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Aa*s 3?. 2
l^arfaarli CoUrge ILibrarj
FROM TUE FUND OK
CHARLES MINOT
(OlasB of 1828)
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MrrTHEILÜNGEN DES INSTITUTS
FOR
OESTERREICHISCHE
GESCHICHTSFORSCHUNG.
UNIÜK UITWIKKUNU VON
A. DOPSCO, ÜSW. REDLICH uni> P. WICKHOFK
BSUIOIHT VOH
Ti MÜHLBAGHKR.
XXIII. BAND.
INNSBRUCK.
YKRUa OBR WAGNER'SCHEN UNlYEItSITÄTS-ßUCUflANDLUNQ.
1902.
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'^^ ^.*-^^vL
LRÜCK DFK WAGNERSCHKN üNlV. BUCH DRUCKEREI IN INNSBRUCK.
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Inhalt des XXIIL Bandes.
vSoit«
lieber das älteste päpstliche Re^sterwesen. (Mit Nachtrag S. 216). Von
Harold Steinacker 1
Alberich IL und der Kirchenstaat Von W. Sickel , . . . 50
Zu den Conflicten Karls V. mit Paul III. Von Moriz Brosch . 127
Der Homo Francus der Ewa Chamavorum. Von Ernst v. Moeller . 217
K. Ottokars von Böhmen zweiter Kreuzzug. Von JaroslavQoU . 231
Die Anlegung eines landesfOrstlichen Urbars in Kärnten, Krain und der
Mark im J. 1267. Von August y. Jaksch 241
Das Aufgebot Herzog Albrecht V. von Oesterreiob gegen die Husiten.
Von Wilhelm Erben 256
Eine Fälschung Oeccarellis und ihre Nachwirkung. (Mit Berichtigung S. 376).
Von Oscar Freih. v. Mitis 273
Das Berufspodestat im dreizehnten Jahrhundert. Von G. Hanauer 377
Meinhard IL von Tirol und Heinrich IL von Trient. Von Franz Wilhelm 427
Die dritte Coalition und . Friedrich von Gentz. Eine Denkschrift Gentz
vom October 1804. Von P. Wittichen 461
Aus verlorenen Registerbänden der Päpste Innozenz UI. und Innozenz IV.
Von Karl Hampe 545
Die Quellen des Balduin Gallus. Eine quellen-kritische Studie. Von
Dr. Max Gumplowicz. (Aus dessen Nachlass) .... 568
Zur Geschichte der husitischen Bewegung. Drei Bullen Papst Johanns XXIIL
aus dem Jahre 1414. Von KamilKrofta 598
Die Instructionen Carls V. für Philipp iL Von BrunoStübel . . 611
Kleine Mittheilungen:
Die Provinz der , Alpes Apenninae*. Von J. Jung . . , 154
Ein Brief der Stadt Bologna an König Rudolf vom Jahre 1281). Von
Aloys Schulte . . 159
Ueber die Reiserechnungen Bischof Wolfgers von Passau. Von A.
V. Jaksch 162
Zur Garstner Geschichtschreibung. Von Konrad Schiffmann 290
Aus den Petersburger Gesandtschaftsberichten des Grafen Heinrich
von Lehndorff, 1808. (Mit Nachtrag S. 376). Von Gustav
Sommerfeldt .293
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IV
Seite
Zur Chronologie der Briefe der Berardus-Sammlung. Von E.Jordan 481
Zu Brunos von Olmütz Bericht an Pap«t Gregor. X. (1273). Von
Jaroslav Goll 487
Ein Brief Augost Wilhelm v. Schlegels an Metternich. Von Ludwig
Schmidt 490
üeber die Bedeutung des Wortes Tomeamentum. Von Oliver J.
Thatcher 639
Ein Reichsadmiral des 13. Jahrhunderts. Von 6. Caro . . 643
Beiträge für den historischen Atlas der österr. AlpenlÄnder. Von
Julius Strnadt 647
Literatur und Notizen:
Becker, Die Initiative bei der Stiftung des rheinischen Bundes
(Redlich) 367. — Bericht über die am 4. Mftrz 1901 von der
Gesellschaft zur Förderung deutscher Wissenschaft, Kunst und
Literatur in Böhmen aus Anlass ihres 10jährigen Bestandes ab-
gehaltene Festsitzung (Jung) 370. — Brunner, Die Pflege der
Heimatgeschichte in Baden (Steinacker) 370. — Burdach, Walther
von der Vogel weide (Wilhelm) 521. — - Burgklehner, Tirolische
J^andtafeln 1608, 1611, 1620, Text von Eduard Richter (Hirn)
525. — Casper, Heinrich U. von Trier 1260—1286 (Redlich) 368.
— Chala.idon, E^sai sur le r^gne d' Alexis I«f Comn^ne 1081—
1118 (Cartellieri) 519. — Collection de textes pour servir h Tötude
et ä r enseigneraent de V histoire (Cartellieri) 166. — Csuday, Die
Geschichte der Ungarn (v. Krones) 183. — Curschmann, Hungers-
nöthe im Mittelalter (Bittner) 181. — Davidsohn, Geschichte von
Florenz I. Bd. (v. Voltelini) 507. — Ders., Forschungen zur älteren
Geschichte von Florenz, Bd. I, 2 und 3. (v. Voltelini) 507. ~
Delaville le Roulz, Cartulaire g4n6ral de T ordre des Hospitaliers
de S. Jean de Jerusalem. Tome IV, I partie (Röhricht) 199. —
Des Marez, La lettre de foire ä Ypres au XIII« si^le (Schulte)
195. — Doeberl, Bayern und Frankreich, vornehmlich unter Kur-
ftlrst Ferdinand Maria (Landwehr v. Pragenau) 200. — Doniol,
Öerfs et vilains au Moyen-äge (Werminghoff) 367. — Eichner,
Die auswärtige Politik Friedrichs des Grossen im Jahre 1755
(Wagner) 210. — Erhaltung des gegenwärtigen Zustandes schad-
hafter Handschriften (Starter) 365. — Ficker, Untersuchungen
zur Erbenfolge der ostgermanischen Rechte. Bd. 5, Abth. 1.
(Opet) 496. — Grauert, Die Kaisergräber im Dome zu Speyer
(Kretschmayer) 657. — Hansen, Quellen und Untersuchungen zur
Geschichte des Hexenwahns und der Hexen Verfolgung im Mittel-
alter (Wahrmund) 176. — Ders., Zauber wahn, Inquisition und
Hexenprocess im Mittelalter und die Entstehung der grossen Hexen-
verfolgung (Wahrmund) 176. — v. Helfert, Kaiser Franz I. von
Oesterreich and die Stiftung des Lombarde- Venetianischen König-
reichs (Schlitter) 211. — Hfibl, Catalogus codicum mannscriptorum
qui in bibliotheca monasterii B. M. V. ad Scotos Vindobonae
ser^antur (Vancsa) 214. — Hüffer, Quellen zur Geschichte des
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Zeitalters der französischen Revolution . Erster Tbeil : Quellen zur
Geschichte der Kriege von 1799 und 1800. Bd. I. u. U. (mit
Berichtigung S. 543) (v. Zwiedineck) 340. — Kehr, Papsturkunden
in Italien (Steinacker) 301. — Kogler, Das landesf&rstliche
Steuerwesen in Tirol bis zum Ausgange des Mittelalters. L Th.
(Bittner) 683. — Manteyer de, Les origines de la maison de la
Savoie en Bourgogne (v. Voltelini) 655. — Meister, Die Fragmente
der Libri VIII Miraculomm des Caesarius von üeisterbach (SchOn-
bach) 660. — Meyer A. 0., Die englische Diplomatie in Deutsch-
land zur Zeit Eduards VI. und Mariens (Kretschmayr) 369. —
Mittelschulprogramme österreichische fttr 1901 (Prem) 531. —
Nieder- und Oberösterreich, Die historische Literatur 1900 (Vancsa)
345. — Pauler u. Szilägyi, Die Quellen der Landnahme Ungarns
(Aldäsy) 190. — Pflugk-Harttung, Die Bullen der Päpste biez. Ende
des 12. Jahrh. (Steinacker) 301. — Philippi und Bär, Osnabrücker
Urkundenbuch (v. Ottenthai) 366. — Praun, Die Kaisergräber im Dome
zu Speyer (Kretschmayr) 657. — Pribram, Venezianische Depeschen
vom Kaiserhofe 11. Abth., Bd. 1. 1657—1661 (Broch) 708. — Punt-
schart, Hei'zogseinsetzung und Huldigung in Kärnten (v. Jaksch) 31 1.
— Rachfahl, Deutschland, König Friedrich Wilhelm IV. und die
Berliner Märzrevolution (v. Zwiedineck) 629. — Salembier, Le
grand schisme d'occident (Holzer) 369. — Schütter, Briefe und
Denkschriften zur Vorgeschichte der belgischen Revolution (Luck-
waldt) 334. -- Ders., Die Regierung Josefs H. in den österreichi-
schen Niederlanden. I. Theil. Vom Regierungsantritt Josefs I. bis
zur AbberuAing des Grafen Murray (Luckwaldt) 334. — Schröder,
Die Bemer Handschrift des Mathias von Neuenburg (Thiel) 368. —
Schrohe, Die politischen Bestrebungen Erzbischof Siegfrieds von
Köln (Redlich) 368. — Schubert, Urkunden-Regesten aus den
ehemaligen Archiven der von Kaiser Joseph II. angehobenen
Klöster Böhmens (Tadra) 688. — Schütte, Der Apenninenpass des
Monte Bardone und die deutschen Kaiser (Jung) 307. — Ders.,
Die Lage von Parma und ihre Bedeutung im Vi^echsel der Zeiten
(Jung) 307. — Siegl, Das Achtbuch des Egerer Schöffengerichtes
aus der Zeit von 1310—1390 (Bretholz) 198. — Tirol und Vorarl-
berg, Historische Zeitschriftenliteratur 1899—1900 (Hammer) 352.
— Topographie der historischen und Kunstdenkmale im König-
reiche Böhmen (Dvofdk) 371. — Univeraitäten, Zur Geschichte
italienischer (v. Luschin) 515. — v. Wanka, Die Brennerstrasse
im Alterthum und Mittelalter (Hammei) 173. — Weber, Eine
Kaiserreise nach Böhmen i. J. 1725 (Wagner) 208. — Ders., Die
Occupation Prags durch die Franzosen und Baiern 1741—1743
(Wagner) 208. — v. Wrede, Geschichte der k. u. k. Wehrmacht.
I. u. IL Bd. (Wagner) 700. — Zycha, Das böhmische Bergrecht
des Mittelalters auf Gruni^ge des Bergrechts von Iglau. Bd. I.
und IL (Bretholz) 329 sammt Erwiderung von Zycha und Replik
von Bretholz 718.
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VI
Berichte: Seite
Historische Commission bei der kgl. bayer. Akademie der Wissenschaften
1900—1902 371, 713
Badiache historische Commission 1901 . . . . 374
Preisaufgaben der Rubenow-Stiffcung 376
Deutscher Historikertag in Heidelberg 1903 376
Monumenta Germaniae historica 1901—1902 541
Gesellschaft für Rheinische Geschichtskunde 715
Personalien
215
Nekrolog:
Karl Zehden
216
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lieber das älteste päpstliche Eegisterwesen.
Von
Harold Steinaoker.
Auf dem Gebiet der päpstlichen Geschichte kreuzen sich mannig-
fache Interessen; speciell die älteren Papstbriefe sind dem Theologen,
Canonisten, Historiker in gleicher Weise wichtige Quellen. Die von
yerschiedenartigen Ausgangspunkten auslaufenden Forschungsreiben
fliessen aber vielfach wie getrennte Ströme neben einander her. Wie
hinderlich diese Trennung für den wirklichen Fortschritt der einzelnen
Wissenschaften ist, wie fruchtbringend der Versuch werden kann, dem
gemeinsamen Forschungsobject durch gemeinsames Vorgehen naher zu
kommen, zeigt sich in einleuchtender Weise an der Geschichte unserer
Erkenntnis des ältesten päpstlichen Begisterwesens.
An der Frage, wie die ältesten päpstlichen Begister beschaffen
gewesen sein mögen, sind der Historiker oder Diplomatiker genau so
interessirt, wie der Canonisi ümsomehr muss es auffallen, wie wenig
die von beiden Seiten zur Klärung des Begisterproblems unternommenen
Untersuchungen auf einander Bezug genommen haben. Das zeigt am
besten die G^enüberstellung jener beiden Namen, an welche die beider-
seitigen Forschungen untrennbar geknüpft sind: ich meine Ewald,
dessen Arbeiten i) über die uns erhaltenen Begister-Fragmente und
-Auszüge für deren Behandlung grundlegend sind, und andererseits
•) VgL Neues Archiv III. 433—625 : Studien z. Ausg. d. Registers Gregors I.,
ibid. V. 275 ff., 505 ff. : Die Papstbriefe d. brit SammL, ibid. VIII. 345 ff. : Zwei
nned. Br. Gregor» L, ibid. VIII. 360 ff. Mittb. IV. und ,üeber d. Register Gregors VII.
i. d. »HistoT. Untersuchungen Arnold Schäfer gewidm. Bonn 1892 S. 296 ff. Ein
Verzeichniss der erhaltenen Registerreste und der auf sie bezüglichen Literatur
bei Bresslau, ürkundenlehre I. S. 92 ff.
MitÜMilnnfen XSIII. 1
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2 Harold Steinacker.
Maasseni), dessen monumentales Werk für die Forschung über
die ältesten Papstbriefe, soweit sie in canonistischen Sammlungen über-
liefert sind, den Ausgangspunkt zu bilden hat. Und diese Decretalen-
forschuog allein kann uns über das päpstliche Begisterwesen jener
Zeiten einen Aufschluss geben, aus denen keinerlei Auszüge oder Frag-
mente der Originalregister überliefert' sind.
Während Ewald bei seiuen Anschauungen zu sehr beeinfiusst
war Yon den Eindrücken, die er aus einer isolirten Betrachtung der
von den wirklichen Begistem erhalten gebliebenen Besten gewonnen
hatte, hat Maassen ausdrücklich erklärt^) yon diesen Begisterresten,
wie auch vom liber earolinus und von den Sammlungen der Briefe
Leos I. absehen zu wollen, da sie nicht den Charakter von Bechts-
sammlungen haben, sondern reine Sammlungen historischer Urkunden
sind. Ewald kam auf diese Weise zu der irrigen Meinung, dass der
Beginn der BegisterfÜhrung, wie eines geordneten Kanzleiwesens
überhaupt mit Gregor dem Grossen anzusetzen sei'). Hat er
später diesen Ansatz selbst bis auf Gelasius I. (492—496) zurückge-
schoben^), so wurde er damit den thatsächlichen Verhältnissen noch
lange nicht gerecht und berauhte sich so der wertvollen Winke, die
aus einer Beachtung der ältesten päpstlichen Schreiben auch für das
Begisterproblem zu gewinnen sind^). Kann man Ewald aus dieser
Einseitigkeit eine^n gewissen Torwurf machen, so kann gegenüber
Maassen von einem Tadel schon deswegen keine Bede sein, weil sein
Werk bereits vor Beginn der neueren Forschungen über die Begister
abgeschlossen war. Und davon ganz abgesehen war durch den Plan
seines Buches, das zunächst auf Zugänglichmachung eines Biesen-
materiales berechnet ist, ein Eingehen auf diese Einzelfrage völlig
ausgeschlossen. Damit ist aber eben der Specialforschung die Aufgabe
. vorgezeichnet, hier ergänzend und ausbauend einzugreifen. Denn wenn
Maassen, wie er selbst eingesteht^), nur eine Geschichte der „Samm-
») Gesch. d. Quellen u. d. liter. d. canon. Rechts i. Abendl. I. B. Graz 1870.
Vgl. auch desselben Bibl. lat. jur. can. manuscr. Sep.-Abdr. aus d. Wien. SB.
B. 54—56.
«) A. a. 0. S. 228.
«) N. A. m. S. 437.
*) N. A. V. S. 508.
^ Berichtigt wurde diese Anschauung in der für die Behandlung unserer
Frage ' grundlegenden Abhandlung Bresslaus: Die comentarii d. rOm. Kaiser
und die Register der Päpste, Savigny-Zeitsch. f. Rechtsgeschichte, Rom. Abt. 6,
242 ff. in der zum erstenmale die Merkmale kritisch festgestellt sind, welche. (wie
die Vermerke : a pari u. a.) den Ursprung eines Schriftstückes aus einem Register
d. h. einem amtlichen Auslaufs- und EinlaufsprotokoU sicher erkennen lassen*
•) A. a. 0. Vorrede XIII.
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Ueber das älteste päpstliche Registerwesen. 3
lungen" gibt, deren Beziehungen verfolgt, ihre handschriftliche Ueber-
lieferung prüft, ihre gemeinsamen Quellen zu ermitteln sucht, so ist
ihm dabei die letzte Quelle die älteste .Sammlung*^, die benutzt
erscheint, sei es, dass sie handschriftlich überliefert nachzuweisen ist,
sei es, dass ihre Existenz als selbständige nur uns nicht mehr erhaltene
GoUeddon erhärtet werden kann. Aber offenbar sind diese Samm-
lungen für die meisten der in ihnen enthaltenen Stücke noch keine
letzten Quellen. Insbesondere die Papstbriefe müssen entweder auf
die römischen Begister oder aber auf die in den Archiven der Em-
pfanger beruhenden Originale resp. auf deren Abschriften in Oopial-
büchem zurückgehen. Und der Entscheidung zwischen diesen beiden
Möglichkeiten, der Bestimmung der Provenienz in wirklich letzter
Instanz, ist Maassen nicht nähergetreten, obwohl er an einer Stelle
einige Belegstellen für die Existenz eines päpstlichen Archives zu-
sammengestellt hat^), und bei der Erörterung der Provenienz einzelner
Stücke die römischen Begisterbände als unfassbare Grösse in der Feme
manchmal auftauchen. So streift er die Frage der Begisterbenützung
bei Besprechung der Decretalensammlung des Dionysius, der nach
seiner Meinung nicht aus dem Archiv des apostolischen Stuhles ge-
schöpft hat, sondern, da er auch aus den anderen bekannten Sammlungen
nichts entlehnt hat, aus «besonderen* Quellen, die ihm zu Gebote
standen^). Mir erscheint diese Annahme ans verschiedenen Gründen
unwahrscheinlich; völlige Sicherheit über das "Verhältnis der dionysi-
schen Decretalensammlung zu den römischen Begistern lässt sich jedoch
ohne Untersuchung der handschriftlichen üeberlieferung nicht erreichen
Aber selbst wenn man mit Maassen die Sammlung des Dionysius
als Zusammenfassung älterer Sammlungen betrachten wollte, so erhebt
sich die Frage nach dem Verhältnis zu den Begistern eben für jene
älteren Sammlungen. Und dass erst durch die Beantwortung dieser
Frage die Möglichkeit gegeben ist, in die wegen der verwickelten Ueber-
lieferungsverhältnisse schwer erkennbare Composition der canonisti-
sehen Sammlungen einzudringen, hat sich bei der Avellana gezeigt,
welche von Günther in vortrefflicher Edition zugänglich gemacht
worden ist^). An Stelle der von Maassen^) mehr nach inhaltlichen
Gesichtspunkten vorgenommenen Gliederung dieser Sammlung konnte
Günther eine Neue setzen, je. nach der vpn ihm nachgewiesenen Pro^
>) Wiener SB. 85, 250 f.
«) Vgl Gesch. d. Quellen. S. 425 ff.
») Corp Script, eccles. latin, d. Wiener Akad. XXXV. Epistulae imperatorum,
pontificum, aUomm . . Avellana qnae dicitur collectio. I, 1895, II. 1898.
*) A. a. 0, S. 787 ff. und Wiener SB, 85, S. 239 ff.
1*
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4 Harold 8teinacker.
venienz der einzeluen Gruppen aus den Registern der römischen Stadt-
präfecfcur, ans dem bischöflichen Archive zu Carthago, aus den Begister-
und CopialbQchern der Curie. Mit dieser neuen Auffassung der ganzen
Structur der Sammlung ergab sich ganz von selbst die Lösung für
eine Beihe von Schwierigkeiten i). Diese Editionsarbeit Günthers ist
so recht ein Beispiel dafür, wie durch das Ineinandergreifen der
Forschungen über die Begister einerseits, die canonisüschen Samm-
lungen, zu denen die Avellana gehört andererseits, beide Theile
gewinnen. Günther hätte seine wertvollen Ergebnisse nicht erzielt,
wenn ihm nicht in den Arbeiten Bresslaus') und Bossis^) eine feste
Grundlage geboten gewesen wäre. Andererseits bedeuten seine Besul-
täte und mehr noch das, was sich über diese hinaus aus seiner Aus-
gabe noch gewinnen lässt, eine Ergänzung und Fortführung eben
dieser Arbeiten. Zunächst haben seine Forschungen, die sich im Er-
gebnisse vielfach mit denen Gundlachs^) über eine particuläre cano-
uistische Sammlung, die CoUectio Arelatensis berühren, selbständige
Verwertung erfahren durch Nostitz-Bieneck. Derselbe hat kürzlich
das wichtigste Problem der Begisterforschung, nämlich die Feststellung
jeuer Merkmale, nach welchen sich die Abschriften aus den Begistern
von den Abschriften nach Originalen scheiden lassen, nochmals er-
örterte^), nachdem er schon vorher in einer Abhandlung über die viel-
umstrittene Collectio Thessalonicensis dieser Frage näher getreten war^).
Er stellt sich dabei entschieden auf die Seite Ewalds, dessen An-
schauungen über die Beschaffenheit der päpstlichen Begister Mommsen?)
lebhaft angegriffen und unbedingt verworfen hatte. Im folgenden
werde ich den Nachweis versuchen, dass dieses ürtheil Mommsens
durchaus richtig ist und dass sich dem einzigen von ihm benützten
Argumente, (der Beschaffenheit der bei Beda erhaltenen Fapstbriefe)
noch eine Beihe anderer anschliessen lassen.
») Avellana-Studien. Wiener SB. 134. Abhdlg. V. S. 1—134. Vgl. auch
Bd. 126. Abhdlg. XL und Nachr. d. kgl. Gesellßch. d. W. in Göttingen 18&4.
phil.-hiat. Kl. Nr. 2.
«) S. S. 2 Anm. 4.
') De origine, historia, indicibus scrinii et bibliothecae sed. ap. als Ein-
leitung zu Bibl. apost. codd. mss. Tom. I. Codd. Palatini lat. v. Stevenson und
Rossi. Rom 1886.
*) Mon. Germ. Epp. t. IIL 1 ff. und N. A. XIV, 251 ff., XV, 9 ff. und
233 ff.
*) Zum päpstl. Brief- und Urkunden weaen der ältesten Zeit^ in den »Fest-
gaben zu Ehren Max Büdingers« (1898) S. 153—168.
«) ,Die päpstl. Urk. f. Thessaloniki und ihre Kritik du roh Prof. Friedrich*,
Zeitsch. für kath. Theologie 21 (1897) S. 1 ff.
7) N. A. XVII. 389 ff.
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üeber das älteste päpstliche Registerwesen. 5
Indem ich mich durch diese These zu Nostitz in Gegensatz stelle,
muss ich betonen, dass dieser Gegensatz nicht auf einer Differenz der
Methode beruht, wie etwa jener zwischen Nostitz und Friedrich^).
Vielmehr bin ich durchaus auf demselben methodischen Wege und
unter voller Verwertung einzelner von Nostitz gefundener Ergebnisse
zu meinem abweichenden Besultat gekonmien. Die Gründe fQr diese
Abweichung sind mancherlei Art. Erstens hat Nostitz die Ergebnisse
Günthers ohne Einschränkung übernommen und ist dadurch gleichsam
irregeführt worden. Denn Günther hat es in der Verwertung des
von ihm kritisch musterhaft hergerichteten Avellanamateriales speciell
für das Begisterproblem an Consequenz und Vollständigkeit doch etwas
fehlen lassen. Mit dem ausser der Avellana vorliegenden Materiale
ist, weil es an kritischen Ausgaben fehlte nur mit äusserster Vorsicht
zu operiren und die Gefahr zu vermeiden, aus den Briefen Leos des
Grossen, für die es mit den Vorarbeiten noch am besten bestellt ist,
generalisirende Schlüsse zu ziehen. Und dass Nostitz, von dessen
kritischem Sobarfsinn speciell für die Leobriefe Wertvolles zu erwarten
ist, von diesen Briefen in seiner Anschauung beeinflusst erscheint"),
dürfte einen zweiten Grund meiner Abweichung bilden. Drittens
endlich kann ich mich des Eindruckes nicht erwehren, als ob Nostitz,
der Ewald nicht unglücklich gegen den Vorwurf eines Zirkelschlusses
in dieser Frage verth eidigt hat, selbst einem solchen verfallen ist^).
Um meine über Günther gemachte Aeusserung, welche den grossen
Wert seiner Edition der Avellana durchaus nicht mindern kann und
soll, zu rechtfertigen, habe ich auf Folgendes aufoierksam zu machen.
Die erschöpfende Ausbeutung der Avellana in Bezug auf das, was sie
für die Erkenntnis des päpstlichen Begisterwesens ergibt, liegt viel-
leicht ausserhalb des Arbeitsplanes einer Edition. Wenn aber einmal
Folgerungen, die das Begisterproblem betreffen, überhaupt gezogen
werden sollten, hätte dies consequent und vollständig geschehen müssen
und vor allem vermieden werden sollen, durch Worte wie z. B.: »Wie
diese päpstlichen Brief register ausgesehen haben, darüber kann, meine
ich, heute kaum noch ein Zweifel bestehen**) den Eindruck zu er-
*) Vgl. zu der S. 4, Anin. 1 genannten Abhdl. die Arbeit Friedrichs in Münchn.
SB. 1891 phiL-biet. Kl. S. 771—887. Wer in diesem Streit die Rechte der histo-
rischen Kritik wahrt, ist jedem Unvoreingenommenen allerdings klar. Auf die
-vom Standpunkt der Diplomatik absolut abzulehnende »diplomatische Sprach-
vergleichung* Friedrichs werde ich bei anderer Gelegenheit in einer Arbeit über
den Liber diurnus zurückkommen.
«) S. u. S. 12.
») S. u. S. 11.
*) A* a. 0. S. 55.
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Q Harold Steinacken
wecken, als sollten die folgenden Erörterungen ganz allgemeine Gel-
tung besitzen. Dies ist nämlich nicht der Fall; das, was Günther
über das Begisterproblem beibringt, beruht wesentlich auf Folgerungen
aus der Hormisdacorrespondenz. Diese Partie, d. h. die aus den Re-
gistern Hormisdas entnommenen 138 Nummern stellen allerdings die
grösste und homogenste Partie der im Ganzen 243 Nummern um-
fassenden Avellana dar. Von der Grösse der nach ProYenienz ein-
heitlichen Gruppen hängt aber ihr Erkenntniswert für unsere Frage
nicht ab und gerade unter den anderen kleinen Gruppen, deren Pro-
venienz Günther entweder nach Maassenscher Art nur bis zu einer
letzten Vorlage verfolgt, die er sinnreich reconstruirt oder zwar auf
irgendwelche Register zurückfährt, ohne aber auf deren Gestalt Rück-
schlüsse zu machen, ergeben sich für die Registerfrage Resultate, deren
allgemeine Bedeutung viel höher ist, als die der Folgerungen aus den
Hormisdabriefen, ja, welche den letzteren geradezu widersprechen.
Bevor ich dies nachzuweisen versuche, möchte ich die all-
gemeinen Resultate kurz verzeichnen, zu denen man gelangt, wenn
man von dem scharfsinnig und in endgültiger Weise von Günther
erbrachten Nachvveise, dass die Stücke der Avellana zum über-
wiegenden Theile auf vier verschiedene Register zurückgehen, zu einer
zusammenfEissenden Vergleichung dieser verschiedenen Kanzleien fort-
schreitet. Es handelt sich dabei um folgende vier Kanzleien: die des
Hofes von Ravenna, die einer hohen Provinzialbehörde (röm. Stadt-
präfectur), die einer Metropolitankirche (Carthago) und schliesslich
die der Curie, zu welchen in gewissem Masse als fünfte die kaiserliche
Kanzlei in Byzanz tritt, über deren Registerführung ein Stück der
Hormisdacorrespondenz Aufklärungen zu geben geeignet ist. Das Re-
sultat dieser Vergleichung ergibt den Satz von der Einheit aller Re-
gisterführungen am Beginne des Mittelalters und lässt speciell den zuerst
von Bresslau erkannten und erwiesenen Zusammenhang der päpstlichen
Register mit antiken Vorbildern positiver erweisen und im Einzelnen
genauer formuliren. Sie ermöglicht eine Erkenntnis, welche aus der
Untersuchung der römischen Rechtsbücher allein nicht zu gewinnen ist,
uämlich die Erkenntnis, dass das Wesen der Registerführung des aus-
gehenden Alterthums und des beginnenden Mittelalters in der Mischung
von Register und Copialbuch liegt. In fortlaufenden Bänden, die im
Allgemeinen chronologische Anordnung einhalten, wurde Auslauf und
Einlauf eingetragen, wobei unter Einlauf nicht nur direct an den be-
treffenden Empfanger gerichtete Schreiben zu verstehen sind, sondern
oft auch Beilagen dieser Schreiben, meist Registercopien von Auslauf-
oder Einlaufstücken der adressirenden Behörde, welche Stücke dem
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Ueber das älteste päpstliche Registerwesen. 7
erwähnten Empfanger notificirt werden sollten^). Diese Art der
Begisterf&hrung gieng von der Gentralbehorde auf die PrOTinzial-
bebörden und, da diese vielfach mit den Metropoliten und Bischöfen
in amtlichem Verkehre standen, auch auf die kirchlichen Kanzleien
über; diese Frage, die Bresslau noch offen lassen wollte^), kann jetzt
als sicher beantwortet gelten.
Für die Annahme, dass die Curie das amtliche Begisterwesen in
seiner ganzen reichen Gliederung übernommen hat, ist es nicht ohne
Bedeutung, dass das erste Beispiel für päpstliche Begisterführung sich
gegenüber dem Ansätze Bresslaus um mehr als ein halbes Jahrhundert
yerfrühen lässi Denn galt bisher ein Brief des Zosimus (417 — 418)
als ältester Belegt), so bietet die vermehrte Hadriana unter den Stücken,
die ihr Plus gegenüber der reinen Hadriana ausmachen, einen Brief
des Liberius (352 — 366)*), welcher den Vermerk epistola uniformis
trägt, also zweifellos aus den römischen Begistern stammt. Dass in
diesem ersten Belege päpstlicher Begisterftlhrung statt der später in
Bom üblichen Ausdrücke a pari, a paribus, (vom XIII. Jahrhundert : in
eundem modum) der Begistervermerk epistola uniformis vorkommt, der
in der kaiserlichen Kanzlei zu Bavenna gebraucht wurde<^), ist ein neues
Beispiel für die von Bresslau festgestellten terminologischen Anklänge
zwischen den päpstlichen und den kaiserlichen Begistern. Die Be-
deutung dieses Liberiusbriefes liegt übrigens darin, dass er die Existenz
der päpstlichen Registerführung für jene Zeiten erweist, in welchen
die Kirche und das Papstthum vorübergehend — von Constantia bis
Honorius — staatliche Befugnisse erhielt®), in welcher also der bureau-
kratische Verkehr mit den kaiserlichen Behördea ganz besonders leb-
haft sein musste, was einer üebernahme technischer Einzelheiten der
Geschäftsführung natürlich förderlich war. Die innere Wahrschein-
*) So treten in dem aus den Registern der röm. Stadtpräfectur stammenden
Theil auf: Nr. 18, ein Gesuch röm. Presbyter an den Kaiser Honorius, femer Briefe
des Honorius an Bischöfe, an den röm. Senat und andere Empfänger (Nr. 20, 22,
23, 24 — 28), welche der Natur der Sache nach und wie das epistola uniformis
bei Nr. 28 sicher beweist, in Copien aus den kaiserlichen Registern den Briefen
an den Prftfecten beigelegt wurden.
*) A. a. 0. S. 247 denkt Bresslau noch an einen Einfluss der Geschäfts-
iühmng vornehmer römischer Familien. Aber die vollkonmiene Analogie der
Entwickelong in Carthago und Rom eliminirt diese Erklärungsmöglichkeit. Vgl.
unter 8. 26 Anm. 3.
*) ürkundenlehre I. 93.
*) J.-K. 216.
») Avell. Nr. 28.
^ Löning, Deutsch. Eirchenrecht I. 490
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g Harold 8teinacker.
lichkeit einer solchen üebernahme liegt übrigens in der unerwartet
plötzlichen Wandlung, welche der Sieg Gonstantins dem Ghristenthame
brachte. Die Kirche, eben erst von der diocletianischen Verfolgung
heimgesucht, war für die Rolle, zu der sie durch die Erfolge Constantins
berufen wurde, in formeller und technischer Hinsicht nicht vorbereitet
Das spiegelt sich am besten in der Geschichte der altchristlichen Kunst,
die, plötzlich vor die Aufgabe gestellt, statt einfacher Beträume präch-
tige Basiliken als öffentliche Gebäude zu bauen, in dem architektoni-
schen Gedanken, wie in zahllosen Details der ornamentalen Aus-
schmückung antike Muster einfach übernehmen musste.
Ehe wir nun auf die vielumstrittene Frage nach der Art und
Weise der Begistereintragung eingehen, soll noch kurz eine andere
Folgerungsreihe allgemeiner Natur angedeutet werden, welche sich aus
den oben gegebenen Beobachtungen entwickeln lässt. Diese Beobach-
tungen zeigen nämlich, dass wir uns die Entwickelung des päpstlichen
Begisterwesens nicht als aufsteigende Linie, nicht als Fortschreiten
von primitiven zu entwickelteren Formen, vorzustellen haben, sondern
gleichsam als Wellenlinie. Von einem Zustand der reicheren Gliede-
rung sind die Register in allmählichem Verfalle herabgesunken und
haben dann erst bei dem Neuaufschwung manches von dem wieder
aufgenommen, was ihnen früher einmal schon zu eigen war^), so
vor Allem die Registrirung des Einlaufes. Freilich stellen die späteren
Supplikenregister nur einen unvollkommenen Ersatz dar für die in
den ältesten Zeiten übliche Registrirung des Einlaufes, welche zwar
wohl auch nicht ganz vollständig gewesen sein dürfte, aber doch
nicht auf eine bestimmte Kategorie des Einlaufes beschränkt war.
Die Avellana zeigt, dass diese Sitte unter Hormisda noch in aus-
gedehntem Umfange bestand. Die nächsten in Betracht kommenden
Quellen, d. h. der Auszug aus dem Register Gregors I. und das Frag-
ment des Registers Johann VIII. zeigen sie fast ganz resp. ganz ausser
üebung gekommen. So entsteht die Frage, wann sich diese Aenderung
vollzogen hat. Speciell für das Register Gregors L wäre es interessant
zu wissen, ob der Einlauf bereits im Originalregister so sehwach
vertreten war oder erst beim Anfertigen der uns heute vorliegenden
1) Günther a. a. 0. S. 59 A. I spricht nebenbei die Meinung aus, dass in
den Registern des Gelasius bereits die später wieder eingeführte Scheidung nach
Mateiien angewendet gewesen sai. Darauf deute der interne Charakter der in
der brit. Samml. enthaltenen Excerpte. Aber erstens ist dieser Charakter sachlich
durchaus nicht so einheitlich und so weit er es ist, haben wir mit den speciellen
Interessen zu rechnen, von denen der Sammler geleitet wurde.
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Ueber da» älteste päpstliche Registerwesen. 9
Aaszüge weggelassen wurde. Die üebereinstimmang der nach Ewald i)
von einander yöUig unabhängigen drei Auszüge spricht gegen diese
letztere Annahme. Aber dadurch wird sie, — abgesehen davon, dass
die Ewald'sche These unbestritten, aber nicht unbestreitbar ist, —
logisch nicht ausgeschlossen. Da sind es wieder die Decretalen-
sammlungen, die eine annähernd sichere Beantwortung dieser aus den
Begistem selbst niemals zu entscheidenden Frage ermöglichen. Sie
enthalten nämlich neben Papstschreiben auch Briefe der Kaiser an die
Päpste u. zw. wie die Stellung inmitten ganzer Gruppen von sicherer
Begisterprovenienz zeigt, z. Th. aus den romischen Begistem. Während
nun bis Justinian die meisten Kaiser mehr minder zahlreich vertreten
sind'), klafft nach Justinian eine Lücke von hundert Jahren bis Con-
stantinus Pogonatus. Ton diesem und seinen Nachfolgern sind dann
wieder 6 Briefe in die canonistischen Sammlungen aufgenommen;
wenn man aber ihrer üeberlieferung nachgeht, zeigt sich, dass sie nicht
ans den römischen Begistern stammen, sondern durch Concils-Acten
vermittelt sind. Das Fehlen von Kaiserbriefen nach Justinian kann
nun weder auf das Nachlassen der Beziehungen zwischen Bom und
Byzanz noch auf das Abnehmen der Sammelthätigkeit allein zurückgehen,
sondern deutet darauf, dass sich in den Registern, wie der £inlauf
überhaupt, so auch die Schreiben der Kaiser nicht mehr fanden, und
so sehen wir denn mit der Mitte des VI. Jahrhunderts, dessen zweite
Hälfte durch das Eindringen der Langobarden eine vollkommene Ver-
schiebung auch aller sonstiger Verhältnisse bringt, den Verfall des
päpstlichen Begisterwesens einsetzen. Der Pontificat Gregors L steht
bereits mitten drinnen in diesem Processe der Auflösung. Wir haben
dieses Symptom bei der Beurtheilung des sonstigen Kanzleiwesens zu
beachten. Vor wie nach diesem Papst gähnen uns Zeiten der spär-
lichsten üeberlieferung entgegen; so muss die im Verhältnis zu früheren
wie späteren Pontificaten überaus reiche Briefinasse seines Begisters
als selbständige Grösse beurtheilt werden, wo doch erst die Ein-
gliederung in den Verlauf der gesanmiten Entwiekelung ein rechtes
Verständnis ermöglichen würde. Es ist daher nicht zu verwundern,
dass Ewald den Beginn eines geordneten Kanzleiwesens von ihm ab-
leiten wollte. Die Correctur dieses Ansatzes verdanken wir eben der
Beschäftigung mit dem Begisterwesen, dessen symptomatische Be-
deutung fftr die Entwiekelung der anderen Seiten einer Kanzleithätig-
keit auf der Hand liegt und nicht genug berücksichtigt werden kann.
«) N. A. III. 433 ff.
^ Maanen a. a. 0. S. 308 ff.
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10 Harold Steinacker.
Wir gelangen nach dieser kleinen Abschweifung nunmehr zum
eigentlich wichtigsten Problem der Registerforschung, zur Frage nach
der Art der Eintragung, von deren Beantwortung die Losung eines
für die kritische Behandlung der ältesten Papstschreiben überaus wich-
tigen Problemes abhängt, ich meine die Bestimmung der Abschriftennach
Registerüberlieferung oder nach Originalüberlieferung i). —
Die Geschichte dieses umstrittenen Problemes ist folgende. Ewald war bei
seiner Beschäftigung mit den Auszügen aus den Registern Gregors I.
zu der Meinung gelangt, dass dieselben dem Originalregister, aus dem
sie excerpirt sind, in Bezug auf die Behandlung des ProtokoUes ziem-
lich entsprächen. Nach ihm geht die Kurzform der Adresse bei Vor-
stellung des Papstnamens femer die Weglassung der Subscriptio^) nicht
erst auf die Excerptoren, sondern bereits auf das Originalregister
zurück. Da ihm somit das Vorhandensein der vollen Adresse und der
Subscription ein untrügliches Merkmal der Abschrift aus dem Originale
ist, bereiten ihm die bei Beda überlieferten Papstbriefe eine grosse
Schwierigkeit. Denn sie haben volle Adresse, Schluss wünsch und
Datum, trotzdem Beda ausdrücklich erklärt, dass es Abschriften seien,
die ihm Abt Nothelm aus den päpstlichen Registern mitgebracht habe.
Er stellt daher die verwickeltesten Combinationen auf, um die Wahr-
scheinlichkeit zu erweisen, dass Beda statt der Abschriften Nothelm's
schliesslich doch die in England verstreuten Originale benützt habe.
Die ünhaltbarkeit dieser Combinationen hat Mommsen nach-
gewiesen s); ihm ist Ewald^s Argumentation ein Zirkelschluss : Beda
sei der einzige Gewährsmann für die Beschaffenheit der Register; nur
wenn man schon vorher Ewald^s Anschauung voraussetzt, bereiten
Bedas Angaben eine Schwierigkeit. Das lateranensische Register habe
üopien enthalten, die den Originalen vollkommen entsprachen. Die
Kürzungen der Registerauszüge kommen auf die Rechnung der Ab-
schreiber.
Dem gegenüber hat nun jüngst Nostitz*) eine Lanze für Ewald
gebrochen. Gegen Mommsen bemerkt er, dass ein Zirkelschluss nicht
1) Nach dem Vorgänge Nostitz'e gebrauche ich diese beiden AusdrQcke um
zu bezeichnen, ob irgend eine üeberlieferungsform eines Papstschreibens in letzter
Instanz auf das päpstliche Register oder auf das im Archiv des Empfängers be-
ruhende Original zurückgeht.
') Der Kürze halber bediene ich mit ebenfalls nach Nostitz*s Vorgänge
dieses Ausdruckes für den eigenhändigen Schlusswunsch des Papstes.
») N. A. XVII. 389 ff.
*) S. oben S. 4 A. 5. Auch Bresslau scheint, wie aus einer Anmerkung
seiner Abhandlung über die Commentarii hervorgeht (a. a. 0. S. 2i3 A. 1) mit
£walds Scheidung von Register- und Originalüberlieferung einverstanden zu sein.
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üeber das Uteste pftpstüche Register wesen. H
Torliege. Denn das Register Gregors L setze sich aus drei verschiedenen
und von einander unabhängigen Sammlungen zusammen. Da alle drei
in dem eigenartigen Adresstypus übereinstimmen, war Ewald berechtigt
aus ihnen auf die Beschaffenheit des Originalregisters zu schliessen
und die Meinung aufzustellen, dass die Verkürzung des Protokolles
auf B^isterüberlieferung deute. Immerhin verkennt Nostitz nicht,
dass Mommsen^s Annahme wohlbegründet sei; dennoch glaubt er, dass
an Beda's Aussage eine einschränkende Interpretation vorgenommen
werden müsse und zwar mit Bücksicht auf die neuen Gründe, die er
für die Meinung Ewald^s beibringt. Er gewinnt diese Gründe, indem
er den von Ewald zwischen dem Begister und den Bedabriefen con«
statirten Gegensatz in Bezug auf das Protokoll durch zwei Jahr-
hunderte zurückverfolgt und ihn überall dort nachweisen zu können
glaubt, wo man sicher zwischen Original- und Begister Überlieferung
aus sonstigen Gründen unterscheiden könne. Sein triftigstes Beispiel
liefern ihm die Epistolae Arelatenses, deren ältere sicher aus dem
römischen Begister stammende Stücke die Kürzung des Protokolles
zeigen, während die jüngeren alle Merkmale der Originalüberlieferung
tragen. Fordert dieser Fall allerdings eine besondere Erklärung^), so
ist die Berufung auf die Avellana, wie wir noch sehen werden'), nicht
beweiskräftig. Aber abgesehen davon Uegt in der Verwertung dieser
wie der übrigen Beispiele ein Zirkelschluss oder mindestens eine Un-
klarheit, welche die gesammten Ergebnisse Nostitz^s beeinträchtigt und
ihre Modification nöthig macht. Man vergleiche nur die fünf Brief-
gruppen, die er als Beispiel für den Typus der aus den Registern
stammenden Briefreihen anfQhrt^). Dass dieselben aus dem Begister
stammen, wird aus dem Typus ihrer Protokollformeln gefolgert; duss
dieser Typus aber auf die Begister zurückgehe, aus ihrem Begister-
ursprung. Dieselbe Anticipation, welche der Scheidung des Beweis-
materiales bereits eine Entscheidung der unter Beweis stehenden Frage
zu Grunde legt, liegt darin, wenn die mit vollem Protokoll über-
lieferten Papstbriefe eo ipso auf Original Überlieferung zurückgeführt
und mit den gekürzten Typus aufweisenden Beihen von vornherein
in G^^nsatz gebracht werden. So die Hilarusbriefe der Epistolae
Arelatenses mit den Simpliciusbriefen der Avellana. Dass die ersteren
nach Originalen oder deren Abschriften in die Sammlung der Kirche
von Arles aufgenommen worden sind, glaube ich ebenso wie Gundlach
1) S. unten S. 48.
») S. unten S. Uff.
») A. a. 0. S. 139.
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12 Harold Steinacker.
und Nostitz; aber ich folgere dies nicht aus den vollen Formeln des
Protokolles, welche Qundlach unter directer Yoraussetzong der Ewald-
schen Theorie als einzigen Grund hiefÜr anführt i), sondern aus dem
Torkommen von Arelatenser ÄuslaufsstQcken und anch aus der inner^i
Wahrscheinlichkeit dieser Provenienz. Die vollen Protokollformeln sind
zwar eine weitere Stütze dieser Annahme, weil sie zur Kegel: «die
meisten Originalabschriften haben volles Protokoll* stimmen. Weder
aber gilt diese Begel ohne Ausnahme noch vor allem gilt ihre Um-
kehrung: , Abschriften mit vollem Protokoll sind Originalabschrifken*.
Der Verwechslung dieser beiden Sätze, deren letzterer die erst zu
widerlegende Anschauung Mommsens von vornherein ausschliesst,
scheint mir Nostitz verfallen zu sein. Nur so kann ich mir erklaren,
dass der scharfsinnige Gelehrte den vereinzelten Fällen des voll^
Protokolls in Briefserien von ansonst gesicherter Begisterprovenienz
alle Bedeutung abspricht und auf eine Erklärung derselben verzichten
zu können glaubt^). Diese Erklärung hätte, solan^re die Unmöglichkeit
der Mommsen^schen Annahme nicht mit anderen Gründen erwiesen war,
eben gesucht werden müssen. Vielleicht schien die geringe Zahl der
Ausnahmsfälle (Nostitz nennt 2 Briefe im Cod. Grimani der Briefe
Leos, 1 Brief der Handschrift von Bonneval, 2 Briefe der Quesnelliana)
einen solchen Versuch unnöthig zu machen. Indessen ist diese kleine
Zahl nur eine Folge der Beschränkung auf die Briefe Leos L Indem
wir diese spärlichen Fälle durch zahlreiche andere aus der Avellana
vermehren, die von Günther nicht berücksichtigt wurden, und auch
die Quesnelliana heranziehen, um die ünthunlichkeit der Beschränkung
auf Leo zu erweisen, werden wir die von Nostitz bekämpfte An-
schauung Mommsens mit neuen Gründen stützen.
Vorerst aber haben wir uns mit der Hypothese auseinanderzu-
setzen, mittelst welcher Nostitz die von seiner Anschauung geforderte
«einschränkende Literpretation " an Beda vornimmt 3). Denn o£Fenbar
stärkt seine Beweisführung, wenn sie richtig wäre, wohl die Position
Ewalds; sie beseitigt aber in keiner Weise die von Mommsen aufge-
worfene Schwierigkeit betreffs der Bedabriefe. Nostitz sucht dieselbe
zu beseitigen, indem er an die Erklärung Günther^s in einem ahn«-
liehen Falle anknüpft. Günther nimmt in üebereinstimmung mit
Ewald für das Begister Eintragung mit gekürztem Protokoll an. Da
aber einige nachweislich aus dem Begister abgeschriebene Stücke der
>) A. a. 0. S. 316 f.
') Zeitschr. f. katb. llieol. XXI, 23. »Ich kann keinen Grund angeben
oder: »leb wage keine Vermutbung darüber ....
') Festgaben ftir Büdinger S. 160.
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üeber das älteste päpstliche Registerwesen. X**^
Hispana volles Protokoll zeigen, stellt er die Meinung auf, dass man
in Rom bei derlei Abschriften die Spuren des Begisterstiles geflissent-
lich verwischt und die Copien gleichsam als Duplicate der Originale
ausgestellt habe. Diese Praxis der Neuausfertigung will Nostitz auch
zur Erklärung der vollen Form der Briefe bei Beda heranziehen. Dabei
ist nur eines vergessen: die Bedabriefe weichen auch im Datum von
dem Register ab. Adresse und Schlusswunsch könnten vielleicht
nachträglich restituirt worden sein, nicht aber das genaue Datum^
das man im Jahre 714 für vor mehr als hundert Jahren geschriebene
Briefe nur mehr mit Mühe hätte ermitteln, und kaum in das genau
zeitgemässe Schema hätte kleiden können.
Aber auch bei den Fällen unter Hormisda reicht man mit der
Erklärung durch die Neuausfertigung nicht aus. Nostitz beruft sich
— ich weiss nicht warum — nur auf zwei der von Günther ange-
führten Fälle ^). Im Ganzen aber sind es deren 5, und unter den 5
nichtangefÜhrten^) ist einer bedenklich. Wenigstens mir scheint der
Titel von 140 zu lang und zu ungewöhnlich 3), als dass er bei der
18 Jahre später erfolgenden Abschrift aus dem mageren Titel des
B^isters, der ja nach Günther im lateinischen Paralleltext vorliegt,
hätte restituirt werden können^).
Kurz, yrit stehen auf dem alten Fleck. Die Schwierigkeit, die sich
aus den Briefen bei Beda ergibt, ist nach wie vor nicht beseitigt und es
gilt eine Erklärung für den Widerspruch zu finden, der zwischen ihnen
und den Auszügen aus dem Register Gregors obwaltet. Wenn es
sich nur um diese beiden Zeugnisse handelte, wäre diese Erklärung
mit Mommsen einfisich dahin zu geben, dass die von Beda gebotene
Form zweifellos die besser bezeugte ist und die Anfertiger der drei
selbständigen Auszüge der Kürzung des Protokolls sämmtlich auf eigene
Faust vorgenommen haben. Für Nostitz ist aber der Gegensatz zwi-
schen Beda und dem Register Gregors nur der Ausgangspunkt. Er schöpft
1) Avellana Nr. 236, 237.
«) Avell. 140, 159, 160 vgL Günther, Avellana-Studien a. a. 0. S. 57.
<) »'OpfiioSo^ moxemof nptoßotspotc, Suxxovoc^ «od äpfXHKo^pixau; tol< tv Ssoxspqc Supiqc
•001 lud Xoc3coi< hp^M^nnQ hv o&Bgicote ovatoM«» «A{{JiaTt ii&r^wQLV xal sv rj} tif atcoo-
xoiJLVfg; «a^.Spac «otyoiviqi S(a{xiyoootv, vgl. damit Avell. Nr. 140: Hormisdas pres-
bjteris diaconibus et archimandritis secundae Sjriae.
*} Nr. 140 ist 518 geschrieben, die griechische Abschrift für die byzanti-
nische Synode d. J. 536 angefertigt Günthers Erklärung, die Annahme einer
willkürlichen Titelerweiterung, ist willkürlich, stützt sich auf keine sichere
Analogie und wird schon dadurch widerlegt, dass der mit 140 gleichzeitig nea-
aosgefertigte Brief Nr. 237 einen kurzen Titel hat ; auch hier haben wir also mit
den noch zu besprechenden Zufällen der Ueberlieferung zu rechnen.
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X4 Harold Steinacker.
die Berechtigang, an Beda eine einschränkende Interpretation vor-
zunehmen aas einem neuen bisher nicht miteinbezogenen Materiale,
aus der Betrachtung vorgregorianischer Papstbriefe. Dieselbe Betrach-
tung will ich im folgenden unternehmen; mich hat sie nicht zum Wider-
spruch, sondern zu völliger Anerkennung der Mommsenschen These
geführt
Auszugehen ist bei dieser Untersuchung von der Avellana, der
einzigen Sammlung, bei der wir Dank der Ausgabe Günther's eine
kritisch gesicherte Grundlage unter den Füssen haben. GOnther
scheidet die Avellana in folgende Partien:
N. 1 — 40 sind unter Benützung der Begister der römischen Stadt-
präfectur als selbständige Sammlung zusammengestellt und als solche
von dem CoUector der Avellana seiner GoUection einverleibt worden *).
N. 41 — 50^) sind einer auf Ghrund des bischöflichen Archives zu
Carthago angefertigten Sammlung, die auch in der Quesnelliana be-
nützt erscheint, entnommen.
N. 51 — 55 (Briefe Leo's I.) stammen aus einer besonderen Quelle,
und gehen in letzter Instanz auf die päpstlichen Begister zurück^.
N. 56 — 104*); diese Gruppe zerfallt sachlich in drei, der Prove-
nienz nach in 2 seltsam durcheinander geworfene Untergruppen:
56—69 sind Briefe aus dem Pontificate des Simplicius (468 — 483)*),
«) Avellona-Studien a. a. 0. S. 3—19.
*) Ibid. S. 19—26. Ich deute hier meine Bedenken betreffs der Eintbeilong
der ersten 2 Gruppen nur kurz an, da sie wobl den Benutzer der Ayellana an-
geben, für das Registerproblem aber nichts ausmachen. Nr. 36 kann unmOjirlich,
wie Günther will (S. 12), aus den Präfecturregistem stammen. Dieser BrieC
mittelst dessen der Proconsul 7on Afrika dem Bischof Aurelius von Carthago
Nr. 35, eine Mittheilung des Kaisers für Bischöfe Afrikas intimirt, kann sich
nicht nach Rom verirrt haben; wohl aber musste er sich im Archive Aurelius
von Carthago befinden, aus dem ja ohnehin Nr. 41 — 50 unserer Sammlung stammt.
Ist damit die Selbständigkeit der beiden Gruppen aufgehoben und eine Beziehung
zwischen ihnen hergestellt, so möchte ich noch weiter g^hen. Die Nr. 26—28 an
afrikanische Empfänger sind eben&lls in demselben karthaginiensischen Archiv
viel eher als in der rOm. Sta'ltpräfectur zu finden gewesen. Gegen die Ein-
heitlichkeit der 1. Gruppe, welche durch die Einschaltung von 35, 36, eventuell
auch £6—28 freilich aufgehoben erscheint, sprechen ohnedies chronologische
Schwierigkeiten, die einer Entlehnung der Stücke 21, 22, 29 aus den Präfectur-
registem in dieser Reihenfolge widersprechen, auf die aber hier nicht eingegangen
werden kann.
») A. a. 0. S. 27.
*) A. a. 0. S. 27 ff.
») Ueber die Chronologie der Simplicius-Briefe vgl. den Exkurs 2 ibid.
S. 127 ff.
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Ueber das Älteste päpstliche Registerwesen. 15
an die sich sachlich 70—78 angliedern, 79—81) 94 — lo4 sind Stücke
aus dem Pontificate Gelasius (492 — 514) und (N. 104) des Sym-
machus') (v. J. 514)i 82 — 93 endlich sind eine in diese 2. Unter-
gruppe willkürlich eingeschobene Sammlung von yiel späteren Stücken,
aus den Pontificaten Johannas (532 — 535), Agapets (535—536), Vigi-
lius (537 — 555)*). Für die zwei ersten Theilgruppen weist Günther
eine verlorene Sammlung X als Quelle nach, die auch in B^) benützt
erscheint, dem GoUector der Avellana in einer abgeleiteten, ebenfalls
Terlorenen Sammlung T vorlag und die Günther aus B und der
Ayellana mit grossem Scharfsinne zu reconstruiren versucht hat
Nr. 105 — 243i welche durchwegs aus den Begistem des Papstes
Hormisda geschöpft sind^).
Für diese letzte Gruppe ist die Beziehung zum lateranensischen
Begister ganz genau verfolgt; aber auch nur für diese. Bei den die
3. Gruppe bildenden Leobriefen Avell. 51 — 55 beschränkt sich der
versprochene*) Nachweis der Begisterherkunft auf eine Anmerkung,
wo auf die Botenvermerke in 51 und 52 hingewiesen wird®), ebenso
bei den Simpliciusbriefen 56—69^), wo neben dem Botenvermerk auch
die im 2. Excurs nachgewiesene streng chronologische Beihe geltend
gemacht vrird. Dagegen bei den Briefen des Gelasius AvelL 79 — 81,
94—104 und bei der von «irgend einer Seite ^ zugekommenen Samm-
lung Avell 82- -93 wird die Frage der Provenienz nicht bis zur letzten
Instanz verfolgt und einige Punkte erwähnt, die dabei Schwierigkeiten
bereiten, ohne eine Erklärung zu versuchen®). Wir haben also zunächst
fUr diese zwei Gruppen das von Günther versäumte nachzuholen.
«) A. a* 0. S. 40 ff.
*) A. a. 0. 8. 46 f.; als Quelle erscheint eine besondere Sammlung, die
dem GoUector von »irgend einer Seite* zugekommen ist.
*) Cod. Berol. lat. 79; Hdschr. canonistitcben Inhaltes.
*) A. a. 0. S. 48—69.
*) A. a. 0. S. 27 Anm. 1.
«) A. a. 0. 8. 54 A. 1. Dabei ist aber zu bemerken, dass gerade der Boten-
Yermerk: per Filozenum agentem in rebus in zwei von Leo an den Kaiser und
an den Patriarchen gerichteten Briefen eine Schwierigkeit bildet. Der Natur der
Sache nach könnte man den Boten vermerk auch als Merkmal der Herkunft aus
dem Copialbuch des Empf&ngers auffassen. Hier aber wird derselbe auf das
Begister des Ausstellers deuten. Die Hormisdacorrespondenz lässt die letztere
Deutung ab richtige erscheinen. Vgl. unten S. 27 A. 4 und S. 29 A. 1.
^ Dieselbe Anm. S. 54 A. 1.
*) Auf S. 47 Anm. 1, wo auf die eigenhändige Unterschrift des Patricius
Dominicus in Av, 93, auf das »emendavi« des Vigilius in Av. 83, hingewiesen
und von AvelL 83, 84, 92, 93 bemerkt wird, dass sie nach Form der Adresse
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IQ Harold Steinacker.
Die Gelasiusbriefe (Avell. 79—81, 94—104).
Beginnen wir mit jener Theilsammlung, für welche Oünther eine
Erklämng der Provenienz gar nicht versucht hat; es sind die gela-
sianischen Stücke Av. 79 — 81, 94 — 104. Günther sagt über ihre Pro-
venienz nichts weiter, als dass sie der Avellana in jener Sammlung Y
vorlagen, aus . welcher auch die vorhergehenden Briefe Av. 56 — 78
entnommen sind. Da unter diesen letzteren sich auch die anerkannter-
massen aus dem Register stammenden Simpliciusbriefe befinden und X
überhaupt seine zahlreichen, verschiedene Empfanger betrefienden
Papstschreiben nur dem lateranensischen Register entlehnt haben kann,
liegt die Annahme nahe, dass auch die Gelasiusbriefe von dort her-
rühren. Ich meinestheils bin davon umsomehr überzeugt, als die Ver-
schiedenheit der Empfänger den Ursprung aus einer örtlichen Samm-
lung so gut wie ausschliesst. Ein Hindernis steht dieser Annahme
nicht im Wege, ausser etwa die von Ewald, Günther, Nostitz ver-
tretene Lehrmeinung über die Beschaffenheit des lateranensischen
Registers. Messen wir die Richtigkeit derselben an den Beobachtungen,
die uns unsere Gruppe liefert. Dieselbe umfasst 14 Nummern; ich
stelle deren Protokoll mit allen Belegen zusammen, um das Schema
meiner Untersuchung deutlich erkennen zu lassen; bei den späteren
Gruppen werde ich aus Raumrücksichten die Belege nicht aufnehmen,
da ja durch Angabe der Avellananummer die Nachprüfung an der
Hand der Güntherschen Ausgabe leicht durchzuführen ist.
1. Avellana Nr. 79.
üeberschrift : vorhanden ^).
Adresse: volle Form^).
Schlusswunsch: vorhanden 8).
Sonstige Merkmale der Eegisterüberlieferung : vorhanden*).
Datum: fehlt.
2. Avell. No. 80. Antwort auf 79.
üeberschrift: fehlt.
Adresse: volle Form*).
Schlusswunsch: vorhanden ß).
und Sabscription Abschriften der Originalausfertigungen seien. Als ob diese Frage
nicht erst za entscheiden wäre. Hier haben wir ein Beispiel fQr den auch bei
Nostitz vorliegenden Zirkelschluss.
0 Gelasius episcopis per Dardaniam.
*) Dilectissimis ^tribus universis episcopis per Dardaniam constitutis Ge-
lasius episcopas.
») £t subecriptio: Deus vos u. s. w.
*) Nach der Adresse : Sicut etiam cunctis. fratribus destinata est.
^) Domino sancto apostolico et beatissimo patri patrum Gelasio papae arbis
Romae humiles episcopi Dardaniae.
") Et subscnptio: Johannes consentiens . . . manu propria sub-
scripsi, Samuel . . . ut supra subscripsi u. s. w.
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Ueber das Slteste päpstliche Registerwesen. \'j
Datom: fehlt.
Sonstige Markmale: fehlen.
3. Ayell. 81. Gelasios an Laurentius v. Lignidas.
Ueberschrifl: vorhanden^).
Adresse: fehlt.
Schlnsswimsch : vorhaad^').
Datum: vorhanden^).
Sonstige Markmale: fehlen.
4. Avell. 94. Gelasios an die Bischöfe von Picenum.
TJeberschrift: vorhanden*).
Adresse: volle Form 5).
Schlosswonsch : fehlt.
Datum: vorhanden^).
Sonstige Merkmale: fehlen.
5. AvelL 95. Gelasius an die dardanischen Bischöfe.
Ueberschrift : vorhanden').
Adresse: fehlt.
Schlusswunsch: fehlt.
Datum: vorhanden^).
Sonstige Merkmale: fehlen.
6. Avell 96. Gelasius an Bischof Honorius.
Ueberschrift : vorhanden ®).
Adresse: volle Form^o),
Schlusswunsch: fehlt
Datum: vorhanden ^ ^).
Sonstige Merkmale: fehlen.
7. Avell. 97. Ein Tractat des Gelasius meist Gesta de nomine Acacii
genannt. Hatte naturgemäss keinerlei Protokoll,
üebei-schrift: fehlt.
8. Avell. 98. Desgl. Hatte auch kein Protokoll.
Ueberschrift: vorhanden.
Fassen wir das Besultat dieser Zusammenstellung kurz zusammen,
80 sehen wir, dass nach Ausscheidung der Traetate, die kein Pro-
tokoll besassen, und des Syuodalprotokolles von den 10 übrigbleibenden
Stücken vier, nämlich 1, 2, 12, 14 volles Protokoll haben, fünf, näm-
lich 4, 6, 8, 11, 3 zur Hälfte volles Protokoll zeigen, nämlich volle
*) Incepit papae Gelasii epiatola ad Laurentium de Lignido.
') Dens te incolumem usw.
«) Dat. Kai. Nov. Albino, v. c. consule.
*) Papae Gelasii contra Pelagianam haeresim.
^) Gelasius episcopus universiB episcopis per Picenum in domino salutem.
«) Dat. Kai. Nov. Albino v. c. consule.
') Gt^lasii episcopi urbis Romae ad Dardanios.
■) Dat. Kai. Febr. [post] cons. Viatoris v. c.
*) Epistula Gelasii papae ad Honorinm episcopnm.
10) Dilectissimo fratri Honorio Gelasius.
>») Data V. Kai. Aug, Faasto v. c. consule.
HittbeUoiigeD XXlII. ^
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Xg Uarold Steinacker.
Adresse bei fehlendem Schiasswunsche, (so 4, 6, 8, 11) oder keine
Adresse, aber den eigenhändigen Schlusswunsch, (so 3). Nor ein ein-
ziges StQck nämlich 5 hat weder Adresse, noch Subscription. Dem
von Ewald construirten Typus der BegisterQberlieferung entspricht
aber nicht einmal dieser Brief. Denn mit Absicht habe ich hier and
später für üeberschrift und Adresse besondere Bubriken angelegt and
das Bubrum von 5 ist von der sogenannten „Kurzform* der Adresse
wohl zu scheiden. Die Verwechslung dieser beiden sich oft allerdings
sehr ähnlich sehenden üeberschriften hat nicht am wenigstens zur
Verwirrung unserer Frage beigetragen. In der Behandlung des Datums
zeigt sich keinerlei Begelmässigkeit.
Unter solchen Umständen mQsste man nach Ewald's Theorie f&r
einen Theil der Gruppe Originalüberlieferung annehmen und zu com-
plicirten Erklärungsversuchen greifen, um das Auftauchen desselben
mitten in einer Beihe von Begisterüberlieferung begreiflich zu machen,
jedenfalls aber für ihn die Herkunft aus den Begistem, die ja augeblich
weder die volle Adressform noch die Subscription enthielten, ablehnen.
Was man dann freilich mit dem Vermerk in Avell 79 ,sicut etiam cunctis
fratribus per Dalmatias destinata est* anfangen will, der neben der
oben dargelegten allgemeinen Wahrscheinlichkeit für die Provenienz
aus dem laterauensischen Begister spricht, weiss ich nicht Derselbe
konnte, wie auch das Wort destinata zeigt, doch nur in den Bestem
des Ausstellers gestanden haben i). Wie sollte der Begistrator eines
dardanischen Bischofes, der dies Stück doch wohl bald nach seinem
Einlaufen in sein Copialbuch eingetragen haben müsste, erfahren haben,
dass auch sämmtliche Bischöfe der Eirchenprovinz Dalmatien einen
gleichlautenden Brief aus Bom erhalten hatten. Und welches Inter-
esse hatte er daran, dies, selbst wenn er es wusste, in seinem Copial-
buch zu vermerken. Ich glaube kein Unbefangener wird sich der
Wahrscheinlichkeit verschliessen können, dass Avell. 79 und die von
ihr eröffiiete Beihe, soweit sie Briefe enthält, aus dem laterauensischen
Begister stammt Ich hoffe, diese Wahrscheinlichkeit zur Gewissheit
erheben zu können, wenn ich das gleiche im folgenden auch für andere
«) Andere Gründe von derselben Beweisrichtung, die aber für sich allein
nicht zwingend wären, liefern 12 und 13. = Avell. 103 und 104. Die von Diony-
sius angefertigte lateinische Uebersetzung des Briefes der Alexandriner war wohl
kaum in Einzelabscbriflen verbreitet, wohl aber hatte die Curie ein Interesse
daran, sie aufzubewahren. 103 wieder, ein Synodalprotokoll, ist, wie die höchst
wichtige Nachschrift lehrt, aus dem Register, oder nach dem im scrinium be-
ruhenden Original abgeschrieben. Wie das erste Stück (81), so weisen also
auch die beiden letzten Briefe auf einen Ursprung aus dem Lateiran.
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Ueber das &1 teste p&pstlicbe Registerwesen. 19
Gruppen nachweise, welche die gleiche Art der Protokollbehandlnng
zeigen. Vorerst aber möchte ich ein Resultat sichern, das zu Becht
bestehen bleibt, auch wenn unsere Annahme nicht richtig sein sollte.
Avell. 79 muss nach dem erwähnten Vermerk, der auf einem
Original undenkbar ist, aus irgend einem Register stammen; wenn
nicht aus dem römischen, dann aus einem dardanischen. Nun ist
aber Avell. 80 von den Empfängern des Briefes 79 geschrieben. Da
es nicht wohl anzunehmen geht, der Sammler habe für 79 und 80
zwei verschiedene Register benützt, beide Briefe vielmehr an ein und
demselben Orte abgeschrieben sein müssen, so ist, da beide volles Pro-
tokoll zeigen, der Beweis erbracht, dass an diesem Orte nicht nur der
Einlauf, sondern auch der Auslauf, wie Mommsen annahm, ganz den
Originalen entsprechend eingetragen wurde. Wer nicht, wie ich es
thue, Rom für diesen Ort hält, muss mindestens zugeben, dass die
scheinbar so naheliegende Kürzung bei der Registrirung des Auslaufes
am Ende des 5. Jahrhunderts in gewissen kirchlichen Kanzleien, den
dardanischen, nicht angewendet wurde. Und sollte Roms Register-
f&hrung hinter der anderer Bischofskanzleien zurückgestanden haben?
Diese Frage gewinnt an Gewicht, wenn wir weiter unten andere Fälle
der gleichen Art kennen lernen werden i).
Die Gruppe Avell. 82—93.
, Wahrend er (seil, der Collector der Avellana) bei der Arbeit die
Briefe des Gelasius abschrieb, muss ihm von irgend einer anderen Seite
her der Fascikel 82 — 93 zugekommen sein und er ihn kurz ent-
schlossen an der Stelle eingeschoben haben, an der er sich .... ge-
rade befand* und von derselben Gruppe: . . . ,auch hat der Sammler
sie schwerlich einzeln zusammengesucht, sondern offenbar schon in
dieser Verbindung als ein Ganzes vorgefunden**). Das ist neben den
schon oben angefahrten Feststellungen einzelner auffallender Erschei-
nungen alles, was Günther über diese Gruppe zu sagen hat Ver-
suchen wir auch hier, der Provenienzfrage etwas näher auf den Leib
zu rücken.
Ehe wir an eine Zusammenstellung der üeberlieferungsmerk-
male gehen, die uns oben zum Ziel geführt hat, ist hier freilich
eine Vorfrage zu erledigen. Günther's Annahme, dass wir es mit
einer Gruppe zu thun haben, ist zwar höchst ansprechend und ich
1) 8. unten 8. 26.
*) Günther, A?ellana-StQdien a. a. 0. S. 47.
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20 Harold Steinacker.
theile sie; bewiesen aber ist sie noch nicht. Bei den Gelasiusbriefen
und bei den später zu behandelnden Simpliciusbriefen berechtigte die
Zusammenstellung, in welcher X sie bot, eine einheitliche Provenienz
anzunehmen; hier dag^en ist es nicht ausgeschlossen, dass die in der
Avellana abgeschriebene oder ausgezogene Sammlung selbst nicht ein-
heitlicher Provenienz ist, sondern aus verschiedenen Sammlungen zu-
sammengetragen ist. Wenn ich trotzdem diese Gruppe für eine ein-
heitliche und aus dem lateranensischen Register geschöpft halte, so
bestimmt mich dabei der Umstand, dass wir es hier mit den jüngsten
Stücken der Avellana zu thun haben, welche der muthmasslichen Ab-
fassungszeit derselben zu nahe stehen, um eine nicht auf das latera-
nensische Register, sondern auf locale Archive und Copialbücher zurück-
gehende Abschrift und allmähliche Vereinigung zu einer Sammlung
annehmen zu lassen. Nun steht freilich die Abfassungszeit der Avellana
nicht durch eine positive Angabe fest, sondern nur durch einen Schluss
aus der durchgängigen Analogie anderer ähnlicher Sammlungen, die
auch sämmtlich bis zum Vorgänger des lebenden Papstes geführt sind.
So hat man die Zusammenstellung der Avellana bald nach dem Jahre
555i aus welchem das jüngste Stück datirt, angesetzt^).
Um diesen Ansatz, der kritisch wichtig ist, zu stützen, gehe ich
auf eine Frage ein, deren ausführliche Behandlung auch durch ihre
allgemeine Wichtigkeit gerechtfertigt wird, ich meine die Periodisirung
der canonistischen Sammelthätigkeit in Hinsicht auf die Decretalen.
Ich glaube, dass man in Bezug auf die Ueberlieferung der päpst-
lichen Decretalen am besten drei Perioden unterscheiden kann: die
Zeit vor der systematischen Ausbeutung des lateranensischen Begisters,
die kurze Periode eben dieser Ausbeutung, und die Zeit nach dieser
Periode. In dem ersten Zeitabschnitte sind die beiden Ueberlieferungs-
medien einerseits die Earchenschriftsteller, andererseits die Concils-
acten. Die ersteren, die für die ältesten Zeiten allein in Betracht
kommen, liefern für die diplomatische Untersuchungen so gut, wie
nichts, da sie neben 3 ganzen Brieftexten nur Fragmente und Er-
wähnungen bieten^). Die letzteren sind von grösserem, aber doch nur
beschränktem Werte. Denn obwohl sie auf die Originale oder auf
B^istercopien der nach dem Orient gerichteten Papstschreiben zu-
rückgehen, bieten sie nur vereinzelte Stücke. Wirkliche zusammen-
hängende Seihen, die der Forschung eine sichere Basis geben, ver-
«) Günther, Avell.-Studien a. a. 0. S. 66.
') Noetitz-Rieneck, a. a. 0. S. 158 f. Für die Deperdita siehe Harnack's
Geschichte der altchristl. Literatur L S. 833 ff.
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Ueber das älteste päpttlicbe Begisterwesen. 21
danken wir aber erst jener canonistischen Sammeltfaätigkeit, die wir
Tom Ende des 5. bis zur Mitte des 6. Jahrhunderts unter Benützung
des lateranensischen Begisters in Rom verfolgen können. Die Ab-
grenzung dieser zweiten Periode gegen die erste ist fQr die Kritik
der erhaltenen Sammlungen im einzelnen natürlich nicht belanglos.
Die Frage, ob es vor der Dionysiana und Quesnelliana andere, ältere
Sammlungen gegeben hat, tritt aber für uusere Betrachtung hinter
der Thatsache, dass diese Sammler die Benützung der päpstlichen Re-
gister mit denen des Liberius (352 — 366) begannen^), an Bedeutung
zurück. Wichtiger aber ist die Abgrenzung g^en die folgende Periode,
welche ich im Folgenden versuchen will.
Die Verbreitung, Vermehrung, Verbindung der Decretalensamm-
luDgen nimmt zwar gerade von der zweiten Hälfte des 6. Jahrhunderts
erst ihren rechten Beginn und auch in den folgenden Jahrhunderten
sind Decretalen von den Sammlern aufgezeichnet worden. Das darf
uns aber nicht über die für- die Kritik der üeberlieferungsmerkmale
höchst wichtige Beobachtung hiDwegtäuschen, dass die Avellana die
letzte Sammlung zu sein scheint, die auf directer Benützung des
lateranensischen Begisters beruht. Eine Untersuchung der üeber-
lieferungsverhältnisse rechtfertigt diesen Satz>). Zunächst fallt ins
Auge, dass von Vigilius an die Zahl der in den Sammlungen über-
lieferten Decretalen plötzlich sehr gering wird. Während Maassen
z. B. fDr Innocenz I. 32, für Leo I. 80, ftr Hormisda 85, für Vigilius
selbst 19 Schreiben verzeichnet, sind von Pelagius I. bis Leo IV., also
für fast 300 Jahre im Gknzen nur 51 Briefe, von dem briefgewaltigen
Gregor I. nur 14 Stücke angegeben. Wenn wir diese 61 Nummern
nun aber auf ihre Herkunft prüfen, so finden wir, dass gleich die
10 Briefe von Vigilius' Nachfolger Pelagius L (555 — 560) in der
Sammlung von Arles, also in einer örtlichen Sammluug, d. h. nach
den Originalien erhalten sind^), der 11.^), sowie der einzige Brief
Pelagius' ü.^) in einer anderen gallischen Handschrift. Die Hispana
hat uns vier Briefe Qregor's L, offenbar wieder nach den Originalen,
«) S. oben S. 7.
*) Vgl fDr das Folgende Maassen G. u. Qu. S. 226--d08. (Ich gebe nor die
Nummern von Jaff6 2. an Stelle der von Maassen angezogenen Nummern der
ersten Auflage) und meinen Aufsatz in Mittb. d. Instit. f. österr. Gescb. VI.
Ergänzungsband (Sickel-Pestschrifb) 8. 110 ff.
») JK, 938—947.
*) JK. 94«.
») JK. 1048.
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22 Harold Steinacker.
erhalten^); drei Schreiben finden, sich in der Sammlung von Arles^),
die übrigen vereinzelt in yerschiedenen gallischen Sammlungen. Die
nachgregorianischen Decretalen sind grösstentheib in Concilsactea er-
halten und nur mit diesen in die canonistischen Sammlungen gerathen«
So die 13 von Martin I. (649 — 653) erhaltenen Schreiben in der Samm-
lung der Acten der Synode von 649»), die Briefe Agathos (678—680)*),
Leo's IL (682—683)«^) Honorius I. (625—638)«) in den Acten deä
6. ökumenischen Conciles. Auch die wenigen späteren Stücke sind
theils Berichte über römische Synoden, die ja in die Form von Papst-
briefen gekleidet wurden 7), theib, soweit es wirkliche Papstschreiben
sind, in der Hispaua und anderen örtlichen Sammlungen erhalten, die,
wie schon die Namen der Empfanger zeigen, offenbar nach den Origi-
nalen abgeschrieben sind»).
So sehen wir denn, dass in der Ueberlieferungsgeschichte der
Decretalen nach Yigilius und nach der Avellana ein Einschnitt zu
machen ist^). Vortrefflich stimmt dieses Aufhören der systematischen
Sammelthatigkeit mit dem beginnenden Bückgang des Begisterwesens,
der, wie oben gezeigt wurde, auch in der zweiten Hälfte des 6. Jahr-
hunderts einsetzt und unter Gregor I. bereits deutlich erkennbar isi
unter solchen umständen kann die Annahme, dass die Avellana nicht
nach jahrzehntelanger Pause, sondern ab letztes Glied einer zusammen-
hängenden Sammelthatigkeit entstanden und wohl sehr bald nach dem
jüngsten Stück (v. J. 555) entstanden ist, grosse Wahrscheinlichkeit
in Anspruch nehmen« Daraus ergibt sich für die Nummern 82 — 93
der Avellana, dass sie nicht aus localen Sammlungen, deren Verbreitung
ja Zeit brauchte, zusammengesucht, sondern einer Quelle entnommen
sind. Und diese Quelle kann bei der Verschiedenheit der Empfänger
<) JK. 1111, 1369, 1756, 1757.
«) 1374, 1375, 1376.
») JE. 2059 fF.
*) JE. 2109, 2110.
») JE. 2118.
«) JE. 2018.
') Vgl. JE. nach den Stücken 2158, 2272, 2376, 2560, 2636.
") 8o von Leo II. JE. 2119, 2120, 2121, von Benedict IL JE. 2125, von
Gregor IL 2174, von Hadrian I. 2483, von Leo IV. 2599. .
») Nor bei einer Sammlung ist eine, allerdings nur gelegentliche, Register-
benfltzung wahrscheinlich. Die Zusätze, durch deren Nachtragong die an der
Curie officiell gebrfiuQ)ite Dionysiana allmählich jene Form bekam, die dann
unter Hadrian I. 774 ftlr Karl d. Gc. abgeschrieben, ala Hodriana bekannt ist^
durften doch wohl dem lateranensischen Register entnommen sein. Auch dies
eine der zahlreichen Fragen auf canonistischem Gebiete, die eine Untersuchung
heischen.
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üeber das älteste päpstliche Registerwesen. 23
nur das laterauensische Begister gewesen sein. Für die einheitliche
Anlage der Grnppe spricht auch die durchgehende Beziehung auf das
Yerhältnis zu Jnstinian. Der so gewonnenen allgemeinen Wahrschein-
lichkeit kommen positive Anhaltspunkte zu Hilfe, die sich aus der
folgenden Zusammenstellung der Protokolltheile ergeben. Freilich steht
diese Zusammenstellung mit der Ewald-Nostitz^schen Theorie in dem-
selben Glegensatz, wie die Gelasiusbriefe.
1. Avell. 82. Agapet an Justinian. Der Brief ist nicht m Ende
geschrieben und später als 91 wiederholt, s. dort.
2. Vigilius an Justinian. Das sogenannte Dreicapiteledict. Bubrum:
fehlt. Adresse: volle Form. Subscriptio: vorhanden. Datum: vorhanden.
Sonstige Merkmale der Begisterüberlieferung: vorhanden^).
3. Avell. 84. Johannes U. an Justinian. Bubrum: fehlt. Adresse:
volle Form. Subscriptio: vorhanden. Datum: vorhanden. Sonstige Mark-
male: fehlen.
4. Avell. 85. Die afrikanischen Bischöfe an Papst Johannes IL — ^
Bnbrum: fehlt. — Adresse: volle Form. Schlusswunsch: vorhanden. Da-
tum, sonstige Merkmale: fehlen.
5. Avell. 86. Agapitus an die afrikanischen Bischöfe. Bubrum:
fehlt. Adresse: halbvolle Form. Schlusswunsch: fehlt. Datum: vor-
handen. Sonstige Merkmale: fehlen.
6. Avell. 87. Agapitus an Beparatus von Garthago. Bubrum: fehlt.
Adresse: Kurzform^). Schlusswnnsch : fehlt. Datum: vorhanden. Sonstige
Merkmale: fehlen.
7. Avell. 88. Agapitus an Justinian. Bubrum: fehlt. Adresse:
Kurzform. Schlusswunsch: vertreten 3). Datum: vorhanden. Sonstige Merk-
male: fehlen.
8. Avell. 89. Justinian an Agapet. Bubrum: vorhanden. Adresse:
volle Form. Schlusswunsch: vorhanden. Datum: vorhanden. Sonstige
Merkmale: fehlen.
9. Avell. 90. Glaubensbekenntnis des Menas. Bubrum: vorhanden.
Adresse^ Datum, sonstige Merkmale der Briefform: fehlen. Subscriptio
(eigenhändige kurze Wiederholung des Textes): vorhanden.
10. Avell. 91. Agapitus an Justinian. Bubinim: fehlt. Adresse:
Kurzform. Subscriptio: fehlt. Datum: vorhanden. Sonstige Merkmale:
fehlen.
11. Avell. 92. Yigilius an Justinian. Bubrum: fehlt. Adresse: volle
Form. Subscriptio, Datum, sonstige Merkmale: fehlen. .
^) Am Ende des Testes vor der Subscriptio: emendavi.
*) Agapitus Beparato episcopo Cartaginiensi.
<) Der ISchlosssatz : superest, ut, sicut a beato Petro indesinenter exposcimus,
de salute et prosperitate vestri semper imperii gratulemur, neben dem der typi-
sche Schlusswnnsch eine Tautologie wäre, könnte wenigstens als Vertretung des
letzteren gedacht gewesen sein. Aehnliche Fälle bietet dio Hormisdacorrespon-
denz n. zw. bei EinlanfsstQcken, wo der Schlosswunsch sonst .meist jnitregistrirt
worden ist, vgL A?ell. Nr. 117, 161, 184, 233, 242.
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24 Harold Steinaoker.
12. Avell. 93. Vigilius an Menas. Rubrum: fehlt. Adresse: mitt-
lere Form. Schlusswonsch : vorhanden. Datum und sonstige Merkmale:
vorhanden *),
Für den Ursprung der Gruppe aus dem lateranensischen Register
sprechen zwei der soeben verzeichneten Merkmale. Das ,emendavi*
am Schluss des Dreicapiteledictea kann auf jener ersten Ausfertigung
gestanden haben, die Yigilius den Bischöfen zur Unterschrift vorlegte
und für sich selbst, resp, für die römische Kirche zurückbehielt*). Dass
eine solche Deckung bei dem gegenseitigen Misstrauen zwischen Rom
und Byzanz in seinem Interesse lag, leuchtet ein. Dass er aber auch
in anderen Fällen auf eine derartige Deckung bedacht war, zeigt ein
sogleich zu besprechender zweiter Fall. Den Hintergrand solcher
Sicherheitsvorkehrungen bildet, wenn daran überhaupt erinnert zu
werden braucht, die grossartige Fälschimgspraxis, die vom Orient in
den Verhandlungen mit Rom vielfach angewendet wurde und zu
häufigen Klagen Anlass bot^). Diese vom Papst zurückbehaltene Aus-
fertigung kann in das Register aus seinem Nachlass nachträglich auf-
genommen worden sein. Auf jener Ausfertigung aber, die dem Kaiser
zugestellt wurde, ist eine Notiz wie das „emendavi* wohl kaum stehen
geblieben.
Aehnlich steht es mit der Unterschrift des Patricius Dominicus
unter Avell. 93*). Günther bemerkt zu ihr^), dass sie sich auch auf
92 und 93 beziehe. Sehr wohl, aber wo stand sie? Auf den Origi-
nalen hat sie absolut keinen Sinn. Dass Dominicus es war, der die
beiden Briefe den Adressaten, Justinian und Menas, zustellte, erfuhren
1) Et alia manu Bubscriptio Patricii Domnici : Flavius Domnicus v. c. coroes
domesticoram ex consnle ac patricius bas scidas a beatissimo atque apostolioo
papa Yigilio in causa fidei factaa ad domnum nostrum Justinianum piissimum
et chriBtianissimum principem, sed et ad Menam vinim beatissimum Constanti-
nopolitanae archiepiscopum civitatis relegens confercns consentiensque subscripsi
die XV. Kai. Octbr. Justine v. c. consul.
«) Dass die verpflichtenden Unterscbriften von Bischöfen unter der Aus-
fertigung irgend welcher Concilsbeschlttsse in Rom verwahrt wurden, zeigt die
Thatsache, dass die Unterschriften orientalischer Bischöfe unter die Beschlösse
der röm. Synode unter Damasus noch später im »anthenticura* vorhanden waren,
8. Coustant Epp. pont. col. 500. Für das Constitutum, das wahrend des Auf-
enthalts des Vigilius in Byzanz entstand konunen übrigens besondere Umstftnde
in Betracht.
') Spedell gegen Vigilius wurde auch im Abendland mit diesem Mittel
gearbeitet Vgl. Keine Klagen darüber in dem Briefe an Aurelian von Arles
M. G. £pp. tom. 111. S. 70 f.
*) S. Anm. 1.
») A. a. 0. S. 54 A. 1.
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Ueber da% ftlteate p&p«tliclie Begisterwesen. 25
diese ja durch die Thatsache der Zustellung^). Auch war die Meinung
des Dominicus über den Inhalt der Briefe für sie ganzlich irrelevant
Was hat also das relegens couferens consentiensqae subscripsi des-
selben zu bedeuten? Namentlich das conferens. Womit hat Dominicus
die Briefe yerglichen und wem musste er die eonstatirte Uebereiu-
Stimmung bestätigen?
Doch nur dem Papste, dem daran gelegen sein musste, einer
Verleugnung oder Entstellung dieses seines ersten Briefes an Justinian
nicht nur eine gewöhnliche Kegistercopie , sondern eine Abschrift
entgegenhalten zu können, auf der der üeberbriuger der Briefe, eben
Dominicus, eigenhändig bestätigte, dass er sie mit den Originalen ver-
glichen und gleichlautend befunden habe*). Diese Abschrift sammt
Vermerk hat dann statt oder neben der Originalausfertigung Auf-
nahme ins Register gefunden.
So deuten denn auch die einzelnen Merkmale auf den durch all-
gemeine Erwägungen wahrscheinlich gemachten Ursprung der Gruppe
82 — 93 aus dem lateranensischen Begister. Wie bei den G^lasius-
briefen widerspricht auch hier nichts, als etwa die Ewald'sche Theorie
von der Kürzung der ProtokoUtheile bei der Begistrirung. Mit dieser
Theorie stimmt die obige Zusammenstellung allerdings wenig. Von
10 Stücken, — Avell. 82 entfällt, weil mit 91 identisch und Avell. 90
ist ein Glaubensbekenntnis, das niemals Briefform gehabt bat — haben
viere volles Protokoll (nämlich Avell. 83, 84, 85, 89), zwei trjigen
Begistertypus (Avell. 87, 91), vier aber, — und diese sind am lehr-
reichsten — stellen Mittelformen dar (Avell. 86, 88, 92, 93). Avell. 86
hat volle Adresse bei fehlendem Schlusswunsch, ebenso Avell. 92^);
bei Avell. 93 und 88 dagegen ist eine Subscriptio vorhanden, die
Adresse aber nähert sich der Kurzform, indem bei Beibehaltung der
Namensnachstellung die Titel weggelassen sind^).
Das Wertvolle an dieser Serie ist eben diese Mischung der Formen
bei einheitlicher Provenienz. Sie eröfihet uns das folgende Dilemma:
entweder hat sich der Collector streng an das Begister, und alle
späteren Abschreiber immer eben so streng an ihre jeweilige Vorlage
*) Dominicut wird übrigens auch im Texte der Briefe genannt.
*) Darüber, dass eine toluhe Vorsicht der Situation des Jahres 540 und
dem YerbftltniMe iwischen Yigilius and Justinian durchaus entsprach, vgl. Langen,
Ge^h. d. rOm. Kirche. Bd. II (?on Leo I. bis Nikolaus L) S. 341 &.
•) Denselben Tjpns konnten wir anch bei den Gelasinsbriefen nachweisen.
Vgl. oben 8. 18.
«) Eine Spielart dieses Typus war der 3. Gelasiusbrief=A?elI. 81, siehe
oben 8. 18.
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26 Harold Steinacker.
gehalten, — dann war die Eintragung des vollen Protolles auch beim
Auslauf wenigstens neben der Kürzung üblich; oder aber Gollector
und Abschreiber haben sich Aenderungen erlaubt — u. zw. können
dies der Natur der Sache nach nur Weglassungen und nicht Besti-
tutionen gewesen sein, — dann haben einmal nicht nur 4 von 10
Nummern volles Protokoll gehabt, sondern auch die restlichen 6, die
jetzt halbvolle oder gekürzte Protokollformeln zeigen. Im ersten Falle
ist Mommsens Ansicht als auch richtig, — im zweiten als allein
richtig erwiesen. Und dass für den zweiten Fall gewichtige Ghründe
sprechen, wird die dritte zu besprechende Gruppe der Simpliciusbriefe
zeigen. Bevor wir aber auf diese eingehen, sind einige Ergebnisse
festzostellen, die von der Provenienz aus dem lateranensischen Begister
vollkommen unabhängig siud. Die Inconsequenz in der Behandluog
des Datums entspricht der bei den Gelasiusbriefen gemachten Beobach*
tungi). Die Stücke Avell. 86, 87, entsprechen den ersten zwei
Nummern der Gelasiuscorrespondenz (Avell. 79, 80)*). Wenn sie nicht
aus zwei verschiedenen Begistern stammen, — und das ist nicht wahr-
scheinlich, vielmehr dürften beide Stücke an einem Orte gefunden
worden sein, — so beweisen sie, dass entweder in Bom oder in Car-
thago Auslauf und Einlauf gleichermassen mit vollem Protokoll regi-
strirt worden ist. Wer also der oben entwickelten Ansicht, wonach beide
Stücke aus Bom stammen, widerspricht, muss diese Sitte weni^tens
für die bischöfliche Kanzlei zu Carthago zugeben. Denn wären in
Illyrien und iu Afrika die vollkommeneren Einrichtungen des antiken
Begisterwesens übernommen und bis ins 5., 6. Jahrhundert bewahrt
worden, in Bom aber nicht*).
«) S. oben S. 11.
«) 8. oben S. 19.
>) Da ich sowohl diese Stücke, als auch Avell. 79, 80 für das lateran. Re-
gister in Anspruch nehme, darf ich natürlich aus ihnen betreffs der karthagi-
schen resp. illyrischen Register keine Schlfisde ziehen. Wohl aber vermag ich
die volle Registrirung des Aaslaufes in Carthago ans der Qu^nelliana zu erweisen,
deren capp. 6 — 11 einen dreimaligen Briefwechsel zwischen dem röm. Stuhl und
Carthago darstellen. Alle 6 Briefe haben das denkbar voUste Protokoll Da sie
nach Günther *s ansprechender Vermuthung aus derselben Sammlung stammen,
welcher 41-^50 der Avell. (und wie ich meine, auch 35—36) entnomiüen sind
und da diese Sammlung auf die Register- und Copialbücher von Carthago zurück-
gehen muss, so beweisen diese Briefe, dass in Carthago nicht nur der Einlauf,
sondern auch der Auslauf mit vollkommenem Protokoll . reg^strirt worden ist.
Sollte sich aber diese Provenienz- Annahme Qfinthers als unrichlig herausstellen,
so würde dies Ergebnis fOr Rom gelten. Im ersten Falle haben wir ein höchst
wichtiges Analogen,, im zweiten eine Reihe von neben Beispielen für das latera-
nensische Register gewonnen.
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Ueber das. älteste päpstliche Registerwesen. 27
Man könnte hier einwenden, diese Einrichtangen sind ja gar nicht
naher bekannt Vielleicht sind auch in den kaiserlichen und sonstigen
weltlichen Begistern nur die einlaufenden, nicht aber die auslaufenden
Stücke mit vollem Protokoll eingetragen worden. Es ist richtig, dass
diese Frage noch nicht ex professo verhandelt worden ist^), und wir
können uns in diesem Zusammenhange nicht auf dieselbe einlassen.
Glücklicherweise liefert uns gerade unsere Gruppe ein sehr instructives
Beispiel. Aveli. 91 (Agapet an Justinian) enthält einen Brief Justinians
an Agapet, und in diesen inserirten Brief ist wieder ein älterer Brief
Justinians an den früheren Papst Johannes IL, iuserirt und zwar mit
Tollem Protokoll Da Justinian diesen Brief nur aus den Begistem
Seiner eigenen Kanzlei geschöpft haben kann, ist die Begistrirung des
Auslaufes mit vollem Protokoll für diese Eanzlei mindestens wahr-
scheinlich. Auf dasselbe Beweisgebiet gehört, dass unter den aus den
Stadtprafecturregistem stammenden Stücken, deren Protokoll mit der
Ewald^schen Theorie scheinbar stimmt, sich doch Ausnahmen finden,
indem sowohl für Einlauf als fQr Auslauf Spuren der Begistrirung
mit vollem Protokoll nachweisbar sind*).
Die Simpliciusbriefe (Avell. 56—69).
Die vor den Gelasiusbriefen stehende Untergruppe Avell. 56 — 78,
welche nach Günther's Nachweis aus jener verlorenen Sammlung, die
auch in B. benützt erscheint, mittelbar in die Avellana gekommen ist^),
besteht zum grössten Theile aus einer Briefreihe, die, wie auch Günther
annimmt, aus dem B^^ter des Papstes Simplicius stammt^). Wenn
0 Bresslau a. a. 0* geht bei Besprecl^ang <ler »commentarii« nicht auf
diesen Punkt ein. Die polemischen Bemerkungen Seecks (Zeitschr. für Rechts-
geschichte, Roman. Abth. X. S. 7 fp. und Mommsens (ehendort S. 851 f.) be-
weisen übrigens, dass die Rechtsbücher überhaupt keinen ganz sicheren Schluss
anf die Beschaffenheit der kaiserlichen Register erlauben, weil ihr Material
einer, sehr eingreifenden Bearbeitung und Redaction unterzogen wurde.
*) Ayell. 3. Adiessa : »Yalentinianus, Theodosius, et Arcadins Augusti Sallusto
praefecto urbis« ; nm Ende : £t alia manu principis (!) : Divinitas te servet per multos
annos, parens karissime atque amantissime. Avell. 29 : (nach dem Rubrum Relatio
u. 8. w.) Domino semper illustri et cuncta magnifico meritoque, sublimi ao
praecelso Patrono Constantio Symmachus. Wörtlich gleichlautend Avell. 32. —
Avell. 35 : Victor Honorins . inclytus tnumphator semper augustus Largo pro-
consuli. Volle Adresse hat femer 37, volle Adresse und Schlusswunsch 40.
») S. a. a. 0. S. 27 ff.
^) Einen aeiner Beweise bilden dje Botenvermerke, ' die mir z. T. aus dem
Inhalt der Stücke erschlossen sein könnten, also auf das Register zurückgeholt
müssen. Ich pflichte dem bei und möchte daraus nur jeine weitere Folgerung
ziehen. Botenvennerke bei Auelauftsiücken sprechen eher gegen eine Registri-
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28 Harold Steinacker.
Günther hier eine Provenienzbestimmung, die wir bei den oben be-
sprochenen Grappen vermissen mussten, wagt, so hängt dies wohl
damit zusammen, dass diese Gruppe am ehesten zu den Anschauungen,
die er sich entsprechend jenen Ewald^s über die Begister gebildet hat,
passt oder vielmehr zu passen scheint. Denn gerade sie vermehrt nicht
nur die oben zusammengestellten Fälle, welche sich als bedenkliche
Ausnahmen von seiuer Begel darstellen, sie gibt uns auch Anhalts-
punkte für eine Erklärung dieser Fälle, wobei dieselben freilich auf-
hören „Ausnahmen* zu sein.
Von den 14 Simpliciusbriefen und dem anschliessenden Brief der
Bömischen Synode von 485 unter Felix hat kein einziger volles Proto-
koll Halbvolles Protokoll haben der erste und der letzte: Avell. 56
hat den eigenhändischen Schlusswunsch und eine mittlere Adressform^).
Avell. 70 wieder hat volle Adresse, aber darbt des Schiusawunsches,
d. h. in einer der beiden Ueberlieferungsformen, nämlich in B.; da-
gegen im Cod. V. der Avellana ist die vollkommene Subscription er-
halten. Dieser Fall ist typisch für hunderte von gleichen Fällen. Hier
aber können wir mit der Hand greifen, was jeder, der mittelalterliche
Schreiber kennt, von vornherein voraussetzen wird*), was aber im
ganzen Avellanamaterial nur dieses einemal fassbar und nachweisbar
ist. Hier sehen wir es deutlich, wie jene ProtokoUtheile, aus deren
Fehlen in den Auszügen und Sammlungen Ewald auf einen Begister*
typus schliessen zu dürfen glaubte, von den Abschreibern weggelassen
worden sind, obwohl sie in den Vorlagen ursprünglich standen. Und
wenn wir dann den Abschreiber durch die ganze Gruppe controlirend
verfolgen, wenn wir sehen, wie bald B, bald V von jenen für uns
so wichtigen Vermerken etwas auslässt oder an andere Stelle schiebt»),
rung nach Concept, denn die Person des Ueberbringers wird im Conceptstadinm
nicht immer bekannt gewesen sein.
<) Subscriptio: »Omnipotens deus regnum et salntem vestram perpetna
protectione conservet, gloriosissime et clementissime Imperator. Adresse: Zenoni
aiigusto Simplicins episcopus*. Also vollständige Kürzung aber ohne Vorstellnng
des Papstnamens.
*) VgL Mommsens Bemerkung in seiner Polemik gegen Ewald a. a. O.
8. 3P4 ff.
') Vgl. die Behandlung der Botenvei*merke von AvelL 61—66 in B und Y
und die Einsetzung des formelhaften iil. f&r den Consnlnamen. Gfinther, der
diese Form der Hdschr. mit illo auflöst, bat sehr mit Unrecht die durchaus
zutreffende Erklärung Thiels abgewiesen. (AvelL-Stud. S. 134 A. 1). Dieselbe
wird durch den Gebrauch der Eürsung ill. im Liber diumus durchaus bestätigt.
Zu beachten ist femer, dass B in der Kürzung der Adresse manchmal noch weiter
geht als V. — Interessant ist schliesslich, dass der Cod. Vat. 1344 für Avell. 60
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Ueber das älteste p&pttliche Registerwesen. 29
dann werden wir in dem Yollen Protokoll des letzten und in dem
halbvollen Protokoll des ersten Stückes dieser Briefireihe keine Aus-
nahmen mehr sehen dürfen. Wir müssen mit der Möglichkeit rechnen^
dass auch von den dazwischenliegenden Nummern manche nur durch
die Willkür der Schreiber ihr volleres Protokoll verloren haben. Und
die an dieser einen Gruppe gemachte Beobachtung verknüpft sich mit
früheren Ergebnissen. Schon in anderen Gruppen fanden wir bei
Briefen, die auf ein und dasselbe Register zurückgiengen, die ver-
schiedenartigsten Typen der Protokollbehandlung. Kann diese bunte
Mannigfaltigkeit auf die Begister zurückgehen, ist in diesen absolut
keine Begel bei der Eintragung beobachtet worden? Ziehen wir be-
hufs Erledigung dieser Frage auch die übrigen Gruppen der Avellana
in den Ereis der ünterduchung mit ein.
Die Hormisdacorrespondenz (AvelL 105 — 242).
Aus der Hormisdacorrespondenz hat Günther a. a. 0. S. 58 fol-
genden Satz abgeleitet: ^Die Copialbücher . . . enthielten also Ab-
schriften der beim päpstlichen Stuhle einlaufenden Originalschreiben
und Abschriften der päpstlichen Goncepte, in seltenen Fällen der päpst-
lichen Originale', und in der That zeigt diese Avellanagruppe beim
Auslauf nur ganz vereinzelte Spuren einer Begistrirung mit vollem
Protokoll^) und weist in den grossen Zügen eine gewisse Begelmässig-
keit auf. (Bei Einlau&stücken oft volles Protokoll, beim Auslauf über-
wiegend der sogenannte Begistertypus). Macht aber schon die durchaus
abweichende Beschaffenheit der aus frühereu wie späteren Begistern
stammenden Gruppen gegen die Annahme misstrauisch, dass diese
Begelmässigkeit auf das Begister zurückgehe, so zeigt eine nähere
Prüfung, dass eben nur die grossen Züge regelmässig sind, dass im
eine auch auf das Register zurfickgehende, aber von Y abweichende Adressform
bietet«
») Avell. 106, 137, 239. Nr. 239 ist aber sehr beachtenswert. Wie wäre es
möglich, dass dort der eigenhändige Znsatz des Papstes registrirt erscheint, wenn
der regelmässige GleschSitsgang nicht die Originale, sondern die Concepte in die
Registratur geführt hätte. Man konnte doch die Absicht des Papstes, einen un-
gewöhnlichen Zusatz zu machen, nicht in vorherein ahnen. Dagegen ist beim
umgekehrten Fall, für den Günther Av. 231 und 173 anföhrt, die Annahme einer
Ausnahme viel einfiM^er. War ein Stück ausnahmsweise als Concept registrirt»
so konnte man beim Original nachträglich davon absehen. Oder man bat es
irrthümlich zum zweitenmale eingetragen, wie für Av. 173 und 175 schliesslich
auch anzunehmen gienge. Für die Registrirung nach Original sprechen übrigens
auch in der Hormisdacorrespondenz die überaus zahlreichen Botenvermerke bei
AuslanÜMtUcken.
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30 Harold Steinacker.
Kleinen dieselbe Fülle von Misch- und Mittelformea auftritt, wie in
anderen Gruppen.
Ich verweise bloss auf die Behandlung des ProtokoUes bei dem
Einlaufe; wenn ich richtig gezahlt habe, so tragen von 63 StQcken
nur 9 das volle Protokoll, 23 halbvolles Protokoll (nämlich volle oder
halbvolle Adresse bei fehlender Subscription) und 31 StQcke die Kurz*
form, wobei durch die Art der Adresskürzung, eventuell Weglassung
der Adresse, Ersatz oder Verbindung derselben mit einem Rubrum die
mannigfachsten Spielarten entstehen. Auch in den anderen Gruppen
fehlt das Bubrum bald, bald ist es vorhanden.
Was die Behandlung des Auslaufes betrifft, so hindert das üeber-
vnegen der Kurzform natürlich auch das Vorkommen der verschiedensten
Formen durchaus nicht Entscheidend aber ist, dass bei Ein- und
Auslauf die kurzen und kürzesten Formen gegen Schluss überhand
nehmen: ein deutliches Zeichen, dass wir sie auf den ermüdenden und
immer nachlässiger arbeitenden Collector zurückzuführen haben.
Nicht einmal für die Hormisdabriefe lässt sich also sagen, dass die
Avellana ein annähernd getreues Bild der Registerbeschafienheit biete,
umsoweniger, als sich für ihre relativ grössere Begelmässigkeit der
nivellirende Einfluss des Excerptors als Erklärung darbietet
Avellana 1—50.
Zu demselben Resultate kommen wir bei der Beiärachtung der
restlichen Avellanastücke. Nr. 41 — 50 sind, wie Günther nachgewiesen
bat, einer Sammlung entnommen, die, wie er sich vorsichtig aus-
drückt^), auf das bischöfliche Archiv von Carthago zurückgehen. Er
hätte ruhig sagen können, auf die Register- und Copialbücher der
Kanzlei von Carthago. Denn, dass diese als Quelle der Sammlung
zu betrachten sind und nicht die im Archiv beruhenden Einzelstücke,
geht erstens aus der Stellung der Kanzleinotiz exemplaria actorum
habita in Avell 50 hervor, die wie Günther richtig bemerkt, ,ex
margine* ins Datum hineingerutscht ist Dies konnte bei der ersten
Abschrift aus dem Original weniger leicht geschehen, als bei dar Ent-
nahme aus dem Register, wo die Verschiedenheit der Schrift, die ein
solches Versehen verhindert hätte, nicht mehr vorhanden war. Ueber-
haupt wird diese Bemerkung kaum auf dem Original gestanden haben,
vielmehr erst durch die Abschrift ins Register veranlasst worden sein.
Entscheidend aber sind die schon einmal erwähnten 7 Stücke, welche
aus unserer Sammlung in die Quesnelliana übergegangen sind. Drei
derselben sind Auslaufstücke und damit ist das Register als Quelle
«) A. a. 0. S. 19—27.
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Ueber das .älteste p&pstliche Registerwesen. 3^
jener afrikanischen Sammlang erwiesen. Der Vergleich mit der Qaes-
nelliana ist aber noch in anderer Richtung wichtig: er leistet uns das,
was bei den Simplicinsbriefen die Nebeneinanderstellung der Hand-
schriften B und Y. Wir sehen aus der bei Einlauf wie Auslauf gleich-
massig vorhandenen Vollständigkeit des ProtokoUes in der Quesnelliana,
dass der Collector der AveUana sich, trotzdem er im Ganzen das volle
Protokoll der gemeinsamen Vorlage beibehielt, doch öfters Weglassung
von Namen und andere kleine Kürzungen erlaubte, dass also auch hier
die üeberlieferung es ist, durch die von dem ursprünglichen Bestände
der Briefe unmerklich manches abgebröckelt ist unter solchen um-
standen glaube ich, dass von den 9 Avellanastücken dieser Gruppe
nicht nur 41, 45, 49, 50« sondern auch die restlichen Stücke, die
heute zwar noch durchgehends volle Adresse, aber keine Subscriptio
mehr zeigen, im Register von Carthago mit vollem Protokoll einge-
tragen waren.
Schlimmer hat die Üeberlieferung mit der ersten Gruppe 1 — 40
gehaust Von 38 Stücken, die auf die Register der römischen Stadt-
prafectur zurückgehen i), haben Avell. 36 und 40 volles, Avell. 3« 25,
29, 32, 35, 37 halbvolles Protokoll, und zwar Avell. 3 Schlusswunsch
mit kurzer Adresse, .die übrigen Stücke volle Adresse bei fehlendem
Schlussvnmsch^). Die restlichen Nummern tragen keinen einheitlichen
Typus : die verschieden gekürzte Adresse verbindet sich manchmal mit
einem Rubrum, manchmal nicht; oft auch fehlt sie ganz. Ebenso zeigt
die Behandlung des Datums vollkommene Regellosigkeit Wenn nun
auch schon das Verhältnis von 8 : 30 genügt, um die Registrirung mit
vollem Protokoll wenigstens als eine der Eintragungsformen in der
Kanzlei der Stadtpräfectur zu erweisen, so verschiebt sich dies Ver-
hältnis noch mehr zu unseren Gunsten, wenn wir in anderem Zu-
sammenhange die Vermnthung begründet haben werden, dass ein
Bruchtheil der kurzprotokoUirten Stücke aus besonderen Gründen schon
im Register mit kurzem Protokoll eingetragen war^).
Die Quesnelliana.
Ehe ich daran gehe, das zusammenzufassen, was sich bei der
Prüfung der einzelnen Gruppen der AveUana für das Registerproblem
<) Die Nummern 1 und 2 haben besonderen Ursprung: GQnther a. a. 0.
S. 15. Dass 35, 36, vielleicht auch einzelne der früheren Stücke auf die kartha-
gische Register zurückgehen könnten, habe ich oben angedeutet. Für uns ist
die £inreihung der Beispiele in die oder jene Gruppe momentan irrelevant.
*) 8. oben 8. 27 Anm. 2,
») Vgl. unten 8. 47.
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32 Harold Steinacker.
ergeben hat, will ich eine andere Sammlung in den Ereis meiner
Untersuchung einbeziehen. Damit verfolge ich einen doppelten Zweck :
ich möchte erstens den Nachweis erbringen, dass ich mich im Inter-
esse der Sicherheit der Ergebnisse bis hieher und auch fernerhin auf
die Avellana beschränken musste und zweitens dass ich es durfte^),
ohne durch die Yemachlässigung anderer Sammlungen eine Schiefheit
meiner Ergebnisse befürchten zu müssen.
Maassen hat in seinem grundlegenden Werke durch das Dickicht
der canonistischen Handschriften die ersten Wege gebahnt und wer
immer auf denselben gewandelt, wird mit dankbarer Bewunderung
seines bahnbrechenden Werkes gedenken. Aber Maassen konnte doch
nur die Verhältnisse der Handschriften in grossen Zügen feststellen:
speciell bei der Qnesnelliana hat er die Frage der Proyenienz und
Composition vielfach offen lassen müssen und doch wäre gerade diese
Sammlung^) infolge der Mannigfaltigkeit ihres Inhaltes berufen, ueben
oder noch vor der Avellana den Schlüssel zur Lösung so mancher
schwierigen Frage zu bieten. Freilich ist zu diesem Behufe mit der
Provenienzfrage nicht alles gelöst: es bedarf einer Edition nach dem
Muster der Avellana, denn nur die Nebeneinanderstellung aller Ueber-
lieferungsformen lässt uns in das Wesen des üeberlieferungsprocesses
eindringen. Die jetzt vorliegenden alten Editionen sind, wie wie wir
unten beispielsweise zeigen werden, eher geeignet, die Ueberlieferungs-
verhältnisse zu verwirren, als sie überschauen zu lassen. So fest ich
also davon überzeugt bin, dass von einer zusammenfassenden Betrach-
tung sämmtlicher Sammlungen und namentlich der Concilsacten, in
denen von oÄt^ttxov und ivri^pacpov sehr viel die Bede ist und die
Register eine grosse Rolle spielen, eine sichere Erkenntnis des päpst-
lichen und des sonstigen Kegi^terwesens jener Zeiten zu erwarten steht,
für so vollkommen aussichtslos, ja verfehlt würde ich es beim jetzigen
irreführenden Zustand der Texte halten, wenn man die Untersuchung
auf dieser breiten Basis unternehmen wollte. So lange nicht die ganze
Ueberlieferungsgescnichte der in verschiedenen Versionen vorliegenden
») Dass ich oben Cap. 6 — 11 der Quesnelliana herangezogen, widerspricht
dem nur scheinbar. Denn för diese Gruppe war die Provenienzfrage durch
Günther im Zusammenhange mit seiner Avellanaedition schon gelöst. Sie bildet
daher eine Ausnahme und unterliegt nicht denselben Bedenken, wie die übrigen
Theile der Qnesnelliana u. wie andere Sammlungen.
») Vgl. Nostitz, Zeitechr. f. kath. Theol. 21 S. 23. Ein Vortrag, den
Duchesne über' eine in der Quesnelliana und anderen Collectionen benützte älteste
Sammlung von Papstbriefen auf dem Archäologenoongress in Rom Ostern 1900
gehalten hat, wird hoflfentlich noch pnblizirt.
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Ueber das älteste päpstliche Registerwesen. 33
and vielfach yerfälschten ConciUacten klar vor uns liegt, ehe nicht
eine kritische Textausgabe gestattet, allen Launen und Zufallen der
üeberlieferung auf Schritt und Tritt nachzugehen, käme man bei ihrer
Verwertung aus einem Labyrintli von Gonjecturen und Gombinationen
nicht heraus. Ein Beispiel : In der actio I. des 4. ökumenischen Concils ^)
werden aus einem Register — es wird ausdrücklich von einem Codex
gesprochen — verschiedene Actenstücke vorgelesen. Zum Theile haben
sie volles, zum Theile halbvolles oder gekürztes Protokoll Kann man
nun aber wagen, ihre Provenienz zu entscheiden, aus ihnen Folge-
rungen ii^ndwelcher Art zu ziehen, ohne die zahlreichen analogen
Faüe auf anderen ökumenischen oder partiellen Synoden zu berück-
sichtigen, und die allgemeine Praxis in dieser Beziehung in ihrer Ver-
schiedenheit und Entwickelung festgestellt zu haben, und bei all
diesen Synodalacten müsste auf Qrund des handschriftlichen Befundes
gearbeitet werden, weil die Protokolle der inserirten Actenstücke, aus
welchen die Fn^e zu entscheiden wäre, für Abschreiber,, wie leider
auch Editoren der Tummelplatz vollkommener Willkür gewesen sind').
So ist, um auf unser Beispiel zurückzukommen, der Vergleich zwischen
der Sammlung der Acten des 4. ökumenischen Conciles und deren
Neuausgabe durch den römischen Diacon Busticus^), welcher für die
Behandlung der Actenstücke sehr lehrreich sein müsste, auf Qrund
der vorhandenen Drucke nur mit so relativer Sicherheit durchzuführen,
dass ich vorziehe, darauf zu verzichten*).
Und wie es mit den eigentlichen Decretalensammlungen steht,
wird die folgende kurze Untersuchung der Qnesnelliana<^) zeigen, deren
98 Nummern auf die Behandlung des ProtokoUes hin geprüft werden
sollen. Neben der Beleuchtung des Zustandes, in welchem hand-
schriftliche Üeberlieferung und Editionen sich befinden, werden wir
unser Hauptaugenmerk auf die Frage richten, ob nicht trotz ihrer
relativen ünbenützbarkeit die Quesnelliana unsere aus der Avellana
gewonnenen Resultate zu bekräftigen vermag, obwohl Nostitz ge-
legentlich gerade sie für den Registertypus ins Feld geführt hat«).
1) Mansi, B. 6, 561.
>) Vgl. über diese Willkür in den Editionen Maassen a. a. 0. S. 760.
») Mansi 7. c. 676.
«) Immerhin will ich nicht versäumen zu betonen, dass von den Schreiben,
die Rusticos nach Maassen a. a. 0. S. 745 ff. allein bringt, die er also nicht
den Concilsacten, sondern anderen Quellen entlehnt haben mnss, die über-
wiegende Mehrzahl vollesProtokoll, wenigstens volle Adresse hat.
*) Nach der Aasgabe der Ballerini in Migne P. S. lat. Band 56.
«) Zeitschr. f. kath. Theol. Bd. 21 (1897) S. 28 bes. Anm. 3.
MitUMilooffeD XXHL 3
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34 Harold Steinacker.
So einfach steht es nun aber mit der Quesnelliana durchaus nicht.
Der Thatbestand ist folgender: 34 Nummern haben yermuthlich weder
mit dem Einlaufe noch mit dem Auslaufe der päpstlichen Eanzlei etwas
zu thun. Weitere 11 Stücke (6 — 12, 13, 14, 16, 17), die mit geringer
Abweichung vollkommenes Protokoll zeigende Correspondenz zwischen
Carthago und Papst Innocenz, stammen aus den Register- und Gopial-
büchern von Carthago ^), von ihnen ist daher abzusehen. Aber auch dann
bleiben vierzehn Papstbriefe, in welchen die volle Adresse vorhanden
ist^), und drei derselben 55, 68, 69, haben auch die subscriptio, 70
und 71, bei denen Nostitz die Frage offen liess, sind für die Ab-
weichungen der Handschriften belehrend. Bei 70 geben die Ballerini
die volle Adresse als Lesart des Yindob. an, setzen nach anderen
Handschriften Leo episcopus Theodoro Forojulensi episcopo in den
Text und führen ab dritte Variante den Yat. 5845 auf, der dieser
kurzen Form noch salutem hinzufügt. Bei 71 ist der Sachverhalt
nach ihren Anmerkungen wirklich nicht ganz klar. Eine Reihe von
weiteren Fällen, so 76, 77, 84 sind fraglich; da die Vorstellung des
Namens namentlich bei Briefen an mehrere Adressaten von Nostitz
als von jeher auch gebräuchlich erwiesen ist, fehlt diesen Briefen zur
vollen Adresse nur das dilectissimis fratribus^). Ich halte es nun für
durchaus nicht ausgeschlossen, dass so allgemeine Schreiben ihrer un-
persönlichen Natur entsprechend jene Höflichkeitswendung überhaupt
nicht besessen haben, wie ich denn auch betre& der Subscriptio die
Vermuthung aussprechen möchte, dass sie wohl auch auf Originalen
manchmal gefehlt haben mag, (namentlich als Zeichen der Ungnade
bei ermahnenden und strafenden Schreiben). Jedenfalls aber ist bei
unseren 3 Fallen die Abweichung von der vollen Adressform so gering,
dass sie neben den aufgezählten 14 Fällen als Ausnahmen vom soge-
nannten Begistertypus zu betrachten sind. Aehnlich wie bei 70 und
71 durch die Wiener Handschriften, so ist bei 86 und 87 durch einen
Cod. Flor, die volle Form der Adresse überliefert, die von der eben-
falls vollen Form derselben in den Acten des 4. ökumenischen Concils
allerdings abweicht. Solange eben der Wert der einzelnen Codices
nicht festgestellt ist, lässt sich oft kein Urtheil fallen; jedenfalls be-
weisen diese beiden Briefe weder für noch wider und sind auszu-
schalten. So stehen den 17 Fällen mit voller Adresse 27 Papstbriefe
n S. Günther, Av.-Studien a. a. 0. S. 19—26.
») Quesn. 22, 35, 36, 44, 46, 60, 56, 58, 68, 69, 70, 88, 97, 98.
>) Z. Bl. Leo episcopus urbis Romae omnibus episcopis per Campaniam,
Picenum, Tusdam et universis provincias constitutis. Qu. 76.
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Ueber das älteste päpstliche Registerwecea. 35
mit gekürztem Protokolle gegenüber ^). Wer aber aunelimen würde,
dass nun diese 27 Sehreiben wenigstens eine einheitliche BehandluDg
der Adresse aufweisen, so dass man von einem Typus reden dürfte,
wäre arg im Irrthum. Von Briefen, die gar keine Adresse tragen^),
geht es über ganz kurze Formen, wie Leo episcopus Leoni augusto^),
über Mittelformen: Leo episcopus Nicetae Aquilejensi episcopo^), Leo
episcopus urbis Eomae Januario episcopo Aquilejensi <^), zu erweiterten
Formen, wo diesem Schema noch salutem^^) oder in domino salutem^)
hinzugefügt wird. Diese Stufenleiter liesse sich leicht um einige
Schattirungen vermehren. Aber auf die Feststellung dieser Abstufungen
kommt es weniger au, als auf die Yeranschaulichung des ümstandes,
dass sie Producte der nivellirenden Ueberlieferung sind, dass sie daher
nicht auf einen einheitlichen Typus in der Vorlage, dem lateranen-
sischen B^^ter, zurückgehen können. Und dazu genügen einzelne
Beispiele nicht und ich verweise daher auf die Textanmerkungen der
Ballerini zur Quesnelliana^). Der aufmerksame Leser wird dort neben-
bei auch nicht nur die von den Ballerini an den früheren Editoren
getadelten Willkürlichkeiten sondern auch eigene Inconseqnenzen der
gelehrten Brüder verfolgen können.
Nun enthält aber die Quesnelliana auch an die Päpste gerichtete
Schreiben. Ueber die Provenienz derselben wissen wir gar nichts. Das
mindert aber nur zum Theil den Wert der Thatsache, dass diese Briefe
ausnahmslos volles Protokoll haben ^). Ob sie nun aus den Copial-
büchem der päpstlichen Blanzlei oder aus den Begistem der Absender
herrühren, — ein drittes ist kaum wahrscheinlich — auf alle Fälle
sprechen sie für volle Protokollirung bei der Registerführung, sei es
beim Ansiauf, sei es beim Einlauf^^).
«) Quesn. 21. 23, 24, 29, 30, 32, 33. 34, 61, 67, 72, 73, 74, 76, 78, 79, 80,
81, 82, 85, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 96.
«) Qu. 30, 82.
*) Qu. 67; ähnlich 79 Leo Pulcheriae augustae, ....
*) Qu. 74.
») Qu. 75, ganz gleiches Schema 73.
«) Eine Lesart (Handschrift?) von Qu. 74; 70 in der Lesart d. cod. Vat> 5845.
^ Einzelne Lesarten (Handschrift V) Ton Qu. 76.
8) ö. Leonis opp. App. T. III c. 68 ff.
») Qu. 31, 45, 56, 57, 65.
»«) Von den restlichen 34 Nummern hat ein Theil seiner Natur nach kein
Protokoll. Wo aber ein solches vorhanden war, hat die Quesnelliana ganz über-
wiegend volle und halbvolle Formen. Die Provenienz auch dieser Stücke ist noch
nicht au%eklärt; es ist aber von vornherein nicht wahrscheinlich, dass sie alle
auf Originalaberlieferung zurückgehen und so wird wenigstens ein Theil auf
Registrirung mit vollem Protokoll deuten.
3*
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3G Harold Steinacker.
Die typische Bedeutung dieser an der Quesnelliana gemachten
Beobachtungen besteht darin, dass sie durch ihre allgemeine üeber-
einstimmung mit den aus der Avellana gewonnenen Ergebnissen er-
weisen, dass diese letztere keine Ausnahmestellung einnimmt, dass in
ihrer Composition und Ueberlieferung die auch sonst wirksamen Ge-
setze walten, dass daher die auf ihrer Prüfung beruhenden An-
schauungen einige Aussicht auf allgemeine Qiltigkeit haben.
Zusammenfassung.
Was hat unsere in Ergänzung und Fortführung Günther's ange-
stellte Untersuchung zur Bichtigstellung der Schlussfolgerungen des
verdienstvollen Herausgebers, sowie zur Kritik der Anschauungen
Ewald's und Nostitz^s, die sich mit denen Günther^s ja vielfach be-
rühren, ergeben? Zunächst eine Erweiterung der Forschungsbasis
durch die Erkenntnis, dass eine vergleichende Behandlung des ge-
sammten damaligen Begisterwesens für das Verständnis des lateranen-
sischen Begisters nicht nur statthaft, sondern unerlässlich ist. Von
den nach Muster der Centralbehörde organisirten Kanzleien der welt-
lichen Provinzialbehörden haben Born, wo wir die für das 4. Jahr-
hundert bis jetzt nur verrauthete Begisterfiihrung positiv nachweisen
konnten und die sonstigen bedeutenden Kirchen, — denn Carthago
ist hier wohl typisch — die Einrichtung der Begister- und Copial-
bücher übernommen. So können wir denn alle Beobachtungen, die
für die eine Kanzlei zu machen sind, auf die andere übertragen und
Erscheinungen, die sich an verschiedenen Orten gleichartig finden,
besonderen Wert beilegen.
Gestützt auf diese Erwägung glaube ich den Satz Günther's, nach
welchem unter Hormisda der Einlauf zumeist mit vollem Protokoll
registrirt worden ist, dahin erweitem zu können, dass in den welt-
lichen, wie kirchlichen Kanzleien des 4. bis 6. Jahrhunderts die ein-
laufenden Stücke durchwegs in einer den Originalen völlig entsprechen-
den Form eingetragen wurden*).
») Ich stelle zur Illuatration die Zahlen zusammen : Von 9 Stücken der Avell.
und 11 Stücken der Quesnelliana, die (nach Günther) auf das karthag. Re-
gister zurückgehen, sind 5 Nummern Auslauf, 15 Einlauf. Von letzteren haben
6 volles Protokoll (volle Adresse und Seh luss wünsch), 9 halbvolles Protokoll (volle
Adresse ohne Schlusswunsch, oder Schlusswunsch mit kurzer Adresse), kein einziges
Stück zeigt den sogenannten Registertjpus. — Stadtpräfectur: 38 Num-
mern, davon Einlauf 32, volles Protokoll : 2, halbvolles : 4, kurzes Protokoll : 26. —
Gelasiusbriefe d. Avellana: 14 Nummern, davon Einlauf: 2, voUesProtokoll : 1,
halbvolles Protokoll : J. — Gruppe Avell. 82—93: 11 Nummern, davon Einlanf : 3^
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Ueber das älteste päpstliche Regist er weseu. 37
Dass die in der heutigen Form der Avellana gekürztes Protokoll
zeigenden Einlaufestücke ihre Form erst während des langen Ueber-
Ueferongsprocesses erhalten haben und nicht etwa beweisen, dass neben
der Eäntn^ung mit yoUem Protokoll auch eine zweite, kürzende üblich
war, geht aus verschiedenem herTor. Erstens aus der Begellosigkeit des
jetzigen Textgestalt. Würden nämlich jede der beiden Gruppen, sowohl die
der gekürzten, als die der nichtgekürzten Stücke, einen einheitlichen Typus
aufweisen, so könnte man daran denken, ihre Verschiedenheit bis auf
das Register zurückzuführen und zwei Arten der Eintragung als neben-
einander bestehend annehmen. Dies ist aber nicht der Fall; die eine
Gruppe enthält neben Stücken mit vollem Protokoll eine ganze Beihe
Yon halbvollen Formen, in denen bald jener, bald dieser ProtokoU-
theil gekürzt oder weggelassen ist. Ebensowenig kann in der anderen
Gruppe von einer gleichmassigen Behandlung des ProtokoUes die Bede
sein ; namentlich die Verschiedenheit von Abschriften aus ein und der-
selben Vorlage zeigt, wie die allmählichen Weglassungen durch die
Schreiber den jetzigen Zustand der Texte herbeigeführt haben.' üeber-
haupt spricht die Wahrscheinlichkeit nicht dafür, dass man bei der
Behandlung des Einlaufes willkürlich ^wei Formen der Eintragung
nebeneinander und durcheinander gebraucht hat. Und wenn wir fDr
die carthagische Kanzlei, wo die launenhafte XJeberlieferung am wenig-
sten verändernd eingegriffen hat, die Begistrirung des Einlaufes mit
vollem Protokolle als ausnahmslose Regel constatiren können, so dürfen
wir diese Sitte wohl auch für die Begister der Provinzialbehörden an-
nehmen, deren Organisation die kirchlichen Kanzleien wohl über-
nommen, aber kaum vervollkommnet und ausgebildet haben werden,
und für Rom, wo die üeberlieferungsverhältnisse für unsere Annahme
ohnehin sehr güustig stehen.
volles Protokoll 2, halbvolles Protokoll: 1. Hormisdacorrespondenz: 138
Nommem, Einlauf: 63, volles Protokoll : 9, halbvolles Protokoll: 23, kurzes Pro-
tokoll: 31. — Zusammen: 115 Einlaufsstücke, davon 58 mit vollem oder halb-
vollem, 57 mit kurzem Protokolle. Ohne nach meinen obigen Ausführungen
die anderen Siunmlungen zum Beweis heranziehen xu wollen, kann ich mir doch
nicht versagen, auch aus ihnen einige lUustrationsfacta für meine Ansicht an-
zullShren. Die Quesnelliana enthält 5 Stücke, die vermuthlich aus dem Einlauf
der päpstlichen Kanzlei stammen. (Quesnell. 31, 45, 56, 57, 65): alle fünf tragen
volles Protokoll. Unter 173 Briefen, welche von den Ballerini a. a. 0. als epi-
stulae Leonis edirt worden sind, finden gich 16 an ihn gerichtete Briefe; von
diesen haben 15 volles Protokoll, (epp. 3, 21, 22, 68, 73, 76, 77, 97—101, 110,
132, 133), keiner halbvolles, einer kurzes Protokoll (52). Die Provenienz dieser
Briefe ist im einzelnen nicht sicher festgestellt. Für einen Theil derselben ist
aber der Ursprung aus den päpstlichen Oopialbüchern durchaus nicht unwahr-
scheinlich.
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3g Harold Steinacker.
Gehen wir nun zur Behandlung des Auslaufes über und stellen wir
zunächst den Bestand der üeberlieferung fest. Das Verhältnis steht hier
unserer Annahme viel weniger günstig, als beim Einlaufe). Aber auch hier
genügt die Anzahl von Briefen mit nichtgekürztem Protokoll, die sich
auf mehrere aus dem lateranensischen Register stammende Briefreihen
aus einer Zeit von über 100 Jahren vertheilen,- vollkommen, um die
Meinung, dass der Auslauf in die päpstlichen Register ausschliesslich
oder nur überwiegend mit Kürzung des ProtokoUes eingetragen wurde,
endgiltig zu beseitigen. Ihr richtiges Gewicht erhalten diese Fälle,
wenn man bedenkt, dass ihre von Leo I. bis Yigilius reichende Reihe
in den Bedabriefen, die sich von Gregor I. bis Gregor II. erstrecken,
eine Fortsetzung findet^). Dass die Zahl der Auslaufsstücke mit vollem
uad halbvollem Protokoll verhältnismässig nicht gross ist, wird durch
ihre typische Bedeutung wett gemacht Ich erinnere an das charakte-
ristische Beispiel der Simpliciusgruppe. Wenn dieselbe uns nur in B
erhalten wäre und der Schreiber dort, wie er es bei Avell. 70 gethan,
auch bei Avell. 56 die Schlussunterschrift weggelassen hätte, so würde
diese Gruppe eine 15 Stücke umfassende Serie bilden, die als gewich-
tiger Beweis für den sogenannten Registertypus ins TreflFen geführt
werden könnte. Ein blosser Zufall ist es, dass wir hier das ursprüng-
liche Vorhandensein vollerer Formen nachweisen und so bei den ge-
0 Von den 6 Auslaufsstacken der kar thag. Sammlung haben alle 5 volles
oder halbvolles Protokoll, von den 6 Stücken der Stadtpräfectur 2 halbvoller,
4 kurzes Protokoll ; die Gelasiusbriefe: von 5 als Auslauf in Betracht kommenden
Nummern — die Tractate entfallen hier — alle 5 volles Protokoll. Von der
Gruppe Avell. 82—93 von 8 als Auslanf zu betrachtenden Stücken 4 volles oder
halbvolles, 4 kurzes Protokoll. Von den 15 Briefen der Simpliciusgruppe
haben nur 2 volles, re^p. halbvolles Protokoll (aber gerade hier ist der Einfluss der
Üeberlieferung greifbar); von den 5 Leobriefen zeigt 1 halbvolles, 4 gekOrztes,
endlich von 73 Hormisdabriofen nur 3 halbvolles und 70 gekürztes Protokoll
Es stehen also im Ganzen 23 Fällen mit nicht kurzem Protokoll 95 FfiUe mit
kurzem Protokolle gegenüber. Auch hier ein Illustrationsfactum ans dem Be-
reiche anderer Sammlungen: von 142 Briefen Leo*B L, die bei den Ballerini ab-
gedruckt sind, haben 100 gekürztes und 42 nichtgekürztes Protokoll und letztere
sind nur zum Theil auf Originalüberlieferung zurückzuführen.
*) Durch den Hinweis auf die Bedabriefe erledigt sich auch ein Einwand,
den man aus meinen eigenen Darlegungen Über den Rückgang des Eanzleiwesens
in der zweiten U&lfte des 6. Jahrhunderts schöpfen könnte. Gerade wie die
Eintragung des Einlaufes könnte ja auch die vortreffliche Uebung, den Auslauf
im vollen Originalwortlaut zu registriren abgekommen sein. Diese Möglichkeit,
welche eine Uebertragung der für vorgregorianische Zeiten gewonnenen Ergeb-
nisse auf die folgenden Jahrhunderte verbieten würde, wird eben durch die
Bedabriefe beseitigt.
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Ueber das älteete päpstliche Registerwesen. 39
sammten 100 Fälle die Beweiskraft erheblich vermindern können. Wie
oft aber mag dieser glückliche Zufall nicht obwalten? Bei den Leo^
briefen haben wir eine ganze Reihe analoger Fälle. In ep. 28 fehlt
in den meisten Handschriften der Schlusswansch, erst die Ballerini
haben ihn anctoritate aliomm (!) codicum restituirt^); ep. 29 hat in
yerschiedenen Handschriften ganz verschiedene Formen, von der vollen
Adresse mit Namensnachstelluog bis znr Kurzform Leo episcopus
Thcodosio Angosto; dass die Qaesnelliana eine Reihe ähnlicher Beispiele
zeigt, wurde schon' erwähnt.
So drängt denn alles zur Vermuthung, dass wie beim Einlauf
so auch beim Auslauf nur die üeberlieferung es ist, auf welche die
zahlreichen Fälle des kurzen ProtokoUes zurückgehen und dass die
Registrirung mit vollem Protokoll die eigentliche Regel war. Auch
hier haben wir an Garthago das Beispiel einer Kanzlei, bei welcher
die volle Protokollirung auch des Auslaufes nachweisbar ist; auch hier
spricht die Präsumption für eine einheitliche Regel und nicht für eine
Willkür der Kanzleipraxis, die doch kaum, zwei verschiedene Ein-
tragnngsformen geduldet haben wird. Gegen diese letztere Annahme,
deren logische Möglichkeit ich nicht leugne, spricht derselbe Grund,
wie beiu) Auslauf. Wenn die üeberlieferung uns zwei scharfgesonderte
Gruppen, jede einen bestimmten Typus der Protokollbehandlung zeigend,
aufweisen würde, so könnte man die Möglichkeit nicht von der Hand
weisen, dass der Auslauf zum Theil nach den Originalen und dann
mit vollem Protokoll, zum Theil nach den Concepten, und dann mit
consequenter Kürzung des ProtokoUes eingetragen worden ist. Die
Zwiespältigkeit dieser Praxis, bei der Versehen und Verwirrungen
unvermeidlich gewesen wären,, müsste zwar ebenso auffallen, als dass
Nothelm gerade lauter Stücke mit vollem Protokoll nach England
mitbrachte. Trotz alledem wäre gegen diese Annahme nicht viel ein-
zuwenden.
Nun trifft aber die Voraussetzung, nämlich das Vorhandensein
zweier bestimmter Typen der Protokollbehandlung durchaus nicht zu.
Ich verweise, un mich nicht zu wiederholen, auf die Fülle von
Beispielen, die ich im Laufe der Untersuchung erwähnt habe, und auf
die Analogie der Behandlung des Einlaufes. Dass in der Gruppe mit
1) Viele andere Restitutionen gehen freilich auf den Einfluss der gxiechi.
■eben Parallelüberliefernng zurück, aas welcher die früheren Editoren, so noch
<}ae8nell, unbedenklich Ergiinzungen des lateinischen Textes vorgenommen haben.
Aber auch die Ballerini nnterscheiden sich von den modernen Editionen, welche
die Form der Üeberlieferung wiederzugeben bemüht sind, durch einseitiges Inter-
esse fQr den sachlichen Inhalt.
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40 Harold Steinacker.
nicht kurzem Protokoll nur eiu kleiner Tlieil die vollen Formen be-
wahrt, der grössere nur mehr halbvolle Formen zeigt, lehrt uns, dass
überhaupt der Schluss von der Gestalt der Sammlungen auf die Be-
schaffenheit der Begister keine sicheren Ergebnisse bieten kann. Denn
er ist nur in gewissen Fällen zwingend; wo sich bei Begisteriiber-
lieferung volle Formen finden, beweist das fast immer, dass dieselben
auch im Begister vorhanden waren; wo sie fehlen, lässt es sich nie
unbedingt sicher entscheiden, ob sie schon im Begister gefehlt oder
erst im Laufe der üeberlieferung verloren gegaugen sind.
Soweit diese letzteren Fälle aber eine Gleichmässigkeit in der
Protokollbehandlung zeigen, — was, wie ich wiederhole,eigentlich nicht
zutrifft, — lässt sie sich durch die gleichen Bedingungen, unter denen
Entstehung und Üeberlieferung der Sammlungen stehen, viel besser
erklären, als durch die Zurückfuhrung auf einen schon im Begister
vorhandenen Typus. Was sind denn die Merkmale des sogenannten
Begistertypus? Weglassung der Subscriptio, Kürzung der Adresse
uuter Yoranstellung des Papstnamens.
Man möge aber nur bedenken, dass die überwi^ende Mehrzahl
unserer Handschriften aus einer Zeit stammt, in welcher der eigen-
händige Schlusswunsch des Papstes ebenso uugebräuchlich geworden
war, wie die Nachstellung des Papstnamens. Was ist begreiflicher,
als dass der Abschreiber des 9., lO.« 11. Jahrhunderts die Subscription,
die ihm meist wohl in ihrer Bedeutung unverständlich war, einfach
wegUess. Den Schreiber von B haben wir ja auf einer derartigen
Weglassung ertappt; in zahllosen Fällen entzieht sich dieselbe aber
der Constatirung*). Kennzeichnend ist für diese Tendenz der üeber-
lieferung die Behandlung des Datums. Je mehr Jahrhunderte den
Abschreiber von der Ausstellungszeit eines Briefes trennten, desto
weniger Bedeutuug hatte die Zeitangabe, die obendrein in einzelnen
Bestandtheilen, wie in den Consuldatirungen, unverständlich geworden
war. So wurde sie immer starker gekürzt, schliesslich meist ganz
weggelassen*).
<) Diese Erwägung ist es, welche mich den Stücken mit halbvollem Pro-
tokoll, denen meist nur der Schlusswunsch fehlt, nahezu dieselbe Bedeutung
beilegen lässt, wie den Briefen mit ganz vollem Protokoll.
>) Ein interessantes Beispiel f&r den Einfluss, den die Anschauungen der
Abschreiber auf die Behandlung des Textes ausüben, ist der von Branner (Gon-
stant Schenkungsurkunde S. 10 ff.) besprochene Gebrauch fränldicher Schreiber,
welche die nach ihrer Rechtsanschauung unnöthige besondere AnkÜBdigang der
eigenhändigen Fertigung weglieesen.
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Ueber das älteste päpstliche Registerwesen. 4X
In je spatere Zeiteu wir kommen, desto mehr verliert eben die
Form der Decretalen an Interesse, kommt es auf den Inhalt allein
an^). So wird denn auch die Persönlichkeit des Empfängers voll-
kommen ^eichgiltig; auch auf den Namen des Papstes kommt es
nicht sehr an, da alle päpstlichen Decretalen dieselbe Autorität be-
sitzen. So schrumpft die Adresse zum Bubrum, zur üeberschrift zu-
sammen, ftir die schliesslich auch die nackten Namen von Aussteller
und Empfanger genügten. Dass dabei der Name des Papstes vorge-
stellt wurde, ist in späteren Zeiten geradezu selbstverständlich. Auch
war dieser Adresstypus mit Namensvorstellung, wie Nostitz nachge-
wiesen hat^), von jeher neben dem umgekehrten Schema in Gebrauch,
musste also im Begister und den Sammlungen auch vorhanden sein
und beispielgebend wirken. Dass die Sammler diesem Beispiele schon
früh gefolgt sein mögen, wird schon durch die Erwägung nahegelegt,
dass die Sammler und Verbreiter unserer Sammlungen meist Anhänger
und Verfechter des päpstlichen Primates gewesen sein dürften.
So zeigt sich, dass die zwei wichtigsten Merkmale des sogeuannten
Begisiertypus auch als Producte des nivellirenden Ueberlieferungs-
processes erklärbar sind. Das dritte, die Kürzung der Adresse durch
Weglassung der Titel, zeigt absolut keine Begelmässigkeit. Die Mög-
lichkeit, in dieser Bichtung auch nur die Spuren einer typischen Be-
handlung aufzuweisen, muss entschieden in Abrede gestellt werden.
Nach alledem muss ich den Grundgedanken der Apologie, welche
Nostitz der Anschauung Ewald^s gegen Mommsen gewidmet hat, als
verfehlt bezeichnen. Nostitz stützt sich nicht auf das Vorherrschen
der Briefe mit gekürztem Protokolle 3), sondern darauf, dass unab-
hängige Sammlungen in der Art der Kürzung eine typische Gleich-
mässigkeit zeigen, die nur durch die gemeinsame Vorluge, eben das
lateranensische Begister entstanden sein könne. Diese typische Gleich-
mässigkeit ist vorhanden in den Auszügen aus dem Begister Gregorys I. ;
aber auch nur in diesen^). Die Behauptung Nostitz^s aber, dass der
*) N^'cbts ist daftlr bezeichnender, als die Eintheilung der Briefe in cnpi-
fula, die Losreissan^ einzelner Capitel aus dem Zusammenhange, ihre getrennte
Ueberliefemng als selbständige GrOsse, vgl. Maassen, Bibl. lat. jnris canon.
maoascr. I — ELI passim.
>) Festgaben f. Bfidinger 167 f.
*) Denn dass dies auf die Weglassung durch die Abschreiber zurückgehen
könnte, wird gerade er, dem wir eine dankenswerte Bereicherung unserer Kennt-
nis in Bezug auf die Willkür der Schreiber verdanken, gewiss nicht verkannt
haben.
*) Dass das Register Gregorys I. allein nicht genügt, um die aus den Beda-
briefen abgleiteten Folgerungen Mommsens zu entkräften, giebt Nostitz selbst
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42 üarold Steinacker.
dort auftretende Begistertjpus sich durch zwei Jahrhunderte überall
nachweisen lasse, wo RegisterUberlieferung anzunehmen sei, ist ein
Irrthum.
Die Prüfung des vorgr^orianischen Materiales an der Hand der
Avellana ergibt nicht nur keine Bestätigung der Ansicht Ewald^s, sie
beweist vielmehr, dass die Registrirung mit vollem Proto-
kolle jedenfalls eine, wahrscheinlich sogar die einzige
Art der Eintragung in das lateranensische Register war.
Mommsen hat demnach aus dem einzigen Beispiele der Bedabriefe
mit der ganzen Trefi&icherheit seiner Intuitionsgabe den richtigen
Sachverhalt erkannt.
Die nächsten Resultate dieser Feststellung liegen auf der Hand:
sie bewahrt uns vor der Gefahr, die Provenienzbestimmung fÖr die
zahlreichen canon istischen Sammlungen mit Papstbriefen durch die
Annahme, dass aus vollem Protokolle unbedingt auf Originalüber-
lieferung zu schliessen sei, von vornherein unheilbar zu verwirren.
Die weiteren Ergebnisse, deren Gewinnung sich als nächste Aufgaben
der Register- und Decretalenforschung darstellen, sollen im letzten
Abschnitte kurz beleuchtet werden.
lieber die ursprüngliche Eintheilung des
lateranensischen Registers.
Wir haben im vorhergehenden Abschnitt die Frage nach der
Behandlung des Protokolles im lateranensischen Register im Sinne
Mommsens dahin beantwortet, dass die Eintragungen den Originalen
zumeist vollständig entsprachen. Für die weitgehenden Abweichungen
von dieser supponirten vollen Form, die sich in dem heutigen Texte
der Decretalensammlungen finden, haben wir in Bausch und Bogen
die Ueberlieferung verantwortlich gemacht. Aber offenbar geben unsere
gelegentlichen Andeutungen über die richtunggebenden Momente
der Textumgestaltung keine befriedigende Antwort auf die Frage, wie
sich nuu eigentlich diese Textumgestaltung während des Ueberliefe-
rungsprocessen im einzelnen vollzogen hat. Es bleibt zu untersuchen,
ob die ursprünglichen Sammlungen, soweit sie auf Register zurück-
gehen, denselben durchwegs Stücke mit vollem Protokolle entnommen
haben, — in diesem Falle wäre die Kürzung des Protokolles all-
mählich nur durch die Abschreiber zustande gekommen, — oder ob
zu. Und dies es ist umsomebr zuzugeben, als für die Kntstebung dieses Auszuges
besondere Umstände in Betracbt kommen, übet die unten ' 8. 48 Anm. 4 zu ver-
gleicben ist.
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Ueber das älteste päpstliche Registerwesen. 43
nicht schon diese ältesten Sammlungen sich von den Registern unter-
scheiden, ob nicht in ihrer Anlage schon die Keime der späteren Ent-
wicklung beschlossen lagen.
Wenn wir auf diese Fragen eine sichere Antwort zu geben ver-
mochten, so wäre dies eine wertvolle Ergänzung unseres Besultates;
nnd insofern gehörte ihre Erörterung in den vorhergehenden Ab-
schnitt. Aus zwei Gründen war sie aber auszuscheiden und gesondert
zu behandeln. Während bei den bisherigen Fragen das Avellana-
material genügte, um eine Lösung von annähernder Gewissheit zu ge-
winnen, erlaubt es hier nur Vermuthungen, die mit der fortschreitenden
Zunahme des kritisch edirten Materiales immer wieder einer neuen
Prüfung unterzogen werden müssen. Empfiehlt es sich nun schon
überhaupt, Beweisreihen von verschiedenem Sicherheitsgrade nicht zu
Terquicken, weil in solchem Falle das Gesammtergebnis immer „der
schlechteren Hand* folgt, so war die Scheidung hier unmittelbar ge-
boten. Denn unser Beweis für die volle Eintragungsart im latera-
nensischen Begister stützt sich nicht auf die Textumgestaltung durch
die Ueberlieferung, sondern hat die Annahme derselben zur noth-
wendigen Folge. Daher ist er unabhängig von dem weiteren
Nachweis, wie diese Texfcumgestaltung sich im einzelnen vollzogen hat
und wird dadurch, dass die Untersuchung dieser zweiten Frage mit
einem non liquet schliesst, nicht berührt. Wohl aber ist dieser Funkt
von eminenter Bedeutung für die kritische Behandlung des Textes,
für die richtige Bewertung verschiedener üeberlieferungsformen ein
und derselben Sammlung, und so ist der nachfolgende Versuch nicht
ungerechtfertigt, die freilich recht hypothetischen Ergebnisse, die
sich aus zweckentsprechender Betrachtung der Avellana ergeben, zu-
sammenzustellen.
Auszugehen ist dabei von den Bubra, den üeberschriften, welche
sich in der Avellana bei zahlreichen Stücken vor der vollen oder ge-
kürzten Adresse finden. Günther, der ihr Vorkommen dazu verwertet
hat, um das Verhältnis der zwei in der ersten Theilsammlung bisher
unterschiedenen Gruppen zu bestimmen, wurde dabei zu der Beobach-
tong geführt, dass diese Rubra durchaus nicht alle vom Sammler her-
rühren^). Sie enthalten z. Th. Angaben, welche aus den in die Samm-
lung angenommenen Stücken nicht zu erschliessen waren und ihrer
Natur nach schon in dem benützten Register gestanden haben müssen.
Die gleiche Beobachtung hat Günther auch für die Hormisdacorrespon-
denz machen können. Es entsteht nun die Frajge, was diese Rubra
«) 8. Avellana-Studien a. a. 0. S. 11.
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44 Harold Steinacker.
bedeuteten und wo sie im Register standen. Zunächst sei ein inter-
essantes Analogen aus späterer Zeit angeführt. Auch in Excerpte
aus dem Register Urbans II. sind kurze verbindende und erklärende
Notizen historischen Charakters übergegangen^), die Ewald nachträg-
lich und zu eigener Ueberraschung in unabhängigen Transsumpteu
wiederfand und so als ursprünglichen Bestandtheil des laterauensischen
Registers erkannte. Wie und wo wurden nun diese Notizen und
Ueberschriften in das Raster eingetragen? Abermals verhilft uns
eine Analogie aus späterer Zeit zu einer Spur. Bei der Besprechung
einer fragmentarischen Abschrift aus dem Register des Gegeupapstes
Auaclet hat Ewald die ansprechende und durch den handschriftlichen
Befund nahezu sicher gemachte Yermuthung ausgesprochen^), daas
jenes Register Rubrikeneintheilung gehabt habe, und zwar derart, dass
die Adressen behufs Ermöglichung einer raschen Durchsicht in einer
eigenen, der Text in einer anderen fortlaufenden Rubrik eingetragen
wurden. Diese Beobachtung ist auch für die Behandlung der älteren
Register im Auge zu behalten, wenn auch ihre einfache Uebertragung
nicht zulässig erscheint, erstens weil sie aus so später Zeit ist, zweitens
weil erst eine kaum zu beantwortende Vorfrage erledigt werden müsste.
Die Register Anaclets waren auf Pergament geschrieben, ihre Ein-
theilang durch diesen Schreibstc£F bedingt, — die älteren päpstlichen
Register aber waren gewiss auf Papyrus, einem Materiale, welches
ganz andere Behandlung erforderte, als das Pergament^).
In den uns vorliegenden Handschriften der Sammlungen sind die
Rubra und die erläuternden Notizen durch die Anwendung von Unzialen
hervorgehoben; auf dem Papyrus konnte aber diese Schrift nicht recht
t) Vgl. Ewald, N. A. 6 S. 452 ff.
«) Ewald, N. A. IH., 164 fiF.
•) Wann sich der Uebergang vom Papyrus zum Pergament vollzogen, läset
sieb wohl kaum mehr ausmachen. Da die Register zum Aufheben bestimmt
waren, also nicht weniger einen dauerhaften Schreibstoff forderten, als die Bibel
und die Rechtsbandschrifben, läge die Annahme nahe, dass schon im 4. Jahr-
hundert, wo das Pergament im Abendlande überhaupt nachweislich in Gebrauch
kam, auch für die Register nicht mehr der vergängliche Papyrus verwendet
worden sei. Und wenn man am Concil zu Chalcedon von einem Register hOrt,
das als Codex bezeichnet wird, so ist man geneigt, für den Orient an Pergameni-
codices zu denken. Dem steht aber wenigstens für Rom das Zeugnis in der
Biographie Gregorys 1. entgegen, wo ausdrücklich von tomi chartacei die Rede
ist. Jeden&lls ist aber an ftirmlicho Bände zu denken, wie auch Günther bei den
Registern Hormisda*s annimmt (a. a. 0. S. 54); dass Papyrus in späterer Zeit
nicht mehr bloss in Rollenform, sondern auch in Buchform verwendet wurde,
nimmt auch Schum bei Gröber Grundriss der roman. Philologie L S. 190 an.
Vgl. auch Mommsen Hermes Bd. II. S. 144 ff.
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üeber das älteste pilpstliche Registerwesen. 45
znr Anwendung gelangen. Da also eine eigentliche graphische Her-
Yorhebnng anf diesem Schreibstoff überhaupt nicht recht thonlich war,
die üeberschriften aber ihren Zweck doch nur dann erfüllten, wenn
sie sogleich ins Auge fielen und beim Nachschlagen irgend eines
Stückes ein rasches Durchblättern erlaubten, muss in anderer Weise
f&r ihre üebersichÜichkeit gesorgt worden sein.
Und da wir in spaterer Zeit in den päpstlichen Registern die
Bubrikeneintheilung kennen gelernt haben, wird die Annahme einer
solchen auch für die früheren Jahrhunderte gestattet sein. Ewald
nahm an, dass die Adresse und der Text für sich eingetragen wurden.
Für die früheren Jahrhunderte stehen uns in dieser Hinsicht folgende
Beobachtungen, die an den Sammlungen zu machen sind und bis zu
einer freilich sehr vorsichtig zu ziehenden Grenze Bückschlüsse auf
das Begister erlauben, zu Gebote. Die ganz überwiegeode Zahl der
Bubra steht vor Einladsstücken ; vor päpstlichen Stücken meist nur,
wo wir es mit Tractaten oder solchen Schreiben zu thun haben, die
einen literarischen Charakter tragen und dementsprechend zu einer
selbständigen Verbreitui^ unter eigenem Titel bestiomit waren. In
den wenigen Fällen, die nicht unter diesen Gesichtspunkt gehören,
verbindet sich das Bubnun mit der vollen, fast nie mit der kurzen
Adresse. Indem ich auch die Momente schon in Betracht ziehe, welche
als psychologische Erklärung für die Auswahl der Sammler wie Ab-
schreiber später anzuführen sein werden, möchte ich mir aus den
obigen Beobachtungen etwa folgende Anschauung vom lateranensischen
Begister machen.
Das Begister besass zwei neben einander herlaufende Columnen:
die eine diente den Nachschlagezwecken und der raschen Orientirung,
die andere der vollständigen Controle und der Ermöglichung einer
eventuellen Neuausfertigung. Diese zweite Bubrik enthielt demnach
den vollen Wortlaut, wie das Original. Die erste dagegen gab eine
knappe Bezeichnung des Stückes: beim Einlauf begreiflicherweise in
der Form eines längeren und der Mannigfiältigkeit des Eiulaufes ent-
sprechend ziemlich individuell stilisirten Bubrums ; bei den Papstbriefen
dagegen, welche sich als eine Masse formell gleichartiger Stücke dar-
stellten, mag man meistens nichts anderes hinzusetzen gewusst haben,
als einen das Wesentlichste wiedergebenden Auszug aus der Adresse,
oft einfach nur die Namen von Aussteller und Empfänger. Und so
könnte die von Ewald sogenannte , Kurzform^ der Adresse, dieses
Hauptmerkmal des Begistertypus, entstanden sein.
Unter Voraussetzung dieser Begistereinrichtung wird die Ver-
schiedenheit der Behandlung von Auslauf' und Einlaufstücken in den
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46 Harold Steinacker.
Samrolungen klar. Beim Einlauf konnte der Sammler Bubram und
die volle Adresse nebeneinanderstellen, beim Auslauf dagegen, wo dies
beides sich so ähnlich war, musste man zwischen der Kurzform der
Adressrnbrik und der vollen Form der Textrubrik wählen. Es ist
wahrscheinlich, dass schon bei der ursprünglichen Anlage der Samm-
lungen für die Papstbriefe, deren formelhafte Theile den Sammlern
sehr bekannt waren und sich bei der Auftiahme zahlreicher Decretalen
immer wiederholen mussten, vielfach die Kurzform der Adresse ge-
wählt und der durchaus stereotype Schlusswunsch weggelassen wurde.
Der Einlauf dagegen, der überhaupt nicht in solchem Umfange in die
Sammlungen Aufnahme fand, war unter sich verschieden und wie da-
her für ihn auch im Begister keine so einheitliche Art der üeber-
schrift anzunehmen ist, so ist er auch in die Sammlungen viel öfter
in vollem Wortlaute, ohne Kürzung, übergegangen. Das psycho-
logische Moment, das schon hier bei den Sammlern, noch viel stärker
aber in der Folgezeit bei den Abschreibern als entscheidend betrachtet
werden muss, ist das Interesse für das Fremde, Neuartige, Seltene und
die Gleichgiltigkeit gegen das Altgewohnte. Fassbar ist dieses Moment
in der Behandlung der päpstlichen Subscription. Abgesehen von den
Gruppen, bei denen die Beibehaltung des vollen ProtokoUes eine
principiell beabsichtigte war, finden sich in der Avellana verstreut nur
solche Subscriptionen, die durch Zusätze oder sonstige Eigenthümlich-
keiten von der überaus einfachen Formel abwichen. Offenbar ver-
danken sie es nur diesem umstände, dass sie nicht, vne so viele
audere, von den Abschreibern und vielleicht sogar schon Sammlern
einfach weggelassen worden sind. Noch eines ist in Betracht zu
ziehen. Der schon früher berührte umstand, dass die späteren Ent-
wicklungsformen der Papstbriefe, nach welchen die Vorstellungen der
späteren Abschreiber sich richteten, auf deren Verhalten Einfluss
nahmen und manche Weglassungen, namentlich der Subscription, ver-
ursachten, entfällt fUr die Einlaufstücke so gut wie ganz. Z. B. für
die Briefe der oströmischen Kaiser hatte man im Abendlande keine
Kenntnis der späteren Formen, man konnte die fremdartigen Protokoll-
theile nicht recht kürzen und hatte die Wahl, sie ganz wegzulassen
oder ganz beizubehalten. Das Interesse am Fremdartigen entschied
wohl meist fürs letztere. Jedenfalls machen diese Erwägungen es
unnöthig, die Verschiedenheit, welche die Sammlungen in der Be-
handlung von Einlauf und Auslauf zeigen, auf die ursprüngliche Anlage
des Registers zurückführen.
Indem ich den rein hypothetischen Charakter dieser Er-
örterungen nochmals entschieden betone, gehe ich zu einer anderen
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Ueber das älteste päpstliche Registerwesen. 47
Beobachtongsreihe über, deren Ergebnisse nicht minder hypothetisch
sind, aber Bedeutung genug besitzen, um bei der froher oder später
unvermeidlichen Durcharbeitung des gesammten für die Decretalen in
Betracht kommenden handschriftlichen Materiales mit Aufinerksamkeit
verfolgt zu werden.
Die kaiserlichen Kanzleien der Antike kamen sehr oft in die Lage,
von ihren Begisterabschriften neuerliche Copien anfertigen zu müssen,
um den verschiedenen Provinzialbehörden Einlaufsstücke, die dieselben
angiengen, mitzutheilen, Erlässe, die von der Centralbehörde an Em-
pfanger ihres Amtsbezirkes herausgegeben worden waren, zu notificiren >).
Die Provinzialbehörden ihrerseits haben z. B. bei der aufgetragenen
kaiserlichen Mittheilung an mehrere Empfänger, etwa an alle Bischöfe
eines Sprengeis, nicht an jeden Bischof einen eigenen Brief gerichtet,
in dessen Wortlaut der Inhalt jener kaiserlichen Mittheilung eingewebt
war, sondern sie haben einfach eine Abschrift des an sie ei^^genen
kaiserlichen Schreibens mit kurzem Begleitbriefe dem kirchlichen Ober-
haupt des betreffenden Sprengeis zugesendet, der dann wohl in gleicher
Weise die Verständigung der Bischöfe vornehmen musste^). Dies
Beispiel zeigt, dass die kirchlichen Kanzleien in den grossen bureau-
kratischen Apparat der Beichsverwaltung hineingezogen wurden und
sich dabei wohl oder übel mit den Formen derselben vertraut machen
mussten.
So vortheilhaft und nothwendig es nun schon wegen der Gon-
trole und eventuellen Neuausfertigungen war, ins Register stets das
volle Protokoll au&unehmen, so nahe lag es bei diesen internen Ab-
schriften unnöthige Eormeltheile zu kürzen. Und für diese Art der
Kürzung musste sich in einer so wohl geordneten und umfangreichen
Verwaltung, wie die römische, ein gewisser Brauch, ein bestimmter
Typus herausbilden^).
Diesen Typus und die ganze Institution der internen Register-
copien mussten die kirchlichen Kanzleien und so auch Bom im Ver-
kehr mit den weltlichen Behörden gebrauchen und werden ihn wohl
auch bald in ihren inneren, reinkirchlichen Angelegenheiten verwendet
0 Vgl. darfiber oben S. 6. Ein grosser Theil der in der I. Gruppe der
Avellana enthaltenen Stücke ist nach Günther*8 einleuchtenden Ausführungen
auf diese Weise in die Copialbücher der römischen Stadtpräfectur gelangt
s) Avell. 35 und 36.
^ Die internen Begi&tercopien, wie ich diese zu amtlichen Zwecken ge.
machten Abschriften aus den eigenen Registern nennen möchte, werden natürlich
bei wichtigeren Stücken mit vollem Protokoll gefertigt worden sein. Bei der
grossen Masse aber der Actenstücke über unbedeutende Angel^enheiten, welche
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48 Harold Steinacker.
haben. Natürlich wurde dieser Typus nicht für alle Abschriften ver-
wendet; ebenso wie Justinian seinen Brief an Papst Johannes mit
YoUem Protokoll abschreiben und dem Briefe an Agapet inseriren
liess^), hat Agapet den Brief des Hormisda von 518 in der vollen
Form übersetzen und den römischen Gesandten zur Synode im J. 536
mitgeben lassen, in der ihn das lateranensische Register bot^). Aber
für die kleinen Angelegenheiten der Verwaltung und der kirchlichen
Jurisdiction wird sich die Kanzlei wohl sicher eines gekürzten Typus
bedient haben. So braucht es uns nicht Wunder zu nehmen, wenn
bei Abschriften aus dem päpstlichen Begister, welche von den Notaren
selbst gefertigt worden sind, der gekürzte Typus auftaucht, so in der
Sammlung von Arles, deren ältere Stücke nach Gundlach^s einleuch-
tender Yermuthung von Rom erbetene Abschriften sind. War dag^en
jemand selbst in Rom, wie Nothelm, der Gewährsmann Beda^s, so hat
er wohl dafür gesorgt, Abschriften mit vollem Protokoll anzufertigen
oder zu erhalten.
Dieser Typus konnte nun nicht verfehlen, auch auf die Gestalt
der ältesten Decretalensammlungen, die dann für die übrigen vor-
bildlich wurden, einen gewissen Einfluss zu nehmen, und zwar viel-
leicht direct, jedenfalls indirect. An die Möglichkeit der directen Be-
einflussung veranlasst mich der umstand zu denken, dass die beiden
einzigen Stellen, die wir betreff der Zugänglichkeit des lateranensi-
schen Archives heranziehen können, von einer besonderen Erlaubnis
des Papstes sprechen und die Fertigung der Copien als von der Kanzlei
ausgehend erscheinen lassen s). In wieweit die Sammler, wie z. B.
Dionysius Exiguus selbst Abschriften genommen, inwieweit sie sich
dieselben durch Notare anfertigen Hessen, wird sich wohl nie bestimmen
lassen. Die Hormisdacorrespondenz ist, wie es scheint, von ein und
demselben Manne aus dem Register ausgezogen ; wer will entscheiden,
ob dieser Mann nicht eben einer der Notare war*)?
Lässt sich also über diesen Punkt nichts sicheres ausmachen, so
ist die Wahrscheinlichkeit eines indirecten Einflusses nicht von der
Hand zu weisen. Leute in jenen kirchlichen Stellungen, wie sie die
för die Sammler kein Interesse besassen und uns daher nicht erhalten sind, wäre
die Beibehaltung der formelhaften Theile eine Zeitverschwendung gewesen.
«) Avell. 91/
») Avell. 140.
') Avell. 103. Siztus notarius sanctae ecclesiae Romanae jussu domni mei
beatissimo papae gelasi (!) ex scrinio edidi und Beda, vgl. N. A. XVII. 387.
*) Dieser Punkt scheint mir för die durchgebende Anwendung des gekürzten
Typus im Auszug aus dem Register Gregorys I. eine Erkll^rung zu bieten«
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lieber das älteste päpstliche Registerwesen. 49
Decretalensammler der ältesten Zeit eingenommen haben mögen,
müssen Schriftstücke der geistlichen, wie weltlichen Kanzleien oft in
die Hand bekommen und genau gekannt haben. Für ihre Zwecke
musste ihnen der gekürzte Typus der internen Registercopien am alier-
geeignetsten erscheinen. Haben sie ihn noch nicht durchgehends ge-
braucht und, wie die jetzt noch vorhandenen Ausnahmen beweisen,
häufig das ganze Protokoll, wie es im Register vorlag, abgeschrieben,
so wurden von den späteren Abschreibern, die an diesen Merkmalen
schon gar kein Interesse mehr hatten, diese ausführlich gegebenen
Stücke den gekürzten angeglichen und so gieng dieser Typus allmählich
auf die ganzen Sammlangen über. Spuren eines solchen allmählichen
Vordringens der gekürzten Protokollform im Laufe der üeberlieferung
sind uns in der Avellana ja begegnet. Indessen, über Combinationen —
und als solche will diese letzte Erörterung über die internen Register-
copien lediglich betrachtet sein — kommen wir auch hier nicht heraus.
Der Grund für die Unzulänglichkeit aller Untersuchungen über
diese Fragen liegt in dem oft betonten Mangel an kritisch edirten
Texten. Es würde mir zur hohen Befiriedigung gereichen, wenn die
vorstehende Untersuchung dazu beitragen könnte, den Wert von
Editionen, wie es die von der Wiener Akademie veranstaltete Avellana-
ausgabe ist, in helleres Licht zu setzen und von der Nothweudigkeit
ähnlicher Editionen fQr die Quesnelliana, die Dionysiana und die
übrigen Sammlungen zu überzeugen. Für die Erkenntnis nicht nur
des Registerwesens sondern auch der Rolle, welche den römischen
Registern bei der Entstehung der ältesten canonistischen Literatur
zukommt, wäre dies überaus wertvoll. Für die Erkenntnis des ältesten
Papsturkundenwesens sind ja die in den canonistischen Sammlungen
überlieferten Papstbriefe die einzige Quelle. Hier liegen die Anfänge
und Grundlagen aller späteren Entwickelung; und insofern könnte erst
eine erschöpfende Behandlung dieser Ueberlieferungsgruppe neben der
von Kehr geplanten Ausgabe der Papsturkunden im engeren Sinn
für die Papsturkundenlehre eine ganz sichere Basis bieten.
Hadrian I. wird die Anlegung dieses Auszuges wohl den Notaren seiner Kanzlei
übertragen haben, die sich bei dem grossen Umfange der Arbeit erklärlicher-
weise der kürzesten ihnen geläufigen Art der Protokollbehandlung bedienten.
MitttMUmifMi XXIU. 4
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Alberich IL und der Kirchenstaat.
Von
W. Siokel.
Als das Eaiserthum der Karolinger aufborte, war der Eirchen-
staat noch nicht fabig geworden aus eigener Macht sich gegen innere
Feinde zu behaupten.
Dem päpstlichen Lande fehlten, obwohl es ursprünglich aus einem
Theile des Römerreichs bestand, von Anfang Eigenschaften und In-
stitutionen, welche die erhaltende Kraft iu dem alten Staate waren.
Die Starke des byzantinischen Staates beruhte nächst der ererbten
staatsmännischen Leitung der öffentlichen Angelegenheiten auf der
Vereinigung der Gewalt in der Person eines Herrschers, der für das
Gemeinwesen bestellt war, auf einer mächtigen und thätigen Central-
Terwaltung, einem stehenden Heere, einer geregelten Finanzwirtschaft
und einem abhängigen Beamtenthum. In dem von der römischen
Kirche erworbenen Gebiete war die Organisation der unteren Ver-
waltung, der BQrgerwehr, der Bechtspflege und der Abgaben byzan-
tiuisch, aber diesen Stücken mangelte die Ergänzung, welche sie im
Kaiserreiche gehabt hatten.
Die Centralregierung war schlecht organisirt und schwach. Ihr
einziges dauerndes Organ war der Papst. Er sollte zugleich ein geist-
licher und ein weltlicher Fürst sein. Bei dieser Doppelstellung ist
die Kirche die historische Macht geblieben, die ihn leitete. Der
Kirche hat nicht nur seine Hauptthätigkeit angehört, sondern auch
die Grossartigkeit der Gedanken, die Weite des Blicks, die Wahl der
richtigen Mittel und die Energie. Eine gleiche nachhaltige Kraft des
politischen Bewusstseins und des staatlichen Wirkens und Schaffens
ist nicht hinzugekommen. Als Cleriker erzogen und für die Kirche
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Alberich IL und der Kirchenstaat« 51
bestimmt, sind dia Päpste mehr geneigt xmd meht geeignet gewesen,
4er Kirche als dem Kirchenstaate zu dienen. Sie sind nicht weltlich
genag geworden, nm das Staatsleben nach weltlichen Oesichtspunkten
zn lenken nod hier lediglich als Staatsmänner zu denken und zu
handeln. Von ihren priesterlichen Händen ist die fürstliche Gewalt
Ternachlässigt worden. Sie waren in ihrem Staate unregelmässige
Aufiseher der Beamten, nur zuweilen Bichter, selten Ordner des Heer-
wesens oder FQhrer im Kriege. Gesetzgeber waren sie nicht; das
Festhalten an der Ueberlieferung, in der Kirche eine Stärke, ist im
Staate eine Schwäche gewesen. Zwar trachteten sie unaufhörlich, wie
sie ihr Gebiet selbst oder durch fremde Hülfe Tergrösserten, aber sie
haben es zu wenig beherrschen wollen. Den Willen zur Macht im
Innern, den Trieb, die eigenen Gewaltmittel zu steigern, haben sie
nicht besessen, in dieser Bichtung sind sie nicht mit bewusster Ab-
sicht und bleibendem Erfolge thätig gewesen. Ihr Land hat der be-
ständigen staatlichen Fürsorge entbehrt, deren es bedurfte, wenn seine
Begiemng eine innere Verstärkung erfahren sollte.
Dem Kirchenstaate sind weder die Yortheile eines Erbreichs noch
•die eines Wahlreichs zugute gekommen.
Familien ist es mit Leichtigkeit gelungen, Fürstenthümer nicht
nur zu gründen, sondern auch zu erhalten, weil die Herrscher fort-
^fahrend nach Macht strebten und sich und ihre Nachkommen in der
beTorrechteten Lage sicher stellten. Dieses gleiche Interesse, welches
die Erbherren yeifolgten, wog den Mangel ihrer Tüchtigkeit auf. Eine
Herrscherfamilie konnte sich auch mit einer Anzahl von Familien
Tereinigen um mit gemeinsamen Ejräfben die Begierten zu bewältigen.
Den Päpsten war für die Befestigung ihrer Gewalt eine schwerere
Au%abe gestellt als den Besitzern eines Familienstaats. Da sie die
päpstliche Würde nicht erblich machen konnten, war ihnen die durch
Generationen fortdauernde dynastische Herrschbegierde versagt Was
sie als Landesfürsten für Verwandte thaten, wurde dem Staate leicht
schädlich. Die Möglichkeit war ihnen verschlossen mächtige Ge-
schlechter an eine Familie zu fesseln. Ein politischer Gegner des
vorigen Papstes konnte ein Freund seines Nachfolgers oder selbst sein
Nachfolger sein, sodass eine der Obrigkeit zur Seite steheude erbliche
Partei sich nicht wohl ausbilden Hess, und die Fähigkeit einer
Dynastie die Begierung inneren Veränderungen des Staatslebens anzu-
passen war dem Papstthum nicht beschieden.
Das Land der römischen Kirche war auch kein Wahlreich, in
welchem Staatsangehörige die Befugnis gehabt hätten, einen Mann
wegen seiner politischen Befähigung auf den Thron zu heben« Es
4*
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52^ W. Sickel.
war vielmehr eine einzelne Kirchengemeinde innerhalb des Staates, die
ihren geistlichen Vorsteher erkor, welcher mit dieser Stellung die-
Ausiibong der Staatsgewalt seiner Kirche auf Grund eines Rechtssatze»
erwarb. Die Römer hatten einen Mann auszuwählen, von welchem
sie Nutzen für die Kirche erwarteten, auch wenn sie wussten oder
fürchteten, dass er ohne die Eigeuschaften sei, welche Herrscher haben
müssen, um einen Staat gut zu regieren i). So wirkte die Besetzung
des papstlichen Stuhles durch Gemeindewahl auch in dem Falle nach^
theilig auf das Staatswesen zurück, wenn Machthaber ihren Einfluss
nicht für ihre besonderen Interessen gebrauchten. Der Wechsel der
Päpste hat der Stetigkeit und Festigkeit der Regierung um so mehr
Eintrag gethan und eine den grossen Familien gegenüber unbeständige
. Politik gebraucht, als der Papst oft von der Partei, die ihn erhob, ab-
hängig oder ihr zugethan blieb und ein neuer Papst ein viel häufigere»
Ereignis als ein neuer Regent in einem Wahlreich war.
Die Schädigung, welche die Centralgewalt dadurch erlitt, dass der
Kirchenstaat der Staat einer Kirche war, welchem nach seiner Ver*
fassung ein kirchlicher Beamter als Organ diente, diese Schädigung
liess sich mindern, ohne den Papst seinem geistlichen Berufe zu eut*
ziehen, wenn der Herrscher weniger persönlich regiert und staatliche
Centralbehörden eingeführt hätte, welche in einer gewissen Selbständig-
keit handelten. Eine derartige Regieruugsform würde eine Lücke im
Staatswesen ausgefüllt haben. Sie • wäre ein Mittel gewesen einzelne
Befugnisse der höchsten Entscheidung vorzubehalten, für andere Sachen
eine Berufung an Oberbeamte zu ermöglichen und den Landesbeamten
durch Leitung und Aufsicht Pflichtbewusstsein und staatliche Ge-*
sinnung eiuzuflössen. Allein die Päpste haben die Reform der obersten
Regierung unterlassen. Sie haben kein Amt für das gesammte Heer
und keine oberste Justizbehörde eingeführt; auch der auf kaiserliche
Initiative im Jahre 824 eingesetzte päpstliche Aufsichtsbeamte ist nicht
zu einem Justizminister oder Oberrichter umgebildet noch Anlass ge-
worden, durch ständige oder zeitweilige Bevollmächtigte die. Bezirks-
beamten zu überwachen oder auf andere Weise die Regierung im Sinne
einer fortschreitenden Centralisation neu zu gestalten. Der päpstliche
Landesherr besass nur für die Kirche bestimmte Hof beamtet) und
0 Auxilius, Infensor et defensor c. 25, Migne, Patrol. lat. 129, 1095 bebt
von den Wäblern des Formosus ihre PflicbterfQUung hervor: non ob aliud eum
elegisse se dicunt nisi ob ecclesiae utilitatem.
«) Vgl. Keller, Zeitachrift für Kirchenrecht 111, 9 (1900) S. 4 ff.
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Alberich 11« nnd der Kirchenstaat. 59i
Eathe^), i^elche älter als der Eircheustaat und nicht auf einen Staact
berechnet waren, ohne eine staatliche Dienerschaft hinzuzufügen. Jene
>) Die P&pste haben ihre consiliarii dem römischen Staate entlehnt, vgl/
^uggiero, Dizionario epigrafico di antichit^ Bomane II, 609 ff. Pauly-Wissowa,
Beal-Encyclopädie der classischen Alterthumswissenschaft IV, 915 ff 591 Johannes
consiliarius Italiae praefecti, Gregor L, Reg. I, 36 S. 49, 12 (Jaff4, Reg. pont.
ed. 2 Kr. 1106); 616—619 Procopius consiliarius Eleutherii chai-tularii exarchi
Italiae, Marini, Papiri 123 S. 189; 642—649 Marianus consiliarius exarchi, Mon.
Germ., Epist. III, 697, 22 (Jaff§ 2056). Die päpstlichen consiliarii treten ichoa
im 6. Jahrh. auf. 550 Satuminus consiliarius noster, Mansi IX, 356 als consu-
larius, Jaff^ 927. Gregor I. erwähnt seinen consiliarius Theodorus Reg. ill, 18
S. 176, 16. IX, 11. XI, 4 S. 49, 8. 262, 27 (J. 1222. 1535. 1794), an den Mitthei-
iungen für den Papst zu richten sind, das. IX, 11 S. 49, 8; er hält dem Papste
Vortrag, das. XI, 4 S. 262, 27. Rathgeber eines Bischofa das. IX, 2 S. 41, 18
(J. 1526), und Drogos (Vita Sergii II. c. 8) sind unbestimmter, necessarium nobis
Visum est tam cum consiliariis nostris quam cum aliis huius civitatis doctis.viria
quid esset de lege tractare, Gregor IX, 197 S. 186, 11 (J. 1724). Die Bemerkung von
Johannes Diac, Vita Gregorii I. II, 1 1 (Migne 75, 92), dass dieser Papst statt welt-
licher Männer Cleriker sibi consiliarios delegit, inter quos Petrum diaconum, Aemi-
lianum notarium, Paterium notarium et Johannem defensorem, hat wohl weltliche
Rathgeber zur Zeit des Biographen, 872 oder 873, im Auge. Den Stand der Räthe
erfahren wir nicht imm«r. 640 Johannes consiliarius apostolicae sedis, Beda,
Hist. eccies. II, 19 (Jaffö 2040). Um 700 Bonifatius consiliarius apostolicae sedis,
lib. pontif., Vita Sergii I. c. 7 S. 212, 12 ed. Mommsen. Seit der Entstehung
des Kirchenstaats werden unter den Räthen nicht Räthe für den Kirchenstaat
unterschieden und diejenigen, welche zugleich Bischöfe waren, sind in der inne-
ren Regierung des Staats schwerlich verwendet worden. Christophorus primi-
cerius et consiliarius, Paul I., Cod. Carol. 36 ed. Gundlach S. 546, 28(Jaft6 2363);
Vita Stephani IlL c. 5, den Stephan IL 757 an Desiderius sandte, Vita Ste-
phani II. c. 49. 798 Paschalis consiliarius apostolicae sedis, Gray Birch, Cartu-
larium Saxonicnm 284 S. 393, J. 2497. 865 Arsenius Hortensis episcopus, apo-
crisiarius et missus apostolicae sedis et consiliarius noster, Mansi XV, 290 (Jaff§
2774) ; derselbe als consiliarius Ann. Bertin. 865 S. 75, Regino 866 S. 84, als auri-
cularius Ann. Xant. 866, SS. II, 231, 48. 869 Donatus (von Ostia) et Stephanus (von
^Nepi) episcopi et Marinus diaconus consiliani nostri, Mansi XVI, 23 (J. 2914). 869
Paulus (von Albano) et Leo (von Alatri) episcopi consiliarii nostri, das. XV, 840. 841.
^2 (J. 2917—2919). Unter Johann YUl. waren päpstliche Räthe Donatus episcopus
et Eugenius presbyter — sie dienten 875 als politische Gesandte das. XYII, 247
(J. 3012) — und die Bischöfe Walbertus von Porto 877, 882 (das. XVII, 34. 215,
Jf. 3082. 3377), Eogenius von Ostia 877 f. (das. XVII, 34. 70, J. 3082, 3135),
Gaudericus von Velletri und Zacharias von Anagni (das. XVII, 60, J. 3119), Paulus
878 das. XVII, 70 (J. 3135); ferner ungenannte consiliarii nostri 879 das. XVII,
149 (J. 3273) und Petrus palatii nostri superista consiliarius noster das. XVII,
205 (J. 3353). Zugleich Staatsbeamte waren unter Leo IV. Gratianus magister
militum et Romaui palatii superista ac consiliarias (Vita Leonis IV. c. 110) und
nnter Johann VIII. Deusdedit et Johannes duces nostri consiliarii, Mansi XVII,
222. ioo (J. 3212. 3213). 879 nepos noster Farulfus consiliarius noster, das. XVII,
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54 W. SickeL
Geistlichen haben zwar ihren Herrn auch in politischen Angelegen-
heiten beeinflosst nnd berathen und kraft besonderen Anftrags auf
Dauer oder in einzelnen Fällen staatliche Geschäfte besorgt^), aber die
oberste Staatsverwaltung haben sie nicht geführt und YorgCäctzte der
Landesbeamten sind sie nicht geworden^). Dergestalt war die Begierung
wenig centralisirt und ausserdem die auf persönliche Thätigkeit de»
Papstes angewiesene Leitung des Staats wenig wirksam und ohne
festes Ziel, ohne eine mehrere Menschenalter lang stetig vorschreitende,
auf Ausbildung neuer Machtmittel bedachte Politik. Mit der beharr*
liehen Thatkraft hat der päpstlichen Begierung eine Bedingung einer
starken Begierung gefehlt.
Die Gentralisation wurde durch die Beschaffenheit des Staats-
gebiets erschwert. Die von den Päpsten nach und nach zusammen-
gebrachten Städte hatten eher Anlage für Sonderung als für Gemein-
sinn. Das Interesse aller nicht den Langobarden zu unterliegen^
welches in ihnen den Wunsch des Zusammenlebens erweckt hatte,
war durch die fränkische Eroberung des Langobardeu reiches schnell
162. 163 (Jaff(§ 3289), war 881 comeB domni apostolici, Cod. dipl. di Arezzo I,
48 S. 69.
>) Hadrian I. hat 772 dem Vestararius die Gerichtsbarkeit in Klagen der
Abtei Farfa gegen päpstliche Uuterthanen übertragen, Reg. di Farfa II, 90 S. 84
(J. 2395). 966 verklagte yor dem Vestararius die Abtei Subiaco einen Römer nm
ein Grundstück in Rom, ohne dass ein besonderer päpstlicher Auftrag für diesen
Richter angegeben wird, Reg. Sublacense 1885 Nr. 118 8. 166. Nebenbei sei
bemerkt, dass während einer Sedisvacanz und gleichzeitigen Reichsvacanz 9i<5
nach Johannes yestararius datirt wurde, Reg. di Farfa III Nr. 402. Der päpst-
liche YAstararius in Rayenna sollte nach einer Verfügung Nicolaus I. 862 Eigen-
thumsklagen der Kirche von Rayenna richten, Vita Nicolai L c. 34, vgl. über
diesen Vestararius Mansi XVII, 245 (J. 3028). Zur Verhandlung mit DesideriuA
über Auslieferung von Land schickte der Papst Stephanum notarium regionarium
et saccellarium atque Paulum cubicularium et tunc superistam, Vita Hadriani L
c. 6. Durch Gregorium saccellarinm wollte er die Beamten Imolas und Bolognas
yor sich bringen und das Volk vereidigen lassen, Cod. Carol. 55 S. 579, 3S
(J. 2416). 875 wegen der Mordthat eines Bischofs aus dem Kirchenstaat Gre-
gorio nomenclatore et apocrisiario sanctae sedis nostrae cum Gregorio magistro
militum ac yesliario sacri nostri patriarchii apud imperatricem consistentCt
Mansi XVII, 242 (J. 3015).
*) Dass »die hohen geistlichen Beamten gleichsam als Minister den wich-
tigsten Staatsgeschäften und Verwaltungszweigen vorstanden«, yne Hegel, Städte-
Verfassung von Italien I, 244 sagt, dass die sieben iudices palatini »Staatsminister«
waren (Sägmüller, Cardinäle 1896 S. 19 und ähnlich Giesebrecht, Deutsche
Kaiserzeit I*, 870), scheint mir auch in dem Falle eine für unsere Zeit des
Kirchenstaats nicht zutreffende Auflösung, wenn eine spätere Nachricht, wonach
arcarius praeest tributis, saccellarius stipendia erogat militibus (Leges IV, 664,
20. 21), schon für die Zeit vor Alberich IL Geltung hätte.
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Alberich 11. und der Kirchenstaat. 55
Torübergegangen« Die päpstlichen Landschaften blieben in einer ge-
wissen Abgeschlossenheit neben einander und besassen aach yer-
schiedeue Einrichtungen, insbesondere wichen die Ordnungen von
Bavenna Ton denen Borns ab^). Die Päpste sind nicht bemüht ge-
wesen, die schwachen Qrandlagen der staatlichen Zusammengehörig-
keit zu yerstärkeu. Sie haben nicht versucht ihre ünterthanen durch
Förderung eines Einheitsgef&hls einander näher zu bringen, sie durch
gemeinschaftliche Thätigkeit, zum Beispiel durch Berathung allge-
meiner Angelegenheiten, zu Terbiuden und die einer gemeinsamen
Begierung hinderliche üngleichfÖrmigkeit der Aemter durch ein ein-
heitliches Yerwaltungsrecht zu überwinden. Auch die überlegene
Stellung, welche Bom in dem Staate einnahm, hat die Landestheile
nicht zu einer festeren Gremeinschaft verknüpft. Im Vergleich mit
der Fürsorge für die Bömer war das Interesse der Päpste an der
übrigen Bevölkerung zu gering, als dass sie sich bei einem Aufstande
der Hauptstadt auf das Land verlassen konnten.
Seinen grössten Gegner hat der Papst in dem Erzbischof von
Bavenna aus der früheren Zeit in die Zeit des Kirchenstaats hinüber-
genommen. Ihr Gegensatz gieng von den beiden Kirchen aus. Die
römische Kirche wollte die Kirche von Bavenna sich unterwerfen, hat
jedoch in ihren Bestrebungen einen zähen Widerstand gefunden« Nicht
nur Erzbischöfe bestritten die Obergewalt, auch andere Cleriker und
sogar Laien sahen die Selbständigkeit ihrer Kirche als eigene Ehren-
sache an, nahmen an der Opposition Theil und vererbten die anti-
römische Gesinnung^). Den römischen Ansprüchen blieb Bavenna
*) Vgl. Hartmann, Byzantiniache Verwaltung in Italien 1888 S. 65. 160 f.
*) Ein Streit wie mit Ravenna hat in keinem anderen Theil e des Eirchen-
staata stattgefunden. Anf den kirchlichen Hader wirkte ein, dass, wie Agnellus
40 8. 805, 19 ed. Holder-Egger sich aosdrQckt, Valentinianus III. decrevit, nt
absque Roma Ravenna esset caput Italiae. Nachdem Erzbischof Petrus IV., von
Johannes III. consecrirt (AgneUns 93 S. 337, 7), das Pallium von Rom ange-
nommen hatte (Qregor L, Reg. III, 67 S. 230, J. 1041), hat Gregor I. dem Erz-
bischof Johannes III. auf Petition des Patricius, des Praefectus atque per alios
civitatis suae nobiles viros einen besonderen Gebrauch des Pallium bewilligt, das.
V, 11 8. 292 (J. 1326); vgl. ein Schreiben des Erzbischofs das. III, 66 S. 229
und VI, 31 8.409. IX, 167 S. 165 f., J. 1411. 1694. Die Opposition weiter Kreise
gegen Rom zeigt Lib. pontific, Vita Constantini I. c. 2 S. 222, 7 f. ed. Momm-
sen: hio ordinavit Felicem archiepiscopum Ravennatem, qui secundum priorum
saomm Bolitas in scrinio noluit fietcere cautiones, sed per potentiam iudicnm
exposuit, nt malnit. — Ravennantium dves elati superbia dignam ultionis poenam
multati sunt und spftter c. 9 8. 225, 3—5 hat Felix solita indicula et fidei ex-
potitiones ausgestellt Agnellus lobt oder tadelt die Erzbischöfe je nach ihrer
ünbotmässigkeit oder Nachgiebigkeit gegenüber dem Papst und das war die
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J56 W. Sickel,
noch ausgeäetzt, nachdem eiu Kaiser 666 die Unabhängigkeit von Born
gewährt hatte. Die Erzbischöfe schwankten auch ferner zwischen Unter-
ordnung und Freiheit; was der eine zugestand, verweigerte ein anderer*).
Dieser kirchliche Streit war nur vorläu6g beigelegt, als Bavenna 756
zum päpstlichen Staate kam. Seit der Erzbischof ein Unterthan seines
römischen Widersachers sein sollte, hat der Kampf auf politisches
Gebiet tibergegriflfen.
Stephau II., der Gründer des Kirchenstaats, hat den aufsässigen
Erabischof Sergius, der uiiter heftiger Missbilligung seines Clerus sich
vom Papste Zacharias hatte consecriren lassen, des Amtes enthoben^).
Stimmung in der Geistlichkeit Ravennas, wie er besonders bei Sergius c. 154
S. 377, 30, 6 ff. vgl. 360, 16 darstellt. — Petrus IIL hat an den römischen
Synoden unter Sjmmachus sich betheiligt, Cassiodor ed. Mommsen S. 419, 3. 447,
11. 448, 6, von Agnellus 93 S. 337, 4 f. auf Petrus IV. bezogen; 649 entschuldigte
sich Maurus der Berufung zur Synode nicht folgen zu können, Mansi X, 883. 595
bei einer Vacanz hat Gvegor I. einen Visitator bestellt. Reg. V, 21 f. (J. 1336 f.)
jand die Gemeinde zur Wahl eines Bischofs aufgefordert (das. V, 24 S. 304 f., J. 1335),
der ein Römer war (Agnellus 99 S. 343, 2, wie sein Vorgänger das. 98 S. 342, 3)
und vom Papste consecrirt wurde, das. 99 S. 343, 4, vgl. Gregor I., Reg. V, 51
S. 351, 12, J. 1367.
*) Der Imperator hat 666 das Erzbisthum mit Freiheit von Rom privilegirt,
AgDellu9 S. 351, 31—37, auf Bitte des Erzbischofs Haurus das, 110 S. 349, 30 f.
Dessen ungeachtet bedrohte ihn der Papst volens eum subiugare suae ditioni
(Agnellus 112 S. 351 , 1) mit . Eirchenstrafe, wenn er nicht nach Rom käme,
worauf ihm jener mit gleicher Drohung erwiderte, das. 112 S. 351, 10—352, 4.
Vor seinem Tode beschwur Maurus alle seine Priester, an dem Privilegium fest-
zuhalten: non TOS tradatis sub Romanorum iugo. eligit^ ex vobis pastorem et
cunsecretur a suis episcopis. pallium ab imperatore petite, das. 113 8.352, 19 1,
und eine Inschrift in Ravenna enthielt die Erklärung: qm liberavit ecdesiam
£uam de iugo Romanorum servitutis, das. 114 S. 353, 31 f. Gemäss dem Privileg
6ein Nachfolger a tribus suis subiraganeis ordinatus est, ut mos est Romanus
pontifez consecrari, das. 115 S. 353, 36, non sub Romana se subiugavit sede,
das. 116 8. 354, 15, während Vita Doni c. 2 S. 192 ed. Mopimsen das Giegentheil
behauptet Der nächste Erzbischof a suis episcopis cunsecratus fuit, das. 117
S. 355, lU gieng jedoch 680 zur Synode nach Rom (Mansi XI, 314 vgl. 235, Jaff(§
2109. Agnellus 124 S. 359f.), subiugavit se suamque eccleaiam sub Romano pon>
tifice, das. 124 S. 360, 6 f. In einem Vergleiche mit Leo II. wurde die Conse-
cratlon in Rom nebst anderen Beziehungen festgesetzt, das. 12f S., 360, lO^^l^
<Jaff^ 2123). Sein Nachfolger cunse.cratQs Romae, das. 125 S. 360, 201. Seitdem
«chweigt Agnellus von dem Verhältnis zum Papst bis auf Sergius, dessen Vor^
ganger zur römischen Synode 731 geladen wurde, Chron. patr. Grad. 12, Script,
rer. Langob. 396, 24. Johannes, Chron. Grad. SS. VII, 47, 1. Vgl. Diehl,
li' administration byzantine dans Texarchat de Ravenna 1888 S. 270—275.
Luther, Rom und Ravenna bis zum 9. Jahrh. 188.9 S. 42 ff.
») Sergius war zu Rom consecrirt (Agnellus 154. 157 S. 377, 30. 379, 15),
^ieng ein BQndnis mit den Venetianern ein (das. 159 S. 380, 39, vgl- 759 P Cod.
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Alberich IL und der Elirchenstaat. 57
Paul I. hat sich mit ihm verglichen. Er hat ihn wieder eingesetzt
und mit der Begierong des Exurchats zu eigenem Nutzen, aber im
Ifamen und unter Hoheit des Papstes betraut. Diesen Fehler der
päpstlichen Politik hat Hadrian I. zu berichtigen gesucht. Er hat dem
Erzbischof Leo die Verleihung der Statthalterschaft abgeschlagen und
zudem die Abtretung der Ton Karl dem Erzbisthum geschenkten Städte
Imola und Bologna erwirkt i). Wenn jedoch das Papstthum die Kirche
von Bavenna nicht in seine Botmässigkeit brachte, würde auch dem
Kirchenstaate ein ihn zusaoimenhaltendes Band gefehlt haben. Die
kirchliche Unterwerfung hat Nicolaus I. 862 durchgesetzt und mit
einer Synode geregelt*). Allein der lange Hader hat viele Eavennaten
von einer inneren Vereinigung mit den Körnern auch in politischer
Hinsicht ferngehalten und die Schwäche des Staatslebens vermehrt.
Inzwischen hatten die Karolinger, . seit sie Könige von Italien
waren, begonnen den älteren von dem Papste selbst erworbeneu Theil
des Kirchenstaats anders als die von ihnen verschafften Besitzungen
zu behandeln. Während sie dort als Patricier und als Kaiser nur eine
Oberherrschaft hatten, neigten sie hier ausserdem zu einer Mitregieruug,
deren Besitz auf das Königreich Italien bezogen wurde ; eine Neuerung,
CaroL 31 S. 537, 28, Jaff4 2358) und wurde von Stephan II. abgesetzt^ wie aus
«einer Restitution durch Paul I. folgt, Cod. Carol. 14 S. 612, 16 f., J. 2338, vgl.
Agnellus 157 S. 379. Hadrian I. schreibt über Stephan IL: Sergium exinde ab-
stulit, dum contra eins Yoluntatem agere spiritu superbiae nitebatur. Cod. Carol.
49 S. 568, 42 f., J. 2408. Auf der römischen Synode von 769 war Sergius nach
den Acten bei Mansi XU, 714 und Duchesne, Lib. pontific. I, 474, 6 und nach
der Erwähnung Hadrian L, Epist V, 20, 24 (J. 2483) vertreten.
') iste (Sergius) iudicavit a finibus Persiceti totum Pentapolim et usque ad
Tusciam et usque ad mensam Walani, veluti exarchus, sie omnia disponebat, ut
eoliti sunt modo Romani facere Agnellus 159 S. 380, 33 — 35. Sein Nachfolger
Leo L, in Rom ordinirt (Vita Stephani IIL c. 26), verlangte von Hadrian I. in ea
potestate sibi exarchatum RavennantiuuL, quam Sergius archiepiscopus habuit,
tribui. Cod. Carol. 49 S. 568, 37, vgL Kehr, Göttinger Nachrichten, Phil.-hist Classe
1896 8. 140—144, auch Simson, Kari I, 212 f. 238. Ueber spätere Erfolge des
Erzbisthums Ficker, Forschungen zur Geschichte Italiens I, 251. H, 315.
s) Ordinationen in Rom um 788, 809 Cod. Carol. 85 S.621, 36.f. Agnellus 167
S. 386, 24. Petronadus betheiligte sich 826 an der röm. Synode, Capit. I, 370, 33,
von dem Chron. arohiep. Ravenn. (Muratori SS. II, 1, 203) irrthQmlich sagt: iuravit
honorem Caroli imperatoris (danach ein Zusatz zu Agnellus 8. 388, 30). Der
pm 830 von Gregor IV. consecrirte Georg statim cuntrarius ordinatori suo extitit,
Agnellus 171 S. 388, 11 f. Eiizbischof Johannes vocatus. a summo pantifice
Jtomam se ad »jnodum non debere occurrere iactitabat, Vita Nicolai I. c. 23;
er conspirirte mit Photins, Balettas, Pbotii epist. S. 179, 3. Kirchliche Weisungen
aerl^pste an Erzbischöfe 858-~890 bei Jaff6 2841— 2843. 2868. 2963. 3102.3106.
3213. 3222 i. 3290. 3292. 3325. 3328. 3383—3386. 3435. 3449 f. 3455.
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68 W. Sickel.
die wohl nicht ohne Einwirkung des fränkischen Schenknngsbegrifib
entstanden ist, obgleich dieser weder seinem Bechtsgninde nach zutraf
noch seinem Inhalte nach anwendbar war. Zwar von der um 788 ver-
langten Betheiligung an der Besetzung des Erzbisthums Bayenna hat
Karl Abstund genommen, nachdem Hadrian I. seine Einmischung f&r
unberechtigt erklärt hatte, und bei späteren Erledigungen ist jene
Forderung nicht wiederholt worden. Aber weltliche Massregeln über
päpstliche Beamte und Unterthanen haben die Karolinger im Exarchat
und nebenher in der Fentapolis so häufig ausgefilhrt, dass Ein-
wohner unsicher wurden, ob dem Eonige von Italien eine Mitherr-
schaft zustehe, und mitunter auch nach ihm datirten^). Karl eignete
sich 801 Theoderichs Reiterstandbild in Bayenna zu und setzte (rrados
Immunität 803 in der Bomagna in Geltung^). Solche Anschauungen
gewannen auch unter seinen königlichen Dienern Boden. Ein Beamter
nahm für ihn um das Jahr 790 die Hinterlassenschaft der aus dem
Exarchat und der Fentapolis ausgewiesenen Yenetianer in Anspruch
und königliche Bevollmächtigte setzten 808 Beamte ein, welche rich-
teten und Abgaben einzogen, als ob das Land auch ihrem Könige
gehöre 8). Die Päpste haben gegen das nach ihrer Ansicht rechts-
widrige Thun bei Karl Verwahrung eingelegt, wir erfahren jedoch
nicht, ob er jenes Vorgehen befohlen oder nachträglich gebilligt oder
ob er die Genehmigung versagt hat Auch seine Nachfolger haben
dort manche ähnliche dauernde oder yorQbergehende Verf&gung ge-
troflTen. Noch Blarl IlL hat 881 auf Antrag des Erzbischofs von
Bavenna mit Umgehung des Papstes einen Bevollmächtigten nach
Bavenna geschickt, um Gegner des Erzbischofs zur Fügsamkeit zu
zwingen^). Und ein König von Italien hat in der ersten Hälfte des
*) So datirte 783 ein Abt des Klosters S. Donatus bei Ravenna nach Ha-
drian und nach Carolo rege in ItaJia, Fantuzzi, Monum. Ravennati I, 384.
Sonst wurde damals nur nach dem Papst geurkundet, z. B. 788, 789 Reg. di
Farfa II Nr. 145. 146.
>) Dass 803 Romandiola die Romagna sei, sagte schon Muratori, Diritti
sopra Comacchio 1712 S. 112, vgl. Romania neben magna Romania, Scriptor.
rer. Langob. 11, 31. 32. Für die Aneignung von Stücken aus dem Palast von
Ravenna holte Karl die Bewilligung des Papstes ein (Cod. Carol. 81 8. 614»
14—21, J. 2470), weil es sich hierbei im Unterschied von Theoderichs Standbild
um Privatrecht handelte.
>) 808 ist das Gebiet nicht näher angegeben, Epist. V, 89, 33—38 (J. 2516)*
*) Johann YIIL an Romanus, Mansi XVII, 201 (J. 3347): multi nobiliam
Ravennatium haben sich Über den Erzbischof beim Papste beschwert; 202:
quia Albericum comitem quasi ex parte imperiali Ravennam adscisoere et nobile«
cives ipsius nobis inconsultis ausu temerario distringere enormiter ooegisd, mi-
ramur, eo quod te adversum toam promissionem jurejurando coram nobis ei
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Alberich II. nnd der Kirchenstaat. 59
9. Jahrhimderts sogar einen Vertrag Venedigs mit Städten des Exar-
Chats nnd der Fentapolis ohne Theilnahme der Landesregierung be-
willigt, der sich anf Verhältnisse erstreckte, über welche die päpst-
lichen Städte yon sich ans nicht berechtigt waren zu verfügen. Schien
es hiemach zuweilen, als ob der Exarchat unter einem (Jemeinschafts-
recht des Königs und des Papstes stehe, wonach jeder Theilhaber das
Herrschaftsrecht für beide hätte ausüben können, so hatte doch bei
anderen Gelegenheiten der König keinen gleichen Antheil; seine Hand-
lungen waren nicht stetig und betrafen bald diese, bald jene Sachet),
so dass bestimmte Befugnisse im Exarchat für das Königreich Italien
durch Gewohnheitsrecht nicht begründet wurden. Dennoch hat das
sich vorbereitende neue Bechtsverhältnis zwischen dem Königreich und
sede apostolica prolatazn penitus egisse cognoscimus — plenariam de omnibus,
qnae tuae ecclesiae cognoverimus esse necessaria, justitiam omnimodo faciemus.
VgL das. XVn, 202 (J. 3348) an denselben: cognoscimus multis indiciis, quod
auso temerario contra sanctam et dominam tuam Romanam ecclesiam recalcitrare
et contra tuae juratoriae sponsionis tenorem luculentissime agere nuliatenus
dnbitasti. Weitere kirchliche Schritte gegen diesen Erzbischof, das. XVII, 203 f.
206. 210 (J. 3349. 3351 f. 3354. 3361). Ein weltliches Unrecht eines Erzbischofs
das. XVII, 245 (J. 8028).
') Ludwig II. Heeresaufgebot bSß würde den Anspruch auf militärische Ge-
walt des Königs im Exarchat nnd in der Fentapolis ergeben, wenn in seiner Ver-
f&gnng litos Italicum jene Landschaften bedeutet, wie Ficker, Forschungen 11^
126 ftir wahrscheinlich hfilt. — Es ist auffallend, dass kein Karolinger der Kirche
70n Rayenna ein kirchliches oder ein staatliches Privileg bestätigt oder gegeben
hat. Kirchliche Befreiung von Rom hoffte Erzbischof Georg 841 bei Lothar l.
durch Bestätigung des byzantinischen Privilegs zu erreichen, Agnellus 173 f.
S. 389, 24 f. 391, 9 f. Ludwig I. hat den Papst in einer kirchlichen Sache
gegen den Erzbischof (das. 169 S. 387), Ludwig IL den Erzbischot gegen den
Papst (Vita Nicolai L c. 23 f. Libellus de imperat, pot. SS. III, 721, 24 ff".) un-
terstfitzt. 'Das Erzbisthum besass auch ein byzantinisches Privileg, welches
Clerus, Dienerschaft, Hörige nnd Commendirte der Kirche von öffentlichen
Leistungen und yon der staatlichen Zwangsgewalt befreite und der Gerichtsbar-
keit des Erzbischoft untergab, Agnellus 115 S. 354, 4 — 7 nebst Anm. 2; ein
Priyileg, das um so weitgreifender war, als die Kirche von Ravenna nächst der
römischen die begütertste in Italien war (s. Hartmann a. 0. 89. 169 f.) und das
Vorrecht die Zahl der Commendirten vermehrte, deren auch die römische Kirche
besass (Gregor I., Reg. I, 42 8. 67, 33. IX, 74 S. 92, J3, J. 1112, 1599; über
einen Clerikem und Mönchen Ravennas von Felix IV. verbotenen Missbraach der
potentium patrocinia Agnellus 60 S. 319, 26—28, J. 877). Päpste haben welt-
liche Vorrechte bestätigt, Hadrian L 780 — 795, vriederholt Ton Paschalis L 819^
Gloria, Paleografia 1870 8. 632 f. (J. 2490. 2551), und spätere I^pste, Mitta-
relli, Ann. CamalduL I, App. 84 8. 82=:Savioli, Ann. Bolognesi I, 2, 29 S. 51,
J. 3629. 3665. 869a 3709. 3740. Sergius IIL nahm Besitzungen der Kirche von
Rarenna gegen den Grafen von Istrien in Schuts, Jafilg 3541. 3546.
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60 W. Sickel.
dem Exarchat, welches das päpstliche Land in zwei staatsrechtlich
verschiedene Theile spalten sollte^), den Kirchenstaat schon unter den
Karoliogern kaum weniger erschüttert als die Feindschaft zwischen
Bavenna und Born.
In den einzelnen Gebieten des staatlichen Lebens hat die päpst-
liche Regierung Sorglosigkeit, Abneigung gegen Neuerungen oder
Mangel an schaiFender Ejraft bewiesen.
Von dem Heere war aus byzantinischer Zeit^) nur die städtische
Miliz übernommen. Die Beschaffenheit dieser Truppe, in welcher die
höheren Stände dienten, war nicht Ton der Art, dass sie dem Landes-
herrn eine zuverlässige Mannschaft lieferte, ihn gegen Feinde zu ver-
tbeidigen und Empörungen zu dämpfen. Die Bürgerschaft in Waffen,
ein wirklicher Theil des Volkes und als Theil sich fühlend, nicht zum
Gehorsam gegen den Kriegsherrn erzogen, hat oft die Bereitwilligkeit
an den Tag gelegt in öffentliche Angelegenheiten eigenmächtig und
gesetzwidrig einzugreifen. Schon 767, während Paul L im Sterben
I) Auf das durch die karolingischen Könige in der Entstehung begriffene aber
noch nicht hervorgebrachte neue Hecht in einem Theile des Kirchenstaats mag etwa
passen, was Brunner, Rechteg. II, 87, GrundzUge der Rechtsgeschichte 1901 S. 51 fiir
den ganzen Kirchenstaat annimmt, dass ihn der König seit 774 »wie einen Theil
seines Reiches behandelte*. Die späteren Könige von Italien seit Otto I. leiteten
ihre Rechte in der Romagna (vgl. Ficker a. Ü. I, 251 f. II, 315. 44S f. 454) und
in der Pentapolis (das. 11, 318 f.) nicht aus einer päpstlichen Verleihung ab. Für
Otto I. war hierbei wirksam, dass er der römischen Kirche diese Besitzungen
erst wiederverschaffte, zwar nicht als Land de proprio nostro regno wie er nach
Ottonianum § 11, Weiland, Constit. I, 25 der Kirche Städte vergabte, aber doch
als ein Gebiet, in welchem auch er als König schaltete: er hat ein erzbischöf-
liches Privileg Tor der Rückgabe Ravennas bestätigt (962 ?, Mittarelli = Savioli a. 0.,
Ottenthai, Regesten Nr. 309 vgl. 443 b. 446) uud districtum Ravennatis urbis, ripam
integram, monetam, teloneum, mercatum, muros et omnes portas civitatis, ausser-
dem Comaclensem comitatum der Königin Adelheid auf Lebenszeit verschafft,
Ughelli 11% 353 (Jaff6 3883). Otto IIL hat sich 1001 auf den Standpimkt ge-
stellt, dass die römische Kirche mittelst der gefälschten Schenkung Constantins
und der ungültigen Schenkung Karl II, einen grossen Theil des Königreichs
Italien (maximam partem imperii nostri) sich angeeignet habe; er verleiht ihr
nun acht Grafschafken, als ob sie die seinf n wären : que nostra sunt, Diplo-
mata II, 389 S. 820. Vgl. Otto III.» Dipl. 330. 341. 418 S. 758. 771. 852 und
Jaffö 3873. 3883.
*) VgL Geizer, Die Genesis der byzantinischen Themenverfusung 1899
S.39 f. Im Kirchenstaate bedeutet der fortdauernde Ausdruck numerus militum
seu bandus (z. B. Reg. Sublac. 8. 276 v. numerus. 954, 956, 992, Bruzza, Regesto
di Tivoli 1880 Nr. 3. 4. 8 S. 28. 30. 52. Archivip della Soc. rem. XXIII. 183. Mitta-
relli a. 0. Nr. 84. Gregorovius, Rom II, 410. IV, 430 f.) die aus einem Bezik ge^
bildete Abtheilung .4er Miliz, vgl Gregorovius II, 423, 1. Hartmann a. 0. 61 £
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Alberich II. und der Kirchenstaat. Q\
lag, bot ein Befehlshaber aus der Nachbarschaft von Rom ihm unter-
gebene Wehrpflichtige auf, um mit ihnen seinem Bruder Constantin,
einem Laien, zur päpstlichen Gewalt zu yerhelfen. So konnten Staats-
beamte fOr sich über päpstliche Soldaten Terfügen, die mehr ihre Ab-
hängigkeit von ihrem Vorgesetzten als ihre Pflicht gegen den Landes-
fUrsten und den Staat empfanden.
Der Papst, der Herr des Heeres, dessen geistliche Würde und
Gesinnung nicht zuliess, dass er ein rechter Eriegsmann war, hat un-
geachtet vieler Erfahrungen sein Heerwesen, welches von Hause aus
eine schwache Staatsgewalt bedeutete, nicht neu geordnet, um in der
Uebermacht der WaflFen eine sichere äussere Stütze seiner Regierung
zu gewinnen. Wollte er alle Mittel gegen seine Herrrschaft beseitigen
und alleiniger Gebieter im Kirchenstaate bleiben, so durfte er vollends
nicht dulden, dass ünterthanen eine streitbare Mannschaft in Dienst
nehmen ^), oder er musste wenigstens, wenn er solche Theilnehmer an
der Waffenmacht nicht durch eine grössere Anzahl eigener Soldaten
zu überbieten und zu unterdrücken vermochte, ihre Kriegsleute in der
Weise mit seiner Gewalt in Verbindung bringen, dass er sie durch
Ehren, Lohn und Vorrechte besser stellte, als sie sonst jemals stehen
konnten, so dass sie sich selber vertbeidigten, indem sie den Pupst
vertheidigten. Allein er blieb ein Fürst ohne andere Truppen als die
Bürger, die doch nicht immer im Stande oder bereit waren widersetz-
liche ünterthanen zu überwältigen; er hat die Volkswehr nicht durch
Krieger verstärkt, welche er jederzeit gegen das Volk gebrauchen
konnte 2). So war er in seiner Hauptstadt, deren Bewohner weder
») Vgl. Diehl, Exarchat de Ravenne 345 f., dessen Stellen üher Privat-
soldaten jedoch nicht alle zutrefien. Milites ohne Angabe ihres Herrn erwähnen
die Urkunden 945 Regesto di Tivoli 2 8. 19—26, 949 zwei milites bei Sutri
Hartmann, Ecclesiae 8. Mariae in Via Lata tabularium 1895 Nr. 4 und 951 Arcb»
della Soc. rom. XXI, 499. Der 876 Grundeigenthum veräussernde miles in
casiello Afile (Reg. Sublac. Nr. 196) diente dem Burgherrn; ob Affile schon da-
mals der Abtei Subiaco gehörte, weiss ich nicht.
*) Johann VIII. hat sogleich bei Antritt der Regierung dem Heere seine
Aufmerksamkeit zugewendet. Er hat Kriegsschiffe gebaut (873 Mansi XVil, 243,
J. 2960. 2966. Guglielmotti, Marina pontificia I, 1871, S. 119 ff), um die Eriegs-
rüstung sich gekümmert (Mansi XVII, 243, J. 2966) und den kriegerischen ISinn
der Römer angefeuert (das.), aber dass er »persönlich eine Art stehender Miliz
ausbildete *, wie Böhmer bei Herzog-Hauck, Realencyclopädie für protest. Theo-
logie IX, 258 schreibt, scheint mir eine schiefe Auffassung zu sein. Er hat
übrigens schon unter Kaiser Karl II. 876 König Alfons von Gallicien um Be*
wafinete zum Beistand gegen die Heiden gebeten, Mansi XVII, 225, J. 3036.
Seine Behauptung, er vermöge mit der eigenen Streitmacht seinen Staat zu ver-
theidigen (880 da«. XVII, 180, J. 3318), war um so weniger stichhaltig, als er
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62 W. Sickel.
ruhig noch furchtsam waren, eher der Gefahr ausgesetzt, überfallen^
erschlagen oder gefangen genommen zu werden, ab dass ihm die
Macht zu Gebote stand die Romer in Unterordnung zu erhalten.
Seine geringe Wertschätzung der eigenen Heereskraft konnte er
niemals durch die Ehrfurcht rechtfertigen, welche die ünterthanen
dem geistlichen Charakter ihres Regenten schuldig waren. Da sein
Staat nicht von religiösen Interessen ausgegangen war, so ist auch
der weltliche Staatssinn unter den Römern nicht dadurch vertilgt
worden, dass sie der romischen Kirche unterthänig waren. Wegen
seiner kirchlichen Eigenschaft haben sie dem Landesherm keinen
willigeren und zuweilen einen schlechteren Gehorsam geleistet. Denn
sittliche Gebrechen, derentwegen ein weltlicher FQrst kaum einen
Tadel sich zugezogen hätte, wurden einem Papste aus Yorwand oder
im Ernste zum schweren Vorwurf gemacht. Kirchenstrafen, die er
mitunter für staatliche Rechte benutzte, haben leicht ihres Eindrucks
auf unbotmässige ünterthanen verfehlt und gerade die gefahrlichsten
Grossen fürchteten seine Excommunication am wenigsten. Die Hoheit
seiner geistlichen Würde hat nicht einmal seine persönliche Unver-
letzlichkeit verbürgt; an manchem Papste ist ein Römer zum Mörder
geworden. Als Papst hat der Herrscher nicht die Macht über die
Gemüther seiner ünterthanen gewonnen, dass sie ihm freiwillig ge-
horchten.
Die Verbesserung des Heerwesens ist nicht an der Dürftigkeit
der Geldmittel gescheitert. Ohne neue Steuern des Volkes konnten
Truppen aus den staatlichen Einkünften besoldet werden, und da von
dem Kirchenstaate schon im 9. Jahrhundert die Au&ssung sich bildete,
dass er ein Kirchengut sei, so wäre es billig und recht gewesen, wenn
mn. dieses wertvollste Besitzthum in gutem Stande zu bewahren kirch-
liche Mittel verwendet wurden, um Krieger zu unterhalten oder Mäch-
tige zu besonderen Diensten zu verpflichten i). Bei auswärtiger Noth
den Landräuber Lambert nur excouimunicirte, das. XVII, 20 f. 73, J. 3073. 3122.
Die von Leo IV. 852 in Portus angesiedelten Corsen hatten zu versprechen
praesulibus populoque Romano in cunctis obedientes zu sein (Vita Leonis IV.
o. 80), einen besonderen päpstlichen Kriegsdienst übernahmen sie nicht. Befesti-
gung einzelner Kirchen — S. Peters durch Leo IV. z. B. Chron. 8. Benedicti,
Script, rer. Langob. 483, 42, S. Pauls durch Johann VIIL, Gregorovius III, 181 f.
TomaBsetti, Arch. della Soc. rom. XIX, 126 f. — und einzelner Ortschaften
sollten nicht der Regierung im Linern von Vortheil sein und sind es auch nicht
gewesen. Eine päpstliche Leibwache bestand noch nicht.
1) Päpstliche Beneficien sind noch nicht zur Bezahlung von Waffendiensten
gebraucht worden. Falls beneficiales ordines in der Pentapolis (Libellus SS. III,
721, 35) mit Gfrörer, Gregorius VII. V, 136 von päpstlichen Beneficien zu ver-
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Alberich ü. und der Kirchenstaat. g3
sind allerdings Tribnt oder Hilfisgelder ans dem reichen Einkommen
der Kirche entrichtet worden >), aber zu den r^elmässigen Staatsaus-
gaben hat es kaum beigetragen, wogegen das StaatsTermögeu nicht
ausschliesslich f&r staatliche BedQrfhisse und zur Kräftigung des Staats
gebraucht wurde. Die politische Behandlung gieng soweit zurück, dass
Einnahmequellen vergabt. Zahlungsfähige von Abgaben befreit') und
eine umsichtige Ordnung der Finanzen verabsäumt wurde. Die
Minderung der Anzahl und der Erträgnisse ihrer Güter hielt die Päpste
nicht ab Kirchen und Klöster zu bauend), während sie dem Staate
stehen sind« so waren sie doch keine Eri^Iehen des Papstes, so wenig als die
Beneficien, von denen Johann VIII. 878 (Mansi XVIl, 60, J. 3119) spricht. Be-
irefb der Güter, welche die Markgrafen von Spoleto und Camerino 882 nach
Bückgabe an die römische Kirche als Beneficien erhalten sollten, war Kriegs-
dienst nicht ausbedangen, das. XVII, 214. 218, J. 3377. 3380. Johann IX. ver-
lieh ein castrom 899 an eine Familie nur gegen Abgabe, Theiner, Cod. dipl. I,
50 S. 40 (J. 3523). Gerbert konnte sich rühmen die Verleihung von Kirchen-
gütem gegen Sjriegsdienst zuerst für den Kirchenstaat angewendet zu haben,
1000 Jaff(§ 3912, vgl Fahre, Etüde sur le Liber censm m 1892 S. 116 f. Der
Bischof von Velletri that 946 Land aus ad castellum faciendnm, Arch. della Soc.
Tom. XIT, 73 iL nnd ein Kloster bei Velletri gab 977 ein castrum tali condicione,
at guerram et pacem faciat ad mandatum s. ponti£ et abbatis, Gregorovius III,
443, 1.
») üeber die grossen Geldmittel, welche hierfür noch Johann VIII. zur
YerfÜguDg standen, s. Lapötre, L'Europe et le S. Si^ge I, 1895, S. 34. 354 f.
Johann VliL hat auch das Patrimonium Traetto und die Landschaft Fondi für
Hilfe gegen die Saracenen an die Fürsten von Gaeta abgetreten, Cod. dipl.
Cajetanus I, 130 S. 246. 248, vgl. Hamel, Zur Territorialgeschichte des Kirchen-
staates 1899 S. 83 ff. 95 f. Fedele, Arch. della Soc rom. XXII, 182 f.
') Die Amalfi für Aufgabe der Verbindung mit den Saracenen 879 ange-
botene Befreiung von Hafenzoll (Mansi XVII, 178, J. 3308) war politisch gerecht-
fertigt, hingegen nicht der £rlass des Tributs der Angelsachsen in Rom durch
Harinns I. Nicolaus I. befreite das Bisthum Adria von Zoll und Fodrum (863,
Göttinger Nachrichten 1899 S. 215, J. 2848), Hadrian IL die Inhaber eines Hofes
von publica functio (das. 1897 S. 193, so gieng das Gut an Ravenna über, Ama-
desins, Antist. Ravenn. II, 329, Jaff§ 3713), Leo V. die Canoniker von Bologna,
vt nnllam dationem vel redditu publicis facerent (903 Pflugk-Harttung, Acta II, 84
8. 49, J. 3531 a) und Johann X. beschenkte Ravenna mit Ländereien cum districto
et cum Omnibus que de predicta massa ad s. Romanam ecclesiam pertinent (921
Mittarelli, Ann. Camaldul. I, App. 12 S. 35, J. 3563). Gregor V. bestätigte Ra-
venna das von früheren Päpsten verliehene Kloster Gallicata cum omni iudi-
ciaria potestate et publica functione und die Schenkung der Massa Fiscaglia mit
omni iudiciali potestate et publica functione und eine Zollfreiheit, 997 Fantuzzi
V, 265. 266 f. (J. 3873). Den Zoll an Ponte Molle hat wohl erst Agapitus IL
955 verschenkt, s. Arch. della Soc. rom. XXII, 246 f. 264. 270 (Jaff6 25^7. 3669).
*) Invectiva in Romam ed. Dümmler S. 139 f. rQhmt die Wohlthaten des
Formosns gegen Rom, sie bestanden unter Anderem darin, dass er Kirchen
baute und verschönerte; so renovirte er S. Peter, Benedict von S. Andrea 29
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64 W. Sickel.
nothwendige Ausgaben unterliessen : die kirchlichen Pflichten giengen
den staatlichen vor. Der schlechte Zustand des Vermögens bewog
eine päpstliche Syuode 877, als schon viele Besitzungen in fremden
Händen waren, die Verleihung zu beschränken, ohne dass der Be*.
schluss volle Nachachtung erlaugt hätte i). Die zunehmende Ver*
armung der römischen Kirche hat auch den Kirchenstaat geschwächt.
In der Lud des Verwaltung setzte der Kirchenstaat bei seinem Zu-
sammenhange mit dem römischen Reiche die vorgefundene Ordnung
fort. Die Stadtgebiete wurden von Beamten regiert, welche die öffent-
lichen Geschäfte in sich vereinigten. Sie befehligten die Truppen»
richteten entweder persönüch oder Hessen Beauftragte entscheiden und
besorgten Polizei und Steuern. Auch ihre ünterbeatnten in einem
Bezirk innerhalb einer Stadt oder in einer geringeren Ortschaft waren
Offiziere, Richter und Regieruugsbeamte zugleich^). Eine selbständige
Verwaltung führten die städtischen Gemeinden nicht.
SS. in, 714, 5 f. Sergius III. baute die Laterankirche neu auf, Vita Sergii III.^
Dnchesne II, 236 mit Anm. 2. Benedict 27 S. 713, 45. öregorovius III, 239 f.
Johann X. Bchmückte den Lateran, Benedict 29 S. 714, 25 f.
») Ravenna 877 o. 15—17, Mansi XVII, 339 f.; seinen Beschluss von 873
erwähnt Johann VIIL in Troyes 878, das. XVII, App. S. 18f c. 2. Päpste ver*
schenkten Grundstücke z. B. 905 Marini 24 S. 33 (J. 3535), um 907 (Neues Archiv
IX, 537, J. 3540), 920 (üghelli 1I>, 401, J. 3561, ut liceat tibi in dicto loco
castmm construere ad servandum populum s. tuae ecclesiae), 921 (Mittarelli I,
App. 12 S. 34, J. 3563), 926 (Reg. Sublac Nr. 9 S. 19, J. 3569). Eine Schen-
kung an Ravenna erwähnt die vielleicht gefälschte Gerithtsurkunde 921 Muratori,
Antiq. II, 969 = Mittarelli I, App. 13 S. 36; das geschenkte Gut ist Massa
Fiscaglia, vgl. vorher S. 63, 2, Völlige Verarmung der römischen Kirche behauptete
Johann IX. 898 in Ravenna (Capitularia II, 125 f., U»). Sie war gefördert durch
widerrechtliche Entfremdungen von Ländereien (z. B. das. II, 125, 7 f. Mansi
XVII, 59. 162. 180, J. 3129. 3288. 3318), Plünderungen des päpstlichen Nach-
lasges (898 Mansi XVIII, 226, 11) und Verwüstungen des Kirchenstaats durch die
Saracenen (s. z. B. Mansi XVII, 19. 28. 29. 30, 47, J. 3062. 3077—3079. 3099.
Benedict 27 SS. III, 713, 35. 38).
*) Dass auch in Rom und seiner Umgebung schon vor der Entstehung des
Kirchenstaates die Offiziere die Civilbeamten verdrängt und die bürgerlichen
Geschäfte übernommen hatten, zeigt die Regierung Roms durch den dnx Stephan
(Vita Zacbariae c. 12). In der Beamtenliste des Cod. Carol. 9 S. 498, 21 (Jaff6
2325) erscheinen 756 nur duces, cartularii, comites, tribunentes. Das Verzeichnis
ist nicht vollständig; der Stadtpräfect fehlt, der sich mindestens bis auf Hadrian L
erhalten bat, auch einen verstorbenen Amtsdiener, praefectnrius, nennt Vita Ha-
driani I. c. 63. Von den 756 aufgezählten Beamtenclassen gehört wenigstens ein
Theil nicht dem Stadtbezirk Rom an ; hier waren duces Theilen von Rom, andere
waren kleineren Ortschaften des Ducatus vorgesetzt. Gratiosus tunc chartularius,
postmodum dux, Vita Stephan! III. c. 9. Anvaldus ohartularius tunc existens civi-
tatis Romane, Vita Hadriani I. c. 16. Gracilis tribunus in Alatri, Vita Stephan! IIL
c. 14. LeonatiuB tribunus in Anagni, Vita Hadrian! I. c. 10.
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Alberich IL und der Kirchenstaat. 65
Diese Einrichtungen waren dem päpstlichen Staate nicht günstig.
Von den Mitteln, welche dag römische Beich in dem stehenden Heere,
der CentraUsation nnd dem Staatssinn der Regierenden besass, nm die
Nachtheile solcher Anhäufung der amtlichen Macht auszugleichen,
konnte der Papst keines für sich yerwenden; nur eine eigene, auf
Stärkung der Segierung gerichtete Verwaltungspolitik vermochte diß
überkommene, dem Kirchenstaate nicht angemessene Organisation so
umzugestalten, dass die Einbusse an byzantinischen Gegenmitteln durch
andere Vorkehrungen ersetzt wurde. Die schon von der kaiserlichen
Begierung begonnene Verkleinerung der Amtsbezirke ist auch unter
den Päpsten obschon kaum in beträchtlichem Masse fortgeschritten,
aber die für den Eiichenstaat nöthigere Verringerung der Macht der
hohen Beamten durch Theilnng der Geschäfte zwischen Civil- und
Militäradministration, um nicht den Begiernngsbeamten durch Kriegs-
mannschaft und den Offizieren durch bürgerliche Befugnisse Anreiz
und Mittel zu Missbräuchen zu geben, ust nicht zur Ausführung ge-
kommen. Entweder erkannte der päpstliche Landesherr nicht, dass
die von der Vergangenheit überlieferten Formen der Provinzial-
Verwaltung verändert werden müssten, wenn sie in üebereinstimmung
mit dem neuen Zustand im Kirchenstaate gebracht werden sollten,
oder er wurde bereits durch den Widerstand der Besitzer der grossen
Aemter an einer Trennung der Gewalten verhindert, welche ihr Ein-
kommen geschmälert und die Macht ihres Herrn über sie vermehrt
haben würde. Seit er sich ausser Stande sah die alten Beamtenfamilien
f>o in seinen Dienst zu ziehen, dass sie staatlich gesinnt wurden, hat
er nicht mehr versucht durch unablässige innere Politik ein neues
Beamtenthum heranzubilden, welches aus Abhängigkeit ergeben und
gehorsam war und gemäss seinem Berufe dem Wohle des Staates
diente. Bühmte er 872, dass seine Landesämter nur auf ein Jahr
gegeben würden, um die Inhaber nicht zu stark werden zu lassen, so
hat doch die kurze übrigens der Verlängerung fähige Amtsdauer die
Machtfülle der Behörden um so weniger zum Vortheil des Staates auf-
gewogen, als die durch Geburt und Beichthum unterstützten Beamten
nicht iinselbständig genug waren um unterwürfig zu sein und das
Vorbild ihrer Pflichtvergessenheit oft von den in schlechterer Lage
befindlichen Staatsdienern nachgeahmt wurdet).
1) Wexui der Papst von den von ihm angestellten Staatsbeamten sich fQr die
Verleihung des Amtes besondere ZahUrogen machen liess, so war er veranlasst bei
der Auswahl Wohlhabende zu bevorzug^ und genöthigt von einer Widerruflichkeit
der Anstellung nicht leicht Gebrauch cu machen. Die wohl einzige Stelle, welche
hierüber Aufschiuss gewähren könnte, enthSit ein Brief Leo IlL an Karl, worin
MittheUaDgen XXni. 5
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.^6 W, Sickeh
Die aus der byzantinischen Zeit stammenden inneren Schaden des
Tromischen Landes haben sich im Kirchenstaate bald yerschlimmert.
Dieselben gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und amtlichen Grund-
lagen wirkten hier bei dem Mangel von Kaiser und Heer anders als
im alten Reiche. Viele Familien behielten nicht nur die Ansicht bei,
dass der Staat eine f&r ihren Nutzen bestehende Einrichtung sei,
sondern fassten auch, seitdem sie nicht mehr durch staatliche Ueber-
macht sieht beschränkt f&hlten, neue Ziele ins Auge. Es regte sich
er sich über das Vorgehen königlicher Beamten im Kirchenstaate beschwert :
omnia, secnndam quod solebat daz, qui a nobis erat constitatos, per districtio-
nem diversarum causamm tollere et nobis more solito annne tribaeref ipsi eorum
homines peregerunt et multam collectionem fecerant de ipso populo. unde ipsi
:dace8 minime possunt suffiragium nobis plenissime praesentare, 808 Epist. V,
89, 35—38 (J. 2516), Die von Justinian I. verbotene Zahlung für Vermittlung
der Anstellung kann suffiragium hier nicht bedeuten, nicht weil sie gegen die
kaiserliche Vorschrift gewesen sein würde, denn die Fortdauer der Bezahlungen
an Aemtervermittler hat im römischen Reiche trotz ihrer Gesetzwidrigkeit nicht
aufgehört, sondern weil unser suffiragium an den Papst selbst zu entrichten war,
vgl. zu Justinians Erlass Nov. VIII, l. 7 (noch Basilic. VI, 3, J. 6 in Geltung)
Procop, Bist. Are. 22 S. 124, Agathias V, 15 8. 310 f. ed. Bonn. Constantin
Porphyrog., Cerim. 1, 86. II, 49 S. 389 ff. 692 ff. Gothofredua zu Cod. Theoi
II, 29, 1. 2. IX, 26, 1. Hegel a. 0. I, 139 l Götting. Anzeigen 1896 8. 283.
Mommsen, Rom. Strafrecht 1899 8. 718, 2. Ein Eintrittsgeld hingegen könnte
unser suffragium sein, ein herkömmliches oder ein vereinbartes, obwohl es von
den Beamten noch nicht bezahlt war, denn die F&lligkeit konnte vertagt sein,
wie 595 Staatsbeamte erkl&rten, sie müssten gesetzwidrige Erhebungen vor-
nehmen, um das von ihnen versprochene hohe suffragium aufzubringen, Gregor I.,
Reg. V, 38 8. 324, 22 (J. 1351). Als EintritUgeld haben Hegel I, 242 und
Gregorovius li'*, 433, 3 das suffiragium der päpstlichen Duces verstanden. Gegen
diese Auffassung lässt sich bei dem Zustand unserer Ueberlieferung nicht mit
Brunengo, Civiltä. Cattolica V, 11 (1864) S. 154 einwenden, dass eine weitere
Nachricht der Art aus dem Kirchenstaate nicht vorhanden sei. Allein die Aus-
legung Brunengos, dass Leo lil. eine durch die Dazwischenkunft der karolingi-
sehen Beamten bewirkte Verringerung der Gefälle aus dem Amtsbezirk meine
und nicht neben ihr noch eine zweite Schädigung des päpstlichen Einkommens
durch unvollständige Leistung einer besonderen von den Duces für die Ver-
leihung des Amtes zu bezahlenden Summe im Auge habe, scheint dem Zu-
sammenhange der Mittheilung zu entsprechen. Weil Karls Beamte viele Staats-
einnahmen erhoben haben, will Leo III. wohl sagen, sind meine Duces ausser
Stande mir die Erträge aus ihren Aemtern ganz abzuliefern, suffiragium gebraucht
Libellus SS. III, 721, 36 für Abgabe an den Staat und diesen Sinn findet Du
Gange ed. Favre VII, 650 v. suffiragium in unserer Stelle. Dass die Duces eine
Summe von bestimmter Höhe statt der ungleichen wirklichen Einkünfte zu zahlen
hätten und dass sie diese Pflicht nun nicht mehr vollständig erfüllen könnten,
kann nicht wohl der Sinn des suffiragium sein» Die Anwendung des Gesetzes,
dass die Statthalter mit ihrem Vermögen für den vollen Eingang der Steuern
hafteten (Justinian, Nov. VIII c. 10, 2. 14), kommt hier nicht in Frage.
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Alberich IL und der Kirchenstaat. g7
in ihnen ein neuer politischer Geist Die schwache Begierang liess
die Neigung za Usurpationen erdtarken. Päpstliche ünterthanen nahmen
Titel an, die sich als Familientitel einbürgerten. Sie nannten sich
Consul, Dux oder Magister militum. Die beiden letzten Namen waren
im byzantinischen Beiche sowohl ein Amt als ein Titel, Consul di^egen
war nur ein TiteL Die Titulatur ertheilte der Kaiser Einzelnen für
ihre Person. Daaa der Papst ünterthanen solche Ehrentitel gegeben habe,
wird nicht gemeldet. Der Consultitel mochte jetzt ohne Verleihung
am Amte des Dux haften, aber auch geringere Beamte gelangten zu
derselben WQrde, seit ihr Amt zum Bange eines Ducats aufstieg; so
hiessen im 9. Jahrhundert päpstliche Gutsverwalter Gonsules und Duces»
Die Bezeichnungen giengen auf die Nachkommen eines solchen Beamten
über. Aber auch Grossgrundeigenthümer, die von keinem solchen
Würdenträger abstammten, traten durch Annahme wenigstens des Consul-
titeis dem Beamtenadel als Adel des Beichthums zur Seite; die Art
seines Besitzes, der aus Land und abhängigen Leuten bestand, ver-
stärkte die Selbständigkeit der Beichen nach oben tmd ihre Macht
nach unten. Dienstadel und Grundadel waren durch verwandtschaft-
liche und andere Bande verknüpft i). Der ehrende Titel unterschied
die alten Geschlechter von der geringeren Menge und zeigte den Wert,
den sie auf die Zugehörigkeit zu ihrem Kreise legten. Diese Glasse
hatte die Neigung sich abzuschliessen und ein fester Verein zu werden,
ihre Mitglieder pflegten nur unter einander zu heiraten, die Erde
schien ihnen zu yerderben, wenn ein Standesgenosse eine niedrige
Ehe eingieng^).
1) Gietebrecht, Kaiserzeit ^, 874 f. Gregorovius II, 409. 420 ff. 434 f.
III, 435. Hegel a. 0. I, 307—311. 332. Diehl, Exarchat 116. 147. 250. 302,
welcher 314 bemerkt, dass der Kaiser auch Nichtbeamten solche Titel verlieh;
80 konnten sie auch Nichtbeamte eher usurpiren. Hartmann, Byz. Verwaltung
155. 160 f. In Ravenna wurde magister militum im 10. Jahrh. ein Titel s.
Pantozzi I, 432 ygl. 411. II, 483. 896 Johannes consul filius quondam Wandilo
eomul, Fantuzzi 1, 95. 919 Petrus consul et tribunns, das. I, 126. 127. 841
ijrossus consul et rector patrimonii gaietani, Cod. dipl. Cajetanus I, 7 S. 13, 2,
consul et rector 1, 7 S. 13, 9. 10 f. ; 851 Mercurius consul et dux patrimonio
traiectano, das. I, 9 S. 16, 28, welcher I, 9 S. 17, 8. 13 rector heisst; 862 Mer-
curius consal et duz patrimonii traiectani das. I, 11 S. 19, 9, Mercurius rector
1, 11 8. 20, 1. 973 Johannes presbiter duz castello albanense, Reg. Sublac 14
8. 37 (Jaff(§ 3769); 976 urkundet Jobannes presbyter et monachns atque olim
duz castello albanense, das. 79 8. 122. — Die von Jaff§ unter Gregor II. ge-
stellten Scbreiben fQr einen tribunus (2190. 2199. 2208. 2225), consul (2206.
2216 i. 2222), ezconsul (2227) gehören nach Hampe, Neaes Archiv XXI, 109 f.
Gregor III. an.
>) Den £rzbischof Gratiosus lässt Agnellus 166 8.386, 4 — 6 weissagen:
"nubunt sex vis cum filiabns domini sui et ignobiles cum nobilibus et prooreabunt
5*
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68 W, Sickel.
Das Haupt dieser Adeligen war nicht der Landesherr, sie waren
kein päpstlicher AdeL In ihrer weltlichen Obrigkeit hatten sie weder
ihren Drdprug noch leiteten sie ihre Stellang ?or ihr ab. Ihre ge-^
aellsohaftliche Schätzung und ihre wirtschaftliche Macht hiengen nicht
vom Landesfürsten ab und wenn ein reicher Edelmann Staatsbeamter
wurde, so hatte er seine Macht nicht lediglich durch sein Amt, seine
Macht war auch noch eine andere, sie war weit ausgedehnter als sein
Becht, und er verrichtete nicht blossen Dienst sondern verfolgte auch
persönliche Zwecke. Die von Beamten ausgegangene Nobilität blieb-
um so eher bereit sich mit staatlichen Angelegenheiten zu beschäftigen,,
als sie es zu ihrem Nutzen thun konnte; sie wurde eine erbliche Ver-
einigung von Männern, welche die Begierten ausbeuteten. Obgleich
noch ohne das ausschliessliche Recht auf die Aemter forderten und
erhielten sie die besten Stellen für sich. Sie würden die päpstliche
Begierung allenthalben gehemmt und gestört haben, wenn die höheren
Staatsbeamten nicht überwiegend aus ihnen entnommen und die Ge-
schäfte in Uebereinstimmung mit ihren Interessen geführt worden
wären.
Die emporstrebenden Geschlechter waren insofern regierungs-
fähiger wie der Papst, als ihr eigenes Machtinteresse bei ihrer öffent-
lichen Thätigkeit ihre stärkste Triebfeder war. Sie wollten alles für
sich, Einfiuss, Ehre, Beichthum und alle übrigen Güter der Welt Sie
hatten ein bestimmtes Ziel, ihr Ziel war der Familieunutzen. Sie
besassen, was dem Papste fehlte, und wurden dadurch mächtiger als^
irgend eine andere Gewalt im Lande. Von dem Verlangen nach Herr-
schaft geleitet, hatten sie eine Thatkraft und eine Beständigkeit, im
Vergleich mit welcher die politische Wirksamkeit ihres Begenten ofb
haltlos und gebrechlich war. Diese Nobilität bedrohte nicht die Fort-
dauer des Kirchenstaats, denn einen für sie vortheilhafteren Staat gab
es nicht, sondern sie bediente sich des staatliehen Zustands, um mit
seiner Hilfe die Begierung zu handhaben oder die freie Ausübung der
Staatsgewalt einzuschränken. Ln Staatsdienst wurde ihr amtlicher
Eifer und Gehorsam um so seltener, je weniger der Papst die Beamten
zur Bechenschaft ziehen oder aus dem Amte entfernen konnte^); eine
filios et filias et ex etupra nascentibus ernnt iudices et dnces et subvertent
terram.
') Es waren nicht Amtsvergehen, derentwegen Johann VIII. 876 die ehe-
maligen magistri militnm Sergius und Georg excommunicirte, Mansi XVII, 237.
238 (J. 3041); über Georg (üregor) auch Troyes 878 das. XVII, 347, 4. 349, 4;
vieorg war noch 880 in der Ezcommunication, das. XVII, 187 (J. 3324) und ist
▼on Hadrian IIL mit ßlendnng bestraft worden, Chron. S. Benedicti. Script, rer.
Langob. 483, 49 f. mit Auxilius, In defensionem Formosi I, 4 ed. DUmmler
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Alberich IL und der Kirchenstaat. g9
924 gescbaffene kaiserlicb-päpstliche Behörde, um sie durch Aufbicht
in Botmässigkeit und Pflichttreue zu erhalten, hat nngeachiet der
kaiserlichen Betheiligang der päpstlichen Macht nicht wieder znr
Alleinherrschaft verhelfen. Die Adeligen gewannen ein zunehmendes
Yertraueu auf sieh selbst, traten im Bewusstsein ihrer wachsenden
Macht dem Papste immer kühner eni^egen und waren im Gef&hl ihrer
Kräfte eines Widerstandes, einer Unabhängigkeit, einer Anmassung
obrigkeitlicher Rechte fähig, gegen welche die B^erung kein Gegen-
gewicht besass. Ungefähr seit Earl II. hat der Adel in der Beherr-
schung des öffentlichen Lebens die päpstliche Regierung überflQgelt,
Von allen ünterthanen waren die Römer am Schwersten zu re-
gieren. In der Hauptstadt, wo der höchste Gewinn zu erlangen war,
hat die Entwicklung der Aristokratie sich am staksten geltend gemacht.
Üier hat eine turbulente und herrschsüchtige Nobilität mit einer zu
Aufstanden neigenden Volksmasse andauerndere Kämpfe um die Macht
TollfOhrt als in irgend einer anderen Stadt Italiens. Am häufigsten und
heftigsten brachen sie bei der Wahl eines Papstes aus, dessen Ghinst
f&r Viele von Wert war^). Die Partei, welche einen Amtsbewerber unter-
S, 63 und Lapötre a, 0. I, 38. — Bei Nichtbefolgiing eines Dienstbefehls drohte
Johann VIII. vier duces Geldstrafe von je 100 aurei an nnd ausserdem a vino
«t cocto suspensi manete usque ad nostram praesentiam, Mansi XVII, 221 (Jaff§
3385), eine Kirchenstrafe, die auch sonst Anwendung fand, z. B. auf Cleriker
das. XVII, 221 (J. 3384) und auf Laien, das, XVIII. 28 (J. 3456)- — Die Uebertragung
der Verwaltung des Ducats Comacchio an den Bischof Johann von Pavia (Coli.
5tpph. V. ep. 4, Neues Archiv V, 401, J. 3411) beruhte wohl auf dem Verhältnis
des Papstes zu diesem kaiserlichen Bevollmächtigten in Rom; jedoch hatte auch
«chon Bischof Stephan von Comacchio curam ducatus, in welcher Johann VIIL
^9 dea Grafen Berengar bat den Bischof zu unterstützen, Mansi XVII, 114
(J. 3237). — Dass duces 886 auf Lebenszeit angestellti wurden, ergibt wohl
€olL Steph. V. ep- 3, Neues Archiv V, 400 (J. 3410).
1) Z. B. duo per contentionem populi electi — vincente nobilium parte, Ann.
regni Franc. 824 S. 164 (woraus Benedict 24 SS. III, 711, 41. 43). Bei einer
Beratbtmg über die Wahl 844, cum alius de alio ut fieri solet in talibus con-
«lamaret, hielt man Sergius schliesslich für würdig. Aber diaconus Johannes in
iantum amentiae erupit atqne insaniae, ut persuaso quodam satis inperito et
agresti populo, collecta turbulentorum et seditiosorum manu, in patriarchium
per vim, fractis ianuis bellicis telis, ingrederetur, Vita Sergii IL c. 5. 867 multi
sanctae aecclesiae filii factiosorum tjrannide liberius solito seviente inter uniua
deoeseionem et alterius substitutionem pontificis diversis agebantur exilüs variisque
alBciebantur incommodis, Vita Hadriani IL c. 9. Bonifatius wurde 896 durch
popularis manus erhoben, Synode 898 c. 3, Mansi XVIII, 224. Die bei der
Papstwahl mn die Uebermacht kämpfenden Parteien dauerten auch unter einem
Papste fort. Benedict S7 SS. III, 718, 18 nennt die Spaltungen in Rom eine
alle Gewohnheit.
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70 W. Sickel.
stützte, wollte von ihm gefördert werden, Uess sich Von ihm für den*
Fall seiner Wahl Versprechungen geben i) und erwartete von ihm
nach dem Siege über die Gegner angesehene, mächtige und einträg^^
liehe Stellen. Mochten nun auch vornehme. Familien im Wettbewerb
um die üebermacht oft einander bekämpfen, der Papst konnte nicht
durch einen Gegensatz innerhalb der Nobilität die Oberhand behaupten.
Es waren nicht politische Parteien, die für und wider die bestehende
Verfassung stritten, sondern sie richteten ihre Augen auf dasselbe Ziel
mittelst derselben Verfassung, sie wollten die päpstliche Gewalt sich
Qutzbar machen. Sie bildeten eine untheilbare Gruppe, auch wenn:
die einen zeitweise an die Langobarden, andere an die Byzantiner
oder an die Franken und später an die Fürsten in Spoleto oder in
Tuscien sich anlehnten. Die römischen Edelleute waren zu ähnliche
Menschen, als dass ein Theil von ihnen die päpstliche Regierung
grundsätzlich unterstützt und nur eia Tbeil sie imgegriffen hätte. Die,
Gleichartigkeit ihres Besitzes, ihrer Herkunft, ihrer Erziehung, dieselben
Gesinnungen und Bestrebungen hielten sie gegenüber der Staatsgewalt
zusammen.
Statt der Aristokratie entgegenzutreten, ihren Einfluss auf die
Begierung zurückzudrängen oder wenigstens ihre Fortschritte aufzu-
halten ist der Papst vor ihr zurückgewichen. Ja er hat sie zum vor-,
aussichtlichen Nachtheil seiner Herrschaft zu Versammlungen berufen^
um über einzelne zunächst von ihm ausgewählte Handlungen zu be-
rathen und zu beschliessen. Solche Zusammenkünfte fanden nicht
regelmässig statt und ihr Antheil an den offentliehen Angelegenheiten,
war weder nach Gegenständen noch nach den Wirkungen bestimmt,,
aber wenn sie auch nicht kraft eines Rechts mitregierten, wenn der
Landesherr weder die Pflicht hatte ihre Meinung einzuholen noch sie
befugt waren ungefragt Rath zu ertheilen, so hatte doch der Kirchen-
staat in ihnen eine Vereinigung entstehen lassen, deren Thätigkeit
hauptsächlich dem Adel der Hauptstadt zu Gute kam. Denn die hohen
kirchlichen und wdtlichen Beamten, welche ohne Rücksicht auf ihre
Abkunft vom Papste hinzugezogen wurden oder wegen ihrer Stellung
eintraten, haben den adeligen Charakter der Versammlung nicht auf-
gehoben; viele von ihnen, die auch ohne ihr Amt jenem Ereise an-
gehört haben würden, fühlten sich zugleich in ihrer angeborenen
Selbständigkeit Deswegen haben die Römer ein und dasselbe Wort
für die Versammlung und für die römische Nobilität gebraucht; beiden
0 ROmifcbe Synode 898 c 10, Mansi XVIII, 225 f^ e. 8 bei Tarlazzi, Mon.
Rayennati I, 1869, S. 10. Ueber die Simonie bei der Papstwahl Graaert^ Histor.
Jahrbuch XX, 264 £P.
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Alberich IL und der Kirchenstaat. l'l^-
liiessen Senat ^) in Erinnenmg an den im 6. Jahrhundert unter-
gegangenen römischen Beichssenat.
1) Die Wähler des Papstes, 882 in sacerdotes sea primates, nobiles seu;
conctns clenu getheilt (Manai XV, 659, 11), zerfallen nach der römischen.
Sjnode von 898 a. 0. in drei St&nde, in cleros, senatos und popnlos ; znr Wahl
Tersammelten sich clerus« proceres, senatus, populus, Vita Benedicti IIL c 4,'
wo proceres wie c 6 Beamte sind, consensa episcopomm, senatus et popnli
wnrde 891 gewfthlt, Infectiya in Romam 8. 141 ed. DOmmler, Karl II. wünschten^
als Kaiser deros, plebs et nobilitas, Mansi XV, 868 (J. 2951), mit Clerikera et
Romano senatn berieth Johann VilL über seine Naehfolge, Deusdedit IV, 104
(J. 3019), Clerus. senatos nnd popnlas stimmten seiner Eaiserkrönung zu, Mansi
XVII, App. 172; senatus beg^rüsste Berengar yor seiner KaiserkrOnung, Gesta
Berengarii IV, 114 (Poet. Carol. IV, 898). Leo IH. wurde 799 bei seiner Rück-
kehr emp&ngen ausser von Clerikem tod optimates et senatus und vom
Volke, Vita Leonis III. c. 19 und clorus cunctusque senatus et universus populus,
sollen den kaiveriichen Gesandten entgegengehen, Vita Benedicti III. c. 11. 877
nennt Johann VIII. Romanorum proceres auch abwechselnd senatus, Mansi XVII,
51 (J. 3112) und in ähnlichem Sinne schrieb er nach Ravenna an iudices et duces
seu populus, senatus populusque, iudices populusque das. XVII, 100. 222. 209
(J. 3164. 3212. 3354). Agnellus 138 6. 368, 3^, Nicolaus I. (Wo, Deor. VIU, 221,:
^igne 161, 630, J. 2843) und Vita Nicolai L c 26 sprechen von senatores Rxi-
vennas. Die Berathungen betrafen ausser der Kaiserwahl und der Rechtspflege,
sehr Terschiedenartige staatliche und nicht staatliche Geschäfte. Paul I. hielt
einen karolingischen Gesandten nach Berathschlagung cum nostris obtimatibus
zurück (Cod. Carol. 12 S. 508, 10, J. 2336); Leo IV. berief wegen des Mauer-*
baues für S. Peter cunctos fideles ecclesiae (Vita Leonis IV. c 70), er hielt 852:
wegen der Aufnahme der Corsen Rath cum suis proeeribns, cum suis obtimati-«
bus, das. c. 78, 79 und 851 über Bewilligung erbetener Reliquien mit principibus.
dvitaüs, TransL Alexandri c. 5, SS. II, 678, 14. Hadrian II. 869 annitente omni
senatorio popularique conventu concilium convocavit, Vita Hadriani II. c. 32.
Ob in einzelnen Fällen eine Beamtenyersammlung oder eine Versammlung yon^
Beamten und ton Edlen gemeint ist, wird kaum auszumachen sein, aber eine:
regelmässige oder geregelte Betheiligung an Staatsgeschäften hat der tömisehev
Stadtadel noch 932 hüdistens bei der Rechtspflege besessen. Vgl. Gregoroyius U^^
417 f. Hartmann, Byz. Verwaltung 67. 162. Hegel I, 276 ff., zu dessen Stellen
über Senat ich einige hinzufüge. Vita Hadriani II. c. 7 wurden blanditiis sena-
torom et consilils kaiserliche Gesandte besänftigt; c. 38 erkundigte sich der'
Kaiser auch über senatoriorum ordine. 877 schrieb Johann VIIL, dass durch die<
Verfaeemng Campaniens nil nobis aut monasteriis ceterisque piis locis neque.
senatoi Romano, unde corporaliter snstentari possimus, remanserit, Mansi XVII,.
47 (J. 3099). Ausländische Nachrichten haben geringeren Wert. Im Chton.^
Anian. 801 SS. I, 305, 31 ist senatus Romanorum gleichbedeutend mit Z. 51
omn^ maiores natu Romanorum. Ann. Fuld. 875 S; 65. Regino 872 S. 104.'
cens^nte s^natu .sei Sergius U. Papst geworden, Flodoard, De Christi triumphis
XI,, 12, Migne 135, 814 vgl. XI, 11 8. 811. Vendettini, Del Senate Romano^
1782 8. 35^49 ifrt nicht mehr lehrreich. . /
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'l2 W. Sickel.
Der Wille des Senats der Bomer konnte nicht als Wille des ge-
sammten Staatsvolks gelten. Die Bürgerschaft Borns war in ihm nicht
vertreten und die übrigen Landesangebörigen nahmen auch an Be-
schlüssen, die den ganzen Staat angiengen, nicht theil. In einer Yer-
dammlung, welche in dem Masse aus einer einzigen römischen Glasse
zusammengesetzt war, fand gegen deren etwaige Sonderinteressen ein
gemeinsames Entgegenwirken anderer Mitglieder nicht erfolgreich statt
Diese staatliche Neugestaltung war in Wirklichkeit ein Mittel für die
Interessen der Mächtigen ia der römischen Gesellschaft, für die Vor-
herrschaft des Adels in Bom.
Die papstliche Partei vermochte nicht der anfanglich eine kraft-
volle Begierung hindernden und später zur herrschenden Partei erstar-
kenden Nobilität die Macht zu entreissen, indem sie sich auf die
Bürgerschaft stützte. Adel und Volk standen nicht so zu einander,
dass die Päpste aus ihrer Gegnerschaft Vortheil zogen, vielmehr hat
ihnen die Theilung der Bömer in Stände die Herrschaft erschwert.
Die imteren Schiebten der Bevölkerung befassten sich noch wenig
mit politischen Dingen. Die Masse Volks, welche 815 in der Campagna
au&tand, wollte nur für die Art, wie päpstliche Beamten die Unter-
thanen beraubten, Vergeltung üben. Einen thätigen Freiheitssinn hatte
sie nicht; sie begehrte keine andere Begierung, keine Mitregiemng
durch das Volk und auch dem Adel, der im Amt wie ausser Dienst
eine schlechte Begierung forderte, von der er viel Nutzen hatte, wollte
sie nicht Boden abgewinnen. Und wie die Campaner kein Verlangen
zeigten dem Staate oder der Gesellschaft eine neue Gestalt zu geben,
so war auch in Bom kein Trieb bemerklich die päpstliche Begierung
weniger oligarchisch und mehr volksmässig zu machen, eine grössere
Gleichheit unter den Ständen einzuführen und der anarchischen Ele-
mente in der Stadt Herr zu werden. Bom liess es sich gefallen von
dem Papste und von der Aristokratie beherrscht zu werden. Unter
den Bömem waren wohlhabende Kaufleute und Gewerbtreibende
wenig an Zahl und nicht gewichtig^). Viele arme geringe Bürger
standen in amtlichen oder privaten Diensten eines Edelmanns oder
hiengen wirtschaftlich von den begüterten Geschlechtern ab, so dass
sie zu ihnen hielten. Alle waren an die Familien gewöhnt, die seit
langem in unbestrittenem Besitz des gesellschaftlichen Ansehens, des
Beichthums, des Einflusses und der Aemter waren. Sie lebten in der-
selben Stadt, waren in steter Berührung, mit einander veriaraut und
«) Vgl. Gregorovius III, 287 f. IV, 430. Hartmann, Urkunde einer röm.
Öfirtnergenossenscbaft vom J. 1030. 1892 S. 10 f. Rodocanachi, Les corporations
oavri^res k Roma I, 1894, S. VIII f.
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Alberich IL und der Kirchenstaat. 73
oft in genaueren oder dauerhafteren Yerbindangen als mit dem wech»
«elnden Haupte de» Staates und der Eircbe. Die Wahl des Papstes
war ihre gemeinsame Angelegenheit. Der kraftrollste Theil der BQrger,
-der wehrhafte Mittelstand, besass adelige Befehlshaber; die Abtheilungen
der Miliz waren nach Stadtbezirken gebildet, unter deren Vorstehern
Aueh das niedrigere Volk stand ; weiter waren die unteren Classen der
Hauptstadt politisch nicht organisirt So fehlte den Standen in Rom
nicht jedes gemeinschaftliche Bedürfnis und auch nicht Gelegenheit
und Neigung zu gemeinschaftlichem Handeln. Eine selbsISndige
Richtung hatte die Bürgerschaft gegenüber dem Adel noch nicht Wenn
in der Stadt ein Zwiespalt unter den Machthabern entstand, so
schwankte sie und theilte sie sich durch Anschluss an die verschie-
denen Parteien, da sie kein eigenes sicheres Ziel hatte und auch nicht
•entschieden päpstlich gestimmt war.
Waren Nobilitat und Bürgerschaft sich nicht fremd oder feindlich
gesinnt, so konnte die Regierung sie auch nicht in einen solchen
Oegensatz bringen, dass sie grössere Macht gewann. Um das Volk
Ton seiner Verbindung mit dem Adel zu trennen und auf ihre Seite
2u ziehen hätte sie einer starken Popularität bedurft. Die Masse war
jedoch zu häufig schweren Bedrückungen und Gewalttbaten ausgesetzt,
als dass sie eine feste Zuneigung zu einer Regierung hatte, die sie für
Tiele üebelthaten ihrer Diener und der Mächtigen yerantwortUch
machte. 783 plünderten zwei Beamte im Exurchat "^on Ravenna Schwache
aus oder yerkauften sie als Sclayen an die Heiden; 853 hat der Dux
der Emilia päpstliche ünterthanen unterdrückt, während sein Bruder,
•der Erzbischof von Ravenna, sich gewaltsam fremder Ländereien be-
mächtigte. Die Päpste schritten ein und Nicolaus I. ist 862 nach
Ravenna gereist, um die Rückgabe der von den beiden Brüdern ent-
lissenen Besitzungen auszuführen. Aber durchgehends war die Politik
der Päpste nicht von der Art, dass sie sich der unteren Stände ver-
49icherte. In der nächsten Umgebung Roms waren übrigens die schon
in älterer Zeit nicht zahlreichen freien kleinen Grundeigenthümer
immer mehr eine Beute der grossen Besitzer geworden. Viele hatten
ihre Selbständigkeit mit einer Abhängigkeit vertauscht, um von dem
neuen Privatherm unterstützt und vertheidigt zu werden. Ein noch 875
geltendes Eaisergesetz, welches den Beamten verbot in ihrem Amts-
fifprengel Land zu erwerben^), hielt manchen päpstlichen Staatsbeamten
*) Vgl Mommsen, Rom. Strafrecht 714 f. 719. Daa Verbot war noch 754
in Geltang, vgl. Baeilic. Vi, 3^ 51; erst Leo VI. hat es ausgenommen fQr mili-
iftiiscfae Befehlshaber aufgehoben, Nov. Coli. II, 84, Zachariae, Jus graeco-rom.
m, 180 f.
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74 W. Sickel.
nicht ab Schenkangeii oder Verkäufe zu erzwingen oder Güter mit.
Gewalt zu nehmen. Ob der Papst nicht erfuhr, wenn Bichter das:
Becht beugten oder verweigerten und Missethaten aus Parteilichkeit
nicht bestraften, ob er nicht die Macht hatte das unrecht au&uheben.
und die Verbrechen zu ahnden oder ob er die Gesetze durch Beamte
und durch Andere yerletzen lassen wollte, in allen Fällen wirkte das-
von der obersten Begierung nicht hergestellte Becht gegen den Papst,
so dass ihn das Volk bei einem Auf^-tand leicht ohne Beistand lies»
oder sich im der Erhebung betheiligte.
Selbst römische Cleriker leisteten ihrem Oberhaupt oft kirchlichen
oder staatlichen Widerstand und w^en ihm ebenso . gefährlich wie
Laien. Viele von ihi^en, die aus adeh'gen Familien stammten, blieben
mit ihrer Vfjrwandtschaft verbunden und übertrugen das MachtgefÜhL
und die Selbständigkeit ihrer Standesgenossen in ihre kirchliche Stel-.
lung. Eirchenbeamte geworden um Macht zu haben oder während
ihres Amtes von der Begierde nach Macht ergriffen waren sie mehr
adelich als kirchlich gesinnt und scheuten sie sich nicht Haad an den
Papst zu legen. Geistliche von niedrigerer Geburt hielten etwa au&
Furcht vor einem Oberen zu einem grossen Gedchlecht oder weil sie-
durch solche Beziehung einflussreicher wurden und vielleicht zu höheren
Würden aufstiegen.
So lebte der päpstliche Landesherr inmitten einer Gesellschaft^
deren mächtige Mitglieder keine starke und deren geringere Bestand-
theile keine gemeinnützige Begierung über sich fühlten.
Dass die Päpste si^h so wenig mit der inneren Machtentwicklung,
ihres Staates beschäftigten, dass sie ihn nicht tüchtig machten die,
Sonderinteressen der Grossen zu überwältigen, wurde durch den that»
kräitigen Beistand begünstigt, zu welchem die Karolinger der römi-
schen Kirche verpflichtet waren. Der Kirchenstaat, nach aussen hin
von vornherein schwach, weil unter fremdem Schutz entstanden, wurde
durch fremden Schutz erhalten, und derselbe Schirmherr, welcher ihn.
gegen das Ausland vertheidigte, stand auch g^en innere Feinde für
ihn ein. So hat König Karl Leo III. vor den Verschwörern 799 ge-
rettet und karolingische Truppen haben 815 den Aufstand in der
Gampagna niedergeschlagen.
Im Hinblick auf die sowohl äussere als innere Gefahren abwen-.
dende Hilfsmacht haben die Päpste eine andere Politik als ganz auf
sich selbst angewiesene Herrscher geführt Da ihnen statt eines eigenen
äeeres ein fränkischer Fürst diente, haben sie nicht danach getra:chtet
ihr Land wehrh^ zu machen und Soldaten zu besitzen, die ihre Unter«;
thanen in Furcht erhielten. Die gewährte Hilfe liess sie hilÜB»
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Alberich IL and der ^rchenstaat. 75
bedürftiger Ueiben. Wiederholte NothstSnde haben sie nicht bewogen,
auf Seibathilfe zu denken, wie sie ihre Begierong durch Yeranderangen
in der Kriegs- nnd Friedensrerwaltang aof festere OmndLigen stellen
konnten. Sie haben sich nicht der Anspannung und Vervollkommnung
der eigenen Kräfte mit der beharrlichen Energie gewidmet, ohne welche
grössere Beformen unausftlhrbar waren. Die erste und die einzige
planmassige Stärkung ihrer staatlichen Gtewalt, welche nicht nur ein-
zelne Feinde unschädlich machen sondern einer Ursache von Empö-
rungen vorbeugen sollte, gieng 821 von Kaiser aus. War es bisher«
den Bömem selten möglich gewesen die Bechtshilfe des Patricius
oder des Imperators zu erreichen, so wurde ihnen jetzt durch standige
Bevollmächtigte in Bom in einem neuen YerfiEÜiren der kaiserliche*
Schutz gewährleistet, wenn ihr Landesherr nicht willens oder nicht
mächtig war ihnen ihr Becht zu schaffen ^). Diese Orduung ist jedoch
nicht in gleichmässiger Wirksamkeit geblieben, ohne dass die Päpste
das Eingreifen der kaiserlichen Gewalt durch Besserung ihrer Ein-
richtungen und eine weniger unvollkommene Bechtspflege entbehrlich
gemacht hätten.
In den anderthalb Jahrhunderten der karolingischen Herrschaft
hat es keinen bemerkenswerten Fortschritt des Kirchenstaats im
Innern gegeben, den die Päpste zur Befestigung ihrer Begierung aus-
geführt hätten. Sie mochten, wenn hier und da der fränkische Bei->
stand seinen Dienst versagte, darauf rechnen mit den zahlreicher ge-
wordenen italienischen Fürstentbümern durch Bündnisse oder Geld-
zahlongen auswärtigen Feinden begegnen zu können, aber wider,
innere Bedrohungen fanden sie bei ihren Nachbarn weniger Hilfe,
als ihre Gegner bei diesen Zuflucht, BQckhalt oder Unterstützung hatten».
1) Dass die richterlicbe Gewalt im Kirchenstaate im Namen des Kaisera
tmd des Papstes nach c. 5 der Constitutio Romaoa (Capit. I, 323) ausgeübt sei,
wie Savignj, Römisches Recht im Mittelalter I*, 363 sagt, halte ich ftlr un-
richtig; ich yerstehe jene Satinng von der zwischen Kaiser und Papst verein-
barten Wahl des Rechts, c. 6 der Constitution fasst Schultz, Die weltliche Herr'-
Schaft der Päpste in Rom 1858 S. 7 dahin auf; dass, wenn der Papst als Ver-
treter des Kirchenvermögens selbst Partei sei, der Streit unter Vorsitz kaiser-
licher Missi erledigt werden solle, wie (S. 8) zwischen Farfa und dem Papst 829
yerfiabren sei. c. 6 meint jedoch' nur die im Jahre 824 noch nicht zurückgege-
benen, unter angeblicher Erlaubnis des Papstes oder yom Papste selbst occu->
pirten Güter, ein Recht^atz wird hier nicht eingeführt Nach der Darstel-
lung des Libellus SS. III, 720,. 52 ff. richteten flie kaiserlichen Missi in Rom
nicht selbst, sondern befahlen, wenn ein Römer sie um Gerechtigkeit anrief,
den Richtern dem Klfiger zu richten. Eine Berufung an den Kaiser war 824
Mcht so tmbeschrfthkt, wie Villari, Saggi storici e critici 18d0 S. 132 angibt^
znlftasig.
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76 W. SickeL
Johann VIIL, ein politisch thätiger nnd in auswärtigen Angelegen-
heiten geschickter Herrscher, hat 878 während einer Beiehsvacanz Born
Tor den Herzogen von Spoleto und von Tuscien räumen mQssen. Die
Zeit war ungenutzt gelassen, in welcher die Päpste durch staatliche
Massregeln sich dauernd sichern konnten. Die Abnahme der inneren
Kraft wurde ihnen auch nicht in dem Masse, wie sie geschwunden
war, fdhlbar, so lange sie in der Lage waren einen Karolinger zu
berufen, der sie schirmte. Sie sahen nicht rechtzeitig voraus, dass
eine Zeit kommen könne, wo sie ohne ein solches Mittel sich der
Angriffe von Ausländern erwehren und gegen die Bomer schützen
müssten. Als diese Zeit eintrat, als das karoliugische Haus Italien
einbüsste, das Kaiserthura machtlos wurde und schliesslich ein Men-
schenalter lang erledigt blieb, vermochte die päpstliche Regierung die
verlorene Hilfe nicht mehr durch eine grössere innere Gewalt zu er-
setzen. Das Vertrauen auf den karolingischen Beistand war der Aus-
nutzung der eigenen Mittel so nachtheilig gewesen, dass jetzt eine
Erstarkung aus eigener Kraft ausgeschlossen war. So wenig als der
Papst im Stande war sein Gebiet zu bewahren oder von Feinden ein-
genommenes Land zurückzuerobern, konnte er sich von dem über-
mächtigen Eiufluss des römischen Adels befreien. Die einzige Mög-
lichkeit eine starke Begierung herzustellen war eine andere Macht,
eine fremde oder eine römische, geworden.
Dass Bom zu einem selbständigen Leben noch nicht gerüstet sei,
haben Papst Johann IX. und Kaiser Lambert 898 eingeräumt, als sie
der weit vorgeschrittenen inneren Zerrüttung der römischen Kirche
und des Kirchenstaates entgegentraten. Johann IX. verordnete mit
einer Synode, dass die Consecration des Papstes durch kaiserliche Be-
vollmächtigte vor Gewaltthaten behütet werde, andere als die herge-
brachten Wahlversprechen wegen des Schadens der Kirche und der
Entwürdigung des Imperium ungültig seien und Plünderung des päpst-
lichen Nachlasses sowohl mit Kirchenstrafe als mit kaiserlicher Ahn-
duug gebüsst werden solle. Lambert hat diese Beschlüsse bestätigt
und die römische Kirche und die Bömer seines kaiserlichen Schutzes
versichert. Aber noch in demselben Jahre, in welchem die beiden
Herrscher sich über jene Anordnungen verständigt hatten, sind die
auf Lambert gesetzten Hoffnungen des Papstthums durch den Tod des
Kaisers vernichtet worden. Seine Nachfolger Ludwig III. und Berengar
haben weder die päpstlichen Satzungen auszuführen noch der Kirche
und den Bömem Hilfe zu leisten vermocht. Ludwig, von Benedict IV.
901 zum Kaiser gektönt, bevor er in sicherem Besitz des Königr^chs
Italien war, konnte nicht einschreiten, als Leo V. 903 durch Christo*
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Alberich II. und der Kirchenstaat« 77
phorns and Christophorns 904 durch Sergios III. gewaltsam des hei-
ligen Stahles entsetzt warden. Sergios war schon 897 als Papst aof-
gestellt worden, hatte jedoch, ehe er die päpstliche Weihe erreichte,
Born nach langem Kampfe verlassen müssen, bis seine Partei nach
sieben Jahren das Uebergewicht bekommen hatte. Er erkannte noch
904 Ludwig als Kaiser an^), aber nachdem der Fürst, 905 von Berengar
geblendet ond in die Provence, sein ererbtes Königreich, heimgekehrt,
jede Einwirkong auf Italien verloren hatte, achtete ihn Bom nicht
mehr als Kaiser. Die römische Kirche lebte thatsächlich ohne kaiser-
lichen Schotz ood der Kirchenstaat ohne kaiserliche Oberherrschaft,
so dass sie ihre Angelegenheiten allein zu erledigen hatten.
Seit die inneren Vorgänge infolge der Schwäche oder der Ab-
wesenheit der kaiserlichen Gewalt den Bömem überlassen blieben,
haben die politischen Bestrebongen der Nobilität weitere Fortschritte
gemacht
Unter den römischen Familien war die mächtigste die Theophylacts
geworden. Sein Geschlecht tritt erst mit ihm in die Geschichte ein.
Er erscheint 901 in einer von Kaiser Ludwig in Bom gehaltenen
Gerichtsversammlung als einer der römischen Bichter, in deren Beihe
er die zweite Stelle einnimmt, ohne anderen Titel als die übrigen^).
Sein Einfluss hat wohl viel dazu beigetragen, Sergius die Bückkehr
zu ermöglichen s). Dieser Papst war mit der Familie so befreundet,
<) 904 hat Sergios III. nach Ludwig datirt, Jaffö 3533, sein nächster, viel-
leicht nach demselben Jahre angehöriger Erlass ist ohne Datum überliefert;
seit 905 zählte er nur noch nach seinem Pontificat, Jafi'6 3535. 3538. 3544. In
Bavenna wurde 905 noch nach Papst und Kaiser gerechnet, Fantuzzi I, 375 ; nur
nach dem Papst 906, 907, 909, das. I, 376. H, 380. Amadesius, Antist. Ravenn.
II, 232.
*) Mem. di Lucca V, 3, 1768 S. 639 unter den iudices huic Romanie; es
ist wohl urbis lu ergänzen, z. B. nach Otto L, Dipl. 340 S. 465, 12. Reg. Sublac.
Nr. 78. 185 vgl. Capit. I, 324, 8, und nicht dasselbe wie bei den vorher ge-
nannten episcopi huius Romanie finibus gremeint. Es sind insgesammt elf iudices,
ÜEÜls der als vierter gedruckte Omiculator der Titel des dritten ist, wie Düret,
Geschichtabl&tter aus der Schweiz I, 301 vermuthet. Diese iudices Roms waren
nach «iDem gleichzeitigen Ausdruck principes Romanorum, Libellus SS. III, 720, 58.
Die Voriahren Theophylacts sind meines Wissens nicht ermittelt worden, indess
habe ich Liverani, Opere 1859 nicht sehen können. Sollten sie uns unbekannt
bleiben, so dHrf doch bemerkt werden, dass sie den Zeitgenossen Theophylacts
sehr wohl bekannt gewesen sind. Ein Stammbaum seiner Familie bei Rossi
(unten S. 81 Anm. 1) S. 68, erweitert bei Tomassetti, Arch. della Soc. rom. IX, 82.
•) Die ürabschrift Sergius lll. begnügt sich zu sagen V. 8: multis populi
nrbe redit preeibns, Rossi, Inscript. urbis Romae II, 212 (wonach Flodoard a. 0.
XU, 7 S. 831: populi remeans precibus). Liudprand, Antapod. I, 30 berichtet
von Beihilfe auswärtiger Gewalt; hierzu Dümmler, Auxiiius 1866 S. 15. 60. 78.
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78 W. Sickel.
<lass ihm Theophylacts Tochter Marozia einen Sohn gebar ^) — Bömer
«nd Bomerinnen pflegten zwischen ehehchem and aasserehelichem
Umgang keinen moralischen Unterschied zu machen — , nnd Theophylact
«elbst hat ein wichtiges kirchliches nnd das erste staatliche Amt er*
halten ; er wnrde vestararins und magister militnm, so dass er in fort-
währendem dienstlichem Verk^r mit dem Papste stand^). Wir er-
<) Märozia und Sargius IIL nennt als die Eltern Johann XL Lindprand a. 0.
II, 48. III, 43 (hiernach Chron. Farf., Muratori SS. II, 2, 417). Der Vater war
Papst Serg^us, Catal. pontif. Casin«, Neues Archiv XXVI, 553. Vita Johannis XL,
Duchesne U, 243. Leo Casin. I, 54 SS. VII, 619, 1. Nur Marozia erwähnt
als Johann XL Mutter Flodoard a. 0. XII, 7 S. 832, Ann. 933 SS. III, 381, 16
und Hist Rem. IV, 24 SS. XIII, 580, 28; Johann XL war Alberich II. Bruder,
Flodoard, Ann. 936 SS. III, 383, 38 und Triumph. XII, 7 S. 832,
*) Theofilacto duci et magistro militum sacrique palatii yesterario et mi
(nistro ?) schreibt wohl der ßrzbischof Johann von Ravenna an ihn, Arch. stör,
lombardo XI, 17 = Neues Archiv IX, 517; der Brief soll zwischen 900 und 910
geschrieben sein, Archiv IX, 521. Theophylact wird darin gebeten bei dem Papste
jür die Ordination eines Bischofs sich zu verwenden. Magittri militum treten in
Rom seit Paschalis I. auf und zwar, soviel ich sehe, ah Beamte für Rom und seinen
Bezirk ; Leo magister militum, Ann. regni Franc. 823 S. 162 ; Vita Hludow. 38 SS. 11,
628, 8. Vordem hatte der Kirchenstaat wohl keinen Oberbefehlshaber für Rom
tmd seinen Regierungsbezirk sondern nur gleichstehende Vorgesetzte der Heeres-
abtheilungen. Es waren jedoch prudentiores Romanorum, welche 846 Truppen
in der Nachbarschaft der Hauptstadt aufboten, die nur zum geringsten Theüe
kamen (Vita Sergii IL c. 44), und in Rom beschlossen »die ROmer« Ober die Ver-
theidigung das. c 46, sine capite c. 47. Unter Leo IV. Petrus magister militum, dem
der Papst den dienstlichen Auftrag ertheilte eine Ortschafb zu befestigen, Vita
Leonis IV. c. 101 ; Danihel und Oratianus magistri militum c. 110, wahrscheinlich
dieser Gratianus wa res, welcher ROmer für sich vereidigte (852 Epist. V, 585, J. 2620;
ob derselbe Gratian, bezweifelt Duchesne, Lib. pontific. II, 139, 65), eine Herr-
schafts&uBserung, welche eine amtliche Gewalt des Vereidigers wahrscheinlich
macht. 855 wurde ausser dem Bischof von Anagni Mercurius magpster militum
2ur üeberbringung des Wahlprotokolls an die Kaiser abgeordnet, Vita Benedicti IIL
c. 6, und unter den nobiles, die sie auf dem Wege zu den kaiserlichen Gesandten
begleiteten, waren Gregorius und Christoforus magistri militum das. c. 9; im
Unterschied von ihnen ein dux Gregorius c. 10, der wohl Vorsteher eines Stadt-
theils von Rom war wie 943 Benedictus dux. Reg. Sublac. Nr. 35. 875 war Grego-
rius als magister militum in p&pstlichem Dienst, oben S. 54 Anm. 1. 876 kommen
als magistri militum vor Serg^us, Georgius, Theodorus (Vater des Sergius), Gre-
gorius, Mansi XVII, 237. 238. 239 (Jaff(§ 3041). In den folgenden Jahren bis auf
Theophylact kann ich einen magister militum in Rom nicht nachweisen, aber
wenn in der That in dieser Zeit keiner erwähnt sein sollte, so kann daraus nodi
nicht auf seine Beseitigung geschlossen werden. Da nun Rom nicht ein aus der
staatlichen Bezirksverwaltung ausgeschiedener neuer staatlicher Verwaltungs-
bezirk geworden war, obschon die fQr die Fortdauer des Ducatus von C^rego-
Tovius III, 187, 1 citirte Stelle bei Mansi XVII, 340 ducatus uniusottiusque und
xucht ducatus vel uniuscuiusque loci lautet, aber ein duz von Rom für diesen
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Alberich II. und der Kirchenstaat. 79
fahren nicht, yon welcher Seite die Uebernahme der Aemter aus-
gegangen ist, ob der Papst sie verlieh, nm seinen Anhänger zu
belohnen und an sein Interesse zu fesseln, oder ob dieser die Unter-
■Stützung durch Aemter bedurfte und begehrte, um sein Ansehen zu
-steigern und fester zu begrOnden. Die Verbindung eines Hoiamts
und eines Segierungsamts in eioer Person war übrigens nicht gegen
die Qewohnheit; dieselben beiden Stellen, welche Theophylact bekleidete,
hatte 875 ein Bomer inne^).
Als oberster Staatsbeamter in Bom und seinem Bezirk hatte
Theophylact alle Gewalten. Er hatte das Heer und die Gerichtsbarkeit
einschliesslich der Criminaljurisdiction in Bom, falls das Amt des Stadt-
prafecten unbesetzt war; er sorgte für die öffentliche Ordnung und
Sicherheit, leitete das Steuerwesen und war Vorgesetzter der unteren
Beamten. Jeder Inhaber dieser Stellung war nächst dem Papste den
Bomern gegenüber der oberste Herr, alle Amtsvorgänger Theophylacts
hatten in demselben Gebiet dieselben amtlichen Befugnisse ohne Thei-
lung der Geschäfte und der Macht besessen, wenn auch die verschie-
denen Träger der nämlichen Würde je nach ihrer Person in ungleichem
Spren^l seit Stephan IL, wie auch Gregorovius II, 421 annimmt, nicht mehr
bestellt wurde, bo ist, wenn ich nicht irre, dessen Amt in dem magister militom
erneuert worden« Die Wahl des nenen Amtstitels Hesse sich daraos verstehen,
dass dnx in Rom theils einen Keringeren Beamten, theils einen Rang bedeutete,
und die anscheinende Mehrheit gleichzeitiger magistri militum in Rom wäre aus
häufigem Amtswechsel und Fortführung des Titels seitens ehemaliger magistri
militum erklärlich. Zu Theophylacts Zeit kommt kein anderer magister militum
vor, während duces sowohl als Beamte wie als Edle in den römischen Urkunden
häufig begegnen, s. unten 8. 85 Anm, Ob die 915? nach Theophylact unter-
zeichnenden Gratianus duz, Gregorius dux, Austoaldus duz (Cod. Dipl. C^et. I,
.130 8. 248, 16) Rom zugehören« ist unnicher. magister militum war ein byzan-
tinischer Amtstitel (vgl. Diehl, Exarchat 141 ff. Hartmann, Byz« Verwaltung
57), welcher beispielsweise dem obersten Beamten Neapels, der sowohl mili-
tärische als andere staatliche Geschäfte hatte, zukam; er hiess nicht nur consul
et duz, sondern auch magister militum und den letzteren Titel gaben ihm auch
die Römer. 80 war in Neapel magister militum Theoctistus, Johannes, Gesta
ep. Neap. 60 ed. Waitz 8. 428, 23: Sergius L, Ercheiupert 23. 26 f. 8. 243, 39.
244, 16. 24 vgl. 475, 36. Vita Leonis IV. c 50 ; Gregorius L, Johannes a. 0. 27 8. 244,
29, Vita Athanasii 2, 8cript. rer. Lanirob. 441, 42; 8ergius II. das. 7 8. 446, 42.
Erchempert 39 8. 249, 25. Johann VIU., Mansi XVII., 34. 56 (J. 3082. 3117);
Athanasius IL, Erchempert 39. 44 8. 250, 2. 251, 3; Gregorius IL, Vulgarius, Poet.
CaroL IV, 429. üiemach halte ich magister militum ftür den Amtstitel Theo-
phylacts, hingegen dux und consul fQr Adelsprädicate, wie sie riele Römer
besassen; a. M. Archivio »torico lombardo XI, )8« 19 = Neues Archiv IX, 519.
1) Greffor oben & 54 Anm. 1, vgL Gratian 8, 53 Anm. Vgl. 857, 966
Reg. Sublao. Nr. 87. 118 8. 133. 167.
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80 W. Sickel.
Masse wirksam waren. Aas diesen Verhältnissen w^e es wohl er*
klärlich, dass ein mit den römischen Zustanden Vertrauter in einem
Briefe an Theophylacts Ehefrau Theodora ihren Gatten als den Herrn
Yon Bom charakterisirte ^), als ob der umfang seiner Macht an Stark»
die Herrschaft des Papstes überträfe. Bei der überwältigenden Be-
deutung, welche Kom neben dem Landgebiet zufiel, hätte er wohl
kurzweg Vorsteher der Stadt heissen können, obschon sein Staatsami
sich nicht auf Bom beschränkte. Aus der auf die Empfängerin des
Schreibens berechneten, ihr schmeidielhaften Wendung lässt sich
schwerlich mit Sicherheit erbeben, dass der Herr der Stadt seine Herr-
schuft mit noch einem anderen Mittel als mit dem eines durch seine
Aemter verstärkten überwiegenden persönlichen Einflusses geführt habe.
Seine Macht könnte gestiegen sein, ohne dass sie auf ihrem Höhe-
punkt neue Bestandtheile aufgenommen hätte, weil seine Persönlichkeit
weit über die Grenzen der amtlichen Gewalt hinaus wirkte.
Dass er jedoch, nachdem er oder ehe er die heryorragende amt-
liche Stellung erworben hatte, zu einer eigenartigen Macht gelangt
ist, dürfte der Titel Senator, den er seit ungewisser Zeit trug, wahr«-
scheinlich machen*). Dieser neue Name kam im 10. Jahrhundert in
italienischen Städten auf, in Venedig in Verbindung mit einer obrig-
keitlichen Titulatur, später in Gaeta für die Ehefrau und Witwe eines
Dux»). In beiden Fällen war es eine Gewalt in der Stadt, die sich
*) Vulgarius an Theodora, Poet. Carol. IV» 419, 17 f.: ihte (Tbeophylact)
etsi est dominus unius urbis, sed ille (Christus) totius orbis. Ans einem solchen
Satze lässt bich wenig herauslesen. Uebrigens wurden Stellungen, die nicht die
Stadt Rom angiengen, auf nie bezogen, so z. B. Gratianus-Romanae urbis supe-
rista, Vita Leonis IV. c. HO.
>) Er hiess in einer Urkunde Johann X. senatores Romanorum, Cod. dipl..
Cajet. I, 130 S. 248, 15, obgleich diese Eigenschaft keine Beziehung zu der
Handlung hatte, sondern er hier ein Römer wie die anderen war. Vulgarius an
Theodora, Poet. Carol. IV, 419, 17 nennt ihn Senator. Vitale, Storia dei Senaten
di Roma ist mir nicht zugänglich.
») 932 — 336 betitelte sich in einem Schreiben an Heinrich I. der Doge
▼on Venedig Petrus inperialis consul et Senator atqne duz Venetacorum, Dumm»
1er, Gesta Berengarii 157. Vgl. Capasso, Mon. Neap. II, I, 178. Oiccaglione,
Istituzioni Nap. 1892 S. 90. 102. Lenel, Venedig 1897 S. 123. Emilia senatrix et
ducissa 1002 in einer ßischoföurkunde, Cod. dipl. Cajet I, 103 S. 198, 18. 199,
31 ; als Ehefrau des duz Johannes III. ur kündet sie selbst wegen ihres Einflusses
auf die Staatsgeschäfte als senatiix atque ducissa 1002 das. I, 106 5. 200, 22. t02,
8. 21 und als Witwe 1009 das. I, 118 S. 225, 11 f. urkundet sie als dooMsa
senatrix relicta d. Johanni consuli et duci. 1031 datirt eine Frau ebd. I, 161
S. 317, 19 f. nach hemilie ducisse senatrix und nach oonsulatus Johanni nepus
ejus; sie verkauft Z. 27 f. an Leo Senator, filius Johanni consuli et daci^ der
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Alberich II. und der Kirchenstaat. g|
niclit auf staatliche Bechte gründete, wenn auch die erhaltenen Mit-
theilungen keinen Tollen Aofachluss Über den Sinn des Wortes geben.
Ton welcher Art die Macht war, welche Theophylact als Senator der
Sömer hatte, lässt sich wohl am ersten aus der Thatsache abnehmen,
dass seine Töchter Marozia und Theodora Senatorinnen waren ^),
wahrend amtliche Titel nicht anf Tochter vererbten. Da sie kein Amt
yerwaUeten, aber doch die senatorische Stellung ihres Vaters ein-
nahmen, so bedeutete die Würde wohl eine gesellschaftliche Führer-
schaft, die zwar vorerst nur ein Mitglied der Nobilität ergreifen konnte,
die sich indes mit Bewusstsein nicht auf diesen Stand beschränkte,
sondern die Leitung aller Bomer sein wollte, ohne dass hierfür be-^
stimmte Geschäfte erforderlieh gewesen wären. Standen Theophylact
als Senator der Römer keine besonderen Befugnisse zu, so ist er durch
darin nochmab S. 318, 17 Senator heisst. Leo urkundet nebst Gattin 1036 alq
Senator das. I, 165 ^. 326, 1. 327, 27. 328, 4 und seine Gattin S. 326, 1. 327,
27. 328, 4 als senatrix. Maria, Tochter des dax Johannnes IL, heisst in einer
Urkunde Johannes IlL und IV. 1002 bone memorie maria senatrix, das. I, 107
8. 203, 13. 1045 filius quoddam Marini scnatori, der Sohn des dux Johannes HL,
das. I, 179 S. 355, 10. .
>) Marozia I. ist bei Benedict 30 SS. III, 714, 40 senatiix und 945 qaon-
dam Romanorum senatrix und ebenso Theodora IL in einer Urkunde ihrer
£inder, Mittarelli I, App. 16 S. 40. Von Marozia I. Kindern trug den Senator-
titel Alberich; erst nach dessen Tode hat Benedict 34 S. 717, 11 seine
Schwestern senatrices genannt. Die drei TOchter Teodora IL hiessen Sena-
torinnen, aher, soweit unsere Ueberlieferung reicht, noch nicht bei Albeiich IL
Lebzeiten. Theodora IlL senatrix Romanorum, Leo, Vita Alexandri herausgeg. von
Landgraf 1885 8. 27, 16 f.; senatrix 963 Inschrift bei Rossi, Bullettino di ar-
cheolog^a cristiana 1864 Nr. 9 S. 67, in beiden F&llen war sie die Ehefrau des
Johannes codsuI et dux Neapels. Marozia IL urkundete 959 unter Johaun XIL
als senatiix omnium Romanorum, Reg. Sublao. 64 S. 106 f., in der Unterschrift
S. 107 senatrix: als senatrix ist sie 961 und 980 erwähnt, das. 124. 109 S. 174. 155,
und sie iat wohl die Maroza senatrix bei Rossi a. 0. Stephania senatrix 970, Theiner,
Cod. dipl. I, 5 8. 6 (Jaff^ 3742) und als Ehefrau des Benedictus comes 987 Stefania
comitissa senatris, Nerini, De templo et coenobio Bonifacii et Alexii 1752 S. 382.
Andere Römerinnen sind im 10. Jahrh. meines Wissens nicht Senatorinnen ge-
nannt worden. Es wflrde in dieser Hinsicht unerheblich sein, wenn Theodora I.
sich senatrix genannt hätte, wie Gregorovius III, 247, ich weiss nicht auf Grund
welcher Angabe, sagt. Sie wQrde wie eine Römerin im Alterthum den Titel als
Ebefraa erhalten haben, auch wenn sie nicht Herrin in Rom gewesen wäre. Am
Amtstitel nahm die Ehefrau Theil, selbst wenn er eine kirchliche WUrde betraf,
B, B. Theodora I. yesteratrix im Briefe oben S. 78, 2, Maria superistana, Cbron.
8. Benedicti, Script, rer. Langob. 483, 50 und Theodora (II.) yesterarissa, als
Gattin des Vestararius Theophylact, Mai, Script, vet. nova coil. V, 215; da diese
Inschrift nicht aut Theophylact I. za beziehen ist (vgL Gregorovius III, 244, 2),
so ist die Annahme in Arch. stör. lomb. XI, 18 = Neues Archiv IX, 519 hinfällig,
dass er frflher Kirchenbeamter als magister militum geworden sei.
MlttbeUnofoii XXUI. 6
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82 W. Sickel.
diese Eigenschaft aucli nicht in Widerstreit mit seinen Pflichten als
Staatsbeamter gekommen. Yermathlich hat er den Titel ohne Ueber-
ixagung eigenmächtig wie andere Italiener angenommen, um der That-
Sache einen Ausdruck zu geben, dass die Stadt Born ein Wesen f&r
sich sei, welches sein Dasein zur Geltung bringen wolle. Wenn er
in diesem Sinne sich selbst an die Spitze der Stadter stellte, ohne dass
der Adel oder die gesammte Gemeinde ihn dazu wählte oder seine
Titulatur guthiess und ohne dass der Papst der Neuerung seine Zu-
stimmung ertheilte^), so würde die Schwierigkeit gehoben werden zu
erklären, wie seine WOrde auf seine Töchter übergehen konnte^).
1) GregoroviuB lil, 247 l&sst Theophylact zum Coneul der Römer aus der
Mitte des Adels als dessen Princeps wählen, vom Papst bestätigen und wie einen
Patricias an die Spitze der Gerichtsbarkeit und Stadtverwaltung stellen, TgL IV,
21. Ihm folgen z. ß. Heinemann, Der Patriciat der deutschen Könige 1888 S. 16 f.,
Villari (S. 75 Anm.) S. 136 und Bury zu Gibbon VII, 224. Paolucci, L' origine
de* comuni di Milano e di Roma 1892 konnte ich nicht sehen. Von jenen Sätzen
— der Erwerbung des Consulats durch Wahl, der päpstlichen Bestätigung und
dem Inhalt der Stellung — halte ich bei Theophjlact keinen fQr gerechtfertigt,
auch nicht die Identität von Consul und Senator. Vgl. Duchesne (S. 88) 1^2.
*) Nur die Erklärung, dass der Senator Inhaber einer factischen öffentlichen
Macht in der Stadt Rom war, scheint mir die aus dem 10. Jahrh. Oberlieferten
Thattachen zu vereinigen. Wäre die städtische Stellung schon unter Theophjlact
zu einer Gewalt ausgebildet gewesen, so dass die Stadtgemeinde ein aus staat-
lichen und nichtstaatlichen Angelegenheiten bestehendes Stadt amt gehabt bätte,
so würden die beiden Töchter des ersten Inhabers des Bfirgeramts den Amtstitel
nicht haben führen können, auch wenn das Amt zwischen Theophjlact und
Alberich II. unbesetzt war oder mit Theophjlact wieder aufgehört hätte. Ein Amt
haben Marozia I. und Theodora II. weder gemeinsam noch nacheinander inne-
gehabt. Hingegen liess ihnen der fortdauernde politische Zustand eine Macht-
bethätigung offen, die es möglich machte ihre leitende Stellung als eine sena-
torische SU bezeichnen. Eine derartige Lage konnte zur Entstehung eines Stadt-
amts führen, durch welches die Btirgerschaft als organisirter Verein einen mit
der Wahrnehmung ihrer Interessen betrauten Vorsteher erhielt. Das Sonder-
bewusstsein der Römer kommt schon vor Theophjlact in dem Vorbehalt ihres
Rechts in dem 896 von ihnen Arnulf geleisteten Eide und darauf in der von
dem zu creirenden Kaiser nach Josippon VI, 30, 22 geforderten Anerkennung
ihres Rechts zur Geltung. Es ist hierbei allerdings vorausgesetzt, dass der gleiche
Titel bei Theophjlact und bei seinen Töchtern denselben Sinn hatte. Diesen
Sinn möchte ich jedoch nicht mit Hegel, StädteverüEusung I, 288, dem Giese-
brecht, Eaiserzeit I', 871 sich annähert, schlechthin als den eines Herrn oder
Beherrschers der Römer fassen, denn in dieser Wiedergabe geht das wesentliche
municipale Element verloren, auf welches Gregorovius, Rom III, 284. 285 und
Kleine Schriften I, 157 mit Recht <3e wicht gelegt hat. — Ein anderer Erklärungs-
vertuch wäre der, dass Theophjlacts Familie ihre Abkunft von einem altrömi»
sehen Senatorengeschlecht herleitete, so dass die Verbindung mit dem Altertbum
einen ausgezeichneten Rang unter Roms edlen Häusern aber keine bevorrechtete
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Alberich IL und der Kirchenstaat 33
Theophylact erlebte noch einen neuen Papst and einen nenen
Kaiser.
Bei der Besetzung des römischen Stuhles 914 war er ein Mitglied
4er Adelspartei« welche Jotiaun X. mit Uebertretung einer kirchlichen
«einer Wählbarkeit entgegenstehenden Vorschrift erhoben hat. Seine
-Qatiin Theodora, die mit Johann in yerwandtschaftlicher oder in freier
Liebe verbunden war, hat die Wahl bei ihrem Ehemann und bei
anderen Bömem und die Annahme der Wahl bei Johann unterstützt^).
^Stellung oder besondere dfientliche Beschäfbigung begründete. In diesem Falle
^rde iD Rom ein Titel, der ursprünglich nur Mitgliedern einer' einzelnen Familie
gebührte, durch die Wirksamkeit bestimmter Träger dieses Namens abweicüend
▼on seiner anftngliohen Bedeutung zur Bezeichnung einer besonderen Herrschaft
in Bom geworden eein, . so daes ihn auch Andere, die eine solche Gewalt er-
langten, fahren konnten, weil er Ton den Personen, welche an der Spitze dieser
neuen Bewegung gestanden hatten, auf die unter ihrer heryorragenden Mitwir-
kung geschaffene neue Würde übertragen war. Für diese Annahme scheint zu
sprechen, dass nicht nur Theophylacte Töchter, sondern kraft einer Vererbung
in weiblidier Linie auch Theodora II. Töchter, selbst die nach Neapel yerhei-
ratete, ihn besassen, w&hrend sie doch weder neben ihrer Mutter noch neben
oder nach Alberich IL eine Macht in Rom übten, durch die sie sich die Titu-
latur hätten erwerben können. Gegen die Deutung aus einem Familientitel ist,
^ass 945 Alberich den Titel Senator aller Römer ausschliesslich für sich in An-
spruch nahm und gebrauchte; er gewährte ihn seiner verstorbenen Mutter und
-deren gleichfalls verstorbenen Schwester, aber nicht seiner Schwester — sie hiess
nobilissima puella, Mittarelli I, 16 S. 40. 42 — , nicht seinem Bruder Constantin,
-der nur illustris vir S. 40 und nobilis vir S. 43 war (als nobilis vir stand er
auch in einer anderen Urkunde, Arch. della Soc. rom. XXII, 272, Jaff(§ 8669), und
die Töchter seiner Mutterschwester, Marozia IL und Stephania, wurden S. 40. 42
als nobilissima femina aufgeführt. Wenn der Senatortitel ein Familientitel ge-
wesen w&re, so h&tte ihn Alberich IL seinen Verwandten belassen können, die
in diesem Falle auf ihn dasselbe Recht wie der Fürst gehabt haben würden, nnd
er w&re für dessen Stellung zu entbehren gewesen. Und ein Familientitel h&tte
nicht wohl mit »Senator der Römer < beginnen können, mit einer Beziehung
anf die Römner insgesammt, die durch den späteren Znsatz »aller« Römer nicht
erst geschaffen sondern nur noch stärker betont wurde. In der ersten Hälfte
4es 10. Jahrb. haben nur diejenigen den Senatortitel geführt, die in Rom poli-
tisch bedeutend waren, er hat damals noch denjenigen Nachkommen Theopbylacts
gefehlt, die nichts weiter als seine Nachkommen, die in Rom ohne Macht waren.
Bei den Nachkommen, die ihn später trugen, wäre er nach dem Vorgang anderer
Titel der Vererbung unterlegen. Nebenbei bemerke ich, daf^s die Glosse Stvdtüop
^ xGfi 'PofLaicov -^t{junv (Du Gange, Gloss, graec 1352, Gloss. latin. ed. Favre VlI,
412 Y. Senator) ihrer Entstehungszeit nach wohl noch nicht bestimmt ist
<) Nadi einem Beridit ist Johann X. invitatus a primatibus Romane urbis,
auf gemeinschaftliche Aufforderung der hohen Beamten und der Adeligen oder
«inselner aus ihrem Kreise nach Rom gekommen um Papst zu werden, Chron^
B. Benedicts Script, rer. Langob. 4>^ 13; nach einer anderen Ueberlieferung ist
er durch seine Beziehung zu Theodora Papst geworden, Liudprand, Antapod.
G*
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g4 W. Sichel.
Der neue Papst hat die auswärtige Politik sofort selbständig geleitet. Er
hat mit dem Markgrafen Alberich von Spoleto einen Eriegszug gegen
die Saracenen verabredet und ist selbst mit seinen Truppen ins Feld
gezogen ^). Theophylact hat zu den Bomem gehört, welche anf seinea
Befehl für Landschenkungen Johann YIII. an den Herzog von Gaeta^
Sicherheit geleistet haben; er begegnet in der Urkunde als der erste-
BQrge unter den Bömern^). So wenig als seine Betheiligung au dem
Bündnis, wodurch Italien von den Ungläubigen befreit wurde, wird
seine Einmischung in innere staatliche Angelegeuheiten erwähnt. Und
wie Sergius HI. durch ihn nicht abgehalten wurde mit König Berengar
über die Eaiserkrönung zu verhandeln, Verhandlungen, die an einer
von Berengar zu hoch befundenen päpstlichen Forderung bezüglich
Istriens gescheitert sind, so hat Johann X. das Imperium mit Berengar
besetzt, ohne dass ein Widerstand Adeliger, deren Herrschaft durch die
Kaisergewalt bedroht wurde, bemerkbar wäre. Theophylact war mit
der Handlung soweit einverstanden, dass er den König bei seinem
Einzug in Bom 915 durch seinen Sohn in Oemeinschafb mit Petrus^
einem Bruder des Papstes, begrüssen Hess. Während dieser den Fürsten
im Namen des Papstes empfieng, wurde Theophylact als höchster
Staatsbeamter und als gewichtigstes Mitglied der Bürgerschaft ver-
treten, denn eine scharfe Scheidung seiner beiden Eigenschaften dürfte
II, 48, hieraus wiederholt von Chron. Farf. lAuratori SS. II, 2, 417. Beide Nach»
richten widersprechen sich nicht. Ob aus Benedicts Angabe c. 30 SS. 714, 41
(consangaineuB eins) eine Verwandtschaft sswischen Jobann XI. und Johann X»
und mithin eine Verwandtachafb Jobann X. mit Theophylacts Familie, etwa
durch Theodora I., mit DOret, Geschicbtsblätter aus der Schweiz I, 226 f., dem
zuletzt Böhmer (oben S. 61 Anm. 2) IX, 261 gefolgt ist, geschlossen werden darf,
ist mindestens sehr zweifelhaft. Theodoras Beeinflussung der Wahl kann nicht
mit Dändliker und Müller, Lindprand 1871 S. 122 durch die Argumentation be-
seitigt werden, dass Lindprand die Erhebung Johann X. durch Tbeodora der
Jobann XI. durch Marozia nachgebildet haben könne. Dort ist es nach Liud«
prand eine Liebhaberin, hier ist es die Mutter, welche handelt, und ihre Zwecke
sind durchaus verschieden.
1) Das Bündnis Johann X. mit Alberich T. und ihren Kriegszug erwähnt
Benedict 29 SS. III, 714, 7 f. 16; Johann X. belagerte die Saracenen (Leo Casin.
I, 52 SS. VII, 616, 44. 617, 1) und rühmt seine kriegerischen Erfolge im Briefe
an Hermann von Köln, Floss, Papstwahl unter den Ottonen 1858 S. 106 (Jaff6
3556). Die Schacht am Garigliano setzt Hamel (oben S. 63 Anm. 1) S. 97 in das
Jahr 916; Fedele, Arch. della Soc. rom. XXII, 188—198 verlegt sie in das Jahr
915 vor Berengars Kaiserthum.
») Oben S. 80 Anm. 2. Der päpstliche Befehl hat sich auch auf Theophylact
erstreckt.
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Alberich II. und der Kirchenstaat. g5
iiierbei seiner Auffassung oder der der Bömer nicht gemäss ge-
wesen sein*).
«) Der Dichter der Gcgfca Berengarii, dem wir die Notiz verdanken, führt
ihn bei dieser Gelegenheit lY, 124 als consul auf, wozu ein Glossator bemerkte,
"der consnl sei Theophylact; consnl Romanomm, wie Gregorovius III, 246, 2 angibt,
Jiennt er ihn nicht, consul hiess er hier wohl um des Verses willen, in den die
übrigen Titel nicht passten. Gregore vius QI, 257 entnimmt meines flraohtens
zu yiel aus dem Worte, wenn er Theophylact die Aristokratie als eine städtische
Macht durch »den Consul«, der mit dem Senator gleichbedeutend sei (das. III,
246. 247), vertreten lässt. Diese Auslegung widerspricht der Thatsache, dass in
Rom und seiner Umgebung auch noch nach Theophylact nicht nur duces sowohl
Als. Beamte wie als Adelige consules hiessen, sondern auch einzelne Männer,
<ienen beide Titel zukamen, dann und wann nur einen nannten, so dass auch in
dem Briefe oben S. 78 Anm. 2 der Consultitel nur ausgelassen wäre; bei der
Ernennung Aelfreds zum römischen Honorarconsul 853 spricht Leo IV. von con-
sulatus cinguli honore vestimentisque ut mos est Romanis consulibus decoravi-
mns, Epist. V, 602 Nr. 31 (J. 2645); ein ROckschluss auf Verleihung des Titels an
Bömer durch den Papst kann hieraus nicht gemacht werden. Consul et dux waren
Theodotus, Vita Hadriani I. c. 2, in einer Inschrift bei Duohesne, Lib. pontific.
I, 514, 2 dux; Leoninus, Vita Hadriani I. c 63; 781 Theodorus, Cod. CaroL 68
B. 598, 18, nur dux genannt das. 60. 67 S. 587, 34. 595, 20. Später waren consul
et dux : 857 Pipinns, Eusta«ius, Petrus, Reg. Sublac. Nr. 87 (blosse Nummern in
-dieser Anm. gehen auf dieses Urkundenbuch). 866 Leo Nr. 83. 879 Leo, GkiUetti,
J)el primicero 1776 S. 190. 884 Cesarius, Marinus Nr. 6. 913 Benedictus, Johannes,
Bomanus, Leo, Johannes Nr. 115. 920 Sergius, Rodelandus Nr. 207. 924 Leo,
^rgius, Romanus, Silvester, Nycolans, Boso Nr. 27. 927 Theophilactus, Paulus,
Gratianus Nr. 62. 929 Adrianus, Sergius, Leo, Gratianus Nr. 40. 929 Petrus
l^T. 92. 935 Stephanus, Benedictus, Rotco, Stephanus Nr. 61. 936 Nycolaus,
Badnarus, Petrus, Leo, Romanus Nr. 43. 939 Boso oder Bouo, Nycolaus, Silvester
Nr. 97. 942 Johannes Nr. 155. 943 Stephanus Nr. 103. 945 Benedictus, Mittarelli,
Ann. Camald. I, 16 S. 43. 44. 946 Demetrius, Arch. della 8oc. rom. XII, 73. 948?
ungenannter consul et dux, das. XXI, 497. 952 Benedictus, Georgins Nr. 195.
^56 Gratianus, Silvester Nr. 38. Einzelne Römer wurden nur dux betitelt, z. B.
^7 Andreas Nr. 87. 913 Adrianus, Arnolfus, Campulo Nr. 115. 939 Theodorus
l^r. 97. 942 Adrianus Nr. 155. 943 Benedictus Nr. 35, wie Theophylact in der
Adresse oben S. 78 Anm. 2; ebenso früher Theodotus und Theodorus. Wie
wenig auf Vollständigkeit der Titulatur gehalten wurde, lehren Urkunden.' So
ist 866 Leo einmal consul, zweimal auch dux Nr. 83 ; 942 Gerorgius dux — Ge-
«OTgins consul et dux Nr. 155; 952 Benedictus consul et dux und dux Nr. 195.
*M5 Reg. di Tivoli Nr. 2 S. 18 ff. stehen nur duces. Anderen hat aber nur der
«Oonsoltitel gebfirt; 850 Anastasius consul et magistro censi urbis Rome Nr. 31.
-eontul et tabellio urbis Rome waren 837 Johannes Nr. 60 ; 913 Benedictus Nr. 115 ;
^27 Leo Nr. 62; 929 Leo und Faustus Nr. 92. consul heisst 837 Peti-us Nr. 60.
^9 Stephanns, Galletti a. 0.; 884 Georgius, Nycolaus Nr. 6; 929 Amolfhs Nr. 40.
d29 Petrus, Benedictus Nr. 92; 934 Johannes, Rodolfus Nr. 112 mit S. 278, im
Druck bei Muratori, Antiq. III, 240 noch ein Dritter. 936 Andreas Nr. 43. 942
Hieuphilactas Nr. 155. 952 Johannes Nr. 122. 961 Theofilactos consul et
•dativus iudex, Marini, Papiri 102 S. 161. Weshalb der obige Andreas 857 Nr. 87
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86 W. Sickel.
Hatte Theophylact sich weder gegen das EaiBerthum noch gegen
das P^)stthum gerichtet, so haben auch sie sich nicht gegen ihn ge-
wendet, obgleich ihre Macht durch die Widerstandsföhigkeit des Gewalt-
habers in Born geschwächt wurde. Da jedoch das Imperium nicht
eine bestimmte Ordnung oder die unveränderte Fortdauer der alten
Verfassung des Kirchenstaats gewährleistet hatte, so dass es berechtigt
oder verpflichtet gewesen wäre, sie ans eigenem Willen aufrecht zu
erhalten, war Bereogar nicht befugt gegen eine vom Papste zuge-
lassene neue Ordnung schlechthin einzuschreiten. Weil die Organi-
sation der Gewalt im Kirchenstaate im allgemeinen nicht kaiserliches^
sondern päpstliches Ilecht war, durfte der Papst sie ohne und gegen
den Willen des Kaisers umgestalten oder Aenderungen durch Andere
insoweit genehmigen, als er den Kirchenstaat gültig vertrat und die
kaiserlichen Befugnisse durch die Neuerung nicht schmälerte. Ohne
den Gesichtspunkt eines Eingrifls in die Kaiserrechte hätte Berengar
wider Theophylact wegen Missbrauchs seiner thatsächlichen Macht zum
Schaden des Papstes auf dessen Verlangen vorgehen können und es
wäre seine Pflicht gewesen, ihm auf Anrufung zur Beseitigung oder
zur Einschränkung eines Machthabers zu dienen, der ihm nicht zu-
stehende staatliche Bechte vollzog oder für die Stadtgemeinde als deren
Vorsteher auf Kosten des Kirchenstaats widerrechtlich Befugnisse wahr«-
nahm. Allein Johann X. hat die Hilfe des Kaisers gegen Theophylact
nicht in Anspruch genommen. Das Imperium ist überhaupt unter
Berengar, der schon 924 seinen Tod gefunden hat, im päpstlichen
Lande nicht in Wirksamkeit getreten.
romanos dox genannt wird, weiss ich nicht. Im Chron. Casaur., Muratori SS. II,
2, 799, ist bei PetruB coobuI et dox Romanorum das letzte Wort zur Angabe
der Heimat beigefügt; Petras nannte sich selbst 867 consul et dux in einer
Urkunde, die, weil in Salemo aufgesetzt, auch einen Johannes als dux de dvi»
täte Roma aufgeführt bat, das. U, 2, 932. Gratianns. consul Romanas ist von
Hogo Ton Farfa, Exceptio relat SS. ZI, 541; 46 durch das Ortliche Beiwort tod
andei:en Landfleaten anterschieden worden; es ist wohl der consal et dux 928^
Reg. Sublac. Nr. 40, der in einer Urkunde seiner Tochter als Gratianns de urbe
Roma steht, Reg. di Farfa 111, 372 8. 79. 979 ist Demetrius Romanoram consul
in der Unterschrift oonsnl. Reg. Sublac« Nr. 143. Romanorum consule», welche
.Otto L deportirte (Vita Johannis XIII., Duchesne II, 252), waren nobiles, wie eine
Gerichtsurkande im Jahre 938 consules wiedergab (Reg. Sublac. Nr. 20), pri-
.mates Romanae civitatis, Liudprond, Eist Ott. c. 9 Tgl. c. 6. Johannes dox
mrbiff Romae 967 bei.Mansi ZIX, 3 (Jaff6 3718) ist verlesen für index urbis Rome^
Otto U Piplom. 840. S. 465, 12 f., vgl. Ottenthal, Regesten Nr. 444. Die Stellung
' dar Optimaten konnte auf einem der höheren Staatsämter iiji einem Tbeile Roma
oder in dessen Nachbarichaft beruhen, war aber auch ohne den Besitz eiaek
«olohen Staatsamts möjglioh.
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Alberich IL und der Kirchenstaat. g7
Eine thatsächliche Macht Ton der Art, wie sie Theopbylact alg
Senator in Born besass, überlebte ihn, als er wohl noch vor Berengar
starb, da die inneren Bedingongen f&r eine solche Herrschaft neben
der des Piqpstes vorhanden waren. Die gesellschaftlichen Kräfte, die
unter dem sinkenden Eaiserthum sich emporgedrangt hatten, wurden
dnrch seinen Untergang yoUends entfesselt Zunächst dauerte durch
Theophylacts Witwe und Töchter die Macht seiner Familie fort. Sie
hielten alte Anhänger zusammen und gewannen neue. Den Frauen
standen auch weibliche Mittel zu Gebote, denen die päpstliche Partei
schwer entgegenwirken konnte. Ohne Rechte zu haben oder zu üben,
ohne ein staatliches, städtisches oder kirchliches Amt, waren sie yon
ungemeinem Einfluss auf staatliche und kirchliche Beamte und auf
Adelige in Bom^).
Die Bolle ihrer Eltern und ihrer Schwester hat Marozia später
allein weitergespielt. Durch zwei Ehemänner hat sie ihr Ansehen er-
höht und ihre Stellung gesichert. Zuerst verband sie sich mit dem
Markgrafen Alberich von Spoleto*). Witwe geworden lief sie Qefehr
') Nur Liudprand, Antapod. 11, 48 (aus ihm Chron. Farf«, Moratori SS. I£^
2, 417) bezeugt Tbeodora L Macht über Rom: Romane civitatis non inviriliter
monarchiam obtinebat. Von ihrer Wirksamkeit gibt er keine weitere Mittheilung
als die bei der Papstwahl 914 (oben S. 83 Anm. 1). Im Uebrigen rechnet er sio
zu den Rom regierenden Frauen das. III, 45; Legatio c. 6. 17. Dass er über-
trieben hat, indem er sie bei Lebzeiten ihres von ihm nicht genannten Ehe-
mannes den Pontificat Johann verschaffen und eine mannhafte Alleinherrschaft
über die Römer noch unter diesem Papste führen lässt, steht ausser Frage, vgl.
Dflret a. O. I, 295 £ und Dändliker a. 0. 62. 121 f. Es verdient jedoch Beach-
tung, dass der oben S. 78 Anm. 2 citirte Brief auch an sie adres8ir£ ist und
auch ihre Fürsprache bei dem Papste erbittet ; sie war Ton Geburt nobilis, Vul-
garius (S. 80, 1) Z. 22. Betreffs des Eingreifens ihrer Tochter Theodora in
öffentliche Geschäfte ist nur die allgemeine Andeutung Liudprands II, 48 vor-
handen und ihr Senatortitel, wenn dessen Sinn oben S. 81 richtig gedeutet ist.
*) Zufolge Benedict 29 SS. III, 714, 22 f. nach dem Kampfe am Garigliano
und non quasi uxor sed in consuetudinem malignam, was, wie Düret a. 0. I«
803 bemerkt, eine spätere Ehe nicht ausscbliessen würde. Gregorovius III, 263
vermuthet eine frühere und zwar ill, 249 eheliche Verbindung. Dass Alberioh I;
in Rom eine Gewalt durch Ernennung oder durch Eigenmacht erlangt habe, ist
aus Leo Catin. I, 61 SS. YII, 623, 31, wo ein Alberich Romanorum consul, und
aus Chron« Salemii 166 SS. III, 558, 5, wo er Patricius heisst, entnommen
worden, e. B. yon Curtins, De senatu Romano 1768 S. 243. Carli, Antichitä Itar
liehe IV, 69. Fatteschi, Memorie de'duchi di Spoleto 1801 S. 83. Papencordt,
Roiii 1867 S. 172; 1. Gregorovius III, 263. 264. 266. Niebues, Kaiserthum und
Papstthiim im Mittelalter II, 477, der Alberich L diese seine Stelhing auf Marosia
und nach deren Sturz auf Alberich JI. vererben lässt S. 478. Jene beiden (Quellen
meinen jedoch nicht Alberich I. sondern Alberich IL Sodann hat Martin von
Treppau 88. XXII, 430, 38-41 (aus ihm Ptolemaens, Eist, eccles. XVU, 1 f. bei
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'88 W. Sickel.
darch die Qoch immer kräftige und thätige Partei Johann X., der
die Geschäfte selbst führte, Einbnsse an ihrer Macht zu erleiden, als
€S ihm 926 gelang mit dem Könige Hugo von Italien ein Bündnis
einzugehen^), welches ihm einen neuen Beschützer und dem Könige
die Kaiserkrone in Aussiebt stellte. Nicht stark genug, am dem Papste
überlegen zu sein oder Widerpart zu halten, suchte und £Emd sie in
dem Markgrafen Wido von Tuscien, den sie heiratete, einen aus-
wärtigen Gehilfen. Er kam nach Bom, das sich in zwei Lager spaltete,
wie es üblich war^). Durch ihn ist Marozias Partei die mächtigere
oder die unternehmendere geworden. Sie brachten heimlich Kri^^s*
leute in die Stadt, ermordeten den Bruder des Papstes, das Haupt der
päpstlichen Partei^), und warfen Johann X. in den Kerker, in welchem
er bald einem zweideutigen Tode erlegen ist*). Noch bei seinem Leben
Muratori SS. Xl, 1031 und Vita Johannis X., Dacbesne II, 240) auf Alberich L
Benedicts 29 S. 714, 28 — 38 Erzählung von PetruB, Johann X. Bruder, fiber-
tragen, eine Verwechslung, welche Gfrörer, Gregoriue VII. V, 194 für eine Be-
richtigung hielt. Dümmler, Gesta Berengarii 1871 S. 41 und Duchesne, L'^tat
pontifical 1898 S. 170 bezweifeln die Richtigkeit der Darstellung Benedicts nicht.
*) Johann X. hat den Grafen Hugo von Vienne 926 bei der Erwerbung
Italiens unterstützt (Liudprand, Antapod. III, 17. Leo Casin. I, 61 SS. VII, 623,
18—21) und mit ihm ein foedus abgeschlossen, von dessen Inhalt Liudprand a. 0.
nichts mitgetheilt hat.
') Liudprand III, 18. 43. orta est intentio inter matrem Alberici et papa et
separatum est populnm Romanum inter se, Benedict 29 S. 714, 26 f.
') Wido und Marozia beschlossen Johann X. Sturz ans Neid wider
Petrus, den er als seinen leiblichen Bruder in Ehren hielt, Liudprand III, 43.
Von welcher Art die Ehre war, die er ihm erwies, ist ungewiss; mit einem auf
Rom bezüglichen Titel wird er nie genannt, Benedict 29 S. 714, 2^ — 38 sagt nur,
er sei marchio gewesen. Dass ihn Johann X. an die Spitze des städtischen Re-
giments stellte und nach Alberich I. Tode zum Consul der Römer machte, wie
Gregorovius III, 270 glaubt, dass er ihm die Verwaltung der Stadt und wohl
auch den Oberbefehl über die Truppen übertragen habe, wie Niehues a. 0. II,
480 annimmt, ist ohne Anhalt in der Ueberlieferung. Nach Benedicts 29 8. 714,
37 f. Angabe waren Römer die Mörder des Petrus, während den Papst kein Römer
angerührt habe. Wido und B£arozia, f&hrt Gregorovius III, 270 f. fort, hätten
damals nach dem Patriciat gestrebt und (S. 274) Wido sei von den Römern cum
Patricius ernannt worden, Behauptungen, für die er keinen Nachweis erbringen
kann. Dass Richer, Hist. I, 54 Wido bei der Gefangennahme Johann X. in
Abänderung seiner Vorlage Flodoajrd, Ann. 928 SS. III, 378, 8 prefectns nennt,
ist bedeutungslos.
«) In welchem Verhältnis Wido und Marozia an den einzelnen Handlangen
betheiligt waren, hat Flodoard nicht genau berichtet. Nach Ann. 928 S. 378,
8-10, wiederholt Hist. Rem. IV, 21 SS. XUI, 679, 25 f. war Wido der Thäter,
nach Ann. 929 S. 378, 39^41 wurde der Papst von Marozia nicht nur der Ge-
walt beraubt sondern auch in Gefangenschaft gehalten, und De Christi triumphis
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Alberich II. und der EirchenBtaat. 39
"wurde ein Nachfolger erkoren, nach dessen Tode 929 ein neuer auf
^en heiligen Stuhl gesetzt und bei der nächsten Erledigung 931 von
Marozia die Wahl ihres unehelichen Sohnes Johann mit Erfolg be-
trieben^). Nachdem ein Papst von der Tüchtigkeit Johann X. ver-
f^ebens gegen sie angekämpft und von den Rotuem ihr nicht nur kein
wirksamer Widerstand geleistet, sondern auch ihr kaum gross-
jähriger Sohn zum Papst erhoben war; hat sie auf der Höhe ihrer
Macht gestanden. Die letzte Papst wähl hatte nicht bloss ihre Herr-
schaft Yon neuem bestätigt, sie hatte ihren Einfluss auf die Begierung
mit einem Schlage so erheblich vermehrt, dass sie jetzt, als sie aber-
mals Witwe wurde, nach der Meinung von Zeitgenossen allein Ober
die Bomer herrschte. Mit Johann XL, so schrieb nach einem Menschen-
alter ein Mönch am Berge Soracte, ist Bom unter das Joch eiues
Weibes gekommen 2). Ihre Macht war zwar noch von derselben Art
wie firQher, aber das Mass ihrer Macht war durch den ihr gefügigen
Papst ein grösseres geworden, und soweit sich der politische Einfluss
"der romischen Machthaber seiner Stärke nach abschätzen Hess, besass
sie die entschiedene üebermacht.
XII, 7 (Migne 135, 832) war sie es, die ihn biniergieDg und in den Kerker warf,
-wogegen Lindprand III, 43 den Kriegsleuten beider, also beiden, Festnahme und
fiaft des Papstes zur Last legte. Die Todesart Johann X. bleibt ungewiss, denn
flodoard Ann. 929 S. 378, 41 weiss nur zu melden, dass etliche ein gewaltsames
Ende, mehrere einen natflrlichen Tod aus Angst behaupteten ; Liudprand III, 43
kennt gleichfalls nur ein Gerücht von Ermordung durch Erstickung, welche
Hartin aus Troppau 88. XXII, 430, 42 f. als eine Thatsache wiedergegeben hat.
') Zwei Leute ohne Wahlrecht machten einen Papst: Marocia und Wido
Johannem papam constituunt, Liudprand III, 43 ; die Handlung legt Benedict 30
8. 714, 40 f. Marozia allein mit ordinavit bei, indem er so in Kürze ihren wirk-
samen EÜnfluss auf die W&hler zu^ammenfasste, wie nach Liudprand II, 48 S. 27
l>er Theodoram papa sit constitutus.
>) Benedict 30 8. 714, 42, ein Ausdruck des Bewusstseins, wie unwider-
^ehlich jetzt ihre Macht geworden sei, aber weitgreifende Grewalt hatte sie schon
vordem gehabt, auch neben Wido Flodoard Ann. 929 8. 378, 40, jedoch die
Staatsgewalt hatte der Papst im Allgemeinen noch selbst geübt, er wurde erst
929 principatu priyatus das. 929 8. 378, 40. Bei einem mittelbaren Einfluss,
wie ihn Marozia vor und nach Johann XI. Wahl besass, sind es nur Unter-
schiede im Grade, die zwischen ihrer früheren und späteren Macht bestanden
haben. AnHUiglich hatte sie auch unter Johann XI. ibre Herrschaft mit Wido
^theilt, so dass ihre Alleinherrschaft nach seinem Tode nur etwa ein Jahr ge-
dauert bat. senatrix und patricia mag sie schon bei ihren Lebzeiten genannt
worden sein. Das Andenken an sie ist unter den Römern noch lange Zeit nicht
erloschen ; 1005 erscheint sie als profettissa, als Stadtprafectin im Sinn von
Stadtherrin, in einer Papsturknnde, Pflugk-Harttung, Acta pontif. Rom. II, 93
S. 58 (J. 3944).
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90 W. Sickel.
Nur König Hugo von Italien konnte sie in der Behauptung ihrer
Stellung geföhrden. Er hatte bereits einen Theil des vertheidigungs«^
unfähigen Kirchenstaats in seine Gewalt gebracht. Marozia forderte
ihn 932 auf, sich auch Borns zu bemächtigen, indem er sich mit ihr
verheirate. So konnte er Kaiser und Marozia Königin und Kaiseria
werden. Angezogen von dem Kaiserthum und von der Hoffnung seine
unsichere Macht im Königreiche zu befestigen, wenn er Imperator
würde, gieng er auf das Anerbieten ein. Er nahm bei Marozia in der
Engelsburg, der stärksten städtischen Yeste, Wohnung^). Seine in der
l^ähe lagernden Truppen hielten die Gegner in Unthätigkeit^). So-
war der Papst durch eine Römerin und einen fremden König der
freien Ausübung seiner weltlichen Herrschaft beraubt.
Bei ihren Berechnungen haben Marozia und Hugo einen Fehler
begangen. Sie unterschätzten die Abneigung vieler Bötner gegen eine
Ehe, welche einem Manne aus einem fremden Lande und Volke Gewalt
über Bom gewährte. Marozias allmähliche Machtentwicklung hatte
die Stadt geduldet und sogar gefördei-t, aber sie war noch weit ent-
fernt die Unterwerfung unter Hugo, mit dem sie die Herrschaft theilte^
zu wollen. Am meisten wurde Marozias Sohn Alberich von der
Aenderung betroffen. Hatte er auch bei seiner Jugend bisher keine
politische Bedeutung erlangt, so sah er sich doch in der Zukunft
zurückgedrängt. Dass er seinem Stiefvater im Wege stehe, wusste er;
man sagte, er habe erfahren, dass er durch Blendung unschädlich ge-
macht werden solle. Ein zufälliger Anlass hat ihre innere Feindselig-
keit zum Ausbruch gebracht. Auf Verlangen seiner Mutter bediente
Alberich den König. Eines Tages goss er ihm auf unschickliche Art
Wasser zum Waschen über die Hände. Der König gab ihm einen
Schlag in das Gesicht»).
1) Durch die dem Könige von Marozia durch Boten angetragene Heirat
(liudprand III, 44. Benedict 32 S. 715, öl f.) wollte sie nach Liudprand a. 0.
Z. 14 Königin werden und er Z. 12 sich Roms bem&chtigen und das Kaiserthum
erlangen, reram fastigia, Flodoard, De Christi triumphis XII, 7 S. 832. Die Ehe-
gatten bewohnten die Engelsburg, Liudprand III, 45.
«) Der König hatte im Vertrauen auf die Festigkeit <?er Engelsburg (vgL
GregoroYius 111, 413) sein Heer zurückgelassen und war nur mit wenigen Be-
gleitern nach Rom gekommen, so erklärt Liudprand III, 45. Der Einzug seines
Beeresr hätte die Römer sofort herausgefordert.
*) Hugos Ab'icht Alberich zu blenden und Alberichs Kenntnis der Absicht
(Benedict 32 S. 715, 53 f. 716, 1) ist nach Köpke, De Tita et scriptis Liudpramdi
1842 S. 101 die Ursache seiner Erhebung gewesen, nicht die tob Liudprand llf»
45 erzählte Misshandlung. Ein Zusammentreffen beider Ereignisse ist nichi unt
möglich.
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Alberich IL und der Kirchenstaat. Ql
Alberioh hat sofort die Gelegenheit benutzt eine gewaltsame Er-
liebang des Volkes hervorznrafen. Er, der Tornehmste Jüngling in
der Stadt, ein Enkel des mächtigen Theophylact, ein Sohn des Fürsten,
welchen Born als Sieger über die Saracenen hatte einziehen sehen,
-schon und kühn wie sein Vater, forderte die Bömer auf, die in ihm
allen zugefügte Schmach zu rächen und nicht länger die Schande zu
tragen beherrscht zu werden von einer Frau und von einem Fremden,
dem sie die Bömer in die Hände geliefert habe^). Seine Worte ver-
einigten Männer aus allen Ständen in dem gemeinschaftlichen Triebe
den König und die Königin zu verhindern, ihre Gewalt länger 2U
missbrauchen. Viele vornehme Familien fühlten sich durch die noch
einer Ausdehnung fähige Zwangsgewalt Hugos in ihrer Stellung ger
schmälert und erniedrigt; das römische Selbstgefühl mit seinen stolzen
Erinnerungen an die alte Grösse war durch die von einem Weibe über
die Bömer getroffene Verfügung gekränkt und der von den Päpsten
genährte nationale Sinn lehnte sich gegen einen König auf, der kein
Becht hatte, in Born zu gebieten. Die Beseitigung des Machthabers
ist in dem Masse gemeinsame Sache der Bömer gewesen, d^ss sie sich
eidlicb verpflichteten ihn zu bekämpfen 2). Indem sie gegen Hugo und
<) Die Hede, welche Liudprand III, 45 Alberich in den Mund legt, enthält
Motive fQr den Auftiand, welche insbesondere durch Benedict bestätigt werden.
Er l&sst erkennen, dass viele Römer Marozias Herrschaft als Unehre empfanden
c 30 S. 714, 42, und dor national-römische Sjim, der sich im Hass gegen Ein-
dringlinge bethätigte, spricht aus dem Frohlocken, dass zu Alberich II. Regie-
rungszeit kein fremder Fürst Rom betreten habe c. 34 S. 717, 1—3. Er ruft Weh
über Rom, als es unter Otto I. kam c. 39 S. 719, 17—29, wie er der Eroberung
durch die Saraceoen und durch Arnulf mit einer Wehklage gedachte c. 30
S. 714, 51. 715. If. — Alberich I. war bei seinem Einzüge in Rom nach dem
Siege Ober die Saracenen von den Römern ehrenvoll empfangen (das. c. 29 S. 714,
21, wonach Vita Johannis X., Buchesne II, 240). Er war von schöner. Qestalt,
elangiforme Benedict 29 S. 714, 22 (d. h. eleganti forma wie o. 13 S. 700, 29);
^Iberich IL hatte vultum nitentem sicut pater eius c. 32. S., 716, 4, der ut leo
fortissimus unter den Saracenen gehaust hatte c 29 S. 714, 18.
. >) Alberichs Kun49 voq Hugos Vorhaben ihm die Augen zn blenden bringt
Benedict 32 S. 716, 1 in Verbindung mit der Verschwörung, deren Theilnehmer
er war. Derartige gegeAseitige Verpflichtungen blieben den Römern geläufig,
8«. z. B. R^no cont. 964 S. 173 ed. Kurze und über die Vereinigung gegen
BeinrichV. IUI Petrus Caa. IV. 39 SS. VII, 781, 17. Dass Alberich 11. 932
•iner der Eidgenossen war, schliesst s ine Leitung des Kampfes nicht aus, so
4sm ibm wohl in diesem Sinne Flodoard, Hist. Rem. IV, 24 SS. XIII, 580, 31
^die Vertreibung des Königs beimass« Die Herrschaft Hugos und Marozias zu
stQrreti war die Abslcsht der Verschwörer» eine neue unter Alberich IjL. aufzurichten
4i9 4er Wickler. liq^prand III, 46.. V, 3 rechnet «eine Herrschaft nicht, von der
"WaU sondern yo& dem Zei^unkt, wo Sqgo Rom verlief s. ^ Dass er Marozias
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92 W. Sickel.
Marozia au&tanden, überschritten sie nicht ihre Befugnisse noch ver-
letzten sie die des Papstes, der selbst wenn er gewollt hätte, die Stadt
nicht hätte befreien können. Der Acdrnhr ist dem Könige und der
Königin unerwartet gekommen. Das Volk belagerte sie in der Engels-
burg. Der König entfloh i). Marozia fiel in die Hände ihrer Feinde;
Alberich beugte weiterer Gefährdung von ihrer Seite vor, indem er
sie in Gewahrsam hielt^).
Bevor die Bömer die Herrschaft der beiden stürzten, haben sie
Alberich zu ihrem Fürsten gewählt»). Von wem auch der Vorschlag
ausgieng, ob von Alberich selbst, ob in seinem Auftrage oder aus
freien Stücken von einem Dritten, die Masse billigte ihn und erhob
ihn zum Beschluss; anwesende und abwesende Gegner nahmen ihn so
widerstandslos hin, dass er als Willenserklärung der Bömer in ihrer
Gesammtheit angesehen wurde^).
erst später sich bemächtigte, wäre kein Gegengrund, aber wenn er den Papst
erst nach der Flucht des Königs gefangen nahm, so hatte erst hiermit die Em-
pörung wider den rechtmässigen Herrscher ihr Ziel erreicht.
1) Liudprand II [, 46, dessen Irrthum, auch Marozia sei aus Rom entwichen,
aus Flodoard in der folgenden Anm. erhellt.
*) Flodoard, Ann. 933 SS. III, 381, 17 f., wiederholt Triumphi XII, 7 S. 832
und Hist. Rem. IV, 24 SS. XIII, 580, 30 f., berichtet ihre Qaft. Das ist die
letzte Nachricht aus dem Leben der Frau, deren politische Wirksamkeit ein Ende
genommen hatte. Durch die Ehe mit Hugo Terlor sie Rom, das sie also besessen
hatte, Liudprand III, 44 Z. 15. Da Hugo am 12. December 937 Bertlia
heiratete, wie seine Urkunde in den Forschungen zur deutschen Gesch. X, 305
erweist, so war Marozia bereits gestorben, und da sie bei dem Friedensschluse
Hugos und Alberichs 936 von Liudprand IV, 3 übergangen ist, so hat sie auch
diese Zeit wohl nicht mehr erlebt. Gfrörer, Gregorius YII. V, 242 hält die
952, 959, 961 Reg. Sublac. Nr. 122. 64. 124 genannte Marozia für Marozia L,
übersieht jedoch, dass ihr Sohn sie 945 als quondam senatrix, als verstorben,
bezeichnet hat, Mittarelli I, App. 16 S. 40.
>) Aus der Zeit der Wahl, vor dem Angriff auf die Engelsburg, Liudprand
III, 45 (gegen Gregorovius III, 281), folgt nicht, dass er zum Zweck einer vor-
übergehenden Führung erkoren wurde; er wurde sogleich zum Fürsten — auf
Dauer — bestellt. Ob der Wahlact der Verachwörung vorausgieng, ist ungewiss
und unerheblich.
*) Die Wahl geschah durch eine von Alberich veranstaltete Versammlung
der Römer, nach dessen Ansprache »alle« von Hugo abfielen und Alberich zu
ihrem Herrn erwählten, Liudprand III, 45. Romani de senatoribns suis eleva-
verunt in regno Albericum, Ademar III, 20 S. 138 ed. Chavanon, bei Lair, ^tudes
critiques II, Ademar 1899 S. 124.260, und ebenso in der bei Chavanon 197 aus
Pithou, Annalium Francorum 708—990 scriptores 1558 S. 416 abgedruckten
Darstellung, welche Delisle nach der Vorrede zu Chavanons Ausgabe 8. XXV f.
für Ademars erste Redaction hält Eine Handschrift bei Lair II, 124 liest ele-
vavemnt in reg(e)m. Aus der Meldung, dass die Römer ihn zu ihrem dominus
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Alberich IF. und der Kirchenstaat. 93
Eine solche Yolkawahl and sogar der Gedanke an sie war neu^).
Das Volk von Born hat jetzt zum ersten Mal seit der Entstehung des
Kirchenstaats den Boden eigener politischer^Thätigkeit betreten. Was
wollten die Bömer?
Die Wähler handelten entweder als Stadtbewohner fQr die Stadt
oder als Staatsangehörige f&r den Kirchenstaat. Wenn die Stadt-
beYolkerung sich einen Fürsten bestellte, so würde sie dem Papste
die freie Begiemng in dem übrigen Staatsgebiete belassen haben.
Zwar hatte König Hugo sich schon vielen päpstlichen Landes be-
mächtigtf aber Stadt nnd Staat deckten sich räumlich noch nicht uad
es war auch möglich, dass ihre Verschiedenheit durch Wiedergewinnung
verlorener Besitzungen sich vergrösserte.
Die Römer erkoren Alberich in ihrem Interesse, sie würden jedoch,
falls sie die Wirkung ihres Beschlusses auf die Stadt beschränkten,
einen Fürsten eingesetzt haben, der die Aufgabe, für die sie ihn er-
wählten, nicht hätte lösen können. Denn so lange Stadtgebiet und
Staatsgebiet nicht zusammenfielen, hätte eine Theilung der Begierung
erkoren, l&sst Bicb nicht entscheiden, ob sie den Kirchenstaat zerstören oder ihm
eine nene Verfassung aufzwingen oder einen thatsäcblichen Ersatzmann auf Zeit
für einen ihnen nicht genügenden päpstlichen Herrscher haben wollten.
*) Wenige Jahrzehnte zuvor bat die Schrift De imperatoria potestate in
urbeRoma SS. III, 720, 45 f. den Gedanken ausgesprochen, dass ROmer 799 »die
kaiserliche Gewalt« sich aneignen wollten und Leo III. wegen seines Wider-
standes gegen ihren Plan angriffen. Ob der Verfasser ausser an die Befreiung
Ton der fr&nkischen Herrschaft (s. Hirsch, Forschungen zur deutschen Gesch. XX,
138 f. und Simson, Karl 11, 165, 1) an die Herstellung einer besonderen welt-
lichen Regierung in Rom dachte, ist nicht ersichtlich ; seine Auffassung ist ohne
BeziehuDfir &Qf römische Tendenzen zu seiner Zeit. Sodann erzählt Benedict 8
£8. III, 698, 49, Narsee sei nach seiner Ernennung zum Patricius durch Justinian
auch Tun dem ganzen römischen Volke gewählt worden. Mag in diesem histo-
rischen Irrthum eine stadtrömische Ueberlieferung stecken, so dass die Römer
982 glaubten, ihre Vorfahren hätten einen vom Kaiser auch ober sie bestellten
Beamten durch eine Handlung des Volkes von Rom in seiner Würde bestätigt,
oder hat erst Benedict die Volkswahl erfunden, die Verschiedenheiten jener
Handlung und der von 932 schliesst eine Verbindung beider in den römischen
Vori^tellungen aus. Bei der Wahl eines Papstes und eines Kaisers besetzten die
Römer eine bestehende Stelle. Falls sie vor der Entstehung des Kirchenstaats
einen dux für den ducatus von Rom und im Zusammenhang mit der Gründung
des Kirchenstaats einen Patricius für den Kirchenstaat erwählt hatten, so hatten
sie zwar wie 932 einen Vollzieher öffentlicher Geschäfte eigenmächtig über sich
gesetzt, aber für die Geschäfte, welche Alberich IL wahrnehmen sollte, war der
regierende Papst vorhanden, dessen Stellung er nicht einnehmen konnte und dessen
Befo^niis sie nicht ohne den Kirchenstaat vernichten konnten. Denn wenn sie
dem Papste die Ausübung der Staatsgewalt auf die Dauer genommen hätten, so
hätten sie der römischen Kirche ihren Staat genommen.
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94 W. SickeL
in der Weise, dass Rom yon Alberich und das andere Land Tom Papste
verwaltet wurde, beide Herrscher in beständigen Kampf gebraohi Die
Geltung der Wahl f&r alle Angehörigen des Kirchenstaats konnte im
Willen der Wähler liegen, auch wenn sie des Umfang« ihres Willens
während der Wahlhandlung sich nicht in voller Deutlichkeit bewusst
waren. Wählten sie für die Stadt und nicht fQr den Staat, so glich
Alberich ihren politischen llissgriff eigenmächtig aus, indem er sogleich
die päpstliche Segierungsgewalt im ganzen Lande in Besitz nahm ohne
durch einen neuen Volksbeschluss die Veränderung seiner auf die
Stadt eingeschränkten Stellung in die Ausübung der gesammten Staats-
herrschait sich bewilligen zu lassen^). Und er hat, wofern sein Vor-
gehen der ursprünglichen Absicht der Römer nicht entsprach, nach-
träglich ihre stillschweigende Genehmigung erhalten. Demgemäss fiel
auch die bei der Wahl nicht bedachte oder nicht vorausgesehene Er-
weiterung des Kirchenstaats in sein Bereich. Er bedurfte keiner aus-
drücklichen Zustimmung der Römer, um das nach einigen Jahren von
der romischen Kirche erworbene Sabinerland aus demselben Grunde
und mit derselben Gewalt, die ihm in dem bisherigen Staatsgebiete
zukam, zu regieren»). Auch seinen Titel änderte er nicht, als er seine
1) Alberich hat sofort zur Erschwerung des Widerstandes der päpstlichen
Partei Johann XL in Yerwahrung genommen (sab cuAtodia detineri, Flodoard,
Ann. 933 SS. 111, 381, 16 f., undeutlicher in sua dotinebat potestate, Hist. Rem.
IV, 24 SS. XIII, 580, 30), nur kirchliche Verrichtungen liess er ihn vornehmen:
yi yacuus, splendore carens, modo sacra ministraus, fratre a patricio juris mode-
ramine rapto, Triumphi XII, 7 S. 832. Von Johann XL aher auch nur von ihm
sagt Liudprand, Legatio c. 62, dass Alberich ihn quasi servum proprium in con-
clavi teneret, er liess ihn demnach nicht regieren. Dass er auch den vier übrigen
Päpsten seiner Zeit die weltliche Herrschaft entzogen hat, ergeben andere Mit«
iheilungen. Allgemein sagt es Liudprand III, 46. V, 3, indem er seine Herr*
Schaft als Alleinherrschaft, als eine den Papst von der Regierung ausschliessende
Gewalt cbarakterisirt. Was Flodoard, Triumphi XII, 7 S. 832 zum Lobe Leo VII.
schreibt, er habe nicht die Höhe der Welt gesucht sondern lediglich Gott nach-
getrachtet, geht nicht auf seine politische Ohnmacht, sondern rühmt, dass dieser
Papst nur dem Wunsch Anderer nachgebend den Pontificat übernommen habe.
*) In der Sabina ernannte er deren Vorsteher, (s. unten), entfernte er 947
Campo aus Farfa und setzte er dort Dagibert zum Abt ein (Hugo, Deatructio 7,
SS. XI, 536, 19 f.), verschafiPte er dieser Abtei verlorene, im Sabinerlande gelegene
Höfe wieder (das. 8 SS. XI, 536, 29) und er wählte zur Bildung seines Hofstaats
für die byzantinische Prinzessin, die er zu heiraten hoffte, auch Sabinerinnen
aus, Benedict 34 S. 717, 18. Diese Nachrichten zeigen allerdings nur Bei»»
Herrschaft in der Sabina. Aus anderen 'Ilieilen des zu Alberichs Zeit der meisten
Besitzungen yerlu^tigen Kirchenstaats ist — abgesehen von Rom — über das
Wirken des Fürsten wohl nur soweit eine Nachricht vorhanden, als von ihm
zurückgegebene KlostergUter und geordnete Klöster (s. drittletzte Aam.) ascht im
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Alberich IL und der Kirchenstaat. 95
Herrschaft Ober das neue Territorium ausbreitete. Er blieb der Fürst
der Romer 1). Rom'* hat ihm Macht und Ehre gegeben und auch im
Ausland, selbst am Hofe des Kaisers yon Byzanz, Achtung verliehen.
Sabinerlande oder im Stadtgebiet von Rom lagen. Wenn Hugo a. 0. 7 S. 586, 1
hierüber im Allgemeinen ausspricht, dass Alberich cupiebat monasteria «üb suo
dominio conttituta ad regulärem reduoere normam, so kann nicht ohne -weiteres
gefolgert werden, dass seine Th&tigkeit auf die Klöster im ganxen Kiichenstaate
sich erstreckte, diese Begrenzung seiner Herrschaft ist in jenem Worte nicht
enthalten. Aber eine solche Ausdehnung seiner Macht muss aus dem Umstände
entnommen werden, dass die P&pste die gesammte Regierung eingebüsst hatten.
Liudprand II, 48. III, 46. V, 3 und Legatio c. 62, der wie II, 48 bei Theodora I.
nur Ton der Gewalt über Rom redet, und andere Quellen in der nächsten An-
merkung, die ihn den Fürsten von Rom oder den Fürsten der ROmer nennen,
wollen nicht dem Papste die Ausübung der Staatsgewalt in dem übrigen Terri*
torin m zusprechen.
*) Princeps war Alberichs politischer Titel. Hierfür sind entscheidend dio
Aufschrift auf Münzen des Kirchenstaats (s. Gregorovius, Kleine Schriften I,
166. 170), Alberichs Urkunde von 945 bei Mittarelli I, App. 16 S. 40. 42. 43. 44,
die Gerichtsurkunde 942 Reg. Sublac Nr. 155 S. 203 und demnächst päpstliche
Erlasse 936 und 938 das. 17. 24 S. 47. 63 (J. 3597. 3608). Ebenso tituliren ihn
Benedict 32—34 S. 716, 7. 8. 14. 19. 29. 717, 1. 4. 9. 10. 12. 13. 15. 21. Hugo,
Destructio 7—9. 13 SS. XI, 536, 1. 18. 28. 537, 4. 638, 26. Die Inschrift bei
Galletti, Del primicero S. 83. Johannes, Vita Odonis II, 9. III, 7 SS. XV, 587,
40, 588, 39. Diese ofBcielle Titulatur erfährt Erweiterungen. Princeps Roma-
norum gebrauchen Leo VU. 937 Reg. Sublac 16 S. 45 (J. 3601). Chron. pontif.
ex cod. Venet. SS XXIV, 113, 4i. Catalogus SS. V, 487, 35. 488, 35. Gilbert,
Chron. pont. SS. XXIV, 131, 44. Hugo, Destructio 7 SS. XI, 535, 51 ; Exceptio
relat. SS. XI, 541, 47. Gerhard, Vita Oudalrici 14 SS. IV, 404, 3. Vita Johannis XII.,
Dnchesne II, 247. Princeps omnium Romanorum: Benedict 32 S. 716, 4. Prin-
ceps Romae: Ann. Farf. 954 SS. XI, 588, 57. Vita Johannis Xil. a. 0. Romanae
urbis princeps: Johannes, Vita Odonis II, 7 SS. XV, 587, 22. npifu/^ Tw^y)^:
Constantin. Porphyrog., Cerim. II, 48 S. 689, 14 ed. Bonn, princeps Romanus:
Benedict 32 S. 715, 51, ehe er Fürst war. Catal. Casin. SS. XX U, 360, 49.
princeps Rom., CataL pontif. SS. XXLV, 84, 8. Schon vor Alberich II. war den
Römern der Ausdruck principes für die Ersten, die in amtlicher oder ausser-
amtlicher Stellung Höchststehenden geläufig, omnes Quiritum principes dedignati
sunt, Vita Sergii II. c. 5; de patriarchio huius Romane urbis principes expu-
lemnt den Gegenpapst Johannes, quem etiam concilio antistitum principes dam-
nare snoque malnerunt privari honore, das. c. 6. TransL Alexandri, oben S. 71,
Ann. Fuld. 885 S. 104 und Libellus oben S. 77, 2 ; consultu Komanorum principum
bestellte Ludwig IL Arsenins zum Missus in Rom, Libellus SS. III, 721, 39 f. Unter
Johann X. schrieb der Verfasser der Invectiva in Romam ed. Dttounler S. 141:
principes falanges et sat^tiphe tui, vulgus et scole tue eum elegerunt; S. 145 si
sedem apoatolicam preripuit, omne consüium principum tuorum virtuaque proce-
Tum et sapiendaobtimatum pemiciter obdormivit; S. 146, 152 principes tui. Später
Liudprand, Antapod. I, 28: Arnulf multos Romanorum principes decollare pre-
^pit. Der Unterschied zwischen diesen principes und Alberich II., dem allei-
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96 W. Sickel.
Der ans dem Wahlact ersichtliche Wille der B5mer gieng auf eine
Herrschaft, deren Inhalt weltliche Gewalt war. ^Indern sie Alberich,
zu ihrem Fürsten ausriefen, beschlossen sie, dass er die ganze öffent-
liche Macht handhabe, denn auf einzelne Gegenstände beschränktea
sie ihn nicht. Da die Staatsgewalt der Kirche gehorte und ihr ver-
fiassungsmässiges Organ der Papst war, so begründete der Volks-,
beschluss ein bestimmtes Verhältnis des Fürsten zum päpstlichen Recht.
Er konnte nicht Fürst sein, ohne Gewalt des Papstes zu besitzen, und
weil er alleiniger weltlicher Herr sein sollte, warde dem Papste durch
den einen Act, welcher einem Anderen die Herrschaft zutheilte, die
gesammte Begierung auf die Dauer entzogen. Die Handlung der
Römer war für den Papst von der Wirkung, dass sie ihm die weitere
Ausübung der Staatsgewalt unmöglich machte, und für Alberich war
sie von dem Zweck und dem Ergebnis, dass er die Leitung der Staats-
geschäfte unter Ausschluss des Papstes übernommen und bis zu seinem
Tode behalten hat.
Obgleich der Volksbeschluss ohne Recht des Volkes erfolgte, konnte
er von staatsrechtlicher Bedeutung sein, wenn es der Wille der Römer
war, einen neuen Staat zu schaffen oder die Verfassung ihres Staates
zu ändern.
Sie wollten keinen neuen Staat. Sie haben den bereits 754 ge-
gründeten Kirchenstaat nicht aufgehoben, um an seiner Stelle einen^
eigenen weltlichen Staat zu errichten. Auch die Hauptstadt schieden
sie nicht aus ihm aus um in ihr einen Stadtstaat zu bilden. Sie
haben der Kirche das ihr zustehende Recht im Lande oder in Rom
nicht genommen. In ihrem Bewusstsein dauerte der Kirchenstaat fort^
kein Römer hat an seiner Beibehaltung gezweifelt. Denn sie haben
während der ganzen Regierungszeit Alberichs nach dem Papst und
nur nach dem Papst datirt^) und nur bei seinem Namen haben sie
nigen princeps, bedarf keiner AusfQhrung. Ob ihn die Römer 932 mit diesem
Titel ausriefen oder ob er ihn selbst wählte, wissen wir nicht ; Gregorovius, Rom
III, 282. 283 läset die Römer den Titel ertheilen. Ausserdem nannte er sich
omnium Romanomm Senator; Romanorum consul und patricius hiess er auch in
seiner Heima^, s. unten 8. 110 Anm., hingegen nur bei Ausländern rex (Jo*
hannes, Vita Johannis Gorz. 53 SS. IV, 352, 15 und in einer Handschrift Ademar»
oben S. 92 Anm. 4, rex Romanorum in derselben Handschrift ILI, 22 ed Chavanon
8. 141, bei Lair, £tudes critiques II, 132) und aus der letzteren Stelle verändert
Romsnorum imperator, Richardus Pictav. in der Ausgabe bei Bouquet, Script«,
rer. Gallic. IX, 24.
I) 934-953 Reg. Sublac. Nr. 35. 43. 54. 61. 65. 70. 89. 97. 103. 110. 112.
113. 117. 121. 122. 126. 155. 195. 214. 946 Arcb. della Sog. rom, XII, 73.
947—950 Hartmann (oben 8. 61 Anm. 1) Nr. 2—4. In der Sabina 939-953
Reg. di Farfa IIl Nr. 372—378. 381-387. 289—391, wo Bischof und dux iu der
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Alberich IJ, und der Kirchenstaat. 97
in ihren Privatgeschäften die eidliche Yersicherang abgegeben ihre
Yertragspflichten zu erfüllen i). Hiermit erkannten sie an, dass er der
rechtmässige Landeshen* sei, und waren sie beständig des Willens und
der üeberzeugang in dem alten Staate zu leben. Wären sie für die
Unabhängigkeit von der weltlichen Gewalt des Papstes und für staat^
liehe Selbstherrschaft aufgestanden, so würden sie den päpstlichen
Staat zerstört haben, und wäre wenigstens nach dem Sinne Einzelner
die Bewegung gegen das Dasein des Kirchenstaats gegangen, so würde
der eine oder andere Bomer seinen Vorsatz sich von der kirchlichen
Unterthänigkeit zu befreien oder seine Annahme ihrer ledig geworden
zu sein durch eine neue Datirung und eine neue Eidesformel ausge-«
drückt haben. Wäre die Herrschaft im Besitz einer Familie gewesen,
so würde sie ihr entrissen sein. Und durch Gewalt konnte auch der
Kirchenstaat untergehen. Aber den Staat der römischen Kirche, in
Datirung, ausgenommen Nr. 373. 384. 386, mitgenannt werden. Erst später,
985, während einer Reichsvacanz, rechnet eine Urkunde, deren Ausstellungsort
jedoch Terracina ist, nach dem Papst und iraperante anno primo d. Johanne
Crescencione filio Romanorum patricio, Gattola, Historia abb. Cassin. I, 115 f.,
aber die Eidesformel ist auch hier 8. 116 nur auf den Papst gestellt.
1) 934—953 Reg. Sublac. Nr. 43. 54. 61. 65. 89. 97. 103. 110. 112. 113.
117. 121. 122. 126. 195. 948? Arch. della Soc. rom. XXI, 497. In der Zeit
vor Alberich IL lautete die Eidesformel ursprünglich auf den Kaiser (s. Cod.
Justin. II, 4, 41, 1. lY, 1, 2, Beispiele aus 6. Jahrb. bei Marini 80 8. 124. 86 Z.
30 f. 93 Z. 45 f., vgl. Gattula a. 0. I, 116), sodannn auf Kaiser und Pap^t, z. B.
758? Reg. Sublac. Nr. 111. 767 Muratori, Antiq. III, 891, vgl. Marini S. 306
Ann!. 12; in der Zeit der abendländischen Kaiser auf einen solchen Kaiser und
den Papst, z. B. 822-920 Reg. Sublac. Nr. 6. 31. 55. 60. 83. 87. 116. 207. 855
Mittarelli, Ann. Camald. I, App. Nr. 4. 921 Hartmann a. 0. Nr. 1, obschon der
Kaiser mitunter fibergangen wurde, z. B. 901, 924 Reg. Sublac. Nr. 129. 153, wie
bei der Datirung das. Nr. 129. 153. 205. In der kaiserlosen Zeit vor Alberich II.
wurde nur bei dem Papst geschworen, 913» 924^929 das. Nr. 27. 40. 62. 92.
115. 197 und desgleichen nach Alberich IL bis auf Otto I. Imperium, das. Nr. 37.
38. 64. 124. 139. Mittarelli I Nr. 21. 24. 26. Reg. di Tivoli Nr. 4. Marini,
Papiri 102 S. 161. 962—983 wurde der Imperator mitgenannt Reg. Sublac.
Nr. 39. 52. 58. 93. 127. 128. 131. 149. 166. 186. 200. 201. Mittarelli I Nr. 36.
38. 40. 41. 43. Hartmann a. 0. Nr. 6. 11. Arch. della Soc. rom. XXIII, 184; er
wurde ausgelassen Mittarelli I Nr. 27. 28. Hartmann Nr. 7—9. Reg. Sublac.
Nr. 25. 26. 46. 51. 59. 73. 80. 109. 114. 120. 123. 125. 130. 137. 140. 143. 178,
woge$ren er 965 während einer Sedisvacanz allein erwähnt wurde, das. Nr. 90.
Karl der Grosse hatte den Eid bei seinem Namen verboten, Capit. I, 64, 26«
116, 22; die Synode von Pavia erklärte 850, es sei Brauch der Weltleute bei
dem Kaiser zu schwören, Capit. II, 118, 4. Der staatsrechtliche Sinn des Namens
des Hen Sehers in dem Eide ist der gleiche wie in der Datirung, s. Mommien,
Rom. Staatsrecht II«, 809 f. und Rom. Strafrecht 578, 2. 685 f. Zur Geschichte
dieser JEid^sformel Voltelini, Acta Tirolensia II, XCVII f
]GtÜMihmff«B um. 7
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98 W. Sickel
welchem der Statthalter Petri regierte, haben die Bömer nicht ver-
nichten wollen und nicht Yernichtet Sie haben keinen neuen Staat
für sich hergestellt, weil ein solches Werk nicht ausführbar war, ohne
der Kirche die weltliche Herrschaft zu nehmen. Die religiöse Gewalt
der römischen Kirche ist es gewesen, welche das Leben ihres Staates
erhalten hat. Diese Eigenthümerin war nicht mächtig genug gewesen
die innere Ordnung ihres Landes unantastbar zu machen, aber sie war
stark genug geblieben, die Entstehung eines neuen Staates zu Ter-
hindern 1).
Diese Schranke des Willens der Bömer, 'den Kirchenstaat abzu-
schaffen, stand der Veränderung des Staates durch Einführung einer
neuen Verfassung nicht im Wege. Ohne ihn im ganzen Lande oder
in einem Theile zu beseitigen, war es möglich, Alberichs Herrschaft
zu einer rechtmässigen Herrschaft zu machen, indem sie dem Kirchen-
staate eingeordnet wurde. Falls das Volk mit Alberichs Erhebung zu-
gleich eine auf die Dauer berechnete Institution begründen wollte, so
setzte es entweder in ihm und seinen Nachkommen eine Dynastie ein
oder behielt sich bei Erledigung der Stelle die Bestimmung über die
Nachfolge vor. Eine derartige neue Rechtsordnung innerhalb des
Kirchenstaats Hess sich zwar nicht ohne Verkürzung der päpstlichen
Befugnis bewerkstelligen, hätte jedoch vom Papste sowohl angeboten
als angenommen werden können. Obschon er als Organ kein eigenes
Becht, sondern nur eine Zuständigkeit hatte, vermöge deren er über
das Dasein des Staates nicht verfügen durfte, so wäre doch seine Ein-
willigung in die Errichtung eines päpstlichen Fürstenamtes giltig ge-
wesen, da die Organisation der Gewalt im Kirchenstaate nicht unab-
1) Die theologische Meinung, dass die römische Kirche ein unverlierhares
Kecht auf ihren Staat habe, hat zu Alberich II. Zeit auch im Clerus von Rom
noch keine Vertreter besessen. Sie Hess sich nur in der Weise aufstellen, dass dieser
Staat eine Veranstaltung Gottes sei, Johann Vlil, leitete jedoch die weltliche
Gewalt über Rom von einer kaiserlichen Uebergabe ab, Mansi XVII, 73 (J. 3123).
Die Aeusserung Kicolaus I.: privilegia s. Romanae ecclesiae nullum possunt
sustinere detrimentum (das. XV, 309, J. 2739) betraf lediglich kirchliche Herr*
Schaft, für die Johann YIII. diesen Gedanken auf Pannonien anwandte (Gra*
tian II, 16, 3, 17, J. 2970) ; er behauptete auch, dass eine Verjährung gegen Christen
nur unter Christen, nicht zu Gunsten Andersgläubiger gelten könne, Mansi XV ü,
264, J. 2976 c. 3. Für Privatrechte hat die römische Kirche die 100jährige Veiw
jahrung trotz der 541 durch Justinian, Nov. 111 erfolgten Aufhebung und nach
anfänglicher Anerkennung, dass dieses Gesetz auch ffSx sie gelte (Gregor L, Reg.
I, 9, J. 1076), wieder in Anspruch genommen und durch Gewohnheitsrecht er-
worben, vgl. Johann VIII. 873 bei Gratian 11, 16, 3, 17 (J. 2970) und Savigny,
System des röm. Rechts V, 355 ff. Das Privatrecht war auf das Recht der Kirche
einen Staat zu haben oder auf Theile des Staatsgebiets nicht anwendbar.
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Alberich II. und der Kirchenstaat, 99
änderliches Becht war. Und wenn er keine neue Ordnung für die
Ausübung bestimmter Herrschaftsbefugnisse auf rechtlichem Wege ein-
fährte, so konnte eine derartige Aenderung ohne seine Zustimmung
eintreten, sofern ein Anderer in geregelter Weise selbständig an der
Begierung betheiligt wurde.
Allein die Bomer haben dem Lande oder der Stadt Bom keine
neue Verfassung geben wollen. Sie stellten keine Forderung an den
Papst. Sie verlangten weder die Zulassung einer Statthalterschaft
noch setzten sie der päpstlichen Begierung eine durch einen Yolks-
berm vertretene Yolksgewalt zur Seite. Ihr Wille erschöpfte sich
darin, einen Mann zu gewinnen, welcher die Gewalt des Kirchenstaats
handhaben sollte, ohne dass er sie im Namen des Landesherrn übte.
Sie liessen den Kirchenstaat denselben bleiben, bloss den Vollzieher
der Staatsgewalt wechselten sie. Mit diesem Willen war eine Ver-
fassungsänderung unvereinbar. Nur so lange konnte die Staatsgewalt
der römischen Kirche gehören, als ihre Wahrnehmung dem Papste
zustand; die üebertragung dieses Bechts auf einen Anderen, der allein
weltlicher Herr im Kirchenstaate sein sollte, war unmöglich. Ein der-
artig sich widersprechender oder doppelter Wille würde mit der Zer-
störung des Kirchenstaats geendigt habend).
Im Jahre 932 hat es den Bömem genügt Alberich zum Fürsten
zu machen, Sie haben nicht grund:jät£lich die Begierung des Papstes
angegriffen, sondern zunächst handelte es sich darum, ob ein Fremder
und eine Bömerin, die sich statt des Papstes der Begierung be-
mächtigt hatten, sie noch weiter beherrschen sollten. Für den Fall,
dass sie sich von ihnen erretteten, wollten sie allerdings die päpstliche
Macht nicht wiederherstellen, denn sie wählten Alberich im voraus
za ihrem Herrn. Sie wassten jedoch, dass der regierende Johann XI.
unfähig sei seine Gewalt so zu gebrauchen, wie sie wünschten; er be-
«) Nach Gregorovius III, 282. 283. 292 f, 346. IV, 429. 462 haben die Römer
982 den Kirchenstaat aufgehoben und einen weltlichen Staat gegründet, in wel-
chem sie Alberich IL Stellung »durch Wahl und. Titel gesetzlich machten«
m, 282. Ein solches Wollen wird jedoch nicht gemeldet und ein solches Han-
deln — das ist entscheidend — hat nicht stattgefunden. Femer schreibt er
Kleine Schriften I, 168, Alberich IL habe Johann XI. »gezwungen auf das Do-
minium temporale zu verzichten«, und Rom III, 296, dass Leo YII. »auf die
weltliche Gewalt verzichtete <, während sie nur einen Widerstand gegen die Aus-
Übung ihrer Staatsgewalt durch Alberich unterliessen. Die Frage, ob die Römer
die Ordnung des Kirchenstaats abändern wollten, hat Gregorovius nicht erörtert,
da nach seiner Auffassung die Bewegung sich gegen das Dasein des Kirchen-
staats gerichtet und ihn beseitigt hat. An Gregorovius hat sich Villari (oben
8. 75 Anm.) S. 188 angeschlossen.
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100 W. Sickel.
fand sich auf Seiten derjenigen, gegen die sie sich erhoben, er stand
unter Leitang seiner Mntter und begünstigte den Konig Hugo. Wann
ein neuer Papst in der Lage sein würde besser zu regieren, mussten
sie der Zukunft anheimstellen. XTuter solchen Verhältnissen hat der
von Alberich gegen die unrechtmässigen Herrscher erregte Volksauf-
stand zur Einsetzung eines anderen unrechtmässigen Herrschers ge-
führt, aber dieser neue Herrscher sollte nur einen zeitweisen politi-
schen Ersatz bieten. In ihm haben die mit dem politischen Zustand
unzufriedenem Bömer durch Selbsthilfe eine lebensfähige Eegieruug in
einem Staate begründet, dessen rechtmässige Begierung weder der
inneren Parteiungen noch eines fremden Eindringlings mächtig war.
Es war eine Machtstellung Alberichs für seine Person, üeber die
fernere Zukunft enthielt der Volksact nichts. Es war nicht der Wille
der Bömer die Verfassung des von ihnen anerkannten Kirchenstaats
durch Einfügung eines Fürstenthums umzugestalten, welches durch
höhere päpstliche Bechte beschränkt wurde und zugleich die päpstliche
Gewalt durch fürstliche Befugnisse beschränkte. Sie setzten Alberich
nicht zum ersten Inhaber einer neuen Würde ein, deren Bechte er
bis zu ihrer anderweiten Verfügung ausüben sollte, noch haben sie
seine Familie zum Herrschergeschlecht bestellt. Der Fürst war 932
noch kinderlos. Nach ihm hat freilich sein Sohn Octavian die Herr-
schaft übernommen. Aber die Bömer haben, als sie unter dem Ein-
druck des Todes ihres mächtigen Fürsten sich in Unterwürfigkeit unter
seinen Sohn, ihren nächsten Papst, fügten, nicht einen 932 aufge-
schobenen Beschluss über die Nachfolge nachgeholt. Octavian hat
seinen Eintritt in die Stelluug seines verstorbenen Vaters nicht einer
römischen Willenserklärung verdankt^), denn das seinem Vater ge-
gebene Versprechen der Adeligen ihn nach dem regierenden Papst
Agapitus II. zum Papst zu wählen umfasste nicht auch die Zusage bis
zu dieser Zeit unter seiner fürdtlichen Herrschaft zu stehen, obschon
es ihm erleichterte Fürst zu sein, ehe er Papst war. Dass die Macht
des Vaters mit seinem Beichthum und seinen Anhängern auf ihn Qber-
1) Damberger, Synchronistische Geschichte im Mittelalter lY, 885 nahm an^
Alberich habe 954 die Adeligen in der Peterskirche bewogen auf seinen Sohn Octavian.
den Principat zu übertragen, und Niehues, Eaiserthum und Papstthum II, 505»
Octavian sei nach dem Tode seines Vaters zu dessen Nachfolger ernannt worden»
wer ihn ernannte, gibt er nicht an. Weder die eine noch die andere Handlung
findet in einer Quelle Unterstützung. Flodoard, Ann. 954 SS. III, 403, 4—6 sagt
nicht mehr als dass nach Alberich II. Tode sein Sohn Octavian die flirstliche
Herrschaft erlangt habe, principatum adeptus est. Eine Aneignung der väter-
lichen Gewalt oder eine Fortsetzung der Gewaltherrschaft setzt keine andere
Handlung als die Octavians voraus.
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Alberich IL und der Kirchenstaat. 101
gehe, wurde unter einem Papst, der sich noch keine nene Hilfe ver-
schaffen konnte, wohl von keiner Seite streitig gemacht. Aber dieser
Nachfolger ist nicht Bechtsnachfolger in einem von den ßömern oder
von Alberich errichteten Erbfürstenthnm gewesen. Wie die Herrschaft
des Vaters nicht aufhörte von thatsachlicher Art zu sein, so ist auch
die Nachfolge des Sohnes lediglich thatsächlicher Natur gewesen.
Wenn die Bömer die neue Begierungsform als Bechtsordnung gedacht
und gewollt hätten, so würden sie das von ihnen errichtete Fürsten-
tbnm selber wieder abgeschafft haben, als sie 955 ihren Fürsten zum
Papst erwählten.
Die Bömer erreichten, was sie wollten.
Alberich hat die durch das Volk empfangene Macht nicht ge-
braucht, um eine andere Herrschaft zu erwerben, als seine Wähler
ihm gegeben hatten. Auch er hätte einen neuen Staat begründen
können, wenn er der römischen Kirche die Gewalt in einem Theile
ihres Gebietes oder im ganzen Lande entriss und sich aneignete, so
dass ein anderer Staat an die Stelle trat; sobald er die yerfassungs-
mässige Verbindung der Staatsgewalt und der Kirchengewalt in dem-
selben Träger löste, vernichtete er in dem Territorium, welches er für
sich nahm, durch seinen Staat den Kirchenstaat. Er hat jedoch die
ihm 932 übertragene Gewalt nicht zu einer Staatsgewalt umgebildet,
sondern in dem Kirchenstaate regiert, den er bei seinem festen
Glauben an das Papitthum, von dem ihm der Kirchenstaat untrennbar
war, bestehen lassen wollte. Nicht für sich, sondern für die römische
Kirche hat er das Sabinerland erworben; die Sabiner datirten nicht
nach ihm. £r selbst hat noch 945 bei Marinus ü. geschworen und
mit dem Namen dieses Papstes in dem Sinne geurkundet, dasfs der
Staat, in welchem er lebte, der Staat der Kirche sei^), und er hat
auch durch die Münzen, welche mit seinem Willen das Zeichen des
päpstlichen Staates behielten, dessen Dasein anerkannt
So wenig als seine Herrschaft ein Staat war, ist sie ein Herr-
schaftsrecht des Kirchenstaates gewesen. Sie konnte nur ein dem
Kirchenstaate eingefügtes Füratenthum werden, wenn sie so verwandelt
wurde, dass sie aus einer Verleihung des Papstes oder aus der Ver-
fassung des Kirchenstaates abgeleitet wurde.
Eine Unterordnung Alberichs unter den Papst setzte eine Ordnung
voraus, er konnte kein unteres Becht haben, ohne dass der Papst ein
höheres Becht hatte, kraft dessen ihm ein Anspruch auf ein bestimmtes
Verhalten, auf Handlungen und Unterlassungen des Fürsten zustand,
für welche dieser verantwortlich war. Um ein derartiges Bechtsver-
») Mittarelli, Anw. Camald. I, App. 16 S. 40. 42.
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102 W. Sickel.
haltnis zwischen beiden Herrschern fQr Alberichs Person oder blei-
bend herzastellen bedurfte es einer vertragsmassigen oder gewohn-
heitsrechtlichen Auseinandersetzung, zu der es nicht gekommen ist.
Alberich hat auch nicht unter Berufung auf den durch seine Wahl
bekundeten Yolkswillen oder auf seine Macht das Zugeständnis einer
Ordnung, deren Oewährung das Wesen seiner Gewalt zu seinem Nach-
theil Terändert haben würde, vom Papste gefordert Jede Beschran-
kung der päpstlichen Regierung, wodurch er etwa einen Theil der
staatlichen Bechte zu selbständiger Ausübung und an einem anderen
Theile eine nach Art und Umfang bestimmte Mitwirkung erhielt, hätte
seine thatsächliche Alleinherrschaft in ihrem Inhalt und in ihrer Un-
abhängigkeit gemindert. Der Papst durfte zwar ein solches neues
Herrscherrecht freiwillig oder gezwungen bewilligen, aber er hat keine
Befugnisse zu Gunsten Alberichs aufgegeben.
Auch ein zweites Organ des Kirchenstaates neben dem Papste ist
Alberich nicht geworden. Wären beide einander nebengeordnet ge-
wesen, so dass sie die gleiche Zuständigkeit hatten, und wäre es nur
Alberichs üebermacht gewesen, welche seinen Mitinhaber an der Mit-
Ausübung der Gewalt verhinderte, so würden beider Namen in der
Datirung und in der Eidesformel erschienen sein, während in ihnen
bloss der Papst einen Platz einnahm.
Nur die eine Handlung steht mit dem sonstigen Verhalten Albe-
richs im Widerspruch, dass er verfügt hat seinen Namen auf die Geld-
stücke zu setzen^). Der Name auf der Münze war eine Herrschafts-
äusserung, welche ein Recht auf Herrschaft zu bekunden pflegte. Wie
die Bömer diesen Eingriff in das päpstliche Herrscherrecht aufgefasst
haben, erfahren wir nicht, sie sind dem Beispiel nicht gefolgt, sie
haben in ihren Urkunden und Eiden dem Fürsten Alberich keine
Stelle eingeräumt. Ob Alberich hier im Kampfe mit dem Begehren
eines Rechts lag, so dass er selbst zwischen gewaltsamer und recht-
mässiger Herrschaft unentschieden schwankte, ist aus seiner Behandlung
der Münze kaum mit Gewissheit zu entnehmen. Die zwei Herren auf
einer Münze konnten auch verschieden gedeutet werden. Sie besassen
nicht nothwendig das Münzrecht gemeinsam. Auch der Name des
Kaisers und vorher unter Leo III. der des Patricius hatten auf den
1) Eine MQnze aus Johann XL Zeit hat Albrc princ, Gregorovius, Die
Münzen Alberichs 1885t Kleine Schriften I, 166 und Rom 111, 289; eine Münze
unter Marinus II. bat Alberi pri, von den unter Agnpitus IL geschlagenen hat
die eine Albericvs und die andere Albr, Promis, Monete dci rom. pontefici 1858
S. 87. 88; Gregorovius, Kleine Schriften I, 170. 174. Auf keiner der erhaltenen
Münzen fehlt der Name Alberich II., aber auch auf keiner der des Piipstes und
des h. Petrus.
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Alberich II. und der Eirohenstaat. 1_05
romischen Münzen gestanden und doch ist ihr fiecht dem Aechte des
Papstes nicht gleichartig gewesen. Da Alberichs Gewalt eine andere
als die ihre war, so war anch der Sinn seines äusserlich gleichen Ver-
haltens ein anderer. Statt der Oberherrschaft konnte es auf Mitherr-
schaft oder auf ünterherrschaft gehen, wenn die Natur seiner Gewalt
einen rechtlichen Antheil an der staatlichen Berechtigung zugelassen
hätte. Da jedoch ausser dem Namen des regierenden Papstes auch der
des Petrus auf den Münzen stand und Alberich kein Stellvertreter des
Petrus sein konnte, so war es nicht seine Ansicht dem Papste neben-
geordnet zu sein ; überdies hätte der Papst eine derartige Verfassungs-
änderung durch Coordination eines weltlichen Fürsten ebensowenig
Termöge seines Willens zu einer rechtmässigen machen können, als
er den Kirchenstaat abtreten durfte. Trug hingegen die Münze Albe-
richs Namen im Sinne eines Unterherrschers, so hätte er diesem in
ihm aufgestiegenen Bechtsgedanken nicht weitere Folge und Gestalt
gegeben: sein Thun hätte sich auf den Ausspruch einer Idee be-
schränkt, die keine neue Staatsverfassung bewirkt hättet). Er hat
0 Gregorovius a. 0. 1, 163 zieht die Folgerung, dass Alberich Johann XI. die
weltliche Gewalt nahm und mit ihr die Münze, ein Merkmal des Landesfiirsten, so dasj
S. 169 die Päpste das Mfinzrecht nicht mehr beeassen. Albarich II. habe als Landes-
herr geprägt S. 158. 169, »zur öffentlichen Urkunde seiner souveränen Landeshoheit«
S. 167. Die Papstnamen habe er auf den Münzen belassen um den öffentlichen Schein
benrorzurufen, dass der Papst »nichts verloren habe als die civile Gewalt« S. 164.
Wurde aber nicht im Gegentheil durch die Beibehaltung des Namens des Papstes
dessen fortdauerndes Recht auf die Staatsgewalt bekundet ? Was Alberich besass, war
die alleinige Ausübung des Rechts des Kirchenstaats und dieser Ansicht kommt auch
Gregorovius nahe, indem er a. 0. I, 169 davon spricht, dass die Päpste zur Zeit
Alberichs das Münzrecht nicht mehr ausübten. Alberichs Verhältnis zur päpst-
lichen Münze war nur ein Anwendungsfall seines Verhältnisses zur päpstlichen
Gewalt überhaupt Von dieser Stelle aus betrachtet war der Befehl, den er dem
Mfinzamt ertheilte — auf der Münze unter Johann XI. stand, dass Alberich
fieri iv(88it) das. I, 166, er hat in seinem Namen, nicht in dem des Volkes, eine
neue Prägung angeordnet — , von derselben Art wie seine sonstigen staatlichen
Befehle, aussergewöbnlich war nur sein Name auf der Münze. Die Päpste be-
fahlen zu Alberichs Zeit in staatlichen Dingen überhaupt nicht mehr. Sollte ein
damab'ges päpstliches Privileg eine weltliche Strafe androhen, so würde es nur
eine ältere Formel bewahrt haben, ohne dass der Papst die Sti*nfe vollstrecken
konnte; Leo VIL (Reg. Sublac. Nr. 16 f, J. 3601. 3597), Marinus IL (^Galletti,
Chiese di Rieti 1765 S. 158, J. 3626) und wohl Stephan VIIL (Reg. Sublac.
Nr. 63, Tgl. Tomassetti, Arch. della Soc. rom. XX, 54) verboten bei Kirchen-
strafe. Die nach Gregorovius a. 0. I, 174 und Rom III, 289 irrige Annahme,
dass eine Münze nur Alberichs Namen trage, hat die Folgerung möglich gemacht,
dass die Münze zu einer Zeit geschlagen sei, als der Fürst alle Gewalt allein
innehatte, während die anderen Münzen mit dem Namen auch des Papstes einer
späteren Zeit angehörten, in welcher der Fürst einen Theil seiner Gewalt dem
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104 W. Sickel.
weder einen nenen Staat noch eine neue Ordnung im Staate ge-
schaffen.
Ob er zu der Zeit, als er seinem Sohne den bedeutsamen Namen
Octavian gab, seine thatsächliche Leitung der öffentlichen Geschäfte
als Vorstufe einer rechtlichen Stellung angesehen hat und ob er
diesen Plan erst änderte, als er ihn Cleriker werden liess, um
ihn Papst werden zu lassen und hierdurch die bestehende Trennung
des Rechts und der Macht aufzuheben, wird sich nicht mehr ent-
scheiden lassen. Wenn er ihn in den Clerus aufnehmen liess, ehe
er erlebte, dass Otto I. römischer Kaiser werden wollte i), so würde
wenigstens nicht diese Gefahr auf eine Aenderung seiner Absicht
haben einwirken können. In jedem Falle wäre sie ein blosses Yor-
haben und nicht eine That gewesen. Als er starb, lag keine noch
von ihm zu ersteigende Stufe vor ihm. Indem er 954 bei Lebzeiten
des Papstes denjenigen zu dessen Nachfolger bestimmte, welcher der
Erbe seiner weltlichen Macht im Kirchenstaate wurde, indem es der-
gestalt sein Wille war, dass die Regierung des rechtmässigen Herr-
schers wieder hergestellt würde, hat er die Form, in welcher er re-
gierte, als eine vorübergehende politische Aushilfe und die Vereinigung
der Gewalt und ihrer Ausübung im Papste als den ordnungsmässigen
Papste abgetreten oder wiedergegeben habe; so Provana, Studi sovra la storia
d' Italia a' tempi del re Ardoino, Mem. della Accad. di Torino II, 7*> S. 177 f., in der
Sonderausgabe 1844 S. 143. Gfrörer, Gregorius Vif. V, 256 f. schloss auf eine
von Apapitus II. errungene gleichberechtigte Stellung neben Alberich. Diese
Erklärungen fallen bei der von Gregorovius gegebenen Lesart hinweg.
«) Flodoard, Ann. 954 SS. III, 403, 5 sagt nur, dass er 954 Cleriker war,
nicht wann er es wurde. Es bleibt daher nur eine Möglichkeit, dass Alberich
ffir den Fall, dass Otto seinen Plan das Eaiserthum zu erwerben ausführte,
seinem Sohne das Papstthum sichern wollte, auf dass er, wenn er den Besitz
der angemassten Gewalt nicht behalten könne, doch Papst war und als Papst
die Staatsgewalt ausübte: sollte hingegen Otto I. sein Vorhaben nicht rerwirk-
liehen, so würde bei Octavian die geistliche Macht eine Stütze seiner weltlichen
Herrschaft geworden sein. Gregorovius III, 314 f. zweifelt nicht, dass Alberich
erkannte, die Trennung der weltlichen Gewalt vom Papstthum sei auf die Dauer
unmöglich, und dass er die Gewalt in Rom wenigstens seiner Familie zu hinter-
lassen hofPte, indem er seinem Sohne das Papstthum bestimmte, vgl. Duchesne,
L'^tat pontifical 176. Hierbei lag jedoch ein wesentlich anderes Verhältnis
Tor als in denjenigen italienischen Städten, wo der Stadtherr Bischof wurde,
ohne seine weltliche Stellung niederzulegen. So in Neapel um 768 Stephan II.
{Johannes, Gesta ep. Neap. 42 S. 425, 21 f.) und ein Jahrhundert später Athana-
sius IL (Erchempert 39. 44 S. 250, 2. 251, 3) und ungefähr gleichzeitig in Capua
Landolf I., Chronica S. Benedicti Gas. 19 S. 477, 37—39. Denn in diesen Städten
gab es keinen Kirchenstaat, so daes hier staatliche und kirchliche Gewalt nur
zuiUllig nnd vorübergehend in einer und derselben Hand zusammentrafen.
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Alberioh IL uhd der Kirchenstaat. X05
Zustand betrachtet. Wurde auch sein Entschluss durch seinen Familien-
sinn bestimmt — Octavian war ein ungeeigneter Papst und kein guter
Segent, aber er war sein Sohn — , so hat er gleichwohl im Sinne der
Bömer gehandelt, denn die Nobilität hat feierlich ihr Einverständnis
erklärt und nach seinem Tode seinen Willen in Gemeinschaft mit den
anderen Ständen durch Wahl seines Sohnes zum Papst ausgefdhrt^).
Er sollte als Papst haben, was dem Papste gehörte. Der Kirchenstaat
und seine Verfassung bestanden noch; es gab nicht einen anderen
Staat, so dass erst unter Johann XIL der alte Staat nach einer Unter-
brechung seines Daseins wiederhergestellt wurde, sondern das recht-
mässige Yerhälbiis zwischen Kirchenstaat und Papstthum trat nach
einer thatsächlichen Störung wieder in Wirksamkeit, sobald der In*-
haber der Macht Papst geworden war. Was sich ereignet hätte, wenn
Oetavian yor Apapitus II. gestorben wäre oder wenn die Gemeinde
ihn nicht zum Papst gewählt hätte, kann nicht Gegenstand der £r-
w%uiig sein.
Alberichs Herrschaft ist gegenüber dem Papste eine rechtswidrige
Herrschaft gewesen. Wie er am Tage des Sturmes auf die Eugelsburg
die Eegierung gegen den Willen des Papstes, den er verhaftete, über-
nommen hatte, 80 ist seine ihrem Ursprung nach in einer Anmassung
der päpstlichen Berechtigung bestehende Gewalt auch später Usurpation
geblieben; es ist nichts geschehen, was ihre Rechtswidrigkeit auf-
gehoben hätte 8). Um zu verhüten, dass sie eine Rechtsordnung würde,
waren nicht beständige Proteste der Päpste nötbig. Ja einer von
ihnen, I^eo VII., hat Alberich Fürst der Römer und seinen Getreuen
1) Benedict 34 S. 717, 21 — 25. suggerentibus sibi Romanifi papa effidtur,
Flodoard 954 SS. lU, 403, 6 f., d. b. die Römer wählten ihn. So fern lag ihnen
der Gedanke neben der geistliche q Gewalt des Papstes ein unabhängiges Fürsten-
ihnm zu haben, dass sie selbst ihren weltlichen Qerm zum Papst machten, der
doch nun den Kirchenstaat als Papst regierte und diese Regierung seinen Nach-
folgern hinterliess. Sie haben 955 den seit 932 bestehenden Gewaltzustand be-
endigt und dem Papste die Ausübung der rechtlich niemals von seiner Kirche
getrennten Staatsgewalt ermöglicht. Bei diesem durch ihren Willen yollzogenea
Wiedereintritt des Rechts in seine Wirksamkeit nahmen sie keinen Anatoss an
Octavians Jugend. War er ein Sohn Aldas, wie aus Benedict 34 S. 717, 3
Gregore vius III, 316, 1 schliesst, Duchesne, Lib. pontif. II, 247, 1 nicht ablehnt
und Dümmler, Otto I. 272 annimmt, so würde er 755 nicht mehr als 18 Jahre
alt gewesen sein; war er ein aussereheliches Kind des Fürsten (so Lapötre,
L*£urope et le S. Si^ I, 182, 2, gleichfalls nach Benedict a. 0., der seine Mutter
concubina nennt), so hätte er einige Jahre älter sein können, aber dieser Vorzug
wäre durch die Unehelichkeit wettgemacht.
«) Dieses sich gleichbleibende Wesen der Herrschaft Alberichs hat Liud-
prand II, 48 und Legatio c. 62 als Usurpation bezeichnet, vgl. S. 94 Anm. 1.
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106 W. Sickel.
genannt. Diese Aeosserang des rechtmässigen Herrschers über den
unrechtmässigen trägt mit dem Fürstentitel nur einer gegebenen That-
sache Bechnung, ohne ein Bechtsverhältnis zwischen Alberich und
dem Kirchenstaate anzuzeigen, und die Treue, deren sich der Papst
von seinem geliebten Sohne Alberich versah, weist bloss auf person-
liches Einvernehmen und Vertrauen hin; dass Alberich sein getreuer
ünterthan oder Diener sei, hat Leo VIL nicht von einem Manne sagen
können, der es nicht war, der auf der Stufe rechtswidriger Ausübung
fremder Rechte an Stelle des Berechtigten stehen bliebt). Als Fürst
der Bömer, in der Eigenschaft, die er 932 erhalten hatte, hat Alberich
bis zu seinem Tode 954 im Kirchenstaate geherrscht Er herrschte
eigenmächtig. Er hat nicht den Papst zu staatlichen Handlungen
genöthigt, er hat die Staatsgeschäfte selbst vorgenommen und hierbei
nicht etwa unter Berufung auf eine Vollmacht in Vertretung des
Papstes gehandelt. Er trat nicht als Diener sondern ab der von den
Römern erkorene Herr auf, der die ganze MachtfÜUe des rechtmässigen
Landesfürsten übte. Weder ünterthanen noch Beamte entzogen sich
ihren Verpflichtungen gegen den Staat, dessen Geschäfte Alberich
allein besorgte. Die Wehrpflichtigen gehorchten ihm, Parteien und
Richter folgten seiner Berufung zu einem Gericht, die Staatsbeamten
nahmen ihre Ernennung von ihm au und führten seine Dienstbefehle
aus und mit Hugo, der Rom bekämpfte, schloss er Friedensverträge
ab. Diesen Inhalt seiner Macht brauchten die Römer 932 nicht aus-
drücklich zu bestimmen. Die Volkshandlung, welche ihm die öfient-
liehe Gewalt verschafiFte, ohne den Kirchenstaat zu beseitigen, ergab,
dass sie alle Befugnisse dieses Staats umfasste, so dass die Päpste sich
mit ihnen nicht mehr zu beschäftigen sondern die Wahrnehmung ihrer
Rechte durch den Fürsten zu dulden hatten.
Auch im Verhältnis zum Volke ist Alberichs Gewalt eine recht-
lose Gewalt gewesen. Zwar lag in der Wahl eine Willenserklärung
der Römer vor, dass sie ihm gehorchen wollten^), und insofern, als
») Weil ihn Leo VII. mit seinen Titeln benannt hat (s. S. 95 Anm. 1, unten
S. 108 Anm.), acbloßs Gregoroviua, Kleine Schriften I, 169, dass er den Usur-
pator als Frinceps und Senator öffentlich anerkannt habe; auch noster fidelis
war er nach Leo VIL Urkunde 936 Keg. Sublac. 17 S. 46, J. 3597. Allein da
Alberich die weltliche Machtfülle des Papstes ausübte, ohne ihm verantwortlich
zu sein, so würde Leo VII. die Aufhebung des Kirchenstaats zugegeben haben,
wenn seine Aussprüche von rechtlicher Bedeutung gewesen wllren, und in diesem
Falle wäre Alberich auch nicht mehr ein ünterthan des Kirchenstaats — ein
Getreuer des Papstes in diesem Sinne — gewesen.
«) Woi-auf Gregorovius III, 289 die Mittheilung gründet, dass die Römer
Alberich den Eid des Gehorsams schwuren, weiss ich nicht. Olivieri, U Senato
Romano I, 1886 S. 147 berührt Alberich kaum.
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Alberich IL und der Kirchenstaat. XQ7
er sie mit ihrem Willen regierte, ist er nicht ihr Qewaltherr gewesen,
aber da sie Unterthanen des Kirchenstaates blieben, ist seine Herr-
schaft über sie, soweit sie staatliche Befugnisse enthielt, illegitim ge-
wesen; bei ihrer gegenüber dem Kirchenstaate bestehenden Unter-
ihanigkeit konnte der Anmasser der Staatsgewalt sie nicht rechtmässig
beherrschen. Yon Rechtswegen war er in Sachen des Staates weder
ihr Beamter noch ihr Herr. Er hätte das eine oder das andere nur
sein können, wenn er Befugnisse über sie gehabt hätte. Weil ihm
jedoch die Berechtigung fehlte, so stand überhaupt nicht in Frage, ob
er Terantwortlich oder unabsetzbar war. Sollte er im Namen des
Volkes herrschen, so musste er eine Volksgewalt üben, aber der Ge-
danke, dass die Staatsgewalt dem Volke gehöre, welches sie dem
Fürsten Alberich zu abhängigem oder zu selbständigem Recht an-
Tertraue, ist nicht der 932 für die Wähler oder für den Gewählten
massgebende gewesen, denn beide erkannten das Dasein des Kirchen-
staates an.
Inhalt der fürstlichen Herrschaft sind die Rechte des Kirchen-
staates gewesen. Weil es der Staat der Kirche war, den er regierte,
so umfasste seine Gewalt die gesammte weltliche Macht, wie sie dem
Papste zustand. Er hat ihre Ausübung sofort dem Papste genommen
und nicht wieder zurückgegeben. Da jedoch die Römer keine beson-
dere Begrenzung seiner Herrschaft gewillkürt hatten, so wäre denkbar,
dass sie ihm in weiterem Umfang gehorchen wollten, als sie dem.
Papst gehorsamspflichtig waren, oder dass er einzelne Leistungen ver-
langt und erhalten habe, die sich auf das Recht des Kirchenstaats
nicht gründen Hessen. Es wäre für die Beschaffenheit seiner Herr-
schaft von Wichtigkeit, wenn der Volksbeschluss auf eine grössere
Ausdehnung seiner Gewalt gieng oder wenn der Fürst seine Herr-
schaft aach ausserhalb der Grenzen der päpstlichen Machtvollkommen-
heit bethätigte^). Es fehlen jedoch Gründe zu der Annahme, dass die
Römer die Macht Alberichs über die im Jahre 932 vorhandenen Be-
fugnisse des Kirchenstaats haben vermehren wollen ; wie sie nicht be-
absichtigten, die Zuständigkeit des Kirchenstaats durch Uebernahme
neuer Verpflichtungen zu erweitem, so haben sie auch nicht Alberich
für seine P^rsou zu neuen Diensten oder Zahlungen berechtigt noch
ist er ohne ihren ursprünglichen Willen ihr unumschränkter Beherr-
scher geworden. Es sind weder Handlungen des Fürsten überliefert,
die auf umfangreichere Herrschaftsübung, als sie ihm das Staatsrecht
1) Provana (oben S. 104 Anm.) 1844 S. 141 : di podestä dittatoria era
inyefltito per ealvar Roma. Giesebrecht, Kaiserzeit I», 366. 372. 448. 873 legt
Alberich unnrnschränkte Gewalt über Rom bei.
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108 ^- Sickel.
des Kirchenstaates bot, schliessen lassen, noch ist ein Bedürfnis nach
einer derartigen Yergrösserung seiner Gewalt auf seiner Seite oder auf
der der Römer erkennbar. Er erscheint nur als der thi^tkräftige Voll-
zieher der Staatsgewalt, der zu leisten Termochte, was die Päpste nicht
mehr leisten konnten, der die Römer nach aussen vertheidigte und im
Innern schützte. Lediglich als Usurpator der päpstlichen Gewalt tritt
er in den Darstellungen der Historiker seiner Zeit entgegen. Sonach
hat er im Kirchenstaate nicht als Organ des Staates oder als erster
Beamter des Papstes noch als Beamter oder Herr des Volkes regiert;
seine Regierung hat keine neue Staatsform, weder eine Republik noch
einen Tyrannenstaat, dargestellt, sondern er ist ein Organ der Gesell-
schaft im Kirchenstaate gewesen, auf welQhes nur eine politisch^ und
nicht auch eine rechtliche Betrachtung anwendbar ist.
Dass alle Gewalt Alberichs von einer und derselben Art — die
angemasste Ausübung der Staatsgewalt — gewesen ist, lässt sich wegen
seines Titels Senator der Römer, den er neben seinem Fürstentitel
geführt hat, bestreiten. Jenen auf die Römer in Rom bezüglichen
Titel behielt er vielleicht nur bei, weil ihn bereits seine Vorfahren
getragen hatten. Wenn bisher der Senator der Leiter der römischen
Gesellschaft und nicht der Verwalter städtischer Befugnisse gewesen
war, so hatte der Titel bei Alberich zwar den Wert seine ererbte
Beziehung zu den Römern hervorzuheben, aber er gewann bei dem
von ihnen erkorenen Fürsten eine andere Bedeutung. Unter ihtii war
für eine besondere senatorische Wirksamkeit kein Raum. Soweit der
Senator Literessen der Bürgerschaft gegen die Regierung wahrgenommen
hatte, €el diese Thätigkeit bei dem Manne aus, der zugleich selbst die
Regierung besorgte, und soweit der Senator ohne Hinsicht auf den
Staat für die Römer gehandelt hatte, wurde diese. Function jetzt durch
die mächtigere fürstliche Gewalt verdeckt oder in den Hintergrund
gedrängt. Standen jedoch dem Senator schon Rechte des städtischen
Gemeinwesens zu, so würde Alberich zweierlei Recht, das des Staates
und das der Stadt, ausgeübt habend).
«) Omnium Romanoruin Senator in ßeinev Urkunde 945 bei Mittarelli I,
App. 16 8. 40 42. 43. 44. Ebenso Päpste 936, 938 Reg. Sublac. 17. 24 8. 47. 63
(J. 3597. 3608); 955 auf Grund einer Schenkungsurkunde Alberichs, Arch. della
Soc. rom. XXII, 271 (J. 3669), in der Bestätigung dieser Papsturkunde durch
Alberichs Sohn 962 Romanorum Senator, das. (J. 3692). 951 Senator, Urkunde
des Bischofs von Mende, Vaissete, Hist. de Lauguedoc V, 212 =- Chevalier, Chartul.
S. Theofredi 1891 Nr. 375 S. 129. Dess er die durch diese Titulatur ausgedrückte,
die gesammte Einwohnerschaft Roms betreffende Stellung auf Grund desselben
Wahlact«, der ihm auch den Principat gab, oder vermöge einer anderen Hand-
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Alberich II. und der Kirchenstaat. J09
Alberich ist als Fürst in keine frühere Herrschaftsform einge-
treten, er hat keine fortgesetzt oder wieder hergestellt.
Vorausgehenden Machthabern in Born hat er darin geglichen,
dass auch s^e Thätigkeit die päpstliche Regierung betraf. Aber
während seine Vorgänger ihre Macht von Fall zu Fall und ungleich-
massig nach Art und nach Wirkung bethätigten, während seine Mutter
nur Eiufiuss geübt, jedoch weder die Geschäfte selbst Terrichtet noch
alle geleitet hatte, hat seine Wirksamkeit sich auf die Gesammtheit
der Staatsgeschäfte erstreckt und er hat nicht die Entscheidungen des
Landesherm beeinfiusst sondern selbst entschieden. Fürstenthum und
Adelsherrschaft stunden zwar in einem geschichtlichen Zusammenhange
insofern, als der lange Kampf der römischen Nobilität und der päpst-
lidien Eegierung in Alberich einen Höhepunkt erreichte, aber dass
aus der Gewaltübung Anderer neben dem Papste der politische Zustand
unter dem Fürsten der Römer hervoi^eng, ist nicht der einfache Ab-
schluss eines Werkes gewesen, an welchem Menschenalter thälig waren.
Auch nachdem die Macht des Adeb sich zu einer stärkeren gestaltet
hatte, als sie der Papst besass, wäre ohne Hugo und Alberich die
neue Ordnung nicht an die Stelle der ungeordneten Oligarchie getreten*
Alberichs Alleinherrschaft wurde noch durch andere Kräfte als die
Macht seiner Vorläufer gehalten. Es ist das Volk von Bom gewesen,
welches an dem Tage, an dem es gegen Hugo und Marozia aufstand,
aus Furcht von ihnen bleibend beherrscht zu werden einen augen-
blicklichen Ersatz in einem neuen Fürsten gewollt hat, welches den
Papst aus der Uebung aller seiner staatlichen Rechte gesetzt und die
ihm entzogene Regierung einem Manne seines Vertrauens überwiesen
hat. Das Volk hat nicht einen blossen Wechsel in der Person der
long der Römer erlangt hahe, vermuthet Gregorovius III, 285, welcher mit der dem
Senator zukommenden Leitung des städtiüchen Gemeinwesens den Consulat iden-
tificirt, vgl. ohen S. 85. consul Romanorum heisst Alberich IL erst später, soviel
ich sehe erst eu einer Zeit, als dieser Titel durch Andere gangbar geworden war ;
so nennt ihn Leo Gas. I, 61. II, 4 SS. VII, 623, 34. 631, 38, bei dem Gregorius
denselben Titel führt III, 17 S. 709, 40, ebenso bei seinem Fortsetzer Petrus IV^
113 S. 830, 13 vgl. IV, 61 S. 791, 14. 19; hierzu Gregorovius IV, 40, 1. 132.303,
3. 433. 435. — Der wohl zu Alberich II. Zeit abgefasste Josippon V, 1, 40 ff.
S. 355 ff. ed. 1707 hat dasselbe Woit für Senat und für einen Einzelnen gebraucht.
Als C&sar dem Senat erklärte, er wolle allein herrschen, und dieser erwiderte,
dafdr verdiene er den Tod, Hess er den Senator und etliche Senatoren durch
seine Soldaten tCdten, worauf die Überlebenden Senatoren ihn anerkannten. So
sei die Gewalt des Senators und des Senats vernichtet worden. Die lateinische
üebersetzung hat jtdoch den Senator Consul genannt. Giesebrecht, Kaiserzeit
I*, 841 hält bei seiner Annahme, dass jene Schrift nach 962 entstanden sei, eine
Beziehung auf Otto I. für denkbar.
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110 W. Sickel.
Herrschenden vorgenommen, so dass die Macht dieselbe war, aber statt
Hugos und Marozias Alberich sie erhielt, sondern die besondere Lage
hat den schon an Beherrschung durch eigenmächtige Weltleute ge-
wöhnten Bömem den neuen Beschluss eingegeben, einen Fürsten von
eigenartiger Beschaffenheit einzusetzen« Der Yolkswille hat ihm die
öffentliche Gewalt Tollstandig und seinem Besitz der Gewalt Bestand
gegeben.
Obwohl weder die Römer noch Alberich nach der Herstellung
eines früheren Zustandes, der ihnen auch nicht erreichbar gewesen
wäre, getrachtet haben, nahmen Zeitgenossen keinen Anstand dem
Fürsten der Römer den alten Titel Patricius zu geben. Alberich und
die Päpste haben diese Bezeichnung vermieden i).
Die gleiche Titulatur hatten verschiedenartige römische Herren
getragen. Der byzantinische Patricius war ein kaiserlicher Statthalter,
der das Imperium voraussetzte und den Kirchenstaat ausschloss. Und
wenn die Römer 727 sich einen eigenen Dux, der auch den Patricius-
titel annahm, erkoren haben sollten, welcher nicht mehr ein Diener
des Kaisers sondern ein unabhängiger Vorsteher der Römer im Ducat
gewesen wäre, so wiederholte sich von diesem nicht ein Menschenalter
lang dauernden Zustande im Jahre 932 nur die Volkswahl, während
der Kirchenstaat, dessen Dasein für Alberichs Lage wesentlich war,
unter jenem Dux noch nicht bestand. Nicht minder bedeutend ist
der Unterschied zwischen dem karolingischen Patriciat und Alberichs
Principat gewesen. Die jüngere Gewalt umfasste nicht sowohl mehr
Rechte als die ältere, so dass die Anzahl ihrer Befugnisse über die
karolingische Zeit hinaus zugenommen hätte, sondern alle ihre Be-
rechtigungen sind von verschiedener Art gewesen. Der Patricius war
1) Flodoard hat schon zu Alberichs Zeit diesen Fürsten patricius genannt,
Ann. 936, 946 SS. III, 383, 38. 393, 18; Triumph! XII, 7 S. 832; Eist. Rem.
IV, 24 SS. XIII, 580, 29. Romanus patiidus Ann. 942 S. 389, 12; patricias
Romanorum das. 954 S. 403, 5 (Hugo Flavin., Chronicon Lib, 1 hat statt
Romanus patricius in den Annalen 942 a. 0. Romanorum patricius gesetzt
SS. VIII, 360, 58). Auch Marozia I. hat Flodoard, Triumphi a. 0. zweimal
patricia genannt, jedoch in seinen Annalen 929 ^S. III, 378, 40 den gemein-
Terständlicheren Ausdruck potens femina angewendet, sie war Machthaberin in
Rom, in diesem Sinne war sie patricia, nicht als £hefrau eines Patricius. Sodann
wird Alberichs in einer päpstlichen Gerichtsurkunde 983 gedacht : tempore Alberici
olim romani patricii. Reg. Sublac. Nr. 185 S. 226, wo Muratöri, Antiq. I, 380
Romanorum patricii gelesen hat. patricius hat femer Chron. Salernit« 166 SS, III,
553, 6. Dass er sich selbst so genannt habe, ist z. B. von Carli, Antichitä Italiche
IV, 70 f., PrOTana a. 0. 143, GIrörer, Gregorius YU. V, 244, Baxmann, Politik
der Päpste II, 91 aus einem nach Gregorovius, Kleine Schriften I, 174 und Rom
III, 289 falsch gelesenen Monogramm auf einer Müoze gefolgert worden,
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Alberich IL und der Kirchenstaat. Jll^
dem Laodesherm fibergeordnet, der Fürst stand thatsächlicb neben
ihm ; die oberherrlicbe Gewalt trat nur in Tbätigkeit, wenn die päpst-
liche Herrschaft ihren Pflichten gegen die ünterthanen nicht nachkam,
der neue Fürst hielt das Organ des Kirchenstaats Ton der Ausübung
der Begierung fem. Der Patriciat war eine vom Papste gewollte und
rechtmässige Ordnung, der Principat war eine gegen seinen Willen
aufgerichtete Macht, welche das Becht verletzte. Jene Oberherrlichkeit
war mit dem Kirchenstaate vereinbar und konnte ohne ihn nicht be-^
stehen; das römische Fürstenthum hingegen hatte in ihm ein Hinder-
nis seines Bestehens und seiner Vollendung, denn es würde^ wenn die
weltliche Herrschaft der römischen Kirche aufgehört hätte, ein Staat
an Stelle des Kirchenstaats geworden sein. Beide HeiTSchaften würden
ausser durch den Grund, auf dem sie ruhten, und durch Inhalt und
Natur ihrer Gewalt auch durch ihr Gebiet sich unterscheiden haben,
wenn Alberichs Territorium ursprünglich auf Born beschränkt war,
während der Patriciat von Hause aus sich über den ganzen Kirchen-
staat erstreckte. Hätte Alberich den der kaiserlichen Gewalt voraus-
gehenden Patriciat sich angeeignet, so wäre er nicht der Fürst der
Böraer gewesen.
Die Bedeutung des karolingischeu Patriciats hatte sich schon
unter Ludwig II. so verdunkelt, dass jetzt vom Patriciat als einer
Macht in Born und nicht mehr als einer eigenartigen Herrschaft im
Kirchenstaate die Bede war. In diesem neuen Sinne hat 872 ein
päpstliches Schreiben die patriciale Gewalt neben die kaiserliche ge-
stellt und zwar so, dass wer Kaiser wurde, zugleich Patricius wurde;
er wurde nicht noch zum Patricius gewählt, vielmehr wurde das
kaiserliche Becht in Bom als Patriciat bezeichnet. Obgleich das Bechts-
verhältnis des Kaisers zu Bom sich noch im Imperium erschöpfte,
trennte sich in der Vorstellung die kaiserliche Gewalt in Bom als
eine fÖr sich bestehende von der übrigen ab, weil sie hier anders als
im übrigen Gebiete des Kirchenstaates sich äusserte und auch bei dem
Papstwechsel eine besondere Aufgabe übernahm. So konnte die kaiser-
liche Thätigkeit in der Hauptstadt des Imperium für sich betrachtet
werden, als ob sie ein selbständiges politisches Dasein habe, welches
durch örtliche Geltung und sachlichen Inhalt unterscheidbar war,
auch wenn die Erwerbung noch durch das Imperium erfolgte und
ein kaiserlicher Patriciat neben dem Imperium rechtlich noch nicht
ausgesondert war^). Gehörten damals Patriciat und Imperium noch
1) Du Gange VI, 215 f. v. patriciuSf dessen Beweisführung GartiuSf De senatu
231 tich angeeignet hat, ist für die Fortdauer des karolingischeu Patriciats unier
den karolingischen Ki^sern aus Gründen eingetreten, von denen zwei heute wohl
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112 W. Sickel.
demselben Bechtskreise an, so dachten hingegen Schriftsteller an der
Wende des 9. Jahrhunderts nicht mehr an den Kaiser, wenn sie Macht-
haber in Born neben Kaiser und Papst Patricier nannten, obgleich
keiner den Titel selber geführt hat. Auch Alberichs Mutter ist in
kaiserloser Zeit der Name Patricia gegeben worden i). Diese Patricier
hatten mit dem Kaiserthum keine reale oder ideelle Verbindung.
Jetzt konnte Patricius heissen, wer weltliche Macht in Born besass^
ohne Papst zu sein, mochte seine Gewalt eine berechtigte oder eine
angemasste, eine selbst angenommene oder eine von einem Anderen
verliehene, eine geordnete oder eine regellose politische Leitung und
ihr Inhaber ein Mann oder ein Weib sein. Der Name war ia Um-
bildung der Sache zu einem Ausdruck geworden, der alles unbestimmt
liess ausser einer Herrschaft in Bom, die nicht die des Papstes war.
widerlegt sind. Der eine ist, dass Urkunden der Kaiser den Patriciustiiel be-
wahrt hatten, aber das von Curtiiis citirte Diplom bei Schannat, Cod. prob,
bist. Fuld. S. 83 ist Fälschung mit Karls Königstitel, s. Mahlbacher, Reg. > Nr. 448
vgl. ed. I Nr. 1380, eine echte Urkunde der Art gibt es nicht. Der andere Grund,
dass Papsturkunden ans dem 9. Jahrhundert nach dem Patriciat datirten, beruhte
auf falscher Lesung des Postconsulats, so in dem von Curtius angeftihrten
Chron. Farf., Muratori SS. II, 2, 371, wo die neue Ausgabe Keg. di Farfa II
Nr. 224 (Jaffa 2546) Patriciat in Postconsulat berichtigt hat, und ebenso in der
Urkunde für Vienne 817 von sehr zweifelhafter £chtheit (bei Jaff<§ 2549). Sodann
beruft sich Du Gange auf Jaffi§ 2951, eine Stelle, aus der auch Ranke, Welt-
gesch. VI, 2, 213 entnahm, dass die Titel Patricius und Imperator noch im
9. Jahrb. neben einander genannt wurden. Es handelt sich hier jedoch nicht
um eine Erinnerung an den ehemaligen Patriciat, sondern um das erste An-
zeichen einer neuen Ordnung. Die Institution dea Patriciats der Karolinger hat
neben ihrem Imperium nicht fortbestanden, jenes Recht war Kaiserrecht ge-
worden und auch Karl IL hat lediglich das Kai&errecht und nicht auch einen
Stadtpatriciat erworben.
') Vgl. Götting. Anzeigen 1901 S. 399 f.. Ober Marozia I. oben S. 110 Anm.
In diesem Sinne schrieb 972 Abt Belegrim an Johann XIII. von Romanorum
principibus, videlicet consulibus, patriciis et senatoribus, Cipolla, Monumenta
Novaliciensia II, 286, 6. Andere Patricier als die in Rom hat es im Kirchen-
staate nach Pippin und Karl nicht mehr gegeben. Der von Hegel, Stadte-
verfassung von Italien I, 316 und von Gregorovius III, 456, 1 erwähnte pa-
tricius in Ravenna bei Fantuzzi 11, 28 hat sieh als pater civitatis ausgewiesen,
s. Otto I., Diplom. 340 S. 465, 20. 466, 6, und dieser Beamte ist der angebliche
patricius bei Mansi XIX, 4 (Jaffö 3718J. In Rom erscheint erst unter Otto IL
ein Römer mit dem Titel, Benedictus patritius 975 bei Mittarelli I, App. 41
S. 98. Ob Bonizo, Can. coli, bei Watterich, Pontif. Rom. vitae I, 618 (aus ihm
BoBO, Vitae pontif., Dnchesne, Lib. pontific. II, 353) bei den Worten: Romani
capitanei patriciatus sibi tyrannidem vindicaverunt die Anmassung einer Herr-
schaft in Rom unter Johann XI. gemeint hat, lässt sich wohl nicht entscheiden.
Vgl. Bonizo, Ad amicum VI, libelli de lite I, 692, 37 f. vgl. 584, 16 f. 686, 21.
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Alberich IL und der Kirchenstaat. J^lg
Fand er auf Albericli, der doch einen offiziellen Titel trug, Anwen-
dung, obgleich seine Stellung sich von der seiner gleichnamigen
Yoiganger unterschied, so hatte diese Benutzung der alten Titulatur
praktisch keine Folgen, da einzelne Kechte sich aus ihr nicht herleiten
liessen^). Die Eigenart seiner Würde ist durch die volksthümliche
Bezeichnung den Zeitgenossen nicht undeutlich geworden.
1) Johann XII. hat in seiner Eigenschaft als Papst von dem Mittel, das er
in der Möglichkeit besass ein^ Kaiser zu creiren um einen Vertheidiger zu
erlangßii, für den Staat seiner Kirche — Bomana respublica, wie Regino cont 960
deutlicher als Liudprand, Eist. Ott. c. 1 f. 4. 6. 14. sagt, ygl. das Gelöbnis Ottos,
Weiland, Constit. I, 21 und Ottenthai, Regelten Nr. 289b — Gebrauch gemacht
um iha gegen auswärtige Feinde zu schützen und in seinem alten Umfang wieder-
heizust eilen. Diesen Sachverhalt hat ein Unbekannter wohl erst nach Otto II.
Tode dahin wiedergegeben, dass der Papst den König 960 aufforderte, ut aut
patriciatu Romanae urbis, quae sibi a maioribus suis competcbat, descisceret aut
feasis eorum rebus succurreret, Transl. Epiphanii c. 1 SS. IV, 248, 36—39;
nachdem Otto Beistand geleistet habe, Roma iam patricius atque iniperator
apofltolica benedictione creatus Otto, ebd. c 1 S. 249, 10 f. Patricius der Stadt
Rom ist Otto I. nicht geworden, seine Gewalt war die des Kaisers, er hat weder
neue Befugnisse über Rom noch alte Befugnisse auf Grund eines neuen Rechts
erhalten. Die Verleihung des Patriciats, welche Bemheim, Forschungen zur
deutschen Gesch. XV, 623 f. in unechten Privilegien Leo VUI. (bei Weiland
Constit. I, 667, 1. 669, 42. 673, 26) in Schutz nahm, wird dem Urkundenfillscher
gehören, vgl. Genelin, Die Entstehung der angeblichen Privilegien Leo*s VIII. für
Otto I. 1879 S. III ff. Wenn nun die päpstlichen Gesandten bei ihren Ver-
handlungen mit Otto 960 um ihrem Gesuch Nachdruck zu geben behauptet
hätten, dass der König als Nachfolger in einem fränkischen Reiche oder als
Beherrscher vormals karolingischen Landes in Rechte oder Pflichten der Vor-
besitzer auch gegenüber der römischen Barche eingetreten sei (eine Begründung,
die für Lothar König von Frankreich mit gleichem oder besserem Recht hätte geltend
gemacht werden können), so würde der Anspruch auf Hilfe mit der Hilfepflicht
und nicht mit dem Patricia t und sogar dem stadtrömischen Patridat zu be-
gründen gewesen sein, sowohl deshalb, weil eine territoriale Gewalt in Rom
seit Karls Kaisarthum den Karolingern nur als Kaisern zugestanden hatte, als
auch deshalb, weil diese Herrschaft unabhängig von dem karolingischen Schutz
der römischen Kirche war, so dass der Schutz auch Königen oblag. So brachte
unser Berichterstatter zwei Institutionen in eine Verbindung, die sie nicht hatten.
Ausserdem sagte er nicht, dass Otto Patricius sei, sondern dass er ein Vorrecht
habe es zu werden und er sei es 962 durch dieselbe Handlung, welche ihn zum
Kaiser machte, geworden, vgl. Waitz VI, 252 f. Dass Johann XII. beabsichtigt
haben könne, ihn zum Patricius, nicht zum Kaiser zu machen, lässt sich, wie
Bänke VI, 2, 213 bemerkt hat, nicht denken, aber wie das Interesse des Papstes
ein lediglich territoriales war, so mögen dessen Unterhändler bei Otto die durch
das Kaiserthum zu erlangende Herrschaft in Rom hervorgehoben haben, vgl.
Ranke VI, 2, 213. 215. Eine blosse Nacherzählung der Translatio gibt DOmm-
1er, Otto 317; Hauck, Kirchengesch. III, 225, 1 verwirft die Mittheilung vom
Patridat ganz. Zur Aufklärung der Stellung Alberichs trägt sie nicht bei.
MifttbeUuiff«! IXUL S
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114 ^' Sickel.
Die Mittel, durch welche Alberich Yon 932 ab, so lange er noch
lebte, die Bömer unter seiner Botmässigkeit gehalten hat, lassen sich
aufzählen, aber ihr Gewicht gegen einander abzuwägen ist nicht mehr
möglich«
Der Fürst hat sich nicht gewaltsam zum Herrscher aufgeworfen.
Die Römer haben ihn, der bisher keine Gewalt besessen hatte, zu
ihrem Vorsteher eingesetzt, auf dass er ihnen nütze; seine Macht sollte
nicht der Yortheil ihres Inhabers sein sondern dem gemeinen Besten
dienen, zu diesem Zwecke willigten die Bömer in die neue Form des
Öffentlichen Lebens* in der Zuversicht, dass kein Papst in gleichem
Masse wie Alberich für das Volk wirken könne. Das. gemeinschaft-
liche Bedürfnis und Ziel, die Voraussetzung der gemeinschaftlichen
Handlung, welcher die Uebemahme der Regierung entsprang, hat seine
Herrschaft nicht nur durch einen grösseren umfang der Macht von |
der Stellung früherer Gewalthaber unterschieden, sondern sie auch auf !
eine neue Gb-undlage versetzt und ihr einen besonderen Charakter auf- '
geprägt. An dem Willen der Beherrschten, die von vornherein auf
deiner Seite standen, hat er eine innere Hilfsquelle besessen, deren ,
Einfluss um so stärker und nachhaltiger war, als er der erste war,
den des Volk von Rom im Kirchenstaate an seine Spitze gestellt hat
Durch den Volkswillen, der seine Herrschaft nicht vermehrt sondern
begründet hatte, gewann er eine Eraft, welche dem unter einer an-
deren Auffassung stehenden Herrscherihum seiner Vorgänger gefehlt
hatte. Das Volk hat sich ihm gefügt und nie empört. Aber zwei
Bischöfe haben den Plan gefasst ihn durch Mord aus dem Wege zu '
räumen; ein besseres Mittel sich von ihm zu befreien wussten sie 1
nicht. Sie verhandelten mit Anderen, von denen nur Alberichs
Schwestern angegeben werden. Wünschten die Bischöfe eher die kirch-
liche Unabhängigkeit des Papstes als seine weltliche Regierung herzu-
stellen, so können die Beweggründe der von ihnen gewonnenen Theil-
nehmer andere gewesen sein, jedoch Ausdruck einer allgemeinen Un-
zufriedenheit der Römer ist die Verschwörung nicht gewesen. Eine i
Schwester verrietb dem Fürsten den Anschlag. Er liess die Männer, |
die ihm nach dem Leben trachteten, geissein, einkerkern oder tödten. |
So ist er den inneren Gegnern gewachsen geblieben i). \
*) Benedict 34 S. 717, 6—15 erzählt die Verschwörang zwiBchen seinen
Mittheilungen von Alberichs Verhandlungen mit dem Kaiser über die Heirat
einer byzantinischen Prinzessin, Verhandlungen, die in die Zeit seiner Beherr-
schung der Sabina fielen. Dass Stephan VIII. dem Vorhaben > nicht firemd war«
(Gregorovius, Kleine Schriften I, 170, vgl. Rom III, 306), kann aus der Angabe
Martins von Troppau SS. XXII, 431, 4, er sei von Römern tödtlich verwundet
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Alberich IL. und der Kirchenstaat. X15
Zu der Macht, die er dareh das Volk hatte, ist eine eigene Macht
hinzngekoninien. Als Mitglied der Nobilitat hatte er an dem Ansehen
seines Standes durch seine Abkunft TheiL Seine Besitzuxigen in der
Stadt und auf dem Lande waren an Zahl und an Wert sehr be*
trachtlich ^). Die Einkünfte seines ererbten Vermögens reichten hin
um politische Ausgaben zu bestreiten, ohne dass die Bömer andere
als die herkömmlichen Steuern entriditen mussten. Mit der stattlichen
Summe, die ihm Kaiser Bomanus I. für eine Verwendung bei dem
Papste gegeben hatte*), konnte er bei der Neigung vieler Bömer ihren
Beistand zu verkaufen 3) seine Partei vergrössern und unsichere An-
hänger in der Treue befestigen. Er hatte eine streitbare Mannschaft
in seinem Dienste. Eriegsleute meiner Mutter waren die seinen ge«
worden und Mannen Hugos traten zu ihm über. Einzelne Erieger
besoldete er mit Elostergütem, die er oder auf sein Verlangen der
Abt verlieh, aber er war reich genug sie zurückzugeben^). Ausserdem
besass er an dem von ihm eingesetzten und durch häufigen Wechsel
in Abhängigkeit gehaltenen Vorsteher des Sabinerlandes^) einen be«
worden, die weder zuverlässig noch auf das Complöt bezogen ist, nicht gefolgert
werden. Dass Benedict 717, 6 von Rotnani und 7l7, 15 von seditio Romani
Bpricht, geht nicht auf einen allgemeinen Aufstand. Ob die Strafen gerichtlich
oder aossergerichtlich verhängt wurden, erfahren wir nicht.
<) Sein Reichthum geht aus seinen Schenkungen hervor. . Er verschenkte
das Castell Mazzano und andere Besitzungen in Gemeinschaft mit den Miteigen-
thümern, seinen Geschwistern und Cousinen, 945 an die Abtei Andreas und
Gregorius (Mittarelli I, App. Nr. 16, sie hatten die Güter von ihren Vorfahren
geerbt 8. -40 f.) und Vallis S. Viti mit seinen Brüdern und Schwestern an das
Kloster S. Agnes (Arch. della Soc. rom. XXII, 272, Ja£F§ 3669). Sein Geburts-
haus hat er zu einer Klostergründung verwendet, Hugo, Destructio 7 SS. XI,
536, 5 f. munera optulit, Benedict 33 SS. III, 716, 29.
') Lindprand, L^atio c 62.
<) Karl II. bat ROmer für seine Kaiserwahl bezahlt (Ann. Fuld. 875 S. 85,
vgl. Regino 874 S. 110), und Johann XII. benutzte seine Kenntnis, quam facile
Romanoram mentes pecunia posset corrumpere, Liudprand, Hist. Ott. c. 16, Vgl.
Ann. Bertin. 863 S. 62. Regino 865 S. 82. Ratherius, Migne 136, 639. Romanis
cnncta sunt semper yenalia, Thietmar III, 13 S. 56 ed. Kurze (hiemach Ann.
Saxo 981 SS. VI, 628 36). Hugo versuchte durch Bestechungen sich Roms zu
bemächtigen (Lindprand, Antapod. V, 3), aber gegen Alberich ohne Erfolg.
«) Seine Vasallen Benedict 33 S. 716, 14, Krieger Marozias Liudprand III,
43, Hugos das. IV, 3, die Klostergüter Benedict 33 S. 716, 14. 26. Aus Johann XII.
?eit Hugo, Destructio 9 SS. XI, 537, 11 und Liudprand, Hist. Ott. c 4, vgl.
Regino 964 S. 173.
») Dem ersten päpstlichen dux Ingebald hat Alberich das Amt gegeben,
Hugo, Exceptio relat. SS. XI, 541, 47 f., wo mit denselben Worten die Ernen-
nung eines dortigen dux durch Johann XV. beschrieben ist S. 540, 30. Ingebald
begegnet urkundlich in der Sabina 939, Reg. di Farfa IH. Nr. 372; nach ihm
8*
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IIÖ^ W. Sickel.
deutenden militörisclien BQckhalt, von dem er jedoch gegen die Bömer
keinen Gebrauch hat machen müssen, da sie, durch die er zur Macht
gekngt war, ihm eine Oewalt gegeben hatten, die nicht auf Soldaten
beruhte. Durch seine Wohlthaten gegen Klöster sicherte er sich eine
kirchliche Partei, auch wenn er sie nicht aus Frömmigkeit erwiesen
hätte.
Alle diese Mittel hat seine persönliche Begabung fruchtbar ge-
macht. Dieser Mann war im Stande an die Stelle der anarchischen
Natur der Öffentlichen Verhältnisse, welche bei dem Verfall der staat-
lichen Macht eingetreten und fttr den Papst unüberwindlich war, Ord-
nung im Staate herzustellen und zu gewährleisten. Er löste die schwere
Aufgabe die fiömer so kraftvoll zu regieren, dass er die innere Zwie-
tracht, deren die Päpste nicht hatten Herr werden können, bemeisterte.
Zweiundzwanzig Jahre hindurch hat er einen herrschsüchtigen, zu
Gewaltthaten geneigten und den Versuchungen König Hugos aus-
gesetzten Adel in Unterordnung und das leicht bewegliche Volk von
Bom in Buhe erhalten, und wie die Stadt im Frieden lebte, so fühlte
sich auch das Land sicher. Seit Alberichs Tode, so klagte der Abt von
Subiaco 958 unter Alberichs Sohn, hat das Kloster täglich Verfol-
gungen und Bedrängnisse erlitten ^). Er war stark genug gewesen die
Besitzer widerrechtlich entfremdeter Klostergüter zur Bückgabe zu
zwingen^). Seine Verdienste um die Bömer hiengen so Yon seiner
Persönlichkeit ab, dass nach ihm die Unsicherheit der politischen
Zustände, der Hader vieler Machthaber untereioander, der Parteikampf
in Bom und die Schutzlosigkeit des Landvolks wiederkehrten.
Die Formen der fürstlichen Begierung schlössen sich an die be-
stehenden Ordnungen an. Da die Bömer und Alberich den Kirchen-
staat nicht aufhoben, so ist dessen anerkannte Fortdauer filr die innere
Gestaltung der Herrschaft des Fürsten bestimmend gewesen; er hat
in dem Staate der Kirche, in dessen Herrschaftsrecht er eintrat, sich
der geltenden Einrichtungen bedient ohne darauf auszugehen sie zu
ändern. Die von dem Papste persönlich geübten Befugnisse besorgte
auch er selbst. Li Bom und seinem Verwaltungsbezirk versah er
Sarilo 941 das. Nr. 376, Joseph 941 Nr. 387, Rainer 943 Nr. 377 f., Aio 947
Nr. 381 f. and Teuzo 948, 951, 953 Nr. 383. 385. 389-391. Zwischen Sarilo und
Rainer hat Catal. Farf., Script, rer. Langob. 523, 13 f. Leo ; nach Reg. di Farfa
in Nr. 374 f. regierte Leo 956 die Sabina, er könnte das Amt jedoch auch schon
unter Alberich II. einmal bekleidet haben.
*) Reg. Sublac. 20 S. 54. Vgl. Sackur, Cluniacenser I, 100.
•) Benedict 33 S. 716, 11. Auch Campo und Hildebrand hatten Farfa Höfe
entfremdet, Reg. di Farfa III Nr. 879 f. Hugo, Destructio 6 f. SS. XI, 536, 37 ff.
536, 23 ff.
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Alberich IL und der Kirchenstaat. X17
wahrscheinlich die Geschäfte des obersten Besimten. Die 932 im Amte
befindlichen Staatsdiener gehorchten ihm oder yerloren ihr Amt und
wenigstens diejenigen erledigten Stellen hat er verliehen, welche der
Papst zu vergeben pflegte i); die von ihm ernannten Beamten konnten
nach ihm im Amte bleiben, weil er sie f&r den Kirchenstaat angestellt
hatte. Alle Staatsbeamten standen unter seiner Leitung und Aufsicht.
Denn auch diese Rechte gehörten zu den Befugnissen des Papstes,
deren sich der Fürst bemächtigt hatte, und ohne sie wäre seine Be-
gierung undurchfährbar gewesen. Ob er bei der Auswahl der oft
wechselnden päpstlichen Hofbeamten seinen Einfluss verwendete um
den Papst zu bewegen ihm gefUgige Männer zu nehmen, ist nicht
überliefert; nothwendiger Inhalt seiuer Gewalt ist eine Betheiliguog
an der Besetzung der Hofämter nicht gewesen.
Einen Stillstand in der Organisation des Staates wollten die Bömer
unter Alberich nicht eintreten lassen, wenn sie sich auch 932 noch
begnügten imter Belassung der bestehenden Staatsverfassung und der
bestehenden Gesellschaftsordnung für das nächste Bedürfnis zu sorgen.
Ob er Einrichtungen geändert imd hinzugefügt hat, erfahren wir nicht,
falls nicht etwa später sichtbare Neuerungen auf ihn zurückgehen^).
Seine Beziehungen zu den weltlichen Ständen machten eine Regelung
nicht nothwendig. Die unteren Classen hatten sich 932 an der Er-
hebung nicht betheiligt, um die Gewalt an das Volk zu bringen oder
^) Die Anstellung von Staatsbeamten durch Alberich ist Ewar nur in einem
Falle, bei Ingebald S. 115 Anm. 5, überliefert, folgt aber für die übrigen Beamten ,
soweit sie nicht als Unterbeamte von den Oberbeamten ernannt wurden, aus der
Thatsache, dass Alberich und nicht der Papst regierte. Dass jener »alle weltlichen
Beamten einsetzte*, glaabt Giesebrecht, Kaiserzeit IS 372.
>) 955 nennt eine Urkunde Agapitus IL einen Stadtpräfecten als Qrund-
eigenthfimer, Theodorus prefectus, Arch. della Soc. rom. XXI [, 273. 274 (J. 3669).
Wer wie Gregorovius IK, 315, DAmmler, Otto 407 und Saokur, Histor. Zeitschrift
87, 398 das Amt erst durch Otto I. herstellen lässt, müsste prefectus für einen
Familiennamen halten. Giesebrecht I'^, 875 schreibt die Emenenixig des Amtes
dem Papst Johann XII. zu, übersieht jedoch, dass der Präfect schon amtirte, ehe
Oetavian Papst war; hätte er ihn eingesetzt, so hätte er ihn als Fürst Octa^ian
ernannt. Gfrörer, Oregorius VII. V, 335 yermuthet, dass Alberich II., als er die
weltliche und die geistliche Gewalt in seinem Sohne zu vereinigen beschloss,
das Amt wieder eingeführt hat, damit sein Sohn nicht in eigenem Namen Hin-
richtungen befehlen müsse, wie es AJberich II. und vor ihm andere Stadtherren
gethan hätten. Diese letzte Annahme mag wahrscheinlich sein, aber mehr aU
eine Möglichkeit ist sie nicht und die einzige Thatsache, die wir wissen« bleibt
die, dasB Otto I. das aus der byzantinischen Zeit stammende Amt des Criminal-
riehters für die Stadt Rom nicht wiederhergestellt hat. Crescentius romane
urbia prefectus 957 in einer Fälschung, Arch. della Soc. rom. I, 161 (Jaff(§ 3683).
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118 W. Sickel.
um einen Fürsten zu haben^ der ihr Interesse gegen den Adel geltend'
machte und ihn aus seiner bevorzugten Stellung verdrängte. Es war
nicht Volkssinn, sondern Staatssinn, der sie leitete: sie haben einen
Fürsten gewollt, der besser herrschte als der Papst, der sie vor der
Fremdherrschaft und vor den inneren Unruhen, in denen sie seit
langem gelebt hatten, bewahrte. Aber wenn auch ihr Aufstand nicht
aus volksthOmlichem Streben nach eigener Regierung oder nach Ver-
änderungen der Stände entsprang, so konnte der einmal zum Durch-
bruch gekommene populäre Trieb, der Alberichs Gewaltherrschaft her-
vorbrachte, weiter führen, als diejenigen Volksleute dachten, welche
932 über den Frincipat einig worden. Das Volksbewosstsein mochte
auch noch nach Alberichs Wahl durch die langwierige Yertheidigung
Boms im Vergleich mit der Adelsmacht mehr steigen und eine Theil-
nahme von Männern geringer Geburt an Befehlshaberstellen veran-
lassen. 963 hat ein Mann aus dem Volke die gesammte Miliz von
Som befehligt^.
Dass der Adel unter Alberich eine Betheiliguug an der Regierung
behauptete, vernehmen wir nicht. Versammelte er seine Standes-
genossen zu Begierungsgeschäften und liess er sie Beschlüsse fassen,
so war ihre Thätigkeit der des Fürsten nicht gleichartig, sie konnten nur
eine unterstützende oder eine hemmende politische Wirksamkeit üben.
Denn die Wähler hatten Alberich allein zum Fürsten gewählt und er
hat seine Herrschaft mit Niemandem getheilt; auch in Rom ist er
Alleinherrscher gewesen «)).
^) Ex plebe Petras adstiüt cum omni Romanorum militia, Liudprand, Hist.
Ott. c. 9 a. E. Fahre, Le polyptyqae dn Benoit 1889 S. 12 schloss ans Arma Roma-
noram tu domine a^juva S. 27, dass man zur Zeit Alherich II. wieder yon den
Waffen der Römer zu sprechen begann, während sie vordem in Verbindung mit
dem fränkischen und später mit dem deutschen Heere auftreten, s. z. B. um 858
Qrisar, Anal. Rom. I, 230 und Leges II, 78, 47.192, 14. Dass Alberich die Miliz
yersiftrkt, neu geordnet und besoldet habe, vermuthet Gregorovius III, 288 ohne
Anhalt.
*) Seine Wähler haben Einschränkungen seiner Herrschermacht durch
Mitwirkung Anderer nicht getroffen. Dass er ohne Nobilität und Volk nach
eigenem Willen regierte, liegt wohl auch in Liudprands Charakteristik oben 8. 94
Anm. 1. Sein Verhältnis zur Nobilität oder zu einem der übrigen Stände
scheint ungeregelt geblieben zu sein. Als Senator aller Römer war er »Senator
ohne Senat«, Ranke, Weltgesch. VI, 2, 209, vgl. Gregorovius III, 285, der als
seine hauptsächliche Stütze die Aristokratie betrachtet III, 286; aber als Haupt
des Adels,, wie Dümmler, Otto 247 sagt, hat er nicht geherrscht. Die bei einer
Gerichtsversammlung bezeugte Mitwirkung Adeliger lässt sich auf deren Theil-
nähme bei anderen öffentlichen Angelegenheiten um so weniger ausdehnen, als
solche ßerathungen vor Alberich nicht in le^timmter Weise gebräuchlich ge-
wesen waren, s. oben S. 71 Anm.
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Alberich II> und der Kirchenstaat. 1 19
Von dem Wirken des Fürsten sind nur dürfkige Nachrichten auf
xuis gekommen, ohne dass jedoch darch die lückenhafte Ueberliefemng
die Eigenart seiner Stellung unsicher würde.
Als Fürst der Bömer hat er anstatt des Papstes die höchste
Staatsgewalt geübi Als oberster Befehlshaber des Heeres führte er
die Bomer 932 gegen Hugo nnd Marozia^). Der König entkam ibnen^
aber mit seiner Flacht war die Gefahr seiner Herrschaft nicht be-
seitigt. Er kehrte mit Truppen zurück, um die Stadt in seine Gewalt
zu bringen, sie mit Marozia zu beherrschen und Kaiser zu werden.
Nur Alberich konnte die Unterwerfung abwenden. Er vertheidigte
Rom, das durch Thürme, Gastelle und Brustwehren eine starke Festuug
war*). Die erste Belagerung hob der König nach drei Jahren auf;
schon 936 eröffnete er die Feindseligkeiten aufs neue und erst 946
ist der Krieg durch einen Vertrag zwischen beiden Fürsten beendigt
worden 8). Auch mit den Ungarn, welche 941 oder 942 vor Rom er-
schienen, haben die Römer Tor Porta S. Giovanni unter Verlust
manches Adeligen gekämpft; auf ihrem Rückzug hat sie der Dux des
Sabinerlandes bei Rieti nochmals geschlagene).
Bei der Vertheidiguug Roms wusste Alberich die Römer zu be-
stimmen nicht nur Kriegsdienste zu leisten, sondern auch die lieiden
langer Belagerungen und die Verheerung des Stadtgebiets zu erdulden^).
Sie schützten freilich nicht sowohl ihren Fürsten als sich selbst, sie
opferten sich für Zwecke, die sie für ihren eigenen Vortheil hielten;
wie sie 932 sich gegen Hugo erhoben, so zogen sie auch später den
Kampf der Unterwerfung unter den König vor. Und den Angriff der
Ungarn, die nicht herrschen sondern rauben wollten, haben sie
lediglich um ihretwillen zurückgewiesen. In diesem Zusammenhalten
g^enüber gemeinsamen Feinden, vor Allem in dem Widerstände gegen
Hugo, der sie langer bedrohte, als 932 vorauszusehen war, hat Alber
richs Macht über die Römer sich bethätigt und verstärkt. Noch lange
hat seine ohne auswärtige Hilfe durchgeführte Abwehr der Fremd-'
*) Flodoard, Hist. Bern. IV, 24 obea S. 91 Anm. 2.
. >) Benedict 39 S. 719, 27 f. Jordan, Topographie der Stadt Rom U, 157 f.
Gregorovius III, 505. Liber censuum ed. DucheBne S. 262. 273 f
«) 933 Flodoard 933 SS. 111, 381, 18. 44. Liudprand, Antapod. IV, 2. 936
riodoard 936 S. 383, 39-41. 941 Reg. Sublac. Nr. 1 S. 4. Gregorovius III,
308, 1. 942 Flodoard 942 S. 389, 12. 946 das. 946 S. 393, 17 f. Ungenau redet
Liudprand V, 3 von alljährlichen Angriffen.
*) Benedict 30 S. 714, 43—48, die Zeitbestimmung nach der Amtsdauer
Josephs oben S. 116, den der dort citirte Catal. 523, 14 nach Azo setzt.
*) Liudprand IV, 2. V, 3.
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120 W. SickeL
herrschaft die Bömer mit stolzer Freude erfüllt i). Einen Angri£Fs-
krieg hat er nicht unternommen, um Eroberungen zu machen hat er
keinen Waffendienst verl^ingt.
In seinen Eämpfen mit Hugo hat er nicht nur die Heergewalt
über die Kömer geübt, sondern auch über Krieg und Frieden ent-
schieden. Er bat die Verhandlungen mit dem Feinde geführt und die
Sediuguugen selbständig festgestellt. Leo YIL, welcher die Einstellung
des Krieges wünschte, hat zwar 939 den Abt Odo beauftragt bei den
Gegnern für eine Versöhnung zu wirken, persönlich hat er jedoch
nicht unterhandelt. Wie sehr Alberich die Entscheidung in der Hand
behielt, bewies er dadurch, dass er bei seinem ersten Abkonunen mit
Hugo eine Tochter des Königs zur Ehe nahm 2). Als Hugo 946 ver-
sprach Bom nicht mehr anzugreifen, yerzichtete er nicht auf Rechte,
die ihm weder als Witwer Marozias noch als König von Italien zu-
standen, sondern er gab es auf Bom und die Kaiserkrone zu erwerben
und der Tod hat ihn 947 gehindert seine Zusage zu brechen. Aber
wenige Jahre später sind Bevollmächtigte Otto I. nach Bom ge-
kommen, um mit Agapitus II. über das Kaiserthum zu verhandeln,
welches der König für seine Weltstellung begehrte. Der Papst lehnte
mit Bücksicht auf Alberich oder auf dessen Verlangen ab, weil das
Imperium mit der Herrschaft des Fürsten der Bömer sich nicht ver-
tragen haben würde und er einen solchen Schritt gegen ihn nicht
wagte. Ottos Ankunft in Bom zu verhüten ist der letzte Erfolg
Alberichs in der auswärtigen Politik gewesen»).
«) Benedict 34 S. 7l7, 1-3 oben S. 91 Anm. 1.
«) FJodoard 936, 946 vgl. 942 (oben S. 119 Anm. 3) nennt Alberich und Hngo
als Abschliesser des Friedens, die Ehe auf Angebot des Königs berichtet Liud-
prand IV, 3. O'lo hat dreimal eine Vermittlung unternommen, 933—936 (Jo-
hannes, Vita Odonis II, 9 SS. XV, 587, 40^43), 939 (das. JI, 7 S. 587, 21 f.),
942 (Flodoard 942 S. 389, 12). Von welchem Erfolge sein Eingreifen bei dem
einen oder dem andern Fürsten gewesen ist, erfahren wir in keinem Falle, vgl.
Sackur, Cluniacenser I, 99 gegen Giesebrecht I, 366.
8) Dass Otto 951 den Papst beschickte und dieser ihn abschlägig beschied,
sagen die Quellen nicht, sie melden nur seine Gesandtschaft nach Rom (Ann.
Einsidl. 953 SS. III, 142. flerim. Aug., Chron. 952 SS. V, 114) und ausserdem
als ihren Auftrag Verhandlung über die »Aufnahme« des Königs in Rom, die
er nicht erlangte, Flodoard, Ann. 952 SS. III, 401, 17. Aber dass die Gesandten
an Agapitufl abgeordnet waren und auch von ihm die Entscheidung erhielten,
ist mit Sicherheit anzunehmen. Fraglich bleibt, ob der Papst aus Rücksicht auf
Alberich oder auf dessen ausdrückliches Begehren den Wunsch des Königs ab-
gelehnt hat; daps der Fürst mittelbar oder unmittelbar die Entscheidung zu
Ungunsten Ottos hei beifOhrte, ist bei Agapitus und seinem VerhÜtnia zu Otto
nicht zu bezweifeln. Aus diesem Grunde muss der Zweck der Romreise ein
politischer und Alberich nachtheiliger gewesen sein und hier ist ein anderer als
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Alberich II, und der Kirchenstaat. X21
In der obersten Gerichtegewalt, die er übernahm, hat er das
päpstliche Gericht nur dahin geändert, dass er an die Stelle des
Papstes trat; er that, was sonst der Papst that, mit derselben Gerichts-
TerfiEissnng und demselben Verfahren. In einem Rechtsstreit der Abtei
Sabiaco mit Einwohnern Ton Tivoli um ein Grundstück setzte er 942
einen Gerichtstag in seinem römischen Hause bei S. Apostoli an.
Ordentliche Mitglieder des Gerichts waren die Inhaber der höchsten
Aemter des päpstlichen Hofes, von denen fünf gegenwärtig waren;
ausser ihnen nahmen ein Bischof, zwei geringere Hof beamte und Laien
aus dem Adel Theil. Das Volk wirkte bei dieser Rechtspflege nicht
mit Die Verhandlungen wurden in der üblichen Weise geführt Die
Urkunde wurde von den fünf ständigen Richtern und von fünf der
übrigen Anwesenden, jedoch nicht von Alberich unterzeichnet, dessen
Thätigkeit nach der Urkunde sich auf die Ladung der Parteien und
den Vorsitz beschränkt hat^).
Gregenstand des Volksbeschlusses, welcher 932 Alberich die Herr-
schaft übertrug, ist die Staatsgewalt des Papstes gewesen; in kirch-
licher Hinsicht haben seine Wähler nichts ändern wollen. Allein das
Machtinteresse des Fürsten hat sich nicht an der weltlichen Gewalt
genügen lassen, er hat sich auch in Angelegenheiten der Eirche ein-
gedrängt. Hier ist jedoch seine Thätigkeit in zweifacher Beziehung
die Eaiserkrönung nicht gegeben. Vgl. Dümmler, Otto 199. Gregorovius UI,
313. Hauck, Eirchengesch. 111, 220. Vogel, Rathehns 1, 146, 1.
1) Nach dieser Gerichtsurkunde, Reg. Sublac. Nr. 155, dem einzigen Zeugnis
über seine Rechtspflege, Hess der Fürst eine Streitsache, deren ordentliche« Gericht
in Tivoli war (s. das. Nr. 154), durch seinen Willen vor sich entscheiden, wie
auch I^pste mit Uebergehung des ordentlichen Gerichts richteten (z. B. 958
das. Nr. 20). Er Ind die Parteien, einen solchen richterlichen Befehl gab auch
der päpstliche Richter (966 das. Nr. 118). Das Gericht hielt er in seinem Hanse ab,
ebenso ein duz 943 Nr. 35 vgl. 78, nicht im Lateran, wo das höchste weltliche nnd
kirchliche Gericht des Papstes zu tagen pflegte, (813, 829 Reg. di Farfa II Nr. 199.
270; Leo IV. Epist. V, 599, 36 (J. 2633); Johann VIII. Mansi XVII, 247 f.
(J. 3i66); LibeUus SS. III, 720, 61, woraus Benedict 24 SS. III, 712, 6. Die
Palastbeamten waren ordinarii iudioes, 913, 966 Reg. Sablac. Nr. 35. 118; über
die 942 betheiligten Bruzza, Reg. di Tivoli S. 119 f. Die weltlichen Optimaten
waren nicht als Richter angestellt sondern fanden sich aus eigenem Entschluss
ein. Einzelne unter ihnen standen in einem persönlichen Verhältnis zu Alberich,
was jedoch Renmont, Rom II, 233 für alle vermuthet. Benedict, Graf der Cam-
pagna, war Albericbs Brautwerber in Constantinopel, Benedict 34 S. 717, 5.
CrescentiuJ« wirkte in Ottos Gericht über den Papst 963 mit, Luidprand, Hist.
Ott. c 9. Adelige gehörten zur Bildung des weltlichen Gerichtes in Rom, s. Reg.
Sablac. Nr. 35 und nouiles, consules und senatus das. Nr. 20, wie bei Regino 872
die oberste Gerichtsversammlung in Rom senatus hiess. Dass Alberich nicht
unterzeichnete, entsprach der Praiis des Papstes, s. z. B. Reg. Sublac. Nr. 20.
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lää W. Sickei.
von seiner politischen verscbieden gewesen. Kirchliche Sadien bildeten
f&r ihn nur eine Nebenbeschäftigung und bei den wichtigsten unter
ihnen konnte er nicht selbst handeln, während er die Staatsgeschäfte
ganz leitete und selbst ausübte. Er war im Stande eigenmächtig zu
richten oder Wehrpflichtige au£&ubieten und zu befehligen, aber nicht
einen Bischof zu ordiniren oder das Pallium zu ertheilen. Als Laie
von allen denjenigen Verrichtungen ausgeschlossen, welche nur ein
Gleriker wirksam vorzunehmen yermochte, sah er sich bei Ent*
Schliessungen, deren Vollziehung Becht des Papstes war, wenn sie
sein Interesse erregten, darauf angewiesen seinen Einfluss zu ver-
wenden, um eine Handlung nach seinem Wunsche herbeizuf&hren,
aber die Verfügung ist das alleinige Werk des Papstes geblieben.
Seine Einmischung ist nach Gegenständen eine verschiedene gewesen,
weil ihn die kirchlichen Dinge nicht immer in demselben Masse und
zwar die ausländischen weniger als die romischen in Anspruch nahmen,
und sie ist nach Wirkungen eine verschiedene gewesen, theils weil er
ein stärkeres oder schwächeres Interesse an einer Handlung hatte,
theils weil die Päpste eine ungleiche Widerstandskraft bewiesen i).
üebrigens sind manche von den mit seiner Fürsprache gefassten Ent-
scheidungen der romischen Kirche günstig gewesen. Nichts konnte
ihr willkommener sein als die von Alberich befürwortete Betheiligung
1) Benedicts Ausspruch über Marinas IL: non audebat adtingere aliquis
eztro iussio Alberici (c. 32 8S. III, 716, 6 f.) meint die ungleiche Selbständigkeit
der Päpste in kirchlichen Angelegenheiten, deren Unfreiheit er in den vorher-
gehenden Worten beklagt hatte. Da die Päpste im Staate nicht auf Alberichs
Befehl handelten (s. S. 103 Anro.), so kann jene Stelle nicht ihr Verhältnis in der
Staatsregierung meinen; a. M. Gregorovius, Kleine Schriften I, 170. Die fünf
Päpste zu Alberichs Zeit amtirten nicht nur als Priester oder Bischöfe sondern
auch als Päpste, wie ihre Urkunden lehren. Von Johann XL sagt es Flodoard
oben S. 94 Amn. 1 : sacra ministrans, er war also nicht bis zu seinem Tode in
Haft geblieben noch ȟbte Alberich alle geistliche Gewalt unter dem Namen
seines Bruders, aber ganz nach eigener Willkür aus*, wie Papencordt, Rom 175
schreibt. Es ist ein ungenauer Ausdruck Flodoards, Hist. Rem. lY. 24 SS. XIH,
380, 28 f., a Johanne papa vel ab Albrico habe Artold vom Heims 933 das
Pallium erhalten ; 942 Ann. SS. III, 389, 8 f. und Hist. Rem. IV, 29 S. 582, 40 f.
sagt er richtig, dass Stephan YlII. ein Pallium übersandte. Auch über Kirchen-
guter haben Päpste ohne Einwilligung des Fürsten verfügen können, so Johann XL
934 Reg. Sublac. Nr. 112, Leo VH. das. Nr. 19. 45 und Agapitus IL (Otto I^
Diplom. 170 S. 252) ; ob Deusdedit III, 149 S. 321 (J. 3666) vor Alberichs Tod
fllllt, ist unentschieden, kann jedoch nicht mit Gfrörer, Gregorius YII. Y, 257
aus dem Grunde yerneint werden, weil derartige päpstliche Handlungen ohne
Alberichs Genehmigung nicht geschehen seien. Das Urtheil von Curtius, De senatu
253 : Alberich dura sacra pariter ac profana, quae summae potestati competunt,
exercuit omnia, ist unhaltbar.
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Alberich n» und der Kirchenstaat. 123
an der Anstellung eines Patriarchen von Constantinopel, denn sie
enthielt die Anerkennung einer papstlichen Obergewalt über die grie-
chische Kirche und steigerte die Autorität des Papstthums. Weua
Alberichs Interesse an der Bewilligung des byzantinischen Gesuchs
auch keinen anderen Beweggrund gehabt hätte als den die Gunst des
kaiserlichen Hofes oder Geld für seine Vermittlung zu gewinnen, so
konnte sein Motiv die päpstliche Regierung nicht abhalten das Ver-
langen zu erfüllen 1). In päpstlichen Privilegien wird seine Einwirkung
erwähnt, nicht in dem Sinne, als ob der Papst seinem Zwange nach-
gegeben habe, sondern in derselben Weise, wie er sonst ehrenhalber
einen Bittsteller genannt hat, wenn auch das Mass des Einflusses
Alberichs ein grösseres gewesen sein mag').
<) Johann XL hat bei der Einsetzung Theopbylacts 933 durch Ertheilung
der vom Kaiser erbetenen Billigung Roms mitgewirkt, s. Pitra, Anal. nov. spicil.
Solesm., Gont. II, 1 8. 470—474 (Jaff6 3587 a) und die vielleicht auA einer Quelle
stammenden Berichte bei Theophancs cont. VI, 34 8. 422. Georgius Mon. 45
8. 913 ed. Bonn,, 8. 840 ed. Muralt. Symeon Magister 43 8. 745. Leo Gramm.
8. 322, 8—12. Vgl. AfXxiov xtj? TE/wXdJo« IL 389. Die Unterstützung des kaiser-
lichen Gesuchs durch Alberich erzählt Liudprand, Legatio c. 62 glaubwürdig,
aber sein PriTilegium Johann XL für die Patriarchen von Constantinopel hinfort
ohne p&pstliche Erlaubnis das Pallium zu tragen kann nicht wahr sein. Denn
die Patriarchen bedurften dafür keiner Erlaubnis, vielmehr haben auch sie das
Pallium verliehen, s. Synode von Constantinopel 870 c. 17, Mansi XVI, l7l, was
Johann VIII. nur bezüglich Bulgariens dem Patriarchen von Constantinopel unter-
sagte, Manei XVII, 149, J. 3273. Hergenröther, Photius III, 706 halt einen
Irrthum Liudprands für wahrscheinlich, Hinschius, Eirchenrecht U, 24 f. für
sicher, während z. B. Gregorovius III, 295 und selbst Pichler, Geschichte der
kirchlichen Trennung zwischen dem Orient und Occident I, 210 Liudprands Be-
richt anbeanstandet hingenommen haben.
>) Nur in einzelnen und besonderen Fällen beurkundet ein Papst Alberichs
Befürwortung. 936 erneuert Leo VII. Subiacos Privilegien auch wegen Alberichs
snbgesüo, Reg. 8ublac. Nr. 17 8. 46 (J. 3597); 937 Alberich postulavit humili prece
8chenkung des Castells Subiaco an die Abtei, bewilligt pro Alberici veniam de-
lictorum, das. Nr. 16 (J. 3601) ; 938 übergibt derselbe Papst das Kloster 8. Eras-
mufl an Subiaco interventu Alberici, das. Nr. 24 (J. 3608). Gregorovius III, 302
verkehrt die Verhältnisse, wenn er die beiden letzten Privilegien als Bestätigungen
Alberichs charakterisirt. Auch während Alberichs Regierung haben päpstliche
Privilegien ausgesprochen, dass sie auf Antrag anderer weltlicher Fürsten ge-
geben worden sind, so Leo VII. 937 quia Hugo rez una cum filio suo rege
Lothario deprecatus est, Migne 132, 1082 (J. 3600), vgl. das. 132, 1074 (J. 3605),
und Otto L interventus bei Agapitus IL, Lacomblet I Nr. 99 (J. 3635). 951 sind
es nach der Urkunde des Bischofs von Mende (oben 8. 108 Anm.) Kleriker,
Albmch und andere Edle, welche mit dem Papst — tam papa Agapitus quam
fideles qui aderant — für Bewilligung eines Antrags über das Kloster St. Enimie
in Aquitanien entscheiden.
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124 W. Sickel.
Viele Geschäfte hat der Fapst frei erledigt Fürsten, denen die
römischen Zustände nicht unbekannt waren, wandten sich an ihn.
Stephau YIII. trat 942 mit Entschiedenheit für König Ludwig in
Frankreich ein^). Die Angelsachsen zahlten noch an Marinus IL ihren
Tribut; sie würden ihn nicht gegeben haben, wenn ihn der Papst
nicht hätte zu seinem Yortheil nutzen können s). Agapitus 11. unter-
hielt mit Otto L regen Verkehr* Seine Legaten haben 948 eine
Synode in Ingelheim geleitet, deren Beschlüsse eine römische Synode
bestätigt hat^). So war die kirchliche Verbindung des Papstthums
mit der Christenheit durch Alberich nicht unterbrochen. Und wenn
auch die religiöse V^irksamkeit des Papstes minder thätig war, wenn
weniger Erlasse ergiengen und selten solche, die allgemeine Ordnungen
betrafen, so hat doch sowohl den Bömem als Alberich der Gedanke
fern gelegen die Macht des Papstthums zu schwächen. Die Gewalt-
herrsdiaft in Bom hat das Papstthum innerlich nicht verändert, es ist
sich bewusst geblieben eine V^eltmacht zu sein*).
Auch Alberich war ein Christ, der an die kirchlichen Kräfte
glaubte und kirchlichen Aufgaben aus üeberzeugung von ihrer Ver-
dienstlichkeit Arbeit und Vermögen gewidmet hat. Er hat, getroffen von
der Beue des Herrn, mit Inbrunst allen in heiligen Orten Gott dienenden
gedient^). Für das Mönchthum, in welchem der christliche Idealismus
seinen Gipfel erreicht hat, besass er Verständnis; er würdigte die
Bedeutung der Beformen Odos von Cluny, der ihm nahe getreten ist.
Ihm hat er S. Paul in Bom und später die Leitung aller römischen
Klöster übertragen und sein Geburtshaus auf dem Aventin zur Grün-
dung des Klosters S. Maria geschenkt; in Farfa hat er sich um E^r-
«) Flodoaxd, Ann. 942 SS. III, 388 ff. Lauer, Louis IV. 1900 S. 76—78.
«) BoBsi, Atti della Accad. dei Lincei III, 13 (1884) S. 107—117.
>) Dammler, Otto 162 ff. Ottenthai, Regesten Nr. 166 a. Die Ingelhcimer
Synode fasste ihre Beschlüsse auctorante et confirmante legato apostoUco, Weiland,
Ck)n8titut. I, 14, 16 vgl. 1, 16, 19 f.
«) Vgl. Hauck, Eirchengesch. III, 210 ff. Um 942 erklärte Atto von Vercelli,
De prestaris eccles., Migne 134, 65 : damnari (episcopos) absqne s. Romanae tedis
auctoritate interdizerunt omnino (canones); seine Erklärung ep. II S. 121, dass ohne
Papst oder Concil keine Neuerung in der Kirche zulässig sei, mag erst bald nach
Alberich geschrieben sein. Kirchliche Erlasse ergiengen für Italien, Gallien und
Germanien, Jaffg 3596—3658. 3615 a. Der Gründer der Abtei Saint-Pons de
Thomiärea hat das Kloster 937 unter päpstlichen Schutz gestellt, Vaissete, Hist.
de Languedoc V, 177. Das Papsthum war, wie Flodoard, Triumphi XII, 7 S. 832
um 938 schrieb, apez mundi. Vgl. Ratherius 951, Migne 136, 656—665. 668.
*) So bezeugt Leo VII., Reg. Sublac. Nr. 16.
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Alberich II. and der Kirchenstaat. 125
steUiiDg der verfallenen Elostonucht bemüht i). In diesen Bestrebangen
tr»f er mit Leo YII., einem Mönche, zusammen, sie haben sich gegen-
seitig unterstützt
Die Papstwahl blieb eine Sache für sich. Sie war von den rö-
mischen Parteien schon längst in ihren Kampf um die Macht ein-
bezogen, so dass ihr ordnungsmässiger Verlauf selten geworden war.
Im Jahre 898 hatten die Bömer bei dem Kaiser Schutz und Hilfe für
eine ruhige Wahl gesucht in dem Zugeständnis, dass sie dazu ausser
Stande seien, und die damalige Satzung, wonach Adel und Volk den
Papst vorschlugen und der Clerus ihn wählte, hatte die Wahl nicht
von dem Parteiwesen befreit.
Zu Alberichs Zeit wurde der heilige Stuhl viermal besetzt Der
Fürst hat die Bömer vor zwiespältigen Wahlen gesichert, wie unter
ihm auch der politische Parteikampf ruhte. Mittelst der Partei, auf
die er sich stützte, war es ihm möglich für den von ihm gewünschten
Nachfolger die Mehrheit zu gewinnen ; die Gegner getrauten sich nicht
einen anderen als den von ihm ausersehenen oder gebilligten Mann
aufzustellen, den sie doch nicht hätten durchsetzen können. So ist
die Entscheidung durch den Willen eines einzelnen Wählers erfolgt,
nicht weil ihm eine besondere Befugnis zugestanden hätte, denn durch
sein weltliches Fürstenthum hatte er kein kirchliches Recht und auch
seine senatorische Eigenschaft hat ihm kein Alleinrecht oder Vorrecht
bei der Papstwahl gegeben. Die Bethätigung seiner Macht durch
Leitung seiner Anhänger und Einschüchterung seiner Gegner hat nicht
zur Einschiebung eines fürstlichen Vorrechts in die Wahlordnung oder
zur Aufhebung der Wahlordnung geführt, er hat die päpstliche Würde
nicht in der Weise vergeben, dass er Bischöfe nöthigte einen von ihm
bezeichneten Mann zum Papst zu weihen. Das kirchliche Wahlrecht,
die Wahlordnung und selbst die Wahlhandlung dauerten fort, aber es
war keine freie Wahl, wo Alberich das volle Gewicht seiner Stimme
») ,Er wurde ein Pfleger der Kiöater«, Benedict 33 S. 716, 9, unter Ein-
wirkung Odos, B. Sackur, Cluniacenser T, 107. II, 437, vgl. Hugo oben S. 94
Anm. 2. Er liess jenen Abt aas Gallien kommen (Hago, Destnictio 7 SS. XI,
536, 2 f.), fibergab ihm die Oberleitung der Klöster in und bei Rom (das. 536, 4 f.),
deren Ordnung er in das. 7 S. 636, 7—9. 15 f., vgl. Benedict 33 S. 71»J, 10
genannten Klöstern herstellte; auch das Kloster S. Elias bei Nepi übergab er
ihm, Johannes, Vita Odonis III, 7 SS. XV, 588, 39 f. Agapitus berief Mönche
ans Gorze um sie in S. Paul zur Klosterreform cum auxilio Albrici collocare,
Johannes, Vita Johannis Gorz. 53 SS. IV, 352. Alberich setzte Aebte ein (Bene-
dict 33 8. 716, 20 f. und oben S. 94 Anm. 2) und gründete ein Kloster, oben
S. 115 Anm. 1. Vgl. Sackur I, 100 ff. auch über den Antheil der Papste, der
nicht mehr rollst&ndig zu erkennen ist.
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126 W. Sickel.
in die Wagschale warf ^). Indes die Person des Papstes war eine zu
wichtige Machtfrage, als dass der Gewaltherrscher nicht seinen ganzen
Einflnss aufgeboten hätte, nm fOr einen ihm genehmen Papst zu
sorgen. Als er seinen Tod kommen f&Iilte, hat er noch eine Papstwahl
vorbereitet. Er versammelte die Nobilität in der Peterskirche um sich
und forderte sie auf eidlich zu geloben, bei der nächsten Erledigung
Octavian zum Papst zu wählen« Die Adeligen haben es versprochen
und den Schwur gehalten. Unter ihrer ausschlaggebenden Betheiligung
haben die Bomer diesen Papst gewählt, durch welchen £Qr Bom mit
Ottos Eaiserthum eine neue Zeit begonnen hat.
Den grossen Eindruck, welchen Alberich auf seine Zeitgenossen
gemacht hat, fasste ein römischer Mönch etwa fiin&ehn Jahre nach
seinem Tode in die Worte zusammen: er war zu schrecklich und
schwer lag sein Joch auf den Römern und auf dem heiligen aposto-
lischen Stuhl*). Wäre ihr Schicksal ohne den gewaltigen Fürsten
ein leichteres gewesen?
*) Electus Marinus, Benedict 32 S. 716, 6. Leo VII. oblata subire reno-
tans. raptus at erigitur dignusque nitore probatur regminis eximii, dagt Flodoard
a. 0. wohl im Sinne seiner WahL
') Benedict 32 8.716, 5 f.: grandevos yirtus ^us. erat enim terribilis nimis
et aggrabatnm est jagum saper Komanos et in sancte sedis apostolice.
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Zu den Conflicten Karls V. mit Panl III-
Von
Moriz Brosch.
Zwischen einem Kaiserthum, dessen Träger unablässig bestrebt
war, sich Deutschland und Italien ebenso zu unterwerfen wie Spanien,
und dem in weltliche Irrungen yerflochtenen Papstthum, musste es
wiederholt zu mehr oder weniger ernstem Zwiste kommen. Ein Ein-
ziges, das Glaubensinteresse hätte die Päpste jener Tage und den von
regem katholischen Eifer erfQllten Kaiser zu dauerhaft einträchtigem
Handeln bewegen können; aber dieses Einzige ward in seiner Wir-
kungskraft durch andere Interessen immerdar abgeschwächt, zuweilen
ganz neutralisiert.
Born hielt nicht minder zähe, als an der kirchlichen, auch an
einer weltlichen Ueberliefeiiing. Diese stammt noch aus Zeit des
grossen Papstes Innocenz III., der einst gegen die Kaiserwahl Fried-
richs II. den Einwand erhoben hat: dass er, der junge Staufer, nicht
zum Kaiserthum gelangen könne, erhelle klar aus der Erwägung, dass
hiedurch das Königreich Sicilien mit dem Kaiserreiche vereinigt würde,
und aus dieser Vereinigung müsste der Ruin der Kirche folgen*).
Päpste des 16. Jahrhunderts Hessen sich im gleichen Sinne vernehmen.
Als Julius II. die Belehnung Ferdinands des Katholischen mit dem
Königreich vollzog, geschah dies unter der nachdrücklich ausge-
sprochenen Glausel, dass die Könige Neapels niemals die Kaiserkrone
erlangen, dürfen«). Desgleichen hat ferner Leo X. gegen die Wahl
Karls V. das Argument vorgebracht: seit 200 Jahren sei es eine un-
0 Epp. Innoc. ed. Baluz. I, 698.
«) RousBet, Suppl. au corps diplom. II, P. 1 pp. 19. 23. 67 fF.
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\2S Moriz Brosch.
umstosslich beobachtete Regel, dass kein König von Neapel zum Kaiser
gewählt werden kann^). Diese Begel hat zwar Leo selbst mit dem
Vertrage umgestossen, den er im Jahre 1521 mit dem Kaiser schloss;
aber die Folgen dieses Vertrages gestalteten sich zu einem Verhängnis
für das seither innerhalb der kaiserlichen Machtsphäre eingeklemmte
Papstthum, das aus solcher Einklemmung sich nicht befreien konnte
und alle seine Kräfte aufgeboten hat. um mit dem Kirchenstaate nicht
in dieselbe Abhängigkeit vom Kaiser zu gerathen, die der Lauf der
Ereignisse den Herzogthümern Mailand und Florenz gebracht hatte.
Hiezu kam der Nepotismus der Mediceer Päpste Leo und Clemens wie
auch Pauls III. Farnese, die sämmtlich es bitter empfanden, wenn
Karl V. das Nepotenglück der Ihrigen nicht so übermässig forderte,
wie es ihnen im Sinne lag. Man kann füglich sagen, dass derzeit
den Päpsten zwei Seelen in der Brust wohnten: eine den Gegnern
des Kaisers aus kirchlichem Beweggrund feindlich abgeneigte, und
eine andere durch weltliche Büeksichten bewegte, die sich zu diesen
Gegnern hingezogen ftOilte. Ein Moment von ausserordentlicher Trag-
weite war auch Karls immerfort bedrängte Finanzlage^), die auf seia
Verhältnis zu den Päpsten unheilvoll zurückwirkte: wenn dieses ein
kriegerisches war, konnte den kaiserlichen Truppen der Sold nicht
entrichtet werden, so dass sie durch Baub und Plünderung in päpst-
lichen Landen sich erholten; wenn ein freundliches oder selbst ein
Bundesverhältnis, so war der Kaiser auf Zahlungen aus Born und auf
die päpstliche Ermächtigung zur Besteuerung des spanischen Clerus
angewiesen, wobei es an Beibungen zwischen Geldspender und Geld-
nehmer nicht fehlte.
Das diplomatische Kunststück, sich weder mit dem Kaiser noch
mit dem König Franz I. zu überwerfen, hat Paul III. während der
ersten Hälfte seines Pontificats mit grosser Geschicklichkeit fertig ge-
bracht Karl bezeugte ihm seinen Dank dafür mittels Gewährungen
zu Händen des Hauses Farnese. Pier Luigi, der Sohn des Papstes,
>) Vgl. den Aufs H. Baumgartens, Die Politik Leo^s X. im Wahlkampfe
der J. 1518 und 1519: Forschungen zur deutsch. Gesch. XXIII, 531 ff. 563.
>) Man kann sich diese Finanzlage nicht drückend genug rorstellen, und
sie hielt an, ohne Unterlass durch Jahrzehnte. Oft war nicht einmal fOr die
Bezahlung von Courieren das Geld aufzutreiben: s. H. Baumgarten, Gesch.
Karls y. Bd. I, 292. 359; III, 158. Im Sommer 1548, als das Zerwürfnis mit
Paul m. im Höhepunkte hielt, konnte Karls Statthalter in Mailand, Ferrante
Gonzaga, die 4000 Scudi, deren er dringend bedurfte, nicht herbeischaffen: Atti
della societä Hgure di stör. patr. Genova 1868. YlII, 240. Im J. 1552, da Moriz
y. Sachsen unaufhaltsam vorrückte, war der Kaiser ganz mittel- und creditlos
zu Innsbruck: Lanz Correspond. III, 100.
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Zu den Conflicten Karls V. mit Paul III. 129
erhielt Tom Kaiser Novara; Ottayio, der Enkel Pauls, erhielt Karls
natOrliche Tochter Mai^^areta stur Frau. Den Famese aber war solches
nur eine Abschlagszahlung, nach der sie weiteres und höheres zu er-
warten hätten. Im Jahre 1541 wurde ihnen das Warten zu lang;
es bemächtigte sich ihrer eine antikaiserliche Stimmung, die am päpst-
lichen Hofe um sich griff und auch ausserhalb desselben in römischen
Yolkskreisen ein Echo &nd.
Des Papstes Haltung blieb trotzdem eine so vorsichtige, dass er
jeden Schritt vermied, der ihn einem Bruche mit Karl hätte naher
fähren können. Er konnte die Dinge reifen lassen, zumal ein neuer
Krieg in Sicht war und dessen Ausbruch, wie ja ausser Zweifel stand,
die ganze politische Sachlage verändern musste. Im Juli 1542 ent-
brannte der Krieg wirklich; als nächste Folge stellte sich von selbst
heraus, dass der Kaiser das Papstthum auf seine Seite ziehen oder
wenigstens verhüten wollte, dass es fär die Franzosen Partei ergreife.
Er musste deshalb mit den Farnese und dem Haupte ihrer Familie
über den Preis verhandeln, für den ihre Allianz oder Neutralität sich
erkaufen lasse.
Paul IIL begieng den Fehler, seinen Preis allzu hoch zu stellen :
bei der Zusammenkunft, die er Juni 1543 mit dem Kaiser zu Busseto
hatte, begehrte er für seinen Enkel Ottavio nicht weniger als die Be-
lehnung mit dem Herzogthum Mailand, eventuell mit Siena^). Ersteres
durfte Karl, wenn er sein üebergewicht in italienischen Dingen be-
haupten wollte, nicht aus der Hand geben, und Siena den Famese
überHefem, hiess den Florentiner Herzog Gosimo, der treu auf kaiser-
licher Seite stand, vor den Kopf stossen. Die Frucht der Zusammen-
kunft von Busseto war für Paul eine grosse Enttäuschung, die in ihm den
Glauben weckte, dass sein und der Seinigen Yortheil auf französischer
Seite werde zu finden sein. Er, der sonst vor extremen Entschlüssen
zurückwich, liess sich jetzt zu einem Acte offenbarer Feindseligkeit
gegen den Kaiser gehen. Von Bologna erliess er (6. Juli 1543) die
<) Bisher galt fQr ausgemacht, dass in Busseto nur über Mailand unter-
handelt worden. Doch die Wünsche der Farneee waren unfraglich darauf ge-
richtet, im ToBcanischen Fuss su fassen; s. Ranke Päpste, 6. Aufl. I, 164. Und
dass Paul zu Busseto auch wegen Siena^s in den Kaiser gedrungen, erhellt aus
einer Eröffnung, die der mail&nd. Statthalter del Yasto dem yenez. Botschafter
machte: Vedendo che mi parlaya confidentemente, presi animo di dimandarlo
quel che credea della investitura di Parma e Piasenaa .... Disse (Vasto): il
papa non solamente ha cercato questo, ma anchora impatronirsi di Siena, et con
molta instanzia. Et a me ha scritto questo suo desiderio et disseg^io, accio che
lo fayorisse. L'imperatore li daria piü tosto un'ochio che Siena. Dep. Marin
Cavalli, Köln 12. Aug. 1543, an den Rath der Zehn. Yen, Arch.
MittbeUancen XXIII. 9
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]^30 Moris Brosch.
Bulle, mit der das Trienter Coucil, ohne Fristangabe für den Wieder-
^osammentritt, vertagt wurde. Damit aber war auch Karls beharr-
lich festgehaltene Absicht, die Protestanten zur Unterwerfung unter
die Concilsbeschlüsse zu bringen, ad graecas calendas vertagt.
Es folgten weitere Schritte der Annäherung zu Frankreich und
des Abfalls vom Kaiser. Der Papst hatte sich auf solches schon vor
den Tagen von Busseto vorbereitet, indem er mit den BQndnem des
Königs Franz L, den TQrken in ein wenigstens stillschweigendes Ein-
vernehmen getreten sein muss. Die Bevölkerung Boms kam diesem
Einvernehmen verständnisvoll entgegen. Sie hatte vor Kurzem be-
fürchtet, Chaireddin Barbarossa, der längs der Mittelmeerküsten Angst
und Schrecken verbreitete, werde auf Ostia landen und mit seinen
Türken Born heimsuchen ; sie gab sich jetzt einem Gefühle der Sicher-
heit hin und freute sich über sein Kommen i). Barbarossa landete,
nachdem er Calabrien gebrandschatzt hatte, Ende Juni in Ostia, wo
er aber nicht den geringsten Schaden anrichtete, vielmehr alles ihm
Gelieferte baar bezahlte^). Ob christliche Mächte sich gegen einander
türkischer Hilfe bedienen können, darüber war Pauls UI. Meinung eine
schwankende. Im Jahre 1542, als er zwischen Karl und Franzen
noch nicht seine Wahl getroffen hatte, äusserte er zwei Botschaftern
gegenüber: Türken zu Hilfe rufen sei ein unchristliches Beginnen ').
Später, als sein erster Conflict mit dem Kaiser im besten Zuge war,
lautete es anders ; da sprach er zur Kaisertochter Margareta die Worte :
der Kaiser habe^ mit dem schismatischen König von England Bund
schliesseiid, übler gethan, als König Franz, von dem mit den Türken
Bund geschlossen und deren Flotte benutzt worden*). Im Jahre 1547
1) Bella cosa che poco fa Barbarossa con 60 vele fece sgombrare Roma, et
di presente Roma Tha vicino con 82, et se rallegra della sua presentia, et de
1000 anime che ha rapito da Portohercole. Stimmungsbericht aus Rom 22. Juni
]543f beiliegend der gemeinschaftl. Dep. Veniers und da Ponte vom 24. Juni,
an den Rath der Zehn.
*) Meldung hievon in den State Pap. during the Reign of Henry VIll. vol.
IX. 446 ff.
8) S. De Leva, Storia docum. di Carlo V. vol. lU, 474.
*) Ein päpstlicher Nuntius wagte diese Worte Kön. Ferdinand gegenüber
nicht abzuleugnen; er suchte nur ihnen eine barmlose Auslegung zu geben, die
nach seiner eigenen Versicherung wie folgt gelautet hat: ,Io non so che queste
parole siano state dette da s. Santit^, ma quando ella le havesse dette non
mostreriano che havesse cattivo animo verso di Cesare et di s. Maestli, ma che
le havesse dette per movere la figliola che facesse qualche officio con T Imperator
suo padre, che condescendesse alla pace. Dep. Dom. Morosini, Wien 29. Aug.
1544, an den Rath der Zehn.
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Zu den Conflicten Karl« V, mit Paul III. 13J
endlich hoffte er gar auf 40 bis 50 türkische OaleereH, die ein frau-i
zösisch-päpsÜiches Unternehmen wider Neapel erleichtem würden^).
üeber die Absichten, mit denen der Papst und 3ein Enkel, der
geschäftsftlhrende Nepot, Cardinal Alexander Farnese, nach Scheiterp.
der Bosseto-Gonferenz sich gegen den Kaiser trugen, wird uns eine
sonderbare Nachricht Kritisch betrachtet erscheint dieselbe in einem
sehr zweifelhaften Lichte; aber culturhistorisch genommen, ist sie für
die Zeit, in der sie höchst wahrscheinlich ganz oder theilweise aus
der Luft gegriffen wurde, bezeichnend genug. Der florentiner Herzog
erhielt nämlich ein vom 15. April 1546 datirtes Schreiben des Leo-
mdas Malatesta, dem zufolge Paul III. und, Alexander. Farnese im
Jahre 1543 die Ermordung Karls Y. geplant und durch Matthias
Yarano nebst yieren seiner Genossen hätten ausführen wollen.. Pieses
Schreiben copirte Herzog Cosimo eigenhändig und sandte hierauf das
Original dem Kaiser. Die Abschrift von Cosimo^s Hand ist im floren*
tiner Archiv vorhanden *). So echt nun der Brief sein mag, so wenig
folgt daraus, dass wahr ist, was er enthält. Ein Malatesta war der-«
zeit in Florenz eingekerkert worden, weil er, angeblich im Auftrage
des Papstes, nicht den Kaiser, sondern den Cardinal von Eavenni^
hätte ums Leben bringen sollen. Ob der Brief von diesem Malatesta
herrührt, ist nicht ausgemacht. Sicher ist nur, dass zwischen Cosimo
und Paul UI. damals äüsserste Spannung herrschte; dem Herzog war
im Yorjahre (1545) mit dem Banne gedroht worden, was ihn mit
Bachgier erfüllt haben muss. Doch er war viel zu geschickt, als dass
er durch üebermittlung eines Falsums an den Kaiser sich zu rächen
yersucht haben würde. Ihm galt jenes Schreiben des Leonidas Ma-
latesta, selbst seinem Inhalte nach, sicherlich für echt, und dennoch
kann dieser Inhalt ganz ebenso jeder thatsächlichen Grundlage ent*
behren, wie gar manches, was derzeit über Morde zu politischen
Zwecken gefabelt wurde — ganz ebenso, wie etwa die französischer-
seits in gutem oder bösem Glauben aufgestellte Behauptung, dass der
Kaiser im Jahre 1543 den Giftmord des Dauphins angestiftet habe^),
oder wie die andere, nachweisbar unrichtige, dass von Karl die Er-
mordung des Papstsohnes Pier Luigi Farnese anbefohlen worden, oder
auch die schon ins Komische einschlagende Meldung, der zufolge eine
Yerschwörerbande in Yenedig den Mörder entsenden wollte, der dem
*) Card. V. Guiee an seinen König, Rom 11. Nov. 1547, bei Ribier Lett.
et M^m. d'Eetat. H, 81.
*) S. Avch. stör, ital. Ser. 5, vol. 16, p. 102.
») Ygl. H. Baumgarten a, a. 0. III, 216.
0*
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132 Moriz Broscb«
Kaiser mittek eines vergifteten Zahnstochers ans Leben gehe^). That-
sächlich vorgekommene Morde aus politischer Absicht liessen der Phan-
tasie freien Spielraum zur Erfindung mörderischer Fl&ne, die hervor-
ragenden Persönlichkeiten angedichtet wurden« So weit uns Yerlass-
liches über Paub III. Charakter überliefert ist, müssen wir annehmen,
dass er solch eines ruchlosen Vorhabens ohne stichhaltigen Ghrand be-
schuldigt wurde. Ob in dem Falle auch an die Schuldlosigkeit des
Cardinais Alexander Famese zu glauben ist, wage ich nicht za ent-
scheiden.
Dieser Cardinal wurde gegen Ende des Jahres 1543 ab Legat
nach Frankreich und an den Kaiser behu£9 einer Friedensvennitüung
entsendet. Er gieng zuerst an den französischen Hof; doch was er
dort verhandelt und ausgerichtet habe, darüber liegen bisher nur Yer-
muthungen vor*). Den Kaiser traf er Januar 1544 in Krenznach und
Worms, holte sich aber mit seinen Mahnungen zum Frieden eine un-
bedingte Abweisung; auch machte ihm Karl aus seiner Entrüstung
über des Papstes Haltung kein Hehl. Durch die Berichte des Cardi-
nais gereizt, liess jetzt Paul sein Uebelwollen dem Kaiser verstärkt
fühlen. Ein spanisches Gesetz, welches Ausländer vom Qenusse der
im Lande gelegenen Pfründen ausschloss, ward päpstlicherseits für null
und nichtig erklärt; die Yermählung von Pauls Enkelin Victoria mit
dem Herzog von Orleans, über welche Alexander Famese wahrschein-
lich in Frankreich verhandelt hatte, wurde dem Consistorium der Car-
dinäle zu wissen gegeben. Als vollends die Franzosen bei Ceresole
im Piemontesischen einen Sieg über die Kaiserlichen erfochten hatten,
liess der Papst den Borgo zwischen Yatican und Engelsburg befestigen^
gestattete dem florentiner Emigrierten Peter Strozzi, einem Todfeind
Cosimos und Karls, Werbungen im Romischen und betrieb ernstlich
die Unterhandlungen über den Abschluss einer päpstlich-französischen
Liga, für die von seiner wie von Frankreichs Seite auf den Beitritt
Venedigs gedrungen wurde.
Um was es sich bei diesem Bundesprojecte handelte, ist aus den
Acten des venezianischen Senats und des Bathes der Zehn aufs Klarste
ersichtlich: um die Losreissung Neapels aus dem Verband der Reiche,
*) El Signor Marchese (Vasto) h stato piü giomi avisato, che di Veneria
dovea uscir uno nominato Gio. Giac. Veneziano, 11 quäle era mandato con con-
certo fatto in quella incllta cittä per attosicar Tlmperator con uno stecco da
denti. Dep. des venez. Geschäftsträgers Vinc. Fedele, Mailand 27. Juli 1544
(dem Rathe der Zehn).
«) S. A. V. Druffel, Kais. Karl V. und die röm. Curie 1544—1546, in
den Abhandl. der Münchener Akad. Kl. 3, Bd. 13, p. 157.
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Za den Conflicten Karls V. mit Paal UL ][3S
die Earl in seiner Hand vereinigt hatte. Am 30. Mai beschloss der
Senat, es sei dem Cardinal von Ferrara, Hippoljt Este, der als Allianz-
werber nach der Lagunenstadt gekommen war und eröffnet hatte, fran-»
zösischerseits werde ein Angriff anf Keapel .geplant, eine Antwort 2u
geben, die jede Mithilfe bei solch einem Unternehmen verweigere i).
Einige Tage vorher war im.Bathe der Zehn der Antrag erfolgt: es
seien von der Berathang und Beschlossfassung über die Sache die
Fapalisten, d. i jene Senatoren anszoschliesaen, die . wegen ihrer
Verwandtschaft mit kirchlichen Würdenträgern und Pfründenbesitzem
der Parteinahme ftlr Bom verdächtig waren; denn es handle sich bei
dem vorgeschlagenen Bunde um die Verleihung des Königreichs Neapel
an einen Papstnepoten^) — welch letzter Satz eine Uebertreibung ent-
hielt, weil die Franzosen, wenn die Eroberung Neapels gelungen wäre,
den Ldwenantheil behalten und den Best dem Nepoten überlassen hätten.
Selbst als Strozzi im Juni an der Scrivia von den Kaiserlichen
geschlagen worden, hat der Papst, sonst die Furchtsamkeit in Person^),
Schritte gethan, die gegen Earl gerichtet waren: Strozzi durfte nach
wie vor im Komischen Truppen werben; nach Venedig wurde der be-
redte Bartholomäus Cavalcanti mit dem Auftrage entsendet, der Signorie
den franzosisch-päpstlichen Bundesvorschlag mundgerecht zu machen.
Allein Cavalcanti verschwendete seine Beredsamkeit umsonst: am 5. Juli
ward im Senate beschlossen, die Bepublik könne auf die Union mit
Sr. Heiligkeit und dem Könige von Frankreich nicht eingehen. Die
steife Weigerung der militärisch immerhin noch etwas, finandell viel
bedeutenden Bepublik hat das Bundesproject scheitern gemacht
Da sich nun Paul Kriegsgedanken aus dem Kopfe schlagen musste,
hoffte er mit einer Friedensvermittlung mehr Glück zu haben. Er
wollte, um eine solche anzubahnen, einen Cardinallegaten an Franz I.,
einen andern an Karl V. senden. Zugleich richtete er nach Venedig
die Mahnung: es möge die Signorie, zur Unterstützung der zwei Le-
gaten, ausserordentliche Botschafter senden, die gleichfalls für Her-
stellung des Friedens sich anzustrengen hätten. Es klingt wie Hohn,
wenn hierauf der Senat dem venezianischen Botschafter eine Weisung
zukommen lässt, in der es wörtlich heisst^): „Wir sind überzeugt und
«) Reg. Sen. secr. 1543—47 fol. 137 ff.
>) Trattandosi in questa coUegazion proposta di dar il reame di Napoli^al
nepote della SantliÄ del Pontefice. Parti secr. Cons. X, 1544 die 19 Mai.
') AI Papa ogni poco di cosa fa paora, sagte dem venez. Botschafter Matt.
Daadolo der Card. Alex. Famese. Reg. Disp. di Roma, M. Dandolo 1649—51.
Yen. AJch. Schreib, vom 6. Juni 1549.
*) Reg. Sen. Secr. Schreib, vom 16. Aug, 1544.
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134 Mori£ ßrOBch.
halten f&r gewiss, dass dasjenige, was die oberste Autorität seiner
Heiligkeit und die vorspringende Tüchtigkeit ihrer Legaten nicht tob
selbst bewirken, auch dnrch alle Anstrergung, die wir machen könnten,
nicht zu erreichen wäre*.
Inzwischen waren die Friedensverhandlungen des Kaisers mit
Frankreich sehr weit gediehen. Am 17. oder 19. September — das
Dakum steht nicht unanfechtbar fest^) — ward der Frieden von Crespy
unterzeichnet Paul III. musste es für eine blosse Formalitat nehmen,
dass er in diesen Frieden einbegriffen worden. Nach Lage der Dinge
konnte ihm die Versöhnung der zwei Nebenbuhler, aus deren Kampfe
er mit Vertagung des Concils Nutzen gezogen hatte und weiteren
Nutzen in Aussicht nehmen mocht«, durchaus nicht erwünscht gewesen
sein. Denn ohne seine Dazwischenkunft, die er im Interesse ebenso
der Kirche wie des Hauses Famese versucht hatte, war es zum Frie-
densschluss gekommen. In der Entrostung darüber, dass ihm also mit-
gespielt worden, liess er ein schon früher abgefasstes und im Gonsi*
storium der Cardinäle verlesenes Breve, mit dem er sich bis zur An-
drohung von Kirchenstrafen verstieg, jetzt dem Kaiser überreichen.
Ein zweites Breve, von dem wir nicht wissen, ob es gleichfalls über-
reicht wurde, das jedoch alsbald zur OeffenÜichkeit gelangte, enthielt
für Karl V. wohl noch ärgerlichere Dinge.
Wenn der Papst auf solches eine kaiserliche Antwort erwartete,
so tauschte er sich. Der Kaiser verschmähte es, mit dem sichtbaren
Oberhaupte seiner Kirche in Controverse zu treten, die nur den Pro-
testanten willkommen gewesen wäre. Luther und Calvin freilich er-
griffen die Gelegenheit, nachzuholen, was Karl wissentlich versäumt
hatte: sie unterzögen das Breve einer nachsichtslosen Kritik; Calvin
mit allem Angebot streng logischer Schlussfolgerung, Luther in seiner
derbsten und gröbsten VlTeise, wie er einst König Heinrich VIIL be-
"dient hatte. Eine in unserer Zeit aus dem baierischen Archiv erhobene
Notiz, der zufolge der kaiserliche Minister Granvella das Breve Luthem
in die Hand gespielt, ihm auch Material zu dessen Bekämpfung ge-
liefert hätte, stammt von Hans Jakob Fugger her. Sie verdient als
Aussage eines sehr gut unterrichteten Zeitgenossen alle Beachtung;
aber zu voller Beweiskraft für die mit ihr bezeugte Thatsache reicht
sie nicht aus*).
*) Vgl. Druffel a, a. 0. pp. 193 ff.
«) üeber die Notiz s. Druffel a. a. 0. p. 231 ff. üeber Hans JaV. Fugger
vgl. K. Häblers Auft. Die Stellung der Fugger zum Kirchenstreit: HiBtor.
Vierteljahrschrift, I (1898) pp. 495—501.
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Za den Conflicten Karls V. mit Paul III. 135
Das Jahr 1545 brachte eine bedeutsame Annahetang zwischeü
Kaiser and Papst. Karl war geneigt, zu verzeihen und zu vergessen,
was Paul und die Farnese wider ihn geplant hatten; der Papst blickte
jetzt, da seine Plane kläglich zusammengebrochen waren, nach kaiser*
lieber Seite aus, ob nicht von dieser ihm ein Yortheil winke. Laut dem
Frieden von Crespy hatten sich beide vertragschliessenden Theile ge^
banden, die Wiedereröffnung des Goncils beim Papste zu betreiben.
Franz I. kam dieser Verpflichtung zuerst nach, indem er eine dahin-
zielende Forderung in Bom stellen Hess, und Paul hat, bevor er auch
vom Kaiser gedrängt wurde, dem Wunsche des Königs entsprochen.
Mit einer Bulle vom 19, November ward der 15. März als Termin
festgestellt, an welchem das Trienter Concii von neuem in Thätigkeit
treten solle. Ob diese Eröffnung an jenem Tage wirklich stattfinden
werde, stand freilich dahin. Im Augenblicke mochten weder Papst
noch Kaiser es dringlich haben, das Goncil so bald in Erscheinung
treten zu lassen: der Papst hatte ja stets zu besorgen, da^s die Trienter
Versammlung die der römischen Curie gefahrdrohenden Reformen, von
Deutschland und Frankreich zugleich ermuthigt, ernstlich in Angriff
nehmen werde ; der Kaiser hatte im Vorjahre auf dem Speierer Beichs-
tag das Zugeständnis gemacht, dass die Beligionssache auf dem foU
genden, nach Worms ausgeschriebenen Beichstag werde behandelt
werden, und dieselbe Sache zu derselben Zeit in Trient wie in Worms
behandeln däuchte ihn mit Becht etwas sehr Missliches. Da nun die
beiderseitigen Interessen nicht stracks einander zuwiderliefen, standen
ihrer Ausgleichung keine imübersteiglichen Hindernisse im Wege. In
Worms wurde der Beichstag nach seinem Zusammentritt hingehalten
oder, besser gesagt, er liess sich hinhalten, weil Protestanten wie Ka-
tholiken gleichermassen der erforderlichen Energie entbehrten ; in Trient
wurde das Concii am 15. März nicht eröffnet und die dort weilenden
päpstlichen Legaten mussten sich darein fügen, die Eröffnung von
einem Tag auf den andern durch Monate hinauszuschieben.
Dagegen entscbloss sich der Papst, dem Wunsche des Kaisers
entsprechend, einen Legaten zum Wormser Beichstag zu senden. Es
war der Cardinalnepot Alexander Farnese; er brach im April von Bom
auf und gelangte Mitte Mai nach Worms. Was er da mit dem Kaiser
verhandelte, ist aus zweien seiner Briefe, die er während der Sendung
geso.hrieben hat, weniger deutlich zu ersehen, als aus den Folgen, die
sich an die Verhandlung in Bom knüpften. Sein Aufenthalt in Worms
dauerte knapp zehn Tage; schon den 8. Juni war er nach der Tiber-
stadt zurückgekehrt. Und schon am neunten Tage hierauf liess der
Papst, nachdem er das Cardinalscollegium desfalls um Bath gefragt
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136 Moriz Brotch.
hatte, eine Botschaft an den Kaiser ergehen, mit der er sich bereit
erklärte, für den Krieg mit den Protestanten ein Hilfscorps von
12.000 Mann Infanterie und 500 Beitem za stellen, 200.000 Kronen
Kriegskosten beiznstenem und ausserdem die Befugnis zu ^rtheilen,
dass kaiserlicherseits 500.000 Kronen aus den Annaten und Besitzungen
der spanischen Kirchs gezc^en und auf den Krieg verwendet werden.
Es ist undenkbar, dass Paul IIL zn so weitgehenden Anerbie-
tungen geschritten sei, ohne begründete Hoffnung zu haben, dass
Karl V. nicht nur gegen die Protestanten, sondern auch für die Far-
nese das Mögliche und Ausgiebige thun wolle. Vorab wird Alexander
Famese in Worms erreicht haben, dass der Kaiser seinen Widerspruch
gegen die Verleihung Parmas und Piacenzas ans Haus Famese fiJlen
Hess. Es scheint zwar, dass Karl lieber gesehen hätte, wenn die bei-
den Städte seinem Schwiegersohne Ottavio nicht dem Papstsohn Pier
Luigi verliehen worden wären *); doch als Paul im August d. J. Parma
mit Piacenza an Pier Luigi gab, nahm dies der kaiserliche Hof zwar
misHiUig auf, aber auch schweigend hin. Nebstdem mochte der Kaiser
in Worms, um seine Zwecke zu erreichen, dem Cardinallegaten gegen-
über mit Versprechungen nicht gespart haben; er soll so weit ge-
gangen sein, diesem zu sagen ^): „Wenn ich am Leben bleibe, will
ich etwas grosses fürs Haus Farnese thun*.
Mit einem Wunder müsste es zugegangen sein, wenn die Prote-
stanten des Schmalkaldener Bundes nicht schon derzeit erfahren haben
würden, dass sehr Ernstes gegen sie von Papst und Kaiser vorbereitet
werde. Paul hatte, wie gesagt, die Cardinäle um ihre Meinung in
der Sache befragt, und über Fragestellung und Antwort muss ein
oder der andere Cardinal, der mit Frankreich in Verbindung oder mit
Karl in Feindschaft stand, an Franz I. berichtet haben. Es ist nicht
zu glauben, dass dieser Konig mit solcher Kunde den deutschen Pro-
testanten gegenüber hinterm Berge hielt; war es doch für ihn von
hohem Werte, sie nicht niederwerfen und den Kaiser über ihrem
Buin nicht auf den Gipfel der Macht emporsteigen zu lassen, üeber-
dies war am Kaiserhofe leicht hinter diplomatische Geheimnisse zu
«) Vgl. Affö, Vita di Pier Luigi, Milano 1821. p. 78.
^ Bericht des venez. Botachafters Bern. Navagero üb^r ein (^espr&ch mit
dem päpstl. Nuntius Varallo : Essendo cascata mentione della infirmita del duca
di Orliens, se 6 per morte del duca b per altro rispetto non andasse inaati la
pratica del ttato di Milano : harete a lapere, disse, che la si attacheria da novo
pol duca Ottavio. £t voglio che vi rioordiate a qualohe tempo di queste mie
parole, V Imperator disse al Cardinal un giorno : se io yivo, voglio &r qualche
srran beneficio a casa Farnese, et il mondo lo conoscerä. Dep. aus Brüssel,
9. Sepi 1545.
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Zu den Conflicten Karls V. mit Paul III. 3^37
kommen; denn selbst die höchsten Staatsbeamten hatten keine reinen
Hände und hielten darom noch weniger reinen Mond. Wir erfahren,
dass 6ranvella*s Einkommen ans Bestechungen 100.000 Ducaten jähr-
lich betrug, dass Ferrante Gonzaga allein ihm jedes Jahr 10.000 Du-
caten spendete und Herzog Gosimo 15.000 Ducaten^); dass femer der
Papst ihm 25.000 Ducaten und dessen Sohne den Gardinaishut an-
bieten Hess«) — ob freilich das päpstliche Geld von Granvella ge-
nommen wurde, erfahren, wir nicht. Dabei dürfen wir uns nicht
wundern, wenn der venezianische Botschafter Navagero schon im
September 1545 dem Bathe der Zehn aus sicherster Quelle berichten
kann, der Kaiser werde im nächsten Jahr gegen die Lutheraner zu
Felde ziehen und wolle vornehmlich den Landgrafen uud Johann
Friedrich in seine Gewalt bekommen^). Navagero, der Fremde, hörte
solches und die fürstlichen Häupter des deutschen Protestantismus
sollten von alledem nichts gehört, nichts geahnt, sich in trügerische
Sicherheit gewiegt haben? — erfuhr doch selbst Sleidan, der kein
Fürst war, kurz nach Gardinal Farnese^s Abreise von Worms, dass der
Papst durch diesen seinen Nepoten alle Sehätze der Kirche dem
Kaiser gegen die Lutheraner hatte anbieten lassen; etwas später
(Nov. 1545) konnte Sleidan von Galais aus melden, er sei von hoch-
st-ehenden Leuten gewarnt worden, dass Gefahr heranziehe, und zwar
ansserste Gefahr*). Wenn die Protestanten, der drohenden Zeichen auf
dem politischen Gesichtskreis nicht achtend, in ihrer fatalistisch zu-
wartenden Haltung verharrten, so lag es an der Yielköpfigkeit ihres
Schmalkaldener Bundes und an der Zweiköpfigkeit seiner Leitung —
eine Leitung, die zwischen dem Loyalitätsgefühl gegen das Oberhaupt
des Beichea und dem Gebot der Selbsterhaltung unstät hin- und her-
wankte.
Auf die päpstliche Eröffiiung, mit der ihm Geld und Mannschaft
zur Verfügung gestellt worden, antwortete der Kaiser mit Kundgebung
1) Dep. Marin Cavalli vom Kaiserhofe in Brüssel 29. Oct. 1548 (Busta Ger-
mania im Arcb.). Er macht zu den oben im Texte aufgeführten Ziffemangaben
die Bemerkung: Vre. Signorie non si meraviglino di questi modi di negoziar
oon danari, perche a questa corte ti usano molto.
«) De Leva a. a. 0. V p. 23.
<) Dep.. aus Brüssel, 27. Sept. 1545: Intendo che la intenzione di Oesare ^
r anno che viene di scoprirsi nemico de Lutherani, e che ritrovando alla diet^
il duca di Sassonia elettore e Langravio li farä ritenir, non li ritrovando li man-
derä a chiamar per far il medesimo effetto, et quando, sicome pensa s. Maestl^
non li ritrovaM« alla dieta ne chiamati yenisseno, alPhora palesamente con le
arme si rivolterä cortra a loro.
«) Sleidans Briefswechsel, ed. H. Baumgarten. Strassburg 1881, pp. 77. 108.
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138 Motiz Brosch.
seiner Absicht, den Krieg aufs nächste Jahr zu verschieben nnd mit
dem Papste einen förmlichen Bandesyertrag zu schliessen. Es währte
längere Zeit, bis Juni 1546, bevor dieser Vertrag unterzeichnet warde:
sehr langsam fertig gebracht, hat er sehr schnell die Probe gar schlecht
bestanden. Sein Wortlaut, der erst jüngsthin entdeckt wurdet), zeigt
klärlich, dass die Yerheissnngen, die dem Kaiser im Oeldpunkte ge-
macht, die Verpflichtungen, die im Glaubenspunkte auferlegt waren,
den Keim neuen Streites in sich enthielten. Sollte dies päpstlicher-
seits absichtlich geschehen sein? etwa mit dem Hintergedanken, den
also beinahe unvermeidlichen Streit vom Zaune zu brechen, wenn erst
der Kaiser recht gründlich in deutsche Wirren sich verwickelt und
der Krieg sich unabsehbar in die Länge gezogen haben würde? Man
möchte dies beinahe glauben, zumal ein späteres Geständnis des Papstes
dafür zu sprechen scheint^). Ausserdem herrschte kurz nach Vertrag-
schluss in gut kaiserlich gesinnten, dem Statthalter Gonzaga nahe-
stehenden Mailänder Kreisen die Meinung vor, aus dem deutschen
Kriege werde der vollige Buin des Kaisers folgen^). Karl selbst klagt
in seinen Commentaren, es sei von allem Anfang ein zwißhßh Spiel
mit ihm getrieben worden; der Papst habe mit dem Bundesvertrag
die Absicht verfolgt, in Italien freie Hand zu gewinnen, während in
Deutschland der Krieg den Kaiser zurückhalte, ihm vollauf und für
die Dauer Beschäftigung gebe, und am französischen Hofe fehlte es
wohl nicht an Entrüstung über die zn Kriegszwecken hergestellte
Einigung Pauls III. mit dem Kaiser, aber auch nicht an Stimmen, die
den Papst des Verraths beschuldigten. So äusserte der General der
Finanzen Bayard, der mit d* Aubespine und Admiral d* Annebault ver«*
eint die Friedensunterhandlung in Crespy geführt hatte, dem Bot-*
schafter Cavalli gegenüber : das Betragen des Papstes zu kennzeichnen,
fehle es einem an Worten; Paul könne gar nicht; anders handeln, als
») Die capita foederis inter Pontif. et Caes. bei Le Plat, Monum. IIT, 435
können nicht als aathentischer Wortlaut gelten. Diesen hat erst Prof. Th.
Brieger im vatican. Archiv in dem £xemplar gefunden, das vom Kaiser unter-
zeichnet nach Rom überbracht wurde; s. Zeitschr. für Eirchengesch, IX, 135*
Eine im Strassburger Arch. yorhandene Copie des von Paul III. unterzeichneten
Exemplars ist durch P. Eannengiesser in der Festschr. des Protestant.
Gymnas. zu Strassburg veröffentlicht worden.
>) Das ult. Oct. 1547 von Card. Guise bezeugte Geständnis s. bei Ribier
II, 75.
*) Dicono che Dio volendo forsi abbassar la superbia di s. Maestä i>ermette
chel prfecipiti a far deliberatione tale, come h stata questa della guerra in Ger«
mania, dalla quäle ne ha da venir la estrema ruina di s. Maestä e della casa di
Austria. Dep. des Geschäftsträgers Bened. Ramberti an den Rath der Zehn,
Mailand 6. Oct. 1546.
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Zu den Conflicten Karls Y. mit Paul III. 139
an einem dieser zwei grossen Fürsten (Karl und Franz) Yerrath zn
begehen 1).
Was nun wirklich begangen warde^ mag nicht Yerrath im strengen
Wortrerstand zu nennen sein; aber Bondestreae war es noch viel
weniger. Im Herbste 1546, als die Eriegsyorgänge sich günstiger für
den Kaiser anliessen, wurde der mit dem päpstlichen Hilfscorps nach
Deutschland gesandte Cardinallegat Alezander Famese abberufen; im
daraufifolgenden Januar kam es zur Abberufung der päpstlichen Truppen
aus dem Eriegslager nach Italien, und dies gleichzeitig mit Sendung
eines Breve, das ironisch gehaltene Olückswünsche zu den kaiserlichen
Erfolgen enthielt, neben der ganz nnzeitgemässen Erklärung, dass Paul
zur Hilfe gegen die Türken bereit sei. Karl hat sofort oder vielleicht
schon früher das Gebaren seines Bündners durchblickt; es erfüllte
ihn mit Entrüstung, die er, ganz gegen seine Oewohnheit, nicht an
sich halten konnte. Er überhäufte den Nuntius Yerallo Erzbischof
Yon Bossano mit bitteren Yorwürfen, ja mit Worten voll schneidender
Ironie, die an die Adresse des Papstes giengen; er wollte keine Wider«
rede hören und wandte dem Yerallo den Bücken >). Den Worten des
Kaisers setzte Paul eine That entgegen: er verlegte das Concil, welches
denn doch in Trient eröffiiet worden und dort. im Januar das Decret
über die Bechtfertigung beschlossen hatte, im März nach Bologna.
Dies geschah in dem Momente, da Karl ganz Oberdeutschland sich zu
Füssen sah, also hoffen durfte, die Protestanten endlich zur Unter-
werfung unter das Concil anzuhalten; aber nach dem päpstlichen Bo-
logna waren sie nimmermehr zu bringen. Wohl deshalb hatte der
Nuntius Yerallo (14. April) abermals eine stürmische Audienz vor dem
Kaiser zn besteheo, der ihm weiteres Gehör versagte und ihn an seine
Minister wies.
Mittlerweile war es zu einem Ereignis gekommen, das einem
schweren Schlage für den Papst gleichzusetzen ist: am 31. März war
Franz I. gestorben. Noch in der letzten Zeit seiner Begierung hatte
dieser König es versucht, den Türken wider Karl aufeustacheln, ihn
') Attrovandomi con ü general Bayard che mi mostra affezione assai . .
intrai a rafi^ionar della liga fra il papa et T Imperator, che la mi pareva poco
dorabile per molti ragioni et rispetti. 11 quäl mi disse, che la ribalderia del
papa snperava ogni dlBcorso, il quäl in og^i modo non poteva fuggire che non
naasse qualche tradimento con alcuno di qnesti dui gran principi. Mar. Cavalli,
Pari« 26. Sept. 1546.
») Dep. Alv. Mocenigo, Ulm 4. Febr. 1547 (m. v. 1546). Vgl. W. Mauren-
brecher, Karl y. und die deutsch. Protestanten. Düsseldorf 1866, Anb. S. 86 ff.
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240 Moriz Broscb»
zu einem Angriff auf deatsches Oebiet oder auf SicUien za bew^en^);
jetzt hat der neue Herrscher Frankreichs, Heinrich II., es eine seiner
ersten Handlungen sein lassen, die Leitung der Geschäfte dem fried-
lich gesinnten, zum Kaiser hinneigenden Montmorency zu übertragen.
Dus war von keiner guten Vorbedeutung f&r Paul, dem alsbald eine
weitere, noch um vieles schlimmere üeberraschung wurde : am 14. April
erlebte Karl den grössten Triumph, der ihm seit Pavia war beschieden
worden — den Sieg von Mühlberg, wo der Schmalkaldener Bund zer-
trümmert und auch ganz Niederdeutschland kaiserlichem Angriffe offen
gelegt wurde. Unwiderstehlich schien jetzt des Kaisers Macht, der
infolge des Sieges zunächst die Absicht erföUt sah, mit der er sich
gegen Johann Friedrich und den Landgrafen, wie oben (S. 137) ge-
zeigt ist, schon im Herbst 1545 getragen hatte. Für Paul III. als
Herrscher eines italienischen Kleinstaats war die Situation eine nieder-
drückende, für ihn als Oberhaupt der Kirche eine äusserst schwierige.
Doch er verzweifelte nicht, gegen den Kaiser au&.ukommen oder sich
ihn nachgiebig zu stimmen, wenn erst das Papstthum einen Bund
mit Frankreich und Venedig in die Wagschale legen könnte.
Um nicht wieder auf den Punkt zu kommen, wo et vor drei
Jahren gehalten hatte, als das päpstlich-französische Bundesproject an
dem Widerstreben Venedigs gescheitert war, bewarb sich Paul bei
Zeiten um den Beitritt der Signorie. Franz I. war kaum gestorben,
die Schlacht bei Mühlberg noch nicht geschlagen, und der Papst führte
dem venezianischen Botschafter vertraulich zu Qemüthe, dass der B^
publik aus einem Defensivbund mit dem allerchristlichsten König und
dem römischen Stuhle nur Vortheil erwachsen könne. Als der Bot-
schafter den Bath der 2jehn sofort hievon in Kenntnis gesetzt hatte,
erwiderte ihm dieser Bath, welcher derzeit die Leitung hochpolitischer
Angelegenheiten an sich gerissen hatte, mit der Eröffiiung, es sei das
eine Sache von grösster politischer Wichtigkeit, die man reiflich in
<) Meldung des Bailo Alex. Coutarini, in seiner Dep. aus Adrianopel, 22. Apr.
1547 : Der fronzGs. Gesandte hatte 4 Audienzen beim Gropswesir und namens des
Königs zwei Vorschläge gemacht; erstlich »che questo Signor yoglia ca-
yalcar con ressercito yerso TAUemagna . . . per ciö che essendo li prindpi
protestanti declinati dalla obedienzia dell' Imperator, et fatti suoi aperti nemici,
si riduranno facümente alla divotione di questo Signor piü presto che a qualla
dell* Imperator. Der Grosswesir antwortete, mit solchem hfttte der Gesandte 4—6
Monate früher kommen müssen, damit der Grossherr die nöthigen Vorbereitungen
treffe. Dann reg^e der Franzose ein Unternehmen der vereinigten türkitoh-
französ. Flotte auf Sicilien an : dieses — lautete die Antwort — sei zu schwierig,
nicht einmal Barbarossa habe es gewagt. Contarini erfuhr die Sache »per yia
certa e sicura« von einem, der den Audienzen beigewohnt
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Zu den Conflicten Karls V. mit Paul IIL 141
Erwagong ziehen nifisse^)« Von der letzten April- bis in die zweite
Jnliwocbe ward der papstliche Vorschlag weder dem CoUegio, der
eigentlichen obersten Ezecutivbehörde, noch dem Senate zu wissen ge-
geben; erst Mitte Jnli, als rom Bathe der Zehn Mittheilang über die
Angel^enheit eingelaufen war und strengste Yerschwiegenheit anbe-
fohlen worden, erfolgte der Senatsbeschlnss, mit welchem die papst*
liehe Einladung zur Bildung eines defensiven Dreibunds abgelehnt
wurde. Kurz hierauf richtete der Senat an den bei Karl beglaubigten
venezianischen Botschafter die Weisung: er möge das am Eaiserhofe
▼erbreitete Qerüeht von Abschluss einer Liga Venedigs mit Papet und
Frankreich entschieden in Abrede stellen; die Bepublik sei mit allen
Fürsten im Frieden, spedell mit dem Kaiser, und sie bedürfe keines
Defensivbundes *).
Bei Empfang der unerwünschten Botschaft aus Venedig musste
Paul seine Hoffiiungen herabstimmen, aber sinken liess er sie darum
nicht Schaarten sich doch um ihn und sein Haus alle diejenigen^
die auf der Halbinsel das üebergewicht der Kaisermacht unerträglich
£Emden oder von den Anhängern dieser Macht verfolgt wurden. Im
Januar zuckte es in Genua auf, wo Fiesco seine Verschwörung in
Scene setzte, nachdem Pier Luigi Famese, wie Andrea Doria erfahren
haben wollte, 1000 oder gar 4000 Mann Succurs den Verschworenen
zugesagt hatte. Um die Jahresmitte kam es in Neapel zu ernstem
Widerstände gegen Einführung der Inquisition — ein Widerstand, der
sich so bedro^Uch gestaltete, dass der Vicekönig nur durch weitge-
gehende Nachgiebigkeit seiner Herr wurde. Es fehlte da nicht an
der Beschuldigung, dass der Papst durch Uebersendung des Breves,
mit dem die Einsetzung der Inquisition verkündigt ward, die Unruhen
hervorgerufen habe'). Beinahe gleichzeitig erhob sich in Siena die
Opposition, um die Stadt, welche früher, dank Herzog Cosimo^s Ver-
mittlung, sich halb und halb in den Willen des Kaisers gefügt hatte,
<) Parti secr. Cons. X, 1547, 22. April, oratori nro. in cnria: Habbiamo
Tedato dalle lettere Tre. di 9 del pretente et per le altre yre. di 16 li prudenti
et importanti discorti confidentemenie fattiri dalla Santitä del papa cerca alla
morte e sacoeBsione del Re christianiisimo et de una lega defensiva cum sua
Santitä et sua Maesta christianissima ... Et quanto alla propositione del far
dalla liga direte a sna Santit^ che noi bayemo inteso li prudentissimi diecorsi
della Sant« soa, et perche gindicamo qaesta materia di somma importantia, ne
pare che tegli debba haTere bona consideratione.
«) Sen. fecr. 1547 — 48 (Fika), 23. Juli 47: Essendo in pace come semo con
cadann principe et specialmente con lei (Cesare) non bayemo bisogno di far liga
dcfensiya con alcuno.
>) Lanz Corre«pond. H, 601.
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142 MorizBrosch,
nnabhängig zu machen. Auch diesmal bewirkte Cosimo einen Yer^
gleich, dem zufolge eine Besatzung von 400 Spaniern in Siena au|-,
genommen wurde; aber auch hier kehrte die Beschuldigung wieaer,
die Opposition der Sienesen sei insgeheim votn Papste unterstützt
worden, und kaum zu bezweifeln ist, dass die Famese mit ihr in
Verbindung gestanden, ja werkthätig in die Bewegung eingegriffen
hatten. Die Unruhen in Neapel waren kaum gestillt, und Andrea
Dona erhielt Nachricht, dass genuesische Flüchtlinge zu Lyoi^ Ver-
abredung getroffen hätten, 500 Mann stark in Genua einzubrechen;
eine Verstärkung um weitere 500 sei ihnen von Pier Luigi Farnese
verheissen worden.
Auf diesen Pier Luigi, Herzog von Parma und Piacenza, lenkten
die Kaiserlichen alV ihren Hass; sie sahen seine Hand im Spiel, wo
immer es auf der Halbinsel zu Vorgängen kam, die ihnen gefahrlich
waren oder schienen. In seinem Herzogthum hatte sich der Papste
söhn theils durch die von ihm eingeführte strenge Verwaltung, theils
durch seine vor keiner Schändlichkeit zurückscheuende Lebensführung
sehr verhasst gemacht. Und gegen ihn war Ferrante Gonzaga, Karls
Statthalter im Mailändischen, mit Absichten erfüllt, die er dem Kaiser
plausibel zu machen wusste. Ende Mai hat Karl dem Statthalter be-
deutet, dass er, der Kaiser, entschlossen sei, wider Pier Luigi mit Ge-
walt vorgehen zu lassen ; nur wie und wann dies zu geschehen habe,
war in dem kaiserlichen Schreiben nicht angegeben. Dann ist von
Gonzaga (13. Juni) an Karl geschrieben worden: es sei nicht läng^
zu zögern, denn der Papst unterhandle über die Cession Parmas und
Piacenzas an Frankreich. Als Antwort hierauf erhielt der Statthalter
einen vom 12. Juli datierten Brief, mit dem Karl ihn ermächtigte,
das Unternehmen auszuführen; doch es sei dabei Sorge zu tragen,
dass Pier Luigi in Person nach Möglichkeit geschont werde uud nicht
in Lebensgefahr komme. Der Statthalter hielt sich anfanglich streng
an diese Weisung :* er wollte mit den Verschwomen, die sich in Pia-
cenza zusammengethan hatten, den Streich unter, der Bedingung ver-
abreden, dass Pier Luigi so lange gefangen gehalten werde, bis dass
er auch Parma dem Kaiser ausliefere. Allein damit war diesen Leuten
nicht gedient. Gefangensetzung bedeutete eben spätere Freilassung,
nach der sie die Bache des Herzogs zu fürchten gehabt hätten. Gon-
zaga musste imi einen Schritt weiter gehen und ihnen für Morde, die
bei Ausführung der That vorkommen würden, Generalpardon zusichern i).
*) För das in obenstellendem Aufsatz Enthaltene s. Affö a. a. 0, 159 ff,
Maurenbrecher a. a. 0. 157 ff.
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Zu den Conflicten Karls V. mit Paul III. 143
Auf Grund solcher Verabredung kam es am 10. September zur blu-
tigen That. Pier Luigi ward ermordet, und in dem also herrenlos
gewordenen Piacenza konnte Ferrante Gonzaga am 12. seinen Einzug
halteUc Bald Wäre auch von Parma namens des Kaisers Besitz er-
griffen worden, wenn nicht Ottavio, des Ermordeten Sohn, eine Ver-
stärkung der Garnison dieser Stadt eilig ins Werk gesetzt hätte.
Seine Weisung überschreitend hat Gonzaga vielleicht dem grim-
migen Hasse, der ihn gegen Pier Luigi erfüllte, Genüge gethan; der
Kaiser aber war unfi*aglich von kalter üeberlegung geleitet, als er
die Weisung ertheilt hatte und mit ihrer Ausführung das Herzogthum
an sich zu bringen gedachte, ohne dass des Herzogs Leben, welches
zu schonen er ausdrücklich befohlen hatte, dabei Gefahr liefe. Es galt
vor allen Dingen, Parma und Piacenza den Farnese zu entreissen, auf
dass sie es nicht direct an Frankreich geben oder als Staffel yerwenden,
über welche die Franzosen ins Mailändische einbrechen könnten.. Pier
Luigi war kaum ermordet, Piacenza kaum durch Gonzaga in Besitz
genommen, und bei Paul lief ein französisches Anerbieten ein : das von
Ottavio gerettete Parma möge dem Könige übergeben werden, der als
Entschädigung dafür das Herzogthum Bourbon den Farnese verleihen
wolle 1). Und wie im August bereits venezianische Diplomaten er-
fuhren, der Papst strenge sich aufs äusserste an, um König Heinrich
nach Italien zu locken 2): so wird gleiches oder ähnliches auch Karl
erfahren haben, der ja gegen Frankreich toujours en vedette zu stehen
hatte. Zum Ueberfluss war Paul von seinen Legaten nicht immer gut
bedient; einer von diesen hatte am französischen Hofe Dinge bean-
tragt, an die der Papst selbst nicht gedacht haben mag, die aber Stoff
zum Gerede der Diplomatie boten und dem Kaiser, wenn anders er
nicht sehr schlecht unterrichtet worden, zu Ohren gedrungen sein
müssen 3).
*) Desjardins, N^gociat. de la France avec la Tosoane III, 209.
>) Ig Mathio da assai bon loco son avisato, sua Santitä. usar ogni diligentia
per far mover questa Maesta per V Italia. Gemeinschaftliclie Dep. der Botschafter
Matteo Dandolo und Fr. Giustinian, aus Compik[ue 14. Aug. 1547.
») üeber Dinge solcher Art, die den Papst die Rolle eines Alexander VI.
und seinen Cardinalnepoten die eines Cäsar Borgia aufnehmen lassen, berichtet
Fr. Giustinian in seiner Dep. aus La Morette 10. Oct. 1547: Finalmente da bon
loco son fitato advertito, ch* esso (Legato del Fontefice) ha dimandato per moglie
del Rev. Farnese Madama Margarita et che 11 Fontefice prometteva dar a sua
Rev. Signoria la investitura di Bologna et della Romagna. Oltrache ritomando
al secolo veniva ad esser berede del ducato di Piacenza, la quäl cosa . . . dal
caso occorso al qaondam duca Pietro Alvise et alla citt^ di Piasenza h stata del
tutto disturbata.
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144 Moris Brotch.
Paal III. müsste kein Italiener gewesen sein, wenn er die Er-
mordung seines Sohnes, ohne sich rächen zu wollen, hingenommen
hätte. Allein Bache nehmen wollen und die Mittel haben, diesen
Willen durchzusetzen, sind verschiedene Dinge. Der Papst konnte
nichts anderes thun, als bei den Franzosen sich um Hilfe gegen den
Kaiser zu bemühen. Diesen fOrchtete er und hatte allen Qrund zu
solcher Furcht Denn Earl stand iibermächtig in Deutschland, wo er
jeden Widerstand gegen das Beichsoberhaupt niedergeworfen hatte,
nicht minder mächtig in Italien, wo er Papst und Kirchenstaat von
Süden und Norden aus bedrohen konnte. Es handelte sich überdies
nicht bloss um Bache für den Mord in Piacenza, nicht bloss um die
Zukunft des Hauses Famese: dass Karl, wenn aufs äusserste gereizt,
die weltliche Herrschaft der Kirche zum Falle bringen könne, war ein
Gedanke, der den römischen Curialen näher lag, als dem Kaiser
selbst Denn in Bom musste man wissen, dass spanische Staatsmänner
zu öfteren Malen an Karl mit dem Bath getreten waren ^), er möge
den Kirchenstaat einziehen, den Papst auf sein geistliches Amt be-
schränken. Und von der damaligen Stimmung des Papstes wie der
Curie wird uns bezeugt: es könne nur die höchste Gefahr des Ver-
lustes aller kirchlichen Autorität bewirken, dass die Zähigkeit, mit der
Bom an der weltlichen Herrschaft festhalte, gebrochen werde^). Die
Möglichkeit, bei dem Conflicte mit dem Kaiser das Kleinod der welt-
lichen Herrschaft zu yerlieren, war nicht ausgeschlossen und erfüllte
dem Papste nahestehende Kreise mit ängstlichen Bedenken ; verbreitete
sich doch schon die alarmirende Kunde, dass ein Heereszug gegen
Bom, wie ihn einst Frundsberg und Bourbon geführt hatten, in Aus-
sicht stehe.
Ihren Eindruck auf Paul III. konnte diese Curialstimmung nicht
verfehlen. Wir sehen, wie er nach dem tragischen Ende seines Sohnes
von dem Bemühen nicht lässt, bei Frankreich um einen Bund, beim
Kaiser um einen Ausgleich zu verhandeln. Es wird aberpials das Pro-
ject hervorgeholt, die venezianische Signorie in den antikaiserlicben
Bund hineinzuziehen, und abermals ohne den gewünschten Erfolg').
1) Zuletzt noch, im J. 1543 kam solcher Rath von del Vosto ; NachweisuDg
hieftir aus dem Simancas-Arch. bei De Leva a. a. 0. Ill, 480. Ehedem, nach
dem Sacco di Roma, von Soria (b. Baum garten a. a. 0. II, 625), ron Yejre
und Seron: Gregorovius Gesch. der Stadt Rom. VIII, 574.
^) S. das Schreib, des französ. Botschafters Morvillier an Cardinal Goise
bei Desjardins III, 418.
3) Schreib, an die venez. Botschafter in Frankreich und Rom, 22. und
25. Nov. 1547: Sen secr. (Filza).
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Za den CoDflicten Karla Y. mit Paul IlL 145
Dabei scheint es jedoch, als ob Paul diese Unterhandlung auch als
Druckmittel auf den Kaiser benützen wollte, um diesen für einen Ver-
gleich zu gewinnen. Er bittet die Signorie, sie möge bei Karl Schritte,
thun, die ihn der Herausgabe Piacenzas geneigt machten — der Bitte
wird eine höfliche Abweisung^). £r will sich der Eaiserstochter Mar-
gareta bedienen, um bei ihrem Vater auf Versöhnung zu wirken; allein
diese erklärt: sie wolle die Kinder, die sie dem Ottavio Famese ge-
boren hatte, lieber umbringen, als an ihren kaiserlichen Vater eine
Bitte richten, die ihm missfiele. Er lässt dem spanischen Botschafter
Mendoza durch GardUnale den Gedanken anregen : Karl möge in Gottes
Namen Piacenza behalten, Parma hinzunehmen, dem Ottavio dafQr
Siena geben; der Papst sei dann gewillt, das Concil nach Trient
zurQckzuverlegen und so viel kaiserlich gesinnte Gardinäle zu ernennen,
dass nach seinem, Pauls Tode, Karls V. Wahl zum Papste gesichert
wäre*).
Allein der Kaiser wollte von einer durch Bedingungen zu er-
kaufenden Rückverlegung des Concils um so weniger hören, als der
Augsburger Seichstag Beschlüsse gefasst hatte, die seine und seines Bru-
ders Stellung neuerdings befestigten. Er sandte den Cardinal Madruzzi
mit dem Auftrage nach Rom, eine Entschädigung für Piacenza und
ftbr die Aaslieferung auch Parmas nur in dem Falle zu versprechen,
wenn der Papst die üebertragung des Concils von Bologna nach Trient
nicht weiter hinausschiebe. Diese Bedingung ward von Paul umgangen :
er stellte es ins Belieben der zu Bologna versammelten Prälaten, ob
sie dort verbleiben oder nach Trient übersiedeln wollen. Sie entschieden
sich, wie ihnen wohl von Rom aus Ordre geworden, fürs Bleiben.
Darüber kam es (Januar 1548) zu einem Proteste, den Mendoza vor
dem Consistorium der Cardinäle gegen das päpstliche Verfsdiren im
Namen des Kaisers einlegte, und zu einer stürmischen Audienz, die
er beim Papste hatte.
Der Conflict verschärfte sich von Tag zu Tag. Es. war damals,
dass Paul im Einvernehmen mit Frankreich eine Verschwörung unter-
stützte, die den Umsturz der kaiserlichen Vorherrschaft über Genua
im Ziele hatte: einer der Hauptverschwörer ward von Gonzaga ge-
fangen genommen, und man fand bei ihm einen den Papst und König
Heinrich II. compromittirenden Briefwechsel'). Und wenn Paul, wie
«) Parti Beer. Cons. X, 19. Nov. 1547.
*) Kunde hievon ist bis England gedrungen; nur mit der Variante, dass
Siena päpstlicberseits schon in Besitz genommen sei. ä. Odet de Selve,
Correspond. polit ed. Lefevre-Pontalis, Paris 1S88 pp. 230, 277 f.
*) Atti della societa ligare di Stör. Patria, a. a. 0. p. 227.
MitUMaiuicen XIIII. 10
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246 Moriz BroBch.
wir oben (S. 140) gesehen haben, aaf ein unternehmen der vereinigten
französisch-türkischen Flotte wider Neapel gehö£Pt hatte, so that er
jetzt einen Schritt, zn dem ihn vielleicht der umstand ermuthigte, dass
der Groäsvesir Bostem im Jahre 1547, als der fünfjährige Waffenstill-
stand zwischen König Ferdinand und der Pforte unterhandelt wurde,
das Einbegreifen des Papstes in denselben begehrt hatte i). Was nun
den hier in Sede stehenden Schritt des Papstes betrifft, so erfolgte er
während der ersten Monate des Jahres 1548. Da wird uns die bisher
unbekannt oder völlig unbeachtet gebliebene Nachricht, dass Paul
einen Nuntius nach Gonstantinopel gesandt hat, offenbar zu dem
Zwecke, mit dem Diwan des Grossherm in diplomatische Fühlung zu
treten. Dieser Nuntius, es war der Bischof von Milos, einer Insel des
Aegaeischen Archipels, erhielt von der venezianischen Signorie auf
Andringen des französischen Botschafters ein Empfehlungsschreiben
an den Baik) : dieser möge ihm in gerechten Dingen Beistand leisten,
wie es sich aus Achtung gegen den Papst und dessen Vertreter schicke.
Am nächstfolgenden Tage aber wurde ein geheimes Schreiben an den
Bailo erlassen: er solle auf der Hut sein und den Nuntius, wenn es
sich um Sachen handle, die Venedigs Interesse berühren, mit guten
Worten abspeisen ohne fordernde That>). Wie der Bailo dieser Wei-
*) Nelli trattamenti della capitulazione della pace fü fatta con questo se-
renifisimo Signor lo Imperator et Re de Romani parlaDdosi a bon proporito in
tal materia da persone fide degne, intisi • . . che ad instantia del Re cbriBtia-
nissimo si adimandava che questi sigDOri volesseno inclader nella pace il papa,
Bopra il che il mag^nifico Rasten baesa negotiando tal pace con D. Ginsto di
Argento Trieetino et D. Zuan Maria Malvezzo Bressiano agenti dell* Imperator et
Re de Romani gli propose tal cosa et instö esso bassa di volerlo includer. Dep«
des Bailo Alv. Renier, Gonstantinopel 8. März 1548 (an d. Rath der Zehn).
<) Lett secr. Collegio: 1548, die 21 marzo, Baylo nro. in Constantinpoli.
Conferendosi deÜ il rev. yescoTO di Millo, come vicario et nondo della sede
apostolica in Constantinopoli quanto ne ha esposto il rer. ambasciator del chri-
stianissimo Re presse di noi residente, ne ha fatto rechieder che TOgliamo scri-
Tervi lettere nre. in raccomandatione soa, onde non ne bayendo parso conTC-
niente negarli tal domanda, vi commettemo, che nelle cose, che justamente po-
tete prestarli faTore, lo debbiate far prontamente, cosi ricercando il rispetto che
havemo alla Santitä del pontefice et alli ministri soi. — Legatis solus, 22 Mart^'
1548, replicata. Bailo nro. in Const. Ad instanza del rey. ambasciator del chri*
stianis. Re presse di noi residente yi hayemo hoggi (?) scritto lett nre. in
raccomandatione del rey. yescoyo di Millo ... et perche forsi potria esser cbel
prefato yescoyo si yolesse impedire in alcuna cosa, la quäl potesse a qnalche
tempo portar pregiudicio alla cose nostre . . . hayemo yoluto per queste a parte
adyertiryi, che debbiate star attento per yeder et intender quelle chel preficUx)
yescoyo fosse yenuto a negociare, et ingerendose esso in alcuna deUe cose so*
pranominate oyero in altre, che a yoi non paresse per li rispetti nri. de impe-
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Zu den Conflicten Karl§ V. mit Paul III. 147
sang Dachgekommen ist und was der papstliche Nuntias bei der Pforte
ausgerichtet hat, konnte ich nicht ermitteln, weil die Bailo-Depeschen
des Jahres 1548 im Archive nicht vorhanden sind und nur ein küm-
merUcher Best der dem lUthe der Zehn übersandten sich erhalten bat.
Diesem Beste ist in der Sache nichts zu entnehmen; desgleichen nichts
bei Charriere, N^oc. de la France dans le Levani
Was um die Zeit der j^pstlichen Sendung nach Constantinopel
oder kurz nach derselben in Bom sich b^^ben hat, mochte nicht an-
ders denn als Vorzeichen des offenen Bruches mit dem Kaiser ge-
deutet werden. Es gewann den Anschein, als ob Heinrich II. und
Paul endlich mit vereinten Kräften wider Karl in Action treten wollten,
und es war factisch wahr, dass sie über eine solche ernstlich verhan-
delten. Man träumte bereits von einem französischen Angriff auf
Neapel, und neapolitanische Emigrirte waren mit der Versicherung
bei der Hand: auf die blosse Annäherung der Franzosen werde der
spanische Vicekönig von seinen eigenen Soldaten in Stücke gehauen
werden 1). König Heinrich, der nach Piemont gekommen war, sandte
seinen Secretär Claude d^Aubespine nach Bom, wo er auf Bundesab-
schluss dringen sollte. Der ihm mitgegebene Vorschlag lautete: Parma
sei dem Orazio Famese zu übergeben, einem andern Papstenkel, der
im Jahre 1547 mit Diana von Poitiers vermählt worden war; dann
werde Frankreich für ihn eintreten, auch gegen den Kaiser. Hierüber
Wurde so lange verhandelt, bis dass der Papst es zu gewagt fand und
zurückwies. D^Aubespine reiste im August unverrichteter Dinge von
Bom ab, ganz entrüstet über Pauls Haltung und Betragen. Die Ent-
rüstung vnrd sich dem Könige mitgetheilt haben, der aus Verdruss
über den Papst oder in einer Anwandlung von Grossmuth der Ver-
suchung widerstand: Karls Sohn, Prinzen Philipp, bei der Fahrt übers
Mittehneer durch den türkischen Piraten Dragut abfangen zu lassen*).
Mittlerweile war in Deutschland (Mai 1548) durch Verkündigung
des Interim den kirchlichen Angelegenheiten des Beiches Begel und
Ordnung vorgezeichnet worden. Der Kaiser hatte damit eine Glaubens-
norm aufgestellt, bei der die zwei Beligionsparteien sich zufrieden
geben sollten. Allein der Inhalt dieser Glaubensnorm und noch mehr
dirve, declinereie con destro modo di prestarli alcun favore, ma con buone
parole ve interteDirete con lui senza ingerirvi neir Operation! soe.
>) Meldung da Bellay^s v. 16. April bei Ribier II, ISO.
•) Die Aufhebung de« Prinzen durch Dragut hat einer der Strom dem
Könige Torgeschlagen und dieser schlankweg abgelehnt; s. B. Cavalcanti,
Lett. ttatte dagli originah nell' Arch. govem. a Parma, in der Scelta di curiosit^
letterarie ined. o rare dal eec. 13 al 17. Bologna 1869, p. XXXYII..
10*
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148 Moriz Brosob,
ihr ürsprang aus Laienhand — beides erregte schweres Aergernis in
Born. Dass den Protestanten die Priesterehe zugestanden worden,
mochte noch hingehen; dass sie das Abendmahl in beiderlei Gestalt
sollten empfangen dürfen, war schon etwas bedenklicher; dass ihnen
selbst in dogmatischer Hinsicht ein oder das andere, in Wahrheit
bloss scheinbare Zugeständnis gemacht und den Besitzern ehedem
kirchlicher Güter dieselben nicht entrissen worden, hielt man wohl
für das bedenklichste von allem. Vollends dass der Kaiser, ein Laie,
in solchen kirchlichen Fragen eine Entscheidung getroffen hatte und
als rechtsverbindlich verkündigte, widersprach der römischen Tradition
aufs Grellste. Hatte sich doch Paul vor kurzem, in jenem Bundes-
vertrag vom Juni 1546, zusichern lassen : der Kaiser werde nicht er-
lauben oder zugestehen, dass gegen die Ordnungen und Einrichtungen
der Kirche, weder im Wege eines Beichstags noch auf anderen wie
immer beschaffenen Wegen, irgend etwas geschehe, es sei denn mit
ausdrücklicher Zustimmung und nach Willensmeiuung Sr. Heiligkeit
oder des apostolischen Legaten. Den Vertrag hat freilich der Papst
selbst nicht eingehalten, nicht einmal die Zusage betre£b der Verwen-
dung spanischer Kircheneinkünfte zu Kriegszwecken war von ihm er-
füllt worden^); aber das Becht, in geistlichen Sachen Laien nicht
dreinreden, geschweige denn Anordnungen treffen zu lassen, galt für
ein unveräusserliches der Kirche. Die römische Curie konnte die mit
dem Interim unternommene Verletzung dieses Bechtes nur schwer
verwinden, und der Papst musste etwas thun, das die Auslegung zu-
liess, als missbillige und verurtheile er höchlichst, was in Deutschland
geschehen war. Er berief den beim Kaiser beglaubigten Nuntius
Sfondrato ab, ernannte jedoch an dessen Stelle bald einen andern, den
Bischof Bertani von Fano, und dieser soll den Auftrag gehabt haben
Sr. Majestät jene eröten Ermahnungen zu ertheilen, die der Verhäu-
gung von Kirchenstrafen kraft der canonischen Gesetze vorausgehen
müssen').
Wenn Bertani mit solch einem Auftrag belastet abgegangen ist,
80 brachte er ihn unausgerichtet zurück. Es ward ihm in Augsburg
») Mit Beinen im Vertrage festgesetzten Zahlungen war Paul im Rückstand
geblieben, über den Beitrag aus den spanischen Eircheneinkünften markte er:
statt der vertragsmässig zugesagten 500.0C0 scudi bot er nur 300.000 und
schliesslich 400.000, die wieder Karl nicht genügend fand.
*) So hat der Cardinal Alex. Famese in einem Schreiben yermeldet*, das
von De Leva V, 5 aus der Bibliothek Chigi mitgetheilt wird. Ich vermuthe,
dass der Cardinal in dem Falle etwas niederschrieb, von dem er wünschte, data
es vorgekommen wftre.
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Zu den Conflicten Karls V. mit Paul UI. X49
ein guter, sogar zuvorkommender Empüang; allein Personen und
Sachen verblieben nach wie vor im alten Geleise : Faul voll ohnmäch^
tigen Grolls auf den Kaiser, dieser, seiner Macht bewusst, voll ün-^
willens über den Papst und die Farnese; das Zerwür&is sich hin-«
schleppend ohne die Aussicht auf formlichen Bruch oder friedlic&e
Verständigung.
Neben diesen halb theologischen, halb politischen Wirren nahm
den Kaiser der grosse Plan in in Anspruch, zu dessen Ausführung ei*
Tor Jahresschluss die ersten vorbereitenden Schritte machte. Dieser
Plan, dem entsprechend nach König Ferdinands Tode nicht dessen
Sohn Maximilian, der im Gerüche ketzerischer Anwandlungen stand,
dondern der Spanier Philipp zur Begierang des deutschen Reiches
kommen sollte, sieht heute etwas abenteuerlich aus, war es aber der-
zeit mit nichten. Karl Y. war seit Mühlberg ebenso Herr der deut-
scheu Stande wie etwa ein Tudor der englischen Parlamente. Was
ihm und seinem Bruder gefiel, das mussten auch die Stande sich ge-
fallen lassen : Deutschland gehorchte dem siegreichen Kaiser, es konnte
sich zu einem Widerstände gegen Philipps Wahl unmöglich aufraffen,
80 lange der Schrecken über den Sieg nicht geschwunden war. Für
Karl ist es ein Verhängnis, dass in demselben Jahre, da er mit Fer-
dinand endlich zur Vereinbarung über den Successionsplan gelangt
ist, eine ganz andere Vereinbarung, die zwischen Moriz von Sachsen
und König Heinrich von Frankreich, sich ihrem Abschluss näherte,
der im nächsten Frühling die über den Kaiser hereingebrochene Ka-
tastrophe zur Folge hatte. Was vor dieser Katastrophe echt reaU
politisch gedacht, berechnet und erreicht war, das wurde von ihr in
einen idealpolitischen Traum verwandelt
Zur Zeit da der Kaiser die innige, über sein und des Bruders
Leben fortwährende Verbindung Spaniens mit dem Beiche einzuleiten
anfieng, liess der Papst auch weiterhin nicht von der Hoffnung, die
ihm einen französischen Bund vorspiegelte. Es ward ihm stets dieselbe
Enttäuschung: die Gestalt des Bundes zerrinnt ihm unter der Hand,
wenn er sie schon zu greifen meint, oder sie erschreckt ihn selbst,
wenn Furcht vor dem Kaiser sich seiner bemächtigt. Noch kurz vor
Pauls Lebensende wollte die venez. Signorie aus Kom und Frankreich
Nachricht erhalten haben, die Verhandlungen über einen französisch-
päpstlichen Defensivbund seien neuerdings aufgenommen worden, trotz-
dem der Papst dies beharrlich in Abrede stelle i).
•) Schreiben an den Botschafter in Rom, 19. Oct. 1549: Reg. Sen. secr.
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_k^
150 Moriz Broach.
Parallel mit der Bestrebung, sich Frankreichs Hilfe za sichenti
geht beim Papste anch im J. 1549 die Bem&hiing, des Kaisers Nach-
giebigkeit zu arlangen oder zn ertrotzen. Doch was er immer thnn
oder lassen mag, es verfehlt den Zweck, weil Carl durch nichts zu ge-
winnen, noch weniger zu erschüttern ist. Von An&ng März bis Mitte
Juni muss Julius Orsini, der Sendling des Papstes, den Bitt von Bom
nach BrOssel hin und her wiederholt machen, um die Herausgabe
Piacenza's oder eine Entschädigung dafür zu erwirken, und was bringt
er schliesslich zurück? — die steife Weigerung, Piaeenza heraus-
zugeben und das Anerbieten, den Ottario Famese mit neapolitauischem
Lehnbesitz im Werte von 40.000 Ducaten Jahresertrag zu entschädigen;
selbst dies nur unter der Bedingung, dass auch Parma den kaiser-
lichen übergeben werde. Paul gerieth darob in leicht begreifliche
Indignation, und sie ward gesteigert durch einen Yorgaug, mit dem
der kaiserliche Botschafter Mendoza dem Papste seine Missachtung vor
aller Welt bezeugte. Es war der Brauch, dass der Zelter, den die
Herrscher Neapels als Lehnsträger des apostolischen Stuhls am
Peter- und Paulstage zu präsentiren hatten, nach Beendigung der
Messe beim Ausgang der Kirche bereit stand und vom Botschafter
feierlich übergeben wurde. Diesmal aber harrte der Papst vergeblich
des Botschafters wie des Zelters und musste schliesslich, die Geduld
verlierend, nach seinen Gemächern abziehen. In diese verfügte sich
etwas später Mendoza mit seiner Gefolgschaft von Spaniern und dem
Zelter, bei dessen üeberreichung ihn der Papst mit harten Worten
anliess: wie schicke es sich für Belehnte, ihren Lehnsherrn eine halbe
Stunde lang von der Eirchenthür warten zu lassen ? — der Empfangs^
saal sei nicht der Ort für einen öffentlichen Huldigungsact, und der
Botschafter habe seine Pflicht schlecht erfüllt. Dann nahm Paul den
Zelter unter der gebräuchlichen Rechts Verwahrung (sine prejuditio sedis
apostolicae), entgegen i).
Schon vor Eintreffen der letzten Botschaft, die der erwähnte
Julius Orsini aus Brüssel brachte, wird uns berichtet^), der Papst
trage sich mit dem Gedanken es darauf ankommen zu lassen, ob der
Kaiser Parma und Piaeenza der Kirche ebenso vorenthalte, wie dem
Ottavio Farnese. Dieser sollte, dahin gieng das päpstliche Vorhaben,
die zwei genannten Städte dem apostolischen Stuhle zurückgeben und
dafür mit Camerino vorlieb nehmen. Die Kaiserlichen, so weit sie
in Bom vertreten waren, Mendoza, die spanischen Cardinäle und wahr-
scheinlich auch die Kaisertochter Margareta, stemmten sich aus Kräften
1) Dep. Matt Dandolo, au« Rom 29. Juni 1549.
*) Von Dandolo, 1. Juni.
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Zu dea Conflicten Karls V. mit Paul lll. 15X
gegen die Aiisftllirang dieses Planes, die den Kaiser in die Zwangs-
lage bringen mochte, auch der Kirche zu verweigern, was er dem
eigenen Schwiegersohn beharrlich verweigerte'). Allein Paul hielt an
dem Gedanken fest ulA traf Anstalt zur Verwirklichung desselben.
Er liess dem Kaiser in weitläufiger Staatsschrift auseinaudersetzen,
dass Parma und Piacenza auf Grand der Verträge Maximilians I. mit
Julius IL und Karls selbst mit Leo X von Rechtswegen der Kirche
zu Lehen gehen, nicht dem Beiche. Den Kaiser konnte die päpstliche
Beweisführung um so weniger überzeugen, als er sich erinnern musste,
dass der von ihm (1529) mit Clemens VII. geschlossene Vertrag von
Barcelona einen ausdrücklichen Verzicht auf den Lehnsnexus der zwei
Städte mit dem Beiche nicht enthielt Eine Nachgiebigkeit gegen die
Kirche, deren Bechtstitel in dem Falle ein schwankender war, lag
ihm ferne.
üeberdies hatte Paul zu dem einen schwebenden Conflicte sich
einen zweiten auf den Hals geladen, und zwar einen Conflict mit der
eigenen Familie. Die Famese wollten von dem ihnen angesonuenen
Tauschgeschäfte nichts wissen. Parma fQr das minderwertige Game«
rino hinzugeben, war eine Zumuthung, der Ottavio, auch vor dem
Aeussersten nicht zurückscheuend, sich widersetzte. Sein Bruder, der
geschäftsführende Cardinal Alexander, der mit seiner Meinung nicht
offen hervortreten konnte, war gleichwohl einverstanden mit ihm. Den
Sonuner hindurch fasste sich Ottavio in Geduld: im October griff er
zur Selbsthilfe. Er brach von Bom gegen Parma auf, um von dem
Objecte, das sein Grossvater der Kirche bestimmt hatte, eigenmächtig
Besitz zu ergreifen. Der Papst sandte ihm Boten nach, die zur Um-
kehr mahnen sollten, sandte auch dem Camillo Orsini, Commandanten
in Parma, strengen Befehl, den Ottavio um keinen Preis in Stadt und
Castell eindringen zu lassen — ein Befehl, der auch seine Ausführung
fand. Aber ungeachtet dieser Massregeln, ungeachtet aller Symptome,
die klar und deutlich zeigten, wie sehr Paul über das Betragen bcines
ibikels empört sei, war doch am päpstlichen Hofe Niemand zu finden,
der nicht des Glaubens gewesen wäre, der Papst und Alex. Farnese
seien im Grunde einverstanden mit dem, was Ottavio gethau hatte
und weiterhin thun wollte >). Zu dem Verdruss, sich also verkannt
0 Ho da buoD luog^ questi Cesarei usar ogni opera con continui ofBcij che
fanno et con Madama et con ciascuno di qnesti Sigpiori Famesi, si il Signor Don
Diego com« i rev. Cardinali spagnuoli, perche tna Santitä non re&titniscbi Parma
alla chiesa. Dandolo, 6. Juli.
*} Con tutte qoeste gran demontirazioni di molto fi&stidio di soa Santitä
. . . non h n puo dire persona in questa corte che non credi il tii*to eseer con
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152 Moriz Drosch.
zu sehen, trat bei Paul der Argwohn, dasa Mendoza, der kurz vorher
aus Siena zurückgekehrt war, der Verführer gewesen, dessen Ein-
flüsterungen nachgebend OttaTio sich gegen Parma auf den Weg ge«
macht habe 9. Es mag, was Mendoza betrifft, wirklich nur Argwohn
gewesen sein; aber was des weitern folgte, schien ihn zu bekräftigen.
AU Camillo Orsini geschickt Terhindert hatte, dass Parma dem
Papstenkel in die Bände falle, gab sich dieser keineswegs zufrieden.
Er suchte Hilfe bei dem Todfeind seines Hauses, dem mailändisdien
Statthalter Gonzaga, der eine solche, aus eigener Initiative oder auf
Zureden von Seite des Curdinals Madruzzi, ihm auch gewährte'). Diesen
Kaiserlichen galt es offenbar für ein kleineres üebel, dass Ottavio sich
ftir kurze Zeit Parmas bemächtige, als dass es der Eirche anheimfalle,
die aus ihrem Besitze zu treiben, immer eine missliche Sache waK.
Der Enkel des Papstes erhielt vom Cardinal Madruzzi 10.000 Scadi,
von Gonzaga wohl noch anderen Zuschuss, so dass er Truppen an-
werbend Vorbereitung treffen konnte, mit Gewalt zu nehmen, was
ihm auf Befehl seines Grossvaters vorenthalten wurde.
Nachricht hievon gelangte am 1. oder 2. November nach Rom«
Sie erschütterte den Papst aufs tiefste; er musste jet&t sehen, wie sem
eigen Fleisch und Blut ihn verleugne. Es kam hinzu, dass ihm die
Entdeckung ward, auch der Cardinal Alexander Famese, dem er sein
ganzes Vertrauen geschenkt hatte, arbeite insgeheim, mit Ottavio im
Bunde, gegen die Einziehung Parma's zu Händen der Eirche. Dem
83jährigen Pap^t soll dies das Herz gebrochen haben. Nicht ganz
zwei Monate vorher hatte ihn Dandolo bei bester Gesundheit ge-
funden^) ; jetzt warfen Zorn und Eummer ihn nieder, und seine
Erankheit brachte ihm unaufhaltsam den Tod (10. November). Eurz
vor seinem Hingang erliess er noch ein Breve, mit dem Camillo Orsini
befohlen ward, Parma dem Ottavio zu übergeben. Geschah dies in
letzter Aufwallung der Zärtlichkeit, die er stets g^n die Seinen em-
pfuuden hatte? oder war es durch Alexander Farnese von dem Ster-
benden, halb Bewusätlosen erschlichen? — Wie dem immer sein mag,
buona intelligenza della Santitä soa et del rev. Farnese, seben soa rev. Signoria
giura non haver saputo Diente. Dandolo, 21. Oct
<) Sua Santita mi disse che volendo parlar meco confidentemente credea
che 86 ben la non vorrebbe calunniare, che esso D. Diego non fasse venoto qal
tanto per quesü protcäti, quanto che per imbarcnre questo povero giovene suo
nipote dnca Ottavio. Dandolo, 26. Oct.
') S. die Meldungen Gonzaga*s vom 3. und 25. Nov. bei Maurenbrecher
a. a. 0. 214
') Yeramente soa Santita mi par star cosi beae com*io Thabbia ancor
veduta. Dep. vom 14. Sept.
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Zu den Conflicten Karls Y. mit Paul III. 153
das letzte panlinische Breve spielte noch eine Bolle bei der Sedisvacanz
imd der Wahl des neuen Papstes Jnlius IIL Dieser hat sich kraft der
ihm auferlegten Wahlcapitulation verpflichtet^), Parma dem Ottavio
herauszugeben. Julius hielt desfalls erst sein Wort, widerrief aber
spater die Verleihung Ton Stadt und Herzogthum an Ottavio, der von
Papst und Kaiser kri^^risch bedrangt bei Frankreich Hilfe fand. Es
ist zu bezweifeln, ob diese ihn gerettet hätte, da ja im 15. und 16. Jahr-
hundert alle italienischen Kriege der Franzosen für sie, noch mehr
für ihre Bündner ein schlimmes Ende genommen haben. Allein der
durch Moriz von Sachsen entfesselte Sturm hat auch die über Ottavio's
Haupt dräuenden Wolken hinweggefegt Im April 1552, als der
Kaiser von Innsbruck nach Yillach hatte fliehen müssen, ward der
Vertrag abgeschlossen, mit dem Julius III. dem Ottavio Farnöse den
Besitz von Parma bestätigt hat
Dies war das posthume Nachspiel des Conflictes, in dessen Laufe
Karl V., trotz aller ihm von Paul III. bereiteten Hemmnisse, es mit
rastloser Mühö und ausserordentlicher Geschicklichkeit dahin gebracht
hat, der Kaisergewalt über Deutschland neuen Glanz zu verleihen
und den Protestantismus einzudämmen. Aber der Glanz verblich und
die aufgerichteten Dämmet das Interim, die Nachfolge Philipps im
Beiche, das von Julius nach Trient wiederberufene Concil — es hat
der Fürst sie iu Trümmer gelegt, dessen Macht von Karl selbst, aller*
dings ftLr geleistete Dienste, erhöht worden war. Ueber den Undank
diedes Fürsten mochten viele seiner Zeitgenossen staunen; aber sicher-
lich nicht diejenigen unter ihnen, die in Machiavelli^s Principe den
Satz gelesen hatten : « Wer Ursache ist, dass ein anderer mächtig wird,
roinirt sich selbst*.
i) Die Capitulation gibt vollinhaltlich Le Plat Monum. lY, 156 ff.
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Kleine Mittheilnngen.
Die ProTinz der ,, Alpes Apenninae^^. Der Katalog der
Provinzen Italiens bei Panlos diaconns II, 15 — 23 hat zur Grandlage
die Eintheilongen des 5. and 6. Jahrhond^rts,' zieht aber doch aach
dieAenderungen der byzantinisch-langobardischen Periode in Rechnang,
die den neueren Beurtheilem manche Schwierigkeiten bereitet haben.
,Nona denique provincia in Appenninis Alpibus conputatar, qaae inde
originem capiuut, ubi Cottiarum Alpes finiantar. Hae Appenninae
Alpes per mediam Italiam pergentes, Tasciam ab Emilia Umbriamqae
a Flamminia dividunt. In qua sunt civitates Ferronianus et Montem-
bellinu], Bobium et ürbinum, necnon et oppidum quod Verona appel-
latur**. Also eine Provinz, welche die Apenninübergange der genannten
Landschaften durch die aufgezahlten Oertlichkeiten beherrscht Diese
Oertlichkeiten sind zu bestimmen, um den Begriff der Proviaz ,iu
Appenninis Alpibus* festzustellen. Unter der „civitas*^ Ferronianus
ist die Landschaft Frignano zu versteheu, die von der schon bei Livius
erwähnten Völkerschaft der Friniates den Namen hat; diese wurde
unter der römischen Herrschaft ohne Zweifel der Stadt Mutina ^attri-
buirt*, wie auf ähnlichen Attribuirungen nach Tacitus (histor. 3, 34)
die Bedeutung von Cremona beruhte. Die Bechtsstellung der Land-
schaft mag analog derjenigen der Anauni zu Tridentum (Corp. V 5050)
geregelt gewesen sein. Dass die Byzantiner die nach Begium und Mutina
auslaufenden Apenninenwege besetzt hielten, scheint auch aus Georgius
Cyprius hervorzugehen, der ausser Bismuntua (vgl. Mittheil. d. Inst.
XX, 531 A. 8) vielleicht noch das castrum Feronianum nennt (vgl.
Geizer p. 98 zu 623 a); dieses wird im römischen Liber pontificalis
p. 405 und bei Paulus diaconus VI, 49 anlässlich der Oceupationen des
Königs Luitpraud erwähnt»).
f) In Bezug auf die Lage des castrum Feronianum sind die neueren
Localhistoriker, vgl. C. Campori, Notizie storiche del Frignano (Idodena 1886)
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Die Provinz der »Alpes Apemdnae*. 155
Das au zweiter Stelle genannte Moniebellium erklärt CluTer
l p. 293 und danach Momroseu, N. Arefai? Y 93 A. 2 für Monteveglio
bei Ceaena, wahrend Muratori, AnnaU d'Italia a. 728 und Tiraboschi
Nonantula I 306 es richtiger mit Montev^lio an der Samoggia (in
der Grafschaft von Mutina, aber mehrfach in Beziehungen zu Bologna)^)
identificiren. Danach Dnchesne p. 413, Diehl, Administration byzani
p. 55. Da wir fQr unseren Zweck auch gefälschte Urkunden heran-
ziehen dürfen'), so citiren wir nach Tiraboschi Nonantul. II 19 die
angebliche Urkunde des Königs Aistulf von 752, worin eine Orts-
bestimmung lautet: in comitatu motinensi vel bononiensi fiuibus pago
montebellio et finibus Castro feroniano. Uebrigens spielt dieses Monter
v^lio^) in der Qeschichte von Mutina und Bologna während des frü-
heren Mittelalters eine so hervorragende Bolle, dass wir seine Anfänge
ohne Bedenken in die für die topische Entwicklung der Gegend so
wichtige byzantinisch-langobardische Epoche zurückversetzen dürfen.
Vgl. Tiraboschi L c. I p. 454 ff.
p. 2, V. S a n t i , Vicende politiche e civili del Frignano (Rocca S. Casdano 1894)
p. 6 über dag von Tiraboschi, Nonantula I 20, 306; It 19, 45 Gesagte im Wesent-
lichen nicht hinausgekommen. In einer Urkunde vom J. 826 wird genannt ,ba-
■ilica 8. Marie in tortilianum in fine Cattroferoniense tito*. Tortigliano liegt bei
Vignola. In einer (schlecht erhaltenen) Urk. vom J. 888: »in Maranno finibus
Castro feroniano«. Noch 931 beisst es in einer Parmenser Urkunde: »infra
finibus feronianense castro*. Ein andermal lautet die Ortsbestimmung (767): »in
loco ubi nuncupatar Rio torto territorio Feronianensi*. Der Rio torto i^t ein Zufluss
des Panaro. (Anders in Mon. patr. bist. XIU p. 61). Danach setzte Tiraboschi
das castrum bei Marano and Vignola (ausserhalb des heutigen Frignano) in der
Montagna von Mutina an, im Qegensatz zn denjenigen, die es in die Gegend von
PavuUo verlegen wollten. Vgl. Campori 1. c. Die ältere Geschichte der Land-
schaft Frignano (pagus Feronianus zuerst 996, comitatus Feregnanus oder Feren-
gniense, so 1034) behandelte 'Üraboschi in den Memorie Modenesi 111 p. 99 if.
Dem Werk Ober Nonantula, das von Anfang an in Fr.gnano begütert war, ist
von Tiraboschi eine instructive » carta geografica della diocesi dell* Augusta Badia
di Nonantula* beigegeben.
>) »La pieve di Monte?eglio perö cra soggetta nel temporale al vescovo di
Bologna*, bemerkt Tiraboschi fQr den Anfang des 11. Jahrl underf s.
') Ueber die hier einschlagenden langobardischen Urkunden y^\, Cbroust,
Untersuchungen S. 55, Hartmann im Ergänzungsband 6 der Mitth. d. Instit.
8. 17 f., wo S. 21 A. 8 in Bezug auf die Nonantulaner Fälschungen auf die
seitdem erschienenen Aufklärungen durch Gaudenzi verwiesen ist.
•) Eine Urk. Ludwig» d. Fr. vom J. 822 fUr die Kirche von Mutina er-
wähnt: Oratorium 8. Apolenaris in Stagnano situm intra iudiciaria Mon-
tebeliensi — nee non oliveta iuxta muros castri Montebeliensis posita.
Monteveglio bezeichnete wie Frignano und Bismantua sowohl einen Ort als auch
eine Gegend von wechselndem Umfang.
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156 Kleine Mittbeilangen.
Bobiam ist nicht mit dem an der Trebbia gelegenen Eloater
dieses Namens zusammenzuwerfen,, was einen geographischen Nonsens
ergeben würde, Tgl. Kieperts Karte zu Mommsen a. a. 0.; nuin wird
dasselbe vielmehr mit Bobium bei Sarsina zu gleichen haben, von wo
ein seit altersher bekannter üebei^ang über den Apennin f&hrt. Das-
selbe ist bei ürbinum der Fall. Vgl Geogr. Bavenn. p. 273. Das
-yOppidum Verona* aber das zum Schlüsse genannt wird^ hat mit
der berühmten Stadt dieses Namens offenbar nichts zu thun; vielmehr
ist an die «Massa Verona* zu denken, die in einer Urkunde Kaiser
Otto's I. vom 7. Dezember 967 (Diplom. Otton. I n. 352, Ottenthai
Beg. 461) genannt er&cheini Hier werden dem Getreuen Gausfred,
Sohu des Hildebrand, vom Kaiser auf Bitten seiner Gemalin Adelheid,
Besitzungen in den Grafschaften von Arezzo und Chiusi bestätigt,
darunter der Forst von Trivio — ,in comitatu Aretino in massa
üerona* — dessen Grenzen verzeichnet werden: , habet ab uno latere
forestum quod dicitur Caprile, ab alio latere montem Feltri, a tertio
latire Balneum, a quarto latere percurrunt eins fines usque in Petra-
verua et Caluane qu^ de foresto pertinent*. Die Orte sind bekannt;
Caprile heissi noch ein Ort am Oberlaufe der Marecchia, Montefeltre
und Balneum («territorium Balnense*, am Oberlauf des Savio) werden
in den Pacten der römischen Kirche, auch in dem von 962, gleich
nach Urbinum erwähnt (vgl übrigens Mitth. des Inst. XVII 457 f.);
Petra Vema liegt im Quellgebiet des Arno. Die Massa Verona um-
fasste demnach das Quellgebiet des Tiber, nicht ohne jedoch nach der
einen oder anderen Seite überzugreifen, mit dem heutigen Pieve di
San Stefano als Mittelpunkt. Vgl. darüber Paul Fahre, ,üne ville
de Paul diacre'' in den M^anges d'arch^l. et d'histoire XIII (1893)
p. 391 f. Hiezu Archivio della r. societä'Bomana di stör. patr. XVU
(1894) p. 8 n. 1. Es handelt sich auch hier um einen Walddistrict,
der muthmasslich wie die angrenzende ,Massa Balnensis* (auch dieser
Ausdruck kommt vor) und die , Massa Trabaria*^ in der späteren römi-
schen Kaiserzeit unter Einschiachtung der kleineren possessores zu
einer zusammenhängenden «Massa* vereinigt wurde. Während jene
beiden anderen «Massae* nachher im Besitze der römischen Kirche
erscheinen, ist im J. 967 in der massa Verona ein. vom Kaiser be«
günstigter weltlicher Besitzer vorhanden. Vielleicht hatte er in den
Kämpfen gegen Berengar, die sich zum Theil um S. Leo in Monte-
feltre abgespielt hatten *), seine Treue ^rwieseq. Die Urkunde i:it in
•) Wie es scheint schon im J. 96rl, da Berengar einmal ,in plebe S, Marini«
<B. 1433 vgl. Ottenthai 196 c. 201a, Köpke-Dümmler, Otto L, S. 195) datiri Im
J. 962 wurde Berengar von Otto in S. Leo belagert. Otto datirt wfthrend der
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Die Proyinz der »Alpes ApenBinae«. 15*^
Hostia, d. i Oatina bei Begello s. ö, tob Florenz ausgestellt (Otten*
thal). — Im 13. and 14. Jahrhundert sehen wir die ,homines plebis
S. Stephani* und die ,homines ?allis Yeronae*^, wennschon politisch
Ton Arezzo abhängig, auch yon den Florentinern wiederholt begehrt^
sich doch einer ähnlichen Autonomie erfreuen, wie die anstossendei^
umbrischen , Waldstatte*. Fahre theilt darüber Näheres aus einem
handschriftlichen Werk des Localhistorikers Giovanni Sacchi mit
und gibt in Abbildung das «Sigillum universitatis Yeronae districtus
Aretii* (saec XIV): es zeigt S. Stephanus über einem Fluss (dem Tiber),
an dessen beiden üfem je ein Schloss steht. Der Heilige hält in der
Hand ein Banner mit dem Wahrzeichen von Arezzo, einem Pferd ohne
Zaum. Man wird zugestehen müssen, dass, nachdem auf diesem Wege
Bobium und das oppidum Verona näher bestimmt sind, die verwirrten
Nachrichten des Paulus diaconus über eine Provinz in den «apenni-*
nischen Alpen '^ wenigstens geographisch einen immerhin annehmbaren
Sinn erhalten. Danach hat K. Miller, Mappae mundi 6 (1898) S. 14
seine kartographische Skizze entworfen.
Nun sagt aber Paulus diaconus II, 18 weiter: .Sunt qui Alpes
Cottias et Appenninas unam dicant esse provindam*. üeber diesen
Punkt handelt eingehend, allerdings auch mit vielen Abschweifungen
B. Foglietti, Delle Alpi Scuzie (e non Cozie) e delPomonimo patri-
monio della chiesa Bomana (Macerata 1898), indem er das bekannte
Patrimonium der Alpes Cottiae («Alpium Cutiarum*^ Lib. pontif. ed.
Duehesne I p. 385), das von König Aripert der römischen Kirche
restitnirt ward, eben in die Alpes Apenninae verlegt. Sagt doch auch
Benedict von S. Andrea am Ynase des Monte Soracte (M« G. Script III
p. 706) über die Schenkungen Pippins unter anderem; cuncta Pen-»
tapolim et Gottiarum montes in ecclesia b. Petri apostoli con«
stituit. Vgl. Forschungen z. d. Gesch. XIV, 427. Foglietti weist
ttberdies auf den im November 877 geschriebenen Brief hin, worin
sich Papst Johann VIII. gegen einen Grafen Kunibert wendet, der
«eurtem s. Petri quae est in Alriscutia* invadirt hielt (Mansi XVII
p. 59 epistola 71). Unter diesem «Alviscutia* sei, wie schon Holstenius
vermuthete, die Alpis Gottia zu verstehen ; der Hof von S. Peter aber
langwierigen Belagerung »in monte Feretrano ad s. Leonem« beziehungsweise
>ad petian(L s. Leonis* ; ähnlich hat der Cont. Reg. »in qnodam monte qui dl-
dtiiT ad 8. Leonem* nnd Liutprand h. Otton. 6: »montem Feretratum qui
I. Leonis dieitor«. Vgl. Ottenthai Reg. 340a bis 351a. — Nebenbei bemerkt:
der »mens Feleter« ist zuerst in Eugippi Vita Se?erini o. 44, dann bei Procopius,
aoch Tom Anonym. Ravennas erw&hnt, 8. Leo zuerst 962, Vgl. Momrosen in
»Hermes« 32, 461 f
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15g (Deine Mittheilungen.
Hege in dem .territorium Balnense*, das im Zinsbuoh der römisdien
Kirche «roassa s. Fetri** heisst (vgl. P. Fabre im Archi?io della soc. Som,
XVII p. 7). Corte di S. Fietro wäre nach Foglietti identisch mit
S. Fietro in Bagoo = in Corzano, heute einfach Gorzano (ähnlich wie
man früher sagte Mons S. Mariae in Gassiano, heute Monte Cassiano).
Damit ist zugleich für den Umstand, dass jenes Fatrimonium der
„Alpes Cottiae* (unter diesem Namen) in den Facten nicht genannt
erscheint, eine Erklärung gegeben ^j.
Bei alledem bleibt manches unklar. So setzt E. Miller die Or-
ganisation der Alpes Apenninae in die Zeit vor dem Langobarden-
einfalle, wo sie wenig Zweck gehabt hätte. Andererseits bringen
F. Fabre MeL d'histoire 1884 p. 401 n. 6 und Foglietti damit die
„provincia castellorum* des Geographen Ton Bavenna in Verbindung;
gleichfalls kaum mit Becht, da zu dieser, die mit der Annonaria Fen-
tapolis identificirt wird, doch Feronianum nicht gerechnet werden kann.
Die Bedeutung, die Feronianum (Ferronianum) in der byzantinisch-
langobardischen Feriode hatte, fand eine Erneuerung unter der Herr-
schaft des Hauses Ganossa*). Vgl. Overmanu, Mathilde von Tuscien
S. 10 und die beigegebene Karte. Die Zwischenzeit illustriren gele-
gentlich die Nonantulaner Ueberlieferungen. Der Gründer dieses
Klosters, S. Anselm, habe sich zuerst in Fanano angesiedelt; vier
Miglieu von Fanano entfernt erstand durch ihn das spedale di S. Jacopo
di Val di Lamola. Auch der Ort Sestola knapp am Apenninübergange
wird sofort erwähnt; ebenso hatte die Abtei in dem Orte Trentino
Besitzungen. Diese dehnten sich, nicht ohne dass man durch Ur-
kundenfälschungen schon in der Karolingerzeit nachgeholfen hätte,
mit der Zeit auch über das Gebirge in das Gebiet von Fistoja und
weiterhin nach Tuscien (Florenz, Val d^Amo in der Diocese Arezzo)
aus. Vgl. Tiraboschi, Nonantula I 204 f. Memorie Modenesi III 103.
Andererseits hatte Monte Gasino ftrüh Besitzungen im Modenesischen
speciell in der Gegend von Fersiceta erworben.
üe|)er den Verkehr, der durch die Landschaft Frignano aus dem
Gebiete von Modena nach dem der Gemeinde und des Bisthums Fistoja
führte, erhalten wir nähere Nachricht erst für den Anfang des 13. Jahr-
hunderts; im J. 1225 wurde nämlich zwischen den genannten Gon-
trahenten ein Vertrag abgeschlossen wegen Einhaltung und Sicherung
des Weges von Fistoja nach Modena über Lizzano, Val di Lamola,
>) Vielleicht ebenso dafQr, dags (nach dem Libellas de imp. pot.) der Papst
Jobann VIII. seine Bestrebungen aneb auf Cbiusi und Arezzo richtete.
') Ebenso- die Bedeutung von Bismantuaf das gleicbfalls einen Uebergang^
deckte, der die Besitzungen diesseits und jenseits des Apennin verband.
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Die PrOTinz der »Alpet Appenninae*. 159
Serazone, Trentmo, Yaldalbero und PavuUo. Vgl. Muratori, Antiqu.
ItaL IV p. 413 f. Hiezu V. Santi, La Tia Oiardini (Modena, 1885)
p. 6 f. Der Verkehr selbst geht sicher in die früheste Zeit zurück,
wie denn schon die Bömer des zweiten Jahrhunderts t. Chr. den
Angriff gegen die Friniates Tom Süden her unternahmen. In modemer
Zeit verdankte das hintere Frignano verbesserte Communicationen nach
der Südseite des Apennin, in das Flnssgebiet des Serchio, seinem Holz-
reichthum, der seit dem 17. Jahrhundert für die Marine des toscani-
sehen Staates nutzbar gemacht wurde, worüber V. Santi, Varietä sto-
riche sul Frignano (Modena 1892) p. 7 ff. das Nähere beibringt.
Prag. J. Jung.
Ein Brief der Stadt Bologna an K9nlg Rudolf vom Jahre
1289. In meiner «Geschichte des mittelalterlichen Handels und Ver-
kehrs zwischen Westdeutschland und Italien mit Ausschluss von Ve-
nedig*^ hatte ich die einst von Wamkönig aus dem Stadtarchiv von
Ypem mitgetheilte Urkunde König Rudolfs für die Eaufleute in Ita-
lien, Bomauiola, Tuscien, Sicilien, Apulien, Galabrien, Terra di Lavoro,
Sardinien (v. 30. März 1283. Böhmer-Redlich 1774) ins rechte Licht
zu setzen^). Ich zeigte, dass es sich um eine Ausnützung des St. Gott-
hardes und um eine möglichste Umgehung des Gebietes des Königs
von Frankreich handelte, der Verkehr der Italiener zu den Messen
der Champagne, auf denen damals der Welthandel regulirt wurde,
sollte möglichst lange durch das Gebiet des deutschen Reiches gehen.
Dass die Urkunde, deren Original sich in Ypern erhalten hat,
aber auch in Italien genau dem Wortlaute nach bekannt war, dass
wirklich die italienischen Eaufleute der Aufforderung König Rudolfs
folgten, beweist ein im Staatsarchiv von Bologna (Sezione del Comune,
Lettere delPanno 1289) erhaltener Brief dieser Stadt an den König,
dessen Kenntnis ich der Liebenswürdigkeit des Herrn Collegen Oswald
Redlich verdanke, wie dieser durch Privatdocent Dr. Kretschmayr von
der Urkunde Kenntnis und von G. Livi eine Abschrift erhalten hatte.
Zunächst möge der Wortlaut folgen, wobei ich das der Urkunde
König Rudolfs entnommene durch kleineren Druck kenntlich gemacht
habe.
Der ganze Gehalt dieser Vorurkunde ist richtig übernommen, nur
hat man in Bologua die Stelle, in der der König sagt, er sei ad metas
Alemanie ac Burgundie gekommen, auf die Kauf leute bezogen und statt
metas: nundinas gesetzt.
«) Band 1. 8. 185 fr.
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IgQ Kleine Mittheilungen.
E^cellentissimQ et superillnstri domino Budolfo dei gratis Borna-,
norum regi aemper augosto. Jaconus .de filiis Jaeoni de PeroaiQ
p[ote8ta8], Pi[na8] de Yemazüs de Cremona capitaneos, anziani ek
consules populi, consilium et comane cintatis Bononie, yitam longevam,
totiofl felicitatis exaltationem et glorie copiam. Egregie majeistatis
vestre felici proposito disponente mercatoribos ad nundinas^) Alemanie
ac Borgnndie veuientibus securum transitnm preparare, omnes nobilles et fideles
vestros alios a sacro Romano imperio tenentes condnctum in fendnm inira mon«
tem apod quem conductus illustris ducis Lotoringie inchoatur, et^) partes AlpiuiA
vereuB nundinas generales Frantie, Flandrie et Campanie, ad vestram fuisse
didicimus presentiam evocatos, et cum eisdem certa recepta cautione solempniter
ordinatum, quod per quemlibet in suis districtibus mercatoribus transeuntibuso)
debito deducto telonio de securo ducatu debent taliter provideri, quod biis, in
cujus districtibus quispiam spolliatur, ad restitutionem ablatoruro plenariam te-
neatur. Euius itaque benefitio tutele vestre munitnin se putans karis-*
simus ciyis noster Tomax mercator dictus Grassei, condocendo sei^
magnos destrarios ad nundinas Latigniaci super Maternam snb con-
ductu nnndioaram Campanie constitutns vestre magnitadinis protection!
habendo respectnm fidutialiter acedebat, dum vero apropinqnaret Van-*
tevillam serenitatis vestre dominio dedicatam, occurreruut ei Detuimos
et Henricus Vandeloire de Colisan famuli domiai de Gerne de daobos
majoribus et melioribus ipsorum sex destrariorum violenter eumdem et
indebite spoliantes; hec vero notoria etiam quamquam et manifesta
noscantur, et si opus fuerit plenam insuper fidem faciet civis noster.
Cum igitur ex rei hujus enormitate sublimitatem vestram tanto cre-
damns vehementius lesam esse, quanto summo eulmine digne fulgetis
et precelletis universos, pereepta ejnsdem civis nostri amare lamen-
tationis querela, et ad ipsios lesionem et dampnnm intollerabille ex
intime karitatis affectu compassionis animum convertentes, decrevit
universitatis nostre devotio, hoc ipsum civis nostri sinistrum vestre
magnificente nuntiare, omni qna valemus affectione ac precordialium
precnm instantia devotissime suplicantes, qnod vestra gratia et amore
jam dicto civi nostro vel ejus speciali nuntio predictos duos sibi ab-
latos destrarios restituere cum dampnis sufßcientibus et expensis, vel
biis in cujus districtu spoliatus extitit, restitui facere vestra celsitudo
dignetur. Hoc enim de nostra nequaquam memoria perpetuo abolentes
ab altitudine vestra pro speciali gratia et magno benefitio ascribemns.
Si vero quod absit contigerit penes, excellentiam vestram precamina
») Die Yorurkunde hat: metas.
b) Vorl.: e.
c) Vorurkunde: m. et transeuntibus.
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Ein Brief der Stadt Bologna an EOnig Rodolf vom Jahre 1289. Ig]^
[nostra] neqnaqaam preteriri^), possemos indempnitati ciyis nostri per
lepresalium conoessionem contra yestros imiTersos districtibilles provi-»
dere, ad quod certe fellicissimi nominis Testri respectu devotio nostra
iayite procedere Tolnerii
Datom Bononie YII. noTembris.
Die Datinmg zu 1289 ist richtig, da nach Ghirardacci, Della
historia di Bologna S. 282 der genannte Gapitano erst 1289 gewählt
wurde.
Die Urkunde ist ein erneuter Beweis für die Ausfuhr der damals
hoch geschätzten lombardischen Bosse, wofQr ich 1, 150 cfl einige
Belege beigebracht habe.
Wo fand die Beraubung statt? Ich habe einen Augenblick daran
gedacht: YanteTillam mit dem elsässischen Wattweiler zu identificiren.
Die Urkunde bezeichnet den Ort als ^serenitatis vestre dominio dedi-
catam'', worunter ein doppeltes verstanden werden kann: entweder
allgemein: im Reiche gelegen oder enger im Haus* bez. Beichsgut
gelegen, beide Deutungen treffen für Wattweiler zu. Die Namen
Dietwin und fleiurich Wandeler (Yandeloire) de Golesem bezeichnen
als Thäter deutschredende und unter Cemay könnte man den franzo-
sischen Namen des elsässischen Sennheim suchen.
Allein ich bin schliesslich doch zu meiner ersten Auffiissung zu-
rückgekehrt und suche den Ort des Uebei&Us in Lothringen. Und
meine Vermuthungen bestätigte in freundschaftlichster Weise Georg
Wolfram. Der Ort Vantevilla ist Vandel^ville, der 1240 Vendeivilla
heissi Er liegt 13 Kilometer südöstlich Ton Colombey im D^p* MeurthQ
et MoseUe, westlich Ton der Burg Vaudemont, nach der ein lothrin-
gischer Grafenbezirk benannt war. Scheinbar liegt der Ort abseit9
der Wege, welche sich Tom Col de Bussang, dem Uebergang über die
Yogesen, bez. von l^pinal aus yerzweigen; ich habe auf Grund ein-»
zelner Nachrichten in meiner Kartenskizze diese Wege, worüber es
meines Wissens keine localen Studien gibt, so gut es gieng, angegeben.
Ein Ueberfall bei Vandeleyille lässt sich immerhin in eine Beise von
ißpinal-Mirecourt- Vandeleville-Colombey- Vaucouleurs-Bar le Duc-Chälons-
zu den Messen Ton Lagny einreihen. Die Heimat des Herren der
Strassenräuber liegt freilich ziemlich weit davon entfernt, ich messe
in der Luftlinie von Yandel^ville bis Cemay en Dormois 143 Kilo-
meter. In diesem Orte gab es ein Baronengeschlecht, aus dem auch
Ulrich Bischof von Verdun (1271 — 1273) stammte. Nach dem elsässi-p
») Vorlage: praeterire.
MütbeUuicen XX1]I. 11
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IQ2 Eleine Mittheilungen.
sehen Sennheim nannte sich keine Familie. Detwin und Heinrich Yan<^
deloire de Colisen glaube ich als Deutsche ansprechen zu müssen, aber
das waren wohl nur Knechte.
Ist diese Deutung richtig, so hätte dieser Strassenraub den
schönsten Grenzconflict zwischen Frankreich und Deutschland herauf-
beschwören können; denn der Herr der Strassenräuber war ein fran-
zösischer ünterthan. Gerade in dieser Gegend und f&r diese Zeit sind
wir durch die Untersuchungen und Veröffentlichungen von Havet,
Zallinger und Gumlich^) über den sonst so vielfach unsicheren Lauf
der Grenze zwischen dem deutschen Beiche und Frankreich aufgeklart.
Danach, ist wohl Oemay stets zur Champagne gerechnet worden, es
lag zwar in der zwischen Frankreich imd dem Beiche getheilten Land-
schaft Dormois, dem alten pagus Dulsomensis, aber doch zu weit
westlich.
Gern möchte man wissen, welche Antwort König Budolf gab,
mussten die Bologneser. die in Italien ganz zur Bechtsform ausgestal-
teten Bepressalien nehmen? Jedenfalls haben wir in dem Document
einen interessanten Beleg zur französisch-deutsch-italienischen Handels*
und Yerkehrsgeschichte erhalten.
Breslau. Aloys Schulte.
Ueber die SelsereehBiuigeii Bischof Wolfgers ron Passiv.
Bei meinen Studien über kämtische Urkunden im königL Museum
zu Cividale in Friaul im Frühjahre 1898 musste ich auch die be-
rühmten, 1874 von Professor Alessandro Wolf aus üdine im Gapitel-
archive zu Cividale^) entdeckten Beiserechnungen Wolfgers in den
Kreis meiner Untersuchungen ziehen, da die Blätter ') lY (10), V
(2 — 3), ganz besonders aber IX (1) und X (5) Kärnten betreffen. Dass
erstere zwei wirklich zu den Beiserechnungen Wolfger^s, also in die
<) Julien Hayet, La fronti^re d* Empire dans T Argonne in der Biblioth^que
de riäcole des chartes 42, 383fr. und 612. V^l. dazu die Anzeige von Zallinger
in dieser Zeitschrift Band 3, 468 ff. und Gumlich, Die Beziehungen der Herzöge
TOn Lothringen zum deutschen Reiche im 13. Jahrhundert Hallische Dissertation.
1898 8. 66 f.
>) Ich statte Herrn Museumsdirector A. conte Zorzi flLr seine freundliche
Unterstützung, ganz besonders aber Herrn Prof. Wolf meinen Terbindlichsten
Dank daftir ab, dass ich in seiner reichen Privatbibliothek in Udine die ge-
sammte Literatur Über die Rechnungen benützen konnte.
') Citirt nach der Ausgabe Ignaz Y. Zingerle's, Heilbronn 1877.
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Ueber die Reiserechnimgen Biechof Wolfgers von Passau. %Q3
Jahre 1203—1204 geboren, ist eine aasgemachte Sache, die zuletzt in
der trefflichen Abhandlung yon A. Höfer^) zur QenÜge beleuchtet
worden isi Anders steht es mit IX (1) und X (5). Schon Zingerle
(S. YII Anm. 1) bemerkt, dass es sehr zweifelhaft ist, ob diese yon
späterer Hand geschriebenen Stücke yon Wolfger herrühren. Be*
stimmtet drückt sich Höfer aus, der (S. 510) zwischen den Schrift«
i|;attangen I — YIII und IX — X einen zeitlichen Abstand yon ungefähr
fOn&ig Jahren annimmt, womit er den thatsächlichen Verhältnissen
schon näher gekommen isi Hofer macht auch zuerst aufmerksam
(S. 510), dass die Dorsualnotiz auf X (5) ungefähr . * . aconis Martini
notarii zn lesen ist, und sagt endlich (S. 515) yon den beiden Blättern:
,Woher sie stammen und wie sie schliesslich an ihren jetzigen Auf*
enihaltsort yerschlagen würden — wer weiss es?* Versuchen wir
darauf die Antwort zu ertheilen.
Die Dorsualnotiz yon X (5) lautet: Baciones Martini notarii
Es ist der uns in den Wiener Mittheiluogen aus dem Vaticanischen
Archiye 2, 139 n. 125^ genannte Notar Philipps, des Bruders Herzogs
übich in. yon Kärnten. Der Herausgeber 0. Bedlich stellt die be>*
treffende Urkunde zwischen die Jahre 1277 — 1279. Betrachteii wir
X (5) mit Zugrundelegung des Textes^) bei Zingerle näher« Es gehen
Boten an den Herzog ab, einmal ein gewisser Mühldorfer, dann
der Jägermeister Philipps Albert und endlich' einer namens Ottokar.
Rtsnog Ulrich UI. gestorben am 27. Oktober 1269 in CiyidaM) ist
also noch am Leben. So Laben wir eine zeitliche Grenze nadi yome
gewonnen. Aber ein Bote wird auch nach Lichtenberg geschickt,
welches Schloss in Kärnten Philipp im Juli 1267 yon Erzbischof
Wladislaus yon Salzburg geschenkt erhält und diesbezüglich am 28. Juli
reyersirt^). Seit 1265, wo wieder ein yom Papst ernannter Erzbi^chof
in Salzburg waltete^), konnte Philipp yor Juli 1267 kein Interesse an
Lichtenberg haben, daher ist X (5) zwischen dem 28. Juli 1267 und
dem 27. October 1269 geschrieben worden. Ueber den Aufenthalt
^ Die Beisereebnangen u. 8. w. in Eduard Sieyers, Beiträge z. Gesch. der
deotBcben Sprache 17, 441 — 549. Daselbst ist auch die gesammte Literatur 41ber
die Bechnnngen angegeben, worauf ich hier yerweise.
*) Vergl. Cannthia I 1899 S. 158.
') 8. 61 — 68. Ich bringe folgende Verbesserungen und Zusätze: 8. 62, Z. 4
▼, 0. : den. b[oc est siliginis mod. I] ; Z. 6 v. o. Hainr. cocus < Z. 2 y. u. Rudolfe
notario; S. 63, Z. 4 t. o. Ambros et Supan.
♦) Böhmer-Ficker Reg. imp. V. ▼. 12075 a.
') Salzburger Kammerbflcher 6 f. 73—73^ ungedruckt und Orig. im Staats-
archive zu Wien yom 28. Juli ebenfalls ungedruckt.
•) Böhmer-Picker, Reg. imp. V. n. 11899.
11*
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lg 4 Kleine Mittheilungen.
Philipps in Möderndorf uod Si Veit in diesen 15 Monaten kann ich
leider sonst nichts anfQhren^ da mir Urkunden desselben ans dieser
Zeitperiode nicht bekannt sind. Dagegen kenne ich den Notar Bndolt
welchem Philipp Geld fBr Lein wandge wänder gibt und, wenn mich mein
Oedäehtnis nicht tauscht, so hat Budolf sogar das andere hier in Frage
stehende Stück IX (1) geschrieben. Im Gapitelarchive zu Giyidale liegt
ein Originalbrief des Notars Budolf an seinen Herren, Herzog Philipp
von Kärnten, Herrn Ton Krain zwischen 27. October 1269 und
30. April 1270 abgesendet i).
IX (1)^)9 wahrscheinlich vom Notar Budolf geschrieben, beginnt
mit der Nachricht, dass Philipp am 19« Jänner eines unbekannten
Jahres nach Klagenfurt gekommen ist, und dass der 26« Jänner da-
mals ein Donnerstag war. Schon Höfer (S. 515) constatirt, dass
dies in der zweiten ELälfte des 13. Jahrh. nur in den Jahren 1262*
1268, 1273 und 1279 zutri£ft Das letztere Jahr können wir hier
gleich ausschliessen, da Philipp 1279 in Krems lebte und starb ^). Das
Jahr 1262 war nicht darnach augethan, dass sich hätte Philipp im
Jänner in Kärnten, wo das Wild bei hohem Schnee leicht zu fimgen
war, dem JagdTcrgnOgen hingeben können. Gerade damals am 16* Jänner
1263 beurkundete^) Herzog Ulrich die am 4. Norember 1261 gesche-
hene Aussöhnung seines Bruders Philipp mit dem Salzburger Propste
und Domcapitel und mit Beginn des Ja'ures 1262 kehrte der Erwidüte
Philipp nach Salzburg zurück, so dass Erzbischof Ulrich nach Bajem
flüchten musste, woselbst er schon am 16. März 1262 eine Urkunde
ausstellt^). Ich glaube aber auch nicht, dass IX (1) in das Jahr 1268
gehört — leider stehen mir da keine Urkunden Philipps zu Gebote
— sondern jedenfalls zum Jahre 1273 anzusetzen ist Wir hören ja
Ton einem Boten aus FriauL Mit diesem Lande ist Philipp jeden-
falls erst kurz yor oder nach seiner Wahl zum Patriarchen von Aqui-
leja am 23. September 1269^) in Beziehungen getreten. Philipp als
*) Vol VI p. 76. Au82Öglich mitgetheilt von Bianchi im AicbiT f. österr.
Gesch. 22, 389 n. S58 und mit 1271 datirt. Doch wird Philipp nicht electus
a. «. w. genannt, sondern dux Earinthie dom. Carniole. Deswegen, dann weil
Erzbischof Wladislaus noch lebend erwähnt wird, ist der Brief xwischen die
genannten 2^itgrenzen gestellt worden.
*) Zingerle 60—61, Verbesserungen und Zusätze: S. 61 ist fiberall m(etreta)»
statt minas zu lesen» S. 61 Z. 8 y. o.: ductoribus statt des sinnlosen siceratoriba •
Z. 13 T. 0. zwischen et und XIX ist Stramine durchstrichen.
») Archiv f. österr. Geschichte 87, 26.
«) Wien. Jahrbficher der Literatur 108, 172.
>) Haniz, Germania Sacra 2, 361.
«) Böhmer-Ficker, Reg. imp. V. n. 12071—2.
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üeber die Reiserechnungen Bischof Wolfgers von Passau. jßS
Patriarch Tom päpstlichen Stuhle nie anerkannt, 1270 — 1272 General-
capitain Ton Friaul, versöhnte sich Ende des Jahres 1272 mit Eonig
Ottokar, Ton dem er den Titel eines beständigen Statthalters von
Kärnten erhielt i). In Friaul hatte Philipp seine Bolle ausgespielt und
er kam, wahrscheinlich schon im Sommer 1272« sicher aber im Jahre
1273 nach Kärnten^). Eine Urkunde desselben ohne Tagesdatnm Tom
Jahre 1273 datirt von St Gleorgen am Längsee^), eine andere Tom
25. Mai 1273 ist in St. Veit*) ausgestellt Aus IX (1) wissen wir jetit
genau, dass Philipp am 19. Jänner 1273 nach Elagenfurt kam, wo
er sich bis zum 26. Jänner aufhielt. Noch sind Ausgaben der Jäger
vom 5. Jänner bis 18. Jänner vermerkt, wo sich also Philipp ausser-
halb Ellagenfurt — vielleicht in Mödemdorf (n. Elagenfurt) auf der
Jagd befand. Der in IX (1) genannte Notar Heinrich kommt unter
den Zeugen einer ungedruckteä Urkunde Philipps für das Eloster
Viktring am 28. April 1267^) vor.
Endlich hat Schönbach nicht Becht, der^ sagt: ^Wenn IX
und X auch nicht zu den Beiserechnungen gehören, so sind sie doch
hier wertvoll, weil sie die Mischung von Deutschen und Italienern bei
einem Jagdgefolge einer adeligen Gesellschaft in Eämten bezeugen*.
Gejagt hat nur Philipp mit seinem Jägermeister und seinen Jägern,
die anderen genannten sind seine Boten oder Bediensteten, letztere
wohl biedere Eärntner, Italiener finde ich, ausser vielleicht der Friauler
Bote, keinen.
Wie nun diese kärntner Stücke ins Capitelarchiv zu Cividale
kamen, ist unschwer abzusehen. An anderem Orte werde ich zeigen,
dass noch viel wichtigere kärntner Stücke aus der Periode Ulrichs
und Philipps dortselbst ihren Aufbewahrungsort gefunden haben.
Wenn Höfer (S. 51 1) schreibt, dass Prof. Wolf sich nicht mehr erinnere,
iu welchem der Urkundenbände des Cividaler Capitelarchives und in welcher
Reihenfolge er die Bechnungen gefunden, so kann ich ihn wenigstens
darüber beruhigen, dass dies nur in VoL V p. 61-^68 unter dem Titel :
Nota di diverse spese gewesen sein kann und dass folgende Stücke am
Rücken von der Hand della Torre's datirt sind IX 1: de anno c. 1255, V
(3 also auch 2) : de anno c. 1253 mense februarii, VIII (4), X (5), HI
(&) und I (9): de anno 1255 circa.
Elagenfurt A. v. Jaksch.
1) Tangl, Handbuch der Gesch. Kftrntehß S. 11, 104, 123—124.
*) Tangl, 1. c. 128—124.
») Tangl, 1. c. 126.
*) Tangl, L c. 125:
») Orig. im (ieschichtsyerein zu Klagenfort.
*) Die Anfänge des deutschen Minnegesanges S« 34.
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Literatur.
Golleciiion de textes pour Äeryir ä Tettt^e et ä Ten-
seignement de Vhistoire (immer g<>). Paris, Alpfaonse Picard et
Fils, ^iteurs.
Im 20. Bande dieser Zeitschrift, S. .301— 313, hatte ich (Gelegenheit,
eine Anzahl Bände der nützlichen Sammlung za besprechen. Inzwischen
sind weitere veröffentlicht worden^ auf die kier hinzuweisen ist Hoffent-*
lieh lassen die f&r spater angekündigten, namentlich die Gesta Inno«
centii III., die Annalen Flodoards, das Leben Ludwigs des Frommen vom
sog. Astronpmus, die Selbstbiographie Wiberts von Nogent^ nicht mehr
allzulange auf sich warten.
Documents relatifs a Thistoire de Tindustrie et du
commerce en France-, I: depuis le I^ si^cle avant J^sus-Christ jusqu*^
la fin du Xm^ si^cle, publies avec une introduction (LXIV -j- 350 p.) 1898;
IX: XIY® et XY^ si^les, publi^s avec une introduction et un glossaire des
mots techniques (LXX -(- 345 p.), 1900, par G. Fagniez. 9,50 + 10 fr.
— Wie der Vert selbst sagt, will er in der Einleitung nicht etwa eine
kurze Geschichte der Industrie und des Handels geben, sondern allein
denen, die in das Gebiet selbst eindringen, einen Leit&den bieten, indem
er von der wirtschaftlichen Organisation der Arbeit ausgeht Seine Aus-
f&hrungen lesen sich recht gut und sind ungemein lehrreich^ werden auch
zweifellos draien, die sich eine knappe Uebersicht über das ganze Gebiet
zu verschaffen suchen, treffliche Dienste leisten. Er verweist bald auf die
zum Abdruck gelangenden Schriftstücke, bald auf andere Werke und zeigt
dabei überall '' grosse Belesenheit. Hier und da hatte er vielleicht bei
mittelalterlichen Schriftstellern die neuesten Ausgaben benutzen können.
Er theilt seinen Stoff in grosse Perioden ein und handelt demnach (I, Einl.)
von der ursprünglichen gallischen Zeit, der Komanisirung, dem Einfall der
Barbaren, den Plänen Karls des Grossen (der Söller des Kaisers, von dem
aus dieser nach dem Mönche von St. Gallen (Cap. 30) alles, beobachten
kann, gehört doch der S^ge anl), der allmählichen Entwickelung von Ge-
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Litenktar. X67
werbe und Handel unter dem Torwaltenden Einflasse der Kirche. Von
Einzelheiten, in denen die eigene AnfEassnng Fagniez^ recht deutlich
hervortritt, seien hier einige erwähnt. Die coUegia opificum werden
mit besonderer Sorgfiüt geschildert, die Märkte der Champagne für den
yielleicht wichtigsten Handelsnüttelpnnkt des Mittelalters erklärt (XLIII),
die socialen Wirkungen der Annäherang des Abendlandes und des Morgen-
landes daroh die Kreozzüge betont (LI).
In der Einleitung des zweiten Bandes scheidet der Verf. im 14. und
15. Jahrhundert drei Periodeu. Die erste nmfasst Philipp den Schönen
und seine Nachfolger bis zum Beginn des hundertjährigen Krieges (1339);
die zweite den hnndertjährigen Krieg; die dritte reicht von Karl VII. bis
zu den ersten Jahren Lndwigs XIL Beachtenswert erscheinen hier die
Wftrdignng Philipps des Schönen Tom wirtschaftlichen Standpunkte (Y),
die Erörterung über die Monopole (XYIl), das scharfe Urtheil über die
Pöbelherrschaft zur Zeit der Gabochiena am das Jahr 1413 (XLV), die
hohe Wertschätzung der Leistung des Jacqnes Coeur (LU) und anderes.
Dort, wo Ton dem Aufschwung des Landes nach der Vertreibung der Eng-
länder aus Frankreich die Bede ist, könnte man wohl yergleichsweise der
deutschen Verhältnisse nach dem dreissigjährigen Kriege gedenken.
Im M^ten Band kommen 280 Schriftstücke zum Abdruck, Yon Strabos
Schilderung des alten Gallien bis zum Jahre 1293; im zweiten 166
Schriftstücke, die zwischen 1301 und 1498 fallen. Bei weitem die meisten
sind natürlich gedruckt und die angedruckten im zweiten Bande zahl-
reicher als im ersten. Mit den Anmerkungen hat der Verf. geglaubt
sparen zu sollen, weil alle schwierigen Fachausdrucke am Ende des zweiten
Bandes erklärt werden. Das Glossaire des mots techniques wird
sieher ganz yorzügliche Dienste leisten und jeder, der künftig einem un-
Terständlichen Ausdruck in lateinischen und französischen Quellen begegnet,
darin mit Erfolg nachschlagen« Da das Glossar auf die Toraufgehenden
Drucke yerweist, gewinnt man gleich einen erwünschten urkundlichen Beleg.
Am Schlofls der Einleitung des ersten Bandes stellt Fagniez die Ter-
schiedenen Quellengmppen, aus denen er geschöpft hat, und die wich-
Isgsten neueren Werke zusammen. Nachträge dazu finden sich Bd. 2
S. LXXVI. Zu den Schriften tou Eberstadt Tergleiche neuerdings 8.
Bietschel in der ffist Vierteljahrsschrift 1901.
Der Herausgeber gibt sich der Hoffiiung hin, dass die Auswahl yon
Belegen, die er getroffen hat, Beifall finden wird. Aber auch dann, wenn
dieses der Fall ist, wird es gestattet sein, entlegenere Dinge seiner Auf-
merksamkeit zu empfehlen. So könnte vielleicht den Ministeria curiae
Hanoniensis (Amdfs kl. Ausg. Gisleberts 294 ff.) etwas entnommen werden :
sie zeigen bis ins einzelne hinein die leibliche Versorgung des gräflichen
Hofes, der xloch dem französischen Gulturgebiet zuzurechnen ist. Sehr
eigenartig ist die Schilderung des elenden Daseins der dreihundert Seiden-
arlniterinnen im Löwenritter des Christian von Troyes (V. 5185 ff* in
Förster's Ausgabe, Halle 1887). Die bewegliche Klage der Sprecherin
enthält eigentlich alles, was man heute Ausbeutung zu nennen pflegt,
u. a. auch Zahlenangaben über das Verhältnis des kärglichen Lohnes zum
reichen Gewinn des Fabrikherm. Ob F. wohl die Urkunden kennt, die
an etwas verborgener Stelle, in den »Mittheilungen der deutschen Ge-
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}g3 literattirl
sellBchaft zur EHbrschnng der vaterländischeh Sprache und Alterthümer
in Leipzig» 1* Bd. 1856, Teröffenüicht sind? Es kommt nicht häafig yor,
dads so zahlreiche französische Originale, 80 Stück, nach Deutschland ge^
langen« Der vierte Theil davon ist gedruckt, die übrigen (vgL Bd. 7,
}881, 115) ruhen im Archiv der Cbsellschaft, über die in Leipzig un-
schwer Näheres zu erfeihren sein dürfte. Die ganze Sammlung, die seiner-
zeit Prof. Gustav Hänel auf Beisen zusammengebracht hat, betrifft in erster
Linie das Tuchmachergewerbe in Oh&lons-sur-Mame während der Jahre
1230—1630.
La vie de saint Didier evdque de Gabors (630 — 655),
publik d'apr^s les manuscrits de Paris et de Copenhague par Bene
Poupardin, 1900, (XX-|'64 p.) 2 fr. 25. — Als Sohn des Salnus
in dem oppidum Obrege, dessen Bestimmung Schwierigkeiten bietet, ge-
boren, studirte der hl. Desiderius Beredsamkeit und römische Bechts-
wissen3chaft, kam als Jüngling an den Hof Chlotachars U., wurde wohl
yor 618 zum königlichen Schatzmeister ernannt, folgte 630 seinem ermor-
deten Bruder Busticus auf dem Bischofstuhle von Gabors und starb 655.
Das ist in wenigen Worten der Lebenslauf eines Mannes, der bei Ghlota-
char IL und Dagobert L in grossem Ansehen stand und mit anderen be-
kannten Zeitgenossen, den hL Eligius von Noyon, Audoenus von Bouen
und Arnulf von Metz befreundet war. Wattenbach (Gtoschichtsquellen
1^ 114) rechnet sein Leben »zu den geschichtlich wichtigsten*. Es ist
aber nicht, wie er noch glaubte, gleichzeitig, sondern gehört in seinem
gegenwärtigen Zustande frühestens dem Ende des 8. oder dem An&ng
des 9. Jahrhunderts an. Der Verf. stammte aus der Landschaft Querzy,
kannte Gabors aus eigener Anschauung und war vermuthlich Mönch in
dem daselbst von Desiderius gegründeten Kloster, das sich später nach
diesem in der Volkssprache Saint-Göry nannte. Die eigentlich geschichtlichen
Nachrichten sind spärlich, um so wertvoller die aufgenommenen alten
Urkunden und Briefe (§ 6. 7. 8). Der Text war bisher nur in Labbe's
Nova Bibliotheca I schlecht gedruckt. Aber auch die neue, an und fär
sich sehr erwünschte Ausgabe entspricht nicht allen AnforderungezL VgL
B. Erusch im Neuen Archiv 25, 831 und Hist. Jahrb. 21, 131. Das
Verdienst Poupardins, der zu seiner Arbeit durch das Seminar A. Molinier^s
angeregt wurde, liegt namentlich in den inhaltreichen Anmerkungen. Mit
vollem Bechte ist auf die Bestimmung der Ortsnamen grosse Sorgfalt ver-
wendet. Des Desiderius Briefe, die W. Arndt 1892 im 3. Bde. der Epp.
Merovingici et Earolini aevi herausgegeben hatte, sind überall zur Erläu-
terung herangezogezL
Lois de Guillaume le Gonqu6rant en fran^ais et en latin,
textes et 6tudes critiques pübli^s par John E. Matztk^, avec une
pr^face historique par Gh. B^mont, 1899, 2 fr. 25. — Bemont,
vielleicht zur Zeit derjenige französische Forscher, der sich am meisten mit
dem englischen. Mittelalter beschäftigt, macht im Vorwort die für das all-
gemeine Verständnis der Gesetze nothwendigen Angaben, während Matzke
in seiner Einleitung, die fast ebenso lang ist ids die Ausgabe selbst, auf
die schwierigen und verwickelten Fragen des Verhältnisses der Hss. und
Texte eingeht. Da diese Dinge sich von dem Zwecke dieser Besprechung
zu weit entfernen, erwähnen wir nur kurz die Ergebnisse, die mehr£aoh
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Xiitcratar. 1,69
auf üntanaclmtigen F. Liebennaims zurückfahren. Der fnmzösiscbe Text
ist der ursprüngliche und der lateiniaehe darnach übersetzt Die Gesetze
gehören nicht der Zeit des Eroberers an, sondern (8. LII) sind eine Prirat-
arbeit, etwa ans den Jahren 1150-^1170, wie IL nach sorgftltiger phi-
lologischer Prüfdng. annimmt Daza ist aber das Urtheil der Engl. Hist
BoTiew 15, 405 zn yergleichen, in der F. P. für die ersten Jahre Hein«
richs IL — also 1155 n. ff. — eintritt Entgegen der löblichen Ge-
wohnheit der CoUection de Textes fehlt bei diesem Bfindchen ein genaues
InhaltSYerzeichnis. Znm mindesten dürfte eine Uebersicht über den Inhalt
der einzelnen Bestimmungen nicht fehlen und müssten die Eigennamen
erklftrt sein. Der Hinweis auf die englische Bechtsgeschichte Ton Pollock
und Maitland genügt nicht Hier müge bloss Cap. 17 über die Leistung
des Peterspfennigs durch freie Landbesitzer und Bürger heryorgehoben
werden.
Guillaume de Saint-Pathus, confesseur de la reine
Marguerite, Vie de saint Louis, publik d*apr^8 les mss. par
H.-Fran9ois Delaborde, 1899, 4 fr.. 50. — Es ist zweifellos
merkwürdig, dass die Franzosen keine Geschichte Ludwigs des Heiligen
besitzen, eines Fürsten, der auch heute noch als YoUbringer so herrlicher
Gesta Dei per Francos vielen als Ideal vorschwebt Le Nain de
Tillemont (t 1698) bleibt immer noch eine Fundgrube, aber natuigemSss
ist er recht veraltet Wallon (1875) kann kritische Anforderungen nicht
befriedigen und will es wohl auch nicht in erster Linie. Das treffliche
Büchlein von Gh. V. Langlois (1886) wendet sich an Familien und Schulen.
A. Luchaire konnte in der Histoire g^erale (2. Bd. 1893) dem. Könige
nur 25 Seiten widmen. Die Schrift von M. Sepet erschien in der Sammlung
Les Saints (1898). Man kann also sagen, dass die wissenschaftliche Ge-
schidite Ludwigs noch zu schreiben ist^). Um so freudiger wird man es
b^prüssen, wenn neue Quellenausgaben uns die anziehende Persönlichkeit
des gerechten Königs näher bringen. D. hat festgestellt, dass der als
Ver£ der Lebensbeschreibung bekannte Minderbruder und Beichtvater der
Königin- Witwe Margarete ein gewisser Wilhelm aus Saint-Pathus im D^p.
Seine-et-Mame war. Auf Bitten Margaretens und ihrer Tochter Blanka
machte sich Wilhelm zwischen Dez. 1302 und Oct 1303 daran, Leben
und Wunder des heilig gesprochenen Königs zu schildern. Die ursprüng-
liche latänische Fassung ist verloren. An der uns allein vorliegenden
französischen waren zwei Uebersetzer, nicht aber Wilhelm selbst betheiligt.
Dieser wollte nicht Geschichte schreiben, sondern erbauen. Der Wert des
Lebens ab Quelle beruht darauf, dass er die Acten des Canonisations-
prozesses, von denen nur weniges in letzter Zeit aufgefunden worden ist,
treu wiedergegeben und sich auf die Ghruppirung des Stoffes beschränkt
hat Eigene Zusätze fehlen fast ganz. Die geschichtlich völlig unergie^
bigen Wunder hat D. nicht wieder abgedruckt Man findet sie am besten
in der Ausgabe Joinville's von 1761. Er hat fernerhin durch eine be-
queme Inhaltsangabe, Lesarten und sachliche Anmerkungen die Benutzung
>) Jüngst hat Langlois den König in der Histoire de France von Laviese,
8. Bd., 2. Abth.« S. 1—102 behandelt ohne natürlich auf Einzelheiten eingehen
zu können.
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170 Literatur.
des trotz seiner Mängel nicht za missenden Textes wesentlich erleichtert.
Das Begister bietet eine besonders willkommene Beigabe, die zeitliche
Ordnung aller Angaben über Ludwig. Vielleicht könnte man noch eine
deutlichere Capitelbezeichnung wünschen. Zu den Notizen über Karl Ton
Anjou ist L. Levillain im Mojen ftge 13 (1900)» 65 ff. heranzuziehen, der
mehrfach Yon dem Herausgeber abweicht.
Philippe de Beaumanoir. Coutumes de BeauTaisis, texte
critique publice ayec une introduction, un glossaire et une table analyü*
que par Am. Salmon, 2 Bde., 1899 nnd 1900, (XLYIII-512 und 552 p.),
26 fr. — »Wir gelangen zu der eigenartigsten juristischen Leistung des
Mittelalters«, sagt Paul Viollet in seiner Histoire du droit civil iTan9ais, als
er auf Beaumanoir zu sprechen kommt. Die neue Ausgabe der Coutumes
du Comt^ de Olermont en Beauvaisis — so lautet der richtige
Titel — ist um so dankenswerter als die ältere des Grafen Beugnot auf
schlechte Hss. aufgebaut und überdies ziemlich selten geworden war. Jene
ist wohl die bedeutendste Leistung, die wir bisher der Gollection de textes
Yerdanken, und die Coutumes,. durch die Sorgfalt des Herausgebers so be-
quem zugänglich gemacht, dürften jetzt noch mehr als früher die Auf-
merksamkeit deutscher Forscher, nicht allein der Bechtshistoriker, auf sich
ziehen. Salmon i) schildert zunächst das Leben des Verf., z. T. im An-
schluss an Bordier und Suchier, mit Berücksichtigung aller Streitfragen. Hier
und da könnten die Ergebnisse vielleicht etwas klarer hervortreten. Philipp
von Bemi (Ortschaft bei Compi^gne), Herr von Beaumanoir, wurde, wie
man annimmt, um 1250 geboren, bereiste England und Schottland, war
seit 1279 als Bailli bezw. Seneschall von Clermont en Beauvaisis, Poitou,
Limousin, Saintonge, Yermandois, Touraine und Senlis thätig, weilte 1 289
in Bom und starb am 7. Jan. 1296. Unter seinen Werken sind zwei
Gruppen vollständig zu scheiden, die dichterischen, von Suchier heraus-
gegebenen, die uns hier nicht weiter beschäftigen, und die juristischen^
eben die Coutumes. B. begann den Entwurf zu diesen etwa 1280 zu
dictiren, beendete ihn 1 283, aber arbeitete noch bis zu seinem Lebensende
öfters daran und machte Ergänzungen, ohne dass wir uns im einzelnen
über die späteren Veränderungen Rechenschaft geben könnten. Diese Fest-
stellung ist wichtig, weil sie Ungenauigkeiten, Wiederholungen und Wider-
sprüche aufs einfachste erklärt.
S. hebt die vortrefflichen Eigenschaften B.'s nachdrücklich hervor:
umfassendes Wissen, heisse Wahrheits- und Gerechtigkeitsliebe, edle Duld-
samkeit, Hass gegen alles Schlechte. B. ist der erste Schriftsteller des
Mittelalters, der das Wort Humanität im modernen Sinne angewendet hat.
Es Verstösse gegen die Menschlichkeit, sagt er (§ 1539, 1599), einen
zahlungsunfähigen Schuldner dauernd im Gefllngnis zu halten oder Mann
oder Frau wegen Schulden des letzten Kleidungsstückes zu berauben.
Die Coutumes sind in .keiner Weise eine amtliche Sammlung, sondern
eine reine Privatarbeit über Geist und Praxis des geltenden Rechts, die
sich freilich durch eine in der Zeit durchaus ungewöhnliche persönliche
und unabhängige Auffassung auszeichnet.
0 A. Salmon ood J. Bonnard verdankt man da« früher schmerzlich ver-
mieste Hilfsmittel cur Erklärung altfranzösischer Worte, das jüngst als Lexique
de Tancien franvais bei Weiter in Paris erschienen ist.
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Literaiar. 171
Der Heransgeber macht ansfrlhrliohfl Mittbeiliing über die 13 erhal-
tenen Handschriften, von denen keine die Urschiift ist. Eine der besten,
&, gehört der Kgi Bibliothek zu Beriin (Hamilton 193). Er bespricht
sodann die abgekürzten Fassungen, die Bangordnnng der Handschriften,
die ermittelte Eigenart und Mnndari der Urschrifl. Der Grundstock der
Sprache war franzisch, aber mit pikardischen Formen gemischt. Der Text
ist daher aaf däa Franzische zarüekgefährt worden. S. hat beim Abdruck
sehr ^reichliche Lesarten gegeben^ und das war keine geringe Arbeit, wie
man' beim Blättern gleich sieht. Die Eintheilung in kleine, deutlich be-^
zeichnete Abschnitte erleichtert das Nadischlagen sehr wesentlich. Eine
Yergleichungstafel fEbr die Beugnot* sehe Ausgabe fehlt auch nicht. Beeon-
ders hervorzuheben sind noch das <}los8ar und das werthyoUe Sachregister.
Zur deutschen Geschichte mag: eine Einzelheit vermerkt werden. In
§ 886 erzählt B., wie der Her^usgeb^ S. 16 vermuthet auf Grund der in
Bom gehörten Gerüchte, eine abenteuerliche Geschichte darüber, wie die
lombardischen Städte durcl| Ermordung der kaiserlichen Beamten die ihnen
lästige Herrschaft: des Kaisers abschüttelten und ihre Freiheit auf eigene
Gesetze gründeten. »Und seitdem fanden die Städte keinien Kaiser mehr,
der diese That rächte oder Abhilfe schafite«. Sidmon denkt dabei an den
Bund, der 1167 gegen Friedrich I, geschlossen wurde. Sollte nicht eher
dn irrthümlich verallgemeinertes Ereignis aus der Zeit Friedrichs IL An-
lass zu der Erzählung gegeben haben?
Les grands trait^s du r^gne. de Louis XIY, publik par
Henri Vast, fesc. lEL (1713—1714). 1899 (223 p.) 4ir. 26. — Mit dem
vorliegenden Bändchen ist die trotz mancher Mängel dankenswerte Sammlung
der grossen Verträge aus der Begierung Ludwigö XIY. abgeschlossen« Die
äussere Einrichtung, iat dieselbe .wie bei dea beiden ersten Bändchen (vgl.
Mittheil. 20, 31 1). Da die Verträge, um die es sich handelt, ein zusammen«
gehöriges Ganze bilden, hat ihnen der Herausgeber eine längere Einleitung
(59 Seiten) vorausgeschickt Er verweist häufig auf ungedruckte Materialien
in den Archiven des Ministeriums des Auswärtigen und des Krieges, sowie
auf die gedruckte Literatur. Warum abör hat er die Schriften von 0. Weber
nirgends benutzt? Er hätte durch Fingaud in der Hist gen. 6, 773
darauf au^erksam werden können. Ueberhaupt verdiente die deutsche
Literatur mehr Beachtung. In der Einleitung finden sich längere Auszüge
aus den Actenstücken, die dem Ausbruch des spanischen Erbfolgekrieges
vorhergehen und denen, durch die der spätere Friede vorbereitet wurde.
Es dürfte um so nützlicher sein, eine knappe üebersicht darüber zu geben,
als sie aus dem Inhaltverzeichnis leider nicht zu ersehen sind.
a) 11. Oct. 1698, Im Haag. Erster Theilungsvertrag der spanischen
Monarchie zwischen Frankreich, England und Holland. (S. 4 fr.).
b) 3. März 1700, London. 25. März 1700, Im Haag. Zweiter Theilungs-
vertrag zwischen denselben Staaten. (S. 1 1 ff.).
c) 2. Oct. 1700. Testament König Karls II. von Spanien. (S. 19 ff.).
d) 8. Oct. 1711, London. Präliminarien^ aus denen der Utrechter Friede
sich entwickelte. (S. 42 f.)-
e) 5. Nov. 1712, Madrid. Verzicht König Philipps V. von Spanien auf
die Krone Frankreich. (S. 49 ff.).
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172 Literatur.
f) 19. Noy. 1712, Paris 1). Verzicht Herzog Philipps von Orleans [des
späteren Begenten] auf die Krone Spanien. (S. 52 ff.).
g) 24. Nov. 1712. Marlyi.) Verzicht Herzog Karls von Berry gleichen
Inhalts. (S. 54).
Die Einleitung gibt natnrgemäss eine kurze Geschichte der diplo*
matlschen Verhandlungen vom Bjswicker Frieden an. Es dürfte aber keine
Stammtafel fehlen» um die verwandtschaftlichen Verhältnisse deutlich zu
machen. Wirklich auf^lend ist, dass die französischen Historiker dieses
so einfache Veranschaulichungsmittel beharrlich verschmähen«. Wenn Vast
S. 39 sagt, man pflege sich um die handelspolitischen Bestimmungen dnr
Utrechter Verträge, durch die England zum AbfiftU von der gemeinsamen
Sache vermocht worden sei, zu wenig zu kümmern, so braucht er nur
Erdmannsdörffers Deutsche Geschichte 2, 282 zu lesen, um sein Urtheil
einzuschränken. Dort heisst es 2 »Mehr als je zuvor diiSngt sich jetzt zu-
gleich ein anderer Gesichtspunkt in den Vordergrund: dass Weltmacht
Handelsmacht ist*. Unter dem Eindruck politischer Verhältnisse der
Gegenwart wird man besonders die Schwierigkeiten beachten, zu denen die
Abtretung von Neu-Fundland Anlass gab. Die Verhandlungen wären daran
einmal fast gescheitert. (S. 42).
Die abgedruckten Verträge sind die folgenden:
Die Utrechter Verträge vom 11. April 1713» zwischen Ludwig XIV.
und 1. Königin Anna von England; 2. derselben, Schiffahrt und Handel
betreffend; 3« König Johann V. von Portugal; 4. Friedrich Wilhelm L
von Preussen; 5. Herzog Victor Amadeus IL von Savoyen; 6. den
Generalstaaten; 7. denselben, Schiffahrt und Handel betreffend; 8. Der
Bastatter Vertrag vom 6. März 1714» zwischen Ludwig und Kaiser Karl VI.;
9. Der Vertrag von Baden i. A, vom 7. Sept. 1714, zwischen Ludwig
einerseits, Kaiser und Beich anderseits.
Nr. 1 — 8 sind in französischer, allein Nr. 9 in lateinischer Sprache.
Nr. 7 und 9 wurden nicht ganz abgedruckt, da in beiden zumeist frühere
Bestimmungen wiederholt werden. Es genügten daher eine Uebereinstim-
mungstafel und eine Wiedergabe des Neuen.
Am Schlnss findet man sehr brauchbare Beigaben zu allen drei Bänd-
chen, ein Personen- und ein Ortsverzeichnis, sowie BerichtigungezL Bei
diesen konnte noch nicht berücksichtigt werden, was ich seinerzeit im 1.
und 2. Bd. verbessert hatte. Im 3. Bd. muss es heissen: S. 62 Klopp
statt Klop; Gaedeke statt Goedeke. S. 112 1713 statt 1763.
Die Veröffentlichung Vasts erscheint besonders geeignet, in die Ge-
schichte der modernen Diplomatie einzuführen und der eine oder der andere
Their dürfte vielleicht auch bei dem billigen Preise akademischen Uebungen
zu Grunde gelegt werden.
Heidelberg. A. Cartellieri.
<) Ich macbe diese Angaben nach S. 74 Anm. 1. Nach S. 52 Z. J4 wäre
der Orl^ns^sche Verzicht am 21. Nov. und beide in Paris aupgestt'Ut.
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Literatur. 175
Oskar Wanka, Edler yon Bodlow, Die Brennerstrasse im
Alterthum und Mittelalter, Prag 1900, 178 S. (Prager Studien
a. d. Gebiete der Oeschichtswissenschaft, herausgeg. Ton A. Bachmann,
7. Heft).
Die Ton Duhn, Meyer, Oehlmann seinerzeit angebahnte Geschichte der
Alpenpftsse hat W. im 3. Hefte der »Prager Stadien« mit einer Abhand*
lung über deh Predil- und Pontebbapass, nunmelur mit einer Geschichte
des Brennerweges neu aufgegriffen. Es ist zu bedauern, dass sich der
Verf. Ton Tomherein ausdrücklich auf gedruckte Quellen beschränkt hat;
so ist die Wiederaufnahme dieses Themas ohne Hebung der ungedruckten
üfaterialien, namentlich des Innsbrucker Statthaltereiarchiys und b'erdinan-
deums verstrichen; ja auch an der Hand der Literaturbehelfe will W. die
Geschichte des Brenners nur »in allgemeinen Zügen« geben — ein gar zu
bescheidenes Ziel. Der wissenschaftliche Fortschritt muss unter den vor-
liegenden Umständen doch wohl in grösserer Vollständigkeit, in möglichst
erschöpfender Zuscunmentragung des imgänglichen Einschlägigen bestehen.
Dieser Forderung kann die Arbeit nicht überall entsprechen; sie gibt zwar
eine lichtvolle Uebersicht der wechselnden geschichtlichen Scenerien an
diesem Völker- und Handelsp&de, sie zieht unbestritten an manchen
Stellen noch wenig verwertetes Material heran und gelangt in einzelnen
Punkten zu neuer Beurtheilung; andererseits zeigt sich aber eine oft nur
zu sparsame Literaturbenützung^ so manche Allgemeinheit und auch Un^
genauigkeit.
W. schickt, hauptsächlich nach Penck xmd Schindler, eine geographische
Darlegung voraus; dabei irrt er mit der Angabe, die alte Brennerstrasse
im Wippthale' sei durchwegs höher gegangen, als die jetzige. Stafflers
Werk hat W. nicht benützt. Zum vorrömischen Verkehr bespricht W. die
etruskischen Funde, doch ohne jene von Innsbruck und Wörgl zu erwähnen
(vgl. Wieser, »Oesterr.-Üngam in Wort und Bild«, Bd. Tirol S. 119,
Stolz, Linguist.-hi8t. Beiträge S 48). In einem näheren Excurs bezöglich
des Gimbemzuges weist W. gegenüber der bisherigen Annahme einer
Brennerpassirung auf die Möglichkeit hin, dass derselbe aus dem Lande
der den Cimbem befreundeten Helveter, über Vintschgau erfolgt sein könne.
Nicht einwandfrei ist die Behandlung der Bömerzeit. Die Eroberungs-
geschichte geht auf die Verstösse von 117, 36, 22 v. Chr. nicht ein. Mit
aller Bestimmtheit stellt sich W. zu denen, die die erste römische Heer-
strasse über den Vinschgau gehen lassen, wobei es der etwas gezwungenen
Begründung durch einen vorübergehenden germanischen Aufstand wohl
nicht bedarf; doch verlegt W. den Bau in die Zeit des Claudius, ohne die
gegentheiligen Meinungen, die dessen Beginn dem Drusus zuerkennen, auch
nur zu erwähnen (Planta, Bätien S. 95 ff., Mommsen, Rom. Gesch. V. 179,
Duhn, Alpenpässe 70, Jung, Bömer und Eomanen 121, Nissen, Ital.
Landeskunde 161 u. a.). Ohne Beleg bezweifelt er die Vollendung der
Via Claudia; dass die römischen Baumeister »später in Verlegenheit geriethen^
wie am kürzesten zur Donau zu gelangen sei«, widerspricht wohl der Plan-
mässigkeit des römischen Strassenbauwesens (vg]. JuDg, a. a. 0. 122,
Nissen 152); abgesehen davon, dass gerade der Mangel einer Heerstrasse
über den Brenner den Ausbau wahrscheinlich macht, spricht doch auch die
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1^74 Literatur.
W. bekannte Erricbtung einer Proriantstation und vielleicht einies Zoll-
amtes bei Mala nicht für W/s Zweifel. Der Literatur über Mala ist W.
freilich mit Ausnahme der wenig ausgenützten Schrift Mazeggers (l896)
ausgewichen; daher blieb hier auch die römische Jaufenstrasse unerörtert,
für deren Wahrscheinlichkeit sich ausser den Meraner Historikern und deim
allerdings unzuverlässigen Vetter (Böm. Ansiedlungswesen, Karlsruhe 1868)
schon Duhn und Oehlmann einsetzten; G. Majr, Der Brenner (Progr. Gymn.
Villach 1891/2) und Näher, Böm. Militärstrassen sind W. en^angen. Ein-
gehend behandelt W. dann die Heerstr^sse über den Brenner selbst: die
gebräuchliche, von W. selbst gebrachte Lesung der Innsbrucker Meilen-
inschrift bezeichnet übrigens Septimius Seyerus und seine Söhne bereits
als die Wiederhersteller der Strasse (restituerunt; vgL Jäger, Sitznngs-
ber. der Wiener Akad. 1863, S. 405). Zu den Einzelheiten ihres Verlaufe
ist W. auf die mannigfachen Angaben bei Atz und Giemen (Mittheil, der
Gentralcomm. 1887, 66 ff., 1893. 23 ff.) nicht eingegangen.
Karg an genaueren Angaben ist der weitere Abschnitt über die Völker-
wanderung. Die Vertheidigung der rätischen Pässe, z. B. durch Gratian,
die Herrschaft Odoakers, der Franken, Bjzanz\ die fränkischen Heerzüge
577 — 590 werden übersprungen. Am Brennerweg liegen Schauplätze der
gothischen Sage (vgl Jahrb. des deu,tsch-österr. Alpeny. 1870 S. 327)*
Mit guten Gründen verlegt W. die Beise des Venantius Fortunatus, für die
er übrigens keine Jahrzahl angibt, auf den Plöckenpass und Brenner, statt
das Beschenscheideck. Die Heerzüge über den Brenner zur ICarolingerzeit
sind nicht vollständig angegeben: Tassilos II. Heimkehr von Italien 770,
Ludwigs und Pipins Zug gegen Grimoald 792 (vgl. Oehlmann, Alpen-
pässe II. 220), Ludwigs d. D. Zusammenkunft mit Ludwig IL in Trient 857,
mit Engilberga ebendort 872, Arnulfs Zug 888 von Begensburg nach Trient
fehlen (vgl Egger L 129 ff.); für Ludwigs d. D. Zug 838 wird keine
Jahrzahl gebracht
Bei Behandlung der Zeit der deutschen Kaiserzüge hat W. insofern
einen neuen Weg eingeschlagen, als er einmal dieselben nach der grösseren
oder geringeren Wahrscheinlichkeit, mit der sie auf den Brenner verlegt
werden können, zusammenstellte. Dafür muss man freilich auf Vieles ver-
buchten: auf die Verfolgung des .mittelalterlichen Heerweges nach den
Itineraren der Beisenden und der Bomfahrten selbst, auf die Würdigung
der einzelnen Strecken und Stationen (Brixen, Bozen, Trient, Veronas Um-
gebung) in ihrer verschiedenen Bedeutung für den Verlauf dieser Züge,
für die die Quellen manch Eigenartiges bieten. Eine nähere Behandlung hat
nur die Veroneser Clause gefanden : hier berichtigt W. in einem dankens-
werten Excurse wohl mit Glück Osters bekannten AuÜBatz über deren Um-
gehung dorch Otto von Witteisbach 1155. In anderer Hinsicht fehlt es
nicht an Lücken. Die Heerzüge Philipps des Staufen 1197, Konradins 1267
fehlen in der Aufzählung; die Italienfahrten Ludwigs d. B. 1327, 1329
und Buprechts 1401, 1402 wurden, da der Verf. sich diesen Abschnitt
bis zum Interregnum abgegrenzt hat, ganz vergessen. Besonders karg hat
W. — seinem eigenen eingangs S. 3 aufgestellten Grundsatz zuwider — die
nördlichen und südlichen Seitenwege behandelt. Den Zügen, die die Linie
durch das Anmierthal einschlugen, ist wohl auch der Bückzug Ottos IlL 1000
(Staffelsee) und Eonrads II. 1027 (Stegen), den Fempassüberschreitungen
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Literatur. 175
der Zag Heinrichs II. 1004 (Thingen) beizufügen: ein näherer Vergleich
der Eintrittswege hlitte auch die Behauptung vermieden, dass das Innthal
darunter an letzter Stelle komme ; hieher können ausser mehreren Xarolin«
gerzägen mit Wahrscheinlichkeit die Züge Ottos IIL 996, Heinrichs IL 1014,
Heinrichs UL 1055, Heinrichs lY. 1081, Heinrichs T. IUI, Friedrichs I.
1184, sicher jene Heinrichs lY. 1097 und Ruprechts 1402 verlegt werden.
Für den Pleckenpass hatte W. am Zuge Buprechts 1401 einen Beleg. Zu
den Durchschreitungen des Yalsugan gehört auch der Zug der Herzoge
Ernst von Gestenreich imd Otto von Kärnten 1003; die interessanten Züge
durch die Gebirgsausgänge westlich der Etsch übergeht W. mit Ausnahme
desjenigen Friedrichs I. 1166. Ueber diese Durchzüge der deutschen Heere
hätte auch noch Baltzers Geschichte des deutschen Kriegswesens im Mittel-
alter manches geboten.
In diesem und den beiden folgenden Abschnitten geht W. dann aus-
führlich auf den Handelsverkehr vom 13. bis 15. Jahrhundert ein. Eine
Yerkehrsgeschichte des Brenners ist sozusagen eine solche Tirols, und W.
hat hier dazu immerhin einen gewissen Grund gelegt; auch nur annähernd
erschöpfend ist freilich auch dieser Theil nicht. Der Yerf. hat hier Hor-
mayrs »Beiträge* und Ladurners »Begesten* herangezogen, aber leider nur
unvollständig ausgenützt ; es ist ihm weiter entgangen, dass Hormayr selbst
in seinen »Bruchstücken über das Tiroler Strassenwesen* (Arch. f. Geogr.
Stat etc. 1818, S. 294 ff.) zahlreiche, im einzelnen zu prüfende Hinweise
gegeben und vor allem A. Jäger im Capitel »Märkte und Städte < seiner
»Gesch. der landständischen Yerfassung Tirols« (I. 629 ff.) viele brauch-
bare, W. unbekannte Angaben mitgetheilt hat. Hier war auch auf Roths
(}e8ch. des Kümberger Handels, Karl Jägers Schwäbisches Städtewesen
(Ulm), Fischers Deutsche Handelsgeschichte hingedeutet, die W. nicht benützt
hat; auch Biedermanns Geschichte des Judenthums in Tirol blieb unbenutzt.
Daraus hfttte sich eine wesentliche Bereicherung der angeführten Thatsachen
ergeben. Wir können hier nicht bringen, was bei W. stehen sollte; wir
weisen hin auf verschiedene Bestimmungen über Strassenschutz, Zollfreiheit,
Brückenerhaltung seitens der Bischöfe und Grafen in Tirol im 13. Jahr-
hundert; auf die Niederlagsrechte von HaU und Imst, das interessante
Herbergsprivileg Sterzings (A. Jäger 649, 653, 674 f.). Bei Behandlung
der Städteentwicklung wird der Städte Trient und Hall nicht gedacht,
welch letzteres durch seine Saline (vgL die Schriften Rufs) und seine be-
deutenden Jahrmärkte (Ruf, Gründung der Märkte in Hall) wichtig war;
Zölle waren auch in Passeyr, was auf einen Jaufenverkehr, und in Zirl,
was auf den Schamitzverkehr hinweist (Arch. f. Tirol HI. Nr. 57 1, 744). In
der Darstellung des Handelsverkehrs im 15. Jahrhundert vermisst man
besonders die Betonung des aufblühenden tirolischen Bergbaues, vor allem
in Schwaz und an der Brennerstrasse selbst, in Gossensass (vgL Ladurner,
Arch. f. Tirol I. 318), eines für das tirolische Yerkehrsleben dieser Zeit
geradezu ausschlaggebenden Factors. — Zum Schlüsse erwähnt W. die Be-
deutung des Brennerpfades für die geistigen Beziehungen, wobei übrigens
Zingerles Schrift über den tirolischen Humanismus nicht einmal citirt wird.
Die Sprache ist nicht ohne Yerstösse: »es verschwanden dessen (Karl d.
6r.) trefflichen inneren Institutionen« (S. 72), »dorten« (für dort S. 76),
»die sich tiefer unten befindliche Felsklippe* (S. 94). Für den Streit Car-
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.X76 literatur.
dinal Oasas oiit Herzog Sigmand ist der Aoadmck. > Fehde ^ nicht aage-
measen. Gelegentlich bringt W. seltenere Quellencitate, die schon toh
anderen, ihm Torliegenden Arbeiten in einschlftgiger Sache verwertet wurden,
ohne diese mitzucitiren, was doch gebürlich erscheint, z. B* S. 63 Anm. 13,
YgL Jäger, Breonen S. 361; S. 67, Anm. 20: ebenda S. 366 n. a. ^).
Innsbruck. Heinrich Hammer.
Joseph Hansen, Zauberwahn, Inquisition und Hexen-
projcess im Mittelalter und die Entstehung der grossen
Hexenverfolgung (Historische Bibliothek, XII. Band). München
und Leipzig, R Oldenbourg, 1900, 8^ XV und 538 S.
Derselbe, Quellen und Untersuchungen zur Geschichte
des Hexenwahns und der Hexenverfolgung im Mittel-
alter. Bonn, C. Georgi, 1901, gr. 8^ XI und 703 S.
Einen wahrhaft grossartigen Aufisch wung der natur- und der cul tar-
geschichtlichen Forschung hat das 19. Jahrhundert mit sich gebracht;
wie hätte es achtlos vorübergehen können an jenen eigenthümlichen Er-
scheinungen, welche der uralte, gewaltige Kampf zwischen der Welt der
Ideen und der Welt der Wirklichkeiten seit jeher gezeitigt Es lag durch-
aus in seinem Geiste, dass sich die gelehrte Literatur der fährenden Na-
tionen zu oft wiederholten Malen mit all* dem, was unter den Schlagwortea
> Aberglaube *, »Zauberwahn« u. dgl. zusammengefasst zu werden pflegt^
kritisch beschäftigte. Und sich selbst getreu hat es noch im Augenblicke
seines Yerscheidens £Bkst gleichzeitig zwei umfangreiche deutsche Werke
dieser Bichtung der Nachwelt überliefert. Beide mehr oder minder be-
wusst fussend auf den naturwissenschaftlichen Errungenschaften ihrer Zeit,
beide mehr oder minder klar und absichtlich gerichtet wider das tief-
gehende Walten religiöser, um nicht zu sagen hierarchischer Mächte.
Ich meine das bekannte, binnen kürzester Frist in drei Auflagen er-
schienene Buch des ehemaligen Jesuiten Graf Hoensbroech und die beiden
hier vorliegenden Bände, welche im Sinne ihres Autors als eine zwei »eng
zusammengehörige* Theile umfassende Einheit zu betrachten sind. Im Yer^
gleiche mit Hoensbroech hat Hansen allerdings eine durchaus tendenzlose,
wissenschaftlich-kühle Darstellung geliefert ; aber auch er hält es f&r nöthig,
gleich am Eingange seines erstgenannten Buches mit Nachdruck auf die
Thatsache hinzuweisen, »dass die leitenden, culturfördemden Mächte die Ele-
mente dieses gefährlichen Wahns und das aus ihnen gebome eingebildete
Verbrechen nicht etwa aus der Vorstellung der Menschheit beseitigt, son-
dern dass gerade sie von Jahrhundert zu Jahrhundert voll religiösen Eifers
beide immer tiefer in dieselbe eingebettet haben, und dass noch heate
1) Am Schlüsse des Buches sucht der Verf. gegen die in unserer Zeitschrift
21, 177 — 179 erschienene Besprechung A. v. Jakscbs über seine frühere Schrift
,Der Verkehr über den Pass von Pontebba-Pontafel und den Predil im Alterthnm
und Mittelalter« zu polemisiren. Herr v. Jaksch verzichtete darauf zu erwidern.
D. Red.
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Literatur. 177
eine dieser historischen Mftchte sie in ihrem System offenkundig mit sich
föhrt« (S. 5). »Gewiss werden eine Anzahl der einschlägigen Vorstel-
lungen gegenwärtig auch in theologischen Kreisen nicht mehr erörtert*.
»Die grundlegende Vorstellung dieses Wahns aber, dass der Mensch mit
Hilfe der von ihm zu diesem Zwecke angerufenen Dämonen handeln und
schädigen könne (maleficium), und dass der Versuch hiezu gemacht werde,
gehört noch heute zur anerkannten Lehre der katholischen Kirche; als
solche hat sie ihren bestinmiten Platz in allen katholischen Moraltheolo-
gien; sie hat vielleicht, ja wahrscheinlich auch in einzelnen protestan-
tischen Kreisen noch Anhänger« (S. 6).
In viel prononcirterer Formulirung und auf eine Fülle von Belegen
gestützt hat Hoensbroech dieselbe Ansicht vertreten. Neu ist jene That-
sache für den Fachmann freilich keineswegs und sie ist auch nicht einmal
auffällig, eben weil — wie ja auch Hansen ganz richtig zugibt — der
Zauber- und Hexenwahn unter religionsgeschichtlichem Gesichtspunkt be-
trachtet werden muss, weil jede Beligion nothwendigerweise aus dem Ge-
biete des rein Positiven in's Beich des üebematürlichen hinübergreift und
es concrete Beligionssysteme, die vom Dämonismus völlig frei gewesen
wären, überhaupt niemals gegeben hat Die weiteren Consequenzen ergeben
sich fast von selbst.
Aber keines der anderen Beligionssysteme hat nach H. »eine so voll-
ständige Entgleisung des menschlichen Geistes* herbeigeführt, wie die
christliche Kirche. Auf die Frage, wie dies kam, bietet ihm die bisherige
Literatur keine ausreichende Antwort. Der tiefe Schatten der grossen
Hexenverfolgung ruht »noch unerklärt auf derselben Epoche, welche der
Menschheit auch die Benaissance und die Beformation, sowie den ersten
Aufechwung der empirischen Wissenschaften gebracht hat* (S. V).
H. stellt sich somit die Aufgabe, »diese Lücke der Literatur auszu-
fällen« und die »nach so manchen Seiten räthselhafte Entwicklung des
Hexenwesens und des Hexenprocesses bis in das Zeitalter der Beformation
hinein end^öltig klarzustellen* (S. III).
Bei aller gerne zugegebenen Selbstverständlichkeit des typischen Hin-
weises auf »die Lücke in der Literatur* möchte ich mir hier doch die
Bemerkung gestatten, dass ich H.'s obiges Urtheil nicht völlig zu theilen
vermag, dass m. E. die Entwicklung des Hexen wesens und der Hexenver-
folgong nach dem bisherigen Stande der Literatur keineswegs so dunkel
und räthselhaft erschien, und dass mir die sorgfältige Leetüre der Hansen*-
schen Arbeit ein im wesentlichen neues Bild »derselben nicht ver-
schafft, sondern nur das bestehende in mancherlei Einzelheiten ergänzt und
vervollständigt hat. Dagegen sei bereitwilligst anerkannt, dass der Autor
mit rühmenswerter Gründlichkeit, Vielseitigkeit und Quellenkenntnis einen
bisher in dieser Art noch nicht vorhandenen, geschlossenen und syste-
matischen Aufbau der geschichtlichen Entwicklung von Zauberwesen und
Hexenprocess im Mittelalter, namentlich im 14. und 15. Jahrhundert, ge-
liefert und mit einer umfassenden und interessanten Auswahl zum grossen
Theile noch unedirter Quellenstücke belegt hat. In dieser sehr wertvollen
Quellensammlung einerseits, in der sorgf^tigen Systematik des darstellen-
den Theils andererseits dürften die Hauptverdienste des H.'schen Werkes
zu erblicken sein.
Ifittiieiliingen XXUL 12
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178 Literatur.
Was Htm zunächst die Darstelloiig betrifft;, so behandelt der Verfasser
sein^i Stoff in sechs grossen Capit^. Das erste derselben ffthrt den
Leser in das Thema ein und erörtert kurz Ursprung tmd Wesen des Zanber-
und Hexenwahns, den Sammelbegriff Hexe, seine Elemente und deren Be-
ception dorch die christliche Kirche xmter besonderer Mitwirkung S. Au-
gustinus, sowie die Consequenzen dieser Beception, welche im Verlaufe
einer mehrhunderijährigen Entwicklung unter theologischem Einflüsse immer
schttrfer und fühlbarer zu Tage tratezL
Letztere Entwicklung Tollzog sich nach H. im wesentlichen in drei
Etappen. »Bis zum AnfiEuig des 13. Jahrhunderts — wir nehmen das
Jahr 1230 als Endtermin — bekämpften Kirche und Staat das Maleficium
in seiner altem, einfachen Form. Von 1230 ab ermittelte die Scholastik
theoretisch die Möglichkeiten für die Verbindung von Menschen und Dä-
monen, welche dann die gleichzeitig begründete Keteerinquisition unter
Führung der Päpste {»»ktisch mit den tou ihr als Ketzerei gekennzeich-
neten Zaubereien in Beziehung setzte. Der Terhängnisyolle Sammelbegriff
des Hexenwesens wurde auf diesem Wege aus den ursprünglich zerstreuten
Elementen in's Leben gerufen. Im Jahre 1430 war dieser Process voll-
zogen und es gewann die Auffassung von der Zauberer- und Hexen secte
Boden; zugleich wurde der Wahn in dieser Ausgestaltung grundsätzlich
auf das weibliche Geschlecht zugespitzt, dem seither doch nur in einigen
der VcHrstelluDgen, die sich in dem Collectiybegriff vereinigten, der stär-
kere Antheil zugeschrieben worden war; eine besondere theologische und
canonistische Hexenliteratur vertheidigte endlich vom 15. Jahrhundert ab
den durch die seitherige Entwicklung entstandenen Collectiybegriff der
Hexe, und auf dieser Grundlage begann die systematische Verfolgung etc.«
(S. 35).
Dem entsprechend beschäftigt sich das 2. Gapitel mit dem Zauber-
wahn bis zu seiner wissenschaftlichen Befestigung durch die Scholastik in
der ersten Periode von 400 — 1230.
Das 3., 4. und 5. Capitel sind der zweiten Periode von 1230 bis
1430 gewidmet und das 6. Capitel endlich behandelt den Beginn der
grossen Hexenverfolgung in der dritten Periode von 1430 — 1540.
Auf die Periode von 1230 — 1430 hat sonach der Autor — gewiss
mit Recht — den Hauptnachdruck gelegt und sie In drei grossen Ab-
schnitten besonders eingehend dargestellt. Diese Darstellung bildet denn
auch den eigentlichen Kern der ganzen Arbeit und es erscheint daher ge-
rechtfertigt, auf sie hier noch etwas näher einzugehen.
H. erörtert im 3. Capitel zunächst ausführlich und unter Bezugnahme
auf zahlreiche, zeitgenössische Schriftsteller, wie die Kirche den Glauben
an die Dämonen und ihre Einwirkung auf die Menschheit seit jeher ge-
pflegt hatte und der Zauberwahn denmach zu Beginn des 13. Jahrhunderts
im Volk, wie im Kreise der Theologen im weitesten Umfang verbreitet war.
Weder hier noch dort war aber ein entscheidender Schritt zur Verbindung
und Mischung der verschiedenartigen Vorstellungen geschehen; »neben der
Grundvorstellung vom Maleficium führten vielmehr die übrigen Elemoite
des Wahns ihre Sonderstellung weiter^. Die Collectiworstellung vom
Hexenwesen existirt noch nicht. Dieselbe entwickelt sich erst aus dem
Zusammenwirken zweier vom 13. Jahrhundert ab thätiger Elemente: der
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Literator I79
darch die kirchliehe Scholastik theoretisch ausgebildeten Dämonologie nnd
der gleichzeitigen Praxis der kirchlichen Ketzerverfolgung.
>In diesem fortgesetzten Gegenspiel von theoretisch-theologischer ünter-
snchong und strafrechtlicher Praxis, in der durch keine andere Instanz
wirksam beschränkten Omnipotenz der kirchlichen Organe, welche zu Toller
Zügellosigkeit ausartete, liegt die Hauptquelle für das allmähliche Zusammen-
wachsen ursprünglich getrennt nebeneinander liegender Yorstellungen des
^rchenglaubens und des Volksglaubens, aus welchem sich die yerderbeh-
bringende Ausgestaltung des Hexenwahns, das unter dem Deckmantel der
Religion und unter dem Zeichen des Rechts erfolgende sinnlose Wüthen
gegen die vermeintlichen Hexen im ausgehenden Mittelalter erklärt ^. (S. 176.)
Was nach den Ergebnissen der scholastischen Wissenschaft zur Anbahnung
einer umfassenden Zauberer* und Hexenverfolgung (im An&ng des 1 3. Jahr-
hundert) noch fehlte, war nur das geistige Band, welches alle die ein-
zelnen Ton der Wissenschaft zergliederten und bekräftigten Sondervorstel-
lungen mit einander verknüpfte. (S. 210.) Letztere Aufgabe nun wurde
von der durch Gregor IX. — zunächst gegen den Eatharismus — errich-
teten päpstlichen Eetzerinquisition vollständig gelöst
Diese allmähliche Verknüpfung des Zauberwahns mit der Eetzerverfol-
gung duixh die Inquisition und deren Schreckensherrschaft unter hilfreicher
Mitwirkung der weltlichen Macht schildert das 4. Gapitel, welches m. E.
das bedeutsamste des ganzen Buches genannt werden darf. Mit umfassen-
der Kenntnis der päpstlichen Decretalen, wie der theologischen und cano-
nistischen Literatur zeigt hier der Autor, wie von der anfänglichen Ein-
beziehung der »nach Häresie schmeckenden Arten der Zauberei* (Entsch.
Alexander's IV. von 1258 und 1260) ausgehend, im Verlaufe des 14. Jahr-
hunderts die Zauberei in der Mehrzahl ihrer Bethätigungen unter die Com-
petenz der päpstlichen Eetzerinquisition gezählt wurde.
»Die Päpste, welche in der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts die
Kirche lenkten, besonders Johann XXII. und Benedict XIL, haben hier die
entscheidenden Verftigungen getroffen und das Vorbild für den kirchlichen
Zauberprocess der Inquisition geschaffen«. (S. 250.)
Unter einem würdigt H. den weitgehenden Einfluss der praktischen
Hand- und Formelbücher (Interrogatorien) für Ketzerrichter aus der Feder
hervorragender Inquisitoren — so namentlich der »Practica inquisitionis
haereticae pravitatis* des Bemard Guidonis (c. 1320) und des »Directo-
rimn inquisitorum* des Nicolaus Ejmericus (1376) — und geht auch auf
die einschlägigen, von Juristen jener Zeit ventilirten Bechtsfragen, wie
z. B. jene nach dem Verhältnis zwischen Ketzerei und Zauberei (Gutachten
des Oldradus da Ponte; Tractat des Zanchinus Ugolini; die Oommentare
zum Liber sextus etc.) entsprechend ein.
In den ersten Decennien des 15. Jahrhunderts ist der angedeutete
Entwicklungsprocess völlig abgeschlossen. Die theologische Geistesrichtung
verführt »die über Leben und Tod der Menschen entscheidenden Autori-
täten in Kirche und Staat dazu, einen Jahrhunderte hindurch bekämpften
volksthümlichen Wahn in anderm, wissenschaftlich erscheinendem Aufputz
sich nun selber zu eigen zu machen und aus ihm heraus unzählige wehr-
lose Opfer unerbittlich systematischem Justizmord zu überantworten^.
12*
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180 Literatur.
»Es entsteht von da ab eine besondere theologische Zauber- und
Hexenliteratur, welche ex ofBcio monographisch und im Zusammenhang
diese occultistischen Fragen behandelt*. (S. 305 — 6.)
Die nebenherlaufenden Erörterungen über das Inquisitionsyerfahren,
die Anwendung der Tortur, die Urtheilsf^llung und Auslieferung an den
weltlichen Arm, die Ketzer-Todesstrafe der Verbrennung, sowie sonstige
auf die mannigfachen Arten der Zauberei gesetzte Strafen u. dgl. m. bieten
im Grossen und Ganzen nichts Neues und können daher hier ausser Be-
tracht bleiben.
Im unmittelbaren Anschlüsse an Vorstehendes bringt das 5. Capitel
eine reichhaltige Uebersicht über die nachweisbaren Zaubereiprocesse in
Frankreich, Italien, Spanien, Deutschland und der Schweiz aus dem Zeit-
raum von 1230 — 1430 mit gelegentlichen, doch sehr sachgemässen Hin-
weisen auf furchterregende Elementarereignisse, verheerende Epidemien und
grosse Perioden socialen Elends, welche den von der Beschäftigung mit
realen, empirischen Dingen so sehr abgewandten Geist des Mittelalters in
seinem Zauber- und Hexenwahn leider noch bestärkten.
Im 6. Capitel wendet sich H. zunächst dem Zauberwahn und der
Hexenverfolgung in den hiefär besonders disponirten Gebirgsländem zu
und geht sodann auf das Eindringen der Massenverfolgung in die welt-
lichen Gerichte ein.
Er gelangt zu dem Ergebnisse, dass zwar in den Kreisen der welt-
lichen Gerichte und der alten bischöflichen Jurisdiction im allgemeinen
der hergebrachte Zustand bis in die zweite Hälfte des 15. Jahrhunderts
hinein noch erhalten und von dem Beginne einer eigentlichen Hexenver-
folgung in dem Sinne der durch die Ketzerinquisition seit der Zeit um
1400 erö&eten noch keine Bede war, dass aber doch an einzelnen Stellen,,
und zwar zunächst in den Alpengebieten um dieselbe Zeit der verhäng-
nisvolle Umschwung eintrat. »Indem hier die weltlichen Obrigkeiten be-
gannen, den complicirten Hexenbegriff der Inquisition zu acceptiren, und
indem sie von amtswegen die Aufspürung von Hexen und ihrer Complicen
unternahmen, übertrugen sie die Massenverfolgung auch auf das weltliche
Gebiet«. (S. 436.)
Um 1450 geht »auf Grund der neuen Vorstellung* die weltliche
Obrigkeit in den Alpenländem, in Süd- und Mittelfrankreich und Ober-
deutschland — allerdings nicht ganz ohne Widerspruch — zur selbstän-
digen Verfolgung über. (S. 444.)
Gerade letzterer Widerspruch ruft (1450 — 1540) eine der Vertheidi-
gung des Hexenbegriffes gewidmete, umfangreiche theologische Speciallite-
ratur hervor, deren zeitlichen Mittelpunkt der 1486 vollendete »Malleua
maleficarum« der deutschen Inquisitoren Institoris und Sprenger bildet,
deren Träger im übrigen Italiener, Franzosen und Spanier sind. Dies»
Literatur wird von H. unter besonderer Berücksichtigung des Malleus und
der fast gleichzeitigen Hexenbulle Innocenz' VIII. eingehend besprochen,,
die grundsätzliche Zuspitzung des ganzen Hexentreibens auf das weibliche
Geschlecht hervorgehoben und deren unselige Consequenzen, wie die Er-
folglosigkeit einer beschränkten, literarischen Beaction näher beleuchtet
Den Schluss bilden noch einige Angaben über den gegen den Willen
der Inquisition durch den Malleus vermittelten oder doch begünstigten
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literatur. 131
üebergang des Hexenprocesses an das weltliche Gericht in Deutschland
und Frankreich — während er in Italien und Spanien der Inquisition ver-
blieb — und eine kurze Zusammenfassung der Ergebnisse des Buches.
Die oben sub 2 genannte Sammlung, welche »theils wichtige Quellen
für jene Darstellung, theils Vorstudien zu derselben, theils nähere Aus-
fuhrungen, die aus ihr ausgeschieden werden mussten, um nicht den an
und für sich schon verwickelten Gang der Untersuchung und Darstellung
störend zu beeinflussen« (S. III) enthält, und sich zeitlich besonders
auf das 14. und 15. Jahrhundert, örtlich auf Deutschland, Frankreich,
Italien, Spanien und die Alpengebiete ersti-eckt, bringt in sieben Abschnitten :
1. Päpstliche Erlässe über das Zauber- und Hexenwesen (1258 — 1526).
2. Eine den Hauptstock der Compilation bildende, sehr interessante
Aaswahl aus der Literatur zur Geschichte des Zauber- und Hexenwesens
in 76 Stücken (ca. 900 — 1540).
3. Eine Abhandlung über den Malleus maleficarum und seine Ver-
fasser (wozu H.*s Untersuchung in der westdeutschen Zeitschr. f. Gesch.
u. Kunst XVII. 119 ff. zu vergL).
4. Einen kleinen Excurs über die Vauderie im 15. Jahrhundert,
5. Beiträge zur Zuspitzung des Hexenwahns auf das weibliche Ge-
scbldcht.
6. Eine Uebersicht über die Hexenprocesse von 1240 — 1540.
7. Eine Untersuchung über die Geschichte des Wortes Hexe von Prof.
J. Frank in Bonn.
Ein Anhang mit Berichtigungen und Nachträgen, sowie ein Personen-,
Orts- und Sachregister yervollständigen das reichhaltige Sammelwerk, in
dessen Text auch vier Abbildungen eingefügt sind.
Was die Darstellungsweise H*d betrifft, so ist dieselbe m. E. einer-
seits manchmal ein wenig zu breit und nicht ganz frei von kleinen
Wiederholungen, anderseits doch für den Leser nicht mühelos zu be-
wältigen, we]ch' letzterer Umstand durch die Gliederung der Arbeit in
wenige, überaus lange Capitel begünstigt wird. H.'s Werk gehört keines-
wegs zu den leicht verdaulichen Büchern. Allerdings darf dabei nicht
vergessen werden, dass er sich die erschöpfende Darstellung eines schwie-
rigen Themas mit überreichem, theilweise sehr sprödem Material zur Auf-
gabe gestellt hat. Diese Aufgabe aber hat H. in umsichtiger, kritischer,
weitgehende Zustimmung verdienender Weise gelöst und sich die Lösung
wahrhaftig nicht leicht gemacht, was hier mit allem Danke anerkannt sein
möge.
Innsbruck. Wahrmund.
Fritz Curschmann, Hungersnöthe im Mittelalter.
Leipziger Studien aus aus dem Gebiete der Geschichte herausgeg. von
G. Buchholtz, K. Lamprecht, E. Mareks, G. Seeliger. VI. Bd. 1. Heft.
Leipzig, ß. G. Teubner, 1900. VI, 217 S.
Das vorliegende Buch behandelt die Geschichte der Hungersnöthe in
Deutschland und den angrenzenden Gebieten für die Zeit vom 8* bis zum
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182 Literatur.
14. Jahrhundert. Diese Abgrenzung des Stoffes sowohl in räumlicher, zeit»
Hoher und sachlicher Besuehung ergab sich dem Verfasser aus der Be-
schränktheit des Materials. Als Quellen dienten ihm hauptsächlich die
Annalen und Chroniken des in Frage stehenden Zeitraums. Ausser ihnen
bieten ihm für die älteste Zeit noch die Oapitularien Karls des Grossen
interessante Aufschlüsse. Die urkundlichen Quellen hat der Verfasser ganz
bei Seite gelassen. Vielleicht hätten sich hier nicht unwichtige Beobach-
tungen über die Wirkungen der Huxigersnöthe auf den Abschluss von
Beohtsgeschäften und andere in den Urkunden zum Ausdruck kommende
Erscheinungen des rechtlichen und wirtschaftlichen Zustandes der Nation
machen lassen, doch sind wir mit dem Verfasser einig, dass die Ergebnisse
dieser sehr mühevollen Arbeit dem nothwendigen Aufwand von Zeit und
Kraft nicht entsprochen hätten.
Seine Hauptquellen, die Annalen und Chroniken hat C. mit grosser
Sorgfalt und Benützung aller zu Gebote stehender Hilfsmittel durchforscht.
Die von ihm gewonnenen Ergebnisse bieten dadurch auch einen interessanten
Beitrag zur Beurtheilung des historischen Werts Ton annalistischen Ueber-
lieferungen. Ebenso ist der Verfasser auch bei der Verarbeitung des
schwer übersehbaren und ungemein spröden Stoffes mit grosser Vorsicht
und Grenauigkeit vorgegangen. Ohne nennenswerte Vorarbeiten zu haben,
ist es ihm gelungen in klarer, übersichtlicher Darstellung und auf genauer
Kenntnis der Zeitverhältnisse fussend ein Bild von der Bedeutung der
Hungersnöthe zu entwerfen.
Schon die Capitel, in welchen die Ursachen, die Dauer und die Aus-
dehnung, sowie die verschiedenen Arten der Hungersnöthe besprochen
werden, geben dem Verüeisser Gelegenheit allgemeinere Fragen in den Kreis
seiner Betrachtungen zu ziehen, indem er bereits hier betont, wie sehr das
Auftreten einer Hungersnoth mit den wirtschaftlichen und culturellen Zu-
ständen eines Landes zusammenhängt. Diesen Gedanken weiter fortführend
kommt C. in dem Versuche einer Statistik der Hungersnoth für das 12.
und 1 3. Jahrhundert — hier allein gestattet ja das Material ein einiger-
massen sicheres Vorgehen — zu wertvollen Schlüssen.
Die Hungersnöthe theüt der Verfasser in allgemeine und locale
ein und zeigt, wie das 12. Jahrhundert sehr stark von ihnen betroffen
ist, im 13. Jahrhundert aber mit der fortschreitenden Cultur ihre Zahl
sich auffallend mindert. Was die localen Hungersnöthe betrifft, so führt
der Verfasser in seiner Zusammenstellung klar vor Augen, welch' geringere
Widerstandsfähigkeit die wirtschaftlich zurückgebliebenen Länder, wie Oester-
reich und Böhmen gegenüber den damals viel fortgeschritteneren Gebieten
Nordwestdeutschlands und des angrenzenden Belgien und Frankreich zeigen.
Seine Auseinandersetzungen über die Wirkungen der Hungersnöthe
auf die Zeitgenossen bringen wichtige Aufschlüsse über die culturelle Ent-
wicklung des deutschen Volkes in der damaligen Zeit; insbesonders die
Ausftihmngen über Nothstandspolitik sind ein wertvoller Beitrag zur
G^eschichte des mittelalterlichen Staatslebens; sie zeigen, wie sehr die
eigentliche Staatsgewalt seit Karl dem Grossen sich von der Lösung
derartiger Fragen femer hielt und dieses Feld socialer Bethätigung
der Kirche überliess, deren Thätigkeit der Verfasser in vollkommen un-
parteiischer Weise gerecht wird. Andere Fragen, wie der Zusammenhang
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LiteratoK. Ig3
der Hongersnöthe mit der Golonisation, dem Handel, der Zu- und Abnahme
der Bevölkerung finden in dem Boche eingehende Würdigung. Auf eine
statistische Darstellung der Preisyerh<nisse verzichtet der Verünsser mit
Bückaicht auf die Unsicherheit und üngleichartigkeit des Materials.
Der österreichische G^eschichtsforscher wird in diesem Buche manch
interessanten Aufschluss finden, sind doch die österreichischen Annalen eine
wichtige Quelle f&r den Ver&sser. Ein Vergleich mit den nordwest-
deutschen Ländern wirft manches Licht auf die wirtschaftliche und cul-
turelle Entwicklung des südostdeutschen Colonisationsgebietes. Was fint-
stehungsursachen, Verlauf und Wirkung der Hungersnöthe betrifft, so zeigt
Oesterreich das lypische Bild, nur dass, wie gesagt, infolge der lang-
sameren wirtschaftlichen Entwicklung die Widerstandsfllhigkeit eine
geringere ist und die Folgen einer Hungersnoth ernster sind. Einzelheiten,
wie z. B. dass am Ende des 13. Jahrhunderts in Böhmen noch Menschen-
fresserei vorkam, sind fär die Beurtheilung der Gulturzustftnde unserer
Gegenden in der damaligen Zeit von Wert. Der Schrift sind Tabellen der
einzelnen Hungersnöthe nach localen Gruppen geordnet beigegeben.
Den zweiten Theil bildet eine Chronik der elementaren Ereignisse,
die sich nicht bloss auf die Wiedergabe der Quellenstellen für die einzelnen
Hungersnöthe beschränkend, auch die Nachrichten über die grossen Volks-
krankheiten und die Himmelserscheinungen aufhinmit und so in aner-
kennenswerter Vollständigkeit eine Zusammenstellung des geschichtlichen
Materials für diese Art von Ereignissen vom 8. bis zum 14. Jahrhundert
bietet.
Wien. Ludwig Bittner.
Csuday Dr. Eugen, (Chorherr des Prämonstratenserstiftes von
Csoma und Univ. Docent) Die Geschichte der Ungarn zweite,
vermehrte Auflage, übersetzt von Dr. M. Darvai, I. Bd. 506 SS. mit
1 Bilde und 2 Tafeln, IL Bd. 572 SS. mit 1 Bilde und 1 Tafel,
Berlin, Ad. Bodenburg (15 Mark).
Die erste Auflage dieses Werkes erschien 1891, ausschliesslich in
magyarischer Sprache, die zweite 1897 und fand jetzt einen üebersetzer,
um sie — wie Letzterer schreibt — als ein »Gelegenheitswerk« »dem deut-
schen Publicum« in die Hände zu legen, da es ihm »auch aus Anlass des
Jubiläums seiner Majestät willkommen« sein dürfte. An sich allerdings
musste nicht wenigen Geschichtsfreunden diesseits der Leitha und draussen
im »Beiche« das Erscheinen einer deutschen Uebersetzung des Csuday-
schen Werkes nicht unerfreulich sein, da es in zwei Bänden die ganze
Vergangenheit und auch die Neuzeit Ungarns bis dicht an die Gegenwart
umfasst und einen Magyaren zum Verf. hat, der in seiner Eigenschaft als
üniversitätsdocent den Fachmann herauskehrt und dem Bef. bereits durch
einige Arbeiten bekannt wurde ^). Auch dem Üebersetzer Dr. Moriz Darvai
t) »Die Zrinyis in der nngarigchen Geschichte (1566—1704)« 1884 (Stein-
amanger, magy.); die Anfänge und die Beendigung der Landnahme, 1884; das
Jahr der Landnahme 1891 (gehört in die sog. Millenium-Literatur) magy.
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134 Literatur.
begegnete er als Landsmanne Csuday's und Verf. von Becensionen über histo-
rische Arbeiten im Bereiche der Vorgeschichte Bamäniens und Sieben-
bürgens 1).
Man erwSge nur, dass seit den Geschichtswerken Engels, Fesslers,
Migldths, der Neubearbeitung des Fessler'sohen Werkes von Klein, der
(vom Autor selbst als unberufen bezeichneten) Uebersetzung des Horvath-
sehen Handbuches der Geschichte Ungarns, gleichwie der des Szalay*schen
Geschiohtswerkes (von Wögerer), Jahrzehnt« verstrichen, ohne dass die
deutsche Leseiwelt eine den Ansprüchen der Gegenwart einigermassen ent-
sprechende Geschichte Ungarns vor Augen bekam. Ein solches, nahe
der Wende zweier Jahrhunderte, also jüngst, verfasst und verdeutscht, be-
scheidenen Umfanges, mit unverkennbarem Geschick eingetheilt, fliessend
geschrieben und auch mit Quellen- und Literaturnachweisen an Ort und
Stelle ausgestattet, wie das vom Gsuday, scheint somit einem tief em-
pfundenen Bedürfnisse abzuhelfen.
Der Verf. hat der 1. Auflage seines Werkes (l89l) noch von Steinam-
anger aus, ein kurzes Vorwort gewidmet, worin er sich als Patriot einführte.
»Theorie und trockenes Baisonnement^ — heisst es hier — , wird der
Leser in meinem Buche nicht finden, denn mit derlei wollte ich den Leser
nicht ermüden, mit solchen Mitteln wollte ich nicht Effect machen; wohl
aber war ich bestrebt, die Thatsachen in ihrer Bealität vor die Augen
zu fuhren und durch Wahrheit die Herzen zu gewinnend Und 6 Jahre
später empfiehlt er die zweite, vermehrte Auflage mit den Schlusszeilen:
»Ich wollte auch dazu beitragen, dass deijenige, welcher meinem Werke
eine Mussestunde widmet, aus dem Gelesenen die Lehre ziehe, dass wir
der von der göttlichen Vorsehung uns übertragenen Mission in jedem Jahr-
hunderte dieser tausend Jahre Genüge geleistet haben und inmitten so
vielfacher Widerwärtigkeiten eben darum weiter bestehen und sogar er-
starken konnten*.
Csuday ist Geistlicher, aber auch — was jenseits der Leitha selbst-
verständlich ist — Patriot, Nationaler, mit dem begreiflichen Selbstgefühle
des Kemmagyaren, der jenseits der Leitha herrschenden Nation. Wir achten
dieses Bewusstsein, wir wollen ihm gern glauben, dass sich mit diesem
Gefühle auch das Bestreben, der historischen Wahrheit gerecht zu werden,
paart, dass der Verf. bemüht ist, den Werdegang Ungarns und seiner
Nation mit Hilfe des bisher gewonnenen Büstzeuges geschichtlicher Forschung
klarzulegen, aber wir sind auch verpflichtet »sine ira et studio* zu er-
proben, in wie weit dies ihm gelungen ist, ob seine Ansichten
stichhältig sind, seine Ueberzeugungen begründet erscheinen, sein Blick
unbefangen genug ist, um auch der gegnerischen Auffassung gerecht zu
werden, — und wir sind zu dieser Kritik berechtigt, weil das Werk auf
wissenschaftlichen Charakter Anspruch erhebt und in seiner deutschen Aus-
gabe for uns Deutsche bestimmt ist.
Der Verf. hat sein zweibändiges Werk zweckmässig eingetheilt. Der
erste Band, von der Urzeit bis 1526, umfasst 11 Abschnitte oder Bücher,
während der zweite die weiteren, 12 — 19, in sich begreift und mit dem
<) Szäzadok, 1889, 434; 1890, 168.
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Literatar. I35
Jahre 1890, der Demission des Ministers Eoloman Tisza, anderseits dem
Bücktritte des deutschen Beichskanzlers Bismarck, abschliesst.
Treten wir dem L Bande näher. Das 1. Buch >Die wandernden und
das Vaterland begründenden Ungarn und ihre Fürsten* betitelt (S. 9 — 109)
leidet an den zwei Hauptgebrechen, welche das ganze Werk Csuday^s be-
gleiten. Es ist eine gewisse Enge des Blickes und die Vernach-
lässigung der ansserungarischen Geschichtsforschung.
Abgesehen Ton dem bedenklichen Satze (S. 44 — 45) »die ungarische
Sprache liefert weder fär den finnisch-ugrischen, noch für den ttLrkisch-
tartarischen Ursprung Beweise*, macht sich eine entschiedene Voreinge-
nommenheit gegenüber den byzantinischen Quellen geltend. Was er für
884 als wahrscheinlichstes Einwanderungsjahr der Magyaren beibringt,
überzeugt uns ebensowenig als das, was er »aus den Quellen* für ihre
Inyasion über Siebenbürgen nach Ungarn gefolgert zu haben erklärt
(S. 62). Die Oenesis und Tendenz dieser Quellen: K^za, Chronicon Marci,
Anonymus Belae, beachtet er augenscheinlich ebensowenig als das, was die
bezüglichen Forschungen in und besonders ausserhalb von Ungarn dies-
falls ergaben. Die slavische Vergangenheit des Donau- und Theissgebietes,
die Zeiten Swatopluks und seiner Söhne finden keinen Baum in der Dar-
stellung, und das, was der Verf. über die magyarische Besitzergreifung
vom Karpatenlande dem Anon. Belae nacherzählt, kann uns durchaus nicht
befriedigen, ebensowenig als die Darstellung der »ältesten Gulturverhält-
nisse der einwandernden Magyaren* (S. 70 f.). Da greifen wir diesbezüg-
lich denn doch lieber zu der vom Csuday etwas über G^bür vernach-
lässigten Ethnographie Hanfalvys. Nicht minder befremdet die wesentliche
Unterschatzung deutscher Glaubensbotschaft. Alles Licht fällt nur auf den
h. Adalbert, den Prager Bischof (S. lOl). Anderseits fehlt jedes Eingehen
auf die Concurrenz der byzantinischen Kirche.
Das 2. Buch (113 — 127) behandelt die »Gi-ündung des Königthums
und Befestigung des christlichen Glaubens, 1000 — 1038*. Die Decrete
des hl. Stephan werden ohne allen Nachweis des Einflusses der deutschen
Nachbarschaft, die Verfassung und Verwaltung des Reiches ohne alle
Bücksicht auf die slavischen Grundlagen und deutschen Musterformen ab-
gethan. Wir erfahren so gut wie nichts über die damaligen Beichsgrenzen,
nichts über die östlichen Beichsfeinde. Dagegen lässt Cs. die Gründung
des Bisthums von Siebenbürgen — als einer sichern und dauernden
Einrichtung — schon unter Stephan I. vor sich gehen, was vor Ladis-
laus L keineswegs stattfinden konnte, und geht über die wichtige Stelle
der »Admonitio* in Hinsicht der »hospites* ebenso still schweigend hinweg
als über den Anhang zu Kez^ Chronik »de nobilibus advenis* und über
die gleichartigen Angaben im Chron. p. Vindob. (Marci).
Denn das wäre dem 3. Buche (»Deutscher Einfluss, Kampf des Heiden-
thums gegen das Christenthum, 1038 — 1077, S. 131 — 160) sehr zustatten
gekommen. Warum hier, für die Begründung der Herrschaft Königs Salomo
der »deutsche Einfluss* (S. I5l) gar nicht in Betracht gezogen erscheint,
bei der Thronfrage (1074 f.) auf den Standpunkt der römischen Curie ihr
gegenüber nicht eingegangen wird, befremdet jeden Geschichtskenner. Da-
gegen spricht der Verf. für die Zeit von 1063 — 1074 von einem »Leopold,
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186 Literatur.
Herzog you £ämt43]i^ und meint wohl »Liutold*, den Eppensteiner (den
Sohn Markwards), weloher jedoch erst 1077 zum Herzogthum gelangte.
Im 4. Buche »Verschmelzung des Nationalgeistes mit dem Ohristen-
thum«, (1077—1114, 8. 163—181) streift der Verf. sehr wortkarg und
unbestimmt die kroatische und dalmatinische Frage, und wenn wir bei
Ladislaus I. ein paar Zeilen über die Wiederbefestigung der Einrichtungen
Stephans, über seine Provinzialisirung Siebenbürgens und Slayonien-Oroatiens,
über die Szeklerfrage u. a. erwarteten, so suchen wir auch vergebens nach
einem Hinweise auf die gesetzgeberische Bedeutung Eolomans und das
Concordat v. J. 1106 mit Eom. Wir wollen mit dem Verf. nicht weiter
rechten, wenn er (S. 17 1) diesen König als Better vor der »grössten Ge-
fahr für Ungarn« — im Gefolge des I. Kreuzzuges — verherrlicht, —
denn dieser Kreuzzug war ja kein »deutscher*, — immerhin erheischte
die Billigkeit, nachher auch der grossen Culturvortheile zu gedenken, welche
Ungarn durch die Kreuzzüge erwuchsen. Der »König« von Böhmen,
Swatopluk, (S. 178), daif nur als »Herzog« gelten.
Im 5. Buche (»Griechischer Einfluss; Anwachsen der Macht der
Oligarchie«, 1114 — 1204, S. 185 — 227) tritt zunächst die, bisher und
weiterhin, fortwirkende Erscheinung besonders grell zu Tage, dass der
Verf. die Annalistik der westlichen Nachbarschaft, insbesondere die zeit-
genössischen Quellen Deutschlands nur allzusehr vejnachlftssigt, und dies
sicherlich nicht zu seinem Vortheile, da die heimischen Chroniken gerade
ftir diesen Zeitraum mehr als wortkarg zu nennen sind. So begreifen wir
z. B. nicht, weshalb Gsuday der wichtigen Schilderung des Landes und
Beichswesens Ungarns aus der Feder Ottos v. Freising (Gebta Frid. I c. 31),
die so ganz vereinzelt dasteht, gar keine — auch nicht polemische — Be-
achtung zuwendet. Aber auch die ungarländischen Quellen, welche ab und
zu, darunter meist Thuroczy angeführt werden (obschon Letzterer erst seit
1382 Abschreiber zu sein aufhört) — beweisen nicht immer das, was dem
Verf. als ausgemacht gilt, so z. B. (S. 187) die Einwanderung »einiger
tausend kumanischer Familien nach Kleinkumanien« z. J. 1122, wenn wir
das angezogene Chron. Vindob. (Marci) c. LXVIII vergleichen. Auch die
Gründe seiner Polemik (S. 204) gegen Pauler in Hinsicht des Bolus über-
zeugen uns nicht. Dass ihm (8. 195, 197) Konrad III. als »Kaiser« gilt^
mag nur ein Versehen sein. Anderseits dürfte man erwarten, dass der
Verf. die colonisatorische Bedeutung der Zeiten Geisas II., die galizische
Frage seit Böla III. und die Beziehungen Ungarns zu den Süddonauländem,
seit Emerich vor allem dem allgemeinen Verständnis näher rücken würde.
Da insbesondere die ersten 5 Bücher die Eigenart des Verf. und die
Hauptgebrechen seiner Forschung zucharakterisiren Gelegenheit boten,
so kann sich Bef., was die weiteren sechs Bücher (VI — XI S. 257 —
506; V. J. 1235 — 1526) betrifft auf gelegentliche kritische Stichproben
beschränken. S. 282 werden als Quellen für die Geschichte der Leitha-
schlacht von 1246: Thuroczy, Pernoldus (1) und Hanthalers (des
Fälschers der letztangeführten Chronik) Fast! Campililienses citirti Wenn
sich der Leser für die Zeiten Andreas II. und Bela*s IV. ans der Dar-
stellung Csudays über die deutsche Golonisation in Siebenbürgen und
Ungarn schlechterdings keine Auskunft holen konnte, und eine solche dürfte
er doch selbst in einem Handbuche beanspruchen, so bleibt er auch, was
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literatar, 187
die Weohselbesiehmigen Ungarns in der Folgezeit, die nniversalgeschicht-
liehe Stellung des Beiches der Stephanskrone betrifft, nur zu hftufig ganz
im Unklaren.
Wir begreifen, dass Verstösse gegen die geschiehtliche Wahrheit, un-
freiwillige Irrthümer bei der Lösung einer solchen nmÜEmgpreiohen Aufgabe
sohier unyenneidlich sind, und wollen z. B. kein allzuscharfes Urtheil aus«
sprechen, wenn der Verf. (8. 899) die Wahl des Jagelionen Kasimir auf.
den böhmischen Thron »durch Bokyczana und Paschek* geschehen lässt,
wobei der Verf. den Prager Primator d. JJ. 1622 — 1526 (Paschek) mit
dem Führer der national-utraquistischen Partei (Ptaöek von Pirkstein-Iiga)
in Hinsicht der Namen verwechselt. Wenn (S. 403) das Tagebuch der
Helene Eottaner als »Brief« citirt erscheint, so mag das auch noch hin-
gehen. Wohl aber muss jeder Historiker Einsprache erheben gegen die
durchaus einseitige Behandlung der Zeiten Hunyadis und des letzten Oilliers
(424 ff.). Man darf den Begründer der Zukunft des Oorvinenhauses nicht
schlechtweg als »Lichtgestalt*, als »grossen Mann«, den andere als »Buch-
losen« gewissermassen dogmatisch behandeln, sondern muss den realen Be-
dingungen, den urkundlichen Zeugnissen dieses Kampfes um Macht und
Herrschaft, auch mit etwas nationaler Selbstverläugnung, nachspüren, um
ein richtiges Bild der Zeiten und führenden Persönlichkeiten zeichnen zu
können. Und dieser Mangel, dieses Unvermögen, ein historisches Porträt
zu liefern, das sich von der Staffage klar, fi^rbensatt und doch auch richtig
in der Farbe abhebt, zeigt sich besonders in der Behandlung der Herrscher-
zeit Matthias des Corvinen (l458 — 1490, S. 441 — 473). Der »Glorien-
schein« der königlichen Macht (453) darf nicht die schweren Schlag-
schatten seiner Allerweltspolitik und ihrer schlimmen Bückwirkuugen auf
das innere Beichsleben und die Zukunft Ungarns vergessen machen. Aller- ^
dings hat das Lichtbild des Oorvinen keinen günstigeren Gegensatz finden
können als den der trüben Jahre 1490 — 1526. Hier aber (S. 477 — 506)
hätte der Verf. die pathologische Seite der Geschichte Ungarns unter den
Jagellonen, seinen politischen Selbstmord, richtiger aufzufassen und ent-
schieden überzeugender darzustellen vermocht, wenn er in den zeitgenössi-
schen Qaellenbestand, in das diplomatische Actenmaterial tiefer gegriffen
hätte und an bewährten Vorarbeiten, wie die von Fimhaber, Stögmann, ja
auch an der vortrefflichen Monographie Fraknöi*s nicht etwas zu gleich-
giltig vorübergegangen wäre.
Wir übergehen nun zur Würdigung des aweiten Bandes. Dass
hier, in den Zeiten des habsburgischen Ungarns, seit 1526 der magya-
rische und der oisleithanische Historiker im Auffassen und Darstellen
der Thatsachen und der sie treibenden Kräft;e, in der Beurtheilung der
wechselnden Staatsraison einerseits, der national - politischen Sonderbe-
strebungen anderseits, häufig in Gegensatz treten, ist begreiflich, und nie-
mand darf es dem Ersteren verübeln, wenn er da anders denkt und fühlt,
wenn ihn Ungarn nicht als Glied einer Beichsbildung, sondern als Ganzes
fEbr sich beschäftigt. Aber etwas Selbstverläugnung muss denn doch der
»Historiker* dem »Patrioten* abzugewinnen trachten, und diese Einsicht
kräftigt sieh jedenfalls am ehesten durch eine ausgiebigere Benutzung der
— man darf wohl sagen — zahlreichen Quellenpublieationen und Mono-
graphien, die ausserhalb Ungarns erschienen. Bef. kann da nicht einen
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188 Literatur.
förmlichen Katalog von bezüglichen Hilfsmitteln zusammenstellen, deren
Benützung er wohl mit einigem Becht erwarten durfte. Bleibt doch zu-
nächst Eines auffWig, dass der Verf. an Hub er' s österreichischer Geschichte
(bis 1648) und seinen einschlägigen Abhandlungen nichts Beachtenswertes
gefunden zu haben scheint, während dieser der ungarischen Geschichts-
literatur sehr sorgfältig nachgieng und zwar weit allseitiger als Csuday selbst.
Der Verf. denkt über Religion nicht engherzig; obschon katholischer
Geistlicher spricht er mit anerkennenswerter Wärme zu Gunsten der »er-
habenen Denkungsart, deren Grundlage die Gewissensfreiheit bildet* (S. 70)
und zwar dort, wo er eine — allerdings nicht ganz glückliche Parallele
zwischen K. Philipp II. von Spanien und Kaiser Eudolf IL durchfährt.
Die Geschichte des Akatholicismus auf dem Beichsboden Ungarns erscheint
(8. 66 — 69) sehr karg bedacht, nirgends jedoch macht sich confessionelle
Gehässigkeit Luft und ebensowenig eine Begeisterung für die katholische
Bestauration oder die Bolle des Jesuitenordens geltend. Aber die poli-
tischenUrtheile Csuday's, seine Geschichtsphilosophie, wenn man diesen
Ausdruck gebrauchen darf, fuhren zu Aussprüchen, welche Bef. unmöglich
zu den seinigen machen kann. So, wenn es (S. 25) heisst: »(Ferdinand I.)
suchte die Grundlagen seiner Macht nicht in der Verfassung (Ungarns),
sondern in der Armee ^ (S. 49) »Ferdinand war ein sanftmüthiger, gutwilliger
Herrscher, besass aber den Fehler, nur seinen deatschen Bäthen Gehör zu
schenken, in deren Wahl er nicht glücklich war . . . Hätte er sein Ver-
trauen frater Georg (Martinuzzi), diesen grössten und charakter-
reinen vaterländischen Staatsraanne oder einem andern ausge-
zeichneten Patrioten geschenkt, dann wäre seinem Schwerte manche Scharte
seitens der Türken, unserem Vaterlande manche bittere Erfahrung erspart
geblieben. * An früherer Stelle (45) gilt ihm Martinuzzi als »grosser
Mann, als der grösste Staatsmann unseres Vaterlandes*.
Wenn (S. 89) Csuday von Stefan Bocskai schreibt »(er) war kein
Bebell, sein Angriff keine Bevolution; der Kampf war nur eine nationale
Gegenwirkung, eine Volkserhebung, mit der Absicht, das nationale Dasein
als ein freies in die Hände der jungen Generation zu legen*, — so wollen
wir mit ihm über den Geist der Bewegung v. 1604 — 1606 nicht weiter
rechten; Eines aber dürfte denn doch näher liegen: die Fürsorge Bocskais
zu eigenem Besten. Er, der sich so angelegentlich um die Hand einer
habsburgischen Prinzessin bewarb, dachte wohl an die Befestigung seines
Fürstenthums und nicht an die idealen Güter des Nachwuchses der Nation.
Der gleiche und ganz begreifliche politische Bealismus zeigt sich noch
schärfer in Gabriel Bethlen verkörpert. Bef. kann sich daher dem Enthusias-
mus Gsudays für diese Persönlichkeit (S. 117) nicht anbequemen. Zählen
doch auch Päzm4n und Niklas Eszterhdzi traditionell zu der Trias der
»grossen Ungarn* (h4rom nagy magyar), ohne dass diese Tradition ihr
üeberzeugendes hat. Dass (S. 1 94 ff.) Franz B4köczi U. zu den Lieblings-
gestalten Csuday's gehört, ist begreiflich. Wir achten die üeberzeugungen
des Ver£, die besonders warm S. 211 ausgesprochen erscheinen, aber wir
theilen sie — Mittel und Zweck erwägend — nicht. Der »durch makel-
losen Charakter ausgezeichnete grösste Freiheitsheld Ungarns* — wie ihn
der Verf. nennt, — war kein Segen für sein Land und Volt
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Literatur. X39
Gsuday mag yielleicht im Rechte sein, wenn er (S. 251) als »Natio-
naler« etwas kühl, ja im Tone des Tadels über die Staatsraison Maria
Theresias Ungarn gegenüber nrtheilt, wenn er (266) meint, die Kaiserin
habe die ungarische Verfassung nicht »wertgeschätzt«; ihr sei an der »Er-
haltung und Kräftigung der nationalen Individualität nichts gelegen« ge-
wesen. Dass jedoch Maria Theresia »durch willkürliche Verfügungen die
Integrität Ungarns beeinträchtigt« hätte, so »dass Ungarn Gestenreich
gegenüber in die Lage einer Colonie gerieth«, ist leichter behauptet als
— bewiesen. Ebenso ist für uns die Polemik des Verf. (S. 268) gegen
seinen Landsmann Marczali, welcher Josef II. von dem Vorwurfe der
»Doppelzüngigkeit« rein waschen wolle, nichts weniger als überzeugend.
»Mit einer solchen Argumentation« (Marczalis) schreibt Gsuday, »geben
wir uns gar nicht ab, und annehmbar können wir sie gewiss nicht finden.
Denn dann müsste man ja die Schlussfolgerung ziehen, nur der Schwur
(Krönun^eid) verpflichte den König, sein gegebenes Wort (hier verweist
der Verf. auf die CoUectio repraesentationum II. v. 1790) aber nicht,
welchem also gar nicht zu trauen wäre. Und nun können wir mit Recht
fragen: Darf man das Verbrechen, oder — sagen wir bloss — die
irrthümliche Ansicht eines Monarchen in einer Weise bemänteln,
welche gegen alle Könige, die bisher regierten oder regieren werden, eine
so schwere Anklage zu erheben gestattet«? Um so lieber unterschreiben
wir die Worte des Verf. (S. 286) »die Beinheit der Absichten
Josefs IL kann man nicht bezweifeln; er wollte sein Volk be-
glhcken, begieng aber den grossen Fehler, die ererbten Institutionen und
Gresetze der Völker zu vernichten und willkürliche Massnahmen zu trefifen«.
Dem deutschen Leser werden die beiden letzten Bücher (XVIII und
XIX, 1848 — 1890» 8. 413 — 572) am willkommensten sein, da ihnen
ausser allgemeinen Zeitgeschichten, Broschüren, nur das von Novelli über-
setzte Werk Horvdths über das vormärzliche Ungarn zur Hand ist. Es ist
manches lesenswert, aber mit dem Nachrufe für Andrassy (8. 570 — 571)
wird nicht leicht ein Politiker und Historiker diesseits — und auch nicht
jeder von ihnen drüben in Ungarn einverstanden sein, wenn er liest:
»Seitdem die Habsburger den Thron des h. Stephan einnehmen, hörte der
Kampf gegen den deutschen und türkischen Einfluss nie auf. Diesem
Kampfe verdankten ihre Grösse Georg Martinuzzi; sein eigentlicher Erbe
Gabriel Bethlen; das Musterbild patriotischer Tugenden Franz Bdköczy IL;
im Zeitalter der neuen freien Ideen: Ludwig Kossuth, Graf Stephan
Sz^ch^nyi und Franz D e 4 k. Der Zwillingsbruder dieser genialen Männer
aber, Graf Julius Andrdssy, war glücklicher als alle diese« . . . Das
heisst denn doch den Geist der Zeiten, den Wert und die Zwecke der
Menschen zu sehr verkennen!
Csuday^s Werk ist aller Beachtung Tv-ürdig, es ist mit Verständnis und
Geschick geschrieben; ein wohlthuender Freimuth weht uns nicht selten
entgegen, und wir schätzen die überall hervorbrechende Liebe eines Kem-
magyaren zu seinem Vaterlande. Vielen deutschen Lesern mag es zur
bequemen, handbücherlichen Orientirung im Bereiche der
tausendjährigen Geschichte Ungarns willkommen sein. Aber in wissen-
schaftlicher Beziehung leidet es an schweren Gebrechen. Die Ver-
nachlässigung der Quellen tmd Hilfsliteratur dort, wo sie am folgen-
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J90 Litezatar.
schwersten werden mosste, paart sich mit der historisch-politischen Ein-
seitigkeit des Standpunktes, und diese schttdigt überall die Unbefangenheit
des IJrtheils. Denn anch der Historiker moss sich das alte Bechtssprich-
wort vor Augen halten: »Eines Mannes Bede ist keines Mannes Bede,
man moss sie hören alle Beede.^
Graz. F. v. Erones.
Die Quellen der Landnahme Ungarns. Im Auftrage der
Ungarischen Akademie der Wissenschaften redigirt von Julius
Pauler und Alexander Szilagyi. Budapest, Verlag der Ung.
Akai der Wissensch. 1900, 4^ VIII + 877 S. (A magyar honfoglalas
Initf&i. A magyar tudom^nyos akad^mia megbizäsäbdl szerkesstett^
Pauler Gyula ^s Szilagyi Sandor).
Als Ungarn zur Feier seines tausendjährigen Bestandes sich rüstete,
beschloss die Ungarische Akademie der Wissenschaften als Festgabe ihrer-
seits alle die Monumenta, geschriebene Quellen und Funde, die sich auf
die Geschichte der Landnahme und des ungarischen Volkes beziehen, in
einem Band vereinigt mit sachgemässen kritischen Bemerkungen versehen
zu publiciren. Verspätet liegt uns nun diese Publication vor, noch knapp
vor dem Abschluss des Jahrhundertes ist sie erschienen, in dem der
tausendjährige Bestand Ungarns gefeiert wurde.
Dem Programme nach fanden in dieser Publikation in erster Beihe
Aufnahme die gleichzeitigen oder annähernd gleichzeitigen Quellen, femer
solche Stellen einzelner Quellen, aus denen man Au&chluss über Sitten,
Kriegführung etc. der Ungarn in den Zeiten der Landnahme erhält. Der
Stoff der Publication wurde in sechs Theile getheilt. Der erste umfasst
die byzantinischen Quellen in der Bearbeitung Heinrich Marczali*s und
Budolf Vdri's, der zweite ist den morgenländischen Quellen gewidmet,
bearbeitet vom Grafen Göza Euun. Der dritte Theil umfasst die abend-
ländischen Quellen in der Bearbeitung Heinrich Marczali*s, der vierte die
slavischen, in deren Bearbeitung sich V. Jagiö, Ludwig Thalloczy und
Anton Hodinka theilten. Der fünfte Abschnitt ist den einheimischen
Quellen gewidmet, edirt von Ladislaus Fej^rpataky xmd Heinrich Marczali,
endlich bringt der sechste Abschnitt eine sorgfältige Zusammenstellung
der archäologischen Denkmäler der Periode der Landesnahme von Josef
Hampel.
Was die technische Seite der Edition anbelagt, wurde seitens der,
mit der Edition betrauten Commission als leitender Gesichtspunkt aus-
geprochen, dass alle Angaben der Quellen womöglichst aus erster Hand
zu schöpfen sind. Aus diesem Grunde wurden für einzelne Abschnitte
grössere Vorarbeiten, Beisen unternommen, ein Umstand, der auch die
Fertigstellung des Werkes beträchtlich verzögerte. Aeusserlich sind die
ersten fünf Abtheilungen nach einem einheitlichen Plan behandelt, eine
kurze einleitende Studie, darauf die einzelnen Quellen mit dazu gehörenden
Notizen und apparatus criticus ; ausserdem sind die byzantinischen, morgen*
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literatar. 19 L
liadisch^n und slavischen Qaellen sowohl im Urtext, aU auch in üeber*
Setzung gegeben.
Die byzanlinisGhen Qaellen enthalten in erster Reihe die Taktik des
Leo Sapiens; eigentlieh wird ans hier bloss das XYUL Gapitel geboten,
das sieh mit Kri^^hrong and Kriegswesen der Türken, wie Leo die Ungarn
nennt, befassi Mit grosser Sorgfalt and jahrelangen Mühen stellte Badolf
Y4ri einen aaf den verschiedenen Handschriften basirenden Text fest, indmn
er gleichxeitig eine kritische Aasgabe der gaozen Taktik Leo's vorbereitete.
Seine Stadie über die Taktik gelangte schon vor einigen Jahren zar Aas-
gabe, die vollständige Aasgabe befindet sich noch anter der Presse. Die
Wichtigkeit der Taktik Leos für das Kriegs- and Heereswesen der Ungarn
ist bekannt, aaf ihr basirt schon die Stadie Franz Salamon's über die
Kriegsgeschichte der Ungarn im Zeitalter der Heerführer (erschien im
Jahre 1877), wo über den engeren Zasammenhang der Taktik Leo*s mit
dem Werke des Urbioias ebenfalls gehandelt wird. Mit Bücksicht aaf
diesen engen Zasammenhang gibt V4ri in seiner ans vorliegenden Ein-
leitang aach einen kritisch festgestellten Text des Urbicias aaf Grand der
florentinischen Handschrift des Werkes.
Die zweite Abtheilang der byzantinischen Qaellen enthält die grie-
chischen Chroniken a. zw. die Fortsetzang der Chronik des Mönches Georg,
die der Chronik des Theophanes, die Chronographien des Leo Grammaticas
and des Theodosias Melitenas, femer die Chronik des Sjmeon magister.
Den Schlass bildet das Werk des Constantinns Porphyrogennitas »De
administrando imperii*. Selbstverständlich warden sowohl hier, als aach
bei den übrigen Qaellen bloss die aaf die Ungarn bezüglichen Stellen
aufgenommen. Als Grandlage dienten die bekannten Editionen, doch
warde aach einiges handschriftliches Material za Bathe gezogen. Ueber
Ccmstantinus wird übrigens eine andere demnächst erscheinende Arbeit
eingehender handeln. In der za diesem Theile gehörenden Einleitung
behandelt Marczali ganz karz die einzelnen Quellen, bloss über die Chronik
des Symeon und des Constantinns handelt er eingehender. Bei dem ersten
prüft er besonders dessen Angaben über den bulgarisch-ungarischen Krieg,
and weist nach, dass die chronologische Angabe Symeons bei näherer Prü-
fong sich als unverlässlich erweist Die dort angeführte grosse Sonnen-
finsternis setzt er in das zweite Jahr des Leo, während sie doch in dem
fünften d. i. 891 sich abspielte. Bei Constantinns prüft er hauptsächlich
die Frage nach Entstehnng and Quellen der Arbeit. Die Abfassung der
aaf die Ungarn bezüglichen Theile fällt in die Jahre 950 — 951. Als Qaellen
benützte der Kaiser die Berichte seiner zu den Ungarn gesandten Legaten,
die Angaben der an seinem Hof sich aufhaltenden Ungarn und endlich
die älteren Gesandtschaftsberichte. Der allgemeinen Auffassnng, dass Con-
stantinns auch slavische Quellen benützte — nachdem er mehrmals sla-
vische Aasdrücke gebraucht — tritt Marczali entgegen, hält es aber für
wahrscheinlich, dass ein Theil der Angaben aus kozarischen Qaellen ge-
schöpft warde. Als Beweis führt er an, dass von den älteren Begeben-
heiten blos diejenigen angeführt werden, die in irgend welchem Zusanmien-
hang mit den kozarischen stehen.
Die morgenländischen Qaellen umfassen die mobamedanischen Schrift-
steller des 10. and 11. Jahrhanderts ; es sind dies Jbn Boszteh, Gurdözi
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192 Literatur.
und El-Bekri, femer Jbn Fadiilän, Isztakhrl und Ibn Haakal und endlich
Maszüdiy in der Bearbeitung eines der hervorragendsten Kenner der orien-
talischen Schriftsteller, des Grafen Geza Euun. In erster Beihe stehen
Jbn Eoszteh, Gurdßzi und El-Bekrl. Der an der Wende des 9. tmd
10. Jahrhunderts lebende Jbn Boszteh schöpft seine Daten, auch über die
Ungarn aus einem yerloren gegangenen Werke des Szamanidischen Gross-
vezirs Dsaihäni. Aus eben dieser Quelle schöpft auch Gurdözi, der persi-
sche Schriftsteller des 1 1 . Jahrhunderts, dessen auf die Ungarn bezügliche
Stellen hier zum ersten Male yeröffentlicht werden. Endlich geht auch
das Werk des El-Bekrl aus dem 11. Jahrhundert ebenfalls auf DsaihAni
zurück. DsaihAni's Werk entstand wahrscheinlich vor 907, das des Jbn
Boszteh wie es Chwolson behauptet, vor 913 oder 914. Die Abfassung
des Werkes des Perser Gurdözi fällt in die Jahre 1051 oder 1052. Ueber
die Ungarn handelt Gurdözi ausführlicher als Jbn Boszteh, auch beruft er
sich noch auf verschiedene türkische Schriftsteller. El-Bekrl endlich han-
delt in seinem geographischen Werk theils nach Autopsie, theils mit Be-
nützung der vor ihm lebenden arabischen Geographen.
In zweiter Beihe steht der Bericht des Jbn FadhlAn, attachirt der
Gesandtschaft, die 921 und 922 aus Bagdad den Fürsten der Wolga-
Bulgaren aufsuchte, um ihn dem Islam zu gewinnen. Sein Werk blieb
uns in den Auszügen des Jakut erhalten, entstanden ist es im Jahre 922.
Sein Bericht handelt über die Wolga-Bulgaren und die Eozaren einge-
hender, speciell seine Angaben über die ersteren sind von grosser Wich-
tigkeit. Nach Jbn Fadhl&n kommt Isztakhrl und Jbn Haukai an die
Beihe. Des ersteren Werk Meszftlik diente dem Jbn Haukai als Grundlage
zu seinem ähnlichen Werk, und zwar in dem Masse, dass sich die zwei
Texte wenn nicht in ihrem Wortlaute, so doch sachlich beinahe voUkonmien
decken. Publicirt sind die Abschnitte beider Werke über das Verhältnis
der Kozaren, Baskiren, Bissener, der Eozaren und Bulgaren, und der Völker
der Wolga Gegend. Die Beihe der orientalischen Quellen bescbliesst die
Arbeit des Maszudi Eitäb-Murids el-Dzahab, eine geographische Arbeit,
deren Theile über die Völker des Eaukasus, der Wolga und des Schwarzen
Meeres in die vorliegende Publication aufgenommen sind.
In dem Abschnitt der abendländischen Quellen nahm Heinrich Marczali
auf die Annales Sithienses (Bertiniani), die Conversio Baguariorum et
Carantanorum, die Description of Europe by Eing Alfred the great, die
Annales Fuldenses, die Chronik des Begino, den Bericht des Erzbischofis
Theothmar von Salzburg und seiner Sufragane an Papst Johann IX., den
Brief an den Bischof Dado von Verdun über die Ungarn, den Versus
Waldrammi ad Dadonem episcopum, endlich die Casus Sancti Galli des
Ekkehard. Ihrem Inhalt nach sind diese Quellen in drei Theile getheilt:
a) solche, die über Pannonien und die Ungarn vor der Landesnahme
handeln, b) die gleichzeitigen, die also über die Landesnahme sich aus
lassen, c) die später entstandenen, aus denen jedoch über die Ungarn der
Landnahmezeit wertvollere Aufschlüsse gezogen werden können. Ueber
diesen Theil des Werkes wollen wir uns des näheren nicht auslassen, sind
doch die darin enthaltenen Quellen und ihre Bedeutung für Ungarns Ge-
schichte allgemein bekannt.
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Literatur. 193
Die Bearbeitung der slavischen Qaellen theilten Y. Jagiö, Ludwig
Thalloczy und Anton Hodinka unter sieb. Dieser Theil der Publication
ist von kleinerem Umfang, was seine Erklärung darin findet, dass über
die Beziehungen Ungarns mit den slavischen Völkern im 9. — 10. Jahr-
hundert gerade die slavischen Quellen die spärlichsten Angaben enthalten.
Ueber diese Beziehungen geben eigentlich die byzantinischen und deutschen
Quellen reicheren Aufschluss. Ln 12. Jahrhundert setzt dann die rus-
sische Chronik Nestors ein. Aufgenommen sind in diesem Theil von den
slavischen Qaellen Bruchstücke aus der Constantin (Cyrill) und Method-
Legende, und zwar beziehen sich deren Angaben anf die Ungarn vor der
Landnahme; femer ein Bericht über den bulgarischen Krieg des Jahres
893 (895 ?) und endlich die auf Ungarn bezüglichen Angaben der Nestor**
sehen Chronik. Alle diese Quellen sind bekannte Quellen, eine Ausnahme
bildet blos der oberwähnte Bericht, der in seiner Beziehung zu dem Ge-
genstande der vorliegenden Publication bis jetzt unbekannt war. Wahr-
scheinlich stammt er aus dem 10. Jahrhundert, und ist in dem »Prolog^
genannten slavischen Kirchenbuch erhalten, dessen Inhalt die Lebens-
beschreibungen und Mirakel der einzelnen Heiligen bilden; besonders
wichtig ist er für die Geschichte der Bulgaien £nde des 9. Jahrhunderts.
So ist er die einzige Quelle, die uns den Namen des ersten Erzbischofs
Bulgariens, Josephs überliefert; auch über den Krieg des Bulgarenfürsten
Simeon mit den Ungarn enthält er interessante Daten.
Der Abschnitt der einheimischen Quellen umfasst die Gesta Hunga-
rorum des Anonymus Belae regis notarius, den Bericht des Bichardus
über die Missionsreise des Mönches Julian bei den in Asien wohnenden
Ungarn vom 1236. Diese beiden Quellen sind in der Edition Ladislaus
Fejerpatakjs erschienen, während den dritten Theil, Bruchstücke aus den
Chroniken des Kezai und der Cronica Hungarorum, der sogenannten Bilder-
Chronik der Wiener Hofbibliothek, Heinrich MarczaU beairbeitete.
Die vorliegende Ausgabe des Anonymus ist die zweite, die Fej^rpataky
leitete (die erste erschien mit der Facsimile-Ausgabe der Handschrift im
Jahre 1892). In der Einleitung gibt er zunächst eine allgemeine biblio-
graphische Zusammenstellung der verschiedenen Ausgaben des Werkes,
femer die summarische Aufzählung der auf die Enstehungszeit bezüglichen
Ansichten. Aller Wahrscheinlichkeit nach werden die Gesta unter König
B^la III. entstanden sein, diese Ansicht dringt jetzt immer mehr durch ^).
Sodann wird der Inhalt der Gesta zusammenfassend behandelt, wo auch
die Frage ihrer Quellen kurz erwähnt wird. Diese sind theils mündliche
Ueberlieferungen, theils Chroniken. Sowohl der Anonymus, als auch K^zai
und die übrigen Chroniken benützten nachweisbar eine gemeinsame Chronik
— Fejerpataky bezeichnet sie Chronik I — aus der der Anonymus auch die
Kenntnis des Continuatio Reginonis schöpfte. Die paläographisch genaue
Wiedergabe des Textes wird durch reiche Noten begleitet. Der Bericht
<) Die ganze Anony musfrage behandelt eingehend Julius Sebeety^n in
seinem Werk: Wer war der Anonymus? (Ki volt Anonymus? Budapest, 1898)»
worin er zum erstenmal eine vollkommene Bibliographie der Anonymusfrage gibt.
Auch er neigt der Zeit B^la's III. zu. Die Frage wer der Anonymus eigentlich
sei, sucht Sebestyän mit grossem Apparat zu lösen, nach ihm ist der Anonymus
mit dem ^otar und Kanäer König B^la III. Adrian identisch.
MittbeiluofeD XXIlI. 13
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194 literatur.
des Bichardos über die Beise Juliaiis wnrde seinerzeit schon durch Theiner
edirt, die gegenwärt^e Ausgabe wurde durch Julius Pauler mit den notb-
wendigen Bemerkungen versehen.
Die Geschichte der Landesnahme ist uns in gleichzeitigen, oder an-
nähernd gleichzeitigen einheimischen Quellen nicht überliefert. Erst spätere
Chroniken erzählen dieses Ereignis auf Grund einer, jetzt verlorenen
Chronik, üeber diese Chronik entstand mit. der Zeit eine ziemlich grosse
Literatur. Ihre Abfassung wird von Pauler in die Zeiten B^'s III. ver-
legt, nach Marczali wurde sie unter König G^za II. durch Mönche des
Klosters Dömös zusanmiengestellt, um später durch O&er Mönche fort-
gesetzt zu werden; Alfons Huber verlegte die Entstehung der Chronik in
die Zeiten Andreas II. Auf diese Chronik geht zurück die des K^i, die
in die vorliegende Publication als selbständige Quelle aufgenommen wurde,
nachdem sie auch Variationen in der Bearbeitung aufweist. Zur Becon-
struirung dieser verlorenen Quelle diente die Wiener Bilderchronik, die die
Ueberlieferung am vollständigsten bewahrte, an sie reihen sich dann an
1. Chronicon Budense^), 2. die Chronik des Muglen, 3. die Dubniczer
Chronik, deren entsprechende Stellen in den beigefügten Noten erkennbar
gemacht sind. Verloren ist jedoch eine römische Chronik, die sich an-
geblich in der Vaticana befinden soll.
Mit diesem Theile schliessen die historischen Quellen der Landes-
nahme. Der letzte Abschnitt bewegt sich auf archäologischem Gebiet, und
umfasst ein systematisches Verzeichnis der verschiedenen Gräberfunde aus
der Periode der Landesnahme. Dieser Theü der Arbeit lag schon im Jahre
1896 fertig vor, damals erschien er als Festgabe der akademischen Millenar-
feier. Die vorliegende Ausgabe weicht von der damaligen nur insofern
ab, dass die seit dieser Zeit ans Tageslicht gekommene Funde ebenfalls
darin verarbeitet sind. Der Bearbeiter dieses Theiles, Josef Hampel, theilte
den Stoff in drei Theüe. Im ersten behandelt er die Gräber und Gräber-
funde der Periode der Landeseroberer und zwar in drei Unterabtheilungen,
je nachdem das Zeitalter der Gräber durch Münzfunde bestimmbar ist oder
nicht, drittens die verstreut gesammelten Funden. Es ist eine systema-
tische, durch Illustrationen veranschaulichte Aufzählung und Beschreibung
der einzelnen Funde. In der zweiten Abtheilung werden die Art der Be-
gräbnis, die Waffen und Schmuckgegenstände, in der dritten die Orna-
mentik der Gegenstände behandelt.
Dies der Inhalt dieser Festgabe der Ungarischen Akademie. Obwohl
verspätet an der Zeit, ist sie eine hoch willkommene und wertvolle Be-
reicherung der Geschichtsliteratur. Zum ersten Male wird eine systema-
tische und peinlich genaue Ausgabe der auf die Landesnahme bezüglichen
Quellen gegeben, mit den entsprechenden kritisch-sachlichen Bemerkungen.
I) Diese im Jahre 1473 gedruckte Chronik, das älteste ungarische Druck-
werk, wurde fast gleichzeitig mit der in Rede stehenden Publication in getreuer
Facsimile ReprodnctioD herausgegeben. (Chronica Himgarorum. Impressa Budae
1473, tjpiB similibuB reimpressa. Budapestini, 1900. eumptibne Gustavi Ranscb-
burff). Im Ganzen sind von dieser Chronik sieben Exemplare bekannt, der R^
production diente das Exemplar des Ungarischen Natianal-Museams als Grand-
lage. Vorangeht eine Studie über die Cluronik aus der Feder Wilhelm Frakn^i's.
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Literatur. I95
Die Fachkreise werden för diese mustergiltige Pablication der Ungari-
schen Akademie den Tribut des wärmsten Dankes zollen.
Budapest. A. Älddsy.
Des Marez G., La lettre de foire ä Tpres au XIH«
siecle. Contribution Ik T^tude des papiers de credit. Bruxelles,
H. Lambertin 1901. 8^ 292 Seiten.
Zu diesem ausserordentlich wertvollen Buche gab die Auffindung von
fast 8000 Ohirographen aus den Jahren 1249 bis Juni 1291 im Stadt-,
archiv in Tpern den Anlass. Sie sind vorwiegend nach der handelsrecht-
lichen Seite Yon dem Verf. bearbeitet, das Buch betrifft aber auf so vielen
Bl&ttem auch die ürkundenlehre und die Wirtschaftsgeschichte, dass ich
wohl der Bitte der Bedaotion um eine Besprechung nachkommen darf.
Nicht allein die Forscher auf dem Gebiete des Handelsrechtes auch
Historiker und Nationalökonomen sind mit Eifer den Ursprüngen, der Ent-
wicklung und der Verbreitung des Wechsels nachgegangen. Die Thatsache,
dass der Wechsel im flandrischen, wie im deutschen Gebiete sehr langsam
und sehr spät eindringt, blieb aber noch immer ungeklftrt, bis uns jetzt
durch Des Marez die Urkunde bez. das Bechtsgeschäfb bekannt wird, das
als die germanische Bildung des Creditverkehrs der italienischen des
Wechsels gegenüber steht. Es ist die »lettre de foire*, der »Messbrief*,
wie wir den vom Verf. geschöpften Aasdruck wohl werden übersetzen müssen.
Das Verdienst des Verf. beschränkt sich nicht auf eine rein juristisch-
theoretische Darstellung, seine Untersuchung geht nicht — wie leider noch
so vielfach die italienische Forschung — von Statuten und Gesetzen aus,
sondern beruht auf der Praxis, wie sie in den Urkunden vorliegt, und wie
äe uns das^ Werden und Keimen der Formeln und des Bechtes vorfährt
— nicht umsonst ist das Buch vom Verf. seinem Lehrer Heinrich Brunner
gewidmet.
Der Messbrief könnte in einzelnen Fällen als ein Wechsel angesprochen
werden, aber er ist, betrachtet man eine grosse Zahl von solchen Urkunden,
weit davon abzurücken. Der Wechsel beruht auf der Urkunde der Partei
des Schuldners, der Messbrief ist stets ausgefertigt oder doch autorisirt
von mindestens zwei Schöffen, also öffentlichen Urkundungspersonen. Er
wurde doppelt auf einem Pergamentblatt geschrieben, die eine Ausfertigung
verblieb im Besitze der Schöffen, die andere wurde dem Gläubiger gegeben ;
auf dem gemeinsamen Bande, wo das Blatt zerschnitten wurde, stand meist
das Wort Chirographum oder ähnliches. Damit schränkt sich der strenge
Gebrauch der Messbriefe auf das Gebiet der namentlich in Nordfrankreich
übliche Chirographen ein. Aber schliesslich hätte sich auch der Messbrief
dem Gebrauch derjenigen Städte anschmiegen können, die privatrechtliche
Urkunden in städtische officielle Bücher auftiahmen. Vom Wechsel unter-
scheidet sich, auch die littera obligatoria dadurch, dass der Wechsel stets
— seinem Ursprünge entsprechend — die Verpflichtung zu einer Zahlung
in Edelmetall enthält, während jene auch die Lieferung von Waren —
Fleisch, Häringe, die die dritte Nacht frisch sind, Aale u. s. w. — sowie
die Leistung von Arbeit u. s. w. mit umfasst.
13*
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196 Literatur.
Für den Messbrief stellt Verf. — zum Unterdcbiede vom Wechsel —
fest, dass der Ort der Zahlung in der Begel ein Messplatz ist. In dieser
Schärfe lässt sich der Satz nicht aufrecht erhalten. Gewiss: die aller-
meisten Geldzahlungen sollen auf den Messen stattfinden — die Champagner-
messen waren damals auf ihrer höchsten Blüte angelangt, sie waren damals
der Ort, wo die italienisch- südeuropäische Handelswelt mit der flandrisch-
nordeuropäischen zusammentraf, und ausser ihnen fanden Zahlungen auf
den fünf vlaemischen Messen statt ; es fehlen auch nicht 2 englische,
1 schottische und die bekannte Messe von St. Denis — aber thatsächlich
finden sich Zahlungen ausserhalb der Messtermine und daneben konnte die
Leistung von Arbeit, die Lieferung von Waren nicht an solche Termine
gebunden sein. Die littera obligatoria ist also theoretisch nicht an die
Messe gebunden; wenn sie auch thatsächlich vor allem auf dem Mess-
verkehr beruht.
Der Messbrief theilt mit dem Wechsel die Ordreclausel. Zu den
feinsten Theilen der Untersuchung gehört m. E. die Feststellung der Be-
deutung der Ordreclausel im Messbriefe. Der Gläubiger kann sich ver-
treten lassen, aber das commandement führt nicht eine Eigenthumsüber-
tragung herbei, sondern nur eine Vertretung. Die Entwicklung war beim
Wechsel sehr viel schneller, beim Messbrief ist die Cession durch die Ordre-
clausel noch nicht hervorgerufen und derjenige, der im Namen des Gläubigers
für den Messbrief vom Schuldner die Valuta verlangt, hat den Beweis zu
erbringen, dass er mit Becht der Inhaber des Briefes ist. Die vlaemische
Handelswelt des 13. Jahrhunderts hat noch nicht Kenntnis von einem
Bechte, das an dem einfachen Besitze des Messbriefes haftet. Der Inhaber
leistete ausser der Quittung auch noch eine Erklärung, den Schuldner gegen-
über dem Gläubiger schadlos halten zu wollen.
Im Uebrigen ersetzt die Urkunde allen andern Beweis und ohne
Kenntnis des Schuldners kann das durch sie verbürgte Becht auf einen,
andern übertragen werden. Der Messbrief lässt auch noch andere Bürg-
schaften des Schuldners zu, in ihm findet sich die Aufzählung und Ver-
pflichtung von Bürgen, es werden Pfänder gestellt, mehrere Schuldner er-
klären sich solidarisch, wenn die Zahlung auf mehrere Termine vertheilt
ist, muss eine Zahlung die andere verbürgen, schliesslich deckt eine Ein-
redenformel den Gläubiger.
Der Bereich des Messbriefes ist vorläufig noch nicht mit Sicherheit
zu erkennen; jedoch ist so viel zu sehen, dass es das normale Creditpapier
der vlaemischen Handelszone war d. h. also für die Gegend, die nächst
Italien am Weitesten wirtschaftlich fortgeschritten war, für den westlichsten
Theil jener Vermittlungszone, die Europa durchzog, für die Stelle, wo nächst
den Champagnermessen der grösste internationale Warenaustausch erfolgte.
Wurden solche Messbriefe auch auf den Champagnermessen ausgestellt?
Wir wissen es nicht, die Schuldurkunden dieser Gegenden sind meines
Wissens noch nicht systematisch untersucht. Jedenfalls nahmen Kaufleute
aus romanischen Landschaften solche Messbriefe in Ypem an.
Ich komme damit zur handelsgeschichtlichen Bedeutung des Buches.
Der Verf. hat seinem Buche eine Auswahl von 161 Urkunden beigegeben,
die jedoch nicht alle den Chirographen der Schöffen von Ypem entstammen,
namentlich Urkunden für italienische Geldhändler entstammen anderen
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Literatur. 197
<iaelleii. In der Sammlung erficheinen von der n&chsten Gegend um
Flandern abgesehen für folgende Orte Frankreichs Gläubiger (bez. Schuldner) :
Beims, Bouen, La Rochelle, Bordeaux, Bajonne. Es schliesst sich Grenf
oder Genua an; dann kommen von den itiüienischen Haupthandelspltttzen
Piacenza, Siena, Lucca und Florenz, für alle sind fast stets als Zahlungsort
Messen der Champagne festgestellt Piacenza ist mit den Scotti vertreten,
Lucca mit den Bicciardi, die meisten stellt Siena, wo namentlich die grosse
Bank der Buonsignori, die gran tavola hervortritt, von Florenz nenne ich
die Bardi, Frescobaldi, Mozzi, Pulci k Bembertini neben andern, die sich
auch wohl näher feststellen Hessen. Von Prato und Borgonuovo erscheinen
Pferdehändler — doch ist diese Urkunde kein Messbrief. Aus Burgos er-
scheinen zwei Eaufleute, lebhaft ist die Beziehung nach England, wo die
Messbriefe auch Verbreitung fanden. Das niederrheinische und hansische
Gebiet fehlt jedoch völlig. War schon dort der Messbrief unbekannt?
Auf alle Fälle gemahnt uns das Buch von Des Marez daran, wie noth-
wendig es ist, den Privat- und speciell den Handelsurkunden sowohl von
reohtshistorischer wie von diplomatischer Seite mehr Interesse zu schenken.
Da ist ein noch fast ungebrochenes Feld vorhanden. Und ich meine, das-
selbe trifft auch für Italien zu. Mir sind dort in den Notariatsarchiven
vielfach solche Urkunden begegnet, die Creditpapiere sind, ohne Messbriefe
oder Wechsel zu sein.
Der Ertrag für die Handelsgeschichte ist ein beiläufiger. Wiederum
erkennen wir die englische Wolle als den Artikel, der die meisten Kauf-
leute zu ihren weiten Beisen veranlasst, als den eigentlichen Mittelpunkt
des internationalen Handels. Freilich ist die Schuldursache nur selten ge-
nannt. Becht wertvoll sind die Angaben über die Handelsmünzen, der
Sterling herrscht natürlich vor; S. 69 ist die falsche Interpretation des
ariento di Friborgho als Silber von Freiberg statt von Frei bürg wiederholt,
Verf. hat meine Gesch. des Handels u. s. w. 1, 146 noch nicht benützt.
Die Einrichtung der Champagnermessen ist öfters untersucht worden,
doch sind namentlich die Auseinandersetzungen S. 86 f. über das rectum
pagamentum von Wert. Hier erhalten wir zum ersten Male gründliche
Studien über die Organisation und die Termine der flandrischen Messen.
Ich wende mich schliesslich zur diplomatischen Seite. Des Marez hat
alle Formeln eingehend behandelt. Der normale Messbrief enthält die
Notificatio, den Namen des Schuldners, das Schuldbekenntnis, Verfalltermin
and Ort, Namen der Schö£fen und die Datirung, die übrigen Formeln
werden eingeschoben. Die Chirographen sind stets auf Pergament ge-
schrieben, sie bedienen sich, äusserst seltene Ausnahmen abgerechnet, der
französischen Sprache. Nur ein einziges (Nr. 11 v. 1252) ist in Vlaemisch
untermischt mit ein paar lateinischen Worten geschrieben. Zu Anfang
konnte sie wohl jeder ausstellen, ihre Echtheit wurde ja durch die Auf-
bewahrung bei den Schöffen wie durch das Durchtrennen der Schrift ver-
bürgt, seit 1283 sind sie ausgefertigt von Clercs, welche zur Beglaubigung
ihr Zeichen hinzufügen. Des Marez hat schon im Bulletin de la Commission
royale d'histoire 1899 S. 631 — 646 darüber gehandelt. Im vorliegenden
Werke sind den einzelnen Urkunden die Nachbildungen der betr. Hand-
male beigegeben. Auch folgen vier Urkunden in Facsimile.
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198 Literatur.
Des Marez theilt mit, dass auch in Toamay mehrere Tausend Mess-
briefe sich gefanden haben. Es ist dringend zu wünschen, dass ein Pabli-
cation all dieser Urkunden von Ypem und Doomik, wenn auch nur in
Begesten oder gar Tabellenform erfolge.
Breslau (Born). Aloys Schulte.
Dr. Karl Siegl, Das Achtbuch des Egerer Schöffen-
gerichtes aus der Zeit von 1310 — 1390. Prag. Im Selbstverlage
des Vereines für Geschichte der Deutschen in Böhmen. J. G. Calve'sche
k. u. k. Hof* und Univ. Buchhandlung Josef Koch. Coinmissionsverlag
1901. 111 S. 8<> mit einem Facsimile.
Erst vor kurzem waren wir in der Lage, auf die mühsame aber sehr
dankenswerte Arbeit hinzuweisen, der sich der Leiter des Egerer Stadt-
archivs unterzogen hat, indem er die von seinen Vorgängern begonnene
Neuordnung dieses Archivs zu Ende führte, drei Kataloge desselben in
8 Foliobänden zusammenstellte und einen gedrängten Auszug aus diesen
der Oeffentlichkeit übergab^). Bei der Wichtigkeit, die dieses Stadtarchiv
für die allgemeine Geschichte Deutschlands besitzt, bedeutete die Druck-
legung des Katalogs eine Erleichterung in der Benützung dieser Sammlung,
fOr die man dem Herausgeber in allen wissenschaftlichen Kreisen, die
hierbei in Betracht kommen, aufrichtigen Dank schuldet. Und auch fär
eine zweite nicht minder wichtige Arbeit, die dem Archivar obliegt, näm-
lich den scheinbar verloreDgegangenen Schätzen nachzuspüren und sie fdr
die Geschichte des Ortes, dem sie entstammen, zu retten oder wenigstens
wissenschaftlich zu verwerten, besitzt Herr Dr. Siegl Geschick, wie die
vorliegende Arbeit beweist, die zuerst in den »Mitth. des Vereines f. Ge-
schichte der Deutschen in Böhmen^ Jahrg. XXXIX, nunmehr auch selb-
ständig erschienen ist.
Man wusste aus Abschriften und Notaten in Eger sehr wohl, dass
die Zahl der Gerichtsbücher daselbst einstmals recht bedeutend war und
dass sie sich auch noch 1572 dort befanden. Vier solcher Bücher ver-
zeichnet und beschreibt ein Notariatsact aus dem genannten Jahre, von
denen aber nur eines >Das Buch der Gebrechen am Egerer Schö£fen-
gerichte* (hergg. 1882 von H. Gradl im »Archiv für Geschichte und Alter-
thumskunde von Oberfranken. XV.) auch heute noch im Egerer Stadtarchive
erliegt. Die drei anderen, ein Urgichtenbuch und zwei Achtbücher galten
sämmtlich bis vor kurzem fär verloren, durch eine kurze Zeitungsnotiz
kam aber Siegl wenigstens dem älteren der beiden letzteren auf die Spur
und fand es wieder im böhmischen Museum in Prag. Gleichzeitig ent-
deckte er daselbst die ebenfalls schon ftir verloren gehaltene wichtige
Egerer Original- Chronik des Pankratz Engelhart von Haselbach v. J. 1560.
Achtbücher, libri proscriptionum, hier und dort auch »das rothe
Buch^ genannt, gehören wohl zu den ziemlich regelmässig in den deut-
0 Vgl. Mitth. d. Inst, für österr. Gesch. XXll, S. 613, wo der Name des
Verf. irrthümlich »Siegel« gescbrieben i»t.
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yteratüT. 199
sehen Städten geführten Amtsbüchern, aber erhalten haben sich, insbeson-
dere in Böhmen und Mähren, nicht yiele. Jedenfalls ist das Egerer Acht-
bach schon wegen seines Alters sehr wichtig, denn seine Eintragungen
reichen zurück bis um das Jahr 1310 und laufen in diesem ersten Buche
fort bis 1390. Die Einleitung zu dieser Publication (8. 1 — ll) beschäf-
tigt sich zunächst mit der oben angedeuteten (beschichte der Egerer Aöht-
bücher, mit der Zeitbestimmung der ältesten Eintragunigen, die nicht
datirt sind, und gibt schliesslich einige kurze Bemerkungßn über die alte
Gerichtspflege in Eger, über den Achtprocess und damit zusammenhängende
Fragen. Der Teztabdruok ist buchstäblich genau, was mit Bückdicht
darauf, dass wir es hier mit einem der ältesten Denkmäler deutscher
Sprache in Böhmen zu thun haben« £u billigen ist; Grosse Mühe
hat sich der Herausgeber mit der Erklärung des Textes in Bezug auf die
Deutung der Personen- und Ortsnamen und zahlreicher termini gegeben;
so zwar dass jede Eintragung mit einem reich^i Notenapparat versehen
ist^ durch welchen Schwierigkeiten des Textes und ändere Fragen gelöst
weorden« auf reiche Belegstellen für die darin vorkommenden Personen hin-
gewiesen wird; auch ein fleissig gearbeitetes Begister ist beigegeben.
Alles in allem ist die Publication fiLr Sprachforschung, für die Local-
geschichte des Egerer Landes, sowie für die Beohtsgeechichte Böhmens von
grossem Nutzen.
Brunn. B. Bretholz.
Delaville le Boulx, Gartulaire genäral de Tordre des
Hospitaliers de S. Jean de Jerusalem. Tome lY, I partie,
fol, 307 pp. Paris, Leroux, 1901.
Das von uns hier schon früher mit Anerkennung und Auszeichnung
genannte Monumentalwerk liegt jetzt nahezu vollendet vor; es fehlen nur
noch das Begister und die nöthigen Anmerkungen. Die erste Lieferung
beginnt mit den Texten vom 2. Januar 1301 und endigt mit dem 11. Dec.
1310 (Nr. 4526 — 4912); daran sohliesst sich ein Supplement (p. 243 —
307). Aus der ausserordentlich reichen Fülle des gebotenen Materials
heben wir besonders die bisher unedirten Statuten des Meisters Guillaume
de TiUaret aus den Jahren 1301 — 1305 (Nr. 4549, 4550, 4574, 4612,
4672, 4703) und Pulcos von Villaret aus dem Jahr 1306 (Nr. 4734)
hervor, femer ein bisher unedirtes Memoire (l305), worin der Grossmeister
Clemens V ein neues Ereazzugsproject auseinandersetzt (Nr. 468 1), aus
dem Supplement (Nr. 3308) einen erst jetzt vollständig bekannt gewordenen
Brief des Grossmeisters Hugo Bevel vom Mai — Juni 1268, worin er genauer
über die siegreichen Fortschritte des Sultans Bibars und die Noth der
überseeischen Christen handelt. Das den früheren Bänden gespendete Lob
gilt auch dem vorliegenden.
B. Böhricht.
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200 literatur.
M. Doeberl, Bayern und Frankreich, vornehmlich
unter Kurfürst Ferdinand Maria. München, C. Hunshalter,
1900. XI. + 605 SS.
Bas Werk, dem leider ein Begister fehlt, zerfällt in drei ziemlich yer-
schiedene Theile. Der erste (S. l — 487) behandelt die Entstehungsge-
schichte der bairisch-fraDzösischen Allianz Yom Februar 1670 in der minu-
tiösesten Weise unter fortwährender Anführung der Quellen^), der zweite
( — 588) gibt eine immerhin noch recht ausführliche Schilderung der
bairischen Politik vom Ausbruch des holländisch-französischen Krieges an
bis zum Tode des Kurfürsten Max Emanuel (1726), wobei die Quellen
nicht genannt werden und die Darstellung immer gedrängter wirc?, der
dritte Theil durcheilt nur wie im Flug die Zeit von 1726 an bis in die
Tage Napoleons.
Am wichtigsten ist natürlich der erste Abschnitt, und gegen
das lliatsächliche seiner Resultate dürfte kaum etwas einzuwenden sein;
etwas anders steht es freilich mit der Auffassung des Yf , und diese for-
dert doch hie und da zum Widerspruch heraus. Wenn er z. B. aus der
ohne weiters zuzugebenden Thatsache, dass man die Politik der damaligen
deutschen Fürsten nicht nach deutsch-nationalen Gesichtspunkten beur-
theilen darf, folgert, dass die bairische Politik des hier in Betracht kom-
menden Zeitraumes (ca. 1658 — 1679) im Wesentlichen correct gewesen
sei, so wird man dem kaum rückhaltslos zustimmen können. Ob das
deutsche Beich als solches damals noch >ein ideales Gut der Nation^ war
(S. 176) oder nicht, dürfte schwer zu entscheiden sein, jedenfalls aber
bestand es noch zu Recht, und jeder Reichsstand hatte innerhalb desselben
nicht nur bestimmte Rechte, deren man sich allein erinnerte, sondern auch
Pflichten; handelte er diesen entgegen, so handelte er eben ungesetzlich,
und wenn damals das Reichsoberhaupt zu schwach war, um solche Ver-
gehen zu strafen, so ändert das an diesen selbst nichts. — Gerade in
den Jahren 1672 — 4 vollzog sich in Deutschland der etwa seit 1667 an-
hebende Umschwung in der öffentlichen Meinung, infolge dessen Frank-
reich als der gefährlichste Reichsfeind erkannt wurde. Die zahlreichen
Flugschriften der Zeit^) zeigen, dass sich damals fast überall eine starke
nationale Strömung in Deutschland kundgab, die wie ich glaube vom Vf
(S. 507) etwas unterschätzt wird, ja sie ist sogar für Baiem selbst be-
zeugt (S. 40, 498), und gerade damals hat sich dieses letztere isolirt, den
Reichskriegsbeschlüssen den Gehorsam versagt und mit französischem Geld
gegen den Kaiser geworben. Durch seine Haltung hat es sicherlich nicht
wenig zum Misslingen des ganzen Krieges beigetragen, der doch, man mag
die Sache betrachten wie man will, für die Stellung des Reiches noth-
wendig und unausweichlich wai*, wenn es nicht auf die Rolle einer euro-
päischen Macht gänzlich verzichten wollte. Freilich hat sich Baiem durch
*) Diese sind von ausserordentlicher Reichhaltigkeit und entstammen grösaten
tbeils den Münchener Archiven, aber auch daa Wiener und Pariser Staatsarchiv
wurde benützt (S. V.), aus letzterem stammen namentlich einige höchst interessante
Stücke, die das Getriebe der Fürstenbergischen Brüder illustriren.
«) Vgl. Haller, Deutsche Publicistik; Zwiedineck-Südenhorst, Die öffentl.
Meinung in Deutschland, Pribram, Lisola u. a.
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Literatur. 201
diese Politik vor all den Calamit&ten bewahrt, die der Krieg den anderen
dentschen Gebieten auferlegte (510), aber das darf denn doch innerhalb
eines grossen Staatsgebildes nicht die ausschlaggebende Raoksicht sein,
wenn es nicht der Yölligen Auflösung Terfallen soll. — Die Hauptrecht-
fertigung für Baiems Politik erblickt der Verf. in dem »traditionellen*
(Gegensatz der beiden HKuser Wittelsbaoh und Habsburg und in der »per-
fiden« Behandlung^), welche ersteres von Oesterreich stets erfuhr.
Dem gegenüber ist zu betonen, dass die Gegensätze zwischen Baiem
und Oesterreich zur Zeit Ferdinand Marias auch nach den Darlegungen
des Yerf. nicht darnach aussehen, um eine principielle Feindschaft noth-
wendig zu machen.
Die Reden von einer drohenden kaiserlichen Alleinherrschaft in Deutsch-
land waren ja damals ganz deplacirt und nur dazu bestimmt, den immer
starker auftretenden Selbstftndigkeitsgelüsten der Fürsten als Deckmanlel
zu dienen. Das ist wohl richtig, dass die so viel yerlftsterte kaiser-
liche Diplomatie, allerdings krftftig unterstützt durch die Masslosigkeit der
ft*anzösi8chen Politik, ganz allmftblich in Deutschland Boden gewann und
die Stellung Kaiser Leopolds im Jahre 1673 eine ganz andere war als
10 Jahre vorher, aber von einer Gewaltpolitik gegenüber den deutschen
Fürsten konnte damals absolut keine Bede sein. — Was aber die »Per-
fidie« und den »traditionellen Undank* Oesterreichs anbelangt, so sollten
solche Ausdrücke doch lieber yermieden werden, da es Ja zu nichts führt,
wenn immer, um die eine Seite zu entlasten, die andere desto härter be-
urtheilt wird. Die (Hterreichischen Regierungen und Diplomaten waren
sicherlich im Ganzen moralisch weder besser noch schlechter als die irgend
einer anderen Macht der Zeit mit Ausnahme der Fürstenberg, die, was
moralische Un^auberkeit anbetrifft, hors de concours waren, und man kann
heute, da die Streitfragen der Vergangenheit angehören, wohl von öster-
reichischer Seite verlangen, dass, wenn man sich so viel Mühe gibt, die
Handlungen anderer Regierungen und Staatsmänner ganz aus ihren spe-
ciellen Verhältnissen und von ihrem oft recht engherzigen Standpunkt aus
zu begreifen, diese Rücksicht auch Oesterreich zutheil werde, namentlich
da gegenwärtig für den grössten Theil dieser Periode in der Lebensbe-
schreibung Lisolas von Pribram ausreichendes Material für eine gerechtere
Würdigung der österreichischen Politik geboten ist.
Doch genug hieben — die einzige Möglichkeit, in diesen Dingen zu
einer Uebereinstimmung zu kommen, wäre wohl die, sich der Werturtheile
überhaupt zu enthalten, und dazu kann man sich doch wieder nicht ganz
durchringen.
Um zu dem Thatsächlichen überzugehen — so war die Verbindung
zwischen Baiem und Fi'ankreich eine alte, und Kurfürst Maximilian hat
sie während des dreissigjährigen Krieges selbst dann nicht ganz aufgegeben,
als seine Truppen denjenigen Frankreichs im Felde gegenüberstanden 2).
Sie löste sich nach dem westfälischen Frieden, da ihre Nothwendigkeit ent-
fiel und nach Maximilians Tod seine Witwe, die Oesterreicherin Maria
«) So ausgedrückt S. 82. A., 102, 105, ähnlich 102 A., 108, l74, 308,
und sonst.
«) Vgl. z. B. Egloffitein, Baierns Friedenspolitik 1645—1617. Leipzig 1898.
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202 Literatur.
Anna die Regentschaft fühiie. Diä durch sie eingeleitete österreichisch-
freundliche Periode dauerte bis etwa 1662, obwohl sich in den letzten
Jahren schon die Anzeichen der wachsenden Entfremdung bemerkbar
machten. Als Ursache derselben erscheint das Scheitern der Verhandlungen
über die Salzzölle an der böhmischen Grenze und die Donauzölle (S. 75
bis 80), das zögernde und unfreundliche Benehmen der kaiserlichen Re-
gierung in der Frage der Bestätigung der kurbairischen Handlungen wäh-
rend des Reichsvicariats (81 — 105, 119), die Verweigerung der Investitur
für Savoyen (105—8).
Trotz dieser Differenzen gieng der Kurfürst zunächst in dem Reichs-
deputationsstreit noch mit Oesterreich und beschickte 1659 die Regens-
burger Versammlung (111 ff.), bald aber begannen sich die Wege zu
trennen. Im schwedischen Krieg erblickte Baiem eine Grefahr für den
Reichsfrieden, lehnte das Ansinnen eines Bundes mit Oesterreich und
Brandenburg entschieden ab (128) und drang vielmehr auf den Priedens-
schluss, um Frankreich von jeder Einmischung zurückzuhalten. Und all-
mählich führte diese Schwenkung zu einem sich immer enger gestaltenden
Zusammengehen mit Kurmainz, Kurköln und Frankreich, wenn man auch
zunächst den Schein zu vermeiden suchte (l29 — 132). Als sich eine Bei-
legung des Deputationsstreites unmöglich zeigte (132 ff.), schloss sich Baiem
mit Köln zu einer energischen Mahnung an den Kaiser zusammen, den
Reichstag einzuberufen. So wurde denn dieser für den Juni 1662 aus-
geschrieben, aber die Freundschaft zwischen Oesterreich. und Baiem gieng
in die Brüche, die franzosenfreundliche Partei^) erhielt bei Hofe das Ueber-
gewicht, obwohl die Kurfürstin-Mutter sich iJle Mühe gab, einen Bruch
mit Oesterreich zu verhindern. — Den Personen des »neuen Curses* widmet
der Verf. eine ausführliche Besprechung (i58 — 192)^ welche jedoch nur
dem Vicekanzler Kaspar Schmid zum Vortheil gereicht, während die Kur-
fürstin Adelheid mit ihrem unmhigen Kopf und ihrem masölosen Ehrgeiz
politisch nicht ernst zn nehmen ist und der Obersthofmarschall Hermann
von Fürstenberg sowie der Rath Mayr pecuniär von Frankreich abhängig
waren. — Schmids politische Grundsätze gipfelten darin, dass Baiem nur
bairische Politik zu treiben habe, und da von der Eifersucht Oesterreichs
nichts Gutes zu erwarten sei, so müsse man sich an Frankreich halten,
da dieses ein Interesse daran besitze, dem Hause Oesterreich in Deutsch-
land ein möglichst mächtiges Baiem gegenüberzustellen. Wie immer man
über diese Ansichten denkt, das eine wird man zugeben müssen, dass sie
mit grosser Ck)nsequenz durchgebildet und ausgeführt wurden (509).
Die ersten Versuche, ein näheres Verhältnis zwischen Frankreich und
Baiem herzustellen, giengen von Ersterem aus, indem es im December
1661 an den Kurfürsten mit dem Ansinnen herantrat, sich der rheinischen
«) Der Verf. spricht öfter (S. 31, 157, 191 und sonst ähnlich) von einer
österreichischen Miniaterrepablik, welchen Ausdruck er einem Berichte des sa-
voyischen Gesandten am Kaiserhofe Bigliori aus dem Jahre 1659 entnommen
hat (S. dl. A. 2). Aber man muss bedenken, dass damals der Kaiser ein 19iäh-
riger Jüngling war, von dem man doch wahrhaftig nicht erwarten konnte, dass
er die Staatsmaschine wirklich beherrsche, .namentlich bei einem Staatswesen
wie Oesterreich. — Ebensogut könnte man für diese Zeit auch von einer bairi-
Bchen Ministerrepublik sprechen.
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literator. 203
Allianz anzoscbliessen (189 — 19l). Dies warde zwar abgewiesen,' aber als
im August 1G63 der französische Minister des Auswärtigen Lionne einen
neuen . Anknüpfnngsversuoh bei der Kurfürstin Adelheid machte (215)»
sandte der Kurfürst den geheimen Bath Mayr nach Begensburg, um mit
dem dortigen französischen Gesandten Gravel zu verhandeln und schrieb
dann im October selbst nach Paris (220). Sein nächster Wunsch war da-
mals, Ton Frankreich das Versprechen einer ausgiebigen Hilfe gegen einen
etwaigen Türkenangriff ^) zu erhalten, und als dies geschah (223|4), war
eine freundschaftliehe Verbindung (entente cordiale) hergestellt, die sich
sehr bald offenkundig zeigte, obwohl es bis zu einem geschriebenen Ver-
tragsyerhältnis noch ziemlich weit war.
Um den Verkehr mit Frankreich zu erleichtern, wurde jetzt der
zweite G^sandtschaftsposten in Begensburg endgiltig mit Mayr besetzt, da
man dem ersten Gesandten Oexl als zu österreichfreundlich die be-
treffenden Verhandlungen nicht übertragen konnte^). Schon im Mai 1664
übersandte Mayr ein angeblich yon Gravel gebilligtes Vertragsproject nach
München, welches aber dann von Ludwig XIV. zurückgewiesen wurde, da
er die Ausscheidung der Türkenfrage verlangte (234 — 5l). So ruhte diese
Angelegenheit einige Zeit, und Oesterreich konnte im Jahre 1665 noch
einmal \ ersuchen, Baiem für sich zu gewinnen (270 — 5). Letzteres lehnte
jedoch ohne weiteres ab und gieng am Beichstag und sonst mit Frankreich
stets zusammen (292), ja es zeigte jetzt sogar seine Abwendung von
Oesterreich auch äusserlich durch den Sturz Oexls, der im Beginn des
Jahres 1667 erfolgte und allen Einfluss in die Hände der > französischen
Trinität« (Kurfürstin, Fürstenberg, Schmid) legte (296—302).
So standen die Dinge, als Ludwig XIV. den Devolutionskrieg begann
(303 ff.). Trotz des anflüiglichen Schrecks hierüber hat Ferdinand Maria
doch im weiteren Verlauf der Angelegenheit sich ganz auf die Seite Frank-
reichs gestellt und ihm wichtige Dienste geleistet. £r trug viel dazu bei,
jeden kräftigen Beschluss am Beichstag zu verhindern und betheiligte sich
lebhaft an dem nach Frankreichs Wunsch zusammengetretenen Kölner Con-
vent (315i 325), versuchte eine südwestdeutsche Association zur Verhin-
derung von Truppendurchzügen etc. zu begründen (316 ff) und lehnte
«) Mit Ausnahme von 1683 war die Gefahr von selten der Türken während
des 17. Jahrhonderts niemals so gross für Deutschland als 1663. Montecuccoli
hatte damals wenig über 5000 Mann im offenen Feld zur Verftkgung, da noch
im Mai 1663, — ein wirklich unglaublicher Leichtsinn — Truppen nach Spanien
zum Kunpf gegen Portugal geschickt worden waren (S. 197 : Nach der österr.
milit. Zeitsclmft 1828, 1. 25, waren es fünf Begimenter, von denen bis October
1668 nur eines zurückgezogen war). — Bei dieser Gelegenheit möchte ich Ver-
wahruog einlegen gegen die Beurtheilung Montecuccoli's auf S. 185. Seine un-
bedingte Kaisertreue ist über jeden Zweifel erhaben, und als Feldherr hat er
sich Turenne vollkommen gewachsen gezeigt.
«) Die Einleitung zu dieser Verbmdung mit Frankreich bildet die Emeue-
mng eines Bundes von 1657 mit Kurmainz am 16. März 1664 (S. 233), welcher
am 20. Mftrz 1668 wiederholt wurde (884). Ausser den bairischen Berichten,
welche der Verf. benützte, beziehen sich hierauf noch 13 Actenstücke in dem
im Wiener Staatsarchiv aufbewahrten Theil des Erzkanzlerarchivs, Friedensacten
Fase. Q6, aus welchen hervorgeht, dass der Anstoss von Mainz ausgieng, dass
man 1664 auch Köln und Trier dafür gewinnen wollte, und dass der Bund am
20. August 1669 bis Martini 1670 prolongirt wurde.
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204 Literatur.
alle Werbungen Oesterreichs und Brandenburgs ab (331, 357 ff.)» ja er
forderte sogar in einem eigenen Schreiben den Kaiser auf, sich vom Krieg
gegen Frankreich und Bündnis mit protestantischen Fürsten fernzuhalten,
was ihm allerdings eine ziemlich scharfe Abweisung eintrug (365 f.).
Während dieser kritischen Zeit suchte Frankreich Baiem durch einen
Vertrag an sich zu fesseln, aber es wünschte wieder des letzteren Eintritt
in die rheinische Allianz, während dieses eine eigene und geheimzuhaltende
Allianz verlangte. Wieder schlief die Sache ein, da sie durch den be-
rüchtigten Theilungsvertrag zwischen Frankreich und Oesterreich vom Januar
1668 ihre Wichtigkeit verlor, und auch als die Tripleallianz Ludwig XIV.
zu neuen Unterhandlungen mit Baiem veranlasste, wurden sie durch den
Aachener Frieden überholt (370 — 392). — Die Theilnahme am Kölner
Oonvent sowie an der kurfürstlichen Mediation zwischen Frankreich und Spa-
nien trug Baiem nichts ein als eine weitere Verfeindung mit dem Kaiser.
Nichtsdestoweniger hielt es an dem eingeschlagenen Weg fest, trat
für die Aufnahme der von Frankreich neu gewonnenen Gebiete in die
Reichskriegsverfassung ein, stimmte aber gegen die Inclusion Böhmens
und seiner Nebenländer, ebenso wie gegen die Garantie des burgundischen
Kreises und alle anderen Anträge, die damals auf dem Reichstag zum
Zweck eines engeren Zusammenschlusses von Kaiser und Reich eingebracht
wurden.
Gleich nach dem Aachener Frieden trat das Project einer Allianz der
katholischen Mächte gegen die protestantische Tripleallianz auf, welches in
Frankreich ersonnen, in Wien, wie es scheint von Auersperg vertreten und
auch in Baiem verhandelt wurde (399 f.). Ich möchte ergänzend erwähnen,
dass man daran dachte, auch Spanien zum Beitritt zu gewinnen, was das
Utopische des ganzen Projects zur Genüge beweist, da man diesem doch
nicht im Ernst zumuthen konnte, sich mit Frankreich gegen die Triple-
allianz zu verbinden. So ist denn auch der Plan niemals über die ersten
Anfänge hinausgekommen, aber auch die Verhandlungen, welche im An-
schluss hieran in Baiem gepflogen wurden, führten zu keinem Erfolg, da
die Anträge Frankreichs nach dem Urtheil Schmids zu allgemein waren
(40 1). — Erst mit dem Jahre 1669 treten diese Verhandlungen in ein
neues Stadium. In dieser Zeit ist nämlich in Baiern, in nicht näher be-
kannter Weise; eine neue Gredankenrichtung zur Herrschaft gekommen,
welche als Ziel der bairischen Politik die Erwerbung der Kaiserkrone und
eines Theils der österreichischen Erbländer beim Aussterben des öster-
reichischen Mannesstammes ins Auge fasste. Die Schrift, in welcher Schmid
diese Gedanken niedergelegt hat, das »Systema praetensionum bavaricarum*,
ist verloren (405), indessen hat der Vf. manches reconstruirt aus Schmids
Besprechungen mit Gravel und den auf Befehl verfassten Gutachten zweier
geheimer Räthe, welche sich gegenseitig in der Ausdehnung der bairischen
Ansprüche zu übertreffen suchen. Der eine spricht sogar schon bei Leb-
zeiten Leopolds dem Kurfürsten ein Anrecht auf einen Theil der öster-
reichischen Länder zu, da seine Mutter Maria Anna den ursprünglich vor-
gesehenen Verzicht niemals geleistet hatte. — Als höchst bemerkenswert
betont der Verf., dass man dabei den später so berühmt gewordenen Ehe -
vertrag von 1546 ganz ausseracht liess, und zwar mit vollem Recht, da
er nach seiner jetzigen Ansicht, die er noch ausführlicher zu begründen
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Literatur. 205
verspricht, nichts enthält, was sich nicht auch in dem Ehevertrag zwischen
Ferdinand Marias Eltern Yorßlnde (414 A. l).
Erst in den Dreissigerjahren des 18. Jahrhunderts ist man in Baiern
von diesem Standpunkte abgegangen, um auf Grand des gefischten Co-
dicils Anspruch auf die ganze österreichische Erbschaft zn erheben. — Um
solche Pläne durchführen zu können, war Baiem wohl auf die Hilfe einer
Grossmacht angewiesen, und dafür konnte nur Frankreich in Betracht
kommen ; es war aber die Frage, was denn Baiem als Gegenleistung bieten
konnte, wenn es solche Dienste verlangte, und da zeigte sich, dass es haupt-
sächlich zwei Dinge waren, Vertretung der französischen Interessen im
Beioh gegenüber Oesterreich und Kurmainz und Unterstützung der franzö-
sischen Aspirationen auf den Kaiserthron. Da aber in letzterem Punkt die
beiderseitigen Wünsche collidirten, so musste hierin ein Compromiss ge-
schaffen werden.
Das geschah nun 1669 durch die fürstenbergischen Brüder, die auch
die Häuptbefbrderer der früheren Verhandlungen gewesen waren. Die Zeit
war recht gut gewählt, um Ludwig XIV. zu einem fiir Baiern günstigen
Vertrag zu bringen. Er war damals schon mitten in der Arbeit, um die
Tripleallianz zu sprengen und einen Angriff auf die Generalstaaten durch
deren Isolirung voi'zubereiten. Dazu war die Neutralität Deutschlands eine
nothwendige Vorbedingung, aber gerade damals zeigte der Kaiser und
einige Fürsten, unter denen der Kurfürst von Mainz an erster Stelle stand,
eine bedenkliche Hinneigung zum Eintritt in die Tripleallianz, und Kur-
mainz stürzte sich mit Feuereifer auf den Gedanken, wenn möglich das
ganze Reich hiefür zu gewinnen. Das waren Verhältnisse, wie geschaffen,
um Frankreich Baiems Bandesgenossenschaft recht wertvoll zu machen,
und die drei Brüder Fürstenberg verabredeten denn auch auf einer Zu-
sammenkunft einen ganzen Feldzugsplan, um Frankreich mürbe zu machen.
Wilhelm ging daraufhin sofort nach Paris und überreichte ein Memorial,
in welchem er die Gefahr der kurmainzischen Umtriebe im Beich ip den
schwärzesten Farben schilderte (429 ff.)') und die französischen Diplo-
maten dergestalt in Schrecken versetzte, dass in besonderen Berathungen
in seiner Gegenwart die Mittel besprochen wurden, um dem „grossen Pro-
ject** des Mainzers entgegenzuwirken. In einem Brief an seinen Bruder
Hermann unterschied damals Wilhelm drei Hauptpunkte, die den Vertrag
auszumachen hätten, 1. die österreichische Succession und das Kaiserthum.
2. die spanische Succession, 3. der holländische Krieg. Dem entsprechend
wurde im September 1669 bei einer neuen Zusammenkunft der drei Fürsten-
berg, bei welcher auch Gravel aus Begensburg anwesend war, ein Project
^) Unter den Gespenstern, die er den Franzosen vorzauberte, spielte der
CoUegialtaff der Kurfürsten keine kleine Rolle. Der Verf. ist der Ansicht, dass
der Gedanke eines solchen von Baiern aufgebracht wurde u. zw. direet zu dem
Zweck, um Frankreich zu schrecken, während man die Urhebei-schaft Mainz zu-
schob. Ich weiss aber nicht, ob der Vorschlag nicht doch wirklich von Johann
Philipp yon IMainz ans^eng. Wilhelm von FOrstenberg wenigstens fasste es bei
seiner Anwesenheit in Berlin Anfang 16~0 so auf (S. 455). In seinem »Summa-
rischen Inhalt*, von dem ich ein Exemplar im Erzkanzler-Archiv a. a. 0. kenne,
heisstes: der Collegialtag, »den Kurmainz auszuschreiben wünscht«. — Uebrigens
lüichtete sich nicht nur Frankreich vor diesem Collegialtag, sondern auch der
Kaiser. Vgl. diese Mittheilungen XVI, 586.
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206 Literatur.
dorchberathen (439 f.), das im November auch die Zustimmxmg des Kur-
fürsten erhielt mit Ausnahme des Punktes, in welchem das Kaiserthum
dem französischen König zugesprochen wurde. So arbeitete Schmied ein
lateinisches Cregenproject aus, in welchem die Eaiserfrage mit einigen all-
gemeinen Ausdrücken abgethan und dagegen ein neuer Punkt eingeschoben
war, in welchem Frankreich Baiem seine Unterstützung zur Erwerbung
der beanspruchten österreichischen Erblande und Subsidien yersprach. Das
veranlasste abermalige Verzögerungen, da man von französischer Seite auf
Ermässigung der Geldforderungen und Festlegung der bairischen Verpflich-
tung, für das Kaiserthum Ludwig XIV. zu stimmen, bestand. Erst am
17. Februar 1670 kam es zur Unterzeichnung des Hauptvertrags und des
Separatartikels, in welch letzterem bestimmt wurde, dass die Vertragschlies-
senden bei Lebzeiten des Kaisers die Wahl eines römischen Königs ver-
hindem, dagegen nach dessen Tod für die Wahl des Königs von Frank-
reich zum Kaiser und des Kurfürsten zum römischen König eintreten
wollten (450 — 2). — Aber drei Tage vor dieser Unterzeichnung durch
die beiderseitigen Bevollmächtigten rückte man von bairischer Seite mit
einem neuen Separatartikel heraus, der die Subsidien und Kriegshilfe Frank-
reichs bei Erö&ung der österreichischen Succession genau festsetzte —
und einige Zeit hierauf liess der Kurfürst erklären, dass er ohne diesen
Separatartikel den ganzen Vertrag nicht ratificiren könne. Auf Gravels
Gutachten hin nahm Ludwig XIV. auch endlich diesen Artikel im Wesent-
lichen an und nach längeren, mit grosser Sorgfalt geheimgehaltenen Ver-
handlungen zwischen Gravel und Schmid (462 — 86) wurde er von bairi-
scher Seite am 28. November 1670 unterzeichnet, worauf von beiden
Seiten die Batiflcation erfolgte, so dass bis Februar 1671 der Hauptver-
trag sammt den beiden Separatartikeln geborgen war (485).
Aber, o Ironie des Schicksals, die Kurfürstin Adelheid, die so viel
für die Befreundung mit Frankreich gethan hatte, wurde gerade durch
diesen Vertrag ins Herz getroffen, da er ihr den Traum des bairischen
Kaiserthums zerstörte, und nach kurzer Zeit war sie eine eifrige Anhän-
gerin Oesterreichs.
Indessen schritt der Kurfürst, gestützt vor allem auf Schmid, unent-
wegt weiter in seiner Politik der engsten Freundschaft mit Frankreich.
Nachdem er von letzterem das Versprechen militärischer Hilfe gegen einen
Angriff erhalten hatte (7. Mai 1672), sandte er seinem kurkölnischen
Vetter einen Truppentheil zur Unterstützung gegen Holland, schickte, nach-
dem er schon im Januar eine Liebeswerbung Oesterreichs abgewiesen hatte,
im Juli Ewald von Kleist nach Wien, um den Kaiser vor einem Krieg
gegen Frankreich zu warnen (492) und schloss, während ein neuer kaiser-
licher Gesandter im October erfolglos abziehen musste, mit dem zur selben
Zeit angekommenen französischen Botschafter Vitry im Januar 1673 aber-
mals einen Vertrag mit erhöhten Subsidien. Zugleich begann er wieder
die Versuche von 1667 zur Bildung einer süd westdeutschen Association,
die zu Bündnissen mit Württemberg und Pfalz-Neuburg führten (495).
Juli 1673 sandte er nochmals Kleist und dann den Bath Lejdel nach
Wien, um den Kaiser von der zweiten Expedition ins Reich abzuhalten
und erbitterte Leopold durch sein Benehmen derart, dass dieser sich darüber
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Literatur. 207
in der schftrfsten Weise aussprach^) und Eönigseck mit der Forderung
^einer kat^orischen Antwort über die Bestimmong der bairischen Truppen-
werbnngen nach München beorderte. Er erreichte jedoch nicht mehr, als
dass Baiem sich dem Dorchzug der kaiserlichen Truppen durch ein Stück-
chen seines Gebiets wenigstens nicht mit Gewalt zu widersetzen wagte,
sonst aber beharrte es dijirchaus auf seinem Standpunkt, schloss am 1 9. Juni
1674 einen neuen Vertrag mit Frankreich und zuletzt sogar einen mit
dem protestantischen Schweden zu dessen eventueller Unterstützung gegen
Brandenburg (500). Im letzten Theil cfes Krieges suchte es im Bunde
mit Eursachsen (seit Mai 1678) und Eurpfalz den Eaiser zum Frieden
zu bewegen, während es gleichzeitig, gestützt auf einen letzten Subsidien-
yertrag. mit Frankreich vom 31. Mai 1678, seine Truppen noch weiter
Termehrte.
So behauptete es während des ganzen Erieges seine Neutralität, indem
€S auch dem Ansuchen Frankreichs um Theilnahme auf seiner Seite wider •
stand, und als Ferdinand Maria im Mai 1679 starb, war Baiem in blü-
hendem Zustand, seine diplomatische Stellung eine geachtete, der Staats-
schatz gefällt, die Armee gross und schlagfertig.
Wie sein Nachfolger Max Emanuel sich sehr bald dem Eaiser zu-
wendete, bei der Befreiung Wiens mithalf und dann bis zur Eroberung
Belgrads in Ungarn kämpfte, wie er im dritten Raubkrieg gegen Frank-
reich auftrat, vom König von Spanien die Einsetzung seines Sohnes, des
Kurprinzen Josef Ferdinand, zum Nachfolger erhielt und dadurch in Gegen-
satz zu Oesterreich gerieth, um dann nach dem Tode dieses Kindes und
Karls n. Yon Spanien beim Ausbruch des grossen Erbfolgekrieges nach
längerem Hin- und Herschwanken sich ganz für Frankreich zu entscheiden,
seine wechselvoUen Schicksale während des Krieges und seine Thätigkeit
nach demselben bis zu seinem Tode, all dies wird in mehr oder weniger
knapper Darstellung vor unseren Augen aufgerollt (512 — 588), ein ausser-
ordentlich bewegtes und farbenreiches Bild, welches jedoch hier nicht näher
besprochen werden soll, da es nach den Angaben des Verf. nur als eine
vorläufige Uebersicht zu gelten hat, der durch künftige Specialarbeiten aus
seiner Feder erst die genauere Begründung gegeben werden wird. Nicht
anerwähnt möchte ich lassen, dass auch sonst an mehreren Stellen des
Buches eine Beihe von Einzeluntersuchungen angekündigt wird')^ sowie
dass das archivalische Material, welches dem gegenwärtigen Werke zu
Grunde liegt und ursprünglich — natürlich in Auswahl — als Anhang
zu diesem gedacht war, wegen seines zu grossen Umfanges als ein beson-
derer Band zur Ausgabe gelangen soll (vgl. S. VI). Man wird ihm jeden-
falls mit grossem Interesse entgegensehen, seine Reichhaltigkeit und Wichtig-
keit ist ja aus der Darstellung genugsam zu erkennen.
Radautz. Moriz Landwehr von Pragenau.
^ Vgl. seine Brie£e an seinen Gesandten in Spanien, den Grafen Pötting,
im k. k. Staatsarchiv aus dieser Zeit.
«) S. 40. 66, 159, 369, 414, 487, 512.
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208 Literatur.
Ottocar Weber, Eine Eaiserreise nach Böhmen im
Jahre 1725. Prag, 1898. 74 S. Separatabdruck aus den Mittbei-
lungen des Vereines für Geschichte der Deutschen in Böhmen Jahr-
gang 36.
Derselbe, Die Occupation Prags durch die Franzosen
und ßaiern 1741 — 1743. Mit einem Situationsplane, Prag 1896.
112 Seiten.
Unter dem Titel »Eine Eaiserreise nach Böhmen* gibt Ottocar
Weber eine lebensvolle und zugleich culturhistonsch interessante Schil-
derung der Zustände in der böhmischen Hauptstadt in dem ersten
Viertel des 18. Jahrhunderts. Die Basis der Arbeit bildet der Codex 1043
des Wiener Haus-, Huf- und Staatsarchivs, der die umfangreichen Beferate
und Acten über die Beise und den Aufenthalt Kaiser Karls VI. in Prag
enthält. Erst im zwölften Jahre seiner Begierung ist der Kaiser den
dringenden Einladungen der böhmischen Stände nachgekommen und hat in
Begleitung der Oemahlin und der Töchter die Beise nach Prag unternommen.
Nicht geringe Schwierigkeiten stellten sich der Ausführung dieses Planes
entgegen. Zunächst erlitt der Geschäftsgang der Ministerien durch eine
längere Abwesenheit des Kaisers aus Wien bedeutende Störungen, femer
sprach der nicht gerade glänzende Zustand der Finanzen gegen jede weitere
Belastung des Etats.
Für die Landeshauptstadt hatte die Kaiserreise manche segensreiche Folgen.
Die Stadtbehörden sahen sich endlich genöthigt mit vielen alten Missständen
aufzuräumen, es wurde eine neue zeitgemässe Marktordnung eingeführt, die
sehr im argen liegende Beinlichkeit der Strassen verbessert, das unnütze
Gesindel entfernt, der erste Versuch gemacht, einige Hauptstrassen nachts
zu beleuchten, aber vor allem bedurfte das Hradschiner Schloss einer
gründlichen Benovirung. Der Verfasser legt Gewicht auf den Umstand,
dass an nicht wenigen Stellen der Kaiser persönlich durchgegriffen hat;
ihm gebürt namentlich das Verdienst, dass die Kosten der Beise mit Ein-
schluss der Krönung sich nur auf 625.000 fl. belaufen haben, bei der
grossen Zahl der Beisebegleiter (zusammen 837 Personen) kein exorbitanter
Betrag.
Der feierliche Einzug des Kaiserpaares in Prag fand am 30. Juni
statt, die Bürgermeister der Altstadt und des Hradschin begrüssten den
Kaiser in deutscher Sprache, die tschechische Anrede des Oberstburggrafen
erwiderte der Kaiser mit einigen deutschen Worten. Bei Eröffnung des
Landtages und der Krönungsfeier sprach der Monarch lateinisch oder deutsch.
Mit voller Befriedigung hat Karl VI. auf den Aufenthalt in Prag zurück-
geblickt, der ohne jeglichen Missklang abschloss. Allerdings sollte ihnen
die Hoffnung auf den ersehnten Thronfolger, mit der die Majestäten in
Wien wieder einzogen, nicht erfüllt werden. Am 5. April 1724 erblickte
abermals ein Mädchen das Licht der Welt, das schon nach 6 Jahren den
Eltern entrissen wurde.
Auch in dem zweiten Aufsatze bewegt sich der Verfasser innerhalb
der Grenzen der Localgeschichte : in erster Linie werden die auf Stadt und
Einwohnerschaft bezüglichen Begebenheiten mitgetheilt. Dank des fleissigeu
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Studiap^ ÜL de^ Bil^liotji^ken un4 Archiv©? der Prager ^tifjie ist ein an-
schauliches Bild der Schäden ipd Leiden der ^tadt Prag während der
bairisjBli-i5:anzösischen Occupation entworfen worden. Die gedhickt'e titeratur
und wichtige bisher nicht verwertete Acten des Wiener Kriegs-Archivs
(Siehe S. 41 Anm. 1 and 2 und S. 42 Anm. 2) haben manche nöthige
Ergänzung geliefert.
Die Lage Prags als Festung war keine glückliche, selbstverständlich
hat aber die grosse Verwahrlosuiig der Werke und die geringe Stärke der
ßarmspn, — über die exacte Angaben zu fehlen scheinen, — den Fraln-
zo^n unj| ihren Aljjirten die firstiirmüng bedeutend erleichtert. Von einer
Dainschen Üegierung in Prag kann nach dem Verfasser höchstens in den
wiäen ersten MonajEen nach der Eroberung gesprochen werden, * in "J^irt
lichkeit waren von A^ifang an die Franzosen die' unumschränkJEen Gefcieter
in Stadt nnd Umgebung. T)er Intendant Sechelles bestimmt e, ohne von dem
nominellen Besi^r Notiz zu nehnien, die Contributionen und' Leistungen
der Bürger; besonders schwer hatten die gut BsterreicÄisch 'gesinnten Stifte
zu leiden. Nach Möglichkeit suchten die französischen Befehlshaber
Ausschreitungen der Soldateska zu unterdrücken. Die am 27. Juni 1*74?
von den OesteiTciphem begonnene Blockade setzte die Bürgerschaft den
schwersten iSntbehrungen aus. In sträflicher Weise wurden die erpressten
Vorräthe verschwendet; durch die Fahrlässigkeit der Intendanz verlor Marschall
BrogUe das gesaramte P'ferdematerial.
Die zwei und einen halben Monat dauernde Belagerung endigte be-
kanntlich mit einem Misserfolge der Qesterreicher, ' Die Gründe, ' weshalb
sich Prinz Karl entschloss die Belagerungsarbeiten gegen die Kleinseite zu
richten, hat 0. Weber nicht nach^yeisen können. Es lag doch nach dem
vom Gräften Moritz von Sachsen gegebenen Beispiele Sehr nahe, den AngriÄ
von den die Stadt an der Ostseite beherrschenden llügeln' aus zu er-
öfinen. Nicht ganz zutreffend i8.t die Bemerkung des Verfassers, dass bei-
nahe die gesammte österreichische Kriegsmacht im Sommer 1*^42 um Prag
concentrirt war (S. 38), denn abgesehen von dem Corps Khevenhüllers stand
noch eine ansejinliche Zahl von Truppen in den Niederlanden.
I)as vierte Capitel enthält wertvolle, detaillirte Nachrichten über die
Leiden der Bevölkerung in jenem Sommer. Selbst die Aufhebung der Be-
lagerung schaffte fürs erste keine Milderung, das im weiten Umkreise' ver-
wüstete Land konnte der Hauptstadt keine Hilfe bringen. Erst Ende
September langten aus dem nördlichen Böhmen ausreichende Lebensmittel
an. Mit Beginn der neuen Blockade stieg die Bedrängnis der Bürger aufs
Höchste; erst am 2. Januar 1743 wurde die Stadt von den Franzosen
geräumt. Die Sparen des* Krieges waren noch lange sichtbar, hiervon
konnte sich die Hei-scjherin üoerzeugen, als sie im Mai 1743 in die Haupt-
stadt Bölimens einzog (S. 9l).
Göttinge,n. Ferdinand Wagner.
MitUieUungen XXUI. 14
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210 Literatur.
Dr. Richard Eich ner, Die auswärtige Politik Friedrichs
des Grossen im Jahre 1755. 22 Seiten, Wisseuschaftliche Bei-
lage zum Jahresbericht der vierten Städtischen Realschule zu Berlin
Ostern 1900.
Die Abhandlung Eichard Eichners verdient eine eingehendere Be-
sprechung als sie Aufsätzen, die in Schulprogrammen publicirt werden,
meistens zu theil wird. !Neue unbekannte Quellen haben dem Verfasser
für die Geschichte des Jahres 1755 nicht vorgelegen; er hat aber die vor-
handene umfangreiche Literatur, namentlich den 11. Band der Politischen
Correspondenz Friedrichs des Grossen, der das Bückgrat der Arbeit bildet,
auf das sorgfältigste durchgesehen und sich nicht allein an die Register
gehalten, die bei aller Sorgfalt doch nicht alles geben können. Dagegen
tritt die Histoire de la guerre de sept ans als Geschichtsquelle ganz
zurück. Es entbehren freilich manche Aeusserungen Friedrichs, deren
Unrichtigkeit die Herausgabe der Politischen Correspondenz erwiesen hat,
nicht immer des thatsächlichen Hintergrundes (S. 8 Anm.). Das selbständige
Studium der vom Könige verfassten oder inspirirten Actenstticke hat den
Autor zu dem Ergebnis geführt in den Hauptpunkten dem im Jahre 1895
in den preussi sehen Jahrbüchern erschienenen Aufsatze Friedrich Luck-
waldts »Ueber die Westmiusterconvention* zuzustimmen. An dem von
Luckwaldt festgestellten Thatbestande haben nach dem Verfasser die von
Künzel und Volz edirten Documente im 74. Bande der Publicationen aus
den preussischen Staatsarchiven nichts wesentliches geändert.
Gar seltsamer Mittel bediente sich König Friedrich im Jahre 1755,
um das »Kriegsfeuer .beim ersten Auflodern zu ersticken (Koser I. S. 572)*.
Denn regelmässig wurden, wie Eichner treffend ausführt, in der ersten
Hälfte des genannten Jahres alle aus London kommenden Nachrichten von
kriegerischen Impulsen des englischen Ministeriums und Volkes sofort in
aller Schroffheit dem französischen Allürten übermittelt (S. 4). Der Ver-
fasser kann nun nicht mit Bailleu die Widersprüche der Politik Friedrichs
damit beseitigen, dass dessen Pläne allein Preussen im Jahre 1755 den
Frieden bewahren wollten, mochte auch der in Amerika bestehende Kriegs-
zustand der Westmächte in Europa und selbst in Deutschland zum offenen
Kriege führen. Am erwünschtesten wäre damals nach dem Verfasser König
Friedrich der Einmarsch einer französischen Armee in Norddeutschland ge-
wesen. Ein Angriff der Franzosen auf Hannover, den Friedrich im Früh-
jahre 1755 warm empfahl, brachte auf alle Fälle den Continentalkrieg.
Als der Vorschlag des Königs in Versailles keinen Anklang fand, empfahl
er nicht minder warm die Besetzung der österreichischen Niederlande.
Sehr richtig beurtheilt Eichner das Verhalten der Pompadour im ge-
nannten Jahre. Im eigenen Interesse wünschte die alternde Maitresse den
Krieg gegen England auf das Meer und die Colonien beschränkt ; zu leicht
konnte ein Landkrieg den König von ihr abziehen (S. 10 und ll).
Leider ist dem Veifasser eine an den Feldmarschall Lehwaldt in
Königsberg gerichtete Ordre entgangen, nach der der Krieg in Europa
zwischen England und Frankreich ^ausser allem Zweifel« sein werde. Diese
unterm 4. August 1755 erlassene Depesche bestätigt die Annahme Eichners,
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literatoT. 211
dass Friedrich sich kanm einen grossen Erfolg Ton seiner Vermittlerrolle
versprochen hat, die er in jenen Tagen den Franzosen anbot.
Schwerwiegende Gründe haben nach dem Verfasser Friedrich im Hoch-
sommer 1756 bestimmt, sich nach einem andern Bundesgenossen umzu-
sehen. Von diesem thatenlosen Frankreich war in einem Conflicte mit
Oesterreich schwerlich ausreichende Hilfe zu erwarten. Man «oll auch
nicht vergessen, dass dem Minister Kaunitz der englisch-französische Krieg
nicht minder gelegen kann (S. 12). Friedrich wusste, dass er nie der
Freund der Kaiserin-Königin werden könnte, erst das Erkalten des öster-
reichisch-englischen Bündnisses ermöglichte ihm deshalb auf die Vorschläge
der englischen Minister einzugehen. Von dem Vorwurfe grosser Rück-
sichtslosigkeit sind die Engländer beim Abschluss der Westminsterconven-
tion nicht freizusprechen, sie gaben unbedenklich die österreichischen
Niederlande einem französischen Angriffe preis (S. 20).
Im Schlussworte bekennt sich Eichard Eichner offen zu der soge-
nannten Lehmann'schen Hypothese. Nach seiner Ansicht ist Friedrich
während des ganzen Jahres 1755 unablässig mit genialer Kühnheit auf
einen dritten Krieg losgesteuert, eine andere Sache sei es, ob er von vorn-
herein die Absicht gehabt habe, schon 1756 den Kampf zu eröffnen.
Göttingen. Ferdinand Wagner.
Freiherr von Seifert, Kaiser Franz I. von Oesterreich
und die Stiftung des Lombarde- Venetianischen König-
reichs. (Quellen und Forschungen zur Geschichte, Literatur und
Sprache Oesterreichs und seiner Kronländer. Durch die Leo-Gesell-
schaft hg. von Hirn und Wackemell. VII. Innsbruck. Wagner 1901).
Der centralistische Standpunkt, von dem aus einzelne Seiten der Ver-
waltungs- und Culturgeschichte der Zeit Franz I. beleuchtet wurden, findet
in Belfert keinen begeisterten Lobredner. >Mit allgemeinen Ergebnissen
und üebersichten * solle man sich auf diesem Gebiete nicht begnügen,
sondern vielmehr »in das Leben der verschiedenen Königreiche und Länder
hinabsteigen*.
Das vorliegende Buch hat den Zweck, eine derartige Landesgeschichte,
wenn auch nur theil weise zu bieten. Denn es behandelt die Stiftung und
die Anfttage des lombardo-venetianischen Königreichs. Wir heben daraus
in folgendem die hauptsächlichsten Momente hervor.
Als Joachim Murat durch den Vertrag vom 11. Januar 1814 der
antinapoleonischen Allianz beitrat und ihm dafür von Oesterreich und Eng-
land der Besitz Neapels zugestanden wurde, hatte Oesterreich freie Hand
in Oberitalien. Noch waren aber Mailand und Venedig unter französischer
Herrschaft. Diese gieng erst am 20. April infolge des Mailänder Auf-
standes in Brüche. Kaiser Franz wies das Ansinnen zurück, den Titel
eines Königs von Italien anzunehmen ; seine Absicht war, den italienischen
Einheits- und Verfassungsideen ein Ende zu machen. >Die Lombarden
müssen vergessen — so äusserte er sich eines Tages — dass sie Italiener
sind.« Nur durch das Band des Gehorsams gegen den Monarchen wollte
14*
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212 Literatur.
er sie vereinigt wissen. Dem entsprechend drang der Kaiser darauf, dass
Gesetzgebung und Verwaltung durchwegs iiach österreichischem Muster
einziiricnten seien und dass, was mit dieser Umgestaltung zusammenhänge^
seiner Entscneiciung üherlassen bliebe.
Diese kaiserliche Willensäusserung gelangte in der Einset<zung der
Central- OVganisirungs-Hof-Con[imission zum Ausdruck (31. Juli 1814). An
ihre Spitze wurden der Öofkanzler Graf Prokop Lazansky als Präsident
und Johann Philipp Wessenberg als Vicepräsident benifeti. Der \Virkungs-
kreis dieser obersten Eegulirungsbehörcle umfasste die politische Admini-
stration (Aufstellung zweier Gubemien, u. z. eines für die venetianischen
Staaten und ein anderes für die Lombardei : Abtheilung dieser Goliveme-
ments in Provinzen gleich den K'reisen in den deutschen ErblaiidenV die
jTustiz (gleiche Gesetzgebung, wie in den deutschen Erblan^en ; Einführung
der nämlichen Justizbehörden) und einige Zweige der 'Cameral-Gefällen-
Verwaltung (Feststellung dies Standes der Steuern und Abgaben und 'deren
Einnebüngsart;. Vorlegung passender Vorschläge, bevor eine Abänderung
getroffen werde).
Am 11. Januar 1815 erstattete die neue Behörde ihren Vortrag über
die Organisirung der, italienischen Lande. Er wurde an den Stäatsratli
geleitet, worauf am 22. Februar die kaiserliche Entschliessung erfloss. Wir
heben aus dieser ganz besonders folgende Bestimmungen hervor, um zu
zeigen, dass das Centralisirungssystem Franz' L leider — zum grossen
]$[achtheil der österreichischen Regierung in Italien — auf sehr schwanken
Füssen stand, weil es in mancher Beziehung ein rein äusserU9hes war:
Bei den Besetzungsvorschlägen für beide Gubemien und ihre Hilfsämter
»ist auf die Nationalen, insofeme sie die erforderlichen Eigenschaften o'e-
sitzeri, vorzugliche Rücksicht zu nehmen*. >DIe Congregazidne 'proVih-
ciale') ist aus Gliedern der Provinz, nämlich atis Beisitzern aUs dem
heiterten 4^dej88tand, aus der Classe der Steuerpflichtigen und aus Depu-
tirten der Städte der Provinz zusammenzusetzen^ welche erstere von den
Communen der Provinz und letztere von den Städten zu wählen sind,
welcte . . . das Recht erhalten sollen, l^ei der congregazione centrale zb
erscheinen.*
Am 1 . April 1815 wurde dem österreichisch-italieniscKen Besitz der
Name Regno Lombardo-Veneto gegeben. Die Gründung aber dallirte vom
7. Api-il ; denn an diesem Tage erhielt der atto costiiiifivo del Regno
lombardq-veneto . Unterschrift und Siegel des 'Königs. Man suchte
die italienischen Erwerbungen in das Gefüge der )\loniarchie einzurenken;
zugleich aber construirte man eine neue staatlich-politische Individualität.
Man, cpnservirte nicht schon Bestehendes — sondern schuf geradezu Neues
von territorial-politischem Charakter (Erhebung der Erwerbungen in ein
Königreich; Creirung eines Wappens).
Im Januar 1816 trat die königliche Regierung in Wirksamkeit. Auch
em Amtsblatt erschien. Der Hauptort, der jeder Provinz den Namen gab,
war Sitz der königlichen Delegation und der Provinzial-Congregation.
*) Fih- jedes der beiden Gubemien hatte eine coügregazione centtale zu
bestehen, deren Präsident der betreffende Gouverneur war. Ausserdem wtffd
beschlossen, in jeder Provinz eine congregazione provinciale zu enicbten, deren
Vertreter der delegato regio sein sollte.
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Literatur. 21 i
Die Bezirkseintheilung war vollzogen. Wjas die lomt^ardicfcheü Greibeinden
betraf, entsc)i¥e'd der Kaiser^ > dasä die Yerfaftsung d^r StAdte and Gemeinden,
die vor dem l. April 1796 nach dem Theresianischen System eingerichtet
waren, mit 1. April 1816 auf diesen Stand sorückgeführt, die der anderen
mit dem bleichen Endtermin nach den Gmndstttzen des Theresianischen
Edicts in Ordnung gebracht werden*.
Die östen'eichischen Gesetze (allgem. bürgerl. Gesetzbuch: allgem.
GerichtsoiMning ; Strafgesetz) traten mit erstell JaÄoar 18! 6 in Wirk-
samkeit.
Die Organisirung der Finanz- Verwaltung, die dem Eaiiser ganz be-
sonders ani Herzen hg, wurde in der Weise vollzogen, dass man in jedem
der beidei Gouvetnements eine besondere Abtheilung der obersten Landes-
stelle für die Camera!- und Finaiizgegenstftnde bestiilnmte. Sie führte Äe
Bejjeichntog Gubemial-flnanz-Senat.
Öle Stellung des V^cekönigs war eine repräsentative. Sie glich der,
die Joseph ü. för tfle Statthalter der Lombardei tind der belgischen Pro-
Vinien Vorgeschrieben hatte.
Die PoHzefi war in deh deutschet Erblanden von den Lllnderohefe
abhSngfg; Tn ItkKen orgalntsirte man 'sie in derselben Weise. Sie büsste
ihre friibeie selbfetttndigfe Äolle ein, ftidem sie fortan dem Provinzial-Dele-
gate'n zu tmf erstehen Tratte. Dem "^geachtet 'genoss sie, wie im darmaligen
österfeic^iächcfh *Staat3leben fifberhaupt, äo auch im {xmibardo-Venetianisohen
eine 'beVorztgte S'teflflutig. Aaii wollte eben über die öffentliche Sümärang
stetd auf das genaueste unteirrichtet sein, kos nahe liegenden Gründen
Ifertihrt Helferi. dieöefs heikle Thema nur mit äusserster Vorsicht. Wir
bädatiem die^e Zurückhaltui^ ttmSomehr, als uns im anderen Fdle Manches
im fflhblick auf spätei*e Ereignisse erklärt worden wäre.
Bö eiiigehend das Sectäü'weden beliändelt ist, so "Wellig aueführlich
die clericale Bewegung. Wir ^rfhhren äusserst wenig über das Schüfen
der Geistlichkeit, 'die in Franz I. einen Pürsrten sah, der mitunter für seine
fi([/heitsi^ec'hte noch ddhärfer eintrat, als Maria Theresia und Joseph II.
Wir gewiniien den Eindrück, d)iss un^ fielfert auch in dieses Blatt lom-
baräo-venetianischer Geschichte keinen rechten Einblick gewährt hat.
Indes beiVundem wir die Geistesfrische und die Arbeitskraft des greisen
Historikei^. Nur thtteden wir leider sagen, di^s er den gewaltigen, aus
verschiedenen Archiven zusammengetragenen Stoff nicht derart gesichtet
und behanddt hat, um uns lAch jeder BichtUDg eine deutliche Vonstellung
zu ermöglichen. Wie oft müssen wir von dem Hauptpftkde ablenken, und
wie Ifi^ge "wÄhrt es, bis Vir wieder zu ihm gelangen! Allerdings ver-
schaffen uns diese ExcuTsionen milncben Genuss. Wer empfände ihn nicht
bei der Lectüfe der fesselnden Schilderung, die die Rückgabe der von den
Franzosäi geratibten italienischen Kunstschätze zum Gegenstand hat?
Und aböfrahiren wir von der Methode, so ist Alles, was uns Helfert
bietet, von grösstem Wert, Vieles lässt sich daraus lernen, dessen Nutz-
anwendung auf die heutigen Verhältnisse inOesterreich Ton Vortheil wäre.
Hanns Sxshlitter.
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214 Literatur.
Catologus codicum manuscriptorum qui in biblio-
theca monasterii ß. M. V. ad Scotos Vindobonae servan-
tur. Edidit Dr. P. Albertus Hübl. Vindobonae et Lipsiae, Brau-
müUer 1899, gr. S«. X + 610 S.
Man wird es immer freudig begrüssen, wenn wieder einmal ein Schritt
zur Erschliessung der Archiv- und Bibliotheksschätze unserer grossen
Klöster geschieht. Dem Handschriftenkatalog von Melk und denen der
Cisterzienserklöster in den Xenia Bernardina (vgl. diese Zeitschr. 16, 138)
ist nun auch ein Handschriftenkatalog des Schottenstiftes zu Wien als
Festgabe zum 80. Gebui-tstag des seither verstorbenen Abtes Ernst Haus-
wirth gefolgt, eine sehr sorgfllltige und gediegene Arbeit des dermaligen
Bibliotheksadjuncten Dr. P. Albert Hübl. Die Sammlung umfasst gegen-
wärtig 750 Handschrifben, doch reicht sie nicht über das 15. Jahrhundert
zurück. Ein grosser Brand im Jahre 1410 zerstörte den ältesten Bestand,
den Best dürften die abziehenden Schottenmönche im Jahre 1418 mit-
genommen haben, als das Kloster reformirt und mit deutschen Benedictinem
besetzt wurde. Erst die hochgebildeten und gelehrten Aebte des 15. Jahr-
hunderts legten den Grund zur heutigen Sammlung, welche durch Ankäufe,
mehr noch durch Schenkungen (besonders des Nikolaus von Dinkelsbühel)
und durch den Fleiss der Ordensbrüder selbst rasch vermehrt wurde.
Weitaus die überwiegende Mehrzahl der Handschrifben gehört freilich der
Theologie an, selbst aus der Humanisten- und Beformationszeit ist wenig
vorhanden, dagegen ungewöhnlich viele Tractate einiger berühmter Pro-
fessoren der Wiener Hochschule Thomas Ebendorfer, Heinrich de Hassia u. a.
Auch die Ausbeute für die Geschichte ist nicht gross; im ganzen etwas
über 60 Handschriften, darunter ausser Compilationen wie die deutsche
Weltchronik (Cod. 14l) ein Chronicon Austriacum über das Zeitalter
Albrechts V. und Friedrichs III., Notizen über die Pest in Wien im Jahre
1406, über Albrecht V., ein Gedicht auf den Tod des Ladislaus Posthumus
u. a„ sonst auch viel Unbedeutendes. Mehrere spätere im Stifte selbst
entstandene Handschriften sind dadurch interessant, dass sie Zeugnis ab-
legen, wie rege jederzeit bei den Schotten 'die Literatur betrieben wurde
(Vgl. darüber Nagl-Zeidler, Deutsch-Österreichische Literaturgeschichte
S. 680 f.). Aus dem 16. Jahrhundert stammen die originellen Werke des
»Kalendermachers« Johannes Rasch. Unter Abt Karl Fetzer (l705 — 1750)
wurde besonders das lateinische Scbuldrama nicht minder wie bei den
Jesuiten und Piaristen gepflegt (Siehe die Codices 553, 558, 560, 637 —
640, 739). Im 19. Jahrhundert sei des Dialektdichters Berthold Seng-
schmit gedacht. Auch von einem berühmt gewordenen Schüler des
Gymnasiums, von Robert Hamerling, besitzt /die Sammlung das Ma-
nuscript eines Jugenddramas (>Die Märtyrer«). An musikalischen Hand-
schriften wären zahlreiche Kirchencompositionen Josef Eyblers zu er-
wähnen.
Bei Bearbeitung des Kataloges hat sich Hübl mit grosser Gewissen-
haftigkeit an das Regulativ für die Bearbeitung von Manuscriptenkatalogen
gehalten, welches von der historischen Section der österreichischen Leo-
Gesellschaft im Jahre 1895 ausgearbeitet wurde. Die Vorrede unterrichtet
in Kürze über die Geschichte der Handschriftensammlung und über das
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literator. 2l5
bisher darüber bekannt gewordene. Die Benützbarkeit des Katalogs wird
durch sieben Indices (auctorum, operom anonymorum nach 25 Materien,
initiorum, librorum secundum aetatem, librarioruin, priorum possessorum
und librorum Unguis aliis ac latina exaratorum) sehr gefördert. Hübl hat
neue einfache Signaturen gegeben, doch wäre eine Coneordanztabelle oder
mindestens die Hinzufügung der alten Signaturen wünschenswert gewesen,
da man diese doch wiederholt citirt findet.
Wien. M. Vancsa.
Personalien,
Sections-Chef Theodor Kitter v. Sickel trat von der Leitung des
Istituto Austriaco di studi storici in Rom zurück; er wurde durch Ver-
leihung des Comthurkreuzes des Leopoldsordens und des schwedischen Nord-
stemordens ausgezeichnet.
F. Thaner wurde zum corresp. Mitglied der k. Akademie der Wiasen-
schaften gewählt, A. Riegl zum Mitglied des archäologischen Instituts
und des Curatoriums des österr. Museums ernannt.
S. Steinherz wurde zum ausserord. Piofessor fär histor. Hilfe-
wissenschaften an der deutschen Universität in Prag, E. F. Kaindl zum
ausserord. Professor für österr. Geschichte an der Universität Czemowitz
ernannt; J. v. Schlosser erhielt den Titel eines ausserord. Professors
und wurde zum Director der Waffen- und kunstindustriellen Sammlungen
des a. h. Kaiserhauses ernannt.
E. Schwab trat als Conceptsaspirant im Haus-, Hof- und Staats-
archiv in Wien ein, K. Moser als Praktikant im Statthaltereiarchiv in
Innsbruck, C. Krofta als Volontär im böhm. Landesarchiv in Prag, H.
Steinacker als Mitarbeiter bei der vom Institut in Angriff genommenen
Neubearbeitung der österr. Habsburger-Regesten von 1282 — 1493, W.
Bauer als Mitarbeiter der Commission für neuere Geschichte Oesterreichs.
Es habilitirten sich W. Erben für österreichische Geschichte, H. J.
Herrmann für neuere Kunstgeschichte an der Universität Wien.
Den XX m. Curs des Instituts (1899 — 190l) absolvirten als ordent-
liche Mitglieder:
Bauer Wilhelm,
Hirsch Hans,
John Wilhelm Dr. phil.,
Levec Wladimir Dr. jur.,
Moser Karl,
Srbik Heinrich v.
Als ausserordentliche Mitglieder:
Kemer Rudolf v.,
Schachermajr August Dr. phil.
Als Thema der Hausarbeiten wählten:
Bauer: Die Reichsregistratur unter Maximilian I.
Hirsch: Die Geschichtsquellen des Klosters Muri.
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216 Personalien.
Jph^ : Oedterreid^isc^i-italißniscbe Han^elsbezielfungeii im Mitt^lftlter I.
Von den ersteig ^nfUngen bis 1335.
Leyec; Landefshoheit und Landstände in Friaal bis ins 13. Jabr-
bunderf;.
l^ßser: Die ältesten Urkunden dßs Klosters Wiltpn.
Srbi^ : Die Bestrebungen der österreicbiscben Herzoge nac)i Ausbildung
einer Landeskirebe.
Scbacbennajr : Der Briefv^ecbsel des Erzbiscbofs Friedrieb fL von
Salzburg mit König Rudolf von Habsburg.
Am 22. Mai 1901 wurde dem Kreise der älteren Institutsmitglieder
Karl Zebden entrissen, ein Mann von eigenartiger Bedeutung. Am
16. August 1843 zu Linz geboren, studirte er in Wien und war von
1867 — 1869 ordentliches Mitglied des Instituts. Von 1869 — 1871 war
er im Archiv des Ministeriums des Innern angestellt. Allein ßine ent-
schiedene Neigung führte ihn der iGreograpbie zu und pphon im Jahre 1371
wurde er zum Professor der Geographie und Statistik an der Wiei^er
Handelsakademie ernannt. Ausgedehnte Beisen in ganz JEuropa, im Orient
i^id ip Amerika bestärkten seine Bichtong, geographische Erscl^einungen
im Zusammenbang mit der wirtschaftlichen und der allgemeinen Cnltur-
entwicklung zu betrachten, er wurde ein Vorkämpfer ^ür die Anerkennung
der Handels- und Verkehrsgeographie auch im Unterricht. Seine ^ Handels-
geographie* erschien seit 1871 in vielen Auf lagen und wurcjte iff nf,e)ire^
Sprachen übersetzt. Fehden erwarb sich überhaupt hervorragen,de und an-
erkannte Verdienste um die Beorganisation des gesainmten Handelsscjl;k,ul-
wesens in Oesterreich und wurde 1888 zum Inspector d^er ^andelss,c)iülen,
1901 zum Hofrath ernannt. Auch literarisch war er auf ge|Ographisch,em,
ethnographischem und colonialpolitischem Gebiete ungemein fnjio^tbar thätig.
Früher ein IjLann von strotzender Gesundheit, gewinnender Frische ,und
Energie, wurde er 1900 von heftiger ^nfluenza erfasst, gab im £\elben
Jahre seine Lehrthätigl^eit auf und ist dann einer Folgekrankhe,it <^Qr
]j(illuen2^ erlegen.
Nachtrag zu ,8« jl? : Jnfolge eines Versehens ist <^e ^aselbs^t mit-
getheilte Tabelle unvollständig abgedruckt und ich trage das Feh^enci®
hier nach:
9. Avell. 99. ist ein Bericht, der keinerlei Protokoll beBass. — 10. ^vell. 100.
Ueberechrift : vorhanden (Eiusdem papae Gelaaii adversum Andromachum u. s. w.)
— Adresse, SchlusswunBch, Datum, sonstige Merkmale : fehlen. — 11. Avell. 101.
Ueberschrift : fehlt. — Adresse : halbvolle Form (Grelasius episcopus universis epis-
copis u. 8. w.) — SchluBswunsch : fehlt. — Datum: vorhanden. — 32. Avell. 102.
Ueberschrift : vorbanden (Libellus, quem dederunt u. s. w.) — Adresse : volle Form
(Gloriosissimo atque excellentisKimo patricio Festo . . Diosoorus presbyter et Chae-
remon lector . .)• — Schlusswunech, Datum : fehlen. — Sonstige Merkmale : vor-
handen (Dionysius exiguus Romae de gi-aeco converti). — 13. Avell. 103. Sjnodal-
bericht, der kein Pro£)koll besass. Sonstige Merkmale: vorhanden. (Sixtus no-
tarius sanctae ecclesiae Romanae jussu domni mei beatissimi papae Gelasi (1) ex
scrinio edidi die tertio id. maii Flavio Viatore cons.). — 14. Avell. 104. Ueber-
schrift: fehlt. — AdreHse: volle Form (Dilectissimis fratribus univerais epiacopis
. . Symraachus). — Schlnsswunscb: vorhanden (Dens vos u. 8. w.). — Datum:
vorhanden. — Sonstige Merkmale: fehlen. ^arold Stoin|ic,ker.
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Der Homo Francus der Ewa Chamavonim').
Von
Ernst V. Moeller.
Die früher herrschende Auffassung des altgermanischen und speciell
altdeutschen Ständewesens ist seit einer Reihe von Jahren lebhaft
angegriffen, aber auch mit Kraft und Erfolg vertheidigt worden. Zu
diesem Streite der Meinungen, in dessen Mitte die Frage steht, ob die
Mehrzahl unserer Vorväter Freie waren oder nicht, will die vorliegende
Untersuchung über den Homo Francus der Ewa Chamavorum einen
Beitrag liefern.
Die ,Notitia vel commemoratio de illa ewa quae se ad Amorem
habet* — so lautet die überlieferte Ueberschrift — hat bekanntlich in
ihrer Auffassung seitens der Wissenschaft recht erhebliche Wande-
lungen durchgemacht. Jahrhunderte hindurch ist sie als drittes Capi-
tular des Jahres 813 angesehen worden, dessen Geltungsgebiet man
wenn nicht über das ganze Frankenreich, so doch im Anschluss an
die einleitenden Worte des sog. zweiten Capitulars von 813, des
Capitulare Aquisgranense vom Beginn des 9. Jahrhunderts, über den
Bereich der Lex Salica, Ribuaria und öombata erstreckt glaubte. Pertz^)
hat dann das angebliche Capitular als fränkisches Gaurecht erkannt,
aber in irriger Deutung der Worte des cap. 10 ,in sanctis juret' und
des cap. 11 ,in loco qui dicitur sanctum' (er schwöre in Xanten,'
*) Der nachstehende Aufeatz ist im wesentlichen eine unveränderte Wieder- '
gäbe der Probevorlesung, die ich gelegentlich meiner Habilitation vor der Ber-
liner Facultfit gehalten habe. An einigen Stellen konnten infolgedessen Be-
merkungen verschiedener Mitglieder der Facultät verwertet werden.
') Ueber das Xantener Recht, Abhandlungen der Berliner Akademie der
Wissenschaften 1846 (1848) p. 411—423.
Mittbaflan^n XXIII. 15
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218 Ernst V. Mo eil er.
statt: er schwöre auf das Reliquiar) an ein Xantener Gaurecht gedacht.
Heute gilt uns die Aufzeichnung als ein Weisthum, das die (chamavi-
schen) Franken des Hamalauds am Niederrheim und an der Yssel zur
Zeit Karls des Grossen, wahrscheinlich 802 oder 803 auf Befragung
durch einen königlichen Beamten über die Abweichungen ihres Rechts
von der lex Ribuaria abgaben. So erheblich diese Wandelungen sind,
sie sind geringfügig gegenüber der Fülle von Erklärungen, die der
räthselhafte Homo Francus im Lauf der Jahre gefunden hat.
Bevor wir näher auf diese Erklärungen eingehen, seien zunächst
die wichtigsten Bestimmungen der Ewa Chamavorum >) über den Homo
Francus genannt.
Vom Wergeid des Homo Francus handelt cap. 8: iQui hominem
Francum occiderit, solidos 600 componat. Ad opus doroinicum et pro
fredo solidos ducentos componatS
Die Busse des Homo Francus wird in cap. 17 S, geregelt: ,Si
quis hominem Francum sine culpa ligaverit, solidos 12 componat,
et in fredo dominico solidos 4^ Entsprechend cap. 18: iQui per
capillos Francum priserit^; cap. 19: ,Si quis hominis Franc! casam*
und cap. 20: ,hominis Franci curtem infregerit'.
Endlich bestimmt cap. 42 über das Erbrecht des ,Francu8 homo^ :
,Si quis Francus homo habuerit filios, hereditatem suam de sjlva et
de terra eis dimittat et de mancipio et de peculio. De materna here-
ditate similiter in filiam veniatS
Eine namentlich früher sehr verbreitete Meinung sieht die Homines
Franci als eine Summe einzelner erwachsener Männer an, die zum
Konig in diesem oder jenem Verhältnis stehen. Ihre Stellung iat
nicht erblich. Sie mögen Frauen, sie mögen Kinder haben. Aber
diesen kommt die Bezeichnung Homo Francus nicht zu. Mit einem
Wort: die Homines Franci bilden keinen Geburtsstand, sondern eine
Aristokratie des Königsdienstes mit rein persönlichem Vorzug.
Pardessus«) hat zuerst, 1843, den Homo Fraucus für einen An-
trustio erklärt. Bei uns in Deutschland ist ihm alsbald Pertz^) ge-
folgt Offenbar, sagt er, ist der Homo Francus ,des Königs Mann,
Graf oder Antrustio^ Vom Grafen ist jedenfalls nicht die Rede. Denn
dessen Wergeid fiudet im cap. 7 seine besondere Regelung. Und da
Pertz andererseits seinem Ausdruck ,des Königs Mann^ offenbar nur
einen allgemeinen Siun beilegt und darunter nicht etwa einen be-
sonderen Grad des fränkischen Dienstadels versteht, so bleibt der
1) Mon Genn. Leg. V, p. 271 86.
*) Lei ealique. 1843. p. 466.
») L. c p. 417.
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Der Homo Francm der Ewa ChamaTOram. 2^9
Antrustio wie bei Pardessüs. Andere, so Gaupp') tmi Walter*),
schlössen sich an.
Dieser Erklärung liegt die Annahme zn Grande, dass das Wergeid
des Homo Francas uicht an seine Sippe, sondern an den Eonig falle.
Und diese Annahme stützt sich ihrerseits anf eine Lesart des eap. 3,
die Ton der hente überwiegend acceptirben abweicht. Die Ausgabe
der Ewa Chamavorum in den Capitularien von £tienne Barlnze') 1677,
Ton Chiniac*) 1780, der Abdrack in Walters*) Corpus juris Germaoiei
1824 — alle diese älteren Ausgaben trennen die beiden Satzglieder
in cap. 3 zwischen den Worten ,ad opus dominicum* und ,et pro fredo*,
so dass die Bestimmung lautet: ,solidos sescentos componat ad opus
dominicum, et pro Aredo solidos ducentos componat^ Diese Lesart
und damit die Wergeldzahlung an den König wird in neuerer und
neuester Zeit noch durch Gengier®), v. Schulte^) und Thudichum*) ver-
treten. Ist sie richtig, dann ist es in der That schwer zu sagen, wie
man die Stellung des Homo Francus unabhängig von einem beson-
deren Verhältnis zum fränkischen König erklären sollte.
Die Lesart ist nun aber zweifellos unrichtig. Savigny^) ha* das
Verdienst, bereits 1815 erkannt zu haben, dass vielmehr zwischen
•componat' und ,ad opus dominicum' abzutheilen isi Al>er seine Be-
merkung ist wohl infolge seiner alsbald zu erwähnenden seKsamen
Auffassung des Homo Francus völlig unbeachtet geblieben. Erst 2M>pfl'<>)
hat dann Jahrzehnte später von neuem jene falsche Lesart bekämpft.
Der entscheidende Grund für die Annahme, dass das Wergeid an die
Sippe des Homo Francus fällt, dass er als Homo Francus eine Sippe
und einen Geburtsstand hat, ergibt sich aus der Beihenfolge, in
welcher Homo Francus, Homo ingenuus, Lidus und Servus in cap. 3 ff.
und cap. 17 ff. bei Aufzählung der Wergelder und Bussen erscheinen.
Die Wergelder der besonderen Personenclassen, des Grafen, des Könige*
boten, des Landfremden, werden erst nach Nennung der Geburtsstände
in cap. 7 — 9 aufgeführt. Ausserdem vererbt der Homo Francus seiii
*) Lex Franconim Chamavorum. 185 B. p. 2!7 f.
«) Deutsche Rechtsgegchichte. II». 1557. p. 71.
») I. p. 5J2.
*) I. p. 511.
*) IL 1824. p. 264.
«) Germanische Kcchtsdcnkmäler, 1875. p. ^30.
7) Lehrbnoh der deutschea Reichs- und Rechtsgeschichtc. 6. Aufl. 1808.
103. n. 13.
«) Gesch. d. deutschen Prlvatrechtei. 1894. p. 364 f. not. 2.
»} Geschichte des römischen Rechts im Mittelalter. L 1815. p. 186 f. n. 17.
*•) Zöpfl, Ewa Chamavorum. 1836. p. 14.
15*
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220 Ernst V. Moeller.
Grandeigenthum auf seine Söhne. Denn vergeblicli hat man geglaubt,
— eben weil der Homo Franeus Gefolge oder Beamter des Königs
sein sollte — , den Homo Franeus der cap. 3 und 17 ff. und den
Franeus Homo des eap. 42 unterscheiden zu dürfen. Erstens würde
die Verwirrung der Terminologie dadurch vollständig werden. Denn so
schon kennt die Ewa Chamavorum neben den Homines Franci Franci
im Sinn von Angehörigen des fränkischen Stammes. So in cap. 1, 2
und 13, wo die Chamaven ihr Weisthum dahin abgeben: in Hinsicht
der Kirche und ihrer Diener, in Hinsicht des Königbanns und der
Bechtsstellung des homo cartularius halten wir es ebenso ,sicut ceteri
Francis wie die übrigen Franken. Zweitens aber ist der Ausdruck
,Homo' und darum auch seine Stellung vor oder hinter Franeus durch-
aus nebensächlich; genau so wie bei dem ,homo ingenuus* in cap. 4
und 10 und dem ,ingenuus homo' in cap. 21 und 43.
Kurzum: die Homines Franci des Hamalauds bilden einen 6e-
burtästand. Dann, sind sie aber auch keine Antrustionen. Denn die
Stellung dieser Königsgefolgen ist rein persönlich. Zudem existiren
sie im Beginn des neunten und schon im achten Jahrhundert überhaupt
nicht mehr. Wenn in einer späteren Quelle, dem Capitulare Carisiacum
von 877 noch einmal ein Antrustio begegnet, so ist das nur eine
Reminiscenz an den Wortlaut der Volksrechte.
Sind nun aber die Homines Franci ein Geburtsstand, so fragt
sich weiter: was für einer? Der erste Stand des Hamalands sind sie
auf alle Fälle. Die Frage ist: ob Bauern oder Edelleute.
Der Ausdruck Franeus und auch Homo Franeus findet sich sehr
häufig in den Quellen vom Anfang bis zum Ende der fränkischen
Periode zur Bezeichnung der Gemeinfreien. So ist in der Lex Salica
vom ,ingenuus honio FrancusS vom ,ingenuus Franeus* und vom ,houio
ingenuus sive Franeus' die Kede. Ebenso heisst es einmal in der Lex
Ribuaria');' ,Quod si servos hominem Franco aut Ribuario ossa frigerit'.
Wenn ferner in der Lex Salica 49, 2 von dem Fall gesprochen wird
,8i quis hominem ingenuo plagiaveritS so geben die Septem causas^),
eine private Zusammenstellung von Busssätzen aus merowingischer
Zeit den Thatbestand mit den Worten wieder : ,Si quis hominem
Francum involaverit et venderit'. Genau derselbe Spracbgebraucli
herrscht aber nicht nur in der älteren Zeit, sondern auch in den
Quellen des 9. Jahrhunderts. Ein salisches Weisthum vom Jahr 8 1 9
zum Beispiel trifft Bestimmungen für den Fall ,si franeus homo vel
«) Cap. 22.
«) VI, 3. Lex Salica, ed. Behrend. 2. Aufl. p. 176.
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/
Der Homo Francus der Ewa ChamaYOrura. 221
ingenua femina in serritio sponte sua implicarerit seS und damit
stimmen andere Capitularien, Urkunden und Formeln jener Zeit
überein.
Ohne Zweifel liegt in dieser Thatsache eine der Hauptschwierig-
keiteu, die sich dem richtigen Verständnis der Standesyerhältnisse des
Hamalands in den Weg stellen. Denn so deutlich wie möglich unter-
scheidet die Ewa Chamavorum den Homo Francus und den ,homo
ingcDUUs'.
Aus dieser Klemme haben nun einzelne so herauszukommen ver-
sucht, dass sie den Homo Francus fQr einen Gemeinfreien erklärten.
So zuerst Savigny^) 1815.
Das cap. 9 der Ewa Chamavorum gibt dem wargengus, dem
Landfremden in Königsschutz, ebenso wie dem Homo Francus, ein
Wergeid von 600 Solidi. Darauf fussend sagt Savigny: ,es ist doch
ganz unmöglich, dass die Fremden sollten eine sehr viel höhere Com-
position gehabt haben als die freien Franken; deshalb sind die auf
200 Solidi geschätzten ingenui keine anderen als die Homer, und es
ist nun sehr begreiflich, dasd die fremden Germanen höher als diese
und den Franken gleich geschätzt sind^ Diese Ansiebt Savignys ist
von um so grösserer Tragweite, als er ja die Beschränkung unserer
Quelle auf ein ziemlich kleines Geltungsgebiet nicht kannte.
Zu einem ähnlichen Resultat hinsichtlich des Homo Francus ist
1874 K. V. Amira*) unter ganz anderen Gesichtspunkten gekommen.
^Mcht mit einem ritterlichen Feudaladel haben wir es zu thun, so
meint er, sondern mit einem grundbesitzenden Bauernstande, der im
Hamaland die eigentliche und herrschende Gemeinde bildete, wie aus
dem Namen homo Francus hervorgeht.
Neuestens hat endlich Philipp Heck») die Schwierigkeit mit dem
gleichen Ergebnis fQr die Stellung des Homo Francus in einer zunächst
frappirenden Weise zu lösen versucht. Die Homines Franci der Ewa
Chamavorum nehmen nach ihm im Hamaland denselben Platz ein, wie
die Salici und Ribuarii der beiden andern fränkischen Stammesrechte.
Eine Verdreifachung des Wergeids für den Homo Francus liegt in
Wahrheit gar nicht vor. Der Unterschied zwischen den 600 Solidi,
mit denen die Tödtung des Homo Francus, und det 200 Solidi, mit
denen die Tödtung des freien Saliers und Bibuariers gebQsst wird, ist
1) A. a. 0.
») Erbenfolge und Verwandtschafbsgliederung nach den altniederdeutschen
Rechten, p. 42 ff.
») Altfrieaische Gericht«verfaMung 1894. p. 303 ff. — Die Gemeinfreien der
kavolingischen Volksrechte. 1900. p. 138 ff. 169 ff.
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222 Ernst V. Moeller.
Bur eiu scheinbarer: er erklärt sich daraus, dass im einen Falle Gold-
tcbilÜDge, im anderen Falle Silberschillinge gemeint sind. lugenuus
aber ist nach Hecks Meinung zusammenfassende Bezeichnung für die
verschiedenen Classen der homines regii, tabularii und Romani der
lex Bibuaria.
So sehen wir: der Versuch, den Namen ,Homo Francus' mit dem
herrschenden Sprachgebrauch in Einklang zu setzen, bringt sofort neue
Schwierigkeiten hervor. Und zwar nach zwei Eichtungen : Erstens fragt
sich, wie Lst die Verdreifachung des Freienwergelds für den chumavi-
scben Gemeinfreien im Beginn des neunten Jahrhunderte zu erklären ?
und zweitens: wie ist der homo ingenuus aufzufassen, der in der
Ewa Chamavorum so deutlich vom Homo Francus unterdchieden wird ?
Diese neuen Schwierigkeiten sind in den genannten Theorien von
Savigny, v. Amira und Heck entweder gar nicht oder erfolglos zu
lD*en versucht worden.
Wie denkt sich Savigny den Grund der Erhöhung der salbcheu
und ribuarischen Freien- Wergelder um ihren doppelten Betrag? Wo
gibt es Parallelen zu der Annahme, dass ,homo ingenuus* ohne wei-
teren Zusatz den Eömer bezeichen könnte? Ceber beide Fragen geht
Savigny mit Stillschweigen hinweg.
Wenn aber K. v. Amira das hohe Wergeid der Homines Frauci
als eine Bevorzugung der gruudbesitzenden Bauern erklären will, so
ist eine derartige Bevorzugung der Grundbesitzer unter den übrigen
Freien den deutschen Volksrechten durchaus fremd. Die Zahl der
Homines Franci im Hamaland mit ihrem Wergeid von 600 Solid i ist
ofifenbar nur eine sehr geringe. Wir hätten dann also einzelne reiche
Bauern, im übrigen eine grundbesitzlose, mehr oder weniger von jenen
abhängige Müsse. Ist nicht, was Amira schon Anfang der siebziger
Jahre hiusichtlich der Standesverhältnisse des Hamalands auszuführen
versuchte, im Grunde der modernen Gruni^herrschaftstheorie sehr
ähnlich ?
Die Ansicht Hecks endlich ist bereits im einzelnen von Brunner >)
eingehend widerlegt worden. Und Hecks neue AuiifÜhrungen in
den ,Gemeinfreien^ (1900) sind nicht überzeugender als die frü-
heren. Sein Versuch, die 600 Solidi der Ewa Chamavorum und die
200 Solidi der lex Kibuaria gleich zu setzen, scheite.rt schon daran»
dass Goldsolidus und Silbersolidus im Beginn des neunten Jahrhunderts
gar nicht im Verhältnis von 3 : 1 stehen ; dass ferner die Busssätze
1) Zeitschrift der SavJgDj-8üituDg för Rechtsgeschichtc. Germanistische Ab-
theilung. XLX. 1898. p. 76 ff. p. 87 ff.
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Der Homo Francus der Ewa Chamavorum. 223
der älteren fränkischen Volksrechte damals genau wie die der Ewa
Chamavomm in Silberschillingen berechnet worden.
Also können wir im Homo Francus nicht einen Gemeinfreien
sehen. Ist er das nicht, ist er kein Bauer, wie E. y. Ämira will, so
ist er vielleicht ein Edelmann. Die Annahme, er stehe in rein persön-
lichem Dienst des Königs, haben wir schon vorher zurückgewiesen.
Aber auch die AuflTassung der Homines Franci als eines erblichen
Adelsstandes hat ihre Vertreter, wie es ja nahe lag, die Einsicht, dass
es sich um einen Geburtsstand handelt, mit der alten Adelstheorie zu
verbinden. Auch hier haben wir wieder eine Reihe verschiedener Er-
klärungen zu unterscheiden. In einem Punkte stimmen sie alle überein,
in der Annahme nämlich, dass der Erbadel der Homiues Franci eine
Neubildung sei, hervorgegangen aus der nicht erblichen fränkischen
Aristokratie des Eönigsdienstes. Man hat in diesem Sinne den Homo
Francus erstens als reichen Optimaten, zweitens als erblichen Eönigs-
vasallen erklärt, und man hat drittens seiue Stellung aus dem An-
trustionen- Verhältnis hergeleitet.
Sohm*) sieht in seiner Ausgabe der Ewa Chamavorum in den
Homines Franci ,optimate8, qui latifundia possident aut in aula regis
excelluntS Antrustionen gebe es damals allerdings nicht mehr. Aber
an ihre Stelle seien jene Optimaten getreten, ,qui vinculo tam vassatico
qoam ministeriorum publicorum cum regia stirpe Earolingorum cou-
jungebantur*. Diese Erklärung, der sich z. B. Fustel de Conlanges*)
und Froidevaux*), wohl auch Richard Schröder*) angeschlossen haben,
ist sehr wenig befriedigend. Gewiss mögen die Grossgrundbesitzer und
hohen Beamten des späteren fränkischen Reichs in einer ähnlichen
Stellung erscheinen wie früher die Antrustionen. Daraus erklärt sich
aber iu keiner Weise der angebliche Uebergang des dreifachen Wer-
geids auf sie. Die Beamten haben so wie so ihr höheres Wergeid.
Ihre Stellung ist keineswegs erblich. Und warum sollten nur die
Optimaten des Hamalands iu solcher Weise ausgezeichnet sein?
Sohm spielt, wie wir sahen, auf das, ,vinculum vassaticum* an.
Andere haben geradezu den Homo Francus für einen Eönigsvasallen
erklärt. Diese AufPassung*) reicht in eine Zeit hinauf, in der man
0 Mon. Germ. Leg. V. p. 271. n. 2. p. 276. n. 43.
•) Bei FroideTaux, Etudes sur la Lex dicta Francorum Chama?oruin et
8ur lee Francs des pays d'Amot. 1891. p. 83. not. 3.
») Ib. p. IS ff.
*) Lehrbuch der deutsch. Rechtsgeschichte. 1. Aufl. 1889. p. 211. n. 18.
ef. 3. Aufl. 189?. p. 216. n. 9.
*) Cf. Roth, Pendalität und ünterthanenverband. 1863, p. 223.
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224 Ernst V. Moeller.
sieb wenig um die Frage kümmerte, ob die Homines Franci einen
erblicben Staud bilden oder nicht, sondern einfach aus der angeblichen
Thatsache, dass sein Wergeid an den Eonig falle, auf irgend ein
Verhältnis schloss, in dem er zum Könige stehen musste. Man griff
diese Erklärung um so bereitwilliger auf, als man jeden sonstigen
directen Anhalt für die Verdreifachung des Wergeides der Konigs-
vasallen vermisste. Und an der Thatsache der Vererbung des Grund-
besitzes auf die Söhne glaubte man mit Bücksicht auf die später that-
Bächlich eingetretene Erblichkeit des Vasallitätsverhältnisses nicht An-
stoss nehmen zu brauchen.
Hier liegt nun aber eben die Elippe, an der auch diese Ansicht
scheitert: es lässt sich höchstens die Verdreifachung des Wergeids,
aber in keiner Weise die Erblichkeit der Stellung des Königdvasallen
für den Beginn des neunten Jahrhunderts nachweisen. Und so hat
denn auch Fei. Dahn^), heute der Hauptvertreter dieser Theorie neben
V. Schulte^) und Thudichum^), seine Erklärung neuerdings durch die
Bemerkung eingeschränkt, dass die Stellung der Königsvasallen im
vielbedrohten Hamaland vielleicht durch besondere Vorrechte aus-
gezeichnet sein mochte. Damit zieht sich Dahn natürlich den Boden
unter den eigenen Füssen fort.
Andere haben an die alte Antrustionen-Theorie angeknüpft, so
z. B. Georg Waitz*), dem man am wenigsten ' vorwerfen kann, er habe
nicht gewusst, dass es im Anfang des neunten Jahrhunderts keine
Antrustionen im alten Sinne mehr gibt, oder er habe nicht gesehen,
dass die Homines Franci einen erblichen Stand bilden. Nur bleibt
hier eben die Lücke zwischen der rein persönlichen Stellung der alten
Antrustionen und der erblichen Stellung der Homines Franci bestehen.
Diese Lücke hat neuerdings Brunner^) durch die Annahme aus-
zufüllen versucht, dass das Antrustionen- Verhältnis in Verbindung mit
den königlichen Landschenkungen in Tbeilen des fränkischen Stammes-
gebietes die Grundlage eines Adelsstandes geworden sei. Er beruft
sich namentlich auf analoge Entwicklungen bei den Angelsachsen
und Dänen. Und die Möglichkeit einer solchen Umwandlung an sich
ist gewiss unbedingt zuzugeben. Gesetzt aber, eine derartige Umbil-
dung von Gefolgen in einen erblichen Stand bevorrechteter Grund-
1) Deutsche Geschichte I, 2. 1888. p. 453. not. 2. — Die Könige der Ger-
manen. VII. 1. 1894. p. 142 f. VIII, 2. 1899. p. 58 f.
') Deutsche Reichs- und Rechtsgeschichte. 2. Aufl. 1870. p. 96 f. n. 10.
6. Aufl. 1893. p. 103. n. 13.
») Geach. d. deutschen Privatrechts. 1894. p. 364 f. n. 2.
*) Deutsche Rechtbgeschichte I. 1887. p. 252. IL 1892. p. 259.
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Der Homo Francus der Ewa Chamavorum. 225
besitzet hätte im fränkischen Beich thatsächlich stattgefunden, so
bleibt doch sehr auffallend, dass wir von einem so wichtigen Ereignis
in einer Zeit, in der die fränkischen Quellen so reichlich fliessen, nur
aus dem kleinen Hamalaud Nachricht haben sollten. Brunner ^) sagt
in anderem Zusammenhang, es sei nicht geradezu ausgeschlossen, dass .
es auch in andern fränkischen Gebieten im Beginn des neunten Jahr-
hunderts Homines Franci im Sinne der Ewa Chamavorum gegeben
habe. Vom Standpunkt jener Erklärung aus muss man weiter gehen
und sagen, das Vorhandensein von Homines Franci im Sinne der Ewa
Chamavorum ausserhalb des Hamalands ist nothwendiges Erfordernis
ihrer Bichtigkeit. Umgekehrt scheint nun aber der ausserhalb der
Ewa Chamavorum herrschende Sprachgebrauch diese Anuahme aus-
zuschliessen. Brunner selbst gibt diese Schwierigkeiten natürlich zu.
Er sagt, der Homo Francus werde sich kaum anders erklären lassen.
Er braucht die Wendung ,was immer man unter den Homines Franci
ver&tehen möge'.
Wenn wir sonach weder die Gemeinfreien-, noch die Dienstadels-
Theorien billigen können, so sind wir darum noch nicht gezwungen,
mit einem ,non liquet* zu schliessen. Unter den Bestimmungen der
Ewa Chamavorum über den Homo Francus findet sich eine Keihe,
welche von den sämmtlichen besprochenen Erklärungen gar nicht oder
nicht so, wie sie sollte, i)eachtet worden ist. Das sind die Bestim-
mungen über die Busse des Homo Francus.
Der Antrustio hat nicht blos dreifaches Wergeid, er hat auch
dreifache Busse. Die Lex Bibuaria bestimmt iu cap. 11, 1: ,Si quis
eum interficerit, qui in truste regia est, sescentos solidos culpabilis
judicetur. Et quidquid ei fietur, similiter sicut de reliquo Ribuario in
triplo conponaturS Der Homo Francus dagegen hafe diese dreifache
Busse nur da, wo es sich um Wergeidbussen handelt, aber nicht bei
den kleineren Busssätzen. Bei dem wenigen, was wir überhaupt von
dem Homo Francus wissen, ist das ein recht erhebliches Argument
gegen die alte Antrustionen-Theorie wie gegen ihre neueren Abspal-
tungen. Es ist charakteristisch, dass sowohl Pertz^) wie Roth»), der
Vertreter der Antrustionen-Theorie und der Begründer der Vasallitäts-
Theorie, dem Homo Francus, offenbar nur aus Versehen, die dreifache
Busse zuschreiben. Und es ist ebenfalls charakteristisch, wenn Sohm^)
andererseits geglaubt hat, die Busse des Homo Francus sei, von den
») Zeitschr. f. Recht^gesch. Germ. Abtheil. XIX. 1898. p. 90 f.
») Abhandl. der Akad. d. Wiss. z. Bcrl. 1846. p. 419.
») Feudalität und ünterthanen- Verband. 1863. p. 223.
*) Mon. Germ. Leg. V. p. 273. n. 23.
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226 Ernst V. Moeller.
Wergtldbusseu abgesebeu, dieselbe wie die des boino ingeuuus. Auch
dies würde sebr gut zu den Dienstadelstbeorien passen.
Sobm glaubt nämlicb, dass der fredus von 4 Solidi in den Bussen
von 12 Solidi, die för geringere Verletzungen eines Homo Francus
zu zablen sind, ähnlich wie bei den Wergeldern in cap. 3 ff. bereits
eingerechnet sei. Dagegen spricht erstens die einfache Verbindung
mit ,et' statt mit ,et exinde' in cap. 4 f. Zweitens wäre es höchst
seltsam, wenn bei gleicher Höhe der Busse des Homo Francus und
des homo ingcnuus, wie um ein Bäthsel aufzugeben, der fredus das
eine Mal eingerechnet, das andere Mal getrennt aufgeführt wäre.
Ferner: Hätte Sohm recht, so würde der fredus von 4 Solidi auch in
der Busse von 6 Solidi eingerechnet sein, mit der nach cap. 20 dem
Homo Francus das Einbrechen in seine curtis gebüsst wird. Er selber
bekäme dann nur 2 Solidi. Der homo iugenuus aber bekommt in
diesem Fall entsprechend der Vorschrift des cap. 21 selbst doppelt so
viel, nämlich 4 Solidi. Sohms Ansicht schiesst hier also über ihr eigenes
Ziel hinaus und drückt die Busse des Homo Francus unter die des
Gemeinfreien.
In Wahrheit ist das Verhältnis der vom Wergeid unabhängige d
BussAätze des Homo Francus und des homo ingenuus das Verhältnis
von 8:2. Dieses Verhältnis finden wir in keinem der andern frän-
kischen Rechte, wohl aber bei den uumittelbaren nördlichen Nach-
barn der Chamaven, den Mittelfriesen i). Wergelder und Bussen
des mittelfriesischen Geschlechtsadels und der mittelfriesischen Ge-
meinfreien stehen im Verhältnis von 3:2. Nach der Lex Frisio-
num ist die Busse des mittelfriesischen Ethelings ebenso wie sein
Wergeid «tertia parte maior^ als Busse und Wergeid des Gemein-
fi-eien, d. h. nicht um ein Drittel, sondern um die Hälfte höher. Dies
Moment fällt um so mehr ins Gewicht, als sich auch sonst Ueberein-
stimmungen zwischen chamavischem und friesischem Recht nachMPeisen
lassen.
Die niedrige Wergeid- und Bussenerhöhung für den höheren Stand
ist als das ursprüngliche anzusehen. So sagt Jakob Grimm sehr
richtig in einem der kürzlich veröffentlichten Zusätze zu seinen Rechts-
alterthümern*). Die Wergelder und Bussen der Volksrechte sind im
allgemeinen im Steigen, nicht im Sinken begriffen. Bei der üeber-
einstimmung, die in dem .Masse der Erhöhung der Bussen und Wer-
gelder für den höheren Stand zu herrschen pflegt, haben wir mit der
») Lex Fris. 1, 1. 3. Add. 3 a. 58.
') 4. Aufl. I. 1899. p. 382.
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Ter Homo FraBCus der Ewa Chamavorum. 227
Mdgliclikeit £U rechnen, dass auch das Wergeid der Homines Franc!
des Hamalands orspriinglich nur im Verhältnis 3 : 2 erhöht gewesen ist.
Nach der richtigen, herrschenden Ansicht haben die alten deut-
schen Stämme^ auch die Franken, einen alten Geschlechtsadel besessen.
Also mindesteos früher, in der vorfrank isehen Zeit, hatten auch die
Chamaven alten GeschlechtsadeL Wo ist er geblieben? Muss er
vielleicht uothwendig im fränkischen Dienstadel aufgegangen oder
ausgestorben sein?
Welches ist ferner der Gruud, wenn nach herrschender Annahme
alter Geburtsadel uns bei Sachsen, Friesen und Anglowarnen im achten
und neunten Jahrhundert begegnet? Ist es nicht ihre abgeschiedene
Lage, die uns zugleich die späte Fixirung der Bechte dieser Stämme
und ihre Freiheit von romisch- rechtlicher Beeinflussung erklärt? Nun,
die Chamaven sind die unmittelbaren Nachbarn der Friesen und
Sachsen. Der kürzeste Theil ihrer Grenze stiess wahrscheinlich an
salisches und ribuarisches Gebiet. Was fQr jene gilt, sollte darum
auch fttr diese gesagt werden dürfen.
Der Homo Francus ist offenbar ein reicher Mann. Wir hören
in der Ewa Chamavorum nicht blos von seinem Haus und seinem
Hof, seinen Knechten und Viehherden. Er besitzt ausserdem Wal-
dungen und Ländereien. ,De sylva et de terra^ heisst es, wird er von
seinen Söhnen beerbt. Schwerlich wird man bei der ,sylva* an blossen
Markantheil denken dürfen ; die Voranstelluug vor ,terra^ spricht deut-
lich dagegen.
Und wenn wir diesen reichen Grundbesitzer des Hamalands dem
nobilis und adalingus der Sachsen, Friesen, Anglowarnen u. s. w.
gleichsetzen, so haben wir fUr das Gebiet der Chamaven die uralte
einfache Scala von Adeligen, Freien, Liten und Knechten, die uns
schon bei Tacitus begegnet, die wir in den übrigen karolingischen
Yolksrechten wiederfinden.
Diese Erwägungen mögen es rechtfertigen, wenn ich die Ver-
muthung ausspreche, dass die Eomines Franci der Ewa Chamavorum
alter Geschlechtsadel sind.
lu der Literatur ist diese Behauptung nicht vertreten. Nur hier
und da ist auf sie angespielt worden.
So hat vor nicht langer Zeit Paul Viollet^) die Frage aufgeworfen,
ob man nicht schon in der Ewa Chamavorum einen fränkischen Adel
finden könne. ,11 est peut-etre perniis d^apercevoir d^jä une noblesse
duns le petit texte local du IX® siecle, appele ä tort Loi des Francs
1) Uistoire du droit civil francais. Paria. 1893. p. 248. n. 1.
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228 Ernst V. Moeller.
Cbamaves . . . L'homo francus de ce texte semblerait correspondre
au nobilis des Frisons^ Das ,dejä^ zeigt, duss YioUet an irgend eine
Neubildung ungewissen Ursprungs denkt. Aber die Parallele zu den
friesischen Ethelingen drängt sich auch ihm auf.
Zöpfl ist ferner zu nennen. Seine Auffassung des Homo Francus
ist leider in Unklarheiten stecken geblieben. Er ist einer der An-
hänger der Antrustionen-Theorie. Aber daneben hat er es doch aus-
gesprochen, dass die chamayischen Horaines Franci alter Geschlechts-
adel seien und genau in der Stellung der Nobiles der anderen Volks-
rechte erschienen. Nur dass er sich damit nicht begnügt! Alle diese
Nobiles, meint er, sind in die königliche Trustis aufgenommen worden.
Dieser und nicht ihrem Adel danken sie ihr dreifaches Wergeid. Diese
zweite Auffassung, gegen die natürlich einzuwenden ist, dass es solche
Antrustionen niemals gegeben hat, beherrscht Zöpfl so sehr, dass er
in seiner Rechtsgeschichte überhaupt nur Yon ihr spricht.
Die Gründe, die dieser Erklärung entgegenstehen, sind in der
Hauptsache zwei: 1. Der Name ,Homo Francus* und 2. das Verhältnis
der Ewa Chamavorum zur Lex Bibiiaria. Ausserdem liesse sich etwa
noch au die alte Behauptung denken, dass die Franken schlechtweg
zur Zeit der Lex Salica bereits keinen Geschlechtsadel mehr gehabt
hätten. Aber soweit diese Behauptung zutrifft, stützt sie sich im
wesentlichen auf die Standesverhältaisse der Lex Salica und Lex
Ribuaria. Darum ist sie in keiner Weise im stände, die Deutung der
,Homines Franci* des Hamalauds als alten Geschlechtsadels zu wider-
legen.
Auf den Namen ,Homo Francus* dagegen haben wir etwas näher
einzugehen. Zunächst: Homines Franci haben sich die chamayischen
Edlen sicherlich nicht selbst genannt. Und die Schlüsse, die man aus
den Bezeichnungen ,Homo Francus^ und „homo ingenuus* auf ihre
wirkliche Benennung gezogen hat (Franke und Freie, Freiherr und
Freier), schweben durchaus in der Luft.
Ferner lässt sich aus dem Namen ,Homo Fruncus* keinerlei Schluss
zur Beantwortung der Frage ziehen, ob die Homines Franci auf Dienst-
adel oder auf Geschlechtsadel zurückzuführen sind. Man hat nämlich
— und auch gerade gegen die Annahme alten Geschlechtsadels darauf
hingewiesen, dass neben den Homines Franci in cap. 1, 2 und 13
Franci im Sinne yon Angehörigen des fränkischen Stammes genannt
werden. Der Ton müsse deshalb auf homo, nicht auf Francus gelegt
werden 1). Wenn das mehr als eine Vermuthung, wenn es ein zwin-
«) So namentlich Brunner RG. I. p. 252. n. 28. Cf. Gengier, German.
Recbtddenkmäler. 1875, Glossar p. 828.. v. Homo.
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Der Homo FrancuB der Ewa Chamavorum. 229
gender Schluss sein sollte, so würde es ein Fehlschluss sein. Denn
der Begriff ^FrancusS der in beiden Fällen als gleichwertig gesetzt
wird, hat allerdings beidemal die Bedeutung ,Angehöriger des fränki-
schen Stammest Aber ob er nicht daneben in dem Namen ,Homo
Francos' in einem besonderen Sinne gebraucht ist, das ist ja gerade die
Frage, umgekehrt kann man auf die Nebeneinanderstellung yon
,Homo Francus' und Jiomo ingenuus* yerweiseii, was natürlich zwin-
gend auch nichts beweist Aber die Tbatsache, dass der Homo Francus
nie Homo, wohl aber Francus allein genannt wird, zeigt entscheidend,
dass der Ton nicht auf Homo, sondern auf Francus liegt. Denn an
eine Auslassung oder ein Anakoluth wird man an jener Stelle schwer-
lich denken dürfen. Gewiss gibt es Stellen, in denen Homines Franci
ihren Senioren gegenübergestellt werden. Aber daneben lassen sich
sehr yiel mehr Stellen anführen, in denen die Homines Franci lediglich
Gemeinfreie bedeuten, wo also der Ton nicht auf Homo liegt.
Warum heissen nun aber die chamavischen Edlen nicht wie in
den anderen karolingischen Yolksrechten Nobiles, sondern Homines
Franci ?
Franci Homines und nobiles sind in der fränkischen Bechtssprache
identische Ausdrücke zur Bezeichnung der Gemeinfreien. Daneben hat
nobilis in der Sprache der Historiker und in den ausserfräukischen
Bechten die Bedeutung adelig bewahrt. Liegt da die Vermuthung
so fem, dass Francus auch in dieser Bedeutung mit nobilis identisch
sein kann? Diese Vermuthung gewinnt an Halt, wenn wir that-
sächlich in fränkischen Quellen den Ausdruck Francus so verwendet
finden, dass er mehr als blosser Gemeinfreier bedeutet. Freilich: auf
die bekannte Stelle der Septem Causas, die dem Francus scheinbar ein
Wergeid von 600 Schillingen zuschreibt, ist gar kein Gewicht zu legen.
Denn da handelt es sich doch wohl ohne Zweifel um den Ausfall einer
näheren Bestimmung. Wohl aber lässt sich an die Vorschrift der
Decretio Childeberti^) erinnern, dass der Graf den Bäuber, ,si debilioris
personas^ ist, auf der Stelle hängen, dagegen, ,si FrancusS dem Königs-
gericht vorführen soll. Und natürlich hat stets der Name eines Volkes
gerade für die Besten für gut genug gegolten. Der Ausdruck nobilis
war in seinem ^adeligen' Siun zu verschlissen. Darum wählte man
,Francu8S Die Terminologie ist nicht blos einigermassen räthselhaft,
sie ist schlecht. Aber sie steht mit der Auffassung des Homo Francus
als alten Geschlechtsadels nicht in Widerspruch.
£s bleibt endlich die Frage, ob unsere Deutung der Homines
Franci mit dem Verhältnis von Ewa Chamavorum und Lex Ribuaria
V C. 8. BorttiuB I p. 7.
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230 Ernst ▼. Moeller.
Tereinbar ist. Auch diese Frage lässt sich getrost bejahen. Allerdings
wird der Unterschied zwischen chamaviscbem und ribuarischem Becht
noch grösser, wenn die Chamaven itu Anfang des 9. Jahrhunderts
alten Geschlecbtsadel gehabt haben, als das schon bei den Dienst-
adelstheorien der Fall ist Aber vollkommen sicher ist es ja gar
nicht, dass die lex Bibuaria von Anfang an formelle Qeltung im
Hamaland gehabt hat. Die Ewa Chamavornm stellt sich als durchaus
«eibständige Rechtsquelle dar. Sie schliesst sich formell weder im
ganzen noch im einzelnen an die Lex Ribnaria an. In dieser Hinsicht
steht sie sogar selbständiger da als etwa die Lex Anglorum et Weri-
norum. So lässt sieht auch ans den Beziehungen des chamavischen
und ribuarischen Rechts kein Einwaud gegen die Auffassung der
Homines Franci als alten Geschlechtsadels erheben.
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K. Ottokars von Bölimen zweiter Kreuzzug.
Von
Jaroslav Qoll.
Zweimal hat K Pfemybl Ottokar II. von Böhmen einen Kreuzzug
nach Preussen unternommen, das erstemal im Winter 1254 — 1255,
das zweitemal im Winter 1267 — 12G8, denn der Winter, wenn Fluss,
See und Morast gefroren, war der richtige Zeitpunkt für diese Fahrten
nach Preussen wie später für die »Reysen* nach Litauen.
Der zweite Zug^) weckt unsere Wissbegierde weniger durch das,
was geschah (und es ist nur wenig geschehen), als vielmehr durch das,
was geschehen sollte; denn der Köuig hat sich damals, vor dem Zuge,
mit weittragenden Plänen beschäftigt. Aber auch Pläne, die nicht
ausgeführt werden, gehören in die Geschichte und gerade in dem Ge-
schichtsbilde Ottokars möchten wir sie nicht missen; sie beweisen,
dass sein Blick nicht nur nacli Süd und West, sondern auch nach
Osten gerichtet war.
Vor allem: wann hat Ottokar zum zweitenmal das
Kreuz genommen? An der Thatsache selbst, ob früher oder später,
mag wenig gelegen sein; und doch ist sie nicht gleichgiltig, wenn
daran, an die Jahreszahl des zweiten Ereuzzugsgelübdes, Folgerungen
über die Haltung des Königs, den Charakter seiner Politik, sein Ver-
hältnis zur Curie geknüpft werden, wie es in dem neuesten Werke
*) Was in meinem Buche v. J. 1897 Cechy a Pruay (vgl. die Be-
Bprecbnng von Brethol« in dieser Zeitschrift XX, 331) zo lesen ist, habe ich
schon früher, etwas breiter, ansgcflthrt in Casopis Matice Moravsk^ 1891. Ich
beschränke mich hier auf die dort rerwerteten Hilfsmittel. Die QuellenstQcke
sind tämmtlich und am bequemsten in (Emlers) Regesta Bob. et Mor. 11.
zn finden.
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232 Jaroslav Goll.
geschieht, das die Geschichte Böhmens in ihrem ganzen Verlaufe be-
handeln soll und das fortan vqn jedem, der sich mit dieser Geschichte
beschäftigt, wird berücksichtigt werden müssen. Adolf Bachmann
bemerkt in seiner Geschichte Böhmens i) (S. 561), Alexander IV.
sei mit dem Erfolge der ersten Expedition so wenig zufrieden gewesen,
dass sich der König beeilen musste, einen neuen Zug an die Ostsee-
küste in Aussicht zu stellen ; mit ungeheuchelter Freude habe der Papst
das neue Kreuzzugsgelübde begrüsst, aber der Eifer des Königs sei
bald wieder verflogen und auch dann nicht zurückgekehrt, als ihn der
Papst dringend mahnte, der heiligen Pflicht zu genügen . . . Dies
alles steht und fallt mit der Annahme, der König habe sofort — noch
im J. 1255 — nach dem ersten die Verpflichtung zum zweiten Zuge
auf sich genommen.
Es kommt alles, wie so oft, auf die richtige Datiruug der Quellen
an; hier sind es in Emiers Eegesta Bohemiae et Moraviae II. Nr. 44
und 45, zwei zusammenhängende Stücke, die uns belehren, der König
habe — in der Absicht einen Kreuzzug nach Preussen (in Livoniae,
Curoniae et Prussiae subsidiura) zu unternehmen — den Papst ge-
beten, er möge ihn zum obersten Hauptmann aller Kreuzfahrer be-
stellen. Diese beiden Stücke — das päpstliche Schreiben au den König
und das päpstliche Empfehlun^rsschreiben an die Kreuzfahrer (die Curie
wollte nur rathen, nicht befehlen) — sind der vaticanischen Formel-
sammlung des Marinus de Ebulo entnommen; in ihr stehen sie
aber ohne Jahreszahl, ohne Tagesdaten; aber auch der Name des
Papstes, der sie erlassen, wird da nicht genannt.
Vor Jahren hat Franz Palackf diese zwei Stücke in Eom eigen-
händig abgeschrieben und dabei — die Abschriften sind in dem Ma-
terial, das den Eegesten zu Grunde lag, noch vorhanden — die Jahres-
zahl 1254 hinzugefügt — oflenbar, weil er das nur halberfüllte Gesuch
des Königs mit seinem ersten Zuge in Verbindung brachte, aber doch
nur als Vermuthung, wie das beigesetzte Fragezeichen verräth (1254?).
Dieses Fragezeichen ist in dem Drucke der Eegesten weggeblieben,
aber M. Perlbach hat es in seinen Preussischen Eegesten (S. 139)
durch eine vorsichtige Bemerkung (»Die Datirung ist unsicher**) gleich-
sam wiederhergestellt. Wenn nun Ad. Bachniann eine ganz bestimmte
Datirung nach Jahr und Monat — August 1255 — vorschlägt, so
*) Bachmann citirt oft auch die neuere in czechischer Sprache verfasste
Literatur, ohne sich überall (und es wäre auch nicht möglich gewesen) mit seinen
Vorgängern auseinanderzusetzen. Aber machmal thut er es doch, und da
möchte ich den Leser nicht in der Meinung lassen, dass sich seine Erzählung mit
dem, was in meinem von ihm S. 597 angeft^hrten Buche ßteht, überall decke.
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E. Otiokars yon Böhmen zweiter Ereuzztig. 233
geschieht es deshalb, weil wir ans diesem Monate nicht weniger als
5 Stücke (Nr. 61 — 65) besitzen, die den Minoriten Bartholomaens Ton
Frag nnd seine Ordensbrüder in Böhmen, Mähren, Polen und Oester-
reich yerpflichten, das Kreuz zu predigen. Oegen wen nnd zu wessen
Gunsten? Gegen die Litauer und Jatwägen und zwar zu Gunsten
Polens. Dies schliesst allerdings eine gleichzeitige Predigt zu Gunsten
des Deutschen Ordens nicht aus (wir werden darauf zurückkommen):
aber dann hängt doch nicht alles so zusammen, wie bei Bachmann
diese Quellen zu einer fortlaufenden Erzählung yerbunden werden.
Im Jahre 1255 hat weder der Eonig den Papst gebeten, ihn zum
Hauptmanne der Kreuzfahrer zu bestellen, noch hat der Papst den
Konig in diesem Jahre gemahnt, die heilige Pflicht zu erfüllen . . .
Das letzte Stück (Nr. 82), das neben den bereits erwähnten den Stoff
für jene Erzählung bietet, ein Schreiben des Papstes an den König
yon Böhmen, enthält zwar eine Erinnerung an sein zweites Kreuzzugs-
gelübde, gehört aber einem anderen, späteren Jahre an.
Das päpstliche Schreiben Nr. 82 entstammt derselben Quelle wie
die zwei eben besprochenen Stücke Nr. 44 und 45; in der yaticani-
schen Formelsammlung steht es ohne Jahreszahl, ohne den Namen
des Papstes, aus dessen Kanzlei es hery orgegangen. Palack^ hat in
seiner Abschrift eine ungefähre Datirung (circa 1267) yersucht, aber
die Begesta Bohemiae halten fest an der Datirung Baynalds — denn
das Stück ist schon bei ihm zu finden — und diese lautet: 1255. Dass
diese Datirung unhaltbar ist, hat M. Perlbach richtig erkannt und
das päpstliche Schreiben dem Ende yon Alexanders Pontificat — der
Papst ist im Mai 1261 gestorben — zugewiesen. Warum? In der
Bulle — aber auch in den beiden Stücken Nr. 44 und 45 — sind ganz
deutliche Hinweisungen auf den grossen Aufstand zu lesen, der im
September 1260 in Preussen ausgebrochen war und der die Existenz
der Ordensherrschaft an der 0^)»eekü8te in Frage stellte, und da hat
der Papst den König weniger gemahnt als gebeten, dem Orden bei-
zustehen in seiner Noth, und da finden wir auch eine Berufung und
Erinnerung an sein zweites Gelübde. So gewinnen wir wenigstens
einen terminus ante quem: der König hat schon früher — zum
zweitenmale — das Kreuz genommen. Wann und gegen wen? Eine
ganz sichere Antwort gestatten die Quellen, die wir besitzen, nicht,
wohl aber eine annehmbare Vermuthung.
Das Kreuz zu Gunsten des Deutschen Ordens in Böhmen und den
Nachbarländern zu predigen, war die Aufgabe der Dominicaner; im
J. 1255 erhielten, wie wir wissen, die Minoriten denselben Auftrag
und die dabei üblichen Vollmachten — gegen Litauer und Jatwägen.
MitilieUiuiffeB XXIU. 16
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234 Jaroslav Goll.
Damit kann unmöglich der katholische König Litauens Meadog
(Mindowe) gemeint sein, den im Auftrage des Papstes zwei Jahre suinor
(1263) der Kulmer Bischof gekrönt hatte. Osteuropa, das ist der
Plan Innocenz des lY., sollte der katholischen Kirche gewonnen und
der Oberhoheit des päpstlichen Stuhles unterordnet werden: regnum
Lithuaniae •— so lautet seine Bulle — in ius et proprietatem S. Petri
suscipimus. Die kirchliche Union war auch der Preis der Daniel y<m
Halicz geschenkten Köuigskrone gewesen. Gelang dann auch die Union
mit Bussland, war der Osten der katholischen Kirche gesichert und
lüg zu des Papstes Füssen.
Lithuani et Jentvesones: ich glaube, das ist so zu yerstehen:
Litauer d. h. die Jatwägen. Den Litauern stammverwandt, blieben sie
die heidnischen Feinde ihrer christlichen Nachbarn, Mendogs und
der polnischen Fürsten; Polen, namentlich Masowien, hat in diesen
Jahren, wie früher vor der Berufung des Deutschen Ordens von den
Raubzögen der heidnischen Preussen, viel von ihren Einfallen gelitten,
und endlich dachten die polnischen Fürsten daran, was ihre Vorgänger
versäumt, mit dem christlichen Glauben ihre Herrschaft in diesen Ge-
bieten auszubreiten. Gerade im Krönnngsjahre Mendogs (1253) hat
Innocenz diese Absicht gebilligt und ihnen zugleich Galindien, eine
noch freie preussische Landschaft, die sich der Orden noch nicht be-
zwungen hatte, zugesprochen ; zu ihrer Unterstützung Hess dann (1256)
sein Nachfolger auch in Böhmen das Kreuz predigen. Aber da drohte
auch der erste Conflict Polens und des Ordens : sein Gegenstand
war eben das zu erobernde Galindien. Die Curie hat damals schon,
wie auch öfters später, zwischen beiden geschwankt . . .
Im J. 1257 erreichte der Orden von ihr die Einstellung der
Kreuzpredigt gegen die Jatwägen; Böhmen und Polen werden dabei
als die dem Orden vorbehaltenen Länder bezeichnet (terris subsidio
Lyvoniae nc Prussiae a pontificibus Boraanis deputatis); und im J. 1258
wurde selbst die Predigt gegen die Tataren zum Vortheile des Ordens
eingeschränkt . . . Der Ausbruch des grossen Aufstands (1260) stei-
gerte dann noch mehr die Sorgfalt der Curie; da hat, wie wir wissen,
der Papst den Böhmenkönig zu Guusten des Ordens aufgerufen.
Der dem Br. Bartholomäus und seinen Ordensbrüdern gegebene
Auftrag war im J. 1257 erweitert worden; nicht nur gegen die Litauer
und Jatwägen, sondern auch gegen die Schismatiker, gegen die Buthenen
sollten sie predigen. War nicht diese Predigt eine Drohung gegen
Daniel von Halicz, der noch immer den Preis für die erhaltene Königs*
kröne nicht entrichtet hatte und gegen den Alexander IV. damals die
Warnung vernehmen liess, er werde gegen ihn den Beistand der weit»
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K. Ottokars Yon Böhmen zweiter Ereuzzag. 235
liehen Macht (iuvocato auxilio brachii secularis) anrafeii? und damals
hat vielleicht der Bohmenkonig zum sweitenmale das Kreuz genommeu.
War doch Daniel sein Feind, der Bondeagenosse Ungarns, Yon dem
einige Jahre zuvor Ottokar umsonst den Herzog yon Erakau ab-
zuziehen und sich zu gewinnen versucht hatte ... Er hätte sich also
bereit erklärt, gleichsam an die Stelle des Kaisers, des Vogtes der
Kirche, zu treten.
Das Gelübde des Königs, als er sich zum zweitenmal verpflichtete,
mag unbestimmt gelautet haben; ut fideles Christi defendas a discri-
mine, quod eis posset per saevitiam paganorum et aliorum infidelium
imminere — mit diesen Worten hat es ihm später Alexander IV. in
Erinnerung gebracht, als er den König bat, dem Orden in seiner
Bedrängnis zu Hilfe zu eilen; er gab dem Gelübde dadurch eine be-
stimmte, aber doch eine andere Kichtuug. Ob er Ottokars Zuss^e
erhalten hat, wissen wir nicht. Vielleicht war es der Fall und vid-
leicht dürfen in diesen Zusammenhang die beiden Stücke Nr. 44 und
45, von denen wir ausgegangen, gebracht werden^); Ottokar hätte die
Zusage an eine Bedingung geknüpft, die nur halb bewilligt werden
konnte.
Als dann im J. 1264 Alexanders Nachfolger Urban IV. den König
zum Glaubenskampfe aufrief (Nr. 453), verband er beides: sein Zug
sollte zwar auch dem Orden zu Nutzen gereichen, aber an erster Stelle
werden die schismatischen Buthenen, werden die Litauer genannt, die
der König zu bekämpfen hatte; und auch Ottokar verband beides, nU
er sich endlich — im J. 1267 — zum Zuge rüstete.
Litauen^) sttind nicht mehr unter der Herrschaft seines katho-
lischen Königs. Nach dem Falle Mendogs (1263) folgte erst ein Heide,
al>er da verliess Vojschelg, Mendogs Erstgeborener, den von dem Vuter
nicht der Glaube, wohl aber das Bekenntnis geschieden hatte, sein
griechisches Kloster, um in Litauen das sinkende Christenthum zu
retten; dann übergab er das Land dem Sohne Daniels von Halica
Seh warn ... Nur das eigentliche Litauen war ein heidnisches Laud,
als Mendog sich taufen lie^s, und in das Heidenthum sollte es in der
Folge nochmals zurückfallen. Erst ein Jahrhundert später hat es die
Union mit Polen dem christlichen Glauben und der katholischen Kirche
bleibend gewonnen; bis dahin drohte dieser die Gefahr, es an die
griechische Kirche zu verlieren, zu der sich die russischen mit Litaueu
verbundenen Landschaften bekanuten. Und so hatte Papst Urban IV.
>) Nur hier weiche ich von dem in meinem Buche Geeagten (ich datire sie
dort 1267—1268) ab.
*) Ich beschränke mich hier auf die Hauptpunkte.
16*
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23d Jaroslav Goll.
dem König im J. 1264 einen hohen Preis geboten: die Länder der
Bnthenen und der Litauer sollte er für sich erobern, sie nach Ein-
setzung katholischer Fürsten (coUocatis in eis Christi fidelibus) unter
seiner eigenen und seiner Erben Oberhoheit behalten . . . Der Zug,
den Ottokar drei Jahre darnach (1267) vorbereitete, sollte sein Endziel
in Litauen finden.
Zuerst wollte allerdings der König dem Orden in Preussen Hilfe
bringen, wo der Aufstand noch immer nicht yöllig unterdrückt werden
konnte, obwohl im Winter 1265 — 1266 der Herzog von Braunschweig
und der Landgraf von Thüringen, ein Jahr später (1266 — 1267) Mark-
graf Otto von Brandenburg dahin gekommen waren. Im September
1267 wurde mit dem Orden ein Vertrag vereinbart, den man insoferne
als einen Theilungsvertrag bezeichnen kann, als der Orden dem König
Galindien überliess; bei seinem weitem Eroberungszug im Lande der
Jatwägen, in Litauen sollte Ottokar von dem Orden unterstützt werdan.
Das letzte Wort stand indess dem Papste zu. Wir kenneu nicht
unmittelbar die Fragen, die Bitten des Königs, aber den Antworten
des Papstes lassen sie sich unschwer entnehmen. Diese Antworten
sind in nicht weniger als 5 päpstlichen Schreiben vom Januar 1268
enthalten*). Von der Bewilligung Ürbans IV. und dem Vertrage mit
dem Orden ausgehend, betrachtete sich Ottokar als den künftigen Herrn
und Oberherm Galindiens, Jatwesiens und Litauens. Aber der Papst
— es war Clemens IV. — fühlte sich durch das Wort seines Vor-
gangers nicht vollends gebunden; nur über Galiudien und das Land
der Jatwägen wurde dem König sein volles Recht zugestanden, in
Litauen sollte er zwar befugt sein, Mendogs Thron wieder aufzurichten,
ihn mit einem katholischen Fürsten zu besetzen, von einer Oberhoheit
über das vriederhergestellte Königreich wird aber nichts gesagt; hier
ist das Schweigen des Papstes als Abweisung zu deuten, und sicher-
lich nicht ohne Absicht wird daran erinnert, dass Mendog einst die
Krone von dem apostolischen Stuhle empfangen habe^).
') Nr. 693 — 597. Das erste Stück kommt in den Regesten zweimal vor
(Nr. 438 zum J. 1264 und 593). Man muse diese Stücke zusammenfassen. Sie
decken sich unter einander nicht yoUständig und auch nicht mit der Bulle
Urbans IV. Nr. 453. Der Schluss von N. 596 lautet nach einer Copie des im
Wiener Staatsarchiv befindlichen Originals also: sed et de ipsis . . . disponere,
prout tua discretio salubriter expedire viderit, auctoritate tibi presentium induU
gemus. Hier werden die zu erwerbenden Landschaften nicht genannt; dass sich
die Anerkennung des von Urban zugestandenen Rechtes auf Litauen nicht be-
liebt, geht aus Nr. 593 hervor; es verbleibt demnach Galindien und das Land
der Jatwägen, womit Nr. 595 übereinstimmt.
*) Das Kaiserreich des Mittelalters steht gegen Ottten gleichsam offen ; hier
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K. Ottokars von Böhmen zweiter Kreuzzug. 237
Hat aber Ottokar wirklich die Absicht oder doch die Hoffnung
gehabt, weit im Norden gleichsam ein zweites böhmisches Reich zu
begründen? Palack/ hat an der Wirklichkeit dieser Absicht gezweifelt
Ich glaube mit Unrecht, wenn wir auch die letzen Ziele des Königs
nicht kennen lernen. Viel Wahrscheinlichkeit hat die Vermuthung
Dndiks fQr sich, die geplanten Eroberungen seien den polnischen
Fürsten unter böhmischer Oberhoheit bestimmt gewesen. War doch
Ottokar seit Jahren bestrebt, sich die polnischen Fiasten — die schle«
siscben standen gleichsam unter seiner Hegemonie — als Freunde
und Bundesgenossen zu gewinnen. Was bei seinem ersten Auftauchen
phantastisch erscheint, verwirklicht oft — meist freilich in anderer Ge-
stalt — die Zukunft. Ich will nicht Ton dem böhmisch-polnischen
JKeiche Wenzels II. sprechen, aber hat nicht zur Zeit Johanns yoh
Luxemburg Masovien unter böhmischer Lehenshoheit gestanden ? Und
wenn Ottokar Litauen den polnischen Plasten bestimmte, war da nicht
die polnisch-litauische Union des 14. Jahrhunderte* präforuiirt?
Dass aber Ottokar in der That an eine bleibende Verbindung der
künftigen Eroberungen mit Böhmen dachte, das beweist ein zweiter
Plan, den er der Curie, von der hier alles abhieng, vorlegte: Olmütz
sollte zum Erzbisthum für Litauen erhoben, ihm sollten die neu zu
errichtenden Bisthümer jenes , zweiten böhmischen Keiches" unter-
ordnet werden. Allerdiugs wird die päpstliche Antwort, welche die
Abweisung jenes Planes enthält, gewöhnlich anders gedeutet. Palack^
deukt an Böhmen und Mähren ; was erst Johann und Karl gelingen
sollte, das hätte schon Pfemysl Ottokar beabsichtigt. Noch weiter
gehtDudik: sein gauzes Reich sollte auch kirchlich (Dudik behauptet,
das, was erst im 19. Jahrhundert nach schweren Kämpfen z.ustande kam,
die völlige TreonungOeaterreichs — es sei der Ausdruck geßtattet — von
Deutschland sei das Ziel seiner Politik gewesen) unabhängig werden.
Und ähnlich A. Huber: „Im J. 1267 wendete sich Otakar an den
Papst Clemens IV. mit der Bitte, Olmütz .zu einem Erzbisthum für
die böhmischen und österreichischen Länder zu erheben**. Nur nebenher
wird daran erinnert, dass die Eroberungen, die der König auf seinem
Kweiten Kreuzzuge zu machen hoflfte, seinen Anspruch auf eine eigene
Metropole in seinen Ländern verstärken sollten. Und ähnlich^) lesen
— in Ungarn, in Litauen, gehen oft der kaiserliche und der päpstliche Anspruch
neben und gegen einander.
*) Vgl. noch K, Lohmeyer, Gesch. von 0«»t- und tVestpreussen L S. 110
.... die Durchführung eines neuen Planes . . . der Loslösung der böhmisch-
6stei reichischen Lande von auswärtigen Kirchenprovinzen, der Erhebung des
Bisthums Olmfitz zum Erzbisthum fQr alle seine damaligen Besitzungen und
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238 JftrOBlav GoU.
wir jetzt auch bei Bacbmann : er spriclit von der verlangten Erhebung
des Olmüizer Stahles znm Metropoliteositze für die böhmischen und
österreichiäehen Länder, aber auch davon, dass Olmütz den lebendigen
Mittelpunkt fQr die neu zu bekehrenden Heidenländer bilden sollte . . .
Wie lautet unsere Quelle, die einzige, die wir besitzen, das päpstliche
Sehreiben an den König?
. . . Quare nobis . « . supplicasti, ut cum in regno Boemiae,
marehionatu Moraviae, Austriae ac Stiriae ducatibus tibi subiectis
nulla sedes archiepiscopalii existat, licet autiquitus in Moravia sedes
huiusmodi faisse dicatur, venerab. fratri nostro . . . archiepiscopo Salze-
burgensi committere euraremu», ut si dictas Letoviam, Oalandiam
et Oetuesiam vel ex eis tantum de praedictorum infidelium eripi
domino permittente contingeret, quod possit ex in de metropolis statu!
congruenter, Olomucensem ecelesiam archiepiscopali diguitate prae-
signire cnraret ac alias in terris eisdem ecclesias erigeret cathe*
drales, quae ipsi Olomucensi eoclesiae metropolitanae subessent . . .
Hier bedarf es keiner subtilen InterpretationskQnste. Denn, ab-
gesehen davon, dass Ottokar selbst einem ihm so ergebenen Kirchen-
f&rsten, wie es Wladislaw von Salzburg in der That war, eine solche
Verstüuimelung seiuer Erzdiöcese nicht hatte zuniuthen können: „in
terris eisdem*' kann sich doch nur auf das nähere „si dicias Letoviam,
Oalandiam et Getuesiam'' (auch das „exinde'' ist zu beachten) und
keiueswegA auf das entfernte „in regno Boemiae, march. Moraviae,
Austriae ao Stiriae ducatibus" beziehen . . . Man kann sich in Ver*
muthungen ergehen, welche Folgen früher oder später die Erhebung
von Olmütz nach sich gezogen hätte, aber man darf nicht behaupten,
der König habe im Jahre 1267 die kirchliche Trennung der böhmi-
schen Länder von Mainz oder gar Oesterreichs und Steiermarks von
Salzburg verlangt.
Der zweite Kreuzzng Ottokarg von Böhmeu, so reich an Plänen,
blieb arm an vollbrachten Thaten. Vor Abschluss der mit der päpst-
lichen Curie geführten Unterhandlungen eilte der König am Schlüsse
des Jahres — sein Heer, in dem die Oesterreicher und Steirer unter
Otto von Lichtenstein standen, war wohl vorausgezogen — nach
Norden. Als es aber bei Thorn die Weichsel übersetzen sollte, trat
plötzlich Thauwetter ein und vereitelte den weiteren Zug ebenso, wie
es im Winter 1265—1266 der Fall gewesen. Allerdings liegt die
Vernmthung nahe, der König habe schon gewusst oder vor seiner
kfinfbigrett Erwerbungen, Hess ihm auch den Preis eiAes preuseischen Kreuzzuge«
aicbt SU hoch erscheinen.
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K. Ottokars von Böhmen zweiter Kreuzzug. 239
Heimkehr erfahren, welchen Ansgang die mit der Curie gepflogenen
XJnterhandlongen (sie finden ihren Abschluss in den 20.— 31. Januar
datirten Stücken) nehmen werden ^ . . • Am 16. Februar 1268 finden
wir ihn wieder in seiner Hauptstadt Prag.
*) Nur 80 Tiel wurde vom Papste dem Bischof von Olmütz gewährt (Nr. 595),
Galindien und Jetwesien vorläufig, bis zur endlichen YerfQgung durch die Curie»
unter seiner kirchlichen Obhut zu behalten.
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Die Anlegung eines landesfftrstlichen Urbars
in Kärnten, Krain und der Mark im J. 1267.
Von
August V. Jaksch.
Nachdem Herzog Bernhard von Kärnten am 4. Jänner 1256*)
gestorben war, schlössen die hinterlassenen Söhne Herzog Ulrich III.
und der Erwählte Philipp von Salzburg am 4. April desselben Jahres
eine freundschaftliche Vereinigung hinsichtlich des väterlichen und
mütterlichen Erbes»). Es sei nur Einiges daraus hervorgehoben. Ulrich
schenkt dem Philipp in Kärnten die Schlösser Himmelberg und Wern-
berg, in Krain Osterberg und in der Mark Weineck, dazu noch ge-
nannte Einkünfte. Philipp darf Weineck zum Heil seiner Seele ver-
stiften, ebenso Ulrich ein ihm beliebiges Schloss mit Ausnahme der
vier Hauptschlösser: Freiberg, Völkermarkt, Bechberg und Greifen-
burg in Kärnten, Laibach und Landstrass in Krain. Die Brüder
schliessen ein inniges Schutz- und Trutzbündnis. Für den Fall des
kinderlosen Ablebens Ulrichs soll alle seine Güter Philipp erben, wie
diesem denn auch schon durch das Privileg König Wilhelms vom
21. März 1249 die Nachfolge im Herzogthum Kärnten gesichert war^).
Davon konnte übrigens vorläufig keine Bede sein. Lebte doch noch
Agnes V. Meran, mit der Herzog Ulrich 1248 den Ehebund*) ge-
1) Necrologium Rosacense Archiv f. vaterl. Qesch. u. Top. 19, 6.
*) Schumi, Archiv f. Heimathkunde 1, 77 nach der einzigen Ueberlieferung
der Urk. in den Salzburger Eammerbüchem Handisch. 359 des StaatearchivB in
Wien 6, f. 70'-7l'.
•) Böhmer-Ficker Reg. imp. V. n. 4972. £inzige Ueberlieferung in den
Kammerböchem Bd. 6, l 7)'— 72.
*) Oefele, Gesch. d. Grafen v. Andcchs 40.
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Die Anlegung eines landesförstlichen Urbars in Kärnten eta 241
schlössen, und ein daraus entsprossener Sohn namens Heinrich, der
1257 April 12 eine Urkunde *) seines Vaters für Heiligenkreuz bezeugt.
Mutter und Sohn werden im Juli und Üecember desselben Jahres in
Urkunden^) lebend genannt. Herzogin Agnes stellt noch 1258 eine
Urkunde ohne Tagesdatum aus«). Seither yerlautet von beiden nichts
mehr; jedenfalls sind sie 1258 oder 1259 gestorben. 12G3 schritt
Ulrich zu einer neuen Ehe*) mit Agnes, der Tochter des Markgrafen
Hermann von Baden, in der Hoffnung doch noch einen Leibeserben
zu gewinnen. Mittlerweile gieng es mit der Salzburger Herrlichkeit
Philipps bald zu Ende, besonders als ihn sein Vetter König Ottokar
von Böhmen fallen Hess 5) und bei der Curie durchsetzte, dass Papst
Clemens IV. nach Resignation Erzbischof Ulrichs am 10. November
1265^) Wladislaus von Schlesien zum Erzbischof von Salzburg er-
nannte, als dessen Protector nun der mächtige Böhmenkönig auftrat.
Dies, aber gewiss auch die engen verwandtschaftlichen Beziehungen, in
denen Wladislaus als Sohn der Pfemyslidin Anna, einer Schwester der
Mutter Ulrichs und Philipps Jutta, zu beiden stand, veranlassten Philipp
und seinen Bruder wegen Salzburg sich fernerhin ruhig zu verhalten.
Dadurch war Philipp, nur mehr Besitzer einiger ihm von seinem
Bruder 1256 aus Gnade geschenkten Schlösser und Beuten^), ein kleiner
Mann geworden, eine Stellung, die ihm jedenfalls nicht behagte. Hiczu
kam, dass der von Ulrich erhoffte Kindersegen nicht eingetreten war.
Philipp wollte nicht erst auf das Ableben Ulrichs tyarten und drang
jedenfalls solange in ihn, bis sich dieser endlich 1267 zu einer neuen
Abmachung wegen des väterlichen Erbes entschloss, die am 2. Jänner
iu Graz getroffen wurde. Die wichtige Urkunde, welche sich uns
in den Salzburger £ammerbüchern erhalten hat, bis jetzt nur in mu-r
geren Auszügen bekannt, folgt am Schlüsse (1) in vollem Wortlaut
Die Bruder, um gemäss früherer Urkunden in voller Eintracht zur
gleichen Theilung der väterlichen Eigengüter und Eigeix-
leute zu gelangen, vereinigen sich auf je 5 Vertrauensnaänner in Kärnten
und je 4 in Krain und in der Mark, zusammen also 18. Dies sind für
«) Fontes rar. Aust. II. 11, 135-136.
«) Schumi, Urk.- u. Reg..Buch 2, 194, 196.
») Fontes rer. Aust. II. I, 46—47.
*) Canonici Sambiens. Ann. Mon. Germ. SS. 19, 699; Hermanni Altab. Ann.
1. c. 17, 393; Contin. S. Cruc. II. 1. c. 4, 645—646.
») 0. Lorenz, Deutsche Gesch. l, 233 ff.
0 Böhmer-Ficker, Reg. imp. V. n. 11899.
') Von einer Theilung der Besitzungen in E&roten und Krain im J. 1256,
wie Dopsch im Archiv f. östetr. Gesch. 87, 14—16 meint, kann man doch
nicht sprechen.
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242 August Y. Jakseh.
Philipp in Käruten: Hartwich und Kourad Gebrüder von Kreig
(u. St. Veit), Julian v. Seeburg (ob Pörtschach am See), Volchrad und
Wernher vom Jaunthal, sonat von Rechberg (s. Eberndorf) genannt;
in Erain und der Mark: Jacob v. Uutenberg, Herbord v. Auerä-
perg, Thomas und Otto Gebrüder von Landstrass; für Ulrich in
Kärnten: Wilhelm v. Ereig, Beinher v. Aichlberg (nö. Villach),
Wernhard Chneutzlo, Schwarzmann vom Jaun(thal), sonst auch von
Völkermarkt genannt, und LeonharJ von Pirk(dorf) (sw. Bleiburg);
in Erain und der Mark: Die Brüder Conrad und Wernher von
von (Bischof)lack, Rudiin von Birnbaum (b. Laibach) und Offo v. Land-
strass. Die Namen aller dieser hier genannten 18 Vertrauensmänner
lassen sich aus gleichzeitigen Urkunden belegen. Die Vertrauens-
männer sollen unter Eid alle Ulrich und Philipp kraft Erbfolge nach
dem Vater gehörigen EigengQter und -Leute aufsuchen und unter-
suchen« bowie dieselben den Brüdern der Treue und den Eiden gemäss
beschreiben. Und was an Gütern und Leuten nach dem Berichte
aller oder einiger vom Beginn der Untersuchung an aU Eigen aus-
gewiesen wird, ist sofort zwischen den Brüdern zu gleichen Theilen
zu theilen. Das Theilgeschäft und die Nachforschung hat vom 6. Jänner
1267 an ein Jahr laug zu dauern und, was von den Vertrauensmännern
zugleich oder einzeln gefunden wird, soll ohne jede Verzögerung getheilt
werden. Falls diese durch die Vertrauensmänner vorzunehmende
Theilung innerhalb des vorgenannten Termines (6. Janner 1267 —
6. Jänner 1268) im Ganzen oder im Einzelnen gewaltsam gehindert
würde, so bestimmt sich jeder der beiden Binlder selbst als Strafe, dass
sein Eigenuntheil dem Bruder zufallen soll. Die Brüder verpflichten
ausserdem die Vertrauensmänner in Treuen zum beeidigen, aussagen,
verhören und Augenschein vornehmeu (ad terrainum colloquii venire),
so oft es das Geschäft erheischt. Nach Jahressehluss aber sollen die
Vertrauensmänner eidlich verkünden, dass sie nichts mehr zu theilen
finden können, und mit ihren Erklärungen die Brüder sich zufrieden
geben. Beide verpflichten sich, den Aussprüchen der Vertrauensmänner
gegenüber keine Zweifel geltend zu machen uud bestimmen als Strafe
für denjenigen von ihnen, welcher diese Verpflichtuug nicht einhält
dass sein Eigentheil dem Bruder frei zufalle. Einaichtlich der Lehen
verspricht Ulrich dem Philipp, mit Ehrlichkeit ohne Betrug gemäss
Philipps und seiues Rathes sowie Ulrichs und seines Rathes Instruc-
tion alle herzoglichen Lehen mit möglichstem Eifer sicher zustellen,
falls Ulrich ohne einen gesetzmässigen Erben an das Ende seiner Tage
kommen sollte. Wenn Philipp wegen des Uebertrittes >in
den Laienstand die Dispens erhält, so überlässt Philipp alle
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Die Anlegung eiaes landesfÄratlichen ürbars in Kärnten etc. 243
wie immer genannten Lehen der Treue des Bruders, wekher ver-
pflichtet ist, sich binuen einem Jahre über diese Lehen zu äussern,
wie es der brüderlichen Treue ziemt. Thiite Ulrich dies nicht, dann
soll sich Philipp nach Belieben seines Rechtes bedienen. Endlich ver-
pflichtet sich Ulrich, seinem Bruder weder £igen noch
Lehen ohne dessen Rath und Zustimmung zu entfremden.
Thäte Ulrich diei deunoch, so soll sein Eigentheil dem Bruder zufallen,
Alle früheren Urkunden haben in Kraft zu verbleiben. Dies der Inhalt
der jedenfalls sehr interessanten Urkunde.
Von den in derselben erwähnten früheren Urkunden i*t uns nur
der Vertrag von 1256 bekannt. Ich bemerke gleich, dass mir aus der
Begierungszeit Herzog Ulrichs 1256 — 1269 keine Urkunde desselben
— und ich kenne sie jetzt alle — auch vor und nach 1267 vorge-
kommen ist, in der die Zustimmung Philipps in Worten und durch
Anhängung seines Siegels i) zum Ausdruck gelangt. Doch machte Philipp
1267 sein Consensrecht geltend. In einer Urkunde Philipps vom 10. Juni
1267*) für das Kloster Viktring ertheilt dieser mit dem Titel »Erwählter
von Salzburg* seine Zustimmung zu einer Schenkung seines Bruders
vom Jahre 1263 mit der Begründung „quia hec donatio . . .
ipsius sine nostro consensu tamquam coheredis legitimi
nullam habere poterat firmitatem*^. Freilich ist dies das ein-
zige Beispiel.
Die nächste Folge de^ Erbvertrages vom 2. Jänner 1267 war, dass
Philipp ohne seinen Siegelstempel s) zu ändern den Titel dominus
Earinthie et Camiole annahm. Als solcher urkundet er 1267 am 18-
und 28. Juli*) lür Salzburg. Am 29. Juli 1267 stellt Ortolf v. Treuen-
stdn dem domino Phylippo inclito duei Karinthie ac domino Camiole
einen Revers aus. Am 15. October 1267, heisst es im Archiv-Katalog
1) Die von mir im Archiv f. österr. Geacb. 76, 402 abgedruckte Urk. Herzog
Ulrichs vom J. 1263, an der das Siegel Philipp's mit dem Titel: Erbe von
K&roten und Krain (v. Sicgenfeld, Landeswappen 257, Stempel 3) angeh&ngt ist,
beweist nichts dagegen, da das Siegel 3 erst 1273— 1275 gebraucht wird, sohin
naditrSgUch angehilngt wurde.
*> Orig. im Archive das Geschichtsvereines in Klagenfurt. Ein knapper
Auszug bei Marian-Wendt. Austria Sacra IV. 7, 366.
') Er bedient sich des Salsburger Electenaiegels 2 (v. Siegenfeld 1. c. 257).
Da ich an einer ungedruckten Urkunde Philipps im Archive des Stiftes St. Peter
in Salzburg vom 20. Februar 1247 einen neuen Siegeltypus, das älteste Electen*
«iegel Philipps, aufgefunden habe, so müssen die NuraerirunTCn der Stempel
bei V. Siejjenfeld um 1 erhöht werden.
*) Wiener Jahrbücher d. Literatur 108, 179—180 u 180-181; Orig. im
Wiener Staatsarchive.
») 2 Origg. ebenda.
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244 August V. Jakflch.
der Maltheser-Conimende Pulst vom Jahre 1609, bestätigt , Herzog
Philipp in Kärnten'* dem Orden das Haus Pulst i). Mit dieser Titel-
führung war sein Bruder Ulrich jedenfalls nicht einverstanden. Denn in
den Urkunden, die der Herzog über seine endgiltige Aussöhnung mit
der Salzburger Kirche und seinem Vetter Wladislaus zu St. Radegund
1268 Juli 13") und 14^) ausstellte, um den wegen Philipp dem Hoch-
stifte zugefügten Schaden wieder gut zu machen, wird von Philipp
nur als von quondam electus ecclesie Salzburgensis gesprochen. Aber
auch Erzbischof Wladislaus titulirt Philipp in einer Urkunde aus
Friesach 1267 vor Juli 28, in welcher er ihm das Schloss Lichten-
berg ausgenommen die rittermässigen Jjeute schenkt^), nur als dominus
Philippus consanguineus noster. Aus den Jahren 1268 und 1269 sind
mir keine von Philipp ausgestellten Urkunden bekannt.
Als dann Herzog Ulrich 1268 der Salzburger Kirche zur Gut-
machung des Schadens die Stadt St. Veit, Markt und Schloss Klagen-
furt und das Schloss St. Georg im Jaunthale schenkte uud
wieder zu Lehen nahm, findet sich in einer Urkunde vom 13. Juli^)
die Bestimmung, dass, falls Philipp oder ein anderer diese Schenkung
anzufechten wagt, so muss sie dem Erzbisthume mit 40.000 Mark ab-
gelöst werden. In einer anderen ungedruckten Urkunde vom selben
Tage verpflichtet sich Herzog Ulrich gegenüber Erzbischof Wladislaus,
quod cum fratre nostro dilecto domino Philippo pro por-
cione hereditatis quam idem petit ä nobis, et aliis qui-
buscumque factis uumquam concordabimus, nisi idem
emendacionem quam fecimus ecclesie Salzpurgensi de
dampnis, que occasione eiusdem fratris uostri et etiam alias irroga-
vimus eidem ecclesie, sicut in instrumentis exinde confectis plenius
continetur, consensu suo accedente robur firmitatis per-
petue faciat obtinere.
Also bis zum 13. Juli 1268 war die mit Philipp am 2. Jänner
1267 vereinbarte Erbtheilung trotz seines Drängens nicht zustande
gekommen uud schon am 4. Deceraber 1268 zu Podiebrad vermachte
Herzog Ulrich ß), welcher von sich in der Urkunde sagt: nos heredi-
bus careamus, seine Länder dem König Ottokar, si sine filiis et
') Archiv f. Osten-. Gesch. 76, 403.
*) 4 Origg. im Staatsarchiv zu Wien; vgl. 0. Lorenz, Deutsche Gesch. 1, 291
Anmerkung 1.
•) 3 Origg. ebenda.
*) Kammerbücher 6 f. 73—73' ungedruckt.
*) In deutscher Uebersetzung gedr. Archiv f. Söddeutschland 2, 267.
") Böhmer-Ficker Reg. imp. V. n. 12054.
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Die Anlegung eines landes fürstlichen üvbars in Kärnten etc. 245
filiabus decesserimus per nos legittime generatis, ohne
Philipps auch nur zu erwähnen. Sicherlich wurde diese Vermächtnis-
urkunde, solange Ulrich lebte, Yor seinem Bruder geheim gehalten, da
Herzog Ulrich allen Ernstes 1269 September 8*) karissimo suo
domino Philippo heredi Karinthie et Carniole das Ableben
des Patriarchen Gregor v. Aquileja meldet, ihn auflFordert König Ottokar
bittlich anzugehen, damit sich dieser für die Wahl Philipps zum
Piitriarcben bei dem Aquilejer Capitel und den Ministerialen verwende
und mit den rücksichtlich der wohl auch in Aquileja bekannten Vergan-
genheit Philipps fast unglaublichen Worten schliesst: Nam fere omnes
canonici et ministeriales habere pro domino te aspirant. Jedenfalls
meinte es Ulrich mit seinem Bruder nicht ehrlich. Und nun gieng es
Schlag auf Schlag. Am 14. September 12692) wird Herzog Ulrich III.
zum Generalcapitän von Friaul gewählt, am 23. September Philipp,
der also nicht in den Laienstand übergetreten war, zum Patriarchen s)
von Aquileja und schon am 27. October stirbt der Herzog in Cividale,
wo er auch seine Euhestätte fand*), um Ottokar als Erben seiner Länder
zu hinterlassen, während Philipp vorläufig als Herzog unmöglich ge-
macht war.
Doch kehren wir wieder zu unserer Urkunde vom 2. Jänner 1267
zurück. Die Urkunde ist in Graz ausgestellt, wo nicht nur Ulrich,
sowie Philipp, sondern auch König Ottokar von Böhmen an-
wesend war. Denn wir wissen aus der Einleitung zum Bationarium
Stiriae^), dass der König im Jänner 1267 in Graz eintraf. Hiezu
kommt, dass, wie wir aus einer am 3. Jänner 1267 von Herzog
Uhrich III, in Graz ausgestellten Urkunde«) für das Kloster St Paul
entnehmen, Abt Gerhard von St. Paul mit den Procuratoren des Con-
ventes damals bei Ottokar vorsprach, um denselben wegen der dem
Kloster auf dessen Völkermarkter Gütern durch Herzog Ulrich IIL
und seine Leute zugefügten Unbillen zur Uebernahme der Vogtei zu
bewegen.
') Undatirter Grig.-Brief im kgl. Museum zu Cividale aus dem Capitel-
arcbive daselbst Tom. VI. p. 64 bis jetzt ungedruckt Ausz. Arcbiv f. österr.
Gescb. 22, 381 n. 330; daroach Böhmer-Ficker Reg. imp. V. n. 12070. Patriarcb
Gregor starb am 8. September 1269. Annalea Forojul. Mon. Germ. SS. 19, 197.
») Ami. Forojul. 1. c. 19, 197.
«) Böhmer-Ficker Reg. imp. V. n. 12071—12072.
♦) Böhmer-Ficker Reg. imp. V. n. 12075 a.
*) Rauch, Scriptores 2, 114.
*) Neagart, Historia mon. ad S. Pauium 1, 99; das richtige Datum Fönte»
rer. Aust. II. 39, 107.
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24G August y. Jakäch.
Jetzt lernen wir erst die ürkaude vom 2. Jänner 1267 recht ver-
stehen. Ulrich und Philipp brachten in Graz ihre Erbtheilungsange-
legenheit, über welche sie sich allein nicht einigen konnten, vor Eonig
Ottokar hauptsächlich wegen der verwandtschaftlichen und freund-
schaftlichen Bande, welche diesen mit den letzten Spanheimern vor-
knöpften, wie auch Ulrich in der Podiebrader Urkunde ganz, besonders
der vielen Freundschaftsdienste des Königs gedenkt. Philipp verlangte
von Ulrich die Hälfte alles herzoglichen Eigenbesitzes in Ulrichs
Läudern und Ottokar, dem Ulrich jedenfalls schon mündlich die Erb-
nachfolge för den Fall seines kinderlosen Ablebens zugesichert hatte,
bewog diesen zum scheinbaren Kachgeben. Nur sollte vor der end-
giltigen Theilung, die dadurch verzögert wurde, eine Aufnahme alles
herzoglichen Eigenbesitzes in Kärnten, Krain und in der Mark durch
die 18 uns schon bekannten Vertrauensmänner, je 9 für Ulrich und
Philipp in der Zeit vom 6. Jänner 1267 bis 6. Jänner 1268 erfolgen.
Wie nun Dopsch») nachgewiesen hat, ist das von Chmel^) publi-
cirte, so genannte Bationarium Austriae nicht als ein Urbar an-
zusehen, welches bloss auf Grund früherer Register die Einkünfte des
Landesfürsten zusammenstellt, sondern die fälschlich Bationarium be-
titelte Aufzeichnung ist vielmehr das Ergebnis einer theilweise
neuen von Organen des Landesfürsten durchgeführten
Aufnahme des jenem gehörigen Grundbesitzes, zu welcher die Vor-
erhebungen bereits im Jahre 1258 begannen und deren Schluss-
redaction 1262—1265 erfolgte.
Unmittelbar an die österreichische Besitzaufnahme schloss sich dann
die steierische 1265 — 1267, deren Resultat unter dem Titel
Bationarium Stiriae Bauch ^) veröffentlicht hat. Als Ottokar im
Jänner 1267 nach Graz kam, war dasUrbarium des herzoglichen Besitzes
in Steiermark bereits vollendet, d. h. von Notar Helwicus in Buchform
gebracht, und in des Königs Gegenwart nahmen damals Bischof Bruno
und die königlichen Eäthe die Vertheilung der Aemter an der Hand
des neuen Urbars vor. Da kam es nun Ottokar, dem pnisumtiven
Erben von Kärnten, Krain und der Mark, sehr gelegen, dass auch
in diesen Ländern im Jänner 1267 die Aufnahme alles herzoglichen
Eigeubesitzes ins Werk gesetzt wurde. Und dass das geschah, miu-
») Mitthoilungen 14, 450 fF. Diese Schlussfolgerungen werden durch Erbens
Aufsatz 1. c. 16, 97 ff. gar nicht berührt, vergl. Dopsch 1. c. 16, 384.
») Notizenblatt der Wien. Akad. 5, 333-336, 353 -360, 377—384, 401-408,
425-428.
») Scriptores 2, 114—208 vgl. Mitthcilimgen 14, 459, 467, Lorenz; Deutsche
(jeschichte 1, 377.
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Die Anlegung eines landesfürstlichen Urbai*s in Kärnten etc. 247
destens für einige Herrschaften in Kärnten, wenn audi die Erbtheilung,
die sich an die Eigenanfnahme sofort hätte schliessen sollen, bis 13. Juli
1268 nicht erfolgt war (s. S. 244) und überhaupt nicht erfolgt ist, be-
weisen mir fünf Pergament-Boteln, die ich im Capitel-
archive zu Gividale, jetzt im königlichen Museum da-
selbst^) April 1898 aufgefunden habe. Wie die Urkunden des Capitel-
archives überhaupt, so sind auch die Botein auf Papierblättern in
einem Foliobande und zwar Vol. V aufgenäht und mit c, 1255 datirt.
I» Istud est predium in Grifenberch, Vol. V p. 66 aus
drei zusammengehefteten Pergamentstreifen bestehend, 1*60 m : c. 10 cm.
L^ Summa predii in Grifenberch, ebenda, 51cm: 10*8cui.
II. Decirae ecclesie*) in Perige, Vol. V p. 64, 3l'5cm:
155 ein.
III. In Gel habet dominus mansos VII, Vol. V p. 02,
42 5 cm : 13"5 cm,
IV. Hoc est predium castri Lihtenberc, Vol. V p. 66,
66*5 cm : 9*5 cm
Was zunächst die Scliriftverhältnisse anlangt, so ibt K^ und II
Yün einer Hand (A) geschrieben, III von einer zweiten Hand (B), die
auch an l^, ^ mitgeaibeitet hat, IV von einer dritten Hand (C). A und
C sind nicht nur einander sehr ähnlich, sondern auch den Schriften
mancher Herzogsurkunden aus den Jahren 1260 — 1269, ohne dass
sich A und G bestimmt diesem oder jenem Schreiber zuweisen Hessen.
Dagegen haben wir in ß die Schriftzüge jenes Schreibers zu erkennen,
welcher die oben (S. 243) erwähnten Urkunden Philipps vom 18. und
28. Juli 1267 geschrieben hat.
Da uns hier eigentlich nur I^^. ^ und VIII interessieren, so sei über
II bemerkt, dass gelegentlich der Aufnahme des herzoglichen Eigeu-
besitzes in und um Greifenburg sich von selost eine Ausscheidung alles
dessen ergab, was zur Pfan-kirche Berg (w. Greifenburg), in deren
Pfarrsprengel Greifenburg lag, gehörte. So theilt sich II in die Ab-
schnitte : Decime ecclesie in Perige — Hoc est predium de ecclesia in
Perge — Hec est prebenda sacerdotum in Perge — Summa predii
ecclesie in Perge. Erzbischof Wladislaus von Salzburg hatte Juli 1267
(s. 0. S. 244) dem Philipp das Schloss Lichtenberg (auch Lichtenwald
w. Stw Andrä im Lavantthal) mit der Bedingung gescheukt, es nur an
die Salzburger Kirche veräussem zu dürfen. Daher Hess Philipp gelegeut-
*^ Dem Henm Museumsdirector conte A. Zorzi sei an dieser Stelle für alle
FreuDdlichkeit beBteos gedankt.
') Decime ecdesia geschrieben über durohstricbenem : Hoc est predium
ecclesie.
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248 August V. Jaksch.
lieh der allgemeinen Landesaufnahme in Kärnten auch die zu dem
Schlosse gehörigen Hüben und deren Zinsungen verzeichnen, ein Operat,
das uns in IV vorliegt und jedenfalls nach dem 28. Juli 1267 ent-
standen ist.
Näher beschäftigen müssen wir uns hier mit III und I», aus
welchen Urbarien ich einige für die Art und Weise der Entstehung
dieser Aufzeichnungen besonders charakteristische Stellen im Anhange
(2 — 3) mittheile, während ich mir die vollständige Publication aller
für die mittelalterliche Wirtschaftsgeschichte Kärntens so überaus wich-
tigen Stücke für den 4. Band der Monuuienta historica ducatus Carin-
thiae aufspare. III nur fragmentarisch erhalten, wie bereits erwähnt,
von B, einem Schreiber Philipps geschrieben, ist der Schluss eines
Jaunthalers Urbars, wahrscheinlich des zum Hauptschlosse Bechberg
(s. o. S. 240 u. u, S. 250) gehörigen. Wir finden hier die einzelnen
Orte oder Schlösser und die in oder bei diesen liegende, dem Herzoge
zu Eigen gehörende Hubenzahl verzeichnet und dazu vermerkt, von
wem die Hüben erworben, ob sie verödet (desolati), zu Lehen ausge-
geben, verpfändet sind, oder endlich dem Herzoge zinsen (mansi sol-
ventes), doch ohne Nennung einer Summe. Hinsichtlich der Er-
werbungen fallen besonders jene zahlreichen von Chuno v. lovnek (1)
auf, später kurz als de lovnek oder auch de lovn. (7 — 8) bezeichnet,
einem herzoglichen Ministerialen, der zuletzt am 27. April 1194*)
urkundlich genannt wird und eben damals die (24) erwähnte Vogtei
über das Stift Eberndorf zugesprochen erhielt. Nach dem Ableben
Chuno^s ist der Herzog Erbe seines reichen Besitzes im Jaunthal ge-
worden.
x\n die Aufzeichnung der Orte und Schlösser mit den herzoglichen
Eigenhubeu schliesst sich die über die Völkermarkter Brücke, die zu
gleichen Theilen von Otto v. Muntferran und vom Kloster Viktring
erworben wurde, dann die Aufzählung der Zehente, der Vogteien über
die Güter der Klöster St. Paul, St. Georgen am Längsee und Ebern-
dorf und des Patronatsrechtes der Kirche Kinkenberg, um mit der
Liste der dem Herzoge gehörigen edlen Leute zu schliessen. Unter
diesen (26) treffen wir auch einen Vertrauensmann Herzog Ulrichs
(s. o. S. 242) Leonhard v. Pirkdorf, wie ein anderer Schwarzmann, schon
früher (19) als Pfandinhaber von zum Schlosse St. Georgenberg (am
Klopeiner See) gehörigen Eigenleuten erwähnt wird. Gerade die Nam-
haftmachung dieses Schlosses noch als herzogliches Eigen zeigt, dass
1) Ankershofen Reg. n. 566 im Archiv f. öeterr. Gesch. Gesch. 12. 63^90.
Diese Urk. wurde 1266 Febr. 21 von Herzog Ulrich III. durch Insertion bestätigt
(SchroU Urk. Regesten v. Ebendorf S. 29).
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Die Anlegong eines landesfürstlichen Urbare in E&rnten etc. 249
diese Aufzeichnung vor dem 13. Juli 1268 geschrieben sein muss, an
welchem Tage Herzog Ulrich (a. o. S. 244) St. Georgen an Salzburg ver-
schenkte.
Von einer Einyernahme der Parteien über den herzoglichen Besitz-
stand verlautet gar nichts. So heisst es (22) : • In einem Walde waren
vor 13 Jahren 36 zinstragende Neubrüche; ob dieselben inzwischen
vermehrt oder vermindert wurden, weiss man nicht mehr*. Es wurde
also weitere Nachforschung nicht gepflogen.
Einen ganz anderen Charakter hat das Greife nburger^) Ur-
bar I*. Von jeder Hube ist angegeben, welcher Unterthan dieselbe
innehat und was alles davon an Getreide, Victualien und Geld zu
Zinsen ist. Auch der Ertrag der Regalien wird sorgfaltig vermerkt,
so der des Zolles, des Amtes und Gerichtes einschliesslich des Jahr-
schillings im Markte Greiienburg. An die Aufeählung der Hüben und
deren Einkünfte schliesst sich die der Schafweiden (Opiliones) und
Zehente. Den Beschluss von I& bildet eine sehr genaue Summirung
aller Einkünfte: Summa predii in Grifenberch inclusis desolacionibus,
set feudis obligacionibus iure official(ium) et preconis exclusis. ]> bietet
eine noch detaillirtere Summirung: Summa predii in Ghrifenberch preter
feuda et desolationes, incluäis autem obligacionibus et dimidio mauso
preconis (darnach et iure off. durchstrichen ist). Besonders interessant
ftür die Geschichte der Preise sind die Umsätze der Zinsungen von
Getreide und Victualien in Geldwerte.
Die der Aufzeichnung des Urbars vorausgegangene Einvernahme
der Parteien zeigt sich überall, z. B. .dicit se habere, sicut dicit*.
Beachtenswert ist das Verhältnis von Hand B zu A. Erstere, die
einem Schreiber Philipps angehört, macht Berichtigungen (2®) und
Ergänzungen zu den Aufschreibungen von A (3^ 6^). Beide arbeiten
aber auch gemeinsam (12^). Besonders lehrreich ist folgendes (7^):
«Chuntzo hatte eine Oertlichkeit in Besitz, man weiss aber nicht mit
welchem Bechte*, schreibt A. Damit hätte man sich in III begnügt,
in I^ forschte man aber weiter und Hand B fügt hinzu .dass die frag-
Uche Oertlichkeit ein Leben der von Chalersperch ist**, worauf um
jeden Zweifel auszuschliessen, Hand A fortfahrt, ,von jenen also hat
Chunzo die Oertlichkeit zu Lehen*. Diese Nachforschungen hatten
manchmal nur theilweise Erfolg (10), manchmal auch keinen (17: item
Leupoldus).
Verleihungen, Verpföndungen , aber auch widerrechtliche Ent-
fremdungen von herzoglichem Gut werden erwähnt (14, 15), wo in 15
0 &• 240: 1256 ebenfalls Hauptschlose genannt.
MHtbeUiiDKen XXIU. 17
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250 August T. Jaksch.
unter diix aatiquns Herzog Bernhard za verstehen ist. Wie gewissen-
haft die Aufnahmen sind, beweist der Vermerk (10), dass der Herzog
seiner Geliebten *) eine Hube in Pobersach (so. Qreifenburg) auf Lebens-
zeit verliehen hat.
Wenn wir uns denn ein Bild von der Art und Weise der An-
legung des ürbars der herzoglichen Eigengüter in Kärnten machen
wollen, so repräsentiren uns III und I deutlich zwei Stufen. III ist
eine allgemein gehaltene Vorarbeit, wie eine solche jedenfalls auch
für I gemacht wurde, auf Grund welcher nach Einvernahme der Par-
teien mnn das Urbar bis ins Detail ausarbeitete, wie ein solches in I
vorliegt, demgemäss eine Theilung des herzoglichen Eigengutes zwischen
Ulrich und Philipp im Sinne des Vertrages vom 2. Jänner 1267 leicht
hätte vorgenommen werden können.
Schliesslich ist zu beachten, dass Philipp in seinem Testament«
vom 19. Juli 1279 unter seinen Eigengütern in Kärnten u. a. a.
^castrum Griffenberc scUicet novum cum suis attinenciis* und ^item
Rechperch in valle in Jawental cum suis attinentiis preter iudicia et
decimas* namhaft macht').
Dass jene Urkunden, welche sich auf die Erbnachfolge in Kärnten
nach Herzog Ulrich III beziehen, also die König Wilhelms von 1249
und die Erbverträge von 1256 und 1267, in die Salzburger Kammer-
bücher aufgenommen wurden, wodurch sich uns ihr Wortlaut einzig
erhalten hat, hat darin seinen Grund, dass das Erzbisthum zufolge der
grossen Schenkungen des Herzogs Ulrich III. 1268 an dasselbe (s. o.
S. 244) eben an der Erbnachfolge das grösste Interesse hatte, die aber
nicht in Salzburgischem Sinne vor sich gieng, da König Ottokar
Ulrichs Schenkung cassirte®), später jedoch 1270 sich diesbezüglich
einem schiedsrichterlichen Ausspruche unterwarf*).
•) Lotriz, das latinisirte femininum von Lotte r, heute noch im Dialect,
soviel als Geliebter ^Lexer, Kärntisches Wörterbuch Sp. 181). Dass es die Kärntner
Herzoge in dieser Beziehung nicht so genau nahmen, zeigt eine ungedruckte Ur-
kunde im Original-Register des Johannes de Lnpico in der St. Marcus-Bibliothek
zu Venedig Lat. claas. XIV cod. LXXX p. 34 und (weil verbunden) p. 51—55
vom 14. und 15. October 1269, wo als Zeugen Almericus filius naturalis bone
memorio domini Bernardi ducis Carinthie etBernardus filius naturalis
d o m i n i Ulrici ducis Karinthiae auftreten. Almericus wird auch im Testament
Philipps 1279 Bruder genannt (Neues Archiv f. Geschichte v. Megerle v. MHhlfeld
1 (20), 568).
«) Vergl. Dopsch im Archiv f. österr. Gesch. 87, 26.
*) Duz Karinthie obiit ; cuius ducatum rez Bohemie unacum feudis que ab
ecdesia tenuerat idem dux, sibi rex indebite vendicavit. Annales s. Ruberti
Salisburg. Mon. Germ. SS. 9, 798.
*) Wiener Jahrbücher der Literatur 108, 184.
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Die Anlegung eines landesfQrsthchen Urbars in Kärnten etc. 251
Der Umstand, dass die Eärntner Urbarfragmente heute im Archiv
des Capitels zu Cividale in Friaul liegen, findet seine Erklärung in
dem plötzlichen Ableben Ulrichs daselbst 1269« so dass ähnlich, wie
nach dem unerwarteten Tode Kaiser Heinrichs VII. Partien der Reichs-
kanzlei in Pisa*), in Cividale Theile der Kärntner Herzogskanzlei
zorückblieben, abgesehen davon, dass auch Philipp als Erwählter Aqui-
lejer Patriarch und seit 1270 als Qeneralcapitän von Friaul zu Civi-
dale in vielfacher Beziehung stand ^).
Anhang.
1.
Graz 1267 Jänner 2.
Herzog Ulrich 111, von Kärnten, Herr ton Krain und sein Bruder
Philipp beschJiessen eine Theilung der von ihrem Vater Bernhard
geerbten Eigen-Guter und -Leuten zu gleichen Theilen,
Handschrift 359 des Staatsarchives in Wien, Salzburger Kammer-
bucher 6, f. 72'— 72* saee. XIH. ex. (B) Ausz, Juvavia 380, IG., Kämt.
Archiv 9, 28 n. 107; Krain. ÜB. 2, 283—284.
No3 Vlricus dei gratia dux Carinih(ye), dominus Carn(yole) notum
fieri volumus tam presentis vite hominibus quam future, quod, cum se-
cundum priora instrumenta cum dilecto fratre nostro Phylippo ad plenam
concordiam et equam divisionem patemarum proprietatum rerum et ho-
minura venire vellemus, ex communi deliberacione in tales convenimus,
videlicet quod ex parte fratris nostri (in Carinthya) *) Hertwicus et Chun-
radus fratres de Hymelberch, lulyanus de Seburch, Volchradus ^) et Wem-
herua de I(u)ntal<^), in Carnyola et in Marchya lacobus de Gitenberch,
Herbordus de Owersperch, Thomas et Otto fratres de Landestrost, ex parte
vero nostra in Carinth(ya) Wilbelmus de Chreich, Reinberus de Aychel-
berch, Wernbardus Cbnevtzlo, de luna Swartzmannus et Leonbardus de
Pyrch, in Camiola et in Marchya Chunradus et Wernberus fratres de
Lokke, Rudlinus de Pyrpavm, Offo de Landestrost iurati demonstrent et
perquirant omnes proprietates rerum et bominum nos contingentes ex suc*
cessione patris et nobis eas secundum fidem et iuramenta eorum declarent.
Queque eorum relacione omnium vel aliquorum (pro) ^) proprietate in primo
Processus introitu monstrabuntur, inter nos erunt in continenti equaiiter
dividenda. Que divisio et inquisicio durabit ab epyphania diomini per
annum unum*) et qnicquid per eos inventum fuerit simul vel particulatim,
sine dilacione qualibet parciatur. Que par(ti)cio«) si pereosimfra^ terminum
») Wiener Sitzungsberichte der Akad. 14, 142 ff.
•) Tangl, Handbuch d. Gesch. Kärntens 11. Vergl. Mittheilungen 23, 165.
*) 1267 Jänner 6-1268 Jänner 6.
*) in Carinthya fehlt. *>) Volchracus. «) Intal. <i) pro
fehlt «) parcio. S) B.
17*
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252 August y. Jaksch.
prenotatum slmul aut smgillatim violenter fuerit impedita, quod pars pro-
prietatis nostre fratri nostro cedat, pro pena nobis iuvenimus. Insuper
conpellemas homines predictos boua fide ad (ius)iuraDdam^) ad dicendom
ad inquirendum et ad terminum colloquii veniendum quocienscumque ne-
gocium exigit et requirit. Finito autem anno doceant iuramento suo se
non posse dividendom aliquid invenire ; quorum dictis contenta pars utraque
debet esse. Et quod stabimus dictis illorom nee ultra scrupulum aliquem
interseremus, vallabimus tali pena, quod pars proprietatis nostre, si trans-
gressi fuerimus, cedat libere fratri nostro. Super feodis fratri nostro
fecimus lioc promissum, quod bona fide et sine fraude iuxta suam et sui
et nostram' et nostri consilii instruccione(m) ^) omnia feoda nostra sibi
stabilimus omni studio quo valemus, si sine berede legittimo decedere
nos contiget Si autem super laycatu cum fratre nostro fuerit dispensa-
tum, feoda nostra omnia quocumque nomine censeantur, relinquit frater
noster frateme fidei nostre et tenemur super hiis feodis dicere infra an-
num, prout fratemam condecet nostram fidem. Quod si non fecerimus,
utatur frater noster, sicut voluerit, iure suo. Denique non alienabimus
a fratre nostro proprietates nee feoda preter suum consilium et consensum
et, si seeus formam faceremus, pars proprietatis nostre ad fratrem nostrum
iterum devolvetur. Instrumentis prioribus nostris salvis ad plenam autem
et perpetuam firmitatem confirmamus predicta omnia eorporali nostro
prestito iuramento et damus presentes litteras nostri sigilli munimine ro-
boratas. Actum et datum in Graetz, anno domini millesimo CCLXVII,
IUI non. ianuar. Testes autem Ludwieus archydiaconus Augustensis,
Durncbardus decanus de Traberch, magister Albertus phisieus, Otto de
Yinchenstain, Hainricus de Helfenberch et alii quam plures.
2.
(1267 Jänner 6-^1268 Jänner 6),
Am dem Greifenburger Urbar (I»),
1. Istud est predium in Grifenberch et primo in monte Grwisch
Hainricus de uno manso tritici m(etretas) IUI, siliginis modium I, ordei
et milii modium I, brazii umas Villi, humuli modium <^) I, denarios XII,
ovem I et de quolibet agro panem I, scapulas 11. Ibidem Pertoldus de
uno manso tantumdem. Pertusse ibidem tantundem. Ibidem novale unum
Bolyens denarios XXX ...
2. In Tressorezacb . . . Ibidem lakobus dicis se habere in feudo
brazii umas U . . . Ibidem dimidius mansus, ubi est Petelin^), brazii
um. VI, humuli VI met, panes VI, denarios VI, scapulas II, ovem dimi-
dium^ trit. met. III, sil. mod. L» milii mod. I.®) Hüne locum habuit
dominus Hugo et tenet Germannus.
3. In Boynich Sweizloy folgen dessen Zinsungen. Item Hermannus
ibidem tantundem minus II den').
*) iurandum. ^) instruccione.
. ^) Vor mod. ist um. dorchBtrichen.
^) ubi est Petelin über der Zeile nachgetrageD.
«) milii mod« l toq Hand B über durdistrichenem avene mod. I ge-
•chrieben. 0 minus II den. Zusatz von Han,d B.
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Die Anlegung eines landesftSrstlichen Urbars in Kärnten etc. 253
4. In ripa Gorintschich . . . Ibidem de agro et prato quem habnit
officialis tritici met. I, avene met. III, den. V.
5* In Perige . . . ibidem molendinom contalit dominus domino
Vlrico . . . Lambertus ibidem . . . illum contulit dominus domino
Vlrico . . .
6. Item Chvnradus in Angulo . . . Item ouf dem Aigen habet do-
niina Chvnegvndis mansum unum in feudo^). Yidua Hermanni habet
ibidem loca (sie) duo que dicit se habere in feudo. Item ibidem
porcbgravius de Lunz habet duos manson in feudo ^). Item ibidem Lukka
hat>et unum mansum dicens sibi collatum. Ibidem mansus est de-
solatus quem habuit Hermannus<^) pater Leonis sic(ut) dixit in feudo.
Ibidem mansus I quem hnbet Gebolfns sic(ut) dic(it)ur in feudo.
7. In Aichholtz supra sanctum Laurentium . . . Ibidem Chyntzo habet
locum quo iure nescitur; qui est feudum illorum de Chalersperch^);
ab illis habet idem Chvnzo in feudo.
8. In Hovtzendorf . . . Ibidem habet dominus Achilles mansum I in
feudo sicut dicit.
9. In Chleulach Hermannus . . . Hainricus . . .; istos duos mansos
dicit sibi Pertoldus officialis obligatos. Ibidem mansus I obligatus
Mulicho per Pabonem de Groppenstein pro marcis V den . . .
10. In Döbrovlach Swaerhouptel tenet mansum I quo iure nes-
citur; tarnen dicitur quod sit obligatio soceris sui ab an-
tiquo; ad um. VI.«) . . .
11. In Weizzenswe Hemianus Toi marcam dimidiam, pisces CC. Item
Hainricus tantundem ibidem. Zobodin ibidem tantundem mais L pisces') . . .
12. Isti sunt opiliones in Conopuz: Gurtz caseos CCC, pro lana de-
narios X, scapulas II, oves II coquine^^). Item Pertoldus ibidem tantum . . .
13. Item ibidem in Conopitz habet dominus Loshardus in castri
Stipendium duo ovilia . . .
14. Isti sunt decime. Primo in Bukersdorf decima . . . quam do-
minus Germannus occupaverat.
15. Notandum quod dominus dux antiquus emit a domino
Ottone de Steinpuhel VII mansos in Cherspovm quos habuit in feudo
Fridericus 1^) de Cherspaym; qui alienavit extra potestatem do-
mini Wolflino mansos 11, Hiltpurgi mansum I cui contulit
eum dominus, Gebolfo mansum I, o.eteros III adhuo habet
Fridericus ...
16. In Pobresch contulit domi^nus lotrici sue mansum I
ad vitam suam.
17. Notandum, quod dominus emit a Rudolfo de Ras VI mansos de
quibus domina Isaida habet pheodaliter III mansos, Lemvaezel mansum I
*) Item ouf — feudo von Hand B hinzugefUgt, dann durchstrichen.
^) Item ibidem purchgraTius — feudo Zusatz von Hand B.
«) H corrigirt aus P oder umgekehrt?
^) qui est — Chalersperch von Hand B gestrieben.
«I ad um. VI von Hand B hinzugefttgt.
^ mais (statt magis) L pisces Zusatz von Hand B.
«) Isti — coqnine von Hand B geschrieben, die Fortsetzung dann von A.
h FridericuH über durchstrichenem Vlricus geschrieben.
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^54 August ▼. Jaksch.
qaem dielt se habere a domino in feudo, item LeupoMus mansum
I in Weisach, nesciturquo iure; item Fiidericus de Cherspovm man-
som I, sicut dicitin feudo, quem obligavit domino Hainrico sacerdoti . . .
3.
(1267 Jänner 6—1268 Juli 13).
Aus dem Jaunthaler Urbar (III).
1. In Gel habet dominus mansos VII et novalia XI propria de do-
mino Chvnone de lovnek et 8ol(vente8) libere.
2. Ad castrum Landek mansos VI obligatos domino Vlrico proprioä
emptos de Pachario.
3. Castrum Minneburch proprium habet X mansos proprios suos in
Binkenperge IUI sunt obligati et desolati etiam de lovnek.
4. In Levpach mansos VI proprios Raynhero lii*atori duos coUatos,
quatuor Pachario obligatos etiam de lovnek.
5. Item ad castrum Minneburch mansos XXX proprios desolatos VII,
duos obligatos, infeudatos VII, undecim*) solventes, de lovnek.
6. In Trovndorf mansos III, duos infeodatos, unum sol(vens), de lovnek.
7. In Clobazniz mansum I proprium infeodatum et homo proprius
residens in area ducis propria 8ol(ven3) stiuram, de lovn.
8. In Ober Clobazinz mansum proprium infeodatum, de lovn.
9. Item omnia bona que Chvuo et Gotfridus filii domini Heinrici de
Globazniz reliquerunt, omnia propria sunt exempcione ducis Bernhard!
solvencia obligata infeudata quesita et inquirenda.
10. In Altendorf mansos V de quibus preco habet duos et unum
8ol(ven8), duo infeudati; ibidem mansos U quos habet vidua Svntarii ad
tempora vite sue; que (sie) mortua infeodati sunt aliunde; de lovnek ....
11. Vansdorf mansos V infeodatos de lovnek et unum pratum in-
feodatum preeoni.
1 2. In Bain mansus unus et dimidius quos dominus dux dedit in con-
cambio ad Gravenstein; de lovnek.
13. Item sub Castro lovnek unum mansum pro custodia castri quem
dominus Vlricus et habet prata ad caratas feni VI^).
14. In Gortschach mansos II unum sol(vens) alium venditum de
proprietate Muntferran et unus mansus divisus ad incrementum fori Bech-
perch de lovnek ; ibidem novale I quod Eurmannus oblig(avit) de lovnek.
15. In superiori Gortsach et Bechperch tres homines proprii habentes
sex agros et unum lehen non solventes censum sed stiuram et alia servicia ;
de lovnek.
16. De Silva circa Bechperch mansos VIII, VII solventes, octavus
servit cum piscibus; de lovnek.
17. In Gozensdorf unus mansus et dimidius infeodatos Eurmanno, de
lovnek . . .
18. In Obriach mansos II 8ol(ventes) de lovnek et unus institor
babens sex agros proprios domini adhuc nihis solvit ...
»> undecim ob durchktricheDem decem.
^) Z. 13 auf der Seite nachgetrageo.
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Die Anlegung eines landeifürstliclien Urbars in Kärnten etc. 255
19. Mons sancti Gorii dimidias est proprias de Schalsteten ^) altera
pars de Oiiario et iam est proprias cum YII mansis et hominibus propriis
obligatis domino Swarzmanno preter tmum mansnm datom pro castri
cnstodia.
20. In Winchlaren mausos IIII, infeodatos III et onus 8olY(ens); pro-
prios ad Mnntferran.
21. Item in Pachlaren mansos II emptos et adhnc non sunt
soluti pro quindecim marcis.
22. Ante tredecim annos fueront in Silva novalia XXXVI sol(ventia);
si interim sint augmentati vel diminuti (sie), iam nescitur;
de loynek. Et forom apnd Cappellam est proprium cum omni iure suo,
de loynek . . .
23. Decima in Cheinsdorf 8ol(yens) modios LX duas partes duri grani
et terciam avene, porcum I . . .
24. Advocacie *iiereditarie de ecclesia Obrendorf super mansos C novem
8ol(yentes) et desolatos que advocacie pertinent ad proprietates lovnek . . .
25. lus patronatus ecclesie in Einkenperge pertinet ad proprietatem
lovnek et habet ibidem de tabema et advocatia silliginis mo(dium).
26. Homines propra nobiles: Dominus Vlricus de Marchpurch pro-
prias esi domini, pueri autem sui sunt comitis de Hevnenb(urch) . . .
dominus Leonhardus de Pirch^) et pueri sui . . . dominus Chvnradus
de lovnek, dominus Otto de Bechperch cum pueris suis, dominus Fridricus
de Bechperch et dimidia pars pueroram, dominus Ylricus ibidem et dimidia
pars puerorum . . .
*) est proprius de Schalsteten steht Ober dnrchttrichenem emptas fuit de
lovnek.
i>) de Pirch über der Zeile nachgetragen.
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Das Aufgebot Herzog Albrecht V, von Oesterreich
gegen die Husiten.
Von
Wilhelm Erben.
Als vor neunzig Jahren Franz Kurz unter dem arischen Eindruck
der Kriegsereignisse von 1809 und der im vorhergehenden Jahre von
Kaiser Franz verfügten Schöpfung des Beserve-Instituts und der Land-
wehr seine »Geschichte der Landwehre in Oesterreich oh der Enns*
herausgab, konnte er seinem Buche (1, 54 ff.) als einen der wichtigsten
Abschnitte eine ausführliche Inhaltsangabe der österreichischen Auf-
gebotsordnung wider die Husiten einverleiben, welche ihm aus dem
Starhembergischen Archiv zu Biedeck bekannt geworden war. Den
Abdruck des Wortlautes, den Kurz damals unterliess, hat er in einem
seiner späteren Werke (Oesterreichs Militarverfassung S. 414 ff.) nach-
geholt und dadurch einen bleibenden Grundstein für die Geschichte
des Kriegswesens in den österreichischen Ländern gelegt. Alle Neueren,
die sich mit der Wehrverfassung Oesterreichs zu befassen Gelegenheit
hatten, haben von dieser wertvollen Urkunde Gebrauch gemacht und
sich dabei auf die Angaben gestützt, die ihr erster Herausgeber hierüber
vorbrachte. Die Wichtigkeit der Quelle, welche nicht nur für das
österreichische, sondern für das deutsche Kriegswesen überhaupt lehr-
reich ist, wird es rechtfertigen, heute, da unsere Kenntnis von den
Husitenkriegen im Vergleich zu dem, was jener verdiente Bearbeiter
der österreichischen Geschichte hierüber wissen konnte, so bedeutend
gefördert worden ist, seine einschlägigen Ansichten etwas genauer zu
untersuchen und vor allem die Datirung des Stückes ins Auge zu
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Das Aufgebot Herzog Albrecht V. von Oesterreich etc. 257
fassen, welches undatirt überliefert ist, von Kurz aber und nach seinem
Vorbilde bisher fast allgemein in das Frühjahr 1426 gesetzt wurde ^).
Die Gründe, mit denen Kurz diese Zeitbestimmung rechtfertigte,
sind aufiallend schwach. Zunächst berief er sich hiefür nur auf den
Kamen Leopolds von Eraygd, der in der Aufgebotsordnung in zweiter
Linie als oberster Hauptmann in Aussicht genommen ist^); später
fügte er erklärend bei, dass eben dieser Leopold von Kraygd wirklich
das österreichische Heer in der Schlacht, die in den ersten Tagen des
Jahres 1427 vorgefallen sei, befehligt habe, und dass die Stadt Eggen-
burg, welche dort zum Sammelpunkt für das Aufgebot der oberen
Viertel des Landes bestimmt wird, auch in einem vom 8. Februar
1426 datirten Befehlschreiben des Herzogs Albrecht als derjenige Platz
genannt wird, an welchem sich die der Stadt Linz auferlegten 24 Be-
rittenen einzufinden hätten»). Was nun jenes Treflfen zu Anfang 1427
betrifit, so hat Kurz selbst später gesehen, dass es nicht in den ersten
Jahrestagen, sondern erst im März stattfand und er ist selbst darauf
aufmerksam geworden, dass die Angaben darüber auseluHndergehen,
wer dort die Oesterreicher angeführt habe^). Diese gegen seine Zeit-
bestimmung sprechenden Momente, die ihn freilich nicht hinderten,
daran festzuhalten, lassen sich noch weiter vermehren. Leopold von
Kraygd hat keineswegs bloss dieses eine Mal eine bedeutende Bolle
gegen die Husiten gespielt, er war schon 1420 von König Sigismund
zum Hauptmann der Stadt Budweis ernannt worden und als solcher
in vorderster Reihe durch die Husitenkriege in Anspruch genommen.
Ob er auf Grund jener Aufgebotsordnung wirklich die Stelle des
obersten Hauptmanns bekleidet hat, wissen wir nicht; der Umstand,
dass sie ihm, wenn Johann von Schaumburg durch Krankheit verhindert
wäre, in Aussicht gestellt wird, beweist an sich nichts anderes, als
dass jenes Aufgebot, woran auch sonst nicht gezweifelt werden konnte,
spätestens ins Jahr 1433 gesetzt werden darf; denn dies war Leopolds
>) Meynert, Geschichte der k. k. österr. Armee 1, 19 ff.; Barthold, Geschichte
der KriegsverfkssuDg und des Kriegswefiens der Deutschen, Neue Ausgabe 2, 114 ff. ;
Bezold, Köni^ Sigmund und die Reichskriege gegen die Husiten 2, 75; Huber,
Geschichte Oesterreichs 2, 469 f.; Schwind und Dopsch, Ausgewählte Urkunden
S. 323 ff. mit Abdruck des von Kurz veröffentlichten Textes; Luschin, Oesterr.
Reichsgescfaichte 199 f.; Werunskj, Oesterr. Reichs- und Rechtsgescbichte S. 166:
Huber-Dopsch, Oesterr. Reichsgeschichte 8. 67.
') Kurz, Geschichte der Land wehre 1, 54 Anm. cur vorigen S.
») Kurz, Oesterreichs Militärverfassung S. 298 Anm.
*) Kurz, Gestenreich unter K. Albrecht dem Zweyten 2, 123. Vergl. auch
Friess, Herzog Albrecht V. von Oest erreich und die Husiten, Programm des
ObergyniDasinms zu Seitenfctctten 1883 S. 50 Anm. 3.
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258 Wilhelm Erben*
Todesjahr^). Auch die Erwähnung von Eggenburg bildet keinen Bewds
für 1426 ; dass der an die Stadt Linz gerichtete Befehl vom 8. Februar
sich nicht auf dasselbe Aufgebot beziehen könne, wie unsere Ordnung,
hat Kurz selbst gesehen^); den Linzer u wird der Sonntag Laetare
(1426 März 10) als Termin des Eintreffens angegeben, in der Aof-
gebotsordnung aber erscheint im gleichen Sinne der Samstag nach
Johann des Täuferstag, also einer der letzten Junitage angeführt. So-
bald aber die Verschiedenheit der zwei Aufgebote erkannt ist, so ent-
fällt jeder Grund sie wegen des beiden gemeinsamen Sammelpunktes
ins gleiche Jahr zu setzen. Eggenburg war für Unternehmungen gegen
Mähren so günstig gelegen, dass man nicht bloss in einem Jahre,
sondern recht oft darauf verfallen konnte, es zum Ausgangspunkt hie-
für zu wählen, wie denn auch schon für 1423 und für 1425 diese
Wahl ausreichend beglaubigt ist^).
Sind also die Argumente, welche Kurz für seine Zeitbestimmung
beibrachte, durchaus hinfällig, so kommt hinzu, dass sich bei bein^
Einreihung auch andere Schwierigkeiten ergeben. Die Aafgebots-
ordnuiig muss, wie ihr eigener Wortlaut zeigt, von dem Herzog im
Einvernehmen mit der Landschaft und zwar an dem Samstag vor
Philipp und Jacobstag, also in der letzten Aprilwoche erlassen wordeu
sein. Nun erwähnt wohl Friess einen Brief, in welchem Uerzc^
Albrecht dem Jörg von Starhemberg den Auftrag ertheilt, am 21. April
1426 zu einer Berathung wegen der Husiten nach Wien zu kommen^);
aber es ist gewagt aus einer solchen an einen einzelneu gerichteten Auf-
forderung sofort auf einen Landtag zu schliessen. Hinreichend be-
zeugt ist vielmehr, dass im Jänner oder zu Anfang Febmar 1426 ein
formlicher Landtag gehalten und daselbst Bcächlüäse gegen die drohende
Feindesgefahr gefasst wurden^), und auf diesen, und nicht auf den
1) Frie88 a. a. 0. S. 13, Anm. 2 und 3.
') Oesterreich unter E. Albrecht dem Zweyten 2, 113«
») Friess a. a. 0. S. 26, Anm. 1 und Kl. Klosterneuburger Chronik. Archiv
für Knnde österr. Geschichtsquellen 7, 249.
^) A. a. 0. S. 40, Anm. 3.
^) Am 23. Dez. 1425 fordert der Herzog die StOdte Krems und Stein aof,
lür den 13. Jänner 1426 zwei Bevollmächtigte noch Wien zu schicken »waan
wir Prelaten, Herren, Ritter, Knecht und Stett auf denselben Tag her zu mos
haben besandt, mit den und ew wir gedenken und überein werden wollen, wie
den Torgenanten Ketzern zu widersteen sei*; Kurz, Oesterr. unter K. Albrecht II
2, 368. Am 8. Februar 1426 schreibt er an die Linser: ,nu sein wir mit unser
Lantscbaft, Prelaten, Herreu, Rittern, Knechten, Stein u. Merkten, die nach i
Vordem u. Gepot hie bei jans gewesen sind, Qberein worden . , . damit
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Das Aufgebot Herzog Albrecht V* von Oesteneich etc. 259
darchaus unsichereu Aprillandtag muss die wertToUe Nachricht bezogen
werden, welche die Kleine Elosterneuborger Chronik zum Jahre 1426
überliefert hat^). Wir ersehen aus ihr, dass esi sich auf diesem Land-
tag nicht um ein allgemeines Aufgebot, sondern um Festsetzung der
Contingente an Berittenen für ein ganzes Jahr gehandelt habe und
dass die Geistlichkeit sich hiebei, sei es nun über das ihr zukommende
Contingent hinaas oder an Stelle desselben, zu einer bedeutenden Qeld-
hilfe herbeiliess ; damit stimmt genau übereiü, was der Herzog an die
Linzer schreibt: ,Als nu Prelatn Pfaffheiten, Herren, Bittem und
Knechten jedem maun sein Sum aufgelegt ist, desselben Anslags ew
gepüret 24 Pherd/ Koch ehe der für den 9. Februar nach Wien be-
rafene Reichstag zusammentrat, hatte sich also Herzog Alb]*echt als
der zunächst Betroffene mit den Stauden seines Landes über den
Kriegsplau des Jahres geeinigt. Der Beichstag selbst zeitigte keine auf
die Kriegfführung bezüglichen Ergebnisse, doch ersehen wir zur Genüge^),
dass auch er sich nicht mit der Frage eines allgemeinen Aufgebotes
zu eiuem Feldzog, sondern mit der Herstellung eines gleichmässigeu
Anschlags der Stande für den täglichen Krieg, d. h. mit der Fest-
setzung der für längere Zeit (etwa ein Jahr) zu stellenden Gontingente
befasste^). Unter solchen Umständen ist es, wenn auch die feindlichen
Einfälle sich fortdauernd steigerten, doch sehr fraglich, ob der Herzog
noch vor Ablauf eines Vierteljahrs neuerlich den Landtag einberufen
und bei ihm Beschlüsse, die sich in so ganz anderer liichtung bewegten,
durchsetzen konnte.
Auch der in der Aufgebotsordnung in Aussicht genommene Termin
der Versammlung stimmt mit dem, was wir über den Verlauf der
Kriegsereiguisse von 1426 wissen, nicht überein. Zwei Feldzüge gegen
die Husiten müssen in diesem Jahre stattgefunden haben, der eine,
unter persönlicher Theilnahme des Königs Siglsmuud um den Anfang
des Monats April unternommen, erstreckte sich in die Gegend Ton
Komeuburg, der andere, begonnen um die Mitte des August und jeden-
falls um die Mitte des November beendigt, bezweckte die Wieder-
dasLand geretten u. den Feinden widersteen müge«; Kurz, Oesterreichs Militär-
▼erfassnng 8. 433.
0 Archiv für Kunde österr. Geschichtsqnellen 7, 249.
*) DeutBche Beichstagsaclen 8, 430 f. und 443 f. Nr. 375.
•) üeber den wesentlichen Unterschied zwischen »täglichem Krieg« und
»Zug« (oder »Feld*) vgl. Bezold, K. Sigmund und die Reichskriege gegen die
Husiten 1 S. 91, Anm. 3. Wenn in der Kl. Klosterncuburger Chronik zu 1426
von Lendwehr die Rede ist, so zeigt eben der Zusatz ,ein ganzes Jahr«, dass
hier der tägliche Krieg und nicht ein Zug gemeint ist»
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260 Wilhelm Erben.
erobemng von Lundenburg und vollzog sich unter der Führung des
Herzogs. Nach der Aufgebotsordnung aber sollte die Versammlung
des Heeres in der letzten Juniwoche erfolgen. Friess hat die Ver-
zögerung, die man also annehmen muss, wenn jene Ordnung zu 1426
gehören soll, der Lässigkeit des österreichischen Marschalls, Otto von
Meissau, zugeschrieben i) ; in der Anklageschrift aber, die er zur Unter-
stützung dieser Annahme anführt, wird dem Meissauer nicht Ver-
zögerung vorgeworfen, sondern dass er dem Aufgebot nicht voll ent-
sprochen und dass er den in der Fastenzeit des Jahres 1426 ergangenen
Anschlag gänzlich unterschlagen habe. Zudem passen auch die in der
Aufgebotsordnung festgesetzten Sammelpunkte, Laa und Eggenburg,
nicht zu einer geplanten Unternehmung gegen Lundenburg; war eine
solche in Aussicht genommen, so musste man die Wehrmänner der
oberen Landesviertel und, wenn nicht Hilfe von ungarischer oder
steirischer Seite zu erwarten war, wie es 1426 allerdings zutraft),
auch jene der unteren an einem weiter östlich gelegenen Ort sich ver-
einigen lassen, weil sonst, von dem Zeitverlust abgesehen, das Marchfeld
dem Einfall der in jener Feste liegenden Feinde offen gestanden hätte.
Zu den inneren Bedenken kommt ein rein äusserliches Anzeichen
chronologischer Natur. Unsere Aufgebotsordnung wendet an zwei
Stellen eine Festdatirung an; der Tag, an welchem sie beschlossen
wurde, wird als „Samstag vor s. Philipps und s. Jacobstag* bezeichnet,
der Tag der Zusammenkunft der Streitkräfte in Laa als „Sambstag
nach 8. Johannstag zu Sunbenden*. Das sind an sich gewiss im
mittelalterlichen Kalender sehr häufige Umschreibungen, aber gerade
fürs Jahr 1426 ist ihre Anwendung sehr unwahrscheinlich. Den
27. April 1426 konnte man einfacher als Samstag vor Cantate be-
zeichnen^ aber es wäre ja denkbar, dass mau statt des unmittelbar
folgenden Sonntages den erst drei Tage später fallenden Philipp und
Jacobstag zur Anzeigung des Datums gewählt hätte. Schwer glaublich
aber ist es, dass man den 29. Juni als Samstag nach Johanuis ange-
führt und ihm nicht seinen tiberall bekannten Namen, Peter und
Paulstag, gegeben hätte.
Würden wir nun das ganze Jahrzehnt von 1423 bis 1433 ins
Auge fassen um zu sehen, zu welchem Jahre jene Art der Festdatirung
am besten zu passen scheint, so müsste weitaus die grösste Wahr-
scheinlichkeit dem Jahre 1429 zugesprochen werden, denn in diesem
fiel der Sjimstag vor Philipp und Jacob auf den 30. April, der Samstag
«) A. a. 0. S. 45.
») Archiv für Kunde östeir. üescbichtsquellen 7, 249.
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Das Aufgebot Herzog Aibrecht V. yon Oesterreicn etc. 261
Dach Johannis auf deu 25. Jaui^ so dass beidemal zur Datiruug der
unmittelbar yorausgehende oder nachfolgende Festtag angewendet
wäre, sobald wir unsere Ordnung in dieses Jahr versetzen i).
Thatsächlich war die Lage zu Ende April 1429 so, dass wir die
Einberufung des österreichischen Landtags und den Beschluss eines Auf-
gebotes geradezu erwarten müssen. Die zu Beginn des Monates in
Pressburg geführten Friedensunterhandlungen zwischen König Sigmund
und den Gesandten der Husiten waren gescheitert und sofort hatten
diese den Kampf wieder angenommen. Aus mehreren vom 16. April
datirten Schreiben des Königs wissen wir, dass damals Eggenburg von
den Feinden bedrängt und das umliegende Land ihren Verheerungen
ausgesetzt war 2). Nun trieb Sigismund ernstlich zum Krieg, er wies
seinem Schwiegersohn das Erträgnis der Husitensteuer aus der ganzen
Sulzburger Erzdiöcese zu und verlangte, dass nach Znaim, Iglau und
Budweis je tausend Reiter gelegt würden. Diese sollten den G^ner
so lange hinhalten, bis im Juni unter des Königs persönlicher Führung
der allgemeine Reichskrieg in das feindliche Land getragen werden
könnet). Gerade der 24. Juni ist in einem am 10. April an mehrere
Fürsten ergangenen Schreiben als Termin für den Zusammentritt des
Reichsheers in Aussicht genommen^). Unter solchen umständen ist
es durchaus wahrscheinlich, dass Albrecht mit den Ständen ein allge-
meines Aufgebot ähnlich dem von Kurz veröffentlichten Stücke ver-
abredete und dass er, wie es hier zuträfe, den 25. Juni als Versamm-
lungstag festsetzte. Dass wir dann von kriegerischen Ereignissen, die
aus diesem Aufgebot hervorgegangen wären, nichts vernehmen, würde
sich einfach dadurch erklären, dass die Kusiten den Faden der Unter-
handlungen wieder aufnahmen. Der am 23. Mai in Prag zusammen-
getretene Landtag war bedingungsweise auf die Forderungen Sigis-
munds eingegangen und nach einigem Zögern faud sich im Juli 1429
Procop neuerdings als Unterhändler in Pressburg ein. Da ist es be-
greiflich, dass der König und das Reich den geplanten Feldzug auf<*
0 1429 ist auch das einzige unter den in Betracht kommenden Jahren, in
welchem Ostern so früh fiel, dass der letzte April-Samstag fünf Wochen vom
Chanamstag entfernt war; in allen andern Fällen wäre es nahe gelegen statt
des Philipp und Jacobstages den Messeingang des darauffolgenden 8onntags
anzoftkhren ; denn die Namen der vier ersten Sonntage nach Ostern (Quasimodo-
genitj, Misercordia, lubilate und Cantate) waren allgemein gel&ufig.
. *l Deutsche Beichstagsacten 9, 293.
') Vgl. Bezold, KOnig Sigmund und die Reichskriege gegen die Husiten
3 S. 8 f.
«) Deattche Reichitagtacten 9, 291.
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262 Wilhelm Erben.
schoben, und auch ein am 30. April beschlossenes österreichisches Auf-
gebot könnte recht gut unter den so veränderten Verhältnissen am
Papier geblieben sein.
Stünde also nichts im Wege die überlieferte österreichische Auf-
gebotsordnung zu 1429 einzureihen, so sprechen doch andere Gründe
dafür sie noch um zwei Jahre später anzusetzen. Sie berührt sich
nämlich in auflFallender Weise mit Urkunden aus dem Jahre 143P).
Am 24. Mai 1431 schrieb Herzog Albrecht an seinen Burggrafen
zu Klaus, Hans Wiener, und an seinen Kastner zu Steyr, Caspar Adel-
herr, sie sollten in der Herrschaft Steyr „einen Anschlag machen, dass
9 Personen den 10. aufbringen und mit Zehrung, Harnisch und anderen
Dingen fdrsehen, auf Samstag nach S. Johannestag zu Eggenburg zu
sein *, wohin er oder seine Vertreter kommen würden 2). Den Städten seines
Landes legte er im nächsten Monat mit der Begründung, dass von
Reichswegen ein Feldzug gegen die Husiten beschlossen sei und dass
der Herzog mitsammt der Landschaft hierein gewilligt habe, als Ab-
lösung Yon persönlichem Kriegsdienst bedeutende Geldbeträge auf*).
Um die Mitte Juli stand er mit seinem Heere in Laa, in nächster
Nähe des Feindes*). Diese Schritte des Herzogs beruhten auf den Be-
schlüssen, welche von dem im Februar und März 1431 zu Nürnberg
versammelten Reichstag gefasst worden waren; dort war ein gemein-
samer Feldzug beschlossen worden, zu welchem die Stände eiuen be-
stimmten Procentsatz ihrer ünterthanen aufbieten und theils am
Samstag, theils am Sonntag nach Johannis bereit stellen sollten^);
für die Streitkräfte Albrechts war in Nürnberg Laa als Sammelpunkt
') £r8t nach der Niederschrift dieses Aufsatzes fand ich, dass vor mir schon
Toman in seinem czechisch geschriebenen Buche über das Husitische Kriegs-
wesen (Eositsk^ vdleöuictvi za dobj 2i2koyy a Prokopovy, Prag 1898) unter
den Beilagen einen Abdruck unserer Aufgebotsordnung mit der Datirung 1431
bietet (S. 416 ff.). Der Umstand, dass jenem Werke infolge der gewählten
^rache, keine grössere Verbreitung zukommen kann (ist es doch auch bei der
im J. 1901 erschienenen Neubearbeitung von Huber's Oesterr. Reiohsgeschichte
fibersehen worden, s. oben S. 257, Anm. 1), dOrfte es rechtfertigen, wenn ich
meine hinsichtlich der Datirung unserer Ordnung und theilweise auch in der
BcgrQndung hiefÜr mit Toman übereinstimmenden Au&fdhrungen unverkOrzt
belasse. FQr die Uebersetzung der einschlägigen Stellen bei Toman (S. 190 f.
und 416) bin ich meinem Freunde Dr. Bretholz in Brftnn zo her2lichstem Danke
verbunden.
«) Preuenhu#*ber, Annales Styrenses (Nürnberg 1740) S. 87 f»
») Kurz, Oeiterreichs Militarverfassun? S. 300 und 434; Friess b. a. 0.
^'. 64, Anm. 4.
*) Friess a. a. 0. S. 64,
>) Deutsche Reichslagsacten 9, 544. bis 549.
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Das Aufgebot Herzog Albrecht V. von Oesterreich etc. 263
festgesetzt worden^), im Einvernehmen mit seinen Ständen hatte er
dann offenbar die ans den oberen Landesvierteln kommende Mann-
schaft nach Eggenburg beschieden.
Inbezug auf Ort und Zeit der Versammlung des Aufgebotes pa^st
also die Aufjgebots-Ordnung zu den Beichsbeschlüssen des Jahres 1431.
Eine Verschiedenheit ergibt sich aus der Verhältniszahl, nach welcher
das Aufgebot erfolgen sollte, aber auch diese Differenz erklärt sich
leicht, wenn wir uns vergegenwärtigen, was in dieser Hinsicht auf
dem Reichstag verhandelt worden war.
Der Oedanke, das gemeine Volk gegen die Husiten in einem be-
stimmten Procentsatz aufzubieten, begegnet uns zuerst in einer un-
datirten Anfzeichnung, die früher ohne Grund ins Jahr 1422 gesetzt
wurde, die man aber jetzt als ein Verzeichnis der im April 1428 zu
Nürnberg von Fürsten und Städten gefassten Beschlüsse ansieht^). Hier
wird, sei es als directer Beschluss, sei es als einer der Punkte die auf
einer nächsten Versammlung zu berathen und bishin von den einzelnen
Ständen im eigenen Wirkungskreis zu erwägen seien, aufgezählt : ,|das
man auch ein Ordenung under dem siechten Folk mache, wievil Menner
eiuen Mun ausfertigen sullen und in welicher Massen, üud das soll
also gescheen: das iglicher Fürste GrafHenre oder Stat sein Stete Ge-
richte und Dorfere in vier Teil teile, also das drei den vierden aus-
richten mit Harnasch, Füchsen, Armbrust, Wagen, Speiss und aller
ander Notdurfte, die man dann haben soL Item wer aber, das die
Hassen so stai'ke körnen, das dann ein Halbteil auszüge, das der ander
Halbteil denselben halben Teil der also auszeucht, wisse auszufertigen
in obgeächriebener Mass.'' Dieser Vorschlag kehrt im nächsten Jahr
in den zu Presdburg geführten Unterhandlungen des Königs mit den
schlesischen Ständen wieder*), und durch seine am 30. August 1430
vou Straubing aus erlassenen Mandate versuchte der König ihn in die
Wirklichkeit zu übersetzen*).
0 A. a. 0. 645 Z. 16, 647 Z. 57.
*) Deutsche Reichstageacten 9, 165.: zur Datining vgl. ebda S. 142.
') Nach dem Berichte der Breslauer Gesandten vom 18. April 1429 sagte
der König zu den Ständen : » wir wellin ein Feit mochin e e, e bessir . . . drei
Man richtin den virdin aus* . . . Deutsche Reichetagsacten 9, 295.
*) Der betreffende Passus (das vierd Taile Lute iuwer Stette und Gebiete)
findet sich nicht in allen Ausfertigungen des Ausschreibens vom 30. Aug. 1430,
sondern nur in jenen an die fr&nkischen Städte, an Ulm und seine .Verbündeten
and an üagenau und andere Elsässische Städte. Deutsche Reichstagsacten 9
^.454 f.; vgl. auch den hiemit übereinstimmenden Gövlitzer. Bericht ebda. S. 460
(U8 den Steten und Dörfern je den vierden Man uszurichten),
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264 Wilhelm Erben.
Als daaa im Jahre 1431 eia ähnlicher Gedanke auf dem Nürn-
berger Reichstag wieder auftauchte, da fanden die Städte die gewählten
Verhältniszahlen zu hoch gegriffen und traten für einen niedrigeren
Proceutsatz ein. In dem für die Krie^frage eingesetzten Ausschuss,
so berichtet am 15. Februar 1431 der ülmer Beichstagsgesandte an
seine Auftraggeber, sei davon geredet worden ,,ain Anschlag ze tun
über alle tutzsche Lande uf all Man, sie seien edel oder unedel, Burger
oder Pur, gaistlich oder weltlich, in welichem Stat er sei, nieman
nsgenommen in allen tutzschen Landen, der denne zu seinen Tagen
komen sei^ ; einige, so berichten sie weiter, ,»sprechent man solt zehen
Man nemen, das die solteu ain Fussknecht usrichten ; etlich sprechent
man suUe den 20. nemen; etlich sprechent 25 Mann suUent ainen
usrichten, etlich redten den 30. Man*. Die Städte fanden alle diese
Vorschläge zu hoch und die Ulmer meinten , wanne 100 Man in
tutzschen Landen ain Fussknecht ussturten, daz man denne ain
grossen Zug wol zu weg bringen mocht* ; die Nürnberger und andere
SlÄdteboten machten hiebei den Vermittlungsvorschlag, man solle den
50. Mann nehmen i). Die Kurfürsten und Fürsten waren es, welche
an höheren Zahlen festhielten und wenige Tage später vorschlugen, die
nächstgesessenen Stände sollten den 20., die entfernteren den 25.
schicken^). Wenn dann in den königlichen Mandaten vom 18. März
als Endergebnis angekündigt wird, dass die nähergesessenen den 25.
die ferneren den 50. zu stellen hätten 8), so war das, wie Weizsäcker
gezeigt hat^), eine Eigenmächtigkeit des Königs; seine Kanzlei hat
fortgearbeitet und im Sinne einer Vermittlung der bestehenden Gegeü-
sätze Ausschreiben erlassen, die den mangelnden Reichstagsbeschluss
ersetzen sollten. Sowie nun einerseits die Städte sich durch dieses
Vorgehen nicht gebunden erachteten^), so ist es auch begreiflich, dass
die nächstgesessenen Fürsten, die in wohlverstandenem eigenen Vortheil
von Anfang an für eine höhere Leistung eingetreten waren und noch
am 13. oder 14. März beschlossen hatten weder mit dem 20. noch
mit dem 25. Mann, sondern mit aUer Macht auszuziehen^), über das
1) Deutsche Reicbßtagsacten 9, 578 f. Der Herausgeber nimmt S. 165, Anni. 2
tind 8. 582, Anm. 12 an, dass auch 1431 (sowie es 1428 wirklich der Fall war)
von der Ausrüstung des 4. Mannes die Rede gewesen sei; die betreffende Stelle
(S. 582 Z. 32) dürfte aber kaum etwas anderes bedeuten, als dass an Stelle von
je 3 Fussgängern ein Reisiger gestellt werden solle.
>) Deutsche Reichstageacten 9, 513 und 583.
») Ebda. S. 545 ff.
*) Forschungen zur deutschen Geschichte 15, 429 f.
») Weizsäcker a. a. 0.
*) Deutsche Reichstagsacten 9, 593.
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Das Aufgebot Herzog Albrecht V. von Oesterreich etc. 265
hinaosgiengeu, was die königlichea Mandate ihnen auferlegten. So
erklart es sich, dass der öäterreichische Herzog nicht den 25. Mann,
wie es in den uns erhaltenen Mandaten der König forderte, sondern
den 10. Mann aufbot i). Die Verschiedenheit der Verhältniszahl be-
einträchtigt also keineswegs den vorgeschlagenen chronologischen An-
satz, sondern sie bietet, wenn man den Zusammenhang der Verband-
lungen kennt, eine neue Bestätigung hiefür.
Die gewonnene Zeitbestimmung unserer Aufgebotsordnung, die also
nicht mehr zum 27. April 1426, sondern mit grösster Wahrscheinlich-
keit zum 28. April 1431 eingereiht werden kanu^), setzt auch ihren
Inhalt in wesentlich andere Beleuchtung. Mit mehr oder weniger
Bestimmtheit hat man bisher allgemein diese österreichische Aufgebots-
ordnung zu den Wehreinrichtungen der karolingischen Zeit in Be-
ziehung gebracht^). Dieser Hinweis besteht vollkommen zu Recht,
wenn damit nichts anderes gesagt sein soll, als dass der Herzog auf
das allgemeine Aufgebot, welches bis zur Earolingerzeit die wichtigste
Grundlage der Wehrverfassung gewesen war, zurückgegriffen habe und
dass zwischen seiner Ordnung und der aus Karls des Grossen Zeit
überlieferten Handhabung der allgemeinen Wehrpflicht gewisse Aehn-
lichkeiten herrschen. Aber es liegt doch nalie jenen Bemerkungen
einen weitergehenden Sinn zu geben und sie so zu deuten, als ob die
Aehnlichkeit auf einen causalen Zusammenhang, ja geradezu auf ein
1) Auch in ßaiern wurde 1431 nicht der 25. Mann, wie man nach den
königlichen Mandaten annehmen kOnnte, sondern der 20. Mann aufgeboten,
B. Riezler, Geschichte ßaiems 3, 720 f.
') Denkbar wäre immerhin, dass schon 1429 eine solche Ordnung beschlossen
und dass sie dann 1431 mehr oder weniger wörtlich, auch mit Beibehaltung des
Versammlungstermins, dessen Datum ja auf 1429 am besten passt, wiederholt
worden wäre : aber das wage ich nur als eine unsichere Vermuthung hinzustellen,
während mir die Erlassang eines solchen Aufgebots im J. 1431 ganz ausser
Zweifel za &ein scheint,
*) So sagt Kurz, Militäryerfassung 8. 310: »Dass den Anordnungen dieses
Aufgebots die alten Heerbannsgesetze zum Grunde liegen und dass beide noch
grösstentheils miteinander Übereinstimmen, kann keinem aufmerksamen Beobachter
entgehen* and er vergleicht, sie direct mit .den einschlägigen Bestimmungen
Karls des Grossen; v. Luschin, Oesterr. Reichsgeschichte bemerkt S. 200 »der
Zusammenhang mit Grundsätzen, die schon in der karolingischen Zeit nachweisbar
sind, lässt sich nicht verkennen*; nach Werunskj, Oesterr. Reichs- und Rechts-
geschicbte S. 158 »pflegte die ländliche Bevölkerung ähnlich wie bereits in £ar-
lingenzeit in bald grössere bald kleinere Gruppen vereinigt zu werden, deren
jede aus ihrer Mitte den stärksten und geschicktesten als Wehrmann (Fusssoldaten)
stellen tollte*. Bei Huber-Dopsch, Oesterr. Reichsgesch. S. 67 wird unsere Auf^
gebotsordnung als ein Beispiel dafür angefahrt, das« »sich noch ein Rest der
allgemeinen Wehrpflicht erhielt, wie sie unter den Karolingern bestanden hatte*.
3Utthmlunfeii XXIil. 18
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266 Wilhelm Erben.
Weiterlebeu der karolingischen Aufgebotsart in den österreichischen
Ländern schliessen Hesse. Dieser Anuahme müsste widersprochen
werden, auch wenn der Ansatz der Albrecht'schen Aufgebotsordnung
zu 1426 zutreffen würde, sie lässt sich aber umso leichter widerlegen,
seit wir die richtige Datirung hiefür gefunden haben.
Es muss betont werden, dass nur sehr spärliche Zeugnisse dafür
vorliegen, dass man in Oesterreich vor den Husitenkriegen das all-
gemeine Aufgebot überhaupt für Kriegszwecke anwandte^). Wenn
thatsächlich, wie es Cosmas berichtet, Markgraf Leopold III. bei Mail-
berg alle Wehrfähigen der Mark bis herab zu den Kuh- und Schweine-
hirten in seinem Heer vereinigte, so war das eine Nachahmung der
Bauernaufgebote, die in den Kämpfen zwischen Heinrich IV. und seinen
Gegnern zuerst in Sachsen, dann aber auch in Süddeutschland vielfach
nachzuweisen sind 2). Auf eine fortdauernde Anwendung dieser In-
stitution darf daraus nicht geschlossen werden. Obwohl die den feind-
lichen Einfällen ausgesetzte Lage des Landes hier eine bessere Organi-
sation der Wehrkraft voraussetzen Hesse, so fehlt es doch durch mehr
als dritthalb Jahrhunderte vollständig an sicheren Belegen daf&r, dass
die bäuerliche Bevölkerung irgendwie an den zahlreichen Kämpfen,
die das Land erfüllten, theilgenommen hätte^). Erst zum Jahre 1352
erfahren wir, da^s Eberhard von Wallsee bei der Verfolgung der in
das Mühlviertel eingefallenen böhmischen Adeligen sich auch der Mit-
hilfe der Bauern bediente*). In ähnlicher Weise haben im Jahre 1405
niederösterreichische Bauern g^gen den in Drosendorf eingedrungenen
Albert von Vöttau mitgekämpft; das ZwetÜer Kalendar, dem wir auch
die vorige Nachricht verdanken, schildert in anschaulicher Weise, wie
sie vom Herzog selbst zu Hilfe gerufen, herbeieilen, das Stadtthor er-
1) Indem ich hier uur von der tbatsäch liehen Anwendung des allgemeinen
Aufgebotes hnndle, kann ich es mir ersparen auf die §§ 45 und 55 der einen,
gemeinhin zu 1237 eingereihten Fassung des österreichischen Landrechtes ein-
zugeben, aus denen im besten Falle die theoretische Fortdauer des allgemeinen
Aufgebotsrechtes erschlossen werden könnte Die annalistiRchen Belegstellen zu
1082, 1352 und 1405 hat schon v. Luschin a. a. 0. S. 199 xusam mengestellt ; es
ist mir nicht gelungen weitere aufzufinden.
') Vgl Spannagel, Zur Geschichte des deutschen Ueerwes.ns (Leipsigcr
Dissertation 1^85) S. 6 flf.
') Man mOsstc höchstens anfiallend grosse Zahlenangaben, welche die österr.
Annalcn über die Heere Öitterreichischer Fürsten enthalten (im J. 1233 sollen
40.000 Mann gegen Böhmen, zwei Jahre später 30.000 Mann gegen den König
von Ungarn gezogen sein, Mon. Oerm. 8S. 9, 558, 638 u. s. w.), auf üerantiehung
der Bauern deuten ; aber das können recht wobl blosse Uebertreibumgen sein.
*) SS. 9, 692 f.
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Das Aufgebot Herzog Albrecht V. von Oesterrcich etc. 267
brechen, den bestgehassten Yöttauer, den nun die österreichischen
Barone vergeblich zu schätzen trachten, erkennen und erschlagen und
wie sie noch 52 Böhmen, die sich in einem Keller verborgen halten,
ohue Erbarmen hinmorden i). Solche Thaten haben nun gewiss die
wackeren Bauern der Ostmark öfter und auch schon in früheren Jahr-
hunderten vollführt, ohne dass die Annalisten uns hievon Nachricht
geben. Aber das war nicht Kriegsdienst, sondern Execution gegen die
Landfriedensbrecher. Dass es eine allgemeine Pflicht der bäuerlichen
Bevölkerung war, gegen die Landfriedensbrecher einzuschreiten, ist
vielfach bezeugt, und wenn die Friedensbrecher vom Nachbarland ein-
gefallen waren, so konnte sich aus der Execution auch eine Art Ver-
theidigungskrieg entwickeln. Aber es iolgt hieraus noch nicht, dass
das Aufgebot irgendwie militärisch organisirt gewesen wäre, wie dies
bei der Verwendung im Krieg unerlässlich und wirklich, sowohl in
der karolingischen Zeit, als auch während der Husitenkriege der
Fall war.
Es Tcrdient nun freilich alle Beachtung, dass im 2. und 3. Jahr-
zehnt des 15. Jahrhunderts die Zeugnisse für Verwendung des Aufge-
bots in Gestenreich zunehmen. In der l^ehde zwischen Reinprecht von
Wallsee und Herzog Ernst von Steiermark haben auf der Seite des
Wallseers auch Bauern gestritten*). Und gleich zu Beginn der Husiteu-
liriege, im Jahre 1421. Hess Herzog Albrecht alle Wehrfähigen seines
Landes, edle und unedle, die über 16 und unter 70 Jahren standen, ver-
zeichnen, ihre Waffen gleichfalls schriftlich aufnehmen und sich die so
znsummengestellten Musterlisten einsenden^). Von dieser Musterung au-
gefangen scheint die bäuerliche BeTÖlkerung Oesterreichs fast alljähr-
lich zum Kampf gegen die Ketzer herangezogen worden zu sein*).
Oesterreich war mit dieser Wiederaufnahme des allgemeinen Aufge-
») SS. 9, 696 f. — Aehnliches berichtet von den böhmischen Bauern der
i^eirieche Rtimohroniet v. 93362 ff.
») Kl. Klosterneubwrger Chronik, Archiv f. K. österr. Geschichtsqu. 7, 24».
«) Ebenda 8. 246.
*) Nach der Kl. Kloeterneubnrger Chronik zog Albrecht schon 1421 mit
30.000 Mann vor Jaitpis; unter dieser Zahl müssen, wenn sie richtig ist, unbe-
dingt auch Bauern inbeg^ffen sein« Zn 1424 heisst es in derselben Quelle, dass
nach der Weinlese alle Edlen and Unedlen Oesterreichs aus St&dten, Dörfern
und Mftrkten, arm und reich tum 5. Mal in die Heerfiihrt gen M&hren »wider
die HuBses* susziehen mnssten und wir erfahren, wie bei der eintretenden Kälte
gar viele der angebotenen Haner und Bauern ohne Urlaub heimaogen und sich
dadurch die Strafe des Gefängnisses zusogen. Auch zu 1426 wird der Theil nähme
der Banem an dem Zug vor Lundenburg ausdrücklich gedacht (Archiv f. K« österr.
(ietchqu. 7, 246, 248 f.).
18*
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268 Wilhelm Erben.
botes in dieselbe Bahu eingetreten, wie andere süddeutsche FUrsteu-
ihUmer.
Graf Eberhard von Würtemberg hatte sich des Landvolks nach-r
weislich 1388 gegen die Städte bedient i).. Im Kampfe gegen Baiern
hat 1368 Bischof Johann von Brixen, die ländliche Bevölkerung seiner
Gerichte und Thäler zur Laadesvertheidigung aufgeboten ; 400 Bauern
und durch einige Zeit noch viel mehr lagen damals in den flüchtigen
Befestigungen, die der Bischof zwischen Sierziug und Brixen auf-
werfen liess^). Es ist sehr wahrscheinlich, dass in beiden Fällen das
Beispiel der Schweizer eingewirkt hat, welches Eberhard der Greiner
ebenso gut kennen musste, wie Bischof Johann, der Sohn des Schult-
heissen von Lenzburg. Vielleicht hängt es auch mit jenen bairisch
österreichischen Kämpfen um den Besitz von Tirol zusammen, wenn
in den nordöstlichen Theilen Tirols, die damals noch zu Baiern und
Salzburg gehörten, sowie auch in einigen Gerichten von SüJtirol früh-
zeitig bis ins Einzelne gehende Bestimmungen über Heerschau und
Aufgebot zu Kriegszwecken anzutreffen sind 3) und weüu aus dem
15. Jahrhundert schon eine ßeilie von Musterungsergebnissen aus ver-
schiedenen Theilen Tirols vorliegen*). Es ist in der Natur der Sache
begi'ündet, dass das einmal mit Erfolg angewendete Mittel bei nächster
Gelegenheit wiederholt und auch von den Nachbarn nachgeahmt wurde.
Für B.iiern ist wenigstens aus den Jahren 1413 und 1422 die Auf-i
bietung der bäuerlichen Bevölkerung zu Kriegszwecken bezeugt^).
Aber alle diese vor dem Jahre 1428 liegenden Anwendungen und
Erwähnungen de^ allgemeinen Aufgebotes in Süddeutschland unter-
scheiden sich von der hier zu besprechenden österreichischen Auf-
gebotsordnung dadurch, dass bei ihnen die Angabe der bestimmten
Yerhältniszahl fehlt, nach welcher das Aufgebot aus der gesammten
Masse der Bauern ausgewählt und der einzelne Ausziehende von den
Daheimbleibendeu ausgerüstet werden sollte. Gerade darin liegt aber
die bezeichnende Aehnlichkeit mit dem Lihalt der karolingischen
») P. F. Stalin, Geschichte Württemberg« 1, 566.
f) Sinpacber, Beiträge zur Geschichte der bischöfl. Kirche S&bea und Brixen
5 S. 454 und ^10; da^s die^^s der erste Fall eines Bauernaufgebotes in Tirol war,
betont Jäger, Gesch. der landständischen Yerfassang II, 1, 179 f.
•) Oesterr. Weisthümer 4, 163 (Schlanders, 1490); 5, 104 (Schenna, 1460);
6, 284 (Altenburg, 1455); 5, 32; (Kastelpfand »um 1400*).
*) Oesterr. Weisthümer 1, 320 f. (Zillerthal 15. Jahrb.), 2, 91 und 98 (Piller-
see 14. Jahrb.); 5, 28 (Thurn an der Gader), 398 ^Vahvn, Mitte des 16. Jahrb.),
690 und 702 (Buchendtein, Ende des 15. und Mitte des 16. Jabrh.) und 72a
(Enneb^rg).
«) Riezler, Geschichte Baierus 3, 213, 260 und 720.
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Das Aufgebot Herzog Albrecht V. von Oest erreich etc. 269
-Capitularien und gerade darin das wesentlichste Merkmal der Organi-
sirung des Aufgebotes. Das Aufgebot aller Wehrfähigen erfordert keine
besonderen gesetzlichen Bestimmungen; in einer von feindlicher Ver-
wüstung unmittelbar bedrohten Gegend tritt es mit Nothwendigkeit
ein als das natürliche Mittel der Abwehr. Aber auch nur in der un*
mittelbar bedrohten Gegend. Um es über diese Grenzen hinaus im
Dienste laudesfürstlicher Politik verwenden zu können, bedarf es gesetz-
licher Regelung und aus Rücksicht auf die landwirtschaftlichen Inter-
essen muss eine procentuelle Vertheilung eintreten. In diesem Sinne
dürfen wir die Aufgebotsordnung Herzog Albrecht V. als das erste
Beispiel eines organisiiten Laudesaufgebotes in den deutschöster*
reichischen Ländern betrachten und wir müssen, um seine Vorge-
schichte zu erklären, hauptsächlich darnach fragen, woher die Be-
stimmung über das Aufgebot jedes zehnten Mannes und die daraus
hervorgehende Verpflichtung der übrigen neun, dem Ausziehenden in*-
zwischen sein Anwesen zu versorgen, herstamme.
Wir haben oben gesehen, wie seit dem Jahre 1428 zu wieder-
holten Malen der Gedanke eines allgemeinen nach bestimmten Ver-
faältniszahlen zu regelnden Aufgebotes in den Reichstagsverhandlungen
erörtert wurde. Die 14S1 in Gestenreich erfolgte Aufbietung des 10. Manns
4)raucht also nicht auf althergebrachten östeiTcich Ischen Institutionen
zu beruhen, sondern sie kann auf dem Wege der Nürnberger Reichstag^-
beschlüsse ins Land gekommen sein. Und verfolgen wir die Verhand-
lungen über den Husitenkrieg, wie es oben geschehen ist, zurück biö
zum Jahr 1428, so ergibt sich, dass bei den ersten Erwähnungen pro-
centueller Heranziehung aller Wehrpflichtigen an die Aufbietung jedes
vierten Mannes, ja geradezu an die Eintheilung der Fürstenthümer,
Grafschaften, Herrschaften und Städte in Viei*tel gedacht wurde, von
denen immer eines, im Nothfalle zwei auszuziehen, die andern aber
für Ausrüstung und Verpflegung zu sorgen hätten i). Dadurch ge--
winnen wir nun vielleicht einen Fingerzeig, woher der Gedanke einer
derartigen Organisirung des Aufgebotes genommen sein mag.
Es war eine EigenthÜmlichkeit der deutschen Stadtverfassung, dass
die militärische Ordnung auf einer Eintheilung nach Vierteln aufge-
baut wurde. An vielen Orten wurde diese Vierteleintheilung später
durch die militärische Bedeutung der Zünfte ersetzt"), aber nicht
überall. Aus mehreren bedeutenden süddeutschen Städten liegen schon
aus dem 14. Jahrhundert Zeugnisse über die militärische Organisation
«) 8. oben S. 263.
') Vgl. von der Nahm er, Die Wehrverfassungen der deutscbf^n Städte in
der zweiten Hlllfte des H.JakrhundertÄ (Mahrbiirger Dissertation 1888) 8. 18flF.
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270 Wilhelm Erben.
nach Vierteln vor. Welche grosse Bedeutung in Nürnberg die Vierfei-
meister in Eriegssachen besasseu, ist uns durch besondere Ordnungen
überliefert; aber das Aufgebot erfolgte iu dieser grossen Stadt nicht
nach Vierteln, sondern nach deren Uijterabtheilungen, den Grassen.
Dagegen wissen wir aus Augsburg yom Jahre 1362, aus Prag vom
Jahre 1371 und aus Basel Ton 1410, dass abwechselnd je ein oder
je zwei Viertel, und zwar jene, welche beim Losen verloren hatten,
ausziehen mussten^). Das ist also derselbe Modus, der 1428 zu Nürn-
berg zuerst mit Bezug auf das ganze Reich in Vorschlag gebracht
wurde. Bei der weitaus grösseren Bevölkerungäzahl des Reiches und
der geringereu Opferwilligkeit seiner Stände darf es nicht Wunder
nehmen, wenn das in den Städten übliche Zahleuverhältnis (1 : 4) im
Laufe der Reichstags- Verhaudluugen aufgegeben wurde. Uerade die
Städte waren es, die sich dagegen wehrten, das für das Reich zu leisten,
was sie im eigenen Interesse zu thun gewohnt waren; sie waren es
also gewiss nicht, welche die Uebertragung der städtischen Aufgebots-
art auf das Reich beantragt hatten, aber dass es ihre Einrichtung war,
an die man anknüpfte, braucht deshalb noch nicht bezweifelt zu
werden. Ist dein so, dann verdanken mehrere deutsche Territorien
.und insbesondere die österreichischen Länder, in denen das Aufgebot
des zehnten, zwanzigsten oder dreissigsten Mannes, in besonderen Noth-
iällen auch das des fünfben, vierten oder dritten Mannes von nun an
eine regelmässige Institution wurde^), den deutschen Städten eines der
wichtigsten Elemente in ihrer Wehrverfassung; dann liegt hier der
Beleg dafür, dass diese landesfürstlichen Gewalten — zwar nicht die
*) Vgl. darüber Mojean, Städtische Kriegseinrichtungen im 14. u. 15. Jahr-
hundert (Progr. des Gymnasiums zu Stralsund 1876) S. 9 ff . und S. 18. Mend-
heim, Da« reichsstädtische, besonders Nürnberger äöldnerwesen (Leipziger Disser-
tation 1889) S. 7 und 17 ff. und Baltzer, Aus der Geschichte des Danziger Kriegs*
Wesens (Progr. des kgl. Gymnasiums zu Danzig 1893) S. 5; wenn an der letit-
genannten Stelle der Unterschied zwischen dem Aufgebot nach Vierteln und dem
Aufgebot des vierten Mannes betont wird^ so zeigt gerade die oben 8. 263 an-
geführte Stelle vom J. 1428, dass der Unterschied zwischen diesen beiden Ein-
richtungen nicht so g^os» war: es hieng von dem GrössenverhAltnis und von der
Entwicklung der st&däschcn Viertel ab, ob es möglich war sie im Kriegsdienst
als gleichwertig einander ablOsen zu lassen ; Hess sich dies nicht durchführen, so
konnte man ebenso gut aus allen Vierteln jeden vierten Mann nehmen. Vgl.
auch Liebe, Das Kriegswesen der Stadt Erfurt S. 20.
*) Eine Reihe von Beispielen hat Werunsky, Oesterr. Reichs- und Rechts*
geschichte S. 158 zusammengestellt. Ueber das Aufgebot des vierten Mannes
im J. 1505 s. Ulmann, Kaiser Maximilian I. 2, 275 f.
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Das Aufgebot Herzog Albrecht V. von Oesterreich etc. 271
allgemeine Dienstpflicht selbst^) — aber doch die Form ihrer Hand-
habung dem Master der Städte ' entnommen haben.
Neben dem städtischen Vorbild oder statt desselben kann aber
auch ein anderes auf die Wie lereinf&hrung eines procentuellen Auf-
gebotes in Deutschland eingewii^t haben. Wir besitzen aus Ungarn
Tom 12. Jahrhundert angefangen mehrere Zeugnisse für das Bestehen
derartiger Einrichtungen. Otto Ton Freising weiss zu erzählen, dass
dort die Bauern ^qui in Ticin morantur* jeden zehnten, allenfalls auch
den achten oder, wenn es noth thue, noch eine grössere Anzahl mit
der udthigen Ausrüstung zum Krieg Tersahen^). In der Zips mussteu
nach einem auf älteren Rechten beruhenden Privileg König Belas IV.
Yom Jahr 1243 je vier mit bestimmter Besitzgrösse ausgestattete Burg-
männer einen Bewafineten zur Heerfahrt ausrüsten ; ähnliche Ordnungen
scheinen auch in anderen Comitaten bestanden zu habeu^). Diese
ohne Zweifel durch Uebertragung deutscher Institutionen aus karo-
lingischer und ottonischer Zeit entstandene Ordnung der allgemeinen
Wehrpflicht dauerte nun in Ungarn auch zu Zeiten König Sigisinunds
fort Auf dem Temesvarer ßeichstag von 1397 wurde die Ausrüstung
jedes zwanzigsten ünterthans als Schützen beschlossen^). In den Vor-
schlägen, die Sigismund in Italien weilend ausarbeiten Hess, ist ebeu-
falls der Gedanke aufgenommen, dass die. Verhaltniszahl festgesetzt
werden mOsse, auf Grund deren die berittenen Schützen aus den Comi-
taten gestellt und von den übrigen erhalten werden sollten^). Auf
Grund dieser Anregung erfolgte dann im März 1435 zu Pressburg der
Beachlnss, dass alle Barone und begüterten Edelleute von je 33 be-
hausten TJnterthanen je einen berittenen Schützen von bestimmter Be-
wafinung zu stellen hätten, derart, dass jene, die weniger als 33 Dnter-
thanen besassen, zu diesem Zwecke mit anderen zusammengezählt
werden und dass von je 100 stets 3 ausrücken sollten «).
*) Vgl* gegenüber einer Bemerkung bei Arnold, Verfassungsgeschichte der
deatjchen Freistädte 2 S. 188 v. Below in der Historischen Zeitschrift 75,
481 Anm. 3.
«) Ottonis Ge^ta Friderici I, 32.
') Vgl. Krajner, Die ursprQngliche Staatsverfassung Ungarns S. 178 Anm. 9
und 185 Anm. 29, 186 Anm. 39; 180 Anm. 13.
*) Ut qnivis baronum et nobilium regni nostri possessionatus . . de qui-
bosvis viginti iobagionibus unum pharetrarium, more exercituancium promptuare
et in ipsum . . . exercitum secum ducere et exercituare facere teneatur. Magyar
tört^nelmi tär 3 (1857) 8. 216 f.
*) üt compatarentnr tanti secundum eoram facultatem quanti ex eis com-
moni expensaram contribatione unum hominem pharetrariam equestrem mittere
possent. F^jer, Cod. dipl. Hungariae X, 7, 243 ff. Art 3.
*) Katona, Historia critica regum Hungariae 12 (1790) S. 691 Art. 2.
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272 Wilhelm Erben.
Lässt sich also das Fortleben des karoUngüchen Angebotes und
seiner procentaellen Organisation, für Ungarn während des ganzen
Mittelalters nachweisen, so kann die Möglichkeit nicht abgewiesen
werden, dass es das damals mit Deutschland unter einem Herrscher
vereinigte Königreich Ungarn war, welches zu der im deutschen Reich
seit 1428 erwogenen, in der österreichischen Anfgebotsordnung Yon
1431 ausgesprochenen Beform der allgemeinen Wehrpflicht das Muster
gegeben hat. Vielleicht haben beide Vorbilder, das ungarische und
jenes der deutschen Städte, gemeinsam die Berathungen beeinflusst.
Jeden&Us i^t in den schleppenden und scheinbar an Ergebnissen so
armen Verhandlungen des deutschen Beichstags über die Husiten-
kriege eines der wichtigsten Elemente deutscher Wehrver&ssung refor-
mirt worden. Das allgemeine Au%el)ot, welches seit Jahrhunderten
in Deutschland vergessen worden war, hat hier seine an karolingische
Zeiten erinnernde Form wiedererhalten und ist erst dadurch wieder zu
einem halbwegs brauchbaren Element des deutschen Kriegswesens ger
worden.
Die militärische Leistungsfähigkeit des allgemeinen Aufgebotes
war freilich trotz der so gewonnenen organischen Grundlage gering
und sie musste im selben Verhältnis geringer werden, in welchem
während des 15. uud 16. Jahrhunderts die Ausbildung des Söldner-
weseus zunahm. Die in den protestantischen Fürstenthümeru des
Beiches zu Anfang des 17. Jahrhunderts mit Eifer betriebene Beform
der Landesdefension hat in Oesterreich nur in beschränktem Masse
nachgewirkt^). So blieb hier, wie auch anderwärts, die durchgreifende
Wiederherstellung der allgemeinen Wehrpflicht einer viel späteren
Zeit vorbehalten^). Das aber darf uns nicht hindern die zu Ende
des Mittelalters erreichte Orgauisirung der gesammten Wehrkraft, wie
sie unser österreichisches Aufgebot erkennen läs^t, als einen wesent-
lichen Fortschritt der Wehrverfassung anzuerkennen und zu würdigen.
') Vgl daiüber meine Ausführungen in dem 1. Heft der Mittheilungen des
Je. «. k. Heere«..Mu8eum8 (Wien 1902) S. 13 ff.
*) ^^g^' ▼• Below in der Hist. Zeitschrift 73, 431 Anm. 3.
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Eine Fälschung Ceccarellis und ihre Nachwirkung.
Von
Oscar Freiha Vi MitiSa
Vor ungefähr zwei Jahren gelangte in Wien in der „Auetion ans
dem Nachlass des Erzhischofs Ängelini und Cav. Gian Carlo Bossi
(Rom)" ein Brief Mabillons zur Versteigerung J). Ich war in der
angenehmen Lage ihn zu erwerben ; er ruht nun in den Sammlungen
des Instituts für österreichische Geschichtsforschung, wo Mabillons
Name seit jeher hoch gehalten wird. Mabillons eigenhändiges Schreiben
ist auch von einem anderen bekannten Mauriner, Michael Germain,
unterzeichnet; es ist ein fachwissenschaftliches Gutachten über zwei
TTrkunden, die Mabillon zur Beurtheilung ihrer Echtheit in Abschrift
aus Rom eingesandt worden waren. Das Gutachten zeigt den Meister
der Diplomatik, die durch ihn erst auf wissenschaftliche Grundlagen
gestellt worden war: in scharfen, klaren Strichen weist es die ün-
echtheit der beiden Urkunden nach. Es ist, soweit ich die Literatur
kenne, noch nirgends besprochen oder bekannt gemacht worden; ich
lasse es deshalb im vollen Wortlaut folgen:
Eminentissime domine.
Magna sane est dignatio eminentioe tuae, quod eo usque se inclinare
^ignata sit, ut sententiam meam flagitaret de duobus diplomatibus, quorum
copia jussu tuo mihi facta est. Legi utrumque non semel, et versatis
libratisque utrimque momeniis indubitanter ezistimo bina illa diplomata
sal^^o meliori judicio esse conficta nulliusque auctoritatis. Stilus quippe
aliaeque criticae notae penitus deficiunt a genuina illorum temporum in-
dole, et quisquis earum rerum peritium habuerit, non dubito quin ita
mecum seutiat. Escusatnm me habebit, ut spero, eminentia tua, quod
') Auctionakatalog von Gilhoicr und Ransebburg in Wien^ April 1900,
Kat. Nr. 755.
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274 Oflcar Freih. v. Mitis.
tarn uperte et sine verborum ambage loquar: immo yero veniam ab3 te
peterem, si aliter me locutum faisse contigisset. ünus et idem utriusque
diplomatis fabricator fuisse videtur: idem stilus, utrobiqae contortas et
coactus; iidem loquendi modi ab illis temporibu3 prorsus alieni. Otto
primus initio imperitium artificis arguit. Primus nunquam dicitur
Otto primns in legitimis sais monumentis. Majestate munificen-
tiae nostrae; oblitas erat aactor imperatorem loqui in generali, non
ile se ipso. Ad serviendam imperio; nusqaam tales phrase^ illo
aevo, neque item huiusmodi posteritatis successarae etc. De
generosa Carpineorum familia; mihi videor audire Germanum
recentiorem loquentem itidemqne ad illa grata servitia. Fugandis
Saracenis Ottoni secundo melius conveniret quam primo. Udalricus
Carpineus; ejusmodi cognomina non sunt illius aetatis: sicut nee hu-
milis vel alta persona, pro poena in vindictam sui reatus
— passis injuriam. Huius rei testes etc. totum hoc ficticium.
Nulli testes aut rarissime in litteris Ottonis I. Dapifer nusquam legetur
in diplomatis genuinis imperatorum ante Fridericum Oenobarbam. Caesar
Fliscus nova. Ego cancellarius Witfridus et praeterquam quod
Witfridus jam tum obierat, haec formula omnino spuria nee simiiis unquam
in litteris Ottonum. Cum signo meo nunquam. Haec de primo diplo-
mate. In altero eadem fere vocabula praesens aetas et futura
posteritas, grata servitia etc. lUud utroque deficit, quod neuter
Otto annos regni sui distinguit ab annis imperii, secus quam in genuinis.
Antequam haue epistolam finiam, memini legere in quadam Charta magistri
Centhii pro sancto Dominico fundatore ordinis praedicatorum data anno
MCCXXI Capozzuccus testis. Hoc instrumentum asservatur in biblio-
theca Chigiana, registro b. authenticorum, Charta 32. Sat dictum sapienti.
Precor deum opt. max. ut eminentiara tuam diu incolumem servet idem-
que apprecatur socius noster dominus Michael Germanus. Parisiis IV kal.
Novemb. 1686.
Eminentissime domine
eminentiae tuae obsequentissime
F. Johes. Mabillon MB,
Fr. Michael Germain MB.
Wir kommen jetzt auf den Wortlaut der beiden Fälschungen,
welche Mabillon bespricht. Die eine derselben, mit der er sich ein-
gehender beschäftigt, das falsche Privileg Ottos I. von 962 August 17^)
für den italienischen Grafen üdalrich Carpegua, das dieacn für seine
Dienste gegen die Sarazenen und Griechen mit dem oppidum Garpegna
und dem castrum Petrae Rubeae sammt deren Gebiet begnadete,
war bereits zur Zeit, als Mabillon sein Gutachten abgab, ohue dass
<) Stumpf 311, Böhmer- Ottentbai Reg. imp. II 324. Die Urkunde ist aussei dem
gedruckt bei Mai. Salvadori Compendio genealogico della famiglia dei Conti di
Carpegna (Urbino 1880) p. 18—19. Das »Original* wnrde nach Salvadoris Angabe
im 18. Jahrb. von Einilio Orsini nach Rom gebracht und existirt vielleicht noch
bei irgend welchen Nachkommen.
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Eine FilUchung Ceccarellis und ihre Nachwirkung. 275
er davon wasste, gedruckt, es wurde zuerst 1617 von Clementini ^)
Teröffeutlicht. Auch seither hat die historidche Kritik dieses Diplom
einmüthig verworfen; so bezeichnet es etwa auch Delßco als plumpe
Fälschung .schifosamente falsa"*), üeber die zweite Urkunde, ebeu-
falls eines Ottos^ gibt Mabillon nur sehr weuige Daten; es unterliegt
aber keinem Zweifel, dass es die Urkunde Ottos IV. von 1211'), gleich-
falls fflr einen Carpegna, war, welche diesem wieder für dessen dem
Kaiser und dem Beiche geleistete Dienste die Stadt Carpegna und andere
von den früheren Kaisern verliehene Orte und Burgen bestätigt.
Mabiltons Scharfblick sah das Richtige : beide Fälschungen haben
denselben Verfasser, sie zeigen de u selben Stil, dieselbe Mache. Wir
kennen nun auch den Fälscher, es ist Alfonso Ceccarelli. Er selbst
erwähnt die beiden Stücke in seiner handschriftlichen AJelsgeschichte
von Bom^). Riegls interessante Abhandlung gewährt vollen Einblick
iu die Thätigkeit Ceccarellis: er begann anfangs der Siebziger Jahre
de»5 16. Jahrhunderts sein sehr einträgliches Geschäft, fälschte für eine
Keihe von römischen Familien Urkunden, Biographien und Familien-
geschichten; sein Tagebuch bietet die typischen Belege der Verbrecher-
psjchologie; die Mache wurde eine fabriksraässige, er hatte sich für
die verschiedenen Arten seiner Fälschungen eigene Formulare zurecht
gezimmert; schliesslich gieug er so unvorsichtig zu Werke, dass ihm
. — allerdings für eine Fälschung in Sachen eines Fideicomisses — der
Process gemacht wurde, der mit seiner Hinrichtung endete (1583).
Aber seine Erzeugnisse blieben; wurde das eine und andere, manches
auch schon frühzeitig entlarvt, so trieben die meisten doch noch lange,
selbst bis in die neueste Zeit, ihren Spuk in der Geschichte und im
Leben. Die interessanteste Nachwirkung, sogar auf staatsrechtlichem
Gebiet, wenn hier auch noch andere Fuctoren mitspielten, blieb aber
deu Fälschungen für die Carpegna vorbehalten.
üeber den Adressaten des Schreibens Mabillons erfahren wir aus
diesem nichts, nur Anrede und Respectformeln lassen schliessen, dass
1) Raccolta istonca di Rimini p. 262 aas dem »Original«.
') Mcmorie storiche di S. Marino (Firenze 1843) 2, 33.
») Böbmer-Ficker R*g. imp. V n» 455, vollständig gedruckt bei - Salvador!
1. c. 38; dieser verthcidigt dieses Diplom wie jenes von 962 und nennt uU
Lagerort: Archivio centrale di Firenze nella filza »titoli giurisdizionali suUa
contea di Carpegna«, Archivio della regenza div. 3 sez. 1. — Eine Abschrift de»
18. Jahrb. im Wiener Staatsarchiv: Feuda imperialia, Carpegna, ad 1727 Dez. 14;
darnach der Auszog im Notizeoblatt 1852 p. 369.
*) Riegl, Alfonso Ceccarelli und seine Fälschungen von Eaiserurkunden in
MittheiL des lustituis f. österr. GF. 15, 228, 231 no 13, 91. «ber die Fälschungen
fflr die Carpegna p. 212, ober die Mache speciell der Urkunde Ottos I p. 224.
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276 OßcarFreih. V. Mitis.
dasselbe an einen Cardinal gerichtet war. Die Beziehungen, welche
Älabillon uüd Germain wärend ihres Auftnthaltes in llom (April 1685
bis Juni 1686) angeknüpft hatten, und Mabillons Briefwechsel^) ermög-
lichen es jedoch, die Persönlichkeit des Adressaten mit ziemlicher
Sicherheit festzustellen; Claude Estiennot schreibt 4ämlich aus Rom
Am 22. Oct. 1686 — also wenige Tage vor dem vermuthlichen Einhingeu
unseres Briefes — an Mabillon »M. le cardioal Capisucchi . . . atteud
reponse de la lettre qu'il vous a ecrite et je la lui ai promise. L'aflFaire
est de consequence et votre jugemeut sur le titre fera celui de cette
Cour'. Dazu stimmt der Beisatz im Briefe Mabillons über den Capo-
zucchus testis und so erscheint es kaum zweifelhaft, dass das Gutachten
an Cardinal Capisucchi, nicht etwa an den Cardinal Carpegna, ge-
richtet ist.
Mochte auch dem Cardinal an irgend einer familiengeschichtlichen
Feststellung gelegen sein, so macht es der umstand, dass auch das
Privilegium Ottos I. zur Untersuchung eingesandt worden war, sehr
wahrscheinlich, dass sich der römische Hof noch in anderer Beziehung
für die beiden Urkunden interessirte. Auch darüber erhalten wir
aus der Geschichte der Carpegna Aufschluss, der zugleich zeigt, welch
weite Kreise die Fälschung Ceccarellis zog, welch* Verwicklungen sie
herbeiführte. Die Familie Carpegna zählt zweifellos zu den ältesten
des Kirchenstaats 2); sie besass ein ansehnliches Gebiet im östlichen
^fittelitalien, das zwischen das päpstliche, florentiuische und das Geriet
von S. Martino eingesprengt war und im Jahre 1463 auf zwei Branchen
^ufgetheilt worden ist: ein Zweig erhielt die Schlösser Carpegna, CasteU
Jaccia, Torre, Fossati und den Palazzo Carignano, der andere Gattara,
ßascio, Mira tojo und Scavolino. Für die Beurtheilung. der folgenden
Ereignisse erscheint es wichtig, dass beide Linien, Carpegna und
') M. Valery, Correspondence in^ilite de Mabillon et de Montfaucon avec
r Italic, Paris 1846. — Emm. d. Broglie, Mabillon et la 80ci6t6 de Tabbayc de
S. Germain. Paris 1888. — A. GolJmann, Don Jean Mabillons Briefe an Car-
dinal Leander CqUoredo. Studien und Mittheil, des Ben. u. Cist. Ord. 10 (1889).
Eine arofassende Publication des Maurinerbriefwechsels ist bekanntlich in Vor-
bereitung.
•) üeber diese vgl. die bereit« genannte Monographie Salvadoris, wo auch
Litta verwertet erecbcint. Zu den älteren Quellen der Familiengeschichte ge»
Jiört Pier Antonio Guerrieri*s la Carpegna abelita e il Montefeltro illustrato in
4 Bänden (1. 2. u. 4. gedr. in Urbino u. Rimini 1667—68, 3. blieb Manuscript),
worüber Salyadori sich folgcndermassen äussert : perche oltre V essere scritta collo
Btile ampoUoso e servile d*allora non rapporta in tutta la loro integritä i fatti.
Dazu der mangelhafte Artikel bei Moroni, Dizionario ecclesiastico Bd. 86
p. 106-114.
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Eine Fälschung Ceccarellis und ihre Nachwirkung. 277
Scavolino, erstere 1489, letztere 1490, einen Schutzvertrag mit der
Republik Florenz abschlössen, in welchem für den Fall des Aus^terbens
der Anfall des Besitzes an die Republik festgesetzt wurde. lu der Linie
Carpegna traf nun thatsächlich ein Ereignis ein, das diesen Vertrag
nach 80 Jahren wieder in Erinnerung brachte. Am 22. Jänner 1570
starb Graf Giovanni II. und hinterliess seine Gemahlin Beatrice in
gesegneten Umständen. Aber ihre Schwangerschaft galt nicht als
sicher. Zwei Historiker des 17. Jahrhunderts, Guerrieri und Olivieri,
und der toscanische Minister Richecourt (in einem Bericht von 1738)
melden übereinstimmend, dabs sich damals der Papst, der Grossherzog
von Toscana und der Herzog von ürbino unter verschiedeneu Vor-
wänden des Besitzes bemächtigen wollten und die Witwe damals sogar
im Auftrag der drei Prätendenten bis zu ihrer Niederkunft von drei
Matronen überwacht worden sei, Salvadori, der diese amüsante Episode
bezweifelt, lässt nur als authentisch gelten, dass Toscana am 2. Februar
1570 von Carpeguas Nachlass provisorisch Besitz ergriffen und den-
selben nach der Geburt Orazio's II. zurückgestellt habe. Wie dem
immer sei, Beatrice befand sich damals inmitten lauernder Nachbarn
zweifellos in arger Bedrängnis; die Sorge konnte mit einemmale gebaunt
werden, wenn sich nachweisen Hess, dass keiner der Bedränger eiu
Anrecht besitze, dass etwa -die angesprochenen Güter freies Eigen oder
ehemaliges Reichsgut seien. Hält man damit zusammen, dass gerade
zu jener Zeit Geccarelli seine Fälscherthätigkeit beginnt und dass das
Obtonianum die wertvolle Unabhängigkeit verbrieft, so ist wohl die
Vermuthung berechtigt, dass das Diplom Ottos L mit jenem Ottos IV.
1570, früher als der kleine Orazio, das Licht der Welt erblickte.
Trifft dies zu, so beabsichtigte Geccarelli mit seinen Erzeugnissen
für Carpegna zunächst nicht, das hohe Alter der Familie darzuthun;
freilich konnten die Urkunden auch solchem Zweck dienen, sie wurden
und werden in diesem Sinn benützt i). Damals aber scheinen sie einzig
und allein mit der Absicht verfertigt worden zu sein, den Carpegna^-
schen Besitz als ehemaligen Reichsboden nachzuweisen; ob dabei an
eine Schenkung zu freiem Eigen oder an eine Verleihung gedacht war,
lässt die unklare Ausdrucksweise des Machwerks nicht erkennen. Die
späteren Generationen bewahrten wohl jene Urkunde in gutem Glauben
als ehrwürdige Documente ihres Hauses. Ein Jahrhundert nach ihrer
Entstehung wurden sie dann hervorgeholt, um nicht nur den Uradel
des Geschlechts zu erweisen, sondern der Familie abermals den Schein
1) Im Annnario della nobiltä Italiana, Bari 1899, p. 437 f. heisst es von
der Familie: Ulostre ed. antichiseima fam., dello stesBO stipite dei Montefeltro
ducbi d'Crbino. — Conti di Carpegna dal X secolo u. s. w.
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278 03car Freih. v. Mitis.
der Reichszugehörigkeit zu verleihen; Graf Ulrich Carpegua erbat 1685
von Kaiser Leopold I. die Erhebung in den Beichsfürstenstand. Es
ist nicht uniuteressant, den Einzelnheiten dieser Standeserhöhung nach-
zugehen, da hiebei nicht nur das falsche Ottonianum eiue Rolle spielt,
sondern der Fall überhaupt als ein vorzügliches Muster gelten darf,
wie die Standeserhöhungen verhandelt wurden.
So weit darf ich hier nicht ausgreifen, um die Reihe von Erfahrun-
gen mitzutheilen, welche ich beim Studium der Reichsadelssachen im
Wiener Staatsarchiv und im Adel:<archiv des österreichischen Ministeriums
des Innern zu sammelu vermochte, nur einige wichtige Punkte will ich
hervorheben. Da mau in die heutige strenge Behandlung der Standes-
angelegenheiten vollkommen eingelebt ist, wird sehr häufig der Fehler
begangen, die Angaben der Adelsdiplome ohne Kritik als familiengeschicht-
liche Quelle zu betrachten. Ein gefahrlicher circulusvitiosus! Wir können
nämlich mit Gewissheit behaupten, dass die Adelsdiplome während des
17. und 18. Jahrhunderts die Vorgeschichte der Familie in der Regel
ungeprüft aus dem Nobilitirungsgesueh übernehmen: phantastische
Stammbäume, Familien- und Wappensagen, alle denkbaren Erzeugnisse
der Willkür wurden derart unter die Autorität des kaiserlichen Siegels
gestellt. Sehr häufig wird auf diesem Wege der Zusammenhaug gleich-
namiger, aber ganz verschiedener Geschlechter ausdrücklich oder durch
Zulassung eines gleichen Wappens bestätigt. Ein derartiges Vorgehen
erschiene unserer pedantischen Auflassung zunächst fast unglaublich,
müssten wir nicht bedenken, dass man bei Gewährung der Nobilitation
ofi^enbar einen uns ungewohnten Standpunkt einnahm : nicht historische
Ansprüche waren massgebend, sondern die sociale Stellung des Bitt-
stellers; stand dessen Besitz, Verwandtschaft, Amtsstellung u. dgl. in
keinem Missverhältnis zu den vorgelegten Familiendaten, so wunlen
diese meist ohne weiters bestätigt. Es bedurfte darum auch keines
umfangreichen, mit Belegen versehenen Gesuchs, sondern es genügte
vielÜEtch ein einfaches Einschreiten.
Als ein sehr lehrreiches Beispiel kann die Fürsteustauds- Verleihung
an Udalrico Carpegna angesehen werden. Im 17. Jahrhundert war
dieses alte Geschlecht durch mehrere Mitglieder zu grossem An-
sehen gelangt, insbesonders machten Gaspare von der Linie Carpegna
(t 1714) und Ulrich vom Zweig Scavolino (f 1679) als Cardinäle der
römischen Kirche viel von sich reden ; ersterer zälilte sogar als Candidat
der Altieri*8chen Partei zu den papabili^). So nahm denn die Familie
1) Leber ihn Ugbclli, Italia sacra I, 190, Zedier Univ. Lexicon Bd. 5 (1738)
c 1125, Salvador! 1. c. 81—86.
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Eine Fälschung Ceccarellis und ihre Nachwirkung. 279
tbatsachlich eine derartige sociale Stellung eiu, dass es Qraf Dlrich
von der Branche Scavolino unternehmen konnte, beim Kaiser um den
Fürstenstand einzukomoien. Ich theile dessen eigenhändiges undatirtes
Gesuch hier vollständig mit, da in der Literatur nur wenige solcher
Acten bekannt sein dürften^).
Augustissime imperator domine domine clementissime.
Sacrae Caesareae Maiestati Vestrae humillime exponit Udaliicus Car-
pinei com es maiores suos mille abhinc annis divorum Maiestatis Vestrae
antecessorum liberalitate Carpinei comites extitisse ac hos inier Udalricum
gentilem suum (quem gesto contra Saracenos strenue hello amplissimo
Otto primus diplomate ao piurimis donavit oppidis villisque) nee non eius
posteros, a quibus familia comitura Montis Feretri et Urbini duces prodiere,
pro imperii incolumitate fideleoi saepe saepius navasse operam vitamque
ipsam ac sanguinem pro augustissima domo Austriaca profundere non
dubitasse. Nee minorem gloriam fuisse adeptos, qui sua de geute eccle-
siae Bomanae inservier unt, praecipue vero patruum quondam suum udal-
ricum et nunc Gasparnm cardinales Carpineos. Se denique matemo genere
a ducibus de Nortumbria in Anglia ex familia Dudlea descendere, qua de
gente avum suum Rubertum Dudleum Nortumbriae ducem Ferdinand i
secundi gloriosissimi imperatoris dementia inter sacri Romani imperii
piinclpes fuisse coopiatum.
Quorum intuitu sacrae Caesareae Maiestaii Vestrae humillime suppli-
care praesumit pro titulo principis sacri Romani imperii cum denominatione
ab oppido ßascio a se per altum dominium absolute ac independenti iure
posesso. Quam graiiam in familiae suae decus redundantem perpetua
servitiorum serie fideque sataget promereri.
Sacrae Caesareae Maiestati Vestrae
humillimus devotisbimus ac fidelissimus
üdalricus Cai-pinei comes.
Wie man sieht, stützt sich Carpegna in erster Linie auf das un-
echte Ottonianum, dann auf die Verdienste der beiden Cardinäle und
eudlich auf den Umstand, dass sein Urossvater mütterlicherseits, Robert
Dudley , von Kaiser Ferdinand U. unter die ReichsfÜrsten aufgenommen
worden sei. Diese letzte Begründung ist von besonderem Interesse.
Robert Dudley ist nämlich der Sohn jenes Grafen Leicester, der in der
Geschichte der Königinnen Elisabeth und Maria Stuart die bekanute
hervorragende Rolle spielt. Selbstverständlich bemühte ich mich, die
etwas auffallige Angabe, dass dieser unter die Reichsfürsten aufgenommen
worden sei — und »war 1620*) — auf die Stichhältigkeit zu prüfen.
Dies schien vergeblich, da ich weder in der Reichsregistratur des Wiener
Staatsarchivs noch unter den Reichsacteii des Adelsarchivs irgend eine
«) Orig. im Adelsarchiv des k. k. Ministenums de« Innern, Wien, (Reichs-
acten).
») Vgl. Zedier Univ. Lex. Bd. 7 (17S4) c. 1652.
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280 Oscar Freih. v, Mitis,
Spur darüber finden konnte. Das wäre nun freilieh nicht allzu auffallig, ich
habe in einzelnen Fällen die Erfahrung gemacht, dass -ältere Erhebungen
in den ReichsfUrstenstand weder im Concept noch in den Registern
auffindbar waren. Da sich aber dabei die Frage aufdrängt, ob sich
nicht doch irgendwelche staatsrechtliche Bedenken gegen eine der-
artige Standeserhöhung geltend machten, schien es nicht ausgeschlossen,
dass sich vielleicht der Reichshofrath mit der Frage beschäftigt hatte.
Thatsächlich ergibt ein SitzungsprotokoU am 5. März 1620, dass der
Kaiser von dieser Behörde über die Bitte Dudley's, als Herzog von
Northumberland bestätigt zu werden, ein Gutachten verlangt hat. Das
Votum des Reichshofrat hs schlägt eiue Erledigung vor, welche etwaigen
Auseinandersetzungen mit fremden Mächten geschickt ausweicht: Graf
Robert Warwick, wie er hier heisst, habe im Reiche als legitimer Nach-
komme des Herzogs Johann von Northumberland, somit gleichfalls als
Herzog von Northumberland zu gelten. Eben wegen solcher Vorsicht
ist des Kaisers ^amplitudo in oninem orbem Christianem* wohl nur als
selbstgefälliger Zusatz pro domo aufzufassen i). Von einer Erhebuug
in den Reichärdrstenstand war also weder iu Dudleys Gesuch noch in
dem Vorschlag des Reichshofraths die Rede.
») Wiener Staatsarchiv, ReichshofrathsprotokoU 1620 Bd. 52 f. 31':
»Jovis 5. Marty 1620.
Praesentibus :
V. Stralendorff. — V. Nostitz. — D. Layminger. — D. üildeprandt.
Warwick comes Robertus, Anglua, petit se per decretum declarari pro
duce Nortliumbriae.
Apponit copiam privllegii regia Angliae Eduardi VI. a Jacobo rege nuper
exemplati, quo privilegio avus Robert i paternus Joannes Diidlaeos evehitur ad
dignitatem comitis de Warwyck et ducis Northumberlandiae.
Item apponit copiam sententiae Romae latae ab episcopo Fesulano, ad hanc
causam a pontifice delegato, qua annuUatur sententia contra Joannem Dudlaeum
tanquam reum laebae maiestatia in Angiia anno 1553 lata et dictus comea de-
claratur legitimus nepos d^ Joann. Dudlaei.
Decretum aa consil imp. aulicum umb fürderlichst Gutachten, ob ihrer
kay. Mayt. Jurisdiction diessfalss fundiert, und ob dieses begeren zu bewilligen
seye. 18. Febr. 1620.
Fiat Votum: consilium aulicum attentis meritis supplicantis et vel maxime
rei militaris tam maritimae quam tenrestris scientia, inprimis vero sacrae caesar.
maitK potestatis amplitadine in omnem orbeni Christianum censet, ex gratia
8. ma*«o». posse declarare dictum suppUcantem, attento, quod a Joau. duce Nor-
thumbriae indubitate tanquam eius nepos descendat, in terris imperii pro tali,
nempe duce Northumbriae haberi debere: nulia facta mentione senteniiarum
Romanorum, ut pote ex quibus magnae disputationes etiam ipsi regi Hispania-
rum ingratae possent oriri aut etiam exemptificatipne Jacobi regis*.
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Eine F&lschnng CeccarelHs und ihre Nachwirkung. 281
Von den zwei Privilegien, auf welche sich Carpegnas Gesuch
stützte, war das erste eine Ceccarelli'scbe Fälschuug, das andere wurde
YÖllig unrichtig ausgelegt. Vergleicht man nun den Text des Diploms
ffir Carpegoa vom 12. Mai 1^85 — er erhält den ReichsfÜratenstand
mit dem Prädicat von Bascio, erblich auf die Nachkommen beiderlei
Geschlechts 1) — so findet man, dass beide Angaben anstandslos be-
stätigt werden. Die Echtheit des Ottonianums bezweifelte wohl weder
Carpegna noch die Kanzlei, aber die Angabe über Dudley^s Beichs-
fürstenwürde hätte doch aus den Acten geprüft werden können. Es hatte
eben dieser beiden Stützpunkte gar nicht bedurft, um die angesuchte
Erhebung durchzusetzen; wie der Text des Diploms bezeugt, fiel die
Rücksichtnahme auf den Cardinal, der sich auch in einem Schreiben
an den Kaiser ehrfurchtsvollst bedankt, schwer ins Gewicht. Der innere
Beweggrund zu diesem Gnadenact lag endlich in Verhältnissen, welche
in den Acten freilicli nicht zum Ausdruck gelangten : da man in Wien
jenes Ottonianum für echt ansah, musste man die Carpegnas för eine
der zahlreichen italienischen Familien halten, deren Reichslehnbarkeit
im Verlauf der Jahrhunderte verloren gegangen war, als einem wieder-
gewonnenen Vasallen wurde dem Grafen Carpegna umso leichter ein
Gnadenact gewährt, als man damit dem Reichsinteresse eine einfluss-
reiche Persönlichkeit der Curie zu gewinnen hoflFle. Ob man wohl
damals in Rom durch das Diplom Leopolds I. auf die Privilegien der
Ottonen aufmerksam gemacht worden war und derartige Consequenzen
ftrchteteP Fast scheint es, dass man deshalb auf Mabillons ürtheil
solchen Wert legte.
Mit Kaiser Leopold I. war bekanntlich wieder eine jener Epochen
eingetreten, in welcher die italienischen Reichslehen — ein Artikel
der Wahlcapitulation beschäftigt sich mit ihnens) — wachsamer im
Auge behalten und, entsprechend dem jeweiligen Energievermögen des
Hofes, mit grösserem oder geringerem Erfolg in Anspruch genommen
wurden; seit den Zeiten Karl V. war eine so systematische Thätigkeit
nicht entfaltet worden. Als Gegner trat auch hier Frankreich auf;
je grösser dessen Einfluss an der Curie wurde, desto schwieriger ge-
') Originalconcept im AdeUarchiv des k. k. Miniat. d. Innern, Wien. (Reichs-
acten). (Jedruckt: Lünig Codex Italiae diplomaticua I (1725) c. 2111—16 =
Salvador! l. c. 197—200.
«) § 12. »Diewol vorkommen, dass etliche anselintliche dem Reich ange-
hörige Herrschaften und Lehn in Italien ',und sonsten veräussert worden seyn
sollen, eigentliche Nachforschung derentwegen anzustellen, wie es mit solchen
Alienationen bewandt, und die eingehohlte Bericht zu curfQrstl. May ntzi sehe
Oantzlej, um solches zu der übrigen Chur-Fürsten Wissenschaft zu bringen« . . .
Lfinig Corpus iuris feudalis Germanici I (1727) c. 54.
mttbeUaiifen XXIIL 19
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282 0«car Freih. v. Mitis.
staltete sich die italienische Leheosfrage. lu Wiea empfand man es
ungemein peialieh, dasa 1696 seit den Misserfolgen das Kaisefa ia
Italien unter dem Beispiel des Herzogs von Savoyen der franzöaiaAa
Anhang, in welchem man viele des Bruchs der Lehentreue schuldig
sah, immer mehr anwuchs. Gegen diese yergesslichen BeiohaTasaUaa
wurde im Reichshofrath ein energisches Edict vorbereitet, das Tom
Kaiser am 29. April 1697 in Wien unterzeichnet und Mitte Juni,
sobald mau durch die Eröffnung des Byswicker Congressea freie Haad
gewonnen hatte, in Born publicirt wurde. Den itali^iischea Vasallen
wird darin vorgehalten, dass sie ihres Lehensberm vergessen hätten
und sich dem Pflichtigen Lehenseid entzögeu; sie hätten daher bei
sonstigem Yerliiht ihrer Lehen innerhalb dreier Monate um Neubelehnoug
anzusuchen^). Der beste Beweid, wie fremd bereits der Beiohsgedanke
in Italien war, ist die Empörung der Curie, die der vorbereitenden
Meldung des spauischeu Botschafters in Wien keinen Glauben beige-
jiiessen hatte und das Vorgehen des Kaisern annähernd hO' beurtheilte,
als hätte es sich um Beunionen gehandelt. Als Antwort erfolgte sdsion
am 17. Juni der Anschlag des «Gegenedicts*^ des Camerlengo Paulozxo,
in welchem das kaiserliche Edict, das ohne ausdrückliche ErUabnis
des Papstes affichirt worden sei, als null und nichtig verworfen und
erklärt wird, dass im Kirchenstaat alle dem Pi^st unterstanden >).
Eine böse Zeit war für den kaiserlichen Botsdiafter Graf Georg A.d&m
Martinitz angebrochen^). Gegen die Feindseligkeiten der Curie stand
er allein, von Wien kam weder der ausatäudige Gehalt noch sonst eine
materielle oder politische Unterstützung, so diiss er wiederholt aeiue
Abberufung beantragte. In Born glaubte mau, dass der Kaiser durdi
den Türkenkrieg auf lauge Zeit in Anspruch genommen sein werde,
und handelte darnach : der Publication des Gegenedicts folgte eine Über-
rascheude Cardinalspromution und ein feindseliger Eingriff in die Ver-
bältuisse der Aniina, der Botschafter wurde in der Publicistik verhöhnt,
sein Peräonule thätlich iusultirt. Martinitz konnte nur noch eine Abhilfe
von sofortigen Gegenuiassregeln des Kaisers gegen die Nuutien in Wien
und Köln erhoffen. Dieser unhaltbare Zustand schlug mit einem male
um, als die Nachricht von der glänzenden Entscheidung bei Zenta eis-
getroffen uud bestätigt war. In deu Jahren 1697 und 1698 kam that-
sächlich eine Beihe entfremdeter Beichsvasallen um Neubelehnung ein ;
die ßardi, Bordone di Moute S. Maria, Flisco, Landi, Lottieri, Mala-
spioa, del Monte, Savelli, Scarampi, Crivelli u. a. Als einer der entea
') Ciedruekt Lönig, Reichsarehiv 10, 079 f.
«) Ltinig, Reichsorchiv 10, 680 f,
*) Dessen Berichte im Wiener Sta{it«archiy. (Kom, Berichte, Fascc. 93 u. 94).
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Eine Fälschi^Dg Ceocare)lit und ihr0 Nachwirkung. 983
hatte jedoch der Fürdt L^rpegoa uugesucbt, da er gchou 1G94 vom
Fiscal w^eo seiues Aufenthalts in PiM^is vergeblich belangt worde4
war; bereits am 15f Juni bittet er unter Beilegung des Ottonianum^
Tou 962 in beglaubigter Abschrift um Bestätigung desselben ,in per-*
petuum*^ und um Zulassung ^um Lehenseid i). So hat Ceccarellis Bief^d«
werk doch gewirkt: C^rpegna war überzeugt, Beichsvasall ^u suin, der
Beichshofrath war seibstyerständlich gleicher Meinung und auch der
P^pst äusserte sieh gegen Martinitz — Mabillons Kritik ist wohl ver-
gessen — duss er den Carpegna^bchen Besitz fUr reichslehnbar h^lte^).
Keiuer der Betheiligten konnte wohl damals befürchten, dass iom
diesem Ku^kuksei ein nimmerendender, erbittert geführter J^hensstr^t
zwischen dem Papst, Toscana und dem Beich erwachsen würde.
Fürst Oarpegna liess sich dauernd in Paris nieder, wo er Metrie
Fran^oise de Colbert geehelicbt hatte. Da die Ghe kinderlos blieb,
war Yomuszusehen, dass mit ihm die Linie Garpegn^Scavolino aussterben
würde. Schon 1724 reichte deshalb der Marchese Franciotti Tawa
beim Reiehshofrath ein umfangreiches Gesuch ein, in welchem er d^uv*
stellte, dass ihm als Descendenten weiblicberseite die Sucoession m
liesitz der uussterbendeu Linie gebüre, dass er aber gegebenenfalls
^inen gewaltsamen Eingriff der Branche Garpegna-Carpegna fürchte und
deshalb bitte, dem kaiserlichen Plenipontiär in Welschland schon
jetzt die pöthigen Weisungen zu ertheilen^). Der Beichshofrath hielt
die AMgelegenheit nicht für spruchreif, beauftragte jedoch den
Grafen Borromeo, die Frage zu studiren und im Falle des Ablebens
<les Fürsten mit kaiberlicher Autorität vorzugehen. Infolge dieses Auf-
trags setzte sich Borromeo mit den^ Ordinal Cienfuegos in Yerbiuduug,
der ihn unumwunden darauf aufmerksam machte, diMS die Carpegna
als völlig unnbbängig galten, Borromeo unterliess es d^er, als er
sab, dass die Goinpetenz des Beicbs Schwierigkeiten begegnen würde,
eine förmliche üntersuobuug anzusteller^ um night die Aufmerksamkeit
der Curie ^u erregen, er decretirte bloßs, d»99 nach dem Tod de? Fürsten
der Marebeae Tanara pro iuterim nachfolgen «olle ; du9 s^dxien um^^o vor-
tbeilbafter« da dieser ein päpstlicher üntertban w^x, und lü^m derart
*) Zugleich legt er einea Entwuif der Erneuerung vor, in welchem ihm fBr
den Fall kinderloser Ehe die testamentarische Bestimmusg des Krben zugestanden
wstdtn solHe. Die Zulassung snm Lehsnseid, ebenso eijie TeriyiiaveirAfigorung
wuide gewi^hrt; weiter geschah jedoch in der Sache nichtA, auch der I^e^seiil
wqrdp yicht geleistet. Für die Competenz des Keichshofrat hs genügte natQrlich
das Ansuchen allein als beweisend.
«) Bericht 28. f>ec. 1697.
*) Diese und die folgenden Acten im Wiener Staatsarchiv, Feuda imperiaiia«
19*
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284 Oscar Freib. v. Mitis.
einen Widerspruch der Curie ^u vermeiden hoflfte. Wie schwach
Tanaras Anspruch begründet war, zeigt schon der Umstand, dass er
seine Sache mit der seit 1697 wieder vergessenen und zweifelhaften
Competenz des Keichs verknüpfte. Wirklich verwahrte sich auf die
Kunde jenes Decrets der Fürst Carpegiia aus Paris ganz energisch
dagegen, er betonte vriederhoU, dass das berühuite Ottonianum eine
Schenkung zu freiem Eigen sei ; er selbst traf nunmehr in einem von
vielen französischen Pairs mitgezeichneten Testament am 14. Juni 1726
die Bestimmung, dass ihm in seinen Besitz sein Neffe Emilio Orsini
de'Cavalieri Saünesi folgen solle. Orsini wandte sich nun um Schutz
seiner Interessen an den Papst und die Curie zögerte nicht zu erklären,
dass alle zwischen den Flüssen Trento und Panara gelegenen Lehen
dem Kirchenstaat unterworfen seien.
So stritten Reich und Curie bei Lebzeiten des Erblassers um ein
Erbe, auf das einzig und allein ein dritter gute Rechte hatte, der Staat
Florenz. Allein der klare Anspruch dieses Staats, der noch 1570 auf
Grund der Carpegna'schen Schutzverträge energisch ausgeübt worden
war, hätte damals von der ohnmächtigen Hand des Herzogs 6ian
Gastou, des letzten Mediceers (1723 — 37) vertheidigt werden sollen.
Und gerade in den italienischen Leheoslragen gieng Gewalt vor Recht;
das erkennt man aus der Politik des Reichs wie der Curie, das erhellt
insbesonders aus dem Verhalten der Vasallen, die ihre Ansprüche nur
dann gesichert sahen, wenn sie sich womöglich von allen Hobeits-
Prätendenten die Bestätigung erwirkt hatten.
Auch Orsini versäumte es nicht, den argwöhniachen Grafen Borromeo
zu beruhigen, als aber 1727 Gerüchte über den bevorstehenden Tod
des Fürsten Carpegna in Rom eiulangten, versuchten schleunigät päpst-
liche Notare in aller Form den Nachlass für den römischen Hof in
Sequester zu nehmen. Cardinal Cienfuegos und der Mailänder Gouverneur
Graf Dann waren über diese Verletzung der Reichsrechte so bestürzt,
dass sie auf unmittelbare Einfluasnahme des Kai^ei-s drangen und, um
diesen zu überzeugen, ein Rechtsgutachten durch den Mailänder Juristen
Conte Gabriele Verro ausarbeiten Hessen. Dieser stellte sich auf den
Standpunkt, dass die Reicbslehnbarkeit der Carpegnas durch das Gesuch
des Fürsten von 1697 anerkannt sei, dass daher der Papst in dieser
Sache als actor erscheine und es an diesem sei, seine Rechte zu b^
gründen. Doch den klugen Realpolitiker Borromeo befriedigte solche
Juridten Weisheit nicht und er setzte sich deshalb mit dem wieder ge*
nesenen Fürsten unmittelbar auseinander. Dieser betonte durch bcinen
Vertreter Ouofrio Cotta nochmals seine vollste Actions&eiheit, suchte
jedoch beim Kaiser die Confirmation seines Testaments für Orsini nach»
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Eine F&lscbung Ceccarellin und ihre Nachwirkung. 285
üeber dieses Gesuch erstattete der Beichshofrath am 13* Februar 1728 eiu
umfangreiches Gutachten : die Privilegien Otto's L und Otto's IV. seien
„ganz richtig*, sie seien als Belehnung aufzufassen, wenn diese auch
späterhin nie wieder erneuert worden sei, jedeufalls aber müsse das
Carpegna^sche Gebiet als territorium imperii und das Reich als competent
geltf'n, da 1697 der Fürst Carpegna selbst diesem den Lehenseid zu
leisten willens gewesen sei. Was die Lehenspräteudenten anbelangt^),
votirt der Reichshofrath weiter, so niüssten eigentlich deren Aussprüche
erst eingehender untersucht werden, da noch andere Carpegnas *^
die Linie Carpegna-Carpegna — am Leben seien. Weil jedoch , diese
ÜDtersuchung Zeit erfordere und hingegen zu befürchten seye, dasa
der päbstliche Hof zufahre . . . insonderheit da ihm das Carpineische
so nahe liege, . . * rathe gehorsamster Beichshofrath ein: einige kajL
Mannschaft aus dem nächsten Ort dahin einzulegen um immittelst da-
durch eveniente casu die kayl. und Reichs-Jura in salvo zu erhalten*'.
Der Kaiser, dem augenscheinlich die Angelegenheit ziemlich lästig fiel,
genehmigte vorläußg diesen Vorschlag zur Gewalt nicht und Carpegnas
Testament erhielt die Bestätigung. Man scheint trotzdem in Bom irgend
eine Gewaltmassregel gefürchtet zu haben, die Sache kam iu der
h. Congregation zur Sprache und der Papst Hess den Curdinal Cien-
fuegos wissen, er wolle sich mit dem Kaiser gütlich verständigen,
dieser möge iiur ja nichts unternehmen. Einen neuen Vorschlag des
Reichshofraths, im strittigen Gebiet Truppen einrücken zu lassen, liess
der Kaiser, allzusehr mit grösseren Plänen beschäftigt, in Schwebe. Diesen
Zeitpunkt verstand die Curie meisterhaft auszunützen: der Wiener
Nuntius Grimaldi übersandte am 24. Jänner 1731 eine Note, in welcher
er im Namen des Papstes versicherte, dass die Curie in der Frage
Carp^^a keinerlei Schritte unternehmen wolle, welche eine Ausübung
von Hoheitsrechten bedeuten könnten, falls ein gleiches seitens des
Kaisers zugesichert werde. In Wien war man glücklich einen Ausweg
gefunden zu haben, der es ermöglichte, den Ansprüchen, sobald man
freiere Hand gewann, einen kräftigeren Nachdruck zu verleihen, als
man es dazumal vermocht hätte. Die Note des Nuntius mit der Li-
dossatnotiz des Beichsvicekanzlers Graf Friedrich Karl Schönborn
charakterisirt die Principien der damaligen Politik so vorzüglich, dass
ich sie hier folgen lasse.
Trattandosi di terminare amichevolmente la controversia insorta
intomo alli feudi della Carpegna posseduti dal principe di Scavolino la
santitÄ di nostro signore ha ordinato ä me infrascritto di dichiarare in
*) Zu diesen gesellen sieb wenige Tage später die Albergatti (Gesuch vom
19. Feb. 1728).
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2^Q Oscar Freih. t. Miti».
sUo notne che segaen^lo la morte di deito prineipe tion farä alcuü atto ne
medesimi feudi che possa indicare esercizio di gintiddizione, purofae nello
stesso tempo si promett« in nome di sua maestä c. c. ebe per parte sua
ncm si darä alcun altro passo, ne si verr^ ad atti irretrattabili in caso
che pendente Taccenato maneggio mancasse lo stesso principe. In fede
dl che etc. Vienna 24. gennaro 1731.
Q. cardinale Grimaldi nun^io npostolico.
Ihre K. Muieöt. haben den 17- Feb. 1731 in betracbt der gegen-
wärtigen Welthlaüfften wie auOh der zweifelhafteb Utnbstflnden der bekanten
Garpin. Strittsache mitt Born und aus anderen hochwichtigen Uhrsachen
gnttdigst befohlen diesen Zettel von dem e. Cardl. Nuntio anzonkhmen
und ihme under meiner Underschrifb ein gleichen zustellen zu lassen, anbei
in secreto den s. Cardl. Cienfuegos und den Grafen Carlo BoiTomeo hier-
über mitt dem Ahnhang zu belemen, das bei erfolgendem Fall des uralten
pi^incipe di Carpegna man die fhmiliam der s. Cayalieri in ruhigen Besitz
def Carpin. Erbschaft auff eben die arth solle eintretten lassen, als ob ej
ein actus continuus von dem Geschlecht deren Carpegna wäre, nicht
zweiflende, der pabstlicbe Hoff werde disÜEÜa oandide seines orths verfahren ;
allermassen K. Mst. hierdurch weder den Reichsrechten etwas vorgeben
noch Eom etwas wollen eingestanden, sich aber vorbehalten haben, widerig
ohnverhoftenfals sich dero und des Reichs Rechten allerdings zu gebrauchen.
Glaubte man in Wien derart die Ansprüche des Reichs geschickt
aufrecht erhalten zu haben, bO konnte jet^t andrerseits der Cardinal
Staatssecretär Banchieri in aller Ruhe Patente erlassen, mittelst deren
er Orsini in den Besitz des Fürsten Carpeguu — mit dem im October
1731 die Linie Scavolino thatsächlich ausgestorben ist — einführte.
Es fruchtete nichts, dass der kaiserliche Fiscal Hayeck von Waldstatteu
diese eigenartige VertragsaufiTassung berichtete und um Truppen bat,
der Kaiser wollte allem Anschein nach mit dieser Frage nichts mehr
zu thun haben. So hinderte niemand die Curie, zur Entscheidung
der Privatansprüche eine eigene Coinmission einzusetzen, welche 1735
dem Orsini die Erbschaft zusprach.
Damit würde Ceccarellis Fälschung vielleicht ihre Rolle ausgespielt
bai>en, wenn nicht in Toscana nach dem Aussterben der Mediceer
plötzlich eine zielbewusste Regierung für ihre Rechte eingetreten wäre^}.
Die Minister des neueu Grossherzogs, Franz von Lothringen, wählten
») Darüber Heumont Gesch. Toscanas 2, 39 f., der zutreffend bemerkt, dass
»die Angelegenheit von Carpegna nur als Probe der verwickelten Rechtsverhält*
niase in Italien Bedeutung hat*. Eine ausführliche Dansteltung bietet ein Zeit-
genosse, der Pfarrer von Scavolino Qiacomo Vitali, in dem Manuscript »Successi
della Carpegna originati dalla estinzione della linea maschile de nobile Caeato
de'bignori Carpegni*, im Stadtarchiv Penue vgl. Salvadori 1. c. 160 f. Ein um-
fattgrcicher Codex mit den Documenten Ober die Hoheiteftrage befindet sich im
Familienarchiv der Fürsten Fnlconieri, Salvadori 1. c. 123.
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Eine FälBchang Ceccarellh und ihre Nachwirkung. 287
dits einzig richtige Mittel, indem sie im Frilhjahr 1738 die strittigen
Gebiete durch 200 Mann besetzen Hessen, und zwar nicht nur jeue
der tiinie Scavolino, die Orsiui besass, sondern auch jene der noch
existirenden Branche Carpegna-Carpegna, welche Qraf Francesco Maria
innehatte. Erst dem nengewählten Benedict XIV. gelang es 1741,
als Qrossherzog Franz in Oesterreich vollauf in Anspruch genommen
war, die bedingungsweise Zurückziehung der Besatzung zu erlangen.
Hatte Franz von Lothringen diesmal die Ansprüche Toscanas
fallen gelassen, so trat er im Jahre 1749, als die Nachricht einge-
troffsn war, dass mit dem Grafen Francesco Maria auch die zweite
Linie des Hauses Garpegna ausgestorben war, mit umso grösserer
Energie für die vermeintlichen Rechte des Reichs ein. Der Reichs-
hofrath beeilte sich, den Kaiser von den Rechten des Reichs und von
der Nothwendigkeit zu überzeugen, dass man diese mit Truppengewalt
zur Geltung bringen müsse. Noch einmal wiederholte er alle Um-
stände, welche die Reichslehnbarkeit der GarpeguaVhen Gebiete er-
weisen sollten. Wie schwer mag damals dem Referenten diese Aufgabe
gefallen sein! Nur zu deutlich gibt er zu erkennen, dass er die Pri-
vilegien der beiden Ottouen für eine Fälschung halte. Er äussert:
Alles dieses umständlicher darzuthun, hält gehorsamster Reichshofrath
nicht vor nöthig sich mühsam und weitläuftig bey dem privilegio Otto I*"^
und IV** aufzuhalten, indeme heut zu tag fast kein Privilegium ist, welches
nicht zu weitlaüfUigem Streit, ob es genuin seye oder nicht? da die ars
diplomatica gar genau untersuchet worden ist, Anlass geben kan. Es ist
genug, dass von ohndencklichen Zeiten her die Carpinei alle ihre castra
ak Eeichsgüther besessen und um den Ursprung, woher sie solche erhalten
hätten, zu erweisen, so sorgfilltig das Privilegium Ottonis V^\ das sie
optima fide allemal pro genuio gehalten, bewahret haben, gegen welches
auch kein Mensch, nicht auch einmal der römische Hof das mindeste ein-
gewandt hat.
Er Übersah es völlig, dass die Frage mit diesem Compliment vor
der ars diplomatica in gutem Sinne abgethan, dass das Reich 1697
nicht competent war, Garpegnas Lehen zu erneuern, und fQrderhiu
nicht berechtigt, in die Successionsfrage einzugreifen. So blieb denn,
wollte man sich nicht blosstellen. nichts übrig, als sich doch mit allen
Kräften an das Präjudiz von 1697 zu klammem. Es galt dabei zu-
nächst, die Motivirung der päpstlichen Ansprüche, welche sich auf die
Lage des Besitzes stützten, zu bekämpfen: denn gerade dahin gieng
die schwere Sorge, duss nach dem Muster des Falles Garpegna die
letzten veraprengten Reichslehen allmählich entfremdet werden könnten.
Es heisst weiter:
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288 Oscar Freib. v. Mitis.
In Italien würde es gar zu gefährlich seyn, sogenannte territoria
clausa zuzulassen, dann die mächtige Staaten würden diejenige Beichsldhen
und eigenthümliche Güther, die noch von dem Beichsboden sind, ansprechen
und den Praetext hernehmen, sie lägen in ihrem territorio und seyen also
auch praesumptive de territorio. Was dieses vollends von Schaden denen
kajserlichen Rechten in Italien thun würde, ist oifenbar.
Das Beferat schliesst mit einem Appell an die Pflichten der Erone :
Gehorsamster Beichs-Hof-Rath hat mit desto mehrerer Aufinercksam-
keit alle Umstände, die bey Carpinea und durch des römischen Hofs Vor-
schub eigenmächtiger PossessionsergreifPung vorgegangen, in genaue Ueber-
legung gezogen, als wohl kein deutlichers und klärers Beyspiel, durch
welche Künste in Italien Beichslehen und Güther, die zum Beichsboden
gehören, entzogen worden seyen, in vielen Jahren sich gefunden, das
diesem gleich käme. Wie gross der Schaden, so bereits kayl. Mayt. und
dem Beich aus denen heimlichen Vertuschungen und Entziehungen solcherley
Beichsgüther erwachsen, idt vor Au^^en und darneben bekannt, wie grosse
Aufmercksamkeit das ganze Beich insonderheit das (kurfürstliche CoUegium
auf die italiänische Beichslehen trage. Euer kayl. Mayt. Wahl-Capi-
tulation ist Art. X § 1 0 eine überzeugende Würckung davon, indeme Euer
kayl. Mayt. darinnen versichert, si solten und weiten sich in alle Wege
angelegen seyn lassen, alle dem römischen Beich angehörige Lehen und
Gerechtigkeiten inn- und auserhalb Teutschland und sonderlich in Italien
— unter andern nach Massgab des Beichsschlusses vom 9ten Decembris
1722 — aufrecht zu erhalten und derentwegen zu verfügen, dass sie zu
begebenden Fällen gebührlich empfangen und renoviret, auch wider allen
unbilligen Gewalt die Lehen und Lehenleuth manuteniret und gehand-
habet werden.
Das Einrathen des Beichshofraths geht endlich dahin, vor allem
die Carpegna'scheu Ländereien durch Truppen occupiren zu lassen
und dann erst die Rechte der Erben zu untersuchen. Wenige Tage
später wird dieser Vorschlag vom Kaiser genehmigt und von dem
mit der Sequestration betrauten Grafen Stampa mit möglichster Basch-
lieit durchgeführt^). Erst 1754 wurde der Sequester aufgehoben: Franzi,
kam damals mit dem Papst dahin überein, dass ebenso wie bei Sca-
volino die Rechtsfrage der Lehensherrlichkeit wie die Territoriul-
ansprüche Toscanus Gegenstand künftiger Abmachung seien, während-
dessen jedoch die Investitur mit der Erbschaft Carpegna-Carpegna dem
*) Die Beichshofratlsacten des Wiener Staatsarchivs schlieesen mit einer
Eingabe des Beichshoffiscale, praes. 23. Jan. 1750, in welcher dieser die Actea
in Sachen Carpegna urgirt. Auf dieser ürgenz findet eich folgende Notiz: ,Nß.
Liese Lehenssach ist allhier mit dem päbstlichen Hof ministerialiter abgethan
worden ; die diesfälligen Acten befinden sich bey H. geh. Ref. von Gundel in der
geheimen Staatavegistratur, von welchem ich diese Auskunft den 28. Feb. 176T
mündlich erhalten habe*.
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Eine Fälsclmng Ceccarellis und ihre Nachwirkung. 289
Hause Gkibrielli — der Marchese Antonio Gabrielle war von seinem
Grossvater Carpegna als Erbe eingesetzt worden — ertheilt werden solle.
Als im Jahre 1817 das Hans Orsini mit dem Marchese Ulderico
Orsini di Carpegna, Principe di Scavolino, ausgestorben war, erbte
Gasparo Gabrielli dessen Besitz und Titel, wodurc jer gesammte
Carpegna'sche Besitz, der seit 1463 getheilt gewesen war, wiederum
vereinigt auf die Familie Gabrielli übergieng. 1819 verkauften diese
ihre Hoheitsrechte an den Papst, wogegen Grossherzog Ferdinand III.
seine Ansprüche geltend machte. Grossherzog Leopold II. wiederholte
dieselben ebenso erfolglos 1847 und noch 1860 erschien in der Topo-
grafia delle Murate zu Florenz, ein ,,Yoto a favore della Toscana nellu
vertenza colla S. Sede alla Sovranita delle antiche contee di Carpegna
e Scavoliüo*. Die Schicksale Italiens haben es gefügt, dass jene
Hoheitsrechte, um die Toscana — einmal wegen der Schwäche seines
Kegenten, ein andermal, weil dieser gleichzeitig Kais^er war — ge-
schädigt worden ist, an dessen ßechtsnachfolger gelangt sind. Den
Fürstentitel Principe di Bascio e Scavolino, der durch mehrere Familien
wanderte, führt heute das Haus Falconieri.
Der Streit um Carpegna, der die Diplomatie dreier Länder während
eines vollen Jahrhunderts beschäftigte, ist ursprünglich aus einer Fäl-
schung Ceccarellis erwachsen. Die merkwürdigen Verwicklungen dieses
Falles brachten es mit sich, dass uns die Untersuchung desselben
manchen Einblick in abliegende Gebiete gewährt: Mabillon wird die
Kritik eines Privilegs Ottos I., anheimgestellt, desselben, das der
Familie ein Jahrhundert später den Beichsfiirsteustand gewinnen hilft,
wir beobachten die Curie und das Beich in ihrem bittern Streit um
italienische Lehen und wir sehen, wie sich der Beichshofrath in diesem
Wirkungskreis abmüht — tant de bruit pour une omelette.
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Kleine Mittheilungen.
Zur Garstner Gesehichtsehreibniig. Bis auf Rauch öcheiut
von den Garaioer Anualen nur der Cod. 52 der Wiener Hofbibliothek
bekannt gewesen zu sein, aus dem schon H. Pez in seinen Scriptores
rerum Austriacarnm Excerpte abgedruckt hatte, die von Benedict
Gentilotti stammten. Dieser, zu Beginn des 18. Jahrhunderts Leiter
der Wiener Hof bibliothek, hatte sie fttr den Garstner Subprior P. Petrus
Oberhneber auf dessen Bitte gemacht. Im Jahre 1745 schrieb Pez den
ganzen Codex ab und bereitete das vollständige Werk zur Ausgabe
vor unter dem Titel: Chronicon monasterii Garstensis 0. 8. B. in
Austria sup. ab anonymo vel abbate vel coenobitii eiusdem loci anno
Chr. 1181 scribi coeptum et deinoeps a coaetaneis Garstensibus ad
finem usque productum. Nunc primum typis editum ex cod. auto-
grapho biblioÜiecae Caes. Vindob.
Dieses Ms. sollte mit anderen Stücken den 4. Bd. der Scriptores
bilden. Pez kam jedoch nicht mehr zur Drucklegung. Rauch und
Wattenbach scheinen davon keine Kenntnis gehabt zu haben.
Rauch war der erste, der den vollständigen Text der Annalen
nach dem Cod. 52 bot. Er beschäftigte sich in der Einleitung auch
mit der handschriftlichen Ueberlieferung. Wie der Cod. 52 nach Wien
gekommen, weiss er nicht zu sagen; er ist aber der Ueberzeugung,
dass zu seiner Zeit in Garsten selbst kein Exemplar der Annalen
existirt habe, weil doch die Mönche dieses Stiftes davon etwas gewusst
hätten, und den beiden Poz ein solches StQck keinesfalls entgangen
wäre. Rauch erwähnt weiter eine Abschrift der Anualen von Ferd.
V. Freisleben, der unter Maria Theresia und Joseph IL Bibliothekar
war. Diese Copie weicht nach Rauch, der sie auf Verwendung des
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Zur üarstner (Jeschichtscbreibnng. 291
Bibliothekars Anton v. Bosentbal benOteen durfte, Tom Texte des
Cod. 52 in ganz cbarakterlstischen Dingen ab.
Bauch liebt hervor, dass diese zweite Handschrift der Garstner
Annalen, die er aus Freislebens Abschrift erachliess&i den Historikern
Pusch, Steyrer. Callesius und Hansitz sehr gut bekannt war, wie eine
Vergleichung ergeben habe.
Nach Rauch druckten bekanntlich die Monumenta Germaniae im
0. Band des Scriptores nochmals die Recension des Cod. 52 ab.
Ich bin nun in der Lage, die handschriftliche üeberlieferung der
Annalen noch ein Stück weiter zu verfol^eo. Im bischöflichen Archiv
in Gleink, das aus den vereinigten Archiven der ehemaligen Bene-
(lictinerstifte Garsten und Gleink entstanden ist, fiel mir vorigen Sommer
ein Brief in die Hände, der in mehr als einer Beziehung interessant
ist. Derselbe stammt aus der Feder des Priors P. Seraphin Eirch-
mair (geb. in Rottenmanu 1595)*) von Garsten und ist datirt vom
14. Nov. 1643.
Der Adressat, P. Anselm Huebmann, war Garertner Benedictiner,
hielt sich aber damals bei den Schotten in Wien auf. Ein Jahr
zuvor hatte der Wiener Bischof Philipp Friedrich den Abt Anton II.
von Garsten bewogen, die Abtwürde bei den Schotten zu übernehmen*).
Da mochte der eine und andere Garstner Mönch mitgereist sein.
Der Merkwürdigkeit halber erwähne ich, dass P. Anselm den Brief
nach einem eigenhänJigeu Vermerk am unteren Rande des Blattes
am 23. November, also 8 Tage nach der Absendung, ,ad completoriuni^
erhielt. Das Siegel trägt die Buchstaben F. S. K. (Prater Seraphin
Kirchmair).
Ich drucke nur jenen Theil des Briefes ab, der uns hier zunächst
interessirt. Der Prior muss kurze Zeit vorher in Wien gewesen sein,
denn er schreibt:
»Für glükhseelig hette ih mich gescfaäzt, wenn ih hett die kay.
Bibliothek sehen mögen. Weillen aber zu meiner Zeit, als ih solhe Gnad
begehrt, Herr Johan Michael Mezler, Vice-Bibliothecarius, von dem ih
etlichmohl eingeladen worden, verhindert gewesen, bitte ih, E. E. wolle
durch H. P. Thomnm Weiss als seinen sehr gntten Frenndt Oecasion
suchen, selbige sambt den beeden Fratribus zu sehen, unnd, da es sein
khan, die Gärsstnerische Annales, (die WolfTgang Lazius in seinen tractati-
bus etlichmohl allegiert), zu sehen bitten oder auch, da es sein kban,
gegen zuvorher ihme von Ihr Gnaden alhir oder H. Prelaten zun Schotten
diswegen hineingebender gnugsamber Versicherung zum Abschreiben herauß
1) J. Pritz, Geschichte der ehemaligen Benedictiner KlGster Garsten und
Gleink im Lande ob der Enna. Linz 1841, S. 66.
») Ebenda, 1?. 67.
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292 Kleine Mittheilungen.
"begehren. Zu ainer ßecompens will ih procuriren, dass in die kay: Bi-
bliothec ehristen ain Tomus fürnemer operum restituiert werde, welcher
vill und lange Jahr in ainer andern Bibliothec aufbehalten wirdt. Wurdt
aber solches abgeschlagen werden, wolle wenigst E. E. die erste und lezte
Woi*t der selbigen Annalium merkhen und abschreiben und mir uber-
Bchikhen. Dann ob wir zwor die Annales alhie auch vor wenig Jahren
auss der Zelkhischen Bibliothec bekhommen haben, vermain ih doch, es
seyen dieselben nur ain Extraet und nicht das völlig opus. Herm Mezler
lass ih mein Gruß, Gebett und Dienst nach meinen Vermögen erbietten und
ihme mich bevelhen. Ein große Befürdemus wurdt dessen sein, wann
Ihr Hochw. und Gnaden selbst von H. Mezler, den Er ohne das ofit zu
Gasst ladet, die Annales zum Durchlesen begehrte und selbige albbalt ab-
schreiben liesse. Hergegen khöndt Ihr Gnaden obangeregten Tomum,
nempe Commentarium Nicolai de Lyra, der in der Bibliothec daselbst ist,
ihme zustellen lassen, weillen derselbig ohne das solt widergeben werden.
Ih bitt, Ihr Hochw. und Gnaden neben gehorsambster meiner Recommen-
dation und demüetigen Gruß diß in namen meiner glegensamblich zu
insinuieren*.
Soweit der Brief.
Uns interessii-t hier zunächst die sich aus dem Schreiben un-
mittelbar ergebende Thatsache, dass um das Jahr 1640 ein Exemplar
der Garst n er Annalen aus der Bibliothek der Zelking in die des Stiftes
Garsten gekommen ist. Kirchmair hielt dieses Manuscript für einen
blossen Auszug.
Mit der Handschrift 52 der Wiener Hofbibliothek, die schon
Wolfg. Lazius (1514 — 1565) benützt hatte, war dieses Exemplar nicht
identisch. Dass P. Petrus Oberhueber zu Beginn des 18. Jahrhunderts
den Vorstand der Wiener Hofbibliothek um Excerpte aus der Wiener
Hs. bat, beweist zwar, dass man auch damals noch kein vollständiges
Exemplar der Ännalen iu Garsten (auch nicht in Abschrift) besass,
schliesst aber die Möglichkeit nicht aus, dass das Zelkische Exemplar,
das man eben für unvollständig hielt, damals noch im Stifte war.
Gegen Ende des 18. Jahrhunderts scheint aber diese Handschrift
wirklich schon anderswohin gewandert zu sein, weil Rauch mit Recht
auf den Umstand hinweist, dass die Brüder Pez, die jede Handschrift
in Garsten kannten, von einem Annalen-Codex nichts wussten.
Es entsteht die Frage, ob und wo jenes Exemplar existirt, das
V. Freisleben; benützt hat, und ob aus irgend einem Merkmale er-
wiesen werden könnte, dass es einst der Zelkisch-Garstnerischen Bi-
bliothek angehört habe. Ergäbe sich ein negatives Resultat, so bliebe
die Möglichkeit, eine dritte Recension anzunehmen, die als verschollen
zu betrachten wäre.
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Aus den Petersburger Gesandtschaftsberichten etc. 293
Dass Kircbmaier sich in seinem Briefe so eifrig um eine Abschrift
der Wiener Hs. bewarb, verstehen wir, wenn wir wissen, dass er selbst
eine ausführliche Geschichte seines Stiftes schreiben wollte.
Das Concept davon, das freilich noch viele Lücken aufwies, wird
heute noch im Benediciinerstifte Oottweig mit anderen Handschriften
zur Geschichte Garstens im Sammelband 881 verwahrt. Es trägt den
Titel : Chronicon sive annales percelebris monasterii B. M. V. in Gaersten
0. 8. B. dioecesis Pataviensis, olim Styriae nunc Ausfcriae sup. ex
domestico archivo, diversis chronicis et annalibus necnon aliis bona
fide acceptis testimoniis conacriptum ab eiusdem coenobii indigno
membro Fr. Seraphino Kirchmair Rotenmanensi Styro anno 1635.
Urfahr-Linz. Dr. Konrad Schiffmann.
Aus den Petersburger Gesandtsehaftsberlehten des Grafen
Heinrieh von Lehndorff, 1808. Auf das militärische Wirken des
Grafen Karl von Lehndorff, gestorben am 7. Januar 1854 als General-
lieutenant a. D. und Landhofmeister des Königreichs Preussen, ist in
einer ziemlichen Zahl von Werken historischer Art hingewiesen worden i)
und neuerdings hat M. Schultze in seiner dankenswerten Mono-
graphie „Zur Geschichte der Convention von Tauroggen" auch die
diplomatische Thätigkeit desselben in einem ganz bestimmten Zeit-
punkt, und im Anschluss an die in verschiedenen Werken des Staate-
ministers Theodor von Schön enthiltenen Mittheilungen kritisch be-
leuchtet»).
Gegenüber der so imponirenden, markigen Gestalt des Grafen
Karl hat sein jüngerer Bruder, Graf Heinrich Emil August von Lehn-
dorf (f 1, Mai 1835), mehr im Hintergrunde bleiben müssen. Er ist
*) H. V. Meyerinck, Das kgl. Preaseische Garde-Husarenregiment, 1811
—1869. Potsdam 1869. S. 20 ff. und S. 175; J. D. v. Dziengel, Geschichte
des kgl. Preussischen 2. Ulanenregiments. Potsdam 1858. S. 424—427; H.
T. Poschinger, Erinnerungen aus dem Leben von Hans Victor von Unruh,
1806—1866. Stuttgart 1895. S, 10—11; verschiedene Stellen in J. G. Droysen's
Biographie des Grafen York und einige Briefe in Bd. I. von F. RühTs Briefen
und Actenstücken zur Geschichte Preuesens unter Friedrich Wilhelm 111. Leip-
zig 1899, besdö. S. 256—258; 284—287 und 297. Biographische Notizen bei
G. Bujack, Zum Andenken an die Mitglieder des preussischen Landtags im
Februar 1813 zu Königsberg, neu bearb. von A. Bezienberger. Königsberg
1900. S. 97 und öfter.
«) Berlin, Rehtwisch und Langewort 1898, siehe S. 4, Anm. 2 und S. 17 ff.
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294 Kleine J^Uttheüungen.
am 28. Juli 1777 geboren, studirte aa der Universität za Königsbergs),
wandte sich, da er von zarter Gesundheit war, nicht dem Soldaten*
biande sondern der diplomatischen Carriere zu und erbte später von
seinem Vater, Graf Ernst Ahasverns Heinrich von Lehndorff*), bei
dessen Tode im Jahre 1811 die Güter Landkeim und Waiglitten m
Kreise Fischhausen der Provinz Ostpreussen.
Soviel aus den dilrftigen Notizen bekannt ist, die über seine äus^i-
serea Lebeusschicksale in den öffentlichen Archiven gefunden werden,
erhielt er seine erste Anstellung im Mai 1803 als Legationssecretär
in Holland^). Er war daselbst dem preussischeu Gesandten von Caesar
attachirt, der in Holland als Nachfolger von Bielfelds in den Jahren
1803 bis 1806 amtirt^.
Im Jahre 1805 wurde Lehndorff als Legationsrath an die preus-
sische Gesandtschaft zu Si Petersburg versetzt, deren Chef Graf Au-
gust von der Goltz war*). Von der Emsigkeit Lehndorffs, die er in
Ausübung seiner Petersborger Functionen entfaltete, legt die grosse
Zahl der von ihm concipirten und von Goltz nur unter/eichneiea
Berichte Zeugnis ab, die sich im königlichen Geheimen Staatsarchiv
zu Berlin noch erhalten haben. Selbständig tritt Lehndorff in diesen
Acten zum ersten Male auf, als er in Vertretung Goltzes, der sich Ende
März 1807 uiit Kaiser Alexander I. nach Ostpreussen auf den Kriegs-*
Schauplatz begeben hatte, am 17. April 1807 eine Note an den ros^
siscben Minister in Petersburg, Grafen Alexander von Soltykoff rich-
tete. Dieses Sehreiben bezog sich auf gewisse Finaozoperationeii des
Generals Freiherm von Benuigsen. Es lag demselben um die Zeit ob,
eine Anleihe, die er am 28. Februar 1807 abgeschlossen hatte^), und
») Die Matrikel der Universität Königsberg nennt ihn zum 28. Mai 1796
<Rectorat des Physikers Karl Daniel Reusch): »Heinricus Aerailius Augostua comes
de Lehndorif, Steinort, Prnssns«.
*) Die TagebOcher desssclben hat K, E, Schmidt herausgegeben in den
Mittheilungen der literarischen Gesellschaft Masovia. Heft 3 und 4, S. 6 — 44
und S. 9—53. Lötzeu 1897 und 1893. Vgl. auch G. Sommer fei dt in Viertel-
jahrsschria für Genealogie, Heraldik und ^phnigistik ^8, 1900, S. $60,
•) Register der Resolntionen de« »StaatshAwind-Departement von buitßn-
landsche Zviken* im konigL Algemenen Rijksarchi«^ su Haag. — ^pni Jahre
}803 erw&bnt liehndorff in Holland H. Hüffer, Die Cabinetsregierung in
preuMien und Johann Wilhelm Lombard ; ei^ Beitrag »ur Geschichte doa {mt^uasi-
«chen Staates. Leipzig }890. S. 133.
*) Vgl. Aber ihn u. a. H. (Jlm^nn, Russiech-Pi eussi)»che Politik. Leipzig
1889, S. 42, An». 1.
«) Usber Bennigsens und des Hinijiten Freiherm Ton Budbarg ffbei«t is^cdt
bedenkliche Anleihethätigkeit vgl. v. Hardenberg, Denkwürdigkeiten, her^«ifig.
von U V. Bänke, Pd. HL Leipzig 1677. S. 37$ und 370-3ÖO.
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Aus den Petersburger GeaandUchafUberichten etc. ^95
die sieb aaf 110.000 holländische Ducaten und 34.500 Reichsihaler
belief, an die preussisohe Staatsoasse unter Vermittlung des Bankbausee
Zackerbecker uud Klein in Riga zurückzuzahlen. Lehndorff bezeichnet
sich in dem genannten, auf diese Angelegenheit bezüglichen Schreiben
¥om 17. April 1807 als «Charge d' affaires de Prasse'' i).
In anderer Angelegenheit wird die Thätigkeit Lehndorffs zu Peters-
burg für den 25. April 1807 bezeugt durch das Tagebuch des Frei-
lierm Heinrich Leopold von Schluden^), der unter jenem Datum
erwähnt, dass wegen der Sendung des schwedischen Major von £ngeU
brachten Mittheilungen aus Petersburg vom Grafen Lehndorff vor*
lägen. Die Meldung beträfe die militärischen Operationen Schwedens,
welche König Gustav IV. vorhabe persönlich zu leiten, England schiene
dem König von Schweden mehrere Dragonerregimenter versprochen zu
haben, und ein Subsidienvertrag zwischen England und Schweden sei
abgeschlossen ^).
Im Vertrauen König Friedrich Wilhelms III. stand Lehndorff
recht fest durch die eigene Tüchtigkeit sowohl, als auch durch seinen
Bruder, Grafen Karl von Lehndorff, damals Major im preussischen
Dragouerregiment von Rouquette Nr. 13, der durch seine Tapferkeit
im preussisch-französischen Kriege 1806/7 die Aufmerksamkeit aller
Kreise auf sich lenkte*). Andererseits rückte Graf Goltz, nachdem er
im preussischen Hauptquartier angelangt war, alsbald zum Minister
des aus «V artigen Departements in Preussen auf*). Die Nachfolge in
Petersburg wurde dem bisherigen Münchener Gesandten, Freiherrn
Heinrich Leopold von Sehladen zugedacht. Da der König jedoch vor*
läu6g diesen ebensowenig wie den Grafen von der Goltz in seiner
*) Königliches ocbeimee Staatsarchiv zu Berlin Rep. XI, RusskiBd 158 A,
fol. 201.
•) Heinrich Leopold Freiherr von ßchladen, Prenssen in den
Jahren 1^06 vnd 1807; ein Tagebuch. Mainz 1847. 8. 187.
') Der Zufall fOgte •*, dasi Schweden den Kiieg gegen Frankreich zur
selben Zeit in verstärktem Masse wieder aufnahm, als Russland nnd Preu»sen
mit Napoleon den IVieden zu Tilsit eingingen — Ueber die Sendung von Engel-
brechtem vgl. auch v. Hardenberg a. a. 0. UI, S. 355.
*) Die OefengenBahme einet französipcdien Generals, die E)nde Januar 1807
durch dea Rittmeister von Alvensjeben erfolgte, wurde in Privatbiiefen dem
Grafen Lehndorff ziigesahriebe«, wie die Memoiren werke Sophie Marie Gr(ißn
7on Vo80, Neaaundseab»g Juhre am preussischen Hofe. Leipzig 1876. S. 367
und V. Schiaden a. a. 0, 1$. UO--lil ergeben.
*) Am 4. Juli 1807. Vgl. E. v, H 9 pfaer, Det Krieg voa 1806/7. Bd. lU.
S. 700; V. Sckladen a- a. 0. und v. gardeaberg, Denkwfirdigkeiteo,
ßd. Hl 8* ^9h — P. ilailleu, 3ohladen (AUgemeiae deutsche Biographie 31,
S. 324) nennt HUschlich den 30. September 1807.
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296 Kleine Mittheilangen.
Umgebung entbehren wollte, ordnete er an, dass Lehndorff, wie bis-
her, die Geschäfte der Petersburger Gesandtschaft selbständig weiter-
führen sollte. Und Lehndorff rechtfertigte die iu ihn gesetzten Er-
wartungen im vollsten Masse, da er die verwickelten Angelegenheiten
dieser Gesandtschaft mit seltenem Taktgefühl nnd zur Zufriedenheit
der beiden verbündeten Monarchen bis zum Eintreffen Schiadens im
März 1808 leitete.
Graf Karl von Lehndorff war nach Beendigung des Krieges, gleich
so vielen anderen Officieren der preussischen Armee, unterm 25. No-
vember 1807 auf halbes Gehalt vom Könige gesetzt worden. Er kam
bald darauf um seine Dimission aus dem Heere ein und erhielt die-
selbe durch Cabinetsordre vom 21. December 1807 bewilligt.
Dem Ansehen der Lehndorff'schen Familie bei Hofe schadete
dieses Ausscheiden jedoch nicht, wie sich u. a. daraus ergibt, dass bei
Anwesenheit der Königin Luise zu Königsberg eiue Gräfin von Lehn-
dorff neben anderen adligen preussischen Damen zu Hofe gezogen
wurde J).
Eine erhebliche Zahl, meist unchiffrirter, originaler Berichte, die
Graf Heinrich von Lehndorff Januar bis März 1808 von Petersburg aus
au den Minister Freiherrn von der Goltz gelangen Hess, liegt im kgl.
Geheimen Staatsarchiv zu Berlin vor: Rep. I, Russlaud Nr. 15, Vol. l
(D^peches du et au comte de Lehndorff et baron de Schiaden. 143 Fol.).
Sie sind durchweg in französischer Sprache, und von Lehndorff grossen-
tbeils eigenhändig, niedergeschrieben^). Die letzte derartige Depesche
Lehndorff's in Vol. I datirt aus Petersburg vom 19. März 1808.
Seit 8. März 1808 wird in dem Actenstück nur noch an Schiaden
adressirt.
Gleichwohl haben Schiaden uud Lehndorff in Petersburg noch
einige Zeit neben einander amtirt, und das Verhältnis wird klar aus
nachstehendem Schreiben Lehndorffs vom 22. März 1808^), das sich
als einziger Bericht Lehndor£b neben sehr zahlreichen entsprechenden
1) Orä6n von Voss a. a. 0. S. 330.
») Aus der Correspondenz Lehadorffs mit dem russischea Minister Grafen
Nikolaus von Rumjftnzoflf, liegen daneben Noten Lehndorffs aus Petersburg vom
1. Januar, 28. Februar und 6 März 1808 vor, betreffiend die Rückkehr französischer
und anderer Kriegsgefangenen, die sich in Russland aufgehalten hatten : kgl. Geh.
Staatsarchiv zu Berlin Rep. 63. 88. Nr. 160, fol. 97, 100 und 102. Ein üriginal-
schreiben des preussischen Gesandten zu Paris, von Brockhausen in gleicher
Sache, vom 31. Januar 1808: ebenda fol. 99.
') Dieses Schreiben ist ebenfalls eigenh&ndig von Lehndorff, diejenigen
Schiadens in Vol. II weisen dagegen meist die Hand des Gesandt schaflBrathes
de Mettingh auf.
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Ans den Petenburger Gesandtschaftsberichten etc. 297
SchriftstQdcen Schiadens im kgl. Qeheimen Staatsarchiv zu Berlin
Kep. I, Bussland Nr. 15, Vol. II (April— Juli 1808. 191 Fol.) Pol. 1-2,
mit Nr. 21 dignirt, aus dieser Zeit erhalten hat:
22
>Si Petersbourg, j^ mars 1808. A c6t6 de Timportant rapport que
le baren de Schiaden se trouTe aujourd 'hui dans le cas de faire ä votre
majeste^), j*ose consi^er en peu de mots les nouvelles ult^rieures qui
sout parvenues ä ma connaiesance sur les Operations militaires que pour-
suit dans ce moment la Bussie. La reddition du fort de Swartholm prös
Layisa') s'est enti^rement confirm^ et les quatre drapeaux pris k cette
occasion ont ^te yus ä la grande parade de dimanche demier. Le ras-
semblement consid^rable de trouppes su^doises qu'on supposoitäTawastus^),
n*7'a pas 61^ trouv^ et Ton suppose que ces trouppes se sont retiröes
vers Wasa^) pour y passer le golfe s'il est possible, d^autant plus que
la retraite pourroit plus tard leur deyenir tr^ difficile, puisque le g^n^ral
Tuczkoff commandant V aile droite de Y arm^e imperiale s' avance ä grands
pas vers le m^me but aprte avois d6jä pris le fort de St. Michel et brul6
une flottille qui se trouYoit dans cette contröe. Les trouppes russes
devoient, suivant les -demiers rapport s, emrer hier ou aujourd* hui 4 Abo^)
oü elles ne trouyront aucune r^sistance, et le siöge de Sweaborg devoit
^tre entrepris des apr^ent avec toute Tactivite possible. On croit g^n^-
ralement que s'il y a possibilit^ de s'emparer de cette importante for-
teresse avant Tepoque de la d^bacle, ce ne sera toujours que par assaut.
L'amiral Cronstaedt qui y commande a reimi ä la gamison considerable qui
s'y trouve, un nombre süffisant de paysans du pays qui s' occupent jour-
nellement ä, briser les glaces tant autour de la place ^) et ä en former
des retranchements. Le g^n^ral d'OuwarofF qui par ordre de Tempereur
s'^toit rendu en Finlande^), en est de retoui' depuis trois jours et a
porte en grande partie les d^tails que je yiens de donner. — L'arm6e
») Dieser Bericht liegt vor ebd. Vol. II, fol. 3-5.
*) Zwischen Helsingfors und Wiborg, an der Küste.
') Im Inneren Finnlands, nördlich yon Helsingfors.
*) Heutiges Nikolaistad; nächst Uleaborg ist es der wichtigste Hafen des
nördlichen Finnland. — Der schwedische Oberbefehlshaber war Wilhelm Moritz
Graf V. Kling^pom. Vgl. Danilewsky, Geschichte des Krieges in Finnland,
1808—1809. Riga 1840 und J. R. Danielson, Finska kriget och Finlands
krigare, 1808—1809. Helsingfors. 1897.
>) Abo, die alte Landeshauptstadt, wurde thatsftchlich am 22. März yon
den Russen erobert. M. G. Schybergson, Geschichte Finnlands, übersetzt von
F. Ambe im. Gotha, Perthes. 1896. S. 486.
•) Anspielung auf die feste Lage der in Granitfelsen eingehauenen Vor-
festung von Helsingfors, sie fiel durch Verrath des Admirals Johann Adam
Cronstedt am 3. Mai 1808 in die Hände der Russen. Schybergson, S. 483—490.
') Die gesammten Streitkräfte befehligte der General Graf Fiiedrich Wilhelm
von Buzhövden. Die Einverleibung Finnlands in das russische Reich erfolgte im
Jahre 1809. S. Tatistcheff, Alexandre I et Napoleon, 1801—1812. Paris
1891 S. 380.
Mitthciluoffon XXllI. 20
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298 Kleine Mittheilongeii.
en Moldayie et Wallachie^ consid^rablement renforc^ depois pea, reuoit
apr^sent des genöraux d'une grande diatinction, poisqae le g^eral Kuta-
soffi) jasqa*ici k Kiew, vient d*ötre adjoint aa feldmareohal Prosarowski^.
et qne les g^^raux Essen et Mileradowicz 8*y sont egalement rendus. II
paroit ötre tr6s probable qa*ä Texpiratioii prochaine de rannistiee ks
hostilites recommenceront, oü les grands pr^paratifs qni se fönt des deoi
cötös sur le Danube. Le dac de Richelieu^) qoi a?oit passe qnelque temps
i^i, est sur son retour pour son gouvemement. Le sieur de Six, ministre
die Hollande, est arrive, il y a deux jours. Je suis avec le plus profcad
respect, sire, de votre majest^ le tr^s humble, trhs soumis et trös fid^k
serviteur et sujet Lehndorff«.
Das Schreiben Schladens vom 22. März 1808 (Fol 3—5) spridit
von den Audienzen, die er alsbald nach der Ankunft bei dea Kai-
serinnen, den QrossfQrsten und Grossfürstinnen in Petersburg gdiabt
hat, äussert sich dann sehr scharf über Daru, den firanzösischen Ge-
neralintendanten, der dem Gelde ausserordentlich zuganglich sei, und
bemerkt zum Schluss in Bezug auf Lehndorff:
»Ces devoirs k remplir, ainsi que les peu de moyens qui jusqu'a
präsent se trouvent en mon pouvoir pour apprendre des nouvelles, m* ont
engage a prier le comte de Lehndorff de rendre compte ä, votre majeste
de Celles qui sont parvenues k sa connaissance, et aussi longtemps que
ce ministre m*assistera ici de ses avis, il voudra bien continuer egalement
ä partager mes devoirs, tout aussi bien, qu* il conservera les droits attach^
ä son poste jusqu'au moment, oü il aura remis ses lettres de rappel —
, et a cette occasion je crois de mon devoir de rendre justice am
peines que se donne le comte de Lehndorff pour preparer et assnrer
mes succ6s«.
Spätere Schreiben Schiadens vom 29. März und 1. April 1808
(Fol. 10 — 14 und Fol. 15) beschäftigen sich hauptsächlich mit den
Chancen, welche die ausserordentliche Mission des Prinzen Wilhelm
von Preussen am Pariser Hofe damals eröffnete, und erwähnen, dass
sich aus den Mittheilungen eines damals in Petersburg angelangten
französischen Gesandten ergab, dass Napoleon betreffs der Schritte, die
Preussen am russischen Hofe gethan hatte, bereits grosses Misstrauen
hegte. In Bezug auf Lehndorff wird erwähnt, dass dieser mit dem
französischen Gesandten verhandelt habe, femer, dass er beim Minister
des Auswärtigen zu Petersburg, Grafen Nicolaus von Bumjäuzoff,
und bei Kaiser Alexander I. Abschiedsaudienzen gehabt hat Beianeffs
der letzteren heisst es am Schluss des Schreibens vom 29. März:
>) Kutusow, Essen und Mileradovitsch, Bämmtlich bekannt ans dem preusn-
sehen Kriege von 1807.
«) Vgl. über ihn Th. v. Bernhardi, Geschichte Rnsslands. ßd. II, 2.
Gotha, Perthes. 1875. S. 571.
') Armand Emanuel du Plessis, duc de RicheUeu, t 17. Mai 1822.
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Aus den Petersbargtr Gesandttohaftsberichten etc. 299
%Le comte de Lehndorff qui apr^s 8on aadienoe de cong6 a re^a de
sa ^D^jest^ r empereor une tres belle boite om^ du portrait de ce monar-
qae, se propose de partir poor Moscoa vers la fin de la semaine*.
üeber den Gegenstand maas übrigens Lehndorff unterm 29. März
1808 nochmals an Goltz berichtet haben, das Schreiben befindet sich
jedoch nicht bei den Acten. Dagegen antwortete Goltz aus Königs-
berg unterm 13. April auf die Mittheilnngen Schiadens, und bemerkt
diyrin u. a.:
>Le comt^ de Lehndorff, deyant 6tre parti ä Fheure qu'il est, de
Petersbourg, je m'abstiens de r^pondre s^parement 4 son rapport du 29.»
par la quelle du reste j*ai yu avec un sensible plaisir la mani^re gra-
cieuse dont sa majest^ imperiale et sa £ftmille ont daigne le cong6dier.
Yous lui marqueres, si vous av^s occasion de lui ecrire, que je ne trouve
rien ä objeter ä Tarrangement de son Toyage, tel qu'il me Ta expos^
dans ce rapport*.
Nachdem Lehndorff so seinem Petersburger Wirkungskreise ent-
rückt war^), hat er gleichwohl die folgende Zeit nicht etwa müssig
auf seinem Landsitze in Ostpreussen verlebt. Wir finden ihn vielmehr
im März 1810 zu Berlin anwesend, wo er sich um die durch den
Abgang Küstei^ freigewordene Stelle eines Gesandten am Hofe zu
Cassel bewarb. Statt dieses Postens erhielt er im April 1810 die neu-
errichtete Stellung eines Gesandten zu Madrid am Hofe König Josephs,
des Bruders Mapoleons L, übertragen^). Ihm wurde hier, nebst den
Kosten für die üebersiedlung ein festes Gehalt von 6000 Thalern zu-
gesichert. — Am 14. April 1810 schon zeigte Goltz dem spanischen
Gesandten in Berlin, de Urqaijo, die Ernennung Lehndorfib als end-
giltig vollzogen an»). Es vergiengen indessen einige Monate; am
17. Juli 1810 ist Lehndorff immer noch zu Berlin, er fragt an diesem
Tage in eigenhändigem Schreiben bei Goltz wegen des endgiitigen
Termins seiner Abreise nach Madrid an und bittet gleichzeitig um
Verleihung der Kammerherrenwörde^), die ihm in Madrid von Nutzen
') Wie vortrefflich auch «p&ter die Beziehungen der Lehndorff* sehen Familie
zum rassischen Hofe geblieben sind, ergibt sich speciell aus dem Umstände, dass
^bOn, als Kaiser Alezander I. am 19. Januar 1813 zum ersten Male preussisches
Gebiet wieder betrat, ihm nach Ljck den Grafen Karl von LehndorfiF zusammen
mit Friedrich von Farenheid zur Begrüssung entgegensandte. J. 6. Droysen,
Bas Leben des Feldmarschalls Grafen. York von Wartenburg. 4. Aufl. Leipzig.
1863. Bd. I, S. 337; Ruh 1 a. a. 0. I, S. 284—287.
*) üeber Beziehungen Russlands und Spaniens in dieser Zeit vgl. v. B e r n-
hardi a. a. 0. II, 2, S. 576.
") Kgl. Geheimes Staatsarchiv zu Berlin Rep. I, Spanien Nr. 9.
*) Die Ernennung erfolgte auf einen von Goltz gestellten Antrag durch
Cabinetsordre vom 23. Juli : Kgl. Geheimes Hausarchiv zu Charlottenburg. Acten
20*
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300 Kleine Mittheilungen.
sein könnte. Vor drei Jahren, als er nach Petersburg berufen wurde,
hätte er noch nicht gewagt, um diese Würde anzuhalten i). Sein Ac-
creditiv nebst der Instruction, die ihm insbesondere anempfahl, die
Interessen des Handels und der von Schlesien her betriebenen Leinen-
industrie im Auge zu haben, datiert vom 28. August 1810.
Endlich am 17. September 1810 befindet sich Lehndorff in Paris.
Er äussert unter diesem Datum an Goltz Bedenken wegen der ihm
wenig convenablen klimatischen Verhältnisse in Spanien. Da er zwei-
felt, dass er dieselben längere Zeit hindurch werde ertragen können,
bittet er, dass ihm ein Qesandtschaftssecretär beigegeben würde, den
er in Behinderungsfallen mit seiner Stellvertretung beauftragen könne.
Ferner fragt er an, ob er von Madrid aus direct, oder durch Vermitt-
lung des Generals von Erusemarck berichten soUe^). Der ihm infolge
seines Wunsches als Gesandtschaftsattache zugetheilte von Hartmann,
ehemals, bis 1807, Cornet des aufgelösten Begiments von Quitzow-
EOrassiere Nr. 6i scheint die Angelegenheiten der Gesandtschaft zu
Madrid dann nahezu selbständig wahrgenommen zu haben ^). — Im
Jahre 1813 veranlassten die öffentlichen Angelegenheiten den Grafen
Heinrich von Lehndorff an den Landtagsverhandlungen zu Königsberg
theilzunehmen^), sonst lebte er, meist mit der Landwirtschaft beschäf-
tigt, bis zu seinem Tode auf dem Landgute Warglitten.
Königsberg i. Pr. Gustav Sommerfeldt.
der Kammerherrn, Specialia Kep. VIU. Lehndorff wird darin bezeichnet als
designirter ausserordentlicher Gesandter und Beyollmächtigter am spanischen Hofe.
1) KgL Geheimes Staatsarchiv zu Berlin. I, Spanien Nr. 9.
*) Egl. Geheimes Staatsarchiv zu Berlin. Rep. I, Spanien Nr. 7. Friedrich
Wilhelm Ludwig yon Erusemarck war seit Januar 1810 in Paris als preossischer
Gesandter thätig.
') Einzelnes über seine 'fhätigkeit findet sich in Schriftstücken, die den
20. August bis 6. November 1810 umfassen : Kgl. Geheimes Staatsarchiv zu Berlin
Rep. I, Spanien Nr. 8.
*) Bujack-Bezzenberger a. a. 0. S. 8—10 und S. 96—97; M.
Schnitze, Königsberg und Ostpreussen zu Anfang 1813. Berlin 1901. S. 22.
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Literatur.
Neuere Literatur zur Papstdiplomatik.
P. Kehr, Papsturkunden in Italien (Reiseberichte, diplomatische
Miscellen und vorläufige Veröffentlichungen) in den Nachrichten d. k.
Gesellsch. d. W. zu Göttingen, phil-hisi Classe 1899, 1900, 1901.
— Le bolle ponteflcie che si conservano negli archiyi senesi in
«Bnlletino Senese di storia patria*' VI. Iff.
— Le bolle ponteficie anteriori al 1198 che si conservano nelV
archivio di Montecassino in .Miscellanea Cassinese* 1899 S. Iff.
— Due documenti illustranti la storia di Roma ... in Archivio
d. B. Socieia Bomana di „storia patria"* XXIII. S. 277 ff.
— Diploma purpureo di Re Roggero II ebendort XXIV. S. 1 ff.
J. V. Pflugk-Harttung, Die Bullen der Päpste bis
zum Ende des zwölften Jahrhunderts. Gotha 1901.
Der Plan Kehr's, sämmtliche Papsturkunden bis Innocenz III. in einer
grossen kritischen Ausgabe zusammenzufassen, sowie seine ersten ita-
Uenischen Reiseberichte (bis einschliesslich 1898) sind in dieser Zeitschrift
bereits gewürdigt worden i). Die seither veröffentlichten Berichte — der
letzte mir vorliegende datirt vom 8. Juni 1901 — zeigen das grossan-
gelegte Unternehmen in rüstigem Fortschreiten; sie machen ebenso der
Organisationsgabe des Leiters Ehre, wie der Leistungsfähigkeit seiner
Mitarbeiter Klinkenborg, Schiaparelli, Hessel und Wiederhold. Italien, das
gem&ss einer zweckmässigen topographischen Arbeitseintheilung zuerst in
Angriff genommene Land, ist nunmehr erledigt : ausser dem versprochenen
vierten römischen Bericht steht wohl nichts Wesentliches mehr aus. So
kann man, — da in den anderen Ländern mutatis mutandis nach der in
Italien erprobten Methode vorzugehen sein wird — aus dem nun vor-
liegenden Materiale annähernd ein Urtheil über die Art gewinijen, in der
0 Bd. XVIII (1897) S. 205 und XX, (1899) S. 357.
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302 Literatur.
die erste und vielleicht schwierigste Aufgabe einer derartigen Edition, die
Sammlong des Stoffes, vom Göttinger Unternehmen gelöst werden wird.
Was da zunächst ins Auge iUUt, ist die Fülle des Grefundenen. Man
hat jetzt nachträglich leicht sagen, dass von diesem Reichthum Italiens
an Papsturkunden jeder Besucher italienischer Archive gewusst hat. Auf
das Wissen kommt es in solchen Fällen weniger an, als auf das Suchen
und Finden. Und dass Kehr allein während unserer Berichtsperiode weit
über 400 Texte veröffentlichen konnte, die theils noch gar nicht oder un-
vollständig, theils nur nach minderen Ueberlieferungsformen bekannt waren,
zeugt dafür, dass er und seine Mitarbeiter auch jene Gebiete planmässig
durchforscht haben, die von der gangbaren Boute der itinera italica ab-
seits liegen. Es muss gewiss zugegeben werden, dass Eehrs bekannte
Kritik der Organisation deutscher Forschung in Italien eine einseitige war
und manchem persönlichen Verdienst nicht gerecht geworden ist. Für die
positive Seite seiner Anregung aber, für die Forderung eines über ganz
Italien sich erstreckenden einheitlichen und wohlcentralisirten Vorgehens
bat er, meine ich, in seinen Berichten ein praktisches Beispiel und damit
ein sehr beachtenswertes Argument geliefert. Mit diesem Organisations-
moment hängt ein Anderes zusammen : jene enge persönliche Fühlung mit
der italienischen Wissenschaft, die sich in der Mitarbeiterschaft Schiapa-
rellis und in Kehrs Publicationen in italienischen Zeitschriften auch äusser-
lich kundgibt und die bei der jetzigen unliebsamen Spannung zwischen
den italienischen und den auswärtigen Gelehrten gewiss nicht leicht zu
erreichen war^). Es liegt darin ein günstiges Vorzeichen für die Zukunft:
bei einem Unternehmen von derart internationalem Umfange ist die Unter-
stützung durch die einzelnen nationalen Wissenschaften eine Lebenafrage.
Den diplomatischen Ertrag der bisherigen Forschungen darf man
natürlich nicht in den vorläufigen Berichten suchen, er wird erst für und
durch die definitive Ausgabe reif werden 2). Einzelnes wird aber schon
jetzt geboten in den Vorbemerkungen zu den veröffentlichten Stücken»).
Zusammenhängende diplomatische Erörterungen finden sich Nachr. 1899
S. 338 ff. über die Papsturkunden für S. Maria di Valle Josafat, welche
Heinemanns Untersuchung (Tübinger Universitätsprogramm z. 25. Februar
1899) über die Diplome dieses palästinensischen Klosters ergänzen, ohne
jedoch abschliessenden Charakter zu beanspruchen. Nachr. 1900 S. 103 ff.
gibt Kehr interessante Beobachtungen über die persönliche Betheiligung
des Humbert von Selva Candida als Kanzleichefs an Mundirung und Dictat^).
0 Vgl. die anerkennende Kritik in Rivista etor. ital. XVIII. S. 241 ff. —
Angriffe wie die Qabottos (Bellet, stör, bibl, subalp. VI. Bibliogr. sistem. Nr. 2474
und 26ii2) blieben ohne jeden Nachhall. Herr Gabotto hat in seiner gekränkten
Editoreneitelkeit übrigens das geringe Gewicht seiner Ausstellungen gründlich
übersehen.
«) Vgl. den Eingang zu Kebrs Studie »Scrinium und Palatium« im Sickel-
festband der Mittheilungen (VJ. Ergzbd. S. 70 ff).
') Nur aus den weniger allgemein zugänglichen italienischen Publicationen
Kehrt sei als Beispiel auf Nr. XT. des Anhangs zum oben cititten Aufsatz in
der Miscellanea Cassinese aufmerksam gemacht. Es ist J.-L. 5816, in dem die
Unterschrift Paschals fehlt, während der Wahlspruch in der Rota von der Hand
des Datars, des Kanzlers Johannes, herrührt.
*) Zu letzterem Punkt möchte ich ein Fragezeichen machen. Die S. 108 f.
nebeneinander gestellten drei Arengen scheinen mir eine Identität des Dictators
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Literatur. 30$
Den weitaus interessantesten Theil der Berichte bilden jedoch der zweite
römische Bericht (Nachr. 1900 S. 360 ff.) und die sachlich zu ihm ge-
hörige diplomatische Miscelle IV. >üeber die Scheden des Panyinins* (Nachr.
1901 S. Iff.), durch die auch die Nachr. 1898 S. 505 mitgetheilten An-
gaben über die Sammlungen Masarellos erst in das rechte Licht gerückt
werden. Der römische Bericht gibt eine sehr dankenswerte Uebersicht über
die Bestfinde des vaticanischen Archivs» sowie über deren Indices und weist
auch auf die meisten neueren Publicationen hin, welche für die Erkenntnis
der complicirten Structur dieses Archives von Nutzen sind. Den Wunsch
Kehrs, dass die Geschichte desselben nach dem Muster der römischen Be-
richte Sickels bis ins Einzelne verfolgt werden möge, wird gewiss jeder
Benutzer des Archivs unterschreiben. Aus den zahlreichen Hinweisen auf
den Inhalt der durchgesehenen Bände Einzelnes anzuführen, würde hier zu
weit führen. Nur auf die zahlreichen Kataloge römischer Bibliotheken,
diese wichtige Quelle des geistigen Lebens im Bom des XV. und XVI. Jahr-
hunderts sei kurz hingewiesen; ferner von frühmittelalterlichen Dingen auf
die S. 381 erwähnten Auszüge aus dem Begister Gregors I. und den
S. 388 angeführten Band mit Auszügen aus dem Begister Gregors VII.
und mit Urkunden der Gräfin Mathilde, die vielleicht Nachträge zu den
Begesten Overmanns ergeben könnten. Aus den weniger allgemein zu-
gänglichen italienischen Veröffentlichungen Kehrs kommt als historischer
Ertrag namentlich die Erweiterung unserer Kenntnisse über Wibert von Ba-
venna (Arch. stör. Bom. Bd. 23) in Betracht, während in diplomatischer
Beziehung seine genaue Beschreibung der bisher nur nach einer nicht
ganz zutreffenden Notiz Bethmanns bekannten Purpuimrkunde Bogers II.
(vgl. Bresslau Ü.-L I. S. 900) von Interesse ist (Arch. stör. Bom. Bd. 24).
Geschichtlich wie diplomatisch werden femer den Ausgangspunkt für neue
Specialuntersuchungen die Nummern 16 und 17 des Anhangs zu dem in
der Miscellanea Cassinese veröffentlichten Aufsatze sowie das von ihnen
eingeschlossene Fragment aus dem Begister des Petrus diaconus zu bilden
haben. Nr. 16 und 17 sind zwei bisher unbekannte Bullen Anaclets 11.,
die erstere für Monte-Cassino, Original, die zweite für Glanfeuil als Copie
saec. XII. erhalten, beide die Unterstellung Glanfeuils (St. Maur-sur-Loire)
unter Monte-Cassino betreffend. Das auf dieselbe Angelegenheit bezügliche
Fragment aus Petrus diaconus, das abgesehen von einem kurzen Auszug
bei Gattola Hist. Gas. p. 303 bisher nicht zugänglich war, bildet den ver-
bindenden Text zu I.-L. t 2457, Mühlbacher B. JK n. 286 und I.-E. t 2858;
die als Nr. 17 abgedruckte Bulle Anaclets war wahrscheinlich Vorlage
für I.-L. t 5680. Die Anacletstücke, welche dem Datum nach mit der
Erzählung des Petrus diaconus über das Zusammentreffen des Abtes von
Glanfeuil Drogo mit Anaclet II. in Monte-Cassino in engster Verbindung
stehen, stellen also offenbar den Schlüssel zum Verständnis dieser ganzen
Fälschungsgruppe dar.
Auch die von Kehr selbst besprochenen, an drei verschiedenen Stellen
des Archivs gefundenen Bände mit den Scheden des Panvinius, aus denen
Nachr. 1901 S. 9ff. 30 bisher unbekannte Papsturkunden veröffentlicht
nicht zu beweisen. Die Uebereinstimmung besteht mehr im Gedankengang, als
in Sprachgebrauch und Wortschatz.
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304 Literatur.
sind, beansprachen einige Worte. Sie fuhren uns an die Wiege der Papst-
diplomatiky ja der Biplomatik überhaupt. Panvinio und Masare) lo haben
systematisch Abschriften von Papsturkunden gesammelt unter genauer
Nachzeichnung aller diplomatischen Besonderheiten, als Sota, Monogramm,
Cardinalsunterdchriften, Datumzeilen u. s. w., also mit vollem Verständnis
des kritischen Wertes der äusseren Merkmale. Dock hören wir Kehr selbst
über sie : > Ich war betroffen hier einer Methode zu begegnen, welche an-
aeigt, dass diese Männer einen vollkommenen Begriff von der eigenthüm-
lichen Natur solcher Arbeit besassen; Sie haben ein bis auf den
heutigen Tag unverarbeitet, ja fast unbekannt gebliebenes Material zu-
sammengebracht, das den Vergleich selbst mit den Sammlungen der Mau-
riner nicht zu scheuen braucht.*
So haben wir denn wieder ein neues Zeichen für die geistige Pro*
ductivität jener tridentinischen Periode vaticanischer Gelehrsamkeit, deren
typische Persönlichkeit Sirleto ist und deren Spuren man unter den
Papierhandschrifben der italienischen Bibliotheken mehr noch als in den
Druckwerken des XVI. Jahrhunnderts finden kann, — jener Wissenschaft,
die für eine kurze Spanne Zeit über ihre praktisch-polemischen Zwecke
hinausgewachsen ist und im Vergleich zu Benaissance und Beformation,
neben denen sie namentlich für die romanischen Länder eine wichtige
Voraussetzung der geistigen Entwickelung bildet, noch viel zu wenig er-
forscht und gewürdigt ist. — Das Loos der Scheden des Panvinius ist
symbolisch für die gesammte Geistesarbeit dieses vaticanischen Kreises.
Unter glücklicheren Auspicien wussten später BoUandisten und Mauriner
das zu erreichen, wozu damals in Born ein erster Anlauf genommen wurde.
Man darf sich darüber freuen, dass die hochsinnige Eröffnung des vati-r
canischen Archivs durch Leo XIII. die verschollenen Schätze einstiger
vatikanischer Gelehrsamkeit jetzt wieder aufbauchen lässt. Sie sind in die
rechten Hände gerathen.
Weniger erfreulich ist es dem Beferenten, über das Buch Pflugk-
Harttungs zu berichten. Die früheren einschlägigen Arbeiten dieses
Forschers sind bekannt: sie waren das Ergebnis mehrjähriger Beschäfti-
gung mit dem Gegenstande, beruhten auf einer umfassenden Einsichtnahme
in die Originale und haben unsere Kenntnis, namentlich was die Ueber-
sicht des Stoffes angeht, zweifellos gefördert. Andererseits erinnert man
sich, dass die ganze Anlage dieser Forschungen wie auch die einzelnen
Besultate vielfach Widerspruch fanden, namentlich die methodischen und
terminologischen Vorschläge, welche mit dem damals geprägten Wort vom
^Linneeismus graphicus^ scharf aber treffend charakterisirt worden sind.
Die Zusammenfassung dieser Arbeiten in einem auf 2 Bände berechneten
Werk über das Urkundenwesen der älteren Päpste — angekündigt schon
im Jahre 1884 (Eist. Jahrb. ,V. S. 490) — war zunächst unterblieben.
Kach langjähriger Pause tritt nun Pflugk-Harttung mit einem Theil seines,
wie die Einleitung selbst sagt, seit 1887 druckfertigen Materiales hervor;
von neueren Veröffentlichungen meinte er grossentheils absehen zu können,
weil sein Material überlegen und bis ins kleinste Detail durchforscht seL
In der That, — die lange Verzögerung der Veröffentlichung bedeutet nicht
die Anwendung des »Nonum prematur in annum*. Die allgemeinen An-
schaauDgen über Wesen und Entwickelung der Papsturkunde, die Aus-
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Literatur. 305
fohrongen über Eanzleiorganisation und innere Merkmale, and vor allem
die Terminologie zeigen von einem fast möchte man sagen eigensinnigen
Festhalten an einmal ausgesprochenen Anschauungen. Im Interesse der
Sache» wie im persönlichen Interesse des Verfassers ist es zu bedauern,
dass er nicht im Stande zu sein scheint, das sachlich und terminologisch
Verfehlte seiner Arbeiten fiallen zu lassen und dadurch das Wertvolle, das
dann eher als solches anerkannt würde, der Forschung zugänglicher zu
machen. Was soll man aber mit einem Buche rein beschreibenden In-
haltes machen, welches mit einer Terminologie arbeitet, deren barocke
Bildungen man erst in den betreffenden Bänden der Archivalischen Zeit-
schrift nachschlagen muss. Wie hat man sich z. B. den Unterschied zwischen
dem Schlängel-, Schleifen- und Phantasieschnörkel vorzustellen? Und wie
verhalten sich dieselben zum doppelt gewickelten? (S. 211 und 183).
Doch sehen wir von diesem Uebelstande ab ; betrachten wir das Buch
als das, was es wesentlich ist: eine Monographie über die äusseren Merk-
male der päpstlichen Bullen bis zum Ende des 12. Jahrhunderts. Von
Dingen, die nicht mit äusseren Merkmalen zusammenhängen, hören wir
ausser in der Einleitung nur in den Capiteln I. (Urkunden-irten) und
VI. (> Einflüsse und Wirkungen*). Im ersteren wird das vom Verfasser
schon früher ausgebildete System der »Zwischen- und Nebenurkunden*,
der »Prunk-, Mittel-, Prunkmittel- und Halbbullen« der »Gross- und (5e-
meinbreven* neuerlich vorgeführt mit einer schwer begreiflichen schier
scholastischen Freude an blosser Benennung der Dinge ; das zweite handelt,
ohne wesentlich Neues zu bringen, fast ausschliesslich von den mit Leo IX.
beginnenoien Jahrzehnten des Kampfes zwischen deutschem Einfluss und
kurialen Tendenzen, — jenem interessantesten Abschnitte der päpstlichen
Kanzleigescbichte, der nicht umsonst bei dem ersten Schritt, den die Di-
plomatik zur vergleichenden Wissenschaft hin gemacht hat, im Vorder-
grund stand und damit klassischer Boden geworden ist, wie denn auch
Kehrs erster Versuch, aus seiner neuen grossen Materialkenntnis Ergeb-
nisse far die diplomatische Theorie zu gewinnen, (s. oben S. 302, Anm. 2)
sich naturgemäss diesem Gebiete zugewendet hat. Für Pflugk-Harttung
stehen diese Probleme aber diesmal im Hintergrund; sechs seiner acht
Capitel sind dem Aeusseren der Bullen gewidmet. Capitel II. (Material), III.
(Siegel und Schnüre), IV. (Schreiber und Schriftwesen), V. (»Wesen und
Vorkommnisse !« ) und VII. (Herstellung der Bullen) stellen zusammen eine
Art allgemeinen Theiles dar; Capitel VIII, welches auf S. 141 — 426 das
ßuUenwesen der einzelnen Päpste behandelt, erscheint als besonderer Theil,
der das im Vorhergehenden nach sachlichen Gruppen geordnete Material
vom chronologischen Gesichtspunkte nochmals und noch ausführlicher vor-
fuhrt. Jeder Pontificat wird dabei ziemlich nach demselben Schema dar-
gestellt: Pergament, Baumbenutzung, Liniirung werden zu Beginn, Bota,
Monogramm, Datumzeile, Siegelung, Pergamenteinschlag zum Schluss be-
sprochen; dazwischen sind dann je nach dem Stande der Entwickelung,
die Gestalt des Textes in Schrift und Ausstattung, die Unterschriften und
Zeugenfirmen erörtert. Wenn man von den je 1 — 2 Seiten umfashcnden
Charakterisirungen der einzelnen von Pflugk-Harttung angenommenen Pe-
rioden (der »alten Kanzlei« bis Leo IX., der » Uebergangskanzlei « bis Ho-
norius U., der »durchgebildeten Kanzlei* bis Calixt III.) absieht (vgl.
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306 Literatur.
S. 160 f., 297 f., 397), fehlt jeder Versuch, des massenhaft beigebrachten
Stoffes zusammenfassend Herr zu werden. Das ganze Buch besteht aus
einer ungeheueren Masse von Einzelbeobachtungen; was sich überhaupt
über das Aeussere der vorhandenen Originalbullen beschreibend aussagen
lässt, ist hier zu finden. Für die Wandlung, welche die Form des Buch-
staben A. auf der älteren Art der Bleisiegel bis Clemens IL durchge-
macht hat, ist netto eine Seite (p. 48 f.) berichtet; über die Farben und
Farbennüancen der Siegelschnüre in der Zeit Paschais IL bis Ooelestin III.
findet sich auf S. ßl — 64 eine eingehende Statistik; daran anschliessend
wird fast eine Seite von der Länge der unter der Bleibulle hervortreten-
den Seidenschnüre gesprochen. Und das sind nicht etwa Ausnahmen:
mit Beobachtungen ähnlicher Art und Bedeutung sind die 426 Seiten des
Buches zum grossen Theil gefüllt. Nun ist von vornherein der Wert
einer Beschreibung äusserer Merkmale sehr fraglich. Ein gutes Facsimile-
werk ist in diesen Dingen, bei welchen das Wort die Anschauung nun
und nimmer zu ersetzen vermag, unter allen Umständen einem noch so
detaillirten Buche vorzuziehen ^). Wenn man aber schon den Versuch macht,
in Buchform eine Art Statistik der äusseren Merkmale durch anschauliche
Gruppirung zahlreicher Einzelbeobaohtungen zu geben, so ist wenigstens
eine doppelte Bedingung zu erfüllen und das ist die Richtigkeit und die
Wichtigkeit der aufgenommenen Beobachtungen. Auf das erstgenannte
Kriterium hin wird Pflugk-Harttungs Buch wohl von competenter Seite
genauer nachgeprüft werden. Ich möchte hier nur aussprechen, dass die
zweite Bedingung als nichterfüllt betrachtet werden muss. Um auf eines
der oben erwähnten Beispiele zurückzugreifen, so könnte stittt der ganzen
drei Seiten, auf denen die während einer bestimmten Zeit vorkommenden
Siegelschnurfarben aufgezählt sind, ein einziger Satz stehen: >Aus den
Farben der Siegelschnüre lassen sich für die angegebene Zeit kritische
Folgerungen nicht ableiten.* Aber die Frage, was von den aufgenom-
menen statistischen Aussagen für die Bestimmung der Originalität oder
eine andere kritische Frage von Belang sein kann, was nicht, scheint sich
Pflugk-Harttung nicht vorgelegt zu haben. Er hat seine umständlichen
Messungen und Zählungen unverkürzt in den Text aufgenommen, auch
dort, wo sie ganz klar ergaben, dass von einer Begelmässigkeit, die ein
gewisses Kriterium bilden könnte, keine Rede ist — und das war für
sehr viele der von ihm beobachteten Merkmale der Fall. Hätte er sich
mit der Feststellung dieses negativen Ergebnisses begnügt und sich im
übrigen auf die Statistik jener Merkmale beschränkt, die wirklich kritischen
Wert haben und die man jetzt in dem Wüste des unnöthigen Stoffes
kaum zu finden vermag, so hätte er eine nützlichere Arbeit geleistet.
Freilich wäre dann aus dem Buche ein Aufsatz geworden ; der aber hätte
immerhin der Forschung gute Dienste leisten können, bis im Zusammen-
hang mit der Göttinger Ausgabe auf breiterer Basis von Kehr eine wirk-
liche Grundlegung der Papsturkundenlehre für die mittleren Jahrhunderte
des Mittelalters vorliegen wird. Definitive Lösungen solcher Aufgaben
1) In diesem Zusammenhang sei hier auch der Wunsch ausgesprochen, dass
das Göttinger Untarnehmen uns aus seinem Apparat ein Abbildungswerk be-^
scheeren möge, welches würdig neben die Kaiser- Urkunden in Abbildungea
treten kann.
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Literatur. 307
Icönnen nur an der Hand umfassender Editionsarbeiten gefunden werden.
Das Spätmittelalter hat seine Begisterpublicationen ; das Kanzleiwesen der
Torhergehenden Jahrhunderte dankt der Energie Kehrs einen mächtigen
Aufschwung seiner Erforschung. So ist vielleicht zu hoffen, dass auch
die Papstbriefe des Frühmittelalters, die Kehr in Anbetracht ihrer eigen-
artigen tJeberlieferung in den kanonistischen Sammlungen aus seiner Edition
ausgeschlossen hat, noch zu jener kritischen Ausgabe gelangen werden,
ohne die an einen wirklichen Fortschritt der ältesten Eirchengeschichto
nicht zu denken ist Exempla trahunt.
Wien. Harold Steinacker.
Ludwig Schütte, Der Apenninenpass des Monte Bar-
done und die deutschen Kaiser. Mit einer Karte. Historische
Studien, Heft XXVII, Berlin 1901. Verlag von E. Ehering. 137 S.
Derselbe, Die Lage von Parma und ihre Bedeutung im
Wechsel der Zeiten. Eine Studie (Abdruck aus der Festschrift
des geographischen Seminars der Universität Breslau 1901, S. 190 — 220).
Diese zwei historisch-geographischen Arbeiten, die unter der Anleitung
von Schalte und Partsch in Breslau entstanden sind, geben uns Anlass zu
einigen weiter ausholenden Bemerkungen, sowohl des Cregenstandes wie
der angewandten Methode halber, da beide Nachfolge verdienen.
Einleitungs weise behandelt der Verf. die Lage Parma* s vom geogra-
phischen Standpunkt aus: sie wird bedingt einerseits durch die langge-
streckte Verkehrsader, welche die via Aemilia seit der Römerzeit bildet,
und von der Verbindung mit den Poübergängen sei es bei Placentia oder
Oremona sei es in unmittelbarer Nähe bei dem alsbald emporkommenden
Brixellum (Brescello), andererseits durch den Quer verkehr über den Apennin ,
vor allem über den Pass La Cisa, der in der römischen Kaiserzeit durch
eine Strassenanlage gehoben wurde. Im Mittelalter stellte sich die Sache
so: zunächst ist Brixellum ein Brückenkopf der Byzantiner am Po, bis es
von den Langobarden eingenommen und zerstört wird; es kommt dann
7um Stadtgebiete von Parma, das sich westwärts auch die Municipien von
Forum novum (Fomovo am Taro) und Fidentia (Borgo S. Donino) ein-
verleibt, um so den Interessenkreis seines Stadtstaates gegen Placentia
hin abzustecken. Im Norden ist Gremona, im Osten Begium (Beggio) der
Nachbar. Da Brixellum zu nahe der Grenze gelegen ist, kommt es nie
mehr zur alten Bedeutung.
Hierüber äussert Seh. zutreffende mit Zuhilfenahme der neueren geo-
graphischen Terminologie vorgetragene Ansichten. Dann aber finde ich
in beiden Schriften eine Lücke. Parma hat nämlich sein Qebiet nicht nur
dem Pass La Cisa zu ausgedehnt, sondern auch in der näher gelegenen
»Montagna«, wo neben ihm Beggio und Modena ihre Interessen hatten. Es
liegen darüber Nachrichten genug vor, nur dass sie bisher nie unter dem
richtigen Gesichtswinkel in Betracht gezogen wurden.
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308 Literatur.
Man weisSi dass das Bisthnm Beggio im Apennin mit dem von Lnna
znsammenstiess. Der Verkehr ans der Gegend von Luna über den Pass
von Sassalbo oder aus der Garfagnana in der Bichtung auf Beggio, Mo-
dena a. s. w. rooss schon im Alterthum für die ligurisohen Heimbewohner
ein gewöhnlicher gewesen sein» da sonst die Apoaner (die in der Lonigiana
und in der Garfagnana sassen) nicht, wie doch die römischen Berichte bei
LiTius melden, anf der einen Seite Pisa, auf der anderen Bononia (Bologna)
mit ihren Yerheerungszügen hätten heimsuchen können. Das Bisthum
Beggio aber besass unter Karl d. Gr. und später »silyam in comitatu
Parmense in finibus Bis man ti in loco qui dicitur Lama Fraolaria;
cuiufi fines sunt de uno latere a flumine Siclae snrsum per stratam
usque in finibus Tusciae, inde vergente in rivum Albolum usque
ad flumen Siclae, inde quoque iuxta Siclam deorsum pervenit in flumen
Auzolae. (Mühlbacher ^ n. 239; vgl. n. 240 und v. Ottenthai, Begesten
Otto's I. n. 359). Es geht daraus hervor, dass das Gebiet von Parma
den Fluss Secchia aufv^ärts bis an die Grenze von Tuscien reichte. Die
Landschaft, die damals nach der sie beherrschenden Burg Bismantum oder
Bismantua benannt wurde, gravitirte im 9. und 10. Jahrhundert nach
Parma, wie noch andere urkundliche Nachrichten beweisen. Kaiser Ludwig II.
schenkte seinem Vertrauten Suppo zwei Höfe >in der Grafschaft Parma,
im Gastaldat Bismantova^ (Mühlbachern. 1209). Im J. 916 erscheint
ein reicher Grundbesitzer Teupertus filius Limegarii Prandi de comitatu
Parmense abitator in loco Bismanto (Tiraboschi, Mem. Mod. I^ 97).
Erst im 12. Jahrhundert sehen wir Bismantova nach Beggio gravitiren
(Tiraboschi, Mem. IV^ 26), zu welcher Zeit wie andere Edle der Lunigiana
so auch die Markgrafen Malaspina in dieser Bichtung sich ausbreiten.
Nach dem Tode Heinrichs VI. wird das den Malaspina gehörige Carpinetum
und ebenso Bismantua für Beggio in Pflicht genommen, wobei es in der
Folgezeit (vgl. Tiraboschi 1. c. 58 ad a. 1218) sein Bewenden hatte. Also
mnss Parma, weil nach anderer Bichtung, nämlich dem Pass von La Cisa
hin ganz in Anspruch genommen, in diesen Gegenden den Bestrebungen
von Beggio das Feld geräumt haben.
Mit Beggio rivalisirte Modena, dessen Gebiet auch hier bis an den
Kamm des Apennin reichte ; die Modenesen beherrschten speciell den Pass,
der von der Garfagnana herüber beim Ospedale di S. Pellegrino vorbei-
führte. Zeugnis davon gibt die Beise des füni^ährigen Sohnes Friedrichs II.
im J. 1216, auf der wegen der Feindseligkeit PJacentia's eine ungewöhn-
liche Beute eingeschlagen werden musste. Der kleine König Heinrich wurde
aus den Händen des Erzbiscbofs von Palermo durch den Podesta von
Modena hier in den > Alpen« auf der Grenze des modenesischen Gebietes
übernommen, um ihn sicher durchzugeleiten. »Es handelt sich zweifellos
um die Strasse, welche von Castelnuovo di Garfagnana ausgehend und bei
den Alpi di S. Pellegrino die Höhe erreichend ins Gebiet der Secchia
führt* bemerkt Ficker zu Begest n. 3845^. Am 10. October 1216 wurde
ein Notariatsprotokoll (Böhmer-Ficker n. 3846 vgl. Tiraboschi Mem. Mod.
IV^ 56) aufgenommen, wonach der Podesta und genannte Boten von Modena
den König und dessen Begleiter per episcopatum et districtum Mutine a
S. Pellegrino per Alpes et ab Alpibus usque ad pontem de Giligua (süd-
westlich von S. Cassiano, wo der Dragone in die Secchia fliesst) geleiteten
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Literatur. 309
und ihn dort in medio alvei fluminis auf der Grenze des modenesischen
Gebietes nach dem Willen des Erzbisohofs von Palermo den Boten von
Parma und B^;gio übergaben ; diese hatten ihn seiner nnterdess in Reggio
eingetroffenen Matter zuzuführen. Das sind Wege, die sich einst das Haus
Canossa offengehalten hatte und die seit 1115 auch die Kaiser, namentlich
Heinrich Y. und Friedrich L sich zu wahren bestrebt waren, wennschon
die BQcksichtnahme auf den Mons Bardonis (wo die grosse Gräfin Mathilde
und ihre Vorfahren wenig zu sagen gehabt hatten) weit überwog.
Die Geschichte des Mons Bardonis ist von Seh. eingehend entwickelt,
namentlich fQr das 12. und 13. Jahrhundert die Bivalität von Placentia
und Parma, das Verhftltnis von Borgo 8. Donino und Bargone zu den Nach-
barst&dten und zur Beichsgewalt, die erst nach und nach sich entwickelnden
Stationen der Cisastrasse, deren Bedeutung für Kaiser Friedrich 1., dann
für die Organisationen Friedrichs U., die Ereignisse bei Parma 1247 und
während der folgenden Jahre. In dieser Beziehung hatte Seh. einen Vor-
gänger an Giov. Sforza, dessen (bisher allein erschienener) zweiter Band
der Memorie e documenti per servire aila storia di Pontremoli (1885)
vor allem die Bedeutung des Passes von Bratello, der aus der Gegend
Yon Borgotaro in die von Pontremoli führt, neben dem von »Bardonum^
klargemacht hat. Nur haben beide Autoren das wichtige Itinerarium des
Erzbischofs Sigericus von Canterbury übersehen: in diesem, das aus den
J. 990 — 994 stammt, ist Pontremoli zum erstenmale genannt Sforza fand
die früheste Erwähnung von Pontremoli in dem Diplom Ueinrich^s IL
vom 12. Mai 1014 (DH. II n. 300) für die Abtei S. Salvator und S. Be-
nedict in Leno bei Brescia, wodurch ihr der Kaiser neben den übrigen
Besitzungen das »senodochium sancti Benedicti in Monte longo*, zugleich
»duas partes de strata in Ponte Tremulo« bestätigt; desgleichen nennt
Papst Benedict VIIL in seiner Urkunde für Leno (1019) das >xenodochium
de Monte longo*, unmittelbar vor dem Aufstieg zur Cisa. In den früheren
Bestätigungsurkunden der genannten Abtei ist, wie Sforza bemerkt, von
diesem Besitz noch nicht die Rede. Man vergleiche hiezu die Vorbemer-
kungen zu DH. n n. 300, wo ausser dem Diplom Otto*s L von 962 noch
ein verlorenes Otto's III. als Vornrkunde angenommen wird; allein auch
Papst Silvester *s II. Bestätigung für Leno vom J. 999 enthält nichts von
einem Besitz des Klosters in Monte longo oder in Pontremoli. Hingegen
verzeichnet das Itinerarium Sigerici von Luna aufwärts die Stationen:
See Stephane (S.Stefano alla Magra), Aguilla (AuUa), Puntremel (Pon-
tremoli), See Benedicte (doch wohl S. Benedict in Monte longo), was
dem Verf. ebenso Anlass zu Bemerkungen hätte geben können, wie die
Stationen, die Sigericus in absteigender Folge anführt: See Moderanne
(St. Morant im Itinerar des Königs Philipp August Scriptor. XXVII, 131;
identisch mit Berceto, vgl. Schütte 26), Philemangenur (?), Metane (Mede-
sano?), Scae Domninae (Borgo S. Donino). Die Anmerkungen von K.
Miller, Mappae mundi 3, 157 sind ungenügend. Der nordländische Ver-
kehr auf dieser Strasse, dem das Hospiz des Königs Erich in der Nähe
von Borgo S. Donino die Entstehung verdankt, ebenso die wichtigen
Itinerarangaben in des isländischen Abtes Nicolaus Saemundarson »Weg-
weiser und Städtebeschreibung« (aus der Mitte des 12. Jahrhunderts),
sind von Scb. im Anschluss an Werlauf, Symbolae ad geograpbiam medii
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310 Literatur.
aevi ex monumentis Islandicis (Havniae 1821) und an Thoroddsen Gesch.
der isländischen Geographie, übers, von A. Gebhardt (Leipzig 1897)» zum
Theil auch au Schultes neuestes Werk behandelt. Diese Partie zählt zu
den gelungensten des Buches; sie wird auch die italienischen Gelehrten
besonders interessiren.
Wir kehren nach Parma zurück, um die I^'i'age aufzuwerfen, weshalb
der Verf. die Urkunde Heinrich's IV. für Luca vom J. 1081 Juni 23 nicht
in den Kreis seiner Betrachtungen eingezogen hat? Darin werden die
Lucchesen hinsichtlich des Besuches der Märkte in Borge S. Donino und
in Comparmuli priyilegirt, hingegen die Florentiner von der Concurrenz
ausgeschlosseu. Vgl. mein >Luna< Mitth. XXII, S. 221. Freilich David-
solm Gesch. v. Florenz I 266 Anm. 3 hat mit diesem Comparmuli nichts
anzufangen gewusst. Er will dafür lesen >in foro Parmensi«, wie auch
in der Bestätigung der Urkunde durch Otto IV. 1209 Dez. 12 in Ab-
änderung des früheren Wortlautes steht. Davidsohn versichert sogar,
dass es einen Ort jenes Namens nicht gegeben habe, doch last sich dies
leicht widerlegen. So durch den Hinweis auf Affö II, 344 (aus der
zweite Hälfte des 11. Jahrhunderts, ohne nähere Datirung): die Gräfin
Mathilde ordnet an, dass die Strasse nach dem Hafen von Coparmuli am
alten Orte wiederhergestellt werde, indem sie dies damit motivirt,
quantum laboris atque pericuU in transmutatione strate publice, que
per portum de Coparmuli olim fieri consueverunt, viantibus
attulisset quantumque damni et incommodi amissione eiusdem portus
per huiusroodi permutatione Parmensis ecclesia pertulisset. lusticie et
rationis intuitu ulterius id fieri nolentes et omnino prohibentes futuris et
praesentibus his litteris notum esse volumus supradictam stratam in locum
suum nos more solito revocosse ac deinceps per portum Coparmuli iuxta
uiodum pristinum omni tempore dirigi remoto .... impedimento statuisse.
Daraus ersehen wir, dass der Hafen von Comparmuli oder Coparmuli (Co-
permio unfern der Mündung des Flusses Parma in den Po) einstens in
der That eine Bedeutung hatte; welche, seit wann und wie lange? Das
hätte eine historisch-geographische Arbeit über Parma ohne Zweifel aus-
einanderzusetzen. Ich bemerke, dass Heinrich V. im J. 1111 »portum in
integrum de Copermium* den Kanonikern von Parma bestätigt (ASö II,
343 St. 3054) und dasö der Ort auch späterhin in den Annalen von
Parma wiederholt genannt erscheint; so 1284, als die Parmenser ihre
Hafenorte befestigten: zwei Thürme wurden bei Cohentium (Coenzo, an der
Mündung der Enza in die Parma) errichtet; ebenso zwei Thürme »de
Coparmulis, sc. ab utraque parte Paime in ripa Paudi* u. s. w. Als im
J. 1 294 eine grosse Ueberschwemmung eintrat, wurden unter anderen Orten
auch Coparmuli und Cohentium ins Mitleiden gezogen. Zum J. 1306
melden dieselben Annalen von einer Brückenlegung de Comparmulis et
de Cohentio super flumen Parme et flumen Hentie.
Wie über Comparmuli so findet man auch über die Märkte von Borgo
S. Donino, die im 11. Jahrhundert einen guten Buf hatten, bei Affo II,
33, 308 genügenden Aufschluss. Bischof und Kanoniker von Parma
widmeten dem zur Zeit der Messen namhaften Ertrag an Opfergaben im
J. 1035 erhöhte Aufmerksamkeit; zum J. 1044 hören wir von Geld-
geschäften, die am Tage des hl. Domninus hier abgewickelt wurden.
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Literatur. 311
Auch die auf eine glaubwürdige Vorlage zurückgehende Nachricht in einer
geMschten Urkunde Leo*s VIII., wonach die Beisenden und Eaufleute in
Borge S< Donino einen Durchgangszoll leisten und überdies letztere schwören
mussten, während der Belagerung Borns (durch Kaiser Otto I., im J. 964)
keine Waren dahin zu führen u. s. w. (Watterich I, 683» vgl. Otten-
thal n. 355 c) ist in diesem Zusammenhang zu erwägen. Ueber die in
Borge San Donino und Fiorenzuola erhobenen Zölle unterrichtet des
weiteren eine Urkunde Heinrichs V. von 1118 oder einem der nächst
folgenden Jahre, die Scheflfer-Boichorst im N. Archiv XXVII 109 be-
sprochen hat. Indem das Privileg für die Lucchesen im J. 1081 sich
nicht blos auf Comparmuli bezog, sondern auch Borge San Donino einbe-
griff, erkennt man daraus eine der Triebkräfte, welche Borge S. Donino
veranlassten sich von Parma zu emancipiren.
Das hier Bemerkte sollte nur zeigen, dass die von Seh. behandelten
Themen immerhin noch einer Vertiefung fUhig wären. Andererseits ge-
stehe ich mehrfach belehrt und angeregt zu sein, nicht blos in geogra-
phischer Beziehung, sondern gerade auch z. B. in der sorgf^tigen Nach-
prüfung der Marschrichtung Friedrichs L 1167, der Conradiner 1268.
Kleinere Versehen, die bei einer Erstlingsschrift auf einem keineswegs
ganz abgetretenen Gebiete unvermeidlich sind, rüge ich nicht. Vielmehr
sei zum Schlüsse noch ausdrücklich hervorgehoben, dass der Verf. durch
eine Fusswanderung sich von den Passverhältnissen an Ort und Stelle
überzeugt, auch in Parma und Lucca von der auswärts schwer oder gar
nicht erreichbaren Localliteratur fleissig Notiz genommen hat.
Prag. J. Jung.
Dr. Paul Puntscbart, Herzogseinsetzung und Huldi-
gung in Kärnten. Bin verfassungs- und culturgeschichtlicber Bei-
trag. Mit 5 Abbildungen. Leipzig, Veit und Comp. 1899 XII + 304 SS.
Nicht leicht wird sich in der Geschichte Oesterreichs ein Thema finden,
welches so lange einer streng wissenschaftlichen Behandlung entbehren musste,
als das von P. gewählte. Denn seit dem 1862 von Max v. Moro im
7. Jahrg. der Mittheilungen der k. k. Centralcommission für Kunst- und
historische Denkmale veröffentlichten, gut gemeinten und bis auf P. um-
fassendsten Au&atze: »Der Fürstenstein in Earnburg und der Herzogstuhl
am Zollfelde in Kärnten* hat sich niemand ernstlich mit der Herzogs-
einsetzung und Huldigung beschäftigt, vor 1862 vielleicht am intensivsten
Schrötter in seiner 3. Abhandlung aus dem österreichischen Staatsrechte
(Wien 1763) und nach Moro Tangl in seinem Handbuche der Geschichte
Kärntens S. 441 ff wenigstens bezüglich der Huldigung von 1286. Allein
über eine Schilderung der eigenthümlichen Gebräuche, eine Aufzählung
der einzelnen Huldigungen ist man vor P. nicht hinausgekommen. Ja mit
&8t ängstlicher Scheu vermieden es auch die neueren Darsteller der all-
gemeinen Geschichte Oesterreichs, ja sogar die Eechtshistoriker i) diese
*) Ich betone das gegen die Besprechung Max Pappenheim's in der Zeit-
•chrifl der Savigny-Stiftung 80. Bd. germ. Abth. S. 307.
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312 Literatur,
merkwürdigen YorgSnge überhaupt nnr za berühren, geschweige denn eine
Erkllrong derselben za rersachen. Umsomehr ist es P. daher als Yer-
dienst anzorechnen, dass er trotz der YielfiMsh^i ron Tomherein ihm ent-
gegoitretenden Schwierigkeiten sich mathig an eine gründlidie wissen-
schaftliche Untersachang der Herzogseinsetzang and Holdigong gewagt hat.
P. beginnt mit einem Bückblicke aaf die deatsche Markrer&ssang
(S. l) and findet es mit Recht begreiflich, dass gerade die Mark als Grenz-
land der Boden ist, auf demein rechtsgeschichtliches Cariosam,
ein ünicnm, wie die Herzogseinsetzang and Haldigang, sich
so lange erhalten konnte.
Dann (S. 2 ff.) gibt P. eine sehr gewissenhafte Uebersicht über die
bisherige Literatar, wobei er grüsstmOgliche Vollständigkeit za erreichen
sacht Das ist ja ganz in Ordnnng. Bedaaem müssen wir, dass diese Ci-
täte aas mitunter für die in Behandlang stehenden Fragen ganz bedea-
tangslosen Büchern and veralteten Aufsätzen sich durch das ganze Werk
ziehen und so als Ballast nicht wenig zu dessen grossem Umfang beige-
tragen haben. Beispielsweise wird überaU, wo Ankershofen - Tangl - Herr-
mann, Handbuch der Geschichte Kärntens citirt ist, auch Aelschker's Ge-
schichte angeführt, wobei P. ganz übersehen hat, dass Aelschker in seinem
lobenswerten Bestreben, die Geschichte zu popularisiren, meist nur einen
knapp gehaltenen Auszug aus dem grossen Handbuche gibt.
P. stellt sich nun (S. 9) die Aufgabe »das in der bisherigen Literatur
Zutreffende zusammenfassend, das Unrichtige richtig stellend, das nicht Be-
i-ührte heranziehend, eine eindringendere, mit den Ergebnissen
der neuesten rechtsgeschichtlichen Forschung arbeitende
Erörterung des Gegenstandes zu bieten; er will in ihr so
behandelt werden, wie ihn speciell der Bechtshistoriker be-
handeln soll.*
Im 2. Capitel (S. 11 ff.) liefert P. eingehende Beschreibungen mit
photographischen Ansichten des Fürstensteins in Earhburg und des Her-
zogstuhles am Zollfeld mit genauester Anführung aller diese Steindenk-
mäler betreffenden Literatur, ebenfalls jedoch ohne abzuwägen, ob sie dem
Gegenstande forderlich ist, oder nicht.
P. betont mit Recht, dass die an der Eamburger Kirche eingemauerte
Schwurhand mit dem Kreuze von einem romanischen Tympanon stamme
und nichts mit der Einsetzungsceremonie zu thun habe. Gegen P. sei
hervorgehoben, dass die Inschrift oben auf der östlichen Seite des gemein-
samen Bücksitzes des Herzogstuhles Bvdolfvs dux zu lesen und nicht römisch
ist, sondern den Buchstaben nach wirklich in die Zeit Herzog Rudolf IV.
gehört, wenn auch Mommsen im Corpus inscript. Lat. 3^ 613 n. 4941
die mittelalterliche Inschrift als römische ansehend, statt der noch deut-
lich auszunehmenden Buchstaben unverständliche Zeichen drucken Hess.
Ob es der Geist einer Zeit ist, wo Barbarei und Sinnesroheit herr-
schen, einer Zeit bar jedes Kunstverständnisses und ohne Begung von Ge-
werbefleiss, wo nicht einmal ein Steinmetz zur Herstellung des Fürsten-
steines und des Herzogstuhles in würdiger Form verwendet wird, sondern
alte Bömersteine, zufällig gefundene Trümmer für die Denkmäler des be-
deutungsvollen Staatsactes benützt werden, möchte ich nicht mit der Sicher-
heit, wie P., behaupten. Seine Ansicht ist da viel zu viel von modernem
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Literatur 313
Empfinden befangen. Die alten Slaven kannten ja die Steinbaukonst nicht,
waa P. 8. 221 nach Krek, Einleitung in die slavische Literaturgeschichte,
selbst hervorhebt.
Capitel 3 — 8 beschttftigen sich mit der Kritik der Qaellen der Ein-
aetxong und Huldigung, zunächst als ttlteste Quelle: Ottokar's österr.
Beimchronik (8. 30 ff.) Ueber die theil weise fehlerhafte Uebersetzung
P.*8 wurde bereits in den Mittheilungen (21, 518 ff.) von massgebendster
Seite und zwar Ton Schönbach gehandelt Das wichtigste ist, dass die
Herzogseinsetznng, wie Ottokar erzählt, nur dann vorgenonunen wurde,
wenn ein Herzogageschlecht ausstarb, also nicht, so oft ein Herzog das
Zeitliche segnete, welche Nachricht sonst keine Quelle bringt. Dem wäre
bei der Darstellung der einzelnen Huldigungen nachzugehen. Beachtens-
wert ist es auch, dass Schönbach gegen P. constatirt, dass Ottokar mit
dem Stein, in welchem ein »G^sidel^, also ein Doppelsitz eingehauen ist,
nur der Herzogstuhl und nicht, wie P. glaubt, der Fürstenstein gemeint
sein kann. Die von P. missverstandenen Details der dem Herzoge ange-
legten ßauemtracht, welche Schönbach auch bespricht, thun ja weiters
nichts zur Sache. Etwas anderes ist es mit den Thieren, die der Herzog
rechter und linker Hand dem Bauer am Steine zuführt, einen scheckigen
Stier und ein ebensolches Feldpfeid. P. will mit aller Gewalt diese Thiere
als abgearbeitete Feldthiere erweisen (S. 80 erst bei Aeneas Sylvius, 133)
während Scbönbach aus dem Wortlaute das gerade Gegentheil erhärtet
Interessant ist es, dass Schönbach findet, die deutschen Worte der
Fragen des Bauers nach der Bechtgläubigkeit des Herzogs gäben die formel-
haften Ausdrücke des kirchlichen Gebrauches wieder, daher es sehr wahr-
scheinlich ist, dass Ottokar bei seiner Beschreibung des Actes auch eine
lateinische Aufzeichnung kirchlichen Ursprunges rerwendet habe, und dass
die Forderung des Bauers, der Herzog möge Schutz und Frieden den
Schwachen und Wehrlosen bieten, sich mit dem entsprechenden Passus der
ritterlichen Gelübde deckt, wie überhaupt die Fragen des Bauers mit dem
Gelöbnis bei der Eönigskrönung übereinstimmen.
Schönbach macht endlich aufinerksam, dass die Form des Berichte»
Ottokar's über die Huldigung, in der Heraog Meinhard, um den es sich
eigentlich handelt, gar keine Bolle spielt, dafür spricht, Ottokar habe eine
lateinische Vorschrift über das Ceremoniell benüb^t und dass gerade das
regelmässig verwendete mhd. »sollen^, was nach P. die Verwendung eines
Rituales ausschliesst, das Gegentheil beweist, da mhd. »sollen^ gleich dem
nhd. »müssen* ist, was im Lateinischen durch den C!oi^unctiv wiederge-
geben wird. Ein über pontificalis, wie Schönbach annehmen möchte, war
aber keinesfalls die Vorli^e, sondern gewiss eine officielle Aufzeichnung
über die Huldigungsceremonien. Mit allen diesen Feststellungen hat aber
entschieden Schönbach die ganze Frage um vieles mehr gefordert als P.,
der, statt einfach an Seemüller's musterhafte Ottokar-Ausgabe anzuknüpfen,
wiederum die ganze Literatur über den Dichter von Kbautz 1755 bis
Seemüller anföhrt und nach dem Becepte von Bemheim's Lehrbuch der
historischen Methode langathmige Ausführungen bringt, ob Ottokar richtig
erzählen will und kann und endlieh nach Abweisung der Benützung eines
Rituales und Anführung einer Anzahl von in der Beimchronik genannten
Kärntnern, die dem Dichter über die Huldigung berichtet haben
Mitthoilungon XXIIf. 21
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3 14 l-iteratur.
konnten, sein. Endartheil dahin zosammenfasst, dass Ottokar auf Gnmd
seiner Informationen zwar einen znyerlttsaigen, wahrheitsgetreaen Beridit
hätte erstatten können, aber dies nicht gethan hat, daher seine EzzfthhiBg
theilweise anrichtig, flüchtig, oberflächlich nnd lückenhaft ist.
Hat P. richtig hervorgehoben, dass, obzwar Ottokar anftngUch dn
Herzog ron vier Herren begleitet sein, aber dann nar dreie für den Hetsog
schwören lässt und dieselben als Garanten für die Würdigkeit des neoea
Landeefürsten aofiasst, so vermissen wir eine Erörterong, was unter den
Beichsvogt za verstehen sein könnte, der den Herzog ins Land gesendet hat
Im Gapitel 4 (S. 45 ff.) wird der Bericht des Abtes Johann voa
Viktring in seinem Liber certanun historiaram behandelt. WiedenoD
bringt P. die ganze Literatur über den Abt, statt einfach anf Foomier's
bekanntes Bach zu verweisen. Ja er geht sogar soweit, neben Fonnier
stets aach Aelschker^s Aufsatz über den Geschiehtsschreiber in der üeoea
Carinthia 1890 zu citiren, der ja nur einen Auszug aus Foumier bringt
Wenn P. schon eine Masse nicht zur Sache gehöriger Details über die Pen«
des Abtes anführt, so hätte er auch den die fehlerhafte Yiktringer Abtrak
bei Mezger Historia Salisburg. benützenden Foumier an der Hand der ihm
ja zur Verfügung gestandenen Urkunden des Geschichtsvereines in Kkgat-
fürt leicht dahin berichtigen können, dass Abt Johann zuerst 1312 De-
cember 2 1 und zuletzt 1 345 Apiil 1 8 als solcher, sein Nachfolger Kida«
zuerst 1347 October 31 als Abt erscheint.
Die Unterschiede in der Darstellung Ottokar*s und in der Johann':»
sind richtig hervorgehoben. Dieser unterscheidet zuerst deutlich Furstan-
stein und Herzogstuhl. Ebenso ist P. beizupflichten, wenn er entgegen
Tangl und Foumier feststellt, dass unter dem liber pontificalis, dessen sieh
der Bischof bei der Weihe des Herzogs bediente, nicht das Oeremosien-
buch zu verstehen sei, aus dem der Abt seine Darstellung schöpfte, son-
dern wahrscheinlich das Pontificale romanum, also rein geistlichen Inhalte.
Eine andere Frage ist aber, ob Johann doch nicht eine > Auficeidmoi^
über den Vorgang bei diesen Bechtsbräuchen^ benützt hat. Gerade wel
er als Augenzeuge bei der Einsetzung Herzog Otto's 1335 bemerkt, dasä
damals manches aus Vergesslichkeit ausgelassen wurde, weil seit d^ In-
thronisation Meinhard's, welcher der Abt nicht anwohnte, ungeÜÜir 56 Jahre
verflossen waren, also sich erinnert, wie es der Ueberlieferung gemäss hätte
sein sollen, glaube ich gegen P. die Benützung eines Rituales annehmen
zu müssen, wofür auch, wie Foumier 44 richtig aufmerksam madit, die
Stilisirung bei Johann spricht. Und zwar glaube ich, dass es ein Exem-
plar des ofliciellen Rituales war, welches Meinhard verfassen und in seineai
Archive auf Schloss Tirol hinterlegen liess. Natürlich liess Meinhard auf-
zeichnen, wie die Ceremonien vor 1286 gehalten wurden, weshalb auch
die Theilnahme des Gi-afen von Tirol als Landgrafen von Kärnten bei der
Einsetzung besonders erwähnt wird, was zum J. 1286 nicht passen würde,
wo Herzog Meinhard und der Qmi von Tirol eine und dieselbe Person
waren. Diese Thatsache lässt sich nicht mit P. aus der abstracten Dar-
stellung des Abtes erklären. Und dem Abte kann ganz gut ein Cere-
monienprotokoll vorgelegen haben, wenn auch, wie P. entg^enhält, bei
Otto*8 Inthronisation 1335 kein solches benützt wurde und auch im sech-
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Literatur. 315
zehnten Jahrhundert den kgl. Commissären und den Landständen ein solches
unbekannt war, und trotz einiger Unrichtigkeiten und Ungenaüigkeiten.
Dass der Abt der Einsetzung Herzog Albrecht^s des Lahmen
1342 beigewohnt habe möchte ich nicht so sicher» wie P., behaupten,
wenn Johann damals auch ruhig in seinem Kloster lebte, wir von einer
Verhinderung an der Theilnahme nichts wissen und der Abt ausserdem
zum Herzoge in engen Beziehungen stand. Wenn Johann schon gelegent-
lieh der Erzfthlung von Otto's Einsetzung betont, die Bräuche seien nicht
richtig eingehalten worden, um wie viel mehr wird dies erst mit Bück-
sicht auf Albrecht's des Lahmen körperliche Beschaffenheit der Fall ge-
wesen sein.
Sagt zwar P., dass eine Erörterung der Stellung des Grafen von Tirol
in seiner Eigenschaft als Landgraf in Kärnten in eine Arbeit über die Ge-
schichte der Gerichtsyerfftssung gehören würde, so kann er es doch nicht
unterlassen, die Frage zu besprechen. P. weist mit fiecht darauf hin, dass
wir einen Landgrafen, welcher an Stelle des Herzogs das Bichteramt aus-
übt, in Bayern treffen. Aber ich begreife nicht, wie er mit y. Luschin
auf den Gedanken kommen kann, dass der Abt mit der Erwähnung des
Landgrafen die Prätensionen einer solchen Würde in der Familie der
Grafen yon Tirol als berechtigt hinstellen wollte. Die Tiroler Grafen waren
ja factisch Landgrafen in Kärnten und die Landgrafischaft war, wie ich
Mon. Oar. l, 162-3 nachgewiesen habe, was aber P. nicht beachtet hat,
sogar mit dem Besitze einer Grafschaft im Lande yerbunden, nämlich um
Timenitz (nö. Klagenfurt) nicht weit yon den Hüben des Herzogsbauers in
Blasendorf und Poggersdorf, welche Gra&ohaft auch noch der letzte Graf
Ton Tirol Albert HL (t 1253) innehatte und dann seinem Schwiegersohn
Graf Meinhard y. Görz vererbte (Bgger, Gesch. Tirols 1, 290.) Ebenso ist
es unzutreffend zur Untersuchung der Landgrafenfrage jene undatirte Mill-
stfttter Urkunde von c. 1240 heranzuziehen, in welcher Graf Meinhard
y. Görz iudex provineialis genannt wird. Ein Blick in TangUs Handbuch
299 hätte P. gezeigt, dass Otto v. Liechtenstein als tunc iudex provineia-
lis 1279 einem iudicium generale in St. Veit vorsitzt und aus Notizen-
blatt 1858, 261 wäre zu entnehmen gewesen, dass 1270 Graf Ulrich von
Heunburg einem iudicium generale in Yölkermarkt präsidirt, also die
Würde eines iudex provinciaUs mit der eines Landgrafen absolut nichts
zu thnn hat.
Zur Begründung der Emendation concedentibus aus consedentibus,
was Tangl (S. 443) in eiaer kurzen Anmerkung abthut, braucht P. zwei
volle Druckseiten (S. 64 — 65). P. hebt hervor, dass Abt Johann von einem
^hwur oder (Gelöbnis des Herzogs bei der Schwertceremonie nichts be-
richtet, der Herzog also dabei nichts redet. Was will nun P. (S. 66) mit
dem Nachsatze: »Andere Autoren berichten es und Marcus Hansiz meint,
dass der Fürst auf dem Steine stehend und das Schwert schwingend scla-
▼Ws . . . verbis iustum se iudicem futurum spendet?* Was soll der im
18. Jahrh. schreibende Hansiz gegen Johann und die andern mittelalter-
üchen Schriftsteller beweisen?
Im 5. Capitel (S. 67 ff.) bespricht P. die Nachrichten des Schwaben-
Spiegels über das Becht des Kärntner Herzogs. Wir vermissen hier die
Angabe aller chronologischen Daten. Freilich fehlt da noch eine entspre-
.21*
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3 lg Literatur.
cbende Untersuchung, denn zweifellos gehen die En&hlnngen 0ttok«r*8,
Abt Johann*s and des Schwabenspiegels bezüglich des Gebrauches der slo»
Yenischen Sprache durch den Herzog und sein Auftreten als BeichsjSger-
meister auf eine gemeinsame Urquelle zurück. Für die Frage der Herzogs-
einsetzung und Huldigung bietet der Schwabenspiegel mit seiner ganz ab*
sonderlichen Darstellung so gut wie gar nichts.
Das 6. Capiiel (S. 12 S) beschäftigt sich mit Gregor Hagen, Thomas
Ebendorf er von Haselbach, Aeneas Silvius und andermi Autoren.
Was die erstgenannten anlangt, so ist es doch ganz überflüssig, dass P.
sich des längeren darüb^ auslässt, ob Hagen Gregor oder Matthäus ge-
heissen, oder gar Johann Sefner der Verfasser der Chronik ist Es wäre
karz zu erwähnen gewesen, dass die Erzählung der Einsetzung ganz auf
Ottokar fasst, wie Ebendorfer auf Abt Johann. Die Constatirungen von
MissTerständnissen und geringfägigen Abweichungen fbrdem die Unter-
suchung um gar nichts. Wichtig ist nur, dass nach Hagen nur zwei Land-
herren den Herzog begleiten und Ebendorfer selbständig zuerst die Nach-
richt vom Pfalzgrafensitze am Herzogstuhl bringt und das (reschlecht der
Mordaz nennt, welches zu seiner Zeit das Brennamt innehatte. Statt den
ganz nach dem Yiktringer Abte gehaltenen Bericht des Aeneas Silvius,
der nur alles auf dem Herzogstuhl sich abspielen Ifisst, des langen und
breiten wiederzuerzählen, hätte es genügt hervorzuheben, dass Aeneas zu-
erst erzählt, dem Herzoge werde auf dem Wege zum Fürstenstein ein
Banner vorausgetragen und der Pfalzgrat, welcher dem Herzog voran-
schreitet, beantwortet die dritte Frage des Bauern. S. 83 die Stelle aus
Veit Arnpeck's Chronicon Austriacum zum J. 1286 anzufahren, ist ganz
überflüssig, da der Text wörtlich auf Ebendorfer zurückgeht, nicht aber,
wie P. irrthümlich meint, von Hagen beinflusst ist.
Wir kommen za Unrest und vermissen hier in der Literaturan-
gabe die wichtige Studie von Krones über Unrest's österreichische (%ronik
im Archiv f. österr. Gesch. 48, 421 ff. P. constatirt richtig, dass Unrest
den Hagen ausschrieb, doch sich auch Abweichungen finden, indem der
Bauer nur zwei Fragen stellt und die nach gerechter Rechtsprechung aus-
lässt, der Herzog dem Bauer schwört, nicht die beiden Landherren, welche
über den Herzog auf den Stahl setzen. Unrest erzählt femer noch vom
Lehenssitze des Görzer Grafen am Herzogstuhle, dagegen nichts von der
Belehnung der Erbwürdenträger, wie P. meint. Unrest sagt ja nur, der
Landmarschall nimmt des Herzogs Pferde, der Schenk den goldenen Knopf,
der Tmchsess die Silberschüssel, wie uns auch Abt Johann von der Thä-
ttgkeit derselben beim Prunkmahle, nur noch vermehrt um den Kämmerer,
berichtet. Wichtig ist Unrest's Bemerkung, der Herzogbauer sei ein Ed-
linger gewesen.
P. hätte es nicht so sehr befremdet, dass ein Kärntner Chronist, wie
Unrest, vom Fürstenstein nicht wisse, sondern alle Ceremonien auf den
Herzogsstuhl verlege, wenn er sich etwas mehr um die Lebensgeschiohte
des Pfarrers vom Techeisberg bekümmert haben würde. Unrest wurde
1466 Pfarrer in St. Martin und starb als solcher in Techeisberg 1500.
Als Priester der Freisinger Diöcese verlebte er seine Jugend und Stu-
dienzeit ausserhalb Kärntens, wobei es ofien bleiben muss, ob wir ihn
überhaupt als gebürtigen Kärntner anzusehen haben. Die letzte Herzogs-
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Literatur. 317
eiiiBetzang am Fürstenstein fand 141 1, also lange Tor ünrest, unter Herzog
Ernst statt nnd 1443 ertheilte KOnig Friedrich den LandstSnden einen
8chadlosbrief, weil diese ihm das Sitaen auf dem Herzogstnhle am
Zdlfeld und den Eid erliessen. Vom Fürstenstein ist keine Rede mehr,
Ton welchem erst wieder zu Maximilians Zeiten 1506, also nach Unrest's
Tode, Terlantet.
Es wäre nichts dagegen einzuwenden gewesen, wenn P. am Schlüsse
des 6. Capitels alle Autoren Ton Bombastus Paracelsus bis Philipp Klüwer
1694 kurz yeneichnet hfttte. Aber überall noch die Quellen ihrer Er-
zählung anzugeben, Megiser ausgenommen, ist des Guten zu viel.
Was den im 7. Capitel (S. 92 ff.) besprochenen Bericht der Kämter
Landstände im Diarium der Erbhuldigung yon 1564 betrifft, yer-
missen wir eine Erörterung, woher denn der Bericht genommen sein
könnte, der zwar im allgemeinen auf Abt Johann zurückgeht. Man ist
denn doch geneigt, anzunehmen, dass eine Schilderung der letzten voll-
ständigen Huldigung Erzherzog Ernstes 1411 die Vorlage bildete, wozu
auch die Erwähnung des Grafen yon Görz passen würde, eyentuell die
Acten der von König Maximilian 1506 bestellten landständischen Unter-
suchungscommission (S. 115) über die althergebrachten Oeremonien. Schliess-
lich bespricht P. eidige neuere Bilder der Herzogseinsetzung und Hul-
digung.
Im 8. Capitel sucht P. auf Grund der besprochenen Quellen festzu-
stellen, was am Ende des 1 3. Jahrh. bezüglich Einsetzung und Huldigung
als VerCMSungsrecht in Kärnten gegolten hat. Die Erörterung der Quellen
nach Bembeim's Eintheilnng ist wol ganz überflüssig. Dass das Kind und
die Stute das Aussehen abgearbeiteter Thiere haben mussten, kann ich
ebensowenig, als yiele Andere, aus den Quellen entnehmen. Dos wichtigste
was P. nicht beachtet bat, ist, ob nur der erste Herzog aus einem neuen
Öeschlechte yerpflichtet war, sich sowohl der Einsetzung in Kamburg als
auch der Huldigung am Zollfeld zu unterziehen, und jeder seiner Nach-
folger desselben Geschlechtes sich mit der Huldigung allein begnügen
durfte oder nicht; eine gewichtige Frage, die P. auch im 9. Capitel, wo
die einzelnen Huldigungen besprochen werden, ganz bei Seite gelassen hat.
P. beginnt mit den Nachrichten der Conyersio, aus denen hervor-
geht, dass die Karantaner Slaven ihren Herzog wählten, um gleich auf die
erste ihm bekannte Huldigung im Zollfelde 1161 überzugehen, auf welche
ihn Prof. y. Luschin aufmerksam gemacht hat. Die Quelle ist ein Brief
— nicht eine Urkunde — des kaiserlichen Notars Burchard (Sudendorf,
Begistrum 2, 136), worin dieser erzählt, er habe in Villach einer Unter-
redung des Patriarchen von Aquileja mit dem Erzbischof von Salzburg bei-
gewohnt. Nicht lange darnach (nee mora), nachdem Briefe vom Hofe ge-
kommen, habe er den Bruder des verstorbenen Herzog Heinrich*s V. Her-
mann auf den Stuhl des Herzogthumes Kärnten inthronisirt (in sedem Ka-
rinthani ducatus intronizavi). Schon Meiller Salzburg. Beg. 96 n. 199 hat
diesen Schauplatz der Inthronisation und die Anwesenheit des Erzbischofes,
des Patriarchen und vieler vornehmer Herren nach Villach 1161 verlegt.
Ihm ist auch SchroU in seiner Skizze über die Herzoge von Kärnten aus
dem Hause Spanheim Carinthia 1873 S. 92 gefolgt. P. kennt nun Meiller
und Schroll nicht, citirt aber dafür Aels6hker's Geschichte 1, 27o, der
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318 Literatur.
eben Scbroll ausschreibend sagt, dass Herzog Hermann 1161 zu Villacb
infolge kaiserlicber Anordnung durch Burchard zum Nachfolger Heinrichs V.
eingesetzt wurde. P. hätte doch schon daraus ersehen müssen, dass da
von einer Huldigung am Zollfelde keine Bede sein kann, sondern dass
Burchard namens des Kaisers in Villach Hermann mit Kärnten belehnte,
wobei Burchard von den damals anwesenden geistlichen und weltlichen
Würdenträgern erfahren haben wird, dass das Symbol der Herzogswürde
in Kärnten ein Stuhl ist. Daher sagt auch Burchard »inthronizavi^, wäh-
rend er, flEdls er die Huldigung am Zollfeld im Sinne hätte, nur ungefähr
von »affui inthronizationi ^ sprechen könnte.
Anders steht es mit der Nachricht des Abtes Johann v. Viktring hin-
sichtlich Herzog 6emhard*8 »eum in principem sollempniter sustulerunt.«
Allein hier bleibt die Frage offen, unterzog sich Bernhard als 7. Herzog
aus dem Hause Spanheim der Einsetzung am Fürstenstein und der Hul-
digung am Herzogstuhle, oder letzterer allein? Eine Fi-age freilich, die
sich nach dem jetzigen Stande der Quellen niemals mit Sicherheit beant-
worten lapsen wird.
Die angebliche Einsetzung und Huldigung König Ottokar*s 1270 er-
wähnt P. nach Unrest und Megiser, wobei er nicht bemerkt hat, dass
letzterer ersteren wörtlich abgeschrieben hat. Ausser Tangl, wäre hier
auch Lorenz, Deutsche Geschichte 2, 196 ff. und 484 zu erwähn^i ge-
wesen, der von einer Einsetzung^feier in Kärnten nichts erzählt.
P. gedenkt dann der Huldigung und Einsetzung Meinhard's 1286, die,
trotzdem er schon am 1. Februar mit Kärnten belehnt worden war, erst
am 1. September vollzogen wurde, da sich eben eine solche Feier im
Freien in der kältesten Zeit nicht gut abhalten Hess. Statt der längeren
Auseinandersetzungen ob sich nach dem Tode Meinhard^s 1295, wie der
in älteren Nachrichten unverlässliche Unrest erzählt, alle seine Söhne also
Otto, Ludwig und Heinrich huldigen Hessen, oder nach dem ebenso un-
verlässlichen Megiser nur Heinrich, hätte es genügt die Worte Abt Johann's
Y. Viktring (VI. 3) anzufahren, der gelegentlich der feierlichen Einsetzung
des ersten Habsburgers Otto 1335 erzählt, dass seit der letzten Inthro-
nisation ungefähr 56 Jahre gezählt werden. Bezüglich der Inthronisations-
kosten wären die einschlägigen Stellen aus der Kärntner Vicedomamts-
rechnung v. 1337 Chmel Geschichtsforscher 2, 438 anzuführen gewesen.
Näher eingehen müssen wir auf die von P. bezüglich der Huldigung
Herzog Albrecht's U. des Lahmen angeführten Einzelheiten. Sie fand —
sagt P. — im J. 1342 nach Hermann und Aelschker im Frühjahre,
nach Böhmer im Juli statt Gemeint ist des letzteren Johannes «Victo-
riensis-Ausgabe Fontes 1, 444 erschienen 1843 und Böhmer hat den Monat
Juli mit Bücksicht auf den 1838 veröffentlichten 3. Band von Lichnowsky,
Gesch. des Hauses Habsburg S. CCCCLUl Beg. n. 1806 — 7 angesettt, wo
Herzog Albrecht am 25. Juli 1342 zu Si Veit urkundet (jetzt auch ge^
druckt Fontes rerum Austr. II 39, 231 — 2). Leider hat P. Lichnowskj
hier nicht benützt und daher die falschen Angaben Hermann*s und des ihn
ausschreibenden Aelschker fär ganz gleichwertig der Bemerkung Böh-
mer*8 angesehen.
Bezüglich der Huldigung Rudolf IV. 1360 sei gleich vorausgeschickt,
dass P. zwei grundlegende Arbeiten über diesen Herzog nicht kennt.
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Literatur» 3 ig
Huber's Geschichte Rudolfs (Innsbruck 1863) und Kürschner, Die Urkunden
Budolfs im Archiv f. österr. Gesch. 49, 1 ff. Lichnowsky Bd. 4 (nicht l)
hat P. hier benützt. Aber bei Huber 176 ff., wozu noch Kürschner 80 ff.
Erg&nzungen bietet, hätte P. ein Tollständiges Verzeichnis der Aufenthalts-^
orte Budolfs gefunden, demnach dieser 10. — 14. März 1360 in St. Veit
geweilt bat. lieber die Inschrift am Herzogstuhle wurde bereits gesprochen^
Die Stelle itk Chronicon Zwetlense ist das entscheidende: Budolfus dox
Anstrie eirca quadrageaimam susoepit ducatum Earinthie . . . secundum
morem incolarum und nicht, wie P. meint, »eine leise Andeutung«, ünrest
und Megiser wftren hier ganz beiseite zu lassen gewesen.
Da P. Kür8chner*s Aufsatz nicht kennt, so ist alles, was P. iiheac den
Titel Beichsjägermeister sagt, unrichtig. Nicht nur in den März 1360 zu
St. Veit ausgestellten Urkunden bediente sich Budolf desselben und untern
zog sich auch gewiss deshalb nicht der Huldigung, um den Titel mit Fug
und Becht führen zu können. Nach Kürschner 1 1 nennt sich Budolf zu-
erst in einer Melker Urkunde yom 18. Juni 1359 Beichsjägermeister und
dann ausgenommen yereinzelte Fälle bis zum Tage Ten Esslingen im J. 1 36a
September, wo er den Titel abgelegt zu haben scheint.
Haben wir auch keine Naehriohten, dass Herzog's Budolf IV. Brüder
Albrecht IIL und Leopold III. die alten Gebräuche beobachteten, so war
sich Herzog Leopold lU. derselben bewssst, weil er 1382 dem Hermann
Portendorfer das Brennamt beim Herzogstuhl verlieh (S. 242), was P. hier
nicht uifühi't.
Stellte Herzog Wilhelm für seine Brüder und seinen Vetter 1396
gelegentlich der Huldigung in St. Veit den Ständen einen Schadlosbrief
aus wegen Nichtbeachtung des alten Herkommens, wobei aber nur vom
Herzogstuhle gesprochen wird — hier wäre auch das Bögest bei Lich-
nowsky 5, GXXXm n. 1 18 anzugeben gewesen — so war Herzog Ernst 1411
der letzte, welcher alle Geremonien über sich ergehen und sich vom^er-
zogsbauer auf dem Kamburger Fürstenstein einsetzen Hess, wofür Megiser
die Hauptquelle ist. S. 1 1 2 Anm. 1 wäre es nützlicher gewesen, statt
Zeiller, »Gompendium^, Merian, Blaeuw u. s. w., die einschlägigen Ber
gesten bei Lichnowsky 5, CZXXHI n. 1450 — 2 zu citiren.
Was P. über Herzog Friedrich d. Ae. als Vormund Friedrich*s d. J.
sagt, dafür hätte nicht Hermann 1, 132 angeführt werden sollen, der nur
Chmel, Geschichte Friedrichs IV. 1, 11 reprodudrt, aber seine Vorlage ver-
schweigt, sondern eben Chmel, dessen Geschichte sowie dessen Begesta
Friderici III. P. unbekannt geblieben sind. In der Geschichte 2, 263-5
wäre das Entsprechende über die Huldigung von 1443 nachzulesen ge-
wesen und in den Begesten n. 1571 — 95 zu beachten. Die Anführung
der Admonter Handschrift bei P. S. 113 Anm. 1 dagegen hätte ohne Scha-
den wegbleiben können. Bezüglich des Beverses Künig Friedrich*s von
1443 wäre zu erwähnen gewesen, dass ebenso wenig, wie im Freibriefe
desselben für den Herzogbauer von 1457 (S. 150) vom Fürstenstein und
von den Functionen des Bauers bei demselben ein Wort gesagt wird,
sowie dass der König den Ständen, nur wegen der Erlassung des Sitzens
auf dem Stuhl zu Zoll einen Schadlosbrief ausstellt. Daher hat P. ganz
Unrecht, wenn er als Motive des Königs dafür, dass er sich nicht den
Geremonien am Herzogstuhle unterzog, nebst der Bücksicht auf die könig-
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320 Literatur.
liehe Würde auch die Baaembewegang anführt, da diese in Kttmteii erst
1478 begann und 1443 vom Fürstenstein und Herzogbaner keine Bede ist.
Von letzterem spricht erst wieder König Maximilian in seinen zwei
Schreiben Tom J. 1506 an den Landesverweser Welzer und Leonhard Ton
Eollnitz. Laut des ersten Schreibens ist Max bereit die Belehnung von
dem Bauer in Kttmten in eigener Person zu empfangen, laut des zweiten
will er den Gebrauch, die Lehen von dem Bauer auf dem ZoUfdlde
zu empfangen, wiederum aufrichten — dies ist die entscheidende
Stelle, nicht die auf diesen Brief zurückgehende bei MegLier 8. 1263 —
und meldet von einem Schreiben an seinen YizedomamtsTerweaer , der-
selbe möge einen Stuhl dazu machen und aufrichten lassen.
Es muss doch auffallen, was aber P. nicht bemerkt, dass Yon Kamburg
keine Bede ist und ein Stuhl für die Einsetzung erst gemacht werden
soll. Da der König durch die acht ältesten Landstände, vier von der Geist-
lichkeit und vier vom Adel eine Untersuchung und Berichterstattung über
die Einsetzungs- und Huldigungsceremonien verlangt, so scheint er entwe-
der von der Existenz des Fürstensteines und Herzogstuhles nichts gewusst
zu haben, oder war Ersterer seit 1411 überhaupt in Vergessenheit ge-
rathen. Erst 1564 erinnern sich die Stände wieder seiner. Jedenfalls
wurde aber die Ceremonie mit dem Bauer am Fürstenstein nach 1411
nicht mehr wiederholt; diesbezüglich werden für Maximilian die Bauem-
bewegangen mit massgebend gewesen sein.
P. schildert dann, glücklicher Weise kurz, die Haldigongen nach Ma-
ximilian genau nach den Quellen, so die durch Huldigungscommissäre 1520
vollzogene unter Karl V. und Ferdinand L, die Schadlosverschreibung Fer-
dinand*s 1. 1521, die Huldigung Frzherzog KarUs am Herzogstuhle 1564,
ebenso die seines Sohnes Ferdinand U. 1597, bei welcher der LandesiÜrst
zum letzten Male in eigener Person den Herzogstuhl benützte, die Hul-
digung Ferdinand*s lU. 1631 und seines Sohnes Ferdinand 1651t beide
Mal durch Vertreter am Herzogstuhle, welcher 1651 das letzte Mal be-
nützt wird, endlich die Huldigung Leopold's I. 1660 und Karl's VL 1728
im Klagenfurter Landhaus, die letzte auf Landesboden.
Im 10. Capitel (S. 130 — 144) handelt P. über den Bechtsgehalt des
Actes, welcher sich nach P. durch vier Momente : das wirtschaftlich - bäuer-
liche, das christliche, das demokratische und das privatrechtliche charak-
terisirt. Was das erste anlangt, so hat schon Abt Johann v. Viktring für
die bäuerliche Tracht des Herzogs eine Erklärung gesucht und diese irr-
thümlicher Weise im Beichsjägeramte des Kärntners gefunden, wozu P.
richtig bemerkt, es sei der Ursprung der Herzogseinsetzung so dunkel ge-
worden, dass der Abt ein Amt der mittelalterlichen Beichsverfassung zur
Erklärung heranzog. Dass die Feldthiere nicht als abgearbeitete, sondern
als das gerade Gegentheil erscheinen mussten, wurde bereits hervorge-
hoben. Ganz überflüssiger Weise ereifert sich P. und sucht so späte
Quellen wie Petrus Messias, Zoleck hefer u. a. zu widerlegen, welche den
Herzog nicht als Bauer, sondern als Schäfer oder Hirt auftreten lassen.
Schon von anderer Seite ^) wurde hervorgehoben, dass das christliche
') So Pappenheim 1. c. und nach ihm v. Wretschko Göttinger gelehrte An-
zeigen 1900, 938,
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Literatur. 321
Moment, ohne das der mittelalterliche Staat überhaupt undenkbar ist, nicht
besonders m betonen war.
Beireffend das demokratische Moment kann ich nicht mit P. anneh-
men, dass der Bauer, der Vertreter des Volkes, keine Ehrfurcht vor dem
einiusetzenden Herzog haben soll, was er dadurch ausdrückt, dass er ein
Bein über das andere legt, da wir ja doch aus Qrimm, Bechtsalterihümer
763 wissen, dass diese Pose dem Richter förmlich Torgesohrieben war und
als ein Zeichen von Buhe und Beschaulichkeit galt. Grimm erwähnt noch
speciell das Sitzen des Bauers am Fürstenstein (vgl. übrigens das bekannte
Gedicht Walthers von der Vogelweide ed. Wilmaos n. 49 und Hagelstange,
Süddeutsches Bauemieben S. 178). Nur Abt Johann und nach ihmEben-
dorfer erwfthnt, dass der Bauer dem Herzoge auch einen Backenstreich gibt.
Jedenfalls hat P, recht, wenn er die Ansicht Peisker's, dass der Streich
den Herzog diffamiren sollte, energisch zurückweist. Ob die Peitschen-
streiche, welche bei den Russen die Tochter nach ihrer Verlobung von
ihrem Vater empfängt, eine Analogie des Backenstreiohes bilden, lassen wir
<lahingegtellt
Aus den Betrachungen P.'s über den Reohtsgehalt des Actes kommt
überhaupt sehr wenig die Untersachnng Förderndes heraus und diee wird
solange auch bei anderen Forschem der Fall sein, als uns fast jedwede
Kenntnis des slaTischen Rechtes mangelt. Erek's Einleitung zur slavischen
Literaturgeschichte, wie auch freundliche Mittheilangen seinerseits (z. B.
S. 140 Anm. 6) genügen da durchaus nicht. Müllner macht z. B. in seiner
Besprechung P.*s in der Zeitschrift »Argo* 8, 1 1 ff. auf dem Herzogstuhle
Ähnliche swbo-croatische Richterstühle, sogar Doppelstühle in der Herce-
gowina und in Bosnien aufinerksam und bildet drei ab. Mit Pappenheim
glaube ich, dass P. zu weit gegangen und die ganze Thätigkeit des
Bauers bei der Einsetzung lediglich als Erinnerung an eine Zeit zu be-
trachten ist, wo ddr slayische Bauemfürst thatsächlich die Herrschaft aus-
übte, wie auch Krek (S. 605) schon auf die Aehnlichkeit in dem Ver-
halten des Christenthums zum Heidenthum hinweist, indem ersteres letz-
terem dasjenige beliess, was augenblicklich nicht zu verdrängen möglich
war, aber dalür sorgte, dass es allmftlig zum blossen Schein herabsinke
und wirkungslos werde.
Von einer Wahl des Fürsten durch das Volk, von welcher P. mit
Berufung auf so späte Quellen wie Franck, Coccius Sabellicus u. a. m.
{S. 143) berichtet, kann keine Rede sein.
Hinsichtlich des privatrechtlichen Momentes der Herzogseinsetzung will
P. den Vertrag zwischen Bauer und Herzog über die Abtretung des den Be-
sitz des Landes sjmbolisirenden Fürstensteines als Barvertrag mit Schein-
leistung angesehen wissen.
Im 11. Capitel (S. 144 — 203) behandelt P. sehr ausführlich die Ge-
schichte des Herzogbauers und der Edlinger. Das älteste Privileg ist das
Herzogs Ernst für »Gregor Schatter, Edlinger aus dem niedem Amt zu
Stein ^ vom J. 1414. Erst 1823 ist die Familie des Herzogbauers aus-
geetorben.
Merkwürdig ist es, dass P. (S. 145) hinsichtlich der Erblichkeit des
Einsetzungsrechtee im Geschlechte des Herzogbauers die Reimchronik und
den dieselben ausschreibenden Hagen erwähnt, Abt Johann auslässt, da-
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322 Literatur.
gegen die ganz gleichgiltigen diesbezüglichen Ansichten des PetroB Mes-
sias-Zoleckhofer and Coccius Sabellicus, ja sogar aus einem Gatacht^i des
steir.-kämt. Gubemiams an die k. k. Hofkanzlei 7om J. 1824 anfuhrt.
P. kommt das grosse Verdienst zu, das erste Mal über die Edlinger
im ehemaligen Carantanien eingehend gehandelt zu haben (S. 174 — 203).
So consiatirt er Edlinger in Kärnten: bei Villach und Landskron, in den
Herrschaften Weisseneck und Hartneidstein, besonders viele im Amt der
einstigen Pfalz Moosburg und im Amte Stein im JaunthaL Edlingthiun ist
liegendes Gut und an diesem haftet das Edlingverhältnis. Die Edlinger
bildeten privilegii-te Bauemgemeinden mit besonderem Edlingrecht wie
z. B. in Moosburg unter zwei Edlingmeistem. P. kommt zum Scfalawe,
dass die Edlinger ursprünglich slavische, unter eigenen Richtern stehesde
Bauemgemeinden mit altslavischem Sonderrecht sind, deren Mitglied«: per-
sönTich frei und mit Waffenrecht ausgestattet waren. Wir haben sie als
Reste altslavischen, freien Bauernthums anzusehen, welches einst in Kfirnten
eine herrschende Stellung eingenommen hat. Sehe ich diese Ergebniase,
welche P. in umständlichster Weise gewinnt, als richtig an, so möchte ieh nnr
folgendes bemerken. S. 1 88 führt P. wörtlich das zn&rst durch ihn bekannt
gewordene Privileg Herzogs Ernst vom J. 1415 an, worin dieser die den
Moosburger Edlingem von Herzog Rudolf IV. verliehene Befreiung vom
Grerichte der landesfiirstlichen Richter — todeswürdige Verbrecher ausge-
nommen — bestätigt Er erwähnt weiter die Freiheitsbestätigungui E.
Fried rich*s III. vom J. 1445, Maiimilian's L vom J. 1501, Ferdinand*8 HI.
vom J. 1541 und Erzherzog EarUs von 1567 und bemerkt: »Die selbstinr
digen Urkunden der ersteren drei Privilegien liegen mir nicht vor lus. w.S
womit er sagen will, die Originale fehlen ihm, doch haben sich dieselben
als Einschaltungen in Erzherzog Earl's Privileg erhalten. Und nun druckt
P. wörtlich dieses letztere mit allen Inserten ganz überflüssiger Weise ah,
woraus wir aber nichts anderes, als den uns schon aus Emst's Gorfiima-
tion bekannten Text erfahren.
Ich muss P. entschieden entgegentreten, wenn er mit Peisker d«i
untersteiermäi*kischen schephonatus, schepho mit dem Moosbuiger Schaffer-
amte, Schaffer in Verbindung bringen will. Die Herrschaft Moosburg hatte ab
Beamten einen Scbaffer^ wie z. B. auch das Frauenkloster St. Georgen am
Längsee. Die einzelnen Herrschaften, ob geistlich oder weltlich, hieessn
ihre Beamten verschieden. Das Verhältnis des Sohaffers zu Moofiburg zu
den Edlingem ist dasselbe, wie das anderer Herrschaftsbeamten zu ihren
Unterthanen, Man lese nur Banntaidingsurkunden, wo der Landrichter,
oder wie immer der heiTSchaftliehe Beamte heissen mag, im Vereine mit
Vertretern der Nachbarschaft nach Nachbarschaftsrechten urtheilt. Wenn
nun P. (S. 192) von besondem gerichtlichen Functionen der Moosburger
Schaffer in Edlinger-Rechtssachen spricht und speciell betont (Anm. 4)«
der Schaffer richte bei Gewährschaftsbruch, so sieht man, dass P. den
Wortlaut der Urkunden missverstanden hat Es handelt sich hier nieht um
Schaden richten (iudicare), sondern um Schaden ausrichten, richten = gut-
machen, wozu nicht nur der Schaffer von Moosburg, sondern auch der
Inhaber und Verweser der Herrschaft Stein, welchem Edlinger unt«:stan-
den, wie nicht minder alle Herrschaftsherren oder deren Beamte in Kärnten
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Literatur. 323
Yerpflichtet wAren (vgl. Ankershofen , Uebor die Glaasel des allgemeinen
Landschadenbandes in Kärnten, Carinthia 1833» S. 64 — 6).
Das wichtigste Capitel des ganzen Buches ist 12 (S. 204 — 239):
Die Form der Herzogseinsetzung eine Folge des Sieges des
Ackerbauers über den Nomaden. Sagt P. schon in der Vorrede
(S. ly) bezüglich der Herzogseinsetzung, er dürfe wohl hoffen, dass es
ihm gelungen sei, »den Schleier von diesem merkwürdigem Bechtsalter-
thum weggezogen und eine natürliche Erklärung des scheinbar so Uner-
klärlichen gegeben, sowie erwiesen zu haben, welch wichtiges Problem ur*>
zeitlicher Bechts- und Wirtschaftsgeschichte hier verborgen ist*, so ist
dem entgegenzuhalten, dass er doch ganz auf Peisker's Arbeiten : » Die alt-
slavischeZupa* im 5. Bd. der Zeitschrift fär Social- und Wirtschaftsge-
schidite und »Ausgangspunkt von Meitzen's Dai-stellung der germanischen
und slavischen Agrargeschichte * ^) (unter dem Titel V^chodisko u. s. w. im
Cesk^ öasopis historick^ 4, 49 — 62) fusst. Peisker selbst basirt wieder
bezüglich seiner Eintheilung der nomadisirenden Völker in eine herrschende
den Ackerbau verachtende Klasse und in eine beherrschte ackerbautrei-
bende auf fiildebrand*s Buch: Recht und Sitte auf verschiedenen wirtschaft-
lichen Culturstufen 1. Bd. (Jena 1896). Statt dass aber P. unmittelbar
an Peisker*s Ergebnisse angeknüpft hätte, liefert er uns S. 205 — 226 eine
langathmige Schilderung des Urzustandes der Slaven, wobei er alle mög-
lichen Quellen und Bücher citirt wiederum ohne den Wert derselben ab-
zuwägen. Man sehe nur z. B., was S. 205 Anm. 2 ftlr die Thatsache,
dass die Slaven nach dem Abzüge der Langobarden Karantanien am Schlüsse
des 6. Jabrh. besetzten, alles citirt ist! S. 206 — 7 führt P. aus, dass die
Deutschen, indem sie die Slaven Wenden, also Weidende hieasen, diese als
weidendes Hirtenvolk charakterisirt hätten, aber, fährt P. fort, beute habe
man diese Erklärung aufgegeben, daher der Name Wende für seine Zwecke
nicht in Betracht kommen könne. Wozu also der ganze Absatz, wenn für
die Untersuchung nichts herauskommt? Die Ausführungen P/s haben den
Zweck nachzuweisen, dass bei den Slaven einst das Nomadenthnm eine
bedeutende Bolle spielte. Aber was nützt (S. 216 Anm. l) da die An-
fühi*ung einer Stelle aus einem Aufsätze Hermanns in der Carinthia vom
J. 1823, der sagt: »Baub, Jagd und Viehzucht waren der Slaven Haupt-
beschäftigung, Ackerbau anfangs nur Nebensache, daher sie auch für eine
Begierungsform nicht empf^Uiglich waren* und gar die Beproduction der
Ansichten des für die ältere Zeit doch nur als Fabulisten anzusehenden
Hieronymus Megiser (s. u.) über die alten Slaven (S. 22 1)? Oder (Seite
213—214) der Verweis auf die zuerst von Friedrich List in die Volks-
wirtschaftslehre eingeführten aber längst veralteten fünf Wirtschafks-
stufen, die jedes Volk durchzumachen hat? Uebrigens man vergleiche die
Besultate, welche P. über die alten Slaven gewonnen hat, mit den ganz
entgegengesetzten Anschauungen Krek*s in seiner Einleitung zur slavischen
Literaturgeschichte 147, 232 ff., 332.
Komisch wirkt es, dass P. als Beleg dafür, dass die Slaven das
römische Städtewesen nicht fortgeführt haben, sich (S. 221 Anm. 4) der
>) Eine deutsch geschriebene Selbstai.zeige Peisker's ist seither Carinthia
I. 1899 8. 140 ft. erschienen.
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324 Literatur.
Ansitlhrangen über Virunum in der kfirnt. Konettopographie 425 ff. be-
dient. Peisker, wohl einer der besten Kenner altslaviscben Wesens,
dem ja die wirklieben Quellen über die alten SlaYen schon vermöge seiner
vollständigen Beherrschung aller slaviscfaen Idiome viel besser bekannt
sind, verzichtete daher kluger Weise auf diese Beweisführung und knüpfte
unmittelbar an die Böhmischen und Meissner mittelalterlichen Quellen an,
um dann gleich auf die Steirischen hinüber zu greifen. Also nach Peisker
unterscheidet P. die Supane von den Smurden und erklärt erstere als No-
maden, als Hirtenadel, der über die Smurden, zu deutsch die Stinkenden,
die Ackerbauer herrschte, da nämlich der in engen Hütten wohnende Bauer
dem im Freien lebenden Nomaden stinkt. Sind auch in Garantanien die
Ackerbau treibenden Bauern unter dem Namen Smurden nicht nachzu-
weisen, so erscheinen statt dieser die Edlinger, während die Zahl der
nachweisbaren Supane eine sehr giosse ist, was schon lülkowicz für Krain
uüd Krones für Steiermark dargethan haben. Leider ist dieser Nachweis
für das heutige Kärnten bis jetzt nicht gelungen und wird, wie ich glaube,
auch nicht gelingen. Für Kärnten bringt P. nur einen Beleg noch dazu
sehr zweifelhafter Gattung, einen Oertlichkeitsnamen »sn der Suppen^ am
Berge Diez 1383 (S. 229). Peisker folgert aus dem im Bationarium Stirias
nachweisbaren Supanenbesitz verglichen mit dem bäuerlichen, dass die
Supane einst eine zahlreich herrschende Yolksschichte gewesen sind und
zeigt aus anderen urbarialen Aufzeichnungen, dass in Steiermark die
Brand Wirtschaft im 14. Jahrb. noch nomadisch war, da die Viehzucht
überzwog und es nur hie und da einen Pflug gab.
Auch in Kärnten herrschten daher einst die nomadisirenden Hirten,
die heidnischen Supane, über die Ackerbau treibenden schon christlichen
Edlinger. War es ersteren um möglichst viel Weideland zu thun, so letz-
teren um die Bedang, die Umwandlung der Weide in Frucht tragende
Aecker. Dieser Gregensatz reizte die Edlinger zam Aufstand gegen ihre
Herren, welche im Kampfe endlich unterlagen, während erstere nunmehr
einen Bauemstaat begründeten und ihren Herzog in der ihnen eigenthüm-
Hohen Weise einsetzten, wie wir dies ähnlich von den Pfemysliden in
Böhmen wissen.
Dass Aufstände in Kärnten gegen den Fürsien im 8. Jahrhundert
stattgefunden haben, erzählt uns Cap. 5 der Conversio. Für das hier ge-
brauchte Wort carmula (orta seditione quod carmulam dieimus) wäre es
nicht nöthig gewesen, Dieffenbachs Glossarium aufzuschlagen, sondern die
Lex Baiuwarioram (Mon. Germ. Leges 3, 282). Dort steht die Erklärung:
si quis seditionem suscitaverit contra ducem quod Baiuvarii carmulum di-
cunt; es scheint mir hier eine Beeinflussung des Textes der Conversio
durch die Lex stattgefunden zu haben. Leider ist die knapp gehaltene
Conversio die einzige Quelle, auf die alle anderen zurückgehen, auch die
etwas freier gehaltenen Fabeleien des Unrest über die älteste kärntische
Herzogszeit. Ganz überflüssiger W^se druckt P. diese Stellen wörtlich ab.
Sehr passend hat hier P. die uns in der Conversio Cap. 7 erzählte Ingo-
Sage herangezogen, welche von einer Zweischichtung des Volkes in eine
herrschende heidnische und eine dienende christliche Schichte, dann von
einer Erhöhung der letzteren und Erniedrigung der ersteren erzählt. Nur
wäre (S. 235) der ganz auf der Conversio fussende, nur wortreichere,. Text
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Jateratur. 325
bei Abt Johann von Yiktring m die Anmerkung zu setzen gewesen statt
der Erzählung der Oonversio. Schon der Abt will in der Ingo-8age die
Ursache der Herzogseinsetzimg dnreh den Bauern (Lib. 2 Cap. 7) finden.
Betrachten wir die Peisker - Pnntsohart'sch^n Aufstellungen über die
HerzogseinsetzuDg als eine Hypothese, so wird es noch sehr intensiver
wirtschaftsgesohichtUcher Studien in Kärnten bedürfen, um da einiger*
massen Klarheit zu gewinnen, was übrigens P. (S. 289) selbst betont.
Im 13. Capitel (S. 240 — 25l) handelt P. von den seltsamen
mit der Huldigung in Zusammenbang gebrachten Rechten
gewisser Kärntner Familien. Indem er das Mahderecht der Ora-
deneeker, für deren Wappen (Sense) und Geschlecht S. 250 in erster Linie
Y. Zahn u. v. Siegenfeld, Steiermark. Wappenbueh Ton Zacharias Bartsch
1567 Facsimile- Ausgabe, Wappen Nr. 45 und Nahwort 8. 32 — 33 anzu-
fahren gewesen wäre, und das Plünderungsrecht der Bauber ganz richtig
in das Reich der Fabeln verweist, gibt er eine ausführliche Geschichte
des Brennrechtes der Portendorfer vom 14. bis zum 17. Jahrb., um dann
im vorletzten 14. Capitel (S. 251 — 298) ein Bild der alten Ver-
fassung Kärntens zu entwerfen, da, wie P. sagt (S. 251), der
rechtsgeschichtliche Standpunkt fordert, dass die Darstellung des Gegen-
standes in eine solche Erörterung ausmünde. P. charakterisirt seine Aus-
führungen in diesem Capitel treffend: »Ein exacter Beweis mit ver-
lässlichen Quellen sei zumeist ausgeschlossen* und führt fort :
»die Wissenschaft müsse sich da bescheiden, mittelst der
Combination, des Rückschlusses aus späteren Quellen und
Verhältnissen, der Vergleichung und allgemeiner Erwä-
gungen ein Bild zu entwerfen. *
So schildert P. zunächst die Verfassung des Supanenstaates
(S. 252 — 268), dann die des slaviRchen Bauernstaates (S. 268-74)
und endlich die deutsche Organisation (S. 274 — 298), um im 15.
Schlusscapitel (S. 298 — 301) über die Huldigung als Rechtsphä^omen in
seiner Bedeutung für das praktische Rechtsleben und für die rechtsge-
gchichtliche Erkenntnis zu sprechen. Wir heben das Wichtigste hier hervor.
P. stellt sich die Organisation des Supanenstaates ganz ähnlich, wie
die des Bauemstaates vor. Der Stufengang ist: Familie, Sippe, Stammes-
staat, Bundesstaat mit Staatsoberhaupt an der Spitze. P. muss aber S. 254
Anm. 4 selbst bekennen, wie ihm von sachkundiger Seite mitgetheilt wird,
dass die herrschenden Meinungen über die slavische Familie- und Ge-
schlechterverfassuDg auf xmrichtigen Grundlagen beruhen. Für den Su-
panenstaat gibt nun P. folgende chronologische Daten. Die Zeit Samos
c. 630 scheint ihm noch zu früh. Dass Samo ein Franke war, ist längst
eine ausgemachte Sache, nur für P. ist dies noch streitig, worüber er sich
aus Huber und aus dem von ihm S. 259 Anm. 4 citirten in diesen Mit-
theilungen erschienenen Aufsatz GolVs hätte belehren können. P. meint
weiter, dass der Bundesstaat der Supane um die Wende des 7. und 8. Jahrb.
bereits aufgerichtet war und führt als Beleg hiefür (S. 263 Anm. 4) die
Vita Rosweydiana (!) des h. Rupert an (vgl. Mon. Germ. Script. 11, 4), also
eine späte Umarbeitung der Vita primigenia; die letztere weiss aber von
einem Besuche des regnum Carentanorum durch Rupert gar nichts, daher
es auch fernerhin unbekannt bleibt, ob der Supanenstaat schon so früh
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326 Literatur.
«xistirt hat. Doch vindicirt für diesen P. die Eeihe der karantaner Her-
zöge von Boruth an c. 738 bis Waltunc c. 784. Aus dem Wortlaute der
Oonversio lässt sich jedenfalls auf einen Wahkct der einzelnen Herzoge
durch das Volk schliessen. Wo und wie die Wahl erfolgte, darüber aber
lassen sich nur Yermuthungen anstellen, wie es auch P. thut. Für die
Bedeutuung Moosburgs wäre aber nicht (S. 265 Anm. 3) Otto v. Freising
an erster Stelle anzuführen gewesen, sondern Begino; die Citate aus Otto,
der an diese Stelle Eegino abschreibt, ebenso wie die aus Abt Johann von
Viktring, welcher da wieder den Freisinger Greschichtssch reiber benützt, hätten
ohne Schaden wegbleiben können.
P. folgert nun daraus, dass Abt Johann v. Viktring die Einsetzungs-
form auf Ingo's Gastmahl am Ausgang des 8. Jahrhunderts zurückführt,
des Sturz des Supanenstaates durch die Bauernrevolution sei zeitlich nicht
weit entfernt davon erfolgt. Doch glauben Puntschart und Peisker, dass
nur der Bundesstaat der Supane untergieng und kleine Supanenstaaten sich
noch länger erhalten haben, was sie aus dem Vorkommen der Supane im
späteren Mittelalter schliessen. P. ist nun der Ansicht, dass auch die ein-
zelnen Baueiiigemeinden einen Bundesstaat gebildet haben, und dass der
Kleinstaat, dem Kamburg und Zollfeld gehörte, der führende gewesen ist.
Der Wahlact vollzog sich auf der späteren Huldigungstätt« und das Wahl-
geschäft besorgte das Oberhaupt einer Bauemsippe, der spätere Herzogs-
bauer. Ob der Bauernfürst durch die Oberhäupter der Kleinstaaten oder
durch sämmtliche Sippenhäuptlinge gewählt wurde, ist nicht nur nicht,
wie P. meint, mit Sicherheit, sondern überhaupt nicht zu bestimmen. Mit
der Wahl des Bauernfürsten bringt nun P. auch das Brennamt zusammen,
wie ich glaube, nicht ohne Grund. Wer unentschuldigt nicht zur Wahl
und Einsetzung des Bauemfürsten kam, war strafföUig. Es wurde der
Feuerbrand in Haus und Hof geschleudert. Dieses Brennrecht tritt erst
in Kraft, wenn der Fürst nach der Wahl bereits vom Richterstuhl Besitz
ergriffen, also der äusserste Termin vorüber war. Treffend ist das Bei-
spiel von den slavischen Liutizen aus Thietmar von Merseburg, ebenso die
Nachricht von der Strafe des Hausbrandes für Bebellen (S. 285) im Ga-
pitulare Saxonicum v. 797 (Böhmer Mühlbacher Reg. Kar. n. 330). Naiv
klingt die Anschauung P.'s, dass für die Regelung des Roderechts und der
Brandwirtschaft vielleicht ein Centralamt (S. 274) bestand.
P. irrt, wenn er (S. 275) sagt, dass Cacatius und Cheitmar nur auf
Befehl des Frankenkönigs aus Bayern nach Kärnten zurückgesendet wur-
den und daher dieser den bayrischen Bestrebungen im Slavenlande ent-
gegengetreten ist. Beidemale, erzählt die Oonversio, geschah es auf Bitten
der Kärntner Slaven, bei Cacatius auf Befehl der Franken, bei Cheitmar
mit Erlaubnis König Pippin*s.
772 unterwarf Herzog Thassilo von Bayern Kärnten mit Waffenge-
walt. Die Bayern unterstützten die revolutionären Bestrebungen der slavi-
schen Bauern, bewafineten dieselben — daher später das Waffenrecht der
Edlinger — und bewirkten so den Sturz des Supanenstaates. Mit Bayern
kam 788 auch Kärnten unter Karl des Gr. Herrschaft. Nun begann die
fränkische Organisation und als Organisator in Kärnten sieht P. den sagen-
haften Ingo an. Ist dies alles, wenn auch reine Hypothese, möglich, so
beweisen dafür die Fabeleien eines Megiser entschieden gar nichts und
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Literatur. 327
der Abdruck (S. 278 Anm. l) der Satzungen »Erzherzog^ Ingo's, welche
M^8^ (8. 496) des Ammonius Salassus Farrago der windischen Fürsten
in Kärnten und anderen alten kärntischen Verzeichnissen entnimmt^ ist ganz
überflüssig. Es steckt kein wahrer Kern darin (S. 281 u. 284). Schon
Y. Luschin in seiner Beichsgeschichte S. 37 hat diese Satzungen ganz
richtig als ein Machwerk unbekannter Herkunft bezeichnet. Hier wäre
es Pflicht P/s gewesen, sich etwas um die Quellen Megisers umzusehen.
Er hätte dann gefunden, dass Megiser sich die Ausföllung der fflr Jeder-
mann empflndlichen Lücken in der älteren mittelalterlichen Geschichte
Kärntens sehr einfach gemacht hat. Megiser hat sich da zwei Chronisten
zurechtgelegt: Ammonius Salassus aus Klagenfiirt gebürtig, dessen
Chronik vor etlichen Jahren im Frauenkloster zu Friesach gefunden ward
und »nicht wenig zur Fortsetzung dieser Chronik befürderlich gewesen ist^
(Megiser S. 394) mit Samo beginnend und mit Domitian (S. 533) schlies-
send und Nico laus Claudianus mit seiner Farrago Carinthiae be-
ginnend (S. 566) mit Karlmann und endend (S. 1275) mit dem J. 1501
und dem Capitel über die Landeshauptleute von Kärnten. So oft nun
ersterer (S. 394, 398, 409, 420, 427, 436 u. s. w.) oder letzterer (S. 556,
616i 690, 694 u. s. w.) von Megiser als Quelle angeführt wird, erfahren
wir sachlich sehr wenig Nützliches, hören dagegen rührende Briefe, sowie
schöne Beden und Gegenreden. In diese Kategorie gehören auch Ingo's
Satzungen. P. hat nicht Becht, wenn er S. 279 sagt, dass Yalvasor in
seine »Ehre des Herzogthums Krain* Bd. I. die Collectanea des Salassus
alp Quelle anführt, sondern Yalvasor benützte eben den Megiser und in
diesem die CoUeotanea des Ammonius Salassus. P. sieht Ingo als einen
Königsboten an. Ich vennisse S. 279 Anm. 3 die Anführung von Krause,
Geschichte des Institutes der missi dominici in diesen Mittheilungen
II, 193 ff.
Nach P. S. 282 stimmt man darin überein, dass Karl d. Gr. in Ka-
rantanien das einheimische Yolksoberhaupt nicht beseitigt hat und beruft
sich dabei auf Büdinger und Huber. Doch ersterer sagt in seiner öster-
reichischen Geschichte 140, dass die Karantanen ihre eigenen Fürsten be-
hielten, aber diese allmählich ihre halbe Selbständigkeit völlig verloren, und
letzterer meint in seiner Geschichte Oesterreichs 1, 86, dass die slavischen
Fürsten wohl auch in Karantanien nach kurzer Zeit verschwinden und
durch fränkische Grafen ersetzt werden. Dennoch sucht P. mit Hilfe des
Schwabenspiegels, während doch noch gar nicht untersucht ist, wann und wie
der Einschub über das Recht des Kärntner Herzogs abgefasst wurde, die
Ansicht zu vertreten, das Reich gäbe dem Yolke einen Herzog, die freie
Bauerschaffc aber habe das Recht einen Yertretnr aus ihrer Mitte zu wählen,
der ihren diesbezüglichen Willen entgegennimmt. Stimmt sie nicht zu,
dann muss das Reich einen anderen, ihr genehmen Herzog ernennen. Das
früher bei der Einsetzung des Bauemfürsten beobachtete Ritual wurde
in allem Wesentlichen übernommen. Zum Sitze des Herzogs am Herzogs-
stuhl kam noch ein zweiter, von welchem aus der Missus Recht sprach.
P. (S. 286) lässt den slavisch-karantanischen Staat spätestens in der letzten
Zeit des 9« Jabrh. zugrunde gehen und bemerkt, »dass man in der Lite-
ratur den Untergang des slavischen Staates schon viel früher eintreten
lässt. ^ Dagegen bestehen nach P. die slavischen Kleinstaaten fort und
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328 Literatur.
zwar bis zur Amalfingischen Periode. Thatsächlich heUst Amalf in einer
Urkunde Yor 887, nicht 880» dox; hier wftre aber nicht die Urkunde nach
Ankershofen, sondern nach Böhmer-Mühlbacher Begesten der Karolinger
n. 1717 i anzuführen gewesen. Dass Otto v. Freising im 12. Jahrh.
Kärnten ducatus Carantani nennt, kann für das 9. Jahrh. nichts beweisen.
So ist denn Arnulf für P. der erste deutsche Fürst, welcher als Bauern-
herzog sich der alten Ceremonie unterzog. Nun verschwindet der Titel
Herzog nicht mehr, bis Kärnten 976 zum deutschen Herzogthum erhoben
wird. Doch ist es unrichtig, wenn P. nach Ankershofens Regesten n. 70
Herzog Otto 993 dux Slavorum seu Karentanorum nennen lässt. Otto
führt vielmehr in der Gerichtsurkunde den Titel: dux Bavarorum seu
Karentanorum (vgl. Ficker, Forschungen zur Beohtsgesch. Italiens ], 265
nach De Dionisüs, De duobus episcopis Aldone etc. S. 176). P. findet nun
das frühmittelalterliche Ritual in Ottokar's Reimchronik. Der Eid des Her-
zogs und der 3 Garanten, des Pfalzgrafen und der zwei deut-schen Land-
herren ist erst durch die deutsche Verfassung in das Ritual gekommen.
Nach dem spätmittelalterlichen Ritual befanden sich zwölf kleinere Banner
in Begleitung des Pfalzgrafen, sagt P., fügt aber nicht hinzu, dass das zu-
erst Abt Johann erzählt und zieht nun daraus, dass Hansiz diese Banner
als die von zwölf Grafschaften erklärt, welche Luschin in seiner österrei-
chischen Reichsgeschichte S. 84 — 85 des näheren specificirt, den Schluss,
die Huldigung müsse schon zu einer Zeit bestanden haben, »als Karan-
tanien noch nicht den kleinen Umfang des späteren Herzogthums Kärnten
hatte. ^ Das ist denn doch sehr unbestimmt gesprochen!
Das einstige Brennamt wird zu einer unverstandenen Brandceremonie.
Dass die Gewohnheit der Herzogseinsetzung nach einigen Berichten (8. 291)
von König Heinrich dem Heiligen bestätigt worden sein soll, kann ich
nicht ausnehmen. Nur der für die ältere Zeit ganz unverlässliche Unrest
meldet dies und Sebastian Münster schreibt es von ihm ab.
P. glaubt am kämtischen Herzogsiegel Meinhords (seit 1286) als
Kopfbedeckung über dem Helm einen Bauemhut auszunehmen, verbessert
glücklicher Weise aber gleich, dass es sich wohl eher um einen »ritter^
liehen Eisenhut ^ handle. Am Schlüsse spricht P. noch über den Kärntner
Pfalzgrafen. Mit Ankershofen sieht P. in dem Waltpoto der Ottonenseit
den einstigen karolingischen Königsboten und den späteren Pfalzgrafen,
nur mit dem Unterschiede, doss Ankershofen die Pfalzgrafen als blosse
Titulargrafen ansieht, was aus dem Schwinden des Königsgutes in Kärnten
zu erklären sei, während P. mit Recht hervorhebt, dass auch die Pfalz-
grafenwürde noch eine Rechtsstellung gab, welche die Gewaltboten als
Vertreter des deutschen Königs kennzeichnet. So hatte nach Ebendorfers
Darstellung der Huldigung der Graf von Görz das Recht, die Belehnung
mit Gütern vorzunehmen, falls sich der Herzog weigerte, dies zu thun, und
im Spruchbrief von 1391, der auch über die kärntische Pfalzgrafechafl
bandelt, heisst es, dass der Pfalzgraf >auch gegen einen Herzog daselbst,
so man auf den Stuhl setzt, Recht thun soU.^
Der wichtige Spruchbrief Herzog Albrecht III. von Bayern von 139J,
den P. leider nicht auffinden konnte, daher er sich mit dem Wiederab-
druck der in Hermanns Handbuch 1, 269 abgedruckten Stelle über die
Pfalzgrafschaffc begnügen musste , befindet sich sehr wahrscheinlich im
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Literatur. 329
Mönchner BekhsArchive, vgl Lang, Beg. Boica 10, 260 — 270 ürk. vom
14. Juni 1390 und 271 ürk. vom 26. Juni 1390.
Bezü^ch des Waltpoto möchte ich hinzufügen, dass laut der Eaiser-
urkmide Stampf n. 1948 noch Herzog Adalbero von Kärnten am 19. Mai
1027 im Gerichte vor Kaiser Konrad II. zu Verona »unacum comite We-
cellino advocato suo, qui et walpoto vocatur* auftritt, wie aus einer
von mir im Staatsarchive zu Venedig aufgefundaien ganz guten Oopie dieses
bis jetzt schlecht überlieferten Stückes klar zu entnehmen ist.
Mag man über Pantschart*s fleissiges Buch urtbeilen, wie immer man
will, sein Verdienst ist und bleibt es, als erster die Heizogseinsetzung
und Huldigung in Kärnten einer nach jeder Richtung hin auf breitester
Grundlage aufgebauten, wissenschaftlichen Untersuchung zugeführt jji haben,
welche nunmehr die Basis bildend, hoffentUoh Anregung zu ferneren For-
schungen bezüglich des über das rein localhistorische Interesse doch weit hin-
ausgehenden Gegenstandes geben wird.
Klag^enfurt. August v. Jaksch.
Zycha Adolf, Das böhmische Bergrecht des Mittel-
alters auf Grundlage des Bergrechts von Iglau. 1. Band:
Die Geschichte des Iglauer Bergrechts und die böhmische Bergwerks-
verfassung. XV -}- 348 S. 2. Band : Die Quellen des Iglauer Bergrechts.
XLIV+518 S. Berlin. 1900. Verlag von Franz Vahlen 8^
Schon damals, als in Nr. 16 des »Literar. Gentralblattes« (Jhrg. 1901)
im Gegensatz zu den früheren äusserst anerkennenden Beurtheilungen eine
kurze aber ungemein scharfe Kritik über das oben genannte Werk von
Prof. C. Keuburg in Erlangen erschien, an die sich die üblichen »Erwi-
derungen« und »Antworten« (Nr. 19, 2l) anschlössen, war es unsere
Absicht, in diese Pcdemik einzugreifen. Denn der Gegensatz zwischen Autor
und Kritiker war auf den todten Punkt gerathen, dass Zycha verlangte, die
angebliche Wertlosigkeit seiner Edition möge ihm von Neuburg an der
Hand des handschriftlichen Materials erwiesen werden, v^as letzterer selbst-
verständlich ablehnte. Für uns hat aber der Gegenstand, den Zycha bear-
beitete, eine viel zu grosse Bedeutung, so dass wir uns sofort nach dem
Erscheinen des Buches mit der Frage beschäftigten, ob nun wirklich endlich
eine der wertvollsten Quellen der mährischen Rechts- und Culturgeschichte
die ihr gehörende Bearbeitung und Publication erfahren hat.
Die Edition Zychas muss von Haus aus von einem strengeren Stand-
punkt beurtheilt werden, deim es handelt sich in diesem FaHe, wie er
selber sagt (II, p. XXXUI) »zum grössten Theile um Reinigung und
formelle Bearbeitung des bweits in Druck Vorhandenen, zum kleineren Theile
um Publidrung neuen Materiales*. Seine Ausgabe enthält nämlich nach
einem kurzen Vorbericht, der über l. Bestand der Quellen des Iglauer
Bergrechts (pag. I — XXI), 2. Entstehung und Würdigung der Texte (p. XXII —
Xrn), 3. die bisherigen Drucke (p. XXVI— XXXII), und 4. über die
Grnndsätae bei der neuen Ausgabe (p. XXXIU — XLIV) unterrichtet, nach-
folgende Quellen:
MittheiluDgefl XXin. 22
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^30 Literatur.
1. Den bergrechtlichen Theil des Stadtprivilegs für Iglau von K. Wenzel
aus der Mitte des 13. Jahrb. and die jüngere Bedaction desselben aus
der 2. Hälfte dieses Jahrhunderts nebst den deutschen üebersetzungen.
(S. 1-17.)
2. Das deutsche Iglauer Bergrecht aus dem Beginn des 14. Jahr-
hunderts in drei Redactionen. (S. 19 — 39.)
3. Das Jus regale montanorum (Constitutiones iuris metallici) Wenzels IL
nebst der deutschen Uebersetzung des Johann von Geilnhausen. (S. 40 — 297.)
4. Die Schöffensprüche des Iglauer Oberhofs in Bergsaohen in einer
von Zycha entworfenen systematischen Ordnung. (S. 298 — 500.)
5. Beispiele von Iglauer Mutungen aus dem 16. Jahrhundert.
(S. 501 — 508.)
Neuedirtes Material hievon bilden nur: die deutsche Uebersetzung
Geilnhausens, sechs zum Theil ganz kurze oder unvollständige Schöffensprüohe
und die Mutungen. Allerdings muss man zugeben, dass manches der
früher edirten Stücke eine, wie Z. sich ausdrückt, »unerlaubt weitgehende
UnZuverlässigkeit des Textes« aufwies. Allein eben hieraus und aus dem
ganzen Plane, nunmehr eine das gesammte Material umfassende abschlies-
sende Edition zu schaffen, erwuchs dem Editor die selbstverständliche Ver-
pflichtung, einerseits einen mustergiltigen Text herzustellen, was leicht
genug war, da wir es mit Prachthandschriften zu thun haben, andererseits
das handschriftliche Material möglichst vollständig durchgeprüft zu haben.
Die Yergleichung des Z.' sehen Neudruckes der Mutungen auf S. 50] —
508 mit der Originalhandschrift, die sich im mährischen Landesarchiv be-
findet, ergibt selbst auf diesen wenigen Seiten nachfolgende belangreiche
Lesefehler, die sich leicht noch vermehren Hessen:
Zycha S. 501, Z.
S. 502, Z.
S. 503, Z.
S. 504, Z.
S. 505, Z.
S. 506, Z.
S. 507, Z.
8 Pf. anstatt F(eria) IL
9 nam »
namen
12 Stollen »
erbstollen
2 begert >
beger
6 Actum »
datum, vor im fehlt: anno
18 mit »
mitsambt
23 garten »
grünt
24 post 1516 >
post nativit. Christi 1516
31 Jochann >
Jochaim (i. e. Joachim)
3 Josephus >
Johannes
33 Hahnar »
Halmar von Freiburg
36 aller »
alten
17 mariz >
martii
24 15 tag Martins »
15. tag Martins
11 sambt >
mitsambt
14 Syrinschkus >
Symitschkes
16 Töppermul »
Zöppermül
19 anhaist »
anzaigt
25 krume >
krump
29 geleng »
gelegen, daher andere Interpunction
17 1560 »
1516
20 bergordnung >
perkrechts omung (so oft statt
Ordnung)
25 Khrimmen »
Khrinnen.
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Literatur.
331
Und auch in anderen Partien der Pablication, z. B. in den Oberhof-
'entscbeidnngen, begegnet man, wie sieb ans einzekien Stiebproben ergab,
Lesefehlern, die mnso aoffallender sind, als sie in der Toma3chek*sohen
Edition, die Zycba fortwährend zur Hand hatte, nicht Torkommen. Uebrigens
hat uns Zycha das Vergleichen, beziehungsweise das Aufsuchen irgend
eines Spruches seiner Edition in den Handschriften ungemein erschwert,
so dass sich mein Urtheil nur auf einige zufällig aufgefundenen Stellen
stützt Z. bringt nämlich die Oberhofentscheidungen, wie schon bemerkt,
^in systematischer Ordnung«, wobei die Schiede nicht nur der verschie-
denen Handschriften, sondern auch einer und derselben Handschrift ganz
«US ihrer ursprünglichen Beihenfolge gerathen sind. Er gibt am Schlüsse
des Spruches durch einen in eckige Klammem gesetzten Buchstaben wohl
an, aus welchem Codex der Spruch stammt, aber nicht auf welchem Folio
«r sich befindet, so dass man, um einen Spruch in der Handschrift wieder
aufzufinden, den ganzen Context vom Anfang an durchblättern müsste.
Und noch eine Bemerkung, was die Edition in formeller Hinsicht anlangt.
Ausdrücklich sagt Zycha pag. XXXYI : » Die Schreibung folgt grundsätzlich
<)er Quelle. Veränderungen sind nur insofern vorgenommen, als für y = i
geschrieben wurde ausser bei Eigennamen und femer für j = i bezw. v
oder w = u der letztere Buchstabe ausser vor Vocalen, umgekehrt v für u,
wo der Consonant zar Anwendung kommt.« Allein gleich S. 1 der Edition
weist eine so auffallende Gleichgiltigkeit gegen die »Schreibung der Quelle«
«uf, dass man nicht recht versteht, wozu wenige Seiten zuvor dieses
strenge Princip aufgestellt wurde*).
Allein es war nicht unsere Absicht, diesen auffallenden Widerspruch
zwischen Princip und Durchführung, diese wenn auch etwas weitgehende
Ungenauigkeit in der Textgestaltung zum Gegenstand einer Besprechung
zu machen. Der Autor bat diese Bemerkungen durch seine Antworten an
Neuburg hervorgerufen.
Die wunde Stelle dieser neuen Edition liegt tiefer.
'] Zycha Bd. II, S. 1,
Hie hebt sich an die fürstliche
hantyeste der durchleuiigen fursten und
herren kunie Waczlabs des ersten und
kunig Ottackars, seines sun, uber di
recht und gnaden, di si der stat czu der
Igla mildeclich getan haben durch irer
getrewen dinste willen, di meister
Johannes von Geilnhausen, etwenn des
keiser Karls Schreiber and iczunt czur
Igla statschreiber, czu deucz gemacht hat.
Zycha Bd. II, S. 41, S. 43.
Hi hebent
Behem . . . empiten
. . . genad . . . buch
melicQ . , . hast du .
[d) corr. statt reich]
glnk . . . davon . . .
gottes . . . von
. . . kunigreiche
. . . kune volku-
. . heilige recht«^)
. . . willen . . .
dornach . . . nach
. . . anevank . . . idemmanne . . . wan
- . . posen . . , poslich . . . davon . . .
posen . . . pilleich des rechten ge-
niessen . • .
Seine Quelle: Cod. A. fol. XII,
[U]ve hebt sich an dy fürstliche
hant f e s t e der d u c b lewchtigen fursten
vnd herren kunig Waczlabs des ersten
vnd kunig Ottackers seyns sfUi vber
di recht vnd ^aden, di sy der stat czu
der Ygla mildeclich ffethan haben
durch yrer getrewen dinste willen dy
meister Johannes von Geylnhawsen
etwenn des keyser Karls Schreiber
vnd yczunt czur Ygla statschreiber
czu dewcz gemacht hat.
Seine Quelle: Cod. H. fol. XLIII.
Hie hebent . . . gotes . . • czu
. enpiten • . . kunigreich . . .
. puch . , . kunne . . . vol-
. . hastu . , . reich heilige
Wille ... gel uk ... dovon
, , noch ... ein anevank . . .
. pozen . . .
Behem .
ffenade
kumlich
reich . .
darnoch
ydeman
pozlich
dovon
des rechten pilleich genissen
pozen
22*
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332 Literatur.
Eines der wenigen Stücke, die durch Zycha zum ersten Male heraus-
gegeben wurden, ist die Geilnhausen*sche Uebersetzung der »Gonstitutiones
iuris metallici Wenoeslai II.* Zycha war es wohl bekannt, dass ausser
den von ihm benutzten Handschriften, von denen die relativ älteste (nach
Z. aas dem Ende des 14. Jahrhunderts stammend, was aber falsch ist)
einen vielfach fehlerhafUäi Text bietet, und die, weldie angeblich einen
»vortrefflichen Text^ hat, erat aus dem Anfang des 16. Jahrhunderts,
stammt, noch eine Handschriffc aus dem Anfang des 15. Jahrhunderts sich
im Wiesenbergischen Archiv befinde (vgl. Bd. II. S. XX und XXXIX^
Anm. lOl). Die Beniitzung dieser Handschrift ¥nirde ihm, wie er sagt^
»nicht ermöglicht *; das soll wohl heissen, dass ein Ansuchen um Zu-
sendung der Handschrift nach Wien oder sonstwohin abgelehnt wurde.
Vielleicht wäre aber, da der Verfasser ohnehin in Mähren weilte, ein Besuch
des Wiesenberger Archivs möglich gewesen. Ein Blick in die Handschrift
hätte ihn nämlich überzeugt, dass wir gerade in diesem Codex das Original
der Geilnhausen'schea Uebersetzung vor uns haben, wie uns das Explicit
belehrt, welches lautet: >Hy endet sich daz puch von dem perkrechten,
das meister Johannes von Geilnhusen, etwenne .... uz latyn czu dewtsch
gemachet und mit seyner haut geschreiben hat . . .* Aus dieser Hand-
schrift lässt sich nun vor allem auch die Entstehungszeit dieser G^eiln-
hausen^schen Arbeit genau bestimmen; es ist das Jahr 1406. Schon diese
eine Thatsache zwingt zu einer ganzen Reihe von Bichtigstellungen in den
Behauptungen Zychas. Wenn die Originalübersetzung erst 1406 entstanden
ist, dann kann der Cod. H, der eine Copie dieser Uebersetzung enthält,,
nicht mehr aus dem Ende des Saec. XIV., wie Z. annimmt, sein, sondern,
gehört ins 15. Jahrhundert. Ist aber Cod. H nun nicht mehr »gleichen
Alters mit W (einer Wiener Handschrift v. J. 1398), dann entsteht erst
die Frage, ob der lateinische Text der Constitutionen, für welchen Zycha
ebenfalls den Codex H als Grandlage gewählt hat, nicht richtiger nach der
älteren Handschrift W zu ediren war.
Die Wiesenberger Handschrift, die mittlerweile für das Brünner Stadt-
archiv zu erwerben mir geglückt ist, enthält aber nicht bloss die Consti-
tutionen-Uebersetzung; diese füllt nur Fol. 1 — 86. Unmittelbar daran
schliesst sich noch eine Geilnhausen*sche Beinschrift der bergrechtlichen
und stadtrechtlichen Oberhofentscheidungen, zum Theil mit Zychas B-Hand-
schrift übereinstimmend, aber andererseits nicht nur dessen grosse Lücke
ergänzend, sondern eine Reihe neuer Sprüche bietend, die in gar keiner
der vielen Zycha bekannten Handschriften enthalten zu sein scheinen. Wenn
also Zycha (II. S. XXXUI) constatiren muss, dass »insbesondere die nicht
wenigen Handschriften, welche ich ausser den bereite von Tomaschek benutzten
hei*anzog, rücksichtlich der wohl nur zum geringen Theile zu unserer
Kenntnis gelangten Oberhof-Entscheidungen keine neue Ausbeute boten ^^
so macht er mit Unrecht der Ueberlieferung einen Vorwurf. Das Ver-
sehen, eine Handschrift, die wohl nicht absolut unzu-
gänglich war, ausser Acht gelassen zu haben, rächt sich in
diesem Falle ungemein schwer, weil l) drei Viertel der Edition auf Grund-
lage dieser Originalhandschrift herzustellen gewesen, und 2) weil durch
sie sehr ansehnliches neues Material an Schöffensprüchen hinzugekommen
wäre, dessen Bearbeitung wir uns vorbehalten.
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literatar. 333
Alle die Folgemngen zu ziehen, die sich an die eine Thatsache
schliessen, dass wir nnn einen zweifellos Yon Geilnhansens Hnnd geechrie-
benen Codex kennen, der auch zeitlich genau bestinunhar ist, würde über
den Rahmen dieser Anzeige hinausgehen. Nur andeuten kann ich, dass
nunmehr erst die übrigen Hanlschriften richtig beurtheilt werden können,
die man bish^ mit grösserer oder geringerer Sicherheit Geilnhausen zu-
oder abgesprochen hat. Die Tragweite erhellt viell^cht daraus, dass wir
nunmehr bestimmt sagen können, dass jene Handschrift B, die seinerzeit
Tomasehek im »Oberhof Iglau*, aber auch Zycha ab Vorlage ffir die Pracht-
handschrifi A angesehen und die sie daher bei ihren Editionen Yorgezogen
haben, nicht in diesem Verhältnis steht, sondern eine fehlerr^che, erst
nach A und der Wiesenberger Handschrift durchcorrigirte Sammlung dar-
stellt. Nur andeuten kann ich, dass durch diese neue Handschrift die
Geilnhausen* sehe Frage, die in der letzten Zeit wiederholt Gegenstand leb-
hafter ControYdrse gewesen ist, endgiliig gelöst wird, sowohl in Bezug auf
seine Lebenszeit, als den Umfang seiner Arbeiten in Iglau. Zjchas Aus-
führungen in Bd. 1, S. 106 über Geilnhausen erfordern durchwegs Ergän-
zungen und Berichtigungen und schon aus dem bisher Gesagten wird zu
entnehmen sein, dass sein Besum^ (I, S. 108): »Demgemftss hat Johann ▼. G.
im letzten Decennium des 14. Jahrhunderts die Ueberaetznng der Urkunde
A und der Constitutionen geliefert. Das Original der ersteren hat sich in
dem oben genannten Cod. A erhalten, jenes der letzteren ist bisher nicht
zum Vorachein gekommen*, zum grossen Theile irrig ist.
Dass durch das Missglücken der Edition bis zu einem gewissen Grade
auch die Darstellung im ersten Bande, dessen 1. Theil »Die Geschichte des
Iglauer als Grundlage des böhmischen Bergiechtes * und der 2. »Die
böhmische Bergwerksverfassung im Mittelalter* zum Gegenstande hat, be-
einflusst wird, braucht nicht ausdrücklich erwähnt zu werden. Näher auf
diesen darstellenden Theil des Werkes einzugehen, kann ich mir umso
eher erlassen, als die meisten der bisherigen Anzeigen sich damit beschäftigt
haben. Fragen, wie die nach den Quellen des Iglauer Bergrechts, nach der
Herkunft der ersten Iglauer Bergleute, nach dem Verhältnis des Iglauer
Bechtes zum Freiberger, die von Z. nicht nur aufgeworfen und geprüft,
sondern auch gleich entschieden werden, sind ohne nochmaliges gründliches
Eingehen auf die Quellen — und wahrscheinlich auch dann nicht leicht zu
lösen. Es kann aber unmöglich der richtige Weg sein, wenn Z. nach
einigen Gegenüberstellungen Iglauer und Alpenländer Bechtsquellen, die
mindestens ebensoviel Differenzen als leise Anklänge aufweisen, und nach
Anf&hrung einiger weniger oberdeutscher Sprachformen in den Iglauer
Bechtsquellen, den Leser vor die Entscheidung stellt : » Da so Sprach- und
Eechtsvergleichung zu demselben Besultat führen, dürfte dieses als gesichert
gelten können. * Vielleicht kann man auf solchen schwankenden Grundlagen
bescheidene Hypothesen auszusprechen wagen, von gesicherten Besultaten
kann aber nicht die Bede sein.
Brunn. ' B. Bretholz.
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334 Literatuir.
Hanns Schüttet, Die Begiernng Josefs II. in den
österreichischen Niederlanden. I. Theil. Vom Regierungs-
antritt Josefs IL bis zur Abberufung des Grafen Murray. Wien 1900.
XI und 297 S.
Derselbe, Briefe und Denkschriften zur Vorgeschichte
der belgischen Revolution. Wien 1900. IV und 125 S.
Es ist bekannt, welche Bolle Belgien in der Tragödie Josefs IL gespielt
hat. Nirgends deutlicher tritt der unversöhnliche (Gegensatz hervor zwischen
dem rücksichtslosen Rationalismus des genialen Herrschers und der Natur
seines Reiches, das man mit vollem Recht (Schlitter S. 7) den historischen
Staat xat^ kiox^i^ nennen kann. Nirgends früher und voUstttndiger auch
ist das neue Wesen unterlegen. Votre pays m'a tu6, sagte der sterbende
Cäsar zum Prinzen von Ligne^).
So versteht es sich, dass Hanns Schlitter, von dessen Fleiss wir eine
wissenschaftlich würdige Biographie Josefs erwarten dürfen, neuerdings
gerade auf Erforschung der belgischen Dinge soviel Zeit und Mühe ver-
wandt hat. Vor einigen Jahren schon beschenkte er die historische Welt
mit der Publication der Briefe Marie Ohristinens an Leopold 11. (Fontes
rer. Austr. 2. Abtheilung 48, l), und jetzt liegen zwei neue Bücher vor,
von denen namentlich das erste ein ausführliches Studium lohnt. Die
Briefe und Denkschriften des andern wären am Ende besser entweder dem
Hauptwerk einverleibt oder wie die Schreiben Belgiojosos überhaupt nicht
in extenso gedruckt worden; wie es denn auch sonst wohl scheinen will,
als hätte der Verfasser von seinen archivalischen Schätzen gelegentlich
etwas zu reichlich mitgetheilt.
Doch ist das Ansichtssache. Mancher wird vielleicht gerade erfreut
sein, zu 136 Seiten Darstellung 1065 Noten und Actenbelege zu erhalten,
und jedenfalls finden sich im Text wie Anhang soviel interessante Auf-
schlüsse über Personen und Dinge, dass die Geschichtsschreibung S« auf-
richtigen Dank schuldet.
Wie das geboten wai*, geht er aus von der Verfassung, in der Josef
die Niederlande übernahm. Vielleicht gab es im ganzen vorrevolutionären
Europa, das heilige römische Reich allein ausgenommen, keine zwei andern
staatsrechtlich so seltsamen, so schlechthin incongruenten Gebilde wie die
beiden Länder, die wir heute als Holland und Belgien bezeichnen. Man
ist immer versucht, wie auch S. wieder thut (S. 6), an die bizarren viel-
getheilten Formen jener gothischen Monumente zu erinnern, an denen Gene-
rationen, jede in ihrem Geschmack fortgebaut haben, bis schliesslich die
Barockzeit durch unverstandene Zusätze vollends Verwirrung brachte. Noch
immer beruhte das öffentliche Recht auf Privilegien und Verträgen, die
wie die berühmte Joyeuse Entree Brabants bis ins 1 4. Jahrhundert hinauf-
reichten und sich in den Kämpfen der zweiten Hälfte des sechzehnten
vollends befestigt hatten. In den einzelnen Provinzen, unter denen die
Stadt Mecheln als kleinste figurirte, überwogen durchaus die Elemente
mittelalterlicher Absonderung. Sie behandelten sich Steuer- und zollpolitisch
als Ausland (S. 263). Ihre Stände waren verschieden zusammengesetzt,
*) S^ur, M^moires III, 654.
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Literatur. 33q
mit yerscbiedeneii) freilich darchgehends sehr ausgedehnten Eechten und
Befugnissen ausgestattet, die bis zu Steuerverweigerung und passivem
Widerstand giengen. Ein Process unterlag entgegengesetzten Formen, je
nachdem er im Hennegau, in Brabant oder in Luxemburg anhängig war
(S. 180)> und natürlich wurden Angehörige der einen Provinz nicht zu
Magistrats- und Justizämtem der andern zugelassen (S. 22). Dabei konnt^
die Verbindung mit den übrigen Theilen der habsburgischen Monarchie
nicht wohl loser sein. Gremeinsani war nur die Person des Souveräns, und
auch dieser musste noch seine Hoheitsrechte an einen Statthalter fürstlichen
Qeblüts delegiren, an dessen Hof ein eigenes diplomatisches Corps bestand.
Kurz, über die theoretischen Mängel der Verfassung ist ein Zweifel
nicht wohl möglich. Doch gilt vielleicht auch hier der englische Satz^
dass praktischer und theoretischer Wert von Constitutionen in umgekehrtem
Verhältnis stehen. Wohl klagte der Statthalter Karl von Lothringen 1750
über die gräuliche Unordnung, in der sich alles befinde, und drückte sein
Erstaunen aus, dass eine Leitung der Geschäfte überhaupt noch möglich
sei Aber Eaunitz äusserte sich doch recht zufrieden, und Marquis Chasteler
meinte gar mit localpatriotischer üebertreibung, Belgien sei das Muster^
beispiel der besten Regierung und des glücklichsten Volkes gewesen (VgU
sein überhaupt sehr beachtenswertes Memoire relatif ä la Situation actuell^
des Pays-Bas autrichiens. S. 188 — 202).
Jedenfalls liess das Verhältnis zwischen Brüssel und Wien Jahrzehnte
lang kaum etwas zu wünschen übrig. In der Hofburg schätzte man die
reichen Provinzen als eine unerschöpfliche Quelle materieller Hilfsmittel,
und andererseits blieb das milde und fürsorgliche Walten Karls VI. und
Maria Theresias den Niederlanden in so guter Erinnerung, dass noch 1814
eine eigne Deputation bei Kaiser Franz erschien mit der Bitte, das Land
wieder unter die Fittiche des DQppelaars au&unehmen.
Erst die Thronbesteigung Josefs brachte hier wie überall Unruhe und
Unzufriedenheit. Es ist immer von neuem erschütternd, die reinen Ab*
sichten und herrlichen Gaben dieses Herrschers mit ihi*en traurigen Wir-
kungen zu vergleichen. Josef war doch unzweifelhaft ehrlich, wenn er
den Mitgliedern des Luxemburger Gerichts sagte: >Ich wollte, dass Sie,
meine Herren, in das Innerste meines Herzens blicken könnten. Sie würden
darin lesen, wie sehr es leidet, dass es nicht alle glücklich zu machen
vermag« (S. 16). Und welche Mittel dazu bot ihm sein Geist! Graf
Starhemberg, derselbe, der in der Vorge8chicht.e des siebenjährigen Krieges
dne so bedeutende Rolle spielt, schreibt nur die Wahrheit: Vensemble
da genie, des talents, de la perspicacit^, de V activit^ et de toute la tenue
de ce prince tient r^Uement du prodigieux. H imagine tout, il voit tout,
dinge, ezöcute tout et gouveme tout par lui-mdme (S. 164 f.). Aber er
fthrt doch fort (schon 1783!), man höre mehr Kritik als Lob, und eigentlich
sei alle Welt unzufrieden.
Die Gründe dafür sind zu mannigfach und zu bekannt, um hier aus-
einandergesetzt zu werden. Nur zwei möchte ich hervorheben, weil sie
gerade in den belgischen Händeln eine so verhängnisvolle Bolle spielen;
die unglückliche Hand in der Wahl seiner Werkzeuge und die völlige und
bewusste Abkehr von jenem Princip des suaviter in modo, das seine Mutter
jederzeit mit Erfolg angewandt hatte. Er spricht es geradezu aus: Si Ton
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336 Literatur.
veut commencer tout de suite ä aroir 4gard et mollir sur d* anciennes
formes qai ne sont efifectivement que des prejag^s qaoiqu^il ne a*agit
que de titres, pourra-t-on Jamals se flatter d* empörter pi^e lors qu*ü
s'agira de changements plus consid6rab1es qai concement le bien-ötre et
r^tat des particuliers (Resolution vom 12. Januar 1787, S. 187). Viel-
mehr müsse man gleich an&ngs standhaft sein und auf nichts Rücksicht
nehmen, dann würde mit der Zeit alles verstummen (S. 44). Entgegen-
stehende Rechte genirten ihn dabei so wenig wie die Abgeordneten der
Constituante. Gesetze, heisst es in einem Schreiben an Belgiojoso, htttten
nicht Wert durch ihr Alter, sondern durch das Gute, das daraus hervor-
gienge, und müsst^n gedeutet werden, wie das Öffentliche Wohl es erheische
(8. 85).
Immerhin dauerte es in Belgien zunächst noch einige Jahre, bis die
Beformideen des Kaisen* sich in ihrer ganzen Ausdehnung und Schroffheit
enthüllten. Inwieweit bei dieser Verzögerang etwa der bekannte Plan mit-
wirkte, Belgien gegen Baiern einzutauschen, ist eine Frage, die S. leider
nicht berührt ebensowenig wie den ungünstigen Einfluss, den der Plan
auf die Stimmung des Volkes übte. Er spricht nur von dem Rath beson-
nener Männer, die Josef bei seiner Reise nach Brüssel 1781 an das
vlämische Sprüchwort erinnerten : ce qu' on n' est pas sür de faire le lundi,
il faut savoir le diff^rer jasqu^au samedi (S. 14; 149.).
Genug, es blieb zunächst bei Anftngen und Vorbereitungen. Erst seit
1786 folgte eine Neuerung der andern. Sie betrafen gleichmässig die
drei Gebiete der Kirche, Rechtspflege und Verwaltung, und wie sie überall
gleich radical waren, fanden sie überall den gleichen heftigen Widerstand.
Josefs Eirchenpolitik ist oft besprochen. Sie erscheint einigeimassen
als der Ausdruck jenes ^crasons V infame, das damals weiteste Kreise be-
herrschte. Die »abergläubische Hydra« (S. 55, 59) sollte zertreten werden.
Gerade in Belgien hatte das offenbar Gefahr ; denn immer seit den Tagen
Oranvellas und Albas war der Klerus dort vor andern Ländeni einflussreich
und mächtig, wie er das bekanntlich noch heute ist. Trotzdem war einiges
im antirömischen Sinn bereits versucht worden und sogar scheinbar ge-
lungen. Das Toleranzpatent, die Einführung des placetum regium, das
Gesetz über die Mischehen, selbst die Aufhebung eines Theils der Klöster
hatten wohl Missstimmung, aber noch keinen dauernden oder allgemeinen
Widerspruch erregt. Erst als der Kaiser das Gebäude krönen, die Er-
ziehung der Geistlichen in die Hand des Staates bringen wollte, brach der
Sturm los. Vielleicht hätte die Thatsaohe der Errichtung des General-
seminars in Löwen genügt. Vollends die Form musste den Ultramontanen
gewonnenes Spiel geben. Man erbitterte die Studenten durch strengere
Disciplin, schlechtere Kost und Wohnung und begieng vor allem unglaub-
liche Missgriffe in der Wahl der Lehrer. Der Director Stoeger z. B. konnte
nicht einmal französisch (Josef an Murray 16. August 1787. Briefe und
Denkschriften S. 84), besass überhaupt eingestandenermassen keine Kenntnis
der Menschen und der Verhältnisse (S. 208) und hatte vor einem Jahrzehnt
den Satz niedergeschrieben: »Die christliche Religion ist von der papisti-
schen ganz verschieden, die heidnische Religion ist der christlichen ähnlicher
als die katholische oder papistische* (S. 162).
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Literatur. 337
Dass ein Mann von solchen Ansichten mit der Heranbildnng von PrieBtem
betraut wurde, wirkte begreiflich genng als Provocation. Am 6. December
1786 kam es zu der bekannten StudenteDrevolte. Die jungen Leute Yer-
langtoi in einem Athem reine Lehre und gutes Bier, und der Minister
Belgiojoso Hess, mit Kanonen nach Spatzen schiessend, drei Bataillone und
sechs Getchütxe gegen sie ausrücke.
Es ist mindestens zweifelhaft, ob diese und die anschliessenden Vor-
gänge wie die schroffe Ausweisung des Nuntius Zondadari bereits eine
tiefere Erregung im Volke hervorbrachten. Schliesslich war etwas von
dem indifferoiten, kirchenfeindlicben Sinne der Zeit auch in Belgien zu
spfiren. Wir hören sogar von Spottliedem auf Mönche und Nonnen (S. 216).
Aber wenn schon der Klerus vielleicht nicht Macht genug besass, um die
andern Stftnde leidenschaftlich fiir Unbilden zu interessiren, die wesentlich
nur ihn angingen, so wurde seine Feindschaft in dem Augenblick furchtbar,
wo jene andern Stände durch eigne Beschwerden geneigt wurden, seinen
Hetzereien ein williges Ohr zu leiben, und dieser Augenblick liess nicht
lange auf sich warten.
Es würde hier zu weit fähren, die Neuerungen Josefs in Verwaltung
und Rechtspflege in ihren re<^t ermüdenden Einzelheiten zu schildern.
Mag man über ihren absoluten Wert streiten, mag man insbesondere in
der Justizreform entschiedene Verbesserungen anerkennen : d a s steht ausser
Frage, dass sie den beschworenen Verfassungen der Provinzen mannigfach
zuwiderliefen. Dennoch wäre es am Ende möglich gewesen, die wichtigsten
Punkte im Einvernehmen mit den Ständen durch geschickte Schonung alter
Formen durchzusetzen; denn die vornehmen reichen Herren des brabanter
Adels waren offenbar gamicht conflictslüstem, und selbst van der Noot
«rklärte, dass manche Neuerung Beifall und Unterstützung gefunden hätte,
wäre nur die gesetzmässige Form beobachtet worden (S. 96 Journal der
Erzherzogin Marie Christine 11. Juni 1787). Aber obwohl eigentlich alle
Welt dazu rieth, Joseph verschmähte diesen Weg. Es oharakterisirt ihn,
dass er nioht einmal den ehrwürdigen Titel eines Kanzlers von Brabant
bestehen lassen wollte, den eines Chefpräsidenten an die Stelle setzte.
Und die neuen Verordnungen wurden kraft allerhöchster MachtvoUkonmien-
heit pubUcirt, ohne die ständischen Organe zu fragen.
Diese Gewaltsamkeit in der Form verursachte den natürlichen Bück-
«chluss auf Gewaltsamkeit in der Sache. Oewiss nicht ohne Zuthun der
Geistlichkeit, die die Osterbeichte zur Beeinflussung des Volkes geschickt
benutzte (S. 76), verbreiteten sich die abenteuerlichsten Gerüchte. Man
glaubte von dem neuen Civilrecht eine Umwälzung der Vermögensverhältnisse,
von dem Strafgesetz entehrende und grausame Strafen besorgen zu müssen
(S. 76). Und namentlich die unhistorische Einteilung des Landes in neun
Kreishauptmannschaften oder Intendanturen erregte die grössten Befürch-
tungen; fand sich doch in den Instructionen der neuen Intendanten ein
Paragraph, wonach jedermann ihnen auch da zu unbedingtem Gehorsam
verpflichtet sei, wo sie ihren Wirkungskreis überschritten. Das schien
dem Despotismus Thor und Thür zu öffnen. Einführung der Conscription
und einei* 40procentigen Grundsteuer galten als ausgemacht. Hundert
falsche Zeugen wollten im Haud des Brüsseler Intendanten bereits Prügel*
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3ä8 Literatur.
bänke und ganze Ladungen von schwarzen Halsbändern gesehen haben, die
fül* die zum Kriegsdienst etirolirten Knaben bestimmt seien.
So bemächtigte sich gerade des Bürgerstandes, auf dessen Bundes-
genossenschaft Josef gerechnet hatte (S. 15), die lebhafteste Unzufriedenheit^
und er begann je länger je mehr mit dem Klerus vereint die Führung
zu übernehmen. Während der Adel seine Opposition wesentlich auf das
altständische Becht begründete, insbesondere auf jene berühmte Bestimmung
der Joyeuse Entree, dass die Unterthanen den Gehorsam versagen dürfken,
wenn der Herzog die Privilegien verletzte, traten im Volke daneben andere
modernere Theorien hervor; man erinnerte sich an die Unabhängigkeits*
erklärung der Vereinigten Staaten, ja man nahm die Doctrinen der fran-
zösischen Revolution voraus. Rousseau wurde fleissig citirt (S. 89), und
in den Schmähliedem hiess es gleich anfangs: Suivons TAm^rique (S. 283).
Jedenfalls in wenigen Wochen befanden sich alle Provinzen mit einziger
Ausnahme von Luxemburg, das später auch noch gewonnen wurde (S. 94),
in factischem Aufruhr. Die Stände von Brabant verweigerten die Subsidien,
in den Städten bildeten sich wie im benachbarten Holland Freicorps, deren
Fahnen die stolze Devise des pro patria mori trugen, selbst auf dem
platten Land rottete sich das Volk zusammen (S. 75). Schon 18. Mai 1787
schrieb Herzog Albert: »Ueberzeugt, dass man ihre heiligsten Rechte, ihr
Eigenthum, ja sogar ihre Freiheit antasten will, ist die ganze Nation vom
ersten bis zum letzten von enthusiastischem Patriotismus durchdrungen.
Jeder vergösse lieber seinen letzten Blutstropfen, als dass er sich Gesetzen
unterwürfe, die die Gewalt dictirte, und die der Verfassung widersprächen.
Alles ist so gut eingeleitet, dass strenge Mittel den sicheren Verlust oder
den gänzlichen Untergang dieser Provinzen zur Folge hätten^ (S. 88.).
Demgegenüber fehlte es der Regierung in Brüssel in unbegreiflichem
Mass an Einheit und Ki-aft. Die Statthalter, Josefs Schwester Marie Christine
und ihr Gemahl Albert von Sachsen-Teschen, standen im Herzen durchaus
auf Seiten der Opposition, deren Desiderien in Gesetz und Recht begründet
wären (S. 78). Sie konnten es nicht verschmerzen, dass der Kaiser sie
gegen Recht und Herkommen zu einer blossen Repräsentationsrolle herab-
gedrückt hatte (vgl. Josefe note explicatoire S. 168), und lebten schon deshalb
in wenig verhüllter Feindschaft zu dem allmächtigen Minister BelgiojoBo.
Belgiojoso aber selbst war seiner Aufgabe entfernt nicht gewachsen. Kaunitz
hatte offenbar Grund, ihn als une assez pauvre esp^ et une des tdtes
les moins nettes zu bezeichnen; und überdies verletzte er alle Welt durch
ein anmassendes heftiges Wesen. Jetzt verlor er, wie es solchen Polterern
leicht geht, voUstlüidig Herz und Kopf. Er zweifelte an der Zuverlässigkeit
der Truppen, er argwohnte eine Einmischung Frankreichs, dessen Rolle
wirklich nicht ganz aufgeklärt ist (S. 253 f ; 272), er wünschte dem Kaiser
für den allgemein erwarteten Türkenkrieg die Arme &ei zu halten, endlich
er fürchtete für das eigne arme Leben. Also während schon davon ge-
sprochen wurde, sich unabhängig zu erklären und die blutgetränkte Fahne
aufzupflanzen, die man seit den Tagen Philipps IL aufbewahrte, kam es
am 30. Mai 1787 zu der bekannten Capitulation. Die Statthalter kündeten
dem entzückten Volk den Rücktritt des Ministers und die Suspendirung
aller verfassungswidrigen Aenderungen an.
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Ldteratur. 339
Während alledem weilte der Kaiser fern von Wien, um eigentlich
gegen seinen Wunsch Katharinas Triumphzug in die Krim dui*ch seine
Gegenwart zu verherrlichen. Er hörte die Nachrichten aus Brüssel mit
grenzenlosem Staunen und Zorn. Vergebens ergriff selbst Kaunitz in einem
meisterlichen Vortrag (20. Juni S. 248 f.) die Partei der Nachgiebigkeit^
warnte, einem Volk von zwei Millionen den Krieg zu machen, das leicht
100.000 Mann unter Waffen stellen und Unterstützung beim Ausland finden
könne. Wie pathetische Töne er als miuistre citoyen anschlugt wie ein-
dringlich er in einer Nachschrift hinzufügte: Ich meine es wohl mit Ew.
Majestät (S. 102), Josef wollte nichts von seinen Argumenten hören. In
seiner herben Art schrieb er zurück: Ich bin wirklich erstaunt, dass das
Volk von Brüssel noch nicht meine Hosen verlangt, und das:i das Gouver-
nement sie ihm nicht zugesichert hat; und statt eine vom Kanzler auf-
gesetzte gemässigte Erklärung zu unterschreiben, befahl er ihm, dem
Widerspruch unnütze Demüthigung hinzufügend, sie vielmehr zerschnitten
nach Brüssel zu schicken.
Trotzdem war es nicht eigentlich Josefs Wunsch, die Dinge zum äussersten
zu treiben. Er appellirte von den schlecht unterrichteten Ständen an die
besser zu unterrichtenden, indem er eine Deputation nach Wien beschied,
und fand sich sogar bereit, die Beformen in Justiz und Verwaltung zu-
nächst aufzuheben, damit das Volk, wie er meinte, durch die Entbehrung
ihren Wert erkenne. Aber zugleich sollte der Verlust an Autorität durch
Strafen und nötigenfalls militärische Massregeln eingebracht werden. General
Graf Murray, der an Stelle des abberufenen Statthalterpaares und Belgio-
josoä zum Generalgouverneur ad Interim ernannt wurde, erhielt die ern-
stesten Instructionen: »Ich schmeichele mir, dass die Vernunft die Ober-
hand gewinnen wird und die Vorsichtsmassregeln unnötig sind; denn es
heisst meine Gesinnung verkennen, wenn man mir Zerstörungsabsichten
zutraut, während ich doch mein Leben damit verbringe und mich fast
töte, um das Wohl meiner Unterthanen zu fördern. Aber zwingt man mich
zur Strenge, dann hüte sich, wer mir in den Weg tritt. ^
Es ist unter allen Umständen wenig wahrscheinlich, dass diese Politik
halben ungnädigen Nachgebens Erfolg gehabt hätte, und zum Ueberfluss
wurde sie ungeeigneten Händen anvertraut. Murray hatte gar nichts von
einem Alba, mit dem ihn das aufgeregte Volk anfangs verglich. Er
fürchtete den Bürgerkrieg und gerieth in völlige Abhängigkeit von dem
gewandten Ck)met de Grez, der es — nach S. in verrätherischer Absicht —
mit den Ständen hielt. So geschah es, dass die Schmach vom 30. Mai
nicht ausgelöscht, sondern durch die Vorgänge vom 20. September über-
boten vmrde. Unter Verhältnissen, die sein Verfahren als von Furcht
dictirt erscheinen Hessen, willigte Murray ein, die Zusagen der Steuer*
bewilligung und der Auflösung der Freioorps durch eine Proclamation zu
erkaufen, die nicht nur die letzten Neuerungen bedingungslos zurücknahm,
sondern eine Handhabe für noch weitergehende Ansprüche der Stände bot.
Damit kehrte die Buhe zunächst zurück, aber der Frieden war
trügerisch. Joseph konnte und wollte sich sowenig wie im Juni bei der
Niederlage beruhigen. Das zeigte die Abberufung Murrays und die Er*
neimmig D^Altons zum Höchstcommandirenden. Ueber kurz oder lang,
das war klar, würde er auf seine Beformpolitik zurückkommen, und dann
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340 Literatur.
waren die bösesten Folgen unausbleiblich, wenn der einmal geweckte Geist
der Unbotmftssigkeit im niederländischen Volk durch die allgemeinen Wdt-
▼erhältnisse weitere Nahrung £and, wenn der Bastillesturm das Beispud
einer siegreichen Revolution setzte und die Feindseligkeit der en^isdi-
prenssisch-holländischen Tripelallianz während des Türkenkrieges die Mar^
reichische Regierung factisch U^mte.
Darüber hoffen wir in der Fortsetzung des S/schen Werkes recht bald
Neues und Interessantes zu erfahren.
Bonn. Friedrich Luckwaldt
Hermann Hüffer, Quellen zur Geschichte des Zeit-
alters der frauzösischen Revolution. Erster Theil: Quellen
zur Geschichte der Kriege von 1799 und 1800. Aus den
Sammlungen des k. u. k. Kriegsarcbivs, des Haus-, Hof- und Staats-
archivs und des Archivs des Erzherzogs Albrecht in Wien. I. Band.
Quellen zur Geschichte des Krieges von 1799. II. Band. Quellen zur
Geschichte des Krieges von 1800. Leipzig, Teubuer, 1900 — 1901.
Der Geheime Justizrath und Professor der Eirchengeschichte an der
lionner Universität Hermann Hüffer hat sich vor vierzig Jahren die Auf-
gabe gestellt, die deutsche Geschichte in der Zeit der französischen fievo-
lution, also im letzten Jahrzehnte des 18. Jahrhanderts, wissenschaftlidi
zu begi'ünden. Er war zur üeberzengung gelangt, dass die gedruckte
Literatur sammt Zeitungen, Tagebüchern, Denkwürdigkeiten und Samm-
lungen von einzelnen Actenparti en nicht genüge, um das Verhältnis der
beiden deutschen Mächte in dieser Epoche zu einander und zu Frankreidi
vollständig aufzuklären, und machte sich daran, in den Archiven der euro-
päischen Staaten die nöthige Aufklärung selbst zu suchen. Ert hat, soweit
er nicht durch Krankheit daran verhindert war, seit 1864 Jahr um Jahr
die ihm von seinem Lehramte erübrigende Zeit, also fast alle seine Eerieiu
in den Bäumen jener grossartigen Sammelstätten in Berlin, Wien, Paris,
London, Haag, Florenz u. a. m. zugebracht, wo jene SchriftstfidEe
amtlich verwahrt werden, mittelst derer die Fürsten und Staatsmänner
ihre Absichten auf Erwerb und Sicherstellung von Besitz, Zurückwmsnng
und Vorbereitung von Angriffen zu verfolgen und zu verbergen traditen.
Während dieser Forscher- und Sammelthätigkeit hat Hüffer nicht nur sehr
wesentliche Yerschiebungen der Machtverhältnisse in Europa erlebt, durdi
die auch die Beurtheilung vorbereitender Entwicklung Yeränderungen erfuhr,
sondern er hat auch in den Archiven die erfreuliche Beobachtung machen
können, dass deren Verwaltungen und oberste Behörden ihre Scheu vor
der wissenschaftlichen Verwertung diplomatischer Correspondenzen immer
mehr verloren und dass dabei der Umfang ihrer Bestände in Dimensionen
erkennbar wurde, auf die man nicht vorbereitet gewesen war.
Man hätte es begreiflich finden müssen, wenn Hüffer daran ^r-
zweifelt hätte, den archivalischen Unterbau für seine Darstellung selbst
auszugestalten, wenn er sich damit begnügt hätte, sowie es vor ihm so
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Literatur. 34 j
Tiele Andere gethan haben and auch manche Nachfolger nicht werden
lassen kOniton, sich aus den eingesehenen Actenstücken nar jene Stellen
▼orznm^ken, die er för seine Darstellung verwerten konnte, höchstens
das eine oder das andere Stück Ton besonderer Bedeutung als Beilage des
zusammenfassenden Textes zu geben. Diese Methode der Vereinigung yon
Forschung und Darstellung, die Bänke, wenn auch nicht begründet, so doch
zuerst mit durchschlagendem Erfolge angewendet hat, kann in absehbarer
Zeit für die Geschichte der Neuzeit noch nicht entbehrt werden, da die
Erschliessung der Archive noch lange nicht beendet, ja noch nicht einmal
ein befriedigender Ueberblick über die in die Forschung einzubeziehenden
Materialien gewonnen ist. Die Frage, in welcher Form neuzeitliche Quellen
yeröffentUcht werden sollen, ob es richtig ist, einzelne Partien derselben
mit höchst einseitigem Wohlwollen herauszugreifen und im Wortlaute ab-
zudrucken, oder ob es als ein dringenderes wissenschaftliches Gebot be-
zeichnet werden muss, vorläufig nur einmal auf den Inhalt aller vor-
handenen Actenbestftnde hinzuweisen, um die Vernachlässigung der noth-
wendigen Vergleichung zu verhindern, und die Aufsuchung der Textes
dem Einzelbearbeiter zu überlassen, diese Frage und noch so viele andere,
die mit ihr zusammenhängen und der Lösung harren, werden in nächster
Zeit alle &chgenössischen Kreise beschäftigen müssen, zu deren Aufgabe
die Ausbeutung der Archive gehört. Es ist in neuester Zeit unwiderleglich
nachgewiesen worden, dass die Staatsarchive der grossen und kleinen
Mächte durchaus nicht alle und auch nicht die wichtigsten Quellen neu-
zeitlicher Geschichte enthalten, dass namentlich die nichtofficiellen Corre-
spondenzen zwischen Ministem und Gesandten, Regenten und Staats-
männern, die häufig die absichtlich unrichtigen Angaben und zur Täuschung
bestimmten Anordnungen der amtlichen Depeschen aufklären und ver-
ständlich machen, aus den zahlreichen Privatarchiven hervorgeholt werden
müssen, um eine innere Quellenkritik zu ermöglichen und unerlässliche
Ergänzungen herbeizuschaffen. Man hat die Erfahrung gemacht, dass die neu-
zeitiiche Geschichtsforschung sich vielfach den Fehler der Ueberschätzung
gewisser Quellen hat zu Schulden kommen lassen, weil sie es unterlassen
hatte oder weil sie überhaupt noch nicht im Stande gewesen war, das
Vergleichamaterial heranzuziehen, mit dem sich die Wertbestimmung der
einzelnen Gruppe erst vornehmen lassen konnte.
Angesichts dieser Erkenntnisse und des Umstandes, dass die sjäte-
matische Durchforschung der Quellen für grössere und durch gewaltige
politische Erschütterungen ausgezeichnete Zeiträume dem Einzelnen sogar
physisch unmöglich geworden ist, weil die Bewältigung der Massen von
nicht veröffentlichten Actenstücken, Correspondenzen und sonstigen wert-
vollen Aufzeichnungen mehr Zeit erfordert, als die dem Menschen nach
dem Abschlüsse seiner Vorbildung noch zur Verfügung stehende Lebens-
dauer gewährt, muss der Darsteller davon absehen, die Quellen seiner Dar-
stellung vollständig und systematisch zu sammeln und zu veröffentlichen.
Er muss sich damit bescheiden, einen Theil von Berichtigungen besorgt zu
haben und seine Au£Fas8ung von Personen und Ereignissen auf einzelne
neue Berichte stützen zu können; Vollzähligkeit der Beweise, abschliessende
Urtheilssprüehe sind, wie so viele Beispiele in der Entwicklung der Ge-
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342 tiiteratur.
schichtschreibuDg während der letzten Jahrzehnte gezeigt haben, in den
seltensten Fällen zu erreichen.
Der Fall Hüffer ist sehr geeignet, das Urtheil der Fachgenossen über
die Grenzen der Forschung und der Darstellung im Gebiete neuzeitlicher
Geschichte zu schärfen und in ihnen die Ueberzeugung zu befestigen, dass
die systematische Sammlung aller in den Archiven bewahrten geschicht-
lichen Denkmäler nur durch das Zusammenwirken vieler Kräfte unter ge-
meinsamer Leitung und mit zureichenden Mitteln, wie sie Einzelnen nicht
zu (Gebote stehen, bewerkstelligt werden kann. Hüffer hat in vorgerücktem
Alt«r die Foiiisetzung und Beendigung seines Lebenswerkes aufgeben und
sich auf die Herausgabe seiner grossartigen Quellensammlung beschränken
müssen, weil er auf diese seine Kraft zu sehr verausgabt hat, weil er als
Sammler weiter gegangen ist, als er sich als Geschichtschreiber gestatten
durfte. Allerdings hat ihn ein Augenleiden schwer getroffen und seine
Arbeitsfähigkeit verringert; aber er wird doch kaum diesem allein
die Schuld daran beimessen, wenn es ihm nicht mehr beschieden sein
sollte, der Welt ausser den von ihm als wichtig erkannten und zum Ab-
druck gebrachten Archivstücken auch die Ansichten mitzutheilen, die er
sich darüber gebildet hat, und ihr seine individuelle Anschauung des Be-
volutionszeitalters zu vermitteln, die während einer 30jährigen, fast un-
ausgesetzten Beschäftigung in ihm entstanden ist und mit ihm unwider-
bringlich verloren geht, wenn er sie nicht mehr in Werte zu fassen ver-
mag? Die Archivalien kann wohl, wie Hüffer angeordnet hat, nöthigen-
falls auch ein Anderer in der Form gedruckter Bücher der künftigen Ver-
wertung zuführen, seine eigene Gedankenarbeit aber, die von den Acten
ausgegangen ist und weit über ihren Wortlaut hinaus bis zur Erkenntnis
•des Gedankenganges ihrer Verfasser vorgeschritten sein muss, die kann er
leider nicht vererben.
Es lässt sich nicht verkennen, dass Hüffers Arbeitsplan unter dem
Eindrucke, den die wachsende Menge von zeitgenössischen Berichten und
Staatsschriften auf ihn gemacht hat, manche Veränderung erfuhr, dass er
sich durch die Fülle der Nachrichten, die auf ihn einströmte, zu immer
ausfuhrlicherer Mittheilung der von ihm in den Archiven erworbenen
Kenntnisse gedrängt fühlte. * Während der erste Band seines Werkes
»Europa im Zeitalter der französischen Bevolution« vom Ausbruch des
Bevolutionskrieges bis zum Frieden von Campo Formio vorschreitet, wobei
«in Capitel dem Frieden von Basel, eines der dritten Theilung Polens,
sechs den Präliminarien von Leoben und sieben den Verhandlungen ge-
widmet wird, die sich vom Mai bis zum 17. October 1797 grösstentheils
im Hauptquartier Bonapartes zu Montebello abspielten, verwendet er die
nächsten zwei Bände auf die Geschichte des Rastatter Congresses und der
Gründung der zweiten Coalition, womit die Erzählung vom November 1 797
bis in den Mai 1799 gelangt und vor dem Ausbruche des Krieges Halt
macht. Hatte Hüffer den Feldzügen der Jahre 1792 — 1797 in Belgien,
in der Champagne, am Rhein, in Süddeutschland und Italien nur sehr
wenig Aufmerksamkeit geschenkt, so fand er sich nun durch die Schätze
des Wiener Kriegsarchives, dessen grosse Bedeutung er in aufrichtigster
Dankbarkeit für die dort gefundene Belehrung in einem besonderen
Excurse beleuchtet, mächtig angeregt, in deren Tiefen einzudringen und
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Literatur. 343
kriegageschichtliche Quellen an das Tageslicht zu bringen, deren ursprüng-
licher Beiz ihn mächtig berührte und zur Verwertung lockte. Hier aber
trat eben gerade das lebhafte Interesse an Form und Inhalt der Quellen
ihrer Verarbeitung hinderlich entgegen und damit wurde auch das Ziel
yerrückt, das der Forscher sich gestellt hatte ; er verwertete das gefundene
Material nicht mehr zur Fortsetzung seines Werkes, sondern er sammelte
«s in einem Umfange, der nur durch die Absicht einer selbständigen Ver-
öffentlichung gerechtfertigt ist, und entschloss sich, die Quellensammlung
▼orerst unverwertet, daher auch ungekürzt den Fachgenossen vorzulegen.
Die Schwierigkeit der Darstellung in zusammenhängender Erzählung, die
sich an Leser und nicht wieder nur an literarische Benutzer wendet,
wächst nämlich in demselben Verhältnisse wie das Material, das in ihr
verarbeitet werden soll, es ist daher sehr gerechtfertigt und durchaus
l)egreiflich, dass Hüffer vor ihr zurückschreckte und sich zur reiflichen
üeberlegung des Grundrisses zu einem künftigen Ausbau seiner monumen-
talen Geschichte Europas im Ausgange des 18. Jahrhunderts Zeit nahm.
Die Werksteine, aus denen dieser Ausbau geschaffen werden soll, sind
in den zwei Bänden »Quellen«, auf die diese Zeilen aufoierksam machen
wollen, aufgeschichtet; sie überraschen durch Zahl und Gediegenheit ihrer
Zusammensetzung. Die erste Abtheilung enthält die Belation des öster-
reichischen Feldmarschall-Leutnants Franz Freiherm v. Auffenberg über
den Einfall der Franzosen in Graubünden am 6. März 1799, das Tagebuch
des Heerzuges der Bussen unter dem Feldmarschall Suworow aus Piemont
über den Gotthard nach Schwaben, wahrscheinlich von dem österreichischen
Generalstabs-Obersten v. Weyrotter herrührend, die Belation Auffenbergs
über die Operationen Suworows in der Schweiz, eine »Belation raisonn^e
de la marche de Tarmee du mar^chal Souworow en Suisse« von der Hand
«ines piemontesischen OfQziers, Josef Trinchieri, Comte de Venan^on, der
in russische Dienste getreten war, »Bemerkungen über die Beschaffenheit
der russischen Armeen und die merkwürdigsten Vorfälle in dem Feldzuge
von 1799^, verfasst von einem österreichischen Generalstabsoffiziere,
Kosciuskos Beurtheilung der russischen Truppen aus einer von ihm für
die französische Armee verfassten Instruction und endlich 341 Briefe,
Meldungen, Protokolle und sonstige Actenstücke, die der k. u. k. Major
Oskar Griste aus dem österreichischen Kriegsarchiv für Hüffer ausgehoben
und zusammengestellt hat.
Die zweite Abtheilung bietet an Quellen fUr die Geschichte des Krieges
von 1800 zunächst die bereits von Mras und nach ihm von Thiers, Gachot
u. A. benützte Abhandlung des österreichischen Generals Josef von Stutter-
heim über die Schlacht bei Marengo, die Aufzeichnungen des Grafen Adam
Adalbert Neipperg über diese Schlacht, die Convention von Alessandria
und die Verhandlungen zu Paris im Juli 1800 zwischen Bonaparte,
Talleyrand und Generalmajor Josef St. Julien und den Wortlaut eines
ebenfalls schon von Mras in der Oesterreich. Militär. Zeitschrift (Jahrgang
1828) verwendeten Belation des Prinzen Friedrich Franz von Hohenzollern,
des nachmaligen Oorpscommandanten unter Erzherzog Carl, über die Opera-
tionen in Italien vom 23. Februar 1800 bis März 1801. Diese vier Stücke
bildeten bereits den Inhalt einer der Erinnerung an Marengo zur Jahr-
hundertfeier gewidmeten besonderen Schrift; im zweiten Bande der >Quel-
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344 Literatur.
len* schliessen sieb ihnen nach 283 einzelne Actenstücke an, die vom
Herausgeber mit manchen nützlichen Erläuterungen und mit einer £in-
3(^ltnng >Die Schlacht von Hohenlinden am 3. Dezember 1800* versehen
wurden. Auch bei diesen Bande hat Major Griste, der Verfasser der
jüngsten umfassenden Veröffentlichung über den Bastatter Gesandtenmord,
wie der Herausgeber dankbar bestätigt, mit grossem Fleisse mitgewirkt,
so dass schliesslich festgestellt werden kann, dass wir es in dem vor-
liegenden Werke eigentlich mit einer Sammlung von historischen Docu-
menten, grösstentheils aus dem östeneichischen Eriegsarchive, veranstaltet
von Hermann Hüffer und Oscar Christo, zu thun haben. Dass die Auswahl
mit richtigem Verständnis für ihren Wert vorgenommen wurde, kann bei
zwei so gründlichen Kennern der betreffenden Zeit und der sie berührenden
literarischen Zeugnisse gar nicht bezweifelt werden ; die Nachprüfung wird
sich von selbst ergeben, wenn die Forsdiung dereinst noch intensiver
einsetzt, was nicht ausbleiben wird, wenn die kriegsgeschichtliche Abthei-
lung des österreichischen Generalstabes ihre Kräfte der dringendsten Auf-
gabe zuwenden wird, die ihrer harrt: der grundlegenden Bearbeitung der
Napoleonischen und der mit diesen zusanmienhängenden Kriege.
Hüffer stellt als Fortsetzung der »Quellen zur Geschichte der Kriege
von 1799 und 1800* noch den Druck seiner gesammten archivalischen
Collectaneen in Aussicht, die sich zum Theile an den schon bekannten
darstellenden Text anschliessen, ihn vielleicht auch noch mehrfach richtig-
stellen und vervollständigen dürften, ausserdem aber auch noch zur Auf-
hellung von Partien dienen sollen, die Hüffer noch nicht behandelt hat.
Die »Verhandlungen und Verträge zwischen Oesterreioh und Frankreich
1795 bis 1801* sollen wohl als neue Serie zu d&a. Vivenot-Zeissberg^schen
fünf Bänden »Quellen zur Geschichte der deutschen Kaiserpolitik Oester-
reichs* hinzutreten, obwohl sie vielleicht nicht jene Vollständigkeit erreichen,
die von den österreichischen Herauägebem dieser Sammlung angestrebt
wurde. Weitere Gruppen von Quellen erstrecken sich auf »Oesterreich
und Eussland« (1796 — 1801) »Preussen und Oesterreich 179^ — 1801*,
»Preussen und Frankreich. Nachträge zu Bailleus, Preussen und Frank-
reich 1795 — 1806*, »Preussen und Bussland 1792 — 1801*, »England
und Russland* (1796 — 1800), »England und Oesterreich* (l797 — 180l)
und »Vermischtes*, darunter Briefe der Königin Karoline von Neapel aus
den Jahren 1798 und 1799 — alles zusammen ein kleines gedrucktes
Archiv, dessen sich die Geschichtsforschung mit freudigem Eifer bemächtigen
wird, ohne des aufrichtigsten Dankes füi* den unermüdlichen Sammler zu
vergessen, der ihr nicht nur freundlich den Weg zur Erreichung ihrer
Ziele weist, sondern auch einen namhaften Theil jener Mühe abnimmt, die
jeder einzelne Forscher wieder aufwenden müsste, sobald er sich mit den
überwältigenden Beständen der Wiener Archive zu befEissen genöthigt sieht.
Graz. Hansv. Zwiedineck.
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Literatur. 345
Die hlstorisi^he Literatur Nieder- und OberOsterreichs
Im Jahre 1900.
A. Niederösterreich.
Der Jahrgang XXXIV der »Blätter des Vereines für Landes-
kunde von Niederösterreich* wird mit einer Beihe \on AoMtzen
eröffnet, welche ans Vorträgen hervorgegangen sind, die bei der Sommer-
versaminlung des Jahres 1899 in Mannersdorf am Leithagebirge gehalten
Würden und die sich mit den Schicksalen dieses . Ortes beschäftigten.
Knbitschek sprach damals über die römischen Funde, Starzer über
die Geschichte des Marktes, Lampel über die Schicksale der heute in
massigen Trünmiem liegenden benachbarten Veste Scharfeneck während der
Jahre 1470 — 1570 und Anton Mayer über die Earmeliter-Eremie St. Anna
in der Wüste, heute von der Fondsgüterdirection 2U Wirtschafbszwecken
benützt. Am merkwürdigsten für den hart an der Grenze gelegenen Ort
ist seine wechselnde Landeszugehörigkeit, die durchaus nicht feststehend
war. Längere Zeit — durch das ] 5. und zu Anfang des 1 6. Jahrhunderts
zählte er zu Ungarn, erst seit 1517 zu Oesterreich. Eine vorübergehende
Berühmtheit erlangte er durch seine warme Heilquelle, infolge deren er
seit Beginn des 16. Jahrhunderts als Badeort (gegen Gicht, Sand und
Stein, Frauenkrankheiten u. dgL) sehr beliebt war und auch vom kaiser-
lichen Hofe wiederholt aufjgesucht wurde. Später ver6el dos Bad und gieng
im Jahre 1786 vollständig ein. Lampeis Aufsatz beschäftigt sich haupt*
sächlich mit dem langwierigen Zinzendorf'schen Erbschaftsstreit um
Scharfeneck. Das (Schlecht selbst, das sich nach der Burg nannte, starb
1412 aus und soll nach Lampeis Vermuthung mit einem ungarisch- sieben*
bürgischen Zweig der Peilsteiner verwandt gewesen sein. Die Karmeliter*
Eremie wurde von der Witwe Ferdinands 11. Kaiserin Eleonora im Jahre
1644 gegründet und erfreute sich längere Zeit kaiserlicher Gunst. Von
den Türken arg verwüstet, wurde sie unter Josef II. aufgehoben und das
Kloster 1785 entweiht. Die vier Vorträge wurden auch zu einer Sonder-
pablication vereinigt, welche im Verlage des Vereines erschienen ist. Ein
weiterer Aufsatz der Zeitschrift verdankt der Sommerversammlung des
Jahres 1900, welche in Pulkau stattfand, seine Entstehung. Karl Schalk
arbeitete für den Festvortrag eine ziemlich stark ins Detail gehende kleine
Monographie des Marktes aus. (l055 Bulka als Fluss urkundlich erwähnt,
doch schon gegen Ende des 11. Jahrhunderts eine Pfarre, um 1308 Markt).
Im Anschluss an seine in den Jahrgängen 1897 und 1899 erschienene
Geschichte des Frauenklosters Pernegg, welches seit 1599 in ein Chor-
hermstift übergieng, begann Alphons Zak eine ausfährliche Geschichte
des letzteren. Plesser beginnt eine alphabetisch geordnete Topographie
der verödeten Kirchen und Kapellen des VOMB., die durch ihre Keich-
haltigkeit überraschen dürfte. Ueber die Massnahmen, welche in einzelnen
Theilen Niederösterreicbs nach dem Falle der Festung Raab (Sept. 1594)
bis zu deren Wiedereroberung 1 598 gegen die drohende Türkengefahr getroffen
wurden, gibt E n d 1 ein Anschauliches Bild aus Acten des Stiftes Altenburg
(die kaiserl. Patente allerdings schon mehrfach anderweitig bekannt) und
den Rathsprotokollen der Stadt Hörn. Reformation, Bauemunruhen und
Pest spielen herein. Kretschmayer eröflfhete eine wertvolle Urkunden-
MittheiloDgen XXIII. 23
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346 Literatur.
pablicatiön zur Geschichte niederdsterreichischer Städte und Märkte (aus
den Stadt- und MarktarchiTen und den wichtigsten Wiener Archiven) mit
Urkunden der Stadt Brück an der Leitha von Budolf von Habsburg
(1276 XL 2.) bis Ferdinand I. (l521 VII. 12.). Schalk setzt die Publi-
cation des Grundbuches des St. Jakobs-Klosters in Wien über Mödlinger
Häuser (1437 — -1543) in übersichtlich tabellarischer Form fort Richard
Müller bringt seine Vorarbeiten zur altösterreichischen Namenkunde,
welche er in den Jahren 1884 — 1893 in den »Blättern* verO£fentlioht
hatte, zu einem vorläufigen Abschluss. Ohne mir als Nichtfachmann ein
Urtheil erlauben zu wollen, möchte ich nur bemerken, dass es für den
Historiker, der so gerne die Namenkunde als Hilfsmittel für seine Arbeiten
heranziehen würde, nicht sehr ermuthigend ist, wenn ein so gewissenhafter
Forscher wie Müller am Schlüsse seiner nahezu zwanzigjährigen Bemühung
zu diametral entgegengesetzten Ergebnissen gelangt, als er irüher mit
Aufwand des grössten grammatikalischen Apparates nachgewiesen hat.
Grienbergers Aufsatz »Zur Kunde der österr. Ortsnamen* in den »Mit-
theilungen des Inst.* XIX (1898)> 520 hat mit einem Schlage seine An-
sichten geändert und der vorliegende Scblussau&atz unterwirft sich Grien-
berger fast bedingungslos. Von meinem Standpunkte als Historiker möchte
ich nur vor der jetzt ihn beherrschenden Sucht, alles und jedes auf
deutsche Grundformen zurückzufuhren, warnen. Gewiss ist früher unter
dem Einflüsse Miklosichs, dem sich auch Kämmeis epochemachendes Werk
über »die Anfüge des deutschen Lebens in Oesterreich* rüokhaltslos an-
geschlossen hatte, in Bezug auf slavische Etymologie viel zu weit gegangen
worden, aber man wird die historische Thatsache nicht aus der Welt
räumen können, dass eben in einzelnen Gegenden Niederösterreichs durch
Jahrhunderte Slaven gesessen sind und Orte, Berge und Flösse slavisch
benannt haben, und es ist ferner bekannt, dass es eine Eigenthümlichkeit
der Deutschen ist, vorgefundene Namen nicht durch andere zu ersetzen,
sondern höchstens umzuformen. Bei der weiteren Thatsache, dass erst die
Deutschen das Land der Cultur gewonnen haben, was die Slaven vordem
trotz langer Siedelung nicht vermocht, brauchen wir Deutsche uns jener histo-
rischen Verhältnisse, wie ich glaube, in keiner Weise zu schämen und
haben es nicht nöthig nach dem Muster slavischer Chauvinisten die Geschichte
zu corrigiren.
Wie sehr überdies bei der Ortsnamenforschung neben dem grammati-
kalischen und dem historischen Moment der Dialekt zu berücksichtigen
ist, zeigt wieder ein Aufsatz J. W. Nagls, der den Nachweis liefert, dass
die Zusammensetzungen von Ortsnamen mit »kotig* (Kottingbrunn, Kotting-
reuth u. s. w.) identisch mit »hangend* ist, das auch in der Bedeutung
von »Ober*- verwendet wird, abzuleiten von der Schreibweise ghötig, mit
dem 0-Laut für ghätig, richtiger gehahtig von haben = hängen. Er löst
damit eine Frage, die Zahn bereits 1884 aufgeworfen, auch grammatika-
lisch, nachdem die Urkundennachweise, die seitdem Zahn erbracht, kaum
einen Zweifel mehr aufkommen lassen. Vancsa macht auf die vor einigen
Jahren (1892 Sitzungsber. d. kgl. bayr. Akademie) zum Vorschein gekom-
mene Urkunde Karls des Grossen für das Kloster Herrieden von 831 I, 5,
aufoierksam, worin zum ersten Male Melk erwähnt wird, ausserdem Grundta,
was er zum Ausgangspunkt für eine nochmalige Untersuchung der alten
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Literatur. 347
Streitfrage über der Lage des Gmnzwitigaaes nimmt. Entgegen einem in
kteter Zeit anfgetaucbten Yersnehe, ihn nach Oberösterreioh za verlegen
(Oappenberger im Programm des Gymnasiums in Urfahr 1898), weist Y.
nacli, dass sich sämmtliche Belegstellen zwanglos anf das Gebiet an der
Tndsen bezieben lassen, und spricht zum Schlosse die Vermathnng aus,
dass wir im Granswitigan einen der drei alten Gerichtsbezirke des Landes,
die dann noch in den drei Malstätten erkennbar sind und in Privilegium
minus vom Jahre 1156 eine Bolle spielen, vor uns haben. Derselbe Yerf.
setzt auch seine »Bibliographischen Beiträge zur Landeskunde* fort, bei
denen als weitere Bereicherung auch die Angabe des Yerlages der Einzel-
pablicationen hinzugekommen ist Die vom Y^i'eine fär Landeskunde her-
aosgegebene »Topographie von NiederOsterreich*, redigirt von
Starzer, ist bis zum 12. Heft des Y. Bandes (reichend bis zum Artikel
Si Leonhard am Forst) vorgeschritten.
Im XXXY. Jahrgang der »Berichte und Mittheilungen des
Alterthumsvereines* finden wir zunächst eine ausführliche Unter-
suchung von Wolfgang Pauker über den marianischen Bildercyklus im
Stifte Elostemeuburg, der dadurch, dass er die Huldigung der Engel,
nidit die übliche Krönung Mariae behandelt, und durch einige ganz unge-
wöhnliche Darstellungen (z. B. im 7. Bilde Maria als gepanzerte Yirago)
von Interesse ist. Ursprünglich für die Kirche der weissen Karmeliter
am Hof bestimmt (daher die Darstellung der 9 Engelchöre) gieng der
Bildercyklus aus dem Besitze der Jesuiten in den des Klosters St. Doro-
thea über und gelangte schliesslich mit andern Schätzen desselben nach
Klostemeuburg, wo er gegenwärtig im Museum aufgestellt ist. Pauker
sucht gegen Janitschek, Gesch. der deutschen Kunst 8. 302, welcher die Bilder
der niederländischen Schule zuzählen will, nachzuweisen, dass sie aus der
Wiener Schule der 2. Hälfte des 15. Jahrhunderts hervorgegangen sind.
— Staub veröffentlicht aus dem Archiv des Unterrichtsministeriums
(Coltus-Begistratur), in welchem er schon zwei Jahre zuvor ein Sohatz-
inventar des Schottenstiftes gefunden, ein Schaizinventar des Stiftes Kloster-
neuburg, welches im Jahre 1526 anlässlich der Ausschreibung der Türken-
stener durch Ferdinand I. angelegt wurde. Was mit den verzeichneten
Schätzen geschehen, konnte leider im Einzelnen nicht mehr festgestellt
werden. Das Inventar der Schatzkammer Nadasdys aus Pottenstein setzt
Sitte fort. Ein Urbar der Herrschaft Johannstein bei Mödling aus dem
Jahre 1627 druckt Uhlirz ab. Endls Aufsatz »Die Pest in den Jahren
1679 und 1680 in der Homer Gegend und die damals entstandenen
Denkmäler der Pest* beschäftigt sich hauptsächlich mit einem Piaristen-
drama, das die Befreiung von der Pest mit der Vermählung des Grafen
Leopold Hoyos in Verbindung bringt und aus welchem Endl bereits im
Jahrbuch der Leo-Gesellschaft 1895 Bruchstücke mitgetheilt bat, ausserdem
auch mit einigen Denksäulen, Votivbildem u. dgl. M i n k u s bespricht die
sogenannten Zacharianischen Pestkreuze und — inschriften. Franz Scholz
gibt eine eingehende Beschreibung der Karthäuser Kirche zu Mauerbach
mit ihren wichtigsten Denkmälern, wie sie heute noch erhalten sind, und
stellt namentlich die älteren Ansichten (auch noch Ilgs) über die Grab-
stätten und Grabdenkmäler Friedrichs des Schönen und seiner Tochter
richtig. Alois Low beschreibt ein Glasfenster mit 15 Medaillonbildem
23*
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348 Literatur.
aus dem Kloster Ardagger, welches in der ersten Hälfte des 13. Jahr-
hunderts vielleicht nicht ohne Einfluss der Verdoner Tafeln in Eloster-
neubnrg entstanden ist Elegisch berührt ein Aafsatz »Erinnerungen eines
alten Wieners an Wiener Stadtbilder aus der Zeit der ersten Dreissfger
Jahre und der kurz darauf folgenden Jahre*. Er ist mit L. gezeichnet
und ist der letzte Beitrag, welchen der nunmehr dahingegangene Karl
Lind für die Zeitschrift geliefert, die er so yiele Jahre geleitet hat.
Aus dem »Monatsblatt des Alterthumsvereines* seien an
grösseren Aufsätzen erwähnt eine Beschi*eibung der vier Spätrenaissance-
Grabdenkmäler der Pfarrkirche in Komenburg (aus den Jahren 1591 —
1615), eine kurze Uebersicht über die weiteren Schicksale des St. Doro-
theaklosters von seiner Umwandlung in das Versatzamt bis zu seiner
Demolirung im Jahre 1900, ein Mandat Ferdinands I. zur Wehrhaft-
mach ung Yon Brück a. d. Leitha im Jahre 1526 und eine Beschreibung
des Schlosses Waldreichs am Kamp von Plesser, der auch seine Zu-
sammenstellung über Baumeister und Künstler im Waldviertel vor dem
Jahre 1700 fortsetzt. — In den »Mittheilungen der k. k. Central-
Commission für Kunst- und histor. Denkmale*, auf deren zahl-
reiche kunsttopographische Notizen hier nicht näher eingegangen werden
kann, betriflft nur ein grösserer Aufsatz Niederösterreich, nämlich »Die
Baudenkmäler des ehemaligen Cisterzienser-Frauenklosters zu St. Bernhard
bei Altenburg* von Friedrich Endl.
In den »Mittheilungen des Clubs der Münz- und Medail-
lenfreunde* brachte Neniwich seine »Numismatische Topographie
von Niederösterreich* d. i. ein Verzeichnis von Denkmünzen, Medaillen und
Jettons, die in Hinblick auf bestimmte Orte geprägt wurden, zum Abschluss.
Von den Begesten der Pfarren der Wiener Erzdiöcese erschienen im
»Wiener Diöcesanblatt* die der Pfarren Bromberg, Brühl, Brunn
a. G., St. Corona, Deinzendorf, Deutsch-Brodersdorf, Deutsch-Haslau, Deutsch-
Wagram und Dobermannsdorf. — Die fünf zur Ausgabe gelangten Hefte
des Vn. Bandes der »Geschichtlichen Beilagen zum St. Pöltener
Diöcesanblatt* enthalten eine Geschichte der landesfurstlichen Pfisurre
Ips vom Cooperator Josef Fuchs (ein Pfarrer zuerst 1269 erwähnt).
An die schon ober erwähnten kunstgeschichtlichen Aufsätze über
Klostemeuburg reiht sich ein kurzer übersichtlicher Aufsatz über »Kunst
und Kunstgewerbe im Stifte Klosterneuburg* von Josef Drexler im
III. Bande der Zeitschrift »Kunst und Kunsthandwerk* an.
Der früher jährlich zur Ausgabe gelangte »Wiener Neujahrs-
Almanach* hat mit dem Berichtsjahre sein Erscheinen gänzlich ein-
gestellt. In dem vorliegendan letzten Bändchen theilt Glossy das Tage-
buch des damals etwa zwanzigjährigen Praktikanten des k. k. Oberst-
Hof- und Landjägermeisteramtes Mathias Franz Perth über die Ereignisse
des Jahres 1809 in Wien (vom Februar bis Ende November) mit, welches^
gewissermassen ein Seitenstück zu dem im Vorjahre veröffentlichten Tage-
buche des Secretärs Rosenbaum aus dem Jahre 1805, sehr interessante
Einblicke gewährt.
Die beiden kleinen Zeitschriften, die mit naiven Prätensionen auf-
treten, die ich aber bereits im Vorjahre als Dilettantenblättchen charakterisirt
habe, »Der niederösterreichische Landesfreund* und »Alt-
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Literatur. 349
Wien* erscheinen nun nicht mehr regelmässig, sondern in »zwangloser
Folge*. Von beiden wurden nur vier Hefke ausgegeben, die für den wissen-
schaftlich gebildeten Leser jedoch gar nichts Brauchbares bieten. Im
»Landes&eund* findet sich neben einer Reihe höchst bescheidener volks-
kundlicher Notizen und Fundberichte ein kleiner Aufsatz über Bossschädel,
Hufeisen und Adlerflügel (welche man nämlich noch heute hie und da an
niederösterreichischen Bauernhäusern angenagelt sieht) in ihrer Bedeutung
als germanische Hauszier von Franz X. Kiessling und ein anderer über
das Wappen Mödlings Yon StröhL Noch weniger Anspruch auf Bedeutung
können die wenigen Beiträge zur Wiener Theater- und Häusergeschichte
in » Alt- Wien* erheben.
Zum Schluss der Zeitschiiftenschau möchte ich noch zwei Aufsätze
erwähnen, welche dem Localhistoriker leicht entgehen könnten, da sie in
der »Zeitschrift des deutschen Vereines für die Geschichte
Mährens und Schlesiens* IV. Jahrg. erschienen sind. Sie sind aber
für Niederöstereich von Bedeutung. Der eine ist Loserths Aufsatz »Die
Stände Mährens und die protestantischen Stände Oester-
reicbs ob und unter der Enns in der zweiten Hälfte des
Jahres 1609,* welcher nach bisher unbekannten Actenstücken des steier-
märkischen Landesarchiys, von denen 25 als Beilage abgedruckt sind, die
Bemühungen der protestantischen Stände Oesterreichs , die sich bekannt-
lich nach Hom zurückgezogen hatten, in Verbindung mit den mähnschen
und ungarischen Ständen auf Erzherzog Mathias vor der ihm zu leisten-
den Erbhuldigung eine Pression auszuüben, um die Ergebnisse der Gegen-
reformation unter Rudolf II. wieder aufzuheben, behandelt. Obwohl der
Aufsatz sich in erster Linie mit den mährischen Ständen beschäftigt, so
stehen doch der Natur der Sache nach die Homer im Mittelpunkt. —
Der zweite zu erwähnende Aufsatz ist eine Biographie des in Brunn ge-
borenen königlichen Baumeisters der niederösterreichischen Lande Hans
Tscher tte, eines Freundes Aibrecht Dürers, der auch in der ständischen
Bewegung nach dem Tode K. Maximilians I. als Stadtrath von Wien eine
wenn auch nicht hervorragende politische Bolle gespielt hat. Seinerzeit
hat Karl Weis in den »Blättern des Vereins f. Landesk. von Nieder*
Österreich* XXV (l89l) eine biographische Skizze veröffentlicht. Jetzt hat
sie Julius L e i s c h i n g mit neuem Material aus Brünner Archivalien wesent-
lich ergänzt und erweitert.
An selbständigen Publicationen war das Berichtjahr sehr reichhaltig,
doch verdienen die meisten von ihnen nach Umfang und Bedeutung eine eigene
eingehende Besprechung oder haben sie zum Theil an dieser Stelle schon
gefunden. Von dem gross angelegten Geschichtswerk über Wien, welches
der Alterthumsverein herausgibt, welches aber leider als Subscriptions-
werk der weiteren Oeffentlichkeit nahezu unzugänglich bleibt, erschien der
I. Halbband des II. Bandes, der an Umfang dem ganzen ersten Bande
nichts nachgibt. Er enthält folgende reich ausgestattete Monographien :
Geschichte des Wappens der Stadt Wien von Eduard Gaston Grafen von
Pettenegg, Quellen und Geschichtschreibung von Karl Uhlirz, Wiens
lüäumliche' Ausdehnung und topographische Benennungen von Rieh. Müller,
Das Befestigungs- und Kriegswesen von Adolf Kutzlnigg und Eechts-
leben, Verfassung' und Verwaltung vou Heinrich Schuster. Die in diesem
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350 Literatur.
Bande behandelte Periode reicht von 1283 bis 1522. Von den gleichftdl»
vom Alterthumsvereine herausgegebenen »QuellenzarGeschichteder
Stadt Wien«, welche freilich mit dem Geschichtswerke nicht gleichen
Schritt halten, wurde der IL Band der IL Abtheilung (Archiv der Stadt
Wien), welcher die Regesten der Original-Urkunden von 1412 — 1467
bietet, durch Uhlirz veröffentlicht. Wie diesen beiden Publicationen, so
konmit auch dem wichtigen, weil auf neuen Quellen beruhenden Buche
von Victor Bibl, Die Einführung der katholischen Gegenre-
formation in Niederösterreich durch Kaiser Budolf II. (1576 —
1580) und der »Geschichte der 1. f. Stadt Klosterneuburg«,
welche Starzer seiner »Geschichte der L f. Stadt Komeuburg« rasch
folgen liess, eine eingehende Würdigung zu.
Von sonstigen Einzelpublicationen sei an erster Stelle der Geschichte
des aufgehobenen Benedictinerstiftes (Klein-) Mariazell von Otto Eigner
(Wien, Selbstverlag) gedacht. Der Verfasser, Conventuale des Stiftes Melk und
bis vor Kurzem Pferrer inKlein-Mariazell, erfallt zugleich eine Ehrenschuld seines
Stiftes gegen den hervorragenden niederösterreichischen Geschichtsforscher
Ignaz Keiblinger, Archivar und Bibliothekar des Stiftes. Dieser, der
schon im 6. Band der »Kirchlichen Topographie« einen Artikel über das
Kloster geschrieben, hatte später eine ausffihrliche Monographie ausgear-
beitet, war aber zur Drucklegung nicht mehr gelangt. Vincenz St auf er
wollte das Manuscript veröffentlichen, kam aber auch nicht dazu, so ruhte
es denn, bis es jetzt endlich ans Tageslicht trat, nachdem Eigner es
sorgfältig ergänzt und nach dem gegenwärtigen Stand der Forschungen um-
gearbeitet hatte. So reiht es sich würdig den freilich leider nicht zahl-
reichen guten österreichischen Klostermonographien an. Mariazeil, bekannt-
lich zu der stattlichen Reihe von Stiftungen Leopolds des Heiligen ge-
hörend (1136), erlangte freilich infolge seiner etwas abgeschiedenen Lage
niemals die Bedeutung anderer österreichischer Benedictinerklöster, erfüllte
aber in seinem Gebiete getreulich seine Culturmission bis zur Aufhebung
durch Josef II. Sehr interessant sind die Mittheilungen aus der Zeit des
Türkeneinfalles im Jahre 1683, welche Eigner aus einer bisher unbe-
kannten Heiligenkreuzer Handschrift, einem Tagebuch, das der damalige
Begens chori des Stiftes Kleinschroth f&hrte, geschöpft hat. Diese unmittel-
bares Leben wiederspiegelnde Quelle verdiente eine vollständige Ausgabe.
Im üebrigen gibt Eigner neben einem Wiederabdruck des allerdings schon
wiederholt veröffentlichten Berichtes des P. Jo^f Bockenstill über den
letzten Prädicanten zu Kaumberg, Kaspar Tinktor, und den Streit zwischen
Mariazell und Lilienfeld um den Besitz dieser Pfarre auch noch einen ür-
kundenanhang.
Eine kleine Studie über die Pflege der Wissenschaft, die Kloster-
schulen und die Bibliothek im Stifte Klostemeuburg, welche weniger neue
Forschungen, als eine übersichtliche Zusammenfassung bieten will, schrieb
der Cleriker des Stiftes Berthold (Czerüik) (Die Wissenschaft und
das Augustiner-Chorherrnstift Klosterneuburg. Wien, Mayer
u. Comp.) üeber das »Necrologium Sancrucense modernum*
(aus dem 17. Jahrhundert), das Jörg Lanz im 89. Band des »Archivs f. öst.
Gesch.« herausgegeben hat, wird wohl noch von anderer Seite eine Beur-
theilung erfolgen. Eine kleine, übrigens nur auf gedrucktem Material be-
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Literatur. 35 1
rahende »Geschichte der Pfarre und Kirche St. Johann yon
Nepomnk in Wien XII. Meidling« von Karl Hilscher (Wien, Selbst-
▼erlag) sei noch erwfthnt.
Von ortBknndlichen Arbeiten sind BoUetts »Nene Beiträge zur
Chronik der Stadt Baden* herznheben, welche er mit dem Yorlie-
genden 1 3. Bftndchen snm Abschluss bringt, das auch ein Gesammtregister
über das ganze Werk enthält. — Ein sehr dilettantenhaftee Büchlein
»Chronik der Stadt Melk* Ton Franz Xayer Linde, welches im Jahre 1890
anlässlich der sogenannten Tausendjahrfeier dieses Ortes entstanden ist^und
nicht dnrch seine Darstellung, sondern höchstens durch einige Beigaben
(Privil^en, Pantaidinge, Linungsurkunden) einige Beachtung yerdiente, hat
anlässlich der Erhebung des Marktes zur Stadt (l898) eine 2. Auflage er-
lebt, lediglich durch ausführliche Berichte über dieses Ereignis und die da-
mit verbundenen Feierlichkeiten yermehrt. Ebenso erschien das Büchlein
»Die Marchfeldschlachten von Aspern und Deutsch-Wagram*
von Anton Pfalz, das ich im Vorjahre als nicht üble populäre Darstel-
lung empfehlen konnte, in 2. vermehrter Auflage in kleinerem Format.
B. Oberösterreich.
Hier nenne ich wieder in erster Linie die Fortsetzung der gründ-
lichen Untersuchung Strnadts »Die Passio S. Floriani und die
mit ihr zusammenhängenden Urkundenfälschungen* (IX. Bd.
der »Archivalischen Zeitsehrifk*), obwohl dieser Theil ausser der gegen
Sepp gerichteten polemischen Einleitung mehr im indireeten Zusammen-
hang mit OberOsterreich steht. Die ausgezeichnete Darlegung über die
Herkunft und die Verbreitung des Floriancultus, von dem nachgewiesen
wird, dass er in Friaul seine eigentliche Geburtsstätte habe und erst sehr
spät nach Oesterreich gekommen sei (mit beigegebener Karte), ist von
bleibendem Wert. Kicht so überzeugend wirkt der Versuch, die bekannte
Urkunde X. Ludwigs über den Passauer Besitz in Niederösterreidi vom
Jahre 823, welche in der längeren (doppelten) Ausfertigung von Uhlirz
als eine der vielen Fälschungen Pilgrims von Passau auf Grund der Schrift-
kritik festgestellt wurde (Mitth. d. Inst. 111, 180)» während die kürzere in
Copie überlieferte Fassung von namhaften Forschem sogar für echt ge-
halten wird, als Fälschungen bis an den Schluss des 1 2. und ins 1 3. Jahr-
hundert hinaufzurücken, da der angeführte Besitz nicht früher als Pas-
sauisch nachzuweisen ist. Hier muss der Diplomatiker — am besten
Uhlirz selbst — Antwort und Aufklärung geben.
Im 58. Jahresbericht des Museums Francisco-Carolinum
veröffentlicht Freiherr Victor von Handel-Mazetti Begesten von Ur-
kunden und Akten aus dem Schlossarchive Aurolzmünster, welche f(ir
das Museum in Linz erworben wui*den. Ausser einer Copie aus dem Jahre
1254 und 7 Urkunden aus dem 14. Jehrhundert gehören alle einer spä-
teren Zeit an. Es wäre sehr wünschenswert, wenn ähnliche Publicationen
durch eine Numerirung der Regesten und vor Allem durch ein Personen-
und Ortsregister praktisch benutzbarer gemacht würden.
Von der »Geschichte der Stadt Gmunden* des Stadtarztes Fer-
dinand Krakowizer erschien der III. und letzte Band, abermals ein
stattlicher, reich illustrirter Band von 40 Bogen. Leider kann man bei
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852 Literatur.
dieser Anhäafung von Einzelheiten, von Nebensächlichkeiten und Angaben
im Sinne eines Geschäfts- und Auskunftsbüches — ist doch am Sohlass
^ogar ein vollstUndiger Schematismas aller Behörden angehäcgt — , beson-
ders nachdem die Anlage etwas unsystematisch gerathen ist, den Wald Yor
lauter Bäumen nicht sehen und fast wäre eine kleine übersichtliche Volks-
ausgabe nothwendig. Doch soll damit nicht geleugnet werden, dass viel
des Interessanten und Unbekannten enthalten ist, zahlreiches wertvolles
archivalisches Material zum Abdruck gelangt, ^o im vorliegenden Bimde
die Innungsurkunden und tabellarischen Zusammenstellungen über die
Preis- und Lohnverhältnisse. Die andern Abschnitte beschäftigen sich mit
den historischen Ereignissen seit dem dreissigjährigen Krieg, mit Musik
und Theater, dem Vereinsleben, einer Beihe hervorriagender Persönlich-
keiten und mit Gmunden als Curort.
Schiff mann veröflfentlichte im 87. Bande des »Archivs für östelr.
Geschichte* ein interessantes Bruchstück einer Eremsmünsterer Urbar- Auf-
zeichnung aus dem letzten Viertel des 12. Jahrhunderts, welche er in
einem Gleinker Breviar der Linzer Bibliothek entdeckte, unter dem Titel
»Ein Vorläufer des ältesten Urbars von Kremsmünster* mit
trefflicher Einleitung. Bei dieser Gelegenheit möchte ich nachträglich auf
die Veröffentlichung von Bruchstücken eines Ausgabenverzeichnisses aus dem
12., eines Urbars aus dem 13., und eines Nekrologs aus dem 14. Jahr-
hundert, welche dem Kloster Baumgartenberg angehören und welche SChiff-
mann gleichfalls aus einem Codex der Bibliothek in Linz im Jahre 1899
in den »Studien und Mittheilungen aus dem Benedictiner- und Gisterzienser-
orden« (XX, J6l) herausgegeben hat, aufmerksam machen.
Wien. Vancsa.
Historisehe Zeitsehriftenllteratur von Tirol und Vorarlberg
1899—1900.
Deutsche Zeitschriften.
I. Zeitschrift des Ferdinandeums für Tirol und Vor-
arlberg, 43. Heft, Innsbruck 1899.
Mit dem alten Grafengeschlechte von Tirol beschäftigen sich zwei
Abhandlungen von M. May r-Adlwang, Die Erbauung des Stamm-
schlosses Tirol und die Gründung des Klosters Steinach
(S. 179) und Zur Abstammung der Grafen von Tirol (S. 217).
Nach einer Angabe der nun veröffentlichten »Aemterbücher* des Bisthums
Chur aus dem 15. Jahrh. (Beil. z. 27. Jahresber. der hist.-antiq. Gesell-
schaft Graubündtens, Chur 1898) wäre an Stelle des Stammschlosses Tirol
ehemals ein Benedictinerkloster unter Hoheit Churs gestanden; die nach-
maligen Grafen von Tirol hätten dasselbe zerstört, dafür aber als Busse
von Chur die Stiftung eines andern Klosters auferlegt erhalten; dieses
hätten wir in Steinach bei Algund zu erblicken. Die Bischöfe leiteten
davon eine Lehenshoheit des nachmaligen Schlosses ab, für welchen An-
spruch sicii spätere Belege finden. Dieser sagenhaften Angabe sucht der
Verf. eine gewisse historische Wahrscheinlichkeit abzugewinnen; er theilt
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Literatur. 353
dann Weiteres über die Geschichte Steinaohs mit, dessen erhaltene Ur-
konden er nach Originalen des Haller Franciscanerklosters nnd beglaubigten
spftteren Abschriften des Statthaltereiarchiys zu Innsbruck mittheilt, die
älteren (1257 — 1325) Yollständig, die jüngeren ( — 1674) im Auszug.
Der zweite Aufsatz polemisirt gegen die Hypothesen Yon A. Huber
(Arch. f. ö. Gesch. LXin, 639) und J. Egger (ebda LXXXIU, 453) be-
züglich der Abstammung der Grafen Yon Tirol. Huber hatte dieselben
über die sicher beglaubigten Brüder Berthold und Adulbert (um 1140)
zurück auf einen in den Brixner Traditionsbüchem genannten Brixner
Grafen Adalbert aus dem Beginne des 1 2. Jahrh., Egger auf einen ebendort
1070 — 1097 auftretenden Adalbert zuiückgeführt ; letzterer hatte ausser-
dem ihre Herkunft von Osten, vielleicht von den Aribonen vermuthet.
Der Yer£ hält letzteres für unerwiesen und bezweifelt auch den Zusammen-
hang mit jenen älteren Brixner Grafen, die in den Traditionen als »nobi-
litate sortitus* bezeichnet werden. Er hält vielmehr die Grafen von Tirol
für von alters im Etschthal begütert und, wenn eine Yermuthung möglich,
eher von Nordwesten herstammend. Einem Theil der Argumentation des
Aufsatzes ist seither von 0. Redlich, dem Herausgeber der Traditions-
bücher, widersprochen- worden (Deutsche Geschichtsblätter, herau^g. von
A.Tille, I. 94). — H. Hammer, Literarische Beziehungen und
musikalisches Leben des Hofes H. Siegmunds von Tirol
(S. 69) erfuhr in den Mitth. (20. Bd. S. 692) bereits eine Besprechung.
— In das Kunstleben Tirols führt K. Fischnaler, Einige Nach-
richten über Maler, Bildschnitzer und Baumeister des
16. Jahrh. in Bozen (S. 277 ff.). Zu den Notizen R. Viscliers (Studien
zur Kunstgescb., Stuttg. 1886) über Bozens Kunstleben in jener Zeit und
dem von Spomberger (Gesch. der Pfarrkirche von Bozen, 1894) gegebenen
Verzeichnis der damaligen Bozner Künstler und Handwerker ergaben sich
eine Reihe von Ergänzungen und Berichtigungen aus den im Innsbrucker
Statthaltereiarchiv verwahrten Verfach- und Protokollbüchern des ehe-
maligen Kreisgerichtes Bozen; sie betreffen folgende Maler, Bildhauer und
Steinmetzen: tucas Alber 1517 — 1519; Jörg Arzt 1494—1520, Meister
des erhaltenen Altars von Vigo imFassathal; Wolfgang Asslinger 1517 —
1531; Meister Bartlmä 1526 — 1542; Jörg Fries 1517—1521; Hans
Graser 1507; Hans Lutz, Werkmeister des Pfai-rkirchthurms von Bozen,
— 1527; Marx 1515 — 1517; Sylvester Müller, von dem der ausführliche
Auftrag zu einem Altiirwerke für die Bozner Pfarrkirche mitgetheilt wird,
1509 — 1519; Nicolaus Polak 1520-1522; Georg Prüeler 1508; Paul
Schlegl 1520; Meister Thomas 1504 — 1507; Jörg Wagenrieder 1500. —
Josef Fischer S. J., Die Hauptvergleichung über die Erb-
schaft der Söhne Ferdinands II. von Tirol und der Philip-
pine Welser vom 20. Mai 1578 (S. l) bringt diesen im Stattbalterei-
archiv von Innsbruck liegenden bisher unbekannten Act zum Abdruck und
erörtert im Anschlüsse daran überhaupt die Verhandlungen über die Ab-
findung der Söhne Philippine Welsers Andreas und Karl und die Aus-
tragung dieser Angelegenheit; Andreas und Karl erhielten für die ihnen
von Ferdinand I. zugedachte Jahresrente von 30.000 Gulden die Herr-
schaften Burgou, Neuenbürg, Hohenberg, Feldkirch, Bregenz und Hohenegg
mit Fürstentitel als »After-Mannslehen«. — Schon in früheren Jahrgängen
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354 Literatur.
brachte M. y. Wolfskron Beiträge zur Geschichte des Tiroler
Erzbergbaues und zwar für die Zeit des dreissigjährigen Krieges
(41. Hef^i 1897) und nach demselben bis zum Tode des Erzherzogs Sieg-
mnnd Franz 1665 (42. Heft, 1898); er behandelt nun im Yorliegenden
Bande (8. 125 ff.) die vorausgehende Periode seit dem Tode Erzherzog
Ferdinand IL 1595 — 1617. Es ist eine Zeit, in welcher der einst blühende
tirolische Bergbau sich nur mühsam aufrecht erhielt, die daher durch Auf-
lassung von Gruben und Ablegung von Mannschaft, arge Preisdrückereien
der Gewerken und beständige Knappenunruhen bezeichnet ist. Der Ver-
fasser geht — leider nach allzukurz bemessenen Zeitabschnitten, in allzu
urkundenartiger Spruche und mit vielen nicht allgemein geläufigen Berg-
mannsausdrücken — die Bergbaue und Hüttenwerke zu Schwaz, Batten-
berg, Kitzbühel, an verschiedenen kleineren Bergorten des Innthales, zu
Gossensass, Sterzing, Schneeberg, Ahm, Fersen, Primör u. a. durch und
gibt Mittheilungen über die allgemeinen Verhältnisse des Betriebes und
Ertrages, Auflassung, Wiederaufnahme und Neuentdeckung von Gruben^
Lohnbewegungen, Streitigkeiten zwischen Gewerken und Knappen, Arbeiter^
Unruhen und -aufstände, Verhandlungen der Regierung mit den Gewerken^
Aenderungen des Betriebes, Bergwerksbauten, Krankheiten u. dgl. Di&
Materialien sind dem Innsbrucker Statthaltereiarchiv entnommen. — G.
V. Maretich-Bivalpon, Zur Geschichte Kufsteins (S. 249).
In der unruhigen Zeit nach dem Augsburger Beligionsfrieden traf die
tirolische Begierung bei Gelegenheit des Aufstandes des verabschiedeten
Landsknechtes Bartlmä Dosser in den Jahren 1561 — 1562 Massregeln zur
Sicherheit der Zeughäuser und Festen, besonders Kufsteins, worüber nun
der Verf. nach Materialien des Innsbrucker Statthaltereiarchiv berichtet;
man erfährt dabei interessante Einzelheiten über Besetzung, Armirung und
Verproviantirung eines solchen tirolischen Schlosses im 16. Jahrh. — In
den »Kleineren Mittheilungen« handelt K. Pfund über einen
Grenzstreit zwischen Tegernsee und Tirol 1514 — 1519 (S. 309)
nach einer aus Benedictbeuern stammenden Aufzeichnung; A. Sitte über
Eine Tiroler Siedlung in Niederösterreich (S. 319), nämlich
das Dörfchen Schronawand, welches unter Kaiser Friedrich HI. abbrannte
und dann im 16. Jahrh. von armen Zuwanderem aus dem Etschthale auf-
gebaut und besiedelt wurde; K. Klaar über Beziehungen des Ma*
lers Friedrich Fächer zu Neustift (S. 323) und Wo stand das
Georgenthor (S. 326), wobei er dieses 1765 abgebrochene Stadtthor
Innsbrucks im Gegensatze zu SchOnherr in die Nähe des heutigen Land-
hauses verlegt. Schliesslich enthält der Band eine Biographie Alfons
Hubers aus der Feder E. v. Ottenthals.
Das 44. Heft (Innsbruck 1900) enthält vor allem einen umfang-
reichen, dankenswerten Aufsatz von W. Bottleuthner Ueber Masse
und Gewichte in Tirol (8. i). Nach einem Blick auf die muth-
masslichen Wertmesser der vorrömisohen Zeit des Tauschhandels führt der
Verf. die Masse und Gewichte der Bömerzeit vor, auf die sich die meisten
der später üblichen zurückführen lassen, wenn sie auch andere Namen
und Grössen annahmen ; er wirft dann in eingehender Weise Licht auf die
zahlreichen nach Bezeichnung und Gehalt sehr verschiedenen Längen-,
Flächen-, Hohlmasse und Gewichte der einzelnen Gegenden Tirols in älterer
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Literatur. 355
und neaerer Zeit and geht endlich die wichtigsten öffentlichen Begelungen
der Masse und (Gewichte, die idten Marktordnungen, die Landesordnungen
des 14. — 16. Jahrh., die Yereinheitlichungsbestrebungen der theresianistthen
Zeit und unsereres Jahrhunderts durch. Ein zweiter Theil bespricht die
interessanten älteren und neueren Einrichtungen der Aufisichtspflege über
Masse und (Gewichte in Tirol : die Straf bestimmungen auf falsche (Gewichte,
die Bevisionen durch Gremeinden und Gerichte, die zur Messung Yon
Nahrungs- und Genussmitteln betrauten Geselisdiaften (Fasszieher und
Weinaufleger), die Aichungsbrftuche, zu deren lUustrirung eine Tafel mit
alten Aichzeichen beigegeben ist, bis herauf zur Einsetzung staatlicher
Aiohftmter i. J. 1876. — Eine zweite bedeutsfune Abhandlung ist Ton
H. Wopfner, Der Innsbrucker Landtag vom 12. Juni bis
21. Juli 1525 (8. 85 ff.)- ^^ Yerf. hat zur Geschichte dieses den
Tiroler Bauernkrieg abschliessenden Landtages wesentlich neues Material
aas dem Innsbruoker Statthaltereiarchiv herangezogen, Yor allem den bisher
unbenutzten Landtagsabscbied und die hiefÜr auch zum erstenmal yer-
werteten Gesandtschaftsberichte des Tenetianisehen und anderer italieni-
scher Abgesandter. Hiedurch und durch kritische Prüfung des schon Be-
kannten werden genaue Ausschlüsse über den Gang der Verhandlungen
gegeben und das Ergebnis des Landtages, die Landesordnung von 1526.
gewürdigt. — Unter den »Kleineren Mittheilungen« befinden sich: J. See-
müller, Füssener Sprachprobe v. Jahre 1200* (S. 177), eine
Tollstftndige Publication der sprachlich, aber auch wirtschaftsgeschichtlich
interessanten güterrechtlichen und geschäftlichen Eintragungen, welche sich
im Cod. 88 der Innsbrucker UniTersitätsbibliothek finden und das Kloster
S. Magnus in Füssen betreffen; F. Waldner, Fünf Urkunden des
ehemaligen Clarissenklosters in Meran (8. 186), Privilegiums-
bestätigungen und Gütersacben aus dem 14. und 15. Jahrh.; A. Sitte,
»Aelteste Anwerbung deutscher Bergleute^ Handwerker,
Künstler nach Bussland* (S. 212): im Jahre 1489 sandte Iwan III.
Ton Bussland einen Gesandten zu Friedrich III. und Maximilian I., um
unter anderm deutsche Bergleute und Handwerker anzuwerben ; nach einem
»Spanzettel* des Fascikels »Bussica* des k. k. Haus-, Hof- und Staats-
arohiys wurden auch in Innsbruck vier Leute als Bergbaukundige ange-
worben. — Endlich bringt 0. Zingerle, »Ueber B. Webers Jugend
und Studienzeit* (S. 45) einige Beiträge zur Biographie dieses be-
kannten Tiroler Historikers.
II. Jahresberichte des Yorarlberger Museumsvereines.
38. Bericht, Bregenz 1899:
S. Jenny, Bömische Villa bei Nendeln in Lichtenstein
(S. 1) beschreibt eine im genannten Orte ausgegrabene kleine römische
Villa, deren Auffindung nun den muthmasslichen Strassenzug der römischen
Beute Curia- Briganüum genauer festlegt. Weiter beschreibt J. Grabherr
ein Handschriftliches Gebetbüchlein a. d. 14. Jahrh. (S. 11)^
wahrscheinlich aus dem Kloster Valduna stammend, nach Alter, Herkunft,
Inhalt und Schicksalen. G. Fischer setzt die von ihm seit längerer
Zeit gegebenen Archivberichte aus Vorarlberg (S, 39ff.) fort
und behandelt diesmal die Gemeinde- und Kirchenarchive von Dombim»
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356 Literatur.
Ebnit, Fassacb, Gaissau, Höchst, Lastenan; es werden der Aufbewahrungs-
ort angegeben, der Bestand verr'^ichnet und die älteren Urkunden im
Auszug mitgethelt. V. Kleiner, Urkunden und Begesten zur
vorarlbergischen Geschichte (S. 62) bringt 26 Urkunden des
Yorarlberger Museumsarchives in Bregenz aus dem Zeitraum 1358 — 1459,
theils YoUständig, theils in Begesten; mehrere Stücke betreffen Güter«
und Jlrbsachen der Herren von Ems, Nr. 7 (1390 Apr. 4) die Stiftung
der Pfarrei Au im Bregenzerwalde, Nr. 22 (1442 Dec. 4, Feldkirch) die
Erneuerung der Privilegien der Bregenzerwftlder durch Friedrich HI. —
J. Längle handelt über Das Gemeindestatut der Stadt Feld-
kirch von 1767 (S. 14 ff.); die centralisirende Regierung Maria There-
sias wollte die altererbten Freiheiten Feldkirchs beseitigen und schon 1750
ordnete die sog. , Restabilisirungsresolution * die Befugnisse der vorarl-
bergischen Städteverwaltungen neu; ihre Bestimmungen mussten aber auf
die Vorstellungen des Landes hin durch die ,> Temperamentspunkte * vom
16. Sept. 1752 ermässigt werden. Besonders Feldkirch stellte sich sehr
hartnäckig gegen die Neuerung ; geheime Anzeigen über Mängel der Stadt-
verwultung verschafften der Begierung jedoch Gelegenheit zur Untersuchung
des Stadtwesens ; die betreffende Commission arbeitete dann auf Grund der
früher erlassenen Patente eine Stadtverfassung aus, die in umfassender
Weise alle Zweige des Gemeindewesens ordnete und für alle Stadtämter
genaue Instructionon gab, den sog. > Felsenberg*schen Commissionalrecess*
vom 20. Jänner 1768. Diese bisher nirgends im ganzen Umfang ver-
öffentliche Gemeindeordnung gibt der Verf., zwar nicht nach dem Wort-
laute, doch in allen Bestimmungen wieder.
39. Bericht, 1900; zur Zeit noch nicht erschienen.
Italienische Zeitschriften.
I. Archivio Trentino, herausgeg. von der Leitung der Stadt-
bibliothek in Trient.
14. Jahrgang, 1898 — 1899. V. Inama, II nome della valle
di Non. I. Tulliassi ed i Siduni (S. 3) stellt die bisherigen Ab-
leitungen des Thalnamens von Nonsberg zusammen; er leitet ihn von
Anaunium ab, lehnt aber die Versuche, diesen Thalnamen mit dem eines
bestiraniten Thalortes in Zusammenhang zu bringen, ab; auch vom Fluss-
namen (volksthümlich Noss) hält er ihn nicht für befriedigend ableitbar,
63 müsste denn der Fluss Nonsam flumen, die Bewohner Anaunsenses
geheissen haben. Ein zweiter Theil der Abhandlung sucht die Völker-
schaften der Tulliasses und Siduni, welche im Decvete des Kaisers Claudius
für den Nonsberg (46 n. Chr.), der sog. Tabula Clesiana genannt werden,
unter Zurückweisung der bisherigen Deutungen in das mittlere Etschthal
aufwärts bis zur TöU zu verlegen. Ganz im Gegensatze zu ihm verlegt
diese Stämme D. Reich, L'Anaunia antica (S. 17) in das Innere des
Nocethales; dieser Aufsatz gibt im übrigen eine Sammlung der verfügbaren
Angaben über die älte&te Geschichte des Nonsbergs: prähistorische Funde
und Oertlichkeiten, römische Eroberung, Besiedlung und Verwaltung, Ein-
dringen des Christenthums, Frankendurchzüge, fürstbischöfliche Verwaltung
und nonsbergische Adelsgeschlechter, bis circa 1000 n. Chr. Eine treffliche
Ergänzung hinzu bilJet V. Inama, I vicedomini, oapitani, vicari
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Literatur. 357
e assessori della yalle di Non (8. I8I). Das unmittelbar yerwaltete
flbrstbiscböflich trientische Gebiet war in kleine Guastaldien getbeilt; die fünf
Gnastaldien des Kons- und Salzberg waien aber noch besonderen Beamten
mit administrativ-richterlicher Gewalt nnterstellt ; sie biessen im 1 2. Jahrb.
Yioedomini Anaoniae; seit der Mitte des 13. Jahrb. unter dem Einfluss
der tirolischen Grafen traten an ihre Stelle Capitanei Vallis Solls, seit
dem 14. Jahrb. Yicarii und endlich seit Bischof Bernhard von des wieder
Oapltanel. Diese hauptsächlich dem Localadel anvertrauten Aemter nahmen
sich seit dem 14. Jahrb. rechtskundige Assessores zur Seite, die, anfangs
blosse Stellvertreter und Gehilfen, später selbständige Stellung erhielten;
daneben finden sieh als Vertreter der Assessoren in geringeren G^rlohts-
sachen die Notarii malefidorum und endlich als Steuereintreiber die Hassan.
Der Yerf. theilt die Befugnisse und Einsetzung dieser Aemter und aus-
fOhrlicbe, wenn auch nicht lückenlose Verzeichnisse der Vertreter dei-
selben mit, wobei gelegentlich ein Excurs auf ein solches Beamtengeschlecht,
wie das der Malosco, eingeschaltet wird. Die verdienstvolle Arbelt beruht
abgesehen von gedruckten Hilfsmitteln auf verschiedenen Materialien der
Archive von Trlent, Fondo, Castelfondo und mehrerer Schloss- und Eaml*
llenarchive; der Verf. erhebt nicht den Anspruch der Vollständigkeit und
weist diesbezüglich namentlich auf unverwertete Bestände des Gemeinde-
arcbivs von Cles hin. — L. C. Sforza, Lo statuto di Terlago del
1424 (S. 29) bespricht und veröffentlicht ein im J. 1424 zuerst auf-
gezeichnetes Statut der Gemeinde Terlago westl. von Trient, welches die
Einsetzung und Befugnisse der Gemeindebeamten regelt und polizeiliche
Bestimmungen über Sicherheit und Schaden, Weide, Weinberge, Wald,
Wasser und Wege gibt; anstelle des verlorenen Originales dienen wesent-
lich eine Cople des ausgehenden 15. Jahrb. Im Besitze des Grafen Terlago
und eine zweite vermehrte des 17. Jahrb. Im Archiv der Gemeinde ala
Vorlage. — C. Bavanelll, Nuovi documentl relatlvl alTAbazla
diS. Lorenzo in Trento (S. 69) berichtet über ein vom Verf. ge-
fundenes Verzeichnis der einst im Abteiarchive von S. Benedetto di Vall-
alta im Bergamasklschen verwahrten, jetzt grossenthells dem Archlvlo
dlplomalico in Mailand gehörigen Urkunden und veröffentlicht 6 von ihnen
ans dem 14. Jahrb., die Beziehungen jener Abtei zum Gonvente St. Lorenzo
in Trient betreffen.
C. G., I fuoruscltl venezlanl dalla battaglla d'Agnadello
al oongresso dl Bologna 1509 — 1529 (S. 65). Aus den ober-
itallenlschen Städten, welche sich nach der Schlacht von Agnadello (1509)
Kaiser Maximilian ergeben hatten, später aber von Venedig zurückerobert
wurden, flohen eine Belhe kaiserlich gesinnter Patrlcler in den Schutz des
Kaisers nach Trient und Innsbruck ; übor die Namen, Aufnahme, Erhaltung
und spätere Heimkehr dieser Emigranten wird nach Actenstücken der
Trientner Stadtbibliothek berichtet. Nach Acten und Briefen ebendieser
Bibliothek bringt derselbe Verf. auch die Geschichte eines vornehmen
italienischen Briganten, Lodovlco delle Arml (8. 83), der mit einigen
Gesponsen sich den vom englischen König Heinrich VIII. auf den Kopf
des Gardlnals Beglnald Pole ausgesetzten Preis zu erwerben trachtete, in-
zwischen aber wegen eines andern Mordes festgenommen und zu Venedig
1547 hingerichtet wurde. Unter dem Titel Un bandito trentino
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358 Literatur.
del secolo XV. führt C. Bavanelli (S. 207) die Gestalt des dorch
zahlreiche Gewaltthaten übelberafenen Parisotto von Lodron vor; im be-
sondern wird die Geschichte des von ihm an dem angesehenen bergamas-
kischen Bechtsgelehrten Antonio Bonghi 1484 Yollfühi*ten Mordes verfolgt
nnd untersucht; die That zwang die venetianische Begiemng gegen ihren
Willen, gegen dieses Glied des ihr von jeher eng verbündeten Geschlechtes
die Verbannung auszusprechen: doch der Ausbruch und anfänglich un-
günstige Verlauf des tirolisch- venetianischen Krieges 1487 machte die
Eepublik bis aufi äusserste nachgiebig gegen die Lodron, die diese Sachlage
schlau ausbeuteten und nicht nur Nachlass aller Strafen, sondern auch
Landversprechungen durchsetzten. Die bezüglichen Verhandlungen werden
nach Handschriften des Archivs von Bergamo, der Stadtbibliotheken zu Ber-
gamo und Trient und besonders nach Acten des Bathes der Zehn von
Venedig, welch letztere zum Theil abgedruckt sind, genau mitgetheilt.
Wesentlich für die Charakteristik dieses bedeutenden südtiroHschen Ge-
schlechtes hat auch die übermässig ausführliche Abhandlung von A. F.
Olissenti, II commune di Bagolino ed i conti di Lodrone
Interesse, deren frühere Theile in den Jahrgängen 1895 (S. 79, 198) und
1896 (S. 144) veröffentlicht sind und nun im vorliegenden Bande (S. 129)
ihren Abschluss finden. An das Gebiet der streitsüchtigen Lodron stiess
das der Berggemeinde Bagolino, das Thalnetz des in den Chiese münden-
den Caffaro umfassend, von alters zum Stadtgebiet von Brescia gehörig
und mit diesem zur Zeit der Visconti in mailändische, im 15. Jahrh. in
venetianische Herrschaft gelangt Um die Bechte auf ein für die Leute
von Bagolino sehr wichtiges Landstück am Nordufer des Idrosees an der
Mündung des Oaffiaro entspann sich nun seit dem 14. Jahrh. ein Streit,
der sich durch Jahrhunderte hinzog, öfters durch Vergleiche beigelegt,
aber durch immer neue Rechts- und Grenzverletzungen, häufige, oft blutige
Gewaltthaten stets wieder angefacht wurde und sich dann auf verschiedene
andere Streitpunkte ausbreitete. Da am Caffaro zudem die venetianisch-
österreichische Grenze lag, führten die Grenzverletzungen und Friedens-
brüche auch zu Auseinandersetzungen und Massregeln der beiden Mächte,
bis endlich 1752 der lange Hader durch einen endgiltigen Vergleich ge-
schlichtet wurde. Herangezogen sind ausser zwei späten handschriftlichen
Chroniken der Thalgemeinde zahlreiche Urkunden und Briefe des Staats-
und Stadtarchivs von Brescia. — Auch die Arbeit von C. G., II Tren-
tino all'epoca delle occupazioni francesi setzt sich aas früheren
Bänden der Zeitschrift (Jahrg. HI. S. 129; IV. l, 257; VL 3, 156;
Vn. lOl) in die jüngsten Jahrgänge (XIII. S. 118, 144; XIV. 97) fort,
wo sie im besondem auf die zweite Occupation Trients durch die Franzosen
unter Joubert, 30. Jänner bis 10. April 1799 eingeht. Es werden, durch
kleine geschichtliche Erläuterungen verbunden, zahlreiche Documente aus
dem Archivio consolare und der Biblioteca communale von Trient wieder-
gegeben, welche über die Details der Eriegsvorgänge, die Verpflegung der
Truppen von Freund und Feind, die Kriegsauflagen und Bequisitionen,
die Massregeln der kaiserlichen und bischöflichen Regierung, der Östor-
reichischen und französischen Befehlshaber betreffend das Trentino und
besonders die Stadt Trient selbst Aufschluss gewähren. Die Veröffent-
lichungen sollen noch weiter fortgesetzt werden. — In der Varietä
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Literatur. 359
dos vorliegenden Bandes (8. 119) werden eine Beihe von Archividien ver-
zeichnet» die in jüngster Zeit der reichhaltigen Trientner Stadtbibliothek
zuwuchsen: handschriftliche historische Schriften des Trientiners Giam-
battista Gbrzetti; eine handschriftliche, reich minürte Bibel des 14. Jahrh.
ans dem Nachlass des Dr. Boberto de Bassetti; zahlreiche Acten aus den
Archiven von Pinö und Civezzano, darunter das Statut (l429) und die
Carte di Begole von Pinö.
15. Jahrgang, 1900. L. Campi, Nuove scoperte ar-
cheologiche in Mechel nelTAnaunia (8. 3). Der Verf. behan-
delte die prähistorische Fundstätte von Mechel bei Cles im Nonsberg, eine
der reichsten und interessantesten Tirols, schon in den Jahrgängen 1886,
1888 und 1889 dieser Zeitschrift. Auch in jüngster Zeit wurden wieder
Nachgrabungen gemacht und lieferten viele hunderte wertvoller Fund-
gegenstände, Schmucksachen aller Art, Fibeln aus voretruskischer bis
römischer Zeit. Die Funde kamen in die Museen von Trient und Inns-
bruck, ein Theil, den nun der Verf. beschreibt, in dessen Besitz. Die
Fundstätte bildet durch die merkwürdige Ueber* und Durcheinander-
Ugerung von Funden aller Perioden von der ältesten Eisen- bis in die
Völkerwanderungszeit ein Bäthsel. Derselbe Verf. beschreibt in einem
kurzen Artikel »Tombe romane presse Gunevo nella Naunia*
(8. 218) jüngst au%efundene Gräber, deren interessante Oefässe unzweifel-
haft römischer Herkunft wohl aus dem 3. oder 4. Jahrh. n. Chr. sind. —
L. Oberziner, Di un*antica chiesa cristiana sul Dos Trento
e del vescovo Eugipio (S. 248) bespricht den im Jahre 1900 auf-
geschlossenen Mosaikboden einer altchristlichen Kirche auf dem Dos Trento
bei Trient; nach einer Inschrift dieses Mosaiks ist dieselbe den Heiligen
Coamas und Damian geweiht und zur Zeit des Bischofs Eugipius gegründet
worden; der ganze Zusanmienhang ist nicht ohne Belang für die fragliche
Beihe der ältesten Trientner Bischöfe, namentlich die Stellung des Eugipius
in derselben; der Verf. stellt diesen Bischof nach diesem Fund in das
6. Jahrh. xind sucht ihn durch verschiedene Gründe mit dem gleichnamigen
Yerfl der Vita S. Severini zu identificii*en. — C. de Festi, Genealogia
clesiana (8. 44, 185) verfolgt das einst mit dem Schlosse gleichen
Namens im Nonsberg belehnte trientische Yasallengeschlecht der Cles ge-
nealogisch von ihrem ältesten Auftreten im 11. Jahrh. bis in unsere Zeit;
das Ganze vnrd in Form von Begesten zu den einzelnen Vertretern des
Geschlechtes gegeben, die dem Mateiial der Trientner Stadtbibliothek,
namentlich dem dort verwahrten clesischen Familienarchiv entnommen sind ;
besonders zahlreiche Begesten sind zum Leben des Cardinalbischofs Bern-
hard V. Cles mitgetheilt, in dessen Zeit die Blüthe der Familie fällt.
Aehnlicher Natur ist die Abhandlung von V. Inama, II castello e la
giurisdizione di Castelfondo nella valle di Non (S. 135),
eine Monographie über das nonsbergische Schloss Castelfondo beim Dorfe
Fondo, welches, wohl römischen Ursprunges, einst einem ins 12. Jahrh.
zurückreichenden Ministerialengeschlecht desselben Namens gehörte, 1265
aber landesfürstlich wurde und dann seit 1471 ein dauerndes Pfand der
Ritter, späteren Baione und Grafen von Thun bis heute bildete; diese
Inhaber des Schlosses werden verfolgt und schliesslich genau das Gebiet
der Jurisdiction des Schlosses unter Beigabe eines Kärtchens festgestellt;
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360 Literatur.
Stammbäume der Besitzer&milien und chronologische Listen der Inhaber,
Pfleger und Vicare sind angefügt. — L. Cesarini Sforza, Spogli di
pergamene (S. 224) yerzeichnet den Bestand des GemeindearehiTS hol
Terlago und entnimmt dessen Urkunden aus der Zeit 1298 — 1554 eine
Reihe Yon Geschlechter- und Ortsnamen, die sprachliches und geaehiGki-
liches Interesse haben, unter Anhängung ausführlicher historisdier No^uil
— P. L. Bambaldi, La bataglia di Calliano e la morte di
Roberto Sanseverino (S. 77). Auf Grund neuerlicher kritischer Ter-
gleichung der chronikalischen Quellen und Heranziehung einiger noch od-
verwerteter Documente des Staatsarchivs in Venedig wird eine den bis-
herigen gegenüber ausführlichere und in Einzelheiten abweichende Dsr-
Stellung der Schlacht von Calliano am 10. Aug. 1487 und des Todes de«
venetianischen üenführers gegeben. — Einem Aufrufe der Zeitschrift
»Tridentum*, systematische Nachforschungen nach dem Besuche der ver-
schiedenen europäischen Universitäten durch Studenten aus Wäiachtirol
anzustellen, folgt G. Gero la, Gli studenti trentini alTuniversitä
di Friburgo in Brisgovia (S. 109); er gibt nach den Matrikelbüchaii
eine Liste der welschtirolischen Hörer der Hochschule zu Freiburg i. B^
welche in älterer Zeit oLa nächstgelegene deutsche, zudem habebnrgis^
und katholisch gebliebene Universität von Trientinem, die deutschen Fami-
lien angehörten oder Deutsch lernen wollten, besonders bevorzugt wuiite-
II. Atti delTAcademia di scienze, lettere ed arti degii
Agiati in Roveredo.
Seria III. Vol. V. 1899. V. Inama, Gli antichi statuti ed
i privilegi delle valle dlNon e di Sole (S. 177) Yeröfifentli<^t und
erläutert den ganzen Complez der im Laufe der Zeit von den Bischöfoi
von Trient für die Thäler Nons- und Sulzberg erlassenen Statuten und
Privilegien. Von den alten »Statuta*, die iinter Bischof Heinrich IL
(1274 — 1289) zuerst niedergeschrieben wurden, kennen wir nur ein^
Theil, der hauptsächlich die Rechte und Pflichten des im Nonsberg seit
dem 13. Jahrhundert hervortretenden jüngeren Adels, der sogenannten
nobiles minores, gegenüber den Gemeinden regelt; sie wurden von Bi-
schof Heinrich III. 1322 erweitert; viel reichhaltiger sind die »Privil^ia*,
rlie Georg I. von Lichtenstein nach einem Aufstande dieser Thäler im
Jahre 1407 gewähren musste und die dann von mehreren späteren Bi-
schöfen vermehrt wurden; sie enthalten Bestimmungen zum Schatze vor
der Willkür der bischöflichen Beamten, über das Gerichtswesen, über V«r-
theilung und Aushebung der Abgaben. — V. Zanolini, Per la storia
del duomo di Trento (S. 97) verarbeitet das reiche urkundliche und
handschriftliche Material, welches sich im Gapitelarchiv von Trient für die
bislang vorwiegend stilkritisch behandelte Baugeschichte des romanischen
Domes von Trient findet; er verfolgt dieselbe von der Hauptbauzeit im
1 3. Jahrhundert, wo vorzüglich die Baumeisterfamilie der Aragno am Dome
baute, bis in die Zeit des Bischofs Bernhard von Cles im 16. Jahrhundert —
A. Perini veröflfentlichte schon in früheren Bänden kleine numismatische
Artikel; er bespricht und bildet hier in dem Artikel Di due monete
Tr entin e* (S. 81), die kleinen Kupfermünzen ab, welche Karl VI. 1739
zur Verdrängung der in Südtirol in Umlauf gekommenen venetianischen
marchetti prägen liess.
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Literatur. 3ßl
Serie IIL VoL VI. 1900. A. Perini setzt diese numisma-
tischen Beiträge fort; er bespricht 8. 65 eine noch anbeschriebene und
seltene, dem Museum von Gotha gehörige deutsche Medaille des Nicolaus
Madruz, kaiserlichen Bathes und Commandanten im Dienste Karls V. und
Philipps II. (t 1570); S. 89 Münzen (soldi, grossi und quartini) der
Herren Bartolomeo U. und Antonio de la Scala ton Verona; S. 157 einen
noch unbekannten grosso des Gian Galeazzo Visconti; S. 217 einen eben-
falls noch unbekannten Goldgulden der Münze Yon Lienz aus der Begie-
rang Heinrichs HI. von Görz (1338 — 64). — Carlo Cipolla, Nuove
notizie intorno ai diplomi imperiali conservati nelTarchi-
vio comunale di Savona (S. 197) ergftnzt die in den »Atti e me-
morie della Society storica Savonese* 1890 und 1894 gegebene Publica-
tion unedirter Diplome Heinrichs VIL und Ludwig d. B. für Savona durch :
l) ein Inventar über Eaiserurkunden für Savona a. d. J. 1338» dessen
Begesten der Verf. mit den früher und hier veröffentlichten Urkunden zu
identificiren sucht; 2) mehrere unbekannte Eaiserurkunden für Savona:
eine inserirte Urkunde Friedrichs IL, 1223 Juli 18 Palermo; eine Ur-
kunde Heinrichs VII., 1311 November 24, Genua, mit inserirten Privilegien
für Savona von Heinrich II. 1014 Mai, Friedrich 11. 1122 März 26, Brin-
disi; eine Urkunde Bertolds von Neiffen, Beicbsvicars Ludwigs d. B. 1323,
October 5, Mailand. — P. M. Morizzo, Cronachetta del monastero
di S. Carlo in Boveredo (S. 2) gibt die sehr stille Geschichte des
1639 gegründeten Terziarinnen- , seit 1646 Clarissinnenconvents S. Carlo
in Boveredo bis zu seiner Auflösung unter Josef IL i. J. 1782. — In
einem Artikel La »re^a* (S. 69) beschäftigt sich G. Papaleoni mit der
mehrfach umstrittenen Deutung der in den Statuten der Geisslerbrüderschaft
von Trient vorkommenden Bezeichnung >re9a*, welche er, sich mit der
Deutung Chr. Schnellers (Zeitschr. des Ferd. f. Tirol u. Vorarlb. 188 1) wie-
der berührend, als > Kirchenthor * auslegt. — P. Alessandrini gibt S. 2 8 9
eine Biographie der Brüder Augustin und Karl Perini, zweier her-
voiTsgender älterer welschtiroliscber Historiker, A. Bettanini S. 107
eine solche der Bianca Laura Saibante-Vannetti, die voran zu
jenem Kreise von Schöngeistern zählte, welche 1750 die Academia degli
Agiati ins Leben riefen (vgl. dazu die Erwiderung von F. Pasini im »Tri-
dentum« 1900 S. 248).
in. »Tridentum.* Rivista mensile di studi scientifici.
Annata IL Trento 1899.
A. Segarizzi, Secondo da Trento (S. l). Dieser Chronist des
T. Jahrb. (c. 547 — 612), dessen verloren gegangenes Gteschichtswerk über
die Langobarden eine Quelle des Paulus Diaconus bildet, gab neuerer Zeit
Anlass zu zahlreichen kritischen Erörterungen; der Verf. stellt den ganzen
Stoff der Angaben und Hypothesen über sein Leben, sein Werk, dessen
Spuren in anderen Quellen zusammen. — G. Gerola, Ilcastellodi
Belvedere in Val di Pin^; il castello della Piatta; la »Fa-
gitana« di Paolo Diacono. Die Abhandlung beginnt schon im vor-
Wgehenden Jahrgang 1898 S. 357 mit der eingehenden Beschreibung und
Würdigung des einstmals wichtigen Schlosses Belvedere im Thal von Pinö
östlich von Trient, dessen Ruine im Volke jetzt Castello della Purga heisst ;
IJittheiInnfcn XXIII 24
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362 Literatur.
im vorliegenden Bande (S. 9 1) verfolgt der Verf, nun die Geschichte dieses
Schlosses und seiner gleichnamigen Herren, die einen Zweig des Hauses
I-'omace-Roccabruna bilden; sie erhielten das Castell 1160 als Lehen der
Fürstbischöfe, deren treue Anhänger sie waren, und erreichten ihre Blüte
unter Jacopino III. (c. 1248^ — 1279), mit dem sie ausstarben und mit
dessen gewaltsamem Ende vielleicht die Zerstörung des Schlosses zusam-
menhängt. Als Belege folgen (S. 201, 239) eine stattliche Reihe von Ur-
kunden verschiedener Archive Tirols, vorwiegend aus den Jahren 1160
bis 1279. In einem anderen Theil (S. 20) sucht der Verfasser dann ein
noch in Ruinen sichtbares Vorwerk dieses Schlosses beim Flecken Fäida
mit jenem Castell Fagitana zu identificii'en, welches nach Paulus Diaconus
die Franken bei ihrem Zuge durch Tirol i. J. 590 neben andern festen
Punkten zerstört hätten; die Franken hätten danach, von Cembra im Val
di Cembra über den uralten Uebergang von Albiano in das Val di Pinö
gelangt, das Schloss sammt Vorwerk zerstört, erst^res aber wurde dann
später als Castel Belvedere neu errichtet. — In dem wesentlich geogra-
phischen Aufsatz von B. Cesare, L'altopiano dei sette communi
vicentini(S. 13l) kommt der Verf. auch auf die Hypothesen über Zeit
und Ursachen der deutschen Einwanderung in die lessinischen Alpen zu
sprechen; er charakterisirt sie gleich Frescura (L'altopiano dei sette com-
muni, Florenz 1874 — 1898) als eine wesentlich von den Bischöfen von
Trient begünstigte Ansiedlung deutscher Bergleute, Holzfäller und Hirten
im 12. und 13. Jahrb. — D. Reich erörterte schon früher mehrfach
(Progi*. d. Gymn. in Trient 1889, Arch. Trentino XI. S. 113) die Frage
des ältesten Statuts der Stadt Trient und bespricht und veröffentlicht nun
in dem Artikel Ancora delTantico Statute di Trento (S. 229) als
weiteren Beitrag ein Document des Gemeindearchivs von Vervö a. d. J.
1357, welches uns einen Theil der nach seiner An schauuung vom Bischof
Nicolaus zwischen 1340 und 1347 erlassenen Ergänzung des sog. Statuto
hero vorstellt; der Verf. vermuthet in dieser Ergänzung eine Vorlage des
viel umstrittenen deutschen Statutenauszuges des Heinrich Langenbach a.
d. J. 1463. — Reichen culturhistorischen Gehalt bietet G. Alberti,
L'antica corporazione dei portatori di vino a Trento (S. 49,
149), eine eingehende, auf den Materialien des Archivio consulare von
Trient und den Archivalien dieser Zunft selbst beruhende Geschichte der
alten Körperschaft der Weinträger und Weinmesser von Trient. Sie reicht
mindestens in das frühe 14. Jahrh. zurück und tritt im Beginne des
15. Jahrh. als deutliche »Scuola* mit zunftmässiger Organisation entgegen.
Die »Portatori* übten das ursprünglich gewohnheitsmässige, später durch
bischöfliche und städtische Privilegien namentlich des 15. und 16. Jahrh.
codificii-te Recht des ausschliesslichen Förderns und Tragens, Ab- und Auf-
ladens, Aus- und Einkellerns, vor allem aber Messens und Wagens von
Wein, Oel und Essig bei allen Käufen und Verkäufen aus, wofür sie tarif-
mässige Löhne bezogen; auch die Aichung und Prüfung der Hohlmasse
war ihnen anvertraut; durch die Verpflichtung zu Vertheidigungs- und
Wachdiensten und besonders zum Feuerlöschen hatte die Zunft nicht ge-
ringe Bedeutung für das communale Leben. Sie erhielt sich in dieser Or-
ganisation bis zu Anfang des 19. Jahrhunderts und besteht noch als Ge-
nossenschaft fort.
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Literatur. gßg
Annatalll. Trento 1900. A. Pranzelöres, Quando i aignori
d'Arco furono fatti conti (S. 400). Der Verf. gab in einem Artikel
La famiglia del poeta Nico! 6 d'Arco des Annuario degli stndenti
Trentini, VI. Bd. (1899/1900 S. 85) einen Abriss der Geschichte des Hauses
Arco, mit Benützung der Gorelli'schen Chronik des Geschlechtes (l 7. Jahrb.),
welche in einer handschriftlichen, mit kritischen Anmerkungen des nicht
sicher bekannten Copiators (Francesco Santoni?) versehenen Abschrift aus
deqi 18. Jahrhundert in der Stadtbibliothek von Trient liegt; eben nach
diesen Anmerkungen wies P. dort zuerst auf die Gründe för die ünecht-
heit des Diploms Friedrichs U. von 1221 (Februar 27, Brindisi) hin, nach
welchem die Herren von Arco bereits 1221 Grafen ihres Gebietes mit
voller Eeichsgerichtsbarkeit geworden wären. Im vorliegenden Artikel des
»Tridentum* stützt der Verf. den Beweis der Fälschung durch weitere
Gründe; die Heeren von Arco wurden erst 1413 von Sigismund zu Grafen
erhoben. — A. Segarizzi, Fonti per la storia di Fra Dolcino
(S. 214). Fra Dolcino war das Haupt einer am Beginn des 14. Jahrh.
um Novara und im Val Sesia verbreiteten Secte, der sog. Apostelbrüder;
die Secte wurde von Clemens V. verfolgt und unterdrückt, der Frate selbst
gefangen und zu VerceUi verbrannt. Der Verf. stellt hier die gedruckten
Quellen zu seiner Geschichte, in erster Linie die Chroniken und Dante-
commentare des 14. Jahrh. zusammen, prüft sie auf ihre Abhängigkeit von
einander und ihren Wert und verfolgt die Darstellungen bis zu den
neueren Werken herauf, als Vorarbeit zu einer neuen Biographie des Hä-
retikers. In einem weiteren Beitrag, Contributo alla storia diFra
Dolcino e degli eretici Trentini (S. 273, 383, 442) veröflfentlicht
er einen Inquisitionsact des Notariatsarchivs zu Padua über eine 1332 und
1333 in Riva und Trient vorgenommene Inquisition gegen etwaige Beste
dieser Secte; derselbe bietet den sicheren Nachweis, dass Fra Dolcino um
1303 auch in Südtirol predigte, sowie verschiedene Angaben über seine
hier erworbenen Anhänger, seine Flucht in die Lombardei, Berichtigungen
und Ergänzungen zu sonstigen Quellen, endlich Nachrichten über sonstige
häretische Erscheinungen und dagegen erfolgte Inquisitionsprocesse im
Trentino. — Von Interesse sind die Artikel des Bandes über einstige Be-
strebungen Trients um eine Hochschule. T. Sartori-Montecroce brachte
schon im Bande 1899 S. 197 derselben Zeitschrift unter dem Titel ün
progetto d'erezione di una Universitä a Trento nell XVI. se-
colo ein Decret Ferdinands I. an die Innsbrucker Eegierung von 1553
(Statthalterei-Archiv Innsbruck), aus welchem hervorgeht, dass Fürstbischof
Christof Madruz — aus Gründen der Gegenreformation und zum Vortheil
seiner Stadt — sich bei der tirolischen Begierung bezüglich der Errich-
tung einer Universität in Trient bemühte und der Kaiser sich diesem
Plane nicht abgeneigt zeigte. Der Artikel des vorliegenden Bandes, Di
un tentativo dei giureconsulti trentini di ottenere il pri-
vilegio di conferire la laurea (S. 114) berichtet über eine Fortsetzung
dieser damals abgebrochenen Verhandlungen. Im J. 1602 wandten sich
die Stadtbehörden und Rechtsgelehrten von Trient an Rudolf II. um das
Privileg, Studenten, welche anderswo ihre Studien abgelegt hätten, nach
vorausgehendem Examen den Doctortitel verleihen zu dürfen; die Ver-
handlungen, die der Verf. nach den Amtsbüchem des Statth.-Archivs von
24»
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364 Literatur.
Innsbrack mittheilt, endeten mit der Abweisung des Projeets. Zu diesem
Th^ma femd endlich G. B. Trener, (Notizie sul progetto del car-
dinale Madrnz etc. S. 425) in der Stadtbibliothek von Trient neues
Material, das zdigt, dass sich dem Plane des Cardinalbischofs ursprünglich
gerade der Stadtrath von Trient mit allerlei Befürchtungen in einer grossen
Bathssitzung am 27. Aug. 1553 widersetzte. — F, Pasini, ün cro-
nista delle invasioni francesi nel Trentino (S. 298) bringt
Auszüge aus einer im Ferdinandeum in Innsbruck erliegenden handschrift-
lichen Aufzeichnung des zeitgenössischen Gymnasialpiäfecten Giambattista
Socrela in Boveredo über die £jriegsereignisse in jener Gegend vom Bück-
zug Beaulieus im April 1796 bis zur Proclamation der römischrai Bepublik
1798; die Au^ichnung ist nicht ohne Wert für die localen Vorgänge.
— Der Band enthält ausserdem einen Essaj über Giovanni Segantini
von E. Bittanti (S. l) und zwei Artikel über den welschtirolischen Lite-
raten Baldassare Martini (f 1785) von A. Pranzelöres (S. 242, 337).
lY. Annuario degli studenti Trentini.
Anno V., Trento 1899. G. Gerola u. L. Bossi, Giuseppe
della Scala (S. 15) geben kritische Beiträge und urkundliche Belege
zum Leben dieses Scala, der, 1292 zum Abt von St. Zeno erhoben, wegen
seines sittenlosen Wandels von Dante im >Purgatorio* angegrififen wurde;
mit ürkundenregesten aus den J. 1292 — 1313. — J. B. Trener, In-
dustrie vecchie e nuove nel Trentino (S. 143) stellt in einem
mehr essayartigen Bückblick die frühere rege industrielle Thätigkeit
Welschtirok, — namentlich den blühenden Bergbau des 12. bis 16., die
Seidenindustrie des 16. — 18. Jahrb., sowie die Ursachen des ziemlich jähen
Verfalles seit der Mitte des 19. Jahrh. dar, um dann im Haupttheile die
gegenwärtigen Bedingungen eines neuen industriellen Aufschwunges zu
untersuchen.
Anno VI., Trento 1900. Die Arbeit von A. Pranzelöres, La
famiglia del poeta Nicolö d'Arco (S. 85) haben wir bereits oben
erwähnt. — G. Gerola, L'incoronazione di Lodovico il Bavaro
in Milano (S. 21) behandelt — im Anschluss an die Würdigung des
Basreliefs in der Kathedrale von Arezzo — quellenmässig die Einzelheiten
der Krönung Ludwigs d. B. zum König von Italien in Mailand 1327,
20. Juni: Oertlichkeit, Datum, Kitu3 der Feierlichkeit, deutsche und ita-
lienische Theilnehmer, anwesende Prälaten u. dgL, Dinge, die bei früheren
Darstellungen nicht oder nicht erschöpfend festgestellt wurden. — Mehr
literar-historischen Wert hat E. Broll, Laude e sacre rappresen-
tazioni nel Trentino (S. 117), die geistlichen Lieder und Vorstel-
lungen der Geisslerbruderschaften des Trentino behandelad, von denen
uns eine grössere Zahl in einem zum Theil aus dem 14., zum Theil aus
dem 16. Jahrh. stammenden Codex der Trientner Stadtbibliothek und in
einem zweiten zu Pinzolo im Val Bendena erhalten sind. Aus dem älteren
Theil des ersten Codex gab A. Panizza im Arch. Trent. 1883 einige Lob-
gesänge der Geissler von Bendena heraus, die er zu den ältesten Sprach-
und Literaturdenkmälern Welschtirols zählt. Broll prüft das ganze Material
von neuem eingehend mit zahlreichen historischen Notizen über die Geissler-
gesellschaften und sieht im Gegensatze zu Panizza die meisten dieser
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Notizen. 365
Lieder als bbsee Nachahmtingen venetianiecher xati lombafdiseher, nnt
einzelne als echt trientinisoh, aber jüngeren Ursprunges an. Ein grosser
Theil dieser Glesftnge, besonders aus dem noch unbekannten Codex von
Pinzok) wird abgedruckt. — Unter dem Titel Cadendo il prineipato
behandelt F. Pasini (S. 196) den zu seiner Seit AufS»ehen erregenden Prooess
des Rechtsanwaltes Karl Anton Pilati gegen den letzten regierenden Fürst-
bischof yon Trient, Peter Yigilius Ton Tbun. Pilati, nach seitaer Denkungs-
weise ein Beyolutionftr, trat als Anwalt der Leute von Nonsbei^ und
Fleiznsthal müthig gegen die Willkürlichkeiten der bischöflichen Verwal-
tung auf; gegen den Missliebigen wurde im heimlichen Auftrage des Bi-
schofs 1783 zu Trient eine schwere Gewaltthat yerübt; der sich daran
knüpfende Process erregte grosses Auüsehen weithin und wurde erst spSter
durch Yermittlung beigelegt. Der Verf. gedenkt den — übrigens schon
mehr&ch behandelten Fall — auf Grund der Processacteii, die in der
Stadtbibliothek zu Trient grossentheils erhalten sin<), umfassend darzu-
stellen; hier gibt er eine ziemlich feuilletonisch geschriebene einleitende
Darstellung nebst einer Auswahl Ton ToUsiändig oder im Regest mit-
getheilten Documenten.
Innsbruck. Heinrich Hammer.
Notizen.
Die Sorge um die Erhaltung des gegenwartigen Zustandes
schadhafter Handschriften veranlasste den Präfecten der Yaticani-
schen Bibliothek Franz Ehrle S. J. eine Versammlung von Bibliotheks-
Torständen anzuregen, welche dann zu St. Gallen tagte. Ehrle selbst be-
richtet darüber im »Oentralblatt für Bibliothekswesen* 16. Jahrg. Heft ]
und 2 unter dem Titel »Die internationale Conferenz in St. Gallen am
SO. September und 1. October 189ä zur Berathung über die Erhaltung
und Ausbesserung alter Handschriften*. Einstimmig erkl&rten alle Theil-
nehmer, schadhafte Blätter etc. der Handschriften durch photographi-
sche Reprodnction zu bewahren ; ausserdem wurden vorgeschlagen : Ueber-
kleben mit Seidenschleier oder Goldscblägerfell (vgl. auch Zangemeister im
Oentralblatt f. Bibliothekswesen 16,51), Imprägnirung durch ein Gelatin-Formol-,
durch ein Ammoniak-Collodium (vgl. Biagi, Rivista delle biblioteche 9,
154 — 160), sowie durch das Zapon- Verfahren, über welch' letzteres E.
Schill in »Anleitung zur Erhaltung und Ausbesserung von Handschriften
durch Zapon-Imprägnirung* (Dresden 1899 »Apollo* 17 S.), sowie auch
Otto Posse in » Handschriften- Conservirung nach den Verhandlungen der
St. Gallener internationalen Conferenz zur Erhaltung und Ausbesserung
alter Handschriften von 1898, sowie der Dresdener Conferenz Deutscher
Archivare von 1899* (Dresden 1899, »Apollo*, 52 8. und 4 photogra-
phische Kupferdrucktafeln) berichtet. Posse stellt S. 4 Anm. 1 und S. 7
Anm. 1 die gebräuchlichen Reagentien zusammen (vgl. auch Centralblatt
f. Bibliotheksw. 15, 278 und Bibliotb^ue de T^cole des chartes 59, 826)
und erörtert das zur Wiederherstellung von Palimpsesten angewandte
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366 Notizen.
pi^tograpbisclie Yerüahren; auf 3 Tafeln werben die Stadien der yersnche,
die filtere Schrift deutlicheif hervortreten zu lassen, dargestellt. -^ Auch
die Böntgenstrahlen wurden bereits für die Paläographie herangezogen,
worübejr der (mir nur zum Theil bekannte) Aufsatz von R.Brigiuti,
La paleografia ed. i raggi di Röntgen handelt. A; Starzer.
Der dritte Band des Ösnabrücker Urkundei^buches (im
Auftrag des historischen Vereins zu Osnabrück bearbeitet und heraus-
gegeben von F. Philippi und M. B^r, die Urkunden der J. 1251 — 1280
mit einem geschichtlichen Flaue, Osnabrück in Comm. der Backhorat'schen
Buchhandlung 1899) ist genau in derselben Wei^e durchgeführt wie der
zweite, das erste Heft (1251, — : 125 9) noch von Philippi selbst, der .Rest
von seinem Amtanachfolger M. Bär. Was ich Bd. 19, 371 ff. dieser Zeit-
schrift über die Vorzüge und Schattenseiten der Edition glaubte sagen zu
müssen, gilt ^uch fär diesen Band. Für die Urkundenlehre ist hier noch
weniger geschehen und doch, forderte die grosse Zahl i^l Original erhaltener
bischöflicher Urkundjen, die nicht sq leicht .mehr einem Mispne unter, die
Hände kommen werden, zu einer Diplomatik der Bischöfe von Osnabrück
geradezu heraus. Natürlich konnte der im letzten Augenblick in die
Bearbeitung einspringende Archivar Bttr eine solche Arbeit nicht mehr
leisten. Für die Correctheit des Druckes gibt es jedenfalls eine Gewähr,
dass nach der Einleitung die in den Staatsarchiven zu Osnabrück und
Münster liegenden Originale nochmals mit den für den Druck genommenen
Abschriften verglichen wurden. Das urkundliche Material für diese Aus-
gabe schwoll so an, dass sich für 30 Jahre schon 691 (zum Theil nur
in Regest publicirte) Stücke ergaben. Die Reichsgeschichte tritt dabei
sehr in den Hintergrund; an Kaiserurkunden finden wir nur ein Paar
Privilegien für die Stadt Osnabrück und ein Privileg für den Herren
V, Horst in Sachen der Freigrafsehaft 0.; über letzteres bieten die von
Redlich neubearbeiteten Regesten Rudolfs unter N. 1057—1059 nicht blos
ein genaueres Regest, sondern auch sachliche Ergänzung. Die Geschichte
des Territorialfürstenthums wird mehr nach ihrer interessanteren inneren,
als nach ihrer äusseren Entwicklung beleuchtet; namentlich ist auf die
Organisation der stiftischen Ministerialität (Bündnisse in Nr. 615, 642)
und auf den Aufschwung der Studt Osnabrück (Nr. 88, 135, 136, 139,
598, 678 u. s. w.) hinzuweisen. Die überwiegende Menge der bisher
ungedruckten Urkunden dagegen betrifft das Gebiet der Adels- und der
Localgeschichte. Geistliche Bestiftungen so^e Kauf, Tausch und Beleh-
nung 'von Grundstücken überwiegen. Interessant sind die mehrfachen Ver-
tauschungen von Ministerialen (auch zwischen geistlichen und weltlichen
Herren) und deren Gleichstellung mit Wachszinsern (Nr. 56, 115, 491,
561). Keine hier abgedruckte Urkunde ist in deutscher Sprache verfasst.
Die Siegelurkunde herscht ausnahmslos ; auch der nach verschiedenen Rich-
tungen z. B. für Münzgeschichte interessante Vertrag des B. Konrad mit
dem päpstlichen CoUector Rayner de Orio trägt solche, obwohl er in den
Formen des Notariatsinstrumentes gehalten ist, der Notar bemerkt daher
in seiner Unterschriftsclausel : querens ab eis (den Vertragsparteien), utrum
sigilla eorum forent, audivi et intelexi quod sie. — Das Vorwort des
Vorstandes des histor. Vereins von Osnabrück stellt noch einen weiteren
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Notizen« gg7
bis zum J. 1300 reichenden Band mit ziemlicher Bestimmtheit in Aussicht;
Hoffentlich kommt es zu diesem Abschlass des gediegenen verdienstlichen
Werkes. E. v. 0.
Die Neuauflage oder, besser gesagt, die Wiederholung eines Werkes
aus dem Jahre 1857 wird an dieser Stelle kaum mehr als einer kurzem
Erwähnung bedürfen: es handelt sich um das Buch von H. Doniol^
Serfs et vilains au Moyen-&ge (Paris, Picard 1900. VI, 295 S. 8^)^
dessen Vorwort zugibt, nur der Wiederabdruck des ersten Theiles der
»Histoire des classes rundes* desselben Verfassers zu sein, der ihm nichts
hinzugefügt hat, nur auf grössere Klarheit des Ausdrucks bedacht war«
So fehlt denn jegliche Auseinandersetzung mit den seit 1857 erschienenen
Arbeiten, wie z. B. denen von Dareste, E^ville und Luchaire. Der Be-
nutzer wird also gut thun, sich nicht bei Doniol Bath zu holen, sondern
in dem gründlichen Buche von H. S4e, »Histoire des classes rurales en
France* (l90l), das in Wahrheit den Stand der heutigen Forschung wider-,
spiegelt DonioVs Darstellung ist überholt, in vielen Punkten veraltet:
nicht allein die Methode socialgeschichtlicher Untersuchung hat sich ver-
tieft, auch das Quellenmaterial ist reichhaltiger geworden, wie schon ein
rascher Blick in die Uebersicht der vielen Cartulare erkennen lässt, mit
der See seine Arbeit einleitet. Doniol berücksichtigt ausschliesslich fran-
zösische Verhältnisse, was im Titel* wohl hätte bemerkt werden können^
die deutschen aber fallen gänzlich ausserhalb des Rahmens seiner Betrach'^
iung. Kurz, man sieht den Grund der Veröffentlichung nicht recht ein.
Ohne dem Buche für das Jahr 1857 alles Verdienst absprechen zu wollen,
z. B. gegenüber Leymarie, wird man ihm ein solches neben und gegen-
über neueren Bebandlungen des nämlichen Themas nun nach beinahe
fünfzig Jahren, nicht mehr zubilligen können. A. Werminghoff.
Die Initiative bei der Stiftung des rheinischen Bundes
1254 von Wilhelm Martin Becker. (Giessen, Ricker 1899). Die Schrift
ist veranlasst durch die Ansichten über die Entstehung des berühmten
Bundes von 1254, wie sie seit Will (Einleitung zum 2. Band der Mainzer
Regesten) Eingang gefunden haben und zuletzt am weitestgehenden von
Emil Michael (G^sch. des deutschen Volkes 1, 257 ff.) vertreten worden
sind. Damach wäre erst durch den Beitritt Erzb. Gerhards von Mainz
der Bund zu grösserer Bedeutung gelangt, Gerhard hätte eine über die
andern Glieder des Bandes »erhabene Stellung^ eingenommen, Papst Inno-
cenz IV. und der Cardinallegat Petrus, überhaupt kirchlicher Einfluss hätten
ganz wesentlich zur Stiftung und Ausbreitimg des Bundes beigetragen.
Gegen diese Anschauung, welche einen richtigen Kern — unläugbare
Bedeutung des Beitrittes Gerhards und anderer Fürsten für das Ansehen
des Bundes, unläugbare Förderung desselben durch den Cardinallegaten —
viel zu einseitig betont und dadurch die historische Beurtheilung dieser
merkwürdigen Erscheinung verschob, nimmt Becker in besonnener und
umsichtiger Weise Stellung. Der Schrift gebürt day Verdienst die richtige
Anschauung, namentlich über den ausschlaggebenden Antheil der Städte,
wiederhergestellt zu haben. Auch den bedeutsamen Antheil Arnolds des
Walpoten hat der Verf. mit Recht neuerdings festgestellt. Zur Begründung
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368 Notizen.
hätte der Verf. noch auf den oberrheinischen Städteband von 1250 hin-
weisen können (vgl Beg. imp. 5 n. 11603) und aof die Urkunde E.
Wilhelms vom 10. Nov. 1255 mit ihrer höchst bemerkenswerten Arenga.
Auch die gerade im Frühsommer 1254 bestehende Spannung Erzb. Ger-
hards mit E. Wilhelm wäre zu beachten gewesen (vgl. Boos Gesch. der
rhein. Städtecultur l, 537). — Bei dieser Gelegenheit möge auch auf
zwei Monographien über deutsche Eirchenfßrsten jener Zeit hingewiesen
werden, die treflTliche Arbeit von Franz Oasper, Heinrich TL, von
Trier vornehmlich in seinen Beziehungen zu Bom und zum Territorium
1260 — 1286 (Marburg 1899) und die sorgfllltige Abhandlung von H.
Schrohe, Die politischen Bestrebungen Erzbischof Sieg-
frieds von Eöln (Annalen des histor. Vereins f. d. Niederrhein 68. Bd.
1899). 0. B.
Schröder Edward, Die Berner Handschrift des Mathias
von Neuenburg (Nachrichten der Gesellschaft der Wissensch. zu (}öttin-
gen, philol-histor. Classe 1899. Heft 1. S. 49 — 7l). — Schröder liefert
eine höchst wichtige Torarbeit zu einer noch ausstehenden, kritischen An-
forderungen genügenden Ausgabe der Chronik des Mathias von Neuenburg.
Er hat die Bemer Handschrift einer eingehenden Untersuchung unterzogen,
und erbringt den Beweis, dass sie in der Diöcese Strassburg, vielleicht in
Strassburg selbst, innerhalb der Jahre 1350 — 1362 geschrieben worden ist.
Eine noch nähere Feststellung des Jahres der Abfassung, welche Schröder
mit Heranziehung des der Handschrift angeschlossenen Ealenders versucht,
lässt sich jedoch nicht durchführen. Denn die Annahme, dass der Tages-
buchstabe A, welcher dem ersten Tage des Jahres beigeschrieben ist, der
Sonntagsbuchstabe dieses Jahres sei, ist nicht richtig. Es erscheint näm-
Hch der erste Tag des Jahres immer mit A bezeichnet, und erst der-
jenige der 7 Buchstaben A — G, auf welchen der erste Sonntag des Jahres
fUllt, ist der Sonntagsbuchstabe. Es kann femer die Eintragung: locus
bissextilis beim 24. Februar nicht dahin gedeutet werden, dass das ge-
suchte Jahr ein Schaltjahr gewesen sei. Dieser Vermerk besagt nur im
Allgemeinen, dass an dieser Stelle in Schaltjahren ein Tag eingeschaltet
wird. Doch auch ohne den Ealender bleibt die Entstehungszeit des Codex
zwischen 1350 — 1352 bestehen, welcher also zu Lebzeiten des Mathias
entstanden ist und, wie Schröder wahrscheinlich zu machen vermag, unter
seinen Augen und seiner persönlichen Einflussnahme geschrieben worden
sein dürfte. Die Gründe jedoch, mit welchen der Verf. zu zeigen versucht,
dass das Material des Sammelcodex zum grossen Theile der Bibliothek des
Grafen Albrecht von Hohenberg entnommen, und die Handschrift auf An-
regung oder Bestellung des Bruders Albrechts, Hugos von Hohenberg,
hergestellt worden sei, sind wohl keine zwingenden. Die Gedichte Elein
Heinzelins, des Eüchenmeisters Albrechts von Hohenberg, dürften gewiss
nicht ausschliesslich in der hohenbergischen Bibliothek zu finden gewesen
sein; sie waren ja am Ausgange des Mittelalters in der Bodenseegegend
in weiteren Ereisen verbreitet. Es geht auch nicht an, die Oitate aus
Cato und den Secreta secretorum als Stütze für seine Annahme heranzu-
ziehen, da diese sich in den sogenannten »Hohenberger Capiteln* befinden,
von welchen es feststeht, dass nicht Mathias von Neuenburg ihr Verf.
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Notizen. 369
war. Das Oesammtergebnis der Arbeit Schröders ist für die Kritik des
oberrheinischen Geschichtswerkes sehr wertvoll, da sie die Gewissheit er-
gibt, dass der Bemer Codex die ttHeste Form der Chronik darstellt.
V. Thiel.
Salembier L., Le grand schisme d'occident, Paris Lecoffre
1900 (Bibliothdque de T enseignement de THistoire ecclesiastique). —
Eine Kirchengeschichte in Einzeldarstellungen nach dem Master der Oncken-
schen Weltgesdiichte. Unter den Mitarbeitern befinden sich hervorragende
Gelehrte; so hat z. B. Dachesne die Geschichte der Kirche im römischen
Beiche übernommen. Die ganze Sammlung soll etwa zwanzig Bftnde um-
ftssen, von welchen bisher vier erschienen sind. Der vorliegende 4. Bd.
behandelt die Ckschichte des abendländischen Schismas (1378 — 1417), die
Zeit der grössten Verwirrong zugleich aber auch eine Zeit regen geistigen
Lebens in der Kirche. Der Verf. ist mit dieser Zeit sehr vertraut, da er
schon ein Werk über Peter von Ailly veröffentlicht hat. An grossen
Werken über das Schisma ist namentlich in Frankreich kein Mangel,
lieben den filteren Werken von Dupuy und Maimbourg sind die neueren
von Gayet und Yaloi^ zu nennen. Eine gedrängte übersichtliche Dar-
stellung fehlte bisher; es ist das Verdienst des Verf. eine solche geliefert
zu haben. Auch in Deutschland hat man in jüngster Zeit dem grossen
Schisma und den Concilien die Aufmerksamkeit zugewendet. Der Verf.
hat die ziemlich reiche deutsche Literatur mit grosser Sorgfalt benützt.
Die Einleitung, welche die allgemeine kirchliche Lage am Ausgange des
14. Jahrh. behandelt, zeugt von dem unbefangenen ürtheile des Verf.
Am besten sind natürlich jene Abschnitte, welche über französische Kirchen-
geschichte handeln, so besonders über die Synode von Paris im J. 1406.
Melk. 0. Holzer.
A. 0. Meyer, Die englische Diplomatie in Deutschland
zur Zeit Eduards VI. und Marions. Breslau, M. u. H. Marcus
()900) 111 S. — Diese Doctordissertation bietet einen hübschen Beitrag
zur Geschichte der Entwicklung des ständigen Gesandtschaftswesens — im
Jahre 1520 sind die Grundlagen eines stetigen diplomatischen Verkehrs
zwischen England und dem Kaiser gelegt worden — und mittelbar auch
zur zeitgenössischen Geschichte. Ein erster Tbeil verbreitet sich über die
diplomatische Geschäftsfährung damaliger Zeit, die oft mangelhafte Vor-
bildung und ungenügenden Sprachkenntnisse^ den unzureichenden Gehalt
und die unverhältnismässig hohen Bepräsentationskosten, den Rang der
Botschafter, die diplomatische Beamtenschaft, die Quellen und Beförderungs-
mittel der Botschaftsberichte; ein zweiter Theil bietet Schilderungen der
einzelnen englischen Diplomaten dieser Zeit, unter denen der Botschafts-
agent Christof Mundt (Christofer Mont), ein geborener Deutscher ^Is der
fähigste und tüchtigste entscheint; er bereichert unsere Kenntnisse um
recht bemerkenswerte Details zur Geschichte der letzten. Jahre Karls V.
Es möchte der mit Umsicht ausgeführten Studie zu besonderem Lobe
dienen, dass der spröde Stoff in recht anregender Weise verarbeitet
erscheint.
H. K.
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370 Notizen^
Karl Brunner, Die Pflege der Heimatgeschichte in Baden
1901. — Diese anspruchlos auftretende Schrift, die der Freiburger Ver-
sammlung der deutschen Geschichtsvereine vom Karlsruher Alterthums-
verein als Festgabe überreicht wurde, mehrt die nicht geringe Zahl der
Fälle, in welchen Baden der landesgeschichtlichen Forschung beispielgebend
vorausgegangen ist. Ihr Yerf. geht von einer Beobachtung aus, die er
als Beamter des bad. Gknerallandesarciiivs im Verkehre mit badischen
Benutzern gemacht hat, die aber auch in anderen deutschen Gebieten zu-
treffen wird. J)ev zunehmende , geschichtliche Sinn des deutschen Volkes
weckt in immw weiteren Kreisen ein Interesse speziell für Orts- und
Familiengeschichte, welches der Jjandesgeschichte an Material und Vor-
arbeiten Wertvolles liefert, aber noch WjertvoUeres liefern könnte, hätte es
Fühlung mit dem wissenschaftlichen Betrieb, Uebersicht über die vor-
handenen Hilfsmittel und die Literatur und eine erste Anleitung z]a deren
Gebrauch.. Diese drei Bedingungen sucht Brunnei- für Ba<len zu. erfüllen,
indem er zuerst d^e wissenschaftlichen Anstalten (Bibliotheken, Archive,
Sammlungen) sowie die wissenschaftlichen Körperschaften (Histor. Commis-
sion und die localen Gesohiohtsvereine) vorführt und dann in sorgfältiger
Auswahl und übersichtlicher Anordnung ein Verzeichnis der wichtigsten
Literatur zur badischen Geschichte giebt, welchem eine kritische Ein-
leitung vorausgeht. Ein sehr ausführliches Register bildet den Schluss
des Buches, das als gelungener und nachahmenswerter Versuch zu be^
zeichnen ist. H. St
Der »Bericht tiber die am 4. März 1901 von der Gesellsohaft
zur Förderung deutscher Wissenschaft, Kunst und Lite-
ratur in Böhmen aus Anlass ihres 10jährigen Bestandes abgehaltene
Festsitzung* bringt den bei dieser Gelegenheit gehaltenen Voitrag von
A. Sauer: >Graf Kaspar Sternberg und sein Einfluss auf das
geistige Leben in Böhmen* zum Abdruck. Es wird darin eine auf drei
Bände berechnete Ausgabe gesammelter Schriften Stembergs (Briefwechsel
mit Goethe, Autobiographisches und Tagebücher, Beisebeschreibungen und
die übrigen nicht streng fachwissenschaftlichen Aufsätze) angekündigt;
namentlich die von Palacky nicht ohne redactionelle Eingriffe veröffent-
lichten > Materialien zu meiner Selbstbiogi-aphie*, die Graf Stemberg (geb.
1761 gest. 1838) in seinen letzten Lebensjahren niederschrieb, dürfe man
bei dem grossen Mangel, der in Oesterreich an Memoiren über das 1 8. und
19. Jahrhundert herrscht, als ein unschätzbares Werk bezeichnen. — Der
Bericht enthält eine Uebersicht der Leistungen der Gesellschaft während
des Decenniums 1891 — 1900. Es wird ihr immer zur Ehre gereichen,
dass sie die kostspieligen kunsthistorischen Werke J. Neuwirths durch
ihre Subventionen ermöglicht hat. Auch J. Lippert, H. Gradl, G. Bier-
mann, die von A. Hauffen redigirten Beiträge zur deutschböhmischen
Volkskunde erfuhren Unterstützung. Wir erwähnen ferner der zu einem
Bande vereinigten Eeden und Aufsätze des im J. 1900 verstorbenen
Gründers der Gesellschaft: Philipp Knoll, Beiträge zur heimischen Zeit-
geschichte. Mit einer Gedenkrede auf den Verf. von Prof. Dr. Gustav
C. Laube (Prag 1900. XLVUI, 596 S.), woraus man über die Anschau-
ungen und die mit grosser Consequenz verfolgten Bestrebungen dieses
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Notizen. 37 J
Mannes zur Stärkung und Zusammenfassung der Kräfte des Deutschtbums
in Böhmen auch auf wissenschaftlichem (Gebiete des Nähere^ unterrichtet
wird. Den gegenwärtigen Stand der Gesellschaft, ihre Mittel und Ab-
sichten setzt Prof. F. von Wieser, Knolle Nachfolger als Präsident, in
der Ansprache an die Festversammlung auseinander, die man im Bericht
gleichfalls wiedergegeben findet. J. J.
Topographie der historischen und Kunstdenkmale im
Königreiche Böhmen. , Herausgegeben von. der archäologischen Com-
mission bei der böhmischen Kaiser Fraiu Josef- Akademie für. Wissenschaften,
Literatur und Kunst Bd. 1, — %. Prag 1898 — l^OQ. " — Seit Jahrzehnten ar-
beitet man in Deutschland daran den erhaltenen Bestand an Kunstdenk-
mälem durch genaue Inventare festzustellen und eine stattliche Beihe von
Bänden 2eigt, wie weit diese Unternehmungen, die in gleicher Weise tax
Erhaltung des Bestehenden, beitragen als Material der localen und wei-
teren Kunsiforschung zuführen sollen, vorgeschritten sind. In Oesterreich
wurde einmal ein Anlauf genommen . ähnliches durchzuführen, doch nach-
dem 6r missglückt war, Hess man die Sach^ auf sich beruhen. Nun unter-
nimmt es die böhmische Akademie der Wissenschaften die Denkmf^le in
Böhmen zu inventarisiren. Die Verzeichnisse sollen bis zum Anfange des
Jahrhunderts hinaufgehen und sind nach den politischen Yerwaltimgsbezirken
eingetheilt. Bisher sind 10 H^fte erschienen, die je einen Bezirk umfassen.
(I. Kolin von Madl, U. Laun von Matdjka, IIL Sedlcan von Podlaba und
Sittler, IV". Baudnitz von Matöjka, V> Milevsko von Podlaha und Sittler,
VI. Melnik von Podlaha, VII. Klatau von Vanek, Hostaä und Borovsky,
VnL Budweis von BraniiS, IX. Bokycan von Podlaha und X. Wittingau
von Mared und Sedlaoek. Die Inventare erscheinen böhmisch und deutsch
und sind, soweit ich Gelegenheit hatte sie nachzuprüfen im ganzen und
grossen gut gemacht^ wenn auch nicht gleiehmässig. Die Abblildungen
lassen manchmal zu wünschen übrig, man sollte nur ganz ausnahmsweise
Aufnahmen von Dilettanten benützen. M. D.
Historische Commission bei der kgl. bayer. Akademie
der Wissenschaften.
Im Berichtsjahre 1900/l901 sind folgende Publicationen durch die
Commission erfolgt:
1. Jahrbücher des deutschen Reiches unter Heinrich IV. und V., von
Meyer von Knonau, III. Band (l077 bis 1084). — 2. Deutsche
Beichstagsakten, jüngere Reihe, III. Band, hg. von Adolf Wrede. — 3.
Deutsche Reichstagsakten, ältere Reihe, 12. Band« hg. von Gustav Beck-
mann. — 4. Allgemeine Deutsche Biographie, 46. Band, Lief. 1 — 3
(Nachträge, Andrassy — Bessels).
Die Allgemeine Deutsche Biographie wird nach der Ver-
zögerung der Schlusslieferungen des 46. Bandes nunmehr ohne eine wei-
tere Stockung mit den Nachträgen vowärts schreiten.
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372 Berichte.
Die Jahrbücher des Deutschen Beiches unter Otto ü., be-
arbeitet von Oberarchivar Uhlirz in Wien, werden im Laufe des Winters
in den Druck gegeben werden. Prof. Simons feld hat das Manuscript eines
Theiles der Jahrbücher Friedrichs I. in Vorlage gebracht. Von Dr. Hampe
in Bonn wird an der Fortsetzung der Jahrbücher Friedrichs II. fortge-
arbeitet, ebenso von Prof. Meyer von Knonau in Zürich am IV. Bande
der Jahrbücher Heinrichs IV.
Die Arbeiten für die Chroniken der Deutschen Städte nehmen
stetigen Fortgang. Der von Archivar £oppmann in Rostock übernom-
mene III. Band der Lübecker Chroniken (die deutschen Auszüge aus der
verlorenen lateinischen Komer-Eecension von 1395 — 1401 und die Körner.
Nachrichten von 1401 — 1433) wird im Herbst dieses Jahres zu drucken
begonnen. Für den IV. Band bleiben noch übrig die selbständigen Det-
mar-Fortsetzungen von 1438 — 1482.
Von den Beichstagsakten, ältere Reihe, befindet sich die von
Dr. Herre bearbeitete zweite Abtheilung des 10. Bandes bereits im Druck.
Prof. Quid de hat mit Orientirungsarbeiten für den in Aussicht genom-
menen Supplementband begonnen. Mit diesen Bande soll diß schon von
Weizsäcker geplante üebersicht über die gesammte archivalische üeber-
lieferung verbunden werden. Von Dr. Beckmann wurden die Arbeiten
für die Eeichstagsacten aus der Zeit Albrechts II. schon so weit gefördert,
dass mit der Drucklegung sofort begonnen werden kann. Das Material
ist von so grossem umfang, das die beiden Jahre 1438 und 1439 je
einen starken Band beanspruchen werden. Von Dr. Herre wurden auch
literarische Vorarbeiten fiir die erste Zeit Friedrichs III. begonnen.
Für die Beichstagsakten, jüngere Beihe, sind Dr. Wrede
und sein Mitarbeiter Dr. Fueter zur Zeit mit der Vorbereitung des
IV. Bandes beschäftigt. Er wird die Jahre 1523 und 1524 umfassen.
An der Geschichte der Wissenschaften sind nur nur noch
Prot Heller in Budapest (Physik) und Prof. Landsberg in Bonn
(Rechtswissenschaft) betheiligt.
Als mit dem Druck des III. Bandes der Witteisbacher Corres-
pondenzen, ältere pfälzische Abtheilung, begonnen werden sollte,
erhielt Prof. von Bezold von Monsignore Ehses in Rom Nachricht,
dass P. Ehrle, Präfect der Vaticanischen Bibliothek, eine Anzahl von
Kalendern mit täglichen eigenhändigen Aufzeichnungen des Pfalzgrafen
Johann Kasimir aufgefunden habe. Prof. von Bezold gieng selbst nach
Rom. Die „Kalender und Lassbüchlein^' Johann Kasimirs erwiesen sich als
Quelle ersten Ranges. Auch das Vaticanische Archiv, sowie die Lottere
di Minucci im k. preussischen histor. Institut boten dankenswerte Ergänzung.
Für die Witteisbacher Correspondenz, jüngere Reihe, be-
schränkte sich die Thätigkeit des Prof. Ohroust in Würzburg nur noch
auf Nachtragsarbeiten. Es wird nunmehr mit dem Druck des IX. Bandes
begonnen, und gleichzeitig auch der von Dr. Karl Mayr, Secretär der
k. Akademie der Wissensch. in München, aus Stieves Nacblass übernommene
Band VII. in den Dmck gegeben. Kreisarchivsecretär Dr. Altmann,
setzte die Bearbeitung der Münchener Archivalien und zwar vorwiegend
für die Jahre 1628 und 1629 fort. Schon im vorigen Jahre war für die wei-
tere Fortsetzung ein neuer Organisationsplan von Geheimrath Ritter vor-
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Benchte. 373
gelegt worden. In der diesjährigen Plenarversammlung wurde der Gegen-
stand eingehend dorchberathen und schliesslich den Anträgen zugestimmt.
Als Mitarbeiter wurde Privatdocent Dr. Goetz aus Leipzig berufen. Als
Arbeitsgebiet wurde ihm vorerst der Zeitraum von 1623 bis 1629 über-
tragen. Dr. Karl Mayr erklärte sich bereit, die Publication über die
Jalure 1618 bis 1620, nunmehr nach den von Geheimrath Bitter vorge-
schlagenen Grundsätzen einzurichten.
Das unter Leitung Prof. v. Bezolds stehende Untemehmen, „Her-
ausgabe süddeutscher Humanistenbrief e*S konnte nicht erheb-
lich gefördert werden. Die Fertigstellung des Manuscripts für die Heraus-
gabe der Corresp<mdenz des Conrad Celtis, die Prof. Bauch in Breslau
bereits für Weihnachten 1900 in Aussicht genommen hatte, musste wegen
schwerer Erkrankung des Herausgebers hinausgeschoben werden. Prof.
Bauch hat übrigens schon vorher alle nöthigen Beisen ausgeführt und
verspricht baldige Fertigstellung der Edition. Dr. Baicke in Nürnberg
denkt seine Arbeiten zur Vorbereitung der Pirkheimer-Abtheilung wieder
auüiehmen zu können. Cand. Toelpe war durch anderweitige Verpflich-
tungen abgehalten, die Vorarbeiten für Peutinger und seinen Kreis zum
Abschluss zu bringen. Auf Anregung v. Bezolds wurde beschlossen, an
der vierten, den Elsässer Humanisten gewidmeten Abtheilung festzuhalten.
Erfreulichen Fortschritt hatte auch heuer wieder die Wiederaufoahme
der »Quellen und Erörterungen zur bayerischen und deut-
schen Geschichte* aufzuweisen. Unter der Leitung Prof. v. Biez-
lers ist Dr. Bitterauf seit einem Jahre mit der Herausgabe der Frei-
singer Traditionsbücher beschäftigt. Hand in Hand mit der Stoffsammlung
gieng die Untersuchung der Handschriften. Hiebei haben die gelegentlichen
Angaben über Freising in BedHchs Ausfährangen in Band V der Mit-
theilungen des Instituts wesentliche Dienste geleistet. Aus den Hand-
schriften ergab sich ein Vorrath vor über 2000 Urkunden. Für die
Handschrift von Kozroh sind ausser der Herstellung des Textes auch dessen
Erläuterung so weit gediehen, dass Dr. Bitterauf hofft, um die Jahres-
wende mit der Drucklegung des ersten Bandes beginnen zu können.
Für die unter Leitung von Prof. v. Heigel stehende Abtheilung
»Bayerische Landeschroniken* bereitet Bibliotheksecretär D. Lei-
dinge r die Herausgabe der Werke des Andreas von Begensburg vor.
Mit dem Druck kann schon in nächster Zeit begonnen werden. Daran soll
sich die Chronik des Hans Ebran von Wildenberg anreihen. Auch hiefiir
sind von Prof. Dr. Friedrich Both in Augsburg alle Abschriften der
Handschriften bereits angefertigt ; jeden Augenblick kann der Text in den
Druck gegeben werden. Auch die Arbeit Prot Spillers in Frauenfeld
rückt stetig vor. Die alte Chronik des Ulrich Fuetrer mit den wesent-
lichen Ueberarbeitnngen ist abgeschrieben und in der Hauptsache auf die
Quellen geprüft worden. Gegenwärtig ist Dr. Spiller daran, die wichtige
Fortsetzung der Chronik in Cgm. 565 der Hof- und Staatsbibliothek zu
fixiren.
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374 Berichte.
Badische historische Commission,
Der Stand der einzelnen Unternehmungen der Commission/ über die
in der Plenarsitzung im November 1901 Bericht erstattet wurde, ist
folgender :
I. Quellen- und Begestenwerke. Von dem durch Priyat-
docent Dr. Cartellieri bearbeiteten 2. Bande der Begesten zur Ge-
schichte der Bisch&fe von Constanz wird die unter Mitwirkung
der Hilfarbeiter Dr. Eggers und Dr. Bieder fertig gestellte fonfte
(Schluss-) Lieferung im Laufe des nächsten Jahres ausgegeben werden.
Die Arbeiten im vaticanischen Archiv konnten wegen schwerer Erkrankung
des Bearbeiters Kurt Schmidt nicht gefördert werden. Das Begister
wird der neu eingetretene Hilfsarbeiter Dr. K. Bieder aus Fi^eiburg be-
arbeiten.
Ueber die Fortführung der Begesten der Markgrafen von
Baden und Hachberg hat Prof. Dr. Witte in Hagenau einen aus-
führlichen Bericht erstattet, der als Beilage des Sitzungsberichtes ab-
gedruckt ist.
Für den 2. Band der Begesten der Pfalzgrafen am Bhein
hat der Bearbeiter Dr. S i 1 1 i b , unter Leitung von Prof. Dr. Wille, einen
grossen Theil des gedruckten Materials gesammelt
Von der Sammlung der Oberrheinischen Stadtrechte wird
das von Dr. Köhne, unter Leitung von Geh. Bath Prof. Dr. Schröder,
bearbeitete 6. Heft der fränkischen Abtheilung im nächsten Jahre er-
scheinen. In der schwäbischen Abtheilung bearbeitet Dr. Hoppe 1er in
Zürich, unter Leitung von Prof. Dr. Stutz, das Stadtrecht von Ueber-
lingen, Prof. Dr. Beyerle das von Constanz, Prof. Dr. Boder das von
Villingen; die Bearbeitung der Freiburger Stadtrechte übernimmt Stadt-
archivar Dr. Albert, die der Weisthümer Prof. Dr. Stutz. Von den
elsässischen Stadtrechten wird das von Stadtarchivar Dr. G^ny
bearbeitete Stadtrecht von Schlettstadt demnächst ausgegeben werden.
Die Politische Correspondenz Karl Friedrichs von Baden
hat mit dem von Archivrath Dr. Obser bearbeiteten 5. Bande ihren Ab-
schluss erreicht; doch ist die Herausgabe eines Nachtragsbandes
beabsichtigt.
Die Herausgabe der Correspondenz des Fürstabtes Martin
Gerbert von St. Blasien konnte infolge mehrfacher und längerer Ab-
haltung der Bearbeiter Geh. Bath Dr. v. Weech und Archivassessor Dr.
Brunner auch in diesem Jahre nicht zu Ende gebracht werden.
II. Bearbeitungen. Die Vorarbeiten für die 2. Auflage des T o-
pographischen Wörterbuchs des Grossherzogthums Baden
wird Archivrath Dr. Krieger bis zur Mitte des nächsten Jahres ab-
schliessend sodass der Druck noch 1902 beginnen kann. Die Neuausgabe
des Werkes soll in 4 Halbbänden in den Jahren 1903 und 1904 erfolgen.
Den 2. Band der Wirtschaftsgeschichte des Schwarz-
waldes und der angrenzenden Landschaften hoflFfc Prof. Dr. Gothein in
Bonn im Lauf des nächsten Sommers zum Abschluss zu bringen.
Für die Geschichte der rheinischen Pfalz hat Prof. Dr.
Wille die Vorarbeiten begonnen.
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Belichte. 375
Die Vorarbeiten fiir den 5. Band der Badischen Biographien,
dessen Herausgabe Geh. ßath Dr. v. W e e c h und Archivrath Dr. Krieger
übernommen haben, konnten nicht zum Abschlnsse gebracht werden, doch
wird der Druck bestimmt im nächsten Jahre beginnen.
Die Sammlung und Zeichnung der Siegel uüd Wappen der
badischen Gemeinden wurde fortgesetzt. Der Zeichner Fritz Held
hat für 7 Städte und 219 Iiandgemeinden neue Siegel bezw. Wappen ent-
worfen und aus den Urkundenbeständen des Generallandesarchivs ca. 200
Siegel von Stadt- und Landgemeinden verzeichnet. Von der VeröfFent-
Uchung der Siegel der badischen Städte liegen fiir das 2. Heft
(Kreise Baden und Offenburg) bereits die Probedrucke vor.
Von den vom Grossh. Statistischen Landesamt bearbeiten histori-
schen Grundkarten des Grossherzogthums Baden konnten die Sectionen
Mannheim und Mosbach vorgelegt werden. Der Abschlus& des ganzen
Kartenwerks wird 1902 erfolgen.
ni. Ordnung und Verzeichnung der Archive der Ge-
meinden, Pfarreien u. s. w. Die Pfleger der Commission waren auch
im abgelaufenen Jahre unt^r der Leitung der Oberpfleger Prof. Dr. Roder,
Stadtarchivar Dr. Albert, Prof. Maurer, Archivrath Dr. Krieger und Prof.
Dr. Wille thätig. Vergl. darüber »Mittheilungen der Badischen Histori-
schen Commission« Nr. 14. S. m 1 ff.
IV. Periodische Publicationen. Mit der Ausarbeitung des
Registers zu Band 1 — 39 der Zeitschrift für die Geschichte
des Oberrheins wurden die Hilfsarbeiter der Badischen Histor. Commis-
sion und am Gtenerallandesarchiv Fritz Frankhaus er und Dr. Otto
Roller betraut.
Das Keujahrsblattfür 1901 > Baden zwischen Neckar und Main
in den Jahren 1803 — 1806* von Dr. P. Albert ist erschienen; für 1902
hat Dr. E. Kilian: Ausgewählte Gedichte des badischen
Dichters Samuel Friedrich Sauter bearbeitet.
Preisaufgaben der Bubenow-Stiftung.
1. Ernst Moritz Arndt in den Jahren 1806 — 1815. Es wird
gewünscht nähere Aufklärung der äusseren Lebensumstände des Mannes,
insbesondere seiner Beziehungen zu bestimmten politischen Kreisen, z. B.
während seines Berliner Aufenthalts Anfang 1810, sowie seiner patrioti-
schen Schriftstellerei nach Plan und Wirkung während der französischen
Herrschaft in Deutschland. Vorausgesetzt wird Aufspürung und Verwer-
tung neuer Materialien.
2. Eine kritische Ausgabe der deutschen Pomerania
im Anschluss an die Edition der Pommerschen Chroniken Kantzow's von
G. GaebeL (Stettin 1897—98).
3. Entwicklung der Landwirtschaft in Pommern nach
der Bauernbefreiung. Es sind die wirtschaftlichen Folgen der ver-
schiedenen Massregeln der Bauernbefreiung von 1811 bis 1857, ins-
besondere der veränderten Grundbesitzvertheilung, für die landwirtschaft-
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376 Berichte.
liehe Prodaction, YerBchuldang , Arbeiterfrage etc. in der Provinz
Pommern an einer genügenden Anzahl einzelner Güter und Bauern-
höfe eingehend zu untersuchen und dabei namentlich die Wirkungen für
die bäuerlichen Wirtschaften einer- und die grossen Güter andererseits
auseinanderzuhalten. Die yorhergegangene Entwicklung auf den Domflnen
soll wenigstens einleitungsweise behandelt und die ganze Untersuchung
zeitlich so weit ausgedehnt werden, dass auch die Wirkungen der letzten
Massregeln von 1850 — 1857 erkenntlich werden, also ungefähr bis zum
Ende der sechziger Jahre, bis zum Beginn der modernen Agrarkrisis. Die
Lehren, welche sich für letztere etwa aus der betrachteten Entwicklung
ergeben, würden dann den naturgemässen Schluss bilden.
Die Bewerbungsschriften sind in deutscher Sprache abzufassen. Sie
dürfen den Namen des Verf. nicht enthalten, sondern sind mit einem
Wahlspruche zu versehen. Der Name des Verf. ist in einem versiegelten
Zettel zu verzeichnen, der aussen denselben Wahlspruch trägt. Die Ein-
sendung der Bewerbungsschriften muss spätestens bis zum ]. März 190(>
an uns geschehen. Die Zuerkennung der Preise erfolgt am 17. October
1906. Als Preis für jede der drei Aufgaben haben wir 1800 M. festgesetzt.
Rector und Senat der Universität Greifswald.
Der »Verband Deutscher Historiker* hat die Abhaltung des 7. Deut-
schen Historikertages in Heidelberg auf den 14. April (Oster-
dienstag) 1903 verlegt.
Nachtrag zu Seite 293. Ein neues Werk Bailleu's, das kurz vor
der Drucklegung meines obigen Aufsatzes, der den Grafen Heinrich von
Lehndorff betrifft, erschien (Publicationen aus den königlich preussischen
Staatsarchiven Band 75), konnte leider nicht mehr verwertet werden. Die
wichtigsten Citate, in denen einzelne Briefe dort in der Zeit vom 30. Juli
bis 15. October 1807 auf Graf Lehndorff Bezug nehmen, seien deshalb
hier ergänzt: P. Bai Heu, Briefwechsel König Friedrich Wilhelms IQ.
und der Königin Luise mit Kaiser Alexander L, nebst ergänzenden fiirst-
lichen Correspondenzen. Leipzig 1900. S. 161, 163 — 164, 166 — 167.
Königsberg i. Pr. Dr. Gustav Sommerfeldt.
Beriehttgung.
Seite 274 Z. 7 v. u. soll es heissen: Wir kennen jetzt auch u. s. w.
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Das Bemfspodestat im dreizehnten Jahrhundert.
Von
Gf Hanauer.
I. Einftthrung dos Podestats^*
Gegen Ende des zwölften Jahrhunderts f&hrten die meisten Städte
der italienischen Beichslande das Podestat ein. An die Stelle des
▼ielköpfigen Consnlats setzten sie das Begiment eines Einzelnen, wel-
cher die leitenden Geschäfte von Verwaltung und Rechtspflege in sich
vereinigte und zugleich mit der Vertretung des kleinen Staatswesens
nach aussen betraut war. Die Ursprünge und rechtlichen Grundlagen
des Podestats sind noch nicht ganz klargelegt. In dem Streit um
dieselben »piegelt sich der Kampf der beiden rechtsgeschichtlichen
Anschauungen, die auf dem gleichen Felde, welches einst einer ge-
waltigen politischen Fehde zum Schauplatz gedient hat, in einen hart-
näckigen wissenschaftlichen Streit gerathen sind. Die Ansicht, dass
•) Eine Specialarbeit über die Podestas ist nicht vorhanden. Von Werken,
welche den G^enetand in einem grösseren Zusammenhang behandeln, nenne ich :
Muratori, Antiqnitates Italiae Bd. IV. Leo, Geschichte der italienischen Staaten.
Hegel, Geschichte der St&dteverfassung in Italien. Haulleville, Histoire
des communes lombardes. Ficker, Forschungen zur Reichs- und Rechtsgeschichte
Italien?. Pertile, Storia del diritto italiano, 2. Aufl. Bd. H, Turin 1897. Die
Frage, inwieweit das Podestat fQr die Entstehung des erblichen Fürstenthums in
Betracht kommt, beantwortet auf das eingehendste E. S a 1 z e r , Ueber die An-
f&nge der Signorie in Oberitalien; Historische Studien Heft 14, Berlin 1900.
Dass Salzers Arbeit anderen Zielen zustrebt als die vorliegende, sagt schon der
Titel. — Es ist nicht beabsichtigt, eine Tollständige Entwicklungsgeschichte
des Podestats zu geben. Bekanntere Dinge sollen kurz abgehandelt werden.
Dagegen möchte ich eigenthümlichen Zusammenhängen nachgehen, auf welche
man bisher weniger geachtethat.
UittheUmiffen XXIU. 25
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378 ^* Hanauer.
in dem Podestat^) eine Art Fortleben der römischen Municipalverfassung
zu erkennen sei, ist vor einem Jahrzehnt durch Kap-herr gestützt
worden^). Er stellt die charakteristischen Eigeuschaften des norman-
nischen Bailli (jährlichen Amtswechsel, Geldbesoldung und Amtspacht),
auch beim Podesta fest; er verweist auch auf die eigenthümliche Be-
stimmung, nach welcher der Podesta nicht aus der Stadt gebürtig
sein durfte, der er vorstand, und schliesst, es könne nicht mehr
zweifelhaft sein, „dass der oberitalienische Podesta dem unteritalieni-
schen nachgebildet ist und so schliesslich auf das römische Vorbild
zurückgeht"*). In dem l$oootaor?]c der Constitutio Sicula sieht er
den gewählten Präsidenten der oberitalienischen Städterepubliken, der
sich im Jahre 1135 zuerst in Bologna nachweisen lasse. Pertile*) in
seiner glänzenden Darstellung der italienischen Eechtsentwicklung
lässt diese Frage offen.
An Thatsachen steht vorläufig fest, dass Bologna und Ferrara^),
zwei Städte der Bomagna also, schon 1151 Podestas besessen haben^),
während es dahin gestellt bleibt, ob in der von Savioli') I, 2, 187
citirten Bologneser Urkunde vom 14. Januar 1135 wirklich ein Po-
desta im Sinn eines Stadtpräsidenten gemeint ist^). 1151 fisuid das
Amt auch schon Eingang in Siena, 1154 in Reggio, 1156 in Modena.
Doch war in dem Augenblick, wo Friedrich I. in das Leben der Com-
munen eingriff, von einer wirklichen Verdrängung des Consulnsystems
durch das Podestat noch keine Bede. Es wurden nur einige schüch-
terne Versuche gemacht, den Missständen der bisherigen Wirtschaft
abzuhelfen, indem man gelegentlich einen Podesta oder Bector von
auswärts berief. In den Chroniken erscheinen diese Ansätze als Epi-
soden. Es folgten die heftigen Erschütterungen eines grossen Kampfes,
Der Kaiser sandte nach der Niederwerfung Mailands, indem er sich
*) Salzera Neubildung »Die Podestat* will mir nicht recht zusagen. Besser
wäre nach Ansicht Hegels »Das Podestariat*. Doch Iftsst sich wohl auch fftr
»Das Podestat* eintreten, das ich der EQrze halber wilhle. Den Accent, welcher
dem »Podesta« von rechtswegen zusteht, glaubte ich mir schenken zu können.
s) B. T. Kap-herr »Bajnlus, Podesta, Consoles«, Deutsche Zeitschrift für
Geschichtswissenschaft Y, 21.
») S. 66.
«) Stör, del diritt. ital. 2. Aufl. Bd. II, 81.
•) Ficker, Forschungen § 294 (II 8. 182) and Nachtrag dazu (III S. 483).
*) An diesem Termin rüttelt Tcrgebens Bosdari, »Bologna nella prima l^ga
lombarda«.
Y) Annali Bolognesi, Bassano 1788.
•) Ueher Verona cf. Mittheilungen d. österr. Instituts 17, 224 und Ficker
§ 294 (II S. 183).
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Das Berufspodestat im dreizehnten Jahrhundert. 379
auf die roncalisclien Beschlüsse berief, den widerstrebenden Städten^)
seine Gewaltboten, meistens Deutsche. Diese Procuratoren^ Ministri,
Podestas oder Bectoren waren unermüdlich im Ersinnen Ton Quälereien,
„qnae si per ordinem narrari deb^rent, nimis diffieUe videretcgr ac in
fastidium pro nimia multitadine yerteretur^^*). Die Bedrückten wandten
3ich im November 1166 an den Kaiser, die grösst^i bis zu .den
kleinsten, „alii cum crucibus, alii sine crucibus^S und trugen ihm ihre
Beschwerden Tor. „Imperator « ., haec audiens, multo se inde con-
dolere in principio demonstr&vit ; sed tarnen in fine quaenmonias
Longobardorum quasi vilipendens ac pro nihilo habens nihil inde
fecit'\ Es folgte die Verjagving der Gewaltboten, der Bund . ward
geschlossen und die freie Wahl der Magistraturen endlich dem Kaiser
abgerungen. Schon während des Kampfes hatte sich der Kreis
derjenigen Gommunen erweitert, die ihr Heil im Bectorat suchten.
Ifaeh dem Friedensschluss aber tauchte in einer nach der anderui
in der Bomagna wie in der Lombardei, in Tuscien (uud dem Herzog-
thom Spoleto) wie in der Yeroneser Mark das Institut der firei zu
wählenden, von auswärts zu berufenden Podestas auf. Das. Wort er-
scheint fast nur noch in diesem seinem prägnanten Sinne» der Titel
^rector* oder ^gubemator*^ tritt zurück.
In der Lombardei müssen die Schwächen des Consulats gerade
während des Streites recht augenscheinlich gewesen sein. In einem
Augenblick, wo alle Kräfte der Gemeinwesen von fester Hand gegen den
machtvollen Feind, der von aussen drängte, geleitet werden sollten,
stritten sich die Factionen des Adels in heissem Bemühen um die
consularische Würde, wurden die Mittel des Staates verzettelt, indem
sich ihrer jeder Consul zu gunsten seiner Partei und seiner Sonder-
interessen zu bedienen suchte. Wohl waren die Städte trotz dieser
Schwierigkeiten erfolgreich gewesen. Aber das stets steigende Selbst-
bewusstsein uud eine vorausschauende Politik. mag sie darauf hinge-
wiesen haben, die Mängel der Verfassung, welche schon im Frieden
viel zu wünschen übrig liess und in zukünftigen Kämpfen verhäng*
nisrvoll werden konnte, rechtzeitig zu beseitigen und sich eine bessere
Gewähr für kommende Dinge zu schaffen. Ob das Beispiel Ton Bo-
logna zur Bichtschnur gedient hat, oder ob man dem Gewaltboten-
system, zu welchem dem Kaiser von Bologneser Bechtsgelehrten
gerathen war, den brauchbaren Grundgedanken entlehnte^ oder ob
aus der Vereinigung der beiden Vorbilder das neue Amt entstanden
«) Eingehender Ficker § 294. .
') Monumenta Germaniae Scriptores (künftig. gekürzt =: Sä.) 18,. 644.
25*
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380 ^' Hanauer.
ist, das dürfte sich schwerlich feststellen lassen. Klar ist, wozu das
Podestat dienen sollte: zur Erhaltung des Friedens und der Sicherheit
innerhalb der Bürgerschaft^)^).
Mit dem Anfang des 13. Jahrhunderts war das Podestat in der
Lombardei und den angrenzenden Landschaften allgemein geworden
und behauptete, trotz gelegentlicher Zurückdr&ngung durch das Con-
sulat, einstweilen seinen Platz. Die Lombardei gieng am raschesten
Tor; Tuscien folgte nach, als die Yortheile des Systems deutlich wurden.
Jedenfalls hat bei der Ausbreitung des Amtes der einfache Nach-
ahmungstrieb eine nicht zu unterschätzende Rolle gespielt^). Die Zeit
von 1175 — 1200 ist Uebergangsperiode. Da wird das Podestat ein-
geführt und allmählich zum Yerfassungsinstitut erhoben. Gewöhnlich
heisst es in den Chroniken : Und in diesem Jahr begann unsere Stadt
mit der Wahl fremder Podestas. Auch in dürftigen Annalen findet
sich diese Wendung. Es soll damit gesagt sein, dass dieser Augen-
blick in der Geschichte der Vaterstadt gewissermassen Epoche macht*).
Die erste Hälfte des 13. Jahrhunderts, wohl die stürmischeste
Periode in der Geschichte der italienischen Gemeinwesen, ist die
Blütezeit des Podestats. Mit ihr und der üebergangszeit werden
wir uns vornehmlich beschäftigen.
Allgemeine Charakteristik.
Der Podesta sollte aus einer fremden Stadt bezogen werden.
Das ist die zunächst auffallende Eigenthümlichkeit des Amtes. Es
scheint zwar, als habe man nicht überall die Herkunft von auswärts
gleich zur Bedingung gemacht. Brescia z. B. begann die Beihe
>) Statuten von Ivrea, Monumenta historiae patriae Leg. municip. I (Tann
1876) Sp. 1108.
*) Ann. Jan. SS. 18, 103 fiür Genua : ob multoram invidiam, qui consnlatus
communis officium ultra modum cupiebant habere, nonnullae civiles discordiae et
odiosae conspirationes in cintate plurimnm inoleverant. Daher beschloss der
Bath einstimmig, vom folgenden Jahr an die Behörde der Consules communis
4urch einen Podesta zu ersetzen.
') Wie das Podestat als eine Art üniversalmittel gegen kleine Beschwerden
nnd Misslichkeiten erscheinen konnte, zeigt das Beispiel von FaSnza. Die Chronik
des Toloaanus (Cronache dei secoli XIII e XIV Florenz 1876) S. 664 erzählt zum
Jahr 1183: Die Faßntiner geriethen in Streit mit den montanarii ihres Bezirks,
velche die Steuern yerweigerten, und erlitten eine Niederlage. »Cives itaque, in
consoles non modicum accensi, et quia illos in anno illo male vezarant, anno
sequenti 1 184 Guilelmum Burrum civem Mediolanensem sapientem virum et
discretum in eorum vocaverunt potestatem«.
^) €f.. insbesondere SS. 18, 105 Genua.
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Das Berufbpodestat im dreizelinten Jahrhundei-i 3g X
seiner Podestas mit dem eigenen Bischof. Aber gerade der erste Po-
desta ist fast in allen Städten ein Fremder gewesen. So hat Padna
1175 den Albertus de Osa aus Mailand gewählt, Bergamo 1183 den
gleichen Edelmann, Geuna f&r 1191 den Manegoldus de Tetocio aus
Brescia, Mailand 1186 den Placentiner Ubertus Yicecomes. Yon Torn-
herein haben sich somit die Communen von dem Gedanken leiten
lassen, dass die Führung der Geschäfte einem Fremden in die Hand
zu geben sei, dass man dies scheinbare Freiheitsopfer nicht umgehen
könne, wenn man die Missstände des Consulats gründlich beseitigen
wolle. Es musste ein Mann berufen werden, der ohne Voreingenom-
menheit, ohne durch die Interessen der Freundschaft, der Familie«
der Partei gefesselt zu sein, an die Geschäfte herantrat und als Bichter
von vornherein frei war von der Neigung, das Becht zu beugen. Diese
Qualification konnte bei einem Fremden natürlich am ehesten ge-
funden werden. Giov. Villani^) erzählt aus der Geschichte seiner Vater-
stadt zum Jahre 1207: «Cresciuta la cittä e di genti e di vizi, e fa-
ceansi piü maleficii, si accordaro per meglio del comune, acciocche i
cittadini non avessero si fatto in carico di signoria, ne per prieghi
nh per tema o per diserrigio o per altra cagione non mancasse la
giustizia, s\ ordinarö di cbiamare uno gentile uoino d^ altra cittä,
che fosse loro podestä per uno auno, e rendesse le ragioni civili con
suoi collaterali e giudici, e facesse Tesecuzioue delle condannagioni
e giustizie corporali* ^), Aehnlich lagen die Verhältnisse in den andern
Communen. Manche Städte haben den Grundsatz, nur Fremde zu
wählen, von vornherein als unverbrüchlich hingestellt. Bei andern
war es mehr eine Eegel, die gelegentlich Ausnahmen zuliess. Ein-
zelne, wie Parma und Modena, in deren Mauern es an selbstlosen,
wahrhaft vaterlandsliebenden Männern selten gefehlt hat, sind erst
allmählich dazu gelangt, ihren eigenen Bürgern den Schmerz zu be-
reiten, dass man sie von der höchsten Würde gnindsätzlich ausschloss.
Doch auch in Parma gab es — mit zwei Ausnahmen^) — von 1205
— 1253, in Modena von 1215 — 1296 keine einheimischen Podestas
mehr.
0 Cronica V, 32.
*) Doch hatte Florenz auch schon vor 1 207 Podestas, cf. Santini, Documenti
deir antica coatituzione del Commune di Firenzef Flor. 1895, darin S. XVII ff.
ein Verzeichnis der Podestas. — Villari, pi*imi secoli, Florenz 1893: ,Ci vollere
circa yenti anni che il nuovo governo fosse stabilmente costituito« cf. ferner
Davidsohn, Geschichte von Florenz, Berlin 1896, I, 650.
•) Manfredus de Comazzano 1224 und Gerardus de Gorrigia 1233.
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382 Ö. Hanauer.
Das zweite Charakteristikam des Podestats, durch welches das-
selbe erst eigentlich zu einem Amte wird, besteht in der gesetzlichen
Festlegung der fiegierungs zeit. In Pisa hat man lange unsicher hin-
und hergetastet. Modena hat von 1187—1200 eine zweijährige Amts-
zeit wenn nicht im Princip, so doch in der Praxis gelten lassen.
Allmählich kamen aber auch diese Communen auf den Modus der
einjährigen Amtsdauer, fQr den sich die meisten sofort entschieden
hatten. Später, als die Gefahr der Signorie immer drohender her-
anrückte, glaubten sich manche Communen gegen das Geschick zu
decken, indem sie die Amtsdauer auf sechs Monate herabsetzten^).
Während die Bestätigung im Amte (= Confirmatio) verpönt war^),
trug man kein Bedenken, einen Podesta, der sich bewährt hatte, nach
einiger Zeit>) durch eine zweite, dritte, sogar vierte Berufung aus-
zuzeichnen.
Der Podesta sollte zur Nobilität gehören. Das ist das dritte,
allerdings nicht so sehr hervortretende Charakteristikum. Nicht alle
Städte haben die Nobilität zur Bedingung gemacht. Oft mochte ein
erfahrener Jurist willkommener sein als ein Mann, der sich, statt auf
geistiges £igenthum, auf seinen Stammbaum verliess^). Aber im
grossen und ganzen haben sich, wie aus den Thatsachen hervorgeht,
die Städte bei der Wahl ihres obersten Beamten, der ja auch zu re-
präsentiren hatte, an den Adel gehalten.
Nachfrage und Angebot.
So sahen sich die Communen von der Wende der beiden Jahr-
hunderte an jahraus jahrein vor die Nothwendigkeit gestellt, in den
Kreisen des auswärtigen Adels eine Persönlichkeit ausfindig zu machen,
der sie die Oberaufsicht über die Civil- und Strafrechtspflege, die Voll-
streckungsgewalt sowie die Führung des Heeres getrost anvertrauen
konnten. Es mag in der ersten Zeit des Amtes oft recht schwer ge^
1) Cf, Salzer, (Jeber die Anfänge der Signorie in Oberitalien, Berlin 19C0,
S. 65.
*) Dass auch von dieser Kegel abgewichen werden konnte, werden wir
später sehen.
*) So in Viterbo nach drei Jahren: Signorelli, J Podeste nel comnne di
Yiterbo, in: Studi e documenti di Storia e diritto 1894, S. 849. In Padua nach
f&nf Jahren: Statnti del Comune di Padova dal secolo XI[ alPanno 1285, ed.
Gloria, Padna 1873; S. 8, zum Jahr 1225.
*) In Genua treffen wir nach dem Emporkommen der Volkscapitane eine
Beihe »doctores legum« als Podestas. Annal. Jan. SS. 18. Ueber Verbindung
von Nobilität mit Uechtsgelehrsamkeit cf. Safigny, Gesch. d. rOm. Rechts im
Mittelalter, 2. Ausgabe, 4, 133.
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Das Beru&podestat im dreixelmten Jahrbandert. 3^3
wesen sein, einen solchen Mann zu entdecken — darum wohl das
Schwanken zwischen altem und neuem Brauch — und verantwortungs-
YoU war der Posten der Männer, die sich als Bevollmächtigte ihrer
Communen jeweils «in die Lombardei und andere GFegenden hinaus-
begaben ad perquirendum et investigandum bona fide et sine fraude
de honestioribus et utilioribus personis* J). — Dem Adel Italiens aber
war mit der Ero£Phung des Podestats ein weites Gebiet der Bethätigung
erschlossen. Kräftigen Persönlichkeiten wurde Gelegenheit gewährt
sich zu entfalten. Ehre und Ruhm, kriegerische Lorbeeren, Achtung,
Liebe und Hass konnten hier reichlich erworben werden. Ein tüchtiger
Podesta fand schönen materiellen Lohn, ihm blühte aber noch ein
anderes, wie wir sehen werden — eine glänzende Laufbahn.
Somit waren die Bedingungen für ein reiches Wechselspiel zwi-
schen Angebot und Nachfrage gegeben. Um nun dem Verlauf
dieser Entwicklung näher zu kommen, musste ich zunächst untersuchen,
was für Leute im 13. Jahrhundert das Podestat innegehabt
haben. Zu diesem Zweck waren die Namen der Podestas, sowie
Angaben über ihre Thätigkeit und Persönlichkeit, ans einer möglichst
grossen Zahl brauchbarer Quellen zusammenzubringen. Zu den vor-
handenen Podestatenlisten habe ich, so gut es gieng, neue gefertigt.
An Vollständigkeit konnte dabei auch nicht im Entferntesten gedacht
werden. Bei einer Vergleichung dieser Listen habe ich festgestellt, wie
oft die einzelnen Namen erscheinen, wievielmal also ihre Träger Po-
destate bekleidet haben. — Diese Personalstatistik hier vollständig
wiederzugeben, geht nicht an. Da mit den Ergebnissen allein auch
nicht gedient ist, seien als , Ausschnitte^ die Podestatenlisten von
3 Städten sammt dem entsprechenden Commentar vorgelegt. Die Um-
ständlichkeit dieses Eramens mit Namen und Zahlen kennt jeder, der
sich einmal mit solchen Feststellungen befasst hat. Man weiss auch
zur Genüge, wie lustig die Chronisten in ihrem von der Volkssprache
durchsetzten Latein mit den Taufhamen umspringen. Namen wie
Jacobus, Jacopinus, Giacopo oder Gifredus, Gifredotus, Gotefredus,
Gualfredotus, GufiPredus erscheinen oft in einem schwer entwirrbaren
Durcheinander. Sollten daher ein paar Identificirungen zuviel vorge-
kommen sein, so bitte ich um nachsichtige Berichtigung^).
1) Abruzzese >Ii podestä di Pisa nel secolo decimo quarto* in: »Studi
Btorici III, Pisa 1894, S. 9, freilich ans etwas entlegener Zeit (a. 1305).
') Anmerkung zu den Listen: Sind Jabre übersprungen, so hatte entweder
die Stadt damals keinen Podesta, oder konnte der Name desselben von mir nicht
ermittelt werden.
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384 G. Hanauer.
n« Podestatenlisten.
1. Genua!).
Amtsjahr Herkunft^)
1191 Manegoldus de Tetocio Brescia
1194 Obertus de Olevano Pavia
1195 Jacobuä Manerios Mailand
Febraar 1187 treffen wir ihn zu Piacenza als Podesta^), 1191
und 1195 in Bergamo^).
1196|97 Drudus Marcellinus Mailand
Kämpfte mit Erfolg gegen die äusseren Feinde; aufsässigen Ca-
pitanen zerstörte er Thürme und Häuser. Seiner Thatkraft und
Umsichi hatte er die >Confirmatio* zu verdanken. 1201 (mit noch
zweien) Eector seiner Vaterstadt 1204 Podesta in Verona*),
1209 in Piacenza.
1198 Albertus de l{andello Mailand
1195 Podesta Vercelli«), 1201 Eector Mailand^), 1203 Podesta
Padua. Indessen kaum identisch mit dem Genueser Podesta des
Jahi*es 1246.
1199 Bertramus Christianis Pavia
1200 Bolandinus Malapresi Lucca
Im Amt gestorben. 1199 Siena^).
1202|04 Gifredus Grassellus Mailand
1197 Podesta Vicenza®), 1211 Bergamo, für 1214 von Piacenza
gewählt. Vielleicht ^= Gualfredotus Grassellus, Florenz 1207/1208.
1205 Fulco de Castello Genua
1206 Johannes Struxius Cremona
1212 und 1216 Bector Pavia^o), 1208 Podesta Siena^i).
1211 Bainerius Cotta Mailand
1201 unter den drei Mailänder Eectoren.
1217 01>ertus BoccafoUis Pavia
1218|20 Rambertinus Guidonis de Bovarello Bologna
Er wurde wie ein Fürst behandelt, als er zur Vertretung der
Commune an das kaiserliche Hoflager kam. 1208 Podesta Mailand
(Lambertinus de Bonarelis). 1213 verwaltete er Parma, das
<) Hanptquelle : Annal. Januenses., citirt nach der Ausg. von Pertz, SS. 18.
*) Stadt oder District: Der Unterschied zwischen Valvas-
soren, welche von den Städten zur Einbürgerung gezwungen
waren, und solchen Feudalherrn, die noch auf ihren Schlössern
sassen, kommt hier nicht in Betracht.
8) Ann. Piacent. Üuelf. SS. 18, 416, 33.
*) G. Angelini, Catalogo de' Rettori di Bergamo, Berg. 1742.
») Anticbe Cronache Veronesi Vol. I, ed. Cipolla, Venedig 1890. Darin
S. 387 ff. »Syllabus Potestatum Veronensium«.
«) Mon. bist. patr. XVI legea II, 2 Spalte 1092.
^) SS. 18, 397. Manipul. flor. des GaWan. Flamma in Muratori, Script,
(künftig kurz = Mur. SS.) Bd. 11.
") Für Siena cf. Andreas Dei, Cron. San. Mur. SS. 15, 11.
») Für Vicenza cf. die Chronik Nicol. Smere^, Mur. SS. 8, 97.
*o) Winkelmann, Acta imperii inedita I, S. 114.
*•) Cf. Santini, Documenti deirantic. coatit. di Firenze,
150.
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Das BerafBpodestat im dreizehnten Jahrhundert. 3g5
dafür seiner Vaterstadt den Matthaeua de Corrigia sandte. 1221
Verona. 1248 ein gleichnamiger P. in Genua.
1221 Lotherengus de Martinengo Brescia
1217 und 1218 Brescia i), 1219 Mailand, 1222 und 1223 Vicenza,
1226/1228 und 1230|l231 Mantua. Somit hat er zum mindesten
elf Jahre auf Podestatenposten verbracht.
1222|23 Spinus de Surexina Mailand
1230 nochmals berufen, 1227 Bologna.
1224 Andalo Bologna
1202 Cesena*), 1216 Florenz, 1217 Mailand, 1220 Piacenza.
1225 Brancaleo Bologna
Sohn des Vorigen. 1226 Eom (Senator)*).
1226 Peccorarius de Mercato Novo Verona
1215 Verona (»et bonus et utilis*)*), ebenso 1223.
1227 Lazarinus Gerardini Glandoni Lucca
1228 Gifredus de Pirovano Mailand
1210 Imola, 1215 und 1222 Bologna 0), 1224 Eeggio^), 1226
Verona, 1231 Piacenza 7), 1237 Brescia, 1239 Piacenza.
1229 Jacobus de Balduino Bologna
1230 Spinus de Surexina Mailand
1231 Ugolinus ßubeus Parma
Sehr beliebt in Genua. 1230 und 1234 Pavia^).
1232 Paganus de Petrasancta Mailand
1230 Bologna, 1234 Brescia. Ein gleichnamiger 1260 Modena^).
1233 Pegolottus ügutionis de Gerardinis Florenz
1234 Bemedius Busca Como
1235 Petrus de Andalo Bologna
1236 Jacobus de Terciago Mailand
1230 Alessandria ^<>), 1233 und 1243 Brescia.
1237 Oldradus Grossus de Trexeno Lodi
1233 Mailand.
1238 Paulus de Surexina Mailand
Für das nächste Jahr wählte ihn Alessandria. 1249 Piacenza.
1239 Philippus Vicedominus Piacenza
1244 wiedergewählt, mit Bücksicht darauf, doss er schon einmal
*) Für Brescia: Liste in Monnment. bist. patr. X7I = lege8 II, 2, Spalte
1584 ff. Femer Valentin!, Liber poteris di Brescia, B. 1878, mit Liste der P.
TOn 1162—1438.
*) Mar. SS. 14, 1093, Annales Caesenates.
*) Cf. die Liste der Senatoren von Bczzonico, Rom 1778.
*) Cipolla, Syllabus Poteet. Veron.
') Für Bologna: Matthaeus de Griffonibus, Memoriale bist Bonon. 1109 —
1226. Mar. SS. 18, 105.
«) Die Podestas von Reggio: Memoriale potest. Reg. Mur. SS. 8, 1073.
Dove, Die Doppelchronik von Reggio, Leipzig 1873.
'^) Cf. SS. 18, 450, 19.
*) Litta, Famiglie celebri italiane, Mailand 1819 ff. fascieoi. 23.
•) Modena cf. Chronic. Mntinense, Mur. SS. 15, 555, und Monument. Moden.
Bd. XV.
»<>) SS. 18, 174, 29.
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386 G. Hanauer.
da gewesen war »und die Wünsche der Bürger kannte*. 1245
und 1248 Parma, 1241 und 1258 Mailand.
1240 Henricus de Modoetia Mailand
1238 Piacenza, 1246 Vercelli, 1252 Bologna, 1253 Parma.
1241 Gailelmas Snrdos Piacenza
1242 Conrad as de Concesio Brescia
1243 Piacenza, 1240 und 1247 Mailand.
1243 Manuel de Madio Brescia
1247 Piacenza, 1251 Parma, 1256 Mailand i). 1257 als Senator
in Eom vom Pöbel erschlagen*).
1244 Philippus Vicedominus*) Piacenza
1245 Philippus Guiringuellus Mailand
1246 Albertus de Mandello Mailand
1247 Bemardus de Castronovo Piacenza
1248 Rambertinus de Bovarello Bologna
1249 Albertus de Malavolta Bologna
Auch 1257.
1250 Gerardus de Corrigia Parma
1236 Modena. 1238 Pod. seiner Vaterstadt, der er aber nicht
genügte. 1240 Beggio. 1247 machten ihn die eitrinseci nach
der Einnahme von Parma zu ihrem Oberhaupt. 1251 blieb er
mit sammt seiner Gefolgschaft auf Kosten der CommuAe im Ge-
nuesischen Heere*).
1251 Menabos de Turexella Ferrara
1252 Guiscardus de Petrasancta Mailand
1254 Florenz»), 1255 Lucca«), 1259 Piacenza^).
1253 Henricus Confalonerius Brescia
1271 Lucca, 1275 Cremona®).
1254 Bodulfus der Graidono Bologna
1255 Martinus de Summaripa Lodi
1256 Philippus della Turre Mailand
1263 wurde er Signore von Mailand.
1257 Albertus de Malavolta Bologna
Er musste vor der stolz sich erhebenden Macht des Volkscapitans
das Feld räumen.
Mit diesem Jahre schliesst die Blüteperiode des Genueser Pode^ktats.
Es kommen auf dieselbe 55 Jahre podestatischer Herrschaft mit 44 ver-
0 Giulini, Catalogo dei Podestä di Milano fino all* anno 1311; in: Memorie
spettanti alla storia di Milano Vol. VI[ (1867) S. 344.
*) Gregoroviu«, Gesch. der Stadt Rom im Mittelalter, Bach 9, Cap. 7.
*j SS. 18, 212, 42.
*) SS. 18, 228. 47.
*) Cf. Monument. Germ. Epist. saec. XIII, 135.
*) Die Podestas von Lucca in : Ptolem. Luc, Ansgabe der Cronache del
See. XIII e XIV, Florenz 1876. üeber Guiscardui S. 78.
') SS. 18, 510.
*) Repertorio diplomatico Cremonese Vol. I. Cremona 1878. Darin S. 209 ff.
Wüstenfeld, Serie dei Rettori del Comnne di Cremona dal 1127 al 1397. In
demselben Band war mir sehr wertvoll: Wüsten feld, Serie dei Rettori dati da
Cremona ad altri Comuni dal 11/5 al 1331 (S. 272 ff.).
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Das Bem&podestat im dreizehnten Jahrhundert. 3g 7
schiedenen Podestas. Davon wurden 11 mit zusammen 20 Amtsjahren
aus Mailand bezogen, 7 mit 11 Jahren aus Bologna, 5 aus Brescia.
Einer war Genuese. Sohne des stolzen Mailand, das unter den Binnen-
Städten zu einer ähnlichen Machtstellung emporstrebte wie Genua an
der See, mussten besonders willkommen sein. Bolognesen erscheinen
erst mit dem Jahre 1218. Insgesammt kamen 32 aus der Lombardei,
8 aus der Romagna und nur 3 aus Tuscien, wo Pisa dem Feinde ganz
verschlossen war.
Einer der Aufgefährten, Lotherengus de Martinengo, hat min-
destens elfmal Podestatenstellen versehen und ist dabei in fünf Städten
herumgekommen. Ein anderer war in 7 Städten neunmal Podesta.
Bei zwei weiteren sind 6 Podestatenjahre festzustellen. Im ganzen
habe ich nicht weniger als 28 von 44 mehr als einmal in Podestaten
angetroffen.
2. Parraai).
1175|78 Niger Grassus Mailand
Im Amte gestorben.
1180 Rolandus Bemardi Bubei (Rossi) Parma
1198/1199 war er einer der Rectoren von Parma und 1201
wieder Podesta. 1200 Bologna, 1207 und 1212 Modena, 121^
Cremona.
1183 Manfredus Baratus Parma
1185 Rainerius de Gomola Modena
1186 Paganus de Modolana Cremona
1188 Gerardus Rubens Parma
1189 übertus marchio Pallavicinus
1191 Ancelerius de Burgo^) Cremona
1191 nochmals.
1192 Bemardus de Comazano Parma
1216 Reggio, 1218 Cremona, 1224 Pavia»), 1227 Modena.
1198 Ancelerius de Burgo Cremona
1200 Gerardus de Vicedominis Parma
1218 Reggio.
1201 Rolandus Rubens Parma
1202 Guido Lupus marchio Parma
1206 Reggio, 1207 und 1208 Brescia.
1203 Matthaeus de Corrigia Parma
1196 und 1197 Bologna, 1208 Pisa*), 1210 Modena, 1213 Bo-
logna, 1216 Modena, 1217 Verona, 1220 Pavia.
<) Vomebmlich benutzt : Annales Parmenses maiores, ed. Jaff4, SS. 18, 664.
— P. AfiR), Storia della cittä di Parma, 1792.
*) Repert. diplomat. Cremen. Wüstenfeld.
») Ficker IV, S. 341.
*) Litta, Famiglie celebri fasc. 15. Für Pisa sonst: das Verzeichnis der
Podestas von Bonaini, Archiv, stör. it. VI, 2, S. 641 ff.
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388
G. Hanauer.
1204
1206
1207
1208
1209
1210
1211
1213
1214
1215
1216
1217
1218
1219
1220
1221
1222
122^
1224
1225
1226
1227
1228
1229
Belotus Boseti
1193 und 1197 Bergamo.
Albertus de Dovara
Barocius de Burgo
Nochmals 1214 und 1222.
1227 Asti«).
Boglerius Biacha
Albertus Martellus marchio
Paganus de Alberto Egidii
Cremona
Cremona
Cremona
1205 und 1212 (Bracius) Paduai),
Cremona
Cremona
Parma
1219 Siena»), 1220 Cremona, 1228 Modena, 1214 FaÖnza.
Conradus Munarius Modena
Bambertinus Guidonis Buvali Bologna
Cf. Genua a. 1218.
Barocius de Burgo Cremona
Bobertus Piyi (Manfred! Pici) Modena
1234 Verona.
Ysaccus de Dovara Cremona
1196 unter d. Consuln von Cremona*). Podesta 1198^) FeiTara,
1203/1204 Reggio, 1206/1207 Bologna, 1210 Pavia.
Gabriel de Camino Mark Treviso
Guido de ßobertis Beggio
1214 Cremona, 1218 Bergamo.
Pontius Amatus Cremona
1206 Mantua, 1213 Brescia, 1221 Siena, 1224 und 1225 Piacenza.
'üiger Marianus Cremona
1222 Modena, 1223 Piacenza.
Taurellus de Strata Pavia
Nochmals 1227. 1233 Florenz, 1236 Pisa, 1237 gar Avignon«),
Brozardus de Burgo
Henricus de Advocatis
1229 Modena, 1217 Asti.
Manfredus de Comazano
1237 Reggio, 1239 Lucca, 1240 Arezzo').
übertus de Eavaldesco
1228 nochmals. 1234 Ferrara.
übertus de Montemerlo
Taurellus de Strata
übertus de Eavaldesco
Cavalcabox
Cremona
Cremona
Parma
Brescia
Tortona
Pavia
Brescia
Cremona
1225 und 1230 Modena, 1229 Faönza»), 1236 Arezzo»).
») Gloria, I podestö, di Padova 1175—1797, Päd. 1859—1831 (vier Abhand-
lungen mit Listen).
«) Repert. dipl. Crem. Wüetenfeld.
») Andreas Bei, Cron. San. Mur. SS.
15.
*) Ficker, Forschungen IV, S. 240.
6) Rep. dipl. Crem. Wüstenfeld.
«) Cf. Huillard-Br^holles, Histor. diplomat. Frid. IL, Bd. V, 160.
») Arezzo: Mur. SS. 24, 858 (Serie).
•) Litta, famiglie fasc. 13.
») Wüßtenfeld Repert.
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Das BerafapodeBfat im dreisehnten Jahrbundert.
389
1230 Henricus de Tintis Cremona
1231 Goilelmus Amatns Cremona
1208 und 1223 Bergamo i), 1219, 1220, 1221 und 1225 Vicenza,
1226 Asti, 1228 Rimini, 1233 Siena, 1236 Faönza«).
1232 Oerardas Manaria Cremona
1223 Asti.
1233 Ansaldas de Mari Grenua
1234 Rainerius de Montemerlo Cremona
1250 Florenz.
1235 Bainaldus Melioris Florenz
1231 Foligno»), 1234 Reggio.
1236 Ospinellus de Summo Cremona
1237 Nicolaus de Adelardis Modena
1238 Gerardos de Corrigia Parma
Cf. Genua a. 1250. Des Amtes enthoben. Nacb ihm: Bonacursus
de Palu nobili Reggio
1239 Simon Tbeatinus Apulien
Vom Kaiser eingesetzt. 1238 Padua, 1240 Viterbo*).
1240 Bonifacius de Gorzano Modena
1241 Henricus de Testa Arezzo
1230 Siena, 1239 Ferrara*), 1247 wieder Parma, wo er bei einem
Zusammenstoss mit der Aussenpartei umkam.
1242 Ottolinus de Summo Cremona
1243 Princivallus de Auria (Doria) Genua
1228 Asti 6).
1244 Guido Maratius Pavia
Kaiserlich. 1246 Modena, 1249 Bergamo.
1245 Philippus Vicedominus Fiacenza
Cf. Genua a. 1239. Nach ihm:
Thebaldus Franciscus Apulien
Kaiserlich. 1240|l242 Padua 7).
1246 Masnerius de Bnrgo Cremona
Kaiserlich. Von Enzio in Gewahrsam genommen 8). 1241 Como^
1243 Lodi, 1248 wohl Modena»).
1247 Henricus Testa Arezzo
1248 Philippus Vicedominus Piacenza
1249 Rainerius de Valbona FaSnza
^) Angelini, Catal. de' Rett. di Berg. 1742.
*) Tolosanufl, Chronicon Faventinae Civitatis, Cronache dei sec. XIII e XIV
=:Docuni. d. stör. lt. VI, 1876.
») Verzeichnis für Foligno : Moratori, Antiquitates Italiae (künftig = Ant.
It.) 4, 137 ff.
*) Signorelb', I podestä n. com. d. Vit. 356.
*) Ant. It. 4, 443.
") SS. 18, 171.
') Podestas von Padua, Gloria, L c.
«) Huillard-Br^holles, Bist. dipl. Frid. II, Bd. 6, 460. Petrus de Vin.
Epist. 5, 58.
•) Rep. dipi. Crem. Wüstenfeld.
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390 G* Hanauer.
1250 Castellanus de Carbonibas Bologna
1243 Mailand.
,1251 Manuel de Madio Brescia
Cf. Genua a. 1243-
1252 Eainerius de Calbulo (Valbona?) Faönza
1253 Henricus de Modoetia Mailand
Cf. Genua a. 1240. Dann:
1253/59 Gibertus de Genie Parma
1265 noch einmal. 1261 Pisa, 1262 Padua. Er musste die
Wandelbarkeit der Volksgunst in traurigster Weise erfahren;
starb zu Ancona in der Verbannung.
1260 Inghiramus Frangilasta Pistc^a
1261 Franciscus Bottigelli Pavia
1262 Albertus de Turricella Pavia
1266 Pisa.
1263 Ugo de Savignano Modena
1264 Manfiredus Pii Modena
1265 Gibertus de Gente Parma
(Pod. der ghibell. Partei) und Jacobus Tavemerii Parma
(Pod. der Guelfen) 1229 und 1250 Bergamo, 1263 Bologna i).
1266 Nicolaus de Baceleriis Bologna
(Pod. für die Guelfen); 1252 und 1271 Modena, 1258 Lucca,
1261 Beggio, 1262 Vicenza.
Andalo de Andalois Bologna
(Für die Ghibell.) 1264 in Siena Capit. populi. 1270 Pisa,
1272/1274 Verona; t 1274. Am 6. Mai zogen beide wieder ab.
Dann: Albericus de Xoardis Bergamo
1268 Verona.
1267 Albertus de Fontana Piacenza
1257 Pavia 2), dann Piacenza, 1269 Bologna, 1278 Mailand*). 1 1291.
1268 Eobertus de ßobertis Beggio
Für das erste Halbjahr. 1271 Mailand, 1273 Florenz, (für König
Karl)*) 1274 Arezzo, 1275 Padua.
Maniredus de Saxolo. Modena
1269 > , »
1267 Beggio, 1273 und 1283 Piacenza, 1280 Parma.
1270 Gerardus Bojardi Beggio
1282/1286 Cremona,
1271 Peregrinus de Guidonibus Modena
Borgognone Anguissola Piacenza
1272 Nordilius Bonaparte Treviso
1273 Simon Donati Florenz
1275 Arezzo.
1274 Bolandus de Albriconibus Beggio
1272 capit. pop. Parma.
<) Dante, Inferno 23, 108 fi.
») SS. 18, 50«.
>) Giulini, Catalogo dei Pod. di Mil. S. 347.
*) Mur. SS. 18, 6.
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Das Beru&podestat im dmiehnten Jahrhundert
391
Wir haben hier 88 Jahre podestatischer Yerwaltang mit 76 Ter-
schiedenen Podestas zusammengestellt. 12 P. mit 32 Amtsjahren hat
Parma der eigenen Nobilität entnommen, doch wenige mehr nach 1210.
Kicht weniger als 20 kamen aus Cremona, doch keiner mehr nach
dem bedeutungsvollen Jahr 1247; 9 aus Modena, 5 aus Beggio.
Matthaeus de Corrigia war in 7 Städten 9 Jahre Podesta. Gibertus
de Oente hat es sogar auf 11 Amtsjahre gebracht, ?on denen aller-
dings 8 auf seine Vaterstadt Parma fallen. Der Cremonese Gulielmus
Amatus war ebenfalls elfmal Podesta, in 7 Städten, sein Landsmann
Tsaccus de Doyara 7mal in fünfen. — Von den aufgeftthrten 77 waren
mindestens 47 mehr als einmal auf Podestaten, 5 daron sind uns
schon in Genua begegnet
3. Mantua^).
1184|86 Grasciuvinud episcopus Mantua
1187|89 Atto Pagani Bergamo
1211 Padua.
1192
Gnaffus Padua
1194
Lantelmus de Landriano Mailand
1203 Asti»).
1195
Henricus episcopus Mantua
Auch 1209.
1196
Chazanimichus Bologna
Auch 1220 und 1224.
1198
Jacobus Bemardi Bologna
1194 und 1195 Vicenza, 1201 ßeggio, 1206 und 1207 Cremona.
1199
Stefanus de Turbiago Brescia
1201
Guelfus comes de St. Martine Mantua
1197 und 1198 Verona.
1202
Boni£aciu8 comes de St. Martino Mantua
Sohn des Vorigen. 1217 wieder Mantua, 1211 Verona, 1226 Padua.
1206
Pontius Amatus Cremona
Cf. Parma a. 1219.
1207] 08 Azzo marcldo Estensis
Auch 1210 und 1211. 1199 Padua, 1196, 1205 und 1208
Ferrara, 1207 und 1208 Verona»),
1212|l3 Aldevrandinus Estensis
Sein Sohn. War als Podesta 1213 Herr von Ferrara und Verona.
1214
Geroldus de Salis ' Brescia
]215|l6 Lambertinus de Bivialto Bologna
1217
Bonifacius comes de St. Mai*tino Mantua
1218
Inghiramus de Macreta
1227 Siena.
1) Annal. Mant. ed. Pertz SS. 19, 19 iL
») Ficker IV, S. 261.
*) Salzer, Ueber die Entstehung der Signorie, 32.
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392
G. Hanauer.
1219 Bagazanus Confalonerius Brescia
1220 Chazanimichus Bologna
1221 Salingaerra Perrara
Erscheint als Podesta ll95, 1203, 1206/1211 in Perrara, 1200
und 1230 in Verona, 1205 in Modena.
1222 Leo de Carceribus
1225 Verona.
1223 Baimundus de Ugonibas
1217 Cremona, 1221 Brescia, 1231 Bergamo, 1239
1224 Ghazanimichas
1225 Bizardas comes de St. Bonif.
1237 und 1246 wieder Mantua, 1220 Verona.
1226|28 Lotherengas de Martinengo
Cf. Genua a. 1221.
1229 Guilelmus de Lendenaria
1211 Brescia, 1222 Bergamo, 1226 Cremona.
1230/31 Lotherengus de Martinengo
1232 Baldninus comes de Casalolto
1233 Guidotus episcopus
1234 Aimericus de Arpinello
1242 Brescia, 1219 Cesena, 53 Permo.
1235 Jacobus de Melato
1236 Albertus de Zolzano
1237 Bizardus comes de St. Bonif.
1238 Bemardas Bolandi Bubei (Bossi)
1213 und 1226 Modena, 1224 Siena, 1227 Beggio, 1229 Asti,
1230 Cremona, 1243 Plorenz^) t 1248.
1239 Guido de Corrigia
Auch 124l|l242 und 1245. t 1245.
1240 Ubaldus de Suzai*ia
124l|42 Guido de Corrigia «)
1243|44 Supramons Lupus de Soragna
1233 (Formundus?)») und 1238 Arles, 1249 Mailand.
1245 Aiandrus de Bivolis
Wurde als zu jung wieder fortgeschickt.
Guido de Corrigia
Starb. Darauf sein Bruder:
Matthaeus Giberti de Corrigia
Ueber die Podestariate dieses Matthaeus herrscht
Klarheit^).
1246 Bainerius de Zengolis
Bizardus comes
1247 Henricus de Bivolis
1233 Vicenza, 1249 Pisa.
Verona
Brescia
Mailand.
Bologna
Verona
Brescia
Verona
Brescia
Brescia
Bologna
Mailand
Vicenza
Verona
Parma
Parma
Parma
Parma
Bergamo
Parma
Parma
keine rechte
TusQien
Verona
Bergamo
1) Ueber ein fragliches Podestat in Bergamo: Litta faac. 23.
») SS. 19, 22. Winkelmann, Acta imp. ined. I, Nr. 687.
») Winkelm. acta I Nr. 630.
*) Litta, Famiglie fasc. 15.
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Das Berufispodestat im dreizehnten Jahrhundert. 393
1248 [49 Fax de Bucha Brescia
1250 Gruamons Bologna
Auch 1254/1255.
1251 Bonitacius de Canossa ^ggio
Auch 1269. 1267 Padua.
1252 Thomaxinus de Ponzenicho
1253 Azzo marchio Estensis
1235 und 1236 Vicenza.
1254|55 Gruamons Bologna
1256 Bolandus^ Lupus Parma
1234|l235 Pistoja, 1238 Siena, 1249 Novara.
1257 Nordius de Nordiis Imola
1258 Simon de Bonifatio
Auch 1260.
1259 Castellanus (Guidonis) Bologna
1256 Modena.
1200 Simon de Bonifatio
1261 Nicolaus Querinus Venedig
1271 Pisa, 1281 Bergamo.
1262 Tirigellus de Calacisio Siena
1263 Jacobinus Bernardi Bolandi Bubei (Eossi)i) Parma
1250 Mailand, 1258 Florenz, 1262 Orvieto*), 1264 Todi, 1266
und 1273 Padua; eine Wahl des mit dem Interdict belegten
Fermo für 1268 nahm er auf Wunsch des Papstes nicht an;
1269 Perugia, 1270 Eimini, 1271 Orvieto. Litta lässt ihn 1284
und gar noch 1297 in Pistoja erscheinen, also 47 Jahre nach
dem Mailänder Podestat! Das ist sicherlich ein Irrthum. Üebrigens
führt ihn Salimbene schon zum Jahre 1278 als »quondam* auf^).
1264 Albertus Chazanimichus Bologna
1249 Ravenna*), 1252 Mailand, 1255, 1262 und 1266 Modena,
beendet 1275 das Podestat in Piacenza für seinen Sohn.
1265 Lodoyicus comes de St. Bonif. Yerona
1282 Beggio und Parma.
1266 Paganellius de Turre Mailand
1259 (Paganinus?)^) Novara.
1267 Carnevalis de Turre Mailand
1268 Musca de Turre Mailand
1269|70 Matthaeus de Corrigia Parma
1250 Piacenza, 1258, 1263, 1269 und 1280 Padua, 1257 Florenz,
1261 und 1282 Bologna, 1272 Piacenza, 1274 und 1283 Modena,
1278 Perugia, 1286 Pistoja, 1288 ßeggio (1296 wurde er durch
seinen Bruder Guido in Mantua vertreten).
127l|72 Guido de Corrigia Parma
<) Litta fascic. 23.
^ Für Orvieto die Liste der Beamten, von Pardi. Bollet. Soc. Umbr. I, 337 ff.
•) Salimbene, Chron. in; Monument, hißt. patr. ad prov. Parm. et Piacent,
pertin. Parma 1857; 8. 272. Cf. auch SS. 18, 701 Ann. Parm. majores.
*) Gf. Statuten von Bologna IIl, 242.
») Litta faac 68.
MitaeUimfeii XXllL 26
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394 ö- Hanauer*
1251 Faenza, 1259 Orvieto, 1260 Lucca, 1268 Genua, 1270
Bologna, 1283 Piaoenza, 1284 Modena.
1273 Paganus de Terzago Mailand
1274 Alberiinus de Fontana Ferrara
1275 Albertus de la Scala Verona
Auch 1277. Ein Jahr später Signore von Verona.
1276 Marzaglia de Adelardis Verona
1277 Albertus de la Scala Verona
1278 Obizo de Zachariis Verona
1279 Gulielmus de Pusteria Mailand
1274 Bologna, 1278 Pavia.
Maurinus Stambechinus Venedig
1280 Petrus de Carbonensibus Bologna
Auch 1282, 1284, 1285, 1289 und 1291. 1293 Genua.
Es wurden hier 63 Podestas aufgeführt, von denen 8, mit zu-
sammen 16 Amtsjahren, aus Bologna stammten, 8 mit 14 Amtsjahren
aus Parma, je 7 aus Brescia, Verona und Mailand, drei aus Bergamo.
Befreundete Städte der Nachbarschaft haben den Best gestellt. Her-
vorzuheben wäre der Ausschluss von Piacenza, wäre ferner, dass Parma
bis 1238 gar nicht, dann aber durch seine berühmtesten Familien
vertreten ist.
Matihaeus de Corrigia war 15mal Podesta, Guido 9mal, Bemardus
llolandi Rubei 8mal. Mindestens 40 haben das Amt mehr als einmal
bekleidet.
in. Bernfsmässigkeit.
Es handelte sich nicht darum, Podestatenlisten bis zum volligen
Untergang der Städtefreiheit durchzuschreiben. Immerhin aber musste
ein üeberblick über zwei bis drei Generationen gewonnen werden.
Die bei Genua, Parma und Mantua gemachten Beobachtungen
gelten allgemein. In was für Podestatenlisten wir auch schauen, überall
erscheinen Namen, deren Träger uns schon anderswo als Stadtpräsi-
denten begegnet sind. Männer, die in einem Jahre einen weltent-
legenen Flecken der Bergamasker Alpen verwalteten, tauchen im
nächsten wohl in einer tuscischen Landstadt auf, um später vielleicht
von einer der grossen lombardischen Städterepübliken zur leitenden
Stellung berufen zu werden. Es wäre somit festzustellen, dass adlige
Italiener in überaus grosser Anzahl ihr Leben geradezu mit Po-
destariaten ausgefüllt haben. Für sie wurde diese Thätigkeit
zum Beruf. Eduard Winkelmann, dem wie anderen Forschem >) diese
0 Davidsobn, Gesch. von Florenz I, 695, macht aufmerksam auf diese
»KlosBG von persönlich achtbaren Männern*.
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Das Bcrufspodcstat im dreizehnten Jahrhundert. 395
Ersoheinaxig anffiel, spricht von ^einzelnen Persönlichkeiten'^).
Doch erst das massenhafte Auftreten solcher Berofspodestiis stempelt
dieselben zu einem wesentlichen Factor in dem bunten Leben und
Treiben jener Zeit. Die Erklärung für den Vorgang liegt nahe. Als
in den achtziger Jahren des 12. Jahrhunderts das Podestat mit einem
Schlag in so vielen Städten Eingang fand, da war ein überaas müh-
sames Tasten, Suchen, Sondern nöthig, bis man die rechten Persön-
lichkeiten hatte. Jede Wahl war ein Schritt ins Dunkle. Hatte nun
eine Stadt Glück mit ihren ersten Podestas — und nach den Berichten
war dies meistens der Fall — so pflanzte sich der Ruf dieser Männer,
ein ungeschriebenes Befahigungszeugnis, schnell durch das ganze reichs-
ländische Italien. Im Bedarfsfall wandte man sich selbstverständlich
jetzt an einen von denen, welche die Probe bestanden hatten. Es ist
klar, wie jemand, dem so der Gang der Dinge eine einträgliche und
ehrenvolle Stellung gewährt hatte, daran festzuhalten und sie zu seinem
Beruf zu stempeln suchte, und wie sich das Podestat in dieser Rich-
tung weiter entwickelt hat — Berufäbeamte im modernen Sinn sind
allerdings die Podestas nicht geworden, wenigstens nicht in den Zeiten
städtischer Selbstherrlichkeit (von den Titularpodestas der kommenden
Jahrhunderte und den Bürgermeister-Podestas noch späterer Zeit ist
hier nicht die Rede); denn der Dienstvertrag, welchen der Podesta
jeweils mit der berufenden Stadt eingieng, entspricht nicht dem Act
der Anstellung oder Versetzung durch eine stets sich gleichbleibende
Instanz. Es fehlt auch das Moment der geordneten, stufenmässigen
Laufbahn. Die Berufsmässigkeit ist femer keine generelle Eigenschaft
des Podestats. Für viele, vielleicht für die Mehrzahl, mag das Podestats-
jahr nur eine ehrenvolle Unterbrechung ihres Lebens- und Arbeitsgaugs
gewesen sein. Doch war die Anzahl von Berufepodestas besonders
um die Mitte des 13. Jahrhunderts recht erklecklich. Im 4 Jahrzehnt
desselben waren zum Beispiel 160 Podestarieu zu vei^eben von
den 16 Städten Mailand, Gremona, Parma, Modena, Piacenza, Brescia,
Padua, Mantua, Bergamo, Verona, Reggio, G^nua, Florenz, Siena, Pisa
und Bologna. Trotzdem die Listen fast lückenlos sind, bekommen
wir, infolge der vielen Wiederholungen, nur ungefähr 100 Namen«
Von den Trägern derselben sind mindestens 70, also über zwei
Drittel, zweimal oder öfter in Podestariaten anzutreffen, und von diesen
haben etwa 20 ein halbes Dutzend Posten oder noch mehr ver-
waltet In einem anderen Zusammenhang wird hierauf noch zurück-
zukommen sein.
>) Ed. Winkelmanns Allgemeine VerfasBungsgeschichte, herausgegeb. von
A. Winkelmann, Leipzig 1901. S. 201.
26^
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396 ^^ Hanauer.
Gehälter.
Von dem Podestatenamt istr also eine recht starke Anziehungskraft
ausgegangen. Schon der Ehre halher war es ja hegehrenswert. Dazu
haben aber auch die meisten Communen den höchsten Posten, den sie
zu vergeben hatten, mit einem Gehalt ausgestattet, das nicht zu
verschmähen war. Die Versuchung, das Recht zu guusten der reicheren
Partei zu beugen oder Bestechung in irgend welcher Form anzunehmen,
konnte ebensogut an den auswärtigen Podesta herantreten wie früher
an die eingesessenen Gerichtsconsuln, wenn man nicht seine Bezüge
80 bemass, dass er nicht nach mehr zu streben brauchte. In den
Verhältnissen, die zur Schaffung des Instituts geführt haben, ist es
somit begründet, dass eine gute Bezahlung gewährt werden musste,
und diese hat ihrerseits mit verursacht, dass aus dem Podestariat bis
zu einem gewissen Grade ein Beruf geworden ist. In dem Ein-
ladungsschreiben stand auf jeden Fall das Salarium^): In Sachen des
Gehalts wurden somit Unterhandlungen und Zweideutigkeiten von
vornherein ausgeschlossen, weil die wählende Commune annahm, es
werde dem Gewählten vor allem um Brief und Burgschaft für sein
Einkommen zu thun sein. Wie mancher Nobile aus kinderreichem
Hause konnte froh sein, wenn ihn eine solche Berufung der Sorge
um ein standesgemässes Leben enthob ! Wie mancher, den die Zeit-
läufte gezwungen hatten, seinen Freiherrnsitz auf dem Lande auf-
zugeben und sich einem mächtigen Gemeinwesen anzuschliessen, musste
es freudig begrü^sen, wenn er auf diese Weise aus Müssiggang oder
unfruchtbarem Fehdeleben herausgerissen ward! Ihm musste sich die
Erwägung geradezu aufdrängen, ob er nicht das Wandern von Stadt
zu Stadt, von einem Podestat zum andern, in seinen Lebensberuf ver-
wandeln könne. Für den hohen und niederen Feudaladel, für Capitane
und Valvassoren, war das Amt wie geschaffen. Wäre es nur Zufall,
dass aus den Seehandelsplätzen Genua und Pisa fast keine Berufs-
podestas hervorgegangen sind, während Cremona, Piacenza, Parma^
Brescia und die anderen mittleren Binnenplätze einen überaus hohen
Procentsatz stellen? Der Adel von Genua und Pisa war eben nicht
darauf angewiesen, seinen Unterhalt in fremden Diensten zu erwerben.
Durch zahllose Unternehmungen zur See fand er ausser der Befriedi-
gung kriegerischer Lust in reichem Masse, was er zum Leben brauchte.
Die genuesischen Nobili nahmen an dem Geschäftsleben ihrer Stadt
ala Rheder und Bankiers regen Antheil. Sodann verschafften sie sich
durch Verwaltung der Podestariate in den abhängigen Gebieten, be-
>) Ant. It. 4, 77.
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Das Berufspodestait im dreizehnten Jahrhundert. 397
sonders an der Biviera, einen kräftigen Bückhalt ^). Dem binnen-
ländisclien Feudaladel flössen damals noch weniger Quellen des Er-
werbs; wir sehen, dass er sich erst im Verlaufe des 13. Jahrhunderts
dem Handel zuwendet
Die Gehälter entsprachen im allgemeinen der Ghrosse und dem
Beichthum der betreffenden Communen. um das Jahr 1250 bezog
der Podesta von Mailand jährlich 2000 libr.) was [nach Giulini^)
etwa 120.000 Liren des Jahres 1855 gleichkommt, somit heute einer
noch bedeutenderen Summe, wenn man nur den Verkehrswert des
Geldes berücksichtigt»). Da fiel es dem Podesta nicht schwer, sechs
Bichter und zwei ^milites*^ zu besolden. In Padua^) wurde 1236
das Gehalt auf 4000 libr. festgesetzt, über 80.000 Lire nach heutigem
Geldwert. Dazu kam die freie Amtswohnung. Allerdings hatte der
Podesta vier Bichter und drei Bitter von auswärts zu unterhalten,
femer eine Menge Diener und Bewaffneter und 14 Pferde, darunter
vier Schlachtrosse. 1294 wurde die Amtszeit auf 6 Monate beschränkt^),
für die man 4000 libr. bezahlte. 1308 finden wir 6000 libr. für den
gleichen Zeitraum^), was sich durch das rasche Sinken der Ji:leinen
Lira erklärt '). Parma setzte 1254 für den „auf ewig* gewählten
Gibertus de Gente 2000 libr. imperial, als Jahresgehalt fest^), sehr
viel, wenn man beachtet, dass die kaiserliche Lira den dreifeu^hen Wert
der Parmeser hatte ^). Salimbene erzählt denn auch, an der Absetzung
des Gibertus sei mit schuld gewesen, dass er sich für seine Begierungs-
thätigkeit zuviel habe bezahlen lassen, mehr als die Parmesen ihren
Podestas zu geben pflegten. „Er hätte das nicht thun dürfen, da er
sich stets auf seinen Besitzungen aufhielt* ^^), Thatsächlich finden wir
1268—1271 als Gehalt für 6 Monate 600 libr. Im Krieg und auf
») Caro, Genua unter den Podestas (Diasert.) Straasb. 1891, S. 65, femer
H. Sieveking, Genueser Finanzwesen, I. Freiburg 1898.
«) Giulini, Memor. spett. alla st. d. Milano IV, 205.
•) Ueber die Wertverhältniise cf. G. B. Salvioni, Sul valore della lira bo-
lognese: Atti e memorie della r. deputazione dl stör. patr. per le provincie di
Romagna, ann. 1898—1900.
*) Statuti del Comune di Padova, dal sec. XII alPanno 1285, ed. Gloria,
Päd. 1873. S. 11.
»> Chron. Pat. Ant. It. 4, 1153.
«) Ant It. 4, 77.
') Pertile, 2, 97, setzt diese Erhöhung erst für die Mitte des 14. Jh. an.
») Statut, comm. Parmae digesta anno MCCLV, in: Monument ad pror.
Parmens. et Piacent, pert., Parma 1866, I S. 1.
ö) L. c. S. XXXVIII.
1«) Chronica Fr. Salimbene Parmensis, ed. cit. S. 229.
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398 ^' Hanauer.
Gesanätschaften hatte der Podesta eine Tagesgebühr von 20 soldi. In
Verona wurde ein Unterschied zwischen Fremden und Einheimischen
gemacht^). 1239 betrug das Gehalt in Bologna 2000 libr.»). Dabei
scheint es mit geringen Schwankungen bis nach 1250 geblieben zu
sein»). 1274 und 1287 finden wir 3000 libr.*). Diese Besoldung er-
scheint ausgezeichnet, wenn man daneben stellt, was andere Bologneser
Amtspersonen erhielten: ein Consul iustitiae 6 libr. fQr ein halbes
Jahr, ebensoyiel ein Notarius und Massarius^). Lesen wir bei einem
berühmten Rechtsgelehrten jener Zeit^), es sei ihm ein Processhonorar
Ton 100 Ducaten und mehr nicht übermässig erschienen, so wird uns
das nicht in Erstaunen setzen, wenn wir die Dauer solcher Civilstreite
und dazu Stellung und Ruf der Bologneser Advokaten bedenken. Ver-
gleichsweise sei angeführt, dass zu der nämlichen Zeit zwei aufgezäumte
Rosse zu 70 und 50 libr. angeschlagen wurden^).
Die Statuten von Vicenza^) a. 1264 bestimmten dem Podesta
3000 libr. veron. Eine Erhöhung wurde für durchaus unzulässig er-
klart. Dreissig Jahre später beschlcss man in Padua, dass denjenigen
Bürgern, die als Podesbtö nach Vicenza giengen, für 6 Monate 2000 libr.
entrichtet werden sollten^). Also halbsoviel als die wohlhabende herr-
schende Commune dem eigenen Podesta gab, mussten die Unterworfenen
für den Nobile aufbringen, welcher ihnen von dort zugesandt wurde !
und jahrzehntelang haben sie diese Belastung ertragen müssen.
Aehnlich war das Verhältnis von Padua zu Bassano^^^). Rücksichts-
voller verfuhren da doch die Parmesen gegen Borgo San Donnino.
Sie setzten dem Flecken zwar den Podesta, zahlten aber auch die
Hälfte des Oehalts. Salimbene spendet seiner Vaterstadt ein hohes
Lob für dies Zeichen von Edelmuth. In Cremona treffen wir gele-
gentlich ein Gehalt von 1000*0» ^^ Piacenza ein Halbjahrsgehalt
von 13U0 libr. 18), in Ferrara (1268) ein solches von 1500 libr. Venet.
») Pertile 2, 97.
*) Salvioni, Atti di Storia pai Romagna, 1895, S. 326.
») Statut! di Bologna, ed. L. Frati I, Bol. 1869, S. 23, ferner Bd. III,
Bol. 1877, 162.
*) Sarti, De daris archigymnasii Bononiens. professoribus, Bol. 1769, II, 84 ff.
») Btatut. di Bologna III, 153 ff.
«) Roffredus, cf. Savigny, Gesch. d. röm. Rechts 3, 611.
') Savigny, 1. c.
«) Statut, del Com. di Vicenza 1264, Venedig 1886, S. 15, in Pubbl. della
Depntazione Venota, Serie II, Statuti. Cf. aach Statuten von Padua, 108.
») Chron. Patav. Ant. It. 4, 1153.
*o) Stat. Päd. 113.
*>) Böhmer, Acta imperii selecta Nr. 962.
«») Pertile II, 97.
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Das Beroüspodesiat im dreizehnteo Jahrhondert. 399
Währung i). V^rcelli gewährte a, 1247 700 libr. payes., wozu 100 libr.
fOr dienstiiche Auslagen kamen^). Doch gab man dem yerdienten
Henricns de Modo^ia eine Zulage von 200 libr. und dem Brancaleone
de Andalo gar eine solche von 200 libr. imperial.^).
Als eine recht drückende Last wurde die Zahlung so hoher Ge-
hfUter natürlich von denjenigen Städten empfunden, die nicht einmal
die Genugthuung hatten, ihrem eigenen Wunsche folgen zu können,
sondern sich den Podesta ^auigochen^ lassen mussten. Das war, wie
schon angefahrt, das Schicksal der meisten Communen, welche sich
unter die Oberhoheit einer mächtigen Nachbarin hatten begeben müssen.
Ebenso stand es in denjenigen Theilen Italiens, wo sich der Kaiser
die Beichsoberhoheit ungeschmälert bewahrt hatte. Wenn Friedrich IL
einer Stadt einen Podesta setzte, pflegte er^) auch dessen Gehalt zu
bestimmen. ,Für kleinere Gemeioden** — wir folgen hier den An-
gaben Ficker^ — ^scheint das eine sehr empfindliche Last gewesen
zu sein, zumal die kaiserlichen Podestaten, welche da weniger Bück-
sicht zu nehmen hatten, in ihren Forderungen gewiss oft noch weiter
gegangen sind. Es finden sich eine Reihe bezüglicher Zeugnisse*.
Ficker bringt solche für Forli, Cesena, Camerino, Citta della Pieye und
Osimo. In diesen und anderen Städten war der Podesta wesentlich
zum kaiserlichen Beamten geworden, »der nicht blos das regimen
civitatis, sondern auch, wie der Kaiser wohl betont, servitia nostra zu
besorgen hat (cf. Huillard-Breholles 6, 735), dessen Unterhalt aber
dem Kaiser nichts kostet*.
Es konnte vorkommen, dass ein gewählter Podesta sein Amt
wahrend des Jahres niederlegen musste, sei es weil er sich als unfähig
erwies, sei es weil ihm eine feindselige Faction oder schwere Ver-
wicklungen in der Stadtpolitik das Begieren unmöglich machten. In
diesem Falle pflegte man sich mit ihm gütlich abzuflnden und ihm
das ausgemachte Gehalt ganz oder dodi zum guten Theil auszuzahlen.
So in Genua a. 1257, 1265 und 1270«^). Beggio gewährte a. 1290
dem Qerardus Guazonus, welcher schon im Januar dem Markgrafen
Azzo von Este hatte wichen müssen, sein volles Gehalt und 200 libr.
») et; Ant It. 4, 80.
•) Monument, hiat, patr. Leg. II, 2; ed. 1876: Statut. Comm. Vercell.
Opake 1097.
•) Für Genua cf. Mon. bist pat. über jurium Gen. 1, 653; Pisa: Studi
rtorici III (1894), 22. Viterbo: Die Abhandlung v. Signorelli, 1. c.
*) Näheres Ficker, Forschungen II, § 417.
*) Ann. Jan. SS. 18 zu diesen Jahren. Dem Podesta a. 1265 nahm man
^ Venprechen ab, da» er und sein Gefolge »nuUam laudem consequerentur
contra commune« und gab ihm ein ehrenvolles Geleite bis Asti. 225, 25.
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400 G. Hanauer.
obendrein^). Ende 1264 entscbloss ^mn sich in Parma, den Podestä
zu verabschieden, entband auch seinen schon gewählten Nachfolger der
Verpflichtung und entschädigte beide durch Auszahlung des vollen
Gehaltes^). Alle diese ausser Dienst Gesetzten vraren es auch so zu-
frieden. Hier zeigt sich recht deutlich, wie das Fodestat von vielen
schlechterdings als Beruf angesehen wurde, der in erster Linie seinen
Mann zu nähren hat. Die Liberalität der Städte hatte zwei Gründe.
Einmal musste ein ZerwOrfiiis mit der Heimat des fortgeschickten
Fodestas vermieden werden. Dann durfte man dem Institut nicht die
feste Grundlage rauben, indem man sich in Geldsachen engherzige
Gesinnung vorwerfen liess: man wäre Gefahr gelaufen, eines Tages
vergebens nach einem Fodesta auszuschauen.
Die Fälle, in denen eine Stadt sich nicht gutwillig zur Zahlung
verstand, sind daher selten. Wir besitzen Actenstücke aus einem
langwierigen Hofgerichtsprozess, den sich Brescia 12^0 durch eine
solche Weigerung zuzogt). Kläger war der ältere Matthaeus de Corrigia,
welchen wir als einen der gesuchtesten Berufspodestas bereits be-
zeichnet haben. Er war von den Brescianern ordnungsmässig ge-
wählt worden — so fährte er in seiner Ellage aus — die Abgesandten
der Commune hatten ihn schon eingeholt, und er war bereit, das Amt
zu beschwören und anzutreten. Da widerfuhr ihm arge Gewalt,
indem die Leute der Stadt sich ihm durchaus nicht fügen wollten
,nec iurare voluerunt sequentiam eius, ut mos est Lombardiae et fuit
hactenus civitatis eiusdem*. Während er unter dem Schutz der Gast-
freundschaft des Bischofs weilte, wurden sogar Leute seines Gefolges
durch Steinwürfe schwer verletzt. Selbst der Kath und die Precona-
tores der Stadt wollten ihm nicht gehorchen. So war er genöthigt,
unverrichteter Dinge wieder abzuziehen. Während er dann darauf
wartete und rechnete, dass man ihn wieder hole und legal einsetze,
wurde ein anderer gewählt Dass er den Posten nicht versah, war
somit nicht seine Schuld; er beanspruchte sein volles Gehalt mit
500 libr. imp. Der neue Podesta der Brescianer, Ubertus de Gambara,
bestritt seinem CoUegen das Recht auf Entschädigung nicht, meinte
aber, diese sei nicht von der Commune, sondern von der Partei zu
leisten, welche ihn vergewaltigt habe. Wir verstehen den Standpunkt
des Klägers sehr wohl. Ganz abgesehen davon, dass sein durch viele
*) Memoriaie polest. Reg. Mar. SS. 8, 1174. Aehnlich Pavia 1270: SS. 18,
544, 50.
«) Ann. Parm. SS. 18, 678, 44.
»i Im Zusammenhang gedruckt von Ficker IV, Nr. 276. 277, 285, 292, 297
und 298.
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Das Berufspodcatat im dreizehnten Jahrhundert. 40I
^iQekliche Podestate erworbener Ruf Schaden litt, bedeutete der
Handel für ihn eine Einbusse an Zeit und Geld, selbst wenn es ihm
gelang, noch im gleichen Jahre anderswo ein Podestat zu erhalten^).
Das Gericht gab ihm denn auch yollkommen recht und verurtheilte die
Brescianer sogar zur Zahlung der Kosten, die ihm die Reise zum
Dienstantritt verursacht hatte. Die Stadter sträubten sich noch lange,
ehe sie den Matthaeus befriedigten. 520 libr. imp. waren auch keine
Kleinigkeit! Sie blieben hart selbst als 1221 das Reichsbannverfahren
angedroht und im Frühjahr 1222 wirklich eingeleitet wurde. Erst
1225 erlangte Matthaeus Zahlung^).
Wahl, Eid, amtliche Stellung.
FQr die Vornahme der Podestatenwahl bildete sich in allen
Städten rasch eine gewisse Norm, die vielfach zum Gesetz erhoben
und den Statuten einverleibt wurde. Wir stossen überall auf ähn-
lich geartete Bestimmungen. Der grosse^) oder kleine Rath oder ein
Ausschuss dieser Körperschaften oder sonst eine Gruppe geachteter
Bürger wurde damit betraut, über das Vorleben der in Frage kom-*
menden Persönlichkeiten Erkundigungen einzuziehen und die passendste
herauszusuchen; auf Empfehlungen seitens befreundeter Communen
konnte dabei besondere Rücksicht genommen werden*). Brief- und
Reisekosten wurden nicht gescheut. In manchen Städten setzte man
gleich mehrere Namen auf die Liste, damit keine Verlegenheit entstand,
wenn der zuerst Vorgeschlagene ablehnte. Die Bolognesen sperrten
ihren Wahlausschuss ein Viud schlössen ihn so lange von jedem Ver-
kehr mit der Aussen weit ab, bis er einen Beschluss gefasst hattet).
In Piacenza soll einmal unter besonders schwierigen Umständen der
Wahlausschuss zwei Tage und Nächte gesessen haben, ohne Speise
und Trank zu sich zu nehmen, und wurde doch nicht einigt). Ein
zweiter Ausschuss wurde von Sonntag bis Freitag eingesperrt und
brachte eine Wahl zustande, ^ indem Gott ein gnädiges Einsehen hatte '^.
Zu dem Erwählten begab sich eine städtische Abordnung — in
Verona waren Kleriker vorgeschrieben, denn es sollte auch schon der
>) Das gelang ihm auch (Pavia), cf. Litta, Famiglie, fiäsc. 15.
*) Heber den ähnlich gelagerten Fall, des Saracenus de Lambertinis aus
Bologna siehe Ficker IV Nr. 468; über einen anderen: Ant. lt. 4, 89.
») So in Vicenza, cf. Stat. d. Vic.
*) Cf. für Viterbo: Signorelli in: Studi e doc. d. Stör, e diritto Bd. 15,
6. 349.
») Statut, d. Bologna, ed. Luigi Frati, III, 44. Aehnlich Vicenza; Stat.
1264, S. XXXVII.
') Annal. Piacent. Guelf. SS. 18, 438, 48.
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402 Ö- Hanauer.
Verdacht ausgeschlossen werden, als könne die Deputation das kom-
mende Siadtoberhaupt zu ihren Gunsten beeinflussen — und über-
reichten ihui feierlich vor den Behörden seiner Vaterstadt das ße-
rafungsschreiben. Dies war in den ausgesuchtesten Formen der Höf-
lichkeit gehalten. So hiess es in einem Brief der Commune Padua^):
, Kluge Männer, zur Wahl abgeordnet, haben Euch zum Podesta ge-
wählt, considtiratis virtatibus, quibus celebris nominis vestri fama
docente affluitis et fulgetis (quod etiam cognoyimus experientia manifesta)''.
liach der Anweisung des in diesen Dingen zuständigenBrunetto Latini
hatte ein Berufungsschreiben anzugeben : „nomeement . . . le jor qu^ il doit
estre corporelment dedans la vile e faire son sairement as constitucions
des choseä, e qu^ il doit amener avec soi juges e notaires et autres officiaus
por faire ces choses et ces autres, et quanz jors il li convendra demorer
apres la fin por rendre son conte et la raison de ce que on voudra
li demander contre lui; et quel loier il doit aToir, et comment; et
quanz cheyaus il doit amener et comment, et que tuit peril de lui et
de ses choses soient sor lui^^). Der Gewählte hatte sich binnen we-
niger Tage zu entscheiden s). Auf ablehnende Antworten
stossen wir gelegentlich: a. 1243 sprach der Fisaner Ventrillius Gui-
donis Ventrillii der Commune Siena seinen Dank aus ,,d6 honore quem
ei fecit de dicta electione*, die er aber wegen Meinungsverschieden-
heiten zwischen ihm und dem Sjndicus nicht annehmen könne. 1251
wurde er übrigens doch Fodesta von Siena^). Nicht wenig Eörbe
scheint der unerschütterlich gerechte Mutius de Modoetia ausgetheilt
zu habend). Brancaleone de Andalo nahm 1252 eine Wahl zum rö-
mischen Senator nur unter der Bedingung an, dass man Geiseln in
seine Vaterstadt schicke«). Auf diese Weise glaubte er sich gegen Aus-
brüche der Volkswuth zu schützen. Ebenso rorsichtig war schon 1209
Drudus Euzzacarinus"^) Treviso gegenüber verfahren®).
t) Ant. It. 4, 77.
2) Li livres dou Tresor, par Bninetto Latini; publik par P. Chabaiüe in:
Documenta in^dits sur rhistoire de France, S^rie L Paris 1863. Livre III,
Deuxi^me Partie, S. 581.
») Statut. Päd. S. 7.
*) Arch. Btor. it. Serie III, Bd. IV, 2, 61.
*) Parti, Einleitung zu den Annal. Piacent. SS. 18, 406.
«) Pertile II, 109.
') Hanlleville, Histoire des communes lombardes, Paris 1857/58, II, 277.
*) Im Jahre 1295, zu einer Zeit also, wo sich in Parma die Staatsverfassung
in der Umwftlsung befand, war dort, wie es scheint^ niemand zu finden, der das
Podestat zu übernehmen wagte; da wandte eich die Commune an Bologna mit
der vielsagenden Bitte: »ut mitterent quem veUent Parmam pro potestate*.
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Das Berufispodestat im dreizeknten Jahvhandert. 493
Einzutreffen hatte der Podesta einige Tage vor Beginn seiner
Amtszeit^). Wenn er aber gerade anderswo ein Podestat ver-
waltete, das noch nicht ganz abgelaufen war, so konnte er sich durch
einen vorausgeschickten Bichter oder Miles einstweilen vertreten lassen*).
Der Fall trat ziemlich häu6g ein, denn für den Podestaten Wechsel
hatte natürlich nicht jede Commune den gleichen Termin wie die an-
deren: wir finden den 1. Januar, Lichtmess, Maria Verkündigung,
Ostern, Peter und Paul, Weihnachten u. a. unter besonderen um-
standen konnte eine Ck>mmime auf die „Geschäftsinteressen* ihres Po-
destas soweit Rücksicht nehmen, dass sie ihn ein paar Tage vor der
Zeit beurlaubte, damit er anderswo rechtzeitig eintreffen konnte '). In
anderer Weise zeigte 1291 Bologna Entgegenkommen: der Bath be-
willigte dem Podesta Gesandte für Faenza, wo er gewählt war, um
zu erwirken, „ut tempus regiminis podestarie cambietur eidem*^).
Einem Berufspodesta war es gewiss wichtig, dass ihm kein Jahr in-
folge von solchen Zusammenstössen verloren gieng. A. 1216 brach der
vielbegehrte Matthaeus de Corrigia seine Thätigkeit in Modenu am
Peterstag ab. um als Podesta nach Verona zu gehen, und liess den
Modeneseu seinen Sohn^).
Für die Einsetzung des Gewählten hatte jede Stadt ihren be-
sonderen Brauch. Doch sind die Unterschiede zumeist ganz äusser-
licher Art und jedenfalls nicht so erheblich, dass sie genauer darzu-
stellen wären 6). Eine Abordnung holte den fremden Herrn ein und
geleitete ihn durch die neugierige Volksmenge zur Hauptkirche, wo
er Gott und die Heiligen um Begnadung seines Regiments anflehte.
Dann hielt er auf dem Marktplatz eine Ansprache an das versammelte
(Ann. Farm, miyor. SS. 18, 716). a 1307 trat die gleiche Verlegenheit ein. Da
traf es sich, dass ein Ritter aus Sicna, der gerade das Podestat von Brescia
verwaltet hatte, auf d^r Heimreise in einer Parmeser Herberge sammt seinem
Gefolge übernachtete. Den lud man ein, gegen hohen Lohn Podesta von Parma
2u werden. Er war mit dem abgeliftrzten Verfahren sofort einverstanden, gieng
mit zum Kathhaus und wurde vereidigt: dictum et factum simul completum
fuit. (S8. 18, 743).
1) »Vis maior* entschuldigte natürlich. Girardus de Castelüi konnte 1295
das Podestat in Pisa nicht antreten, weil er in einer seiner Burgen belagert
ward. Mur. SS. 24, 647.
») Cf. SS. 18, 439, 9 (Ann. Plac. Guelf.).
») Ein solcher Fall: Repert. Diplm. Cremen. L WOstenfeld, S. 243.
*) L. c. 248.
*) Cronache Modenesi S. 29 in: Mon. d. ttor. patr. delle provincie mode-
nesi Bd. XV. Aehnliches Mur. SS. 1171 (Mem. pot. Reg.); Repert. Crem.
Wüstenf. 283 und Ann. Parm. SS. 18, 723, 36 und 737, 10.
•) Cf. Brünette Latini 590-592.
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404 0* Hanauer.
Volki) und leistete dea Podestateneid. In Chieri aberreichten ihm
die Syndici bei der Einführung als Symbol der Jurisdiction einen sum-
met-überzogenen Stab, der an beiden Enden und in der Mitte mit
Silber beschlagen war und ihm bei feierlichen Anlässen yod einem
Pagen vorangetragen wurde*). Der Eidestenor stellte entweder die
Statuten selbst oder einen Auszug aus denselben dar uud unterrichtete
80 den Podesta schon ziemlich genau über die städtischen Bechts^
Verhältnisse 8); oder wies er nur kurz auf diese hin und legte dem
Podesta die Verpflichtung auf, die Stadtgesetze ohne Verzug zu stu-
dieren und dann aufs genaueste zu befolgen*). Kein Zweifel, dass
viele Städte durch die Einführung des Podestats erst veranlasst worden
sind, das bei ihnen geltende Becht in ein System zu bringen, d. K
Statutenbücher anzulegen, in welchen das fremde Oberhaupt sich leicht
zurechtfinden konnte. Florenz hat in älterer Zeit das von den Con-
suln oder dem Podesta zu beschwörende Statut von Jahr zu Jahr
festgestellt*).
„Apres le sairement et le parlement des uns et des autres*, so
meint Brunetto Latini, „s'en doit li sires aler a Tostel et ovrir les
livres des Establissemens et des capitles de la vile, en quoi si juge et
si notaire doivent lire et estudier de nuit et de jor, devant et der-
riere . . . *ß). In Pistoja musste sich der Podesta jeden Monat die
Satzungen in Gegenwart zweier Bäthe vorlesen lassen, und diese hatten
ihn auf Verstösse aufinerksam zu machen ?).
Von den amtlichen Befugnissen des Podestas war schon
kurz die Bede 8). Er stand an der Spitze von Verwaltung und Polizei.
Als oberster Bichter führte er den Vorsitz im CoUegium der städti-
schen Gerichtsbeamten (consules iustitiae), überwachte seine Judices
oder urtheilte mit Unterstützung eines juristisch geschulten Assessors,
den er selbst besoldete. Seine Hauptsorge musste sein : Über die öffent-
liche Sicherheit zu wachen, Frieden innerhalb der Bürgerschaft zu
erhalten oder herbeizuführen, den Bau von Türmen oder eine anders-
<) In manchen Städten wurde damit bis nach Antritt des Dienstes ge-
wartet
») Cibraio, Storie di Chieri Turin 1827, i 301. Aehnliche Gebräuche, aber
aus späterer Zeit, Pertile II, 96.
») Stat. Vicenza, XXXVII.
*} Stat. Päd. a. 1236, S. 41.
^) Cf. Davidsohn, Forschungen zur älteren Geschichte von Florenz,
Berlin 1896, S. 138.
ß) L. c. S. 596.
') Stat. Pist. Ant. It. 4, 646.
8) S. 3 ff.
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Das Bernfspodestat im dreizehnten Jahrhundert. 405
artige Befestigung von Adelspalästen zu verhüten, Unruhestifter that-
kräftig zurechtzuweisen. Im Kriege waltete er als Führer des städti-
schen Aufgebots zu Land oder zur See mit dietatorischer Vollmacht i).
Seine Einwirkung auf die Gesetzgebung war freilich gering. Indessen
fragt es sich, ob ihm ein solcher Einfluss bei der Kürze der Wirkungs-
zeit erstrebenswert scheinen konnte. In bedeutenderen Amtshandlungen
war der Podesta an die Statuten oder an die Zustimmung des Rathes
gebunden. Dadurch wird die Stellung als Beamten Stellung gegen-
über der des Signore gekennzeichnet. Wie sich die Befugnisse des
Podestas innerhalb des Stadtrechts verschoben, wie man sie bald zu
arbiträrer Gewalt erweiterte, bald auf das sorgfältigste festlegte, das
festzustellen, war für die Zwecke Salzers eine Hauptsache^). Das eine-
mal äusserte sich das Bestreben, ein möglichst kräftiges und darum
selbstbewnsstes Stadtregiment zu schaffen, welches den Adel nieder-
halten konnte; das anderemal kam die Sorge um die Freiheit, die
Furcht vor der Signorie deutlich zum Vorschein. Zwischen diesen
beiden Strömungen trieb das Podestatenamt; bald geriet es in die eine^
bald in die andere.
Gewiss aber besass der Podesta in der Blütezeit* des Amtes, also
in der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts, den anderen städtischen
Beamten gegenüber ein weit überwiegendes Ansehen. Zumal bei aus-
wärtigen Geschäften genoss er alle Ehren eines Staatsoberhaupts 3).
Sein Diensteinkommen war stattlich, oft glänzend zu nennen.
Freilich war er überall durch Statut gehalten, einen grossen Ge-
hilfen- und Trabantentross zu besolden*). In Siena hatte er
ftinf rechtskundige Männer mitzubringen. Von diesen las ihm einer
von Zeit zu Zeit die Statuten vor und wohnte den ßathsversammiungen
bei, entschied femer in Civilklagen. Zwei urtheilteu die Strafsachen
ab, der eine in der Stadt, der andere im Landbezirk, wobei sie alle
drei Monate den Wirkungskreis tauschten. Der vierte zog die Steuern
und Geldstrafen ein. Der fünfte übernahm die Gerichtsbarkeit der
C!on8Qles de placitis*). Dem Podesta von Modena war auferlegt, vier
gute Richter zu halten und zwei Milites, von denen einer im Schrift-
») Cf. für Genua Ann. Jan. SS. 18, 163/165, für Pisa SS. 18, 309, 15.
>) Salzer, üeber d. Entst. d. Signorie, 66 ff.
•) So der Genueser Podesta im kaiserlichen Hof lager. SS. 18, 145.
*) Ueber das Verhältnis zwischen Podesta und Gefolge: L. Zdekauer, La
condotta d. un giudice. BoU. sen. d. stör. patr. III. — Auch bei den potestari-
sehen Jndices und Milites lässt sich eine gewisse Tendenz zur Bemfsmässigkeit
feststellen.
*) Constit. de elect pot. Ant. It. 4, 81 ; hierfür ausreichend. Zdekauera Aus-
gabe konnte ich mir nicht 'verschaffen.
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406 ^' Hanauer.
wesen wohl bewandert sein musste, acht Pagen in Livree (vestitos de
eodem panno), acht Pferde, darunter Tier Schlachtrosse, zehn Hatschiere
(=beroariös) in Uniform und WaflFen, vier Stallburschen i).
Es war das eine recht stattliche Hofhaltung, die man dem Stadt-
herrn wohl nur zumuthete, um seiner Erscheinung ein gewisses Relief
zu geben, um ihn nicht ärmlich dastehen zu lassen neben den ein-
gesessenen stolzen, reichen Patriziern.
Am grössten war das Ansehen der Podestas in der ersten Zeit;
da wirkte das ungewohnte. Fremdartige des Instituts. Die
Genneser Annalen berichten^), wie sich der ausgezeichnete Podesta
Man^oldus de Tetocio (1191) mit Panzer und Bitterschmuck an-
gethan auf seinem Schlachtross zu dem prächtigen Hause des Fulco
de Castello begab, der eine Mordthat begangen hatte, und es dem
Erdboden gleichmachen Hess. Zu der Mittheilung bringen die Annalen
ein farbiges Bild: Der Podesta zu Boss, gepanzert von Kopf bis Fuss,
einen rothen Stab in der Bechten, erscheint an der Spitze von Be-
waffneten und ertheilt wunderlichen Gestalten, die mit Aexten auf das
Haus einhauen, seine Befehle. Flehend hält jemand die Hände zu ihm
empor. Aus einem zweiten Bild schaut seine magere Biesengestalt
heraus. Bechts und links stehen je vier Gonsules iustitiae. Er über-
ragt sie um mehrere Haupteslängen. Die meisten schauen recht
kläglich drein, er aber bleibt streng. Aus Wort und Bild mag mau
erkennen, wie der Podesta über alle sonstigen Beamten erhaben war,
wie die Leute mit einer Art ungläubiger Scheu zu dem unerbittlichen
Friedensstifter aus der Fremde emporschauten. Freilich, ein Menschen-
alter später hatte sich die Stellung in Genua schon wesentlich ge-
ändert. Gleich zu Anfang seines Begiments trat der Podesta des
Jahres 1227 für einen Krieg zur Wiedereroberung der Biviera ein,
„cum magno vigore et spiritu leonino^^). Die Bathsherrn hielten es
zwar für zweckmässig, das Unternehmen noch aufzuschieben, doch
gaben sie nach, „sicut mos est in principio regiminis voluntati con-
scendere potestatum^. Der Podesta aber „gavisus est in immensum*.
Also nur aus Gefälligkeit fügten sich die Bäthe dem Wunsch des
kriegslustigen Herrn. Von Verpflichtung fühlten sie nichts. Der
Nimbus war schon im Verblassen. Noch ein Menschenalter, da war
da und dort der Podesta schon zur zweiten Stellung eines Executiv-
beamten herabgesunken. In Genua hatte sich der Volkscapitan über
») Ant. It. 4, 78.
») SS. 18, JOo.
«) Ann Jan. SS. 18, 162, 27.
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Das Beriifspodestat im dreizehnten Jahrhundert. 407
das Haupt der Commune erhoben, und aaderorts war die Signorie
schon im Begri£P, der jungen Stadtfreiheit ein Ende zu bereiten.
Städtische Yorsichtsmassregeln.
Man kann ruhig sagen, dass aus der stürmischen Fehdezeit der
Mitte des 13. Jahrhunderts nichts die lombardischen Gemeinwesen zu
einer ruhigen, friedlichen Entwickelung f&hren konnte als die Signorie.
Manche Städte haben sich dieser Entwicklung bis zuletzt mit aller
Kraft wiedersetzt. Andere haben sich williger in das Unvermeidliche
gef>, indem sie selbst den Führer einer der im Streit liegenden
Parteien als Herrscher, Signore un ihre Spitze beriefen. Aber 80 Jahre
früher, zur Zeit da man das Podestat schuft lag fernab von den Städten
der Gedanke, die eben erst in heissem Kampf errungene und durch
den Konstanzer Frieden verbürgte Freiheit wieder hinzugeben. Sie
zu schützen gegen äussere Angriffe und gegen ehrgeizige Bestrebungen
im Innern, das war heiliges Bemühen. Auch die leisesten Ansätze zu
einem Principat wurden auf das peinlichste ausgetilgt. So ist man
dazugekommen, schon für das Geschäft der Podestaten- Suche allerlei
Gesichtspunkte aufzustellen, deren Berücksichtigung man für eine
Lebensfrage hielt, so äusserlich und kleinlich sie auch auf den ersten
Blick erscheinen. Aus der Masse statutarischer Bestimmungen dieser
Art greifen wir als besonders bezeichnend diejenigen der Commune
Padua heraus^). Da wurde 1225 festgesetzt: Ein Podesta, Judex oder
Miles der Commune Padua soll vor Ablauf von fünf Jahren nicht mehr
zu einem solchen Amt gelangen dürfen; auch sein Vater, Sohn oder
Bruder nicht. 1236: Wer , Wähler* des Podestas gewesen ist, darf
es im nächsten Jahr nicht wieder sein. 1270: Wer als Vertreter der
Commune dem Gewählten die Botschaft überbracht hat, ist auf zehn
Jahre von dieser Mission ausgeschlossen. 1271: Der Podesta darf
keine Verwandten bis zum vierten Grad im Stadtbezirk haben*). 1277 :
Bei Vornahme der Wahlhandlung darf ausser vier dazu eingesetzten
Anzianeu sich niemand auf 12 Fuss den Urnen (buscolis) nähern, bei
25 libr. Strafe. — Vielleicht haben es die Paduaner dem zähen Fest-
halten an diesen Vorschriften mit zu verdanken, dass ihnen die re-
publikanische Staatsgestalt bis ins 14. Jahrhundert erhalten blieb. Man
kann ganz deutlich verfolgen: In dem Masse wie rings umher die
Bepubliken zusammenstürzten, wuchs die Angst, das Misstrauen, die
Engherzigkeit; und schliesslich krönte man (1277) dies wacklige Ge-
*) Stat. del Comune di Padova dal sec. XII alPanno 1285, ed. Gloria, Fad.
1873. S. 6—10.
») För die Assessoren, Judioes und Milites galt das gleiche.
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408 G. Hanauer.
bäude der Vorsicht durch die drakonische Bestimmung: Der Antrag
auf ^Confirmatio* eiues Podestas soll mit dem Tode gesühnt werden i).
Femer aber hat man allenthalben die Stellung des Podestas mit
Klauseln uoigeben, welche wohl dem Ansehen des Amtes nichtsehr
schädlich waren, jedoch den Inhaber desselben in seiner persönlichen
Freiheit ausserordentlich beschränkten und ihm das Leben recht ver-
bittern konnten. Dass er keine Geschenke*), Vergütungen, Darlehen
annehmen durfte, entspricht schliesslich auch unseren Anschauungen.
Aber es war ihm auch aufs strengste untersagt: seine Frau mitzu-
bringen — damit keine Weiberhändel entstünden — oder sonst ein
Glied seiner Familie; eine Tochter der von ihm verwalteten Stadt zu
heiraten; Grundbesitz zu erwerben; sich mit Bürgern anzufreunden
oder auf der Strasse zu unterhalten; Einladungen zum Essen und
Trinken anzunehmen^) oder ergehen zu lassen, ausser bei Festlichkeiten
im Communalpalast (in Padua durfte er ,ioculatores* bewirten*),
denn diese fahrenden Sänger hielt man politischer Umtriebe für un-
föhig). Aus dem Stadtbezirk durfte sich der Podesta nur mit Geneh-
migung des Rathes entfernen. Kam er zur Erledigung von Privat-
geschäften um ein paar Tage Urlaub ein, so wurde das schon unan-
genehm empfunden^). Die Statuten von Vicenza untersagten ihm,
nach Sonnenuntergang irgendwen ausser den Anzianen im Amts-
gebäude zu empfangen. Tagsüber musste er dagegen für jedermann
zu sprechen sein. Kein Thürhüter durfte den Zutritt erschweren,
ausser wenn der Herr speiste oder schlief«).
Die öffentliche Kritik.
Selbstverständlich konnte . es vorkommen, dass sich die Wähler
gehörig vergriffen. Mehr als einmal werden auch bei der Wahl die
rein sachlichen Erwägungen an die zweite Stelle gerückt sein: aus
Gefälligkeit gegen eine Nachbarstadt oder gegen ein mächtiges Ge-
schlecht konnte man sich zur Berufung von minderwertigen Persön-
lichkeiten gedrängt fühlen. Einen argen Fehlgriff that z. B. 1284
Beggio mit Tobias de Rangonibus aus Moden a. Dieser unbedeutende
Sprössling eines berühmten Geschlechts musste bald wieder fortge-
0 L. c. S. 6.
») Statut. Pann. I. S. 3 in Mon. Parm. et. Piacent.
») L. c, ferner Stat. Päd. 28/30. — Dies Verbot galt auch för die »tamilia«
*) Stat. Päd. S. 30.
6) Cf. JSS. 18, 166, 42 für Genua.
«) Stat. di Vicenza S. 10 in: Pabbl. della Deputaz. Venet, II. Serie, Vene-
dig 1886.
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Das Berofspodestat im dreizehnten Jahrhundert. 40!)
Fcfaickt werden (wobei man ihm das ganze Gehalt mitgab). Denn
erstens war er völliger Nenling im Begieren, gieng darum zu schroj^T
vor and liess Lente wegen geringer Vergehen in Ketten legen. Zweitens
hatte er einen Sprachfehler und brachte die Bathsherrn zum Lachen,
wenn er eine Bede hielt So sagte er statt: audivistis quod propositum
est: audiyistis propoltum. Salimbene bemerkt in sittlicher Entrüstung^),
die sollten eher ausgelacht werden, die derartige Menschen zur Be-
gierung wählten. Drittens brachte er Parteiung unter die Bürger-
schaft.
Aus den mehrfach bezeichneten Gründen sah man einem Podesta
manchen Fehler nach, that gelegentlich auch ein Besonderes ihm zu-
liebe >). Doch gab es Fälle, wo er durch Ungeschicklichkeit, Härte,
oder gar indem er sich in den Strudel des Parteitreibens zerren liess,
die Kritik derart herausforderte, dass sie weder vor der Heiligkeit des
Eides und der Würde des Amtes noch vor der Bücksicht auf die po-
litische Freundschaft Halt machte. Es konnte zu einer tumultuarischen
Entsetzung und Einkerkerung kommen, auch zur Vertrei-
bung, wobei der Betroffene froh sein musste, wenn er mit heiler
Haut aus dem Stadtgebiet entwischte'). In stürmischen Zeiten konnte
ein solches üngewitter auch über einen Unschuldigen hereinbrechen:
es gab nicht nur Lorbeeren im Podestat
Viel schlimme Erfahrungen scheint die Commune Verona gemacht
XU haben. Allerdings waren gerade hier die PodCdtas nicht auf Bösen
gebettet. Denn umtobt von den Kämpfen der beiden Parteien, als
Geschöpfe Ezzelins und später der ersten Scaliger gewissermassen die
Zielscheiben für die Gegner derselben, konnten sie kaum das Gleich-
gewicht bewahren, um sich an diesem Orte, wo Jahrzehnte hindurch
Gewalt vor Becht gieng, als Vertreter des Bechtes durchzusetzen. Der
Yon Gipolla herausgegebene Syllabus^) ertheilt einer ganzen Anzahl
höchst merkwürdige Befähigungszeugnisse, gute und schlechte, die bei
bpidarer Fassung in Bezug auf Deutlichkeit nichts zu wünschen lassen.
Schon die Einleitung zu der Liste ist bezeichnend: .Alii perfecerunt
«) Chronicon Fr. Snlimb. 302 f.
^ Als 1289 der Podesta von Siena der Excommanication verfiel, w^l er
einen Kleriker hatte enthanpten lassen, gab man ihm Geleit zur Cnrie und be-
zahlte ihm die Kosten, die es machte, wieder aus dem Bann zu kommen. Mur.
88. 15, 40. Cron. Sanese.
») Padua anno 1187: Chron. Patav. Ant. It. 4, 1122. Bologna 1195:
8igonius, Historia Bononiensis lY: Den abgesetzten Guido Cinus, der sich zu
flüchten suchte, griff man und riss ihm die Zähne heraus. Ueber den Fall des
Gnilelmus Pusteria cL Sarti, De dar. archigym« Bon. profess. II, 84 ff.
*) Antiche Cronache V«ronesi I, Venedig 1890.
MfttbeilnnfeB XXIIL 27
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410 Cr. Hanauer.
säum regimeo, et alii expulsi fuenmt, et alii obierunt". Bei den
einzelnen Namen erscheinen dann Bemerkungen wie die folgenden:
^Inutilis, sed bona fide — ferus et magnus et metaendus — nihil
valuit et expulsus fuit — expulsus fuit iuate — inutilis et expnlsos
fuit — optimus et perfectus — et bonus et utilis — ezpubas fiiit
quia stultus et insanus — latro falsus et expulsus — ferus et super-
bus et amator pecuniae — superbus et austerus et amator peeuniae
undique rapiendae*.
Unter Weisungsschriften,
In allen sachlichen Fragen diente dem Podesta das Statut als
Richtschnur. Ueber die Form aber, welche er seinen Amtshandlungen
zu geben hatte, über die Art des Verkehrs mit den Regierten, über
alle ungeschriebenen Herrscherpflichten konnte er zunächst nur sich
selbst befragen, seinen Verstand und sein Taktgefühl Doch sind im Laufe
des dreizehnten Jahrhunderts eine Anzahl Schriften entstanden, welche
es sich zur Aufgabe machten, ungeübten Podestas ihre Tbätigkeit durch
allerlei Winke, Handreichungen und Unterweisungen praktischer Art
zu erleichtem, gewissermassen Leitfäden für das Regieren. An
erster Stelle wäre zu nennen der ^Liber de regimine civitatis*,
von Davidsohn 1) beschrieben, aber leider noch ohne Herausgeber.
Diese Schrift wurde um die Mitte des 13. Jahrhunderts zu I^utz und
Frommen der Stadtregenten von einem Florentiner Podestatengehilfen
abgefasst. In der Einleitung sagt er: ,Inter multos labores dum po-
testati Florentie assiderem, nocturnas vigilias et rara otia . . . non ex
toto preterii otiosa; sed ad enucleandam doctrinam et praticam de
regimine civitatum et ipsarum rectoribus per diversa librorum Volu-
mina diffusam hoc opusculum . . . nuper descripsi*. Der Verfasser
sagt also selbst, dass es Schriften über denselben Gegenstand schon
vorher gegeben hat. Er ertheilt den Podestas gut geraeinte Rath-
schlage, entwirft Muster für Ansprachen an das Volk, an den Rath
u. s. w. und versäumt nicht, weise und fromme Sprüche in grosser
Zahl anzubringen. Ob seine Arbeit iu Florenz wirklich benutzt wurde
und auch im übrigen Italien Verbreitung fand, versuche ich nicht
festzustellen. Einstweilen kennt man nur eine Handschrift derselben.
Hierher gehört femer die Encyclopädie des kundigen und wort-
gewandten Florentiners Brunetto Latini ^Li livres dou Tresor**)
*) Forschungen zur älteren Geacb. von Florenz, 141.
2) Publik par Chabaille Paris 1863. Ueber da« Leben von B. L. cf. Mar-
cheitini in den Atti d. istit. Venet. 1886/1887. Nicht gelesen habe ich ans nahe-
liegenden Gründen : Thor Sundby, Brun. Lat. Levnet og Skrifter, Kopenhagen 1869.
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Das Berufijpodestat im dreizehnten Jahrhundert. 4JX
mit dem überaus wertvollen zweiten Theil ihres dritten Buches, d^r
sich ausschliesslich mit dem Podestariat beschäftigt uud vornehmlich
zur Belehrung von Stadtregenten geschrieben ist. Stilproben aus dem
^Tresor* wurden oben schon gegeben. Elegant in der Form, mit
überlegener Sicherheit in den Dingen spricht der Maun, den Villaui
pries, Dante verehrte, von der seinem Italien eigenthümlichen Kegie-
rungsweise, wo ,11 citeien et li borjois et les communes des viles
eslisent lor poeste et lor seignor tel comme il cuident qu'il soit
profitables au commun profit de la vile et de touz ses subjes'^).
Benützt hat ßrunetto Latini*) einen älteren „Podestatenspiegel*,
den von Muratori^) herausgegebenen ,Oculus pastoralis*. Diese
Schrift ist jnehr vom Grau der Theorie angekränkelt. Dass viele
Podestas sich der hier gebotenen Bedemuster bedienten, dürfte man
bezweifeln: die Wirkung dieser breiten, schwülstigen, sentenzenreichen
Rhetorik streift ans Komische, heute wenigstens, und wird auch in
einer mehr auf das Dialektische gerichteten Zeit nicht viel anders ge-
wesen sein.
IT. Politische Bedeutung des Amtes.
Es wurde bereits gesagt, dass der Podesta gewöhnlich ein Jahr
im Amte blieb. Als das Podestat eingeführt wurde, übernahm man
diese Norm kurzerhand vom Consulat. Wenn einzelne der ersten
Podestas mehrere Jahre hintereinander regierten, so waren das Aus-
nahmen'^). Bald kam man allenthalben dazu, die Wiederwahl statu-
tarisch zu verbieten und den Podesta selbst auf die Heilighaltung
dieses Verbots zu verpflichten^). Manche Communen werden diesen
») S. 677.
>) Cf. MuBsafia. Sul testo del Tesorq di Brun. Lat. Wien 1869.
») Ant. It. 4, 95 ff.
*) Cf. Salzer 28 ff.
*) In Qentia entstanden 1229 Unruhen, als der Podea+a Jacobus BalduinUB,
(vorher Professor der Recht-e in Bologna), Miene machte seine Wiederwahl durch-
zudrücken und sich einen p&pstlichen Kapellan kommen Hess, damit der ihn
vom Eide löse. Ann. Jan. 173. — Huillard-Bröholles, Vie et correspondance de
Pierre de la Vigne, Paris 1865, uieint S. 8: »Sa BÖv^ritö ayant döplu ä plusieura
familles puissantes, il ne fut point prorogö dans ses fonctions«. Indessen wäre
diese Prorogatio etwas Ausserordentliches gewesen. Dass sie nicht erfolgte,
konnte den Balduinus nicht kränken. Unter dieser »s^vörit^« könnte höchstens
sein fibergrosser Eifer gemeint sein ; er vergass nämlich über den Rathssitz ungen
das Essen und behielt die Bffrger bis in die Nacht hinein da. Cf. Ann. Jan. —
H.-B. beruft sich auf Sarti, De dar. archigymn. I, 113, der aber selbst seine
Quelle als minderwertig bezeichnet. — Cf. auch einen Aufsatz von P. Accame,
27*
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412 ^* Hanauer.
Grundsatz gleich bei der Schaffaug des Amtes verkündet haben, doch
ist hier über Yermathungen nicht hinuuszukommen^).
Anf einen sehr wichtigen Gesichtspunkt för die Beurtheilung des
ganzen Instituts führt uns dos Bologneser Wahlstatut Tom Jahre 1250,
welches unter Rubrik V folgenden Satz enthält: „üt amicitiam
terrarum plurimum habeamus, statuimus et ordinamus, quod
de illa terra, de qua habuimus rectorem uno anno, in sequenti non
habeamus rectorem de eadem terra*). Weiter heisst es: Von dem
Stab (=familia) eines Podestas darf niemand beim folgenden Stadt-
herrn verbleiben. Dieser muss das 36. Jahr überschritten haben uud
darf mit den drei vorhergehenden bis zum vierten Grad nicht ver-
wandt sein. — Man nahm sich also vor, die Podestas bald daher,
bald dorther zu beziehen, um so mit recht vielen Städten in freund-
schaftlichem Verkehr zu stehen. Es mag nun wohl sein, dass in dem
Statutensatz das treibende und wesentliche Moment, die Furcht vor
einer ullzustarkcn Einwirkung aus einer bestimmten Richtung, also
die Sorge um die Freiheit, durch ein untergeordnetes verdeckt werden
sollte. Dies zweite war aber jedenfalls bis zu einem gewissen Grade
mitbestimmend. Scheint es doch für die Verbreitung des Po-
destats überhaupt nicht ohne Bedeutung gewesen zu sein! We-
nigstens ist in einer kleinen Florentiner Kaiserchronik 3) zum Jahr 1208
zu lesen: ^Florentini, qui sub regimine onaulum civitatem regebant,
primuni elegerunt potestatem forensem, qui ins redderet civile et cri-
minale, ut et ipsi ad regimen civitatis vacare possent ab
aliis expediti*'*). Der Chronist mag das Motiv etwas zu derb
gefasst und seine Wirkung zu früh angesetzt haben, aber erdichtet ist
es schwerlich^). Die Florentiner wollten ihre eigenen Geschäfte von
einem Fremden und von dessen Leuten besorgen lassen, um selbst
frei zu werden zur Verwaltung auswärtiger Podestariate. Sie, so gut
wie die Bolognesen und alle andern, wollten ihren Adel ins Land
hinausschicken, damit er draussen versorgt würde, auf diese
Weise aber auch Fühlung mit möglichst vielen Communen gewinnen,
auf deren Politik einwirken, sie in einem bestimmten Fahr-
wasser halten und wohl auch in Sachen des Handels und Verkehrs
lieber die Bez. zvischea Gonua und Bologna, Atti o mem. della dcp. Romagaa^
auo. 1806, 136 f.
») Hierüber Salzer 31.
«) Statuten von Bologna, ed. L. Frati, 1877,
») Veröffentlicht (theilweise) von Holder-Egger, Neuea Archiv, 17, 513.
*) S. 516.
*) Augedeutet wird es auch von G. Villani an der S. 381 citirten Stelle,
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Db8 Beruftpodestat im dreizehnten Jahrhundert. 413
Vortheile erzielen *). Es kam Tor, dass ein Adeliger eine an sich
wenig v^lockende Berufung in missliche Verhältnisse annahm nur um
seiner Vaterstadt zu dienen, und auf ausdrücklichen Befehl derselben^).
Konnte sich doch eine Commune die freilich oft bedenkliche Gunst
eines mächtigeren Gemeinwesens dadurch sichern, duss sie mit einer
gewissen Stetigkeit ihre Podestas von da bezog*). In diesem Falle
schrieb das Staatsinteresse gerade das Gegentheil von jener Politik
vor, die wir oben für Bologna festätellten.
Dass der Podesta draussen die Heimat nicht vergass, dafßr sorgte
schon die Kürze seiner Amtszeit, nach deren Ablauf er wieder auf
Empfehlung seitens seiner Landsleute angewiesen war. Er war so*
zusagen ein Gesandter seiner Vaterstadt, ein Bürge für deren
freundliche Gesinnung. Gewiss hielt er es für seine erste Ehren*
pflicht, für die ihm anvertraute fremde Stadt zu sorgen, Leid und
Freud mit ihr zu theilen: Die Erfüllung dieser Ehrenpflicht brachte
manchem Podesta ein jahrelanges Schmachten im Kerker eines er-
barmungslosen Feindes, vielen den Tod^). Aber der Podesta dachte
auch daran, was er der Heimat schuldig war. Der kaiserliche Legat
hatte im August 1222 in der Stadt Piacenza einen Gremonesen als
Podesta eingesetzt. Der Adel Hess sich im Gegensatz zu den Popu-
lären diesen Act der Beichshoheit nicht gefallen und wählte vinen
Gegenpodesta, auch aus Cremona. Da erschien der eben in Cremona
amtierende Podesta, zum Friedensstifter ernannt, iu der befreundeten
Nachbarstadt und befahl den beiden, die er somit wie Untergebene
behandelte, ihre Würde abzulegen und sofort nach Hause zurück-
zukehren. Sie gehorchten, ohne zu zögern*). Es wurde dann wie-
derum ein Cremonese gewählt. — 1304 war Podesta von Verona
Ugolinus Justinianus aus Venedig. Am Peterstag aber gab er den
Posten auf und übernahm das Podestat von Mantua „propter guerram
») Einwirkung der Venetianer aof die Politik Paduas: cf. die Paduaner
Podestatenliste ann. 1256—1278.
*) Ein solcher Fall SS. 19, 701, 7.
») Verbflltnis von Reggio zu Parma. Pisa- Venedig cf. SO. 18, 307, 1. Pistoja-
Florena: Arch. stör, it (1898) Serie V, Bd. 11, 417.
*) Offc geschildert worden ist das Schicksal des Venetianer Dogensohnes Petrus
Tiepolus, des Podestas und Feldherrn der Mailänder zur Zeit der Katastrophe
von Cortenuova. Huill.-Br^h., Hist dipl. 6, 216. SS. 18, 186. Aehnliohe Fälle
Ann. Mant. SS. 19, 27, 50 (Pontius de Aroatis): SS. 18. 417, 28 (Qerardus Rubeus);
Ptol. Luc. in Doc. di stör. It. VI anno 1208 (Guido de Pirovano); Ann. Jan.
SS. 18, 309 (Albertus Manrecini); SS. 19, 2>, 15 (Gerardus Rangonus); Cronache
Modenesi 28 in Monument. Moden. XV (Balduinus de Vicedominis).
») ^8. 18, 438, 22. Mur. SS. 16, 4G0.
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414 G. Hanauer.
et discordiam quae nata fuit inter Padaanos et Venetoß, quia voluerunt
Veronenses in subsidio dictorum Venetorum contra Padaanos in aliquo
superesse*, er aber, „perseverans in eleyatione suae propriae
civitatis**, den Befehlen derselben Gehorsam leisten wollte^).
In der ersten Zeit des Instituts, als die Auswahl noch sehr be-
schränkt war, erwies eine Stadt der anderen einen grossen Freund-
schaftsdienst, wenn sie ihr einen tQchtigen Mann abgab. Es
war also nur natürlich, dass man feindlichen Communen diese Gefällig-
keit versagte und einen förmlichen Boykott über sie verhängte. So
verpflichteten sich Bologna und Ferrara 1203 gegenseitig, unter keinen
Umständen einer Stadt, mit welcher eine von beiden in Fehde gerathe,
einen Podesta zu geben 2). 1230 zogen sich Kath und Podesta von
Cremona den Zorn der Curie zu, weil sie ihrem Umbertus de Summo
erlaubt hatten, [das Podestat in dem papstfeindlichen Lucca anzunehmen.
Gregor IX. drohte mit dem Interdict, wenn die Cremonesen den Um-
bertus nicht durch Zerstörung seines Hauses und Verwüstung seiner
sonstigen Besitzungen zwängen, wieder heimzukehren*).
Sobald das Land über einen Stamm geübter Podestas verfügte,
gesellte sich zu dieser Art des Boykotts eine zweite, viel wirksamere.
Jetzt strafte man die Feinde, indem man keine Podestas von
ihnen nahm*)*). 1248 verbot der Papst Innocenz IV. den Genuesen
bei Strafe des Bannfluches, Anhänger des ezcommunicirten Kaisers
zum Podestat oder zu andern Aemtern zuzulassen^). Die Communen
des erneuerten Lombardenbunds wählten selten Podestas aus ghibelli-
nischen Städten. Sie beschränkten sich auf ihren eigenen Ereis und
«) Cipolla Syllabng 406.
<) Urkunde Ant lt. 4, 451.
') Winkclmaim, Acta imp. ined. 1, Nr. 619.
*) Dem entsprach das Aufzwingen von Podestas, falls man sie besiegte.
^) Beschlüsse des Reichstags von Bavenna und Differenzen zwischen Genua
und dem Kaiser wegen der Wahl eines Pod. aus Mailand: SS. 18» 178» 29. Ueber
Lantelmus Maynerius, den Piacenza 1233 auf ßefehl des Papstes foiischicken
mnsste: Winkelmann, acta 1» Nr. 635. Vorgeben der Curie gegen Vicenza:
Ficker lY» Nr. 314, gegen Genua: Ann. Jan. 225. 1288 beschwichtigte Pisa die
erbitterten Genuesischen Sieger durch das Versprechen» 10 Jahre lang den Pod.
Ton ihnen zu nehmen und ihm jährlich 2000 Goldgulden zu bezahlen. SS. 18, 320.
*) Mit der Massregel des Ausschlusses konnte auch gegen einzelne Fami-
litm vorgegangen werden. 1278 beschloss der grosse Rath von Padua mit 195
gegen 66 Stimmen, dass von den Roberti aus Reggio nie wieder einer gewählt
werden solle. Aehnliches wurde gegen die Torriani und Soppi verfügt. Es ist
nicht klar» wodurch sich diese Familien die Gunst der Parmesen verscherzt
hatten. Stat. Päd. S. 7.
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Das Berufepodestat im dreizehnten Jahrhunaert. 415
festigten so die Gemeinschaft^). 1228 beschloss der Band, mit Parma,
Modena und Cremona, welche zum Kaiser hielten, für das nächste
Jahr keine Podestaten zu wechseln^). Modena hat denn auch von
1229 — 1233 nur Cremonesen und Parmesen gehabt, Parma nahm vier
hintereinander aus Cremona, mit welchem es damals besonders herz-
lich stand«), und diese Stadt sah sich wenigstens 1227 — 1230 auf die
beiden befreundeten Communen angewiesen. — Podestas aus Parma
erscheinen in Mailand erst mit dem Jahre 1249, also nach dem Abfall
Parmas vom Kaiser. — Die ghibelliuische Partei gieng weniger ent-
schlossen vor als die guelfische, was man ihr nicht verdenken kann,
da juristisch gebildete Männer meist in guelfischen Städten zuhause
waren. In Pisa treffen wie jederzeit Podestas aus den verbittertsten
Guelfenstädten^), so das3 zu einer Zeit, wo alles zur Partei, nichts
sum Ganzen strebte, die Masse der herumziehenden Podestas immerhin
eine Art von nationalem Bindemittel gewesen ist, freilich bei weitem
nicht stark genug, um das sich Widerstrebende zu einen.
Zwischen befreundeten Städten entwickelte sich oft geradezu ein
Verhältnis des Podestatentausches^). Entstanden Missverständnisse,
bekam die Freundschaft einen Biss, so konnte ein gewandter Podesta
für die Wiederherstellung des guten Einvernehmens sehr wertvoll sein,
denn die Pflicht, vermittelnd einzugreifen, verstand sich fQr ihn von
selbst^). Wenn es allerdings während der Amtszeit zum Bruch zwi-
schen den Communen kam, so wurde seine Stellung schwierig oder
unmöglich. 1256 musste der aus Mailand bezogene Podesta Henricus
de Sachis die Stadt Lodi verlassen, weil sich die Communen verfein-
deten. Mit dem Bruch der Freundschaft hörte der Podestatenwechsel
auf, sowie die Beilegung der Fehde den Beginn desselben zu bezeichnen
pflegt Von 1247 an wandte sich das guelfisch gewordene Parma
') SS. 18, 449, ) Ann. Plac. Guelf. für PiacenzaBologna.
') Ueber die Stellung von Cremona zum Lombardenbund: Statuten von
Bologna 11, 48/49.
») Salim. Chron. ann. 1229.
*^ Cf. die Serie von Bonaini, Arcb. stör, it VI, 2, 641.
*) Asti-Cbieri: L. Cibraio, Storie di Chieri I, 295; Mantua-Verona von 1272
&n; Parma-Modena und viele andere.
*) Auffallen muss ein Parmeser Statutenparagrapb vom Jabre 1259, wo-
nacb der Podesta nicbt aas einem Ort genommen werden sollte, in welchem gerade
ein Parmese das Podestat oder aacb nur einen Gehilfenposten innehabe. Stat.
Farm. (Mon. Parm. et Plac. I), 414. Die Aengdtlichkeit der Parmesen gieng also
80 weit, dasB sie sich gegen die Möglichkeit deckten, es möchte sich einer ihrer
eigenen Nobili aus der Feme mit Hilfe eines von ihm bearbeiteten Podestas eine
Pwtei schaffen.
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416 ^* Hanauer.
nicht mehr au eine ghibellinische Stadt. Andrerseits treffen wir in
Modena vom Jahr 1249 ab, wo die Commune mit Bologna Frieden
machte, auf Jahre hinaus überwiegend Bolognesen i).
Y. Podestatenfamilleii und -typen*
Durch das Verbot der ^Confirmatio** (Bestätigung im Amte)
nahmen sich die Commuuen selbst die Möglichkeit, hertorragende
Kräfte dauernd un sich zu fesseln. Wohl aber werden sie, Tor die
Frage der Neuwahl gestellt, nicht selten ihren augenblicklichen Podesta
um Vorschläge ersucht haben und von diesem an eioen Verwandten
gewiesen worden sein. Doch auch ohne eine solche directe Vermitt-
Inug kamen die Städte jedenfalls dazu, sich bei der Wahl an die
Familien derjenigen Männer zu halten, welche schon einmal das Amt
mit Erfolg bekleidet hatten. Ein Stamm, der einen guten ,, Stadt-
präsidenten* geliefert hat — so dachte man — wird auch einen zweiten
hervorbringen*). Auf diese Weise ist der Podestaten beruf allmählich
zur Eigenthümlichkeit einzelner Adelsfamilien geworden. Immer und
immer wieder zu dem Amte berufen, haben hervorragende Männer
eine gewisse Tüchtigkeit dazu in ihrem Hause erblich gemacht, so
duss bei der Schilderung der italienischen Geschichte jener Zeit ge-
radezu von Podestaten-Familien gesprochen werden muss, wie
man Küustler-, Gelehi-ten-, Diplomatenfamilien kennt. Und innerhalb
dieser Familien begegnen uns einzelne prächtige Typen des berufs-
mässigen Podestatenthums, Männer, deren ganzes Leben eine lauge
Kette von Podestariaten ist, ja deren ganze, reiche Geschichte man aus
trockenen Podestatenlisten entziffern könnte. Matthaeus Gerardi de
Gorrigia aus Parma ist gewissermassen der Idealtypus. Als ganz
junger Mann war er schon Podesta von Piacenza^) (1250), wo man
ihm auf Betreiben des „populus** eine Ehrengabe von 200 libr. placent.,
bewilligte, weil er sich den Populären wohlgesinnt gezeigt hatte^).
Nach ein paar weiteren Podestaten wurde er nach Bologna berufen
(1261), um dort, da die Stadt von der Wuth der Parteien furchtbar
verheert ward, unter den schwierigsten Verhältnissen Ordnung zu
schaffen. Mit dictatorischen Befugnissen ausgestattet erliess er eine
Menge von Verordnungen zur Befriedung des Staates und hielt mit
eiserner Strenge das Ansehen seines Amtes auf der HÖhe^)« 1269
«) Cronache Mod. in Mon. Mod. XV., S. 51 ff.
») Cf. SS. 19, 127, 9.
») Litta, Famiglie foBC. 15.
<) SS. 18, 501, 47.
») Statati di Bologna III, 551; cf. Abschnitt 5—11 dieser Verordnungen.
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Das Berufspodestat im dreizehnten Jahrhundert. 417
wurde er zum Podesta von Mautua gewählt uud wusste sich drei
Jahre kittdurch zu behaupten« Als 1269 ein Ruf der Commune Padua
an ihn ergieng, die er schon 1263 regiert hatte, leistete er Folge und
liess den Mantuanem seinen Bruder aU Stellvertreter zurück i). Ende
1271 war er auch Podesta von Cremona*). 1272 wurde er von
Piniynons Bonacolsi gestürzt und aus Mantua vertrieben. Doch ca
boten sich ihm wieder Podestate in Menge. Er gieng 1274 nach
Mo de na, 1278 nach Perugia, 1280 wieder in das anhängliche
Padua, 1282 nach Bologna, 1283 nach Modena^ 1286 nach
Pistoja; 1288 setzten ihn die vereinigten Communen Parma, Cremona
und Bologna dem eingenommenen Beggio zum Podesta.
Man sieht, dieser Mann wandert sein ganzes Leben lang ruhelos
von Ort zu Ort. Er verzichtet, wie alle Berufspodestas, auf die Freuden
der Sesahaftigkeit, der Handlichkeit, des Familienlebens. Er lasst es
sich nicht verdriessen, jeden Augenblick sein Gefolge von Bichtem,
Assessoren, Kittern, Sbirren, Pferde- und Trossknechten in Bewegung
zu setzen, die Empfangs- und Abscfaiedsfeierlichkeiten jedesmal voll
Würde hinzunehmen, sich immer wieder mit anderen Verhältnissen
vertraut zu machen. Er erlangt in all dem eine gewisse Rontiue,
welche ihm das Wandern leichter macht. Der alljährliche Wechsel wird
ihm zur Gewohnheit, zu etwas Selbstverständlichem. Als Entschädi-
gung f&r all die Beschwerlichkeiten hat er die schöne Bezahlung, vor
allem aber das Bewusstsein, dass man ihn im ganzen Lande kennt,
achtet und begehrt und duss sein Buhm auf das ganze Geschlecht
überstrahlt. Wir wüssten in der modernen Welt keine Erscheinung,
die man dem durch Matthaeus verkörperten berufsmässigen Podestaten-
thum an die Seite stellen könnte. — Üebrigens ist es nicht ausge-
schlossen, dass von den Podestariateu, welche man diesem Matthaeus
zuschreibt, eines oder das andere seinem Verwandten Matthaeus Gi-
berti de Corrigia zukommt. Doch würde das an dem Gesammtbild
nicht viel ändern. Zu genauen Feststellungen geben die Chronisten
nieht immer Handhaben, denn die meisten sprechen kurzweg von
einem ^MatÜi. de Corrigia'^, ohne den Vatersnamen beizufügen.
Pompeo Litta«) hat darauf verzichtet, volle Klarheit zu schaffejo, und
auch hier muss von einem Versuch abgesehen werden, den Stamm-
baum der Familie Correggio in Ordnung zu bringen.
Die Entwicklung von Podesta tenfamilien, zu welcher sich
leise Ansätze schon zeigten gleich nachdem das Institut geschafifen
0 SS. ]9. 26, 10.
») Repert. dipl. Crem. Wüstenfeld 241.
»I A a. 0.
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418 G- Hanauer.
war, hat im Lauf des 13. Jahrhunderts ganz erstaunliche Yerhältniäse
angenommen. Wir werden das im folgeuden ausfQhrlich beweisen:
1. Familie Mandello ans Mailand^). Eine der ältesten Podestateu-
familien. Viele Söhne dieses Hauses waren in der Vaterstadt in lei-
tender Stellung thätig un l kamen so in den £uf besonderer Verwal-
tungskunst. Ottolinus de Mandello war 1184 Podesta in Bologna,
Antoninus ebenda 1193 — 1194 üeber Albertus cf. Genua a. 1198.
Sein Sohn Otto verwaltete 1216 Rimini, 1218 Florenz, 1219 Arezzo«),
1221 Piacenza«), 1225 Padua, 1226 Vicenza, 1230 Florenz*), 1234—
1235 Padua und 1241 Bologna. Verdientermassen wird er also von
Bolandin als ,yir sapiens et in multis iam regiminibus expertus''
bezeichnet^). Guido 1196 Brescia, 1199 Piacenza. Bertraminus
1225 Bergamo. Bobacomes 1205 und 1208 Verona „inutilis*'6),
1231 Arezzo, 1235 Bergamo, 1237 und Anfang 1233 Florenz. Sein
Sohn B uff in US 1256 Siena, 1257 Viterbo. Ein anderer Sohn des
Bobacomes, Ubertus, folgte 1257 seinem Bruder in Siena^) und
war drei Jahre später Podesta von Beggio. Einen Ubertus tre£Peu
wir 1235—1236 in Lodi»), 1251 in Florenz. Ein Ottolinus ver-
waltete 1280 Pisa, 1289 Padua, 1293 und 1299 Bologna, 1296 Ber-
gamo. Sein Bruder Percevallus 1290 Padua»), 1293 Verona.
2. Familie Dorara aus Cremona^o). Der erste aus diesem alten,
reichen Hause, den wir in einer Podestatenstelle treflFen, ist Girardus^
Er wurde mit Guazo de Albrigone 1184 auf zwei Jahre zum Podesta
seiner Vaterstadt gewählt, aber von einem seiner Knappen erstochen.
Ueber die ausgedehnte Thätigkeit des T Saccus cf. Parma a. 1216.
Er wird schon 1196 als Cremoneser Consul genannt ^i). 1216 fiel er
den Placentinem in die Hände ^^), findet sich indessen 1219 wieder,
als Cremonesischer Gesandter am kaiserlichen Hof i»). Noch bekannter
ist Boso de Dovara, der Bändiger Ezzelins, wie ein Fürst geachtet
1) Maoni, La famiglia Mandcili, Mailand 1877, wurde ;aicht benutzt.
«; Arezzo: Mar. SS. 24, 858 {ßevie).
») SS. 18, 438.
*) »Ottoni . . . dei gratia Florentie egregie poteatati« ürk. Ficker IV Nr. 334.
6) Rolaadin. Patav. ed. Jaff^ SS. 19, 69, 29.
ö) CipoUa, Syll. 388.
») Arch. btor. jt (1866) Ser. 10, Bd. iV, 2. 53. — Cron. San. Mur. SS. 15, 28.
") Cod. diplom. Laudense U, ed. Vignati, Mailand 1883, 321 f.
») Auf ewig von der Regierung d. Stadt aus^escbloseen; Ant It. 4, 1151.
'Oj Wüstenfeld, Repert,
»«) Ficker IV Nr. 193.
»•) SS. 18, 433, 54.
»») Böhmer, Acta imper. selecta, Nr. 1082.
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Das Berufspodestat im dreizehnten Jahrhundert. 419
unter den Ghibellinen der Lombardei. 1244 verwaltete er Lodi, 1246
Sabionetta, 1247 Reggio. 1249 geriet er zosammen mit König Enzio
in die Gewalt der Bologneseu, welche ihn auf Wunsch des Papstes
freigaben. Lange Zeit war er Herr von Cremona; 1267 wurde er
vertrieben. Ueber beine Dauerpotestate in den Burgflecken Soncino
und San Giorgio d'Orsi cf. Salzer *). In tiefer Armuth beschloss er
sein hartes, schicksalsreiches Leben auf fremder Erde^). Albertus
1206 Parma, Girardus 1237 Veroua. Nicolaus 1231—1232
Eeggio, 1233 Kimini. Osbertus 1249 Keggio; Guandalonus
1258 Brescia, das halbe Jahr 1200 Mailand, das halbe Jahr 1262
Pavia. Gandionus 1263 Piacenza, Johannes 1305 Lucca und
1306 Yercelli.
3. Familie Corrlgia (Correggio) aus Parma'). Zwei Linien sind
zu berQcksichtigeD.
a) Albertus, das Haupt der eiuen Linie, schon 1159 Podesta
in Reggio. Seiu Enkel Matthaeus I. 1196—1197 Bologna, 1203
Parma, 1208 Pisa, 1210 Cremona, 1213 Bologna, 1216 Modena^).
Ueber seinen langwierigen Prozess mit Brescia cf. oben S. 400. Für
den verlorenen Brescianer Posten fand er roch 1220 Ersatz in Pavia,
steckte aber das Gehalt für beide Podestariate ein^). Frogerius
1211 Modena, 1214 Ravenna. Welche Podestate seinen Enkeln
Matthaeus II. und Guido zukommen, dürfte kaum sicher zu ermitteln
sein. Guido war jedenfalls Podeata von Mantua 1239, 1242 und
1245. Als er während des Jahres starb, trat sein Bruder für ihn
ein<^). Litta identifizirt ihn irrthümlicherweise mit einem andern
Guido de Corrigia, welcher 1251 Paenza, 1259 Orvieto und 1260
Lucca verwaltete. Anzuführen wäre noch Ungardus mit Podestaten
in Pistoja 1286, Siena 1298, Florenz 1299; 1303 wurde er in Parma
ermordet.
b) Einer zweiten Linie gehört an: Gerardus (Gherardo dei
Denti). Ueber ihn cf. Genua a. 1250. Guido, einer seiner Söhne,
verwaltete 1268 Gtnua, 1270 Bologna, war 1277 Volkscapitan in
Florenz, 1783 in Modena, im gleichen Jahr noch Podesta von Pia-
cenza, 1284 von Modena. 1285 ward er Befehlshaber der Parmeser
') L. c. 44 ff.
*) Annal. Veronens. de Romano, ed. CipoUa, in Antiche Cronache, Venedig
i880, S. 439.
') Stammbaum von Litta« faac. 15.
♦) Cron. Moden. S. 29 in; Monum. Moden. XV, od. 1888.
•) Thätigkeit als kaiserlicher Appellationsrichter: Ficker § 240, 9 u. 283, 11.
«) SS. 19, 22, 30.
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420 ^* Hanaaex.
Trappen. Er starb 1299. 7on seinem Bruder Mattkaeas (UL)
Gerardi de Corrigia war schon die Bede. — Ein Neffe von Mat-
ihaeas III^ Matthaens (IV.) Goidonis, bekleidete mehrere Podestariate
zu AnÜEUig des 14 Jahrhunderts. Ein anderer, Gibertas, schwang
sich 1303 in seiner Heimat zor Signorie empor nnd krönte so die
rohmvoUe Laufbahn seines Geschlechtes.
4. Die Rubel (Bossi) am Parma <). Es kommen in Betracht:
a) Bolandus I.
Bernardas ügoliQua 1.
Jacobiuns I. Rolandoa III.
UgoHuQs ILL Gulielmud.
. M Ugo
(jgoHnofl 11. Kolandus Li.
Gerardinus Jacobiuus II.
Manche Bossi brachten als ehemalige Miiglieder des heimatlichen
Consulncollegiums eine gewisse Vorbildung ins Podestat mit').
a) Bolandus I. erscheint schon 1177 als juristischer Vertreter
seines Verwandten Gerardus de Cornazzano. Als sich 1180 die Com-
mane Parma nach mehrjähriger Unterbrechang entschloss, wieder
einen Podesta zu nehmen, wählte man, um das Selbstgeföhl des ein-
gesessenen Adels nicht zu verletzen, keinen Fremden, sondern Bolandus
als den Vertreter eines der ältesten Geschlechter. Er waltete bis 82,
und dann wieder Ende 1298 — 1299 (mit Guido de Bogleriis) als Nach-
folger eines im Amt verstorbenen fremden Podestas^). Damals führte
er die ^ingrossatio** herbei, die verschieden beurtheilte Verkoppelung
ländlicher Parzellen, kh Podeata von Bologna, 1200, erwarb er sich
den Ehrentitel „Justitiae cultor et pacis verus amator', der in Marmor
an dem von ihm eri)auten Gostell S. Pietro angebracht wurde. In
Parma erscheint er wieder 1201, dann in Modena 1207 und 1212;
1213 oder 1214 scheint er gestorben zu sein*). Bernardus, der
berühmteste von seineu Söhnen, begann eine glänzende Podestaten-
laufbahn 1213 in Modena. Dort war im September der Podesta
Balduiüus Vicedomini aus Parma durch Mörderband gefallen. Da gab
Parma der befreundeten Nachbarin zum Ersatz den Bernardus, dessen
Familie schon durch den Vater in Modena eingeführt war. Seine
weiteren Podestariate waren 1224 Siena, 1226 Modena, 1227 Beggio,
«) Litta 23. Carrari, Storia de' Hossi Parmigiani, konnte ich nicht er»
langen.
») AflEb, Storia della cittä di Parma, 2, 273.
») SS. 18, 665, 32.
*) Cf. Monument. Moden. Bd. XV, S. XXV.
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Das BerufapodeBtnt im dreizehnten Jahrhundert. 42t
1129 Asti, 1231 Creraona, 1238'Mantua, 1244 Florenz^). 1245 wurde
er abtrünnig von Kaiser, sei en weil dieser ihn beleidigte, sei er weil
er dem Andrängen der päpstlichen Partei, an die er durch seine Ver-
mählung mit Magdalena Fieschi gebunden war, nicht mehr wider-
stehen konnte. 1248 fand er beim Kampf um Collechio den Tod. Er
war der feurigste und stolzeste ans dem Hause der Bossi. Salimbene
verweilt liebevoll bei seiner Gestalt. Er veigleicht ihn mit Karl dem
€h-os8en und ruft aus: „Niemals sah ich einen Mann, der trefflicher
die Person eines grossen Fürsten darstellte! Er besass Erscheinung
sowohl, wie Wesenheit (existentiam) 2)*. — Ugolinusl. 1231 Genua.
Er vertrat die Stadt mit Glöck beim Kaiser, als dieser ungehalten
war, [weil die Genuesen für 1232 einen Podesta aus dem geächteten
Mailand gewählt hatten. Darum erwies ihm die Bürgerschaft hohe
Ehren während seines Syndicats und gab ihm beim Abzug das Geleite.
1230 und 1234 Parma. Ueber Jacobin us I. cf. Mantua a. 1263.
Bolandus III. 1271 Fermo»), 1277 Siena, 1285 Bergamo. Ugo-
linus III. 1278 Volkscapitan in Beggio, 1282 Podesta Lucca, 1283
Perugia, 1286 Modena, 1287 Bologna, 1289 Florenz, 1295 Lucca, dann
Bom (Senator), 1298 Orvieto, 1302 Lucca und Perugia, 1304 Orvieto,
1305 Perugia und im gleichen Jahr Grosshofmarschall Karls II. von
Anjou. Gulielmns 1281 Modena, (1282 zum Bitter geschlagen),
1284 Mailand, 1290 Lucca, 1291 capit. pop. Bologna, 1293 Podesta
Lucca; 1339 hocbbetagt in Padua gestorben.
b) Ugo 1209 Modena. Ugolinus II. 1227 Ferrara, 1237 Cremona,
1242 Pisa*) (?), 1243 Florenz. Bolandus II. 1224 Cremona, 1226
Pisa, 1227 Pavia, 1233 Modena, 1234 Bimini, 1236 Florenz, 1238
Arezzo (Litta setzt ihn hier irrthümlich für Mantua an). Jaco-
binus II. 1266 Beggio, wohl 1294 und 1297 Pistoja.
Bei den folgenden Familien beschränke ich mich auf Nennung
einzelner hervorragender Vertreter.
5. Die Kangonl aus Modena^). Gerard us I. 1156 Modena«),
Gulielmns L 1196 Modena, 1201 Bologna, 1208 Modena, 1209
>) Cf. Davidsohn, Forsch, z. alter. Gesch. v. Flor. 142 und Document. delP
antica Costit. del Com. di Firenze pubbL Santini, Florenz 1895, mit einem
Verzeichnis der Beamten.
*) Mon. Parm. et Piacent. IIT, 80.
») Die Podestas v. Fermo: Raff. De Minicis, Serie cronol. degli antichi
signori de' podesta e rettori di Fermo. F. 1653.
*) So Litta. Cf. dagegen Bonaini, Arch. stör. it. VI, 642.
») Litta 27. Ficker II, S. 189.
^} Savioli, Annali Bolognesi, Bassano 1784, I, 2, 245.
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422 ^' U ananer.
Verona, 1214 Fermo, 1215 Bologna. Oerardns IL 1202 Beggio,
1222 Pistoja, 1226 Bologna, 1232 Siena, 1234 Pavia. Jacobinus.
Oulielmus II.
6. Familie Este. Ihre Signorie ist unter den fünf oberitalieni-
schen, die längeren Bestand hatten, die einzige, welche ans dem Po-
destat hervorgegangen ist^).
7. Familie Torre'^). Paganus I. 1195 Padua. Paganus II.
1227 Brescia, 1228 Bergamo, 1235 Brescia, 1240—1241 Mailand,
Alemannns 1253 Bologna, 1256 Florenz. Ei: war Führer des
Florentiner Aufgebote im Krieg mit Pisa. Nach der Niederlage und
Flucht der Pisaner — so erzählen die Genueser Annalen^) — hätte
er deren Stadt zerstören können, wenn er gewollt hätte. Wohl zur
Belohnung fQr seinen Edelmuth übertrug ihm Pisa das Podestat von
1257. — Für dies Geschlecht war indessen nicht das Podestatenamt,
sondern das Yolkscapitanat die Leiter zum Emporkommen.
8. Familie Pusteria (Pisteria, Pisterna) aus Mailand. (Nach
Litta^) wäre sie erst 1814 erloschen). Gulielmus I. steht mit der
stolzen Beihe von 17 Podestariaten neben dem berQhmten Mat-
thaeus. llbO, 1193, 1199 und 1218 Treviso, 1198 und 1212 Ales-
sandria, 1201 Piacenza^), 1203 Bologna, ebenso 1211, 1214, 1220;
1204 Mailand, 1207 — 1208 Vicenza, 1216 und 1224 Bergamo, 1221
Vercelli. 1224 wurde er vom Kaiser zum Appellationsrichter in Mai-
land ernannt. Gulielmus U. 1274 Bologna, 1278 Pavia, 1279
Mnntua.
9. Die Snmmi von Cremona«). Albertus 1191, 1216 Pavia.
übertus 1226 Saona, 1228 Pavia, 1230 Lucca. Lugarus 1270
Piacenza, 1273 Mantua. Poncinus 1294 Lucca, 1300 Bergamo,
1303 Piacenza.
10. Die Carbonesi aus Bologna. Jacobus de Bernardo 1194
—1195 Vicenza, 1198 Mantua, 1201 Keggio, 1206—1207 Cremona.
Castellanus 1243 Mailand, 1250 Parma.
11. Die Andalö von Bologna (Ein Zweig der Carbonesi). An-
dalö I. 1202 Cesena'), 1216 Florenz, 1217 Mailand, 1220 Piacenza,
») Salzer 27 ff., 42 und 66.
•) Litta 68.
») SS. 18, 234, 42.
*) L. c. .38.
*) ^'icbt 1202, wie Litta sagt. Cf. SS. 18, 421, 37, wo seine Wahl zum
Dez. 1200 gesetzt ist.
**) WOstenfeld 220 und Sommi Picenardi, La famiglia Sommi, Venedig 1893.
7) Mur. SS 14, 1093.
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Das Berufspodestat im dreizehnten Jahrhundert. 423
1224 Genua. Brancaleone I., sein Sohn, 1225 Genua, 1226 Rom
(Senator). Brancaleone IL 1248 Vercelli, 1252-12550 nnd 1257
—1258 Bom (Senator). Petrus 1235 Genua. An dal ö IL 1266
Parma, 1270 Pisa, 1272—1274 Verona. Castellanus 1250 Rom
(Senator) 1254 Modena. Lotherengus 1251 Modena, 1255 Viterbo,
1258 Reggio, 1263, 1265 Bologna«), 1266 Florenz. Simon 1285
Modena.
12. Die Amati von Cremona. Pontius L (Ponzamatus^) 1206
Mantua, 1213 Brescia, 1219 Parma, 1224 Siena, 1223—1225 Vicenza.
Sein Bruder Gulielmus 1208 und 1223 Bergamo, 1219 und 1221
Vicenza, 1226 Asti, 1228 Rimini, 1231 Parma, 1233 Siena, 1236
Faenza. Pontius IL 1274 Ferrara, 1277 Mailand.
13. Familie Andito von Piacenza. Antoninus 1183 Bologna'^),
1192—1194 Faenza»). Jacobus 1210 und 1217 Padua. Guliel-
in US 1210—1212 Vicenza, 1234 Piacenza^).
14. Familie BnrgO von Cremona^), Ancelerius 1189 und 1198
Parma. Barocius 1205 und 1212 Padua, 1207 und 1214 Parma,
1227 Asti. Jacobus 1222 Piacenza, 1230 und 1232 Pistoja. No-
velone 1205 Ferrara, 1214 Pavia. Masnerius 1241 Como, 1243
Lodi, 1246 Parma»), 1248 Modena. Aldevrandinus 1239 Padua,
1240 und 1243 Siena, 1246 und 1252 Arezzo. Azzo 1278 Parma,
1284 Lucca. — In Parma scheint die Familie besonders geschätzt ge-
wesen zu sein.
15. Die Chazanimlchi von Bologna. Chazanimichus 1190
Mantua, 1220 und 1224 Ferrara. Albertus 1249 Ravenna»), 1252
Mailand, 1255, 1262 1<>), 1266 Modena, 1264 Mantua. 1275 trat er in
Piacenza für seinen Sohn ein, als dieser während des Podestats er-
mordet worden war^i).
<) üregorovius, Gesch. d. St. Rom V, 275 und 310 ff. — Für Rom: Liste der
römischen Senatoren von Rezzonico, Rom 1778.
») Stat. Bologn. III. 581. — Dante, Inferno, cant. 23, 103 ff.
*) 1205 unter den Consnin: Wüstenfeid 223.
*) Mon. Germ. Constitut. I, 406.
*) Chronik d. Tolosanus 677 in: Doc. stör. it. VI.
«) Wüstenfeld 229.
0 Cf. besonders Wüstenfeld.
^ Ueber seine Verhaftung durch Enzio wegen Verraths am Kaiser : Huill.-
Br6h. 6, 460. Petr. d. Vin. epist. V, 58. Böhmer-Ficker-Winkelm. Reg. Imp. V.
Nr. 3576.
») Cf. Statut Bologn. III, 242.
*•) CipolL, Ann. Veronens. d. Rom, 410.
»») Mar. SS. 16, 618.
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424 ö- Hanauer.
16. Familie Coraazzano yod Parma. Bernardus 1192 Parma,
1216 Reggio, 1218 Cremona, 1224 Pavia, 1227 Modena. Manfre-
dus 1224 Parma, 1237 Beggio, 1239 Lacca, 1240 Arezzo.
17. Die Confaloneril von Brescia. Gif red us 1198—1199
Faenza. Henricus 1253 Genua, 1271 Lucca, 1275 Cremona. Pe-
trus 1288 Lucca, 1292 Siena, 1295 Modena.
18. Die markgräf liebe Familie Caralcabo aus Cremona. Guli-
elmus cf. Parma a. 1229. Albertus 1209 Parma. Jacobus 1250
Cremona.
19. Die Enzola von Parma. Bartbolomaeus 1222—1223
Beggio. Gerardus 1239 ßeggio. Aldigerius 1261 — 1262 Viterbo,
1270 Piacenza, 1284 Modena.
20. Die Fogllani von Keggio. Gulielmus 1232 Cremona, 123.^
Viterbo, 1234 Foligno^). ügolinus 1255 Perugia, 1276 Cremona.
21. Die Inchoardi von Mailand. Busnardus 1213 Mailand,
1227 Bergamo. Pruinus 1202 Cremona, 1223 und 1231 Pisa, 1226
Piacenza, 1228 Verona, 1230 Brescia.
22. Markgräf liebe Familie der Lapi von Soragna^). Guido
1202 Parma, 1206 Beggio, 1207—1208 Brescia. Dann drei Brüder:
Supramons (Sermons) 1233 und 1238 Arles, 1243—1244 Mantua,
1249 Mailand. Ugo 1229 Cremona, 1231 Siena, 1232—1233 Pisa.
Solan das 1234—1235 Pistoja, 1238 Siena, 1249 Novara, 1256
Mantua.
23. Die MarcelUni von Mailand. Drudus c£ Genua a. 1196.
Buzzacarinus 1206 Verona, 1209 Treviso und Vicenza. Arde-
go tus 1213 Mailand.
24. Familie PIrOTano (Provano, Pirovalo) von Mailand. Guido
1204 Faenza, 1208 Bologna. Gifredus cf. Genua a. 1228. Azzo
1239 und 1253 Brescia, 1240 und 1244 Piacenza, 1243 Bologna,
1260 Pisa.
25. Die Boberti von Beggio »). Guido cf Parma a. 1218.
Bobertus cf. Parma a. 1268. Sein Neflfe*) Guido IL 1276 Padua.
26. Familie RItoU von Bergamo. Henricus 1233 Vicenza,
1247 Mantua, 1249 Pisa. Bertramus 1200—1201 Cremona. Al-
bertus 1265 Genua, Anseimus 1263 Beggio.
t) Ant. It. 4, 138.
«) AfR>, Stör, di Parma XU.
5) Cf. Stat. Farm. ann. 1278, ß. 7.
♦) Mur. SS. 8, 424.
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Das Berufspodestat im dreizehnten Jahrhundert. 426
27. Familie Rasea von Comoi). Adamus 1190 — 1191 Coma
Johannes 1199 Mwlaud, 1218 und 1222 Padaa, 1221 Ferrara.
Ouazo 1226 und 1238 Mailand.
28. Familie Sexo von Beggio. Giliolus 1209 Bologna, 1213
Beggio. Bernardus 1242 Arezzo«), 1246 Bergamo, 1254 Piacenza,
1257 Cremona. Guido 1239 Florenz.
29. Familie 8trata von Pavia. Taurellus cf. Parma a. 1221.
Amizo 1246 Pisa. Zavaranus 1248 Beggio, 1263 (Zavatarius)
Muland.
30. Die yicccomltes (Visconti) von Piacenza. Qrimerins 1185
Padua. Girardus 1202 Pisa. Viscontinus 1208 Padua, 1215—
1216 Bologna. Odorieus 1207 Verona, üeber die zahlreichen Po-
destate des öbertus I. cf. Padua a. 1192. Ubaldus 1214—1216
und 1227—1228 Pisa. Guido 1247 Bologna. Otto 1237, 1246
Lodi; wohl ein anderer Otto») daselbst 1277. übertus II. 1228,
1233, 1239, 1242 Bologna, 1234 Piacenza^).
Becht beträchtlich war die Zahl der Familien, Vielehe die im Po-
destariat zu erlangenden ideellen und materiellen Güter fQr erstrebens-
wert hielten. Als etwa zwei Menschenalter nach der Verbreitung des
Podestatenamtes allenthalben der Populas in Concurrenz mit der Com-
mune seine Verfassung feststellte und sich im Volkscapitän oder
-podesta eine Spitze gab, da stand dem Adel des nördlichen Italiens
auch dies Amt zur Verfügung*). Freilich, frei war hier die Be-
werbung nicht! Denn wenn auch die Besetzung des Volkscapitanats
sich in ähnlichen Formen vollzog wie die des communalen Podestariats,
so haben doch sehr rasch — oder schon von Anfang an — in den
einzelnen Städten einheimische Nobili die Hand darauf gelegt. Sie
haben damit die Führung der langsam, aber unaufhaltsam sich em-
porringenden Popularpartei an sich gerissen und sind dann sehr rasch
über die zusammenkrachende Bepublik hinweg zur dauernden Herr-
schaft gelangt^). Wo indessen die Bewerbung und Besetzung frei
war, da erscheinen im Volkscapitanat die gleichen Männer, die uns
«) Cf. Litta fasc. 182.
») Arezzo: Mur. SS. 24, 858 (Serie d. Podest.).
») SS. 18, 5.6, 42.
^) Mühelos könnte diese Aufzählung wohl auf den dop-
pelten Umfang gebracht werden. Doch dürfte der Beweis durch
Aufführung Ton 30 Familien genügend sein.
*) »La grande epoca delle famiglie italiane h il XIII secolo«. Ungenannter
Becensent in Arch. stör, lombard. IV, 701.
•) Ueber die Entwicklung der Signorie aus dem Volkscapitanat: Salzer 87 ff.
Mittbeitniiffon XXUL * 28
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426 ^' Hanauer.
als ausgezeichnete Vertreter des spätereu Berufspodestats begegnet
sind: Matthaeus lU. de Corrigia, Jacobinus III. und ügolinu9 IIL
de Bubeis, Foncinus de Summis und andere. Die Beihe ihrer Fodestate
haben sie unterbrochen, um in dieser ähnlich gearteten Thätigkeit
ihrer Schaffenskraft ein Feld zu geben.
Der selbständigen grösseren Communen muss es zu der von uns
behandelten Zeit im reichsländischen Italien gegen 60 gegeben haben.
In denselben waren — bei dem jährlichen Amtswechsel — von 1190
bis 1280 rund 5400 Fodestate zu besetzen. Dazu kam noch die Masse
von Fosten in den freien und abhängigen Stadtgemeinden und Flecken :
ein unsehnlicher Bedarf, der von drei Adelsgenerationen
gedeckt wurde. Dies Be?ölkerungselement muss also über eine
beträchtliche zahlenmässige Stärke, aber auch über einen achtbaren
Besitz an Anpassungsfähigkeit, Gewandtheit und Arbeitskraft verfügt
haben.
In dem so lebhaft bewegten, so überaus farbenprächtigen Bilde
jener Zeit darf das Fodestatenthum in seiner Ausgestaltung zum' Beruf
nicht vergessen werden. Für die sociale Fhjsiognomie des Landes war
seine Bedeutung vielleicht grösser als für die politische. Die Er-
scheinung dieser Hunderte von ritterlichen Herren, die da mit ihrem
stolzen Gefolge durch das Land wandern, zumal das Gleichmässige,
Feriodische, Geregelte an derselben, gewährt dem Beschauer eine Art
Buhepunkt gegenüber dem Schwankenden der politischen Verhältnisse.
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Meinhard II. von Tirol und Heinrich II.
von Trient.
Von
Franz Wilhelm.
Die weltliche Macht des Bisthums Trient war durch die Ver-
leihung der Grafschaften Trient,» Bozen und Vinstgau durch Konrad ü.
im Jahre 1027 so recht geschaffen worden. Allein nur die Ghrafschaft
Trient behielten die Bischöfe ganz in ihrer Hand; die beiden andern
Comitate wurden wahrscheinlich noch im 11. Jahrhundert weiter ver-
geben. Im 12. Jahrhundert wenigstens erscheint im Besitz der Graf-
schaftsrechte daselbst und zugleich ausgestattet mit der Vogtei über
das Bisthum jenes Geschlecht, das in der Zukunft des Landes im Ge-
birge die bedeutendste Rolle spielen sollte, die Grafen von Tirol. Von
■da an ist dieses Geschlecht unablässig bemüht seine Macht zu er-
weitem auf rechtlichem Wege sowohl wie durch die Handhabung der
Vogtei in entgegengesetztem Sinne von des Wortes Bedeutung. Dieses
Vorgehen musste naturgemäss zu den mannigfachsten Conflicten mit
den Bischöfen führen.
Erst seit dem 13- Jahrhundert sind wir über den Verlauf der Be-
gebenheiten genauer unterrichtet. Das folgenschwerste Ereignis in der
beschichte des Bisthums Trient während des Mittelalters bildet viel-
leicht die Uebernahme der weltlichen Verwaltung desselben durch
Friedrich 11. im Sommer des Jahres 1236 zur Sicherung des durch
Aen üebertritt Veronas (24. Jänner 1236) geöffneten Weges durch die
Berner Klause i). Für den Augenblick brachte diese Verfügung aller-
*) Vergl. B(öhnier-)F(icker) nr. 2150. 215^ und dazu Ficker, Forschungea
-z. Reichs- u. Rechtsgesch. Italiens 2, 508 ; 3, 454.
28*
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428 Franz Wilhelm,
dings dem Grafen Albert von Tirol einen Verlust: das Amt eines
Fodesta, welches derselbe in Trient bekleidete, wurde damit aufge-
hoben i). Allein die folgende Zeit war für Erwerbungen auf Kosten
des Bisthums günstiger denn je; ist doch seit dieser kaiserlichen Ver-
fügung das Bisthum auf lange Zeit hinaus nicht mehr zur Buhe,
der Bischof nie mehr in den vollen Besitz seiner Güter und Rechte
gekommen. Die kaiserlichen Beamten daselbst, namentlich seit Ende
1238 Sodeger de Tito, und länger als dieser des Kaisers gefürch teter
Anhänger Ecelin da Bomauo (f Oct. 1259), bedrückten das Stift auf
das härteste. Bischof Egno, der im Jahre 1250 vom Papst von Brixen
nach Trient berufen wurde, fand überhaupt erst 1255 Eingang in sein
neues Bisthum, vermochte sich aber auch dann im ruhigen Besitze
desselben nicht zu behaupten. Der Kampf mit Ecelin dauerte bis zu
dessen Tod fort und späterhin sorgten die Grafen von Tirol aus dem
Hause Görz für die ständige Beunruhigung des Stiftes.
Der Geschichte dieses Streites unter Bischof Egno und dessen
Nachfolger Heinrich II. sind eingehende Darstellungen zu Theil ge-
worden^). Hängt dies einerseits damit zusammen, dass im Verlaufe
dieses Kampfes durch das hartnäckige Festhalten der weltlichen Gewalt
an dem einmal, wenn auch widerrechtlich, Errungenen für die künftige
Bedeutung und den späteren Umfang der Grafschaft Tirol der Grund
gelegt wurde, so wird anderseits der Kampf über die rein örtliche
Bedeutung emporgehoben durch die vielfachen Beziehungen, in welchen
derselbe zur Reichsgeschichte steht^). Das Eingreifen Friedrichs II.
ist kurz angedeutet worden. Im Streite zwischen Meinhard II. und
Bischof Heinrich musste König Kudolf mehrere male die Vermittler-
rolle übernehmen.
Die Quellen über diesen Streit fliessen ausserordentlich spärlich.
Am deutlichsten lassen noch die Vermittlungsversuche die einzelnen
Phasen desselben erkennen. In zwei Urkunden spricht auch Bischof
Heinrich über seinen Streit mit Meinhard. Chronikalisches Material
fehlt fast ganz. Unter dies^en Umständen wird ein Document von
Bedeutung, das bereits Hormayr veröffentlichte^). In demselben sucht
«) Vergl. BFW. nr. 13209.
») Durig, Beiträge z. Gesch. Tirols in der Zeit Bisch. Egno's von Brixen
(1240—1250) und Trient (1250—1273) in der Zeitschr. d. Ferdinandeums 3. Folge
9. Heft, und Egger, Bischof Heinrich II. von Trient (1274—1289) im Innsbrucker
(gymnasial progr. 1884 und 1885.
») Diei hat £gger a. a. 0. 1884 S. 4 f. mit Recht hervorgehoben.
<) Geschichte Tirols 1 b, 609—511 ; Sammler f. Gesch. n. Statistik von Tirol
5, 102—104.
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Meinhard IL von Tirol und Heinrich II. von Trient. 429
Odorich voa Bozeu gegen Bonomus, Sobu weil, des Soverus, und
Booaverius de Belenzauis darzotbtiD, wie lange die Bischöfe £guo und
Heinricli nicht im Yollbeeitae der bischöflicbeu Becbte waiea. Das
letztere wird in dem Schriftstücke allerdings uiefat ausdrücklich gesagt,
allein es ergibt sich mit Sicherheit aus deu Thatsacben, welche Odorich
festzustellen sucht, uämlidi wie laxige der Bischof mit der weltlidien
Grcwalt im Streit lebte und wie lange derselbe von Stadt und Bisthum
Trient abwesend war. In der zweiten Hälfte des Jahres 1280 ent-
standen, wie sich aus dem Document selbst ergibt^), mag es mit in
die Reihe jener vor der Abreise Bischof Heinrichs an den königlichen
Hof im Jahre 1280 verfassten Schrifbstüeke gehören, mittels welcher
derselbe neuerdings vor König Budolf seine Rechte belegen wollte.
Hierher gehört ja wahrscheinlich auch jenes interessante Verzeichnis
der wichtigsten Elagepunkte gegen Meinhard, auf welches Egger zu-
erst aufmerksam machte*;, gewiss hangt damit zusammen die Tom
Bischof am 8. August 1280 Tcranlasste Transiumirung des Privilegs
Konrads IL vom 1, Jnni 1027.
Odorich von Bozen, einer der eifrigsten Anhänger Bischof Heiu-
richs, lääst sich mehrfach urkundlidi nachwei&en. Er, beziehungsweise
sein Bruder, spielt eine Rolle in dem am 6. August 1279 von Bischof
Adaiger von Feltre gefällten Schiedspruch ^), am 8. Mai 1280 war er
eiuer der zehn Bürgen für den Bischofs) und im selben Jahre ernannte
ihn Heinrich zu seinem Syndicus*^), als welcher er auch in diesem
Docuraente auftritt.
Die Angaben, welche Odorich in dem genannten Schriftstücke macht,
sind für die Regierungszeit Bischof Egno's ziemlich allgemeiner Natur,
bloss nach Jahren werden die wichtigsten Epochen und Thatsachen
derselben festgestellt. Anders wird dies, sobald er zu Bischof Hein-
rich IL kommt. Nuq virerden dieselben ausserordentlich genau, auf
Monate und Tage berechnet, und machen auf den ersten Blick den
Eindruck genauester Information. Nichtsdestoweniger hat Egger die-
>) Das Datum 1280 Juli 27 Trient, welches Hormayr giht, geht gewiss nicht
weit fehl, ist aber insoweit irri^, als H. annimmt, das Document sei datirt. Die
Datimng, welche H. am Schlüsse gibt: die dominico 11(1. exenüte iullio (was
(H>rigeo8 der 28. Jnli ist) Tridenti ist der Beginn des von aaderer, gleichseitiger
Hand unterhalb des Document es beigefügten Concepts eines Notariatsinfitru*
mentes. Gleich darunter folgt abermals der Beginn einet Conceptes mit der
Datirung: die veneris VI exeunte iullio.
«) A. a. Ü. 1885 S. 22. '
•> Is^benda S. 17.
^) Ebenda S. 25. .
*) Ebenda S. 27.
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430 Franz Wilhelm.
aelben stark in Zweifel gezogen. Obwohl ihm nicht entgieng, dass
Odorich Zeitgenosse und treuer Anhanger Heinrichs II. war, glaubte
er dennoch erklären zu müssen, die Angaben seien mit den über-
lieferten Urkunden nicht immer vereinbar, ja Odorich widerspräche
sich zum Theil selb:>t^). Eines freilich ist ihm dabei entgangen: der
amtliche Charakter des Schriftstückes. Er charakterisirt das Document
als gkurze Au&eichnungen^, welche Odorich über das Leben des Bischofs
hinterliess. Hätte Egger beachtet, dass Odorich seine Angaben als
Amtmann des Bischofs, der sich gewiss genau informiren konnte, einer
Gegenpartei gegenüber macht, welche die Controlle derselben sicherlich
nicht verabsäumt haben wird, dann würde er sich wohl auch dieses
absprechenden XJrtheiles enthalten haben. So verwendet denn Egger
auch die Angaben des Schriftstückes nur sehr sporadisch uud wo er
es thut, in nicht immer zutreflFender Weise. Dadurch und weil die
übrigen Quellen nur so ausserordentlich spärliche Angaben über die
äusseren Verhältnisse bringen, gerieth die Chronologie der Ereignisse
während der ersten füuf Jahre von Heinrich II. Regierung in arge
VerwirruDg. Dieser Umstand und die Bedeutung des Zwistes an sich
mag es entschuldigen, wenn die Ereignisse hier nochmals eine kurze
Darstellung finden.
Der königliche Protonotar Heinrich wurde im September 1274
(spätestens am 20. d. M.), als er im Auftrage König Budolfs in Lyon
weilte, von Papst Gregor X. mit dem Bisthum Trient providirt*). Die
Gesandtschaft wurde, wie Redlich aus gut^n Gründen annimmt, von
Rudolf Ende August von Oppenheim aus abgeordnet^). In den ersten
Tagen des September wird dieselbe in Lyon eingetroflFen sein, und da
nicht anzunehmen ist, dass die Provision sofort erfolgte, kommen wir
ungefähr zum 10. September als Termin, vor welchem die Proviaiou
nicht stattgefunden habeu dürfte. Nun gibt Odorich von Bozen an:
Item quod post obitum predicti quondam domini episcopi Eghenonis
ecclesia Tridentina vacavit per unum anniim et III menses et IIIIö«*
dies. Rechnen wir vom beiläufigen Zeitpunkte der Provision Heinrichs
zurück, so kommen wir zum 7. bis 17. Juni 1273 als ungefähres
Datum des Todes Bischof Egno's. Das sichere Datum des Todestages
ist uns nicht überliefert; dasselbe wurde auch bisher anders angesetzt'^).
«) Egger 1884 S. 27 Anm. 4; S. 29 Anm. 4.
«) B(öhmer-)R(edlicli), Reg. imp. VL nr. 204». 220.
') Ebenda nr. 205. 206.
«) Garns und nach ihm Eubel nennen den 25. März, Potthast, Reg. pont
nr. 20924 den 25. Mai, Egger a. a. 0. 1884 S. 22 nennt, aas welchen GrQnden
ist nicht ersichtlich, Ende Mai oder Anfang Juni.
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Meinhard U, von Tirol und Heinrich II. von Trient. 431
Allein nichts spricht gegen den ans Odorichs Angaben geschöpften
Ansatz nnd die Genauigkeit der übrigen Zeitangaben desselben kann
kaum einen Zweifel aufkommen lassen, dass er auch hier das Bich-
tige sagte.
Weiter gibt Odorich an : Item quod venerabilis dominus He(nricus)
episcopus Tridentinus captus fuit VIII die post introitum suum civi-
tatis Tridenti et profugus ivit a festo conversionis sancti Pauli usque
ad nn diem, videlicet IUI intrante decembri et hoc fuit bene per X
menses et XII dies et reversus postea habuit primam werram cum pre-
dicto domino lI(einhardo) comite Tyroleusi YII inensibus. Die That-
Sache der GefAUgennahme und Flucht des Bischofs glaubt auch Egger
festhalten zu dürfen, da Odorich sich darüber ,wohl kaum irren konnte'^.
Dagegen lueint er die daraof bezüglichen Zeitangaben verwerfen zu
müssen, weil Heinrich nachweisbar in keinem der ersten Jahre vom
25. Jänner bis 4. December abwesend war, und der darauf folgende
Krieg unmöglich habe 7 Monate dauern können, weil schon am 18. Mai
1275 beide Parteien vor König Rudolf Frieden schliessen i). An anderer
Stelle jedoch bezieht Egger die lange Abwesenheit des Bischofs auf
das Jnhr 1275« in welchem derselbe thatsachlich am längsten abwesend
war, und weil das erste urkundliche Zeugnis nach seiner Bückkehr
(6. December) mit dem von Odorich genannten 4. December überein-
stimmt^). Es ist Yollständig richtig, dass nur das Jahr 1275 gemeint
sein kann. Allein auch die Zeitangabe möchte ich nicht in Zweifel
ziehen. Odorich gebraucht für die Abwesenheit des Bischofs den Aus-
druck profagus. Nun hat ja Heinrich erwiesenermassen in den ersten
Monaten des Jahres 1275 hin und wieder in Trient Urkunden aus-
gestellt, allein der sonstige Wechsel des Aufenthaltsortes gleicht that-
sachlich einer Flacht: Biva, Trient, Nogaredo, Albiano und wiederum
Biva^). Dazu kommt, dass der Ausdruck profugus nicht zu eng ge-
deutet werden darf. Wie schon eingangs betont, kommt es Odorich
vornehmlich darauf an, darzuthun, wie lange die Bischöfe Egno und
Heinrich die Begierungsgewalt (natürlich vor allem über die Tempo-
ralien des Stiftes) nicht ausüben konnten, weil die weltliche Macht sie
daran hinderte. Dies war damals gewiss der Fall. Schon die voran-
gehende Gefangensetzung des Bischofs, an welcher nicht zu zweifeln,
ist, weil Heinrich selbst zweimal dieselbe erwähnt^), ist Beweis genug
dafür.
•) A. a. 0. 1884 S. 29 Anm. 4.
s) Ebenda S. 32 Anm. 4.
») Vergl. ebenda S. 30.
*} Daa erstemal gelegentlich der Bolehnung der BrOder von Zwingenstein
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432 Fra&z Wilhelm.
Demnach dOrlan wir gemäss 4en Angaben Odorichs getrost des
Tag der Gefangennahme und den des ersten EintreiFens in der Steü
Trient bestimmen. Von der Gefangennahme») Heinrichs bis KerBödt'
kehr ins Bisthum am 4. December 1275 verstrichen nach Odoiick
10 Monate und 12 Tage. Jiechnen wir zurOck, so kommen wir (nsch
mittelalterlichem Brauch An&ngs- und Endtermin eingerechnet) vd
den 24. Jänner 1275 als Tag der Gefangennahme und Ton da sebi
Tilge zurück auf den 17. Jänner 1275 als Tag der Ankunft in TrieaL
Damit weichen wir nun allerdings um ein Bedeutendes Yom Au-
satze Eggers ab. Nach ihm fand der Einzug Heinrichs in Tneoi
bereits im October 1274 statt«). Prüfen wir nun an der Haod der
uns sonst überlieferteu Zeugnisse die Stichhältigkeit dieser beiden An-
sätze. Die Anuahnie Eggers gründet sich darauf, dass Heinrich Ton
Lyon, wo er sich gewiss noch am 26. September 1274 befindet«), bald
darauf abgereist, zu König Rudolf ' zurückgekehrt und dann seinen
Weg nach Trient genommen haben wird, wo er noch im October ein-
traf. In eine andere Zeit könne die Ankunft kaum fallen, weil Hein-
rich bereits am 18. November Bischof und nicht mehr Erwählter ge-
nannt wird. Egger denkt dabei offenbar an die Consecration Heinrichs;
allein dieselbe musste nicht durch den Metropolitan, sie konnte
auch durch einen beauftragten Stellvertreter vorgenommen werden.
Erzbischöfe und Bischöfe waren ja zum Nürnberger Reichstag mW*
reiche erschienen.
Die jetzige Annahme geht allerdings dahin, die Gesandtschaft Mi
aus Lyon im October am Königshof eingetroffen*). Dabei ist eiuei
mit Schloßs Mejano 1275 Dec. 12 Trient, also kurz nach der Rückkehr in*s Bii«
thum, 88^ der Bischof von sich selbst: nee non ipsius captivitatem carcerisqoe
intrusionem per ipsum dominum comitem et per eius manipularios et vilissimot,
quod gra^e ferendum est (Kink, Codex Wangianus in Font. rer. Austr. 2, 5
8. 402 nr. 204) und das zweitemal 1277 April 19 Trient bei der üebergabe de«
Schlosses Büonconsiglio an den Aliar des hl. YigiUns: ita quod quond.im boo«
roemorie dominus £gno episcopus Tridentinus atque ipse dominus üenricui pef'
sonaliter detenti fuissent malo modo (Ebenda S. 410 nr. 207).
1) Odorich sagt allerdings nicht ausdrQcklich, dass er die 10 Monate uod
12 Tage von der Gefangensetz ung des Bischofs an rechne, allein der gaoien
Intention des Documentes nach müsste er, wenn dies nicht der Fall wftre, hier
auch die Dauer der Gefangenschaft angeben, da er ja nach Tagen genau recbast
und der Bischof während der Haft noch viel weniger im Besitze der Regierongs«
gewalt war, als während seiner Flucht. Uebrigens verstrichen vom 25. J&noer
(conversio sancti Pauli) bis 4. December nur 10 Monate und 10 Tage.
») A. s. 0. 1884 S. 29.
•) Vergl. BR. nr. 223.
*) BR. nr. 246.
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Meinbaril IL von Tirol und Heinrich II. von Trient. 433
auffftllend. Die Gesuudteu brachten jedenfalls den Brief des Papstes
vom 26. September, der die feierliclie Anerkennung Rudolfs enthielt,
mit sich. Die Antwort Budol& iät nus bloss als Formel erhalten^).
Dieselbe fallt, wie.Bedlieh darthat, nach dem 20. October, der Er-
ledigung lies Kölner Stuhles, und vor dem 11. November, auf welchen
Tag der Nürnberger Beichstag einberufen war. Verfasst wird das
Schreiben kaum Yor dem 8. November sein, an welchem Tage Budolf
allem Anscheine nach erst Kenntnis vom Tode Engelberts von Köln
erhielt tmd durch eine Gunstbezeugung fQr die BQrger von Köln sich
deren Ergebenheit zu sichern suchte. Das ungewöhulicho Aeussere
dieser Urkunde, flfichtige Conceptschrift, sowie das Siegel des Grafen
von FQrstenberg anstatt dfs angekündigten Majestätssiegels, beweisen
mit welcher Hast dieser Act unmittelbar nach der Nachricht vom Tode
des Erzbipchofs vollzogen wurde 2). In Würdigung dieser Umstände
setzt auch Bedlich das Schreiben an den Papst unmittelbar nach der
Urkunde für die Bürger von Köln an. Dann muss aber befremden,
warum Budolf, wenn er die ersehnte Nachricht von seiner Anerkennung
schon im October erhielt, erst nach dem 8. November darauf antwortete.
Die Erklärung ist meines Erachtens doch wohl die, dass die Gesandt-
schaft mit dem Anerkennungsschreiben nicht lange zuvor an den
Königshof zurückgekehrt sein wird. Erst in Nürnberg wird dieselbe
den König erreicht haben, denn in der in Hagenau am 5. November
für die Bürger von Lübeck ausgestellten Urkunde treten die Gesandten
noch nicht unter den Zeugen auf; unmittelbar darnach müssen sie
aber eingetroffen sein^). Was dieselben so lange fernhielt, entzieht
sich unserer Kenntnis. Man könnte vermuthen — und dann hätte
auch Eggers Annahme einige Wahrsi^heinlichkeit — Heinrich habe,
um sein Bisthum zu sehen, auf dem Bückwege Trient berührt Dies
erscheint aber völlig ausgeschlossen. Denn Meinhard hätte ja dann
im October 1274 einen Gesandten des Königs, der sich seines Auf-
trages noch nicht entledigt hatte, gefangen gesetzt. Eine so gröbliche
Beleidigung des Beichsoberhauptes darf man aber Meinhard, ganz ab-
gesehen von den freundschaftlichen Beziehungen, in denen er zu Budolf
') BR. nr. 257.
^ BB. nr. 256; vorgL Redlich, Die Anfänge König Rudolf I. in Mitth. dea
kistit. 10. 380 f.
*) Demgem&si fällt aach das als Formel erhaltene Dankechreiben Rudolfs
an einen ungenannten Cardinal fQr die Förderung seiner Sache beim Papste (BR.
nr. 246), welches der Gesandten als bereits zurückgekehrt ei?ge&hnt, nicht in den
October, sondern gehört frühestens zum 9. November, da nicht anzunehmen ist,
der König habe einem Cardinal früher den Dank ausgesprochen als dem Papst.
Beide Schieiben werden wohl durch einen Boten überbracht worden sein.
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434 Franz Wilhelm.
stand, denn doch nicht znmuthen. So hat anch Redlich, ohne sich
in eine Erörterung hierüber einlassen zu können, angenommen, die
Gesandtschaft sei von Lyon geradenwegs an den Königshof zurückge-
kehrt^). Zwischen dem 5. und 18. November aber, an welchem Tage
wir Heinrich wieder iu der Umgebung des Königs finden, kann er
nicht nach Trient gegangen sein*). Er hat also wohl von einem der
zum Reichstag erschieneuiBn Kirchenfürsten in Stellvertretung des
Patriarchen von Aquileja die Weihe empfangen, denn am 18. November
wird er hereits Bischof genannt.
Auf dem Reichstag zu Nürnberg war, wie Redlich annimmt, wahr-
scheinlich auch Oraf Meinhard anwesend s). Damals dürften sich Bischof
und Oraf zum erstenmal gegenüber gestanden sein, der Bischof, welcher
den traurigen Zubtand seines Bisthums, an welchem vorzugsweise Mein-
hard die Schuld trug, noch nicht vom Augenschein kannte, gewiss
ohne zu ahnen, wie hald es zwischen ihnen zum Conflict kommen
werde. Wir hören wenigstens zu jener Zeit nichts von einer Klage
Heinrichs gegen den Grafen und noch weniger von einer Intervention
des Königs. Die bloss als Formel erhaltene Aufforderung Rudolfs an
die Grafen und Barone etc. (Infinite misericordie — consistere valea-
tis)*), welche Gerbert und nach ihm Egger*) auf den Erwählten von
Trient heziehen und welche November his December 1274 fällt, würde
allerdings auf eine Klage hinweisen. Allein diese Formel ist jetzt von
Redlich ins rechte Licht gerückt worden durch die Deutung der Sigle
H. als Herbipolensis. Eine Beschwerde des Bischofs konnte damals,
wie gesagt, noch gar nicht vorliegen, weil derselbe den Zustand des
Bisthums noch nicht kannte. So bestätigt die Angabe Odorichs die
Deutung Redlich s auf das Beste.
Am 7. December 1274^) finden wir den Bischof zum letztenmal
am Hofe Rudolfs. Er mag nicht lange darauf den Weg in sein Bis-*
thum genommen haben. Durch mehr als einen Monat verschwindet
er ganz aus unseren Augen. Erst am 15. und 16. Jänner 1276 ur-
») BR. nr. 246.
') Es fällt auch auf, dass aus dem J. 1274 kein einziges urkundliches Zeug-
nis Ueinrichs ans seiner Diöcese bekannt ist Gerade das erste Eintreffen des
Bischofs daselbst hätte einen ziemlich starken urkundlichen Niederschlag zu-
rücklassen müssen, wie wir dies thatsächUch zu Beginn des Jahres 1275, in
welche Zeit Odorich dasselbe setzt, beobachten können.
») BR. nr. 291.
*) BR. nr. 274.
») A. a. 0. 1884 S. 29 Anm. 1.
«> BR. nr. 283.
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Meinhard II. von Tirol unä Heinrich II. yon Tiieat. 435
kündet er wieder in Bozen i). Von da ans konnte er leicht in einem
Tage in seiner Residenz sein, wo er am 17. Jänner, dem Tage der sich
anch ans Odorichs Angaben ergibt, eingetroffen sein wird>). Diese
üebereinstimmung ist meines Erachtens so schlagend, duss sie weiterer
Worte nicht bedarf.
Nicht lange erfreute sich der Bischof des ruhigen Besitzes seiner
Gewalt. Es ist richtig, dass er, wie Egger bemerkt, mit Bestitutions-
forderungen an Meinhard herangetreten sein wird''). Wir wissen aber
anch, worin dieselben bestanden. In jener bereits genannten Urkunde
Tom 19. April 1277 sagt e.s Heinrich selbst: quod propter castrum
Boni Consilii siti in civitate Tridenti ... et alienacionem sive occn-
pacionem ipeins castri iam dicta civitas iam sepe fnerat et steterat
graviter damnata, ita quod quondaro bone memorie dominus Egno
episcopus Tridentinus atqne ipse dominus Henricus episcopus Triden-
tinus personaliter deteuti fuissent malo modo. Es handelte sich also
um die Bückforderimg des Schlosser Buonconsiglio, eines alten Streit-
objectes zwischen den Bischöfen von Trient und den Ghrafen Yon Tirol.
Da uns bis 1277 nur eine Gefangennahme des Bischofs bekannt ist,
kann sich diese Stelle der Urkunde nur auf den Jänner 1275 beziehen.
Meinhard war nicht gewillt von seinen Erruugenschafcen auch
nur einen Fuss breit nachzugeben. Das bevries er deutlich dadurch,
dass er die Gefangensetzung des Bischofs veranlasste. Dieselbe dauerte
nur zwei Tage; es war also bloss ein Schreckschuss, der den Bischof
belehren sollte, künftighin mit dem zufrieden zu sein, was der Graf
selbst ihm an Rechten in seinem Bisthum lassen wolle.
Bald nach seiner Freilassung wird Heinrich Excommunication und
Interdict ausgesprochen und, . wie nichts natürlicher ist, beim Eonig,
seinem Gönner, Klage geführt haben. So spricht denn auch König
Budolf in der Beurkundung des Vergleichs vom 18. Mai 1275 von
einer solchen (quaestio)^). Zu offenen Feindseligkeiten, zu einem form-
licheu Kriege, wie Egger irrthümlich annimmt^), ist es damals nicht
gekommen; keine Quelle weiss darüber etwas zu berichten. Die An-
nahme Eggers gründet sich auf eine Stelle der Urkunde Bischof Hein-
«) Vergl. Egger a. a. 0. S. 30 Anm. 3.
') Am 18. Jänner urknndet der Bischof wieder in Bozen, am 21. und 23. in
Trient. TsLgs darauf erfolgte die Gefangennahme.
») A. a. 0. 1884 S. 29.
*) Erhalten ist uns diese Beschwerde nicht, denn was Gerbert und nach
ihm Eggcr a. a. 0. 1884 S. 31 als solche deuten (6R. nr. 367), passt, wie Kedlicb
zeigte, viel eher auf den Bischof von Lattich.
») A. a. 0. 1884 S. 30.
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436 Franz Wilhelm.
rieh» vom 12. December 1275^* Es ist für die folgende Böweisfahrung
uöthig, eine längere Stelle daraus anzuführen: Ibique cum venerabilis
pater et dominus Henricas episcopus Tridentinus ad propriam memoriam
reduidsset damna preterita, persecucioues et instans periculum eidem
illatnm et illata per tyrannidem [et] pravitatem domini Maynardi comitis
Tjrolensis ac oecupacionem civitatis eiusdem, devastacionem castrorum,
villarum et omnium eidem episcopatid pertinencium nee uon ipsius
eaptivitatem earcerieque intrusionem per ipsum dominum couiitem et
per eins manipularios et rilissimos, quod grave ferendum est; ex pie-
dictis videns casum et destruccionem civitatis et episcopatus eiasdem
imminere nee rccouciliacionem aut reformacionem attendens congrue,
preter quam a rege regum altissimo et a viris mire constancie et pro-
bitutis et possibilitatem habentibus maxime in huc parte, videlicet do-
minis Erardo, domino Nicoiao militibus, Jacobo et Jobauue fratribas
de Twingeudtein, qui omues supi^adicti bonis derelictis propriis per-
souisque omnibus periculis exposttis, ut per hoc possent deo, beato
Vigilio ipsique eins vicario complacere et civitatem et epidCopatum ad
statum et ail ius debitum revocare, hoc per operum evidenciam exe-
quentes civitatem ipsam cum fortuliciis in ea sitis ipsi domino episcopo
libere presentarunt. Aus diesen Gründen belehnt der Bischof die
Zwiugensteiner mit dem Schlosse Mejano.
Aus dieser Stelle glaubte Egger schliessen zu müssen, dass sich
die Brüder von Zwiugenstein für den abwesenden und beim König
auf dem Hoftage zu Nürnberg (19. November 1274) w^egen der Ge-
fangennahme durch Meinhard Klage führenden Bischof mit aller Kraft
und unter Preisgebung ihrer Güter einsetzten, die Bückkehr ins Bis-
thum ermöglichten und demselben Stadt und Befestigungen von Trient
««inantworteten. Spätestens in der ersten Hälfte des Jänner 1275 müsse
die Bückkehr des Bischöfe und die Uebergabe erfolgt sein. Darauf sei
duixh 4 bis 5 Monate ein heftiger Krieg entbrannt, bis am 18. Mai
zu Augsburg König Rudolf vermittelnd eingriff ^j.
Diese Beihenfolge der Ereignisse erscheint jedoch völlig ausge-
schlossen, denn dann hätte im Augsburger Vergleich vom 18. Mai
doch wenigstens mit einem Worte des Kampfes der Zwingen^^teiner
gegen Meinhard gedacht werden müssen. Dies geschieht jedoch nicht,
sondern es hcisst darin einfach, Erhard von Zwingenstein wird bei der
Hauptmannschart von Trient belassen, den Sold bestreiten die beiden
Parteien zu gleichen Theilen. Nach Egger müsste der Bischof bereits
') Kink, Cod. Wang. iu Font. rer. Austr. 2, 5 S. 402 nr. 20 K
«) A. a. 0. 1884 S. 30.
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Meinhard IT. von Tirol untl Heinrich II. von Trient. 437
itn J^ner 1275 im Besitze der Stadt und der Befestigungen toa
Trient gewesen sein. Auch davon Temehmen wir im Augsbnrger Yer*
gleich kein Wort; namentlich in Betreff der Hanptbefestigang Baon-
consiglio wird keine YerfUgung getroffen, obwohl eine Anzahl anderer
Schlösser namentlich aufgezahlt werden i). Meinhard, der wie darge-
legt wurde, die Rückforderung dieses Schlosses mit der Gefangen-
setzung des Bischöfe beantwortete, muss in dem — wie ich vorweg-
nehme provisorischen — Vergleich vom 18. Mai eine Entscheidung
darüber hintanzuhalten gewusst haben.
Dagegen passen alle Thatsachen, die der Bischof in dieser Urkunde
erwähnt, ganz vorzüglich auf die Zeit vom 18. Mai 1275 bis zum
21. Juli 1276, au welchem Tage Budolf das zweitemal eingreifen musste;
Es wird dies noch eingebender zu erörtern seiu. Des Zusammenhanges
wegen greife ich etwas vor und betone bloss, dass die Uebergabe der
Stadt und Befestigungen von Trient durch die Zwiugensteiner zwischen
dem 4. und 6. December 1275 erfolgt sein muss, denn am 6. Dec€*mber
erst kann der Bischof in Gegenwart Erhards von Zwingensteiu den
Treueid der Bürger von Trient entgegennehmen '*). Schon am 12. des
Monats erfolgte die Belohnuug fUr diese That, die Belehnung der
Zwiugensteiner mit dem Schlosse Mejano. Es leuchtet ein, dass die-
selben dafür in die Ungnade des Grafen fielen, der mit ihren Gütern
nicht allzu schonend umgegangen sein wird. Deshalb finden wir auch,
und zwar gewiss auf Veranlassung des Bischöfe, in den Schiedspruch
König Budolfe vom 21. Juli 1276 den Artikel autgenommen: Item
comes praedictus restitnet Erardo de Erwingensteia (= Zwingenstein)
et suis fratribus omnia bona, possessiones et iura, quae ante guerram
huiusmodi, cum essent in gratia comitis, iidcm in sua potestate tenebant.
So weiss denn auch die Urkunde vom 18. Mai 1275 von einem
Kriege nichts, sondern bloss vou vorausgegangenen Streitigkeiten. Was
der König auf die vom Bischof erhobene Beschwerde zunächst veran-
lasste, wissen wir nicht»). Erst auf dem Reichstage in Augsburg, wo
n Da88 da» im Vergleichsinstrumente genannte ,Tridenburch« eine Ver-
Bchreihnng für »Tridentam« sein soll, wie Egger a. a. 0. S. 31 Anm. 2 annimmt,
ist mir nicht wahrscheinlich; die Verschreibung w&re zum mindesten eine un-
gewöhnlich starke. Aber gesetzt den Fall, es wäre wirklich so, dann wftre dies
miT ein Beweis mehr daf&r, da-'^s damals nicht der Bischof, sondern der Graf
im Besitze von Trient war, denn dieser soll es ja den Deutsc^ordensbrüdcra
übergeben.
*) Bonelli, Monumente eccle^iae Tridentinae S. 69.
») Denn die beiden als Form In tibeiliefcrten Schreiben Rudolfs (BR.
Br. 351. 352) an Bischof und Graf können nach der nun richtig gestelltem Folge
der Ereignisse nur in das Frühjahr 1276 gehören.
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438 Franz Wilhelm.
ßischof Heinrich und Meinhard zuerst am 14. Mai 1275 als Zeugen
genannt werden i), fand Budolf Gelegenheit vennittelnd einzugreifen').
Die Hauptbestimmung dieses Vergleichs war Vermeidung jeder
Feindseligkeit bis zum 29. September 1276. Der Oraf stellt dem
Bischof alle zum Biäthum gehörigen Eiukünfte und Rechte znrUck und
fibergibt genanute Schlösser bis zum Ablauf des Termins den Deutsch-
ordensbrüdern ; vergleichen sich bis dahin die Parteien nicht endgiltig,
dann müssen dieselbeu wieder dem Grafen eingehändi<rt werden. Erhard
von Zwiugeu stein bleibt Hauptmann in Trient^ die Brüder von Kosen-
bach erhalten die Hauptmannschaft auf dem Monsberg und üben im
Namen des Bischofs unter Beobachtung der nöthigen Bücksicht gegen
den Grafen die Jurisdiction aus. Erfolgt bis zum Herbst 1276 eine
definitive Einigung nicht, dann müssen dieselben wieder dem Grafen
gehorchen, aber auch Excommunication und Interdict, die der Bischof
bis dahin suspendirt, treten wieder iu Kraft.
Der Ausgleich ist ulso bloss ein provisorischer. Es war damit nur
die Grundlage geschaffen, auf welcher die Streitenden einander näher
kommeu sollten. Die endgiltige Erledigung der Streitpunkte blieb einer
friedlichen Vereinbarung der Parteien selbst überlassen. Der König
deutet mit keinem Worte darauf hin, dass er selbst nochmals hier ein-
greifen wolle. Es macht den Eindruck, als habe Budolf eine endgiltige
Beilegung auf gütlichem Wege versucht, der Versuch sei aber miss-
lungen und so habe er sich, einem Schiedssprüche absichtlich aus dem
Wege gehend, mit diesem provisorischen Ausgleich begnügt. Die ausser-
ordentlich verwickelten Bechts- uud Eigenthumsverhältnisse, welche die
Ursache des gauzen Streites waren, iu dem zweifellos in den meisten
Fällen das Unrecht auf Seiten Meinhards, des Schwiegervaters von
Budolfs Sohn Albrecht, lag, mussten es für den König wenig ver-
lockend erscheinen lassen, hier Becht zu sprechen, wo er fast mit
Sicherheit die Verstimmung der einen oder der andern Partei als
Folge voraussetzen konnte.
Am 17. Juni zu Augsburg, von wo aus Budolf die Beise nach
Lausanne autrat, finden wir noch Bischof uud Graf uuter den Zeugeu.
Meinhard dürfte nicht lange darauf nach Tirol zurückgekehrt sein,
der Bischof aber begleitete den König auf seiner Beise. Wollte Budolf
den Bischof vielleicht absichtlich von seinem Bislhum fernhalten, um
einen Wiederausbruch des Streites zu verhindern? Wie recht der
König mit einer solchen Befürchtuug gehabt hätte, zeigt die That-
sache, dass der Streit sofort nach der Bückkehr Heinrichs im December
>) BR. nr. 373.
») Ebenda nr. 376.
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Meinhaid II. von Tirol and Heinrieh IL von Trient. 439
1275 mit erneuter Kraft losbrach. Das Amt eines Protonotars, welches
den Bischof noch immer enge mit der königlichen Kanzlei verband,
mag Budolf einen willkommenen Anlass geboten haben, denselben zur
Mitreise zu bew^^en. Thatsache ist, dass Heinrich in der Urkunde
Tom 21. October 1275 Lausanne für die romische Kirche^) wieder als
Datar und Protonotar auftritt^). Ob er auf der BQckreise den König
0 BR. nr. 440.
») Unmittelbar nach der Provision Heinricbs mit dem Bisthura Trient ist
zwar das von ihm bekleidete Amt eine« Protonotars neu besetzt worden. Ma-
gister Gottfried, der noch 1274 August 17 (BR. nr. 197) als Notar unter den
Zeugen erscheint, tritt uns bereits am Iß, October dieses Jahres (BB. nr. 238)
als Datar und Protonotar in der Schutzarkande für die Juden von Regemburg
entgegen. Damals muss der König also schon im Besitze des Schreibens Hein-
richs über seine Provision mit dem Bislhum Trient (BR. nr. 220) gewesen sein.
Dass er am 7. December 1274 nnd gelegentlich auch noch später wieder als
einfacher Notar erscheint, mag wirklich bedeutungsloses Versehen der Kanzlei
sein, als welches dies auch Herzberg-Fränkel (Gesch. d. deutschen Reichskanzlei
1246—1308 in Mittheil, des Instit. 1. Erg&nzungsbd. S.267f.) erklärt. Bei diesem
Sachverhalt muss es nun um so roebr auffallen, dass König Rudolf am 18. Mai
1275 anlässlich des von ihm beurkundeten Vergleichs zwiscben Heinrich und
Meinhard den ersteren wieder Protonotar nennt und der Bischof nicht lange darauf,
am 21. October 1275, thatsächlich wieder als Datar und Protonotar in der Ur-
künde RudoiÜB fdr die römische Kirche erscheint (BR. nr. 440). Damit, dass der
Bischof bei seiner Anwesenheit am königlichen Hof sein irQheres Amt weiter-
führte und Gottfried in die zweite Linie trat, lässt sich diese Erscheinung doch
nicht erklären. Am 7. December 1274, wo Gottfried wieder Notar genannt wird,
war Heinrich allerdings bei Hofe ; er erscheint als erster Unter den Zeugen, aber
ohne den Titel Protonotar, der ihm, das genannte Verhältnis vorausgesetzt, doch
gerade bei dieser Gelegenheit hätte beigelegt werden müssen, in den beiden
nächsten Jahren tritt GottfVicd in den Urkunden völlig zurück. Krst am 8. JOnner
1277 (BR. nr. 659) erscheint er wieder unter den Zeugen. Der Bischof von Trient
wird nicht gennnt und wird auch damals nicht in Wien gewesen sein (vergl,
S. 447). Allein am 18. Februar 1277 (BR. nr. 697) erscheint sowohl der Bischof
von Trient als auch Magister Gottfried mit dem Titel eines Hofprotonotars unter
den Zeugen. Dies stimmt mit der Vertut hung Herzberg- Fränkels um so weniger,
als am 13. Juni desselben Jahres (BR. nr. 788) Gottfried wieder einfach Notar
genannt wird, obwohl der Bischof damals höchstwahrscheinlich noch nicht von
der Curie an den Königshof zurückgekehrt war; unter den Zeugen erscheint er
wenigstens erst wieder am 12. Juli. — Diese Erscheinung, dass zwei Protonotare
gleichzeitig neben einander fungiren, fordert also doch eine andere Erklärung.
Sie widerspricht allen Kanzleigepflogenheiten unter den früheren Kaisern und
Königen und ist auch vereinzelt stehen geblieben. Es müssen also wohl auch
Verhältnisse von ganz besonderer Art gewesen sein, welche dieselbe hervorriefen.
Vergegenwärtigen wir uns nun, dass Heinrich, nachdem er Bischof geworden
war, anlässlich des provisorischen Vergleichs mit Meinhard vom König Wieder
Protonotar genannt wird. Es wurde darzulegen versucht, dass Rudolf von diesem
Vergleich offenbar selbst sehr wenig befriedigt war. Nur bezüglich vereinzelter
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440 Fraaz Wilhelnu
noch bis Basel begleitete^), oder sich von Laasanae direet ostwärts
wimclte, liisst sicli nicht feststelleu, da in Rudolfs Urkunden bis zam
8. December (BB. nr. 457) die Zeugen gänzlich fehlen. Erst am 6. De-
cember können wir ihu wieder in seiner Residenzstadt nachweis^L
Seit dem Augsbnrger Ausgleich zum erstenmal in seine Diocese
zurückgekehrt, wird Heinrich die Ausrührung der in demselben yer-
einbarten Punkte angestrebt haben. Dies scheint nicht ganz glatt von
statten gegangen • zu sein. Wie das beiderseitige Verhältnis in den
folgenden Monate u zuletzt geschildert worden ist^), macht es freilich
einen recht friedlichen Eindruck. Es ist gewiss nicht so gewesen.
Darauf weiät schon hin, dass der König es für nöthig erachtete, im
Jahre 1276 mit der neuerlichen Friedensvermittlung zwei der ange-
sehensten Mänuer seines Hofes, den Kanzler Budolf von Hoheneck
und den Grrafen Heinrich von Fürstenberg zu betrauen. Der Grund
des Zwistes lässt sich mit einiger Sicherheit feststellen. In wie weit
Meinhard den im provisorischen Vergleich vom 18. Mai übernommeneu
Verpflichtungen nachkam, vermag ich hier nicht iestzustellen. Allein
man darf annehmen, dass er sich damit nicht allzu sehr beeilt haben
wird, zumal der Bischof iu der nächsten Zeit nicht in seiner Diocese
war. Dies scheint nun von St^ite der Getreuen des Bischofs Repressalien
henorgerufen zu haben, so dass noch vor der Ankunft des Bischofs
offener Kampf ausbrach. Auf die Seite Heinrichs stellten sich vor
alleu die Brüder von Zwingen^tein^) und wie es scheint auch die
Streitpunkte waren Vereinbarnngen getroffen worden; die wertvollste war noch
das Vergpreohen der Vermeidung aller Feindseligkeiten bis Michaelis 1276. Kehrten
aber beide Compactanten wieder nach Tirol znrttck, so war auch dieses Ver-
»precheu arg gefUbrdet. Die Folgezeit hat gelehrt, wie berechtigt eine solche
BefÖrchtung war. Ein neuerlicher Ausbruch des Streites, bei welchem sich die
Dimensionen, die derselbe annehmen konnte, kaam absehen Hessen, musste Rndolf
schon damals sehr bedenklich erscheinen. Gerade auf dem Augsburger Reichstag
hatte ja Otakar seinem hartnäckigen Verharren bei der Gegnerschaft durch Bi-
schof Wemhard von Seckau offenen Ausdruck geben lassen. Da wftre es nuu
nicht ganz ausgeschlossen, dass Rudolf, um der Zersplitterung der eigenen Kräfte
angpsichts der drohenden böhmischen Grefahr vorzubeugen, den Bischof absichtlich
von seiner DiOcese fernhalten wollte, und auf Heinrichs frühere Stellung in der
Kanzlei zurückgreifend, denselben zu längerem Verbleiben am Hofe und später
zur Mitreise nach Lausanne bewog.
1) So Egger a. a. 0. 1884 S. 32.
') l^gger a. a. 0. 1884 S. 32 spricht von friedlichen Bestrebungen des Bi-
tchofk in dieser Zeit, gesteht aber zu, dass dieselben dem Wiederausbruch neuer
Streitigkeiten eher fi)rderlich waten, als denselben vorbeugten«
') Urkunde Bischof Heinrichs vom 12. December 1275; vgl. oben S. 486.
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Meinhard IL von Tirol tuad Heinrich IL von Trient 44J
Greifensteineri). Erhard von Zwingenstein, der im Augaburger Ver-
gleich bei der Haaptmannschaft yon Trient belassen wurde, vermochte
sich im Verlaufe des Krieges im Besitze der Stadt und der Befestigungen
von Trient zu behaupten und überantwortete dieselben unmittelbar
nach der Ankunft Heinrichs in Trient in die Hände desselben (zwischen
dem 4. und 6. December 1275). Bereits am 6. December konnte der
Bischof den Treueid der Bürger von Trient entgegennehmen^). Durch
diese Vorfalle waren die Bestimmungen des Augsburger Vergleiche»
bereits illusorisch geworden, als Heinrich in Trient ankam; er selbst
scheint sich daun auch an dieselben nicht mehr gehalten zu haben.
Im Frühjahre 1276 vergabte er Lehen zu Levico. Dazu dürfte er nach
den Vereinbarungen vom 18. Mai kaum befugk gewesen sein, denn
auch Levico sollte bis zum 29. September 1276 in den Händen der
Deutschordensbrüder verbleiben und dann, falls eine gütliche Ver-
ein^ng nicht erfolgt wäre, dem Grafen zurückgestellt werden.
Für den Ausbruch ofiFener Feindseligkeiten sind wir noch den
Beweis schuldig. Während in den Urkunden Budolfs vom 18. Mai
1275 mit keinem Worte eines Krieges der beiden Parteien gedacht
wird«), und wir auch sonst keinen einzigen Anhaltspunkt dafür haben,
dass es im Frühjahre 1275 zum Kampfe gekommen ist, nimmt der
König im Ulmer Schiedspruch von 1276 ausdrücklich auf einen statt-
gehabten Krieg Bezug*). So spricht denn auch Bischof Heinrich im
Motivenbericht der Urkunde vom 12. December 1275 mit Recht noch
von bevorstehender Gefahr (instans periculum); der Ruin von Stadt
und Diöcese Trient schwebt vor seinen bekömmerten Augen (ex pre-
dictis videns casum et destruccionera civitatis et episcopatus eiusdem
imminere). Auch sonst ist der Ton der Urkunde nicht gerade ein
versöhnlicher: die Ausdrücke, welche für das Vorgehen des Grafen ge-
wählt werden, gehören zu den schärfsten. An eine Einigung mit dem-
') Dies läset sich mit einiger Sicherheit schlieasen ans dem ülmer Schied«
ipmch König Rudolfs vom 21. Juli 1276.
*) Bonelli, a. a. 0. S. 69.
*) Es beisst bloss: Tenore presentium recognoscimus quaestionem, quae
inter . . . Henricum episcopum Tridentinum ... ex una parte et . . . Menhardnm
Tyrolis et Goritiae comitem super vnriis et diversis articulis ex parte altera ver-
tebatur etc.
*) Item praecipimus, quod adiutores et fautores ubiusque tam episcopi quam
comitis in bac guerrra occasione eiusdem guerrae in rebus personis
et honoribns suis aliqualiter non graventur, sed iidem in omnibus et per omnia
in eo statu et iure maneant, quo fuerunt, antequam ipsis episcopo et comiti ad-
haeserint in bac gnerra.
MitUielloDgen XXUL 29
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442 Franz Wilhelm.
selben wagt der Bischof kaum zu denken (nee reconciliaeionem aat
reformacionem attendens cougrae).
Dies ist der Krieg, den Egger zu Beginn des Jahres 1275 an-
setzte. Odorich von Bozen irrt also nicht, wenn er als nächstes Er-
eignis nach der Bückkehr des Bischofs in seine Besidenzstadt angibt:
et reyersas postea habuit primam werram cum predicto domino M(ein-
hardo) comite Tyrolensi YII mensibüs. Wir haben im vorausgehenden
gesehen, wie gut Odorich unterrichtet ist. Bei einem Zeitg^iossen,
der seine Angaben etwa 5 Jahre später macht, ist es ja auch fast
ausgeschlossen, dass er sich in einer so wichtigen Thatsache, einem
Krieg von längerer Daner, hätte irren können, zumal er gerade vorher
«in ganz bestimmtes Datum, den 4. December 1275 nennt. Auch der
Angabe primam werram werden wir vollen Glauben beimessen dürfen.
Bichtig ist allerdings, dass der Krieg in Anwesenheit des Bischofs ge-
wiss nicht 7 Monate dauerte, denn schon Ende Mai und Anfang Juni
kam es zur Verständigung zwischen beiden Parteien. Odorich rechnet
hier eben die Zeit vom Eintreffen des Bischofs bis zu dessen Abgang
an den Königshof behufs Beilegung des Kampfes. Da Heinrich am
6. Juli 1276 wieder in Worms, wo sich auch der König aufhielt,
urkundet, dürfte er im Juni abgereist sein. Vom 4. December 1275
bis zu diesem Zeitpunkte verstrichen auch ungefähr 7 Monate. Dass
Odorich die 7 Monate bis zur Abreise des Bischofs rechnet, geht schon
aus der Wendung hervor, mit welcher derselbe den Bericht fortsetzt:
et postea causa pacis ivit ad dominum regem Rodulfum.
König Eudolf erhielt von diesem Kampfe durch Schreiben der
beiden Parteien Nachricht. Damals erst kann Budolf jene beiden bloss
als Formeln erhaltenen Briefe au den Bischof und Meinhard gerichtet
haben, welche Eedlichi) nach der bei Egger gegebenen Darstellung
der Ereignisse noch mit vollem Recht ungefähr in den März 1275
setzen konnte. Die Fassung der Schreiben Rudolfs setzt offene Feind-
seligkeiten zwischen den beiden Adressaten voraus, denn er fordert die-
selben auf, bis zu einem angegebenen Zeitpunkte (usque ad festum N.)
Waffenstillstand (treugas firmas et inviolabiles) zu beobachten. Die
Annahme Eggers, es sei bereits im Winter 1274 auf 1275 ein Krieg
ausgebrochen, wurde als Irrthum erwiesen ; keine einzige Nachricht ist
uns darüber erhalten. Diese Wendung kann sich also nur auf den
vielleicht schon im Herbst 1275 ausgebrochenen Krieg beziehen. Zur
Zeit als Rudolf von demselben Nachricht erhielt, gewiss erst nach der
Rückkehr Heinrichs nach Trient, also Ende 1275 oder Anfang 1276,
>) BR. nr. 35 J. 352.
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Meinhard II. von Tirol und Heimrich II. von Trient. 443
muflste Bddolf ein offener Zwist zwischen zwei ihm nahe befreundeteü
Orossen nicht nur ftir diese, sondarn auch fftr das Beich als höchst
gefahrlich erscheinen. Im Frühjahre 1276 stand ja äet Feldzc^ gegen
den Böhmenkönig nnmittelbar bevor. Bei diesem aber mosste der
König auf die Mithilfe Meinhards unbedingt rechnen können. So ist
«s auch nicht unbedeutsam, wenn Budolf im Schreiben an Meinhard
darauf anspielt: quanto diriora tibi et eidem episoopo totique circum-
iaeenti proTinciae ac reipublicae unioni exinde suboriri disonmina
praevidemus.
Wenn Budolf femer an Meinhard schrdbt: de huius igitur dis-
sidii periculoso turbine tota mente soUiciti, quomodo et qualiter ad
pristinum pacis et concordiae statum redeant univorsa, so
können auch diese Worte nur nach dem Augsburger Vergleich vom
18. Mai 1275 geschrieben sein, denn vorher konnte Budolf von einem
^froheren Zustand des Friedens und der Eintracht* nicht sprechen,
weil ein solcher gar nicht bestanden hatte; acht Tage nach seinem
Eintreffen in Trient war ja Heinrich gefangen gesetzt worden.
Im ülmer Schiedspruch vom Jahre 1276 bezieht sich König Budolf^
wie es scheint, sogar direct auf das als Formel erhaltene Schreiben
an Meinhard. Hier beruft er Bischof und Graf zu sich, , damit er
selbst den Zwist ausgleichen und stillen könne*, mit den Worten:
iunc enim inter te et ipsum episcopum, quem simili modo vocavimus,
quidquid latet rancoris vel odii sopietur, und im Schiedspruch heisst
es: Nos eorundem volentes incommodis prospicere et futura pericula
praecavere . . . per complanationem amicabilem praedictam discordiam
consopimus. Dieses selten gebrauchte Wort ist gewiss kaum ohne Be-
zug auf das Ladungsschreiben im Schiedspruche wieder gewählt.
Etwas anderes kommt hinzu. Der König beruft beide Parteien
bis zu einem (in der Formel durch N. -ersetzten) Feste behufc Ent-
scheidung zu sich. Gesetzt die beiden Schreiben sind im Frühling
1275 abgefasst, dann wäre es doch merkwürdig, dass Budolf nicht
als Termin den Ausgsburger Beichstag nannte, zu welchem Heinrich
und Meinhard sich thatsächlich am Köuigshof einfanden. Bekannt war
dieser Termin damals bereits, denn derselbe wurde ohne Zweifel schon
auf dem Würzburger Beichstag ungefähr auf den 13. Mai angesetzt^);
am 14. Mai treten auch der Bischof und der Graf unter den Zeugen
auf. Dagegen hat die Berufung der beiden bis zu einem bestimmten
Feste einen guten Sinn im Jahre 1276, da im Sommer desselben, in
welchem der ülmer Schiedspruch gefallt wurde, ein Beichstag nicht
') Vergl. Redlich, Die Anfänge König Rudolfe I. S. 392 Anm. 1.
29*
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444 Franz Wilhelm,
stattfand. Das Fest, welches in den Schreiben Budolfs genannt war,
lässt sich mit einiger Sicherheit feststellen. Am 25. Mai 1276 com-
promittiren beide Theile anf den vom König mit der Friedensyermitt«
Inng betrauten Hofkanzler und den Grafen Ton Fürstenberg und yer-
sprechen alles zn halten, was diese vom nächsten Donnerstag (Mai 28)
innerhalb 14 Tagen, also bis zum 11. Juni in ihrer Sache sprechen
werden. Wenn denselben etwas zu schwierig sei, oder zweifelhaft er-
scheine, dann soll dies König Budolf entscheiden, vor welchem sie
innerhalb eines Monates nach Ablauf der Gompromissfrist erscheinei\
wollen. Da nöthigenfalls eine Yerlängerung der Gomproniissfrist in
Aussicht genommen ist^), kommen wir beiläufig zu jenem Tage, an
welchem der König den Schiedsspruch fällte, zum 21. Juli. Es dQrfte
also in den Schreiben gelautet haben: usque ad festum sancti Jacobi
(Juli 25).
Die warmen- Friedensworte, welche der König an die Streitenden
richtete, scheinen nicht ganz gewirkt zu haben. Er erachtete es für
geboten, baldmöglichgt in die Verhältnisse einzugreifen und beauftragte
daher zwei seiner bedeutendsten Männer am Hofe, den Kanzler Budolf
von Hoheneck und den Grafen Heinrich von Fürstenberg, die am
21. März zu Piacenza einen Frieden aufgerichtet hatten^), auf der
Bückreise in Tirol die Friedensvermittluug anzubahnen. Die folgenden
Verhandlungen sind von Egger ausföhrlich geschildert worden »). Da
König Budolf sich entschlossen hatte, den Streitigkeiten ein definitives
Ende zu machen, lautete der den Abgesandten gewordene Befehl offen*
bar dahin, als nothwendige Vorbedingung für einen endgiltigen Frieden
genauen Einblick in die äusserst verwickelten Bechts- und Eigenthums-
verhältnisse zu gewinnen und eine vorläufige Waffenruhe zustande zu
bringen. Dass sie selbst einen endgiltigen Spruch fallen, dürfte kaum
in Aussicht genommen gewesen sein. Darauf deutet die in das Com-
promiss vom 25. Mai aufgenommene Bestimmung hin, die Sache even-
tuell an den König zu bringen. Wenn dem so ist, dann hatten die
Beauftragten in jeder Hinsicht Erfolg. Die verwickelten Verhaltnisse
auf dem Nons- und Sulzberg lernten dieselben mit eigenen Augen
*) Vielleicht war eine weitere Erstreckung der Frist um abermals 14 Tage
in Aussicht genommen. Wir kämen dann vom 11. zum 25. Juni als Tag, an
welchem die Gompromissfrist endgiltig abgelaufen wäre und von da ein Monat
weiter zum 25. Juli als Tag des Erscheinens vor dem König. Die beiden Ver-
mittler scheinen thatsächlich nicht allzufrühe an den k(hiiglichen Hof zurück-
gekehrt zu sein. Am 30. Juni zu Hagenau (BR. nr. 567) erscheint noch keiner
der beiden unter den Zeugen.
») Vergl. BK. nr. 575.
•) A. a. 0. 1884 S. 34 ff.
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Meinhard II. voa Tirol und Heinricli IL yon Trient. 445
kennen. In diese Zeit gehören sicher auch die Feststellungen der
Bechte und Einkünfte des Bisthoms, welche Egger erwähnt^). Im
Sehiedspruch des Königs wird direct darauf Bezug genommen, wenn
es in Artikel 21 heisst, der Graf soll auf alle Güter verzichten, welche
Ulrich von Ulten der Kirche von Trient verkauft und geschenkt hat
und die neulich zu Bozen namhaft gemacht wurden^). Anderseits ge-
lobten sich der Bischof und der Graf am 25. Mai auf Befehl der beiden
Beauftragten feierlich Frieden und in den nächsten Tagen befestigten
dieselben ihre Versprechungen durch Bürgschaften. Am 5. Juni endlich
veranlassten die Abgesandten als nothwendige Vorbediugung für die
Einhaltung des Friedens die Freilassung der beiderseitigen Gefangenen.
Damit hatten die Beauftragten die Versicherung erlangt, dass bis
zur Fällung des endgiltigen Spruches die Feindseligkeiten zwischen
den beiden Parteien ruhen werden. Mehr dürften dieselben kaum ge-
than haben. Am 21. Juli konnte Rudolf zu Ulm seinen Spruch fallen^).
Jeder Streitpunkt fand darin seine billige Erledigung und Budolf durfte
hoffen, dass die durch diesen Streit gebundenen Kräfte fär den bevor-
stehenden Feldzug gegen Otakar zu seiner vollen Verfügung stehen
werden. So geschah es auch.
Meinhard scheint bald nach dem Schiedsspruch nach Tirol zurück-
gekehrt zu sein. Bereits Ende August oder Anfang September fiel er
in Kärnten ein, das von den böhmischen Besatzungen rasch geräumt
wurdet). Der Bischof blieb noch längere Zeit von seinem Bisthum
abwesend. Nach der Angabe OJorichs dauerte diese Abwesenheit
2 Monate und 10 Tage: postea causa pacis ivit ad dominum regem
Bodulfiim et absens fuit extra episcopatum Tridentinum per II meuses
et X dies^). Am 7. Juni urkundet d<irselbe noch in Bozen«), am
22. August 7) bereits wieder in Trient. Wir kommen daher ungefähr
aof den 10. Juni als Tag der Abreise und auf den 20. August als
Tag der Bückkehr«).
0 A. a. 0. 1884 S. 33.
^ Dagegen ist es nicht zutreffend, wenn Egger a. a. 0. 1885 S. 4 f. ver-
mothet, damals sei zu diesem Zwecke auch das Transsumpt der ürk. Konrads IL
von 1027 angefertigt worden, denn die Urk. wurde erst am 8. August 1280
"transsnmirt.
») BR. nr. 574.
*) Vergl. BR. nr. 588 1>.
^) Egger a. a. 0. 1885 S. 7 bezieht diese Angabe irrig auf die Abwesenheit
des Bischofs nach dem Rechtsspruche des Königs vom 18. Jänner 1277.
•) Innsbrucker Statthalterei- Archiv, Trientn. Arch. Capsa 61 nr. 31.
') Ebenda Capsa 62 nr. 24.
") Der Bischof erscheint allerdings noch als Zeuge Rudolfs in der zu Nüm-
l>^g am 2(f. August für die Stiftskirche in Goslar ausgestellten Urkunde. Mit
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446 Franz Wilhelm.
In seiner Diöcese angekommen, sah aicli Heinrich in seinen Hoff-
nungen völlig getäuscht. Et reversus super execntione pads fait äse
effectu pacis per mensem et dimidium, meldet Odoricfa. Das war also
ungefähr vom 20. August bis 5. October 1276. Den Naehweis &
die Richtigkeit dieser Angabe vermag ich aus den Urkunden dteeer
Zeit zwar nicht zu erbringen. Ein Chrund, dieselbe zu bezweifeln, liegt
jedoch nicht vor; die folgenden Ereignisse sprechen mehr daftr all
dagegen. Wir vernehmen nichts davon, dass Meinhard innerhalb dieser
Zeit auch nur einer der Verpflichtungen nachgekommen wäre, wd^
er zu Ulm gegen den Bischof übernommen hatte. Er dürfte von TSiol
bereits abwesend gewesen sein, als der Bischof zurückkehrte. Ob der
Graf vor dem 3. December, an welchem Ti^ wir denselben bei Badolf
in Wien wiederfinden, nach Tirol zurückkehrte, ist mir nicht bekannt
Wenn er überhaupt zurückkehrte, kann dies sehr wohl um den 5- Od»bff
herum geschehen sein. Bereits am 19. September hatten sich ja die
steirischen und kärntnerischen Landherren zu Beun unbedingt aB
Budolf angeschlossen^); seine Mission war damit so gat wie beendigt
Nach seiner Bückkehr dürften dann die im Ulmer Frieden vereinbarten
Eestitutionen erfolgt sein.
Damals scheint Meinhard auch die Investitur mit den Stiftslehen
von Heinrich verlangt zu haben; dies gehörte ja ebenfalls zu den
Bestimmungen des Ulmer Friedens*). Entweder gieng Meinhard in
seiner Forderung so weit, dass er die Belehnung mit allen Ldien
forderte, welche er einst von Bischof Egno trug, oder es sah Heinrich
erst jetzt ein, wie viel von den Lehen, welche der Graf auf Gnmd
des Ulmer Friedens verlangen durfte, einst auf unrechtmässige Weise
verliehen worden waren. Die Sache wurde nicht perfect; wir hören
nichts von einer Belehnung des Grafen durch den Bischof. Eine neue
Differenz war damit geschafiSdn. Die Verhandlungen hierüber scheinen
längere Zeit in Anspruch genommen zu haben. Den Bischof treffen
wir am 30. November, Meinhard am 3. December wieder am Hofe
Budolfs in Wien»). Was die beiden damals nach Wien führte, vermag
ich nicht festzustellen. Ihre Anwesenheit kann nur wenige T^ ge-
dauert haben, denn keiner von ihnen erscheint in einer Urkunde
Budolfs nach dem 3. December und aus dem Anfang Jänner als Zeage.
dem Itinerar des Bischofs, der am 22. und 24. August in Trient nrkundet, ist
dies unvereinbar. Wir werden daher denselben in der ürk. Radolfs als Zeogen
der Handlung anzunehmen haben.
«) BR. nr. 697».
«) Vergl. Egger a. a. 0. S. 39.
•) BR. nr. 633.
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Meinhard II. Ton Tirol und Heinrich II. von Trient. 447
Sie scheinen bald nach dem 3. December nach Tirol zurückgekehrt zu
sein. Erst am 18. Jäuner finden wir beide wieder in Wien. Diese
Gel^enheit benützte nun Bischof Heinrich, um von König Budolf am
18. Jänner 1277 einen Bechtsspruch über die Frage ergehen zu lassen,
ob ein Erzbischof oder Bischof ohne Einwilligung des Gapitels neue
Lehen vergeben dürfe. Die Antwort war eine verneinende: es wurde
erklärt, dass solche Verleihungen, wo sie geschehen sind oder noch
geschehen, ungiltig sein sollen^).
Mit Becht nennt Egger diesen Bechtspruch einen bedeutenden
Erfolg Heinrichs 2). Vergegenwärtigen wir uns nur, dass im Jahre
1256 das Capitel von Trient feierlichen Protest gegen die Belehnung
Meinhards I. durch Bischof Egno eingelegt hatte, und der Bischof
selbst erklärte, die Belehnnng sei durch Furcht erzwungen worden. Am
19. April 1259 belehnte Egno wohl mit Zustimmung des ganzen Gapitels
den Sohn desselben, Meinhard' II., nicht nur mit den alten, sondern
auch mit den neuen trientnerischen Lehen, allein auch diese Belehnung
muss als eine erzwungene betrachtet werden^). Dazu kommt eine
grosse Beihe von Belehnungen namentlich während der letzten Be-
gierungsjahre Egnos, ohne dass dabei der Zustimmung des Gapitels
gedacht wird*). Darauf geht es wohl zurück, wenn Odorich gegen
Bischof Egno den schweren Vorwurf erhebt, er habe Kirchengut ver-
schleudert: Item quod ipse dominus Egheno episcopus Tridentinus fuit
disipator et negligens bonorum episcopatus Tridentini.
Wie stellte sich nun Meinhard zu diesem Spmch? Jedenfalls
musste ihm derselbe höchst unwillkommen sein. Er scheint sich bald
darauf von Wien zurückgezogen zu haben. In der Ausfertigung dieses
Bechtspruches für Qurk erscheint er nicht mehr unter den Zeugen*).
Gewiss war er am 4. Februar schon abwesend«). Vielleicht stand
schon damals bei ihm fest, die Bechtsfrage zu einer Machtfrage zu-
zuspitzen. So durfte er entschieden hoffen mehr zu erreichen, als auf
dem Wege des Bechtes.
Die Anwesenheit des Bischofs im Jänner 1277 hängt zusammen
mit einer Aufforderung von Seite König Budolfs. Das erfahren wir
durch Odorich von Bozen: Postea vocatus per dictum dominum regem
«) BR. nr. 670.
«) A. a. 0. 1886 S. 7.
») Vergl. Egger a. a. 0. 1884 S, 20 f.; Dorig a. a. 0. S. 66.
*) Vergl. Durig a. a. 0. S. 83 f.
*) Vergl. BR. nr. 670.
«) Vergl. ebenda nr. 682.
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448 Franz Wilhelm.
ivit ad eum et absens fuit per II menses et XX died^). Ungefähr um
die Mitte Jäuner wird der Bischof abgereist sein uud wir kommen
also ungefähr auf den Anfang April als Termin der Kückkehr. Am
10. April urkundet Heinrich in der That wieder in Tramin^). Nicht
lange währte die Anwesenheit des Bischofs in seinem Bisthum. Er
hatte von König Rudolf den Auftrag erhalten, zum Zwecke des Ab-
schlusses der Verhandlungen mit König Karl von Sicilien an die
römische Curie zu gehen 8). Postea reversus ivit in legationem regiam
ad curiam Komanam et sie abfuit per VII menses et XVI dies'*). Bald
nach dem 19. April, au welchem Tilge er noch zu Trient urkundet,
wird Heiurich die l{eUe angetreten habeu. Gewiss nicht leichten
Herzens. Die Massregel, welche der Bischof noch kurz vor seiner Ab-
reise traf, ist ein deutliches Zeichen, wie wenig Vertrauen er in die
Friedfertigkeit des Grafen setzte. Er muss allen Grund gehabt haben,
eine neuerliche Entfremdung des Schlosses Buonconsiglio durch den
Grafen zu befürchten und übergab daher dasselbe ^volendo providere
quieti ecclesie cathedralis beati Vigilii et civitatis predicte (Tridenti)
et successoris ipsius et hominum degentium in dicta civitate ad hoc,
ne dictum castrum sive habitatores in eo possint vel debeant dicto
domino episcopo et episcopatui et successoribus suis aliquod preiudi-
cium geuerare* als unveräusserliches Eigenthum an den Altar des
hl. Vigilius^).
Die Befürchtungen des Bischofs waren nur allzu berechtigt. Mein-
hard scheint nur die Abreise Heinrichs abgewartet zu haben, um neue
Feindseligkeiten zu beginnen. Et medio tempore istius absentie dictus
dominus couies Tyrolensis et Veronenses et illi de Casti'obarcho move-
runt et fecerunt werram civitati Tridenti et amicis predicti domini
episcopi Tridentini, gibt Odorich von Bozen an. D\e Zeitbestimmung
medio tempore istius absentie wird nicht wörtlich zu nehmen sein.
Die Feindseligkeiten müssen bald nach der Abreise des Bischofs aus-
gebrochen sein, üeber den Verlauf derselben gegen die Stadt Bozen
sind wir genau unterrichtet^). Es kann kein Zweifel bestehen, dass
') Nicht 2 Monate 10 Tage, wie Egger a. a. 0. 1885 S. 7 angibt; dieser
Termin bezieht sich auf die Abwesenheit des Bischofs anlässlich des ülmer
Friedens.
«) Trientn. Arch. C. 79 nr. 1.
») Vergl. BR. nr. 731».
*) Nach Odorich von Bozen.
») Cod. Wang. S. 410 nr. 217.
«j Vergl. Egger a. a. 0. 1885 S. 8 ff.
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Meinhard II. von Tirol und Heinrich II. von Trient. 449
Meinhard dieselben begann 1). Zuerst verwüstete er alles, was ausser-
halb der Stadtmauern gelegen war, dann zwang er die Studt selbst
zur Ergebung, nachdem dieselbe durch Zerstörung der Schutzbauten
am Taller- und Eisackflusse in die höchste Gefahr gesetzt worden war.
Am 27. Mai bereits mussten die Bozner Meinhard nicht nur das Dorf-
gericht, sondern auch das iudiciuni annuale in sechs Gassen der Stadt
überlassen und ihm versprechen, dem Bischof bis Jakobi 1278 keinen
Beistund zu leisten, falls Meinhard über Verlangen desselben vor dem
König oder einem von diesem delegirten Kichter Itede stehen will.
Einige andere .Bestimmungen beziehen sich auf das Privatgut des
Grafen in Bozen 2).
Dass auch die Stadt Trient in Mitleidenschaft gezogen war, er-
fahren wir aus dem Eid der Bozner vom 10. September^) und aus den
Angaben Odorichs. Durch diesen erfahren wir auch, dass auf Seiten
Meiuhards die Yeroueser und die von Castelbarco am Kampfe theil-
nahmen. Wir haben über diese Thatsache keine andere Nachricht;
dieselbe ist auch in der letzten DarsielluDg dieser Ereignisse völlig
ausser Acht gelassen worden"^). IJan könnte ja allerdings an eine
Verwechslung dieses Ereignisses mit dem Spätherbst und Winter 1279
denken. Allein zu bestimmt verlegt Odorich diese Thatsache in die
Zeit der Abwesenheit des Bischofs an der römischen Curie. Bei der
Genauigkeit in der Angabe der übrigen Thatsachen und bei dem Um-
stände, dass Odorich drei Jahre später ein solches Versehen nicht wohl
unterlaufen konnte, haben wir keinen Grund, die Richtigkeit dieser
Angabe zu bezweifeln. Am 21. Februar 127ü erst hatte ja Meinhard
das Bündnis mit Verona erneuert. Wir werden uns die Sache so vor-
zustellen haben, dass Meinhard die Operation gegen Bozen leitete,
während den Veronesern und den Herren von Castelbarco der Angriff
auf Trient zufiel Meinhard besetzte damals neuerdings das Nons-,
Sulz- und Fleimsthal^).
So war dem Bischof von Süden her ein neuer Feind erstanden,
während ihn der Dienst des Königs von seinem Bisthum fernhielt. Am
') Das erfahren wir durch den Eid der Bozner Bürger vom 10. Sept. 1277,
Hormayr, Krit.-dipl. Beytr. 1. Gesch. Tirols I, 2 nr. 155 S. 371 f.
«) Ebenda nr. 154 S. 368.
*) Post reces&um venerabilis domini Hainrlci episcopi Tridentini et post-
quam ipse fuit in legatione domini regip Rudolfi Romanorum, ipse d. comes
incepit facere werram et preiinm cum homioibus de Tridonto et burgensibus de
Bozano. ,
*) Egger a. a. 0.. 1885 S. 9. ; ; .
*) Redlich, Wiener Briefsammliing nr. 114 S. 127. ,u ,
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460 Franz Wilhelm.
12. Juli finden wir ihn wieder als Zeuge Rudolfs in Wien'j. Hier
mag Heinrich Nachricht von den Vorfallen der letzten Monate erhalten
und beim König Klage über das Vorgehen Meinhards erhoben haben.
Es wurde vereinbart, dass Budolf neuerdings versöhnend eingreife.
Der Bischof scheint es vor dem Wiener Frieden nicht gewagt zu haben
in seine Diöcese zurückzukehren. Immerhin verschaffte er sich von
der Ferne her Beweismaterial. Der Eid der Bürger von Bozen, dass
Meinhard es war, der zuerst die Feindseligkeiten eröffnete, geht gewiss
auf seine Initiative zurück. Diese Urkunde sollte ohne Zweifel als
Beweismittel dafür dienen, dass Meinhard zuerst dea* Ulmer Frieden
gebrochen habe. Hier erst mag Heinrich auch genauere Kenntnis von
den Ereignissen zu Bozen und von den Zugeständnissen erhalten haben,
welche die Bozner Meinhard machen mussten. Am meisten wird den
Bischof gekränkt haben, dass derjenige, welcher an Stelle des Königs
für die Einhaltung der Bestimmungen des Ulmer Friedens Sorge tragen
sollte, der königliche Hauptmann Hartmann von Baldegg, ruhigen
Auges zugesehen hatte, wie Meinhard diese Bestimmungen missachtete
und ihm neue Feinde erregte, während er im Dienste des Königs fern
war. In einem späteren Briefe an König Budolf übergeht der Bischof
gerade diese Ereignisse aus feinem TactgefÜhl mit Stillschweigen:
Tacito enim de bis, que acciderunt mihi et ecclesie, cum in legacione
regia apud sedem apostolicam et postmodum in vestra forem con-
stitutus curia^). Musste nicht damals schon in ihm jenes Gefühl er-
wachen, das ihn später dazu trieb, einen andern Schiedsrichter zu
suchen?
Am 3. November 1277 erschien der Bischof und der Ghraf wieder
vor Rudolf in Wien. Es wurde kein neuer Schiedspruch gefallt
Der König beschränkte sich darauf, den zu Ulm gefällten Spruch zu
erläutern und die Bestimmung aufzunehmen, dass jeder seit diesem
Frieden zugefügte Schaden gegenseitig ersetzt werden soll. Neu hinzu
kam die Verfügung, dass Bischof und Graf auf fünf Jahre bei ihren
Münzen und Münzstätten verbleiben sollen«). Die Einleitung der
Strafverfahrens gegen den Grafen wegen Bruches des Dimer Friedens
scheint der Bischot entweder nicht verlangt, oder nicht erreicht zu
haben ; es verlautet davon überhaupt nichts. Auch Hartmann von Baldegg
wurde seines Amtes nicht entsetzt. Heinrich erklärte sich auch so
mit diesen Bestimmungen einverstanden und verliess gleich dai*auf
«) BR. nr. 813»
») Redlich, Wiener Brief^iammlung nr. 114 S. 125 ff.
») BR. nr. 886.
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Meinhard IL von Tirol und Heinrich II. von Trient. 451
Wien. Am 11. November urkundet er bereits in Cavedine*), in der
ersten Hälfte des December mnss er nach Odorich wieder in Trient
eingetroffen sein. Urkundlich ist er daselbst erst am 7. Jänner nach-
weisbar <). Am 8. December hatte er noch eine Unterredung mit
Meinhard zu Bozen ^). Von einer Ausführung der zu Wien verein-
barten Bedingungen, vernehmen wir aber nichts. Gewiss ist, dass
vom Grafen das widerrechtlich entrissene Kons- und Salzthal, sowie
das Fleimserthal nicht restituirt wurden, denn noch Endo 1278 be-
finden sich dieselben in den Händen Meinhards. In wie weit sonst
die beiden Parteien den Bestimmungen des Wiener Friedens nachkamen^
entzieht sich unserer Kenntnis. Nur aus den folgenden Thatsachen
lässt sich schliessen, dass wenig oder nichts geschah, und dass infolge
dessen die Verhältnisse sich wieder zuspitzten. Sagt ja doch auch
Odorich, der den Wiener Frieden, offenbar deswegen, weil er im
Grunde genommen bloss eine Erläuterung des Ulmer Spruches war^
guiz mit Stillschweigen übergeht, von Heinrieh: et postea eo reverso
(vom Hofe Budolfs nach der Legation an die Curie) quasi nunquam
habuit pacem usque ad reformationem novissime pacis factam per
dominum episcopum Feltrensem, quod potest esse per duos aunos
et plus.
So standen die Verhältnisse im Frühjahr 1278, als der Termiu
herannahte, bis zu welchem Tage das Schloss Königsberg, um welches
auch in der Folge der Streit sich noch immer drehte^), gemäss der
Bestimmung des Ulmer Friedens von einem königlichen Hauptmann
verwaltet werden sollte (17. April). In nicht weiter Ferne stand auch
der gleiche bezüglich Bozen gesetzte Termin (25. Juli). Diese beiden
Bestimmungen hatte Budolf ohne Zweifel in den Ulmer Spruch des«
halb aufgenommen, weil er hoffen durfte, es werde bis dahin eine
friedliche Vereinbarung zwischen beiden Parteien stattgefunden haben.
Die Massregel hatte zwar bis jetzt nicht vollauf gewirkt; es war
trotzdem zu Feindseligkeiten gekommen. Mussten nun auch die
königlichen Hauptleute die Plätze räumen, so war es mit jeder Garantie
für den Frieden vorüber, jeden Augenblick musste man den offeneu
Ausbruch des Krieges gewärtigen. Dieses Gefühl musste Kudolf da-
mals noch mehr beunruhigen als im Jahre 1276*). Gerade damals
«) Trientn. Arch. C. 67 nr. 12.
*) Eggex a. a. 0. 1885 S. 11.
») Trientn. Arch. C. 6 nr. 19.
*) Vergl. den öfter citirten Brief Heinrichs an König Rudolf bei Redlich,
Wiener Briefsammlung nr. 114,
») Vergl. S.
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452 Franz Wilhelm.
wurde die Verschwörung Heinrichs von Euenring und des Wiener
Bürgers Paltram gegen Kudolf entdeckt i), welche auf die Initiative
Otakars zurückgieng. Dem klar denkenden Politiker Rudolf muss es
damals schon unzweifelhaft gewesen sein, dass binnen Kurzem die
WaflFen das entscheidende Wort zwischen ihm und Otakar zu sprechen
haben werden. Da galt es denn mehr denn je die ganzen Kräfte zu-
sammenzuhalten und den Zwist im eigenen Lager zu verhindern, wollte
man für den entscheidenden Schlag gehörig vorbereitet sein.
Nun wissen wir aus dem oftgenannten undatirten Brief Hein-
richs, dass er einmal König Rudolf das Versprechen gab, derselbe
dürfe auf ein volles Jahr die Vermittlerrolle in allen seinen An-
gelegenheiten übernehmen. Redlich 2) bezieht dieses Versprechen auf
den Wiener Frieden von 1277; allein in denselben findet sich ein
solches Versprechen nicht aufgenommen. Meines Erachtens kann Bi-
schof Heinrich dieses Versprechen nur im Frühjahre (ungefähr im
April) 1278 auf Wunsch Rudolfs gegeben haben. Die Begründung
für diese Behauptung werden die im folgenden dargelegten Ereignisse
selbst geben. Es ist klar, dass nicht mit Allem der König selbst sich
beschäftigen konnte. Er ernannte zu seinen Stellvertretern den von
Baldegg und seineu Marschall. An Stelle Hartmanns von Baldegg
fungirte, eine Zeit lang mindestens, ein Ritter von Egridon^) zu Bozen,
das der König weiter in seiner Gewalt behielt Hartraann von Baldegg
war bereis im ülraer Frieden zum Schiedsrichter in Angelegenheit des
Zugehörs zum Schlosse Spaur bestellt worden. Ob er zugleich schon
damals königlicher Hauptmann in Bozen war, wird nirgends gesagt,
ist jedoch nicht unwahrscheinlich. Seine Stellung hatte sich jetzt etwas
geändert. Im Briefe Heinrichs an Rudolf erscheint er nicht mehr
als Hauptmann, sondern er sowohl wie der Marschall als Abgesandte
des Königs (legatus, nuncius), als negociorum tractatorcs (episcopi)
nomine regis*).
Rudolf täuschte sich, wenn er meinte, durch diese Massregel
werde der Friede zwischen Bischof und Graf gesichert sein. Die Wahl
der Männer scheint keine glückliche gewesen zu sein. Der Bischof
klagt in der Folgezeit über die Parteilichkeit derselben. So blieb denn
auch der König im Kriege gegen Otakar ohne Hilfe von Seite Mein-
hards und Heinrichs. Das erfahren wir aus dem vorwurfsvollen
0 Vergl. BR. nr. 948 ».
«) Wiener Briefsammlung m-. 114. Erläutevungen. .
«) Wohl Egeri, wie Redlich vermuthet.
*) Der Ausdruck »königliche Hauptleute« i^ BR, »r» &56 ist unzutreffend;
im Briefe selbst werden sie nie so genannt.
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Meinhard II. von Tirol und Heinrich II. von Tricnt. 453
Schreiben des Königs, welches dieser bald nach Beendigung des Feld-
zuges an Heinrich richtete^). Das Vorgehen der Abgesandten des
Königs mass beim Bischof eine völlige Sinnesänderung herbeigeführt
haben. Er hatte bisher immer die Entscheidung in seinem Streite
Budolf anheimgestellt, hatte noch vor vrenigen Monaten ihn zum Yer*
mittler in seinen Angelegenheiten auf ein volles Jahr bestellt. Nun
klagt der König darüber, dnss seine Bemühungen für die Herstellung
des Friedens von Seite des Bischofs eine schiefe Deutung erfuhren^)
und dass er sich von ihm benachtheiligt und verletzt glaube'^). Ja
er musste sogar Grund zur Besorgnis haben, Heinrich wolle ihn in
Zukunft von der Vermittlung ausschliessen. Nur so lassen sich die
Worte erklären; Sane si te rei experientia et eventus difficiles do-
cuerunt, quod ad tuum commodum et profectum nostra consilia te
trahebant, adhuc nostro consilio acquiesce. Es muss damals^
schon dem König gegenüber etwas von den Beziehungen Heinrichs zu
Padua verlautet haben.
Die Antwort auf dieses königliche Schreiben ist uns erbalten. Es
ist jener Brief des Bischofs, der bisher in das Frühjahr 1278 gesetzt
wurde*). Er fällt ungefahrt ein halbes Jahr später. Für die bis-
herige Einreihung war massgebend, dass Heinrich in diesem Schreiben
zweimal betont, wie er und die Kirche von Trient nun schon das
vierte Jahr von den Verfolgern bedrückt werde und die Angabe, es
seien, seitdem der Bischof Rudolf die Vermittlerrolle übertragen, sechs
Monate vergangen. Indem nun Redlich nach Egger den Einzug Hein-
richs in sein Bisthum und den Beginn der Feindseligkeiten in den
October 1274 setzte und das Versprechen auf den Wiener Frieden
vom 3. November 1277 bezog, gelangte er für dieses Schreiben in den
Anfang Mai 1278. Dass der Beginn des Zwistes in die Mitte des
Jänner 1275 fallt, wurde nachgewiesen. Bezüglich des Zeitpunktes
des vom Bischof gegebenen Versprechens konnte nur eine Verrauthung
aufgestellt werden; gewiss wurde dasselbe nicht anlässlich des Wiener
Friedens abgegeben, denn sonst müsste in diesem Instrumente desselben
wenigstens mit einem Worte gedacht sein. Sicher ist also bis jetzt
bloss, dass das Schreiben in die Zeit vom Jänner 1278 bis Jänner
1279 fällt.
») BR. nr. 1040.
*) . . . nee sjncera nostra intentio, quae vestris utilitatibns eerviebat, si-
nistrae vocis interpretes passa esset.
>) Tu tarnen, dicitur, te a nobis gravatum conquereris et causaris offensum
innocentiae nostrae non deferens, qui te aliquoties loco nostri- defensionis nostrae
clypeum posuisti.
*) Redlich, Wiener Briefsammlung nr. 114.
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454 Franz Wilhelm.
Heinrich gedenkt in diesem Briefe eines durch den frater H.
«überbrachten königlichen Schreibens, in welchem gegen ihn der Vor-
wurf erhoben wurde, er habe den König von der Vermittlung in seinen
Angelegenheiten ausgeschlossen i). Dies kann sich meines Erachtens
nur auf die aus dem genannten Briefe Rudolfs (Redlich nr. 1040) citirte
Stelle: adhuc consilio nostro acquiesee und auf das folgende : si tamen
iui arbitrii liberam potestatem voluntatibus alienis minime sub-
iecisti beziehen, mit anderen Worten, der Brief der Wiener Brief-
sammlung nr. 114 ist die Antwort auf dieses Schreiben Rudol& und
frater H^ obwohl in demselben nicht genannt, der Ueberbringer des-
selben. Aus dem Schreiben Rudolfs an einen nicht genannten ita-
lienischen Empfanger (die Stadt Pisa?)'), welches mit voller Sicherheit
du den October 1278 gehört, erfahren wir nun, dass derselbe frater H.
kurz zuTor im Namen Rudolfe mit diesem Empfanger Unterhandlungen
pflog, worauf derselbe seinerseits einen Gesandten an den König ab-
ordnete. Ungefähr im September wird frater H. von König Rudolf
.abgeordnet worden sein, weil schon im October wieder der Bote des
italienischen Empfangers zurückgesendet wird, und auch den f&r Bi-
schof Heinrich von Trient bestimmten Brief mitgenommen haben. Da
-der italienische Empfänger einen eigenen Boten an Rudolf absandte
und frater H. die Antwort des Bischofs dem König überbrachte^, kann
er erst auf der Rückseise zu Heinrich gekonmien sein. So gelangen
wir mit Sicherheit in den October (vielleicht eher zweite als erste
Hälfte) als Zeitpunkt für die Abfistssung des Schreibens an Rudolf!
Der Bischof sagt, es seien nun sechs Monate verstrichen, seitdem er
-dem König auf ein Jahr die Vermittlerrolle übertrug. Rechnen wir
zurück, so kommen wir auf die Mitte des April als Zeitpunkt der
Abgabe dieses Versprechens. Dies rechtfertigt also unsere frühere
Annahme und die Beziehung, in welche wir dieselbe mit den Zeit-
verhältnissen setzten, vollauf.
Das ausführliche Schreiben des Bischofs gewährt uns einen sehr
erwünschten Einblick in die damaligen Verhältnisse. Es zeigt, dass
die Bestimmungen des Ulmer Friedens bezüglich des Schlosses Königs-
berg und Bozens noch nicht zur Ausführung gekommen waren. Auch
-das Nons- und Sulzthal sowie das Fleimserthal hielt der Graf damals
noch widerrechtlich in seiner Gewalt und verheerte diese Gebiete durch
*) Sane regalee apices continebant me promissionis immemorem vos meum
dominum a meorum negocioram tractatibus exclusisse.
») BR. nr. 1026.
') Fratrem H., exhibitorem presentium sagt Heinrieb in diesem Schreiben
an den König.
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Melnhard IL von Tirol und Heinrich IL von Trient. 455
Baub und Brand. Trotz der beiden Friedensschlüsse zu Ulm und
Wien stand es um die Sache des Bischofs schlimmer als Tor vier
Jahren. Untergebene desselben, Ministerialen Bürger und Familiären,
schmachteten in der Gefangenschaft des Grafen. Die Abgesandten des
Königs meinten Heinrich durch das Hudolf gegebene Versprechen
vollkommen in ihrer Gewalt zu haben. Glaubte der Bischof in ihnen
die Vertreter des Königs achten zu sollen, ihnen die Vermittlung
seiner Angelegenheiten überlassen zu müssen, so begannen diese jeden
Vertrag mit den Worten: Wenn nicht alle Bestimmungen der Friedens-
instrumente erfüllt werden erhaltet du, Bischof, nicht deine Gefangenen
zurück. Die erste Bedingung, welche dieselben stellen, ist aber die,
der Bischof müsse die Gerichtebarkeit ausserhalb der Mauern Bozens
dem Grafen überlassen und Erhard von Zwingenstein sowie einige
andere demselben zurückstellen. Geschieht dies nicht, so drohen sie,
auf Befehl des Königs den Turm zu Bozen und das Schloss Königs-
berg an Meinhard zu überantworten^). Gleichsam als Beispiel für
das Vorgehen der Abgesandten stellt der Bischof dem König das
letzte Ereignis vor Augen. Er erzählt, dass sich der Marschall in
dem Vorhaben, diese Befestigungen dem Grafen zu überweisen, auch
durch den von frater H. überbrachten königlichen Brief nicht habe
beirren lassen und die Worte des königlichen Boten und seine Be-
theuerung, er wolle, dass der König der Vermittler in seinen Ange-
l^enheiten sei, in die Luft schlug, obwohl er ihm als Bürgschaft
hiefür die Schlüssel zu den Thoren Bozens sammt allem Zugehör ein-
händigen wollte.
Den Vorwurf des Königs, er hätte ihn von der Vermittlung in
seinen Angelegenheiten ausgeschlosseu, lehnt der Bischof ab und be-
tont, er wolle ihn nicht nur für ein Jahr, sondern nach Gott für
seine ganze Lebenszeit zum Vermittler haben. Allein wenn in den
folgenden sechs Monaten des Jahres, während dessen er dem König
die Vermittlung übertrug, die Angelegenheiten des Bisthums in der-
selben Weise behandelt würden, wie in den abgelaufenen sechs Mo-
naten, so stehe die Kirche vor dem Untergange, der dann weder durch,
die Vermittlung des Königs noch irgend eines andern gut zu machen
sei. Er befürchte wegen der Nichteinhaltung der Friedensbestimmungen
und des Waflfenstillstandes einen Vernichtungskrieg gegen die Kirche.
Ausser Trient, Bozen (welches der König in seiner Gewalt hat) und
dem Thale Judicarien sei ihm alles von Meinhard und dessen Helfern
1) Auch aus dieser Nachricht geht hervor, dass dieser Brief mindestens
nach dem 25. Juli 1278 föllt, denn erst nach diesem Termin sollte gemäss dem
ülmer Frieden mit dem Turm in Bozen geschehen, was der König anordnet.
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456 Franz Wilhelm.
entrissen worden ; ausserdem befürchte er die Entreiseung der Gerichts-
barkeit in Bozen und, zu seiner Schmach, die Beseitigung Erhards
von Zwingenstein, seiner Brüder und anderer Getreuer.
Wir wissen nicht, was ßudolf auf die Klage des Bischofs ver-
anlasst hat. Vielleicht ist überhaupt nichts geschehen. Darauf würde
wenigstens der Schritt hinweisen, welchen Heinrich nun unternahm.
Es erfolgte nun wirklich das, was Rudolf schon in seinem Schreiben
aus den September 1278 befürchtet hatte. Von den Abgesandten des
Königs aufs äusserste bedrängt, durch die Drohungen derselben in die
Gefahr gesetzt, alles zu verlieren und wahrscheinlich wiederum vom
Süden her durch die Veroneser beunruhigt, entschloss er sich zum
Anschlüsse an die Feinde seiner Bedränger. Er wurde Bürger von
Padua und schloss sich dem von dieser Stadt gegen Verona gebildeten
Städtebund an^). Die Zeit, wann dies geschah, ist uns nicht über-
liefert. Egger vermuthet aus einer längeren Lücke in der Urknuden-
reihe des Bischofs im Sommer 1278, der Bischof habe sich um diese
Zeit zu diesem Zwecke persönlich nach Padua begeben 2). Diese An-
sicht wird sich nicht halten lassen. Egger basirt dabei auf der Angabe
Vereis 8), der Anschluss sei im Juli 1278 erfolgt und dieser schöpfte
seinerseits aus dem Chronicon Patavinum*), dessen Bericht aber viel zu
verworren ist, um demselben Glauben schenken zu können. Darnach
soll die Uebergabe des Castells Cologna an Padua, welche die erste
Phase im Kriege der Paduaner gegen Verona bildete, am 21. December
1278 erfolgt sein; es kam nun zu einem ernstlichen Krieg und mense
Julio sequenti (damit kann übrigens dem ganzen Zusammenhange
nach nur Juli 1279 gemeint sein) übertrug Bischof und Volk von
Vicenza (!)'») die Begierung von Gebiet und Stadt Trient den Paduanern,
welche den Marsilius de Partenopeo mit Bewaffneten dahin absandten.
Jedoch nur kurze Zeit behielten die Paduaner Trient. Es kam im
Einverständnisse mit Albert della Scala zu einem Aufstande in Trient
und darauf zu einem ungefähr zweijährigen Kriege zwischen Verona
und Padua.
Dieser Nachricht entgegen melden alle übrigen Quellen, dass die
Paduaner die Belagerung Cologna's am 4. November 1278 begannen
und die Uebergabe am 16. desselben Monates erfolgte^). Dies ist ge-
0 Muratori SS. rer. Ital. 8, 381. 424.
«) A. a. 0. 1885 S. 13.
«) Storia della marca Trivigiana.
*) Muratori, Antiquitates Italicae 4, 1174.
*) Vicentinus, wohl nur Druck- oder Leaefehler für Tridentinus.
«) Muratori, SS. rer. Ttal. 8, 381. 424.
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Meinbard II. von Tirol und Heinrich II. von Trient 457
wiss richtig; erst am 14. November, als Cologna schon in höchster
Gefahr, war, wandten sich die Veroneser an Meinhard um Hilfe ^).
Von Trient vernelunen wir in diesem Schreiben noch nichts. Eine
gut unterrichtete Quelle, die einzige, welche zugleich das Datum bringt,
wann Padua Trient wieder verlor (August 1279), sagt ausdrücklich,
der Anschluss Trients an Padua sei die Ursache des Krieges zwischen
Verona und Padua gewesen*). Aus der Beglaubigung des veronesi-
schen Gesandten Dietalm an Meinhard, die nach dem 16. November
lallt, weil Cologna damals bereits in den Händen der Feinde war
(quod de amissione castri Colonie non multum curant nee est curan-
dum), erfahren wir, dasa der Krieg erst vor Kurzem begonnen hatte
(propter guerram Paduanorum et aliorum de Marchia nuper inceptum)*).
Erst hier wird auch der Stadt Trient gedacht, deren veronesische Be-
satzung Meinhard unterhalten soll. Nach all dem kann die üebergabe
Trients an Padua, wenn nicht erst nach dem Falle Colognas, so doch
mindestens nicht vor Ende October oder Anfang November 1278 er-
folgt sein. Nur so lässt sich auch die in der Gesandtschaftsinstruction
Diatalms enthaltene Aufforderung an Meinhard erklären, er möge König
Rudolf ,nova et condicciones Verone et Tridenti et istarum
parcium' mittheilen.
So war denn neuerdings ein offener Krieg entbrannt. Den Ver-
lauf desselben sowie die Einleitung der Friedensverhandluugen zwischen
Trient einerseits, Verona und Graf Meinhard anderseits hat Egger aus-
fOhrlich geschildert*). Die letzteren begannen im Juli 1279 und dauerten
bis tief ins Jahr 1280 hinein. Die letzte uns erhaltene Entscheidung des
Schiedsrichters Adaiger von Feltre datirt vom 21. Mai 1280. Es ist
gewiss nicht die letzte gewesen; denn der Bischof behält sich darin
eine weitere Entscheidung über den Einhebungsmodus der zur Be-
streitung der Auslagen festgesetzten Stadtsteuer in Bozen vor. Wie
Egger bemerkt, ist uns weder diese noch eine andere Entscheidung des
Bischofs erhalten*). Wir können aber wenigstens das Datum der
Schlussentscheidung feststellen. Odorich gibt an : Item quod reformatio
novissime pacis predicte (seil, facta per dominum episcopum Feltrensem)
») Böhmer, Acta imp. sei. 701 nr. 1000.
') Muratoi-i, 8S. rer. Ital. 8, 737: Episcopus Trideatinus et populus se
sabiecerunt . dominio Padaae anno domini MCCLXXVIII. Et missus fuit per
Padnanos potestas dominus Marsilias de Parthenopaeo, ex quo orta est guerra
inter Padnanos et Veronenses.
«) Hormayr, Krit.-dipl. Bejtr. z. Gesch. Tirols 1, 2, 255.
*) A. a. 0. 1885 S. 13 ff.
*) Ebenda S. 26.
^itthcilmiffeii XXIll. 30
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4p8
Franz Wilhelm.
facta fuit quiato vel quarto exeunte ialio nuper elabso. Am 27. oder
28. Juli 1280 wurde also dieselbe gefällt. Damit hatte das Fri^dens-
Tverk des Bischofs sein Ende erreicht. Yon langer Dauer ist dasselbe
nicht gewesen; den Grund dafür kennen wir nicht Man wapdte sich
nun abermals an König Rudolf. Am 20. December 1280 compromit-
tiren beide Theile auf seine Entscheidung.
Damit sind wir auch am Schluss unserer Ausführungen angelangt
Die einzige Angabe, die Odonch noch macht, bezieht sich wieder auf
den Einzug Heinrichs in Trient: Item quod dominus Ee(uricus) epis-
copus predictus intravit civitatem Tridenti sunt quinque nuper elabsL
Auch das führt uns auf die Zeit vom Jänner bis Juli 1275.
Entstanden ist diese uns im Concept auf Pergament erhaltene
Aufzeichnung*) gewiss nach dem 28. Juli 1280 und da sie, wie ich
schon eingangs vermuthete, zu jenen Documenten gehört, mittels
welcher der Bischof im Jahre 1280 neuerdings seine Rechte vor dem
König belegen wollte, vor dem 18. October 1280, an welchem Tage
Heinrich bereits zu Deutschbrod in der Umgebung Rudolfs ist^).
Woraus schöpfte Odorich die Kenntnis für diese Angaben? Für
eine Anzahl derselben standen ihm gewiss Urkunden zur Verfügung,
bo namentlich für die Schlussentscheidung des Bischofs von Feltre, an
die wichtigsten Thatsachen wird er sich als Zeitgenosse uud zum Theil
Mitbetheiligter selbst erinnert haben. Allein damit reichen wir inmier
noch nicht aus. Dafür, dass die Sedisvacanz nach dem Tode Egnos
ein Jahr, drei Monate und vier Tage dauerte, dass der Bischof am
8. Tage nach seinem Einzüge in Trient gefangen genommen wurde,
dass seine Flucht vom 25. Jänner bis 4. December 1275 währte, dass
seine Abwesenheit anlässlich des Ulmer Friedens zwei Monate und
10 Tage dauerte, und er nach seiner Rückkehr ein und ein halbes
Monat auf die Ausführung der Bestimmungen dieses Friedens warten
musste, und endlich dass die Abwesenheit anlässlich der Reise des
Bischofs nach Viterbo sieben Monate und 16 Tage dauerte, fand Odo-
rich weder in Urkunden Anhaltspunkte, noch auch konnte er sich bei
diesen genauen Zeitangaben auf sein Gedächtnis verlassen. Es müssen
ihm hiefür irgendwelche Au&eichnungen zu Gebote gestanden sein,
eine Art Bischofschronik, die nicht mehr erhalten ist.
Nun bringe ich dieses Document, das Hormayr mit vielen stö-
renden Lesefehlern veröffentlichte, nochmals zum Abdruck:
1) Trientn. Arcb. Capsa 3 nr. 5.
«) BR. nr. 1227.
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Meinbard IL von Tirol i^nd Hdiiahch II. von Trient. 459
(1280 JüH^OcMbt).
latendit probare doipiBiäs Odorieus de Bol^ano tam^nun sindiciis,
procorator et yconomns venerabilis patris domini HeB(rici) dei gratta
episeopi Tridttitini oontra dominos Bonomum sta^oserinm eo«dam domini
Soyeri et Bonaverium de 6elen9anis, quod condam dominas Egbeno epis-
copus Trideniiaus baboit werram com domino E^elino de Bomano Minos ITII
et plus.
Item quod post mortem ipsius domini E9elini babuit werram com
domina comitissa de Tyrol et postea cum filio ipsius domine comitisse,
silicet cum domino M(einbardo) comite Tyrolensi et cum illis de Verona
et de Castrobarcbo usque ad captionem civitatis Tridenti et stetit absque
pot«ntia et regimine usque ad mortem suam, que quidem fuerunt a XXV
annis citra et a VII annis in antea nuper elabsis, quod quidem^) fuit X
annis et plus.
Item^) quod ipse dominus Egheno episcopus Tridentinus fuit disi-
pator et negligens bonorum episcopatus Tridentini.
Item quod post obitum predicti condam domini episeopi^) Eghenonis
ecclesia Tridentina vacavit per unum annum et III menses et IIII^'^ dies.
Item quod antequam predictus condam dominus E(gbeno) foret in
episcopum creatus Tridentinum, id est XX annis proxime in antea, dicta
ecclesia Tridentina vacavit et sine pastore fuit bene XVIIII annos, tempore
silicet condam domini Sodegerii de Tbito potestatis Tridentini, ita quod
tunc nullus episcopus babebat regimen, dominium nee potentiam dicte
civitatis Tridenti.
Item quod predictus condam dominus Sode(gerius) potestas Tridentinus
stetit in regimine civitatis Tridenti et episcopatus eiusdem usque ad ad-
ventum predicti condam domini E(gbenonis) episeopi Tridentini.
Item quod venerabilis dominus He(nricus) episcopus Tridentinus captus
fuit VllI die post introitum suum civitatis Tridenti et profugus ivit a
feste conversionis sancti Pauli usque ad IIU diem, videlicet IUI intrante
decembri et boc fnit bene per X menses et XII dies et reversus postea
babuit primam werram cum predicto domino M(einbardo) comite Tyrolensi
Vn mensibus et postea causa pacis ivit ad dominum regem Bodulfum et
absens fuit extra episcopatum Tridentinum per II mentes et X dies et
reversus super executione pacis fait sine efifectu pacis per mensem et
dimidium. Postea vocatus per dictum dominum regem ivit ad eum et
abfuit per II mensus et XX dies. Postea reversus ivit in legationem
regiam ad curiam Romanam et sie abfait per VII mensus et XVI dies et
medio tempore istius absentie dictus dominus comes ^) Tyrolensis et Vero-
nenses et illi de Castrobarcbo moverunt et fecerunt werram civitati Tri-
denti et amicis predicti domini episeopi Tridentini et postea eo reverso
quasi nunquam babuit pacem usque ad reformationem novissime pacis
») Folgt getilgt fuerunt.
h Folgt getilprt venerabilis.
«) Folgt getilgt Tridentini.
^) Folgt getilgt de.
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460 Franz Wilhelm.
factam per dominam episcopum Feltrensem, quod potest esse per duos
annos et plus.
Item quod dominas He(iiricus) episcopns predictus intravit civitatem
Iridenti sunt qtuDqae nuper elabsL
Item quod reformatio novissime pacis predicte faota fuit quinto vel
quarto exeunte iulio nuper elabso.
Item quod de hiis omnibus est sonus et fama publica.
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Die dritte Coalition und Friedrich von Gentz.
Eine Denkschrift Gentz vom October 1804.
Mitgetheilt Yon
P. Wittiohen.
Nie hat England einen bedeutenderen Anwalt auf dem Continent
gefunden, als Friedrich von Gentz. Nach den ersten Jahren der fran-
zösischen Bevolution von seinen Institutionen angezogen, später in
ihm den mächtigsten Gegner französischer Expansion, den Herd des
Widerstands gegen die entnationalisirende und nivellirende Gewalt der
Revolution verehrend, hat er sich schon vor seinem Aufenthalt in
London während der kurzen Friedensepoche im Jahre 1802 freiwillig
in den Dienst der Pitt'schen Politik gestellt. Auch dem Ministerium
Äddington, das ja in den ersten Jahren die Zustimmung Pitts zu
seinen Massregeln genoss und den Scheinfrieden nach 20 monatlicher
Dauer durch Erneuerung des Ejiegs beendete, hat er durch Ver-
mittlung des Schatzsecretärs Vansittart seine, wie wir wissen, ungemein
geschätzten Bathschläge, Beobachtungen, Befiexionen mitgetheilt. Aber
ein neues Feuer durchströmte ihn, als Pitt im Mai 1804 wieder an
die Stelle des »Doctors* trat. Pitt allein besass die Autorität im Aus-
ande, ohne die die Organisation eines europäischen Widerstands un-
möglich war. Gentz hat seine unmittelbar für Pitt bestimmten Denk-
schriften theils an Lord Harrowby, den Staatssecretär des Auswärtigen,
und dessen Nachfolger Lord Mulgrave, theils an den ünterstaatssecretär
Hammond gerichtet, aber auch mit anderen Personen innerhalb und
ausserhalb der Begierung correspondirt. Soweit dieser Briefwechsel
vor dem Ausbruch des Kriegs von 1805 liegt, ist von ihm bisher nur
der Theil zu Tage gekommen, der sich um Gentz' persönliche Ange-
legenheiten dreht; die Eeihe umfassender politischer Briefe und Denk-
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462 P. Wittichen.
Schriften beginnt erst im October 1805^). Grösseres Interesse müssen
die Denkschriften beanspruchen, die in der Zeit der Bildung der Coali-
tion nach England gerichtet sind. Unter ihnen hat Gentz in einem
späteren Zeitpunkt, als der Pressburger Frieden die Ohnmacht Oester-
reichs eben von neuem besiegelt hatte, eine im October 1804 ver-
fasste als besonders wichtig bezeichnet.
Am 27. December 1805 setzte er Lord Harro wby die Fehler der
englischen Diplomatie auseinander, die nach seiner Meinung den un-
glücklichen Ausgang verdchuldet hätten: der erste sei gewesen, dass
sich England zur Coalition entschlossen, ohne vorher das Ministerium
CoUoredo-Cobenzl gestürzt zu haben. , Erinnern Sie sich*, ruft er
Hatrowby zu, , dessen, was ich mir erlaubte Ihnen über diesen Gegen-
stand im October 1804 zu schreiben, und urth eilen Sie, was ich denken
musste, als ich die Geschicke Europas in die Hände der Männer ge-
geben sah, die ich Ihnen damals nur allzuwahr geschildert habe'^).
Es ist die Denkschrift gemeint, die wir im Folgenden veröflFentlichen^).
Das charakteristische der Vorgeschichte der dritten, recht eigent-
lich als Unternehmen Pitt's zu bezeichnenden Coalition, ist, dass der
Beitritt Oesterreichs zu der englich -russischen Offensive nicht von
Wien, sondern von Petersburg aas herbeigeführt wurde. Kassland,
nicht Oesterreieh selbst, sollte nach den Bestimmungen des im Nov.
1804 zn Petersburg geschlossenen rassisch-österreichischen Defensiv-
vertrags die Subsidienverhandlungen für Oesterreieh für den Kri^fall
in die Hand nehmen. Im April 1805 schlössen nun aber Bussland und
England eine Offensivallianz ab, und Oesterreieh wurde vor die Wahl
gestellt, ihr noch in diesem Jahre beizutreten oder aber auf enghscbe
Snbsidien zu verzichten^). In dieser Zwangslage wählte es den Beitritt.
Oentz hat später in der Uebertragung der Hauptrolle der Verhandlungen
anf Russland neben der falschen Behandlung Preussens seitens der Alli-
irten imd der Nichtbeseitigung CobenzPs eine der Hauptursachen de»
Scheiteirns der Unternehmung gesehen. Am 17. Dec. 1805 schrieb er
&n »einen Freund, den englischen Gesandten Sir Arthur Paget: „Ich
beschäftige mich ohne Unterlass mit der Ermittlung und Zusammen-
öteflung der nrspünglichen Ursachen, die diese furchtbare Katastrophe
1) Vergl. die von A. Stern veröffentlichten Briefe in dieser Zeitschrift XX I,
S. 107 ff. Der Brief vom 17. Aug. 1805 daselbst ist an Francis Dlake, engtischeu
GcMtndiett ia Manchen^ gerichtet, den Napoleon dier Anstiftung zu Mordanschlägen
m&i ih» besichtigte.. 2) Vergl. a, a. 0. S. 137.
*} Sie befisdet sieh in der sogen. Pitt-Oollection des Londoner Hecovd Office,
deren Benutzung während einer im Auftrag der Göttinger Wedekindstifkung
unternommenen Studienreise ich der Liberalität des Foreign Office verdanke.
^ Zweit« geheimör Separatartikel des Vertrags (F. Härtens il, 460).
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Die dritte CoaHtion nnd Friedricli von Gentz. 453
herbeigeföhrt haben. Es thut mir leid, Ihnen sagen zn müssen, dass
ich dabei fortwährend auf Ihre Regierang hingewiesen werde, und ich
beharre auf meiner Behauptung, dass damals, als man Ihnen von
London schrieb, man wolle die Nachrichten ans Wien durch den Peters-
burger Kanal hören, dass in diesem Augenblick der Ruin Europas
decretirt war*^). Infolge dieser diplomatischen Taktik Pitt'a ist nicht
nur Gentz und die gesammte sogenannte , Kriegspartei* in Wien^
sondern auch der englische Gesandte selbst, noch lange Zeit nach
dem Aprilvertrag in völliger Unkenntnis darüber gewesen, dass der
Krieg vor der Thüre stand*). Die ganze Correspondenz Gentz' sowohl
als des englischen Gesandten vor dem Herbst 1805 beruht auf
falschen Voraussetzungen ; was sie in Grunde ihres Herzens am letzten
Ende wünschten, was nach ihrer Meinung in Cobenzl ein unüber-
windliches Hindernis fand, die Präventiv-Offensive, wurde thatsächlich
von demselben Manne, wenn auch nur gezwungen und in kläglicher
verderbenbringender Ausführung des richtigen Princips, vorbereitet.
In seiner an den Erzherzog Johann gerichteten Denkschrift vom
September 1804*) hatte Gentz als die wünschenswei-teste der Combi-
nationvn ein Bündnis mit Preussen, in zweiter Linie ein solches mit
Russland, aber als das Rückgrat jeder energischen Defensive oder
Offensive die Allianz mit England hingestellt. Er hatte mit scharfer
Kritik der Minister nicht zurückgehalten und ihre Beseitigung als
nothwendig erklärt, jedoch in der Hauptsache sich auf die Constatirung
von allgemeinen politischen Grundsätzen beschränkt. Die Denkschrift
wurde durch einen besonderen Boten an den Gesandten in London, Graf
Starhemberg, gesandt. Das vorliegende für Pitt bestimmte Memoire
vom 15. October sollte die Ergänzung nach der persönlichen Seite
geben, zuvörderst aber die Engländer überzeugen, dass nicht nur der
Continent England, sondern auch England den Continent brauche,
wenn es nicht einen auf die Dauer selbst seine solide Macht erschüt-
ternden endlosen Krieg mit einem von Frankreich beherrpchten Europa
in den Kauf nehmen wolle. Mau hat bisher geglaubt, die sogenannte
Kriegspartei in Wien und Gentz als ihr Wortführer habe einen so-
fortigen Angriffskrieg gegen Frankreich geplant, und man hat dieser
0 Vergl. The Paget Papers (London 1896) II, :i59.
«) Vergl. die Paget Papers. Die Berichte Paget's stimmen in der auffallendsten
Weise mit Gentz' Ansichten überein, die der offiziellen englischen Politik meistens
völlig entgegengesetzt waren. Der französische Gesandte La Rochefoucauld, der
Gentz den »diplomatischen Mentor« Paget« nennt (verg^l. Wertheimer, Geschichte
Oesterreichs und Ungarns I, 246) hat das Verhältnis der beiden Männer richtig
aufgefässt.
») Veröff. von Fournier, Gentz und Cobenzl S. 242 ff.
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464 P. Wittich en.
angeblichen fanatischen Kriegswuth die gesunde Einsicht des Eri^s-
ministers, Erzherzog Carl, gegenüber gestellt, der die militärische und
politische Lage der Monarchie so ungünstig beurtheilte, dass er einen
Krieg schlechthin verwarft). Aus der vorliegenden Denkschrift er-
gibt sich nun, dass Gentz genau wie der Erzherzog unter den ob-
waltenden Verhältnissen eine erfolgreiche Coalition für unmöglich, jeden
Krieg für höchstverderblich ansah*). Der Unterschied ist nur, dass
Gentz von einem Wechsel, der Personen auch eine Besserung der po-
litischen Lage erhoffte, während der düstere Pessimismus des Erzher-
zogs nirgends als in Yölliger Neutralität gegenüber allen Fortschritten
französischer Macht oder zeitweise gar im Bündnis mit ihr Bettung
erblickte. Der Erzherzog hat von Cobenzl und Colenbach nicht min-
der hart gesprochen, als von Gentz bekannt ist^), aber seine eigenen
politischen Ansichten waren, wie Gentz in der Denkschrift treffend
urtheilt, von ungewöhnlicher Verkehrtheit.
Gentz bezeichnet als die conditio sine qua uon aller Massregeln
zur Organisation eines Widerstands gegen Napoleon den Sturz Cobenzls.
England könne ihn aller Wahrscheinlichkeit nach herbeiführen, indem
ed dem Kaiser ein Defensivbündnis mit Hinzuziehung Preussens und
Busslands oder einer dieser Mächte vorschlage. Die Defensive sei
auch zunächst die einzig mögliche Politik. Die Schilderung, die
Gentz von Cobenzl entwirft, ist in mehreren Punkten übertrieben;
eine solche Friedensliebe besass Cobenzl keineswegs, dass er ohne
Kampf in die Abtretung österreichischer Provinzen gewilligt hätte.
Aber wer kann daran zweifeln, dass ein Minister von Initiative und
starkem Willen, statt sich von England und Bussland den Krieg
zögernd und widerwillig aufdrängen zu lassen, versucht haben würde,
Oesterreich bei dem grossen Unternehmen die führende oder doch we-
nigstens eine gleichberechtigte Bolle zuzuweisen ? Pitt scheint freilich ?on
der Ansicht ausgegangen zu sein, dass gerade die Schwäche und Nach-
giebigkeit Cobeuzl's den Beitritt Oesterreichs erleichtern werde; er gab
den Ermahnungen Gentz^ ebensowenig wie denen seines Gesandten
Gehör, der mit noch stärkeren Ausdrücken gegen die Minister eiferte.
Es war aber nicht das erstemal, dass die moralische Schwäche des
Bundesgenossen die materiellen Vortheile der Bunde.^genossenschaft zu
Nichte gemacht hat.
*) Vergl. namentlich Wertheimers Geschichte Oesterreichs und Ungarns.
») Vergl. S. 477.
«) ,Toiit est perdu, 8*il (der Kaiser) ne fait pas pendre Mack, Cobenzl et
Colenbach«. Nov. 1805 bei Wertheimer 1, 237 n.
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Die dritte Coalition und Friedrich von Gentz. 4G5
Als proTisorischen Ersatz für Cobenzl schlägt Gentz den Grafen
Traattmannsdorff Tor, jenen Leiter des Auswärtigen wärend CobenzVa
Abwesenheit in Lun^ville in Jahre 1801, der eine Annäherung an
Preussen versucbt hat. Als Stützen einer antifranzösischen Politik
bezeichnet er weiter die Erzherzöge Johann uud Josef, den Erzherzog
Ferdinand von Este, den General Meerveldt, die Diplomaten Grafen Star-
hemberg, Stadion und Mettemich. Der Fürst Franz Dietrichstein, den
Gentz diesen Männern zugesellt, ist nicht in das öffentliche Leben
zurückgekehrt, das er schon im Alter von 34 Jahren verlassen hatte *).
üebtT den Erzherzog Carl besitzen wir keine so eingehende
Aeus^erung Gentz' als die in dieser Denkschrift. Auch wenn ein-
dringende Forschung Gentz' Urtheil nicht bestätigte, müsste es doch
von vornherein durch die Gerechtigkeit, mit der es die hervorragenden
Seiten in der Persönlichkeit des Erzherzogs hervorhebt, ein günstiges
Vorurtheil erwecken. Man könnte sogar sagen, tlass Gentz die Ini-
tiative des Erzherzogs im Moment der Gefahr in ihrer Bedeutung
noch überschätzt hat. Seine Charakteristik zeugt im üebrigen von
fast prophetischem Scharfblick.
My Lord.
Apr^s avoir pr^nte au Minist^re Autrichien dans les premiers jours
du Mois de Juin un Memoire sur les dan^ers attachöa h la reconnoiäauce
du titre Imperial usurpe par Bonaparte (memoire qui a ^t^ mis sous les
yeux de Votre Excellence^), j*en ai compos^ un autre au Mois d* Aoüt, dans
lequel j*ai expos^ avec toute la force dont je me suis senti capable, la
Situation vraiment effrayante de cette Monarchie; et indiqu6 quelques-
uns des moyens qui lui restent pour soi*tir de cette Situation. Ce demier
memoire» que par des raisons, que j* expliquerai ci-apr^s, j* ai adressö a
K. S. A. TArchiduc Jean 6toit principalement destinö ä prouver la ne-
cessit^ urgente de cesser cet ^tat d*isolement, d'abandon, et si je puis
m'exprimer ainsi de solitude politique, ä laquelle T Antriebe se voit re-
duite depuis quatre ans, et de la fortifier incessament par une liaison
streite avec V une ou V autre des puissances qui sont restees de-bout dans
le bouleversement gen^ral du Systeme politique de TEurope.
J*ai pris la liberte de proposer ä Votre Excellence dans une lettre
particuli^re le moyen qui me parolt le plus convenable pour obtenir
une traduction de ce m^oire. Si ce moyen est agre^, j'ose me flatter
que Votre Excellence jugera ce travail dans son ensemble; je me bome
donc u lui presenter ici une analyse tr^s succincte de la marche et des
principaux objets de cette pi^ce.
Aprös y avoir trac6 un tableau fid^le des progr^s que la monarchie
Autriebienne a faits vers sa d^cadence depuis la paix de Lun^ville, de tont
ce qu'elle a perdu en puissance reelle, en influence, et en consideration,
de toQs les changemens funestes qui se sont oper^s autour d'elle, et des
*) Vergl. Wurzbach, «) Die berühmte Denkschrift vom 6. Juni.
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466 P- Wittichen.
dftngers incalcnlables, auxqueh eile est saus cesse exposee par ces change-
mens, j'ai parcouru les differens moyens qui lui restent pour se r^lever.
J*ai examine d'abord celui d'une Aliiance avec la Prasse, alliance dont
j*ai fait voir les bases, les diöicultes et les bienfaits. 'J*ai passe de cet
examen ä celui d'une Alliance avec laßussie, jai prouvö, que pour que
cette alliance soit efficace et compl^te il est indispensable d' y joindre une
alliance avec TAngleterre; j'ai combattu les prejuges populaires qni s' op-
posent depois quelques ann^es ä cette derniöre alliance: j'en ai developp^
les avantages d* autant plus evidens qu* ils ne sont aflfect^s d' aucun me-
lange d' inconv^niens ou de danger; j'ai rapproche T^poque actuelie des
epoques ant^rieures, oü cette möme alliance a rendu ä la niaison d' Antriebe
d'aussi impoi-tans et d*aussi glorieux Services. —
Apr^s cela j'ai analys6 successivement toutes les- objections possibles
des Partisans du Systeme actuel, »si tant est qu'on puisse appeller Sy-
steme ce que n'est a la verit^ qu'un cabos de mesures isolöes, ineptes,
pusillanimes, de mauvais pretextes pour couvrir une bonteuse nudite, et
de pitoyables expediens pour ^cbapper a la derni^re catastropbe. * — J' ai
fini par presenter ä TArchiduc tous les molifs qui doivent Tengager a
venir au secours de la patrie avant qu'il soit trop tai'd pour la sauver.
J'ai parlö dans cette pi^ce avec une frnncbise qui ne convenoit ab-
solument qu' ä un memoire pnrticulier et confidentiel ; et c' est la une
des raisons qui m' ont detennin^ a T adresser ä TArchiduc J'y ai dit,
beaucoup de cboses que j' aurois 6te oblige de passer sous silence en par-
lant au Minist^re, mais il y en a beaucoup d'autres, qui ne pouvoient
pas möme trouver leur place dans ce memoire. Je vous demande la per-
mission, My Lord, d'en 3uppleer une partie dans celui- ci; je vous demande
surtout Celle de lier ce supplöment ä des considerations tenantes d'une
maniöre plus directe encore aux int^röts politiques de TAngleterre.
On a discute dans tous les sens la fameuse question, si TAngleterre
peut combattre la France avec succes: sans 6tre soutenue par les efforts
des puissances continentales. Je suis certainement le demier homme h
me decider pour la negative de cette question; mais je crois qu'elle n'a
pas toujours etö ni bien pos^e, ni bien entendue. II est d'abord indubi-
table, que TAngleterre, reduite 4 ses propres moyens, peut defendre contre
la France, teile que nous la voyons aujourd bui, son territoiro, ses pos-
sessions coloniales, et son commerce. C est ä dire toutes les bases de son
existence et de son pouvoir. II est indubitable, que dans une guerre d' un
certain nombre d'ann^es, aussi longue mSme qu'on puisse la supposer
d'aprfes les principes ordinaires de la probabilit6 politique, les ressources
de TAngleterre dirigees par les grands hommes qu'elle poss^de, et vivi-
fiees par cet admirable esprit national qui vient de se döployer encore avec
tant de gloire et d* eclat, sont pleinement süffisantes, non seulement pour
faire avorter tous les projets formes contr' eile par le gouvemement Fran9ois,
mais pour porter möme ä ce gouverment des coups directs et sensibles;
enfin il est prouv^ pour moi que TAngleterre peut encore par des ex-
p^dStions vigoureusement con9ue8 et ex^cutees, par de vastes entreprises
maritimes, par la conquöte des possessions extra-Europ^ennes des Allies,
ou plutöt des Tributaires de la France, creer un nouveau contre-poids qui
tiendroit lohgtems en suspens la balance entre eile et sa rivale. Mais il
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Die dritte Coalition and Friedrich von Gentz. 467
me parolt tout aussi incontestable de Tautre c6t6, que les plus grands
sncc^s que rAngleterre puisse remporter contre la Frande, sont insuffi-
sans aussi longtems qu' eile ne r^uissit pas ä changer V ^tat du continent :
que ni la guerre ni la paix peuvent terminer ]a crise fatale, dont guerre
et paix ue sont que des phases differentes, si le continent doit rester ce
qu'il est malheureusement devenu, que cette considöration acquieät un
nouveau poids, lorsq' on r^flechit, que d' apr^s la nature ^ternelle des choses,
un pouvoir arriv^ k cet exc^s colossal, oü nous voyons maintenant celui de
la France, ne sauroit ötre stationnaire dans accune epoque donnee, que, si
on ne trouve pas un moyen infaillible, de la r6duire, il doit necessaire-
ment s'entendre de plus en plus, et qu'il n'y a rien de chim^rique dans
la supposition, que avec deux on trois annees de progr^s proportionnes ä
ceux qu'il a faits depuis les derniers trait^s de paix, il disposera contre
TAngleteiTe de toutes les forces reunies de la partie la plus riche, la
plus peupMe, et la plus cultiv^e de l'Europe.
La question de la ndcessit^ des liaisons continentales est donc, bien
determinee, une question absolnment distincte de celle de la capacit^ de
rAngleterre de resister k la France sans allies. L'Angleterre n'a pas be-
soin du continent, pour combattre la France teile qu'elle est; mais le
continent a besoin de TAngleterre, si la France ne doit pas engloutir le
continent, ou en d*autres termes, si le continent ne doit pas devenir
France ä son tour. 11 est infiniiuent interessant pour V Angleterre d'avoir .
pu dans la crise actuelle se penetrer du secret de sa force, d'avoir pu
montrer ä la France et ä l'univeri, que les plans les plus vastes, les pre-
paratifs les plus fonnidables de son ennemi n'ont pu ni Tattendre ni la
d^couroger. Mais T Angleterre ne peut pas s'engager ä une guerre per-
petuelle; eile ne le peut pas, sans compromettre k la longue les ^l^mens
essentiels de sa prosperite; eile le peut d'autant moins que, quelques
vastes que soient ses ressoarces, elles se trouvent cependant circonscrites
dans une sphöre determinee, tandis que Celles de la France, non pas Celles
qui lui apartiennent directement, mais Celles que lui presente le disordre
actuel de l'Europe, sont littöralement incalculables, attendu qu'elle peut
parcourir, et que rien ne Tempechera de parcourir successivement tous
les pays, qui lui offrent des moyens pecuniiire-', ou militaires, ou möme
maritimes, pour executer et aggrandir ses projects. Ce combat-ä-mort
entre TAngleteire d'un cöt^, et le continent de l'Europe, accapare par
la France de V autre, doit produire des chocs si violens, et des catasirophes
si mena^antes, que l' Angleterre, fut-elle gouvem^e par des dieux se sen-
tiroit de teras en tems entraln^e k un intervalle de paix; mais comme
chacun de ces intervalles doit rendre le retour de la guerre plus Critique
et plus eflfrayant^ il est clair qu'on ne feroit plus que toumer dans un
cercle pemicieux, dont aucune sagacit^ humaine ne pourroit prövoir, et
dont aucun ami ^clairö de T Angleterre ne pourroit sans effroi envisager
ou calculer le terme.
Ce n'est donc plus un problöme equivoque, ce n'est plus une affaire
de choix, oü une question speculative pour T Angleterre, que le parti
qu'elle doit prendre relativement aux affaires continentales. Le continent
ne peut et ne doit pas continuer d'6tre ce qu'il a ^t6 depuis quatre*
ans*, si r Angleterre venf subsister ä-la-longue ; et chaque jour qui s' 6coule
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408 ^' Wittichen.
Sans que Ton alt fait quelqae pas vers une am^lioration positive de Tetat
actuel de 1' Europa, est une perte reelle et considerable, dont Tentendue
deviendra sensible aussi souvent qu' on calcalera le resultat, que les annees,
et möme les mois, compos^s de ces jours perdus, ne cessent de developper
a nos yeux.
Je vais citer un example qui mettra au grand jour la vörite de cette Ob-
servation. Je ne prötends ni de decider ni möme d'examiner, jusq*ä quel
point le gouvemement Anglois auroit pu agir sur le continent dans la premi^re
epoque de la guerre presente. Mais il est evident, que les progi'ös immenses
que Bonaparte a faits depuis six mois pour consolider sa domination, cet
aneantissement total de tout ce qui existait encore de barri^res legales et per-
sonelles contre Texc^s de son despotisme, ce titre imperial, qui n'a paset^, ce
que des esprits superficiels le croyoient ötre, une vaine et sterile decoration,
mais un instrument reel et puissant pour fortifier son autoritö ; cette sou-
mission bonteuse des puissances de TEurope a une aussi audacieuse Usurpation
— que tous ces malheurs r^cens, et tous ces Enormes accroissemens de force
et d' influence, n' auroient point ete realises, n' auroient peut-ötre point et6
tentes seulement, si TAngleteiTe avoit pu relever ä-tems le courage des
principaux cabinets de V Europe. De nouveaux projets — n' en doutons
pas un moment — de nouvelles entreprises, et de nouveaux attentats vont
coup-sur-coup etonner et subjuguer le continent. Dans peu de tems d*ici
la Situation präsente de T Europe, toute deplorable qu'elle est, va nous
paroitre brillante en comparaison de tout ce-que nous aurons vu ^cloire
autour de nous; cbaque point gagne contient le germe et la garantie du
succ^s de Cent autres plus decisifs, et plus föconds en dösastres. Est-il
possible que le seul gouvemement capable encore d' agir contre ce torrent
devastateux, reste plus long-tems spectateur oisif de ses raväges?
Je puis me dispenser d'en dire d*avantage sur les suites funestes,
que produiroit inävitablement T indiflference prolongee de TAngleterre sur
les interäts et les dispositions des cours continentales, et je m* en dispense
d'autant plus volontiers, qu'avec tout ce que j'ai appris de la maniöre
eclairee, juste, et ferme, dont le Ministere actuel envisage les affaires po-
litiques, je n* ai plus de crainte pour Y avenir. Cependant je crois faire une
chose utile en indiquant ce qui a ete Selon moi une des sources princi-
pales de cette indifference ou ce qui a du moins puissamment contribue ä
la nourrir.
II me semble qu' on n' a jamais eu en AngleteiTe des nolions exactes
et süffisantes sur Tetendue de la decadence du continent, et sur Texc^
de foiblesse et de nuUite que les gran<les puissances ont atteint depuis
trois ou quatre ans. Quelque bien instruit que le gouvemement Anglois
ait etö par ses Ministres dans les cours ötrang^res, je crois qu'il n'a
jamais attacbe, et qu'il n'a jamais pu attacher ä leurs rapports le vrai
sens dans lequel ils devoient ötre entendus. Ceci peut avoir deux raisons
essentielles. D'abord, il faut le dire franchement, quoiqu'il en coute ä un
habitant de nos pays d' en convenir : un Anglois, homme d* 6tat est presque
toujours, par son caract^re, par ses principes, par son 6ducation, et ses
babitudes nobles et 61evees, par tout ce qu' il voit autour de lui dans son \
admirable pays, un 6tre tellement supörieur ä qui {k Texception d'un
trds petit nombre d'individus, maintenant tous disgraciös et impuissans)
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Die dritte Coalition und Friedrieb von Gentz. 469
s' appelle homme d* ^tat sur le continent, qu* il ne peut pa3 comprendre ce
qae c* est proprement que la petitesse et la bassesse des personnes qni di-
rigent dans ce funeste moment les grands int^röts de TEurope, il en est
tellement ^loign^, que dans les raisonnemens, dans les conjeetnres, dans les
calcals, aux-quels il se porte, pour juger, tel on tel homme ou tel ou tel
ev^nement, il part presqne tonjours d' une base difförente de celle sur la-
quelle il devroit bÄtir; il croit avoir tout fait, lorsqu'il a appliquö ä ce
qu*on lui präsente la mesure la plus raccourcie, la plus chötive qu'il
troave dans son ftme, et il ne se donte pas que les cabinets du continent
sont effectivement descendus ä un point qui se trouve fort au dessous de
ce qui lui parolt le demier terme de la misöre. A-cöt^ de cette premiöre
Observation, il faut en placer une autre. C est que les progrös des grandes
puissances ver? T affoiblissement et T avilissement honteux, ou nous les
Yoyons, ont ^t^ si extrömement rapides, qu'il faut avoir vecu au milieu
de leur sphöre et avoir et^, pour ainsi dire, profondement initi6 dans les
secrets de leur degradation, pour en concevoir Tablme actuel.
Ges deux circonstances expliquent, ä mon avis, comment les hommes
les plus eclaires de V Angleterre ont pu se m^prendre, non pas sur V exi-
stence, mais sur le dägre de force et de malignite du mal qui consume
TEurope; et cette m^prise si pardonnable et ä un certain ^gard si hono-
rable pour eux, peut expliquer k son tour, ou contribuer k expliquer V in-
difference avec laquelle ils ont vu les fumestes progrös de 'notre d6ca-
dence. On s*est livre ä la plus pernicieuse des erreurs, en s'imaginant
en Angleterre, que le continent se relöveroit de lui-möme ; on a cru, que
des souverains et des ministres, qui se voyoient priv^s de tout ce qui
parolt faire le charme du pouvoir supröme, Insultes par Tinsolence des
Fran^ois, menac^ sans cesse des plus tetribles catastropbes, ne pouvoient
que soupirer apr^s le moment, oü ils se vengeroient de tant de malheurs
et d'affronts; on a cru que travaillant en silence ä r^tablir et k reorga-
niser leurs ressources, ils saisiroient avec avidite la premiöre occasion
fevorable, pour briser les chaines qui les deshonorent; on a cru qu'une
Situation aussi monstrueuse, que celle d'une r^union de totes couronn^es
recevant la loi d'un aventurier, ne pouvoit 6tre qu' extrömement Passa-
ge, et que d' un jour k V autre le signal pour la laire cesser seroit donne
sur tel ou tel point de V Europe. Mais le fait est, que tous ces raisonne-
mens, eages et vraisemblabeles dans d' autres tem-», se trouvent absolument
en d^faut par la triste exp^rience du nötre. Le fait est, que les souve-
rains et les Ministres du continent ont perdu le sentiment de leur propre
infortune, qu'ils ne s'occupent de rien moins que de ce qu*il faudroit
faire pour en sortir, et qu* ils regardent, si non comme brillant, du-moins
comme supportable un ordre de choses dont dix ans plutöt Tid^e seule
les auroit fait fremir d' Indignation. Le fait est enfin, que le continent
De se rel^vera jamais par lui-m6me : voilä la premi^re, la plus essentielle,
la plus salutaire de toutes les vörites, que les amis de T Angleterre doi-
7ent presenter k ceux auxquels la direction des affaires politiques 9st con-
fiee dans ce moment d^cisif. Le continent ne peut se rel6ver que par
nne impulsion ^trangöre; et comme cette impulsion suppose un levier et
un point-d' appui il faut absolument que V Angleterre präsente T un et
r autre.
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470 P* Witticben.
Je sais tr^s-bien, et je a'ai cu que trop d'occasion de ToWner,
que cette m^me d^giadation politique et morule, qui ä öte aux gouTer-
nemens de TEarope jasqa'au d^sir d'ameliorer leur sort, doit ausd ks
rendre inaccessibles ä tout ce que T Angleterre pourroit entreprendre pour
les eclairer sur leurs intär^ts. Maid d'abord il est impossihle de se dL>-
simuler qu*on est loin d'avoir epuise ied moyens qui existent poor iiri-
Ter a üb but aussi desirable, et qu*on ne doit jamais prononcer ^ir
r impractibilite d'une enterprise, loi'squ'on n'a pas encore tout essaje
pour obtenir le succ^s. Ensuite il ne faut pas oublier, que celle dou
il s'agit ici, eüt-elle mdme ^cbou^ cent fois, ne peut et ne doit pas ^
abandonn6e puis qu'elie est du nombre de Celles aus-quelles le aalut de
r Angleterre est etroitement, et je dirois möme inseparablement lie.
Le problöme d*inspirer une nouvelle vigueur, ou pour ainsi dire,
une nouvelle äme aux cabinets du continent, doit necessairement ^e pre-
senter sous une autre forme, modifie par d'autres conditions, suj^ a
d' autres obstacles, et exigeant d' autres moyens d' execution dans teile coor
que dans teile autre. Je ne pretends pas traiter ce problßme dans toute*
ses parties. Je me borneroi k vous soumettre, My Lorü, quelques obser-
vations qui peuvent contribuer a le faire resoudre par rapport a la com
de Yienne. Je commencerai par aj outer quelques traits au tableaa de
Tetat actuel de cette cour tel qu'il aura ete presente ä Votre Excellen«;
et je prendrai ensuite la liberte d'exposer quelques-uus de mes apper^
sur les moyens de realiser ici un meilleur ordre de cboses.
Vous avez dans cette cour, My Lord, un Ministre, auquel personne
ne rend plus de justice que moi; j'ai ete ä-möme de connoltre ses prin-
cipes, ses vues, sa fa^on de penser et d' agir ; ses talens extremement db-
tingues; j'ai ^t^ de plus et jo suis encore bonore de sa confiance et d«
son amitie. Bien ne peut done 6tre plus loin de mon ame que la pie-
tention de vous fournir de meilleures donnees que celles que vous poidez
dans ses rapports. Mais place dans des circonstances particulieres, voyaat
quelquefois les personnes et les cboses dans d' autres relations que lai
jouissant de Tadvantage de les juger comme AUemand et d' appercevöii
Sans effort des nuances, dont un Etranger est souvent oblige de iaire
Tobjet de ses etudes, il est inevitable que je n'obtienne quelquefois ptr
ma seule position des resultats qui peuvent utilement concourir avec ceat
auxquels il arrive par son genie et par son z^le. C'est uniquement sooi
ce point-de-vue-lä, My Lord, que j' ai entrepris de vous faire bommoge de
mes observations.
Pour commencer par le premier personnage, je dirai avec pleine con-
viction, que TEmpereur est un Prince qui bien conduit, se prononcew
toujours pour le bien. II a outre des qualit^s de coeur tr^s estimabies
beaucoup plus de lumi^res et de jugement qu' on est accoutume a lui attri-
buer, il en a certainement assez pour comprendre, si on ne la lui cache
pas avec soin, la Situation actuelle de son pays, et la Situation generale
de l'Europe. Mais quant aux principes de la conduite T Empereur doit
etre regarde^ s'il m'est permis de me servir de cette expreision, comme
territoire neutre qui appartient cbaque fois ä celui qui a eu le bonbeur
ou r adresse de V occuper. II a ete long-tems dirige par un Ministre
qui etoit, sous presque tous les rapports, l'antipode de ses conseiUew
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Die dritte Coalitiou und Friedlich von Gentz. 471
actuels; il a suivi le Systeme de ce ministre pendant hait ans avec un
d^grö de perseverance qui a ^tonne et desole ceux dont les vues ne s' ac-
cordoient pas avec ce Systeme ; 11 suit maintenant celui qu* on lui a sug-
ger^ depxüs 1801, non pas puisqu'il le croit ä Tabri des objections mais
poisqne parmi ceux qui s'approchent de loi il ne se trouve pas an seul
qoi soit dispos^ ä les lui präsenter. Entoure d'autres personnes, il re-
viendra sans beaacoup de difficult^s ä des idees plus saines et plus hono-
rables» et il embrassera toujours avec sinc^ritä, et mdme avec une esp^ce
de vigueur, ce qu* on lui indiquera comme condition indispensable du salut
de retat.
Cependant les seules personnes capables d^exercer une influence di-
recte sur les opinions et les mesures de TEmpereur, sont et seront tou-
jours ses ministres. II n' auroit guöres le courage de se mettre en Oppo-
sition permanente avec leur systöme, et s'il Tavoit eflfectivement, il ne
^rouveroit pas V occasion de le cultiver, puisque ce n' est absolument qu' a-
vec eux qu' il s' occupe des affaires publiques. II n' a jamais eu de favori,
ni m6me d'ami particulier. Sa triste vie est partag^e entre le travail et
rintörieur de sa maison strictement dite; ce qu'on appelle societö n'existe
pas pour lui. L' Imperatrice ne le quitte presque jamais; mais eile ne
prend aueune part quelconque aux affaires. Les Archiducs mömes n'y
sont admis que pour les parties qui leur sont specialement confiees. II n' y
a donc que les Ministres proprement dits qui puissent diriger et fixer ses
opinions : et c' est ä eux qu' il faut exclusivement s' en prendre de tout le
bien qui ne se fait pas, et de tout le mal qui se fait.
My Lord! je le dis sans exageration, et Dieu me soit temoin que le
je dis Sans haine personelle, — car loin d' avoir k me plaindre d' eux comme
particuliers, je dois plutöt leur savoir gr^ de tous les bons proc^des qu'ils
ne cessent d' avoir pour moi, malgre ma de^approbation constante k l'en-
semble de leur systöme et de toutes ses parties, — mais depuis qu'il
existe des etats, on n'a jamais vu parmi ceux qui en conduisoient les
affaires un assemblage pareil ä ce qui forme le Minist^re actuel de cette
Monarchie. Je ne vous fatiguerai pas des portraits de tous les membres
de ce Minist^re ; je ne vous entretiendrai ni d' un Comte Colloredo, Ministre
du Cabinet, ou espöce de Premier Ministre, dont Timb^illite est presque
devenue proverbiale, ni d'un Comte ügarte, Ministre de l'interieur, qui
ne posskle pas tant que les moyens, pour administrer Tint^rieur d'un
village, ni d'un Comte Zichy, Ministre des finances, qui a tollement ar-
range Celles de ce pays, que l'on est toujours six mois ä disputer, si le
deficit se monte ä 20, ä 30, ou ä 40 raillions, c'est k dire au quart, au
tiers, ou ä la moitiö du revenu effectif, et les six mois suivans k chercher
des expediens pour le Service courant de V annee ; je me bornerai ä parier
des deux personnages qui touchent plus directement aux affaires generales
et politiques, du Ministre des affaires etrang^res, et de celui du Departe-
ment de la guerre.
Le Comte Cobentzl a fait ses preuves: quand on a eu le malheur
d'attacher son nom ä la paix de Campo Formio, aux Conferences de Selz,
et surtout au traite de Luneville, on doit savoir ä-peu-pr6s quelle place
on tiendra dans Thistoire. Mais il faut 1' avoir vu, observe et etudiä,
comme celui qui a l'honneur de vous parier l'a fait, pour savoir au juste
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472 P- Wittichen.
quelle est celle qu'il occape parmi ses contemporains. Ses talens mini-
st^riels se boment absolument ä, un seul, ä celai d*an certain savoir- faire
)»our ^luder tout ce qui pourroit le montrer dans sa nuUite toute enti^re;
c' est par ce talent qu' il s* est conservö toute sa vie. II est sans iustruc-
tions, sans principes, sans vues, sans caract^re. Le secret de sa politique
consiste k faire face ä la difßcultö d* aujourd' hui par quelque tour de
passe-passe; le lendemain n*entre jamais dans sa pensee. II ne s'est
jamai» ^leve ä aucune grande id^ quelconque; il n*a jamais compris Celles
que d*autres auroient pu lui präsenter; ou si cela lui est arrive par
bazard, il s' y est sur-le cbamp effrayö de lui-m6me, et il a medite aussitöt
sa retraite.
Par une fatalit^ bien singuliöre, cet homine qui doit diriger un des
d^partemens les plus itnportans d V ötat, est lui-möme etranger a cet etat ;
il Test par son ^ducation, par sa langue, par ses babitudes, par ses gouts.
Le Comte Cobentzl est Fran9ois dans toute la force du terme. N^ dans
les Pajs-Bas et ^levö en France, il ne parle pas möme.la langae de notre
pays ; il entend ä peine ce qui est ^crit dans cette la langue. Les affaires
de TAllemagne proprement dites lui sont aussi parfaitement ötrangdres
que Celles de la Chine ou du Japon ; il ne s* est pas möme donne la peine
d*apprendre la moindre chose, qui Interesse le bonheur de ce qu'il ap-
pelle aussi sa patrie. Le seul object qui Tait constamment occup^ pen-
dant la plus grande partie de sa vie, c'est le theatre Fran^ois, et la pe-
tite litt^rature Fran9oise. C'est 14 sa patrie; il voit et il juge tout avec
les yeux d' un Fran9ois : et ce qui ne peut 6tre apper9u qu' avec des yeux,
et un esprit difPörens, est pour lui terre inconnue.
Si le Gouvernement Fran9oi3 avoit eu ä choisir parmi tous les indi-
vidus de la Monarchie le Ministre qui lui auroit le mieux convenu, son
choix se seroit infailliblement port6 sur Mr. de Cobentzl. Je ne dis pas,
qu* il trahit V etat de propos d^lib^re ; mala je crois qu' il rend aux Fran-
9ois de plus grands Services qu'il ne feroit en le trahissani Dissimulant
sans cesse ä V Empereur le v^ritable etat des choses, ^cartant constamment
tout ce qui pourroit faire craindre de loin une r^olution honorable et
energique, paralysant en secret le bien möme qu' il n' a pas pu ^mpöcher,
il travaille sans Interruption dans le Bens et dans les inter^ts des Fran^ois ;
et il ne peut plus quitter la route qu'il a suivie jusquMel, non seule-
ment, parce-qu*il est ä jamais incapable de s* orienter dans une autre,
mais encore, parce qu' il est sür de perdre sa place dans T instant, oü
r Antriebe sortira de sa profonde et pemicieuse l^targie.
Autant qu' il est possible de deviner ce qui se passe au fond d V Ame
d*un homme pareil, je crois, que non-seulement il est decide ä ne jamais
seconder aucune mesure, qui pourroit nous arracher h notre nullit^, aucun
concert avec les autres puissances, aucune alliance, m^me defensive, mais
que si les Fran^ois poussent V Empereur ä V extremitä, plutöt de conseiller
la guerre ou seulement d' y conseniir de bon coeur, il proposeroit de nou-
velles cessions de territoire, il souscriroit ä toutes les conditions, et qu'il
ne lui en coüteroit pas plus de sacrifier dans un pareil cas le pays de
Venise, le Vorarlberg, et mdme le Tyrol, qu* il ne lui en a cout6 de signer
la perte des Pays Bas, du Milanais, de la Toscane et de la rive gauche
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Die dritte Coalition imd Friedrich von Gentz. 473
da Rhin. Et je dis plus: si la direction des afl^Edres ^trangöres reste en-
core un an ou deuz entre ces malus, il est d^montr^ ponr moi, que teile
sera Tissne de la crise prochaine; peut-^tre qu'il vivra assez pour en voir
bien d'autres encore.
Son Premier faiseur et aide-de-camp est un Baron Ck)llenbach, Tdtre
le plus ridicolement inepte, le plus plat, le plus poltron, qui eziste dans
toute la Monarchie. »II &ut se soumettre aux circonstancesc — voilä la
seule maxime, et la r^ponse ordinaire ^e cet homme d*etat, lorsqu^on le
presse sur V absurdite de sa politique. — Au reste j' ^crirois un petit vo-
lome^ si je voulois communiquer k Yotre Excellence tous les tndts que
j'ai rassembl^s pendant deux ans, pour peindre ces deux incroyables per-
sonnages. *
Dans la premiöre epoque apr^s la guerre l'Archiduc Charles fut rö-
gnli^rement consultö sur les aflaires ^trangöres; depuis un an et demi il
en est compl^ment exclu. M" de CoUoredo et Cobentzl les dirigent seuls;
et comme le premier, ä force d* infirmit^ physiques et morales, n' a presque
plus de volonte ä lui, tont se concentre entre les mains de M'^ de
Cobentzl assist^ par M^ de Ck)llenbach.
Vous serez peut-6tre surpris, My Lord, d'apprendre que malgre tout
ce qu'il y a d'affligeant dans cette Situation, je ne puls pas regarder
comme un inconv^nient V exdusion de V Archiduc Charles de cette partie de
r administration. Pour justifier ce qui vous paroltra paradoxal dans cette
opinion, il faut que je vous expose les principaux traits de celle que je
me suis formte peu-jä-peu du IVince dont il s'agit.
L' Archiduc Charles doit tout ce qu'il y a de reel dans la grande
repatation qu' il a acquise, ä un seul talent, qui, j* en conviens sans peine,
en vaut bien une quantit^ d'autres. La nature Ta dou^ d'une esp^ce
d' inspiration militaire, c'est ä dire d'un coup d'oeil extrömement juste
et rapide pour prendre vis-ä-vis de son ennemi le parti le plus convenable
aux circonstances , et d' une chaleur prodigieuse pour V exöcuter sur-le-
champ. Ce talent auquel nous devons les batailles qu' il a gagn^es, et plu-
sieurs des plus helles manoeuvres militaires, ne se developpe eependant
qu' au moment mdme de T action et du danger imminent ; hors de lä V Ar-
chiduc est un homme . ordinaire. Sans vouloir le rabaisser par la com-
paraison, il me parolt toujours ressembler h ces grands musiciens, qui nous
paroissent des ötres superieurs dans T instant qu'ils touchent leur instru-
ment, et qui T instant apres cessent pour ainsi dire d'exister pour nous.
II est d^cide parmi les juges les plus competens, que T Archiduc Charles
n' est pas möme un grand g^neral dans ce qui regarde la direction gene-
rale de la guerre, la conception des plans, le choix des officiers, les m^-
sures preparatoires. Mais ü est plus decide encore que du moment qu'il
«ort de la sphere militaire, il est au-dessous de la m^diocrite. La petitesse
et la pauvrete de ses vues politiques, son d^sir perpetuel de negocier
avec r ennemi, et son incapacite totale, pour saisir le vrai objet de la
guerre, ont contribu^ beaucoup plus qu' on ne croit aux malheurs de 1' A u-
triche et de T Europa. II ne se decidera jamais ä favoriser aucun projet
▼igonreux, et je le soup^onne m6me et cela avec bonne raison, de partager
a TL certain point la mani^re-de-voir du Comte Cobentzl, et de preferer
Mittheilongcn XXIII. 31
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474 P- Wittichen.
4 une nouTelle guerre les conditions les plus humiliantes pour la Mon-
archie. U a de plus dans un tr^s-haat d^gr^ cett« admiration aveugle pour
les takns des G^n^rauz Fran^ois, qui dans un General Autrichien, et sur-
tout dans un Prince-du-Sang me parolt toujours le Symptome le plus cer-
tain d* un manque absolu de dignite dans le caract6re ; Y Archidue se pro-
steme au nom de Bonaparte! II ne connoit pas du tout les grands int^-
r^ts de r Europe ; il a notamement les plus Ätusses id^s sur V Angleterre,
et se tratne dans tous les mauvais lieux-communs, que des ecrivailleurs
fran^ois et allemands eolportent sur le monopole commercial, la tinmnie
maritime, et d'autres absurdit^s de ce genre. D est en outre exeessive-
ment mal-entoure. Le Conseiller d'ötat Fasbender, Sous-Directeur du de-
partement de la* guerre, est le seul homme bien pensant qui Y approche habi-
tueUement, et je le d^signe ä, Yotre Excellence, comme un de ceux par
lesquels j* ai r^ussi k faire le plus de bien ou k emp^her le plus de mal
depuis que je suis etabli ä Vienne. Mais les Aides-de-Camps de T Archi-
due, mais son Quartier-Maltre-Gen^ral, mais la plupart des personnes qui
composent Tötat-major de Tarm^e sont ce qu^on peut imaginer le plus
mauvais sous tous les rapports. Les hommes capables et nous en avons
certainement dans cette partie, teb que les Mack, les Meeryeld, se sont
disgracies ou du moins öcartös ; tout se fait par des imb^cilles, que Y id^e
d' une guerre fait trembler, parce qu' ils se sentent absolument hors d' etat
d' en porter le fordeau. Ces tristes personnages ont cependant acquis aupr^
de r Archidue un ascendant si d4mesur6, que rien ne se fait sans leur
consentement ; et cette circonstance, jointe ä tout ce que je viens de dire
sur le personnel de ce Prince, m'autorise ä croire de plus-en-plus, que
quelque seit le besoin urgent de relever T administration g^nöraie de nos
afliaires, son concurs ne la rel^vera point.
Yoilä donc, My Lord, quelle est notre triste position. Examinons
quelles pourroient ötre nos esperences et nos ressources.
Nous ne sommes pas riches en g^nie et en talens; et ce sera tou-
jours, je dois r avouer, un problöme assez difficile ä resoudre que celui de
la composition d* un Minist^re parfaitement ä la hauteur de son objet. Ce-
pendant il existe encore des hommes, dont on pourroit se servir avec succös ;
il en existe parmi ceux, qui ne sont pas employ^s maintenant, il en existe
dans la carri^re diplomatique, il en existe dans la carri^re militaire; et
dans tous les cas, il est heureusement impossible de rencontrer une se-
conde fois une combinaison de foiblesse et d'incapacit^ semblable ä celle
dont la Monarchie Autrichienne a ^t^ la victime pendant quatre ans. Tout
changement quelconque doit necessairement ötre pour le bien; il ne s*agit
donc que des moyens de le realiser.
Ce que j*ai dit plus haut, My Lord, a du vous prouver, que je re-
garde comme &-peu-pr^ impossible qu*un pareil changement se fasse par
une r^solution spontanee du Souyerain ; il me paroit presqu' ^galement im-
possible qu'il seit amenö par T approche ou par la pr^sence mdme des
demiers dangers, puisque je suis intim^ment persuad^, que möme dans la
plus triste extrömite, plutdt que d'en venir ä une reform^ radicale, on
chercheroit son salut dans la plus l&che et dans la plus humiliante sou-
mission. Ce changement ne se fera pas non-plus, par Tinfluence directe
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Die dritte Co&iition und Friedrich von Gentz. 475
des puissances ^trang^res; j'u nourti pendant long-tems V id^ que T Angle-
terre et la Rassle poorroient le prodaire par des mensores bien-combiii^
et adroitement ezecat^. Mail eette idee s*est successivement affoiblie
dons mon esprit, et j'ayoue, que j'ai fini par rabaodonner. Car, inde*
pendamment de la difficult^ d*eiigager dans un pareil syfit^me, le Gabinet
de P^tersboorg, qui rae parolt lai-möme avoir besoin d^une grande r^-
forme pour se troaver k la hauteor des circonstances ; ind^pendamment de
cette premi^re difficalte, dont je n'ai pas ä ra'oocuper ici, et qai meri-
teroit ä eile seole an memoire tr^ etendo, il n* est qae trop certain, qae
les mesares les plus adroites ne soffiraient pas poor garantir le suocös de
Tentreprise. L*Emperear est tellement enferme dans le cercle que les
Ministres actuels ont traoe autour de lui, quMl seroit d^jä eztrömement
diificile pour an Ministre etranger de Tapprocher assez poor prodaire an
Premier mouvement salutaire. D' aillears les Fran^ois, ajant calcule depais
long-tems, combien an changement de Minist^re ä Yienne seroit naisible
ä lears interäts, ont eu soin de faire insinner ä TEmpereur, que rien ne
seroit plus contraire ä sa dignit^ que d'admettre ane influence ^trang^re
dans le choix de ses Ministres ; et le Oomte Trautmannsdorff, qui avoit eu
le portefeuille pendant tout le tems que Cobentzl passa ä Lun^Tille et ä
Paris, seroit probablement reste ä, sa place si la Bussie et la Prasse n'a-
Yoient pas temoign^ ä TEmpereur d*une mani^re trop ^clatante,' combien
elles en etoient contentes. Enfin Tei^cntion du projet presenteroit des
di£6cultes toutes particuliäres k celui qui la tenteroit de la part du gou-
vemement Anglois; et cela ä cause de tous les pr^jug^ ridicules ou atroces,
que Ton a inspir^s ä TEmpereur sur ce qne les partisans de la France
appellent la politique de TAngleterre, sur la pr^tendue Opposition entre
son interöt particulier et 1' int^r^t du continent, sur son pr<§tendu desir de
faire la guerre pour ^tendre son commerce etc. etc. etc.
Si donc un changement d' hommes, condition irremissible d' un chan-
gement de politique, doit 6tre effectu^ k Vienne, (et je ne cesserai de
croire, My Lord, qu'il y a peu d'objets, qui Interessent plus essentielle-
ment V Angleterre) ce changement ne sauroit ötre produit, que par ce que
j*appelle des moyens indirects. Si yous pouviez faire k T Antriebe des pro-
positions tellement conformes d* un cöt^ k sa position et k ses besoins, et
d*un interöt tellement evident pour eile, que TEmpereur se trouv&t, pour
ainsi dire, force ä y prdter Toreille, et en möme tems tellement incom-
partibles avec les principes et les inclinitions des Ministres actuels, qu*on
ne pourroit les adopter sans cong^ier ces Ministres, tous feriez nattre une
crise, dont le r^sultat pourroit r^pondre k tos Toeuz. C*est U au moins
la seul Toie, qui reste encore pour paiTenir k un but qa*il n'est pas
possible de perdre jamais de Tue. Mais afin de ne pas m*en tenir au
Tague d*une id^ gönörale, et pour rendre plus claire celle que je tou-
drois mettre en aTant ici, je prendrai la libert^, My Lord, de tous com-
muniquer le seul plan positif, que, j* ai pu imaginer jusqu' k present pour
röaliser un objet aussi desirable.
Je crois, que tous deTriez choisir le premier moment que dans Totre
sagesse tous jugeriez aTantageux, pour proposer a la Cour de Yienne une
ligue d^fenaiTe, entre eile, la Prasse, la Bussie et T Angleterre, ou si c'^toit
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476 P. Wittichen.
aller trop vite, entr'elle TAngleterre, et teile des deux autres puissances
continentales dont les dispositions favoriseroient le plus ce projet. Je ii*ai
pas besoin d' ajouter, que par plus d* nne consideration majeure, la Prasse
est Celle, qui m^riteroit de pr^ference votre attention, et qa*il seroit le
plus essentiel de rapprocher paissamment de rAutriche.
n laut savoir, qu*au milieu de notre letargie foneste, le sentiment
de ce que noas sommes devenns, et sur-tont la crainte d* un avenir ter-
rible ne sont pas absolument eteints, qa' il y a des momens, oü on ne s^
dissimnle pas la profondeur de Tablme dans leqnel on noas a pr^cipitös,
et que notamment depuis quelques mois, Topinion que malgr^ tous nos
sacrifices nous n'eyiterions pas ä la longue une guerre avec la France, a
commenc^ ä faire quelques progr^s parmi ceux möme qui jusqu'ici la
repoussoient le plus. Or, comme tout notre systdme actuel est ezclusive-
ment bftti sur Tespoir d'echapper a cette guerre, et que le credit des
ministres actuels repose exclusivement sur ce qu* ils ont fait pour bercer
r Empereur de cet espoir, il est Evident, que du moment que la force des
circonstances aura dötruit cette base chim^rique, T^difice doit s'^rouler
avec les architectes ; alors, mais seulement alors, on s* appercevra, qu* il est
utile, qu*il est indispensable de ehercher dans une alliance puissante un
asyle contre Torage qui menace de fondre sur nous.
II est assez yraisemblable que Bonaparte lui-m6me ne tardera pas ä
foumir a V Empereur les motifs les plus pressans pour se d^tacher de plus
en plus de Tidee, qu'il soit humainement possible de rester en paix avec
la France. Mais si on restoit sourd ä tous ces avertissemens, ou bien, si
Bonaparte, Consultant plutöt son int^röt que ?es passions, se decidoit k
prolonger notre sommeil et nos illuaions, il faut absolument que T Angle-
terre fasse une grande et noble tentative pour nous y arracher. Et voici
ä-peu-pr6s quelle seroit, selon moi, la marcbe ä suivre.
II faudroit commencer par une exposition bien claire, bien franche, et
bien forte de Tetat actuel des choses sur le continent, de la position cri-
tique de T Antriebe et des dangers dont eile est environee. II faudroit
faire sentir ä T Empereur — car c'est k lui personellement qu'on doit
s' adresser — que TAngleterre n'a nullement besoin de rechercher, et
qu^ eile est loin de lui demander son alliance pour se defendre et pour se
maintenir elle-m6me, mais que le seul et unique iutörßt qui la guide dans
cette demarche ; est celui de la conservation de V Autriche et du Continent.
II faudroit lui expliquer surtout, que s' il attend le moment, oü il plaira
ä la France de V attaquer, il sera evidemement trop tard d* obtenir un se-
cours quelconque, et que pour prevenir une crise aussi cruelle, et möme
pour maintenir la paix autant qu'il sera possible de le faire, le meilleur
ou plutöt r unique moyen est de se mettre sans perte de tems dans une
attitude qui en impose aux Fran^ois.
Apr^s cette declaration pr^alable, il faudroit Lui comm uniquer tout
fait, r^digä, et organise, le projet de la ligue defensive. II faudroit le ras-
surer en m^me tems sur la crainte d' 6tre jamais entraine dans une guerre
offensive contre la France. II faudroit lui dire, qu'on ne lui demandera
jamais de se livrer ä, la moindre provocation, qu'on ne Tengagera jamais
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Die dritte Coalition und Friedrieb von Gentz. 477
k rümpre avec la France, si celle-ci ne Yeut pas rompre avec lui. Le
projet ne Lui pr^nteroit enfin qne des moyens pour aogmenter ses forces
dans le cas qu'il seroit positiTement attaqu6, et de preparer nn ordre
de choses, dans leqnel tonte guerre qn*on Yondroit lui faire, deyiendroit
la cause g^närale de V Allemagne on de plus que V Allemagne, en Lnl as-
snrant en möme tems de la part de TAngleterre de puissans secoors p^-
coniaires pour ftdre face ä Tennemi common.
Ce projet que je pr^ente ici, moins comme but, que comme moyen,
aoroit cependant en lui mdme des avantages consid^rables, et seroit, tout
bien considere, la plus sage de toutes les mesures que V Angieterre pourroit
adopter pour le continent. Dans les circonstances oü V Europe se trouve il
est utile de se p6nötrer de cette y^rit^ : une ligue offensive, une y^table
coalition contre la France, est devenue compl^tement impossible; la ligue
defensive que je propose, est non seuUement Y unique objet qui puisse ^tre
poursuivi avec quelq' espoir de succ^ ; mais c' est encore le seul qui puisse
üraver le cbemin pour arriver finalement ä V autre. Ce projet ne vous ez-
poseroit ä aucun sacrifice direct, seulement dans le cas que Bonaparte os&t
attaquer vos alli^, c'est k dire (dans la supposition ä laquelle j'aime le
plus de m^arröter) les deux puissances germaniques ä la fois, vous seriez
Obligo ä des secours, que mdme sans cette Obligation vous ne poun\ez
vous refuser de pröter, a moins de voir tranquillement la France iimrclier
ä la domination universelle. Dans d* autres tems et dans d* autres circon-
stances ce projet, consider^ sous un point-de-vue Anglois auroit pu paroltre
sujet ä des objections consid^rables : on auroit pu soutenir avec raison,
qu' il n' etoit point de votre int^röt, d' emp^cber la France par une mesure
pareille de raÜumer la guerre sur le continent, que c'ötoit perdre de
propos delib^re Tavantage d'une puissante diversion. Mais les tems et
les circonstances sont devenues telles, que le plus grand de tous les maux
qu'on pxdsse imaginer, möme pour vous, seroit une guerre continentale,
entreprise par la France dans la Situation presente des puissances, avec le
malheureux systöme qui les tient söpar^es Tune de T autre et avec les
hommes qui se trouvent k la töte de leurs affaires. Une pareille guerre,
comme la France se garderoit bien, de les attaquer toutes ä la fois, de-
viendroit inevitablement mortelle pour celle qui en seroit la victime; eile
precipiteroit donc tellement la derui^re catastropbe du continent, et par
cons^quent augmenteroit tellement vos embarras, que la certitude mdme
de rester seuls aux prises avec votre ennemi, seroit un inconv^nient foible
4 cöte de ceux qui r^sulteroient de cet övdnement; enfin, s'il etait m6me
d^montre, que cette ligue defensive ne quitteroit jamais son caract^re pri-
mitif, il est certain, qu' eile pourroit vous rendre, par le röle qu' eile seroit
bientöt en ^tat de jouer, des sei-vices essentiels lorsqu*il s'agira de faire
votre paiz avec la France, et que möme dans les suppositions les moins
&vorables, eile contribueroit ä ameliorer sensiblement les conditions d'un
noavel arrangement politique.
Quoiqu' il en soit, My Lord, V objet que j' ai directement en vue, en pro-
posant ceite mesure est celui d' amener un cbangement dans Tadmini-
stration de la Monarchie Autricbienne, et cet objet est sufßsamment pr^*
cieux pour que Ton lui consacre les plus grands effort«. II n'y a pas le
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478 P- Wittichen.
moiudre doate que les Ministres actuels ne rejettassent votre proposition ;
mais il est aussi extrömement yraisemblable que dans an cas pareil V Em-
pereur sacrifieroit ses Ministres k la perspective presqae certaine d'6tre
delivr^ de ses embarras et de ses craintes secr^tes. Ils ne tomberoient peut-
ötre pas au premier conp; mais la n^gociation qni s^ouvriroit necessaire-
ment sur votre projet, finiroit par decider leur chüte; les avantages evi-
videns et poor ainsi dire palpables de ce projet loi gagneroient necessure-
ment tout ce qu' il y a encore de personnes eclairöes ä cette cour, et en-
traineroient jasq*ä an certain point Topinion da public quelque foible et
quelqu' egaree q' eile soit dans ce moment. Dans tous les cas vous auriez
la gloire d'avoir entrepris ce qui doit vous valoir la reconnoissance de
votre siäcle, et si vous ne reussissez pas, vous n' aurez aucun^ment de-
t^rior^ votre Situation.
Le succös de ce projet seroit beaucoup plus assure, et je dirois möme
infaillible, si vous aviez pu le faire goüter h la Prusse, et si celle-ci
joignoit ses efforts et negociations aux vötres, (comme aussi, vice versa,
la victoire que vous remporteriez k Yienne vous seconderoit admirablement
ä Berlin), si la Bussie peut entrer dans le plan, sa force et sa solidit^ en
seront d'autant plus grandes; mais, comme je Tai observe plus haut, il
faudroit commencer par reformer le cabinet de Petersbourg lui-möme pour
le rendre partie active dans une pareille negociation. En tout ^tat de crise,
quelque desirable et quelqu* efficace que soit le concours de la Bussie
dans les grands problömes de notre tems, son absence, d'un autre cote^
sera moins sensible que celle de la Prasse, üne ligue entre V Autriche et
la Prusae, formee sous les auspices de TAngleterre seroit de toutes les
combinaisons politiques, maintenant executables, celle qui conduiroit le plus
directement au retablissement de T^quilibre en Europe.
Si des d6marches de ce genre doivent jamais ötre faites ^ Yienne, il
fuudra, My Lord, que ceux que vous chargerez de les conduire, s'adressent
individnellement ä tout ce qu'il y a encore d*esprits sages et de coeurs
sains, parmi les personnes marquantes de ce pays. Jusq'iei, je ne puis
pas m*empöcher de Tobserver, les intentions de TAngleterre ont ^te si
imparfaitement connues, son Systeme politique a paru quelquefois couvert
d' un voile si epais, et V incertitude qui sembloit r^gner dans les principea
et les vues de son ministere, relativement aux puissances continentales, a
si fort affaibli V intäröt qu* eile auroit du nous inspirer, que les amis mdmes
et le^ Partisans qui lui sont restes apr^s le bouleversement g^n^ral du
continent, n'osoient pas toujours parier en sa faveur; il n*y avoit rien
qu*on put produire, rien qu'on put faire valoir, pour lui gagner les
affections du public. Du moment que vous proposez un plan, dont ils
pourront hautement proclamer les avantages, il y aura un etenduxl, autour
duquel on pourra se rallier. Des hommes secr^tement bien intentionn^
mais qui craignent de se compromettre sans aucune chance de succ^s, se
prononceront aussitot pour travailler en faveur du bien. Ces honunes — car
il vaut mieux renoncer ä toute illusion — ces hommes sont clair-sem^s
parmi nous; mais il en existe, et il en existe heureusement dans les Pre-
miers rangs de V ^tat. L' Archiduc Jean, frdre de V Empereur, est un de ceux
sur lesquels on peut placer les plus grandes esp^i-ances : il est un de ceux
qu'il seroit le plus fädle et en m^me tems le plus essentiel de conquerir
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Die dritte Coalition und Friedrich yon Gents. 479
tont 4 fait. Je n'ai pas besoin da' rien igoater, My Lord, lorsque je
prendd la liberte de yous assnrer, qu'il est tel qae je Tai peint dans la
demi^re partie du memoire du 6 Septembre; si tont n*est paa encore
complötement developpe, telles sont du-moins leg dispositions de ce Prince.
C^eat en-vue d'une dömarebe teile que j'ai osö Tindiquer ici, c'eston-vtie
de tout ce qu'il poorroit nn jonr contribuer ä son succ^s, que je lui ai
adresae ce memoire. II est adjoint ä TArchiduc Charlea, pour la direction
da departement de la guerre, par consequent d^jä dans les affaires ; pourvu
qu'on Tencourage, et sur-tout qu*il se fasse jour autour de lui, il y
jouera un r6le important. Des personnes dignes de foi m*ont assur^ que
son frere, TArchiduc Palatin de Hongrie, que je n*ai paa eu occasion de
frequenter, a des intentions tout aussi bonnes que les siennes, quoique
second^s par moins de talens. L* Archiduc Ferdinand, fils cadet de TArchi*
duc Ferdinand de Milan demier fröre de TEmpereur Joseph, est aussi un
Prince qui promet beaueoup ; excellent officier, rempli d' enthousiasme pour
Thonneur de sa maison, d^testant la France et tout ce qui y tient, il n'a
besoin que d' une sphöre d* actiyite pour rendre les Services les plus utiles.
Parmi les göneraux il y en a plusieurs qui se prononceront sans hesiter
pour un cbangement radical de Systeme, je ne citerai ici que le General
Meerveld, parce-que son m^rite est dejä connu, que c*est de tous celui
auquel on accorde les meiUeures connoissances politiques, et que son opinion,
que je connois trös particuliörement, sera d*un grand poids dans les con-
seils. — Une autre classe dans laquelle nous trouverons de puisaans alli^s
est Celle des Ministres dans les Ck)urs ^trangöres. Yous connoissez, My Lord,
le Comte Stahremberg. M'' de Stadion, Ambassadeur ä Petersbourg, et M^
de Mettemich Ministre ä Berlin, sont deux hommes, dont je r^ponds, et
qui travailleront avec joie k des plans qui ont ete long tems les leurs.
II y en a un autre, eloigne des afifaires par ses propres bizarreries et de-
puis quelque tems en defaveur generale, mais que j'ai invariablement re-
gardö comme un des meilleurs soutiens du Systeme Anti-Fran^ois et des
bons principes politiques. C est le Comte Fran^ois Dietrichstein, qui a ficdt
un s^jour de deux ans ä Londres, et s*y est imbib^ de tout ce qui a pu
fortifier son attachement pour TAngleterre. Mais il est partisan d^clare du
Baron de Thugut; et de tous les titres qui peuvent disrecommander un
homme chez nous, celui-l4 est le plus formidable, comme de tous les r6-
Yolutiona politiques celle qui ramöneroit Thugut au timon des affaires
seroit inconteatablement la plus difBcile. Le Comte Trautmannsdorff, ancien
Ministre des affaires ^trangäres, est un des adversairea les plus prononc^s
du Ministöre actuel; il favoriseroit tout ce que pourroit d^cröditer ce
Ministöre; il seroit, autant que je puis en jnger, celui que Ton presen-
teroit avec le plus de succös pour remplacer provisoirement le Comte Co-
bentzl; car je crois qu*ä la longue il ne seroit pas assez fort pour rem-
plir la t&che.
Les premiöres demarches k faire devroient necessairement rester trös
secrötes; et cela par la seule raison, que les Fran^ois ne reuississent pas
k intimider TEmpereur avant qu'il ait pris son parti. Mais le moment
que Teffet seroit produit, la negociation ne pourroit acquerir trop de publi-
cite; et il faudroit, pour cröer des troupes auxiliaires aux nögociateurs,
r^pandre quelques ecrits qui disposassent V opinion publique en leur faveur.
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480 P- Wittichen.
Ce plan une fois r^alis^, vons assurera Fairantage incaloolable, qae
tant que r^uilibre da continent ne sera pas enti^rement retabli» le Sy-
steme, qae Yoas aorez donn^ ä la coar de Yienne ne changera plas. II
est tellement raisonnable et ayantageax, qu' il a üaMn an concoars de ciroon-
stances innooies poar le faire cöder 4 celai, soos leqael noos g^missons k
prösent, et qoi, ane fois detruit, ne se reprodaira jamais.
Yienne ce 15 Octobre 1804. Gentz.
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Kleine Mittheilungen.
Zur Chronologie der Briefe der Berardos-Sammlung. In
seiner unlängst in dieser Zeitschrift Bd. 22, 247 erschienenen Abhaud-
Inng: Berardus-Studien ist Herr Otto auf die von mir in den
Re^istres de Clement IV. besorgte Ausgabe der von Clemens IV.
herrührenden Berardos-Briefe zurückgekommen und hat einigen meiner
Ansichten widersprochen, sowohl was die Datirung einzelner Briefe
als auch die wichtigere Frage betrifft, inwieweit man aus der An-
ordnung der Stücke in den Handschriften sichere Schlüsse für ihre
chronologische Einreihung ziehen darf.
Indem ich hier zur Abwehr eintrete, ist es mir Freude und
Pflicht zugleich, zuerst ausdrücklich zu bekennen, dass Otto vielfach
durchaus zutreffende Berichtigungen und Ergänzungen d. h, engere
chronologische Termine vorgeschlagen hat; wie es denn auch gewiss
anderen Forschern noch gelingen wird, die Daten mehrerer heute noch
unbrauchbar daliegenden Briefe mit mehr oder minder Wahrschein-
Uchkeit festzusetzen.
Um hier gleich zwei Punkte zu erledigen, auf welche zurück-
zukommen ich weiter keine Oelegenheit haben werde, so glaube ich,
dass Otto für die von mir unter Nr. 865 — 866 gedruckten Briefe das
Sichtige getroffen hat, indem er sie ürban IV. zuweist, und auf
Plaisance, Witwe Heinrichs I. von Cypem, bezieht (nicht, wie ich
nach Delisle angenommen hatte, auf Isabella von Ibelin). Auch habe
ich mich gewiss bei Nr. 834 eines Versehens schuldig gemacht, indem
ich übersah, dass nach dem 28. Juni 1265 die päpstliche Kanzlei
Karl von Anjou unmöglich bloss als Grafen bezeichnen konnte. Auf
weitere einzelue Berichtiguugen werde ich im Folgenden hinweisen.
Seiner Hauptthese aber, dass ^wenigstens der Codex Vaticanus
29 A ein ganz bestimmtes Anordnungsprincip erkennen lasse*, indem
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482 Kleine Mittheilungen.
„Briefe verwandten Inhalts oder gleicher Adresse zu kleineren, chro-
nologisch geordneten Theilgruppen zusammengestellt werden, innerhalb
deren wiederum die chronologische Folge im allgemeinen gewahrt ist",
kann ich mich nicht anschliessen, oder, besser gesagt^ die Folgerungen,
welche Otto aus diesem ihm als sicher geltenden Ergebnisse zieht,
scheinen mir zu weitgehende zu sein.
Natürlich ist es mir nie eingefallen, zu behaupten, dass die An-
ordnung der Briefe völlig willkürlich sei^). Völlige Willkür wäre
undenkbar; es sei denn, sie wäre bewusst und absichtlich gewesen,
was wohl Niemand leicht annehmen wird. Ich glaube aber, dass die
Verstösse gegen die chronologische Ordnung, deren thatsächliches Vor-
handensein auch Otto zugibt, so zahlreich und so wichtig sind, dass
es sehr unvorsichtig wäre, in Ermangelung von anderen Gründen ohne
Weiteres anzunehmen, dass ein undatirbarer Brief im Vatic. 29 A ge-
wiss nach dem nächsten voranstehenden bezw. vor dem nächsten nach-
stehenden datirten Briefe abgefasst worden ist.
um dies zu beweisen, brauche ich nur die von Otto vorgenom-
menen Gruppirungen der Clemensbriefe drachzunehmen.
Bekanntlich ist, wie Ealtenbrunnner nachgewiesen hat, der ganze
Codex in acht Haupttiieile gegliedert. Die Clemensbriefe werden von
Otto in dreizehn Gruppen getheilt, von welchen drei auf den ersten
Haupttheil, je eine auf den zweiten, dritten und vierten, zwei auf den
sechsten,' vier auf den siebenten, und wieder eine auf den achten
Huupttheil entfallen.
Die erste Gruppe (Nr. 11—17 des Vaticanus; 823t 817—821
und 831 meiner Ausgabe) spricht allerdings vollkommen für Otto's
Ansicht. Sie ist nämlich streng chronologisch geordnet (denn Otto^s
Bemerkungen über Nr. 11 — 823 sind ganz zutreflfend).
Für die zweite Gruppe (Nr. 18 — 24 des Vaticanus, Jordan 848,
863, 847, 856, 851, 856, 857) ist die chronologische Anordnung nicht
1) Ich habe nämlich gar nicht gesagt, was Otto mich sagen lässt, »dass 68
sich nicht verlohne, auf die Reihenfolge der Briefe innerhalb der einzelnen Hand-
schriften irgend welche Rücksicht zu nehmen <, sondern, dass es nicht zweck-
mässig wäre, in meiner Ausgabe die (übrigens in den verschiedenen Hand-
schriften eine yerbchiedene) Reibenfolge genau beizubehalten. Ich habe mich
auch, um Nr. 849 Clemens lY. zuzuweisen, auf die lliatsache gestützt, dass der
Brief in den Handschriften einem vom Cardinalscolleginm aus der Zeit zwischen
Urban IV. und Clemens IV. herrOhrenden Briefe unmittelbar folgt. Den von
mir eingeschlagenen Weg, die Briefe womöglich chronologisch zu ordnen, wird
hoifentlich Jedermann billigen, der bedenkt, dass ich ja nicht die ganze Samm-
lung zu veröffentlichen, sondern nur die Clemensbriefe mitzutheilen hatte, also
nur eine Auswahl ; so dass schon aus diesem Grunde an die getreue Wiedeigabe
der Handschriften nicht zu denken war.
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Zur Chronologie der Briefe der Berardus-Sammlung. 4g5
ausgeschlossen, aber auch uicht erwiesen. Dasselbe gilt für die dritte
(Nr. 25-29 des Vatic, Jordan 829, 830, 835, 846, 840). Was die
zweite betrifft, so bemerke ich, duss ich Nr. 21 — 856 falsch datirt
habe. In seinem inzwischen erschienenen Qaellenwerke : Le carte
dello Archivio vescovile d'Ivrea fino al 1313 (II, p. 67) hat
nämlich Qabotto einen Brief des Papstes vom 26. März 1267 ver-
öffentlicht, ans welchem erhellt, dass um diese Zeit der Procurator
der Ivreer Kirche bereits vom Markgrafen von Montferrat freigelassen
worden war. Un^er Brief, in welchem des Procorators als eines Ge«
fan^enen gedacht wird, moss also vor dem 26. März 1267 geschrieben
worden sein (nicht, wie ich angenommen hatte. Ende 1267 oder An-
fang 1268). Diese Berichtigang ist allerdings eine Stütze f&r Otto's
Ansicht, indem so der Verstoss gegen die Chronologie, welchen
Nr. 21 — 856 und 22 — 851 zu bilden schienen, hinweggeschaft wird,
und zwar auf eine einfachere Weise, als durch Otto's Hypothesen über
die Datirung von Nr. 22 — 851. Solange aber die genaue Zeit von
Nr. 18—848 und 19—863 in der zweiten Gruppe, und 28—846 in
in der dritten, durchaus unbestimmt bleibt, scheint es mir unzulässig,
die Frage, ob die Beihenfolge der Briefe der Chronologie durchaus
entspricht-, zu bejahen i).
Natürlich muss dann auch dahingestellt bleiben, ob auch die
Theilgruppen untereinander genau chronologisch geordnet sind, d. h.
wenn ich Otto recht verstehe, ob Nr. 18—848 nach Nr. 11—823 und
vor Nr. 25—829 entstanden ist. Es einfach anzunehmen hiesse ja
eben den strittigen Punkt im voraus entscheiden.
Die vierte Qrnppe besteht aus sechs Stücken (Nr. 45 — 50 des
Vat., Jordan 839, 594, 704, 589, 591, 861), welche durch glücklichen
Zufall sänmitlich genau datirt sind, entweder in der Berardussamm-
lung selbst oder im offiziellen Begistrum, wo mehrere zugleich stehen.
Kein Beispiel ist also geeigneter, um Otto^s Theorie auf die Probe zu
stellen. Nun ist aber Nr. 45—839 vom 30. April 1266, Nr. 46—594
vom 9. Mai 1267, Nr. 47—704 vom 18. Mai 1268, Nr. 48—589
vom 4. Jnni 1267; Nr. 49—591 vom 4. Juni 1267; Nr. 50—861
vom 7. November 1268. Wie Otto behaupten kann, Nr. 47—704
gehöre unstreitig zum Jahre 1267, ist mir nicht ersichtlich. Er
hat übersehen, worauf ich Seite 316 aufmerksam gemacht hatte, dass
eben dieser Brief mit dem vollständigen Datum, XY Eal. junii anno IV
*) Hierbei sei beigeftigt, dass Otto's Bemerkung Ober das Datum von
Nr. 20—847 richtig ist, was allerdings fUr die Frage der chronologischen Ein-
reibung ohne Belang iflt.
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4g4 Kleine Mittbeilungen.
in das offizielle Begistram eingetragen worden war, aus welchem er
von Eodenbergi) und von mir abgedruckt worden ist
Die fünfte Gruppe enthält nur zwei Briefe durchaus verschiedenen
Inhalts (Nr. 132—133 des Vat., Jordan 849, 832). Gegen meine
Datirung von Nr. 133—832 (August 1265) hat Otto nichts ein-
zuwenden, Nun ist aber Nr. 132 — 849 gewiss erheblich später ge-
schriebeu. Dieser Brief bezieht sich auf des Papstes Bemühungen,
zwischen Genua und Venedig Frieden zu stiiten. Er ist, wie aus dem
Inhalte ersichtlich, nicht allzu geraume Zeit vor einem Osterfeste ge-
schrieben worden. An 1268 kann man schon ans dem Grunde nicht
denken, weil Genua 1267 etwa Mai oder Juni vom Banne losgesprochen
worden ist (Ann. Januenses 260; vgl. Garo, Genua und die
Mächte am Mittelmeer I. 195 — 196;, während in unserem Briefe
die Genuesen mit spiritum consilii sanioris angeredet werden.
Ich hatte das Jahr 1267 angenommen, weil für dieses Jahr und nur
für dieses von solchen Bestrebungen des Papstes berichtet wird, und
zwur durch die Annales Januenses 260. Veranlassung dazu bot
der erst im Herbste 1266 dem Papste bekannt gewordene Entschluss
König Ludwigs IX., einen neuen Ereuzzug anzutreten. Die Stelle in
P. 19.623, auf welche Otto aufmerksam macht, bezieht sich, wie der
Vergleich mit P. 19.593 deutlich beweist, auf die Haltung der Ge-
nuesen Karl von Anjou gegenüber. Im Interesse sowohl des neuen
Königs als der Stadt suchte der Papst zwischen beiden zu vermitteln.
Diesen Zweck hatten die Verhandlungen, welche 1266 zwischen Genua,
der Curie und Karl stattfanden, die wir aus den Annales Januen-
ses kennen lernen; auch bemühte sich die Stadt, Lossprechung vom
Banne zu erwirken, dem sie wegen des Bündnisses mit Paläologus
verfallen war; die zwar verwandte, aber im Grunde doch verschiedene
Frage des Friedens mit Venedig ist, soweit durch den ausführlichen
Bericht der Annale s ersichtlich, nicht zur Sprache gekommen. Hierzu
sei bemerkt, dass selbst angenommen, unser Brief wäre ins Jahr 1266
zu setzen, er dennoch gegen die chronologische Ordnung Verstössen
würde. An 1265 ist aber kaum zu denken. Jedes Zeugnis fehlt,
dass Clemens schon damals den überaus heiklen Punkt berührt hätte;
ja er hatte sogar guten Grund, ihn absichtlich zu vermeiden, um
Genua nicht zu verletzen, im Augenblicke, wo Karls Sache noch un-
entschieden war und der Beistand der mächtigen Seestadt, den der
Papst noch zu erlangen hoffte, so erwünscht scheinen musste. Ich sehe
also keinen Ghnind, meine überhaupt nur als Vermuthung aus-
gesprochene Ansicht fallen zu lassen.
1) Epistolae pontificum Romanorum saec. XIII, III, Nr. 688.
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Zur Chronologie der Briefe der Berardus-Saminlung. 435
In der sechsten Gruppe (Nr. 191 — 196 des Vat, Jordan 837,
545, 558. 628, 858, 565) ist Nr. 196—565 (19. Deoember 1267)
nach Nr. 194—628 und 195—858 (24. Mai 1268) eingetragen, also
wieder ein Verstoss g^en die chronologische Ordnung. Auch be-
merke ich, dass Otto auch hier übersehen hat, dass Nr. 192, den er
bloss nach 29. Mai 1266 setzen zu können glaubt, im offiziellen Be-
gistrum mit dem Datum 5. NoTember 1267 zu finden ist.
Was die siebente Gruppe betrifft, so gibt Otto selbst zu, dass sie
,eine Berücksichtigung des Datums der einzelnen Briefe bei ihrer Zu-
sammenstellung allerdings nicht erkennen" lässt.
Dasselbe soll auch für die achte Gruppe gelten (Nr. 253 — 256
des Vat, Jordan 617, 850, 664). Denn Nr. 253—254, in den Be-
rardus-Haudschriften undatirt, stehen im Begistrum mit dem Datum
2. Mai 1268; siud also später entstanden als Nr. 255 und 256.
Es folgen mehrere auf Ereuzzugs- und Zehntenangelegenheiten
bezügliche Briefe, welche Otto in vier Gruppen theilt
Nr. 261 — 203 (Jordan 824 — 826) sind gewiss gleichzeitig abge-
fasst worden. Ich hatte sie in den Sommer 1265 gesetzt; etwa am
15. Juli oder nicht lange vorher; nach Otto fallen sie etwa in den
Juni. Seitdem bin ich auf eine Stelle aufmerksam geworden, die mir
entgangen war. Am 21. Juni schrieb der Papst an den Cardinal
Richard von Sant^ Angelo, es seien eben beunruhigende Gerüchte aus
dem heiligen Lande eingetroffen; er möge zur Curie zurück-
reisen, um Itath zu ertheilen. (R 19218). Ich möchte annehmen, dass
es sich hier um die Nachricht vom Falle Arsufs handelt, unsere drei
durch eben dieses Unglück veranlassten Briefe werden also einige Tage
später geschrieben worden sein.
Von den Nr. 264—267 (Jordan 812, 813, 836, 814) gehören
264—265 und 267 eng zusammen (der Papst befiehlt, dem Geoffroi
de Sargines aus dem Ertrage des in Frankreich durch den Erzbischof
von Tvrus gesammelten Hundertsten Unterstützung zu gewähren),
während Nr. 266 eine ganz verschiedene Angelegenheit behandelt —
beiläufig ein Beweis, dass die Anordnung der Stücke manchmal nicht
nur chronologisch sondern auch pragmatisch ziemlich willkürlich ist.
Nr. 264 — 265 und 267 sind unstreitig vor dem 16. Juni 1266 ent-
standen, da man damals in der Curie den Tod des Erzbischofs von
Tyrus schon kannte. Meiner Meinung nach gehören sie zu dem An-
fange des Pontificats, und zwar vor Nr. 261 — 263. Otto hingegen
lässt sie wahrscheinlich nach 261 — 263 entstehen, jedenfalls aber
nach dem 27. April 1265, an welchem Tage Clemens dem Erzbischofe
Urbans Mandat, den Hundertsten zu erheben, erneuerte. Nun ist aber
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486 Kleine Mittbeilungen.
zu beachten, dass der Papst in Nr. 265 — 813 wobl des Mandats seines
Vorgängers, des seinen aber gar nicht gedenkt, dieses war also noch
nicht erlassen. Das von Otto angef&brte Beweismittel kehrt sich also
gegen ihn selbst Nr. 264—265 und 267 (Jordan 812—814) sind vor
dem 27. April, also vor Nr. 261 — 263 abgefasst worden. — Nr. 266
wird etwa auf Anfang April fallen. Dieser Brief bezieht mch nämlich,
was mir früher entgaugen war, auf den Marschall des Tempelordens,
Etienne de Sissey, welcher yom Papste am 31. März vom Banne ab-
solvirt worden ist (Jordan, Nr. 21 — 22).
So haben wir denn in Nr. 264 — 267 eine Gruppe, deren Briefe
sämmtlich einer früheren Zeit angehören als die der in der Hand-
schrift Yoraustehenden Gruppe Nr. 261 — 263. Was wird also aus
dem von Otto aufgestellten Princip, die Theilgruppen seien chronolo-
gisch geordnet?
Zu Nr. 268—270 (Jordan 841—845) und 271 (Jordau 852) ist
nichts zu bemerken. Nr. 271 steht isolirt da; Nr. 268 — 270 sind im
Grunde nur verschiedene Ausfertigungen eines und desselben Briefes.
Dasselbe gilt fast genau auch für die letzte dem achten Haupt-
theile angehörende Gruppe, welche aus zwei gleichzeitigen, auf dieselbe
Angelegenheit bezQglichen Briefen besteht (Nr. 330 — 331, Jordan
585—586).
Fassen wir die gewonnenen Resultate kurz zusammen.
Von den dreizehn Theilgruppen, die Otto unterscheidet, gibt es:
Eine (die erste), wo die chronologische Anordnung streng gewahrt
wird.
Drei (die zweite, dritte und zehnte), für welche sich nichts be-
stimmtes sagen lässt.
Fünf (die vierte, fünfte, sechste, siebente und achte), wo erweis-
lich die Chronologie nicht aufrechterhalten ist.
Vier (die neunte, elfte, zwölfte und dreizehnte), für welche die
Frage nach der chronologischen Ordnung keinen Sinn hat, indem sie
entweder aus einem einzigem Briefe oder aus verschiedenen gleich-
zeitigen Ausfertigungen eines Briefes bestehen.
Diese Statistik dürfte genügen, um mein Verfahren zu recht-
fertigen, die Briefe womöglich nach inneren Gründen nach dem
Inhalte und nicht nach ihrer Stellung zu datiren, wo aber solche
innere Merkmale fehlen, auf eine genauere Einreihung zu verzichten^).
Rennes. E. Jordan.
1) Für den Codex Vallicellionus C. 49 gibt Otto selbst zu, dass er in Bezug
auf die richtige Einreihung der Briefe weit weniger correct ist als der Yaticanus.
Ich bemerke nur, dass Otto Nr. 18 der Handschrift falsch datirt hat. Er hat
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Zu Brunos von OlmÜtz Bericht an Papst Gregor X. 4g 7
Zu Brunos ron Olmfitz Bericht an Papst Gregor X. (1273).
— Die Frage, ob Pf emyel Ottokar die deatsche Krone angeboten wurde,
ob er sich um sie beworben, ist sehr alt, und ihre Literatur beginnt
bereits mit Pelzels Abhandlung t. J. 1776. Eigentlich stehen wir vor
einer Beihe von wiederkehrenden Fragen; zuletzt hat sie Jos. Pekaf
(Öasopis Matice Moravsk^ 1892 — 1893) zusammenhängend behandelt
Nur eine derselben möchte ich wieder berühren : hat sich der Böhmen-
konig nach dem Tode Richards um die deutsche Krone beworben?
Eigentlich verlangen wir es von ihm: er hätte sich bewerben
sollen; wir fanden es unbegreiflich, wenn er es nicht gethan hätte;
und so schliessen wir, dass es geschehen sei — gewiss ein etwas ge-
wagter Schluss. Glücklicherweise haben die in den letzten Jahren
hinzugekommenen Quellen doch etwas bestimmteres gebracht (Bresslau,
Zur Yorgesch. der Wahl Rudolfs in Mitth. des Instit. f. österr. Geschf.
1894). Aber was wir da finden, ist nicht viel« Von einer Bewerbung
an entscheidender Stelle, bei den Fürsten des Reiches, den Wählern,
schweigen die Quellen noch immer, es wäre denn, dass man den
«berühmten'^ Bericht Brunos von Olmütz dafür als Zeugen aufrufen
dürfte. Und ähnlich wird dieses Quellenstück in der That gedeutet,
zwar nicht als ein Zeugnis für eine Bewerbung vor der Wahl, aber
doch — post festum. «Vom 16. Dec. datirt Brunos berühmter Bericht*
sagt 0. Redlich Reg. S. 27, »über die kirchlichen Zustände in
Deutschland, über die Aussichten zur Verwirklichung eines Kreuzzugs,
ixx welchem das Kaiserreich in seinem jetzigen zerrissenen Zustand,
wo sich nun wieder zwei Gegenkönige (Alfons und Rudolf) bekämpfen,
nicht in Anschlag kommen könne, wohl aber dann, wenn dem Reich
vom Papst und Concil ein machtvoller Kaiser gegeben würde: einzig
der Böhmenköuig sei der Mann, wie er zu Hause die Christenheit
g^en Unglauben und Ketzerei schütze, auch dem heiligen Lande bei-
zustehen'^ 1). Noch bestimmter hat es dann Adolf Bachmann
(Gesch. Böhmens S. 616) in Brunos Bericht gefunden: ,,da müsse einer
die Zügel in die Hand nehmen, der auch die Macht dazu besitze, auch
wenn sie einigen unbequem wäre; nach der Lage der Dinge könne
das nur der König von Böhmen sein*. Immer noch, bemerkt
Bachmann weiter, bildete somit den Mittelpunkt der böhmischen
zwar Recht, wenn er gegen Pottliast und Ealtenbmnner diesen Brief Clemens IV.
lOBchreibt; er stammt aber nicht vom 15. September 1265, sondern vom 28. März;
er steht nämlich im Registrum, und ich habe ihn unter Nr. 224 gedruckt. Was
dagegen Otto an meiner Datirung von Nr. 236 des Vall. (Jordan 864) ergänzt,
ist richtig.
1) Vgl. jetzt auch das neue ßuch, Redlichs Rudolf v. Habsburg S. 213.
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488 Kleine Mittheilungen.
Beicfaspolitik ein deutsches Eönigthuin Ottokars, zu dem freilich die
eine Gelegenheit, bei Rudolfs Wahl in Frankfurt, eben versäumt war.
Das heisst doch, Ottokar hätte^ seine Erhebung zur EaiserwQrde
(ohne vorhergehende Wahl ?) durch Papst und Concil für möglich ge-
halten. Ist das denkbar? Ich glaube, die Worte Bninos können und
müssen anders gedeutet werden. Es ist nicht ganz leicht, sich aller
Voraussetzungen, die sich einmal festgesetzt haben, zu entschlagen,
aber es soll doch versucht werden.
Gregor X. hatte dem Bischof aufgetragen, über den Zustand von
Clerus und Volk im Beiche und seinen Nachbarländern (in regno
Alemanniae et partibus convicinis) zu berichten. Nach dem gegebenen
Schema, aber den Auftrag eigentlich überschreitend, bespricht Bruno
zuerst die politischen Verhältnisse. Anknüpfend an die Worte des
Papstes von der Bosheit der Zeit (quoniam dies mali sunt), zu deren
Bekämpfung das Concil berufen wird, bemerkt er, diese äussere sich
namentlich — denn niemand wolle recht gehorchen — in Wahlen
von machtlosen Persouen oder in zwiespältigen Wahlen in Kirche und
Staat. Und hier betreten wir das politische Gebiet. Zwei Beispiele
bezeugen es deutlich : eece, pater et domine reverende, exemplum huius-
modi coram vestris oculis et nostris iam praeteritum et iam instant:
praeteritum in electione regis Hispaniae et comitis
Bichardi et nunc regis Hispaniae et comitis Budolphi
Dann erinnert der Bischof an den Hauptzweck des Concils: qualiter
subveniatur terrae sanctae; aber eben dies sei durch den Zu-
stand des Beiches in Frage gestellt. Hier müssten Papst und Concil
ansetzen und helfen — durch einen Kaiser, der den Kreuzzug per-
sönlich leiten möchte. Aber eben einen mächtigen Kaiser verab-
scheuen Geistliche und Weltliche . . .
Hier bricht der Gedankengang ab und kehrt gleichzeitig zum
Ausgangspunkte zurück: nur ein mächtiger Kaiser kann die Bosheit
und den üebermuth der Menschen zügeln . . . Versuchen wir es das
Gesagte zu Ende zu denken: wer ist der künftige mächtige Kaiser?
Budolf ist hier sicherlich nicht gemeint Also bleibt übrig — der
Böhmenkönig? Nein. Vom ihm war bisher nirgends die Bede. Von
den beiden, die erwähnt wurden und zwischen denen (sie beide sind
electi) die Curie wählen mag, kann es nur der eine sein: Alfons
von Castilien, der künftige mächtige Kaiser . . .
Dann kommen die Nachbarländer an die Eeihe, und erst hier
tritt der Böhmenkönig auf; hier bekommt er oder vielmehr hier soll
er die Aufgabe, die er schon erfüllt, behalten. Von Osteuropa her
droht die Gefahr, der Ketzer, der Schismatiker, der Heide:, die Pate-
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Zn Brunos von Olmütz Bericht an Papst Gregor X. 4gg
rener, die Buthenen, die Eumanen, Litbaaer and Preussen, vor allen
aber die Tataren mit ibren üntertbanen (serritores), den schismatiscben
Bossen. Ungarn ist scbon eine Beute der Eumanen, Polen leidet
unter den Einlällen der Litbaaer. An die deutscben Fürsten, die sieb
gegenseitig bekämpfen, ist gar nicbt za denken, yon ibnen ist keine
Hilfe zu erboffen weder für das Heilige Land (unter ibnen kann —
das dürfen wir binzafügen — der künftige mäebtige Kaiser nicbt ge-
funden werden) nocb zur Abwebr der von Osten drangenden Gefabr.
Nur der Böbmenkönig kann belfen: soli regno Boemiae immi-
nere videtur in partlbas nostris defensio fidei obristianae
. . . Bruno scbliesst mit einer Mabnung, der Papst möge in seiner
Sorgfalt für das Heilige Land auf diese Länder nicbt vergessen:
voleutes vitare Cbarybdim in Scy Harn utique incideremus.
Hier ist doch ganz deutlicb zu erkennen, wie Bruno die Bollen
vertbeilt: der künftige Kaiser ist der Fübrer des Kreuzzngs, der König
von Böbmen (er ist nicbt zugleich der künftige Kaiser) soll den Ein-
bruch alles dessen abwehren, was von Osteuropa kommen könnte.
Ist das der Sinn der Batbscbläge, die Bruno von Olmütz dem
Papste ertheilt, was wäre darin unbegreiflich und undenkbar? Von
Alfons von Castilien war ein Kreuzzug ganz wohl zu erwarten. Er
ist doch einmal von deutschen Fürsten gewählt worden; es lag in der
Hand des Papstes, ihn zum Kaiser zu erbeben . . . Dann war Budolf
beseitigt, seine Wahl ungiltig. Und das ist die Hauptsache,
das verlangt Bruno für den Böhmenkönig. Seine bisherige Macht-
stellung soll und darf uicht gefährdet werden. Ist Alfons Oberhaupt,
daun kann und wird Ottokar die Stellung behalten und vneder ein-
nehmen, die er, der mächtigste Fürst der Beiches, unter Bichard ge-
wonnen hatte.
Es lockt hier noch weiter zu gehen und nochmals die mit den
vorhandenen Quellen kaum ohne Best lösbare Frage zu berühren:
welche positive Instruction und Vollmacht hatte der Bischof von Bam-
berg erhalten, als er sich im J. 1273 in Vertretung Ottokars zur
Königs wähl nach Frankfurt begeben sollte? Natürlich sollte er sich
der Wahl Budoifs widersetzen, aber der Candidat des Königs, für den
sein Vertreter stimmen sollte (er ist dann von der Stimmenabgabe
wahrscheinlich doch ausgeschlossen worden) scheint scbon damals Al-
fons von Castilien gewesen zu sein . . . Bei dieser Annahme wird
es begreiflich, wie so der Bischof von Olmütz in seinem zwei Monate
nach der Wahl verfassten Berichte diese als eine Doppelwahl be-
zeichnen konnte 1) . . . Und hier bietet sich noch ein anderes Quellen-
«) Vergl. 0. Redlich S. 213: »Damit schien der Politik Böhmens för alle
MitÜieUaoreii XXUI. 32
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490 Kleine Mittheilungeo.
stück zur Verwertnog an. Zwar ist es nur eine ^Stüübung*, deren
Verfasser wir sicher kennen; es ist Heinrich von Isemia, den wir
nunmehr wieder von dem Protonotart dem Italiens, zu unterscheiden
haben (J. Noväk Henricus ab Isemia und Henricus Italiens Mitth.
des Insi f. österr. Gescbf. XX.) ; aber auch Musterdictamina können, wie
Bresslau a. a. 0. S. 65 bemerkt, unter Anlehnung an wirklich ge-
schehene Dinge frei componirt sein. Unter den Ton Ulanowski zuerst
yeröffentlichten Stücken der Krakauer Handschrift (Mitth. des Instit.
österr. Oeschf. YL S. 432) befindet sich ein solches Musterdiatamen des
Henricus von Isemia, das angebliche ^Bundscbreiben Ottokars an
die deutschen Fürsten, in dem er sie zu bewegen sucht, bei der Wahl
Alfons als der einzigen rechtmässigen zu beharren und Budolf ihre
Anerkennung zu yerweigern'. Die Thatsache aber, an die sich diese
Stilübung (sicherlich kein wirkliches Actenstück) anlehnt, scheint eben
das Gesagte zu sein. Denn was bedeuten die Worte: duzimus eam
{eleccionem regis Hyspaniae) . . . innoyandam confirmantes eandem per
iterate nominacionis oraculum in eam nostri votum animi secnndario
dirigentes. Ad cuius persecucionem innovacionis tam celebriter per
nos facte . . . anderes, als dass der Bischof yon Bamberg bei der Frank-
furter Wahl im J. 1273 die böhmischen Stimmen für Alfons abg^eben
hat oder hätte abgeben sollen? Und auch die übrigen Stilübungen
der Krakauer Handschrift^), die sich auf die für Alfons zu gewinnende
päpstliche Approbation beziehen, dürften dies zur Voraussetzung haben
und werden erst so recht verständlich — ebenso, wie jener Bericht
Brunos von Olmütz, von dem wir ausgegangen sind.
Prag. Jaroslay GolL
Ein Brief August Wilhelm r. Schlegels an Mettemloli.
Unter den im Besitz der kgl. öff. Bibliothek zu Dresden befindlichen
Fälle ein Weg offen gelassen: gelang es nicht die Curie ganz für Ottokar zu
gewinnen, so konnte auf Alfons gegriffen werden . . .* Ich glaube, man mass
noch weiter gehen: das zweite war von Anfeng an d. h. von der Wahl des J. 1273
an die Absicht Ottokars. — Redlich hat mir nach Abfassung dieses kleinen Auf-
satzes den betreffenden Bogen seines nenen Baches zur Verftlgung gestellt, so
dass ich es in den Anmerkungen berücksichtigen kann.
0 In N. 5, dem angeblichen Schreiben Ottokars an die Lombarden, ist
statt simulatoria serie litteramm zu lesen: stimulatoria. — Bei dem angeb-
lichen Rundschreiben lautet die Frage nicht, wann es die königliche Kanzlei
erlassen hätte, sondern : in welche Situation hinein es Henricus von Isemia com-
ponirt hat Und diea ist wohl die Situation bald nach der Wahl Rudolfs —
also etwa Endo 1273.
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Ein Brief August Wilhelm r. Schlegels an Mettemich. 491
Briefen A. W. y. Schlegels beansprucht der nachstehende, au Metteruich
gerichtete (Concept) ein ganz besonderes geschichtliches Interesse wegen
der darin enthaltenen Mittheilungen über Bernadotte, die auf dessen
Stellung gegenüber Napoleon helles Licht werfen. Schlegel wurde bald
nach Abfassung desselben Geh. Cabinetsrath des schwedischen Eron-
piinzen und nahm an dem Feldzuge gegen Frankreich theil; in dieser
Eigenschaft hat er eine Auzahl politischer Broschüren im schwedischen
Interesse, so die Eemarques sur un article de la Gazette de Leipsick
du 5. octobre 1813 relatif au prince royal de Suede, Leipsick, au mois
d'octobre 1813, (auch in deutscher Sprache erschienen), veröffentlicht.
Stockholm Anfang 1813.
Hochgebohrner Grafl
Euer Excellenz verlängerter Aufenthalt in Prag beraubte mich des
Vergnügens, Ihnen beym Abschiede aus Wien mündlich für Ihre immer
gleich wohlwollende Aufnahme zu danken. Seine Kaiserliche Majestät war
ebenfalls abwesend, sonst hätte ich gewünscht, meine innige Dankbarkeit
für so viele mir und meinem Bruder bewiesene Gnade zu den Füssen
dieses verehrten Monarchen legen zu dürfen. Bey dem Antritt einer Reise
dui'ch halb Europa, die mich vielleicht auf lange Zeit von meinem deut-
schen Vaterlande trennen sollte, wurde der Wunsch in mir lebhafter als
je, mich ganz in Wien niederzulassen und unter dem Schutze des milden
Österreichischen Szepters ruhig meine übrigen Tage zu verleben.
Seit ich Ew. Excellenz zuletzt zu sehen die Ehre hatte, haben sich
die erstaunlichsten und man darf wohl sagen, die entscheidendsten Bege-
benheiten zugetragen. Ich habe zum Theil im Voraus ihren Schauplatz
besucht, ich sah das unermessliche Moskau noch mit allen goldenen Kup-
peln seiner Tempel strahlen, fünf Wochen ehe es ein Raub der Flammen
ward. Ich sah aus allen Tbeilen Russlands die jungen noch kaum mit
Waffen versehenen Suhaaren herbejziehen, welche bestimmt waren, das
kriegsgeübte Heer Napoleons zu vernichten. Da ich das Glück hatte, mit Frau
von Staöl zu reisen, die übei'all, wo die Anerkennung des Verdienstes nicht
gewaltsam gehemmt wird, die glänzendste Aufnahme findet, so gab mir diess
Gelegenheit mit vielen Männern von dem bedeutendsten Einiluss auf die
öffentlichen Begebenheiten bekannt zu werden. An die Spitze dieser histo-
rischen Bekanntschaften stelle ich die mit S. Kgl. Hoheit dem Kronprinzen
von Schweden, der mich sehr gnädig aufgenommen und mich seines Zu-
trauens in gewissem Grade gewürdigt hat. Zwey Gespräche dieses für
den Thron gebohrnen Helden mit lirem hiesigen Geschäftsträger, denen
ich zufällig bey wohnte, geben mir eine besondere Veranlassung Ihnen zu
schreiben. Ohne Zweifel wird Herr von Binder einen amtlichen Bericht
davon erstattet haben, dieser geht aber den Umweg des Geschäftsganges.
Ew. Excel lenz geniessen dagegen den Vorzug, den Kaiser täglich im eng-
sten Vertrauen zu sprechen und können die Aeusserungen des Kronprinzen
der Einwägung Seiner KaiserL Maj. unmittelbar empfehlen.
Das erste dieser merkwürdigen Gespräche fiel vor an dem Tage, an
welchem hier Napoleons Einzug in Moskau bekannt geworden war. Mitten
32-
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402 Kleine Mittheilungen.
in einem zahlreichen Kreise wandte sich der Kronprinz zu Herrn von
Binder und sagte ihm »Wie ist es möglich, dass Ihr Hof dem Beherr-
scher Frankreichs bey einem Angrifife bejsteht, dessen Erfolg für Oester-
reich selbst die verderblichsten Folgen haben muss? Wenn Russland zu
einem nachtheiligen Frieden genöthigt werden könnte, so würde sich Oester-
reich zwischen dem Rheinischen Bond und das wieder hergestellte Polen
eingeklemmt finden, also zwischen lauter Staaten, die nur dem Namen
nach eine eigene Regierung haben und auf jeden Wink Napoleons bereit
sind, über ihre Nachbarn herzufallen. Noch liefert OesteiTeich nur ein
bestimmtes Contingent unter seinen eigenen Befehlshabern, und es haben
keine französischen Truppen sein Gebiet betreten. Wird aber Napoleon,
der nur abhängige Bundesgenossen leiden kann, nicht nach jedem Zuwachs
an Macht seine Forderungen höher spannen? Oesterreich, indem es Russ-
land schwächt, sich selbst vereinzelt und sich dem sogenannten Bundes-
System des französischen Reichs ganz in die Hände liefert, beraubt es sich
nicht aller Mittel solche Zumuthungen mit Festigkeit abzuweisen? Wenn
Russlands europäischer Einfiuss vernichtet ist, dann wird Napoleons nächste
Unternehmung gegen die Türkey gerichtet seyn; er wird die unbedingte
Mitv^irkung der Oesterreichischen Kriegsmacht unter französischer Führung
und für seine Truppen den Durchzug durch Ungarn gebieterisch verlangen,
der glückliche Erfolg dieses Krieges würde die Oesterreichischen Staaten
auch im Süden und Osten mit französischen Provinzen umgeben, und auf
jeden Fall wird Frankreichs Politik den einmal doch fest gefassten Fuss
benutzen, um Spaltungen in der Monarchie selbst zu erregen, und von
innen und aussen ihre Selbstständigkeit zu untergraben, während alle Mög-
lichkeit eines erneuerten Bündnisses mit England, Russland oder irgend
einer andern Macht für Oesterreich abgeschnitten seyn wird*.
Die Wahrheit dieser Betrachtungen war so einleuchtend, der Nach-
druck, womit sie vorgetragen wurden, so unwiderstehlich, dass mich Hrn.
von Binders sichtbare Verlegenheit nicht im mindesten Wunder nahm: es
hätte wohl einem beredteren Manne begegnen können, hierauf zu ver-
stummen. Was aber den Werth dieser Aeusserungen in seinen Augen
unendlich erhöhte, war der Zeitpunkt, wo der Kronprinz seine Gesinnungen
80 entschieden kund gab. Russlands Standhaftigkeit wai* eben auf die
härteste Probe gestellt, und man konnte ihrer auch noch nicht gewiss
seyn; die Anhänger Napoleons triumphirten an allen Enden Europas, und
in der That schien er seinem ungeheuren Ziel, der allgemeinen Weltherr-
schaft, noch nie so nahe gewesen zu seyn. Sie sehen hieraus, wie un-
abhängig die Politik des Kronprinzen vom Wechsel des Glücks ist. Er
handelt nach unwandelbaren Grundsätzen. Es ist nur erhabenen Gemü-
thern eigen, in einem weise überlegten, im Geleit der Ehre und Pflicht
gefassten Entschlüsse durch die Grösse der Schwierigkeiten noch mehr
bestärkt zu werden.
Vor einigen Tagen speiste ich wieder bey dem Kronprinzen zugleich
mit Hm. von Binler. Napoleons Flucht und persönliche Rettung, deren
Möglichkeit man zuvor mit gutem Grunde hatte bezweifeln können, war
schon bekannt. Nach der Tafel nahm der Kronprinz Hm. von* Binder
bey seit und redete lange mit ihm. Ich war daher nicht so naher Zeuge
dieses Gesprächs als des ersten, kann Ihnen jedoch dessen Hauptinhalt mit
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Ein Brief August Wilhelm y. Schlegels an Metternich. 493
Yollkommener Zuverlässigkeit mittheilen. Er bestand in den dringendsten
Einladungen an Oesterreich, den yerbündeten Mächten beyzutreten. Der
Kronprinz bediente sich des Ausdrucks» er sej autorisirt, auf diesen Fall
die Bedingungen des Friedens von Campo Formio zuzusichern. Die gegen-
wärtige Coalition, bemerkte er, gleiche durchaus nicht den vorhergehenden :
in England, in Spanien und Portugall und jetzt in Bussland sey der Krieg
gegen Napoleon nicht bloss Sache der Begierungen, sondern «r sey Na?
tionalsache geworden. Bussland habe seine unermesslichen Vertheidigungs-
kräfte erst recht kennen gelernt und seine Politik werde in Zukunft nie
mehr durch die Besorgniss eines Einfalls auf sein Gebiet bestimmt vvferden.
Indessen sey es für Bussland und alle übrigen seit zwölf Jahren beein-
trächtigten Mächte Europas nicht hinreichend, einen ungerechten Angriff
zurückgeschlagen zu haben; dessen Erneuerung müsse unmöglich gemacht
werden. Hiezu sei es erfoderlich, Frankreichs Föderalsystem aufzulösen
und besonders Deatschland eine selbständige und wahrhaft deutsche Ver-
fassung wiederzugeben. Man werde den Fürsten, welche ihre Unabhängig-
keit wiedererwerben wollen, auf alle Weise die Hand bieten; wenn sie
aber auf der Behauptung eines Bündnissei beharren, das einzig in der
Aufopferung des Gutes un<i Blutes ihrer ünterthanen für die Vergrösserung
fremder Herrschaft besteht, so können die coalisirten Mächte nicht umhin»
den Hass der Völker gegen das französische Joch zu benatzen, um eine
freywillige Bewegung hervorzubringen: und es lasse sich nicht berechnen,
wie weit diese Bewegung um sich greifen werde und wie vielen jetzt be-
stehenden Begieru gen sie den Umsturz drohe. Zuverlässig werde man
die Waffen nicht eher niederlegen, bis die Unabhängigkeit Europas und
eine völkerrechtliche Verfassung der gesitteten Welt unerschütterlich ge-
gründet seyn wird.
Für die Aufrichtigkeit der Gesinnungen des Kronprinzen in Absicht
auf Ihren Hof kann Ihnen seine eigne Lage bürgen. Als Oberhaupt einer
unabhängigen Macht vom zweyt«n Bange muss er wünschen, dass ein
dauerndes Gegengewicht gegen Frankreichs Uebermacht gebildet werde, und
hiezu ist es nöthig, dass Oesterreich wieder in den ehemaligen Umfang seiner
Macht eintrete. Der Kronprinz hat mir versichert, dass er in dem letzten
Kriege, in der Zwischenzeit zwischen den Schlachten bey Aspem und Wagram,
dem Oesterreichischcn Ministerium durch den ehern uligen Secretär des
Marchese Gallo zum Frieden gerathen, auch mit dem Bischof von St. Polten
in diesem Sinne gesprochen, weil er die Grösse der Zurüstungen kannte,
welche die Schlacht bey Wagram nachher entschieden und wünschte, do^s
Oesterreich weniger nachtheilige Bedingungen erhalten möchte.
Nach Mittheilnng dieser Gespräche darf ich nicht unterlassen, Hoch-
gebohrner Graf, Ihnen noch ein Wort von dem Eindrucke zu sagen, den
die grossen Eigenschaften des Kronprinzen von Schweden auf Alle machen,
die das Glück haben ihn persönlich kennen zu lernen. Unter der ein-
fachen Offenheit, der ruhigen Würde und einnehmenden Anmuth seines
Wesens sieht man das Feue^r eines von der edelsten Buhmbegierde durch-
drungenen Geistes hervotblitzen. Seine natürliche Ueberlegenheit hat
durch die Erfahrungen eines thatenreichen Lebens an Beife gewonnen und
an Nachdruck nichts eingebüsst. Ein solcher Mann herrscht über die
Gemüther, und so hat er such hier schon der öffentlichen Meynung einen
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494 Kleine Mittheiliingen.
ganz neuen Schwung gegeben. Schweden erwartet mit ZuTetndit vm
dieser glücklichen Wahl eines Thronfolgers einen Zeitraum des Wohlstände!,
der innem Buhe und Ordaung, des ftusbcren Einflusses und Anaehem.
Zwischen dem Kaiser von Bussland, dem Prinzen von Wales und den
Kronprinzen von Schweden herrscht das vollkommenste Zutraue ; nd
persönliche Neigung knüpft den Bund fsster, den die Sieheriieit und dai
Wohl ihrer Staaten foderi Im nördlichen Deutschlande hat sich der
Kronprinz durch schonende Führung des Krieges und menschenfreundhcbe
Verwaltung sehr beliebt gemacht ; nach glaubwürdigen Berichten ist d«
Volk dort überall bereit, mit äusserster Anstrengung zur Abachüttdung ^
fremden Joches mitzuwirken. Man sieht mit Ungeduld der ErscfaeinoBf
eines Befrejers aus dem Norden entgegen, eines neuen Grustav Adolphs^
der jenem berühmten ebensowenig an Gerechtigkeitsliebe als an Kriegs-
erfahrenheit und Heldenmuth nachsteht. Allein jetzt ist der Kampf weder
ein Beligions- noch ein bürgerlicher Krieg; alle ficht gesinnten Deotsoben
werden dabey gemeine Sache machen; die Theilnahme Schwedens tn da
deutschen Angelegenheiten ist nicht gegen Oesterreich gerichtet sondern
allein gegen Frankreichs Uebermacht oder vielmehr gegen den IGslnraach,
den sein Beherrscher davon macht. Noch hftlt D&nemark an der fransö-
si sehen Partey, aber wenn es sich emsthafb von drey Mftchten bedroht
sieht, ohne von Frankreich Hülfe hoffen zu können, wird es ohne Zwöfel
seine Gesinnungen ändern. In den französischen Heeren und im Innem
von Frankreich selbst wird der Name des Kronprinzen von Schwede eise
nicht zu berechnende Wirkung machen. Der Genen^ Bemadotte bt
seinem Vaterlande ebenso wichtige Dienste geleistet als Moreau; sdn
Buhm ist ebenso unbefleckt, aber an durchdringender Menschenkemitiuss
und an Stärke des Charakters ist er ihm unendlich überlegen. Wenn die
Völker die Gerechtigkeit, die Mfissigung und das Kriegsglück unter des-
selben Fahnen vereinigt sehen, so werden sie sich nicht Ifinger mehr far
die Allgewalt eines Einzigen aufopfern wollen. Frankreich wird einsebiit
dass es unter der Last seiner Eroberungen erliegt, es wird sich endlieh
eine beschränkte monarchische Verfassung geben wollen, und wenn Kapo-
leon zur rechten Zeit einlenkt, wenn er nicht alles för alles au& Spiel
setzt, so kann dies selbst für die Bechte seiner Nachkommenschaft nur
vortheilhaft seyn. Denn der gesellschaftliche Zustand ist zu weit Tor-
geschritten, als dass eine gränzenlose Willkühr lange bestehen könnte.
Ihr freyer Zutritt beym Kaiser, Hochgebohmer Graf, bürgt mir
dafür, dass Sie diese Mittheilungen unmittelbar vor Seine KaiserL MajestSt
bringen können; Ihre Ergebenheit gegen den Monarchen, dass Sie es
wollen. Welch ein Glück wäre es für das deutsche Vaterland, unter
dem Schirm des doppelten Adlers wieder aufzublühen und den Kaiser tod
Oesterreich von neuem für sein freygewähltes Oberhaupt erkennen iä
dürfen! Ich weiss wohl, dass Oesterreich bey seinen Aufopferungen ffir
Deutschland während des Bevolutionskrieges oft nur Undank, laue ünte^
Stützung oder gar Widerstand gefunden hat. Jetzt sind wir durch die
Begebenheiten belehrt; wir haben den Unterschied zwischen einem geseh-
mässigen väterlichen Szepter und einer eisernen Buthe ausländischer Herr-
schalt schrecklich erfahren. Unter allen redlichen Deutschen, Protestanten
und Katholiken ist jetzt nur eine Stimme über die Verdienste sorieler
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Ein Brief August Wilhelm t. Schlegels an Metternich. 495
grosser Kaiser aus dem durchlauchtigsten Erzhause um Deutschland. Alle
aufgeklärten Männer sehen ein, dass der deutsche Staatenbund einer kräf-
tigeren VerÜEissung bedarf, als die war, welche ihn dem fremden Einflüsse
wehrlos überliefert hat, und dass die kaiserlichen Bechte weiter ausgedehnt
werden müssen als ehemals. Es ist bey allen diesen Wünschen gar nicht
einmal die Bede daTon, Oesterreich in einen Krieg zu verwickeln. Sein
Beytritt würde entscheidend seyn, er würde Preussen sich selbst zurück»
geben; und Frankreich, durch die Aufreibung eines Heeres von mehr als
300.000 Mann aufs äusserste geschwächt, durch kostspielige statt der
ehemaligen einträglichen Plünderungskriege in seinen Finanzen zerrüttet
zugleich Yon Bussland, England, Schweden, Spanien und Portugall bedrängt,
ist nicht im Stande dem gesammten Europa zu widerstehen, das seine
Unabhängigkeit und seine Buhe mit Ungestüm zurückfedert. Oesterreich
darf gleichsam nur die Hand ausstrecken, um auf den ersten Griff das
Littoral und seine Slavonischen und Italiänischen Provinzen wieder in
Besitz zu nehmen. Das habe ich auf meinen Beisen vielflQtig erfahren,
dass in allen Ländern, die geraume Zeit unter dem österreichischen Hause
gestanden, seine Begierung im besten Andenken steht, und der alte Zu-
stand auf das Sehnlichste zurückgewünscht wird.
Ew. Excellenz werden die Länge dieses Briefes mit der Wichtigkeit
des Lihaltes entschuldigen. Sie werden auch der üneigennützigkeit meiner
Triebfedern Grerechtigkeit wider£Eihren lassen. Ich bin ein Hannoveraner,
gebohrener Unterthan des Königs von Grossbritannien, der meinem Vater
immer besondere Achtung bezeugt hat. Ich weiss, dass der Prinz-Begent
geäussert, er werde nie seine Bechte auf die deutschen Erbstaaten seines
Hauses aufgeben. Ich darf also hoffen, nicht ohne ein Vaterland zu seyn;
und wenn ein freygesinnter Mann nicht mehr in Deutschland athmen
kann, so bin ich gewiss, in dem glücklichen England einen Zufluchtsort
und gute Aufnahme zu finden. Es sind aber sowohl allgemeine Ueber-
Zeugungen als persönliche Dankbarkeit, welche mich bewegen, meine
Wünsche mit denen so vieler Deutschen für den Buhm und die Wohlfahrt
Oesterreichs zu vereinigen.
Dresden. Ludwig Schmidt.
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Literatur.
Julius Ficker, Untersuchungen zur Erbenfolge der
ostgermanischen Rechte. Bd. 5« Abth. 1. Innsbruck, Wagner-
sehe üniversitätsbuchhandlung. 1902.
Die vorliegende Abtheilung der F/:icliun Untersuchungen zer^Ut in
zwei dem Umfang nach ziemlich übereinstimmende Abschnitte. Nur der
erste, »die Eltemseite« überschriebene, enthält eine Fortführung der Unter-
suchungen selbst; die zweite Hälfte des Buchs bietet dagegen Nachträge
zur Darstellung bereits erörterter Probleme, die gegenüber den in jüngster
Zeit mehrfach zur Widerlegung F.'s geltend gemachten Einwendungen das
Zutreffen der angefochtenen Annahmen zu erweisen bestimmt sind.
Die unmittelbar vorangehende Abtheilung, über die wir in dieser
Zeitschrift Bd. 21 S. 166 — 176 berichteten, hatte die ursprüngliche
Gleichstellung der Geschlechter aus der Gestaltung des ehelichen
Güterrechts darzulegen veräucht; dieser Theil will dasselbe Ergebnis auf
die Regelung stützen, die für die Beerbung des kinderlos Ver-
storbenen in den germanischen Rechten — regelmässig ausgenommen
die der gesondert zu behandelnden gothisch-norwegischen Gruppe — mass-
gebend ist.
Das spätere Recht (F. S. 5 — 1 1) weist hier durchgehends Gleich-
stellung der ehelichen Eltern, beim Vorversterben eines parens Gleich-
stellung des Ueberlebenden und der Seite des andern, auf. Allein diese
Regelung gestattet nach F. keinen Schluss auf die urrechtliche, der Existenz
der Ehe voraufgehende Gestaltung des Elternerbrechts, löst nicht die Frage,
ob wir in der Gleichstellung der Eltern und der Eltemseiten nicht etwa
eine blosse Wirkung der Ehe zu erblicken haben. Den Aufschluss ge-
winnt F. aus dem Recht der Unehelichen: hier findet sich, wenn auch
mit Modificationen, die Fortsetzung einer Periode, in welcher das Ver-
hältnis der Eltern und des Kindes noch nicht durch den Begriff der Ehe
bestimmend beeinflusst wurde.
Die uneheliche Eindschaft — es sei der Kürze wegen gestattet,
diesen dem modernen Recht angehörenden Ausdruck für die Gesammtheit
der rechtlichen Beziehungen zu gebrauchen, die zwischen einem Unehe-
lichen und seinen Eltern bezw. deren Verwandten obwalten — zeigt in
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Literatur. 497
den yerschiedenen germanischen Rechten nicht denselben
Inhalt F. unterscheidet (S. 11 — 117) vielmehr für die Regelung dieser
Beziehungen zwei völlig von einander abweichende Typen. In der einen
Gruppe von Rechten werde das uneheliche Kind als zunächst
zum Vater gehörig anerkannt: hier fiLnden sich überall Rechtsmittel
zur Festellung der unehelichen Vaterschaft, erscheine als Wirkung der fest-
gestellten Vaterschaft die einseitige Pflicht des Vaters zur Uebemahme
und Auferziehung des unehelichen Kindes (nur durch die auf physiologi-
scher Grundlage ruhende, vom Vater jedoch angemessen zu honorirende
Pflicht der Mutter zur Gewährung der Mutterbrust modifizirt), zu seiner
Vertretung im Prozess, zur Haftung für seine Missethaten, anderseits aber
auch ein Recht des Vaters auf das uneheliche Kind, im Anspruch auf
dessen mundium oder servitium sich manifestirend, ein Eintritt des Un-
ehelichen in Recht und Familie des Vaters, aus der Zugehörigkeit zum
väterlichen Stand, aus der Betheiligung am Sühngeld hervorgehend. Diese
Gestaltung — die vaterrechtliche Grundlage der unehelichen Kind-
schaft — bieten die von F. als ostgermanische bezeichneten Rechte
(d. h. die skandinavischen, friesischen, langobardischen, spanischen Rechte)
und zwar nicht alle nach jeder Richtung, aber doch in einer mehr oder
minder grossen Zahl sämmtlich von einer und derselben (vaterrechtlichen)
Anschauung getragener Einzelheiten.
Granz anders das Bild, das die ursprüngliche Regelung der unehe-
lichen Kiudschaft nach F. in den westgermanischen Rechten bietet.
Hier sei das Recht des unehelichen Kindes auf mutterrechtlicber
Grundlage entwickelt. Nach dieser Auffassung gehöre das Kind nur
zur Mutter und deren Sippe, mangele es an jeder Beziehung des Kindes
zu seinem Erzeuger. Demgemäss fehle in diesen Rechten für die ältere
Zeit jedes Zeugnis der Existenz einer den Unehelichen zustehenden Vater-
scbaftsklage, sei erst seit dem 13. Jhdt. auf kanonisch-rechtlicher Grund-
lage an die Stelle eines auf misericordia gestützten Billigkeitsanspruchs
eine erzwingbare Unterhaltspflicht des unehelichen Vaters getreten, bestehe
auch zu dessen Gunsten keine väterliche Gewalt über das Kind.
Dieser abweichende Standpunkt äusserte sich auch in der bei Ost-
und Westgermanen verschiedenen Behandlung des Widums, jener
seitens des Mannes an die Friedel erfolgenden Gabe, gegen deren Empfang
sich, wie die frühern Untersuchungen F.'s über den Ursprung der rechten
Ehe darthaten, das Weib dem Schenker zu lebenslänglichem Zusammenleben
verpflichtete. Die vaterrechtliche Auffassung gestatte bei der Bestellung
des Widums von den zu erwartenden Kindern gänzlich abzusehen, die
wegen ihrer Zugehörigkeit zur Familie des Vaters auch dann in ihrer
materiellen Lage keine Gefahr Heien, wenn das Zusammenleben ihrer Eltern
dnrch Desertion des Mannes sein Ende fand. Bei den Ostgermanen bilde
der Widum darum lediglich eine Gabe an die Frau von verhältnismässig
geringem Betrage (ein Zehntel vom Vermögen des Mannes bei den West-
gothen, Durchschnittsbetrag des mundr nur 3 Mark), ohne jede rechtliche
Beziehung zu den dem Zusammenleben entspringenden Kindern (vater-
rechtlicher Widum). In den westgermanischen Rechten, speziell im
fränkischen, wo ein Zusammenhang der Kinder mit dem Vater nicht an-
erkannt wai', ihr Unterhalt demnach nur der Mutter und deren Sippe zur Last
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498 Literatur.
fiel, wäre dagegen üblich geworden, da die näheren Modalitäten über die
Gestaltung des Widum doch vom Ermessen der Friedel abhiengen, die nach
ihrem Belieben die Bedingungen dictiren konnte, unter denen sie sieh
zum Zusammenleben mit dem Mann verpflichtete, den Widum so hoch zu
bemessen, dass damit auch den Kindern als Erben ihrer Mutter ein ent-
sprechender Betrag aus dem Vermögen des Vaters zukam, und den Widum
den Kindern verfangen sein zu lassen (mutterrechtlicher Widum).
Hier habe der Widum weniger den Charakter einer Gabe an die Frau,
als vielmehr an die Mutterfamilie zwecks Abfindung aller Verpflichtungen
des Vaters gegen dieselbe. (Mit Brunner' s Einwendungen gegen die
Verfangenschaflisannahme beschäftigt sich der Nachtrag 4).
Welcher dieser beiden Bechtstypen ist nun derjenige, der sich dem
Becht der germanischen Urzeit am meisten nähert? F. wirft allerdings
die Frage auf, ob überhaupt von der Einheitlichkeit des germanischen
Urrechts ausgegangen werden dürfe, die Einheitlichkeit des germanischen
Urvolks als unbestreitbares Dogma zu erachten sei. Allein zur Zeit dürften
die zu Gunsten dieser Annahme sprechenden Gründe noch überwiegen.
Auch F. erkennt dies an, indem er die Möglichkeit, dass sowohl die vater-
rechtliche wie die mutterrechliche Grundlage stets zur selben Zeit in den
germanischen Bechten vertreten gewesen seien, verwirft, und als den Aus-
gangstypus ausschliesslich die mutterrechtliche Gestaltung er-
klärt. Dabei leiten ihn im wesentlichen die folgenden Erwägungen.
Zunächst weise bereits der natürliche Zusammenhang — die
Gewissheit der Mutterschaft im Gegensatz zu der immer nur auf Indizien
ruhenden Vaterschaft — auf die Zugehörigkeit des Kindes zar Mutter;
diese Zugehörigkeit sei das gegebene; die vaterrechtliche Grundlage habe
sich dagegen erst entwickeln können als das Ergebnis einer vorgeschrittenen
Bechtsordnung : denn sie setzte bereits die Möglichkeit voraus, den einer
fremden Sippe angehörenden Erzeuger zur Anerkennung der Vaterschaft
und zur Einhaltung der daraus für ihn hervorgehenden Verpflichtungen,
das Kind zu übernehmen und aufzuziehen, zu zwingen.
Für die mutterrechtliche Gestaltung als Ausgangspunkt sprächen
femer — vornehmlich bei den Westgermanen — die Verwandtschafts-
bezeichnungen, das vereinzelt anerkannte Becht der Mutter zur
Aussetzung und Tödtung des Kindes (in der von F. nicht her-
angezogenen Vita Liudgeri, M. G. SS. 2, 408 übrigens übereinstimmend
mit der mutterrechtlichen Structur auch der Grossmutter eingeräumt), das
Massgeben des Standes der Mutter für das Kind — dies selbst
in Bechten, die offenbar bereits vor dem Eingreifen der rechten Ehe die
Zugehörigkeit des Kindes zum Vater in andern Beziehungen anerkannten.
Nicht immer kann freilich der Stand der Mutter in dieser Bichtung aus-
schlaggebend sein: die Kinder einer halbfreien Mutter folgen
nicht selten dem Stand des Vaters oder des Herrn der Mutter. Aber die
Halbfreiheit darf, wie F. mit Becht ausführt, für urzeitliche Verhältnisse
nicht in Betracht gezogen werden: denn wenn zwar die Scheidung zwi*
sehen der Freiheit und der Unfreiheit schon der ältesten Zeit bekannt
war, so gilt das gleiche nicht von dem Begriff der Halbfreiheit, dessen
Entstehung vielmehr nur einem Zeitalter bereits entwickelterer Bechts-
cultur angehören kann. Für den urzeitlichen Charakter der muttArrecht*
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Literatur. 499
lieben Gestaltung macht F. endlich auch das ursprünglich nur nach der
Mutterseite, hier jedoch in yollem Umfang anerkannte Erbrecht
de» unehelichen Kindes geltend.
Das Verlassen der mutterrechtlichen Grundlage sei nicht
einheitlich durch dieselben Umstftnde hervorgerufen worden. In den west-
germanisohmi Hechten habe sich die Gleichstellung der Eltern erst unter
dem Einfluss des Eingreifens der rechten Ehe herausgebildet; in den ost-
germanischen Rechten scheine jedoch, wie F. aus der spftteren Stellung der
Unehelichen schliesst, bereits bevor die rechte Ehe zum Rechtsinstitut ge-
worden, die mutterrechtliche AufiiEissung durch eine andere, die die Kinder
als zunftchst zum Yater gehörend erachtete, verdrängt worden zu sein : hier
dtirfte aus der üblich werdenden vertragsweisen Uebemahme der Sorge
för die Kinder durch den Mann, dem die freie Frau sich doch nur gegen
beliebig von ihr zu setzende Bedingungen hinzugeben brauchte, allmählich
eine rechtliche Pflicht des Vaters bezüglich der mit freien Weibern er-
zeugten Kindern erwachsen sein.
Nachwirkungen der vaterrechtlichen Gestaltung, die
selbst durch das Aufkommen der rechten Ehe nicht beseitigt worden seien,
erblickt F. (S. 117 — 164) in gewissen dem Vater bezw. der Vaterseite
erbrechtlich oder in verwandten Verhältnissen, wie bei der Verlobungs-
befugnis und der Vormundschaft eingeräumten Vorrechten, die die
sonstige Gleichstellung der Eltemseiten durchbrechen. Er verfolgt diese
Vorrechte in den gothisch-spanischen, dänischen, schwedischen, friesischen
und rhätischen Rechten, stets mit dem Ergebnis, dass es sich dabei nicht
um Zurücksetzungen der Mutter in ihrer Eigenschaft als Weib, sondern
um das Eingreifen vaterrechtlicher, dem Zeitalter vor Ausbildung der Ehe
entstammender Gesichtspunkte handle.
Zu den angefochtensten Thesen F/s gehört bekanntlich seine Annahme,
dass das ältere Recht der Germanenstämme dem einzelnen volle Verfü-
gungsfreiheit über sein Vermögen eingeräumt habe. In jüngster Zeit
haben namentlich Brunner und Kohl er in der Berliner Festgabe für
Demburg, Berlin 1900, der erstere bezüglich einzelner Rechte, der letztere
gan^ allgemein, Einwendungen gegen die F.*sche Lehre erhoben. F. hat
sich nicht damit begnügt, diesen Bedenken entgegenzutreten, sondern in
einer umfangreichen, als 4. Nachtrag bezeichneten Studie eingehend die
gesammte Lehre vom Wart- und Näherrecht behandelt Dass seine
Ausführungen im wesentlichen sich, wie F. hervorhebt, auf ältere, vor
mehr als einem Jahrzehnt gefertigte Entwürfe stützen, würde ohne diese
Mittheilung schwerlich erkennbar sein: denn auch dieser Theil seiner
Untersuchungen zeigt nicht nur die gleiche umfassende Quellenbeherr-
schung, wie die sonstigen Abschnitte, sondern auch eine vollkommene
Verwertung der bis in die neueste Zeit hinein erschienenen Literatur.
F. scheidet das Wartrecht scharf von Näherrecht: ersteres bat die
Schenkung, letzteres den Verkauf im Auge. Während F. dem Näher-
recht einen bis in die germanische Urzeit hineinreichenden Ursprung vin-
dizirt, ist ihm das Wartrecht erst ein Erzeugnis späterer Entwicklung.
Seine Betrachtung wendet sich zunächst dem Wartrecht zu
(S. 1&4 — 211). Der Quellenbestand lässt kein sicheres Ergeb-
nis zu. Die herrschende Theorie nimmt allerdings manche Quellenstellen
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500 Literatur.
zu ihren Gunsten in Anspruch, die eine derartige Benützung ausschliessen.
So ist z. B. F. unbedingt darin beizutreten, dass die Zuziehung even-
tueller Erben zu Yeräusserungsacten an sich als Beweis für die
Existenz des Wartrechts unverwertbar ist, da es sich hierbei eben so gut
auch darum handeln kann, die Möglichkeit einer späteren Anfechtung des
Recht sactes seitens dieser Personen, sei es nach seinem Zustandekommen
überhaupt, sei es nach seiner formellen Wirksamkeit, von vom herein
zu beseitigen. Namentlich deutet die Zustimmung der Frau, die
im allgemeinen gar nicht Erbin des Mannes sein konnte, nicht auf die
Existenz eines Wartrechts. Andrerseits verkennt auch F. nicht, dass
manche ältere Quellenzeugnisse ein Wartrecht bekunden. Die Frage nach
der Ursprünglichkeit des Wartrechts kann also aus dem Quellenmaterial
allein nicht mit Bestimmtheit gelöst werden. Die Gründe, die gegen
diese Ursprünglichkeit sprechen, sind nach F. folgende:
In erster Linie der Mangel eines Bedürfnisses. Solange noch
Sippeneigenthum am Land bestand, das Kind für seinen Unterhalt nicht
auf das Gut einer Familie, sondern auf das der ganzen Sippe angewiesen
war, bedurfte es keines Wartrechts für das Kind, das in den älteren Quellen
doch allein als Subject eines solchen erscheint.
Eine Ursprünglichkeit des Wartrechts ist femer nach F. mit der
grossen Mannigfaltigkeit seiner Gestaltung in den einzelnen
germanischen Rechten unvereinbar. Diese Abwei<;hungen gehen, wie F. im
einzelnen ausführt, so weit auseinander, dass ein gemeinschaftlicher gesetz-
licher Ausgangspunkt ausgeschlossen erscheint. Freilich finden sich ge-
sammt-gemanische Voraussetzungen der Rechtsbeständig-
keit von Vergabungen, nämlich die Gesundheit des Schenkers, die
thatsächliche Uebereignung des Geschenkten, der Ausschluss des »Erben-
trugs ^ als Motivs der Schenkung. Aber hierbei steht kein Wartrecbt des
Erben in Frage, keine Sicherung für diesen, dass das Vermögen des Erb-
lassers ganz oder zu einem bestimmten Theil ihm zufalle, da beim Zu-
treffen jener Voraussetzungen die Vergabungsfreiheit völlig unbeschränkt
ist. Ein Indiz dafür, dass das Wartrecht sich erst nachträglich als Aus-
nahme von der Vergabungsfreiheit ergeben habe, bildet nach F. namentlich
seine ursprüngliche Beschränkung auf Brusterben (Abkömm-
linge). Mit dem Erbrecht könne es daher nicht zusammenhängen — sonst
müsste es alle Rückenerben bis zur äussersten Grenze umfassen — ; eben-
sowenig könne es mit dem Begriff der Familie unr) des Familienguts in
näherer Verbindung stehen. Sein Aufkommen — zunächst in der Sitte —
erkläre sich gerade aus der erbrechtliehen Sonderstellung der Kinder ge-
genüber Geschwistern und sonstigen Erben. Geschwister hätten nach dem
Tod der Eltern bereits als Kinder dasjenige erhalten, worauf sie nach
Erbrecht sicher rechnen durften; ihnen gegenüber sei die Vergabungs-
freiheit des Bruders oder der Schwester wesentlich unerheblich. Dagegen
iiätten Kinder durch Vergabung der Eltern das eingebüsst, wovon sie üach
dem Tod der Eltern leben sollten und an dessen Erwerb sie durch ihre
Mitarbeit befcheiligt gewesen wären. Zu ihren Gunsten habe die Sitte ein-
gesetzt, indem sie zunächst Vergabungen an bestimmte Personen, rück-
sichtlich deren die Möglichkeit der Schenkung am ehesten bestanden habe,
wie an nahe Verwandte, den Ehegatten, för unzulässig erklärt, dann wohl
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Literatur. 50t
aacb die melioratio einzelner Kinder zum Nachtheil anderer tinteräagt habe.
Mit der Christian isirang habe diese der unbeschränkten Yergabangsfreiheit
feindliche Sitte erheblichere Bedeutung gewonnen. Denn mit dem Ein-
dringen der christlichen Lehre von der Yerdienstlichkeit der Seel-
gabe — der Vergabung an die Kirche zur Förderung des ewigen Seelen-
heils — sei ein übermächtig wirkender Beweggrund zur Vergabung ge-
schaffen worden, gegen den die auf Kinder und sonstige Erben zu nehmende
Rücksicht zurücktrat. Die eine solche Anwendung der Vergal»ungsfreiheit
perhorreszirende Sitte habe nun nach ihrer Umbildung zum Recht geilrUngt ;
das Ergebnis dieser Bewegung sei die — erst nunmehr — erfolgende Ein-
führung von Wartrechten gewesen, ein Vorgang, den F. nunmehr ge-
sondei't für das westgothische und das burgundische Recht verfolgt
(S. 211—228).
Als die das Wartrecht bei den Westgothen einführenden Normen
bezeichnet F. die Gesetze Chindasvinds 1. Wisig, IV, 5 1. 1, 2, die
zweifellos ein Wartrecht der Kinder am Vermögen der Eltern und am
Widum der Mutter constituiren. Beide Gesetze gedenken des früheren
Zustandes -unbeschränkter Vergehungsfreiheit. Die Art, wie sie dies thun
(abrogata legis illius sententia, qua pater vel mater, avus sive avia, in
extraneam personaui, facultatem suam suam conferre si voluissent, potesta-
tem haberent, aut etiam de dote sua mulier facere quod helegisset, in ar-
bitrio suo consisteret heisst es in 1. 1 ; mulieres, quibus dudum conres-
sum fuerat de suis dotibus iudicare quod voluissent in 1. 2), nöthigt jedoch
nach Brunn er, Festgabe S. 44 zu der Annahme, dass jene frühere Vergabungs-
freiheit nicht den Ausgangspunkt gebildet, sondern selbst erst unter Be-
seitigung eines älteren Wartrechtes durch ein Gesetz eingeführt worden
sei — und zwar, meint Brunn er, durch ein nicht erhaltenes Gesetz des
Eurich, wie aus dessen const 319 und deren Interpolationen in 1. Wisig.
V, 2 1. 5 hervorgehe. Gegen diese Annahme wendet F. zutreffend ein,
dass von einer »legis sententia* auch dann gesprochen werden könne,
wenn es sich um einen althergebrachten Reehtssalz handle (Parallelstelle:
1, Wisig. X, 1 1. 4) und dass der Ausdruck »dudum* auch zur Be-
zeichnung einer fernen Vergangenheit gebraucht werde. (Was Zeumer,
Neues Arch. f. alt. deutsche Geschichtsforsch. Bd. 26 S. 139 N, 1 gegen die
F.'sche Auslegung des »dudum* vorbringt, ist irrelevant. Dass im Geor-
ges'schen Lexikon als erste Bedeutung des dudum »vor kurzem, vorher,
früher*, und erst als zweite »vor längerer Zeit* aufgeführt ist, lässt doch
keinen Schluss dahin zu, dass »dudum* in jener lex die erste Bedeutung
haben müsse. Einen der volksrechtlicben Zeit angehörenden Nachweis für
Verwendung des »dudum* in dem von F. angesprochenen Sinn liietet
1. Burg. 5], 1 i. f.) Das erhaltene Gesetz des Eur. const. 319 liefert endlich,
wie auch Zeumer a. n. 0. S. 145 anerkannt, für die Fnige nach der
Urspünglichkeit des Wartrechts gar kein Material. Sein Wortlaut geht
dahin :
Maritus si uxori suae aliquid donaverit, et ipsa post obitum mariti
sui in nullo scelei*e adulterii fuerit conservata, sed in pudicitia permanserit,
aut si certe ad alium maritum honesta coniunctione pervenerit, de res
sibi a marito donatis possidendi et post obitum suum relinquendi cai
voluerit habeat potestatem. Sin autem per adulterium seu inhonestam
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502 Literatur.
coniiuictionein se miscuisse convinoitnr, qaidquid de facnltate mariti sni
faerat consecata, totnm incnnctanter amittat, et ad heredes donatoris legi-
timos revertator.
Der nach dem Tode des Gatten keusch lebenden Frau wird darin
freilich di*» Yergabangsfreiheit bezüglich der ihr von diesem gemachten
Zuwendungen zugeschrieben. Aber handelt es sich dabei um eine neue
Bestimmung, die ein vorher bestehendes Wartrecht beseitigen sollte?
StSjKide die Bestimmung allein, so könnte man einen solchen Schluss viel-
leicht ziehen. Aber das ist gerade nicht der FalL Die oonst enthftlt
vielmehr zugleich die fernere Norm, dass die unkeusch lebende Frau die
Zuwendungen des Gatten an den Erben einbüsst. Demnach bleibt die
Frage o£fen, ob vor Erlass des Eurichschen Gesetzes, das die rechtliche
Stellung der Frau räcksichtlich ehemännlicher Zuwendungen nach der von
ihr bewahrten pudicitia regelt, für die Frau ohne Rücksicht auf jenes
Moment Yergabungsfreiheit bestand, so dass die Neuregelung fEir die keusche
Frau den alten Zustand beibehielt, diesen dagegen für die unkeusche ab-
änderte, oder ob vordem für die Frau keine Yergabungsfreiheit anerkannt
war, 80 dass Eurich's Gesetz durch Zubilligimg einer solchen an die keusche
Frau etwas ganz neues normirte, für die unkeusche Frau es indess bei
dem früheren Zustand beliess, der nur noch durch die Androhung des
sofortigen Besitzverlustes zu deren Ungunsten verschärft wurde.
Bezüglich des westgothischen Bechts ist der von F. als vorliegend
erachtete Thatbestand demnach auch trotz der Brunner'schen Ausfüh-
rungen als unverändert anzusehen: es sind im älteren Becht keine
Spuren eines Wartrechts nachweisbar. (Dasselbe Ergebnis bei
Zeumer 8. 146, dessen vorherige Bemerkungen, S. 138 N. 1, freilich ein
anderes Besultat erwarten lassen).
Ziemlich verzweifelt ist die Sachlage gegenüber dem burgundi-
schen Recht. Hier finden sich neben einander, ohne dass äussere Merk-
male den Zeitpunkt der Entstehung klar stellen, Satzungen, die ein Wart-
recht auszuschliesicn scheinen, so 1. 1, ]. und solche, die es anerkennen,
80 l. 24, 5; 51, 1. Ist die überlieferte Reihenfolge die der Zeitfolge der
Gesetzgebung entsprechende, so haben wir hier, wie F. annimmt, ein wei-
teres Beispiel einer Einführung des Wartrechts in historischer Zeit. Gehen
dagegen, wie Brunn er bereits in seiner Rechtsgeschichte 1, 337 aus-
führte und nunmehr Festgabe S. 47 ff. durch weitere Erwägungen zu stützen
sucht, 1. 24, 5; 51, 1 auf ältere Zeit als die vorliegende Gestalt der
übrigens äusserst ungeschickt redigirten l. ], 1 zurück, so bildet, über-
einstimmend mit der herrschenden Ansicht, auch bei den Burgundern das
Wartrecht den Ausgangspunkt der Entwicklung.
F/s Entgegnung erledigt nun zweifellos eine Reihe der Brunner'schen
Einwendungen: stösst sich z. B. Brunner an der von F. für die 1. 1, 1
behaupteten Scheidung des väterlichen Yermögens in communis fa-
cultas und labor, die für eine Zeit nicht-existenten Wartrechts unan-
gebrachtsei, und nimmt er an, dass communis facultas als feststehender
Rechtsbegriff lediglich ein dem Yater und den Söhnen gemeinsames
Yermögen bezeichnen könne, so verweist F. nicht unzutreffend auf die
Adjectivirung des labor durch suus, die den Erwerb des nicht abge-
theilten, aber verheirateten Sohnes (so 1. Burg. 75, 2) der Yerftigung des
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Literatur. 503
Vaters entzieht, die in 1. ], ] getrofifene Sonderang demnach nicht als
überflüssig erscheinen lässt, und macht mit Recht darauf aufmerksam, dass
der 1. Burg, selbst eine technische Verwendung des Ausdrucks »communis
facultas^ nicht eigen ist Andrerseits steht seine eigene Annahme, com-
munis facultas bezeichne das noch nicht getheilte Vermögen,
ebenfalls freilich beweislos dar. Bei dem widerspruchsvollen Charakter der
1. Burg. — man vgl, etwa die instructive Zusammenötellung v. Haibans,
Rom. E. in den germ. Volksstaaten 1, 287 — dürfte demnach deren Ver-
wertung für die Feststellung nach der Ursprünglichkeit des Wartrechts
kein irgendwie sicheres Ergebnis liefern.
Im sal fränkischen ßecht hat nach F. stets Vergabungs-
freiheit bestanden. Hier habe ein Bedürfnis für ein Wartrecht um so
weniger vorgelegen, als schon nach ältestem Recht, wie auch später durch
die Verfangenschaft des Widums der Mutter den Kindern ein Theil
des ursprünglichen Vaterguts gesichert gewesen sei. Auch diese These ist
von Brunner, Festgabe S, 5 Off. eingebend bekämpft worden. F. weist
mit Recht einzelne der Brunner' sehen Argumente als beweisunkräftig zurück.
Die Formel Marc. II, 9, Zeumer S. 80 f,, mit Brunner auf ein Freitheil
des Vaters zu beziehen, ist bedenklich, solange die Existenz eines solchen
Freitheils noch gar nicht feststeht; auch die tertia der Betha (bei Par-
denus 1, KKi Nr. 179 ao. 572) kann mit F., wie auch Brunner früher
selbst annahm, auf das Errungenschaftsdrittel bezogen werden.
Dagegen wird sich gegen die Annahme Brunner 's, dass die in der Formel
Marculf II, 17, Zeumer S. 87, als Frauengutsbestandtheil erwähnte tertia,
die dem Erb- und dem Errungenschaftserwerb angereiht wird (quod in
tercia mea accepi), mit dem Widum identisch sei, kaum eine hin-
reichend begründete Einwendung geltend machen lassen, wenngleich die-
selbe Formel in anderer Verbindung von dem Errungenschaftsdrittel auch
als von einer tertia spricht (quod pariter, staute coniugio, adquaesivimus,
predicta coniux nostra tertia habere potuerat), und auch sonst, wie F.
hervorhebt, inhaltlich zu manchem Bedenken Anlass gibt.
Erweist die letztgenannte Formel eine Verfügungsfreiheit der Frau
über ihr Widum, so fällt damit freilich der von F. als Begründung für
das Fehlen des Wartrechts im fränkischen Recht angegebene Umstand
dahi n. Für die Frage nach dem Vorbandenhein eines fränkischen
W^art rechts überhaupt ist dies Ergebnis indess gleichgültig.
Und nach dieser Richtung düiiten auch Brunner 's Ausführungen schwerlich
grössere Klarheit erbracht haben. Die mehrfach bezeugten Angaben, dass
Vergabungen aus ungetheilter Vermögensgemeinschaft (Ganerbschaften)
nur nach vorheriger divisio mit den übrigen coheredes zulässig waren,
erklären sich aus der rechtlichen Construction der Gemeinderachaft, kommen
also für das Wartrecht nicht in Betracht. — Völlig verfehlt ist die Behaup-
tung Kohler' s, Festgabe S. 246, dass erst das Cap. legit. add. v. 818
§ 5 (richtig 6), Boret. 1, 282, die Veifügungsfreiheit bei den Franken
eingeführt habe. Setzt doch diese Bestimmung, wie F. richtig betont, die
Verfügungsfreiheit gerade als bestehend voraus!
Während das Wartrecht nach F. erst in historischer Zeit zur Ein-
führung gekommen ist, rückt er (S. 244 — 292), wie bereits erwähnt, den
Ursprung des N ä h e r r e c h t s bis in die Periode des germanischen
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504 Literatur.
Urrechts oder doch des noch nicht verzweigten ostgermanischen Ur-
rechts, der es mindestens bereits als ein Institut der Sitte angehört habe.
Dies erweise die gleichmässige Beschränkung des Näherrechts,
(wohl im Interesse der Beweiserleichterung), in sämmtlichen Rechten der
ostgermanischen Gruppe auf das (xrosselterngut, d. h. dasjenige
unbewegliche Gut, das von gemeinsamen Grosseltem beider Parteien, des
Erblassers und des Erben oder des Verkäufers und des Nähergeiters her-
rühre. Das Näherrecht gehe, da es ja den Verkauf von Erbland als mög-
lich voraussetze, von voller Verfügungsfreiheit aus; der Verkauf er-
scheine auch nicht als etwas unrechtmässiges: müsse doch der vom Zug-
recht Gebrauch machende Nähergelter dem Käufer alle Unkosten ersetzen.
Massgebender Gesichtspunkt für die Entstehung des Näherrechts sei die
Billigkeit: werde dem Verkäufer in jedem Fall der höchst erreichbare
Preis gesichert, während gleichgültig sei, wer ihm diesen Preis zahle, dann
erscheine als angemessen, dass das Gut zunächt an solche Personen ver-
kauft werde, die ein besonderes Interesse daran hätten, gerade
dies Grundstück zu erwerben, sofern sie zur Zahlung des von
einem Dritten gebotenen Preises bereit seien. Diese Billigkeitsrücksicht
träfe auf den nächsten Bluts freund und Erben, aber auch für den
Nachbarn und für denjenigen zu, der Eigenthümer eines Grund-
stücks, von dem das nunmehr zu verkaufende einst abgetheilt
worden sei. Das ausgebildete Nähen-echt habe dann unter diesen mehreren
einer Rücksicht werten Personen eine Reihenfolge geschaffen.
Kurz streift F. auch das Beispruchsrecht, (S. 292 — 296), wo-
nach es zur wirksamen entgeltlichen oder unentgeltlichen Liegenschafts-
veräusserung der Zustimmung des Erben benöthigte. Seine geringe Ver-
breitung schlösse die Annahme, dass es schon dem urzeitlichen Recht an-
gehört habe, aus; eher, jedoch nicht ausschliesslich, erscheine es als das
Ergebnis einer Verbindung von Wart- und Nö herrecht.
Der letzte, als 5. Nachtrag bezeichnete Abschnitt befasst sich mit dem
westgothischen Weibererbrecht (S. 296 — 318). Nach F.'s früheren
Ausführungen, die sich namentlich auch auf die const. Eur. 320 in der
Zeum er' sehen Lesung von 1894 stützten, hat das westgothische Recht
nie eine Zurücksetzung des weiblichen Geschlechts gegenüber dem männ-
lichen Geschlecht gekannt. Dieser Annahme ist neuerdings Zeumer,
Neues Arch. f. alt. deutsche Geschichtskunde 26, 95 f. in eingehender, von
Brunner, Sav. Zeitschiift Germ. Abth. Bd. 21 S. 12 durchaus gebilligter
Begründung entgegengetreten. In dieser Begründung sind zwei Bestand-
theile zu unterscheiden.
Einmal glaubt Zeumer in denjenigen westgothischen Normen, die
zu Gunsten einer stets bestehenden Gleichstellung der Gescldechter von F.
angerufen werden — so etwa const. Eur. 328, 329; l. Wisig. IV 2 Li,
9, 10 — Anzeichen dafür zu finden, dass die Gleichstellung der
Weiber mit den Männern als Neuerung und Ausnahme zu Gunsten
der ausdrücklich genannten Weiber aufzufassen sei. Das erstere
wird jedoch, wie F. mit Recht entgegnet, durch den Wortlaut jener Normen
nicht bestätigt. Denn nirgends lassen sich Spuren nachweisen, dass der
Inhalt der beide Geschlechter gleichsetzenden Bestimmungen etwas neues
darstelle, und dass die Gleichsetzung selbst in jenen Normen wiederholt
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Literatur. 505
in aufGekllender Weise betont wird, kann sehr wohl mit F. auf das Be*
streben zurückgeführt werden, Tendenzen, die auf die Verschlechterung der
rechtlichen Stellung des Weibes abzielten, in möglichst eindringlicher
Weise entgegenzutreten. — Dass nur den ausdrücklich genannten Weibern
die Gleichstellung eiugeräumt worden sei, die Anschauung dagegen, dass
aus der Kennung einzelner Personen auf die Erbberechtigung der ganzen
Klasse, der sie angehörten, geschlossen werden dürfe, abzulehnen sei, er-
scheint angesichts der const. 328 Eur. ziemlich unwahrscheinlich: erkennt
doch Zeumer selbst an, dass die hierin ausgesprochene Zulassung der
»avia raatema« als Erbin neben dem »avus paternus* eine unerklärliche
Zurücksetzung des mütterlichen Grossvaters bilde — eine Schwierigkeit,
die durch die F.'sche Annahme, die Nennung der beiden den zwei Gross-
elternseiten angehörenden geschlechtlich verschiedenen Personen solle das
gleichmässig Erbrecht aller Mitglieder der Grosselternklasse kennzeichnen,
leicht be^eitigt wird.
Grössere Bedeutung kommt dem Umstand zu, dass Zeumer auf Grund
erneuter Prüfung der Pariser Fragmente von der const. 320 Eur. einen
neuen, verbesserten Text gewonnen hat, der seiner Ansicht nach die
F.'sche Verwertung der früheren Lesung als einer Stütze für die Ur-
sprünglichkeit der erbrechtlichen Gleichstellung der Geschlechter bei den
Westgothen ausschliesst. F. hält dagegen auch diese neue Fassung mit
seiner These für vereinbar. Behufs Würdigung dieses Streitpunkts em-
pfiehlt sich der Abdruck des neuen Textes, dessen erste fünf, im folgenden
fortgelassene Zeilen nach Zeumer bis auf einige, für eine Erglüizung keinen
Anhalt gewährende Buchstaben unleserlich sind. Er lautet: . . de re
eas aequitate . . . ere mancipia eius ibus vel in aliis
rebus aequalera habent portionem; quod si autem ....... täte con-
iugium expetens sponte transierit, perdat portionem quam acceperat. Soror(?)
fratrum suorum heredi. re. qua. que .... perman . . quamdiu advixerit
. . s vel in cultura cum fratribus habeat portionem ; post obitum viro
eius terra s ad heredes superius comprehensos absque mora revertan tur,
reliquas facultates cui voluerit donatura. Circa sanctimonialem autem, quae
in castitate pennanserit, in potestate (oder voluntate) parentum praecijn-
mus permanere. Quod si parentes sie transierint, ut nulla fuerit testa-
menti ratio (?), puella intra fratres aequalem in omnibus habeat portio-
nem; quam usque ad tempus vitae suae usufructuario iure possideat, post
obitum vero suum terram suis heredibus derelinquat, de reliqua facultate
taciendi quod voluerit in eis potestatem n. t. .
Zeumer legt das entschiedenste Gewicht darauf, dass nach dieser Be-
stimmung für zwei verschiedene Kategorien Schwestern, nämlich solche,
die bei ihrer Verheiratung nicht eigenmächtig voi'giengen (im entgegen-
gesetzten Fall kommt gar kein Erbrecht für sie in Frage) und solche, die
als Nonne ihr Keuschheitsgelübde bewahrten, oder überhaupt unverheiratet
blieben, das Erbrecht am Grundbesitz auf den Niessbrauch an einem An-
theil beschränkt wird. Betone dem gegenüber die an Stelle der ausführ-
lichen c. 320 Eur. getretene kurze Antiqua Leovigilds 1. Vis. IV 2 1. 1
lediglich die Gleichberechtigung von Brüdern und Schwestern:
si pater vel mater intestati fuerint, sorores cum fratribus in omni
parentum facultate absque aliquo obiectu equali divisione succedant,
MittheiluDKen XXIII. 33
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506 Literatur.
80 gehe daraus deutlicb hervor, dass in diesem Punkt das neue Recht eine
scharfe Abweichung vom alten aufweise.
Auch F. unterscheidet in unserer Stelle verschiedene £[ategorien
Schwestern. Während Zeumer aber seine Kategorien von erbberechtigten
Schwestern derjenigen Schwester entgegenstellt, die in Folge eigenmfichtiger
Verheiratung des Erbrechts darbt, also nur erbunfähige und be-
schränkt erbfähige Schwestern als vorhanden erachtet, stellt F.
die erbunfähige Schwester, bezüglich deren Charakterisirung er mit
Zeumer tihereinstimmt, in einen doppelten Gegensatz, nämlich einmal zu
solchen Schwestern, die unbeschränkt erbfähig sind, und dann zu
den beschränkt erbfähigen. Ueber die unbeschränkt erb-
fähigen habe sich der unleserliche Eingang der const. verhalten, nämlich
jedem Mädchen, auf das nicht die mit »quod si autem^ eingeleitete
Ausnahme eigenmächtiger Verheiratung anwendbar gewesen sei, gleiches
Erbrecht mit den Brüdern eingeräumt. Die Beschränkung des Erbrechts
auf Mobilien und Immobiliarleibzucht treffe dagegen neben der Nonne
nicht, wie dies Zeumer annimmt, jede consentirt beiratende Schwester, son-
dern nur die in kinderloser Ehe lebende.
Beide Auffassungen unterliegen grossen Bedenken.
Zeumer beachtet wohl nicht genügend die Bedeutung des »quod si
autem«, einer Wortfassung, die zweifellos den Gegensatz der ver-
schiedenen Erbberechtigungen schon an dieser Stelle zum
Ausdruck bringt und es ausschliesst, der eigenmächtig heiratenden, des Erb-
rechts darbenden Schwester lediglich die beiden Kategorien beschränkt
erbfllhiger Schwestern gegenüberzustellen.
F.*s Aimahme, die mit der Nonne parallel behandelte sei eine in
kinderloser Ehe lebende Schwester, dürfte ebenfalls auf Widerstand stossen.
Einmal erlaubt es m. E. schon die übereinstimmende Gliederung der be-
treffenden Bestimmungen nicht, den »obituB* in beiden Fällen auf eine
andere, als eine und dieselbe Person, und dann natürlich, da für die s an c-
timonialis von der Möglichkeit des vir abzusehen ist, auf die beschränkt
erbfähige Schwester zu beziehen. F.*s Erklärung lässt ferner die Frage
i/ubeantwortet, wie sich das Rechtsverhältnis an den terrae bis zum Tode
des Mannes der Schwester gestalten würde. Erst nach diesem Zeitpunkt
wäre ja das Moment der Kinderlosigkeit sicher gestellt und damit die An-
wendbarkeit der die Leibzucht anordnenden Norm gegeben. Wie stände es
aber vorher? Sind die terrae dann ebenfalls schon gebunden? Wie femer,
wenn das Kind, von dessen Existenz F. die Regelung abhängig macht,
verstirbt? Hört dann die einmal erworbene Verfiiguugsbefugnis der Frau
über die terrae wieder auf?
Diese Schwierigkeiten fallen m. £. fort, wenn unter der der sanctimonialis
gleichgestellten Schwester die im Elternhaus verbliebene unver-
heiratete puella, die alte Jungfer, die keinen eigenen Herd begründet,
sondern nach dem Tod der Eltern bei einem der Brüder lebt, verstanden wird.
Ist es verständlich, dass, trotz prinzipieller Gleichsetzung der Geschlechter,
der Nonne wegen ihrer mangelnden wirtschaftlichen Selbständig-
keit bezüglich der Liegenschaften ein auf die Leibzucht beschränktes Erbrecht
zusteht, 80 trifft doch die gleiche Erwägung auch auf das wirtschaftlich
lediglich eine pars domus eines andern bildende ledige Mädchen zu.
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Literatur. 507
Vorausgesetzt, dass diese Annahme begründet ist, würde die const.
320 unter den Schwestern für den Erbfall folgende Gruppen unter-
scheiden :
a) solche, die mit den Brüdern in allen Dingen »aequalem
habent portionem^. Das sind, wie F. zutreffend gegen Zeumer aus-
führt, zunächst alle Schwestern, die nicht unter die durch das »quod
si autem* eingeleitete Auanaüme t'allen.
b) solche, die für den Erbfall ausser Betracht bleiben,
nämlich die eigenmächtig Verheirateten.
c) solche, die an den Liegenschaften nur den Ni ess-
brauch, an allen sonstigen Nachlassbestandtheilen dagegen
gleichen Antheil mit den Brüdern erlangen, nämlich das bei einem
Bruder verbleibende ledige Mädchen und die Nonne.
Demnach wäre also auch Eurich bereits von der Gleichsetzung
der Geschlechter ausgegangen, die den Geschlechtsunterschied erb-
rechtlich für irrelevant erklärenden Bestimmungen der l. Vis ig. nicht als
Neuerungen aufzufassen.
Für die folgende Abtheilung stellt F, die Darstellung der Erbenfolge
der gothisch-norwegischen Rechtsgruppe sovde ein alphabetisches Inhalts-
verzeichnis für das bisher Veröffentlichte in Aussicht.
Kiel. Otto Opet.
Davidsohn Bobert, Geschichte von Florenz. I, Band.
Aeltere Geschichte. Berlin 1896, XI und 867 S. 8«.
Derselbe, Forschungen zur älteren Geschichte von
Florenz. I. Berlin 1896, VI und 188 S. II. Berlin 1900, 352 S.
III. Berlin 1901, XVIII und 339 S. 8°.
Das Erscheinen des dritten Bandes der Forschungen Davidsohns wird
es rechtfertigen, wenn nunmehr auch in dieser Zeitschrift auf ein Werk
zurückgegriffen wird, das unzweifelhaft zu den bedeutendsten Erscheinun-
gen der historischen Literatur des vergangenen Jahrzehnts zählt. Eine
neue schöne Gegengabe bringt hier deutscher Gelehrtenfleiss dem Genius
Italiens dar für alle die unermespliche geistige Anregung, welche die
■deutsche Nation seit vielen Jahrhunderten von dem schönen Lande jenseits
der Alpen empfangen hat. Unter den italienischen Städten hat von Rom
abgesehen keine andere gleichen Einfluss auf die geistige Entwickelung
Europas genommen, wie Florenz, die Wiege Dantes, des Humanismus und
der Kenaissance. Den ersten Anfängen jenes Gemeinwesens nachzuspüren,
aus dem so unschätzbare Anregung für Europas Cultur ausströmte, das
die Heimat einer so gottbegnadigten Generation von grossen Menschen
und Künstlern geworden ist, die Grundlagen aufzudecken, auf denen jene
hohe Cultur erwachsen ist, zählt sicher zu den interessantesten Problemen
der Geschichte. Schon hat ein Deutscher Otto Hartwig eingehende und
wertvolle Studien über die ältere Geschichte von Florenz gemacht. Der
Franzose Perrens hat in einem urafangi'eichen, nicht sehr kritischen Werke
33*
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508 Literatur.
denselben Gegenstand behandelt. Die Italiener blieben nicht zurück. Zwar
Gino Capponis bekanntes Buch drängt die Stadtgeschichte bis zum 1 3. Jahrh.
auf wohlgezählten 19 Seiten eusammen, doch die Arbeiten Villaris und
Santinid sind mit Anerkennung zu nennen; dass es aber noch unendliche
Schätze zu heben gab, dass noch viele Fragen der Lösung harrten und
gelöst werden konnten, zeigt D.'s Buch. Auf umfassenden arohivalischen
Studien beruht dieses Werk. Nicht nur die Florentiner Archive und
Bibliotheken, auch die der übrigen toscanischen Städte haben nebst einer
umfassenden Benützung der gedruckten Literatur das Material geliefert,
auf dem das Werk aufgebaut worden ist. Es gelang dem Verf. in der
Biblioteca naz. von Florenz eine unbekannte Lebensbeschreibung des Jo-
hannes Gualberti zu finden, die er im ersten Bande der Forschungen ver-
öffentlicht. Eine vita Bangerii über Anselm von Lucca, die bisher, in
Spanien gedruckt, unbeachtet blieb, hat er zuerst verwertet. Eine un-
edirte Schrift : Liber de regimine civitatis hat wertvolle Beiträge zur Ver-
fassungsgeschichte, ein altes Missale der Laurenziana Notizen für das kirch-
liche Leben und die Culturgeschichte geliefert. Die vorzüglichste Quelle
boten aber die Urkundenschätze, die für Florenz in keiner erschöpfenden
und kritischen Ausgabe vorliegen und vom Verf. sämmtliche neu durch-
geprüft werden mussten, wobei sich ungemein häufig Verbesserungen und
Berichtigungen ergaben. Ein Excurs ist dem Verf. der ältesten italieni-
schen Chronik der Stadt gewidmet, den D. in der Person des Piero Bon-
fante zu bestimmen vermag. Andere Excurse handeln über Urkunden-
fälschungen, die in der Istoria della casa degli Ubaldini und in einem
Estratto del camerotto di Volterra vorliegen und bisher vielfach als echt
benützt worden sind. Es schliessen sich über 100 Kegesten von Kaiser-
und Papsturkunden an, die theils unedii-t waren, theils Anlass zu Ver-
besserungen und kritischen Bemerkungen boten. Die Excurse und grö-
sseren kritischen Ausführungen zum ersten Bande sind in die Forschungen
verwiesen.
Nur eine knappe Uebersicht dessen, was der Verf. neues bietet, soll
im engen Bahmen dieser Besprechung geboten werden. Schon der ältesten
etruskischen Ansiedlung auf dem Boden des späteren Florenz, der Stadt
Florentia weist D. einen neuen Standort östlich der späteren Stadt bei
San Salvi an, wo er das Vorhandensein antiker Mauern ans Urkunden und
Schriftstellern vom 12. bis zum 18. Jahrh. darthui Während man früher
die Gründung der Böroercolonie in Florenz auf Sulla zurückführte, weist
der Verf. .als Stadtgründer Julius Cäsar nach, wogegen Sulla vielmehr die
alte Etruskerstadt zerstörte. Den Sieg, den Stilicho über die Gothen
des Radagais im Jahre 405 bei Florenz erfocht, setzt er auf den 23. Au-
gust und nicht auf den 8. October, den Festtag der heiligen Beparata,
wie die Florentiner Tradition. Ein Ergebnis von gewisser Wichtigkeit,
weil die Tradition daraus den Oult dieser syrischen Heiligen erklären
wollte. Wie D. vielmehr darthut, weist der Cult vielmehr auf den Ur-
sprung des Christenthums in Florenz aus dem Orient. Griechen er-
scheinen zu gutem Theile in den frühchristlichen Inschriften, der erste
und einzige Märtyrer von Florenz, der heil. Minias, war ein Grieche.
Diesen griechischen Elementen wird man in den Anfängen des abendländi-
schen Christenthums erhöhte Aufmerksamkeit schenken müssen, denn der
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Literatur. 509
Reparatacnlt findet sich, Ype D. nachweist, weit verbreitet in Italien, auf
den Inseln des Mittelmeeres bis nach Südfrankreich hin. Aach mit Mai-
land steht die Florentiner Kirche in Verbindung. Ambrosias weiht die
Kirche von san Lorenzo, die spttter zu einem Prachttempel der Renaissance
werden sollte.
Nfther geht D. dann auf die Niederlassung der Langobarden ein.
Schon in spfttere langobardische Zeit versetzt D. die Annäherung von Sie-
gern und unterworfenen Romanen. Allerdings eine gewisse Annäherung
in Sprache und Sitten hat sicher stattgefunden. Auch in der Wirtschaft,
wenn die Langobarden bereits den Handelsmann nach seinem Vermögen
dem Heere einreihen. Ein gewisser Gegensatz muss freilich noch lange
bestanden haben, sonst könnten sich die Besonderheiten des Rechtes der
unterworfenen Römer, die zudem, wie Ficker nachgewiesen hat, von ge-
rioger materieller Bedeutung waren, nicht so lange erhalten haben. Das
scharfe Nationalgefühl, das sich bei Liutprand von Creroona oder in den
von Fitting dem Irnerius zugeschriebenen Questiones de iuris subtilitati-
bus findet, entspringt freilich mehr dem Gegensatze der Langobarden zu
den Oströmem, der Stadtrömer zu den Langobarden. Bereits in diese
Zeit reicht, worauf der Verf. mit Recht Gewicht legt, die Entstehung des
Regionalismus in Italien zurück. Schon hören wir von Kämpfen zwischen
Siena und Arezzo. In die Langobardenzeit versetzt D. den Bau des Flo-
rentiner Battistero san Giovanni und zerstört die Legende von einer Flo-
rentiner Protoreoaissance, die man ins 11. und 12. Jahrh. setzte. Die
Florentiner Tradition knüpft die Neugründung der Stadt an Karl den
Grossen. D. fixirt die Beziehungen des grossen Kaisers zur Stadt genauer.
Jetzt endet das Herzogthum in Florenz, fränkische Grafen treten an die
Stelle der Herzoge. In der Mitte des 9. Jahrh. werden die Grafschaften
Florenz und Fiesole verbanden. Florenz gewinnt damit das Uebergewicht
über die Nachbarstadt. Es folgen die Wirren der nachkarolingischen
Zeit. Auch in Florenz lernte man die Ungarn fürchten. Das alte Missale
der Laurenziana enthält eine Messe gegen die Heiden, » die sich um unserer
Sünden willen stärker zeigen, als wir«. Es bildet sich die Markgrafschaft
Toscien, und D. Buch wird nun fast zur Geschichte der Markgrafen.
Interessante Nachrichten bringt D. namentlich über die Markgrafen Hubert
und Hago, an den sich eine merkwürdige Sagenbildung anschliesst. Bald
treten die kii-chlichen Ereignisse in den Mittelpunkt des Interesses. Wir
lernen den tiefen Verfall der Kirche kennen, der auch in Toscana eintrat.
Indem sich hier früh Keime kirchlicher Reform bildeten, und die grosse
Bewegung geradezu sich zum Theil in Toscana abspielt, gewinnen diese
Partien des Buches das höchste Interesse. Romuald, ein von D. trefflich
geschilderter Charakterkopf, gründet in den Waldbergen des obersten Amo-
thales das Eremo von Camaldoli. Die Florentiner Bischöfe herrschen zum
Theil nicht unrühmlich wie grosse weltliche Herren. Bischof Hildebrand
hat San Miniato gebaut, noch das Entzücken unserer Zeit, ein Bau, bei
dem sich die toscanische Kunst zuerst zu einem neuen, eigenartigen
Kirchenbaustyl aufgeschwungen hat. Die Leiche des heil. Minias war vor
einiger Zeit nach Metz gekommen. Beim Bau gefundene Gebeine wurden
trotzdem nicht nur als die des Heiligen, sondern auch als solche seiner
^nosaen, die man ihm andichtete, erklärt Der Bischof liess eine Legende
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510 Literatur.
des Heiligen anfertigen, welche diesem Umstände und dem Geschmacke
der Zeit Bechnung trag. Zeichen und Wunder blieben nicht aus. Und
doch war dieser Bischof HUdebrand in aller Form verheiratet Seine Frau
betheiligte sich an der Verwaltung der Diöcese zum grossen Entsetzen des
reformeifrigen Abtes von Settimo. Die neugefundene vita des Johannes
Gualberti überliefert diese köstliche Scene. Schlimmer hausteh andere
Geistliche, die sich nicht mit einer Frau begnügten und die Eirchengüter
verschleuderten. Wir blicken in einen Abgrund sittlicher Entartung. Kein
anderer ist es, der ihn eröffnet, als der gelehrte Cardinal und Freund
Gregors Yll. Petrus Damiani. Dem Verf. gelang es, ganze Stammbäume
von Priesterfamilien zu entwerfen. Nun treten die ersten Reformer g^en
die Entartung des Clerus auf, Mönche, wie der wunderliche Teuzo, der
mitten in der Stadt ein ascetisches Leben führt, und vor allem Johannes
Gualberti, (Gestalten, die an Typen der Renaissance, an einen Savonarola
erinnern, keine hageren Heiligenerscheinungen, sondern noch D. prächtiger
Schilderung Menschen von Fleisch und Blut, voll von Leidenschaft und
kluger Berechnung; von einer üammenden Begeisterung für die Reform
der Kirche erfüllt. Wir verfolgen das Wachsen der Bewegung, die anfangs
zurückgedrängt an Boden gewinnt, so dass die führenden geistlichen Kreise
ihr nun Rechnung tragen müssen. Für Florenz wird namentlich die
Tochterstiftung von Vallombrosa, das vor den Mauern der Stadt gelegene
san Salvi, von der grössten Bedeutung. Nun tritt mit Leo IX. auch
das Papstthum mit den Mönchen in Verbindung. Victor II. hält iii Florenz
seine grosse Reformsynode, zu der auch Heinrich m. eintrifft. Hier ent-
setzt der Kaiser die Beatrix, die Witwe des Markgrafen Bonifaz ihrer
Würde. Florenz wird vom Kaiser zur Reichsstadt gemacht. Freilich nach
dem Tode des Kaisers erlangt der zweite Gemahl der Beatrix Gottfried die
alte Stellung wieder; Gottfried bat Florenz vor allen Städten begünstigt,
dort hat er seine Residenz aufgeschlagen. Papst Stephan IX., der Bruder
Gottfrieds, stirbt nach kurzer Regierung in Florenz. Ihm folgt als Nico-
laus II. der Bischof Gerhard von Florenz. So verknüpft sich die Stadt-
geschichte mit der allgemeinen Kirchengeschichte in diesen verhängnis-
vollen Jahren. Die gewaltige Persönlichkeit Hildebrands ragt in die Stadt-
geschichte herein. Den vollen Sieg erringt der Kampf gegen die Laien-
investitur in Florenz, als es den Mönchen gelingt, den vom Kaiser ein-
gesetzten Bischof Petrus Mezzabarba zu verdrängen. Es liest sich wie
eine Novelle, wie die Mönche durch List den Beweis für die simonistische
Erhebung des Bischofs in ihre Hände spielen, wie ein Gewaltstreich gegen
San Salvi ihr Ansehen beim Volke noch steigert, wie sie halb gegen den
Willen der Curie zur Feuerprobe schreiten, um durch ein grosses Wunder
ihre Sache zur siegreichen zu machen. Dass dabei die pia fraus nicht
fehlte, thut D. nach einem Expose des Branddirectors der Stadt Berlin dar,
welches auch zur Erklärung ähnlicher Feuerproben Beachtung verdient.
Die Persönlichkeit der Mathilde und ihrer geistlichen Berather gewinnt
aus der von ihm benützten vita Rangerii des Anselm von Lucca neues
Relief. Der grosse Kampf zwischen dem Papstthum und dem Reiche ent-
zündet in den toscanischen Städten, wie dieselbe Biographie darthut, zuerst
ein Widerstreben der Städte gegen die markgräfliche Gewalt. Nur Florenz
hält bei Mathilde aus und gewinnt dafür mannigfaltige Begünstigung. Die
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Literatur. 511
Stadt wird vergeblich von Heinrich IV. belagert und zwar wie D. darthat,
im Jahre 1082. Heinrichs IV. Sohn, der unglückliche Eonrad findet in
Florenz Aufnahme, aber anch den frühen Tod. Eigenartige literarische
Erzeugnisse reift der grosse InTestiturstreit in den chiliastischen Schriften
des Bischof Bainer, die in manchem an die um ein halbes Jahrh. jüngeren
des Gerhoh von Reichersberg erinnern.
Von hohem Interesse sind jene Capitel, welche der Entwickelung der
Stadtverfassung gewidmet sind. D. geht von der ländlichen Verfassung
aus, da die Langobarden rechtlich das Stadtgebiet und das flache Land
gleichgestellt haben. Die Burgen werden Mittelpunkte der feudalen Ver-
waltung des Landes. Waita und scarawaita, Wach- und Patrouillendienst
sind gemeine ünterthanspfiicbten scbon in fränkischer Zeit und vielfach,
wie im Bisthum Trient solche geblieben, freilich häufig auch hier zu
Gunsten einer Burg auf bestimmte Ortschaften gelegt. Viel interessantes /
wird aus Urkunden über die albergaria und andere Leistungen und Zinse
berichtet, welche die Bauern den Grund- und Burgherrn gegenüber zu
erbringen haben, das adiutorium» den abusus oder sopruso, ausserordent- ;
liehe und willkürliche Abgaben, die oft erhoben werden. Vielfach herrscht l
ein Theilbausystem, die mezzadria, die hier wohl ebenso wie anderwärts ••
aus der Eömerzeit (colonia partiaria) stammen wird. Wir erfahren inter- }
essantes über die ständischen Verhältnisse, die Lage der Hörigen, die i
milites und masnada, die hier nicht mehr die ritterlichen, sondern nur
mehr bäuerliche Kreise umfasst. Wichtig sind die Beobachtungen über <
das Gemeindeland und den Gemeindebesitz, die sich in Italien früh nach- j
weisen lassen, aber wenig beachtet sind ; wichtig auch die über die Or- ' Jt
ganisation des flachen Landes nach Pfarreien, plebes, welche auch hier, '^
wie es für andere Orte ebenfalls nachgewies'in ist, die kleinsten Gerichts-
bezirke bilden. Die plebs zerfällt in Nachbarschaften vicinantiae, die schon i
in langobardi scher Zeit ihre eigenen Gewohnheiten ausbilden. Die Nach- j
barschaften gewinnen nun bald dem Burgherrn gegenüber gewisse Rechte,
eine gewisse Selbstverwaltung neben bestehender Abhängigkeit. Ihre Ge- i
Schäfte leiten die boni homines, aus deren Reihe die Consuln hervorgehen,
wie dies D. eingehender bereits in anderen Arbeiten dargelegt hat. Gewiss
sind die autonome Verwaltung und die Comune nicht überall aus denselben •
Wurzeln entsprungen. Bei Poggibonsi und Semifonte, neu gegründeten *
Ortschaften, liegt ein Synoikismos vor. Anderwärts sind vielfach herr-
schaftliche und obrigkeitliche Beamte Decane, Scarionen, aber auch im
Anfang nur von Fall zu Fall gewählte Syndici an die Spitze der Gemeinden
getreten.
Interessant ist es nun, wenn D. für die Städte ähnliche kleine Genossen-
schaften, wie für das Land nachweist, die populi, portae u. s. w., Gemein-
schaften, die in die Römerzeit zurückreichen. Gut beobachtet er die An-
fänge der städtischen Gerechtsame. Schon in der Mitte des 11. Jahrh.
gibt es städtische Boten, einen Stadtwart, Seneschalke, die mit der Ein-
hebung der Steuern betraut sind, u. s. w. Die Stadt hat also bereits ein
Besteurungsrecht, sie bestimmt Maass und Gewicht u. s. w.; das alles setzt
eine weitgehende städtische Autonomie voraus. Für Lucca ergeben sich
Consuln aus der vita Anselmi bereits zum Jahre 1080. Mit Recht ver- *
muthet D., dass diese Behörde auch in Florenz lange vor ihrer ersten ur-
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512 Literatur.
kandlichen Erwfthnimg im Jabre 1138 fungirte. Aach hier sind die Consoln
als Ansschoss der boni homines za fassen, als welche die Tollbereehtigten
Stadtbürger angesehen werden müssen. Indem D. anch aof die Entwiekelnng
in den anderen toscanischen Stftdten eingeht, gibt er seinen Ansfübnmgen
einen breiteren Boden nnd liefert einen reiehen Beitrag mr Geschichte der
Entstehung des Consolats. Da neben der Antonomie die Abhängigkeit
Ton der Markgrafechaft fortbesteht, findet der YerL in den ans Abhängig-
keit und Selbstständigkeit gemischten Verhältnissen gerade die flir diese
Stufe der städtischen Entwiekelnng bezeichnende Gestaltung der Yer-
fassong.
Das folgende Capitel: Machterweitening schildert die Kämpfe der
Florentiner gegen die feudalen Mächte ihrer Umgebung. Der Nachweis ist
interessant, wie die Entwiekelnng der städtischen Macht sich unter der
Flagge einer Erweiterung der Rechte des Bisthums deckt, wie der Stadt-
heilige gewissermassen als Herr des Stadtwesens und Territoriums er*
scheint. Der Kampf um die Erbschaft der Kadolinger gibt den äussern
Anlass für viele dieser Kämpfe. Auch die Zerstörung Fiesoles durch Florenz
fällt in den Kreis dieser Bestrebungen. Immer mehr erwächst die Gre-
schichte von Florenz zu einer Geschichte Toscanas. Die Beichsgewalt spielt
in Tuscien nach dem Tode der Mathilde eine klägliche Bolle, sie vermag
in keiner Weise die Machterweiterung der Städte zu hindern. Von
Friedrich I. erwirbt Florenz die Gerichtsbarkeit in der Gra&diafl. Eine
neue Zeit beginnt freilich, als der Kaiser seit 1 158 die Rechte des Reiches
in Italien nviederherzustellen versucht. Jetzt treten die Beziehungen der
Städte zum Reich in den Vordergrund des Interesses. Der grosse Kanzler
Rainald von Dassel ordnet die Verhältnisse Tusciens. D. entwirft ein
klares Bild der neuen Reichs Verwaltung, wie sie Rainald einführt, wobei er
die Ergebnisse der bisherigen Forschung vermehrt und in manchem er-
gänzt Die Städte behalten die Regalien nur innerhalb ihrer Mauern, das
flache Land wird kaiserlichen Amtsgrafeu, auch Potestaten genannt, unter-
stellt, die wieder Vicegrafen auf den einzelnen Burgen unter sich haben.
Aber der Kaiser griff in diese Organisation ein, indem er die Rechte der
Feudalherren, darunter auch schon längst verlorene rücksichtslos bestätigte
und die Entwickelung zu Gunsten der feudalen Elemente zurückzuschieben
suchte. Seit der Katastrophe von Rom 1167 erlitt die Einwirkung des
Reichs neuerdings Einbusse, der alte Hader brach unter den Städten wieder
aus. Interessant sind die Wirkungen des Schismas, die D. nachweist.
Die kirchlichen Kreise sind gespalten, ein grosser moralischer und finan-
zieller Verfall der Kirche tritt ein. Der neue Legat von Tuscien Christian
von Mainz führt sich ungünstig ein. Florenz verbündet sich mit seiner
alter Gegnerin Pisa gegen Lucca und Genua. Höchst zweideutig ist das
Verhalten des Legaten in diesem Zwiste, das erst nach dem Frieden von
Venedig durch seine Gefangennahme gerächt wird. In diesen Wirren
schreiten die Florentiner, wie D. nachweist, zur Vergrösserung ihrer Stadt
durch den Bau neuer Mauern. Interessant und neu sind die Ausführungen
D. über den Thurmbau in Florenz und die Thurmgenossenschaften, die
sich von den Thürmen aus befehden.
Nochmals legt das Reich seine Hände auf Tuscien. Friedrich I.
entzieht der Stadt die wiedergewonnene Gerichtsbarkeit in der Grafschaft
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Litemtur. 513
ausserhalb der Mauern. Damals erscheint in der Begleitung de3 Kaisers
ein iudex Adalgerius. ein Verwandter der Ahnen des grossen Dichters,
Bald nachher begegnet, in die bürgerlichen B'ehden verwickelt der Ahnherr
eines andern grossen Florentiners Bonarotta, Sohn des Michael. Die Stadt
gewinnt nach wenigen Jahren durch Heinrich VI. einen Theil ihrer Rechte
wieder. Nun gelangt die kaiserliche Partei in Florenz an das Ruder, die
im Bunde mit den Handwerkern zur Regierung kommt. Damit erlangen
demokratische Elemente Einüuss auf die Stadtverwaltung. Aber nur bis
1)95 dauert die Herrschaft der kaiserlichen Partei. Wenig glücklich ist
die Rolle, die nach D. der letzte Markgraf von Tuscien, der jugendliche
Philipp von Schwaben spielt. Die nächsten Jahre füllt der Kampf gegen
die Neugründung der kaiserlichen Partei Semifonte, welche Florenz wie ein
Dorn im eigenen Fleische verspürt. Nun kommt es zum Abschluss des
Tuskerbundes unter der Aegide des Cardinais Pandulf. Der offene Zweck
des Bundes ist es, jeder Erneuerung der deutschen Herrschaft entgegen
zu treten. Innocenz III.. der vom Verf. treffend geschildert wird, versucht
es den Bund seinen Interessen dienstbar zu machen, doch Florenz weiss
klug diese Pläne des Papstes zu durchkreuzen. Mit der Niederwerfung
Semifontes hat die Stadt ihre Herrschaft in der Grafschaft wiederher-
gestellt. Der Romerzug Otto IV. beschliesst die politische Geschichte des
ersten Bandes.
Hochinteressant sind die Schilderung der weiteren Ausgestaltung der
StadtverfaSiUng, die Ausführungen über das Erwachen des neuen nationalen
Rechtest, das Notariatswesen, die städtische Gerichtsbarkeit, die Spuren
der ältesten städtischen Statuten, deren üeberbleibsel in den Forschungen
zusammengestellt werden, das Zunftwesen, die Bedeutung des Handels-
standes und die consules mercatorum, dankenswert sind die Aufschlüsse
über das Kirchen- und Ketzerwesen im 12. Jahrh., das in Toscana einen
fruchtbaren Boden fand. Die Baugeschichte der Stadt, deren räumliche
Entwickelung ein Bauplan veranschaulicht, Cultur- und Sittengeschichte,
die Entwickelung von Handel und Industrie, die Kunst- und Literatur-
geschichte erfahren mannigfaltige schätzenswerte Förderung. Besonderes
Interesse beanspruchen die Anfänge von Handel und Industrie, anf denen
der Reichthum und die Grösse der Sta It beruhen. Unter den literarischen
Erscheinungen ragen hervor der Cardinal Laborans als Canonist und der
Notar Boncompagno.
Der zweite und dritte Band der Forschungen enthält Material zur
Fortsetzung der Florentiner Geschichte. Einen ungemein glücklichen Griff
hat D. gethan, indem er die Stadtbücher von San Giraignano, die bisher
wenig Beachtung fanden, im Auszuge mittheilte. Diese Regesten ersetzen
in mancher Beziehung chronicalische Aufzeichnungen aus der ersten Hälfte
des 1 3. Jahrh., die für Florenz fehlen. Indem sie sich in erster Linie auf
die Schicksale von San Gimignano beziehen, werfen sie ungemein reiche
Streiflichter auf die Zustände in Florenz und Toscana, auf die Beziehungen
zum Reich und zu den letzten Staufern und namentlich auf die Anjou-
vinische Verwaltung in Tuscien, die in einem neuen, sehr zweideutigen
Lichte erscheint. An diese Regesten schli essen sich andere über Geschichte
des Orienthandels, des Crocushandels, verschiedener Gewerbe, des Unter-
richts, der Chirurgie, strafrechtlichen Inhalts, zur Geschichte der Gaukler,
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514 Literatur.
Volksbelustigungen, Jagd u. s. w. Man sieht, wie diese Acten vom Verf.
nach allen Richtungen hin ausgebeutet wurden.
Vielleicht noch höheres Interesse beansprucht der dritte Band der
Forschungen, der in seinem ersten, weitaus grösseren Theile Eegesten zur
Handelsgeschichte von Florenz von 1209 bis 1330, darunter Auszüge aus
dem Jomale thesauri König Karls IV. von Frankreich und von einigen
Geheimbüchem von Florentiner Firmen bringt. Ihnen schliessen sich
Regesten zur Geschichte der Gewerbe, des Lehrlingswesens, der Zünfte an.
Nicht nur die toscanischen, viele andere italienische Archive, nament-
lich das Neapolitaner Staatsarchiv und das vaticanische, beide allerdings
nur theilweise, die Pariser Nationalbibliothek, die Archive von Barcelona
sind ausgebeutet. Einiges ist aus Drucken vervollständigt. In gross-
artiger Weise lassen diese Begesten die Handelsbeziehungen der Florentiner
Kar^leute mit fast ganz Europa überblicken. Und doch wird sich gewiss
noch manche Ergänzung beibringen lassen. Den Löwenantheil tragen die
Beziehungen zu der päpstlichen Curie und den Anjous von Neapel davon.
Man sieht, wie insbesonders diese mit Florentinergelde operiren, wie dafür
die Vt^rwaltung des Reiches vielfach in die Hände von Florentinern gelegt
ist, wie diesQ insbesonders den Getreidehandel aus Sizilien monopolisiren.
Auch Frankreich, die Niederlande, Spanien sind gut vertreten. Weniger
Deutschland. Die Acten der Staufer freilich erfahren mehrfache Erwei-
terung, einige Nummern beziehen sich auf Rudolf von Habsburg, Albrecht,
Heinrich VU., Ludwig den Bayern. Doch haben die Florentiner auch in
einzelnen Theilen Süddeutschlands Handelsverbindungen und Niederlassungen
gehabt. In Tirol lagen seit der zweiten Hälfte des 1 3. Jahrh. das Münz-
wesen, die Pfandleihanstalten in den Händen der Florentiner. Meinhard IL
deponirte bei Florentiner Banquiers seine Gelder, und dafür versorgten
diese Kaufleute den Tiroler Hof mit allen möglichen Waaren. Reichen
Gewinn zieht auch die Geschichte des Handelsrechts, des Wechsels (erster
1235), der Gesellschafts vertrage, Zinsen, Concurse, die Münzgeschichte aus
diesen Regesten. Die volle Bedeutung dieser Regesten wird erst der
zweite Band der Florentiner Geschichte erweisen. Viele Persönlichkeiten
treten hier in ihrer geschäftlichen Thätigkeit in klares Licht, die wie
Giano della Bella in der politischen oder die Villani, Bruneto Latini, Dino
Compagni in der literarischen Geschichte eine Rolle gespielt haben. Der
zweite kleinere Theil der Regesten bietet Beiträge zur Geschichte der
Weissen und Schwarzen, über den Tumult am Calendimaggio 1300, die
Acten des Priorats Dantes, Berichte der päpstlichen Legaten über die
toscanischen Parteikämpfe u. s. w., ein Material, das ebenfalls im zweiten
Bande der Florentiner Geschichte, dem man mit Spannung entgegensehen
kann, zur Verwertung gelangen wird.
Innsbruck. Hans von Voltelini.
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Literatur. 515
Zur Geschichte italienischer Universitäten.
1. Degli Azzi Giustiniano, II trattato de Statutis e gli
Statut! di Perugia. Perugia 1900.
2. Brugi Biagio, Baldo. Perugia 1900.
3. M artin elli Giov., Cenui storici iutorno all' universitä di Fer-
rara, Ferrara 1900.
4. Pardi Giuseppe, Titoli dottorali conferiti nello
Studio di Lucca nel sec. XV. Pisa 1899.
5. — Atti degli Scolari dello studio di Perugia
dalFanno 1497 al 1515. Perugia 1898.
6. ~ Titoli dottorali conferiti dallo studio di Fer*
rara nei sec. XV e XVL Lucca, tipografia Marchi 1901.
7. Scalvanti O^car, Statuto della Societas Germanorum
et Gallorum in Perugia uel Secolo XV. (1899).
8. — Inveutario ßegesto delTArchivio uiiiversitario
di Perugia. Perugia 1898.
9. — Notizie e docuraenti inediti sulla vita di Gio.
Paolo Laucellotti, giureconsulto Perugino nel Secolo XVI.
Perugia 1900.
10. Tamassia Niuo, Baldo studiato nelle sue opere.
Perugia 1900.
Die Geschichte der gelehrten Schulen und Anstalten ist neuerer Zeit
in Italien ein Gebiet geworden, dem sich die Localforschung mit beson-
derer Vorliebe zugewandt hat. Bei der Mangelhaftigkeit der buchhänd-
lerischen Verhältnisse in Italien hält es jedoch schwer, sich diese Arbeiten,
die oft aus neuen oder wenig zugänglichen Quellen schöpfen, zu beschaffen,
zumal manche Aufsätze nur im Wege persönlicher Beziehungen aufgetrieben
werden können. Es dürfte darum eine kurze Anzeige der vorstehend ge-
nannten neueren Veröffentlichungen dem deutschen Leserkreise nicht un-
willkommen sein.
Drei von den angeführten Abhandlungen (l. 2. 3.) gehören der Fest-
schrift an, welche die Universität Perugia im April 1900 zum Andenken
an den 500jährigen Todestag ihres grossen Rechtslehrers Baldus degli
Übaldi veröffentlichte^). Die Aufsätze der beiden Paduaner CoUegen, der
Professoren Brugi und Tamassia stimmen in ihren Ergebnissen vielfach
überein, obwohl beide selbstständig gearbeitet sind. Beide verzichten auf
») Erschienen 1901 unter dem Titel: .L'opera di Baldo* XX VIII und 498
S. 8». Diese Festschrift zerfSJlt in 3 llieile, von welchen der erste Einzelabhand-
luDgen über Baldus, der zweite Notizie biografiche e leterarie von Scalvanti
Gaillemer, Cuturi und Fiumi und der dritte die Festreden enthält.
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516 Literatur.
eine Darstellnng der ttusseren Lebensumstfinde des Baldos, beide be-
schränken sieb auf eine Würdigung der Stellung, die der berühmte Becbts-
gelehrte unter den Postglossatoren einnimmt, nur dass Brugi mehr im
allgemeinen die Lehrthätigkeit zur Zeit des Baldus ins Auge fasst, während
Tamassia die Persönlichkeit auf Grund der Aussprüche des Bechtslehrers
hervortreten lässt. Beide Verf., die sich in der neueren deutschen Lite-
ratur wohl bewandert zeigen, gelangen übereinstimmend zum Ergebnis,
dass die Thätigkeit der Postglossatoren überhaupt, des Baldus insbesonders
bewusster weise darauf abzielte, den mit dem Corpus juris übernommenen
Bechtsstoff mit den Forderungen des mittelalterlichen Lebens in Einklang
zu bringen. Das erklärt auch des Baldus Vielseitigkeit: er beherrschte
nicht nur das römische und canonische Recht, sondern hielt auch Vorträge
über Lehenrecht und wandte bereits seine Aufmerksamkeit den Statuten,
d. i. den Erzeugnissen der mittelalterlichen Gesetzgebung in den italieni-
schen Städten zu, die sein Lehrer Bartolus noch geringschätzig als insula
mariSj quae nullius est in honis bezeichnet hatte.
Diese zuletzt erwähnte Seite der juristischen Thätigkeit des Baldus
behandelt der Vioebibliothekar der Stadtbibliothek zu Perugia, Dr. Griusti-
niano degli Azzi etwas eingehender. Degli Azzi erweist, dass Baldus Verf.
eines kleinen Tractat de statutis ist, der mit der gleichnamigen aber viel
weitläufigeren Arbeit seines Urenkels Sigismund nicht verwechselt werden
darf. Ausserdem werden hier die nahen Beziehungen aufgedeckt, welche
jener in den J. 1344 — 1355 geschriebene Tractat zu den Statuten von
Perugia aus dem J. 1342 erkennen lässt.
Einen bekannten Bechtslehrer derselben Universität im 16. Jahrh.
betrifft das unter 9 angeführte Schriftchen Professor Scalvantis.
Johann Paul Lancellotti als Verf. der Institutiones juris canonici be-
kannt, ist wie Baldus ein Peruginer Kind, studirte und lehrte an der
Hochschule seiner Vaterstadt und starb hier am 23. Nov. 1590 achtund-
sechzig Jahre alt. Scalvanti's Aufsatz, der in den Veröffentlichungen der
Juristenfacultät von Perugia (N. F. Band 9) erschien, handelt vor allem
von den vergeblichen Versuchen, die gemacht wurden, um diesen Institu-
tionen des canonischen Rechts gesetzgeberische Anerkennung von Seiten
der Päpste zu verschaffen und von den verschiedenen Ausgaben, in denen
sie erschienen sind. Zum Schlüsse werden Actenstücke über die Promotion
des Lancellotto zum Dr. jur. im J. 1546 aus dem Universitätsarchiv zu
Perugia mitgetheilt.
Die Universität Perugia betreffen femer die unter 5, 7, 8 angeführten
Schriftchen. — Pardi's Aufsatz, der im Bollettino della R. deputazione di
Storia Patria per TUmbria VoL IV. veröffentlicht wurde, benützt aus der
reichen Stoffsammlung, die der im Jahre 1800 verstorbene Professor
Hannibal Mariotti für eine Geschichte der Universität zusämmengeu*agen
hatte, das mit der Aufschrift Acta scholarium ab anno 1497 ad annum
1515 versehene Heft, um uns eine Schilderung der Universitätseinrich-
tungen und des Lebens und Treibens der Studentenschaft zu geben. Noch
wertvoller für deutsche Leser ist Prof. Scalvanti's Aufsatz über das Statut
einer deutsch-französischen Brüderschaft in Perugia. Es ist bekannt, dass
sich deusche Landsleute in der Fremde zur Erreichung kirchlicher wie
weltlicher Zwecke gern zusammenschlössen, geht doch die Organisation
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Literatur. 517
der italienischen Universitäten nach Nationen auf derartige landsmann-
schaftliche YerbinduDgen unter den Scholaren zurück. Aber nicht nur
Schüler, sondern auch deutsche Kauf leute und Handwerker bildeten eigene
Verbände in Italien, wo sie in grösserer Menge und durch längere 2^it
ansässig waren. In Venedig waren, wie Simonsfeld in seinem Werke über
den Fondaco dei Tedeachi gezeigt hat, die deutschen Bäcker, die deutschen
Schuhmacher und vielleicht auch noch andere deutsche Qewerbtreibende
seit dem Ende des 14. Jahrhunderts corporativ organisirt, eine kirchliche
Bruderschaft deutscher Handwerker zu Treviso erwarb im Jahre 1440
einen eigenen Begräbnisplatz, die Bruderschaft der deutschen Schuhmacher
zu Siena war 1461 im Besitz eines eigenen Spitals i). Die von Scalvanti
besprochene Bruderschaft zu Perugia zeigt nun das Besondere, dass sie
über den Kreis der Deutschen hinausgriff und Franzosen als gleich-
berechtigte Mitglieder zuliess, femer dass ihr ebensogut Scholaren, als
Handwerker angehörten. Man wird aus der Vereinigung so ungleichartiger
Mitglieder wohl den Schluss ableiten müssen, dass ums Jahr 1441, als
bei den Serviten mit dem Bau einer eigenen Kapelle auf Rechnung der
Soeietas Mltramontanorum begonnen wurde, zu Perugia Scholaren wie
auch Handwerker aus Deutschland und Frankreich nicht sehr zahlreich
waren, weil es sonst zu einer Scheidung in zwei Brüderschafted, sei es nach
der Herkunft, sei es nach dem Stande gekommen sein dürfte.
Sehr gute Dienste wird dem Forscher auf dem Qebiet der Univer-
aitätsgeschichte das Inventario Regesto del archivio univeraitario di Perugia
sein, das Prof. Scalvanti zusammengestellt hat. Theile des handschriftlichen
Quellenmaterials, der sich in der Stadtbibliothek befindet, hatte vor ein
paar Jahren Bellucci in Mazzatintis breit angelegter Sammlung von Hand-
Schriftenverzeichnissen schon bekannt gemacht, hingegen fehlte es an einer
ähnlichen üebersicht über die Bestände des üniversitätsarchivs. Prof.
Scalvanti hat hier durch hingebende Arbeit Abhilfe geschaffen. Er be-
spricht zunächst des alte Archiv, das von 1428 bis 1800 reicht, sodann
das neue (von 1800 — 1850) und theilt den vorhandenen Quellenstoff in
6 grosse Gruppen ein: A) Constüutiones et jura, B) Oesta Coüegiorum,
C) Acta doctoratuum. D) Rotuli Ledorum. £) Acta Rev. camerae aposto-
licae (nur von 1601 — 1658, daher diese Gruppe für das neue Archiv aus-
fällt) und F, Varia, Zur Ergänzung werden noch andere Handschriften
die sich im Besitz der Universität befinden, und zur Vervollständigung
des Ganzen auch die auf die Geschichte der Universität bezug habenden
Handschriften aus der städtischen Bibliothek, dem Archiv der Abtei s. Peter,
des Dominicanerklosters und zweier Bruderschaften angeführt. Ein Re-
gister ist dieser mühsamen und verdienstlichen Arbeit nicht, beigegeben,
wird jedoch vom Benutzer kaum vermisst werden, weil Scalvanti wie schon
erwähnt, den Stoff nach gewissen Hauptgruppen zusammenfasst, die nach
Bedarf Unterabtheilungen aufweisen und eine Inhaltsübersicht auf S. 187
bis 188 beigegeben ist.
Ein Sonderabdruck aus den von A. Ciivelucci zu Pisa herausgegebenen
Studi Storici (voL VIII, 1899) ist Pardi's Aufsatz: Titdi doUorali cm-
») Simonsfeld eine deutsche Colonie zu Treviso im spätem MA. (Abhand-
inngen der kgl. bayer. Akad. d. Wissensch. Ill, CJ. Bd. XIX ; Miscellanea storica
Seneie I, 215.
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518 literator.
feriti nello Studio dt Lucca nel See. XV, In Denifles grossem Werke über
die Entstehung der Universitäten im Mittelalter wird Lucca im 6. Abschnitt
des 3. Capitels behandelt, der den Hochschulen, die nicht ins Leben traten,
gewidmet ist. Mit diesem Ergebnis stehen die Untersuchungen Pardi's im
Einklang, der selbst Lucchese ausführt, dass es in seiner Vaterstadt ein
Studium generale zwar zeitweise aber mehr dem Namen als dem Wesen
nach gegeben habe. Um so bemerkenswerter ist nun die Erscheinung, dass
es eine nicht unbeträchtliche Zahl von Scholaren sich in Lucca den Doctor-
titel geholt hat. Pardi führt nach Auszügen aus den Protokollen der bi-
schöflichen Kanzler, die sich in einer Sammelhandschrift des kgl. Staats-
archivs zu Lucca befinden, nicht weniger als 134 Promotionsacte an, die
sich auf die Jahre 1417 bis 1552 vertheilen und zumeist das Doctorat
der Rechte, seltener der Medizin, einmal auch der Theologie betrefien. Nur
bei zwei Oandidaten wird (l457 und 1479) ausdrücklich gesagt, dass sie
zu Lucca studirt hätten, bei einigen fehlt der Hinweis auf die Vorbil-
dung gänzlich, die meisten hingegen beriefen sich auf Studien an anderen
italienischen, an französischen und spanischen Universitäten; der am 15. Juli
1465 zum Doctor des canonischen Rechts promovirte Paul Sohn des Mat-
thaeus aus der DiÖcese Mainz hatte ausser Paris und Avignon auch Cöln
besucht. Meist haben sich Italiener und Spanier in Lucca den Doctortitel
geholt, doch finden sich auch fünf Deutsche, einige Franzosen und Portu-
giesen darunter. Da es nicht das Ansehen der Hochschule war, so mög^n
wohl besonders günstige Zahlungs- oder Prüfungsbedingungen die Oandi-
daten nach Lucca gezogen haben. Dies gibt einen Fingerzeig, weshalb die
Namen mancher Doctoren, von welchen wir wissen, dass sie ihren Titel in
Italien erworben haben, in den Acten der bekannteren Universitäten fehlen :
ausser in Lucca mögen auch an andern Orten bestehende Doctorencollegien
ohne Ausübung einer besondem Lehrthätigkeit auf Grund von Privilegien
akademische Grade verliehen haben.
Mit den Doctorpromotionen zu Ferrara beschäftigt sich Pardi in der
unter 6 angeführten Arbeit. Schon vor ihm hatte der liebenswürdige und
sehr verdiente Director des kgl. Notariatsarchivs zu Ferrara, Avv. Ottorino
Venturini die Entdeckung gemacht, dass sich unter den Beständen seines
Archivs Protokolle von bischöflichen Kanzlern mit Promotionsacten befinden.
Eine stattliche Liste von 659 Promotionen, die Venturini zusammengebracht
hatte, erschien 1892 gelegentlich der Universitätsfeier im 4. Bande der
Atti deüa Deptäaziane Ferrarese di Storia PcUria, sie ist jedoch längst ver-
griflfen und reicht nur bis zum Jahre 1494. Pardi hat nun die von Ven-
turini begonnene Arbeit wieder aufgenommen und sowohl der Zeit als
dem Inhalte nach wesentlich erweitert. Die Zahl der mitgetheilten Pro-
motionsacte, die nun bis zum Jahre 1559 reichten ist gegenüber Venturini
mehr als verdoppelt, ausserdem beschränkt sich Pardi nicht auf Namen
und Herkunft der Oandidaten, sondern berücksichtigt auch die übrigen
aus den Acten hervorgehenden Angaben. Die Abstammung, die Promo-
toren, die Zeugen, u. s. w. Da er überdies genaue Quellennachweise nach
Band und Blattzahl der Vorlage beibringt, so ist seine Arbeit ein er-
schöpfendes Repertorium des Inhalts der bisher bekannt gewordenen Kanz-
lerprotokolle. Sie ist ausserdem ein sehr wertvoller Beitrag nicht bloss
für die Geschichte der Universität Ferrara, sondern der italienischen Hoch-
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Literatur. 519
schulen überhaupt, da sie zum erstenmal für eine derselben eine 150 Jahre
umfassende Zusammenstellung sämmtlicher noch nachweisbarer Promotions-
acte darbietet. Die Namen der Personen und Orte sind, soweit ich nach-
prüfen konnte, durchaus richtig gelesen und nur selten durch Druckfehler
entstellt, dagegen lä^st die Uebersichtlichkeit etwas zu wünschen übrig.
Wiederholung der Jahreszahl zu Beginn jeder Doppelseite, Aufnahme der
Notarnamen in die Titelcolumne und Beigabe einer Inhaltsübersicht auf
der letzten, leer gebliebenen Seite, hätten die Handsamkeit von Pardi's
sehr verdienstlicher Arbeit wesentlich erhöht.
Martinelli's Cenni storici iniorno alV universitä di Ferrara behandeln
auf 58 Seiten in 8 knappen Abschnitten die Einrichtungen und Schick-
sale der Universität von ihrer Gründung im Jahre 1390 angefangen bis
zur Gegenwart. Es ist offenbar eine Gelegenheitsschrift aus Anlass der
Pariser Weltausstellung und der Verf. wollte dem Leser nur einen auf-
klärenden Ueberblick über die Geschichte und den gegenwärtigen Zustand
der Hochschule bieten. Diese Absicht wird auch durch seine Zusammen-
stellung erreicht,
Graz. Luschin.vonEbengreuth.
Essai sur le regne d'Alexis I^^ Comnene (1081 — 1118)
par Ferdinand Chalandon. Paris, A. Picard et Fila, 1900. II + 346 S.
12 fr. — A. u. d. T. Las Comnene, e'tudes sur T Empire byzantin au
Xle et XII« siecles, I.
Seit einigen Jahren gibt die Societe de 1' Ecole des Chartes neben
der Bibliothöque, die wie von altersher Aufsätze beschränkteren Umfanges
und Besprechungen bringt, als Memoires et documents grössere Werke in
selbständigen Bänden heraus. Eröffnet wurde die Reihe durch A. Eigault,
Le proces de Guichard, ev^que de Troyes, 1896. Darauf folgten A. Ee-
ville, Kecherchea sur la Revolte des Travaillem*3 en Angleterre (l38l),
1898, und 0. Morel, La grande Chancellerie Royale et Texpedition des
lettres royaux (l328 — 1400), 1900 (vergl. darüber Mitth. des Instituts
22, 480).
Das uns vorliegende Werk von Chalandon bildet den vierten Band.
Verf. beginnt mit einer ausführlichen Würdigung der Quellen, wobei er es
eingangs gleich als seine Absicht hinstellt, die Geschichte des Alexius
unbekümmert um Legende und Dichtung auf Grund erschöpfenden Mate-
rials zu schreiben. Unter den Quellen sind zu unterscheiden die sehr
wenigen Urkunden einerseits, die griechischen, lateinischen und orienta-
lischen erzählenden Schriften andererseits. Das Hauptaugenmerk richtet
sich naturgemäss auf Anna Comnena, mit der sich Ch. eingehend beschäf-
tigt. Im Anschluss an Krumbacher Mit er über die Alexiade das Urtheil,
dass es eines der besten geschichtlichen Werke des Mittelalters ist. Man
kann hinzufügen, dass andere darin einen Ansatz zu dem, was wir heute
Memoiren nenneUj gesehen haben. Zonaras ist nur wichtig durch seine
Zusätze zur Alexiade. Unter den lateinischen Quellen betont Ch, die
Trefflichkeit der Gesta Francorum, und erklärt sich gegen eine allzustrenge
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520 Literatur.
Beurtheilung Baimands von Aguilers. Albert von Aachen will er doarch-
aus nicht ganz verwerfen, aber ihn nnr mit Vorsicht benutzen. Nach der
löblichen Sitte französischer Arbeiten der Art steht vor dem Text ein
Bücherverzeichnis, das die Kritik erleichtert und daher für das gute Ge-
wissen des Verf. zeugt. Die Titel der Quellen und Darstellungen sind
praktischer Weise durch den Druck unterschieden.
Das Buch ist zu inhaltreich, um den Versuch zu machen, allen Theilen
gleichmässig gerecht zu werden. Nach der Leetüre des Ganzen, die des
spröden Stoffes und der schwierigen kritischen Fragen wegen öfters nicht
leicht ist, scheint es mir geeignet zu sein, an dieser Stelle bloss beim
Kreuzzuge etwas länger zu verweilen, da die dort vorgetragenen Ansichten
vielleicht Widerspruch hervorrufen, aber jedenfalls allgemeine Beachtung
finden dürften. Eine knappe Uebersicht über sämmtliche Capitel möge
vorausgehen. Cb. hebt an mit den wenig erfreulichen Zuständen nach
dem Tode Basilius 11. (f 1025), schildert dann den Ursprung der Kom-
nene, sowie die Jugend und den Begierungsantritt des Alexius, der wohl
1048 geboren wurde, um 1073 — 1074 selbötändig hervortrat und 1081
Byzanz mit Hilfe der gewonnenen deutschen Truppen eroberte. Am An-
fang des 3. Capitels, wo ein Bild der Persönlichkeit des Alexius entworfen
wird, vermisst man einen Hinweis auf Bankes Weltgeschichte (8, 53), die,
wenn ich nicht irre, überhaupt in Frankreich nicht die ihrer würdige
Verbreitung gefunden hat. Der Kampf des Basileus mit Bobert Guiscard
berührt die Geschichte des Abendlandes nahe. Wo Ch. Heinrichs IV. und
Gregors VIT. gedenkt, wundert es mich, dass er nirgends auf Giesebrechts
Kaisergeschichte, als die in Deutschland am meisten gebrauchte Zusammen-
fassung verweist^ ein Buch, das auch in der »Bibliographie* fehlt, wo
doch Gfrörer's Gregor VII. steht. Erst viel später wird Giesebrecht in
Anmerkungen einige Male genannt. Der dritte Band Meyers von Knonau
erschien zweifellos zu spät, um noch Berücksichtigung zu finden. Das
vierte Capitel beschäftigt sich mit den Türken und Petschenegen, das
fünfte mit den Serben und Polovtzen, im sechsten bis achten steht der
Kreuzzug im Vordergrunde. Hier ist vor allem der leitende Gesichtspunkt
des Verf. bedeutsam. Im Gegensatz zu älteren Forschem — Böhriehts
Kreuzzüge im ümriss werden nicht berücksichtigt — die dem Komnenen
Undankbarkeit und Hinterlist vorgeworfen, die Unglücksfälle der Kreuz-
fahrer auf des Alexius Uebel wollen zurückgeführt haben, weist Ch. die
erhobenen Vorwürfe zurück, indem er z. Th. die Ansichten modemer grie-
chischer Gelehrten billigt. Nach ihm wollte Alexius die Lateiner als
Söldner benützen, um die alten asiatischen Besitzungen des Beiches wieder
zu gewinnen. Da die religiösen Antriebe der ganzen Kreuzzugsbewegung bald
hinter dem hastigen Streben der Führer nach Landerwerb zurücktraten
und die zügellosen Massen auf griechischem Boden die ärgsten Ausschrei^
tungen verübten, konnte Alexius für den idealen Zweck des Unternehmens
keine grosse Achtung gewinnen. Er setzte es durch, dass die Fürsten
ihm den Lehenseid für die zu erobernden Gebiete schwuren. In diesem
Falle unterstützte er sie auch und empfieng von einzelnen hohes Lob für
seine Freigebigkeit. Der schärfste Gegner des Alexius war der Normanne
Bobemund, mit dem als Fürsten von Antiochien er in offenen Kampf
geriet Man denkt hier daran, dass die Normannen von ihrer Niederlassung in
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Literatrtr. 521
Süditalien an immer auf Byzanz als das Ziel ihrer kühnen Politik blickten,
und dass im J3. Jahrhundert Karl von Aigou diese (bedanken wieder
au&ahm. Bohemunds Niederlage und Unterwerfung (Sept. 1108) waren
der glänzendste Erfolg des Basileus. Aus den letzt^ Jahren desselben
heben wir nur seine Anknüpfungen mit PaschaUs IL hervor. Der Papst
hoffte auf die Vereinigung beider Kirchen, Alexius auf die Kaiserkrone
des Westens.
Ch. hat eiph nicht mit der ausführlichen Darlegung der Ereignisse begnügt.
Er beschftftigt sich auch noch mit der Verwaltung. Auf die Entartung
des Klosterlebens, das Münzwesen, den finanziellen Druck, unter dem das
Volk seufzte, die mit den politischen verquickten theologischen Streitig-
keiten, die Ketzerverfolgungen fallen in diesem Abschnitt helle, zumeist
neue Streiflichter. Besondere Verdienste e;war^ sich Alexius um die
HeeresverfiBissung. Das Gesammturtheil über den lange verkannten Herr-
scher lautet dahin, dass er durch Verhandlung wie Waffengewalt ein wahrer
Mehrer seines Beiches war. Der Aufschwung, der mit ihm begann, dauerte
fort unter seinem Sohne Johann und seinem Enkel Manuel, dem Zeit-
genossen des Kotbarts. Es ist hocherfreulich, dass Ch. auch diese beiden
Fürsten behandeln will. Nach seinem »Alexius^ zu urtheilen, wird es
an wertvollen Ergebnissen nicht fehlen.
Sehr zu beklagen ist das Fehlen eines Namenregisters. Zwei schöne
Heliogravüren aus einer vaticanischen Handschrift, die des Alexius Bild
zeigen, können für jenen Mangel nicht entschädigen. Oder soll das Begister
in einem der ftpftteren Bände nachgeholt werden? Es wäre das lebhaft
zu wünschen.
Heidelberg. A, Cartellieri.
Eonrad Burdach, Walther von der Vogelweide. Philo-
logische und historische Forschungen. 1. Theil. XXXIII und 320 S.
Duneker und Humblot, Leipzig 1900.
Eine Biographie Walthers von der Vogelweide wird immer auch das
Interesse des Historikers erwecken. Eng verwachsen oder vielmehr her-
vorgewachsen aus den Kämpfen um die Krone nach dem unerwarteten
Tode Kaiser Heinrichs VI. spiegelt die Dichtung Walthers nicht nur dessen
eigene politische Anschauung, sondern auch die der ihm nahe stehenden
oder ihn beeinflussenden Persönlichkeiten wieder. Dieses Interesse muss
um 80 reger werden, wenn wir hören, mit welchen Vorsätzen der Verf. an
sein Werk herantritt: »Walthers Poesie aus der Zeit, in der sie entstand
und auf die sie wirkte, aus ihrem Publicum und aus der Individualität
des Dichters zu begreifen, den lebendigen Menschen zu schauen in seiner
Totalität, in seinem Verhältnis zur Bildung der Nation und ihrer Führer«.
Noch gespannter wird unsere Erwartung, wenn wir die Mittel vernehmen,
mit denen der Verf. dieses Problem lösen will. Es ist nichts weniger als
die »echte und wahre mittelalterliche Philologie der Zukunft*, zu welcher
dieses Buch »Bausteine herbeischaffen* will, und die in der »unmittel-
baren Kenntnis der primären Quellen einerseits, der methodischen Kritik
Mittheilangen XXIU. 34
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522 Literatur.
und Ez^ese andemeits^ besteht. An Stelle der lange wfthrenden Arbeits*
theilnng will der Y. die ArbeitsYereinignng setzen, nur »im vollen Zn-
sammenwirken aller einzelnen Disciplinen der geschichtlichen Erforschnng
des mittelalterlichen Geisteslebens*, namentlich in der engen Fühlung der
Philologie mit der (xeschichte erblickt er die »Annäherung an das Ideal
dieser mittelalterlichen Philologie«. Das klingt wie eine Offenbarung und
ist es doch nicht. Seit geraumer Zeit unterliegt es keinem Zweifel, dass
für bestimmte Forschungen der Historiker des Rüstzeuges des Philologen
ebenso wenig entrathen kann wie umgekehrt, und Forscher wie Schönbach,
Schröder und nicht an letzter Stelle Seemüller — absichtlich nenne ich
hier nur Philologen — haben diesen Gedanken schon lange in That um-
gesetzt. Dies sollte hier eingangs gleich constatirt werden, noch bevor wir
an die Besprechung des geistvoll und mit wohlthuender Wärme geschrie-
benen Buches gehen.
Das äussere Leben Ws. entzieht sich ^t gänzlich unserer GontroUe.
Mit Ausnahme einiger Erwähnungen bei gleichzeitigen Dichtem, die sich
zeitlich nicht fest bestimmen lassen, besitzen wir die einzige Notiz in den
Beiserechnungen Wolfgers von Passau, der Walther am 12. Nov. 1203
zu Zeiselmauer unweit Wien (}eld zu einem Pelzmantel schenkte. Weitere
Anhaltspunkte gewähren nur die politischen Lieder des Dichters. Als
n armer man^ war er wie fast alle seine Genossen auf Lohn angewiesen,
jtimmte er für dei\jenigen seine Leier, bei welchem er solchen fand. Da-
gegen betont der Verf. mit Becht, dass es ganz verfehlt ist, durch rein
biographische Deutung der nichtpolitischen Lieder die Zeitfolge derselben
bestimmen zu wollen; dies ist nur möglich aus inneren Gründen: Wahl
der Stoffe und der Ausdrucksmittel. Damach darf man mit einiger Wahr-
scheinlichkeit sagen, dass in die erste Periode von Walthers Schaffen, in
die Zeit seines Aufenthaltes in Oestenreich, welches Land der Yerf. mit
Ablehnung Tirols, woran man so lange festgehalten hat, als die wahr-
scheinliche Heimat des Dichters erklärt, alle jene Gedichte gehören, welche
noch den Einfluss der Beinmar'schen Hofpoesie verrathen.
Ganz dunkel bleiben uns die Beweggründe, welche den Dichter jedes-
mal zum Wechsel des Dienstes veranlassten. Dies hätte vom Verf. stärker
betont werden sollen. Wir können nur sagen, dass Walther, nachdenoi
Herzog Friedrich von Oesterreich die Kreuzfahrt angetreten hatte oder auf
die Nachricht von dessen Tod, Oesterreich verliess. Es begann nun seine
Leidenszeit (19» 29 der Lachmann'schen Ausgabe), eine Zeit unstäten
Wanderlebens, unterbrochen von einzelnen Stützpunkten. Zuerst finden
wir ihn 1198 bei König Philipp, dann am Hofe des kunstliebenden Land-
grafen von Thüringen, zu dem er auch in ein Dienstverhältnis trat, 1203
bei Wolfger von Passau. Dann verschwindet er bis 1212, in welchem
Jahre wir ihn bei Kaiser Otto treffen, ganz unseren Augen; auf Meissen
und Oesterreich, auf Kärnten und wieder auf Thüringen weisen Andeu-
tungen in den (Gedichten hin, die wahrscheinlich in dieser Zeit entstanden,
bis wir ihn am Hofe Friedrichs IL wiederfinden, von dem er auch ein
Lehngut erhielt. Die Yermuthungen, welche der Verf. über die Motive
ausspricht, die W. zum Wechsel des Dienstes bewogen, stehen auf gans
schwanken Füssen. Dass der Dichter auch dem Nachfolger Herzog Fried-
richs von Oesterreich, Leopold VL« seine FHenste angebotei, von diesem
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Literatur. 52^
«ber abgelehnt worden sei, dass er den Herzog dann auf seiner Reise an
den Hof Philipps, die ihrerseits nnr Yermuthong ist, begleitete nnd dort
znrückblieb, ist ebenso unsicher wie die Annahme, Walther habe den Dienst
Philipps deshalb verlassen, weil er das erwartete Leben nicht erhielt, oder
er sei dazu durch sein Verhältnis zu Hermann von Thüringen oder zu
Wolfger von Passau bewogen worden. Ebenso wenig wird sich ausmachen
lassen, ob Friedrich 11, oder einer seiner Vertrauten, wie der Verf. will,
den Dichter in das staufische Interesse zogen, oder ob Walther selbst die
Initiative ergriff. Für den Uebertritt Walthers zu Otto sucht der Verf.
selbst nach keiner Erklärung. Ansprechend ist dagegen die Vermuthung,
dass die Schärfe, mit welcher W. die Curie angriff, den Gegnern Ottos
willkommenen Anlass zu Verleumdimgen und Verdächtigungen beim Papste
gab, die dem Kaiser selbst nicht angenehm sein konnten, und dass der
Dichter auf diese Weise an dessen Hof jede Stütze verlor. Ganz ablehnend
muss ich mich gegen die Ansicht des Verf. verhalten, man dürfe »aus
dem Martins-Pelzmantel, den Wolfger Walther bewilligte, »ein formelles vor-
läufiges Ministerialitätsverbältnis auf Kündigung erschliesen *. Aus den
Parallelstellen, welche der Verf. anführt (Carmina Burana und Archipoeta)
geht mit aller Deutlichkeit hervor, dass wir es mit einem einmaligen Ge-
schenk des Kirchenftlrsten für genussreiche Stunden, die der fahrende
Sänger ihm verschafft, hatte, zu thun haben« Eine schärfere Hervorhebung
dieser Lücken unserer Kenntnis wäre wünschenswerter gewesen als die
Verschleierung derselben durch oft ziemlich haltlose Hypothesen.
Doch nicht darin liegt die Stärke des Buches. Für den Historiker
am interessantesten sind jene Partien, in denen der Verf. von den Bezie-
hungen des Dichters zur Beichspolitik handelt, besonders die zweite Unter-
suchung (S. 135 — 270), die Walthers erstem Spruchton und dem staufi-
schen Beichsbegriff gewidmet ist. Am Hofe Philipps erreicht Walthers
Schaffen den Höhepunkt; hier entstand der berühmte erste Spruchton.
Den zweiten Spruch dieses Tones: Ich hörte ein wazzer diezen, datirt der
Verf. anders als dies seit Lachmann geschah. Die »armen künege*, die
das Reich bedrängen, dürfen nicht auf die Gegencandidaten Bernhard von
Sachsen und Bertold von Zähringen bezogen und der Spruch daher mit
Wilmanns in den Mai 1198 gesetzt werden. Es kann sich nur um ge-
krönte Könige handeln. Ohne Zweifel ist Otto von Poitou darunter ge-
meint und das Gedicht kann daher nicht vor dem 9. Juni (Wahl), viel-
leicht nicht vor dem 12. Juli 1198 (Krönung) entstanden sein, fllllt aber
anderseits vor die Krönung Philipps (8. Sept. 1198). Bei dieser Zeit-
bestimmung werden wir stehen bleiben müssen. Wenn der Verf. weiter
geht und bis ins einzelne zu eruiren sucht, welche Persönlichkeiten Wal-
ther noch unter den armen Königen verstanden haben könne (u. a. soll
auch Friedrich von Sicilien darunter gemeint sein, was mir gänzlich aus-
geschlossen erscheint), um darnach den Spruch noch genauer zu datiren
(ca. 20. Juni 1198), so vermag ich ihm nicht zu folgen. Eine derartige
Ausdeutung von Werfen eines publicistischen Dichters und die daraus
gezogenen Folgerungen müssen naturgemäss immer höchst unzuverlässig
sein. Der Verf. erbringt nun den Nachweis, dass der Ausdruck »anne
künege« identisch ist mit den reguli oder reges provinciarum, Worte, die
Friedrich I. und dessen Kanzler Rainald von Dassel für die zum Congress
34*
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524 Literatur.
an der Saöne geladenen aber nicht erschienenen Könige geprägt hatten
nnd kommt so zu dem Schlüsse, dass nur persönliche Beziehungen zu den
Beichshof beamten dem Dichter diese Vertrautheit mit der Terminologie der
Reichskanzlei yermittelt haben können. Die Beichsministerialen, die stärkste
Stütze des staufischen Weltimperiams, nimmt der Verf. im Gegensatz zu
Wilmanns auch als Publicum für dieses Gedicht in Anspruch, in welchem
er eine poetische Umschreibung der Einladung zum Mainzer Hoftage er-
blickt. Von den engen Beziehungen Walthers zur Beichsministerialität
zeugen auch die Worte dieses Spruches: die cirkel sint ze höre (=die
Fürsten sind zu mächtig). Sie sind ein Protest gegen die Ansprüche der
rheinischen Fürsten, besonders der rheinischen £rzbiflchöfe im Sinne der
dynastischen (jesinnungen der staufischen Beichsdienstmannen. Dies ist
nicht die einzige That Walthers für Philipp. Wahrscheinlich schon gele-
gentlich der Mainzer Krönung, vielleicht auch erst bei dem Magdeburger
Weihnachtsfeste 1199 besingt er Philipp als Träger der echten Reichs-
insignien, letzterem Feste widmet er eine Verherrlichung Philipps und
dessen Gemahlin Irene, und als der Papst Philipp als Abkömmling des
yerhassten Stauferhauses zu vernichten droht (Bannung durch den Car-
dinallegaten von Präneste am 3. Juli 1201), lässt er den einsamen Klausner
weinen über die Verblendung des jungen Papstes. Dieser Spruch ist eine
Paraphrase des Protestes deutscher Fürsten in Halle im Jänner 1202; er
muss geradezu als publicistisches Pendant dazu gelten. In dieselbe Zeit
gehört der Spruch: Künc Constantln der gap so vil; auch die Gedanken
dieses Gedichtes stimmen mit der genannten Protestkundgebung. Unmit-
telbar nach der Sonnenfinsternis vom 27. Nov. 1201 ist der Spruch: Nu
wachet uns göt zuo der tac gedichtet. Mit der Klage über die Falschheit
der geistlichen Würdenträger spielt er an auf die rechtswidrige Entschei-
dung des päpstlichen Legaten betreffs der Besetzung des Mainzer Erzbis-
thums und mit den Worten: der bruoder sinem bruoder liuget auf den
Sturz des Isaak Angelos durch seinen Bruder Alexius III., ein Ereignis,
das auch Philipp, den Schwager des Entthronten, nahe berührte.
Das Schaffen Walthers im Dienste Ottos ist gerichtet gegen die An-
sprüche der Curie. Mit drei grossartigen Sprüchen, deren Inhalt der
curialen Theorie von den Bechten des Imperiums, wie sie im Herbst 1211
Gervasius von Tilbury dem Kaiser vor Augen gehalten hatte, diametral
entgegensteht, begrüsst er Otto auf dem Hoftag zu Frankfurt (i8. März
1212) und in drei Papstsprüchen geisselt er den Gesinnungswandel des
Papstes gegen Otto. Ebenso scharf tritt er, als Innocenz IE. im J. 1213
die Aufstellung von Opferstöcken zur Sammlung von Kreuzzugsgeldem be-
fahl, diesem Thun, das nur der Habgier der Geistlichkeit entspringe, ent-
gegen. Wie bedeutend die Wirkung dieser Sprüche war, wissen wir aus
Tomasino di Cerchiari. — Die hervorragendste That im Dienste Fried-
richs II. war wohl ohne Zweifel die Unterstützung der Wahl seines Sohnes
Heinrich zum römischen König durch den Spruch: Ir forsten, die
des küneges gerne waeren äne, in welchem er den nach Landeshoheit
strebenden Füreten zuruft, sie mögen den König über die Alpen ziehen
lassen und dessen Sohn (der als Unmündiger ihrem Streben nicht Einhalt
gebieten werde) wählen. Vielleicht erhielt Walther gerade für diese ge-
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Literatar. 525
schickte Mitwirkung zur Yerwirklichong Yon Friedrichs lieblingswHnsch
das langersehnte Lehen.
Dies sind neben einer Fülle beachtenswerter Details in knappen Um-
rissen die Ergebnisse dieses Buches, das in mancher Hinsicht eine erfreu-
liche Vertiefung der Waltherforschung bedeutet.
Wien. F. Wilhelm.
Mathias Burgklehuers tirolische Landtafeln 1608,
161 li 1620. Abdruck der in den kunsthi^torischen Sammlungen des
allerhöchsten Kaiserhauses in Wien aufbewahrten Holzstocke und
Eupferplatten, herausgegeben mit Genehmigang des OberstkämmiBrer-
amtes Seiner kais. u. kön. aposi Majestät, Text von Eduard Bichter.
Wien, Ad. Holzhaosen 1902.
Zu den Schwierigkeiten, mit denen die historische Kartographie zu
kämpfen hat, zählt namentlich die verhältnismässige Unzugftnglichkeit des
Materials. Denn je älter eine Karte ist, desto seltener ist sie gewöhnlich.
Liegt nun der Fall vor, dass sich von einer alten Karte die Original-
Stöcke oder Platten erhalten haben, so ist es gewiss einladend, einen Neu-
druck zu veranstalten. Dieser seltene Fall ist gegeben bei Burgklehuers
Kartenwerken, deren Stöcke und Platten den kunsthistorischen Sammlungen
des österr. Kaiserhauses einverleibt sind. Mit dankenswerter Liberalität
warden sie zum Beproductionszwecke überlassen, Prof. Bichters fachkun-
dige Feder lieferte hiezu den orientirenden Text. Burgklehuers Karten
gehören, so interessant sie auch sind, nicht zu den besten ihrer Zeit» Mit
seinem Namen sind und bleiben sie verknüpft, da er, um ein Erläuterungs-
mittel zu seinen bekannten geschichtlichen und topographischen Arbeiten
zu haben, ihre Anfertigung veranlasst und überwacht hat. Als Muster
diente dabei das um 40 Jahre ältere Kartenwerk Apians. Aber die Be*
zi£ferung Burgklehuers ist im Qegensatze zu seinem Vorbilde eine un-
richtige. Abgesehen von der Adlerkarte, die überhaupt nur als Curiosität
und Spielerei in Betracht kommt, weisen auch die beiden anderen, die
Uebersichtskarte (ein Blatt) und die grosse Holzschnittkarte (zwölf Blätter),
starke Mängel in der geometrischen Gonstruction und in der Anlegung des
Gradnetzes auf» Bichter zeigt an einer Reihe von Beispielen, welch starke
Yerschiebungen dabei vorkommen. »Schon die topographische Orientirung
gewöhnlicher Art lässt viel zu wünschen übrig, und fiir die mathematische
Bichtigkeit fehlte jedes Verständnis*.
Den biographischen Daten über Burgklehner, diesen immerbin merk-
würdigen, als Beamter wie als Literat ungemein viel beschäftigten Mann,
nachzugeben, ist nicht ohne Beiz. Bichter hat Alles ihm Erreichbare zu-
sammengestellt. Ich bin in der Lage, manche Ergänzungen und damit
vielleicht auch einige Bausteine fär die in Aussicht gestellte genauere
Untersuchung über den Vizekanzler als Historiographen zu bieten. Dabei
bezeichne ich den Fundort för die einzelnen Stellen im Innsbrucker Ar-
chive in Klammem. Schon unter dem 26. Sept. 1596 wird der junge
Burgklehner fär eine Stelle unter den Tiroler Begimentsräthen ins Auge
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526 Literatur.
ge&8st mit der Begründung, er sei ein geschickter und gelehrter Mann»
»80 anjetzo in Italia das doktorat annehmen tut*. (Leop. B, 27, I).
Dabei wird bemerkt, dass ihn sein Vater nächstens nach Speir schicken
wolle, offenbar um ihn in die Geschäftsprazis einzufuhren. Burgklehners
Gemahlin war Katharina Botsch v. Zwingenburg. Erzherzogin Ghristiema
schildert sie als eine Frau, die hoch daran war; sie schreibt einmal: »es
müsst nur die Burgklehnerin einen lärm anfangen, denn sie will ihr nie-
mand ausser vier irauen fürgehen lassen, sie ist in ihrem sitz frau im
land, die hoffahrt ist gar zu gross*. (Ambr. Act. IX 378 — 382). Auch
Burgklehner war kein Muster der Verträglichkeit; mit dem Bathe Lazarus
V. Spaur, dem Kanzler Geur und dem Präsidenten Bemelberg sprach er
sich zeitweilig gar nicht gut (Ambr. Act. IX 186 — 193) und Engelhard
Dietrich v. Wolkenstein forderte er sogar einmal zum Waffengang (Hof-
sachen 1612). Bei seinen Visitationen in den landesfürstlichen Aemtem
war er, wie er klagt, vielen »Passionen* ausgesetzt. Die geheimen ßäthe
protestirten gegen seine »Anzüglichkeiten* (Geh. Bath, eink. Schrift. 1624).
In den Bündner Wirren war Burgklehner viel beschäftigt Ich verweise
auf seine Staatsschnft vom 2. Aug. 1629 (Reg. u. Kamm. Gutacht. 1629)
und auf die Darlegung seiner Thätigkeit in seinem Bericht (präs. 26. Apr.
1628, Beg. u. Kamm. Gutacht. 1628). Als Entlohnung glaubte er 6000
Gulden beanspruchen zu können. (Bek. Geh. Bath an E. Leop.). Dagegen
meinte der geheime Bath, der Vizekanzler sei in Engadin nicht weiter zu
brauchen »wegen seiner allzu grossen facilität, übel fundirten crudelität und
zu geringen respects bei den leuten *. (Ambr. Act. IX, 425 — 428). Burgk-
lehner hatte drei Sfihne und vier Töchter. Von den letzteren heirateten
drei nach Gestenreich (den passauischen Bath Hans Friedrich Moll, den
Johann Gbmba und einen nicht näher bezeichneten Sohn des n. ö. Kammer-
rathes Georg Schretl). (Cod. 335, Beg. u. Kamm. Gutacht. 1624). Den
ältesten seiner Söhne, Mathias, nahm er auf vielen seiner Commissionen
mit, liess ihn in Florenz in der italienischen Sprache sowie »in hof brauchen
und ritterspielen exerciren* und zur Erlernung der Kameralien in Lucca
die »scola mercatorum* besuchen, worauf er ihn im Bankhause Barsoti
behufs Unterrichtes »in gwerb, Wechselsachen und buchhaltung* unter-
brachte. (Alphab. Miss.) Den zweiten Sohn wollte der Vater bei der
tirolisohen Baitkammer unterbringen, aber, wie es scheit, vergebens. Der
dritte, Jakob, diente eine Zeitlang bei der kaiserlichen Gesandtschaft in
Constantinopel und wurde vom Vater zu Friedland geschickt, um als Fähn-
rich in dessen Armee zu dienen (1630, Beg. u. Kamm. Gutacht.). Die jetzt
vorliegende Adlerkarte trägt das Jahresdatum 1620. Nun existirt eine
Eingabe Burgklehners an E. Maximilian (präs. 4. Apr. 1609), wo er
schreibt, er habe im vergangenen Jahre die Landschaft der Grafschaft
Tirol in Gestalt eines Adlers übergeben, aber sie war bloss » mit der feder
gerissen und gemalt* ; seitdem habe er sie aber in Kupfer stechen und illu-
miniren lassen »und habe solches hiemit saromt der kleineren mappe
praesentiren wollen*. In demselben Acte verweist er auch auf sein Ge-
schiohtswerk, den tirolischen Adler, dessen ersten Theil er schon zu Beginn
dieses Jahres dem Hofkanzler übergeben habe. Dieser Theil enthalte neben
andern Sachen das Leben der Landesfärsten (Erzherzoge), besonders das
des Kaisers Max »dergestalt wie anvor meines wissens niemals an tag
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Literatur. 527
kommen ist«. (Ambr. Mem* VII). Solcher sehrifUicher Aeussenmgen liegt
eine ziemliche Anxahl vor^ bekannt ist aber bisher nur ein Theil in Form
Yon nicht immer hinreichend ansföhrlichen Begesten. Auf Grand derselben
wird sich ein Bild über die Fortsdiriite von Burgklehners Arbeiten ge-
winnen lassen« Ich Yerweise da noch auf einen Brief des Vizekanzlers an
E. Leopold (praes. 11. Mftrz 1619), wo er berichtet, wie er einst auf
Maximilians Befehl das Land aufgenommen habe. Bei dieser Gelegenheit,
da er das Land allenthalben beritten, habe er bei verschiedenen Personen,
besonders in Klöstern und Schlössern, namentlich aber in dei* erzherzog-
lichen Schatzregistratnr alte Soteln, Schrillen . und Bücher gefunden, vov
hundert und mehr Jahren geschrieben, die von allerlei tirolischen Sachen
handeln. ' Weil aber dieselben >hin und wieder zerstreut und von teils
personen in schlechter oonsideration gewesen^, so habe er sie in ein
»corpus* zusammengezogen, dem Maximilian >copeiweis praesentirt* und
dieser habe sie von drei Beamten fleissig übersehen laesen. Dabei sei
kein Buchstabe yerändert worden, und auf erzherzoglichen Befehl sei das.
Ganze an drei > zierliche handschreiber« zur VerviclfUtigung in triplo ge-
geben worden. Aber diese haben die Arbeit nicht beendet. Zwei seien
darüber gestorben, der dritte in andere Dienste yon dannen gezogen. So
blieb das Werk unvollkommen. Nun habe er zum Begierungsantritt des
Erzherzogs das Werk in der neuen Form zusammengerichtet und woUe es
also übergeben. (Beg. u. Kamm. Gutacht 1628). Der Bericht der hier
genannten drei Beamten Hegt gleichfalls vor (Ambr. Mem. VII). Sie hatten,
wie sie sagen, ein Manuscript von 800 Blftttem vorliegen, die bloss einen
ersten Theil behandelten. Erschreckend vor dem Umfange des Ganzen
riethen sie vom Drucke ab. Denn eine kleine Auflage werde die Kosten
nicht abtragen, für eine grössere sei keine Hoffnung auf Absatz, weil es
>kein general- sondern ein particularwerk* sei. Es möge nur abgeschrieben
werden für Kanzleizwecke. Ebenda liegen die Bedenken einer Zensut*-
behörde über das bereits mehr als 1500 Blätter umfassende Werk Burgk-
lehners mit dessen eigenen, kurz gehaltenen Gegenbemerkungen. Der ge-
strenge Zensor hat Bedenken gegen das Oapitel, das die üebergabe Tirols
an Oesterreich behandelt. Der Verf. antwortet: »weil die Baiem fürgeben,
man habe ihnen Tirol durch liederliche ungebürliche mittel entzogen,
videimtur die alten handlungen und verschreibungen ; nit ohne ist, dass
die Maultasoh ein gi'ossen zandweh verursacht und geben hat, zudem sind
dergleichen verschreibungen auch in originali vorhanden bei dem Stadtrat
in München*. Auf die Einwendung, dass die >misverständ* zwischen
Friedrich und Ernst dem Eisernen nicht an die grosse Glocke gehängt
werden sollten, meint Burgklehner: »dabei wird bewiesen die treugehor-
samste afiection der tirolischen Untertanen gegen ihren regierenden landsfürsten
vom haus Oesterreich*. Auch die Erzählung über die »anstöss* des Herzogs
Friedrich mit Trient und Chur, sowie Sigmunds mit Gusa fand man nicht
passend. Darauf Burgklehner: »weil einige gar ungleich davon schreiben,
so habe ich den rechten grund entdecken wollen«. Andere Stellen ver-
theidigt der Autor mit der Entg^^ung : »omnibus notum edt* oder »nar-
ratur tantummodo, sed non approbatur*, oder auch: »ist angezogen worden
zu künftiger nachrichtung und färwamung*. Auf den Vorhalt, er be-
haupte, s. Cassian sei nicht der erste Bischof von Sehen gewesen »et quod
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528 Literatar.
nunqaam ibi faerit«, meint Bargklehner: ^sein blosse discursus, so nit
gar leicht werden abgelaint*. Interessant ist die Erzählung Bnrgklehners
über seine Suche nach einem Stecher oder Formschneider für die zwOlf-
blätterige Karte. (ICiss. 26. Mai 1608). Er gieng mit seiner Arbeit nach
Aogsburg. Da besuchte er den bekannten Kupferstecher Dominik Custode
und dessen Stiefsohn Lucas Killian, von denen jener für jedes Stück
150 Gulden, also im Ganzen 1800/ dieser 200 Gulden Arbeitslohn for-
derte. Ein anderer, Alexander Majr, berechnete die Kosten auf 500 Gulden.
Da diese alle zu theuer waren, wandte sich Burgklehner erst an den
»fiimemsten« Formschneider, Hans Bogel, dem dann bekanntlich auch die
Ausführung übertragen wurde. Der im Regest Nr. 5 bei Richter er-
wähnte Maler dürfte Johann Altermann geheissen haben, denn Burgklehner
gedenkt desselben in seinem Schreiben vom 1. Dez. 1608. (Regest Nr. 10
bei Richter, wo aber die über den Maler handelnde Stelle nicht vorkommt) Ein
>E8tratto delle gratie alli consiglieri del regimento e della camera* (Leop.
C. 65) zählt zwölf Gnadenspenden an Burgklehner in den Jahren 1602 —
1628 auf, welche die ansehnliche Summe von 10.057 Gulden ausmachen.
Am Abend seines Lebens trat der Vizekanzler noch einmal vor Erzherzogin
Claudia und >praesentirte vier grosse tirolische bücher in folio, aufs zier-
lichst colligirt, mit färben geziert und in samet gebunden*. (4. Oct. 1641,
Unnumer. Miss.) Er erinnert dabei, doss er diese Bücher >im obersten
boden* seines Hauses in der Silbergasse aufbewahrte, wo sie beim grossen
Brande des Jahres 1636, welcher die benachbarte Ruhelust zerstörte, glück-
licher Weise keinen Schaden gelitten. Darauf erfolgte die fürstliche Reso-
lution (20. Juni 1642): nachdem er aus den Archiven »etliche denkwür-
dige« Sachen in verschiedene Bücher zusammengetragen mit vieler Arbeit
und Mühe und da man nicht wolle, dass solche Dinge ohne Unterschied
in andere Hände kommen oder »öffentlich an tag« gelangen, so möge er
seine Opera und was dazu gehört zur Hofkanzlei liefern, wogegen ihm
2000 Gulden aus Gonfiscationen und Fälligkeiten bewilligt werden. (Hof-
registr. Conc. von Bienners Hand). Bis 1651 waren Burgklehners Erben
erst 1000 Gulden gezahlt. Auf deren Drängen meinte die Kammer: den
Rest werde man wohl bezahlen müssen, denn die Bücher dürfen auf keinen
Fall zurückgestellt werden wegen der »darin begriffnen vielen geheim-
nussen«; ja es wäre zu überlegen, ob man nicht auch die Copien, welche
die Erben noch besitzen, abfordern soll. Darauf befahl der E. Ferdinand
Karl vollständige Bezahlung und gab dem ältesten Sohne Burgklehners die
Weisung, die noch vorhandenen Conzepte des Vaters auf keinen Fall zu
veräussem oder anderen Einblick zu gestatten. Nach völliger Bezahlung
sollten auch diese Schriften an Hof genommen werden. (Hofresol.) Noch
später, 1657, liess die Kammer auf Befehl des Erzherzogs durch den
Brixlegger Hüttenverwalter Job. Graf die bei den Erben liegenden Kupfer-
platten besichtigen. Er fand 12 Stücke, die zur grossen Karte gehörten,
und 4 zur Adlerkarte. Von den letzteren waren zwei auf beiden Seiten
gestochen und zwar auf der Rückseite mit den Bildern der habsburgischen
Kaiser. Desgleichen fand er »die kupfer, darauf die tirolische ntappa klein
verringert gestochen«. Graf schätzte die 12 »ausgemachten« Stücke «uf
je 17 — 18 Gulden, die andern auf 14 — 15. Die Erben taxirten jedes
auf 20. (Hoiregistr.) Die geringe Differenz hinderte nicht die Erwerbung
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Literatur. 529
far den Bot -*- Diese Angaben mögen ein Fingerzeig sein, dass für
Stadien über Borgklehner immerhin noch beachtenswertes Material Yor-
haoden ist.
Wien. Hirn.
Felix Bachfahl, Dentsehland, König Friedrich Wil-
helm IV. und die Berliner MSrzreyolution. Halle, Niemeyer
1901. IV, 319 S.i).
Von allen gewaltthätigen Volkserhebungen, die sieh in den Märztagen
des Jahres 1848 auf deutschem Boden abgespielt haben, war keine in
Bezug auf Entstehung und Verlauf so schwer zu durchschauen und zu
erklftren, als die der Berliner am 18. und 19* Mftrz. Es war einerseits
anffiillend, dass der König, der sich am rückhaltlosesten gegen das con-
stitutionelle System ausgesprochen und den liberalen Parteien des Ver-
einigten Landtages von 1847 die bescheidensten Zugeständnisse verweigert
hatte, plötzlich ohne äussere Nöthigung >das Blatt Papier zwischen sich
und sein Volk zu legen« bereit war, und es schien nahezu unbegreiflich,
dass an demselben Tage, an dem er diese Willensänderung in feierlicher
Weise und mit besonderer Betonung seiner nationalen Pflichten kundgab,
in seiner Hauptstadt, die sich bis dahin einer auffallenden Ruhe unter den
deutschen Städten erfreut hatte, ein Kampf zwischen den Bewohnern und
der bewaffneten Macht ausbrach, dem zweihundert Menschen zum Opfer
fielen. Es war endlich nicht festzustellen, ob die Erschütterung und Er-
mattung der Truppen die Veranlassung zum Abbrache des Kampfes vor
der Entscheidung gegeben hatte, oder ob die Unentschlossenheit und
Schwäche Friedrich Wilhelms die nicht zu läugnende Capitulation des
Königtkums und der Begierung vor der radicalen Demokratie hervor-
gerufen habe.
Seit dem Erscheinen der » Beiträge zur Geschichte der Märztage 1 848 *
nach den Au&eichnungen von Clemens Theodor Perthes, die Otto Perthes
1889 in den Preussischen Jahrbüchern veröffentlicht hat, und der »Denk-
würdigkeiten aus dem Leben Leopold von Gerlachs* 1891 — 1892 neigte
sich die Geschichtschreibung der Auffassung zu, dass die Erklärung für
die schwer zu vereinbarenden Erscheinungen in dem Charakter Friedrich
Wilhelms zu suchen sei; sie fand dafür auch einzelne Belege in den Denk-
würdigkeiten des Generals Oldwig v. Natzmer, der ebenso wie Gerlach
Zeuge der Ereignisse in und ausser dem Berliner Schlosse war, und in
den Erlebnissen Gustav v. Diest*s, der an den denkwürdigen Tagen mit
seinem Onkel, dem Staatsminister v. Bodelschwingh mehrfach verkehrt
und von ihm Mittheilungen über dessen Unterredungen mit dem Könige
erhalten hat. Heinrich v. Sybel und Wilhelm Busch begegneten sich in
der scharfen Verurtheilung des unglücklichen Hohenzöllern, von dessen
1) Hiezu der durch Georg Kaufmanns Kritik im Literar. Centralbl. her-
vorgerufene Aufsatz desselben Verfassers »Zur Beurtheilung König Friedrich
Wilhelms IV. und der Berliner Märzrevolution <, auf den besonders einzugehen
der Ref. keine Veranlassung findet, da sein Inhalt Ober den des Hauptwerkes
nicht hinausgeht.
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530 Literatur.
späterer Erkrankimg man in seinem Benehmen während der MftncreTolntion
deutliche Sparen erkennen wollte.
Bahnbrechend für eine wesentlich andere Auffassung wurde Beinhold
Eosers Abhandlung im 83. Bande der »Historischen Zeitschrift«, die den
Einfluss des preussischen Bundestagsgesandten Grafen Dönhoff auf die Pläne
des Königs in Bezug auf die Bundesreform und die fuhrende Bolle Preu-
ssens in Deutschland nachweist Friedrich Wilhelm glaubte im Interesse
seiner deutschen Politik von der yölligen Niederwerfung des Au&tandes
in Berlin absehen zu müssen. »Indem der König*, resumirt Koser, >am 19.
seine siegreichen und unter ganz unbedeutenden Verlusten vorgedrungenen
Truppen vor den Barrikaden zurückzog und damit aufhörte, in der eigenen
Hauptstadt und im eigenen Lande, ja in seinem eigenen Schlosse Herr zu
sein, betrog er sich auch um seine Geltung in Deutschland und für ge-
räume Zeit um jeden Einfluss auf die nationale Bewegung*.
Nimmt man zu den hier genannten neu erö&eten Quellen noch die
Briefe, über die y. Petersdorff in seinem Buche »König Friedrich Wilhelm
der Vierte* (Stuttgart 1900) verfägt, die Denkwürdigkeiten von Boon
und W. Menzel, die Selbstbiographien des Prinzen Kraft von Hohenlohe-
Ingelfingen, Fontane, Abeken, Hartmann, die »Berliner Märztage* von
Frenzel und die einschlägigen Studien von Max Lenz, Ottokar Lorenz und
Hermann Oncken, so ergibt sich daraus eine grosse Summe von Behaup-
tungen, Aeusserungen und Urtheilen, die in Beziehung zu bringen, gegen-
einanderzuhalten und zur Feststellung des Thatbestandes auszuforschen,
als naheliegende Aufgabe der Geschichtswissenschaft erscheinen musste.
Felix Rachfiahl hat sich ihr unterzogen und damit gewiss Jedermann, der
sich mit den Ereignissen des Jahres 1848 und deren Folgen beschäftigt,
einen grossen Dienst erwiesen. Die zur Einleitung gegebene Darstellung
der deutschen Politik Friedrich Wilhelms IV. ist ebenso klar als die Kritik
der Quellen für die Märzvorfälle scharf und überzeugend. In der Charak-
teristik des Königs möchte ich nicht allen seinen Ausführungen zustimmen;
so scheint mir der Uebergang von den Absichten, die zur Sendung des
Generals v. Badowitz im März 1848 nach Wien geführt haben, zu einer
bewussten »Rivalität* mit dem österreichischen Kaiserstaate, die bereits
den Ausschludsgedanken in sich geborgen haben soll, zu sprunghaft und
mit den Lieblingsanschauungen des Königs nicht vereinl^r. Ich kann
mich noch nicht davon überzeugen, dass »man sich in Berlin von den
Ratschlägen Dönhoffs thatsächlich leiten liess* und dass Canitz es auf eine
völlige Dupirung des in Wien über den Fürstencongress in Dresden unter-
handelnden Radowitz abgesehen haben soll. Ich möchte vielmehr die in
dem Schreiben vom 15* März von Canitz ausgesprochenen Ansichten als
die den König bestimmenden anerkennen. Es musste kein doppeltes Spiel
vorliegen, wenn der Minister die »Regeneration des deutschen Bundes*
mit einer »wahrhaften Vereinigung des deutschen Volkes* vereinbaren,
das Parlament neben dem Fürstencongresse tagen lassen will Bodel-
schwinghs Aeusserungen vom 16. März scheinen mir das zu bestätigen.
Die Nachricht von der Katastrophe in Wien konnte allerdings einen völligen
Umschwung in der Beurtheilung der deutschen Verhältnisse hervorrufen
und »Operationen* Preussens ohne Mitwirkung Oesterreichs nothwendig
machen. Es ist nicht abzuweisen, dass das Patent vom 18« März eine
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literatar. 531
Führung Deutschlands durch Preussen in Aussicht nimmt, aber als
einen »Act der Aggressive* möchte ich es doch nicht bezeichnen. Fried-
rich Wilhelm hat sich die Dinge niemals so scharf auseinander gelegt.
Der Anschauung, die Bachfahl von den Vorgängen im Schlosse zu Berlin
hat, der Art, wie er die Stimmung des Königs bei der Abfassung der
Proclamation >An meine lieben Berliner < erklärt, die Beurtheilung Bodel-
schwinghs, Amim*Boitzenburgs, des Generals Prittwitz schliesse ich mich
unbedingt an. Die Entwicklung der Szenen in der Schlosshalle und im
Gabinet des Königs am 19. März Vormittags ist meisterhaft durchgeführt
und kann in jedem Seminar als ein Muster der Quellenkritik im Gebiete
der »Neuesten Zeit <, zur Verwendung gelangen. Dagegen scheint es mir
nicht ausreichend, den Ausbruch 'des Aufstandes am 1 8. nur dem Hasse
gegen das Militär zuzuschreiben. Julian Schmidt hat sich zwar in den
> Grenzboten < schon am 24. März des denkwürdigen Jahres in demselben
Sinne ausgesprochen, aber er deutet doch auch schon die eigentliche Wurzel
des Hasses an, indem er schreibt: »Das Militär ist wirklich geschlagen
worden; es hat zwar die meisten Barrikaden forzirt, aber es hat die Stadt
nicht unterwerfen können, und ist so vollkommen ermüdet gewesen, dass
jede Verlängerung eines Kampfes sein Untergang hätte sein müssen. Der
eigentliche Kampf ist nur aus Erbitterung gegen das Militär hervor-
gegangen und hat nur den Zweck gehabt, das Militär zu vertreiben.
Nachdem dieser Zweck erreicht ward und man damit absolute Freiheit
erlangt hatte zu thun, was man wollte, hat man für den ersten Augen-
blick nicht gewusst, was man eigentlich zu erlangen, was man zu er-
reichen habe. Daher die Verwirrung der nächsten Tage*.
Die »absolute Freiheit* war es, die mit Gewalt errungen werden
musste, die Organe der Staatsgewalt waren es, die man in den Soldaten
hasste, sowie man sie immer und überall hasst, wo die Aufhebung der
Ordnung den aufgeregten Massen Befriedigung ihrer leidenschaftlich ge-
hegten Wünsche verspricht. Das ist den Berliner Bürgern schon am Mittag
des 19. März klar geworden, ihrem Eingreifen ist es zu verdanken, dass
nach dem Abzüge des Militärs sich nicht irgend ein Sicherheitsausschuss
neben den Gemächern der königlichen Familie etablirt hat. Die Errichtung
einer bewa&eten Bürgerwehr war, wie Bachfahl feststellt, die unvermeid-
liche Consequenz der Entiemung der Truppen, aber nicht wie er hinzu-
setzt, »der Sehen, sie wieder in Action treten zu lassen*. Die letzte
Behauptung müsste doch erst damit bewiesen werden, dass die Bürger-
schaft mit dem Abzüge aller Truppen aus Berlin einverstanden gewesen
sei. Dieser Beweis dürfte schwerlieh erbracht werden können.
Graz. Hans v. Zwiedineck.
Die historischeu Programme der österreichischen
Mittelschulen für 1901.
Von den wichtigeren geschichtlichen Abhandlungen beruhen folgende
auf ungedrucktem Materiale: Beiträge zur Geschichte des Frauen-
klosters St. Peter bei Bludenz von Hermann Sander (Ober-
realschule in Innsbruck), 110 Seiten. Die Vorgeschichte dieses Klosters
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532 Literatur.
auf der >Paschg* ist dunkel, erst seit dem 13. Jahrhundert wird es heller.
Bischof Friedrich yon Ohur stellte dem Kloster am 26. Juli und 28. Oo-
tober 1286- Schutz- und Schenkungsurkunden aus, die im Anhange ab-
gedruckt sind; daselbst auch ein Schutzbrief des Papstes Johann XXIIL
aus Bologna yom 10. März 1411. Die Klosterfrauen befolgten anÜEmgs
die Begel der Augustiner, später jene des hl. Dominicus und 1 340 werden
sie auddrücklich dem Predigerorden zugezählt Die Wellen der Reformation
streiften auch dieses Kloster, 1552 brannte es nieder, dann wüthete die
Pest in der Umgebung, im 17. Jahrhundert drohten gefllhrlidie Kriegs-
läufte und in der zweiten Hälfte des 1 8. Jahrhunderts trat die Begierung
(durch den Vogteiverwalter Franz Josef y. Gilm) mehrmals mit Qeld-
forderungen ans Kloster heran, dem später auch die Aufhebung drohte.
In den Franzosenkriegen kamen wieder schwere Tage far St. Peter. Diese
Monographie erweitert sich durch ihren reichen Inhalt zu einem anzie-
henden Calturbilde der letzten Jahrhunderte. Sander benützte handschrift-
liche Aufzeichnungen und Urkunden aus den Archiyen in St. Peter,
Bludenz, Bregenz, Schruns, im G^eralvicariatsarchiye in Feldkiroh und im
Statthaltereiarchiy in Innsbruck. — Geschichte des Schlosses Thaur
yon M. Hech fellner (Gjnmasium in Innsbruck). Auf Grund eines
reichen Actenmaterials, beisonders aus dem Haus-, Hof- und Staatsarchiy
in Wien und dem Statthaltereiarchiy in Innsbruck, werden die Schicksale
dieser jetzt in Buinen liegenden Burg eingehend behandelt. Seit dem
Ende des 12. Jahrhunderts war sie sammt dem Unterinnthale im Besitze
der Andechser, die Thaur durch Kämmerer yerwalten liessen, 1254 erhielt
das Schloss mit dem mittleren Innthale Gebhard yon Hirschberg, 1281
Meinhard II. yon Tirol, dann die Habsburger. In der Folge wurde Thaur
mehrfach yerpfändet und wieder gelöst, nach dem grossen Brande yon
1536 und yoUends nach dem Erdbeben yon 1670 yerfiel das Schloss sehr
rasch. S. 21 AT. wird ein Inyentar desselben yon 1485 abgedruckt, 8. 33
finden wir aus dem Besitze des Freiherm y. Hohenbühel in Hall ein Bild
reproducirt, das höchst wahrscheinlich Margreta y. Edlsheim darstellt, eine'
natürliche Tochter des K. Max I., die Pfleginhaberin yon Thaur und in
zweiter Ehe mit dem 1525 yon den rebellischen Bauern ermordeten Grafen
y. Helfenstein yermält war. Am Schlüsse stehen noch einige Notizen über
den heiligen Bomedius, der ein »yir nobiHs de Taur« — kein Graf —
gewesen ist. — Der Aufstand Wolfgang Holzers in Wien 1463.
Studie yon J. Hirsch (d. Landesrealschule in Prossnitz). Holzer, nach
Michl Behaim > eines pecken sun* wurde durch den Bürgertumult yon
1462 Bürgermeister yon Wien und trachtete in jenen unruhigen Zeiten
darnach, eine Bolle zu spielen. Der Kaiser erschien am 22. August in
Wien und wurde dann yon den Wienern belagert. Als der BöhmenkOnig
heranrückte, rief Holzer den Erzherzog Albrecht herbei, Kaiser Friedrich
zog am 4* Dezember ab. Weil aber Albrechts ganze Art gegen Holzers
Interesse war, yerrieth er ihn an den Kaiser und Hess kaiserliche Söldner
ein. Albrecht VI. aber gewann das Volk und siegte im Strassenkampfe
(9. April 1463). Holzer flüchtete sich, wurde aber erwischt und am
15. April geyiertheilt, seine Anhänger mit dem Schwerte gerichtet. H.
benützte zu seiner Darstellung ausser den gedruckten Quellen den »Ver-
merk« (des Wiener Bürgermeisters über die grosse Meuterei des Ghar-
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Literatur. 533
fireitags 1463) im Md. 7596 der Hofbibliothek, wovon im Anhang ein (ver-
voUstftndigter) Auszug abgedruckt wird. — Pius VII. und das Beichs-
concordat von Leo König (Gymnasium der Jesuiten in Kalksburg)^
111 Seiten. Anknüpfend an seine Arbeit des Vorjahres bespricht E. hier
die Yorbereitungeü zum »Beichsconcordat« hauptsftchlich auf Grund der
Acten im k. k. Staat:)archiY, zunfichst die Yorschlftge, welche geistliche
Würdenträger in einer Berathung zu Würzburg (1802) wegen der bevor-
stehenden Trennung der geistUohen von der weltlichen Gewalt an den
Kurerzkanzler erstatteten, welcher dann seinen geistlichen Beferendar
y. Kolbom zur Abfiassung eines Gutachtens aufforderte. S. 24 folgt ein
Concordatsentwurf von Schwarzhuber fär den Erzkanzler und die (privaten)
Conferenzen in Wien. S. 45 fg. ist eine Charakteristik Dalbergs durch
den Nuntius Severoli interessant. Der Eurfärst von Trier sendete von
Oberdorf im Algäu ein ausführliches Promemoria an den Grafen CoUoredo
und schrieb am 16 Jnli 1803 an den ICaiser selbst; die beiden Schrift*
stücke sind S. 51 ff. abgedruckt Der Beichsreferendar Baron Frank er-
stattete über ein Beichsconcordat ein ausführliches Beferat, worauf dann im
Februar 1804 in Wien die officiellen Conferenzen eröffnet wurden (Fort-
setzung folgt). — Austerlitz. Eine historische Studie von E. Filek
V. Wittinghausen (2. d. Gymnasium in Brunn), bespricht die grosse
Bedeutung dieser Schlacht, über die Vorbereitungen zu derselben und über
den blutigen Eampf selbst, der durch die Buhmbegierde des jungen Zaren
Alexander, Napoleon zu besiegen, herbeigeführt wurde. Am 27. Nov.
1805 brach die vereinigte Armee von Olmütz nach dem Süden auf und
besetzte Austerlitz, während Napoleon die Höhen nahm, am 2. Dezember
die Au&tellung der Verbündeten durchbi-ach und mit leichter Mühe siegte.
Dass er aber auch mit der Niederlage rechnete, geht aus dem Berichte
eines Augenzeugen hervor, der zur Darstellung S. 1 4 herangezogen wurde.
— Jugend- und Eriegserinnerungen Johann B. Türks,
Leiters der Landesvertheidigung in Eärnten 1809, 1. Theil,
von F. Ehull (2. Staatsgymnasium in Graz), Abdruck der im Privatbesitz
zu Elagenfurt befindlichen Aufzeichnungen des Freiheitskämpfers J. B. Türk.
Dieser war als Sohn eines aus Eärnten stammenden, vielgewanderten Buch-
binders 1775 in Innsbruck geboren und hatte eine bewegte Jugend (Inter-
essant ist S. 5 eine AiBbire des Juristen M. Senn in Innsbruck 1784?);
schon 1796 rückte er freiwillig aus, focht 1797 unter Philipp v. Wömdle,
stand 1799 am Luziensteig und wirkte 1809 über Aufforderung des (Ge-
nerals Jelladid bei der Vertheidigung Eärntens mit, wo er den Landsturm
aufbot und wichtige Dienste leistete, bis er infolge des Waffenstillstandes
abdankte. In den Anmerkungen werden 2 Schreiben Türks v. 27. und
28. Juli 1809 und die Ordre des G.-M. v. Schmiedt aus Sachsenburg vom
27. Juli 1809 abgedruckt (Fortsetzung folgt). — Schriftlicher Nach-
lass des Landesvertheidigers Johann Thurnwalder aus
Passeier (Aus den Tiroler Befreiungskriegen), 2. Theil (Schluss) von
A. Simeoner (Gymnasium in Znaim), enthält ein Verzeichnis der Schrifben,
welche Thurnwalder gesammelt hat, namentlich Zeugnisse aus seiner
bürgerlichen und militärischen Thätigkeit, von denen die wichtigeren hand-
schriftlichen Stücke abgedruckt werden, leider manches falsch; so liest
man 8. 9 den Namen Dwiiet statt Drouet (d*Erlon). — üna congiura
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534 Lit«ratur.
a Caldaro (1322) Yon D. Reich (Staatsgymnasiom in Trient). Die
italienische Partei bildete 1322 eine nationale YerschwOrung gegen den
landeefOrstlichen Hofmeister Heinrich y. Bottenborg, um an die Stelle der
deatschen Herrschaft (dominatio) in Kaltem die italienische zu setcen. Das
Notariatsinstmment über die Aassage des 0. de Baina wird aas dem
Canonioatsarcbiv S. Maria in Trient (mit Anmerkangen) abgedracki. —
Belazioni di Trieste con la Repubblica di Yenezia, la Casa
d' Absburgo ed il Patriarcato d*Aqaileia 1368 — 1382 yon L. Grandi
(Stadt Oberrealschale in Triest) mit Benützang angedrackter Acten and
Briefe aus Triester Archiven und mit einem Plane der Stadt Triest aus
dem 14. Jahrhundert — Falsificazione di un documento fatto
in Trento nel XV. secolo yon F. Schneller (Staatsrealschnle in
Boyereto). Es handelt sich um eine gefälschte Urkunde, in welcher das
Trientner Domcapitel, das 1465 gegen den Willen des Papstes Paul II. den
Joh. Hinderbach zum Bischof gewählt hatte, zu Gunsten des Papstes auf
sein Wahlrecht verzichtet (Born, 12. Mai 1466). Die Urkunde wird im
Anhange aus dem Statthaltereiarchiy in Innsbruck mit andern auf den
Fälschungsprozess bezüglichen (lat und deutschen) Acten abgedrackt,
dabei auch ein Brief des Erzherzogs Siegmund an Papst Innocenz VIH.
vom 12. Sept 1486 über den Stand 'der Untersuchung gegen die la-
scher, an deren Spitze der Canonicus Yigilio de Nigrellis stand.
Zur Geschichte und Cultur des Alterthums auf Grund des Gedrockten:
Beiträge zu den Anachronismen bei Piaton von B. Schlftgl
(Communalgymnasium in Tetschen a. E.). — Ueber die Säcularfeier
des Augustus und das Carmen saeculare von Y. Löwenthal
(2. Staatsgymnasium in Ozemowitz) mit einer historischen Einleitung über
die ludi saeculures in Bom 17. y. Chr. — Beiträge zur Quellen-
kunde des Tacitus von Benno ImendOrffer (]. deutsches Gym-
nasium in Brunn), behandelt das »Yerhältnis des grossen römischen Histo-
rikers zu andern Geschichtsschreibern «, während die eigentliche Unter-
suchung über die Benützung amtlicher Quellen wegbleiben musste. —
Albinoyanus Pedo von A. Stein (öff. Unterrealschule Bainer in Wien)
mit biographischen Notizen über diesen Schriftsteller aus dem Freundes-
kreise des Oyid. — Aulus Yitellius. Eine biographische Skizze, nach
den Quellen zusammengestellt von Fr. Stock (Gymnasium in Bregenz),
eine fleissige Sammlung der geschichtlichen Nachrichten über den Kaiser
Yitellius (geb. 15 n. Chr. zu Luceria in Apulien, ermordet 69 n. Chr.)
aus den alten Quellen. — Das römische Beich am Ende des
2. Jahrhunderts n. Chr. Eine historische Skizze von Th. Hoschek
(d. Staatsrealschule in Pilsen). In dieser kurzen Abhandlung werden die
politischen Yerhältnisse des römischen Beiches yom Tode des E. Commodus
bis zur Alleinherrschaft des Septimius Seyerus auf Grund der Hauptquellen
(Dio Cassius, Herodian und SS. bist Augustae) übersichtlich dargestellt;
im Anhange wird S. 11 — 17 nach Herodian und Mommsens röm. Staats-
recht die rechtliche Stellung des Kaisers und des Senates in bekannter
Weise dargelegt. — Zur Geschichte Badens im Alterthum yon
B. y. Beinöhl (Landesgymnasium in Baden bei Wien). Das höhlenreiche
Gebiet um Baden bot för die »Paläolithiker« erwünschte Schlupfwinkel,
woyon einige Funde im dortigen städtischen Museum zeugen. Dlyrer und
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Literatur. 535
Kelten kuben siclier in diese Gegend, und die Römer haben bereits im
Thate gehaust und die Heilquellen benütct. Die militärische Unterwerfung
der Gegend erfolgte 15 v. Chr., und vor 180 n. Ohr. dürften die römi-
schen Bananlagen entstanden sein. Der Name des Ortes lautet Aquae,
aber ohne den Beisats Pannoniae, den nur Cluver aus Bequemlichkeit ge-
wählt zu haben sdieint (8. 9). Die Bezeichnung Thermae Getiae, die im
18. Jahrhundert auftauchte, lisst sich eben&lls nicht erweisen, dagegen
kommt in einer Aufzeichnung des Freisinger Mönches Cozroh bereits 869
der deutsche Name »Padun« Tor. Den Weinbau dürfte Kaiser Probus
hier eingeführt haben, dem zu Ehren eine Strasse benannt ist. — Aguon-
tum Yon A. Unterforcher (d. Staatsgymnasium in Triest), 48 Seiten,
ü. zieht zunächst die Grenze von Noricum im Westen bei der Haslacher-
klanse. bestimmt dann den Machtbereich des Claudium Aguontum und
die Lage dieser römischen Stadt wahrscheinlich an der Stelle des heutigen
Dörfchens Iselsberg bei Lienz, wozu er auch eine Stelle bei Yenantius
Fortunatus heranzieht. Dann be&sst er sich mit dem Namen und der
Lage yon Lienz, mit der Deutung der Flussnamen, mit der Ausdehnung
der altai Herrschaft Pnstnssa (das er yon den Pirusten ableitet!) und der
darin befindlichen Orte. — Römische Wasseryersorgungsanstalten
im südlichen Istrien yon A. Gnirs {Marine-Unterrealschule in Pola).
— Das östliche Germanien des Claudius Ptolemaeus yon
A Erali&ek (d. Landesrealschule in Brunn). Ptolemäus hat uns fär die
Kenntnis der geographischen Verhältnisse Germaniens in der Kaiserzeit
das reichste Quellenmaterial überliefert, aber gerade seine Angaben über
Ostgermanien sind sehr confns und in yielfacher Hinsicht irrig. Hier wird
nun yersucht, diese Angaben kritisch zu sichten und auf einer Karte zu
fixiren. — Di alcuni oggetti del gabinetto archeologico yon
P. Sticotti (it. Communalgymnasium in Triest) mit mehreren Abbil-
dungen im Texte.
Mittelalter: Arbogastes yon E. Stummer (Landesrealschule in
fiömerstadt), beleuchtet aaf Grund der gedruckten Quellen die Stellung
des Arbogast im römischen Heere und als germanischer Heerführer, als
welcher er eigentlich im Bömerreiche unter Yalentinian U. die Herrschaft
fährte. Nachdon der Kaiser durch Selbstmord geendet hatte (392), setzte
er den Eugenius auf den Thron, um dann wieder das Heidenthum ein-
zuführen und yon Theodosius die Anerkennung der selbständigen west-
römischen Herrschaft zu erlangen. Allein Theodosius zog im Frühjahre
394 nach Italien und besiegte am Frigidus, einem Nebenflusse des Isonzo,
den Eugenius, der sich ergab und enthauptet wurde, während Arbogastes
frawillig den Tod suchte. Damit kam das Christenthum endgiltig zum
Siege. — Casiodors Stellung zu Theodorich yon F. Titz (Stadt.
Gymnasium in Gablonz a. N.). Für die Regierung des grossen Ostgoten-
königs in Italien sind die Schriften Casiodors die wichtigste historische
Quelle, die Titz einer kritischen Untersuchung unterzieht (namentlich die
Tariaram XU libri), um dann die Stellung Casiod<»:8 zum Könige dar-
^legen. Er erblickt den Grund für die yon Mommsen gerügte panegy-
^^^scbe Art des Gasiodor (nicht Cassiodor!) nicht in der Anhof&iung des-
selben auf Lohn, sondern in der Absicht, die gotische Herrschaft gegen
^6 Byzantiner zu yerberrlichen, was schon daraus heryorgeht, dass er
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536 Liteiator.
selbgt die schwächlichen Nachfolger Theodorichs (Deodat!) lobt; ikbä
wollte er allerdings auch sich ins Licht setzen, weshalb man sein Lob te
Königs ein wenig einschränken müsse. — Die Klosterpolitilc Ottoil
von Joh. Mayer (Oymnasiam zn IJngarisch-Uradisch in Mfthren). Dieser
Aufsatz ist ein Theil einer fertigen grösseren Abhandlan^ nnd wiH li
Kürze darthnn, dass Otto der Grosse zwar ein Freund der kirehUdn
Beformideen wur nnd sich mn die Klosterzncht verdient machte, aber iiä-
fach nnr gelegentlich einschritt nnd daher im Verhältnisse zu sonei
sonstigen Erfolgen hier nicht Tiel ausrichtete (Fortsetzung folgt). —
Studien zur Handschriftenkunde yon W. Weinberger {Qp^
nasium in Iglau), bespricht eine Beihe philolog.-patristischer Handsehrifles
und weist namentlich auf die Standorte derselben hin. — Die Wiegen-
drucke der Stiftsbibliothek in Melk, beschrieben von B. Scha-
ch inger (Stiftsgymnasium in Melk), Schluss der Arbeit mit einem Ter-
zeichnisse der Drucke nach Orten und Druckern.
Verschiedenes zur Geschichte und Cultur der neueren Zeit: Die
Bedeutung Böhmens und Mährens in der Kriegsgschiekte
infolge ihrer geographischen Lage und Beschaffenheit im
E. Scheiter (Staatsrealschule in Plan). Infolge ihrer Bodenbesebafienbeit
dind Böhmen und Mähren als Kriegs- und Schlachtgebiete bevorziigt,
B(^men mehr als Mähren, welches nur als »Vorland* Böhmois zu be-
trachten ist Nun werden die als Eampfylätze geeigneten Gegenden iuud-
haft gemacht und mit historischen Beispielen aus neuerer Zät belegt —
Handelswege und Handelscentren in Südböhmen Ton ?.
Schmidt (d. Oberrealschule in Olmütz), eine geschichtliche Betarachtnag
der südböhmischen Handelsphären und Handelsstrassen. — Nikolsns
Rey als Politiker, eine lit-historische Skizze von P. L. Dropiowski
(Gymnasium in Brody), beleuchtet die politische Wirksamkeit dieees polni-
schen Dichters des 16. Jahrhunderts. — Tieck und Shakespeare,
ein Beitrag zur Geschichte der Shakespeareomanie io
Deutschland (Schluss) yon D. 2elak (poln. Oberrealschule in Tano-
pol). — Das Wirken des Malers Martin Knoller für das ehe-
malige Angustiner-Chorherrenstift Gries bei Bozen toh
S. Christian (Stiftsgymnasium zu St. Paul in Kärnten), enthalt den Brief-
wechsel Knollers mit dem Kloster Gries und ein Verzeichnis seiner Werke
in Deutschland (1806?). — Der Kampf um die Zaunrith'sche
Druckerei (1801 — 1802). Nach Acten des k. k. BegierungsareinTS
von H. Widmann (Gymnasium in Salzburg), mit einer Einleitung üb«
die ältesten Buchdrucker Salzburgs. Im Texte finden wir ein Schreibeo
des Erzbischofs Hieronymus an seinen Bath J. Th. y. Kleinmaym y. 7. Ji^
1802 in der Streitsache zwischen den Buchdruckereien Duyle und Zann-
rith, die einen interessanten Einblick in das geistige und gewerbliche Leben
Salzburgs am Anfang des 19. Jahrhunderts gewährt. — Die opizische
Periode in der floristischen Erforschung Böhmens Ton V.
Maiwald (Stiftsgymnasium zu Braunau in Böhmen), enthlLlt eine Ge-
schichte der floristischen Erforschung Böhmens und die Biographie des
Ph. M. Opiz (geb. in Caslau 1787, gest 1858) und anderer Botaniker,
die mit Opiz in Beziehung standen. — Continuazione del >Contriba(o
per la storia delTindustria serica della Monarchia anstro-
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Literatur. 557
cLBgarica* von L. Ganella (Handelsmitielsehole in Trient), Fortsetzoiig
der Arbeit von 1900^ die neoeistd Zeit nmfasHend.
Scholgetchichte und Verwandtes: Die älteste Sehnlordnung
d.e3 Bökm.-Leipaer Gymnasiums von A. Pandler (Gymnasium in
BöhuL-Leipa). Nach, dem Mem. Conv. Ltppensis haben die Augustiner in
Böhnu-Leipa wahrscheinlich sdion im JOnner 1625 dnrch die Vermittlung
Wallensteins eine Latainaohnk erOffiiet; ihr erster Direct^r war Paulos
Conopaeua (gesi. 1635), der auch Schulbücher verfiiisste^ welchen eine
ladeinieche Schulordnung beigednukt ist (S. 40 in alter Schreibung wieder?
gegeben). — Geschichte des Gymnasiums zuBrixena. E» 1. Von
den eraton Anftagoi bis zur Wiedererriehtumg uBit«r der österreichischen
Begienmg (1816) von K Ammanji (Qymnaaium der Augustiaar in Batam
a. E.). Dm Gynoanum hat seinen Ursprung in der alten Domaohuk^ die
wieder die ForsetEong einer bisebßfHclma Schale ist, die. mst in. Sttben
bestand und dann, naeh Bnzen übertragen wurde* Ein wirklidkee Gym-
nasium erstand jedoch emt unter dem Bischöfe Ghiistoph lY« v. Spanr
anfangs des 17. Jahrhunderts. Um die Mitie dea 18w Jahrhundert» wurito
es umgfwtaltet, wobei sieh J* Besch bedeubende Verdienste erwarb. Unfcer
Itoia Thenu winrde der dstarreiddsefae Ldirplan eingeführt, 18€7 erfolgte
eise ISeaolC&Buig dm Anatalt und 1811 wurde si* au£ eine: blosse »SIup
(aenaefaola* (mit 3 Doppekiliseen) radncirtw So bisab ea bia 1816* Zur
Darstellung snkl für die neasre Zeit einigB' un^sdruckt« Acten ans dem
DiöoeaanareMv u.. a.., sowie di« bisher unbenAtzien Anfaeiiehwniigsn ton
J. Kiederwiger henngesegen (fortsataung folgt). — Die Gründung
des Collegiums und des Gymnasiunui d^r Piaiiston iaWieai
von P. Knall (Festschrift des StasEtsgymnaskima im 8« Bez» Wiens). —
Hundert Jahro FTanziskanergymnasium von J« Lener (Gyu*
nasinm der Franzidmoer in Ball i. T.)^ druckt die lainmsche ErttAumg»-
rede dea IhreetoES G. Lechkiteer (l801> alb ud gibt dann kurze biogra?
phieske Skizz« über jene Patres^ die an dem Gymxnsium im lt># Jalur*
handert wirkten (Fortastzung folgt). — Daa Gymnasium in Gi^rs
von 1849^-lMI von K Seknbert t. 8<^ldern (Gymamsinm in Gi^cz)
mit ekmtm Bückblkke aof die <aain Zeit der 16*15 von. den Jesuiten
begründeten Anst^t — mit Banütsmg kasnlsehriMiehen Haterials. —
I^ei realiatisehei Untexrickt in Oeaterreieh voni seinen An-
fängen um die Mitte des 18. bis zur Mitte des 19w Jah-rhnn*
derta. Abrisa von Hans Angerer (atastereakdMlei in Klaf^furt),
l.Theil: I>triealiBtiaeka Unteriehi ^r 185U einei hialsnulM DarsteUuag
mit beaoBiderer Bücksiefat aitf Süraten:. und. die Bealechnli^ in Slegfufiairt
(mm 5^jftkng«B Beataodi derselben)^ M.fllsiten^ — Zum M. Geburt»-
tage der 6sterraioiliiacbetni OberrenlsehnleL Fbatoade» von HiOkS
Janaaehke (Staatsrealartanla m Ttoohen). — Ein Bü^ckblick auf die
ersten 5(V Jahre (18M^— IMl) der )u k. ISineterealsebUile in
Salaburg von B. Kuna (Staatneoleetek in SalzbvgX' ^'^ ^^V^ —
Die. Bealaebnle in Iglmn waui ibre>n Anfingen (18^^) bis zMkr
Gegenwart von M. ftimb^ek (TnndBsiealwInils in Igknjb* 11 Mten.
Bine selbeHnügpe ßnteireaknkaU wtvde kxr 1861 eröAiet — Bäi^k-
blick aal die ersten 25 Jahre dar ataaiareeLseknle in Jä-
gern dorf ven Fr. Berg er (Stanksreelackule in Jägemderf)^ — Das
MittheilQDsen XXIII. 35
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538 Literatur.
k, k. Sophien-Gymnasiam in Wien von G. Waniek (Sophien-
Gymnasium im 2. Bez. Wiens), eine kurze Geschichte der seit 1877 be-
stehenden Anstalt und Besclureibung des neuen Schulgebäudes. — Zur
Geschichte der Gründung und Errichtung des Gymnasiums
von J. Eukutsch (Staatsgymnasium im 13. Bez. Wiens). — Vor-
geschichte, Gründung und Geschichte der Schottenfelder
Oberrealschule von Moriz Kuhn (Festschrift der Staatsrealschule
im 7. Bez. Wiens), 62 Seiten. — Die k. k. Franz Joseph-Bealsohule
in Wien von B. Trampler (Staatsrealschule im 20. Bez. Wiens) mit
zahlreichen Abbildungen. — Das Bielitzer Staatsgymnasium in
seinem 30-jährigen Bestände von S. Gorge (Staatsgymnasium in
Bielitz), 44 S. (1871 — 190l). — Geschichte der Anstalt von Karl
Fuchs (Privatgymnasium Scholz in Graz). Diese Unterrichtsanstalt be-
steht seit 1885. — Der Einzug in das neue Haus. Zur Geschichte
des Gymnasiums von A. Gubo (Landesgymnasium in Pettau). — Die
ersten 25 Jahre der Bestandes der Anstalt von A. Gottlob
(d. Staatsgewerbeschule in Pilsen). — Berechtigung der neueren
Sprachen an Bealschulen von A. Hauptmann (Realschule in Eger).
Aus dem Umstände, dass sich Frankreich und England im Laufe der Ge-
schichte in Politik, Handel und Industrie, Kunst und Wissenschaft zur
Weltbedeutung aufgeschwungen haben, erwachse nach H. die Nothwendig-
keit, die Sprachen dieser Völker des grossen Weltverkehrs in unseren
Schulen zu pflegen. — Bibliographie zur Geschichte des öster-
reichischen Unterrichtswesens von G. Strakosch-Grassmann
(Realgymnasium in Komeuburg).
L' J. R. Ginnasio superiore di Capodistria 1848 — 1900.
Cronaca compilata dal Prof. F. Aiajer (ital. Gymnasium in Capodistria),
64 Seiten. — Cronaca delTi. r. scuola nautica di Lussinpic-
colo dal 1881 — 1900 (Fortsetzung) von N. Cosulich (naut. Schule in
Lussinpiccolo). — Cenni per la storia degli studi nautici a
Ragusa (naut. Schule in Ragusa). — Despre instructiunea limbei
rom&ne la ^colile poporale diu Suceava Incepend de pe la
finea seculului al 18 le p&nä la anul 1854 ^i despre in-
structiunea limbei romäne la gimnasiul gr.-or. diu Suceava
intemeiarea lui p&nä In present von V. Bumbac (griech.-or.
Gymnasium in Suczawa).
Aus geographischen Wissensgebieten und zur Methodik des geogra-
phischen Unterrichts: Ueber den gegenwärtigen Stand unserer
Kenntnis von der Figur der Erde von N. Herz (Festschrift des
Staatsgymnasiums im 8. Bez. Wiens). — Die geographischen Ver-
hältnisse des österreichischen Alpenvorlandes mit beson-
derer Rücksicht auf den oberösterreichischen Antheil von
E. Hager (Collegium Petrinum in Urfahr) mit 3 Profilen. — Neuere
Gletscherstudien in den Ostalpen von F. Machaöek (Staats-
realschule im 5. Bez. Wiens), eine zusammenfassende Uebersicht über die
wissenschaftlichen Leistungen auf dem Gebiete der Glacialkunde in der
neueren Zeit. — Das untere Pielachthal, ein Beispiel des epigene-
tischen Durchbruchthales von R, Hödl (Festschrift des Staatsgymnasiums
im 8. Bez. Wiens). — Die Sudeten. Bau und Gliederung des (Gebirges
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literator. . 539
von A. R. Franz (d. Landesrealschule in Leipnik), omfasst den allge-
meinen Theil (Lage, Grenzen, Namen und Eintheilong der Sudeten) und
im besonderen die Eüntheilung der Ost- und Westsudeten (Schluss folgt).
— Die mfthrische Senke zwischen March und Oder von B.
01b rieh (Staatsrealschule in Bielitz), behandelt besonders die geologischen
Verhftltnisse Nordostmfthrens und des Wassemetzes mit Beziehung auf den
geplanten March-Odercanal, ein Project, das schon anfangs des 18. Jahr-
hunderts in Form einer gestochenen Karte auftauchte (S. 17). Im An*
Schlüsse daran werden die wichtigsten Orte im Kuhländchen (mähr. Oder-
gau) nach ihren Erwerbsverhältnissen kurz besprochen. — Flora von
Friedek und Umgebung von G. Weeber (Gymnasium in Friedek,
Schlesien) mit ziemlich eingehender Erörterung der geographischen und
geologischen Verhältnisse der (regend und einer kleinen Schichtenskizze.
— Ein Beitrag zur Bildnngsgeschichte des Thaies derNeu-
marktler Feistritz von J. Wentzel (Staatsrealschule in Laibach),
mit einem Kärtchen (Geologische Skizze der Gegend zwischen Birkendorf
und Kndnburg und des Einsturzkessels von Yeldes cet.) — Uebersicht
der an der meteorologischen Beobachtungsstation in Eger
im Jahre 1900 angestellten Beobachtungen von J. Kostlivy
(Staatsgymnasium in Eger), 3 Seiten Tabellen. — Die meteorologi-
schen Verhältnisse von Weidenau und Umgebung im Jahre
1900 von J. Beidinger (Gymnasium in Weidenau), eine tabellarische
Darstellung. — Zur Meteorologie von Oberhollabrunn you A.
Stallinger (Gymnasium in Oberhollabrunn), in Tabellen. — Elemen-
tare Formen des geographischen Wissens von Karl Zimmert
(Gymnasium in Nikolsburg), eine pädagogische Besprechung yon eigenen
Erlebnissen beim geographischen Unterrichte in den unteren Classen der
Mittelschule. — Ueber die Berücksichtigung der Geologie im
geographischen Unterrichte der 8. Gymnasialclasse von A.
Müller (Gymnasium in Oberhollabrunn), mit Beispielen zur Behandlung
des Gegenstandes (Fortsetzung folgt).
Aus slayisch geschriebenen Programmen: Von Athen nach dem
oponnes an der Hand der Periegesis des Pausanias von
St Bomaäski (Gladem Pauzaniusza Periegety z Aten do Peloponezu,
4. poln. Gymnasium in Lemberg). — Die vier ersten Verse der
Chronik Dalimils von L. Dolansk^ (0 piTuich ctyfek verfich kroniky
Dalimilovy, böhm. Staatsrealschule in Karolinenthal-Prag). — Der böh-
mische Fürst Bfetislav L (l. Theil) von Fr. Klima (Cesk^ kni2e
Bfetislav I., böhm. Bealgymnasium in Pi^bram). — Ueber die Ver-
wandtschaft der Häuser Habsburg und Habsburg-Lothrin-
gen mit den nationalen Dynastien in Polen, Littauen und
Bussland von J. Wyrobek (0 pokrewienstwie Domu Habsburgow i
H.-ljotarynskiego z narodowemi dynastyami w Polsce, Litwie i Busi, poln.
Gymnasium in Brzeiany). — Die Politik Kasimirs des Jagellonen
gegenüber dem Papste Pius 11., Böhmen und Deutschland
mit Zugrundelegung des Krieges mit dem deutschen Bit-
terorden von J. Priedberg (Polityka Kazimierza Jagiellonczyka wobec
papieto Piusa II., Gzech i Niemiec na tle wojny z Krzyibakami, 1. poln.
Staatsgymnasium in Pfzemysl), mit Benützung ungedruckten Actenmaterials.
35*
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540 Literatur.
— Die politischen Wirren in Siebenbürgen und den Donan-
fürstentbümern um die Wende des 16. Jahrhunderts yon
Josef Sas (Zaburzenia w Siedmiogrodzie i krajach woloskich za Michala
Multanskiego i jego wojna z Polska, Gymnasium der Jesuiten in Bakowice
bei Chyröw, Galizien). — Geschichte der religiösen Zustande in
Prossnitz seit den ältesten Zeiten bis zum Jahre 1620 von F.
Ko2eluha (PamJti o vöcech n4bo2ensk;fch v Prostßjovö od negstarSi doby a£
do roku 1620, b. Landesrealschule inPro^nitz), mit Benützung ungedrnckten
Materialsaus mährischen Archiven. — Frankstadt und seine Umgebung
bis zum Schluss des 15. Jahrhunderts von Fr. Linhart (Freuet
a okoli a2 do konce 1 5. stoleti, böhm. Privatgymnasium in Mistek, Mähren).
— Stanislaus Heraklius Lubomirsky. Aus den Jugendjahren eines
jungen Oligarchen 1661 — 1667 von St. Morawiecki (Stanislaw H.
Lubomirski. Kilka kart z lat mlodych oligarchy, 3. poln. Gymnasium in
Krakau), 13 Seiten. — Privilegien der Stadt Zlozow und ihrer
Umgebung (2. Theil, Fortsetzung der Programmabhandlung von 1897)
von Z. Uranowicz (Przywileje miasta Zloczowa i jego okolnicy, poln.
Gymnasium in Ztoczow). — üeber die kirchlichen Angelegen-
heiten der kön. Leibgedingstadt Neu-Bydiow a. Oidlina (Fort^
Setzung) von J. EaSpar (Pam6ti o vöoecb duehovnich v kral. ?ön. mSstö
Nov.-Byd4ov6 n. C, böhm. Gymnasium in Neubydzow). — Die archäo-
logischen, numismatischen und archivalischen Samm-
lungen des Pokutischen Museums in Kolomea von M. Sivrak
(0 zbiorach archeologioznych, numismatycznych i arehiwalnych wb. Mus.
Pokuckiem w Kolomyi, poln. Gymnasium in Kolomea). — Aus dem
Leben des Heiligen von Assisi von A. Lang (Po stopach svötee
z Assisi, böhm. Realgymnasium in Mähr.-Ostrau). — Zwei böhmische
Bibelmanuscripte von J. Boubal (Dtö rukopisn^ bible cesk^, böhm.
Oberrealsehule in Pardubitz). — Zur Geschichte der Olmützer
Schulen von V. Prasek (E dejinäm gkol Olomuck^eh, b. Gymnasium
in Olmütz). — Die Schulen der Stadt Teltsch (3. Theil) von V.
Martinek (Skoly m6sta Telee, b. Oberrealschule zu Teltsch in Mähren).
— Skizzen aus der Geschichte der k. k. Oberrealsehule in
Spalato von T. Matid (Crtice iz proälosti c. k. velike rei^e i Spljetu,
kroat. Staatsrealschule in Spalato). — Geschichte der Anstalt seit
ihrer Gründung bis zu ihrer Ausgestaltung 1897 — 19Ö1 von
M. Hof mann (D6jiny ustavu od zaloienl r. 1897 a2 do jeho dopln^
r. 1901, b. Staatsrealschule in Prag-Altstadt). — Geschichte des
Gymnasiums zu Bagusa (2. Theil) von J. Poaedel (Poivjest gim-
nnija u Dubrovniku, kroat. Gymnasium in Bagusa). — üeber die Ent-
stehung und Entwicklung der nautischen Schule in Gat-
taro von P. Badimiri (0 postanku i razvitku namti&e dkole u Kotoni,
nautische Schule in Cattaro). — Das neue Gebäude der k. k. Beal-
• chule in Euttenberg von A. Strnad (Nova budova c. k. realn^eh
ikol V Kutne Hofe, b. Bealaokule in Euttenberg), kurze GesoMcfate mit
Plan des Hauses und mehreren Abbildungen. — Chronik des k. k.
akademischen Staatsgymnasiums in Lemberg von Eduard
Charkiewiez (ruthenisches ak. Gymnasium in Lemberg), ruthemiseh ge-
sefarieben.
Graz. S. M. Prem.
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Bericht. 54X
Monumenta Germauiae historica 1901 — 1902*
Im Laufe des Jahres 1901 — 1902 erschienen in der Abtheilung
Antiquitates : 1. Hrotsvithae opera omnia ed. P. de Winterfeld.
Von dem als Eröniing der Auetores antiquissimi geplanten
14. Bande ist die erste grössere Hälfte von Prof. Vollmer in München
druckfertig. Er wird die Gedichte des Merobaudes, Dracontius und Euge-
nius von Toledo umfassen. Von den vorkarolingischen Dichtem hat Prof.
Kud. Ehwald die Werke Aldhelm's von Sherbome übernommen.
In der Abtheilung der Scriptores wird der durch Archivrath
Erusch bearbeitete 4. B«nd der Merowingischen Geschichtsquellen (Heili-
genleben von 015 — 66O) im 8ommer ausgegeben werden. Es sind noch
zwei weitere Bände in Sicht, für welche auch Dr. Levison schon grosse
Partien vorbereitet hat. Eine Handausgabe der Werke des Jonas von
Bobbio wurde in Aussicht genommen. Im Bereiche der staufischen Ge-
schichtschreiber wird von dem 31. von Prof. Holder-Egger bearbeiteten
Bande die erste Hälfte bald zum Abschluss gelangen : sie wird die Annalen
von Cremona und Bergamo, die Chronik Sicard's von Oremona und vier
kleinere Papst- und Kaiserchroniken bringen. Da für die zweite Hälfte
durch die Doppelchronik von Beggio und Berichte über den Ereuzzug von
Damiette hinlänglich gesorgt ist, so musste Salimbene für den 32. Band
aufgespart werden. Von den Mitaibeitern vollendete Dr. Cartellieri den
Saba Malaspina und beschäftigte sich mit dem sogenannten Jamsilla, Dr.
Kall Kehr mit der Chronik des Cistercienserklosters S. Maria die Ferraria,
sowie mit Tolomeus. Von Dr. Eberhard, der am 1. October ausschied,
sind die Ausgaben des Gerardus Maurisius, Nicolaus Smeregius, Antonius
Godius und Boncompagni (de obsidione Anconae) vollendet worden.
In der Abtheilung der Deutsehen Chroniken hat Prof. Seemüller in
Innsbruck die Vergleichung der zahlreichen Handschriften dtr Hagenchronik
insoweit abgeschlossen, dass der Druck derselben noch in diesem Jahre
beginnen kann.
Landeaarchivar Dr. Bretholz in Brunn hat deine Vorstudien für die
neue Ausübe des Coamaa weiter geführt. Von Widukind wird durch Dr.
Kehr ein neuer Abdruck veranstaltet werden. Die Cremoneser Chronik
des Abtes Albert de Bezanis gedenkt Prof. Holder-Egger mit Prof Wenck
in Marburg herauszugeben. Für eine nmie Ausgabe der Chronik des
Johannes von Vietring hat Hr. Sobneider unter Leitung von Prof. Tangl
ackon um£M»ende Studien oatemommen. Eine Handausgabe der Annales
Aufltriae wurde Oberarchivar Uhlirz in Wien übertragen. Prof. Brasslau
gelang es in einer modernen Abschrift die echte Gestalt der Vita Bennonis
Oanabrogg. wieder aofsufinden.
In der Abth^hing Leges wird die von Prof. Zeumer bearbeitete
Ausgabe der Leges Visigothorum im Herbst erscheinen. Für das bayeri-
sd^e VoUtsrecht wurde von Prof. E. von Schwind nach längerer Unter-
brednmg durch Krankheit die Sammlung des Materials fortgesetzt. Prof.
Seckel wird zunächst die Fortsetzung seiner Untersuchungen über Bene-
dictus Levita veröffentlichen. Für die westfränkischen Placita hat Prof.
Tangl in Paris die Mehrzahl der Handschriften benutzt.
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542 Bericht.
Für die Goncilien des karolingischen Reiches
Dr. Werminghoff auf einer längeren Reihe nach Italien das Material md
machte hierbei einige neue Entdeckungen. Da für den ersten Band (bti
843) alle Vorbereitangen erledigt sind, so wird der Drack desselben er-
folgen, sobald der Herausgeber seinen Antheil an dem westgothi^ten
Yolksrecht beendet hat.
Für den 3. Band der Constitutiones imperii vervollst&idigtB
Dr. Sühwalm sein Material durch eine Reise nach Italien, nach Besang
und Dijon sowie durch Sendungen aus Paris. Der Druck dea earsABBL
Halbbandes (Rudolf yon Habsburg) hat begonnen; Yorangehen wird du
hochwichtige Steuerverzeichnis aus der Zeit Konrads lY.
In der Abtheilung Diplomata ist die Vollendung des 3. Bandes
der Deutschen Eaiserurkunden noch vor Ablauf des Jahres zu gewartigen.
Mit Hülfe der Mitarbeiter Wibe) und Hessel setzte Prof. Bresslau aei»
Vorarbeiten für Eonrad 11. fort An den Untersuchungen betheiligte sidi
auch Prot Bloch noch durch Aufdeckung einer P&Terser Fälschung. Dar
von Prof. Mühlbacher mit Unterstützung von Prof. Tangl und Dr. Ledmer,
von denen der Erstere die Register übernommen hat, bearbeitete eiste
Band der Karolingerurkunden (bis zum Tode KarFs d. Gr.) n&hert sieh
seinem Abschluss. Die überaus zahlreichen Fälschungen, die unter dem
Namen dieses Herrschers gehen, riefen sehr schwierige und verwickdte
Nachforschungen hervor. Noch yor Jahresfrist hofiPt der Herausgeber in
einem 2. Bande zum Drucke der Urkunden Ludwigs des Frommen über-
gehen zu können. Eine wichtige Ergänzung der Diplomata verspricht die
von Oberregierungsrath Dr. Otto Posse in Dresden geplante Veröffent-
lichung von Abbildungen der Siegel der deutschen Könige und Kaiser
von Pippin an zu werden.
Da in der Abtheilung der Epistolae durch das Ausscheiden von
A. V. Müller die Briefe des Papstes Nicolaus I. unfertig liegen geblieben
waren, so erschien es zweckmässig, wenigstens die bereits länger vor-
bereitete Partie dieses Bandes als erstes Drittel desselben zu drucken. £r
wird besonders die Briefe des Abtes Lupus von Ferneres, und auf den
Ehehandel Lothars II. bezügliche Acten enthalten. Durch seinen Antheil
an der Correctur übernahm Prof. Traube eine wertvolle Witwirkung bei
der Ausgabe.
In der Abtheilung Antiquitates erschienen unter Leitung von Prot
Traube die von Dr. P. von Winterfeld bearbeiteten Werke der Nonne
Hrotsvit von G^ndersheim. Für die Sammlung der Sequenzen ist foit-
gearbeitet worden. Als die dringendste Aufgabe erscheint nunmehr die
Vollendung des 4. Bandes der karolingischen Dichter. Von dem durch
Prof. Herzberg-Fränkel bearbeiteten 2. Bande der Necrologia Germaniaa
(Salzburg) ist der Druck des Registers stetig fortgesetzt worden. Von
dem 3. Bande sind Brixen und Freising bereits druckfertig, doch gedenkt
der Herausgeber, Reichsarchivrath Dr. Baumann, auch Regensbuiig noch
hinzuzufügen, bevor er 1903 diesen Halbband abschliesst. Die zweite
Hälfte würde dann die Diöcese Passau bilden, deren Bearbeitung Biblio-
thekar Fastlinger in München übertragen worden ist.
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Berichtigung. 543
Berichtigung.
Die Besprechung der »Quellen zur Geschichte der Kriege
von 1799 und 1800 von Hermann Hüffer* in dieser Zeitschrift
oben S. 340 ff. veranlasst mich, insoweit sie sich mit meiner Mitarbeit an
jenem Werke beschäftigt, zu einer mir wesentlich scheinenden Berichtigung.
Herr Professor v. Zwiedineck sagt, der 1. Band enthalte u. a. ,341
Briefe, Meldungen, Protokolle und sonstige Actenstücke, die der k. u. k.
Major Oskar Criste aus dem österreichischen Eriegsarchiv für Hüffer aus-
gehoben und zusammengestellt hat.* Ein Blick in das Vorwort zum I.Bande
der »Quellen* zeigt, dass Herr Professor v. Zwiedineck mir einen grösseren
Antheil an der Herausgabe der Actenstücke zuschreibt, als ich bean-
spruchen darf, denn im August 1899 waren bereits 21 Bogen gedruckt,
welche neben den grösseren Berichten, 150 der von Herrn v. Zwiedineck
bezeichneten Urkunden enthalten. Meine . Mitwirkung begann thatdächlich
erst im November nach einer durch ein Augenleiden des Henn Professors
Hüffer herbeigeführten Unterbrechung des Druckes.
Der mir von Herrn Professor v. Zwiedineck Unverdientermassen An-
geschriebene grössere Antheil an den »Quellen* scheint mir auch in der
weiteren Stelle »so dass schliesslich festgestellt werden kann, dass wir es
in dem vorliegenden Werke eigentlich mit einer Sammlung von histori-
schen Documenten, grösstentheils aus dem österreichischen Eriegsarchive,
veranstaltet von Hermann Hüffer und Oscar Criste zu thun haben* durch-
zuklingen. Um jedem Missverständnis vorzubeugen, fühle ich mich ver-
pflichtet die an und für sich vielleicht wenig belangreiche und nur Herrn
Professor Hüffer und mich berührende Thatsache festzustellen, dass Herr
Professor Hüffer gewünscht hatte, meinen Namen neben dem seinigen auf
dem Titelblatte des Werkes zu nennen und davon nur auf meinen aus-
drücklichen Wunsch hin abgesehen hat. Selbst die Angabe meiner Mit-
wirkung an dem Werke im Inhaltsverzeichnis erfolgte, ungeachtet meines
Widerspruchs, auf besonderes Verlangen des Herrn Professors Hüffer. Ich
möchte schliesslich nur noch feststellen, dass meine Mitarbeit an den
»Quellen* von Herrn Professor Hüffer in dem Vorwort zum 1. und 2. Bande
des Werkes in einer, mich vielleicht zu sehr ehrenden, jeden anderen
Zweifel aber ausschliessenden Weise gewürdigt worden ist
Wien. Hauptmann Oskar Criste.
Den Worten meines verehrten Freundes Herrn Hauptmanns Criste
habe ich nur hinzuzusetzen, dass der hohe Wert seines nie versagenden
Beistandes keineswegs in einer ihn zu sehr ehrenden Weise, sondern nur
der Wahrheit und meiuer herzlichsten Dankbarkeit entsprechend von mir
zum Ausdruck gebracht wurde. Dass ich auf den Titel eines Professors
der Kirchengeschichte, den Herr von Zwiedineck mir beilegt, keinen An-
spruch machen darf, werden manche Leser bemerkt haben. Die bezeichneten
Actenstücke wurden — mit Ausnahme einiger von Herrn Criste später
beigefügten, z. B. des interessanten Berichts über die Capitulation der
Festung Coni — in den Jahren 1873, 1877 und 1894 im Kriegsarchiv,
im Haus-, Hof- und Staatsarchiv und in der Albertina aus vielen tausend
Schriftstücken von mir ausgelesen und so zusammengestellt, dass der Lauf
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544 Berichitgung.
der kriegerischen Operationen daraus sich erkennen lässt. Für die meisten
Bestandtheile der von mir beabsichtigten Pnblication reichen die Vor-
arbeiten sogar in eine noch frühere Zeit zurück. Herr von Zwiedineck
hat nicht Unrecht, wenn er durch die bis in die Einzelheiten ausgedehnte
Sammlung der Actenstücke das Erscheinen einer abschliessenden Dar*
Stellung überlange verzögert findet; in sehr freundlichen Worten äussert
er sein Bedauern, dass ich auf die Vollendung dieses meines Lebenswerkes
hätte verzichten müssen. Zur Entschuldigung darf ich wohl anfuhren,
dass durch wiederholte Augenleiden meine Arbeitspläne gestört, daas duith
anderweitige nicht abzuweisende literarische Arbeiten Zeit und Kraft in
Anspruch genommen wurden, endlich, dass ich, wie die Vorrede und neuere
Veröffentlichungen wohl erkennen lassen, auf die Beendigung des vierten
und vielleicht des fünften Bandes über die Bevolutionszeit doch nicht vecr
zichtete. Auch darin mag Herr von Zwiedineck Recht haben^ dass die
Herausgabe umfassender Quellensammlungen nach dem Stand der jetzigen
Anforderungen besser von einer Gesellschaft als von einem Fiinaelnmi unlar»
nommen würde. Ich bitte nur zu berücksichtigen^ dass die von mir ge-
plante Quellensammlung sich auf den Zeitraum eines Jahrzehnts be^
schränkt, dass die Bestandtheile auf das engste miteinander zasamnun-
hängen, sich einander ergänzen und wiederum durch and^e Einzelpnblicar
tionen in England, Deutschland, Frankreich, Snssland und besonders in
Oesterreich eine Ergänzung erhalten. Es kann deshalb nicht befremden,
wenn ein Einzelner den Plan gerade einer solchen Sanumlung fasste. Imaier
bleibt aber die Frage, ob er die nöthigen Kräfte findet, und deshalb naödiie
ich auch hier aussprechen, dass mir mchts erwünschter wärey als wem
ich gerade für die auf Oesterreich bezüglichen Theile einen SachkundigeB
Fachgenossen als Mitherausgeber oder Fortsetzer gewinnen könnte.
Bonn, 23. Juni 1902. H. Hüffer.
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Aus verlorenen Registerbänden der Päpste
Innozenz IIL und Innozenz IV.
Von
Karl H a m p e,
1. Ans den letzten Jahren Innozenz III. u
L. Delisle hat einmal in einem seiner Aufsätze über die Register
Innozenz III. i) die Quellen, denen wir unsere Kenntnis der Briefe -
dieses grossen Papstes verdanken, in drei Gruppen eingetheilt: 1. Die 4''
erhaltenen Registerbände oder vielmehr, wie nach den Forschungen J^\
Denifles gesagt werden muss, die älteren oder jüngeren Abschriften g]
der Originalregister, 2. die Kanonessammlungen, die fast ausschliess-
lich aus den Registern geschöpft haben. 3. die Originale selbst oder
ihre Copien. Ich möchte als eine vierte noch nicht hinlänglich aus-
gebeutete Quelle hinzufügen; die Formelsammlungen und Briefsteller,
soweit sie ebenfalls auf die Register zurückgehen. Je mehr die
Hoffnung schwindet, die Lücken in der Reihe der Registerbände
Innozenz III. durch Wiederauffinden der verlorenen vollständigen Jahr-
gänge auszufüllen, um so angelegentlicher wird man versuchen müssen,
aus solchen Sammlungen einen freilich viel mühseliger zu erarbeitenden
und viel dürftigeren Ersatz zu gewinnen. Wertvolle Ergänzungen
dieser Art bietet die Handschrift der Pariser jNationalbibliothek Cod.
lat. 11867 s. XIII. ex. (früher S. Germain des Pres), ein Folioband,
dessen Seiten in je 2 Columnen getheilt sind, die ich unter Hinzu-
nahme der Rückseiten im Folgenden stets durch a, b, c, d bezeichne.
Die Hs. beginnt unvollständig mitten in einer schlechten Ueber-
lieferung der Summa dictaminis des Magister Transmundus. Fol. 15 b.
>) Bibl de Tecole des ohartes 34, 398.
MiMh«üimieQ XXia 36
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546 Karl Hampe.
Ezpliciunt epistole magistri Transmundi. Fol 15 c folgen Briefe ans
einer ungeordneten Sammlung des Thomas von Capua, die fol. 30 b
völlig unvermittelt in formelhafte Auszüge aus Begisterbänden Inno-
zenz IV. übergehen, auf die ich im zweiten Theile dieser Veröffent-
lichung zurückkomme. Ebenso unvermittelt schliessen sich daran
fol. 36 c — 38 c die unten mitgetheilten Briefe Innozenz III. FoL 38 c
folgen Stücke aus dem Annus octavus der Begister Honorius UI., die
ich, obwohl sie nur zum geringsten Theil vollslnndig gedruckt sind,
hier natürlich nicht veröffentliche, da die Begisterbände dieses Papstes
ja sämmtlich erhalten sind. Es sind bei Pressutti, Honorii III. Be-
gesta die Nummern 4867. 4868. 4877. 4871. 4921. 4914. 4896. 4936.
4904. 4940 (nur Arenga). 4996 («Ecclesia tum utilitatibus'', nicht
„Ecclesiarum utilitatibus*, wie fälschlich bei Pressutti). 4846. Dazu noch
fol. 39 c ein Bruchstück aus dem siebenten Jahigang Press. 4126.
Der Best der Golumne ist leer gelassen. Fol 39 d beginnt Cioeros
De amicitia. Die weiteren Theile der Hs. kommen für den vorliegenden
Zweck nicht in Betracht. Hinten folgt u. a. die sizilianische, wohl
Capuaner, Formelsammlung, aus der ich mehrere interessantere Stücke
zur Geschichte Friedrichs IL bereits im XXII. Bande dieser Zeitschrift
und im III. Bande der Historischen Vierteljahrschrift veröffeDtlicht habe.
Die hier zu besprechenden Papstbriefe stehen damit also nicht in un-
mittelbarem Zusammenhang, und eine genaue Beschreibung der ge-
sammten Hs. möchte ich erst geben, nachdem ich das zum grossen
Theil sehr wirre Material völlig durchgearbeitet habe^).
Von den Begisterbänden Innozenz III., die den Pontificatsjahren
entsprechen, sind bekanntlich der erste, zweite und ftinfte bis sech-
zehnte in wenigstens leidlicher Vollständigkeit uns überliefert. Dazu
kommt das am Schlüsse verstümmelte Begistrum de negotio imperii'),
und der An&ng vom dritten Jahrgang. Band 4 und 17 — 19 fehlen
vollständig. Doch werden wir über die Jahre 3, 4, 18 und 19 we-
nigstens einigermassen unterrichtet durch die Bubriken, d. h. kurze
Inhaltsangaben, die den zwei Begisterbänden des Papstes Inno-
zenz VI. beigeheftet waren, die von Munch entdeckt^) und von Theiner
I) indem ich mich anBchicke, zum ersteD Male eine grössere Anzahl
von Briefen aus der Pariser Hs. zu veröffentlichen, möchte ich die Gelegenheit
wahrnehmen, dem Leiter der Monomenta Germaniae historica, Herrn Qeh. Ober-
regierimgerath Prof. K Dümmler fär die freundliche Förderang zu danken, durch
die es mir möglich wurde, die Hs. in Berlin vollständig ftlr meine Zwecke aus-
zuheulen.
») Vgl. Denifle, Arch. f. Lit. u. Kirchengesch. des Mittelalters II, 75 Anm. 1.
•: Ebda 8. 34 Anm. I.
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Aas yerlorenen Registerbftnden der P&pete Innozenz HI. etc. 547
in seinem Werke Vetera Monumenta Slavorum meridionalium histo-
riarn illustrautia (1863) I, 47 — 70 veröflFentlicht wurden. Nur die
Rubriken der Jahre 18 und 19 kommen hier für uns iu Betracht.
Dass sie bis zum Schlüsse des 19. Jahrgangs, d. h. bis zum Tode des
Papstes am 16- Juli 1216, reichen, ist möglich, wenn auch nicht ganz
sicher. Jedenfalls aber fiihren sie uns nicht weiter rückwärts als bis
in den November 1215, in die Zeit kurz vor dem lateranischen Concil,
auf das sich die 14. Rubrik (Theiner I, 63) bezieht. Für den grössten
Theil des 18. Jahres, vom 22. Febr. bis zum November 1215, fehlt
uns also doch, wie für das ganze 17. Jahr jegliche Kunde.
Wann diese Stücke der Register dem päpstlichen Archive ver-
loreu gegangen sind, lässt sich nicht mit Sicherheit feststellen. Iu
dem von Denifle^) herausgegebenen Inventar vom Jahre 1339 sind
bereits die beiden Bände, welche die Jahre 17 — 19 enthalten konnten,
als im Anfang defect bezeichnet^). Ein Hinweis auf den 18. Band
findet sich noch im Jahre 1283*), und der letzte Theil des 18. und
der 19. Registerbaud müsseu noch zur Zeit Urbans V. (1362 — 1370)
im päpstlichen Archiv vorhanden gewesen sein, da jene Rubriken nicht
vor dessen Pontificat angefertigt sind*).
Die Ausnutzung der Rubriken in dem Regestenwerke Potthasts
lässt sehr viel zu wünschen übrig. Schon lange vor der VeröiFent-
lichuug Theiners hatte La Forte du Theil ein Bruchstück mit den
meisten der auf Frankreich bezüglichen Rubriken der Jahre 18 und 19
aufgefunden und in Brequiguy's Diplomata, chartae, epiatolae etc.
Pars II, 1103, Paris 1791 drucken lassen 0). Diese Rubriken sind
nicht aus der Yorlage Theiners geflossen, sondern gehen mit ihr auf
eine gemeinsame Quelle zurück*^). Schon Delisle hat nachgewiesen'),
dass diese Rubriken, wenn auch nicht ganz streng, so doch nur mit
geringen Unebenheiten chronologisch auf einander folgen, wie be-
kanntlich die Briefe in den Registerbänden auch. Dasselbe ist bei den
Theiuerscheu Rubriken der Fall, die sich naturgemäss der Ordnung
in den Registern auschliesaen. Wenn also das eine oder andere der
') Ebda S. 71 ff.
«) S. 74 Anm. 3, S. 75 Anm. 3.
») Deliele, Bibl. de T^c. d. eh. 19, 7.
*) Denifie, a. a. 0. S. 74 Anm, 3.
•') Ich benutzte den Abdruck bei Migne, Patrol. lat 216 (— Inn. Op. ül), i)91 ff.
") Sonst wären so manche Abweichungen im Wortlaut, z. B. in Nr. 20 =r
Th. 21, Nr. 42 = Th. 173 unerklärlich. Ueberdiea ist zu Th. 50 nach diesen
Rubriken hinzuzufügen: ,Eodera modo episcopo Leodiensi*, was auch zu P. 5053
zu ergänzen ist,
J) Bibl de P^c. d. eh. 19, 7.
3Ö»
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548 Karl Hampe.
Stücke auch einmal einen halben oder gar ganzen Monat im Datum
zurückspringen mag, so stehen die Briefe im allgemeinen trotzdem in
zeitlicher Folge. Um so unzulässiger ist es, diese Ordnung theilweise
so willkürlich zu zerstören, wie das Potthast gethan hat. Ueberdies
ist die Identität einzelner Rubriken mit bekannten, datierten Stücken
mehrfach übersehen, auch im Supplement ist nicht alles nachgetragen,
so dass man sich über die muthmassliche zeitliche Einreihung der
Rubriken nach den Begesten schwer eine Vorstellung machen kann.
Cardinal Pitra fragte im Jahre 1885 0- «Mais qui nous rendra
les quatre cents lettres r^v^^s par des lambeaux de rubriques? Si
on a trouY^ des f euillets Agares au loin dans les registres post^rieurs,
qui sait si un nouveau hazard ne fera pas rencontrer au moins les
plus interessantes de ces piices perdues?'. Ein freundlicher Zu&ll
hat mir nun in der That 14 solcher zu den Rubriken gehörender,
bisher unbekannter Briefe in die Hand gespielt; indessen wo der Zufiedl
sein Wesen treibt, da wird man es wohl bedauern, aber doch be-
greiflich finden, wenn er nicht planmässig ,les plus interessantes*
herausgesucht hat. Bedeutendere und unbedeutendere Stücke gehen
bunt durcheinander; von dem, was Pitra als besonders wünschenswert
namhaft macht, ist leider nur weniges darunter, denn unserem Sammler
kam es nicht im mindesten auf den historischen Inhalt der Briefe an,
sondern er wollte offenbar nur Muster päpstlicher Schreiben haben.
So blätterte er aufs Gerathewohl in dem Register und traf ohne viel
Nachdenken seine Auswahl. Wenigstens hier aber schlug er nicht vor
und rückwärts, sondern folgte dem Gange des Registers, wie die üeber-
einstimmung mit der Reihenfolge der Rubriken beweist. Daher glaubte
ich unten den Versuch machen zu dürfen, die Stücke vermuthungs-
weise zu datiren. Denn die Daten sind in der Regel als dem Zwecke
des Sammlers nicht entsprechend fortgelassen; nur einmal hat er in
erfreulicher Unachtsamkeit einen Datirungsrest : „Datum Perusii'^ mit-
geschrieben. Das und andere Anhaltspunkte ermöglichen eine an-
nähernde Zeitbestimmung der Briefe. Ein hinzugefügtes «etwa* macht
den eiligen Benutzer darauf aufmerksam, dass er sich auf die Angabe
nicht mit absoluter Sicherheit verlassen darf; bei der Art der päpst-
lichen Begistereintragungen ist mit Differenzen um etwa einen Monat
immer zu rechnen. Auch die Anfangsprotokolle fehlen natürlich,
aber hier helfen die Rubriken aus, die ich nach dem Drucke Theiners
(=Th.) als Regesten über den Text gesetzt habe. Schade in der
That, dass unser Sammler nicht zuföllig die Legatenaufträge des Car-
dinalpriesters Petrus von S. Pudentiana für Deutschland vom Prüh-
*) Analecta noYissima äpiciiegii* SolesmeiiBiB, Altera continuatio, t I, 181.
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Aus yerlorenen Reg^sterbftnden der Päpste Innozenz m. etc. 549
jähr 1216 aufschlagen und abgeschrieben hat, von deren Inhalt
wir noch nichts wissen. So müssen wir uns meist begnügen, zu den
UmriBsen, die schon aus den Rubriken bekannt waren, nähere Aus-
f&hmngen zu erhalten. Die Beschlüsse des lateranischen Concils be-
stimmen die Bichtung; die Vorbereitung des in Aussicht genommenen
BLreuzzuges und die Ordnung der kirchlichen Verhältnisse des latei-
nischen Eaiserthums bilden den Inhalt von mehr als der Hälfte der
Briefe, und selbst die beiden Schreiben, die f&r die deutsche Reichs-
geschichte in Betracht kommen, suchen auf die Befriedung Italiens
im Interesse der Kreuzfahrt hinzuwirken.
Historisch sehr viel bedeutsamer sind die 10 weiteren Briefe
Innozenz III., die unsere Hs. enthält, und die nicht, wie die vorigen,
bekannten Rubriken entsprechen. Der Codex stammt ja aus dem Ende
des 13. Jahrhunderts, die kleine Sammlung selbst ist gewiss noch
älter, da wir schwerlich die erste Niederschrift, sondern nur eine
flüchtige Abschrift vQr uns haben. Da ist es begreiflich, dass auch
Theile des Registers, die schon im Laufe des 14. Jahrhunderts in
Verlust geriethen, noch zu Rathe gezogen werden konnten. Jene
10 Briefe sind nun unzweifelhaft der später verlorenen ersten Hälfte
des 18. und dem gänzlich verschwundenen 17. Registerbande ent-
nonunen, von dem hier also die erste Spur auftaucht. Man würde
das allein aus dem Inhalt der Briefe vollkommen feststellen können.
Zum Ueberfluss hat sich ein einziges Mal eine vollständige Datirung
erhalten: , Datum Laterani III. kal. Decembris pontificatus nostri
anno septimo dedmo*, die keinen Zweifel lässt, sowie das Bruchstück
einer andern: «Datum Viterbii*^, die gleich£ftlls in das 17. Pontificats-
jahr weist. Im Uebrigen sind wir für die Datirung und sonstige Be-
stimmung dieser Briefe wiederum auf mehr oder weniger sichere
Schlüsse und Vermuthungen angewiesen, doch hoffe ich zum mindesten
den wichtigeren Schreiben den rechten Platz angewiesen zu haben.
Hier habe ich kurze deutsche Regesten an die Spitze gestellt. Ich
will nicht zusammenfassend wiederholen, was ich über die Bedeutung
der einzelnen Stücke in den Anmerkungen gesagt habe, denn die
Correspondenz des Papstes ist zu weithin verzweigt, als dass eine ab-
rundende Zusammenfassung des Inhalts möglich wäre. Den Engläudern
werden die beiden Briefe Nr. 9 und 10 willkommen sein als ein nicht
uninteressanter Beitrag zu der Geschichte des ftlr die Entwicklung
ihres Staatswesens grundlegenden, grossen Jahres 1215. Die Urkunde
Nr. 2 gibt Aufklärung über einen wichtigen Staatsvertrag zwischen
Castilien und Leon, die Grundlage ihrer späteren Vereinigung, und
auch die Reichsgeschichte ist hier besser bedacht Es wird ersichtlich,
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550 K^^^ Hampe.
dM8 auf den Anschbss Waldeniars 11. von Dänemark an den SUnfer
Friedrich II. die Curie eingewirkt hat, indem sie ihn zu enargiachem
Vorgehen gegen den nsurpatorischen Erzbischof Waldemar von Bremen,
den Parteigänger Ottos IV., und seine Anhänger anstachelte (Nr. 1).
Winkehnann klagt einmal^), dass Nachrichten über das, was aosserhalb
der Mark Ancona in dem Qbrigen Mittelitalien während des deatBch»
Bürgerkrieges zwischen Otto lY. und Friedrich ü. geschah, £ast gam
fehlen. Die Briefe Nr. 3 — 5 gewahren wenigstens einen flüchtigen and
begrenzten Einblick in die Massnahmen des Papstes im Kirchenstaat und
den Recuperationen. Wir sehen ihn gegen das widerspenstige Nami
mit scharfen Mitteln, Bisthumsentziehung und Yerkehrsperre, Torgehen.
Wahl eines Fremden zum Stadthaupte will er ohne Einholung des
päpstlichen Consenses in den untergebenen Städten des Kirohenstftate
nicht dulden. Das Eingreifen des Markgrafen Aldobrandin von Bäte
in die Mark Ancona scheint Innozenz nicht nur direct, sondern auch
iudirect durch gleichzeitiges Vorgehen im Spoletanischen unterstütaEt
zu haben. Aus Nr. 4 darf man schliessen, dass er dabm ähnlidie
Mittel anwandte, wie bereits nach dem Tode Heinrichs VL, insbesondere
Lockung der Bewohner durch Abschaffung der von den «Tyrannen*
eingefbhrten Missbräuche und Rückkehr zu den alten Gewohnheiteo
und Rechten.
Ich habe die Briefe, soweit möglich, in chronologische Ordnung
gebracht. In der Hs. ist die Reihenfolge diese: 11 — 26. 8 — 10. l- -7.
I.
Papst Innozenz IIL ermahnt König Waldemar IL von Dänemark,
gegen den rünkevoUen Waldemar^ ehemaligen Bischof von Schleswig,
murpato^ischen Erzbischof von Bremen^ und seine Anhänger endUck
energisch vorzugehen. Cod, fd. 38 a,
Etwa am 29, April 1214 (¥)^).
Satis per experientiam didicisti nequitiam Waidemari, satis in regni
«) Otto IV. S. 411.
1« *) Der Brief wird sich in der Datirung entweder an die in der Bm, tot-
auiffebenden Stücke Nr. 9 and 10 oder an die folgenden Nr. 2 — 1 anscbliesseii.
In dem ersten Falle würde er etwa in die Mitte des Jahres 1215 zu setzen sein.
Das ist kaum möglieb. Auch in den nordischen Verhältnissen fUuie die Schlacht
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Au8 Terlorenen Registerbftnden der Päpste Innosenz IIL eto. 551
perturbatione notasti^), quot fraudis laqueos habeat et qaot ubi potest
iacula sue iniqoitatis inmittat^); sed asque quo dormis, usqae quo per
dissimalationis dispendiom ipsius neqaitie prestas aagtnentum? Porro,
quid in Bremensi proYincia faciat, non ignoras, et qnas ubivis^) telas
texere moliatar, per experimentam preteriti potes in presenti notare ac
presomere de fdturo. Ecce inter se ac Jemsalexn sartaginem ferream
posuit*), contra Daum superbie turrim erexit*) et contemptui contemptum
adiciens^ divini iudicii penam non metuit et districtionem eccleaiastice
canaure contempnit^). Quid igitur expectas in ipso et ad quid contra
tala^ brachium remisisti? Occasione tui, si bene recolis, extendit^) in
ipBum sedes apostolica man um suam^). Unde videas, quod si tyrampnide.s
reprobi memorati dissimulationi relinquis, si quid regie sublimitati per
ipsum, quod absit, evenerit, dissimulare poterimus, tibi non inmerito in-
putantes, si dum per negligentiam illum tacite foves ad presens, contra
fillum te]io) improvide munias in futurum. Quia vero tutius est ante
t«mpus incurrere, quam remedium post causam querere vulneratam, et
eonsultius cautelam facto preraittere, quam penitentiam expectare, consu-
limus et monemus, adversus illum impium et rebellem, apostatam. spu-
rium'i) et fautores^*) ipsius efficaciter et potenter insurgens, a persecu-
tione ne desistas eorum^*), quousque ab ipsorum molestiis Bremensis
ecclesia conquiescat et publicatis bonis fautorum eiusdem, si forte ipsum
dederit in manibus tuis Deus, tamdiu detineas sub arta custodia conpe-
ditum^*), quousque 1^) de ipso nostre receperis beneplacitum voluntatis.
bei Bouvines (27. Juli 1214) zu einem Umachwuiig. Waldemar 11. gab nun
endlich die lange gepflegten däniech-welfischen Beziehungen auf und schloss sich
an den Staufer an. Friedrichs IL Metzer Urkunde von Ende 1214 war daa Er-
gebnis dieser neuen Verbindung. Inzwischen hatte schon im Laufe des Jahres
1214 der offene Kampf zwischen den norddeutschen Parteigängern Ottos IV., zu
denen auch Waldemar von Bremen gehörte, und dem Dänenkönige begonnen
(vgl. üsinger, Deutsch-dänische Geschichte S. 166. 414 ; Winkel mann, Jahrb. der
deutschen Gesch. unter Otto IV., S. 387); 1215 tobte er in voller Heftigkeit. In
diese Verhältnisse passt der obige Brief, der König Waldemar auB seiner Un-
thätigkeit aufrütteln soll, nicht mehr. Er wird also den Stücken Nr. 2 —7 au»
dem Jahre 1214 voninzufÜgen sein. Die genaueren Zeitgrenzen sind demnach
die Folgenden. Auf der einen Seite der 22. Febr. 1214, der Epochentag Inno-
zenz IIL, denn da auch dieser Brief wie die anderen aus dem Register geschöpft
sein wird, so müssten wir ihn in dem uns erhaltenen 16. Jahrgang des RegisterH
finden, wenn er vor dem 22. Febr. geschrieben wäre. Auf der anderen Seite die
Monate Juni bis September 1214, zu denen das folgende Schreiben Nr. 2 gehört.
Innerhalb dieses Zeitraumes vom 22« Febr. bis Juni — Sept. befasst sich nun
Innozenz allein am 29. April mit der bremischen Angelegenheit, indem er den
Bann gegen Waldemar und seine Anhänger in der bremischen Kirchenprovinz
aufs Neue zu verkündigen befiehlt (P. 4917). Diesem Befehl möchte ich das
obige Schreiben in der Datirung vermuthungsweise anfügen. Der Brief erweist
die Annahme Usingers S. 157, dass auf die Entschlüsse des Dänenkönigs 1214
die römische Curie eingewirkt habe, als richtig.
') Corr. aus notastast Hs, ») inmutat Hk. *) ubi {n mit
übergeschr. i) si Hs *) Ezech. 4, 3. *) erexerit Hb. "J Vgl.
F. 4391 T. 28. Febr. 1212, P. 4917 v. 29. April 1214. ') tele Hs.
») extendet Hs. ») Vgl. P. 3354 v. März 1208. »«) So oder
ähnlich zu ergänzen, falls nicht contra verderbt ist. **) Zu diesen Be-
zeichnungen vgl. Inn. Epp. X, 209. XI, 10. XII, 63. ") factores Hs.
") eaxum Hs. **) conpenditum Ha. *•) us corr. aus ip Hs,
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552 Karl Htfmpe.
2.
Bestätigt den zwischen deti Königen Alfons VllL von Casfilien und
Alfom IX. von Leon geschlossenen Friedensvertrag.
Viterbo Juni bis Sept. 1214^).
Inter omnia, que tenemur ex of&di noBtri debito procarare ad refor-
mationem et conservationem') pacis, nos oportet diligenter intendere, que')
dominus Jesus Christus discipulis suis quasi testamento legavit. >Paoem*,
inquit*), »meam do vobis, paoem relinquo vobis*^). Unde post resurrec-
tionem suam prima eius vox fuit ad discipulos: »Pax vobis**) et in eins
nativitate > Gloria in excelsis Deo et in terra pax hominibus bone volun-
tatis* angeli cantaverunt^). Cum ergo sopita discordia, que inter karis-
simos in Christo filios nostros A[lphonsum] Castelle ac A[lphonsum] Le-
gionen[sem] reges illustres periculosissime vertebatur®), pax inter eos per
statutiün super concessione regni Legionensis factum sit de consilio et
consensu prelatorum et baronum utriusque regni voluntarie reformata^).
2* M Dieser Zeitraum ergibt sich au8 dem stehengebliebenen Datirongsrest
»Datum Viterbii*. Am 29. Mai 1214 urkundete Innozenz noch im Lateran
(P. 4929). Anfang Juni begab er sich nach Viterbo, wo er schon am 10. Juni
eine Urkunde auBstellte (P. 4930 a, Suppl.). Bis zum 19. Sept ist er in Viterbo
nachweisbar (P. 4938), vom 27. Oct ab wieder im Lateran JP. 4939).
«) Corr. auB consmtionem, tlber dem ersten m ein a, Hs. •) Das
Zeichen für quam Hs. *) inquid Hs. ») Joh. 14, 27. •) Luc.
24, 36. Joh. 20, 19. ^) Luc. 2, 14. •) Seitdem die Ehe Alfons IX.
von Leon mit Berenguela, der Tochter Alfons VlIL von Castüien, wegen zu naher
Verwandtschaft hatte getrennt werden mOssen, herrschte von 1^04 an, mit kurzen
Unterbrechungen durch die Verträge von 1206 und 1209, Feindschaft zwischen
den beiden Königen, namentlich wegen der Dotalgüter der Berengnela.
») Der Text des im Herbst 1213 zu Valladolid geschlossenen Fnedens scheint
nicht erhalten zu sein. Den wichtigsten Vertragspunkt »super concessione regni
Legionensis« hat Schirrmacher, Gesch. von Spanien IV, 318 nicht erw&hnt.
Diese »Concessio« bestand in der Anerkennung Don Fernandos, eines Sprösslings
aus der getrennten Ehe Alfons IX. Ton Leon mit der Berenguela von Castüien,
als legitimen Sohnes und Nachfolgers in Leon. Dieser Vertrag, der auch von
den Grossen beider Reiche beschworen wurde, und der die Grundlage ward f^r
die 1229 unter Fernando vollzogene Wiedervereinigung von Castüien und Leon,
sollte nun auf Bitten beider Könige von Innozenz III. bestätigt werden. Die
Anerkennung des fQr die Kirche illegitimen Sprösslings mochte dem Papste nicht
ganz leicht werden, aber neuer Zwist zwischen den beiden Königen konnte an-
gesichts des drohenden Maurenangriffes und der infolge der Missemte in Spanien
vom Oct. 1213 bis Juni 1214 (Schirrm. S. 317) herrschenden Hungersnoth höchst
verderblich fQr die christliche Sache werden, und so machte Innozenz »propter
evidentem utilitatem et necessitatem urgentem* das prinzipielle Zugestäncuiis.
Nach seinem Tode, und als Fernando inzwischen in Castilien zur flerrschafb ^•
kommen war, bat Honorius £11. am 10. Juli 1218 den Vertrag abermals best&tigt
(Rayn. Ann. eccl. 1218 § 67), da Alfons von Leon aufs JS^ue Schwierigkeiten
machte. Diese Bestätigung Honorius lU., die sich grösstentheils wörtlich an die
obige Urkunde Innozenz III. anschliesst, ffibt den Sachverhalt noch ffenauer
wiSer; nur ist die Hauptstelle textlich verderbt und darum in ihrer Bedeutung
nicht voll erkannt. Sie muss offenbar lauten: »cum — pax inter eos per con*
cessionem regni (statt re^) Legionen[Bis] ab ipso patre tue, te secundum regiam
consuetudinem (constitutionem ?) solemniter recipiente in filium, — per quod
voluisse videtur te suum esse legitimum successorem, -^ prono animo et,volun-
täte libera tibi ÜEU^tam (statt factum), — de concessione ipsa nuUo tempore re-
vocanda praestito iuramento — esset de consilio et consensu praelatomm et
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Aus yerlorenen Registerb&nden der Pftpste Innozenz III. etc. 553
noB paeem ipsam, sicut provide fiacta est, propter evidentem ntilitatem et
neoessitatem urgentem gratam et ratam habentes, ad petitionem utriusqae
regia auctoritäte [apostolica] confirmamos et presentis scripti patrocinio
commnnimos^). Niüli ergo etc. Si qnis autem etc. Datum Yiterbii.
3.
Befiehlt dem Bischof van Narni*), zur Bedrafumj der gebannten,
aber noch immer verstockten Bewohner der Stadt^ den bischöflichen
Titel abzulegen. Cod, fd. 38 b.
Mwa Juni bis November 1214^).
Satis actenus expectavimus*), si forte duritia Namien[8ium]*) per
iiostram posset patientiam emoUiri^). Sed quia de patientia nostra ipsi
amplius insolescnnt, quod eis de mutilatione pontificalis dignitatis fuimus
comminati^), nunc perducere volumus ad effectum. ünde per ap[ostolica]
sforipta] m[andamu8] atque precipimus, quatinus te de cetero Namiensem^)
episcopum non appelles. Verum quia te nolumus amministratione®) pri-
vare, donec in alio tibi curayerimus providere, permittimus, ut scribas
te interim ministrum ecclesie Namiensis^^). Cum^^) autem tibi ^2) fuerit
de gratia provisum, ipsam pontificalem dignitatem in locum alium trans-
feremus. Has ergo litteras ad tuam eis excusationem ostendas.
4.
Gebietet den Bewohnern einer Narni benachbarten Bischofstadt,
mü den gebannten Namiensem jeden Verkehr abzubrechen, die in ihrem
Gebiete betroffenen zu fangen und zu berauhen; untersagt die Wahl eines
Fremden zum Stadthaupte ohne päpstliche Bewilligung. Cod. fol.SSb.
Etwa Juni bis November 1214^^).
Bebellionem et perfidiam Namiensium ^^) nee patientie nostre benig-
nitas, nee expectationis potuit longanimitas emollire. Unde ad eorum
baronnm ntriasqoe regni voluntarie reformata* etc. Wenn Schirrmacher 8. 336
meint: »Hieraus ersieht man, dass König Alfonso (von Leon) nach dem im Jahre
1214 erfolgten l'ode seines Erstgeborenen — ein Zugeständnis an Don Fernando,
den Sohn der Berenguela, bisher nicht gemacht hatte <, so erweckt das eine
falsche Anschaanng. Ein solches Zugeständnis -war schon 1213 durch Legitimi-
rang Fernandos eo ipso gemachtf wurde jetzt nur von dem unzuverlässigen
Alfons wieder bestritten; das »videtur« der eben angeführten Stelle möchte ich
nicht übersetsen »wie es scheine*, sondern »wie ersichtlich ist*.
*) communius Hs.
S* >) Bonifiitius? >) Unter der sehr wahrscheinlichen Voraussetzung,
dass diese Stücke bis Nr. 7 dem Begisterbande zwar unter Uebergehung zahl-
reicher Briefe, aber doch unter Wahrung der Reibenfolge entnommen sind.
*) ezpectamuB Hs. ^) Die Streitigkeit reicht schon weiter zurück,
vgl. P. 4788 vom 5. Aug. und P. 4819 vom 2. Oct. 1213. um was es sich ur-
sprttnfflich handelt, ist nicht ersichtlich. Unter Honorius III. war die Sache
jedenfalls beigelegt, da er selbst sich bald kurze Zeit in Narni aufhielt, vgl.
P. 5328, 6327 d— g. «) emoliri Hs. ^) cominati &.
•) Narienen Hs. ») amministrare Hs. *<^) Narinen Hs.
•*) Corr. aus cun Hs. ") nisi He.
4, I*) Vgl. die Datimng von Nr. 3. >«) Narineh. Hs.
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554 Karl Hamp«.
insolentiam edomandam per apostolica Tobis scripta mandaaiis ei wA peaa
excommanicationis dist riete precipimos, quatinuB oallam emn eis exer-
ceatis oommerciom, sed eos tamqtiam exeommanicatos et diffidatos pesitis
evitetis, et si quem eorum in districta yeetro invenire poteritis» capieBtei
ad mandatom nostrum detineatis eundem rebus omnibos spofiatam, mh
debito fidelitatis generaliter iniongentes, at nobis fideliter intimetia. %
qais haic mandato nostro presompserit >) oontraire, in eom debitam to-
Itunns*) excercere oensnram, com tantam et talem offensam dimittere b&-
limus inoltam. Ad hec, quia freqaenti experimento cognoYimas tarn noins
quam nostns fidelibos esse dampnosom, qnod qnidam, nobis penitas is-
consultis, extraneos ad regimen sunm eligont et assomnnt, super hoc |ao-
videre Yolentes vobis et alüs fidelibos nostris, sab debito fidelitatis et
bauno quingentarum librarom districte precipiendo mandamus, quatinni
nuUom extraneum absqae nostra conscientia et consensu eligere preemnatis
in potestatem sive consalem seu rectoreni, scienteä nos episcopo Testro
dedisse firmiter in preceptis, nt presomptores excommanicationis mneroie
percellat.
5.
Kündigt den Bewohnern einer BischofskuU (im SpoUtamfchen'i)
an, dass er die von ihren früheren tyrannischen Beherrechem eingeführten
Missbräuche abstellen, sich mit den alten Gewohnheiten begnügen werde,
fordert von denen, die es noch nickt gethan haben, Äbleistkmg des
Treueides. Cod, fcl. 38 b.
Etwa Juni bis November 1214^).
Yolentes^) vos reddere de gratie nostre favore secaros, at perseveretis
in fidelitatis nostre devotione constantes, presenti Tobis pagina dedaramna^
quod iastitiis et rationibas nostris yolamas esse contenti et abosiimes ac
yiolentias, qaas ezercaerant in yos non domini, sed iyrampni penitos
abolere ^), rationabiles asus et laadabiles consuetudines conseryando. Qno-
circa uni[yersitatem] yfestram] exortandam daximos et monendam, per
ap[ostolica] 8c[ripta]^) mandantes, quatinas in obsequio sacrosaacte Romane
>) preeumpser. Hs. *) yaleamos. Ht.
5« ') Zur DatiruDg ygl. Nr. 3. Da» Schreiben tteht woÜl in Zusammenhang
mit dem seit Anfang 1214 deutlicher heryortretenden Bestreben de« Papetes, nachdem
er in der Goldbulle yon £ger yora 18. Juli 1213 »den ersten haltbaren Befüitstitd«
für die Recuperationen gewonnen, sich nun auch in den Fetischen Besiti
der noch immer an Otto lY. festhaltenden Gebiete, des Herzogthnms Spoleto
und der Mark Ancona, zu setzen (ygU Winkelmann, Otto IV. S. 409). Da sich
die beiden yorhergehenden Briefe avS das zwar nicht zum Herso^thnm, sonden
zum Patrimonium gehörige, aber an Spoleto grenzende Nami bezieben, and wir
den Papst am 19. Sept. 1214 in Besiehungen zu Perugia finden (F. 4938), so
wird es sich hier um eine Biechofstadt im Spoletanisohen handeln. Ueber den
Verlust dortiger städtischer Hoheitsrechte an die yon den Staufem einffeseii^en
Herzöge, auf die jedenfalls der Ausdruck »tyrampni« zu beziehen ist, y^. f^cker.
Forsch, z. Reichs- und Rechtsgesch. Italiens I, 260. Schon zu den MassnabmeB
ans dem Ende der 90er Jahre des 12« Jahrhunderts bemerkt Ficker: »der Ptipst
betont wohl ausdrücklich, dass er weniger yerlange, als die Mheren Qewut*
haber«. «) Dolentes Hs. ») ab elei« Hs. «) se. Hi.
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Aue yerlorenen Rag^sterb&nden der Pftpste Itinozenz in. etc. 555
ecolesie matris et domine vestre, qae de se Tere dicere^) potest: »lagam
meom saaTe est et honus meam leve*^), tales yos exhibere curetis, quod
civitatem Testram in maBBuetadiiie regere debeamu» et in fortitudine de-
fensare. Ad hec yolomos et mandamus, ut illi, qui nondom nobis fide-
litatem iaranint, in manibus venerabilis f[rairis] n[o8tri] episcopi Testri,
cui super hoc dirigimus scripta nostra, fidelitatis eihibeant iuramenta.
6.
Gesteht auf Bitten des Bischofs (Peter'^) und des Capitels vo7i
Savona dem Akoluthen L. Ehescheidung und Pt'iesterweihe zu. Cod.
fol, 38 c.
Etwa Juni bis November 1214^),
Littere tue et capituli Saonenöis in nostra lecte presentia continebant,
quod cum L. acolitus, lator presentium, quandam duxisset virginem in
uxorem, eadem ab eo diabolo stimulante divertens se ipsam infamia polluit
lupanari nee vult prostibulum, quod inprudenter [intravit]-*), relinquere
äepius revocata. Unde cum dictus L., qui convenienter litteratus existit
et bone conversationis ac fame, ad sacros desideret ordines promoveri,
supplicasti, ut super hoc desiderio eins annuere dignaremur. Ideoque
Ifraternitati] t[uej per a[po3tolica] s[criptaj DQ[andamus], q[uatinusj, si est
ita et aliud ei canonicum non obsistit, eum libere proraoveas ac decenter,
prius tarnen ipsum ab ea per sententiam separando. Tu denique, frater
episcope, etc.
7.
Ermahnt die Vorsteher eines Ordens^)^ die sich über den Primat
streiten^ zur Eintracht, Cod. fol. 38 c.
Lateran, 29. Nov, 1214,
Tacti®) sumus dolore cordis intrinsecus et gravi merore turbati, quod,
sieut accepimus, inter vos zelus est et contentio de primatu, per quem
de facili posset totus ordo dissolTi, nisi per nostre soUicitudinis providen-
tiam succurratur'). Cum igitxu: illius debeatis esse discipuli, qui de se
ipso testatur: »Discite a me, quia mitis sum et humili-s corde***) dis[cre-
tioni] vfestrej per ap[ostolica scripta] m[andamu8] et in virtute obedientie
districte preeipimus, quatinus servantes unitatem spiritus in vinculo jjacis^)
ab hiis contentionibuB penitus desisfatis, in ea simplicitate ac puritate
vestri***) ordinis observando statuta, in qua fueruut a patribus vestris
actenus observata, pro certo seien tes, quod si quis vestrum presurapserit
arrogantie spiritu resultare, nos presumptionem ipsius digna curabimus
animadversione punire, quia cum secundum sententiam evangelicam ve sit
') doppelt geschrieben Ha. *) Matth. 11, 30.
ftt •) Zur Datirung vgl. Nr. 3. *) So od, ähnlich zu ergänzen.
7. *) Eine sieheie Bestimmung ist mir nicht möglich. Am meisten Streit
herrachte damals wohl im Grandmontenser Orden (vgl. Nr. 20), aber doch mehr
/.wischen den Ordens- und Laienbrüdern. ") Facti Hs. ') succuratur Hs.
«) Matth. U, 29. . »•) Ephe«. 4» o. »•) Corr. aus vestris Ha.
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556 Karl Hamp«.
homini illi, per quem soandalum venit^), expedit, ut ad oollum eiüs
asinaria mola suspensa in profandam pelagi demergator^). Datum Latenmi
III. kal. Decembris pontificatus nostri anno septimo decimo.
8.
Ertheilt Dispens wegen unehelicher Geburt. Cod. fcl. 37 cL
1215 (?J^).
Licet originia tne titolus non fuerit coningalis, quia tarnen nobilis
▼ir . . de . . pater taus solutus te genuit de soluta, et in te propra
▼iitus adicere nititur, quod iura coniugii non dederunt, ad sapplicationem
multorum tecum super hoc defectu natalium duximus dispensandum,
quantum tibi vita et scientia suffiragantur. Nulli ergo [omnino hominum
liceat] paginam nostre disfpensationis] infringere. 8i quis autem etc.
9.
Befiehlt dem Bischof (Peter von Winchester'^), dem Abte (Simon
von Reading ?) und dem (Muffister Pandulph, Subdiakon der römischen
Kirche'^), Eingriffen der geistlichen in die weltliche Gerichtsbarkeit in
England entgegenzutreten und die Entscheidung über streitige Fälle
dem demnächstigen allgemeinen Concil vorzubehalten, zu dem König Johann
Bevollmächtigte zur Fertheidigung seiner Anspräche schicken solle. Cod.
fd. 37 d.
Etwa Frühling od. Sommer 1215*).
Sicud volumuB, ut iura clericorum laici non usurpent, ita velle de-
bemus, ne derici iura sibi vendicent laicorum, sed illud: Omnia, quectim-
») Matth. 18. 7. ») Vgl. Matth. 18, 6.
8* *) Nicht näher zu beetimmen: aber da von den Tbeiner'scben Rubriken
dem Inhalte nach keine diesem Stücke entspricht, so ist es schwerlich den im
Ck)d. vorhergehenden Nnmmem 11 — 25 anzureihen, d. h. in die letzte Zeit def^
Papstes zu setzen, sondern es wird eher mit den beiden folgenden Briefen dem
Jahre 1215 angehören.
9« ^) Der Brief ist offenbar gerichtet an einen Bischof, einen Abt und einen
Dritten, der weder Bischof, noch Abt ist. Das letztere geht hervor ans dem
»filii* am Schlüsse, und selbst wenn das Schreibfehler w&re, aus der Anwendung
der Formel »Quod si nön omnes« statt »Quod si non ambo*. Auch das folsende
Schreiben, das sich ebenfalls auf englische Angelegenheiten bezieht, ist an menrere
gerichtet (discretioni vestre), von denen einer als Abt hervorgehoben wird (tu --
lli abbas). Es liegt nahe, dass die Kmpfön^r in beiden F&llen dieselben Per-
sonen, und dafls die Briefe unter dem gleichen Datum abgesandt eind* Aus
Nr. 10 gewinnen wir einen sicheren terminus a quo. Das Legatenamt des Bi-
schofs Nikolaus von Tusculum ist abgelaufen. Mitte Oct. 1214 kehrte König
Johann von Frankreich nach England zurück (Pauli, Gesch. v. Engl. 111, 409).
»Cito post reditum Anglorum regis a Pictavia revocatus est a domino papa
Nicholaus Tusculanus episcopus ab otBcio legationis* etc. (Walter von Coventry,
ed. Stubbs II, 217). Vor Ende 1214 können die Briefe also nicht geschriebrä
sein. Auf der anderen Seite müssen sie spätestens etwa 2 Monate vor Begino
des vierten lateranischen Concils (11«. Nov. 1216) abgeschickt sein, -da der König
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Ana Terlorenen Regiiterbftiiden der Pftpste Inn<^zenz III. etc. 557
qne Ynltis, nt faciant vobis homines, et tos facite illis ^) [diligenter stadeant
observare]^). Qaocirca di[lectioni] vfestrej per ap[ostolica] scripta m[an-
damos], quatinus placita, qne ad seculare spectant indicium, ad ecclesi-
asticum trahi prohibeatis examen, ut que sunt cesaris cesari, et que sunt
Dei Deo recta distributione*) reddantur. De qaibus autem est mota con-
tentio vel dubitatio est suborta, in proximo generali*) concilio, quid de
cetero ait servandum, intendimua provide diffinire. ünde sine quolibet^)
preiudicio interim observetur, quod^) hactenus est obtentum. Nos enim
sublimitati regia per nostras litteras intimamus, ut super hiis procuratores
ydoneoB ad idem concilium studeat destinare, qui partem suam, quantuui
poteiiint, de iure defendant. Quod si nou omnes [bis exequendis potue-
ritis Interesse], tu ea'), frater^) episcope, [cum eorum altero nichilominus
exequaris]^). Vos denique, et frater episcope et filii abbas etc.
Bevollmächtigte dazu entsenden soll. Innerhalb dieses so begrenzten Zeitraumes
waren die päpstlichen Vertrauensmänner in England Feter deö Roches, Bischof
von Winchester und zugleich Grossjustiziar des Königs, Simon Abt von Reading
(vgl. Matth. Pariß. ed. Luard U, 627) und der römische Subdiakon Magister
Pandulph. An sie richtete Innozenz Jll. um den 24. Aug. 1215 den Befehl, die
englischen Rebellen zu excommuniciren (F. 4992). Gleichzeitig erhielten sie noch
andere auf dieselbe Angelegenheit bezügliche Aufträge, die uns nicht näher be-
kannt sind (»excomraunicationis causam praedictorum, cum eaeteris, quae ad hoc
negotium pertinuerint, vobis duximus committendum*). Möglich er vi' eise sind
ihnen zugleich auch die in unseren beiden Schreiben ausgesprochenen Befehle
ertheilt. Für diesen Zeitpunkt könnte ferner sprechen, dass am 24. oder 25. Aug.
auch die Barone, wie hier der König, aufgefordert wurden, procuratores idoneos
zum Concil destinare (F. 4991). Trotzdem neige ich mehr dazu, die beiden Briefe
in etwas frühere Zeit zu setzen. Damals, im Aug. 1215 wurde wohl alles Interesse
in Anspruch genommen von den grossen Ereignissen; die sich an die Magna
Charta knüpften. Eine Beziehung daianf fehlt hier. Die in Nr. 9 ertheilt n
Aufträge stehen offenbar in Zusammenhang mit der Neuordnung der kirchlichen
V^erhältnisse Englands, die nach der Aussöhnung Johanns mit dem Papste und
der Aufhebung des Interdicts noth wendig geworden war. Abgesehen von den
Erlassen Johanns über die Freiheit der geistlichen Wahlen vom 21. Nov. 1214
und 15. Jan. 1215 (von Innozenz bestätigt 30. März 1215, F. 4963) und einigen
anderen Massnahmen sind wir darüber, so viel ich sehe, nur schlecht unterrich-
tet. Da«8 die Competenzen der geistlichen und weltlichen Gerichtsbarkeit dabei
eine Rolle spielten, dass Innozenz in dieser Frage nun eine vermitt/elnde Haltung
einnahm, den augenblicklichen Stand bei streitigen Fällen bis zur Untersuchung
und Entscheidung auf dem lateranischen Concil gewahrt wissen wollte, erfahren
wir erat aus obigem Schreiben. Gerade die Beziehung auf das lateranische
Concil verbietet aber wohl, die Briefe zu sehr in den Anfang des Jahres zu
rücken. In Aussicht genommen ist da« Concil ja schon am 19. April 1213
(F. 4706), und es fehlt nicht an gelegentlichen Beziehungen darauf in den päpst-
lichen Briefen. Als »nahe bevorstehend*, als »proximum* finde ich es aber
zuerst in einem Schreiben vom 5. Juni 1215 (F. 4982) bezeichnet. So wird es
auch in dem obigen Briefe genannt. Am 13. Sept. 1215 heisst es dann »unmit-
telbar bevorstehend* »instans concilium*. Nach allem wird man die beiden
Briefe mit Wahrscheinlichkeit etwa in den Frühling oder Sommer d«s Jahre«
setzen düifen, ohne dass eine genauere Datierung vorderhand möglich ist.
») Matth. 7, 12. *) So etwa dem Sinne nach zu ergänzen.
") distribuicione Hk, *) folgt con getilgt Hs. *) quodlibet He.
^) quid Hs. 7) eam Hs. ") super, also falsche Auflösung
der Abkürzung fr. Hs. ^) So wäre nach dem gewöhnlichen Wortlaut der
Formel zu ergänzen. ' ? - , ' ' . ^. . * <{."•:■•, ,-V
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558 KatI Hampe.
10.
Befiehlt dem (Bischof Peter von Winchester?), dem Äbte (ämm
van Reading ?) und dem Magister Pandulph, Subdiakon der römisckm
Kirche t) für die Einhaltung der unter Vermittlung des Bischof % Ntbh
laus von Tusculum zwischen Engländern und WaUsem besdimnm
Waffenruhe zu sorgen. Cod. fol. 38 a.
Etwa Frühling od. Sommer 1215^).
Com per venerabilem firatrem nostrom Tnacnlannm epiaeopiuii, du
in partibus Anglicanis legationis officio fungeretor inter Angliooa M Wa-
lenses treoge sint inite ac iuramento firmate*), diacretioni Testn p«
ap[ostolica] 8[cripta] m[aiidaina8]^ quatiniii eas auctoritate nostrm faeutii
inyiolabiliter observari, oontradictores si qni fnerint vel rebelles mo[nitknie{
pre[mi88a] per cen[8tiram] ecc[leBia8ticam] ap[pellatione] p[ostpo8ita] oom-
pescentes. Tn denique, fili abbas» etc.
11.
Universis crucesignatis per diocesim Verdensem constitutis, H ^
nificatur eis, quod vota quorumdam inutilium crucesignatorum vuU com-
mutare ad tempus, et super hoc, quod ipsos digant, certis committifur.
Th. 35, P. 5050, Cod. fol. 36 c.
8, Jan. 1216 (?)^).
Yos, qui elegistia — terre sancte aabsidium profecturis^). Hase
autein sollicitndinem dilectis filiis decano et . . scolastico Verdensibas^)!
quos ad hoc credimus jdoneos et fideles per Verdensem^) diocesim dnxi-
mu8 committendam, dantes eis — obseqaiis defraadentor^).
12.
(Radulpho) patriarche Jerosolimitano conceditur, quod posl^fM»
exercitus christianus ad partes UUm pervenerit transmarinM, in pro-
Hncia Jerosclimitana officio legationis fungatur. Th. 61, P. 5176,
Cod. fol. 36 c.
Etwa 2. HälfU Ja^. 12W\
Ut tibi, quem sincere diligimus, oerta 08tendamu8 indicia caritaäset
10, >) Vgl. die Erörterungen zu Nr. 9. «) Der Vertrag «dieW
nicht bekannt zu sein. Nachdem der Papst die Waliser während des en^aa^^
Kirchenstreites gegen König Johann au%ewiegeU hatte (vgl. Pauli a. a. 0. Uli
355. 356. 364), musste er nach der Aussöhnung wohl durch seinen Legatea sof
Beile^ng der Kämpfe bedacht sein. Als dann Anfang 1215 der auMhrerisolie
nördliche Adel wiederum bei den Walisern Unterstfttzunff fssA (Pauli IIl, 4lO)i
war Anlass gegeben, die Einhaltung des Waflfenstillstandee einzuschärfen.
11« *) Doch wohl mit demselben Datum wie die fut gleicUautaDden
Schreiben unter P. 5048. *) Abgesehen von ein paar Umstellungen voll-
kommen gleichlautend mit der kürzeren Ausfertigung dieses Kreusugserl^s«^
fQr die Lütticher Diözese, Böhmer, Acta imperii sdecta S. 688 Nr. 929l
») Werden. Hs. «) Werd. Hs.
12. V) Th. 48 u. 4d T. 16. Jan. 1216 (ygl. Potth. Sn^l.); Th.BO»RMia
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Aus yerlorenen Registerbänden der Pftpste Innozenz lU. eto. 55$^
simal per concessam tibi^) aactoritatem aliis consalamoB, presentiam
anoioritate conoedimoB, ut donec christianus exeroitns ad partes Deo duce
pervenerit') transmarinas, plane legationis officio in provincia Jerosolimi-
tana {hngaris data tibi*) libera potestate, ut eyellas et deatmas, ediöces
atqne plantea, qne Becondom datam tibi^) a Deo prudentiam eyellenda
TiderU et plantanda. nisi forsan interim legatns de latere nostro ad partes
tranairet ea.-.il«ui, <.ul i*. op^rui in ut Hcio legationis excercendo deferre,
la.
fjohanni) regi Jerosolimitano^ quod haheat concordiam cum regihm
Cipri et Armenie^)^ et quod mittat galeas siias pafnarche Jerosolimitano
et dtiöbus aliis archiepiscopla ad effngandum galeas Sarracenorum,
TK 68^ P. 5178, Cod. fol 36 c.
Etwa 2. Hälfte Jan, 1216.
Cum mediator Bei et hominum Jesus Christus pro nobis reconciliaudis
patri humiliaverit usque adeo semetipsum, ut aJ terras a celi arce desceu-
dens nostre carnis infirmitatem susceperit factus homo et dives hominum
voluerit esse pauper ac insuper se conapui et flagellari permiserit ac deni-
que crucifigi, timide quidem profiteri possunt se illiua esse discipulos, qui
christiani^) non timent persequi christianos, presertim cum dictum esse
iiüverint ab eodem: Per hoc cognoscetur"^), quod mei estis discipuii, si
fueritis mutua dilectione coniuncti**). Monemus igitur serenitatem tuam,
rogamus et ob[secramu3] in domino Jesu Christo, quatinua . illum, qui pro
nobis passus est, uobis exemplum relinquens, ut vestigia sequamur ipsius,
studens in proximi dilectione propensius imitari, maxime cum id status
exposcat temporis imminentis. cum karissimia in Christo filiis nostris,
Cipri ^) et Armenie^*') regibus ac nobili viro principi Antiochie*^), quos ad
idem apostolicis litteris exortamur, firmam studeas habere concordiam^ dan«
diligens Studium et operam efficacem, ut ipsi mutuo sint concordes, que-
stionibus sopitis amicabiliter vel saltim in tempus aliud reservat is'^),
quatinus auxilia vobis mutua inpendentes melius resistere valeati? cona-
tibus^^) infidelium, qui^*), sicut accepimus, treugarum federe violato fideles
lacescere ineeperunt. Nos autem angustiis et anxietatibus^*'*) tuis aliorum-
que^'^) fidelium, qui*^) sunt in partibus illis, patemo compatientes^®)
affectu, et ante commune passagium ordinatum^^) in generali concilio
V. 19. Jan. Andererseits Th. 100 v. 3. Febr. (Potth. Suppl. zu 5061); Th. 102 =r
P, 5063 V. 3. Febr. Dann kommen zum Theil noch wieder Stöcke aus dem Jan. ;
Th. 109 ist identisch mit P. 5054 v. 21. Jan.; Th. 111 ^P. 5056 v. 28. Jan.;
Th. 118^ P. 5052 gar v. 12. Jan. Dagegen scheint mir die Identität von Th. 114.
115 mit P. 4968. 4969 v. 2. Apr. 1215 nicht genügend gesichert. Th. 124—127
zum Febr. od. März 1216 gehörig, nach Reg. imp. V, B.-F.-W. 6183 n. 9995 a.
Nach allem ist die oben angenommene Datirung, wie auch bei den folgenden
Stücken wahrscheinlich. ') u mit übergeschrieb. i Hs. *J per-
venerat Hb, ') nisi Hs. ■*) s mit übergeschrieb. i Hs.
18. *) Der Fürst von Antiochien ist ausgelassen. '') christi Hs,
') quod noscetur Hs. «j Joh. 13, 35. **) Hugo I. ***) Leo II,
*') Bohemund IV. '^j reservetis Hs, ") canaribus Hs.
**) quod Hs. **) annexitatibuB Hs. **) aliorum Hs.
1^) Das Zeichen für et Hs. '*) cupieutes Hs. i^) ordinatim Hb.
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660 Karl Hampe.
mittemns^) illnc, si comode fieri poterit, aaxiliom bellatomm, et tantmn
in illo generali bransitu faciemus^) appaTatum^), qnod chrbüanus ezercitas
vero Josue Jesu Christo ducente ac regente transmissus non solum, sicut
speramuSy ayertet a yestris finibus Ydmnaeos^), yenim etiam illos in proprüs
persequetor. Interim aatem serenitatem tuam attente rogamus, pro spi-
ritoali miinere postulantes, ut, si necesse faerit, galeas tuas instmctas ad
exortationem yenerabilium fratrom nostrorum, patriarche Jerosolimitani^),
apostolice sedis legati, et Tirensis^) et Gesariensis^) archiepiscoporum, quibns
super hoc dirigimus scripta nostra, seu duorum ex ipsis, si omnes interesse
non posaent, pro effugandis Sarracenorum galeis mittere non postponas.
14.
(Gervasio) patriarche Constantinopolitano indulgetur, quod mbditos
suos ab iniectione manuum et etiam falsarios possit absolvere et reges in
Constantinopolitano imperio inungere. Th. 83, P. 5193, Cod. fol, 36 d.
Etwa 2. Hälfte Jan. 1216,
Sic Dominus in Bomana ecclesia per beati Petri merita sua dona
diffudit, sie eius Privilegium^) ampliavit, ut^), quantumlibet in alios fuerit
Überaus, nee detrimentum tcunen honoris timeat, nee dispendium potebiiitis,
utpote que nichil sibi subtrahit, cum aliquibus maxima etiam elargitur,
nee aufert, quod confert, nee quod donat, amittit. Ipsa etenim in eos,
quos in partem sollicitudinis eyocat, sie dispendit^^) honera et honores,
ut non minus eam omnium ecclesiarum cura sollicitet, quam ' ^) plenitudo
ecclesiastice potestatis adomet, quam non patitur Petri priyilegium minorari.
Eapropter, yenerabilis in Christo frater, tuis precibus annuentes
auctoritate tibi presentium indulgemus, ut subditos tuos, qui in clerioos
et alios viros religiöses manus iniecerint^^) yiolentas, auctoritate ac vice
nostra secundum ecclesie formam absolyas, nisi forsan ita fuerit enormis
exoessus, ut merito credas eos ad se[dem] ap[ostolicam] destinandos.
Falsariorum quoque absolutionem tue fratemitati committimus, si forsan
in sigillo tuo yel subditorum tuorum yicium commiserint^^) falsitatis. Ut
autem tanquam sponsus de thalamo matris procedas^^) ad sponsam^^),
circumdatus yarietatibus^^) et indulgentiarum nostrarum decoratus amictu,
tibi personaliter indulgemus, ut, si qui reges in Constantinopolitano im-
perio fuerint inungendi, modo*^) tamen a te inunctio postuletur et as-
sensus imperialis accedat, inungas^^). Nulli ergo etc. Si quis autem etc.
I) imitemuB Hs. <) facirnua Hb. *) aparatum Ha.
*) So vielleicht statt Ydonee Hs., obwohl die Idumäer, südl. von Paleatina
mit Joaua direct nichts zu thun haben. ^) Radiilf. '^) Simon.
») Petrus.
H. *) privil. Hs. ») et Hs. &<>) dispendat Hs. >i) et Ha.
><) inieoerit Hs. >■) commiserit Hs. i^) procedatque Hb.
1*) V^l. Ps. 18, e. »«j Vgl. Ps. 44, 10. ") non Ha.
^•5 imnngat Hs. ^
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Aus yerlorenen Registerbänden der Päpste Innozenz III. etc. r^Q\
16.
(Henrko) imperatori Consiantinopoliiano scribitur^ et confortaiur
super qiiibusdam suis penuriis et trihulaüonihus, et hortatur^ ut ecclesias
tueatur ah imursihm maligmrum. Th, 90, F, 5200, Cod. foL 37 a,
Etwa Ende Jan. 1210,
Gratiarum omni um largitori debitaa gratiarum referimus actiones in
gratia, que data est tibi a Domino, in qua et stas et stabis final iter, ut
speramus, tibi tamquam filio, in quo nobis^) bene complacuit^), congau-
dentes, quod illum, qui te fecit et prefecit hominibus, ad imperii solium
[te] sublim ando, humiliter recognoscens, et nos, sacrosanctam Romanam
ecclesiam, matrem tuam, revereris laudabiliter et honoraa, sicut ex tuis
actibus experimur et nuper in yenerabili fratre nostro Albanensi episcopo,
tunc apostolice sedis legato^), noä gaudemus liquido invenisse, quem sicut
idem nobis retulit, immo nos in eo multipliciter honorasti. Licet enim
illius exemplo, cuius sumus quamvis inmeriti vicarii constituti, quod uni
ex minimis nostris fit, nobis fieri^) reputemus, eo tarnen honorificentiam
exhibitam episcopo memorato gratius acceptamus ac inde constituimur
speci aliud debitores, quo ipsum pioprie probitatin meritis exigentibus cari-
tatis affectu art-ius amplexamur. Nos autem devotioni tue celsitudinis,
sicut conTenit, attendentes, gi-atiam apost-olice sedis et nostram, qua te
gratis provenimus, erga te continuare disponimus^) et augere, ad exalta-
tionem tuam efficaciter intendendo*'), ut qui scis in devotione Dei^) hu-
militer crescere, sublimiter in optata felicitate grandescas, apud eum ni-
chilominus incorporabile tibi^) comparaturus meritum, qui exaltat liumiles
in salutem**).
Licet igitur, sicud dolentes audivimus et tibi aflfectu paterno com-
patimur, non ita tibi") personarum et rerum ad presens spectat habun-
dantia, sicut tue competeret niagnificentie dignitatis pro temporis malitia
ingnientis, tu tarnen, prudenter attendens, quoniam arridente * **) fortuna
non potest haberi fortitudinis certitudo, cum, quod auro fornax ^ ^), hoc
faciat temptatio viro forti, nequaquam in huiusmodi exercitatione aliqua
pusillanimitate turberis, sed tuum iactans in Dominum ^^) cogitatum^^),
qui fidelis fideles auos temptari non patitur, ultra ^*) quam valeant sustinere,
sed facit cum temptatione proventum^^), convertens procellam in auram^^')
et post nubilum dans serenum^^), magnanimiter conforteris, agens'**) in
Omnibus viriliter et potenter, ut vexatus in paucis, in multis [bene diapo-
uarisj*^) et inde proticias dilatatus, unde forte iniqui cogitantes vana te
15. ') folgt in quo Hs. ^) Vgl. Matth. 12, 18, ») Pelagiiis,
seit 1213 Legat (vgl. P. 4802 tt'.), wohl zum lateraniachen Coucil zurückgekehrt,
jedenfalla eine Zeit lang vor dem 12. Jan, 121G, vgl. P. 50B2. *) Matth.
25, 40. ^) doppelt geschrieben Hs. ") infendo Hs. ^) folgt,
et Hs. 8) nisi Hs. ^') Vgl. Ps. 149, 4. »n accidente Hs.
'») Vgl. Sap. 3, 6. >*) Domino H«. »s) Vgl. Ps. 54, 23.
»*) ultram te. »») 1. Cor. 10, 13. »«) Ps. 106, 2d, ") VgL
2. Maco. I, -22. *^) agens Hs. ^ >^) So vrohl zu ergänzen nach
Sap. 3, 5.
MittheUunffon XXIU. 37
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562 Karl Hampe.
artatum deficere automabant. Nos enim te tanqoam specialem sedis apo-
stolice filium gerentes in visceribus caritatis, tibi nequaqaam deerimos,
sed manns nostra tibi auxiliabitur et te nostnun brachium confortabit, ut
anctore Domino inimioi toi contra te non valeant preyalere, sed tu potios
prevaleas contra eos. üt antem gladinm, quem snscepisti a Domino
baiulandum» in eins obsequium exeras, sicut decet, ecclesias et persona»
ecclesiasticas sollicite tuearis ab incarsibos malignomm, presertim qni
sanctaariom Domini nituntur iure quasi hereditario possidere^), certns,
qaod si zelum domus Domini*) habaeris cum scientia efficacem, nuUa
tibi^) nocebit adversitas^), sed omnia tibi comparabuntur in bonum ad-
yersariis Dominik) adyersanti.
16.
(M.J archidiacono Constantinopolüano conceditur^ quod fos9U ar-
chidiaconatus uH officio, prout in iure eanonico conUnetur, Ih. 92,
P, 5202, Cod. fd. 37 a.
Etwa Ende Jan. 1216.
Sicud organici corporis conposicio mirabilis et decora operante sapientia
plasmatoris ex diversa et congrua partium et membrorum coniunctione
consorgit, singolis eorundem propriis officiis deputatis, et pars unaqueque
locum teneat soHita decenter, sie eodem opifice disponente nobilis ecclesie
sae fabrica^) velud unum corpus ex multiplici fidelium collectione quasi
partium aggregatione perficitur^) et solide stabilitur, diyersis diversorum
ministeriorum ofßciis congruentius assignatis, ut ex multiplici sollicitudine
obsequentium hec structura comodius fulciatur, nee dissolvatur compago,
sed salubrius gubemetur, dum singuli sibi subservierint tanquam membra
et ordine debito concorditer ad invicem sibi proyiderint, ut tenentnr.
Eine est, quod in Dei ecclesia iuxta dispositionem legis yeteris non solum
pontifices et presbiteri, set Nathinei^) etiam et Leyite sunt provide insti-
tuti, quibus diversa sunt ministeria deputata, ut parotis hominibus et
distinctis officiis melius et utilius regi valeat plebs diyina. Unde cum
in Oonstantinopolitana ecclesia, dilecte fili^), archidiaconatus [nactus]^^^)
sis officium, nobis humiliter supplicasti, ut, que ad officium tuum spectant^
statuere dignaremur, cum nuUus ibidem huiusmodi officio usus fuerit hoc
tempore Latinorum, et in pluribus ecclesiis consuetudines sint diverse. Nos
igitur tuis iustis postulationibus inclinati, auctoritate tibi^^) presentium
indulgemus, ut libere archidiaconatus officii plenitudine uti yaleas, prout
in iure eanonico continetur*^). Nulli ergo alii omnino hominum etc.
M Vgl. Pb. 82, 13. «) Vgl. Ps. 68, 10. Job. 2, 17. •) nisi Hi.
*) aduer Hs. ») adversatus Domino Us.
16* *).fabricata Us. ') preficitar Hb. ^) nanctinei, Ober
dem t noch AbkürzungBeeichen, Hs.; ygh 1. Par. 9, 2 etc. *) filii Ha.
10) So oder ähnlich zu ergänzen. ii) u mit übergeechrieb. i fii*
") folgt et Hb.
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Ans Terlorenen Reg^sierbänden der Päpste Innozenz HI. etc. 5g3
17.
(GervaHo) patriarche Constanünopolitano, quod archidiacotw de
cdiquo provideat beneficio, unde passet vite necessaria sustentare. Th. 93,
P. 5203, Cod. fd. 37b.
Etwa Ende Jan. 1216.
Conmissi tibi paatoralis [officiij sollicitudo requirit, ut ecclesie sta-
tu! um tue per incuriam deformatum eures studiosius reformare, 3ic ecclesie
ipsius personis iuxta sui ordinis et officii qualitatem decenter providens^)
et honeste, quod honus honori^) anuexum comodum fern pos^it, nee si
preponderet altenim, et 3) reliquum negligi sit necesse, Unde cum diiecto
filio M. archidiacono tuo, sicut accepimus*), nondum^) congrue sit provisum
iuxta officii sui statutum, (juamquam venerabilis frater noster Albanensis
episcopus**), tunc apostolice sedis legatus, salva^) provisione a^) patriarcha
Constantinopolitano'') sibi uberius facienda, quosdam^**) ei redditus assig-
navit^^), f[raternitatemj t[uam] ro[gamus] att[ent.ius] et mo[nemus], per
ap[o3tolica] tibi scripta mandantes, quatinus sie eidem satagas in conpe-
tenti beneficio providere, quod ad exequendum officii sui onus couveniens
habere valeat subsidium expensarum.
18.
Unwersis chricls in diocesi CoiistanÜnopolüana constUutis ; hör-
tavtur^ quod dictum archidiaconain , cum ad eos decUnaverit causa
tisitatioms, benigne recipiant et admittant. Th. 94, P. 5204^ Cod.
fol 37 h.
Etwa Ende Jan. 1216.
Satis est conveniens et decorum et ordinata Caritas hoc requirit ^^).
ut singuliä iuxta officii statum honor et reverentia debita inpendatur.
Eapropter uni[ver3itatemj v[e3tramj ro[gamusJ attfentiusj^^), per apjosto-
lieaj v[obis] s[cripta] mandantes, quatinus, cum dilectus filius M, archi-
diaconus Constantinopolitanus ad vos causa visitationis accesserit^ eundem
recipiatis benigne ac houorifice pertract^tis, sibi reverentiam et obedientiam
inpendentes, prout in Laieranensi conciiio noscitur diffinitum.
19.
(Simonl) comiti Moidisfortis et eius uxori conceditur, quod possint in
locis interdictis divina officia audire. Th. 112, P. 5213, Cod. fol. 37 b.
Etwa Jan., Febr. 1216^%
Apostolica sefdes] in*^) archa federis Domini virgam continet atque
17» ') providevea, über dem b ein Punkt Hs. ^ honeri Hb.
'j quod Hs. '') acceptura Hs. ^) dum am Rande nachgetragen.
*) Pelagiua. 7) folgt a Hs. ^) tibergeachrieben Hs. ») constan-
ter Hb. '*J) quosani He. '*) assignant Hs.
18. *») inquirit Ha. >») ait Hs.
19, ^*) Vgl. daa oben zur Datirung von Nr. 12 Bemerkte. ^^) folgt ee Ha.
»7*
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564 Karl Hampe.
niiiima^), at*) illa conimnaoes cedat filios et lebelles, et ista [cibet]')
obedientes filios et deTotoa, atrisqne diTorsa stipendia inferens secundam
exigentiam meritorom. Inde est, qnod cnm devotionem et fidem, quam
gestas in pectore, per exhibitionem cnraTeris opehs demonatrare, tibi
manna dnlcedinis propinantes, hanc nobilitati tue specialem gratiam dmd-
mua indolgendam, ut yidelicet, com forte terra virga fuerit generalis
interdicti percnssa, tibi^) et ozori et familie tuis officia liceat aadire di-
yina, qne iannis claosis, excommonicatis et interdictis eiclasis^), tibi tnis-
qae voce celebrentur snbmissa, dommodo^) non fderit ob tui culpam eadem
terra subiecta. Nulli ergo etc. Si qnis antem etc.
20.
(GirardoJ BUuricensi, (Petro) Senonensi et (Johanm)'') Turonensi
arckiepiscopis mandaiur, ut quoscumque rebMes contra priorem Grandi-
montensem^) et eius ordinis statuta etc. (sie!) a rebdlione cessare com'-
peUant^). Th. 130, P. 5226, Cod. fei, 37b.
Etwa Febr., März 1216^%
Ut^^) confringantur comnapeccatorom^^), qnibosipsi yentilare satagant
servos Dei et eoram contendont quietem destraere yel tarbare, presentium
vobis auctoritate mandamas, quatinus illos, qnos in Grandimontano ordine^^)
contumaces inveneritis yel rebelies, qui etiiun ioxta ipsios ordinis institata
et ap[ostolice] se[dis] mandata priori suo denegayerint obedire, yos, com
a priore ipso faeritis requisiti, auctoritate nostra suflfolti, a sna rebellione
cessare per cefnsuram] ec[clesia8ticam] apfpellatione] post[po8ita] com-
pellatis.
21.
Regi Conadie (Conachie Th.) scribitur, et hortatur, ut constitutiones
ordinatas in sancta synodo studeat observare et quod dectiones episco-
porutn et abbatum a clericis facere permittat. Th. 138, P, 5241,
Cod. fol. 37b.
Etwa Febr.'Aprü 1216^^).
Sacra sedis apostolice institata, qae non adinyentionis hamane stadio,
sed diyine dispositionis auctoritate ad extirpanda yitia et yirtutes plan-
tandas, ad reprimendam calumpniam et erigendam iustitiam, pro yarietate
temporum inreprehensibiliter promulgantur, debent reyerenter ab omnibus
0 Ebr. 9. 4. ') folgt in Hb. >) So oder ähnlich zu erg&nzen.
*) nisi Hs. ^) exolausiB Hb. *) So wohl statt ovömodo Hb.
20* ^) Nicht Juello, wie bei Potthast ; vgl. £abel, Hierarchia oatholica
B. 531. •) Der Prior Ademarus de Friaco starb am 6. MÄrz 1216. Vgl.
Martine u. Durand, Coli. ampl. VI, 121. ^) Ueber die inneren Spaltungen
im Granamon tenser Orden zur Zeit Innozenz HL. ygl. Hurter, Inn. III. Bd. IV
S. 146 fiP. 10) So im Anachlusa an Th. 124 ft., die in den Febr. od. Mftrz
fallen, ygL oben Nr. 12 Anm. 7. «0 Et Hb. »«) Vgl. Ps. 74, 11.
1*) Grandimontan. ordin. Hs.
21. «*)
21. **) Vgl. Nr. .12 Anm. 7 fQr den terminus a quo. Andererseita sind
Th. 160 = P. 5110 und Th. 162 (vgLP. 5110a) schon aus Todi yom 14. Mai
datirt. *») So wohl al^tt veritate Hb. . u
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Aus verlorenen Registerbftnden der Pftpste Innozenz ni. etc. 5g5
obsenrari, sed reges ^) terre tanto illa Tenerabilius suscipere ac perfectius
cnstodire tenentar, quanto eoram observantia sibi et snis subditis fmc-
tnosior, et negligentia pericnlosior esse potest. Hinc est, qnod serenitatem
tuam rogandam duximos attentins et monendam, quatinas constitationes
nostras, immo divinas, nuper in generali concilio promulgatas reverenter
suscipiens, illas, aicut decet principem, observare studeas et facias ab
aliis firmiter obaervari, venerabilibus fratribuä nostris archiepiBCopo
Tuamensi'-^) et suffraganeis eius^) inpendendo super hiis consilium et
auxilium oportunum. Ceterum cum domus Domini omni debeat libertate
gaudere, tamquam illius, qui, ut homines de perpetue corruptionis eriperet
Servitute, form am [servi] suscipiens pro eis tradidit semetipsum*), roga-
raus te, fili karissime, ut electiones episcoporum et abbatum a clericis,
quorum intevest eligere, permittas amodo libere celebrari, ne videaris rem
alienam invito Domino contrectare, si de ordinatione domus eiusdem te
taliter intromittis, cum et vasallus tuus non egre ferre non posset, si de
domo sua disponeres^) se invito. Ad hec, quia, sicut audivimus, quam-
plures in regno tuo, cupiditatis tenebris obcecati, contendunt^) hereditate '^)
sanctuarium Domini possidere^), non timentes se sicut stipulam ante faciem
venti poni^), ne, quod absit, favens'**) talibus maculeris predicto^^), caveas,
ne illis super hiis inpendas consilium vel iuvamen, quin potius eis, sicut
convenit, te opponas, premissa omnia taliter impleturus, ut divinam exinde
gratiam uberius merearis, et nos tue devotionis agnoscentes affectum, et
profectum tuum debeamus merito aspirare.
22.
Cofisulihus ei populo Januensibus mandatur^ ut Ildebrandinum et
aliös vicedominos, qui in dioce»i Lunensi proditionem commiserint^ in
eorum distridu nullatenus recepient, et quod assistant episcopo LurmisL
TK 171, F, 5274, Cod. fol. 37c.
Perugia, etwa 2, Hälfte Mai 1216^^).
Cum fidelium ad proditores, sicut nee lucis ad tenebras^^), non
debeat esse conventio, universitatem vestram, cuius honorem sincero zela-
mur aflPectu, monendam duximua attentius^*) et hortandam, per apostolica
scripta mandantes, quatinus Ildebrandinum'^) et alios vicedominos, qui,
sicut accepimus, in Lunensi dyocesi proditionem nephariam nequiter per-
petrarunt, in districtu vestro nullatenus receptetis nee alias inpendatis
eisdem auxilium vel favorem, quin potius ve[nerabili] f[ratrij n[o3troj
Lunensi episcopo ^^), qui civitati veatre grata, sicut asserit, desiderat obse-
») rex Hh. ») (Jon-, aus Tuman. He. Der Name des damaligen
KrzbischofB ißt Felix. «) eis Hs. <) Vgl. Phil. 2, 7. '^) die-
poneret Hs. ") contendundunt Hs. ') hereditatem Ha.
•) Ps. 82, 13. ») Ps. 82, 14. »») faventes Hs. >*) pro
dicto Hß,
22. '*) Nach Perugia kam Innozenz zwischen dem 14. und 20. Mai (P. 5110
und 5111), blieb dort bis zu seinem Tode am 16. Juli 1216. In Rücksicht auf
die folgenden Stücke ist das Schreiben aber wohl nicht später als Mai zu setzen.
1«) Vgl. 2. Cor. 6, 14. **) actus Hs. **) Sidrebandinum Hg*
") MarsuchiuB. • . . - .. •'..■<«;
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566 Karl Hampe.
qaia exhibere Testrainqae affectat aagmentom, faTorabiliter contra eos
asBistatis, ita qaod ipse preces nostras apud vos aibi sentiat fructaoaaa et
nos devotionem vestram possimus exinde merito commendare. Datora
Perasii.
23.
(onfiffnaiur pax inter patestaiem d populum Mediolanenses^) ei
Venetos ac Tervisinos cives pef (Wolfgerum) pcUriarcham AquUegensem
et (Henricum) episcopum Mantuanum refarmata, TK 176, F. o212j
Cod. foL 37c.
Ettca Mai 1216%
Gaudemus in eo, qui est actor pacis et caritatis amator, ac in ipso
vestre devotionis prudentiam commendamos super eo, qnod ad instantiain
venerabilium fratrum nostrorom patriarche Aqnilegensis et epücopi Man-
tuani, quos pro reformanda concordia inter vos et Venetos ac [Tenrisinos] •)
cives ad partes vestras destinare coravimns, fecistis cum eisdem dvibos
firmam pacem, sicnt nobis predictorum patriarche ac episcopi relatio pate-
fecit. Ut autem pax ipsa debitam obtineat firmitatem, eandem, sieat est
facta provide et a partibus concorditer acceptata, anctoritate apostolica
confirmamas et presentis scripti patrocinio commonimas, sab interminaäone
anathematis districtius^) inhibentes, ne quis illam^) temere aadeat violare.
NuUi ergo omnino [hominum liceat] pa[ginain] nostre con[ce88ioni8j ei
inhibitionis [infringere]. Si quis autem etc.
24.
Certis mandat iudicibm, ut (ibbatissatn et convmUum monasUrii
Romaricensis non permittant ab aliquibus indebüe molestari. Th. 183,
P. 5286, Cod. fol. 37dr=P. 5104: Deeano & Stephani, priori 8. PäuU
et cantori S, Johannis Bisuntinis etc. „Succensa vdud ignie'*.
Orvieto 5. Mai 1216%
26.
Ministris et fratrihus sancte Trinitatis scribUur et eorum regula
in lüiquihm artictdis moderatur. Th. 184, P. 5287, Cod. fol. 37 d.
Etwa Mai 1216%
Operante^) divine dispositionis dementia [in] se[di8] ap[o8tolioe]
28« M An sie ist das iSchreiben fferichtet. *) Der bett&tigte Friede
wurde im Anril ge«chlo88en, vgl. B.-F.-W. 6186, der Brief ist also wohl nicht
später als Mai zu datiren, vgl. auch Nr. 24. *) So aus der.Rnbrica zn
ergänzen. *) districius Hs. >) illa Hs.
24, ") Das Datum springt also wieder etwas surOck.
25* ^) Im Anschluss an das auch bei Th. unmittelbar vorhergehende vorige
Stück. ") Es liegt hier eine Neuausferti^pmg der Bestfttigunffsurkunde Inn.
Epp. I, 481 =P. 488 vom 17. Dez. 1198 mit nor den nothwendigsten Aende-
rungen vor, die durch Sperrdruck gekennieichnet sind. VgL auch die BesUti-
gung durch Honorius ILI. vom 9. Febr. 1217, P. 5454, Pressutti 323. Ueber die
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AuB Terlorenen RegiiterbAnden der Päpste Innoiens III. etc. 557
specula constitnti, piis debemus affectibus suffragari et eos, cum a cari-
tatis radice procedant, perdacere ad eflfectuzn, presertim ubi, qnod queritur,
Jesa Christi est, et private commnnis ntilitas antefertar. Sane cum bone
memorie firater [Johannes]^) minister vester ad nostram olim presen-
tiam acoessisset*) et propositom snum, quod ex inspiratione divina ore-
ditar*) processisse, nobis hamiliter [significare] cnrasset^) intentionem
3uam postulans apoatolico munimine^) confirmarit^), nos ut desiderium
SU um fundatum in Christo, preter quem poni non potest stabile funda-
mentum'), plenius nosceremus^ ad felicis recordationis episcopum^)
et dilectum filium abbatem Sancti Victoria Pariaienses^) cum noatris eum
duximus litteris remittendum, ut per eos, utpote qui desiderium eius
perfectius noverant, de intentione s u a et inten tionis fructu ac institutione
ordinia et vivendi modo instructi, assensum nostrum sibi possemus se-
curiua et efficacias impertiri. Quia igitur, sicut ex eorum litteris cog-
novimua evidenter, Christi lucrum appetere vi demini plus quam vestrum,
volentes, ut apostolicum vobia adsit presidium, regulam, iuxta quam vivere
debeatis**^), cuius tenorem dicti^') episcopua et abbas suis^*) nobis inclusum
litteris transmiserunt, cum hiis, que de dispositione*^) nostra et petitione
ipsius ministri duximus**) adiungenda, presentium vobis et succes-
soribus vestris auetoritate concedimus et illibata perpetuo permanere
sanecimus, quorum tenorem, ut evidentius exprimatur, inferius iussimus
annotÄri. In nomine sanete et individue trinitatis etc.
Gründung des Trinitarierordens durch Johann von Matha vgl. Hurter, Innoz. III.
Bd. IV, 213 ff. ') t 1213. 5) accesBisee He. «) coit. aus
creditun Hs, *) curaese Hs. *) munere Hs. •) conr» Hs.
'; Vgl. 1. Cor. 3, n. *) Odo. ») 80 doch wohl statt Pari-
siensiB Hb. »<») debeat Hs. *») dictus Hs. *») aui Hs.
**) diipeuBatione Hb. >«) duxumus Em,
) IT- *
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Die Onellen des Baldain Gallus.
Eine quellen-kritische Studie.
Von
Dr. Max Gumplowicz.
(Aus dessen Nachlass.)
Einleitung.
Von seinen schriftlichen Quellen erwähnt Gallus nur einmal*)
Liber de passione martyri (Adalberti), welches die vou Bielowski im
März 1856 aufgefundeue Passio S*^. Adalberti martyri sein dürfte*),
worauf die Oebereinstimmung einiger darin vorkommender Ausdrücke
mit Gallns hinweist. Die Beschreibung der Wallfahrt König Ottos III.,
welche in der vorliegenden Passio nicht vorkommt, dürfte, wenn sie
nicht, wie dies K^trzynski und Lohmeyer vermuthen, einer volleren
Bedaction derselben entnommen sind, Gallus auf Grund mündlicher
Tradition selbst verfasst haben; das Gleiche ist auch der Fall bezüg-
lich der eingeflochtenen Briefe. Sonst erwähnt Gallus nur noch ,ipac-
tionis decretum**, einen Vertrag zwischen König Otto HL und Boles-
lav L^), welcher hierauf von Papst Sylvester bestätigt wurde.
Es ist jedoch zweifellos, dass Gallus, wie schon Bielowski ver-
muthete^), zur Geschichte BoL I. auch polnische Quellen beuützte,
welche er absichtlich verschweigt. Denn die ausführliche Schilderung
der B^erung Bol. I entspricht, insoweit sich dies durch andere Be-
richte controliren lässt, den historischen Thatsachen so genau, dass sie
unmöglich auf blosser mündlicher Tradition beruhen kann.
«) L. I. cap. 6.
«) Mon. Pol. I. 153; Toppen Sa Pruss. I p. 235.
*) Zeissberg. Polnische Geschichtschreibung in MA. 8. 28 und 29.
*) Wst^p Krytyc5zny S. 40.
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Die Quellen des Baldnin Gallus. 569
Die Benützung einer poluiachen Quelle verräth auch die Nach-
richt, Mescho II. habe schon bei Lebzeiten seines Vaters eine Schwe&ter
König Otto III, geheiratet In der That war aber Rixa, Gemahlin
Mescho II. eine Schwestertoehter König Otto III. Wenn Gallus sein
Werk bloss auf Grund mündlicher Tradition geschrieben hätte, würde
er den Namen des Königs schwerlich richtig angegeben haben; in
einer lateinischen Quelle hätte er gewiss neptis Ottonis vorgefunden.
Dieser Fehler weist also unwillkürlich auf ein von Gallus in einer
polnischen Quelle schlecht gelesenes oder miss verstanden es Wort ,sio-
strzenica* (Schwestertochter), was er mit ^siostra* (soror) verwech-
selte i). Es eutsteht uun die Frage, was das für eine alte polnische
Quelle war, die Balduin Gallus benützt haben mochte?
Die nachfolgenden Austuhrungeu werden vielleicht auf dieses
überaus dunkle und schwer zu lösende Problem einige Streiflichter
werfen.
I. Das Verhältnis der Gallus'schen zur polnisch-
schlesischen Chronik.
Auf die Benützung alter polnisch-slavischer Berichte durch Balduin
Gallus wirft vor allem ein helles Licht das Verhältnis seiner Chronik zur
poluisch-schlesischen Chronik^).
*) Dieser Irrthum ist aun üallus in die Chronik Kadhibeks (Mon. Pol.
Riüt U p. 283) übergegangen und befindet sich auch in der polnisch-schlesischen
Chronik. (Mon, Pol. Hist. III p. 618). Diese letztere hat aber offenbar neben
dem Kadhibek eine andere Quelle benützt, aug der sie den falschen Namen
iener vermeintlichen »Schwester* Otto II l. »Juditha« schöpfte. Es wird das
dieselbe Quelle gewesen sein, die auch Gallus ben fitzte, der aber den Namen
ausliess, weil er gezweifelt haben mochte, ob Otto III, eine Schwester Jiiditha
gehabt habe (vergl. weiter unten S. 576).
*) Der handschriftliche Name dieser Chronik ist: Chronica Polonorum,
welchen auch Sommersberg, Stenzel und Cwiklinski (M. F. III. 578) beibehalten
haben. Arndt (M. ü. SS. XIX) nennt sie zum Unterschiede von dem Gallus'schon
Chronicon Polonorum ,Chronicon Polono-Silesiacura* ; doch dieser Name ist
weder handschriftlich begründet und kann leicht zu Miss Verständnissen Anlass
geben, da doch das »Chronicon principum Poloniae* (Sommersberg, Stenzel und
in M. P. lU 420) im Grunde genommen ebenfaUs eine polnisch-schlesische Chronik
ist. Der richtige Name wäre eigentlich Chronicon Silesiacum vetus, da sich darin
ohne Zweifel die ältesten schlesischen Aufzeichnungen erhalten haben. Denn
obzwar sie nicht die älteste schlesische Aufzeichnung ist, so ist sie doch die
einzige, welche uns Auszüge aus alten verlorenen schlesischen Handschnfben
überliefert hat. Nichtedestowenig-er empfiehlt es sich» vorderhand die von Arndt
in denM. G. gebrauchte Bezeichnung »Chronicon Polono-Silesiacum* beizubehalten.
da eine Neuausgabe dieser Chronik nicht so bald wahrscheinlich ist. Die Aus-
gabe Cwiklinskis in den Mon. Pol. lU ist die einzige, welche die Varianten de«
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57Ö
Max Gamplowicz.
Letztere ist deshalb bemerkenswert, weil sie ausser Eadlubek
keine andere Krakauer Quelle kennt Insbesondere sind ihr sammt-
liche Yitae S^. Stanislai^) und auch die polnisch-nngarische Chronik,
welche alle der Verfieksser der etwas älteren, kurz nach 1254 ent-
standenen Annales Eamenzenses^)'8chon benützte, unbekannt geblieben.
Denn trotzdem der Verfasser der polnisch-schlesischen Chronik die
Geschichte des hl. Stanislaus nach Eadlubek erzahlt'), weicht dennoch
bei allen übrigen Berichten, die er mit den Yitis Stanislai gemeinsam
hat, seine Darstellung jedesmal in allen Nebenumstanden Ton denselben
stark ab^).
aus dem Anfang des XLY. Jabrh. stammenden volleren Königsberger Codex
enthält, über welchen Smolka in der »Schles. Zeitschrift» XU. Heft, 2. S. 454
berichtet.
*) E^trsjnski in der kritischen Vorrede zur Vita (m^jor) 8^. Stanislai
M. P. IV. 345. »Von den schlesischen Quellen kennen fast alle die den Vitae
S^ Stanislai eigenthümlichen Enählungen*. Dieses »fast« bezieht sich auf die
polnisch-schlesische Chronik, die in dieser Besiehung eine Ausnahme bildet
') Ueber Annales Kamenzenses vergl. ausser der Vorrede in der Ausgabe
von Arndt und Roepeli im M. G. SS. XIX p. 580 auch E^trzjnski: o Rocznikach
polskich S. 48ff.
*) Allerdings kürzt der Verf. der polnisch-schlesisohen Chronik diese Er-
zählung stark ab. Doch ist die Benfltzung des Eadlubek aus der Wiederholung
derselben Worte und ganzer Wendungen unzweifdihaft, wie ans nachstehender
Zusammenstellung ersichtlich ist:
Pol n. -sohle s.
' mores nobilium • .
tatione
Chronik:
. longa expec-
propriis servis nnpserunt
catulos lactare compulit
sanctum Stanislanm antistitem pe-
remit
inaadito correptus languore
Boleslaus
sed et unicus filiusejus Mesico
in ipso juTentutis flore veneno
emarcuit
Eadtubek:
quasdam ezpectatione maritomm
fessas
seryis pecorariis nabnnt
ad earum ubera catulos applioare
corripi jubet antistitem
inaadito correptus languore
Boleslaus
sedet unicus ^us filinsMesco
in primo pubertatis flore Teneno
emarcuit.
«) So nennt die polnisch-schlesische Chronik den Papst, an welchen die
Gesandschaft wegen Easimirs Wiederkehr geht, Clemens II , (1046—1047) und
erwähnt ausserdem eine. Gesandtschaft an Eaiser Heinrich II. (1089—1056) (als
Eönig Heinrich ÜI.) und eraählt ausffthrlich die Gründung des Benedictiner-
Klostera zu Tjmiec durch Ea^imir L, während die Vitae 8^. Stanislai toh einer
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Die Quellen des Balduin Gallns. 57 1
Diese Abweichungen weisen darauf hin, dass der Verfa8ser der
polnisch- schlesischeu Chronik ältere, sonst unbekannte polnische Quellen
benützte, wie wir das im Folgenden sehen werden.
II. Die polnisch-schlesische Chronik.
In ihrer ursprünglichen Redaction ist die poin.-schles. Chronik im
Jahre 128.'! von eiuem Geistlichen in Lieguitz oder sonst wo in dem
i^ratenthum Boleslaus des Kahlen verfasst worden, wobei der Ver-
fasser sich die Chronik des Kadlubek zum Muster nahm und Nach-
richten aus andern Quellen, einer unbekannten , Chronica Major* und
einem „Carmen Mauri* nur insoweit aufnahm, inwieweit sie den An-
gaben Kadlubeks nicht widersprachen, oder sich in dessen Bericht
einfügen Hessen. Kurz nach ISOl^ scheint der Verfasser seine Chronik
umgearbeitet zu haben, wobei er manche Berichte und insbesondere
mehrere Nachrichten, die er früher unter Mesco IL und Vladislav II,
eingeflochten hatte, jetzt bei der Geschichte Mesco 1. und Boleslav III.
eintrug, ausserdem aber den ganzen Abschnitt 1138 — 1285 mit Hin-
zugäbe ausfuhrlicher Nachrichten über Schlesien nochmals umarbeitete
und denselben wahrscheinlich bis 1301 fortzuführen beabsichtigte. In
der Ausführung dieser Absicht muss der Verfavsser durch den Tod oder
andere Umstände verhindert worden sein, so dass er ein unfertiges
Concept zurückliess. Dieses wurde am genauesten von dem Copisten,
der die Königsberger Handschrift^) verfertigte, abgeschrieben. Von
GeaandtBchaft an Papat Benedict IX. (1033 mit Unterbrechungen —1048) erz&hlen,
Ton einer anderen Gesandtschaft aber an den Kaiser nicht« erwähnen.
') Roepell (Schles. Zeitechrift I 200) hält die poln.-Bchleeische Chronik als
jau8 dem Anfang des 14. Jahrb.* herstammend. Dies geht schon aus dem Um-
stände hervor, dass s&m rutliche Söhne und Töchter Boleslav des Kahlen als be-
reits verstorben erwähnt werden. Allerdings meint Grünhagen in derselben
Zeitschr. B. XII. S. S9, dass diese Chronik »etwa aus dem Ende des 13. Jahrh.
stammen dürfte*; doch ist die Ansicht Roepells die richtigere.
*) Ich folge hierin der mir richtig scheinenden Ansicht Smolka's, der auch
Wojciechowski beigetreten ist »Dass die Königaberger Handschrift eine sehr
gute Vorlage vor sich hatte, sagt Smolka (Zeitschrift för schles. Geschichte Xtl.
2. Heft. S. 464), die dem ursprünglichen Texte näher stand als die beiden Übrigen,
bisher liekannten Handschriften {benützt von Stenzel im Script, rer. Sil. I.) dieser
Chronik, ergibt sich aus manchen Varianten der von der schles. Chron. Polonorum
dem Kadlubek entlehnten Stellen, welche in der Königsberger Handschrift dem
Text« deH Kadlubek genauer entsprechen*. (Hier folgen bei Smolka einige zu-
treffende Beispiele.) Ebenso bemerkt Wojciechowski: Ich betrachte diese Zu-
sätze (in der Königsb. Handschr.) ftir integrirende Bestandtheile des ursprüng-
lichen Textes, und ihr Fehlen in den übrigen Handschriften (Fürsteustei naschen
und Radigerian'schen) erkUre ich mir durch U ebersehen der Abschreiber. Ich
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572 "H&x Gnmplowics.
dieser Handschrift wurde nnn eine Abechrüt gemacht, welche der Ver*
fasser des Chronioon principum Poloniae benützte, während die Ab-
Schreiber, welche die beiden anderen uns erhaltenen Codices des Chron.
Polono-Silesiacom besorgten (Cod. I u. 11 in Mon. Pol. III), die zweimal
Torkommenden Berichte abkürzten.
Nur die Umarbeitung des letzten Abschnittes 1138 — 1278 ent-
gieng diesem Schicksal, wahrscheinlich wegen der darin enthaltenen
ausführlichen Nachrichten über Schlesien, die in der ersten Bedaction
fehlen, und wurde daher unyerändert abgeschrieben.
III. Die Quellen der polnisch-schlesischen Chronik.
Dass der Verfasser der poln.-schles. Chronik den Qallus nicht
kannte, geht ausser der abenteuerlichen Darstellung des Kri^^ zwischen
Boleslav III. und Heinrich V. auch noch daraus hervor, dass er nur
diejenigen Nachrichten des Oallus wiederholt, welche sich auch im
Kadinbek Yorfinden^).
stimme darin Smolkas AnBicht bei ... . Uebrigens muss beachtet werden, daat
der ganze Text der schles. Chronica Polonomm sowohl in der laufenden ErsSh-
Inug wie in den vermeintlichen Zusätzen offenbar unvollständig ist Ks g^t
dies klar aus dem grossen am Schlüsse der Chronik befindlichen Anhang hervor,
der eine Wiederholung des Inhaltes derselben seit Vladislav IL enthUt Ich
fksse die Sache so auf, dass die einielnen Absätze dieses Anhanget ursprünglich,
d. i. im Autograph des Verf/s Zusätze waren, die zwar am Schlüsse des Werkes
angebracht waren, aber mit Hinweisen auf die entsprechenden Stellen des Textes,
in welchen sie bei der Anfertigung der Reinschrift angenommen werden sollten.
Indessen hat der spätere Abschreiber die Hinweise übersehen, und so entstand
aus jenen Noten ein eigener Anhang, der wie eine Recapitulation aussieht. Der
beste Beweis für diese meine Ansicht ist, dass das Chronicon principum Poloniae
aus der Mitte des 14. Jahrb. alle die Absätze aus diesem Anhange enthält, jedoch
in die betreffenden Stellen des Textes einbezogen, was offenbar daher kommt,
weil der Verf. dieses Chron, princ. Poloniae ein correcteres Exemplar der scbles.
Chron. Polonorum vor sich hatte, wobei zu bemerken ist« dass in dem Chron.
princ Poloniae alle jene »Znsätze« der Königsb. Handschr. enthalten sind.
(Abhandl. über Eazimir Monachns in den Krakauer AkademiedenkschriAen).
Offenbar waren in jenem »correcteren« Exemplar der schles. Chron. Polonorum
alle diese KOnigsberger Zusätze im Texte enthalten. Daher dürfte die von
dem Verf. des Chron. princ. Polon. benützte »correctere« Handschrift, das Auto»
graph, die KOnigsberger Handschr. eine Abschrift von demselben gewesen sein.
*) Es ist ganz undenkbar, dass Jemand, der die Chronik des Qallus und
somit den daselbst Lib. III. cap. 2-^17 enthaltenen, ausführlichen und als von
einem unmittelbaren Zeitgenossen herrührenden, höchst glaubwürdigen Beridit
über den Krieg Heinrich V. mit Bolesbav III. gekannt hätte: einen solchen
abenteuerlichen, den 8tempel des Unwahrscheinlichen und Fabelhaften tragenden
Bericht von der gegenseitigen GeÜEiagenntüime des Kaisers und Boleslavs, wie
ihn die poln.HW^hles. Chron. bringt, reproducirt hätte. Schon dieser Umstand
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Die Quellen des Balduin Oalliis. 573
Trotzdem bringt die poln.-schlesi8che Chronik über mehrere Ton
Eadlubek nur kurz erwähnte oder YoUständig abergangene Erzählungen
des Oallus, offenbar aus anderen Quellen interessante Berichte, welche
inhaltlich zwar mit Oallus eng verwandt sind, aber auch mehrere An-
gaben enthalten, die bei Gallus nicht vorkommen, wohl aber durch
aJiderweitige, gleichzeitige Quellen, wie z. B. durch Thietmar, Passio
S*^» Adalberti, bestätigt werden. So berichtet die poln.-scbles. Chronik,
dass Boleslav Chrobry die Tochter eines Herzogs von Ungaru gehei-
ratet habe^), was zwar durch Thietmar bestätigt*) wird, aber sämmt-
lichen andern uns erhaltenen polnischen Quellen unbekauut gebliebeu
ist. Daraus folgt, dass auch die übrigen in Kadiubek nicht vorkom-
menden, mit Gallus inhaltlich verwandten Angaben der poln.-schles.
Chronik aus einem auch von Gallus benützten gleichzeitigen Berichte
vom XI. Juhrh. stammen müssen, dessen nähere Bestimmung uns am
besten über die aus dem XL Jahrh, stammende polnische Quelle den
Gallus aufklären wird.
Was können das nun für Quellen gewesen sein? Die polii.-schles,
Chronik beruft sich ausser auf Kadiubek auch auf ein „Carmen Mauri"
und auf eine „Chronica Major/ s , ..
allein beweist zur Genüge, dass der Verf. der polu.-schles. Cbran. den tinllim
nicht, kannte, Daeselbe geht auch klar hervor aus einer genauen Vergleichung
derjenigen Nachrichten der poln.-schles. Chron., die im Gallus ebenfalls ent-
halten sind; dieselben sind in der poln.-schles. Chron, jedesmal ganz anders
durgestellt und offenbar nicht aus Gallus, sondern aus Kadiubek geschimpft.
Man vergleiche nur die ^^tellen :
Ober die Einnahme Prags bei Stenzel 8. 10 und bei Gallus ed. Bandtkie p. 36
, , , Kiews , . , 10 » . . . . , 44—46
, , Grenzen Polens , , »10,,»» > ,37
, , Unruhen unter Mesco U. » , 10 , » , , » » 8f*
, den Tod ßoleslavs des Kühnen , , 12 , » > , » , 113 •
, Zbigniew , , 12 » » » > > » 138 ff.'
endlich die Stelle über den Krieg Heinrich V, gegen Boleslav IIL bei Stenzel
S. 13 und bei Gallus die oben erwähnten cap. 2—17 des Lib. lil.
Diese ganz unKwei fei hafte Unkenntnis des Chron. Galli ist übrigens bei
einem Schriftateller des ausgehenden 13. und beginnenden 14. Jahrh. sehr leicht
begreiflich, da doch Gallus schon seit der Mitte des 13. Jahrh., seit der Heilig-
sprechung des Krakauer Bischofs Stanislaus, quasi auf den Index libronim pro*
hibitorum gesetzt war» von geistlichen Chronisten, obenan von Kadiubek, der ihn
allerdings benütite, todtgeschwiegen war und aus Capitel-, Bischofs- und Klostör,
bibliotheken, wenn nicht ganz ausgemerzt, so doch gewiss nicht erhältlich war.
<) Deinde duceng filiani ducis Hungariae et sedeni Regni in CracoTia coa*
stituit. Chron. Polon. bei Stenzel I. p, 10.
») Thietmar lib. IV. cap. 37 ,. . . et tunc ab üngaria sumpiit uxörem, de
qua habuit filium Besprim nomine . , . .* (M. F. L 263X .. ---*
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574 Max GumplowicB.
&8tete8 dttrfte wahrscheiDÜch eia lateinisches Oedicht euea Bene-
dieiiners sein^ da der Name Mauros insbesondere hanfig nnter Bene-
dictinem vorkommt^). Uebrigens erinnert der Name Manros an des
Krakauer Bischof Hauras Gallas, also offenbar einen Franzosen (1109
bis 1118)i wodurch dieser Name in der Krakauer Dioeese vieUädt
schon im Anfiftug des XII. Jahrh. einige Verbreitung gefunden \ai;
in polnischen Urkunden aber jener Zeit kommt derselbe absolatnidt
vor, weshalb man den Verfiisser des Carmen Mauri, falls er ein äD-
gewanderter Geistlicher romanischer Herkunft war, unbedenUidi filr
einen aus der Krakauer Diöcese stammenden Benedictiner halten diil
Noch mehr Benedictiner-Beminiscenzen enthält jene Croniea Major,
der wohl alle Angaben der poln.-schles. Chronik entnomm^ aeu
dürften, welche in Kadtubek nicht erwähnt sind.
Die ausfQhrliche Erzählung der Schicksale des Ghrafen Peter Yltft
Dunin weist auf Entstehung dieser Croniea major in einem yon diesem
gegründeten Kloster hin.
Sollte aber diese Nachricht nicht der Croniea Major, sondeni(ieoi
Carmen Mauri entnommen sein: so weisen dodi die weitläufigen &^
zählangen vou Kasimir (I,) Monachus von Tyniec (1034 — 1038)* welebe
nach Kadlubeks Vorgaug mit der Geschichte Kazimir L JECestaonton
zusammengepresst werden'), auf Tyniecer Traditionen hin, ebenso «ie
die diesbezüglichen kürzeren Nachrichten der Yita minor S^ Stanialai,
•) Z. B. Congregatio 8^. Mauri; Hrabanus Maurus; swischen 1109-IIi^
erscheint ein Bipchof von Krakau, Maurus GaUus, offenbar ein Fransose.
*) Trots vieler scharfsinniger Untersuchungen von Smolka, Wojcieehowiki
Bielowski und Anderen ist die Geschichte Polens in den Jahren 1034-t(HOiB
tiefes Dunkel gehüllt Ich folge der Ansicht Bielowskis in M. P. I. 415 md
U. 283. (Noten.) Nach Collecta abbreviata, einem Aussug aus einer unbekaimteB
Chronik sollen nach Mesco IL zwei Kazimire geherrscht haben, von denen der
eine Oasimirus (I.) Monachus, wie Cosmas und Annales Polonomm beriditeD.
1038 starb, worauf Casimir I. Restaurator 1040- 1068 herrschte. Ob Casimir lU
Monachus ein natürlicher Sohn Boleslav I. oder vielleicht ein Nachkomme alter
chrobatischer Herzoge war, darüber w&rc eine besondere Untersuchong nfltiug,
wozu aber erst noch einige bisher nicht veröffentlichte Quellen nöthig w&ie&i
insbesondere Szlachtowski*s Exzerpte aus Tyniecer Handschriften. Denn eni
dann wird man bei Beurtheilung dieser Frage nicht bloss auf Bielowtki'tMit*
theilungen beschränkt sein, sondern die einsohlfigigen Quellenangaben prBfea
können. Dass aber die Erzählung von Kasimir Monachus einen liision0ckei
Hintergrund hat, ist leicht möglich, da im Polnischen »Geistlicher« and »FDnt*
ursprünglich durch ein und dasselbe Wort »KBi%dz< bezeichnet wurde, nnäioäea
nach Angabe der grosspolnisohen Chronik BolesL Chrobiy befahl, alle Gastlich«»
mit »Ffirst« zu tituliren, was allerdings an die bei mehreren altalavisdien, ^
nischen Stammen übliche Verquikung der Priester- mit der Hersogwttrde em*
neri (Qiesebrecht : Wendisohen Geschichten L OS). . ^
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Die Quelleu des Baiduin Gallaa. 575
welche dem Verfasser der polu.-schles. Chronik ganz uabekaunt war,
und doch die einzige Quelle ist, in der vor ihm Dobronega ausdrück-
lich als die Frau Kazirair I. Kestaurators bezeichuet wird^).
Ebenso macht die abenteuerliche Notiz über eine wechselseitige tie-
fangeuuahme Heinrich V. und Boleslav IIL, über den Küchendienst, zu
welchem der letztere den deutschen Kaiser augeblich gezwungeu haben
soll, den Eindruck, als ob dies eine sonderbar verballhornte Reminiscenz
einer allerdings ganz missverstandenen Tyniecer Sage wäre, aus welcher
später die Erzählung über eine wechselseitige Gefangennahme Walters
von Tyniec und Wislaws von Wislica^) und vom angeblichen Küchen-
dienst Boleslav IL in einem Benedictinerkloster entstanden ist^). üebri-
gens stand mit Tyniec auch Peter Vlast Duuin in nahen Beziehungen,
denn er war der Gründer der dortigen späteren Pfarrkirche zum hei-
ligen Kreuz, (Sancti Crucis)^).
Man darf also die Anfertigung dieser von dem Verfasser der
poln.-schles. Chronik benützten Cronica Major unbedenklich in das von
Peter Vlast Dunin gegründete Kloster-Sfcift St. Viuceiiz auf dem Elbiug
bei Breslau verlegen, in welchem zuerst (im J, 1126)^) Benedictiuer
von Tyniec berufen wurdeu, die erst 1180 durch Prämonstratenser
verdrängt worden sind. Daher dürfte Carmen Mauri eine, aus einer etwa
am Schlüsse jener Cronica Major enthaltenen Geschichte Peter Vlast
Dunins (f 1152), jedenfalls zwischen 1100 — 1180 entstandene latei-
nische Umarbeitung gleichzeitiger, aber missverstandeuer slavischer
Aufzeichnungen über Kasimir (1.) Mouachus und über Peter Vlast
Dunin sein. ;. ]'>, - ..'.,.' i. . *' ^
Wie kritiklos dabei die Angaben der slavischen Renedictiuer-
Chronik auf spätere gleichnamige Personen übertrageu wurden, beweist
die Bemerkung der poln.-schles, Chronik „Vladislaum (seil. II.) qui-
dam dicunt Pigaviae sepultum, alii in Plocech '"''). Vladislav II. ist
*) Denn die Erwähnung in den Annales Capituli Crac (M, F. IV. 272) zu tu
J. 1167: »Dobronega uzor Kazimiri obiit* HUHt ganz unentschieden, ob diese
Dobronega die Frau Kazimir {[.) Monacbus oder Kazimir (l.) Restauratora war;
würde aber letzteres der Fall sein, so würde man sie doch ausrirüfklich als niater
ducifl VI ad isla! genannt haben.
«) In der grosspolnischen Chronik (Bogufal) c. 29, Mon. Pol. lU 510.
') Diese Erzählung reproducirt Dlugosz sub a. 1081. Hist. ed. Przezdziecki
[. p. 380.
*) Luszczkiewicz: Koscioly i rzezby Duninowskie (Pami^taik Akad. Krak.
III, p. 104).
^) Zeienberg, Polnische Geschichtsschreibung p. 110; K^trzynski in der
Vorrede zum Li her Mortuorum Monasterii B^K Vincentii in Mon. Pol. V. p. 668.
") Mon. Pol. III. 683. r' ... ,- ..
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576 Max Giimplowics.
nun thatsächlich in Pegau in der Lausitz begraben; die Brwahnimg
yon Plock als seiner Begräbnisstatte, was in dei* zweiten Bedaction
des Schiassabschnittes der poln.-schles. Chronik der Verfasser wegliess,
hat er offenbar der Chronica Major entlehnt, worin der Tod und Plock
als Begräbnisstätte Yladislav I. (Hermanns)^- welcher nebst seiner Frau
den Benedictinem Ton Tyniec, den Bischöfen yon Krakau und Erusz-
wica mannigfaltige Schenkungen gemacht hatte, gewiss ganz richtig
Terzeichnet war.
IV. Die Cronica Polonorum.
Die obige Personenyerwechslung erinnert auch an die schon oben
erwähnte Notiz der poln.-schles. Chronik, wonach Boleslay Chrobry
filio suo Mesiconi secundo sororem Ottonis III. in conjugium copo-
layit, Juditham nomine^). Es liegt hier eine Verwechslung der Rizm
der Nichte Eonig Otto III., Gemahlin Mesco II. mit ihrer Ver-
wandten Judith, Schwester König Heinrich IV. vor. Diese Verwechs-
lung findet sich auffallender Weise auch in der 1250 entstandenen
Vita (Media) S^i Stauislai des Vincentius yon Eielce^), der um 1260
Dominicanerprior in ' Ratibor war, sonst aber aus Tjniecer Quellen
schöpfte. In der älteren, um 1230 entstandenen Vita minor S^
Stanislai^) kommt aber der Name Judit gar nicht yor, und auch Vin-
centius yon Eielce liess denselben in seiner Vita major, einer um 1260^)
angefertigten Umarbeitung der Vita media wieder aus, da aus Oallus
undEadlubek nicht ersichtlich war, dassdie „Schwester** Eaiser Otto lU^
die Mesco heiratete, Judith geheissen habe. Da nun dem Verfasser der
poln.-schles. Chronik nachweislich sämmÜiche Vitae S^^ Stanislai un-
bekannt waren, die ebenerwähnte Stelle der Vita media S^ Stanislai
sich am Schlüsse eines längeren Citates aus einer sonst unbekannten
Cronica Polonorum befindet: so ist offenbar diese letztere mit der yom
Verfasser der poln-schles. Chronik angeführten Cronica major, die
ebenfalls Tyniecer Beminiscenzen enthält, wenn nicht ganz identisch,
so doch jedenfalls sehr nahe yerwandt. (S. ob. S. 574).
0 M. P. III, 618; M. G. 88. XIX p. 568 Roepell Qesch. Pol. l. 663 eagi
in seinem Excurs über die Gemahlin Mesco IL: »denselben Namen (Judith) geben
ihr die Annal. Crac. ad. a. 1025«. In den M. P. I—IV. aber, worin doch cäUnmt-
hebe Krakauer Annalen yeröffantlicht wurden, finde ich das nicht bestätigt
Sollte Roepell eine seitdem verlorene Handschrift benützt haben?
*) Wojcieohowski : 0 ^oiu i pismach Wincentego z Kiele in den Akademie-
Denkschriften (Krakau) V. 34 ; die betreffende Stelle befindet sich p. d2i in der
Ausgabe Bandtkies beim Chronioon Martini Galli, Warschau 1824*
- ^ •) fid. Kf trzynski Mon^ PoJ. IV.
*) Ed. K^rzynski Mon. Pol. IV.
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Die Quellen des Balduin Gallus. 577
Es dürfte dies aber ein aus alten Tyniecer slayischen Chroniken
vom X. und XI. Jahrh. angefertigter lateinischer Auszug gewesen sein,
den man anlässlich der GhrQndung des Si Vincenz-Elosters auf dem
Elbing bei Breslau^) f&r dasselbe in Tyuiec anfertigte, und welchen
die von Tyniec dorthin sich begebenden Mönche mitnahmen. Wahr-
scheinlich ist aber eine Gopie desselben in Tyniec zurückgeblieben, die
dann ins Krakauer Domcapitel gelangte, wo sie später Ton dem Ver-
fasser der Vita minor S^^ Stanislai und hierauf Tom Dominicaner Vin-
cenz (Ton Eielce?) für seine Vita (media) S^^ Stanislai benützt wurde*).
Der Unterschied aber zwischen der Darstellung der poln -schles. Chronik
und des Dominicaners Vincentius (von Eielce?) stammt daher, dass
erstere eine Abschrift eines älteren Teites vor sich hatte und sich mehr
daran gehalten hat, Vincentius (von Kielce?) aber eine spätere Ab-
schrift aus der bischöflichen Bibliothek zu Krakau vom Anfang des
Xm. Jahrh. benützte, wobei er mehr willkürlich vorgieng und alle
mit Cbtllus und Eadlubek nicht übereinstimmenden Angaben als falsch
verwarf, während der Verfasser der poln.-schles. Chronik sich zwar
ebenfalls Kadlubek zur Richtschnur nahm, aber die Angaben der Cro-
uica major mit denen Eadlubeks zu vereinigen suchte und dieselben
ausführlicher und wörtlich niederschrieb.
V, Gesandtschaft an Eaiser Heinrich IL
Dass die Angaben der poln.-8chles. Chronik über die Gesandtschaft
an Eaiser Heinrich IL und Papst Clemens H. (1646 — 47) *) auf histori-
schen Thatsachen beruhen, ist aus der correcten Bezeichnung des
Eönigs Heinrich III. als ^imperator Heinricus secundus* (1039 — 1056)
1) Das Kloster St. Vincenz soll angeblich im J. 1103 gegründet worden
sein; allerdings ist dieses Datum nicht beglaubigt. Jedenfalls ist die lateinisohe
Benedictinerchronik zu einer Zeit entstanden, wo man von der Königin Judith
nur mehr eine Terschwommene Vorstellung hatte. Es muss in derselben wohl
a&gegeben worden sein, dass Laudislaus Herman (t 1102) in Plock begraben ist,
dagegen war der Tod Boleslay IIL Schiefmund (1136) und dessen Begräbnis-
stätte (ebenfalls in Plock) nicht mehr angegeben; von Vladislay IL war darin
nichts mehr erwfthnt. Nur auf diese Weise kann man sich die in der poln.-
schles. Chronik vorkommende Verwechslung Ladislaus L mit Ladislaus IL er-
klären.
*) Ich lasse hier die zwischen Wojciechowski und K^trzynski (Mon. Pol.
IV. «H19 sp.) streitige Frage über Autorschaft und Priorität der Vita media und
m^or SU. Stanislai unentschieden. Der Irrthum bezüglich der »soror Ottonis
imperatoris« befindet sich übrigens auch in der Vita major (M. P. IV. 366),
welche Kftrzynski herausgab, und die er einem Dominicaner Vincentius (jedoch
nicht dem von Kielce) zuschreibt.
•) Stenzel 1. 0. p. 10.
lUttheUaBff«n XXIU. 38
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578 Max Gumplowicz.
ersichtlich, was entschieden auf die Benützung eines gleichzeitigen Be-
richtes aus der Cronica major hinweist, da spatere Au&eichnangen
schwerlich den Namen aller deutschen Kaiser ganz richtig angegeben
hätten. Die Henrorhebung aber, dass Papst Clemens IL firüher Svi-
diger von Bamberg geheissen, dürfte wohl damit im Zusammenhange
stehen, dass zur Zeit der muthmasslichen Abfassung der Cronica major
in Eujayien ein Bischof Svidiger erscheint, welcher ebenfalls mit Bam-
berg in nahen Beziehuugen gestanden sein musste, da sein Todestag
im dortigen Todtenbuch eingetragen ist, daher man ihn ohne weiteres
für irgend einen Vetter des Papstes Clemens IL annehmen darf >).
Ausserdem schliesst eine Gesandtschaft yon Erakau an Papst Clemens 11.
(1046—47) eine frühere an Papst Benedict IX absolut nicht aus; eine
solche wird ja yon Cosmas (sub a. 1039) klar und deutlich erwähnt.
Der Hauptzweck dieser Gesandtschaft^) dürflie wahrscheinlich darin
1) Svidiger, Bischof von Kroszwica, Nachfolger des Baldain Gallus soll nach
Diugosz vom Papste Honorius II. 1129 bestätigt worden sein. Kr war nach
DlugoBz »generis Almanid*. Er regirte bis 1156.
>) DafQr dass obige Angaben über eine Gesandtschaft an Kaiser Heinrich II.
einen historischen Kern enthalten, spricht auch der Umstand, dass sowohl die
Aunales Altabenses als auch Lambert von Hersfeld unter dem J. 1043 von einer
solchen Gesandschaft Erwähnung thun. Die Ann. Alt. berichten: Legati quoquc
Ruzorum magna dona tulerunt (nach Goslar an Kaiser Heinrich IL), sed m%jora
recipientes abierunt. Bnlanici ducis nuntii cum muneribus suis rejecti neo prae-
sentiam caesaris aut aflFatom meruerunt, qoia ipse, juxta quod jussus erat, noluerat
venire. Missa tamen denuo legatione se excusat et quia yenire non potnerit
jusjurandum promittendo confirmavit sicque gratiam recipere regis meroit.
Lambert von Hersfeld dagegen berichtet unter demselben Jahre folgendes: »Ibi
(Goslariae) inter dirersarum provinciarum legatos, legati Ruscorum tristes re-
dierunt, quia de filia regis soi, quam regi Heinrico nupturam sperayerant, cer-
tum repudium reportabant*. — Diese zwei Nachrichten sind einander wider-
sprechend, doch scheint Lamberts Nachricht ein leerer Hof klatsch zu sein, die
Nachricht der Ann. Alt. scheinen mir glaubwOrdiger. Es handelt sich hier
offenbar um einen Streit Kasimir I. Restaurators mit den Ruzi, wobei Kaiser
Heinrich U. (als deutscher König Heinrich UI) für die letzteren Partei ergriff.
Diese »Ruzi« sind aber keine Russen von K^ow, da von einer Gtesandschaft de«
Jaroslav von Kijow an einen deutschen König sich weder in deutschen noch
in russischen Berichten die geringste Spur findet, und auch kein Anlass daeu
vorlag, sondern es sind die Bewohner von Ruhhia, Ruzia, Rugiland, mit welchen
Namen im 10. und 11. Jahrh. das karpatische Chorvatenland von Krakan und
Nitra sowie dessen einzelne Theile bezeichnet wurden. Die Richtigkeit der dies-
bezüglichen Feststellungen Bielowskis (Wstfp krytycznj S. 520) und Lelewels
(Polska Wieköw srednich IV 520—522), Szajnochas (Szkice historyczne 2. Aufl,
IX. 8. 190), welchen sich auch Bartoszewicz (Historya pierwotna Polski I 328)
anschloss, wurden neuerding» vollständig bestätigt durch den unschätzbaren Be-
richt des gut unterrichteten Juden Abraham ben Jakub (369) bei Al-Bekri,
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Die Quellen des Baldnin Gallus. 579
bestanden haben, den Kaiser Heinrich ü. (König Heinrich HL) um
Hilfe für den minderjährigen Sohn Kasimir (L) Monachus gegen die
Ansprüche Bretislavs von Böhmen au Kazimir Restaurator zu ersuchen.
Besonders merkwürdig sind in dieser Hinsicht die Nachrichten ruthe-
nischer Annalen über das enge Bündnis zwischen Kazimir Restaurator
und Jaroslay Yon Kiew, «und es sagte Jaroslaw zu Kasimir: Obzwar
dein Vater Boleslay (Chrobry?) mir viel unrecht zugefügt, so will ich
doch yergessen und dir gegen deine Feinde helfen* i).
In der That zog Jaroslaw dreimal gegen Maslaw von Masovieu,
ausserdem unternahm er zwei Peldzüge gegen die Jadzwinger und
Litauer 2). Endlich berichtet Nestort ,Im J. 1047 ersehlug Jaroslav
den Maslaw, eroberte das Land Masovien und übergab dasselbe dem
Kazimir* (M. R 1. 703). Diese Grossmuth Jaroslaws ist um so auf-
fallender, als erst kurz vorher Jaroslav, wie unter dem Jahre 1031
derselbe Nestor berichtet^), gegen die Polen gezogen war, ihnen die
Czerwinskischen Burgen wegnahm und grosse Verwüstungen anrichtete.
Daher ist das enge Bündnis zwischen Jaroslav und Kazimir Restau-
rator nur durch das Auftreten eines mächtigeren, ihnen beiden gleich
gefährlichen Gegners zu erklären. Darauf weist thatsächlich eine Notiz
der Novgoroder Annalen hin: „1045 zog das gesammte ruthenische
Land gegen Halicz aus'*^). Diese Notiz ist uämlich aus dem Grunde
auffallend, da ausser den Fürsten von Folock im fernen Norden Jaroslav
welcher (aus der Handschriftübersetzung de Goeje's) durch Jireczek der slav. Welt
vermittelt wurde (Casopis Ceakeho Museum 1878 p, 509, u. 1880 p. 295). Dieser
Abr. b, Jakub sagt bei der Beschreibung von Pi-ag ausdrücklich, dass nach dieser
Stadt die »Rus und Slaven mit ihrem Getreide von Krakau her kommen*.
Da nun Wladimir erst 980 Pfzemysl und C-zerwinek (Czerwonogröd in Podolien)
eroberte, so können unter obigen Ruzi und Rusei nicht die Warego-Russen ge-
meint sein, sondern karpatische Rügen aus Gross-Chrobatien von Krakau und
Nitra,
Allerdings acheint, wie der Name des »russischen« BisthumH von Lubus
beweist, der Name Ruzi auch den Pommern beigelegt worden zu sein, doch
kommt diese Benennung in deutschen Quellen niemals vor und Annal. Altah.
(sub a. 1046) nennen ausdrücklich den Zemuzli Bomeraniorum, so dass unter den
hier erwähnten Ruzi nur Chrobaten von Krakau und Nitra gemeint sein können.
Es dürften das dieselben Ruzi {= Rugi) sein, von denen das Raffel stettener 5ioll-
gesetz (906) spricht: »Slavi qui de Rugis vel de Boemanis mercandi causa ex-
eunt . .* M. G. Leges III. p, 480. Vergl. auch Rettel: Cyryü i Metody, Paria
1871 p. 172 note.
*) Polnoje Sobranie Letopisöw V. p. 137.
») Ebenda.
») Mon. Pol. 1. p. 698.
*) Vergl. Lelewel Polska Wieköw arednich B. II (1847) p. 392 Note 47..
38*
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580 Max Gumplowioi.
damals der einzige rathenische Fürst war, und mit Kasimir in engster
Bundesgenossenschaft stand: daher offenbar Halicz damals einem dritten,
diesen beiden Fürsten gemeinsamen Gegner gehören musste. Dieser
konnte nur ein chrobatischer Herzog von Erakau sein, der die Un-
ruhen nach Mieszkos IL Tode dazu benutzte, um Ghrobatien von Polen
(d. i. Grosspolen) unabhängig zu machen und daher auch der Occu-
pation der Czerwinskischen Burgen Czerwin und Halicz durch Jarosla?
sich entschieden widersetzte. Mit diesen Ghrobaten dürfte Maslav
von Masovien im engen Bunde gestanden sein, was schon deshalb
sehr wahrscheinlich ist, da Ma^v keineswegs ein .Heide* war, wie
das meist angenommen wird, sondern nur ein „falsus christianus* ^),
als was in den Augen des romanischen Hofcapellans Balduin Gallus
die Anhänger der slavisch-mährischen Kirche galten. Auch dürfte das
im Jahre 1030 von Jaroslaw eroberte Beiz*), welches ursprünglich ent-
weder zu Mazovien gehörte oder am wahrscheiulichsten einem Herzog
von Masovien noch von Boleslav Ghrobrys Zeiten her tributpflichtig
war, den Jadzwingem oder Bertas gehört haben, da gleichzeitig mit
den drei Kriegszügen Jaroslaws gegen Maslaw auch ein Kriegszug
Jaroslaws gegen die Jadzwingen erwähnt wird, die noch von Kadtubek^)
als die engsten Bundesgenossen des Maslav genannt werden^).
i) Gallus I. 21. Nach der Besiegung Maelaws fordert Kasimir Restaurator
sein üeer zum Kampfe gegen die Pommern auf mit den Worten: »Superatis tot
falsis Christicolis jam securi pugnate cum discolis«, wobei unter folsi cbristiani
nur die Truppen Maslaws verstanden werden können, da Maslaw mit der heid-
nischen Reaction nichts Gemeinsames hatte, wie schon Piekosinski bemerkte.
(0 powstaniu spoleczenstwa polskiego, in: Berichte der Krak. Akademie XIV.
p. 205).
*) Nestor M. P. I. 697.
») M. P. II. 286.
*) Es ist ein Verdienst W. Kftrzjnski's in seinen Untersuchungen über
die Grenzen Polens im 10. Jahrb. unwiderleglich nachgewiesen zu haben, dass
die von Nestor unter dem Jahr 981 erw&hnte, von Wladimir 980 und von Ja-
roslaw 1031 eingenommene Burg Czerwen die Burg Czerwonogrod in Podolien
und nicht Czerwno bei Chelm in Russisch- Polen sei, wie dies Chodakowski und
Karamzin vormals angenommen haben. Ffir letztere Ansicht schien auch der
Umstand zu sprechen, dass Beiz nach Nestor erst 1030 von Warego-Russen ein-
genommen wurde. Da Nestor aber nicht angibt, wem die Warego-Russen Beiz
entrissen, während er bei Czerwen und Pfzemjsl regelmässig angibt, dass diese
Burgen früher den Lachen (= Chrowaten) gehört haben, so dürfte Beiz Ursprünge
lieh nicht den Polen, sondern den Jadzwingern oder Lithuanis-Alanis, Bardachis
oder Bartas (Parthi) gehört haben, die noch 1128 als das Kriegsvolk der Fürsten
von Beiz erwähnt werden. (Kadlubek IV. c. 14. M. P. p. 410.) Historisch be-
glaubigt kommen sie allerdings erst im 13. Jahrb. vor bloss in Ost-Preussen ;
doch scheinen sie ursprünglich im Uerzogthum BeU und Wolhynien seeshaft
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Die Quellen des Baldoin Gallas. 5gl
VI. Eroberung Ghrobatiens durch Boleslaw Ghrobry,
Ebenso auffallend ist die Nachricht, die uns Balduin Gallus im
6. Capitel des I. Buches Yon Boleslaw Ghrobry übermittelt: Numquid
non ipse (Bol. Magnus) Moraviam et Bohemiam subjugavit et in Praga
dacalem sedem obtinuit, suisque eam suffraganeis deputavit ? Numquid
uon ipse Hungaros frequentius in certamine superavit totamque terram
eorum usque Danubium suo dominio mancipayit? Indomitos vero Sa-
xones tanta virtute edomuit* etc. etc.
Nun aber findet sich in sämmtlichen deutschen, ungarischen und
polnischen Chroniken nicht die geringste Spur, dass Boleslaw Ghrobry
irgend jemals mit den Magyaren Krieg geführt hätte. Nur Thietmar
berichtet, dass Boleslaus I. den Procui, einen von Stephan L vertriebenen
Oukel desselben, in einer seiner an der ungarischen Grenze gelegenen
Städte zum Burggrafen eingesetzt hatte, welche Stadt Stephan L im
J. 1018, wahrscheinlich durch Verrath Procuis erobert hatte*). Man
könnte nun allerdings bei dem von Oallus gemeldeten Eriegszug gegen
Ungarn eine siegreiche Reyanche Boleslavs annehmen, doch dies dürfte
sich höchstens auf Bückeroberung der verlorenen Stadt bezogen haben.
gewesen zu sein, wo uocb die Stadt Berdyczew and zahlreiche Orte wie Berdy-
chow, Berdechow an sie erinnern und viele Ortsnamen im Herzogthum Beb auf
eine erst später erfolgte Slarisirung dieses ursprünglich nicht slayischen Gebietes
hinweisen. Damit stimmt yoUkommen überein die Nachricht Edrisis bei Lelewel
(PoLska Wieköw srednich II 384), dass die Russen die Bartas vollständig unter-
worfen haben, so dass ausser dem Namen nichts von ihnen zurück blieb. Jeden-
follü war das Land nordöstlich von Betz, insbesondere das Gebiet von Chetm,
bis zum Anfang des 12. Jahrb. noch in Hftnden der Jadzwinger, was durch den
Umstand best&tigt wird, dass Jaroslaw nach der Eroberung von Be2z einen
Feldzag gegen die Jadzwinger unternimmt (1038, Nestor M. P. I. 701). Ausser-
dem erscheinen die Burgen von Chelm und Czermno erst im 13. Jahrb. h&ufig
genannt Dagegen erscheint Trembowla und Halioz gleich nach Eroberung der
czerwinskischen Burgen als Sitz besonderer Fürstenthümer, deren Gebiet auch
Czerwonogrod umfasst, wobei Halicz anfangs selbst von ruthenischen Chroniken
als ausserhalb des ruthenischen Landes gelegen betrachtet wird. So schreiben
die Nowgoroder Annalen (p. 25, 26) unier dem J. 1045 : In diesem Jahr zog das
ganze ruthenisohe Land geg^n Halicz (chodisza wsia ruskaja zemla na Halicz)
und später noch öfter (bei Lelewel 1. c. p. 392, Note 47). Jedenfalls ist also
die gleichzeitige Eroberung von Pfzemysl, Czerwinsk bei Chelm (980), solange
Beiz noch nicht eingenommen war, unmöglich gewesen, während die Eroberung
Czerwonogrods in Podolien selbstverständlich der Eroberung PHemjsb stets
vorangegangen sein musste. Entscheidend ist das frühere Auftreten des Herzog-
thums Trembowla (1097), Dzwinogrod, Halicz (1046), während Brze66 Litewski
und Chelm erst im 12. Jahrh. aufbreten; folglich muss auch ihre Eroberung
doch erst später stattgeiunden haben,
i) Thietmar L 3. IL P« p. 81S.
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5g2 Max Gnmplowicft.
ohne dass es zu einem grösseren Krieg gekommen wäre, denn in |
diesem Falle würde der deutsche Chronist Thietmar gewiss nicht unter- I
lassen haben, uns zu erzählen, dass der «persecutor noster Boleslaus |
suo furore magnam yim generi Henrici regis intulit.* >
Doch davon finden wir in sämmtlichen damaligen deutschen
Quellen nicht die geringste Erwähnung. Jeden&lls ist der obener-
wähnte Grenzstreit bald beigelegt worden, da noch in demselben Jahre
am Feldzug gegen Wladimir von Eijow ein ungarisches HJlfacorpe
theilnahm ^).
Nichtsdestoweniger war die Einnahme dieser polnischen Grenz-
stadt durch Ungarn, selbst im Falle vorübergehender Rückeroberung
derselben durch Boleslaus, der Anfang zur Eroberung der Slowakei
durch Ungarn, deren Verlust in der Folge, besonders von Boleslaw IIL
schmerzlich empfunden wurde, weshalb Balduin Gallus sich stets hütet,
daran zu erinnern.
Uebrigens passen die Worte: «Hungaros frequentius superavit j
totamque terram eorum usque ad Danubium dominio suo maucipavit* |
nicht auf allfallige Kriege Boleslav L mit den Arpaden, denn wie Krones, |
einer der gründlichsten Kenner der Geschichte Ober-Ungarns, aus-
drücklich hervorhebt*), , dürfen wir uns die Grenzen des damaligen
Ungarreiches keineswegs geschlossen und so umfangreich wie in Ste-
phans Schlussjahren denken. Die oberungarische Slowakei war gewiss
bis 999 premyslidisch, sodann bis 1025 piastisch*. Wie sich aber aus
Gallus^ Chronologie ergibt, welcher ohne Jahreszahlen zu nennen, den
Sieg über Ungarn zwischen die Eroberung Böhmens und Mährens (1004) ,
und dem siegreichen Einfall Boleslavs (1007) nach Sachsen') ansetEt:
muss dieser «Sieg über Ungarn' von Boleslav in den Jahren 1005 '
oder 1006 errungen worden sein.
Nun hat uns Thietmar, der gut informirte Bischof von Merse-
burg (t 1019), sonst ein leidenschaftlicher Gegner Boleslaus L, üb«r
die beiden obigen Kriege (gegeu Böhmen-Mähren und Sachsen), wie
über alle übrigen Kriege Boleslav I. bis zum J. 1018 sehr detaillirte
Berichte zurückgelassen : und doch hat er uns ausser über die schon er-
wähnte Besitzergreifung einer polnischen Gh-euzstadt durch Ungarn
(1018) von einem sonstigen Conflicte zwischen Boleslaus I. und Ste*
phan I. gar nichts erwähnt. Ebenso findet sich in sämmtlichen an-
deren gleichzeitigen Quellen (Annales Hildesheimeuses, QuedUnbur-
genses, Altahenses, Annulista Saxo, Vita S^ Stephani, Adalberti etc.) i
») Thietmar l 16. M. P. L 317.
«) Gesch. Oeeterr. IL 67.
*) Zeissberg: Kriege Heinrichs mit Boleslav 8« 342, 427. !
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Die Quellen des Balduin Gallus. 5g3
tind sammtlichen anderen Berichten vor GaUus nicht die geringste Er-
wähnung irgendwelcher Feindseligkeiten zwischen Boleslaus I. und
Stephan dem Heiligen, und es ist doch ganz undenkbar, dass sämmt-
liohe deutsche Quellen , mehrere siegreiche Kriege '^ gegen Stephan L,
den bei den deutschen Geistlichen hoch angesehenen Schwager König
Heinrich ü., mit Stillschweigen übergangen hätten, während sie doch
genaue Berichte über den Feldzug Boleslaus gegen das ferne Kijow
enthalten.
Noch auffallender ist es, dass Balduin Gallus, welcher die Er-
oberung von Böhmen und Mähren durch Boleslaus I. erwähnt, von
der gleichzeitigen Eroberung Krakaus und Ghrobatiens, welches Ost-
mähren, Oberschlesien, Galizien und die Slovakei umfasste, mit keinem
Worte Erwähnung thut Der Krakauer Bischof aber, Yincenz Kadlu-
bek, welcher im ü. Buche seiner Chronik im Allgemeinen alle An-
gaben des Gallus wiederholt, jedoch auch andere Quellen vor sich hatte,
obwohl er bei der Geschichte Boleslaus L fortwährend nur Galli Chro-
nicon paraphrasirt, ergänzt nun die obige Nachricht unserer Chronik
auf folgende Weise: «(Boleslaw L) urbem Pragensem secundariam sui
regni sedem constituens Hunnos seu Hungaros, Cravatios et Mardos
gentem validam suo manciparit imperio/
.Mardi'^ ist die nach KadlubeVscher Manier antiquisirende Be-
nennung f&r Marahi^), Hunni vel Hungari sind aus Gallus abgeschrie-
ben; nur Grayatios fand Kadlubek fdr nöthig, aus einer andern ihm
Torliegenden Quelle hinzuzufügen.
Wenn man sich noch zur Zeit Kadlubeks im XlII. Jahrh. an die
Broberung Ghrobatiens durch Boleslav I. erinnerte: um wie riel leb-
hafter mnsste die Erinnerung daran zur Zeit der Abfassung des Chro-
nicon Galli am Anfang des XIL Jahrh. (1113) noch gewesen sein!
Balduiu Gallus hätte absichtlich gewiss keinen siegreichen Krieg Bo-
leslavs L verschwiegen. Diese Erwägung führt uns unwillkürlich auf
^) Schon Bielowski weist darauf hin, wie Kadtubek (und Bielowskis ver-
meintlicher Miorsz) antike Namen auf spätere slavische Völker und Länder über-
trug (Wst^ p Krytyczny 120). Hier benützte Kadtubek die Stelle Justin XLI. 5 :
»Mardos validam gentem domoit*, um die Unterwerfung der Mährer (Marahi)
anzudeuten. Zeissberg (Kadtubek S. 118 und 141) meint mit Recht, dass dar-
nnter eines der von Boleslaus 1. bezwungenen Völker yerstanden wird, lehnt
aber mit nicht minderem Recht Gutschmid*8 Meinung ab, der darunter die
PetBchenegen verstanden wissen will, denn die Petschenegen hatte ja Boleslav I.
nicht »bezwungen«. Endlich ist auch zu beachten, dass Kadtubek bei der Wahl
*tttiker Bezeichnungen für mittelalterliche Völker und Staaten womögüch bemüht
^t, die Assonanz zwischen der antiken Bezeichnung und dem wirklichen Namen
^ wahren.
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5g4 Max GumplowicK.
die VermuthuDg, dass Gallus eine polnische Quelle benutzte, in welcher
gleichzeitig mit der Eroberung Böhmens und Mährens auch von der
Eroberung „Chrobatiens* bis zur Donau durch Boleslav I. die Rede
war, was aber QaUus irrthümlich f&r die slavische Bezeichnung ftr
«Hungari* hielt, da man zu seiner Zeit bereits anfieng, unter Char-
vatia (eigentlich nur aspirirte Form für Garpatia) nur das damalige
Land an der südlichen Grenze Polens bis zur Donau zu b^preifen,
welches damals schon längst zu Ungarn gehorte. Dass man übrigens
im Xn. Jahrb., als der Name Gross-Ghrobatien allmählig in Vergessen-
heit gerieth, denselben für gleichbedeutend mit Himgaria hielt, ist
auch daraus ersichtlich, dass in der lateinischen Uebersetzung der Le-
gende von St. Iwan Ejraliewicz Chor wacki derselbe , Johannes, filius
Regis Hungariae* genannt wird^).
Die Angabe unserer Chronik über «siegreiche Kriege Boleslavs mit
Ungarn* ist schliesslich eine ebensolche anachronistische Uebertragung
der zur Zeit der Abfassung dieser Chronik (1113) üblichen Bezeich-
nung'* auf den Anfang des XI. Jahrb«, wie die Erwähnung, dass Jaroslav
von Eijow «cum Plaucis et IHncinatis'' Boleslav I. auf dessen Bück-
M 8. Fontes Rerum Bohemicarum (Prag 1873) Tom. I. p. 112. Es Bcheiui
sogar, dass man noch in der Mitte des 12. Jahrh. in polu. Berichten an der
Bezeichnung Chrobacya für das ganze krakauische Land, sammt dem angrenzenden
Nordwesten Ungarns festhielt, welche Bezeichnung dann ins Lateinische ungenan
mit ,Uung^ria* Übertragen wurde. Denn nor auf diese Weise Iftsst sich erklären,
dass die grosppolnische Chronik (Bognfal) die offenbar falsche, ja im gegebenen
Falle ganz widersinnige Nachricht bringt, Wladjslaw IL sei nach der Niederlage
bei Posen (1142) »nach Ungarn geflohen* (versus Hungariam). Die grosspolnische
Chronik hat diese ganse Enählung, wie Smolka richtig betont, aus einer uns
unbekannten, sehr gut informirten Quelle geschöpft. Diese Quelle wird oflfenbar
eine polnische gewesen sein und es wird dort geheissen haben, dass Wladislaw
gegen Chrobatien flüchtete, weil er, wie das anderwärts best&tigt ist (Vinceoi
von Prag), nach Böhmen floh, daher den Weg über das Krakauer Gebiet und
Oberschiesien einschlug. Dieses »gegen Chrobatien* hat nun die grosspolniscbe
Chronik mit »versus Hungariam* übersetzt. Mit Recht bemerkt nun Smolka,
dass hier »ein Irrthum* vorliegt, da »der Schwager des Herzogs Heinrich von
Oesterreich auf der Flucht tu König Konrad, angesichts der gespannten Verfailt-
nisse zwischen Ungarn und Deutachland, sich wohl gehütet haben würde, un-
garischen Boden zu betreten*, überdies dessen Flucht nach Böhmen von Vincens
von Prag glaubwürdig bezeugt ist. Dieser »offsnbare Irrthum* Bogu&ls scfaeiBt
aber nur ein Uebersettungsfehler in sein. Dass übrigens Bogafiü seine dies-
bezügliche Nachricht der annalistischen Notiz der Gneener Aufieichnungen int-
noromen hfttte, wie das Smolka annimmt, ist aus dem Grunde unwahrscheinlich,
da Bognftü über diese Ereignisse viel mehr und besser unterrichtet ist, als dass
man die knappe Gneiner Notiz für seine Quelle ansehen dürfte. Ihm stand
offenbar eine ausfthrliche, einheimische, gleichzeitige polnisch geeehriebens
Quelle aur Verfügung.
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Die Quellen des Baldain Galloe. 585
weg von Eijow beim Flusse Bog angegriffen habe (1018)^1 da doch
die Eumauen (Rauci) znm ersten Mal in der Ukraine erst 1055 auf-
treten').
Nachdem dieselben aber 1055 — 1080 das Land der Pecenegen
am untern Dniepr, welches das heutige Pokutieo, Bukowina, Moldau
Bessarabien und Südrussland umfEksste, erobert hatten, wurden nun
die Einwohner dieses Landes zur Zeit Boleslav III. nach den alten
and neuen Herren .Plauci" und «Pecenegi* benannt, bis schliesslich
der letztere Name vollständig verschwand. Zur Zeit Boleslav I. aber
wohnten die Eumanen (Plauci) noch am Don und waren den Bu-
thenen ganz unbekannt, daher ihre Erwähnung unter den Hilfstruppen
der Rnthenen (aus Anlass des Krieges Boleslav I.) ein ähnlicher un-
willkürlicher Anachronismus ist wie die Bezeichnung Ghrobatiens zur
Zeit Boleslav I. als „Hungari^^
YIL Empfang Kaiser Otto III.
Die merkwürdigste und alterthümlichste Nachricht, welche die
poln.-schles. Chronik dieser Gronica major entnommen hat, sind:
1. Die offenbar grosspolnischen Berichte über St. Adalbert und den
Empfang Kaiser Otto III. durch Herzog «Mesco auf dessen Schloss
zn Ostrow und in Qnesen®), und 2. über den Sieg Kazimir Restaurators^)
1) Lib. L cap. 7.
*) Dlogosz sab a. 1058 s Qentiles et Barbari vocati Polowcy veniunt hosti-
liter contra Wsewolodum .... et cradelissima vastatione in ducatum suum
^rassantur. Haec autem clades primarium fuit malorum, quae tunc primum
et ezpoflt passa est terra Russiae a Polowois«. VergL auch Zeuss: Die Deutschen
p. 744.
*) Die Steile lautet nach Cod. I. lu II. u. III. ,. . . . imperator .... eam
(Mesiconem) coronavit suo dyademate*, worauf im Cod. III. Regiomontanus folgt:
»imperiali in Castro Ostrow prope ubi nunc est Poznania. De quo Castro
cnm videret (Mesico) quod imperator nudipes procetisset Gnezdnam propter Vo-
tum quod voTerat .... mandarit prostemi per totam yiam porpuras diversas,
ceteroe pannos sericios delicatos de Castro Ostrow VI miliaria iisque Gnezd-
nam . . .« (M. P. III. 617).
^) Die Stelle lautet nach dem Cod. III. (Regiomontanus): ,. . . . Cumque
in mazima anzietate fuisset (Casimirus) constitntus, eocleeiam qne Dombrowca
ad honorem genitricis dei b. Mariae in Castro Ostrow fundayerat,
intrarit et a se gladium .... dissolvit ponens super altare deo et b. Mariae et
beatis Apostolis Petro et Paulo disponendo in animo suo iterum velle monachari
. . . .* folgt die Beschreibung der siegreichen Schlacht, sodann ». . . . totum
ezercitnm dericit et prostrayit ita quod fluvius Vartha ultra ripas validissime
inundavit de sangoine oodsomm ....
In loco pugua urbem construzit quam racione cognicionis Posnan appel-
laTit . .« (IL F. UI. 622).
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586 Max Gumplowicz. ^
über Mastaw von MazovieD iu einer Schlacht bei der Borg Ostrow
^an der Warthe*.
Der Verfasser der polQ.-Bchles. Chronik hält also die Burg Ostrow
für identisch mit der Insel Ostrow bei Posen i). wo sich die Posener
Ddmkirche befand, wie dies aus seiner Erzählung herrorgeht, dass
^Yom Blute der erschlagenen Feinde die Warthe anschwoll*. Da
aber die Schilderung dieser yom Blut der Feinde angeschwollenen
Warthe nur eine dem Eadtubek entlehnte rhetorische Phrase ist,
(bei Eadlubek schwillt die Pilica an rom Blute der erschlagenen Ru-
thenen'): so ist offenbar diese ganze Verlegung der Schlacht an die
Warthe ein Zusatz des Verfassers der poln.-schles. Chronik, welcher
offenbar einmal in Posen gewesen sein musste, aber ohne auch nach
Guesen gelangt zu sein und ohne das Ostrowo bei Gnesen gekannt 2u
haben. Dies wird durch die Worte ,in castrum Ostrow prope ubi
nunc est Posnania* bestätigt, welche offenbar auch eine Anspielung
au die im Jahre 1253 erfolgte Gründung der deutschen Stadt Posen
am linken Wartheufer durch Przemyslaw I. enthält, denn neben diesem
befand sich ein Ostrow u. z. eine Warthe-Insel Ostrow, wo sich noch
heute die Posener Domkirche befindet, und wo früher die Burg der
Alten Herzoge von Posen stand.
Nun erwähnt aber der Verfasser der poln.-schle8. Chronih, dass
die Ostrower Kirche von Dombrowka zur Ehre der h. Mutter Gottes
in der Burg Ostrow gegründet wurde (quam Dombrowca ad honorem
genitricis dei b. Mariae in Castro Ostrow fundaverat). Daraus geht
klar hervor, dass in dem ursprünglichen Berichte der Cronica Major
0 Bemerkenswert iet hier auch die etymologische Erklftrung des Namens
Posen (Poznan) durch eine offenbar ad hoc erdichtete Scene ans der Schlacht^
wonach die Polen, in der Hitze des Gefechtes, nachdem schon der Feind g^
schlagen war, gegen einander anstürmten, darauf ei*st sich erkannten (poznali)
und zum Andenken an dieses Sicherkennen (poznanie) die auf dem Schlaohtfelde
gegründete Stadt »PoznaA* nannten, ßs ist dies offenbar eine solche Hinxu-
dichtnng einer Fabel zu einem bestehenden Namen behufs etymologischer Er-
klärung desselben, wie das schon damals und sp&ter bei den Adelswappen sn
geschehen pflegte, deren Bezeichnung immer eine ihr ang^passte Fabel erzeugte.
Eines aber geht aus obiger etymologischer Fabeldichtung hervor: dass die-
selbe nur in einer polnischen Quelle vorkommen konnte. Man geht also gewiss
nicht irre, wenn man daraus den Schluss zieht, dass die ganze obige Darstellung
aus einer einheimischen polnischen, verlorengegangenen Quelle stammt.
•) Chronica Polonorum
(Silesiacum)
..... quod fluvius Vartha ultra ri-
pas inundat de bangfuine occiso-
mm . . . ,«
Vincenz Kadtubek
,. . . . eorum cruore flumen pilcie
juxta quod conflictum erat r i p a s alcius
innndaise . . . .*
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Die Quellen des Baldoin Qallui. 5g7
offenbar das Schloss Ostrow auf dem Lednicasee bei Gnesen gemeint
war, wie dies Sokolowski unwiderlegbar bewiesen hat^), wo sich die ur-
sprüngliche Stammburg der Piasteu beÜEind, und wo Dombrowka an
Stelle einer heidnischen Opferstätte eine Marienkirche errichtet hatte.
Die Fosener Domkirche aber wurde unter dem Titel der Apostel Pet^
und Paul gestiftet; der Verfasser der poln.-schles. Chronik, der offen-
bar in Posen gewesen war, aber bis Gnesen nicht gelangt war, bezog
die Erwähnung Ostrows in dem ihm vorliegenden ans dem XL Jahrh.
stammenden Bericht fälschlich anf die Insel Ostrow bei Posen, auf
welcher die Domkirche steht
Auch liegt das Schlachtfeld, auf welchem Kazimir den Maslav
besiegte, nicht bei Posen, sondern auf dem Wege zwischen dem Ostrow
l)ei Gnesen und Posen, wo der Ortsname Pobiedzisko (wörtlich Siegea-
feld) noch heute an dieses Ereignis erinnert, wie das aus Balduiu
Gallus Angabe Sokolowski richtig folgert^).
Jene Ostrower Marienkirche aber auf dem Lednicasee bei Gnesen
war die Mutterkirche der Gnesener Kathedrale, welch letztere der hl.
Maria und dem hl. Adalbert geweiht war, also offenbar eine
Filialkirche der Ostrower Marienkirche, welche nach dem Tode des
hl. Adalbert (997) zu dem ursprünglichen Marientitel auch den Adal-
berttitel erhalten hat, also ursprünglich vor dem Tode des hl. Adalbert
als eine Filialkirche der Ostrower Kirche bloss der h. Maria ge-
weiht war. —
Diese Marienkirche auf Ostrow auf dem Lednicasee^) diente auch
später zur Zeit der Unruhen nach Mieszko II. Tode als Zufluchtsstätte
für die Gnesner Kathedrale und das Gnesner Erzbisthum. Möglich,
dass die Verlegung des Gnesener Erzbisthums nach der Insel Ostrow
*) Ruiny na Ostrowie, Denkschriften der Krakauer Akademie Philolog.-
phil.-hi«tor. Claase III (1876) S. 265.
^) Die Angabe deg Gallus lautet: »Ibi nuraque tanta caede« MaBOvitorum
facta fuisse memoratur »icut adhuc Iocub ccrtaminie ei praecipitium ripae flu-
miniß protestatur*. (M. P. 1. 418).
'j Die daeelbflt mitten unter Särgen vorgefundene Urne (s. Sokoiowaki
1. c. 142 und 272) dürfte wohl die Asche des letzten noch nach heidnischem
Ritue bestatteten Piaatenherzogs Semomysl oder dessen Frau enthalten; jedenfaUs
einer Person, welcher als zur Familie Mesco's gehörig, obwohl sie im Heiden -
thum gestorben, trotz Einführung des Christenthums fürstliche Verehrung gebürte.
Jammerschade ist es, dass die daselbst vorgefundenen »polnischen MÜDzen, welche
auf amtlichem Wege* vom preuwsisihen Landrath Grevenitz und Jdem Landee-
präsidenten von Posen, v. Schleinitz, 1847 von amtawegen nach Berlin geschickt
wurden, in den dortigen Sammlungen spurlos verschwanden. Gerade diese
Münzen wären vielleicht ein sehr wichtiger Beitrag zur Aufhellung der Herkunft
der ersten Piaeten.
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588 Uat Gnmplowics.
anf dem Lednicasee schon während des Kampfes zwischen Vieadio IL
und seinem Bruder Besprim (1031 — 1032) und der EinMle der heid-
nischen Lutiken stattgefunden hat
Der Aufenthalt des Gnesner Erzbisthums daselbst dauerte jeden-
falls bis 1064, vielleicht aber bis zum Jahre 1093, denn zum Jahre
1064 wird von den Krakauer Capitel-Annalen die Wiedereinweihung
der neuerbanten Qnesner Kathedrale verzeichnet i), Balduin Gallasaber
berichtet wieder in einem spateren Zeitpunkte (es ist das Jahr 1093)
von einer feierlichen ^Einweihung der Gnesner Kirdie*^).
Die Trümmer dieser Ostrower Marienkirche lassen noch heute
stark byzantinische und mährisch-slavische Einflüsse erkennen') nod
als dieselbe der Sitz des Gnesner Erzbisthums wurde, dürften bei dem-
selben noch mährisch-slavische Einflüsse vorgeherrscht haben, die er^
durch eine spatere Reform (etwa um 1100) beseitigt wurden; daraof
deutet insbesondere die Aenderung des Wappens des Gnesner Dom-
capitels, welches, wie das Miesiecki^) berichtet, ursprünglich das Bild
des h. Adalbert im Siegel führte, spater aber drei Lilien im Wappen
führte, welche auch beim Breslauer Bisthum das ursprüngliche Wiqppen-
bild verdrängten und durch ihre französische Herkunft am besten die
mittlerweile eingetretene romisch-lateinische Beform verra&en.
Yin. Die Mesconen.
Dabei ist es höchst auffikUeud, dass die Gronica Major den Bo-
leslav Chrobry stets Mesco nennt, weshalb der Ver&sser der polu--
schles. Chronik nicht wusste, ob die Erzählung der Gronica Major über
den Fürsten Mesco, den Mesco I. oder den Mesco II. betreffe.
Die spätere Gronica Principum Poloniae polemisirt denn aodi
einmal mit der poln.-schles. Chronik, indem sie ihr vorwirft, dass sie
einen Vorgaug aus der Zeit des Boleslav Chrobry in die Zeit Mesco IL
0 1064. GDesneniis eccleiia coOBecratnr. Rocsnik Traeki M. P. IL p. ^0;
Rocznik Matopolski IL 831 ; Annal. Polonorum M. G. XIX.
Daher dürfte Ostrow aaf dem Lednicasee zweifellos eben die von Balduin
GalluB erwähnte Burg sein, (castram quoddun a suis sibi ledditom M. P. L 416:
L 19) welcher Kazimir Restaurator sich zuerst nach seiner Rflckkehr aus Deutsch-
land bem&ohtigle, und von wo aus er den Kampf um Wiedererlangpsing seiner
Herrschaft Ober Polen begann.
*) Chronicon Galii IL 5. Postea vero (Wlad.-Herm.) in conseoracione Gne-
sensis eccleeia interyentn episcoporum . . . .* Möglich ist auch, dass die Kirche
1064 neu angebaut, sp&ter wieder zerstört, worauf sie unter Ladislans Heno.
1093 wieder eingeweiht wurde.
*) Sokotpwski 1. c. p. 265.
«) Niesiocki L 22.
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Die Quellen den Balduin OalluB. 5g9
verlege*). Selbst aber begeht die Cronica Prineipum Poloniae wieder
den Fehler, dass sie den Tod der ftinf Eremiten in Kazinlierz, der
X003 unter Boleslav Ghrobrj stattfand, in die Zeit Mesco II. verlegt^),
ipvas sie, falls sie es nicht einer böhmischen Quelle nachschrieb, höchst
^»wahrscheinlich einer früheren volleren Redaction der poln.-schles. Cbro-
xiik entnommen, da sie doch offenbar eine solche, und zwar eine der
Königsberger Handschrift nahestehende Bedaction der poln.-schles.
Chronik benützte. Eine solche Verwechslung Boleslav Ghrobrys mit
Itfeeco findet sich schon bei Cosmas. Derselbe benützte nämlich ausser
a&ahlreichen lateinischen Quellen auch eine uns nicht näher bekannte
slavische Quelle, aus der diese Verwechslung sich in seine Chronik
eingeschleppt hat^).
Daher bringt er zwar in den Jahren 1015*) und 1025^) zwei
<) Stenzel 1. 48, 49; M. P. [IL 438, 439: »quamvia quedam cronica dicat
Mesioonem patrem istius Boleslai, Ottonem imperatorem tercium .... cnni
magna gloria snscepisse*.
*) Stenzel I. 56; M. P. [IL 445. Allerdings corrigirt der YerfaBser der
Cron. Princ. Pol. nach eigener Combination dabei das Datum von 1003 in 1025,
um 60 wenigstens mit dem ihm bekannten Regierungsantritt Mescos II. in Ein-
klang zu bringen.
') In dem Umstände, dass Cosmas auch eine alte slavische, wahrscheinlich
glagolitisch geschriebene Quelle benützte, liegt der Grund so mancher irriger
Jahresangaben bei ihm So ist ja auch die bei ihm vorkommende falsche Angabe,
dass der h. Wenzel 929 ermordet wurde (statt 935), die sich bereits in der alt-
slayischen Wenzelslegende vorfindet, darauf zurückzuführen, dass sich die roäh-
risch-slaTische Qeistlichkeit der glagolitischen Schrift bediente, die allerdings
frühzeitig von der cyrillischen verdrängt wurde. Da nun in beiden diesen
Alphabeten dieselben Buchstaben mehrere verschiedene Ziffern bezeichnen, so
und eben bei Wiedergabe des glagolitischen Textes in cyrillischer Schrift die
in jenen vorgekommen chronologischen Angaben meist corrumpirt worden.
Ebenso scheint die Angabe der poln.-schles. Chronik, dass Mesco 1001 ge-
storben sei, aus einer auf solche Weise missverstandenen glagolitischen Auf-
zeichnung vom Tode Mescos 1. im J. 992 entstanden zu sein. Denn falsche
Jahresangaben bei slavischen Schriftstellern sind häufig der sicherste Fingerzeig
der vorausgegangenen Uebertragung glagolitischer Jahreszahlen ins cyrillische oder
lateinische Alphabet, (vrgl. Rad Jugoslovianski Akad., die diesbezüglichen Arbeiten
Ton Mesic).
*) »Imperator Uenricus Boleslaum Poloniae ducem subegit.* Diese Angabe
ifit zwar im allgemeinen falsch, kommt aber in deutschen Annalen auch sonst
vor und ist, da die böhmischen Uiltstruppen wirklich über die von ihnen an-
gegriffenen polnischen Truppen siegten, gewiss auf Grund gleichzeitiger Auf-
zeichnungen entstanden. Yergl. Palacky I. 263 und Zeissberg: Kriege Heinrich II.
a 4oeff.
«) 15. calendis Julii obiit Boleslaus rex (M. 6. SS. XIX. 64); diese Nach-
richt dürfte Cosmas den 1038 von Gnesen nach Prag getoichtiBn Au&eiöhuungen
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590 Max Gumplowicx.
richtige Nachrichten über Boleslay Chrobry, im übrigen abernennt
er ihn nur den arglistigen Mesco^), in dessen Zeit (1004) er ebenfalls
den Tod der fünf Eremiten in Kazimiercz verlegt, ohne den Polen-
herzog bei der Erzählung seiner Thaten und der unter seiner Regie-
rung Torgefailenen Begebenheiten mit seinem richtigen Namen zu
nennen.
Da aber Cosmas nach seiner eigeuen Angabe im Jahre 1045 ge-
boren wurde, so hatte er in seiner Jugend zweifelsohne noch Erzäh-
lungen alter Leute von der Herrschaft Boleslavs Chrobry in Prag ge-
hört, welche noch Augenzeugen davon waren, wie sich Boleslav, haupt-
sächlich mit Hilfe einer mächtigen einheimischen deutschfeindlichen
Partei, Prags bemächtigt hatte; daher ist es sehr unwahrscheinlich,
dass in Prag jede Erinnerung an Boleslav verschwunden wäre, so
dass schon die nächste Generation sogar den Namen desselben mit
dem anderer polnischer Fürsten verwechselt hätte, die fast niemals
nach Prag gekommen und ausser dem Fürstenhofe, im Lande ganz
unbekannt geblieben sind. Dazu kommt noch, dass Boleslav ein in
Böhmen häufig vorkommender Name war, während der Name Mesco
bei den Böhmen sonst gar nicht vorkommt.
Wenn nun trotz alledem Cosmas den mächtigen Polenherzog, der
Prag eroberte^ sonst nur Mesco nennt, so that er dies nur aus dem
Grunde, weil die Prager selbst ihn nur den Herzog Mesco nannten,
und Cosmas daher in sämmtlichen Erzählungen der Augenzeugen von
der Polenherrschaft in Prag nur vom Fürst Mesco reden hörte und
auch denselben Namen in allen slavischen gleichzeitigen Au&eichnun-
gen vorfand. Dieselbe Bezeichnung Mysca Polonorum duz*) findet
man auch in der Legende vom König Stephan I. dem Heil, von Un-
garn, welche von Bischof Hartwig von Kegensburg um die Jahre
1106 — 1114 verfasst wurde*). Da sich jedoch diese Vita S^ Stephani
entnommeD haben. Die im Krakauer Kalendarium (M. P. H. II. 918) abweichende
Angabe des Todestages Boleslaus bezog sich offenbar aof einen anderen Bolee-
lans. Die Angabe des Cosmas, die Bielowski M. P. I. 412 noch ftb: anrichtig
hält, wird darch das Lflneburger Necrologiam best&tigt. Vergl. Wattenbacfa,
Fehles. Reg. bis 1123, Zeitschrift fOr schles. Qesch. lY. 345.
0 Sab anno 999: Nam duz Poloniensis Mesco, quo non fuit alter dolosior
homo, mox urbem Cracov abstulit dolo, omnibus, quos ibi invenit, Bohemis
gladio eztinctis.
Sub anno 1000: Dux Mesco veniens cum valida mann polonica invasit ur-
bem Pragam . . . u. s. f.
*) Hartvid episcopi Vita s. Stephani Regis bei Endlicher: Rerum Hogavi*
oarum Monamenta Arpadiana I. 172.
*\ Marcsali:. Ungarische Gesohichtsquellen p, 16.
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Die Qaellen des Baldain Oallus. 59];
durch eine Fülle origineller Nachrichten über König Stephan den Heil,
auszeichnet, so dürfte wohl Hartwig zweifellos aus gleichzeitigen Be-
richten vom XI. Jahrh. geschöpft haben, in welchen Boleslav Ghrobry,
der Zeitgenosse Stephans, ebenso wie in den slavischen Quellen des
Cosmas nur als dux Misca bezeichnet wurde.
IX. Bela I. in Polen.
Die späteren ungarischen Chroniken vom XIII. Jahrh. erzählen
übereinstimmend von Bela I., dass er nach der Blendung seines Va-
ters nach Polen geflüchtet sei, wo ihn der polnische Fürst Misca
freundlich aufnahm. Dort habe Bela I., nachdem er in einem Kriege,
welchen der Herzog Misca mit den Pommern führte, in einem Zwei-
kampf den Pommernherzog erschlagen hatte, dadurch die Hand einer
Tochter des Herzogs Mesco sich erworben i). Diese Erzählung wird
zwar zuerst iu Chroniken des XIII. Jahrb. erwähnt, doch geht die-
selbe zweifellos auf gleichzeitige Aufzeichnungen in der Umgebung
Bela I. zurück, von welchem die Ofener Chronik berichtet, dass er über
die Chronik Salomons sehr erbost war^).
Diese Intervention Beias dürfte wohl auch die Veranlassung zur
Aufzeichnung seiner Kriegsthat in Polen gewesen sein, da wir sonst
von dessen Jugend ebensowenig wissen würden, wie über die seiner
beiden Brüder. Uebrigeus wird die Nachricht von der Heirat Bela I
mit einer Tochter Mesco II. durch die Namen seiner Kinder Lambert
und Rixa bestätigt, welchen eben die Namen ihrer Grosselteru ge-
geben wurden (Mesco =^ Lambert^) und Rixa). Auch macht die eben
damals stattgefundene Verheiratung einer Tochter Mesco 11, an Izaslaw
von Kijew*) die gleichzeitige Verheiratung einer anderen Tochter
Mesco II. mit Bela I. wahrscheinlich. Da aber die Flucht der un-
garischen Fürstensöhne erst infolge der Blendung ihres Vaters und
der angeblichen Verschwörung gegen das Leben Stephan 1. erfolgte,
so fand dieselbe oflfenbai' kurz vor dem Tode Stephan 1. statt. Da
nun Stephan I. am If). August 1038 starb, so kann der Herzog Misca,
zu dem die ungarischen Prinzen flohen, unmöglich der schon 1034
verstorbene Mesco 11., sondern es kann unter diesem Misca lediglich
nur Kazimir 1. Restaurator gemeint sein^). . . .
*) Keza IL cap. 3. (Endlicher p. 112.) Marcus bei Turocz IL 38; Bei und
iSchwandtner Script, rerum Hung. L 103. VergL Ofener Chronik,
*) Ofoner Chronik von Podmaniczki ; Marczali 1. c. 81.
•) VergL M. P. IL 794, Note 1 und 4 und Lewicki Mieszko IL. in den
Sitzung«berichten der Krakauer Akademie V, p. 113.
*) Balzer, Genealogia Piastöw p. 4.
ö) Röpell Geach. Pol. 172; Lewicki Mieazko 1. c. p. 181. . '
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592 ^^^ Oumprowicz.
Ausserdem bezeichnen die Annales Altahenses (sab anno 1041)
die ungarischen Prinzen zur Zeit ihrer Verbannung ausdrücklich ab
„parTulos** *). Da dies nun nach dem Tode des hl. Emerich (f 1031)
geschehen war, als ihr Vater . seine Zustimmung zur Erklärung Peters,
des Venetianers, zutn Nachfolger Stephans verweigerte: so ist scheu
dadurch jede Theilnahme Belas an irgend einem Kri^e in den Jahren
1031—1034 ausgeschlossen, während Mesco II. in diesen Jahren über-
haupt keinen Krieg gegen Pommern führte, sondern nur gegen seijien
Bruder^). Es kann also keinem Zweifel unterliegen, dass auch in
dieser ungarischen Angabe unter Fürst Mesco Eazimir I. Restaurator
gemeint ist.
Diißse Bezeichnung aber sowohl Boleslavs Chrobrys wie Eazimir 1.
Restaurators als dux Mesco durch die ungarischen Aufzeichnungen vom
XI. Jahrb., welche in den gleichzeitigen deutschen Quellen niemals
vorkommt, kann also ebenfalls nur dadurch entstanden sein, weil die
Böhmen und Ghrobaten von Erakau und Nitra beide Piastenherzoge
zum mindesten als ^Mieszkowicze'', d i, Mesconiden, welche sie that-
sächlich waren, wahrscheinlich aber auch einfach als Mieszkowie d. i.
Meszconen bezeichneten, was natürlich in deutschen Quellen absolut
niemals vorkommt.
X. Mesco des Zweiten Charakteristik.
Schliesslich ist auch bemerkenswert, dass im Gegensatz zu Bal-
duin Gallus, wo Mesco II. ^probus miles^ genannt wird>), was durch
gleichzeitige deutsche Berichte bestätigt wird, und worin ihm noch
Eadlubek folgt : in sämmtlichen Si Stanislai-Legenden derselbe Mesco II.
dagegen womöglichst in schwarzen Farben dargestellt wird. Die Vita
media, welche eine Collectanee für die Vita Major zu sein scheint und
aus anderen Quellen entnommene Stellen, die in der Vita Major nicht
vorkommen, noch in ursprünglicher Form wiederholt, berichtet von
Mesco n. .deliciis resolutus, nimiumque verbis uxoris crednlus, circa
rem publicam factus est desidiosus et remisus*^).
Diese Darstellung widerspricht vollständig den gleichzeitigen
deutschen Berichten, welche Mesco IL als einen kriegerischen Eonig
schildern, der während seiner kurzen Regierung (1025 — 1034) zwei
0 Stephaaus .... filium fratris sui . . . . cecavit et parvaloa ejusdem
ezilio relegavit.
f) Lewicki Mieszko II. 169. sq.
») 1. 17.
*) Vita media ed. Bandtkie p. 323; vergl. Vita minor od. E^tnjnflki
cap. 21. M. P. H. V. 270; Vita m^or ib. p. 366.
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Die Quellen des Balduin Qallus. 593
siegreiche Einfölle in das deutsche Reich machte, den Angriffen Kaiser
Konrads glücklich widerstand und erst durch Yerrath seines Bruders
von Polen vertrieben und zur Unterwerfung unter Deutschland ge-
zwungen wurde*).
Obendrein aber berichtet uns der Monachus BrunTillarensis in
seiner Vita Ezonis ausdrücklich über Zwistigkeiten Mesco IL und seiner
Frau Bixa. Dieser ziemlich umständliche Bericht eines glaubwürdigen
Zeitgenossen^) steht in directem Widerspruch mit der oben citirten
Angabe der viel späteren und sehr unzuverlässigen Vita Media ,ni-
miumque verbis uxoris credulus/
Dagegen erinnern diese Worte ^deliciis resolutus uimiumque verbis
uxoris credulus** an die lebhafte Darstellung des Qallus der frommen
und klugen Gemahlin Boleslav Chrobrys^), vou dessen Tafelrunde und
seinen 12 Freunden (Wojewoden) mit ihren Frauen, die an seinen Ge-
lagen theilnahmeu«).
Da nun sämmtliche in allen drei Stanislaus-Legenden enthalteneu
Nachrichten, die in Gallus und Kadlubek nicht vorkommen, ausschliess-
lich auf die Tyniecer Cronica Folonorum zurückzuführen sind: so muss
man sich unwillkürlich die Frage aufwerfen, ob in dieser alten Tyniecer
,Cronica Folonorum** Boleslav Chrobry in den ersten Jahren nach
Eroberung Erakaus nicht ebenfalls ^ Fürst Mesco** genannt und ebenso
wie bei Gosmas als Ausbund aller Schlechtigkeit dargestellt wurde, da
der nordische Eroberer damals in Krakau gewiss ebensowenig populär
war, wie z, B. die Preussen in Hannover in den Jahren 1866 — 1870
oder die Piemontesen in Neapel?
Diese abfällige Schilderung des ,dux Mesco** (d. i. Boleslav Ghro-
brys) wurde nun später, als man infolge der Einführung der Obser-
vationes Gluniacenses in Tyniec eine lateinische ^gute** Ghronik her-
stellte, auf Mesco II. übertragen. Das geschah offenbar auf folgende
Weise. Zur Herstellung einer solchen , besseren** lateinischen Chronik
benützte man ausser kurzer lateinischer Gnesner Au&eichnungen auch
eine slavische Adalbert-Legende. In dieser war nun der Fürst Mesco
(seil. Boleslaw Chrobry), welcher in der Krakauer Chronik sehr ab-
fallig geschildert war, als Freund und Beschützer des hl. Adalbert
«) Vergl. Lewicki Mieazko II. p. 168— l7a
*) M. 0. SS. XI. cap. 16 : eodem tempore Richezza regina ÜEicto inter se et
regem co^jugem suum divortto .... venit in Saxoniam; vergl. Lewicki L c
P. 171, 198.
') Er widmet ihr den ganzen 13. Abschnitt des I. Buches: De virtate et
pietate oxoris Boleslai Gloriosi, ohne jedoch ihren Namen zu nennen.
*) L 13.
lQMMUiiiif«ii XXni. 39
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594 MazGumplowicz.
hoch gepriesen. Da nun in der Krakauer Chronik von Mesco I^ Bo-
leslav Chrobry und Mesco II. Oberhaupt keine Bede war: so Qbeitrug
man alle vorliegenden Gnesner Berichte über Dux Mesco (= Boleslav)
auf Mesco, welcher das Ghristenthnm in Polen eingeführt hatte, der
doch als solcher gewiss ein sehr guter Fürst gewesen sein mussta Da-
gegen wurde der , schlechte Fürst Mesco*' der Krakauer Chronik mit
Mesco n. identificirt, während man über Boleslav Chrobry nur eine
ganz kurze Erwähnung machte, da über denselben die wenigsten Nach-
richten vorlagen.
Dieser Umstand erklärt auch die Correcturen der poln.HSchl63.
Chronik, da deren Verfasser mittels derselben bestrebt war, die An-
gaben der Ci'onica Major über den Fürsten Mesco mit denjenigen
Kadlubeks, die mit einander nicht übereinstimmten, zu vereinigen.
XI. Die Ostrower Aufzeichnungen.
Aus allen diesen Zusammenstellungen ist das eine ersichtlich, dass
in allen erhaltenen slavischen und ungarischen Berichten, die theila
unmittelbar, theils mittelbar nachweislich aus gleichzeitigen slavischen
Quellen des XI. Jahrh. geschöpft haben, Boleslaw I. und dessen Ur-
enkel Kazimir Bestaurator selbst «Mesco* genannt wurden.
Der Grund dieser Benennung liegt offenbar darin, dass, wie ge-
sagt, die Böhmen und Chrobaten von Krakau und Nitra die Fürsten
von Gnesen einfach als die «Mesconen** bezeichneten.
Vielleicht würde eine genaue Analyse der Bedeutung dieses Na-
mens die Ursache aufdecken, warum alle später als «Piasten'^ bezeich-
neten Fürsten früher Mesconen genannt wurden. Denn wir dürfen
nicht vergessen, dass die Benennung «Piasten*' erst ausschliesslich durch
die Chronik des Balduin Gallus bekannt wurde, nach altslavischer G(e-
wohnheit aber den Personennamen stets nur das Patronimicon hinzu-
gefügt, sogar den Personennamen vorausgesetzt wurde. So führt noch
Eadlubek Boleslav Chrobry als Mesconides an. Umsomehr wurden zu
einer Zeit, wo in Böhmen die Przeniysliden Boleslav II. Boleslavioz,
Boleslav HI. Boleslavicz, in Polen aber die Plasten Boleslav Mieszko-
wicz (Mesconides), Kazimir 1. Mieszkowicz (Bestaurator) neben einander
und nach einander herrschten, diese gleichnamigen Mitglieder zweier
Dynastien zur besseren Unterscheidung einfach mit ihren Patronimicis
bezeichnet, so dass der Name dux Mesco im XI. Jahrb. die CoUectiv-
bezeichnung der Piasten bei Böhmen und Chrobaten wurde*).
*) Aebnliche Fälle kommen noch Bp&ter vor. So sagt Kadlubek bei Be-
schreibung der Kriege zwischen Mesco lU. und Kazimir IL (1191. lY. 16) Ȋuget
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Die Quellen des Balduin Gkllus. 595
Daher ist es offenbar, dass die Guesiier(08tro wer?) Aufzeichnungen,
welche die von der polu.-schles. Chronik benützte Tyniecer Cronica
Major enthielt, ebenüftlk vom Anfang des XI. Jahrh. stammten und
von den böhmisch-slayischen Mönchen, welche mit dem Erzbischof
Gaudentius nach Guesen gekommen waren, herrühren dürften.
Diese Ostrower Aufzeichnungen über Boleslaus und Eazimir (1000
bis 1050) aber sind ihrem Inhalte nach, der Darstellung des Gallus
eng verwandt, so dass derselbe auch zweifellos einen älteren, besseren
Text derselben benützte.
Dass Balduin Gallus Gnesner Aufzeichnungen aus dem Anfaug
des XI. Jahrh. benützte, darauf weisen auch seine genauen Ziffern^
massigen Angaben über die Zahl der Truppen, welche die einzelnen
Städte zur Zeit Boleslavs Ghrobry stellen mussten, und die sich aus-
schliesslich auf Gnesen und Posen beziehen. Er weiäs genau, dass
Posen 1300 gepanzerte und 4000 leichtbewaffnete Streiter stellte;
Gnesen 1500 gepanzerte uud 5000 leichtbewaffnete; Wladislawow
stellte 800 schwer- und 2000 leichtbewaffnete; Gdech endlich 300
der ersteren und 2000 der letzteren 1). Diese Daten entnahm Gallus
den authentischen Gnesner Aufzeichnungen. Ueber die anderen pol-
nischen Landestheile standen ihm keine solchen detaillirten Angaben
zu Gebote, und da er viel gewissenhafter war als die Historiker spä-
terer. Jahrhunderte, die sich keine Skrupel machten, die Lücken ihres
Wissens mit willkürlichen Erdichtungen auszufüllen, so schlüpft er
über die Gontingente der übrigen Landestheile zur Maskirung seiner
diesbezüglichen Unkenntnis mit einer allgemeinen Phrase hinweg, die
wir dadurch als eine solche erkennen, da sie augenscheinlich einer
adalboldischen Phrase in der Vita Henrici IL nachgebildet ist^).
XII. Die angebliche ^Eönigskrönung*' Boleslav Ghrobrys.
Diese Benützung einer alten slavischen Chronik von Ostrow durch
Balduin Gallus ist auch die Ursache, warum derselbe aulässlich der
Beschreibung der Erhebung Boleslavs Ghrobry zum Patricius des rö-
rischen Reiches den ganzen Vorgang zwar sehr detaillirt und sach-
gemäss beschreibt, ohne aber auch nur ein einziges Mal das Wort
Patricius zu gebrauchen.
iilia robur hinc Mesconides praesidionim princeps inde consiliorum ille artifex
urbis praefectüs* etc., ohne anzugeben, welcher der Söhne Mesco ill. dieses war.
«) Lib. I. cap. 8.
•) Gallus I. 8: De aliis yero ci-
Titatibus et castellis et nobis longus et
infinitns labor est enarrare et vobis
forsitan fastidiosam fuerit hoc audire.
Adalboldi Tita Henrici ü. c. 2.
M. G. SS. IV. 684 .. . nee nobis fasti-
diosum est dicere nee ceteris super-
fluum audire . • .
88*
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596 Mtkx Qnmplowics.
Denn wie schon Zeissberg riehtig bemerkte, hat Osllns .aus einer
guten, aber häufig missTerstaudenen Ueberlieferung* geschöpfte). Diese
häufigen Missyerständnisse hatten aber ihren Ghrund darin, dass die
Quelle des Oallus eine slarische war, ans der er sich seine Infor-
mationen erst durch Vermittlung eines offenbar minder befähigten
oder wenig gebildeten üebersetEers holen musste.
Offenbar war nun in der slavischen Quelle das Wort ,PaMcius*
nicht enthalten, sondern nur durch irgend ein gleichwertiges slarisdies
Wort wiedergegeben. Bei der Bückübersetzung nuni aus dem slaTi-
schen Text für Galius traf der Uebersetzer nicht das richtige Wort
yPatricius*, sondern irgend eiuen andern nicht prädsen Ausdruck oder
gab das slayische Wort gar nur durch eine ümsehreibung wieder, aus
welcher Galius den eigentlichen Charakten der Handlung (Erhebong
zum Patricius) nicht erkennen konnte. Daraus erklärt sich die ganze
Undeutlichkeit und Verschwommenheit der bezüglichen Stelle des
Galius, die uns im Nachsatze nicht dasjenige Wort bringt, das uns
der Vordersatz erwarten lässt, sondern statt dessen eine offenbare Ver-
legenheitsphrase. Denn im Vordersatze (der Bede Otto III. heisat es:
^Es wäre unwürdig, einen solchen wie irgend eineu anderen iiroesen
(princeps) zum Fürsten oder Grafen zu ernennen, sondern . . . .* hier
erwarten wir nun die Nennung der Würde, zu der ihn Otto III. er-
hebt, (offenbar zum , Patricius' !) bei Galius aber folgen hier einige
umschreibende Phrasen, die uns ganz im Unklaren lassen, zu welcher
Würde ihn der Kaiser erhoben hat Denn es heisst da im Xachaatz:
^soudem dass er auf den königlichen Thron erhobeu mit der Krone
geschmückt werde **. Da geht nun Galius einer directen Erklärung,
dass Kaiser Otto III. den Boleslav zum König krönte, behutsam aas
dem W^e, und das mit gutem Grund. Denn zum Könige wurde
Boleslav damals nicht gekrönt. Wohl aber wurde er damals, wie
das Zeissberg überzeugend nachwies, zum Patricius des römischen
Reiches erhoben. Nun hätte ja Galius als ein lateinisch gebildeter,
romanischer Geistlicher den ihm wohlbekannten Ausdruck nicht aus-
gelassen, wenn er ihn in einer lateinischen Au&eichnung gefanden
hätte: dass er denselben nicht gebraucht, ist ein Beweis, dass ihm
nur eine slavische Au&eichnung zu Gebote stand, in welcher dieser
Ausdruck nicht enthalten war, was allerdings begreiflich ist, denn
den slavischen Mönchen in Ostrow wird wohl das Wort Patricius, wie
auch der dadurch ausgedrückte B^riff, ganz fremd gewesen sein.
Daher war wohl in den Gnezner Aufeeiebuungen der ganze Vorgang,
>) Zeissberg: Ueber Zusamtnenkunft Kaiser Otto lU. mit Herzog BoletlaT
von Polen in der Zeitschrift für öaterr. Gymnasien 1867. S. 346.
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Die Qaellen des Balduin Gallus. 597
über welchen iiiao dort gewiss sehr erstaunt war, genau beschriebeu,
dessen eigentliche Bedeutung aber man absolut nicht verstand. Die
.häufigen Missverständuisse' aber bei Gallus erklaren sich dadurch,
dass jene Au^ichnungen slavisch geschrieben waren und er aus der
ihm ertheilten Bückübersetzung aus dem slavischen die zutreffenden
technischen Ausdrücke nicht leicht errathen konnte, trotzdem ihm der
Erzbischof Martin Yon Gnesen, der ihm jene Aufzeichnungen zur Ver-
fügung stellte, gewiss manche mündliche Erklärung zutheil werden
liess. Dieser Sachverhalt ist noch aus einem anderen Worte zu er-
kennen, das Gallns bei der Beschreibung dieses Vorganges gebraucht.
Gallus sagt nämlich, der Kaiser Otto habe Boleslav «cooperatorem
imperii constituit''. Offenbar stand in der slavischen Aufzeichnung
eiu Wort, das ungefähr die Bedeutung , Gehilfe' (etwa: .pomocnik'* ?)
hat. Das gab nun Gallus mit dem Ausdruck .cooperator* wieder.
Der Sinn ist ja richtig wiedergegeben, der eigentliche technische Aus-
druck aber, der bei der ceremoniellen Erhebung zum Patricius ge-
braucht wurde, lautet: ;, quo circa te nobis coadjutorem facimus*^).
Gallus hätte gar keinen Grund, diesen bei solchen Gelegenheiten ge-
bräuchlichen technischen Ausdruck, den er in einer lateinischen Auf-
zeichnung gewiss gefunden hätte, zu ändern, nur bei der Rücküber-
setzung aus dem slavischen .pomocnik* ist er, wie das in solchen
Fällen meist zu geschehen pflegt, nicht auf den eigentlichen Original-
Ausdruck verfallen, sondern gab den Sinn mit dem Ausdruck ^coo-
perator* wieder.
Dieser in diesem Falle nicht ganz zutreffende Ausdruck dürfte
wohl ein Beweis mehr sein, dass unser Chronist eine slavische Quelle
benützte.
*) Zeiuberg: L c» p. «341.
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Zur Geschichte der hnsitischen Bewegung.
Drei Rallen Papst Johanns Xini. ans dem Jahre 1414.
Von
Kamil Krofta.
Die Hauptmasse der päpstlichen Ballen seit der Zeit des grossen
abendländischen Schismas ist ans in den Kegisteru der päpstlichen
Datarie abschriftlich erhalten, die jetzt im vaticanischen Archive die grosse
Serie der ^Begistra Lateranensia* bilden und erst vor Earzem der For-
schung Yollkomnien zugänglich geworden sind. Sie enthalten in der Regel
Bullen, die sich auf Gratialsachen also auf Verleihungen Ton Pfründen
und von anderen Gnaden beziehen und eben darum gewöhnlich nur
locale Bedeutung haben. Ausnahmsweise kommen in einigen Bänden
auch Gruppen von litterae de curia vor d. fa. Bullen, die aus eigener
Initiative und in eigenem Interesse der Curie ausgefertigt sind. Unter
diesen finden sich manchmal Stücke von allgemeinerem und politischem
Interesse. Von dreien zu dieser Gattung gehörigen Schreiben, die der
mit der Signatur Reg. Later. 184 versehene Registerband Johanns XXI II.
bewahrt und die bisher ungedruckt einen nicht unwichtigen Beitrag
zur Geschichte der husitisdien Bewegung in Böhmen liefern, möchte
ich im Folgenden Mittheilung machen 9.
Alle drei Bullen sind an den Bischof von Leitomischl Johann
gerichtet. Die erste von 30. April 1414 ertheilt ihm den Auftrag die
obersten Machthaber der kirchlichen Gewalt in Böhmen und Mähren
1) leb bin auf dieBelben aufmerksam geworden durch die im Codex Vati-
canu8 6952 der vaticanischen Bibliothek enthaltenen Auszöge des bekannten Kir-
chenhistorikers Raynaldus aus den lateranischen Registern der Päpste Bonifas IX.
bis Martin V. Die Auszüge aus den drei hier in Betracht kommenden Bullen
befinden sich auf fol. 499i> dieser Handschrift.
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Zur Geschichte der husiÜBchen Bewegung. 599
za energischem Auftreten gegen Johannes Hus und seine Anhänger,
Priester und Laien, zu veranlassen. Laut dem Wortlaut der Bulle
hatte der Papst gehoflPt, dass diese zur Einsicht kommen würden,
nachdem sie wegen hartnäckigen Festhaltens an den falschen Glaubens-
artikeln Wiclefs sowohl von der römischen Curie als auch auctoritate
ordinaria excommunicirt und mehrere Jahre hindurch als aus der
Kirche ausgeschlossen behandelt worden waren ^). Die Erkenntnis,
dass jene sich um die kirchlichen Strafen aber nicht kümmerten, im
Gegentheil sich im Vertrauen auf die unentschlossene Haltung (dissi-
mulatio) gewisser kirchlicher Prälaten und gestützt auf den Schutz
gewisser Magnaten und Mächtigen jener Qegenden mit ihrem Unglauben
brüsteten^ diese Erkenntnis liess dem Papste die Anwendung wirk-
samerer Mittel wünschenswert erscheinen. Somit beschloss er durch
den Bischof von Leitomischl auf den Administrator des Olmützer Bis-
thuras den Patriarchen Wenzel von Antiochien, den Prager Erzbischof
Eonrad und den Inquisitor haereticae pravitatis (sein Name wird nicht
genannt) einwirken und sie ermahnen zu lassen, dass sie innerhalb
einer bestimmten Frist im Sinne der canouischen Bestimmungen gegen
Hus und seine Anhänger vorgehen sollten. Die Bulle berechtigte den
Bischof von Leitomischl gleichzeitig, £ftlls der Administrator, Erzbiscbof
und Inquisitor nicht gehorchen sollten, einmal zu der feierlichen Er-
klärung, dass die beiden Ersteren den Strafen verfallen seien, die über
Bischöfe wegen nachlässiger Ausübung ihres Amtes den Ketzern und
falschen Lehren gegenüber verhängt wurden, und sodann zur Absetzung
des Inquisitors und zur Ernennung eines Andern an dessen Stelle.
Es ist sicherlich eine auffallende Ercheinung, dass ein gewöhn-
licher Bischof mit so weitgehenden Befugnissen ausgestattet wird, die
ihn zum Richter machen über höher stehende kirchliche Würdenträger,
ja sogar über seinen eigenen Metropoliten. Sie erklärt sich aber aus
, den persönlichen Eigenschaften jener kirchlichen Würdenträger. Der
Prager Erzbischof war der schwache und unentschlossene Eonrad von
Vechta, der seine hohen kirchlichen Würden hauptsächlich durch die
Gunst König Wenzels erreicht hatte, und an der Spitze des Olmützer
Bisthums stand als Administrator [der Patriarch von Antiochien Wenzel
Kralik von Bufenic, der bekannte Günstling und Uathgeber des Königs
und vielleicht der grösste Pfründner, den es zu jener Zeit in den
') Der Pra^r Erzbiichof Zbynko hatte schon am 18. Juli 1410 über Hub
nnd Beine Freonde feierlich den Kirchenbann aasgesprochen (Palack^, Docu-
menta M. Joannis Hub, pag. 397); im Februar 1411 hatte dann Cardinal Colonna
alt pSpgtlioher CommiBsftr Hub excommunicirt (Palack^, GeBchichte Böhmens
UI. 1. pag. 263)«
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600 Kamil Krofta.
bohmischeD Ländern gab^). Beide geborten zu jenem Typus der
Prälaten, denen die Ideen von der Macht und Unabhängigkeit der
Kirche, wie sie in Böhmen ein Johann von Jenzenstein vertreten
hatte, ganz fremd waren, die im Gegentheil immer in gutem Ein-
yemehmen mit der weltlichen Macht standen und sich sogar in ihre
Dienste stellten, um daraus verschiedene persönliche Yortheile zu ziehen.
Und da die obersten Vertreter der weltlichen Macht in Böhmen, der
König nicht ausgenommen, der religiösen Bewegung, die sich gegen
den drückenden Eünfluss der Kirche auf allen Gebieten des öffentlichen
und privaten Lebens richtete, nicht ohne gewisse Sympathie gegen-
überstanden, wagten es auch jene Prälaten nicht eine entschlossene
Haltung dagegen einzunehmen, um so weniger, als ihnen die grossen
principiellen Fragen, um die es sich handelte, ziemlich gleichgiltig
waren. Auch die Inquisitoren legten sehr wenig Energie an den
Tag. Einer von ihnen Nikolaus Bischof von Nazaret, erklärte noch
am 30. August 1414 öffentlich und schriftlich, dass er an Hus, den
er gut kannte, nichts ketzerisches gefunden habe*).
Die päpstliche Bulle von 30. April 1414 zeugt deutlich von einem
tiefen Misstrauen gegen die obersten Verwalter der Prager und Olmützer
Kirche. Mit vollem Vertrauen wendet sie sich dagegen an den Bi-
schof Johann von Leitomischl, welcher sich in der That als eiuer der
eifrigsten Gegner und Bekämpfer der kirchlichen Reformbewegung in
Böhmen erwiesen hatte. Es ist der nämliche Mann, der auf der
Prager Synode vom Februar 1413 schriftlich beantragte, dass man
Hus und seinen Freunden Oberhaupt das Becht öffentlich zu predigen
entziehen, die von ihnen in böhmischer Sprache verfsissten Schrifien
aber vernichten und diejenigen, die davon Gebranch machen würden,
excommuniciren solle ^). Bekannt ist die ganze spätere Thätigkeit
dieses Mannes gegen die böhmischen Ketzer, durch welche er sich
den Zunamen des Eisernen erworben hat. Während der Aufistande
des böhmischen Adels gegen König Wenzel stand er immer an der
1) Ueber Kourad von Vechta und Wenzel Kr&lik von Bnfenic siehe Tor
allem Paiack^, Geachichte Böhmens lü. 1 und Tomek, D^iny roSsta Prahj
(Geschichte der Stadt Prag), Bd. III.
*) Vergl. Palack^, Documenta 242—244. Neben Nikolaus von Nasaret
spielen in der Geschichte Uasens noch zwei Inquisitoren eine Rolle : der Titular-
bischof von Sarepta Jaroslaus und Magister Mauritius, Professor der Theologie.
*) Das betreffende Schreiben ist abgedruckt in Palack^ Documenta 601—
504. Ueber Johann von Leitomischl vergl. die schon dtirten grossen Werke von
Palack^ und Tomek. Daneben ist zu beachten der schöne Artikel NoYotn^^s
in der böm. Encyklopaedie »Ottöy Slovnlk Naudn^« Bd. XII, S. 1059, wo auch
die Literatur angegeben ist
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Zur Geschichte der hasitisoheD Bewegung. QOl
Seite — ja, mau kann fast sagen au der Spitze — der köuiglichen
Qeguer, dagegen genoss er die ?olle Ouust Konig Sigmunds, der schon
im J. 1403 seine Wahl zum Prager Erzbischof dnrschzusetzeu suchte^).
Die ihm durch die Bulle Papst Johanns XXIII. ertheilte Vollmacht
beweist, dass sich die Curie damals schon vollkommen auf dem Stand-
punkte des unversöhnlichen Widerstandes gegen Hus und seine An-
hänger befand, wie ihn am deutlichsten gerade der Bischof von Lei-
tomischl reprasentirte. Sie ist aber auch bezeichnend für das Ver-
hältnis der Curie zu den beiden königlichen BrQdem aus dem luxem-
burgischen Herrscherhause, indem sie fttr einen entschiedeneu Gegner
Wenzels und Günstling Sigmunds bestimmt ist und sich gegen er-
gebene Anhänger des Ersteren wendet. Wir hören nirgends, dass die
Bulle Johanns directe Folgen gehabt hätte. Vielleicht konnte es auch
Johann von Leitomischl nicht wagen, sich durch Befolgung der päpst-
lichen Aufträge so schroff dem Willeu des Königs entgegenzusetzen.
Dieser betrachtete ja noch immer die religiöse Bewegung in Böhmen
wie eine innere Angelegenheit des Landes, welche sich durch seine
eigene Vermittlung beilegen lasse. In seinem Schreiben an König
Wenzel von 11. Juni 1414 beklagte sich der Papst wiederum dar-
über, dass in dessen Ländern Ungehorsam gegen den päpstlichen
Stuhl und Geringschätzung der kirchlichen Strafen gepredigt werde ^).
Der Gedanke die Entscheidung in der ganzen Angelegenheit dem all-
gemeinen Concil zu überlassen, welches sich zu Constanz versammeln
sollte, gab dann dieser ganzen Entwicklung eine andere Richtung.
Die beiden anderen Bullen sind vom 22. September 1414, sie be-
ziehen sich aber auf Ereignisse aus etwas fiüherer Zeit. Der Bischoi
von Leitomischl soll über die Einwohner der böhmischen Städte Klattau
und Saaz Excommunication und Interdict verhängen, weil sie sich
Gewaltthaten gegen Geistliche hätten zu Schulden kommen lassen.
Die Klattauer hatten nämlich am 2. October 1412 (einem Sonntag)
zur Yesperstunde einen in der Stadt gut bekannten Priester Johannes
Malik, der noch am Vormittag in der dortigen Dominikanerkirche
heilige Messe gelesen hatte, bei Glockengeläute und unter Ausrufen
des Gerichtsdieners, wie es bei Hinrichtungen gemeiner Verbrecher
Sitte war, in den Fluss geworfen. Die Saazer ihrerseits hatten — es
wird nicht gesagt, wann — einen Cleriker verbrannt und sodann
einen Cleriker und einen Priester im Flusse ertränkt Dafür sollen
>) Palack^, Geschichte Böhmens OL 1 pag. IM.
*) Dieses Schreihen wird von Tomek (D^inj m^sta Prahj III. 660) erwähnt,
der sich aaf einen hei Berghaner, Plrotomartyr poenitentiae 396 abgedruckten
Aufzug ans demselben beruft. Berghauers Schrift ist mir derzeit unsugäaglich.
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602 Kamil Krofta.
die Oeweinden Klattau und Saaz so lange mit den oben erwähnten
kirchlichen Strafen belegt werden, bis Erstere 500 und die Letsteren
1000 Mark Silber zur Errichtung je eines Spitals mit einer Gapelle
in ihren Städten bezahlt haben werden.
Auch diese beiden in ihrem formellen Theile fast gleichlautenden
BuUeu wenden sich ziemlich scharf gegen die Inhaber der kirchlichen
und weltlichen Gewalt in Böhmen. Es sei zu bedauern, so heisst es
dort, dass bis jetzt von der geistlichen und weltlichen Macht dieses
Landes jene Verbrechen geheim gehalten worden seien« Hätten sie
doch schon längst geahndet werden müssen, wenn es nur nicht an
dem wahren Qotteseifer gefehlt hätte. — Worin des Näheren die io
Saaz und Klattau begangeneu Oewaltthaten bestanden, das erfahren
wir leider nicht. Auch die Ursachen, durch welche sie veranlasst
wurden, bleiben uns unbekannt. Man wird aber kaum daran zweifeln
können, dass es sich hier um etwas mehr handelte als um blosse
Verletzung der damals priucipiell allgemein anerkannten Gerichts-
freiheit der Kirche, also um mehr als UebergriflFe, wie sie in Böhmen
in einigen Fällen schon früher vorgekommen waren. Sehen wir hier
von den Gewaltthaten ab, die König Wenzel im J. 1393 gegen den
Generalvicar Johannes von l^omuk und seine Leidensgefährten verübte.
Sie eutsprangen zwar auch einem Conflict zwischen der weltlichen
uud kirchlichen Macht, lassen sich aber im üebrigen mit den Aus-
schreitungen in Klattau und Saaz nicht vergleichen. Dagegen erinnere
man bich an die bekannten Vorgänge aus den Jahren 1392 und 1593,
wo in Prag auf Befehl des königlichen ünterkämmerers Sigmund
Huler wegen verschiedener Verbrechen ein Cleriker enthauptet und ein
anderer verbrannt wurdet). Dieber lies ausserdem — wir wissen nicht,
wann — durch die SchöfiFen der böhmischen Stadt Nimburk einen
verbrecherischen Priester aufhängen. Die Schöffen giengen dann aller-
dings die päpstliche Curie um Absolution an, welche ihnen im Juni
1401 ertheilt wurdet). Ueber einen anderen ähnlichen Fall gibt uns
die bis jetzt ungedruckte Bulle Bonifaz IX. von 17. Februar 1401
nähereu Aufschlüsse). Die Bathsherren von Kuttenberg Hessen zwi-
•) Palacky, Geschichte Böhmens III. 1. pag. 58; Tomek, D^. Prahy HL 365.
>) Ich entnehme diese bisher unbekannte Thatsache einer Bulle BonifiEue IX.
vom ]5. Juni 1401, deren Copie sich in Reg. Later. 89 foi. 236» befindet Sie
ertheilt dem Prager Official den Auftrag die Excommunication ftr au%ehoben
zu erklären, der die Schöifen von Nimburk ipso facto verfiallen waren^ indem
sie »de raandato subcametarii . . . Wenzeslai Romanorum et Boheroie regis
quemdam presbyterum suis culpis et dementis exigentibns ultimo tradiderunt
supplicio et sentencialiter suspendi fecerunt*.
*) Sie ist abschriftlich in Reg. Later. 90 fol. 39t>. Zum Abdruck konunen
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Zur Geschichte der hutisischen Bewegung. gQS
sehen 1395 und 1400 einen Priester Sazema enthaupten, der im Jahre
1395 dorch das ürtheil des päpstlichen Gerichtes wegen einer Mord-
that seiner P£Emre in Ghlnm fbr verlustig erklärt worden war, ausser-
dem aber noch Nothzucht und mehrere Diebstähle verübt hatte und
einigemale aus dem Gefängnis entflohen war. Sie wurden dafür von
dem Prager Erzbiachof mit tiem kirchlichen Bann belegt, wandten
sich aber an den Papst mit der Bitte um Gnade, indem sie ihre That
mit ihrer Unkenntnis der Gesetze zu entschuldigen suchten. Sie wären
der Meinung gewesen, so führten sie aus, dass Sazema mit seiner
Pfarre auch seine priesterliehe Würde verloren habe'). Durch die er-
wähnte Bulle Bonifaz IX. wird der Abt von Vil^niov ermächtigt den
Kuttenberger Bathsherren die Absolution zu ertheilen.
Es ist nicht mit Sicherheit zu entscheiden, ob wie zu Kuttenberg
auch in Klattau und Saaz die geschilderten Vorgänge unter dem Ge-
sichtspunkte einer gerichtlichen Execution betrachtet werden können.
So viel ist jedoch ofl'eubiir sicher, dass für die Curie die Ausschrei-
tungen zu Saaz und jene in Klattau den nämlichen Charakter an sich
trugen. Betonte doch Bonifaz in der Bulle den Saazern und Klattauern
gegenüber, dass über kirchliche Personen Laien keine Jurisdiction zu-
wird sie demnäcliHt, eben so wie die in der letzten Note erwähnte Bulle in den
Monumenta Bohemiae VaticiinK.
') In der Bulle heisst es, die Rathsberren hätten den Sazema hinrichten
la^en »tamqimm simplicee et iuris ignari credentea eundeni Zazeniam ex eo,
fjuod ecclesia sua propter homicidium et fornicacionem huiuöinodi per tres dif-
finitiva« nentencias extitit privatus nee tonsuram deferebat clencalem, fuisse eciam
degradatum et sacerdotali dignitute privatum*. Die Mordthat öazemas wird
erwähnt in den Acta iudiciaria consistorii Prngensis lU (ed. Tadra). Dort lesen
wir (pag. f)3), dass am 12, Juli 1393 die Patrone der Pfarre in Chluui ihren
Procurator beetellten >ad petendum privari d. Sazemaui plebanuni ecclesie in
Chi um eadem ecclesia sua propter homicidium per ipauni perpetratura per d.
archiepiscopum Pragensem aut ipsius vicarios*. Auch die weiteren Istadieu dieses
Streites werden in denselben Consistorialacten kurz erwähnt, aber über sein Ende
geben sie uns, da sie in diesen Partien sehr lückenhaft sind, keinen Auföchluss,
Wir hören nur noch, dass am 24. October 1393 Sazema plebanu« in Chlum
5 Schock Groschen ausgeliehen hat »transeundo ad curiam Romanam in causa,
que sibi super ecclesia sua antedicta movetur* (ibid. pag. 154). Wie es ihm in
Rom gegangen ist, erfahren wir aus den Confirmationsbüchern des Prager Erz-
bisthums; ihnen zu Folge wurde nämlich am 23. September 1395 Michael de
Brodatheutonicali (es ist der später unter dem Namen Michael de Causis bekannte
Gegner Husens) zu der Pfarre in Chlum bestätigt, welche erledigt war ,ex eo,
quod d Sazema ultimus et immediatus ipsius eccleijie rector per tres sentenciaa
diffinitiTas eadem ecclesia privatus existit . , ., prout per executores Bonifacii
pp. noni certitudinaliter sumus informati. (Tingl, Libri confirmationum a. 1393
— 1399, pag. 232).
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604 Kamil Krofta.
stünde (ecelesiastice persone, in qaas Udcia nnlla competit iarisdiccio
vel censora) und wurden doch über beide die nämlichen Strafen yer-
hängt, beiden aber auch die nämlichen Vorbedingungen für eine
Lösung von Bann und Interdict gestellt Die grössere Wahrsdiein-
lichkeit dürfte allerdings sein, — da die Bulle hinsichtlich des Elat-
tauer Vorgangs geradezu Tom Ausrufen des Oerichtsdieners und Tom
Glockengelaute wie es bei Hinrichtungen gemeiner Verbrecher Sitte
sei^), redet — dass io Elattau und danu wohl (wegen der relaÜT
gleichen Behandlung des Saazer Falles durch die Curie) auch in Saaz
eine gerichtliche Execution zur Ausfährung gekommen war, dass hier
also von einem Ausfluss der unorganisirten Volksrache an unbeliebten
Priestern nicht gesprochen werden kann.
Jedenfialls legen die Ereignisse von Saaz und Elattau durch ihren
fast demonstrativen Charakter ein deutliches Zeugnis dafür ab, welchen
Grad schon drei Jahre vor dem Tode Husens in Böhmen die Abnei-
gung gegen den privilegirten Priesterstand erreicht hatte. Sie hangen
zweifellos zusammen mit der damaligen allgemeinen Aufregung der
Gemüther. Vielleicht stand man auch unter dem Eindruck, dass in
Prag am 12. Juli 1412, also kaum drei Monate vor der Elattauer
Execution, drei junge Leute hingerichtet worden waren, weil sie es
in ihrer Begeisterung für die Lehren Husens und seiner Freunde ge-
wagt hatten einem die kirchlichen Ablässe rühmenden Prediger öffent-
lich zu widersprechen^). Es ist schliesslich sicher kein Zufall, dass
sich so etwas gerade in Saaz und Elattau ereignet hat Saaz und
Elattau finden wir im Jahre 1419 unter denjenigen Städten, wo bei
den grossen unmittelbar nach dem Tode Eönig Wenzels entbrannten
Stürmen die ersten Elöster demolirt wurden*) und während der ganzen
folgenden Zeit zeichneten sie sich beide als Sitze des radikalsten
Husitenthums aus.
<) Vergl. dazu Winter, Kulturnl obraz öeek^ch mM (Ein Knltnrbild der
böhm. Städte) II. 873.
>) Palackj, Geschichte Bdhment III. 1. pag. 279.
*) Palacky, Geschichte Böhmens IIl. 2. pag. 50.
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Zur Geschichte der husitiBoben Bewegung. g()5
I.
Papst Johann XXIIL an Bischof Johann von Leitomiscfd : er soll
den Olmützer Administrator, d^n Freier Erzbischof und den etwaigen
Inquisitor haereticae prapitatis in Böhmen zu energischem Auftreten
gegen Hua und dessen Anhänger auffordern, allenfalls gegen jene drei
einschreiten. Bologna, Uli Aprü 30.
Reg. Laier. 184 foL 200^^ — Am Unken Bande oben: B; mUer dem Stücke
von anderer Hand (eigenhändig): Franciscus — de curia — de Agello. Eben
dieser bescheinigt die unten in den Noten zu den drei BuUen erwähnten Correcturen
von Schreiberhand stets eigenhändig durch die Worte: correctum de mandato Fran-
ciscua; caiisatum et correctum de mandato Franciscus de Agello*. correctum ut
Bupra oder bios Franciscus.
Johannes etc. Yenerabili fratri Johanni epiäcopo Luthomislensi sa-
lutem etc. Sperabamus hactenus, qnod iniquitatis filiis Johanni Huss et
qaibosdam aliis presbyteris et clericis et laicid, eius complicibu», in civi-
tate et diocesi Pragensibus ac regno Bohemie degentibus, qui pro eo, quod
in gravem dei offensam et catholice fidei denigracionem ac suarum et valde
multorum christifidelium animarum periculum et scandalum plurimorum
nonnallos articulos ab eadem fide deviantes et graves en-ores, iam dudum
per ecclesiam reprobatos, per quondam Johannem Wicleff heresiarcham
editoS) eciam publice coram fideli populo predicare necnon dogmatizare
temeritate propria presumpserunt hactenus et presumont, tarn in Romana
curia apostolica, ac eciam dudum extra illam ordinaria auctoritatibus, ipso-
rum contumacia et rebellione exigentibus, rite ac legitime excommunicati
et ut tales per plures annos extunc eciam publice denunciati fuerunt et
denunciantur in eodem regno et partibus vicinis, tribuisset vexacio iutel-
lectum, ut, repleta eorum facie*) ignominia, nomen domini quererent vel
coacti redirent ad percucientem se, qui vulnerat et medetur, quique in
ipsum reversis misericorditer se convertens, facile avertit faciem a peccatis,
propter penitenciam illa dissimulans, cum sie comprestabilis super malicia
parcendo maxime et miserendo suam omnipotenciam manifestat fsic]. Sed,
quod dolentes referimus, ipsi maligni, timore divino atque pudore humano
prorsus abiectis, nee percussi dolent, sed inter ipsa pocius indurati flagella,
tamquam in profundum peccatorum devenerint, adhuc dominum non que-
rentes, illum audacius provocant, deducendo in irritum nomen eius et
dictam excommunicacionis sentenciam necnon eciam alias censuras eccle-
siasticas et penas spirituales et temporales, quibus propterea sunt obnoxii,
in sua perfidia gloriantur, sicque omnem iusticiam et pacem animarum
fidelis populi, quantum in eis est, satagunt dissipare; et hec de malo in
peius per eosdem Johannem et complices sub quadam dissimulacione peri-
culosa quorundum ecclesiasticorum prelatorum, precipue qui de iure talia
ex officio propulsare, necnon eciam sub tuicione quorundam magnatum et
potentum regni et parcium predictorum, qui ut obediencie filii et fideles
athlethe Christi contra eosdem fidei hostes manu Ibrti et brachio extenso
insurgere ipsosque de finibus illis pocius fugare deberent, damnabiliter et
») Im Register? »facies«.
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gOg Kamil Krofta.
contuinaciter vires somunt et continuant, onde regnum ipsum, de quo
prius per orbem notus in Bohemia deus et merito predicari consuevit,
quod sit contaminatum, prochdolor, dictis erroribus, noyis temporibos
miserrime diffamator. Hinc est, quod nos, quorum intei-est ex pastorali
officio, in premissis alia oportuna remedia, per que tandem favente domino,
cuius res agitur in hac parte, possint^) errores ipsi in eisdem regno et
partibns eradicari, et ipsi tortuosi colubres scilicet Johannes Huss et eins
complices, qui ad fovendum diucius errores ipsos caudas habere yidentur
insimul colligatas, procul ab eiusdem regni finibus propellantur, adducere
cupientes, iratemitati tue, de qua in hiis et aliis fiduciam in domino ge-
rimus singularem, per apostolica scripta commitürous et mandamos, qua-
tenus venerabiles fratres nostros Wenceslaum patriarcham Anthiocenum,
administratorem eoclesie Olomucensis in spiritualibus et temporalibus ge-
neralem per sedem apostoHcam deputatum, necnon Conradum archiepisco-
pum Pragensem ac eciam dilectum filium inquisitorem heretice pravitatis,
si quis sit in regno et partibus antedictis, eadem auctoritate apostolica
moneas et mandes eisdem, ut infra certum terminum peremptorium com-
petentem, quem ipsis ad hoc duxeris prefigendum, contra pretatos Johan-
nem et complices ac quoscunque alios in eodem regno de heresi suspectos,
eciam cuiuscunque Status, gradus, ordinis' aut condicionis existant, iuxta
canonicas et legitimas sancciones viriliter et constanter assurgant et contra
illos sancciones ipsas solemniter exequantur, nichil de contingentibus omit-
tendo. Nos enim tibi eosdem patriarcham et archiepiscopum, si tuis man-
datis in hac parte non paruerint cum efifectu infra t-erminum antedictum,
propterea penas, in episcopos seu diocesanos locorum, qui in execucione
eorum ofQcii in suis ciyitatibus et diocesibus contra hereticos seu errores
contra ipsam fidem foventes negligentes sunt aut remissi seu ipsos errores
extirpare dissimulant, a iure prolatas, damnabiliter incurrisse, quociens
oportunum fuerit, declarandi, ac dictum inquisitorem ab officio inquisicionis
huiusmodi^) destituendi et alium ei ydoneum, de quo tibi yidebitur, ad
exercicium predicti officii surrogandi^ et eciam omnia alia et singula, que
circa hec quomodolibet oportuna esse conspexeris, faciendi, ordinandi et
disponendi racione previa, contradictores quoque per censuram ecclesiasti-
cam et alia iuris oportuna remedia appellacione postposita compescendi
plenam et liberam tenore presencium concedimus facultatem; non obstan-
tibus tam felicis recordacionis Bonifacii pape octavi predecessoris nostri,
quibus cayetur, ne iudices eadem apostolica auctoritate deputati extra ci-
yitatem et diocesim, in quibus deputati fuerint, contra aliquos procedere
aut vices suas aliquibus committere presumant, quam aliis constitucioni-
bus apostolicis contrariis quibuscunque; aut si eisdem patriarche et ar-
chiepiscopo ac inquisitori Tel quibusvis aliis communiter vel divisim a
sede predicta indultum existat, quod interdici, suspendi vel excommunioari
aut ultra vel extra certa loca ad iudicium evocari non possint, per litteras
apostolicas non facientes plenam et expressam ac de verbo ad verbum de
indulto huismodi mencionem.
Datum Bononie secundo kalendas maii anno quarto.
*) Im Register steht hier »quod*; da es keinen guten Sinn gibt, habe ich
es emendirt in »possint«. Ich will aber nicht behaupten das Richtige getxofiPen
zu haben. ^) Am Rande nachgetragen.
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Zar Geschiclite der huaitiscilen Bewegung. g07
II.
Papst Johann XXllL an Bischof Johann von LeUomiscfd: er soll
die Gemeinde KkUtau wegen Ertränkung des Priesters Johannes Malik
mit Excommunication und Interdid belegen,
Bologna, 1414 September 22.
Reg. Lattr. 184 fol 202^^ — Am linken Bande oben: B und gleich darunter
F; tmter dem Texte von anderer Hand (eigenhändig): Franciscus — de curia —
de Agello.
Johannes etc. Yenerabili fratri episcopo Luthomuslensi salutem etc.
Horrenda facinora et execrabilia sacrilegia, per iniquitatis filios proconsules
et consoles ac universitalem opidi Glathouiensis Pragensis diocesis damna-
biliter perpetrata, tociens nostrum terraemnt anditum et cor amarissime
contarbarunt, eo quod per ipsos timore divino prorsus abiecto die domi-
nico, secunda [sie] mensis octobriS) hora vesperorum, anno domini mille-
simo qnadringentesimo duodecimo quondam Johnnnem dictum Malik, pres-
byterum in habitu et tonsnra clericalibos publice incedentem et notum in
looo, quique ipsa die missam in ecclesia domus fratrnm predicatornm dicti
opidi publice celebravit, ad sonum campane et voce preconia, prout illic
de male&ctoribus ad mortem condemnatis fieri conaueYit, violenter et mi-
serabiliter in quodam flumine, quod prope dictum opidum fluit, ausu sa-
crilego et nequiter submerserunt, et vii est, qui requirat sanguinem in-
nocentis taliter perempti. Quare hü, qui gloriantur, cum male fecerint,
et exultant in rebus pessimis, impunitatem non solum sibi, aed et aliis
promittentes indebitaro, malignes secure incitant ad peccandum, et sie
innocentes que non rapiunt compelluntur exolvere non sine gravi contu-
roelia creatoris. Et nedum dolendum, sed mirandum est, quod illud fla-
gicium, quod ita iuit et est, ut^) veridica relacione didicimus, publicum
et notorium, quod nuUa potuit neque potest tergiversacione celari, dissi-
mulavit hactenus spiritualis et temporalis potestas in partibus illis, que
si zelom dei habuisset, utique ipsa ultrice iusticia debite iudicasset. Quis
ergo erit amodo innocencie locus tutus, et quomodo potent pietati contra
severitatem talium sceleratorum de cetero provideri, si homines innocentes
presertim eccle^iastice peraone, in quas laicis nulla competit iurisdiccio
vel censura, taliter noxiis crudelium manibus exponantur? Quis a tantia
immanitatis ^) excessibus non horreat, quis non tantam seviciam detestetur ?
Noa autem, quorum intereat, huiusmotli acelera nolentes, prout nee debe-
mus, sub dissimulacione transire, fratemitati tue, de qua in hiis et aliis
fiduciam gerimus in domino singularem, per apostolica scripta committimus
et mandamus, quatenus, vocatis dictis proconsulibus, consulibus et uni-
versitate et eciam omnibus illis, qui prenotato interfuere flagicio, et aliis,
qui fuerint evocandi, ex officio in ipsos proconsules et consules ac eorum
complices in hac parte necnon eciam singulares personas ex universitate
huiuamodi, illos ex eis videlicet, quos in hoc delinquisse [sie] reppereris,
») Am Rande nachgetragen.
i>) »a tantia immanitatis« am Rande itachgetragen anstatt des durchstri-
chenen >ex tantia inhumanitatisf.
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g08 Kamil Krofta.
aactoritate apostolica eicommunicatos publice muicies*) et ab aliis facias
per totnm regnom Boemie in ecclesüs et locis insignibus publice nunciari,
et in ipsum opidum interdicti sentenciam appellacione remota promulges
et renoves et renoyari^) focias solemmter singulis diebus dominicis et
festiyis, donec ipsi sacrilegi efißcaciter in tuis manibus aasignent^^) quin-
gentas marchas argenti puri, quas absque aliqua remissione per te ipsis
super hoc üncienda in edificacionem et dotacionem hospitalis pauperum
cum capella pro ipeoium pauperum recepcione et recreacione in eodem
necnon pro presbytero et clericis, qui diyina celebrent ofißcia in eadem
capella pro tempore, in opido predicto yel apud illud in loco ad id con-
gruo et bonesto, iuxta. datam tibi a deo^) prudenciam conyorti yolumos
absque diminucione quacunque, ut illic oretur pro salute fidelium anima-
rum deffunctorum et precipue illic taliter occisorum [sie]. Alias contra
eos ad grayiores penas et mulctas procedemus, donec adyeniat eis forsan con-
digna penitudo ac deo et ecclesie atque nobis de tantis iniurüs oongrae
satisfiat; contradictores per censunyn etc.; non obstantibus quibuscunque
litteris et processibus, necnon dispensacionibus et absolucionibus, per ipsos
sacrilegos sub quacunque yerborum forma coniunctim yel diyisim in peni-
tenciaria®) nostra forsan super hiis hactenus impetratis') et in futurum
eciam forsan impetrandis, quas eis quoad hoc nolumus in aliquo suffragari,
et tam felicis recordacionis Bonifacii pape VIII. predecessoris nostri, qua
cayetur, ne iudices a sede apostolica deputati aliquos extra eorum dw cciea
trahere seu contra ipsos procedere presumant, ac de personis ultra certum
numerum ad iudicium non yocandis, et aliis constitucionibus apostolicis
contrariis quibuscunque ; seu si eisdem proconsulibus, consulibus ac uni-
yersitati vel quibusyis aliis communiter yel diyisim a aede predicta alt
indultum, quod interdici, suspemli yel excommunicari aut ultra yel extra
certa loca ad iudicium eyocari non possint, per litteras apostolicas non faci-
entes plenam et expressam ac de yerbo ad yerbuni de indulto huiusmodi men-
cionem, iure tamen parrochialis ecclesie et alterius cuiubcunque semper salyo.
Datum Bononie decimo kalendas octobris anno quinto.
m.
Papst Johann XXlIl. an Bischof von LeitomisM: er soll alle die,
welclie er an der Verbrennung eines Clerikers und an der Erträfücung
eines Priesters und eines Clerikers in der Stadt Saaz sdiuldig gefunden
haben wird, mit Excommunication und die Stadt selbst mit lntep*dict
^^'^^^^' Bologna, 1414 September 22.
Heg. Later. 184 foL 20^—'^04K — Am Imken Ramäe obenF; wUer dem TkbU
von af%derer Hand (eigenhändig): FrAnciscus — de curia — de Agello.
Johannes etc. Yenerabili fratri episcopo Luthomislensi salutem etc.
HoiTenda facinora et execrabilia sacrilegia, per iniquitatis filios proconsules
*) Am Rande verbessert aus »nuncias*. ^) Am Rande nachgetragen
statt des getilgten ,ab aliis«. «) Im Register »assignet«. ^) Am Rande
nachgetragen statt des getilgten »a domino*. «) Am Rande nachgetragen
ptatt des getilgten »penitencia«. 0 ^ Regiitar: »impebratas«.
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Zur Geschichte der husiiischen Bewegung QQQ
et consule3 ac universitatem opidi Zateensis Pragensis diocesis damnabiliter
perpetrata, tociens nostrum terruerunt auditum et cor amarissime contur-
baront, eo quod per ipaos timore divino prorsus abiecto unus \idelicet
clericus ignis mcendiD consamptos et postea dao sei licet unus pre sbyter
et alter clericus successive in quodam pablico flumine, quod prope prefa-
tum labitur opidum, in aquis vehementibas submersi fuerunt, et vix est,
qui requirit sanguinem innocentum taliter peremptorum. Quare hü, qui
gloriantur cum male fecerint et exultant in rebus pessimis, impunitatem
non solum sibi, sed aliis promittentes indebitam, malignos secure incitant
ad peccanduro, et sie innocentes que non rapiont compelluntur exolvere
non sine gra\i contumelia creatoris. Et nedum dolendum, sed mirandum
est, quod illa flagicla dissimulavit hactenus spiritualis et temporalis po-
testaa in partibus illis, que si zelum dei habuisset^), uUque ipsa ultrice
iusticia debite vindicasset. Quis ergo erit amodo innocencie locus tutus,
et quomodo poterit pietati contra severitatem talium sceleratorum decetero
provideri, si homines innocentes presertim ecclesiastice persone, in quas
laicis nulla competit iurisdiccio vel censura, taliter noxiis crudelium ma-
nibus exponantur? Quis a tantis immanitatis excessibns non horreat, quis
non tantam seviciam detestetur? Nos igitur, quorum interest, huiusmodi
scelera nolentes, prout nee debemus, sub dissimulacione transire, fratemi-
taii tue, de qua in hiis et aliis iiduciam geiimus in domino singularem,
per apostolica scripta committimus et mandamus, quatenus, vocatis dictis
proconsulibus, consulibus et unlversitate et eciam omnibus illis, qui pre-
notatis interfuere flagicüs, et aliis, qui fuerint evocandi, super premissis
summarie, simpliciter et de piano inquiras ex oflQcio auctoritate nostra
veritatem, et si per inquisicionem eandem, quod proconsules, consules et
universitas huiusmodi predicta homicidia vel aliqua seu aliquod ex eis
commiserint, inveneris, in ipsos proconsules et consules^) ac eorum com-
pUces in hac parte, necnon«) eciam singulares personas ex universitate
huiusmod*, illas videlicet^) ex eis, quas in hoc deliquisse reppereris, auc-
toritate predicta excommunicatos publice nuncies et ab aliis facias per
totum regnum Boemie in ecclesiis et locis insignibüs publice nunciari, et
eciam in ipsum opidum interdicti sentenciam appellacione remota pro-
mulges et renoves ac renovari facias solempniter singulis diebus dominicis
et festivis, donec ipsi sacrilegi efficaciter in tuis manibus assignent mille
marchas argen ti puri, quas absque aliqua remissione per te ipsis super
hoc facienda^) in edificacionem et dotacionem hospitalis pauperum cum
capella pro ipsorum pauperum recepcione et recreacione in eodem necnon
pro presbytero et clericis, qui divina celebrent officia in eadem capella
pro tempore, in opido predicto vel apud illud in loco ad id congruo et
honesto, iuxta datam tibi a deo prudenciam converti volumus absque di-
minucione quacunque, ut illic oretur pro salute fideliumQ animarum de-
•) Im Reg. stand hier ursprünglich ,haberent«, es ist aber getilgt, und am
Rande ist nachgetragen »habuissent* [sie].
*>) »uniyersitas huiusmodi — consules* am Rande nachgetragen.
c) Im Reg. : ,nec«.
<>) Am Rande nachgetragen.
e) Im Reg.: »faciendis*.
^ Am Rande nachgetragen.
MitthGiUmgon XXIII. 40
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610 Kamil feroftft.
functorttm et precipue illic taliter occisorum. Alias contra eos ad gra-
yiores penas et mulctas procedemus, donec adveniat forsan eis condigna
penitudo ac deo et ecclesie atque nobis de tantic iniariis congrue satis-
fiat; contradictorcs per censuram ecclesiasticam et«.; non obstantibus [die
Schlussformel gleichlautend mit der vorigen Bulle].
Datum Bononie decimo kalendas octobris anno quinto.
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Die Instructionen Carls V. für Philipp lt.
Von
Bruno Stube I.
unter der stattlichen Zahl von Fürsten aus alter und neuer Zeit,
die bestrebt gewesen sind, ihre Nachfolger in die Geheimnisse der Be-
gierungskunst einzuweihen, und nicht nur als Praktiker, sondern auch
als Theoretiker in der Leitung der Staaten und Völker zu glänzen,
nimmt Carl V. unbestritten mit den ersten Platz ein. Der Stellung
als Beherrscher eines üniversalreicheS; die ihn fortwährend in Kämpfe
mit feindlichen Mächten verwickelte, sich bewusst, war Carl auch stets
der Schwierigkeiten eingedenk, die seinem Nachfolger aus der von ihm
eingeschlagenen Politik für die Zukunft nothwendig erwachsen mussten.
Während aber andere Fürsten ihre Begierungsmaximen für ihre Nach-
folger nur einmal, gewissermassen als politisches Testament zum Aus-
druck brachten, hat Carl wiederholt an besonders wichtigen Abschnitten
seines Lebens seinem Nachfolger Belehrungen und Unterweisungen zu-
theil werden lassen, und ihm die Wege gezeigt, die er einschlagen
müsse, um seinen Herrscherpflichten jederzeit gerecht werden zu können.
In den damit sich befassenden Instructionen Carls für seinen Sohn
und Nachfolger Philipp IL gewinnen wir aber nicht nur in des Kai-
sers Maximen über die schwere Kunst der Staatsleitung und in seine
tiefe Menschenkenntnis, sondern auch mehrfach in die damalige Welt-
politik, in das Verhältnis der einzelnen Mächte zu einander, einen Ein-
blick, und insofern sind sie zum Theil als nicht zu unterschätzende
historische Quellen zu betrachten.
Es sind nun bis jetzt fünf verschiedene an Philipp II. gerichtete
Instructionen oder Unterweisungen Carls bekannt. Ausserdem finden
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612 Bruno StÜbel.
wir eine nur erwähnt und eine, die Carl untergeschoben ist, nicht von
ihm selbst henührt, vor.
Die erste Instruction erhielt Philipp bereits, als er noch ein zwölf-
jähriger Knabe war. Sie ist datirt Madrid d. 5. November 1539 und
schliesst sich inhaltlich an ein unter demselben Datum erlassenes Codi-
zill Carls an. Sieben Tage nach Ausfertigung dieser beiden Schrift-
stücke trat Carl von Madrid eine Heise nach den Niederlanden an,
wobei er den Weg durch Frankreich nahm und während welcher er
den Erzbischöfen von Toledo und Sevilla, sowie dem Staatssecretär
Don Francisco de los Cobos die Regentschaft Spaniens übertrug.
Das Codizill und die Instruction sind enthalten in „Papiers d'etat
du Cardinal de Granvelle d' apres les manuscrits de la biblioth^ue de
Besan9on, publ. sous la direction de Ch, Weiss,* T. 11. p. 542 — 548 u.
p. 549—561, Paris 1841 (Memoires de Granvelle V. p. 243—251 u.
253 — 257). — In der Instruction theilt Carl dem „sehr theuern und
sehr geliebten Sohne, Don Philipp Prinz von Spanien* in Form einer
Ermahnung, Anweisung und eines Käthes seinen Willen mit, den der
Prinz, falls Gott den Kaiser zu sich nehmen sollte, zu vollziehen habe,
damit er in Frieden und mit Glück regieren könne. Zuvörderst legt
er ihm die Bewahrung der Einheit des heiligen und alten Glaubens
und den Gehorsam gegen die römische Kirche, sowie den heiligen
apostolischen Stuhl und dessen Befehle an's Herz, ihn dabei an ihre
Vorfahren erinnernd. Er solle immer, soweit er es vermöge. Acht
haben auf das gemeine Wohl der Christenheit, und die Königreiche,
Länder und Völker, die er überkommen würde, gerecht und milde re-
gieren. Dann solle der Prinz eine gute, wahre, aufrichtige und voll-
kommene Freundschaft mit dem römischen König und dessen Kin-
dern, also den Neffen und Nichten des Kaisers, halten, und wie dieser
es immer gethan, mit ihnen in stetem Einvernehmen leben, aber ebenso
auch mit den benachbarten andern Fürsten und Potentaten der Chri-
stenheit. Mit allen seinen Kräften solle er jede Veranlassung zu
Zwistigkeiten mit seinen Nachbarn vermeiden, soweit es das Wohl
und der Vortheil seiner Königreiche, Länder und Völker gestatteten.
Was insbesondere den König von Frankreich anbelange, so wisse
Gott, dass er, der Kaiser, die vergangenen Kriege zwischen ihnen
beiden nicht veranlasst, dass er die bösen und nachtheiligen Folgen
derselben gar sehr beklagt, und alle Mittel, ihnen vorzubeugen und
in Freundschaft mit dem Könige zurückzukehren, angewandt habe.
Und da nun diese Freundschaft mit Gott:s Hilfe wieder hergestellt
sei, so ermahne und rathe er dem Prinzen auch seiuei-seits, so sehr er
könne, Freundschaft mit dem König und dessen Kindern zu bewahren
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Die Instruclioneu Carle V. für Philipp IL 613
und diese zu befestigen. Deshalb solle der Prinz alle vergangenen
Zwistigkeiteu zwischen dem König und dem Kaiser gänzlich vergessen,
wie das der Kaiser selber gethan habe.
Im Zusammenhang hiermit kommt Carl auf seine vorjährige Beise
nach Nizza und auf seine Zusammenkunft mit König Franz I. zu
Aiguesmortes (14. — 17. Juli 1538), welche diese Freundschaft zwischen
beiden Herrschern besiegeln sollte, zu sprechen. Diese Freundschaft
glaubte er nun bekanntlich nicht besser befestigen zu können, als
durch eine enge Verbindung seines Hauses mit dem des Königs von
Frankreich durch eheliche Vereinigungen. Sein Lieblingsplan, auf
den er wiederholt zurückkommt, war, dass sich der zweite Sohn des
Königs, der Herzog von Orleans, mit seiner Tochter, der Infantiu
Maria, oder mit der zweiten Tochter des römischen Königs (Anna),
und dass sich der zweite Sohn des letzteren (Ferdinand) mit Marga-
rethe, einer Tochter Franz I. vermählen sollten, um diese und noch
einige andere Familienangelegenheiten, mit denen Carl seinen Sohn
Philipp bekannt macht, dreht sich der übrige Theil der Instruction
vom 5. November 1539.
Carl wollte auf alle Fälle Frieden mit Frankreich haben, um seine
ganze Macht gegen die Türken und gegen die innern Feinde in seinen
Reichen wenden zu können. ludessen verwirklichten sich seine Pläne
nicht. Es kam vorderhand zu keinem Frieden, zu keiner Freundschaft
mit Frankreich. Die alten Streitigkeiten zwischen dem österreichisch-
burgundischen und französischen Hause brachen von neuem aus, und
konnten, wie schon oft, nur durch die WaflFen entschieden werden.
Bereits ein Jahr nach Erlass jener Instruction, also 1540, begann
sich Carls Verhältnis zu König Franz I. wieder zu trüben, und der
Krieg zwischen beiden schien unvermeidlich zu sein. Im Juli 1542
griff Franz zu den Waffen, und auch dessen Verbündeter Sultan Su-
leiman rüstete sich zu neuem Kampfe gegen das Haus Oesterreich.
Gefahrlich wurde Carls Lage besonders im Frühjahr des darauffol-
genden Jahres 1 543- Einen Verbündeten fand er jetzt in König Hein-
rich Vlll. von England, mit dem er am 11. Februar 1543 eine Allianz
gegen Franz I. geschlossen hatte. Es galt seine Herrschaft und Macht
abermals gegen Franzosen und Türken, und sodann gegen die deutschen
Protestanten zu behaupten, es handelte sich um einen entscheidenden
Kampf für seines Hauses Stellung und Bedeutung in Europa.
So brach denn Carl anfang Mai 1543 von Spanien zunächst nach
Italien auf Am 1. Mai schiffte er sich in Barcelona ein und verweilte
einige Tage, vom 2. — 12. Mai, in Palamos an der Nordküste von Cata-
lonien. Diesmal übertrug er während seiner Abwesenheit die Begent-
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Ql^ Bruno Stübel.
Schaft Spaniens seinem nun beinah sechzehnjährigen, also immer noch
sehr jugendlichem Sohne und Erben, dem Prinzen Philipp selbst, aller-
dings unter Assistenz erfahrener und geübter Staatsmänner, die in
den Geist seiner Regierung hinlänglich eingeweiht waren. Damit aber
auch Philipp einen Einblick in die Staatsgeschäfte gewinnen sollte
and damit er wisse, wie er sich künftig in seinem Privatleben zu ver-
halten habe, erliess Carl während seines Aufenthaltes in Palamos zwei
Instructionen für diesen, die Gachard^) nicht umhin kann, als Monu-
mente der Weisheit, der Voraussicht und einer vollendeten Erfahrung
in der fiegierungskunst, als Monumente einer tiefen Kenntnis der
Menschen und Dinge zu bezeichnen, und die allein genügen würdeu,
Carl Y. den ersten Platz unter den Staatsmännern seiner Zeit einzu-
räumen.
Beide Instructionen, die erste vom 4., die zweite vom 6. Mai
1543 sind zusammen zuerst von Lanz^) und alsdann von Mauren-
brecher unter der Bezeichnung ^Zwei Schreiben Kaiser Carls des
Fünften* 3) veröffentlicht worden. Die zweite hatte bereits i. J. 1788
Antonio Yalladares de Sotomayor in P. XIX seines Semiuario erudito
nach einer sehr fehlerhaften Copie des Originals abdrucken lassen, wie
denn überhaupt die von Carl eilig auf das Papier geworfenen, mit
Correcturen und Bandbemerkungen versehenen spanischen Originale
beider Instructionen vielfach und nicht eben genau copirt worden sind.
Nach einer solchen Copie hat auch Lanz seine Ausgabe verfertigt.
Maurenbrecher hat zwar die Originale, die er damals im Archiv des
Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten zu Madrid vorfand,
benützt, ist aber dabei nicht sorgfältig genug zu Werke gegangen.
Von der ersten Instruction vom 4. Mai 1543 hat nun neuerdings
Alfred Morel-Fatio eine genaue textkritische, mit Anmerkungen aus-
gestattete Ausgabe nach dem Original veranstaltet^). Aus der Ein-
leitung hierzu erfahren wir, dass die Originale beider Instructionen,
die sich um das Jahr 1863 noch in Madrid befanden, zu Anfang des
Jahres 1899 auf bis jetzt noch unaufgeklärte Weise in Paris zum Ver-
kauf ausgeboten worden sind, und zwar erwarb sie von dem Verkäufer
1) Biographie nationale de Belgique, T. III, p. 666, Braxelles 1872«
>) Staatspapiere zur Gescliichte des Kaisers Carls V. enthalten in »Bibliothek
des literarischen Vereins zu Stuttgart«, Bd. 11, p. 359—379, Stuttgart 1845,
•) In »Forschungen zur deutschen Geschichte« Bd. 3, p. 283—310, Göttin-
gen 1863.
^) Erschienen in »Annales de la facult^ des lettres de Bordeaux et des
universit^s du Midi. Quatri^me S^ie, XXI. Ann^e, Bulletin Hispanique« T. I,
ur. 3, Juillet-Septembre 1899, p. 135—148,
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Die Instructionen Carls Y. für Philipp II. ß]^5
Noel Charavaj, der Morel-Fatio von der ersten Instruction — die zweite
hatte er bereits verkauft — eine Copie entnehmen liess. So scheinen
diese wertvollen Documente für Spanien, wie Morel-Fatio bemerkt,
endgiltig verloren zu sein.
Was nun den Inhalt dieser beiden Instructionen <) anbelangt, so
verweisen wir auf die kurzen AuszQge, die Maurenbrecher in der Ein-
leitung zu seinen Ausgaben gegeben hat, und wollen nur noch her-
vorheben, dass die zweite vom &. Mai ungleich vertraulicher gehalten
ist, ab die erste, dass Carl seinem Sohne noch besonders einschärft,
sie geheim zu halten und für sich zu bewahren. Der Qrund mochte
wohl ohne Zweifel in den oft sehr freimüthigen ürtheilen, die Carl
über einflussreiche Hof- und Staatsbeamte darin fällt, liegen. Die erste
vom 4. Mai befasst sich unter andern auch mit Bathschlägen für das
Privatleben des Prinzen, welche diesem schon mündlich ertheilt wor-
den waren«
Wir müssen Maurenbrecher vollkommen Recht geben, wenn er
am Schlüsse seiner Inhaltsauszüge die Frage aufwirft, ob es wohl noch
einen zweiten Fürsten gäbe, dem von seinem Vater eine so unausge-
setzte und so eingehende Unterweisung in der schweren Kunst der
Staatslenkung zutheil geworden sei, als eben Philipp, und wenn er
femer bemerkt, dass feststehe, dass Carl Y. eine ganz ausserordent-
liche Sorgfalt auf die politische Bildung seines Nachfolgers verwendet
und ihn von früh an zur Fortsetzung seiner Pläne erzogen habe.
Dieses unausgesetzte Bestreben Carls für die allseitige und be-
sonders politische Bildung Philipps, sowie für dessen Einweihung in
seine Pläne Sorge zu tragen, kommt auch wieder so recht in der
nächsten sehr ausführlich gehaltenen Instruction zum Ausdruck. Carl
erliess sie zu Augsburg den 18. Januar 1548i also während jenes
denkwürdigen Reichstags, den er dort am 1. September 1547 eröflF-
nete, auf dem vornehmlich über das Concil und das Interim verhan-
delt werden sollte.
Wir kennen sie bereits aus der Historia de la vida y hechos del
emperador Carlos V. des Sandoval, Ausgabe: En Amberes 1688 T. 11,
fol. 475—487, wo aber der 19. Januar als Ausstellungstag angegeben
ist; den 18. geben die Memoiren Qranvellas, hier unter der Bezeich-
nung ^Instrucciones de Carlos-Quinto ä Don Felipe su hijo* und her-
ausgegeben in ^Papiers d' etat du icardinal de Qranvelle, publ. par Ch.
<) Hume, Philipp IL of Spain, Chapt L, p. 12, London 1897, hebt ihre
Bedeutung für die von Philipp spÄter befolgte Politik hervor.
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QIQ Bruno Stube).
WeissS T. m, p. 267—318, Paris 1847 mit französischer üebersetzimg
des spanischen Originales an^).
Die körperlichen Leiden, von denen Carl in der letzten Zeit heim-
gesucht worden war, Hessen ihn sein baldiges Ende befürchten, [und
aus diesem Grunde fühlt er sich veranlasst, seinem Sohne abermals
Rathschlage für die Zukunft zu ertkeilen. Er gesteht offen, dass es
ihm in Anbetracht der Unbeständigkeit und Ungewissheit der mensch-
lichen Dinge beinahe unmöglich sei, seinem Sohne eine feststehende
Kegel sowohl für sein Privatleben, als auch für die Regierung der
Länder, die er ihm hinterlassen würde, anzugeben. Indes die Zu-
neigung zu ihm, der Wunsch, dass er sich den Ruhm Gottes erwirken
möge, und die Sorge um sein eigenes Gewissen sowie um das seines
Sohnes, hätten in ihm das Verlangen rege gemacht, hier einige Speciul-
punkte zu seiner Unterweisung zu berühren.
Die wichtigste und dauerhafteste Grundlage der Lebensführung
des Prinzen muss in einem unbedingten Vertrauen auf die unendliche
Güte des Allmächtigen bestehen. Alle Wünsche und Handlungen
müssen dem göttlichen Willen unterworfen werden mit dem Gefühle
grosser Furcht, ihn zu beleidigen. Gottes Hilfe, Beistand und Gnade
ist nothwendig, um gut zu regieren und zu herrschen. Um sich aber
dieser zu versichern, muss der Prinz vor allem darnach trachten, im
allgemeinen wie im besondem, in allen Staaten und Gebieten, die er
vom Kaiser erben werde, den heiligen katholischen Glauben zu be-
haupten und zu vertheidigen, die göttliche Gerechtigkeit zu begün-
stigen, ohne Ausehen der Person gegen Alle vorzugehen, die im Ver-
dacht der Abtrünnigkeit stehen und mit allen nur möglichen Mitteln,
dem Rechte und der Billigkeit folgend, die Ketzereien und die der
alten Kirche feindlichen Sekten zu unterdrücken.
Zunächst sind es also die kirchlichen Angelegenheiten, die Carl
in dieser Instruction berührt, und da liegt ihm denn am meisten das
Goncil am Herzen. Nach so vielen mühseligen und gefahrvollen Be-
strebungen, die Dissidenten in Deutschland wieder in den Schooss der
wahren Kirche zurückzuführen, sei er schliesslich zu der Ueberzeugung
gekommen, dass das einzig richtige Mittel, diesen Zweck zu erreichen,
die Abhaltung eines Concils sei. Er empfiehlt und bittet den Prinzen,
falls er, der Kaiser, den Ausgang des Concils nicht mehr erleben sollte,
thätig einzugreifen und sich mit dem römischen König sowie mit den
andern christlichen Potentaten in Einvernehmen zu setzen, damit die
») Gachard, der in »Retraite et mort de Charles-Quint* T. I, p. IX die
Instruction nur erw&hnt, lässt sie am 9. Januar 15tö ausgeetellt sein.
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Die Instructionen Carls V. für Philipp II. 617
YersammluDg ihre Arbeiten fortsetze und zu Ende führe. Der Prinz
solle in einer so wichtigen Angelegenheit sowohl in seinem, wie auch
im Namen der Königreiche und Länder, die er überkommen würde,
den ganzen Eifer, der ihm als guter Fürst und gehorsamer Sohn der
Kirche zukomme, aufbieten, die grosste Ehrfurcht vor dem heiligen
ax>08tolischen Stuhle bezeugen und diesen unaufhörlich begünstigen
und beschützen. Sollte der heilige Stuhl Hechte beanspruchen, die
der Prinz für das Interesse der ihm untergebenen Staaten und Völker
oder für sein eigenes als irrthümlich und nachtheilig erachten müsse,
so solle er, indem er dem Uebel abzuhelfen suche, mit Klugheit und
Ehrfurcht dabei zu Werke gehen, und soviel als möglich jeden An-
stoss vermeiden, nur die Behauptung seiner Bechte und der seiner
Völker als Ziel im Auge haben.
Bei dem ihm zustehenden Vorschlagsrecht oder der Ernennung
von Persönlichkeiten zu kirchlichen Aemtem und Würden und bei
der VertheiluDg von Beneficien solle der Prinz die grösste Sorge da-
rauf verwenden, nur solche damit zu versehen, die ihm durch ihre
ünterrichtung, Erfahrung, durch einen guten, exemplarisch moralischen
Lebenswandel die wünschenswertesten Garantien für eine gute Ver-
waltuDg darböten. Seine Wahl solle auf Männer fallen, die eines ab-
soluten Vertrauens würdig seien, die ausschliesslich den Dienst Qottes
und die Erfüllung seiner, des Prinzen, Absichten im Auge hätten.
Alsdann schärft Carl seinem Sohne ein, mit allen Kräften und
mit allen erdenklichen Mitteln Krieg zu vermeiden, niemals einen
solchen zu unternehmen, es sei deon, dass er dazu gezwungen würde,
und die Umstände derartige seien, dass Gott und die Welt klar sehen
könnten, dass ihm nichts anderes übrig geblieben sei. Denn nur im
Frieden, um den Carl den Himmel inständig bittet, könne man Gott
würdig dienen.
Einer der vornehmsten Gründe, die den Prinzen veranlassen müssten,
den Frieden zu erhalten, sei der Zustand der Ermattung und Er-
schöpfung, in dem sich die Staaten, die er erben würde, beföndeu,
hervorgerufen durch eine Reihe zu verschiedenen Zeiten und in ver-
schiedenen Gegenden geführter Kriege, in die Carl verwickelt worden
sei, und zwar aus Sorge um die Vertheidiguug seiner Länder, und mit
dem Begehren, sie vor Bedrückung zu bewahren, wie Jedermann wisse.
Mit Gottes Hilfe und dank seines mächtigen Schutzes, sei er so glück-
lich gewesen, seine Länder erhalten, vertheidigen, ja ihnen sogar einige
Gebiete von grossem Werte hinzufügen zu können. Freilich hätte er
dies alles ohne grosse Opfer, die er seinen Unterthanen hätte aufer-
legen müssen, . nicht erlangt. Deshalb sei es unumgänglich nothwen-
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618 Bruno Stübel.
dig, dass das Volk künftighin etwas Buhe genösse, worauf er den
Prinzen ganz besonders aufmerksam machen wolle.
Leider habe er sich zu wiederholtenmalen zum grossen Nachtheile
der öffentlichen Einkünfte und der Finanzen überhaupt in die zwin-
gende Nothlage versetzt gesehen, beträchtliche Theile seiner Gebiete
veräussern und verpfänden zu müssen. Der Prinz solle sie wieder in
seinen Besitz nehmen, sie einlösen. In diesem Funkte empfiehlt Carl
seinem Sohne den Eifer und die Geschäftigkeit aufzubieten, die er
selbst aufbieten würde, wenn ihm die Möglichkeit dazu verschafft wäre,
da es sein dringender Wunsch sei, die betreffenden Länder in Folge
seiner Zuneigung zu ihnen, ihm in ihrer Integrität zu überliefern.
Auf den Krieg wieder zurückkommend, so ist sich Carl vollkom-
men bewusst, und kennt es aus eigener Erfahrung, dass man nicht
immer in der Lage sei, den Krieg zu vermeiden, wie man wohl
wünschte, zumal wenn man an der Spitze einer so grossen Zahl an-
sehnlicher Länder und Königreiche stünde, wie z. B. die seien, die
ihm Gott in seiner unendlichen Güte verliehen habe und die er dem
Prinzen zu überlassen hoffe, falls Gott die Gnade haben sollte, es zu
erlauben. Er wisse, dass das von dem guten oder schlechten Ver-
halten der benachbarten Fürsten und anderer Potentaten abhänge.
Die Erfahrungen, die er in dieser Beziehung gemacht habe, gäben ihm
nun die Veranlassung, dem Prinzen Bathschläge zu ertheilen, die diesem
als Bichtschnur für die Zukunft dienen sollten.
Hiermit schliesst der allgemeine Theil dieser Instruction, und
es folgt nun eine sehr eingehende Charakteristik der auswärtigen Politik
Carls und seines Verhältnisses zu den andern Mächten, auf die hier
näher einzugehen uns jedoch zu weit führen würde.
Während seines Aufenthaltes in Augsburg 1547 — 48) und zwar
im erstgenannten Jahre, hat nun Carl nach der „Eistpire de Ferdi-
nand Alvarez de Tolede, premier du nom duc d'Albe* T. I, p. 318
— 319, Paris 1698^) seinem Sohne Philipp durch Alba eine In-
struction , Memoire instructif einhändigen lassen, die nach den an-
geführten Stellen mit der eben besprochenen in keiner Verwandtschaft
gestanden haben kann^). Man könne sie, so sagt der Autor, ,le grand
Art de regner* nennen, da sie sich mit der Art und Weise, ein Beich
gut zu regieren, befasse, und Philipp daraus zur rechten Zeit erführe, wie
<) Ist die französische Bearbeitung eines 1669 lateinisch zu Salamanca unter
dem Titel: Vita Ferdinandi Toletani ducis d'Albani erschienenen Werkes eines
unbekannten Autors.
•) S. Waltz, Die Denkwürdigkeiten Carls V. Eine Studie zur Geschichte
des 16. Jahrh., p. 11, Anmerk. 3, Bonn 1901. Sollte sie die geheine Instruction
sein, die nach Waltz neben der v> 18. Jan. hergegangen sein muss?
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Die Ir^siructionen Carle V. ftJr Philipp IL 619
er seine Unterthanen glücklich machen mQsse, wie er der Schrecken .
seiner Feinde, der Schiedsrichter der Welt werden könne. Sie beruhe
auf nichts anderem, als auf langer Erfahrung, die Carl erlangt habe,
wie aus dem ersten Artikel der Instruction oder Denkschrift herror-
gehe. Wir geben die Stelle hier im Wortlaut mit: .I'ai jug^ apro-
pos, mon eher Fils, de yous ecrire ce que yous devez savoir pour
regner avec gloire, c* est le fruit de mes exp^riences ; ils ne renferment
que des preoeptes necessaires, de V utilit^ desquels je suis tellement per-
suade, que je les prendrois pour V unique regle de mon Gouvernement,
si je commenfois ii porter la Couronne. Lisez — les avec soin, re-
gardez — les comme la meilleure piece de vötre heritage, et celle
que j*ai eu le plus d^ empressement de vous mettre entre les mains,
avant que la mort que j^attens chaque jour, et que je sens venir ä
grands pas, m'enleve de ce monde*^.
Hierauf fährt der Verfasser eine auf Alba bezügliche Stelle an, die
sich am Schluss der Instruction befindet, und die, wie es heisst, von
weniger correcten Autoren, vielleicht Feinden des Alba^schen Buhmes,
weggelassen worden wäre. Darnach sei es Carls Wille, dass, wenn
Philipp, wie es die Noth wendigkeit erheische, nach Italien käme, und
von den dortigen Fürsten ohne Zweifel aufgefordert werden würde, in
ihren Palais zu wohnen, und er dann irgend einen dieser Fürsten an
seiner Tafel empfangen müsse, er auch den Herzog von Alba dazu
empfangen solle. Denn es sei unwürdig, dass dieser Herr, der wegen
seiner grossen Verdienste dem Kaiser theurer und schätzenswerter
sei, als irgend einer dieser Fürsten, einer Ehre verlustig gienge, deren
diese viel weniger würdig wären, als der Herzog. Scheinbar stünde
dieser ja allerdings in seiner Eigenschaft als Unterthan unter den
Fürsten, aber er gäbe ihnen hinsichtlich der Geburt nichts nach, er
überrage sie an Verdienst und an Wert, und der Kaiser hielte nur
die Fürsten, die durch die göttliche Vorsehung wirklich solche seien,
für höherstehender als ihn.
Mehr erfahren wir leider über diese Instruction nicht, und auch
sonst finden wir sie nirgends erwähnt.
Wenn die vier Instructionen Carls an seinen Sohn Philipp vom
5. November 1539, 4. und 6. Mai 1543 und 18. Januar 1548 zufolge
ihrer brieflichen bezw. urkundlichen Form, die sie an sich tragen,
eine besondere Gruppe bilden, so ist dagegen die nunmehr zu be-
sprechende Instruction gewissermassen als ein' Leitfaden oder als ein
kurzgefasstes Lehrbuch der Politik, der Regierungsmaximen Carls, an-
zusehen. Sie ist von uns bereits in einer früheren Abhandlung in
dieser Zeitschrift, betitelt .Aus dem letzten Lebensjahre König Philipps H.
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g20 Bruno Stübel.
von Spanien*, und zwar bei Besprechung der von Turba nach einer
italienischen Handschrift veröffentlichten Instruction Philipps an sei-
nen Sohn vom Jahre 1598 kurz erwähnt *). Wir bemerkten dabei,
dass diese Instruction dieselbe sei, die der kurfürstlich brandenbur-
gische Bath und Historiograph Antoine Teissier zu Berlin im Jahre
1699 nach einer einstmals im Besitz der Königin Christine von Schwe-
den befindlichen italienischen Copie zusammen mit der gleichfalls auf
einer italienischen Handschrift beruhenden Instruction Carls an Phi-
lipp*), aber in französischer Uebersetzung, herausgegeben habe, welche
beide zur ünterrichtung für den Kurprinzen Friedrich Wilhelm von
Brandenburg dienen sollten.
Die Ausgabe Teissiers erschien unter dem Titel: „Instructions de
Pempereur Charles V. h Philipp 11. roi d'Espagne, et de Philipp 11.
au prince Philippe son fils. Mises en Fran9ois pour Vusage de Mon-
seigneur le prince electoral par Antoine Teissier, Conseiller et Hist.
de S. S. E. de Brandebourg. Berlin chez Robert Roger, irnprimeur
et libraire de la cour. M. D. CXCIX 8. 191 Seiten inclus. „Beflexions
tirees des caractferes ou des moeurs de ce siecle*. Eine zweite Aus-
gabe erschien gleich im darauffolgenden Jahre, A la Haye 1700.
Aus dem Dedicationsbriefe Teissiers an den Kurfürsten Friedrich III.
von Brandenburg sowie aus der Vorrede haben wir in jener Abhand-
lung einige Stellen mitgetheilt*). Teissier bemerkt, um das hier noch
nachträglich zu erwähnen, dass man, um eine geeignete Kenntnis der
Regierung der Völker zu gewinnen, in keine bessere Schule gehen
könne, als in die Carls und Philipps, die Jedermann als die grössten
Politiker ihres Jahrhunderts betrachten müsse, und dass daher der
Kurprinz aus den beiden Instructionen viel Nutzen ziehen könne.
Leider erfahren wir nun von Teissier nicht, wo sich die Originale
von ihnen befinden. Er spricht nur von verschiedenen Copien, welche
t) S. Bd. 22. p. 452—454, Innsbruck 1901.
') Was übrigens die italienische Copie dieser Instruction, die Teissier
in*8 französische übersetzt hat, anbelangt, so will ich nur noch bemerken, dass
mir Herr Dr. Walther Friedensburg in Rom auf eine Anfrage die ich an ihn
gerichtet, mitgetheilt bat, dass sich in der Bibliotheca Barberina in Rom eine
Papierbandschrift, nach Friedensburg wohl aus dem Anfang des 17. Jahrhunderts
befindet, welche die Aufschrift trügt: > Ragionamento di Carlo Y. Imperatore al
re Filippo suo figliuolo nella consignatione del governo di suoi stati e reg^,
dove si consiene come si debba govei*näre in tempo della pace et de la guerra«
uüd die nach den mitgetheilten Stellen mit der Teissier*8chen Uebersetzung
übereinstimmt. Immerhin sind beide noch einer genauen Vergleichung bedürftig,
jedenfalls aber ist die Barberinische Handschrifk eine von den Copien, von denen
Teissier in der Einleitung zu seiner Uebersetzung spricht,
•) 1. c. p. 453.
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Die Instructionen Carls V. für Philipp It. 621
die Nachfolger Carls und Philipps aas Pietät für ihre grossen Vor-
fahren in ihren Archiven und Bibliotheken aufbewahrten, von denen
ein italienisches Exemplar wie erwähnt in den Besitz der Königin
Christine von Schweden gelangt sei. Zweifelsohne sind beide Instructio-
nen Werke der Denkungsart der beiden Herrscher und entsprechen
Yollkomroen ihren Anschauungen, wie denn Turba die Autheu tizität
der Instruction Philipps an seinen Sohn, die er als eine Art politi-
schen Testamentes hinstellt, nachgewiesen hat^). Von dieser ist übri-
gens neuerdings der spanische Originaltext im Archive von Simancas
nunmehr aufgefuuden worden, und soll demnächst von Turba publicirt
werden. Hoffentlich gelingt es auch einmal denjenigen von der in-
haltlich bis jetzt unyerwerteten Instruction Carls an Philipp ausfindig
zu machen*).
Als ein politisches Testament ist auch diese zu betrachten, und
keinen geeigneteren Zeitpunkt konnte Carl hierzu erwählen, als er,
des Begierens müde, ein körperlich gebrochener Mann, den Entschluss
fasste, die Herrschaft über seine ausserdeutschen Länder in die Häude
seines Sohnes Philipp zu legen. Zuerst am 25. October 1555 ent-
sagte er der Begierung über die Niederlande und einige Monate
später, am 16. Januar 1556, definitiv der über Spanien, über die neu
entdeckten und eroberten Länder jenseits des Ozeans, die italienischen
Besitzungen etc.
Aus der Instruction, die kein Datum trägt, geht nun hervor, dass
Carl sie an jenem 25. October zunächst mündlich an Philipp erlassen
hat^). Nach Gachard^) begab er sich am genannten Tage kurz vor
3 ühr in Begleitung Philipps und eines grossen Gtfolges von seiner
Wohnung in Brüssel nach dem Palais, wo die feierliche^ officielle
Abdankung erfolgen sollte. Vorher, demnach im Laufe des Vormit-
tags, muss er nun jene mündliche Instruction Philipp ertheilt haben.
Er beginnt sie damit, dass er sich entschlossen habe, die Herr-
schaft über seine Länder in Philipps Hände zu legen, von welchem
») Im Archiv für österreichische Geschichte, Bd. 86, 2. Hälfte, p. 415—423.
') Nur erwähnt wird sie z. B. von Franc. Phil. Florinus in »Oeconomus
prudens et legalis continuatus«, T. U, P. 1, fol. 258, Nürnberg 1751, von Aretin
in seiner Ausgabe der Regiemngskunst Kurfürst Maximilians L von Bayern,
p. Vit, Bamberg and Würzburg 1822, wozu zu bemerken ist, dass sich die über
die Instruction hierbei angefQhrtc Notiz von Amelot de la Houssaye in dessen
Mdmoires hisioriques etc. nicht auf die Instruction, sondern auf die Commentare
Carls bezieht, ferner von Wurzbach in »Habsburg und Habsburg-Lothringen«
p. 448 (unter Philipp IL).
*) Also wie bei der Instruction vom 4. Mai 1543, s. oben p. 615.
*) Retraite et mort etc., Introduction p. 80.
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622 Bruno Stübel.
Plane er schon oft mit ihm gesprochen hatte. Daher solle Philipp
die nöthigen Befehle erlassen, damit er, Carl, sie gleich am ersten
Tage unter den herkömmlichen Ceremonien und Feierlichkeiten ver-
öffentlichen könne. Der Prinz solle dann unverzüglich Sorge tra-
gen, dass sie an die Gouverneure der Provinzen gelangten, damit so-
wohl diese als auch das Volk und die Magistrate ihn als ihren Sou-
verain anerkennten, und ihm ihre Ergebenheit versicherten. Femer
sollen ihm die Generale und die Commandanten der befestigten Plätze
den Treueid leisten und ihn als ihren Herrn betrachten^).
Im weiteren Verlaufe seiner Unterweisung führt Carl seinem Sohne
zu Gemüthe, dass die Leitung der Staaten, die er heute auf seine
Schultern lege, viel schwieriger sei, als die Spaniens, welches ein alt-
begründetes, festes und sicheres Königreich wäre, währenddem die Er-
werbung der Staaten von Flandern, Italien und der andern Provinzen,
die er zu besitzen im Begriffe stünde, neuer sei, und die, weil sie
mächtige und kriegerische Fürsten zu Nachbarn hätten, mehr Unruhen
und Veränderungen ausgesetzt wären.
Am Schluss der ganzen mündlichen Unterweisung spricht Carl
von der einzuschlagenden Politik Philipps gegenüber den andern
Mächten, und bemerkt dabei, dass er noch manches über die Ange-
legenheiten Italiens, Englands, Deutschlands, Flanderns und der
Schweiz sagen könne, da es aber spät sei, und er Philipp schon ein
anderesmal ausführlich darüber unterrichtet habe^), so wolle er diese
Bede schliessen^).
In der Teissier'schen französischen Ausgabe v. J. 1699 reicht nun
die später zu Papier gebrachte Instruction von p. 1 — 120. Man ki»in
sie wie die v. 18. Januar 1548 in zwei Abschnitte zerlegen, von denen
der erste, interessanteste und auch bei weitem wichtigste, an väterlichen
Ermahnungen reiche (v. p. 1 — 90) das persönliche Verhalten des
Prinzen als Herrscher über so viele Gebiete, sowie die von diesem zu
befolgenden Begierungsmaximen, der zweite (v. p. 90—120) sein Ver-
hältnis zu den andern für die auswärtige Politik in Betracht kom-
menden Mächten behandelt.
Wie die Zahl der Fürsten, so bemerkt Carl gleich nach jenen oben
erwähnten das Ganze einleitenden Verordnungen, die sich der höchsten
Macht entkleideten, um ihre Nachfolger damit zu versehen, sehr ge-
*) Vergl. hierzu Mignet, Charles-Qaint, BOn abdication, son s^jonr et sa
mort etc 3 ^it. p. 101, 102, Parie 1857.
•) Hier spielt Carl offenbar auf die Instruction vom 18. Januar 1548, in
welcher er diese Angelegenheiten zur Sprache bringt, an.
') Discours in der Teissier'schen XJebersetzung.
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Die Instnictionen Carls V. für Philipp 11. ^23
ring sei, so könne der Prinz daraus ermessen, wie gross seine Liebe
zu ihm, wie erfüllt er von seiner, des Prinzen ,Güte sei, und wie sehr
er wünsche, ihn zu erheben. Anstatt die Souverainität über seine
Staaten bis zum Lebensende zu behaupten, wie das beinah alle an-
dern Fürsten thäten, zöge er es vor, seltene Beispiele zu befolgen,
und aus einem Souverain ein Privatmann zu werden. Sicherlich ge-
höre viel weniger Buhm dazu, Provinzen zu erobern und Königreiche
durch die Gewalt der WaflFen zu unterwerfen, als sich selbst zu be-
siegen und vornehmlich den Herrscherehrgeiz zu überwinden, um ge-
horchen zu können. Denn die Eigenliebe strebe mit aller Gewalt da-
gegen, weil sie einestheils das Vergnügen und den Geschmack am
Befehlen, anderentheils die Strenge der Gesetze, denen man sich unter-
werfen muss, wenn man auf die Herrschergewalt verzichten will, in
Erwägung ziehe. Diese selbe Leidenschaft der Eigenliebe sucht weiter-
hin das Licht unseres Verstandes zu verdunkeln, indem sie ihm den
ausserordentlichen Unterschied, der zwischen denjenigen ist, die andere
richten, und denjenigen, die vom zufalligen Urtheil anderer, welches
theils aus Interesse, theils aus Entstellung oftmals ungerecht ist, ab-
hängen, vor Augen führt. Die väterliche Liebe habe bei ihm über alles
dies den Sieg davon getragen.
Wir erfahren ferner, dass Carl nächst seinen körperlichen Leiden
und seiner Geistesmüdigkeit auch deswegen den Entschluss gefasst
habe, abzudanken, weil sein Sohn sich in einem ftir die Leitung eines
Staates reifen Alter befände, und weil er von einer guten Meinung
von dessen Klugheit, die er während der Begentschaft Spaniens an-
scheinend bewiesen habe, erfüllt sei.
Wie in den vorangegangenen Instructionen, so führt Carl auch
hier seinem Sohne vor allem zu Gemüthe, fromm und gottesfürchtig
zu sein, den Vertreter Gottes auf Erden, den heiligen Vater zu ehren
und die heilige Kirche und den katholischen Glauben mit aller seiner
Kraft zu vertheidigen. Diese selben Gefühle müsse er auch allen sei-
nen ünterthanen beizubringen suchen. Immer müsse er daran denken,
dass er sich, da unser menschliches Leben kurz, gebrechlich und ver-
gänglich sei, durch lobenswerte Thaten einen guten Buf verschafiPe,
dass durch diese Thaten sein Name auch nach seinem Tode noch fort-
lebe. Nichts könne ihn hiezu mehr anspornen, als die Vergegenwär-
tigung der Tugenden, der Grösse und des Buhmes seiner Vorfahren.
Er solle versichert sein, dass der Glanz, den diese über ihn verbreiten,
wie eine Fackel sei, die der ganzen Welt seine guten oder schlechten
Thaten erhelle. Entsprächen die Thaten seinem Ansehen und seiner
Würde, so würden sie ihm einen berühmten und unsterblichen Namen
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g24 Bruno Stabel.
verleihen, wären sie aber seiner und seiner Vorfahren unwürdig, so
würden sie ihm zur ewigen Schmach gereichen.
Weiter solle sich der Prinz nicht etwa einbilden, dass die Lu^t,
über so viele Völker zu herrschen, und die Freiheit, die den GemQ-
thern der Fürsten schmeichele, nicht auch mit Bitterkeit vermischt
und nicht mit Zwang verbunden sei. Wenn man wissen konnte, was
im Herzen der Fürsten vorgienge, so würde man wahrnehmen, dass
diejenigen, die ein regelloses Leben führten, Tag und Nacht von Arg-
wohn und Unruhe gequält, und dass die, welche ihre Länder mit
Weisheit und Klugheit regierten, von mancherlei Sorgen, die ihnen
keine Kühe liessen, bedrückt würden.
Wie jedes Schifif seinen Steuermann und jede Armee ihren Ober-
befehlshaber, um wieviel nothwendiger sei es, dass jedes Königreich
einen König haben müsse. Allein die Habsucht der Menschen ver-
leite diese -zu grossen Ausschreitungen und gehe dermassen über die
richtigen Grenzen, innerhalb welcher sich die Menschen bew^en
müssten, hinaus, dass, jemehr man an Gütern besitze, destomehr
wünsche man sie noch zu vergrössern und wachsen zu lassen. Man
betrachte es sogar als Feigheit, als Niedrigkeit der Gesinnung, nicht
nur dem Ueberfluss, den man erworben, zu entsagen, sondern auch die
stärksten Mittel nicht anzuwenden, um alle Tage nene Erwerbungen
zu machen. Weil aber in dieser Beziehung die Vernunft stets der
Eigenliebe unterliege, und weil sich der Prinz in einem Alter befände,
in welchem das Herz voll von Ehrgeiz sei, so wolle er ihm keine
Jange Rede halten, um ihn vom Gegentheil, welches gewöhnlich ge-
than werde, zu überzeugen. Er wolle sogar diesen Irrthum, in wel-
chem alle Menschen oder doch zum mindesten der grösste Theil und
vornehmlich die, welche als die edelsten und grossmüthigsten gälten,
wenn sich ihnen die Gelegenheit dazu böte, handelten, entschuldigen.
Gleichwohl bitte er den Prinzen inständigst, nicht irgendwie in diesen
Fehler zu verfallen, indem er ihm, wenn er es verstünde, seine Unter-
thanen recht zu regieren, allezeit ein gutes Ende vor Augen stelle.
Dadurch würde er sich viel Kuhm bei den Menschen verdienen, und
sich den Segen des Himmels zuziehen.
Um das aber zu erreichen, möge er immer bedenken, dass ein
Fürst wie ein vor den Augen aller seiner ünterthanen gestellter Spiegel
sei, dass diese ihn unausgesetzt wie ein Modell, an dem sie sich zu
bilden haben, ansehen, und dass sie demgemäss ohne Mühe seine
Fehler und seine Tugenden entdeckten. Ein einigermassen fähiger
Fürst und einer der es sein könnte, dürfe also nicht hoffen, seine
Thaten und sein Betragen vor den Ünterthanen zu verheimlichen.
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Die Instructionen Carls V. ftbr Philipp IL 626
Bei Lebzeiten könne er ihnen so den Mund stopfen und verhindern,
dass sie seine üngeregeltheiten und seine Ansschreitangen an^s Tages-
licht brachten« nach seinem Tode müssten sie sein Andenken der Nach-
welt überlassen.
Immer yon neuem schärft Carl seinem Sohne ein, gegen seine
Völker ein dermassen gerechtes und geregeltes Verhalten zu beob-
achten, dass sie die Ueberzeugang gewännen, dass seine Sorge nur
darauf gerichtet sei, sie gut zu regieren, und dass sie sich gänzlich
auf seine Klugheit verlassen könnten, von seiner Stärke überzeugt
seien. Dann würde sich auch zwischen ihm und ihnen gegenseitige
Achtung und Liebe heranbilden. Wie der Hirt für seine Herde^ der
Familienvater für das Wohl der Seinigen bedacht sein müsse, so müsse
der Fürst fortwährend über das Heil und die Buhe seiner XJnterthanen
wachen.
Nach diesen und noch verschiedenen anderen allgemeinen Bath-
schlägen und Ermahnungen ertheilt nun Carl seinem Sohne Anweisungen,
wie er im Besondem regieren solle, und zwar auch hier immer mit
Berücksichtigung allgemeiner Lebensregeln. Bei dem Capitel über die
Kathgeber der Fürsten bemerkt c^r da z. B., dass der Prinz um gute
und kluge Minister von andern unterscheiden zu können, wissen müsse,
dass sich die menschliche Klugheit auf viererlei Art erlangen la^se.
Die erste sei die Erfahrung in den Dingen, die in der Welt passiren,
also Welt- und Lebenskenntnis. Je mehr wir erfahren, desto mehr
begreifen wir. Es können demnach Fürsten, wenn ihnen eine grosse
Menge Sachen durch die Hände gehe, und in Folge der Audienzen,
die sie ertheilten, und der Berathungen, denen sie beiwohnten, ohne
Mühe erfahren werden. Die zweite sei das Studium und die Leetüre
der Geschichte, die uns über die Ereignisse in der Welt unterrichte,
^ber die Wirkungen der Leidenschaften und über die Ursachen der
Handlungen der Menschen. Da uns nun die Geschichte über die Er-
eignisse mehrerer Jahrhunderte bei verschiedenen Völkern belehre, da
sie uns mit dem Leben Anderer vertraut mache, so könne man sich
dabei gute Lehren für die Begierung der Staaten verschaffen.
Die dritte Art der menschlichen Klugheit erwerbe man sich durch
Beisen. Dadurch lerne man die Gewohnheiten, Gesetze und Einrich-
tungen der verschiedenen Nationen kennen und sammle Erfahrungen,
deren man sich dann in einzelnen Fällen bedienen könne. Endlich die
vierte Art um klug zu werden, sei die lange za leben. Nur durch die
Länge der Zeit könne man zu einem hohen Grade von Klugheit gelangen.
Die drei ersten Arten lassen sich nun freilich nicht leicht auf
junge Leute anwenden. Denn in Wirklichkeit könne man nur im
MittheUaofen XXIIL 41
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626 Bruno Stübel.
Yorgerückten Lebensalter die Erfahrung gewinnen, die zur Abwicklung
der Creschafte nöthig sei. Dann besässen jnnge Leute auch noch nicht
das gehörige ürtheil, um aus der LectQre der Geschichte Nutzen zu
ziehen, und weiterhin konnten sie in wenigen Jahren auch nur wenige
Länder kennen lernen, also von ihren Reisen auch wenig Früchte
sammeln, sei es weil man in der Jugend nicht die Fähigkeit habe,
hinreichende Beobachtungen über das, was man in der Fremde sähe,
machen zu können, sei es aus dem schon erwähnten Mangel an
UrtheiL
Was endlich die vierte Art der Klugheit anbelange, so könne
man diese der Jugend auch nicht beimessen, da man zu ihr eben nur
durch ein langes Leben kommen könne. Alle diese vier Arten der
menschlichen Elugkeit könne sich ein junger Fürst nun leicht er-
werben, wenn er eine stattliche Zahl kluger Personen jeder Art um
sich versammle, deren Bath er, indem er sie in seine Geschäfte ein-
fähre, Folge leiste. Gleichwohl müsse er allen Andern diejenigen vor-
ziehen, die in den Wissenschaffcen, in den Historien bewandert seien,
hauptsächlich aber einige Weltkenntnis besässen, es müsste denn sein,
dass irgend Einer alle die verschiedenen 'Arten der Klugheit in seiner
Person vereinigte.
So kommt dann Carl auf die mannigfachen Aufgaben und Pflichten,
die den fürstlichen Bathgebern obliegen, zu sprechen.
Wie die Begierung mächtiger Fürsten zwischen Krieg und Frieden
abwechselt, so gibt Carl seinem Sohne weiterhin Bathschläge, wie er
sich in beiden Situationen zu verhalten habe. In Friedenszeiten solle
er sich mit Dingen beschäftigen, die eines Fürsten würdig wären und
seinen Unterthanen zum Nutzen gereichten, wie beispielsweise Brücken
ausbessern, Strassen in Stand halten, Häuser schmücken, Kirchen,
Paläste, Plätze verschönern, die Stadtmauern wiederaufbauen, religiöse
Orden reformiren. Schulen, CoUegien, Universitäten, Gerichtshöfe und
ähnliche Institutionen, die den Unterthanen zur Bequemlichkeit und
zum Vortheil dienten, in's Leben rufen. Allerdings wolle er ihn dabei
aufmerksam machen, dass er alle diese Sachen thun müsse, ohne des-
wegen von seinen Unterthanen neue Steuern zu erheben, denn der-
artige Abgaben seien diesen stets lästig. Er müsse sie wenigstens
vorher, wenn er sie ihnen auferlegen wolle, etwas mit dem Zwecke
vertraut machen.
Ferner müsse man in Friedenszeiten Yorsichtsmassregeln treffen,
damit man, wenn Krieg ausbräche, nicht unvorbereitet sei und nicht
überrascht, nicht überrumpelt würde. Um aber Kriegs- und Friedens-
zeiten nicht mit einander zu vermengen, wolle er dem Prinzen bei
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Die Instructionen Carle V. für Philipp II. 627
dieser Gelegenheit nur sagen, dass, wie man Krieg anfange^ um einen
vortheilhaften Frieden zu erlangen, man auch im Frieden, wo es
irgend nothwendig sei, arbeiten müsse, um während des Krieges mit
Sicherheit und mit Erfolg handeln zu können.
Zweierlei müsse ein Fürst immer im Auge haben, nämlich die
Erhaltung und die Vergrösserung seiner Staaten, jene vermittelst der
Kegierung während des Friedens, diese vermittelst der WaflFen während
des Krieges. Hauptsächlich seien die Fürsten von Kriegssorgen heim-
gesucht, deren Staaten von mächtigen Feinden, die entweder anziu-
greifen beabsichtigten, oder die gerechte Veranlassung böten sie an-
zugreifen, umgeben würden. In einer solchen Lage befände sich der
Prinz, denn er habe den Türken zum Nachbarn und sei der Eifersucht
der christlichen Fürsten ausgesetzt. Deshalb könne er auch nicht, wie
er es wünschen möchte, in Kühe leben.
Aus diesem Grunde behandelt Carl im Folgenden mit besonderer
Vorliebe das Kriegswesen, die Eekrutirungen, die Organisation und
Ausrüstung der einzelnen Truppenkörper, das Fortificationswesen.
Taktik und Strategie, wobei er nach damaliger Art Seitenblicke auf
das Kriegswesen des Griechen und Bömer wirft.
Wir erfahren daraus unter andern, dass Carl seinem Sohne wieder-
holt auf das dringendste an's Herz legt, als eine eines grossen Fürsten
würdige Aufgabe, deren Lösung ihm einen unsterblichen Namen verr
leihen würde, nämlich eine bessere Schlacht- oder Gefechtsordnung,
als die gegenwärtig unter den christlichen Völkern übliche, ausfindig
zu machen und praktisch zu verwerten, damit eine Armee sich
wieder bilden könne, wenn ihr das Glück ungünstig gewesen sei.
Er sei bestrebt gewesen eine schöne und tüchtige Armee, zusammen-
gesetzt theilweise aus deutschen, theilweise aus spanischen und italier
nischen Soldaten zu errichten. Welch' hohe Meinung Carl dabei von
den deutschen Soldaten hegte, das geht daraus hervor, dass er seinem
Sohne räth hauptsächlich deswegen mit den Fürsten des Hauses Oester«-
reich einträchtig zu leben und zu handeln, weil er dadurch den Vor-
theil genösse, sich der Deutschen, die die kriegerischsten und tapfersten
Leute der Welt seien, bedienen zu können.
Da es im Allgemeinen für eine Armee nothwendig sei, dass ihr
immer frische Kräfte durch Bekrutirungen zugeführt würden, so müsse
der Prinz Sorge tragen, dass in seinen Staaten eine Zählung, eine
Liste aller jungen Leute gemacht würde, und dass er diese dann wie
die Soldaten militärisch ausbilden lasse, damit er sich ihrer, wenn er
in die Lage käme, seine Truppen vermehren zu müssen, bedienen
könne. Unter dieser Jugend sollen nun diejenigen, welche die meiste
41«
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628 Bruno Stübel.
Neigung zum Kriege haben, und yon denen man annehmen könne,
dass sie sich für das Waffenhandwerk besonders eigneten, ausserdem
aus ehrenwerten Familien stammten, ausgewählt werden, weil man
von ihnen mehr Nutzen als von den Andern erwarten dürfe. Auch
besassen sie mehr Ehre und wären weniger zum Desertiren geneigt,
indem sie in ihren Familien Unterpfander ihrer Treue hinterliessen.
Gleichwohl solle man Soldaten aus den Familien, wo nur ein oder
zwei Kinder wären, nicht ausheben, um Yater und Mutter derselben
nicht beschwerlich zu fallen, sondern aus solchen, wo man sie irgend
ohne Nachtheil und Schaden bekommen könne, und denen man dann
Torstelle, dass der Kriegsdienst ihnen Ehre und Nutzen bringe. Denn
sie entschlössen sich dazu viel weniger widerwillig, wenn sie irgend
einen Yortheil erhoffen könnten.
Durch die göttliche Gnade sei nun der Prinz Herrscher über
viele schöne und grosse Staaten, in denen er nicht nur um sich zu
vertheidigen, sondern auch um Andere anzugreifen, tüchtige Truppen
zu sammeln im Stande wäre. Bei allen Unternehmungen, mögen sie
noch so gross und schwierig sein, müsse er sich immer auf seine
eigenen Kräfte verlassen. Man ergreife die Waffen entweder um sich
zu vertheidigen, oder um anzugreifen, oder um seinem Feinde zuvor
zu kommen, oder um einen Ablenkungsangriff zu machen. Er rathe
nun dem Prinzen sich nicht immer bloss in der Defensive zu verhalten,
weil er sich dadurch Kosten und beträchtlichen Verlusten aussetze,
ohne auf irgend welchen Vortheil hoffen zu können. Erfahrene Kriegs-
leute hielten daher auch den Vertheidigungskrieg für den gefährlichsten
und uunützesten, er müsste denn nothwendig sein. Man müsse an-
greifen, ehe man erwarte angegriffen zu werden, und wenn man zu-
vorgekommen sei, eine Diversion machen, weil es von grossem Vor-
theil wäre, den Krieg in Feindesland hinüberzuspielen. Habe man
einen Sieg errungen, so müsse man mit grosser Geschicklichkeit Nutzen
daraus ziehen, damit man nicht genöthigt . sei das Kriegsglück von
neuem versuchen zu müssen. Im entgegengesetzten Falle müsse man
nach einer günstigen Gelegenheit trachten, die Scharte wieder auszu-
wetzen.
Das Interesse, welches Carl für das Kriegswesen empfand und wohl
auch empfinden musste, hat er nun auch noch durch besondere schrift-
liche Aufzeichnungen zu erkennen gegeben. So bemerkt er in der
Instruction bei Gelegenheit der Aufbringung der Kosten zu einem
Kriege, die diese Last wenigstens ersträglich machen sollte, dass er
ein Mittel hierfür gefunden, und solches in mehreren neuen Verord-
nungen behandelt habe, doch hätte er das Project nicht zur Ausführung
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Die Instructionen Carls V. für Philipp IL 629
briogen können; so vernehmen wir femer aas der Instruction, und
zwar an drei verschiedenen Stellen, die wichtige Thatsache, dass er
das Kriegswesen betreffende Denkschriften ^), die der Prinz unter seinen
Papieren finden wQrde, abgefasst hat.
Zuerst erwähnt er sie, als er von der römischen Gefechtsordnung
spricht, die er für vortrefflich hält, und die er fest entschlossen ge-
wesen sei einzuführen, vornehmlich in den Kriegen gegen die Türken,
allein seine andern Geschäfte hätten ihm nicht erlaubt das Project
zu verwirklichen. Alsdann hat er in den Denkschriften ausführlich
über die Bedeutung der Artillerie im Feldzuge gehandelt^), und schliess-
lich erfahren wir bei Gelegenheit der Erwähnung des Yerpflegungs-
und Bagagewesens im Kriege, dass er nächst Instructionen darüber,
auch ein Modell zu einem Bagagewagen in seinen Denkschriften ent-
worfen habe.
Interessant ist nun eine Notiz, die Jean de Silhon, der Verfasser
des , Minister d'^tat* (geboren 1596 gest. 1667) in seiner Vorrede zur
Abhandlung des Duc Henri de Rohan (geb. 1579, gest. 1638) »De
l'interet des princes et estats de la Chre^tiente, derniere eJit. p. 96 — 97*
gibt 3). Darnach habe Carl, den Silhon als den grössten Kaiser seit
Carl dem Grossen hinstellt, das Geschenk, das er seinem Sohne durch
die VerzichÜeistung auf so viele Königreiche und durch eine so grosse
Erbschaft gemacht, mit einer ausführlichen und eingehenden Abhandlung
über die Kunst Krieg zu führen „Traite de Tart de faire la guerr^*
begleitet, welche sich mit der Kriegführung, wie solche gegen die Türken,
Franzosen etc. beobachtet werden müsse, befasse, und in der man auch
unter andern sehr genau über die Art der Verschanzung von Feld-
lagern und über die Quartirung von Armeen unterrichtet werden
könne. Fabricius Colonna habe den Anfang gemacht sie einzuführen
und dadurch den Marchall LAutrec bei Bicocca geschlagen*). Femer
1) M^moires in der Teissier'schen Uebersetzung.
«) Eine bcBondere artilleriatische Abhandlung Carls unter dem Titel »Dis-
corso de Tartilleria de 1' imperatore Carole V. scritto a mano 1552« erwähnt
Keryyn yan Lettenhove in seiner Ausgabe der , Commentaires de Charles-Qaint«,
Bruxelles 1862, p. XVIII, Anmerk. 1.
') Die Abhandlung ist verbunden mit dem Werke des Herzogs >Le parfait
Capitaine, autrement V abregt des guerres des commentaires de C^ar. Augmente
d' un traict^ de V interct des princes et estats de la Chrestient^. Avec la pr^face
a Monsieur le cardinal duc de Richelieu«. Paris J65S. 8. Die Notiz SUbons ist
auch von Amelot de la Houssaye in »M^moires historiques, politiques, critique?
et litt^raires«, T. I, p. 190—191, Amsterdam 1722 aufgenommen wordeA-
«) Nicht Fabricius sondern Prosper Colonna besiegte den Marschall Lautrec
in' der Schlacht bei Bicocca in der Lombardei, d. 27. April 1522.
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630 Bruno Stübel.
bediente sich ihrer mit grossem Nutzen der Herzog von Alba, der
seitdem oft gesiegt, nicht geschlagen worden und beträchtlichen Ge-
winn im Kriege gemacht habe, ohne in Gefahr gekommen zu sein,
Verluste erleiden zu müssen.
Was ist nun aus jenen militärischen Denkschriften (Memoires),
die Carl in der Instruction an Philipp als unter seinen Papieren be-
findlich erwähnt, geworden? Wie jene in der Eistoire du Duc d'Albe
(s. oben p. 618 — 619) angeführte Instruction Carls nirgends weiter
erwähnt wird, so ist dies auch mit den Denkschriften der Fall.
Wir wissen, dass alsobald nach seinem Tode (21. September 155S)
Don Luis Mendez Quijada, der Mayordomus in Yuste, die in dem
Nachlasse vorgefundenen, ebenso wie die im Besitz des Wilhelm ran
Male, des Vertrauten Carla, befindlichen Papiere versiegelt und an
Philipp ausgeliefert hat^), wir wissen auch, dass Philipp, obgleich er
ein grosser Liebhaber historischer Documente war, es doch nicht
unterlassen bat, eine Anzahl solcher, die ihn in Verlegenheit setzen
konnten, oder welche die Geheimnisse seiner Politik enthüllten, oder
die Dinge enthielten, von denen er nicht wollte, dass sie zur Kennt-
nis der Nachwelt kämen, zu vernichten. So hat er beispielsweise im
Jahre 1576 befohlen seine Correspondenz mit Don Luis de Requesens,
dem Generalgouvemeur der Niederlande, so im Jahre 1593 die Depe-
schen an den Herzog von Sesa, an den Grafen von Fuentes und den
Marquis von Cerralvo, welche sich auf die Entsetzung Alexander von
Parmas bezogen, zu verbrennen*). Dieses Schicksal mag auch so
manche andere nicht weniger wertvolle Papiere ereilt haben. Gachard
erinnert da an die Memoiren Cai*ls, die aber ein gütiges (jeschick vor
der Vernichtung bewahrt hat, und die lange vermisst durch Kervyn van
Lettenhove seitdem der Welt wieder bekannt gemacht worden sind*).
Hat nun Philipp auch von den militärischen Denkschriften seines
Vaters befürchtet, dass sie vielleicht strategische Geheimnisse enthüllen
würden, und hat er sie aus diesem Grunde ebenfalls vernichten lassen?
Denn bis jetzt scheinen sie thatsächlich verschollen zu sein, was aber
die Möglichkeit nicht ausschliesst, dass sie doch noch einmal in irgend
einem spanischen Archiv oder in einer Bibliothek entdeckt werden.
Aus dem zweiten ungleich kürzer gehaltenen Abschnitt der In-
struction, die sich mit der zu befolgenden Politik Philipps den andern
•) S. Gachard, Chariee-Quint, in der Biographie nationale de Belgique T. Itl,
p. 958.
») S. Gachard, Retraite et mort de Charles-Quint, T. I[, p. CLIII.
») S. oben p. 629, Anmerk. 2 xind Waltz, Die Denkwördigkeiten Carls V. etc.
Bonn 1901.
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Die Instructionen Carls V. für Philipp 11. Q^\
Mächten gegenüber, also mit seiner auswärtigen Politik befasst, wollen
wir nur einige Stellen hervorheben.
Als die Macht, die Philipp die grösste Sorge bereiten werde,
stellt Carl die Türken hin, und zwar einmal ans Gründen der Religion,
welche ihm vor allen andern Dingen der Welt am meisten am Herzen
liegen müsse, dann weil ein Krieg mit den Türken nach Carls Ansicht
am unvermeidlichsten sei, und endlich weil die Ungläubigen die ge-
fahrlichsten Feinde seien, die Philipp haben könne. Es sei wahr*
scheinlich, dass der Grossherr weit eher mit der Republik Venedig al»
mit Philipp brechen würde, da er die üeberzeugung habe, dass sobald
er den Venetianern den Krieg erkläre, Philipp deren Partei ergreifen
würde. Griffe statt dessen Philipp den Grossherrn an, so könnte-
dieser hoffen, dass die Yenetianer zum mindesten neutral bleiben
würden. Denn es habe sehr den Anschein, als ob sich die Republik
den Yortheil Frieden zu geniessen, wie dies schon seit vielen Jahren
der Fall sei, nicht rauben lassen wolle, hauptsächlich deshalb, weil
Republiken nur im alleräusseräten Falle den Entschluss fassten, die
Waffen zu ergreifen, und weil Staat und Land Venedig sehr des
Handels bedürften. Diesen würden sie sich nicht stören lassen, was
geschähe, wenn sie den Türken, die so mächtig und furchtbar ge-
worden wären, dass kein Fürst ohne ein Wunder ihr Reich stürzen
könne, den Krieg erklärten. Viele glaubten deswegen, dass die christ-
lichen Fürsten ihnen nur vereint widerstehen könnten. Allein in
Anbetracht der geringen Wirkung, die derartige Bündnisse zur Folge
hätte, rathe er dem Prinzen sich nur auf seine eigenen Kräfte zu
verlassen. Er sei überzeugt, dass der Prinz allein mit viel mehr
Ruhm nnd Erfolg den Krieg gegen die ungläubigen führen könne,,
als wenn er es im Verein mit Anderen thäte, unter der Bedingung,,
dass er in Einigkeit mit den Fürsten des Hauses Oesterreich verbleibe
Nachdem. Carl seinem Sohne einige strategische Rathschläge, wie
den Türken im Kriege am besten beizukommen sei, ertheilt hat, be-
merkt er schliesslich, dass, wenn Philipp einmal einige Vortheile über
die Ungläubigen erringen könnte, es wahrscheinlich wäre, dass die mit
der Herrschaft des Grossherm unzufriedenen Völker ihr drückendes
Joch, unter dem sie seufzten, abschütteln würden. Man müsse hoffen^
dass Gott die Hand des Prinzen lenke nnd ihm helfe, die christliche
Religion in den Ländern, in welchen sie seit so langer Zeit verbannt
sei, wiederherzustellen.
Nächst dem Grossherrn hat Philipp den König von Frankreich
in^s Auge zu fassen und Conflicte mit ihm in Erwägung zu ziehen.
Der sei deshalb ein so fürchterlicher Feind, weil seine Provinzen unter
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632 Bruno Stübel.
eiixander zusammen hiengen, und weil er mächtige Verbündete habe,
Tomehmlich in Italien, wo Philipps Grösse viel Eifersucht yerursache.
Allein abgesehen davon, dass Bündnisse wenig Wirkung erzielten,
solle er versichert sein, dass jedesmal, wenn er den König von Frank-
reich in seinem Königreiche angreifen würde, wie er es an verschie-
denen Stellen bequem thun könne, er ihn verhindern würde, irgend
etwas gegen ihn, den Prinzen, in Italien zu unternehmen, ebensowenig
anderwärts. Bichtig sei ja, dass ein Krieg in Italien dem König von
Frankreich grossen Yortheil böte, denn das Volk dort, welches das
Neue liebe, habe Zuneigung zu dem König, und dann könne dieser
ohne viel zu wagen, beträchtliche Eroberungen machen. Allein Philipp
könne die Franzosen aus Italien verjagen, wenn er zwei oder drei
feste Plätze zwischen Turin und den Alpen besetze, um ihnen den
Weg nach Frankreich abzuschneiden, und um sie zu zwingen imimer
starke Garnisonen in Turin zu halten, die aber zu behaupten ihnen
unmöglich sein würde, da sie keine Munition und keine Lebensmittel
aus Frankreich bekommen könnten.
Bei Ausbruch eines Conflictes mit den Franzosen müsse Philipp
darnach trachten sie in ihrem Lande anzugreifen und ihnen zuvor zu
kommen. Könne er das nicht, so müsse er sie wenigstens mit aller
Macht von Italien, wo er Mühe haben würde seine Armeen wieder zu
sammeln, fern zu halten suchen. Wenn die Franzosen dort irgend
einen Sieg davon trügen, so ermuthigten sie die Fürsten Italiens und
hauptsächlich die Venetianer zu neuen Anschlägen. Deshalb müsse
er mit aller Gewalt Siena wieder zu erlangen suchen, was gar nicht
schwer für ihn sein würde, weil der Herzog von Florenz, dem die
Nachbarschaft einer so mächtigen Nation wie der französischen Argwohn
verursachen müsse, diese Unternehmung begünstigen würde. Hatte
sich Philipp Sienas bemächtigt, so würde er die Fürsten Italiens ver-
hindern, an irgend ein Vorhaben zu denken, und was d&s wichtigste
sei, er würde ihre Zuneigung zu Frankreich, auf welches sie ihre ganze
Zuversicht setzten, so lange sie die Franzosen im Centrum der Provinz
Siena sahen, zerstören. Sie würden auf die Franzosen nicht rechnen
können, wenn man diese nach Piemont zurückwürfe, hauptsächlich
aber wenn man sie zwänge wieder über die Alpen zurück zugehen.
Von ganz besonderem Vortheil würde es für Philipp sein, wenn
er über die Stimmung und die Neigungen der vornehmsten Bathgeber
des Königs von Fi'ankreich unterrichtet würde, damit er ihnen bezüg-
lich seiner Pläne, die er mit der Krone Frankreich vorhabe, zuvor-
kommen könne, und wenn er in der Folgezeit Frankreich von Pie-
mont, sei es vermittelst irgend einer Heirat oder eines VertragB,
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Die Instructionen Carls V. ftr Philipp IL g33
abziehen könne, so solle er nm diesen Zweck zn erreichen, vor allen
möglichen Erwägungen die Augen verschliessen. üeberhaupt müsse er
seine ganze Geschicklichkeit darauf verwenden, die Franzosen zu zwin-
gen die Waffen niederzulegen und sich ruhig zu verhalten, weil es ihm
im Frieden leicht sein würde in Frankreich Unruhen anzustiften. Und
wenn er Gelegenheit fände aus solchen innem Zwistigkeiten Vortheil
zu ziehen, so solle er sich das nicht entgehen lassen. Eine der besten
Wirkungen, welche diese Zwistigkeiten haben könnten, würde die sein,
dass die Franzosen, während sie mit sich beschäftigt seien, ihm in
Italien, wo der stärkste Nerv seiner Macht liege, und welches den
vornehmsten Gegenstand seiner Sorge bilden müsse, keine Schwierig-
keiten bereiten könnten.
Wir haben uns bei dieser Instruction Carls an Philipp absicht-
lich länger aufgehalten als bei den vorhergehenden, da ihr reicher
Inhalt die Quintessenz der gesammten Begierungskunst Carls iu sich
iasst, und weil ihr, wie schon oben angedeutet, bis jetzt keine ein-
gehende Beachtung geschenkt worden ist. Hinzuzufügen wäre noch,
dass, wenn sie Carl wirklich an demselben Tage, an dem seine feier-
liche Abdankung erfolgte, ertheilt hat, er wahrhaft üebermenschliches
geleistet hat, und seine körperliche Ermattung während dieses Actes
wohl erklärlich sein würde.
Wir wenden uns nun schliesslich zu der Carl untergeschobenen
oder gefälschten Instruction an seinen Sohn Philipp. Sie ist zurück-
zuführen auf den bekannten Braunschweig- Wolfenbütteischen Camera-
listen Georg Engelhard Löhneyss (Löhueissen) ^). In seinem umfang-
reichen Werke über die Hof-, Staats- und Begierungskunst, genannt
«Aulico-Politica*, Bemlingen 1624, welches nach seinem Tode von
seinen Söhnen herausgegeben und dem Herzog Friedrich Ulrich zu
Braunschweig- Wolfenbüttel gewidmet ist^), handelt Löhneyss im ersten
Buche ,Von Erziehung und Information junger Herren^. Es besteht
aus 70 Capiteln, von denen das letzte (fol. 54) die üeberschrifb trägt:
„Keyser Caroli des Fünfften Lehren die er seinem Sohne Philippo vor
seinem Ende gegeben, jungen Herrn sehr und nötig zu wissen*, und
mit folgenden Worten eingeleitet wird:
>) Geboren 1552, gestorb. 1622, Er war erst Stallmeister des KurfQrsten
August von Sachsen, and trat dann im J. 1583, nach andern Angaben 1589 in
die Dienste des Erbprinzen Heinrich Julius von Braunschweig- Wolfenbüttel.
Im Jahre 1591 wurde er Berghauptmann des Harzes.
*) Johann Andreas Gerhard veranstaltete im Jahre 1679 eine neue Ausgabe,
nnter dorn Titel: »Hof-, Staats- und Begier-Kunst«.
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634 Bruno StQbel.
, Demnach bissher yon «rziehung nnd Institution, dessgleichen
auch von den exercitiis junger Herrn nach der lenge gehandelt, wie
dieselbe in der jugendt wohl zu informireu ... als wil ich nu coro-
nydis loco die herrliche und nützliche Lehren Caroli Quinti, die er
seinem Sohne Philippo König in Spanien auff seinem Todtbette ge-
geben, erzehlen, dieweil darinnen gleichsam als in einem Compendio
alles das repetiret wird, was bissher in diesem Buch tracfciret worden.
Denn nachdem der löbliche Keyser in dem Laaffe seines Lebens wol
erfahren, was vor ein unbändig Thier das Regiment sey, und wie
schwer die Regierkunst zu lernen, hat er yor seinem Ende seine
Freunde und vornembste Diener beneben seinem Sohne conyociret,
ihnen seine gantze Regierung auffgetragen, und also angefangen' ....
Nun folgen diese Lehren (fol. 51 — 54), und am Schluss derselben
heisst es: „Dieses ist was Keyser Carolus Quintus . . . vor seinem
letzten End auff seinem Todtbett seinem Sohne König Philippo, so
künfftig das Regiment glücklich führen solte, vorgeschrieben und be-
fohlen, darinnen er ihm weiset, das Regiment recht und wohl anzu-
stellen etc."
Anfangs spricht Carl nur von sich, nämlich wie er selbst ge-
handelt habe, dann wendet er sich an seinen Sohn, und ertheilt ihm
ganz allgemein gefasste Yerhaltungsmassregeln für seine künftige
Regierung.
Abgesehen nun davon, dass Philipp beim Tode seines Vaters be-
kanntlich gar nicht zugegen war, und dass dieser vor Allem w^en
seines körperlichen Zustandes gar nicht im Stande gewesen wäre auf
seinem Todenbette eine so lange Rede mit klarem Bewusstsein halten
zu können, sind diese Lehren auch dem Inhalte und der äussern Form
nach ein Product des Löhneyss selbst, der sie, wie er ja gesteht, als
ein passendes Repetitionscompendium seiner vorher verfassten Infor-
mation erachtete, und sich dabei mit der Autorität Carls zu decken
suchte.
Welche Vorliebe er gerade für diesen hegte, das geht daraus
hervor, dass er im zweisen Capitel seiner Information die „Geburt,
Erziehung und Institution Keyser Caroli des fünfften*^ nach Sebastian
Münsters Cosmographie behandelt, und dass er im 23. Capitel der Er-
ziehung Carls durch dessen Hofmeister gedenkt.
Seine Ansichten über Regierungskuust gibt Löhneyss sodann auch
im zweiten Buche seiner Aulico-Politica, welches überschrieben ist:
,Vom Ampt, Tugent und Qualitet der regierenden Fürsten unnd be-
stellung vornehmer Officirer und Diener* zum Ausdruck. Die eigen-
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Die Instructionen Carls V. für Philipp II. g35
thümliche Benennung «Officir'^ für höheren Beamten finden wir auch
einmal in den Lehren Carls an Philipp wieder.
Wenn auch unter diesen eine Anzahl mit denen Carls, wie wir
sie z. B. in der Torhergehenden Instruction kennen gelernt haben,
abereinstimmt, wie die, dass ein FQrst in jeder Beziehung ein Muster
für seine Unterthanen abgeben müsse, oder, wie ein FQrst sei, so seien
auch seine Unterthanen^), so würde sich doch Carl, um das näher
auszuführen, schwerlich der Redewendungen bedient haben, die ihm
Lohneyss in den Mund legt, nämlich: , Wirst du seyn ein Spieler, so
werden sie alle spielen, wirst du seyn ein Buhler, so werden sie alle
buhlen, wirst du seyn eiu Säuffer, so werden sie alle saufifen, wirst
du seyn ein Jäger, so werden sie alle jagen, wirst du seyn ehrgeitzig,
so wird ein jeder mit Recht und Unrecht sich erheben wollen" u. s. f.
Auch würde Carl gewiss nicht gesagt haben, dass er, da er so grosse
Angst und Mühseligkeit bei seinen Kriegen ausgestanden hätte, und
nahe daran gewesen wäre, all' sein Land und Leute zu verlieren,
indem er nach andern trachtete, hernach fröhlich und gutes Muths
gewesen sei, wie diese Tumulte geendet wären, und dass er hernach
in Fried' und Wohlfahrt seine Länder gebracht und regiert habe*).
Offenbar hat Lohneyss diese wie schon erwähnt ganz allgemein
gehaltenen Regierungsmaximen ') aus andern fürstlichen Instructionen,
wohl auch aus solchen von Carl selbst, zusammengebraut, und mit
seinen eigenen Ansichten darüber versehen. Immerhin ist die Rede,
die er Carl in den Mund legt, von einigen andern Schriftstellern für
echt angenommen und wiederum abgedruckt worden.
0 Lohneyss drückt dies an einer andern Stelle auch so aus: »Gedencke
stets als wenn du auf einem Theatro stündest, da dich alle Leute anschauen
könnten, und du keinen Mangel an dir verbergen könntest«.
«) Vergl. hierzu die Instruction vom J. 1548, oben p. 617—618.
») Ans ihnen mögen z. B. hier angeführt werden: »Wo du deine König-
reiche und l<ürstenthümer ohne deiner Unterthanen grossen Schaden nicht ver-
theidigen kannst, so ists besser, dass du sie Übergebest: denn ein Fürst ist
wegen seiner Unterthanen und die Unterthanen nicht wegen eines Fürsten ge-
schaffen«, femer »dos grösste Gebrechen, das die Fürsten haben, ist, dass nie-
mand ihnen die Wahrheit saget < ; deshalb solle Philipp zusehen, dass er allezeit
fromme, ehrliche und erfahrene Leute um sich habe, und die bösen Lasterhaften
fliehen. Er solle diejenigen lieben, welche ihn ohne Scheu seine Mängel sagten,
und die hassen, welche ihm in allen Bingen heuchelten und liebkosten. Origi-
nell ist der Ausspruch: »Gedencke, dass sie (deine Unterthanen) vemünfflige
Menschen und nicht Thiere sind, und dass Du über vemüniTb'ge Menschen und
nicht über unvernünfPtiges Vieh herrschest*.
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636 Bruno StObel.
Zuerst geschah dies durch den konigL Polnischen und kurfdrsüL
Sächsischen Bath Dr. Johann Georg Leib^), der die Bede sogar als
besonderes Buch herausgab, unter dem Titel: «Des grossen Kaysers
Caroli Y. Begier-Eunst, oder väterliche Instruction, wie sein Sohn
Philippus IL König in Spanien, wohl und glQcklich regieren sollen.
Zu mehrerer Erleuterung, und Dienste derer Hohen, besonders jungen
Begenten mit dienlichen Anmerckungen') herausgegeben von Johann
George Leib, D. etc. Leipzig 1714. bey Johann Christian Martini, in
der Nicolai Strasse*. Mit Titelportrait Carls. 8. 121 Seiten nebst
Begister. Gewidmet ist das Buch dem Erb- und Kurprinzen Friedrich
August II. von Polen und Sachsen.
Leib gibt seine Quelle gar nicht an, und thut überhaupt so, als
wenn er die Bede oder Instruction erst durch seine Ausgabe bekannt
gemacht hätte. Er ist von der Autorschaft Carls, für den er eine
unbegränzte Verehrung hegt, und von der Vortrefflichkeit des Werkes
Tollkommen überzeugt, sodass ihm jeder Zweifel an der Echtheit aus-
geschlossen bleibt.
Nächstdem gab die Bede, und zwar mit Angabe der Quelle, Fran-
ciscus Philippus Florinus in seinem Werke: ,Oeconomus prudens et
legalis continuatus, Oder Grosser Herren Stands- u. Adelicher Haus-
Vatter», T. II, P. 1, fol. 259—263, Nürnberg 1751, heraus.
In der Einleitung hierzu bemerkt Florinus^ dass es doch nicht
ausser allem Zweifel gesetzt sei, ob gegenwärtige Begierungslehren
Carolum V. zum Verfasser hätten. Der gelehrte Autor der neuen
Hallischen Bibliothec, in dem 47. Stück, wolle daran zweiffein, vor-
nehmlichen aus zweyen Ursachen. Erstlich weil dieses Werk nicht
mit denen Begierungs-Begeln des Caroli V. welche Teissier heraus-
gegeben, und welche in dem Sandoval in dem Leben dieses Kaisers
zu finden Obereintrifft«), und zum andern, weil hier nur General
Monita zu regieren befindlich, die den Genium eines so erfahrenen
Begenten, wie Carolus V. gewesen, nicht ausdrucketeo. Was die erste
Ursache anbelange, so müsse man wissen, dass Carolus V. unfehlbar
2 Instructiones an seinen Sohn gemachet. Die erste 1548 zu Aogs-
purg, die andere kurz vor seinem Tode. Beide dieser Schriften ge-
1) Ver&seer einer Schrift mit dem Titel : , Probe wie ein B^^nt Land und
Leute yerbessern könne*, Frankfurt und Leipzig 1705, andere Ausgaben 1708
und 1710.;
*) Diese weitscbweifigen Anmerkungen nehmen Über die Hälfte des ganzen
Baches ein.
•) S. oben p. 615.
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Die Insirnctionen Carls Y. für Philipp IL 637
denke Thnanus L. XXI. i). Ob nun zwar nicht zu läugnen, dass yiele
Special-Reguln dabej mögen gewesen sein, so wäre er doch der Mei-
nung, man habe daraus die General Monita zusammengezogen, und
sie auf solche Art publicirt, welches auch vor die übrigen Fürsten,
welchen diese Special-Erinnerungen nicht angiengeu, mehr Nutzen
geschaffen hätte. Es sej anbey dieses Exemplar, welches hier ge-
dmcket, sehr alt schon hundert Jahre, deun es sey aus des Löhneisens
Begierungs-Eunst genommen, sey viel älter als die Ausgaben von
Teissier und Sandoval, und von der Zeit da Carolus V. gelebet nicht
sonderlich entfernt, dabey Löhneissen einige Gewissheit von diesen
Stücken hätte haben können. Es könne aber auch wohl seyn, dass
bey einigen Editionen dieses Buches etwas darzugekommen, vielleicht
weil es alle Nationen in ihre Sprache übersetzten*). Wenn wir alle
conferirten, würde keine mit der andern übereintreffen. Das Tentsche
Exemplar aber scheine ihm desswegen das beste zu sein, weil es in
Teutschland, als wo es gemachet, am ersten public worden.
Die andere Ursache betreffend, nämlich dass die Schrifft nur
Monita Generalia enthalte, so gestehe er, Florin us, es gerne, dass bei
dem vollkommenen Exemplar Specialia da seyu müssten, denn dieses
bezeuge auch Thuanub, die man doch vielleicht, wie schon erinnert,
mit Fleyss davon weg gethan habe. Aber diese gemeinen Hauptsätze
erklärten eben Caroli Y. aufrichtiges Gemüthe und redliches Hertze.
Desgleichen Qeneral-Monita habe auch Carolus V. nicht allein, sondern
auch andere Printzen beschäftigt, z. B. hätten Kaiser Ferdinandus IL
und der ChurfÜrst von Bayern Maximilian (T.) in noch Generalern
Terminis geschrieben, als unser Eayser, da doch niemand läugnen
könne, dass sie nicht die Verfasser ihrer Schriften, und dass sie
nicht die verständigsten und erfahrensten Printzen der Welt ge-
wesen seien.
Das sei seine Meinung, warum er glaube, dass dieses Werk
Caroli V. Arbeit sey, welche er jedoch Niemand aufzudringen ver-
lange. Dieses wäre aber wohl nicht abzusprechen, dass die darin
enthaltenen Lehren von grosser Wichtigkeit und Nutzen seien, zu-
mahlen dieses Werk schon seit 100 Jahren von erfahrenen Staats-
leuten vor Caroli V. Arbeit erkannt worden*.
Jedenfalls eine originelle Beweisführung.
1) Dieser erwähnt in seiner Historia sui temporis, Hb. XXI jedoch nur die
Instruction vom J. 1548.
') Hier fQhrt Florinus z. B. Amelot de la Houssaye in Notis ad Tacitum,
and Silhon, Ministre d*6tat, s. oben p. 629, an.
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638 Bruno Stübel
Den Abdruck des Florinus bat dann endlicb Jobann Daniel
Assmuth, Dr. jur.. und fUrstl Waldeckscber Hofratb in seiner ,Ab-
liaDdlung von den Pflichten der Kegenten*', Lemgo 1753, Bd. 3,
Anbang nr. I, p. 346 — 366 mit der üeberscbrift: ^Bes Römischen
Keysers Caroli Y. Staats-Belebrung an seinen Sohn, König Philippum II.
wie er wohl regieren soll**, wiederum aufgenommen, mit der Bemerkung
am Schluss: „Wie weuig der König Phipp IL diesen wolgemeinten und
weisen Lebren gefolget ist, ist eine bekante Sache**«
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Kleine Mittheilungen.
Ueber die Bedeutung des Wortes Torneamentum. Otto vou
Freising, Qesta Friderici I. 17. Mon. Germ. SS. XX. 360. »Itaque
Fridericus dux fraterque suus Conradus militem coUigunt, ac data
oppidanis die ac signo, ipsi quadam die cum militia sua Castro appro-
piuqaant. Quod yidentes oppidani, laeticiam cordis dissimulare non
Talentes, in voces magnas et cantus prorompunt. Princeps tutius iudi-
cans alio in tempore praefatum castrum obsidione cingere quam infidae
fortunae fidei se incaute committere, obsidionen solvit. ac per Baben-
berch transiens, in civitatem Herbipolim se contulit. Oppidani cum
ingenti clamore descendentes castra iam vacua irrunnt, et si qua ibi
remanserant diripiunt, dominosque suos cum magna laeticia suscipien-
tes, in castrum ducunt, duces oppidum ipsum victualibus aliisque ne-
cessariis muninnt, sicque regem insequentes, et illo in civitate
manente, tyrocinium, quod yulgo nunc turneimentum
dicitur, cum militibus eius extra exercendo, usque ad
muros ipsos progrediuntur".
Obwohl ich hier hauptsächlich mit dem im letzten Satze berich-
teten Vorgänge zu thun habe, scheint es mir rathsam den ganzen
Paragraphen drucken zu lassen, damit der Leser den nöthigen Bahmen,
so zu sagen, für die folgende Erörterung habe.
Bemhardi, in seinem Lothar von Supplinburg S. 128 (Jahr-
bücher der Deutschen Geschichte, Leipzig, 1879), hat eine roman-
tische, wenn nicht auch eine confuse Auffassuug des oben Geschil-
derten. Er schreibt wie folgt: »Dann machte man sich an die Ver-
folgung des Feindes, der sich in Würzburg festgesetzt hatte. Aller-
dings konnte diese Stadt ebensowenig von den Staufern wie Nürnberg
von Lothar erobert werden: man begnügte sich, dem König
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640 Kleine Mittheilungen.
zum Hohn vor den Mauern der Stadt ein Turnier abzu-
halten**.
Bernhardi hat sich im letzten Satze so allgemein ausgedrückt,
dass ich kaum weiss, was er damit hat sagen wollen. Wer soll «man*
gewesen sein? Wer hat an dem vermeintlichen Turnier theilge-
nommen? Wurde es von den Herzogen nur unter ihren eigenen
Truppen abgehalten? Oder wurde auch das Heer des Königs dazu
eingeladen? Das letztere würde wohl in die Zeiten eines Don Quixote
passen, nicht aber in die der Staufer. Bernhardi hat die Stelle bei
Otto sicher sehr flüchtig gelesen und hat sich selber den berichteten
Vorgang nicht klar vorgestellt Sonst hätte er die Sache ganz anders
dargestellt.
Sehen wir uns den Ottonischen Satz noch einmal an. «Duces
. . . regem insequentes et illo (i. e. der König) in civitate manente,
iyrocinium, quod vulgo nunc tumeimentum dicitur, cum militibus eins
(i. e. des Königs) extra exercendo, usque ad muros progrediuntur**.
Ich meine, das kann nichts anderes bedeuten als dass die Herzoge ein
ytyrocinium, quod vulgo nunc tumeimentum dicitur**, zwischen ihren
eigenen Truppen und denen des Königs abgehalten haben. Ist es
aber denkbar, dass dieses ein Waffenspiel war? üebrigens finde ich
den Hohn mit keiner Silbe erwähnt, auch nicht einmal angedeutet
Es fragt sich also, was bedeutet .tyrocinium**, respective ,tur-
neimentum?** Otto von Freising hat, so viel ich weiss, nur noch
einmal von einem tyrocinium erzählt, nämlich Gesta Friderici I. 25.
«Creverat autem Fridericus, Friderici strenuissimi ducis filius, mili-
tiaeque cingulum iam sumpserat, nobilis patris futurus haeres nobilior.
Igitur bonae indolis virtutem non dissimulans, educatus, ut assolet,
ludis militaribus, ad seria tandem tyrocinanda accingitar
negocia, patre adhuc vivente terramque suam pleuarie tenente. Kam
et comitem quendam nobilem Heinricum de Wolfrathusen hostem
denuncians, Baioariam cum magna militum copia ingreditur. Norici
et maxime comites et nobiles, velut tyrocinium celebraturi, quod nun-
dinas vocare solemus, in praedicti comitis Castro se recipiunt Itaque
strenuissimus superveniens adolescens, Noricos ante murum stantes
ipsumque armatos expectantes non ut iocando sed ut rem seriam
agendo viriliter aggressus est, diuque et fortiter utrisque pugnantibus,
tandem ut hostes Castro se reciperent, coegit**. Dazu mache ich nur
eine Bemerkung. „Ad seria tyrocinanda negocia** klingt ja
ganz ernst, doch „velut tyrocinium celebraturi** deutet auf
ein Waffenspiel. Doch handelte es sich hier sicher nicht um ein
Waffenspiel.
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Ueber die BedeutuBg de» Wortes Tomeamentum. g4X
Da bei Otto you Freiting eine gewiss ünsicberlieit in der 6e-
dentong des Wortes herraeht, fragen wir bei andereo Schnftstellem
an. Bei Ottos Fortsetzer, Bagewin Gesta Frid^ei IV. 8« isi die Sache
etwas ander«. „Cremonfflises et Plaeentini iateir eos, qai sibi eoram
principe litem coinmovebant, acrins caeteris adversusr seae experie^Min-
tor. Nam cum inter bas dnas civitates non longe a se positas, nisi
q«od Pado interfluente sepaitintar, propter contnberuiiim Mediolanen-
sinm antiqnae ac diotinae manserint discordiae, aocesserat tunc« qaod
Cremonenses cum imperatore ad cariam yenientes, Placentinorum mi-^
litia egressa eos ad certamen provoeaverat, qaod modo yotlgo tnrnei-
mentum yocant. Ibique hinc inde aliqui sanciali, alii capti, qiiidam
oecisi sont. Ob haue rem dum adyersus se inyieem aceosationem
proponerent: Cremonensibtis se, dam essent in obseqnio et in comi-
tata principis, hostUiter inyasos, nee tarn se quam regiam ftiisse laesam
maiestatem, suam inioriam magnitudini prineipum earae esse debere,
penes impmum esse, ut Plaeentini yelut hostes reipublicae pro impie-
tatibns in ipsos, pro perfidia et temeritate in itnperatorem grayes
po^ias reddant; Placentinis autem, non adyersos principem, sed contra
infestissimos hostes se yenisse, qcd dum m terminis ipsoram multa
iniqoA fecerint, rapinis et incendiis omnia permiscuerint, querimoniae
modo calampniosae, quod iniuiiam passi sint, allegantibus'^ etc. Cre"»
mona und Piacenza standen also in Fehde gegen einander, und es
ist klar, dass Bagewin das feindliche Treffen zwischen den zwei sich
befehdenden Städten ein turneimentum nennt. Der ernstliche
Charakter des Treffens erhellt aus der ganzen Erzählung. Das war
sicher kein Waffenspiel.
Jetzt lasse ich noch ein paar Beispiele folgen um jeden Zweifel
über die Bedeutung des Wortes torneimentum wegzuräumen. Ich
dtite zuerst den Schluss eines Briefes des Git^n Hugo lY. an den
Herzog Heinrich, Annales Colonienses Maximi, Mon. Germ. SS. XYU.
814 Anno 1203. „Noyeritis etiam, quod aecepimus tornamentura
contra Soltanum Babyloniae ante Alexandriam. Si quis ergo Deo
yolt seryiare, cni servire est regnare, et nomen habere milicie conspi-
cnom et clarom, toUat crucem et sequatur Dominum et yeniat ad
t(»mameBtüm Domini, ad quod ab ipso Domino inyitatur^.
In den drei folgenden Stellen, Urkunden des dreizehnten Jahr-
hunderts entnommen, werden yerschiedene Lehnsleute yon gewissen
Pflichten ihren Herrn gegenüber befreit. Wie ich meine, yerzichtet
in jedem Falle der Herr auf die Hilfe der genannten Yassallen in
seinen Fehden« Jedenfalls bedeutet torneamenta hier irgend eine
Art Kriegsdienst, und nicht ein Waffenspiel.
MlttheiloDgon XXIII. 42
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o42 Kleine Mittheilongen.
In einer Urkunde ans dem Jahre 1265 findet sich folgende
iStelle: ^Homines commorantes in dicta yilla et banleoga Bonaevallis
cum comite Carnotensi vel Blesensi, sea successoribus eorum^ seu cam
mandato eorum, ire ad torneamenta seu ad aliquam cavalcatam noUa-
tenus tenebuntur". (Tabul. Bonaevallis).
lu einer „Charta Blanchae comitissae Trecensis*', anno 1212i
Martene, Anecdot. Tom. I. coL 829: 9 Ad torneamenta dnci non po-
terunt, nisi aliquis arroganter comminatus fuerit se dominum Cam-
paniae et suos inclusurum in aliquod mnnicipiorum suorum, aut ava-
staturum terram suam. Ibi enim eos communiter ad honorem suum
tuendum ducere poterit**.
„Comes Petrus Autissiodorensis et Tornodorensis quittavit bur-
genses suos, qui sunt de censiva Autissiodorensi, qni etiam debebant
ei equitationes torneamenta et exercitus". (Aus einer Urkunde Philipp
Augusts, anno 1200, Probai Hist. Autiss. pag. 34, col 2).
In den zwei folgenden Stellen liegt die Bedeutung des Wortes
klar auf der Hand. Im Jahre 1149, benachrichtigte ein gewisser
Heinrich den Abt Suger, dass einer seiner Lehnsleute, von seinem
Feinde in einem torneamentum gefangen genommen, noch
seiner Freiheit entbehre. „Sugerio, yenerabili abbati S. Dionjsü,
Henricus comitis Theobaldi filius, salutem. Forsitan non praeteriit cog-
nitionem vestram, ßeinaldum Pomponiensem hominem vestrum An-
sericum Montis-Begalis in hoc tomeamento cepisse', etc. Becueil des
Historiens des Gaules et de la France. XV, 511.
Oleichfalls in dem Becueil XU, 527. Joannis Monachi Historia
Gaufi'edi ducis Normannorum. Anno 1147. „Gonsiderata consul arri-
dentis temporis opportunitate, coacto undequaque exercitu,. Doe venit,
cuius muros turremque ruina, domos incendio, biduani laboris instantia,
pessumdedit Crastina illucescente, acies tanquam ad bellum proces-
surus ordinans, Musteriolo proficiscitur. Militaris ordo et pedestns,
raodo et forma qua eos comes instruxerat, incedebat, non ad dextram
neque ad sinistram declinans. De castello autem quod contra eos
erat, exivit cohors armata militum, ad torniamentum eos provo-
cans*^. In dem darauf folgenden , torniamentum'' wurde die , co-
hors'^ in die Flucht geschlagen und die ausserhalb der Mauern ste-
henden Häuser in Brand gesteckt, doch konnte das „castellum" nicht
genommen werden.
Nach diesen Beispielen dürfen wir den romantischen Zug der
Bernhardrschen Darstellung abstreifen und den Vorgang in seinem
wirklichen Charakter erkennen. Der König Lothar blieb in Sicherheit
in der Stadt Würzburg, wahrend seine Truppen sich vor den Mauern
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£in Reichsadmiral des 13. Jahrhunderts. 643
mit den Truppen der Staufer schlugen. In diesem feindlichen Treffen
scheinen die königlichen Truppen den kürzeren gezogen zu haben,
denn Otto berichtet, dass die Herzöge bis >in die Mauern der Stadt
vordrangen. Wir dürfen wohl annehmen, dass die Troppen des Königs
sich in die Stadt flüchteten.
Was das Wort torneamentum weiter betrifft, so ist das Er-
gebnis meiner Beobachtungen etwa Folgendes. Als das Wort im
zwölften Jahrhundert zuerst auftauchte, (denn vor 1100 habe ich es
nicht gefunden), bedeutete es nur ein feindliches Treffen, eine Fehde,
eine Schlacht Doch mit der Zeit hat es diese seine erste Bedeutung
verloren. Im dreizehnten Jahrhundert bedeutete es gewöhnlich, uod
im vierzehnten Jahrhundert immer, ein Waffenspiel,
Chicago. Oliver J. Thatcher.
Ein Reichsadmiral des 13. Jalirlinnderts. Das heilige rö-
mische Reich deutscher Nation hat keine Seemacht besessen, für einen
Admiral war daher unter den Würdenträgem des Eeichs im Mittel-
alter kein Baum vorhanden. Die Flotte, über welche die späteren
Staufer verfügten, gehörte ihren Erblanden an. Die Admiräle Kaiser
Friedrichs II. waren Beamte des sicilischen regnum, nicht des impe-
rium, so Guillielmus Porcus, Graf Heinrich von Malta und der Ge-
nuese Nicolinus Spinula. Sie alle heissen j,Yegni Sicilie ammiratus''
CHuillard-BrehoUes l, 489, 530; 2, 921; 5, 686, 934, 980). Anders
steht es mit dem Manne, welchem beim letzten grossen Streit des
Kaisers mit dem Papstthum die Aufgabe zufiel, den Widersachern des
fieichä auf dem Meere die Spitze zu bieten. Ansaldus de Mari über-
nahm Anfang 1241, einem Bufe des Kaisers folgend (Ann. Jan. M. G.
SS. 18, 194), das sicilische Admiralat (Winkelmann, Acta imp. 1, 661).
Anfangs führte er den üblichen Amtstitel (ibid. 321). Dass er den-
selben nicht dauernd beibehielt, scheint noch kaum beachtet worden
zu sein. Zuerst, so viel ersichtlich, wird er im Jahre 1243 (H. B.
6, 105), als ihn Friedrich mit einer Gesandtschaft an den Papst be-
auftragte, „sacri imperii et regni Sicilie ammiratus" genannt Die
von da an constant wiederkehrende Bezeichnung als Beichsadmiral
(H. B. 6, 151, 205, 243, 631) weist darauf hin, dass Ansaldus eine
von der seiner Vorgänger verschiedene Stellung erhalten hat. Auf die
Ernennung zum sicilischen Admiral muss eine solche zum Beichs-
admiral gefolgt sein. Es wird ausdrücklich berichtet (Ann, Jan. 204),
dass dem Ansaldus im Sommer 1242 das kaiserliche Banner überbracht
wurde.
42»
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344 Kleine Mittheüungen.
Die Creirong etner bisher ungebräuchlichen Würde war ganz
aogenscheialich durch die Zeitumstände bedingt Ansaldus de Mari,
selbst €leauese von Geburt, bekriegte Genua mit Streitkräften aus dem
Königreich und auch aus Reichsitalien. Nicht nur dass die Flotte
Pisa's mit der seinigen gemeinsam operirte (Ann. Jan. 20B£). Um
die Herrschaft der Qbermächtigen Nachbarin abzuschüttehi, hatten die
kleineren Städte an der westlichen Biviera, Savona und Albenga, sieh
dem Kaiser ergeben (ibid. 187 ff.); an der östlichen Kiviera besetzten
die Statthalter Friedrichs grosse Stücke des genuesischen Gebiets (ibid.
197 ff.). SaTona bildeta den Stütsponkt f&r die Operationen des An-
saldus. Von dort unternahm er seine Streifzüge gegen Genua, dort
fand er Zuflucht, wenn ihn überlegene Feinde bedrängten. Den Beicht
beamten, die am Lande geboten, hätte der sicilische Admiral nicht
mit der erforderlichen Autorität gegenüberzutreten vermocht; nur aU
Bevollmächtigter des Kaisers konnte er Gehorsam für seine Befehle
beanspruchen (vgl. Ann. Jan. 207). Die Einsetzung eines Reichs-
admirals gehörte offenbar zu den organisatorischen Massregeln, die
Friedrich II. für Reichsitalien getroffen hat, w^inschon sie vorwiegend
im militärischen Interesse erfolgt sein mag.
üeber die persönlichen Verhältnisse des Beichsadmirals ergeben
die zeitgenössischen Quellen mancherlei Gleich seinem Vorganger,
Nicolinus Spinula, entstammte er den Kreisen der genuesischen Nobi-
lität, die im Anschluss an den Kaiser das Heil ihrer Vaterstadt suchten
(Ann. Jan. 195). Er muss schon bejahrt gewesen sein, als er das
Commando der sicilischen Flotte übernahm. Ein Sohn, Andriolus,
stand ihm von Anfang au in voller Manneskraft zur Seite. Der war
es auch, dem Friedrich den Fang der Prälaten, die zum Concil nach
Bom zogen, und die Vernichtung der sie geleitenden genuesisdien
Flotte zu danken hatte (Ann. Jan. 197). Ansaldus war bereits früher,
daheim und auswärts, in hohen Aemtern thätig (Ann. Jan. 134^ 149r
172, Ann. Parm. mai., M. G. SS. 18, 668). Dass er zugleich Kauf-
mannsgeschäfte trieb (H. B. 5, 548), ist bei einem Genuesen nichts
wenige als auffällig.
Eigänzungen zu dem bisher Bekannten liefern Urkundenauszüge,
die sich in einer Abschriften- und Excerptensammlung des 18. Jahr-
hunderts erhalten haben (Miscellanea di storia Ligure, B. 4 T. 3
S. 45 ff., Genua, Biblioteca civica. Ms. D. 1. 3. 38, vgl. Caro, Genua
und die Mächte am Mittelmeer 2, 426). Sie zeigen, dass der Beichs-
admiral auf Corsica Landbesitz und Herrschaftsrechte erwarb und auf
seine Nachkommen vererbte. Es dürfte angebracht sein, den wesent-
lichen Inhalt der Excerpte mitzutheileu, die, wie es scheint, aus einem
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Ein Reichpadmiral des 13. Jahrbunderts. g45
Copialbnch ^r Herren de Mftri nf Corsica herrühren. Dwrck sie
fällt auch auf andere Ereignisse der Zeit einiges Lichi
1. 1245. 8. October (1246, ind. 4, stilas Pisanos). Pias. Sozo
Pevere, Soha des verstorbenen Oiiillielmas, und sein Sohn Jacobus ver*
kaufen an Ansaldns de Mari drei Gastelle auf Gapocorso mit NaniMi
Motti, Ovellia und Minerbia, nebst Dörfern umd allem Zubehör ^et
omnes mauentes et collonos et scripticios et censitos et originarios*.
Die Castelle liegen auf dem Lande, das einst dem Johannes Advoca-
rius und dem Baldovinus und Ghrimaldus Advocarius gehörte. Im
Verkauf ist alles inbegriffen, was den Yerkäofem kraft der Theilung
zustand, die zwischen Lanfraneus Pevere, einst curator för seine Ver-
wandten Alamannus, Guillielmus, Bubaldos und Lanfrancüs einerseita»
und Bonvassallus Advocatus andererseits nach Spruch der Consuln von
Genua stattgefunden hatte.
2. 1246. 1. Febr. Obertus Advogarius, Sohn des yentorbenen
Balduynus, und Thomaxinus de Camilla, Sohn des Oddobonus, tob
Genua kommen mit Ansaldus de Mari, Sohn des verstorbenen Ange-
lerius, von Genua überein, dass Manuel de Auria und Simon Grillus
von Genua einen Schiedsspruch fallen sollen über den Preis ftir den
Verkauf von drei Castellen („videlicet castri Finuculli, castti Filetti
et castri S. Columbani . . . omnium hominum et vassalorum et cas-
salium, villarum et terrarum*'), welche Obertus und Thomaxinus „olim
tenebant in Capocorsso^. Kommt der Spruch nicht zu Stande, so
zahlt Ansaldus 2000 libr. Jan. „Actum in plagia de Lomo prope
castrum S. Columbani de Capocorso". Zeuge, Lanfrancus Advogarius,
Sohn des verstorbenen Johannes.
3. 1246. 1. Febr. Obertus Advogarius, seine Gemahlin Matelda
und Thomaxinus de Camilla leisten gegenüber Ansaldus de Mari,
Lanfranchus Advogarius und deren Vassallen Verzicht auf Erwiderung
der ihnen von diesen zugefügten Schädigungen und versprechen auchi
über sie nicht Klage zu erheben „coram domino nostro serenisaimo
imperatore Frederico semper augusto, nee coram aliqua persona de
mundo, nee eciam coram coinunitate Janue''. Ort wie in uro. 2.
4. 1246. 15. Febr. a) Manuel de Auria und Simon Grillu» fallen
den Schiedsspruch, b) Ottobonus de Camilla stimmt dem durch
Obertus Avogarius und Thomasinus de Camilla vorgenommenen Ver-
kaufe an Ansaldus de Mari zu. c) Obertus, zugldch als Vertreter des
Ottobonus, bekennt dem Ansaldus, 600 libr. Jan. für die drei Castelle
empfangen zu haben.
5. 1246. 14 Juli Pisa. Obertus und Thomaxinus haben „a sol-
ventibus pro dicto domino Ansaldo^ 600 libr. Jan. ^in auro de tärenis*
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g46 Kleine Mittheilungen.
empfangen, welche aus Yermiethaug eines dem Ansaldus geliorigen
Schiffes erlöst waren.
Die in diesen Urkunden handelnden Persönlichkeiten sind Ge-
nuesen. Der Schiedsrichter Manuel Aurie gehörte zu den Häuptern
der ghibellinischen Partei, ebenso wie Obertus Advocatus und Sozo
Piper (Ann. Jan. 195 ff.). Sie waren damals jedenfalls aus Genua
verbannt. Ob die Confiscation ihrer Güter auch auf die corsischen
Besitzungen der Advocati und Piperes sich erstreckte, kann ailerdingä
zweifelhaft sein. Immerhin liesse sich denken, dass die Fahrt nach
Sardinien und Corsica, welche Ansaldus de Mari im Herbst 1245 mit
fünf Galeeren antrat (Ann. Jan. S. 218), zu dem Zwecke geschah, die
verlorenen Besitzungen seiner Parteigenossen wiederzugewinnen; und
da er hierbei für sich selbst Erwerbungen zu machen beabsichtigte,
wie schon der Vertrag mit Sozo Piper zeigt, so wird er mit Obeiius
Advocatus in Streitigkeiten gerathen sein, die ihm Gelegenheit boten,
auch dessen Besitzungen an sich zu ziehen. Lanfirancus Advocatus,
der damals auf Seiten des Ansaldus stand, ist 1247 auf Corsica ge-
storben. Sein Sohu Antonius setzte sich in einem Castelle fest, das
ihm Andriolus de Mari, der Sohn des Ansaldus, wieder abnahm (Ann.
Jan. 223). Wohl möglich, dass der Zwist unter den extriuseci von
Genua ihre Unternehmungen gegen die intrin^eci lahmte.
Dass bei den Vorgängen auf Corsica auch einheimische Herren
eine Bolle spielten, zeigt folgende Urkunde:
G. 1249. 1. Aug. „in Cavocorso, in palacio Centuri*. Aldevrandus
de Campo de villa Luris de Cavocorso schenkt dem Ansaldus de Mari
alle Eechte, die er und seine Vorgänger an Castellen, Land und Leuten
auf Capo-Corso hatten, und die von den Markgrafen de Bostino, de
Massa, den Herren Guillielmus Piper, Sozo (?) Piper, deren Erben,
,ab aliquibus de Avogariis'' und sonst erworben waren. Der Aus-
bteller bekennt die Handlung vorgenommen zu haben, „sciens me ex
certa scientia teneri ad predicta pro graciis et honoribus, quos a te
recepisse confiteor temporibus retroactis^.
Nach dem Tode Friedrichs IL durften die genuesischen Ver-
bannten heimkehren (Ann. Jan. 230). So suchte wohl Ansaldus de
Mari, der seine Würde als Beichsadmiral unter Kourad IV. beibehielt,
Aussöhnung mit der Vaterstadt und ihre Anerkennung f&r seine
corsischen Erwerbungen. Der Urkunde uro. 2 geht ein Protokoll über
Anfertigung einer beglaubigten Copie voraus:
7. 1252. 21. Octob. ^regnante domino nostro Conrado dei gratia
Bomanorum in regem electo semper augusto, Jerusalem et Sicilie
rege gloriosissirao", ^apud Policastrum**. Tancredus, iudex Policastri,
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Ein Reichsadmiral des 13. Jalirhunderts. g47
und Beneyenutoä, publicus eiusdem civitatis notarius, erklären, dass
Ansaldus de Mari ^dei et regia gratia sacri imperii et regni Sicilie
armiratas'^ gebeten hat, einige Urkunden in rechtsgiltiger Form aus-
zufertigen, ^asserens sibi fore necessarium, ipsas auttenticas (!) mittere
apud Januam^.
Als nach Eonrads Tode Innocenz lY. in Neapel einzog, hat Ah«
saldus de Mari sich ihm unterworfen und Bestätigung der siciliscfaen
Admiralswürde erlangt (1254. 3. Nov. B. P. B. uro. 8845); aber auch
eine Verfügung enigegengesetzter Art scheint der Papst noch getroffen
zu haben. Kaum mehr als zwei MoiMcte später (1255. 8. Jan., M. 6.
Epist. 8. 13. B. 3 S. 320, uro. 351) verlieh sefti Nachfolger, Alexan-
der IV., das Amt einem anderen Genuesen, Ansaldus Malonus, jeden-
falls einem Anhänger der guelfischen Partei (Ann. Jan. 187, 191),
der, von Innocenz IV. aufgefordert, nach Neapel geeilt war. Viel-
leicht iät Ansaldus de Mari eben in diesen Tagen gestorben. Im
Jahre 1257 war auch sein Sohn Andriolus schon tot. Manfred machte
dessen Erben ersatzpflichtig für Schaden, den er den Venezianern zu-
gefügt hatte (s. die ürk. bei Schirrmacher, Die letzten Hohenstaufen
S. 599). Die anderen Söhne des Admirals, Bubeus, Guillielmus, An-
saldus und Bonifacius, haben nach einer Notiz in der erwähnten
Handschrift seine Besitzungen auf Corsica unter sich getheilt Als
1289 ein genuesisches Heer die Insel durchzog, befand sich Capo-Corso
in ungestörtem Besitz der Advocati und de Mari (Ann. Jan. 327).
Heinrich VII. hat, wie andere Einrichtungen Friedrichs IL, so
auch das Beichsadmiralat erneuert. Als er zum Zuge gegen Neapel
rüstete, verlieh er die Würde seinem Bundesgenossen, dem König
Friedrich von Sicilien (Chron. Sic. anon., Muratori SS. 10, 870). Zum
Viceadmiral wurde wiederum ein Genuese auserseheu, Bemabos Doria
(Dönniges, Acta 1, 71, 113 f.), der Sohn des Branca(leo), Landherrn
auf Sardinien (vgl. Caro 1. c. 2, 338 n. 2), den Dante (Inf. XXXIII
134 ff.) wegen seiner Missethat schon bei Lebzeiten in die Hölle
versetzt.
Zürich. G. Caro.
Beiträge fQr den historischen Atlas der O&terr. Alpen-»
linder. I. Der Unctornberg des Landbuches von Oester-
reich und Steier. Das Landbuch verzeichnet, nachdem es einen
gewaltigen Sprung von S. Gallen in Steiermark bis zur Sallet zwischen
Peuerbach und S. Willibald vollzogen hat, von diesem Forste an die
weitere Grenze Oesterreichs im Westen bis zum ünctornper^, wie
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646 Kkia« MiMkeüi
die Hwdiclirtft 3762 der Wieaer Hoibibliothek schreibt, oder Dntucn-,
UottonqMig, wie die fibrigm Handsdiriften hftbeu. Die BteUe laaU
nech der Aoegabe J. lAmpels in Ifonnm. Germ. bist. Abtii. deotMlit
Cbnmüoe» lüß S. 713:
^nnde von dann [Sant GaUen] aller richtist uberz. gepiige gef«
der Boten Sala. Dar nach neben der Boten Sda nf über der Cha-
zelaer walt gein Johaneetein, ee dem JdianMttin ober Tonowe imtz
in die Mdcfael, die 11 nchel of ze perge nntz refat an den spitx des
Unetornperges*.
Lampel in seinen eingehenden ErOrtemngen über das «QemiriEe
des Landbeebes* in den Blattern des Vereins f&r Landesknnde foa
Niederösterreich tritt (Band XXXL 316) dafür ein, dass mit einigv
Beruhigung, ja Gewissheit der Untarenperg f&r den unteren Theil du
BShmerwaldes und der Spitz des üntamperges filr die Erhebong i»
Plockensteins mit sMnen Nachbarn Dreisesselstein u. s. w. anzmaiehncB
sei, und meint deshalb, daes ich mit meiner Yermnthang, der ieb,
aber mit einem Fragezeichen, anf der Eartenbeüage zu meiner Ab-
handlung über die passauische Herrschaft im oberen Müblriertel
(20. Bericht über das Museum Francisco Oarolinum 1860) Ausdnd
gab, der Wahrscheinlichkeit näher gewesen sei als in meiner spateren
Schrift ,Die Geburt des Landes ob der Ens', in welcher S. 124 idi
die Grenze zwischen den P&rren Aigen und S. Oswald zur groflsen
Mühel zog.
Es ist hier nicht der Ort, auf die von Lampel für seine Ansicht
ins Treffen geführten Umstände näher einzugehen; nur bezügUeh der
von Proll (Geschichte des Stiftes Schlägl) und auch von Lampel mit
der Grründung des Marktes Aigen in Verbindung gebrachten Kotix im
Schlägler Copialbuche vom J. 1593, dass Propst Heinrich von Schligi
mit Bewilligung des Herzogs Friedrich von Oesterreich
im J. 1242 ein Ort des Waldes habe ausreuten und anf 21 Le^
weit ein Dorf habe anlegen lassen, möchte ich bemerken, dass dieie
Angabe eine freie Erfindung des Schlägler Annalisten aa« dem
J. 1593 ist. Denn einerseits maugelt jede Urkunde über diese angeb-
liche Bewilligung, andererseits beanspruchten die österreichißcbcn
Herzoge die Landeshoheit über das Land zwischen der grossen Hfihel
und der Bana erst seit dan J. 12^9, ab nämlich Herzog Albreebt I
in diesem Jahre die dem in Gefangenschaft befindliehen Wi^o^
Zawisch gehörige Burg Falkenstein in seine Gewalt brachte and sseb
behielt und aus dem Titel der Innehabung dieser Herrschaft Yogtei*
rechte über Schlägel übte, wie denn auch sein Sohn Herzog Albreebt IT.
dem Kloster ein exemtes Gericht zusprach. Wohl aber hat Henog
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Beiträge för den hiatoriMhMi Atlas der öBterr. Alpenlfinder. g4g
Otto am 28. Februar 1825 (O.-Oe. U. B. V. 414) dem Kloster die
Gnade geUiao, daas es den Wald, der zu dem Kloster gehört, reuteu
soll und wer darein kommt und da will sitzen und reuten, d^r solle
von den Herzogen Freiung haben 12 ganze Jahre ,wau es in ynserm
Land ist ynd auch wir des Goczhauses Obrist TOgt sein*. Diese Be-
willigung hat der Schlägler Bruder einfach um 80 Jahre zurQckverlegt
und, mit den früheren staatsreehtlidien Verhältnissen unbekannt, dem
streitbaren Friedrich unterschoben.
Ich war mir langst klar, dass der Unctomberg in der Kähe von
8. Oswald gesucht werden müsse, fand aber lange Jahre keine Zeit,
örtliche Untersuchungen Torzun^i»en, da die Umwälzung im Civil-
Yerfahren midi bei den B^nfsgeschaften strenge festhielt. Schon vor
einigen Jahren wendete ich mich an den Herrn Stifbsbibliothekar
Gottfried Yielhaber in Schlagl mit der Anfrage, ob sich nicht zwischen
S. Oswald und Schlagl ein Berg befinde, dessen Aussehen auf eine
Landmarke schliessen lasse und in dessen Namen etwa noch ein An-
klang an die frühere Benennung stecke. Diese letztere Frage musste
Herr Yielhaber yemeinen, da wirklich im Mühlviertel die meisten
Berge nur nach den Ortschaften oder Häuseru in ihrer nächsten Nach-
barschaft den Namen führen, wie ich ja aus einer vierjährigen Berufs-
thätigkeit in Bohrbach selbst gut wusste; dagegen machte er mich auf
den sogenannten «GOnthersreither* Berg oberhalb S. Oswald aufmerksam,
welcher der einzige sei, der in dem ganzen Höhenzuge am linken Ufer
der grossen Mühel herausrage. Am 16. Mai 1001 fuhr ich endlich
nach Haslach und suchte in S. Oswald den Schulleiter Herrn Bupert
Diewald auf, welcher seit einer Reihe von Jahren dort domicilirt,
über genaue Localkenntnisse yerfUgt und der Sache ein reges Interesse
entgegenbrachte.
Das Erste war die Feststellung der Oertlichkeiten an den „Ge-
merkehen*, welche in der Passauer Urkunde vom 11. September 1341
(Mon. boic. XXX. b, 170 Rückkauf von Haslach durch Peter von
Rosenberg) angeführt werden. Dieselbe gelang durch Abhörung von
Auskunftspersonen aus der Pfarre, durch die späteriiin im fürstlich
Schwarzenberg^schen Centralarchive aufgefundenen Urkunden der Fi-
lialkirche S. Thomas bei Wiidgenhaus und eine gefällige Mittheilung
des Herrn Dechantes von Deutsch-Reichenau. Hiernach waren die
Gemerke: oberhalb des Dorfes Haid bis an den bei Haslach in die
Mühel fallenden Lanizbach, welcher aus der Vereinigung des Wider-
baches und des Lanizbaches entsteht, dann oberhalb Hörleinsed durch
das Feld nächst dem Walde zwischen dem Dorfe Rosenau (das auf
böhmischer Seite bleibt) und dem zu Rosenau numerirten Stadlbauem-
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550 Kleine Mittheilongen.
gute (Starling) in die Berge und von da oberhalb des Pfarrdorfes
S. Oswald und des Dorfes Satling in den Berg und von da oben
über bis gegen Wurmbrand in der Pfarre Aigen. Die Gemerke zwi-
schen Schlägl und Haslach oder der Pfarre S. Oswald und Aigen
scheidet der sogenannte Wurmbrander Bach, welcher im Rücken de^
Günthersreither Berges entspringt. Dieser Günthersreither Berg hat seine
höchste Erhebung an der heutigen böhmischen Grenze, fallt nach drei
Seiten: Norden, Westen und Südwesten scharf ab und hängt nur im
Südosten mit dem weiteren Höhenzuge zusammen. Er ist demnach
ein vollkommen selbstständiger Berg, auf dessen mittlerer Halde das
Dorf Günthersrcith und an dessen Fusse nächst dem Mühel- Knie das Dorf
Minihof (Munichhof) gelegen sind. Der Gipfel des Berges ist, wenn
man einmal auf der Grenz- Hochebene ist, von Osten aus leicht er-
reichbar; er zeigt mitten im Hochwald eine förmliche Felsenmauer,
eioen thatäächlichen „Spiz'', nach den bereits genaunten drei Bich-
tungen fällt der Berg in steilen Abstürzen vom Spitze ab. Heute
noch zieht bich die böhmische Grenze, wie ich mich am 17. Mai durch
Einsicht der Katastralmappe in Bohrbach überzeugte, genau bis zu
diesem „Spiz* hin. Hiernach konnte ich überzeugt sein, dass der
Gtinthersreither Berg der Unctomberg des Landbuches sein müsse.
Mit diesem Befunde habe ich mich jedoch nicht begnügt; ich
musste auch wissen, ob der Berg, von Oesterreich aus gesehen, sich
nach allen Richtungen als sichtbare Landmarke abhebe. Ich stieg
daher vom Gipfel über Günthersrcith (Gunthersreut) nach Minihof zur
Mühel ab, gieng über Keudorf nach Schlägl und erklomm die von
Schlägl nach Bohrbach führende „alte^ Schlägler Strassse, unablässig
die Augen auf meinen Berg geheftet. Derselbe verlor niemals sein Aus-
sehen, er blieb der einzige, welcher mit seinem Gipfel den ganzen
Höhenzug überragt und schon dadurch die Blicke des Wanderers auf
sich zieht.
Einer Kartenskizze bedarf es nicht, weil sich die vorstehenden
Ausfdhrungen in ihren Einzelnheiten bequem auf der Generalstabskarte
verfolgen lassen ; zu meiner Untersuchung zog ich die ältere vor, weil
auf derselben die Terrainzeichnung besser hervortritt als auf der
neuen.
Meines Erachtens kann kein begründeter Zweifel mehr obwalten,
dass der Unctomberg des Landbuches — der Name ist ja vielleicht
nicht einmal ganz richtig überliefert — sich mit jenem Berge deckt,
welcher heute als Günthersreither Berg bekannt ist.
IL Der Ursprung der 1. f. Stadt Freistadt Freistadt
tritt erst spät, dann aber gleich als fertige Stadt in die Geschichte
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Beitr&ge fOr den historischen Atlas der österr. Alpenländer. Qq\
ein. Wenn wir von dem in seiner Echtheit aus mehrfachen Gründen
angefochtenen Lehenbekenntnisse Friedrichs II. vom J. 1241 (O.-Oe.
ü. B. in. 101) absehen, so fallt ihre erste Erwähnung in das Jahr
1276; am 7. Juli dieses Jahres stellte König Pfemysl Otakar II. ,apud
liberam civitatem*^ eine Urkunde für das Kloster Baumgartenberg aus.
Schon im nächsten Jahre am 26. Juli (O.-Oe. ü. B. III. 474) be-
stätigte König Eudolf I. seinen Bürgern von Freynstat wegen der
von selben ihm bewiesenen Anhänglichkeit alle Freiheiten und Rechte,
die sie von den Herzogen Liupold (VI.) und Friedrich (II.) erhalten
hatten, und verlieh ihnen das Stapelrecht. Dass die Nachricht Preuen-
huebers, Freistadt sei zugleich mit der „Grafschaft" Machland, also
1218 landesfQrstlich geworden, eine unbegründete Vermuthung ist,
braucht wohl nicht weiter ausgeführt zu werden.
Freistadt musste demnach bis zum J. 1277 eine bedeutende
Entwicklung durchgemacht haben; dennoch schweigen über diese alle
urkundlichen Quellen. Dass der Ort im 12. Jahrhunderte an der
Handelsstrasse nach Böhmen entstanden sein müsse, hat Professor
Maade in einem Freistädter Gymnasial-Programme mit triftigen Grün-
den nachgewiesen ; weshalb enthalten sich aber alle Schriften so hart-
näckig und völlig unerklärlich einer Erwähnung des Handelsplatzes,
während nach einander fast alle Orte, wenigstens sämmtliche bedeu-
tenderen, bis gegen die heutige böhmische Grenze hin aus dem Dunkel
auftauchen ?
In Wirklichkeit können wir den Beginn der Ortschaft mit ziem-
licher Sicherheit auf ein Jahrzehent hinzu nachweisen; der Fehler der
bisherigen Forschung lag nur darin, dass man beständig nach dem
Namen Freistadt suchte und keinen Augenblick daran dachte, dass
schon die Bezeichnung darauf hinweist, dass selbe erst mit der Ver-
leihung des Stadtrechtes entstanden sein wird. Man muss daher in
dieser Sichtung Umschau halten.
Da eigentliche Urkunden nicht einsetzen, haben wir die beiden
Urbarien oder Bationarien zu befragen, von welchen das jüngere
Bauch im zweiten Bande seiner rerum Austriacarum Scriptores, das
ältere Ghmel im Kotizenblatte der kais. Akademie der Wissenschafben
Jahrgang 1855 veröffentlicht haben. Beide, besonders das ältere,
gehen auf Vorlagen aus der Babenberger Zeit zurück.
In diesen Bationarien erscheinen bereits alle grösseren Orte in
der Biedmark, soweit sie dem Herzoge zinspflichtig waren : die Märkte
Zell, Gutau, Pregarten, Weissenbach, Tragein, Neumarkt — die Mutter-
pfarre von Freistadt — , die Dorfschaften Bainbach, Schwandendorf,
Sonnberg, Vierzehn, Apfaltem, Zulissen, Hirschbach, Tierberg, Labach,
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652 Kleine MiltheilaBgen.
Auerbach rings um das heutige FreL^tadt herum, nur Freistadt selbst
nichi
Die beiden Bationarien halten in der Au&ahlung der OertUch-
keiten eine gewisse geographische Ordnung ein; erst wenn eine ganze
Gruppe geschäftlich abgethan ist, wird zu einer zweiten übergegangen.
Als einen grosseren Ort finden wir wiederholt die yilla Windisch-
marcht aufgeführt Das erste Mal (Rauch IL 33) folgen einander:
DQrrenhof Gemeinde Erdmansdorf, Dambachler und Neustadt Gemeinde
Hundsdorf; Erla, Zeidlhofer, Ebenbauer Gemeinde Selker östlich von
der Aist; Wögerstorf (Wergantsdorf) und Witinghof an der Feidaist
Gemeinde Selker und Matzleinsdorf westlich von der Aist. Vor den
beiden letzteren die Iluba Sibotonis in Windiscfamarcht. Das zweite
Mal (Bauch II. 36) reihen sich: der Markt Gutau, der Markt Neumarkt,
das Dorf Auerbach mit 20 Hofstätten und 1 Lehen, ein ödes Ghit in
Windischmarcht, dann in demselben Orte 30 Hofstätten, das Lehen
Dietrichs von Langendorf, endlich der Hof Pernersdorf Gemeinde
Selker. Das dritte Mal (Bauch II. 50) folgen in der Bichtung von
Ober-Fürling bei Weidersfelden herülxjr ein Hof bei Neumarkt, der
Markt Neumarkt, die villa Windischmarcht, Mohlenterin (?), Schwan-
dendorf Pfarre Neumarkt, Sonnberg^ Vierzehn, Apfaltern, Zulissen
Pfarre Bainbach bei Freistadt, Ottenschlag, Steinschild, Liechtenstein,
Hirschbach, Liebenschlag, Labach, Auerbach, Tröbinger bei Auerbach.
Aus der Benennung Windischmarkt lässt sich zweierlei er-
kennen: 1. dass der Ort Marktrechte besass, 2. dass er ursprüng-
lich eine wendische Siedelung war.
Es gibt kein Windischmarkt in Oberösterreich; yerschoUene grö-
ssere Orte gibt es aber auch nicht, denn selbst das Bostorf der karo-
lingischen Zollordnung ist nicht yerschoUen, es ist zweifellos das
heutige Landshag an der Donau und hat nur den Namen geändert
Derselbe Fall muss bei Windischmarkt eingetreten sein. Dass es
ein ansehnlicher Ort gewesen ist, dafür zeugt der Umstand, dass 30
Häuser dem Herzog zinspflichtig waren. Windischmarkt war schon
damals grösser als die geschlossene Ortschaft Neumarkt, in deren
Umgebung und zwar höher hinauf es gesucht werden muss.
Bei der Frage, wo es in der bezeichneten Bichtung damals einen
solchen grösseren Ort gegeben haben kann, werden wir uns zu erin-
nern haben, dass dieser Landstrich bis an die Narn mit slavischen
Ortsbenennungen formlich übersäet und ausgesprochenes Slavengebiet
war, wie ich in der „Geburt des Landes ob der Ens^ S. 28i 29 des
Näheren erörtert habe, dass auch die Flussnamen zum Theil slavisehen
Herkommens sind, wie die Flaniz bei Eefermarkt, die Feistriz bei
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Beiträge für den historisehea Atlas der österr. Alpenlftnder. g53
Lasberg, die Jauerniz bei Freistadt. Es wird daher plamsibel er-
scheinen, wenn die Gründuug Ton Windisefamarkt mit der Schenkung
König Chunrads IIL, welcher im im J. 1142 (O.-Oe. ü. B. 11. 204)
an das Benedictinerkloeter Garsten 400 Mansen zwischen den Wasser-
läufen der Jauerniz und der Aist vergabt hat, in Yerbindung ge-
bracht wird.
Garsten scheint den weit entlegenen Besitz an das Nachbarkloster
Gleunk abgegeben zu habeu; denn wir hören nichts weiteres von
einem Walten Garstens im Nordwald^) dagegen aber, dass Herzog
Liupold VI. am 14. Juni 1224 (O.-Oe. ü. ß. II 648, 650) dem Kloster
Gleunk alles, was dasselbe in der Biedmark bis an die Grenzen Böhmens
inne hatte, abgetauscht hat, weil er fand, dass dieser Besitz für ihn
nutzer als fQr das Gotteshaus sei
Sehen wir nun näher zu, so nehmen wir wahr, dass gerade in
in dem Laudstriche zwischen Feidaist und Jauerniz, der sich offenbar
mit dem Ellostergute deckt, das heutige Freistadt erbaut ist
Die weiteren Schlüsse ergeben sich von selbst, sie siud folgende ;
1. Die Wendenansiedlung auf Benedictinerboden ist nach dem
Jahre 1142 entstanden, wahrscheinlich erst im letzten Drittel des
12. Jahrhundertes, da die Rodung im Walde immerhin längere Zeit
in Anspruch nahm.
2. Sie führte nach den ersten Ansiedlern den Nameu Windisch-
dorf, bis Herzog Liupold VI. nach der Erwerbung, daher zwischen
den Jahren 1224 und 1230 dem au der Handelsstrasse nach Böhmen
rasch aufgeblühten Orte Marktrechte verlieh, welche Herzog Friedrich IL
(1230—1246) bestätigte.
3. Von der Verleihung der Marktrechte an datirt die neue Be-
zeichnung Windischmarkt; sie ist so dauernd, dass sie auch noch
zu jener Zeit, als der Ort bereits mit Stadtrecht begnadet ist, in den
ürbarien fortgeführt wird. Denn der Name Freistadt kommt in dem
jüngeren Bationarium doch schon im Eingänge bei Aufzählung des
Ertrages der Münze, der Mauten und der Gerichte vor, wenn anders
diese Einleitung nicht erst bei der Schlussredaction beigesetzt worden ist.
») Der Besitz Garstens in der Riedmark ist aufgezählt in der Urkunde
Herzogs Heinrich II. Tom J. 1171 (O.-Oe. ü. B. il. 345). Dei-selbe lag ausser
Haselbach Pfurre Taversheini hauptsächlich in der grossen Pfan-e Gallneukirchen,
ausserdem waren nur noch 2 kleine Güter bei Neumarkt und ein Hof Lasberg,
[m Walde wird nur ein halber Mansus (»In silua dimidium mansum«) auf-
geführt, woraus zu schliessen sein dürfte, dass die übrigen 399 Vs Mansen aus
der königlichen Schenkung bereits abgestossen waren und nur dieser halbe
Mansus aus irgend einem nicht mehr erkennbaren Grunde bei Garsten zurück-
geblieben ist,
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054 Kleine Mittlieilungen.
4. König Pfemysl Otakar, der Förderer des Bürgerthnms in
slayischen und deutschen Landen, Yerlieh gegen Ende seiner Regierung
— kaum lange vor 1275, denn sonst würden Urkunden sprechen —
dem wichtig gewordenen Handelsplatze auch Stadt rechte uud legte
ihm den Namen freie Stadt bei.
5. Den Schlussstein in den Entwicklungsstadien von Freistadt hat
K. Rudolf, der erste Habsburger in Oesterreich, durch Verleihung des
Stapelrechtes gelegt.
Kremsmünster. Julius Strnadt.
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Literatur.
Mauteyer, Georges de, Les origines de la maison de la
Savoie en Bourgogne (Melangea d' Archeologie et d'Histoire
publies par Tecole Fran9ai8e de Rome T. 19, Jg. 1900).
Die Urgeschichte des Hauses Savoyen übt noch immer eine gewisse
Anziehung. Nicht weniger als drei Werke beschäftigen sich innerhalb
Jahresfrist mit diesem Gegenstande. Der Italiener Francesco Labruzzo
schrieb über die: Monarchia di Savoia dalle origini all' anno 1103, Borna
1900, der Deutsche S. Hellmann verfolgte die Beziehungen der Grafen
von Savoyen zum Reiche bis zum Ausgange der Staufer in einer gewissen-
haften und fleissigen Arbeit^) und noch vor beiden hat Georges de Manteyer
neuerdings den Ursprung des Hauses aufzuhellen gesucht, auf den sich
Hellmann nicht weiter eingelassen hatte.
Die Genealogie der casa Savoia ist früher mehr nach politischen Bück-
sichten, ah nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten behandelt worden. So
lange das heil, römische Beich bestand, und die Savoyer die Kur würde
oder gar die Kaiserkrone begehrten, wurde die alte Legende vom säch-
sischen Ursprünge des Hauses vertheidigt. Als dann die Könige von
Sardinien Italien zu einen trachteten, da knüpfte man das Haus Savoyeu
an Berengar von Ivrea. Carutti hat zuerst den Schutt hinweggeräumt
und den Grafen Humbert Blancamanus, den Stammvater des Hauses,
historisch festgestellt. Ueber ihn hinaus wagte Carutti nicht vorzuschreiten,
nur einzelne Glieder einer vorhergehenden Generation wurden da erkennbar,
einige Humberte und Amadei als mögliche Ahnen bezeichnet. Ganz anders
M, Er lässt die Vorfahren der Savoyer aus Westfrancien stammen, nimmt
einen Guamerius von Troye, vicecomes von Sens als Stammvater, eine
Thiberga, Enkelin König Lothars II. als Stammmutter an und führt so
die Savoyer mütterlicherseits auf Karl den Grossen, ja durch diesen auf
Tonantius Ferreolus, praefectus praetorio von Gallien im Jahre 453 und
Schwager des Kaisers Marcus Mäcelius Avitus zurück, gewiss eine stolze
und kühne Ahnenreihe! M. stellt seinen Ausführungen eine topographi-
sche Untersuchung der bereits von Carutti gesammelten Urkunden, in
0 Die Grafen von Sayoyen und das Beich bis zum Ende der staufischen
Periode, Innsbruck, Wagner 1900.
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656 literatur.
denen die ersten Glieder des Hauses Savoyen erscheinen, voran. Er
findet, dass die Savoyer reichen Grundbesitz im Gebiete von Yienne hatten.
Daraus schliesst er auf enge Verbindung mit den Erzbischöfen von Yienne,
die er durch Zuweisung des Erzbischofs Thibaudus an das savoyische Haus
gewinnt. Damit sind auch die YorfiEihren Thibauds zu erkennen. Sein
Vater war Graf Hugo, sein Grossvater der schon genannte Guamerios.
Ein Bruder Hugos war der Erzbischof Manasse von Arles, der durch
Liutprand von Cremona bekannte Günstling König Hugos. Dass Manasse
aber ein Neffe Hugos gewesen sei, ^agt Liutprand nicht. Affinitas ist
nicht Verwandtschaft, sondern bekannter Weise Schwägerschaft. Im übrigen
wird man dem Stammbaume M. eine gewisse Wahrscheinlichkeit in man-
chem nicht absprechen können, ein stricter Beweis ist nicht erbracht, und
konnte bei dem vorliegenden Materiale nicht erbracht weiden. Vor allem
scheint mir die Identität de? Humbert, Bruders des Thibaud, mit dem
angeblichen Vater oder nach Carutti Oheim des Blancamanus auf schwachen
Füssen zu stehen. Die Namen Hugo, Humbert sind eben zu häufig, um
auf Identität der Personen schliessen zu lassen. Auffallend bleibt es im-
merhin, dass die Namen Guarnerius, Hugo, Bichard, Munasses, welche die
Vorfahren, die M. den Savoyem gibt, tragen, gar nicht in der Folge
wiederkehren, sondern Namen wie Humbert, Amadeus, Aimon, Odo, Petrus,
die M. theil weise durch mütterliche Verwandtschaft in die Familie gelangen
lässt. Zweifelhaft scheint mir femer die Identificirung des Erzbischofs
Burkard von Lyon mit dem gleichnamigen Sohne des Blancamanus.
Freilich muss man dann den ersten Humbert mit Carutti zum Onkel des
Blancamanus machen und zwei Amadeus annehmen. Doch scheint mir
dies schon aus dem Grunde nothwendig, um den Aimo, Bischof von Belley
unterzubringen, der bereits 1031 oder 1032 in einer Urkunde erscheint,
nach der Annahme M. aber damals kaum einige Jahre gezählt haben
könnte, für einen Bischof selbst in damaliger Zeit zu wenig. Was M, über
den Erwerb der Grafschaft im Bugey, in Savoyen, Aosta und Maurienne
ausführt, befriedigt nicht ganz. Die Grafen von Savoyen haben sich be-
kanntlich zuerst nach der Maurienne genannt. Hier, in Sain Jean hatten
sie ihr Erbbegräbnis. Daraus schloss Carutti, dass die Maurienne ihre
eigentliche Heimat gewesen sei. Nach M. bleiben diese Beziehungen zur
Maurienne unaufgeklärt.
Noch ein Wort zur Bemerkung M. über die Nationalität der Savoyer.
Spätere Glieder des Hause» bekennen sich am Ende des 11. Jahrh. zum
römischen Eecht. Das schien gerade dafür zu sprechen, dass die Savoyer
aus der alten romanischen Bevölkerung, die in den Alpen von der Pro-
vence bis nach Tirol und Friaul in dichten Massen sass, hervorgegangen
seien. Indessen ist ein Wechsel des Rechtsbekenntnisses allerdings nicht
ganz auszuschiiessen. In Italien zwar ist ein solcher gewiss nicht erfolgt.
Der Markgraf Odo, der dem Hause die Mark Turin gewann, war mit einer
Frau aus fränkischem Stamme vermählt, und seine Witwe Adelhait bekennt
sich nach seinem Tode wieder zum salischen Eecht. Für Odo und seine
Söhne fehlte jeder Anlass eines Rechts wechseis. Das römische Recht spielte
im 11. Jahrh. da noch nicht die Rolle, um den üebertritt begreiflich zu
machen, der noch im 12. Jahrh. unstatthaft schien. Die Savoyer sind
damals hier wohl das einzige hervorragende Geschlecht gewesen, das sich
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Literatur. g57
zum römiachen Bechte bekannt hat Der Weelisel könnte höcbstend in
Burgond erfolgt sein, ist mir aber aocb hier wenig wahrscbeinlicb. Der
Weehsel des Bechtsbekenntmwes der Ehefrauen und theilweise auch der
Oeistlidien, aof den sieb IL beruft, siad für unsere Frage irrelevant, und
wenn sich M. auf die Pfalzgrafen ron Toulouse beaiefat, so war eben in
Südfrankreich der Sieg des römischen Bechtes im Ausgange des 1 1 . Jahrb.
ein viel weitergehender, als in Oberitalien, wo von einem solchen um
diese Zeit nodi keine Bede sein kann.
Innsbruck. Voltelini.
Praun J., Die Eaisergräber im Dome zu Speyer. Zeit-
schrift f. d. Geschichte des Oberrheins N. F. XIV (1899). S. 381—427.
Grauert fi., Die Kaisergräber im Dome zu Speyer.
Sitzungsberichte der phUos.-phiIol. und histor. Classe der kgl. bayr.
Academie der Wissenschaften 1900, S. 539 — 617. Mit einem .Bxcurs
über den Bericht des Ursberger Chronisten und andere Nachrichteu
über die Eaisergräber*^ und zwei Abbildungen. — Dazu ein Nachtrag
im ^Hist. Jahrbuch« XXII, 248—251.
Es war eine Ehrensache deutscher Nation und vor allem deutscher
Wibsenschaft, dem unwürdigen Zustande, in welchem sich die Kaisergräber
des Speyrer Domes i) seit dem an ihnen im Jahre 1689 verübten Frevel
befunden haben, ein Ende zu bereiten. Zwar erfolgte 1739 eine theil-
weise Eröffnung derselben, aber wie ungenügend der damals aufgenommene
Befund war, erbellt am deutlichsten aus dem nunmehr erstatteten Berichte ;
seither ist wohl der in der Revolutionszeit zum Heumagazin herabgewür-
digte Dom neu und glänzend wiederhergestellt worden, die Gräber der
deutschen Herrscher aber blieben uneröffnet, ja sogar ihre Stätte unkennt-
lich. Eben darum gewann sich Pj-aun mit seiner vortrefflichen Studie ein
doppeltes Verdienst: sie enthält eine nach Massgabe der damaligen Um-
stände mögliche Klarstellung der ganzen Angelegenheit und sie hat auch
die endliche Eröffnung der Gräber unmittelbar angeregt. Diese wurde in
der Zeit vom 16. — 31. August 1900 durch eine Staatscommission be-
stehend aus den Herren Reg. Präs. Frh. von Welser, Reg. Dir. von Kobell,
Dr. Zimmern (f. d. Domcapitel), Prof. H. Grauert (f. d. bayr. Academie),
Dr. W. Schmidt (Kunstarchäologie), Prof. J. Praun, Dr. F. Birkner und
Prof. J. Ranke (Anthropologie) vorgenommen. Als officieller österreichi-
scher Delegirter war 30. und 31. August Hofrath Frhr. von Weckbecker
anwesend. Schon am ersten Tage stiess man auf das Grab König Philipps
und ohne Zwischenfall gieng dann die Oeflftiung und Freilegung der übrigen
Gräber vor sich. Der hierüber von H. Grauert im November und December
0 Ueber das Grab Kaiser Ottos IL in Rom erschien soeben die Publica-
tion von C. M. Kaufmann, Das Kaisergrab in den vaticanischen
Grotten. Erstmalige arch&ologischhistorische Untersuchung der Gruft Ottoll.
München 1902.
Mittheilaogen XXIII. 43
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668 Uteratur.
1900 erstattete verläofige hochinteressante Bericht ist eine gl&nzende Becht-.
fertigung der meisten Anfstellnngen Praons, bringt aber aach darüber
hinaus höchst wertrolle Auüschlüsse über Anlage, Geschichte und Zustand
der Gräber und schätzbare Beiträge zur Geschichte der hier bestatteten
Kaiser^ Könige und Kaiserinnen und ihrer Zeit.
Der sogisnannte Königschor des von Kaiser Konrad IL gegründeten
Domes zu Speyer ist zunächst als ein Familiengrab des salischen^ hernach
des staufischen Geschlechtes gedacht gewesen ; als hernach auch die Könige
Budolf von Habsburg, Adolf von Nassau und Albrecht I. hier beigesetzt
worden waren, erschien der Dom als königliche Begräbnisstätte schlechthin
und Speyer als > die Todtenstadt des heiligen römischen Beiches deutscher
Nation*. Es sind hier — immer von Süd nach Nord gezählt — bestattet:
In der ersten (sog. »oberen*, Salier-, > Kaiser-*) Reihe zunächst dem
Hochaltäre (sechs Gräber): 1. Kaiserin Bertha, Gemahlin Heinrichs IV.
(t 1077), also nicht, wie sich bisher noch vermuthen liess, im Sarge der
Gisela 1), 2. Kaiserin Gisela, Gemahlin Konrads II. (t 1044), 3. Konrad IL
(Mitte), 4. Heinrich HL, 5. Heinrich IV. und 6. Heinrich V.
Li der zweiten (»Königs*) Beihe, gegen das Schiff des Domes zu,
(vier Gräber): 1. König Philipp. von Schwaben, 2. Budolf von Habsburg,
3. Kaiserin BeatriT, Gemahlin Friedrichs I. (t 1 184) und König Albrecht L,
(bestattet 1309) in einem gemeinsamen Grabe 2) und ebenso 4. das Töchter-
chen Friedrichs I. und der Beatrix Agnes (t 1184) und König Adolf von
Nassau, (bestattet 1309).
In einer dritten durch die Eröffnung von 1900 überhaupt erst
bekannt gewordenen (»Bischofs«) Beihe (fünf Gräber): fünf Bischöfe,
darunter ohne Zweifel Konrad von Scharfeneck, der Kanzler Ottos IV.
und Friedrichs H.
Die Leichen sind in keiner überwölbten Gruft, sondern in Einzel-
gräbern bestattet worden, die Salier in massiven Sandsteinsarkophagen,
deren Deckel Inschriften tragen, Philipp in einem Bleisarge, Budolf L
auffälliger Weise in einem primitiven Holzsarge, Beatrix und Albrecht
wohl auch Agnes und Adolf in ausgemauerten durch Platten vermuthlich
zweigetheilten Gräbern, alle Leichen mit den Füssen gegen den Hochaltar
gerichtet.
Die Gräberreihen befinden sich in verschiedenem Niveau unterhalb
des Fussbodens des Königschores. Die erste Beihe fast dritthalb Meter
tief, am tiefsten der Sarg der Kaiserin Bertha, ein wenig höher Gisela,
Koi^rad H. und Heinrich HI., wieder höher Heinrich IV., und über Hein-
rich IIL und IV. der Sarkophag Heinrichs V. ; die zweite und dritte Beihe
aber nur 60 — 70 cm unter dem heutigen Niveau. Der Fussboden des
Königschores wurde in der Zeit von 1046 — 1125/6 jedenfalls dreimal er-
höht und bald nach Heinrichs V. Tode die quellenmässig bereits von
Burkard von ürsperg im 13. Jahrhundert und nunmehr auch durch
*) Dass eine Tochter K. Heinrich» IV.^ Adelheid, in der Krypta des Domes
bestattet wnrde, ist bezeugt, aber die Grabatelle nicht vorfindlich.
^ Der Leichnam der Beatrix ist also nicht, wie auch berichtet wurde, in
die Krypta gebracht worden.
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Literatur. ß59
thatsächliche Fände bezeugten Grabmonumente über der ersten Reihe er-
richtet: 6 Marmorplatten, von Sftulchen getragen, mit Inschriften, die
über alle 6 Gräber hin, von deren Kopfende her in umgekehrter Buch-
stabenfolge von Nord nach Süd gelesen, die Hexameter
Filius hie, pater hie, avus hie, proavus iacet istic,
(Heinrich V.) (Heinrich IV.) (Heinrich IH.) (Konrad II.)
Hie proavi coniux, hie Heinrici senioris
■ (Gisela) (Bertha)
ergaben, während man vom Fussende her auf jeder der Tafeln Namen und
Todesdatum lesen konnte (darüber insbesondere Grauerts Excurs). Ueber
der zweiten Reihe waren nur 4 wohl ähnliche Grabmonumente — bezeugt
für das 15., ohne Zweifel aber schon im 14. Jahrh. errichtet — auf-
geführt. Ob der heute in der Krypta aufgestellte Sarkophag Rudolfe mit
dem berühmten Steinporträt des HeiTSchers jemals in das System dieser .
Monumente eingeordnet war, lässt sich nicht ausmachen; möglich dass
dies der Fall war und er erst bei der von Maximilian I. angeregten, aber
niemals ernstlich durchgeführten Restauration der Kaisergräber als stilistisch
nicht dazu passend in die Krypta gebracht wurde.
So bestanden die Kaisergräber bis zu ihrer Zerstörung durch die
Franzosen im Jahre 1689. Das Resultat der Untersuchungen von 1900
hierüber ist ein verhältnismässig beruhigendes.
Bisher war mit Sicherheit nur bekannt, dass allein das Grab Philipps
unzerstört geblieben sei. Dies ist nun auch für sämmtliche Saliergräber
mit Ausnahme des Sarkophages Heinrichs V. ausgemacht. Ebenso sind die
Bischofgräber unberührt geblieben. Die übrigen Gräber sind erbrochen
und beraubt worden; noch fanden sich ein Minenbohrer und ein schwerer
Eisenschlägel als Documente jener traurigen Arbeit vor; die Grabmonumente
wurden völlig zerstört und nur mehr Reste der Tafel für Heinrich V.
vorgefunden.
■^^Die Skelette der in den beraubten Gräbern beigesetzten Leichname
sind unvollständig: so fehlen etwa die Köpfe Heinrichs V. und Albrechts I.
(nicht Rudolfs I.). Die Gebeine der zu tiefst beigesetzten Konrad ü.,
Heinrich HI., Gisela und Bertha sind leider fast völlig vermodert; die
anderen Gebeine, namentlich die Köpfe Heinrichs IV. und Philipps wohl-
erhalten. Die gewaltige Körperlänge der Salier und König Rudolfs, die
zarte Constitution des Staufers Philipps und seiner schönen Mutter Beatrix,
die Wohlgeformtheit des Hauptes Heinrichs lY. und mancherlei sonstiges
anthropologisches Detail liess sich klar feststellen. Die Leichen mindestens
der Salier waren bestattet ohne Waffen und ohne sonderlichen Schmuck;
nur Heinrich IV. trägt am Ringfinger einen schweren Goldring mit einen
Saphir und der Umschrift ; Adalbero episcopus und auf der Leiche lag ein
Kupferblechkreuz, zu Raupten ebenso wie bei Heinrich HL, Konrad IL
und Gisela eine kupferne Grabkrone. Die Leichen der Salier waren durch-
wegs fast mumienhaft in Tücher gehüllt; die Kleidungen Heinrichs IH.
und namentlich Philipps sind reicher als die der andern und Beweise für
die um die Mitte des 11. Jahrhundert« aus Frankreich herüberdringende
höhere Cultur und für die starken süd- und südosteuropäischen (siciliani-
fchen und byzantinischen) Cultureinüüsse in der späteren Staufenzeit.
43«
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660 Literatur.
Es mag mit dieser Auslese sein Bewenden haben nnd erübrigt nur,
der selbstlosen und mühevollen Arbeit oller der hiemm verdienten Männer
Anerkennung und wärmsten Dank zu zollen. Sodann aber bleibt zu
wünscheD, es möchte, was von Grauert in höchst dankenswerter Weise
nur skizzenhaft zusammengefasst wurde, der Oeffentlichkeit recht bald als
detaillirter und ohne Zweifel noch neue Ergebnisse bringender Berichte
vorgelegt werden.
Wien. H. Kretschmayr.
DieFragmente der Libri VIII Miraculorum desCaesa-
rius von Heisterbach, herausgegeben von Dr. Aloys Meister,
a. o. Prof. in Münster in W. (Vierzehntes Supplementheft der romi-
schen Qaartalschrift für christliche Alterthumskunde und Eirchen-
geschiebte, herausg. von Anton de Waal und Stephan Ehses). Born
1901. XLIH 221. gr. S^. Preis 7 Mark.
Professor Aloys Meister erwirbt sich durch das vorliegende Buch ein
grosses Verdienst: es wird zum erstenmale vollständig veröffentlicht, was
uns von der üeberlieferung eines zweiten Erzählungswerkes des rheinischen
Cistercienserd Caesarius von Heisterbach (das erste, der Dialogus mira-
culorum ist lange bekannt und geschätzt), der Libri octo miracu-
lorum, erhalten geblieben ist. Bisher waren von dieser Schrift nur die
Capitel 1 — 22 des ersten Buches zugänglich, die der vor Kurzem ver-
storbene Alexander Kaufmann 1862 (Caesarius von Heisterbach, 2. Aufl.
S. 158 — ^196) gedruckt hat. und zwar aus der Hs. 1626 der Trierer
Stadtbibliothek, einst Eigenthum der alten Beichsabtei von Set. Maximin.
Ausser diesem Fragment (= T), das erst von einer Hand des 1 8. Jahrhts.
aus älterer Vorlage copirt ist, hat Meister noch zwei andere Handschriften
benutzt, das Ms. 13. vol. II der Stadtbibliothek zu Soest (=S) und die
reichhaltigste. Cod. nr. .361 der Universitätsbibliothek zu Bonn (=B);
diese beiden stammen aus dem 16. Jahrh. Wir befinden uns also bei
diesem Werk, wie gleich hier festgestellt werden soll, in der besonders
schlimmen Lage, dass die vorhandene üeberlieferung mindestens drei-
hundert Jahre von der ursprünglichen Aufzeichnung entfernt ist, die wahr-
scheinlich noch vor 1230 erfolgte.
Prof. Meister lässt auf ein Vorwort und ein Inhaltsverzeichnis zunächst
die Capitelüberschriften der erhaltenen drei Bücher Wundergeschichten
folgen S. IX — XVII. Da sie aus den Handschriften geschöpft sind, in S
und T auch besonders zusammengestellt wurden, so wären sie fügUcher in
die S. 1 beginnende Ausgabe selbst aufzunehmen gewesen ; doch ist das
eine sehr unwesentliche Sache. In der Einleitung, die S. XVIII — XLTII
befasst, handelt Meister zunächst über die Schriftstellerei des Caesarius
und nimmt dabei sachgemäss zum Ausgang das Verzeichnis der Schriften,
das der Autor selbst in einem an den Prior Petrus von Marienstatt gerich-
teten Briefe aufgestellt hat, der einem Exemplare einer Sammlung seiner
kleineien Werke vorangesetzt wurde. In sehr dankenswerter Weise ver-
zeichnet Meister bei den einzelnen Nummern dieser Liste die Handschriften
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Literatur. (Jßl
und Drucke, die er davon, insbesondere auf deutschen Bibliotheken kennt
Durch diese Angaben ist die Untersuchung der Epistola catalogica,
die ich soeben in den Sitzungsberichten der Wiener k. Akademie (PhiL
Hist. Cl. 14 4. Band, 1902) als vierten Theil meiner Studien zur Erzäh-
lungsliteratur des Mittelalters veröffentlicht habe, wesentlich ergänzt wor-
döi. Begi-eiflicherweise vermochte Meister den Dialogus miraculorum
besonders hilu6g nachzuweisen, dieses Werk ist in Deutschland (und Oester-
reich) ungemein verbreitet gewesen, weniger in Frankreich (vgl. meine
Abhandlung S. 1 2). Darum wird sich auch die Zahl der erhaltenen Hand-
schriften gerade dieses Werkes voraussichtlich noch vermehren lassen: auf
der Grazer Universitätsbibliothek gibt es Codices mit Excerpten daraus,
die Universitätsbibliothek zu Innsbruck enthält, ausser etlichen Auszügen,
in Nr. 185 (aus dem Cistercienserkloster Stams, 14. Jahrh.) die schönste
(vielleicht auch die beste) Ueberlieferung des ganzen Dialogus. Damach
bespricht Meister 8. XXVII f. die sonstigen Schriften des Caesarius, über die
wir etwas wissen oder vermuthen, vgl. dazu meine Abhandlung S. 55ft
Es folgen Betrachtungen über Caesarius als Historiker und Erzähler,
S. XXXIV geht der Herausgeber zu den Libri VIH miraculorum
selbst über. Er sucht zuvörderst aus dem Vergleich der Angaben des
Autors über sein Werk und dem vorhandenen Bestände des Ueberlieferten
eine Voi"stellung davon zu gewinnen, wie es entstanden sein mag und
wie sich Umfang und Beschaffenheit der uns erhaltenen Beste erklären
lassen. Dann bespricht er die drei Handschriften und ihr gegenseitiges
Verhältnis. Er leitet dai*aus keine bestimmten Grundsätze für die kritische
Herstellung des Textes ab, verdeutlicht aber seine Anschauung der Sach-
lage durch ein Diagi-amm S. XLIII. Da es mir nun wünschenswert er-
scheint, dass zunächst die Aufgabe der Textkritik gegenüber den drei vor-
hMidenen Fassungen festgestellt werde, so lege ich hier vorerst die An-
sicht des Prof. Meister dar.
Caesarius hat die Libri miraculorum in dem Kataloge seiner
Schriften unter Nr. 27 angeführt, nach dieser Notiz umfasste das Werk
acht Bücher. Davon enthält, wie bereits erwähnt, T die ersten 22 Capitel
des ersten Buchs und bricht im 23. ab, dem Schreiber muss aber beinahe
das ganze erste Buch mit seinen 44 Capiteln vorgelegen haben, da er vor
dem Texte die üeberschriften der Capitel 1 — 42 verzeichnet. S enthält
zwei Bücher, B drei. Doch ist dieser üeberschuss in B nicht rein, denn
die ersten zehn Capitel des dritten Buches von B stehen schon im zweiten
Buche von S, wo sie an ihren Stellen B fehlen. Dass die Ordnung in S
älter war als die in B, geht aus einem Umstände mit Gewissheit hervor:
S enthält 2, 9 eine Geschichte von einem Polenherzog, >der schon im vor-
hergehenden Buche genannt worden ist«, nämlich ], 36. Bei B steht
dieses Capitel S 2, 9 als 6. Capitel des 3. Buchs, der Ausdruck de quo
dictum est in libro praecedenti wurde beibehalten, passt aber jetzt
nicht recht, da für B der liber praecedens nicht das erste, sondern
das zweite Buch ist. Dieses dritte Buch von B besteht nur aus Marien-
wundem, daher sind auch die Marienwunder, die bei S im zweiten Buch
sich finden, bei B an die Spitze des dritten gestellt worden. Aus diesen
Umständen zieht Meister den meines Erachtens triftigen Schluss, dass es
von diesen Libri miraculorum zwei durch Caesarius veranstaltete
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^62 Literatur.
Sedactionen gegeben hat. Er stellt &icb die Thäügkeit des Autors an
seinem Werke folgendermassen vor (S. XLIf.): »Zuerst schrieb er (Caesa-
sarius) nur zwei Bücher und reihte darin zerstreut auch ein paar Marien-
erzfthlungen ein. Ehe er weiterschrieb, wurde Abschrift von seinem Werke
genommen und davon stammt wiedererum ab der Codex S. Inzwischen
entschloss sich Caesarius, ein drittes Buch (nur) mit Marienmirakeln folgen
2ja lassen; er hob die schon erzählten aus Buch U heraus und begann
damit sein Buch III. Zum Ersatz dafür hat er bei dieser üeberarbeitung
dem zweiten Buch einige weitere Capitel hinzugefügt. So oft ihm dann
.neuß Visionen und Anekdoten zugetragen wurden, fügte er sie dem dritten
Buche an, oft ganz skizzenhaft, notizenartig, vielleicht in der Absicht, nach
einiger Zeit auch daraus wieder eine Anzahl zu einem neuen Bach heraus-
zuheben und als Buch V nach den Wundem Engelberts einzureihen. So
ist es zu erklären, dass dieses Buch III eine un verhältnismässig grosse An-
zahl Capitel zählt; es war nach und nach so angewachsen, dass nunmehr
die Theilung und üeberarbeitung vorgenommen werden konnte. Caesarius
ist indessen wahrscheinlich gestorben, ehe er eine Veränderung vornahm.
Aus dieser zweiten Arbeit des Caesarius stammt unser Codex B*. In dieser
Auffassung ist Meister sichtlich dadurch bestärkt worden, dass nur S am
Schlüsse des Vorwortes zu dem Werk die Notiz enthält, Caesarius wolle
als viertes der Libri miraculorum die Wunder des h. Engelbert ein-
schalten, die Initialen der acht Bücher sollten seinen Namen akrostichisch
darstellen. Meister erklärt sich das Fehlen dieser Angaben bei B und T
dadurch, dass die Schreiber dieser Handschriften, beziehungsweise ihrer
Vorlagen, weil sie acht Bücher nicht yrirklich vorfanden, sondern nur
drei, die auf die fehlende Fortsetzung bezüglichen Mittheilungen gestrichen
hätten.
Diese Beweisführung scheint mir an sich vertrauenswürdig. Nur
halte ich es füi' ganz unentbehrlich, dass über das Verhältnis der beiden
ermittelten Eedactionen des Werkes diejenigen Zeugen genauer befragt
wei'den, welche allein entscheidende Auskunft zu geben vermögen, nämlich
die Texte der beiden Handschriften B und S. Bevor ich daran gehe, dies
zu thun, wird es sich empfehlen, die Beziehung von T, der Trierer Hs.
des 18. Jahrhts., festzulegen, zumal diese üeberlieferung ja nur von ge-
ringem Umfang ist. Auch darüber bietet Meister Auskunft, indem er
S. XUII sagt: »Es lässt sich leicht erkennen, dass T und S einander
viel näher stehen als T und B. Die Lesart von B steht oft abseits, wenn
8 und T übereinstimmen ; B hat häufig Zusätze und Fortlassungen, wo S
und T gleichlauten. Nur einmal differiren S und T an einer bemerkens-
werten Stelle, da wo S am Schluss des Prologes von den 8 Anfangs-
buchstaben und vom vierten Buch spricht. Wie schon angedeutet, wird
sie von T wie ja auch von B fortgelassen sein, weil sie der Wirklichkeit
nicht entsprach. Wenn sonst T von S abweicht, dann sind es nur Um-
stellungen oder Wortänderungen. Damit ist nicht gesagt, dass T aus S
geschöpft hat, vielmehr hat T eine Vorlage von S benutzt und zum Theil
besser wiedergegeben als S. So kommt es vor, dass T einen Ausdruck
wiedergibt, der auch in B Eingang gefanden hat, während S ihn etwas
veränderte*. Sehen wir von der Stelle am Schlüsse des Prologes ab,
deren Mangel in B und T auch auf andere Weise erklärt werden kann,
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Literatar. 663
so sind Meisters Beobachtungen im Allgemeinen richtig. Doch ist vor
Allem ins Auge zu fassen, dass der Schreiber tob T aus dem 18. Jahrh.
gar nicht beabsichtigte, seine Vorlage mit wissenschaftlicher Treue zu
copiren : er ersetzt die Ziffern der mittelalterlichen Zahlangaben durch aus-
geschriebene Worte, er verändert die Personen- und Ortsnamen gemäss
seiner Auffassung^ er gebraucht Formwörter, die der Sprache des Mitte V
alters nicht gemäss sind, er rückt die Constructionen zurecht mit Bezug
auf die Begeln der Grammatik und bessert dadurch den verderbten Text
bisweilen wirklich. T kann nicht unmittelbar aus 8 stammen, weil S
(ausser manchen kleineren Wörtern, die von T selbständig ergänzt worden
sein könnten) einige Wortgruppen fehlen, die T richtig bringt und nicht
durch Conjectur gefunden haben kann. An ein paar Stellen stimmt T mit
B überein in Lesarten, welche der geänderte Text von S voraussetzt, die
zugleich die besseren und richtigeren sind. Gewiss steht T näher zu 8
als zu B, wie das Diagramm von Meister angibt; für die Kritik des Textes
wird es demgemäss dann wichtig, wenn es mit B übereinstimmt oder
überhaupt von S sich trennt.
Nehmen wir mit Meister an, es habe zwei durch Caesarius noch selbst
bewerkstelligte Eedactionen der Libri miraculorum gegeben, so muss zu-
nächst gefragt werden, ob eine Möglichkeit besteht, zu ermitteln, welcher
der beiden Texte S und B älter, welcher besser ist. Ich verzichte bei
dieser Erörterung vorläufig darauf, den Inhalt der Erzählungen und ihre
Ordnung in Bücher einzubeziehen^ — aus der darauf bezüglichen Er-
wägung hat Meister hauptsächlich seine Ansicht geschöpit, B sei später al»
S entstanden — und wende mich zu dem Texte selbst.
Sowohl S als B sind reichlich durch Fehler entstellt, das lehrt schon
eine ganz oberflächliche Durchsicht. Ja gewiss bietet B eine gar corrupte
Ueberlieferung, die Worte sind in bisweilen ganz barocker Weise ver-
unstaltet; einen guten Theil der Schuld wird der Schreiber des 16. Jahrhts.
tragen, der seine Vorlage nicht lesen konnte, dem die mittelalterlichen
Buchstaben bereits ungeläufiig waren und der das Latein des Caesarius
nicht verstand. B macht deshalb auf den heutigen Forscher einen sehr
ungünstigen Eindruck, und das ürtheil Meisters ist daraus wohl zu be-
greifen. Trotzdem war die alte Handschrift, aus der B unmittelbar oder
mittelbar stanmit, vortrefflich. Das ergibt sich alsbald, wenn man tflie
Sprache von B näher betrachtet: dieses Latein ist von ganz losem Bau,,
sehr frei und bequem in seinen Fügungen, mit einer Menge von absoluten
syntaktischen Gebilden aasgestattet, die zwar wohl verständlich durch den
Sinn, die Ereignisse und Ueberlegungen zusammengehalten werden, aber
keineswegs mit grammatischer Strenge an einander sich fügen. Diese
Schreibart ist die von Entwurf oder Concept, von erster Aufzeichnung nach
eben erhaltener Nachricht; die Darstellung ist oft sprunghaft, schildert
nicht mit gleichmässiger Ausführlichkeit, sondern hebt nur einzelne Um-
stände hervor, und deutet die Eeflexionen oft blos flüchtig an; sie steht
mit einem Worte dem Brouillon nahe und ist nicht durchgearbeitet. In
allen diesen Punkten zeigt die Darstellung von S (und T) ein anderes
Antlitz: sie ist viel ordentlicher, correcter, glatter, die Sätze werden zu
längeren Perioden verbunden, Uebergangenes nachgetragen, Angaben über
Orte, Zeit, Personen ergänzt, Betrachtungen behaglich erweitert. Trotz
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6C4
alledem stammen gewiis beide Fassangen, sowohl B als S ton Caesariiu
selbst er hat sie niedergesdiriebai oder diedrt. Kicfat blos bringen beide
Ueberlieferangen Notizen, in denen Caesarins in erster Person apridit
seine äheren Schriften, besonders den Dialogn», als eigne Arbeit anfahrt,
die sachlichen iüttheilongen kommen alle aas sdnem Gesiehtakraee, der
Standpankt des Urtheils ist ans als der seine aas anderen Weiton reiehlkk
bezeugt, die theologischen Meinongen stimmen darchaas in seinen sonsti-
gen Aeosaerangen. Steht dieses eine Ergebnis meinem Ermessen nack
anbestreitbar fest, so ergibt sich aas dem Vergleich der beiden Fassongea
nicht minder sicher das andere, dass B ein früheres Stadinm der Teit-
gestaltnng darbietet als S: B ist yorlfiafig, S endgiltig; schon der Eindnick
der yerschiedenen Schreibart lässt B <er sein als S.
Fär diese Aaffiissang, welche der Meister s widerspricht, gibt es noch
einen Grand, den ich far dorchs^chlagend halte. In einer sdir grossen
Anzahl Ton Fällen enthalten nämlich die Stacke d^ Fassnng S am SdihiBS
einen forme! haften Satz, grosseren oder geringeren ümfanges, der dasa
bestimmt ist, von der einen Erzählong zar nächsten übemileiteii ; a. B.
1, 18: Quam grata sit Deo virtas oboedientiae et quantae
confusioni in praesenti Titiam inoboedientiae etiam snb-
jaceat, exemplum sabseqaens manifestal Diese Formeln fehlen
B grösstentheils. und selbst in den Fällen, wo sie vorhanden sind, ent-
halten sie nur die formale Anzeige, dass jetzt noch etwas kommt. B hat
Schlussformeln, nur ausnahmsweise Uebergangsformeln an folgoiden SteUen
bewahrt: erstes Buch 1 — 3. 5. 6. 7. (8 anders). 10. 41; zweites Bach 2.
5. 6. 8. 9. 15.— 17. 21. 28- 29. 31; drittes Bach gar nicht Dm das
erste Buch 44 Capitel enthält; das zweite 33, wo S gleichfalls Torli^t,
▼on 34 ab fehlt S; das dritte 10, so fehlen B die Uebergangsformeln in
68 Fällen, dag^i^ hat es in 19 IWeii Schlnssformeln, die nor 2^far
selten (z. B. 1, 2) als Uebergangsformeln angesehen werden können. Dieses
Verhältnis läsot meines Erachtens nur eine Deutung zu: in S sind diese
Uebergangsformeln von einer Erzählung zur anderen (wie bei dem älteren
Dialogus miraculorum) hinzugefugt worden, um dem Werke den Charakter
der Einheitlichkeit aufzuprägen; in B war das (mit ein paar AusnahmenV
noch nicht beabsichtigt. Das Umgekehrte, dass B die Yorhandenen Ueber-
gangsformeln getilgt habe, die in S erhaltm blieben, darf deshalb nicht
angenommen werden, weil solche Formeln auch bei allen jenen, im ganzen
97 Stücken des zweiten und dritten Buches fehlen, wo B allein steht;
fanden sich die Uebergangsformeln schon in der Yoriage des alten Textes
B, so hätten auch hier Spuren davon sich wenigstens hie und da erbalten
müssen. Damit ist festgestellt, dass B eine ältere Fassang d^ Geschichten-
Sammlung des Caesarius darbietet als S. Die oben angefahrten Beobaeh-
tungen von Meister stehen dazu nicht in Widerspruch, dam sie besagen
nur, dass in B der Autor versucht hat, seine Enählungen nach dem Stoff
in Gruppen zu gliedern, was in S mit Bezug auf die Marienmirakel anto^
blieb; die beiden Bedaetionen B und S zweigen sich von der ursprän^ick
anzusetzend^! Sammlang jede für sieh ab, doch stellt B untw den Beiden
die ältere Gestaltung des Textes dar.
Dieses Ergebnis lässt sich noch durch die Wahmehmnng erhärten,
dass B an verschiedenen Stellen nicht bloe einen besserai Text lietet
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Literatur. gg5
als S (und T), sondern auch einen solchen, der vor S vorbanden gewesen
sein muss, ans dem man die Fassang von S erklären darf. Ich führe nur
einige Stellen dieser Art vor, nnd bemerke, dass icb, um dem Leser das
Aufsuchen zu erleichtern, den von Meist«r gedruckten Text nach Seite und
Zeile (ich habe die Zeilen durchgezählt) citire; blos die Nummern der
Stücke zu bezeichnen, würde das Nachschlagen ungemein erschweren. 5,
1 0 heisst es von einer Fleisch gewordenen Hostie : stupendum atque saeoulis
Omnibus praedicanclum apparuit miraculum. ST haben saeculis, B
sceleratis. Abgesehen davon, dass Caesatius auch sonst nicht solche
Mirakel zu predigen wünscht, ergibt sich das sceleratis von B schon
dadurch als richtig, weil damit die Frevler getroffen werden sollen, die
mit Hostien nachlässig und leichtsinnig umgehen. Von solchen Leuten
heisst es 7, 9 bei derselben Art Wunder: audiant raalefici et paveant
negligentes et pertimescant. Aus sceleratis mochte saeculis werden,
nicht umgekehrt. — 11, 11 fehlt mit Recht in B der Passus: cum
post orationes salutationis gratia ad ipsam rediret, weil es
schon vorher 9 gebeissen hatte : coepit reverti. — 13, 11: sacerdos
vero, cum hostiam fregisset in tres pai-tes, unan ex eis sibi invisibiliter
(so ST, vißibiliter B) subtractam sentiens supra modum expavit. Dass der
Priester sieht, wie die Hostie entschwindet — obschon nicht, wer sie nimmt
— und spürt, dass sie weggenommen wird, darin besteht das Wunder:
visibiliter ist gewiss filter als invisibiliter. — ]8, 5: mane cum
visionem recitasset, deportatus est ad monasterium; so
lesen ST, doch ist ad ecclesiam von B das ältere und richtige: nur in
der Kirche kann der Mönch die Messe des Abtes hören und communiciren,
durch monasterium wird die Angabe genauer auf Bebenhausen bezogen,
aber sachlich unrichtig. — Lehrreich ist folgender Satz S 29, 12 ff., der über
den kranken Cistercienser in Ciaer- Marez erzählt wird: audiens beatum
Quirinum martirem in curatione ejusdem morbi a Deo specialiter privi-
legiatum, supplicare coepit abbati suo, quatenus memoriam ejus in
missa faceret et ut ei ire ad civitatem Nuciam diocesis Coloniensis,
ubi valde celebris est, gratia recuperandae sanitatis liceret. Die Erzählung
dreht sich um den Ungehorsam des kranken Mönches, der wider des Abtes
Befehl zum heiligen Quirinus nach Neuss wallfahrten will. Davon, dass
der Abt auf seine Bitte, eine commemoratio des h. Quirinus in der
Messe veranstalten soll, ist gar keine Bede, nichts davon wird nachmals
erwähnt. Dagegen heisst es in B und T : — coepit supplicare abbati suo,
quatenus memoriam ejus, qui in Nussia, oppido civitatis Colonien-
sis, valde celebris est, sibi adire gratia recuperande sanitatis liceret : der
Mönch will also die Erlaubnis haben, den Altar (das ist memoria) des
h. Quirinus zu Neuss als Bittender aufzusuchen; aus dem memoria von
B, das entweder der Schreiber von S missverstand oder das Caesarius
selbst bei der Bedaction aus Flüchtigkeit unrichtig erfasste, erklärt sich
das falsche memoria von S. — 40, 28 beginnt die Erzählung: Cum
domus nostra Heisterbach grangiam haberet juxta Spiram et conversi
nostri infecti essent in ea propter aerem corruptum, quo inficiebantur,
contigit, ut frater Hermannus carpentarius officio ad eundem locum ire
compelleretur. In diesem Satze ist infecti gewiss falsch, weil die An-
steckung erst im Nebensatz vorkommt. B liest invitissimi und das ist
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QQQ Literatur.
das allein Bichtige, denn aus diesem Widerwillen gegen den nngesonden
Ort erklärt sich die Absicht des Bmder Hermann, vom Orden abzofallen,
und damit die Hauptsache der ganzen Erzählung. — 62, 3 findet der
.Markt in B extra communitatem, in S extra civitatem statt, und
diess ist falsch, weil eine civitas gar nicht da ist; der Irrthnm ist nach
Buchstaben und Inhalt des Wortes wohl begreiflich. — Diese Beispiele
mögen einstweilen genügen, bei meinen Vorschlägen zur Besserung de^
Textes werde ich noch Mehreres vorbringen.
Während ich also mit Meister zwei verschiedene Redactionen der
Libri miraculorum durch Gaesarius annehme, halte ich B für die
ältere, S für die jüngere. Bei der kritischen Behandlung des Textes für
die Ausgabe war nun die wichtigste Frage, welche von den beiden BedaiC-
tionen hergestellt werden sollte. Es scheint mir bei methodischer üeber-
legung zweifellos, dass die spätere Redaction, die auf ein einheitliches
Werk abzielt, in der Ausgabe zum Vorschein kommen .musste, and das
ist S. Die andere Fassung B repräsentirt einen früheren Stand des Werkes.
Entschied man sich für 8, so ergab sich dabei noch der Vortheil, dass S
den besser überlieferten Text darbot gegenüber den zahlreichen Fehlem und
Verballhomungen in B. Die Aufgabe des Herausgebers bestand also darin,
.S zu gründe zu legen und es nur dort zu corrigiren, wo sich B nicht bO
sehr als älter, jedoch als besser erwies, somit die oflfen liegenden Ver-
sehen und Mängel von S aus B zu verbessern. Die Lesarten von B mussten
selbstverständlich verzeichnet werden, damit der Benutzer der Bedaction S
gleichzeitig auch die Bedaction B ausreichend kennen lernte. Dabei lasse
ich auch hier vorläufig ausser Betracht, was die Untersuchung des Inhaltes
der Erzählungen für die Kritik ihrer Gruppirung noch austrägt.
Man konnte vielleicht auch den Standpunkt einnehmen, die Bedaction
B als die ältere, der ersten Au^eichnung der Geschichten nähere, sei
in der Ausgabe herzustellen. Hielte ich ein solches Verfahren auch nicht
für methodisch richtig, so wäre doch damit jedenfalls eine von Caesarios
herrührende Bedaction zum Vorschein gekommen. Dagegen vermag ich
dem Verfahren nicht zuzustimmen, das Meister wirklich eingeschlagen hat.
Sein Text bietet nämlich weder die Bedaction B, noch die Bedaction S,
sondern eine Mischung beider, die gar nicht nach bestimmten Grundsätzen
durchgeführt ist, sondern die Lesarten aus der einen und der anderen
Handschrift wählt, wie sie dem Herausgeber richtig erscheinen oder auch
nur besser gefallen. Beide Stilarten des Gaesarius, die naive lockere
Schreibweise von B, die nach der ersten eiligen Au&eichnung schmeckt,
und die sorgfältigere von S, die geleitet wird durch das Absehen auf die
Publication, sie vermengen und durchdringen sich bei Meister vollsiÄndig.
Das Eine ist völlig zweifellos : der Text, welcher uns hier vorgelegt wird,
hat niemals so für sich existirt und ist in dieser Gestalt niemals von
Gaesarius abgefasst worden, weder geschrieben, noch dictirt. Wenn es nun
gleichgiltig wäre, wo die Varianten der Hss. zu finden sind, ob im Text
oder in den Noten, dann liesse sich dieses Ergebnis meiner Untersuchung
ruhig als philologische Schrulle bei Seite schieben; sind doch heute schon
recht viele jüngere Historiker gern dazu geneigt, Textkritik gegenüber Ge-
schichtswerken des Mittelalters für unnütze Spielerei zu halten und die
Mühen, welche die Monumenta Orermaniae gekostet haben, als eitel und
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Litenitur. gg7
wertlos, eher als ein Hemmnis denn als eine Förderung des wissenschaft-
lichen Forschens anzusehen. Bei den Libri miracnlorum des Caesa-
rius Ton Heisterbach verhält es sich aber so, dass in der That der von
Meister vorgelegte Text auch in Bemg auf den sachlichen Inhalt, auf die
Verständlichkeit, durch die Mischung beider Bedactionen Schaden gelitten
hat, zumal diese Mischung ungleichmässig vor sich gegangen ist: ungefähi*
da3 erste Drittel des Textes bevorzugt S, das zweite B, im dritten wech-
seln beide Handschriffen, so lange S zureicht. Ueberdies muss erwähnt
werden, dass in Folge der Mängel beider Bedactionen in den Ueberliefe-
rungen B und S die Kritik des Textes an sich grosse Schwierigkeiten
aufweist Um zu deren Bewältigung nach meinen Kräften beizutragen und
zugleich meine Auffassung des Verhältnisses von S und B näher zu be-
gründen, gehe ich hier eine giössere Anzahl von Stellen durch. Dabei
lasse ich mich auf bloss syntaktische und stilistische Unterschiede der
beiden Fassungen gar nicht ein, sondern berücksichtige nur Stellen, wo
der Inhalt und das Verständnis der Erzählungen eine Aenderung dringend
erheischen. Läuft dabei hie und da eine erklärende Bemerkung mit unter,
so werden wohlwollende Leser mir das verzeihen.
1, 2 ff. Auf den Spruch Eom. 14, 2: Qui infirmus est, olera
manducet, folgt der Satz: fragmentis pulmentum adiciendum
est, quo Christi reficiantur pauperes. Unter den fragmentis
ist der Dialogus miracnlorum verstanden, der mit dem Vers beginnt:
CoUigite fragmenta, ne pereant (Joann. 6t 12; vgl. Homil. 2» 71).
Die pauperes Christi sind die Cist^rcienser. — 1, 18 das Sprichwort:
Qualis erat mulier, tale coquebat olus=wie der Koch, so der
Brei, vgl. bei Wander 2, 1449 Nr. 93. — 3, 15 1. et id eo (Text:
ideo) indigne tractaturos vel sumpturos vom Altarssacrament. —
4, 15: cujusdam (ST) ecclesie, mit B ist ejusdem zu lesen, denn
es handelt sich nicht um eine beliebige, sondern um die 1 0 f. genannte
Kirche, die dann 19 einfach erwähnt wird: ventum est ad ecclesiam.
— 6, 11 f. der Schlusssatz ist = Psalm. 71, 18. — 7, 15: quibus
cum ipse per ordinem, quae dicta sunt tacita persona re-
citasset; besser überliefert B: — quae sunt facta supradicta,
t a c i t e (im Stillen, unter Vei*8chwiegenheit) recitasset. — 10, 22i.
consuetudini (Text: consuetudinis) contrarium. — 24f. 1. licet
homines — possint (so T, possunt BS) errare. — 11, 7: — ut
quasi in phialam crjstallinam corpus Christi demitti vi-
deretur; mit B ist zu lesen demitteretur, denn vidit steht schon fi.
Dessgleichen ist, wie 12 accepit lehrt, in diesem Satz Tempus und
Modus aus B beizubehalten. — 12, 11 1. dulciter, 18 Tyedela. —
13, 1 — qui subventionis modus non invenitur; es muss mit
BT hie statt qui gelesen werden, sonst bleibt der Satz unverständlich.
— 14, 4: cui mox illa confessa est — zu confiteri ist hier
kein Anlass, auch wenn es nur »erzählen* bedeutet, wie 23, 11; B liest
conversadixit, die Standesbezeichnung, und das ist richtig, nur zu
confessa verhört worden. Der Schlusssatz dieses Stückes lautet in ST:
putabat enim sacerdotem scire. Das ist auffallend kurz, und da-
neben wird B recht haben: putabat enim sacerdotem bene scir«,
qualiter cum ea fecerat Dens. — 14, 20 bei der Erzählung, wie
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668 Literatur.
die fromme Frau während der Messe durch eine weisse Taube das Sacn-
meiit empfängt, sind die Worte post communionem, die B entWt,
die »her ST fehlen, sachlich nothwendig: erst nach der Gommunion dei
Priesters kann Frau Ida die consecrirte Hostie empfangen; und in Ein-
kbkng damit steht es, dass 23 die Taube nicht mit dem Schnabel aas
dem Kelche partem sanguinis Christi schöpft, das der Priester
bereits consumirt hat, sondern partem ablutionis corporis Christi
— 15, 4: licet enim huiusmodi mulieres. quales in dioeesi
Leodiensi plurimas esse novimus, in habitu saeculari sae-
cularibus cohabitent, dainach bietet B negotiis, was ST feUt
aber ganz unentbehrlich ist, denn schlechtweg saecularibus cohabi-
tare, das bedeutete eine Lebensführung, die das gerade Gegentheil to&
der darstellte, welche den frommen Frauen nachgerühmt wird. — 17, 2
die Krankheit, welche die Aerzte squinantia nennen, ist eine an gl na.
wesshalb die Frau Speise nicht zu sich nehmen kann (Du Cange 8, b^^il
— Der quidam, der 18, 18 spricht^ ist Eecll 38, 4; ait enim pater
18, 20 = Isai. 45, 8. — Bezeichnend für die späten Correeturen toh T
scheint mir, wenn 19, 7: timuit Judicium sibi sumere, das ans
1 Cor. 11, 29 genommen ist, imminere för sumere gesetzt wird. —
19, 11: cum dormiret aperto ore; B verbindet wegen der Pro-
phetenstelle Jon. 1, 5 noch gravi sopore damit, das schon 9 vorge-
kommen war. — 19, 18: jejunante acrius vexabat ist schweriidi
richtig, T hat zu vexabatur gebessert, correct ist B: iejunantcm
artius cruciabat. — 20, 16: et dedit ei potionem, cujas
virtute plus quam LXX bufones evomuit unius incrementi
B licet bissiculos^^pisciculos statt bufones und zwar mit Beeht
denn hier sind nicht ausgewachsene Kröten gemeint, sondern ein kleiner
Nachwuchs; weil ST bufones haben, mussten sie unius incrementi
hinzufügen, was B fehlt — Das immundum vas von 20, 18 ist aas
Osea 8, 8; der apostolus 20, 26^^ 1 Cor. 6, 19. — 21, 2 auri-
frigium sind Gold fransen. — 21, 23 heisst es von dem stürmiscben
Meer: erat eis contrarium coelum, splendorem solis et stcl-
larum saepissime subtrahendo; B hat lunae et stellarnm.
und das wird richtig sein, da für die Seefahrt zwar das Tageslicht ohne
Sonnenglanz genügte, der Mangel des Mondlichtes aber hinderlich war. —
22, 19 mare stetit a fervore suo = Jon. 1, 15. — 23, 11 aeque
retro ut ante videre potuit; die Deutlichkeit in B: ista omni«
eque retro et ante v. p. scheint mir nothwendig. — 25, 11 wird das
Wunder, dass währerd neun Jahren in dem excommunicirten Dorfe Kraft
bei Bonn Niemand geboren wird und Niemand stirbt, erklärt: non enim
passus est pius Dominus, ut propter gratiam baptismi sive
sepulturae a sacerdotibus artati .homines innocentes sno
jure privari cogerentur. Die Unschuld der Einwohner war schon
vorher 24, 25. 25, 1 (dann 25, 15 ff.) hervorgehoben worden, auch in dem
Satze selbst wird angedeutet, die Krufter seien wegen Taufe und B^pribnis
von der Bonner Kirche ungerecht bedrängt woixlen, innocentes ist also
nicht nöthig. B lioet duocentes, woraus ducenti zu entnehmen ist.
die Zahl der Bewohner von Kruft, eine immerhin lehrreiche Angaben —
25, 25 der Beisatz in B, womach der Priester den Margaretentag (in der
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Literatur. gg9
Diöcese Trier der 13. Juli) als Feiertag zu halten veroi-dnet, quia pa-
trona loci illius exstitit, ist sehr wichtig, und zwar nicht blos,
we41 damit wieder eine (irische) Margaretenkiixihe nachgewiesen wird,
sondern, weil auf der daraus abgeleiteten Berechtigung dieses Gebotes die
Geschichte beruht. — 2ß^ 91 totus (Text: tutus). — 26, 23 wird
mälo gemeint, der Widder also an einen Mastbaum gebunden worden
sein. — 27, 8 nach manifestum Judicium vindictae divinae
fehlt timens. — 28, 15 vgl. Deuter. 8, 20. — 28, 18 vgl. Eccli. 18, 2.
— 28, 19 Gott spricht Rom. 12, 19. — 28, 22 cum phialis et
timpanis, gemeint ist viellis. — 2S 24 ff. vgl. Psalm. 14J<, 8. Eccli.
23, 14. Luc. 8, 23. — 27, 28 ut ab illa hora non ungula ejus
appareret wie Exod. lo, 26 von den Herden der abziehenden Israeliten.
— 28, 1 1. mit B fuit statt sit. — 28, 5 das Citat, das bis ludere
reicht, ist ^= Exod. 32, 6, aus welchem überhaupt verschiedene Anspie-
lungen der folgenden Darstellung entnommen sind: 9 = Exod. 32, 2ff. ;
10 = Exod. 32, 9; 11 sicut ex littera probari potest, nämlich
aus Exod. 32. — 28, 10 1. irritaret et (Text: ut) servo. — 28, 16
1. inclinabant für inclinantes. — 29, 2 die Worte von B nach
ut über den Brand von Aachen können nicht entbehrt werden: pauce
domus remanerent et. — 3 manus Domini super nos ist ein
Bibelwort, vgl. Judic. 2, 15. 1 Beg. 5, 7 etc. — 29, 18 corapellente
necessitate ist unrichtig, das würde den Mann ja entschuldigen ; mit B
ist infirmitate zu lesen. — 30, 5 oboedit comprehensor viatori
ist schwer zu verstehen, gemeint ist: es gehorcht einer, der schon die
Seligkeit geniesst, einem, der noch in Sünden auf Erden wandert. — 30,
9 die Worte von B nach Deo: et sancto Quirino sind der Sache
nach unentbehrlich. — 31. 3 dass es nicht judex contumacie, son-
dern vindex (contumelie) mit B heissen soll, zeigt das nebenstehende
ultor sacerdotis. Von dem Priester Adolph wird gesagt, er sei ein
homo satis mirabilis satisque saecularis gewesen; mirabilis
ist dabei = franz. merveilleux gebraucht in der Bedeutung ferox,
superbus, arrogans, vgl. Du Gange 5, 405; bei Diefenbach, Gloss. 362
findet sich sogar die Uebersetzung gemelich. — 31, 20 in dem Texte
von B ist zu lesen: rex consiliario suo (des Patriarchen) dicebat,
quod dominus eorum ei in magna pecunia solvenda tene-
retur, et hoc occasione (Hs. occisione) fallaci. Das Wort oc-
casio bedeutet hier: trügerische, streitige Abmachung; vgl. Du Gange 6,
25: Diefenbach: bösse, falsche sach. — 32, 3 der funiculus
triplex ist aus Eccle. 4, 12. — 32, 5f.= Psalm. 34, 14. — 32, 14
secl ist zu schreiben. — 32, 16 vgl. Luc. 12, 42. — Der Passus 32,
19 ff. passt gar nicht hieher, sondern ist schon im Hinblick auf die nächste
Historie geschrieben. Das Schriftcitat bezieht sich auf Eccli. 38, 1. —
33, 10 ist B habere richtig, denn durch die Verbindung frui mit flore
wird das Bild und damit die Viaion zer.^tört. Auch 18 wird nodum B
besser sein als ligaturam. — 33, 26^=Cant. 2, 1; 27 = Isai. 11, 1.
— 34, 6 fehlt ante in B mit Recht, weil man auch nachher nicht ge-
wusst hat, wer die Hostie versteckte. — 35, 10 wird man nach illum
(cnmliberis suis) aus B librum als Bezeichnung für den Wadhs-
^insigen entnehmen dürfen; der servus originarius ist unfrei von
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670 Literatur.
Gel;)urt, AbstammDng her. — 37, 6 die Geisselung ist so stark ut —
nee ipsa crura a poenis vacna remanerent; B schreibt a plane •
tjs Sana viderentur, was zu plagis corrigirt werden mnss. —
38, 6 heisst es von dem Mönch: dnctus in viam missae gratia in
quandam ecclesiam intravit; da müssta Marold Yor der ersten
Messe aus seinem Kloster gegangen sein, was wenig wahrscheinlich ist
Besser hat B: mane facto processit ad ecclesiam, das ist dann
(^ie Klosterkirche. Allerdings könnte die Aendemng in 8 beabsichtigt sein«
weil in einer fremden Kirche dem Mönch die Beschämung erspart wird,
die er daheim vor den Seinen erlitte. — 39, 7 hac nocte B darf nicht
fehlen. — 39, 16 canonicus monasterii, Ygl Du Gange 2, 95 f;
wahrscheinlich gehörte Zacharias yorher dem Prämonstratenserkloster Stein-
feld in der Eifel an. — 42, 2= Psalm. 43, 22. — 42, 5 vgl Psalm.
93, 11. — 42, 7 der quidam ist Ovid, Met. 2, 477. — 42, 21 l et
astutiam eludat (Text: elidat). — 42, 25 über die viatores vgl
Du Gange 8, 308. — 45, 11 da BS duxit haben, wird 8 mit B unde
statt ut zu lesen sein. — 46, 13 per manum diaboli in visto
oblati sunt mihi pisces; in visto fehlt S, zu lesen ist in vista,
auf einer Schüssel, vgl. Du Gange 8, 357. — 47, 17 in favillam re-
clacta est, 1. reducta mit S. — 47, 22 abbate — domu ordinis
Cisterciensis, 1. domus mit BS. — 49, 8 haec solita erat ve-
stimenta sua, maxime circa Collum et umbilicum, rugare;
da S rigare liest, möchte man, wie auch Du Gange 7, 188 unter riga
und rigare lehrt, so schreiben = , in Falten legen*, wozu das Folgende
stringere passt^=zum knappen Anschluss zusammenziehen. Aber auch
rugare ist in demselben Sinne brauchbar, das sieht man aus 50, 15 ff., wo
das ganze Verfahren des Fälteins beschrieben wird. — 49, 23 et publice
per serpentem superbia punita est; zwar ist publice nicht
falsch, vgl. 20 ff., aber pulchre S passt besser, weil es sich darauf be-
zieht, dass eine Schlange hier den Hochmuth straft, wie einstens eine
Schlange Eva aus den Paradiese vertrieb (ejecit). — 52, 6 es kann nicht
heissen milites famosi et in militia diaboli satis famosi.
sondern milites fortissimi mit B. — 52, 8 cum in mirabili
multitudine per signa et clamores notos exercerent opera
militiae; BS haben exercebant, das weist schon darauf hin, dass
cum Präposition ist, nicht Gonjunction, und mit innumerabili (so ist
zu schreiben!) multitudine verbunden' werden muss. — 52, 12 ho-
mines circum circajacentes ist gewiss falsch : entweder circajacen-
tes oder mit S circamanentes, was mir aber nicht wahrscheinlich
vorkommt. — 53, 6 similis est superbia lanistae, quae in
oleribus nutrita (erg. est) et in eis se alit, et postquam illa
depasta fuerit, marcescit et perit. Dass lanista, der Fecht-
meister, unmöglich richtig ist, zeigt schon das folgende quae. Ich habe
zuerst gedacht, es sei eine Art Schnecke gemeint, doch ist zweifellos
locustae zu schreiben, schon in Hinblick auf Rabanus Mansus, De uni-
verso, lib. 8, cp. 7 (Migne, Patrol. Lat. 111, 257): locusta-superbia
montis, ut in Joöl: residuum erucae comedet locusta (JoSl
1, 4). — 53, 13 sicut et initium omnis (erg. peccati nach EcclL
10, 15) superbia, ita radix omnium malorum avaritia (l Tim.
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Literatur. 671
6, 10: cupiditas) est, teste Paalo, idölorum servitus (Ephes.
5, 5). — 53, 27 hie post paucos dies (es muss annos heissen, wie
auch die parallele Geschichte Homil. 2, 63 wirklich hat) mendicitatis
causam (confusionem B ist richtig) timens haereditatem saam
vendidit. -r- 56, 1 jussitque fodi sub ducibulo, et fecit sie;
die gewöhnliche Form ist duciculus = der Zapfen. — 56, 3 qui ore
hians stillas clepsydra recipiebat; 1. clepsidre, worauf auch
die Hs. B repside, S clepsedre fuhren. — 57, 11 omnemque
(s. omneque) crimen furti ejusdem imponebant; gewiss muss es
eidem heissen, was auch aus adem juveni B zu erkennen ist; femer
bat B impinquebant = impingebant, und das ist richtig, denn
dieses bezeichnende Wort findet sich noch bei Diefenbach, Gloss. 289 mit
schult gebin übersetzt. — 58, 12 — mater Christi mihi assi-
stens ait ad Dominum: »parce, dulcissime fili, parce, quia,
licet alias hie acediosus esset, cum in horis meis decan-
tandis aliquantulum ferveret«. BS lesen fervebat, was richtig
ist, statt cum 1. tum. — 59, 12 1. mit B potuit statt posset.
— 60, 11 et aer concitatus est et sonus (1. sono) concussus.-
— 61, 9 f. ist kein Anlass, die Ueberlieferung der Hss. zu ändern:
Friso (das ist überhaupt die richtige Form) quidam, de ecclesia
exiens, domum tendens, in specie humana illi Spiritus ma-
lignus occurrit. Es liegt eben hier eine der freien Constructionen
des Participium Präsentis vor, an denen Caesar ins so reich ist. — 63,
10 quem mulier videns, licet mortuum non ignoraret, besser'
ist dubitaret B. — 64, 13 illis sine intermissione interpun-
gens vulnerör; 1. pungentibus, auch das zweite in ter wird fehler-
haft sein. — praeceps gradier wie König Jehu 4 Bp>g. 9, 20. —
65, 2 reclusorium, eine in der Nähe des Klosters erbaute Sonderzelle.
— 75, 6 die Schriftstelle ist Oseas 4, 2: sanguis sanguinem teti-
git, vorher werden die Sünden aufgezählt, die hier zum Theil folgen. —
76, 22 vgl. Matth. 8, 25. — 70, 30 notari S heisst: zum Tadel vor-
gemerkt werden, — 77, 3 1. totam. — 77, 25 1. appareret. — 79,
27 sed quomodo haec facile solvituj, es ist mit S questio
haec zu lesen. — 80, 15 quae tan tum requirunt (1. mit S: re-
quirit) misterium. — 80, 24 vacarium (S vacharium), de quo
bibere solebat =:baccarium, Becher, Du Cange 1, 508. 512; bei
Diefenbach 65 wird das Wort übertragen durch: ein winvas o. gschirr,
ein padschaff, konnte also ein grobes Gefäss bezeichnen, vgl. cra-
teram 81, 10. — 81, 2 1. quia (qui S) indigne confecit-trac-
tare praesumpsit. — 82, 9 ob mit dem Bischof Bruno nicht
Bruno vonMeissen, der 1209 — 1228 sein Amt verwaltete, gemeint
ist? Zu Lebzeiten des Caesarius findet sich kein anderer Bruno, an den
hier gedacht sein könnte; Halberstadt ist jedenfalls ein Irrthum. —
85, 4 lila quinque milia et tria milia-baptizata fuisse, 1. bap->
tizatos mit den Hss. — 86, 5 flfl vgl. die Teufels verse der Vorauer Hs.
(meine Studien z. Erzfthlungslit. d. Ma.'s 2, 41), die später in die Gesta
Bomanorum eingegangen sind (ed. Oesterley, Cap. 163; Literatur S. 738);
vgl dazu die Anmerkung von A. Kaufmann zu seiner Uebersetzung der
Geschichten des Caesarius von Heisterbach, Annalen d. bist. Vereins f. d.
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672 Literatur.
Niederrhein 47 (l8S8), S. 75. S. 133, Anm. i. — 88, 7 L offerebat
— Zu 88, IG ff. vgl den Text Homil. 3, 46. Daraus ergibt sich, da&s
es 89, 1 vom Kreuzprediger mit B heissen muss: ne passes aliquem
signare, und dass 2 f. in B verschrieben, aber auch in S nur mangelhaft
bewahrt ist, denn es ist zu schreiben: quedam enim predicaverat
et in predicatione promiserat, unde plures dubitabani
— 89, 9 vor pro fehlt cum. — 89, 13 1. daemone praedicante
verbis (ist ausge&llen) valde compunctivis (B hat verschrieben:
conpuncionis). ~ 91, 5 1. properabant. — 93, 27 brachile—
lineum, quo femoralia cinguntur; Du Gange 1, 730. — 94, 9 toti et
eorum servi cum eorum instrumentis, supervenientes offi-
ciales — ; es ist coci zu schreiben. — 95, 1 ff. die Fassung von B
wird für das Gebet in B vorausgesetzt, man darf also nicht dieses auf-
nehmen und jenes fallen lassen; S ist anders. — 95, 10 Deo servire reg-
nare est, ein viel citirter Spruch, der schon bei Ambrosius und Augusti-
nus vorkommt. — 99, 7 Psalm. 55, 7. — 102, 13 deinde (anima
mea) in cacabum aquae ferventis projecta est, quam poe-
nam color lucens corporis mei declaravit Damach ist lucena
B ganz unmöglich und es muss entweder mit S 101, 25 lividus (dort
hatte B turbidus) gelesen oder sonst ein Wort für »trüb* eingesetzt
werden. — 104, 3 1. addit. — 104, 15 ff. ist der Text durch die
Fassung Homil. 3, 133 zu berichtigen, die mit S übereinstimmt; also
1. 104, 27 en. — 105, 11 1. ad hoc (für adhuc). — 105, 19 cum
tamen me vindicare (statt judicare) non p o s s e m (die Buchstaben
der Anmerkungen sind verstellt). — 105, 25 l sive für sine. — 109?
»0 1. a vermibus pulicibusque liberata est — 111, 3 1. eidem
(für idem). — 114, 11 1. sed et in (mit S) ipsius gratiae aucto-
rem graviter excessit. — 115, 25 1. Dens — indesiderio ejus
decidebat (für desidebat). — 115, 1'6 et zu streichen. — 116, 7
1. vidit frater ille tartareum quendam ex inferno ascen-
dentem (Text: qu. inferni descendentem). — 117, 18 1. ho-
minem, 24 1. sciatur. — 118, 7 1. calcaneo. — 119, 4 1. quar-
tum spiculum est duritas (Text: trinitas) aeternae poenae.
— 122, 2 1. tamen für tantum. — 122, 18 puer vero obtinuit
duas ulnas vix panni bursilli a patre suo ad opus avi sui;
1. burelli oder burilli, eine Decke aus Leinen und Wolle. — 123, 2
L fustibus für fuscibus. — 123, 10 1. indicare für judicare. —
123, 11 1. et cum uxor ante euni defuncta esset, das folgende
et zu streichen. — 12<, 20 1. sagittari. — 124, 23 die Stelle des
Augustinus findet sich im 169. Sermo, cap. 11 (Migne 38, 923). —
125, 30 1. equis für aquis. — 130, 2 tunsis B ist richtig, tonsis
S falsch. — 135, 2 2 ff. vielleicht kann man den Schaden im ersten Satz
heilen, wenn man aliquis 23 schreibt für aliquid. — n8, 11 ist für
non zu lesen quinquenneum mit S, denn das entspricht der Er-
zählung in Gregorys Dialogen. — 138, 1*8 Psalm. 50, 8. — 139, 9
1. puella nimio (Text: nimis) dolore concussa. — 10 1. claves ad
custodiam ei commissas (Text: commissam). — 15 nach vitam
turpiter propono fehlt wahrscheinlich alterare. — 21 1. post
parvum tempus — ipsam deseruit (Text: discernit). — 23
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Literatur. 673
1. in peccatis (Text: poenis) procedens. — 26 Ezech. 33, 11. —
36 1. ab inhabitantibus istum locum. — 140, 24 1. Tumba
(Text: Cumba). — 29 1. habens super caput suum in modum
mitre (Text: mire) yelamen. — 33 za den Verbis gehört nec-nec.
— 34 1. quoniam in ulna (Text: unum) erat ipsi imagini. —
141, 2 1. possunt. — 142, 16 1. irruente languore nimis afflictus.
— 144, 6 1. constituit, ut celebrarent solemnitatem (Text:
celebraret solemnitates) singulis annis octo dies (ante)
festivitaten Natalem Domini — resurectionem. — 1 0 ist ganz cor-
rupt. — 29 1. in praedicta urbe (Text: jam praelibata urbe).
— 145, 15 8ecretariu8 = qui ecclesiae secretum errat, sacrista: Da
Gange 7, 387. — 26 1. daemoniorum. — 146, 8 1. ponamus. —
9 1. altercarentur (Text: alterarentur). — 148, 30 1. juxta
me ignem. — 36 1. paaca (Text: parva). — 149i 24 1. Campense
monasterium. — 150, 2 1. posset. — 4 müsste nicht abiisset vor
et horas decantasset stehen? — 1. ille coepit gravi dolore
compesci (Text; compescere). — 7 zu linguam acuere vgl. Horaz,
Epist. 1, 3, 23. — 11, Gant. 5, 10. — 22 L demulceretur. — 25
vgl. 1 Petri 2, 3. — 151, 5 1. et mors ei immineret (Text: in-
veniret). — 152, 2 1. obitui. — 5 1. concito (Text: condito,
B: canditu) gradu. — 153, 28 Psalm. 147, 14. — 154, 3 1. con-
tigit olim, ut duo socii, nimia dilectione conjuncti (Text:
convincti) distinguerentur (vielleicht: distinerentur) morte
interveniente. — 8 t*. 1. quod ei fletus (Text: flens) nihil con-
tulerit omnino et quasi (Text: quando) improbando. — 14 1.
cum ad poenalia loca descenderet et multas animas unde
(Text: cum) eriperet, putabam, quod tuis (Text: miris) pre-
cibus eductura me esset. — 20 1. cesses. — 29 L istam. —
155, 7 1. ubi (Text: ut). — 13 1. recederet. — 21 1. taliter
allocutus est (fehlt) monachum (Text: monachus). — 26 1. quia
minister (Text: ministrum) defunctum cognoverat. — 32 1.
cujus caritatem erga me saepius florere perpendi (so die Hs.,
die zu apprehendi zu ändern unnöthig ist). — 156, 3 L et (Text: ut)
vidit. — 157, 3 1. experirentur. — 6 1. studerent. — 14 1.
cantarent (Text: cantent) — ad laudem (fehlt) gloriosae geni-
tricis. — 18 ex jussu Mariae gehört nach cui. — 34 1. pertran-
sire et candelam. — 158, 5 1. angelus, quam (Text: quia) sibi
allaturus fuerat (fehlt), candelam arripuit. — 159, 7 1. pro-
cessit a scumario (Text: secumario, vgl. Du Gange 7, 367). —
17 wendet auf Maria an Psalm 144, 18; daher 1. 18 eam, 19 hanc.
— 31 1. ipsam antiphonam, wogegen 33 eam zu streichen ist. —
160,5 tanta et multis breviter scribimus; gewiss ist et multis
falsch, vielleicht ut vultis. — 8 das Gitat ist Eccle. 9, 1 ; daher 1. 9 tamen
statt cum, und nach odio ist dignus einzuschalten. — 15 1. quia
in brevi cum magno tripudio (Text: tripendio) exspiravit.
— 23 1. obliviscens communionis vite (Text: communica-
tionis vitam). — 161, 1 1. delectabat für dilectabant. —
2 1. affectabat für effectabat. — 3 1. praeberetur. — 4
1. expectabis. — 9 1. quia gustato spiritu decidit (Text:
Mittheilnnffcn XXIIl. 44
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g74 Literatur.
desistit) omnis caro. — 26 L aufugit für affugit. — 30 te za
streichen. — 162, 2 1. tandem e (fehlt) maaa ejus pixidem prae-
diotam rapuerunt et aperientes yiderunt pallium (Text:
parvum, dooh wird nur durch pallium dem Thomas Becket das Er-
bisthnm prophezeit) de purpura in ea et extraxerunt, — 5 L bene
facta — verumtamen hoc. — 6 L ex accersito (T^xt: excer-
sito). — 13 1. magna ac singulari (Text: sing all) qaadam
veneratione. — 25 1. ubi für ut. — 26 1. cum für ut, dagegen
ist 27 cum zu streichen. — 163, 1 vgl. Jaoobi 4, 9, — 3 i enixö
für dixe. — 25 1. honori. — 164, 3 1. quantam. — 5 oelibanis
ist belegt bei Diefenbach 110. — 9 L in capitulo (Text: eapitolio)
super quoddam soabellum. — 19 L pro quo labore utique
maximo munere (Text: numero) eos remunerabo. — 22 nonne
legisti, quod volnptas habet poenam et necessitas parit
coronam? Das ist frei citirt nach der Ordensautorit^t Bemard toh
Clairraux, Sermo 17 super Qui habitat: Bonum magis necessitas qnam
Yoluptas; cumque utraque res citius transeat, altera poenam habeat, altera
sit paritura coronam. — 30 1. sanctimoniali. — 165, 7 L quia (far
quod) gaudium. — 15 1. ascendens für descendens. — 19 l
et sibi proficerent (Text: profiterent). — 25 1. sed admoni-
tione matris Domini roborata duas partes priores pronun-
tiavit (fehlt) et totam (Text: tantum) dimisit tertiam partem,
et quinquaginta deinceps cum magna velocitate (Text: mo-
rositate) decantare instituit. — 167, 35 1. astitit. — 168, 12
1. adeo. — 20 das zweite nee iot überflüssig. — 169, 31 L in aliqna
(Text: aquata) parte suae domus servavit enm humatum. —
170, 21 1. bona eorum ubique arripiebat (Text: acotpiebat).
— 28 1. tarnen für dum. — 171, 15 1. quadam (Text; qaondam)
nocte, — 23 1. cum (Text: ut) autem ad (fehlt) ecclesiam per-
venissent. — 31 1. illa. — 172, 2 1. velocissimo. — 15 fiir nt
1. et. — 18 sicut vos semper infruiti et invices fuistis; ei
wird injusti et invidi zu lesen sein. — 22 h iste für si. — 30 ei
zu 8ti*eichen, 1. habere praesumatis statt habeatis praeaumere.
— 174, 11 f. 1. cantabant-repetebant, — 28 l. Schonaviae
(Text: Schananiae, als Verschreibung kommt bei Janauschek, Orig.
Cisterc. S. 81 auch Scaenonia yor), das Kloster Schönau im Odenwald«.
— 175, 13 1. ut ictus ictui succederet (Text: c. ictu succe-
dens). — 18 l. admirarer. — 176, 13 1. hie legebant mani-
feste. — 178, 10 L imaginem-appensam (Text: absconsam):
vgl. aber absconsa 31. — 181, 2 1. quanto major es, hamilia
te in omnibus = Eccli. 3, 20; der Text: quanto major est hu*
miliatio in Omnibus. — 182, 7 1, domine, quoddam magnum
peccatum commissum est. — 183, 19 1. ad cujus officium id
spectat (Text: exspectat). — 20 1. ideo hoc sertum disposnit
(Text: distulit) capiti meo imponere. — 184, 6L vidit in in-
firmario rosam pulchram cresoere et totam plauitiexn odors
(Text: aere) replere. — )5 L in Carnotensium (Text: Carven-
tium) urbe. — 16 1. saeculi. — 186, 4 und 8 ist statt genicula
zu lesen genitalia, und dieses Wort ist auch 30 für vitalia ein-
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Literattir. 675
zusetzen. — 12 1. ex für et. — 18 1. ilH vero, cum proferrent,
quidquid ei (Text: eo) mali poterant, et qnod ad extremum
se peremisset (Text: pertinxisset). — 23 1. luctamini (Text:
luctaris). — 32 1. erigena se (Text: exigens). — 33 erg. erat.
— 187, 33 1. scientia. — 188, 1 1. ad honorem (Text: et honore)
genitriois. — 6 nee zu streichen. — 12 1. nisi reddis ei (Text:
mihi reddit) officium suum, — tricesimo die morieris et
tu. — 31 l. dicebant — pro salute autem ejus illos venisse
(Text: dicerent — actum pro salute ejus illud venisse). —
189, 12 1. accidit, ut — antistes moreretur et ecclesia (Text:
etiam) sine rectore maneret. — 30 1. totiens für quod. —
191, 17 1. famosum. — 18 1. cum für cui. — 26 1. adeo. — 29
1. praeparatas. — 192, 4 l. hinc für huic. — 5 1. nullum
laedam — 193, 6 1. excedentem. — 193, llflf. der Text ist aus
Dial.7, 47 zu bessern. — 194, 6 1. condiuntur. — 12l. vadimonio. —
22 l. ipse. — 195, 6 1. qnadam. — 8 1. tum für dum und jurabat
für juraret. — 10 1. fateretur. — 196, 4 1. id statt sed. — 197, 19 1.
devoverant (Text: se voverant). — 198, 1 l. enormem. — 6 1.
lucos. — 18 1. invitarent. — 19 1. lucerna (Text: lucina) Deo
ardens et lucens = Joann. 5. 35. — 20 1. quandoque. — 199,
32 1. invenies wahrscheinlich, Text: ibidem ter. — 200, 2 1. pos-
sideas — facias. — 9 1. at illa. — 16 1. qualitate für quan-
titate. — 24 L adducas. — 201, 16 Genes. 2, 17. 3, 6. -— 23 1.
eidem octo dierum terminum (Text: criminum) concessit; et
zu streichen. — 27 1. formides. — 202, 1 quid zu streichen. — 2
1. quia statt qui. — 3 1. includuntur. — cum durch tamen zu
ersetzen, desgleichen 6 vor ratio. — 11 1. peccatori dixerunt (Text:
pecoatorem duxerunt). — 12 1. eum statt eam, recurre statt
recurrere. — 13 1. quod cum ille faceret. — 15 1. apposuit. —
19 1. coronare. — 24 quasi ist gewiss falsch. — 25 L tamen statt
cum. — 26 1. et vor pro. — 29 1. continuo. — 204, 1 1. ingressi
sunt duo tetri (Text: caeci) Spiritus. — 7 1. evadat. — 10 1.
cum-esset liberatus. — 33 1. impetit. — 205, 12 1. incon-
solabiliter (Text: et consolabiliter). — 207, 5 1. vadimonio.
Diese Beihe von Besserungsvorschlägen stellt nun allerdings keine
wirkliche Bei*einiguDg des gedämmten Textes vor. Hätte ich das beab-
sichtigt, dann hätte ich viel durchgreifender verfahren und auf die Diffe-
renzen beider Bedactionen nachdrücklich eingehen müssen. Femer wären
die Drackfahler zu berichtigen gewesen, die Meister S. VI gewiss mit
Hecht durch die Drucklegung des fiuches in Bom entschuldigt, die aber
in so verhängnisvoller Menge auftreten, dass sie die Leetüre ungemein
erschweren. Insbesondere werden die Anmerkungen oft davon entstellt,
für manche lassen sich nur mühsam die genauen Bezüge feststellen, auf
einzelnen Seiten herrscht völlige Verwirrung. Endlich hätte auch die
Interpunction durchweg i-evidirt werden sollen, denn sie liegt sehr im
Argen. Einmal ihrer Inconsequenz wegen: bald werden Belativsätze ab-
gesondert, bald nicht; vielfach nur am Anfang, nicht am Schluss; directe
Bede und Citate werden zumeist nicht kenntlich gemacht, gelegentlich
aler doch. Vor allem leidet die Interpunction an starken (rebrechen, sie
44*
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676 Literatur. .
ist vielfech fehlerhaft, bisweilen in solchem Grade, dass nur durch längere
Ueberlegnng die Satzgebilde verständlich werden. Die Zahl der CorrectureD,
die in diesem Betrachte hätten angemerkt werden müssen, beliefe sich
nach einer nicht übertreibenden Schätzung auf etliche Hundert; das ist
zu viel, als dass sie im Bahmen meiner Darlegungen hier vorzubringen waren.
Wenden wir uns von dem Texte ab zu dem, was ans dem Inhalt
und der Anordnung der Erzählungen für die Geschichte der EntstehuDg
des Werkes zu erschliessen ist. Meister vermuthat S. XXXV ff., die Libri
miraculorum seien von Caesarius überhaupt nicht auf die Zahl acht
gebracht worden, welche die Epiätola catalogica ihnen zuspricht, das Unter-
nehmen sei zwar geplant, aber nicht durchgeführt und vollendet worden.
That^äcblich besagt die Notiz am Ende des Prologes in S (S. 2): nomen
auctoris initiales literae librorum conjunctae declarant.
Dieses Verfahren, durch ein Akrostichon die Uel>erlieferung zu sichern, hat
Caesarius, wie auch Meister bemerkt, im Dialogus miraculorum und in
seinem Commentar zum Ecclesiasticus bereits angewandt Ja auch in den
Versen, die er dem ersten Theile seiner Homiliensammlung voranstellte,
bilden die Anfangsbuchstaben den Namen Cesarius (vgl. meine Ab-
handlung S. 22: dort ist mir ein grobes Versehen begegnet: die von mir
vorgeschlagene Umstellung im ersten Verse zerstört den Beim des leonini-
schen Hexameters. Einleuchtend bessert Steinmeyer die Stelle: Cum
meritum crescat sponse, si conle quiescat Ejus dilectns,
huic fiat in ubere lectus Sponsus dilecte = da das Verdien>t
der Braut wächst, wenn der Geliebte an ihrem Herzen ruht, so soll dieser
(Geliebte) sein Lager im Schosse der geliebten Braut haben). Nun ent-
sprechen die beiden ersten Libri miraculorum wirklich der Forderung
des Akrostichons, indem sie mit Cum und Exempla beginnen; daä
dritte ftlngt mit Ad an, wäre also an vierter Stelle brauchbar gewesen,
sofern an dritter (und nicht loco libri quarti), wie die Notiz in S
erklärt, das Buch von den Wundern Engelberts, das den dritten Theil der
vorhandenen Biographie des Heiligen bildet, wäre eingeschaltet worden.
Jedenfalls sind uns nur drei Libri miraculorum überliefert, und
Meister findet sich in seiner Ansicht, das Werk sei ein Torso geblieben,
durch folgende üeberlegung unterstützt (S. XXXVI f.): »Das Buch der
Wunder Engelberts ist 1237 verfasst. Wenn nun aber Caesarius mit
seinen Libri VIII schon im Jahre 1225 begonnen hatte, dann hatte er
bis 1237 erst drri Bücher davon fertig [weil er nach der Angabe von S
die Mirakel Engelberts als viertes aniugen wollte], Anfang der vierziger
Jahre ist er gestorben; er raüsste schon in einem bedeutend flotteren
Tempo zu schreiben fortgefahren haben, wenn er die acht Bücher noch
vollendet hat. Die Epistula catalogica nämlich, die schon von Libri VIR
spricht, ist auch 1237, wie wir oben gezeigt haben, verfasst; zwischen
den Wundem Engelberts und der Epistula catalogica die fehlenden Bücher
5, 6, 7 und 8 zu schreiben, dürlte eine stenographische Leistung sein,
die wir Caesarius nicht zutrauen können*. — Abgesehen davon^ dass wir
über das Tempo der Schiiftstellerei des Caesarius nichts wissen — that-
sächlich hat er seine sämiptlichen Werke innerhalb eines Zeitraumes von
nicht ganz zwanzig Jahren verfasst — ist die Argumentation Meisters
einwandfrei^ bis auf ihren Ausgangspunkt. Diesen aber halte ich für
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Literatur. 677
unrichtig: es ist nicht ei-wiesen, duss das dritte Buch der Vita S. Engel-
berti 1237 abgefasst wurde, die grosse Mehrzahl der Wundergeschichten
ist in den nächsten Jahren nach der Ermordung Engelberts 1225 auf-
gezeichnet worden, später hat dann Caesarius einzelne Nachträge der
Schrift angeschlossen, deren Ursprungszeit jedoch keineswegs als die Zeit
der Entstehung oder auch nur des Abschlusses der Biographie angesehen
werden darf (vgl. meine Abhandlung S. 29 f.). Ist meine Auffassung
richtig, dann verliert das Argument Meister's, Caesarius habe die Bücher
5 — 8 seiner zweiten Sammlung von Erzählungen aus Mangel an Zeit vor
seinem Tode nicht mehr schreiben können, alle Beweiskraft. Trotzdem
könnte die Ansicht, Caesarius habe zwar acht Bücher geplant, aber nur
drei (mit den Wundem Engelhert*s vier) fertig gebracht, richtig sein, nur
müssen wir auch hier wieder die Libri miraculorum selbst fragen.
Buch 1, Capitel 16 (so citire ich von jetzt ab die Erzählungen) heisst
es Hs. T: anno praesenti, qui est 1225 ab incarnatione Do-
mini — B hat 1220, was bei der mangelhaften üeberlieferung dieser
Handschrift als Fehler angesehen werden darf; S 1228, vielleicht richtig
und dann für die Redaction S bezeichnend, aber auch möglicherweise nur
ein Vei-sehen des Schreibers. — 1, 33 beginnt inB: anno Domini
1220 ante Pascha, in S heisst es: anno praesenti, die Jahreszahl
fehlt. — 2, 8 fängt in S an: anno praesenti, qui est 1226 ab
incarnatione Domini, in B steht nur anno Domini MCCXXVP. —
1 , 42 wird ein Ereignis, das in Friesland, wie es scheint, im Spätherbst,
eingetreten war, mit den Eingangsworten berichtet: nuper retnlit
mihi quidam monachus. Ich bin nun allerdings der Meinung, dass
t<olche Zahlen nicht gepresst werden dürfen und sie zunächst nur für die
einzelne Erzählung, beziehungsweise deren Aufzeichnung gelten, in der sie
vorkommen. Hier sind jedoch vier Fülle vorhanden, über das erste und
zweite Buch verstreut, das mag immerhin mehr bedeuten. Ueberdies
stimmen die Jahre 1225|6, wenn wir während dieser Zeit Caesarius uns
mit dem Material der Libri miraculorum beschäftigt denken, zu der
sonstigen Chronologie seiner Werke. Diese besitzt in der Epistola cata-
logica eine feste Grundlage, die sich, je weiter die Untersuchungen der
einzelnen Schriften gedeihen, auch um so zuverlässiger erweist (vgl meine
Abhandlung S. 25). Im Jahre 1222|3 sind die Homilien de Infant ia
gearbeitet worden, 1223 fällt die ßedaction und der Abschluss des Dia-
logus miraculorum (vgl. Wattenbach, Geschquell. 2, 486), 1224|5
der zweite Theil des Homilienwerkes, 1227. die Vita S. Engelberti (vgl.
meine Abh. S. 27), 1228 der Dialog wider die Ketzer (a. a. 0. S. 53),
1228{9^ die Homilien des Qaadragesimale, die übrigen noch ungedruckten
Schriften gewähren keine Anhaltspunkte zur Datirung. In diese Folge
passt nun die Herstellung der ersten Libri miraculorum sehr wohl, wenn
sie auf 1226 angesetzt werden darf.
Die Sammlung des Materiales hat schon früher begonnen: 1223 fallen
die Ereignisse, die 1, 1. 2. 34 berichtet werden; es lässt sich somit ver-
muthen, dass mit der Vollendung des Dialogus miraculorum 1223 Caesa-
rius durchaus nicht aufgeholt hat, Geschichten aufzuzeichnen und zu
isammeln, was er übrigens selbst im Prolog zu den Libri miraculorum
andeutet. Das zweite Erzählungswerk erscheint vielmehr, sowohl der Zeit
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678 Literatur.
als der Sache nach, als eine Fortsetzung des ersten. — Es lässt sich noch
eine Reihe von Jahreszahlen aus den Libri miraculorum anführen, die
jedoch weniger fest sind und nur ungeftlhre Grenzen bilden. Nach 1220
muss 1, 41 aufgezeichnet sein, wenn der Name des Abtes Eberhard von
Wäldsassen richtig eingesetzt wui'de, vgl. 2, 10. 11. Vor 1224 entstand
1, 31, weil sonst wohl Bemard von Lippe, Bischof von Semgallen als
verstorben bezeichnet wäre. Nicht nach 1225 entstand 1, 20, weil Bi-
schof Konrad von Halberstadt noch lebt. Nicht nach 1227 wurde 1, 16
aufgezeichnet (darum ist 1228 bei S falsch), weil da Hermann nicht mehr
Abt von Marienstatt ist. Dasselbe muss von 1, 40 gesagt werdwi, wo
der Cardinalbischof Konrad von .Porto noch lebt. Nicht nach 1 228 das
Stück 1, 10, das Konrad als Abt von Bebenhausen anführt. Wenn 2, 11,
wie ich venuuthe, der Bischof Bruno von Meissen gemeint ist, so kann
diese Nummer gleichfalls nicht nach 1228 niedergeschrieben sein. Nicht
nach 1229 die Geschichte 1, 31, weil in ihr Albert noch Bischof von
Riga ist. Endlich 1, 11 nicht nach 1235, weil Arnold als Abt von
Kamp darin erwähnt wird. Nun könnten ja diese Grenzzahlen nur eine
Grenze nach oben, einen Terminus post quem non für die erste Nieder-
schrift der bezüglichen Ei-zählung abgeben, nicht aber für die Redaction
des Werkes der Libri miraculorum selbst, wofern sie nicht in beiden Re-
daciionen, in B und S, vorkämen. So jedoch müssen sie als beweisend
dafür angesehen werden, dass die uns vorliegenden Bedactionen wirklich
um 1226 hergestellt wurden, wozu dann die bereits erwähnte positive
Angabe dieses Jahres ebenso stimmt, wie die Stellung des Werkes als
Nr. 27 der Epi^tola catalogica. Dafür spricht auch, dass 2, 27 eine Ge-
schichte aus Holland erzählt wird, die sich vor drei Jahren ereignet hat,
nach den Homilien 3, 133 vor einem halben Jahre; da diese Homilien
1224/5 niedergeschrieben sind, so ergibt sich für das zweite Buch der
Libri miraculonim etwa 1227. Aber freilich, dass das Werk über die
zwei ersten Bücher 122G|7 hinaus gediehen war, dafür besitzen wir gar
kein Zeugnis, das dritte Buch, wie es in B steht, bietet uns überhaupt
keine beweisende Zahl, und so ranss es einstweilen dahin gestellt bleiben,
ob Caesarius in der Epistola catalogica, als er dem Werke Nr. 27 acht
Bücher beilegte, eine Thatsache ausgesprochen hat oder nur eine Vorhaben,
lür dessen Erfüllung ihm das Material schon bereit lag.
Noch erwähne ich, dass Forscher, die mit der rheinischen Local-
historie vertraut sind, die Grenzen der Entstehungszeit der Libri nodracu-
loruin wahrscheinlich viel bestimmter werden ziehen können, als ich hier
vermochte. Denn sie werden für verschiedene weltliche und geistliche
Personen die Lebensdaten aus Urkunden zu ermitteln im stände sein, die
mir unbekannt sind. Wer z. B. die Zeit des grossen Brandes von Aachen
nachzuweisen veimag, der wird wissen, wann hoc anno das Stück 1, 17
aufgezeichnet wurde. Vielleicht lässt sich auch das Generalcapitel von
Citeaux feststellen, das vor drei Jahren stattfand 2, 1 2. Ziemlich wertlos
ist die Erwähnung der Belagerang von Damiette 1218 (schon im Dialogus)
und der Bückkehr davon 1 , 12; ebenso das Schisma zwischen Philipp und
Otto 1, 31. Noch weniger, und besten Falls durch eine glückliche Com-
bination, lassen sich Angaben verwerthen, wie 1, 24: circa hoc bien-
nium S (temporibus paucis transactis B); nondum effluxit
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Literatur. 679
annus 1, 26 S (fehlt B); Vor einem Monat 1, 19; das häufige nuper
1, 11, 17 u. s.w.; ante annos pancos 1, 18; anno praeterito
2, 3. 7 in S (B fehlt).
Für die Bestimmung des zeitlichen Abstandes zwischen den beiden
Bedactionen B und S Hesse sich eine Angabe verweiien, die i, 9 be-
gegnet, wo das behandelte Ereignis nach S hoc anno, nach B anno
praeterito stattfindet, womach somit B später als S hergestellt wäre.
Leider findet sich das umgekehrte Verhältnis auch einmal, so dass man
diese Angaben höchstens auf die schedulae der Aufzeichnungen be-
ziehen dort 3, 3 steht in 8 (fehlt B) anno praeterito, während
HomiL 3, 60 (meine Abh. S. 87) dieselbe Geschichte hoc anno erzählt
wurde; das passt zu dem Verhältnis zwischen den Homilien und den Libri
miraculorum, wie ich es angenommen habe. 2, 15 heisst es von einem
resignirten Abt in S est, in B erat (war es vielleicht Oaesarius von
Prüm?), aber auch das hilft unter diesen Umständen nichts. Dagegen
scheint es mir wichtiger, dass 1, 24 in der Schlussformel von S. die B
fehlt, das vorangehende Capitel 10 citirt wird. Denn das beweist doch,
im Zusammenhange mit der oben S. 661 erwähnten Stelle 3, 6, dass die
Redaction von 8 viel weiter in der Richtung auf ein grosses Erzählungs-
veerk ausgebildet war, als aus B ermittelt werden könnte. Interessant wäre
eine Notiz 1, 22, die nur B enthält: cum hoc anno ego, frater
Zacharias, auctor libri^ essem in quadum villa diocesis
Treverensis, wenn damit der Verfasser einer Quellenschrift für Caesa-
rius bezeichnet und aus Versehen bewahrt wäre — man könnte ihn viel-
leicht dann mit dem Frater Zacharias, Noviz im Kloster Marienstatt,
identificircn, der dem Oaesarius die Geschichte von einer Besessenen mit-
theilt — allein ich fürchte, dieser Zacharias wird einfach aus einem
der zahllosen Schreibfehler von B hervorgegangen sein und nur den Ver-
fasser Oaesarius selbst bedeuten.
Nunmehr scheint es gerathen, den Stoff der Erzählungen in den Libri
miraculorum und deren Gruppirung etwas näher ins Auge zu fassen mit
dem Absehen, ob daraus etwas für die Entstehungsgeschichte des Werkes
zu entnehmen wäre. Da muss zunächst festgestellt werden, dass Oaesarius
nicht sofort, als er sich entschloss, nach dem Dialogus ein neues Er-
zählungswerk zu schreiben, vorgehabt hat, es wie den Dialogus in Bücher
abzutheilen, deren jedem ein besonderes Hauptthema zuzuweisen war.
Vielmehr ergibt sich schon aus der Durchführung des Vergleiches zwischen
dem Autor und einem Koch im Prolog, dass die Erzählungen ohne be-
sondere Bücksicht auf ihren Stoff aneinander gereiht werden sollten, und
das wird auch am Schlüsse des Prologes ganz ausdrücklich gesagt: non
enim in hoc opusculo Dialogi morem servare volui, neque
ejusdem generis exempla ubique oontinuare potui, sed
quae mihi sunt comperta vel a personis relata veridicis,
prout occurerunt, scripto commendavi. Diesem Vorhaben ist
Oaesarius nicht treu geblieben: nicht in der Redaction B, die ein drittes
Buch den Marienwundem widmet ; nicht in der Redaction S, welche durch
ihre Schlussformeln die Erzählungen in eine zusammenhängende Reihe
ordnet (Dass diese Reihe 2> 20ff. in S gestört sei, wie Meister S. XLl,
Anm, 2 will, ist nicht der Fbll, denn zwar fehlt 21 in S, aber auch 2 2
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680 Literatur.
ist eine Wucherergeschichte, und der Hinweis aiüSchluss von 20 passt auf
22 ebensogut wie auf 2l). Die oben S. 676 besprochene Notiz über das
viei-te Buch, das die Wunder des h. Engelbert enthalten sollte, wider-
spricht diesem Vorhaben gleichfalls. Insbesondere jedoch die nunmehr
f olgende Einleitung in das erste Buch, wo zuvörderst Verschiedenes über
die Einsetzung des Altarssacramentes vorgetragen und schliesslich gesagt
wird: quae et quanta miracula temporibus nostris in eodem
sacramento facta sunt, universis ecclesiae filiis ad cre-
dentium aedificationem et infidelium confusionem fida
pandam relatione. Der Prolog zum ganzen Werk und diese Ein-
leitung zum ersten Buch sind in allen drei Handschriften BST erhalten;
der offene Widerspruch zwischen den Absichten, eine durch den Stoff nicht
bestimmte Folge von Erzählungen aufzuzeichnen, und dann wieder, sich
durch den Stoff bei der Anordnung leiten zu lassen, ist unbemerkt und
ungetilgt geblieben, meines Erachtens ein giltiges Zeugnis dafür, duss
der sonst sorgsame Schriftsteller Oaesarius hier seine Arbeit nicht über-
prüft und die ausgleichende Correctur nicht vorgenommen hat Nun
könnte man alsbald behaupten: in dieser verschiedenen Auffassung von der
Aufgabe des Autors liegt schon der Gimnd zur Entstehung der beiden
wirklich vorhandenen Redactionen B und S beschlossen, und da B im
dritten Buche die Marienwunder zusammenstellt und zu diesem Behufe
Erzählungen aus dem zweiten Buche (nach S) ins dritte hinüberstellt, ist
B als die spätere Redaction erwiesen. Das wäre insofern ein voreiliger
Schluss, als nach der schon wiederholt erörterten Eigenthümlichkeit von S
jedenfalls wenigstens die Gestaltung des Textes in der Richtung auf ein
einheii liebes Werk in S weiter vorgeschritten ist als in B.
Der wirkliche Bestand der Stücke des ersten Buches entspricht nun
zunächst der Absicht der Einleitung (nicht des Prologs zum Ganzen), denn
die ersten 13 Nummern handeln thatsächlich von Wundem durch die
Eucharistie, dazu gehört dann noch Nr. 21, die dazwischen liegenden
Stücke sind verschiedenen Inhaltes. Mit Nr. 24 beginnt eine neue Gruppe,
die von der Beicht handelt und bis Nr. 31 reicht; Nr. 23 ist gar keine
Erzählung, sondern nur eine theologische Einleitung zu den Geschichten
über die Beicht, welche gar keine selbständige Ziffer hätte bekommen,
sondern in der Ausgabe so hätte behandelt werden sollen, wie die Ein-
leitung über das Altarssacrament. Die Nummern 32 bis 44 sind völlig
verschiedenartigen Inhaltes. Somit entspricht ein Theil des ersten Buches
dem Programm stofflicher Anordnung, ein Theil ist so zusammengestellt,
wie die Stücke dem Autor bekannt wurden, wieder ein Beweis, dass eine
abschliessende Redaction durch Caesarius nicht zu stände gekommen ist
Dass er aber die Ordnung nach dem Stoff wirklich durchzuführen gedachte,
bein erstes Programm also aufgegeben hatte, sieht man sehr deutlich aus
der Einleitung zum zweiten Buch, wo es heisst (S. 66): Exempla di-
versa de sacramento corporis et sanguinis Christi simi-
liter et de medicina confessionis (so ist die zweite Einleitung
1, 23 überschrieben), quae ad manum habuimus, in superiori
libro posita sunt. Caesarius erwähnt also hier als Inhalt des ersten
Buches nur Erzählungen über Eucharistie und Beicht, die Stücke 14 — 20.
22. 32 — 44, die einen anderen Inhalt besitzen, berücksichtigt er gar nicht:
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Literatur. 081
ein klares Zeugnis dafür, dass er die stoffliche Anordnung durcbzufübren
beabsichtigte, aber in diesem Vorhaben stecken geblieben war.
Noch weniger weit ist der Autor beim zweiten Bach gediehen. Im
Anschluss an seine Bemerkung über den Inhalt des ersten Buches fährt
Caesarius fort: nunc vero alia atque nlia, qune postmodum
veraci relatione nobis sunt aperta, ad posterorum noti-
tiam scripto mandare curabimus. In diesen Worten ist nichts
enthalten, was darauf wiese, dass Caesarius die Einzahlungen des zweiten
Buches nach ihrem Inhalte in Gruppen sondern und anordnen wollte,
vielmehr wird ausdrücklich gesagt« es sollten nun alia atque alia, die
ihm nach dem ersten Buche bekannt wurden, auch vorgetragen werden.
Das ist also der Standpunkt des Prologes zu dem gesammten Werk. Un-
mittelbar darauf jedoch und ohne eine Spur des Ueberganges lüsst Caesa-
rius den Satz folgen: sacramentum Trinitatis similiter et in-
carnatio Domini necnon sacramentum altaris ratione ne-
queunt explicari. Und nun erörtei-t er kurz das Geheimnis der
Dreieinigkeit, der Menschwerdung des Gottessohnes und der Eucharistie,
und beschliesst seine Darlegung folgen dermassen: bis igitur non sine
causa praemissis ad extrema redeamus . duo vero de sancta
Trinitate praemisimus, nunc autem aliqua de visione
Verbi incarnati necnon de (Text: et) sacramento corporis et
sanguinis ejus subnectamus. quam Christo ejusque geni-
trici placeat (Text: placet) ipsa incarnationis recordatio,
subjecto satis declaratur exemplo. Dieses Exempel nun von der
Wohlgeftllligkeit des Glaubens an die Fleisch werd an g ist nicht 2, 1, son-
dern 2, 3; die beiden ersten Stücke handeln wirklich von der Trinität,
und da auf diese in dem angeführten Schluss der Einleitung durch prae-
misimus zurückverwiesen wird, so i:>t die Sachlage klar: vor den Num-
mern 1 — 2 des zweiten Buches sollte als Einleitung stehen S. 66, 3 -67,
2, wo von der Trinität gesprochen wird; die folgende Darlegung 67, 3 — 68,
11, die von Incarnation und Eucharistie handelt, gehöii nach 70, 9 vor
die Nummer 3, auf welche der letzte Satz sich bezieht. Ueberliefert ist
uns die Einleitung in S als ein fortlaufendes Stück, sie bildet daher noch
das Concept des Autors, das erst durch Zeichen für den Schreiber den
richtigen Stellen zugewiesen werden sollte. Das überzeugt uns neuerdings,
dass unsere Ueberlieferung einen unfertigen Zustand des Werkes darstellt,
und abermals sehen wir, da die wichtigen Schlusssätze der Einleitung nur
in S, nicht in B sich finden (68, 7 — ll), dass in S der Rest der späteren
Bedaction erhalten ist, die im Werden stecken blieb. — Der Angabe des
Schlusses der Einleitung in S genügen nun höchstens die Nummern 3
bis einschliesslich 1 1 , darauf folgt ^ wieder bunte Reihe wie im ersten
Buch: weiter ist der Verfasser in der neuen Anordnung der aufgesam-
melten Geschichten nicht gekommen.
Beim dritten Buch liegt die Sache ganz einfach. Auch für dieses
hatte Caesarius schon eine kurze Einleitung geschrieben 128, 3 — 11, worin
er zunächst sagt, dass er jetzt Marienwunder behandeln wolle. Merkwürdig
ist dabei Folgendes: der Satz Incipit liber tertius etc. steht erst 9,
auf diesen folgt 1 0 f eine knappe Ankündigung der Marienwunder. Diese
war jedoch schon 3 — 8 auslührlicher vorhanden, nebeneinander können
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682 Literatur.
1 0 f. und 3 — 8 nicht giltig gewesen sein. Diese beiden Stücke ge^rSliren
uns daher nochmals Spuren der beiden Redactioiien, die uBausgeglieiteii
geblieben sind, und da diese Sätze 128» 3 — 11 in S fehlen, die ersten
zehn Nummern von B aus dem zweiten Buch in 8 entncMnmen und an
den Anfang des dritten überstellt sind, so war es diesmal der Entwurf
oder die Sammlung B, in welcher Caesarius sich die Notizen über die Fort-
setzung und Gliederung der Libri miraculorum eintrug. Fs haben sich
somit die Vorlagen sowohl von B als von S noch in seinen Hftnden be-
fanden und er hat beabsichtigt, aus ihnen sein neues Erzfihlnngsweric za
gestalten, er hat jedoch dieses Vorhaben nicht ausgel&hrt. Dass ihn daran
der Tod gehindert habe und dass er bis zu seinem, ungefähr 1238 — 1240
anzusetzenden Ende gearbeitet habe, wie Meister vermuthet, ist nicht er-
weislich: keines der vorhandenen Stücke muas nach 1226/7 angezeichnet
sein, verschiedene können, wie sich gezeigt hat, nur vor 1228 — 1229
eingetragen sein : daiüber hinaus reicht unsere Kenntnis derzeit noch nicht
Auch wissen wir gar nichts daiüber, aus welchen Gründen Gaesahus die
Beschäftigung mit diesem Werke eingestellt hat. Gleichfalls ist uns an-
bekannt, wie er die Fortsetzung in den Bücheni 3 (oder 2) bis 8 sich
dachte; wenn Meialer S. XXXVII vermuthet, die Libri VIII miiracnlomm
des Gregor vor Tours seien für Caesarius vorbildlich gewesen, so ist diese
Annahme zwar möglich, mir aber nicht wahrscheinlich. Denn das filtere
grosse Erzählungswerk des Caesarius, der Dialogus miracoloram, das die
Bekanntschaft mit den Dialogen Gregors des Grossen so deutlich verrfith.
ist doch in seinem Aufbau nicht davon beeinflusst ; warum sollte dergleichen
bei den Libri miraculomra der Fall sein, zumal doch das Wunderbnch des
Gregor von Tours auf die Erzählungsliteratur des Mittelalters in viel ge-
ringerem Grade wirkte als die Schrift des Papstes, welche die eschatolo-
gischen Vorstellungen der Folgezeit so massgebend beeinflusst hat. — Ein
Stück gibt es im 3. Buch, das unmöglich von Caesarius selbst eingetragen
sein kann, Nr. 69, denn es steht schon im Dialogus miraculoram 7, 47;
es widerspricht gänzlich der Gepflogenheit dieses Autors, dass hier dieser
Umstand nicht erwähnt wird. Auch andere Stücke lassen sich auf ihre
Schreibweise hin dem Caesarius absprechen: das Angeführte genügt jedoch
zur Begründung der Annahme, dass schon ein guter Theil des dritten dt^
erhaltenen Libri miraculorum nicht mehr von dem Heisterbacher EnShler
selbst aufgenommen worden ist. —
Noch auf einen Umstand möchte ich aufmerksam machen. Bei d^
Geschichten, die Caesarius von Heisterbach erzählt, und zwar sowohl im
Dialogus als in den Libri miraculorum, femer in den Homilien und sonst
wo, unterscheiden wir zwei Hauptgattungen. Die eine berichtet Ereignisse,
die sich zumeist in der Nähe des Autors, in den Bheinknden, im Nieder-
ländischen, den benachbarten französischen Gegenden, im Wirknngsgebiete
der Cistercienserklöster, oder zum wenigsten in der Gegenwart, zur eigenen
Zeit des Verfassers zugetragen haben. Diese Geschichten sind mit genauer
Angabe der Umstände versehen, häufig datirt, und fast immer mit euer
»Bewährung^ versehen, das heisst, mit der Nachricht, von weldtem glaub-
würdigen Berichterstatter der Autor sie mitgetheilt bekonmen hat Diese
Bewährungen stehen oft am Anfange der Erzählung, öfter am Ende, nnd
die giinze Gruppe möchte ich als echte Geschiebten des Oaeaarius be-
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Literatur. 68S
zeichnen, ohne dass desshalb irgend Jemand veranlasst werden sollte, sie
wirklich für glaubwürdig zu halten. Diese Erzählungen allein sind es,
die dfu Werken des Caesarius ihre historische Bedeutung verleihen, die
den bekannten kulturgeschichtlichen Wert besitzen, um derentwillen uns
der Autor wichtig ist. Die zweite Gruppe wird ausgemacht von solchen
Historien« die aus schriftlichen Quellen, insbesonders der Mirakeltradition
des Cistercien?erordens, geschöpft sind, oder die überhaupt den über dem
Europa des Mittelalters schwebenden Erzählungsstofifen von internationalem
Charakter, t heilweise von orientalischem Ursprung, angehören. Während
nun der Dialogas miraculorom den grössten Theil seines Bestandes aus
der ersten Gruppe schöpft, gehört in den Libii miraculorum weitaus die
Mehrheit der Geschichten zu der zweiten Gruppe. Jedes der drei Bücher
bebt mit »echten« Erzählungen an, verliert sich aber allmählig, am
raschesten das dritte, in die literarische Ueberlieferung mittelalterlicher
Novellen und Anekdoten. Daraus schliesse ich, dass dem Caesarius ent-
weder nicht mehr rasch genug echte Erzählungen zukamen, oder dass sein
Interesse an diesen Dingen sich erschöpft hatte; missliche Erfahrungen,
wie er sie bei den Homilien machte, mögen dazu beigetragen haben. Auch
dieses Verhältnis schickt sich zu der vorgetragenen Ansicht über das Ent-
steheii des Sammelwerkes der Libri miraculorum. Es wäre nun wohl
möglich, schon hier das Eiforderliche zusammenzustellen und damit den
Inhalt der drei Wunderbücher auf seine Quellen zurückzufuhren, da-i Ma-
terial liegt mir zur Hand. Allein, dieses Problem wird doch besser dort
angegnflfen, wo auch erörtert werden soll, in welcher Weise Caesarius Er-
zählungen Anderer für seine vei*schiedenen Zwecke bearbeitet hat, und das
habe ich lür meine zweite akademische Abhandlung versprochen. Zudem
möchte die Verhandlung dieses Gegenstandes hier meine Besprechung noch
unmässiger ausdehnen, als schon bisher geschehen ist.
Von dem Buche des Professors Meister will ich aber nicht Abschied
nehmen, ohne zu rühmen, dass dadurch, wie ich glaube, die Bahn für
Caesarius gebrochen ist: die bisher zurückhaltende Scheu gegenüber
diesem Schriftsteller wird aufhören, durch Untersuchungen und Ausgaben
wird ihm der würdige Platz eingeräumt werden, der ihm in der Literatur
des deutschen Mittelalters gebührt.
Graz. Anton E. Schönbach.
Ferdinand Kegler, Das landesfürstliche Steuerweseu
in Tirol bis zum Ausgange des Mittelalters. L Theil. Die
ordentiieben landesfürstlichen Steuern. Wien, Carl Gerold's Sohn,
1901, 8^ 294 S. (Archiv für österr. Geschichte 90. Bd. 2. Hälfte).
Die geschichtliche Behandlung des Steuerwesens im deutschen ßeiche
hat in neuerer Zeit seit den grundlegenden Untersuchungen Zeumers
durch die von Below und seinen Schülern gebotenen territorialen Steuer-
geschicbten einen neuen Aufschwung genommen. Für die österreichischen
Territorien lag bis jetzt noch keine Monographie vor und es ist daher
freudig zu begrüssen, dass nunmehr das Steuerweseu eines derselben,
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^34 Literatur.
'\velche3 sich gerade durch eine eigenartige und selbdtständige Entwicklung
auszeichnet, in dem vorliegenden Buche eine eingehende Behandlung er-
fahren hat. Tirol eignete sich dazu ganz besonders, als hier eine Quelle
vorlag, die auch sonst die reichste Ausbeute in iinanz-, vei-waliungs- und
wirtschaftsgeschichtlicher Beziehung verspricht, die Rechnungsbüeher der
tirolischen Landesfürsten, welche 1288 einsetzen und ziemlich vollständig
bis 1363 erhalten sind. Zum ersten Male erscheinen dieselben in der
vorliegenden Arbeit eingehend nach einer bestimmten Richtung hin unter-
sucht und die Ergebnisse, welche der Verfasser gewinnt, lassen das Be-
dürfnis nach einer Pnblication dieser so überaus wichtigen Quelle, über
deren Plan und Ausdehnung man sich allerdings noch klar werden mtisste,
um so dringender erscheinen. Schon die gelegentlich vom Verfasser ge-
gebenen Preis- und Wertzusammenstellungen (S. 49) lassen erkennen, wie
gewinnbringend eine soche nach den verschiedensten Richtungen wäre.
In einer > Einleitung und Grundlegung« gibt K. auf Grund allge-
meiner Handbücher wie Waitz, Brunner, Amira un<l Schröder eine Ueber-
sicht über die Entwicklung des öffentlichen Abgabenwesens seit der frän-
kischen Zeit und nimmt sodann Stellung zu den in den Special werken
über deutsche Steuergeschichte vertretenen Ansichten über den Ursprung
der ordentlichen Steuern. Im Gegensatz zu der von Zeumer und Below
verfochtenen Anschauung, dass die ordentliche Steuer oder Bede ihren
Ursprung in dem privaten Geldbedürfhisse der Landesherrn habe und an
keine ältere Abgabe anknüpfe, hält K. an der schon von Lang und Eichhorn
aufgestellten und seither von den meisten Rechtshistorikem übernommenen
Meinung fest, dass die ordentliche Steuer als eine Ersatzleistung iür den
Heerdienst aufzufassen sei. Doch bringt er dafür nur Gründe allgemeiner
!Natur vor und ver.^ucht nicht diese Ansicht auf Grund neuer Quellen-
untersuchungen näher auszuführen. Die Belege, die er an anderer Stelle
(S. 144) bringt, stammen aus dem 14. Jahrhundert. Auch die Behauptung,
die er gelegentlich dieser Ausführungen aufstellt, dass das in den alt-
österreichischen Territorien vorkommende Marchfutter nichts anderes sei
als die ordentliche Steuer, wird nicht hinreichend begründet. Wenn auch
einige innere Gründe dafür zu sprechen scheinen, so wird, nachdem die
bisherigen, zum Theil auf Grund eines umfassenden Materials gelieferten
Untersuchungen nicht zu diesem Ergebnisse gekommen sind, diese Frage
bis zur Beibringung neuer Beweisgründe noch offen gelassen werden
müssen. Diese principiellen Fragen über den Ursprung der ordentlichen
Steuern haben übrigens für die Darstellung des tirolischen Steuei^wesens
wenig eingreifende Bedeutung, da die ersten Nachrichten über dasselbe
in eine Zeit fallen, in welchen die ordentliche Steuer in den meisten
Territorien schon ein fertiges Entwicklungsproduct war. Ks. Ausführungen
beschränken sich im Wesentlichen aut die Darstellung des Steuer-
wesens in Deutsch-Tirol, dem Steuerwesen in Welsch-Tirol widmet er nur
eine kurze Besprechung, da hier die Verhältnisse von den Deutschtirolischen
ganz verschiedene waren und au'^serdem eine eingehende, quellenmässige
Behandlung inopportun wäre, nachdem eine umfassende Urkundenpublica-
tion für den italienischen Landestheil zu erwarten steht. Wünschenswert
^vä^e hier wohl eine kurze Uebersicht über die Entwicklung des Terri-
toriums Tiiol, insbesonders über das Verhältnis zwischen den Landesherm
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Literatur. 685
und den Bischöfen von Trient und Brixen, soweit es für die Beurtheilang
der Steuerhoheit in Betracht kommt. K. tritt dieser Fi-age nur bei der
Besprechung der Stadtsteuer von Bozen etwas näher.
Die ersten, directen Nachrichten von der Einhebung einer ordentlichen
Steuer auf dem platten Lande, begegnen uns in Tirol ziemlich spät,
erst in der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts. Bald darauf aber setzt
das Material in erstaunlicher Fülle ein. Neben den schon genannten
ßechnungsbüchem und urkundlichen Nachrichten, welche in ausgiebigem
Masse herangezogen erscheincD, lagen dem Verfasser noch mehrere Steuer-
listen aus dem 13. und 14. Jahrhundert vor. Besonders angeführt seien
hier die zwei Steuerlisten des Gerichtes Imst aus den siebziger Jahren
des 13. Jahrhunderts (S. 45 ff.), die Steuerlisten von Sterzing vom Jahre
1299, der Gerichte Glurns, Eirs, Kastelbeil und das Burggratenamtes vom
Jahre 1314 (S. 97 ff.). Sie erscheinen als Renovationen älterer Steuer-
Terzeichnisse und geben ein interessantes Bild, wie man bei der Anlegung
solcher Aufzeichnungen vorgieng. Für die zweite Hälfte des 14. und für
da^ 15. Jahrhundert war der Verfasser in keiner so günstigen Lage. AU
einzige, wichtigere Quelle erscheinen neben wenigen urkundlichen Auf-
zeichnungen die landesfürstlichen Urbare vom Anfang des 1 5. Jahrhunderts,
in welchen die öffentlich rechtlichen Abgaben gelegentlieh neben den pri-
Yatrechtlichen angeführt sind.
Die Ausführungen Koglers theilen sich in drei Hauptgruppen, deren
eine die Steuern aud dem flachen Lande, die zweite die Städtesteuem, die
dritte die anderweitigen landesfürstlichen Abgaben umfasst. Die Termi-
nologie zeigt keine wesentliche Abweichung von der in Süd deutsch land
üblichen; die gewöhnliche Bezeichnung der ordentlichen Steuer ist »steura«.
Hervorzuheben ist nur der Ausdruck >schatz8teur«, welcher in keinerlei
Beziehung mit dem niederdeutschen »schätz« stehend eine auf öffentlicher
Einschätzung beruhende Vermögenssteuer in den Städten Hall und Inns-
bruck vorstellt. Die meisten Gerichte sind in die Besteuerung einbezogen,
nur einige wenige wie Fried berg, Mühlbach, Rodeneck, Gufidaun, Kastel-
ruth und Neuhaus erscheinen ohne constatirbai*en Grund davon aus-
genommen.
Als Steuersubject erscheint gegenüber dem Landesfürsten in der Regel
der Gerichts verband, dem Gerichtsverband gegenüber die Gemeinde, der
Gemeinde gegenüber die einzelnen Gemeindegenossen. Die ordentliche
Steuer erscheint also als Gemeindelast, wenn auch dieser Grandsatz nicht
ganz ausnahmslos galt. Im Gerichte Ritten, sowie in den Gerichten Sarnthein
und St. Petersberg war die Einzelbesteuerung für das ganze Gericht ohne
besondere jMitwirkung der Gemeinden üblich. Die Umlegung und Einhebung
der Steuern innerhalb der Gemeinde erfolgte in den Gerichten, wo die Steuer
Gemeindelast war, durch die Gemeindeorgane, innerhalb des Gerichtsverbandes
durch die landesiürst liehen Notare oder preccnes, welche die eingegange-
nen Gelder an den Landrichter oder Ptieger abliefeiien. Eine Abweichung
kam nur bei den innerhalb eines Landgerichtssprengels liegenden Propstei-
bezirken vor. Diese waren aus grundherrlichen Aemtern hervorgegangen;
ihre Vorsteher die Pröpste, besorgten jedoch seit dem Ende des 13. Jahr-
hunderts auch die Verwaltung der öffentlich-rechtlichen Einnahmen un-
abhängig vom Landrichter. Die Pfleger und Pröpste verrechneten die
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G86 Literatur.
Steuern entweder dem Landedfürsten selbst oder, was die Begel war, einer
von diesem aufgestellten Oommission. Die Verwendung der Steuern er-
folgte nach dem im Mittelalter allgemein üblichen Anweisungssystem, nach
welchem die Zahlungen nicht bei der landesfürstlichen Centralcasse, sondern
direct bei den Aemtern angewiesen wurden. Was das Steuerobject betriflPt.
so erscheint die ordentliche Steuer auf dem flachen Lande als reine Real-
lust Eine bestimmte Steuereinheit lUsst sich nicht finden, die Begriffe
Hof, curia, huba waren noch keine feststehenden. Nur in Italienisch-Tirol
erscheinen die Feuerherde, die foci descripti als Grundlage der Besteuerung.
In den meisten Gerichten waren die Steuern zur Zeit der Anlegung der
Bechnungsbücher schon fixirt, in einigen vollzieht sich die Fiiirung in den
Rechnungäbüchern gewissermassen vor unsem Augen.
Die Last der ordentlichen Steuern lag auf den Schultern der bäuer-
lichen Unterthanen, der Freien und der Hintersassen. Tirol war, wie die
benachbarte Schweiz eines der wenigen Länder, in welchen es noch freie
Bauern gab, deren öffentlich-rechtliche Leistungen ausdrücklich als Freien-
dieast von denen der Eigenleute geschieden wurde. Die Steuerfreiheit des
des Clerus war grundsätzlich anerkannt, die Hintersassen desselben jedoch
theils steuerpflichtig, theils aber auch steuerfrei, ohne dass dabei ein all-
gemein giltiger Grundsatz zu bemerken wäre. Auch der Adel war auf
Grund seiner Heerfahrtspflicht von der ordentlichen Steuer befireit, seine
Hintersassen wurden jedoch zur Steuerleistung herangezogen. Bei Hinter-
sassen auswärtiger Territorialherren galt der Grundsatz der Eeciprocität.
Wie in andern Territorien so findet sich auch in Tirol eine Bewegung
gegen die Steuerfreiheit der privilegirten Classen getragen sowohl vom
Interesse des Landesfüroten als auch von der Opposition der dadurch be-
nachtheiligten, steuerpflichtigen Stände, besonders der Städte. Ihr ent-
springt der Grandsatz, dass steuerpflichtige Realitäten bei ihrem Ueber-
gang an adelige oder geistliche Personen ihre Belastung beibehalten, ja
dass mitunter die Veräusserung von geistlichen Gütern an Adelige und
Geistliche überhaupt verboten wird. Im Mittelalter ist dieses Verbot aller-
dings nur im Bisthume Trient — hier schon 1298 — in Geltung, im
landesfürstlichen Territorium treffen wir es zum ersten Male im Jahre
1500. Steuerfreiheit genossen ferner die Beamten, Gemeindeorgane, die
landesfiirstlichen Diener, der Arzt und der Apotheker sowie die Wechsler
in Innsbruck. Die Juden wurden mit einem Kopfgeld belegt. Bei Ge-
währung von Steuemachlässen bekundete man ein bemerkenswertes, social-
politisohes Verständnis, welches sowohl in der Entsendung von eigenen
landesftirstlichen Gommissionen zur Feststellung iles Schadens wie auch in
der Unterstützung öffentlicher Gemeinwesen durch Stouernachlässe zur Er-
reichung der ihnen obliegenden Aufgaben oder zur Erhöhung der Bevöl-
kerungszahl zur Geltung kam.
Bei den Städtesteuem findet Kogler die Beobachtung Zeumers, dass
sie auf denselben Grundlagen beruhten, wie die ländlichen, bestätigt. Sie
treten früh auf, in Innsbruck wahrscheinlich schon am Ende des 12. Jahr-
hunderts und sind Bealsteuern. Nur in Innsbruck und Hall erscheinen
vorübergehend in der 2. Hälfte des 13. Jahrhunderts Vermögenssteuern,
die Schatzsteuern, auf Grund eidlicher Einschätzung, die aber am Anfang
des 14. Jahrhunderts in eine fixii*te Bealsteuer umgewandelt werden. Die
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Literatur. 687
Stensrleistong in Bozen ist eine combinirte, und eräcbeint theils als Per-
sonaUteuer für alle» welche Kaufmannschaft treiben, theils als Real Steuer
von allen Liegenschaften in der Stadt. Als Steuerträger erscheinen an-
fangs nur die Bürger, spftter — in Bozen schon 1242, in den übrigen
Städten erst im 1 4. Jahrhundert — werden alle Bewohner und alle Reali-
täten ohne Rücksicht auf den Eigenthümer der Besteuerung unterworfen.
Von der im 13. Jahrhundert mitunter noch herrschenden Einzelbesteuerung
geht man im 14. Jahrhundert, in Bozen schon 1256 zur Gesammtbesteue-
rung über, wodurch auch die Verwaltung der Steuern in die Hände der
städtischen Organe geräth.
Die aus der Stadtsteuer eingehenden Summen wurden an den Landes-
fürsten abgeliefert. Thatsächlich gieng demselben diese Einnahme in
mehreren Städten verloren. In Innsbruck und Hall wurde die Stadtsteuer
im Laufe des 14. Jahrhunderts den Bürgern belassen, in Meran einem
(jläubiger des Landesfürsten verpfändet, während in Bozen die Stadtsteuer,
welche der Bischof von Trient einhob, nach üebergang der öffentlichen
Gewalt auf den Tiroler Landesfürsten zu einer privatrechtlichen Giebigkeit
an den Bischof herabsank, somit auch dem Landesfürsten entzogen blieb.
Neben dieser ordentlichen Real Steuer finden sich in Tirol noch andere
Leistungen an den Landesfürsten, von denen aber nur die Küchensteuern
öffentlich-rechtlicher Natur waren. Sie waren eine Abgabe an die Küche
des Landesherm und wurden meist in Naturalien entrichtet, mitunter aber
auch in Geld abgelöst. Das Raspenmal eine in weinbautreibenden Be-
zirken vorkommende Abgabe sowie die Milch-, Binder- und Pferdesteuem
und andere vereinzelt vorkommende Leistungen haben privatrechtlichen
Ursprung.
Indirecte Steuern kommen während des ganzen Mittelalters — einige
nicht näher verfolgbare Erwähnungen eines Umgelds in den Städten ab-
gesehen — nicht vor.
Dies sind in Hauptumrissen die Ergebnisse des Kogler'schen Buches.
Knappere Darstellung, grössere Sparsamkeit in der Verwendung von Ma-
terialangaben im Texte und damit eine klarere Zusammenfassung der für
die allgemeine Betrachtung des Steuerwesens wichtigen Beobachtungen
hätte sich wohl empfohlen. Doch soll uns dies nicht hindern, das Ver-
dienst Ks., auf Grund eines umfassenden und gewiss nicht leicht zu durch-
forschenden Materials einen neuen wichtigen Beitrag zur österreichischen
Verwaltungs- und Verfassungsgeschichte geliefert zu haben, anzuerkennen.
Von dem im Urkundenanhang abgedruckten, noch unbekannten Stücken,
sei das Verzeichnis der ordentlichen Erträgnisse der Gerichte und Aemter
der tirolischen Landesfürsten aus dem Jahre 1300 besonders hervorgehoben.
Wien. Ludwig Bittner,
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688 Literatur.
Urkuiicleii-Regesten aus d^n ehemaligen Archiven
der von Kaiser Joseph IL aufgehobenen Klöster Böhmens.
Von Dr. Anton Schubert. Mit UnterstQtzuug der „Gesellschaft
zur Förderung deutscher Wissenschaft, Kunst und Literatur in Böhmen*
gedruckt. Innsbruck 1901. 4o. SS. XXX, 300.
Das Urkundenmateriale aus den aurgehobenen Klöstern Böhmens ist
in der k. k. Univ. Bibliothek zu Prag derzeit in drei Abtheilungen ge-
theilt: 1. die lateinischen und deutschen Originalurkunden, 2. die böhmi-
schen Originalurkunden (418 Stück), 3. vermischte Urkunden und Auszüge
(Originale, zumeist aber Copien, vidimirte Abschriften, Rechnungen u. s. w.).
Die unter 1. und 2. angeführten Originalurkunden sind von einander ge-
trennt, chronologisch geordnet und numerirt in Papierkapseln verwahrt, die
unter 3. genannten zusammengebunden in Buchform in dei Manuscripten-
Abtheilung IL aufgestellt und in dem Katalog der Monastica nach den
Namen der einzelnen Klöster verzeichnet.
Die lateinischen und deutschen Originalurkunden hat in den ersten
Jahren des 1 9. Jahrhunderts Custos Fischer mit ausserordentlichem Fleisse
— freilich mit häufigen Lesefehlern — copirt und diese Arbeit ist in
zwei starken Foliobänden mit zusammen 765 Bl. und etwa 120O Ur-
kundenabschriften eingebunden unter den MS. sub sign. 8 H 86 aufgestellt.
Die Copien Fischers sind sauber und deutlich, beinahe kalligraphisch ge-
schrieben, für jene Zeit ziemlich richtig und wurden sehr häufig benützt:
bei den jetzigen vorgeschritteneren historischen und paläographischen Kennt-
nissen — und auch Anforderungen — namentlich wenn es sich um eine
Ausgabe handelt, genügen diese Copien nicht.
Unter obigem Titel veröffentlichte nun Dr. Ant. Schubert 1864 Ur-
kunden-ßegesten aus den ehemaligen Klosterarchiven und zwar — wie er
S. XXVII sagt — »soweit dies eben nach dem zur Verfügung
stehenden Materiale noch möglich ist. Dieses letztere
waren für den Verfasser . . . die noch gegenwärtig in der
k. k. Üniversitäts-Bibliothek zu Prag aufbewahrten Ur-
kundenoriginale und die Uebemahmsinventare etc.« Man sollte also
meinen, dass Seh. ausgewählte Begesten aus allen drei genannten Ab-
theilungen der Urkunden- Sammlung zui=ammengetragen hatte, denn alle
drei Abtheilungen stehen zur Verfügung und enthalten Urkundenoriginale.
Dies ist jedoch nicht der Fall, denn von den böhmischen Urkunden finden
wir in der Schrift Sch.s gar keine Erwähnung, und die gi'osse unter
3. angeführte Sammlung von c. 160 Fascikeln wird nur gelegentlichneben-
hin erwähnt, aber gar nicht benützt. Die Begesten- Sammlung Sch.s
enthält also nur Urkunden- Kegesten der unter 1. angeführten lateinischen
und deutschen Originale und nebstdem die in den Inventaren der Auf-
hebungscoramission verzeichneten Urkundenvermerke (und Regesten aus
einigen MS. der U.-Bibliothek, von denen aber die Statuten der Benedic-
tiner gar nicht hieher gehören). Doch hatte Seh. für seine Be-
gesten nicht die Urkundenoriginale selbst benützt (aun-
genommen vielleicht nur zur Beschreibung der Siegel), sondern sich
ausschliesslich auf das Copiarium Fischers verlassen, da
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Literatur. 689
es absolat unmöglich ist, dass Seh. dieselben Lesefehler und zwar
so häufig gemacht hätte wie Fischer, wie man sich aus dem nachfolgeden
wird überzeugen können.
Seh. theilt die Urkunden-Begesten nach den Ordensklöstem, aus denen
die Urkunden in die Üniversitäts-Bibliothek gelangten, gibt zuerst das
Gründungs- und Aufhebungsjahr des betreffenden Klosters, dann die. ge-
druckten Urkundenwerke und Vormerke an. Schon dabei findet man
Verstösse und Ungenauigkeiten. So wurde da<« Kloster am Karlshof S. 4
nicht im J. 1347 sondern 1350» jenes zum h. Kreuz S. 28 nicht im
J. 1258, sondern 1256, jenes zum h. Geist S. 88 nicht 1348, sondern
1346 gegründet; unrichtig ist S. 95, dass das Kloster zu St. Georg 967
Yon Herzog Boleslav aus einem früheren Collegiatstifte gegründet wurde,
sondern es soll heissen: dass bei der St. Georgskirche im J. 973 von
Mlada, Schwester Boleslav IL, das Kloster gegründet wurde. Unrichtig
ist S. 110 bei dem Kloster S. Galli »gegr. 1347 im Anschlüsse an die alte
St. Galluskirche«, da diese lürche auch später Pfarrkirche blieb; das
Kloster der Carmeliter wurde 1347 bei der Kirche zu Maria Schnee (in
nivis) gegründet und erst 1627 kamen die Carmeliter zu St. Gallus;
ebenso unrichtig ist S. 118, dass das Kloster zu St. Josef 1662 gegründet
und 1792 wiedereröffnet wurde, da dasselbe 1656 gegründet und 1792
nicht bei St. Josef sondern bei den Barnabitem aut dem Hradschin wieder-
eröffnet wurde.
Unter den gedruckten Quellenwerken werden nirgends weder die
Libri Erectionum noch die Libri Confirmationum oder Borov^, Jedn4ni a
dopisy konsistofe podoboji genannt, obwohl dieselben viel mehr Urkunden
enthalten als z. 6. die Acta judiciaria. Bei den einzelnen Klöstern liesse
sich die angeführte Literatur durch Einzelschriften stark vermehren, und
wenn Seh. so häufig Zimmermanns Schrift nennt, so hätte er wenigstens
auch Ekert, Posvätua mista x. nicht vergessen sollen. Doch es scheint,
dass Seh. die böhmische Literatur gänzlich ignoriren will, denn sonst hätte
er z. B. bei dem Kloster Karlshof unmöglich dessen Geschichte von Na-
vratil auslassen können, umsoweniger als dieselbe eine grössere Anzahl
wichtiger Urkunden bringt; so ist hier auch S. 283 jene Authentica ab-
gedruckt, die Seh, S. 7 Nr. 75 nur nach dem Uebernahmsinventar ver-
zeichnet, und zwar eben aus der Urkunden-Sammlung der Universitäts-
Bibliothek 2 B 9. Ausser den von Seh. mitgetheilten Urkunden-Eegesten
befinden sich nämlich in der Universitäts-Bibliothek noch nachstehende
Fascikel mit Acten dieses Kloster betreffend: 2 B 7, 2 B 9, 10, 11, 12,
13, 2 B 17, die alle im Katalog Monastica angeführt werden. Unter den
Quellen zur Geschichte des Klosters St. Georg fehlt üammerschmiedt, Hist.
mon. S, Georgii, sowie die dreibändige handschriftliche Geschichte dieses
Klosters (l6 B 2), welche viele Urkunden enthält; ausserdem mehrere
Fascikel von Klosteracten. Dasselbe gilt bezüglich des Klosters Forbes
S. 1 — 3; hier fehlt die Monographie des Klosters (Blahovßst 1890), sowie
die handschriftlichen »Documenta 1412 — 1769* (2 A 12), Acta hist.
(2 B 13), Scripta Borovan. (2 D 17), Controversia (2 D 19). Auf diese
Weise könnten, wir bei einem jeden Kloster sowohl an gedrucktem als
ungedrucktem Quellenmaterial vieles nachtragen. Wir wollen jedoch jetzt
die einzelnen Urkunden-Begesten Sch.s näher ansehen.
Uittheilnoffen XXIII. 45
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690 Literatuir.
Abgesehen Ton dem scbwerßllligeii, oft sehr schwer Yerst&ndlichen
Stil der Begedten, von den häufigen unnützen Wiederholungen — nament-
lich in den Titeln, finden wir häufige Ungenauigkeiten, ja Unrichtigkeiten
in der Inhaltsangabe. So lesen wir z. B. auf S. 10. Nr. 102 »Confrater-
nitätsbrief zwischen dem Kloster zu Keuburg in Baiem mit dem Kloster
Wittingau* (dazu im Register : Neunberg vorm Walde in Baiem), während
es in der Urkunde ausdrücklich heisst: Newnburga ex parte claustri
(deutsch gewöhnlich > Gottshaus Unser Frauen zu Neu bürg Klosterhalben*)
Patav. dioc., also nicht Neuburg in Baiem, sondern Klostemeubnrg in
Oesterreich, und dass zu derselben Zeit (1397) der in unserer Urkunde
genannte Petrus wirklich Propst zu Klostemeuburg war, davon kann man
sich in den Urkundenbüchem der Osterr. Klöster z. B. im Urkundenbuch
der Schotten (Fontes rer. austr.) S. 443 überzeugen.
Nach Nr. 130 ladet der Administrator des Prager Erzbisthums den
Abt von Wittingau zu einer seinerzeit in Castro Prag, in Gegenwart
Sr. Maj. (Maximilians I.) dann zweier Cardinäle »stattfindenden feierlichen
Zusammenkunft^. Was für eine feierliche Zusammenkunft im J. 1515 in
Prag stattfand oder stattfinden sollte in Gegenwart des Kaisers Maximi-
lians und der beiden Cardinäle, sagt Seh. nicht. Die Urkunde ist falsch
verstanden und dieses Regest könnte zu Missverständnissen Anlass geben.
Es handelt sich um den Landtag (dieta) in Prag, auf welchem wichtige
Religionsangelegenheiten verhandelt werden sollten; der Administrator sagt,
er habe in dieser Hinsicht bereits an den Kaiser und die beiden Cardinäle
berichtet und an den Abt schreibt er: quare hortamur . . quatenus . . ad
dietam per Regiam M*®"* indictam in Castro Prag, prout promulgabitur . .
celebrandam personaliter venire non postponatis etc.
S. 41 Nr. 399 ist in der Fassung Sch.s unverständlich, da aus-
gelassen ist, dass der Olmützer Decan zum Conservator jurium des Klosters
Zderaz vom Papste ernannt wurde, und in dieser Eigenschaft den Abt
von Karlshof subdelegirt. Ebenso ungenau ist Nr. 420 betreffs einer
Klage wegen Sachbeschädigung »indem Nicolaus den mit seinem Diener
und Wagen im Walde der Gemeinde obecz Donovicze . . Holz fällenden
Pfarrer gewaltsam verhinderte und ihm Wagen und Werkzeuge beschädigte
etc*. Es handelt sich um zwei Wälder, einen »que sita est in fundo
ville Ossyek et vocatur Dunowicze*, den anderen »sita iuxta villam Ossjek,
que Obecz vocatur», und femer um keine Sachbeschädigung, sondern um
Wegnahme eines Pferdes (equirea), welches zurückerstattet werden soll
S. 45 Nr. 429 sagt Seh. »Henricus Abt von Plass und archidiaconus
Horssoviensis x*. Nie war ein Abt zugleich Archidiäcon; in der Ur-
kunde heisst es: Henricus abbas cum archidiacono Horss. et decano x.,
nostris in hac parte coUegis.
S. 125 Nr. 952 ist unrichtig übersetzt: »Als Gewährsmänner gegen
die nach dem Landrechte Suczie (!) genannte Besitzverhinderung bürgen x.
. . f&r das lateinische: »Disbrigatores . . se constituerunt . . ab omni
homine inpetente et nominatim a Suczie jure terre*.
S. )39. Nr. 1051. Nach Seh. hat der Sohn des Richters von Pot-
wersan seinen Grundherrn, den Abt von Plass, einigemal vor sein Gericht
gefordert!! Die Urkunde sagt aber: »quod Fridlinus pro judicio . . abbatem
aliquociens impetiisset, asserens ipsum Judicium ad se hereditarie pertinere^;
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lateratui/ 691
er hat also nur bei dem Abte angehalten, dass er ihm die Richte, die sein
Vater besessen, weiter überlasse. Auch der weitere Theil von Sch.s Begest
ist unrichtig.
S. 180 Nr. 1345 jure empbyteutico seu Purkorecht (!) x. Die Ur-
kunde hat: jure emphit seu in ius »theutunicale, quod in vulgari bobemico
podJaczie vel zakup, in theutonico vero purkrecht . . nuncupatur* . Ausser
den bei Seh. genannten Gründen verkauft die Aebtissin: et alios quosdam
agros de aratura Zirotinensi cum duabus curiis seu areis ad eosdem agros
spectantibus x. Die als Zeugen angeführten Personen haben nach der
Urkunde ihre Siegel anhängen lassen, darunter Bedericus (nicht Bo-
dezek) de Winarzicz und civitas Lunensis ihr sig. maius* Die Siegel fehlen
freilich, weil die Urkunde kein Original ist, wie Seh. sagt, sondern eine
einfache spätere Copie mit der Aufechrift: Toto gest list od Conwenta a
klässtera Tyneczkeho etc.*
S. 193 Nr. 1456. »Karl IV. schenkt das jus patronatus ecclesie
s. Leonardi . . dem mon. s. Laurencii Budwoys* . . und im Register:
»Budweis, Kloster zu. St. Laur. in* . . Budweis hatte aber kein solches
Kloster; im Regest Sch.s ist »Budwoys* der Ausstellungsort der
Urkunde (Karl IV. war eben in Budweis) und das Kl. S. Laurencii ist
in Prag.
S. 217 Nr. 1616 enthält einen Schiedsrichterspruch wegen eines
»Verschnittenen, kraft welchem der Pi-obst und Convent des Klosters
Chotieschau iür diesen »Verschnittenen* drei Schock Gr. zahlen sollten.
Man erschrecke nicht, es handelte sich um einen »spado* (Wallach.).
S. 221. Nr. 1637. Nach Seh. verkauft das Kloster Chotieschau sein
in Prag gelegenes »domus mortis*! Was das bedeutet, sagt Seh. nicht.
Seine Vorlage — das Copiarium Fischers — versucht es wenigstens als
»ossarium* zu erklären. Die Urkunde selbst hat aber kein »domus mortis*
sondern ganz einfach »domus monasterii*.
Aus diesen wenigen Beispielen möge man ersehen, in wie weit
man sich auf die Inhaltsangabe in den Regesten Sch.8 verlassen kann.
Die ärgste, bei einer wissenschaftlichen Publioation geradezu pein-
liche Ungenauigkeit, Zerfahrenheit, Verwechslung und falsche Deutung
finden wir in den zahlreichen Orts- und Personennamen. Die Topographie
Prags und Böhmens ist Seh. ganz fremd. Wohl ist in vielen Fällen die
Vorlage Sch.s, das Copiarium Fischers daran Schuld ; aber was bei einer
fast vor 100 Jahren gemachten Arbeit erklärt und vielleicht entschuldigt
werden kaon, das ist bei einer wissenschaftlichen Arbeit der Jetztzeit ganz
und gar nicht entschuldbar. Seh. hatte die Pflicht, die Original-
urkunden selbst einzusehen, und wenn er auch den Inhalt der-
selben aus dem schön geschriebenen Oopiar viel leichter und bequemer
herauslesen konnte, wenigstens die Namen aus den Originalien zu con-
statiren. Es möge hier eine Reihe von Beispielen solcher Fehler »fixirb*
werden mit dem Beisatze »auch im Cop.*, wo Seh. den Fehler aus dem
Copiarium genommen.
Nr. 59. »Franciscus . . comes sanctae Proceni* statt.: »Franciscus
. . . comes sanctae Florae, marchio Pieceni (im Cop. richtig).
Nr. 93, » Czestnikostel * (4mal, ai;ch im Cop«) st. »Czestinkostel*;
statt der Jahreszahl (seitwärts) 1387 soll es richtig heissen 1388.
45»
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692 Literatur.
Nr. 96. »Semonithas* (auch im Cop.) st. Semowithua duz Tessi-
nensis; statt »Siegel des Generalvicars* soll sein »Siegel des General*
prior 8«.
In Nr. 104 fehlt: »quod in capella castri de Crompnaw sit de polchro
opere ymago virginis glor., od quaui fideles zelum devocionis habere
noscuntur*.
Nr. 127. > Georg de Beoniaz« (auch im Cop.) st G. de Bemnicz.
Nr. 131. »Tjn Horssus* (auch im Cop.), ebenso im Register mit
dem Zusatz »Ort bei Wittingau (!) st Tjn Horssoviensis (Biscbofleinitz).
Nr. 363. archidiaconus »Presoviensis* (auch im ßeg.) st Prero-
viensis; arbiter ist einmal als »Anwalt^, das anderemal als »Vertreter*
übersetzt, st. Schiedsrichter; Trenkler (auch im Cop.) st. Terkler.
Nr. 364. »Nicolaus judex« (im Cop. »Nicolaus Epi (?) judex) &t.
Nicolaus Episcopi judex; Adolphus pr. nr. (auch im Cop.) st. Ad. pater
noster; Losb institor st Loso institor. Die ganze Urkunde sowie einige
andere sind im Stadtbuch von Brüx abgeduckt.; von dieser Publication
findet man bei Seh. keine Erwähnung.
Nr. 367. »Mschocho de Czieschow« und dazu im Register die Er-
klärung: »Cziessow v: Zizkow, Vorstadt von Prag, und dies bei einer Ur-
kunde aus dem J. 1353! Ceäov ist ein Dorf bei Jicin.
Nr. 371. Jaxo »Cuplini«* st. Jaxo Cruplini; bei Saydlinus ist
weggelassen »frenifex«, weil im Cop. mit einem Fragezeichen versehen;
Petrus Hniliczkn st. Hrusiczky; Tbeodricus Banibays st Bambajs.
Nr. 377. Petrus archidiaconus »Horssoviensis« und dazu im Register
die Erklärung des Horssov. als »Horschowicz«! Die inserirte Urkunde
König Wenzeb vom J. 1260 ist in den Regesta Boh. II. Nr. 250 abge-
druckt da hätte Scb. gesehen, dsL&s nicht SuL de Slupen (auch im Register)
sondern Stupen (Stupne) zu lesen ist.
Nr. 383. Nicolaus de Ylaw mit der Erklärung ira Register als
Eulau bei Tetschen! Alle die im Buche Sch.s vorkommenden Ylaw,
Eilaw etc. sind zusammengefasst unter dem Namen Eulau; Eule (Jilovel
welches fast immer gemeint ist, kommt gar nicht vor.
Nr. 385. Rudeo de Sempnyowicz (auch im Register unter Radko v. S.)
st. Budco de Senipnyewicz; Albertus Petrus actorum consistorii curie
Prag, auditor (auch im Cop.), im Register unter »Auditor der Prager Curie*
als etwas besonderes! Erstens sind hier zwei Persönlichkeiten: Albertus
und Petrus und diese sind keine Auditoren; die Stelle lautet ira Orig.:
Albei-tus, Petrus actorum consiatorii curie Prag, antedicte (sc. notarii,
WHS später folgt); Dozko de Plesnicz ist der bekannte Notar Drzko
(DrStek). Die Inhaltsangabe im Regest ist unvollständig, es fehlt dass
der erste der genannten Candidaten von weiteren Prozesshandlungen zurück-
getreten ist
Nr. 388* Canonicus Camjnensis mit dem Beisatz »Kamenitz*, im
Register kommt es nicht vor, so dass wir nicht wissen, in welchem Kamenitz(')
Canonici waren.
Nr. 390. ecclesie Tynensis prepositus mit der Erklärung als Teju-
kirche (im Register unter Prag, Teynkirche) : denselben Fehler findet maa
in Nr. 774 bei Busco canonicus Tynensis. Die Prager Teynkirche wird
immer eccl. s. Mariae in Laeta curia genannt. Mit diesem Laeta curia
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Literatur. 69S
^wnsste sich Seh. keinen Bath, im Register sind die Pfarrer der Teynkirche
unter ihrem Taofnamen eingereiht z. B. Johannes Pfarrer der h. Jungfrau
in Letacuria (gerade Yor diesem wird genannt Johannes Pfarrer der
St. Grallikirche in Prag Altstadt!), in Nr. 792 heisst es »lata curia*, im
Kegister einmal »Letacuria* als Ortsname. Der praepositus und canonicus
Tynensis waren in Bischofteinitz (T^n Horäfty).
Kr. 392. in monte dicto Wittenberg und im Register die Erklärung
als Weisser Berg (in Nr. 412 wieder als Witkowitzer Berg). Vitkova
hora, Witkenberg war der ehemalige Name des jetzigen Zi^kaberges,
der eist nach dem Siege Zi2ka's über Kaiser Sigmund dessen Namen
erhielt.
Nr. 393. currifer st. currifei, auch im Register Jesco cunifer.
Nr. 394. ... ihres » Conburgensis (I) Nicolaus*, im Register nicht
verzeichnet ; sichtlich wusste Seh. nicht was conburgensis bedeutet (bur-
gensis = Stadtbewohner, vielleicht zum Unterschiede von civis).
Kr. 398. »Zwei Gazas die ihren grenciis (I) nach« — auch diese Worte
waren Seh. unverständlich!
Nr. 401. Sydelinus Rubby st. Rubyn; Ocybo prior (auch im Gop.)
st. Otyltö (im Register hat Seh. die Namen Octyko, Ociko, Ocybo und
den richtigen Otyko prior Zderas, nur einmal) ; Abseslinus Cellarius (auch
im Ck>p.) im Register unter Abseslinus, st.: et Henslinus cellera-
r i u s. Von den drei Siegeln ist keines — wie Seh, sagt — vom Kloster
Zderas sondern: sig: civitatis Mute, suum (sc. judicis) et fratris sui Nicolai
dicti Roit nostri conscabini.
Nr. 408. Nicolaus Kost (auch in Cop.) st. Rost; Jesko gen. Ltrypz
(auch im Cop.), im Register unter Ltrycz st. Strycz; in Nr. 487 kommt
der richtige Jesco Strycz vor, aber im Register ist er nicht verzeichnet.
Nr. 410. Odolenus de Rzyczan, im Register unter Rziczan, statt
Odolenus de.Rzyepan (ftepany).
Nr. 414. und Nove civit. Prag — nach >und* ist ausgelassen »civis*;
der Schuldbrief lautet nicht auf 5 sondern 2 (duabas) Schock; Jesco de
Brynicz st. Bynicz; gegenwärtig dem Nie. Slechticz gehörig st. gegenwärtig
von Nie. Slechticz bewohnt (inhabitat).
Nr. 4 IC. Anthonius Monoculosus (auch im Cop.), in der Urkunde
aber Duchonius Monoculosus.
Nr. 420. Petrus de Noss de Praga st Petrus diotus Noss de Praga;
I^icolaus Actoris (auch im Cop.) und im Register unter Actoris Nicolaus
st. Nic(^aus actorum (sc. notarius, da weiters notarii consistorii genannt
werden) wie bereits in Nr. 385.
N. 423. bdenco de lacu consul etc., im Register unter Lacu; in
Nr. 458 kommt derselbe Sdenco mit der Bezeichnung de Latro (auch im
Cop.) und im Register wieder unter dem Schlagwort Latro tiüd Latri;
xoan sieht, dass Seh. nicht wusste, was de lacu bedeutet, obwohl er im
Register bei Prag die Kirche S. Mariae in lacu verzeichnet.
Nr. 434. Ludin'co de Drozden, auch im Register unter Ludinco,
während der richtige Ludvicusde Dresden unter Dresden verzeichnet ist.
Nr. 430. Tlustoüus und einige Zeilen weiter Plustouus, aber weder
das eine noch das andere kommt im Register vor (Tlustovausy). .
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694 Literatur.
Nr. 437. Budo de Hosczka (auch im Cop.), häufiger aber wird der
richtige Benedictus de Hosczka genannt. >
Nr. 439. Wenceslaas Coloniensis, Prag, et Wiss^^d. canonicos, im
Begister als Wenceslaas canonicns.Coloniensis verzeichnet, während eB Wene.
aus Kolin, Präger und Wischehrader Oanonicas ist.
Nr. 447. BQnzlinus Steinmefz st. Henslinas; Bedacos Messer-
schmied st. Bedricas, dieselbe Person kommt bei Seh. unter den Namen
Bedricus, Bedacus und Bodirtus vor.
Kr. 448. Johannes de Eatemyk (im Cop. Joh. Katemyk Tel Latemjk),
auch im Begister unter Joh. de Eatemyk, wohl derselbe >paternik«
d. h. Bosenkranzverfertiger, patemator, wie in Nr. 463 und 513.(Tergl
Tomek II. 375).
Nr. 451. Die ganze Urkunde betreffend die > Schilter iji der Newn-
stadt zu Prag* ist abgedruckt in Patera und Tadra, Das Buch der Präger
Malerzeche S. 43. Im Abdruck Sch.s S. 5 ist nach dem Worte »heisset*
ausgelassen: »und die Schilter und nicht die Greistlichen
Maler angehöret* und Z. 9 nach dem Worte »Schiltwarck* ist aus-
gelassen: »und mit Namen alles das werentlich^) Sachen an-
gehöret nicht arbeiten sollen in dheineweys*, — (nebst
anderen kleineren Lesefehlem z. B. jturlas st. furbas, hehne st. helme).
Nr. 457. Des Przibcze und die £rk]!ärung im Begister »Przibea
Prag — Neustädter Bürger*, während es eine Przibea, Hausbesitzerin ist
Nr. 458. Nicolaus Bosenpach (Rosenbach in Nr. 763) und auch im
Begister st. Posenpach; Michael Lechiner st. Bechiner (aus Becbjn};
bei Hertlinus fehlt »mango* (im Cop. ist geschrieben . . go?): Zdenco
de Latro st. de lacu (v: Nr. 423); Hensl' Kühl st. Kechl; Donins
Slavomm s. Jacobi st. domus Slavorum Jacobi.
Nr. 464. Martinus Othunzo (auch im Cop. jedoch mit der Beme^
kung: loco Othnuzonis), im Begister Othunczie (465), Othunzia (48d)i
Othunza, in Nr. 1475 sogar Ostunze, statt des richtigen Othnuzo
(Ot nüze).
Nr. 465. Johannes de Pontulo, im Begister unter Pontulo, wfthrend
es »vom Brückel*, Oertlichkeit in Prag, bedeutet.
Nr. 466. »Der Mica Misera* (als weibliche Person), kommt im Begister
nicht yor; im Orig. ausdrücklich: inter domos Mice Misera et Crads car-
nificum (Mika Kosename fiir Nicolaus).
Nr. 468. in der acies qui titulatur Corporis Christi (sie!) bei dem
Hause des Johannes Coca (Coce) (im Cop. que titulatur), während es in
der Urkunde h«isst: »in acie contra capellam Corporis Christi
in circo penes domum Johannis Coce*. Dieser Coca Joh. kommt auch im
Begister vor, während es nicht anders verstanden werden kann als Johannes
gen. Coce (der Köchin Sohn).
*) Die Krkläirung dieses Wortes als »zur Wehr, Waffe gebOrig*, die in dem
angegebenen Bache zufi[efQgt ist, wurde natu, von Prof. Martin heftig angegriffen.
Nun lesen wir in der Deutsch. Lit. Zeitunff 1900 S. 1643 in einem Artikel von
K. ühlirz: Die Schilter . . haben den N^iifeni weder von den Hau««chiWefl
noch von den Todtcnschilden, sondern von den Waffen- und Wappen*
schildern, die sie bemalten. Sie fertigten an . . .Stechzeug, turneiüzeug
oder wie ea genannt ist . . . Von ihnen- werden die geistlichen Maler, welche
sich mit der Tafelmalerei bescbäftigten, unterschieden.
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Literatur. 695
Nr. 469. Anna pretentrix, ebenso iiA Register st. pretextrix.
Nr. 470. Potthotrey, auch im Register st Pattokry; in der Inhalts-
angabe fehlt die Ursache des Streites i^pro uno prato*; bei der Beschrei-
bung der Siegel fehlt bei Biliner Stadtsiegel »maius«.
Nr. 472. Nicolaus Succor (auch im Cop.), im Register unter Succor,
st. Nicolaus sutor; Procopius dictus Proica (auch im Cop.), im Register
unter Proica, in der Urkunde deutlich Pro na; Marsso de Fouen (im Cop.
undeutlich), im Register unter Fouen und auch unter Marsso de Fouen,
gleich darauf aber auch Marsso de Jama (einigemal) und doch ist es eine
und dieselbe Persönlichkeit, die Urkunde hat nicht Fouen sondern f o u e a
(foyea — jama); im Register finden wir denselben unter Jama, Marsso de.
Jama ist eine Oertlichkeit in Prag. Das bei Seh. verzeichnete Richter-
siegel ist nicht vorhanden.
Nr. 474. Frana de Subindea (auch im Cop.), im Register unter
Subindea (auch in Nr. 798), statt Subiudea, Stadttheil in Prag (pod2idi
= unterhalb der Judenstadt, Tomek, Praha ü. 214).
Nr. 482. Henricus et fr. Nicolaus procuratores st. Henricus pleba-
nus et fr. Nicolaus pro tempore procurator etc.
Nr. 489. Nach Henslinus dictus Eochel ist ausgelassen »serator*;
»des Schreibers Herteysen*, in der Urkunde heisst Herteysen auch sera-
tor, nicht Schreiber.
Nr. 495. in ecclesia s. Spiritus in Grecz, im Register: Gretz, ver-
schiedene Orte in Böhmen; hier ist gewiss nur an Königgrätz zu
denken; Jacobinus de Emovia (auch im Cop.), ebenso im Register unter
Kmovia, Nr. 518 derselbe unter dem Namen de Kruouia und ebenso im
Reg. unter Kruouia, w&hrend es der hftnfig genannte Jacobinus de Kmo-
via (J&gemdorf in Schlesien) ist.
Nr. 518. Johannes Erben (im Cop. mit?) st. Orben; Henslinus
Amoltheinis Bruxensis (auch im Cop.) st. Henslinus Arnolth civis
Bruxensis; Seh. hat die Urkunde oder deren Copie im Cop. nicht zu Ende
gelesen, denn sonst hätte er nur wenige Zeiten weiter lesen können
»Henslinus Arnolt predictus*; statt Hanso Lainwaber soll sein H.
Leinwater, und der Berg Leyssnik, den Seh. bei Prag sucht (Register),
ist wohl in der Nähe von Brüx.
Nr. 558. Als Gründer des Klosters in Laun wird »Berona de Luna^
genannt st. Boro (Bär) judex de Luna; die Kirche, über deren Patronat
Streit geführt wurde, hiess nicht Bana, sondern Rana. Unter den latei-
nischen Namen der Stadt Brüx S. 67 lesen wir auch Gneum, ein
Beweis, dass Seh. der alte Name von Brüx »Gneuin (Gnevin) Most*
unbekannt bleib; das Kloster der Magdalenerinnen bei Brüx nennt Seh.
Sdaras oder Saras, auch im Register unter Saras, während es richtiger
unter Z ah ras (Zahra2any) angeführt werden sollte. Mehrere Urkunden,
die Seh. nur aus den Inventaren kennt, sind unter der Aufschrift »Vejtah
z privilegii kl. Zahra2anskäho, Auszug der Privileg, des Kl. Saras* im
Fascikel 2 A 12 fol. 732 sq. vorhanden (so Nr. 564 — 568 u. a.).
Nr. 597. Bei Drzko de Plessnicz, generalis consistorii (v. Nr, 385)
fehlt »procurator generalis; Datum in Mercia (so auch im Register)
st. Merica.
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696 litiBratqr.
Kr. 627* Meinlinufl Hermiger (weh im Cop.), ebenso im Begister
unter Hermiger st. Hering er (Httringe- Verkäufer) ; derselbe kommt unter
dem Schlagworte Heringer (im Register) mehrmals vor.
Nr. 664. »Fridericus abbas . . Visitator et ProTincialis capitoli*
st. provincialis capituli praeses*.
Nr. 736. Wird als Kanzler Nicolaus de Chrems genannt, im Register
unter Krems in Oesterreich und unter Nicolaus de Chrems; das Cop. hat
Obrem f mit einem Abkürzungszeichen. Es ist der bekannte Nicolaus de
Chremsir (Kremsier in Mahren).
Nr. 774. Ottiko primarius Amesti archiepiscopi (im CJop. primatius?),
es soll heissen »penitenciarius*.
Nr. 776. liest man: »Ausserdem sollen diese Colonen ihren alten
Gerichtsstand in civitate Bydzoviensi wiedererhalten*; wie Seh. wird auch
kein anderer dies verstehen können, der nicht das Originale kennt, wo es
heisst: »jura sua judicialia in civitate Bydzoviensi recipient et requirent*,
in welchen Worten weder von einem alten Gerichtsstand noch von einem
Wiedererhalten desselben eine Spur ist.
Nr. 778. wird unter den Nonnen des St. Georgsklosters Judea ca-
meraria genannt st. Sudca; dieselbe wird in Nr. 777 richtig als Sudea
cameraria verzeichnet.
Nr. 796. nach dispensacione fehlt >divina«, im Regest überflüssig:
Gjntramus de Rzyczan (auch im Cop.) st. Gymramus; in ügezd ad
Reynlick sub Petrino monte, im Original: domus in ügezd ad ... dictum
Reynlik sub Petrino monte ; Johannes Pomuk, decretorum doctor archidia-
Conus Zacensis, in Ecclesia Prag, vicarius statt > archidiaoonus Zacensia ia
ecclesia Prag., vicarius generalis; alle Archidiacone hatten den Titel
»archidiaconus in ecclesia Prag.*, weil sie zugleich canonici ecclesiae Prag,
waren; bei vicarius fehlt der Zusatz generalis in den Regesten Selts
beinahe immer, obwohl zwischen vicarius und vicarius generalis ein grosser
ünterschied ist.
Nr. 799. vicarius Tumban sive plebanus s. Adalberti st. vicarius
tumbarii etc: es waren zwei tumbarii in ecclesia Prag, und zwar tumb.
8. Wenceslai und s. Adalberti.
Nr. 818. Nicolaus de Cani (auch im Cop.), im Register unter C^ni,
statt Nicolaus Decani (D^kanfiv); wird hftufig genannt, bei Seh. ein-
mal richtig, einmal als Dotani (Dorothea), hier als de Cani!
Nr. 875. in acie Necho penei^ domum Henslini etc. (auch im Cop.),
im Original aber deutlich: ex opposito domus Johlini Rotlew in ade nee
non penes domum etc. Also keine acies Necho!
Nr. 883. Srephanus dictus Ffroboni st. Frowini; bei Johannes
dictus Knyez fehlt carnifex; »des Pfeifers« Henricus, aber in der Ur-
kunde ist Henricus fibulator; Procopius Longi st. Procopius Nicolai
Longi; Johannes Orthlafi st. Ortholfi.
Nr. 988. Stilicz Slassko de Belahora (auch im Cop.), im Register
unter Belahora, im Orig. heisst es: »cum sigillis puta civitatis Mutensis
nee non famosorum virorura scilicet Slassconis etc.
Nr. 1633. wird ein Kammercollator der provincia Prag, genannt st.
Collector . . camerae.
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Literatur. 697
Es würde uns zu weit fuhren, woUten wir in dieser Weiäeforlfabren;
wo immer man die Originalurkunde mit dem Begest Sch-s
vergleicht, stösst man auf Fehler in der Inhultsangabe, in den
Namen und in der Daiirnng. Dabei haben wir die Vermerke, die Seh. aus
den Protokollen der Aufhebungs-Commission genommen, gur nicht beachtet,
obwohl auch in diesen geradezu monstra von Namen vorkommen wie z. B.
Bechinie de Lizan (Nr. 143l) oder Tarzan, Don Martin de Haesverta, Sko-
dolansky u. a. Eine grosse Anzahl jener Urkunden, die Seh. nur aus diesen
Protokollen kennt, befindet sich in dem oben unter 3. angeführten
Urkundenmateriale der Prager Uiiiversitäts-Bibliothek.
Aus den angeführten Beweisen ist es evident, dass Seh. seine Eegesten
nach dem Copiarium Fischers gearbeitet hat; es war viel leichter und
bequemer, denn hätte er die Originalurkunden lesen müssen — wenn er
es überhaupt gekonnt (?) — so hätte ihm die Zeit, die er in Prag weilte,
dazu nicht hingereicht. Sollte es noch eines Beweises bedürfen, so führen
wir Nr. 151 der Begesten Sch.s an. Die Original- Urkunde (in Buchform)
hat zu Ende das Archivvermerk: >lngrossatum lib. bu Ilarum ar-
chivii consistor. Prag, sub lit I. fol. 176 et seq.« Gustos Fischer
hat auch dieses auf zwei Zeilen treu copirt, nach dem Worte »buUurum*
mit einem Zeichen (o) auf die näch^ten di'ei Worte verwiesen, die er seit-
wärts aufschrieb, jedoch so dass >Archivii consistor.* in gleicher Linie
mit der ersten Zeile des Vermerks unmittelbar vor »Ingrossatum« und
^Prag.« in gleicher Linie mit der zweiten Zeile steht. Seh. hat nun
mechanisch aus dem Cop. abgeschrieben — ohne auf das Zeichen zu achten
— : »Ärchivii consist. Ligrossitum (sie) lib. bullarum sub lit 1, Prag.
fol. 176 et seq.* — also ein Unsinn!
Und trotzdem findet man im ganzen Buche Schubert's
das'Copiarium Fischers mit keinem einzigen Worte erwähnt!
Nach den gebotenen Proben von paläographischen und topographischen
Missgriffen Seh. kann das den Urkunden-Regesten lieigefügte Register kein
Vertrauen einflössen. Bei einem nur flüchtigen Durchblick sieht man,
dass Seh. keine Idee davon hat, was das Register eines solchen Werkes,
welches Orts- und Personennamen von Urkunden aus dem Zeiträume
mehrerer Jahrhunderte enthält, sein soll, und glaubt durch Anhäufung
einer grossen Menge von möglichen und unmöglichen, wirklichen und
erfundenen, nothwendigen und gänzlich unnützen Schlagworten seine Auf-
gabe gelöst zu haben. Da man im Text vergeblich nach Erklärungen der
Orts- und Familiennamen späht, so musste man glauben, dass diese Er-
klärung im Register geboten wird. Immer wird bei Ortsnamen, die im
Texte verschiedenartig geschrieben werden — namentlich in Urkunden aus
mehreren Jahrhunderten — im Register die wirkliche Namensform zu
Grunde gelegt und die anderen Schreibarten desselben darauf verwiesen,
denn nur auf diese Weise können unter einem Schlagwoiie alle die Stellen
gefunden werden, wo dieser Name vorkommt. Bei dem Register Sch.s
aber ist es in dieser wie in anderer Hinsicht ganz anders. Die alphabe-
tische Anordnung ist äusserst ungenau (so z. B. gleich Anfangs Adalbertus,
Adam, wieder Adalbertus und Adam), eine Unmasse von Taufhamen ohne
Ortangabe und nähere Bezeichnung aufgenommen (z. B. Adalbert sutor,
Adam villanus, Albertus braseator, Albrecht villanus, Andreas sutor u. s. w.),
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698 Literatur.
wftbrend viele wichtigeren Schlagworte gänzlich fehlen, die gebräuchlicheren
Tauftiamen z. B. Nicolaus, Wenceslaus sind etwa lOOmal voll gedruckt,
was die Uebersicht sehr erschwert; die verschiedenen Schreibarten eines
und desselben Namens werden ohne einen einheitlichen Hinweis einzeln
verzeichnet, so findet man z. B. den Namen Stßkna unter 5 verschiedenen
Namensformen (Sczekna, Ssczekna, Styekna, Szceknye, Szekna), eine und
dieselbe Persönlichkeit unter mehreren Schiogworten (Budaner Pesco, Bu-
diner Pesco, Budyner Peschlinus, Stiborius und Styborius, Striczek und
Stryczek, Krasa und Crasa, Weranko und Beranko, Wissnie und Wyetrznie
und Wyssnie, Detlevus und Dyetlevus, Bresnicz und Brzeznicz); vielmals
wird derselbe Orts- oder Personenname einmal richtig, das anderemal ßiLsch
verzeichnet (Dirnda und Druda, Fyerwiner und Sirwiner u. s. w.).
Wie überhaupt mit den Namen in Seh. Register umgegangen wird,
mögen nachfolgende Beispiele zeigen: Adam de Eychor (w), das anderemal
unter Bythor st. Bychor; Andetzky von Andrss, das andermal unter Andrss
Andetzl^ und unter Audritz Audritzky statt Audrczky von Audrez;
Bacharnie st. Boharyne; Barscho st. Bor seh o und Basco st. Busco;
Bechinie und Bechine von Laczan (Tarzan, Lizan) st. BechynS von
La2an; Beczkowsky de Ssebyczow st. Berzkowsky von Sebifov;
Begnuz st. B e g n i c z (Pegnitz) ; Belcidea st. B e 1 a d c a ; Berka auf Zakupa
(Zakopy) ohne Hinweis auf Reichstadt; Bestualis st. Westfal; Bettlern
ohne Hinweis auf Zebr6k; Blato bei Domow st. Doniow (Donov);
Blubeczko st. Klubeczko; Bolumbo st. Bohunco; Bost Donatus &t.
Rost; Brynicz st. Bynicz; Brzehaco st. Rzehaco; Busco, Seybotho de
st. Benessdw, S. de; Cadano, Candano ohne Hinweis auf Eaaden;
Cazdraz de Costenbach st. Cozdraz de Kostomlath; Ciscow, Zizkow
pagus st. Cziessow (Ceäov); Colprcz v: Stuk und hier Stuck de Colprcz
st. Colpicz (Cholupice); Clssiconis Joha (Nr. 1416) und Alssicolus Jähe
(Nr. 1414), Piseker Bürger, st. Alssico Jähe; Contrati Ciuisso und
Gottradi Cunsso st. Cotrati Cunsso; Costenbach st Costomlath;
Cuclito st. Cuclico (Kuklik); Cziessow v: Zizkow! Dekny si de Knyn;
Dibisch st. Di wisch (üiviä); Domow st. Doniow (Donov); Drohusconis
st. Drahusconis; Duchonco und Duchonis st. Duchonius (Duchon) ;
Eluarz st. Elnarz; Falczner und Herdegen st. Herdegen Falczner
(aus der Pfalz); Oeldner Remboto st. Goldner; Gensthein (Jenstein) st.
Genzenstein (Jenstein); Gradec und im Text Duchco de gradu;
Gychlico st. Giehlico (Jechlik); Habschowicz st. Hobschowitz;
Haeshverta Don Martin st. Hoef-Huerta; Hermelo st. Hemrlo; Hesko,
Hessek, Hes Martinus, sind zwei Personen: Hesko Martinus, juratus
in Pisek und Martin Hes de Chyd, notarius publ. in Prag; HiersUn
von Chodow st. Hisrle; Horziessowicz v: Horschowicz, aber bei diesem
keine Bemerkung (übrigens zwei verschiedene Orte); Hraczierz st. Hm-
czierz (Hmöife); Hruczek st. Hrnczek; Hueber Sigmund st. Huler;
Jacobus de Rudnicz st. Budwicz; Kmovia und Kruouia st. Krnovia;
Krunicho st. Eunieho (Kuni); Lhota Rubra v: Rothütten st. Roth-
Lhota; Lizan st. La2an; Lobkowitz auf Zbirka und Totschnitz st.
Zbiroh und Toönik; Lyhen st. Liben; Marclinus Piseker Bürger, im
Text (Nr. 1404) M. judex, in der Urkunde M. judeus; Mletowic st. Mle-
kowic. Misca Misera st. Mika (Nicolaus); Nebirzel st. Nebu2el; Ne-
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Literatur. 699
precbow und Neprotirow st. Neproohow; Obiestlovisse (und auch ander-
wärts diese falsche Form) st. Obeslonisse d. h. die Frau (Witwe) des
Obeslo; Passmiewes st. Passiniewes; Pochnan und Pohnan = Pohn^ni;
Pottokrey st. Patokryj; Prag, dabei die einzelnen Angaben unzureichend,
viele Ortsbestimmungen fehlen (z. B. Laeta curia), manche unrichtig (z. B.
Kirche Si. Filip und Jakob in der Neustadt (!), balneum Koze als Kotzen
u. a.) ; Prczybco, Dryczower Bürger, und Dryczow, Ort bei Pisek ; aber es
ist die Prziba, Besitzerin eines Hauses »in Drlicow* (Drliöov), Stadt-
theil von Pisek, der noch heutzutage diesen Namen führt; Prestiborz
st. Prostiborz; Przietluk st. Pnietluk; Pssohay Andr. und in Nr. 1404
Schal st. Sohaj; Raudnitz domus cruciferorum st. Rutwicz (in Eaudniti
war eia Augustiner- Kloster) ; Eodleb st. ß o 1 1 e w ; Kotweis st. K o t w e i s ;
Scbeberow v: Schöberhof st. Öebifov; Sebena st. Sobftn; Sillnik st.
Sillink; Sirwiner st. Firwiner; Sitaw als Zwittau st. Zittau; Sitta
ät. Sicca; Skodolansky st. Dolanky (in der Urk. w Dolankäch) ; Solenko
st. Sdenko; Staner st. Slaner (von Schlau); Tarzan st. Lazan; Trouma
st. Trnovia; in Truncis (=Stoky) ohne Hinweis auf Stecken; üsk
(Aussig) und Uscz (Auscha) ohne Unterschied vermengt; Watzenowa
st. Vacinov; Welletschin bei Podersam st. Veleäin bei Budweis;
Wesstye st. Wesczie; Wezleczky st. Mezleczky; Wissy Lossosowa st.
Wrssy (yr§) lososova; Wolik Vencesl. st. Volek; Wordman Nicolaus st.
Wodnanensis Nie, Bürger in Pisek; Wostrzek st. Ostfedek; Zub
st. Zul (Joh. Zul de Pilgram).
Dies ist nur ein kleiner Theil der nöthigen Verbesserungen ; wollte
man den wissenschaftlichen Anforderungen gemäss die Namen rectificiren,
so müsste die Reihe vervielfacht, eigentlich das ganze Register umgearbeitet
werden.
Wenn man zu all diesen Beweisen der Unzulänglichkeit in paläogra-
phisüher und topogi'aphischer Hinsicht noch die zahlreichen, den gramma-
tischen Grundregeln der lateinischen Sprache widersprechenden Fehler ins
Auge fasst — so z. B. die Formen: dyacones (Nr. 13l), beat. Martyro-
rum (280), armiger dicti diocesis (417), Dorothea dictus (483), totusque
capitulum (631), Judocis (774), ecclesle predicti, canonici prebendi (796),
super villa nostro (804), agricultura, que in villa possidet (810), penes
domo (873), sub vocabula (876), macellarum, forum maior, hospitalis sito
sub TVissegrado (883) und auch im Register (sub Prag) Hospitalis, in
vicinato (965) das immer sich wiederholende Reliquiae Tabulae terrae st.
Tabalarum u. s. w. — seine falschen Uebersetzungen lateinischer Hand-
werkemamen z. B. pistor als Brotmüller (470), dann Backmüller (630),
Grobbäcker (816), einmal sogar als Fischer (379), dagegen pannicida
als Brodbäcker (379), serator als Sägemeister (425), das anderemal als
Schreiber (489), fibulator als Pfeifer (88 :i) u. a. — so muss man wirk-
lich staunen, dass Schubert deu Muth hatte, an die Bearbeitung der
Begesten der aufgehobenen böhmischen Klöster sich heranzuwagen.
Obwohl Seh. alle lateinischen und deutschen Original-Urkunden, resp.
deren Abschriften in Copiarium Fischers vorfand, so ist doch seine Arbeit
auch in dieser Hinsicht nicht vollständig. Soweit ich für diesen Augen-
blick nachweisen kann, fehlen bei Seh. folgende Urkunden: 1. Nr. 400.
(im Cop. foL 248) Urk. des Kl. Plass, kraft welcher Harandus de Zilow
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700 Literatur.
seine Güter in Loza, welche er anrechtmässig innegehabt, dem Kloster
Piass zurückerstattet, dd. 1376 in die s. Ambrosii. Z: Brzienco de Scala^
Zasama de Byela, Raczko de Nekmyrz et Theodricus de Suchustayn (mit
f) ziemlich gut erhaltenen Siegeln); 2. Nr. 429. ürk. des Kl. Plass:
Styborius de Swanberch kauft die Klosterdörfer »Sdaraw et Girsin cum
allodio ipsarum vlhota (sie) lür 1 2 1 Schock Pr. Gr. Pideiussores : Syffridas
de Swanberg filius Styborii senior, Poto de Plana, Heynko de Wyeska et
Oczyko de Chrast, dd. 1370 ipso die b. Petronelle. Bestätigung durch
die beiden Söhne des Käufers, den genannten Syfridus et Wenceslaus de
a. 1378 in vigilia b. Laurencii (ohne Siegel). Die Urkunde ist schwer
lesbar un«l im Cop. Fischers nicht geschrieben. 3. Urk. des Kl. König-
sual Nr. 457: Batification eines Zinses von 90 Gr. auf dem Hause des
Kl. Königsaal »in maiori civitate Prag, ex opposito ecclesie s. Crucis mi-
noris* dd. Präge sabbato post f. s. Martini 1380. (Stadtsiegel fehlt); im
Cop. nicht geschrieben. 4. Die Urkunde des Kl. St. Galli Nr. 626. (Cop.
fol. 707): Notariatsinstrument vom J. 1398 über die letztwillige Ver-
fügung Hertwici medici seu cirurgici« dd. Prag in die s. Procopii 1378
(mit Notarsiegel). 5. Die Urkunde des Kl. Piass Nr. 725 (Cop. fol. 761),
kraft welcher Petrus de Teressow dem Kloster Plass zu seinem Seelenbeil
schenkt ^^omnes partes fluminis dicti Misa spectantes ad villam Olessna*
dd. 1411 in die ss. Fabiani et Sebastian! (mit ziemlich gut erhaltenen
Siegeln des Ausstellers, des Andreas de Slatina residentii in Zwyecowecz
und des Gyrnico de Lhota). 6. Von dem Curiosum der Urkundensamm-
lung, des an 12 Meter langen Notariatsinstruments aus dem St. Georg's
Kloster vom J. 1376 (dessen Beschreibung in meiner Schrilt »Kanceläfe
a pisafi etc.* S. 230), geschieht bei Seh. keine Erwähnung, obwohl es von
Fischer wohl nicht copirt aber im Cop. doch verzeichnet ist. (Die von
Scheinpflug veröffentlichten Regesten der Plasser Urkunden genügen nicht,
da sie nach fehlerhaften Copialbüchem gearbeitet wurden.)
Dagegen sind von Seh. viele Kegesten aufgenommen aus — wie er
sagt — ungedruckten Urkunden, die anderwärts ganz und bes;»er
abgedruckt sind. Ich nenne z. B. die Zderaser Urkunden: Nr. 372 (Cod.
(lipl. Moraviae IX. 70), 374 (daselbst IX. 95), 384 (daselbst IX. 292),
385 (das. IX. 315), 421 (das. XI. 162). 446 (das. XI. 60 1), 475 (das.
XII. 436)i aus anderen Klöstern: Nr. 1117 (nach dem Orig. gedruckt in
Regesta Bohem. II. 2165), 1118 (Reg. Boh. III. 523), 1149 (Reg. Boh.
IL 1594), 1150 (Reg. Boh. 11. 1718), 1151 (Reg. Boh. II. 1758), 1154
(Reg. Boh. III. 560), 1387 (Köpl, Urkundenbuch v. Budweis I. 105) u. s. w.
Prag December 1901. Ferd. Tadra.
Geschichte der k. und k. Wehrmacht. Die Begiraenter,
Corps, Branchen und Anstalten von 1618 bis Ende des 19. Jahr-
hunderts. Bearbeitet v(»n Major Alphon s Freiherrn v. Wrede
I. und IL Band. Wien 1898. L. W. Seidel und Sohn, S^ XVII 752
und 668 Seiten.
Mit dieser Publication des k. und k. Kiiegsarchivs ist ein Werk be-
gonnen, das den vielseitigen Anforderungen der Gegenwai*t Rechnung tragen
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Literatur. 701
wird. Seit Jahren ist in der österreicbischen Kriegsliteratnr das Fehlen
einer Art von ^Entwicklungsgeschichte der k. und k. Wehrmacht« em-
pfunden, wohl ist bereits mehrfach der Versuch gemacht worden die Ge-
schichte der österreichischen Armee zu schreiben — Graeffer »Geschichte
der kaiserlichen Kriegsvölker* und Meynerts: »Geschichte der k. k. österr.
Armee* — doch ist der Inhalt beider Werke vollständig veraltet. Um
so mehr fühlte sich die Direction des k. und k, Kriegsarchivs vei-pflichtet
den vielfach geäusserten Wünschen näher zu treten und hat Herrn Major
A. Freiherm von Wrede mit der Abfassung einer »Geschichte der k. und
k. Wehrmacht* betraut. Das ganze Werk soll sieben Bände umfassen^
von denen die beiden ersten vorliegenden neben einer allgemeinen Ein-
leitung die Geschichte aller Infanterieforraationen enthalten. Im dritten
Bande wird die Reiterei folgen, im vierten die Artillerie und Pioniere, im
fünften die Landesvertheidigung, zu denen auch die Grenzer gehören, und
im sechsten endlich die Militärbehörden und Heeresanstalten. Die praktische
Verwertung des ganzen Werkes wird durch einen Registerband sehr er-
leichtert, der ausser allen vorkommenden Eigennamen das Verzeichnis
sämmtlicher Generäle seit 1618 und alle vor dem Feind gebliebenen Ge-
neräle und Obristen bringen wird.
Die bis jetzt erschienenen Bünde legen davon Zeugnis ab, dass Major
V. Wrede die rechte Persönlichkeit ist, diese Arbeit zur Vollendung zu
führen; er ist eine bedeutende Arbeitskraft und hat kritisches Gefühl zur
Sichtung und Verwertung dieses grossen schwer übersehbaren Acten-
materials. Die jetzt existirenden Truppenkörper haben meist die Geschichte
ihrer Entstehung und der Kriegsthaten, an denen sie theilgenommmen,
publizirt; so hat v. Wrede mit vollem Rechte sein Hauptaugenmerk dem
bisher ganz vernachlässigten Gebiete der vielen untergegangenen Forma-
tionen des kaiserlichen Heeres zugewandt. Die Hauptquellen zu dieser
Arbeit sind die reichen Schätze der Registratur des Hotkriegsrathes und
des Kriegsarchives, daneben ist aber auch die gedruckte Literatur im
vollen Umfange berücksichtigt. Freiherr v. Wrede hat somit erfüllt, was
von berufenster Seite vor einem Dezennium in den Forschungen zur
Brandenburg.-Preussischen Geschichte Band 1 verlangt wurde: dass nämlich
eine exacte Geschichte aller früheren Kriegsverfaisungen begründet sein
müsse auf eine planmässige Durchforschung der zugehörigen Archive.
Der erste Band beginnt mit einer üebersicht aller Kriege, an denen
österreichische Truppen seit dem Jahre 1018 bis zur Besetzung der Insel
Kreta 1897 theilgenommen haben. Ein kurzer Abschnitt orientirt sodann über
die Entwicklung des stehenden Heeres in den Ländern des Hauses Habsburg,
die drei folgenden Capitel behandeln das kaiserliche Fussvolk, (die Organi-
sation der Infanterie-Regimenter, die Chargen und ihre Obliegenheiten, die
Aufbringung und Ergänzung). Den Beschluss machen die heute bestehenden
Formationen der Infanterie: die 106 Infanterie -Regiment er (mit Einschluss
der bosnisch- hercegovinischen), die 4 Tiroler Kaiserjäger- Regimenter und
die 40 Feld-Jfigerbataillone. Diese Körper haben in den seit 1769 ein-
geführten Regiment.^nummern eine von selbst gegebene Grundlage» die der
Verfasser übernommen hat. Allerdings darf nicht übersehen werden, dass
nach dem Schönbrunner Frieden acht Regimenter aufgelöst wurden, deren
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702 Literatur.
frei gewordene Nummern nach 1815 auf neuerrichtete Beglmenter über-
gingen.
Der zweite Band enthält die aufgelösten Formationen zu Fuss, die
sämmtlich unter den Namen ihrer letzten Inhaber angeführt sind. Die
zur Zeit des dreissigjährigen Krieges eingegangenen Regimenter folgen aaf
einander nach den Jahren ihrer Entstehung; alle nach 1648 aufgelösten
Trappentheile sind nach den Jahren der Reduction geordnet. Ein Ver-
zeichnis der früheren und gegenwärtigen Inhaber aller bestehenden resp.
au^elösten Regimenter und selbstständigen Truppentheile ermöglicht ein
sofortiges Finden eines jeden Truppenkörpers. Es ist dem Referenten
nicht möglich den reichen Inhalt der beiden vorliegenden Bände in allen
Tbeilen gleich zu berücksichtigen und es mögen deshalb nur die Zeiten
des Werdens und Entstehens der kaiserlichen Armee (das 17. und
1 8. Jahrhundert) etwas fiäber besprochen werden.
Die zahlreichen Regimenter des kaiserlichen Heeres aus den Jahren
1618 — 1648 sind hauptsächlich auf Grund der Acten reconstruirt. Wrede
gibt die Geschichte von 197 Regimentern zu Fuss, wenn Referent recht
gezählt hat, nach den Jahren ihrer Errichtung resp. Uebernahme in den
kaiserlichen Dienst bis zu ihrer Auflösung. In knappen Zügen werden
die Namen der Regimen tsinhaber, die Commandeure und die Hauptwaffen-
t baten, an denen das Regiment tk eilgenommen hat, unter xVnführung der
betreffenden Acten geschildert. Ausgeschlossen von der oben genannten
Zahl sind etwa 60 Namen von Regimentern, die nur in einzelnen Acten
genannt werden, von denen nur die Werbepatente Nachricht geben oder
deren Aufstellung nicht zu stände gekommen ist. Nicht selten sind bisher
auch ligistische und spanische Truppen in historischen Werken für kaiser-
liche ausgegeben worden, ein verzeihlicher Irithum bei der im 17. Jahr-
hundert häufig stattfindenden Ueberlassung von Regimentern zwischen
beiden Linien des Hauses Habsburg; im ganzen sind bis zum Frieden von
Ryswik etwa 12 Regimenter in spanische Dienste abgegeben worden.
Eine sorgfältig zusammengestellte Tabelle (II, S. 96) gibt den Stand,
Zuwachs und Abgang der Fussregimenter in jedem Kriegsjahr an. un-
berücksichtigt lässt diese Liste die irregulären Truppen (Hayducken und
Croaten) und alle Regimenter, über die keine positiven Angaben vorliegen.
In den ersten Jahren 1619 — 1622 stieg die Zahl der Regimenter von 5
auf 22, um in den beiden nächsten Jahren wieder auf ) 1 zu fallen. Ein
neues Steigen begann mit Waldstein's Autstellungen, und erreichte seinen
Höhepunkt 1636 mit 65 Regimentern zu Fuss, um im nächsten Jahre
auf 49 zurück zu gehen; 1643 sank die Zahl sogar auf 45 Regimenter,
stieg aber im vorletzten Kriegsjahre auf 62 Regimenter, die beim Frie-
densschlüsse mit Ausnahme von 9 der Auflösung verfielen. Von diesen
9 Regimentern des Jahres 1650 haber vier bis 1809 alle Reductionen
und Katastrophen der Armee glücklich überstanden ; aber nur 2 Regimenter
(Nr. 8 und Nr. ll) können sich bis auf den heutigen Tag eines ununter-
brochenen Bestehens rühmen. Irrthüm lieber Weise wird zu ihnen das
Regiment Gallas gerechnet; (II, S. 100 und 255); es wurde gleichzeitig
mit dem Regiment Tieffenbach, das nach einer Angabe Hallwichs in der
Allgemeinen deutschen Biographie (Bd, 39 S. 96) das älteste aller noch
bestehenden österrrichischen Regimenter sein soll, im Jahre 1650 abge-
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Literatur. 705
dankt. Das Regiment Tieffenbach gehörte allerdings zu den wenigen Be-
gimentem, die während der ganzen Dauer des 30jährigen Krieges be-
standen haben; es hat am weissen Berge, an der Dessaner Brücke und
vor Stralsund gefochten» marschirte 1630 nach Italien und stand 1632
wieder unter den Befehlen Waldsteins. Nichts rechtfertigt demnach die
Charakterisirung, die den Tieffenbachem in Wallenstein's Lager zu theil
wird. Das böhmische Regiment Nr. 1 1 ist jetzt das älteste aller Regi-
menter zu Fuss; 1629 in Colberg aus 5 Fähnlein formirt, die von einem
Begimente hochdeutscher Knechte abgezweigt wnrden, das der damalige
Obrist Waldstein im Frühjahr 1621 in Mähren aufgestellt hatte (II S. 12).
In gleicher Weise lässt sich das jetzige Dragoner-Regimei t Nr. 6 auf die
Kürassiere Piccolominis zurückführen.
Erst seit der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts hat Oesterreich
ein stehendes Heer (I S. 3l). Zwar ist bereits Rudolph IL von der Ge-
pflogenheit abgewichen, alle Regimenter am Schluss eines Feldznges ab-
zulohnen; im Herbst 1598 wurden 3 Regimenter deutscher Knechte als
Besatzungen in Oberungam föi- die Dauer des Winters beibehalten (Meynei-t
II S. 182). Aber ein stehendes Heer in modernem Sinne schuf erst der
Beschluss Kaiser Ferdinands III. vom Jahre 1649, durch den im Frieden
9 Regimenter zu Fuss, 9 zu Ross (Kürassiere) und 1 Pragoner-Regiment
unter Waffen behalten wurden (I S. 14). Bis zum grossen Türkenkriege
scheinen die leitenden Männer in der Hofburg diese Zahlen als genügend
für die Friedenszeit erachtet zu haben. Mochten auch zahlreiche Neuauf-
stellungen im Kriege stattfinden, nach den Friedensschlüssen von Oliva,
Vascar und Nimwegen wurde die Armee wieder auf den alten Friedens-
stand reduzirt; es blieben auf dem Fusse nur 10 bis 12 Infanterie- und
1 3 Cavallerie-Regimenter.
Dieses bisher übliche Verfahren wurde nach dem Frieden von Karlowitz
aufgegeben. Die Sicherung Ungarns verlangte jetzt im Friedenszustand
eine grössere Truppenmacbt als bisher. Von den nach Rückstellung der
Mieth-Regiraenter übrig bleibenden 36 Regimentern, aus denen sich die
Infanterie zur Zeit des Carlowitzer Friedens zusammensetzte, wurden bis
1700 nur 7 zur Auflösung bestimmt, deren Mannschaften zugleich zur
Completirung anderen Regimentern zugetheilt wurden (II S. 172). Am
Vorabend des spanischen Erbfolgekrieges im December 1700 setzte sich
die kaiserliche Armee aus 29 Infanterie-, 19 Kürassier-, 9 Dragoner- und
2 Husaren-Regimentern zusammen. Von dieser Zahl hat der grössere Theil
alle Krisen der Monarchie überstanden. Joseph I. fand beim Regierungs-
artritt 1705, 38 Regimenter zu Fuss vor, nach 35 Jahren beim Tode
seines Bruders war die Zahl auf 52 Infanterie-, 18 Kürassiere-, 14 Dra-
goner- und 8 Husaren-Regimenter gestiegen. Diese Zahl ist aber durch-
aus nicht im stetigen, ununterbrochenen Steigen, wie dies gleichzeitig in
der preussischen Armee unter Friedrich Wilhelm I. der Fall wai-, erreicht
worden. Den höchsten Stand hatte das kaiserliche Heer im Türkenkriege
von 1717 — 1719. Wie sehr aber während der Regierung Kaiser Carl VI.
die Armee an innerem Halt gewonnen hat, zeigt die kleine Zahl (9) Jer
deutschen Regimenter zu Fuss, deren Reduction sich als nöthig erwies
und der etwa 15 Neuformationen gegenüber stehen. Auch die Umwand-
lung der nach dem Badener Frieden in Italien und in den Niederlanden
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704 Literatur.
übernommenen Trappen kann nicht eine Reduction im eigentlichen Sinne
des Wortes genannt werden. Aus den in Katalonien und Italien für den
Dienst des spanischen Königs Karl III. aufgestellten 9 spaniscfa-habsbor-
gischen National-Regimentem zu Fuss, die nach dem Utrechter Frieden
keinen hohen Etat hatten, wurden mehrere italienische Regimenter formirt;
ihre Zahl schmolz nach dem Verluste Neapels 1736 auf 2 zusammen.
Die Reorganisation der 8 niederländischen National-R^menter ergab 1725
drei neue Regimenter auf »deutschem Fusse^. für die dann der Xame
Wallonen- Regimenter aufkam (II S. 195). In den ersten 11 R^enmgs-
jahren Maria Theresias sind 9 Infanterie-, 2 Dragoner- und 1 Husaren-
Regiment aufgelöst worden. Der Hubertusburger Friede war der erste
Friedensschlüsse dem keine Reductionen folgten, späterhin allerdings brachte
<He Neuorganisation der Reiterei noch die Auflösung einiger Regimenter.
Die grosse Kaiserin hinterliess im ganzen 77 Infanterie-Regimenter, ein-
begriffen die beiden Garnison- und 18 Grenzer-Regimenter.
Die wachsende Bedeutung Ungarns im Zeitalter Maria Theresias prägt
sich nicht zum wenigsten in der grossen Vermehrung der ungarischen
National-Truppen aus. Irreguläre ungarische Corps, die sogenannten Hay-
ducken, thaten bereits vor 1618 im kaiserlichen Heere Kriegsdienste (II
S. 1 o) ; aber reguläre ungarische Regimenter gibt es erst seit der Wieder-
eroberung Ofens 1686. Als Besatzungen haben im ganzen 17. Jahr-
hundert neben der National-Miliz (In:iurrection) in den ungarisches
Festungen sogenannte »Frei-Compagnien* deutscher Nationalität gelegen
(II S. 545 und 564). Einen zu grossen Antheil an der Befreiung ihres
Vaterlandes lassen neuere ungarische Historiker dem ungarischen Auf-
gebote zukommen. Deutsche Regimenter und zwar aus dem ganzen Reiche
haben ihr Bestes zur Brechung der Osmanenherrschafk in Ungarn bei-
getragen. Der Pressburger Landtag von 1715 überahm auf Landeskosten
den Unterhalt der nationalen Regimenter. Zum ersten Male war dann in
dem nun ausbrechenden Türkenkriege die gesammte Bevölkerung Ungarns
eini^' in der Abwehr des alten Erbfeiades. Beim Ableben Karl VI. standen
noch 44 Infanterie-Regimenter deutscher Herkanft an erster Stelle in der
Armee, an ungarischen und niederländischen waren je drei und an italie-
nischen zwei vorhanden. Fünfzig Jahre später waren die deutschen Regi-
menter auf 39 gesunken, neben den fünf Wallonen und zwei italienischen
gab es elf Regimenter ungarischer Nationalität, die im Jahre 1 798 auf
fünfzehn stiegen. Heute entfallen von den 105 Heeresergänzungs-BeziriLen
Oesterreich- Ungarns 47 auf Tron^leithanien (I S. 113 und Beilage VII}.
In der Farbe der Uniformröcke nahmen die Ungarn von Anfang an
eine Sonderstellung ein. Zusammen mit einigen von deutsehen Fürsteu
gebtellten Regimentern behielt ihre Infanterie die blauen Röcke bei, auch
als 1748 für die bisherigen perlgi*auen Röcke die traditionelle weisse
Farbe eingeführt wurde (I S. 87).
Die Habsburger des 17. Jahrhunderts sind keine Soldatennatnren
gewesen, wie der Grosse Kurfürst, die braunschweig- lüneburgischen
Fürsten und die Herzöge von Lothringen. Mit ihrer Armee haben sie
keine innige Fühlung gesucht ; kein Regent oder Prinz hat bis auf Kaiser
Franz, der 1745 die Inhaberwürde des Regiments Kaiser annahm ein
Regiment geführt. Im gegebenen Momente wussten aber der Kaiser
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Liiaratur. 705
sowohl als d^ Hofkriegdrath ihren Willen durchzusetzen. Eine Ordre
vom 15. April 1634, nach der kein Christ mehr als ein Regiment be-
sitzen durfte (I 8. 60), hat den Kaiser erst zum wirklichen Herren der
Armee gemacht und verhinderte für die Zukunft Katastrophen wie die Em-
pörung Waldsteins. Das Werbesystem des 30jährigen Krieges liess sich
unter Leopold I. nicht mehr im alten Umfange durchführen. Um den
Bedarf an Rekruten zu decken, sah sich die Regierung auf die Hilfe der
Stfinde angewiesen ; mochten auch die Regimentsinhaber der alten Werbung
den Vorzug geben. Bis tief hinein in die Regierungszeit Maria Theresias
dauern die Klagen über die > Landrekruten ^, unter denen manch zweifel-
hafte Elemente waren und die in Kriegszeiten recht häufig zu spät an
ihrem Bestimmungsort eintrafen.
Mit dem altfranzösischen Heere des »ancien r^ime* theilte die
österreichische Armee den zweifelhaften Vorzug, dass sich Angehörige aus
fast allen europäischen Staaten unter ihren Fahnen sammelten. Die hiermit
verbundenen Missstände wurden frühzeitig erkannt; bereits in den Kriegen
Leopolds L kam die Norm auf, dass die »deutschen Regimenter*, damals
die Hauptmasse der Infanterie sich überwiegend aus dem Reiche und den
Erblanden zu ergänzen hatten und keine Ungarn und Kroaten aufnehmen
durften. Eine noch schärfere Abgrenzung der Nationalitäten wurde unter
Prinz Eugen durchgeführt Von der Au&ahme in die deutschen Infanterie-
Regimenter blieben die Angehörigen der sogenannten »Verbotenen Natio-
nen* nämlich Franzosen, Itlaliener, Schweizer, Polen, Ungarn und Croaten
ausgeschlossen (I S. 97).
Die Versuche Maria Theresias, nach dem Aachener Frieden das veraltete
Werbe- und Rekrutirungssystem der Regimenter und Stände nach dem
Vorbilde Preussens zu reformiren, führten erst unter ihrem Nachfolger
1781 zur Einführung der Conscription in den Erblanden mit Ausnahme
von Tyrol, also fast 50 Jahre nach dem das Kantonreglement unter
Friedrich Wilhelm I. in Preussen durchgeführt war. Bei einem Etat von
100 Gremeinen hatte die Gompagnie in Friedenszeiten 60 Ausländer; im
Kriegsfialle erhöhte sich ihr Etat um 60 beurlaubte Inländer (I S. 102).
In der preussischen Armee bestimmte Friedrich Wilhelm U., dass auf
76 Ausländer 93 Kantonisten pro Gompagnie kommen sollten.
Bedeutend geringere Schwierigkeiten sind dem Kaiser Josef bei der
Reorganisation der Reichswerbung entgegengetreten. Bis zum Tode des
Prinzen Eugen ist die Mehrzuhl aller Regimenter im Reiche angeworben.
Nicht wenige verdankten ihren Ursprung deutschen Fürsten weltlichen und
geistlichen Standes, die Regimenter für den kaiserlichen Dienst aufstellten,
während sie zugleich sich oder Anverwandten die Inhaberwürde im Regi-
mente vorbehielten.
Als 1766 37 deutschen Regimentern zu Fuss je ein Kreis oder ein
bestimmter Landstrich als ausschliesslicher Werberayon zugewiesen wurde,
berücksichtigte der Kaiser nach Möglichkeit die Inhaber und die alten Be-
ziehungen der Regimenter; das berühmte Regiment »Deutschmeister*, war
auf die Besitzungen des deutschen Ordens angewiesen, die Regimenter
Baden-Baden und Baden-Durlach auf die markgräflichen Lande (II 232)
und so fort. Jedes Reg'unent erhielt einen Rayon für sich, in welchem
Werbestationen errichtet wurden. Von den in demgleichen Kreise wer-
JlitUMUmifen XXIU. i6
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706 literaiiir.
benden Regimentern wurden dann die Bekruten in gemeinsamen Trans-
porten den Gramisonsplfttzen zagfiihrt (I S. lOO). Der Mitbewerb anderer
Staaten, namentlich Preossens machte sich vor allem in Norddeatschland
fühlbar. Die Beichs Werbung wurde 1806 eingestellt, die sogenannte Con-
finien- Werbung an den Grenzen der Monarchie sollte als Ersatz dienen,
bewährte sich aber in keiner Weise (I 8. 104).
Im Schönbrunner Frieden traf Napoleon die Wehrmacht OesterreichB
am empfindlichsten mit der Abtretung eines grossen Theiles fon Galizien.
Bereits 1782 hatte Kaiser Josef den deutschen Begimentem Aushilfsbezirke
in den neuerworbenen polnischen Landstrichen angewiesen, ein deutliches
Zeichen, dass wie in Preussen auch in Oesterreich die Beichswerbung den
auf sie gesetzten Erwartungen nicht mehr entsprach. Nach Galizien wurden
femer nach dem Verluste der Niederlande die Wallonen-Begimenter und
1806 das Tyroler Landregiment mit ihrem künftigen Ersatz verwiesen.
Ohne die grossen Bekrutenmassen, welche die polnischen Lande hergaben,
hätte Thugut schwerlich in den beiden ersten Coalitionskriegen immer
wieder neue Armeen aufstellen können. Aus der Wichtigkeit der polni-
schen Landstriche für den Fortbestand der Armee lässt sich nicht zum
wenigsten der Widerstand erklären, den die österreichischen Staatsmänner
den Tauschprojecten Herzbergs entgegensetzten, der Oesterreich für das
wieder an Polen abzutretende Gralizien mit türkischen Gebietstheilen zu
entschädigen versuchte. Im Jahre 1809 mussten nun 8 Begimenter, deren
Ergänzungsbezirke in den abgetretenen Provinzen lagen, au%elöst werden.
Die Ermittlung des effectiven Standes der kaiserlichen Armee liegt
nicht im Bahmen der Aufgabe des Ver&ssers. Ausführlicher auf alle Ver-
änderungen, die das Heer in seinen äusseren Formen durchgemacht hat,
einzugehen, hiesse die betreffenden Abschnitte ausschreiben, und wird sich
Beferent begnügen nur einigens Wesentliche zu bemerken.
Ein Begiment zu Fuss sollte zur Zeit des 30jährigen Krieges in
10 Fähnlein eingetheilt sein und 3000 Mann zählen, aber diese Zahl
haben die wenigsten Begimenter erreicht, sehr häufig waren sie namentlich
im letzten Drittel des Krieges nicht stärker als 800 — 1200 Mann. Zu
Zeiten Montecucculis war das Begiment meistens zu 10 Compagnien for-
mirt bei einem Etat von 2000 Mann (I S. 34). Zu Beginn des 18. Jahr-
hunderts kam die Eintheilung der Infanterie-Begimenter in 3 Bataillone
und 12 Compagnien zu 150 Mann auf. Im spanischen Erbfolgekriege be-
gegnen wir zuerst der Zusammenziehung der Grenadiere zu besonderen
Compagnien, deren jedes Begiment seit 1711 zwei besass (II S. 269).
Unter Maria Theresia wurden kurz vor Ausbruch des siebei^ährigen Krieges
die deutschen Begimenter in 2 Feld- und 1 Oamisonbataillon eingetheilt,
erstere zu 6, letzteres zu 4 Compagnien. Die Grenadiercompagnien je
dreier Begimenter bildeten damals wie in den Bevolutionskriegen eigene
Grenadierbataillone, die als auserwählte Elitemannschaften verwendet warden.
Erst 1860 haben die Grenadiere aufgehört eine besondere Trappe in der
Armee zu sein.
Bedeutend späteren Ursprungs sind die österreichischen Jägercorps,
ihr Name taucht erst unter Maria Theresia auf (II S. 397). Die aus
Wallensteins Lager bekannten »Holckischen Jaeger« hat es nie gegeben
(1 S. 629). Die jetzigen Feldbataillone Nr. 1 — 32 sind aus mehrei-en
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Literatur. 707
Jftgerabtheilangen heryorgegangen, die sich unter dem Namen »Deutsches
Jäger-Corps*, »Tiroler Scharfschützen-Corps*, >Le Loup Jäger* in den
Beyolationskriegen bei Feind und Freund einen Buf begründet hatten,
und im Jahre 1801 als Tiroler- Jäger-ßegiment Nr. 64 organisirt wurden
(n S. 397 und 512). Nach dem Verluste Tirols wurde das Begiment in
9 selbständige Divisionen zerlegt, die 1808 zu Yollbataillonen ergänzt
wurden und die Nummern 1 — 9 erhielten (I S. 630).
Mit diesen früheren Jägercorps steht das berühmte Tiroler Eaiser-
Jäger-Begiment in keinem Zusammenhange: seine Stammtruppe ist das
Jägercorps Fenner, im Winter 1813 — 1814 drei Bataillone stark in Trient
errichtet (I S. 645 und II S. 529).
In dem 6. Abschnitte des 2. Bandes, bespricht A. v. Wrede Forma-
tionen, die jetzt gänzlich aus der österreichischen Armee verschwunden
sind. Infanterie Freicorps wurden zuerst im spanischen und österreichi-
schen Erbfolgekriege verwendet. Im letzten machte sich der Baion Trenck
mit seinem aus Panduren bestehenden Grenz Freicorps einen berüchtigten
Namen (II S. 482).
Beim Ausbruche des bairischen Erbfolgekrieges hat Kaiser Josef nach
preussischem Muster zahlreiche Frei-Bataillone aufgestellt, etwa 22 werden
erwähnt, von denen aber nur die Wenigsten vor dem Feinde in Action
kamen. Eine sehr bedeutende Bolle haben die Freicorps dann in den
beiden ersten Coalitionskriegen gespielt. Die verschiedensten Nationen,
Serben, Walachen, Franzosen waren in ihnen zu finden. In mancher Hin-
sicht ersetzten sie die fehlende leichte Infanterie, und in der That wur-
den 1799 aus den Mannschaften 15 leichte Infanterie-BataiUone formirt;
(B. II S. 377). Den in sie gesetzten Erwartungen scheinen sie aber nicht
entsprochen zu haben ; sie wurden nach dem Luneviller Frieden dissolvirt
und in die alten Infanterie-Begimenter vertheilt.
In dem folgenden 7. Abschnitte gibt der Verfasser die Geschichte der
»Garnison-Truppen*. Die Vorläufer der späteren Gamison-Begimenter
sind die sogenannten »Freicompagnien*. In der ersten Hälfte des 30-jäh-
rigen Krieges fochten die Freicompagnien, die keinem Begimentsverbande
angehörten und damit keiner hohem Gerichtsbarkeit imterstellt, alse »frei*
waren (II S. 545), im offenen Felde, übernahmen später den Gamison-
dienst in den Festungen und namentlich in den festen Plätzen Ober-
Ungarns. Diese Abtheilungen, im Jahre 1679 32 an der Zahl (II S. 564)
nahmen die nicht mehr felddienstfähigen Offiziere und Mannschaften auf;
die Löhnung liess zu wünschen übrig und es konnte begreiflicher Weise
die militärische Tüchtigkeit keine sehr hohe sein. Erwähnenswert ist
nur das »Wiener Stadt-Guardia-Begiment * (vgl. darüber jetzt Veltz6 in
den Mitth. des Instituts 6. Ergbd. S. 530 ff.).
Der letzte Abschnitt behandelt die Mieth-Begimenter (»Begimenter im
kaiserlichen Solde*), wohl zu trennen von den Auxiliar-Truppen, die von
Sachsen und Brandenburg in den Türkenkriegen gestellt wurden. Auch
gehören nicht hierher die Corps deutscher Staaten, welche von den Sub-
sidien der Seemächte ausschliesslich für den Beichskrieg gegen Frankreich
gedungen wurden (II S. 597 und 606). Kleinere deutsche Staaten, wie
z. B. Mainz und Trier, Ansbach, Baden, Weimai*, Waldeck und namentlich
Würtemberg stellten gegen Entgelt auf eine bestimmte Zeit dem Kaiser
46*
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708 Literatur.
Trappen zar Verfügung; einige anter ihnen sind nach AbUuf der Capi-
tulation in die österreichische Armee übernommen worden. Auch die ka-
tholischen und protestantischen Gantone der Schweiz haben im spanischen
und polnischen Erbfolgekriege Regimenter namentlich als Besatzungs-
Truppen für Freiburg und Breisach gestellt. Einmal ist auch ein Grau-
bündtner Regiment 1708 nach Gatalonien überschifft worden und hat an
den spanischen K&mpfen Antheil genommen (I S. fiOS). Als die letzten
Mieths-Begimenter haben im ersten Coalitionskriege gegen Frankreich die
Truppen der beiden Bisthümer Würzburg und Bamberg im kaiserlichen
Dienste gestanden.
Göttingen. Ferd. Wagner.
Venezianische Depeschen vom Eaiserhofe. Heraus-
gegeben Yon der hist. üommission der kais. Akademie der Wissensch.
II. Abtheilung, Bd. 1, (1657—1661). Bearbeitet von Prof. A. F.
Pribram. Wien C. Gerold 1901.
Vor bald zehn Jahren hat der verewigte Herrn. Baumgarten im Vor-
wort zum 3. Bde. seiner leider unvollendet gebliebenen Geschichte Karls V.,
es beklagt, dass die Wiener Akademie in das — wie er sagte — »un-
absehbare unternehmen^ einer Herausgabe der venezianischen Depeschen
vom Kaiserhofe sich »verstrickt hat*. Unabsehbar ist das Unternehmen aller-
dings, sind die Mühen und Kosten, die es erheischen wird; absehbar da-
gegen ist Eventualität, dass es ins Stocken gerathend ein Torso bleiben
kann. Sollten die weitem Bände der neuen, mit dem J. 1657 einsetzen-
den Abtheilung mit der gleichen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit gearbeitet
sein, welche Prof. Pribram auf den vorliegenden ersten gewendet hat, so
dürften bis zur Vollendung der Sammlung etwa 50 bis 60 Jahre ver-
gehen — ein Zeitraum, in dem so manches, mit reichlichen wissenschaft-
lichen Lasten befrachtetes Schiff vor Erreichung des Hafens scheitern mag.
Doch nehmen wir das einmal Dargebotene mit Dank auf, und legen wir
daran den Massstab nicht einer die Zukunft pessimistisch voraussehenden,
sondern einer die gegenwärtige Leistung unbefangen erwägenden Kritik.
Die Grundsätze, die Pribram bei der Edition sich vorgezeichnet hat,
werden von ihm selbst in einer knapp gehaltenen Einleitung zusammen-
gefasst. Es erhellt aus derselben, dass er den Schwerpunkt der Ver-
öffentlichung auf jene Depeschen legte, die Verhältnisse des Orients be-
treffen, und dieser bei Auswahl der Stücke massgebende Gesichtspunkt ist
ganz unzweifelhaft der richtige. Denn Nani und Molin, die zwei Bot-
schafter, deren Schriftwechsel, von April 1657 bis Mitte 1661 reichend,
den Band füllt, hatten am Wiener Hofe im Grunde genommen nichts
anderes zu thun, als auf eine gegen den Türken gerichtete venezianisch-
österreichische Allianz hinzuwirken; was im Westen und Norden Europa's
vorgieng, interessirte sie nur nebenbei, und Molin wenigstens verstand es
gar nich^^ Etwas besser verstanden es die österreichischen Staatsmänner
(S. 270, Anm.), vorab der Graf, später ßeichsfürst Portia, der .sich wieder-
holt (S. 245, -^02) über den pyrenäisthen Friedensschluss sehr korrekt
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Uteratnr. 709
ausspricht. Molin dagegen lässt durch den ganzen Lauf seiner Depeschen
auch nicht eine Andeutung fallen, aus der zu schliessen wäre, dass er die
grosse Tragweite dieses Friedens, mit dem Frankreichs Uebermacht in
europäischen Dingen für den Rest des 1 7. Jahrhunderts angebahnt wurde,
zu ermessen vermochte. Im Gegentheile, er faselt davon (S. 256), dass
Spanien grossen Yortheil aus dem Frieden gezogen habe, den er (8. 241)
für einen Segen des Himmels, eine Gnade Gottes hält, wie jeder Mensch
von gesundem Verstände es klar erkennen müsse. In solcher Täuschung
befangen, bietet er seine ganze Beredsamkeit auf, sie auch Portia beizu-
bringen, dem er Vertrauen zu Frankreich einflössen will. Ludwig XIV.,
betheuert Molin (S. 633), ist für eine antitürkische Liga der christlichen
Mächte gewonnen, ist von den redlichsten Absichten und grossmüthiger
Gesinnung erfüllt. Das Datum der Depesche, in der solches behauptet
wird, 21. Mai 1661» ist festzunageln. Denn vom 5. desselben Monats
haben wir eine Instruction Ludwigs XTV., aus der alles eher zu entnehmen
ist, als die von Molin gepriesene Bereitwilligkeit des Königs zum Ab-
schluss einer anti türkischen Liga, und in einer zweiten vom J. 1662
datirten Instruction befiehlt der König seinem Botschafter: unterhandeln
möge er über die Liga, um dem Papste einen Gefallen zu thun, aber ja
nicht um aus der Unterhandlung Ernst zu machen^). Ein Vergleich dieser
Instructionen mit Molins Depeschen zeigt klärlich, dass die Worte und
Befehle Ludwigs XIV. ein den Werfen und Meinungen des Venezianers
ertheiltes, schlagendes Dementi enthalten.
Ausser dem a^f Türkensachen Bezüglichen hat Pribram Vollständig-
keit erstrebt bei der Wiedergabe von Mittheilungen, die sich auf Wiener
Ho%eschichten und speciell österreichische Zustände beziehen. Da so-
wohl Nani als dessen Nachfolger, der an Tact und staatsmännischer Ein-
sicht ihm bei weitem nicht gleichkommende Molin, nach Art der meisten
venezianischen Diplomaten feinen Spürsinn hatten, erfahren wir aus ihren
Depeschen über Oesterreich und den Wiener Hof manch wertvolle Nach-
richt, die wir als völlig neu zu verbuchen hätten, wenn sie nicht den
gemeinsamen Charakterzug trüge, wie er der Leopoldinischen Politik und
den österr.- ungarischen Zuständen unter Leopolds Herrschaft unabänderlich
anhaftet
Einmal (8. 5) wird von Nani gemeldet: in der kaiserlichen Kasse
hätten sich nach Ferdinands IlL Hinscheiden nur 15.000 fl. vorgefunden
und man habe erst Berathung pflegen müssen, wie das Geld für Hoftrauer
und Begräbniskosten aufzutreiben sei. Ein andermal berichtet er (8. 71)
aus Prag: der König habe vom böhmischen Landtag die Ausschreibung
einer Bier- und Weinsteuer begehrt ; aber Geistlichkeit und Adel weigerten
sich, dem zuzustimmen und die Steuervorlage ward, Nani meldet es in
einer andern Depesche, endgiltig verworfen. Des weiteren sagt er (S. 90):
die böhmischen Stände hätten ein Donativ von 330.000 und Steuern im
Gesammtbetrage von 700.000 fl. bewilligt; der König dringe nebstdem
auf 1,200.000 fl., die durch Besteuerung und andere Mittel hereinzu-
bringen seien: dies aber werde auf zähen Widerstand stossen, denn das
') B. den Recaeil des Instructions donn^es aux Ambassadeurs de France
depuis les trait^ de Westphalie. Rome, ed. G. Hanotaox. Paris 1888, pp. 65 1S,
135 £
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7 10 Literatur.
Land befinde sich in einer elenden, jeder Beschreibung spottenden Lage.
Dabei erforderten die Kosten der Frankfurter Kaiserwahl grosse Snmm^i,
zumal versprochene Betrftge f&r Stimmenkauf bei der lotsten römischen
Königswahl noch nicht ausgezahlt worden, und der Hof konnte nicht mdir
als durchaus ungenügende 200.000 fl. nach Frankfurt senden (S. 121).
Er konnte femer den in Ungarn stehenden Truppen nicht einen Pfennig
Sold zahlen; die Mannschaft wurde dort in Quartier gelegt und für ihren
Unterhalt sollte die Bevölkerung sorgen, die solches als ungesetilich ver-
weigerte, so dass die Soldaten sich mit Gewalt nahmen, was in Oute nicht
zu haben war. »Daraus entsteht^, wie Nani (S. 155) bemerkt, »ein
Chaos von Verbitterung, Klagen, Uebelwollen und Hass^. Man musste die
Truppen bis auf einen kleinen Best zuletzt doch aus Ungarn herausziehen
und nach angrenzenden Punkten Mfihrens und Niederösterreichs ver-
legen (S. 170).
Gleich Trostloses über die kaiserliche Finanzlage bringen Molins De-
peschen. Als der Ausbruch eines kriegerischen Conflicts mit den Türkei
immer näher rückte, befand sich die kais. Kammer in einem so jammer-
vollen Zustand, dass die Entfernung des Präsidenten und anderer Beamten
derselben geplant werden musste (S. 589): man hoffte, um sich für Tmp-
penwerbung und dräuende Kriegskosten nothdürftig in Stand zu sels^i,
auf Beiträge von Beichsfürsten, Spaniern und Bom — von Bom ! wo nadi
kurzem, laut testamentarischer Verfügung Cardinal Mazarins, 200.000 Thal
für den Türkenkrieg einliefen, deren Abfluss nach Wien aber Ludwig XIV.
an die Bedingung knüpfte, dass der Krieg schon erklärt und die Feind-
seligkeiten zwischen Kaiserlichen und Türken factisch ausgebrochen seien ^.
Von Spanien erhielt man wirklich 70.000 Thaler (S. 620), hatte jedoch
auf wenig mehr von da zu hoffen (S. 649). Die Beichsfürsten endlidi
verlangten nach einem Beichstag, nicht nach dem Türkenkrieg.
Früher schon hatte Molin zu melden: das kais. Aerar sei durch die
Kosten der Kaiserwahl rein aufs Trockene gesetzt (S. 250); im Sommer
1659 habe der grosse Kurfürst behufs Fortsetzung des Krieges im Norden
die Auszahlung von 200.000 Thaler begehrt, doch es war unmöglich so
viel Geld herbeizuschaffen (S. 286); gegen Ende 1660 fehlte es an allen
Mitteln, um die Begimenter in vollzähligen Stand zu setzen und Festungs-
werke zu errichten oder auszubessern (S. 508); Anfangs 1661 wollte man
von den niederösterr. Ständen 500.000 fl. Subsidien gewährt haben; allein
das Land war durch Einquartirung und andere Lasten so ganz erschöpft,
dass solch eine Leistung über seine Kräfte gieng (S. 562).
Man ersieht aus alledem, dass es mit den österreichischen Finanzen
um die Zeit von Leopolds I. Begierungsantritt vielleicht etwas weniger
schlecht, aber sicherlich nicht besser stand, als gegen Schluss seiner Be-
gierung. Beidemale war die politische Lage der Monarchie keineswegs
dieselbe, die finanzielle ihrer Wesenheit nach die nämliche. Als der jugend-
liche Herrscher ins Erbe seiner Väter trat, lag Oesterreich geschwächt
darnieder; als er ein Greis die grosse Allianz schloss, aus der sich der
spanische Erbfolgekrieg entwickelte, war es durch eine Beihe wunderbarer
Siege gestählt. Allein die geschwächte wie die gekräftigte Monarchie, sie
1) Becueil des Instructions, 1. c p. 142.
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Idteratar. 71X
litten aD dem gleichen Uebel, das in ZerfiE^enheit der materiellen Ver-
HSltnisse und demzufolge drückender Geldnoth sich äusserte. Was in dem
Setracht von Nani und Molin beridbtet wird, nimmt sich düster genug
aus ; was vierzig Jahre später Dolfin, die niederländischen und englischen
G^esandten zu wissen geben ^), verräth nur einen starkem Auftrag der
ITarben, aber es versinnlicht uns dasselbe, in seiner Grundstimmung trau-
rige Bild.
Eine zwar nicht traurig geartete, aber gleichwohl ähnliche Bewandt-
nis hat es mit den jetzt veröffentlichten Depeschen, so weit sie auf den
Charakter Kais. Leopolds I. sich beziehen. Sie zeigen uns den jungen
Herrscher in einem Lichte, das neu zu sein scheint, weil er eben jung
ist, das aber genau besehen das alte Licht ist, in welches ihn historische
Forschung bisher gestellt hat. Dass er aller Art von Andachtsübungen
ergeben war, im Juni 1658 nach Mariazell pilgerte, im Jahre 1660 von
der venezianischen Signorie die Oebersendung eines beliebten Fasten-
predigers aufs dringlichste verlangte, sich beim Pressburger Reichstag eifrig
für die Jesuiten einsetzte, erfahren wir aus diesen Depeschen. Allein wer
wüsste nicht vorlängst, dass Leopold I. an Frömmigkeit sich kaum jemals
genugthun konnte und den Jesuiten, geschwomen Feinden Prinz Eugens,
huldreich geneigt war. Es überrascht uns, wenn Nani schon im zweiten
Jahre nach Ferdinands III. Tode der neuen Begierung förmlich das Ho-
roskop stellt mit den Worten (S. 158): »Ich habe immer beobachtet, dass
es im System der hiesigen Begierung liegt, nur von der Nothwendigkeit
gedrängt EntSchliessungen zu fassen, für welche die Zeit vorüber ist, und
nachdem Schaden und Verluste sich schon fühlbar gemacht haben; so
werden durch Gehenlassen und Lauigkeit die Verlegenheiten herauf-
beschwoien, denen man um jeden Preis ausweichen möchte*. Doch es
würde uns noch mehr überraschen, wenn sich Jemand in die Täuschung
wiegte, Nani habe mit dieser Aeusserung nicht nur seinen Scharfblick
gezeigt, sondern auch über das Leopoldinische Regiment etwas für uns
neues gesagt. Denn Historiker der verschiedensten Richtung kommen
wohl darin überein, dass ein Hinschleppen wichtiger Entscheidungen, ein
Abwarten von Zufällen, ein Schwanken und Zögern, wo es rasches Han-
deln galt, selbst das Durchkreuzen bereits getroffener Anordnungen die
Signatur dieser achtundvierzigjährigen Regierung bilden. Und Niemand
wird leugnen können, dass Prinz Eugen, der mächtigste Creist, über den
der Kaiser zu verfügen hatte, mit solchen Zuständen und Einflüssen am
Wiener Hofe ebenso ringen musste wie mit den Feinden der Monarchie.
Auf Grund des Vorausgeschickten wird man dem Referenten schwer-
lich Unrecht geben, wenn er den historischen Wert der Depeschen Nani's
and Molins nicht höher stellt, als den anderer Schriftstücke der Art.
Diplomatische Depeschen gleichen in gewissem Sinne einer photographi-
scben Momentau&ahme, mit der Flüchtiges erfasst und fixirt wird, aber
die Ursachen und Wirkungen, denen es entsprungen ist und selbstwirkend
sich anschliesst, nicht in ihrem Laufe verfolgt werden können. Was ein
Diplomat Tag für Tag seiner Regierung meldet, hält er gewöhnlich für
') Vgl. desfalU C. y. Noorden Europäische Gesch. im 18. Jahrhund. I,
279 ff. Auch ebenda, 467 f.
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712 Literirtnr.
wahr; unser Wissen aber wü'd durch sein Wahrhalten selten bereichert
und nicht selten, wenn wir den Massstab der Kritik aus der Hand legen,
bedenklich verwirrt. Man wird es deshalb unbedingt als einen Vorzogt
dieser Edition erkennen, wenn der Herausgeber nicht, die Mühe gescheut
hat, die Aussagen der zwei Venezianer zu kontroliren Er that dies einer-
seits durch Heranziehen von Belegen aus dem Frari- Archiv, wo er die den
Botschaftern ertheilten Weisungen gefunden hat, dann aus dem Wiener
Archiv, wo ihm die Abtheilung »Turcica* das Material lieferte, die vene-
zianischen Depeschen, sowohl im Punkte ihrer Nachrichten aus Constanti-
nopel, als auch in dem ihrer Meldungen über Entschlüsse und Berathnn-
gen der österr. Regierung, an gar manchen Stellen einer keineswegs über-
flüssigen oder unfruchtbaren Prüfung zu unterziehen. Andererseits hat «r,
ohne mit Literaturnachweisen Luxus zu treiben, waf« ihm sicherlich sehr
leicht gefallen wäre, sie doch rechten Orts nicht gespart und dadurch die
Benützung der Publication zu Zwecken der Forschung und Darstellung
erleichtert. Desgleichen wurde von ihm manche Dunkelheit im "Sixte der
Depeschen aufgehellt und über den Lebensgang von weniger bekannten,
bei Nani oder Molin erwähnten Persönlichkeiten das Nöthige mitgetheilt.
WiLsste man nicht schon vorher, dass Pribram — sein Buch über den
fahrenden Diplomaten Lisola und eine Beihe kleinerer Arbeiten bezeugen
es deutlich — mit gründlicher Sachkenntnis gerade dieser Periode öster-
reichischer Geschichte ausgestattet ist, man müsste solches aus dieser Edi-
tion ersehen.
Was jedoch die Frage betrifPt, ob bei der Auswahl der Stücke, ob
sie vollinhaltlich oder blos im Begest zu geben seien, stets das richtig
getroffen wurde, werden die Meinimgen zweifelsohne weit auseinandergehen.
Der Eine wird, je nach seinem Bedarf, die Wiedergabe von Stellen und
Depeschen wünschen, die ihm nur im knappen Auszug gegeben wurden,
der Andere wird so manches im Wortlaut Vorliegende wegwünschen und
statt dessen ausfQhrlicheres in Dingen erfahren wollen, die kurzweg mit
Inhaltsangabe abgethan wurden. Ref. gesteht aufrichtig, dass ihm hierüber
aus dem Grunde kein Urtheil zukommt, weil er prinoipiell gegen die
Beproduction von Depeschen im vollen Yortlaute ist: er hat seit bald
dreissig Jahren der venetianischen Depeschen wohl mehrere in der Hand
gehabt und benützt, als irgendwer unter den Lebenden, und er ist zu der
Ueberzeugung gekommen, dass der Abdruck ihres vollen Textes nur in
Fällen ganz vorspringender Wichtigkeit die Zeit und Mühe lohnt, welche
dies erst dem Herausgeber und dann dem Forscher kostet. Zumal bei
Depeschen vom Eaiserhofe, die an zwei Orten leicht zugänglich sind, zu
Wien im Original, zu Venedig in genauer Abschrift, wäre mit einer Ver-
öffentlichung in blosser Begestenform wohl auszukommen gewesen. Allein
das von der Akademie aufgestellte Programm war nun einmal da und
musste eingehalten werden. Unter stetiger Beachtung desselben hat Prof.
Pribram eine Edition zu Stande gebracht, die sich dem Besten anreiht,
das in neuerer und neuester Zeit an Eeproductionen von Urkunden der
Art geleistet wurde. Referent, welcher die 666 Seiten des Bandes mit
aller Aufmerksamkeit gelesen hat, wüsste nur einen einzigen thatsächlichen
Irrthum zu rügen, der übrigens dem Herausgeber blos theilweise zur Last
fUllt. Unter Anziehung von Priorato, Hist. di Leopoldo Oesare, heisst es
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literator. 713
nämlieh S. 295: Alexander VI. habe den Brader Snltan Bajesets im Kerker
\erscbmacbten lassen. Dies ist nicht richtig, denn der Snltansbrnder Prinz
Dschem war in Born unter den Päpsten Innocenz YlII. nnd Alexander VI.
zwar intemirt., lebte aber dort anf dem Fasse eines grossen Herrn nnd
nahm Theil an den rauschenden Vergnügungen der Zeit. Spftter musste
ihn P. Alexan«1er dem l'ranzös. Könige Karl VIII. für die Dauer von dessen
neapolitanischem Feldzug überlassen, und der König nahm den Prinzen
nach Neapel mit, wo Dsi-hem gestorben ist. Die Faqaa wollte wissen, es
sei ihm vom Papste jenes im Hause Borgia übliche, auf bestimmte Termine
berechnete Gift beigebracht worden, und dieses habe seinen Tod herbei-
geführt. Solches ist leicht zu glauben aber schwer, ja unmöglich zu be-
weisen.
Schliesslich fühlt Ref. sich yerpflichtet zu constaüren, dass auch das
von Hm. Edm. Jerusalem mit erstaunlichem Ffleisse gearbeitete Register
die Benützung des Buches ungemein erleichtert.
Venedig. M. Brosch.
Historische Gommission bei der kgl. bayer. Akade-
mie der Wissenschaften 1901 — 1902.
Seit der letzten Plenarversammlung sind folgende Publicationen durch
die Oommisäion erfolgt : l . Jahrbücher des deutschen Reichs unter Otto IL,
von Karl Uhlirz (Leipzig 1902). 2. Allgemeine deutsche Biographie,
46. Band, Lief. 4 — 5 (mit dem Artikel Bismarck) (Leipzig 1902).
Von der Geschichte der Wissenschaften stehen noch aus die
Greschichfe der Physik und der Schlussband der Geschichte der Rechts-
wissenschaft. Prof. Heller in Budapest konnte wegen schwerer Erkrankung
seine Arbeit wenig fordern. Prof. Landsberg in Bonn musste die Fer-
tigstellung des letzten Bandes unterbrechen, wird aber die Arbeit dem-
nächst wieder aufnehmen.
Zur Fortsetzung der Stftdtechroniken berichtete Archivar K o p p -
mann in Rostock, dass der 3. Band der Lübecker Chroniken bald zur
Ausgabe gelangen wird. Er enthält den U. Theil der sogenannten Rufus-
Chronik, und die Fortsetzung der Detmar-^Chronik von 1401 — 1438. Ar-
chivar Koppmann beantragte die Einbeziehung der Bremer, Rostocker,
Stralsunder und Lüneburger Chroniken, Dove und Meyer von Kuonau die
Aufnahme der Konstanzer Chroniken. Ausserdem wünscht von Sickel Aus-
dehnung des ganzen Unternehmens auf das 16. Jahrh. und dabei speziell
Berücksichtigung der bayerischen Chroniken; Ritter und von Bezold em-
pfehlen Fortführung bis zum Jahre 1648. Die Beschlussfassung wurde
verschoben, doch im nllgemeinen die Erweiterung des Unternehmens in
Aussieht genommen.
Für die Jahrbücher des deutschen Reiches ist Oberarchivar
Uhlirz nun mit Ausarbeitung der Jahrbücher Ottos III. beschäftigt. Dr.
Hampe in Bonn hat die vorbereitenden Arbeiten für die Jahrbücher
Friedrichs IL fortgesetzt Von den Jahrbüchern Heinrichs IV. von Prof.
Meyer von Knonau kann der Druck des 4. Bandes (1085 — 1095) voraus-
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714 Berichte.
sichtlich bald beginnen. Prof. Simons feld in München hat die Arbeit fnr
die Jahrbücher Friedrichs I. bis gegen das Ende des Jahres 1 154 fortgeführt.
Die Fortsetzung der Nachträge zur Allgemeinen deutschen Bio-
graphie ist nunmehr soweit gesichert, dass das frühere Tempo mit zwei
Bänden in jedem Jahre eingehalten werden soll.
Von den Beichstagsacten, ältere Beihe, wird die von Dr.
Herre in München bearbeitete zweite Abtheilung des 10. Bandes noch
gegen Ende des laufenden Jahres herausgegeben werden. Prof. Quidde
hat für die Vorarbeiten zu dem Supplementband Dr. Otto Weber her-
angezogen, der das Literaturverzeichnis neu ordnet, die bibliographischen
Vorarbeiten fortführt und die seit Vollendung der einzelnen Bände hin-
zugekommene Literatur durchgehen wird, während Quidde selbst sich einen
üeberblick über die zu benützenden Archivalien und Handschriften ver-
schaffen wird. Dr. Beckmann in München hat hauptsächlich am Text
der Bände 14 und 15 (Albrecht 11. 1438 — 1439) gearbeitet Vielleicht
kann noch im kommenden Winter mit dem Druck von Band 1 4 begonnen
werden. Dr. Herre setzte die Vorarbeiten für die Anfänge Friedrichs III.
fort. Im Ganzen sind jetzt ungefähr 250 Abschriften und etwas über
2000 Regeste für die Zeit vom November 1439 bis Ende August 1442
vorhanden. Dr. Herre hofffc der nächsten Plenarversammlung Vorschläge
über Disposition und Umfang des Bandes, sowie über etwa noch erforder-
liche Archivreisen unterbreiten zu können.
Für den 4. Band der Beichstagsacten, jüngere Serie, haben
Dr. Wrede in Göttingen und sein inzwischen ausgeschiedener Mitarbeiter
Dr. Fueter den grössten Theil der vorbereitenden Arbeiten zu Ende ge-
bracht.
Das unter Leitung v. Bezolds gestellte Unternehmen, >H er aus-
gäbe süddeutscher Humanistenbriefe*, konnte auch im abge-
laufenen Jahre nicht erheblich gefördert werden. Prof. Bauch in Breslau
glaubt den Briefwechsel des Celtis im Sommer 1903 druckfertig vorlegen
zu können. Dr. Emil Beicke in Nürnberg konnte seine Arbeiten für die
Pirkheimerabtheilung erst jetzt wieder aufnehmen. E. Toelpe, der die
Vorarbeiten für die Peutingerabtheilung übernommen hatte, ist in der
Zwischenzeit erkrankt und gestorben.
Für den dritten und letzten Band der zur Gruppe der älteren
pfälzischen Abtheilung der Witteisbacher Corr esponden-
zen gehörigen Briefe des Pfalzgrafen Johann Kasimir hat v. BezoH
noch zahlreiche Ergänzungen für die letzten Begierungsjahre gesammelt
Die Bearbeitung des Begisters für die drei Bände hat lic. theoL Bo sen-
kranz, z. Z. in Remscheid, übernommen und für den 1. Band bereits
fertiggestellt. Die Herausgabe wird noch im Laufe des Jahres erfolgen.
Von den Witteisbacher Correspondenzen, jüngere Serie,
befinden sich Band 7, herausgegeben von Dr. Karl Majr in München,
und Band 9, herausgegeben von Prof. Chroust in Würzburg, im Druck.
Wie der neue Leiter der Abtheilung, Geheimrath Ritter, mittheilte, er-
streckten sich die Studien seines Mitarbeiters Dr. Goetz in München vor-
zugsweise auf die Acten der Bundestage der Liga von 1623 — 1627 unJ
auf die Gorrespondenz zwischen Eurförst Maximilian I. und Tilly, welche
fast lückenlos von Woche zu Woche vorliegt.
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Berichte. 715
Ueber die Quellen und Erörterungen zur bayerischen
und deutschen Geschichte, Neue Folge, Abtheilung Urkunden,
wurde von Prof. v. Biezler Bericht erstattet. Dr. Bitterauf hat im
verflossenen Jahre die Bearbeitung der Traditionen des Hochstifts Frei sing
soweit gefördert, dass das Manuscript des 1. Bandes bis auf einen Theil
der Einleitung druckfertig vorliegt. Die Freisinger Traditionen werden
voraussichtlich zwei Bände beanspruchen. Für die Begister sind bereits
bedeutende Vorarbeiten gemacht Der 2. Band, der besonders für die
Geschichte der baierischen Adelsgeschlechter vieles Neue zu bieten vermag,
wird dem ersten sofort folgen können.
Ueber die Abtheilung »Bayerische Landeschroniken* berich-
tete Prot V. HeigeL Der 1. Band, der die sämmtlichen Werke des Andreas
von Begensburg umfasst und von Bibliotheksecretär Dr. Leidinger be-
arbeitet ist, wird noch im laufenden Kalenderjahre erscheinen. Daran wird
sich zunächst die Chronik des Hans Ebran von Wildenberg reihen, deren
Text Prof. Dr. Friedrich Roth in Augsburg bereits druckfertig hergestellt
hat. Sodann soll die Chronik des Ulrich Fuetrer folgen, deren Herausgabe
Prof. Dr. Spill er in Frauenfeld übernommen hat, Dr. Spiller wird
nunmehr die Einleitung abschliessen ; das Glossar ist bereits entworfen.
Die Bearbeitung der Werke des Veit Ampeck hat Dr. Leidinger über-
nommen; mit diesem wertvollen Theil wird die Herausgabe der bayeri-
schen Landeschroniken zum Abschluss gebracht werden.
Gesellschaft für Rheinische Geschichtskunde 1901 —
1902.
Seit der vorigen Jahresversammlung gelangten die nachfolgenden Ver-
öffentlichungen zur Ausgabe: 1. Erläuterungen zum Geschichtlichen Atlas
der Rheinprovinz, Dritter Band: Das Hochgericht Rhaunen von Dr.
Wilh. Fabricius. Bonn 1901. 2. Die Regesten der Erzbischöfe
von Köln im Mittelalter. Band II: llOO — 1205, bearbeitet von
Richard Enipping. Bonn 1901. 3. Rheinische Urbare. Samm-
lung von Urbaren und anderen Quellen zur rheinischen Wirtschafts-
geschichte. Erster Band: Die Urbare von S. Pantaleon in Köln, heraus-
gegeben von Benno Hilliger. Bonn 1902. 4. Urkunden und
Regesten zur Geschichte der Rheinlande aus dem Vatikani-
schen Archiv. Erster Band: 1294 — 1326, gesammelt und bearbeitet
von Heinr. Volb. Sauerland. Bonn 1902.
Der von Geheimrath Prof. Loersch bearbeitete 2. Band der Weis-
thümer des Kurfürstenthums Trier ist in Vorbereitung. Die Inventari-
siring der kleinen Archive hat eine erhebliche Zahl von Weisthümem zu
Tage gefördert.
Die unter Leitung von Prof Lamprecht in Leipzig stehende
Ausgabe der Rheinischen Urbare hat im Berichtsjahre gute Fort-
schritte gemacht. Der 1. Band (S. Pantaleon in Köln) bearbeitet von
Bibliothekscustos Dr. Hilliger in Leipzig ist erschienen. Privatdocent
Dr. KötzBchke hat das Manuscript der Werdener Urbare vollendet,
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716 Bariohte.
sodass der 2. Band der RheinischeD Urbare yoraussichtlich zu Ostern der
Presse übergeben werden kann.
Der Druck des im Mannscript nahezu abgeschlossenen 2. Bandes der
von Geh. Bath Prof. Bitter geleiteten Ausgabe der Landtagsacten
von Jülich-Berg I. Reihe konnte noch nicht begonnen werden. Der
Herausgeber, Prof. v. Below in Tübingen, hoflPt ihn aber im Laufe des
neuen Berichtsjahres fertig stellen zu können.
Wie Geh. Rath Harless in Düsseldorf berichtet, hat Archivar Dr.
Küch in Marburg die Bearbeitung des Materials für die Jülich Ber-
gischen Landtagsacten IL Reihe aus der Zeit vor 1630 fortgesetzt
Der 2. Band der älteren Matrikeln der Universität Köln
konnte von dem Bearbeiter, Stadtarchivar Dr. Keussen in Köln nicht
wesentlich gefördert werden. Dagegen ist die Abschrift der späteren
Matrikeln regelmässig fortgesetzt worden und liegt bereits bis 1695 col-
iationirt vor.
Die Herausgabe der ältesten rheinischen Urkunden (bis zum
J. lOOO) musste noch zurückgestellt werden. Nun ist aber Dr. Dp per-
mann in Köln in den Dienst des Unternehmens getreten, so dass eine
rasche Förderung der Ausgabe erwartet werden kann.
Dr. Oppermann hat gleichfalls die L Abtheilung der erz bischöf-
lich-kölnischen Regesten ( — llOO) übernommen. Der durch Ar-
chivar Dr. Knipping in Düsseldorf bearbeitete 2. Band (llOO — 1205)
ist erschienen. Die Drucklegung des 3. Bandes wird bald beginnen können.
Der Druck der Kölner Zunfturkunden 1. und 2. Band ist
ununterbrochen gefördert worden. Die umfänglichen Orts- und Personen-,
sowie Sachregister sind in der Ausarbeitung begriffen. Dem ]. Bande
beabsichtigt der Herausgeber, Heinr. v. Loesch in Ober-Stephansdorf,
eine Einleitung vorauszuschicken, in der auch über die Aufzeichnungen
von Raths- und von zünftlerischer Provenienz, über die Rechtskraft der
Amtsbriefe und Zunftbeschlüsse u. s. w. gehandelt wird. In einem 3. Bande
beabsichtigt er eine eingehende Darstellung des Kölner Zunftwesens und
Gewerberechts zu geben.
Ueber die Arbeiten am Geschichtlichen Atlas der Rhein-
provinz berichtet Geh. Rath Nissen in Bonn: Die von Dr. Fabricins
in Darmstadt bearbeitete Karte der kirchlichen Einthoilung vor dem
3 Oj ährigen Ki*iege wird im laufenden Jahre zur Ausgabe gelangen. Der
zugehörige Textband wird voraussichtlich im Herbst in den Druck ge-
langen. Von den Arbeiten für die Territorialkarten des Mittelalters ist
das Hochgericht Rhaunen von Dr. Fabricius als Band 3 der Erläuterongen
erschienen. Archivar a. D. Forst in Zürich ist mit dem Abschlüsse seiner
Arbeit über das Fürstenthum Prüm beschäftigt; ein Theil derselben, die
territoriale Entwicklung des Gebiets bis 1576, erscheint in der »West-
deutschen Zeitschrift für Geschichte und Kunst*. Die Archiv- Assistenten
Dr. Meyer und Dr. Martiny in Koblenz haben Material f^ die Graf-
schaften Manderscheid, Blankenheim und Gerolstein und für das Kurtrie-
rische Amt S. Maximin gesammelt. Im Düsseldorfer Staatsarchiv haben
die Archivare Dr. Redlich und Dr. Knipping die Durcharbeitung der
Weisthümer und Beleitgänge fortgesetzt.
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Beriobte. 717
Die Sammlung des Materials für die von Geh. "BMi Bitter in Bopn
geleitete Ausgabe von Acten ^ur Jülicher Politik Ei^rbranden-
bnrgs v^on 1610 — 1614 ist zu einem vorläufigen Abschlusse gekommen.
Dr. Löwe in Köln gedenkt die Edition im kommenden Jahre in Angriff
zu nehmen«
Bezüglich seiner Arbeiten über den Buchdruck Kölns im Jahr-
hundert seiner Erfindung (bis 1500) berichtet Bibliothekar Dr.
Youllieme in Berlin, dass er die Sammlung abgeschlossen habe. Auch
die historische Einleitung ist so ziemlich fertig gestellt, wobei der Kölner
Bücherillustration besondere Aufmerksamkeit gewidmet wurde. Die Druck-
legung der Bibliographie hat begonnen.
Der Text zur Geschichte der Kölner Malerschule Yon Hofrath
Prof. Aldenhoyen in Köln wird in allernächster Zeit zusammen mit der
4. Lieferung herausgegeben werden. Das Werk wird damit seinen Ab-
schluss erreichen.
Von den Urkunden und Begesten zur Geschichte der
Bheinlande aus dem Vatikanischen Archiv 1294 — 1431 von
H. V. S au er 1 and ist der 1. Band soeben erschienen. Der 2. bis 1342
reichende Band wird die Register über beide Bände enthalten; er wird im
Laufe des Jahres 1902 ausgegeben werden. Für die Fortsetzung ist das
ganze an Quellenmaterial äusserst reichhaltige Pontificat Clemens' VI.
(1342—1352) bereits bewältigt worden.
Im Auftrage der Oommission für die Denkmälerstatistik, welche sich
mit der Gesellschaft in die Kosten getheilt hat, hat Dr. Armin Tille in
Leipzig Uebersichten über die kleineren Archive der Kreise Geilen-
kirchen, Erkelenz \md Heinsberg bearbeitet. Die Verzeichnisse sind als
Beilage zum Berichte gedruckt.
Nach dem Berichte von Prof. Giemen in Düsseldorf sind die Tafeln
der grossen Veröffentlichung über die Bomanischen Wandmalereien
der Rheinlande fertig gedruckt. Die Drucklegung des Textes wird
sofort im Anschlüsse hieran erfolgen. Dem Erscheinen dieser Publication
darf also für Herbst 1902 entgegengesehen werden.
Die Vorarbeiten für die Herausgabe der Kölnischen Consisto-
rialacten (Presbjterialbeschlüsse der deutsch-reformirten heimlichen
Gemeinde in Köln) 1572 — 1596 durch Prof. Lic. Simons in Bonn sind
im Gange.
Die Gesellschaft für Rheinische Geschichtskunde setzt aus der Me-
vissen- Stiftung einen Preis von je 2000 Mark auf die Lösung folgender
Preisaufgaben:
1. Organisation und Thätigkeit der Brandenburgischen Landesver-
waltung in Jülich-Kleve vom Ausgange des Jahres 1610 bis zum Xantener
Vertrag (1614).
2. Die Entstehung des mittelalterlichen Bürgerthums in den Rhein-
landen bis zur Ausbildung der Rathsverfassung (c 1300). Verlangt wird
eine systematische Darstellung der Wandlungen auf politischem, rechtlichem
und wirtschaftlichem Gebiet, welche die bürgerliche Cultur in den Rhein-
landen seit dem 10. Jahrhundert heraufgeführt haben. Besondere Auf-
merksamkeit ist dabei der Vertheilung und den Rechtsverhältnissen des
Grundbesitzes sowie den Wechselbeziehungen der Rheinlande mit den Nach-
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718 Erwid«niiig.
bargebieten, vor allem mit der comtmonalen Bewegung in Nordfrankreich
und den Niederlanden zozawenden.
3. Konrad von Heresbach und seine Freunde am Klevisehen Hofe,
mit besonderer Berücksichtigong ihres Einflasses auf die Begienmg der
Herzöge Johann and Wilhelm.
Bewerbongsschriften sind für 1 und 2 bis zum 31. Jannar 1904,
lür 3 bis zam 31. Januar 1905 an den Vorsitzenden ArchiTdirecior
Professor Dr. Hansen in Köln einzusenden.
Erwiderung.
Der Anzeige meines Buches »Das böhm. Bergrecht des Mittel-
alters*, Berlin 1900, durch Herrn Landesarohiyar Dr. Bretholz in
Bd. 23 dieser Mittheilungen S. 329 ff. erlaube ich mir folgende Be-
richtigungen entgegenzusetzen.
1. Es ist unrichtig, d^iss drei Viertel (!) meiner Edition auf Grund-
lage der Wiesenberger Handschrift herzustellen gewesen wären. Richtig
ist, dass diese von Geilnhausens Hand herrührende Handschrift nur för
dessen Uebersetzung der Const. jur. met., die ich in Unkenntnis des seither
Yon B. aufgefundenen Originals nach einer sehr Mhen Abschrift neben
dem lateinischen Grundtext edirte, sowie für etwaige' neue bergrechtliche
Oberhofentscheidungen nunmehr die Grundlage zu bilden hat. Dagegen
hat sich nichts daran geändert, dass die Hauptmasse des Spruchmatemls
nach Cod. B zu ediren ist, dessen höheres Alter auch Bretholz, wenn ich
ihn erst recht verstehe (S. 333 spricht er nur yon einem »durchcorrigiren^
desselben nach A u. Wiesenb.) nicht leugnet. Dass ich B gegenüber A
den Vorzug gegeben hätte, trifft insofeme nicht zu, als sich inhaltlich
gleiche Stücke in beiden gar nicht fanden. Doch halte ich auch jetzt an
der vertretenen zeitlichen Abfolge von B u. A unbedingt fest; dass B
nach A entstanden wäre, ist ausgeschlossen. Schon hieraus dürfte sich
ergeben, dass die Auffindung jenes Originals »Tragweite* nicht eben in
jenem Masse besitzt, welches B. S. 333 andeutet.
2. Es ist unrichtig, dass sich in den Mutungen, Bd. II S. 501 ff. die
weiter bemerkten »belangreichen Lesefehler* finden, richtig vielmehr, dass
es sich um offenkundige Schreibversehen der Quelle handelt, die ich (bei
inhaltlicher Irrelevanz) besserte. S. 506 ist nicht Zöppermül, sondern
mit mir Töppermul zu lesen — das Wort findet sich in den Mutungen
öfters; desgleichen S. 507 nicht Khrinnen (!), sondern mit mir Khrim-
nien^=Banzer Krümme; ebenso S. 504 nicht alten (!), sondern nach
stereotyper Formel aller. Inwiefeme auch sonst noch der Irrthum auf
Seite von B. und nicht auf meiner liegt, kann ich mangels der Handschrift
vorläufig nicht untersuchen. Dass Martins (Druckfehler für Martins) oder
begert für beger (vgl. die Phrase in den übrigen Mutrmgen) »belangreiche^
Fehler sein sollen, entzieht sich meinem Verständnis.
3. Es ist unrichtig, dass die rechtshistorische Darstellung der berg-
rechtlichen Institutionen — das Thema des Buches, in dessen Dienst die
Edition steht — durch das angebliche Missglücken der Quellenausgabe
»bis zu einem gewissen Grade* beeinflusst wird. Hiefiir lieferte B. auch
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Replik. 719
nicht den Schein eines Beweises — wie er sich überhaupt ein Eingehen
auf den eigentlichen Inhalt meiner Arbeit erlassen und damit zuwege ge-
bracht hat, ein Werk über Bergrecht einer Beurtheilung mit Aus-
schluss des Bergrechtes zu unterziehen. Dazu kommt, dass die
Verweisung auf »die meisten* der bisherigen Anzeigen, soferne damit ein-
lässliche deutsche Anzeigen gemeint sein sollen, ein Versehen sein dürfte,
da bisher m. W. nur eine solche (von 0. Frankl in der öst. Z. f. Berg-
und Hüttenw. 1901 Nr. 15) erschienen ist.
Das Ergebnis einer sachlichen Vergleichung des Wiesenberger Textes
werde ich an anderer Stelle veröffentlichen und damit die von B. vorläufig
formal erledigten Fragen einer faohwissenschaftlichen Erledigung zuführen.
A. Zjcha.
B e p 1 i k.
Herr Prof. Zjcha sagt oben, dass er >in Unkenntnis des seither von
B(retholz) aufgefundenen Originals* der Geilnhausen'schen Uebersetzung
der Constitutiones iuris metallici eine sehr frühe Abschrift benutzte. Schon
diese erste Behauptung erweist sich als unzutreffend. Ich habe nicht
»seither* die Handschrift gefanden, vielmehr war Herr Prof. Zycha bereits
bei Abfassung seines Werkes und Herstellung der Edition in Kenntnis
dieser Handschrift (s. seine Ausgabe Bd. II, S. XX und XXXIX). Es kann
jedepi Forscher widerfahren, dass ihm eine in einem Privatarchiv be-
findliche Handschrift entgeht; allein wenn man von der Existenz einer
solchen, ja sogar von ihrem verhältnismässig hohen Alter Kenntnis hat,
dann erscheint es mir denn doch angesichts einer derartig wichtigen
Editionsarbeit als Pflicht, sich über ihre Bedeutung Gewissheit zu ver-
schaffen.
Es ist vielleicht psychologisch verständlich, dass Herr Prof. Zycha
nunmehr den Wert dieser Originalhandschrift herabzumindern sucht und
deren Benützbarkeit nur auf die Constitutionen-Uebersetzung beschränken
möchte. Dem gegenüber halte ich daran fest, — und Herr Prof. Zycha
dürfte bei Einsichtnahme in die Handschrift zu demselben Ergebnis kom-
men — dass auch die Hauptmasse des Spruchmaterials nach der textlich
correcteren, lückenlosen und an Zahl der Sprüche bei weitem reichhalti-
geren Wiesenberger Handschrift zu ediren gewesen wäre. Das mathema-
tische Verhältnis — da Herr Prof. Zycha auf das redensartliche »drei
Viertel* so grosses Grewicht legt — stellt sich nunmehr so, dass von den
508 Seiten der Edition Zychas 178 Seiten Constitutionenübersetzung und
der grössteTheil von den 300 Seiten Spruchmaterial, zusammen c. 450 Seiten
auf die Wiesenberger Handschrift entfallen würden, nicht gerechnet die
ungedruckten Bergrechtssprüche, die noch hinzukommen und meine Eedens-
art vollends rechtfertigen würden.
Es muthete mich eigenthümlich an, dass Herr Prof. Zycha, anstatt die
von mir nur exempli gratia ausgewählten aber mit grösster Gewissenhaf-
tigkeit geprüften Lesefehler nunmehr auf sich beruhen zu lassen, dieselben
zuerst als »offenkundige Schreibversehen der Quelle*, dann aber wenige
Zeilen nachher als Irrthümer meinerseits hinstellt. Möge die geehrte Be-
daction auf Grand der beigelegten Pause entscheiden, ob meine Lesungen
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720 R«plik,
rlohtig sind oder nißht^). Bezüglich des »alten« bemerke ich, dasB es
eben zwei Formeln gibt 1, nach seiner alten gerechtigkeit 2. nach aller
seiner gerechtigkeit Aach Khrinnen darfte nicht als » ofPenkimdiger
Schreibfehler« in >Khrimmen« verschlimmbessert werden, denn Krinne
heisst nach Grimm soviel wie »Einschnitt*, auch Felseuspalte, und Grimm
sieht diese Form gegenüber krimme, krümme als arsprünglichere an ; dieses
sprachlich belangreiche Wort war somit in allen Formen za belassen, die
in der Handschrift sich darboten und nicht eigenmächtig als ein »offen-
kundiges Schreibversehen der Quelle« zu ändern. Ueber grösseren oder
geringeren Belang von Lesefehlem läset sich schwer rechten. Herr Prof.
Zycha bat ja die Kritik seiner Edition in paläographischer Hinsicht umso-
mehr herausgefordert, als er ein festes System aufstellte, nach dem er seine
Edition einzurichten beabsichtigte, aber gleich in den ersten Zeilen planlos
davon abwich, wie ich dies auf S. 331 meiner Anzeige nachgewiesen habe;
ein Punkt, auf den Herr Prof. Zycha oben auch nicht mit einem Worte
zu sprechen kommt. Dass sich aber neben der Ausserachtlassang dieser
mehr vom principielien Standpunkt zu fordernden Gonsequenz auch seiir
belangreiche und sinnstörende Lesefehler in seiner Edition finden, dafor
kann ich, wenn es schon sein muss und die bisherige Liste ihm niciit
genug beweiskräftig erscheint, aus einem einzigen Bergrechtspruch den
Beweis erbringen: Zycha S. 446 Zeile 10 hat die Handschrift, die Zycbs
benützte, nicht »nach läge der marscheiden *, sondern, wie schon Toiuft-
schek richtig abdruckte: »nach sage der marscheider«, ebenda Z. 17 i^
nicht von einer »hengepank* die Bede, wodurch der Satz an verständlich
wird, sondern es heisst, wie schon Tomaschek richtig gelesen hat: »osd
hat von der hingepauet (statt hengepank) zwai und virzig lochter^;
ebenda Z. 32 heisst es nicht »derselbe stelle nicht mer^, sondern wie
schon Tomaschek richtig gelesen hat: »derselbe stelle icht mer«. Docii
auch diese Anführungen sind blos exempli gratia, weil eine Anzeige nicht
rectificirt, sondern blos charakterisirt.
Was nun aber Herr Prof. Zycha zum Schlüsse gar mir vorhält, diss
ich sein über Bergrecht handelndes Buch »mit Ausschluss des Bergrechtes'
zu beurtheilen gewagt hätte, so scheint er die Schlussseite meiner Anzeige
nicht mehr gelesen zu haben ; dort sage ich ausdrücklich, dass » ohne noch-
maliges gründliches Eingehen auf die Quellen* es schwer sei, zu den tos
Herrn Prof. Z. aufgeworfenen Fragen Stellung zu nehmen; d. h, ich kann
seine Hypothesen — welche es sind, habe ich kurz angeführt — ^^
Grund seiner Beweisführung nicht als gesichert annehmen; ob eine Prü-
fung der Quellen zu anderen bestimmteren Ergebnissen in diesen Pankton
führt, weiss ich nicht.
und mein » letztes < Versehen kann ich beim besten Willen auch nicht
einsehen; Z. citirt doch selber im Lit. Gentralblatt eine Reihe von Be-
sprechungen, die sich mit seinen bergrechtlichen Arbeiten beschäftigten;
ich dachte überdies auch an Neuburg, Pekaf und öelakovsk^.
Dr. B. BrethoU
I) Die Lesungen von Herrn Dr. Bretholz sind durchwegB zweifellos richtig'
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