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Full text of "Mittheilungen des Instituts für Oesterreichische Geschichtsforschung"

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Aa*s  3?. 2 


l^arfaarli  CoUrge  ILibrarj 


FROM    TUE   FUND   OK 


CHARLES    MINOT 

(OlasB  of  1828) 


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MrrTHEILÜNGEN  DES  INSTITUTS 

FOR 

OESTERREICHISCHE 

GESCHICHTSFORSCHUNG. 


UNIÜK  UITWIKKUNU  VON 


A.  DOPSCO,  ÜSW.  REDLICH  uni>  P.  WICKHOFK 


BSUIOIHT  VOH 


Ti  MÜHLBAGHKR. 


XXIII.  BAND. 


INNSBRUCK. 

YKRUa  OBR  WAGNER'SCHEN  UNlYEItSITÄTS-ßUCUflANDLUNQ. 
1902. 


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'^^  ^.*-^^vL 


LRÜCK  DFK  WAGNERSCHKN  üNlV.  BUCH  DRUCKEREI  IN  INNSBRUCK. 


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Inhalt  des  XXIIL  Bandes. 

vSoit« 

lieber  das  älteste  päpstliche  Re^sterwesen.    (Mit  Nachtrag  S.  216).   Von 

Harold  Steinacker 1 

Alberich  IL  und  der  Kirchenstaat     Von  W.  Sickel      ,        .  .        .        50 

Zu  den  Conflicten  Karls  V.  mit  Paul  III.    Von  Moriz  Brosch       .  127 

Der  Homo  Francus  der  Ewa  Chamavorum.  Von  Ernst  v.  Moeller  .  217 
K.  Ottokars  von  Böhmen  zweiter  Kreuzzug.  Von  JaroslavQoU  .  231 
Die  Anlegung  eines  landesfOrstlichen  Urbars  in  Kärnten,  Krain  und  der 

Mark  im  J.  1267.    Von  August  y.  Jaksch 241 

Das  Aufgebot  Herzog  Albrecht  V.  von  Oesterreiob   gegen  die  Husiten. 

Von  Wilhelm  Erben 256 

Eine  Fälschung  Oeccarellis  und  ihre  Nachwirkung.  (Mit  Berichtigung  S.  376). 

Von  Oscar  Freih.  v.  Mitis 273 

Das  Berufspodestat  im  dreizehnten  Jahrhundert.     Von  G.  Hanauer  377 

Meinhard  IL  von  Tirol  und  Heinrich  IL  von  Trient.  Von  Franz  Wilhelm  427 
Die  dritte  Coalition  und .  Friedrich   von  Gentz.    Eine  Denkschrift  Gentz 

vom  October  1804.    Von  P.  Wittichen 461 

Aus  verlorenen  Registerbänden  der  Päpste  Innozenz  UI.  und  Innozenz  IV. 

Von  Karl  Hampe 545 

Die   Quellen   des    Balduin    Gallus.    Eine    quellen-kritische    Studie.    Von 

Dr.  Max  Gumplowicz.  (Aus  dessen  Nachlass)  ....  568 
Zur  Geschichte  der  husitischen  Bewegung.  Drei  Bullen  Papst  Johanns  XXIIL 

aus  dem  Jahre  1414.    Von  KamilKrofta 598 

Die  Instructionen  Carls  V.  für  Philipp  iL     Von  BrunoStübel     .        .      611 

Kleine  Mittheilungen: 

Die  Provinz  der  , Alpes  Apenninae*.    Von  J.  Jung    .        .  ,       154 

Ein  Brief  der  Stadt  Bologna  an  König  Rudolf  vom  Jahre  1281).    Von 

Aloys  Schulte .        .       159 

Ueber  die   Reiserechnungen  Bischof  Wolfgers   von   Passau.    Von  A. 

V.  Jaksch 162 

Zur    Garstner    Geschichtschreibung.     Von    Konrad    Schiffmann      290 
Aus   den  Petersburger  Gesandtschaftsberichten   des   Grafen  Heinrich 

von   Lehndorff,    1808.    (Mit   Nachtrag    S.   376).    Von    Gustav 

Sommerfeldt .293 


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IV 

Seite 
Zur  Chronologie  der  Briefe  der  Berardus-Sammlung.  Von  E.Jordan  481 
Zu    Brunos   von   Olmütz    Bericht   an    Pap«t  Gregor. X.    (1273).     Von 

Jaroslav  Goll 487 

Ein  Brief  Augost  Wilhelm  v.  Schlegels  an  Metternich.    Von  Ludwig 

Schmidt 490 

üeber   die  Bedeutung   des   Wortes  Tomeamentum.    Von  Oliver  J. 

Thatcher 639 

Ein  Reichsadmiral  des  13.  Jahrhunderts.    Von  6.  Caro     .        .  643 

Beiträge   für   den   historischen    Atlas    der   österr.  AlpenlÄnder.     Von 

Julius  Strnadt 647 

Literatur  und  Notizen: 

Becker,  Die  Initiative  bei  der  Stiftung  des  rheinischen  Bundes 
(Redlich)  367.  —  Bericht  über  die  am  4.  Mftrz  1901  von  der 
Gesellschaft  zur  Förderung  deutscher  Wissenschaft,  Kunst  und 
Literatur  in  Böhmen  aus  Anlass  ihres  10jährigen  Bestandes  ab- 
gehaltene Festsitzung  (Jung)  370.  —  Brunner,  Die  Pflege  der 
Heimatgeschichte  in  Baden  (Steinacker)  370.  —  Burdach,  Walther 
von  der  Vogel  weide  (Wilhelm)  521.  — -  Burgklehner,  Tirolische 
J^andtafeln  1608,  1611,  1620,  Text  von  Eduard  Richter  (Hirn) 
525.  —  Casper,  Heinrich  U.  von  Trier  1260—1286  (Redlich)  368. 
—  Chala.idon,  E^sai  sur  le  r^gne  d'  Alexis  I«f  Comn^ne  1081— 
1118  (Cartellieri)  519.  —  Collection  de  textes  pour  servir  h  Tötude 
et  ä  r  enseigneraent  de  V  histoire  (Cartellieri)  166.  —  Csuday,  Die 
Geschichte  der  Ungarn  (v.  Krones)  183.  —  Curschmann,  Hungers- 
nöthe  im  Mittelalter  (Bittner)  181.  —  Davidsohn,  Geschichte  von 
Florenz  I.  Bd.  (v.  Voltelini)  507.  —  Ders.,  Forschungen  zur  älteren 
Geschichte  von  Florenz,  Bd.  I,  2  und  3.  (v.  Voltelini)  507.  ~ 
Delaville  le  Roulz,  Cartulaire  g4n6ral  de  T  ordre  des  Hospitaliers 
de  S.  Jean  de  Jerusalem.  Tome  IV,  I  partie  (Röhricht)  199.  — 
Des  Marez,  La  lettre  de  foire  ä  Ypres  au  XIII«  si^le  (Schulte) 
195.  —  Doeberl,  Bayern  und  Frankreich,  vornehmlich  unter  Kur- 
ftlrst  Ferdinand  Maria  (Landwehr  v.  Pragenau)  200.  —  Doniol, 
Öerfs  et  vilains  au  Moyen-äge  (Werminghoff)  367.  —  Eichner, 
Die  auswärtige  Politik  Friedrichs  des  Grossen  im  Jahre  1755 
(Wagner)  210.  —  Erhaltung  des  gegenwärtigen  Zustandes  schad- 
hafter Handschriften  (Starter)  365.  —  Ficker,  Untersuchungen 
zur  Erbenfolge  der  ostgermanischen  Rechte.  Bd.  5,  Abth.  1. 
(Opet)  496.  —  Grauert,  Die  Kaisergräber  im  Dome  zu  Speyer 
(Kretschmayer)  657.  —  Hansen,  Quellen  und  Untersuchungen  zur 
Geschichte  des  Hexenwahns  und  der  Hexen  Verfolgung  im  Mittel- 
alter (Wahrmund)  176.  —  Ders.,  Zauber wahn,  Inquisition  und 
Hexenprocess  im  Mittelalter  und  die  Entstehung  der  grossen  Hexen- 
verfolgung (Wahrmund)  176.  —  v.  Helfert,  Kaiser  Franz  I.  von 
Oesterreich  and  die  Stiftung  des  Lombarde- Venetianischen  König- 
reichs (Schlitter)  211.  —  Hfibl,  Catalogus  codicum  mannscriptorum 
qui  in  bibliotheca  monasterii  B.  M.  V.  ad  Scotos  Vindobonae 
ser^antur  (Vancsa)  214.   —   Hüffer,   Quellen  zur  Geschichte   des 


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Zeitalters  der  französischen  Revolution .  Erster  Tbeil :  Quellen  zur 
Geschichte  der  Kriege  von  1799  und  1800.  Bd.  I.  u.  U.  (mit 
Berichtigung  S.  543)  (v.  Zwiedineck)  340.  —  Kehr,  Papsturkunden 
in  Italien  (Steinacker)  301.  —  Kogler,  Das  landesf&rstliche 
Steuerwesen  in  Tirol  bis  zum  Ausgange  des  Mittelalters.  L  Th. 
(Bittner)  683.  —  Manteyer  de,  Les  origines  de  la  maison  de  la 
Savoie  en  Bourgogne  (v.  Voltelini)  655.  —  Meister,  Die  Fragmente 
der  Libri  VIII  Miraculomm  des  Caesarius  von  üeisterbach  (SchOn- 
bach)  660.  —  Meyer  A.  0.,  Die  englische  Diplomatie  in  Deutsch- 
land zur  Zeit  Eduards  VI.  und  Mariens  (Kretschmayr)  369.  — 
Mittelschulprogramme  österreichische  fttr  1901  (Prem)  531.  — 
Nieder-  und  Oberösterreich,  Die  historische  Literatur  1900  (Vancsa) 
345.  —  Pauler  u.  Szilägyi,  Die  Quellen  der  Landnahme  Ungarns 
(Aldäsy)  190.  —  Pflugk-Harttung,  Die  Bullen  der  Päpste  biez.  Ende 
des  12.  Jahrh.  (Steinacker)  301.  —  Philippi  und  Bär,  Osnabrücker 
Urkundenbuch  (v.  Ottenthai)  366.  —  Praun,  Die  Kaisergräber  im  Dome 
zu  Speyer  (Kretschmayr)  657.  —  Pribram,  Venezianische  Depeschen 
vom  Kaiserhofe  11.  Abth.,  Bd.  1.  1657—1661  (Broch)  708.  —  Punt- 
schart,  Hei'zogseinsetzung  und  Huldigung  in  Kärnten  (v.  Jaksch)  31 1. 

—  Rachfahl,  Deutschland,  König  Friedrich  Wilhelm  IV.  und  die 
Berliner  Märzrevolution  (v.  Zwiedineck)  629.  —  Salembier,  Le 
grand  schisme  d'occident  (Holzer)  369.  —  Schütter,  Briefe  und 
Denkschriften  zur  Vorgeschichte  der  belgischen  Revolution  (Luck- 
waldt)  334.  --  Ders.,  Die  Regierung  Josefs  H.  in  den  österreichi- 
schen Niederlanden.  I.  Theil.  Vom  Regierungsantritt  Josefs  I.  bis 
zur  AbberuAing  des  Grafen  Murray  (Luckwaldt)  334.  —  Schröder, 
Die  Bemer  Handschrift  des  Mathias  von  Neuenburg  (Thiel)  368.  — 
Schrohe,  Die  politischen  Bestrebungen  Erzbischof  Siegfrieds  von 
Köln  (Redlich)  368.  —  Schubert,  Urkunden-Regesten  aus  den 
ehemaligen  Archiven  der  von  Kaiser  Joseph  II.  angehobenen 
Klöster  Böhmens  (Tadra)  688.  —  Schütte,  Der  Apenninenpass  des 
Monte  Bardone  und  die  deutschen  Kaiser  (Jung)  307.  —  Ders., 
Die  Lage  von  Parma  und  ihre  Bedeutung  im  Vi^echsel  der  Zeiten 
(Jung)  307.  —  Siegl,  Das  Achtbuch  des  Egerer  Schöffengerichtes 
aus  der  Zeit  von  1310—1390  (Bretholz)  198.  —  Tirol  und  Vorarl- 
berg, Historische  Zeitschriftenliteratur  1899—1900  (Hammer)  352. 

—  Topographie  der  historischen  und  Kunstdenkmale  im  König- 
reiche Böhmen  (Dvofdk)  371.  —  Univeraitäten,  Zur  Geschichte 
italienischer  (v.  Luschin)  515.  —  v.  Wanka,  Die  Brennerstrasse 
im  Alterthum  und  Mittelalter  (Hammei)  173.  —  Weber,  Eine 
Kaiserreise  nach  Böhmen  i.  J.  1725  (Wagner)  208.  —  Ders.,  Die 
Occupation  Prags  durch  die  Franzosen  und  Baiern  1741—1743 
(Wagner)  208.  —  v.  Wrede,  Geschichte  der  k.  u.  k.  Wehrmacht. 
I.  u.  IL  Bd.  (Wagner)  700.  —  Zycha,  Das  böhmische  Bergrecht 
des  Mittelalters  auf  Gruni^ge  des  Bergrechts  von  Iglau.  Bd.  I. 
und  IL  (Bretholz)  329  sammt  Erwiderung  von  Zycha  und  Replik 
von  Bretholz  718. 


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VI 


Berichte:  Seite 
Historische  Commission  bei  der  kgl.  bayer.  Akademie  der  Wissenschaften 

1900—1902 371,  713 

Badiache  historische  Commission  1901   .        .                 .        .  374 

Preisaufgaben  der  Rubenow-Stiffcung 376 

Deutscher  Historikertag  in  Heidelberg  1903 376 

Monumenta  Germaniae  historica  1901—1902 541 

Gesellschaft  für  Rheinische  Geschichtskunde 715 


Personalien 


215 


Nekrolog: 
Karl  Zehden 


216 


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lieber  das  älteste  päpstliche  Eegisterwesen. 

Von 

Harold  Steinaoker. 


Auf  dem  Gebiet  der  päpstlichen  Geschichte  kreuzen  sich  mannig- 
fache Interessen;  speciell  die  älteren  Papstbriefe  sind  dem  Theologen, 
Canonisten,  Historiker  in  gleicher  Weise  wichtige  Quellen.  Die  von 
yerschiedenartigen  Ausgangspunkten  auslaufenden  Forschungsreiben 
fliessen  aber  vielfach  wie  getrennte  Ströme  neben  einander  her.  Wie 
hinderlich  diese  Trennung  für  den  wirklichen  Fortschritt  der  einzelnen 
Wissenschaften  ist,  wie  fruchtbringend  der  Versuch  werden  kann,  dem 
gemeinsamen  Forschungsobject  durch  gemeinsames  Vorgehen  naher  zu 
kommen,  zeigt  sich  in  einleuchtender  Weise  an  der  Geschichte  unserer 
Erkenntnis  des  ältesten  päpstlichen  Begisterwesens. 

An  der  Frage,  wie  die  ältesten  päpstlichen  Begister  beschaffen 
gewesen  sein  mögen,  sind  der  Historiker  oder  Diplomatiker  genau  so 
interessirt,  wie  der  Canonisi  ümsomehr  muss  es  auffallen,  wie  wenig 
die  von  beiden  Seiten  zur  Klärung  des  Begisterproblems  unternommenen 
Untersuchungen  auf  einander  Bezug  genommen  haben.  Das  zeigt  am 
besten  die  G^enüberstellung  jener  beiden  Namen,  an  welche  die  beider- 
seitigen Forschungen  untrennbar  geknüpft  sind:  ich  meine  Ewald, 
dessen  Arbeiten  i)  über  die  uns  erhaltenen  Begister-Fragmente  und 
-Auszüge  für  deren  Behandlung  grundlegend   sind,   und   andererseits 


•)  VgL  Neues  Archiv  III.  433—625 :  Studien  z.  Ausg.  d.  Registers  Gregors  I., 
ibid.  V.  275  ff.,  505  ff. :  Die  Papstbriefe  d.  brit  SammL,  ibid.  VIII.  345  ff. :  Zwei 
nned.  Br.  Gregor»  L,  ibid.  VIII.  360  ff.  Mittb.  IV.  und  ,üeber  d.  Register  Gregors  VII. 
i.  d.  »HistoT.  Untersuchungen  Arnold  Schäfer  gewidm.  Bonn  1892  S.  296  ff.  Ein 
Verzeichniss  der  erhaltenen  Registerreste  und  der  auf  sie  bezüglichen  Literatur 
bei  Bresslau,  ürkundenlehre  I.  S.  92  ff. 

MitÜMilnnfen  XSIII.  1 


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2  Harold  Steinacker. 

Maasseni),  dessen  monumentales  Werk  für  die  Forschung  über 
die  ältesten  Papstbriefe,  soweit  sie  in  canonistischen  Sammlungen  über- 
liefert sind,  den  Ausgangspunkt  zu  bilden  hat.  Und  diese  Decretalen- 
forschuog  allein  kann  uns  über  das  päpstliche  Begisterwesen  jener 
Zeiten  einen  Aufschluss  geben,  aus  denen  keinerlei  Auszüge  oder  Frag- 
mente der  Originalregister  überliefert'  sind. 

Während  Ewald  bei  seiuen  Anschauungen  zu  sehr  beeinfiusst 
war  Yon  den  Eindrücken,  die  er  aus  einer  isolirten  Betrachtung  der 
von  den  wirklichen  Begistem  erhalten  gebliebenen  Besten  gewonnen 
hatte,  hat  Maassen  ausdrücklich  erklärt^)  yon  diesen  Begisterresten, 
wie  auch  vom  liber  earolinus  und  von  den  Sammlungen  der  Briefe 
Leos  I.  absehen  zu  wollen,  da  sie  nicht  den  Charakter  von  Bechts- 
sammlungen  haben,  sondern  reine  Sammlungen  historischer  Urkunden 
sind.  Ewald  kam  auf  diese  Weise  zu  der  irrigen  Meinung,  dass  der 
Beginn  der  BegisterfÜhrung,  wie  eines  geordneten  Kanzleiwesens 
überhaupt  mit  Gregor  dem  Grossen  anzusetzen  sei').  Hat  er 
später  diesen  Ansatz  selbst  bis  auf  Gelasius  I.  (492—496)  zurückge- 
schoben^), so  wurde  er  damit  den  thatsächlichen  Verhältnissen  noch 
lange  nicht  gerecht  und  berauhte  sich  so  der  wertvollen  Winke,  die 
aus  einer  Beachtung  der  ältesten  päpstlichen  Schreiben  auch  für  das 
Begisterproblem  zu  gewinnen  sind^).  Kann  man  Ewald  aus  dieser 
Einseitigkeit  eine^n  gewissen  Torwurf  machen,  so  kann  gegenüber 
Maassen  von  einem  Tadel  schon  deswegen  keine  Bede  sein,  weil  sein 
Werk  bereits  vor  Beginn  der  neueren  Forschungen  über  die  Begister 
abgeschlossen  war.  Und  davon  ganz  abgesehen  war  durch  den  Plan 
seines  Buches,  das  zunächst  auf  Zugänglichmachung  eines  Biesen- 
materiales  berechnet  ist,  ein  Eingehen  auf  diese  Einzelfrage  völlig 
ausgeschlossen.  Damit  ist  aber  eben  der  Specialforschung  die  Aufgabe 
.  vorgezeichnet,  hier  ergänzend  und  ausbauend  einzugreifen.  Denn  wenn 
Maassen,  wie  er  selbst  eingesteht^),   nur  eine  Geschichte  der  „Samm- 

»)  Gesch.  d.  Quellen  u.  d.  liter.  d.  canon.  Rechts  i.  Abendl.  I.  B.  Graz  1870. 
Vgl.  auch  desselben  Bibl.  lat.  jur.  can.  manuscr.  Sep.-Abdr.  aus  d.  Wien.  SB. 
B.  54—56. 

«)  A.  a.  0.  S.  228. 

«)  N.  A.  m.  S.  437. 

*)  N.  A.  V.  S.  508. 

^  Berichtigt  wurde  diese  Anschauung  in  der  für  die  Behandlung  unserer 
Frage  ' grundlegenden  Abhandlung  Bresslaus:  Die  comentarii  d.  rOm.  Kaiser 
und  die  Register  der  Päpste,  Savigny-Zeitsch.  f.  Rechtsgeschichte,  Rom.  Abt.  6, 
242  ff.  in  der  zum  erstenmale  die  Merkmale  kritisch  festgestellt  sind,  welche. (wie 
die  Vermerke :  a  pari  u.  a.)  den  Ursprung  eines  Schriftstückes  aus  einem  Register 
d.  h.  einem  amtlichen  Auslaufs-   und  EinlaufsprotokoU  sicher  erkennen  lassen* 

•)  A.  a.  0.  Vorrede  XIII. 


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Ueber  das  älteste  päpstliche  Registerwesen.  3 

lungen"  gibt,  deren  Beziehungen  verfolgt,  ihre  handschriftliche  Ueber- 
lieferung  prüft,  ihre  gemeinsamen  Quellen  zu  ermitteln  sucht,  so  ist 
ihm  dabei  die  letzte  Quelle  die  älteste  .Sammlung*^,  die  benutzt 
erscheint,  sei  es,  dass  sie  handschriftlich  überliefert  nachzuweisen  ist, 
sei  es,  dass  ihre  Existenz  als  selbständige  nur  uns  nicht  mehr  erhaltene 
GoUeddon  erhärtet  werden  kann.  Aber  offenbar  sind  diese  Samm- 
lungen für  die  meisten  der  in  ihnen  enthaltenen  Stücke  noch  keine 
letzten  Quellen.  Insbesondere  die  Papstbriefe  müssen  entweder  auf 
die  römischen  Begister  oder  aber  auf  die  in  den  Archiven  der  Em- 
pfanger beruhenden  Originale  resp.  auf  deren  Abschriften  in  Oopial- 
büchem  zurückgehen.  Und  der  Entscheidung  zwischen  diesen  beiden 
Möglichkeiten,  der  Bestimmung  der  Provenienz  in  wirklich  letzter 
Instanz,  ist  Maassen  nicht  nähergetreten,  obwohl  er  an  einer  Stelle 
einige  Belegstellen  für  die  Existenz  eines  päpstlichen  Archives  zu- 
sammengestellt hat^),  und  bei  der  Erörterung  der  Provenienz  einzelner 
Stücke  die  römischen  Begisterbände  als  unfassbare  Grösse  in  der  Feme 
manchmal  auftauchen.  So  streift  er  die  Frage  der  Begisterbenützung 
bei  Besprechung  der  Decretalensammlung  des  Dionysius,  der  nach 
seiner  Meinung  nicht  aus  dem  Archiv  des  apostolischen  Stuhles  ge- 
schöpft hat,  sondern,  da  er  auch  aus  den  anderen  bekannten  Sammlungen 
nichts  entlehnt  hat,  aus  «besonderen*  Quellen,  die  ihm  zu  Gebote 
standen^).  Mir  erscheint  diese  Annahme  ans  verschiedenen  Gründen 
unwahrscheinlich;  völlige  Sicherheit  über  das  "Verhältnis  der  dionysi- 
schen Decretalensammlung  zu  den  römischen  Begistern  lässt  sich  jedoch 
ohne  Untersuchung  der  handschriftlichen  üeberlieferung  nicht  erreichen 
Aber  selbst  wenn  man  mit  Maassen  die  Sammlung  des  Dionysius 
als  Zusammenfassung  älterer  Sammlungen  betrachten  wollte,  so  erhebt 
sich  die  Frage  nach  dem  Verhältnis  zu  den  Begistern  eben  für  jene 
älteren  Sammlungen.  Und  dass  erst  durch  die  Beantwortung  dieser 
Frage  die  Möglichkeit  gegeben  ist,  in  die  wegen  der  verwickelten  Ueber- 
lieferungsverhältnisse  schwer  erkennbare  Composition  der  canonisti- 
sehen  Sammlungen  einzudringen,  hat  sich  bei  der  Avellana  gezeigt, 
welche  von  Günther  in  vortrefflicher  Edition  zugänglich  gemacht 
worden  ist^).  An  Stelle  der  von  Maassen^)  mehr  nach  inhaltlichen 
Gesichtspunkten  vorgenommenen  Gliederung  dieser  Sammlung  konnte 
Günther  eine  Neue  setzen,  je.  nach  der  vpn  ihm  nachgewiesenen  Pro^ 


>)  Wiener  SB.  85,  250  f. 
«)  Vgl  Gesch.  d.  Quellen.    S.  425  ff. 

»)  Corp  Script,  eccles.  latin,  d.  Wiener  Akad.  XXXV.  Epistulae  imperatorum, 
pontificum,  aUomm  .  .  Avellana  qnae  dicitur  collectio.  I,  1895,  II.  1898. 
*)  A.  a.  0,  S.  787  ff.  und  Wiener  SB,  85,  S.  239  ff. 

1* 


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4  Harold  8teinacker. 

venienz  der  einzeluen  Gruppen  aus  den  Registern  der  römischen  Stadt- 
präfecfcur,  ans  dem  bischöflichen  Archive  zu  Carthago,  aus  den  Begister- 
und  CopialbQchern  der  Curie.  Mit  dieser  neuen  Auffassung  der  ganzen 
Structur  der  Sammlung  ergab  sich  ganz  von  selbst  die  Lösung  für 
eine  Beihe  von  Schwierigkeiten  i).  Diese  Editionsarbeit  Günthers  ist 
so  recht  ein  Beispiel  dafür,  wie  durch  das  Ineinandergreifen  der 
Forschungen  über  die  Begister  einerseits,  die  canonisüschen  Samm- 
lungen, zu  denen  die  Avellana  gehört  andererseits,  beide  Theile 
gewinnen.  Günther  hätte  seine  wertvollen  Ergebnisse  nicht  erzielt, 
wenn  ihm  nicht  in  den  Arbeiten  Bresslaus')  und  Bossis^)  eine  feste 
Grundlage  geboten  gewesen  wäre.  Andererseits  bedeuten  seine  Besul- 
täte  und  mehr  noch  das,  was  sich  über  diese  hinaus  aus  seiner  Aus- 
gabe noch  gewinnen  lässt,  eine  Ergänzung  und  Fortführung  eben 
dieser  Arbeiten.  Zunächst  haben  seine  Forschungen,  die  sich  im  Er- 
gebnisse vielfach  mit  denen  Gundlachs^)  über  eine  particuläre  cano- 
uistische  Sammlung,  die  CoUectio  Arelatensis  berühren,  selbständige 
Verwertung  erfahren  durch  Nostitz-Bieneck.  Derselbe  hat  kürzlich 
das  wichtigste  Problem  der  Begisterforschung,  nämlich  die  Feststellung 
jeuer  Merkmale,  nach  welchen  sich  die  Abschriften  aus  den  Begistern 
von  den  Abschriften  nach  Originalen  scheiden  lassen,  nochmals  er- 
örterte^), nachdem  er  schon  vorher  in  einer  Abhandlung  über  die  viel- 
umstrittene Collectio  Thessalonicensis  dieser  Frage  näher  getreten  war^). 
Er  stellt  sich  dabei  entschieden  auf  die  Seite  Ewalds,  dessen  An- 
schauungen über  die  Beschaffenheit  der  päpstlichen  Begister  Mommsen?) 
lebhaft  angegriffen  und  unbedingt  verworfen  hatte.  Im  folgenden 
werde  ich  den  Nachweis  versuchen,  dass  dieses  ürtheil  Mommsens 
durchaus  richtig  ist  und  dass  sich  dem  einzigen  von  ihm  benützten 
Argumente,  (der  Beschaffenheit  der  bei  Beda  erhaltenen  Fapstbriefe) 
noch  eine  Beihe  anderer  anschliessen  lassen. 


»)  Avellana-Studien.  Wiener  SB.  134.  Abhdlg.  V.  S.  1—134.  Vgl.  auch 
Bd.  126.  Abhdlg.  XL  und  Nachr.  d.  kgl.  Gesellßch.  d.  W.  in  Göttingen  18&4. 
phil.-hiat.  Kl.  Nr.  2. 

«)  S.  S.  2  Anm.  4. 

')  De  origine,  historia,  indicibus  scrinii  et  bibliothecae  sed.  ap.  als  Ein- 
leitung zu  Bibl.  apost.  codd.  mss.  Tom.  I.  Codd.  Palatini  lat.  v.  Stevenson  und 
Rossi.    Rom  1886. 

*)  Mon.  Germ.  Epp.  t.  IIL  1  ff.  und  N.  A.  XIV,  251  ff.,  XV,  9  ff.  und 
233  ff. 

*)  Zum  päpstl.  Brief-  und  Urkunden weaen  der  ältesten  Zeit^  in  den  »Fest- 
gaben zu  Ehren  Max  Büdingers«  (1898)  S.  153—168. 

«)  ,Die  päpstl.  Urk.  f.  Thessaloniki  und  ihre  Kritik  du  roh  Prof.  Friedrich*, 
Zeitsch.  für  kath.  Theologie  21  (1897)  S.  1  ff. 

7)  N.  A.  XVII.  389  ff. 


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üeber  das  älteste  päpstliche  Registerwesen.  5 

Indem  ich  mich  durch  diese  These  zu  Nostitz  in  Gegensatz  stelle, 
muss  ich  betonen,  dass  dieser  Gegensatz  nicht  auf  einer  Differenz  der 
Methode  beruht,  wie  etwa  jener  zwischen  Nostitz  und  Friedrich^). 
Vielmehr  bin  ich  durchaus  auf  demselben  methodischen  Wege  und 
unter  voller  Verwertung  einzelner  von  Nostitz  gefundener  Ergebnisse 
zu  meinem  abweichenden  Besultat  gekonmien.  Die  Gründe  fQr  diese 
Abweichung  sind  mancherlei  Art.  Erstens  hat  Nostitz  die  Ergebnisse 
Günthers  ohne  Einschränkung  übernommen  und  ist  dadurch  gleichsam 
irregeführt  worden.  Denn  Günther  hat  es  in  der  Verwertung  des 
von  ihm  kritisch  musterhaft  hergerichteten  Avellanamateriales  speciell 
für  das  Begisterproblem  an  Consequenz  und  Vollständigkeit  doch  etwas 
fehlen  lassen.  Mit  dem  ausser  der  Avellana  vorliegenden  Materiale 
ist,  weil  es  an  kritischen  Ausgaben  fehlte  nur  mit  äusserster  Vorsicht 
zu  operiren  und  die  Gefahr  zu  vermeiden,  aus  den  Briefen  Leos  des 
Grossen,  für  die  es  mit  den  Vorarbeiten  noch  am  besten  bestellt  ist, 
generalisirende  Schlüsse  zu  ziehen.  Und  dass  Nostitz,  von  dessen 
kritischem  Sobarfsinn  speciell  für  die  Leobriefe  Wertvolles  zu  erwarten 
ist,  von  diesen  Briefen  in  seiner  Anschauung  beeinflusst  erscheint"), 
dürfte  einen  zweiten  Grund  meiner  Abweichung  bilden.  Drittens 
endlich  kann  ich  mich  des  Eindruckes  nicht  erwehren,  als  ob  Nostitz, 
der  Ewald  nicht  unglücklich  gegen  den  Vorwurf  eines  Zirkelschlusses 
in  dieser  Frage  verth eidigt  hat,   selbst  einem  solchen  verfallen  ist^). 

Um  meine  über  Günther  gemachte  Aeusserung,  welche  den  grossen 
Wert  seiner  Edition  der  Avellana  durchaus  nicht  mindern  kann  und 
soll,  zu  rechtfertigen,  habe  ich  auf  Folgendes  aufoierksam  zu  machen. 
Die  erschöpfende  Ausbeutung  der  Avellana  in  Bezug  auf  das,  was  sie 
für  die  Erkenntnis  des  päpstlichen  Begisterwesens  ergibt,  liegt  viel- 
leicht ausserhalb  des  Arbeitsplanes  einer  Edition.  Wenn  aber  einmal 
Folgerungen,  die  das  Begisterproblem  betreffen,  überhaupt  gezogen 
werden  sollten,  hätte  dies  consequent  und  vollständig  geschehen  müssen 
und  vor  allem  vermieden  werden  sollen,  durch  Worte  wie  z.  B.:  »Wie 
diese  päpstlichen  Brief register  ausgesehen  haben,  darüber  kann,  meine 
ich,  heute  kaum  noch  ein  Zweifel  bestehen**)  den   Eindruck  zu   er- 

*)  Vgl.  zu  der  S.  4,  Anin.  1  genannten  Abhdl.  die  Arbeit  Friedrichs  in  Münchn. 
SB.  1891  phiL-biet.  Kl.  S.  771—887.  Wer  in  diesem  Streit  die  Rechte  der  histo- 
rischen Kritik  wahrt,  ist  jedem  Unvoreingenommenen  allerdings  klar.  Auf  die 
-vom  Standpunkt  der  Diplomatik  absolut  abzulehnende  »diplomatische  Sprach- 
vergleichung* Friedrichs  werde  ich  bei  anderer  Gelegenheit  in  einer  Arbeit  über 
den  Liber  diurnus  zurückkommen. 

«)  S.  u.  S.  12. 

»)  S.  u.  S.  11. 

*)  A*  a.  0.  S.  55. 


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Q  Harold  Steinacken 

wecken,  als  sollten  die  folgenden  Erörterungen  ganz  allgemeine  Gel- 
tung besitzen.  Dies  ist  nämlich  nicht  der  Fall;  das,  was  Günther 
über  das  Begisterproblem  beibringt,  beruht  wesentlich  auf  Folgerungen 
aus  der  Hormisdacorrespondenz.  Diese  Partie,  d.  h.  die  aus  den  Re- 
gistern Hormisdas  entnommenen  138  Nummern  stellen  allerdings  die 
grösste  und  homogenste  Partie  der  im  Ganzen  243  Nummern  um- 
fassenden Avellana  dar.  Von  der  Grösse  der  nach  ProYenienz  ein- 
heitlichen Gruppen  hängt  aber  ihr  Erkenntniswert  für  unsere  Frage 
nicht  ab  und  gerade  unter  den  anderen  kleinen  Gruppen,  deren  Pro- 
venienz Günther  entweder  nach  Maassenscher  Art  nur  bis  zu  einer 
letzten  Vorlage  verfolgt,  die  er  sinnreich  reconstruirt  oder  zwar  auf 
irgendwelche  Register  zurückfährt,  ohne  aber  auf  deren  Gestalt  Rück- 
schlüsse zu  machen,  ergeben  sich  für  die  Registerfrage  Resultate,  deren 
allgemeine  Bedeutung  viel  höher  ist,  als  die  der  Folgerungen  aus  den 
Hormisdabriefen,  ja,  welche  den  letzteren  geradezu  widersprechen. 
Bevor  ich  dies  nachzuweisen  versuche,  möchte  ich  die  all- 
gemeinen Resultate  kurz  verzeichnen,  zu  denen  man  gelangt,  wenn 
man  von  dem  scharfsinnig  und  in  endgültiger  Weise  von  Günther 
erbrachten  Nachvveise,  dass  die  Stücke  der  Avellana  zum  über- 
wiegenden Theile  auf  vier  verschiedene  Register  zurückgehen,  zu  einer 
zusammenfEissenden  Vergleichung  dieser  verschiedenen  Kanzleien  fort- 
schreitet. Es  handelt  sich  dabei  um  folgende  vier  Kanzleien:  die  des 
Hofes  von  Ravenna,  die  einer  hohen  Provinzialbehörde  (röm.  Stadt- 
präfectur),  die  einer  Metropolitankirche  (Carthago)  und  schliesslich 
die  der  Curie,  zu  welchen  in  gewissem  Masse  als  fünfte  die  kaiserliche 
Kanzlei  in  Byzanz  tritt,  über  deren  Registerführung  ein  Stück  der 
Hormisdacorrespondenz  Aufklärungen  zu  geben  geeignet  ist.  Das  Re- 
sultat dieser  Vergleichung  ergibt  den  Satz  von  der  Einheit  aller  Re- 
gisterführungen am  Beginne  des  Mittelalters  und  lässt  speciell  den  zuerst 
von  Bresslau  erkannten  und  erwiesenen  Zusammenhang  der  päpstlichen 
Register  mit  antiken  Vorbildern  positiver  erweisen  und  im  Einzelnen 
genauer  formuliren.  Sie  ermöglicht  eine  Erkenntnis,  welche  aus  der 
Untersuchung  der  römischen  Rechtsbücher  allein  nicht  zu  gewinnen  ist, 
uämlich  die  Erkenntnis,  dass  das  Wesen  der  Registerführung  des  aus- 
gehenden Alterthums  und  des  beginnenden  Mittelalters  in  der  Mischung 
von  Register  und  Copialbuch  liegt.  In  fortlaufenden  Bänden,  die  im 
Allgemeinen  chronologische  Anordnung  einhalten,  wurde  Auslauf  und 
Einlauf  eingetragen,  wobei  unter  Einlauf  nicht  nur  direct  an  den  be- 
treffenden Empfanger  gerichtete  Schreiben  zu  verstehen  sind,  sondern 
oft  auch  Beilagen  dieser  Schreiben,  meist  Registercopien  von  Auslauf- 
oder Einlaufstücken  der  adressirenden   Behörde,   welche  Stücke  dem 


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Ueber  das  älteste  päpstliche  Registerwesen.  7 

erwähnten  Empfanger  notificirt  werden  sollten^).  Diese  Art  der 
Begisterf&hrung  gieng  von  der  Gentralbehorde  auf  die  PrOTinzial- 
bebörden  und,  da  diese  vielfach  mit  den  Metropoliten  und  Bischöfen 
in  amtlichem  Verkehre  standen,  auch  auf  die  kirchlichen  Kanzleien 
über;  diese  Frage,  die  Bresslau  noch  offen  lassen  wollte^),  kann  jetzt 
als  sicher  beantwortet  gelten. 

Für  die  Annahme,  dass  die  Curie  das  amtliche  Begisterwesen  in 
seiner  ganzen  reichen  Gliederung  übernommen  hat,  ist  es  nicht  ohne 
Bedeutung,  dass  das  erste  Beispiel  für  päpstliche  Begisterführung  sich 
gegenüber  dem  Ansätze  Bresslaus  um  mehr  als  ein  halbes  Jahrhundert 
yerfrühen  lässi  Denn  galt  bisher  ein  Brief  des  Zosimus  (417 — 418) 
als  ältester  Belegt),  so  bietet  die  vermehrte  Hadriana  unter  den  Stücken, 
die  ihr  Plus  gegenüber  der  reinen  Hadriana  ausmachen,  einen  Brief 
des  Liberius  (352 — 366)*),  welcher  den  Vermerk  epistola  uniformis 
trägt,  also  zweifellos  aus  den  römischen  Begistern  stammt.  Dass  in 
diesem  ersten  Belege  päpstlicher  Begisterftlhrung  statt  der  später  in 
Bom  üblichen  Ausdrücke  a  pari,  a  paribus,  (vom  XIII.  Jahrhundert :  in 
eundem  modum)  der  Begistervermerk  epistola  uniformis  vorkommt,  der 
in  der  kaiserlichen  Kanzlei  zu  Bavenna  gebraucht  wurde<^),  ist  ein  neues 
Beispiel  für  die  von  Bresslau  festgestellten  terminologischen  Anklänge 
zwischen  den  päpstlichen  und  den  kaiserlichen  Begistern.  Die  Be- 
deutung dieses  Liberiusbriefes  liegt  übrigens  darin,  dass  er  die  Existenz 
der  päpstlichen  Registerführung  für  jene  Zeiten  erweist,  in  welchen 
die  Kirche  und  das  Papstthum  vorübergehend  —  von  Constantia  bis 
Honorius  —  staatliche  Befugnisse  erhielt®),  in  welcher  also  der  bureau- 
kratische  Verkehr  mit  den  kaiserlichen  Behördea  ganz  besonders  leb- 
haft sein  musste,  was  einer  üebernahme  technischer  Einzelheiten  der 
Geschäftsführung  natürlich  förderlich  war.     Die   innere  Wahrschein- 


*)  So  treten  in  dem  aus  den  Registern  der  röm.  Stadtpräfectur  stammenden 
Theil  auf:  Nr.  18,  ein  Gesuch  röm.  Presbyter  an  den  Kaiser  Honorius,  femer  Briefe 
des  Honorius  an  Bischöfe,  an  den  röm.  Senat  und  andere  Empfänger  (Nr.  20,  22, 
23,  24 — 28),  welche  der  Natur  der  Sache  nach  und  wie  das  epistola  uniformis 
bei  Nr.  28  sicher  beweist,  in  Copien  aus  den  kaiserlichen  Registern  den  Briefen 
an  den  Prftfecten  beigelegt  wurden. 

*)  A.  a.  0.  S.  247  denkt  Bresslau  noch  an  einen  Einfluss  der  Geschäfts- 
iühmng  vornehmer  römischer  Familien.  Aber  die  vollkonmiene  Analogie  der 
Entwickelong  in  Carthago  und  Rom  eliminirt  diese  Erklärungsmöglichkeit.  Vgl. 
unter  8.  26  Anm.  3. 

*)  ürkundenlehre  I.  93. 

*)  J.-K.  216. 

»)  Avell.  Nr.  28. 

^  Löning,  Deutsch.  Eirchenrecht  I.  490 


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g  Harold  8teinacker. 

lichkeit  einer  solchen  üebernahme  liegt  übrigens  in  der  unerwartet 
plötzlichen  Wandlung,  welche  der  Sieg  Gonstantins  dem  Ghristenthame 
brachte.  Die  Kirche,  eben  erst  von  der  diocletianischen  Verfolgung 
heimgesucht,  war  für  die  Rolle,  zu  der  sie  durch  die  Erfolge  Constantins 
berufen  wurde,  in  formeller  und  technischer  Hinsicht  nicht  vorbereitet 
Das  spiegelt  sich  am  besten  in  der  Geschichte  der  altchristlichen  Kunst, 
die,  plötzlich  vor  die  Aufgabe  gestellt,  statt  einfacher  Beträume  präch- 
tige Basiliken  als  öffentliche  Gebäude  zu  bauen,  in  dem  architektoni- 
schen Gedanken,  wie  in  zahllosen  Details  der  ornamentalen  Aus- 
schmückung antike  Muster  einfach  übernehmen  musste. 

Ehe  wir  nun  auf  die  vielumstrittene  Frage  nach  der  Art  und 
Weise  der  Begistereintragung  eingehen,  soll  noch  kurz  eine  andere 
Folgerungsreihe  allgemeiner  Natur  angedeutet  werden,  welche  sich  aus 
den  oben  gegebenen  Beobachtungen  entwickeln  lässt.  Diese  Beobach- 
tungen zeigen  nämlich,  dass  wir  uns  die  Entwickelung  des  päpstlichen 
Begisterwesens  nicht  als  aufsteigende  Linie,  nicht  als  Fortschreiten 
von  primitiven  zu  entwickelteren  Formen,  vorzustellen  haben,  sondern 
gleichsam  als  Wellenlinie.  Von  einem  Zustand  der  reicheren  Gliede- 
rung sind  die  Register  in  allmählichem  Verfalle  herabgesunken  und 
haben  dann  erst  bei  dem  Neuaufschwung  manches  von  dem  wieder 
aufgenommen,  was  ihnen  früher  einmal  schon  zu  eigen  war^),  so 
vor  Allem  die  Registrirung  des  Einlaufes.  Freilich  stellen  die  späteren 
Supplikenregister  nur  einen  unvollkommenen  Ersatz  dar  für  die  in 
den  ältesten  Zeiten  übliche  Registrirung  des  Einlaufes,  welche  zwar 
wohl  auch  nicht  ganz  vollständig  gewesen  sein  dürfte,  aber  doch 
nicht  auf  eine  bestimmte  Kategorie  des  Einlaufes  beschränkt  war. 
Die  Avellana  zeigt,  dass  diese  Sitte  unter  Hormisda  noch  in  aus- 
gedehntem Umfange  bestand.  Die  nächsten  in  Betracht  kommenden 
Quellen,  d.  h.  der  Auszug  aus  dem  Register  Gregors  I.  und  das  Frag- 
ment des  Registers  Johann  VIII.  zeigen  sie  fast  ganz  resp.  ganz  ausser 
üebung  gekommen.  So  entsteht  die  Frage,  wann  sich  diese  Aenderung 
vollzogen  hat.  Speciell  für  das  Register  Gregors  L  wäre  es  interessant 
zu  wissen,  ob  der  Einlauf  bereits  im  Originalregister  so  sehwach 
vertreten  war  oder  erst  beim  Anfertigen  der  uns  heute  vorliegenden 


1)  Günther  a.  a.  0.  S.  59  A.  I  spricht  nebenbei  die  Meinung  aus,  dass  in 
den  Registern  des  Gelasius  bereits  die  später  wieder  eingeführte  Scheidung  nach 
Mateiien  angewendet  gewesen  sai.  Darauf  deute  der  interne  Charakter  der  in 
der  brit.  Samml.  enthaltenen  Excerpte.  Aber  erstens  ist  dieser  Charakter  sachlich 
durchaus  nicht  so  einheitlich  und  so  weit  er  es  ist,  haben  wir  mit  den  speciellen 
Interessen  zu  rechnen,  von  denen  der  Sammler  geleitet  wurde. 


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Ueber  da»  älteste  päpstliche  Registerwesen.  9 

Aaszüge  weggelassen  wurde.  Die  üebereinstimmang  der  nach  Ewald  i) 
von  einander  yöUig  unabhängigen  drei  Auszüge  spricht  gegen  diese 
letztere  Annahme.  Aber  dadurch  wird  sie,  —  abgesehen  davon,  dass 
die  Ewald'sche  These  unbestritten,  aber  nicht  unbestreitbar  ist,  — 
logisch  nicht  ausgeschlossen.  Da  sind  es  wieder  die  Decretalen- 
sammlungen,  die  eine  annähernd  sichere  Beantwortung  dieser  aus  den 
Begistem  selbst  niemals  zu  entscheidenden  Frage  ermöglichen.  Sie 
enthalten  nämlich  neben  Papstschreiben  auch  Briefe  der  Kaiser  an  die 
Päpste  u.  zw.  wie  die  Stellung  inmitten  ganzer  Gruppen  von  sicherer 
Begisterprovenienz  zeigt,  z.  Th.  aus  den  romischen  Begistem.  Während 
nun  bis  Justinian  die  meisten  Kaiser  mehr  minder  zahlreich  vertreten 
sind'),  klafft  nach  Justinian  eine  Lücke  von  hundert  Jahren  bis  Con- 
stantinus  Pogonatus.  Ton  diesem  und  seinen  Nachfolgern  sind  dann 
wieder  6  Briefe  in  die  canonistischen  Sammlungen  aufgenommen; 
wenn  man  aber  ihrer  üeberlieferung  nachgeht,  zeigt  sich,  dass  sie  nicht 
ans  den  römischen  Begistern  stammen,  sondern  durch  Concils-Acten 
vermittelt  sind.  Das  Fehlen  von  Kaiserbriefen  nach  Justinian  kann 
nun  weder  auf  das  Nachlassen  der  Beziehungen  zwischen  Bom  und 
Byzanz  noch  auf  das  Abnehmen  der  Sammelthätigkeit  allein  zurückgehen, 
sondern  deutet  darauf,  dass  sich  in  den  Registern,  wie  der  £inlauf 
überhaupt,  so  auch  die  Schreiben  der  Kaiser  nicht  mehr  fanden,  und 
so  sehen  wir  denn  mit  der  Mitte  des  VI.  Jahrhunderts,  dessen  zweite 
Hälfte  durch  das  Eindringen  der  Langobarden  eine  vollkommene  Ver- 
schiebung auch  aller  sonstiger  Verhältnisse  bringt,  den  Verfall  des 
päpstlichen  Begisterwesens  einsetzen.  Der  Pontificat  Gregors  L  steht 
bereits  mitten  drinnen  in  diesem  Processe  der  Auflösung.  Wir  haben 
dieses  Symptom  bei  der  Beurtheilung  des  sonstigen  Kanzleiwesens  zu 
beachten.  Vor  wie  nach  diesem  Papst  gähnen  uns  Zeiten  der  spär- 
lichsten üeberlieferung  entgegen;  so  muss  die  im  Verhältnis  zu  früheren 
wie  späteren  Pontificaten  überaus  reiche  Briefinasse  seines  Begisters 
als  selbständige  Grösse  beurtheilt  werden,  wo  doch  erst  die  Ein- 
gliederung in  den  Verlauf  der  gesanmiten  Entwiekelung  ein  rechtes 
Verständnis  ermöglichen  würde.  Es  ist  daher  nicht  zu  verwundern, 
dass  Ewald  den  Beginn  eines  geordneten  Kanzleiwesens  von  ihm  ab- 
leiten wollte.  Die  Correctur  dieses  Ansatzes  verdanken  wir  eben  der 
Beschäftigung  mit  dem  Begisterwesen,  dessen  symptomatische  Be- 
deutung fftr  die  Entwiekelung  der  anderen  Seiten  einer  Kanzleithätig- 
keit  auf  der  Hand  liegt  und  nicht  genug  berücksichtigt  werden  kann. 


«)  N.  A.  III.  433  ff. 

^  Maanen  a.  a.  0.  S.  308  ff. 


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10  Harold  Steinacker. 

Wir  gelangen  nach  dieser  kleinen  Abschweifung  nunmehr  zum 
eigentlich  wichtigsten  Problem  der  Registerforschung,  zur  Frage  nach 
der  Art  der  Eintragung,  von  deren  Beantwortung  die  Losung  eines 
für  die  kritische  Behandlung  der  ältesten  Papstschreiben  überaus  wich- 
tigen Problemes  abhängt,  ich  meine  die  Bestimmung  der  Abschriftennach 
Registerüberlieferung  oder  nach  Originalüberlieferung  i).  — 
Die  Geschichte  dieses  umstrittenen  Problemes  ist  folgende.  Ewald  war  bei 
seiner  Beschäftigung  mit  den  Auszügen  aus  den  Registern  Gregors  I. 
zu  der  Meinung  gelangt,  dass  dieselben  dem  Originalregister,  aus  dem 
sie  excerpirt  sind,  in  Bezug  auf  die  Behandlung  des  ProtokoUes  ziem- 
lich entsprächen.  Nach  ihm  geht  die  Kurzform  der  Adresse  bei  Vor- 
stellung des  Papstnamens  femer  die  Weglassung  der  Subscriptio^)  nicht 
erst  auf  die  Excerptoren,  sondern  bereits  auf  das  Originalregister 
zurück.  Da  ihm  somit  das  Vorhandensein  der  vollen  Adresse  und  der 
Subscription  ein  untrügliches  Merkmal  der  Abschrift  aus  dem  Originale 
ist,  bereiten  ihm  die  bei  Beda  überlieferten  Papstbriefe  eine  grosse 
Schwierigkeit.  Denn  sie  haben  volle  Adresse,  Schluss wünsch  und 
Datum,  trotzdem  Beda  ausdrücklich  erklärt,  dass  es  Abschriften  seien, 
die  ihm  Abt  Nothelm  aus  den  päpstlichen  Registern  mitgebracht  habe. 
Er  stellt  daher  die  verwickeltesten  Combinationen  auf,  um  die  Wahr- 
scheinlichkeit zu  erweisen,  dass  Beda  statt  der  Abschriften  Nothelm's 
schliesslich   doch  die  in  England  verstreuten  Originale  benützt  habe. 

Die  ünhaltbarkeit  dieser  Combinationen  hat  Mommsen  nach- 
gewiesen s);  ihm  ist  Ewald^s  Argumentation  ein  Zirkelschluss :  Beda 
sei  der  einzige  Gewährsmann  für  die  Beschaffenheit  der  Register;  nur 
wenn  man  schon  vorher  Ewald^s  Anschauung  voraussetzt,  bereiten 
Bedas  Angaben  eine  Schwierigkeit.  Das  lateranensische  Register  habe 
üopien  enthalten,  die  den  Originalen  vollkommen  entsprachen.  Die 
Kürzungen  der  Registerauszüge  kommen  auf  die  Rechnung  der  Ab- 
schreiber. 

Dem  gegenüber  hat  nun  jüngst  Nostitz*)  eine  Lanze  für  Ewald 
gebrochen.    Gegen  Mommsen  bemerkt  er,  dass  ein  Zirkelschluss  nicht 


1)  Nach  dem  Vorgänge  Nostitz'e  gebrauche  ich  diese  beiden  AusdrQcke  um 
zu  bezeichnen,  ob  irgend  eine  üeberlieferungsform  eines  Papstschreibens  in  letzter 
Instanz  auf  das  päpstliche  Register  oder  auf  das  im  Archiv  des  Empfängers  be- 
ruhende Original  zurückgeht. 

')  Der  Kürze  halber  bediene  ich  mit  ebenfalls  nach  Nostitz*s  Vorgänge 
dieses  Ausdruckes  für  den  eigenhändigen  Schlusswunsch  des  Papstes. 

»)  N.  A.  XVII.  389  ff. 

*)  S.  oben  S.  4  A.  5.  Auch  Bresslau  scheint,  wie  aus  einer  Anmerkung 
seiner  Abhandlung  über  die  Commentarii  hervorgeht  (a.  a.  0.  S.  2i3  A.  1)  mit 
£walds  Scheidung  von  Register-  und  Originalüberlieferung  einverstanden  zu  sein. 


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üeber  das  Uteste  pftpstüche  Register wesen.  H 

Torliege.  Denn  das  Register  Gregors  L  setze  sich  aus  drei  verschiedenen 
und  von  einander  unabhängigen  Sammlungen  zusammen.  Da  alle  drei 
in  dem  eigenartigen  Adresstypus  übereinstimmen,  war  Ewald  berechtigt 
aus  ihnen  auf  die  Beschaffenheit  des  Originalregisters  zu  schliessen 
und  die  Meinung  aufzustellen,  dass  die  Verkürzung  des  Protokolles 
auf  B^isterüberlieferung  deute.  Immerhin  verkennt  Nostitz  nicht, 
dass  Mommsen^s  Annahme  wohlbegründet  sei;  dennoch  glaubt  er,  dass 
an  Beda's  Aussage  eine  einschränkende  Interpretation  vorgenommen 
werden  müsse  und  zwar  mit  Bücksicht  auf  die  neuen  Gründe,  die  er 
für  die  Meinung  Ewald^s  beibringt.  Er  gewinnt  diese  Gründe,  indem 
er  den  von  Ewald  zwischen  dem  Begister  und  den  Bedabriefen  con« 
statirten  Gegensatz  in  Bezug  auf  das  Protokoll  durch  zwei  Jahr- 
hunderte zurückverfolgt  und  ihn  überall  dort  nachweisen  zu  können 
glaubt,  wo  man  sicher  zwischen  Original-  und  Begister  Überlieferung 
aus  sonstigen  Gründen  unterscheiden  könne.  Sein  triftigstes  Beispiel 
liefern  ihm  die  Epistolae  Arelatenses,  deren  ältere  sicher  aus  dem 
römischen  Begister  stammende  Stücke  die  Kürzung  des  Protokolles 
zeigen,  während  die  jüngeren  alle  Merkmale  der  Originalüberlieferung 
tragen.  Fordert  dieser  Fall  allerdings  eine  besondere  Erklärung^),  so 
ist  die  Berufung  auf  die  Avellana,  wie  wir  noch  sehen  werden'),  nicht 
beweiskräftig.  Aber  abgesehen  davon  Uegt  in  der  Verwertung  dieser 
wie  der  übrigen  Beispiele  ein  Zirkelschluss  oder  mindestens  eine  Un- 
klarheit, welche  die  gesammten  Ergebnisse  Nostitz^s  beeinträchtigt  und 
ihre  Modification  nöthig  macht.  Man  vergleiche  nur  die  fünf  Brief- 
gruppen, die  er  als  Beispiel  für  den  Typus  der  aus  den  Registern 
stammenden  Briefreihen  anfQhrt^).  Dass  dieselben  aus  dem  Begister 
stammen,  wird  aus  dem  Typus  ihrer  Protokollformeln  gefolgert;  duss 
dieser  Typus  aber  auf  die  Begister  zurückgehe,  aus  ihrem  Begister- 
ursprung.  Dieselbe  Anticipation,  welche  der  Scheidung  des  Beweis- 
materiales  bereits  eine  Entscheidung  der  unter  Beweis  stehenden  Frage 
zu  Grunde  legt,  liegt  darin,  wenn  die  mit  vollem  Protokoll  über- 
lieferten Papstbriefe  eo  ipso  auf  Original  Überlieferung  zurückgeführt 
und  mit  den  gekürzten  Typus  aufweisenden  Beihen  von  vornherein 
in  G^^nsatz  gebracht  werden.  So  die  Hilarusbriefe  der  Epistolae 
Arelatenses  mit  den  Simpliciusbriefen  der  Avellana.  Dass  die  ersteren 
nach  Originalen  oder  deren  Abschriften  in  die  Sammlung  der  Kirche 
von  Arles  aufgenommen  worden  sind,  glaube  ich  ebenso  wie  Gundlach 


1)  S.  unten  S.  48. 
»)  S.  unten  S.  Uff. 
»)  A.  a.  0.  S.  139. 


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12  Harold  Steinacker. 

und  Nostitz;  aber  ich  folgere  dies  nicht  aus  den  vollen  Formeln  des 
Protokolles,  welche  Qundlach  unter  directer  Yoraussetzong  der  Ewald- 
schen  Theorie  als  einzigen  Grund  hiefÜr  anführt  i),  sondern  aus  dem 
Torkommen  von  Arelatenser  ÄuslaufsstQcken  und  anch  aus  der  inner^i 
Wahrscheinlichkeit  dieser  Provenienz.  Die  vollen  Protokollformeln  sind 
zwar  eine  weitere  Stütze  dieser  Annahme,  weil  sie  zur  Kegel:  «die 
meisten  Originalabschriften  haben  volles  Protokoll*  stimmen.  Weder 
aber  gilt  diese  Begel  ohne  Ausnahme  noch  vor  allem  gilt  ihre  Um- 
kehrung:  , Abschriften  mit  vollem  Protokoll  sind  Originalabschrifken*. 
Der  Verwechslung  dieser  beiden  Sätze,  deren  letzterer  die  erst  zu 
widerlegende  Anschauung  Mommsens  von  vornherein  ausschliesst, 
scheint  mir  Nostitz  verfallen  zu  sein.  Nur  so  kann  ich  mir  erklaren, 
dass  der  scharfsinnige  Gelehrte  den  vereinzelten  Fällen  des  voll^ 
Protokolls  in  Briefserien  von  ansonst  gesicherter  Begisterprovenienz 
alle  Bedeutung  abspricht  und  auf  eine  Erklärung  derselben  verzichten 
zu  können  glaubt^).  Diese  Erklärung  hätte,  solan^re  die  Unmöglichkeit 
der  Mommsen^schen  Annahme  nicht  mit  anderen  Gründen  erwiesen  war, 
eben  gesucht  werden  müssen.  Vielleicht  schien  die  geringe  Zahl  der 
Ausnahmsfälle  (Nostitz  nennt  2  Briefe  im  Cod.  Grimani  der  Briefe 
Leos,  1  Brief  der  Handschrift  von  Bonneval,  2  Briefe  der  Quesnelliana) 
einen  solchen  Versuch  unnöthig  zu  machen.  Indessen  ist  diese  kleine 
Zahl  nur  eine  Folge  der  Beschränkung  auf  die  Briefe  Leos  L  Indem 
wir  diese  spärlichen  Fälle  durch  zahlreiche  andere  aus  der  Avellana 
vermehren,  die  von  Günther  nicht  berücksichtigt  wurden,  und  auch 
die  Quesnelliana  heranziehen,  um  die  ünthunlichkeit  der  Beschränkung 
auf  Leo  zu  erweisen,  werden  wir  die  von  Nostitz  bekämpfte  An- 
schauung Mommsens  mit  neuen  Gründen  stützen. 

Vorerst  aber  haben  wir  uns  mit  der  Hypothese  auseinanderzu- 
setzen, mittelst  welcher  Nostitz  die  von  seiner  Anschauung  geforderte 
«einschränkende  Literpretation "  an  Beda  vornimmt 3).  Denn  o£Fenbar 
stärkt  seine  Beweisführung,  wenn  sie  richtig  wäre,  wohl  die  Position 
Ewalds;  sie  beseitigt  aber  in  keiner  Weise  die  von  Mommsen  aufge- 
worfene Schwierigkeit  betreffs  der  Bedabriefe.  Nostitz  sucht  dieselbe 
zu  beseitigen,  indem  er  an  die  Erklärung  Günther^s  in  einem  ahn«- 
liehen  Falle  anknüpft.  Günther  nimmt  in  üebereinstimmung  mit 
Ewald  für  das  Begister  Eintragung  mit  gekürztem  Protokoll  an.  Da 
aber  einige  nachweislich  aus  dem  Begister  abgeschriebene  Stücke  der 


>)  A.  a.  0.  S.  316  f. 

')  Zeitschr.  f.  katb.  llieol.  XXI,  23.  »Ich  kann  keinen  Grund  angeben 
oder:  »leb  wage  keine  Vermutbung  darüber  .... 
')  Festgaben  ftir  Büdinger  S.  160. 


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üeber  das  älteste  päpstliche  Registerwesen.  X**^ 

Hispana  volles  Protokoll  zeigen,  stellt  er  die  Meinung  auf,  dass  man 
in  Rom  bei  derlei  Abschriften  die  Spuren  des  Begisterstiles  geflissent- 
lich verwischt  und  die  Copien  gleichsam  als  Duplicate  der  Originale 
ausgestellt  habe.  Diese  Praxis  der  Neuausfertigung  will  Nostitz  auch 
zur  Erklärung  der  vollen  Form  der  Briefe  bei  Beda  heranziehen.  Dabei 
ist  nur  eines  vergessen:  die  Bedabriefe  weichen  auch  im  Datum  von 
dem  Register  ab.  Adresse  und  Schlusswunsch  könnten  vielleicht 
nachträglich  restituirt  worden  sein,  nicht  aber  das  genaue  Datum^ 
das  man  im  Jahre  714  für  vor  mehr  als  hundert  Jahren  geschriebene 
Briefe  nur  mehr  mit  Mühe  hätte  ermitteln,  und  kaum  in  das  genau 
zeitgemässe  Schema  hätte  kleiden  können. 

Aber  auch  bei  den  Fällen  unter  Hormisda  reicht  man  mit  der 
Erklärung  durch  die  Neuausfertigung  nicht  aus.  Nostitz  beruft  sich 
—  ich  weiss  nicht  warum  —  nur  auf  zwei  der  von  Günther  ange- 
führten Fälle  ^).  Im  Ganzen  aber  sind  es  deren  5,  und  unter  den  5 
nichtangefÜhrten^)  ist  einer  bedenklich.  Wenigstens  mir  scheint  der 
Titel  von  140  zu  lang  und  zu  ungewöhnlich  3),  als  dass  er  bei  der 
18  Jahre  später  erfolgenden  Abschrift  aus  dem  mageren  Titel  des 
B^isters,  der  ja  nach  Günther  im  lateinischen  Paralleltext  vorliegt, 
hätte  restituirt  werden  können^). 

Kurz,  yrit  stehen  auf  dem  alten  Fleck.  Die  Schwierigkeit,  die  sich 
aus  den  Briefen  bei  Beda  ergibt,  ist  nach  wie  vor  nicht  beseitigt  und  es 
gilt  eine  Erklärung  für  den  Widerspruch  zu  finden,  der  zwischen  ihnen 
und  den  Auszügen  aus  dem  Register  Gregors  obwaltet.  Wenn  es 
sich  nur  um  diese  beiden  Zeugnisse  handelte,  wäre  diese  Erklärung 
mit  Mommsen  einfisich  dahin  zu  geben,  dass  die  von  Beda  gebotene 
Form  zweifellos  die  besser  bezeugte  ist  und  die  Anfertiger  der  drei 
selbständigen  Auszüge  der  Kürzung  des  Protokolls  sämmtlich  auf  eigene 
Faust  vorgenommen  haben.  Für  Nostitz  ist  aber  der  Gegensatz  zwi- 
schen Beda  und  dem  Register  Gregors  nur  der  Ausgangspunkt.  Er  schöpft 


1)  Avellana  Nr.  236,  237. 

«)  Avell.  140,  159,  160  vgL  Günther,  Avellana-Studien  a.  a.  0.  S.  57. 

<)  »'OpfiioSo^  moxemof  nptoßotspotc,  Suxxovoc^  «od  äpfXHKo^pixau;  tol<  tv  Ssoxspqc  Supiqc 
•001  lud  Xoc3coi<  hp^M^nnQ  hv  o&Bgicote  ovatoM«»  «A{{JiaTt  ii&r^wQLV  xal  sv  rj}  tif  atcoo- 
xoiJLVfg;  «a^.Spac  «otyoiviqi  S(a{xiyoootv,  vgl.  damit  Avell.  Nr.  140:  Hormisdas  pres- 
bjteris  diaconibus  et  archimandritis  secundae  Sjriae. 

*}  Nr.  140  ist  518  geschrieben,  die  griechische  Abschrift  für  die  byzanti- 
nische Synode  d.  J.  536  angefertigt  Günthers  Erklärung,  die  Annahme  einer 
willkürlichen  Titelerweiterung,  ist  willkürlich,  stützt  sich  auf  keine  sichere 
Analogie  und  wird  schon  dadurch  widerlegt,  dass  der  mit  140  gleichzeitig  nea- 
aosgefertigte  Brief  Nr.  237  einen  kurzen  Titel  hat ;  auch  hier  haben  wir  also  mit 
den  noch  zu  besprechenden  Zufällen  der  Ueberlieferung  zu  rechnen. 


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X4  Harold  Steinacker. 

die  Berechtigang,  an  Beda  eine  einschränkende  Interpretation  vor- 
zunehmen aas  einem  neuen  bisher  nicht  miteinbezogenen  Materiale, 
aus  der  Betrachtung  vorgregorianischer  Papstbriefe.  Dieselbe  Betrach- 
tung will  ich  im  folgenden  unternehmen;  mich  hat  sie  nicht  zum  Wider- 
spruch, sondern  zu  völliger  Anerkennung  der  Mommsenschen  These 
geführt 

Auszugehen  ist  bei  dieser  Untersuchung  von  der  Avellana,  der 
einzigen  Sammlung,  bei  der  wir  Dank  der  Ausgabe  Günther's  eine 
kritisch  gesicherte  Grundlage  unter  den  Füssen  haben.  GOnther 
scheidet  die  Avellana  in  folgende  Partien: 

N.  1 — 40  sind  unter  Benützung  der  Begister  der  römischen  Stadt- 
präfectur  als  selbständige  Sammlung  zusammengestellt  und  als  solche 
von  dem  CoUector  der  Avellana  seiner  GoUection  einverleibt  worden  *). 

N.  41 — 50^)  sind  einer  auf  Ghrund  des  bischöflichen  Archives  zu 
Carthago  angefertigten  Sammlung,  die  auch  in  der  Quesnelliana  be- 
nützt erscheint,  entnommen. 

N.  51 — 55  (Briefe  Leo's  I.)  stammen  aus  einer  besonderen  Quelle, 
und  gehen  in  letzter  Instanz  auf  die  päpstlichen  Begister  zurück^. 

N.  56 — 104*);  diese  Gruppe  zerfallt  sachlich  in  drei,  der  Prove- 
nienz nach  in  2  seltsam  durcheinander  geworfene  Untergruppen: 
56—69  sind  Briefe  aus  dem  Pontificate  des  Simplicius   (468 — 483)*), 


«)  Avellona-Studien  a.  a.  0.  S.  3—19. 

*)  Ibid.  S.  19—26.  Ich  deute  hier  meine  Bedenken  betreffs  der  Eintbeilong 
der  ersten  2  Gruppen  nur  kurz  an,  da  sie  wobl  den  Benutzer  der  Ayellana  an- 
geben, für  das  Registerproblem  aber  nichts  ausmachen.  Nr.  36  kann  unmOjirlich, 
wie  Günther  will  (S.  12),  aus  den  Präfecturregistem  stammen.  Dieser  BrieC 
mittelst  dessen  der  Proconsul  7on  Afrika  dem  Bischof  Aurelius  von  Carthago 
Nr.  35,  eine  Mittheilung  des  Kaisers  für  Bischöfe  Afrikas  intimirt,  kann  sich 
nicht  nach  Rom  verirrt  haben;  wohl  aber  musste  er  sich  im  Archive  Aurelius 
von  Carthago  befinden,  aus  dem  ja  ohnehin  Nr.  41 — 50  unserer  Sammlung  stammt. 
Ist  damit  die  Selbständigkeit  der  beiden  Gruppen  aufgehoben  und  eine  Beziehung 
zwischen  ihnen  hergestellt,  so  möchte  ich  noch  weiter  g^hen.  Die  Nr.  26—28  an 
afrikanische  Empfänger  sind  eben&lls  in  demselben  karthaginiensischen  Archiv 
viel  eher  als  in  der  rOm.  Sta'ltpräfectur  zu  finden  gewesen.  Gegen  die  Ein- 
heitlichkeit der  1.  Gruppe,  welche  durch  die  Einschaltung  von  35,  36,  eventuell 
auch  £6—28  freilich  aufgehoben  erscheint,  sprechen  ohnedies  chronologische 
Schwierigkeiten,  die  einer  Entlehnung  der  Stücke  21,  22,  29  aus  den  Präfectur- 
registem in  dieser  Reihenfolge  widersprechen,  auf  die  aber  hier  nicht  eingegangen 
werden  kann. 

»)  A.  a.  0.  S.  27. 

*)  A.  a.  0.  S.  27  ff. 

»)  Ueber  die  Chronologie  der  Simplicius-Briefe  vgl.  den  Exkurs  2  ibid. 
S.  127  ff. 


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Ueber  das  Älteste  päpstliche  Registerwesen.  15 

an  die  sich  sachlich  70—78  angliedern,  79—81)  94 — lo4  sind  Stücke 
aus  dem  Pontificate  Gelasius  (492 — 514)  und  (N.  104)  des  Sym- 
machus')  (v.  J.  514)i  82 — 93  endlich  sind  eine  in  diese  2.  Unter- 
gruppe willkürlich  eingeschobene  Sammlung  von  yiel  späteren  Stücken, 
aus  den  Pontificaten  Johannas  (532 — 535),  Agapets  (535—536),  Vigi- 
lius  (537 — 555)*).  Für  die  zwei  ersten  Theilgruppen  weist  Günther 
eine  verlorene  Sammlung  X  als  Quelle  nach,  die  auch  in  B^)  benützt 
erscheint,  dem  GoUector  der  Avellana  in  einer  abgeleiteten,  ebenfalls 
Terlorenen  Sammlung  T  vorlag  und  die  Günther  aus  B  und  der 
Ayellana  mit  grossem  Scharfsinne  zu  reconstruiren  versucht  hat 

Nr.  105 — 243i  welche  durchwegs  aus  den  Begistem  des  Papstes 
Hormisda  geschöpft  sind^). 

Für  diese  letzte  Gruppe  ist  die  Beziehung  zum  lateranensischen 
Begister  ganz  genau  verfolgt;  aber  auch  nur  für  diese.  Bei  den  die 
3.  Gruppe  bildenden  Leobriefen  Avell.  51 — 55  beschränkt  sich  der 
versprochene*)  Nachweis  der  Begisterherkunft  auf  eine  Anmerkung, 
wo  auf  die  Botenvermerke  in  51  und  52  hingewiesen  wird®),  ebenso 
bei  den  Simpliciusbriefen  56—69^),  wo  neben  dem  Botenvermerk  auch 
die  im  2.  Excurs  nachgewiesene  streng  chronologische  Beihe  geltend 
gemacht  vrird.  Dagegen  bei  den  Briefen  des  Gelasius  AvelL  79 — 81, 
94—104  und  bei  der  von  «irgend  einer  Seite ^  zugekommenen  Samm- 
lung Avell  82-  -93  wird  die  Frage  der  Provenienz  nicht  bis  zur  letzten 
Instanz  verfolgt  und  einige  Punkte  erwähnt,  die  dabei  Schwierigkeiten 
bereiten,  ohne  eine  Erklärung  zu  versuchen®).  Wir  haben  also  zunächst 
fUr  diese  zwei  Gruppen  das  von  Günther  versäumte  nachzuholen. 


«)  A.  a*  0.  S.  40  ff. 

*)  A.  a.  0.  8.  46  f.;  als  Quelle  erscheint  eine  besondere  Sammlung,  die 
dem  GoUector  von  »irgend  einer  Seite*  zugekommen  ist. 

*)  Cod.  Berol.  lat.  79;  Hdschr.  canonistitcben  Inhaltes. 

*)  A.  a.  0.  S.  48—69. 

*)  A.  a.  0.  S.  27  Anm.  1. 

«)  A.  a.  0.  8.  54  A.  1.  Dabei  ist  aber  zu  bemerken,  dass  gerade  der  Boten- 
Yermerk:  per  Filozenum  agentem  in  rebus  in  zwei  von  Leo  an  den  Kaiser  und 
an  den  Patriarchen  gerichteten  Briefen  eine  Schwierigkeit  bildet.  Der  Natur  der 
Sache  nach  könnte  man  den  Boten  vermerk  auch  als  Merkmal  der  Herkunft  aus 
dem  Copialbuch  des  Empf&ngers  auffassen.  Hier  aber  wird  derselbe  auf  das 
Begister  des  Ausstellers  deuten.  Die  Hormisdacorrespondenz  lässt  die  letztere 
Deutung  ab  richtige  erscheinen.    Vgl.  unten  S.  27  A.  4  und  S.  29  A.  1. 

^  Dieselbe  Anm.  S.  54  A.  1. 

*)  Auf  S.  47  Anm.  1,  wo  auf  die  eigenhändige  Unterschrift  des  Patricius 
Dominicus  in  Av,  93,  auf  das  »emendavi«  des  Vigilius  in  Av.  83,  hingewiesen 
und  von  AvelL  83,  84,  92,  93  bemerkt  wird,   dass   sie  nach  Form    der  Adresse 


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IQ  Harold  Steinacker. 

Die  Gelasiusbriefe  (Avell.  79—81,  94—104). 
Beginnen  wir  mit  jener  Theilsammlung,  für  welche  Oünther  eine 
Erklämng  der  Provenienz  gar  nicht  versucht  hat;  es  sind  die  gela- 
sianischen  Stücke  Av.  79 — 81,  94 — 104.  Günther  sagt  über  ihre  Pro- 
venienz nichts  weiter,  als  dass  sie  der  Avellana  in  jener  Sammlung  Y 
vorlagen,  aus  .  welcher  auch  die  vorhergehenden  Briefe  Av.  56 — 78 
entnommen  sind.  Da  unter  diesen  letzteren  sich  auch  die  anerkannter- 
massen  aus  dem  Register  stammenden  Simpliciusbriefe  befinden  und  X 
überhaupt  seine  zahlreichen,  verschiedene  Empfanger  betrefienden 
Papstschreiben  nur  dem  lateranensischen  Register  entlehnt  haben  kann, 
liegt  die  Annahme  nahe,  dass  auch  die  Gelasiusbriefe  von  dort  her- 
rühren. Ich  meinestheils  bin  davon  umsomehr  überzeugt,  als  die  Ver- 
schiedenheit der  Empfänger  den  Ursprung  aus  einer  örtlichen  Samm- 
lung so  gut  wie  ausschliesst.  Ein  Hindernis  steht  dieser  Annahme 
nicht  im  Wege,  ausser  etwa  die  von  Ewald,  Günther,  Nostitz  ver- 
tretene Lehrmeinung  über  die  Beschaffenheit  des  lateranensischen 
Registers.  Messen  wir  die  Richtigkeit  derselben  an  den  Beobachtungen, 
die  uns  unsere  Gruppe  liefert.  Dieselbe  umfasst  14  Nummern;  ich 
stelle  deren  Protokoll  mit  allen  Belegen  zusammen,  um  das  Schema 
meiner  Untersuchung  deutlich  erkennen  zu  lassen;  bei  den  späteren 
Gruppen  werde  ich  aus  Raumrücksichten  die  Belege  nicht  aufnehmen, 
da  ja  durch  Angabe  der  Avellananummer  die  Nachprüfung  an  der 
Hand  der  Güntherschen  Ausgabe  leicht  durchzuführen  ist. 

1.  Avellana  Nr.  79. 
üeberschrift :  vorhanden  ^). 
Adresse:  volle  Form^). 
Schlusswunsch:  vorhanden 8). 

Sonstige  Merkmale  der  Eegisterüberlieferung :  vorhanden*). 
Datum:  fehlt. 

2.  Avell.  No.  80.     Antwort  auf  79. 
üeberschrift:  fehlt. 

Adresse:  volle  Form*). 
Schlusswunsch:  vorhanden ß). 


und  Sabscription  Abschriften  der  Originalausfertigungen  seien.  Als  ob  diese  Frage 
nicht  erst  za  entscheiden  wäre.  Hier  haben  wir  ein  Beispiel  fQr  den  auch  bei 
Nostitz  vorliegenden  Zirkelschluss. 

0  Gelasius  episcopis  per  Dardaniam. 

*)  Dilectissimis  ^tribus  universis  episcopis  per  Dardaniam  constitutis  Ge- 
lasius episcopas. 

»)  £t  subecriptio:  Deus  vos  u.  s.  w. 

*)  Nach  der  Adresse :  Sicut  etiam  cunctis.  fratribus  destinata  est. 

^)  Domino  sancto  apostolico  et  beatissimo  patri  patrum  Gelasio  papae  arbis 
Romae  humiles  episcopi  Dardaniae. 

")  Et  subscnptio:  Johannes consentiens  .  .  .  manu  propria  sub- 

scripsi,  Samuel  .  .  .  ut  supra  subscripsi  u.  s.  w. 


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Ueber  das  Slteste  päpstliche  Registerwesen.  \'j 

Datom:  fehlt. 

Sonstige  Markmale:  fehlen. 

3.  Ayell.  81.     Gelasios  an  Laurentius  v.  Lignidas. 
Ueberschrifl:  vorhanden^). 

Adresse:  fehlt. 
Schlnsswimsch :  vorhaad^'). 
Datum:  vorhanden^). 
Sonstige  Markmale:  fehlen. 

4.  Avell.  94.     Gelasios  an  die  Bischöfe  von  Picenum. 
TJeberschrift:  vorhanden*). 

Adresse:  volle  Form 5). 
Schlosswonsch :  fehlt. 
Datum:  vorhanden^). 
Sonstige  Merkmale:  fehlen. 

5.  AvelL  95.     Gelasius  an  die  dardanischen  Bischöfe. 
Ueberschrift :  vorhanden'). 

Adresse:  fehlt. 
Schlusswunsch:  fehlt. 
Datum:  vorhanden^). 
Sonstige  Merkmale:  fehlen. 

6.  Avell  96.     Gelasius  an  Bischof  Honorius. 
Ueberschrift :  vorhanden ®). 

Adresse:  volle  Form^o), 
Schlusswunsch:  fehlt 
Datum:  vorhanden ^  ^). 
Sonstige  Merkmale:  fehlen. 

7.  Avell.  97.     Ein  Tractat  des  Gelasius  meist  Gesta  de  nomine  Acacii 

genannt.     Hatte  naturgemäss  keinerlei  Protokoll, 
üebei-schrift:  fehlt. 

8.  Avell.  98.     Desgl.     Hatte  auch  kein  Protokoll. 
Ueberschrift:  vorhanden. 

Fassen  wir  das  Besultat  dieser  Zusammenstellung  kurz  zusammen, 
80  sehen  wir,  dass  nach  Ausscheidung  der  Traetate,  die  kein  Pro- 
tokoll besassen,  und  des  Syuodalprotokolles  von  den  10  übrigbleibenden 
Stücken  vier,  nämlich  1,  2,  12,  14  volles  Protokoll  haben,  fünf,  näm- 
lich 4,  6,  8,  11,  3  zur  Hälfte  volles  Protokoll   zeigen,    nämlich  volle 


*)  Incepit  papae  Gelasii  epiatola  ad  Laurentium  de  Lignido. 

')  Dens  te  incolumem  usw. 

«)  Dat.  Kai.  Nov.  Albino,  v.  c.  consule. 

*)  Papae  Gelasii  contra  Pelagianam  haeresim. 

^)  Gelasius  episcopus  universiB  episcopis  per  Picenum  in  domino  salutem. 

«)  Dat.  Kai.  Nov.  Albino  v.  c.  consule. 

')  Gt^lasii  episcopi  urbis  Romae  ad  Dardanios. 

■)  Dat.  Kai.  Febr.  [post]  cons.  Viatoris  v.  c. 

*)  Epistula  Gelasii  papae  ad  Honorinm  episcopnm. 

10)  Dilectissimo  fratri  Honorio  Gelasius. 

>»)  Data  V.  Kai.  Aug,  Faasto  v.  c.  consule. 

HittbeUoiigeD  XXlII.  ^ 


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Xg  Uarold  Steinacker. 

Adresse  bei  fehlendem  Schiasswunsche,  (so  4,  6,  8,  11)  oder  keine 
Adresse,  aber  den  eigenhändigen  Schlusswunsch,  (so  3).  Nor  ein  ein- 
ziges StQck  nämlich  5  hat  weder  Adresse,  noch  Subscription.  Dem 
von  Ewald  construirten  Typus  der  BegisterQberlieferung  entspricht 
aber  nicht  einmal  dieser  Brief.  Denn  mit  Absicht  habe  ich  hier  and 
später  für  üeberschrift  und  Adresse  besondere  Bubriken  angelegt  and 
das  Bubrum  von  5  ist  von  der  sogenannten  „Kurzform*  der  Adresse 
wohl  zu  scheiden.  Die  Verwechslung  dieser  beiden  sich  oft  allerdings 
sehr  ähnlich  sehenden  üeberschriften  hat  nicht  am  wenigstens  zur 
Verwirrung  unserer  Frage  beigetragen.  In  der  Behandlung  des  Datums 
zeigt  sich  keinerlei  Begelmässigkeit. 

Unter  solchen  Umständen  mQsste  man  nach  Ewald's  Theorie  f&r 
einen  Theil  der  Gruppe  Originalüberlieferung  annehmen  und  zu  com- 
plicirten  Erklärungsversuchen  greifen,  um  das  Auftauchen  desselben 
mitten  in  einer  Beihe  von  Begisterüberlieferung  begreiflich  zu  machen, 
jedenfalls  aber  für  ihn  die  Herkunft  aus  den  Begistem,  die  ja  augeblich 
weder  die  volle  Adressform  noch  die  Subscription  enthielten,  ablehnen. 
Was  man  dann  freilich  mit  dem  Vermerk  in  Avell  79  ,sicut  etiam  cunctis 
fratribus  per  Dalmatias  destinata  est*  anfangen  will,  der  neben  der 
oben  dargelegten  allgemeinen  Wahrscheinlichkeit  für  die  Provenienz 
aus  dem  laterauensischen  Begister  spricht,  weiss  ich  nicht  Derselbe 
konnte,  wie  auch  das  Wort  destinata  zeigt,  doch  nur  in  den  Bestem 
des  Ausstellers  gestanden  haben  i).  Wie  sollte  der  Begistrator  eines 
dardanischen  Bischofes,  der  dies  Stück  doch  wohl  bald  nach  seinem 
Einlaufen  in  sein  Copialbuch  eingetragen  haben  müsste,  erfahren  haben, 
dass  auch  sämmtliche  Bischöfe  der  Eirchenprovinz  Dalmatien  einen 
gleichlautenden  Brief  aus  Bom  erhalten  hatten.  Und  welches  Inter- 
esse hatte  er  daran,  dies,  selbst  wenn  er  es  wusste,  in  seinem  Copial- 
buch zu  vermerken.  Ich  glaube  kein  Unbefangener  wird  sich  der 
Wahrscheinlichkeit  verschliessen  können,  dass  Avell.  79  und  die  von 
ihr  eröffiiete  Beihe,  soweit  sie  Briefe  enthält,  aus  dem  laterauensischen 
Begister  stammt  Ich  hoffe,  diese  Wahrscheinlichkeit  zur  Gewissheit 
erheben  zu  können,  wenn  ich  das  gleiche  im  folgenden  auch  für  andere 


«)  Andere  Gründe  von  derselben  Beweisrichtung,  die  aber  für  sich  allein 
nicht  zwingend  wären,  liefern  12  und  13.  =  Avell.  103  und  104.  Die  von  Diony- 
sius  angefertigte  lateinische  Uebersetzung  des  Briefes  der  Alexandriner  war  wohl 
kaum  in  Einzelabscbriflen  verbreitet,  wohl  aber  hatte  die  Curie  ein  Interesse 
daran,  sie  aufzubewahren.  103  wieder,  ein  Synodalprotokoll,  ist,  wie  die  höchst 
wichtige  Nachschrift  lehrt,  aus  dem  Register,  oder  nach  dem  im  scrinium  be- 
ruhenden Original  abgeschrieben.  Wie  das  erste  Stück  (81),  so  weisen  also 
auch  die  beiden  letzten  Briefe  auf  einen  Ursprung  aus  dem  Lateiran. 


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Ueber  das  &1  teste  p&pstlicbe  Registerwesen.  19 

Gruppen  nachweise,  welche  die  gleiche  Art  der  Protokollbehandlnng 
zeigen.  Vorerst  aber  möchte  ich  ein  Resultat  sichern,  das  zu  Becht 
bestehen  bleibt,  auch  wenn  unsere  Annahme  nicht  richtig  sein  sollte. 
Avell.  79  muss  nach  dem  erwähnten  Vermerk,  der  auf  einem 
Original  undenkbar  ist,  aus  irgend  einem  Register  stammen;  wenn 
nicht  aus  dem  römischen,  dann  aus  einem  dardanischen.  Nun  ist 
aber  Avell.  80  von  den  Empfängern  des  Briefes  79  geschrieben.  Da 
es  nicht  wohl  anzunehmen  geht,  der  Sammler  habe  für  79  und  80 
zwei  verschiedene  Register  benützt,  beide  Briefe  vielmehr  an  ein  und 
demselben  Orte  abgeschrieben  sein  müssen,  so  ist,  da  beide  volles  Pro- 
tokoll zeigen,  der  Beweis  erbracht,  dass  an  diesem  Orte  nicht  nur  der 
Einlauf,  sondern  auch  der  Auslauf,  wie  Mommsen  annahm,  ganz  den 
Originalen  entsprechend  eingetragen  wurde.  Wer  nicht,  wie  ich  es 
thue,  Rom  für  diesen  Ort  hält,  muss  mindestens  zugeben,  dass  die 
scheinbar  so  naheliegende  Kürzung  bei  der  Registrirung  des  Auslaufes 
am  Ende  des  5.  Jahrhunderts  in  gewissen  kirchlichen  Kanzleien,  den 
dardanischen,  nicht  angewendet  wurde.  Und  sollte  Roms  Register- 
f&hrung  hinter  der  anderer  Bischofskanzleien  zurückgestanden  haben? 
Diese  Frage  gewinnt  an  Gewicht,  wenn  wir  weiter  unten  andere  Fälle 
der  gleichen  Art  kennen  lernen  werden  i). 

Die  Gruppe  Avell.  82—93. 

,  Wahrend  er  (seil,  der  Collector  der  Avellana)  bei  der  Arbeit  die 
Briefe  des  Gelasius  abschrieb,  muss  ihm  von  irgend  einer  anderen  Seite 
her  der  Fascikel  82 — 93  zugekommen  sein  und  er  ihn  kurz  ent- 
schlossen an  der  Stelle  eingeschoben  haben,  an  der  er  sich  ....  ge- 
rade befand*  und  von  derselben  Gruppe:  .  . .  ,auch  hat  der  Sammler 
sie  schwerlich  einzeln  zusammengesucht,  sondern  offenbar  schon  in 
dieser  Verbindung  als  ein  Ganzes  vorgefunden**).  Das  ist  neben  den 
schon  oben  angefahrten  Feststellungen  einzelner  auffallender  Erschei- 
nungen alles,  was  Günther  über  diese  Gruppe  zu  sagen  hat  Ver- 
suchen wir  auch  hier,  der  Provenienzfrage  etwas  näher  auf  den  Leib 
zu  rücken. 

Ehe  wir  an  eine  Zusammenstellung  der  üeberlieferungsmerk- 
male  gehen,  die  uns  oben  zum  Ziel  geführt  hat,  ist  hier  freilich 
eine  Vorfrage  zu  erledigen.  Günther's  Annahme,  dass  wir  es  mit 
einer  Gruppe  zu  thun  haben,    ist   zwar  höchst  ansprechend  und  ich 


1)  8.  unten  8.  26. 

*)  Günther,  A?ellana-StQdien  a.  a.  0.  S.  47. 


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20  Harold  Steinacker. 

theile  sie;  bewiesen  aber  ist  sie  noch  nicht.  Bei  den  Gelasiusbriefen 
und  bei  den  später  zu  behandelnden  Simpliciusbriefen  berechtigte  die 
Zusammenstellung,  in  welcher  X  sie  bot,  eine  einheitliche  Provenienz 
anzunehmen;  hier  dag^en  ist  es  nicht  ausgeschlossen,  dass  die  in  der 
Avellana  abgeschriebene  oder  ausgezogene  Sammlung  selbst  nicht  ein- 
heitlicher Provenienz  ist,  sondern  aus  verschiedenen  Sammlungen  zu- 
sammengetragen ist.  Wenn  ich  trotzdem  diese  Gruppe  für  eine  ein- 
heitliche und  aus  dem  lateranensischen  Register  geschöpft  halte,  so 
bestimmt  mich  dabei  der  Umstand,  dass  wir  es  hier  mit  den  jüngsten 
Stücken  der  Avellana  zu  thun  haben,  welche  der  muthmasslichen  Ab- 
fassungszeit derselben  zu  nahe  stehen,  um  eine  nicht  auf  das  latera- 
nensische  Register,  sondern  auf  locale  Archive  und  Copialbücher  zurück- 
gehende Abschrift  und  allmähliche  Vereinigung  zu  einer  Sammlung 
annehmen  zu  lassen.  Nun  steht  freilich  die  Abfassungszeit  der  Avellana 
nicht  durch  eine  positive  Angabe  fest,  sondern  nur  durch  einen  Schluss 
aus  der  durchgängigen  Analogie  anderer  ähnlicher  Sammlungen,  die 
auch  sämmtlich  bis  zum  Vorgänger  des  lebenden  Papstes  geführt  sind. 
So  hat  man  die  Zusammenstellung  der  Avellana  bald  nach  dem  Jahre 
555i  aus  welchem  das  jüngste  Stück  datirt,  angesetzt^). 

Um  diesen  Ansatz,  der  kritisch  wichtig  ist,  zu  stützen,  gehe  ich 
auf  eine  Frage  ein,  deren  ausführliche  Behandlung  auch  durch  ihre 
allgemeine  Wichtigkeit  gerechtfertigt  wird,  ich  meine  die  Periodisirung 
der  canonistischen  Sammelthätigkeit  in   Hinsicht   auf  die   Decretalen. 

Ich  glaube,  dass  man  in  Bezug  auf  die  Ueberlieferung  der  päpst- 
lichen Decretalen  am  besten  drei  Perioden  unterscheiden  kann:  die 
Zeit  vor  der  systematischen  Ausbeutung  des  lateranensischen  Begisters, 
die  kurze  Periode  eben  dieser  Ausbeutung,  und  die  Zeit  nach  dieser 
Periode.  In  dem  ersten  Zeitabschnitte  sind  die  beiden  Ueberlieferungs- 
medien  einerseits  die  Earchenschriftsteller,  andererseits  die  Concils- 
acten.  Die  ersteren,  die  für  die  ältesten  Zeiten  allein  in  Betracht 
kommen,  liefern  für  die  diplomatische  Untersuchungen  so  gut,  wie 
nichts,  da  sie  neben  3  ganzen  Brieftexten  nur  Fragmente  und  Er- 
wähnungen bieten^).  Die  letzteren  sind  von  grösserem,  aber  doch  nur 
beschränktem  Werte.  Denn  obwohl  sie  auf  die  Originale  oder  auf 
B^istercopien  der  nach  dem  Orient  gerichteten  Papstschreiben  zu- 
rückgehen, bieten  sie  nur  vereinzelte  Stücke.  Wirkliche  zusammen- 
hängende Seihen,   die  der  Forschung   eine   sichere  Basis  geben,   ver- 


«)  Günther,  Avell.-Studien  a.  a.  0.  S.  66. 

')  Noetitz-Rieneck,   a.  a.  0.  S.  158  f.    Für  die  Deperdita  siehe  Harnack's 
Geschichte  der  altchristl.  Literatur  L  S.  833  ff. 


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Ueber  das  älteste  päpttlicbe  Begisterwesen.  21 

danken  wir  aber  erst  jener  canonistischen  Sammeltfaätigkeit,  die  wir 
Tom  Ende  des  5.  bis  zur  Mitte  des  6.  Jahrhunderts  unter  Benützung 
des  lateranensischen  Begisters  in  Rom  verfolgen  können.  Die  Ab- 
grenzung dieser  zweiten  Periode  gegen  die  erste  ist  fQr  die  Kritik 
der  erhaltenen  Sammlungen  im  einzelnen  natürlich  nicht  belanglos. 
Die  Frage,  ob  es  vor  der  Dionysiana  und  Quesnelliana  andere,  ältere 
Sammlungen  gegeben  hat,  tritt  aber  für  uusere  Betrachtung  hinter 
der  Thatsache,  dass  diese  Sammler  die  Benützung  der  päpstlichen  Re- 
gister mit  denen  des  Liberius  (352 — 366)  begannen^),  an  Bedeutung 
zurück.  Wichtiger  aber  ist  die  Abgrenzung  g^en  die  folgende  Periode, 
welche  ich  im  Folgenden  versuchen  will. 

Die  Verbreitung,  Vermehrung,  Verbindung  der  Decretalensamm- 
luDgen  nimmt  zwar  gerade  von  der  zweiten  Hälfte  des  6.  Jahrhunderts 
erst  ihren  rechten  Beginn  und  auch  in  den  folgenden  Jahrhunderten 
sind  Decretalen  von  den  Sammlern  aufgezeichnet  worden.  Das  darf 
uns  aber  nicht  über  die  für-  die  Kritik  der  üeberlieferungsmerkmale 
höchst  wichtige  Beobachtung  hiDwegtäuschen,  dass  die  Avellana  die 
letzte  Sammlung  zu  sein  scheint,  die  auf  directer  Benützung  des 
lateranensischen  Begisters  beruht.  Eine  Untersuchung  der  üeber- 
lieferungsverhältnisse  rechtfertigt  diesen  Satz>).  Zunächst  fallt  ins 
Auge,  dass  von  Vigilius  an  die  Zahl  der  in  den  Sammlungen  über- 
lieferten Decretalen  plötzlich  sehr  gering  wird.  Während  Maassen 
z.  B.  fDr  Innocenz  I.  32,  für  Leo  I.  80,  ftr  Hormisda  85,  für  Vigilius 
selbst  19  Schreiben  verzeichnet,  sind  von  Pelagius  I.  bis  Leo  IV.,  also 
für  fast  300  Jahre  im  Gknzen  nur  51  Briefe,  von  dem  briefgewaltigen 
Gregor  I.  nur  14  Stücke  angegeben.  Wenn  wir  diese  61  Nummern 
nun  aber  auf  ihre  Herkunft  prüfen,  so  finden  wir,  dass  gleich  die 
10  Briefe  von  Vigilius'  Nachfolger  Pelagius  L  (555 — 560)  in  der 
Sammlung  von  Arles,  also  in  einer  örtlichen  Sammluug,  d.  h.  nach 
den  Originalien  erhalten  sind^),  der  11.^),  sowie  der  einzige  Brief 
Pelagius'  ü.^)  in  einer  anderen  gallischen  Handschrift.  Die  Hispana 
hat  uns  vier  Briefe  Qregor's  L,  offenbar  wieder  nach  den  Originalen, 


«)  S.  oben  S.  7. 

*)  Vgl  fDr  das  Folgende  Maassen  G.  u.  Qu.  S.  226--d08.  (Ich  gebe  nor  die 
Nummern  von  Jaff6  2.  an  Stelle  der  von  Maassen  angezogenen  Nummern  der 
ersten  Auflage)  und  meinen  Aufsatz  in  Mittb.  d.  Instit.  f.  österr.  Gescb.  VI. 
Ergänzungsband  (Sickel-Pestschrifb)  8.  110  ff. 

»)  JK,  938—947. 

*)  JK.  94«. 

»)  JK.  1048. 


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22  Harold  Steinacker. 

erhalten^);  drei  Schreiben  finden,  sich  in  der  Sammlung  von  Arles^), 
die  übrigen  vereinzelt  in  yerschiedenen  gallischen  Sammlungen.  Die 
nachgregorianischen  Decretalen  sind  grösstentheib  in  Concilsactea  er- 
halten und  nur  mit  diesen  in  die  canonistischen  Sammlungen  gerathen« 
So  die  13  von  Martin  I.  (649 — 653)  erhaltenen  Schreiben  in  der  Samm- 
lung der  Acten  der  Synode  von  649»),  die  Briefe  Agathos  (678—680)*), 
Leo's  IL  (682—683)«^)  Honorius  I.  (625—638)«)  in  den  Acten  deä 
6.  ökumenischen  Conciles.  Auch  die  wenigen  späteren  Stücke  sind 
theils  Berichte  über  römische  Synoden,  die  ja  in  die  Form  von  Papst- 
briefen gekleidet  wurden  7),  theib,  soweit  es  wirkliche  Papstschreiben 
sind,  in  der  Hispaua  und  anderen  örtlichen  Sammlungen  erhalten,  die, 
wie  schon  die  Namen  der  Empfanger  zeigen,  offenbar  nach  den  Origi- 
nalen abgeschrieben  sind»). 

So  sehen  wir  denn,  dass  in  der  Ueberlieferungsgeschichte  der 
Decretalen  nach  Yigilius  und  nach  der  Avellana  ein  Einschnitt  zu 
machen  ist^).  Vortrefflich  stimmt  dieses  Aufhören  der  systematischen 
Sammelthatigkeit  mit  dem  beginnenden  Bückgang  des  Begisterwesens, 
der,  wie  oben  gezeigt  wurde,  auch  in  der  zweiten  Hälfte  des  6.  Jahr- 
hunderts einsetzt  und  unter  Gregor  I.  bereits  deutlich  erkennbar  isi 
unter  solchen  umständen  kann  die  Annahme,  dass  die  Avellana  nicht 
nach  jahrzehntelanger  Pause,  sondern  ab  letztes  Glied  einer  zusammen- 
hängenden Sammelthatigkeit  entstanden  und  wohl  sehr  bald  nach  dem 
jüngsten  Stück  (v.  J.  555)  entstanden  ist,  grosse  Wahrscheinlichkeit 
in  Anspruch  nehmen«  Daraus  ergibt  sich  für  die  Nummern  82 — 93 
der  Avellana,  dass  sie  nicht  aus  localen  Sammlungen,  deren  Verbreitung 
ja  Zeit  brauchte,  zusammengesucht,  sondern  einer  Quelle  entnommen 
sind.     Und  diese  Quelle  kann  bei  der  Verschiedenheit  der  Empfänger 

<)  JK.  1111,  1369,  1756,  1757. 

«)  1374,  1375,  1376. 

»)  JE.  2059  fF. 

*)  JE.  2109,  2110. 

»)  JE.  2118. 

«)  JE.  2018. 

')  Vgl.  JE.  nach  den  Stücken  2158,  2272,  2376,  2560,  2636. 

")  8o  von  Leo  II.  JE.  2119,  2120,  2121,  von  Benedict  IL  JE.  2125,  von 
Gregor  IL  2174,  von  Hadrian  I.  2483,  von  Leo  IV.  2599.         . 

»)  Nor  bei  einer  Sammlung  ist  eine,  allerdings  nur  gelegentliche,  Register- 
benfltzung  wahrscheinlich.  Die  Zusätze,  durch  deren  Nachtragong  die  an  der 
Curie  officiell  gebrfiuQ)ite  Dionysiana  allmählich  jene  Form  bekam,  die  dann 
unter  Hadrian  I.  774  ftlr  Karl  d.  Gc.  abgeschrieben,  ala  Hodriana  bekannt  ist^ 
durften  doch  wohl  dem  lateranensischen  Register  entnommen  sein.  Auch  dies 
eine  der  zahlreichen  Fragen  auf  canonistischem  Gebiete,  die  eine  Untersuchung 
heischen. 


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üeber  das  älteste  päpstliche  Registerwesen.  23 

nur  das  laterauensische  Begister  gewesen  sein.  Für  die  einheitliche 
Anlage  der  Grnppe  spricht  auch  die  durchgehende  Beziehung  auf  das 
Yerhältnis  zu  Jnstinian.  Der  so  gewonnenen  allgemeinen  Wahrschein- 
lichkeit kommen  positive  Anhaltspunkte  zu  Hilfe,  die  sich  aus  der 
folgenden  Zusammenstellung  der  Protokolltheile  ergeben.  Freilich  steht 
diese  Zusammenstellung  mit  der  Ewald-Nostitz^schen  Theorie  in  dem- 
selben Glegensatz,  wie  die  Gelasiusbriefe. 

1.  Avell.  82.  Agapet  an  Justinian.  Der  Brief  ist  nicht  m  Ende 
geschrieben  und  später  als  91  wiederholt,  s.  dort. 

2.  Vigilius  an  Justinian.  Das  sogenannte  Dreicapiteledict.  Bubrum: 
fehlt.  Adresse:  volle  Form.  Subscriptio:  vorhanden.  Datum:  vorhanden. 
Sonstige  Merkmale  der  Begisterüberlieferung:  vorhanden^). 

3.  Avell.  84.  Johannes  U.  an  Justinian.  Bubrum:  fehlt.  Adresse: 
volle  Form.  Subscriptio:  vorhanden.  Datum:  vorhanden.  Sonstige  Mark- 
male: fehlen. 

4.  Avell.  85.  Die  afrikanischen  Bischöfe  an  Papst  Johannes  IL  — ^ 
Bnbrum:  fehlt.  —  Adresse:  volle  Form.  Schlusswunsch:  vorhanden.  Da- 
tum, sonstige  Merkmale:  fehlen. 

5.  Avell.  86.  Agapitus  an  die  afrikanischen  Bischöfe.  Bubrum: 
fehlt.  Adresse:  halbvolle  Form.  Schlusswunsch:  fehlt.  Datum:  vor- 
handen.    Sonstige  Merkmale:  fehlen. 

6.  Avell.  87.  Agapitus  an  Beparatus  von  Garthago.  Bubrum:  fehlt. 
Adresse:  Kurzform^).  Schlusswnnsch :  fehlt.  Datum:  vorhanden.  Sonstige 
Merkmale:  fehlen. 

7.  Avell.  88.  Agapitus  an  Justinian.  Bubrum:  fehlt.  Adresse: 
Kurzform.  Schlusswunsch:  vertreten 3).  Datum:  vorhanden.  Sonstige  Merk- 
male: fehlen. 

8.  Avell.  89.  Justinian  an  Agapet.  Bubrum:  vorhanden.  Adresse: 
volle  Form.  Schlusswunsch:  vorhanden.  Datum:  vorhanden.  Sonstige 
Merkmale:  fehlen. 

9.  Avell.  90.  Glaubensbekenntnis  des  Menas.  Bubrum:  vorhanden. 
Adresse^  Datum,  sonstige  Merkmale  der  Briefform:  fehlen.  Subscriptio 
(eigenhändige  kurze  Wiederholung  des  Textes):  vorhanden. 

10.  Avell.  91.  Agapitus  an  Justinian.  Bubinim:  fehlt.  Adresse: 
Kurzform.  Subscriptio:  fehlt.  Datum:  vorhanden.  Sonstige  Merkmale: 
fehlen. 

11.  Avell.  92.  Yigilius  an  Justinian.  Bubrum:  fehlt.  Adresse:  volle 
Form.    Subscriptio,  Datum,  sonstige  Merkmale:  fehlen.  . 


^)  Am  Ende  des  Testes  vor  der  Subscriptio:  emendavi. 

*)  Agapitus  Beparato  episcopo  Cartaginiensi. 

<)  Der  ISchlosssatz :  superest,  ut,  sicut  a  beato  Petro  indesinenter  exposcimus, 
de  salute  et  prosperitate  vestri  semper  imperii  gratulemur,  neben  dem  der  typi- 
sche Schlusswnnsch  eine  Tautologie  wäre,  könnte  wenigstens  als  Vertretung  des 
letzteren  gedacht  gewesen  sein.  Aehnliche  Fälle  bietet  dio  Hormisdacorrespon- 
denz  n.  zw.  bei  EinlanfsstQcken,  wo  der  Schlosswunsch  sonst  .meist  jnitregistrirt 
worden  ist,  vgL  A?ell.  Nr.  117,  161,  184,  233,  242. 


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24  Harold  Steinaoker. 

12.  Avell.  93.  Vigilius  an  Menas.  Rubrum:  fehlt.  Adresse:  mitt- 
lere Form.  Schlusswonsch :  vorhanden.  Datum  und  sonstige  Merkmale: 
vorhanden  *), 

Für  den  Ursprung  der  Gruppe  aus  dem  lateranensischen  Register 
sprechen  zwei  der  soeben  verzeichneten  Merkmale.  Das  ,emendavi* 
am  Schluss  des  Dreicapiteledictea  kann  auf  jener  ersten  Ausfertigung 
gestanden  haben,  die  Yigilius  den  Bischöfen  zur  Unterschrift  vorlegte 
und  für  sich  selbst,  resp,  für  die  römische  Kirche  zurückbehielt*).  Dass 
eine  solche  Deckung  bei  dem  gegenseitigen  Misstrauen  zwischen  Rom 
und  Byzanz  in  seinem  Interesse  lag,  leuchtet  ein.  Dass  er  aber  auch 
in  anderen  Fällen  auf  eine  derartige  Deckung  bedacht  war,  zeigt  ein 
sogleich  zu  besprechender  zweiter  Fall.  Den  Hintergrand  solcher 
Sicherheitsvorkehrungen  bildet,  wenn  daran  überhaupt  erinnert  zu 
werden  braucht,  die  grossartige  Fälschimgspraxis,  die  vom  Orient  in 
den  Verhandlungen  mit  Rom  vielfach  angewendet  wurde  und  zu 
häufigen  Klagen  Anlass  bot^).  Diese  vom  Papst  zurückbehaltene  Aus- 
fertigung kann  in  das  Register  aus  seinem  Nachlass  nachträglich  auf- 
genommen worden  sein.  Auf  jener  Ausfertigung  aber,  die  dem  Kaiser 
zugestellt  wurde,  ist  eine  Notiz  wie  das  „emendavi*  wohl  kaum  stehen 
geblieben. 

Aehnlich  steht  es  mit  der  Unterschrift  des  Patricius  Dominicus 
unter  Avell.  93*).  Günther  bemerkt  zu  ihr^),  dass  sie  sich  auch  auf 
92  und  93  beziehe.  Sehr  wohl,  aber  wo  stand  sie?  Auf  den  Origi- 
nalen hat  sie  absolut  keinen  Sinn.  Dass  Dominicus  es  war,  der  die 
beiden  Briefe  den  Adressaten,  Justinian  und  Menas,  zustellte,  erfuhren 


1)  Et  alia  manu  Bubscriptio  Patricii  Domnici :  Flavius  Domnicus  v.  c.  coroes 
domesticoram  ex  consnle  ac  patricius  bas  scidas  a  beatissimo  atque  apostolioo 
papa  Yigilio  in  causa  fidei  factaa  ad  domnum  nostrum  Justinianum  piissimum 
et  chriBtianissimum  principem,  sed  et  ad  Menam  vinim  beatissimum  Constanti- 
nopolitanae  archiepiscopum  civitatis  relegens  confercns  consentiensque  subscripsi 
die  XV.  Kai.  Octbr.  Justine  v.  c.  consul. 

«)  Dass  die  verpflichtenden  Unterscbriften  von  Bischöfen  unter  der  Aus- 
fertigung irgend  welcher  Concilsbeschlttsse  in  Rom  verwahrt  wurden,  zeigt  die 
Thatsache,  dass  die  Unterschriften  orientalischer  Bischöfe  unter  die  Beschlösse 
der  röm.  Synode  unter  Damasus  noch  später  im  »anthenticura*  vorhanden  waren, 
8.  Coustant  Epp.  pont.  col.  500.  Für  das  Constitutum,  das  wahrend  des  Auf- 
enthalts des  Vigilius  in  Byzanz  entstand  konunen  übrigens  besondere  Umstftnde 
in  Betracht. 

')  Spedell  gegen  Vigilius  wurde  auch  im  Abendland  mit  diesem  Mittel 
gearbeitet  Vgl.  Keine  Klagen  darüber  in  dem  Briefe  an  Aurelian  von  Arles 
M.  G.  £pp.  tom.  111.  S.  70  f. 

*)  S.  Anm.  1. 

»)  A.  a.  0.  S.  54  A.  1. 


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Ueber  da%  ftlteate  p&p«tliclie  Begisterwesen.  25 

diese  ja  durch  die  Thatsache  der  Zustellung^).  Auch  war  die  Meinung 
des  Dominicus  über  den  Inhalt  der  Briefe  für  sie  ganzlich  irrelevant 
Was  hat  also  das  relegens  couferens  consentiensqae  subscripsi  des- 
selben zu  bedeuten?  Namentlich  das  conferens.  Womit  hat  Dominicus 
die  Briefe  yerglichen  und  wem  musste  er  die  eonstatirte  Uebereiu- 
Stimmung  bestätigen? 

Doch  nur  dem  Papste,  dem  daran  gelegen  sein  musste,  einer 
Verleugnung  oder  Entstellung  dieses  seines  ersten  Briefes  an  Justinian 
nicht  nur  eine  gewöhnliche  Kegistercopie ,  sondern  eine  Abschrift 
entgegenhalten  zu  können,  auf  der  der  üeberbriuger  der  Briefe,  eben 
Dominicus,  eigenhändig  bestätigte,  dass  er  sie  mit  den  Originalen  ver- 
glichen und  gleichlautend  befunden  habe*).  Diese  Abschrift  sammt 
Vermerk  hat  dann  statt  oder  neben  der  Originalausfertigung  Auf- 
nahme ins  Register  gefunden. 

So  deuten  denn  auch  die  einzelnen  Merkmale  auf  den  durch  all- 
gemeine Erwägungen  wahrscheinlich  gemachten  Ursprung  der  Gruppe 
82 — 93  aus  dem  lateranensischen  Begister.  Wie  bei  den  G^lasius- 
briefen  widerspricht  auch  hier  nichts,  als  etwa  die  Ewald'sche  Theorie 
von  der  Kürzung  der  ProtokoUtheile  bei  der  Begistrirung.  Mit  dieser 
Theorie  stimmt  die  obige  Zusammenstellung  allerdings  wenig.  Von 
10  Stücken,  —  Avell.  82  entfällt,  weil  mit  91  identisch  und  Avell.  90 
ist  ein  Glaubensbekenntnis,  das  niemals  Briefform  gehabt  bat  —  haben 
viere  volles  Protokoll  (nämlich  Avell.  83,  84,  85,  89),  zwei  trjigen 
Begistertypus  (Avell.  87,  91),  vier  aber,  —  und  diese  sind  am  lehr- 
reichsten —  stellen  Mittelformen  dar  (Avell.  86,  88,  92,  93).  Avell.  86 
hat  volle  Adresse  bei  fehlendem  Schlusswunsch,  ebenso  Avell.  92^); 
bei  Avell.  93  und  88  dagegen  ist  eine  Subscriptio  vorhanden,  die 
Adresse  aber  nähert  sich  der  Kurzform,  indem  bei  Beibehaltung  der 
Namensnachstellung  die  Titel  weggelassen  sind^). 

Das  Wertvolle  an  dieser  Serie  ist  eben  diese  Mischung  der  Formen 
bei  einheitlicher  Provenienz.  Sie  eröfihet  uns  das  folgende  Dilemma: 
entweder  hat  sich  der  Collector  streng  an  das  Begister,  und  alle 
späteren  Abschreiber  immer  eben  so  streng  an  ihre  jeweilige  Vorlage 


*)  Dominicut  wird  übrigens  auch  im  Texte  der  Briefe  genannt. 

*)  Darüber,  dass  eine  toluhe  Vorsicht  der  Situation  des  Jahres  540  und 
dem  YerbftltniMe  iwischen  Yigilius  and  Justinian  durchaus  entsprach,  vgl.  Langen, 
Ge^h.  d.  rOm.  Kirche.  Bd.  II  (?on  Leo  I.  bis  Nikolaus  L)  S.  341  &. 

•)  Denselben  Tjpns  konnten  wir  anch  bei  den  Gelasinsbriefen  nachweisen. 
Vgl.  oben  8.  18. 

«)  Eine  Spielart  dieses  Typus  war  der  3.  Gelasiusbrief=A?elI.  81,  siehe 
oben  8.  18. 


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26  Harold  Steinacker. 

gehalten,  —  dann  war  die  Eintragung  des  vollen  Protolles  auch  beim 
Auslauf  wenigstens  neben  der  Kürzung  üblich;  oder  aber  Gollector 
und  Abschreiber  haben  sich  Aenderungen  erlaubt  —  u.  zw.  können 
dies  der  Natur  der  Sache  nach  nur  Weglassungen  und  nicht  Besti- 
tutionen  gewesen  sein,  —  dann  haben  einmal  nicht  nur  4  von  10 
Nummern  volles  Protokoll  gehabt,  sondern  auch  die  restlichen  6,  die 
jetzt  halbvolle  oder  gekürzte  Protokollformeln  zeigen.  Im  ersten  Falle 
ist  Mommsens  Ansicht  als  auch  richtig,  —  im  zweiten  als  allein 
richtig  erwiesen.  Und  dass  für  den  zweiten  Fall  gewichtige  Ghründe 
sprechen,  wird  die  dritte  zu  besprechende  Gruppe  der  Simpliciusbriefe 
zeigen.  Bevor  wir  aber  auf  diese  eingehen,  sind  einige  Ergebnisse 
festzostellen,  die  von  der  Provenienz  aus  dem  lateranensischen  Begister 
vollkommen  unabhängig  siud.  Die  Inconsequenz  in  der  Behandluog 
des  Datums  entspricht  der  bei  den  Gelasiusbriefen  gemachten  Beobach* 
tungi).  Die  Stücke  Avell.  86,  87,  entsprechen  den  ersten  zwei 
Nummern  der  Gelasiuscorrespondenz  (Avell.  79,  80)*).  Wenn  sie  nicht 
aus  zwei  verschiedenen  Begistern  stammen,  —  und  das  ist  nicht  wahr- 
scheinlich, vielmehr  dürften  beide  Stücke  an  einem  Orte  gefunden 
worden  sein,  —  so  beweisen  sie,  dass  entweder  in  Bom  oder  in  Car- 
thago  Auslauf  und  Einlauf  gleichermassen  mit  vollem  Protokoll  regi- 
strirt  worden  ist.  Wer  also  der  oben  entwickelten  Ansicht,  wonach  beide 
Stücke  aus  Bom  stammen,  widerspricht,  muss  diese  Sitte  weni^tens 
für  die  bischöfliche  Kanzlei  zu  Carthago  zugeben.  Denn  wären  in 
Illyrien  und  iu  Afrika  die  vollkommeneren  Einrichtungen  des  antiken 
Begisterwesens  übernommen  und  bis  ins  5.,  6.  Jahrhundert  bewahrt 
worden,  in  Bom  aber  nicht*). 


«)  S.  oben  S.  11. 

«)  8.  oben  S.  19. 

>)  Da  ich  sowohl  diese  Stücke,  als  auch  Avell.  79,  80  für  das  lateran.  Re- 
gister in  Anspruch  nehme,  darf  ich  natürlich  aus  ihnen  betreffs  der  karthagi- 
schen resp.  illyrischen  Register  keine  Schlfisde  ziehen.  Wohl  aber  vermag  ich 
die  volle  Registrirung  des  Aaslaufes  in  Carthago  ans  der  Qu^nelliana  zu  erweisen, 
deren  capp.  6 — 11  einen  dreimaligen  Briefwechsel  zwischen  dem  röm.  Stuhl  und 
Carthago  darstellen.  Alle  6  Briefe  haben  das  denkbar  voUste  Protokoll  Da  sie 
nach  Günther *s  ansprechender  Vermuthung  aus  derselben  Sammlung  stammen, 
welcher  41-^50  der  Avell.  (und  wie  ich  meine,  auch  35—36)  entnomiüen  sind 
und  da  diese  Sammlung  auf  die  Register-  und  Copialbücher  von  Carthago  zurück- 
gehen muss,  so  beweisen  diese  Briefe,  dass  in  Carthago  nicht  nur  der  Einlauf, 
sondern  auch  der  Auslauf  mit  vollkommenem  Protokoll .  reg^strirt  worden  ist. 
Sollte  sich  aber  diese  Provenienz- Annahme  Qfinthers  als  unrichlig  herausstellen, 
so  würde  dies  Ergebnis  fOr  Rom  gelten.  Im  ersten  Falle  haben  wir  ein  höchst 
wichtiges  Analogen,,  im  zweiten  eine  Reihe  von  neben  Beispielen  für  das  latera- 
nensische  Register  gewonnen. 


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Ueber  das. älteste  päpstliche  Registerwesen.  27 

Man  könnte  hier  einwenden,  diese  Einrichtangen  sind  ja  gar  nicht 
naher  bekannt  Vielleicht  sind  auch  in  den  kaiserlichen  und  sonstigen 
weltlichen  Begistern  nur  die  einlaufenden,  nicht  aber  die  auslaufenden 
Stücke  mit  vollem  Protokoll  eingetragen  worden.  Es  ist  richtig,  dass 
diese  Frage  noch  nicht  ex  professo  verhandelt  worden  ist^),  und  wir 
können  uns  in  diesem  Zusammenhange  nicht  auf  dieselbe  einlassen. 
Glücklicherweise  liefert  uns  gerade  unsere  Gruppe  ein  sehr  instructives 
Beispiel.  Aveli.  91  (Agapet  an  Justinian)  enthält  einen  Brief  Justinians 
an  Agapet,  und  in  diesen  inserirten  Brief  ist  wieder  ein  älterer  Brief 
Justinians  an  den  früheren  Papst  Johannes  IL,  iuserirt  und  zwar  mit 
Tollem  Protokoll  Da  Justinian  diesen  Brief  nur  aus  den  Begistem 
Seiner  eigenen  Kanzlei  geschöpft  haben  kann,  ist  die  Begistrirung  des 
Auslaufes  mit  vollem  Protokoll  für  diese  Eanzlei  mindestens  wahr- 
scheinlich. Auf  dasselbe  Beweisgebiet  gehört,  dass  unter  den  aus  den 
Stadtprafecturregistem  stammenden  Stücken,  deren  Protokoll  mit  der 
Ewald^schen  Theorie  scheinbar  stimmt,  sich  doch  Ausnahmen  finden, 
indem  sowohl  für  Einlauf  als  fQr  Auslauf  Spuren  der  Begistrirung 
mit  vollem  Protokoll  nachweisbar  sind*). 

Die  Simpliciusbriefe  (Avell.  56—69). 
Die  vor  den  Gelasiusbriefen  stehende  Untergruppe  Avell.  56 — 78, 
welche  nach  Günther's  Nachweis  aus  jener  verlorenen  Sammlung,  die 
auch  in  B.  benützt  erscheint,  mittelbar  in  die  Avellana  gekommen  ist^), 
besteht  zum  grössten  Theile  aus  einer  Briefreihe,  die,  wie  auch  Günther 
annimmt,  aus  dem  B^^ter  des  Papstes  Simplicius  stammt^).    Wenn 


0  Bresslau  a.  a.  0*  geht  bei  Besprecl^ang  <ler  »commentarii«  nicht  auf 
diesen  Punkt  ein.  Die  polemischen  Bemerkungen  Seecks  (Zeitschr.  für  Rechts- 
geschichte, Roman.  Abth.  X.  S.  7  fp.  und  Mommsens  (ehendort  S.  851  f.)  be- 
weisen übrigens,  dass  die  Rechtsbücher  überhaupt  keinen  ganz  sicheren  Schluss 
anf  die  Beschaffenheit  der  kaiserlichen  Register  erlauben,  weil  ihr  Material 
einer,  sehr  eingreifenden  Bearbeitung  und  Redaction  unterzogen  wurde. 

*)  Ayell.  3.  Adiessa :  »Yalentinianus,  Theodosius,  et  Arcadins  Augusti  Sallusto 
praefecto  urbis« ;  nm  Ende :  £t  alia  manu  principis  (!) :  Divinitas  te  servet  per  multos 
annos,  parens  karissime  atque  amantissime.  Avell.  29 :  (nach  dem  Rubrum  Relatio 
u.  8.  w.)  Domino  semper  illustri  et  cuncta  magnifico  meritoque,  sublimi  ao 
praecelso  Patrono  Constantio  Symmachus.  Wörtlich  gleichlautend  Avell.  32.  — 
Avell.  35 :  Victor  Honorins .  inclytus  tnumphator  semper  augustus  Largo  pro- 
consuli.    Volle  Adresse  hat  femer  37,  volle  Adresse  und  Schlusswunsch  40. 

»)  S.  a.  a.  0.  S.  27  ff. 

^)  Einen  aeiner  Beweise  bilden  dje  Botenvermerke, '  die  mir  z.  T.  aus  dem 
Inhalt  der  Stücke  erschlossen  sein  könnten,  also  auf  das  Register  zurückgeholt 
müssen.  Ich  pflichte  dem  bei  und  möchte  daraus  nur  jeine  weitere  Folgerung 
ziehen.    Botenvennerke  bei  Auelauftsiücken  sprechen  eher  gegen  eine  Registri- 


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28  Harold  Steinacker. 

Günther  hier  eine  Provenienzbestimmung,  die  wir  bei  den  oben  be- 
sprochenen Grappen  vermissen  mussten,  wagt,  so  hängt  dies  wohl 
damit  zusammen,  dass  diese  Gruppe  am  ehesten  zu  den  Anschauungen, 
die  er  sich  entsprechend  jenen  Ewald^s  über  die  Begister  gebildet  hat, 
passt  oder  vielmehr  zu  passen  scheint.  Denn  gerade  sie  vermehrt  nicht 
nur  die  oben  zusammengestellten  Fälle,  welche  sich  als  bedenkliche 
Ausnahmen  von  seiuer  Begel  darstellen,  sie  gibt  uns  auch  Anhalts- 
punkte für  eine  Erklärung  dieser  Fälle,  wobei  dieselben  freilich  auf- 
hören  „Ausnahmen*  zu  sein. 

Von  den  14  Simpliciusbriefen  und  dem  anschliessenden  Brief  der 
Bömischen  Synode  von  485  unter  Felix  hat  kein  einziger  volles  Proto- 
koll Halbvolles  Protokoll  haben  der  erste  und  der  letzte:  Avell.  56 
hat  den  eigenhändischen  Schlusswunsch  und  eine  mittlere  Adressform^). 
Avell.  70  wieder  hat  volle  Adresse,  aber  darbt  des  Schiusawunsches, 
d.  h.  in  einer  der  beiden  Ueberlieferungsformen,  nämlich  in  B.;  da- 
gegen im  Cod.  V.  der  Avellana  ist  die  vollkommene  Subscription  er- 
halten. Dieser  Fall  ist  typisch  für  hunderte  von  gleichen  Fällen.  Hier 
aber  können  wir  mit  der  Hand  greifen,  was  jeder,  der  mittelalterliche 
Schreiber  kennt,  von  vornherein  voraussetzen  wird*),  was  aber  im 
ganzen  Avellanamaterial  nur  dieses  einemal  fassbar  und  nachweisbar 
ist.  Hier  sehen  wir  es  deutlich,  wie  jene  ProtokoUtheile,  aus  deren 
Fehlen  in  den  Auszügen  und  Sammlungen  Ewald  auf  einen  Begister* 
typus  schliessen  zu  dürfen  glaubte,  von  den  Abschreibern  weggelassen 
worden  sind,  obwohl  sie  in  den  Vorlagen  ursprünglich  standen.  Und 
wenn  wir  dann  den  Abschreiber  durch  die  ganze  Gruppe  controlirend 
verfolgen,  wenn  wir  sehen,  wie  bald  B,  bald  V  von  jenen  für  uns 
so  wichtigen  Vermerken  etwas  auslässt  oder  an  andere  Stelle  schiebt»), 


rung  nach  Concept,  denn  die  Person  des  Ueberbringers  wird  im  Conceptstadinm 
nicht  immer  bekannt  gewesen  sein. 

<)  Subscriptio:  »Omnipotens  deus  regnum  et  salntem  vestram  perpetna 
protectione  conservet,  gloriosissime  et  clementissime  Imperator.  Adresse:  Zenoni 
aiigusto  Simplicins  episcopus*.  Also  vollständige  Kürzung  aber  ohne  Vorstellnng 
des  Papstnamens. 

*)  VgL  Mommsens  Bemerkung  in  seiner  Polemik  gegen  Ewald  a.  a.  O. 
8.  3P4  ff. 

')  Vgl.  die  Behandlung  der  Botenvei*merke  von  AvelL  61—66  in  B  und  Y 
und  die  Einsetzung  des  formelhaften  iil.  f&r  den  Consnlnamen.  Gfinther,  der 
diese  Form  der  Hdschr.  mit  illo  auflöst,  bat  sehr  mit  Unrecht  die  durchaus 
zutreffende  Erklärung  Thiels  abgewiesen.  (AvelL-Stud.  S.  134  A.  1).  Dieselbe 
wird  durch  den  Gebrauch  der  Eürsung  ill.  im  Liber  diumus  durchaus  bestätigt. 
Zu  beachten  ist  femer,  dass  B  in  der  Kürzung  der  Adresse  manchmal  noch  weiter 
geht  als  V.  —  Interessant  ist  schliesslich,  dass  der  Cod.  Vat.  1344  für  Avell.  60 


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Ueber  das  älteste  p&pttliche  Registerwesen.  29 

dann  werden  wir  in  dem  Yollen  Protokoll  des  letzten  und  in  dem 
halbvollen  Protokoll  des  ersten  Stückes  dieser  Briefireihe  keine  Aus- 
nahmen mehr  sehen  dürfen.  Wir  müssen  mit  der  Möglichkeit  rechnen^ 
dass  auch  von  den  dazwischenliegenden  Nummern  manche  nur  durch 
die  Willkür  der  Schreiber  ihr  volleres  Protokoll  verloren  haben.  Und 
die  an  dieser  einen  Gruppe  gemachte  Beobachtung  verknüpft  sich  mit 
früheren  Ergebnissen.  Schon  in  anderen  Gruppen  fanden  wir  bei 
Briefen,  die  auf  ein  und  dasselbe  Register  zurückgiengen,  die  ver- 
schiedenartigsten Typen  der  Protokollbehandlung.  Kann  diese  bunte 
Mannigfaltigkeit  auf  die  Begister  zurückgehen,  ist  in  diesen  absolut 
keine  Begel  bei  der  Eintragung  beobachtet  worden?  Ziehen  wir  be- 
hufs Erledigung  dieser  Frage  auch  die  übrigen  Gruppen  der  Avellana 
in  den  Ereis  der  ünterduchung  mit  ein. 

Die  Hormisdacorrespondenz  (AvelL  105 — 242). 
Aus  der  Hormisdacorrespondenz  hat  Günther  a.  a.  0.  S.  58  fol- 
genden Satz  abgeleitet:  ^Die  Copialbücher  .  .  .  enthielten  also  Ab- 
schriften der  beim  päpstlichen  Stuhle  einlaufenden  Originalschreiben 
und  Abschriften  der  päpstlichen  Goncepte,  in  seltenen  Fällen  der  päpst- 
lichen Originale',  und  in  der  That  zeigt  diese  Avellanagruppe  beim 
Auslauf  nur  ganz  vereinzelte  Spuren  einer  Begistrirung  mit  vollem 
Protokoll^)  und  weist  in  den  grossen  Zügen  eine  gewisse  Begelmässig- 
keit  auf.  (Bei  Einlau&stücken  oft  volles  Protokoll,  beim  Auslauf  über- 
wiegend der  sogenannte  Begistertypus).  Macht  aber  schon  die  durchaus 
abweichende  Beschaffenheit  der  aus  frühereu  wie  späteren  Begistern 
stammenden  Gruppen  gegen  die  Annahme  misstrauisch,  dass  diese 
Begelmässigkeit  auf  das  Begister  zurückgehe,  so  zeigt  eine  nähere 
Prüfung,    dass   eben   nur   die  grossen  Züge  regelmässig  sind,  dass  im 


eine  auch  auf  das  Register  zurfickgehende,   aber  von  Y  abweichende  Adressform 
bietet« 

»)  Avell.  106,  137,  239.  Nr.  239  ist  aber  sehr  beachtenswert.  Wie  wäre  es 
möglich,  dass  dort  der  eigenhändige  Znsatz  des  Papstes  registrirt  erscheint,  wenn 
der  regelmässige  GleschSitsgang  nicht  die  Originale,  sondern  die  Concepte  in  die 
Registratur  geführt  hätte.  Man  konnte  doch  die  Absicht  des  Papstes,  einen  un- 
gewöhnlichen Zusatz  zu  machen,  nicht  in  vorherein  ahnen.  Dagegen  ist  beim 
umgekehrten  Fall,  für  den  Günther  Av.  231  und  173  anföhrt,  die  Annahme  einer 
Ausnahme  viel  einfiM^er.  War  ein  Stück  ausnahmsweise  als  Concept  registrirt» 
so  konnte  man  beim  Original  nachträglich  davon  absehen.  Oder  man  bat  es 
irrthümlich  zum  zweitenmale  eingetragen,  wie  für  Av.  173  und  175  schliesslich 
auch  anzunehmen  gienge.  Für  die  Registrirung  nach  Original  sprechen  übrigens 
auch  in  der  Hormisdacorrespondenz  die  überaus  zahlreichen  Botenvermerke  bei 
AuslanÜMtUcken. 


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30  Harold  Steinacker. 

Kleinen  dieselbe  Fülle  von  Misch-  und  Mittelformea  auftritt,  wie  in 
anderen  Gruppen. 

Ich  verweise  bloss  auf  die  Behandlung  des  ProtokoUes  bei  dem 
Einlaufe;  wenn  ich  richtig  gezahlt  habe,  so  tragen  von  63  StQcken 
nur  9  das  volle  Protokoll,  23  halbvolles  Protokoll  (nämlich  volle  oder 
halbvolle  Adresse  bei  fehlender  Subscription)  und  31  StQcke  die  Kurz* 
form,  wobei  durch  die  Art  der  Adresskürzung,  eventuell  Weglassung 
der  Adresse,  Ersatz  oder  Verbindung  derselben  mit  einem  Rubrum  die 
mannigfachsten  Spielarten  entstehen.  Auch  in  den  anderen  Gruppen 
fehlt  das  Bubrum  bald,  bald  ist  es  vorhanden. 

Was  die  Behandlung  des  Auslaufes  betrifft,  so  hindert  das  üeber- 
vnegen  der  Kurzform  natürlich  auch  das  Vorkommen  der  verschiedensten 
Formen  durchaus  nicht  Entscheidend  aber  ist,  dass  bei  Ein-  und 
Auslauf  die  kurzen  und  kürzesten  Formen  gegen  Schluss  überhand 
nehmen:  ein  deutliches  Zeichen,  dass  wir  sie  auf  den  ermüdenden  und 
immer  nachlässiger  arbeitenden  Collector  zurückzuführen  haben. 

Nicht  einmal  für  die  Hormisdabriefe  lässt  sich  also  sagen,  dass  die 
Avellana  ein  annähernd  getreues  Bild  der  Registerbeschafienheit  biete, 
umsoweniger,  als  sich  für  ihre  relativ  grössere  Begelmässigkeit  der 
nivellirende  Einfluss  des  Excerptors  als  Erklärung  darbietet 

Avellana  1—50. 
Zu  demselben  Resultate  kommen  wir  bei  der  Beiärachtung  der 
restlichen  Avellanastücke.  Nr.  41 — 50  sind,  wie  Günther  nachgewiesen 
bat,  einer  Sammlung  entnommen,  die,  wie  er  sich  vorsichtig  aus- 
drückt^), auf  das  bischöfliche  Archiv  von  Carthago  zurückgehen.  Er 
hätte  ruhig  sagen  können,  auf  die  Register-  und  Copialbücher  der 
Kanzlei  von  Carthago.  Denn,  dass  diese  als  Quelle  der  Sammlung 
zu  betrachten  sind  und  nicht  die  im  Archiv  beruhenden  Einzelstücke, 
geht  erstens  aus  der  Stellung  der  Kanzleinotiz  exemplaria  actorum 
habita  in  Avell  50  hervor,  die  wie  Günther  richtig  bemerkt,  ,ex 
margine*  ins  Datum  hineingerutscht  ist  Dies  konnte  bei  der  ersten 
Abschrift  aus  dem  Original  weniger  leicht  geschehen,  als  bei  dar  Ent- 
nahme aus  dem  Register,  wo  die  Verschiedenheit  der  Schrift,  die  ein 
solches  Versehen  verhindert  hätte,  nicht  mehr  vorhanden  war.  Ueber- 
haupt  wird  diese  Bemerkung  kaum  auf  dem  Original  gestanden  haben, 
vielmehr  erst  durch  die  Abschrift  ins  Register  veranlasst  worden  sein. 
Entscheidend  aber  sind  die  schon  einmal  erwähnten  7  Stücke,  welche 
aus  unserer  Sammlung  in  die  Quesnelliana  übergegangen  sind.  Drei 
derselben  sind  Auslaufstücke  und   damit   ist   das  Register   als  Quelle 

«)  A.  a.  0.  S.  19—27. 

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Ueber  das  .älteste  p&pstliche  Registerwesen.  3^ 

jener  afrikanischen  Sammlang  erwiesen.  Der  Vergleich  mit  der  Qaes- 
nelliana  ist  aber  noch  in  anderer  Richtung  wichtig:  er  leistet  uns  das, 
was  bei  den  Simplicinsbriefen  die  Nebeneinanderstellung  der  Hand- 
schriften B  und  Y.  Wir  sehen  aus  der  bei  Einlauf  wie  Auslauf  gleich- 
massig  vorhandenen  Vollständigkeit  des  ProtokoUes  in  der  Quesnelliana, 
dass  der  Collector  der  AveUana  sich,  trotzdem  er  im  Ganzen  das  volle 
Protokoll  der  gemeinsamen  Vorlage  beibehielt,  doch  öfters  Weglassung 
von  Namen  und  andere  kleine  Kürzungen  erlaubte,  dass  also  auch  hier 
die  üeberlieferung  es  ist,  durch  die  von  dem  ursprünglichen  Bestände 
der  Briefe  unmerklich  manches  abgebröckelt  ist  unter  solchen  um- 
standen glaube  ich,  dass  von  den  9  Avellanastücken  dieser  Gruppe 
nicht  nur  41,  45,  49,  50«  sondern  auch  die  restlichen  Stücke,  die 
heute  zwar  noch  durchgehends  volle  Adresse,  aber  keine  Subscriptio 
mehr  zeigen,  im  Register  von  Carthago  mit  vollem  Protokoll  einge- 
tragen waren. 

Schlimmer  hat  die  Üeberlieferung  mit  der  ersten  Gruppe  1 — 40 
gehaust  Von  38  Stücken,  die  auf  die  Register  der  römischen  Stadt- 
prafectur  zurückgehen  i),  haben  Avell.  36  und  40  volles,  Avell.  3«  25, 
29,  32,  35,  37  halbvolles  Protokoll,  und  zwar  Avell.  3  Schlusswunsch 
mit  kurzer  Adresse,  .die  übrigen  Stücke  volle  Adresse  bei  fehlendem 
Schlussvnmsch^).  Die  restlichen  Nummern  tragen  keinen  einheitlichen 
Typus :  die  verschieden  gekürzte  Adresse  verbindet  sich  manchmal  mit 
einem  Rubrum,  manchmal  nicht;  oft  auch  fehlt  sie  ganz.  Ebenso  zeigt 
die  Behandlung  des  Datums  vollkommene  Regellosigkeit  Wenn  nun 
auch  schon  das  Verhältnis  von  8 :  30  genügt,  um  die  Registrirung  mit 
vollem  Protokoll  wenigstens  als  eine  der  Eintragungsformen  in  der 
Kanzlei  der  Stadtpräfectur  zu  erweisen,  so  verschiebt  sich  dies  Ver- 
hältnis noch  mehr  zu  unseren  Gunsten,  wenn  wir  in  anderem  Zu- 
sammenhange die  Vermnthung  begründet  haben  werden,  dass  ein 
Bruchtheil  der  kurzprotokoUirten  Stücke  aus  besonderen  Gründen  schon 
im  Register  mit  kurzem  Protokoll  eingetragen  war^). 

Die  Quesnelliana. 
Ehe  ich  daran  gehe,   das  zusammenzufassen,   was  sich   bei    der 
Prüfung  der  einzelnen  Gruppen  der  AveUana  für  das  Registerproblem 


<)  Die  Nummern  1  und  2  haben  besonderen  Ursprung:  GQnther  a.  a.  0. 
S.  15.  Dass  35,  36,  vielleicht  auch  einzelne  der  früheren  Stücke  auf  die  kartha- 
gische Register  zurückgehen  könnten,  habe  ich  oben  angedeutet.  Für  uns  ist 
die  £inreihung  der  Beispiele  in  die  oder  jene  Gruppe  momentan  irrelevant. 

*)  8.  oben  8.  27  Anm.  2, 

»)  Vgl.  unten  8.  47. 


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32  Harold  Steinacker. 

ergeben  hat,  will  ich  eine  andere  Sammlung  in  den  Ereis  meiner 
Untersuchung  einbeziehen.  Damit  verfolge  ich  einen  doppelten  Zweck : 
ich  möchte  erstens  den  Nachweis  erbringen,  dass  ich  mich  im  Inter- 
esse der  Sicherheit  der  Ergebnisse  bis  hieher  und  auch  fernerhin  auf 
die  Avellana  beschränken  musste  und  zweitens  dass  ich  es  durfte^), 
ohne  durch  die  Yemachlässigung  anderer  Sammlungen  eine  Schiefheit 
meiner  Ergebnisse  befürchten  zu  müssen. 

Maassen  hat  in  seinem  grundlegenden  Werke  durch  das  Dickicht 
der  canonistischen  Handschriften  die  ersten  Wege  gebahnt  und  wer 
immer  auf  denselben  gewandelt,  wird  mit  dankbarer  Bewunderung 
seines  bahnbrechenden  Werkes  gedenken.  Aber  Maassen  konnte  doch 
nur  die  Verhältnisse  der  Handschriften  in  grossen  Zügen  feststellen: 
speciell  bei  der  Qnesnelliana  hat  er  die  Frage  der  Proyenienz  und 
Composition  vielfach  offen  lassen  müssen  und  doch  wäre  gerade  diese 
Sammlung^)  infolge  der  Mannigfaltigkeit  ihres  Inhaltes  berufen,  ueben 
oder  noch  vor  der  Avellana  den  Schlüssel  zur  Lösung  so  mancher 
schwierigen  Frage  zu  bieten.  Freilich  ist  zu  diesem  Behufe  mit  der 
Provenienzfrage  nicht  alles  gelöst:  es  bedarf  einer  Edition  nach  dem 
Muster  der  Avellana,  denn  nur  die  Nebeneinanderstellung  aller  Ueber- 
lieferungsformen  lässt  uns  in  das  Wesen  des  üeberlieferungsprocesses 
eindringen.  Die  jetzt  vorliegenden  alten  Editionen  sind,  wie  wie  wir 
unten  beispielsweise  zeigen  werden,  eher  geeignet,  die  Ueberlieferungs- 
verhältnisse  zu  verwirren,  als  sie  überschauen  zu  lassen.  So  fest  ich 
also  davon  überzeugt  bin,  dass  von  einer  zusammenfassenden  Betrach- 
tung sämmtlicher  Sammlungen  und  namentlich  der  Concilsacten,  in 
denen  von  oÄt^ttxov  und  ivri^pacpov  sehr  viel  die  Bede  ist  und  die 
Register  eine  grosse  Rolle  spielen,  eine  sichere  Erkenntnis  des  päpst- 
lichen und  des  sonstigen  Kegi^terwesens  jener  Zeiten  zu  erwarten  steht, 
für  so  vollkommen  aussichtslos,  ja  verfehlt  würde  ich  es  beim  jetzigen 
irreführenden  Zustand  der  Texte  halten,  wenn  man  die  Untersuchung 
auf  dieser  breiten  Basis  unternehmen  wollte.  So  lange  nicht  die  ganze 
Ueberlieferungsgescnichte  der  in  verschiedenen  Versionen  vorliegenden 


»)  Dass  ich  oben  Cap.  6 — 11  der  Quesnelliana  herangezogen,  widerspricht 
dem  nur  scheinbar.  Denn  för  diese  Gruppe  war  die  Provenienzfrage  durch 
Günther  im  Zusammenhange  mit  seiner  Avellanaedition  schon  gelöst.  Sie  bildet 
daher  eine  Ausnahme  und  unterliegt  nicht  denselben  Bedenken,  wie  die  übrigen 
Theile  der  Qnesnelliana  u.  wie  andere  Sammlungen. 

»)  Vgl.  Nostitz,  Zeitechr.  f.  kath.  Theol.  21  S.  23.  Ein  Vortrag,  den 
Duchesne  über'  eine  in  der  Quesnelliana  und  anderen  Collectionen  benützte  älteste 
Sammlung  von  Papstbriefen  auf  dem  Archäologenoongress  in  Rom  Ostern  1900 
gehalten  hat,  wird  hoflfentlich  noch  pnblizirt. 


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Ueber  das  älteste  päpstliche  Registerwesen.  33 

and  vielfach  yerfälschten  ConciUacten  klar  vor  uns  liegt,  ehe  nicht 
eine  kritische  Textausgabe  gestattet,  allen  Launen  und  Zufallen  der 
üeberlieferung  auf  Schritt  und  Tritt  nachzugehen,  käme  man  bei  ihrer 
Verwertung  aus  einem  Labyrintli  von  Gonjecturen  und  Gombinationen 
nicht  heraus.  Ein  Beispiel :  In  der  actio  I.  des  4.  ökumenischen  Concils  ^) 
werden  aus  einem  Register  —  es  wird  ausdrücklich  von  einem  Codex 
gesprochen  —  verschiedene  Actenstücke  vorgelesen.  Zum  Theile  haben 
sie  volles,  zum  Theile  halbvolles  oder  gekürztes  Protokoll  Kann  man 
nun  aber  wagen,  ihre  Provenienz  zu  entscheiden,  aus  ihnen  Folge- 
rungen ii^ndwelcher  Art  zu  ziehen,  ohne  die  zahlreichen  analogen 
Faüe  auf  anderen  ökumenischen  oder  partiellen  Synoden  zu  berück- 
sichtigen, und  die  allgemeine  Praxis  in  dieser  Beziehung  in  ihrer  Ver- 
schiedenheit und  Entwickelung  festgestellt  zu  haben,  und  bei  all 
diesen  Synodalacten  müsste  auf  Qrund  des  handschriftlichen  Befundes 
gearbeitet  werden,  weil  die  Protokolle  der  inserirten  Actenstücke,  aus 
welchen  die  Fn^e  zu  entscheiden  wäre,  für  Abschreiber,,  wie  leider 
auch  Editoren  der  Tummelplatz  vollkommener  Willkür  gewesen  sind'). 
So  ist,  um  auf  unser  Beispiel  zurückzukommen,  der  Vergleich  zwischen 
der  Sammlung  der  Acten  des  4.  ökumenischen  Conciles  und  deren 
Neuausgabe  durch  den  römischen  Diacon  Busticus^),  welcher  für  die 
Behandlung  der  Actenstücke  sehr  lehrreich  sein  müsste,  auf  Qrund 
der  vorhandenen  Drucke  nur  mit  so  relativer  Sicherheit  durchzuführen, 
dass  ich  vorziehe,  darauf  zu  verzichten*). 

Und  wie  es  mit  den  eigentlichen  Decretalensammlungen  steht, 
wird  die  folgende  kurze  Untersuchung  der  Qnesnelliana<^)  zeigen,  deren 
98  Nummern  auf  die  Behandlung  des  ProtokoUes  hin  geprüft  werden 
sollen.  Neben  der  Beleuchtung  des  Zustandes,  in  welchem  hand- 
schriftliche Üeberlieferung  und  Editionen  sich  befinden,  werden  wir 
unser  Hauptaugenmerk  auf  die  Frage  richten,  ob  nicht  trotz  ihrer 
relativen  ünbenützbarkeit  die  Quesnelliana  unsere  aus  der  Avellana 
gewonnenen  Resultate  zu  bekräftigen  vermag,  obwohl  Nostitz  ge- 
legentlich gerade  sie  für  den  Registertypus  ins  Feld  geführt  hat«). 


1)  Mansi,  B.  6,  561. 

>)  Vgl.  über  diese  Willkür  in  den  Editionen  Maassen  a.  a.  0.  S.  760. 

»)  Mansi  7.  c.  676. 

«)  Immerhin  will  ich  nicht  versäumen  zu  betonen,  dass  von  den  Schreiben, 
die  Rusticos  nach  Maassen  a.  a.  0.  S.  745  ff.  allein  bringt,  die  er  also  nicht 
den  Concilsacten,  sondern  anderen  Quellen  entlehnt  haben  mnss,  die  über- 
wiegende Mehrzahl  vollesProtokoll,  wenigstens  volle  Adresse  hat. 

*)  Nach  der  Aasgabe  der  Ballerini  in  Migne  P.  S.  lat.  Band  56. 

«)  Zeitschr.  f.  kath.  Theol.  Bd.  21  (1897)  S.  28  bes.  Anm.  3. 

MitUMilooffeD  XXHL  3 


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34  Harold  Steinacker. 

So  einfach  steht  es  nun  aber  mit  der  Quesnelliana  durchaus  nicht. 
Der  Thatbestand  ist  folgender:  34  Nummern  haben  yermuthlich  weder 
mit  dem  Einlaufe  noch  mit  dem  Auslaufe  der  päpstlichen  Eanzlei  etwas 
zu  thun.  Weitere  11  Stücke  (6 — 12,  13,  14,  16,  17),  die  mit  geringer 
Abweichung  vollkommenes  Protokoll  zeigende  Correspondenz  zwischen 
Carthago  und  Papst  Innocenz,  stammen  aus  den  Register-  und  Gopial- 
büchern  von  Carthago  ^),  von  ihnen  ist  daher  abzusehen.  Aber  auch  dann 
bleiben  vierzehn  Papstbriefe,  in  welchen  die  volle  Adresse  vorhanden 
ist^),  und  drei  derselben  55,  68,  69,  haben  auch  die  subscriptio,  70 
und  71,  bei  denen  Nostitz  die  Frage  offen  liess,  sind  für  die  Ab- 
weichungen der  Handschriften  belehrend.  Bei  70  geben  die  Ballerini 
die  volle  Adresse  als  Lesart  des  Yindob.  an,  setzen  nach  anderen 
Handschriften  Leo  episcopus  Theodoro  Forojulensi  episcopo  in  den 
Text  und  führen  ab  dritte  Variante  den  Yat.  5845  auf,  der  dieser 
kurzen  Form  noch  salutem  hinzufügt.  Bei  71  ist  der  Sachverhalt 
nach  ihren  Anmerkungen  wirklich  nicht  ganz  klar.  Eine  Reihe  von 
weiteren  Fällen,  so  76,  77,  84  sind  fraglich;  da  die  Vorstellung  des 
Namens  namentlich  bei  Briefen  an  mehrere  Adressaten  von  Nostitz 
als  von  jeher  auch  gebräuchlich  erwiesen  ist,  fehlt  diesen  Briefen  zur 
vollen  Adresse  nur  das  dilectissimis  fratribus^).  Ich  halte  es  nun  für 
durchaus  nicht  ausgeschlossen,  dass  so  allgemeine  Schreiben  ihrer  un- 
persönlichen Natur  entsprechend  jene  Höflichkeitswendung  überhaupt 
nicht  besessen  haben,  wie  ich  denn  auch  betre&  der  Subscriptio  die 
Vermuthung  aussprechen  möchte,  dass  sie  wohl  auch  auf  Originalen 
manchmal  gefehlt  haben  mag,  (namentlich  als  Zeichen  der  Ungnade 
bei  ermahnenden  und  strafenden  Schreiben).  Jedenfalls  aber  ist  bei 
unseren  3  Fallen  die  Abweichung  von  der  vollen  Adressform  so  gering, 
dass  sie  neben  den  aufgezählten  14  Fällen  als  Ausnahmen  vom  soge- 
nannten Begistertypus  zu  betrachten  sind.  Aehnlich  wie  bei  70  und 
71  durch  die  Wiener  Handschriften,  so  ist  bei  86  und  87  durch  einen 
Cod.  Flor,  die  volle  Form  der  Adresse  überliefert,  die  von  der  eben- 
falls vollen  Form  derselben  in  den  Acten  des  4.  ökumenischen  Concils 
allerdings  abweicht.  Solange  eben  der  Wert  der  einzelnen  Codices 
nicht  festgestellt  ist,  lässt  sich  oft  kein  Urtheil  fallen;  jedenfalls  be- 
weisen diese  beiden  Briefe  weder  für  noch  wider  und  sind  auszu- 
schalten.    So  stehen  den  17  Fällen  mit  voller  Adresse  27  Papstbriefe 


n  S.  Günther,  Av.-Studien  a.  a.  0.  S.  19—26. 
»)  Quesn.  22,  35,  36,  44,  46,  60,   56,   58,  68,   69,  70,  88,   97,   98. 
>)  Z.  Bl.  Leo   episcopus   urbis  Romae   omnibus   episcopis  per  Campaniam, 
Picenum,  Tusdam  et  universis  provincias  constitutis.    Qu.  76. 


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Ueber  das  älteste  päpstliche  Registerwecea.  35 

mit  gekürztem  Protokolle  gegenüber  ^).  Wer  aber  aunelimen  würde, 
dass  nun  diese  27  Sehreiben  wenigstens  eine  einheitliche  BehandluDg 
der  Adresse  aufweisen,  so  dass  man  von  einem  Typus  reden  dürfte, 
wäre  arg  im  Irrthum.  Von  Briefen,  die  gar  keine  Adresse  tragen^), 
geht  es  über  ganz  kurze  Formen,  wie  Leo  episcopus  Leoni  augusto^), 
über  Mittelformen:  Leo  episcopus  Nicetae  Aquilejensi  episcopo^),  Leo 
episcopus  urbis  Eomae  Januario  episcopo  Aquilejensi  <^),  zu  erweiterten 
Formen,  wo  diesem  Schema  noch  salutem^^)  oder  in  domino  salutem^) 
hinzugefügt  wird.  Diese  Stufenleiter  liesse  sich  leicht  um  einige 
Schattirungen  vermehren.  Aber  auf  die  Feststellung  dieser  Abstufungen 
kommt  es  weniger  au,  als  auf  die  Yeranschaulichung  des  ümstandes, 
dass  sie  Producte  der  nivellirenden  Ueberlieferung  sind,  dass  sie  daher 
nicht  auf  einen  einheitlichen  Typus  in  der  Vorlage,  dem  lateranen- 
sischen  B^^ter,  zurückgehen  können.  Und  dazu  genügen  einzelne 
Beispiele  nicht  und  ich  verweise  daher  auf  die  Textanmerkungen  der 
Ballerini  zur  Quesnelliana^).  Der  aufmerksame  Leser  wird  dort  neben- 
bei auch  nicht  nur  die  von  den  Ballerini  an  den  früheren  Editoren 
getadelten  Willkürlichkeiten  sondern  auch  eigene  Inconseqnenzen  der 
gelehrten  Brüder  verfolgen  können. 

Nun  enthält  aber  die  Quesnelliana  auch  an  die  Päpste  gerichtete 
Schreiben.  Ueber  die  Provenienz  derselben  wissen  wir  gar  nichts.  Das 
mindert  aber  nur  zum  Theil  den  Wert  der  Thatsache,  dass  diese  Briefe 
ausnahmslos  volles  Protokoll  haben  ^).  Ob  sie  nun  aus  den  Copial- 
büchem  der  päpstlichen  Blanzlei  oder  aus  den  Begistem  der  Absender 
herrühren,  —  ein  drittes  ist  kaum  wahrscheinlich  —  auf  alle  Fälle 
sprechen  sie  für  volle  Protokollirung  bei  der  Registerführung,  sei  es 
beim  Ansiauf,  sei  es  beim  Einlauf^^). 


«)  Quesn.  21.  23,  24,  29,  30,  32,  33.  34,  61,  67,  72,  73,  74,  76,  78,  79,  80, 
81,  82,  85,  90,  91,  92,  93,  94,  95,  96. 

«)  Qu.  30,  82. 

*)  Qu.  67;  ähnlich  79  Leo  Pulcheriae  augustae,  .... 

*)  Qu.  74. 

»)  Qu.  75,  ganz  gleiches  Schema  73. 

«)  Eine  Lesart  (Handschrift?)  von  Qu.  74;  70  in  der  Lesart  d.  cod.  Vat>  5845. 

^  Einzelne  Lesarten  (Handschrift  V)  Ton  Qu.  76. 

8)  ö.  Leonis  opp.  App.  T.  III  c.  68  ff. 

»)  Qu.  31,  45,  56,  57,  65. 

»«)  Von  den  restlichen  34  Nummern  hat  ein  Theil  seiner  Natur  nach  kein 
Protokoll.  Wo  aber  ein  solches  vorhanden  war,  hat  die  Quesnelliana  ganz  über- 
wiegend volle  und  halbvolle  Formen.  Die  Provenienz  auch  dieser  Stücke  ist  noch 
nicht  au%eklärt;  es  ist  aber  von  vornherein  nicht  wahrscheinlich,  dass  sie  alle 
auf  Originalaberlieferung  zurückgehen  und  so  wird  wenigstens  ein  Theil  auf 
Registrirung  mit  vollem  Protokoll  deuten. 

3* 


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3G  Harold  Steinacker. 

Die  typische  Bedeutung  dieser  an  der  Quesnelliana  gemachten 
Beobachtungen  besteht  darin,  dass  sie  durch  ihre  allgemeine  üeber- 
einstimmung  mit  den  aus  der  Avellana  gewonnenen  Ergebnissen  er- 
weisen, dass  diese  letztere  keine  Ausnahmestellung  einnimmt,  dass  in 
ihrer  Composition  und  Ueberlieferung  die  auch  sonst  wirksamen  Ge- 
setze walten,  dass  daher  die  auf  ihrer  Prüfung  beruhenden  An- 
schauungen einige  Aussicht  auf  allgemeine  Qiltigkeit  haben. 

Zusammenfassung. 

Was  hat  unsere  in  Ergänzung  und  Fortführung  Günther's  ange- 
stellte Untersuchung  zur  Bichtigstellung  der  Schlussfolgerungen  des 
verdienstvollen  Herausgebers,  sowie  zur  Kritik  der  Anschauungen 
Ewald's  und  Nostitz^s,  die  sich  mit  denen  Günther^s  ja  vielfach  be- 
rühren, ergeben?  Zunächst  eine  Erweiterung  der  Forschungsbasis 
durch  die  Erkenntnis,  dass  eine  vergleichende  Behandlung  des  ge- 
sammten  damaligen  Begisterwesens  für  das  Verständnis  des  lateranen- 
sischen  Begisters  nicht  nur  statthaft,  sondern  unerlässlich  ist.  Von 
den  nach  Muster  der  Centralbehörde  organisirten  Kanzleien  der  welt- 
lichen Provinzialbehörden  haben  Born,  wo  wir  die  für  das  4.  Jahr- 
hundert bis  jetzt  nur  verrauthete  Begisterfiihrung  positiv  nachweisen 
konnten  und  die  sonstigen  bedeutenden  Kirchen,  —  denn  Carthago 
ist  hier  wohl  typisch  —  die  Einrichtung  der  Begister-  und  Copial- 
bücher  übernommen.  So  können  wir  denn  alle  Beobachtungen,  die 
für  die  eine  Kanzlei  zu  machen  sind,  auf  die  andere  übertragen  und 
Erscheinungen,  die  sich  an  verschiedenen  Orten  gleichartig  finden, 
besonderen  Wert  beilegen. 

Gestützt  auf  diese  Erwägung  glaube  ich  den  Satz  Günther's,  nach 
welchem  unter  Hormisda  der  Einlauf  zumeist  mit  vollem  Protokoll 
registrirt  worden  ist,  dahin  erweitem  zu  können,  dass  in  den  welt- 
lichen, wie  kirchlichen  Kanzleien  des  4.  bis  6.  Jahrhunderts  die  ein- 
laufenden Stücke  durchwegs  in  einer  den  Originalen  völlig  entsprechen- 
den Form  eingetragen  wurden*). 


»)  Ich  stelle  zur  Illuatration  die  Zahlen  zusammen :  Von  9  Stücken  der  Avell. 
und  11  Stücken  der  Quesnelliana,  die  (nach  Günther)  auf  das  karthag.  Re- 
gister zurückgehen,  sind  5  Nummern  Auslauf,  15  Einlauf.  Von  letzteren  haben 
6  volles  Protokoll  (volle  Adresse  und  Seh luss wünsch),  9  halbvolles  Protokoll  (volle 
Adresse  ohne  Schlusswunsch,  oder  Schlusswunsch  mit  kurzer  Adresse),  kein  einziges 
Stück  zeigt  den  sogenannten  Registertjpus.  —  Stadtpräfectur:  38  Num- 
mern,  davon  Einlauf  32,  volles  Protokoll :  2,  halbvolles :  4,  kurzes  Protokoll :  26.  — 
Gelasiusbriefe  d.  Avellana:  14  Nummern,  davon  Einlauf:  2,  voUesProtokoll :  1, 
halbvolles  Protokoll :  J.  —  Gruppe  Avell.  82—93:  11  Nummern,  davon  Einlanf :  3^ 


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Ueber  das  älteste  päpstliche  Regist  er  weseu.  37 

Dass  die  in  der  heutigen  Form  der  Avellana  gekürztes  Protokoll 
zeigenden  Einlaufestücke  ihre  Form  erst  während  des  langen  Ueber- 
Ueferongsprocesses  erhalten  haben  und  nicht  etwa  beweisen,  dass  neben 
der  Eäntn^ung  mit  yoUem  Protokoll  auch  eine  zweite,  kürzende  üblich 
war,  geht  aus  verschiedenem  herTor.  Erstens  aus  der  Begellosigkeit  des 
jetzigen  Textgestalt.  Würden  nämlich  jede  der  beiden  Gruppen,  sowohl  die 
der  gekürzten,  als  die  der  nichtgekürzten  Stücke,  einen  einheitlichen  Typus 
aufweisen,  so  könnte  man  daran  denken,  ihre  Verschiedenheit  bis  auf 
das  Register  zurückzuführen  und  zwei  Arten  der  Eintragung  als  neben- 
einander bestehend  annehmen.  Dies  ist  aber  nicht  der  Fall;  die  eine 
Gruppe  enthält  neben  Stücken  mit  vollem  Protokoll  eine  ganze  Beihe 
Yon  halbvollen  Formen,  in  denen  bald  jener,  bald  dieser  ProtokoU- 
theil  gekürzt  oder  weggelassen  ist.  Ebensowenig  kann  in  der  anderen 
Gruppe  von  einer  gleichmassigen  Behandlung  des  ProtokoUes  die  Bede 
sein ;  namentlich  die  Verschiedenheit  von  Abschriften  aus  ein  und  der- 
selben Vorlage  zeigt,  wie  die  allmählichen  Weglassungen  durch  die 
Schreiber  den  jetzigen  Zustand  der  Texte  herbeigeführt  haben.'  üeber- 
haupt  spricht  die  Wahrscheinlichkeit  nicht  dafür,  dass  man  bei  der 
Behandlung  des  Einlaufes  willkürlich  ^wei  Formen  der  Eintragung 
nebeneinander  und  durcheinander  gebraucht  hat.  Und  wenn  wir  fDr 
die  carthagische  Kanzlei,  wo  die  launenhafte  XJeberlieferung  am  wenig- 
sten verändernd  eingegriffen  hat,  die  Begistrirung  des  Einlaufes  mit 
vollem  Protokolle  als  ausnahmslose  Regel  constatiren  können,  so  dürfen 
wir  diese  Sitte  wohl  auch  für  die  Begister  der  Provinzialbehörden  an- 
nehmen, deren  Organisation  die  kirchlichen  Kanzleien  wohl  über- 
nommen, aber  kaum  vervollkommnet  und  ausgebildet  haben  werden, 
und  für  Rom,  wo  die  üeberlieferungsverhältnisse  für  unsere  Annahme 
ohnehin  sehr  güustig  stehen. 

volles  Protokoll  2,  halbvolles  Protokoll:  1.  Hormisdacorrespondenz:  138 
Nommem,  Einlauf:  63,  volles  Protokoll :  9,  halbvolles  Protokoll:  23,  kurzes  Pro- 
tokoll: 31.  —  Zusammen:  115  Einlaufsstücke,  davon  58  mit  vollem  oder  halb- 
vollem, 57  mit  kurzem  Protokolle.  Ohne  nach  meinen  obigen  Ausführungen 
die  anderen  Siunmlungen  zum  Beweis  heranziehen  xu  wollen,  kann  ich  mir  doch 
nicht  versagen,  auch  aus  ihnen  einige  lUustrationsfacta  für  meine  Ansicht  an- 
zullShren.  Die  Quesnelliana  enthält  5  Stücke,  die  vermuthlich  aus  dem  Einlauf 
der  päpstlichen  Kanzlei  stammen.  (Quesnell.  31,  45,  56,  57,  65):  alle  fünf  tragen 
volles  Protokoll.  Unter  173  Briefen,  welche  von  den  Ballerini  a.  a.  0.  als  epi- 
stulae  Leonis  edirt  worden  sind,  finden  gich  16  an  ihn  gerichtete  Briefe;  von 
diesen  haben  15  volles  Protokoll,  (epp.  3,  21,  22,  68,  73,  76,  77,  97—101,  110, 
132,  133),  keiner  halbvolles,  einer  kurzes  Protokoll  (52).  Die  Provenienz  dieser 
Briefe  ist  im  einzelnen  nicht  sicher  festgestellt.  Für  einen  Theil  derselben  ist 
aber  der  Ursprung  aus  den  päpstlichen  Oopialbüchern  durchaus  nicht  unwahr- 
scheinlich. 


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3g  Harold  Steinacker. 

Gehen  wir  nun  zur  Behandlung  des  Auslaufes  über  und  stellen  wir 
zunächst  den  Bestand  der  üeberlieferung  fest.  Das  Verhältnis  steht  hier 
unserer  Annahme  viel  weniger  günstig,  als  beim  Einlaufe).  Aber  auch  hier 
genügt  die  Anzahl  von  Briefen  mit  nichtgekürztem  Protokoll,  die  sich 
auf  mehrere  aus  dem  lateranensischen  Register  stammende  Briefreihen 
aus  einer  Zeit  von  über  100  Jahren  vertheilen,-  vollkommen,  um  die 
Meinung,  dass  der  Auslauf  in  die  päpstlichen  Register  ausschliesslich 
oder  nur  überwiegend  mit  Kürzung  des  ProtokoUes  eingetragen  wurde, 
endgiltig  zu  beseitigen.  Ihr  richtiges  Gewicht  erhalten  diese  Fälle, 
wenn  man  bedenkt,  dass  ihre  von  Leo  I.  bis  Yigilius  reichende  Reihe 
in  den  Bedabriefen,  die  sich  von  Gregor  I.  bis  Gregor  II.  erstrecken, 
eine  Fortsetzung  findet^).  Dass  die  Zahl  der  Auslaufsstücke  mit  vollem 
uad  halbvollem  Protokoll  verhältnismässig  nicht  gross  ist,  wird  durch 
ihre  typische  Bedeutung  wett  gemacht  Ich  erinnere  an  das  charakte- 
ristische Beispiel  der  Simpliciusgruppe.  Wenn  dieselbe  uns  nur  in  B 
erhalten  wäre  und  der  Schreiber  dort,  wie  er  es  bei  Avell.  70  gethan, 
auch  bei  Avell.  56  die  Schlussunterschrift  weggelassen  hätte,  so  würde 
diese  Gruppe  eine  15  Stücke  umfassende  Serie  bilden,  die  als  gewich- 
tiger Beweis  für  den  sogenannten  Registertypus  ins  TreflFen  geführt 
werden  könnte.  Ein  blosser  Zufall  ist  es,  dass  wir  hier  das  ursprüng- 
liche Vorhandensein  vollerer  Formen  nachweisen  und   so  bei  den  ge- 


0  Von  den  6  Auslaufsstacken  der  kar  thag.  Sammlung  haben  alle  5  volles 
oder  halbvolles  Protokoll,  von  den  6  Stücken  der  Stadtpräfectur  2  halbvoller, 
4  kurzes  Protokoll ;  die  Gelasiusbriefe:  von  5  als  Auslauf  in  Betracht  kommenden 
Nummern  —  die  Tractate  entfallen  hier  —  alle  5  volles  Protokoll.  Von  der 
Gruppe  Avell.  82—93  von  8  als  Auslanf  zu  betrachtenden  Stücken  4  volles  oder 
halbvolles,  4  kurzes  Protokoll.  Von  den  15  Briefen  der  Simpliciusgruppe 
haben  nur  2  volles,  re^p.  halbvolles  Protokoll  (aber  gerade  hier  ist  der  Einfluss  der 
Üeberlieferung  greifbar);  von  den  5  Leobriefen  zeigt  1  halbvolles,  4  gekOrztes, 
endlich  von  73  Hormisdabriofen  nur  3  halbvolles  und  70  gekürztes  Protokoll 
Es  stehen  also  im  Ganzen  23  Fällen  mit  nicht  kurzem  Protokoll  95  FfiUe  mit 
kurzem  Protokolle  gegenüber.  Auch  hier  ein  Illustrationsfactum  ans  dem  Be- 
reiche anderer  Sammlungen:  von  142  Briefen  Leo*B  L,  die  bei  den  Ballerini  ab- 
gedruckt sind,  haben  100  gekürztes  und  42  nichtgekürztes  Protokoll  und  letztere 
sind  nur  zum  Theil  auf  Originalüberlieferung  zurückzuführen. 

*)  Durch  den  Hinweis  auf  die  Bedabriefe  erledigt  sich  auch  ein  Einwand, 
den  man  aus  meinen  eigenen  Darlegungen  Über  den  Rückgang  des  Eanzleiwesens 
in  der  zweiten  U&lfte  des  6.  Jahrhunderts  schöpfen  könnte.  Gerade  wie  die 
Eintragung  des  Einlaufes  könnte  ja  auch  die  vortreffliche  Uebung,  den  Auslauf 
im  vollen  Originalwortlaut  zu  registriren  abgekommen  sein.  Diese  Möglichkeit, 
welche  eine  Uebertragung  der  für  vorgregorianische  Zeiten  gewonnenen  Ergeb- 
nisse auf  die  folgenden  Jahrhunderte  verbieten  würde,  wird  eben  durch  die 
Bedabriefe  beseitigt. 


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Ueber  das  älteete  päpstliche  Registerwesen.  39 

sammten  100  Fälle  die  Beweiskraft  erheblich  vermindern  können.  Wie 
oft  aber  mag  dieser  glückliche  Zufall  nicht  obwalten?  Bei  den  Leo^ 
briefen  haben  wir  eine  ganze  Reihe  analoger  Fälle.  In  ep.  28  fehlt 
in  den  meisten  Handschriften  der  Schlusswansch,  erst  die  Ballerini 
haben  ihn  anctoritate  aliomm  (!)  codicum  restituirt^);  ep.  29  hat  in 
yerschiedenen  Handschriften  ganz  verschiedene  Formen,  von  der  vollen 
Adresse  mit  Namensnachstelluog  bis  znr  Kurzform  Leo  episcopus 
Thcodosio  Angosto;  dass  die  Qaesnelliana  eine  Reihe  ähnlicher  Beispiele 
zeigt,  wurde  schon'  erwähnt. 

So  drängt  denn  alles  zur  Vermuthung,  dass  wie  beim  Einlauf 
so  auch  beim  Auslauf  nur  die  üeberlieferung  es  ist,  auf  welche  die 
zahlreichen  Fälle  des  kurzen  ProtokoUes  zurückgehen  und  dass  die 
Registrirung  mit  vollem  Protokoll  die  eigentliche  Regel  war.  Auch 
hier  haben  wir  an  Garthago  das  Beispiel  einer  Kanzlei,  bei  welcher 
die  volle  Protokollirung  auch  des  Auslaufes  nachweisbar  ist;  auch  hier 
spricht  die  Präsumption  für  eine  einheitliche  Regel  und  nicht  für  eine 
Willkür  der  Kanzleipraxis,  die  doch  kaum,  zwei  verschiedene  Ein- 
tragnngsformen  geduldet  haben  wird.  Gegen  diese  letztere  Annahme, 
deren  logische  Möglichkeit  ich  nicht  leugne,  spricht  derselbe  Grund, 
wie  beiu)  Auslauf.  Wenn  die  üeberlieferung  uns  zwei  scharfgesonderte 
Gruppen,  jede  einen  bestimmten  Typus  der  Protokollbehandlung  zeigend, 
aufweisen  würde,  so  könnte  man  die  Möglichkeit  nicht  von  der  Hand 
weisen,  dass  der  Auslauf  zum  Theil  nach  den  Originalen  und  dann 
mit  vollem  Protokoll,  zum  Theil  nach  den  Concepten,  und  dann  mit 
consequenter  Kürzung  des  ProtokoUes  eingetragen  worden  ist.  Die 
Zwiespältigkeit  dieser  Praxis,  bei  der  Versehen  und  Verwirrungen 
unvermeidlich  gewesen  wären,,  müsste  zwar  ebenso  auffallen,  als  dass 
Nothelm  gerade  lauter  Stücke  mit  vollem  Protokoll  nach  England 
mitbrachte.  Trotz  alledem  wäre  gegen  diese  Annahme  nicht  viel  ein- 
zuwenden. 

Nun  trifft  aber  die  Voraussetzung,  nämlich  das  Vorhandensein 
zweier  bestimmter  Typen  der  Protokollbehandlung  durchaus  nicht  zu. 

Ich  verweise,  un  mich  nicht  zu  wiederholen,  auf  die  Fülle  von 
Beispielen,  die  ich  im  Laufe  der  Untersuchung  erwähnt  habe,  und  auf 
die  Analogie  der  Behandlung  des  Einlaufes.    Dass  in  der  Gruppe  mit 


1)  Viele  andere  Restitutionen  gehen  freilich  auf  den  Einfluss  der  gxiechi. 
■eben  Parallelüberliefernng  zurück,  aas  welcher  die  früheren  Editoren,  so  noch 
<}ae8nell,  unbedenklich  Ergiinzungen  des  lateinischen  Textes  vorgenommen  haben. 
Aber  auch  die  Ballerini  nnterscheiden  sich  von  den  modernen  Editionen,  welche 
die  Form  der  Üeberlieferung  wiederzugeben  bemüht  sind,  durch  einseitiges  Inter- 
esse fQr  den  sachlichen  Inhalt. 


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40  Harold  Steinacker. 

nicht  kurzem  Protokoll  nur  eiu  kleiner  Tlieil  die  vollen  Formen  be- 
wahrt, der  grössere  nur  mehr  halbvolle  Formen  zeigt,  lehrt  uns,  dass 
überhaupt  der  Schluss  von  der  Gestalt  der  Sammlungen  auf  die  Be- 
schaffenheit der  Begister  keine  sicheren  Ergebnisse  bieten  kann.  Denn 
er  ist  nur  in  gewissen  Fällen  zwingend;  wo  sich  bei  Begisteriiber- 
lieferung  volle  Formen  finden,  beweist  das  fast  immer,  dass  dieselben 
auch  im  Begister  vorhanden  waren;  wo  sie  fehlen,  lässt  es  sich  nie 
unbedingt  sicher  entscheiden,  ob  sie  schon  im  Begister  gefehlt  oder 
erst  im  Laufe  der  üeberlieferung  verloren  gegaugen  sind. 

Soweit  diese  letzteren  Fälle  aber  eine  Gleichmässigkeit  in  der 
Protokollbehandlung  zeigen,  —  was,  wie  ich  wiederhole,eigentlich  nicht 
zutrifft,  —  lässt  sie  sich  durch  die  gleichen  Bedingungen,  unter  denen 
Entstehung  und  Üeberlieferung  der  Sammlungen  stehen,  viel  besser 
erklären,  als  durch  die  Zurückfuhrung  auf  einen  schon  im  Begister 
vorhandenen  Typus.  Was  sind  denn  die  Merkmale  des  sogenannten 
Begistertypus?  Weglassung  der  Subscriptio,  Kürzung  der  Adresse 
uuter  Yoranstellung  des  Papstnamens. 

Man  möge  aber  nur  bedenken,  dass  die  überwi^ende  Mehrzahl 
unserer  Handschriften  aus  einer  Zeit  stammt,  in  welcher  der  eigen- 
händige Schlusswunsch  des  Papstes  ebenso  uugebräuchlich  geworden 
war,  wie  die  Nachstellung  des  Papstnamens.  Was  ist  begreiflicher, 
als  dass  der  Abschreiber  des  9.,  lO.«  11.  Jahrhunderts  die  Subscription, 
die  ihm  meist  wohl  in  ihrer  Bedeutung  unverständlich  war,  einfach 
wegUess.  Den  Schreiber  von  B  haben  wir  ja  auf  einer  derartigen 
Weglassung  ertappt;  in  zahllosen  Fällen  entzieht  sich  dieselbe  aber 
der  Constatirung*).  Kennzeichnend  ist  für  diese  Tendenz  der  üeber- 
lieferung die  Behandlung  des  Datums.  Je  mehr  Jahrhunderte  den 
Abschreiber  von  der  Ausstellungszeit  eines  Briefes  trennten,  desto 
weniger  Bedeutuug  hatte  die  Zeitangabe,  die  obendrein  in  einzelnen 
Bestandtheilen,  wie  in  den  Consuldatirungen,  unverständlich  geworden 
war.  So  wurde  sie  immer  starker  gekürzt,  schliesslich  meist  ganz 
weggelassen*). 


<)  Diese  Erwägung  ist  es,  welche  mich  den  Stücken  mit  halbvollem  Pro- 
tokoll, denen  meist  nur  der  Schlusswunsch  fehlt,  nahezu  dieselbe  Bedeutung 
beilegen  lässt,  wie  den  Briefen  mit  ganz  vollem  Protokoll. 

>)  Ein  interessantes  Beispiel  f&r  den  Einfluss,  den  die  Anschauungen  der 
Abschreiber  auf  die  Behandlung  des  Textes  ausüben,  ist  der  von  Branner  (Gon- 
stant  Schenkungsurkunde  S.  10  ff.)  besprochene  Gebrauch  fränldicher  Schreiber, 
welche  die  nach  ihrer  Rechtsanschauung  unnöthige  besondere  AnkÜBdigang  der 
eigenhändigen  Fertigung  weglieesen. 


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Ueber  das  älteste  päpstliche  Registerwesen.  4X 

In  je  spatere  Zeiteu  wir  kommen,  desto  mehr  verliert  eben  die 
Form  der  Decretalen  an  Interesse,  kommt  es  auf  den  Inhalt  allein 
an^).  So  wird  denn  auch  die  Persönlichkeit  des  Empfängers  voll- 
kommen ^eichgiltig;  auch  auf  den  Namen  des  Papstes  kommt  es 
nicht  sehr  an,  da  alle  päpstlichen  Decretalen  dieselbe  Autorität  be- 
sitzen. So  schrumpft  die  Adresse  zum  Bubrum,  zur  üeberschrift  zu- 
sammen, ftir  die  schliesslich  auch  die  nackten  Namen  von  Aussteller 
und  Empfanger  genügten.  Dass  dabei  der  Name  des  Papstes  vorge- 
stellt wurde,  ist  in  späteren  Zeiten  geradezu  selbstverständlich.  Auch 
war  dieser  Adresstypus  mit  Namensvorstellung,  wie  Nostitz  nachge- 
wiesen hat^),  von  jeher  neben  dem  umgekehrten  Schema  in  Gebrauch, 
musste  also  im  Begister  und  den  Sammlungen  auch  vorhanden  sein 
und  beispielgebend  wirken.  Dass  die  Sammler  diesem  Beispiele  schon 
früh  gefolgt  sein  mögen,  wird  schon  durch  die  Erwägung  nahegelegt, 
dass  die  Sammler  und  Verbreiter  unserer  Sammlungen  meist  Anhänger 
und  Verfechter  des  päpstlichen  Primates  gewesen  sein  dürften. 

So  zeigt  sich,  dass  die  zwei  wichtigsten  Merkmale  des  sogeuannten 
Begisiertypus  auch  als  Producte  des  nivellirenden  Ueberlieferungs- 
processes  erklärbar  sind.  Das  dritte,  die  Kürzung  der  Adresse  durch 
Weglassung  der  Titel,  zeigt  absolut  keine  Begelmässigkeit.  Die  Mög- 
lichkeit, in  dieser  Bichtung  auch  nur  die  Spuren  einer  typischen  Be- 
handlung aufzuweisen,  muss  entschieden  in  Abrede  gestellt  werden. 

Nach  alledem  muss  ich  den  Grundgedanken  der  Apologie,  welche 
Nostitz  der  Anschauung  Ewald^s  gegen  Mommsen  gewidmet  hat,  als 
verfehlt  bezeichnen.  Nostitz  stützt  sich  nicht  auf  das  Vorherrschen 
der  Briefe  mit  gekürztem  Protokolle  3),  sondern  darauf,  dass  unab- 
hängige Sammlungen  in  der  Art  der  Kürzung  eine  typische  Gleich- 
mässigkeit  zeigen,  die  nur  durch  die  gemeinsame  Vorluge,  eben  das 
lateranensische  Begister  entstanden  sein  könne.  Diese  typische  Gleich- 
mässigkeit  ist  vorhanden  in  den  Auszügen  aus  dem  Begister  Gregorys  I. ; 
aber  auch  nur  in  diesen^).     Die  Behauptung  Nostitz^s   aber,  dass  der 


*)  N^'cbts  ist  daftlr  bezeichnender,  als  die  Eintheilung  der  Briefe  in  cnpi- 
fula,  die  Losreissan^  einzelner  Capitel  aus  dem  Zusammenhange,  ihre  getrennte 
Ueberliefemng  als  selbständige  GrOsse,  vgl.  Maassen,  Bibl.  lat.  jnris  canon. 
maoascr.  I — ELI  passim. 

>)  Festgaben  f.  Bfidinger  167  f. 

*)  Denn  dass  dies  auf  die  Weglassung  durch  die  Abschreiber  zurückgehen 
könnte,  wird  gerade  er,  dem  wir  eine  dankenswerte  Bereicherung  unserer  Kennt- 
nis in  Bezug  auf  die  Willkür  der  Schreiber  verdanken,  gewiss  nicht  verkannt 
haben. 

*)  Dass  das  Register  Gregorys  I.  allein  nicht  genügt,  um  die  aus  den  Beda- 
briefen   abgleiteten  Folgerungen  Mommsens  zu  entkräften,   giebt  Nostitz  selbst 


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42  üarold  Steinacker. 

dort  auftretende  Begistertjpus  sich  durch  zwei  Jahrhunderte  überall 
nachweisen  lasse,  wo  RegisterUberlieferung  anzunehmen  sei,  ist  ein 
Irrthum. 

Die  Prüfung  des  vorgr^orianischen  Materiales  an  der  Hand  der 
Avellana  ergibt  nicht  nur  keine  Bestätigung  der  Ansicht  Ewald^s,  sie 
beweist  vielmehr,  dass  die  Registrirung  mit  vollem  Proto- 
kolle jedenfalls  eine,  wahrscheinlich  sogar  die  einzige 
Art  der  Eintragung  in  das  lateranensische  Register  war. 
Mommsen  hat  demnach  aus  dem  einzigen  Beispiele  der  Bedabriefe 
mit  der  ganzen  Trefi&icherheit  seiner  Intuitionsgabe  den  richtigen 
Sachverhalt  erkannt. 

Die  nächsten  Resultate  dieser  Feststellung  liegen  auf  der  Hand: 
sie  bewahrt  uns  vor  der  Gefahr,  die  Provenienzbestimmung  fÖr  die 
zahlreichen  canon istischen  Sammlungen  mit  Papstbriefen  durch  die 
Annahme,  dass  aus  vollem  Protokolle  unbedingt  auf  Originalüber- 
lieferung zu  schliessen  sei,  von  vornherein  unheilbar  zu  verwirren. 
Die  weiteren  Ergebnisse,  deren  Gewinnung  sich  als  nächste  Aufgaben 
der  Register-  und  Decretalenforschung  darstellen,  sollen  im  letzten 
Abschnitte  kurz  beleuchtet  werden. 

lieber  die  ursprüngliche  Eintheilung  des 
lateranensischen  Registers. 
Wir  haben  im  vorhergehenden  Abschnitt  die  Frage  nach  der 
Behandlung  des  Protokolles  im  lateranensischen  Register  im  Sinne 
Mommsens  dahin  beantwortet,  dass  die  Eintragungen  den  Originalen 
zumeist  vollständig  entsprachen.  Für  die  weitgehenden  Abweichungen 
von  dieser  supponirten  vollen  Form,  die  sich  in  dem  heutigen  Texte 
der  Decretalensammlungen  finden,  haben  wir  in  Bausch  und  Bogen 
die  Ueberlieferung  verantwortlich  gemacht.  Aber  offenbar  geben  unsere 
gelegentlichen  Andeutungen  über  die  richtunggebenden  Momente 
der  Textumgestaltung  keine  befriedigende  Antwort  auf  die  Frage,  wie 
sich  nuu  eigentlich  diese  Textumgestaltung  während  des  Ueberliefe- 
rungsprocessen  im  einzelnen  vollzogen  hat.  Es  bleibt  zu  untersuchen, 
ob  die  ursprünglichen  Sammlungen,  soweit  sie  auf  Register  zurück- 
gehen, denselben  durchwegs  Stücke  mit  vollem  Protokolle  entnommen 
haben,  —  in  diesem  Falle  wäre  die  Kürzung  des  Protokolles  all- 
mählich nur  durch  die  Abschreiber  zustande  gekommen,   —  oder  ob 


zu.  Und  dies  es  ist  umsomebr  zuzugeben,  als  für  die  Kntstebung  dieses  Auszuges 
besondere  Umstände  in  Betracbt  kommen,  übet  die  unten '  8.  48  Anm.  4  zu  ver- 
gleicben  ist. 


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Ueber  das  älteste  päpstliche  Registerwesen.  43 

nicht  schon  diese  ältesten  Sammlungen  sich  von  den  Registern  unter- 
scheiden, ob  nicht  in  ihrer  Anlage  schon  die  Keime  der  späteren  Ent- 
wicklung beschlossen  lagen. 

Wenn  wir  auf  diese  Fragen  eine  sichere  Antwort  zu  geben  ver- 
mochten, so  wäre  dies  eine  wertvolle  Ergänzung  unseres  Besultates; 
nnd  insofern  gehörte  ihre  Erörterung  in  den  vorhergehenden  Ab- 
schnitt. Aus  zwei  Gründen  war  sie  aber  auszuscheiden  und  gesondert 
zu  behandeln.  Während  bei  den  bisherigen  Fragen  das  Avellana- 
material  genügte,  um  eine  Lösung  von  annähernder  Gewissheit  zu  ge- 
winnen, erlaubt  es  hier  nur  Vermuthungen,  die  mit  der  fortschreitenden 
Zunahme  des  kritisch  edirten  Materiales  immer  wieder  einer  neuen 
Prüfung  unterzogen  werden  müssen.  Empfiehlt  es  sich  nun  schon 
überhaupt,  Beweisreihen  von  verschiedenem  Sicherheitsgrade  nicht  zu 
Terquicken,  weil  in  solchem  Falle  das  Gesammtergebnis  immer  „der 
schlechteren  Hand*  folgt,  so  war  die  Scheidung  hier  unmittelbar  ge- 
boten. Denn  unser  Beweis  für  die  volle  Eintragungsart  im  latera- 
nensischen  Begister  stützt  sich  nicht  auf  die  Textumgestaltung  durch 
die  Ueberlieferung,  sondern  hat  die  Annahme  derselben  zur  noth- 
wendigen  Folge.  Daher  ist  er  unabhängig  von  dem  weiteren 
Nachweis,  wie  diese  Texfcumgestaltung  sich  im  einzelnen  vollzogen  hat 
und  wird  dadurch,  dass  die  Untersuchung  dieser  zweiten  Frage  mit 
einem  non  liquet  schliesst,  nicht  berührt.  Wohl  aber  ist  dieser  Funkt 
von  eminenter  Bedeutung  für  die  kritische  Behandlung  des  Textes, 
für  die  richtige  Bewertung  verschiedener  üeberlieferungsformen  ein 
und  derselben  Sammlung,  und  so  ist  der  nachfolgende  Versuch  nicht 
ungerechtfertigt,  die  freilich  recht  hypothetischen  Ergebnisse,  die 
sich  aus  zweckentsprechender  Betrachtung  der  Avellana  ergeben,  zu- 
sammenzustellen. 

Auszugehen  ist  dabei  von  den  Bubra,  den  üeberschriften,  welche 
sich  in  der  Avellana  bei  zahlreichen  Stücken  vor  der  vollen  oder  ge- 
kürzten Adresse  finden.  Günther,  der  ihr  Vorkommen  dazu  verwertet 
hat,  um  das  Verhältnis  der  zwei  in  der  ersten  Theilsammlung  bisher 
unterschiedenen  Gruppen  zu  bestimmen,  wurde  dabei  zu  der  Beobach- 
tong  geführt,  dass  diese  Rubra  durchaus  nicht  alle  vom  Sammler  her- 
rühren^). Sie  enthalten  z.  Th.  Angaben,  welche  aus  den  in  die  Samm- 
lung angenommenen  Stücken  nicht  zu  erschliessen  waren  und  ihrer 
Natur  nach  schon  in  dem  benützten  Register  gestanden  haben  müssen. 
Die  gleiche  Beobachtung  hat  Günther  auch  für  die  Hormisdacorrespon- 
denz  machen  können.     Es  entsteht  nun   die  Frajge,   was  diese  Rubra 


«)  8.  Avellana-Studien  a.  a.  0.  S.  11. 

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44  Harold  Steinacker. 

bedeuteten  und  wo  sie  im  Register  standen.  Zunächst  sei  ein  inter- 
essantes Analogen  aus  späterer  Zeit  angeführt.  Auch  in  Excerpte 
aus  dem  Register  Urbans  II.  sind  kurze  verbindende  und  erklärende 
Notizen  historischen  Charakters  übergegangen^),  die  Ewald  nachträg- 
lich und  zu  eigener  Ueberraschung  in  unabhängigen  Transsumpteu 
wiederfand  und  so  als  ursprünglichen  Bestandtheil  des  laterauensischen 
Registers  erkannte.  Wie  und  wo  wurden  nun  diese  Notizen  und 
Ueberschriften  in  das  Raster  eingetragen?  Abermals  verhilft  uns 
eine  Analogie  aus  späterer  Zeit  zu  einer  Spur.  Bei  der  Besprechung 
einer  fragmentarischen  Abschrift  aus  dem  Register  des  Gegeupapstes 
Auaclet  hat  Ewald  die  ansprechende  und  durch  den  handschriftlichen 
Befund  nahezu  sicher  gemachte  Yermuthung  ausgesprochen^),  daas 
jenes  Register  Rubrikeneintheilung  gehabt  habe,  und  zwar  derart,  dass 
die  Adressen  behufs  Ermöglichung  einer  raschen  Durchsicht  in  einer 
eigenen,  der  Text  in  einer  anderen  fortlaufenden  Rubrik  eingetragen 
wurden.  Diese  Beobachtung  ist  auch  für  die  Behandlung  der  älteren 
Register  im  Auge  zu  behalten,  wenn  auch  ihre  einfache  Uebertragung 
nicht  zulässig  erscheint,  erstens  weil  sie  aus  so  später  Zeit  ist,  zweitens 
weil  erst  eine  kaum  zu  beantwortende  Vorfrage  erledigt  werden  müsste. 
Die  Register  Anaclets  waren  auf  Pergament  geschrieben,  ihre  Ein- 
theilang  durch  diesen  Schreibstc£F  bedingt,  —  die  älteren  päpstlichen 
Register  aber  waren  gewiss  auf  Papyrus,  einem  Materiale,  welches 
ganz  andere  Behandlung  erforderte,  als  das  Pergament^). 

In  den  uns  vorliegenden  Handschriften  der  Sammlungen  sind  die 
Rubra  und  die  erläuternden  Notizen  durch  die  Anwendung  von  Unzialen 
hervorgehoben;  auf  dem  Papyrus  konnte  aber  diese  Schrift  nicht  recht 


t)  Vgl.  Ewald,  N.  A.  6  S.  452  ff. 

«)  Ewald,  N.  A.  IH.,  164  fiF. 

•)  Wann  sich  der  Uebergang  vom  Papyrus  zum  Pergament  vollzogen,  läset 
sieb  wohl  kaum  mehr  ausmachen.  Da  die  Register  zum  Aufheben  bestimmt 
waren,  also  nicht  weniger  einen  dauerhaften  Schreibstoff  forderten,  als  die  Bibel 
und  die  Rechtsbandschrifben,  läge  die  Annahme  nahe,  dass  schon  im  4.  Jahr- 
hundert, wo  das  Pergament  im  Abendlande  überhaupt  nachweislich  in  Gebrauch 
kam,  auch  für  die  Register  nicht  mehr  der  vergängliche  Papyrus  verwendet 
worden  sei.  Und  wenn  man  am  Concil  zu  Chalcedon  von  einem  Register  hOrt, 
das  als  Codex  bezeichnet  wird,  so  ist  man  geneigt,  für  den  Orient  an  Pergameni- 
codices  zu  denken.  Dem  steht  aber  wenigstens  für  Rom  das  Zeugnis  in  der 
Biographie  Gregorys  1.  entgegen,  wo  ausdrücklich  von  tomi  chartacei  die  Rede 
ist.  Jeden&lls  ist  aber  an  ftirmlicho  Bände  zu  denken,  wie  auch  Günther  bei  den 
Registern  Hormisda*s  annimmt  (a.  a.  0.  S.  54);  dass  Papyrus  in  späterer  Zeit 
nicht  mehr  bloss  in  Rollenform,  sondern  auch  in  Buchform  verwendet  wurde, 
nimmt  auch  Schum  bei  Gröber  Grundriss  der  roman.  Philologie  L  S.  190  an. 
Vgl.  auch  Mommsen  Hermes  Bd.  II.    S.  144  ff. 


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üeber  das  älteste  pilpstliche  Registerwesen.  45 

znr  Anwendung  gelangen.  Da  also  eine  eigentliche  graphische  Her- 
Yorhebnng  anf  diesem  Schreibstoff  überhaupt  nicht  recht  thonlich  war, 
die  üeberschriften  aber  ihren  Zweck  doch  nur  dann  erfüllten,  wenn 
sie  sogleich  ins  Auge  fielen  und  beim  Nachschlagen  irgend  eines 
Stückes  ein  rasches  Durchblättern  erlaubten,  muss  in  anderer  Weise 
f&r  ihre  üebersichÜichkeit  gesorgt  worden  sein. 

Und  da  wir  in  spaterer  Zeit  in  den  päpstlichen  Registern  die 
Bubrikeneintheilung  kennen  gelernt  haben,  wird  die  Annahme  einer 
solchen  auch  für  die  früheren  Jahrhunderte  gestattet  sein.  Ewald 
nahm  an,  dass  die  Adresse  und  der  Text  für  sich  eingetragen  wurden. 
Für  die  früheren  Jahrhunderte  stehen  uns  in  dieser  Hinsicht  folgende 
Beobachtungen,  die  an  den  Sammlungen  zu  machen  sind  und  bis  zu 
einer  freilich  sehr  vorsichtig  zu  ziehenden  Grenze  Bückschlüsse  auf 
das  Begister  erlauben,  zu  Gebote.  Die  ganz  überwiegeode  Zahl  der 
Bubra  steht  vor  Einladsstücken ;  vor  päpstlichen  Stücken  meist  nur, 
wo  wir  es  mit  Tractaten  oder  solchen  Schreiben  zu  thun  haben,  die 
einen  literarischen  Charakter  tragen  und  dementsprechend  zu  einer 
selbständigen  Verbreitui^  unter  eigenem  Titel  bestiomit  waren.  In 
den  wenigen  Fällen,  die  nicht  unter  diesen  Gesichtspunkt  gehören, 
verbindet  sich  das  Bubnun  mit  der  vollen,  fast  nie  mit  der  kurzen 
Adresse.  Indem  ich  auch  die  Momente  schon  in  Betracht  ziehe,  welche 
als  psychologische  Erklärung  für  die  Auswahl  der  Sammler  wie  Ab- 
schreiber später  anzuführen  sein  werden,  möchte  ich  mir  aus  den 
obigen  Beobachtungen  etwa  folgende  Anschauung  vom  lateranensischen 
Begister  machen. 

Das  Begister  besass  zwei  neben  einander  herlaufende  Columnen: 
die  eine  diente  den  Nachschlagezwecken  und  der  raschen  Orientirung, 
die  andere  der  vollständigen  Controle  und  der  Ermöglichung  einer 
eventuellen  Neuausfertigung.  Diese  zweite  Bubrik  enthielt  demnach 
den  vollen  Wortlaut,  wie  das  Original.  Die  erste  dagegen  gab  eine 
knappe  Bezeichnung  des  Stückes:  beim  Einlauf  begreiflicherweise  in 
der  Form  eines  längeren  und  der  Mannigfiältigkeit  des  Eiulaufes  ent- 
sprechend ziemlich  individuell  stilisirten  Bubrums ;  bei  den  Papstbriefen 
dagegen,  welche  sich  als  eine  Masse  formell  gleichartiger  Stücke  dar- 
stellten, mag  man  meistens  nichts  anderes  hinzusetzen  gewusst  haben, 
als  einen  das  Wesentlichste  wiedergebenden  Auszug  aus  der  Adresse, 
oft  einfach  nur  die  Namen  von  Aussteller  und  Empfänger.  Und  so 
könnte  die  von  Ewald  sogenannte  , Kurzform^  der  Adresse,  dieses 
Hauptmerkmal  des  Begistertypus,  entstanden  sein. 

Unter  Voraussetzung  dieser  Begistereinrichtung  wird  die  Ver- 
schiedenheit der  Behandlung  von  Auslauf'  und   Einlaufstücken  in  den 


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46  Harold  Steinacker. 

Samrolungen  klar.  Beim  Einlauf  konnte  der  Sammler  Bubram  und 
die  volle  Adresse  nebeneinanderstellen,  beim  Auslauf  dagegen,  wo  dies 
beides  sich  so  ähnlich  war,  musste  man  zwischen  der  Kurzform  der 
Adressrnbrik  und  der  vollen  Form  der  Textrubrik  wählen.  Es  ist 
wahrscheinlich,  dass  schon  bei  der  ursprünglichen  Anlage  der  Samm- 
lungen für  die  Papstbriefe,  deren  formelhafte  Theile  den  Sammlern 
sehr  bekannt  waren  und  sich  bei  der  Auftiahme  zahlreicher  Decretalen 
immer  wiederholen  mussten,  vielfach  die  Kurzform  der  Adresse  ge- 
wählt und  der  durchaus  stereotype  Schlusswunsch  weggelassen  wurde. 
Der  Einlauf  dagegen,  der  überhaupt  nicht  in  solchem  Umfange  in  die 
Sammlungen  Aufnahme  fand,  war  unter  sich  verschieden  und  wie  da- 
her für  ihn  auch  im  Begister  keine  so  einheitliche  Art  der  üeber- 
schrift  anzunehmen  ist,  so  ist  er  auch  in  die  Sammlungen  viel  öfter 
in  vollem  Wortlaute,  ohne  Kürzung,  übergegangen.  Das  psycho- 
logische Moment,  das  schon  hier  bei  den  Sammlern,  noch  viel  stärker 
aber  in  der  Folgezeit  bei  den  Abschreibern  als  entscheidend  betrachtet 
werden  muss,  ist  das  Interesse  für  das  Fremde,  Neuartige,  Seltene  und 
die  Gleichgiltigkeit  gegen  das  Altgewohnte.  Fassbar  ist  dieses  Moment 
in  der  Behandlung  der  päpstlichen  Subscription.  Abgesehen  von  den 
Gruppen,  bei  denen  die  Beibehaltung  des  vollen  ProtokoUes  eine 
principiell  beabsichtigte  war,  finden  sich  in  der  Avellana  verstreut  nur 
solche  Subscriptionen,  die  durch  Zusätze  oder  sonstige  Eigenthümlich- 
keiten  von  der  überaus  einfachen  Formel  abwichen.  Offenbar  ver- 
danken sie  es  nur  diesem  umstände,  dass  sie  nicht,  vne  so  viele 
audere,  von  den  Abschreibern  und  vielleicht  sogar  schon  Sammlern 
einfach  weggelassen  worden  sind.  Noch  eines  ist  in  Betracht  zu 
ziehen.  Der  schon  früher  berührte  umstand,  dass  die  späteren  Ent- 
wicklungsformen der  Papstbriefe,  nach  welchen  die  Vorstellungen  der 
späteren  Abschreiber  sich  richteten,  auf  deren  Verhalten  Einfluss 
nahmen  und  manche  Weglassungen,  namentlich  der  Subscription,  ver- 
ursachten, entfällt  fUr  die  Einlaufstücke  so  gut  wie  ganz.  Z.  B.  für 
die  Briefe  der  oströmischen  Kaiser  hatte  man  im  Abendlande  keine 
Kenntnis  der  späteren  Formen,  man  konnte  die  fremdartigen  Protokoll- 
theile  nicht  recht  kürzen  und  hatte  die  Wahl,  sie  ganz  wegzulassen 
oder  ganz  beizubehalten.  Das  Interesse  am  Fremdartigen  entschied 
wohl  meist  fürs  letztere.  Jedenfalls  machen  diese  Erwägungen  es 
unnöthig,  die  Verschiedenheit,  welche  die  Sammlungen  in  der  Be- 
handlung von  Einlauf  und  Auslauf  zeigen,  auf  die  ursprüngliche  Anlage 
des  Registers  zurückführen. 

Indem   ich  den   rein    hypothetischen  Charakter  dieser  Er- 
örterungen nochmals   entschieden   betone,   gehe  ich  zu  einer  anderen 


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Ueber  das  älteste  päpstliche  Registerwesen.  47 

Beobachtongsreihe  über,  deren  Ergebnisse  nicht  minder  hypothetisch 
sind,  aber  Bedeutung  genug  besitzen,  um  bei  der  froher  oder  später 
unvermeidlichen  Durcharbeitung  des  gesammten  für  die  Decretalen  in 
Betracht  kommenden  handschriftlichen  Materiales  mit  Aufinerksamkeit 
verfolgt  zu  werden. 

Die  kaiserlichen  Kanzleien  der  Antike  kamen  sehr  oft  in  die  Lage, 
von  ihren  Begisterabschriften  neuerliche  Copien  anfertigen  zu  müssen, 
um  den  verschiedenen  Provinzialbehörden  Einlaufsstücke,  die  dieselben 
angiengen,  mitzutheilen,  Erlässe,  die  von  der  Centralbehörde  an  Em- 
pfanger ihres  Amtsbezirkes  herausgegeben  worden  waren,  zu  notificiren  >). 
Die  Provinzialbehörden  ihrerseits  haben  z.  B.  bei  der  aufgetragenen 
kaiserlichen  Mittheilung  an  mehrere  Empfänger,  etwa  an  alle  Bischöfe 
eines  Sprengeis,  nicht  an  jeden  Bischof  einen  eigenen  Brief  gerichtet, 
in  dessen  Wortlaut  der  Inhalt  jener  kaiserlichen  Mittheilung  eingewebt 
war,  sondern  sie  haben  einfach  eine  Abschrift  des  an  sie  ei^^genen 
kaiserlichen  Schreibens  mit  kurzem  Begleitbriefe  dem  kirchlichen  Ober- 
haupt des  betreffenden  Sprengeis  zugesendet,  der  dann  wohl  in  gleicher 
Weise  die  Verständigung  der  Bischöfe  vornehmen  musste^).  Dies 
Beispiel  zeigt,  dass  die  kirchlichen  Kanzleien  in  den  grossen  bureau- 
kratischen  Apparat  der  Beichsverwaltung  hineingezogen  wurden  und 
sich  dabei  wohl  oder  übel  mit  den  Formen  derselben  vertraut  machen 
mussten. 

So  vortheilhaft  und  nothwendig  es  nun  schon  wegen  der  Gon- 
trole  und  eventuellen  Neuausfertigungen  war,  ins  Register  stets  das 
volle  Protokoll  au&unehmen,  so  nahe  lag  es  bei  diesen  internen  Ab- 
schriften unnöthige  Eormeltheile  zu  kürzen.  Und  für  diese  Art  der 
Kürzung  musste  sich  in  einer  so  wohl  geordneten  und  umfangreichen 
Verwaltung,  wie  die  römische,  ein  gewisser  Brauch,  ein  bestimmter 
Typus  herausbilden^). 

Diesen  Typus  und  die  ganze  Institution  der  internen  Register- 
copien  mussten  die  kirchlichen  Kanzleien  und  so  auch  Bom  im  Ver- 
kehr mit  den  weltlichen  Behörden  gebrauchen  und  werden  ihn  wohl 
auch  bald  in  ihren  inneren,  reinkirchlichen  Angelegenheiten  verwendet 


0  Vgl.  darfiber  oben  S.  6.  Ein  grosser  Theil  der  in  der  I.  Gruppe  der 
Avellana  enthaltenen  Stücke  ist  nach  Günther*8  einleuchtenden  Ausführungen 
auf  diese  Weise  in  die  Copialbücher  der  römischen  Stadtpräfectur  gelangt 

s)  Avell.  35  und  36. 

^  Die  internen  Begi&tercopien,  wie  ich  diese  zu  amtlichen  Zwecken  ge. 
machten  Abschriften  aus  den  eigenen  Registern  nennen  möchte,  werden  natürlich 
bei  wichtigeren  Stücken  mit  vollem  Protokoll  gefertigt  worden  sein.  Bei  der 
grossen  Masse  aber  der  Actenstücke  über  unbedeutende  Angel^enheiten,  welche 


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48  Harold  Steinacker. 

haben.  Natürlich  wurde  dieser  Typus  nicht  für  alle  Abschriften  ver- 
wendet; ebenso  wie  Justinian  seinen  Brief  an  Papst  Johannes  mit 
YoUem  Protokoll  abschreiben  und  dem  Briefe  an  Agapet  inseriren 
liess^),  hat  Agapet  den  Brief  des  Hormisda  von  518  in  der  vollen 
Form  übersetzen  und  den  römischen  Gesandten  zur  Synode  im  J.  536 
mitgeben  lassen,  in  der  ihn  das  lateranensische  Register  bot^).  Aber 
für  die  kleinen  Angelegenheiten  der  Verwaltung  und  der  kirchlichen 
Jurisdiction  wird  sich  die  Kanzlei  wohl  sicher  eines  gekürzten  Typus 
bedient  haben.  So  braucht  es  uns  nicht  Wunder  zu  nehmen,  wenn 
bei  Abschriften  aus  dem  päpstlichen  Begister,  welche  von  den  Notaren 
selbst  gefertigt  worden  sind,  der  gekürzte  Typus  auftaucht,  so  in  der 
Sammlung  von  Arles,  deren  ältere  Stücke  nach  Gundlach^s  einleuch- 
tender Yermuthung  von  Rom  erbetene  Abschriften  sind.  War  dag^en 
jemand  selbst  in  Rom,  wie  Nothelm,  der  Gewährsmann  Beda^s,  so  hat 
er  wohl  dafür  gesorgt,  Abschriften  mit  vollem  Protokoll  anzufertigen 
oder  zu  erhalten. 

Dieser  Typus  konnte  nun  nicht  verfehlen,  auch  auf  die  Gestalt 
der  ältesten  Decretalensammlungen,  die  dann  für  die  übrigen  vor- 
bildlich wurden,  einen  gewissen  Einfluss  zu  nehmen,  und  zwar  viel- 
leicht direct,  jedenfalls  indirect.  An  die  Möglichkeit  der  directen  Be- 
einflussung veranlasst  mich  der  umstand  zu  denken,  dass  die  beiden 
einzigen  Stellen,  die  wir  betreff  der  Zugänglichkeit  des  lateranensi- 
schen  Archives  heranziehen  können,  von  einer  besonderen  Erlaubnis 
des  Papstes  sprechen  und  die  Fertigung  der  Copien  als  von  der  Kanzlei 
ausgehend  erscheinen  lassen s).  In  wieweit  die  Sammler,  wie  z.  B. 
Dionysius  Exiguus  selbst  Abschriften  genommen,  inwieweit  sie  sich 
dieselben  durch  Notare  anfertigen  Hessen,  wird  sich  wohl  nie  bestimmen 
lassen.  Die  Hormisdacorrespondenz  ist,  wie  es  scheint,  von  ein  und 
demselben  Manne  aus  dem  Register  ausgezogen ;  wer  will  entscheiden, 
ob  dieser  Mann  nicht  eben  einer  der  Notare  war*)? 

Lässt  sich  also  über  diesen  Punkt  nichts  sicheres  ausmachen,  so 
ist  die  Wahrscheinlichkeit  eines  indirecten  Einflusses  nicht  von  der 
Hand  zu  weisen.     Leute  in  jenen   kirchlichen  Stellungen,  wie  sie  die 


för  die  Sammler  kein  Interesse  besassen  und  uns  daher  nicht  erhalten  sind,  wäre 
die  Beibehaltung  der  formelhaften  Theile  eine  Zeitverschwendung  gewesen. 

«)  Avell.  91/ 

»)  Avell.  140. 

')  Avell.  103.  Siztus  notarius  sanctae  ecclesiae  Romanae  jussu  domni  mei 
beatissimo  papae  gelasi  (!)  ex  scrinio  edidi  und  Beda,  vgl.  N.  A.  XVII.  387. 

*)  Dieser  Punkt  scheint  mir  för  die  durchgebende  Anwendung  des  gekürzten 
Typus   im  Auszug   aus   dem   Register   Gregorys   I.    eine   Erkll^rung   zu   bieten« 


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lieber  das  älteste  päpstliche  Registerwesen.  49 

Decretalensammler  der  ältesten  Zeit  eingenommen  haben  mögen, 
müssen  Schriftstücke  der  geistlichen,  wie  weltlichen  Kanzleien  oft  in 
die  Hand  bekommen  und  genau  gekannt  haben.  Für  ihre  Zwecke 
musste  ihnen  der  gekürzte  Typus  der  internen  Registercopien  am  alier- 
geeignetsten  erscheinen.  Haben  sie  ihn  noch  nicht  durchgehends  ge- 
braucht und,  wie  die  jetzt  noch  vorhandenen  Ausnahmen  beweisen, 
häufig  das  ganze  Protokoll,  wie  es  im  Register  vorlag,  abgeschrieben, 
so  wurden  von  den  späteren  Abschreibern,  die  an  diesen  Merkmalen 
schon  gar  kein  Interesse  mehr  hatten,  diese  ausführlich  gegebenen 
Stücke  den  gekürzten  angeglichen  und  so  gieng  dieser  Typus  allmählich 
auf  die  ganzen  Sammlangen  über.  Spuren  eines  solchen  allmählichen 
Vordringens  der  gekürzten  Protokollform  im  Laufe  der  üeberlieferung 
sind  uns  in  der  Avellana  ja  begegnet.  Indessen,  über  Combinationen  — 
und  als  solche  will  diese  letzte  Erörterung  über  die  internen  Register- 
copien lediglich  betrachtet  sein  —  kommen  wir  auch  hier  nicht  heraus. 
Der  Grund  für  die  Unzulänglichkeit  aller  Untersuchungen  über 
diese  Fragen  liegt  in  dem  oft  betonten  Mangel  an  kritisch  edirten 
Texten.  Es  würde  mir  zur  hohen  Befiriedigung  gereichen,  wenn  die 
vorstehende  Untersuchung  dazu  beitragen  könnte,  den  Wert  von 
Editionen,  wie  es  die  von  der  Wiener  Akademie  veranstaltete  Avellana- 
ausgabe  ist,  in  helleres  Licht  zu  setzen  und  von  der  Nothweudigkeit 
ähnlicher  Editionen  fQr  die  Quesnelliana,  die  Dionysiana  und  die 
übrigen  Sammlungen  zu  überzeugen.  Für  die  Erkenntnis  nicht  nur 
des  Registerwesens  sondern  auch  der  Rolle,  welche  den  römischen 
Registern  bei  der  Entstehung  der  ältesten  canonistischen  Literatur 
zukommt,  wäre  dies  überaus  wertvoll.  Für  die  Erkenntnis  des  ältesten 
Papsturkundenwesens  sind  ja  die  in  den  canonistischen  Sammlungen 
überlieferten  Papstbriefe  die  einzige  Quelle.  Hier  liegen  die  Anfänge 
und  Grundlagen  aller  späteren  Entwickelung;  und  insofern  könnte  erst 
eine  erschöpfende  Behandlung  dieser  Ueberlieferungsgruppe  neben  der 
von  Kehr  geplanten  Ausgabe  der  Papsturkunden  im  engeren  Sinn 
für  die  Papsturkundenlehre  eine  ganz  sichere  Basis  bieten. 

Hadrian  I.  wird  die  Anlegung  dieses  Auszuges  wohl  den  Notaren  seiner  Kanzlei 
übertragen  haben,  die  sich  bei  dem  grossen  Umfange  der  Arbeit  erklärlicher- 
weise der  kürzesten  ihnen  geläufigen  Art  der  Protokollbehandlung  bedienten. 


MitttMUmifMi  XXIU.  4 

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Alberich  IL  und  der  Kirchenstaat. 

Von 

W.  Siokel. 


Als  das  Eaiserthum  der  Karolinger  aufborte,  war  der  Eirchen- 
staat  noch  nicht  fabig  geworden  aus  eigener  Macht  sich  gegen  innere 
Feinde  zu  behaupten. 

Dem  päpstlichen  Lande  fehlten,  obwohl  es  ursprünglich  aus  einem 
Theile  des  Römerreichs  bestand,  von  Anfang  Eigenschaften  und  In- 
stitutionen, welche  die  erhaltende  Kraft  iu  dem  alten  Staate  waren. 
Die  Starke  des  byzantinischen  Staates  beruhte  nächst  der  ererbten 
staatsmännischen  Leitung  der  öffentlichen  Angelegenheiten  auf  der 
Vereinigung  der  Gewalt  in  der  Person  eines  Herrschers,  der  für  das 
Gemeinwesen  bestellt  war,  auf  einer  mächtigen  und  thätigen  Central- 
Terwaltung,  einem  stehenden  Heere,  einer  geregelten  Finanzwirtschaft 
und  einem  abhängigen  Beamtenthum.  In  dem  von  der  römischen 
Kirche  erworbenen  Gebiete  war  die  Organisation  der  unteren  Ver- 
waltung, der  BQrgerwehr,  der  Bechtspflege  und  der  Abgaben  byzan- 
tiuisch,  aber  diesen  Stücken  mangelte  die  Ergänzung,  welche  sie  im 
Kaiserreiche  gehabt  hatten. 

Die  Centralregierung  war  schlecht  organisirt  und  schwach.  Ihr 
einziges  dauerndes  Organ  war  der  Papst.  Er  sollte  zugleich  ein  geist- 
licher und  ein  weltlicher  Fürst  sein.  Bei  dieser  Doppelstellung  ist 
die  Kirche  die  historische  Macht  geblieben,  die  ihn  leitete.  Der 
Kirche  hat  nicht  nur  seine  Hauptthätigkeit  angehört,  sondern  auch 
die  Grossartigkeit  der  Gedanken,  die  Weite  des  Blicks,  die  Wahl  der 
richtigen  Mittel  und  die  Energie.  Eine  gleiche  nachhaltige  Kraft  des 
politischen  Bewusstseins  und  des  staatlichen  Wirkens  und  Schaffens 
ist  nicht  hinzugekommen.     Als  Cleriker  erzogen  und   für  die  Kirche 


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Alberich  IL  und  der  Kirchenstaat«  51 

bestimmt,  sind  dia  Päpste  mehr  geneigt  xmd  meht  geeignet  gewesen, 
4er  Kirche  als  dem  Kirchenstaate  zu  dienen.  Sie  sind  nicht  weltlich 
genag  geworden,  nm  das  Staatsleben  nach  weltlichen  Oesichtspunkten 
zn  lenken  nod  hier  lediglich  als  Staatsmänner  zu  denken  und  zu 
handeln.  Von  ihren  priesterlichen  Händen  ist  die  fürstliche  Gewalt 
Ternachlässigt  worden.  Sie  waren  in  ihrem  Staate  unregelmässige 
Aufiseher  der  Beamten,  nur  zuweilen  Bichter,  selten  Ordner  des  Heer- 
wesens oder  FQhrer  im  Kriege.  Gesetzgeber  waren  sie  nicht;  das 
Festhalten  an  der  Ueberlieferung,  in  der  Kirche  eine  Stärke,  ist  im 
Staate  eine  Schwäche  gewesen.  Zwar  trachteten  sie  unaufhörlich,  wie 
sie  ihr  Gebiet  selbst  oder  durch  fremde  Hülfe  Tergrösserten,  aber  sie 
haben  es  zu  wenig  beherrschen  wollen.  Den  Willen  zur  Macht  im 
Innern,  den  Trieb,  die  eigenen  Gewaltmittel  zu  steigern,  haben  sie 
nicht  besessen,  in  dieser  Bichtung  sind  sie  nicht  mit  bewusster  Ab- 
sicht und  bleibendem  Erfolge  thätig  gewesen.  Ihr  Land  hat  der  be- 
ständigen staatlichen  Fürsorge  entbehrt,  deren  es  bedurfte,  wenn  seine 
Begiemng  eine  innere  Verstärkung  erfahren  sollte. 

Dem  Kirchenstaate  sind  weder  die  Yortheile  eines  Erbreichs  noch 
•die  eines  Wahlreichs  zugute  gekommen. 

Familien  ist  es  mit  Leichtigkeit  gelungen,  Fürstenthümer  nicht 
nur  zu  gründen,  sondern  auch  zu  erhalten,  weil  die  Herrscher  fort- 
^fahrend  nach  Macht  strebten  und  sich  und  ihre  Nachkommen  in  der 
beTorrechteten  Lage  sicher  stellten.  Dieses  gleiche  Interesse,  welches 
die  Erbherren  yeifolgten,  wog  den  Mangel  ihrer  Tüchtigkeit  auf.  Eine 
Herrscherfamilie  konnte  sich  auch  mit  einer  Anzahl  von  Familien 
Tereinigen  um  mit  gemeinsamen  Ejräfben  die  Begierten  zu  bewältigen. 
Den  Päpsten  war  für  die  Befestigung  ihrer  Gewalt  eine  schwerere 
Au%abe  gestellt  als  den  Besitzern  eines  Familienstaats.  Da  sie  die 
päpstliche  Würde  nicht  erblich  machen  konnten,  war  ihnen  die  durch 
Generationen  fortdauernde  dynastische  Herrschbegierde  versagt  Was 
sie  als  Landesfürsten  für  Verwandte  thaten,  wurde  dem  Staate  leicht 
schädlich.  Die  Möglichkeit  war  ihnen  verschlossen  mächtige  Ge- 
schlechter an  eine  Familie  zu  fesseln.  Ein  politischer  Gegner  des 
vorigen  Papstes  konnte  ein  Freund  seines  Nachfolgers  oder  selbst  sein 
Nachfolger  sein,  sodass  eine  der  Obrigkeit  zur  Seite  steheude  erbliche 
Partei  sich  nicht  wohl  ausbilden  Hess,  und  die  Fähigkeit  einer 
Dynastie  die  Begierung  inneren  Veränderungen  des  Staatslebens  anzu- 
passen war  dem  Papstthum  nicht  beschieden. 

Das  Land  der  römischen  Kirche  war  auch  kein  Wahlreich,  in 
welchem  Staatsangehörige  die  Befugnis  gehabt  hätten,  einen  Mann 
wegen  seiner  politischen  Befähigung   auf  den  Thron   zu   heben«     Es 

4* 


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52^  W.  Sickel. 

war  vielmehr  eine  einzelne  Kirchengemeinde  innerhalb  des  Staates,  die 
ihren  geistlichen  Vorsteher  erkor,  welcher  mit  dieser  Stellung  die- 
Ausiibong  der  Staatsgewalt  seiner  Kirche  auf  Grund  eines  Rechtssatze» 
erwarb.  Die  Römer  hatten  einen  Mann  auszuwählen,  von  welchem 
sie  Nutzen  für  die  Kirche  erwarteten,  auch  wenn  sie  wussten  oder 
fürchteten,  dass  er  ohne  die  Eigeuschaften  sei,  welche  Herrscher  haben 
müssen,  um  einen  Staat  gut  zu  regieren  i).  So  wirkte  die  Besetzung 
des  papstlichen  Stuhles  durch  Gemeindewahl  auch  in  dem  Falle  nach^ 
theilig  auf  das  Staatswesen  zurück,  wenn  Machthaber  ihren  Einfluss 
nicht  für  ihre  besonderen  Interessen  gebrauchten.  Der  Wechsel  der 
Päpste  hat  der  Stetigkeit  und  Festigkeit  der  Regierung  um  so  mehr 
Eintrag  gethan  und  eine  den  grossen  Familien  gegenüber  unbeständige 
.  Politik  gebraucht,  als  der  Papst  oft  von  der  Partei,  die  ihn  erhob,  ab- 
hängig oder  ihr  zugethan  blieb  und  ein  neuer  Papst  ein  viel  häufigere» 
Ereignis  als  ein  neuer  Regent  in  einem  Wahlreich  war. 

Die  Schädigung,  welche  die  Centralgewalt  dadurch  erlitt,  dass  der 
Kirchenstaat  der  Staat  einer  Kirche  war,  welchem  nach  seiner  Ver* 
fassung  ein  kirchlicher  Beamter  als  Organ  diente,  diese  Schädigung 
liess  sich  mindern,  ohne  den  Papst  seinem  geistlichen  Berufe  zu  eut* 
ziehen,  wenn  der  Herrscher  weniger  persönlich  regiert  und  staatliche 
Centralbehörden  eingeführt  hätte,  welche  in  einer  gewissen  Selbständig- 
keit  handelten.  Eine  derartige  Regieruugsform  würde  eine  Lücke  im 
Staatswesen  ausgefüllt  haben.  Sie  •  wäre  ein  Mittel  gewesen  einzelne 
Befugnisse  der  höchsten  Entscheidung  vorzubehalten,  für  andere  Sachen 
eine  Berufung  an  Oberbeamte  zu  ermöglichen  und  den  Landesbeamten 
durch  Leitung  und  Aufsicht  Pflichtbewusstsein  und  staatliche  Ge-* 
sinnung  eiuzuflössen.  Allein  die  Päpste  haben  die  Reform  der  obersten 
Regierung  unterlassen.  Sie  haben  kein  Amt  für  das  gesammte  Heer 
und  keine  oberste  Justizbehörde  eingeführt;  auch  der  auf  kaiserliche 
Initiative  im  Jahre  824  eingesetzte  päpstliche  Aufsichtsbeamte  ist  nicht 
zu  einem  Justizminister  oder  Oberrichter  umgebildet  noch  Anlass  ge- 
worden, durch  ständige  oder  zeitweilige  Bevollmächtigte  die.  Bezirks- 
beamten zu  überwachen  oder  auf  andere  Weise  die  Regierung  im  Sinne 
einer  fortschreitenden  Centralisation  neu  zu  gestalten.  Der  päpstliche 
Landesherr   besass   nur  für   die  Kirche   bestimmte  Hof  beamtet)   und 


0  Auxilius,  Infensor  et  defensor  c.  25,  Migne,  Patrol.  lat.  129,  1095  bebt 
von  den  Wäblern  des  Formosus  ihre  PflicbterfQUung  hervor:  non  ob  aliud  eum 
elegisse  se  dicunt  nisi  ob  ecclesiae  utilitatem. 

«)  Vgl.  Keller,  Zeitachrift  für  Kirchenrecht  111,  9  (1900)  S.  4  ff. 


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Alberich  11«  nnd  der  Kirchenstaat.  59i 

Eathe^),   i^elche  älter  als  der  Eircheustaat  und  nicht  auf  einen  Staact 
berechnet  waren,  ohne  eine  staatliche  Dienerschaft  hinzuzufügen.   Jene 


>)  Die  P&pste  haben  ihre  consiliarii  dem  römischen  Staate  entlehnt,  vgl/ 
^uggiero,  Dizionario  epigrafico  di  antichit^  Bomane  II,  609  ff.  Pauly-Wissowa, 
Beal-Encyclopädie  der  classischen  Alterthumswissenschaft  IV,  915  ff  591  Johannes 
consiliarius  Italiae  praefecti,  Gregor  L,  Reg.  I,  36  S.  49,  12  (Jaff4,  Reg.  pont. 
ed.  2  Kr.  1106);  616—619  Procopius  consiliarius  Eleutherii  chai-tularii  exarchi 
Italiae,  Marini,  Papiri  123  S.  189;  642—649  Marianus  consiliarius  exarchi,  Mon. 
Germ.,  Epist.  III,  697,  22  (Jaff§  2056).  Die  päpstlichen  consiliarii  treten  ichoa 
im  6.  Jahrh.  auf.  550  Satuminus  consiliarius  noster,  Mansi  IX,  356  als  consu- 
larius,  Jaff^  927.  Gregor  I.  erwähnt  seinen  consiliarius  Theodorus  Reg.  ill,  18 
S.  176,  16.  IX,  11.  XI,  4  S.  49,  8.  262,  27  (J.  1222.  1535.  1794),  an  den  Mitthei- 
iungen  für  den  Papst  zu  richten  sind,  das.  IX,  11  S.  49,  8;  er  hält  dem  Papste 
Vortrag,  das.  XI,  4  S.  262,  27.  Rathgeber  eines  Bischofa  das.  IX,  2  S.  41,  18 
(J.  1526),  und  Drogos  (Vita  Sergii  II.  c.  8)  sind  unbestimmter,  necessarium  nobis 
Visum  est  tam  cum  consiliariis  nostris  quam  cum  aliis  huius  civitatis  doctis.viria 
quid  esset  de  lege  tractare,  Gregor  IX,  197  S.  186,  11  (J.  1724).  Die  Bemerkung  von 
Johannes  Diac,  Vita  Gregorii  I.  II,  1 1  (Migne  75,  92),  dass  dieser  Papst  statt  welt- 
licher Männer  Cleriker  sibi  consiliarios  delegit,  inter  quos  Petrum  diaconum,  Aemi- 
lianum  notarium,  Paterium  notarium  et  Johannem  defensorem,  hat  wohl  weltliche 
Rathgeber  zur  Zeit  des  Biographen,  872  oder  873,  im  Auge.  Den  Stand  der  Räthe 
erfahren  wir  nicht  imm«r.  640  Johannes  consiliarius  apostolicae  sedis,  Beda, 
Hist.  eccies.  II,  19  (Jaffö  2040).  Um  700  Bonifatius  consiliarius  apostolicae  sedis, 
lib.  pontif.,  Vita  Sergii  I.  c.  7  S.  212,  12  ed.  Mommsen.  Seit  der  Entstehung 
des  Kirchenstaats  werden  unter  den  Räthen  nicht  Räthe  für  den  Kirchenstaat 
unterschieden  und  diejenigen,  welche  zugleich  Bischöfe  waren,  sind  in  der  inne- 
ren Regierung  des  Staats  schwerlich  verwendet  worden.  Christophorus  primi- 
cerius  et  consiliarius,  Paul  I.,  Cod.  Carol.  36  ed.  Gundlach  S.  546,  28(Jaft6  2363); 
Vita  Stephani  IlL  c.  5,  den  Stephan  IL  757  an  Desiderius  sandte,  Vita  Ste- 
phani  II.  c.  49.  798  Paschalis  consiliarius  apostolicae  sedis,  Gray  Birch,  Cartu- 
larium  Saxonicnm  284  S.  393,  J.  2497.  865  Arsenius  Hortensis  episcopus,  apo- 
crisiarius  et  missus  apostolicae  sedis  et  consiliarius  noster,  Mansi  XV,  290  (Jaff§ 
2774) ;  derselbe  als  consiliarius  Ann.  Bertin.  865  S.  75,  Regino  866  S.  84,  als  auri- 
cularius  Ann.  Xant.  866,  SS.  II,  231,  48.  869  Donatus  (von  Ostia)  et  Stephanus  (von 
^Nepi)  episcopi  et  Marinus  diaconus  consiliani  nostri,  Mansi  XVI,  23  (J.  2914).  869 
Paulus  (von  Albano)  et  Leo  (von  Alatri)  episcopi  consiliarii  nostri,  das.  XV,  840. 841. 
^2  (J.  2917—2919).  Unter  Johann  YUl.  waren  päpstliche  Räthe  Donatus  episcopus 
et  Eugenius  presbyter  —  sie  dienten  875  als  politische  Gesandte  das.  XYII,  247 
(J.  3012)  —  und  die  Bischöfe  Walbertus  von  Porto  877,  882  (das.  XVII,  34.  215, 
Jf.  3082.  3377),  Eogenius  von  Ostia  877  f.  (das.  XVII,  34.  70,  J.  3082,  3135), 
Gaudericus  von  Velletri  und  Zacharias  von  Anagni  (das.  XVII,  60,  J.  3119),  Paulus 
878  das.  XVII,  70  (J.  3135);  ferner  ungenannte  consiliarii  nostri  879  das.  XVII, 
149  (J.  3273)  und  Petrus  palatii  nostri  superista  consiliarius  noster  das.  XVII, 
205  (J.  3353).  Zugleich  Staatsbeamte  waren  unter  Leo  IV.  Gratianus  magister 
militum  et  Romaui  palatii  superista  ac  consiliarias  (Vita  Leonis  IV.  c.  110)  und 
nnter  Johann  VIII.  Deusdedit  et  Johannes  duces  nostri  consiliarii,  Mansi  XVII, 
222.  ioo  (J.  3212.  3213).  879  nepos  noster  Farulfus  consiliarius  noster,  das.  XVII, 


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54  W.  SickeL 

Geistlichen  haben  zwar  ihren  Herrn  auch  in  politischen  Angelegen- 
heiten beeinflosst  nnd  berathen  und  kraft  besonderen  Anftrags  auf 
Dauer  oder  in  einzelnen  Fällen  staatliche  Geschäfte  besorgt^),  aber  die 
oberste  Staatsverwaltung  haben  sie  nicht  geführt  und  YorgCäctzte  der 
Landesbeamten  sind  sie  nicht  geworden^).  Dergestalt  war  die  Begierung 
wenig  centralisirt  und  ausserdem  die  auf  persönliche  Thätigkeit  de» 
Papstes  angewiesene  Leitung  des  Staats  wenig  wirksam  und  ohne 
festes  Ziel,  ohne  eine  mehrere  Menschenalter  lang  stetig  vorschreitende, 
auf  Ausbildung  neuer  Machtmittel  bedachte  Politik.  Mit  der  beharr* 
liehen  Thatkraft  hat  der  päpstlichen  Begierung  eine  Bedingung  einer 
starken  Begierung  gefehlt. 

Die  Gentralisation  wurde  durch  die  Beschaffenheit  des  Staats- 
gebiets erschwert.  Die  von  den  Päpsten  nach  und  nach  zusammen- 
gebrachten Städte  hatten  eher  Anlage  für  Sonderung  als  für  Gemein- 
sinn. Das  Interesse  aller  nicht  den  Langobarden  zu  unterliegen^ 
welches  in  ihnen  den  Wunsch  des  Zusammenlebens  erweckt  hatte, 
war  durch  die  fränkische  Eroberung   des  Langobardeu reiches  schnell 

162.  163  (Jaff(§  3289),  war  881  comeB  domni  apostolici,  Cod.  dipl.  di  Arezzo  I, 
48  S.  69. 

>)  Hadrian  I.  hat  772  dem  Vestararius  die  Gerichtsbarkeit  in  Klagen  der 
Abtei  Farfa  gegen  päpstliche  Uuterthanen  übertragen,  Reg.  di  Farfa  II,  90  S.  84 
(J.  2395).  966  verklagte  yor  dem  Vestararius  die  Abtei  Subiaco  einen  Römer  nm 
ein  Grundstück  in  Rom,  ohne  dass  ein  besonderer  päpstlicher  Auftrag  für  diesen 
Richter  angegeben  wird,  Reg.  Sublacense  1885  Nr.  118  8.  166.  Nebenbei  sei 
bemerkt,  dass  während  einer  Sedisvacanz  und  gleichzeitigen  Reichsvacanz  9i<5 
nach  Johannes  yestararius  datirt  wurde,  Reg.  di  Farfa  III  Nr.  402.  Der  päpst- 
liche YAstararius  in  Rayenna  sollte  nach  einer  Verfügung  Nicolaus  I.  862  Eigen- 
thumsklagen  der  Kirche  von  Rayenna  richten,  Vita  Nicolai  L  c.  34,  vgl.  über 
diesen  Vestararius  Mansi  XVII,  245  (J.  3028).  Zur  Verhandlung  mit  DesideriuA 
über  Auslieferung  von  Land  schickte  der  Papst  Stephanum  notarium  regionarium 
et  saccellarium  atque  Paulum  cubicularium  et  tunc  superistam,  Vita  Hadriani  L 
c.  6.  Durch  Gregorium  saccellarinm  wollte  er  die  Beamten  Imolas  und  Bolognas 
yor  sich  bringen  und  das  Volk  vereidigen  lassen,  Cod.  Carol.  55  S.  579,  3S 
(J.  2416).  875  wegen  der  Mordthat  eines  Bischofs  aus  dem  Kirchenstaat  Gre- 
gorio  nomenclatore  et  apocrisiario  sanctae  sedis  nostrae  cum  Gregorio  magistro 
militum  ac  yesliario  sacri  nostri  patriarchii  apud  imperatricem  consistentCt 
Mansi  XVII,  242  (J.  3015). 

*)  Dass  »die  hohen  geistlichen  Beamten  gleichsam  als  Minister  den  wich- 
tigsten Staatsgeschäften  und  Verwaltungszweigen  vorstanden«,  yne  Hegel,  Städte- 
Verfassung  von  Italien  I,  244  sagt,  dass  die  sieben  iudices  palatini  »Staatsminister« 
waren  (Sägmüller,  Cardinäle  1896  S.  19  und  ähnlich  Giesebrecht,  Deutsche 
Kaiserzeit  I*,  870),  scheint  mir  auch  in  dem  Falle  eine  für  unsere  Zeit  des 
Kirchenstaats  nicht  zutreffende  Auflösung,  wenn  eine  spätere  Nachricht,  wonach 
arcarius  praeest  tributis,  saccellarius  stipendia  erogat  militibus  (Leges  IV,  664, 
20.  21),  schon  für  die  Zeit  vor  Alberich  IL  Geltung  hätte. 


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Alberich  11.  und  der  Kirchenstaat.  55 

Torübergegangen«  Die  päpstlichen  Landschaften  blieben  in  einer  ge- 
wissen Abgeschlossenheit  neben  einander  und  besassen  aach  yer- 
schiedeue  Einrichtungen,  insbesondere  wichen  die  Ordnungen  von 
Bavenna  Ton  denen  Borns  ab^).  Die  Päpste  sind  nicht  bemüht  ge- 
wesen,  die  schwachen  Qrandlagen  der  staatlichen  Zusammengehörig- 
keit zu  yerstärkeu.  Sie  haben  nicht  versucht  ihre  ünterthanen  durch 
Förderung  eines  Einheitsgef&hls  einander  näher  zu  bringen,  sie  durch 
gemeinschaftliche  Thätigkeit,  zum  Beispiel  durch  Berathung  allge- 
meiner Angelegenheiten,  zu  Terbiuden  und  die  einer  gemeinsamen 
Begierung  hinderliche  üngleichfÖrmigkeit  der  Aemter  durch  ein  ein- 
heitliches Yerwaltungsrecht  zu  überwinden.  Auch  die  überlegene 
Stellung,  welche  Bom  in  dem  Staate  einnahm,  hat  die  Landestheile 
nicht  zu  einer  festeren  Gremeinschaft  verknüpft.  Im  Vergleich  mit 
der  Fürsorge  für  die  Bömer  war  das  Interesse  der  Päpste  an  der 
übrigen  Bevölkerung  zu  gering,  als  dass  sie  sich  bei  einem  Aufstande 
der  Hauptstadt  auf  das  Land  verlassen  konnten. 

Seinen  grössten  Gegner  hat  der  Papst  in  dem  Erzbischof  von 
Bavenna  aus  der  früheren  Zeit  in  die  Zeit  des  Kirchenstaats  hinüber- 
genommen. Ihr  Gegensatz  gieng  von  den  beiden  Kirchen  aus.  Die 
römische  Kirche  wollte  die  Kirche  von  Bavenna  sich  unterwerfen,  hat 
jedoch  in  ihren  Bestrebungen  einen  zähen  Widerstand  gefunden«  Nicht 
nur  Erzbischöfe  bestritten  die  Obergewalt,  auch  andere  Cleriker  und 
sogar  Laien  sahen  die  Selbständigkeit  ihrer  Kirche  als  eigene  Ehren- 
sache an,  nahmen  an  der  Opposition  Theil  und  vererbten  die  anti- 
römische  Gesinnung^).     Den    römischen   Ansprüchen   blieb   Bavenna 


*)  Vgl.  Hartmann,  Byzantiniache  Verwaltung  in  Italien   1888  S.  65.  160  f. 

*)  Ein  Streit  wie  mit  Ravenna  hat  in  keinem  anderen  Theil e  des  Eirchen- 
staata  stattgefunden.  Anf  den  kirchlichen  Hader  wirkte  ein,  dass,  wie  Agnellus 
40  8.  805,  19  ed.  Holder-Egger  sich  aosdrQckt,  Valentinianus  III.  decrevit,  nt 
absque  Roma  Ravenna  esset  caput  Italiae.  Nachdem  Erzbischof  Petrus  IV.,  von 
Johannes  III.  consecrirt  (AgneUns  93  S.  337,  7),  das  Pallium  von  Rom  ange- 
nommen hatte  (Qregor  L,  Reg.  III,  67  S.  230,  J.  1041),  hat  Gregor  I.  dem  Erz- 
bischof Johannes  III.  auf  Petition  des  Patricius,  des  Praefectus  atque  per  alios 
civitatis  suae  nobiles  viros  einen  besonderen  Gebrauch  des  Pallium  bewilligt,  das. 
V,  11  8.  292  (J.  1326);  vgl.  ein  Schreiben  des  Erzbischofs  das.  III,  66  S.  229 
und  VI,  31  8.409.  IX,  167  S.  165  f.,  J.  1411.  1694.  Die  Opposition  weiter  Kreise 
gegen  Rom  zeigt  Lib.  pontific,  Vita  Constantini  I.  c.  2  S.  222,  7  f.  ed.  Momm- 
sen:  hio  ordinavit  Felicem  archiepiscopum  Ravennatem,  qui  secundum  priorum 
saomm  Bolitas  in  scrinio  noluit  fietcere  cautiones,  sed  per  potentiam  iudicnm 
exposuit,  nt  malnit.  —  Ravennantium  dves  elati  superbia  dignam  ultionis  poenam 
multati  sunt  und  spftter  c.  9  8.  225,  3—5  hat  Felix  solita  indicula  et  fidei  ex- 
potitiones  ausgestellt  Agnellus  lobt  oder  tadelt  die  Erzbischöfe  je  nach  ihrer 
ünbotmässigkeit  oder  Nachgiebigkeit  gegenüber  dem  Papst  und  das  war  die 


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J56  W.  Sickel, 

noch  ausgeäetzt,  nachdem  eiu  Kaiser  666  die  Unabhängigkeit  von  Born 
gewährt  hatte.  Die  Erzbischöfe  schwankten  auch  ferner  zwischen  Unter- 
ordnung und  Freiheit;  was  der  eine  zugestand,  verweigerte  ein  anderer*). 
Dieser  kirchliche  Streit  war  nur  vorläu6g  beigelegt,  als  Bavenna  756 
zum  päpstlichen  Staate  kam.  Seit  der  Erzbischof  ein  Unterthan  seines 
römischen  Widersachers  sein  sollte,  hat  der  Kampf  auf  politisches 
Gebiet  tibergegriflfen. 

Stephau  II.,  der  Gründer  des  Kirchenstaats,  hat  den  aufsässigen 
Erabischof  Sergius,  der  uiiter  heftiger  Missbilligung  seines  Clerus  sich 
vom  Papste  Zacharias  hatte  consecriren  lassen,  des  Amtes  enthoben^). 


Stimmung  in  der  Geistlichkeit  Ravennas,  wie  er  besonders  bei  Sergius  c.  154 
S.  377,  30,  6  ff.  vgl.  360,  16  darstellt.  —  Petrus  IIL  hat  an  den  römischen 
Synoden  unter  Sjmmachus  sich  betheiligt,  Cassiodor  ed.  Mommsen  S.  419,  3.  447, 
11.  448,  6,  von  Agnellus  93  S.  337,  4  f.  auf  Petrus  IV.  bezogen;  649  entschuldigte 
sich  Maurus  der  Berufung  zur  Synode  nicht  folgen  zu  können,  Mansi  X,  883.  595 
bei  einer  Vacanz  hat  Gvegor  I.  einen  Visitator  bestellt.  Reg.  V,  21  f.  (J.  1336  f.) 
jand  die  Gemeinde  zur  Wahl  eines  Bischofs  aufgefordert  (das.  V,  24  S.  304  f.,  J.  1335), 
der  ein  Römer  war  (Agnellus  99  S.  343,  2,  wie  sein  Vorgänger  das.  98  S.  342,  3) 
und  vom  Papste  consecrirt  wurde,  das.  99  S.  343,  4,  vgl.  Gregor  I.,  Reg.  V,  51 
S.  351,  12,  J.  1367. 

*)  Der  Imperator  hat  666  das  Erzbisthum  mit  Freiheit  von  Rom  privilegirt, 
AgDellu9  S.  351,  31—37,  auf  Bitte  des  Erzbischofs  Haurus  das,  110  S.  349,  30  f. 
Dessen  ungeachtet  bedrohte  ihn  der  Papst  volens  eum  subiugare  suae  ditioni 
(Agnellus  112  S.  351 ,  1)  mit .  Eirchenstrafe,  wenn  er  nicht  nach  Rom  käme, 
worauf  ihm  jener  mit  gleicher  Drohung  erwiderte,  das.  112  S.  351,  10—352,  4. 
Vor  seinem  Tode  beschwur  Maurus  alle  seine  Priester,  an  dem  Privilegium  fest- 
zuhalten: non  TOS  tradatis  sub  Romanorum  iugo.  eligit^  ex  vobis  pastorem  et 
cunsecretur  a  suis  episcopis.  pallium  ab  imperatore  petite,  das.  113  8.352,  19  1, 
und  eine  Inschrift  in  Ravenna  enthielt  die  Erklärung:  qm  liberavit  ecdesiam 
£uam  de  iugo  Romanorum  servitutis,  das.  114  S.  353,  31  f.  Gemäss  dem  Privileg 
6ein  Nachfolger  a  tribus  suis  subiraganeis  ordinatus  est,  ut  mos  est  Romanus 
pontifez  consecrari,  das.  115  S.  353,  36,  non  sub  Romana  se  subiugavit  sede, 
das.  116  8.  354,  15,  während  Vita  Doni  c.  2  S.  192  ed.  Mopimsen  das  Giegentheil 
behauptet  Der  nächste  Erzbischof  a  suis  episcopis  cunsecratus  fuit,  das.  117 
S.  355,  lU  gieng  jedoch  680  zur  Synode  nach  Rom  (Mansi  XI,  314  vgl.  235,  Jaff(§ 
2109.  Agnellus  124  S.  359f.),  subiugavit  se  suamque  eccleaiam  sub  Romano  pon> 
tifice,  das.  124  S.  360,  6  f.  In  einem  Vergleiche  mit  Leo  II.  wurde  die  Conse- 
cratlon  in  Rom  nebst  anderen  Beziehungen  festgesetzt,  das.  12f  S.,  360,  lO^^l^ 
<Jaff^  2123).  Sein  Nachfolger  cunse.cratQs  Romae,  das.  125  S.  360,  201.  Seitdem 
«chweigt  Agnellus  von  dem  Verhältnis  zum  Papst  bis  auf  Sergius,  dessen  Vor^ 
ganger  zur  römischen  Synode  731  geladen  wurde,  Chron.  patr.  Grad.  12,  Script, 
rer.  Langob.  396,  24.  Johannes,  Chron.  Grad.  SS.  VII,  47,  1.  Vgl.  Diehl, 
li' administration  byzantine  dans  Texarchat  de  Ravenna  1888  S.  270—275. 
Luther,  Rom  und  Ravenna  bis  zum  9.  Jahrh.  188.9  S.  42  ff. 

»)  Sergius  war  zu  Rom  consecrirt  (Agnellus  154.  157  S.  377,  30.  379,  15), 
^ieng  ein  BQndnis  mit  den  Venetianern  ein  (das.  159  S.  380,  39,  vgl- 759  P  Cod. 


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Alberich  IL  und  der  Elirchenstaat.  57 

Paul  I.  hat  sich  mit  ihm  verglichen.  Er  hat  ihn  wieder  eingesetzt 
und  mit  der  Begierong  des  Exurchats  zu  eigenem  Nutzen,  aber  im 
Ifamen  und  unter  Hoheit  des  Papstes  betraut.  Diesen  Fehler  der 
päpstlichen  Politik  hat  Hadrian  I.  zu  berichtigen  gesucht.  Er  hat  dem 
Erzbischof  Leo  die  Verleihung  der  Statthalterschaft  abgeschlagen  und 
zudem  die  Abtretung  der  Ton  Karl  dem  Erzbisthum  geschenkten  Städte 
Imola  und  Bologna  erwirkt  i).  Wenn  jedoch  das  Papstthum  die  Kirche 
von  Bavenna  nicht  in  seine  Botmässigkeit  brachte,  würde  auch  dem 
Kirchenstaate  ein  ihn  zusaoimenhaltendes  Band  gefehlt  haben.  Die 
kirchliche  Unterwerfung  hat  Nicolaus  I.  862  durchgesetzt  und  mit 
einer  Synode  geregelt*).  Allein  der  lange  Hader  hat  viele  Eavennaten 
von  einer  inneren  Vereinigung  mit  den  Körnern  auch  in  politischer 
Hinsicht  ferngehalten  und  die  Schwäche  des  Staatslebens  vermehrt. 

Inzwischen  hatten  die  Karolinger,  .  seit  sie  Könige  von  Italien 
waren,  begonnen  den  älteren  von  dem  Papste  selbst  erworbeneu  Theil 
des  Kirchenstaats  anders  als  die  von  ihnen  verschafften  Besitzungen 
zu  behandeln.  Während  sie  dort  als  Patricier  und  als  Kaiser  nur  eine 
Oberherrschaft  hatten,  neigten  sie  hier  ausserdem  zu  einer  Mitregieruug, 
deren  Besitz  auf  das  Königreich  Italien  bezogen  wurde ;  eine  Neuerung, 


CaroL  31  S.  537,  28,  Jaff4  2358)  und  wurde  von  Stephan  II.  abgesetzt^  wie  aus 
«einer  Restitution  durch  Paul  I.  folgt,  Cod.  Carol.  14  S.  612,  16  f.,  J.  2338,  vgl. 
Agnellus  157  S.  379.  Hadrian  I.  schreibt  über  Stephan  IL:  Sergium  exinde  ab- 
stulit,  dum  contra  eins  Yoluntatem  agere  spiritu  superbiae  nitebatur.  Cod.  Carol. 
49  S.  568,  42  f.,  J.  2408.  Auf  der  römischen  Synode  von  769  war  Sergius  nach 
den  Acten  bei  Mansi  XU,  714  und  Duchesne,  Lib.  pontific.  I,  474,  6  und  nach 
der  Erwähnung  Hadrian  L,  Epist  V,  20,  24  (J.  2483)  vertreten. 

')  iste  (Sergius)  iudicavit  a  finibus  Persiceti  totum  Pentapolim  et  usque  ad 
Tusciam  et  usque  ad  mensam  Walani,  veluti  exarchus,  sie  omnia  disponebat,  ut 
eoliti  sunt  modo  Romani  facere  Agnellus  159  S.  380,  33 — 35.  Sein  Nachfolger 
Leo  L,  in  Rom  ordinirt  (Vita  Stephani  IIL  c.  26),  verlangte  von  Hadrian  I.  in  ea 
potestate  sibi  exarchatum  RavennantiuuL,  quam  Sergius  archiepiscopus  habuit, 
tribui.  Cod.  Carol.  49  S.  568,  37,  vgL  Kehr,  Göttinger  Nachrichten,  Phil.-hist  Classe 
1896  8.  140—144,  auch  Simson,  Kari  I,  212  f.  238.  Ueber  spätere  Erfolge  des 
Erzbisthums  Ficker,  Forschungen  zur  Geschichte  Italiens  I,  251.  H,  315. 

s)  Ordinationen  in  Rom  um  788,  809  Cod.  Carol.  85  S.621,  36.f.  Agnellus  167 
S.  386,  24.  Petronadus  betheiligte  sich  826  an  der  röm.  Synode,  Capit.  I,  370,  33, 
von  dem  Chron.  arohiep.  Ravenn.  (Muratori  SS.  II,  1,  203)  irrthQmlich  sagt:  iuravit 
honorem  Caroli  imperatoris  (danach  ein  Zusatz  zu  Agnellus  8.  388,  30).  Der 
pm  830  von  Gregor  IV.  consecrirte  Georg  statim  cuntrarius  ordinatori  suo  extitit, 
Agnellus  171  S.  388,  11  f.  Eiizbischof  Johannes  vocatus.  a  summo  pantifice 
Jtomam  se  ad  »jnodum  non  debere  occurrere  iactitabat,  Vita  Nicolai  I.  c.  23; 
er  conspirirte  mit  Photins,  Balettas,  Pbotii  epist.  S.  179,  3.  Kirchliche  Weisungen 
aerl^pste  an  Erzbischöfe  858-~890  bei  Jaff6  2841— 2843.  2868.  2963.  3102.3106. 
3213.  3222  i.  3290.  3292.  3325.  3328.  3383—3386.  3435.  3449  f.  3455. 


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68  W.  Sickel. 

die  wohl  nicht  ohne  Einwirkung  des  fränkischen  Schenknngsbegrifib 
entstanden  ist,  obgleich  dieser  weder  seinem  Bechtsgninde  nach  zutraf 
noch  seinem  Inhalte  nach  anwendbar  war.  Zwar  von  der  um  788  ver- 
langten Betheiligung  an  der  Besetzung  des  Erzbisthums  Bayenna  hat 
Karl  Abstund  genommen,  nachdem  Hadrian  I.  seine  Einmischung  f&r 
unberechtigt  erklärt  hatte,  und  bei  späteren  Erledigungen  ist  jene 
Forderung  nicht  wiederholt  worden.  Aber  weltliche  Massregeln  über 
päpstliche  Beamte  und  Unterthanen  haben  die  Karolinger  im  Exarchat 
und  nebenher  in  der  Fentapolis  so  häufig  ausgefilhrt,  dass  Ein- 
wohner unsicher  wurden,  ob  dem  Eonige  von  Italien  eine  Mitherr- 
schaft zustehe,  und  mitunter  auch  nach  ihm  datirten^).  Karl  eignete 
sich  801  Theoderichs  Reiterstandbild  in  Bayenna  zu  und  setzte  (rrados 
Immunität  803  in  der  Bomagna  in  Geltung^).  Solche  Anschauungen 
gewannen  auch  unter  seinen  königlichen  Dienern  Boden.  Ein  Beamter 
nahm  für  ihn  um  das  Jahr  790  die  Hinterlassenschaft  der  aus  dem 
Exarchat  und  der  Fentapolis  ausgewiesenen  Yenetianer  in  Anspruch 
und  königliche  Bevollmächtigte  setzten  808  Beamte  ein,  welche  rich- 
teten und  Abgaben  einzogen,  als  ob  das  Land  auch  ihrem  Könige 
gehöre  8).  Die  Päpste  haben  gegen  das  nach  ihrer  Ansicht  rechts- 
widrige Thun  bei  Karl  Verwahrung  eingelegt,  wir  erfahren  jedoch 
nicht,  ob  er  jenes  Vorgehen  befohlen  oder  nachträglich  gebilligt  oder 
ob  er  die  Genehmigung  versagt  hat  Auch  seine  Nachfolger  haben 
dort  manche  ähnliche  dauernde  oder  yorQbergehende  Verf&gung  ge- 
troflTen.  Noch  Blarl  IlL  hat  881  auf  Antrag  des  Erzbischofs  von 
Bavenna  mit  Umgehung  des  Papstes  einen  Bevollmächtigten  nach 
Bavenna  geschickt,  um  Gegner  des  Erzbischofs  zur  Fügsamkeit  zu 
zwingen^).     Und  ein  König  von  Italien  hat   in  der  ersten  Hälfte  des 

*)  So  datirte  783  ein  Abt  des  Klosters  S.  Donatus  bei  Ravenna  nach  Ha- 
drian und  nach  Carolo  rege  in  ItaJia,  Fantuzzi,  Monum.  Ravennati  I,  384. 
Sonst  wurde  damals  nur  nach  dem  Papst  geurkundet,  z.  B.  788,  789  Reg.  di 
Farfa  II  Nr.  145.  146. 

>)  Dass  803  Romandiola  die  Romagna  sei,  sagte  schon  Muratori,  Diritti 
sopra  Comacchio  1712  S.  112,  vgl.  Romania  neben  magna  Romania,  Scriptor. 
rer.  Langob.  11,  31.  32.  Für  die  Aneignung  von  Stücken  aus  dem  Palast  von 
Ravenna  holte  Karl  die  Bewilligung  des  Papstes  ein  (Cod.  Carol.  81  8.  614» 
14—21,  J.  2470),  weil  es  sich  hierbei  im  Unterschied  von  Theoderichs  Standbild 
um  Privatrecht  handelte. 

>)  808  ist  das  Gebiet  nicht  näher  angegeben,  Epist.  V,  89,  33—38  (J.  2516)* 

*)  Johann  YIIL  an  Romanus,  Mansi  XVII,  201  (J.  3347):  multi  nobiliam 
Ravennatium  haben  sich  Über  den  Erzbischof  beim  Papste  beschwert;  202: 
quia  Albericum  comitem  quasi  ex  parte  imperiali  Ravennam  adscisoere  et  nobile« 
cives  ipsius  nobis  inconsultis  ausu  temerario  distringere  enormiter  ooegisd,  mi- 
ramur,   eo  quod  te  adversum  toam   promissionem  jurejurando   coram  nobis  ei 


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Alberich  II.  nnd  der  Kirchenstaat.  59 

9.  Jahrhimderts  sogar  einen  Vertrag  Venedigs  mit  Städten  des  Exar- 
Chats  nnd  der  Fentapolis  ohne  Theilnahme  der  Landesregierung  be- 
willigt, der  sich  anf  Verhältnisse  erstreckte,  über  welche  die  päpst- 
lichen Städte  yon  sich  ans  nicht  berechtigt  waren  zu  verfügen.  Schien 
es  hiemach  zuweilen,  als  ob  der  Exarchat  unter  einem  (Jemeinschafts- 
recht  des  Königs  und  des  Papstes  stehe,  wonach  jeder  Theilhaber  das 
Herrschaftsrecht  für  beide  hätte  ausüben  können,  so  hatte  doch  bei 
anderen  Gelegenheiten  der  König  keinen  gleichen  Antheil;  seine  Hand- 
lungen waren  nicht  stetig  und  betrafen  bald  diese,  bald  jene  Sachet), 
so  dass  bestimmte  Befugnisse  im  Exarchat  für  das  Königreich  Italien 
durch  Gewohnheitsrecht  nicht  begründet  wurden.  Dennoch  hat  das 
sich  vorbereitende  neue  Bechtsverhältnis  zwischen  dem  Königreich  und 


sede  apostolica  prolatazn  penitus  egisse  cognoscimus  —  plenariam  de  omnibus, 
qnae  tuae  ecclesiae  cognoverimus  esse  necessaria,  justitiam  omnimodo  faciemus. 
VgL  das.  XVn,  202  (J.  3348)  an  denselben:  cognoscimus  multis  indiciis,  quod 
auso  temerario  contra  sanctam  et  dominam  tuam  Romanam  ecclesiam  recalcitrare 
et  contra  tuae  juratoriae  sponsionis  tenorem  luculentissime  agere  nuliatenus 
dnbitasti.  Weitere  kirchliche  Schritte  gegen  diesen  Erzbischof,  das.  XVII,  203  f. 
206.  210  (J.  3349.  3351  f.  3354.  3361).  Ein  weltliches  Unrecht  eines  Erzbischofs 
das.  XVII,  245  (J.  8028). 

')  Ludwig  II.  Heeresaufgebot  bSß  würde  den  Anspruch  auf  militärische  Ge- 
walt des  Königs  im  Exarchat  nnd  in  der  Fentapolis  ergeben,  wenn  in  seiner  Ver- 
f&gnng  litos  Italicum  jene  Landschaften  bedeutet,  wie  Ficker,  Forschungen  11^ 
126  ftir  wahrscheinlich  hfilt.  —  Es  ist  auffallend,  dass  kein  Karolinger  der  Kirche 
70n  Rayenna  ein  kirchliches  oder  ein  staatliches  Privileg  bestätigt  oder  gegeben 
hat.  Kirchliche  Befreiung  von  Rom  hoffte  Erzbischof  Georg  841  bei  Lothar  l. 
durch  Bestätigung  des  byzantinischen  Privilegs  zu  erreichen,  Agnellus  173  f. 
S.  389,  24  f.  391,  9  f.  Ludwig  I.  hat  den  Papst  in  einer  kirchlichen  Sache 
gegen  den  Erzbischof  (das.  169  S.  387),  Ludwig  IL  den  Erzbischot  gegen  den 
Papst  (Vita  Nicolai  L  c.  23  f.  Libellus  de  imperat,  pot.  SS.  III,  721,  24  ff".)  un- 
terstfitzt.  'Das  Erzbisthum  besass  auch  ein  byzantinisches  Privileg,  welches 
Clerus,  Dienerschaft,  Hörige  nnd  Commendirte  der  Kirche  von  öffentlichen 
Leistungen  und  yon  der  staatlichen  Zwangsgewalt  befreite  und  der  Gerichtsbar- 
keit des  Erzbischoft  untergab,  Agnellus  115  S.  354,  4 — 7  nebst  Anm.  2;  ein 
Priyileg,  das  um  so  weitgreifender  war,  als  die  Kirche  von  Ravenna  nächst  der 
römischen  die  begütertste  in  Italien  war  (s.  Hartmann  a.  0.  89.  169  f.)  und  das 
Vorrecht  die  Zahl  der  Commendirten  vermehrte,  deren  auch  die  römische  Kirche 
besass  (Gregor  I.,  Reg.  I,  42  8.  67,  33.  IX,  74  S.  92,  J3,  J.  1112,  1599;  über 
einen  Clerikem  und  Mönchen  Ravennas  von  Felix  IV.  verbotenen  Missbraach  der 
potentium  patrocinia  Agnellus  60  S.  319,  26—28,  J.  877).  Päpste  haben  welt- 
liche Vorrechte  bestätigt,  Hadrian  L  780 — 795,  vriederholt  Ton  Paschalis  L  819^ 
Gloria,  Paleografia  1870  8.  632  f.  (J.  2490.  2551),  und  spätere  I^pste,  Mitta- 
relli,  Ann.  CamalduL  I,  App.  84  8.  82=:Savioli,  Ann.  Bolognesi  I,  2,  29  S.  51, 
J.  3629.  3665.  869a  3709.  3740.  Sergius  IIL  nahm  Besitzungen  der  Kirche  von 
Rarenna  gegen  den  Grafen  von  Istrien  in  Schuts,  Jafilg  3541.  3546. 


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60  W.  Sickel. 

dem  Exarchat,  welches  das  päpstliche  Land  in  zwei  staatsrechtlich 
verschiedene  Theile  spalten  sollte^),  den  Kirchenstaat  schon  unter  den 
Karoliogern  kaum  weniger  erschüttert  als  die  Feindschaft  zwischen 
Bavenna  und  Born. 

In  den  einzelnen  Gebieten  des  staatlichen  Lebens  hat  die  päpst- 
liche Regierung  Sorglosigkeit,  Abneigung  gegen  Neuerungen  oder 
Mangel  an  schaiFender  Ejraft  bewiesen. 

Von  dem  Heere  war  aus  byzantinischer  Zeit^)  nur  die  städtische 
Miliz  übernommen.  Die  Beschaffenheit  dieser  Truppe,  in  welcher  die 
höheren  Stände  dienten,  war  nicht  Ton  der  Art,  dass  sie  dem  Landes- 
herrn eine  zuverlässige  Mannschaft  lieferte,  ihn  gegen  Feinde  zu  ver- 
tbeidigen  und  Empörungen  zu  dämpfen.  Die  Bürgerschaft  in  Waffen, 
ein  wirklicher  Theil  des  Volkes  und  als  Theil  sich  fühlend,  nicht  zum 
Gehorsam  gegen  den  Kriegsherrn  erzogen,  hat  oft  die  Bereitwilligkeit 
an  den  Tag  gelegt  in  öffentliche  Angelegenheiten  eigenmächtig  und 
gesetzwidrig  einzugreifen.     Schon  767,    während   Paul  L   im   Sterben 


I)  Auf  das  durch  die  karolingischen  Könige  in  der  Entstehung  begriffene  aber 
noch  nicht  hervorgebrachte  neue  Hecht  in  einem  Theile  des  Kirchenstaats  mag  etwa 
passen,  was  Brunner,  Rechteg.  II,  87,  GrundzUge  der  Rechtsgeschichte  1901  S.  51  fiir 
den  ganzen  Kirchenstaat  annimmt,  dass  ihn  der  König  seit  774  »wie  einen  Theil 
seines  Reiches  behandelte*.  Die  späteren  Könige  von  Italien  seit  Otto  I.  leiteten 
ihre  Rechte  in  der  Romagna  (vgl.  Ficker  a.  Ü.  I,  251  f.  II,  315.  44S  f.  454)  und 
in  der  Pentapolis  (das.  11,  318  f.)  nicht  aus  einer  päpstlichen  Verleihung  ab.  Für 
Otto  I.  war  hierbei  wirksam,  dass  er  der  römischen  Kirche  diese  Besitzungen 
erst  wiederverschaffte,  zwar  nicht  als  Land  de  proprio  nostro  regno  wie  er  nach 
Ottonianum  §  11,  Weiland,  Constit.  I,  25  der  Kirche  Städte  vergabte,  aber  doch 
als  ein  Gebiet,  in  welchem  auch  er  als  König  schaltete:  er  hat  ein  erzbischöf- 
liches Privileg  Tor  der  Rückgabe  Ravennas  bestätigt  (962  ?,  Mittarelli  =  Savioli  a.  0., 
Ottenthai,  Regesten  Nr.  309  vgl.  443  b.  446)  uud  districtum  Ravennatis  urbis,  ripam 
integram,  monetam,  teloneum,  mercatum,  muros  et  omnes  portas  civitatis,  ausser- 
dem Comaclensem  comitatum  der  Königin  Adelheid  auf  Lebenszeit  verschafft, 
Ughelli  11%  353  (Jaff6  3883).  Otto  IIL  hat  sich  1001  auf  den  Standpimkt  ge- 
stellt,  dass  die  römische  Kirche  mittelst  der  gefälschten  Schenkung  Constantins 
und  der  ungültigen  Schenkung  Karl  II,  einen  grossen  Theil  des  Königreichs 
Italien  (maximam  partem  imperii  nostri)  sich  angeeignet  habe;  er  verleiht  ihr 
nun  acht  Grafschafken,  als  ob  sie  die  seinf n  wären :  que  nostra  sunt,  Diplo- 
mata  II,  389  S.  820.  Vgl.  Otto  III.»  Dipl.  330.  341.  418  S.  758.  771.  852  und 
Jaffö  3873.  3883. 

*)  VgL  Geizer,  Die  Genesis  der  byzantinischen  Themenverfusung  1899 
S.39  f.  Im  Kirchenstaate  bedeutet  der  fortdauernde  Ausdruck  numerus  militum 
seu  bandus  (z.  B.  Reg.  Sublac.  8.  276  v.  numerus.  954,  956,  992,  Bruzza,  Regesto 
di  Tivoli  1880  Nr.  3.  4.  8  S.  28.  30.  52.  Archivip  della  Soc.  rem.  XXIII.  183.  Mitta- 
relli a.  0.  Nr.  84.  Gregorovius,  Rom  II,  410.  IV,  430  f.)  die  aus  einem  Bezik  ge^ 
bildete  Abtheilung  .4er  Miliz,   vgl  Gregorovius  II,  423,  1.  Hartmann  a.  0.  61  £ 


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Alberich  II.  und  der  Kirchenstaat.  Q\ 

lag,  bot  ein  Befehlshaber  aus  der  Nachbarschaft  von  Rom  ihm  unter- 
gebene Wehrpflichtige  auf,  um  mit  ihnen  seinem  Bruder  Constantin, 
einem  Laien,  zur  päpstlichen  Gewalt  zu  yerhelfen.  So  konnten  Staats- 
beamte fOr  sich  über  päpstliche  Soldaten  Terfügen,  die  mehr  ihre  Ab- 
hängigkeit von  ihrem  Vorgesetzten  als  ihre  Pflicht  gegen  den  Landes- 
fUrsten  und  den  Staat  empfanden. 

Der  Papst,  der  Herr  des  Heeres,  dessen  geistliche  Würde  und 
Gesinnung  nicht  zuliess,  dass  er  ein  rechter  Eriegsmann  war,  hat  un- 
geachtet vieler  Erfahrungen  sein  Heerwesen,  welches  von  Hause  aus 
eine  schwache  Staatsgewalt  bedeutete,  nicht  neu  geordnet,  um  in  der 
Uebermacht  der  WaflFen  eine  sichere  äussere  Stütze  seiner  Regierung 
zu  gewinnen.  Wollte  er  alle  Mittel  gegen  seine  Herrrschaft  beseitigen 
und  alleiniger  Gebieter  im  Kirchenstaate  bleiben,  so  durfte  er  vollends 
nicht  dulden,  dass  ünterthanen  eine  streitbare  Mannschaft  in  Dienst 
nehmen  ^),  oder  er  musste  wenigstens,  wenn  er  solche  Theilnehmer  an 
der  Waffenmacht  nicht  durch  eine  grössere  Anzahl  eigener  Soldaten 
zu  überbieten  und  zu  unterdrücken  vermochte,  ihre  Kriegsleute  in  der 
Weise  mit  seiner  Gewalt  in  Verbindung  bringen,  dass  er  sie  durch 
Ehren,  Lohn  und  Vorrechte  besser  stellte,  als  sie  sonst  jemals  stehen 
konnten,  so  dass  sie  sich  selber  vertbeidigten,  indem  sie  den  Pupst 
vertheidigten.  Allein  er  blieb  ein  Fürst  ohne  andere  Truppen  als  die 
Bürger,  die  doch  nicht  immer  im  Stande  oder  bereit  waren  widersetz- 
liche ünterthanen  zu  überwältigen;  er  hat  die  Volkswehr  nicht  durch 
Krieger  verstärkt,  welche  er  jederzeit  gegen  das  Volk  gebrauchen 
konnte 2).     So   war   er   in   seiner  Hauptstadt,    deren   Bewohner  weder 


»)  Vgl.  Diehl,  Exarchat  de  Ravenne  345  f.,  dessen  Stellen  üher  Privat- 
soldaten jedoch  nicht  alle  zutrefien.  Milites  ohne  Angabe  ihres  Herrn  erwähnen 
die  Urkunden  945  Regesto  di  Tivoli  2  8.  19—26,  949  zwei  milites  bei  Sutri 
Hartmann,  Ecclesiae  8.  Mariae  in  Via  Lata  tabularium  1895  Nr.  4  und  951  Arcb» 
della  Soc.  rom.  XXI,  499.  Der  876  Grundeigenthum  veräussernde  miles  in 
casiello  Afile  (Reg.  Sublac.  Nr.  196)  diente  dem  Burgherrn;  ob  Affile  schon  da- 
mals der  Abtei  Subiaco  gehörte,  weiss  ich  nicht. 

*)  Johann  VIII.  hat  sogleich  bei  Antritt  der  Regierung  dem  Heere  seine 
Aufmerksamkeit  zugewendet.  Er  hat  Kriegsschiffe  gebaut  (873  Mansi  XVil,  243, 
J.  2960.  2966.  Guglielmotti,  Marina  pontificia  I,  1871,  S.  119  ff),  um  die  Eriegs- 
rüstung  sich  gekümmert  (Mansi  XVII,  243,  J.  2966)  und  den  kriegerischen  ISinn 
der  Römer  angefeuert  (das.),  aber  dass  er  »persönlich  eine  Art  stehender  Miliz 
ausbildete  *,  wie  Böhmer  bei  Herzog-Hauck,  Realencyclopädie  für  protest.  Theo- 
logie IX,  258  schreibt,  scheint  mir  eine  schiefe  Auffassung  zu  sein.  Er  hat 
übrigens  schon  unter  Kaiser  Karl  II.  876  König  Alfons  von  Gallicien  um  Be* 
wafinete  zum  Beistand  gegen  die  Heiden  gebeten,  Mansi  XVII,  225,  J.  3036. 
Seine  Behauptung,  er  vermöge  mit  der  eigenen  Streitmacht  seinen  Staat  zu  ver- 
theidigen   (880  da«.  XVII,  180,  J.  3318),   war  um  so  weniger  stichhaltig,  als  er 


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62  W.  Sickel. 

ruhig  noch  furchtsam  waren,  eher  der  Gefahr  ausgesetzt,  überfallen^ 
erschlagen  oder  gefangen  genommen  zu  werden,  ab  dass  ihm  die 
Macht  zu  Gebote  stand  die  Romer  in  Unterordnung  zu  erhalten. 

Seine  geringe  Wertschätzung  der  eigenen  Heereskraft  konnte  er 
niemals  durch  die  Ehrfurcht  rechtfertigen,  welche  die  ünterthanen 
dem  geistlichen  Charakter  ihres  Regenten  schuldig  waren.  Da  sein 
Staat  nicht  von  religiösen  Interessen  ausgegangen  war,  so  ist  auch 
der  weltliche  Staatssinn  unter  den  Römern  nicht  dadurch  vertilgt 
worden,  dass  sie  der  romischen  Kirche  unterthänig  waren.  Wegen 
seiner  kirchlichen  Eigenschaft  haben  sie  dem  Landesherm  keinen 
willigeren  und  zuweilen  einen  schlechteren  Gehorsam  geleistet.  Denn 
sittliche  Gebrechen,  derentwegen  ein  weltlicher  FQrst  kaum  einen 
Tadel  sich  zugezogen  hätte,  wurden  einem  Papste  aus  Yorwand  oder 
im  Ernste  zum  schweren  Vorwurf  gemacht.  Kirchenstrafen,  die  er 
mitunter  für  staatliche  Rechte  benutzte,  haben  leicht  ihres  Eindrucks 
auf  unbotmässige  ünterthanen  verfehlt  und  gerade  die  gefahrlichsten 
Grossen  fürchteten  seine  Excommunication  am  wenigsten.  Die  Hoheit 
seiner  geistlichen  Würde  hat  nicht  einmal  seine  persönliche  Unver- 
letzlichkeit  verbürgt;  an  manchem  Papste  ist  ein  Römer  zum  Mörder 
geworden.  Als  Papst  hat  der  Herrscher  nicht  die  Macht  über  die 
Gemüther  seiner  ünterthanen  gewonnen,  dass  sie  ihm  freiwillig  ge- 
horchten. 

Die  Verbesserung  des  Heerwesens  ist  nicht  an  der  Dürftigkeit 
der  Geldmittel  gescheitert.  Ohne  neue  Steuern  des  Volkes  konnten 
Truppen  aus  den  staatlichen  Einkünften  besoldet  werden,  und  da  von 
dem  Kirchenstaate  schon  im  9.  Jahrhundert  die  Au&ssung  sich  bildete, 
dass  er  ein  Kirchengut  sei,  so  wäre  es  billig  und  recht  gewesen,  wenn 
mn.  dieses  wertvollste  Besitzthum  in  gutem  Stande  zu  bewahren  kirch- 
liche Mittel  verwendet  wurden,  um  Krieger  zu  unterhalten  oder  Mäch- 
tige zu  besonderen  Diensten  zu  verpflichten  i).     Bei  auswärtiger  Noth 


den  Landräuber  Lambert  nur  excouimunicirte,  das.  XVII,  20  f.  73,  J.  3073.  3122. 
Die  von  Leo  IV.  852  in  Portus  angesiedelten  Corsen  hatten  zu  versprechen 
praesulibus  populoque  Romano  in  cunctis  obedientes  zu  sein  (Vita  Leonis  IV. 
o.  80),  einen  besonderen  päpstlichen  Kriegsdienst  übernahmen  sie  nicht.  Befesti- 
gung einzelner  Kirchen  —  S.  Peters  durch  Leo  IV.  z.  B.  Chron.  8.  Benedicti, 
Script,  rer.  Langob.  483,  42,  S.  Pauls  durch  Johann  VIIL,  Gregorovius  III,  181  f. 
TomaBsetti,  Arch.  della  Soc.  rom.  XIX,  126  f.  —  und  einzelner  Ortschaften 
sollten  nicht  der  Regierung  im  Linern  von  Vortheil  sein  und  sind  es  auch  nicht 
gewesen.    Eine  päpstliche  Leibwache  bestand  noch  nicht. 

1)  Päpstliche  Beneficien  sind  noch  nicht  zur  Bezahlung  von  Waffendiensten 
gebraucht  worden.  Falls  beneficiales  ordines  in  der  Pentapolis  (Libellus  SS.  III, 
721,  35)  mit  Gfrörer,  Gregorius  VII.   V,  136  von  päpstlichen  Beneficien  zu  ver- 


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Alberich  ü.  und  der  Kirchenstaat.  g3 

sind  allerdings  Tribnt  oder  Hilfisgelder  ans  dem  reichen  Einkommen 
der  Kirche  entrichtet  worden  >),  aber  zu  den  r^elmässigen  Staatsaus- 
gaben hat  es  kaum  beigetragen,  wogegen  das  StaatsTermögeu  nicht 
ausschliesslich  f&r  staatliche  BedQrfhisse  und  zur  Kräftigung  des  Staats 
gebraucht  wurde.  Die  politische  Behandlung  gieng  soweit  zurück,  dass 
Einnahmequellen  vergabt.  Zahlungsfähige  von  Abgaben  befreit')  und 
eine  umsichtige  Ordnung  der  Finanzen  verabsäumt  wurde.  Die 
Minderung  der  Anzahl  und  der  Erträgnisse  ihrer  Güter  hielt  die  Päpste 
nicht  ab  Kirchen  und  Klöster  zu  bauend),   während   sie   dem  Staate 

stehen  sind«  so  waren  sie  doch  keine  Eri^Iehen  des  Papstes,  so  wenig  als  die 
Beneficien,  von  denen  Johann  VIII.  878  (Mansi  XVIl,  60,  J.  3119)  spricht.  Be- 
irefb  der  Güter,  welche  die  Markgrafen  von  Spoleto  und  Camerino  882  nach 
Bückgabe  an  die  römische  Kirche  als  Beneficien  erhalten  sollten,  war  Kriegs- 
dienst nicht  ausbedangen,  das.  XVII,  214.  218,  J.  3377.  3380.  Johann  IX.  ver- 
lieh ein  castrom  899  an  eine  Familie  nur  gegen  Abgabe,  Theiner,  Cod.  dipl.  I, 
50  S.  40  (J.  3523).  Gerbert  konnte  sich  rühmen  die  Verleihung  von  Kirchen- 
gütem  gegen  Sjriegsdienst  zuerst  für  den  Kirchenstaat  angewendet  zu  haben, 
1000  Jaff(§  3912,  vgl  Fahre,  Etüde  sur  le  Liber  censm  m  1892  S.  116  f.  Der 
Bischof  von  Velletri  that  946  Land  aus  ad  castellum  faciendnm,  Arch.  della  Soc. 
Tom.  XIT,  73  iL  nnd  ein  Kloster  bei  Velletri  gab  977  ein  castrum  tali  condicione, 
at  guerram  et  pacem  faciat  ad  mandatum  s.  ponti£  et  abbatis,  Gregorovius  III, 
443,  1. 

»)  üeber  die  grossen  Geldmittel,  welche  hierfür  noch  Johann  VIII.  zur 
YerfÜguDg  standen,  s.  Lapötre,  L'Europe  et  le  S.  Si^ge  I,  1895,  S.  34.  354  f. 
Johann  VliL  hat  auch  das  Patrimonium  Traetto  und  die  Landschaft  Fondi  für 
Hilfe  gegen  die  Saracenen  an  die  Fürsten  von  Gaeta  abgetreten,  Cod.  dipl. 
Cajetanus  I,  130  S.  246.  248,  vgl.  Hamel,  Zur  Territorialgeschichte  des  Kirchen- 
staates 1899  S.  83  ff.  95  f.    Fedele,  Arch.  della  Soc  rom.  XXII,  182  f. 

')  Die  Amalfi  für  Aufgabe  der  Verbindung  mit  den  Saracenen  879  ange- 
botene Befreiung  von  Hafenzoll  (Mansi  XVII,  178,  J.  3308)  war  politisch  gerecht- 
fertigt, hingegen  nicht  der  £rlass  des  Tributs  der  Angelsachsen  in  Rom  durch 
Harinns  I.  Nicolaus  I.  befreite  das  Bisthum  Adria  von  Zoll  und  Fodrum  (863, 
Göttinger  Nachrichten  1899  S.  215,  J.  2848),  Hadrian  IL  die  Inhaber  eines  Hofes 
von  publica  functio  (das.  1897  S.  193,  so  gieng  das  Gut  an  Ravenna  über,  Ama- 
desins,  Antist.  Ravenn.  II,  329,  Jaff§  3713),  Leo  V.  die  Canoniker  von  Bologna, 
vt  nnllam  dationem  vel  redditu  publicis  facerent  (903  Pflugk-Harttung,  Acta  II,  84 
8.  49,  J.  3531  a)  und  Johann  X.  beschenkte  Ravenna  mit  Ländereien  cum  districto 
et  cum  Omnibus  que  de  predicta  massa  ad  s.  Romanam  ecclesiam  pertinent  (921 
Mittarelli,  Ann.  Camaldul.  I,  App.  12  S.  35,  J.  3563).  Gregor  V.  bestätigte  Ra- 
venna das  von  früheren  Päpsten  verliehene  Kloster  Gallicata  cum  omni  iudi- 
ciaria  potestate  et  publica  functione  und  die  Schenkung  der  Massa  Fiscaglia  mit 
omni  iudiciali  potestate  et  publica  functione  und  eine  Zollfreiheit,  997  Fantuzzi 
V,  265.  266  f.  (J.  3873).  Den  Zoll  an  Ponte  Molle  hat  wohl  erst  Agapitus  IL 
955  verschenkt,  s.  Arch.  della  Soc.  rom.  XXII,  246  f.  264.  270  (Jaff6  25^7.  3669). 

*)  Invectiva  in  Romam  ed.  Dümmler  S.  139  f.  rQhmt  die  Wohlthaten  des 
Formosns  gegen  Rom,  sie  bestanden  unter  Anderem  darin,  dass  er  Kirchen 
baute   und   verschönerte;   so  renovirte  er  S.  Peter,   Benedict  von  S.  Andrea  29 


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64  W.  Sickel. 

nothwendige  Ausgaben  unterliessen :  die  kirchlichen  Pflichten  giengen 
den  staatlichen  vor.  Der  schlechte  Zustand  des  Vermögens  bewog 
eine  päpstliche  Syuode  877,  als  schon  viele  Besitzungen  in  fremden 
Händen  waren,  die  Verleihung  zu  beschränken,  ohne  dass  der  Be*. 
schluss  volle  Nachachtung  erlaugt  hätte i).  Die  zunehmende  Ver* 
armung  der  römischen  Kirche  hat  auch  den  Kirchenstaat  geschwächt. 
In  der  Lud  des  Verwaltung  setzte  der  Kirchenstaat  bei  seinem  Zu- 
sammenhange mit  dem  römischen  Reiche  die  vorgefundene  Ordnung 
fort.  Die  Stadtgebiete  wurden  von  Beamten  regiert,  welche  die  öffent- 
lichen Geschäfte  in  sich  vereinigten.  Sie  befehligten  die  Truppen» 
richteten  entweder  persönüch  oder  Hessen  Beauftragte  entscheiden  und 
besorgten  Polizei  und  Steuern.  Auch  ihre  ünterbeatnten  in  einem 
Bezirk  innerhalb  einer  Stadt  oder  in  einer  geringeren  Ortschaft  waren 
Offiziere,  Richter  und  Regieruugsbeamte  zugleich^).  Eine  selbständige 
Verwaltung  führten  die  städtischen  Gemeinden  nicht. 

SS.  in,  714,  5  f.  Sergius  III.  baute  die  Laterankirche  neu  auf,  Vita  Sergii  III.^ 
Dnchesne  II,  236  mit  Anm.  2.  Benedict  27  S.  713,  45.  öregorovius  III,  239  f. 
Johann  X.  Bchmückte  den  Lateran,  Benedict  29  S.  714,  25  f. 

»)  Ravenna  877  o.  15—17,  Mansi  XVII,  339  f.;  seinen  Beschluss  von  873 
erwähnt  Johann  VIIL  in  Troyes  878,  das.  XVII,  App.  S.  18f  c.  2.  Päpste  ver* 
schenkten  Grundstücke  z.  B.  905  Marini  24  S.  33  (J.  3535),  um  907  (Neues  Archiv 
IX,  537,  J.  3540),  920  (üghelli  1I>,  401,  J.  3561,  ut  liceat  tibi  in  dicto  loco 
castmm  construere  ad  servandum  populum  s.  tuae  ecclesiae),  921  (Mittarelli  I, 
App.  12  S.  34,  J.  3563),  926  (Reg.  Sublac  Nr.  9  S.  19,  J.  3569).  Eine  Schen- 
kung an  Ravenna  erwähnt  die  vielleicht  gefälschte  Gerithtsurkunde  921  Muratori, 
Antiq.  II,  969  =  Mittarelli  I,  App.  13  S.  36;  das  geschenkte  Gut  ist  Massa 
Fiscaglia,  vgl.  vorher  S.  63,  2,  Völlige  Verarmung  der  römischen  Kirche  behauptete 
Johann  IX.  898  in  Ravenna  (Capitularia  II,  125  f.,  U»).  Sie  war  gefördert  durch 
widerrechtliche  Entfremdungen  von  Ländereien  (z.  B.  das.  II,  125,  7  f.  Mansi 
XVII,  59.  162.  180,  J.  3129.  3288.  3318),  Plünderungen  des  päpstlichen  Nach- 
lasges  (898  Mansi  XVIII,  226,  11)  und  Verwüstungen  des  Kirchenstaats  durch  die 
Saracenen  (s.  z.  B.  Mansi  XVII,  19.  28.  29.  30,  47,  J.  3062.  3077—3079.  3099. 
Benedict  27  SS.  III,  713,  35.  38). 

*)  Dass  auch  in  Rom  und  seiner  Umgebung  schon  vor  der  Entstehung  des 
Kirchenstaates  die  Offiziere  die  Civilbeamten  verdrängt  und  die  bürgerlichen 
Geschäfte  übernommen  hatten,  zeigt  die  Regierung  Roms  durch  den  dnx  Stephan 
(Vita  Zacbariae  c.  12).  In  der  Beamtenliste  des  Cod.  Carol.  9  S.  498,  21  (Jaff6 
2325)  erscheinen  756  nur  duces,  cartularii,  comites,  tribunentes.  Das  Verzeichnis 
ist  nicht  vollständig;  der  Stadtpräfect  fehlt,  der  sich  mindestens  bis  auf  Hadrian  L 
erhalten  bat,  auch  einen  verstorbenen  Amtsdiener,  praefectnrius,  nennt  Vita  Ha- 
driani  I.  c.  63.  Von  den  756  aufgezählten  Beamtenclassen  gehört  wenigstens  ein 
Theil  nicht  dem  Stadtbezirk  Rom  an ;  hier  waren  duces  Theilen  von  Rom,  andere 
waren  kleineren  Ortschaften  des  Ducatus  vorgesetzt.  Gratiosus  tunc  chartularius, 
postmodum  dux,  Vita  Stephan!  III.  c.  9.  Anvaldus  ohartularius  tunc  existens  civi- 
tatis Romane,  Vita  Hadriani  I.  c.  16.  Gracilis  tribunus  in  Alatri,  Vita  Stephan!  IIL 
c.  14.  LeonatiuB  tribunus  in  Anagni,  Vita  Hadrian!  I.  c.  10. 


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Alberich  IL  und  der  Kirchenstaat.  65 

Diese  Einrichtungen  waren  dem  päpstlichen  Staate  nicht  günstig. 
Von  den  Mitteln,  welche  dag  römische  Beich  in  dem  stehenden  Heere, 
der  CentraUsation  nnd  dem  Staatssinn  der  Regierenden  besass,  nm  die 
Nachtheile  solcher  Anhäufung  der  amtlichen  Macht  auszugleichen, 
konnte  der  Papst  keines  für  sich  yerwenden;  nur  eine  eigene,  auf 
Stärkung  der  Segierung  gerichtete  Verwaltungspolitik  vermochte  diß 
überkommene,  dem  Kirchenstaate  nicht  angemessene  Organisation  so 
umzugestalten,  dass  die  Einbusse  an  byzantinischen  Gegenmitteln  durch 
andere  Vorkehrungen  ersetzt  wurde.  Die  schon  von  der  kaiserlichen 
Begierung  begonnene  Verkleinerung  der  Amtsbezirke  ist  auch  unter 
den  Päpsten  obschon  kaum  in  beträchtlichem  Masse  fortgeschritten, 
aber  die  für  den  Eiichenstaat  nöthigere  Verringerung  der  Macht  der 
hohen  Beamten  durch  Theilnng  der  Geschäfte  zwischen  Civil-  und 
Militäradministration,  um  nicht  den  Begiernngsbeamten  durch  Kriegs- 
mannschaft  und  den  Offizieren  durch  bürgerliche  Befugnisse  Anreiz 
und  Mittel  zu  Missbräuchen  zu  geben,  ust  nicht  zur  Ausführung  ge- 
kommen. Entweder  erkannte  der  päpstliche  Landesherr  nicht,  dass 
die  von  der  Vergangenheit  überlieferten  Formen  der  Provinzial- 
Verwaltung  verändert  werden  müssten,  wenn  sie  in  üebereinstimmung 
mit  dem  neuen  Zustand  im  Kirchenstaate  gebracht  werden  sollten, 
oder  er  wurde  bereits  durch  den  Widerstand  der  Besitzer  der  grossen 
Aemter  an  einer  Trennung  der  Gewalten  verhindert,  welche  ihr  Ein- 
kommen geschmälert  und  die  Macht  ihres  Herrn  über  sie  vermehrt 
haben  würde.  Seit  er  sich  ausser  Stande  sah  die  alten  Beamtenfamilien 
f>o  in  seinen  Dienst  zu  ziehen,  dass  sie  staatlich  gesinnt  wurden,  hat 
er  nicht  mehr  versucht  durch  unablässige  innere  Politik  ein  neues 
Beamtenthum  heranzubilden,  welches  aus  Abhängigkeit  ergeben  und 
gehorsam  war  und  gemäss  seinem  Berufe  dem  Wohle  des  Staates 
diente.  Bühmte  er  872,  dass  seine  Landesämter  nur  auf  ein  Jahr 
gegeben  würden,  um  die  Inhaber  nicht  zu  stark  werden  zu  lassen,  so 
hat  doch  die  kurze  übrigens  der  Verlängerung  fähige  Amtsdauer  die 
Machtfülle  der  Behörden  um  so  weniger  zum  Vortheil  des  Staates  auf- 
gewogen, als  die  durch  Geburt  und  Beichthum  unterstützten  Beamten 
nicht  iinselbständig  genug  waren  um  unterwürfig  zu  sein  und  das 
Vorbild  ihrer  Pflichtvergessenheit  oft  von  den  in  schlechterer  Lage 
befindlichen  Staatsdienern  nachgeahmt  wurdet). 


1)  Wexui  der  Papst  von  den  von  ihm  angestellten  Staatsbeamten  sich  fQr  die 
Verleihung  des  Amtes  besondere  ZahUrogen  machen  liess,  so  war  er  veranlasst  bei 
der  Auswahl  Wohlhabende  zu  bevorzug^  und  genöthigt  von  einer  Widerruflichkeit 
der  Anstellung  nicht  leicht  Gebrauch  cu  machen.  Die  wohl  einzige  Stelle,  welche 
hierüber  Aufschiuss  gewähren  könnte,  enthSit  ein  Brief  Leo  IlL  an  Karl,  worin 

MittheUaDgen  XXni.  5 


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.^6  W,  Sickeh 

Die  aus  der  byzantinischen  Zeit  stammenden  inneren  Schaden  des 
Tromischen  Landes  haben  sich  im  Kirchenstaate  bald  yerschlimmert. 
Dieselben  gesellschaftlichen,  wirtschaftlichen  und  amtlichen  Grund- 
lagen wirkten  hier  bei  dem  Mangel  von  Kaiser  und  Heer  anders  als 
im  alten  Reiche.  Viele  Familien  behielten  nicht  nur  die  Ansicht  bei, 
dass  der  Staat  eine  f&r  ihren  Nutzen  bestehende  Einrichtung  sei, 
sondern  fassten  auch,  seitdem  sie  nicht  mehr  durch  staatliche  Ueber- 
macht  sieht  beschränkt  f&hlten,   neue  Ziele  ins  Auge.    Es  regte  sich 

er  sich  über  das  Vorgehen  königlicher  Beamten  im  Kirchenstaate  beschwert  : 
omnia,  secnndam  quod  solebat  daz,  qui  a  nobis  erat  constitatos,  per  districtio- 
nem  diversarum  causamm  tollere  et  nobis  more  solito  annne  tribaeref  ipsi  eorum 
homines  peregerunt  et  multam  collectionem  fecerant  de  ipso  populo.  unde  ipsi 
:dace8  minime  possunt  suffiragium  nobis  plenissime  praesentare,  808  Epist.  V, 
89,  35—38  (J.  2516),  Die  von  Justinian  I.  verbotene  Zahlung  für  Vermittlung 
der  Anstellung  kann  suffiragium  hier  nicht  bedeuten,  nicht  weil  sie  gegen  die 
kaiserliche  Vorschrift  gewesen  sein  würde,  denn  die  Fortdauer  der  Bezahlungen 
an  Aemtervermittler  hat  im  römischen  Reiche  trotz  ihrer  Gesetzwidrigkeit  nicht 
aufgehört,  sondern  weil  unser  suffiragium  an  den  Papst  selbst  zu  entrichten  war, 
vgl.  zu  Justinians  Erlass  Nov.  VIII,  l.  7  (noch  Basilic.  VI,  3,  J.  6  in  Geltung) 
Procop,  Bist.  Are.  22  S.  124,  Agathias  V,  15  8.  310  f.  ed.  Bonn.  Constantin 
Porphyrog.,  Cerim.  1,  86.  II,  49  S.  389  ff.  692  ff.  Gothofredua  zu  Cod.  Theoi 
II,  29,  1.  2.  IX,  26,  1.  Hegel  a.  0.  I,  139  l  Götting.  Anzeigen  1896  8.  283. 
Mommsen,  Rom.  Strafrecht  1899  8.  718,  2.  Ein  Eintrittsgeld  hingegen  könnte 
unser  suffragium  sein,  ein  herkömmliches  oder  ein  vereinbartes,  obwohl  es  von 
den  Beamten  noch  nicht  bezahlt  war,  denn  die  F&lligkeit  konnte  vertagt  sein, 
wie  595  Staatsbeamte  erkl&rten,  sie  müssten  gesetzwidrige  Erhebungen  vor- 
nehmen, um  das  von  ihnen  versprochene  hohe  suffragium  aufzubringen,  Gregor  I., 
Reg.  V,  38  8.  324,  22  (J.  1351).  Als  EintritUgeld  haben  Hegel  I,  242  und 
Gregorovius  li'*,  433,  3  das  suffiragium  der  päpstlichen  Duces  verstanden.  Gegen 
diese  Auffassung  lässt  sich  bei  dem  Zustand  unserer  Ueberlieferung  nicht  mit 
Brunengo,  Civiltä.  Cattolica  V,  11  (1864)  S.  154  einwenden,  dass  eine  weitere 
Nachricht  der  Art  aus  dem  Kirchenstaate  nicht  vorhanden  sei.  Allein  die  Aus- 
legung Brunengos,  dass  Leo  lil.  eine  durch  die  Dazwischenkunft  der  karolingi- 
sehen  Beamten  bewirkte  Verringerung  der  Gefälle  aus  dem  Amtsbezirk  meine 
und  nicht  neben  ihr  noch  eine  zweite  Schädigung  des  päpstlichen  Einkommens 
durch  unvollständige  Leistung  einer  besonderen  von  den  Duces  für  die  Ver- 
leihung des  Amtes  zu  bezahlenden  Summe  im  Auge  habe,  scheint  dem  Zu- 
sammenhange der  Mittheilung  zu  entsprechen.  Weil  Karls  Beamte  viele  Staats- 
einnahmen erhoben  haben,  will  Leo  III.  wohl  sagen,  sind  meine  Duces  ausser 
Stande  mir  die  Erträge  aus  ihren  Aemtern  ganz  abzuliefern,  suffiragium  gebraucht 
Libellus  SS.  III,  721,  36  für  Abgabe  an  den  Staat  und  diesen  Sinn  findet  Du 
Gange  ed.  Favre  VII,  650  v.  suffiragium  in  unserer  Stelle.  Dass  die  Duces  eine 
Summe  von  bestimmter  Höhe  statt  der  ungleichen  wirklichen  Einkünfte  zu  zahlen 
hätten  und  dass  sie  diese  Pflicht  nun  nicht  mehr  vollständig  erfüllen  könnten, 
kann  nicht  wohl  der  Sinn  des  suffiragium  sein»  Die  Anwendung  des  Gesetzes, 
dass  die  Statthalter  mit  ihrem  Vermögen  für  den  vollen  Eingang  der  Steuern 
hafteten  (Justinian,  Nov.  VIII  c.  10,  2.  14),  kommt  hier  nicht  in  Frage. 


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Alberich  IL  und  der  Kirchenstaat.  g7 

in  ihnen  ein  neuer  politischer  Geist  Die  schwache  Begierang  liess 
die  Neigung  za  Usurpationen  erdtarken.  Päpstliche  ünterthanen  nahmen 
Titel  an,  die  sich  als  Familientitel  einbürgerten.  Sie  nannten  sich 
Consul,  Dux  oder  Magister  militum.  Die  beiden  letzten  Namen  waren 
im  byzantinischen  Beiche  sowohl  ein  Amt  als  ein  Titel,  Consul  di^egen 
war  nur  ein  TiteL  Die  Titulatur  ertheilte  der  Kaiser  Einzelnen  für 
ihre  Person.  Daaa  der  Papst  ünterthanen  solche  Ehrentitel  gegeben  habe, 
wird  nicht  gemeldet.  Der  Consultitel  mochte  jetzt  ohne  Verleihung 
am  Amte  des  Dux  haften,  aber  auch  geringere  Beamte  gelangten  zu 
derselben  WQrde,  seit  ihr  Amt  zum  Bange  eines  Ducats  aufstieg;  so 
hiessen  im  9.  Jahrhundert  päpstliche  Gutsverwalter  Gonsules  und  Duces» 
Die  Bezeichnungen  giengen  auf  die  Nachkommen  eines  solchen  Beamten 
über.  Aber  auch  Grossgrundeigenthümer,  die  von  keinem  solchen 
Würdenträger  abstammten,  traten  durch  Annahme  wenigstens  des  Consul- 
titeis  dem  Beamtenadel  als  Adel  des  Beichthums  zur  Seite;  die  Art 
seines  Besitzes,  der  aus  Land  und  abhängigen  Leuten  bestand,  ver- 
stärkte die  Selbständigkeit  der  Beichen  nach  oben  tmd  ihre  Macht 
nach  unten.  Dienstadel  und  Grundadel  waren  durch  verwandtschaft- 
liche und  andere  Bande  verknüpft  i).  Der  ehrende  Titel  unterschied 
die  alten  Geschlechter  von  der  geringeren  Menge  und  zeigte  den  Wert, 
den  sie  auf  die  Zugehörigkeit  zu  ihrem  Kreise  legten.  Diese  Glasse 
hatte  die  Neigung  sich  abzuschliessen  und  ein  fester  Verein  zu  werden, 
ihre  Mitglieder  pflegten  nur  unter  einander  zu  heiraten,  die  Erde 
schien  ihnen  zu  yerderben,  wenn  ein  Standesgenosse  eine  niedrige 
Ehe  eingieng^). 

1)  Gietebrecht,  Kaiserzeit  ^,  874  f.  Gregorovius  II,  409.  420  ff.  434  f. 
III,  435.  Hegel  a.  0.  I,  307—311.  332.  Diehl,  Exarchat  116.  147.  250.  302, 
welcher  314  bemerkt,  dass  der  Kaiser  auch  Nichtbeamten  solche  Titel  verlieh; 
80  konnten  sie  auch  Nichtbeamte  eher  usurpiren.  Hartmann,  Byz.  Verwaltung 
155.  160  f.  In  Ravenna  wurde  magister  militum  im  10.  Jahrh.  ein  Titel  s. 
Pantozzi  I,  432  ygl.  411.  II,  483.  896  Johannes  consul  filius  quondam  Wandilo 
eomul,  Fantuzzi  1,  95.  919  Petrus  consul  et  tribunns,  das.  I,  126.  127.  841 
ijrossus  consul  et  rector  patrimonii  gaietani,  Cod.  dipl.  Cajetanus  I,  7  S.  13,  2, 
consul  et  rector  1,  7  S.  13,  9.  10  f. ;  851  Mercurius  consul  et  dux  patrimonio 
traiectano,  das.  I,  9  S.  16,  28,  welcher  I,  9  S.  17,  8.  13  rector  heisst;  862  Mer- 
curius consal  et  duz  patrimonii  traiectani  das.  I,  11  S.  19,  9,  Mercurius  rector 
1,  11  8.  20,  1.  973  Johannes  presbiter  duz  castello  albanense,  Reg.  Sublac  14 
8.  37  (Jaff(§  3769);  976  urkundet  Jobannes  presbyter  et  monachns  atque  olim 
duz  castello  albanense,  das.  79  8.  122.  —  Die  von  Jaff§  unter  Gregor  II.  ge- 
stellten Scbreiben  fQr  einen  tribunus  (2190.  2199.  2208.  2225),  consul  (2206. 
2216  i.  2222),  ezconsul  (2227)  gehören  nach  Hampe,  Neaes  Archiv  XXI,  109  f. 
Gregor  III.  an. 

>)  Den  £rzbischof  Gratiosus  lässt  Agnellus  166  8.386,  4 — 6  weissagen: 
"nubunt  sex  vis  cum  filiabns  domini  sui  et  ignobiles  cum  nobilibus  et  prooreabunt 

5* 


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68  W,  Sickel. 

Das  Haupt  dieser  Adeligen  war  nicht  der  Landesherr,  sie  waren 
kein  päpstlicher  AdeL  In  ihrer  weltlichen  Obrigkeit  hatten  sie  weder 
ihren  Drdprug  noch  leiteten  sie  ihre  Stellang  ?or  ihr  ab.  Ihre  ge-^ 
aellsohaftliche  Schätzung  und  ihre  wirtschaftliche  Macht  hiengen  nicht 
vom  Landesfürsten  ab  und  wenn  ein  reicher  Edelmann  Staatsbeamter 
wurde,  so  hatte  er  seine  Macht  nicht  lediglich  durch  sein  Amt,  seine 
Macht  war  auch  noch  eine  andere,  sie  war  weit  ausgedehnter  als  sein 
Becht,  und  er  verrichtete  nicht  blossen  Dienst  sondern  verfolgte  auch 
persönliche  Zwecke.  Die  von  Beamten  ausgegangene  Nobilität  blieb- 
um  so  eher  bereit  sich  mit  staatlichen  Angelegenheiten  zu  beschäftigen,, 
als  sie  es  zu  ihrem  Nutzen  thun  konnte;  sie  wurde  eine  erbliche  Ver- 
einigung von  Männern,  welche  die  Begierten  ausbeuteten.  Obgleich 
noch  ohne  das  ausschliessliche  Recht  auf  die  Aemter  forderten  und 
erhielten  sie  die  besten  Stellen  für  sich.  Sie  würden  die  päpstliche 
Begierung  allenthalben  gehemmt  und  gestört  haben,  wenn  die  höheren 
Staatsbeamten  nicht  überwiegend  aus  ihnen  entnommen  und  die  Ge- 
schäfte in  Uebereinstimmung  mit  ihren  Interessen  geführt  worden 
wären. 

Die  emporstrebenden  Geschlechter  waren  insofern  regierungs- 
fähiger wie  der  Papst,  als  ihr  eigenes  Machtinteresse  bei  ihrer  öffent- 
lichen Thätigkeit  ihre  stärkste  Triebfeder  war.  Sie  wollten  alles  für 
sich,  Einfiuss,  Ehre,  Beichthum  und  alle  übrigen  Güter  der  Welt  Sie 
hatten  ein  bestimmtes  Ziel,  ihr  Ziel  war  der  Familieunutzen.  Sie 
besassen,  was  dem  Papste  fehlte,  und  wurden  dadurch  mächtiger  als^ 
irgend  eine  andere  Gewalt  im  Lande.  Von  dem  Verlangen  nach  Herr- 
schaft geleitet,  hatten  sie  eine  Thatkraft  und  eine  Beständigkeit,  im 
Vergleich  mit  welcher  die  politische  Wirksamkeit  ihres  Begenten  ofb 
haltlos  und  gebrechlich  war.  Diese  Nobilität  bedrohte  nicht  die  Fort- 
dauer des  Kirchenstaats,  denn  einen  für  sie  vortheilhafteren  Staat  gab 
es  nicht,  sondern  sie  bediente  sich  des  staatliehen  Zustands,  um  mit 
seiner  Hilfe  die  Begierung  zu  handhaben  oder  die  freie  Ausübung  der 
Staatsgewalt  einzuschränken.  Ln  Staatsdienst  wurde  ihr  amtlicher 
Eifer  und  Gehorsam  um  so  seltener,  je  weniger  der  Papst  die  Beamten 
zur  Bechenschaft  ziehen  oder  aus  dem  Amte  entfernen  konnte^);  eine 

filios  et  filias  et  ex  etupra  nascentibus  ernnt  iudices  et  dnces  et  subvertent 
terram. 

')  Es  waren  nicht  Amtsvergehen,  derentwegen  Johann  VIII.  876  die  ehe- 
maligen magistri  militnm  Sergius  und  Georg  excommunicirte,  Mansi  XVII,  237. 
238  (J.  3041);  über  Georg  (üregor)  auch  Troyes  878  das.  XVII,  347,  4.  349,  4; 
vieorg  war  noch  880  in  der  Ezcommunication,  das.  XVII,  187  (J.  3324)  und  ist 
▼on  Hadrian  IIL  mit  ßlendnng  bestraft  worden,  Chron.  S.  Benedicti.  Script,  rer. 
Langob.  483,  49  f.   mit  Auxilius,   In  defensionem   Formosi  I,  4  ed.  DUmmler 


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Alberich  IL  und  der  Kirchenstaat.  g9 

924  gescbaffene  kaiserlicb-päpstliche  Behörde,  um  sie  durch  Aufbicht 
in  Botmässigkeit  und  Pflichttreue  zu  erhalten,  hat  nngeachiet  der 
kaiserlichen  Betheiligang  der  päpstlichen  Macht  nicht  wieder  znr 
Alleinherrschaft  verhelfen.  Die  Adeligen  gewannen  ein  zunehmendes 
Yertraueu  auf  sieh  selbst,  traten  im  Bewusstsein  ihrer  wachsenden 
Macht  dem  Papste  immer  kühner  eni^egen  und  waren  im  Gef&hl  ihrer 
Kräfte  eines  Widerstandes,  einer  Unabhängigkeit,  einer  Anmassung 
obrigkeitlicher  Rechte  fähig,  gegen  welche  die  B^erung  kein  Gegen- 
gewicht besass.  Ungefähr  seit  Earl  II.  hat  der  Adel  in  der  Beherr- 
schung des  öffentlichen  Lebens  die  päpstliche  Regierung  überflQgelt, 
Von  allen  ünterthanen  waren  die  Römer  am  Schwersten  zu  re- 
gieren. In  der  Hauptstadt,  wo  der  höchste  Gewinn  zu  erlangen  war, 
hat  die  Entwicklung  der  Aristokratie  sich  am  staksten  geltend  gemacht. 
Üier  hat  eine  turbulente  und  herrschsüchtige  Nobilität  mit  einer  zu 
Aufstanden  neigenden  Volksmasse  andauerndere  Kämpfe  um  die  Macht 
TollfOhrt  als  in  irgend  einer  anderen  Stadt  Italiens.  Am  häufigsten  und 
heftigsten  brachen  sie  bei  der  Wahl  eines  Papstes  aus,  dessen  Ghinst 
f&r  Viele  von  Wert  war^).   Die  Partei,  welche  einen  Amtsbewerber  unter- 


S,  63  und  Lapötre  a,  0.  I,  38.  —  Bei  Nichtbefolgiing  eines  Dienstbefehls  drohte 
Johann  VIII.  vier  duces  Geldstrafe  von  je  100  aurei  an  nnd  ausserdem  a  vino 
«t  cocto  suspensi  manete  usque  ad  nostram  praesentiam,  Mansi  XVII,  221  (Jaff§ 
3385),  eine  Kirchenstrafe,  die  auch  sonst  Anwendung  fand,  z.  B.  auf  Cleriker 
das.  XVII,  221  (J.  3384)  und  auf  Laien,  das,  XVIII.  28  (J.  3456)-  —  Die  Uebertragung 
der  Verwaltung  des  Ducats  Comacchio  an  den  Bischof  Johann  von  Pavia  (Coli. 
5tpph.  V.  ep.  4,  Neues  Archiv  V,  401,  J.  3411)  beruhte  wohl  auf  dem  Verhältnis 
des  Papstes  zu  diesem  kaiserlichen  Bevollmächtigten  in  Rom;  jedoch  hatte  auch 
«chon  Bischof  Stephan  von  Comacchio  curam  ducatus,  in  welcher  Johann  VIIL 
^9  dea  Grafen  Berengar  bat  den  Bischof  zu  unterstützen,  Mansi  XVII,  114 
(J.  3237).  —  Dass  duces  886  auf  Lebenszeit  angestellti  wurden,  ergibt  wohl 
€olL  Steph.  V.  ep-  3,  Neues  Archiv  V,  400  (J.  3410). 

1)  Z.  B.  duo  per  contentionem  populi  electi  —  vincente  nobilium  parte,  Ann. 
regni  Franc.  824  S.  164  (woraus  Benedict  24  SS.  III,  711,  41.  43).  Bei  einer 
Beratbtmg  über  die  Wahl  844,  cum  alius  de  alio  ut  fieri  solet  in  talibus  con- 
«lamaret,  hielt  man  Sergius  schliesslich  für  würdig.  Aber  diaconus  Johannes  in 
iantum  amentiae  erupit  atqne  insaniae,  ut  persuaso  quodam  satis  inperito  et 
agresti  populo,  collecta  turbulentorum  et  seditiosorum  manu,  in  patriarchium 
per  vim,  fractis  ianuis  bellicis  telis,  ingrederetur,  Vita  Sergii  IL  c.  5.  867  multi 
sanctae  aecclesiae  filii  factiosorum  tjrannide  liberius  solito  seviente  inter  uniua 
deoeseionem  et  alterius  substitutionem  pontificis  diversis  agebantur  exilüs  variisque 
alBciebantur  incommodis,  Vita  Hadriani  IL  c.  9.  Bonifatius  wurde  896  durch 
popularis  manus  erhoben,  Synode  898  c.  3,  Mansi  XVIII,  224.  Die  bei  der 
Papstwahl  mn  die  Uebermacht  kämpfenden  Parteien  dauerten  auch  unter  einem 
Papste  fort.  Benedict  S7  SS.  III,  718,  18  nennt  die  Spaltungen  in  Rom  eine 
alle  Gewohnheit. 


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70  W.  Sickel. 

stützte,  wollte  von  ihm  gefördert  werden,  Uess  sich  Von  ihm  für  den* 
Fall  seiner  Wahl  Versprechungen  geben  i)  und  erwartete  von  ihm 
nach  dem  Siege  über  die  Gegner  angesehene,  mächtige  und  einträg^^ 
liehe  Stellen.  Mochten  nun  auch  vornehme.  Familien  im  Wettbewerb 
um  die  üebermacht  oft  einander  bekämpfen,  der  Papst  konnte  nicht 
durch  einen  Gegensatz  innerhalb  der  Nobilität  die  Oberhand  behaupten. 
Es  waren  nicht  politische  Parteien,  die  für  und  wider  die  bestehende 
Verfassung  stritten,  sondern  sie  richteten  ihre  Augen  auf  dasselbe  Ziel 
mittelst  derselben  Verfassung,  sie  wollten  die  päpstliche  Gewalt  sich 
Qutzbar  machen.  Sie  bildeten  eine  untheilbare  Gruppe,  auch  wenn: 
die  einen  zeitweise  an  die  Langobarden,  andere  an  die  Byzantiner 
oder  an  die  Franken  und  später  an  die  Fürsten  in  Spoleto  oder  in 
Tuscien  sich  anlehnten.  Die  römischen  Edelleute  waren  zu  ähnliche 
Menschen,  als  dass  ein  Theil  von  ihnen  die  päpstliche  Regierung 
grundsätzlich  unterstützt  und  nur  eia  Tbeil  sie  imgegriffen  hätte.  Die, 
Gleichartigkeit  ihres  Besitzes,  ihrer  Herkunft,  ihrer  Erziehung,  dieselben 
Gesinnungen  und  Bestrebungen  hielten  sie  gegenüber  der  Staatsgewalt 
zusammen. 

Statt  der  Aristokratie  entgegenzutreten,  ihren  Einfluss  auf  die 
Begierung  zurückzudrängen  oder  wenigstens  ihre  Fortschritte  aufzu- 
halten ist  der  Papst  vor  ihr  zurückgewichen.  Ja  er  hat  sie  zum  vor-, 
aussichtlichen  Nachtheil  seiner  Herrschaft  zu  Versammlungen  berufen^ 
um  über  einzelne  zunächst  von  ihm  ausgewählte  Handlungen  zu  be- 
rathen  und  zu  beschliessen.  Solche  Zusammenkünfte  fanden  nicht 
regelmässig  statt  und  ihr  Antheil  an  den  offentliehen  Angelegenheiten, 
war  weder  nach  Gegenständen  noch  nach  den  Wirkungen  bestimmt,, 
aber  wenn  sie  auch  nicht  kraft  eines  Rechts  mitregierten,  wenn  der 
Landesherr  weder  die  Pflicht  hatte  ihre  Meinung  einzuholen  noch  sie 
befugt  waren  ungefragt  Rath  zu  ertheilen,  so  hatte  doch  der  Kirchen- 
staat in  ihnen  eine  Vereinigung  entstehen  lassen,  deren  Thätigkeit 
hauptsächlich  dem  Adel  der  Hauptstadt  zu  Gute  kam.  Denn  die  hohen 
kirchlichen  und  wdtlichen  Beamten,  welche  ohne  Rücksicht  auf  ihre 
Abkunft  vom  Papste  hinzugezogen  wurden  oder  wegen  ihrer  Stellung 
eintraten,  haben  den  adeligen  Charakter  der  Versammlung  nicht  auf- 
gehoben; viele  von  ihnen,  die  auch  ohne  ihr  Amt  jenem  Ereise  an- 
gehört haben  würden,  fühlten  sich  zugleich  in  ihrer  angeborenen 
Selbständigkeit  Deswegen  haben  die  Römer  ein  und  dasselbe  Wort 
für  die  Versammlung  und  für  die  römische  Nobilität  gebraucht;  beiden 

0  ROmifcbe  Synode  898  c  10,  Mansi  XVIII,  225  f^  e.  8  bei  Tarlazzi,  Mon. 
Rayennati  I,  1869,  S.  10.  Ueber  die  Simonie  bei  der  Papstwahl  Graaert^  Histor. 
Jahrbuch  XX,  264  £P. 


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Alberich  IL  und  der  Kirchenstaat.  l'l^- 

liiessen   Senat  ^)    in  Erinnenmg  an  den    im   6.  Jahrhundert  unter- 
gegangenen römischen  Beichssenat. 


1)  Die  Wähler  des  Papstes,  882  in  sacerdotes  sea  primates,  nobiles  seu; 
conctns  clenu  getheilt  (Manai  XV,  659,  11),  zerfallen  nach  der  römischen. 
Sjnode  von  898  a.  0.  in  drei  St&nde,  in  cleros,  senatos  und  popnlos ;  znr  Wahl 
Tersammelten  sich  clerus«  proceres,  senatus,  populus,  Vita  Benedicti  IIL  c  4,' 
wo  proceres  wie  c  6  Beamte  sind,  consensa  episcopomm,  senatus  et  popnli 
wnrde  891  gewfthlt,  Infectiya  in  Romam  8.  141  ed.  DOmmler,  Karl  II.  wünschten^ 
als  Kaiser  deros,  plebs  et  nobilitas,  Mansi  XV,  868  (J.  2951),  mit  Clerikera  et 
Romano  senatn  berieth  Johann  VilL  über  seine  Naehfolge,  Deusdedit  IV,  104 
(J.  3019),  Clerus.  senatos  nnd  popnlas  stimmten  seiner  Eaiserkrönung  zu,  Mansi 
XVII,  App.  172;  senatus  beg^rüsste  Berengar  yor  seiner  KaiserkrOnung,  Gesta 
Berengarii  IV,  114  (Poet.  Carol.  IV,  898).  Leo  IH.  wurde  799  bei  seiner  Rück- 
kehr emp&ngen  ausser  von  Clerikem  tod  optimates  et  senatus  und  vom 
Volke,  Vita  Leonis  III.  c.  19  und  clorus  cunctusque  senatus  et  universus  populus, 
sollen  den  kaiveriichen  Gesandten  entgegengehen,  Vita  Benedicti  III.  c.  11.  877 
nennt  Johann  VIII.  Romanorum  proceres  auch  abwechselnd  senatus,  Mansi  XVII, 
51  (J.  3112)  und  in  ähnlichem  Sinne  schrieb  er  nach  Ravenna  an  iudices  et  duces 
seu  populus,  senatus  populusque,  iudices  populusque  das.  XVII,  100.  222.  209 
(J.  3164.  3212.  3354).  Agnellus  138  6.  368,  3^,  Nicolaus  I.  (Wo,  Deor.  VIU,  221,: 
^igne  161,  630,  J.  2843)  und  Vita  Nicolai  L  c  26  sprechen  von  senatores  Rxi- 
vennas.  Die  Berathungen  betrafen  ausser  der  Kaiserwahl  und  der  Rechtspflege, 
sehr  Terschiedenartige  staatliche  und  nicht  staatliche  Geschäfte.  Paul  I.  hielt 
einen  karolingischen  Gesandten  nach  Berathschlagung  cum  nostris  obtimatibus 
zurück  (Cod.  Carol.  12  S.  508,  10,  J.  2336);  Leo  IV.  berief  wegen  des  Mauer-* 
baues  für  S.  Peter  cunctos  fideles  ecclesiae  (Vita  Leonis  IV.  c  70),  er  hielt  852: 
wegen  der  Aufnahme  der  Corsen  Rath  cum  suis  proeeribns,  cum  suis  obtimati-« 
bus,  das.  c.  78,  79  und  851  über  Bewilligung  erbetener  Reliquien  mit  principibus. 
dvitaüs,  TransL  Alexandri  c.  5,  SS.  II,  678,  14.  Hadrian  II.  869  annitente  omni 
senatorio  popularique  conventu  concilium  convocavit,  Vita  Hadriani  II.  c.  32. 
Ob  in  einzelnen  Fällen  eine  Beamtenyersammlung  oder  eine  Versammlung  yon^ 
Beamten  und  ton  Edlen  gemeint  ist,  wird  kaum  auszumachen  sein,  aber  eine: 
regelmässige  oder  geregelte  Betheiligung  an  Staatsgeschäften  hat  der  tömisehev 
Stadtadel  noch  932  hüdistens  bei  der  Rechtspflege  besessen.  Vgl.  Gregoroyius  U^^ 
417  f.  Hartmann,  Byz.  Verwaltung  67.  162.  Hegel  I,  276  ff.,  zu  dessen  Stellen 
über  Senat  ich  einige  hinzufüge.  Vita  Hadriani  II.  c.  7  wurden  blanditiis  sena- 
torom  et  consilils  kaiserliche  Gesandte  besänftigt;  c.  38  erkundigte  sich  der' 
Kaiser  auch  über  senatoriorum  ordine.  877  schrieb  Johann  VIIL,  dass  durch  die< 
Verfaeemng  Campaniens  nil  nobis  aut  monasteriis  ceterisque  piis  locis  neque. 
senatoi  Romano,  unde  corporaliter  snstentari  possimus,  remanserit,  Mansi  XVII,. 
47  (J.  3099).  Ausländische  Nachrichten  haben  geringeren  Wert.  Im  Chton.^ 
Anian.  801  SS.  I,  305,  31  ist  senatus  Romanorum  gleichbedeutend  mit  Z.  51 
omn^  maiores  natu  Romanorum.  Ann.  Fuld.  875  S;  65.  Regino  872  S.  104.' 
cens^nte  s^natu  .sei  Sergius  U.  Papst  geworden,  Flodoard,  De  Christi  triumphis 
XI,,  12,  Migne  135,  814  vgl.  XI,  11  8.  811.  Vendettini,  Del  Senate  Romano^ 
1782  8.  35^49  ifrt  nicht  mehr  lehrreich.  .        / 


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'l2  W.  Sickel. 

Der  Wille  des  Senats  der  Bomer  konnte  nicht  als  Wille  des  ge- 
sammten  Staatsvolks  gelten.  Die  Bürgerschaft  Borns  war  in  ihm  nicht 
vertreten  und  die  übrigen  Landesangebörigen  nahmen  auch  an  Be- 
schlüssen, die  den  ganzen  Staat  angiengen,  nicht  theil.  In  einer  Yer- 
dammlung,  welche  in  dem  Masse  aus  einer  einzigen  römischen  Glasse 
zusammengesetzt  war,  fand  gegen  deren  etwaige  Sonderinteressen  ein 
gemeinsames  Entgegenwirken  anderer  Mitglieder  nicht  erfolgreich  statt 
Diese  staatliche  Neugestaltung  war  in  Wirklichkeit  ein  Mittel  für  die 
Interessen  der  Mächtigen  ia  der  römischen  Gesellschaft,  für  die  Vor- 
herrschaft des  Adels  in  Bom. 

Die  papstliche  Partei  vermochte  nicht  der  anfanglich  eine  kraft- 
volle Begierung  hindernden  und  später  zur  herrschenden  Partei  erstar- 
kenden Nobilität  die  Macht  zu  entreissen,  indem  sie  sich  auf  die 
Bürgerschaft  stützte.  Adel  und  Volk  standen  nicht  so  zu  einander, 
dass  die  Päpste  aus  ihrer  Gegnerschaft  Vortheil  zogen,  vielmehr  hat 
ihnen  die  Theilung  der  Bömer  in  Stände  die  Herrschaft  erschwert. 

Die  imteren  Schiebten  der  Bevölkerung  befassten  sich  noch  wenig 
mit  politischen  Dingen.  Die  Masse  Volks,  welche  815  in  der  Campagna 
au&tand,  wollte  nur  für  die  Art,  wie  päpstliche  Beamten  die  Unter- 
thanen  beraubten,  Vergeltung  üben.  Einen  thätigen  Freiheitssinn  hatte 
sie  nicht;  sie  begehrte  keine  andere  Begierung,  keine  Mitregiemng 
durch  das  Volk  und  auch  dem  Adel,  der  im  Amt  wie  ausser  Dienst 
eine  schlechte  Begierung  forderte,  von  der  er  viel  Nutzen  hatte,  wollte 
sie  nicht  Boden  abgewinnen.  Und  wie  die  Campaner  kein  Verlangen 
zeigten  dem  Staate  oder  der  Gesellschaft  eine  neue  Gestalt  zu  geben, 
so  war  auch  in  Bom  kein  Trieb  bemerklich  die  päpstliche  Begierung 
weniger  oligarchisch  und  mehr  volksmässig  zu  machen,  eine  grössere 
Gleichheit  unter  den  Ständen  einzuführen  und  der  anarchischen  Ele- 
mente in  der  Stadt  Herr  zu  werden.  Bom  liess  es  sich  gefallen  von 
dem  Papste  und  von  der  Aristokratie  beherrscht  zu  werden.  Unter 
den  Bömem  waren  wohlhabende  Kaufleute  und  Gewerbtreibende 
wenig  an  Zahl  und  nicht  gewichtig^).  Viele  arme  geringe  Bürger 
standen  in  amtlichen  oder  privaten  Diensten  eines  Edelmanns  oder 
hiengen  wirtschaftlich  von  den  begüterten  Geschlechtern  ab,  so  dass 
sie  zu  ihnen  hielten.  Alle  waren  an  die  Familien  gewöhnt,  die  seit 
langem  in  unbestrittenem  Besitz  des  gesellschaftlichen  Ansehens,  des 
Beichthums,  des  Einflusses  und  der  Aemter  waren.  Sie  lebten  in  der- 
selben Stadt,   waren  in  steter  Berührung,   mit  einander  veriaraut  und 

«)  Vgl.  Gregorovius  III,  287  f.  IV,  430.  Hartmann,  Urkunde  einer  röm. 
Öfirtnergenossenscbaft  vom  J.  1030.  1892  S.  10  f.  Rodocanachi,  Les  corporations 
oavri^res  k  Roma  I,  1894,  S.  VIII  f. 


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Alberich  IL  und  der  Kirchenstaat.  73 

oft  in  genaueren  oder  dauerhafteren  Yerbindangen  als  mit  dem  wech» 
«elnden  Haupte  de»  Staates  und  der  Eircbe.  Die  Wahl  des  Papstes 
war  ihre  gemeinsame  Angelegenheit.  Der  kraftrollste  Theil  der  BQrger, 
-der  wehrhafte  Mittelstand,  besass  adelige  Befehlshaber;  die  Abtheilungen 
der  Miliz  waren  nach  Stadtbezirken  gebildet,  unter  deren  Vorstehern 
Aueh  das  niedrigere  Volk  stand ;  weiter  waren  die  unteren  Classen  der 
Hauptstadt  politisch  nicht  organisirt  So  fehlte  den  Standen  in  Rom 
nicht  jedes  gemeinschaftliche  Bedürfnis  und  auch  nicht  Gelegenheit 
und  Neigung  zu  gemeinschaftlichem  Handeln.  Eine  selbsISndige 
Richtung  hatte  die  Bürgerschaft  gegenüber  dem  Adel  noch  nicht  Wenn 
in  der  Stadt  ein  Zwiespalt  unter  den  Machthabern  entstand,  so 
schwankte  sie  und  theilte  sie  sich  durch  Anschluss  an  die  verschie- 
denen Parteien,  da  sie  kein  eigenes  sicheres  Ziel  hatte  und  auch  nicht 
•entschieden  päpstlich  gestimmt  war. 

Waren  Nobilitat  und  Bürgerschaft  sich  nicht  fremd  oder  feindlich 
gesinnt,  so  konnte  die  Regierung  sie  auch  nicht  in  einen  solchen 
Oegensatz  bringen,  dass  sie  grössere  Macht  gewann.  Um  das  Volk 
Ton  seiner  Verbindung  mit  dem  Adel  zu  trennen  und  auf  ihre  Seite 
2u  ziehen  hätte  sie  einer  starken  Popularität  bedurft.  Die  Masse  war 
jedoch  zu  häufig  schweren  Bedrückungen  und  Gewalttbaten  ausgesetzt, 
als  dass  sie  eine  feste  Zuneigung  zu  einer  Regierung  hatte,  die  sie  für 
Tiele  üebelthaten  ihrer  Diener  und  der  Mächtigen  yerantwortUch 
machte.  783  plünderten  zwei  Beamte  im  Exurchat  "^on  Ravenna  Schwache 
aus  oder  yerkauften  sie  als  Sclayen  an  die  Heiden;  853  hat  der  Dux 
der  Emilia  päpstliche  ünterthanen  unterdrückt,  während  sein  Bruder, 
•der  Erzbischof  von  Ravenna,  sich  gewaltsam  fremder  Ländereien  be- 
mächtigte. Die  Päpste  schritten  ein  und  Nicolaus  I.  ist  862  nach 
Ravenna  gereist,  um  die  Rückgabe  der  von  den  beiden  Brüdern  ent- 
lissenen  Besitzungen  auszuführen.  Aber  durchgehends  war  die  Politik 
der  Päpste  nicht  von  der  Art,  dass  sie  sich  der  unteren  Stände  ver- 
49icherte.  In  der  nächsten  Umgebung  Roms  waren  übrigens  die  schon 
in  älterer  Zeit  nicht  zahlreichen  freien  kleinen  Grundeigenthümer 
immer  mehr  eine  Beute  der  grossen  Besitzer  geworden.  Viele  hatten 
ihre  Selbständigkeit  mit  einer  Abhängigkeit  vertauscht,  um  von  dem 
neuen  Privatherm  unterstützt  und  vertheidigt  zu  werden.  Ein  noch  875 
geltendes  Eaisergesetz,  welches  den  Beamten  verbot  in  ihrem  Amts- 
fifprengel  Land  zu  erwerben^),  hielt  manchen  päpstlichen  Staatsbeamten 

*)  Vgl  Mommsen,  Rom.  Strafrecht  714  f.  719.  Daa  Verbot  war  noch  754 
in  Geltang,  vgl.  Baeilic.  Vi,  3^  51;  erst  Leo  VI.  hat  es  ausgenommen  fQr  mili- 
iftiiscfae  Befehlshaber  aufgehoben,  Nov.  Coli.  II,  84,  Zachariae,  Jus  graeco-rom. 

m,  180  f. 


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74  W.  Sickel. 

nicht  ab  Schenkangeii  oder  Verkäufe  zu  erzwingen  oder  Güter  mit. 
Gewalt  zu  nehmen.  Ob  der  Papst  nicht  erfuhr,  wenn  Bichter  das: 
Becht  beugten  oder  verweigerten  und  Missethaten  aus  Parteilichkeit 
nicht  bestraften,  ob  er  nicht  die  Macht  hatte  das  unrecht  au&uheben. 
und  die  Verbrechen  zu  ahnden  oder  ob  er  die  Gesetze  durch  Beamte 
und  durch  Andere  yerletzen  lassen  wollte,  in  allen  Fällen  wirkte  das- 
von  der  obersten  Begierung  nicht  hergestellte  Becht  gegen  den  Papst, 
so  dass  ihn  das  Volk  bei  einem  Auf^-tand  leicht  ohne  Beistand  lies» 
oder  sich  im  der  Erhebung  betheiligte. 

Selbst  römische  Cleriker  leisteten  ihrem  Oberhaupt  oft  kirchlichen 
oder  staatlichen  Widerstand  und  w^en  ihm  ebenso .  gefährlich  wie 
Laien.  Viele  von  ihi^en,  die  aus  adeh'gen  Familien  stammten,  blieben 
mit  ihrer  Vfjrwandtschaft  verbunden  und  übertrugen  das  MachtgefÜhL 
und  die  Selbständigkeit  ihrer  Standesgenossen  in  ihre  kirchliche  Stel-. 
lung.  Eirchenbeamte  geworden  um  Macht  zu  haben  oder  während 
ihres  Amtes  von  der  Begierde  nach  Macht  ergriffen  waren  sie  mehr 
adelich  als  kirchlich  gesinnt  und  scheuten  sie  sich  nicht  Haad  an  den 
Papst  zu  legen.  Geistliche  von  niedrigerer  Geburt  hielten  etwa  au& 
Furcht  vor  einem  Oberen  zu  einem  grossen  Gedchlecht  oder  weil  sie- 
durch  solche  Beziehung  einflussreicher  wurden  und  vielleicht  zu  höheren 
Würden  aufstiegen. 

So  lebte  der  päpstliche  Landesherr  inmitten  einer  Gesellschaft^ 
deren  mächtige  Mitglieder  keine  starke  und  deren  geringere  Bestand- 
theile  keine  gemeinnützige  Begierung  über  sich  fühlten. 

Dass  die  Päpste  si^h  so  wenig  mit  der  inneren  Machtentwicklung, 
ihres  Staates  beschäftigten,  dass  sie  ihn  nicht  tüchtig  machten  die, 
Sonderinteressen  der  Grossen  zu  überwältigen,  wurde  durch  den  that» 
kräitigen  Beistand  begünstigt,  zu  welchem  die  Karolinger  der  römi- 
schen Kirche  verpflichtet  waren.  Der  Kirchenstaat,  nach  aussen  hin 
von  vornherein  schwach,  weil  unter  fremdem  Schutz  entstanden,  wurde 
durch  fremden  Schutz  erhalten,  und  derselbe  Schirmherr,  welcher  ihn. 
gegen  das  Ausland  vertheidigte,  stand  auch  g^en  innere  Feinde  für 
ihn  ein.  So  hat  König  Karl  Leo  III.  vor  den  Verschwörern  799  ge- 
rettet und  karolingische  Truppen  haben  815  den  Aufstand  in  der 
Gampagna  niedergeschlagen. 

Im  Hinblick  auf  die  sowohl  äussere  als  innere  Gefahren  abwen-. 
dende  Hilfsmacht  haben  die  Päpste  eine  andere  Politik  als  ganz  auf 
sich  selbst  angewiesene  Herrscher  geführt  Da  ihnen  statt  eines  eigenen 
äeeres  ein  fränkischer  Fürst  diente,  haben  sie  nicht  danach  getra:chtet 
ihr  Land  wehrh^  zu  machen  und  Soldaten  zu  besitzen,  die  ihre  Unter«; 
thanen    in   Furcht    erhielten.    Die    gewährte   Hilfe    liess    sie    hilÜB» 


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Alberich  IL  and  der  ^rchenstaat.  75 

bedürftiger  Ueiben.  Wiederholte  NothstSnde  haben  sie  nicht  bewogen, 
auf  Seibathilfe  zu  denken,  wie  sie  ihre  Begierong  durch  Yeranderangen 
in  der  Kriegs-  nnd  Friedensrerwaltang  aof  festere  OmndLigen  stellen 
konnten.  Sie  haben  sich  nicht  der  Anspannung  und  Vervollkommnung 
der  eigenen  Kräfte  mit  der  beharrlichen  Energie  gewidmet,  ohne  welche 
grössere  Beformen  unausftlhrbar  waren.  Die  erste  und  die  einzige 
planmassige  Stärkung  ihrer  staatlichen  Gtewalt,  welche  nicht  nur  ein- 
zelne Feinde  unschädlich  machen  sondern  einer  Ursache  von  Empö- 
rungen vorbeugen  sollte,  gieng  821  von  Kaiser  aus.  War  es  bisher« 
den  Bömem  selten  möglich  gewesen  die  Bechtshilfe  des  Patricius 
oder  des  Imperators  zu  erreichen,  so  wurde  ihnen  jetzt  durch  standige 
Bevollmächtigte  in  Bom  in  einem  neuen  YerfiEÜiren  der  kaiserliche* 
Schutz  gewährleistet,  wenn  ihr  Landesherr  nicht  willens  oder  nicht 
mächtig  war  ihnen  ihr  Becht  zu  schaffen  ^).  Diese  Orduung  ist  jedoch 
nicht  in  gleichmässiger  Wirksamkeit  geblieben,  ohne  dass  die  Päpste 
das  Eingreifen  der  kaiserlichen  Gewalt  durch  Besserung  ihrer  Ein- 
richtungen und  eine  weniger  unvollkommene  Bechtspflege  entbehrlich 
gemacht  hätten. 

In  den  anderthalb  Jahrhunderten  der  karolingischen  Herrschaft 
hat  es  keinen  bemerkenswerten  Fortschritt  des  Kirchenstaats  im 
Innern  gegeben,  den  die  Päpste  zur  Befestigung  ihrer  Begierung  aus- 
geführt hätten.  Sie  mochten,  wenn  hier  und  da  der  fränkische  Bei-> 
stand  seinen  Dienst  versagte,  darauf  rechnen  mit  den  zahlreicher  ge- 
wordenen italienischen  Fürstentbümern  durch  Bündnisse  oder  Geld- 
zahlongen  auswärtigen  Feinden  begegnen  zu  können,  aber  wider, 
innere  Bedrohungen  fanden  sie  bei  ihren  Nachbarn  weniger  Hilfe, 
als  ihre  Gegner  bei  diesen  Zuflucht,  BQckhalt  oder  Unterstützung  hatten». 

1)  Dass  die  richterlicbe  Gewalt  im  Kirchenstaate  im  Namen  des  Kaisera 
tmd  des  Papstes  nach  c.  5  der  Constitutio  Romaoa  (Capit.  I,  323)  ausgeübt  sei, 
wie  Savignj,  Römisches  Recht  im  Mittelalter  I*,  363  sagt,  halte  ich  ftlr  un- 
richtig;  ich  yerstehe  jene  Satinng  von  der  zwischen  Kaiser  und  Papst  verein- 
barten Wahl  des  Rechts,  c.  6  der  Constitution  fasst  Schultz,  Die  weltliche  Herr'- 
Schaft  der  Päpste  in  Rom  1858  S.  7  dahin  auf;  dass,  wenn  der  Papst  als  Ver- 
treter des  Kirchenvermögens  selbst  Partei  sei,  der  Streit  unter  Vorsitz  kaiser- 
licher Missi  erledigt  werden  solle,  wie  (S.  8)  zwischen  Farfa  und  dem  Papst  829 
yerfiabren  sei.  c.  6  meint  jedoch'  nur  die  im  Jahre  824  noch  nicht  zurückgege- 
benen, unter  angeblicher  Erlaubnis  des  Papstes  oder  yom  Papste  selbst  occu-> 
pirten  Güter,  ein  Recht^atz  wird  hier  nicht  eingeführt  Nach  der  Darstel- 
lung des  Libellus  SS.  III,  720,.  52  ff.  richteten  flie  kaiserlichen  Missi  in  Rom 
nicht  selbst,  sondern  befahlen,  wenn  ein  Römer  sie  um  Gerechtigkeit  anrief, 
den  Richtern  dem  Klfiger  zu  richten.  Eine  Berufung  an  den  Kaiser  war  824 
Mcht  so  tmbeschrfthkt,  wie  Villari,  Saggi  storici  e  critici  18d0  S.  132  angibt^ 
znlftasig. 


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76  W.  SickeL 

Johann  VIIL,  ein  politisch  thätiger  nnd  in  auswärtigen  Angelegen- 
heiten geschickter  Herrscher,  hat  878  während  einer  Beiehsvacanz  Born 
Tor  den  Herzogen  von  Spoleto  und  von  Tuscien  räumen  mQssen.  Die 
Zeit  war  ungenutzt  gelassen,  in  welcher  die  Päpste  durch  staatliche 
Massregeln  sich  dauernd  sichern  konnten.  Die  Abnahme  der  inneren 
Kraft  wurde  ihnen  auch  nicht  in  dem  Masse,  wie  sie  geschwunden 
war,  fdhlbar,  so  lange  sie  in  der  Lage  waren  einen  Karolinger  zu 
berufen,  der  sie  schirmte.  Sie  sahen  nicht  rechtzeitig  voraus,  dass 
eine  Zeit  kommen  könne,  wo  sie  ohne  ein  solches  Mittel  sich  der 
Angriffe  von  Ausländern  erwehren  und  gegen  die  Bomer  schützen 
müssten.  Als  diese  Zeit  eintrat,  als  das  karoliugische  Haus  Italien 
einbüsste,  das  Kaiserthura  machtlos  wurde  und  schliesslich  ein  Men- 
schenalter lang  erledigt  blieb,  vermochte  die  päpstliche  Regierung  die 
verlorene  Hilfe  nicht  mehr  durch  eine  grössere  innere  Gewalt  zu  er- 
setzen. Das  Vertrauen  auf  den  karolingischen  Beistand  war  der  Aus- 
nutzung der  eigenen  Mittel  so  nachtheilig  gewesen,  dass  jetzt  eine 
Erstarkung  aus  eigener  Kraft  ausgeschlossen  war.  So  wenig  als  der 
Papst  im  Stande  war  sein  Gebiet  zu  bewahren  oder  von  Feinden  ein- 
genommenes Land  zurückzuerobern,  konnte  er  sich  von  dem  über- 
mächtigen Eiufluss  des  römischen  Adels  befreien.  Die  einzige  Mög- 
lichkeit eine  starke  Begierung  herzustellen  war  eine  andere  Macht, 
eine  fremde  oder  eine  römische,  geworden. 

Dass  Bom  zu  einem  selbständigen  Leben  noch  nicht  gerüstet  sei, 
haben  Papst  Johann  IX.  und  Kaiser  Lambert  898  eingeräumt,  als  sie 
der  weit  vorgeschrittenen  inneren  Zerrüttung  der  römischen  Kirche 
und  des  Kirchenstaates  entgegentraten.  Johann  IX.  verordnete  mit 
einer  Synode,  dass  die  Consecration  des  Papstes  durch  kaiserliche  Be- 
vollmächtigte vor  Gewaltthaten  behütet  werde,  andere  als  die  herge- 
brachten Wahlversprechen  wegen  des  Schadens  der  Kirche  und  der 
Entwürdigung  des  Imperium  ungültig  seien  und  Plünderung  des  päpst- 
lichen Nachlasses  sowohl  mit  Kirchenstrafe  als  mit  kaiserlicher  Ahn- 
duug  gebüsst  werden  solle.  Lambert  hat  diese  Beschlüsse  bestätigt 
und  die  römische  Kirche  und  die  Bömer  seines  kaiserlichen  Schutzes 
versichert.  Aber  noch  in  demselben  Jahre,  in  welchem  die  beiden 
Herrscher  sich  über  jene  Anordnungen  verständigt  hatten,  sind  die 
auf  Lambert  gesetzten  Hoffnungen  des  Papstthums  durch  den  Tod  des 
Kaisers  vernichtet  worden.  Seine  Nachfolger  Ludwig  III.  und  Berengar 
haben  weder  die  päpstlichen  Satzungen  auszuführen  noch  der  Kirche 
und  den  Bömem  Hilfe  zu  leisten  vermocht.  Ludwig,  von  Benedict  IV. 
901  zum  Kaiser  gektönt,  bevor  er  in  sicherem  Besitz  des  Königr^chs 
Italien  war,  konnte  nicht  einschreiten,  als  Leo  V.  903  durch  Christo* 


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Alberich  II.  und  der  Kirchenstaat«  77 

phorns  and  Christophorns  904  durch  Sergios  III.  gewaltsam  des  hei- 
ligen Stahles  entsetzt  warden.  Sergios  war  schon  897  als  Papst  aof- 
gestellt  worden,  hatte  jedoch,  ehe  er  die  päpstliche  Weihe  erreichte, 
Born  nach  langem  Kampfe  verlassen  müssen,  bis  seine  Partei  nach 
sieben  Jahren  das  Uebergewicht  bekommen  hatte.  Er  erkannte  noch 
904  Ludwig  als  Kaiser  an^),  aber  nachdem  der  Fürst,  905  von  Berengar 
geblendet  ond  in  die  Provence,  sein  ererbtes  Königreich,  heimgekehrt, 
jede  Einwirkong  auf  Italien  verloren  hatte,  achtete  ihn  Bom  nicht 
mehr  als  Kaiser.  Die  römische  Kirche  lebte  thatsächlich  ohne  kaiser- 
lichen Schotz  ood  der  Kirchenstaat  ohne  kaiserliche  Oberherrschaft, 
so  dass  sie  ihre  Angelegenheiten  allein  zu  erledigen  hatten. 

Seit  die  inneren  Vorgänge  infolge  der  Schwäche  oder  der  Ab- 
wesenheit der  kaiserlichen  Gewalt  den  Bömem  überlassen  blieben, 
haben  die  politischen  Bestrebongen  der  Nobilität  weitere  Fortschritte 
gemacht 

Unter  den  römischen  Familien  war  die  mächtigste  die  Theophylacts 
geworden.  Sein  Geschlecht  tritt  erst  mit  ihm  in  die  Geschichte  ein. 
Er  erscheint  901  in  einer  von  Kaiser  Ludwig  in  Bom  gehaltenen 
Gerichtsversammlung  als  einer  der  römischen  Bichter,  in  deren  Beihe 
er  die  zweite  Stelle  einnimmt,  ohne  anderen  Titel  als  die  übrigen^). 
Sein  Einfluss  hat  wohl  viel  dazu  beigetragen,  Sergius  die  Bückkehr 
zu  ermöglichen  s).     Dieser  Papst  war   mit   der  Familie  so  befreundet, 

<)  904  hat  Sergios  III.  nach  Ludwig  datirt,  Jaffö  3533,  sein  nächster,  viel- 
leicht nach  demselben  Jahre  angehöriger  Erlass  ist  ohne  Datum  überliefert; 
seit  905  zählte  er  nur  noch  nach  seinem  Pontificat,  Jafi'6  3535.  3538.  3544.  In 
Bavenna  wurde  905  noch  nach  Papst  und  Kaiser  gerechnet,  Fantuzzi  I,  375 ;  nur 
nach  dem  Papst  906,  907,  909,  das.  I,  376.  H,  380.  Amadesius,  Antist.  Ravenn. 
II,  232. 

*)  Mem.  di  Lucca  V,  3,  1768  S.  639  unter  den  iudices  huic  Romanie;  es 
ist  wohl  urbis  lu  ergänzen,  z.  B.  nach  Otto  L,  Dipl.  340  S.  465,  12.  Reg.  Sublac. 
Nr.  78.  185  vgl.  Capit.  I,  324,  8,  und  nicht  dasselbe  wie  bei  den  vorher  ge- 
nannten episcopi  huius  Romanie  finibus  gremeint.  Es  sind  insgesammt  elf  iudices, 
ÜEÜls  der  als  vierter  gedruckte  Omiculator  der  Titel  des  dritten  ist,  wie  Düret, 
Geschichtabl&tter  aus  der  Schweiz  I,  301  vermuthet.  Diese  iudices  Roms  waren 
nach  «iDem  gleichzeitigen  Ausdruck  principes  Romanorum,  Libellus  SS.  III,  720, 58. 
Die  Voriahren  Theophylacts  sind  meines  Wissens  nicht  ermittelt  worden,  indess 
habe  ich  Liverani,  Opere  1859  nicht  sehen  können.  Sollten  sie  uns  unbekannt 
bleiben,  so  dHrf  doch  bemerkt  werden,  dass  sie  den  Zeitgenossen  Theophylacts 
sehr  wohl  bekannt  gewesen  sind.  Ein  Stammbaum  seiner  Familie  bei  Rossi 
(unten  S.  81  Anm.  1)  S.  68,  erweitert  bei  Tomassetti,  Arch.  della  Soc.  rom.  IX,  82. 

•)  Die  ürabschrift  Sergius  lll.  begnügt  sich  zu  sagen  V.  8:  multis  populi 
nrbe  redit  preeibns,  Rossi,  Inscript.  urbis  Romae  II,  212  (wonach  Flodoard  a.  0. 
XU,  7  S.  831:  populi  remeans  precibus).  Liudprand,  Antapod.  I,  30  berichtet 
von  Beihilfe  auswärtiger  Gewalt;  hierzu  Dümmler,  Auxiiius  1866  S.  15.  60.  78. 


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78  W.  Sickel. 

<lass  ihm  Theophylacts  Tochter  Marozia  einen  Sohn  gebar  ^)  —  Bömer 
«nd  Bomerinnen  pflegten  zwischen  ehehchem  and  aasserehelichem 
Umgang  keinen  moralischen  Unterschied  zu  machen  — ,  nnd  Theophylact 
«elbst  hat  ein  wichtiges  kirchliches  nnd  das  erste  staatliche  Amt  er* 
halten ;  er  wnrde  vestararins  und  magister  militnm,  so  dass  er  in  fort- 
währendem  dienstlichem  Verk^r  mit  dem  Papste  stand^).    Wir  er- 


<)  Märozia  und  Sargius  IIL  nennt  als  die  Eltern  Johann  XL  Lindprand  a.  0. 
II,  48.  III,  43  (hiernach  Chron.  Farf.,  Muratori  SS.  II,  2,  417).  Der  Vater  war 
Papst  Serg^us,  Catal.  pontif.  Casin«,  Neues  Archiv  XXVI,  553.  Vita  Johannis  XL, 
Duchesne  U,  243.  Leo  Casin.  I,  54  SS.  VII,  619,  1.  Nur  Marozia  erwähnt 
als  Johann  XL  Mutter  Flodoard  a.  0.  XII,  7  S.  832,  Ann.  933  SS.  III,  381,  16 
und  Hist  Rem.  IV,  24  SS.  XIII,  580,  28;  Johann  XL  war  Alberich  II.  Bruder, 
Flodoard,  Ann.  936  SS.  III,  383,  38  und  Triumph.  XII,  7  S.  832, 

*)  Theofilacto  duci  et  magistro  militum  sacrique  palatii  yesterario  et  mi 
(nistro  ?)  schreibt  wohl  der  ßrzbischof  Johann  von  Ravenna  an  ihn,  Arch.  stör, 
lombardo  XI,  17  =  Neues  Archiv  IX,  517;  der  Brief  soll  zwischen  900  und  910 
geschrieben  sein,  Archiv  IX,  521.  Theophylact  wird  darin  gebeten  bei  dem  Papste 
jür  die  Ordination  eines  Bischofs  sich  zu  verwenden.  Magittri  militum  treten  in 
Rom  seit  Paschalis  I.  auf  und  zwar,  soviel  ich  sehe,  ah  Beamte  für  Rom  und  seinen 
Bezirk ;  Leo  magister  militum,  Ann.  regni  Franc.  823  S.  162 ;  Vita  Hludow.  38  SS.  11, 
628,  8.  Vordem  hatte  der  Kirchenstaat  wohl  keinen  Oberbefehlshaber  für  Rom 
tmd  seinen  Regierungsbezirk  sondern  nur  gleichstehende  Vorgesetzte  der  Heeres- 
abtheilungen.  Es  waren  jedoch  prudentiores  Romanorum,  welche  846  Truppen 
in  der  Nachbarschaft  der  Hauptstadt  aufboten,  die  nur  zum  geringsten  Theüe 
kamen  (Vita  Sergii  IL  c.  44),  und  in  Rom  beschlossen  »die  ROmer«  Ober  die  Ver- 
theidigung  das.  c  46,  sine  capite  c.  47.  Unter  Leo  IV.  Petrus  magister  militum,  dem 
der  Papst  den  dienstlichen  Auftrag  ertheilte  eine  Ortschafb  zu  befestigen,  Vita 
Leonis  IV.  c.  101 ;  Danihel  und  Oratianus  magistri  militum  c.  110,  wahrscheinlich 
dieser  Gratianus  wa  res,  welcher  ROmer  für  sich  vereidigte  (852  Epist.  V,  585,  J.  2620; 
ob  derselbe  Gratian,  bezweifelt  Duchesne,  Lib.  pontific.  II,  139,  65),  eine  Herr- 
schafts&uBserung,  welche  eine  amtliche  Gewalt  des  Vereidigers  wahrscheinlich 
macht.  855  wurde  ausser  dem  Bischof  von  Anagni  Mercurius  magpster  militum 
2ur  üeberbringung  des  Wahlprotokolls  an  die  Kaiser  abgeordnet,  Vita  Benedicti  IIL 
c.  6,  und  unter  den  nobiles,  die  sie  auf  dem  Wege  zu  den  kaiserlichen  Gesandten 
begleiteten,  waren  Gregorius  und  Christoforus  magistri  militum  das.  c.  9;  im 
Unterschied  von  ihnen  ein  dux  Gregorius  c.  10,  der  wohl  Vorsteher  eines  Stadt- 
theils  von  Rom  war  wie  943  Benedictus  dux.  Reg.  Sublac.  Nr.  35.  875  war  Grego- 
rius als  magister  militum  in  p&pstlichem  Dienst,  oben  S.  54  Anm.  1.  876  kommen 
als  magistri  militum  vor  Serg^us,  Georgius,  Theodorus  (Vater  des  Sergius),  Gre- 
gorius, Mansi  XVII,  237.  238.  239  (Jaff(§  3041).  In  den  folgenden  Jahren  bis  auf 
Theophylact  kann  ich  einen  magister  militum  in  Rom  nicht  nachweisen,  aber 
wenn  in  der  That  in  dieser  Zeit  keiner  erwähnt  sein  sollte,  so  kann  daraus  nodi 
nicht  auf  seine  Beseitigung  geschlossen  werden.  Da  nun  Rom  nicht  ein  aus  der 
staatlichen  Bezirksverwaltung  ausgeschiedener  neuer  staatlicher  Verwaltungs- 
bezirk geworden  war,  obschon  die  fQr  die  Fortdauer  des  Ducatus  von  C^rego- 
Tovius  III,  187,  1  citirte  Stelle  bei  Mansi  XVII,  340  ducatus  uniusottiusque  und 
xucht  ducatus  vel  uniuscuiusque  loci  lautet,   aber  ein  duz  von  Rom  für  diesen 


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Alberich  II.  und  der  Kirchenstaat.  79 

fahren  nicht,  yon  welcher  Seite  die  Uebernahme  der  Aemter  aus- 
gegangen ist,  ob  der  Papst  sie  verlieh,  nm  seinen  Anhänger  zu 
belohnen  und  an  sein  Interesse  zu  fesseln,  oder  ob  dieser  die  Unter- 
■Stützung  durch  Aemter  bedurfte  und  begehrte,  um  sein  Ansehen  zu 
-steigern  und  fester  zu  begrOnden.  Die  Verbindung  eines  Hoiamts 
und  eines  Segierungsamts  in  eioer  Person  war  übrigens  nicht  gegen 
die  Qewohnheit;  dieselben  beiden  Stellen,  welche  Theophylact  bekleidete, 
hatte  875  ein  Bomer  inne^). 

Als  oberster  Staatsbeamter  in  Bom  und  seinem  Bezirk  hatte 
Theophylact  alle  Gewalten.  Er  hatte  das  Heer  und  die  Gerichtsbarkeit 
einschliesslich  der  Criminaljurisdiction  in  Bom,  falls  das  Amt  des  Stadt- 
prafecten  unbesetzt  war;  er  sorgte  für  die  öffentliche  Ordnung  und 
Sicherheit,  leitete  das  Steuerwesen  und  war  Vorgesetzter  der  unteren 
Beamten.  Jeder  Inhaber  dieser  Stellung  war  nächst  dem  Papste  den 
Bomern  gegenüber  der  oberste  Herr,  alle  Amtsvorgänger  Theophylacts 
hatten  in  demselben  Gebiet  dieselben  amtlichen  Befugnisse  ohne  Thei- 
lung  der  Geschäfte  und  der  Macht  besessen,  wenn  auch  die  verschie- 
denen Träger  der  nämlichen  Würde  je  nach  ihrer  Person  in  ungleichem 


Spren^l  seit  Stephan  IL,  wie  auch  Gregorovius  II,  421  annimmt,  nicht  mehr 
bestellt  wurde,  bo  ist,  wenn  ich  nicht  irre,  dessen  Amt  in  dem  magister  militom 
erneuert  worden«  Die  Wahl  des  nenen  Amtstitels  Hesse  sich  daraos  verstehen, 
dass  dnx  in  Rom  theils  einen  Keringeren  Beamten,  theils  einen  Rang  bedeutete, 
und  die  anscheinende  Mehrheit  gleichzeitiger  magistri  militum  in  Rom  wäre  aus 
häufigem  Amtswechsel  und  Fortführung  des  Titels  seitens  ehemaliger  magistri 
militum  erklärlich.  Zu  Theophylacts  Zeit  kommt  kein  anderer  magister  militum 
vor,  während  duces  sowohl  als  Beamte  wie  als  Edle  in  den  römischen  Urkunden 
häufig  begegnen,  s.  unten  8.  85  Anm,  Ob  die  915?  nach  Theophylact  unter- 
zeichnenden Gratianus  duz,  Gregorius  dux,  Austoaldus  duz  (Cod.  Dipl.  C^et.  I, 
.130  8.  248,  16)  Rom  zugehören«  ist  unnicher.  magister  militum  war  ein  byzan- 
tinischer Amtstitel  (vgl.  Diehl,  Exarchat  141  ff.  Hartmann,  Byz«  Verwaltung 
57),  welcher  beispielsweise  dem  obersten  Beamten  Neapels,  der  sowohl  mili- 
tärische als  andere  staatliche  Geschäfte  hatte,  zukam;  er  hiess  nicht  nur  consul 
et  duz,  sondern  auch  magister  militum  und  den  letzteren  Titel  gaben  ihm  auch 
die  Römer.  80  war  in  Neapel  magister  militum  Theoctistus,  Johannes,  Gesta 
ep.  Neap.  60  ed.  Waitz  8.  428,  23:  Sergius  L,  Ercheiupert  23.  26  f.  8.  243,  39. 
244, 16.  24  vgl.  475,  36.  Vita  Leonis  IV.  c  50 ;  Gregorius  L,  Johannes  a.  0.  27  8. 244, 
29,  Vita  Athanasii  2,  8cript.  rer.  Lanirob.  441,  42;  8ergius  II.  das.  7  8.  446,  42. 
Erchempert  39  8.  249,  25.  Johann  VIU.,  Mansi  XVII.,  34.  56  (J.  3082.  3117); 
Athanasius  IL,  Erchempert  39.  44  8.  250,  2.  251,  3;  Gregorius  IL,  Vulgarius,  Poet. 
CaroL  IV,  429.  üiemach  halte  ich  magister  militum  ftür  den  Amtstitel  Theo- 
phylacts, hingegen  dux  und  consul  fQr  Adelsprädicate,  wie  sie  riele  Römer 
besassen;  a.  M.  Archivio  »torico  lombardo  XI,  )8«  19  =  Neues  Archiv  IX,  519. 

1)  Greffor  oben  &  54  Anm.  1,   vgL   Gratian  8,  53   Anm.     Vgl.  857,  966 
Reg.  Sublao.  Nr.  87.  118  8.  133.  167. 


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80  W.  Sickel. 

Masse  wirksam  waren.  Aas  diesen  Verhältnissen  w^e  es  wohl  er* 
klärlich,  dass  ein  mit  den  römischen  Zustanden  Vertrauter  in  einem 
Briefe  an  Theophylacts  Ehefrau  Theodora  ihren  Gatten  als  den  Herrn 
Yon  Bom  charakterisirte  ^),  als  ob  der  umfang  seiner  Macht  an  Stark» 
die  Herrschaft  des  Papstes  überträfe.  Bei  der  überwältigenden  Be- 
deutung, welche  Kom  neben  dem  Landgebiet  zufiel,  hätte  er  wohl 
kurzweg  Vorsteher  der  Stadt  heissen  können,  obschon  sein  Staatsami 
sich  nicht  auf  Bom  beschränkte.  Aus  der  auf  die  Empfängerin  des 
Schreibens  berechneten,  ihr  schmeidielhaften  Wendung  lässt  sich 
schwerlich  mit  Sicherheit  erbeben,  dass  der  Herr  der  Stadt  seine  Herr- 
schuft mit  noch  einem  anderen  Mittel  als  mit  dem  eines  durch  seine 
Aemter  verstärkten  überwiegenden  persönlichen  Einflusses  geführt  habe. 
Seine  Macht  könnte  gestiegen  sein,  ohne  dass  sie  auf  ihrem  Höhe- 
punkt neue  Bestandtheile  aufgenommen  hätte,  weil  seine  Persönlichkeit 
weit  über  die  Grenzen  der  amtlichen  Gewalt  hinaus  wirkte. 

Dass  er  jedoch,  nachdem  er  oder  ehe  er  die  heryorragende  amt- 
liche Stellung  erworben  hatte,  zu  einer  eigenartigen  Macht  gelangt 
ist,  dürfte  der  Titel  Senator,  den  er  seit  ungewisser  Zeit  trug,  wahr«- 
scheinlich  machen*).  Dieser  neue  Name  kam  im  10.  Jahrhundert  in 
italienischen  Städten  auf,  in  Venedig  in  Verbindung  mit  einer  obrig- 
keitlichen Titulatur,  später  in  Gaeta  für  die  Ehefrau  und  Witwe  eines 
Dux»).     In  beiden  Fällen  war  es  eine  Gewalt  in   der  Stadt,   die   sich 


*)  Vulgarius  an  Theodora,  Poet.  Carol.  IV»  419,  17  f.:  ihte  (Tbeophylact) 
etsi  est  dominus  unius  urbis,  sed  ille  (Christus)  totius  orbis.  Ans  einem  solchen 
Satze  lässt  bich  wenig  herauslesen.  Uebrigens  wurden  Stellungen,  die  nicht  die 
Stadt  Rom  angiengen,  auf  nie  bezogen,  so  z.  B.  Gratianus-Romanae  urbis  supe- 
rista,  Vita  Leonis  IV.  c.  HO. 

>)  Er  hiess  in  einer  Urkunde  Johann  X.  senatores  Romanorum,  Cod.  dipl.. 
Cajet.  I,  130  S.  248,  15,  obgleich  diese  Eigenschaft  keine  Beziehung  zu  der 
Handlung  hatte,  sondern  er  hier  ein  Römer  wie  die  anderen  war.  Vulgarius  an 
Theodora,  Poet.  Carol.  IV,  419,  17  nennt  ihn  Senator.  Vitale,  Storia  dei  Senaten 
di  Roma  ist  mir  nicht  zugänglich. 

»)  932 — 336  betitelte  sich  in  einem  Schreiben  an  Heinrich  I.  der  Doge 
▼on  Venedig  Petrus  inperialis  consul  et  Senator  atqne  duz  Venetacorum,  Dumm» 
1er,  Gesta  Berengarii  157.  Vgl.  Capasso,  Mon.  Neap.  II,  I,  178.  Oiccaglione, 
Istituzioni  Nap.  1892  S.  90.  102.  Lenel,  Venedig  1897  S.  123.  Emilia  senatrix  et 
ducissa  1002  in  einer  ßischoföurkunde,  Cod.  dipl.  Cajet  I,  103  S.  198,  18.  199, 
31 ;  als  Ehefrau  des  duz  Johannes  III.  ur kündet  sie  selbst  wegen  ihres  Einflusses 
auf  die  Staatsgeschäfte  als  senatiix  atque  ducissa  1002  das.  I,  106  5.  200,  22.  t02, 
8.  21  und  als  Witwe  1009  das.  I,  118  S.  225,  11  f.  urkundet  sie  als  dooMsa 
senatrix  relicta  d.  Johanni  consuli  et  duci.  1031  datirt  eine  Frau  ebd.  I,  161 
S.  317,  19  f.  nach  hemilie  ducisse  senatrix  und  nach  oonsulatus  Johanni  nepus 
ejus;   sie  verkauft  Z.  27  f.  an  Leo  Senator,  filius  Johanni  consuli  et  daci^  der 


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Alberich  II.  und  der  Kirchenstaat.  g| 

niclit  auf  staatliche  Bechte  gründete,  wenn  auch  die  erhaltenen  Mit- 
theilungen  keinen  Tollen  Aofachluss  Über  den  Sinn  des  Wortes  geben. 
Ton  welcher  Art  die  Macht  war,  welche  Theophylact  als  Senator  der 
Sömer  hatte,  lässt  sich  wohl  am  ersten  aus  der  Thatsache  abnehmen, 
dass  seine  Töchter  Marozia  und  Theodora  Senatorinnen  waren  ^), 
wahrend  amtliche  Titel  nicht  anf  Tochter  vererbten.  Da  sie  kein  Amt 
yerwaUeten,  aber  doch  die  senatorische  Stellung  ihres  Vaters  ein- 
nahmen, so  bedeutete  die  Würde  wohl  eine  gesellschaftliche  Führer- 
schaft, die  zwar  vorerst  nur  ein  Mitglied  der  Nobilität  ergreifen  konnte, 
die  sich  indes  mit  Bewusstsein  nicht  auf  diesen  Stand  beschränkte, 
sondern  die  Leitung  aller  Bomer  sein  wollte,  ohne  dass  hierfür  be-^ 
stimmte  Geschäfte  erforderlieh  gewesen  wären.  Standen  Theophylact 
als  Senator  der  Römer  keine  besonderen  Befugnisse  zu,  so  ist  er  durch 

darin  nochmab  S.  318,  17  Senator  heisst.  Leo  urkundet  nebst  Gattin  1036  alq 
Senator  das.  I,  165  ^.  326,  1.  327,  27.  328,  4  und  seine  Gattin  S.  326,  1.  327, 
27.  328,  4  als  senatrix.  Maria,  Tochter  des  dax  Johannnes  IL,  heisst  in  einer 
Urkunde  Johannes  IlL  und  IV.  1002  bone  memorie  maria  senatrix,  das.  I,  107 
8.  203,  13.  1045  filius  quoddam  Marini  scnatori,  der  Sohn  des  dux  Johannes  HL, 
das.  I,  179  S.  355,  10.     . 

>)  Marozia  I.  ist  bei  Benedict  30  SS.  III,  714,  40  senatiix  und  945  qaon- 
dam  Romanorum  senatrix  und  ebenso  Theodora  IL  in  einer  Urkunde  ihrer 
£inder,  Mittarelli  I,  App.  16  S.  40.  Von  Marozia  I.  Kindern  trug  den  Senator- 
titel Alberich;  erst  nach  dessen  Tode  hat  Benedict  34  S.  717,  11  seine 
Schwestern  senatrices  genannt.  Die  drei  TOchter  Teodora  IL  hiessen  Sena- 
torinnen,  aher,  soweit  unsere  Ueberlieferung  reicht,  noch  nicht  bei  Albeiich  IL 
Lebzeiten.  Theodora  IlL  senatrix  Romanorum,  Leo,  Vita  Alexandri  herausgeg.  von 
Landgraf  1885  8.  27,  16  f.;  senatrix  963  Inschrift  bei  Rossi,  Bullettino  di  ar- 
cheolog^a  cristiana  1864  Nr.  9  S.  67,  in  beiden  F&llen  war  sie  die  Ehefrau  des 
Johannes  codsuI  et  dux  Neapels.  Marozia  IL  urkundete  959  unter  Johaun  XIL 
als  senatiix  omnium  Romanorum,  Reg.  Sublao.  64  S.  106  f.,  in  der  Unterschrift 
S.  107  senatrix:  als  senatrix  ist  sie  961  und  980  erwähnt,  das.  124.  109  S.  174.  155, 
und  sie  iat  wohl  die  Maroza  senatrix  bei  Rossi  a.  0.  Stephania  senatrix  970,  Theiner, 
Cod.  dipl.  I,  5  8.  6  (Jaff^  3742)  und  als  Ehefrau  des  Benedictus  comes  987  Stefania 
comitissa  senatris,  Nerini,  De  templo  et  coenobio  Bonifacii  et  Alexii  1752  S.  382. 
Andere  Römerinnen  sind  im  10.  Jahrh.  meines  Wissens  nicht  Senatorinnen  ge- 
nannt worden.  Es  wflrde  in  dieser  Hinsicht  unerheblich  sein,  wenn  Theodora  I. 
sich  senatrix  genannt  hätte,  wie  Gregorovius  III,  247,  ich  weiss  nicht  auf  Grund 
welcher  Angabe,  sagt.  Sie  wQrde  wie  eine  Römerin  im  Alterthum  den  Titel  als 
Ebefraa  erhalten  haben,  auch  wenn  sie  nicht  Herrin  in  Rom  gewesen  wäre.  Am 
Amtstitel  nahm  die  Ehefrau  Theil,  selbst  wenn  er  eine  kirchliche  WUrde  betraf, 
B,  B.  Theodora  I.  yesteratrix  im  Briefe  oben  S.  78,  2,  Maria  superistana,  Cbron. 
8.  Benedicti,  Script,  rer.  Langob.  483,  50  und  Theodora  (II.)  yesterarissa,  als 
Gattin  des  Vestararius  Theophylact,  Mai,  Script,  vet.  nova  coil.  V,  215;  da  diese 
Inschrift  nicht  aut  Theophylact  I.  za  beziehen  ist  (vgL  Gregorovius  III,  244,  2), 
so  ist  die  Annahme  in  Arch.  stör.  lomb.  XI,  18  =  Neues  Archiv  IX,  519  hinfällig, 
dass  er  frflher  Kirchenbeamter  als  magister  militum  geworden  sei. 

MlttbeUnofoii  XXUI.  6 


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82  W.  Sickel. 

diese  Eigenschaft  aucli  nicht  in  Widerstreit  mit  seinen  Pflichten  als 
Staatsbeamter  gekommen.  Yermathlich  hat  er  den  Titel  ohne  Ueber- 
ixagung  eigenmächtig  wie  andere  Italiener  angenommen,  um  der  That- 
Sache  einen  Ausdruck  zu  geben,  dass  die  Stadt  Born  ein  Wesen  f&r 
sich  sei,  welches  sein  Dasein  zur  Geltung  bringen  wolle.  Wenn  er 
in  diesem  Sinne  sich  selbst  an  die  Spitze  der  Stadter  stellte,  ohne  dass 
der  Adel  oder  die  gesammte  Gemeinde  ihn  dazu  wählte  oder  seine 
Titulatur  guthiess  und  ohne  dass  der  Papst  der  Neuerung  seine  Zu- 
stimmung ertheilte^),  so  würde  die  Schwierigkeit  gehoben  werden  zu 
erklären,  wie  seine  WOrde  auf  seine  Töchter  übergehen  konnte^). 


1)  GregoroviuB  lil,  247  l&sst  Theophylact  zum  Coneul  der  Römer  aus  der 
Mitte  des  Adels  als  dessen  Princeps  wählen,  vom  Papst  bestätigen  und  wie  einen 
Patricias  an  die  Spitze  der  Gerichtsbarkeit  und  Stadtverwaltung  stellen,  TgL  IV, 
21.  Ihm  folgen  z.  ß.  Heinemann,  Der  Patriciat  der  deutschen  Könige  1888  S.  16  f., 
Villari  (S.  75  Anm.)  S.  136  und  Bury  zu  Gibbon  VII,  224.  Paolucci,  L'  origine 
de*  comuni  di  Milano  e  di  Roma  1892  konnte  ich  nicht  sehen.  Von  jenen  Sätzen 
—  der  Erwerbung  des  Consulats  durch  Wahl,  der  päpstlichen  Bestätigung  und 
dem  Inhalt  der  Stellung  —  halte  ich  bei  Theophjlact  keinen  fQr  gerechtfertigt, 
auch  nicht  die  Identität  von  Consul  und  Senator.    Vgl.  Duchesne  (S.  88)  1^2. 

*)  Nur  die  Erklärung,  dass  der  Senator  Inhaber  einer  factischen  öffentlichen 
Macht  in  der  Stadt  Rom  war,  scheint  mir  die  aus  dem  10.  Jahrh.  Oberlieferten 
Thattachen  zu  vereinigen.  Wäre  die  städtische  Stellung  schon  unter  Theophjlact 
zu  einer  Gewalt  ausgebildet  gewesen,  so  dass  die  Stadtgemeinde  ein  aus  staat- 
lichen und  nichtstaatlichen  Angelegenheiten  bestehendes  Stadt amt  gehabt  bätte, 
so  würden  die  beiden  Töchter  des  ersten  Inhabers  des  Bfirgeramts  den  Amtstitel 
nicht  haben  führen  können,  auch  wenn  das  Amt  zwischen  Theophjlact  und 
Alberich  II.  unbesetzt  war  oder  mit  Theophjlact  wieder  aufgehört  hätte.  Ein  Amt 
haben  Marozia  I.  und  Theodora  II.  weder  gemeinsam  noch  nacheinander  inne- 
gehabt. Hingegen  liess  ihnen  der  fortdauernde  politische  Zustand  eine  Macht- 
bethätigung  offen,  die  es  möglich  machte  ihre  leitende  Stellung  als  eine  sena- 
torische SU  bezeichnen.  Eine  derartige  Lage  konnte  zur  Entstehung  eines  Stadt- 
amts führen,  durch  welches  die  Btirgerschaft  als  organisirter  Verein  einen  mit 
der  Wahrnehmung  ihrer  Interessen  betrauten  Vorsteher  erhielt.  Das  Sonder- 
bewusstsein  der  Römer  kommt  schon  vor  Theophjlact  in  dem  Vorbehalt  ihres 
Rechts  in  dem  896  von  ihnen  Arnulf  geleisteten  Eide  und  darauf  in  der  von 
dem  zu  creirenden  Kaiser  nach  Josippon  VI,  30,  22  geforderten  Anerkennung 
ihres  Rechts  zur  Geltung.  Es  ist  hierbei  allerdings  vorausgesetzt,  dass  der  gleiche 
Titel  bei  Theophjlact  und  bei  seinen  Töchtern  denselben  Sinn  hatte.  Diesen 
Sinn  möchte  ich  jedoch  nicht  mit  Hegel,  StädteverüEusung  I,  288,  dem  Giese- 
brecht,  Eaiserzeit  I',  871  sich  annähert,  schlechthin  als  den  eines  Herrn  oder 
Beherrschers  der  Römer  fassen,  denn  in  dieser  Wiedergabe  geht  das  wesentliche 
municipale  Element  verloren,  auf  welches  Gregorovius,  Rom  III,  284.  285  und 
Kleine  Schriften  I,  157  mit  Recht  <3e wicht  gelegt  hat.  —  Ein  anderer  Erklärungs- 
vertuch wäre  der,  dass  Theophjlacts  Familie  ihre  Abkunft  von  einem  altrömi» 
sehen  Senatorengeschlecht  herleitete,  so  dass  die  Verbindung  mit  dem  Altertbum 
einen  ausgezeichneten  Rang  unter  Roms  edlen  Häusern  aber  keine  bevorrechtete 


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Alberich  IL  und  der  Kirchenstaat  33 

Theophylact  erlebte  noch  einen  neuen  Papst  and  einen  nenen 
Kaiser. 

Bei  der  Besetzung  des  römischen  Stuhles  914  war  er  ein  Mitglied 
4er  Adelspartei«  welche  Jotiaun  X.  mit  Uebertretung  einer  kirchlichen 
«einer  Wählbarkeit  entgegenstehenden  Vorschrift  erhoben  hat.  Seine 
-Qatiin  Theodora,  die  mit  Johann  in  yerwandtschaftlicher  oder  in  freier 
Liebe  verbunden  war,  hat  die  Wahl  bei  ihrem  Ehemann  und  bei 
anderen  Bömem  und  die  Annahme  der  Wahl  bei  Johann  unterstützt^). 

^Stellung  oder  besondere  dfientliche  Beschäfbigung  begründete.  In  diesem  Falle 
^rde  iD  Rom  ein  Titel,  der  ursprünglich  nur  Mitgliedern  einer'  einzelnen  Familie 
gebührte,  durch  die  Wirksamkeit  bestimmter  Träger  dieses  Namens  abweicüend 
▼on  seiner  anftngliohen  Bedeutung  zur  Bezeichnung  einer  besonderen  Herrschaft 
in  Bom  geworden  eein, .  so  daes  ihn  auch  Andere,  die  eine  solche  Gewalt  er- 
langten, fahren  konnten,  weil  er  Ton  den  Personen,  welche  an  der  Spitze  dieser 
neuen  Bewegung  gestanden  hatten,  auf  die  unter  ihrer  heryorragenden  Mitwir- 
kung geschaffene  neue  Würde  übertragen  war.  Für  diese  Annahme  scheint  zu 
sprechen,  dass  nicht  nur  Theophylacte  Töchter,  sondern  kraft  einer  Vererbung 
in  weiblidier  Linie  auch  Theodora  II.  Töchter,  selbst  die  nach  Neapel  yerhei- 
ratete,  ihn  besassen,  w&hrend  sie  doch  weder  neben  ihrer  Mutter  noch  neben 
oder  nach  Alberich  IL  eine  Macht  in  Rom  übten,  durch  die  sie  sich  die  Titu- 
latur hätten  erwerben  können.  Gegen  die  Deutung  aus  einem  Familientitel  ist, 
^ass  945  Alberich  den  Titel  Senator  aller  Römer  ausschliesslich  für  sich  in  An- 
spruch nahm  und  gebrauchte;  er  gewährte  ihn  seiner  verstorbenen  Mutter  und 
-deren  gleichfalls  verstorbenen  Schwester,  aber  nicht  seiner  Schwester  —  sie  hiess 
nobilissima  puella,  Mittarelli  I,  16  S.  40.  42  — ,  nicht  seinem  Bruder  Constantin, 
-der  nur  illustris  vir  S.  40  und  nobilis  vir  S.  43  war  (als  nobilis  vir  stand  er 
auch  in  einer  anderen  Urkunde,  Arch.  della  Soc.  rom.  XXII,  272,  Jaff(§  8669),  und 
die  Töchter  seiner  Mutterschwester,  Marozia  IL  und  Stephania,  wurden  S.  40.  42 
als  nobilissima  femina  aufgeführt.  Wenn  der  Senatortitel  ein  Familientitel  ge- 
wesen w&re,  so  h&tte  ihn  Alberich  IL  seinen  Verwandten  belassen  können,  die 
in  diesem  Falle  auf  ihn  dasselbe  Recht  wie  der  Fürst  gehabt  haben  würden,  nnd 
er  w&re  für  dessen  Stellung  zu  entbehren  gewesen.  Und  ein  Familientitel  h&tte 
nicht  wohl  mit  »Senator  der  Römer <  beginnen  können,  mit  einer  Beziehung 
anf  die  Römner  insgesammt,  die  durch  den  späteren  Znsatz  »aller«  Römer  nicht 
erst  geschaffen  sondern  nur  noch  stärker  betont  wurde.  In  der  ersten  Hälfte 
4es  10.  Jahrb.  haben  nur  diejenigen  den  Senatortitel  geführt,  die  in  Rom  poli- 
tisch bedeutend  waren,  er  hat  damals  noch  denjenigen  Nachkommen  Theopbylacts 
gefehlt,  die  nichts  weiter  als  seine  Nachkommen,  die  in  Rom  ohne  Macht  waren. 
Bei  den  Nachkommen,  die  ihn  später  trugen,  wäre  er  nach  dem  Vorgang  anderer 
Titel  der  Vererbung  unterlegen.  Nebenbei  bemerke  ich,  daf^s  die  Glosse  Stvdtüop 
^  xGfi  'PofLaicov  -^t{junv  (Du  Gange,  Gloss,  graec  1352,  Gloss.  latin.  ed.  Favre  VlI, 
412  Y.  Senator)  ihrer  Entstehungszeit  nach  wohl  noch  nicht  bestimmt  ist 

<)  Nadi  einem  Beridit  ist  Johann  X.  invitatus  a  primatibus  Romane  urbis, 
auf  gemeinschaftliche  Aufforderung  der  hohen  Beamten  und  der  Adeligen  oder 
«inselner  aus  ihrem  Kreise  nach  Rom  gekommen  um  Papst  zu  werden,  Chron^ 
B.  Benedicts  Script,  rer.  Langob.  4>^  13;  nach  einer  anderen  Ueberlieferung  ist 
er  durch   seine  Beziehung  zu  Theodora  Papst  geworden,   Liudprand,  Antapod. 

G* 


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g4  W.  Sichel. 

Der  neue  Papst  hat  die  auswärtige  Politik  sofort  selbständig  geleitet.  Er 
hat  mit  dem  Markgrafen  Alberich  von  Spoleto  einen  Eriegszug  gegen 
die  Saracenen  verabredet  und  ist  selbst  mit  seinen  Truppen  ins  Feld 
gezogen  ^).  Theophylact  hat  zu  den  Bomem  gehört,  welche  anf  seinea 
Befehl  für  Landschenkungen  Johann  YIII.  an  den  Herzog  von  Gaeta^ 
Sicherheit  geleistet  haben;  er  begegnet  in  der  Urkunde  als  der  erste- 
BQrge  unter  den  Bömern^).  So  wenig  als  seine  Betheiligung  au  dem 
Bündnis,  wodurch  Italien  von  den  Ungläubigen  befreit  wurde,  wird 
seine  Einmischung  in  innere  staatliche  Angelegeuheiten  erwähnt.  Und 
wie  Sergius  HI.  durch  ihn  nicht  abgehalten  wurde  mit  König  Berengar 
über  die  Eaiserkrönung  zu  verhandeln,  Verhandlungen,  die  an  einer 
von  Berengar  zu  hoch  befundenen  päpstlichen  Forderung  bezüglich 
Istriens  gescheitert  sind,  so  hat  Johann  X.  das  Imperium  mit  Berengar 
besetzt,  ohne  dass  ein  Widerstand  Adeliger,  deren  Herrschaft  durch  die 
Kaisergewalt  bedroht  wurde,  bemerkbar  wäre.  Theophylact  war  mit 
der  Handlung  soweit  einverstanden,  dass  er  den  König  bei  seinem 
Einzug  in  Bom  915  durch  seinen  Sohn  in  Oemeinschafb  mit  Petrus^ 
einem  Bruder  des  Papstes,  begrüssen  Hess.  Während  dieser  den  Fürsten 
im  Namen  des  Papstes  empfieng,  wurde  Theophylact  als  höchster 
Staatsbeamter  und  als  gewichtigstes  Mitglied  der  Bürgerschaft  ver- 
treten, denn  eine  scharfe  Scheidung  seiner  beiden  Eigenschaften  dürfte 


II,  48,  hieraus  wiederholt  von  Chron.  Farf.  lAuratori  SS.  II,  2,  417.  Beide  Nach» 
richten  widersprechen  sich  nicht.  Ob  aus  Benedicts  Angabe  c.  30  SS.  714,  41 
(consangaineuB  eins)  eine  Verwandtschaft  sswischen  Jobann  XI.  und  Johann  X» 
und  mithin  eine  Verwandtachafb  Jobann  X.  mit  Theophylacts  Familie,  etwa 
durch  Theodora  I.,  mit  DOret,  Geschicbtsblätter  aus  der  Schweiz  I,  226  f.,  dem 
zuletzt  Böhmer  (oben  S.  61  Anm.  2)  IX,  261  gefolgt  ist,  geschlossen  werden  darf, 
ist  mindestens  sehr  zweifelhaft.  Theodoras  Beeinflussung  der  Wahl  kann  nicht 
mit  Dändliker  und  Müller,  Lindprand  1871  S.  122  durch  die  Argumentation  be- 
seitigt werden,  dass  Lindprand  die  Erhebung  Johann  X.  durch  Tbeodora  der 
Jobann  XI.  durch  Marozia  nachgebildet  haben  könne.  Dort  ist  es  nach  Liud« 
prand  eine  Liebhaberin,  hier  ist  es  die  Mutter,  welche  handelt,  und  ihre  Zwecke 
sind  durchaus  verschieden. 

1)  Das  Bündnis  Johann  X.  mit  Alberich  T.  und  ihren  Kriegszug  erwähnt 
Benedict  29  SS.  III,  714,  7  f.  16;  Johann  X.  belagerte  die  Saracenen  (Leo  Casin. 
I,  52  SS.  VII,  616,  44.  617,  1)  und  rühmt  seine  kriegerischen  Erfolge  im  Briefe 
an  Hermann  von  Köln,  Floss,  Papstwahl  unter  den  Ottonen  1858  S.  106  (Jaff6 
3556).  Die  Schacht  am  Garigliano  setzt  Hamel  (oben  S.  63  Anm.  1)  S.  97  in  das 
Jahr  916;  Fedele,  Arch.  della  Soc.  rom.  XXII,  188—198  verlegt  sie  in  das  Jahr 
915  vor  Berengars  Kaiserthum. 

»)  Oben  S.  80  Anm.  2.  Der  päpstliche  Befehl  hat  sich  auch  auf  Theophylact 
erstreckt. 


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Alberich  II.  und  der  Kirchenstaat.  g5 

iiierbei    seiner  Auffassung    oder    der    der  Bömer    nicht  gemäss   ge- 
wesen sein*). 


«)  Der  Dichter  der  Gcgfca  Berengarii,  dem  wir  die  Notiz  verdanken,  führt 
ihn  bei  dieser  Gelegenheit  lY,  124  als  consul  auf,  wozu  ein  Glossator  bemerkte, 
"der  consnl  sei  Theophylact;  consnl  Romanomm,  wie  Gregorovius  III,  246,  2  angibt, 
Jiennt  er  ihn  nicht,  consul  hiess  er  hier  wohl  um  des  Verses  willen,  in  den  die 
übrigen  Titel  nicht  passten.  Gregore  vius  QI,  257  entnimmt  meines  flraohtens 
zu  yiel  aus  dem  Worte,  wenn  er  Theophylact  die  Aristokratie  als  eine  städtische 
Macht  durch  »den  Consul«,  der  mit  dem  Senator  gleichbedeutend  sei  (das.  III, 
246.  247),  vertreten  lässt.  Diese  Auslegung  widerspricht  der  Thatsache,  dass  in 
Rom  und  seiner  Umgebung  auch  noch  nach  Theophylact  nicht  nur  duces  sowohl 
Als.  Beamte  wie  als  Adelige  consules  hiessen,  sondern  auch  einzelne  Männer, 
<ienen  beide  Titel  zukamen,  dann  und  wann  nur  einen  nannten,  so  dass  auch  in 
dem  Briefe  oben  S.  78  Anm.  2  der  Consultitel  nur  ausgelassen  wäre;  bei  der 
Ernennung  Aelfreds  zum  römischen  Honorarconsul  853  spricht  Leo  IV.  von  con- 
sulatus  cinguli  honore  vestimentisque  ut  mos  est  Romanis  consulibus  decoravi- 
mns,  Epist.  V,  602  Nr.  31  (J.  2645);  ein  ROckschluss  auf  Verleihung  des  Titels  an 
Bömer  durch  den  Papst  kann  hieraus  nicht  gemacht  werden.  Consul  et  dux  waren 
Theodotus,  Vita  Hadriani  I.  c.  2,  in  einer  Inschrift  bei  Duohesne,  Lib.  pontific. 
I,  514,  2  dux;  Leoninus,  Vita  Hadriani  I.  c  63;  781  Theodorus,  Cod.  CaroL  68 
B.  598,  18,  nur  dux  genannt  das.  60.  67  S.  587,  34.  595,  20.  Später  waren  consul 
et  dux :  857  Pipinns,  Eusta«ius,  Petrus,  Reg.  Sublac.  Nr.  87  (blosse  Nummern  in 
-dieser  Anm.  gehen  auf  dieses  Urkundenbuch).  866  Leo  Nr.  83.  879  Leo,  GkiUetti, 
J)el  primicero  1776  S.  190.  884  Cesarius,  Marinus  Nr.  6.  913  Benedictus,  Johannes, 
Bomanus,  Leo,  Johannes  Nr.  115.  920  Sergius,  Rodelandus  Nr.  207.  924  Leo, 
^rgius,  Romanus,  Silvester,  Nycolans,  Boso  Nr.  27.  927  Theophilactus,  Paulus, 
Gratianus  Nr.  62.  929  Adrianus,  Sergius,  Leo,  Gratianus  Nr.  40.  929  Petrus 
l^T.  92.  935  Stephanus,  Benedictus,  Rotco,  Stephanus  Nr.  61.  936  Nycolaus, 
Badnarus,  Petrus,  Leo,  Romanus  Nr.  43.  939  Boso  oder  Bouo,  Nycolaus,  Silvester 
Nr.  97.  942  Johannes  Nr.  155.  943  Stephanus  Nr.  103.  945  Benedictus,  Mittarelli, 
Ann.  Camald.  I,  16  S.  43.  44.  946  Demetrius,  Arch.  della  8oc.  rom.  XII,  73.  948? 
ungenannter  consul  et  dux,  das.  XXI,  497.  952  Benedictus,  Georgins  Nr.  195. 
^56  Gratianus,  Silvester  Nr.  38.  Einzelne  Römer  wurden  nur  dux  betitelt,  z.  B. 
^7  Andreas  Nr.  87.  913  Adrianus,  Arnolfus,  Campulo  Nr.  115.  939  Theodorus 
l^r.  97.  942  Adrianus  Nr.  155.  943  Benedictus  Nr.  35,  wie  Theophylact  in  der 
Adresse  oben  S.  78  Anm.  2;  ebenso  früher  Theodotus  und  Theodorus.  Wie 
wenig  auf  Vollständigkeit  der  Titulatur  gehalten  wurde,  lehren  Urkunden.'  So 
ist  866  Leo  einmal  consul,  zweimal  auch  dux  Nr.  83 ;  942  Gerorgius  dux  —  Ge- 
«OTgins  consul  et  dux  Nr.  155;  952  Benedictus  consul  et  dux  und  dux  Nr.  195. 
*M5  Reg.  di  Tivoli  Nr.  2  S.  18  ff.  stehen  nur  duces.  Anderen  hat  aber  nur  der 
«Oonsoltitel  gebfirt;  850  Anastasius  consul  et  magistro  censi  urbis  Rome  Nr.  31. 
-eontul  et  tabellio  urbis  Rome  waren  837  Johannes  Nr.  60 ;  913  Benedictus  Nr.  115 ; 
^27  Leo  Nr.  62;  929  Leo  und  Faustus  Nr.  92.  consul  heisst  837  Peti-us  Nr.  60. 
^9  Stephanns,  Galletti  a.  0.;  884  Georgius,  Nycolaus  Nr.  6;  929  Amolfhs  Nr.  40. 
d29  Petrus,  Benedictus  Nr.  92;  934  Johannes,  Rodolfus  Nr.  112  mit  S.  278,  im 
Druck  bei  Muratori,  Antiq.  III,  240  noch  ein  Dritter.  936  Andreas  Nr.  43.  942 
Hieuphilactas  Nr.  155.  952  Johannes  Nr.  122.  961  Theofilactos  consul  et 
•dativus  iudex,  Marini,  Papiri  102  S.  161.  Weshalb  der  obige  Andreas  857  Nr.  87 


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86  W.  Sickel. 

Hatte  Theophylact  sich  weder  gegen  das  EaiBerthum  noch  gegen 
das  P^)stthum  gerichtet,  so  haben  auch  sie  sich  nicht  gegen  ihn  ge- 
wendet, obgleich  ihre  Macht  durch  die  Widerstandsföhigkeit  des  Gewalt- 
habers in  Born  geschwächt  wurde.  Da  jedoch  das  Imperium  nicht 
eine  bestimmte  Ordnung  oder  die  unveränderte  Fortdauer  der  alten 
Verfassung  des  Kirchenstaats  gewährleistet  hatte,  so  dass  es  berechtigt 
oder  verpflichtet  gewesen  wäre,  sie  ans  eigenem  Willen  aufrecht  zu 
erhalten,  war  Bereogar  nicht  befugt  gegen  eine  vom  Papste  zuge- 
lassene neue  Ordnung  schlechthin  einzuschreiten.  Weil  die  Organi- 
sation der  Gewalt  im  Kirchenstaate  im  allgemeinen  nicht  kaiserliches^ 
sondern  päpstliches  Ilecht  war,  durfte  der  Papst  sie  ohne  und  gegen 
den  Willen  des  Kaisers  umgestalten  oder  Aenderungen  durch  Andere 
insoweit  genehmigen,  als  er  den  Kirchenstaat  gültig  vertrat  und  die 
kaiserlichen  Befugnisse  durch  die  Neuerung  nicht  schmälerte.  Ohne 
den  Gesichtspunkt  eines  Eingrifls  in  die  Kaiserrechte  hätte  Berengar 
wider  Theophylact  wegen  Missbrauchs  seiner  thatsächlichen  Macht  zum 
Schaden  des  Papstes  auf  dessen  Verlangen  vorgehen  können  und  es 
wäre  seine  Pflicht  gewesen,  ihm  auf  Anrufung  zur  Beseitigung  oder 
zur  Einschränkung  eines  Machthabers  zu  dienen,  der  ihm  nicht  zu- 
stehende staatliche  Bechte  vollzog  oder  für  die  Stadtgemeinde  als  deren 
Vorsteher  auf  Kosten  des  Kirchenstaats  widerrechtlich  Befugnisse  wahr«- 
nahm.  Allein  Johann  X.  hat  die  Hilfe  des  Kaisers  gegen  Theophylact 
nicht  in  Anspruch  genommen.  Das  Imperium  ist  überhaupt  unter 
Berengar,  der  schon  924  seinen  Tod  gefunden  hat,  im  päpstlichen 
Lande  nicht  in  Wirksamkeit  getreten. 


romanos  dox  genannt  wird,  weiss  ich  nicht.  Im  Chron.  Casaur.,  Muratori  SS.  II, 
2,  799,  ist  bei  PetruB  coobuI  et  dox  Romanorum  das  letzte  Wort  zur  Angabe 
der  Heimat  beigefügt;  Petras  nannte  sich  selbst  867  consul  et  dux  in  einer 
Urkunde,  die,  weil  in  Salemo  aufgesetzt,  auch  einen  Johannes  als  dux  de  dvi» 
täte  Roma  aufgeführt  bat,  das.  U,  2,  932.  Gratianns.  consul  Romanas  ist  von 
Hogo  Ton  Farfa,  Exceptio  relat  SS.  ZI,  541;  46  durch  das  Ortliche  Beiwort  tod 
andei:en  Landfleaten  anterschieden  worden;  es  ist  wohl  der  consal  et  dux  928^ 
Reg.  Sublac.  Nr.  40,  der  in  einer  Urkunde  seiner  Tochter  als  Gratianns  de  urbe 
Roma  steht,  Reg.  di  Farfa  111,  372  8.  79.  979  ist  Demetrius  Romanoram  consul 
in  der  Unterschrift  oonsnl.  Reg.  Sublac«  Nr.  143.  Romanorum  consule»,  welche 
.Otto  L  deportirte  (Vita  Johannis  XIII.,  Duchesne  II,  252),  waren  nobiles,  wie  eine 
Gerichtsurkande  im  Jahre  938  consules  wiedergab  (Reg.  Sublac.  Nr.  20),  pri- 
.mates  Romanae  civitatis,  Liudprond,  Eist  Ott.  c.  9  Tgl.  c.  6.  Johannes  dox 
mrbiff  Romae  967  bei.Mansi  ZIX,  3  (Jaff6  3718)  ist  verlesen  für  index  urbis  Rome^ 
Otto  U  Piplom.  840.  S.  465,  12  f.,  vgl.  Ottenthal,  Regesten  Nr.  444.  Die  Stellung 
'  dar  Optimaten  konnte  auf  einem  der  höheren  Staatsämter  iiji  einem  Tbeile  Roma 
oder  in  dessen  Nachbarichaft  beruhen,  war  aber  auch  ohne  den  Besitz  eiaek 
«olohen  Staatsamts  möjglioh. 


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Alberich  IL  und  der  Kirchenstaat.  g7 

Eine  thatsächliche  Macht  Ton  der  Art,  wie  sie  Theopbylact  alg 
Senator  in  Born  besass,  überlebte  ihn,  als  er  wohl  noch  vor  Berengar 
starb,  da  die  inneren  Bedingongen  f&r  eine  solche  Herrschaft  neben 
der  des  Piqpstes  vorhanden  waren.  Die  gesellschaftlichen  Kräfte,  die 
unter  dem  sinkenden  Eaiserthum  sich  emporgedrangt  hatten,  wurden 
dnrch  seinen  Untergang  yoUends  entfesselt  Zunächst  dauerte  durch 
Theophylacts  Witwe  und  Töchter  die  Macht  seiner  Familie  fort.  Sie 
hielten  alte  Anhänger  zusammen  und  gewannen  neue.  Den  Frauen 
standen  auch  weibliche  Mittel  zu  Gebote,  denen  die  päpstliche  Partei 
schwer  entgegenwirken  konnte.  Ohne  Rechte  zu  haben  oder  zu  üben, 
ohne  ein  staatliches,  städtisches  oder  kirchliches  Amt,  waren  sie  yon 
ungemeinem  Einfluss  auf  staatliche  und  kirchliche  Beamte  und  auf 
Adelige  in  Bom^). 

Die  Bolle  ihrer  Eltern  und  ihrer  Schwester  hat  Marozia  später 
allein  weitergespielt.  Durch  zwei  Ehemänner  hat  sie  ihr  Ansehen  er- 
höht und  ihre  Stellung  gesichert.  Zuerst  verband  sie  sich  mit  dem 
Markgrafen  Alberich  von  Spoleto*).     Witwe  geworden  lief  sie  Qefehr 

')  Nur  Liudprand,  Antapod.  11,  48  (aus  ihm  Chron.  Farf«,  Moratori  SS.  I£^ 
2,  417)  bezeugt  Tbeodora  L  Macht  über  Rom:  Romane  civitatis  non  inviriliter 
monarchiam  obtinebat.  Von  ihrer  Wirksamkeit  gibt  er  keine  weitere  Mittheilung 
als  die  bei  der  Papstwahl  914  (oben  S.  83  Anm.  1).  Im  Uebrigen  rechnet  er  sio 
zu  den  Rom  regierenden  Frauen  das.  III,  45;  Legatio  c.  6.  17.  Dass  er  über- 
trieben hat,  indem  er  sie  bei  Lebzeiten  ihres  von  ihm  nicht  genannten  Ehe- 
mannes den  Pontificat  Johann  verschaffen  und  eine  mannhafte  Alleinherrschaft 
über  die  Römer  noch  unter  diesem  Papste  führen  lässt,  steht  ausser  Frage,  vgl. 
Dflret  a.  O.  I,  295  £  und  Dändliker  a.  0.  62.  121  f.  Es  verdient  jedoch  Beach- 
tung, dass  der  oben  S.  78  Anm.  2  citirte  Brief  auch  an  sie  adres8ir£  ist  und 
auch  ihre  Fürsprache  bei  dem  Papste  erbittet ;  sie  war  Ton  Geburt  nobilis,  Vul- 
garius  (S.  80,  1)  Z.  22.  Betreffs  des  Eingreifens  ihrer  Tochter  Theodora  in 
öffentliche  Geschäfte  ist  nur  die  allgemeine  Andeutung  Liudprands  II,  48  vor- 
handen und  ihr  Senatortitel,  wenn  dessen  Sinn  oben  S.  81  richtig  gedeutet  ist. 

*)  Zufolge  Benedict  29  SS.  III,  714,  22  f.  nach  dem  Kampfe  am  Garigliano 
und  non  quasi  uxor  sed  in  consuetudinem  malignam,  was,  wie  Düret  a.  0.  I« 
803  bemerkt,  eine  spätere  Ehe  nicht  ausscbliessen  würde.  Gregorovius  III,  263 
vermuthet  eine  frühere  und  zwar  ill,  249  eheliche  Verbindung.  Dass  Alberioh  I; 
in  Rom  eine  Gewalt  durch  Ernennung  oder  durch  Eigenmacht  erlangt  habe,  ist 
aus  Leo  Catin.  I,  61  SS.  YII,  623,  31,  wo  ein  Alberich  Romanorum  consul,  und 
aus  Chron«  Salemii  166  SS.  III,  558,  5,  wo  er  Patricius  heisst,  entnommen 
worden,  e.  B.  yon  Curtins,  De  senatu  Romano  1768  S.  243.  Carli,  Antichitä  Itar 
liehe  IV,  69.  Fatteschi,  Memorie  de'duchi  di  Spoleto  1801  S.  83.  Papencordt, 
Roiii  1867  S.  172;  1.  Gregorovius  III,  263.  264.  266.  Niebues,  Kaiserthum  und 
Papstthiim  im  Mittelalter  II,  477,  der  Alberich  L  diese  seine  Stelhing  auf  Marosia 
und  nach  deren  Sturz  auf  Alberich  JI.  vererben  lässt  S.  478.  Jene  beiden  (Quellen 
meinen  jedoch  nicht  Alberich  I.  sondern  Alberich  IL  Sodann  hat  Martin  von 
Treppau  88.  XXII,  430,  38-41  (aus  ihm  Ptolemaens,  Eist,  eccles.  XVU,  1  f.  bei 


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'88  W.  Sickel. 

darch  die  Qoch  immer  kräftige  und  thätige  Partei  Johann  X.,  der 
die  Geschäfte  selbst  führte,  Einbnsse  an  ihrer  Macht  zu  erleiden,  als 
€S  ihm  926  gelang  mit  dem  Könige  Hugo  von  Italien  ein  Bündnis 
einzugehen^),  welches  ihm  einen  neuen  Beschützer  und  dem  Könige 
die  Kaiserkrone  in  Aussiebt  stellte.  Nicht  stark  genug,  am  dem  Papste 
überlegen  zu  sein  oder  Widerpart  zu  halten,  suchte  und  £Emd  sie  in 
dem  Markgrafen  Wido  von  Tuscien,  den  sie  heiratete,  einen  aus- 
wärtigen Gehilfen.  Er  kam  nach  Bom,  das  sich  in  zwei  Lager  spaltete, 
wie  es  üblich  war^).  Durch  ihn  ist  Marozias  Partei  die  mächtigere 
oder  die  unternehmendere  geworden.  Sie  brachten  heimlich  Kri^^s* 
leute  in  die  Stadt,  ermordeten  den  Bruder  des  Papstes,  das  Haupt  der 
päpstlichen  Partei^),  und  warfen  Johann  X.  in  den  Kerker,  in  welchem 
er  bald  einem  zweideutigen  Tode  erlegen  ist*).    Noch  bei  seinem  Leben 


Muratori  SS.  Xl,  1031  und  Vita  Johannis  X.,  Dacbesne  II,  240)  auf  Alberich  L 
Benedicts  29  S.  714,  28 — 38  Erzählung  von  PetruB,  Johann  X.  Bruder,  fiber- 
tragen, eine  Verwechslung,  welche  Gfrörer,  Gregoriue  VII.  V,  194  für  eine  Be- 
richtigung hielt.  Dümmler,  Gesta  Berengarii  1871  S.  41  und  Duchesne,  L'^tat 
pontifical  1898  S.  170  bezweifeln  die  Richtigkeit  der  Darstellung  Benedicts  nicht. 

*)  Johann  X.  hat  den  Grafen  Hugo  von  Vienne  926  bei  der  Erwerbung 
Italiens  unterstützt  (Liudprand,  Antapod.  III,  17.  Leo  Casin.  I,  61  SS.  VII,  623, 
18—21)  und  mit  ihm  ein  foedus  abgeschlossen,  von  dessen  Inhalt  Liudprand  a.  0. 
nichts  mitgetheilt  hat. 

')  Liudprand  III,  18.  43.  orta  est  intentio  inter  matrem  Alberici  et  papa  et 
separatum  est  populnm  Romanum  inter  se,  Benedict  29  S.  714,  26  f. 

')  Wido  und  Marozia  beschlossen  Johann  X.  Sturz  ans  Neid  wider 
Petrus,  den  er  als  seinen  leiblichen  Bruder  in  Ehren  hielt,  Liudprand  III,  43. 
Von  welcher  Art  die  Ehre  war,  die  er  ihm  erwies,  ist  ungewiss;  mit  einem  auf 
Rom  bezüglichen  Titel  wird  er  nie  genannt,  Benedict  29  S.  714,  2^ — 38  sagt  nur, 
er  sei  marchio  gewesen.  Dass  ihn  Johann  X.  an  die  Spitze  des  städtischen  Re- 
giments stellte  und  nach  Alberich  I.  Tode  zum  Consul  der  Römer  machte,  wie 
Gregorovius  III,  270  glaubt,  dass  er  ihm  die  Verwaltung  der  Stadt  und  wohl 
auch  den  Oberbefehl  über  die  Truppen  übertragen  habe,  wie  Niehues  a.  0.  II, 
480  annimmt,  ist  ohne  Anhalt  in  der  Ueberlieferung.  Nach  Benedicts  29  8.  714, 
37  f.  Angabe  waren  Römer  die  Mörder  des  Petrus,  während  den  Papst  kein  Römer 
angerührt  habe.  Wido  und  B£arozia,  f&hrt  Gregorovius  III,  270  f.  fort,  hätten 
damals  nach  dem  Patriciat  gestrebt  und  (S.  274)  Wido  sei  von  den  Römern  cum 
Patricius  ernannt  worden,  Behauptungen,  für  die  er  keinen  Nachweis  erbringen 
kann.  Dass  Richer,  Hist.  I,  54  Wido  bei  der  Gefangennahme  Johann  X.  in 
Abänderung  seiner  Vorlage  Flodoajrd,  Ann.  928  SS.  III,  378,  8  prefectns  nennt, 
ist  bedeutungslos. 

«)  In  welchem  Verhältnis  Wido  und  Marozia  an  den  einzelnen  Handlangen 
betheiligt  waren,  hat  Flodoard  nicht  genau  berichtet.  Nach  Ann.  928  S.  378, 
8-10,  wiederholt  Hist.  Rem.  IV,  21  SS.  XUI,  679,  25  f.  war  Wido  der  Thäter, 
nach  Ann.  929  S.  378,  39^41  wurde  der  Papst  von  Marozia  nicht  nur  der  Ge- 
walt beraubt  sondern  auch  in  Gefangenschaft  gehalten,  und  De  Christi  triumphis 


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Alberich  II.  und  der  EirchenBtaat.  39 

"wurde  ein  Nachfolger  erkoren,  nach  dessen  Tode  929  ein  neuer  auf 
^en  heiligen  Stuhl  gesetzt  und  bei  der  nächsten  Erledigung  931  von 
Marozia  die  Wahl  ihres  unehelichen  Sohnes  Johann  mit  Erfolg  be- 
trieben^). Nachdem  ein  Papst  von  der  Tüchtigkeit  Johann  X.  ver- 
f^ebens  gegen  sie  angekämpft  und  von  den  Rotuem  ihr  nicht  nur  kein 
wirksamer  Widerstand  geleistet,  sondern  auch  ihr  kaum  gross- 
jähriger Sohn  zum  Papst  erhoben  war;  hat  sie  auf  der  Höhe  ihrer 
Macht  gestanden.  Die  letzte  Papst  wähl  hatte  nicht  bloss  ihre  Herr- 
schaft Yon  neuem  bestätigt,  sie  hatte  ihren  Einfluss  auf  die  Begierung 
mit  einem  Schlage  so  erheblich  vermehrt,  dass  sie  jetzt,  als  sie  aber- 
mals Witwe  wurde,  nach  der  Meinung  von  Zeitgenossen  allein  Ober 
die  Bomer  herrschte.  Mit  Johann  XL,  so  schrieb  nach  einem  Menschen- 
alter  ein  Mönch  am  Berge  Soracte,  ist  Bom  unter  das  Joch  eiues 
Weibes  gekommen  2).  Ihre  Macht  war  zwar  noch  von  derselben  Art 
wie  firQher,  aber  das  Mass  ihrer  Macht  war  durch  den  ihr  gefügigen 
Papst  ein  grösseres  geworden,  und  soweit  sich  der  politische  Einfluss 
"der  romischen  Machthaber  seiner  Stärke  nach  abschätzen  Hess,  besass 
sie  die  entschiedene  üebermacht. 


XII,  7  (Migne  135,  832)  war  sie  es,  die  ihn  biniergieDg  und  in  den  Kerker  warf, 
-wogegen  Lindprand  III,  43  den  Kriegsleuten  beider,  also  beiden,  Festnahme  und 
fiaft  des  Papstes  zur  Last  legte.  Die  Todesart  Johann  X.  bleibt  ungewiss,  denn 
flodoard  Ann.  929  S.  378,  41  weiss  nur  zu  melden,  dass  etliche  ein  gewaltsames 
Ende,  mehrere  einen  natflrlichen  Tod  aus  Angst  behaupteten ;  Liudprand  III,  43 
kennt  gleichfalls  nur  ein  Gerücht  von  Ermordung  durch  Erstickung,  welche 
Hartin  aus  Troppau  88.  XXII,  430,  42  f.  als  eine  Thatsache  wiedergegeben  hat. 

')  Zwei  Leute  ohne  Wahlrecht  machten  einen  Papst:  Marocia  und  Wido 
Johannem  papam  constituunt,  Liudprand  III,  43 ;  die  Handlung  legt  Benedict  30 
8.  714,  40  f.  Marozia  allein  mit  ordinavit  bei,  indem  er  so  in  Kürze  ihren  wirk- 
samen EÜnfluss  auf  die  W&hler  zu^ammenfasste,  wie  nach  Liudprand  II,  48  S.  27 
l>er  Theodoram  papa  sit  constitutus. 

>)  Benedict  30  8.  714,  42,  ein  Ausdruck  des  Bewusstseins,  wie  unwider- 
^ehlich  jetzt  ihre  Macht  geworden  sei,  aber  weitgreifende  Grewalt  hatte  sie  schon 
vordem  gehabt,  auch  neben  Wido  Flodoard  Ann.  929  8.  378,  40,  jedoch  die 
Staatsgewalt  hatte  der  Papst  im  Allgemeinen  noch  selbst  geübt,  er  wurde  erst 
929  principatu  priyatus  das.  929  8.  378,  40.  Bei  einem  mittelbaren  Einfluss, 
wie  ihn  Marozia  vor  und  nach  Johann  XI.  Wahl  besass,  sind  es  nur  Unter- 
schiede im  Grade,  die  zwischen  ihrer  früheren  und  späteren  Macht  bestanden 
haben.  AnHUiglich  hatte  sie  auch  unter  Johann  XI.  ibre  Herrschaft  mit  Wido 
^theilt,  so  dass  ihre  Alleinherrschaft  nach  seinem  Tode  nur  etwa  ein  Jahr  ge- 
dauert  bat.  senatrix  und  patricia  mag  sie  schon  bei  ihren  Lebzeiten  genannt 
worden  sein.  Das  Andenken  an  sie  ist  unter  den  Römern  noch  lange  Zeit  nicht 
erloschen ;  1005  erscheint  sie  als  profettissa,  als  Stadtprafectin  im  Sinn  von 
Stadtherrin,  in  einer  Papsturknnde,  Pflugk-Harttung,  Acta  pontif.  Rom.  II,  93 
S.  58  (J.  3944). 


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90  W.  Sickel. 

Nur  König  Hugo  von  Italien  konnte  sie  in  der  Behauptung  ihrer 
Stellung  geföhrden.  Er  hatte  bereits  einen  Theil  des  vertheidigungs«^ 
unfähigen  Kirchenstaats  in  seine  Gewalt  gebracht.  Marozia  forderte 
ihn  932  auf,  sich  auch  Borns  zu  bemächtigen,  indem  er  sich  mit  ihr 
verheirate.  So  konnte  er  Kaiser  und  Marozia  Königin  und  Kaiseria 
werden.  Angezogen  von  dem  Kaiserthum  und  von  der  Hoffnung  seine 
unsichere  Macht  im  Königreiche  zu  befestigen,  wenn  er  Imperator 
würde,  gieng  er  auf  das  Anerbieten  ein.  Er  nahm  bei  Marozia  in  der 
Engelsburg,  der  stärksten  städtischen  Yeste,  Wohnung^).  Seine  in  der 
l^ähe  lagernden  Truppen  hielten  die  Gegner  in  Unthätigkeit^).  So- 
war  der  Papst  durch  eine  Römerin  und  einen  fremden  König  der 
freien  Ausübung  seiner  weltlichen  Herrschaft  beraubt. 

Bei  ihren  Berechnungen  haben  Marozia  und  Hugo  einen  Fehler 
begangen.  Sie  unterschätzten  die  Abneigung  vieler  Bötner  gegen  eine 
Ehe,  welche  einem  Manne  aus  einem  fremden  Lande  und  Volke  Gewalt 
über  Bom  gewährte.  Marozias  allmähliche  Machtentwicklung  hatte 
die  Stadt  geduldet  und  sogar  gefördei-t,  aber  sie  war  noch  weit  ent- 
fernt die  Unterwerfung  unter  Hugo,  mit  dem  sie  die  Herrschaft  theilte^ 
zu  wollen.  Am  meisten  wurde  Marozias  Sohn  Alberich  von  der 
Aenderung  betroffen.  Hatte  er  auch  bei  seiner  Jugend  bisher  keine 
politische  Bedeutung  erlangt,  so  sah  er  sich  doch  in  der  Zukunft 
zurückgedrängt.  Dass  er  seinem  Stiefvater  im  Wege  stehe,  wusste  er; 
man  sagte,  er  habe  erfahren,  dass  er  durch  Blendung  unschädlich  ge- 
macht werden  solle.  Ein  zufälliger  Anlass  hat  ihre  innere  Feindselig- 
keit zum  Ausbruch  gebracht.  Auf  Verlangen  seiner  Mutter  bediente 
Alberich  den  König.  Eines  Tages  goss  er  ihm  auf  unschickliche  Art 
Wasser  zum  Waschen  über  die  Hände.  Der  König  gab  ihm  einen 
Schlag  in  das  Gesicht»). 


1)  Durch  die  dem  Könige  von  Marozia  durch  Boten  angetragene  Heirat 
(liudprand  III,  44.  Benedict  32  S.  715,  öl  f.)  wollte  sie  nach  Liudprand  a.  0. 
Z.  14  Königin  werden  und  er  Z.  12  sich  Roms  bem&chtigen  und  das  Kaiserthum 
erlangen,  reram  fastigia,  Flodoard,  De  Christi  triumphis  XII,  7  S.  832.  Die  Ehe- 
gatten bewohnten  die  Engelsburg,  Liudprand  III,  45. 

«)  Der  König  hatte  im  Vertrauen  auf  die  Festigkeit  <?er  Engelsburg  (vgL 
GregoroYius  111,  413)  sein  Heer  zurückgelassen  und  war  nur  mit  wenigen  Be- 
gleitern nach  Rom  gekommen,  so  erklärt  Liudprand  III,  45.  Der  Einzug  seines 
Beeresr  hätte  die  Römer  sofort  herausgefordert. 

*)  Hugos  Ab'icht  Alberich  zu  blenden  und  Alberichs  Kenntnis  der  Absicht 
(Benedict  32  S.  715,  53  f.  716,  1)  ist  nach  Köpke,  De  Tita  et  scriptis  Liudpramdi 
1842  S.  101  die  Ursache  seiner  Erhebung  gewesen,  nicht  die  tob  Liudprand  llf» 
45  erzählte  Misshandlung.  Ein  Zusammentreffen  beider  Ereignisse  ist  nichi  unt 
möglich. 


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Alberich  IL  und  der  Kirchenstaat.  Ql 

Alberioh  hat  sofort  die  Gelegenheit  benutzt  eine  gewaltsame  Er- 
liebang  des  Volkes  hervorznrafen.  Er,  der  Tornehmste  Jüngling  in 
der  Stadt,  ein  Enkel  des  mächtigen  Theophylact,  ein  Sohn  des  Fürsten, 
welchen  Born  als  Sieger  über  die  Saracenen  hatte  einziehen  sehen, 
-schon  und  kühn  wie  sein  Vater,  forderte  die  Bömer  auf,  die  in  ihm 
allen  zugefügte  Schmach  zu  rächen  und  nicht  länger  die  Schande  zu 
tragen  beherrscht  zu  werden  von  einer  Frau  und  von  einem  Fremden, 
dem  sie  die  Bömer  in  die  Hände  geliefert  habe^).  Seine  Worte  ver- 
einigten Männer  aus  allen  Ständen  in  dem  gemeinschaftlichen  Triebe 
den  König  und  die  Königin  zu  verhindern,  ihre  Gewalt  länger  2U 
missbrauchen.  Viele  vornehme  Familien  fühlten  sich  durch  die  noch 
einer  Ausdehnung  fähige  Zwangsgewalt  Hugos  in  ihrer  Stellung  ger 
schmälert  und  erniedrigt;  das  römische  Selbstgefühl  mit  seinen  stolzen 
Erinnerungen  an  die  alte  Grösse  war  durch  die  von  einem  Weibe  über 
die  Bömer  getroffene  Verfügung  gekränkt  und  der  von  den  Päpsten 
genährte  nationale  Sinn  lehnte  sich  gegen  einen  König  auf,  der  kein 
Becht  hatte,  in  Born  zu  gebieten.  Die  Beseitigung  des  Machthabers 
ist  in  dem  Masse  gemeinsame  Sache  der  Bömer  gewesen,  d^ss  sie  sich 
eidlicb  verpflichteten  ihn  zu  bekämpfen 2).   Indem  sie  gegen  Hugo  und 


<)  Die  Hede,  welche  Liudprand  III,  45  Alberich  in  den  Mund  legt,  enthält 
Motive  fQr  den  Auftiand,  welche  insbesondere  durch  Benedict  bestätigt  werden. 
Er  l&sst  erkennen,  dass  viele  Römer  Marozias  Herrschaft  als  Unehre  empfanden 
c  30  S.  714,  42,  und  dor  national-römische  Sjim,  der  sich  im  Hass  gegen  Ein- 
dringlinge  bethätigte,  spricht  aus  dem  Frohlocken,  dass  zu  Alberich  II.  Regie- 
rungszeit kein  fremder  Fürst  Rom  betreten  habe  c.  34  S.  717,  1—3.  Er  ruft  Weh 
über  Rom,  als  es  unter  Otto  I.  kam  c.  39  S.  719,  17—29,  wie  er  der  Eroberung 
durch  die  Saraceoen  und  durch  Arnulf  mit  einer  Wehklage  gedachte  c.  30 
S.  714,  51.  715.  If.  —  Alberich  I.  war  bei  seinem  Einzüge  in  Rom  nach  dem 
Siege  Ober  die  Saracenen  von  den  Römern  ehrenvoll  empfangen  (das.  c.  29  S.  714, 
21,  wonach  Vita  Johannis  X.,  Buchesne  II,  240).  Er  war  von  schöner.  Qestalt, 
elangiforme  Benedict  29  S.  714,  22  (d.  h.  eleganti  forma  wie  o.  13  S.  700,  29); 
^Iberich  IL  hatte  vultum  nitentem  sicut  pater  eius  c.  32. S., 716,  4,  der  ut  leo 
fortissimus  unter  den  Saracenen  gehaust  hatte  c  29  S.  714,  18. 

.  >)  Alberichs  Kun49  voq  Hugos  Vorhaben  ihm  die  Augen  zn  blenden  bringt 
Benedict  32  S.  716,  1  in  Verbindung  mit  der  Verschwörung,  deren  Theilnehmer 
er  war.  Derartige  gegeAseitige  Verpflichtungen  blieben  den  Römern  geläufig, 
8«.  z.  B.  R^no  cont.  964  S.  173  ed.  Kurze  und  über  die  Vereinigung  gegen 
BeinrichV.  IUI  Petrus  Caa.  IV.  39  SS.  VII,  781,  17.  Dass  Alberich  11.  932 
•iner  der  Eidgenossen  war,  schliesst  s  ine  Leitung  des  Kampfes  nicht  aus,  so 
4sm  ibm  wohl  in  diesem  Sinne  Flodoard,  Hist.  Rem.  IV,  24  SS.  XIII,  580,  31 
^die  Vertreibung  des  Königs  beimass«  Die  Herrschaft  Hugos  und  Marozias  zu 
stQrreti  war  die  Abslcsht  der  Verschwörer»  eine  neue  unter  Alberich  IjL.  aufzurichten 
4i9  4er  Wickler.  liq^prand  III,  46..  V,  3  rechnet  «eine  Herrschaft  nicht,  von  der 
"WaU  sondern  yo&  dem  Zei^unkt,  wo  Sqgo  Rom  verlief s.  ^  Dass  er  Marozias 


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92  W.  Sickel. 

Marozia  au&tanden,  überschritten  sie  nicht  ihre  Befugnisse  noch  ver- 
letzten sie  die  des  Papstes,  der  selbst  wenn  er  gewollt  hätte,  die  Stadt 
nicht  hätte  befreien  können.  Der  Acdrnhr  ist  dem  Könige  und  der 
Königin  unerwartet  gekommen.  Das  Volk  belagerte  sie  in  der  Engels- 
burg.  Der  König  entfloh i).  Marozia  fiel  in  die  Hände  ihrer  Feinde; 
Alberich  beugte  weiterer  Gefährdung  von  ihrer  Seite  vor,  indem  er 
sie  in  Gewahrsam  hielt^). 

Bevor  die  Bömer  die  Herrschaft  der  beiden  stürzten,  haben  sie 
Alberich  zu  ihrem  Fürsten  gewählt»).  Von  wem  auch  der  Vorschlag 
ausgieng,  ob  von  Alberich  selbst,  ob  in  seinem  Auftrage  oder  aus 
freien  Stücken  von  einem  Dritten,  die  Masse  billigte  ihn  und  erhob 
ihn  zum  Beschluss;  anwesende  und  abwesende  Gegner  nahmen  ihn  so 
widerstandslos  hin,  dass  er  als  Willenserklärung  der  Bömer  in  ihrer 
Gesammtheit  angesehen  wurde^). 


erst  später  sich  bemächtigte,  wäre  kein  Gegengrund,  aber  wenn  er  den  Papst 
erst  nach  der  Flucht  des  Königs  gefangen  nahm,  so  hatte  erst  hiermit  die  Em- 
pörung wider  den  rechtmässigen  Herrscher  ihr  Ziel  erreicht. 

1)  Liudprand  II  [,  46,  dessen  Irrthum,  auch  Marozia  sei  aus  Rom  entwichen, 
aus  Flodoard  in  der  folgenden  Anm.  erhellt. 

*)  Flodoard,  Ann.  933  SS.  III,  381,  17  f.,  wiederholt  Triumphi  XII,  7  S.  832 
und  Hist.  Rem.  IV,  24  SS.  XIII,  580,  30  f.,  berichtet  ihre  Qaft.  Das  ist  die 
letzte  Nachricht  aus  dem  Leben  der  Frau,  deren  politische  Wirksamkeit  ein  Ende 
genommen  hatte.  Durch  die  Ehe  mit  Hugo  Terlor  sie  Rom,  das  sie  also  besessen 
hatte,  Liudprand  III,  44  Z.  15.  Da  Hugo  am  12.  December  937  Bertlia 
heiratete,  wie  seine  Urkunde  in  den  Forschungen  zur  deutschen  Gesch.  X,  305 
erweist,  so  war  Marozia  bereits  gestorben,  und  da  sie  bei  dem  Friedensschluse 
Hugos  und  Alberichs  936  von  Liudprand  IV,  3  übergangen  ist,  so  hat  sie  auch 
diese  Zeit  wohl  nicht  mehr  erlebt.  Gfrörer,  Gregorius  YII.  V,  242  hält  die 
952,  959,  961  Reg.  Sublac.  Nr.  122.  64.  124  genannte  Marozia  für  Marozia  L, 
übersieht  jedoch,  dass  ihr  Sohn  sie  945  als  quondam  senatrix,  als  verstorben, 
bezeichnet  hat,  Mittarelli  I,  App.  16  S.  40. 

>)  Aus  der  Zeit  der  Wahl,  vor  dem  Angriff  auf  die  Engelsburg,  Liudprand 
III,  45  (gegen  Gregorovius  III,  281),  folgt  nicht,  dass  er  zum  Zweck  einer  vor- 
übergehenden Führung  erkoren  wurde;  er  wurde  sogleich  zum  Fürsten  —  auf 
Dauer  —  bestellt.  Ob  der  Wahlact  der  Verachwörung  vorausgieng,  ist  ungewiss 
und  unerheblich. 

*)  Die  Wahl  geschah  durch  eine  von  Alberich  veranstaltete  Versammlung 
der  Römer,  nach  dessen  Ansprache  »alle«  von  Hugo  abfielen  und  Alberich  zu 
ihrem  Herrn  erwählten,  Liudprand  III,  45.  Romani  de  senatoribns  suis  eleva- 
verunt  in  regno  Albericum,  Ademar  III,  20  S.  138  ed.  Chavanon,  bei  Lair,  ^tudes 
critiques  II,  Ademar  1899  S.  124.260,  und  ebenso  in  der  bei  Chavanon  197  aus 
Pithou,  Annalium  Francorum  708—990  scriptores  1558  S.  416  abgedruckten 
Darstellung,  welche  Delisle  nach  der  Vorrede  zu  Chavanons  Ausgabe  8.  XXV  f. 
für  Ademars  erste  Redaction  hält  Eine  Handschrift  bei  Lair  II,  124  liest  ele- 
vavemnt  in  reg(e)m.    Aus  der  Meldung,   dass  die  Römer  ihn  zu  ihrem  dominus 


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Alberich  IF.  und  der  Kirchenstaat.  93 

Eine  solche  Yolkawahl  and  sogar  der  Gedanke  an  sie  war  neu^). 
Das  Volk  von  Born  hat  jetzt  zum  ersten  Mal  seit  der  Entstehung  des 
Kirchenstaats  den  Boden  eigener  politischer^Thätigkeit  betreten.  Was 
wollten  die  Bömer? 

Die  Wähler  handelten  entweder  als  Stadtbewohner  fQr  die  Stadt 
oder  als  Staatsangehörige  f&r  den  Kirchenstaat.  Wenn  die  Stadt- 
beYolkerung  sich  einen  Fürsten  bestellte,  so  würde  sie  dem  Papste 
die  freie  Begiemng  in  dem  übrigen  Staatsgebiete  belassen  haben. 
Zwar  hatte  König  Hugo  sich  schon  vielen  päpstlichen  Landes  be- 
mächtigtf  aber  Stadt  nnd  Staat  deckten  sich  räumlich  noch  nicht  uad 
es  war  auch  möglich,  dass  ihre  Verschiedenheit  durch  Wiedergewinnung 
verlorener  Besitzungen  sich  vergrösserte. 

Die  Römer  erkoren  Alberich  in  ihrem  Interesse,  sie  würden  jedoch, 
falls  sie  die  Wirkung  ihres  Beschlusses  auf  die  Stadt  beschränkten, 
einen  Fürsten  eingesetzt  haben,  der  die  Aufgabe,  für  die  sie  ihn  er- 
wählten, nicht  hätte  lösen  können.  Denn  so  lange  Stadtgebiet  und 
Staatsgebiet  nicht  zusammenfielen,  hätte  eine  Theilung  der  Begierung 


erkoren,  l&sst  Bicb  nicht  entscheiden,  ob  sie  den  Kirchenstaat  zerstören  oder  ihm 
eine  nene  Verfassung  aufzwingen  oder  einen  thatsäcblichen  Ersatzmann  auf  Zeit 
für  einen  ihnen  nicht  genügenden  päpstlichen  Herrscher  haben  wollten. 

*)  Wenige  Jahrzehnte  zuvor  bat  die  Schrift  De  imperatoria  potestate  in 
urbeRoma  SS.  III,  720,  45  f.  den  Gedanken  ausgesprochen,  dass  ROmer  799  »die 
kaiserliche  Gewalt«  sich  aneignen  wollten  und  Leo  III.  wegen  seines  Wider- 
standes gegen  ihren  Plan  angriffen.  Ob  der  Verfasser  ausser  an  die  Befreiung 
Ton  der  fr&nkischen  Herrschaft  (s.  Hirsch,  Forschungen  zur  deutschen  Gesch.  XX, 
138  f.  und  Simson,  Karl  11,  165,  1)  an  die  Herstellung  einer  besonderen  welt- 
lichen Regierung  in  Rom  dachte,  ist  nicht  ersichtlich ;  seine  Auffassung  ist  ohne 
BeziehuDfir  &Qf  römische  Tendenzen  zu  seiner  Zeit.  Sodann  erzählt  Benedict  8 
£8.  III,  698,  49,  Narsee  sei  nach  seiner  Ernennung  zum  Patricius  durch  Justinian 
auch  Tun  dem  ganzen  römischen  Volke  gewählt  worden.  Mag  in  diesem  histo- 
rischen Irrthum  eine  stadtrömische  Ueberlieferung  stecken,  so  dass  die  Römer 
982  glaubten,  ihre  Vorfahren  hätten  einen  vom  Kaiser  auch  ober  sie  bestellten 
Beamten  durch  eine  Handlung  des  Volkes  von  Rom  in  seiner  Würde  bestätigt, 
oder  hat  erst  Benedict  die  Volkswahl  erfunden,  die  Verschiedenheiten  jener 
Handlung  und  der  von  932  schliesst  eine  Verbindung  beider  in  den  römischen 
Vori^tellungen  aus.  Bei  der  Wahl  eines  Papstes  und  eines  Kaisers  besetzten  die 
Römer  eine  bestehende  Stelle.  Falls  sie  vor  der  Entstehung  des  Kirchenstaats 
einen  dux  für  den  ducatus  von  Rom  und  im  Zusammenhang  mit  der  Gründung 
des  Kirchenstaats  einen  Patricius  für  den  Kirchenstaat  erwählt  hatten,  so  hatten 
sie  zwar  wie  932  einen  Vollzieher  öffentlicher  Geschäfte  eigenmächtig  über  sich 
gesetzt,  aber  für  die  Geschäfte,  welche  Alberich  IL  wahrnehmen  sollte,  war  der 
regierende  Papst  vorhanden,  dessen  Stellung  er  nicht  einnehmen  konnte  und  dessen 
Befo^niis  sie  nicht  ohne  den  Kirchenstaat  vernichten  konnten.  Denn  wenn  sie 
dem  Papste  die  Ausübung  der  Staatsgewalt  auf  die  Dauer  genommen  hätten,  so 
hätten  sie  der  römischen  Kirche  ihren  Staat  genommen. 


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94  W.  SickeL 

in  der  Weise,  dass  Rom  yon  Alberich  und  das  andere  Land  Tom  Papste 
verwaltet  wurde,  beide  Herrscher  in  beständigen  Kampf  gebraohi  Die 
Geltung  der  Wahl  f&r  alle  Angehörigen  des  Kirchenstaats  konnte  im 
Willen  der  Wähler  liegen,  auch  wenn  sie  des  Umfang«  ihres  Willens 
während  der  Wahlhandlung  sich  nicht  in  voller  Deutlichkeit  bewusst 
waren.  Wählten  sie  für  die  Stadt  und  nicht  fQr  den  Staat,  so  glich 
Alberich  ihren  politischen  llissgriff  eigenmächtig  aus,  indem  er  sogleich 
die  päpstliche  Segierungsgewalt  im  ganzen  Lande  in  Besitz  nahm  ohne 
durch  einen  neuen  Volksbeschluss  die  Veränderung  seiner  auf  die 
Stadt  eingeschränkten  Stellung  in  die  Ausübung  der  gesammten  Staats- 
herrschait  sich  bewilligen  zu  lassen^).  Und  er  hat,  wofern  sein  Vor- 
gehen der  ursprünglichen  Absicht  der  Römer  nicht  entsprach,  nach- 
träglich ihre  stillschweigende  Genehmigung  erhalten.  Demgemäss  fiel 
auch  die  bei  der  Wahl  nicht  bedachte  oder  nicht  vorausgesehene  Er- 
weiterung des  Kirchenstaats  in  sein  Bereich.  Er  bedurfte  keiner  aus- 
drücklichen Zustimmung  der  Römer,  um  das  nach  einigen  Jahren  von 
der  romischen  Kirche  erworbene  Sabinerland  aus  demselben  Grunde 
und  mit  derselben  Gewalt,  die  ihm  in  dem  bisherigen  Staatsgebiete 
zukam,  zu  regieren»).    Auch  seinen  Titel  änderte  er  nicht,  als  er  seine 


1)  Alberich  hat  sofort  zur  Erschwerung  des  Widerstandes  der  päpstlichen 
Partei  Johann  XL  in  Yerwahrung  genommen  (sab  cuAtodia  detineri,  Flodoard, 
Ann.  933  SS.  111,  381,  16  f.,  undeutlicher  in  sua  dotinebat  potestate,  Hist.  Rem. 
IV,  24  SS.  XIII,  580,  30),  nur  kirchliche  Verrichtungen  liess  er  ihn  vornehmen: 
yi  yacuus,  splendore  carens,  modo  sacra  ministraus,  fratre  a  patricio  juris  mode- 
ramine  rapto,  Triumphi  XII,  7  S.  832.  Von  Johann  XL  aher  auch  nur  von  ihm 
sagt  Liudprand,  Legatio  c.  62,  dass  Alberich  ihn  quasi  servum  proprium  in  con- 
clavi  teneret,  er  liess  ihn  demnach  nicht  regieren.  Dass  er  auch  den  vier  übrigen 
Päpsten  seiner  Zeit  die  weltliche  Herrschaft  entzogen  hat,  ergeben  andere  Mit« 
iheilungen.  Allgemein  sagt  es  Liudprand  III,  46.  V,  3,  indem  er  seine  Herr* 
Schaft  als  Alleinherrschaft,  als  eine  den  Papst  von  der  Regierung  ausschliessende 
Gewalt  cbarakterisirt.  Was  Flodoard,  Triumphi  XII,  7  S.  832  zum  Lobe  Leo  VII. 
schreibt,  er  habe  nicht  die  Höhe  der  Welt  gesucht  sondern  lediglich  Gott  nach- 
getrachtet, geht  nicht  auf  seine  politische  Ohnmacht,  sondern  rühmt,  dass  dieser 
Papst  nur  dem  Wunsch  Anderer  nachgebend  den  Pontificat  übernommen  habe. 

*)  In  der  Sabina  ernannte  er  deren  Vorsteher,  (s.  unten),  entfernte  er  947 
Campo  aus  Farfa  und  setzte  er  dort  Dagibert  zum  Abt  ein  (Hugo,  Deatructio  7, 
SS.  XI,  536,  19  f.),  verschafiPte  er  dieser  Abtei  verlorene,  im  Sabinerlande  gelegene 
Höfe  wieder  (das.  8  SS.  XI,  536,  29)  und  er  wählte  zur  Bildung  seines  Hofstaats 
für  die  byzantinische  Prinzessin,  die  er  zu  heiraten  hoffte,  auch  Sabinerinnen 
aus,  Benedict  34  S.  717,  18.  Diese  Nachrichten  zeigen  allerdings  nur  Bei»» 
Herrschaft  in  der  Sabina.  Aus  anderen  'Ilieilen  des  zu  Alberichs  Zeit  der  meisten 
Besitzungen  yerlu^tigen  Kirchenstaats  ist  —  abgesehen  von  Rom  —  über  das 
Wirken  des  Fürsten  wohl  nur  soweit  eine  Nachricht  vorhanden,  als  von  ihm 
zurückgegebene  KlostergUter  und  geordnete  Klöster  (s.  drittletzte  Aam.)  ascht  im 


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Alberich  IL  und  der  Kirchenstaat.  95 

Herrschaft  Ober  das  neue  Territorium  ausbreitete.  Er  blieb  der  Fürst 
der  Romer  1).  Rom'*  hat  ihm  Macht  und  Ehre  gegeben  und  auch  im 
Ausland,  selbst  am  Hofe  des  Kaisers  yon  Byzanz,  Achtung  verliehen. 


Sabinerlande  oder  im  Stadtgebiet  von  Rom  lagen.  Wenn  Hugo  a.  0.  7  S.  586,  1 
hierüber  im  Allgemeinen  ausspricht,  dass  Alberich  cupiebat  monasteria  «üb  suo 
dominio  conttituta  ad  regulärem  reduoere  normam,  so  kann  nicht  ohne  -weiteres 
gefolgert  werden,  dass  seine  Th&tigkeit  auf  die  Klöster  im  ganxen  Kiichenstaate 
sich  erstreckte,  diese  Begrenzung  seiner  Herrschaft  ist  in  jenem  Worte  nicht 
enthalten.  Aber  eine  solche  Ausdehnung  seiner  Macht  muss  aus  dem  Umstände 
entnommen  werden,  dass  die  P&pste  die  gesammte  Regierung  eingebüsst  hatten. 
Liudprand  II,  48.  III,  46.  V,  3  und  Legatio  c.  62,  der  wie  II,  48  bei  Theodora  I. 
nur  Ton  der  Gewalt  über  Rom  redet,  und  andere  Quellen  in  der  nächsten  An- 
merkung, die  ihn  den  Fürsten  von  Rom  oder  den  Fürsten  der  ROmer  nennen, 
wollen  nicht  dem  Papste  die  Ausübung  der  Staatsgewalt  in  dem  übrigen  Terri* 
torin  m  zusprechen. 

*)  Princeps  war  Alberichs  politischer  Titel.  Hierfür  sind  entscheidend  dio 
Aufschrift  auf  Münzen  des  Kirchenstaats  (s.  Gregorovius,  Kleine  Schriften  I, 
166.  170),  Alberichs  Urkunde  von  945  bei  Mittarelli  I,  App.  16  S.  40.  42.  43.  44, 
die  Gerichtsurkunde  942  Reg.  Sublac  Nr.  155  S.  203  und  demnächst  päpstliche 
Erlasse  936  und  938  das.  17.  24  S.  47.  63  (J.  3597.  3608).  Ebenso  tituliren  ihn 
Benedict  32—34  S.  716,  7.  8.  14.  19.  29.  717,  1.  4.  9.  10.  12.  13.  15.  21.  Hugo, 
Destructio  7—9.  13  SS.  XI,  536,  1.  18.  28.  537,  4.  638,  26.  Die  Inschrift  bei 
Galletti,  Del  primicero  S.  83.  Johannes,  Vita  Odonis  II,  9.  III,  7  SS.  XV,  587, 
40,  588,  39.  Diese  ofBcielle  Titulatur  erfährt  Erweiterungen.  Princeps  Roma- 
norum gebrauchen  Leo  VU.  937  Reg.  Sublac  16  S.  45  (J.  3601).  Chron.  pontif. 
ex  cod.  Venet.  SS  XXIV,  113,  4i.  Catalogus  SS.  V,  487,  35.  488,  35.  Gilbert, 
Chron.  pont.  SS.  XXIV,  131,  44.  Hugo,  Destructio  7  SS.  XI,  535,  51 ;  Exceptio 
relat.  SS.  XI,  541,  47.  Gerhard,  Vita  Oudalrici  14  SS.  IV,  404,  3.  Vita  Johannis  XII., 
Dnchesne  II,  247.  Princeps  omnium  Romanorum:  Benedict  32  S.  716,  4.  Prin- 
ceps Romae:  Ann.  Farf.  954  SS.  XI,  588,  57.  Vita  Johannis  Xil.  a.  0.  Romanae 
urbis  princeps:  Johannes,  Vita  Odonis  II,  7  SS.  XV,  587,  22.  npifu/^  Tw^y)^: 
Constantin.  Porphyrog.,  Cerim.  II,  48  S.  689,  14  ed.  Bonn,  princeps  Romanus: 
Benedict  32  S.  715,  51,  ehe  er  Fürst  war.  Catal.  Casin.  SS.  XX  U,  360,  49. 
princeps  Rom.,  CataL  pontif.  SS.  XXLV,  84,  8.  Schon  vor  Alberich  II.  war  den 
Römern  der  Ausdruck  principes  für  die  Ersten,  die  in  amtlicher  oder  ausser- 
amtlicher  Stellung  Höchststehenden  geläufig,  omnes  Quiritum  principes  dedignati 
sunt,  Vita  Sergii  II.  c.  5;  de  patriarchio  huius  Romane  urbis  principes  expu- 
lemnt  den  Gegenpapst  Johannes,  quem  etiam  concilio  antistitum  principes  dam- 
nare  snoque  malnerunt  privari  honore,  das.  c.  6.  TransL  Alexandri,  oben  S.  71, 
Ann.  Fuld.  885  S.  104  und  Libellus  oben  S.  77,  2 ;  consultu  Komanorum  principum 
bestellte  Ludwig  IL  Arsenins  zum  Missus  in  Rom,  Libellus  SS.  III,  721,  39  f.  Unter 
Johann  X.  schrieb  der  Verfasser  der  Invectiva  in  Romam  ed.  Dttounler  S.  141: 
principes  falanges  et  sat^tiphe  tui,  vulgus  et  scole  tue  eum  elegerunt;  S.  145  si 
sedem  apoatolicam  preripuit,  omne  consüium  principum  tuorum  virtuaque  proce- 
Tum  et  sapiendaobtimatum  pemiciter  obdormivit;  S.  146,  152  principes  tui.  Später 
Liudprand,  Antapod.  I,  28:  Arnulf  multos  Romanorum  principes  decollare  pre- 
^pit.    Der  Unterschied   zwischen  diesen  principes  und  Alberich  II.,   dem  allei- 


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96  W.  Sickel. 

Der  ans  dem  Wahlact  ersichtliche  Wille  der  B5mer  gieng  auf  eine 
Herrschaft,  deren  Inhalt  weltliche  Gewalt  war.  ^Indern  sie  Alberich, 
zu  ihrem  Fürsten  ausriefen,  beschlossen  sie,  dass  er  die  ganze  öffent- 
liche Macht  handhabe,  denn  auf  einzelne  Gegenstände  beschränktea 
sie  ihn  nicht.  Da  die  Staatsgewalt  der  Kirche  gehorte  und  ihr  ver- 
fiassungsmässiges  Organ  der  Papst  war,  so  begründete  der  Volks-, 
beschluss  ein  bestimmtes  Verhältnis  des  Fürsten  zum  päpstlichen  Recht. 
Er  konnte  nicht  Fürst  sein,  ohne  Gewalt  des  Papstes  zu  besitzen,  und 
weil  er  alleiniger  weltlicher  Herr  sein  sollte,  warde  dem  Papste  durch 
den  einen  Act,  welcher  einem  Anderen  die  Herrschaft  zutheilte,  die 
gesammte  Begierung  auf  die  Dauer  entzogen.  Die  Handlung  der 
Römer  war  für  den  Papst  von  der  Wirkung,  dass  sie  ihm  die  weitere 
Ausübung  der  Staatsgewalt  unmöglich  machte,  und  für  Alberich  war 
sie  von  dem  Zweck  und  dem  Ergebnis,  dass  er  die  Leitung  der  Staats- 
geschäfte unter  Ausschluss  des  Papstes  übernommen  und  bis  zu  seinem 
Tode  behalten  hat. 

Obgleich  der  Volksbeschluss  ohne  Recht  des  Volkes  erfolgte,  konnte 
er  von  staatsrechtlicher  Bedeutung  sein,  wenn  es  der  Wille  der  Römer 
war,  einen  neuen  Staat  zu  schaffen  oder  die  Verfassung  ihres  Staates 
zu  ändern. 

Sie  wollten  keinen  neuen  Staat.  Sie  haben  den  bereits  754  ge- 
gründeten Kirchenstaat  nicht  aufgehoben,  um  an  seiner  Stelle  einen^ 
eigenen  weltlichen  Staat  zu  errichten.  Auch  die  Hauptstadt  schieden 
sie  nicht  aus  ihm  aus  um  in  ihr  einen  Stadtstaat  zu  bilden.  Sie 
haben  der  Kirche  das  ihr  zustehende  Recht  im  Lande  oder  in  Rom 
nicht  genommen.  In  ihrem  Bewusstsein  dauerte  der  Kirchenstaat  fort^ 
kein  Römer  hat  an  seiner  Beibehaltung  gezweifelt.  Denn  sie  haben 
während  der  ganzen  Regierungszeit  Alberichs  nach  dem  Papst  und 
nur  nach  dem  Papst  datirt^)   und  nur   bei  seinem  Namen   haben  sie 

nigen  princeps,  bedarf  keiner  AusfQhrung.  Ob  ihn  die  Römer  932  mit  diesem 
Titel  ausriefen  oder  ob  er  ihn  selbst  wählte,  wissen  wir  nicht ;  Gregorovius,  Rom 
III,  282.  283  läset  die  Römer  den  Titel  ertheilen.  Ausserdem  nannte  er  sich 
omnium  Romanomm  Senator;  Romanorum  consul  und  patricius  hiess  er  auch  in 
seiner  Heima^,  s.  unten  8.  110  Anm.,  hingegen  nur  bei  Ausländern  rex  (Jo* 
hannes,  Vita  Johannis  Gorz.  53  SS.  IV,  352,  15  und  in  einer  Handschrift  Ademar» 
oben  S.  92  Anm.  4,  rex  Romanorum  in  derselben  Handschrift  ILI,  22  ed  Chavanon 
8.  141,  bei  Lair,  £tudes  critiques  II,  132)  und  aus  der  letzteren  Stelle  verändert 
Romsnorum  imperator,  Richardus  Pictav.  in  der  Ausgabe  bei  Bouquet,  Script«, 
rer.  Gallic.  IX,  24. 

I)  934-953  Reg.  Sublac.  Nr.  35.  43.  54.  61.  65.  70.  89.  97.  103.  110.  112. 
113.  117.  121.  122.  126.  155.  195.  214.  946  Arcb.  della  Sog.  rom,  XII,  73. 
947—950  Hartmann  (oben  8.  61  Anm.  1)  Nr.  2—4.  In  der  Sabina  939-953 
Reg.  di  Farfa  IIl  Nr.  372—378.  381-387.  289—391,  wo  Bischof  und  dux  iu  der 


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Alberich  IJ,  und  der  Kirchenstaat.  97 

in  ihren  Privatgeschäften  die  eidliche  Yersicherang  abgegeben  ihre 
Yertragspflichten  zu  erfüllen  i).  Hiermit  erkannten  sie  an,  dass  er  der 
rechtmässige  Landeshen*  sei,  und  waren  sie  beständig  des  Willens  und 
der  üeberzeugang  in  dem  alten  Staate  zu  leben.  Wären  sie  für  die 
Unabhängigkeit  von  der  weltlichen  Gewalt  des  Papstes  und  für  staat^ 
liehe  Selbstherrschaft  aufgestanden,  so  würden  sie  den  päpstlichen 
Staat  zerstört  haben,  und  wäre  wenigstens  nach  dem  Sinne  Einzelner 
die  Bewegung  gegen  das  Dasein  des  Kirchenstaats  gegangen,  so  würde 
der  eine  oder  andere  Bomer  seinen  Vorsatz  sich  von  der  kirchlichen 
Unterthänigkeit  zu  befreien  oder  seine  Annahme  ihrer  ledig  geworden 
zu  sein  durch  eine  neue  Datirung  und  eine  neue  Eidesformel  ausge-« 
drückt  haben.  Wäre  die  Herrschaft  im  Besitz  einer  Familie  gewesen, 
so  würde  sie  ihr  entrissen  sein.  Und  durch  Gewalt  konnte  auch  der 
Kirchenstaat  untergehen.     Aber   den   Staat  der  römischen  Kirche,   in 


Datirung,  ausgenommen  Nr.  373.  384.  386,  mitgenannt  werden.  Erst  später, 
985,  während  einer  Reichsvacanz,  rechnet  eine  Urkunde,  deren  Ausstellungsort 
jedoch  Terracina  ist,  nach  dem  Papst  und  iraperante  anno  primo  d.  Johanne 
Crescencione  filio  Romanorum  patricio,  Gattola,  Historia  abb.  Cassin.  I,  115  f., 
aber  die  Eidesformel  ist  auch  hier  8.  116  nur  auf  den  Papst  gestellt. 

1)  934—953  Reg.  Sublac.  Nr.  43.  54.  61.  65.  89.  97.  103.  110.  112.  113. 
117.  121.  122.  126.  195.  948?  Arch.  della  Soc.  rom.  XXI,  497.  In  der  Zeit 
vor  Alberich  IL  lautete  die  Eidesformel  ursprünglich  auf  den  Kaiser  (s.  Cod. 
Justin.  II,  4,  41,  1.  lY,  1,  2,  Beispiele  aus  6.  Jahrb.  bei  Marini  80  8.  124.  86  Z. 
30  f.  93  Z.  45  f.,  vgl.  Gattula  a.  0.  I,  116),  sodannn  auf  Kaiser  und  Pap^t,  z.  B. 
758?  Reg.  Sublac.  Nr.  111.  767  Muratori,  Antiq.  III,  891,  vgl.  Marini  S.  306 
Ann!.  12;  in  der  Zeit  der  abendländischen  Kaiser  auf  einen  solchen  Kaiser  und 
den  Papst,  z.  B.  822-920  Reg.  Sublac.  Nr.  6.  31.  55.  60.  83.  87.  116.  207.  855 
Mittarelli,  Ann.  Camald.  I,  App.  Nr.  4.  921  Hartmann  a.  0.  Nr.  1,  obschon  der 
Kaiser  mitunter  fibergangen  wurde,  z.  B.  901,  924  Reg.  Sublac.  Nr.  129.  153,  wie 
bei  der  Datirung  das.  Nr.  129.  153.  205.  In  der  kaiserlosen  Zeit  vor  Alberich  II. 
wurde  nur  bei  dem  Papst  geschworen,  913»  924^929  das.  Nr.  27.  40.  62.  92. 
115. 197  und  desgleichen  nach  Alberich  IL  bis  auf  Otto  I.  Imperium,  das.  Nr.  37. 
38.  64.  124.  139.  Mittarelli  I  Nr.  21.  24.  26.  Reg.  di  Tivoli  Nr.  4.  Marini, 
Papiri  102  S.  161.  962—983  wurde  der  Imperator  mitgenannt  Reg.  Sublac. 
Nr.  39.  52.  58.  93.  127.  128.  131.  149.  166.  186.  200.  201.  Mittarelli  I  Nr.  36. 
38.  40.  41.  43.  Hartmann  a.  0.  Nr.  6.  11.  Arch.  della  Soc.  rom.  XXIII,  184;  er 
wurde  ausgelassen  Mittarelli  I  Nr.  27.  28.  Hartmann  Nr.  7—9.  Reg.  Sublac. 
Nr.  25.  26.  46.  51.  59.  73.  80.  109.  114.  120.  123.  125.  130.  137.  140.  143.  178, 
woge$ren  er  965  während  einer  Sedisvacanz  allein  erwähnt  wurde,  das.  Nr.  90. 
Karl  der  Grosse  hatte  den  Eid  bei  seinem  Namen  verboten,  Capit.  I,  64,  26« 
116,  22;  die  Synode  von  Pavia  erklärte  850,  es  sei  Brauch  der  Weltleute  bei 
dem  Kaiser  zu  schwören,  Capit.  II,  118,  4.  Der  staatsrechtliche  Sinn  des  Namens 
des  Hen  Sehers  in  dem  Eide  ist  der  gleiche  wie  in  der  Datirung,  s.  Mommien, 
Rom.  Staatsrecht  II«,  809  f.  und  Rom.  Strafrecht  578,  2.  685  f.  Zur  Geschichte 
dieser  JEid^sformel  Voltelini,  Acta  Tirolensia  II,  XCVII  f 

]GtÜMihmff«B  um.  7 


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98  W.  Sickel 

welchem  der  Statthalter  Petri  regierte,  haben  die  Bömer  nicht  ver- 
nichten wollen  und  nicht  Yernichtet  Sie  haben  keinen  neuen  Staat 
für  sich  hergestellt,  weil  ein  solches  Werk  nicht  ausführbar  war,  ohne 
der  Kirche  die  weltliche  Herrschaft  zu  nehmen.  Die  religiöse  Gewalt 
der  römischen  Kirche  ist  es  gewesen,  welche  das  Leben  ihres  Staates 
erhalten  hat.  Diese  Eigenthümerin  war  nicht  mächtig  genug  gewesen 
die  innere  Ordnung  ihres  Landes  unantastbar  zu  machen,  aber  sie  war 
stark  genug  geblieben,  die  Entstehung  eines  neuen  Staates  zu  Ter- 
hindern  1). 

Diese  Schranke  des  Willens  der  Bömer,  'den  Kirchenstaat  abzu- 
schaffen, stand  der  Veränderung  des  Staates  durch  Einführung  einer 
neuen  Verfassung  nicht  im  Wege.  Ohne  ihn  im  ganzen  Lande  oder 
in  einem  Theile  zu  beseitigen,  war  es  möglich,  Alberichs  Herrschaft 
zu  einer  rechtmässigen  Herrschaft  zu  machen,  indem  sie  dem  Kirchen- 
staate eingeordnet  wurde.  Falls  das  Volk  mit  Alberichs  Erhebung  zu- 
gleich eine  auf  die  Dauer  berechnete  Institution  begründen  wollte,  so 
setzte  es  entweder  in  ihm  und  seinen  Nachkommen  eine  Dynastie  ein 
oder  behielt  sich  bei  Erledigung  der  Stelle  die  Bestimmung  über  die 
Nachfolge  vor.  Eine  derartige  neue  Rechtsordnung  innerhalb  des 
Kirchenstaats  Hess  sich  zwar  nicht  ohne  Verkürzung  der  päpstlichen 
Befugnis  bewerkstelligen,  hätte  jedoch  vom  Papste  sowohl  angeboten 
als  angenommen  werden  können.  Obschon  er  als  Organ  kein  eigenes 
Becht,  sondern  nur  eine  Zuständigkeit  hatte,  vermöge  deren  er  über 
das  Dasein  des  Staates  nicht  verfügen  durfte,  so  wäre  doch  seine  Ein- 
willigung in  die  Errichtung  eines  päpstlichen  Fürstenamtes  giltig  ge- 
wesen, da  die  Organisation  der  Gewalt  im  Kirchenstaate  nicht  unab- 


1)  Die  theologische  Meinung,  dass  die  römische  Kirche  ein  unverlierhares 
Kecht  auf  ihren  Staat  habe,  hat  zu  Alberich  II.  Zeit  auch  im  Clerus  von  Rom 
noch  keine  Vertreter  besessen.  Sie  Hess  sich  nur  in  der  Weise  aufstellen,  dass  dieser 
Staat  eine  Veranstaltung  Gottes  sei,  Johann  Vlil,  leitete  jedoch  die  weltliche 
Gewalt  über  Rom  von  einer  kaiserlichen  Uebergabe  ab,  Mansi  XVII,  73  (J.  3123). 
Die  Aeusserung  Kicolaus  I.:  privilegia  s.  Romanae  ecclesiae  nullum  possunt 
sustinere  detrimentum  (das.  XV,  309,  J.  2739)  betraf  lediglich  kirchliche  Herr* 
Schaft,  für  die  Johann  YIII.  diesen  Gedanken  auf  Pannonien  anwandte  (Gra* 
tian  II,  16,  3,  17,  J.  2970) ;  er  behauptete  auch,  dass  eine  Verjährung  gegen  Christen 
nur  unter  Christen,  nicht  zu  Gunsten  Andersgläubiger  gelten  könne,  Mansi  XV  ü, 
264,  J.  2976  c.  3.  Für  Privatrechte  hat  die  römische  Kirche  die  100jährige  Veiw 
jahrung  trotz  der  541  durch  Justinian,  Nov.  111  erfolgten  Aufhebung  und  nach 
anfänglicher  Anerkennung,  dass  dieses  Gesetz  auch  ffSx  sie  gelte  (Gregor  L,  Reg. 
I,  9,  J.  1076),  wieder  in  Anspruch  genommen  und  durch  Gewohnheitsrecht  er- 
worben, vgl.  Johann  VIII.  873  bei  Gratian  11,  16,  3,  17  (J.  2970)  und  Savigny, 
System  des  röm.  Rechts  V,  355  ff.  Das  Privatrecht  war  auf  das  Recht  der  Kirche 
einen  Staat  zu  haben  oder  auf  Theile  des  Staatsgebiets  nicht  anwendbar. 


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Alberich  II.  und  der  Kirchenstaat,  99 

änderliches  Becht  war.  Und  wenn  er  keine  neue  Ordnung  für  die 
Ausübung  bestimmter  Herrschaftsbefugnisse  auf  rechtlichem  Wege  ein- 
fährte, so  konnte  eine  derartige  Aenderung  ohne  seine  Zustimmung 
eintreten,  sofern  ein  Anderer  in  geregelter  Weise  selbständig  an  der 
Begierung  betheiligt  wurde. 

Allein  die  Bomer  haben  dem  Lande  oder  der  Stadt  Bom  keine 
neue  Verfassung  geben  wollen.  Sie  stellten  keine  Forderung  an  den 
Papst.  Sie  verlangten  weder  die  Zulassung  einer  Statthalterschaft 
noch  setzten  sie  der  päpstlichen  Begierung  eine  durch  einen  Yolks- 
berm  vertretene  Yolksgewalt  zur  Seite.  Ihr  Wille  erschöpfte  sich 
darin,  einen  Mann  zu  gewinnen,  welcher  die  Gewalt  des  Kirchenstaats 
handhaben  sollte,  ohne  dass  er  sie  im  Namen  des  Landesherrn  übte. 
Sie  liessen  den  Kirchenstaat  denselben  bleiben,  bloss  den  Vollzieher 
der  Staatsgewalt  wechselten  sie.  Mit  diesem  Willen  war  eine  Ver- 
fassungsänderung unvereinbar.  Nur  so  lange  konnte  die  Staatsgewalt 
der  römischen  Kirche  gehören,  als  ihre  Wahrnehmung  dem  Papste 
zustand;  die  üebertragung  dieses  Bechts  auf  einen  Anderen,  der  allein 
weltlicher  Herr  im  Kirchenstaate  sein  sollte,  war  unmöglich.  Ein  der- 
artig sich  widersprechender  oder  doppelter  Wille  würde  mit  der  Zer- 
störung des  Kirchenstaats  geendigt  habend). 

Im  Jahre  932  hat  es  den  Bömem  genügt  Alberich  zum  Fürsten 
zu  machen,  Sie  haben  nicht  grund:jät£lich  die  Begierung  des  Papstes 
angegriffen,  sondern  zunächst  handelte  es  sich  darum,  ob  ein  Fremder 
und  eine  Bömerin,  die  sich  statt  des  Papstes  der  Begierung  be- 
mächtigt hatten,  sie  noch  weiter  beherrschen  sollten.  Für  den  Fall, 
dass  sie  sich  von  ihnen  erretteten,  wollten  sie  allerdings  die  päpstliche 
Macht  nicht  wiederherstellen,  denn  sie  wählten  Alberich  im  voraus 
za  ihrem  Herrn.  Sie  wassten  jedoch,  dass  der  regierende  Johann  XI. 
unfähig  sei  seine  Gewalt  so  zu  gebrauchen,  wie  sie  wünschten;  er  be- 


«)  Nach  Gregorovius  III,  282.  283.  292  f,  346.  IV,  429.  462  haben  die  Römer 
982  den  Kirchenstaat  aufgehoben  und  einen  weltlichen  Staat  gegründet,  in  wel- 
chem sie  Alberich  IL  Stellung  »durch  Wahl  und.  Titel  gesetzlich  machten« 
m,  282.  Ein  solches  Wollen  wird  jedoch  nicht  gemeldet  und  ein  solches  Han- 
deln —  das  ist  entscheidend  —  hat  nicht  stattgefunden.  Femer  schreibt  er 
Kleine  Schriften  I,  168,  Alberich  IL  habe  Johann  XI.  »gezwungen  auf  das  Do- 
minium temporale  zu  verzichten«,  und  Rom  III,  296,  dass  Leo  YII.  »auf  die 
weltliche  Gewalt  verzichtete  <,  während  sie  nur  einen  Widerstand  gegen  die  Aus- 
Übung  ihrer  Staatsgewalt  durch  Alberich  unterliessen.  Die  Frage,  ob  die  Römer 
die  Ordnung  des  Kirchenstaats  abändern  wollten,  hat  Gregorovius  nicht  erörtert, 
da  nach  seiner  Auffassung  die  Bewegung  sich  gegen  das  Dasein  des  Kirchen- 
staats gerichtet  und  ihn  beseitigt  hat.  An  Gregorovius  hat  sich  Villari  (oben 
8.  75  Anm.)  S.  188  angeschlossen. 


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100  W.  Sickel. 

fand  sich  auf  Seiten  derjenigen,  gegen  die  sie  sich  erhoben,  er  stand 
unter  Leitang  seiner  Mntter  und  begünstigte  den  Konig  Hugo.  Wann 
ein  neuer  Papst  in  der  Lage  sein  würde  besser  zu  regieren,  mussten 
sie  der  Zukunft  anheimstellen.  XTuter  solchen  Verhältnissen  hat  der 
von  Alberich  gegen  die  unrechtmässigen  Herrscher  erregte  Volksauf- 
stand  zur  Einsetzung  eines  anderen  unrechtmässigen  Herrschers  ge- 
führt, aber  dieser  neue  Herrscher  sollte  nur  einen  zeitweisen  politi- 
schen Ersatz  bieten.  In  ihm  haben  die  mit  dem  politischen  Zustand 
unzufriedenem  Bömer  durch  Selbsthilfe  eine  lebensfähige  Eegieruug  in 
einem  Staate  begründet,  dessen  rechtmässige  Begierung  weder  der 
inneren  Parteiungen  noch  eines  fremden  Eindringlings  mächtig  war. 
Es  war  eine  Machtstellung  Alberichs  für  seine  Person,  üeber  die 
fernere  Zukunft  enthielt  der  Volksact  nichts.  Es  war  nicht  der  Wille 
der  Bömer  die  Verfassung  des  von  ihnen  anerkannten  Kirchenstaats 
durch  Einfügung  eines  Fürstenthums  umzugestalten,  welches  durch 
höhere  päpstliche  Bechte  beschränkt  wurde  und  zugleich  die  päpstliche 
Gewalt  durch  fürstliche  Befugnisse  beschränkte.  Sie  setzten  Alberich 
nicht  zum  ersten  Inhaber  einer  neuen  Würde  ein,  deren  Bechte  er 
bis  zu  ihrer  anderweiten  Verfügung  ausüben  sollte,  noch  haben  sie 
seine  Familie  zum  Herrschergeschlecht  bestellt.  Der  Fürst  war  932 
noch  kinderlos.  Nach  ihm  hat  freilich  sein  Sohn  Octavian  die  Herr- 
schaft übernommen.  Aber  die  Bömer  haben,  als  sie  unter  dem  Ein- 
druck des  Todes  ihres  mächtigen  Fürsten  sich  in  Unterwürfigkeit  unter 
seinen  Sohn,  ihren  nächsten  Papst,  fügten,  nicht  einen  932  aufge- 
schobenen Beschluss  über  die  Nachfolge  nachgeholt.  Octavian  hat 
seinen  Eintritt  in  die  Stelluug  seines  verstorbenen  Vaters  nicht  einer 
römischen  Willenserklärung  verdankt^),  denn  das  seinem  Vater  ge- 
gebene Versprechen  der  Adeligen  ihn  nach  dem  regierenden  Papst 
Agapitus  II.  zum  Papst  zu  wählen  umfasste  nicht  auch  die  Zusage  bis 
zu  dieser  Zeit  unter  seiner  fürdtlichen  Herrschaft  zu  stehen,  obschon 
es  ihm  erleichterte  Fürst  zu  sein,  ehe  er  Papst  war.  Dass  die  Macht 
des  Vaters  mit  seinem  Beichthum  und  seinen  Anhängern  auf  ihn  Qber- 

1)  Damberger,  Synchronistische  Geschichte  im  Mittelalter  lY,  885  nahm  an^ 
Alberich  habe  954  die  Adeligen  in  der  Peterskirche  bewogen  auf  seinen  Sohn  Octavian. 
den  Principat  zu  übertragen,  und  Niehues,  Eaiserthum  und  Papstthum  II,  505» 
Octavian  sei  nach  dem  Tode  seines  Vaters  zu  dessen  Nachfolger  ernannt  worden» 
wer  ihn  ernannte,  gibt  er  nicht  an.  Weder  die  eine  noch  die  andere  Handlung 
findet  in  einer  Quelle  Unterstützung.  Flodoard,  Ann.  954  SS.  III,  403,  4—6  sagt 
nicht  mehr  als  dass  nach  Alberich  II.  Tode  sein  Sohn  Octavian  die  flirstliche 
Herrschaft  erlangt  habe,  principatum  adeptus  est.  Eine  Aneignung  der  väter- 
lichen Gewalt  oder  eine  Fortsetzung  der  Gewaltherrschaft  setzt  keine  andere 
Handlung  als  die  Octavians  voraus. 


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Alberich  IL  und  der  Kirchenstaat.  101 

gehe,  wurde  unter  einem  Papst,  der  sich  noch  keine  nene  Hilfe  ver- 
schaffen konnte,  wohl  von  keiner  Seite  streitig  gemacht.  Aber  dieser 
Nachfolger  ist  nicht  Bechtsnachfolger  in  einem  von  den  ßömern  oder 
von  Alberich  errichteten  Erbfürstenthnm  gewesen.  Wie  die  Herrschaft 
des  Vaters  nicht  aufhörte  von  thatsachlicher  Art  zu  sein,  so  ist  auch 
die  Nachfolge  des  Sohnes  lediglich  thatsächlicher  Natur  gewesen. 
Wenn  die  Bömer  die  neue  Begierungsform  als  Bechtsordnung  gedacht 
und  gewollt  hätten,  so  würden  sie  das  von  ihnen  errichtete  Fürsten- 
tbnm  selber  wieder  abgeschafft  haben,  als  sie  955  ihren  Fürsten  zum 
Papst  erwählten. 

Die  Bömer  erreichten,  was  sie  wollten. 

Alberich  hat  die  durch  das  Volk  empfangene  Macht  nicht  ge- 
braucht, um  eine  andere  Herrschaft  zu  erwerben,  als  seine  Wähler 
ihm  gegeben  hatten.  Auch  er  hätte  einen  neuen  Staat  begründen 
können,  wenn  er  der  römischen  Kirche  die  Gewalt  in  einem  Theile 
ihres  Gebietes  oder  im  ganzen  Lande  entriss  und  sich  aneignete,  so 
dass  ein  anderer  Staat  an  die  Stelle  trat;  sobald  er  die  yerfassungs- 
mässige  Verbindung  der  Staatsgewalt  und  der  Kirchengewalt  in  dem- 
selben Träger  löste,  vernichtete  er  in  dem  Territorium,  welches  er  für 
sich  nahm,  durch  seinen  Staat  den  Kirchenstaat.  Er  hat  jedoch  die 
ihm  932  übertragene  Gewalt  nicht  zu  einer  Staatsgewalt  umgebildet, 
sondern  in  dem  Kirchenstaate  regiert,  den  er  bei  seinem  festen 
Glauben  an  das  Papitthum,  von  dem  ihm  der  Kirchenstaat  untrennbar 
war,  bestehen  lassen  wollte.  Nicht  für  sich,  sondern  für  die  römische 
Kirche  hat  er  das  Sabinerland  erworben;  die  Sabiner  datirten  nicht 
nach  ihm.  £r  selbst  hat  noch  945  bei  Marinus  ü.  geschworen  und 
mit  dem  Namen  dieses  Papstes  in  dem  Sinne  geurkundet,  dasfs  der 
Staat,  in  welchem  er  lebte,  der  Staat  der  Kirche  sei^),  und  er  hat 
auch  durch  die  Münzen,  welche  mit  seinem  Willen  das  Zeichen  des 
päpstlichen  Staates  behielten,  dessen  Dasein  anerkannt 

So  wenig  als  seine  Herrschaft  ein  Staat  war,  ist  sie  ein  Herr- 
schaftsrecht des  Kirchenstaates  gewesen.  Sie  konnte  nur  ein  dem 
Kirchenstaate  eingefügtes  Füratenthum  werden,  wenn  sie  so  verwandelt 
wurde,  dass  sie  aus  einer  Verleihung  des  Papstes  oder  aus  der  Ver- 
fassung des  Kirchenstaates  abgeleitet  wurde. 

Eine  Unterordnung  Alberichs  unter  den  Papst  setzte  eine  Ordnung 
voraus,  er  konnte  kein  unteres  Becht  haben,  ohne  dass  der  Papst  ein 
höheres  Becht  hatte,  kraft  dessen  ihm  ein  Anspruch  auf  ein  bestimmtes 
Verhalten,  auf  Handlungen  und  Unterlassungen  des  Fürsten  zustand, 
für  welche  dieser  verantwortlich   war.     Um  ein  derartiges  Bechtsver- 

»)  Mittarelli,  Anw.  Camald.  I,  App.  16  S.  40.  42. 

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102  W.  Sickel. 

haltnis  zwischen  beiden  Herrschern  fQr  Alberichs  Person  oder  blei- 
bend herzastellen  bedurfte  es  einer  vertragsmassigen  oder  gewohn- 
heitsrechtlichen Auseinandersetzung,  zu  der  es  nicht  gekommen  ist. 
Alberich  hat  auch  nicht  unter  Berufung  auf  den  durch  seine  Wahl 
bekundeten  Yolkswillen  oder  auf  seine  Macht  das  Zugeständnis  einer 
Ordnung,  deren  Oewährung  das  Wesen  seiner  Gewalt  zu  seinem  Nach- 
theil Terändert  haben  würde,  vom  Papste  gefordert  Jede  Beschran- 
kung der  päpstlichen  Regierung,  wodurch  er  etwa  einen  Theil  der 
staatlichen  Bechte  zu  selbständiger  Ausübung  und  an  einem  anderen 
Theile  eine  nach  Art  und  Umfang  bestimmte  Mitwirkung  erhielt,  hätte 
seine  thatsächliche  Alleinherrschaft  in  ihrem  Inhalt  und  in  ihrer  Un- 
abhängigkeit gemindert.  Der  Papst  durfte  zwar  ein  solches  neues 
Herrscherrecht  freiwillig  oder  gezwungen  bewilligen,  aber  er  hat  keine 
Befugnisse  zu  Gunsten  Alberichs  aufgegeben. 

Auch  ein  zweites  Organ  des  Kirchenstaates  neben  dem  Papste  ist 
Alberich  nicht  geworden.  Wären  beide  einander  nebengeordnet  ge- 
wesen, so  dass  sie  die  gleiche  Zuständigkeit  hatten,  und  wäre  es  nur 
Alberichs  üebermacht  gewesen,  welche  seinen  Mitinhaber  an  der  Mit- 
Ausübung  der  Gewalt  verhinderte,  so  würden  beider  Namen  in  der 
Datirung  und  in  der  Eidesformel  erschienen  sein,  während  in  ihnen 
bloss  der  Papst  einen  Platz  einnahm. 

Nur  die  eine  Handlung  steht  mit  dem  sonstigen  Verhalten  Albe- 
richs im  Widerspruch,  dass  er  verfügt  hat  seinen  Namen  auf  die  Geld- 
stücke zu  setzen^).  Der  Name  auf  der  Münze  war  eine  Herrschafts- 
äusserung,  welche  ein  Recht  auf  Herrschaft  zu  bekunden  pflegte.  Wie 
die  Bömer  diesen  Eingriff  in  das  päpstliche  Herrscherrecht  aufgefasst 
haben,  erfahren  wir  nicht,  sie  sind  dem  Beispiel  nicht  gefolgt,  sie 
haben  in  ihren  Urkunden  und  Eiden  dem  Fürsten  Alberich  keine 
Stelle  eingeräumt.  Ob  Alberich  hier  im  Kampfe  mit  dem  Begehren 
eines  Rechts  lag,  so  dass  er  selbst  zwischen  gewaltsamer  und  recht- 
mässiger Herrschaft  unentschieden  schwankte,  ist  aus  seiner  Behandlung 
der  Münze  kaum  mit  Gewissheit  zu  entnehmen.  Die  zwei  Herren  auf 
einer  Münze  konnten  auch  verschieden  gedeutet  werden.  Sie  besassen 
nicht  nothwendig  das  Münzrecht  gemeinsam.  Auch  der  Name  des 
Kaisers  und  vorher  unter  Leo  III.  der   des  Patricius   hatten  auf  den 

1)  Eine  MQnze  aus  Johann  XL  Zeit  hat  Albrc  princ,  Gregorovius,  Die 
Münzen  Alberichs  1885t  Kleine  Schriften  I,  166  und  Rom  111,  289;  eine  Münze 
unter  Marinus  II.  bat  Alberi  pri,  von  den  unter  Agnpitus  IL  geschlagenen  hat 
die  eine  Albericvs  und  die  andere  Albr,  Promis,  Monete  dci  rom.  pontefici  1858 
S.  87.  88;  Gregorovius,  Kleine  Schriften  I,  170.  174.  Auf  keiner  der  erhaltenen 
Münzen  fehlt  der  Name  Alberich  II.,  aber  auch  auf  keiner  der  des  Piipstes  und 
des  h.  Petrus. 


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Alberich  II.  und  der  Eirohenstaat.  1_05 

romischen  Münzen  gestanden  und  doch  ist  ihr  fiecht  dem  Aechte  des 
Papstes  nicht  gleichartig  gewesen.  Da  Alberichs  Gewalt  eine  andere 
als  die  ihre  war,  so  war  anch  der  Sinn  seines  äusserlich  gleichen  Ver- 
haltens ein  anderer.  Statt  der  Oberherrschaft  konnte  es  auf  Mitherr- 
schaft oder  auf  ünterherrschaft  gehen,  wenn  die  Natur  seiner  Gewalt 
einen  rechtlichen  Antheil  an  der  staatlichen  Berechtigung  zugelassen 
hätte.  Da  jedoch  ausser  dem  Namen  des  regierenden  Papstes  auch  der 
des  Petrus  auf  den  Münzen  stand  und  Alberich  kein  Stellvertreter  des 
Petrus  sein  konnte,  so  war  es  nicht  seine  Ansicht  dem  Papste  neben- 
geordnet zu  sein ;  überdies  hätte  der  Papst  eine  derartige  Verfassungs- 
änderung durch  Coordination  eines  weltlichen  Fürsten  ebensowenig 
Termöge  seines  Willens  zu  einer  rechtmässigen  machen  können,  als 
er  den  Kirchenstaat  abtreten  durfte.  Trug  hingegen  die  Münze  Albe- 
richs Namen  im  Sinne  eines  Unterherrschers,  so  hätte  er  diesem  in 
ihm  aufgestiegenen  Bechtsgedanken  nicht  weitere  Folge  und  Gestalt 
gegeben:  sein  Thun  hätte  sich  auf  den  Ausspruch  einer  Idee  be- 
schränkt,  die   keine   neue  Staatsverfassung  bewirkt  hättet).     Er   hat 


0  Gregorovius  a.  0. 1,  163  zieht  die  Folgerung,  dass  Alberich  Johann  XI.  die 
weltliche  Gewalt  nahm  und  mit  ihr  die  Münze,  ein  Merkmal  des  Landesfiirsten,  so  dasj 
S.  169  die  Päpste  das  Mfinzrecht  nicht  mehr  beeassen.  Albarich  II.  habe  als  Landes- 
herr geprägt  S.  158. 169,  »zur  öffentlichen  Urkunde  seiner  souveränen  Landeshoheit« 
S.  167.  Die  Papstnamen  habe  er  auf  den  Münzen  belassen  um  den  öffentlichen  Schein 
benrorzurufen,  dass  der  Papst  »nichts  verloren  habe  als  die  civile  Gewalt«  S.  164. 
Wurde  aber  nicht  im  Gegentheil  durch  die  Beibehaltung  des  Namens  des  Papstes 
dessen  fortdauerndes  Recht  auf  die  Staatsgewalt  bekundet  ?  Was  Alberich  besass,  war 
die  alleinige  Ausübung  des  Rechts  des  Kirchenstaats  und  dieser  Ansicht  kommt  auch 
Gregorovius  nahe,  indem  er  a.  0.  I,  169  davon  spricht,  dass  die  Päpste  zur  Zeit 
Alberichs  das  Münzrecht  nicht  mehr  ausübten.  Alberichs  Verhältnis  zur  päpst- 
lichen Münze  war  nur  ein  Anwendungsfall  seines  Verhältnisses  zur  päpstlichen 
Gewalt  überhaupt  Von  dieser  Stelle  aus  betrachtet  war  der  Befehl,  den  er  dem 
Mfinzamt  ertheilte  —  auf  der  Münze  unter  Johann  XI.  stand,  dass  Alberich 
fieri  iv(88it)  das.  I,  166,  er  hat  in  seinem  Namen,  nicht  in  dem  des  Volkes,  eine 
neue  Prägung  angeordnet  — ,  von  derselben  Art  wie  seine  sonstigen  staatlichen 
Befehle,  aussergewöbnlich  war  nur  sein  Name  auf  der  Münze.  Die  Päpste  be- 
fahlen zu  Alberichs  Zeit  in  staatlichen  Dingen  überhaupt  nicht  mehr.  Sollte  ein 
damab'ges  päpstliches  Privileg  eine  weltliche  Strafe  androhen,  so  würde  es  nur 
eine  ältere  Formel  bewahrt  haben,  ohne  dass  der  Papst  die  Sti*nfe  vollstrecken 
konnte;  Leo  VIL  (Reg.  Sublac.  Nr.  16 f,  J.  3601.  3597),  Marinus  IL  (^Galletti, 
Chiese  di  Rieti  1765  S.  158,  J.  3626)  und  wohl  Stephan  VIIL  (Reg.  Sublac. 
Nr.  63,  Tgl.  Tomassetti,  Arch.  della  Soc.  rom.  XX,  54)  verboten  bei  Kirchen- 
strafe. Die  nach  Gregorovius  a.  0.  I,  174  und  Rom  III,  289  irrige  Annahme, 
dass  eine  Münze  nur  Alberichs  Namen  trage,  hat  die  Folgerung  möglich  gemacht, 
dass  die  Münze  zu  einer  Zeit  geschlagen  sei,  als  der  Fürst  alle  Gewalt  allein 
innehatte,  während  die  anderen  Münzen  mit  dem  Namen  auch  des  Papstes  einer 
späteren  Zeit  angehörten,   in  welcher  der  Fürst  einen  Theil  seiner  Gewalt  dem 


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104  W.  Sickel. 

weder  einen  nenen  Staat  noch  eine  neue  Ordnung  im  Staate  ge- 
schaffen. 

Ob  er  zu  der  Zeit,  als  er  seinem  Sohne  den  bedeutsamen  Namen 
Octavian  gab,  seine  thatsächliche  Leitung  der  öffentlichen  Geschäfte 
als  Vorstufe  einer  rechtlichen  Stellung  angesehen  hat  und  ob  er 
diesen  Plan  erst  änderte,  als  er  ihn  Cleriker  werden  liess,  um 
ihn  Papst  werden  zu  lassen  und  hierdurch  die  bestehende  Trennung 
des  Rechts  und  der  Macht  aufzuheben,  wird  sich  nicht  mehr  ent- 
scheiden lassen.  Wenn  er  ihn  in  den  Clerus  aufnehmen  liess,  ehe 
er  erlebte,  dass  Otto  I.  römischer  Kaiser  werden  wollte  i),  so  würde 
wenigstens  nicht  diese  Gefahr  auf  eine  Aenderung  seiner  Absicht 
haben  einwirken  können.  In  jedem  Falle  wäre  sie  ein  blosses  Yor- 
haben  und  nicht  eine  That  gewesen.  Als  er  starb,  lag  keine  noch 
von  ihm  zu  ersteigende  Stufe  vor  ihm.  Indem  er  954  bei  Lebzeiten 
des  Papstes  denjenigen  zu  dessen  Nachfolger  bestimmte,  welcher  der 
Erbe  seiner  weltlichen  Macht  im  Kirchenstaate  wurde,  indem  es  der- 
gestalt sein  Wille  war,  dass  die  Regierung  des  rechtmässigen  Herr- 
schers wieder  hergestellt  würde,  hat  er  die  Form,  in  welcher  er  re- 
gierte, als  eine  vorübergehende  politische  Aushilfe  und  die  Vereinigung 
der  Gewalt  und  ihrer  Ausübung  im  Papste  als  den  ordnungsmässigen 

Papste  abgetreten  oder  wiedergegeben  habe;  so  Provana,  Studi  sovra  la  storia 
d'  Italia  a'  tempi  del  re  Ardoino,  Mem.  della  Accad.  di  Torino  II,  7*>  S.  177  f.,  in  der 
Sonderausgabe  1844  S.  143.  Gfrörer,  Gregorius  Vif.  V,  256  f.  schloss  auf  eine 
von  Apapitus  II.  errungene  gleichberechtigte  Stellung  neben  Alberich.  Diese 
Erklärungen  fallen  bei  der  von  Gregorovius  gegebenen  Lesart  hinweg. 

«)  Flodoard,  Ann.  954  SS.  III,  403,  5  sagt  nur,  dass  er  954  Cleriker  war, 
nicht  wann  er  es  wurde.  Es  bleibt  daher  nur  eine  Möglichkeit,  dass  Alberich 
ffir  den  Fall,  dass  Otto  seinen  Plan  das  Eaiserthum  zu  erwerben  ausführte, 
seinem  Sohne  das  Papstthum  sichern  wollte,  auf  dass  er,  wenn  er  den  Besitz 
der  angemassten  Gewalt  nicht  behalten  könne,  doch  Papst  war  und  als  Papst 
die  Staatsgewalt  ausübte:  sollte  hingegen  Otto  I.  sein  Vorhaben  nicht  rerwirk- 
liehen,  so  würde  bei  Octavian  die  geistliche  Macht  eine  Stütze  seiner  weltlichen 
Herrschaft  geworden  sein.  Gregorovius  III,  314  f.  zweifelt  nicht,  dass  Alberich 
erkannte,  die  Trennung  der  weltlichen  Gewalt  vom  Papstthum  sei  auf  die  Dauer 
unmöglich,  und  dass  er  die  Gewalt  in  Rom  wenigstens  seiner  Familie  zu  hinter- 
lassen hofPte,  indem  er  seinem  Sohne  das  Papstthum  bestimmte,  vgl.  Duchesne, 
L'^tat  pontifical  176.  Hierbei  lag  jedoch  ein  wesentlich  anderes  Verhältnis 
Tor  als  in  denjenigen  italienischen  Städten,  wo  der  Stadtherr  Bischof  wurde, 
ohne  seine  weltliche  Stellung  niederzulegen.  So  in  Neapel  um  768  Stephan  II. 
{Johannes,  Gesta  ep.  Neap.  42  S.  425,  21  f.)  und  ein  Jahrhundert  später  Athana- 
sius  IL  (Erchempert  39.  44  S.  250,  2.  251,  3)  und  ungefähr  gleichzeitig  in  Capua 
Landolf  I.,  Chronica  S.  Benedicti  Gas.  19  S.  477,  37—39.  Denn  in  diesen  Städten 
gab  es  keinen  Kirchenstaat,  so  daes  hier  staatliche  und  kirchliche  Gewalt  nur 
zuiUllig  nnd  vorübergehend  in  einer  und  derselben  Hand  zusammentrafen. 


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Alberioh  IL  uhd  der  Kirchenstaat.  X05 

Zustand  betrachtet.  Wurde  auch  sein  Entschluss  durch  seinen  Familien- 
sinn bestimmt  —  Octavian  war  ein  ungeeigneter  Papst  und  kein  guter 
Segent,  aber  er  war  sein  Sohn  — ,  so  hat  er  gleichwohl  im  Sinne  der 
Bömer  gehandelt,  denn  die  Nobilität  hat  feierlich  ihr  Einverständnis 
erklärt  und  nach  seinem  Tode  seinen  Willen  in  Gemeinschaft  mit  den 
anderen  Ständen  durch  Wahl  seines  Sohnes  zum  Papst  ausgefdhrt^). 
Er  sollte  als  Papst  haben,  was  dem  Papste  gehörte.  Der  Kirchenstaat 
und  seine  Verfassung  bestanden  noch;  es  gab  nicht  einen  anderen 
Staat,  so  dass  erst  unter  Johann  XIL  der  alte  Staat  nach  einer  Unter- 
brechung seines  Daseins  wiederhergestellt  wurde,  sondern  das  recht- 
mässige Yerhälbiis  zwischen  Kirchenstaat  und  Papstthum  trat  nach 
einer  thatsächlichen  Störung  wieder  in  Wirksamkeit,  sobald  der  In*- 
haber  der  Macht  Papst  geworden  war.  Was  sich  ereignet  hätte,  wenn 
Oetavian  yor  Apapitus  II.  gestorben  wäre  oder  wenn  die  Gemeinde 
ihn  nicht  zum  Papst  gewählt  hätte,  kann  nicht  Gegenstand  der  £r- 
w%uiig  sein. 

Alberichs  Herrschaft  ist  gegenüber  dem  Papste  eine  rechtswidrige 
Herrschaft  gewesen.  Wie  er  am  Tage  des  Sturmes  auf  die  Eugelsburg 
die  Eegierung  gegen  den  Willen  des  Papstes,  den  er  verhaftete,  über- 
nommen hatte,  80  ist  seine  ihrem  Ursprung  nach  in  einer  Anmassung 
der  päpstlichen  Berechtigung  bestehende  Gewalt  auch  später  Usurpation 
geblieben;  es  ist  nichts  geschehen,  was  ihre  Rechtswidrigkeit  auf- 
gehoben hätte 8).  Um  zu  verhüten,  dass  sie  eine  Rechtsordnung  würde, 
waren  nicht  beständige  Proteste  der  Päpste  nötbig.  Ja  einer  von 
ihnen,  I^eo  VII.,   hat  Alberich  Fürst  der  Römer  und  seinen  Getreuen 


1)  Benedict  34  S.  717,  21 — 25.  suggerentibus  sibi  Romanifi  papa  effidtur, 
Flodoard  954  SS.  lU,  403,  6  f.,  d.  b.  die  Römer  wählten  ihn.  So  fern  lag  ihnen 
der  Gedanke  neben  der  geistliche q  Gewalt  des  Papstes  ein  unabhängiges  Fürsten- 
ihnm  zu  haben,  dass  sie  selbst  ihren  weltlichen  Qerm  zum  Papst  machten,  der 
doch  nun  den  Kirchenstaat  als  Papst  regierte  und  diese  Regierung  seinen  Nach- 
folgern hinterliess.  Sie  haben  955  den  seit  932  bestehenden  Gewaltzustand  be- 
endigt und  dem  Papste  die  Ausübung  der  rechtlich  niemals  von  seiner  Kirche 
getrennten  Staatsgewalt  ermöglicht.  Bei  diesem  durch  ihren  Willen  yollzogenea 
Wiedereintritt  des  Rechts  in  seine  Wirksamkeit  nahmen  sie  keinen  Anatoss  an 
Octavians  Jugend.  War  er  ein  Sohn  Aldas,  wie  aus  Benedict  34  S.  717,  3 
Gregore vius  III,  316,  1  schliesst,  Duchesne,  Lib.  pontif.  II,  247,  1  nicht  ablehnt 
und  Dümmler,  Otto  I.  272  annimmt,  so  würde  er  755  nicht  mehr  als  18  Jahre 
alt  gewesen  sein;  war  er  ein  aussereheliches  Kind  des  Fürsten  (so  Lapötre, 
L*£urope  et  le  S.  Si^  I,  182,  2,  gleichfalls  nach  Benedict  a.  0.,  der  seine  Mutter 
concubina  nennt),  so  hätte  er  einige  Jahre  älter  sein  können,  aber  dieser  Vorzug 
wäre  durch  die  Unehelichkeit  wettgemacht. 

«)  Dieses  sich  gleichbleibende  Wesen  der  Herrschaft  Alberichs  hat  Liud- 
prand  II,  48  und  Legatio  c.  62  als  Usurpation  bezeichnet,  vgl.  S.  94  Anm.  1. 


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106  W.  Sickel. 

genannt.  Diese  Aeosserang  des  rechtmässigen  Herrschers  über  den 
unrechtmässigen  trägt  mit  dem  Fürstentitel  nur  einer  gegebenen  That- 
sache  Bechnung,  ohne  ein  Bechtsverhältnis  zwischen  Alberich  und 
dem  Kirchenstaate  anzuzeigen,  und  die  Treue,  deren  sich  der  Papst 
von  seinem  geliebten  Sohne  Alberich  versah,  weist  bloss  auf  person- 
liches Einvernehmen  und  Vertrauen  hin;  dass  Alberich  sein  getreuer 
ünterthan  oder  Diener  sei,  hat  Leo  VIL  nicht  von  einem  Manne  sagen 
können,  der  es  nicht  war,  der  auf  der  Stufe  rechtswidriger  Ausübung 
fremder  Rechte  an  Stelle  des  Berechtigten  stehen  bliebt).  Als  Fürst 
der  Bömer,  in  der  Eigenschaft,  die  er  932  erhalten  hatte,  hat  Alberich 
bis  zu  seinem  Tode  954  im  Kirchenstaate  geherrscht  Er  herrschte 
eigenmächtig.  Er  hat  nicht  den  Papst  zu  staatlichen  Handlungen 
genöthigt,  er  hat  die  Staatsgeschäfte  selbst  vorgenommen  und  hierbei 
nicht  etwa  unter  Berufung  auf  eine  Vollmacht  in  Vertretung  des 
Papstes  gehandelt.  Er  trat  nicht  als  Diener  sondern  ab  der  von  den 
Römern  erkorene  Herr  auf,  der  die  ganze  MachtfÜUe  des  rechtmässigen 
Landesfürsten  übte.  Weder  ünterthanen  noch  Beamte  entzogen  sich 
ihren  Verpflichtungen  gegen  den  Staat,  dessen  Geschäfte  Alberich 
allein  besorgte.  Die  Wehrpflichtigen  gehorchten  ihm,  Parteien  und 
Richter  folgten  seiner  Berufung  zu  einem  Gericht,  die  Staatsbeamten 
nahmen  ihre  Ernennung  von  ihm  au  und  führten  seine  Dienstbefehle 
aus  und  mit  Hugo,  der  Rom  bekämpfte,  schloss  er  Friedensverträge 
ab.  Diesen  Inhalt  seiner  Macht  brauchten  die  Römer  932  nicht  aus- 
drücklich zu  bestimmen.  Die  Volkshandlung,  welche  ihm  die  öfient- 
liehe  Gewalt  verschafiFte,  ohne  den  Kirchenstaat  zu  beseitigen,  ergab, 
dass  sie  alle  Befugnisse  dieses  Staats  umfasste,  so  dass  die  Päpste  sich 
mit  ihnen  nicht  mehr  zu  beschäftigen  sondern  die  Wahrnehmung  ihrer 
Rechte  durch  den  Fürsten  zu  dulden  hatten. 

Auch  im  Verhältnis  zum  Volke  ist  Alberichs  Gewalt  eine  recht- 
lose Gewalt  gewesen.  Zwar  lag  in  der  Wahl  eine  Willenserklärung 
der  Römer  vor,  dass  sie  ihm   gehorchen   wollten^),   und  insofern,   als 

»)  Weil  ihn  Leo  VII.  mit  seinen  Titeln  benannt  hat  (s.  S.  95  Anm.  1,  unten 
S.  108  Anm.),  acbloßs  Gregoroviua,  Kleine  Schriften  I,  169,  dass  er  den  Usur- 
pator als  Frinceps  und  Senator  öffentlich  anerkannt  habe;  auch  noster  fidelis 
war  er  nach  Leo  VIL  Urkunde  936  Keg.  Sublac.  17  S.  46,  J.  3597.  Allein  da 
Alberich  die  weltliche  Machtfülle  des  Papstes  ausübte,  ohne  ihm  verantwortlich 
zu  sein,  so  würde  Leo  VII.  die  Aufhebung  des  Kirchenstaats  zugegeben  haben, 
wenn  seine  Aussprüche  von  rechtlicher  Bedeutung  gewesen  wllren,  und  in  diesem 
Falle  wäre  Alberich  auch  nicht  mehr  ein  ünterthan  des  Kirchenstaats  —  ein 
Getreuer  des  Papstes  in  diesem  Sinne  —  gewesen. 

«)  Woi-auf  Gregorovius  III,  289  die  Mittheilung  gründet,  dass  die  Römer 
Alberich  den  Eid  des  Gehorsams  schwuren,  weiss  ich  nicht.  Olivieri,  U  Senato 
Romano  I,  1886  S.  147  berührt  Alberich  kaum. 


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Alberich  IL  und  der  Kirchenstaat.  XQ7 

er  sie  mit  ihrem  Willen  regierte,  ist  er  nicht  ihr  Qewaltherr  gewesen, 
aber  da  sie  Unterthanen  des  Kirchenstaates  blieben,  ist  seine  Herr- 
schaft über  sie,  soweit  sie  staatliche  Befugnisse  enthielt,  illegitim  ge- 
wesen; bei  ihrer  gegenüber  dem  Kirchenstaate  bestehenden  Unter- 
ihanigkeit  konnte  der  Anmasser  der  Staatsgewalt  sie  nicht  rechtmässig 
beherrschen.  Yon  Rechtswegen  war  er  in  Sachen  des  Staates  weder 
ihr  Beamter  noch  ihr  Herr.  Er  hätte  das  eine  oder  das  andere  nur 
sein  können,  wenn  er  Befugnisse  über  sie  gehabt  hätte.  Weil  ihm 
jedoch  die  Berechtigung  fehlte,  so  stand  überhaupt  nicht  in  Frage,  ob 
er  Terantwortlich  oder  unabsetzbar  war.  Sollte  er  im  Namen  des 
Volkes  herrschen,  so  musste  er  eine  Volksgewalt  üben,  aber  der  Ge- 
danke, dass  die  Staatsgewalt  dem  Volke  gehöre,  welches  sie  dem 
Fürsten  Alberich  zu  abhängigem  oder  zu  selbständigem  Recht  an- 
Tertraue,  ist  nicht  der  932  für  die  Wähler  oder  für  den  Gewählten 
massgebende  gewesen,  denn  beide  erkannten  das  Dasein  des  Kirchen- 
staates an. 

Inhalt  der  fürstlichen  Herrschaft  sind  die  Rechte  des  Kirchen- 
staates gewesen.  Weil  es  der  Staat  der  Kirche  war,  den  er  regierte, 
so  umfasste  seine  Gewalt  die  gesammte  weltliche  Macht,  wie  sie  dem 
Papste  zustand.  Er  hat  ihre  Ausübung  sofort  dem  Papste  genommen 
und  nicht  wieder  zurückgegeben.  Da  jedoch  die  Römer  keine  beson- 
dere Begrenzung  seiner  Herrschaft  gewillkürt  hatten,  so  wäre  denkbar, 
dass  sie  ihm  in  weiterem  Umfang  gehorchen  wollten,  als  sie  dem. 
Papst  gehorsamspflichtig  waren,  oder  dass  er  einzelne  Leistungen  ver- 
langt und  erhalten  habe,  die  sich  auf  das  Recht  des  Kirchenstaats 
nicht  gründen  Hessen.  Es  wäre  für  die  Beschaffenheit  seiner  Herr- 
schaft von  Wichtigkeit,  wenn  der  Volksbeschluss  auf  eine  grössere 
Ausdehnung  seiner  Gewalt  gieng  oder  wenn  der  Fürst  seine  Herr- 
schaft aach  ausserhalb  der  Grenzen  der  päpstlichen  Machtvollkommen- 
heit bethätigte^).  Es  fehlen  jedoch  Gründe  zu  der  Annahme,  dass  die 
Römer  die  Macht  Alberichs  über  die  im  Jahre  932  vorhandenen  Be- 
fugnisse des  Kirchenstaats  haben  vermehren  wollen ;  wie  sie  nicht  be- 
absichtigten, die  Zuständigkeit  des  Kirchenstaats  durch  Uebernahme 
neuer  Verpflichtungen  zu  erweitem,  so  haben  sie  auch  nicht  Alberich 
für  seine  P^rsou  zu  neuen  Diensten  oder  Zahlungen  berechtigt  noch 
ist  er  ohne  ihren  ursprünglichen  Willen  ihr  unumschränkter  Beherr- 
scher geworden.  Es  sind  weder  Handlungen  des  Fürsten  überliefert, 
die  auf  umfangreichere  Herrschaftsübung,   als  sie  ihm  das  Staatsrecht 

1)  Provana  (oben  S.  104  Anm.)  1844  S.  141 :  di  podestä  dittatoria  era 
inyefltito  per  ealvar  Roma.  Giesebrecht,  Kaiserzeit  I»,  366.  372.  448.  873  legt 
Alberich  unnrnschränkte  Gewalt  über  Rom  bei. 


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108  ^-  Sickel. 

des  Kirchenstaates  bot,  schliessen  lassen,  noch  ist  ein  Bedürfnis  nach 
einer  derartigen  Yergrösserung  seiner  Gewalt  auf  seiner  Seite  oder  auf 
der  der  Römer  erkennbar.  Er  erscheint  nur  als  der  thi^tkräftige  Voll- 
zieher der  Staatsgewalt,  der  zu  leisten  Termochte,  was  die  Päpste  nicht 
mehr  leisten  konnten,  der  die  Römer  nach  aussen  vertheidigte  und  im 
Innern  schützte.  Lediglich  als  Usurpator  der  päpstlichen  Gewalt  tritt 
er  in  den  Darstellungen  der  Historiker  seiner  Zeit  entgegen.  Sonach 
hat  er  im  Kirchenstaate  nicht  als  Organ  des  Staates  oder  als  erster 
Beamter  des  Papstes  noch  als  Beamter  oder  Herr  des  Volkes  regiert; 
seine  Regierung  hat  keine  neue  Staatsform,  weder  eine  Republik  noch 
einen  Tyrannenstaat,  dargestellt,  sondern  er  ist  ein  Organ  der  Gesell- 
schaft im  Kirchenstaate  gewesen,  auf  welQhes  nur  eine  politisch^  und 
nicht  auch  eine  rechtliche  Betrachtung  anwendbar  ist. 

Dass  alle  Gewalt  Alberichs  von  einer  und  derselben  Art  —  die 
angemasste  Ausübung  der  Staatsgewalt  —  gewesen  ist,  lässt  sich  wegen 
seines  Titels  Senator  der  Römer,  den  er  neben  seinem  Fürstentitel 
geführt  hat,  bestreiten.  Jenen  auf  die  Römer  in  Rom  bezüglichen 
Titel  behielt  er  vielleicht  nur  bei,  weil  ihn  bereits  seine  Vorfahren 
getragen  hatten.  Wenn  bisher  der  Senator  der  Leiter  der  römischen 
Gesellschaft  und  nicht  der  Verwalter  städtischer  Befugnisse  gewesen 
war,  so  hatte  der  Titel  bei  Alberich  zwar  den  Wert  seine  ererbte 
Beziehung  zu  den  Römern  hervorzuheben,  aber  er  gewann  bei  dem 
von  ihnen  erkorenen  Fürsten  eine  andere  Bedeutung.  Unter  ihtii  war 
für  eine  besondere  senatorische  Wirksamkeit  kein  Raum.  Soweit  der 
Senator  Literessen  der  Bürgerschaft  gegen  die  Regierung  wahrgenommen 
hatte,  €el  diese  Thätigkeit  bei  dem  Manne  aus,  der  zugleich  selbst  die 
Regierung  besorgte,  und  soweit  der  Senator  ohne  Hinsicht  auf  den 
Staat  für  die  Römer  gehandelt  hatte,  wurde  diese. Function  jetzt  durch 
die  mächtigere  fürstliche  Gewalt  verdeckt  oder  in  den  Hintergrund 
gedrängt.  Standen  jedoch  dem  Senator  schon  Rechte  des  städtischen 
Gemeinwesens  zu,  so  würde  Alberich  zweierlei  Recht,  das  des  Staates 
und  das  der  Stadt,  ausgeübt  habend). 


«)  Omnium  Romanoruin  Senator  in  ßeinev  Urkunde  945  bei  Mittarelli  I, 
App.  16  8.  40  42.  43.  44.  Ebenso  Päpste  936,  938  Reg.  Sublac.  17.  24  8.  47.  63 
(J.  3597.  3608);  955  auf  Grund  einer  Schenkungsurkunde  Alberichs,  Arch.  della 
Soc.  rom.  XXII,  271  (J.  3669),  in  der  Bestätigung  dieser  Papsturkunde  durch 
Alberichs  Sohn  962  Romanorum  Senator,  das.  (J.  3692).  951  Senator,  Urkunde 
des  Bischofs  von  Mende,  Vaissete,  Hist.  de  Lauguedoc  V,  212  =-  Chevalier,  Chartul. 
S.  Theofredi  1891  Nr.  375  S.  129.  Dess  er  die  durch  diese  Titulatur  ausgedrückte, 
die  gesammte  Einwohnerschaft  Roms  betreffende  Stellung  auf  Grund  desselben 
Wahlact«,  der  ihm  auch  den  Principat  gab,  oder  vermöge  einer  anderen  Hand- 


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Alberich  II.  und  der  Kirchenstaat.  J09 

Alberich  ist  als  Fürst  in  keine  frühere  Herrschaftsform  einge- 
treten, er  hat  keine  fortgesetzt  oder  wieder  hergestellt. 

Vorausgehenden  Machthabern  in  Born  hat  er  darin  geglichen, 
dass  auch  s^e  Thätigkeit  die  päpstliche  Regierung  betraf.  Aber 
während  seine  Vorgänger  ihre  Macht  von  Fall  zu  Fall  und  ungleich- 
massig  nach  Art  und  nach  Wirkung  bethätigten,  während  seine  Mutter 
nur  Eiufiuss  geübt,  jedoch  weder  die  Geschäfte  selbst  Terrichtet  noch 
alle  geleitet  hatte,  hat  seine  Wirksamkeit  sich  auf  die  Gesammtheit 
der  Staatsgeschäfte  erstreckt  und  er  hat  nicht  die  Entscheidungen  des 
Landesherm  beeinfiusst  sondern  selbst  entschieden.  Fürstenthum  und 
Adelsherrschaft  stunden  zwar  in  einem  geschichtlichen  Zusammenhange 
insofern,  als  der  lange  Kampf  der  römischen  Nobilität  und  der  päpst- 
lidien  Eegierung  in  Alberich  einen  Höhepunkt  erreichte,  aber  dass 
aus  der  Gewaltübung  Anderer  neben  dem  Papste  der  politische  Zustand 
unter  dem  Fürsten  der  Römer  hervoi^eng,  ist  nicht  der  einfache  Ab- 
schluss  eines  Werkes  gewesen,  an  welchem  Menschenalter  thälig  waren. 
Auch  nachdem  die  Macht  des  Adeb  sich  zu  einer  stärkeren  gestaltet 
hatte,  als  sie  der  Papst  besass,  wäre  ohne  Hugo  und  Alberich  die 
neue  Ordnung  nicht  an  die  Stelle  der  ungeordneten  Oligarchie  getreten* 
Alberichs  Alleinherrschaft  wurde  noch  durch  andere  Kräfte  als  die 
Macht  seiner  Vorläufer  gehalten.  Es  ist  das  Volk  von  Bom  gewesen, 
welches  an  dem  Tage,  an  dem  es  gegen  Hugo  und  Marozia  aufstand, 
aus  Furcht  von  ihnen  bleibend  beherrscht  zu  werden  einen  augen- 
blicklichen Ersatz  in  einem  neuen  Fürsten  gewollt  hat,  welches  den 
Papst  aus  der  Uebung  aller  seiner  staatlichen  Rechte  gesetzt  und  die 
ihm  entzogene  Regierung  einem  Manne  seines  Vertrauens  überwiesen 
hat.     Das  Volk   hat  nicht   einen   blossen  Wechsel  in  der  Person  der 


long  der  Römer  erlangt  hahe,  vermuthet  Gregorovius  III,  285,  welcher  mit  der  dem 
Senator  zukommenden  Leitung  des  städtiüchen  Gemeinwesens  den  Consulat  iden- 
tificirt,  vgl.  ohen  S.  85.  consul  Romanorum  heisst  Alberich  IL  erst  später,  soviel 
ich  sehe  erst  eu  einer  Zeit,  als  dieser  Titel  durch  Andere  gangbar  geworden  war ; 
so  nennt  ihn  Leo  Gas.  I,  61.  II,  4  SS.  VII,  623,  34.  631,  38,  bei  dem  Gregorius 
denselben  Titel  führt  III,  17  S.  709,  40,  ebenso  bei  seinem  Fortsetzer  Petrus  IV^ 
113  S.  830,  13  vgl.  IV,  61  S.  791,  14.  19;  hierzu  Gregorovius  IV,  40,  1.  132.303, 
3.  433.  435.  —  Der  wohl  zu  Alberich  II.  Zeit  abgefasste  Josippon  V,  1,  40  ff. 
S.  355  ff.  ed.  1707  hat  dasselbe  Woit  für  Senat  und  für  einen  Einzelnen  gebraucht. 
Als  C&sar  dem  Senat  erklärte,  er  wolle  allein  herrschen,  und  dieser  erwiderte, 
dafdr  verdiene  er  den  Tod,  Hess  er  den  Senator  und  etliche  Senatoren  durch 
seine  Soldaten  tCdten,  worauf  die  Überlebenden  Senatoren  ihn  anerkannten.  So 
sei  die  Gewalt  des  Senators  und  des  Senats  vernichtet  worden.  Die  lateinische 
üebersetzung  hat  jtdoch  den  Senator  Consul  genannt.  Giesebrecht,  Kaiserzeit 
I*,  841  hält  bei  seiner  Annahme,  dass  jene  Schrift  nach  962  entstanden  sei,  eine 
Beziehung  auf  Otto  I.  für  denkbar. 


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110  W.  Sickel. 

Herrschenden  vorgenommen,  so  dass  die  Macht  dieselbe  war,  aber  statt 
Hugos  und  Marozias  Alberich  sie  erhielt,  sondern  die  besondere  Lage 
hat  den  schon  an  Beherrschung  durch  eigenmächtige  Weltleute  ge- 
wöhnten Bömem  den  neuen  Beschluss  eingegeben,  einen  Fürsten  von 
eigenartiger  Beschaffenheit  einzusetzen«  Der  Yolkswille  hat  ihm  die 
öffentliche  Gewalt  Tollstandig  und  seinem  Besitz  der  Gewalt  Bestand 
gegeben. 

Obwohl  weder  die  Römer  noch  Alberich  nach  der  Herstellung 
eines  früheren  Zustandes,  der  ihnen  auch  nicht  erreichbar  gewesen 
wäre,  getrachtet  haben,  nahmen  Zeitgenossen  keinen  Anstand  dem 
Fürsten  der  Römer  den  alten  Titel  Patricius  zu  geben.  Alberich  und 
die  Päpste  haben  diese  Bezeichnung  vermieden  i). 

Die  gleiche  Titulatur  hatten  verschiedenartige  römische  Herren 
getragen.  Der  byzantinische  Patricius  war  ein  kaiserlicher  Statthalter, 
der  das  Imperium  voraussetzte  und  den  Kirchenstaat  ausschloss.  Und 
wenn  die  Römer  727  sich  einen  eigenen  Dux,  der  auch  den  Patricius- 
titel  annahm,  erkoren  haben  sollten,  welcher  nicht  mehr  ein  Diener 
des  Kaisers  sondern  ein  unabhängiger  Vorsteher  der  Römer  im  Ducat 
gewesen  wäre,  so  wiederholte  sich  von  diesem  nicht  ein  Menschenalter 
lang  dauernden  Zustande  im  Jahre  932  nur  die  Volkswahl,  während 
der  Kirchenstaat,  dessen  Dasein  für  Alberichs  Lage  wesentlich  war, 
unter  jenem  Dux  noch  nicht  bestand.  Nicht  minder  bedeutend  ist 
der  Unterschied  zwischen  dem  karolingischen  Patriciat  und  Alberichs 
Principat  gewesen.  Die  jüngere  Gewalt  umfasste  nicht  sowohl  mehr 
Rechte  als  die  ältere,  so  dass  die  Anzahl  ihrer  Befugnisse  über  die 
karolingische  Zeit  hinaus  zugenommen  hätte,  sondern  alle  ihre  Be- 
rechtigungen sind  von  verschiedener  Art  gewesen.    Der  Patricius  war 

1)  Flodoard  hat  schon  zu  Alberichs  Zeit  diesen  Fürsten  patricius  genannt, 
Ann.  936,  946  SS.  III,  383,  38.  393,  18;  Triumph!  XII,  7  S.  832;  Eist.  Rem. 
IV,  24  SS.  XIII,  580,  29.  Romanus  patiidus  Ann.  942  S.  389,  12;  patricias 
Romanorum  das.  954  S.  403,  5  (Hugo  Flavin.,  Chronicon  Lib,  1  hat  statt 
Romanus  patricius  in  den  Annalen  942  a.  0.  Romanorum  patricius  gesetzt 
SS.  VIII,  360,  58).  Auch  Marozia  I.  hat  Flodoard,  Triumphi  a.  0.  zweimal 
patricia  genannt,  jedoch  in  seinen  Annalen  929  ^S.  III,  378,  40  den  gemein- 
Terständlicheren  Ausdruck  potens  femina  angewendet,  sie  war  Machthaberin  in 
Rom,  in  diesem  Sinne  war  sie  patricia,  nicht  als  £hefrau  eines  Patricius.  Sodann 
wird  Alberichs  in  einer  päpstlichen  Gerichtsurkunde  983  gedacht :  tempore  Alberici 
olim  romani  patricii.  Reg.  Sublac.  Nr.  185  S.  226,  wo  Muratöri,  Antiq.  I,  380 
Romanorum  patricii  gelesen  hat.  patricius  hat  femer  Chron.  Salernit«  166  SS,  III, 
553,  6.  Dass  er  sich  selbst  so  genannt  habe,  ist  z.  B.  von  Carli,  Antichitä  Italiche 
IV,  70  f.,  PrOTana  a.  0.  143,  GIrörer,  Gregorius  YU.  V,  244,  Baxmann,  Politik 
der  Päpste  II,  91  aus  einem  nach  Gregorovius,  Kleine  Schriften  I,  174  und  Rom 
III,  289  falsch  gelesenen  Monogramm  auf  einer  Müoze  gefolgert  worden, 


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Alberich  IL  und  der  Kirchenstaat.  Jll^ 

dem  Laodesherm  fibergeordnet,  der  Fürst  stand  thatsächlicb  neben 
ihm ;  die  oberherrlicbe  Gewalt  trat  nur  in  Tbätigkeit,  wenn  die  päpst- 
liche Herrschaft  ihren  Pflichten  gegen  die  ünterthanen  nicht  nachkam, 
der  neue  Fürst  hielt  das  Organ  des  Kirchenstaats  Ton  der  Ausübung 
der  Begierung  fem.  Der  Patriciat  war  eine  vom  Papste  gewollte  und 
rechtmässige  Ordnung,  der  Principat  war  eine  gegen  seinen  Willen 
aufgerichtete  Macht,  welche  das  Becht  verletzte.  Jene  Oberherrlichkeit 
war  mit  dem  Kirchenstaate  vereinbar  und  konnte  ohne  ihn  nicht  be-^ 
stehen;  das  römische  Fürstenthum  hingegen  hatte  in  ihm  ein  Hinder- 
nis seines  Bestehens  und  seiner  Vollendung,  denn  es  würde^  wenn  die 
weltliche  Herrschaft  der  römischen  Kirche  aufgehört  hätte,  ein  Staat 
an  Stelle  des  Kirchenstaats  geworden  sein.  Beide  HeiTSchaften  würden 
ausser  durch  den  Grund,  auf  dem  sie  ruhten,  und  durch  Inhalt  und 
Natur  ihrer  Gewalt  auch  durch  ihr  Gebiet  sich  unterscheiden  haben, 
wenn  Alberichs  Territorium  ursprünglich  auf  Born  beschränkt  war, 
während  der  Patriciat  von  Hause  aus  sich  über  den  ganzen  Kirchen- 
staat erstreckte.  Hätte  Alberich  den  der  kaiserlichen  Gewalt  voraus- 
gehenden Patriciat  sich  angeeignet,  so  wäre  er  nicht  der  Fürst  der 
Böraer  gewesen. 

Die  Bedeutung  des  karolingischeu  Patriciats  hatte  sich  schon 
unter  Ludwig  II.  so  verdunkelt,  dass  jetzt  vom  Patriciat  als  einer 
Macht  in  Born  und  nicht  mehr  als  einer  eigenartigen  Herrschaft  im 
Kirchenstaate  die  Bede  war.  In  diesem  neuen  Sinne  hat  872  ein 
päpstliches  Schreiben  die  patriciale  Gewalt  neben  die  kaiserliche  ge- 
stellt und  zwar  so,  dass  wer  Kaiser  wurde,  zugleich  Patricius  wurde; 
er  wurde  nicht  noch  zum  Patricius  gewählt,  vielmehr  wurde  das 
kaiserliche  Becht  in  Bom  als  Patriciat  bezeichnet.  Obgleich  das  Bechts- 
verhältnis  des  Kaisers  zu  Bom  sich  noch  im  Imperium  erschöpfte, 
trennte  sich  in  der  Vorstellung  die  kaiserliche  Gewalt  in  Bom  als 
eine  fÖr  sich  bestehende  von  der  übrigen  ab,  weil  sie  hier  anders  als 
im  übrigen  Gebiete  des  Kirchenstaates  sich  äusserte  und  auch  bei  dem 
Papstwechsel  eine  besondere  Aufgabe  übernahm.  So  konnte  die  kaiser- 
liche Thätigkeit  in  der  Hauptstadt  des  Imperium  für  sich  betrachtet 
werden,  als  ob  sie  ein  selbständiges  politisches  Dasein  habe,  welches 
durch  örtliche  Geltung  und  sachlichen  Inhalt  unterscheidbar  war, 
auch  wenn  die  Erwerbung  noch  durch  das  Imperium  erfolgte  und 
ein  kaiserlicher  Patriciat  neben  dem  Imperium  rechtlich  noch  nicht 
ausgesondert  war^).     Gehörten   damals  Patriciat   und  Imperium   noch 

1)  Du  Gange  VI,  215  f.  v.  patriciuSf  dessen  Beweisführung  GartiuSf  De  senatu 
231  tich  angeeignet  hat,  ist  für  die  Fortdauer  des  karolingischeu  Patriciats  unier 
den  karolingischen  Ki^sern  aus  Gründen  eingetreten,  von  denen  zwei  heute  wohl 


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112  W.  Sickel. 

demselben  Bechtskreise  an,  so  dachten  hingegen  Schriftsteller  an  der 
Wende  des  9.  Jahrhunderts  nicht  mehr  an  den  Kaiser,  wenn  sie  Macht- 
haber in  Born  neben  Kaiser  und  Papst  Patricier  nannten,  obgleich 
keiner  den  Titel  selber  geführt  hat.  Auch  Alberichs  Mutter  ist  in 
kaiserloser  Zeit  der  Name  Patricia  gegeben  worden  i).  Diese  Patricier 
hatten  mit  dem  Kaiserthum  keine  reale  oder  ideelle  Verbindung. 
Jetzt  konnte  Patricius  heissen,  wer  weltliche  Macht  in  Born  besass^ 
ohne  Papst  zu  sein,  mochte  seine  Gewalt  eine  berechtigte  oder  eine 
angemasste,  eine  selbst  angenommene  oder  eine  von  einem  Anderen 
verliehene,  eine  geordnete  oder  eine  regellose  politische  Leitung  und 
ihr  Inhaber  ein  Mann  oder  ein  Weib  sein.  Der  Name  war  ia  Um- 
bildung der  Sache  zu  einem  Ausdruck  geworden,  der  alles  unbestimmt 
liess  ausser  einer  Herrschaft  in  Bom,   die  nicht  die  des  Papstes  war. 


widerlegt  sind.  Der  eine  ist,  dass  Urkunden  der  Kaiser  den  Patriciustiiel  be- 
wahrt hatten,  aber  das  von  Curtiiis  citirte  Diplom  bei  Schannat,  Cod.  prob, 
bist.  Fuld.  S.  83  ist  Fälschung  mit  Karls  Königstitel,  s.  Mahlbacher,  Reg.  >  Nr.  448 
vgl.  ed.  I  Nr.  1380,  eine  echte  Urkunde  der  Art  gibt  es  nicht.  Der  andere  Grund, 
dass  Papsturkunden  ans  dem  9.  Jahrhundert  nach  dem  Patriciat  datirten,  beruhte 
auf  falscher  Lesung  des  Postconsulats,  so  in  dem  von  Curtius  angeftihrten 
Chron.  Farf.,  Muratori  SS.  II,  2,  371,  wo  die  neue  Ausgabe  Keg.  di  Farfa  II 
Nr.  224  (Jaffa  2546)  Patriciat  in  Postconsulat  berichtigt  hat,  und  ebenso  in  der 
Urkunde  für  Vienne  817  von  sehr  zweifelhafter  £chtheit  (bei  Jaff<§  2549).  Sodann 
beruft  sich  Du  Gange  auf  Jaffi§  2951,  eine  Stelle,  aus  der  auch  Ranke,  Welt- 
gesch.  VI,  2,  213  entnahm,  dass  die  Titel  Patricius  und  Imperator  noch  im 
9.  Jahrb.  neben  einander  genannt  wurden.  Es  handelt  sich  hier  jedoch  nicht 
um  eine  Erinnerung  an  den  ehemaligen  Patriciat,  sondern  um  das  erste  An- 
zeichen einer  neuen  Ordnung.  Die  Institution  dea  Patriciats  der  Karolinger  hat 
neben  ihrem  Imperium  nicht  fortbestanden,  jenes  Recht  war  Kaiserrecht  ge- 
worden und  auch  Karl  IL  hat  lediglich  das  Kai&errecht  und  nicht  auch  einen 
Stadtpatriciat  erworben. 

')  Vgl.  Götting.  Anzeigen  1901  S.  399  f..  Ober  Marozia  I.  oben  S.  110  Anm. 
In  diesem  Sinne  schrieb  972  Abt  Belegrim  an  Johann  XIII.  von  Romanorum 
principibus,  videlicet  consulibus,  patriciis  et  senatoribus,  Cipolla,  Monumenta 
Novaliciensia  II,  286,  6.  Andere  Patricier  als  die  in  Rom  hat  es  im  Kirchen- 
staate nach  Pippin  und  Karl  nicht  mehr  gegeben.  Der  von  Hegel,  Stadte- 
verfassung  von  Italien  I,  316  und  von  Gregorovius  III,  456,  1  erwähnte  pa- 
tricius in  Ravenna  bei  Fantuzzi  11,  28  hat  sieh  als  pater  civitatis  ausgewiesen, 
s.  Otto  I.,  Diplom.  340  S.  465,  20.  466,  6,  und  dieser  Beamte  ist  der  angebliche 
patricius  bei  Mansi  XIX,  4  (Jaffö  3718J.  In  Rom  erscheint  erst  unter  Otto  IL 
ein  Römer  mit  dem  Titel,  Benedictus  patritius  975  bei  Mittarelli  I,  App.  41 
S.  98.  Ob  Bonizo,  Can.  coli,  bei  Watterich,  Pontif.  Rom.  vitae  I,  618  (aus  ihm 
BoBO,  Vitae  pontif.,  Dnchesne,  Lib.  pontific.  II,  353)  bei  den  Worten:  Romani 
capitanei  patriciatus  sibi  tyrannidem  vindicaverunt  die  Anmassung  einer  Herr- 
schaft in  Rom  unter  Johann  XI.  gemeint  hat,  lässt  sich  wohl  nicht  entscheiden. 
Vgl.  Bonizo,  Ad  amicum  VI,  libelli  de  lite  I,  692,  37  f.  vgl.  584,  16  f.  686,  21. 


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Alberich  IL  und  der  Kirchenstaat.  J^lg 

Fand  er  auf  Albericli,  der  doch  einen  offiziellen  Titel  trug,  Anwen- 
dung, obgleich  seine  Stellung  sich  von  der  seiner  gleichnamigen 
Yoiganger  unterschied,  so  hatte  diese  Benutzung  der  alten  Titulatur 
praktisch  keine  Folgen,  da  einzelne  Kechte  sich  aus  ihr  nicht  herleiten 
liessen^).  Die  Eigenart  seiner  Würde  ist  durch  die  volksthümliche 
Bezeichnung  den  Zeitgenossen  nicht  undeutlich  geworden. 

1)  Johann  XII.  hat  in  seiner  Eigenschaft  als  Papst  von  dem  Mittel,  das  er 
in  der  Möglichkeit  besass  ein^  Kaiser  zu  creiren  um  einen  Vertheidiger  zu 
erlangßii,  für  den  Staat  seiner  Kirche  —  Bomana  respublica,  wie  Regino  cont  960 
deutlicher  als  Liudprand,  Eist.  Ott.  c.  1  f.  4.  6.  14.  sagt,  ygl.  das  Gelöbnis  Ottos, 
Weiland,  Constit.  I,  21  und  Ottenthai,  Regelten  Nr.  289b  —  Gebrauch  gemacht 
um  iha  gegen  auswärtige  Feinde  zu  schützen  und  in  seinem  alten  Umfang  wieder- 
heizust eilen.  Diesen  Sachverhalt  hat  ein  Unbekannter  wohl  erst  nach  Otto  II. 
Tode  dahin  wiedergegeben,  dass  der  Papst  den  König  960  aufforderte,  ut  aut 
patriciatu  Romanae  urbis,  quae  sibi  a  maioribus  suis  competcbat,  descisceret  aut 
feasis  eorum  rebus  succurreret,  Transl.  Epiphanii  c.  1  SS.  IV,  248,  36—39; 
nachdem  Otto  Beistand  geleistet  habe,  Roma  iam  patricius  atque  iniperator 
apofltolica  benedictione  creatus  Otto,  ebd.  c  1  S.  249,  10  f.  Patricius  der  Stadt 
Rom  ist  Otto  I.  nicht  geworden,  seine  Gewalt  war  die  des  Kaisers,  er  hat  weder 
neue  Befugnisse  über  Rom  noch  alte  Befugnisse  auf  Grund  eines  neuen  Rechts 
erhalten.  Die  Verleihung  des  Patriciats,  welche  Bemheim,  Forschungen  zur 
deutschen  Gesch.  XV,  623  f.  in  unechten  Privilegien  Leo  VUI.  (bei  Weiland 
Constit.  I,  667,  1.  669,  42.  673,  26)  in  Schutz  nahm,  wird  dem  Urkundenfillscher 
gehören,  vgl.  Genelin,  Die  Entstehung  der  angeblichen  Privilegien  Leo*s  VIII.  für 
Otto  I.  1879  S.  III  ff.  Wenn  nun  die  päpstlichen  Gesandten  bei  ihren  Ver- 
handlungen mit  Otto  960  um  ihrem  Gesuch  Nachdruck  zu  geben  behauptet 
hätten,  dass  der  König  als  Nachfolger  in  einem  fränkischen  Reiche  oder  als 
Beherrscher  vormals  karolingischen  Landes  in  Rechte  oder  Pflichten  der  Vor- 
besitzer auch  gegenüber  der  römischen  Barche  eingetreten  sei  (eine  Begründung, 
die  für  Lothar  König  von  Frankreich  mit  gleichem  oder  besserem  Recht  hätte  geltend 
gemacht  werden  können),  so  würde  der  Anspruch  auf  Hilfe  mit  der  Hilfepflicht 
und  nicht  mit  dem  Patricia t  und  sogar  dem  stadtrömischen  Patridat  zu  be- 
gründen gewesen  sein,  sowohl  deshalb,  weil  eine  territoriale  Gewalt  in  Rom 
seit  Karls  Kaisarthum  den  Karolingern  nur  als  Kaisern  zugestanden  hatte,  als 
auch  deshalb,  weil  diese  Herrschaft  unabhängig  von  dem  karolingischen  Schutz 
der  römischen  Kirche  war,  so  dass  der  Schutz  auch  Königen  oblag.  So  brachte 
unser  Berichterstatter  zwei  Institutionen  in  eine  Verbindung,  die  sie  nicht  hatten. 
Ausserdem  sagte  er  nicht,  dass  Otto  Patricius  sei,  sondern  dass  er  ein  Vorrecht 
habe  es  zu  werden  und  er  sei  es  962  durch  dieselbe  Handlung,  welche  ihn  zum 
Kaiser  machte,  geworden,  vgl.  Waitz  VI,  252  f.  Dass  Johann  XII.  beabsichtigt 
haben  könne,  ihn  zum  Patricius,  nicht  zum  Kaiser  zu  machen,  lässt  sich,  wie 
Bänke  VI,  2,  213  bemerkt  hat,  nicht  denken,  aber  wie  das  Interesse  des  Papstes 
ein  lediglich  territoriales  war,  so  mögen  dessen  Unterhändler  bei  Otto  die  durch 
das  Kaiserthum  zu  erlangende  Herrschaft  in  Rom  hervorgehoben  haben,  vgl. 
Ranke  VI,  2,  213.  215.  Eine  blosse  Nacherzählung  der  Translatio  gibt  DOmm- 
1er,  Otto  317;  Hauck,  Kirchengesch.  III,  225,  1  verwirft  die  Mittheilung  vom 
Patridat  ganz.    Zur  Aufklärung  der  Stellung  Alberichs  trägt  sie  nicht  bei. 

MifttbeUuiff«!  IXUL  S 

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114  ^'  Sickel. 

Die  Mittel,  durch  welche  Alberich  Yon  932  ab,  so  lange  er  noch 
lebte,  die  Bömer  unter  seiner  Botmässigkeit  gehalten  hat,  lassen  sich 
aufzählen,  aber  ihr  Gewicht  gegen  einander  abzuwägen  ist  nicht  mehr 
möglich« 

Der  Fürst  hat  sich  nicht  gewaltsam  zum  Herrscher  aufgeworfen. 
Die  Römer  haben  ihn,  der  bisher  keine  Gewalt  besessen  hatte,  zu 
ihrem  Vorsteher  eingesetzt,  auf  dass  er  ihnen  nütze;  seine  Macht  sollte 
nicht  der  Yortheil  ihres  Inhabers  sein  sondern  dem  gemeinen  Besten 
dienen,  zu  diesem  Zwecke  willigten  die  Bömer  in  die  neue  Form  des 
Öffentlichen  Lebens*  in  der  Zuversicht,  dass  kein  Papst  in  gleichem 
Masse  wie  Alberich  für  das  Volk  wirken  könne.  Das.  gemeinschaft- 
liche Bedürfnis  und  Ziel,  die  Voraussetzung  der  gemeinschaftlichen 
Handlung,  welcher  die  Uebemahme  der  Regierung  entsprang,  hat  seine 
Herrschaft   nicht  nur  durch   einen   grösseren  umfang  der  Macht  von  | 

der  Stellung  früherer  Gewalthaber  unterschieden,  sondern  sie  auch  auf  ! 

eine  neue  Gb-undlage  versetzt  und  ihr  einen  besonderen  Charakter  auf-  ' 

geprägt.  An  dem  Willen  der  Beherrschten,  die  von  vornherein  auf 
deiner  Seite   standen,   hat  er  eine   innere  Hilfsquelle   besessen,    deren  , 

Einfluss  um  so  stärker  und  nachhaltiger  war,  als  er  der  erste  war, 
den  des  Volk  von  Rom  im  Kirchenstaate  an  seine  Spitze  gestellt  hat 
Durch  den  Volkswillen,  der  seine  Herrschaft  nicht  vermehrt  sondern 
begründet  hatte,  gewann  er  eine  Eraft,  welche  dem  unter  einer  an- 
deren Auffassung  stehenden  Herrscherihum  seiner  Vorgänger  gefehlt 
hatte.  Das  Volk  hat  sich  ihm  gefügt  und  nie  empört.  Aber  zwei 
Bischöfe  haben  den  Plan  gefasst  ihn  durch  Mord  aus  dem  Wege  zu  ' 

räumen;   ein   besseres  Mittel    sich   von   ihm  zu  befreien   wussten   sie  1 

nicht.     Sie    verhandelten    mit    Anderen,    von    denen    nur    Alberichs 
Schwestern  angegeben  werden.   Wünschten  die  Bischöfe  eher  die  kirch- 
liche Unabhängigkeit  des  Papstes  als  seine  weltliche  Regierung  herzu- 
stellen, so  können  die  Beweggründe  der  von  ihnen  gewonnenen  Theil- 
nehmer  andere  gewesen  sein,  jedoch  Ausdruck  einer  allgemeinen  Un- 
zufriedenheit der  Römer  ist  die  Verschwörung   nicht  gewesen.     Eine  i 
Schwester   verrietb  dem  Fürsten  den  Anschlag.     Er  liess  die  Männer,  | 
die  ihm  nach  dem  Leben  trachteten,  geissein,  einkerkern  oder  tödten.  | 
So  ist  er  den  inneren  Gegnern  gewachsen  geblieben  i).                                      \ 


*)  Benedict  34  S.  717,  6—15  erzählt  die  Verschwörang  zwiBchen  seinen 
Mittheilungen  von  Alberichs  Verhandlungen  mit  dem  Kaiser  über  die  Heirat 
einer  byzantinischen  Prinzessin,  Verhandlungen,  die  in  die  Zeit  seiner  Beherr- 
schung der  Sabina  fielen.  Dass  Stephan  VIII.  dem  Vorhaben  > nicht  firemd  war« 
(Gregorovius,  Kleine  Schriften  I,  170,  vgl.  Rom  III,  306),  kann  aus  der  Angabe 
Martins  von  Troppau  SS.  XXII,  431,  4,  er  sei  von  Römern   tödtlich   verwundet 


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Alberich  IL.  und  der  Kirchenstaat.  X15 

Zu  der  Macht,  die  er  dareh  das  Volk  hatte,  ist  eine  eigene  Macht 
hinzngekoninien.  Als  Mitglied  der  Nobilitat  hatte  er  an  dem  Ansehen 
seines  Standes  durch  seine  Abkunft  TheiL  Seine  Besitzuxigen  in  der 
Stadt  und  auf  dem  Lande  waren  an  Zahl  und  an  Wert  sehr  be* 
trachtlich  ^).  Die  Einkünfte  seines  ererbten  Vermögens  reichten  hin 
um  politische  Ausgaben  zu  bestreiten,  ohne  dass  die  Bömer  andere 
als  die  herkömmlichen  Steuern  entriditen  mussten.  Mit  der  stattlichen 
Summe,  die  ihm  Kaiser  Bomanus  I.  für  eine  Verwendung  bei  dem 
Papste  gegeben  hatte*),  konnte  er  bei  der  Neigung  vieler  Bömer  ihren 
Beistand  zu  verkaufen  3)  seine  Partei  vergrössern  und  unsichere  An- 
hänger in  der  Treue  befestigen.  Er  hatte  eine  streitbare  Mannschaft 
in  seinem  Dienste.  Eriegsleute  meiner  Mutter  waren  die  seinen  ge« 
worden  und  Mannen  Hugos  traten  zu  ihm  über.  Einzelne  Erieger 
besoldete  er  mit  Elostergütem,  die  er  oder  auf  sein  Verlangen  der 
Abt  verlieh,  aber  er  war  reich  genug  sie  zurückzugeben^).  Ausserdem 
besass  er  an  dem  von  ihm  eingesetzten  und  durch  häufigen  Wechsel 
in  Abhängigkeit   gehaltenen  Vorsteher  des  Sabinerlandes^)  einen  be« 


worden,  die  weder  zuverlässig  noch  auf  das  Complöt  bezogen  ist,  nicht  gefolgert 
werden.  Dass  Benedict  717,  6  von  Rotnani  und  7l7,  15  von  seditio  Romani 
Bpricht,  geht  nicht  auf  einen  allgemeinen  Aufstand.  Ob  die  Strafen  gerichtlich 
oder  aossergerichtlich  verhängt  wurden,  erfahren  wir  nicht. 

<)  Sein  Reichthum  geht  aus  seinen  Schenkungen  hervor.  .  Er  verschenkte 
das  Castell  Mazzano  und  andere  Besitzungen  in  Gemeinschaft  mit  den  Miteigen- 
thümern,  seinen  Geschwistern  und  Cousinen,  945  an  die  Abtei  Andreas  und 
Gregorius  (Mittarelli  I,  App.  Nr.  16,  sie  hatten  die  Güter  von  ihren  Vorfahren 
geerbt  8.  -40  f.)  und  Vallis  S.  Viti  mit  seinen  Brüdern  und  Schwestern  an  das 
Kloster  S.  Agnes  (Arch.  della  Soc.  rom.  XXII,  272,  Ja£F§  3669).  Sein  Geburts- 
haus hat  er  zu  einer  Klostergründung  verwendet,  Hugo,  Destructio  7  SS.  XI, 
536,  5  f.  munera  optulit,  Benedict  33  SS.  III,  716,  29. 

')  Lindprand,  L^atio  c  62. 

<)  Karl  II.  bat  ROmer  für  seine  Kaiserwahl  bezahlt  (Ann.  Fuld.  875  S.  85, 
vgl.  Regino  874  S.  110),  und  Johann  XII.  benutzte  seine  Kenntnis,  quam  facile 
Romanoram  mentes  pecunia  posset  corrumpere,  Liudprand,  Hist.  Ott.  c.  16,  Vgl. 
Ann.  Bertin.  863  S.  62.  Regino  865  S.  82.  Ratherius,  Migne  136,  639.  Romanis 
cnncta  sunt  semper  yenalia,  Thietmar  III,  13  S.  56  ed.  Kurze  (hiemach  Ann. 
Saxo  981  SS.  VI,  628  36).  Hugo  versuchte  durch  Bestechungen  sich  Roms  zu 
bemächtigen  (Lindprand,  Antapod.  V,  3),  aber  gegen  Alberich  ohne  Erfolg. 

«)  Seine  Vasallen  Benedict  33  S.  716,  14,  Krieger  Marozias  Liudprand  III, 
43,  Hugos  das.  IV,  3,  die  Klostergüter  Benedict  33  S.  716,  14.  26.  Aus  Johann  XII. 
?eit  Hugo,  Destructio  9  SS.  XI,  537,  11  und  Liudprand,  Hist.  Ott.  c  4,  vgl. 
Regino  964  S.  173. 

»)  Dem  ersten  päpstlichen  dux  Ingebald  hat  Alberich  das  Amt  gegeben, 
Hugo,  Exceptio  relat.  SS.  XI,  541,  47  f.,  wo  mit  denselben  Worten  die  Ernen- 
nung eines  dortigen  dux  durch  Johann  XV.  beschrieben  ist  S.  540,  30.  Ingebald 
begegnet  urkundlich  in  der  Sabina  939,   Reg.  di  Farfa  IH.  Nr.  372;   nach   ihm 

8* 


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IIÖ^  W.  Sickel. 

deutenden  militörisclien  BQckhalt,  von  dem  er  jedoch  gegen  die  Bömer 
keinen  Gebrauch  hat  machen  müssen,  da  sie,  durch  die  er  zur  Macht 
gekngt  war,  ihm  eine  Oewalt  gegeben  hatten,  die  nicht  auf  Soldaten 
beruhte.  Durch  seine  Wohlthaten  gegen  Klöster  sicherte  er  sich  eine 
kirchliche  Partei,  auch  wenn  er  sie  nicht  aus  Frömmigkeit  erwiesen 
hätte. 

Alle  diese  Mittel  hat  seine  persönliche  Begabung  fruchtbar  ge- 
macht. Dieser  Mann  war  im  Stande  an  die  Stelle  der  anarchischen 
Natur  der  Öffentlichen  Verhältnisse,  welche  bei  dem  Verfall  der  staat- 
lichen Macht  eingetreten  und  fttr  den  Papst  unüberwindlich  war,  Ord- 
nung im  Staate  herzustellen  und  zu  gewährleisten.  Er  löste  die  schwere 
Aufgabe  die  fiömer  so  kraftvoll  zu  regieren,  dass  er  die  innere  Zwie- 
tracht, deren  die  Päpste  nicht  hatten  Herr  werden  können,  bemeisterte. 
Zweiundzwanzig  Jahre  hindurch  hat  er  einen  herrschsüchtigen,  zu 
Gewaltthaten  geneigten  und  den  Versuchungen  König  Hugos  aus- 
gesetzten Adel  in  Unterordnung  und  das  leicht  bewegliche  Volk  von 
Bom  in  Buhe  erhalten,  und  wie  die  Stadt  im  Frieden  lebte,  so  fühlte 
sich  auch  das  Land  sicher.  Seit  Alberichs  Tode,  so  klagte  der  Abt  von 
Subiaco  958  unter  Alberichs  Sohn,  hat  das  Kloster  täglich  Verfol- 
gungen und  Bedrängnisse  erlitten  ^).  Er  war  stark  genug  gewesen  die 
Besitzer  widerrechtlich  entfremdeter  Klostergüter  zur  Bückgabe  zu 
zwingen^).  Seine  Verdienste  um  die  Bömer  hiengen  so  Yon  seiner 
Persönlichkeit  ab,  dass  nach  ihm  die  Unsicherheit  der  politischen 
Zustände,  der  Hader  vieler  Machthaber  untereioander,  der  Parteikampf 
in  Bom  und  die  Schutzlosigkeit  des  Landvolks  wiederkehrten. 

Die  Formen  der  fürstlichen  Begierung  schlössen  sich  an  die  be- 
stehenden Ordnungen  an.  Da  die  Bömer  und  Alberich  den  Kirchen- 
staat nicht  aufhoben,  so  ist  dessen  anerkannte  Fortdauer  filr  die  innere 
Gestaltung  der  Herrschaft  des  Fürsten  bestimmend  gewesen;  er  hat 
in  dem  Staate  der  Kirche,  in  dessen  Herrschaftsrecht  er  eintrat,  sich 
der  geltenden  Einrichtungen  bedient  ohne  darauf  auszugehen  sie  zu 
ändern.  Die  von  dem  Papste  persönlich  geübten  Befugnisse  besorgte 
auch   er   selbst.     Li   Bom   und   seinem   Verwaltungsbezirk   versah   er 


Sarilo  941  das.  Nr.  376,  Joseph  941  Nr.  387,  Rainer  943  Nr.  377  f.,  Aio  947 
Nr.  381  f.  and  Teuzo  948,  951,  953  Nr.  383.  385.  389-391.  Zwischen  Sarilo  und 
Rainer  hat  Catal.  Farf.,  Script,  rer.  Langob.  523,  13  f.  Leo ;  nach  Reg.  di  Farfa 
in  Nr.  374  f.  regierte  Leo  956  die  Sabina,  er  könnte  das  Amt  jedoch  auch  schon 
unter  Alberich  II.  einmal  bekleidet  haben. 

*)  Reg.  Sublac.  20  S.  54.    Vgl.  Sackur,  Cluniacenser  I,  100. 

•)  Benedict  33  S.  716,  11.  Auch  Campo  und  Hildebrand  hatten  Farfa  Höfe 
entfremdet,  Reg.  di  Farfa  III  Nr.  879  f.  Hugo,  Destructio  6  f.  SS.  XI,  536,  37  ff. 
536,  23  ff. 


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Alberich  IL  und  der  Kirchenstaat.  X17 

wahrscheinlich  die  Geschäfte  des  obersten  Besimten.  Die  932  im  Amte 
befindlichen  Staatsdiener  gehorchten  ihm  oder  yerloren  ihr  Amt  und 
wenigstens  diejenigen  erledigten  Stellen  hat  er  verliehen,  welche  der 
Papst  zu  vergeben  pflegte  i);  die  von  ihm  ernannten  Beamten  konnten 
nach  ihm  im  Amte  bleiben,  weil  er  sie  f&r  den  Kirchenstaat  angestellt 
hatte.  Alle  Staatsbeamten  standen  unter  seiner  Leitung  und  Aufsicht. 
Denn  auch  diese  Rechte  gehörten  zu  den  Befugnissen  des  Papstes, 
deren  sich  der  Fürst  bemächtigt  hatte,  und  ohne  sie  wäre  seine  Be- 
gierung  undurchfährbar  gewesen.  Ob  er  bei  der  Auswahl  der  oft 
wechselnden  päpstlichen  Hofbeamten  seinen  Einfluss  verwendete  um 
den  Papst  zu  bewegen  ihm  gefUgige  Männer  zu  nehmen,  ist  nicht 
überliefert;  nothwendiger  Inhalt  seiuer  Gewalt  ist  eine  Betheiliguog 
an  der  Besetzung  der  Hofämter  nicht  gewesen. 

Einen  Stillstand  in  der  Organisation  des  Staates  wollten  die  Bömer 
unter  Alberich  nicht  eintreten  lassen,  wenn  sie  sich  auch  932  noch 
begnügten  imter  Belassung  der  bestehenden  Staatsverfassung  und  der 
bestehenden  Gesellschaftsordnung  für  das  nächste  Bedürfnis  zu  sorgen. 
Ob  er  Einrichtungen  geändert  imd  hinzugefügt  hat,  erfahren  wir  nicht, 
falls  nicht  etwa  später  sichtbare  Neuerungen  auf  ihn  zurückgehen^). 
Seine  Beziehungen  zu  den  weltlichen  Ständen  machten  eine  Regelung 
nicht  nothwendig.  Die  unteren  Classen  hatten  sich  932  an  der  Er- 
hebung nicht  betheiligt,  um  die  Gewalt  an  das  Volk  zu  bringen  oder 


^)  Die  Anstellung  von  Staatsbeamten  durch  Alberich  ist  Ewar  nur  in  einem 
Falle,  bei  Ingebald  S.  115  Anm.  5,  überliefert,  folgt  aber  für  die  übrigen  Beamten , 
soweit  sie  nicht  als  Unterbeamte  von  den  Oberbeamten  ernannt  wurden,  aus  der 
Thatsache,  dass  Alberich  und  nicht  der  Papst  regierte.  Dass  jener  »alle  weltlichen 
Beamten  einsetzte*,  glaabt  Giesebrecht,  Kaiserzeit  IS  372. 

>)  955  nennt  eine  Urkunde  Agapitus  IL  einen  Stadtpräfecten  als  Qrund- 
eigenthfimer,  Theodorus  prefectus,  Arch.  della  Soc.  rom.  XXI [,  273.  274  (J.  3669). 
Wer  wie  Gregorovius  IK,  315,  DAmmler,  Otto  407  und  Saokur,  Histor.  Zeitschrift 
87,  398  das  Amt  erst  durch  Otto  I.  herstellen  lässt,  müsste  prefectus  für  einen 
Familiennamen  halten.  Giesebrecht  I'^,  875  schreibt  die  Emenenixig  des  Amtes 
dem  Papst  Johann  XII.  zu,  übersieht  jedoch,  dass  der  Präfect  schon  amtirte,  ehe 
Oetavian  Papst  war;  hätte  er  ihn  eingesetzt,  so  hätte  er  ihn  als  Fürst  Octa^ian 
ernannt.  Gfrörer,  Oregorius  VII.  V,  335  yermuthet,  dass  Alberich  II.,  als  er  die 
weltliche  und  die  geistliche  Gewalt  in  seinem  Sohne  zu  vereinigen  beschloss, 
das  Amt  wieder  eingeführt  hat,  damit  sein  Sohn  nicht  in  eigenem  Namen  Hin- 
richtungen befehlen  müsse,  wie  es  AJberich  II.  und  vor  ihm  andere  Stadtherren 
gethan  hätten.  Diese  letzte  Annahme  mag  wahrscheinlich  sein,  aber  mehr  aU 
eine  Möglichkeit  ist  sie  nicht  und  die  einzige  Thatsache,  die  wir  wissen«  bleibt 
die,  dasB  Otto  I.  das  aus  der  byzantinischen  Zeit  stammende  Amt  des  Criminal- 
riehters  für  die  Stadt  Rom  nicht  wiederhergestellt  hat.  Crescentius  romane 
urbia  prefectus  957  in  einer  Fälschung,  Arch.  della  Soc.  rom.  I,  161  (Jaff(§  3683). 


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118  W.  Sickel. 

um  einen  Fürsten  zu  haben^  der  ihr  Interesse  gegen  den  Adel  geltend' 
machte  und  ihn  aus  seiner  bevorzugten  Stellung  verdrängte.  Es  war 
nicht  Volkssinn,  sondern  Staatssinn,  der  sie  leitete:  sie  haben  einen 
Fürsten  gewollt,  der  besser  herrschte  als  der  Papst,  der  sie  vor  der 
Fremdherrschaft  und  vor  den  inneren  Unruhen,  in  denen  sie  seit 
langem  gelebt  hatten,  bewahrte.  Aber  wenn  auch  ihr  Aufstand  nicht 
aus  volksthOmlichem  Streben  nach  eigener  Regierung  oder  nach  Ver- 
änderungen der  Stände  entsprang,  so  konnte  der  einmal  zum  Durch- 
bruch gekommene  populäre  Trieb,  der  Alberichs  Gewaltherrschaft  her- 
vorbrachte, weiter  führen,  als  diejenigen  Volksleute  dachten,  welche 
932  über  den  Frincipat  einig  worden.  Das  Volksbewosstsein  mochte 
auch  noch  nach  Alberichs  Wahl  durch  die  langwierige  Yertheidigung 
Boms  im  Vergleich  mit  der  Adelsmacht  mehr  steigen  und  eine  Theil- 
nahme  von  Männern  geringer  Geburt  an  Befehlshaberstellen  veran- 
lassen. 963  hat  ein  Mann  aus  dem  Volke  die  gesammte  Miliz  von 
Som  befehligt^. 

Dass  der  Adel  unter  Alberich  eine  Betheiliguug  an  der  Regierung 
behauptete,  vernehmen  wir  nicht.  Versammelte  er  seine  Standes- 
genossen zu  Begierungsgeschäften  und  liess  er  sie  Beschlüsse  fassen, 
so  war  ihre  Thätigkeit  der  des  Fürsten  nicht  gleichartig,  sie  konnten  nur 
eine  unterstützende  oder  eine  hemmende  politische  Wirksamkeit  üben. 
Denn  die  Wähler  hatten  Alberich  allein  zum  Fürsten  gewählt  und  er 
hat  seine  Herrschaft  mit  Niemandem  getheilt;  auch  in  Rom  ist  er 
Alleinherrscher  gewesen «)). 

^)  Ex  plebe  Petras  adstiüt  cum  omni  Romanorum  militia,  Liudprand,  Hist. 
Ott.  c.  9  a.  E.  Fahre,  Le  polyptyqae  dn  Benoit  1889  S.  12  schloss  ans  Arma  Roma- 
noram tu  domine  a^juva  S.  27,  dass  man  zur  Zeit  Alherich  II.  wieder  yon  den 
Waffen  der  Römer  zu  sprechen  begann,  während  sie  vordem  in  Verbindung  mit 
dem  fränkischen  und  später  mit  dem  deutschen  Heere  auftreten,  s.  z.  B.  um  858 
Qrisar,  Anal.  Rom.  I,  230  und  Leges  II,  78,  47.192,  14.  Dass  Alberich  die  Miliz 
yersiftrkt,  neu  geordnet  und  besoldet  habe,  vermuthet  Gregorovius  III,  288  ohne 
Anhalt. 

*)  Seine  Wähler  haben  Einschränkungen  seiner  Herrschermacht  durch 
Mitwirkung  Anderer  nicht  getroffen.  Dass  er  ohne  Nobilität  und  Volk  nach 
eigenem  Willen  regierte,  liegt  wohl  auch  in  Liudprands  Charakteristik  oben  8.  94 
Anm.  1.  Sein  Verhältnis  zur  Nobilität  oder  zu  einem  der  übrigen  Stände 
scheint  ungeregelt  geblieben  zu  sein.  Als  Senator  aller  Römer  war  er  »Senator 
ohne  Senat«,  Ranke,  Weltgesch.  VI,  2,  209,  vgl.  Gregorovius  III,  285,  der  als 
seine  hauptsächliche  Stütze  die  Aristokratie  betrachtet  III,  286;  aber  als  Haupt 
des  Adels,,  wie  Dümmler,  Otto  247  sagt,  hat  er  nicht  geherrscht.  Die  bei  einer 
Gerichtsversammlung  bezeugte  Mitwirkung  Adeliger  lässt  sich  auf  deren  Theil- 
nähme  bei  anderen  öffentlichen  Angelegenheiten  um  so  weniger  ausdehnen,  als 
solche  ßerathungen  vor  Alberich  nicht  in  le^timmter  Weise  gebräuchlich  ge- 
wesen waren,  s.  oben  S.  71  Anm. 


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Alberich  II>  und  der  Kirchenstaat.  1 19 

Von  dem  Wirken  des  Fürsten  sind  nur  dürfkige  Nachrichten  auf 
xuis  gekommen,  ohne  dass  jedoch  darch  die  lückenhafte  Ueberliefemng 
die  Eigenart  seiner  Stellung  unsicher  würde. 

Als  Fürst  der  Bömer  hat  er  anstatt  des  Papstes  die  höchste 
Staatsgewalt  geübi  Als  oberster  Befehlshaber  des  Heeres  führte  er 
die  Bomer  932  gegen  Hugo  nnd  Marozia^).  Der  König  entkam  ibnen^ 
aber  mit  seiner  Flacht  war  die  Gefahr  seiner  Herrschaft  nicht  be- 
seitigt. Er  kehrte  mit  Truppen  zurück,  um  die  Stadt  in  seine  Gewalt 
zu  bringen,  sie  mit  Marozia  zu  beherrschen  und  Kaiser  zu  werden. 
Nur  Alberich  konnte  die  Unterwerfung  abwenden.  Er  vertheidigte 
Rom,  das  durch  Thürme,  Gastelle  und  Brustwehren  eine  starke  Festuug 
war*).  Die  erste  Belagerung  hob  der  König  nach  drei  Jahren  auf; 
schon  936  eröffnete  er  die  Feindseligkeiten  aufs  neue  und  erst  946 
ist  der  Krieg  durch  einen  Vertrag  zwischen  beiden  Fürsten  beendigt 
worden  8).  Auch  mit  den  Ungarn,  welche  941  oder  942  vor  Rom  er- 
schienen, haben  die  Römer  Tor  Porta  S.  Giovanni  unter  Verlust 
manches  Adeligen  gekämpft;  auf  ihrem  Rückzug  hat  sie  der  Dux  des 
Sabinerlandes  bei  Rieti  nochmals  geschlagene). 

Bei  der  Vertheidiguug  Roms  wusste  Alberich  die  Römer  zu  be- 
stimmen nicht  nur  Kriegsdienste  zu  leisten,  sondern  auch  die  lieiden 
langer  Belagerungen  und  die  Verheerung  des  Stadtgebiets  zu  erdulden^). 
Sie  schützten  freilich  nicht  sowohl  ihren  Fürsten  als  sich  selbst,  sie 
opferten  sich  für  Zwecke,  die  sie  für  ihren  eigenen  Vortheil  hielten; 
wie  sie  932  sich  gegen  Hugo  erhoben,  so  zogen  sie  auch  später  den 
Kampf  der  Unterwerfung  unter  den  König  vor.  Und  den  Angriff  der 
Ungarn,  die  nicht  herrschen  sondern  rauben  wollten,  haben  sie 
lediglich  um  ihretwillen  zurückgewiesen.  In  diesem  Zusammenhalten 
g^enüber  gemeinsamen  Feinden,  vor  Allem  in  dem  Widerstände  gegen 
Hugo,  der  sie  langer  bedrohte,  als  932  vorauszusehen  war,  hat  Alber 
richs  Macht  über  die  Römer  sich  bethätigt  und  verstärkt.  Noch  lange 
hat  seine   ohne   auswärtige  Hilfe  durchgeführte  Abwehr   der  Fremd-' 


*)  Flodoard,  Hist.  Bern.  IV,  24  obea  S.  91  Anm.  2. 
.     >)  Benedict  39  S.  719,  27  f.    Jordan,  Topographie  der  Stadt  Rom  U,  157  f. 
Gregorovius  III,  505.    Liber  censuum  ed.  DucheBne  S.  262.  273  f 

«)  933  Flodoard  933  SS.  111,  381,  18.  44.  Liudprand,  Antapod.  IV,  2.  936 
riodoard  936  S.  383,  39-41.  941  Reg.  Sublac.  Nr.  1  S.  4.  Gregorovius  III, 
308,  1.  942  Flodoard  942  S.  389,  12.  946  das.  946  S.  393,  17  f.  Ungenau  redet 
Liudprand  V,  3  von  alljährlichen  Angriffen. 

*)  Benedict  30  S.  714,  43—48,  die  Zeitbestimmung  nach  der  Amtsdauer 
Josephs  oben  S.  116,  den  der  dort  citirte  Catal.  523,  14  nach  Azo  setzt. 

*)  Liudprand  IV,  2.  V,  3. 


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120  W.  SickeL 

herrschaft  die  Bömer  mit  stolzer  Freude  erfüllt  i).  Einen  Angri£Fs- 
krieg  hat  er  nicht  unternommen,  um  Eroberungen  zu  machen  hat  er 
keinen  Waffendienst  verl^ingt. 

In  seinen  Eämpfen  mit  Hugo  hat  er  nicht  nur  die  Heergewalt 
über  die  Kömer  geübt,  sondern  auch  über  Krieg  und  Frieden  ent- 
schieden. Er  bat  die  Verhandlungen  mit  dem  Feinde  geführt  und  die 
Sediuguugen  selbständig  festgestellt.  Leo  YIL,  welcher  die  Einstellung 
des  Krieges  wünschte,  hat  zwar  939  den  Abt  Odo  beauftragt  bei  den 
Gegnern  für  eine  Versöhnung  zu  wirken,  persönlich  hat  er  jedoch 
nicht  unterhandelt.  Wie  sehr  Alberich  die  Entscheidung  in  der  Hand 
behielt,  bewies  er  dadurch,  dass  er  bei  seinem  ersten  Abkonunen  mit 
Hugo  eine  Tochter  des  Königs  zur  Ehe  nahm  2).  Als  Hugo  946  ver- 
sprach Bom  nicht  mehr  anzugreifen,  yerzichtete  er  nicht  auf  Rechte, 
die  ihm  weder  als  Witwer  Marozias  noch  als  König  von  Italien  zu- 
standen, sondern  er  gab  es  auf  Bom  und  die  Kaiserkrone  zu  erwerben 
und  der  Tod  hat  ihn  947  gehindert  seine  Zusage  zu  brechen.  Aber 
wenige  Jahre  später  sind  Bevollmächtigte  Otto  I.  nach  Bom  ge- 
kommen, um  mit  Agapitus  II.  über  das  Kaiserthum  zu  verhandeln, 
welches  der  König  für  seine  Weltstellung  begehrte.  Der  Papst  lehnte 
mit  Bücksicht  auf  Alberich  oder  auf  dessen  Verlangen  ab,  weil  das 
Imperium  mit  der  Herrschaft  des  Fürsten  der  Bömer  sich  nicht  ver- 
tragen haben  würde  und  er  einen  solchen  Schritt  gegen  ihn  nicht 
wagte.  Ottos  Ankunft  in  Bom  zu  verhüten  ist  der  letzte  Erfolg 
Alberichs  in  der  auswärtigen  Politik  gewesen»). 

«)  Benedict  34  S.  7l7,  1-3  oben  S.  91  Anm.  1. 

«)  FJodoard  936,  946  vgl.  942  (oben  S.  119  Anm.  3)  nennt  Alberich  und  Hngo 
als  Abschliesser  des  Friedens,  die  Ehe  auf  Angebot  des  Königs  berichtet  Liud- 
prand  IV,  3.  O'lo  hat  dreimal  eine  Vermittlung  unternommen,  933—936  (Jo- 
hannes, Vita  Odonis  II,  9  SS.  XV,  587,  40^43),  939  (das.  JI,  7  S.  587,  21  f.), 
942  (Flodoard  942  S.  389,  12).  Von  welchem  Erfolge  sein  Eingreifen  bei  dem 
einen  oder  dem  andern  Fürsten  gewesen  ist,  erfahren  wir  in  keinem  Falle,  vgl. 
Sackur,  Cluniacenser  I,  99  gegen  Giesebrecht  I,  366. 

8)  Dass  Otto  951  den  Papst  beschickte  und  dieser  ihn  abschlägig  beschied, 
sagen  die  Quellen  nicht,  sie  melden  nur  seine  Gesandtschaft  nach  Rom  (Ann. 
Einsidl.  953  SS.  III,  142.  flerim.  Aug.,  Chron.  952  SS.  V,  114)  und  ausserdem 
als  ihren  Auftrag  Verhandlung  über  die  »Aufnahme«  des  Königs  in  Rom,  die 
er  nicht  erlangte,  Flodoard,  Ann.  952  SS.  III,  401,  17.  Aber  dass  die  Gesandten 
an  Agapitufl  abgeordnet  waren  und  auch  von  ihm  die  Entscheidung  erhielten, 
ist  mit  Sicherheit  anzunehmen.  Fraglich  bleibt,  ob  der  Papst  aus  Rücksicht  auf 
Alberich  oder  auf  dessen  ausdrückliches  Begehren  den  Wunsch  des  Königs  ab- 
gelehnt hat;  daps  der  Fürst  mittelbar  oder  unmittelbar  die  Entscheidung  zu 
Ungunsten  Ottos  hei  beifOhrte,  ist  bei  Agapitus  und  seinem  VerhÜtnia  zu  Otto 
nicht  zu  bezweifeln.  Aus  diesem  Grunde  muss  der  Zweck  der  Romreise  ein 
politischer  und  Alberich  nachtheiliger  gewesen  sein  und  hier  ist  ein  anderer  als 


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Alberich  II,  und  der  Kirchenstaat.  X21 

In  der  obersten  Gerichtegewalt,  die  er  übernahm,  hat  er  das 
päpstliche  Gericht  nur  dahin  geändert,  dass  er  an  die  Stelle  des 
Papstes  trat;  er  that,  was  sonst  der  Papst  that,  mit  derselben  Gerichts- 
TerfiEissnng  und  demselben  Verfahren.  In  einem  Rechtsstreit  der  Abtei 
Sabiaco  mit  Einwohnern  Ton  Tivoli  um  ein  Grundstück  setzte  er  942 
einen  Gerichtstag  in  seinem  römischen  Hause  bei  S.  Apostoli  an. 
Ordentliche  Mitglieder  des  Gerichts  waren  die  Inhaber  der  höchsten 
Aemter  des  päpstlichen  Hofes,  von  denen  fünf  gegenwärtig  waren; 
ausser  ihnen  nahmen  ein  Bischof,  zwei  geringere  Hof beamte  und  Laien 
aus  dem  Adel  Theil.  Das  Volk  wirkte  bei  dieser  Rechtspflege  nicht 
mit  Die  Verhandlungen  wurden  in  der  üblichen  Weise  geführt  Die 
Urkunde  wurde  von  den  fünf  ständigen  Richtern  und  von  fünf  der 
übrigen  Anwesenden,  jedoch  nicht  von  Alberich  unterzeichnet,  dessen 
Thätigkeit  nach  der  Urkunde  sich  auf  die  Ladung  der  Parteien  und 
den  Vorsitz  beschränkt  hat^). 

Gregenstand  des  Volksbeschlusses,  welcher  932  Alberich  die  Herr- 
schaft übertrug,  ist  die  Staatsgewalt  des  Papstes  gewesen;  in  kirch- 
licher Hinsicht  haben  seine  Wähler  nichts  ändern  wollen.  Allein  das 
Machtinteresse  des  Fürsten  hat  sich  nicht  an  der  weltlichen  Gewalt 
genügen  lassen,  er  hat  sich  auch  in  Angelegenheiten  der  Eirche  ein- 
gedrängt.    Hier  ist  jedoch   seine  Thätigkeit   in   zweifacher  Beziehung 


die  Eaiserkrönung  nicht  gegeben.    Vgl.  Dümmler,  Otto  199.    Gregorovius  UI, 
313.    Hauck,  Eirchengesch.  111,  220.    Vogel,  Rathehns  1,  146,  1. 

1)  Nach  dieser  Gerichtsurkunde,  Reg.  Sublac.  Nr.  155,  dem  einzigen  Zeugnis 
über  seine  Rechtspflege,  Hess  der  Fürst  eine  Streitsache,  deren  ordentliche«  Gericht 
in  Tivoli  war  (s.  das.  Nr.  154),  durch  seinen  Willen  vor  sich  entscheiden,  wie 
auch  I^pste  mit  Uebergehung  des  ordentlichen  Gerichts  richteten  (z.  B.  958 
das.  Nr.  20).  Er  Ind  die  Parteien,  einen  solchen  richterlichen  Befehl  gab  auch 
der  päpstliche  Richter  (966  das.  Nr.  118).  Das  Gericht  hielt  er  in  seinem  Hanse  ab, 
ebenso  ein  duz  943  Nr.  35  vgl.  78,  nicht  im  Lateran,  wo  das  höchste  weltliche  nnd 
kirchliche  Gericht  des  Papstes  zu  tagen  pflegte,  (813,  829  Reg.  di  Farfa  II  Nr.  199. 
270;  Leo  IV.  Epist.  V,  599,  36  (J.  2633);  Johann  VIII.  Mansi  XVII,  247  f. 
(J.  3i66);  LibeUus  SS.  III,  720,  61,  woraus  Benedict  24  SS.  III,  712,  6.  Die 
Palastbeamten  waren  ordinarii  iudioes,  913,  966  Reg.  Sablac.  Nr.  35.  118;  über 
die  942  betheiligten  Bruzza,  Reg.  di  Tivoli  S.  119  f.  Die  weltlichen  Optimaten 
waren  nicht  als  Richter  angestellt  sondern  fanden  sich  aus  eigenem  Entschluss 
ein.  Einzelne  unter  ihnen  standen  in  einem  persönlichen  Verhältnis  zu  Alberich, 
was  jedoch  Renmont,  Rom  II,  233  für  alle  vermuthet.  Benedict,  Graf  der  Cam- 
pagna,  war  Albericbs  Brautwerber  in  Constantinopel,  Benedict  34  S.  717,  5. 
CrescentiuJ«  wirkte  in  Ottos  Gericht  über  den  Papst  963  mit,  Luidprand,  Hist. 
Ott.  c  9.  Adelige  gehörten  zur  Bildung  des  weltlichen  Gerichtes  in  Rom,  s.  Reg. 
Sablac.  Nr.  35  und  nouiles,  consules  und  senatus  das.  Nr.  20,  wie  bei  Regino  872 
die  oberste  Gerichtsversammlung  in  Rom  senatus  hiess.  Dass  Alberich  nicht 
unterzeichnete,  entsprach  der  Praiis  des  Papstes,  s.  z.  B.  Reg.  Sublac.  Nr.  20. 


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lää  W.  Sickei. 

von  seiner  politischen  verscbieden  gewesen.  Kirchliche  Sadien  bildeten 
f&r  ihn  nur  eine  Nebenbeschäftigung  und  bei  den  wichtigsten  unter 
ihnen  konnte  er  nicht  selbst  handeln,  während  er  die  Staatsgeschäfte 
ganz  leitete  und  selbst  ausübte.  Er  war  im  Stande  eigenmächtig  zu 
richten  oder  Wehrpflichtige  au£&ubieten  und  zu  befehligen,  aber  nicht 
einen  Bischof  zu  ordiniren  oder  das  Pallium  zu  ertheilen.  Als  Laie 
von  allen  denjenigen  Verrichtungen  ausgeschlossen,  welche  nur  ein 
Gleriker  wirksam  vorzunehmen  yermochte,  sah  er  sich  bei  Ent* 
Schliessungen,  deren  Vollziehung  Becht  des  Papstes  war,  wenn  sie 
sein  Interesse  erregten,  darauf  angewiesen  seinen  Einfluss  zu  ver- 
wenden, um  eine  Handlung  nach  seinem  Wunsche  herbeizuf&hren, 
aber  die  Verfügung  ist  das  alleinige  Werk  des  Papstes  geblieben. 
Seine  Einmischung  ist  nach  Gegenständen  eine  verschiedene  gewesen, 
weil  ihn  die  kirchlichen  Dinge  nicht  immer  in  demselben  Masse  und 
zwar  die  ausländischen  weniger  als  die  romischen  in  Anspruch  nahmen, 
und  sie  ist  nach  Wirkungen  eine  verschiedene  gewesen,  theils  weil  er 
ein  stärkeres  oder  schwächeres  Interesse  an  einer  Handlung  hatte, 
theils  weil  die  Päpste  eine  ungleiche  Widerstandskraft  bewiesen  i). 
üebrigens  sind  manche  von  den  mit  seiner  Fürsprache  gefassten  Ent- 
scheidungen der  romischen  Kirche  günstig  gewesen.  Nichts  konnte 
ihr  willkommener  sein  als  die  von  Alberich  befürwortete  Betheiligung 


1)  Benedicts  Ausspruch  über  Marinas  IL:  non  audebat  adtingere  aliquis 
eztro  iussio  Alberici  (c.  32  8S.  III,  716,  6  f.)  meint  die  ungleiche  Selbständigkeit 
der  Päpste  in  kirchlichen  Angelegenheiten,  deren  Unfreiheit  er  in  den  vorher- 
gehenden Worten  beklagt  hatte.  Da  die  Päpste  im  Staate  nicht  auf  Alberichs 
Befehl  handelten  (s.  S.  103  Anro.),  so  kann  jene  Stelle  nicht  ihr  Verhältnis  in  der 
Staatsregierung  meinen;  a.  M.  Gregorovius,  Kleine  Schriften  I,  170.  Die  fünf 
Päpste  zu  Alberichs  Zeit  amtirten  nicht  nur  als  Priester  oder  Bischöfe  sondern 
auch  als  Päpste,  wie  ihre  Urkunden  lehren.  Von  Johann  XL  sagt  es  Flodoard 
oben  S.  94  Amn.  1 :  sacra  ministrans,  er  war  also  nicht  bis  zu  seinem  Tode  in 
Haft  geblieben  noch  ȟbte  Alberich  alle  geistliche  Gewalt  unter  dem  Namen 
seines  Bruders,  aber  ganz  nach  eigener  Willkür  aus*,  wie  Papencordt,  Rom  175 
schreibt.  Es  ist  ein  ungenauer  Ausdruck  Flodoards,  Hist.  Rem.  lY.  24  SS.  XIH, 
380,  28  f.,  a  Johanne  papa  vel  ab  Albrico  habe  Artold  vom  Heims  933  das 
Pallium  erhalten ;  942  Ann.  SS.  III,  389,  8  f.  und  Hist.  Rem.  IV,  29  S.  582,  40  f. 
sagt  er  richtig,  dass  Stephan  YlII.  ein  Pallium  übersandte.  Auch  über  Kirchen- 
guter  haben  Päpste  ohne  Einwilligung  des  Fürsten  verfügen  können,  so  Johann  XL 
934  Reg.  Sublac.  Nr.  112,  Leo  VH.  das.  Nr.  19.  45  und  Agapitus  IL  (Otto  I^ 
Diplom.  170  S.  252) ;  ob  Deusdedit  III,  149  S.  321  (J.  3666)  vor  Alberichs  Tod 
fllllt,  ist  unentschieden,  kann  jedoch  nicht  mit  Gfrörer,  Gregorius  YII.  Y,  257 
aus  dem  Grunde  yerneint  werden,  weil  derartige  päpstliche  Handlungen  ohne 
Alberichs  Genehmigung  nicht  geschehen  seien.  Das  Urtheil  von  Curtius,  De  senatu 
253 :  Alberich  dura  sacra  pariter  ac  profana,  quae  summae  potestati  competunt, 
exercuit  omnia,  ist  unhaltbar. 


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Alberich  n»  und  der  Kirchenstaat.  123 

an  der  Anstellung  eines  Patriarchen  von  Constantinopel,  denn  sie 
enthielt  die  Anerkennung  einer  papstlichen  Obergewalt  über  die  grie- 
chische Kirche  und  steigerte  die  Autorität  des  Papstthums.  Weua 
Alberichs  Interesse  an  der  Bewilligung  des  byzantinischen  Gesuchs 
auch  keinen  anderen  Beweggrund  gehabt  hätte  als  den  die  Gunst  des 
kaiserlichen  Hofes  oder  Geld  für  seine  Vermittlung  zu  gewinnen,  so 
konnte  sein  Motiv  die  päpstliche  Regierung  nicht  abhalten  das  Ver- 
langen zu  erfüllen  1).  In  päpstlichen  Privilegien  wird  seine  Einwirkung 
erwähnt,  nicht  in  dem  Sinne,  als  ob  der  Papst  seinem  Zwange  nach- 
gegeben habe,  sondern  in  derselben  Weise,  wie  er  sonst  ehrenhalber 
einen  Bittsteller  genannt  hat,  wenn  auch  das  Mass  des  Einflusses 
Alberichs  ein  grösseres  gewesen  sein  mag'). 


<)  Johann  XL  hat  bei  der  Einsetzung  Theopbylacts  933  durch  Ertheilung 
der  vom  Kaiser  erbetenen  Billigung  Roms  mitgewirkt,  s.  Pitra,  Anal.  nov.  spicil. 
Solesm.,  Gont.  II,  1  8.  470—474  (Jaff6  3587  a)  und  die  vielleicht  auA  einer  Quelle 
stammenden  Berichte  bei  Theophancs  cont.  VI,  34  8.  422.  Georgius  Mon.  45 
8.  913  ed.  Bonn,,  8.  840  ed.  Muralt.  Symeon  Magister  43  8.  745.  Leo  Gramm. 
8.  322,  8—12.  Vgl.  AfXxiov  xtj?  TE/wXdJo«  IL  389.  Die  Unterstützung  des  kaiser- 
lichen Gesuchs  durch  Alberich  erzählt  Liudprand,  Legatio  c.  62  glaubwürdig, 
aber  sein  PriTilegium  Johann  XL  für  die  Patriarchen  von  Constantinopel  hinfort 
ohne  p&pstliche  Erlaubnis  das  Pallium  zu  tragen  kann  nicht  wahr  sein.  Denn 
die  Patriarchen  bedurften  dafür  keiner  Erlaubnis,  vielmehr  haben  auch  sie  das 
Pallium  verliehen,  s.  Synode  von  Constantinopel  870  c.  17,  Mansi  XVI,  l7l,  was 
Johann  VIII.  nur  bezüglich  Bulgariens  dem  Patriarchen  von  Constantinopel  unter- 
sagte, Manei  XVII,  149,  J.  3273.  Hergenröther,  Photius  III,  706  halt  einen 
Irrthum  Liudprands  für  wahrscheinlich,  Hinschius,  Eirchenrecht  U,  24  f.  für 
sicher,  während  z.  B.  Gregorovius  III,  295  und  selbst  Pichler,  Geschichte  der 
kirchlichen  Trennung  zwischen  dem  Orient  und  Occident  I,  210  Liudprands  Be- 
richt anbeanstandet  hingenommen  haben. 

>)  Nur  in  einzelnen  und  besonderen  Fällen  beurkundet  ein  Papst  Alberichs 
Befürwortung.  936  erneuert  Leo  VII.  Subiacos  Privilegien  auch  wegen  Alberichs 
snbgesüo,  Reg.  8ublac.  Nr.  17  8. 46  (J.  3597);  937  Alberich  postulavit  humili  prece 
8chenkung  des  Castells  Subiaco  an  die  Abtei,  bewilligt  pro  Alberici  veniam  de- 
lictorum,  das.  Nr.  16  (J.  3601) ;  938  übergibt  derselbe  Papst  das  Kloster  8.  Eras- 
mufl  an  Subiaco  interventu  Alberici,  das.  Nr.  24  (J.  3608).  Gregorovius  III,  302 
verkehrt  die  Verhältnisse,  wenn  er  die  beiden  letzten  Privilegien  als  Bestätigungen 
Alberichs  charakterisirt.  Auch  während  Alberichs  Regierung  haben  päpstliche 
Privilegien  ausgesprochen,  dass  sie  auf  Antrag  anderer  weltlicher  Fürsten  ge- 
geben worden  sind,  so  Leo  VII.  937  quia  Hugo  rez  una  cum  filio  suo  rege 
Lothario  deprecatus  est,  Migne  132,  1082  (J.  3600),  vgl.  das.  132,  1074  (J.  3605), 
und  Otto  L  interventus  bei  Agapitus  IL,  Lacomblet  I  Nr.  99  (J.  3635).  951  sind 
es  nach  der  Urkunde  des  Bischofs  von  Mende  (oben  8.  108  Anm.)  Kleriker, 
Albmch  und  andere  Edle,  welche  mit  dem  Papst  —  tam  papa  Agapitus  quam 
fideles  qui  aderant  —  für  Bewilligung  eines  Antrags  über  das  Kloster  St.  Enimie 
in  Aquitanien  entscheiden. 


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124  W.  Sickel. 

Viele  Geschäfte  hat  der  Fapst  frei  erledigt  Fürsten,  denen  die 
römischen  Zustände  nicht  unbekannt  waren,  wandten  sich  an  ihn. 
Stephau  YIII.  trat  942  mit  Entschiedenheit  für  König  Ludwig  in 
Frankreich  ein^).  Die  Angelsachsen  zahlten  noch  an  Marinus  IL  ihren 
Tribut;  sie  würden  ihn  nicht  gegeben  haben,  wenn  ihn  der  Papst 
nicht  hätte  zu  seinem  Yortheil  nutzen  können  s).  Agapitus  11.  unter- 
hielt mit  Otto  L  regen  Verkehr*  Seine  Legaten  haben  948  eine 
Synode  in  Ingelheim  geleitet,  deren  Beschlüsse  eine  römische  Synode 
bestätigt  hat^).  So  war  die  kirchliche  Verbindung  des  Papstthums 
mit  der  Christenheit  durch  Alberich  nicht  unterbrochen.  Und  wenn 
auch  die  religiöse  V^irksamkeit  des  Papstes  minder  thätig  war,  wenn 
weniger  Erlasse  ergiengen  und  selten  solche,  die  allgemeine  Ordnungen 
betrafen,  so  hat  doch  sowohl  den  Bömem  als  Alberich  der  Gedanke 
fern  gelegen  die  Macht  des  Papstthums  zu  schwächen.  Die  Gewalt- 
herrsdiaft  in  Bom  hat  das  Papstthum  innerlich  nicht  verändert,  es  ist 
sich  bewusst  geblieben  eine  V^eltmacht  zu  sein*). 

Auch  Alberich  war  ein  Christ,  der  an  die  kirchlichen  Kräfte 
glaubte  und  kirchlichen  Aufgaben  aus  üeberzeugung  von  ihrer  Ver- 
dienstlichkeit Arbeit  und  Vermögen  gewidmet  hat.  Er  hat,  getroffen  von 
der  Beue  des  Herrn,  mit  Inbrunst  allen  in  heiligen  Orten  Gott  dienenden 
gedient^).  Für  das  Mönchthum,  in  welchem  der  christliche  Idealismus 
seinen  Gipfel  erreicht  hat,  besass  er  Verständnis;  er  würdigte  die 
Bedeutung  der  Beformen  Odos  von  Cluny,  der  ihm  nahe  getreten  ist. 
Ihm  hat  er  S.  Paul  in  Bom  und  später  die  Leitung  aller  römischen 
Klöster  übertragen  und  sein  Geburtshaus  auf  dem  Aventin  zur  Grün- 
dung des  Klosters  S.  Maria  geschenkt;  in  Farfa  hat  er  sich  um  E^r- 


«)  Flodoaxd,  Ann.  942  SS.  III,  388  ff.    Lauer,  Louis  IV.  1900  S.  76—78. 

«)  BoBsi,  Atti  della  Accad.  dei  Lincei  III,  13  (1884)  S.  107—117. 

>)  Dammler,  Otto  162  ff.  Ottenthai,  Regesten  Nr.  166  a.  Die  Ingelhcimer 
Synode  fasste  ihre  Beschlüsse  auctorante  et  confirmante  legato  apostoUco,  Weiland, 
Ck)n8titut.  I,  14,  16  vgl.  1,  16,  19  f. 

«)  Vgl.  Hauck,  Eirchengesch.  III,  210  ff.  Um  942  erklärte  Atto  von  Vercelli, 
De  prestaris  eccles.,  Migne  134,  65 :  damnari  (episcopos)  absqne  s.  Romanae  tedis 
auctoritate  interdizerunt  omnino  (canones);  seine  Erklärung  ep.  II  S.  121,  dass  ohne 
Papst  oder  Concil  keine  Neuerung  in  der  Kirche  zulässig  sei,  mag  erst  bald  nach 
Alberich  geschrieben  sein.  Kirchliche  Erlasse  ergiengen  für  Italien,  Gallien  und 
Germanien,  Jaffg  3596—3658.  3615  a.  Der  Gründer  der  Abtei  Saint-Pons  de 
Thomiärea  hat  das  Kloster  937  unter  päpstlichen  Schutz  gestellt,  Vaissete,  Hist. 
de  Languedoc  V,  177.  Das  Papsthum  war,  wie  Flodoard,  Triumphi  XII,  7  S.  832 
um  938  schrieb,  apez  mundi.     Vgl.  Ratherius  951,  Migne  136,  656—665.  668. 

*)  So  bezeugt  Leo  VII.,  Reg.  Sublac.  Nr.  16. 


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Alberich  II.  and  der  Kirchenstaat.  125 

steUiiDg  der  verfallenen  Elostonucht  bemüht  i).  In  diesen  Bestrebangen 
tr»f  er  mit  Leo  YII.,  einem  Mönche,  zusammen,  sie  haben  sich  gegen- 
seitig unterstützt 

Die  Papstwahl  blieb  eine  Sache  für  sich.  Sie  war  von  den  rö- 
mischen Parteien  schon  längst  in  ihren  Kampf  um  die  Macht  ein- 
bezogen, so  dass  ihr  ordnungsmässiger  Verlauf  selten  geworden  war. 
Im  Jahre  898  hatten  die  Bömer  bei  dem  Kaiser  Schutz  und  Hilfe  für 
eine  ruhige  Wahl  gesucht  in  dem  Zugeständnis,  dass  sie  dazu  ausser 
Stande  seien,  und  die  damalige  Satzung,  wonach  Adel  und  Volk  den 
Papst  vorschlugen  und  der  Clerus  ihn  wählte,  hatte  die  Wahl  nicht 
von  dem  Parteiwesen  befreit. 

Zu  Alberichs  Zeit  wurde  der  heilige  Stuhl  viermal  besetzt  Der 
Fürst  hat  die  Bömer  vor  zwiespältigen  Wahlen  gesichert,  wie  unter 
ihm  auch  der  politische  Parteikampf  ruhte.  Mittelst  der  Partei,  auf 
die  er  sich  stützte,  war  es  ihm  möglich  für  den  von  ihm  gewünschten 
Nachfolger  die  Mehrheit  zu  gewinnen ;  die  Gegner  getrauten  sich  nicht 
einen  anderen  als  den  von  ihm  ausersehenen  oder  gebilligten  Mann 
aufzustellen,  den  sie  doch  nicht  hätten  durchsetzen  können.  So  ist 
die  Entscheidung  durch  den  Willen  eines  einzelnen  Wählers  erfolgt, 
nicht  weil  ihm  eine  besondere  Befugnis  zugestanden  hätte,  denn  durch 
sein  weltliches  Fürstenthum  hatte  er  kein  kirchliches  Recht  und  auch 
seine  senatorische  Eigenschaft  hat  ihm  kein  Alleinrecht  oder  Vorrecht 
bei  der  Papstwahl  gegeben.  Die  Bethätigung  seiner  Macht  durch 
Leitung  seiner  Anhänger  und  Einschüchterung  seiner  Gegner  hat  nicht 
zur  Einschiebung  eines  fürstlichen  Vorrechts  in  die  Wahlordnung  oder 
zur  Aufhebung  der  Wahlordnung  geführt,  er  hat  die  päpstliche  Würde 
nicht  in  der  Weise  vergeben,  dass  er  Bischöfe  nöthigte  einen  von  ihm 
bezeichneten  Mann  zum  Papst  zu  weihen.  Das  kirchliche  Wahlrecht, 
die  Wahlordnung  und  selbst  die  Wahlhandlung  dauerten  fort,  aber  es 
war  keine  freie  Wahl,   wo  Alberich  das  volle  Gewicht  seiner  Stimme 


»)  ,Er  wurde  ein  Pfleger  der  Kiöater«,  Benedict  33  S.  716,  9,  unter  Ein- 
wirkung Odos,  B.  Sackur,  Cluniacenser  T,  107.  II,  437,  vgl.  Hugo  oben  S.  94 
Anm.  2.  Er  liess  jenen  Abt  aas  Gallien  kommen  (Hago,  Destnictio  7  SS.  XI, 
536,  2  f.),  fibergab  ihm  die  Oberleitung  der  Klöster  in  und  bei  Rom  (das.  536,  4  f.), 
deren  Ordnung  er  in  das.  7  S.  636,  7—9.  15  f.,  vgl.  Benedict  33  S.  71»J,  10 
genannten  Klöstern  herstellte;  auch  das  Kloster  S.  Elias  bei  Nepi  übergab  er 
ihm,  Johannes,  Vita  Odonis  III,  7  SS.  XV,  588,  39  f.  Agapitus  berief  Mönche 
ans  Gorze  um  sie  in  S.  Paul  zur  Klosterreform  cum  auxilio  Albrici  collocare, 
Johannes,  Vita  Johannis  Gorz.  53  SS.  IV,  352.  Alberich  setzte  Aebte  ein  (Bene- 
dict 33  8.  716,  20  f.  und  oben  S.  94  Anm.  2)  und  gründete  ein  Kloster,  oben 
S.  115  Anm.  1.  Vgl.  Sackur  I,  100  ff.  auch  über  den  Antheil  der  Papste,  der 
nicht  mehr  rollst&ndig  zu  erkennen  ist. 


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126  W.  Sickel. 

in  die  Wagschale  warf  ^).  Indes  die  Person  des  Papstes  war  eine  zu 
wichtige  Machtfrage,  als  dass  der  Gewaltherrscher  nicht  seinen  ganzen 
Einflnss  aufgeboten  hätte,  nm  fOr  einen  ihm  genehmen  Papst  zu 
sorgen.  Als  er  seinen  Tod  kommen  f&Iilte,  hat  er  noch  eine  Papstwahl 
vorbereitet.  Er  versammelte  die  Nobilität  in  der  Peterskirche  um  sich 
und  forderte  sie  auf  eidlich  zu  geloben,  bei  der  nächsten  Erledigung 
Octavian  zum  Papst  zu  wählen«  Die  Adeligen  haben  es  versprochen 
und  den  Schwur  gehalten.  Unter  ihrer  ausschlaggebenden  Betheiligung 
haben  die  Bomer  diesen  Papst  gewählt,  durch  welchen  £Qr  Bom  mit 
Ottos  Eaiserthum  eine  neue  Zeit  begonnen  hat. 

Den  grossen  Eindruck,  welchen  Alberich  auf  seine  Zeitgenossen 
gemacht  hat,  fasste  ein  römischer  Mönch  etwa  fiin&ehn  Jahre  nach 
seinem  Tode  in  die  Worte  zusammen:  er  war  zu  schrecklich  und 
schwer  lag  sein  Joch  auf  den  Römern  und  auf  dem  heiligen  aposto- 
lischen Stuhl*).  Wäre  ihr  Schicksal  ohne  den  gewaltigen  Fürsten 
ein  leichteres  gewesen? 


*)  Electus  Marinus,  Benedict  32  S.  716,  6.  Leo  VII.  oblata  subire  reno- 
tans.  raptus  at  erigitur  dignusque  nitore  probatur  regminis  eximii,  dagt  Flodoard 
a.  0.  wohl  im  Sinne  seiner  WahL 

')  Benedict  32  8.716,  5  f.:  grandevos  yirtus  ^us.  erat  enim  terribilis  nimis 
et  aggrabatnm  est  jagum  saper  Komanos  et  in  sancte  sedis  apostolice. 


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Zu  den  Conflicten  Karls  V.  mit  Panl  III- 

Von 

Moriz  Brosch. 


Zwischen  einem  Kaiserthum,  dessen  Träger  unablässig  bestrebt 
war,  sich  Deutschland  und  Italien  ebenso  zu  unterwerfen  wie  Spanien, 
und  dem  in  weltliche  Irrungen  yerflochtenen  Papstthum,  musste  es 
wiederholt  zu  mehr  oder  weniger  ernstem  Zwiste  kommen.  Ein  Ein- 
ziges, das  Glaubensinteresse  hätte  die  Päpste  jener  Tage  und  den  von 
regem  katholischen  Eifer  erfQllten  Kaiser  zu  dauerhaft  einträchtigem 
Handeln  bewegen  können;  aber  dieses  Einzige  ward  in  seiner  Wir- 
kungskraft durch  andere  Interessen  immerdar  abgeschwächt,  zuweilen 
ganz  neutralisiert. 

Born  hielt  nicht  minder  zähe,  als  an  der  kirchlichen,  auch  an 
einer  weltlichen  Ueberliefeiiing.  Diese  stammt  noch  aus  Zeit  des 
grossen  Papstes  Innocenz  III.,  der  einst  gegen  die  Kaiserwahl  Fried- 
richs II.  den  Einwand  erhoben  hat:  dass  er,  der  junge  Staufer,  nicht 
zum  Kaiserthum  gelangen  könne,  erhelle  klar  aus  der  Erwägung,  dass 
hiedurch  das  Königreich  Sicilien  mit  dem  Kaiserreiche  vereinigt  würde, 
und  aus  dieser  Vereinigung  müsste  der  Ruin  der  Kirche  folgen*). 
Päpste  des  16.  Jahrhunderts  Hessen  sich  im  gleichen  Sinne  vernehmen. 
Als  Julius  II.  die  Belehnung  Ferdinands  des  Katholischen  mit  dem 
Königreich  vollzog,  geschah  dies  unter  der  nachdrücklich  ausge- 
sprochenen Glausel,  dass  die  Könige  Neapels  niemals  die  Kaiserkrone 
erlangen,  dürfen«).  Desgleichen  hat  ferner  Leo  X.  gegen  die  Wahl 
Karls  V.  das  Argument  vorgebracht:  seit  200  Jahren  sei  es  eine  un- 


0  Epp.  Innoc.  ed.  Baluz.  I,  698. 

«)  RousBet,  Suppl.  au  corps  diplom.  II,  P.  1  pp.  19.  23.  67 fF. 

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\2S  Moriz  Brosch. 

umstosslich  beobachtete  Regel,  dass  kein  König  von  Neapel  zum  Kaiser 
gewählt  werden  kann^).  Diese  Begel  hat  zwar  Leo  selbst  mit  dem 
Vertrage  umgestossen,  den  er  im  Jahre  1521  mit  dem  Kaiser  schloss; 
aber  die  Folgen  dieses  Vertrages  gestalteten  sich  zu  einem  Verhängnis 
für  das  seither  innerhalb  der  kaiserlichen  Machtsphäre  eingeklemmte 
Papstthum,  das  aus  solcher  Einklemmung  sich  nicht  befreien  konnte 
und  alle  seine  Kräfte  aufgeboten  hat.  um  mit  dem  Kirchenstaate  nicht 
in  dieselbe  Abhängigkeit  vom  Kaiser  zu  gerathen,  die  der  Lauf  der 
Ereignisse  den  Herzogthümern  Mailand  und  Florenz  gebracht  hatte. 
Hiezu  kam  der  Nepotismus  der  Mediceer  Päpste  Leo  und  Clemens  wie 
auch  Pauls  III.  Farnese,  die  sämmtlich  es  bitter  empfanden,  wenn 
Karl  V.  das  Nepotenglück  der  Ihrigen  nicht  so  übermässig  forderte, 
wie  es  ihnen  im  Sinne  lag.  Man  kann  füglich  sagen,  dass  derzeit 
den  Päpsten  zwei  Seelen  in  der  Brust  wohnten:  eine  den  Gegnern 
des  Kaisers  aus  kirchlichem  Beweggrund  feindlich  abgeneigte,  und 
eine  andere  durch  weltliche  Büeksichten  bewegte,  die  sich  zu  diesen 
Gegnern  hingezogen  ftOilte.  Ein  Moment  von  ausserordentlicher  Trag- 
weite war  auch  Karls  immerfort  bedrängte  Finanzlage^),  die  auf  seia 
Verhältnis  zu  den  Päpsten  unheilvoll  zurückwirkte:  wenn  dieses  ein 
kriegerisches  war,  konnte  den  kaiserlichen  Truppen  der  Sold  nicht 
entrichtet  werden,  so  dass  sie  durch  Baub  und  Plünderung  in  päpst- 
lichen Landen  sich  erholten;  wenn  ein  freundliches  oder  selbst  ein 
Bundesverhältnis,  so  war  der  Kaiser  auf  Zahlungen  aus  Born  und  auf 
die  päpstliche  Ermächtigung  zur  Besteuerung  des  spanischen  Clerus 
angewiesen,  wobei  es  an  Beibungen  zwischen  Geldspender  und  Geld- 
nehmer nicht  fehlte. 

Das  diplomatische  Kunststück,  sich  weder  mit  dem  Kaiser  noch 
mit  dem  König  Franz  I.  zu  überwerfen,  hat  Paul  III.  während  der 
ersten  Hälfte  seines  Pontificats  mit  grosser  Geschicklichkeit  fertig  ge- 
bracht Karl  bezeugte  ihm  seinen  Dank  dafür  mittels  Gewährungen 
zu  Händen  des  Hauses  Farnese.     Pier  Luigi,   der  Sohn   des  Papstes, 


>)  Vgl.  den  Aufs  H.  Baumgartens,  Die  Politik  Leo^s  X.  im  Wahlkampfe 
der  J.  1518  und  1519:  Forschungen  zur  deutsch.  Gesch.  XXIII,  531  ff.  563. 

>)  Man  kann  sich  diese  Finanzlage  nicht  drückend  genug  rorstellen,  und 
sie  hielt  an,  ohne  Unterlass  durch  Jahrzehnte.  Oft  war  nicht  einmal  fOr  die 
Bezahlung  von  Courieren  das  Geld  aufzutreiben:  s.  H.  Baumgarten,  Gesch. 
Karls  y.  Bd.  I,  292.  359;  III,  158.  Im  Sommer  1548,  als  das  Zerwürfnis  mit 
Paul  m.  im  Höhepunkte  hielt,  konnte  Karls  Statthalter  in  Mailand,  Ferrante 
Gonzaga,  die  4000  Scudi,  deren  er  dringend  bedurfte,  nicht  herbeischaffen:  Atti 
della  societä  Hgure  di  stör.  patr.  Genova  1868.  YlII,  240.  Im  J.  1552,  da  Moriz 
y.  Sachsen  unaufhaltsam  vorrückte,  war  der  Kaiser  ganz  mittel-  und  creditlos 
zu  Innsbruck:  Lanz  Correspond.  III,  100. 


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Zu  den  Conflicten  Karls  V.  mit  Paul  III.  129 

erhielt  Tom  Kaiser  Novara;  Ottayio,  der  Enkel  Pauls,  erhielt  Karls 
natOrliche  Tochter  Mai^^areta  stur  Frau.  Den  Famese  aber  war  solches 
nur  eine  Abschlagszahlung,  nach  der  sie  weiteres  und  höheres  zu  er- 
warten hätten.  Im  Jahre  1541  wurde  ihnen  das  Warten  zu  lang; 
es  bemächtigte  sich  ihrer  eine  antikaiserliche  Stimmung,  die  am  päpst- 
lichen Hofe  um  sich  griff  und  auch  ausserhalb  desselben  in  römischen 
Yolkskreisen  ein  Echo  &nd. 

Des  Papstes  Haltung  blieb  trotzdem  eine  so  vorsichtige,  dass  er 
jeden  Schritt  vermied,  der  ihn  einem  Bruche  mit  Karl  hätte  naher 
fähren  können.  Er  konnte  die  Dinge  reifen  lassen,  zumal  ein  neuer 
Krieg  in  Sicht  war  und  dessen  Ausbruch,  wie  ja  ausser  Zweifel  stand, 
die  ganze  politische  Sachlage  verändern  musste.  Im  Juli  1542  ent- 
brannte der  Krieg  wirklich;  als  nächste  Folge  stellte  sich  von  selbst 
heraus,  dass  der  Kaiser  das  Papstthum  auf  seine  Seite  ziehen  oder 
wenigstens  verhüten  wollte,  dass  es  fär  die  Franzosen  Partei  ergreife. 
Er  musste  deshalb  mit  den  Farnese  und  dem  Haupte  ihrer  Familie 
über  den  Preis  verhandeln,  für  den  ihre  Allianz  oder  Neutralität  sich 
erkaufen  lasse. 

Paul  IIL  begieng  den  Fehler,  seinen  Preis  allzu  hoch  zu  stellen : 
bei  der  Zusammenkunft,  die  er  Juni  1543  mit  dem  Kaiser  zu  Busseto 
hatte,  begehrte  er  für  seinen  Enkel  Ottavio  nicht  weniger  als  die  Be- 
lehnung mit  dem  Herzogthum  Mailand,  eventuell  mit  Siena^).  Ersteres 
durfte  Karl,  wenn  er  sein  üebergewicht  in  italienischen  Dingen  be- 
haupten wollte,  nicht  aus  der  Hand  geben,  und  Siena  den  Famese 
überHefem,  hiess  den  Florentiner  Herzog  Gosimo,  der  treu  auf  kaiser- 
licher Seite  stand,  vor  den  Kopf  stossen.  Die  Frucht  der  Zusammen- 
kunft von  Busseto  war  für  Paul  eine  grosse  Enttäuschung,  die  in  ihm  den 
Glauben  weckte,  dass  sein  und  der  Seinigen  Yortheil  auf  französischer 
Seite  werde  zu  finden  sein.  Er,  der  sonst  vor  extremen  Entschlüssen 
zurückwich,  liess  sich  jetzt  zu  einem  Acte  offenbarer  Feindseligkeit 
gegen  den  Kaiser  gehen.     Von  Bologna  erliess  er  (6.  Juli  1543)  die 


<)  Bisher  galt  fQr  ausgemacht,  dass  in  Busseto  nur  über  Mailand  unter- 
handelt worden.  Doch  die  Wünsche  der  Farneee  waren  unfraglich  darauf  ge- 
richtet, im  ToBcanischen  Fuss  su  fassen;  s.  Ranke  Päpste,  6.  Aufl.  I,  164.  Und 
dass  Paul  zu  Busseto  auch  wegen  Siena^s  in  den  Kaiser  gedrungen,  erhellt  aus 
einer  Eröffnung,  die  der  mail&nd.  Statthalter  del  Yasto  dem  yenez.  Botschafter 
machte:  Vedendo  che  mi  parlaya  confidentemente,  presi  animo  di  dimandarlo 
quel  che  credea  della  investitura  di  Parma  e  Piasenaa  ....  Disse  (Vasto):  il 
papa  non  solamente  ha  cercato  questo,  ma  anchora  impatronirsi  di  Siena,  et  con 
molta  instanzia.  Et  a  me  ha  scritto  questo  suo  desiderio  et  disseg^io,  accio  che 
lo  fayorisse.  L'imperatore  li  daria  piü  tosto  un'ochio  che  Siena.  Dep.  Marin 
Cavalli,  Köln  12.  Aug.  1543,  an  den  Rath  der  Zehn.  Yen,  Arch. 

MittbeUancen  XXIII.  9 


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]^30  Moris  Brosch. 

Bulle,  mit  der  das  Trienter  Coucil,  ohne  Fristangabe  für  den  Wieder- 
^osammentritt,  vertagt  wurde.  Damit  aber  war  auch  Karls  beharr- 
lich festgehaltene  Absicht,  die  Protestanten  zur  Unterwerfung  unter 
die  Concilsbeschlüsse  zu  bringen,  ad  graecas  calendas  vertagt. 

Es  folgten  weitere  Schritte  der  Annäherung  zu  Frankreich  und 
des  Abfalls  vom  Kaiser.  Der  Papst  hatte  sich  auf  solches  schon  vor 
den  Tagen  von  Busseto  vorbereitet,  indem  er  mit  den  BQndnem  des 
Königs  Franz  L,  den  TQrken  in  ein  wenigstens  stillschweigendes  Ein- 
vernehmen getreten  sein  muss.  Die  Bevölkerung  Boms  kam  diesem 
Einvernehmen  verständnisvoll  entgegen.  Sie  hatte  vor  Kurzem  be- 
fürchtet, Chaireddin  Barbarossa,  der  längs  der  Mittelmeerküsten  Angst 
und  Schrecken  verbreitete,  werde  auf  Ostia  landen  und  mit  seinen 
Türken  Born  heimsuchen ;  sie  gab  sich  jetzt  einem  Gefühle  der  Sicher- 
heit hin  und  freute  sich  über  sein  Kommen  i).  Barbarossa  landete, 
nachdem  er  Calabrien  gebrandschatzt  hatte,  Ende  Juni  in  Ostia,  wo 
er  aber  nicht  den  geringsten  Schaden  anrichtete,  vielmehr  alles  ihm 
Gelieferte  baar  bezahlte^).  Ob  christliche  Mächte  sich  gegen  einander 
türkischer  Hilfe  bedienen  können,  darüber  war  Pauls  UI.  Meinung  eine 
schwankende.  Im  Jahre  1542,  als  er  zwischen  Karl  und  Franzen 
noch  nicht  seine  Wahl  getroffen  hatte,  äusserte  er  zwei  Botschaftern 
gegenüber:  Türken  zu  Hilfe  rufen  sei  ein  unchristliches  Beginnen '). 
Später,  als  sein  erster  Conflict  mit  dem  Kaiser  im  besten  Zuge  war, 
lautete  es  anders ;  da  sprach  er  zur  Kaisertochter  Margareta  die  Worte : 
der  Kaiser  habe^  mit  dem  schismatischen  König  von  England  Bund 
schliesseiid,  übler  gethan,  als  König  Franz,  von  dem  mit  den  Türken 
Bund  geschlossen  und  deren  Flotte  benutzt  worden*).    Im  Jahre  1547 


1)  Bella  cosa  che  poco  fa  Barbarossa  con  60  vele  fece  sgombrare  Roma,  et 
di  presente  Roma  Tha  vicino  con  82,  et  se  rallegra  della  sua  presentia,  et  de 
1000  anime  che  ha  rapito  da  Portohercole.  Stimmungsbericht  aus  Rom  22.  Juni 
]543f  beiliegend  der  gemeinschaftl.  Dep.  Veniers  und  da  Ponte  vom  24.  Juni, 
an  den  Rath  der  Zehn. 

*)  Meldung  hievon  in  den  State  Pap.  during  the  Reign  of  Henry  VIll.  vol. 
IX.  446  ff. 

8)  S.  De  Leva,  Storia  docum.  di  Carlo  V.  vol.  lU,  474. 

*)  Ein  päpstlicher  Nuntius  wagte  diese  Worte  Kön.  Ferdinand  gegenüber 
nicht  abzuleugnen;  er  suchte  nur  ihnen  eine  barmlose  Auslegung  zu  geben,  die 
nach  seiner  eigenen  Versicherung  wie  folgt  gelautet  hat:  ,Io  non  so  che  queste 
parole  siano  state  dette  da  s.  Santit^,  ma  quando  ella  le  havesse  dette  non 
mostreriano  che  havesse  cattivo  animo  verso  di  Cesare  et  di  s.  Maestli,  ma  che 
le  havesse  dette  per  movere  la  figliola  che  facesse  qualche  officio  con  T  Imperator 
suo  padre,  che  condescendesse  alla  pace.  Dep.  Dom.  Morosini,  Wien  29.  Aug. 
1544,  an  den  Rath  der  Zehn. 


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Zu  den  Conflicten  Karl«  V,  mit  Paul  III.  13J 

endlich  hoffte  er  gar  auf  40  bis  50  türkische  OaleereH,  die  ein  frau-i 
zösisch-päpsÜiches  Unternehmen  wider  Neapel  erleichtem  würden^). 

üeber  die  Absichten,  mit  denen  der  Papst  und  3ein  Enkel,  der 
geschäftsftlhrende  Nepot,  Cardinal  Alexander  Farnese,  nach  Scheiterp. 
der  Bosseto-Gonferenz  sich  gegen  den  Kaiser  trugen,  wird  uns  eine 
sonderbare  Nachricht  Kritisch  betrachtet  erscheint  dieselbe  in  einem 
sehr  zweifelhaften  Lichte;  aber  culturhistorisch  genommen,  ist  sie  für 
die  Zeit,  in  der  sie  höchst  wahrscheinlich  ganz  oder  theilweise  aus 
der  Luft  gegriffen  wurde,  bezeichnend  genug.  Der  florentiner  Herzog 
erhielt  nämlich  ein  vom  15.  April  1546  datirtes  Schreiben  des  Leo- 
mdas  Malatesta,  dem  zufolge  Paul  III.  und,  Alexander.  Farnese  im 
Jahre  1543  die  Ermordung  Karls  Y.  geplant  und  durch  Matthias 
Yarano  nebst  yieren  seiner  Genossen  hätten  ausführen  wollen..  Pieses 
Schreiben  copirte  Herzog  Cosimo  eigenhändig  und  sandte  hierauf  das 
Original  dem  Kaiser.  Die  Abschrift  von  Cosimo^s  Hand  ist  im  floren* 
tiner  Archiv  vorhanden  *).  So  echt  nun  der  Brief  sein  mag,  so  wenig 
folgt  daraus,  dass  wahr  ist,  was  er  enthält.  Ein  Malatesta  war  der-« 
zeit  in  Florenz  eingekerkert  worden,  weil  er,  angeblich  im  Auftrage 
des  Papstes,  nicht  den  Kaiser,  sondern  den  Cardinal  von  Eavenni^ 
hätte  ums  Leben  bringen  sollen.  Ob  der  Brief  von  diesem  Malatesta 
herrührt,  ist  nicht  ausgemacht.  Sicher  ist  nur,  dass  zwischen  Cosimo 
und  Paul  UI.  damals  äüsserste  Spannung  herrschte;  dem  Herzog  war 
im  Yorjahre  (1545)  mit  dem  Banne  gedroht  worden,  was  ihn  mit 
Bachgier  erfüllt  haben  muss.  Doch  er  war  viel  zu  geschickt,  als  dass 
er  durch  üebermittlung  eines  Falsums  an  den  Kaiser  sich  zu  rächen 
yersucht  haben  würde.  Ihm  galt  jenes  Schreiben  des  Leonidas  Ma- 
latesta, selbst  seinem  Inhalte  nach,  sicherlich  für  echt,  und  dennoch 
kann  dieser  Inhalt  ganz  ebenso  jeder  thatsächlichen  Grundlage  ent* 
behren,  wie  gar  manches,  was  derzeit  über  Morde  zu  politischen 
Zwecken  gefabelt  wurde  —  ganz  ebenso,  wie  etwa  die  französischer- 
seits  in  gutem  oder  bösem  Glauben  aufgestellte  Behauptung,  dass  der 
Kaiser  im  Jahre  1543  den  Giftmord  des  Dauphins  angestiftet  habe^), 
oder  wie  die  andere,  nachweisbar  unrichtige,  dass  von  Karl  die  Er- 
mordung des  Papstsohnes  Pier  Luigi  Farnese  anbefohlen  worden,  oder 
auch  die  schon  ins  Komische  einschlagende  Meldung,  der  zufolge  eine 
Yerschwörerbande  in  Yenedig  den  Mörder  entsenden  wollte,  der  dem 


*)  Card.  V.  Guiee  an  seinen  König,  Rom  11.  Nov.  1547,  bei  Ribier  Lett. 
et  M^m.  d'Eetat.  H,  81. 

*)  S.  Avch.  stör,  ital.  Ser.  5,  vol.  16,  p.  102. 
»)  Ygl.  H.  Baumgarten  a,  a.  0.  III,  216. 

0* 


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132  Moriz  Broscb« 

Kaiser  mittek  eines  vergifteten  Zahnstochers  ans  Leben  gehe^).  That- 
sächlich  vorgekommene  Morde  aus  politischer  Absicht  liessen  der  Phan- 
tasie freien  Spielraum  zur  Erfindung  mörderischer  Fl&ne,  die  hervor- 
ragenden Persönlichkeiten  angedichtet  wurden«  So  weit  uns  Yerlass- 
liches  über  Paub  III.  Charakter  überliefert  ist,  müssen  wir  annehmen, 
dass  er  solch  eines  ruchlosen  Vorhabens  ohne  stichhaltigen  Ghrand  be- 
schuldigt wurde.  Ob  in  dem  Falle  auch  an  die  Schuldlosigkeit  des 
Cardinais  Alexander  Famese  zu  glauben  ist,  wage  ich  nicht  za  ent- 
scheiden. 

Dieser  Cardinal  wurde  gegen  Ende  des  Jahres  1543  ab  Legat 
nach  Frankreich  und  an  den  Kaiser  behu£9  einer  Friedensvennitüung 
entsendet.  Er  gieng  zuerst  an  den  französischen  Hof;  doch  was  er 
dort  verhandelt  und  ausgerichtet  habe,  darüber  liegen  bisher  nur  Yer- 
muthungen  vor*).  Den  Kaiser  traf  er  Januar  1544  in  Krenznach  und 
Worms,  holte  sich  aber  mit  seinen  Mahnungen  zum  Frieden  eine  un- 
bedingte Abweisung;  auch  machte  ihm  Karl  aus  seiner  Entrüstung 
über  des  Papstes  Haltung  kein  Hehl.  Durch  die  Berichte  des  Cardi- 
nais gereizt,  liess  jetzt  Paul  sein  Uebelwollen  dem  Kaiser  verstärkt 
fühlen.  Ein  spanisches  Gesetz,  welches  Ausländer  vom  Qenusse  der 
im  Lande  gelegenen  Pfründen  ausschloss,  ward  päpstlicherseits  für  null 
und  nichtig  erklärt;  die  Yermählung  von  Pauls  Enkelin  Victoria  mit 
dem  Herzog  von  Orleans,  über  welche  Alexander  Famese  wahrschein- 
lich in  Frankreich  verhandelt  hatte,  wurde  dem  Consistorium  der  Car- 
dinäle  zu  wissen  gegeben.  Als  vollends  die  Franzosen  bei  Ceresole 
im  Piemontesischen  einen  Sieg  über  die  Kaiserlichen  erfochten  hatten, 
liess  der  Papst  den  Borgo  zwischen  Yatican  und  Engelsburg  befestigen^ 
gestattete  dem  florentiner  Emigrierten  Peter  Strozzi,  einem  Todfeind 
Cosimos  und  Karls,  Werbungen  im  Romischen  und  betrieb  ernstlich 
die  Unterhandlungen  über  den  Abschluss  einer  päpstlich-französischen 
Liga,  für  die  von  seiner  wie  von  Frankreichs  Seite  auf  den  Beitritt 
Venedigs  gedrungen  wurde. 

Um  was  es  sich  bei  diesem  Bundesprojecte  handelte,  ist  aus  den 
Acten  des  venezianischen  Senats  und  des  Bathes  der  Zehn  aufs  Klarste 
ersichtlich:  um  die  Losreissung  Neapels  aus  dem  Verband  der  Reiche, 


*)  El  Signor  Marchese  (Vasto)  h  stato  piü  giomi  avisato,  che  di  Veneria 
dovea  uscir  uno  nominato  Gio.  Giac.  Veneziano,  11  quäle  era  mandato  con  con- 
certo  fatto  in  quella  incllta  cittä  per  attosicar  Tlmperator  con  uno  stecco  da 
denti.  Dep.  des  venez.  Geschäftsträgers  Vinc.  Fedele,  Mailand  27.  Juli  1544 
(dem  Rathe  der  Zehn). 

«)  S.  A.  V.  Druffel,  Kais.  Karl  V.  und  die  röm.  Curie  1544—1546,  in 
den  Abhandl.  der  Münchener  Akad.  Kl.  3,  Bd.  13,  p.  157. 


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Za  den  Conflicten  Karls  V.  mit  Paal  UL  ][3S 

die  Earl  in  seiner  Hand  vereinigt  hatte.  Am  30.  Mai  beschloss  der 
Senat,  es  sei  dem  Cardinal  von  Ferrara,  Hippoljt  Este,  der  als  Allianz- 
werber nach  der  Lagunenstadt  gekommen  war  und  eröffnet  hatte,  fran-» 
zösischerseits  werde  ein  Angriff  anf  Keapel  .geplant,  eine  Antwort  2u 
geben,  die  jede  Mithilfe  bei  solch  einem  Unternehmen  verweigere  i). 
Einige  Tage  vorher  war  im.Bathe  der  Zehn  der  Antrag  erfolgt:  es 
seien  von  der  Berathang  und  Beschlossfassung  über  die  Sache  die 
Fapalisten,  d.  i  jene  Senatoren  anszoschliesaen,  die .  wegen  ihrer 
Verwandtschaft  mit  kirchlichen  Würdenträgern  und  Pfründenbesitzem 
der  Parteinahme  ftlr  Bom  verdächtig  waren;  denn  es  handle  sich  bei 
dem  vorgeschlagenen  Bunde  um  die  Verleihung  des  Königreichs  Neapel 
an  einen  Papstnepoten^)  —  welch  letzter  Satz  eine  Uebertreibung  ent- 
hielt, weil  die  Franzosen,  wenn  die  Eroberung  Neapels  gelungen  wäre, 
den  Ldwenantheil  behalten  und  den  Best  dem  Nepoten  überlassen  hätten. 

Selbst  als  Strozzi  im  Juni  an  der  Scrivia  von  den  Kaiserlichen 
geschlagen  worden,  hat  der  Papst,  sonst  die  Furchtsamkeit  in  Person^), 
Schritte  gethan,  die  gegen  Earl  gerichtet  waren:  Strozzi  durfte  nach 
wie  vor  im  Komischen  Truppen  werben;  nach  Venedig  wurde  der  be- 
redte Bartholomäus  Cavalcanti  mit  dem  Auftrage  entsendet,  der  Signorie 
den  franzosisch-päpstlichen  Bundesvorschlag  mundgerecht  zu  machen. 
Allein  Cavalcanti  verschwendete  seine  Beredsamkeit  umsonst:  am  5.  Juli 
ward  im  Senate  beschlossen,  die  Bepublik  könne  auf  die  Union  mit 
Sr.  Heiligkeit  und  dem  Könige  von  Frankreich  nicht  eingehen.  Die 
steife  Weigerung  der  militärisch  immerhin  noch  etwas,  finandell  viel 
bedeutenden  Bepublik  hat  das  Bundesproject  scheitern  gemacht 

Da  sich  nun  Paul  Kriegsgedanken  aus  dem  Kopfe  schlagen  musste, 
hoffte  er  mit  einer  Friedensvermittlung  mehr  Glück  zu  haben.  Er 
wollte,  um  eine  solche  anzubahnen,  einen  Cardinallegaten  an  Franz  I., 
einen  andern  an  Karl  V.  senden.  Zugleich  richtete  er  nach  Venedig 
die  Mahnung:  es  möge  die  Signorie,  zur  Unterstützung  der  zwei  Le- 
gaten, ausserordentliche  Botschafter  senden,  die  gleichfalls  für  Her- 
stellung des  Friedens  sich  anzustrengen  hätten.  Es  klingt  wie  Hohn, 
wenn  hierauf  der  Senat  dem  venezianischen  Botschafter  eine  Weisung 
zukommen  lässt,  in  der  es  wörtlich  heisst^):  „Wir  sind  überzeugt  und 


«)  Reg.  Sen.  secr.  1543—47  fol.  137  ff. 

>)  Trattandosi  in  questa  coUegazion  proposta  di  dar  il  reame  di  Napoli^al 
nepote  della  SantliÄ  del  Pontefice.    Parti  secr.  Cons.  X,  1544  die  19  Mai. 

')  AI  Papa  ogni  poco  di  cosa  fa  paora,  sagte  dem  venez.  Botschafter  Matt. 
Daadolo  der  Card.  Alex.  Famese.  Reg.  Disp.  di  Roma,  M.  Dandolo  1649—51. 
Yen.  AJch.  Schreib,  vom  6.  Juni  1549. 

*)  Reg.  Sen.  Secr.  Schreib,  vom  16.  Aug,  1544. 


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134  Mori£  ßrOBch. 

halten  f&r  gewiss,  dass  dasjenige,  was  die  oberste  Autorität  seiner 
Heiligkeit  und  die  vorspringende  Tüchtigkeit  ihrer  Legaten  nicht  tob 
selbst  bewirken,  auch  dnrch  alle  Anstrergung,  die  wir  machen  könnten, 
nicht  zu  erreichen  wäre*. 

Inzwischen  waren  die  Friedensverhandlungen  des  Kaisers  mit 
Frankreich  sehr  weit  gediehen.  Am  17.  oder  19.  September  —  das 
Dakum  steht  nicht  unanfechtbar  fest^)  —  ward  der  Frieden  von  Crespy 
unterzeichnet  Paul  III.  musste  es  für  eine  blosse  Formalitat  nehmen, 
dass  er  in  diesen  Frieden  einbegriffen  worden.  Nach  Lage  der  Dinge 
konnte  ihm  die  Versöhnung  der  zwei  Nebenbuhler,  aus  deren  Kampfe 
er  mit  Vertagung  des  Concils  Nutzen  gezogen  hatte  und  weiteren 
Nutzen  in  Aussicht  nehmen  mocht«,  durchaus  nicht  erwünscht  gewesen 
sein.  Denn  ohne  seine  Dazwischenkunft,  die  er  im  Interesse  ebenso 
der  Kirche  wie  des  Hauses  Famese  versucht  hatte,  war  es  zum  Frie- 
densschluss  gekommen.  In  der  Entrostung  darüber,  dass  ihm  also  mit- 
gespielt worden,  liess  er  ein  schon  früher  abgefasstes  und  im  Gonsi* 
storium  der  Cardinäle  verlesenes  Breve,  mit  dem  er  sich  bis  zur  An- 
drohung von  Kirchenstrafen  verstieg,  jetzt  dem  Kaiser  überreichen. 
Ein  zweites  Breve,  von  dem  wir  nicht  wissen,  ob  es  gleichfalls  über- 
reicht wurde,  das  jedoch  alsbald  zur  OeffenÜichkeit  gelangte,  enthielt 
für  Karl  V.  wohl  noch  ärgerlichere  Dinge. 

Wenn  der  Papst  auf  solches  eine  kaiserliche  Antwort  erwartete, 
so  tauschte  er  sich.  Der  Kaiser  verschmähte  es,  mit  dem  sichtbaren 
Oberhaupte  seiner  Kirche  in  Controverse  zu  treten,  die  nur  den  Pro- 
testanten willkommen  gewesen  wäre.  Luther  und  Calvin  freilich  er- 
griffen die  Gelegenheit,  nachzuholen,  was  Karl  wissentlich  versäumt 
hatte:  sie  unterzögen  das  Breve  einer  nachsichtslosen  Kritik;  Calvin 
mit  allem  Angebot  streng  logischer  Schlussfolgerung,  Luther  in  seiner 
derbsten  und  gröbsten  VlTeise,  wie  er  einst  König  Heinrich  VIIL  be- 
"dient  hatte.  Eine  in  unserer  Zeit  aus  dem  baierischen  Archiv  erhobene 
Notiz,  der  zufolge  der  kaiserliche  Minister  Granvella  das  Breve  Luthem 
in  die  Hand  gespielt,  ihm  auch  Material  zu  dessen  Bekämpfung  ge- 
liefert hätte,  stammt  von  Hans  Jakob  Fugger  her.  Sie  verdient  als 
Aussage  eines  sehr  gut  unterrichteten  Zeitgenossen  alle  Beachtung; 
aber  zu  voller  Beweiskraft  für  die  mit  ihr  bezeugte  Thatsache  reicht 
sie  nicht  aus*). 


*)  Vgl.  Druffel  a,  a.  0.  pp.  193  ff. 

«)  üeber  die  Notiz  s.  Druffel  a.  a.  0.  p.  231  ff.  üeber  Hans  JaV.  Fugger 
vgl.  K.  Häblers  Auft.  Die  Stellung  der  Fugger  zum  Kirchenstreit:  HiBtor. 
Vierteljahrschrift,  I  (1898)  pp.  495—501. 


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Za  den  Conflicten  Karls  V.  mit  Paul  III.  135 

Das  Jahr  1545  brachte  eine  bedeutsame  Annahetang  zwischeü 
Kaiser  and  Papst.  Karl  war  geneigt,  zu  verzeihen  und  zu  vergessen, 
was  Paul  und  die  Farnese  wider  ihn  geplant  hatten;  der  Papst  blickte 
jetzt,  da  seine  Plane  kläglich  zusammengebrochen  waren,  nach  kaiser* 
lieber  Seite  aus,  ob  nicht  von  dieser  ihm  ein  Yortheil  winke.  Laut  dem 
Frieden  von  Crespy  hatten  sich  beide  vertragschliessenden  Theile  ge^ 
banden,  die  Wiedereröffnung  des  Goncils  beim  Papste  zu  betreiben. 
Franz  I.  kam  dieser  Verpflichtung  zuerst  nach,  indem  er  eine  dahin- 
zielende  Forderung  in  Bom  stellen  Hess,  und  Paul  hat,  bevor  er  auch 
vom  Kaiser  gedrängt  wurde,  dem  Wunsche  des  Königs  entsprochen. 
Mit  einer  Bulle  vom  19,  November  ward  der  15.  März  als  Termin 
festgestellt,  an  welchem  das  Trienter  Concii  von  neuem  in  Thätigkeit 
treten  solle.  Ob  diese  Eröffnung  an  jenem  Tage  wirklich  stattfinden 
werde,  stand  freilich  dahin.  Im  Augenblicke  mochten  weder  Papst 
noch  Kaiser  es  dringlich  haben,  das  Goncil  so  bald  in  Erscheinung 
treten  zu  lassen:  der  Papst  hatte  ja  stets  zu  besorgen,  da^s  die  Trienter 
Versammlung  die  der  römischen  Curie  gefahrdrohenden  Reformen,  von 
Deutschland  und  Frankreich  zugleich  ermuthigt,  ernstlich  in  Angriff 
nehmen  werde ;  der  Kaiser  hatte  im  Vorjahre  auf  dem  Speierer  Beichs- 
tag  das  Zugeständnis  gemacht,  dass  die  Beligionssache  auf  dem  foU 
genden,  nach  Worms  ausgeschriebenen  Beichstag  werde  behandelt 
werden,  und  dieselbe  Sache  zu  derselben  Zeit  in  Trient  wie  in  Worms 
behandeln  däuchte  ihn  mit  Becht  etwas  sehr  Missliches.  Da  nun  die 
beiderseitigen  Interessen  nicht  stracks  einander  zuwiderliefen,  standen 
ihrer  Ausgleichung  keine  imübersteiglichen  Hindernisse  im  Wege.  In 
Worms  wurde  der  Beichstag  nach  seinem  Zusammentritt  hingehalten 
oder,  besser  gesagt,  er  liess  sich  hinhalten,  weil  Protestanten  wie  Ka- 
tholiken gleichermassen  der  erforderlichen  Energie  entbehrten ;  in  Trient 
wurde  das  Concii  am  15.  März  nicht  eröffnet  und  die  dort  weilenden 
päpstlichen  Legaten  mussten  sich  darein  fügen,  die  Eröffnung  von 
einem  Tag  auf  den  andern  durch  Monate  hinauszuschieben. 

Dagegen  entscbloss  sich  der  Papst,  dem  Wunsche  des  Kaisers 
entsprechend,  einen  Legaten  zum  Wormser  Beichstag  zu  senden.  Es 
war  der  Cardinalnepot  Alexander  Farnese;  er  brach  im  April  von  Bom 
auf  und  gelangte  Mitte  Mai  nach  Worms.  Was  er  da  mit  dem  Kaiser 
verhandelte,  ist  aus  zweien  seiner  Briefe,  die  er  während  der  Sendung 
geso.hrieben  hat,  weniger  deutlich  zu  ersehen,  als  aus  den  Folgen,  die 
sich  an  die  Verhandlung  in  Bom  knüpften.  Sein  Aufenthalt  in  Worms 
dauerte  knapp  zehn  Tage;  schon  den  8.  Juni  war  er  nach  der  Tiber- 
stadt zurückgekehrt.  Und  schon  am  neunten  Tage  hierauf  liess  der 
Papst,  nachdem  er  das  Cardinalscollegium   desfalls  um   Bath   gefragt 


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136  Moriz  Brotch. 

hatte,  eine  Botschaft  an  den  Kaiser  ergehen,  mit  der  er  sich  bereit 
erklärte,  für  den  Krieg  mit  den  Protestanten  ein  Hilfscorps  von 
12.000  Mann  Infanterie  und  500  Beitem  za  stellen,  200.000  Kronen 
Kriegskosten  beiznstenem  und  ausserdem  die  Befugnis  zu  ^rtheilen, 
dass  kaiserlicherseits  500.000  Kronen  aus  den  Annaten  und  Besitzungen 
der  spanischen  Kirchs  gezc^en  und  auf  den  Krieg  verwendet  werden. 

Es  ist  undenkbar,  dass  Paul  IIL  zn  so  weitgehenden  Anerbie- 
tungen geschritten  sei,  ohne  begründete  Hoffnung  zu  haben,  dass 
Karl  V.  nicht  nur  gegen  die  Protestanten,  sondern  auch  für  die  Far- 
nese  das  Mögliche  und  Ausgiebige  thun  wolle.  Vorab  wird  Alexander 
Famese  in  Worms  erreicht  haben,  dass  der  Kaiser  seinen  Widerspruch 
gegen  die  Verleihung  Parmas  und  Piacenzas  ans  Haus  Famese  fiJlen 
Hess.  Es  scheint  zwar,  dass  Karl  lieber  gesehen  hätte,  wenn  die  bei- 
den Städte  seinem  Schwiegersohne  Ottavio  nicht  dem  Papstsohn  Pier 
Luigi  verliehen  worden  wären  *);  doch  als  Paul  im  August  d.  J.  Parma 
mit  Piacenza  an  Pier  Luigi  gab,  nahm  dies  der  kaiserliche  Hof  zwar 
misHiUig  auf,  aber  auch  schweigend  hin.  Nebstdem  mochte  der  Kaiser 
in  Worms,  um  seine  Zwecke  zu  erreichen,  dem  Cardinallegaten  gegen- 
über mit  Versprechungen  nicht  gespart  haben;  er  soll  so  weit  ge- 
gangen sein,  diesem  zu  sagen ^):  „Wenn  ich  am  Leben  bleibe,  will 
ich  etwas  grosses  fürs  Haus  Farnese  thun*. 

Mit  einem  Wunder  müsste  es  zugegangen  sein,  wenn  die  Prote- 
stanten des  Schmalkaldener  Bundes  nicht  schon  derzeit  erfahren  haben 
würden,  dass  sehr  Ernstes  gegen  sie  von  Papst  und  Kaiser  vorbereitet 
werde.  Paul  hatte,  wie  gesagt,  die  Cardinäle  um  ihre  Meinung  in 
der  Sache  befragt,  und  über  Fragestellung  und  Antwort  muss  ein 
oder  der  andere  Cardinal,  der  mit  Frankreich  in  Verbindung  oder  mit 
Karl  in  Feindschaft  stand,  an  Franz  I.  berichtet  haben.  Es  ist  nicht 
zu  glauben,  dass  dieser  Konig  mit  solcher  Kunde  den  deutschen  Pro- 
testanten gegenüber  hinterm  Berge  hielt;  war  es  doch  für  ihn  von 
hohem  Werte,  sie  nicht  niederwerfen  und  den  Kaiser  über  ihrem 
Buin  nicht  auf  den  Gipfel  der  Macht  emporsteigen  zu  lassen,  üeber- 
dies   war   am  Kaiserhofe  leicht  hinter  diplomatische  Geheimnisse  zu 

«)  Vgl.  Affö,  Vita  di  Pier  Luigi,  Milano  1821.  p.  78. 

^  Bericht  des  venez.  Botachafters  Bern.  Navagero  üb^r  ein  (^espr&ch  mit 
dem  päpstl.  Nuntius  Varallo :  Essendo  cascata  mentione  della  infirmita  del  duca 
di  Orliens,  se  6  per  morte  del  duca  b  per  altro  rispetto  non  andasse  inaati  la 
pratica  del  ttato  di  Milano :  harete  a  lapere,  disse,  che  la  si  attacheria  da  novo 
pol  duca  Ottavio.  £t  voglio  che  vi  rioordiate  a  qualohe  tempo  di  queste  mie 
parole,  V  Imperator  disse  al  Cardinal  un  giorno :  se  io  yivo,  voglio  &r  qualche 
srran  beneficio  a  casa  Farnese,  et  il  mondo  lo  conoscerä.  Dep.  aus  Brüssel, 
9.  Sepi  1545. 


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Zu  den  Conflicten  Karls  V.  mit  Paul  III.  3^37 

kommen;  denn  selbst  die  höchsten  Staatsbeamten  hatten  keine  reinen 
Hände  und  hielten  darom  noch  weniger  reinen  Mond.  Wir  erfahren, 
dass  6ranvella*s  Einkommen  ans  Bestechungen  100.000  Ducaten  jähr- 
lich betrug,  dass  Ferrante  Gonzaga  allein  ihm  jedes  Jahr  10.000  Du- 
caten spendete  und  Herzog  Gosimo  15.000  Ducaten^);  dass  femer  der 
Papst  ihm  25.000  Ducaten  und  dessen  Sohne  den  Gardinaishut  an- 
bieten Hess«)  —  ob  freilich  das  päpstliche  Geld  von  Granvella  ge- 
nommen wurde,  erfahren,  wir  nicht.  Dabei  dürfen  wir  uns  nicht 
wundern,  wenn  der  venezianische  Botschafter  Navagero  schon  im 
September  1545  dem  Bathe  der  Zehn  aus  sicherster  Quelle  berichten 
kann,  der  Kaiser  werde  im  nächsten  Jahr  gegen  die  Lutheraner  zu 
Felde  ziehen  und  wolle  vornehmlich  den  Landgrafen  uud  Johann 
Friedrich  in  seine  Gewalt  bekommen^).  Navagero,  der  Fremde,  hörte 
solches  und  die  fürstlichen  Häupter  des  deutschen  Protestantismus 
sollten  von  alledem  nichts  gehört,  nichts  geahnt,  sich  in  trügerische 
Sicherheit  gewiegt  haben?  —  erfuhr  doch  selbst  Sleidan,  der  kein 
Fürst  war,  kurz  nach  Gardinal  Farnese^s  Abreise  von  Worms,  dass  der 
Papst  durch  diesen  seinen  Nepoten  alle  Sehätze  der  Kirche  dem 
Kaiser  gegen  die  Lutheraner  hatte  anbieten  lassen;  etwas  später 
(Nov.  1545)  konnte  Sleidan  von  Galais  aus  melden,  er  sei  von  hoch- 
st-ehenden  Leuten  gewarnt  worden,  dass  Gefahr  heranziehe,  und  zwar 
ansserste  Gefahr*).  Wenn  die  Protestanten,  der  drohenden  Zeichen  auf 
dem  politischen  Gesichtskreis  nicht  achtend,  in  ihrer  fatalistisch  zu- 
wartenden Haltung  verharrten,  so  lag  es  an  der  Yielköpfigkeit  ihres 
Schmalkaldener  Bundes  und  an  der  Zweiköpfigkeit  seiner  Leitung  — 
eine  Leitung,  die  zwischen  dem  Loyalitätsgefühl  gegen  das  Oberhaupt 
des  Beichea  und  dem  Gebot  der  Selbsterhaltung  unstät  hin-  und  her- 
wankte. 

Auf  die  päpstliche  Eröffiiung,  mit  der  ihm  Geld  und  Mannschaft 
zur  Verfügung  gestellt  worden,  antwortete  der  Kaiser  mit  Kundgebung 


1)  Dep.  Marin  Cavalli  vom  Kaiserhofe  in  Brüssel  29.  Oct.  1548  (Busta  Ger- 
mania im  Arcb.).  Er  macht  zu  den  oben  im  Texte  aufgeführten  Ziffemangaben 
die  Bemerkung:  Vre.  Signorie  non  si  meraviglino  di  questi  modi  di  negoziar 
oon  danari,  perche  a  questa  corte  ti  usano  molto. 

«)  De  Leva  a.  a.  0.  V  p.  23. 

<)  Dep.. aus  Brüssel,  27.  Sept.  1545:  Intendo  che  la  intenzione  di  Oesare  ^ 
r  anno  che  viene  di  scoprirsi  nemico  de  Lutherani,  e  che  ritrovando  alla  diet^ 
il  duca  di  Sassonia  elettore  e  Langravio  li  farä  ritenir,  non  li  ritrovando  li  man- 
derä  a  chiamar  per  far  il  medesimo  effetto,  et  quando,  sicome  pensa  s.  Maestl^ 
non  li  ritrovaM«  alla  dieta  ne  chiamati  yenisseno,  alPhora  palesamente  con  le 
arme  si  rivolterä  cortra  a  loro. 

«)  Sleidans  Briefswechsel,  ed.  H.  Baumgarten.  Strassburg  1881,  pp.  77.  108. 


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138  Motiz  Brosch. 

seiner  Absicht,  den  Krieg  aufs  nächste  Jahr  zu  verschieben  nnd  mit 
dem  Papste  einen  förmlichen  Bandesyertrag  zu  schliessen.  Es  währte 
längere  Zeit,  bis  Juni  1546,  bevor  dieser  Vertrag  unterzeichnet  warde: 
sehr  langsam  fertig  gebracht,  hat  er  sehr  schnell  die  Probe  gar  schlecht 
bestanden.  Sein  Wortlaut,  der  erst  jüngsthin  entdeckt  wurdet),  zeigt 
klärlich,  dass  die  Yerheissnngen,  die  dem  Kaiser  im  Oeldpunkte  ge- 
macht, die  Verpflichtungen,  die  im  Glaubenspunkte  auferlegt  waren, 
den  Keim  neuen  Streites  in  sich  enthielten.  Sollte  dies  päpstlicher- 
seits  absichtlich  geschehen  sein?  etwa  mit  dem  Hintergedanken,  den 
also  beinahe  unvermeidlichen  Streit  vom  Zaune  zu  brechen,  wenn  erst 
der  Kaiser  recht  gründlich  in  deutsche  Wirren  sich  verwickelt  und 
der  Krieg  sich  unabsehbar  in  die  Länge  gezogen  haben  würde?  Man 
möchte  dies  beinahe  glauben,  zumal  ein  späteres  Geständnis  des  Papstes 
dafür  zu  sprechen  scheint^).  Ausserdem  herrschte  kurz  nach  Vertrag- 
schluss  in  gut  kaiserlich  gesinnten,  dem  Statthalter  Gonzaga  nahe- 
stehenden Mailänder  Kreisen  die  Meinung  vor,  aus  dem  deutschen 
Kriege  werde  der  vollige  Buin  des  Kaisers  folgen^).  Karl  selbst  klagt 
in  seinen  Commentaren,  es  sei  von  allem  Anfang  ein  zwißhßh  Spiel 
mit  ihm  getrieben  worden;  der  Papst  habe  mit  dem  Bundesvertrag 
die  Absicht  verfolgt,  in  Italien  freie  Hand  zu  gewinnen,  während  in 
Deutschland  der  Krieg  den  Kaiser  zurückhalte,  ihm  vollauf  und  für 
die  Dauer  Beschäftigung  gebe,  und  am  französischen  Hofe  fehlte  es 
wohl  nicht  an  Entrüstung  über  die  zn  Kriegszwecken  hergestellte 
Einigung  Pauls  III.  mit  dem  Kaiser,  aber  auch  nicht  an  Stimmen,  die 
den  Papst  des  Verraths  beschuldigten.  So  äusserte  der  General  der 
Finanzen  Bayard,  der  mit  d*  Aubespine  und  Admiral  d*  Annebault  ver«* 
eint  die  Friedensunterhandlung  in  Crespy  geführt  hatte,  dem  Bot-* 
schafter  Cavalli  gegenüber :  das  Betragen  des  Papstes  zu  kennzeichnen, 
fehle  es  einem  an  Worten;  Paul  könne  gar  nicht;  anders  handeln,  als 

»)  Die  capita  foederis  inter  Pontif.  et  Caes.  bei  Le  Plat,  Monum.  IIT,  435 
können  nicht  als  aathentischer  Wortlaut  gelten.  Diesen  hat  erst  Prof.  Th. 
Brieger  im  vatican.  Archiv  in  dem  £xemplar  gefunden,  das  vom  Kaiser  unter- 
zeichnet nach  Rom  überbracht  wurde;  s.  Zeitschr.  für  Eirchengesch,  IX,  135* 
Eine  im  Strassburger  Arch.  yorhandene  Copie  des  von  Paul  III.  unterzeichneten 
Exemplars  ist  durch  P.  Eannengiesser  in  der  Festschr.  des  Protestant. 
Gymnas.  zu  Strassburg  veröffentlicht  worden. 

>)  Das  ult.  Oct.  1547  von  Card.  Guise  bezeugte  Geständnis  s.  bei  Ribier 
II,  75. 

*)  Dicono  che  Dio  volendo  forsi  abbassar  la  superbia  di  s.  Maestä  i>ermette 
chel  prfecipiti  a  far  deliberatione  tale,  come  h  stata  questa  della  guerra  in  Ger« 
mania,  dalla  quäle  ne  ha  da  venir  la  estrema  ruina  di  s.  Maestä  e  della  casa  di 
Austria.  Dep.  des  Geschäftsträgers  Bened.  Ramberti  an  den  Rath  der  Zehn, 
Mailand  6.  Oct.  1546. 


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Zu  den  Conflicten  Karls  Y.  mit  Paul  III.  139 

an  einem  dieser  zwei  grossen  Fürsten  (Karl  und  Franz)  Yerrath  zn 
begehen  1). 

Was  nun  wirklich  begangen  warde^  mag  nicht  Yerrath  im  strengen 
Wortrerstand  zu  nennen  sein;  aber  Bondestreae  war  es  noch  viel 
weniger.  Im  Herbste  1546,  als  die  Eriegsyorgänge  sich  günstiger  für 
den  Kaiser  anliessen,  wurde  der  mit  dem  päpstlichen  Hilfscorps  nach 
Deutschland  gesandte  Cardinallegat  Alezander  Famese  abberufen;  im 
daraufifolgenden  Januar  kam  es  zur  Abberufung  der  päpstlichen  Truppen 
aus  dem  Eriegslager  nach  Italien,  und  dies  gleichzeitig  mit  Sendung 
eines  Breve,  das  ironisch  gehaltene  Olückswünsche  zu  den  kaiserlichen 
Erfolgen  enthielt,  neben  der  ganz  nnzeitgemässen  Erklärung,  dass  Paul 
zur  Hilfe  gegen  die  Türken  bereit  sei.  Karl  hat  sofort  oder  vielleicht 
schon  früher  das  Gebaren  seines  Bündners  durchblickt;  es  erfüllte 
ihn  mit  Entrüstung,  die  er,  ganz  gegen  seine  Oewohnheit,  nicht  an 
sich  halten  konnte.  Er  überhäufte  den  Nuntius  Yerallo  Erzbischof 
Yon  Bossano  mit  bitteren  Yorwürfen,  ja  mit  Worten  voll  schneidender 
Ironie,  die  an  die  Adresse  des  Papstes  giengen;  er  wollte  keine  Wider« 
rede  hören  und  wandte  dem  Yerallo  den  Bücken  >).  Den  Worten  des 
Kaisers  setzte  Paul  eine  That  entgegen:  er  verlegte  das  Concil,  welches 
denn  doch  in  Trient  eröffiiet  worden  und  dort. im  Januar  das  Decret 
über  die  Bechtfertigung  beschlossen  hatte,  im  März  nach  Bologna. 
Dies  geschah  in  dem  Momente,  da  Karl  ganz  Oberdeutschland  sich  zu 
Füssen  sah,  also  hoffen  durfte,  die  Protestanten  endlich  zur  Unter- 
werfung unter  das  Concil  anzuhalten;  aber  nach  dem  päpstlichen  Bo- 
logna waren  sie  nimmermehr  zu  bringen.  Wohl  deshalb  hatte  der 
Nuntius  Yerallo  (14.  April)  abermals  eine  stürmische  Audienz  vor  dem 
Kaiser  zn  besteheo,  der  ihm  weiteres  Gehör  versagte  und  ihn  an  seine 
Minister  wies. 

Mittlerweile  war  es  zu  einem  Ereignis  gekommen,  das  einem 
schweren  Schlage  für  den  Papst  gleichzusetzen  ist:  am  31.  März  war 
Franz  I.  gestorben.  Noch  in  der  letzten  Zeit  seiner  Begierung  hatte 
dieser  König   es  versucht,  den  Türken  wider  Karl  aufeustacheln,  ihn 


')  Attrovandomi  con  ü  general  Bayard  che  mi  mostra  affezione  assai  .  . 
intrai  a  rafi^ionar  della  liga  fra  il  papa  et  T  Imperator,  che  la  mi  pareva  poco 
dorabile  per  molti  ragioni  et  rispetti.  11  quäl  mi  disse,  che  la  ribalderia  del 
papa  snperava  ogni  dlBcorso,  il  quäl  in  og^i  modo  non  poteva  fuggire  che  non 
naasse  qualche  tradimento  con  alcuno  di  qnesti  dui  gran  principi.  Mar.  Cavalli, 
Pari«  26.  Sept.  1546. 

»)  Dep.  Alv.  Mocenigo,  Ulm  4.  Febr.  1547  (m.  v.  1546).  Vgl.  W.  Mauren- 
brecher, Karl  y.  und  die  deutsch.  Protestanten.  Düsseldorf  1866,  Anb.  S.  86  ff. 


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240  Moriz  Broscb» 

zu  einem  Angriff  auf  deatsches  Oebiet  oder  auf  SicUien  za  bew^en^); 
jetzt  hat  der  neue  Herrscher  Frankreichs,  Heinrich  II.,  es  eine  seiner 
ersten  Handlungen  sein  lassen,  die  Leitung  der  Geschäfte  dem  fried- 
lich gesinnten,  zum  Kaiser  hinneigenden  Montmorency  zu  übertragen. 
Dus  war  von  keiner  guten  Vorbedeutung  f&r  Paul,  dem  alsbald  eine 
weitere,  noch  um  vieles  schlimmere  üeberraschung  wurde :  am  14.  April 
erlebte  Karl  den  grössten  Triumph,  der  ihm  seit  Pavia  war  beschieden 
worden  —  den  Sieg  von  Mühlberg,  wo  der  Schmalkaldener  Bund  zer- 
trümmert und  auch  ganz  Niederdeutschland  kaiserlichem  Angriffe  offen 
gelegt  wurde.  Unwiderstehlich  schien  jetzt  des  Kaisers  Macht,  der 
infolge  des  Sieges  zunächst  die  Absicht  erföUt  sah,  mit  der  er  sich 
gegen  Johann  Friedrich  und  den  Landgrafen,  wie  oben  (S.  137)  ge- 
zeigt ist,  schon  im  Herbst  1545  getragen  hatte.  Für  Paul  III.  als 
Herrscher  eines  italienischen  Kleinstaats  war  die  Situation  eine  nieder- 
drückende, für  ihn  als  Oberhaupt  der  Kirche  eine  äusserst  schwierige. 
Doch  er  verzweifelte  nicht,  gegen  den  Kaiser  au&.ukommen  oder  sich 
ihn  nachgiebig  zu  stimmen,  wenn  erst  das  Papstthum  einen  Bund 
mit  Frankreich  und  Venedig  in  die  Wagschale  legen  könnte. 

Um  nicht  wieder  auf  den  Punkt  zu  kommen,  wo  et  vor  drei 
Jahren  gehalten  hatte,  als  das  päpstlich-französische  Bundesproject  an 
dem  Widerstreben  Venedigs  gescheitert  war,  bewarb  sich  Paul  bei 
Zeiten  um  den  Beitritt  der  Signorie.  Franz  I.  war  kaum  gestorben, 
die  Schlacht  bei  Mühlberg  noch  nicht  geschlagen,  und  der  Papst  führte 
dem  venezianischen  Botschafter  vertraulich  zu  Qemüthe,  dass  der  B^ 
publik  aus  einem  Defensivbund  mit  dem  allerchristlichsten  König  und 
dem  römischen  Stuhle  nur  Vortheil  erwachsen  könne.  Als  der  Bot- 
schafter den  Bath  der  2jehn  sofort  hievon  in  Kenntnis  gesetzt  hatte, 
erwiderte  ihm  dieser  Bath,  welcher  derzeit  die  Leitung  hochpolitischer 
Angelegenheiten  an  sich  gerissen  hatte,  mit  der  Eröffiiung,  es  sei  das 
eine  Sache   von  grösster  politischer  Wichtigkeit,   die  man  reiflich  in 


<)  Meldung  des  Bailo  Alex.  Coutarini,  in  seiner  Dep.  aus  Adrianopel,  22.  Apr. 
1547 :  Der  fronzGs.  Gesandte  hatte  4  Audienzen  beim  Gropswesir  und  namens  des 
Königs  zwei  Vorschläge  gemacht;  erstlich  »che  questo  Signor  yoglia  ca- 
yalcar  con  ressercito  yerso  TAUemagna  .  .  .  per  ciö  che  essendo  li  prindpi 
protestanti  declinati  dalla  obedienzia  dell' Imperator,  et  fatti  suoi  aperti  nemici, 
si  riduranno  facümente  alla  divotione  di  questo  Signor  piü  presto  che  a  qualla 
dell*  Imperator.  Der  Grosswesir  antwortete,  mit  solchem  hfttte  der  Gesandte  4—6 
Monate  früher  kommen  müssen,  damit  der  Grossherr  die  nöthigen  Vorbereitungen 
treffe.  Dann  reg^e  der  Franzose  ein  Unternehmen  der  vereinigten  türkitoh- 
französ.  Flotte  auf  Sicilien  an :  dieses  —  lautete  die  Antwort  —  sei  zu  schwierig, 
nicht  einmal  Barbarossa  habe  es  gewagt.  Contarini  erfuhr  die  Sache  »per  yia 
certa  e  sicura«  von  einem,  der  den  Audienzen  beigewohnt 


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Zu  den  Conflicten  Karls  V.  mit  Paul  IIL  141 

Erwagong  ziehen  nifisse^)«  Von  der  letzten  April-  bis  in  die  zweite 
Jnliwocbe  ward  der  papstliche  Vorschlag  weder  dem  CoUegio,  der 
eigentlichen  obersten  Ezecutivbehörde,  noch  dem  Senate  zu  wissen  ge- 
geben; erst  Mitte  Jnli,  als  rom  Bathe  der  Zehn  Mittheilang  über  die 
Angel^enheit  eingelaufen  war  und  strengste  Yerschwiegenheit  anbe- 
fohlen worden,  erfolgte  der  Senatsbeschlnss,  mit  welchem  die  papst* 
liehe  Einladung  zur  Bildung  eines  defensiven  Dreibunds  abgelehnt 
wurde.  Kurz  hierauf  richtete  der  Senat  an  den  bei  Karl  beglaubigten 
venezianischen  Botschafter  die  Weisung:  er  möge  das  am  Eaiserhofe 
▼erbreitete  Qerüeht  von  Abschluss  einer  Liga  Venedigs  mit  Papet  und 
Frankreich  entschieden  in  Abrede  stellen;  die  Bepublik  sei  mit  allen 
Fürsten  im  Frieden,  spedell  mit  dem  Kaiser,  und  sie  bedürfe  keines 
Defensivbundes  *). 

Bei  Empfang  der  unerwünschten  Botschaft  aus  Venedig  musste 
Paul  seine  Hoffiiungen  herabstimmen,  aber  sinken  liess  er  sie  darum 
nicht  Schaarten  sich  doch  um  ihn  und  sein  Haus  alle  diejenigen^ 
die  auf  der  Halbinsel  das  üebergewicht  der  Kaisermacht  unerträglich 
£Emden  oder  von  den  Anhängern  dieser  Macht  verfolgt  wurden.  Im 
Januar  zuckte  es  in  Genua  auf,  wo  Fiesco  seine  Verschwörung  in 
Scene  setzte,  nachdem  Pier  Luigi  Famese,  wie  Andrea  Doria  erfahren 
haben  wollte,  1000  oder  gar  4000  Mann  Succurs  den  Verschworenen 
zugesagt  hatte.  Um  die  Jahresmitte  kam  es  in  Neapel  zu  ernstem 
Widerstände  gegen  Einführung  der  Inquisition  —  ein  Widerstand,  der 
sich  so  bedro^Uch  gestaltete,  dass  der  Vicekönig  nur  durch  weitge- 
gehende  Nachgiebigkeit  seiner  Herr  wurde.  Es  fehlte  da  nicht  an 
der  Beschuldigung,  dass  der  Papst  durch  Uebersendung  des  Breves, 
mit  dem  die  Einsetzung  der  Inquisition  verkündigt  ward,  die  Unruhen 
hervorgerufen  habe').  Beinahe  gleichzeitig  erhob  sich  in  Siena  die 
Opposition,  um  die  Stadt,  welche  früher,  dank  Herzog  Cosimo^s  Ver- 
mittlung, sich  halb  und  halb  in  den  Willen  des  Kaisers  gefügt  hatte, 


<)  Parti  secr.  Cons.  X,  1547,  22.  April,  oratori  nro.  in  cnria:  Habbiamo 
Tedato  dalle  lettere  Tre.  di  9  del  pretente  et  per  le  altre  yre.  di  16  li  prudenti 
et  importanti  discorti  confidentemenie  fattiri  dalla  Santitä  del  papa  cerca  alla 
morte  e  sacoeBsione  del  Re  christianiisimo  et  de  una  lega  defensiva  cum  sua 
Santitä  et  sua  Maesta  christianissima  ...  Et  quanto  alla  propositione  del  far 
dalla  liga  direte  a  sna  Santit^  che  noi  bayemo  inteso  li  prudentissimi  diecorsi 
della  Sant«  soa,  et  perche  gindicamo  qaesta  materia  di  somma  importantia,  ne 
pare  che  tegli  debba  haTere  bona  consideratione. 

«)  Sen.  fecr.  1547 — 48  (Fika),  23.  Juli  47:  Essendo  in  pace  come  semo  con 
cadann  principe  et  specialmente  con  lei  (Cesare)  non  bayemo  bisogno  di  far  liga 
dcfensiya  con  alcuno. 

>)  Lanz  Corre«pond.  H,  601. 


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142  MorizBrosch, 

nnabhängig  zu  machen.  Auch  diesmal  bewirkte  Cosimo  einen  Yer^ 
gleich,  dem  zufolge  eine  Besatzung  von  400  Spaniern  in  Siena  au|-, 
genommen  wurde;  aber  auch  hier  kehrte  die  Beschuldigung  wieaer, 
die  Opposition  der  Sienesen  sei  insgeheim  votn  Papste  unterstützt 
worden,  und  kaum  zu  bezweifeln  ist,  dass  die  Famese  mit  ihr  in 
Verbindung  gestanden,  ja  werkthätig  in  die  Bewegung  eingegriffen 
hatten.  Die  Unruhen  in  Neapel  waren  kaum  gestillt,  und  Andrea 
Dona  erhielt  Nachricht,  dass  genuesische  Flüchtlinge  zu  Lyoi^  Ver- 
abredung getroffen  hätten,  500  Mann  stark  in  Genua  einzubrechen; 
eine  Verstärkung  um  weitere  500  sei  ihnen  von  Pier  Luigi  Farnese 
verheissen  worden. 

Auf  diesen  Pier  Luigi,  Herzog  von  Parma  und  Piacenza,  lenkten 
die  Kaiserlichen  alV  ihren  Hass;  sie  sahen  seine  Hand  im  Spiel,  wo 
immer  es  auf  der  Halbinsel  zu  Vorgängen  kam,  die  ihnen  gefahrlich 
waren  oder  schienen.  In  seinem  Herzogthum  hatte  sich  der  Papste 
söhn  theils  durch  die  von  ihm  eingeführte  strenge  Verwaltung,  theils 
durch  seine  vor  keiner  Schändlichkeit  zurückscheuende  Lebensführung 
sehr  verhasst  gemacht.  Und  gegen  ihn  war  Ferrante  Gonzaga,  Karls 
Statthalter  im  Mailändischen,  mit  Absichten  erfüllt,  die  er  dem  Kaiser 
plausibel  zu  machen  wusste.  Ende  Mai  hat  Karl  dem  Statthalter  be- 
deutet, dass  er,  der  Kaiser,  entschlossen  sei,  wider  Pier  Luigi  mit  Ge- 
walt vorgehen  zu  lassen ;  nur  wie  und  wann  dies  zu  geschehen  habe, 
war  in  dem  kaiserlichen  Schreiben  nicht  angegeben.  Dann  ist  von 
Gonzaga  (13.  Juni)  an  Karl  geschrieben  worden:  es  sei  nicht  läng^ 
zu  zögern,  denn  der  Papst  unterhandle  über  die  Cession  Parmas  und 
Piacenzas  an  Frankreich.  Als  Antwort  hierauf  erhielt  der  Statthalter 
einen  vom  12.  Juli  datierten  Brief,  mit  dem  Karl  ihn  ermächtigte, 
das  Unternehmen  auszuführen;  doch  es  sei  dabei  Sorge  zu  tragen, 
dass  Pier  Luigi  in  Person  nach  Möglichkeit  geschont  werde  uud  nicht 
in  Lebensgefahr  komme.  Der  Statthalter  hielt  sich  anfanglich  streng 
an  diese  Weisung  :*  er  wollte  mit  den  Verschwomen,  die  sich  in  Pia- 
cenza  zusammengethan  hatten,  den  Streich  unter,  der  Bedingung  ver- 
abreden, dass  Pier  Luigi  so  lange  gefangen  gehalten  werde,  bis  dass 
er  auch  Parma  dem  Kaiser  ausliefere.  Allein  damit  war  diesen  Leuten 
nicht  gedient.  Gefangensetzung  bedeutete  eben  spätere  Freilassung, 
nach  der  sie  die  Bache  des  Herzogs  zu  fürchten  gehabt  hätten.  Gon- 
zaga musste  imi  einen  Schritt  weiter  gehen  und  ihnen  für  Morde,  die 
bei  Ausführung  der  That  vorkommen  würden,  Generalpardon  zusichern i). 


*)  För  das   in    obenstellendem  Aufsatz  Enthaltene  s.  Affö  a.  a.  0,  159 ff, 
Maurenbrecher  a.  a.  0.  157  ff. 


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Zu  den  Conflicten  Karls  V.  mit  Paul  III.  143 

Auf  Grund  solcher  Verabredung  kam  es  am  10.  September  zur  blu- 
tigen That.  Pier  Luigi  ward  ermordet,  und  in  dem  also  herrenlos 
gewordenen  Piacenza  konnte  Ferrante  Gonzaga  am  12.  seinen  Einzug 
halteUc  Bald  Wäre  auch  von  Parma  namens  des  Kaisers  Besitz  er- 
griffen worden,  wenn  nicht  Ottavio,  des  Ermordeten  Sohn,  eine  Ver- 
stärkung der  Garnison  dieser  Stadt  eilig  ins  Werk  gesetzt  hätte. 

Seine  Weisung  überschreitend  hat  Gonzaga  vielleicht  dem  grim- 
migen Hasse,  der  ihn  gegen  Pier  Luigi  erfüllte,  Genüge  gethan;  der 
Kaiser  aber  war  unfi*aglich  von  kalter  üeberlegung  geleitet,  als  er 
die  Weisung  ertheilt  hatte  und  mit  ihrer  Ausführung  das  Herzogthum 
an  sich  zu  bringen  gedachte,  ohne  dass  des  Herzogs  Leben,  welches 
zu  schonen  er  ausdrücklich  befohlen  hatte,  dabei  Gefahr  liefe.  Es  galt 
vor  allen  Dingen,  Parma  und  Piacenza  den  Farnese  zu  entreissen,  auf 
dass  sie  es  nicht  direct  an  Frankreich  geben  oder  als  Staffel  yerwenden, 
über  welche  die  Franzosen  ins  Mailändische  einbrechen  könnten..  Pier 
Luigi  war  kaum  ermordet,  Piacenza  kaum  durch  Gonzaga  in  Besitz 
genommen,  und  bei  Paul  lief  ein  französisches  Anerbieten  ein :  das  von 
Ottavio  gerettete  Parma  möge  dem  Könige  übergeben  werden,  der  als 
Entschädigung  dafür  das  Herzogthum  Bourbon  den  Farnese  verleihen 
wolle  1).  Und  wie  im  August  bereits  venezianische  Diplomaten  er- 
fuhren, der  Papst  strenge  sich  aufs  äusserste  an,  um  König  Heinrich 
nach  Italien  zu  locken 2):  so  wird  gleiches  oder  ähnliches  auch  Karl 
erfahren  haben,  der  ja  gegen  Frankreich  toujours  en  vedette  zu  stehen 
hatte.  Zum  Ueberfluss  war  Paul  von  seinen  Legaten  nicht  immer  gut 
bedient;  einer  von  diesen  hatte  am  französischen  Hofe  Dinge  bean- 
tragt, an  die  der  Papst  selbst  nicht  gedacht  haben  mag,  die  aber  Stoff 
zum  Gerede  der  Diplomatie  boten  und  dem  Kaiser,  wenn  anders  er 
nicht  sehr  schlecht  unterrichtet  worden,  zu  Ohren  gedrungen  sein 
müssen  3). 


*)  Desjardins,  N^gociat.  de  la  France  avec  la  Tosoane  III,  209. 

>)  Ig  Mathio  da  assai  bon  loco  son  avisato,  sua  Santitä.  usar  ogni  diligentia 
per  far  mover  questa  Maesta  per  V  Italia.  Gemeinschaftliclie  Dep.  der  Botschafter 
Matteo  Dandolo  und  Fr.  Giustinian,  aus  Compik[ue  14.  Aug.  1547. 

»)  üeber  Dinge  solcher  Art,  die  den  Papst  die  Rolle  eines  Alexander  VI. 
und  seinen  Cardinalnepoten  die  eines  Cäsar  Borgia  aufnehmen  lassen,  berichtet 
Fr.  Giustinian  in  seiner  Dep.  aus  La  Morette  10.  Oct.  1547:  Finalmente  da  bon 
loco  son  fitato  advertito,  ch*  esso  (Legato  del  Fontefice)  ha  dimandato  per  moglie 
del  Rev.  Farnese  Madama  Margarita  et  che  11  Fontefice  prometteva  dar  a  sua 
Rev.  Signoria  la  investitura  di  Bologna  et  della  Romagna.  Oltrache  ritomando 
al  secolo  veniva  ad  esser  berede  del  ducato  di  Piacenza,  la  quäl  cosa  .  .  .  dal 
caso  occorso  al  qaondam  duca  Pietro  Alvise  et  alla  citt^  di  Piasenza  h  stata  del 
tutto  disturbata. 


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144  Moris  Brotch. 

Paal  III.  müsste  kein  Italiener  gewesen  sein,  wenn  er  die  Er- 
mordung seines  Sohnes,  ohne  sich  rächen  zu  wollen,  hingenommen 
hätte.  Allein  Bache  nehmen  wollen  und  die  Mittel  haben,  diesen 
Willen  durchzusetzen,  sind  verschiedene  Dinge.  Der  Papst  konnte 
nichts  anderes  thun,  als  bei  den  Franzosen  sich  um  Hilfe  gegen  den 
Kaiser  zu  bemühen.  Diesen  fOrchtete  er  und  hatte  allen  Qrund  zu 
solcher  Furcht  Denn  Earl  stand  iibermächtig  in  Deutschland,  wo  er 
jeden  Widerstand  gegen  das  Beichsoberhaupt  niedergeworfen  hatte, 
nicht  minder  mächtig  in  Italien,  wo  er  Papst  und  Kirchenstaat  von 
Süden  und  Norden  aus  bedrohen  konnte.  Es  handelte  sich  überdies 
nicht  bloss  um  Bache  für  den  Mord  in  Piacenza,  nicht  bloss  um  die 
Zukunft  des  Hauses  Famese:  dass  Karl,  wenn  aufs  äusserste  gereizt, 
die  weltliche  Herrschaft  der  Kirche  zum  Falle  bringen  könne,  war  ein 
Gedanke,  der  den  römischen  Curialen  näher  lag,  als  dem  Kaiser 
selbst  Denn  in  Bom  musste  man  wissen,  dass  spanische  Staatsmänner 
zu  öfteren  Malen  an  Karl  mit  dem  Bath  getreten  waren  ^),  er  möge 
den  Kirchenstaat  einziehen,  den  Papst  auf  sein  geistliches  Amt  be- 
schränken. Und  von  der  damaligen  Stimmung  des  Papstes  wie  der 
Curie  wird  uns  bezeugt:  es  könne  nur  die  höchste  Gefahr  des  Ver- 
lustes aller  kirchlichen  Autorität  bewirken,  dass  die  Zähigkeit,  mit  der 
Bom  an  der  weltlichen  Herrschaft  festhalte,  gebrochen  werde^).  Die 
Möglichkeit,  bei  dem  Conflicte  mit  dem  Kaiser  das  Kleinod  der  welt- 
lichen Herrschaft  zu  yerlieren,  war  nicht  ausgeschlossen  und  erfüllte 
dem  Papste  nahestehende  Kreise  mit  ängstlichen  Bedenken ;  verbreitete 
sich  doch  schon  die  alarmirende  Kunde,  dass  ein  Heereszug  gegen 
Bom,  wie  ihn  einst  Frundsberg  und  Bourbon  geführt  hatten,  in  Aus- 
sicht stehe. 

Ihren  Eindruck  auf  Paul  III.  konnte  diese  Curialstimmung  nicht 
verfehlen.  Wir  sehen,  wie  er  nach  dem  tragischen  Ende  seines  Sohnes 
von  dem  Bemühen  nicht  lässt,  bei  Frankreich  um  einen  Bund,  beim 
Kaiser  um  einen  Ausgleich  zu  verhandeln.  Es  wird  aberpials  das  Pro- 
ject  hervorgeholt,  die  venezianische  Signorie  in  den  antikaiserlicben 
Bund  hineinzuziehen,  und   abermals  ohne  den   gewünschten  Erfolg'). 


1)  Zuletzt  noch,  im  J.  1543  kam  solcher  Rath  von  del  Vosto ;  NachweisuDg 
hieftir  aus  dem  Simancas-Arch.  bei  De  Leva  a.  a.  0.  Ill,  480.  Ehedem,  nach 
dem  Sacco  di  Roma,  von  Soria  (b.  Baum  garten  a.  a.  0.  II,  625),  ron  Yejre 
und  Seron:  Gregorovius  Gesch.  der  Stadt  Rom.  VIII,  574. 

^)  S.  das  Schreib,  des  französ.  Botschafters  Morvillier  an  Cardinal  Goise 
bei  Desjardins  III,  418. 

3)  Schreib,  an  die  venez.  Botschafter  in  Frankreich  und  Rom,  22.  und 
25.  Nov.  1547:  Sen  secr.  (Filza). 


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Za  den  CoDflicten  Karla  Y.  mit  Paul  IlL  145 

Dabei  scheint  es  jedoch,  als  ob  Paul  diese  Unterhandlung  auch  als 
Druckmittel  auf  den  Kaiser  benützen  wollte,  um  diesen  für  einen  Ver- 
gleich zu  gewinnen.  Er  bittet  die  Signorie,  sie  möge  bei  Karl  Schritte, 
thun,  die  ihn  der  Herausgabe  Piacenzas  geneigt  machten  —  der  Bitte 
wird  eine  höfliche  Abweisung^).  £r  will  sich  der  Eaiserstochter  Mar- 
gareta  bedienen,  um  bei  ihrem  Vater  auf  Versöhnung  zu  wirken;  allein 
diese  erklärt:  sie  wolle  die  Kinder,  die  sie  dem  Ottavio  Famese  ge- 
boren hatte,  lieber  umbringen,  als  an  ihren  kaiserlichen  Vater  eine 
Bitte  richten,  die  ihm  missfiele.  Er  lässt  dem  spanischen  Botschafter 
Mendoza  durch  GardUnale  den  Gedanken  anregen :  Karl  möge  in  Gottes 
Namen  Piacenza  behalten,  Parma  hinzunehmen,  dem  Ottavio  dafQr 
Siena  geben;  der  Papst  sei  dann  gewillt,  das  Concil  nach  Trient 
zurQckzuverlegen  und  so  viel  kaiserlich  gesinnte  Gardinäle  zu  ernennen, 
dass  nach  seinem,  Pauls  Tode,  Karls  V.  Wahl  zum  Papste  gesichert 
wäre*). 

Allein  der  Kaiser  wollte  von  einer  durch  Bedingungen  zu  er- 
kaufenden Rückverlegung  des  Concils  um  so  weniger  hören,  als  der 
Augsburger  Seichstag  Beschlüsse  gefasst  hatte,  die  seine  und  seines  Bru- 
ders Stellung  neuerdings  befestigten.  Er  sandte  den  Cardinal  Madruzzi 
mit  dem  Auftrage  nach  Rom,  eine  Entschädigung  für  Piacenza  und 
ftbr  die  Aaslieferung  auch  Parmas  nur  in  dem  Falle  zu  versprechen, 
wenn  der  Papst  die  üebertragung  des  Concils  von  Bologna  nach  Trient 
nicht  weiter  hinausschiebe.  Diese  Bedingung  ward  von  Paul  umgangen : 
er  stellte  es  ins  Belieben  der  zu  Bologna  versammelten  Prälaten,  ob 
sie  dort  verbleiben  oder  nach  Trient  übersiedeln  wollen.  Sie  entschieden 
sich,  wie  ihnen  wohl  von  Rom  aus  Ordre  geworden,  fürs  Bleiben. 
Darüber  kam  es  (Januar  1548)  zu  einem  Proteste,  den  Mendoza  vor 
dem  Consistorium  der  Cardinäle  gegen  das  päpstliche  Verfsdiren  im 
Namen  des  Kaisers  einlegte,  und  zu  einer  stürmischen  Audienz,  die 
er  beim  Papste  hatte. 

Der  Conflict  verschärfte  sich  von  Tag  zu  Tag.  Es. war  damals, 
dass  Paul  im  Einvernehmen  mit  Frankreich  eine  Verschwörung  unter- 
stützte, die  den  Umsturz  der  kaiserlichen  Vorherrschaft  über  Genua 
im  Ziele  hatte:  einer  der  Hauptverschwörer  ward  von  Gonzaga  ge- 
fangen genommen,  und  man  fand  bei  ihm  einen  den  Papst  und  König 
Heinrich  II.  compromittirenden  Briefwechsel').    Und   wenn  Paul,  wie 


«)  Parti  Beer.  Cons.  X,  19.  Nov.  1547. 

*)  Kunde  hievon  ist  bis  England  gedrungen;  nur  mit  der  Variante,  dass 
Siena  päpstlicberseits  schon  in  Besitz  genommen  sei.  ä.  Odet  de  Selve, 
Correspond.  polit  ed.  Lefevre-Pontalis,  Paris  1S88  pp.  230,  277  f. 

*)  Atti  della  societa  ligare  di  Stör.  Patria,  a.  a.  0.  p.  227. 

MitUMaiuicen  XIIII.  10 


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246  Moriz  BroBch. 

wir  oben  (S.  140)  gesehen  haben,  aaf  ein  unternehmen  der  vereinigten 
französisch-türkischen  Flotte  wider  Neapel  gehö£Pt  hatte,  so  that  er 
jetzt  einen  Schritt,  zn  dem  ihn  vielleicht  der  umstand  ermuthigte,  dass 
der  Groäsvesir  Bostem  im  Jahre  1547,  als  der  fünfjährige  Waffenstill- 
stand zwischen  König  Ferdinand  und  der  Pforte  unterhandelt  wurde, 
das  Einbegreifen  des  Papstes  in  denselben  begehrt  hatte  i).  Was  nun 
den  hier  in  Sede  stehenden  Schritt  des  Papstes  betrifft,  so  erfolgte  er 
während  der  ersten  Monate  des  Jahres  1548.  Da  wird  uns  die  bisher 
unbekannt  oder  völlig  unbeachtet  gebliebene  Nachricht,  dass  Paul 
einen  Nuntius  nach  Gonstantinopel  gesandt  hat,  offenbar  zu  dem 
Zwecke,  mit  dem  Diwan  des  Grossherm  in  diplomatische  Fühlung  zu 
treten.  Dieser  Nuntius,  es  war  der  Bischof  von  Milos,  einer  Insel  des 
Aegaeischen  Archipels,  erhielt  von  der  venezianischen  Signorie  auf 
Andringen  des  französischen  Botschafters  ein  Empfehlungsschreiben 
an  den  Baik) :  dieser  möge  ihm  in  gerechten  Dingen  Beistand  leisten, 
wie  es  sich  aus  Achtung  gegen  den  Papst  und  dessen  Vertreter  schicke. 
Am  nächstfolgenden  Tage  aber  wurde  ein  geheimes  Schreiben  an  den 
Bailo  erlassen:  er  solle  auf  der  Hut  sein  und  den  Nuntius,  wenn  es 
sich  um  Sachen  handle,  die  Venedigs  Interesse  berühren,  mit  guten 
Worten  abspeisen  ohne  fordernde  That>).     Wie  der  Bailo  dieser  Wei- 


*)  Nelli  trattamenti  della  capitulazione  della  pace  fü  fatta  con  questo  se- 
renifisimo  Signor  lo  Imperator  et  Re  de  Romani  parlaDdosi  a  bon  proporito  in 
tal  materia  da  persone  fide  degne,  intisi  •  .  .  che  ad  instantia  del  Re  cbriBtia- 
nissimo  si  adimandava  che  questi  sigDOri  volesseno  inclader  nella  pace  il  papa, 
Bopra  il  che  il  mag^nifico  Rasten  baesa  negotiando  tal  pace  con  D.  Ginsto  di 
Argento  Trieetino  et  D.  Zuan  Maria  Malvezzo  Bressiano  agenti  dell*  Imperator  et 
Re  de  Romani  gli  propose  tal  cosa  et  instö  esso  bassa  di  volerlo  includer.  Dep« 
des  Bailo  Alv.  Renier,  Gonstantinopel  8.  März  1548  (an  d.  Rath  der  Zehn). 

<)  Lett  secr.  Collegio:  1548,  die  21  marzo,  Baylo  nro.  in  Constantinpoli. 
Conferendosi  deÜ  il  rev.  yescoTO  di  Millo,  come  vicario  et  nondo  della  sede 
apostolica  in  Constantinopoli  quanto  ne  ha  esposto  il  rer.  ambasciator  del  chri- 
stianissimo  Re  presse  di  noi  residente,  ne  ha  fatto  rechieder  che  TOgliamo  scri- 
Tervi  lettere  nre.  in  raccomandatione  soa,  onde  non  ne  bayendo  parso  conTC- 
niente  negarli  tal  domanda,  vi  commettemo,  che  nelle  cose,  che  justamente  po- 
tete  prestarli  faTore,  lo  debbiate  far  prontamente,  cosi  ricercando  il  rispetto  che 
havemo  alla  Santitä  del  pontefice  et  alli  ministri  soi.  —  Legatis  solus,  22  Mart^' 
1548,  replicata.  Bailo  nro.  in  Const.  Ad  instanza  del  rey.  ambasciator  del  chri* 
stianis.  Re  presse  di  noi  residente  yi  hayemo  hoggi  (?)  scritto  lett  nre.  in 
raccomandatione  del  rey.  yescoyo  di  Millo  ...  et  perche  forsi  potria  esser  cbel 
prefato  yescoyo  si  yolesse  impedire  in  alcuna  cosa,  la  quäl  potesse  a  qnalche 
tempo  portar  pregiudicio  alla  cose  nostre  . . .  hayemo  yoluto  per  queste  a  parte 
adyertiryi,  che  debbiate  star  attento  per  yeder  et  intender  quelle  chel  preficUx) 
yescoyo  fosse  yenuto  a  negociare,  et  ingerendose  esso  in  alcuna  deUe  cose  so* 
pranominate  oyero  in  altre,   che  a  yoi  non  paresse  per  li  rispetti  nri.  de  impe- 


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Zu  den  Conflicten  Karl§  V.  mit  Paul  III.  147 

sang  Dachgekommen  ist  und  was  der  papstliche  Nuntias  bei  der  Pforte 
ausgerichtet  hat,  konnte  ich  nicht  ermitteln,  weil  die  Bailo-Depeschen 
des  Jahres  1548  im  Archive  nicht  vorhanden  sind  und  nur  ein  küm- 
merUcher  Best  der  dem  lUthe  der  Zehn  übersandten  sich  erhalten  bat. 
Diesem  Beste  ist  in  der  Sache  nichts  zu  entnehmen;  desgleichen  nichts 
bei  Charriere,  N^oc.  de  la  France  dans  le  Levani 

Was  um  die  Zeit  der  j^pstlichen  Sendung  nach  Constantinopel 
oder  kurz  nach  derselben  in  Bom  sich  b^^ben  hat,  mochte  nicht  an- 
ders denn  als  Vorzeichen  des  offenen  Bruches  mit  dem  Kaiser  ge- 
deutet werden.  Es  gewann  den  Anschein,  als  ob  Heinrich  II.  und 
Paul  endlich  mit  vereinten  Kräften  wider  Karl  in  Action  treten  wollten, 
und  es  war  factisch  wahr,  dass  sie  über  eine  solche  ernstlich  verhan- 
delten. Man  träumte  bereits  von  einem  französischen  Angriff  auf 
Neapel,  und  neapolitanische  Emigrirte  waren  mit  der  Versicherung 
bei  der  Hand:  auf  die  blosse  Annäherung  der  Franzosen  werde  der 
spanische  Vicekönig  von  seinen  eigenen  Soldaten  in  Stücke  gehauen 
werden  1).  König  Heinrich,  der  nach  Piemont  gekommen  war,  sandte 
seinen  Secretär  Claude  d^Aubespine  nach  Bom,  wo  er  auf  Bundesab- 
schluss  dringen  sollte.  Der  ihm  mitgegebene  Vorschlag  lautete:  Parma 
sei  dem  Orazio  Famese  zu  übergeben,  einem  andern  Papstenkel,  der 
im  Jahre  1547  mit  Diana  von  Poitiers  vermählt  worden  war;  dann 
werde  Frankreich  für  ihn  eintreten,  auch  gegen  den  Kaiser.  Hierüber 
Wurde  so  lange  verhandelt,  bis  dass  der  Papst  es  zu  gewagt  fand  und 
zurückwies.  D^Aubespine  reiste  im  August  unverrichteter  Dinge  von 
Bom  ab,  ganz  entrüstet  über  Pauls  Haltung  und  Betragen.  Die  Ent- 
rüstung vnrd  sich  dem  Könige  mitgetheilt  haben,  der  aus  Verdruss 
über  den  Papst  oder  in  einer  Anwandlung  von  Grossmuth  der  Ver- 
suchung widerstand:  Karls  Sohn,  Prinzen  Philipp,  bei  der  Fahrt  übers 
Mittehneer  durch  den  türkischen  Piraten  Dragut  abfangen  zu  lassen*). 

Mittlerweile  war  in  Deutschland  (Mai  1548)  durch  Verkündigung 
des  Interim  den  kirchlichen  Angelegenheiten  des  Beiches  Begel  und 
Ordnung  vorgezeichnet  worden.  Der  Kaiser  hatte  damit  eine  Glaubens- 
norm aufgestellt,  bei  der  die  zwei  Beligionsparteien  sich  zufrieden 
geben  sollten.     Allein  der  Inhalt  dieser  Glaubensnorm  und  noch  mehr 


dirve,   declinereie   con   destro   modo  di  prestarli   alcun   favore,   ma  con  buone 
parole  ve  interteDirete  con  lui  senza  ingerirvi  neir  Operation!  soe. 

>)  Meldung  da  Bellay^s  v.  16.  April  bei  Ribier  II,  ISO. 

•)  Die  Aufhebung  de«  Prinzen  durch  Dragut  hat  einer  der  Strom  dem 
Könige  Torgeschlagen  und  dieser  schlankweg  abgelehnt;  s.  B.  Cavalcanti, 
Lett.  ttatte  dagli  originah  nell'  Arch.  govem.  a  Parma,  in  der  Scelta  di  curiosit^ 
letterarie  ined.  o  rare  dal  eec.  13  al  17.  Bologna  1869,  p.  XXXYII.. 

10* 


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148  Moriz  Brosob, 

ihr  ürsprang  aus  Laienhand  —  beides  erregte  schweres  Aergernis  in 
Born.     Dass  den   Protestanten   die   Priesterehe   zugestanden   worden, 
mochte  noch  hingehen;     dass  sie  das  Abendmahl  in  beiderlei  Gestalt 
sollten  empfangen  dürfen,  war  schon  etwas  bedenklicher;    dass  ihnen 
selbst  in   dogmatischer  Hinsicht   ein   oder   das  andere,   in   Wahrheit 
bloss   scheinbare  Zugeständnis   gemacht    und    den    Besitzern   ehedem 
kirchlicher  Güter  dieselben   nicht  entrissen  worden,   hielt   man  wohl 
für  das  bedenklichste  von  allem.    Vollends  dass  der  Kaiser,  ein  Laie, 
in  solchen  kirchlichen  Fragen  eine  Entscheidung  getroffen  hatte  und 
als  rechtsverbindlich  verkündigte,  widersprach  der  römischen  Tradition 
aufs  Grellste.     Hatte  sich  doch  Paul   vor  kurzem,  in  jenem  Bundes- 
vertrag vom  Juni  1546,  zusichern  lassen :  der  Kaiser  werde  nicht  er- 
lauben oder  zugestehen,  dass  gegen  die  Ordnungen  und  Einrichtungen 
der  Kirche,  weder  im  Wege  eines  Beichstags  noch  auf  anderen  wie 
immer  beschaffenen  Wegen,  irgend   etwas  geschehe,   es  sei  denn  mit 
ausdrücklicher  Zustimmung  und  nach  Willensmeiuung  Sr.  Heiligkeit 
oder  des  apostolischen  Legaten.     Den  Vertrag  hat  freilich  der  Papst 
selbst  nicht  eingehalten,  nicht  einmal  die  Zusage  betre£b  der  Verwen- 
dung spanischer  Kircheneinkünfte  zu  Kriegszwecken  war  von  ihm  er- 
füllt worden^);     aber  das  Becht,  in   geistlichen   Sachen   Laien   nicht 
dreinreden,  geschweige  denn  Anordnungen  treffen  zu  lassen,  galt  für 
ein  unveräusserliches  der  Kirche.     Die  römische  Curie  konnte  die  mit 
dem   Interim   unternommene   Verletzung  dieses   Bechtes   nur   schwer 
verwinden,  und  der  Papst  musste  etwas  thun,  das  die  Auslegung  zu- 
liess,  als  missbillige  und  verurtheile  er  höchlichst,  was  in  Deutschland 
geschehen   war.      Er   berief  den   beim   Kaiser  beglaubigten   Nuntius 
Sfondrato  ab,  ernannte  jedoch  an  dessen  Stelle  bald  einen  andern,  den 
Bischof  Bertani  von  Fano,  und  dieser  soll  den  Auftrag  gehabt  haben 
Sr.  Majestät  jene  eröten  Ermahnungen  zu  ertheilen,  die  der  Verhäu- 
gung  von  Kirchenstrafen  kraft  der  canonischen  Gesetze  vorausgehen 
müssen'). 

Wenn  Bertani  mit  solch  einem  Auftrag  belastet  abgegangen  ist, 
80  brachte  er  ihn  unausgerichtet  zurück.    Es  ward  ihm  in  Augsburg 


»)  Mit  Beinen  im  Vertrage  festgesetzten  Zahlungen  war  Paul  im  Rückstand 
geblieben,  über  den  Beitrag  aus  den  spanischen  Eircheneinkünften  markte  er: 
statt  der  vertragsmässig  zugesagten  500.0C0  scudi  bot  er  nur  300.000  und 
schliesslich  400.000,  die  wieder  Karl  nicht  genügend  fand. 

*)  So  hat  der  Cardinal  Alex.  Famese  in  einem  Schreiben  yermeldet*,  das 
von  De  Leva  V,  5  aus  der  Bibliothek  Chigi  mitgetheilt  wird.  Ich  vermuthe, 
dass  der  Cardinal  in  dem  Falle  etwas  niederschrieb,  von  dem  er  wünschte,  data 
es  vorgekommen  wftre. 


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Zu  den  Conflicten  Karls  V.  mit  Paul  UI.  X49 

ein  guter,  sogar  zuvorkommender  Empüang;  allein  Personen  und 
Sachen  verblieben  nach  wie  vor  im  alten  Geleise :  Faul  voll  ohnmäch^ 
tigen  Grolls  auf  den  Kaiser,  dieser,  seiner  Macht  bewusst,  voll  ün-^ 
willens  über  den  Papst  und  die  Farnese;  das  Zerwür&is  sich  hin-« 
schleppend  ohne  die  Aussicht  auf  formlichen  Bruch  oder  friedlic&e 
Verständigung. 

Neben  diesen  halb  theologischen,  halb  politischen  Wirren  nahm 
den  Kaiser  der  grosse  Plan  in  in  Anspruch,  zu  dessen  Ausführung  ei* 
Tor  Jahresschluss  die  ersten  vorbereitenden  Schritte  machte.  Dieser 
Plan,  dem  entsprechend  nach  König  Ferdinands  Tode  nicht  dessen 
Sohn  Maximilian,  der  im  Gerüche  ketzerischer  Anwandlungen  stand, 
dondern  der  Spanier  Philipp  zur  Begierang  des  deutschen  Reiches 
kommen  sollte,  sieht  heute  etwas  abenteuerlich  aus,  war  es  aber  der- 
zeit mit  nichten.  Karl  Y.  war  seit  Mühlberg  ebenso  Herr  der  deut- 
scheu Stande  wie  etwa  ein  Tudor  der  englischen  Parlamente.  Was 
ihm  und  seinem  Bruder  gefiel,  das  mussten  auch  die  Stande  sich  ge- 
fallen lassen :  Deutschland  gehorchte  dem  siegreichen  Kaiser,  es  konnte 
sich  zu  einem  Widerstände  gegen  Philipps  Wahl  unmöglich  aufraffen, 
80  lange  der  Schrecken  über  den  Sieg  nicht  geschwunden  war.  Für 
Karl  ist  es  ein  Verhängnis,  dass  in  demselben  Jahre,  da  er  mit  Fer- 
dinand endlich  zur  Vereinbarung  über  den  Successionsplan  gelangt 
ist,  eine  ganz  andere  Vereinbarung,  die  zwischen  Moriz  von  Sachsen 
und  König  Heinrich  von  Frankreich,  sich  ihrem  Abschluss  näherte, 
der  im  nächsten  Frühling  die  über  den  Kaiser  hereingebrochene  Ka- 
tastrophe zur  Folge  hatte.  Was  vor  dieser  Katastrophe  echt  reaU 
politisch  gedacht,  berechnet  und  erreicht  war,  das  wurde  von  ihr  in 
einen  idealpolitischen  Traum  verwandelt 

Zur  Zeit  da  der  Kaiser  die  innige,  über  sein  und  des  Bruders 
Leben  fortwährende  Verbindung  Spaniens  mit  dem  Beiche  einzuleiten 
anfieng,  liess  der  Papst  auch  weiterhin  nicht  von  der  Hoffnung,  die 
ihm  einen  französischen  Bund  vorspiegelte.  Es  ward  ihm  stets  dieselbe 
Enttäuschung:  die  Gestalt  des  Bundes  zerrinnt  ihm  unter  der  Hand, 
wenn  er  sie  schon  zu  greifen  meint,  oder  sie  erschreckt  ihn  selbst, 
wenn  Furcht  vor  dem  Kaiser  sich  seiner  bemächtigt.  Noch  kurz  vor 
Pauls  Lebensende  wollte  die  venez.  Signorie  aus  Kom  und  Frankreich 
Nachricht  erhalten  haben,  die  Verhandlungen  über  einen  französisch- 
päpstlichen Defensivbund  seien  neuerdings  aufgenommen  worden,  trotz- 
dem der  Papst  dies  beharrlich  in  Abrede  stelle  i). 


•)  Schreiben  an  den  Botschafter  in  Rom,  19.  Oct.  1549:  Reg.  Sen.  secr. 

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_k^ 


150  Moriz  Broach. 

Parallel  mit  der  Bestrebung,  sich  Frankreichs  Hilfe  za  sichenti 
geht  beim  Papste  anch  im  J.  1549  die  Bem&hiing,  des  Kaisers  Nach- 
giebigkeit zu  arlangen  oder  zn  ertrotzen.  Doch  was  er  immer  thnn 
oder  lassen  mag,  es  verfehlt  den  Zweck,  weil  Carl  durch  nichts  zu  ge- 
winnen, noch  weniger  zu  erschüttern  ist.  Von  An&ng  März  bis  Mitte 
Juni  muss  Julius  Orsini,  der  Sendling  des  Papstes,  den  Bitt  von  Bom 
nach  BrOssel  hin  und  her  wiederholt  machen,  um  die  Herausgabe 
Piacenza's  oder  eine  Entschädigung  dafür  zu  erwirken,  und  was  bringt 
er  schliesslich  zurück?  —  die  steife  Weigerung,  Piaeenza  heraus- 
zugeben und  das  Anerbieten,  den  Ottario  Famese  mit  neapolitauischem 
Lehnbesitz  im  Werte  von  40.000  Ducaten  Jahresertrag  zu  entschädigen; 
selbst  dies  nur  unter  der  Bedingung,  dass  auch  Parma  den  kaiser- 
lichen übergeben  werde.  Paul  gerieth  darob  in  leicht  begreifliche 
Indignation,  und  sie  ward  gesteigert  durch  einen  Yorgaug,  mit  dem 
der  kaiserliche  Botschafter  Mendoza  dem  Papste  seine  Missachtung  vor 
aller  Welt  bezeugte.  Es  war  der  Brauch,  dass  der  Zelter,  den  die 
Herrscher  Neapels  als  Lehnsträger  des  apostolischen  Stuhls  am 
Peter-  und  Paulstage  zu  präsentiren  hatten,  nach  Beendigung  der 
Messe  beim  Ausgang  der  Kirche  bereit  stand  und  vom  Botschafter 
feierlich  übergeben  wurde.  Diesmal  aber  harrte  der  Papst  vergeblich 
des  Botschafters  wie  des  Zelters  und  musste  schliesslich,  die  Geduld 
verlierend,  nach  seinen  Gemächern  abziehen.  In  diese  verfügte  sich 
etwas  später  Mendoza  mit  seiner  Gefolgschaft  von  Spaniern  und  dem 
Zelter,  bei  dessen  üeberreichung  ihn  der  Papst  mit  harten  Worten 
anliess:  wie  schicke  es  sich  für  Belehnte,  ihren  Lehnsherrn  eine  halbe 
Stunde  lang  von  der  Eirchenthür  warten  zu  lassen  ?  —  der  Empfangs^ 
saal  sei  nicht  der  Ort  für  einen  öffentlichen  Huldigungsact,  und  der 
Botschafter  habe  seine  Pflicht  schlecht  erfüllt.  Dann  nahm  Paul  den 
Zelter  unter  der  gebräuchlichen  Rechts  Verwahrung  (sine  prejuditio  sedis 
apostolicae),  entgegen  i). 

Schon  vor  Eintreffen  der  letzten  Botschaft,  die  der  erwähnte 
Julius  Orsini  aus  Brüssel  brachte,  wird  uns  berichtet^),  der  Papst 
trage  sich  mit  dem  Gedanken  es  darauf  ankommen  zu  lassen,  ob  der 
Kaiser  Parma  und  Piaeenza  der  Kirche  ebenso  vorenthalte,  wie  dem 
Ottavio  Farnese.  Dieser  sollte,  dahin  gieng  das  päpstliche  Vorhaben, 
die  zwei  genannten  Städte  dem  apostolischen  Stuhle  zurückgeben  und 
dafür  mit  Camerino  vorlieb  nehmen.  Die  Kaiserlichen,  so  weit  sie 
in  Bom  vertreten  waren,  Mendoza,  die  spanischen  Cardinäle  und  wahr- 
scheinlich auch  die  Kaisertochter  Margareta,  stemmten  sich  aus  Kräften 

1)  Dep.  Matt   Dandolo,  au«  Rom  29.  Juni  1549. 
*)  Von  Dandolo,  1.  Juni. 


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Zu  dea  Conflicten  Karls  V.  mit  Paul  lll.  15X 

gegen  die  Aiisftllirang  dieses  Planes,  die  den  Kaiser  in  die  Zwangs- 
lage bringen  mochte,  auch  der  Kirche  zu  verweigern,  was  er  dem 
eigenen  Schwiegersohn  beharrlich  verweigerte').  Allein  Paul  hielt  an 
dem  Gedanken  fest  ulA  traf  Anstalt  zur  Verwirklichung  desselben. 
Er  liess  dem  Kaiser  in  weitläufiger  Staatsschrift  auseinaudersetzen, 
dass  Parma  und  Piacenza  auf  Grand  der  Verträge  Maximilians  I.  mit 
Julius  IL  und  Karls  selbst  mit  Leo  X  von  Rechtswegen  der  Kirche 
zu  Lehen  gehen,  nicht  dem  Beiche.  Den  Kaiser  konnte  die  päpstliche 
Beweisführung  um  so  weniger  überzeugen,  als  er  sich  erinnern  musste, 
dass  der  von  ihm  (1529)  mit  Clemens  VII.  geschlossene  Vertrag  von 
Barcelona  einen  ausdrücklichen  Verzicht  auf  den  Lehnsnexus  der  zwei 
Städte  mit  dem  Beiche  nicht  enthielt  Eine  Nachgiebigkeit  gegen  die 
Kirche,  deren  Bechtstitel  in  dem  Falle  ein  schwankender  war,  lag 
ihm  ferne. 

üeberdies  hatte  Paul  zu  dem  einen  schwebenden  Conflicte  sich 
einen  zweiten  auf  den  Hals  geladen,  und  zwar  einen  Conflict  mit  der 
eigenen  Familie.  Die  Famese  wollten  von  dem  ihnen  angesonuenen 
Tauschgeschäfte  nichts  wissen.  Parma  fQr  das  minderwertige  Game« 
rino  hinzugeben,  war  eine  Zumuthung,  der  Ottavio,  auch  vor  dem 
Aeussersten  nicht  zurückscheuend,  sich  widersetzte.  Sein  Bruder,  der 
geschäftsführende  Cardinal  Alexander,  der  mit  seiner  Meinung  nicht 
offen  hervortreten  konnte,  war  gleichwohl  einverstanden  mit  ihm.  Den 
Sonuner  hindurch  fasste  sich  Ottavio  in  Geduld:  im  October  griff  er 
zur  Selbsthilfe.  Er  brach  von  Bom  gegen  Parma  auf,  um  von  dem 
Objecte,  das  sein  Grossvater  der  Kirche  bestimmt  hatte,  eigenmächtig 
Besitz  zu  ergreifen.  Der  Papst  sandte  ihm  Boten  nach,  die  zur  Um- 
kehr mahnen  sollten,  sandte  auch  dem  Camillo  Orsini,  Commandanten 
in  Parma,  strengen  Befehl,  den  Ottavio  um  keinen  Preis  in  Stadt  und 
Castell  eindringen  zu  lassen  —  ein  Befehl,  der  auch  seine  Ausführung 
fand.  Aber  ungeachtet  dieser  Massregeln,  ungeachtet  aller  Symptome, 
die  klar  und  deutlich  zeigten,  wie  sehr  Paul  über  das  Betragen  bcines 
ibikels  empört  sei,  war  doch  am  päpstlichen  Hofe  Niemand  zu  finden, 
der  nicht  des  Glaubens  gewesen  wäre,  der  Papst  und  Alex.  Farnese 
seien  im  Grunde  einverstanden  mit  dem,  was  Ottavio  gethau  hatte 
und  weiterhin  thun  wollte >).     Zu  dem  Verdruss,   sich   also    verkannt 


0  Ho  da  buoD  luog^  questi  Cesarei  usar  ogni  opera  con  continui  ofBcij  che 
fanno  et  con  Madama  et  con  ciascuno  di  qnesti  Sigpiori  Famesi,  si  il  Signor  Don 
Diego  com«  i  rev.  Cardinali  spagnuoli,  perche  tna  Santitä  non  re&titniscbi  Parma 
alla  chiesa.    Dandolo,  6.  Juli. 

*}  Con  tutte  qoeste  gran  demontirazioni  di  molto  fi&stidio  di  soa  Santitä 
.  .  .  non  h  n  puo  dire  persona  in  questa  corte  che  non  credi  il  tii*to  eseer  con 


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152  Moriz  Drosch. 

zu  sehen,  trat  bei  Paul  der  Argwohn,  dasa  Mendoza,  der  kurz  vorher 
aus  Siena  zurückgekehrt  war,  der  Verführer  gewesen,  dessen  Ein- 
flüsterungen nachgebend  OttaTio  sich  gegen  Parma  auf  den  Weg  ge« 
macht  habe  9.  Es  mag,  was  Mendoza  betrifft,  wirklich  nur  Argwohn 
gewesen  sein;  aber  was  des  weitern  folgte,  schien  ihn  zu  bekräftigen. 

AU  Camillo  Orsini  geschickt  Terhindert  hatte,  dass  Parma  dem 
Papstenkel  in  die  Bände  falle,  gab  sich  dieser  keineswegs  zufrieden. 
Er  suchte  Hilfe  bei  dem  Todfeind  seines  Hauses,  dem  mailändisdien 
Statthalter  Gonzaga,  der  eine  solche,  aus  eigener  Initiative  oder  auf 
Zureden  von  Seite  des  Curdinals  Madruzzi,  ihm  auch  gewährte').  Diesen 
Kaiserlichen  galt  es  offenbar  für  ein  kleineres  üebel,  dass  Ottavio  sich 
ftir  kurze  Zeit  Parmas  bemächtige,  als  dass  es  der  Eirche  anheimfalle, 
die  aus  ihrem  Besitze  zu  treiben,  immer  eine  missliche  Sache  waK. 
Der  Enkel  des  Papstes  erhielt  vom  Cardinal  Madruzzi  10.000  Scadi, 
von  Gonzaga  wohl  noch  anderen  Zuschuss,  so  dass  er  Truppen  an- 
werbend Vorbereitung  treffen  konnte,  mit  Gewalt  zu  nehmen,  was 
ihm  auf  Befehl  seines  Grossvaters  vorenthalten  wurde. 

Nachricht  hievon  gelangte  am  1.  oder  2.  November  nach  Rom« 
Sie  erschütterte  den  Papst  aufs  tiefste;  er  musste  jet&t  sehen,  wie  sem 
eigen  Fleisch  und  Blut  ihn  verleugne.  Es  kam  hinzu,  dass  ihm  die 
Entdeckung  ward,  auch  der  Cardinal  Alexander  Famese,  dem  er  sein 
ganzes  Vertrauen  geschenkt  hatte,  arbeite  insgeheim,  mit  Ottavio  im 
Bunde,  gegen  die  Einziehung  Parma's  zu  Händen  der  Eirche.  Dem 
83jährigen  Pap^t  soll  dies  das  Herz  gebrochen  haben.  Nicht  ganz 
zwei  Monate  vorher  hatte  ihn  Dandolo  bei  bester  Gesundheit  ge- 
funden^) ;  jetzt  warfen  Zorn  und  Eummer  ihn  nieder,  und  seine 
Erankheit  brachte  ihm  unaufhaltsam  den  Tod  (10.  November).  Eurz 
vor  seinem  Hingang  erliess  er  noch  ein  Breve,  mit  dem  Camillo  Orsini 
befohlen  ward,  Parma  dem  Ottavio  zu  übergeben.  Geschah  dies  in 
letzter  Aufwallung  der  Zärtlichkeit,  die  er  stets  g^n  die  Seinen  em- 
pfuuden  hatte?  oder  war  es  durch  Alexander  Farnese  von  dem  Ster- 
benden, halb  Bewusätlosen  erschlichen?  —  Wie  dem  immer  sein  mag, 


buona  intelligenza  della  Santitä  soa  et  del  rev.  Farnese,  seben  soa  rev.  Signoria 
giura  non  haver  saputo  Diente.    Dandolo,  21.  Oct 

<)  Sua  Santita  mi  disse  che  volendo  parlar  meco  confidentemente  credea 
che  86  ben  la  non  vorrebbe  calunniare,  che  esso  D.  Diego  non  fasse  venoto  qal 
tanto  per  quesü  protcäti,  quanto  che  per  imbarcnre  questo  povero  giovene  suo 
nipote  dnca  Ottavio.    Dandolo,  26.  Oct. 

')  S.  die  Meldungen  Gonzaga*s  vom  3.  und  25.  Nov.  bei  Maurenbrecher 
a.  a.  0.  214 

')  Yeramente  soa  Santita  mi  par  star  cosi  beae  com*io  Thabbia  ancor 
veduta.    Dep.  vom  14.  Sept. 


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Zu  den  Conflicten  Karls  Y.  mit  Paul  III.  153 

das  letzte  panlinische  Breve  spielte  noch  eine  Bolle  bei  der  Sedisvacanz 
imd  der  Wahl  des  neuen  Papstes  Jnlius  IIL  Dieser  hat  sich  kraft  der 
ihm  auferlegten  Wahlcapitulation  verpflichtet^),  Parma  dem  Ottavio 
herauszugeben.  Julius  hielt  desfalls  erst  sein  Wort,  widerrief  aber 
spater  die  Verleihung  Ton  Stadt  und  Herzogthum  an  Ottavio,  der  von 
Papst  und  Kaiser  kri^^risch  bedrangt  bei  Frankreich  Hilfe  fand.  Es 
ist  zu  bezweifeln,  ob  diese  ihn  gerettet  hätte,  da  ja  im  15.  und  16.  Jahr- 
hundert alle  italienischen  Kriege  der  Franzosen  für  sie,  noch  mehr 
für  ihre  Bündner  ein  schlimmes  Ende  genommen  haben.  Allein  der 
durch  Moriz  von  Sachsen  entfesselte  Sturm  hat  auch  die  über  Ottavio's 
Haupt  dräuenden  Wolken  hinweggefegt  Im  April  1552,  als  der 
Kaiser  von  Innsbruck  nach  Yillach  hatte  fliehen  müssen,  ward  der 
Vertrag  abgeschlossen,  mit  dem  Julius  III.  dem  Ottavio  Farnöse  den 
Besitz  von  Parma  bestätigt  hat 

Dies  war  das  posthume  Nachspiel  des  Conflictes,  in  dessen  Laufe 
Karl  V.,  trotz  aller  ihm  von  Paul  III.  bereiteten  Hemmnisse,  es  mit 
rastloser  Mühö  und  ausserordentlicher  Geschicklichkeit  dahin  gebracht 
hat,  der  Kaisergewalt  über  Deutschland  neuen  Glanz  zu  verleihen 
und  den  Protestantismus  einzudämmen.  Aber  der  Glanz  verblich  und 
die  aufgerichteten  Dämmet  das  Interim,  die  Nachfolge  Philipps  im 
Beiche,  das  von  Julius  nach  Trient  wiederberufene  Concil  —  es  hat 
der  Fürst  sie  iu  Trümmer  gelegt,  dessen  Macht  von  Karl  selbst,  aller* 
dings  ftLr  geleistete  Dienste,  erhöht  worden  war.  Ueber  den  Undank 
diedes  Fürsten  mochten  viele  seiner  Zeitgenossen  staunen;  aber  sicher- 
lich nicht  diejenigen  unter  ihnen,  die  in  Machiavelli^s  Principe  den 
Satz  gelesen  hatten :  «  Wer  Ursache  ist,  dass  ein  anderer  mächtig  wird, 
roinirt  sich  selbst*. 


i)  Die  Capitulation  gibt  vollinhaltlich  Le  Plat  Monum.  lY,  156  ff. 


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Kleine  Mittheilnngen. 

Die  ProTinz  der  ,, Alpes  Apenninae^^.  Der  Katalog  der 
Provinzen  Italiens  bei  Panlos  diaconns  II,  15 — 23  hat  zur  Grandlage 
die  Eintheilongen  des  5.  and  6.  Jahrhond^rts,'  zieht  aber  doch  aach 
dieAenderungen  der  byzantinisch-langobardischen  Periode  in  Rechnang, 
die  den  neueren  Beurtheilem  manche  Schwierigkeiten  bereitet  haben. 
,Nona  denique  provincia  in  Appenninis  Alpibus  conputatar,  qaae  inde 
originem  capiuut,  ubi  Cottiarum  Alpes  finiantar.  Hae  Appenninae 
Alpes  per  mediam  Italiam  pergentes,  Tasciam  ab  Emilia  Umbriamqae 
a  Flamminia  dividunt.  In  qua  sunt  civitates  Ferronianus  et  Montem- 
bellinu],  Bobium  et  ürbinum,  necnon  et  oppidum  quod  Verona  appel- 
latur**.  Also  eine  Provinz,  welche  die  Apenninübergange  der  genannten 
Landschaften  durch  die  aufgezahlten  Oertlichkeiten  beherrscht  Diese 
Oertlichkeiten  sind  zu  bestimmen,  um  den  Begriff  der  Proviaz  ,iu 
Appenninis  Alpibus*  festzustellen.  Unter  der  „civitas*^  Ferronianus 
ist  die  Landschaft  Frignano  zu  versteheu,  die  von  der  schon  bei  Livius 
erwähnten  Völkerschaft  der  Friniates  den  Namen  hat;  diese  wurde 
unter  der  römischen  Herrschaft  ohne  Zweifel  der  Stadt  Mutina  ^attri- 
buirt*,  wie  auf  ähnlichen  Attribuirungen  nach  Tacitus  (histor.  3,  34) 
die  Bedeutung  von  Cremona  beruhte.  Die  Bechtsstellung  der  Land- 
schaft mag  analog  derjenigen  der  Anauni  zu  Tridentum  (Corp.  V  5050) 
geregelt  gewesen  sein.  Dass  die  Byzantiner  die  nach  Begium  und  Mutina 
auslaufenden  Apenninenwege  besetzt  hielten,  scheint  auch  aus  Georgius 
Cyprius  hervorzugehen,  der  ausser  Bismuntua  (vgl.  Mittheil.  d.  Inst. 
XX,  531  A.  8)  vielleicht  noch  das  castrum  Feronianum  nennt  (vgl. 
Geizer  p.  98  zu  623  a);  dieses  wird  im  römischen  Liber  pontificalis 
p.  405  und  bei  Paulus  diaconus  VI,  49  anlässlich  der  Oceupationen  des 
Königs  Luitpraud  erwähnt»). 

f)  In  Bezug  auf  die  Lage  des  castrum  Feronianum  sind  die  neueren 
Localhistoriker,  vgl.  C.  Campori,  Notizie  storiche  del  Frignano  (Idodena  1886) 


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Die  Provinz  der  »Alpes  Apemdnae*.  155 

Das  au  zweiter  Stelle  genannte  Moniebellium  erklärt  CluTer 
l  p.  293  und  danach  Momroseu,  N.  Arefai?  Y  93  A.  2  für  Monteveglio 
bei  Ceaena,  wahrend  Muratori,  AnnaU  d'Italia  a.  728  und  Tiraboschi 
Nonantula  I  306  es  richtiger  mit  Montev^lio  an  der  Samoggia  (in 
der  Grafschaft  von  Mutina,  aber  mehrfach  in  Beziehungen  zu  Bologna)^) 
identificiren.  Danach  Dnchesne  p.  413,  Diehl,  Administration  byzani 
p.  55.  Da  wir  fQr  unseren  Zweck  auch  gefälschte  Urkunden  heran- 
ziehen dürfen'),  so  citiren  wir  nach  Tiraboschi  Nonantul.  II  19  die 
angebliche  Urkunde  des  Königs  Aistulf  von  752,  worin  eine  Orts- 
bestimmung lautet:  in  comitatu  motinensi  vel  bononiensi  fiuibus  pago 
montebellio  et  finibus  Castro  feroniano.  Uebrigens  spielt  dieses  Monter 
v^lio^)  in  der  Qeschichte  von  Mutina  und  Bologna  während  des  frü- 
heren Mittelalters  eine  so  hervorragende  Bolle,  dass  wir  seine  Anfänge 
ohne  Bedenken  in  die  für  die  topische  Entwicklung  der  Gegend  so 
wichtige  byzantinisch-langobardische  Epoche  zurückversetzen  dürfen. 
Vgl.  Tiraboschi  L  c.  I  p.  454  ff. 


p.  2,  V.  S  a  n  t  i ,  Vicende  politiche  e  civili  del  Frignano  (Rocca  S.  Casdano  1894) 
p.  6  über  dag  von  Tiraboschi,  Nonantula  I  20,  306;  It  19,  45  Gesagte  im  Wesent- 
lichen nicht  hinausgekommen.  In  einer  Urkunde  vom  J.  826  wird  genannt  ,ba- 
■ilica  8.  Marie  in  tortilianum  in  fine  Cattroferoniense  tito*.  Tortigliano  liegt  bei 
Vignola.  In  einer  (schlecht  erhaltenen)  Urk.  vom  J.  888:  »in  Maranno  finibus 
Castro  feroniano«.  Noch  931  beisst  es  in  einer  Parmenser  Urkunde:  »infra 
finibus  feronianense  castro*.  Ein  andermal  lautet  die  Ortsbestimmung  (767):  »in 
loco  ubi  nuncupatar  Rio  torto  territorio  Feronianensi*.  Der  Rio  torto  i^t  ein  Zufluss 
des  Panaro.  (Anders  in  Mon.  patr.  bist.  XIU  p.  61).  Danach  setzte  Tiraboschi 
das  castrum  bei  Marano  and  Vignola  (ausserhalb  des  heutigen  Frignano)  in  der 
Montagna  von  Mutina  an,  im  Qegensatz  zn  denjenigen,  die  es  in  die  Gegend  von 
PavuUo  verlegen  wollten.  Vgl.  Campori  1.  c.  Die  ältere  Geschichte  der  Land- 
schaft Frignano  (pagus  Feronianus  zuerst  996,  comitatus  Feregnanus  oder  Feren- 
gniense,  so  1034)  behandelte  'Üraboschi  in  den  Memorie  Modenesi  111  p.  99  if. 
Dem  Werk  Ober  Nonantula,  das  von  Anfang  an  in  Fr.gnano  begütert  war,  ist 
von  Tiraboschi  eine  instructive  » carta  geografica  della  diocesi  dell*  Augusta  Badia 
di  Nonantula*  beigegeben. 

>)  »La  pieve  di  Monte?eglio  perö  cra  soggetta  nel  temporale  al  vescovo  di 
Bologna*,  bemerkt  Tiraboschi  fQr  den  Anfang  des  11.  Jahrl  underf s. 

')  Ueber  die  hier  einschlagenden  langobardischen  Urkunden  y^\,  Cbroust, 
Untersuchungen  S.  55,  Hartmann  im  Ergänzungsband  6  der  Mitth.  d.  Instit. 
8.  17  f.,  wo  S.  21  A.  8  in  Bezug  auf  die  Nonantulaner  Fälschungen  auf  die 
seitdem  erschienenen  Aufklärungen  durch  Gaudenzi  verwiesen  ist. 

•)  Eine  Urk.  Ludwig»  d.  Fr.  vom  J.  822  fUr  die  Kirche  von  Mutina  er- 
wähnt: Oratorium  8.  Apolenaris  in  Stagnano  situm  intra  iudiciaria  Mon- 
tebeliensi  —  nee  non  oliveta  iuxta  muros  castri  Montebeliensis  posita. 
Monteveglio  bezeichnete  wie  Frignano  und  Bismantua  sowohl  einen  Ort  als  auch 
eine  Gegend  von  wechselndem  Umfang. 


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156  Kleine  Mittbeilangen. 

Bobiam  ist  nicht  mit  dem  an  der  Trebbia  gelegenen  Eloater 
dieses  Namens  zusammenzuwerfen,,  was  einen  geographischen  Nonsens 
ergeben  würde,  Tgl.  Kieperts  Karte  zu  Mommsen  a.  a.  0.;  nuin  wird 
dasselbe  vielmehr  mit  Bobium  bei  Sarsina  zu  gleichen  haben,  von  wo 
ein  seit  altersher  bekannter  üebei^ang  über  den  Apennin  f&hrt.  Das- 
selbe ist  bei  ürbinum  der  Fall.  Vgl  Geogr.  Bavenn.  p.  273.  Das 
-yOppidum  Verona*  aber  das  zum  Schlüsse  genannt  wird^  hat  mit 
der  berühmten  Stadt  dieses  Namens  offenbar  nichts  zu  thun;  vielmehr 
ist  an  die  «Massa  Verona*  zu  denken,  die  in  einer  Urkunde  Kaiser 
Otto's  I.  vom  7.  Dezember  967  (Diplom.  Otton.  I  n.  352,  Ottenthai 
Beg.  461)  genannt  er&cheini  Hier  werden  dem  Getreuen  Gausfred, 
Sohu  des  Hildebrand,  vom  Kaiser  auf  Bitten  seiner  Gemalin  Adelheid, 
Besitzungen  in  den  Grafschaften  von  Arezzo  und  Chiusi  bestätigt, 
darunter  der  Forst  von  Trivio  —  ,in  comitatu  Aretino  in  massa 
üerona*  —  dessen  Grenzen  verzeichnet  werden:  , habet  ab  uno  latere 
forestum  quod  dicitur  Caprile,  ab  alio  latere  montem  Feltri,  a  tertio 
latire  Balneum,  a  quarto  latere  percurrunt  eins  fines  usque  in  Petra- 
verua  et  Caluane  qu^  de  foresto  pertinent*.  Die  Orte  sind  bekannt; 
Caprile  heissi  noch  ein  Ort  am  Oberlaufe  der  Marecchia,  Montefeltre 
und  Balneum  («territorium  Balnense*,  am  Oberlauf  des  Savio)  werden 
in  den  Pacten  der  römischen  Kirche,  auch  in  dem  von  962,  gleich 
nach  Urbinum  erwähnt  (vgl  übrigens  Mitth.  des  Inst.  XVII  457  f.); 
Petra  Vema  liegt  im  Quellgebiet  des  Arno.  Die  Massa  Verona  um- 
fasste  demnach  das  Quellgebiet  des  Tiber,  nicht  ohne  jedoch  nach  der 
einen  oder  anderen  Seite  überzugreifen,  mit  dem  heutigen  Pieve  di 
San  Stefano  als  Mittelpunkt.  Vgl.  darüber  Paul  Fahre,  ,üne  ville 
de  Paul  diacre''  in  den  M^anges  d'arch^l.  et  d'histoire  XIII  (1893) 
p.  391  f.  Hiezu  Archivio  della  r.  societä'Bomana  di  stör.  patr.  XVU 
(1894)  p.  8  n.  1.  Es  handelt  sich  auch  hier  um  einen  Walddistrict, 
der  muthmasslich  wie  die  angrenzende  ,Massa  Balnensis*  (auch  dieser 
Ausdruck  kommt  vor)  und  die  , Massa  Trabaria*^  in  der  späteren  römi- 
schen Kaiserzeit  unter  Einschiachtung  der  kleineren  possessores  zu 
einer  zusammenhängenden  «Massa*  vereinigt  wurde.  Während  jene 
beiden  anderen  «Massae*  nachher  im  Besitze  der  römischen  Kirche 
erscheinen,  ist  im  J.  967  in  der  massa  Verona  ein. vom  Kaiser  be« 
günstigter  weltlicher  Besitzer  vorhanden.  Vielleicht  hatte  er  in  den 
Kämpfen  gegen  Berengar,  die  sich  zum  Theil  um  S.  Leo  in  Monte- 
feltre abgespielt  hatten  *),   seine  Treue  ^rwieseq.     Die  Urkunde  i:it  in 

•)  Wie  es  scheint  schon  im  J.  96rl,  da  Berengar  einmal  ,in  plebe  S,  Marini« 
<B.  1433  vgl.  Ottenthai  196  c.  201a,  Köpke-Dümmler,  Otto  L,  S.  195)  datiri  Im 
J.  962  wurde  Berengar  von  Otto  in  S.  Leo  belagert.    Otto   datirt  wfthrend   der 


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Die  Proyinz  der  »Alpes  ApenBinae«.  15*^ 

Hostia,  d.  i  Oatina  bei  Begello  s.  ö,  tob  Florenz  ausgestellt  (Otten* 
thal).  —  Im  13.  and  14.  Jahrhundert  sehen  wir  die  ,homines  plebis 
S.  Stephani*  und  die  ,homines  ?allis  Yeronae*^,  wennschon  politisch 
Ton  Arezzo  abhängig,  auch  yon  den  Florentinern  wiederholt  begehrt^ 
sich  doch  einer  ähnlichen  Autonomie  erfreuen,  wie  die  anstossendei^ 
umbrischen  , Waldstatte*.  Fahre  theilt  darüber  Näheres  aus  einem 
handschriftlichen  Werk  des  Localhistorikers  Giovanni  Sacchi  mit 
und  gibt  in  Abbildung  das  «Sigillum  universitatis  Yeronae  districtus 
Aretii*  (saec  XIV):  es  zeigt  S.  Stephanus  über  einem  Fluss  (dem  Tiber), 
an  dessen  beiden  üfem  je  ein  Schloss  steht.  Der  Heilige  hält  in  der 
Hand  ein  Banner  mit  dem  Wahrzeichen  von  Arezzo,  einem  Pferd  ohne 
Zaum.  Man  wird  zugestehen  müssen,  dass,  nachdem  auf  diesem  Wege 
Bobium  und  das  oppidum  Verona  näher  bestimmt  sind,  die  verwirrten 
Nachrichten  des  Paulus  diaconus  über  eine  Provinz  in  den  «apenni-* 
nischen  Alpen '^  wenigstens  geographisch  einen  immerhin  annehmbaren 
Sinn  erhalten.  Danach  hat  K.  Miller,  Mappae  mundi  6  (1898)  S.  14 
seine  kartographische  Skizze  entworfen. 

Nun  sagt  aber  Paulus  diaconus  II,  18  weiter:  .Sunt  qui  Alpes 
Cottias  et  Appenninas  unam  dicant  esse  provindam*.  üeber  diesen 
Punkt  handelt  eingehend,  allerdings  auch  mit  vielen  Abschweifungen 
B.  Foglietti,  Delle  Alpi  Scuzie  (e  non  Cozie)  e  delPomonimo  patri- 
monio  della  chiesa  Bomana  (Macerata  1898),  indem  er  das  bekannte 
Patrimonium  der  Alpes  Cottiae  («Alpium  Cutiarum*^  Lib.  pontif.  ed. 
Duehesne  I  p.  385),  das  von  König  Aripert  der  römischen  Kirche 
restitnirt  ward,  eben  in  die  Alpes  Apenninae  verlegt.  Sagt  doch  auch 
Benedict  von  S.  Andrea  am  Ynase  des  Monte  Soracte  (M«  G.  Script  III 
p.  706)  über  die  Schenkungen  Pippins  unter  anderem;  cuncta  Pen-» 
tapolim  et  Gottiarum  montes  in  ecclesia  b.  Petri  apostoli  con« 
stituit.  Vgl.  Forschungen  z.  d.  Gesch.  XIV,  427.  Foglietti  weist 
ttberdies  auf  den  im  November  877  geschriebenen  Brief  hin,  worin 
sich  Papst  Johann  VIII.  gegen  einen  Grafen  Kunibert  wendet,  der 
«eurtem  s.  Petri  quae  est  in  Alriscutia*  invadirt  hielt  (Mansi  XVII 
p.  59  epistola  71).  Unter  diesem  «Alviscutia*  sei,  wie  schon  Holstenius 
vermuthete,  die  Alpis  Gottia  zu  verstehen ;  der  Hof  von  S.  Peter  aber 


langwierigen  Belagerung  »in  monte  Feretrano  ad  s.  Leonem«  beziehungsweise 
>ad  petian(L  s.  Leonis* ;  ähnlich  hat  der  Cont.  Reg.  »in  qnodam  monte  qui  dl- 
dtiiT  ad  8.  Leonem*  nnd  Liutprand  h.  Otton.  6:  »montem  Feretratum  qui 
I.  Leonis  dieitor«.  Vgl.  Ottenthai  Reg.  340a  bis  351a.  —  Nebenbei  bemerkt: 
der  »mens  Feleter«  ist  zuerst  in  Eugippi  Vita  Se?erini  o.  44,  dann  bei  Procopius, 
aoch  Tom  Anonym.  Ravennas  erw&hnt,  8.  Leo  zuerst  962,  Vgl.  Momrosen  in 
»Hermes«  32,  461  f 


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15g  (Deine  Mittheilungen. 

Hege  in  dem  .territorium  Balnense*,  das  im  Zinsbuoh  der  römisdien 
Kirche  «roassa  s.  Fetri**  heisst  (vgl.  P.  Fabre  im  Archi?io  della  soc.  Som, 
XVII  p.  7).  Corte  di  S.  Fietro  wäre  nach  Foglietti  identisch  mit 
S.  Fietro  in  Bagoo  =  in  Corzano,  heute  einfach  Gorzano  (ähnlich  wie 
man  früher  sagte  Mons  S.  Mariae  in  Gassiano,  heute  Monte  Cassiano). 
Damit  ist  zugleich  für  den  Umstand,  dass  jenes  Fatrimonium  der 
„Alpes  Cottiae*  (unter  diesem  Namen)  in  den  Facten  nicht  genannt 
erscheint,  eine  Erklärung  gegeben  ^j. 

Bei  alledem  bleibt  manches  unklar.  So  setzt  E.  Miller  die  Or- 
ganisation der  Alpes  Apenninae  in  die  Zeit  vor  dem  Langobarden- 
einfalle, wo  sie  wenig  Zweck  gehabt  hätte.  Andererseits  bringen 
F.  Fabre  MeL  d'histoire  1884  p.  401  n.  6  und  Foglietti  damit  die 
„provincia  castellorum*  des  Geographen  Ton  Bavenna  in  Verbindung; 
gleichfalls  kaum  mit  Becht,  da  zu  dieser,  die  mit  der  Annonaria  Fen- 
tapolis  identificirt  wird,  doch  Feronianum  nicht  gerechnet  werden  kann. 
Die  Bedeutung,  die  Feronianum  (Ferronianum)  in  der  byzantinisch- 
langobardischen  Feriode  hatte,  fand  eine  Erneuerung  unter  der  Herr- 
schaft des  Hauses  Ganossa*).  Vgl.  Overmanu,  Mathilde  von  Tuscien 
S.  10  und  die  beigegebene  Karte.  Die  Zwischenzeit  illustriren  gele- 
gentlich die  Nonantulaner  Ueberlieferungen.  Der  Gründer  dieses 
Klosters,  S.  Anselm,  habe  sich  zuerst  in  Fanano  angesiedelt;  vier 
Miglieu  von  Fanano  entfernt  erstand  durch  ihn  das  spedale  di  S.  Jacopo 
di  Val  di  Lamola.  Auch  der  Ort  Sestola  knapp  am  Apenninübergange 
wird  sofort  erwähnt;  ebenso  hatte  die  Abtei  in  dem  Orte  Trentino 
Besitzungen.  Diese  dehnten  sich,  nicht  ohne  dass  man  durch  Ur- 
kundenfälschungen schon  in  der  Karolingerzeit  nachgeholfen  hätte, 
mit  der  Zeit  auch  über  das  Gebirge  in  das  Gebiet  von  Fistoja  und 
weiterhin  nach  Tuscien  (Florenz,  Val  d^Amo  in  der  Diocese  Arezzo) 
aus.  Vgl.  Tiraboschi,  Nonantula  I  204  f.  Memorie  Modenesi  III  103. 
Andererseits  hatte  Monte  Gasino  ftrüh  Besitzungen  im  Modenesischen 
speciell  in  der  Gegend  von  Fersiceta  erworben. 

üe|)er  den  Verkehr,  der  durch  die  Landschaft  Frignano  aus  dem 
Gebiete  von  Modena  nach  dem  der  Gemeinde  und  des  Bisthums  Fistoja 
führte,  erhalten  wir  nähere  Nachricht  erst  für  den  Anfang  des  13.  Jahr- 
hunderts; im  J.  1225  wurde  nämlich  zwischen  den  genannten  Gon- 
trahenten  ein  Vertrag  abgeschlossen  wegen  Einhaltung  und  Sicherung 
des  Weges   von  Fistoja   nach  Modena   über  Lizzano,    Val   di  Lamola, 

>)  Vielleicht  ebenso  dafQr,  dags  (nach  dem  Libellas  de  imp.  pot.)  der  Papst 
Jobann  VIII.  seine  Bestrebungen  aneb  auf  Cbiusi  und  Arezzo  richtete. 

')  Ebenso-  die  Bedeutung  von  Bismantuaf  das  gleicbfalls  einen  Uebergang^ 
deckte,  der  die  Besitzungen  diesseits  und  jenseits  des  Apennin  verband. 


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Die  PrOTinz  der  »Alpet  Appenninae*.  159 

Serazone,  Trentmo,  Yaldalbero  und  PavuUo.  Vgl.  Muratori,  Antiqu. 
ItaL  IV  p.  413  f.  Hiezu  V.  Santi,  La  Tia  Oiardini  (Modena,  1885) 
p.  6  f.  Der  Verkehr  selbst  geht  sicher  in  die  früheste  Zeit  zurück, 
wie  denn  schon  die  Bömer  des  zweiten  Jahrhunderts  t.  Chr.  den 
Angriff  gegen  die  Friniates  Tom  Süden  her  unternahmen.  In  modemer 
Zeit  verdankte  das  hintere  Frignano  verbesserte  Communicationen  nach 
der  Südseite  des  Apennin,  in  das  Flnssgebiet  des  Serchio,  seinem  Holz- 
reichthum,  der  seit  dem  17.  Jahrhundert  für  die  Marine  des  toscani- 
sehen  Staates  nutzbar  gemacht  wurde,  worüber  V.  Santi,  Varietä  sto- 
riche  sul  Frignano  (Modena  1892)  p.  7  ff.  das  Nähere  beibringt. 
Prag.  J.  Jung. 


Ein  Brief  der  Stadt  Bologna  an  K9nlg  Rudolf  vom  Jahre 
1289.  In  meiner  «Geschichte  des  mittelalterlichen  Handels  und  Ver- 
kehrs zwischen  Westdeutschland  und  Italien  mit  Ausschluss  von  Ve- 
nedig*^  hatte  ich  die  einst  von  Wamkönig  aus  dem  Stadtarchiv  von 
Ypem  mitgetheilte  Urkunde  König  Rudolfs  für  die  Eaufleute  in  Ita- 
lien, Bomauiola,  Tuscien,  Sicilien,  Apulien,  Galabrien,  Terra  di  Lavoro, 
Sardinien  (v.  30.  März  1283.  Böhmer-Redlich  1774)  ins  rechte  Licht 
zu  setzen^).  Ich  zeigte,  dass  es  sich  um  eine  Ausnützung  des  St.  Gott- 
hardes  und  um  eine  möglichste  Umgehung  des  Gebietes  des  Königs 
von  Frankreich  handelte,  der  Verkehr  der  Italiener  zu  den  Messen 
der  Champagne,  auf  denen  damals  der  Welthandel  regulirt  wurde, 
sollte  möglichst  lange  durch  das  Gebiet  des  deutschen  Reiches  gehen. 

Dass  die  Urkunde,  deren  Original  sich  in  Ypern  erhalten  hat, 
aber  auch  in  Italien  genau  dem  Wortlaute  nach  bekannt  war,  dass 
wirklich  die  italienischen  Eaufleute  der  Aufforderung  König  Rudolfs 
folgten,  beweist  ein  im  Staatsarchiv  von  Bologna  (Sezione  del  Comune, 
Lettere  delPanno  1289)  erhaltener  Brief  dieser  Stadt  an  den  König, 
dessen  Kenntnis  ich  der  Liebenswürdigkeit  des  Herrn  Collegen  Oswald 
Redlich  verdanke,  wie  dieser  durch  Privatdocent  Dr.  Kretschmayr  von 
der  Urkunde  Kenntnis  und  von  G.  Livi  eine  Abschrift  erhalten  hatte. 

Zunächst  möge  der  Wortlaut  folgen,  wobei  ich  das  der  Urkunde 
König  Rudolfs  entnommene  durch  kleineren  Druck  kenntlich  gemacht 
habe. 

Der  ganze  Gehalt  dieser  Vorurkunde  ist  richtig  übernommen,  nur 
hat  man  in  Bologua  die  Stelle,  in  der  der  König  sagt,  er  sei  ad  metas 
Alemanie  ac  Burgundie  gekommen,  auf  die  Kauf  leute  bezogen  und  statt 
metas:  nundinas  gesetzt. 


«)  Band  1.  8.  185  fr. 

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IgQ  Kleine  Mittheilungen. 

E^cellentissimQ  et  superillnstri  domino  Budolfo  dei  gratis  Borna-, 
norum  regi  aemper  augosto.  Jaconus  .de  filiis  Jaeoni  de  PeroaiQ 
p[ote8ta8],  Pi[na8]  de  Yemazüs  de  Cremona  capitaneos,  anziani  ek 
consules  populi,  consilium  et  comane  cintatis  Bononie,  yitam  longevam, 
totiofl  felicitatis  exaltationem  et  glorie  copiam.  Egregie  majeistatis 
vestre  felici  proposito  disponente  mercatoribos  ad  nundinas^)  Alemanie 
ac  Borgnndie  veuientibus  securum  transitnm  preparare,  omnes  nobilles  et  fideles 
vestros  alios  a  sacro  Romano  imperio  tenentes  condnctum  in  fendnm  inira  mon« 
tem  apod  quem  conductus  illustris  ducis  Lotoringie  inchoatur,  et^)  partes  AlpiuiA 
vereuB  nundinas  generales  Frantie,  Flandrie  et  Campanie,  ad  vestram  fuisse 
didicimus  presentiam  evocatos,  et  cum  eisdem  certa  recepta  cautione  solempniter 
ordinatum,  quod  per  quemlibet  in  suis  districtibus  mercatoribus  transeuntibuso) 
debito  deducto  telonio  de  securo  ducatu  debent  taliter  provideri,  quod  biis,  in 
cujus  districtibus  quispiam  spolliatur,  ad  restitutionem  ablatoruro  plenariam  te- 
neatur.  Euius  itaque  benefitio  tutele  vestre  munitnin  se  putans  karis-* 
simus  ciyis  noster  Tomax  mercator  dictus  Grassei,  condocendo  sei^ 
magnos  destrarios  ad  nundinas  Latigniaci  super  Maternam  snb  con- 
ductu  nnndioaram  Campanie  constitutns  vestre  magnitadinis  protection! 
habendo  respectnm  fidutialiter  acedebat,  dum  vero  apropinqnaret  Van-* 
tevillam  serenitatis  vestre  dominio  dedicatam,  occurreruut  ei  Detuimos 
et  Henricus  Vandeloire  de  Colisan  famuli  domiai  de  Gerne  de  daobos 
majoribus  et  melioribus  ipsorum  sex  destrariorum  violenter  eumdem  et 
indebite  spoliantes;  hec  vero  notoria  etiam  quamquam  et  manifesta 
noscantur,  et  si  opus  fuerit  plenam  insuper  fidem  faciet  civis  noster. 
Cum  igitur  ex  rei  hujus  enormitate  sublimitatem  vestram  tanto  cre- 
damns  vehementius  lesam  esse,  quanto  summo  eulmine  digne  fulgetis 
et  precelletis  universos,  pereepta  ejnsdem  civis  nostri  amare  lamen- 
tationis  querela,  et  ad  ipsios  lesionem  et  dampnnm  intollerabille  ex 
intime  karitatis  affectu  compassionis  animum  convertentes,  decrevit 
universitatis  nostre  devotio,  hoc  ipsum  civis  nostri  sinistrum  vestre 
magnificente  nuntiare,  omni  qna  valemus  affectione  ac  precordialium 
precnm  instantia  devotissime  suplicantes,  qnod  vestra  gratia  et  amore 
jam  dicto  civi  nostro  vel  ejus  speciali  nuntio  predictos  duos  sibi  ab- 
latos  destrarios  restituere  cum  dampnis  sufßcientibus  et  expensis,  vel 
biis  in  cujus  districtu  spoliatus  extitit,  restitui  facere  vestra  celsitudo 
dignetur.  Hoc  enim  de  nostra  nequaquam  memoria  perpetuo  abolentes 
ab  altitudine  vestra  pro  speciali  gratia  et  magno  benefitio  ascribemns. 
Si  vero  quod  absit  contigerit  penes,    excellentiam  vestram  precamina 


»)  Die  Yorurkunde  hat:  metas. 

b)  Vorl.:  e. 

c)  Vorurkunde:  m.  et  transeuntibus. 


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Ein  Brief  der  Stadt  Bologna  an  EOnig  Rodolf  vom  Jahre  1289.        Ig]^ 

[nostra]  neqnaqaam  preteriri^),  possemos  indempnitati  ciyis  nostri  per 
lepresalium  conoessionem  contra  yestros  imiTersos  districtibilles  provi-» 
dere,  ad  quod  certe  fellicissimi  nominis  Testri  respectu  devotio  nostra 
iayite  procedere  Tolnerii 

Datom  Bononie  YII.  noTembris. 

Die  Datinmg  zu  1289  ist  richtig,  da  nach  Ghirardacci,  Della 
historia  di  Bologna  S.  282  der  genannte  Gapitano  erst  1289  gewählt 
wurde. 

Die  Urkunde  ist  ein  erneuter  Beweis  für  die  Ausfuhr  der  damals 
hoch  geschätzten  lombardischen  Bosse,  wofQr  ich  1,  150  cfl  einige 
Belege  beigebracht  habe. 

Wo  fand  die  Beraubung  statt?  Ich  habe  einen  Augenblick  daran 
gedacht:  YanteTillam  mit  dem  elsässischen  Wattweiler  zu  identificiren. 
Die  Urkunde  bezeichnet  den  Ort  als  ^serenitatis  vestre  dominio  dedi- 
catam'',  worunter  ein  doppeltes  verstanden  werden  kann:  entweder 
allgemein:  im  Reiche  gelegen  oder  enger  im  Haus*  bez.  Beichsgut 
gelegen,  beide  Deutungen  treffen  für  Wattweiler  zu.  Die  Namen 
Dietwin  und  fleiurich  Wandeler  (Yandeloire)  de  Golesem  bezeichnen 
als  Thäter  deutschredende  und  unter  Cemay  könnte  man  den  franzo- 
sischen Namen  des  elsässischen  Sennheim  suchen. 

Allein  ich  bin  schliesslich  doch  zu  meiner  ersten  Auffiissung  zu- 
rückgekehrt und  suche  den  Ort  des  Uebei&Us  in  Lothringen.  Und 
meine  Vermuthungen  bestätigte  in  freundschaftlichster  Weise  Georg 
Wolfram.  Der  Ort  Vantevilla  ist  Vandel^ville,  der  1240  Vendeivilla 
heissi  Er  liegt  13  Kilometer  südöstlich  Ton  Colombey  im  D^p*  MeurthQ 
et  MoseUe,  westlich  Ton  der  Burg  Vaudemont,  nach  der  ein  lothrin- 
gischer Grafenbezirk  benannt  war.  Scheinbar  liegt  der  Ort  abseit9 
der  Wege,  welche  sich  Tom  Col  de  Bussang,  dem  Uebergang  über  die 
Yogesen,  bez.  von  l^pinal  aus  yerzweigen;  ich  habe  auf  Grund  ein-» 
zelner  Nachrichten  in  meiner  Kartenskizze  diese  Wege,  worüber  es 
meines  Wissens  keine  localen  Studien  gibt,  so  gut  es  gieng,  angegeben. 
Ein  Ueberfall  bei  Vandeleyille  lässt  sich  immerhin  in  eine  Beise  von 
ißpinal-Mirecourt- Vandeleville-Colombey- Vaucouleurs-Bar  le  Duc-Chälons- 
zu  den  Messen  Ton  Lagny  einreihen.  Die  Heimat  des  Herren  der 
Strassenräuber  liegt  freilich  ziemlich  weit  davon  entfernt,  ich  messe 
in  der  Luftlinie  von  Yandel^ville  bis  Cemay  en  Dormois  143  Kilo- 
meter. In  diesem  Orte  gab  es  ein  Baronengeschlecht,  aus  dem  auch 
Ulrich  Bischof  von  Verdun  (1271 — 1273)  stammte.   Nach  dem  elsässi-p 


»)  Vorlage:  praeterire. 

MütbeUuicen  XX1]I.  11 

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IQ2  Eleine  Mittheilungen. 

sehen  Sennheim  nannte  sich  keine  Familie.  Detwin  und  Heinrich  Yan<^ 
deloire  de  Colisen  glaube  ich  als  Deutsche  ansprechen  zu  müssen,  aber 
das  waren  wohl  nur  Knechte. 

Ist  diese  Deutung  richtig,  so  hätte  dieser  Strassenraub  den 
schönsten  Grenzconflict  zwischen  Frankreich  und  Deutschland  herauf- 
beschwören können;  denn  der  Herr  der  Strassenräuber  war  ein  fran- 
zösischer ünterthan.  Gerade  in  dieser  Gegend  und  f&r  diese  Zeit  sind 
wir  durch  die  Untersuchungen  und  Veröffentlichungen  von  Havet, 
Zallinger  und  Gumlich^)  über  den  sonst  so  vielfach  unsicheren  Lauf 
der  Grenze  zwischen  dem  deutschen  Beiche  und  Frankreich  aufgeklart. 
Danach,  ist  wohl  Oemay  stets  zur  Champagne  gerechnet  worden,  es 
lag  zwar  in  der  zwischen  Frankreich  imd  dem  Beiche  getheilten  Land- 
schaft Dormois,  dem  alten  pagus  Dulsomensis,  aber  doch  zu  weit 
westlich. 

Gern  möchte  man  wissen,  welche  Antwort  König  Budolf  gab, 
mussten  die  Bologneser. die  in  Italien  ganz  zur  Bechtsform  ausgestal- 
teten Bepressalien  nehmen?  Jedenfalls  haben  wir  in  dem  Document 
einen  interessanten  Beleg  zur  französisch-deutsch-italienischen  Handels* 
und  Yerkehrsgeschichte  erhalten. 

Breslau.  Aloys  Schulte. 


Ueber  die  SelsereehBiuigeii  Bischof  Wolfgers  ron  Passiv. 

Bei  meinen  Studien  über  kämtische  Urkunden  im  königL  Museum 
zu  Cividale  in  Friaul  im  Frühjahre  1898  musste  ich  auch  die  be- 
rühmten, 1874  von  Professor  Alessandro  Wolf  aus  üdine  im  Gapitel- 
archive  zu  Cividale^)  entdeckten  Beiserechnungen  Wolfgers  in  den 
Kreis  meiner  Untersuchungen  ziehen,  da  die  Blätter ')  lY  (10),  V 
(2 — 3),  ganz  besonders  aber  IX  (1)  und  X  (5)  Kärnten  betreffen.  Dass 
erstere  zwei  wirklich   zu  den  Beiserechnungen  Wolfger^s,  also  in  die 


<)  Julien  Hayet,  La  fronti^re  d*  Empire  dans  T  Argonne  in  der  Biblioth^que 
de  riäcole  des  chartes  42,  383fr.  und  612.  V^l.  dazu  die  Anzeige  von  Zallinger 
in  dieser  Zeitschrift  Band  3,  468  ff.  und  Gumlich,  Die  Beziehungen  der  Herzöge 
TOn  Lothringen  zum  deutschen  Reiche  im  13.  Jahrhundert  Hallische  Dissertation. 
1898  8.  66  f. 

>)  Ich  statte  Herrn  Museumsdirector  A.  conte  Zorzi  flLr  seine  freundliche 
Unterstützung,  ganz  besonders  aber  Herrn  Prof.  Wolf  meinen  Terbindlichsten 
Dank  daftir  ab,  dass  ich  in  seiner  reichen  Privatbibliothek  in  Udine  die  ge- 
sammte  Literatur  Über  die  Rechnungen  benützen  konnte. 

')  Citirt  nach  der  Ausgabe  Ignaz  Y.  Zingerle's,  Heilbronn  1877. 


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Ueber  die  Reiserechnimgen  Biechof  Wolfgers  von  Passau.  %Q3 

Jahre  1203—1204  geboren,  ist  eine  aasgemachte  Sache,  die  zuletzt  in 
der  trefflichen  Abhandlung  yon  A.  Höfer^)  zur  QenÜge  beleuchtet 
worden  isi  Anders  steht  es  mit  IX  (1)  und  X  (5).  Schon  Zingerle 
(S.  YII  Anm.  1)  bemerkt,  dass  es  sehr  zweifelhaft  ist,  ob  diese  yon 
späterer  Hand  geschriebenen  Stücke  yon  Wolfger  herrühren.  Be* 
stimmtet  drückt  sich  Höfer  aus,  der  (S.  510)  zwischen  den  Schrift« 
i|;attangen  I — YIII  und  IX — X  einen  zeitlichen  Abstand  yon  ungefähr 
fOn&ig  Jahren  annimmt,  womit  er  den  thatsächlichen  Verhältnissen 
schon  näher  gekommen  isi  Hofer  macht  auch  zuerst  aufmerksam 
(S.  510),  dass  die  Dorsualnotiz  auf  X  (5)  ungefähr .  * .  aconis  Martini 
notarii  zn  lesen  ist,  und  sagt  endlich  (S.  515)  yon  den  beiden  Blättern: 
,Woher  sie  stammen  und  wie  sie  schliesslich  an  ihren  jetzigen  Auf* 
enihaltsort  yerschlagen  würden  —  wer  weiss  es?*  Versuchen  wir 
darauf  die  Antwort  zu  ertheilen. 

Die  Dorsualnotiz  yon  X  (5)  lautet:  Baciones  Martini  notarii 
Es  ist  der  uns  in  den  Wiener  Mittheiluogen  aus  dem  Vaticanischen 
Archiye  2,  139  n.  125^  genannte  Notar  Philipps,  des  Bruders  Herzogs 
übich  in.  yon  Kärnten.  Der  Herausgeber  0.  Bedlich  stellt  die  be>* 
treffende  Urkunde  zwischen  die  Jahre  1277 — 1279.  Betrachteii  wir 
X  (5)  mit  Zugrundelegung  des  Textes^)  bei  Zingerle  näher«  Es  gehen 
Boten  an  den  Herzog  ab,  einmal  ein  gewisser  Mühldorfer,  dann 
der  Jägermeister  Philipps  Albert  und  endlich'  einer  namens  Ottokar. 
Rtsnog  Ulrich  UI.  gestorben  am  27.  Oktober  1269  in  CiyidaM)  ist 
also  noch  am  Leben.  So  Laben  wir  eine  zeitliche  Grenze  nadi  yome 
gewonnen.  Aber  ein  Bote  wird  auch  nach  Lichtenberg  geschickt, 
welches  Schloss  in  Kärnten  Philipp  im  Juli  1267  yon  Erzbischof 
Wladislaus  yon  Salzburg  geschenkt  erhält  und  diesbezüglich  am  28.  Juli 
reyersirt^).  Seit  1265,  wo  wieder  ein  yom  Papst  ernannter  Erzbi^chof 
in  Salzburg  waltete^),  konnte  Philipp  yor  Juli  1267  kein  Interesse  an 
Lichtenberg  haben,  daher  ist  X  (5)  zwischen  dem  28.  Juli  1267  und 
dem   27.  October   1269   geschrieben    worden.     Ueber   den  Aufenthalt 


^  Die  Beisereebnangen  u.  8.  w.  in  Eduard  Sieyers,  Beiträge  z.  Gesch.  der 
deotBcben  Sprache  17,  441 — 549.  Daselbst  ist  auch  die  gesammte  Literatur  41ber 
die  Bechnnngen  angegeben,  worauf  ich  hier  yerweise. 

*)  Vergl.  Cannthia  I  1899  S.  158. 

')  8.  61 — 68.  Ich  bringe  folgende  Verbesserungen  und  Zusätze:  8.  62,  Z.  4 
▼,  0. :  den.  b[oc  est  siliginis  mod.  I] ;  Z.  6  v.  o.  Hainr.  cocus  <  Z.  2  y.  u.  Rudolfe 
notario;  S.  63,  Z.  4  t.  o.  Ambros  et  Supan. 

♦)  Böhmer-Ficker  Reg.  imp.  V.  ▼.  12075  a. 

')  Salzburger  Kammerbflcher  6  f.  73—73^  ungedruckt  und  Orig.  im  Staats- 
archive zu  Wien  yom  28.  Juli  ebenfalls  ungedruckt. 

•)  Böhmer-Picker,  Reg.  imp.  V.  n.  11899. 

11* 


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lg  4  Kleine  Mittheilungen. 

Philipps  in  Möderndorf  uod  Si  Veit  in  diesen  15  Monaten  kann  ich 
leider  sonst  nichts  anfQhren^  da  mir  Urkunden  desselben  ans  dieser 
Zeitperiode  nicht  bekannt  sind.  Dagegen  kenne  ich  den  Notar  Bndolt 
welchem  Philipp  Geld  fBr  Lein wandge wänder  gibt  und,  wenn  mich  mein 
Oedäehtnis  nicht  tauscht,  so  hat  Budolf  sogar  das  andere  hier  in  Frage 
stehende  Stück  IX  (1)  geschrieben.  Im  Gapitelarchive  zu  Giyidale  liegt 
ein  Originalbrief  des  Notars  Budolf  an  seinen  Herren,  Herzog  Philipp 
von  Kärnten,  Herrn  Ton  Krain  zwischen  27.  October  1269  und 
30.  April  1270  abgesendet  i). 

IX  (1)^)9  wahrscheinlich  vom  Notar  Budolf  geschrieben,  beginnt 
mit  der  Nachricht,  dass  Philipp  am  19«  Jänner  eines  unbekannten 
Jahres  nach  Klagenfurt  gekommen  ist,  und  dass  der  26«  Jänner  da- 
mals ein  Donnerstag  war.  Schon  Höfer  (S.  515)  constatirt,  dass 
dies  in  der  zweiten  ELälfte  des  13.  Jahrh.  nur  in  den  Jahren  1262* 
1268,  1273  und  1279  zutri£ft  Das  letztere  Jahr  können  wir  hier 
gleich  ausschliessen,  da  Philipp  1279  in  Krems  lebte  und  starb  ^).  Das 
Jahr  1262  war  nicht  darnach  augethan,  dass  sich  hätte  Philipp  im 
Jänner  in  Kärnten,  wo  das  Wild  bei  hohem  Schnee  leicht  zu  fimgen 
war,  dem  JagdTcrgnOgen  hingeben  können.  Gerade  damals  am  16*  Jänner 
1263  beurkundete^)  Herzog  Ulrich  die  am  4.  Norember  1261  gesche- 
hene Aussöhnung  seines  Bruders  Philipp  mit  dem  Salzburger  Propste 
und  Domcapitel  und  mit  Beginn  des  Ja'ures  1262  kehrte  der  Erwidüte 
Philipp  nach  Salzburg  zurück,  so  dass  Erzbischof  Ulrich  nach  Bajem 
flüchten  musste,  woselbst  er  schon  am  16.  März  1262  eine  Urkunde 
ausstellt^).  Ich  glaube  aber  auch  nicht,  dass  IX  (1)  in  das  Jahr  1268 
gehört  —  leider  stehen  mir  da  keine  Urkunden  Philipps  zu  Gebote 
—  sondern  jedenfalls  zum  Jahre  1273  anzusetzen  ist  Wir  hören  ja 
Ton  einem  Boten  aus  FriauL  Mit  diesem  Lande  ist  Philipp  jeden- 
falls erst  kurz  yor  oder  nach  seiner  Wahl  zum  Patriarchen  von  Aqui- 
leja  am  23.  September   1269^)  in  Beziehungen  getreten.    Philipp  als 


*)  Vol  VI  p.  76.  Au82Öglich  mitgetheilt  von  Bianchi  im  AicbiT  f.  österr. 
Gesch.  22,  389  n.  S58  und  mit  1271  datirt.  Doch  wird  Philipp  nicht  electus 
a.  «.  w.  genannt,  sondern  dux  Earinthie  dom.  Carniole.  Deswegen,  dann  weil 
Erzbischof  Wladislaus  noch  lebend  erwähnt  wird,  ist  der  Brief  xwischen  die 
genannten  2^itgrenzen  gestellt  worden. 

*)  Zingerle  60—61,  Verbesserungen  und  Zusätze:  S.  61  ist  fiberall  m(etreta)» 
statt  minas  zu  lesen»  S.  61  Z.  8  y.  o.:  ductoribus  statt  des  sinnlosen  siceratoriba  • 
Z.  13  T.  0.  zwischen  et  und  XIX  ist  Stramine  durchstrichen. 

»)  Archiv  f.  österr.  Geschichte  87,  26. 

«)  Wien.  Jahrbficher  der  Literatur  108,  172. 

>)  Haniz,  Germania  Sacra  2,  361. 

«)  Böhmer-Ficker,  Reg.  imp.  V.  n.  12071—2. 


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üeber  die  Reiserechnungen  Bischof  Wolfgers  von  Passau.  jßS 

Patriarch  Tom  päpstlichen  Stuhle  nie  anerkannt,  1270 — 1272  General- 
capitain  Ton  Friaul,  versöhnte  sich  Ende  des  Jahres  1272  mit  Eonig 
Ottokar,  Ton  dem  er  den  Titel  eines  beständigen  Statthalters  von 
Kärnten  erhielt  i).  In  Friaul  hatte  Philipp  seine  Bolle  ausgespielt  und 
er  kam,  wahrscheinlich  schon  im  Sommer  1272«  sicher  aber  im  Jahre 
1273  nach  Kärnten^).  Eine  Urkunde  desselben  ohne  Tagesdatnm  Tom 
Jahre  1273  datirt  von  St  Gleorgen  am  Längsee^),  eine  andere  Tom 
25.  Mai  1273  ist  in  St.  Veit*)  ausgestellt  Aus  IX  (1)  wissen  wir  jetit 
genau,  dass  Philipp  am  19.  Jänner  1273  nach  Elagenfurt  kam,  wo 
er  sich  bis  zum  26.  Jänner  aufhielt.  Noch  sind  Ausgaben  der  Jäger 
vom  5.  Jänner  bis  18.  Jänner  vermerkt,  wo  sich  also  Philipp  ausser- 
halb Ellagenfurt  —  vielleicht  in  Mödemdorf  (n.  Elagenfurt)  auf  der 
Jagd  befand.  Der  in  IX  (1)  genannte  Notar  Heinrich  kommt  unter 
den  Zeugen  einer  ungedruckteä  Urkunde  Philipps  für  das  Eloster 
Viktring  am  28.  April  1267^)  vor. 

Endlich  hat  Schönbach  nicht  Becht,  der^  sagt:  ^Wenn  IX 
und  X  auch  nicht  zu  den  Beiserechnungen  gehören,  so  sind  sie  doch 
hier  wertvoll,  weil  sie  die  Mischung  von  Deutschen  und  Italienern  bei 
einem  Jagdgefolge  einer  adeligen  Gesellschaft  in  Eämten  bezeugen*. 
Gejagt  hat  nur  Philipp  mit  seinem  Jägermeister  und  seinen  Jägern, 
die  anderen  genannten  sind  seine  Boten  oder  Bediensteten,  letztere 
wohl  biedere  Eärntner,  Italiener  finde  ich,  ausser  vielleicht  der  Friauler 
Bote,  keinen. 

Wie  nun  diese  kärntner  Stücke  ins  Capitelarchiv  zu  Cividale 
kamen,  ist  unschwer  abzusehen.  An  anderem  Orte  werde  ich  zeigen, 
dass  noch  viel  wichtigere  kärntner  Stücke  aus  der  Periode  Ulrichs 
und  Philipps  dortselbst  ihren  Aufbewahrungsort  gefunden  haben. 

Wenn  Höfer  (S.  51 1)  schreibt,  dass  Prof.  Wolf  sich  nicht  mehr  erinnere, 
iu  welchem  der  Urkundenbände  des  Cividaler  Capitelarchives  und  in  welcher 
Reihenfolge  er  die  Bechnungen  gefunden,  so  kann  ich  ihn  wenigstens 
darüber  beruhigen,  dass  dies  nur  in  VoL  V  p.  61-^68  unter  dem  Titel : 
Nota  di  diverse  spese  gewesen  sein  kann  und  dass  folgende  Stücke  am 
Rücken  von  der  Hand  della  Torre's  datirt  sind  IX  1:  de  anno  c.  1255,  V 
(3  also  auch  2) :  de  anno  c.  1253  mense  februarii,  VIII  (4),  X  (5),  HI 
(&)  und  I  (9):  de  anno  1255  circa. 

Elagenfurt  A.  v.  Jaksch. 

1)  Tangl,  Handbuch  der  Gesch.  Kftrntehß  S.  11,  104,  123—124. 

*)  Tangl,  1.  c.  128—124. 

»)  Tangl,  1.  c.  126. 

*)  Tangl,  L  c.  125: 

»)  Orig.  im  (ieschichtsyerein  zu  Klagenfort. 

*)  Die  Anfänge  des  deutschen  Minnegesanges  S«  34. 


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Literatur. 

Golleciiion  de  textes  pour  Äeryir  ä  Tettt^e  et  ä  Ten- 
seignement  de  Vhistoire  (immer  g<>).  Paris,  Alpfaonse  Picard  et 
Fils,  ^iteurs. 

Im  20.  Bande  dieser  Zeitschrift,  S.  .301— 313,  hatte  ich  (Gelegenheit, 
eine  Anzahl  Bände  der  nützlichen  Sammlung  za  besprechen.  Inzwischen 
sind  weitere  veröffentlicht  worden^  auf  die  kier  hinzuweisen  ist  Hoffent-* 
lieh  lassen  die  f&r  spater  angekündigten,  namentlich  die  Gesta  Inno« 
centii  III.,  die  Annalen  Flodoards,  das  Leben  Ludwigs  des  Frommen  vom 
sog.  Astronpmus,  die  Selbstbiographie  Wiberts  von  Nogent^  nicht  mehr 
allzulange  auf  sich  warten. 

Documents  relatifs  a  Thistoire  de  Tindustrie  et  du 
commerce  en  France-,  I:  depuis  le  I^  si^cle  avant  J^sus-Christ  jusqu*^ 
la  fin  du  Xm^  si^cle,  publies  avec  une  introduction  (LXIV  -j-  350  p.)  1898; 
IX:  XIY®  et  XY^  si^les,  publi^s  avec  une  introduction  et  un  glossaire  des 
mots  techniques  (LXX -(- 345  p.),  1900,  par  G.  Fagniez.  9,50 +  10  fr. 
—  Wie  der  Vert  selbst  sagt,  will  er  in  der  Einleitung  nicht  etwa  eine 
kurze  Geschichte  der  Industrie  und  des  Handels  geben,  sondern  allein 
denen,  die  in  das  Gebiet  selbst  eindringen,  einen  Leit&den  bieten,  indem 
er  von  der  wirtschaftlichen  Organisation  der  Arbeit  ausgeht  Seine  Aus- 
f&hrungen  lesen  sich  recht  gut  und  sind  ungemein  lehrreich^  werden  auch 
zweifellos  draien,  die  sich  eine  knappe  Uebersicht  über  das  ganze  Gebiet 
zu  verschaffen  suchen,  treffliche  Dienste  leisten.  Er  verweist  bald  auf  die 
zum  Abdruck  gelangenden  Schriftstücke,  bald  auf  andere  Werke  und  zeigt 
dabei  überall '' grosse  Belesenheit.  Hier  und  da  hatte  er  vielleicht  bei 
mittelalterlichen  Schriftstellern  die  neuesten  Ausgaben  benutzen  können. 
Er  theilt  seinen  Stoff  in  grosse  Perioden  ein  und  handelt  demnach  (I,  Einl.) 
von  der  ursprünglichen  gallischen  Zeit,  der  Komanisirung,  dem  Einfall  der 
Barbaren,  den  Plänen  Karls  des  Grossen  (der  Söller  des  Kaisers,  von  dem 
aus  dieser  nach  dem  Mönche  von  St.  Gallen  (Cap.  30)  alles,  beobachten 
kann,  gehört  doch  der  S^ge  anl),  der  allmählichen  Entwickelung  von  Ge- 


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Litenktar.  X67 

werbe  und  Handel  unter  dem  Torwaltenden  Einflasse  der  Kirche.  Von 
Einzelheiten,  in  denen  die  eigene  AnfEassnng  Fagniez^  recht  deutlich 
hervortritt,  seien  hier  einige  erwähnt.  Die  coUegia  opificum  werden 
mit  besonderer  Sorgfiüt  geschildert,  die  Märkte  der  Champagne  für  den 
yielleicht  wichtigsten  Handelsnüttelpnnkt  des  Mittelalters  erklärt  (XLIII), 
die  socialen  Wirkungen  der  Annäherang  des  Abendlandes  und  des  Morgen- 
landes daroh  die  Kreozzüge  betont  (LI). 

In  der  Einleitung  des  zweiten  Bandes  scheidet  der  Verf.  im  14.  und 
15.  Jahrhundert  drei  Periodeu.  Die  erste  nmfasst  Philipp  den  Schönen 
und  seine  Nachfolger  bis  zum  Beginn  des  hundertjährigen  Krieges  (1339); 
die  zweite  den  hnndertjährigen  Krieg;  die  dritte  reicht  von  Karl  VII.  bis 
zu  den  ersten  Jahren  Lndwigs  XIL  Beachtenswert  erscheinen  hier  die 
Wftrdignng  Philipps  des  Schönen  Tom  wirtschaftlichen  Standpunkte  (Y), 
die  Erörterung  über  die  Monopole  (XYIl),  das  scharfe  Urtheil  über  die 
Pöbelherrschaft  zur  Zeit  der  Gabochiena  am  das  Jahr  1413  (XLV),  die 
hohe  Wertschätzung  der  Leistung  des  Jacqnes  Coeur  (LU)  und  anderes. 
Dort,  wo  Ton  dem  Aufschwung  des  Landes  nach  der  Vertreibung  der  Eng- 
länder aus  Frankreich  die  Bede  ist,  könnte  man  wohl  yergleichsweise  der 
deutschen  Verhältnisse  nach  dem  dreissigjährigen  Kriege  gedenken. 

Im  M^ten  Band  kommen  280  Schriftstücke  zum  Abdruck,  Yon  Strabos 
Schilderung  des  alten  Gallien  bis  zum  Jahre  1293;  im  zweiten  166 
Schriftstücke,  die  zwischen  1301  und  1498  fallen.  Bei  weitem  die  meisten 
sind  natürlich  gedruckt  und  die  angedruckten  im  zweiten  Bande  zahl- 
reicher als  im  ersten.  Mit  den  Anmerkungen  hat  der  Verf.  geglaubt 
sparen  zu  sollen,  weil  alle  schwierigen  Fachausdrucke  am  Ende  des  zweiten 
Bandes  erklärt  werden.  Das  Glossaire  des  mots  techniques  wird 
sieher  ganz  yorzügliche  Dienste  leisten  und  jeder,  der  künftig  einem  un- 
Terständlichen  Ausdruck  in  lateinischen  und  französischen  Quellen  begegnet, 
darin  mit  Erfolg  nachschlagen«  Da  das  Glossar  auf  die  Toraufgehenden 
Drucke  yerweist,  gewinnt  man  gleich  einen  erwünschten  urkundlichen  Beleg. 
Am  Schlofls  der  Einleitung  des  ersten  Bandes  stellt  Fagniez  die  Ter- 
schiedenen  Quellengmppen,  aus  denen  er  geschöpft  hat,  und  die  wich- 
Isgsten  neueren  Werke  zusammen.  Nachträge  dazu  finden  sich  Bd.  2 
S.  LXXVI.  Zu  den  Schriften  tou  Eberstadt  Tergleiche  neuerdings  8. 
Bietschel  in  der  ffist  Vierteljahrsschrift  1901. 

Der  Herausgeber  gibt  sich  der  Hoffiiung  hin,  dass  die  Auswahl  yon 
Belegen,  die  er  getroffen  hat,  Beifall  finden  wird.  Aber  auch  dann,  wenn 
dieses  der  Fall  ist,  wird  es  gestattet  sein,  entlegenere  Dinge  seiner  Auf- 
merksamkeit zu  empfehlen.  So  könnte  vielleicht  den  Ministeria  curiae 
Hanoniensis  (Amdfs  kl.  Ausg.  Gisleberts  294  ff.)  etwas  entnommen  werden : 
sie  zeigen  bis  ins  einzelne  hinein  die  leibliche  Versorgung  des  gräflichen 
Hofes,  der  xloch  dem  französischen  Gulturgebiet  zuzurechnen  ist.  Sehr 
eigenartig  ist  die  Schilderung  des  elenden  Daseins  der  dreihundert  Seiden- 
arlniterinnen  im  Löwenritter  des  Christian  von  Troyes  (V.  5185  ff*  in 
Förster's  Ausgabe,  Halle  1887).  Die  bewegliche  Klage  der  Sprecherin 
enthält  eigentlich  alles,  was  man  heute  Ausbeutung  zu  nennen  pflegt, 
u.  a.  auch  Zahlenangaben  über  das  Verhältnis  des  kärglichen  Lohnes  zum 
reichen  Gewinn  des  Fabrikherm.  Ob  F.  wohl  die  Urkunden  kennt,  die 
an  etwas  verborgener  Stelle,    in   den  »Mittheilungen   der   deutschen  Ge- 


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}g3  literattirl 

sellBchaft  zur  EHbrschnng  der  vaterländischeh  Sprache  und  Alterthümer 
in  Leipzig»  1*  Bd.  1856,  Teröffenüicht  sind?  Es  kommt  nicht  häafig  yor, 
dads  so  zahlreiche  französische  Originale,  80  Stück,  nach  Deutschland  ge^ 
langen«  Der  vierte  Theil  davon  ist  gedruckt,  die  übrigen  (vgL  Bd.  7, 
}881,  115)  ruhen  im  Archiv  der  Cbsellschaft,  über  die  in  Leipzig  un- 
schwer Näheres  zu  erfeihren  sein  dürfte.  Die  ganze  Sammlung,  die  seiner- 
zeit Prof.  Gustav  Hänel  auf  Beisen  zusammengebracht  hat,  betrifft  in  erster 
Linie  das  Tuchmachergewerbe  in  Oh&lons-sur-Mame  während  der  Jahre 
1230—1630. 

La  vie  de  saint  Didier  evdque  de  Gabors  (630 — 655), 
publik  d'apr^s  les  manuscrits  de  Paris  et  de  Copenhague  par  Bene 
Poupardin,  1900,  (XX-|'64  p.)  2  fr.  25.  —  Als  Sohn  des  Salnus 
in  dem  oppidum  Obrege,  dessen  Bestimmung  Schwierigkeiten  bietet,  ge- 
boren, studirte  der  hl.  Desiderius  Beredsamkeit  und  römische  Bechts- 
wissen3chaft,  kam  als  Jüngling  an  den  Hof  Chlotachars  U.,  wurde  wohl 
yor  618  zum  königlichen  Schatzmeister  ernannt,  folgte  630  seinem  ermor- 
deten Bruder  Busticus  auf  dem  Bischofstuhle  von  Gabors  und  starb  655. 
Das  ist  in  wenigen  Worten  der  Lebenslauf  eines  Mannes,  der  bei  Ghlota- 
char  IL  und  Dagobert  L  in  grossem  Ansehen  stand  und  mit  anderen  be- 
kannten Zeitgenossen,  den  hL  Eligius  von  Noyon,  Audoenus  von  Bouen 
und  Arnulf  von  Metz  befreundet  war.  Wattenbach  (Gtoschichtsquellen 
1^  114)  rechnet  sein  Leben  »zu  den  geschichtlich  wichtigsten*.  Es  ist 
aber  nicht,  wie  er  noch  glaubte,  gleichzeitig,  sondern  gehört  in  seinem 
gegenwärtigen  Zustande  frühestens  dem  Ende  des  8.  oder  dem  An&ng 
des  9.  Jahrhunderts  an.  Der  Verf.  stammte  aus  der  Landschaft  Querzy, 
kannte  Gabors  aus  eigener  Anschauung  und  war  vermuthlich  Mönch  in 
dem  daselbst  von  Desiderius  gegründeten  Kloster,  das  sich  später  nach 
diesem  in  der  Volkssprache  Saint-Göry  nannte.  Die  eigentlich  geschichtlichen 
Nachrichten  sind  spärlich,  um  so  wertvoller  die  aufgenommenen  alten 
Urkunden  und  Briefe  (§  6.  7.  8).  Der  Text  war  bisher  nur  in  Labbe's 
Nova  Bibliotheca  I  schlecht  gedruckt.  Aber  auch  die  neue,  an  und  fär 
sich  sehr  erwünschte  Ausgabe  entspricht  nicht  allen  AnforderungezL  VgL 
B.  Erusch  im  Neuen  Archiv  25,  831  und  Hist.  Jahrb.  21,  131.  Das 
Verdienst  Poupardins,  der  zu  seiner  Arbeit  durch  das  Seminar  A.  Molinier^s 
angeregt  wurde,  liegt  namentlich  in  den  inhaltreichen  Anmerkungen.  Mit 
vollem  Bechte  ist  auf  die  Bestimmung  der  Ortsnamen  grosse  Sorgfalt  ver- 
wendet. Des  Desiderius  Briefe,  die  W.  Arndt  1892  im  3.  Bde.  der  Epp. 
Merovingici  et  Earolini  aevi  herausgegeben  hatte,  sind  überall  zur  Erläu- 
terung herangezogezL 

Lois  de  Guillaume  le  Gonqu6rant  en  fran^ais  et  en  latin, 
textes  et  6tudes  critiques  pübli^s  par  John  E.  Matztk^,  avec  une 
pr^face  historique  par  Gh.  B^mont,  1899,  2  fr.  25.  —  Bemont, 
vielleicht  zur  Zeit  derjenige  französische  Forscher,  der  sich  am  meisten  mit 
dem  englischen.  Mittelalter  beschäftigt,  macht  im  Vorwort  die  für  das  all- 
gemeine Verständnis  der  Gesetze  nothwendigen  Angaben,  während  Matzke 
in  seiner  Einleitung,  die  fast  ebenso  lang  ist  ids  die  Ausgabe  selbst,  auf 
die  schwierigen  und  verwickelten  Fragen  des  Verhältnisses  der  Hss.  und 
Texte  eingeht.  Da  diese  Dinge  sich  von  dem  Zwecke  dieser  Besprechung 
zu  weit  entfernen,    erwähnen  wir  nur  kurz  die  Ergebnisse,    die   mehr£aoh 


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Xiitcratar.  1,69 

auf  üntanaclmtigen  F.  Liebennaims  zurückfahren.  Der  fnmzösiscbe  Text 
ist  der  ursprüngliche  und  der  lateiniaehe  darnach  übersetzt  Die  Gesetze 
gehören  nicht  der  Zeit  des  Eroberers  an,  sondern  (8.  LII)  sind  eine  Prirat- 
arbeit,  etwa  ans  den  Jahren  1150-^1170,  wie  IL  nach  sorgftltiger  phi- 
lologischer Prüfdng.  annimmt  Daza  ist  aber  das  Urtheil  der  Engl.  Hist 
BoTiew  15,  405  zn  yergleichen,  in  der  F.  P.  für  die  ersten  Jahre  Hein« 
richs  IL  —  also  1155  n.  ff.  —  eintritt  Entgegen  der  löblichen  Ge- 
wohnheit der  CoUection  de  Textes  fehlt  bei  diesem  Bfindchen  ein  genaues 
InhaltSYerzeichnis.  Znm  mindesten  dürfte  eine  Uebersicht  über  den  Inhalt 
der  einzelnen  Bestimmungen  nicht  fehlen  und  müssten  die  Eigennamen 
erklftrt  sein.  Der  Hinweis  auf  die  englische  Bechtsgeschichte  Ton  Pollock 
und  Maitland  genügt  nicht  Hier  müge  bloss  Cap.  17  über  die  Leistung 
des  Peterspfennigs  durch  freie  Landbesitzer  und  Bürger  heryorgehoben 
werden. 

Guillaume  de  Saint-Pathus,  confesseur  de  la  reine 
Marguerite,  Vie  de  saint  Louis,  publik  d*apr^8  les  mss.  par 
H.-Fran9ois  Delaborde,  1899,  4  fr..  50.  —  Es  ist  zweifellos 
merkwürdig,  dass  die  Franzosen  keine  Geschichte  Ludwigs  des  Heiligen 
besitzen,  eines  Fürsten,  der  auch  heute  noch  als  YoUbringer  so  herrlicher 
Gesta  Dei  per  Francos  vielen  als  Ideal  vorschwebt  Le  Nain  de 
Tillemont  (t  1698)  bleibt  immer  noch  eine  Fundgrube,  aber  natuigemSss 
ist  er  recht  veraltet  Wallon  (1875)  kann  kritische  Anforderungen  nicht 
befriedigen  und  will  es  wohl  auch  nicht  in  erster  Linie.  Das  treffliche 
Büchlein  von  Gh.  V.  Langlois  (1886)  wendet  sich  an  Familien  und  Schulen. 
A.  Luchaire  konnte  in  der  Histoire  g^erale  (2.  Bd.  1893)  dem.  Könige 
nur  25  Seiten  widmen.  Die  Schrift  von  M.  Sepet  erschien  in  der  Sammlung 
Les  Saints  (1898).  Man  kann  also  sagen,  dass  die  wissenschaftliche  Ge- 
schidite  Ludwigs  noch  zu  schreiben  ist^).  Um  so  freudiger  wird  man  es 
b^prüssen,  wenn  neue  Quellenausgaben  uns  die  anziehende  Persönlichkeit 
des  gerechten  Königs  näher  bringen.  D.  hat  festgestellt,  dass  der  als 
Ver£  der  Lebensbeschreibung  bekannte  Minderbruder  und  Beichtvater  der 
Königin- Witwe  Margarete  ein  gewisser  Wilhelm  aus  Saint-Pathus  im  D^p. 
Seine-et-Mame  war.  Auf  Bitten  Margaretens  und  ihrer  Tochter  Blanka 
machte  sich  Wilhelm  zwischen  Dez.  1302  und  Oct  1303  daran,  Leben 
und  Wunder  des  heilig  gesprochenen  Königs  zu  schildern.  Die  ursprüng- 
liche latänische  Fassung  ist  verloren.  An  der  uns  allein  vorliegenden 
französischen  waren  zwei  Uebersetzer,  nicht  aber  Wilhelm  selbst  betheiligt. 
Dieser  wollte  nicht  Geschichte  schreiben,  sondern  erbauen.  Der  Wert  des 
Lebens  ab  Quelle  beruht  darauf,  dass  er  die  Acten  des  Canonisations- 
prozesses,  von  denen  nur  weniges  in  letzter  Zeit  aufgefunden  worden  ist, 
treu  wiedergegeben  und  sich  auf  die  Ghruppirung  des  Stoffes  beschränkt 
hat  Eigene  Zusätze  fehlen  fast  ganz.  Die  geschichtlich  völlig  unergie^ 
bigen  Wunder  hat  D.  nicht  wieder  abgedruckt  Man  findet  sie  am  besten 
in  der  Ausgabe  Joinville's  von  1761.  Er  hat  fernerhin  durch  eine  be- 
queme Inhaltsangabe,  Lesarten  und  sachliche  Anmerkungen  die  Benutzung 


>)  Jüngst  hat  Langlois  den  König  in  der  Histoire  de  France  von  Laviese, 
8.  Bd.,  2.  Abth.«  S.  1—102  behandelt  ohne  natürlich  auf  Einzelheiten  eingehen 
zu  können. 


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170  Literatur. 

des  trotz  seiner  Mängel  nicht  za  missenden  Textes  wesentlich  erleichtert. 
Das  Begister  bietet  eine  besonders  willkommene  Beigabe,  die  zeitliche 
Ordnung  aller  Angaben  über  Ludwig.  Vielleicht  könnte  man  noch  eine 
deutlichere  Capitelbezeichnung  wünschen.  Zu  den  Notizen  über  Karl  Ton 
Anjou  ist  L.  Levillain  im  Mojen  ftge  13  (1900)»  65  ff.  heranzuziehen,  der 
mehrfach  Yon  dem  Herausgeber  abweicht. 

Philippe  de  Beaumanoir.  Coutumes  de  BeauTaisis,  texte 
critique  publice  ayec  une  introduction,  un  glossaire  et  une  table  analyü* 
que  par  Am.  Salmon,  2  Bde.,  1899  nnd  1900,  (XLYIII-512  und  552  p.), 
26  fr.  —  »Wir  gelangen  zu  der  eigenartigsten  juristischen  Leistung  des 
Mittelalters«,  sagt  Paul  Viollet  in  seiner  Histoire  du  droit  civil  iTan9ais,  als 
er  auf  Beaumanoir  zu  sprechen  kommt.  Die  neue  Ausgabe  der  Coutumes 
du  Comt^  de  Olermont  en  Beauvaisis  —  so  lautet  der  richtige 
Titel  —  ist  um  so  dankenswerter  als  die  ältere  des  Grafen  Beugnot  auf 
schlechte  Hss.  aufgebaut  und  überdies  ziemlich  selten  geworden  war.  Jene 
ist  wohl  die  bedeutendste  Leistung,  die  wir  bisher  der  Gollection  de  textes 
Yerdanken,  und  die  Coutumes,.  durch  die  Sorgfalt  des  Herausgebers  so  be- 
quem zugänglich  gemacht,  dürften  jetzt  noch  mehr  als  früher  die  Auf- 
merksamkeit deutscher  Forscher,  nicht  allein  der  Bechtshistoriker,  auf  sich 
ziehen.  Salmon  i)  schildert  zunächst  das  Leben  des  Verf.,  z.  T.  im  An- 
schluss  an  Bordier  und  Suchier,  mit  Berücksichtigung  aller  Streitfragen.  Hier 
und  da  könnten  die  Ergebnisse  vielleicht  etwas  klarer  hervortreten.  Philipp 
von  Bemi  (Ortschaft  bei  Compi^gne),  Herr  von  Beaumanoir,  wurde,  wie 
man  annimmt,  um  1250  geboren,  bereiste  England  und  Schottland,  war 
seit  1279  als  Bailli  bezw.  Seneschall  von  Clermont  en  Beauvaisis,  Poitou, 
Limousin,  Saintonge,  Yermandois,  Touraine  und  Senlis  thätig,  weilte  1 289 
in  Bom  und  starb  am  7.  Jan.  1296.  Unter  seinen  Werken  sind  zwei 
Gruppen  vollständig  zu  scheiden,  die  dichterischen,  von  Suchier  heraus- 
gegebenen, die  uns  hier  nicht  weiter  beschäftigen,  und  die  juristischen^ 
eben  die  Coutumes.  B.  begann  den  Entwurf  zu  diesen  etwa  1280  zu 
dictiren,  beendete  ihn  1 283,  aber  arbeitete  noch  bis  zu  seinem  Lebensende 
öfters  daran  und  machte  Ergänzungen,  ohne  dass  wir  uns  im  einzelnen 
über  die  späteren  Veränderungen  Rechenschaft  geben  könnten.  Diese  Fest- 
stellung ist  wichtig,  weil  sie  Ungenauigkeiten,  Wiederholungen  und  Wider- 
sprüche aufs  einfachste  erklärt. 

S.  hebt  die  vortrefflichen  Eigenschaften  B.'s  nachdrücklich  hervor: 
umfassendes  Wissen,  heisse  Wahrheits-  und  Gerechtigkeitsliebe,  edle  Duld- 
samkeit, Hass  gegen  alles  Schlechte.  B.  ist  der  erste  Schriftsteller  des 
Mittelalters,  der  das  Wort  Humanität  im  modernen  Sinne  angewendet  hat. 
Es  Verstösse  gegen  die  Menschlichkeit,  sagt  er  (§  1539,  1599),  einen 
zahlungsunfähigen  Schuldner  dauernd  im  Gefllngnis  zu  halten  oder  Mann 
oder  Frau  wegen  Schulden  des  letzten  Kleidungsstückes  zu  berauben. 

Die  Coutumes  sind  in  .keiner  Weise  eine  amtliche  Sammlung,  sondern 
eine  reine  Privatarbeit  über  Geist  und  Praxis  des  geltenden  Rechts,  die 
sich  freilich  durch  eine  in  der  Zeit  durchaus  ungewöhnliche  persönliche 
und  unabhängige  Auffassung  auszeichnet. 

0  A.  Salmon  ood  J.  Bonnard  verdankt  man  da«  früher  schmerzlich  ver- 
mieste Hilfsmittel  cur  Erklärung  altfranzösischer  Worte,  das  jüngst  als  Lexique 
de  Tancien  franvais  bei  Weiter  in  Paris  erschienen  ist. 


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Literaiar.  171 

Der  Heransgeber  macht  ansfrlhrliohfl  Mittbeiliing  über  die  13  erhal- 
tenen Handschriften,  von  denen  keine  die  Urschiift  ist.  Eine  der  besten, 
&,  gehört  der  Kgi  Bibliothek  zu  Beriin  (Hamilton  193).  Er  bespricht 
sodann  die  abgekürzten  Fassungen,  die  Bangordnnng  der  Handschriften, 
die  ermittelte  Eigenart  und  Mnndari  der  Urschrifl.  Der  Grundstock  der 
Sprache  war  franzisch,  aber  mit  pikardischen  Formen  gemischt.  Der  Text 
ist  daher  aaf  däa  Franzische  zarüekgefährt  worden.  S.  hat  beim  Abdruck 
sehr  ^reichliche  Lesarten  gegeben^  und  das  war  keine  geringe  Arbeit,  wie 
man'  beim  Blättern  gleich  sieht.  Die  Eintheilung  in  kleine,  deutlich  be-^ 
zeichnete  Abschnitte  erleichtert  das  Nadischlagen  sehr  wesentlich.  Eine 
Yergleichungstafel  fEbr  die  Beugnot* sehe  Ausgabe  fehlt  auch  nicht.  Beeon- 
ders  hervorzuheben  sind  noch  das  <}los8ar  und  das  werthyoUe  Sachregister. 

Zur  deutschen  Geschichte  mag:  eine  Einzelheit  vermerkt  werden.  In 
§  886  erzählt  B.,  wie  der  Her^usgeb^  S.  16  vermuthet  auf  Grund  der  in 
Bom  gehörten  Gerüchte,  eine  abenteuerliche  Geschichte  darüber,  wie  die 
lombardischen  Städte  durcl|  Ermordung  der  kaiserlichen  Beamten  die  ihnen 
lästige  Herrschaft:  des  Kaisers  abschüttelten  und  ihre  Freiheit  auf  eigene 
Gesetze  gründeten.  »Und  seitdem  fanden  die  Städte  keinien  Kaiser  mehr, 
der  diese  That  rächte  oder  Abhilfe  schafite«.  Sidmon  denkt  dabei  an  den 
Bund,  der  1167  gegen  Friedrich  I,  geschlossen  wurde.  Sollte  nicht  eher 
dn  irrthümlich  verallgemeinertes  Ereignis  aus  der  Zeit  Friedrichs  IL  An- 
lass  zu  der  Erzählung  gegeben  haben? 

Les  grands  trait^s  du  r^gne.  de  Louis  XIY,  publik  par 
Henri  Vast,  fesc.  lEL  (1713—1714).  1899  (223  p.)  4ir.  26.  —  Mit  dem 
vorliegenden  Bändchen  ist  die  trotz  mancher  Mängel  dankenswerte  Sammlung 
der  grossen  Verträge  aus  der  Begierung  Ludwigö  XIY.  abgeschlossen«  Die 
äussere  Einrichtung,  iat  dieselbe  .wie  bei  dea  beiden  ersten  Bändchen  (vgl. 
Mittheil.  20,  31 1).  Da  die  Verträge,  um  die  es  sich  handelt,  ein  zusammen« 
gehöriges  Ganze  bilden,  hat  ihnen  der  Herausgeber  eine  längere  Einleitung 
(59  Seiten)  vorausgeschickt  Er  verweist  häufig  auf  ungedruckte  Materialien 
in  den  Archiven  des  Ministeriums  des  Auswärtigen  und  des  Krieges,  sowie 
auf  die  gedruckte  Literatur.  Warum  abör  hat  er  die  Schriften  von  0.  Weber 
nirgends  benutzt?  Er  hätte  durch  Fingaud  in  der  Hist  gen.  6,  773 
darauf  au^erksam  werden  können.  Ueberhaupt  verdiente  die  deutsche 
Literatur  mehr  Beachtung.  In  der  Einleitung  finden  sich  längere  Auszüge 
aus  den  Actenstücken,  die  dem  Ausbruch  des  spanischen  Erbfolgekrieges 
vorhergehen  und  denen,  durch  die  der  spätere  Friede  vorbereitet  wurde. 
Es  dürfte  um  so  nützlicher  sein,  eine  knappe  üebersicht  darüber  zu  geben, 
als  sie  aus  dem  Inhaltverzeichnis  leider  nicht  zu  ersehen  sind. 

a)  11.  Oct.    1698,    Im  Haag.     Erster   Theilungsvertrag   der   spanischen 
Monarchie  zwischen  Frankreich,  England  und  Holland.  (S.  4  fr.). 

b)  3.  März  1700,  London.  25.  März  1700,  Im  Haag.  Zweiter  Theilungs- 
vertrag zwischen  denselben  Staaten.  (S.  1 1  ff.). 

c)  2.  Oct.  1700.    Testament  König  Karls  II.  von  Spanien.  (S.  19  ff.). 

d)  8.  Oct.  1711,  London.    Präliminarien^  aus  denen  der  Utrechter  Friede 
sich  entwickelte.  (S.  42  f.)- 

e)  5.  Nov.  1712,  Madrid.    Verzicht  König  Philipps  V.  von  Spanien  auf 
die  Krone  Frankreich.  (S.  49  ff.). 


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172  Literatur. 

f)  19.  Noy.  1712,  Paris  1).     Verzicht  Herzog  Philipps  von  Orleans   [des 
späteren  Begenten]  auf  die  Krone  Spanien.  (S.  52  ff.). 

g)  24.  Nov.  1712.    Marlyi.)    Verzicht  Herzog  Karls  von  Berry  gleichen 
Inhalts.  (S.  54). 

Die  Einleitung  gibt  natnrgemäss  eine  kurze  Geschichte  der  diplo* 
matlschen  Verhandlungen  vom  Bjswicker  Frieden  an.  Es  dürfte  aber  keine 
Stammtafel  fehlen»  um  die  verwandtschaftlichen  Verhältnisse  deutlich  zu 
machen.  Wirklich  auf^lend  ist,  dass  die  französischen  Historiker  dieses 
so  einfache  Veranschaulichungsmittel  beharrlich  verschmähen«.  Wenn  Vast 
S.  39  sagt,  man  pflege  sich  um  die  handelspolitischen  Bestimmungen  dnr 
Utrechter  Verträge,  durch  die  England  zum  AbfiftU  von  der  gemeinsamen 
Sache  vermocht  worden  sei,  zu  wenig  zu  kümmern,  so  braucht  er  nur 
Erdmannsdörffers  Deutsche  Geschichte  2,  282  zu  lesen,  um  sein  Urtheil 
einzuschränken.  Dort  heisst  es 2  »Mehr  als  je  zuvor  diiSngt  sich  jetzt  zu- 
gleich ein  anderer  Gesichtspunkt  in  den  Vordergrund:  dass  Weltmacht 
Handelsmacht  ist*.  Unter  dem  Eindruck  politischer  Verhältnisse  der 
Gegenwart  wird  man  besonders  die  Schwierigkeiten  beachten,  zu  denen  die 
Abtretung  von  Neu-Fundland  Anlass  gab.  Die  Verhandlungen  wären  daran 
einmal  fast  gescheitert.  (S.  42). 

Die  abgedruckten  Verträge  sind  die  folgenden: 

Die  Utrechter  Verträge  vom  11.  April  1713»  zwischen  Ludwig  XIV. 
und  1.  Königin  Anna  von  England;  2.  derselben,  Schiffahrt  und  Handel 
betreffend;  3«  König  Johann  V.  von  Portugal;  4.  Friedrich  Wilhelm  L 
von  Preussen;  5.  Herzog  Victor  Amadeus  IL  von  Savoyen;  6.  den 
Generalstaaten;  7.  denselben,  Schiffahrt  und  Handel  betreffend;  8.  Der 
Bastatter  Vertrag  vom  6.  März  1714»  zwischen  Ludwig  und  Kaiser  Karl  VI.; 
9.  Der  Vertrag  von  Baden  i.  A,  vom  7.  Sept.  1714,  zwischen  Ludwig 
einerseits,  Kaiser  und  Beich  anderseits. 

Nr.  1 — 8  sind  in  französischer,  allein  Nr.  9  in  lateinischer  Sprache. 
Nr.  7  und  9  wurden  nicht  ganz  abgedruckt,  da  in  beiden  zumeist  frühere 
Bestimmungen  wiederholt  werden.  Es  genügten  daher  eine  Uebereinstim- 
mungstafel  und  eine  Wiedergabe  des  Neuen. 

Am  Schlnss  findet  man  sehr  brauchbare  Beigaben  zu  allen  drei  Bänd- 
chen, ein  Personen-  und  ein  Ortsverzeichnis,  sowie  BerichtigungezL  Bei 
diesen  konnte  noch  nicht  berücksichtigt  werden,  was  ich  seinerzeit  im  1. 
und  2.  Bd.  verbessert  hatte.  Im  3.  Bd.  muss  es  heissen:  S.  62  Klopp 
statt  Klop;  Gaedeke  statt  Goedeke.    S.  112   1713  statt  1763. 

Die  Veröffentlichung  Vasts  erscheint  besonders  geeignet,  in  die  Ge- 
schichte der  modernen  Diplomatie  einzuführen  und  der  eine  oder  der  andere 
Their  dürfte  vielleicht  auch  bei  dem  billigen  Preise  akademischen  Uebungen 
zu  Grunde  gelegt  werden. 

Heidelberg.  A.  Cartellieri. 


<)  Ich  macbe  diese  Angaben  nach  S.  74  Anm.  1.    Nach  S.  52  Z.  J4  wäre 
der  Orl^ns^sche  Verzicht  am  21.  Nov.  und  beide  in  Paris  aupgestt'Ut. 


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Literatur.  175 

Oskar  Wanka,  Edler  yon  Bodlow,  Die  Brennerstrasse  im 
Alterthum  und  Mittelalter,  Prag  1900,  178  S.  (Prager  Studien 
a.  d.  Gebiete  der  Oeschichtswissenschaft,  herausgeg.  Ton  A.  Bachmann, 
7.  Heft). 

Die  Ton  Duhn,  Meyer,  Oehlmann  seinerzeit  angebahnte  Geschichte  der 
Alpenpftsse  hat  W.  im  3.  Hefte  der  »Prager  Stadien«  mit  einer  Abhand* 
lung  über  deh  Predil-  und  Pontebbapass,  nunmelur  mit  einer  Geschichte 
des  Brennerweges  neu  aufgegriffen.  Es  ist  zu  bedauern,  dass  sich  der 
Verf.  Ton  Tomherein  ausdrücklich  auf  gedruckte  Quellen  beschränkt  hat; 
so  ist  die  Wiederaufnahme  dieses  Themas  ohne  Hebung  der  ungedruckten 
üfaterialien,  namentlich  des  Innsbrucker  Statthaltereiarchiys  und  b'erdinan- 
deums  verstrichen;  ja  auch  an  der  Hand  der  Literaturbehelfe  will  W.  die 
Geschichte  des  Brenners  nur  »in  allgemeinen  Zügen«  geben  —  ein  gar  zu 
bescheidenes  Ziel.  Der  wissenschaftliche  Fortschritt  muss  unter  den  vor- 
liegenden Umständen  doch  wohl  in  grösserer  Vollständigkeit,  in  möglichst 
erschöpfender  Zuscunmentragung  des  imgänglichen  Einschlägigen  bestehen. 
Dieser  Forderung  kann  die  Arbeit  nicht  überall  entsprechen;  sie  gibt  zwar 
eine  lichtvolle  Uebersicht  der  wechselnden  geschichtlichen  Scenerien  an 
diesem  Völker-  und  Handelsp&de,  sie  zieht  unbestritten  an  manchen 
Stellen  noch  wenig  verwertetes  Material  heran  und  gelangt  in  einzelnen 
Punkten  zu  neuer  Beurtheilung;  andererseits  zeigt  sich  aber  eine  oft  nur 
zu  sparsame  Literaturbenützung^  so  manche  Allgemeinheit  und  auch  Un^ 
genauigkeit. 

W.  schickt,  hauptsächlich  nach  Penck  xmd  Schindler,  eine  geographische 
Darlegung  voraus;  dabei  irrt  er  mit  der  Angabe,  die  alte  Brennerstrasse 
im  Wippthale'  sei  durchwegs  höher  gegangen,  als  die  jetzige.  Stafflers 
Werk  hat  W.  nicht  benützt.  Zum  vorrömischen  Verkehr  bespricht  W.  die 
etruskischen  Funde,  doch  ohne  jene  von  Innsbruck  und  Wörgl  zu  erwähnen 
(vgl.  Wieser,  »Oesterr.-Üngam  in  Wort  und  Bild«,  Bd.  Tirol  S.  119, 
Stolz,  Linguist.-hi8t.  Beiträge  S  48).  In  einem  näheren  Excurs  bezöglich 
des  Gimbemzuges  weist  W.  gegenüber  der  bisherigen  Annahme  einer 
Brennerpassirung  auf  die  Möglichkeit  hin,  dass  derselbe  aus  dem  Lande 
der  den  Cimbem  befreundeten  Helveter,  über  Vintschgau  erfolgt  sein  könne. 

Nicht  einwandfrei  ist  die  Behandlung  der  Bömerzeit.  Die  Eroberungs- 
geschichte geht  auf  die  Verstösse  von  117,  36,  22  v.  Chr.  nicht  ein.  Mit 
aller  Bestimmtheit  stellt  sich  W.  zu  denen,  die  die  erste  römische  Heer- 
strasse über  den  Vinschgau  gehen  lassen,  wobei  es  der  etwas  gezwungenen 
Begründung  durch  einen  vorübergehenden  germanischen  Aufstand  wohl 
nicht  bedarf;  doch  verlegt  W.  den  Bau  in  die  Zeit  des  Claudius,  ohne  die 
gegentheiligen  Meinungen,  die  dessen  Beginn  dem  Drusus  zuerkennen,  auch 
nur  zu  erwähnen  (Planta,  Bätien  S.  95  ff.,  Mommsen,  Rom.  Gesch.  V.  179, 
Duhn,  Alpenpässe  70,  Jung,  Bömer  und  Eomanen  121,  Nissen,  Ital. 
Landeskunde  161  u.  a.).  Ohne  Beleg  bezweifelt  er  die  Vollendung  der 
Via  Claudia;  dass  die  römischen  Baumeister  »später  in  Verlegenheit  geriethen^ 
wie  am  kürzesten  zur  Donau  zu  gelangen  sei«,  widerspricht  wohl  der  Plan- 
mässigkeit  des  römischen  Strassenbauwesens  (vg].  JuDg,  a.  a.  0.  122, 
Nissen  152);  abgesehen  davon,  dass  gerade  der  Mangel  einer  Heerstrasse 
über  den  Brenner  den  Ausbau  wahrscheinlich  macht,  spricht  doch  auch  die 


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1^74  Literatur. 

W.  bekannte  Erricbtung  einer  Proriantstation  und  vielleicht  einies  Zoll- 
amtes bei  Mala  nicht  für  W/s  Zweifel.  Der  Literatur  über  Mala  ist  W. 
freilich  mit  Ausnahme  der  wenig  ausgenützten  Schrift  Mazeggers  (l896) 
ausgewichen;  daher  blieb  hier  auch  die  römische  Jaufenstrasse  unerörtert, 
für  deren  Wahrscheinlichkeit  sich  ausser  den  Meraner  Historikern  und  deim 
allerdings  unzuverlässigen  Vetter  (Böm.  Ansiedlungswesen,  Karlsruhe  1868) 
schon  Duhn  und  Oehlmann  einsetzten;  G.  Majr,  Der  Brenner  (Progr.  Gymn. 
Villach  1891/2)  und  Näher,  Böm.  Militärstrassen  sind  W.  en^angen.  Ein- 
gehend behandelt  W.  dann  die  Heerstr^sse  über  den  Brenner  selbst:  die 
gebräuchliche,  von  W.  selbst  gebrachte  Lesung  der  Innsbrucker  Meilen- 
inschrift bezeichnet  übrigens  Septimius  Seyerus  und  seine  Söhne  bereits 
als  die  Wiederhersteller  der  Strasse  (restituerunt;  vgL  Jäger,  Sitznngs- 
ber.  der  Wiener  Akad.  1863,  S.  405).  Zu  den  Einzelheiten  ihres  Verlaufe 
ist  W.  auf  die  mannigfachen  Angaben  bei  Atz  und  Giemen  (Mittheil,  der 
Gentralcomm.  1887,  66  ff.,   1893.  23  ff.)  nicht  eingegangen. 

Karg  an  genaueren  Angaben  ist  der  weitere  Abschnitt  über  die  Völker- 
wanderung. Die  Vertheidigung  der  rätischen  Pässe,  z.  B.  durch  Gratian, 
die  Herrschaft  Odoakers,  der  Franken,  Bjzanz\  die  fränkischen  Heerzüge 
577 — 590  werden  übersprungen.  Am  Brennerweg  liegen  Schauplätze  der 
gothischen  Sage  (vgl  Jahrb.  des  deu,tsch-österr.  Alpeny.  1870  S.  327)* 
Mit  guten  Gründen  verlegt  W.  die  Beise  des  Venantius  Fortunatus,  für  die 
er  übrigens  keine  Jahrzahl  angibt,  auf  den  Plöckenpass  und  Brenner,  statt 
das  Beschenscheideck.  Die  Heerzüge  über  den  Brenner  zur  ICarolingerzeit 
sind  nicht  vollständig  angegeben:  Tassilos  II.  Heimkehr  von  Italien  770, 
Ludwigs  und  Pipins  Zug  gegen  Grimoald  792  (vgl.  Oehlmann,  Alpen- 
pässe II.  220),  Ludwigs  d.  D.  Zusammenkunft  mit  Ludwig  IL  in  Trient  857, 
mit  Engilberga  ebendort  872,  Arnulfs  Zug  888  von  Begensburg  nach  Trient 
fehlen  (vgl  Egger  L  129  ff.);  für  Ludwigs  d.  D.  Zug  838  wird  keine 
Jahrzahl  gebracht 

Bei  Behandlung  der  Zeit  der  deutschen  Kaiserzüge  hat  W.  insofern 
einen  neuen  Weg  eingeschlagen,  als  er  einmal  dieselben  nach  der  grösseren 
oder  geringeren  Wahrscheinlichkeit,  mit  der  sie  auf  den  Brenner  verlegt 
werden  können,  zusammenstellte.  Dafür  muss  man  freilich  auf  Vieles  ver- 
buchten: auf  die  Verfolgung  des  .mittelalterlichen  Heerweges  nach  den 
Itineraren  der  Beisenden  und  der  Bomfahrten  selbst,  auf  die  Würdigung 
der  einzelnen  Strecken  und  Stationen  (Brixen,  Bozen,  Trient,  Veronas  Um- 
gebung) in  ihrer  verschiedenen  Bedeutung  für  den  Verlauf  dieser  Züge, 
für  die  die  Quellen  manch  Eigenartiges  bieten.  Eine  nähere  Behandlung  hat 
nur  die  Veroneser  Clause  gefanden :  hier  berichtigt  W.  in  einem  dankens- 
werten Excurse  wohl  mit  Glück  Osters  bekannten  AuÜBatz  über  deren  Um- 
gehung dorch  Otto  von  Witteisbach  1155.  In  anderer  Hinsicht  fehlt  es 
nicht  an  Lücken.  Die  Heerzüge  Philipps  des  Staufen  1197,  Konradins  1267 
fehlen  in  der  Aufzählung;  die  Italienfahrten  Ludwigs  d.  B.  1327,  1329 
und  Buprechts  1401,  1402  wurden,  da  der  Verf.  sich  diesen  Abschnitt 
bis  zum  Interregnum  abgegrenzt  hat,  ganz  vergessen.  Besonders  karg  hat 
W.  —  seinem  eigenen  eingangs  S.  3  aufgestellten  Grundsatz  zuwider  —  die 
nördlichen  und  südlichen  Seitenwege  behandelt.  Den  Zügen,  die  die  Linie 
durch  das  Anmierthal  einschlugen,  ist  wohl  auch  der  Bückzug  Ottos  IlL  1000 
(Staffelsee)  und  Eonrads  II.  1027  (Stegen),    den  Fempassüberschreitungen 


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Literatur.  175 

der  Zag  Heinrichs  II.  1004  (Thingen)  beizufügen:  ein  näherer  Vergleich 
der  Eintrittswege  hlitte  auch  die  Behauptung  vermieden,  dass  das  Innthal 
darunter  an  letzter  Stelle  komme ;  hieher  können  ausser  mehreren  Xarolin« 
gerzägen  mit  Wahrscheinlichkeit  die  Züge  Ottos  IIL  996,  Heinrichs  IL  1014, 
Heinrichs  UL  1055,  Heinrichs  lY.  1081,  Heinrichs  T.  IUI,  Friedrichs  I. 
1184,  sicher  jene  Heinrichs  lY.  1097  und  Ruprechts  1402  verlegt  werden. 
Für  den  Pleckenpass  hatte  W.  am  Zuge  Buprechts  1401  einen  Beleg.  Zu 
den  Durchschreitungen  des  Yalsugan  gehört  auch  der  Zug  der  Herzoge 
Ernst  von  Gestenreich  imd  Otto  von  Kärnten  1003;  die  interessanten  Züge 
durch  die  Gebirgsausgänge  westlich  der  Etsch  übergeht  W.  mit  Ausnahme 
desjenigen  Friedrichs  I.  1166.  Ueber  diese  Durchzüge  der  deutschen  Heere 
hätte  auch  noch  Baltzers  Geschichte  des  deutschen  Kriegswesens  im  Mittel- 
alter manches  geboten. 

In  diesem  und  den  beiden  folgenden  Abschnitten  geht  W.  dann  aus- 
führlich auf  den  Handelsverkehr  vom  13.  bis  15.  Jahrhundert  ein.  Eine 
Yerkehrsgeschichte  des  Brenners  ist  sozusagen  eine  solche  Tirols,  und  W. 
hat  hier  dazu  immerhin  einen  gewissen  Grund  gelegt;  auch  nur  annähernd 
erschöpfend  ist  freilich  auch  dieser  Theil  nicht.  Der  Yerf.  hat  hier  Hor- 
mayrs  »Beiträge*  und  Ladurners  »Begesten*  herangezogen,  aber  leider  nur 
unvollständig  ausgenützt ;  es  ist  ihm  weiter  entgangen,  dass  Hormayr  selbst 
in  seinen  »Bruchstücken  über  das  Tiroler  Strassenwesen*  (Arch.  f.  Geogr. 
Stat  etc.  1818,  S.  294  ff.)  zahlreiche,  im  einzelnen  zu  prüfende  Hinweise 
gegeben  und  vor  allem  A.  Jäger  im  Capitel  »Märkte  und  Städte  <  seiner 
»Gesch.  der  landständischen  Yerfassung  Tirols«  (I.  629  ff.)  viele  brauch- 
bare, W.  unbekannte  Angaben  mitgetheilt  hat.  Hier  war  auch  auf  Roths 
(}e8ch.  des  Kümberger  Handels,  Karl  Jägers  Schwäbisches  Städtewesen 
(Ulm),  Fischers  Deutsche  Handelsgeschichte  hingedeutet,  die  W.  nicht  benützt 
hat;  auch  Biedermanns  Geschichte  des  Judenthums  in  Tirol  blieb  unbenutzt. 
Daraus  hfttte  sich  eine  wesentliche  Bereicherung  der  angeführten  Thatsachen 
ergeben.  Wir  können  hier  nicht  bringen,  was  bei  W.  stehen  sollte;  wir 
weisen  hin  auf  verschiedene  Bestimmungen  über  Strassenschutz,  Zollfreiheit, 
Brückenerhaltung  seitens  der  Bischöfe  und  Grafen  in  Tirol  im  13.  Jahr- 
hundert; auf  die  Niederlagsrechte  von  HaU  und  Imst,  das  interessante 
Herbergsprivileg  Sterzings  (A.  Jäger  649,  653,  674  f.).  Bei  Behandlung 
der  Städteentwicklung  wird  der  Städte  Trient  und  Hall  nicht  gedacht, 
welch  letzteres  durch  seine  Saline  (vgL  die  Schriften  Rufs)  und  seine  be- 
deutenden Jahrmärkte  (Ruf,  Gründung  der  Märkte  in  Hall)  wichtig  war; 
Zölle  waren  auch  in  Passeyr,  was  auf  einen  Jaufenverkehr,  und  in  Zirl, 
was  auf  den  Schamitzverkehr  hinweist  (Arch.  f.  Tirol  HI.  Nr.  57 1,  744).  In 
der  Darstellung  des  Handelsverkehrs  im  15.  Jahrhundert  vermisst  man 
besonders  die  Betonung  des  aufblühenden  tirolischen  Bergbaues,  vor  allem 
in  Schwaz  und  an  der  Brennerstrasse  selbst,  in  Gossensass  (vgL  Ladurner, 
Arch.  f.  Tirol  I.  318),  eines  für  das  tirolische  Yerkehrsleben  dieser  Zeit 
geradezu  ausschlaggebenden  Factors.  —  Zum  Schlüsse  erwähnt  W.  die  Be- 
deutung des  Brennerpfades  für  die  geistigen  Beziehungen,  wobei  übrigens 
Zingerles  Schrift  über  den  tirolischen  Humanismus  nicht  einmal  citirt  wird. 

Die  Sprache  ist  nicht  ohne  Yerstösse:  »es  verschwanden  dessen  (Karl  d. 
6r.)  trefflichen  inneren  Institutionen«  (S.  72),  »dorten«  (für  dort  S.  76), 
»die  sich  tiefer  unten  befindliche  Felsklippe*  (S.  94).    Für  den  Streit  Car- 


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.X76  literatur. 

dinal  Oasas  oiit  Herzog  Sigmand  ist  der  Aoadmck.  >  Fehde  ^  nicht  aage- 
measen.  Gelegentlich  bringt  W.  seltenere  Quellencitate,  die  schon  toh 
anderen,  ihm  Torliegenden  Arbeiten  in  einschlftgiger  Sache  verwertet  wurden, 
ohne  diese  mitzucitiren,  was  doch  gebürlich  erscheint,  z.  B*  S.  63  Anm.  13, 
YgL  Jäger,  Breonen  S.  361;  S.  67,  Anm.  20:  ebenda  S.  366  n.  a.  ^). 
Innsbruck.  Heinrich  Hammer. 


Joseph  Hansen,  Zauberwahn,  Inquisition  und  Hexen- 
projcess  im  Mittelalter  und  die  Entstehung  der  grossen 
Hexenverfolgung  (Historische  Bibliothek,  XII.  Band).  München 
und  Leipzig,  R  Oldenbourg,  1900,  8^  XV  und  538  S. 

Derselbe,  Quellen  und  Untersuchungen  zur  Geschichte 
des  Hexenwahns  und  der  Hexenverfolgung  im  Mittel- 
alter.    Bonn,  C.  Georgi,  1901,  gr.  8^  XI  und  703  S. 

Einen  wahrhaft  grossartigen  Aufisch wung  der  natur-  und  der  cul tar- 
geschichtlichen Forschung  hat  das  19.  Jahrhundert  mit  sich  gebracht; 
wie  hätte  es  achtlos  vorübergehen  können  an  jenen  eigenthümlichen  Er- 
scheinungen, welche  der  uralte,  gewaltige  Kampf  zwischen  der  Welt  der 
Ideen  und  der  Welt  der  Wirklichkeiten  seit  jeher  gezeitigt  Es  lag  durch- 
aus in  seinem  Geiste,  dass  sich  die  gelehrte  Literatur  der  fährenden  Na- 
tionen zu  oft  wiederholten  Malen  mit  all*  dem,  was  unter  den  Schlagwortea 
> Aberglaube *,  »Zauberwahn«  u.  dgl.  zusammengefasst  zu  werden  pflegt^ 
kritisch  beschäftigte.  Und  sich  selbst  getreu  hat  es  noch  im  Augenblicke 
seines  Yerscheidens  £Bkst  gleichzeitig  zwei  umfangreiche  deutsche  Werke 
dieser  Bichtung  der  Nachwelt  überliefert.  Beide  mehr  oder  minder  be- 
wusst  fussend  auf  den  naturwissenschaftlichen  Errungenschaften  ihrer  Zeit, 
beide  mehr  oder  minder  klar  und  absichtlich  gerichtet  wider  das  tief- 
gehende Walten  religiöser,  um  nicht  zu  sagen  hierarchischer  Mächte. 

Ich  meine  das  bekannte,  binnen  kürzester  Frist  in  drei  Auflagen  er- 
schienene Buch  des  ehemaligen  Jesuiten  Graf  Hoensbroech  und  die  beiden 
hier  vorliegenden  Bände,  welche  im  Sinne  ihres  Autors  als  eine  zwei  »eng 
zusammengehörige*  Theile  umfassende  Einheit  zu  betrachten  sind.  Im  Yer^ 
gleiche  mit  Hoensbroech  hat  Hansen  allerdings  eine  durchaus  tendenzlose, 
wissenschaftlich-kühle  Darstellung  geliefert ;  aber  auch  er  hält  es  f&r  nöthig, 
gleich  am  Eingange  seines  erstgenannten  Buches  mit  Nachdruck  auf  die 
Thatsache  hinzuweisen,  »dass  die  leitenden,  culturfördemden  Mächte  die  Ele- 
mente dieses  gefährlichen  Wahns  und  das  aus  ihnen  gebome  eingebildete 
Verbrechen  nicht  etwa  aus  der  Vorstellung  der  Menschheit  beseitigt,  son- 
dern dass  gerade  sie  von  Jahrhundert  zu  Jahrhundert  voll  religiösen  Eifers 
beide  immer  tiefer  in   dieselbe  eingebettet  haben,   und   dass   noch   heate 


1)  Am  Schlüsse  des  Buches  sucht  der  Verf.  gegen  die  in  unserer  Zeitschrift 
21,  177 — 179  erschienene  Besprechung  A.  v.  Jakscbs  über  seine  frühere  Schrift 
,Der  Verkehr  über  den  Pass  von  Pontebba-Pontafel  und  den  Predil  im  Alterthnm 
und  Mittelalter«  zu  polemisiren.   Herr  v.  Jaksch  verzichtete  darauf  zu  erwidern. 

D.  Red. 


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Literatur.  177 

eine  dieser  historischen  Mftchte  sie  in  ihrem  System  offenkundig  mit  sich 
föhrt«  (S.  5).  »Gewiss  werden  eine  Anzahl  der  einschlägigen  Vorstel- 
lungen gegenwärtig  auch  in  theologischen  Kreisen  nicht  mehr  erörtert*. 
»Die  grundlegende  Vorstellung  dieses  Wahns  aber,  dass  der  Mensch  mit 
Hilfe  der  von  ihm  zu  diesem  Zwecke  angerufenen  Dämonen  handeln  und 
schädigen  könne  (maleficium),  und  dass  der  Versuch  hiezu  gemacht  werde, 
gehört  noch  heute  zur  anerkannten  Lehre  der  katholischen  Kirche;  als 
solche  hat  sie  ihren  bestinmiten  Platz  in  allen  katholischen  Moraltheolo- 
gien; sie  hat  vielleicht,  ja  wahrscheinlich  auch  in  einzelnen  protestan- 
tischen Kreisen  noch  Anhänger«  (S.  6). 

In  viel  prononcirterer  Formulirung  und  auf  eine  Fülle  von  Belegen 
gestützt  hat  Hoensbroech  dieselbe  Ansicht  vertreten.  Neu  ist  jene  That- 
sache  für  den  Fachmann  freilich  keineswegs  und  sie  ist  auch  nicht  einmal 
auffällig,  eben  weil  —  wie  ja  auch  Hansen  ganz  richtig  zugibt  —  der 
Zauber-  und  Hexenwahn  unter  religionsgeschichtlichem  Gesichtspunkt  be- 
trachtet werden  muss,  weil  jede  Beligion  nothwendigerweise  aus  dem  Ge- 
biete des  rein  Positiven  in's  Beich  des  üebematürlichen  hinübergreift  und 
es  concrete  Beligionssysteme,  die  vom  Dämonismus  völlig  frei  gewesen 
wären,  überhaupt  niemals  gegeben  hat  Die  weiteren  Consequenzen  ergeben 
sich  fast  von  selbst. 

Aber  keines  der  anderen  Beligionssysteme  hat  nach  H.  »eine  so  voll- 
ständige Entgleisung  des  menschlichen  Geistes*  herbeigeführt,  wie  die 
christliche  Kirche.  Auf  die  Frage,  wie  dies  kam,  bietet  ihm  die  bisherige 
Literatur  keine  ausreichende  Antwort.  Der  tiefe  Schatten  der  grossen 
Hexenverfolgung  ruht  »noch  unerklärt  auf  derselben  Epoche,  welche  der 
Menschheit  auch  die  Benaissance  und  die  Beformation,  sowie  den  ersten 
Aufechwung  der  empirischen  Wissenschaften  gebracht  hat*  (S.  V). 

H.  stellt  sich  somit  die  Aufgabe,  »diese  Lücke  der  Literatur  auszu- 
fällen« und  die  »nach  so  manchen  Seiten  räthselhafte  Entwicklung  des 
Hexenwesens  und  des  Hexenprocesses  bis  in  das  Zeitalter  der  Beformation 
hinein  end^öltig  klarzustellen*  (S.  III). 

Bei  aller  gerne  zugegebenen  Selbstverständlichkeit  des  typischen  Hin- 
weises auf  »die  Lücke  in  der  Literatur*  möchte  ich  mir  hier  doch  die 
Bemerkung  gestatten,  dass  ich  H.'s  obiges  Urtheil  nicht  völlig  zu  theilen 
vermag,  dass  m.  E.  die  Entwicklung  des  Hexen wesens  und  der  Hexenver- 
folgong  nach  dem  bisherigen  Stande  der  Literatur  keineswegs  so  dunkel 
und  räthselhaft  erschien,  und  dass  mir  die  sorgfältige  Leetüre  der  Hansen*- 
schen  Arbeit  ein  im  wesentlichen  neues  Bild  »derselben  nicht  ver- 
schafft, sondern  nur  das  bestehende  in  mancherlei  Einzelheiten  ergänzt  und 
vervollständigt  hat.  Dagegen  sei  bereitwilligst  anerkannt,  dass  der  Autor 
mit  rühmenswerter  Gründlichkeit,  Vielseitigkeit  und  Quellenkenntnis  einen 
bisher  in  dieser  Art  noch  nicht  vorhandenen,  geschlossenen  und  syste- 
matischen Aufbau  der  geschichtlichen  Entwicklung  von  Zauberwesen  und 
Hexenprocess  im  Mittelalter,  namentlich  im  14.  und  15.  Jahrhundert,  ge- 
liefert und  mit  einer  umfassenden  und  interessanten  Auswahl  zum  grossen 
Theile  noch  unedirter  Quellenstücke  belegt  hat.  In  dieser  sehr  wertvollen 
Quellensammlung  einerseits,  in  der  sorgf^tigen  Systematik  des  darstellen- 
den Theils  andererseits  dürften  die  Hauptverdienste  des  H.'schen  Werkes 
zu  erblicken  sein. 

Ifittiieiliingen  XXUL  12 


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178  Literatur. 

Was  Htm  zunächst  die  Darstelloiig  betrifft;,  so  behandelt  der  Verfasser 
sein^i  Stoff  in  sechs  grossen  Capit^.  Das  erste  derselben  ffthrt  den 
Leser  in  das  Thema  ein  und  erörtert  kurz  Ursprung  tmd  Wesen  des  Zanber- 
und  Hexenwahns,  den  Sammelbegriff  Hexe,  seine  Elemente  und  deren  Be- 
ception  dorch  die  christliche  Kirche  xmter  besonderer  Mitwirkung  S.  Au- 
gustinus, sowie  die  Consequenzen  dieser  Beception,  welche  im  Verlaufe 
einer  mehrhunderijährigen  Entwicklung  unter  theologischem  Einflüsse  immer 
schttrfer  und  fühlbarer  zu  Tage  tratezL 

Letztere  Entwicklung  Tollzog  sich  nach  H.  im  wesentlichen  in  drei 
Etappen.  »Bis  zum  AnfiEuig  des  13.  Jahrhunderts  —  wir  nehmen  das 
Jahr  1230  als  Endtermin  —  bekämpften  Kirche  und  Staat  das  Maleficium 
in  seiner  altem,  einfachen  Form.  Von  1230  ab  ermittelte  die  Scholastik 
theoretisch  die  Möglichkeiten  für  die  Verbindung  von  Menschen  und  Dä- 
monen, welche  dann  die  gleichzeitig  begründete  Keteerinquisition  unter 
Führung  der  Päpste  {»»ktisch  mit  den  tou  ihr  als  Ketzerei  gekennzeich- 
neten Zaubereien  in  Beziehung  setzte.  Der  Terhängnisyolle  Sammelbegriff 
des  Hexenwesens  wurde  auf  diesem  Wege  aus  den  ursprünglich  zerstreuten 
Elementen  in's  Leben  gerufen.  Im  Jahre  1430  war  dieser  Process  voll- 
zogen und  es  gewann  die  Auffassung  von  der  Zauberer-  und  Hexen  secte 
Boden;  zugleich  wurde  der  Wahn  in  dieser  Ausgestaltung  grundsätzlich 
auf  das  weibliche  Geschlecht  zugespitzt,  dem  seither  doch  nur  in  einigen 
der  VcHrstelluDgen,  die  sich  in  dem  Collectiybegriff  vereinigten,  der  stär- 
kere Antheil  zugeschrieben  worden  war;  eine  besondere  theologische  und 
canonistische  Hexenliteratur  vertheidigte  endlich  vom  15.  Jahrhundert  ab 
den  durch  die  seitherige  Entwicklung  entstandenen  Collectiybegriff  der 
Hexe,  und  auf  dieser  Grundlage  begann  die  systematische  Verfolgung  etc.« 
(S.  35). 

Dem  entsprechend  beschäftigt  sich  das  2.  Gapitel  mit  dem  Zauber- 
wahn bis  zu  seiner  wissenschaftlichen  Befestigung  durch  die  Scholastik  in 
der  ersten  Periode  von  400 — 1230. 

Das  3.,  4.  und  5.  Capitel  sind  der  zweiten  Periode  von  1230  bis 
1430  gewidmet  und  das  6.  Capitel  endlich  behandelt  den  Beginn  der 
grossen  Hexenverfolgung  in  der  dritten  Periode  von  1430 — 1540. 

Auf  die  Periode  von  1230 — 1430  hat  sonach  der  Autor  —  gewiss 
mit  Recht  —  den  Hauptnachdruck  gelegt  und  sie  In  drei  grossen  Ab- 
schnitten besonders  eingehend  dargestellt.  Diese  Darstellung  bildet  denn 
auch  den  eigentlichen  Kern  der  ganzen  Arbeit  und  es  erscheint  daher  ge- 
rechtfertigt, auf  sie  hier  noch  etwas  näher  einzugehen. 

H.  erörtert  im  3.  Capitel  zunächst  ausführlich  und  unter  Bezugnahme 
auf  zahlreiche,  zeitgenössische  Schriftsteller,  wie  die  Kirche  den  Glauben 
an  die  Dämonen  und  ihre  Einwirkung  auf  die  Menschheit  seit  jeher  ge- 
pflegt hatte  und  der  Zauberwahn  denmach  zu  Beginn  des  13.  Jahrhunderts 
im  Volk,  wie  im  Kreise  der  Theologen  im  weitesten  Umfang  verbreitet  war. 
Weder  hier  noch  dort  war  aber  ein  entscheidender  Schritt  zur  Verbindung 
und  Mischung  der  verschiedenartigen  Vorstellungen  geschehen;  »neben  der 
Grundvorstellung  vom  Maleficium  führten  vielmehr  die  übrigen  Elemoite 
des  Wahns  ihre  Sonderstellung  weiter^.  Die  Collectiworstellung  vom 
Hexenwesen  existirt  noch  nicht.  Dieselbe  entwickelt  sich  erst  aus  dem 
Zusammenwirken  zweier  vom   13.  Jahrhundert  ab  thätiger  Elemente:    der 


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Literator  I79 

darch  die  kirchliehe  Scholastik  theoretisch  ausgebildeten  Dämonologie  nnd 
der  gleichzeitigen  Praxis  der  kirchlichen  Ketzerverfolgung. 

>In  diesem  fortgesetzten  Gegenspiel  von  theoretisch-theologischer  ünter- 
snchong  und  strafrechtlicher  Praxis,  in  der  durch  keine  andere  Instanz 
wirksam  beschränkten  Omnipotenz  der  kirchlichen  Organe,  welche  zu  Toller 
Zügellosigkeit  ausartete,  liegt  die  Hauptquelle  für  das  allmähliche  Zusammen- 
wachsen ursprünglich  getrennt  nebeneinander  liegender  Yorstellungen  des 
^rchenglaubens  und  des  Volksglaubens,  aus  welchem  sich  die  yerderbeh- 
bringende  Ausgestaltung  des  Hexenwahns,  das  unter  dem  Deckmantel  der 
Religion  und  unter  dem  Zeichen  des  Rechts  erfolgende  sinnlose  Wüthen 
gegen  die  vermeintlichen  Hexen  im  ausgehenden  Mittelalter  erklärt  ^.  (S.  176.) 
Was  nach  den  Ergebnissen  der  scholastischen  Wissenschaft  zur  Anbahnung 
einer  umfassenden  Zauberer*  und  Hexenverfolgung  (im  An&ng  des  1 3.  Jahr- 
hundert) noch  fehlte,  war  nur  das  geistige  Band,  welches  alle  die  ein- 
zelnen Ton  der  Wissenschaft  zergliederten  und  bekräftigten  Sondervorstel- 
lungen mit  einander  verknüpfte.  (S.  210.)  Letztere  Aufgabe  nun  wurde 
von  der  durch  Gregor  IX.  —  zunächst  gegen  den  Eatharismus  —  errich- 
teten päpstlichen  Eetzerinquisition  vollständig  gelöst 

Diese  allmähliche  Verknüpfung  des  Zauberwahns  mit  der  Eetzerverfol- 
gung  duixh  die  Inquisition  und  deren  Schreckensherrschaft  unter  hilfreicher 
Mitwirkung  der  weltlichen  Macht  schildert  das  4.  Gapitel,  welches  m.  E. 
das  bedeutsamste  des  ganzen  Buches  genannt  werden  darf.  Mit  umfassen- 
der Kenntnis  der  päpstlichen  Decretalen,  wie  der  theologischen  und  cano- 
nistischen  Literatur  zeigt  hier  der  Autor,  wie  von  der  anfänglichen  Ein- 
beziehung der  »nach  Häresie  schmeckenden  Arten  der  Zauberei*  (Entsch. 
Alexander's  IV.  von  1258  und  1260)  ausgehend,  im  Verlaufe  des  14.  Jahr- 
hunderts die  Zauberei  in  der  Mehrzahl  ihrer  Bethätigungen  unter  die  Com- 
petenz  der  päpstlichen  Eetzerinquisition  gezählt  wurde. 

»Die  Päpste,  welche  in  der  ersten  Hälfte  des  14.  Jahrhunderts  die 
Kirche  lenkten,  besonders  Johann  XXII.  und  Benedict  XIL,  haben  hier  die 
entscheidenden  Verftigungen  getroffen  und  das  Vorbild  für  den  kirchlichen 
Zauberprocess  der  Inquisition  geschaffen«.  (S.  250.) 

Unter  einem  würdigt  H.  den  weitgehenden  Einfluss  der  praktischen 
Hand-  und  Formelbücher  (Interrogatorien)  für  Ketzerrichter  aus  der  Feder 
hervorragender  Inquisitoren  —  so  namentlich  der  »Practica  inquisitionis 
haereticae  pravitatis*  des  Bemard  Guidonis  (c.  1320)  und  des  »Directo- 
rimn  inquisitorum*  des  Nicolaus  Ejmericus  (1376)  —  und  geht  auch  auf 
die  einschlägigen,  von  Juristen  jener  Zeit  ventilirten  Bechtsfragen,  wie 
z.  B.  jene  nach  dem  Verhältnis  zwischen  Ketzerei  und  Zauberei  (Gutachten 
des  Oldradus  da  Ponte;  Tractat  des  Zanchinus  Ugolini;  die  Oommentare 
zum  Liber  sextus  etc.)  entsprechend  ein. 

In  den  ersten  Decennien  des  15.  Jahrhunderts  ist  der  angedeutete 
Entwicklungsprocess  völlig  abgeschlossen.  Die  theologische  Geistesrichtung 
verführt  »die  über  Leben  und  Tod  der  Menschen  entscheidenden  Autori- 
täten in  Kirche  und  Staat  dazu,  einen  Jahrhunderte  hindurch  bekämpften 
volksthümlichen  Wahn  in  anderm,  wissenschaftlich  erscheinendem  Aufputz 
sich  nun  selber  zu  eigen  zu  machen  und  aus  ihm  heraus  unzählige  wehr- 
lose Opfer  unerbittlich  systematischem  Justizmord  zu  überantworten^. 

12* 


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180  Literatur. 

»Es  entsteht  von  da  ab  eine  besondere  theologische  Zauber-  und 
Hexenliteratur,  welche  ex  ofBcio  monographisch  und  im  Zusammenhang 
diese  occultistischen  Fragen  behandelt*.  (S.  305 — 6.) 

Die  nebenherlaufenden  Erörterungen  über  das  Inquisitionsyerfahren, 
die  Anwendung  der  Tortur,  die  Urtheilsf^llung  und  Auslieferung  an  den 
weltlichen  Arm,  die  Ketzer-Todesstrafe  der  Verbrennung,  sowie  sonstige 
auf  die  mannigfachen  Arten  der  Zauberei  gesetzte  Strafen  u.  dgl.  m.  bieten 
im  Grossen  und  Ganzen  nichts  Neues  und  können  daher  hier  ausser  Be- 
tracht bleiben. 

Im  unmittelbaren  Anschlüsse  an  Vorstehendes  bringt  das  5.  Capitel 
eine  reichhaltige  Uebersicht  über  die  nachweisbaren  Zaubereiprocesse  in 
Frankreich,  Italien,  Spanien,  Deutschland  und  der  Schweiz  aus  dem  Zeit- 
raum von  1230 — 1430  mit  gelegentlichen,  doch  sehr  sachgemässen  Hin- 
weisen auf  furchterregende  Elementarereignisse,  verheerende  Epidemien  und 
grosse  Perioden  socialen  Elends,  welche  den  von  der  Beschäftigung  mit 
realen,  empirischen  Dingen  so  sehr  abgewandten  Geist  des  Mittelalters  in 
seinem  Zauber-  und  Hexenwahn  leider  noch  bestärkten. 

Im  6.  Capitel  wendet  sich  H.  zunächst  dem  Zauberwahn  und  der 
Hexenverfolgung  in  den  hiefär  besonders  disponirten  Gebirgsländem  zu 
und  geht  sodann  auf  das  Eindringen  der  Massenverfolgung  in  die  welt- 
lichen Gerichte  ein. 

Er  gelangt  zu  dem  Ergebnisse,  dass  zwar  in  den  Kreisen  der  welt- 
lichen Gerichte  und  der  alten  bischöflichen  Jurisdiction  im  allgemeinen 
der  hergebrachte  Zustand  bis  in  die  zweite  Hälfte  des  15.  Jahrhunderts 
hinein  noch  erhalten  und  von  dem  Beginne  einer  eigentlichen  Hexenver- 
folgung in  dem  Sinne  der  durch  die  Ketzerinquisition  seit  der  Zeit  um 
1400  erö&eten  noch  keine  Bede  war,  dass  aber  doch  an  einzelnen  Stellen,, 
und  zwar  zunächst  in  den  Alpengebieten  um  dieselbe  Zeit  der  verhäng- 
nisvolle Umschwung  eintrat.  »Indem  hier  die  weltlichen  Obrigkeiten  be- 
gannen, den  complicirten  Hexenbegriff  der  Inquisition  zu  acceptiren,  und 
indem  sie  von  amtswegen  die  Aufspürung  von  Hexen  und  ihrer  Complicen 
unternahmen,  übertrugen  sie  die  Massenverfolgung  auch  auf  das  weltliche 
Gebiet«.  (S.  436.) 

Um  1450  geht  »auf  Grund  der  neuen  Vorstellung*  die  weltliche 
Obrigkeit  in  den  Alpenländem,  in  Süd-  und  Mittelfrankreich  und  Ober- 
deutschland —  allerdings  nicht  ganz  ohne  Widerspruch  —  zur  selbstän- 
digen Verfolgung  über.  (S.  444.) 

Gerade  letzterer  Widerspruch  ruft  (1450 — 1540)  eine  der  Vertheidi- 
gung  des  Hexenbegriffes  gewidmete,  umfangreiche  theologische  Speciallite- 
ratur hervor,  deren  zeitlichen  Mittelpunkt  der  1486  vollendete  »Malleua 
maleficarum«  der  deutschen  Inquisitoren  Institoris  und  Sprenger  bildet, 
deren  Träger  im  übrigen  Italiener,  Franzosen  und  Spanier  sind.  Dies» 
Literatur  wird  von  H.  unter  besonderer  Berücksichtigung  des  Malleus  und 
der  fast  gleichzeitigen  Hexenbulle  Innocenz'  VIII.  eingehend  besprochen,, 
die  grundsätzliche  Zuspitzung  des  ganzen  Hexentreibens  auf  das  weibliche 
Geschlecht  hervorgehoben  und  deren  unselige  Consequenzen,  wie  die  Er- 
folglosigkeit einer  beschränkten,  literarischen  Beaction  näher  beleuchtet 

Den  Schluss  bilden  noch  einige  Angaben  über  den  gegen  den  Willen 
der  Inquisition  durch   den   Malleus   vermittelten   oder  doch   begünstigten 


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literatur.  131 

üebergang  des  Hexenprocesses  an  das  weltliche  Gericht  in  Deutschland 
und  Frankreich  —  während  er  in  Italien  und  Spanien  der  Inquisition  ver- 
blieb —  und  eine  kurze  Zusammenfassung  der  Ergebnisse  des  Buches. 

Die  oben  sub  2  genannte  Sammlung,  welche  »theils  wichtige  Quellen 
für  jene  Darstellung,  theils  Vorstudien  zu  derselben,  theils  nähere  Aus- 
fuhrungen, die  aus  ihr  ausgeschieden  werden  mussten,  um  nicht  den  an 
und  für  sich  schon  verwickelten  Gang  der  Untersuchung  und  Darstellung 
störend  zu  beeinflussen«  (S.  III)  enthält,  und  sich  zeitlich  besonders 
auf  das  14.  und  15.  Jahrhundert,  örtlich  auf  Deutschland,  Frankreich, 
Italien,  Spanien  und  die  Alpengebiete  ersti-eckt,  bringt  in  sieben  Abschnitten : 

1.  Päpstliche  Erlässe  über  das  Zauber-  und  Hexenwesen  (1258 — 1526). 

2.  Eine  den  Hauptstock  der  Compilation  bildende,  sehr  interessante 
Aaswahl  aus  der  Literatur  zur  Geschichte  des  Zauber-  und  Hexenwesens 
in  76  Stücken  (ca.  900 — 1540). 

3.  Eine  Abhandlung  über  den  Malleus  maleficarum  und  seine  Ver- 
fasser (wozu  H.*s  Untersuchung  in  der  westdeutschen  Zeitschr.  f.  Gesch. 
u.  Kunst  XVII.  119  ff.  zu  vergL). 

4.  Einen  kleinen  Excurs  über  die  Vauderie  im  15.  Jahrhundert, 

5.  Beiträge  zur  Zuspitzung  des  Hexenwahns  auf  das  weibliche  Ge- 
scbldcht. 

6.  Eine  Uebersicht  über  die  Hexenprocesse  von  1240 — 1540. 

7.  Eine  Untersuchung  über  die  Geschichte  des  Wortes  Hexe  von  Prof. 
J.  Frank  in  Bonn. 

Ein  Anhang  mit  Berichtigungen  und  Nachträgen,  sowie  ein  Personen-, 
Orts-  und  Sachregister  yervollständigen  das  reichhaltige  Sammelwerk,  in 
dessen  Text  auch  vier  Abbildungen  eingefügt  sind. 

Was  die  Darstellungsweise  H*d  betrifft,  so  ist  dieselbe  m.  E.  einer- 
seits manchmal  ein  wenig  zu  breit  und  nicht  ganz  frei  von  kleinen 
Wiederholungen,  anderseits  doch  für  den  Leser  nicht  mühelos  zu  be- 
wältigen, we]ch'  letzterer  Umstand  durch  die  Gliederung  der  Arbeit  in 
wenige,  überaus  lange  Capitel  begünstigt  wird.  H.'s  Werk  gehört  keines- 
wegs zu  den  leicht  verdaulichen  Büchern.  Allerdings  darf  dabei  nicht 
vergessen  werden,  dass  er  sich  die  erschöpfende  Darstellung  eines  schwie- 
rigen Themas  mit  überreichem,  theilweise  sehr  sprödem  Material  zur  Auf- 
gabe gestellt  hat.  Diese  Aufgabe  aber  hat  H.  in  umsichtiger,  kritischer, 
weitgehende  Zustimmung  verdienender  Weise  gelöst  und  sich  die  Lösung 
wahrhaftig  nicht  leicht  gemacht,  was  hier  mit  allem  Danke  anerkannt  sein 
möge. 

Innsbruck.  Wahrmund. 


Fritz  Curschmann,  Hungersnöthe  im  Mittelalter. 
Leipziger  Studien  aus  aus  dem  Gebiete  der  Geschichte  herausgeg.  von 
G.  Buchholtz,  K.  Lamprecht,  E.  Mareks,  G.  Seeliger.  VI.  Bd.  1.  Heft. 
Leipzig,  ß.  G.  Teubner,  1900.  VI,  217  S. 

Das  vorliegende  Buch  behandelt  die  Geschichte  der  Hungersnöthe  in 
Deutschland  und  den  angrenzenden  Gebieten  für  die  Zeit  vom  8*  bis  zum 


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182  Literatur. 

14.  Jahrhundert.  Diese  Abgrenzung  des  Stoffes  sowohl  in  räumlicher,  zeit» 
Hoher  und  sachlicher  Besuehung  ergab  sich  dem  Verfasser  aus  der  Be- 
schränktheit des  Materials.  Als  Quellen  dienten  ihm  hauptsächlich  die 
Annalen  und  Chroniken  des  in  Frage  stehenden  Zeitraums.  Ausser  ihnen 
bieten  ihm  für  die  älteste  Zeit  noch  die  Oapitularien  Karls  des  Grossen 
interessante  Aufschlüsse.  Die  urkundlichen  Quellen  hat  der  Verfasser  ganz 
bei  Seite  gelassen.  Vielleicht  hätten  sich  hier  nicht  unwichtige  Beobach- 
tungen über  die  Wirkungen  der  Huxigersnöthe  auf  den  Abschluss  von 
Beohtsgeschäften  und  andere  in  den  Urkunden  zum  Ausdruck  kommende 
Erscheinungen  des  rechtlichen  und  wirtschaftlichen  Zustandes  der  Nation 
machen  lassen,  doch  sind  wir  mit  dem  Verfasser  einig,  dass  die  Ergebnisse 
dieser  sehr  mühevollen  Arbeit  dem  nothwendigen  Aufwand  von  Zeit  und 
Kraft  nicht  entsprochen  hätten. 

Seine  Hauptquellen,  die  Annalen  und  Chroniken  hat  C.  mit  grosser 
Sorgfalt  und  Benützung  aller  zu  Gebote  stehender  Hilfsmittel  durchforscht. 
Die  von  ihm  gewonnenen  Ergebnisse  bieten  dadurch  auch  einen  interessanten 
Beitrag  zur  Beurtheilung  des  historischen  Werts  Ton  annalistischen  Ueber- 
lieferungen.  Ebenso  ist  der  Verfasser  auch  bei  der  Verarbeitung  des 
schwer  übersehbaren  und  ungemein  spröden  Stoffes  mit  grosser  Vorsicht 
und  Grenauigkeit  vorgegangen.  Ohne  nennenswerte  Vorarbeiten  zu  haben, 
ist  es  ihm  gelungen  in  klarer,  übersichtlicher  Darstellung  und  auf  genauer 
Kenntnis  der  Zeitverhältnisse  fussend  ein  Bild  von  der  Bedeutung  der 
Hungersnöthe  zu  entwerfen. 

Schon  die  Capitel,  in  welchen  die  Ursachen,  die  Dauer  und  die  Aus- 
dehnung, sowie  die  verschiedenen  Arten  der  Hungersnöthe  besprochen 
werden,  geben  dem  Verüeisser  Gelegenheit  allgemeinere  Fragen  in  den  Kreis 
seiner  Betrachtungen  zu  ziehen,  indem  er  bereits  hier  betont,  wie  sehr  das 
Auftreten  einer  Hungersnoth  mit  den  wirtschaftlichen  und  culturellen  Zu- 
ständen eines  Landes  zusammenhängt.  Diesen  Gedanken  weiter  fortführend 
kommt  C.  in  dem  Versuche  einer  Statistik  der  Hungersnoth  für  das  12. 
und  1 3.  Jahrhundert  —  hier  allein  gestattet  ja  das  Material  ein  einiger- 
massen  sicheres  Vorgehen  —  zu  wertvollen  Schlüssen. 

Die  Hungersnöthe  theüt  der  Verfasser  in  allgemeine  und  locale 
ein  und  zeigt,  wie  das  12.  Jahrhundert  sehr  stark  von  ihnen  betroffen 
ist,  im  13.  Jahrhundert  aber  mit  der  fortschreitenden  Cultur  ihre  Zahl 
sich  auffallend  mindert.  Was  die  localen  Hungersnöthe  betrifft,  so  führt 
der  Verfasser  in  seiner  Zusammenstellung  klar  vor  Augen,  welch'  geringere 
Widerstandsfähigkeit  die  wirtschaftlich  zurückgebliebenen  Länder,  wie  Oester- 
reich  und  Böhmen  gegenüber  den  damals  viel  fortgeschritteneren  Gebieten 
Nordwestdeutschlands  und  des  angrenzenden  Belgien  und  Frankreich  zeigen. 

Seine  Auseinandersetzungen  über  die  Wirkungen  der  Hungersnöthe 
auf  die  Zeitgenossen  bringen  wichtige  Aufschlüsse  über  die  culturelle  Ent- 
wicklung des  deutschen  Volkes  in  der  damaligen  Zeit;  insbesonders  die 
Ausftihmngen  über  Nothstandspolitik  sind  ein  wertvoller  Beitrag  zur 
G^eschichte  des  mittelalterlichen  Staatslebens;  sie  zeigen,  wie  sehr  die 
eigentliche  Staatsgewalt  seit  Karl  dem  Grossen  sich  von  der  Lösung 
derartiger  Fragen  femer  hielt  und  dieses  Feld  socialer  Bethätigung 
der  Kirche  überliess,  deren  Thätigkeit  der  Verfasser  in  vollkommen  un- 
parteiischer Weise  gerecht  wird.     Andere  Fragen,  wie  der  Zusammenhang 


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LiteratoK.  Ig3 

der  Hongersnöthe  mit  der  Golonisation,  dem  Handel,  der  Zu-  und  Abnahme 
der  Bevölkerung  finden  in  dem  Boche  eingehende  Würdigung.  Auf  eine 
statistische  Darstellung  der  Preisyerh&ltnisse  verzichtet  der  Verünsser  mit 
Bückaicht  auf  die  Unsicherheit  und  üngleichartigkeit  des  Materials. 

Der  österreichische  G^eschichtsforscher  wird  in  diesem  Buche  manch 
interessanten  Aufschluss  finden,  sind  doch  die  österreichischen  Annalen  eine 
wichtige  Quelle  f&r  den  Ver&sser.  Ein  Vergleich  mit  den  nordwest- 
deutschen Ländern  wirft  manches  Licht  auf  die  wirtschaftliche  und  cul- 
turelle  Entwicklung  des  südostdeutschen  Colonisationsgebietes.  Was  fint- 
stehungsursachen,  Verlauf  und  Wirkung  der  Hungersnöthe  betrifft,  so  zeigt 
Oesterreich  das  lypische  Bild,  nur  dass,  wie  gesagt,  infolge  der  lang- 
sameren wirtschaftlichen  Entwicklung  die  Widerstandsfllhigkeit  eine 
geringere  ist  und  die  Folgen  einer  Hungersnoth  ernster  sind.  Einzelheiten, 
wie  z.  B.  dass  am  Ende  des  13.  Jahrhunderts  in  Böhmen  noch  Menschen- 
fresserei vorkam,  sind  fär  die  Beurtheilung  der  Gulturzustftnde  unserer 
Gegenden  in  der  damaligen  Zeit  von  Wert.  Der  Schrift  sind  Tabellen  der 
einzelnen  Hungersnöthe  nach  localen  Gruppen  geordnet  beigegeben. 

Den  zweiten  Theil  bildet  eine  Chronik  der  elementaren  Ereignisse, 
die  sich  nicht  bloss  auf  die  Wiedergabe  der  Quellenstellen  für  die  einzelnen 
Hungersnöthe  beschränkend,  auch  die  Nachrichten  über  die  grossen  Volks- 
krankheiten und  die  Himmelserscheinungen  aufhinmit  und  so  in  aner- 
kennenswerter Vollständigkeit  eine  Zusammenstellung  des  geschichtlichen 
Materials  für  diese  Art  von  Ereignissen  vom  8.  bis  zum  14.  Jahrhundert 
bietet. 

Wien.  Ludwig  Bittner. 


Csuday  Dr.  Eugen,  (Chorherr  des  Prämonstratenserstiftes  von 
Csoma  und  Univ.  Docent)  Die  Geschichte  der  Ungarn  zweite, 
vermehrte  Auflage,  übersetzt  von  Dr.  M.  Darvai,  I.  Bd.  506  SS.  mit 
1  Bilde  und  2  Tafeln,  IL  Bd.  572  SS.  mit  1  Bilde  und  1  Tafel, 
Berlin,  Ad.  Bodenburg  (15  Mark). 

Die  erste  Auflage  dieses  Werkes  erschien  1891,  ausschliesslich  in 
magyarischer  Sprache,  die  zweite  1897  und  fand  jetzt  einen  üebersetzer, 
um  sie  —  wie  Letzterer  schreibt  —  als  ein  »Gelegenheitswerk«  »dem  deut- 
schen Publicum«  in  die  Hände  zu  legen,  da  es  ihm  »auch  aus  Anlass  des 
Jubiläums  seiner  Majestät  willkommen«  sein  dürfte.  An  sich  allerdings 
musste  nicht  wenigen  Geschichtsfreunden  diesseits  der  Leitha  und  draussen 
im  »Beiche«  das  Erscheinen  einer  deutschen  Uebersetzung  des  Csuday- 
schen  Werkes  nicht  unerfreulich  sein,  da  es  in  zwei  Bänden  die  ganze 
Vergangenheit  und  auch  die  Neuzeit  Ungarns  bis  dicht  an  die  Gegenwart 
umfasst  und  einen  Magyaren  zum  Verf.  hat,  der  in  seiner  Eigenschaft  als 
üniversitätsdocent  den  Fachmann  herauskehrt  und  dem  Bef.  bereits  durch 
einige  Arbeiten  bekannt  wurde  ^).   Auch  dem  Üebersetzer  Dr.  Moriz  Darvai 


t)  »Die  Zrinyis  in  der  nngarigchen  Geschichte  (1566—1704)«  1884  (Stein- 
amanger,  magy.);  die  Anfänge  und  die  Beendigung  der  Landnahme,  1884;  das 
Jahr  der  Landnahme  1891  (gehört  in  die  sog.  Millenium-Literatur)  magy. 


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134  Literatur. 

begegnete  er  als  Landsmanne  Csuday's  und  Verf.  von  Becensionen  über  histo- 
rische Arbeiten  im  Bereiche  der  Vorgeschichte  Bamäniens  und  Sieben- 
bürgens 1). 

Man  erwSge  nur,  dass  seit  den  Geschichtswerken  Engels,  Fesslers, 
Migldths,  der  Neubearbeitung  des  Fessler'sohen  Werkes  von  Klein,  der 
(vom  Autor  selbst  als  unberufen  bezeichneten)  Uebersetzung  des  Horvath- 
sehen  Handbuches  der  Geschichte  Ungarns,  gleichwie  der  des  Szalay*schen 
Geschiohtswerkes  (von  Wögerer),  Jahrzehnt«  verstrichen,  ohne  dass  die 
deutsche  Leseiwelt  eine  den  Ansprüchen  der  Gegenwart  einigermassen  ent- 
sprechende Geschichte  Ungarns  vor  Augen  bekam.  Ein  solches,  nahe 
der  Wende  zweier  Jahrhunderte,  also  jüngst,  verfasst  und  verdeutscht,  be- 
scheidenen Umfanges,  mit  unverkennbarem  Geschick  eingetheilt,  fliessend 
geschrieben  und  auch  mit  Quellen-  und  Literaturnachweisen  an  Ort  und 
Stelle  ausgestattet,  wie  das  vom  Gsuday,  scheint  somit  einem  tief  em- 
pfundenen Bedürfnisse  abzuhelfen. 

Der  Verf.  hat  der  1.  Auflage  seines  Werkes  (l89l)  noch  von  Steinam- 
anger  aus,  ein  kurzes  Vorwort  gewidmet,  worin  er  sich  als  Patriot  einführte. 
»Theorie  und  trockenes  Baisonnement^  —  heisst  es  hier  — ,  wird  der 
Leser  in  meinem  Buche  nicht  finden,  denn  mit  derlei  wollte  ich  den  Leser 
nicht  ermüden,  mit  solchen  Mitteln  wollte  ich  nicht  Effect  machen;  wohl 
aber  war  ich  bestrebt,  die  Thatsachen  in  ihrer  Bealität  vor  die  Augen 
zu  fuhren  und  durch  Wahrheit  die  Herzen  zu  gewinnend  Und  6  Jahre 
später  empfiehlt  er  die  zweite,  vermehrte  Auflage  mit  den  Schlusszeilen: 
»Ich  wollte  auch  dazu  beitragen,  dass  deijenige,  welcher  meinem  Werke 
eine  Mussestunde  widmet,  aus  dem  Gelesenen  die  Lehre  ziehe,  dass  wir 
der  von  der  göttlichen  Vorsehung  uns  übertragenen  Mission  in  jedem  Jahr- 
hunderte dieser  tausend  Jahre  Genüge  geleistet  haben  und  inmitten  so 
vielfacher  Widerwärtigkeiten  eben  darum  weiter  bestehen  und  sogar  er- 
starken konnten*. 

Csuday  ist  Geistlicher,  aber  auch  —  was  jenseits  der  Leitha  selbst- 
verständlich ist  —  Patriot,  Nationaler,  mit  dem  begreiflichen  Selbstgefühle 
des  Kemmagyaren,  der  jenseits  der  Leitha  herrschenden  Nation.  Wir  achten 
dieses  Bewusstsein,  wir  wollen  ihm  gern  glauben,  dass  sich  mit  diesem 
Gefühle  auch  das  Bestreben,  der  historischen  Wahrheit  gerecht  zu  werden, 
paart,  dass  der  Verf.  bemüht  ist,  den  Werdegang  Ungarns  und  seiner 
Nation  mit  Hilfe  des  bisher  gewonnenen  Büstzeuges  geschichtlicher  Forschung 
klarzulegen,  aber  wir  sind  auch  verpflichtet  »sine  ira  et  studio*  zu  er- 
proben, in  wie  weit  dies  ihm  gelungen  ist,  ob  seine  Ansichten 
stichhältig  sind,  seine  Ueberzeugungen  begründet  erscheinen,  sein  Blick 
unbefangen  genug  ist,  um  auch  der  gegnerischen  Auffassung  gerecht  zu 
werden,  —  und  wir  sind  zu  dieser  Kritik  berechtigt,  weil  das  Werk  auf 
wissenschaftlichen  Charakter  Anspruch  erhebt  und  in  seiner  deutschen  Aus- 
gabe for  uns  Deutsche  bestimmt  ist. 

Der  Verf.  hat  sein  zweibändiges  Werk  zweckmässig  eingetheilt.  Der 
erste  Band,  von  der  Urzeit  bis  1526,  umfasst  11  Abschnitte  oder  Bücher, 
während  der  zweite  die  weiteren,    12 — 19,    in  sich  begreift  und  mit  dem 


<)  Szäzadok,  1889,  434;  1890,  168. 


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Literatar.  I35 

Jahre  1890,  der  Demission  des  Ministers  Eoloman  Tisza,  anderseits  dem 
Bücktritte  des  deutschen  Beichskanzlers  Bismarck,  abschliesst. 

Treten  wir  dem  L  Bande  näher.  Das  1.  Buch  >Die  wandernden  und 
das  Vaterland  begründenden  Ungarn  und  ihre  Fürsten*  betitelt  (S.  9 — 109) 
leidet  an  den  zwei  Hauptgebrechen,  welche  das  ganze  Werk  Csuday^s  be- 
gleiten. Es  ist  eine  gewisse  Enge  des  Blickes  und  die  Vernach- 
lässigung der  ansserungarischen  Geschichtsforschung. 

Abgesehen  Ton  dem  bedenklichen  Satze  (S.  44 — 45)  »die  ungarische 
Sprache  liefert  weder  fär  den  finnisch-ugrischen,  noch  für  den  ttLrkisch- 
tartarischen  Ursprung  Beweise*,  macht  sich  eine  entschiedene  Voreinge- 
nommenheit gegenüber  den  byzantinischen  Quellen  geltend.  Was  er  für 
884  als  wahrscheinlichstes  Einwanderungsjahr  der  Magyaren  beibringt, 
überzeugt  uns  ebensowenig  als  das,  was  er  »aus  den  Quellen*  für  ihre 
Inyasion  über  Siebenbürgen  nach  Ungarn  gefolgert  zu  haben  erklärt 
(S.  62).  Die  Oenesis  und  Tendenz  dieser  Quellen:  K^za,  Chronicon  Marci, 
Anonymus  Belae,  beachtet  er  augenscheinlich  ebensowenig  als  das,  was  die 
bezüglichen  Forschungen  in  und  besonders  ausserhalb  von  Ungarn  dies- 
falls ergaben.  Die  slavische  Vergangenheit  des  Donau-  und  Theissgebietes, 
die  Zeiten  Swatopluks  und  seiner  Söhne  finden  keinen  Baum  in  der  Dar- 
stellung, und  das,  was  der  Verf.  über  die  magyarische  Besitzergreifung 
vom  Karpatenlande  dem  Anon.  Belae  nacherzählt,  kann  uns  durchaus  nicht 
befriedigen,  ebensowenig  als  die  Darstellung  der  »ältesten  Gulturverhält- 
nisse  der  einwandernden  Magyaren*  (S.  70  f.).  Da  greifen  wir  diesbezüg- 
lich denn  doch  lieber  zu  der  vom  Csuday  etwas  über  G^bür  vernach- 
lässigten Ethnographie  Hanfalvys.  Nicht  minder  befremdet  die  wesentliche 
Unterschatzung  deutscher  Glaubensbotschaft.  Alles  Licht  fällt  nur  auf  den 
h.  Adalbert,  den  Prager  Bischof  (S.  lOl).  Anderseits  fehlt  jedes  Eingehen 
auf  die  Concurrenz  der  byzantinischen  Kirche. 

Das  2.  Buch  (113 — 127)  behandelt  die  »Gi-ündung  des  Königthums 
und  Befestigung  des  christlichen  Glaubens,  1000 — 1038*.  Die  Decrete 
des  hl.  Stephan  werden  ohne  allen  Nachweis  des  Einflusses  der  deutschen 
Nachbarschaft,  die  Verfassung  und  Verwaltung  des  Reiches  ohne  alle 
Bücksicht  auf  die  slavischen  Grundlagen  und  deutschen  Musterformen  ab- 
gethan.  Wir  erfahren  so  gut  wie  nichts  über  die  damaligen  Beichsgrenzen, 
nichts  über  die  östlichen  Beichsfeinde.  Dagegen  lässt  Cs.  die  Gründung 
des  Bisthums  von  Siebenbürgen  —  als  einer  sichern  und  dauernden 
Einrichtung  —  schon  unter  Stephan  I.  vor  sich  gehen,  was  vor  Ladis- 
laus  L  keineswegs  stattfinden  konnte,  und  geht  über  die  wichtige  Stelle 
der  »Admonitio*  in  Hinsicht  der  »hospites*  ebenso  still  schweigend  hinweg 
als  über  den  Anhang  zu  Kez^  Chronik  »de  nobilibus  advenis*  und  über 
die  gleichartigen  Angaben  im  Chron.  p.  Vindob.  (Marci). 

Denn  das  wäre  dem  3.  Buche  (»Deutscher  Einfluss,  Kampf  des  Heiden- 
thums  gegen  das  Christenthum,  1038 — 1077,  S.  131 — 160)  sehr  zustatten 
gekommen.  Warum  hier,  für  die  Begründung  der  Herrschaft  Königs  Salomo 
der  »deutsche  Einfluss*  (S.  I5l)  gar  nicht  in  Betracht  gezogen  erscheint, 
bei  der  Thronfrage  (1074  f.)  auf  den  Standpunkt  der  römischen  Curie  ihr 
gegenüber  nicht  eingegangen  wird,  befremdet  jeden  Geschichtskenner.  Da- 
gegen spricht  der  Verf.  für  die  Zeit  von  1063 — 1074  von  einem  »Leopold, 


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186  Literatur. 

Herzog  you  £ämt43]i^  und  meint  wohl  »Liutold*,  den  Eppensteiner  (den 
Sohn  Markwards),  weloher  jedoch  erst  1077  zum  Herzogthum  gelangte. 

Im  4.  Buche  »Verschmelzung  des  Nationalgeistes  mit  dem  Ohristen- 
thum«,  (1077—1114,  8.  163—181)  streift  der  Verf.  sehr  wortkarg  und 
unbestimmt  die  kroatische  und  dalmatinische  Frage,  und  wenn  wir  bei 
Ladislaus  I.  ein  paar  Zeilen  über  die  Wiederbefestigung  der  Einrichtungen 
Stephans,  über  seine  Provinzialisirung  Siebenbürgens  und  Slayonien-Oroatiens, 
über  die  Szeklerfrage  u.  a.  erwarteten,  so  suchen  wir  auch  vergebens  nach 
einem  Hinweise  auf  die  gesetzgeberische  Bedeutung  Eolomans  und  das 
Concordat  v.  J.  1106  mit  Eom.  Wir  wollen  mit  dem  Verf.  nicht  weiter 
rechten,  wenn  er  (S.  17 1)  diesen  König  als  Better  vor  der  »grössten  Ge- 
fahr für  Ungarn«  —  im  Gefolge  des  I.  Kreuzzuges  —  verherrlicht,  — 
denn  dieser  Kreuzzug  war  ja  kein  »deutscher*,  —  immerhin  erheischte 
die  Billigkeit,  nachher  auch  der  grossen  Culturvortheile  zu  gedenken,  welche 
Ungarn  durch  die  Kreuzzüge  erwuchsen.  Der  »König«  von  Böhmen, 
Swatopluk,  (S.   178),  daif  nur  als  »Herzog«  gelten. 

Im  5.  Buche  (»Griechischer  Einfluss;  Anwachsen  der  Macht  der 
Oligarchie«,  1114 — 1204,  S.  185 — 227)  tritt  zunächst  die,  bisher  und 
weiterhin,  fortwirkende  Erscheinung  besonders  grell  zu  Tage,  dass  der 
Verf.  die  Annalistik  der  westlichen  Nachbarschaft,  insbesondere  die  zeit- 
genössischen Quellen  Deutschlands  nur  allzusehr  vejnachlftssigt,  und  dies 
sicherlich  nicht  zu  seinem  Vortheile,  da  die  heimischen  Chroniken  gerade 
ftir  diesen  Zeitraum  mehr  als  wortkarg  zu  nennen  sind.  So  begreifen  wir 
z.  B.  nicht,  weshalb  Gsuday  der  wichtigen  Schilderung  des  Landes  und 
Beichswesens  Ungarns  aus  der  Feder  Ottos  v.  Freising  (Gebta  Frid.  I  c.  31), 
die  so  ganz  vereinzelt  dasteht,  gar  keine  —  auch  nicht  polemische  —  Be- 
achtung zuwendet.  Aber  auch  die  ungarländischen  Quellen,  welche  ab  und 
zu,  darunter  meist  Thuroczy  angeführt  werden  (obschon  Letzterer  erst  seit 
1382  Abschreiber  zu  sein  aufhört)  —  beweisen  nicht  immer  das,  was  dem 
Verf.  als  ausgemacht  gilt,  so  z.  B.  (S.  187)  die  Einwanderung  »einiger 
tausend  kumanischer  Familien  nach  Kleinkumanien«  z.  J.  1122,  wenn  wir 
das  angezogene  Chron.  Vindob.  (Marci)  c.  LXVIII  vergleichen.  Auch  die 
Gründe  seiner  Polemik  (S.  204)  gegen  Pauler  in  Hinsicht  des  Bolus  über- 
zeugen uns  nicht.  Dass  ihm  (8.  195,  197)  Konrad  III.  als  »Kaiser«  gilt^ 
mag  nur  ein  Versehen  sein.  Anderseits  dürfte  man  erwarten,  dass  der 
Verf.  die  colonisatorische  Bedeutung  der  Zeiten  Geisas  II.,  die  galizische 
Frage  seit  Böla  III.  und  die  Beziehungen  Ungarns  zu  den  Süddonauländem, 
seit  Emerich  vor  allem  dem  allgemeinen  Verständnis  näher  rücken  würde. 

Da  insbesondere  die  ersten  5  Bücher  die  Eigenart  des  Verf.  und  die 
Hauptgebrechen  seiner  Forschung  zucharakterisiren  Gelegenheit  boten, 
so  kann  sich  Bef.,  was  die  weiteren  sechs  Bücher  (VI — XI  S.  257 — 
506;  V.  J.  1235 — 1526)  betrifft  auf  gelegentliche  kritische  Stichproben 
beschränken.  S.  282  werden  als  Quellen  für  die  Geschichte  der  Leitha- 
schlacht  von  1246:  Thuroczy,  Pernoldus  (1)  und  Hanthalers  (des 
Fälschers  der  letztangeführten  Chronik)  Fast!  Campililienses  citirti  Wenn 
sich  der  Leser  für  die  Zeiten  Andreas  II.  und  Bela*s  IV.  ans  der  Dar- 
stellung Csudays  über  die  deutsche  Golonisation  in  Siebenbürgen  und 
Ungarn  schlechterdings  keine  Auskunft  holen  konnte,  und  eine  solche  dürfte 
er  doch  selbst  in  einem  Handbuche  beanspruchen,  so  bleibt  er  auch,   was 


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literatar,  187 

die  Weohselbesiehmigen  Ungarns  in  der  Folgezeit,  die  nniversalgeschicht- 
liehe  Stellung  des  Beiches  der  Stephanskrone  betrifft,  nur  zu  hftufig  ganz 
im  Unklaren. 

Wir  begreifen,  dass  Verstösse  gegen  die  geschiehtliche  Wahrheit,  un- 
freiwillige Irrthümer  bei  der  Lösung  einer  solchen  nmÜEmgpreiohen  Aufgabe 
sohier  unyenneidlich  sind,  und  wollen  z.  B.  kein  allzuscharfes  Urtheil  aus« 
sprechen,  wenn  der  Verf.  (8.  899)  die  Wahl  des  Jagelionen  Kasimir  auf. 
den  böhmischen  Thron  »durch  Bokyczana  und  Paschek*  geschehen  lässt, 
wobei  der  Verf.  den  Prager  Primator  d.  JJ.  1622 — 1526  (Paschek)  mit 
dem  Führer  der  national-utraquistischen  Partei  (Ptaöek  von  Pirkstein-Iiga) 
in  Hinsicht  der  Namen  verwechselt.  Wenn  (S.  403)  das  Tagebuch  der 
Helene  Eottaner  als  »Brief«  citirt  erscheint,  so  mag  das  auch  noch  hin- 
gehen. Wohl  aber  muss  jeder  Historiker  Einsprache  erheben  gegen  die 
durchaus  einseitige  Behandlung  der  Zeiten  Hunyadis  und  des  letzten  Oilliers 
(424  ff.).  Man  darf  den  Begründer  der  Zukunft  des  Oorvinenhauses  nicht 
schlechtweg  als  »Lichtgestalt*,  als  »grossen  Mann«,  den  andere  als  »Buch- 
losen« gewissermassen  dogmatisch  behandeln,  sondern  muss  den  realen  Be- 
dingungen, den  urkundlichen  Zeugnissen  dieses  Kampfes  um  Macht  und 
Herrschaft,  auch  mit  etwas  nationaler  Selbstverläugnung,  nachspüren,  um 
ein  richtiges  Bild  der  Zeiten  und  führenden  Persönlichkeiten  zeichnen  zu 
können.  Und  dieser  Mangel,  dieses  Unvermögen,  ein  historisches  Porträt 
zu  liefern,  das  sich  von  der  Staffage  klar,  fi^rbensatt  und  doch  auch  richtig 
in  der  Farbe  abhebt,  zeigt  sich  besonders  in  der  Behandlung  der  Herrscher- 
zeit Matthias  des  Corvinen  (l458 — 1490,  S.  441 — 473).  Der  »Glorien- 
schein« der  königlichen  Macht  (453)  darf  nicht  die  schweren  Schlag- 
schatten seiner  Allerweltspolitik  und  ihrer  schlimmen  Bückwirkuugen  auf 
das  innere  Beichsleben  und  die  Zukunft  Ungarns  vergessen  machen.  Aller-  ^ 
dings  hat  das  Lichtbild  des  Oorvinen  keinen  günstigeren  Gegensatz  finden 
können  als  den  der  trüben  Jahre  1490 — 1526.  Hier  aber  (S.  477 — 506) 
hätte  der  Verf.  die  pathologische  Seite  der  Geschichte  Ungarns  unter  den 
Jagellonen,  seinen  politischen  Selbstmord,  richtiger  aufzufassen  und  ent- 
schieden überzeugender  darzustellen  vermocht,  wenn  er  in  den  zeitgenössi- 
schen Qaellenbestand,  in  das  diplomatische  Actenmaterial  tiefer  gegriffen 
hätte  und  an  bewährten  Vorarbeiten,  wie  die  von  Fimhaber,  Stögmann,  ja 
auch  an  der  vortrefflichen  Monographie  Fraknöi*s  nicht  etwas  zu  gleich- 
giltig  vorübergegangen  wäre. 

Wir  übergehen  nun  zur  Würdigung  des  aweiten  Bandes.  Dass 
hier,  in  den  Zeiten  des  habsburgischen  Ungarns,  seit  1526  der  magya- 
rische und  der  oisleithanische  Historiker  im  Auffassen  und  Darstellen 
der  Thatsachen  und  der  sie  treibenden  Kräft;e,  in  der  Beurtheilung  der 
wechselnden  Staatsraison  einerseits,  der  national  -  politischen  Sonderbe- 
strebungen anderseits,  häufig  in  Gegensatz  treten,  ist  begreiflich,  und  nie- 
mand darf  es  dem  Ersteren  verübeln,  wenn  er  da  anders  denkt  und  fühlt, 
wenn  ihn  Ungarn  nicht  als  Glied  einer  Beichsbildung,  sondern  als  Ganzes 
fEbr  sich  beschäftigt.  Aber  etwas  Selbstverläugnung  muss  denn  doch  der 
»Historiker*  dem  »Patrioten*  abzugewinnen  trachten,  und  diese  Einsicht 
kräftigt  sieh  jedenfalls  am  ehesten  durch  eine  ausgiebigere  Benutzung  der 
—  man  darf  wohl  sagen  —  zahlreichen  Quellenpublieationen  und  Mono- 
graphien,   die   ausserhalb  Ungarns  erschienen.     Bef.  kann  da  nicht  einen 


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188  Literatur. 

förmlichen  Katalog  von  bezüglichen  Hilfsmitteln  zusammenstellen,  deren 
Benützung  er  wohl  mit  einigem  Becht  erwarten  durfte.  Bleibt  doch  zu- 
nächst Eines  auffWig,  dass  der  Verf.  an  Hub  er' s  österreichischer  Geschichte 
(bis  1648)  und  seinen  einschlägigen  Abhandlungen  nichts  Beachtenswertes 
gefunden  zu  haben  scheint,  während  dieser  der  ungarischen  Geschichts- 
literatur sehr  sorgfältig  nachgieng  und  zwar  weit  allseitiger  als  Csuday  selbst. 

Der  Verf.  denkt  über  Religion  nicht  engherzig;  obschon  katholischer 
Geistlicher  spricht  er  mit  anerkennenswerter  Wärme  zu  Gunsten  der  »er- 
habenen Denkungsart,  deren  Grundlage  die  Gewissensfreiheit  bildet*  (S.  70) 
und  zwar  dort,  wo  er  eine  —  allerdings  nicht  ganz  glückliche  Parallele 
zwischen  K.  Philipp  II.  von  Spanien  und  Kaiser  Eudolf  IL  durchfährt. 
Die  Geschichte  des  Akatholicismus  auf  dem  Beichsboden  Ungarns  erscheint 
(8.  66  —  69)  sehr  karg  bedacht,  nirgends  jedoch  macht  sich  confessionelle 
Gehässigkeit  Luft  und  ebensowenig  eine  Begeisterung  für  die  katholische 
Bestauration  oder  die  Bolle  des  Jesuitenordens  geltend.  Aber  die  poli- 
tischenUrtheile  Csuday's,  seine  Geschichtsphilosophie,  wenn  man  diesen 
Ausdruck  gebrauchen  darf,  fuhren  zu  Aussprüchen,  welche  Bef.  unmöglich 
zu  den  seinigen  machen  kann.  So,  wenn  es  (S.  25)  heisst:  »(Ferdinand  I.) 
suchte  die  Grundlagen  seiner  Macht  nicht  in  der  Verfassung  (Ungarns), 
sondern  in  der  Armee ^  (S.  49)  »Ferdinand  war  ein  sanftmüthiger,  gutwilliger 
Herrscher,  besass  aber  den  Fehler,  nur  seinen  deatschen  Bäthen  Gehör  zu 
schenken,  in  deren  Wahl  er  nicht  glücklich  war  .  .  .  Hätte  er  sein  Ver- 
trauen frater  Georg  (Martinuzzi),  diesen  grössten  und  charakter- 
reinen vaterländischen  Staatsraanne  oder  einem  andern  ausge- 
zeichneten Patrioten  geschenkt,  dann  wäre  seinem  Schwerte  manche  Scharte 
seitens  der  Türken,  unserem  Vaterlande  manche  bittere  Erfahrung  erspart 
geblieben. *  An  früherer  Stelle  (45)  gilt  ihm  Martinuzzi  als  »grosser 
Mann,  als  der  grösste  Staatsmann  unseres  Vaterlandes*. 

Wenn  (S.  89)  Csuday  von  Stefan  Bocskai  schreibt  »(er)  war  kein 
Bebell,  sein  Angriff  keine  Bevolution;  der  Kampf  war  nur  eine  nationale 
Gegenwirkung,  eine  Volkserhebung,  mit  der  Absicht,  das  nationale  Dasein 
als  ein  freies  in  die  Hände  der  jungen  Generation  zu  legen*,  —  so  wollen 
wir  mit  ihm  über  den  Geist  der  Bewegung  v.  1604 — 1606  nicht  weiter 
rechten;  Eines  aber  dürfte  denn  doch  näher  liegen:  die  Fürsorge  Bocskais 
zu  eigenem  Besten.  Er,  der  sich  so  angelegentlich  um  die  Hand  einer 
habsburgischen  Prinzessin  bewarb,  dachte  wohl  an  die  Befestigung  seines 
Fürstenthums  und  nicht  an  die  idealen  Güter  des  Nachwuchses  der  Nation. 
Der  gleiche  und  ganz  begreifliche  politische  Bealismus  zeigt  sich  noch 
schärfer  in  Gabriel  Bethlen  verkörpert.  Bef.  kann  sich  daher  dem  Enthusias- 
mus Gsudays  für  diese  Persönlichkeit  (S.  117)  nicht  anbequemen.  Zählen 
doch  auch  Päzm4n  und  Niklas  Eszterhdzi  traditionell  zu  der  Trias  der 
»grossen  Ungarn*  (h4rom  nagy  magyar),  ohne  dass  diese  Tradition  ihr 
üeberzeugendes  hat.  Dass  (S.  1 94  ff.)  Franz  B4köczi  U.  zu  den  Lieblings- 
gestalten Csuday's  gehört,  ist  begreiflich.  Wir  achten  die  üeberzeugungen 
des  Ver£,  die  besonders  warm  S.  211  ausgesprochen  erscheinen,  aber  wir 
theilen  sie  —  Mittel  und  Zweck  erwägend  —  nicht.  Der  »durch  makel- 
losen Charakter  ausgezeichnete  grösste  Freiheitsheld  Ungarns*  —  wie  ihn 
der  Verf.  nennt,  —  war  kein  Segen  für  sein  Land  und  Volt 


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Literatur.  X39 

Gsuday  mag  yielleicht  im  Rechte  sein,  wenn  er  (S.  251)  als  »Natio- 
naler« etwas  kühl,  ja  im  Tone  des  Tadels  über  die  Staatsraison  Maria 
Theresias  Ungarn  gegenüber  nrtheilt,  wenn  er  (266)  meint,  die  Kaiserin 
habe  die  ungarische  Verfassung  nicht  »wertgeschätzt«;  ihr  sei  an  der  »Er- 
haltung und  Kräftigung  der  nationalen  Individualität  nichts  gelegen«  ge- 
wesen. Dass  jedoch  Maria  Theresia  »durch  willkürliche  Verfügungen  die 
Integrität  Ungarns  beeinträchtigt«  hätte,  so  »dass  Ungarn  Gestenreich 
gegenüber  in  die  Lage  einer  Colonie  gerieth«,  ist  leichter  behauptet  als 
—  bewiesen.  Ebenso  ist  für  uns  die  Polemik  des  Verf.  (S.  268)  gegen 
seinen  Landsmann  Marczali,  welcher  Josef  II.  von  dem  Vorwurfe  der 
»Doppelzüngigkeit«  rein  waschen  wolle,  nichts  weniger  als  überzeugend. 
»Mit  einer  solchen  Argumentation«  (Marczalis)  schreibt  Gsuday,  »geben 
wir  uns  gar  nicht  ab,  und  annehmbar  können  wir  sie  gewiss  nicht  finden. 
Denn  dann  müsste  man  ja  die  Schlussfolgerung  ziehen,  nur  der  Schwur 
(Krönun^eid)  verpflichte  den  König,  sein  gegebenes  Wort  (hier  verweist 
der  Verf.  auf  die  CoUectio  repraesentationum  II.  v.  1790)  aber  nicht, 
welchem  also  gar  nicht  zu  trauen  wäre.  Und  nun  können  wir  mit  Recht 
fragen:  Darf  man  das  Verbrechen,  oder  —  sagen  wir  bloss  —  die 
irrthümliche  Ansicht  eines  Monarchen  in  einer  Weise  bemänteln, 
welche  gegen  alle  Könige,  die  bisher  regierten  oder  regieren  werden,  eine 
so  schwere  Anklage  zu  erheben  gestattet«?  Um  so  lieber  unterschreiben 
wir  die  Worte  des  Verf.  (S.  286)  »die  Beinheit  der  Absichten 
Josefs  IL  kann  man  nicht  bezweifeln;  er  wollte  sein  Volk  be- 
glhcken,  begieng  aber  den  grossen  Fehler,  die  ererbten  Institutionen  und 
Gresetze  der  Völker  zu  vernichten  und  willkürliche  Massnahmen  zu  trefifen«. 

Dem  deutschen  Leser  werden  die  beiden  letzten  Bücher  (XVIII  und 
XIX,  1848 — 1890»  8.  413 — 572)  am  willkommensten  sein,  da  ihnen 
ausser  allgemeinen  Zeitgeschichten,  Broschüren,  nur  das  von  Novelli  über- 
setzte Werk  Horvdths  über  das  vormärzliche  Ungarn  zur  Hand  ist.  Es  ist 
manches  lesenswert,  aber  mit  dem  Nachrufe  für  Andrassy  (8.  570 — 571) 
wird  nicht  leicht  ein  Politiker  und  Historiker  diesseits  —  und  auch  nicht 
jeder  von  ihnen  drüben  in  Ungarn  einverstanden  sein,  wenn  er  liest: 
»Seitdem  die  Habsburger  den  Thron  des  h.  Stephan  einnehmen,  hörte  der 
Kampf  gegen  den  deutschen  und  türkischen  Einfluss  nie  auf.  Diesem 
Kampfe  verdankten  ihre  Grösse  Georg  Martinuzzi;  sein  eigentlicher  Erbe 
Gabriel  Bethlen;  das  Musterbild  patriotischer  Tugenden  Franz  Bdköczy  IL; 
im  Zeitalter  der  neuen  freien  Ideen:  Ludwig  Kossuth,  Graf  Stephan 
Sz^ch^nyi  und  Franz  D e 4 k.  Der  Zwillingsbruder  dieser  genialen  Männer 
aber,  Graf  Julius  Andrdssy,  war  glücklicher  als  alle  diese«  .  .  .  Das 
heisst  denn  doch  den  Geist  der  Zeiten,  den  Wert  und  die  Zwecke  der 
Menschen  zu  sehr  verkennen! 

Csuday^s  Werk  ist  aller  Beachtung  Tv-ürdig,  es  ist  mit  Verständnis  und 
Geschick  geschrieben;  ein  wohlthuender  Freimuth  weht  uns  nicht  selten 
entgegen,  und  wir  schätzen  die  überall  hervorbrechende  Liebe  eines  Kem- 
magyaren  zu  seinem  Vaterlande.  Vielen  deutschen  Lesern  mag  es  zur 
bequemen,  handbücherlichen  Orientirung  im  Bereiche  der 
tausendjährigen  Geschichte  Ungarns  willkommen  sein.  Aber  in  wissen- 
schaftlicher Beziehung  leidet  es  an  schweren  Gebrechen.  Die  Ver- 
nachlässigung  der   Quellen   tmd    Hilfsliteratur   dort,    wo    sie    am   folgen- 


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J90  Litezatar. 

schwersten  werden  mosste,  paart  sich  mit  der  historisch-politischen  Ein- 
seitigkeit des  Standpunktes,  und  diese  schttdigt  überall  die  Unbefangenheit 
des  IJrtheils.  Denn  anch  der  Historiker  moss  sich  das  alte  Bechtssprich- 
wort  vor  Augen  halten:  »Eines  Mannes  Bede  ist  keines  Mannes  Bede, 
man  moss  sie  hören  alle  Beede.^ 

Graz.  F.  v.  Erones. 


Die  Quellen  der  Landnahme  Ungarns.  Im  Auftrage  der 
Ungarischen  Akademie  der  Wissenschaften  redigirt  von  Julius 
Pauler  und  Alexander  Szilagyi.  Budapest,  Verlag  der  Ung. 
Akai  der  Wissensch.  1900,  4^  VIII  +  877  S.  (A  magyar  honfoglalas 
Initf&i.  A  magyar  tudom^nyos  akad^mia  megbizäsäbdl  szerkesstett^ 
Pauler  Gyula  ^s  Szilagyi  Sandor). 

Als  Ungarn  zur  Feier  seines  tausendjährigen  Bestandes  sich  rüstete, 
beschloss  die  Ungarische  Akademie  der  Wissenschaften  als  Festgabe  ihrer- 
seits alle  die  Monumenta,  geschriebene  Quellen  und  Funde,  die  sich  auf 
die  Geschichte  der  Landnahme  und  des  ungarischen  Volkes  beziehen,  in 
einem  Band  vereinigt  mit  sachgemässen  kritischen  Bemerkungen  versehen 
zu  publiciren.  Verspätet  liegt  uns  nun  diese  Publication  vor,  noch  knapp 
vor  dem  Abschluss  des  Jahrhundertes  ist  sie  erschienen,  in  dem  der 
tausendjährige  Bestand  Ungarns  gefeiert  wurde. 

Dem  Programme  nach  fanden  in  dieser  Publikation  in  erster  Beihe 
Aufnahme  die  gleichzeitigen  oder  annähernd  gleichzeitigen  Quellen,  femer 
solche  Stellen  einzelner  Quellen,  aus  denen  man  Au&chluss  über  Sitten, 
Kriegführung  etc.  der  Ungarn  in  den  Zeiten  der  Landnahme  erhält.  Der 
Stoff  der  Publication  wurde  in  sechs  Theile  getheilt.  Der  erste  umfasst 
die  byzantinischen  Quellen  in  der  Bearbeitung  Heinrich  Marczali*s  und 
Budolf  Vdri's,  der  zweite  ist  den  morgenländischen  Quellen  gewidmet, 
bearbeitet  vom  Grafen  Göza  Euun.  Der  dritte  Theil  umfasst  die  abend- 
ländischen Quellen  in  der  Bearbeitung  Heinrich  Marczali*s,  der  vierte  die 
slavischen,  in  deren  Bearbeitung  sich  V.  Jagiö,  Ludwig  Thalloczy  und 
Anton  Hodinka  theilten.  Der  fünfte  Abschnitt  ist  den  einheimischen 
Quellen  gewidmet,  edirt  von  Ladislaus  Fej^rpataky  xmd  Heinrich  Marczali, 
endlich  bringt  der  sechste  Abschnitt  eine  sorgfältige  Zusammenstellung 
der  archäologischen  Denkmäler  der  Periode  der  Landesnahme  von  Josef 
Hampel. 

Was  die  technische  Seite  der  Edition  anbelagt,  wurde  seitens  der, 
mit  der  Edition  betrauten  Commission  als  leitender  Gesichtspunkt  aus- 
geprochen,  dass  alle  Angaben  der  Quellen  womöglichst  aus  erster  Hand 
zu  schöpfen  sind.  Aus  diesem  Grunde  wurden  für  einzelne  Abschnitte 
grössere  Vorarbeiten,  Beisen  unternommen,  ein  Umstand,  der  auch  die 
Fertigstellung  des  Werkes  beträchtlich  verzögerte.  Aeusserlich  sind  die 
ersten  fünf  Abtheilungen  nach  einem  einheitlichen  Plan  behandelt,  eine 
kurze  einleitende  Studie,  darauf  die  einzelnen  Quellen  mit  dazu  gehörenden 
Notizen  und  apparatus  criticus ;  ausserdem  sind  die  byzantinischen,  morgen* 


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literatar.  19  L 

liadisch^n  und  slavischen  Qaellen  sowohl  im  Urtext,  aU  auch  in  üeber* 
Setzung  gegeben. 

Die  byzanlinisGhen  Qaellen  enthalten  in  erster  Reihe  die  Taktik  des 
Leo  Sapiens;  eigentlieh  wird  ans  hier  bloss  das  XYUL  Gapitel  geboten, 
das  sieh  mit  Kri^^hrong  and  Kriegswesen  der  Türken,  wie  Leo  die  Ungarn 
nennt,  befassi  Mit  grosser  Sorgfalt  and  jahrelangen  Mühen  stellte  Badolf 
Y4ri  einen  aaf  den  verschiedenen  Handschriften  basirenden  Text  fest,  indmn 
er  gleichxeitig  eine  kritische  Aasgabe  der  gaozen  Taktik  Leo's  vorbereitete. 
Seine  Stadie  über  die  Taktik  gelangte  schon  vor  einigen  Jahren  zar  Aas- 
gabe, die  vollständige  Aasgabe  befindet  sich  noch  anter  der  Presse.  Die 
Wichtigkeit  der  Taktik  Leos  für  das  Kriegs-  and  Heereswesen  der  Ungarn 
ist  bekannt,  aaf  ihr  basirt  schon  die  Stadie  Franz  Salamon's  über  die 
Kriegsgeschichte  der  Ungarn  im  Zeitalter  der  Heerführer  (erschien  im 
Jahre  1877),  wo  über  den  engeren  Zasammenhang  der  Taktik  Leo*s  mit 
dem  Werke  des  Urbioias  ebenfalls  gehandelt  wird.  Mit  Bücksicht  aaf 
diesen  engen  Zasammenhang  gibt  V4ri  in  seiner  ans  vorliegenden  Ein- 
leitang  aach  einen  kritisch  festgestellten  Text  des  Urbicias  aaf  Grand  der 
florentinischen  Handschrift  des  Werkes. 

Die  zweite  Abtheilang  der  byzantinischen  Qaellen  enthält  die  grie- 
chischen Chroniken  a.  zw.  die  Fortsetzang  der  Chronik  des  Mönches  Georg, 
die  der  Chronik  des  Theophanes,  die  Chronographien  des  Leo  Grammaticas 
and  des  Theodosias  Melitenas,  femer  die  Chronik  des  Sjmeon  magister. 
Den  Schlass  bildet  das  Werk  des  Constantinns  Porphyrogennitas  »De 
administrando  imperii*.  Selbstverständlich  warden  sowohl  hier,  als  aach 
bei  den  übrigen  Qaellen  bloss  die  aaf  die  Ungarn  bezüglichen  Stellen 
aufgenommen.  Als  Grandlage  dienten  die  bekannten  Editionen,  doch 
warde  aach  einiges  handschriftliches  Material  za  Bathe  gezogen.  Ueber 
Ccmstantinus  wird  übrigens  eine  andere  demnächst  erscheinende  Arbeit 
eingehender  handeln.  In  der  za  diesem  Theile  gehörenden  Einleitung 
behandelt  Marczali  ganz  karz  die  einzelnen  Quellen,  bloss  über  die  Chronik 
des  Symeon  und  des  Constantinns  handelt  er  eingehender.  Bei  dem  ersten 
prüft  er  besonders  dessen  Angaben  über  den  bulgarisch-ungarischen  Krieg, 
and  weist  nach,  dass  die  chronologische  Angabe  Symeons  bei  näherer  Prü- 
fong  sich  als  unverlässlich  erweist  Die  dort  angeführte  grosse  Sonnen- 
finsternis setzt  er  in  das  zweite  Jahr  des  Leo,  während  sie  doch  in  dem 
fünften  d.  i.  891  sich  abspielte.  Bei  Constantinns  prüft  er  hauptsächlich 
die  Frage  nach  Entstehnng  and  Quellen  der  Arbeit.  Die  Abfassung  der 
aaf  die  Ungarn  bezüglichen  Theile  fällt  in  die  Jahre  950 — 951.  Als  Qaellen 
benützte  der  Kaiser  die  Berichte  seiner  zu  den  Ungarn  gesandten  Legaten, 
die  Angaben  der  an  seinem  Hof  sich  aufhaltenden  Ungarn  und  endlich 
die  älteren  Gesandtschaftsberichte.  Der  allgemeinen  Auffassnng,  dass  Con- 
stantinns auch  slavische  Quellen  benützte  —  nachdem  er  mehrmals  sla- 
vische  Aasdrücke  gebraucht  —  tritt  Marczali  entgegen,  hält  es  aber  für 
wahrscheinlich,  dass  ein  Theil  der  Angaben  aus  kozarischen  Qaellen  ge- 
schöpft warde.  Als  Beweis  führt  er  an,  dass  von  den  älteren  Begeben- 
heiten blos  diejenigen  angeführt  werden,  die  in  irgend  welchem  Zusanmien- 
hang  mit  den  kozarischen  stehen. 

Die  morgenländischen  Qaellen  umfassen  die  mobamedanischen  Schrift- 
steller des  10.  and  11.  Jahrhanderts ;   es  sind  dies  Jbn  Boszteh,  Gurdözi 


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192  Literatur. 

und  El-Bekri,  femer  Jbn  Fadiilän,  Isztakhrl  und  Ibn  Haakal  und  endlich 
Maszüdiy  in  der  Bearbeitung  eines  der  hervorragendsten  Kenner  der  orien- 
talischen Schriftsteller,  des  Grafen  Geza  Euun.  In  erster  Beihe  stehen 
Jbn  Eoszteh,  Gurdßzi  und  El-Bekrl.  Der  an  der  Wende  des  9.  tmd 
10.  Jahrhunderts  lebende  Jbn  Boszteh  schöpft  seine  Daten,  auch  über  die 
Ungarn  aus  einem  yerloren  gegangenen  Werke  des  Szamanidischen  Gross- 
vezirs  Dsaihäni.  Aus  eben  dieser  Quelle  schöpft  auch  Gurdözi,  der  persi- 
sche Schriftsteller  des  1 1 .  Jahrhunderts,  dessen  auf  die  Ungarn  bezügliche 
Stellen  hier  zum  ersten  Male  yeröffentlicht  werden.  Endlich  geht  auch 
das  Werk  des  El-Bekrl  aus  dem  11.  Jahrhundert  ebenfalls  auf  DsaihAni 
zurück.  DsaihAni's  Werk  entstand  wahrscheinlich  vor  907,  das  des  Jbn 
Boszteh  wie  es  Chwolson  behauptet,  vor  913  oder  914.  Die  Abfassung 
des  Werkes  des  Perser  Gurdözi  fällt  in  die  Jahre  1051  oder  1052.  Ueber 
die  Ungarn  handelt  Gurdözi  ausführlicher  als  Jbn  Boszteh,  auch  beruft  er 
sich  noch  auf  verschiedene  türkische  Schriftsteller.  El-Bekrl  endlich  han- 
delt in  seinem  geographischen  Werk  theils  nach  Autopsie,  theils  mit  Be- 
nützung der  vor  ihm  lebenden  arabischen  Geographen. 

In  zweiter  Beihe  steht  der  Bericht  des  Jbn  FadhlAn,  attachirt  der 
Gesandtschaft,  die  921  und  922  aus  Bagdad  den  Fürsten  der  Wolga- 
Bulgaren  aufsuchte,  um  ihn  dem  Islam  zu  gewinnen.  Sein  Werk  blieb 
uns  in  den  Auszügen  des  Jakut  erhalten,  entstanden  ist  es  im  Jahre  922. 
Sein  Bericht  handelt  über  die  Wolga-Bulgaren  und  die  Eozaren  einge- 
hender, speciell  seine  Angaben  über  die  ersteren  sind  von  grosser  Wich- 
tigkeit. Nach  Jbn  Fadhl&n  kommt  Isztakhrl  und  Jbn  Haukai  an  die 
Beihe.  Des  ersteren  Werk  Meszftlik  diente  dem  Jbn  Haukai  als  Grundlage 
zu  seinem  ähnlichen  Werk,  und  zwar  in  dem  Masse,  dass  sich  die  zwei 
Texte  wenn  nicht  in  ihrem  Wortlaute,  so  doch  sachlich  beinahe  voUkonmien 
decken.  Publicirt  sind  die  Abschnitte  beider  Werke  über  das  Verhältnis 
der  Kozaren,  Baskiren,  Bissener,  der  Eozaren  und  Bulgaren,  und  der  Völker 
der  Wolga  Gegend.  Die  Beihe  der  orientalischen  Quellen  bescbliesst  die 
Arbeit  des  Maszudi  Eitäb-Murids  el-Dzahab,  eine  geographische  Arbeit, 
deren  Theile  über  die  Völker  des  Eaukasus,  der  Wolga  und  des  Schwarzen 
Meeres  in  die  vorliegende  Publication  aufgenommen  sind. 

In  dem  Abschnitt  der  abendländischen  Quellen  nahm  Heinrich  Marczali 
auf  die  Annales  Sithienses  (Bertiniani),  die  Conversio  Baguariorum  et 
Carantanorum,  die  Description  of  Europe  by  Eing  Alfred  the  great,  die 
Annales  Fuldenses,  die  Chronik  des  Begino,  den  Bericht  des  Erzbischofis 
Theothmar  von  Salzburg  und  seiner  Sufragane  an  Papst  Johann  IX.,  den 
Brief  an  den  Bischof  Dado  von  Verdun  über  die  Ungarn,  den  Versus 
Waldrammi  ad  Dadonem  episcopum,  endlich  die  Casus  Sancti  Galli  des 
Ekkehard.  Ihrem  Inhalt  nach  sind  diese  Quellen  in  drei  Theile  getheilt: 
a)  solche,  die  über  Pannonien  und  die  Ungarn  vor  der  Landesnahme 
handeln,  b)  die  gleichzeitigen,  die  also  über  die  Landesnahme  sich  aus 
lassen,  c)  die  später  entstandenen,  aus  denen  jedoch  über  die  Ungarn  der 
Landnahmezeit  wertvollere  Aufschlüsse  gezogen  werden  können.  Ueber 
diesen  Theil  des  Werkes  wollen  wir  uns  des  näheren  nicht  auslassen,  sind 
doch  die  darin  enthaltenen  Quellen  und  ihre  Bedeutung  für  Ungarns  Ge- 
schichte allgemein  bekannt. 


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Literatur.  193 

Die  Bearbeitung  der  slavischen  Qaellen  theilten  Y.  Jagiö,  Ludwig 
Thalloczy  und  Anton  Hodinka  unter  sieb.  Dieser  Theil  der  Publication 
ist  von  kleinerem  Umfang,  was  seine  Erklärung  darin  findet,  dass  über 
die  Beziehungen  Ungarns  mit  den  slavischen  Völkern  im  9. — 10.  Jahr- 
hundert gerade  die  slavischen  Quellen  die  spärlichsten  Angaben  enthalten. 
Ueber  diese  Beziehungen  geben  eigentlich  die  byzantinischen  und  deutschen 
Quellen  reicheren  Aufschluss.  Ln  12.  Jahrhundert  setzt  dann  die  rus- 
sische Chronik  Nestors  ein.  Aufgenommen  sind  in  diesem  Theil  von  den 
slavischen  Qaellen  Bruchstücke  aus  der  Constantin  (Cyrill)  und  Method- 
Legende,  und  zwar  beziehen  sich  deren  Angaben  anf  die  Ungarn  vor  der 
Landnahme;  femer  ein  Bericht  über  den  bulgarischen  Krieg  des  Jahres 
893  (895  ?)  und  endlich  die  auf  Ungarn  bezüglichen  Angaben  der  Nestor** 
sehen  Chronik.  Alle  diese  Quellen  sind  bekannte  Quellen,  eine  Ausnahme 
bildet  blos  der  oberwähnte  Bericht,  der  in  seiner  Beziehung  zu  dem  Ge- 
genstande der  vorliegenden  Publication  bis  jetzt  unbekannt  war.  Wahr- 
scheinlich stammt  er  aus  dem  10.  Jahrhundert,  und  ist  in  dem  »Prolog^ 
genannten  slavischen  Kirchenbuch  erhalten,  dessen  Inhalt  die  Lebens- 
beschreibungen und  Mirakel  der  einzelnen  Heiligen  bilden;  besonders 
wichtig  ist  er  für  die  Geschichte  der  Bulgaien  £nde  des  9.  Jahrhunderts. 
So  ist  er  die  einzige  Quelle,  die  uns  den  Namen  des  ersten  Erzbischofs 
Bulgariens,  Josephs  überliefert;  auch  über  den  Krieg  des  Bulgarenfürsten 
Simeon  mit  den  Ungarn  enthält  er  interessante  Daten. 

Der  Abschnitt  der  einheimischen  Quellen  umfasst  die  Gesta  Hunga- 
rorum  des  Anonymus  Belae  regis  notarius,  den  Bericht  des  Bichardus 
über  die  Missionsreise  des  Mönches  Julian  bei  den  in  Asien  wohnenden 
Ungarn  vom  1236.  Diese  beiden  Quellen  sind  in  der  Edition  Ladislaus 
Fejerpatakjs  erschienen,  während  den  dritten  Theil,  Bruchstücke  aus  den 
Chroniken  des  Kezai  und  der  Cronica  Hungarorum,  der  sogenannten  Bilder- 
Chronik  der  Wiener  Hofbibliothek,  Heinrich  MarczaU  beairbeitete. 

Die  vorliegende  Ausgabe  des  Anonymus  ist  die  zweite,  die  Fej^rpataky 
leitete  (die  erste  erschien  mit  der  Facsimile-Ausgabe  der  Handschrift  im 
Jahre  1892).  In  der  Einleitung  gibt  er  zunächst  eine  allgemeine  biblio- 
graphische Zusammenstellung  der  verschiedenen  Ausgaben  des  Werkes, 
femer  die  summarische  Aufzählung  der  auf  die  Enstehungszeit  bezüglichen 
Ansichten.  Aller  Wahrscheinlichkeit  nach  werden  die  Gesta  unter  König 
B^la  III.  entstanden  sein,  diese  Ansicht  dringt  jetzt  immer  mehr  durch  ^). 
Sodann  wird  der  Inhalt  der  Gesta  zusammenfassend  behandelt,  wo  auch 
die  Frage  ihrer  Quellen  kurz  erwähnt  wird.  Diese  sind  theils  mündliche 
Ueberlieferungen,  theils  Chroniken.  Sowohl  der  Anonymus,  als  auch  K^zai 
und  die  übrigen  Chroniken  benützten  nachweisbar  eine  gemeinsame  Chronik 
—  Fejerpataky  bezeichnet  sie  Chronik  I  —  aus  der  der  Anonymus  auch  die 
Kenntnis  des  Continuatio  Reginonis  schöpfte.  Die  paläographisch  genaue 
Wiedergabe  des  Textes    wird    durch    reiche  Noten  begleitet.     Der  Bericht 


<)  Die  ganze  Anony musfrage  behandelt  eingehend  Julius  Sebeety^n  in 
seinem  Werk:  Wer  war  der  Anonymus?  (Ki  volt  Anonymus?  Budapest,  1898)» 
worin  er  zum  erstenmal  eine  vollkommene  Bibliographie  der  Anonymusfrage  gibt. 
Auch  er  neigt  der  Zeit  B^la's  III.  zu.  Die  Frage  wer  der  Anonymus  eigentlich 
sei,  sucht  Sebestyän  mit  grossem  Apparat  zu  lösen,  nach  ihm  ist  der  Anonymus 
mit  dem  ^otar  und  Kanäer  König  B^la  III.  Adrian  identisch. 

MittbeiluofeD  XXIlI.  13 


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194  literatur. 

des  Bichardos  über  die  Beise  Juliaiis  wnrde  seinerzeit  schon  durch  Theiner 
edirt,  die  gegenwärt^e  Ausgabe  wurde  durch  Julius  Pauler  mit  den  notb- 
wendigen  Bemerkungen  versehen. 

Die  Geschichte  der  Landesnahme  ist  uns  in  gleichzeitigen,  oder  an- 
nähernd gleichzeitigen  einheimischen  Quellen  nicht  überliefert.  Erst  spätere 
Chroniken  erzählen  dieses  Ereignis  auf  Grund  einer,  jetzt  verlorenen 
Chronik,  üeber  diese  Chronik  entstand  mit.  der  Zeit  eine  ziemlich  grosse 
Literatur.  Ihre  Abfassung  wird  von  Pauler  in  die  Zeiten  B^'s  III.  ver- 
legt, nach  Marczali  wurde  sie  unter  König  G^za  II.  durch  Mönche  des 
Klosters  Dömös  zusanmiengestellt,  um  später  durch  O&er  Mönche  fort- 
gesetzt zu  werden;  Alfons  Huber  verlegte  die  Entstehung  der  Chronik  in 
die  Zeiten  Andreas  II.  Auf  diese  Chronik  geht  zurück  die  des  K^i,  die 
in  die  vorliegende  Publication  als  selbständige  Quelle  aufgenommen  wurde, 
nachdem  sie  auch  Variationen  in  der  Bearbeitung  aufweist.  Zur  Becon- 
struirung  dieser  verlorenen  Quelle  diente  die  Wiener  Bilderchronik,  die  die 
Ueberlieferung  am  vollständigsten  bewahrte,  an  sie  reihen  sich  dann  an 
1.  Chronicon  Budense^),  2.  die  Chronik  des  Muglen,  3.  die  Dubniczer 
Chronik,  deren  entsprechende  Stellen  in  den  beigefügten  Noten  erkennbar 
gemacht  sind.  Verloren  ist  jedoch  eine  römische  Chronik,  die  sich  an- 
geblich in  der  Vaticana  befinden  soll. 

Mit  diesem  Theile  schliessen  die  historischen  Quellen  der  Landes- 
nahme. Der  letzte  Abschnitt  bewegt  sich  auf  archäologischem  Gebiet,  und 
umfasst  ein  systematisches  Verzeichnis  der  verschiedenen  Gräberfunde  aus 
der  Periode  der  Landesnahme.  Dieser  Theü  der  Arbeit  lag  schon  im  Jahre 
1896  fertig  vor,  damals  erschien  er  als  Festgabe  der  akademischen  Millenar- 
feier.  Die  vorliegende  Ausgabe  weicht  von  der  damaligen  nur  insofern 
ab,  dass  die  seit  dieser  Zeit  ans  Tageslicht  gekommene  Funde  ebenfalls 
darin  verarbeitet  sind.  Der  Bearbeiter  dieses  Theiles,  Josef  Hampel,  theilte 
den  Stoff  in  drei  Theüe.  Im  ersten  behandelt  er  die  Gräber  und  Gräber- 
funde der  Periode  der  Landeseroberer  und  zwar  in  drei  Unterabtheilungen, 
je  nachdem  das  Zeitalter  der  Gräber  durch  Münzfunde  bestimmbar  ist  oder 
nicht,  drittens  die  verstreut  gesammelten  Funden.  Es  ist  eine  systema- 
tische, durch  Illustrationen  veranschaulichte  Aufzählung  und  Beschreibung 
der  einzelnen  Funde.  In  der  zweiten  Abtheilung  werden  die  Art  der  Be- 
gräbnis, die  Waffen  und  Schmuckgegenstände,  in  der  dritten  die  Orna- 
mentik der  Gegenstände  behandelt. 

Dies  der  Inhalt  dieser  Festgabe  der  Ungarischen  Akademie.  Obwohl 
verspätet  an  der  Zeit,  ist  sie  eine  hoch  willkommene  und  wertvolle  Be- 
reicherung der  Geschichtsliteratur.  Zum  ersten  Male  wird  eine  systema- 
tische und  peinlich  genaue  Ausgabe  der  auf  die  Landesnahme  bezüglichen 
Quellen  gegeben,  mit  den  entsprechenden  kritisch-sachlichen  Bemerkungen. 


I)  Diese  im  Jahre  1473  gedruckte  Chronik,  das  älteste  ungarische  Druck- 
werk, wurde  fast  gleichzeitig  mit  der  in  Rede  stehenden  Publication  in  getreuer 
Facsimile  ReprodnctioD  herausgegeben.  (Chronica  Himgarorum.  Impressa  Budae 
1473,  tjpiB  similibuB  reimpressa.  Budapestini,  1900.  eumptibne  Gustavi  Ranscb- 
burff).  Im  Ganzen  sind  von  dieser  Chronik  sieben  Exemplare  bekannt,  der  R^ 
production  diente  das  Exemplar  des  Ungarischen  Natianal-Museams  als  Grand- 
lage. Vorangeht  eine  Studie  über  die  Cluronik  aus  der  Feder  Wilhelm  Frakn^i's. 


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Literatur.  I95 

Die    Fachkreise    werden   för   diese   mustergiltige   Pablication  der  Ungari- 
schen Akademie  den  Tribut  des  wärmsten  Dankes  zollen. 

Budapest.  A.  Älddsy. 


Des  Marez  G.,  La  lettre  de  foire  ä  Tpres  au  XIH« 
siecle.  Contribution  Ik  T^tude  des  papiers  de  credit.  Bruxelles, 
H.  Lambertin  1901.  8^  292  Seiten. 

Zu  diesem  ausserordentlich  wertvollen  Buche  gab  die  Auffindung  von 
fast  8000  Ohirographen  aus  den  Jahren  1249  bis  Juni  1291  im  Stadt-, 
archiv  in  Tpern  den  Anlass.  Sie  sind  vorwiegend  nach  der  handelsrecht- 
lichen Seite  Yon  dem  Verf.  bearbeitet,  das  Buch  betrifft  aber  auf  so  vielen 
Bl&ttem  auch  die  ürkundenlehre  und  die  Wirtschaftsgeschichte,  dass  ich 
wohl  der  Bitte  der  Bedaotion  um  eine  Besprechung  nachkommen  darf. 

Nicht  allein  die  Forscher  auf  dem  Gebiete  des  Handelsrechtes  auch 
Historiker  und  Nationalökonomen  sind  mit  Eifer  den  Ursprüngen,  der  Ent- 
wicklung und  der  Verbreitung  des  Wechsels  nachgegangen.  Die  Thatsache, 
dass  der  Wechsel  im  flandrischen,  wie  im  deutschen  Gebiete  sehr  langsam 
und  sehr  spät  eindringt,  blieb  aber  noch  immer  ungeklftrt,  bis  uns  jetzt 
durch  Des  Marez  die  Urkunde  bez.  das  Bechtsgeschäfb  bekannt  wird,  das 
als  die  germanische  Bildung  des  Creditverkehrs  der  italienischen  des 
Wechsels  gegenüber  steht.  Es  ist  die  »lettre  de  foire*,  der  »Messbrief*, 
wie  wir  den  vom  Verf.  geschöpften  Aasdruck  wohl  werden  übersetzen  müssen. 

Das  Verdienst  des  Verf.  beschränkt  sich  nicht  auf  eine  rein  juristisch- 
theoretische Darstellung,  seine  Untersuchung  geht  nicht  —  wie  leider  noch 
so  vielfach  die  italienische  Forschung  —  von  Statuten  und  Gesetzen  aus, 
sondern  beruht  auf  der  Praxis,  wie  sie  in  den  Urkunden  vorliegt,  und  wie 
äe  uns  das^  Werden  und  Keimen  der  Formeln  und  des  Bechtes  vorfährt 
—  nicht  umsonst  ist  das  Buch  vom  Verf.  seinem  Lehrer  Heinrich  Brunner 
gewidmet. 

Der  Messbrief  könnte  in  einzelnen  Fällen  als  ein  Wechsel  angesprochen 
werden,  aber  er  ist,  betrachtet  man  eine  grosse  Zahl  von  solchen  Urkunden, 
weit  davon  abzurücken.  Der  Wechsel  beruht  auf  der  Urkunde  der  Partei 
des  Schuldners,  der  Messbrief  ist  stets  ausgefertigt  oder  doch  autorisirt 
von  mindestens  zwei  Schöffen,  also  öffentlichen  Urkundungspersonen.  Er 
wurde  doppelt  auf  einem  Pergamentblatt  geschrieben,  die  eine  Ausfertigung 
verblieb  im  Besitze  der  Schöffen,  die  andere  wurde  dem  Gläubiger  gegeben ; 
auf  dem  gemeinsamen  Bande,  wo  das  Blatt  zerschnitten  wurde,  stand  meist 
das  Wort  Chirographum  oder  ähnliches.  Damit  schränkt  sich  der  strenge 
Gebrauch  der  Messbriefe  auf  das  Gebiet  der  namentlich  in  Nordfrankreich 
übliche  Chirographen  ein.  Aber  schliesslich  hätte  sich  auch  der  Messbrief 
dem  Gebrauch  derjenigen  Städte  anschmiegen  können,  die  privatrechtliche 
Urkunden  in  städtische  officielle  Bücher  auftiahmen.  Vom  Wechsel  unter- 
scheidet sich,  auch  die  littera  obligatoria  dadurch,  dass  der  Wechsel  stets 
—  seinem  Ursprünge  entsprechend  —  die  Verpflichtung  zu  einer  Zahlung 
in  Edelmetall  enthält,  während  jene  auch  die  Lieferung  von  Waren  — 
Fleisch,  Häringe,  die  die  dritte  Nacht  frisch  sind,  Aale  u.  s.  w.  —  sowie 
die  Leistung  von  Arbeit  u.  s.  w.  mit  umfasst. 

13* 


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196  Literatur. 

Für  den  Messbrief  stellt  Verf.  —  zum  Unterdcbiede  vom  Wechsel  — 
fest,  dass  der  Ort  der  Zahlung  in  der  Begel  ein  Messplatz  ist.  In  dieser 
Schärfe  lässt  sich  der  Satz  nicht  aufrecht  erhalten.  Gewiss:  die  aller- 
meisten Geldzahlungen  sollen  auf  den  Messen  stattfinden  —  die  Champagner- 
messen waren  damals  auf  ihrer  höchsten  Blüte  angelangt,  sie  waren  damals 
der  Ort,  wo  die  italienisch- südeuropäische  Handelswelt  mit  der  flandrisch- 
nordeuropäischen  zusammentraf,  und  ausser  ihnen  fanden  Zahlungen  auf 
den  fünf  vlaemischen  Messen  statt ;  es  fehlen  auch  nicht  2  englische, 
1  schottische  und  die  bekannte  Messe  von  St.  Denis  —  aber  thatsächlich 
finden  sich  Zahlungen  ausserhalb  der  Messtermine  und  daneben  konnte  die 
Leistung  von  Arbeit,  die  Lieferung  von  Waren  nicht  an  solche  Termine 
gebunden  sein.  Die  littera  obligatoria  ist  also  theoretisch  nicht  an  die 
Messe  gebunden;  wenn  sie  auch  thatsächlich  vor  allem  auf  dem  Mess- 
verkehr beruht. 

Der  Messbrief  theilt  mit  dem  Wechsel  die  Ordreclausel.  Zu  den 
feinsten  Theilen  der  Untersuchung  gehört  m.  E.  die  Feststellung  der  Be- 
deutung der  Ordreclausel  im  Messbriefe.  Der  Gläubiger  kann  sich  ver- 
treten lassen,  aber  das  commandement  führt  nicht  eine  Eigenthumsüber- 
tragung  herbei,  sondern  nur  eine  Vertretung.  Die  Entwicklung  war  beim 
Wechsel  sehr  viel  schneller,  beim  Messbrief  ist  die  Cession  durch  die  Ordre- 
clausel noch  nicht  hervorgerufen  und  derjenige,  der  im  Namen  des  Gläubigers 
für  den  Messbrief  vom  Schuldner  die  Valuta  verlangt,  hat  den  Beweis  zu 
erbringen,  dass  er  mit  Becht  der  Inhaber  des  Briefes  ist.  Die  vlaemische 
Handelswelt  des  13.  Jahrhunderts  hat  noch  nicht  Kenntnis  von  einem 
Bechte,  das  an  dem  einfachen  Besitze  des  Messbriefes  haftet.  Der  Inhaber 
leistete  ausser  der  Quittung  auch  noch  eine  Erklärung,  den  Schuldner  gegen- 
über dem  Gläubiger  schadlos  halten  zu  wollen. 

Im  Uebrigen  ersetzt  die  Urkunde  allen  andern  Beweis  und  ohne 
Kenntnis  des  Schuldners  kann  das  durch  sie  verbürgte  Becht  auf  einen, 
andern  übertragen  werden.  Der  Messbrief  lässt  auch  noch  andere  Bürg- 
schaften des  Schuldners  zu,  in  ihm  findet  sich  die  Aufzählung  und  Ver- 
pflichtung von  Bürgen,  es  werden  Pfänder  gestellt,  mehrere  Schuldner  er- 
klären sich  solidarisch,  wenn  die  Zahlung  auf  mehrere  Termine  vertheilt 
ist,  muss  eine  Zahlung  die  andere  verbürgen,  schliesslich  deckt  eine  Ein- 
redenformel den  Gläubiger. 

Der  Bereich  des  Messbriefes  ist  vorläufig  noch  nicht  mit  Sicherheit 
zu  erkennen;  jedoch  ist  so  viel  zu  sehen,  dass  es  das  normale  Creditpapier 
der  vlaemischen  Handelszone  war  d.  h.  also  für  die  Gegend,  die  nächst 
Italien  am  Weitesten  wirtschaftlich  fortgeschritten  war,  für  den  westlichsten 
Theil  jener  Vermittlungszone,  die  Europa  durchzog,  für  die  Stelle,  wo  nächst 
den  Champagnermessen  der  grösste  internationale  Warenaustausch  erfolgte. 
Wurden  solche  Messbriefe  auch  auf  den  Champagnermessen  ausgestellt? 
Wir  wissen  es  nicht,  die  Schuldurkunden  dieser  Gegenden  sind  meines 
Wissens  noch  nicht  systematisch  untersucht.  Jedenfalls  nahmen  Kaufleute 
aus  romanischen  Landschaften  solche  Messbriefe  in  Ypem  an. 

Ich  komme  damit  zur  handelsgeschichtlichen  Bedeutung  des  Buches. 
Der  Verf.  hat  seinem  Buche  eine  Auswahl  von  161  Urkunden  beigegeben, 
die  jedoch  nicht  alle  den  Chirographen  der  Schöffen  von  Ypem  entstammen, 
namentlich    Urkunden    für    italienische    Geldhändler    entstammen    anderen 


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Literatur.  197 

<iaelleii.  In  der  Sammlung  erficheinen  von  der  n&chsten  Gegend  um 
Flandern  abgesehen  für  folgende  Orte  Frankreichs  Gläubiger  (bez.  Schuldner) : 
Beims,  Bouen,  La  Rochelle,  Bordeaux,  Bajonne.  Es  schliesst  sich  Grenf 
oder  Genua  an;  dann  kommen  von  den  itiüienischen  Haupthandelspltttzen 
Piacenza,  Siena,  Lucca  und  Florenz,  für  alle  sind  fast  stets  als  Zahlungsort 
Messen  der  Champagne  festgestellt  Piacenza  ist  mit  den  Scotti  vertreten, 
Lucca  mit  den  Bicciardi,  die  meisten  stellt  Siena,  wo  namentlich  die  grosse 
Bank  der  Buonsignori,  die  gran  tavola  hervortritt,  von  Florenz  nenne  ich 
die  Bardi,  Frescobaldi,  Mozzi,  Pulci  k  Bembertini  neben  andern,  die  sich 
auch  wohl  näher  feststellen  Hessen.  Von  Prato  und  Borgonuovo  erscheinen 
Pferdehändler  —  doch  ist  diese  Urkunde  kein  Messbrief.  Aus  Burgos  er- 
scheinen zwei  Eaufleute,  lebhaft  ist  die  Beziehung  nach  England,  wo  die 
Messbriefe  auch  Verbreitung  fanden.  Das  niederrheinische  und  hansische 
Gebiet  fehlt  jedoch  völlig.     War  schon  dort  der  Messbrief  unbekannt? 

Auf  alle  Fälle  gemahnt  uns  das  Buch  von  Des  Marez  daran,  wie  noth- 
wendig  es  ist,  den  Privat-  und  speciell  den  Handelsurkunden  sowohl  von 
reohtshistorischer  wie  von  diplomatischer  Seite  mehr  Interesse  zu  schenken. 
Da  ist  ein  noch  fast  ungebrochenes  Feld  vorhanden.  Und  ich  meine,  das- 
selbe trifft  auch  für  Italien  zu.  Mir  sind  dort  in  den  Notariatsarchiven 
vielfach  solche  Urkunden  begegnet,  die  Creditpapiere  sind,  ohne  Messbriefe 
oder  Wechsel  zu  sein. 

Der  Ertrag  für  die  Handelsgeschichte  ist  ein  beiläufiger.  Wiederum 
erkennen  wir  die  englische  Wolle  als  den  Artikel,  der  die  meisten  Kauf- 
leute zu  ihren  weiten  Beisen  veranlasst,  als  den  eigentlichen  Mittelpunkt 
des  internationalen  Handels.  Freilich  ist  die  Schuldursache  nur  selten  ge- 
nannt. Becht  wertvoll  sind  die  Angaben  über  die  Handelsmünzen,  der 
Sterling  herrscht  natürlich  vor;  S.  69  ist  die  falsche  Interpretation  des 
ariento  di  Friborgho  als  Silber  von  Freiberg  statt  von  Frei  bürg  wiederholt, 
Verf.   hat  meine  Gesch.  des  Handels  u.  s.  w.  1,   146  noch  nicht  benützt. 

Die  Einrichtung  der  Champagnermessen  ist  öfters  untersucht  worden, 
doch  sind  namentlich  die  Auseinandersetzungen  S.  86  f.  über  das  rectum 
pagamentum  von  Wert.  Hier  erhalten  wir  zum  ersten  Male  gründliche 
Studien  über  die  Organisation   und   die   Termine  der  flandrischen  Messen. 

Ich  wende  mich  schliesslich  zur  diplomatischen  Seite.  Des  Marez  hat 
alle  Formeln  eingehend  behandelt.  Der  normale  Messbrief  enthält  die 
Notificatio,  den  Namen  des  Schuldners,  das  Schuldbekenntnis,  Verfalltermin 
and  Ort,  Namen  der  Schö£fen  und  die  Datirung,  die  übrigen  Formeln 
werden  eingeschoben.  Die  Chirographen  sind  stets  auf  Pergament  ge- 
schrieben, sie  bedienen  sich,  äusserst  seltene  Ausnahmen  abgerechnet,  der 
französischen  Sprache.  Nur  ein  einziges  (Nr.  11  v.  1252)  ist  in  Vlaemisch 
untermischt  mit  ein  paar  lateinischen  Worten  geschrieben.  Zu  Anfang 
konnte  sie  wohl  jeder  ausstellen,  ihre  Echtheit  wurde  ja  durch  die  Auf- 
bewahrung bei  den  Schöffen  wie  durch  das  Durchtrennen  der  Schrift  ver- 
bürgt, seit  1283  sind  sie  ausgefertigt  von  Clercs,  welche  zur  Beglaubigung 
ihr  Zeichen  hinzufügen.  Des  Marez  hat  schon  im  Bulletin  de  la  Commission 
royale  d'histoire  1899  S.  631 — 646  darüber  gehandelt.  Im  vorliegenden 
Werke  sind  den  einzelnen  Urkunden  die  Nachbildungen  der  betr.  Hand- 
male beigegeben.     Auch  folgen  vier  Urkunden  in  Facsimile. 


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198  Literatur. 

Des  Marez  theilt  mit,  dass  auch  in  Toamay  mehrere  Tausend  Mess- 
briefe sich  gefanden  haben.  Es  ist  dringend  zu  wünschen,  dass  ein  Pabli- 
cation  all  dieser  Urkunden  von  Ypem  und  Doomik,  wenn  auch  nur  in 
Begesten  oder  gar  Tabellenform  erfolge. 

Breslau  (Born).  Aloys  Schulte. 


Dr.  Karl  Siegl,  Das  Achtbuch  des  Egerer  Schöffen- 
gerichtes aus  der  Zeit  von  1310 — 1390.  Prag.  Im  Selbstverlage 
des  Vereines  für  Geschichte  der  Deutschen  in  Böhmen.  J.  G.  Calve'sche 
k.  u.  k.  Hof*  und  Univ.  Buchhandlung  Josef  Koch.  Coinmissionsverlag 
1901.  111  S.  8<>  mit  einem  Facsimile. 

Erst  vor  kurzem  waren  wir  in  der  Lage,  auf  die  mühsame  aber  sehr 
dankenswerte  Arbeit  hinzuweisen,  der  sich  der  Leiter  des  Egerer  Stadt- 
archivs unterzogen  hat,  indem  er  die  von  seinen  Vorgängern  begonnene 
Neuordnung  dieses  Archivs  zu  Ende  führte,  drei  Kataloge  desselben  in 
8  Foliobänden  zusammenstellte  und  einen  gedrängten  Auszug  aus  diesen 
der  Oeffentlichkeit  übergab^).  Bei  der  Wichtigkeit,  die  dieses  Stadtarchiv 
für  die  allgemeine  Geschichte  Deutschlands  besitzt,  bedeutete  die  Druck- 
legung des  Katalogs  eine  Erleichterung  in  der  Benützung  dieser  Sammlung, 
fOr  die  man  dem  Herausgeber  in  allen  wissenschaftlichen  Kreisen,  die 
hierbei  in  Betracht  kommen,  aufrichtigen  Dank  schuldet.  Und  auch  fär 
eine  zweite  nicht  minder  wichtige  Arbeit,  die  dem  Archivar  obliegt,  näm- 
lich den  scheinbar  verloreDgegangenen  Schätzen  nachzuspüren  und  sie  fdr 
die  Geschichte  des  Ortes,  dem  sie  entstammen,  zu  retten  oder  wenigstens 
wissenschaftlich  zu  verwerten,  besitzt  Herr  Dr.  Siegl  Geschick,  wie  die 
vorliegende  Arbeit  beweist,  die  zuerst  in  den  »Mitth.  des  Vereines  f.  Ge- 
schichte der  Deutschen  in  Böhmen^  Jahrg.  XXXIX,  nunmehr  auch  selb- 
ständig erschienen  ist. 

Man  wusste  aus  Abschriften  und  Notaten  in  Eger  sehr  wohl,  dass 
die  Zahl  der  Gerichtsbücher  daselbst  einstmals  recht  bedeutend  war  und 
dass  sie  sich  auch  noch  1572  dort  befanden.  Vier  solcher  Bücher  ver- 
zeichnet und  beschreibt  ein  Notariatsact  aus  dem  genannten  Jahre,  von 
denen  aber  nur  eines  >Das  Buch  der  Gebrechen  am  Egerer  Schö£fen- 
gerichte*  (hergg.  1882  von  H.  Gradl  im  »Archiv  für  Geschichte  und  Alter- 
thumskunde  von  Oberfranken.  XV.)  auch  heute  noch  im  Egerer  Stadtarchive 
erliegt.  Die  drei  anderen,  ein  Urgichtenbuch  und  zwei  Achtbücher  galten 
sämmtlich  bis  vor  kurzem  fär  verloren,  durch  eine  kurze  Zeitungsnotiz 
kam  aber  Siegl  wenigstens  dem  älteren  der  beiden  letzteren  auf  die  Spur 
und  fand  es  wieder  im  böhmischen  Museum  in  Prag.  Gleichzeitig  ent- 
deckte er  daselbst  die  ebenfalls  schon  ftir  verloren  gehaltene  wichtige 
Egerer  Original- Chronik  des  Pankratz  Engelhart  von  Haselbach  v.  J.  1560. 

Achtbücher,  libri  proscriptionum,  hier  und  dort  auch  »das  rothe 
Buch^  genannt,    gehören   wohl  zu  den  ziemlich   regelmässig  in  den  deut- 


0  Vgl.  Mitth.  d.  Inst,  für  österr.  Gesch.  XXll,   S.  613,   wo   der  Name  des 
Verf.  irrthümlich  »Siegel«  gescbrieben  i»t. 


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yteratüT.  199 

sehen  Städten  geführten  Amtsbüchern,  aber  erhalten  haben  sich,  insbeson- 
dere in  Böhmen  und  Mähren,  nicht  yiele.  Jedenfalls  ist  das  Egerer  Acht- 
bach schon  wegen  seines  Alters  sehr  wichtig,  denn  seine  Eintragungen 
reichen  zurück  bis  um  das  Jahr  1310  und  laufen  in  diesem  ersten  Buche 
fort  bis  1390.  Die  Einleitung  zu  dieser  Publication  (8.  1 — ll)  beschäf- 
tigt sich  zunächst  mit  der  oben  angedeuteten  (beschichte  der  Egerer  Aöht- 
bücher,  mit  der  Zeitbestimmung  der  ältesten  Eintragunigen,  die  nicht 
datirt  sind,  und  gibt  schliesslich  einige  kurze  Bemerkungßn  über  die  alte 
Gerichtspflege  in  Eger,  über  den  Achtprocess  und  damit  zusammenhängende 
Fragen.  Der  Teztabdruok  ist  buchstäblich  genau,  was  mit  Bückdicht 
darauf,  dass  wir  es  hier  mit  einem  der  ältesten  Denkmäler  deutscher 
Sprache  in  Böhmen  zu  thun  haben«  £u  billigen  ist;  Grosse  Mühe 
hat  sich  der  Herausgeber  mit  der  Erklärung  des  Textes  in  Bezug  auf  die 
Deutung  der  Personen-  und  Ortsnamen  und  zahlreicher  termini  gegeben; 
so  zwar  dass  jede  Eintragung  mit  einem  reich^i  Notenapparat  versehen 
ist^  durch  welchen  Schwierigkeiten  des  Textes  und  ändere  Fragen  gelöst 
weorden«  auf  reiche  Belegstellen  für  die  darin  vorkommenden  Personen  hin- 
gewiesen wird;  auch  ein  fleissig  gearbeitetes  Begister  ist  beigegeben. 

Alles  in  allem  ist  die  Publication  fiLr  Sprachforschung,  für  die  Local- 
geschichte  des  Egerer  Landes,  sowie  für  die  Beohtsgeechichte  Böhmens  von 
grossem  Nutzen. 

Brunn.  B.  Bretholz. 


Delaville  le  Boulx,  Gartulaire  genäral  de  Tordre  des 
Hospitaliers  de  S.  Jean  de  Jerusalem.  Tome  lY,  I  partie, 
fol,  307  pp.     Paris,  Leroux,  1901. 

Das  von  uns  hier  schon  früher  mit  Anerkennung  und  Auszeichnung 
genannte  Monumentalwerk  liegt  jetzt  nahezu  vollendet  vor;  es  fehlen  nur 
noch  das  Begister  und  die  nöthigen  Anmerkungen.  Die  erste  Lieferung 
beginnt  mit  den  Texten  vom  2.  Januar  1301  und  endigt  mit  dem  11.  Dec. 
1310  (Nr.  4526 — 4912);  daran  sohliesst  sich  ein  Supplement  (p.  243 — 
307).  Aus  der  ausserordentlich  reichen  Fülle  des  gebotenen  Materials 
heben  wir  besonders  die  bisher  unedirten  Statuten  des  Meisters  Guillaume 
de  TiUaret  aus  den  Jahren  1301 — 1305  (Nr.  4549,  4550,  4574,  4612, 
4672,  4703)  und  Pulcos  von  Villaret  aus  dem  Jahr  1306  (Nr.  4734) 
hervor,  femer  ein  bisher  unedirtes  Memoire  (l305),  worin  der  Grossmeister 
Clemens  V  ein  neues  Ereazzugsproject  auseinandersetzt  (Nr.  468 1),  aus 
dem  Supplement  (Nr.  3308)  einen  erst  jetzt  vollständig  bekannt  gewordenen 
Brief  des  Grossmeisters  Hugo  Bevel  vom  Mai — Juni  1268,  worin  er  genauer 
über  die  siegreichen  Fortschritte  des  Sultans  Bibars  und  die  Noth  der 
überseeischen  Christen  handelt.  Das  den  früheren  Bänden  gespendete  Lob 
gilt  auch  dem  vorliegenden. 

B.  Böhricht. 


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200  literatur. 

M.  Doeberl,  Bayern  und  Frankreich,  vornehmlich 
unter  Kurfürst  Ferdinand  Maria.  München,  C.  Hunshalter, 
1900.  XI. +  605  SS. 

Bas  Werk,  dem  leider  ein  Begister  fehlt,  zerfällt  in  drei  ziemlich  yer- 
schiedene  Theile.  Der  erste  (S.  l — 487)  behandelt  die  Entstehungsge- 
schichte der  bairisch-fraDzösischen  Allianz  Yom  Februar  1670  in  der  minu- 
tiösesten Weise  unter  fortwährender  Anführung  der  Quellen^),  der  zweite 
( —  588)  gibt  eine  immerhin  noch  recht  ausführliche  Schilderung  der 
bairischen  Politik  vom  Ausbruch  des  holländisch-französischen  Krieges  an 
bis  zum  Tode  des  Kurfürsten  Max  Emanuel  (1726),  wobei  die  Quellen 
nicht  genannt  werden  und  die  Darstellung  immer  gedrängter  wirc?,  der 
dritte  Theil  durcheilt  nur  wie  im  Flug  die  Zeit  von  1726  an  bis  in  die 
Tage  Napoleons. 

Am  wichtigsten  ist  natürlich  der  erste  Abschnitt,  und  gegen 
das  lliatsächliche  seiner  Resultate  dürfte  kaum  etwas  einzuwenden  sein; 
etwas  anders  steht  es  freilich  mit  der  Auffassung  des  Yf ,  und  diese  for- 
dert doch  hie  und  da  zum  Widerspruch  heraus.  Wenn  er  z.  B.  aus  der 
ohne  weiters  zuzugebenden  Thatsache,  dass  man  die  Politik  der  damaligen 
deutschen  Fürsten  nicht  nach  deutsch-nationalen  Gesichtspunkten  beur- 
theilen  darf,  folgert,  dass  die  bairische  Politik  des  hier  in  Betracht  kom- 
menden Zeitraumes  (ca.  1658 — 1679)  im  Wesentlichen  correct  gewesen 
sei,  so  wird  man  dem  kaum  rückhaltslos  zustimmen  können.  Ob  das 
deutsche  Beich  als  solches  damals  noch  >ein  ideales  Gut  der  Nation^  war 
(S.  176)  oder  nicht,  dürfte  schwer  zu  entscheiden  sein,  jedenfalls  aber 
bestand  es  noch  zu  Recht,  und  jeder  Reichsstand  hatte  innerhalb  desselben 
nicht  nur  bestimmte  Rechte,  deren  man  sich  allein  erinnerte,  sondern  auch 
Pflichten;  handelte  er  diesen  entgegen,  so  handelte  er  eben  ungesetzlich, 
und  wenn  damals  das  Reichsoberhaupt  zu  schwach  war,  um  solche  Ver- 
gehen zu  strafen,  so  ändert  das  an  diesen  selbst  nichts.  —  Gerade  in 
den  Jahren  1672 — 4  vollzog  sich  in  Deutschland  der  etwa  seit  1667  an- 
hebende Umschwung  in  der  öffentlichen  Meinung,  infolge  dessen  Frank- 
reich als  der  gefährlichste  Reichsfeind  erkannt  wurde.  Die  zahlreichen 
Flugschriften  der  Zeit^)  zeigen,  dass  sich  damals  fast  überall  eine  starke 
nationale  Strömung  in  Deutschland  kundgab,  die  wie  ich  glaube  vom  Vf 
(S.  507)  etwas  unterschätzt  wird,  ja  sie  ist  sogar  für  Baiem  selbst  be- 
zeugt (S.  40,  498),  und  gerade  damals  hat  sich  dieses  letztere  isolirt,  den 
Reichskriegsbeschlüssen  den  Gehorsam  versagt  und  mit  französischem  Geld 
gegen  den  Kaiser  geworben.  Durch  seine  Haltung  hat  es  sicherlich  nicht 
wenig  zum  Misslingen  des  ganzen  Krieges  beigetragen,  der  doch,  man  mag 
die  Sache  betrachten  wie  man  will,  für  die  Stellung  des  Reiches  noth- 
wendig  und  unausweichlich  wai*,  wenn  es  nicht  auf  die  Rolle  einer  euro- 
päischen Macht  gänzlich  verzichten  wollte.    Freilich  hat  sich  Baiem  durch 


*)  Diese  sind  von  ausserordentlicher  Reichhaltigkeit  und  entstammen  grösaten 
tbeils  den  Münchener  Archiven,  aber  auch  daa  Wiener  und  Pariser  Staatsarchiv 
wurde  benützt  (S.  V.),  aus  letzterem  stammen  namentlich  einige  höchst  interessante 
Stücke,  die  das  Getriebe  der  Fürstenbergischen  Brüder  illustriren. 

«)  Vgl.  Haller,  Deutsche  Publicistik;  Zwiedineck-Südenhorst,  Die  öffentl. 
Meinung  in  Deutschland,  Pribram,  Lisola  u.  a. 


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Literatur.  201 

diese  Politik  vor  all  den  Calamit&ten  bewahrt,  die  der  Krieg  den  anderen 
dentschen  Gebieten  auferlegte  (510),  aber  das  darf  denn  doch  innerhalb 
eines  grossen  Staatsgebildes  nicht  die  ausschlaggebende  Raoksicht  sein, 
wenn  es  nicht  der  Yölligen  Auflösung  Terfallen  soll.  —  Die  Hauptrecht- 
fertigung für  Baiems  Politik  erblickt  der  Verf.  in  dem  »traditionellen* 
(Gegensatz  der  beiden  HKuser  Wittelsbaoh  und  Habsburg  und  in  der  »per- 
fiden« Behandlung^),  welche  ersteres  von  Oesterreich  stets  erfuhr. 

Dem  gegenüber  ist  zu  betonen,  dass  die  Gegensätze  zwischen  Baiem 
und  Oesterreich  zur  Zeit  Ferdinand  Marias  auch  nach  den  Darlegungen 
des  Yerf.  nicht  darnach  aussehen,  um  eine  principielle  Feindschaft  noth- 
wendig  zu  machen. 

Die  Reden  von  einer  drohenden  kaiserlichen  Alleinherrschaft  in  Deutsch- 
land waren  ja  damals  ganz  deplacirt  und  nur  dazu  bestimmt,  den  immer 
starker  auftretenden  Selbstftndigkeitsgelüsten  der  Fürsten  als  Deckmanlel 
zu  dienen.  Das  ist  wohl  richtig,  dass  die  so  viel  yerlftsterte  kaiser- 
liche Diplomatie,  allerdings  krftftig  unterstützt  durch  die  Masslosigkeit  der 
ft*anzösi8chen  Politik,  ganz  allmftblich  in  Deutschland  Boden  gewann  und 
die  Stellung  Kaiser  Leopolds  im  Jahre  1673  eine  ganz  andere  war  als 
10  Jahre  vorher,  aber  von  einer  Gewaltpolitik  gegenüber  den  deutschen 
Fürsten  konnte  damals  absolut  keine  Bede  sein.  —  Was  aber  die  »Per- 
fidie«  und  den  »traditionellen  Undank*  Oesterreichs  anbelangt,  so  sollten 
solche  Ausdrücke  doch  lieber  yermieden  werden,  da  es  Ja  zu  nichts  führt, 
wenn  immer,  um  die  eine  Seite  zu  entlasten,  die  andere  desto  härter  be- 
urtheilt  wird.  Die  (Hterreichischen  Regierungen  und  Diplomaten  waren 
sicherlich  im  Ganzen  moralisch  weder  besser  noch  schlechter  als  die  irgend 
einer  anderen  Macht  der  Zeit  mit  Ausnahme  der  Fürstenberg,  die,  was 
moralische  Un^auberkeit  anbetrifft,  hors  de  concours  waren,  und  man  kann 
heute,  da  die  Streitfragen  der  Vergangenheit  angehören,  wohl  von  öster- 
reichischer Seite  verlangen,  dass,  wenn  man  sich  so  viel  Mühe  gibt,  die 
Handlungen  anderer  Regierungen  und  Staatsmänner  ganz  aus  ihren  spe- 
ciellen  Verhältnissen  und  von  ihrem  oft  recht  engherzigen  Standpunkt  aus 
zu  begreifen,  diese  Rücksicht  auch  Oesterreich  zutheil  werde,  namentlich 
da  gegenwärtig  für  den  grössten  Theil  dieser  Periode  in  der  Lebensbe- 
schreibung Lisolas  von  Pribram  ausreichendes  Material  für  eine  gerechtere 
Würdigung  der  österreichischen  Politik  geboten  ist. 

Doch  genug  hieben  —  die  einzige  Möglichkeit,  in  diesen  Dingen  zu 
einer  Uebereinstimmung  zu  kommen,  wäre  wohl  die,  sich  der  Werturtheile 
überhaupt  zu  enthalten,  und  dazu  kann  man  sich  doch  wieder  nicht  ganz 
durchringen. 

Um  zu  dem  Thatsächlichen  überzugehen  —  so  war  die  Verbindung 
zwischen  Baiem  und  Fi'ankreich  eine  alte,  und  Kurfürst  Maximilian  hat 
sie  während  des  dreissigjährigen  Krieges  selbst  dann  nicht  ganz  aufgegeben, 
als  seine  Truppen  denjenigen  Frankreichs  im  Felde  gegenüberstanden  2). 
Sie  löste  sich  nach  dem  westfälischen  Frieden,  da  ihre  Nothwendigkeit  ent- 
fiel  und    nach    Maximilians   Tod    seine   Witwe,    die   Oesterreicherin  Maria 


«)  So    ausgedrückt   S.    82.    A.,    102,    105,    ähnlich    102  A.,    108,    l74,  308, 
und  sonst. 

«)  Vgl.  z.  B.  Egloffitein,  Baierns  Friedenspolitik  1645—1617.  Leipzig  1898. 


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202  Literatur. 

Anna  die  Regentschaft  fühiie.  Diä  durch  sie  eingeleitete  österreichisch- 
freundliche  Periode  dauerte  bis  etwa  1662,  obwohl  sich  in  den  letzten 
Jahren  schon  die  Anzeichen  der  wachsenden  Entfremdung  bemerkbar 
machten.  Als  Ursache  derselben  erscheint  das  Scheitern  der  Verhandlungen 
über  die  Salzzölle  an  der  böhmischen  Grenze  und  die  Donauzölle  (S.  75 
bis  80),  das  zögernde  und  unfreundliche  Benehmen  der  kaiserlichen  Re- 
gierung in  der  Frage  der  Bestätigung  der  kurbairischen  Handlungen  wäh- 
rend des  Reichsvicariats  (81 — 105,  119),  die  Verweigerung  der  Investitur 
für  Savoyen  (105—8). 

Trotz  dieser  Differenzen  gieng  der  Kurfürst  zunächst  in  dem  Reichs- 
deputationsstreit  noch  mit  Oesterreich  und  beschickte  1659  die  Regens- 
burger Versammlung  (111  ff.),  bald  aber  begannen  sich  die  Wege  zu 
trennen.  Im  schwedischen  Krieg  erblickte  Baiem  eine  Grefahr  für  den 
Reichsfrieden,  lehnte  das  Ansinnen  eines  Bundes  mit  Oesterreich  und 
Brandenburg  entschieden  ab  (128)  und  drang  vielmehr  auf  den  Priedens- 
schluss,  um  Frankreich  von  jeder  Einmischung  zurückzuhalten.  Und  all- 
mählich führte  diese  Schwenkung  zu  einem  sich  immer  enger  gestaltenden 
Zusammengehen  mit  Kurmainz,  Kurköln  und  Frankreich,  wenn  man  auch 
zunächst  den  Schein  zu  vermeiden  suchte  (l29 — 132).  Als  sich  eine  Bei- 
legung des  Deputationsstreites  unmöglich  zeigte  (132  ff.),  schloss  sich  Baiem 
mit  Köln  zu  einer  energischen  Mahnung  an  den  Kaiser  zusammen,  den 
Reichstag  einzuberufen.  So  wurde  denn  dieser  für  den  Juni  1662  aus- 
geschrieben, aber  die  Freundschaft  zwischen  Oesterreich.  und  Baiem  gieng 
in  die  Brüche,  die  franzosenfreundliche  Partei^)  erhielt  bei  Hofe  das  Ueber- 
gewicht,  obwohl  die  Kurfürstin-Mutter  sich  iJle  Mühe  gab,  einen  Bruch 
mit  Oesterreich  zu  verhindern.  —  Den  Personen  des  »neuen  Curses*  widmet 
der  Verf.  eine  ausführliche  Besprechung  (i58 — 192)^  welche  jedoch  nur 
dem  Vicekanzler  Kaspar  Schmid  zum  Vortheil  gereicht,  während  die  Kur- 
fürstin Adelheid  mit  ihrem  unmhigen  Kopf  und  ihrem  masölosen  Ehrgeiz 
politisch  nicht  ernst  zn  nehmen  ist  und  der  Obersthofmarschall  Hermann 
von  Fürstenberg  sowie  der  Rath  Mayr  pecuniär  von  Frankreich  abhängig 
waren.  —  Schmids  politische  Grundsätze  gipfelten  darin,  dass  Baiem  nur 
bairische  Politik  zu  treiben  habe,  und  da  von  der  Eifersucht  Oesterreichs 
nichts  Gutes  zu  erwarten  sei,  so  müsse  man  sich  an  Frankreich  halten, 
da  dieses  ein  Interesse  daran  besitze,  dem  Hause  Oesterreich  in  Deutsch- 
land ein  möglichst  mächtiges  Baiem  gegenüberzustellen.  Wie  immer  man 
über  diese  Ansichten  denkt,  das  eine  wird  man  zugeben  müssen,  dass  sie 
mit  grosser  Ck)nsequenz  durchgebildet  und  ausgeführt  wurden  (509). 

Die  ersten  Versuche,  ein  näheres  Verhältnis  zwischen  Frankreich  und 
Baiem  herzustellen,  giengen  von  Ersterem  aus,  indem  es  im  December 
1661   an  den  Kurfürsten  mit  dem  Ansinnen  herantrat,  sich  der  rheinischen 


«)  Der  Verf.  spricht  öfter  (S.  31,  157,  191  und  sonst  ähnlich)  von  einer 
österreichischen  Miniaterrepablik,  welchen  Ausdruck  er  einem  Berichte  des  sa- 
voyischen  Gesandten  am  Kaiserhofe  Bigliori  aus  dem  Jahre  1659  entnommen 
hat  (S.  dl.  A.  2).  Aber  man  muss  bedenken,  dass  damals  der  Kaiser  ein  19iäh- 
riger  Jüngling  war,  von  dem  man  doch  wahrhaftig  nicht  erwarten  konnte,  dass 
er  die  Staatsmaschine  wirklich  beherrsche,  .namentlich  bei  einem  Staatswesen 
wie  Oesterreich.  —  Ebensogut  könnte  man  für  diese  Zeit  auch  von  einer  bairi- 
Bchen  Ministerrepublik  sprechen. 


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literator.  203 

Allianz  anzoscbliessen  (189 — 19l).  Dies  warde  zwar  abgewiesen,' aber  als 
im  August  1G63  der  französische  Minister  des  Auswärtigen  Lionne  einen 
neuen  .  Anknüpfnngsversuoh  bei  der  Kurfürstin  Adelheid  machte  (215)» 
sandte  der  Kurfürst  den  geheimen  Bath  Mayr  nach  Begensburg,  um  mit 
dem  dortigen  französischen  Gesandten  Gravel  zu  verhandeln  und  schrieb 
dann  im  October  selbst  nach  Paris  (220).  Sein  nächster  Wunsch  war  da- 
mals, Ton  Frankreich  das  Versprechen  einer  ausgiebigen  Hilfe  gegen  einen 
etwaigen  Türkenangriff ^)  zu  erhalten,  und  als  dies  geschah  (223|4),  war 
eine  freundschaftliehe  Verbindung  (entente  cordiale)  hergestellt,  die  sich 
sehr  bald  offenkundig  zeigte,  obwohl  es  bis  zu  einem  geschriebenen  Ver- 
tragsyerhältnis  noch  ziemlich  weit  war. 

Um  den  Verkehr  mit  Frankreich  zu  erleichtern,  wurde  jetzt  der 
zweite  G^sandtschaftsposten  in  Begensburg  endgiltig  mit  Mayr  besetzt,  da 
man  dem  ersten  Gesandten  Oexl  als  zu  österreichfreundlich  die  be- 
treffenden Verhandlungen  nicht  übertragen  konnte^).  Schon  im  Mai  1664 
übersandte  Mayr  ein  angeblich  yon  Gravel  gebilligtes  Vertragsproject  nach 
München,  welches  aber  dann  von  Ludwig  XIV.  zurückgewiesen  wurde,  da 
er  die  Ausscheidung  der  Türkenfrage  verlangte  (234 — 5l).  So  ruhte  diese 
Angelegenheit  einige  Zeit,  und  Oesterreich  konnte  im  Jahre  1665  noch 
einmal  \ ersuchen,  Baiem  für  sich  zu  gewinnen  (270 — 5).  Letzteres  lehnte 
jedoch  ohne  weiteres  ab  und  gieng  am  Beichstag  und  sonst  mit  Frankreich 
stets  zusammen  (292),  ja  es  zeigte  jetzt  sogar  seine  Abwendung  von 
Oesterreich  auch  äusserlich  durch  den  Sturz  Oexls,  der  im  Beginn  des 
Jahres  1667  erfolgte  und  allen  Einfluss  in  die  Hände  der  > französischen 
Trinität«  (Kurfürstin,  Fürstenberg,  Schmid)  legte  (296—302). 

So  standen  die  Dinge,  als  Ludwig  XIV.  den  Devolutionskrieg  begann 
(303  ff.).  Trotz  des  anflüiglichen  Schrecks  hierüber  hat  Ferdinand  Maria 
doch  im  weiteren  Verlauf  der  Angelegenheit  sich  ganz  auf  die  Seite  Frank- 
reichs gestellt  und  ihm  wichtige  Dienste  geleistet.  £r  trug  viel  dazu  bei, 
jeden  kräftigen  Beschluss  am  Beichstag  zu  verhindern  und  betheiligte  sich 
lebhaft  an  dem  nach  Frankreichs  Wunsch  zusammengetretenen  Kölner  Con- 
vent  (315i  325),  versuchte  eine  südwestdeutsche  Association  zur  Verhin- 
derung  von   Truppendurchzügen  etc.    zu  begründen  (316  ff)   und   lehnte 


«)  Mit  Ausnahme  von  1683  war  die  Gefahr  von  selten  der  Türken  während 
des  17.  Jahrhonderts  niemals  so  gross  für  Deutschland  als  1663.  Montecuccoli 
hatte  damals  wenig  über  5000  Mann  im  offenen  Feld  zur  Verftkgung,  da  noch 
im  Mai  1663,  —  ein  wirklich  unglaublicher  Leichtsinn  —  Truppen  nach  Spanien 
zum  Kunpf  gegen  Portugal  geschickt  worden  waren  (S.  197 :  Nach  der  österr. 
milit.  Zeitsclmft  1828,  1.  25,  waren  es  fünf  Begimenter,  von  denen  bis  October 
1668  nur  eines  zurückgezogen  war).  —  Bei  dieser  Gelegenheit  möchte  ich  Ver- 
wahruog  einlegen  gegen  die  Beurtheilung  Montecuccoli's  auf  S.  185.  Seine  un- 
bedingte Kaisertreue  ist  über  jeden  Zweifel  erhaben,  und  als  Feldherr  hat  er 
sich  Turenne  vollkommen  gewachsen  gezeigt. 

«)  Die  Einleitung  zu  dieser  Verbmdung  mit  Frankreich  bildet  die  Emeue- 
mng  eines  Bundes  von  1657  mit  Kurmainz  am  16.  März  1664  (S.  233),  welcher 
am  20.  Mftrz  1668  wiederholt  wurde  (884).  Ausser  den  bairischen  Berichten, 
welche  der  Verf.  benützte,  beziehen  sich  hierauf  noch  13  Actenstücke  in  dem 
im  Wiener  Staatsarchiv  aufbewahrten  Theil  des  Erzkanzlerarchivs,  Friedensacten 
Fase.  Q6,  aus  welchen  hervorgeht,  dass  der  Anstoss  von  Mainz  ausgieng,  dass 
man  1664  auch  Köln  und  Trier  dafür  gewinnen  wollte,  und  dass  der  Bund  am 
20.  August  1669  bis  Martini  1670  prolongirt  wurde. 


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204  Literatur. 

alle  Werbungen  Oesterreichs  und  Brandenburgs  ab  (331,  357  ff.)»  ja  er 
forderte  sogar  in  einem  eigenen  Schreiben  den  Kaiser  auf,  sich  vom  Krieg 
gegen  Frankreich  und  Bündnis  mit  protestantischen  Fürsten  fernzuhalten, 
was  ihm  allerdings  eine  ziemlich  scharfe  Abweisung  eintrug  (365  f.). 

Während  dieser  kritischen  Zeit  suchte  Frankreich  Baiem  durch  einen 
Vertrag  an  sich  zu  fesseln,  aber  es  wünschte  wieder  des  letzteren  Eintritt 
in  die  rheinische  Allianz,  während  dieses  eine  eigene  und  geheimzuhaltende 
Allianz  verlangte.  Wieder  schlief  die  Sache  ein,  da  sie  durch  den  be- 
rüchtigten Theilungsvertrag  zwischen  Frankreich  und  Oesterreich  vom  Januar 
1668  ihre  Wichtigkeit  verlor,  und  auch  als  die  Tripleallianz  Ludwig  XIV. 
zu  neuen  Unterhandlungen  mit  Baiem  veranlasste,  wurden  sie  durch  den 
Aachener  Frieden  überholt  (370 — 392). —  Die  Theilnahme  am  Kölner 
Oonvent  sowie  an  der  kurfürstlichen  Mediation  zwischen  Frankreich  und  Spa- 
nien trug  Baiem  nichts  ein  als  eine  weitere  Verfeindung  mit  dem  Kaiser. 

Nichtsdestoweniger  hielt  es  an  dem  eingeschlagenen  Weg  fest,  trat 
für  die  Aufnahme  der  von  Frankreich  neu  gewonnenen  Gebiete  in  die 
Reichskriegsverfassung  ein,  stimmte  aber  gegen  die  Inclusion  Böhmens 
und  seiner  Nebenländer,  ebenso  wie  gegen  die  Garantie  des  burgundischen 
Kreises  und  alle  anderen  Anträge,  die  damals  auf  dem  Reichstag  zum 
Zweck  eines  engeren  Zusammenschlusses  von  Kaiser  und  Reich  eingebracht 
wurden. 

Gleich  nach  dem  Aachener  Frieden  trat  das  Project  einer  Allianz  der 
katholischen  Mächte  gegen  die  protestantische  Tripleallianz  auf,  welches  in 
Frankreich  ersonnen,  in  Wien,  wie  es  scheint  von  Auersperg  vertreten  und 
auch  in  Baiem  verhandelt  wurde  (399  f.).  Ich  möchte  ergänzend  erwähnen, 
dass  man  daran  dachte,  auch  Spanien  zum  Beitritt  zu  gewinnen,  was  das 
Utopische  des  ganzen  Projects  zur  Genüge  beweist,  da  man  diesem  doch 
nicht  im  Ernst  zumuthen  konnte,  sich  mit  Frankreich  gegen  die  Triple- 
allianz zu  verbinden.  So  ist  denn  auch  der  Plan  niemals  über  die  ersten 
Anfänge  hinausgekommen,  aber  auch  die  Verhandlungen,  welche  im  An- 
schluss  hieran  in  Baiem  gepflogen  wurden,  führten  zu  keinem  Erfolg,  da 
die  Anträge  Frankreichs  nach  dem  Urtheil  Schmids  zu  allgemein  waren 
(40 1).  —  Erst  mit  dem  Jahre  1669  treten  diese  Verhandlungen  in  ein 
neues  Stadium.  In  dieser  Zeit  ist  nämlich  in  Baiern,  in  nicht  näher  be- 
kannter Weise;  eine  neue  Gredankenrichtung  zur  Herrschaft  gekommen, 
welche  als  Ziel  der  bairischen  Politik  die  Erwerbung  der  Kaiserkrone  und 
eines  Theils  der  österreichischen  Erbländer  beim  Aussterben  des  öster- 
reichischen Mannesstammes  ins  Auge  fasste.  Die  Schrift,  in  welcher  Schmid 
diese  Gedanken  niedergelegt  hat,  das  »Systema  praetensionum  bavaricarum*, 
ist  verloren  (405),  indessen  hat  der  Vf.  manches  reconstruirt  aus  Schmids 
Besprechungen  mit  Gravel  und  den  auf  Befehl  verfassten  Gutachten  zweier 
geheimer  Räthe,  welche  sich  gegenseitig  in  der  Ausdehnung  der  bairischen 
Ansprüche  zu  übertreffen  suchen.  Der  eine  spricht  sogar  schon  bei  Leb- 
zeiten Leopolds  dem  Kurfürsten  ein  Anrecht  auf  einen  Theil  der  öster- 
reichischen Länder  zu,  da  seine  Mutter  Maria  Anna  den  ursprünglich  vor- 
gesehenen Verzicht  niemals  geleistet  hatte.  —  Als  höchst  bemerkenswert 
betont  der  Verf.,  dass  man  dabei  den  später  so  berühmt  gewordenen  Ehe - 
vertrag  von  1546  ganz  ausseracht  liess,  und  zwar  mit  vollem  Recht,  da 
er  nach  seiner  jetzigen  Ansicht,  die   er  noch  ausführlicher   zu   begründen 


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Literatur.  205 

verspricht,  nichts  enthält,  was  sich  nicht  auch  in  dem  Ehevertrag  zwischen 
Ferdinand  Marias  Eltern  Yorßlnde  (414  A.  l). 

Erst  in  den  Dreissigerjahren  des  18.  Jahrhunderts  ist  man  in  Baiern 
von  diesem  Standpunkte  abgegangen,  um  auf  Grand  des  gefischten  Co- 
dicils  Anspruch  auf  die  ganze  österreichische  Erbschaft  zn  erheben.  —  Um 
solche  Pläne  durchführen  zu  können,  war  Baiem  wohl  auf  die  Hilfe  einer 
Grossmacht  angewiesen,  und  dafür  konnte  nur  Frankreich  in  Betracht 
kommen ;  es  war  aber  die  Frage,  was  denn  Baiem  als  Gegenleistung  bieten 
konnte,  wenn  es  solche  Dienste  verlangte,  und  da  zeigte  sich,  dass  es  haupt- 
sächlich zwei  Dinge  waren,  Vertretung  der  französischen  Interessen  im 
Beioh  gegenüber  Oesterreich  und  Kurmainz  und  Unterstützung  der  franzö- 
sischen Aspirationen  auf  den  Kaiserthron.  Da  aber  in  letzterem  Punkt  die 
beiderseitigen  Wünsche  collidirten,  so  musste  hierin  ein  Compromiss  ge- 
schaffen werden. 

Das  geschah  nun  1669  durch  die  fürstenbergischen  Brüder,  die  auch 
die  Häuptbefbrderer  der  früheren  Verhandlungen  gewesen  waren.  Die  Zeit 
war  recht  gut  gewählt,  um  Ludwig  XIV.  zu  einem  fiir  Baiern  günstigen 
Vertrag  zu  bringen.  Er  war  damals  schon  mitten  in  der  Arbeit,  um  die 
Tripleallianz  zu  sprengen  und  einen  Angriff  auf  die  Generalstaaten  durch 
deren  Isolirung  voi'zubereiten.  Dazu  war  die  Neutralität  Deutschlands  eine 
nothwendige  Vorbedingung,  aber  gerade  damals  zeigte  der  Kaiser  und 
einige  Fürsten,  unter  denen  der  Kurfürst  von  Mainz  an  erster  Stelle  stand, 
eine  bedenkliche  Hinneigung  zum  Eintritt  in  die  Tripleallianz,  und  Kur- 
mainz stürzte  sich  mit  Feuereifer  auf  den  Gedanken,  wenn  möglich  das 
ganze  Reich  hiefür  zu  gewinnen.  Das  waren  Verhältnisse,  wie  geschaffen, 
um  Frankreich  Baiems  Bandesgenossenschaft  recht  wertvoll  zu  machen, 
und  die  drei  Brüder  Fürstenberg  verabredeten  denn  auch  auf  einer  Zu- 
sammenkunft einen  ganzen  Feldzugsplan,  um  Frankreich  mürbe  zu  machen. 
Wilhelm  ging  daraufhin  sofort  nach  Paris  und  überreichte  ein  Memorial, 
in  welchem  er  die  Gefahr  der  kurmainzischen  Umtriebe  im  Beich  ip  den 
schwärzesten  Farben  schilderte  (429  ff.)')  und  die  französischen  Diplo- 
maten dergestalt  in  Schrecken  versetzte,  dass  in  besonderen  Berathungen 
in  seiner  Gegenwart  die  Mittel  besprochen  wurden,  um  dem  „grossen  Pro- 
ject**  des  Mainzers  entgegenzuwirken.  In  einem  Brief  an  seinen  Bruder 
Hermann  unterschied  damals  Wilhelm  drei  Hauptpunkte,  die  den  Vertrag 
auszumachen  hätten,  1.  die  österreichische  Succession  und  das  Kaiserthum. 
2.  die  spanische  Succession,  3.  der  holländische  Krieg.  Dem  entsprechend 
wurde  im  September  1669  bei  einer  neuen  Zusammenkunft  der  drei  Fürsten- 
berg, bei  welcher  auch  Gravel  aus  Begensburg  anwesend  war,  ein  Project 


^)  Unter  den  Gespenstern,  die  er  den  Franzosen  vorzauberte,  spielte  der 
CoUegialtaff  der  Kurfürsten  keine  kleine  Rolle.  Der  Verf.  ist  der  Ansicht,  dass 
der  Gedanke  eines  solchen  von  Baiern  aufgebracht  wurde  u.  zw.  direet  zu  dem 
Zweck,  um  Frankreich  zu  schrecken,  während  man  die  Urhebei-schaft  Mainz  zu- 
schob. Ich  weiss  aber  nicht,  ob  der  Vorschlag  nicht  doch  wirklich  von  Johann 
Philipp  yon  IMainz  ans^eng.  Wilhelm  von  FOrstenberg  wenigstens  fasste  es  bei 
seiner  Anwesenheit  in  Berlin  Anfang  16~0  so  auf  (S.  455).  In  seinem  »Summa- 
rischen Inhalt*,  von  dem  ich  ein  Exemplar  im  Erzkanzler-Archiv  a.  a.  0.  kenne, 
heisstes:  der  Collegialtag,  »den  Kurmainz  auszuschreiben  wünscht«.  —  Uebrigens 
lüichtete  sich  nicht  nur  Frankreich  vor  diesem  Collegialtag,  sondern  auch  der 
Kaiser.    Vgl.  diese  Mittheilungen  XVI,  586. 


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206  Literatur. 

dorchberathen  (439  f.),  das  im  November  auch  die  Zustimmxmg  des  Kur- 
fürsten  erhielt  mit  Ausnahme  des  Punktes,  in  welchem  das  Kaiserthum 
dem  französischen  König  zugesprochen  wurde.  So  arbeitete  Schmied  ein 
lateinisches  Cregenproject  aus,  in  welchem  die  Eaiserfrage  mit  einigen  all- 
gemeinen Ausdrücken  abgethan  und  dagegen  ein  neuer  Punkt  eingeschoben 
war,  in  welchem  Frankreich  Baiem  seine  Unterstützung  zur  Erwerbung 
der  beanspruchten  österreichischen  Erblande  und  Subsidien  yersprach.  Das 
veranlasste  abermalige  Verzögerungen,  da  man  von  französischer  Seite  auf 
Ermässigung  der  Geldforderungen  und  Festlegung  der  bairischen  Verpflich- 
tung, für  das  Kaiserthum  Ludwig  XIV.  zu  stimmen,  bestand.  Erst  am 
17.  Februar  1670  kam  es  zur  Unterzeichnung  des  Hauptvertrags  und  des 
Separatartikels,  in  welch  letzterem  bestimmt  wurde,  dass  die  Vertragschlies- 
senden  bei  Lebzeiten  des  Kaisers  die  Wahl  eines  römischen  Königs  ver- 
hindem,  dagegen  nach  dessen  Tod  für  die  Wahl  des  Königs  von  Frank- 
reich zum  Kaiser  und  des  Kurfürsten  zum  römischen  König  eintreten 
wollten  (450 — 2).  —  Aber  drei  Tage  vor  dieser  Unterzeichnung  durch 
die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  rückte  man  von  bairischer  Seite  mit 
einem  neuen  Separatartikel  heraus,  der  die  Subsidien  und  Kriegshilfe  Frank- 
reichs bei  Erö&ung  der  österreichischen  Succession  genau  festsetzte  — 
und  einige  Zeit  hierauf  liess  der  Kurfürst  erklären,  dass  er  ohne  diesen 
Separatartikel  den  ganzen  Vertrag  nicht  ratificiren  könne.  Auf  Gravels 
Gutachten  hin  nahm  Ludwig  XIV.  auch  endlich  diesen  Artikel  im  Wesent- 
lichen an  und  nach  längeren,  mit  grosser  Sorgfalt  geheimgehaltenen  Ver- 
handlungen zwischen  Gravel  und  Schmid  (462 — 86)  wurde  er  von  bairi- 
scher Seite  am  28.  November  1670  unterzeichnet,  worauf  von  beiden 
Seiten  die  Batiflcation  erfolgte,  so  dass  bis  Februar  1671  der  Hauptver- 
trag sammt  den  beiden  Separatartikeln  geborgen  war  (485). 

Aber,  o  Ironie  des  Schicksals,  die  Kurfürstin  Adelheid,  die  so  viel 
für  die  Befreundung  mit  Frankreich  gethan  hatte,  wurde  gerade  durch 
diesen  Vertrag  ins  Herz  getroffen,  da  er  ihr  den  Traum  des  bairischen 
Kaiserthums  zerstörte,  und  nach  kurzer  Zeit  war  sie  eine  eifrige  Anhän- 
gerin Oesterreichs. 

Indessen  schritt  der  Kurfürst,  gestützt  vor  allem  auf  Schmid,  unent- 
wegt weiter  in  seiner  Politik  der  engsten  Freundschaft  mit  Frankreich. 
Nachdem  er  von  letzterem  das  Versprechen  militärischer  Hilfe  gegen  einen 
Angriff  erhalten  hatte  (7.  Mai  1672),  sandte  er  seinem  kurkölnischen 
Vetter  einen  Truppentheil  zur  Unterstützung  gegen  Holland,  schickte,  nach- 
dem er  schon  im  Januar  eine  Liebeswerbung  Oesterreichs  abgewiesen  hatte, 
im  Juli  Ewald  von  Kleist  nach  Wien,  um  den  Kaiser  vor  einem  Krieg 
gegen  Frankreich  zu  warnen  (492)  und  schloss,  während  ein  neuer  kaiser- 
licher Gesandter  im  October  erfolglos  abziehen  musste,  mit  dem  zur  selben 
Zeit  angekommenen  französischen  Botschafter  Vitry  im  Januar  1673  aber- 
mals einen  Vertrag  mit  erhöhten  Subsidien.  Zugleich  begann  er  wieder 
die  Versuche  von  1667  zur  Bildung  einer  süd westdeutschen  Association, 
die  zu  Bündnissen  mit  Württemberg  und  Pfalz-Neuburg  führten  (495). 
Juli  1673  sandte  er  nochmals  Kleist  und  dann  den  Bath  Lejdel  nach 
Wien,  um  den  Kaiser  von  der  zweiten  Expedition  ins  Reich  abzuhalten 
und  erbitterte  Leopold  durch  sein  Benehmen  derart,  dass  dieser  sich  darüber 


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Literatur.  207 

in  der  schftrfsten  Weise  aussprach^)  und  Eönigseck  mit  der  Forderung 
^einer  kat^orischen  Antwort  über  die  Bestimmong  der  bairischen  Truppen- 
werbnngen  nach  München  beorderte.  Er  erreichte  jedoch  nicht  mehr,  als 
dass  Baiem  sich  dem  Dorchzug  der  kaiserlichen  Truppen  durch  ein  Stück- 
chen seines  Gebiets  wenigstens  nicht  mit  Gewalt  zu  widersetzen  wagte, 
sonst  aber  beharrte  es  dijirchaus  auf  seinem  Standpunkt,  schloss  am  1 9.  Juni 
1674  einen  neuen  Vertrag  mit  Frankreich  und  zuletzt  sogar  einen  mit 
dem  protestantischen  Schweden  zu  dessen  eventueller  Unterstützung  gegen 
Brandenburg  (500).  Im  letzten  Theil  cfes  Krieges  suchte  es  im  Bunde 
mit  Eursachsen  (seit  Mai  1678)  und  Eurpfalz  den  Eaiser  zum  Frieden 
zu  bewegen,  während  es  gleichzeitig,  gestützt  auf  einen  letzten  Subsidien- 
yertrag.  mit  Frankreich  vom  31.  Mai  1678,  seine  Truppen  noch  weiter 
Termehrte. 

So  behauptete  es  während  des  ganzen  Erieges  seine  Neutralität,  indem 
€S  auch  dem  Ansuchen  Frankreichs  um  Theilnahme  auf  seiner  Seite  wider  • 
stand,  und  als  Ferdinand  Maria  im  Mai  1679  starb,  war  Baiem  in  blü- 
hendem Zustand,  seine  diplomatische  Stellung  eine  geachtete,  der  Staats- 
schatz gefällt,  die  Armee  gross  und  schlagfertig. 

Wie  sein  Nachfolger  Max  Emanuel  sich  sehr  bald  dem  Eaiser  zu- 
wendete, bei  der  Befreiung  Wiens  mithalf  und  dann  bis  zur  Eroberung 
Belgrads  in  Ungarn  kämpfte,  wie  er  im  dritten  Raubkrieg  gegen  Frank- 
reich auftrat,  vom  König  von  Spanien  die  Einsetzung  seines  Sohnes,  des 
Kurprinzen  Josef  Ferdinand,  zum  Nachfolger  erhielt  und  dadurch  in  Gegen- 
satz zu  Oesterreich  gerieth,  um  dann  nach  dem  Tode  dieses  Kindes  und 
Karls  n.  Yon  Spanien  beim  Ausbruch  des  grossen  Erbfolgekrieges  nach 
längerem  Hin-  und  Herschwanken  sich  ganz  für  Frankreich  zu  entscheiden, 
seine  wechselvoUen  Schicksale  während  des  Krieges  und  seine  Thätigkeit 
nach  demselben  bis  zu  seinem  Tode,  all  dies  wird  in  mehr  oder  weniger 
knapper  Darstellung  vor  unseren  Augen  aufgerollt  (512 — 588),  ein  ausser- 
ordentlich bewegtes  und  farbenreiches  Bild,  welches  jedoch  hier  nicht  näher 
besprochen  werden  soll,  da  es  nach  den  Angaben  des  Verf.  nur  als  eine 
vorläufige  Uebersicht  zu  gelten  hat,  der  durch  künftige  Specialarbeiten  aus 
seiner  Feder  erst  die  genauere  Begründung  gegeben  werden  wird.  Nicht 
anerwähnt  möchte  ich  lassen,  dass  auch  sonst  an  mehreren  Stellen  des 
Buches  eine  Beihe  von  Einzeluntersuchungen  angekündigt  wird')^  sowie 
dass  das  archivalische  Material,  welches  dem  gegenwärtigen  Werke  zu 
Grunde  liegt  und  ursprünglich  —  natürlich  in  Auswahl  —  als  Anhang 
zu  diesem  gedacht  war,  wegen  seines  zu  grossen  Umfanges  als  ein  beson- 
derer Band  zur  Ausgabe  gelangen  soll  (vgl.  S.  VI).  Man  wird  ihm  jeden- 
falls mit  grossem  Interesse  entgegensehen,  seine  Reichhaltigkeit  und  Wichtig- 
keit ist  ja  aus  der  Darstellung  genugsam  zu  erkennen. 

Radautz.  Moriz  Landwehr  von  Pragenau. 


^  Vgl.  seine  Brie£e  an  seinen  Gesandten  in  Spanien,   den  Grafen  Pötting, 


im  k.  k.  Staatsarchiv  aus  dieser  Zeit. 

«)  S.  40.  66,  159,  369,  414,  487,  512. 


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208  Literatur. 

Ottocar  Weber,  Eine  Eaiserreise  nach  Böhmen  im 
Jahre  1725.  Prag,  1898.  74  S.  Separatabdruck  aus  den  Mittbei- 
lungen des  Vereines  für  Geschichte  der  Deutschen  in  Böhmen  Jahr- 
gang 36. 

Derselbe,  Die  Occupation  Prags  durch  die  Franzosen 
und  ßaiern  1741 — 1743.  Mit  einem  Situationsplane,  Prag  1896. 
112  Seiten. 

Unter  dem  Titel  »Eine  Eaiserreise  nach  Böhmen*  gibt  Ottocar 
Weber  eine  lebensvolle  und  zugleich  culturhistonsch  interessante  Schil- 
derung der  Zustände  in  der  böhmischen  Hauptstadt  in  dem  ersten 
Viertel  des  18.  Jahrhunderts.  Die  Basis  der  Arbeit  bildet  der  Codex  1043 
des  Wiener  Haus-,  Huf-  und  Staatsarchivs,  der  die  umfangreichen  Beferate 
und  Acten  über  die  Beise  und  den  Aufenthalt  Kaiser  Karls  VI.  in  Prag 
enthält.  Erst  im  zwölften  Jahre  seiner  Begierung  ist  der  Kaiser  den 
dringenden  Einladungen  der  böhmischen  Stände  nachgekommen  und  hat  in 
Begleitung  der  Oemahlin  und  der  Töchter  die  Beise  nach  Prag  unternommen. 
Nicht  geringe  Schwierigkeiten  stellten  sich  der  Ausführung  dieses  Planes 
entgegen.  Zunächst  erlitt  der  Geschäftsgang  der  Ministerien  durch  eine 
längere  Abwesenheit  des  Kaisers  aus  Wien  bedeutende  Störungen,  femer 
sprach  der  nicht  gerade  glänzende  Zustand  der  Finanzen  gegen  jede  weitere 
Belastung  des  Etats. 

Für  die  Landeshauptstadt  hatte  die  Kaiserreise  manche  segensreiche  Folgen. 
Die  Stadtbehörden  sahen  sich  endlich  genöthigt  mit  vielen  alten  Missständen 
aufzuräumen,  es  wurde  eine  neue  zeitgemässe  Marktordnung  eingeführt,  die 
sehr  im  argen  liegende  Beinlichkeit  der  Strassen  verbessert,  das  unnütze 
Gesindel  entfernt,  der  erste  Versuch  gemacht,  einige  Hauptstrassen  nachts 
zu  beleuchten,  aber  vor  allem  bedurfte  das  Hradschiner  Schloss  einer 
gründlichen  Benovirung.  Der  Verfasser  legt  Gewicht  auf  den  Umstand, 
dass  an  nicht  wenigen  Stellen  der  Kaiser  persönlich  durchgegriffen  hat; 
ihm  gebürt  namentlich  das  Verdienst,  dass  die  Kosten  der  Beise  mit  Ein- 
schluss  der  Krönung  sich  nur  auf  625.000  fl.  belaufen  haben,  bei  der 
grossen  Zahl  der  Beisebegleiter  (zusammen  837  Personen)  kein  exorbitanter 
Betrag. 

Der  feierliche  Einzug  des  Kaiserpaares  in  Prag  fand  am  30.  Juni 
statt,  die  Bürgermeister  der  Altstadt  und  des  Hradschin  begrüssten  den 
Kaiser  in  deutscher  Sprache,  die  tschechische  Anrede  des  Oberstburggrafen 
erwiderte  der  Kaiser  mit  einigen  deutschen  Worten.  Bei  Eröffnung  des 
Landtages  und  der  Krönungsfeier  sprach  der  Monarch  lateinisch  oder  deutsch. 

Mit  voller  Befriedigung  hat  Karl  VI.  auf  den  Aufenthalt  in  Prag  zurück- 
geblickt, der  ohne  jeglichen  Missklang  abschloss.  Allerdings  sollte  ihnen 
die  Hoffnung  auf  den  ersehnten  Thronfolger,  mit  der  die  Majestäten  in 
Wien  wieder  einzogen,  nicht  erfüllt  werden.  Am  5.  April  1724  erblickte 
abermals  ein  Mädchen  das  Licht  der  Welt,  das  schon  nach  6  Jahren  den 
Eltern  entrissen  wurde. 

Auch  in  dem  zweiten  Aufsatze  bewegt  sich  der  Verfasser  innerhalb 
der  Grenzen  der  Localgeschichte :  in  erster  Linie  werden  die  auf  Stadt  und 
Einwohnerschaft  bezüglichen  Begebenheiten  mitgetheilt.   Dank  des  fleissigeu 


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Studiap^  ÜL  de^  Bil^liotji^ken  un4  Archiv©?  der  Prager  ^tifjie  ist  ein  an- 
schauliches Bild  der  Schäden  ipd  Leiden  der  ^tadt  Prag  während  der 
bairisjBli-i5:anzösischen  Occupation  entworfen  worden.  Die  gedhickt'e  titeratur 
und  wichtige  bisher  nicht  verwertete  Acten  des  Wiener  Kriegs-Archivs 
(Siehe  S.  41  Anm.  1  and  2  und  S.  42  Anm.  2)  haben  manche  nöthige 
Ergänzung  geliefert. 

Die  Lage  Prags  als  Festung  war  keine  glückliche,  selbstverständlich 
hat  aber  die  grosse  Verwahrlosuiig  der  Werke  und  die  geringe  Stärke  der 
ßarmspn,  —  über  die  exacte  Angaben  zu  fehlen  scheinen,  —  den  Fraln- 
zo^n  unj|  ihren  Aljjirten  die  firstiirmüng  bedeutend  erleichtert.  Von  einer 
Dainschen  Üegierung  in  Prag  kann  nach  dem  Verfasser  höchstens  in  den 
wiäen  ersten  MonajEen  nach  der  Eroberung  gesprochen  werden,  *  in  "J^irt 
lichkeit  waren  von  A^ifang  an  die  Franzosen  die' unumschränkJEen  Gefcieter 
in  Stadt  nnd  Umgebung.  T)er  Intendant  Sechelles  bestimmt e,  ohne  von  dem 
nominellen  Besi^r  Notiz  zu  nehnien,  die  Contributionen  und'  Leistungen 
der  Bürger;  besonders  schwer  hatten  die  gut  BsterreicÄisch 'gesinnten  Stifte 
zu  leiden.  Nach  Möglichkeit  suchten  die  französischen  Befehlshaber 
Ausschreitungen  der  Soldateska  zu  unterdrücken.  Die  am  27.  Juni  1*74? 
von  den  OesteiTciphem  begonnene  Blockade  setzte  die  Bürgerschaft  den 
schwersten  iSntbehrungen  aus.  In  sträflicher  Weise  wurden  die  erpressten 
Vorräthe  verschwendet;  durch  die  Fahrlässigkeit  der  Intendanz  verlor  Marschall 
BrogUe  das  gesaramte  P'ferdematerial. 

Die  zwei  und  einen  halben  Monat  dauernde  Belagerung  endigte  be- 
kanntlich mit  einem  Misserfolge  der  Qesterreicher, '  Die  Gründe, '  weshalb 
sich  Prinz  Karl  entschloss  die  Belagerungsarbeiten  gegen  die  Kleinseite  zu 
richten,  hat  0.  Weber  nicht  nach^yeisen  können.  Es  lag  doch  nach  dem 
vom  Gräften  Moritz  von  Sachsen  gegebenen  Beispiele  Sehr  nahe,  den  AngriÄ 
von  den  die  Stadt  an  der  Ostseite  beherrschenden  llügeln'  aus  zu  er- 
öfinen.  Nicht  ganz  zutreffend  i8.t  die  Bemerkung  des  Verfassers,  dass  bei- 
nahe die  gesammte  österreichische  Kriegsmacht  im  Sommer  1*^42  um  Prag 
concentrirt  war  (S.  38),  denn  abgesehen  von  dem  Corps  Khevenhüllers  stand 
noch  eine  ansejinliche  Zahl  von  Truppen  in  den  Niederlanden. 

I)as  vierte  Capitel  enthält  wertvolle,  detaillirte  Nachrichten  über  die 
Leiden  der  Bevölkerung  in  jenem  Sommer.  Selbst  die  Aufhebung  der  Be- 
lagerung schaffte  fürs  erste  keine  Milderung,  das  im  weiten  Umkreise'  ver- 
wüstete Land  konnte  der  Hauptstadt  keine  Hilfe  bringen.  Erst  Ende 
September  langten  aus  dem  nördlichen  Böhmen  ausreichende  Lebensmittel 
an.  Mit  Beginn  der  neuen  Blockade  stieg  die  Bedrängnis  der  Bürger  aufs 
Höchste;  erst  am  2.  Januar  1743  wurde  die  Stadt  von  den  Franzosen 
geräumt.  Die  Sparen  des*  Krieges  waren  noch  lange  sichtbar,  hiervon 
konnte  sich  die  Hei-scjherin  üoerzeugen,  als  sie  im  Mai  1743  in  die  Haupt- 
stadt Bölimens  einzog  (S.  9l). 

Göttinge,n.  Ferdinand  Wagner. 


MitUieUungen  XXUI.  14 

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210  Literatur. 

Dr.  Richard  Eich ner,  Die  auswärtige  Politik  Friedrichs 
des  Grossen  im  Jahre  1755.  22  Seiten,  Wisseuschaftliche  Bei- 
lage zum  Jahresbericht  der  vierten  Städtischen  Realschule  zu  Berlin 
Ostern  1900. 

Die  Abhandlung  Eichard  Eichners  verdient  eine  eingehendere  Be- 
sprechung als  sie  Aufsätzen,  die  in  Schulprogrammen  publicirt  werden, 
meistens  zu  theil  wird.  !Neue  unbekannte  Quellen  haben  dem  Verfasser 
für  die  Geschichte  des  Jahres  1755  nicht  vorgelegen;  er  hat  aber  die  vor- 
handene umfangreiche  Literatur,  namentlich  den  11.  Band  der  Politischen 
Correspondenz  Friedrichs  des  Grossen,  der  das  Bückgrat  der  Arbeit  bildet, 
auf  das  sorgfältigste  durchgesehen  und  sich  nicht  allein  an  die  Register 
gehalten,  die  bei  aller  Sorgfalt  doch  nicht  alles  geben  können.  Dagegen 
tritt  die  Histoire  de  la  guerre  de  sept  ans  als  Geschichtsquelle  ganz 
zurück.  Es  entbehren  freilich  manche  Aeusserungen  Friedrichs,  deren 
Unrichtigkeit  die  Herausgabe  der  Politischen  Correspondenz  erwiesen  hat, 
nicht  immer  des  thatsächlichen  Hintergrundes  (S.  8  Anm.).  Das  selbständige 
Studium  der  vom  Könige  verfassten  oder  inspirirten  Actenstticke  hat  den 
Autor  zu  dem  Ergebnis  geführt  in  den  Hauptpunkten  dem  im  Jahre  1895 
in  den  preussi sehen  Jahrbüchern  erschienenen  Aufsatze  Friedrich  Luck- 
waldts  »Ueber  die  Westmiusterconvention*  zuzustimmen.  An  dem  von 
Luckwaldt  festgestellten  Thatbestande  haben  nach  dem  Verfasser  die  von 
Künzel  und  Volz  edirten  Documente  im  74.  Bande  der  Publicationen  aus 
den  preussischen  Staatsarchiven  nichts  wesentliches  geändert. 

Gar  seltsamer  Mittel  bediente  sich  König  Friedrich  im  Jahre  1755, 
um  das  »Kriegsfeuer  .beim  ersten  Auflodern  zu  ersticken  (Koser  I.  S.  572)*. 
Denn  regelmässig  wurden,  wie  Eichner  treffend  ausführt,  in  der  ersten 
Hälfte  des  genannten  Jahres  alle  aus  London  kommenden  Nachrichten  von 
kriegerischen  Impulsen  des  englischen  Ministeriums  und  Volkes  sofort  in 
aller  Schroffheit  dem  französischen  Allürten  übermittelt  (S.  4).  Der  Ver- 
fasser kann  nun  nicht  mit  Bailleu  die  Widersprüche  der  Politik  Friedrichs 
damit  beseitigen,  dass  dessen  Pläne  allein  Preussen  im  Jahre  1755  den 
Frieden  bewahren  wollten,  mochte  auch  der  in  Amerika  bestehende  Kriegs- 
zustand der  Westmächte  in  Europa  und  selbst  in  Deutschland  zum  offenen 
Kriege  führen.  Am  erwünschtesten  wäre  damals  nach  dem  Verfasser  König 
Friedrich  der  Einmarsch  einer  französischen  Armee  in  Norddeutschland  ge- 
wesen. Ein  Angriff  der  Franzosen  auf  Hannover,  den  Friedrich  im  Früh- 
jahre 1755  warm  empfahl,  brachte  auf  alle  Fälle  den  Continentalkrieg. 
Als  der  Vorschlag  des  Königs  in  Versailles  keinen  Anklang  fand,  empfahl 
er  nicht  minder  warm  die  Besetzung  der  österreichischen  Niederlande. 

Sehr  richtig  beurtheilt  Eichner  das  Verhalten  der  Pompadour  im  ge- 
nannten Jahre.  Im  eigenen  Interesse  wünschte  die  alternde  Maitresse  den 
Krieg  gegen  England  auf  das  Meer  und  die  Colonien  beschränkt ;  zu  leicht 
konnte  ein  Landkrieg  den  König  von  ihr  abziehen  (S.   10  und   ll). 

Leider  ist  dem  Veifasser  eine  an  den  Feldmarschall  Lehwaldt  in 
Königsberg  gerichtete  Ordre  entgangen,  nach  der  der  Krieg  in  Europa 
zwischen  England  und  Frankreich  ^ausser  allem  Zweifel«  sein  werde.  Diese 
unterm  4.  August  1755  erlassene  Depesche  bestätigt  die  Annahme  Eichners, 


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literatoT.  211 

dass  Friedrich  sich  kanm  einen  grossen  Erfolg  Ton  seiner  Vermittlerrolle 
versprochen  hat,  die  er  in  jenen  Tagen  den  Franzosen  anbot. 

Schwerwiegende  Gründe  haben  nach  dem  Verfasser  Friedrich  im  Hoch- 
sommer 1756  bestimmt,  sich  nach  einem  andern  Bundesgenossen  umzu- 
sehen. Von  diesem  thatenlosen  Frankreich  war  in  einem  Conflicte  mit 
Oesterreich  schwerlich  ausreichende  Hilfe  zu  erwarten.  Man  «oll  auch 
nicht  vergessen,  dass  dem  Minister  Kaunitz  der  englisch-französische  Krieg 
nicht  minder  gelegen  kann  (S.  12).  Friedrich  wusste,  dass  er  nie  der 
Freund  der  Kaiserin-Königin  werden  könnte,  erst  das  Erkalten  des  öster- 
reichisch-englischen Bündnisses  ermöglichte  ihm  deshalb  auf  die  Vorschläge 
der  englischen  Minister  einzugehen.  Von  dem  Vorwurfe  grosser  Rück- 
sichtslosigkeit sind  die  Engländer  beim  Abschluss  der  Westminsterconven- 
tion  nicht  freizusprechen,  sie  gaben  unbedenklich  die  österreichischen 
Niederlande  einem  französischen  Angriffe  preis  (S.  20). 

Im  Schlussworte  bekennt  sich  Eichard  Eichner  offen  zu  der  soge- 
nannten Lehmann'schen  Hypothese.  Nach  seiner  Ansicht  ist  Friedrich 
während  des  ganzen  Jahres  1755  unablässig  mit  genialer  Kühnheit  auf 
einen  dritten  Krieg  losgesteuert,  eine  andere  Sache  sei  es,  ob  er  von  vorn- 
herein die  Absicht  gehabt  habe,  schon   1756  den  Kampf  zu  eröffnen. 

Göttingen.  Ferdinand  Wagner. 


Freiherr  von  Seifert,  Kaiser  Franz  I.  von  Oesterreich 
und  die  Stiftung  des  Lombarde- Venetianischen  König- 
reichs. (Quellen  und  Forschungen  zur  Geschichte,  Literatur  und 
Sprache  Oesterreichs  und  seiner  Kronländer.  Durch  die  Leo-Gesell- 
schaft hg.  von  Hirn  und  Wackemell.   VII.  Innsbruck.  Wagner  1901). 

Der  centralistische  Standpunkt,  von  dem  aus  einzelne  Seiten  der  Ver- 
waltungs-  und  Culturgeschichte  der  Zeit  Franz  I.  beleuchtet  wurden,  findet 
in  Belfert  keinen  begeisterten  Lobredner.  >Mit  allgemeinen  Ergebnissen 
und  üebersichten  *  solle  man  sich  auf  diesem  Gebiete  nicht  begnügen, 
sondern  vielmehr  »in  das  Leben  der  verschiedenen  Königreiche  und  Länder 
hinabsteigen*. 

Das  vorliegende  Buch  hat  den  Zweck,  eine  derartige  Landesgeschichte, 
wenn  auch  nur  theil weise  zu  bieten.  Denn  es  behandelt  die  Stiftung  und 
die  Anfttage  des  lombardo-venetianischen  Königreichs.  Wir  heben  daraus 
in  folgendem  die  hauptsächlichsten  Momente  hervor. 

Als  Joachim  Murat  durch  den  Vertrag  vom  11.  Januar  1814  der 
antinapoleonischen  Allianz  beitrat  und  ihm  dafür  von  Oesterreich  und  Eng- 
land der  Besitz  Neapels  zugestanden  wurde,  hatte  Oesterreich  freie  Hand 
in  Oberitalien.  Noch  waren  aber  Mailand  und  Venedig  unter  französischer 
Herrschaft.  Diese  gieng  erst  am  20.  April  infolge  des  Mailänder  Auf- 
standes in  Brüche.  Kaiser  Franz  wies  das  Ansinnen  zurück,  den  Titel 
eines  Königs  von  Italien  anzunehmen ;  seine  Absicht  war,  den  italienischen 
Einheits-  und  Verfassungsideen  ein  Ende  zu  machen.  >Die  Lombarden 
müssen  vergessen  —  so  äusserte  er  sich  eines  Tages  —  dass  sie  Italiener 
sind.«     Nur  durch  das  Band  des  Gehorsams  gegen  den  Monarchen  wollte 

14* 


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212  Literatur. 

er  sie  vereinigt  wissen.  Dem  entsprechend  drang  der  Kaiser  darauf,  dass 
Gesetzgebung  und  Verwaltung  durchwegs  iiach  österreichischem  Muster 
einziiricnten  seien  und  dass,  was  mit  dieser  Umgestaltung  zusammenhänge^ 
seiner  Entscneiciung  üherlassen  bliebe. 

Diese  kaiserliche  Willensäusserung  gelangte  in  der  Einset<zung  der 
Central- OVganisirungs-Hof-Con[imission  zum  Ausdruck  (31.  Juli  1814).  An 
ihre  Spitze  wurden  der  Öofkanzler  Graf  Prokop  Lazansky  als  Präsident 
und  Johann  Philipp  Wessenberg  als  Vicepräsident  benifeti.  Der  \Virkungs- 
kreis  dieser  obersten  Eegulirungsbehörcle  umfasste  die  politische  Admini- 
stration (Aufstellung  zweier  Gubemien,  u.  z.  eines  für  die  venetianischen 
Staaten  und  ein  anderes  für  die  Lombardei :  Abtheilung  dieser  Goliveme- 
ments  in  Provinzen  gleich  den  K'reisen  in  den  deutschen  ErblaiidenV  die 
jTustiz  (gleiche  Gesetzgebung,  wie  in  den  deutschen  Erblan^en ;  Einführung 
der  nämlichen  Justizbehörden)  und  einige  Zweige  der  'Cameral-Gefällen- 
Verwaltung  (Feststellung  dies  Standes  der  Steuern  und  Abgaben  und  'deren 
Einnebüngsart;.  Vorlegung  passender  Vorschläge,  bevor  eine  Abänderung 
getroffen  werde). 

Am  11.  Januar  1815  erstattete  die  neue  Behörde  ihren  Vortrag  über 
die  Organisirung  der,  italienischen  Lande.  Er  wurde  an  den  Stäatsratli 
geleitet,  worauf  am  22.  Februar  die  kaiserliche  Entschliessung  erfloss.  Wir 
heben  aus  dieser  ganz  besonders  folgende  Bestimmungen  hervor,  um  zu 
zeigen,  dass  das  Centralisirungssystem  Franz'  L  leider  —  zum  grossen 
]$[achtheil  der  österreichischen  Regierung  in  Italien  —  auf  sehr  schwanken 
Füssen  stand,  weil  es  in  mancher  Beziehung  ein  rein  äusserU9hes  war: 
Bei  den  Besetzungsvorschlägen  für  beide  Gubemien  und  ihre  Hilfsämter 
»ist  auf  die  Nationalen,  insofeme  sie  die  erforderlichen  Eigenschaften  o'e- 
sitzeri,  vorzugliche  Rücksicht  zu  nehmen*.  >DIe  Congregazidne  'proVih- 
ciale')  ist  aus  Gliedern  der  Provinz,  nämlich  atis  Beisitzern  aUs  dem 
heiterten  4^dej88tand,  aus  der  Classe  der  Steuerpflichtigen  und  aus  Depu- 
tirten  der  Städte  der  Provinz  zusammenzusetzen^  welche  erstere  von  den 
Communen  der  Provinz  und  letztere  von  den  Städten  zu  wählen  sind, 
welcte  .  .  .  das  Recht  erhalten  sollen,  l^ei  der  congregazione  centrale  zb 
erscheinen.* 

Am  1 .  April  1815  wurde  dem  österreichisch-italieniscKen  Besitz  der 
Name  Regno  Lombardo-Veneto  gegeben.  Die  Gründung  aber  dallirte  vom 
7.  Api-il ;  denn  an  diesem  Tage  erhielt  der  atto  costiiiifivo  del  Regno 
lombardq-veneto  .  Unterschrift  und  Siegel  des  'Königs.  Man  suchte 
die  italienischen  Erwerbungen  in  das  Gefüge  der  )\loniarchie  einzurenken; 
zugleich  aber  construirte  man  eine  neue  staatlich-politische  Individualität. 
Man,  cpnservirte  nicht  schon  Bestehendes  —  sondern  schuf  geradezu  Neues 
von  territorial-politischem  Charakter  (Erhebung  der  Erwerbungen  in  ein 
Königreich;  Creirung  eines  Wappens). 

Im  Januar  1816  trat  die  königliche  Regierung  in  Wirksamkeit.  Auch 
em  Amtsblatt  erschien.  Der  Hauptort,  der  jeder  Provinz  den  Namen  gab, 
war    Sitz    der    königlichen    Delegation    und    der    Provinzial-Congregation. 

*)  Fih-  jedes  der  beiden  Gubemien  hatte  eine  coügregazione  centtale  zu 
bestehen,  deren  Präsident  der  betreffende  Gouverneur  war.  Ausserdem  wtffd 
beschlossen,  in  jeder  Provinz  eine  congregazione  provinciale  zu  enicbten,  deren 
Vertreter  der  delegato  regio  sein  sollte. 


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Literatur.  21  i 

Die  Bezirkseintheilung  war  vollzogen.  Wjas  die  lomt^ardicfcheü  Greibeinden 
betraf,  entsc)i¥e'd  der  Kaiser^  >  dasä  die  Yerfaftsung  d^r  StAdte  and  Gemeinden, 
die  vor  dem  l.  April  1796  nach  dem  Theresianischen  System  eingerichtet 
waren,  mit  1.  April  1816  auf  diesen  Stand  sorückgeführt,  die  der  anderen 
mit  dem  bleichen  Endtermin  nach  den  Gmndstttzen  des  Theresianischen 
Edicts  in  Ordnung  gebracht  werden*. 

Die  östen'eichischen  Gesetze  (allgem.  bürgerl.  Gesetzbuch:  allgem. 
GerichtsoiMning ;  Strafgesetz)  traten  mit  erstell  JaÄoar  18! 6  in  Wirk- 
samkeit. 

Die  Organisirung  der  Finanz- Verwaltung,  die  dem  Eaiiser  ganz  be- 
sonders ani  Herzen  hg,  wurde  in  der  Weise  vollzogen,  dass  man  in  jedem 
der  beidei  Gouvetnements  eine  besondere  Abtheilung  der  obersten  Landes- 
stelle  für  die  Camera!-  und  Finaiizgegenstftnde  bestiilnmte.  Sie  führte  Äe 
Bejjeichntog  Gubemial-flnanz-Senat. 

Öle  Stellung  des  V^cekönigs  war  eine  repräsentative.  Sie  glich  der, 
die  Joseph  ü.  för  tfle  Statthalter  der  Lombardei  tind  der  belgischen  Pro- 
Vinien  Vorgeschrieben  hatte. 

Die  PoHzefi  war  in  deh  deutschet  Erblanden  von  den  Lllnderohefe 
abhSngfg;  Tn  ItkKen  orgalntsirte  man  'sie  in  derselben  Weise.  Sie  büsste 
ihre  friibeie  selbfetttndigfe  Äolle  ein,  ftidem  sie  fortan  dem  Provinzial-Dele- 
gate'n  zu  tmf erstehen  Tratte.  Dem  "^geachtet  'genoss  sie,  wie  im  darmaligen 
österfeic^iächcfh  *Staat3leben  fifberhaupt,  äo  auch  im  {xmibardo-Venetianisohen 
eine  'beVorztgte  S'teflflutig.  Aaii  wollte  eben  über  die  öffentliche  Sümärang 
stetd  auf  das  genaueste  unteirrichtet  sein,  kos  nahe  liegenden  Gründen 
Ifertihrt  Helferi.  dieöefs  heikle  Thema  nur  mit  äusserster  Vorsicht.  Wir 
bädatiem  die^e  Zurückhaltui^  ttmSomehr,  als  uns  im  anderen  Fdle  Manches 
im  fflhblick  auf  spätei*e  Ereignisse  erklärt  worden  wäre. 

Bö  eiiigehend  das  Sectäü'weden  beliändelt  ist,  so  "Wellig  aueführlich 
die  clericale  Bewegung.  Wir  ^rfhhren  äusserst  wenig  über  das  Schüfen 
der  Geistlichkeit,  'die  in  Franz  I.  einen  Pürsrten  sah,  der  mitunter  für  seine 
fi([/heitsi^ec'hte  noch  ddhärfer  eintrat,  als  Maria  Theresia  und  Joseph  II. 
Wir  gewiniien  den  Eindrück,  d)iss  un^  fielfert  auch  in  dieses  Blatt  lom- 
baräo-venetianischer  Geschichte  keinen  rechten  Einblick  gewährt  hat. 

Indes  beiVundem  wir  die  Geistesfrische  und  die  Arbeitskraft  des  greisen 
Historikei^.  Nur  thtteden  wir  leider  sagen,  di^s  er  den  gewaltigen,  aus 
verschiedenen  Archiven  zusammengetragenen  Stoff  nicht  derart  gesichtet 
und  behanddt  hat,  um  uns  lAch  jeder  BichtUDg  eine  deutliche  Vonstellung 
zu  ermöglichen.  Wie  oft  müssen  wir  von  dem  Hauptpftkde  ablenken,  und 
wie  Ifi^ge  "wÄhrt  es,  bis  Vir  wieder  zu  ihm  gelangen!  Allerdings  ver- 
schaffen uns  diese  ExcuTsionen  milncben  Genuss.  Wer  empfände  ihn  nicht 
bei  der  Lectüfe  der  fesselnden  Schilderung,  die  die  Rückgabe  der  von  den 
Franzosäi  geratibten  italienischen  Kunstschätze  zum  Gegenstand  hat? 

Und  aböfrahiren  wir  von  der  Methode,  so  ist  Alles,  was  uns  Helfert 
bietet,  von  grösstem  Wert,  Vieles  lässt  sich  daraus  lernen,  dessen  Nutz- 
anwendung auf  die  heutigen  Verhältnisse  inOesterreich  Ton  Vortheil  wäre. 

Hanns  Sxshlitter. 


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214  Literatur. 

Catologus  codicum  manuscriptorum  qui  in  biblio- 
theca  monasterii  ß.  M.  V.  ad  Scotos  Vindobonae  servan- 
tur.  Edidit  Dr.  P.  Albertus  Hübl.  Vindobonae  et  Lipsiae,  Brau- 
müUer  1899,  gr.  S«.  X  +  610  S. 

Man  wird  es  immer  freudig  begrüssen,  wenn  wieder  einmal  ein  Schritt 
zur   Erschliessung    der    Archiv-    und    Bibliotheksschätze    unserer   grossen 
Klöster    geschieht.     Dem  Handschriftenkatalog    von  Melk    und    denen    der 
Cisterzienserklöster  in  den  Xenia  Bernardina  (vgl.  diese  Zeitschr.  16,   138) 
ist   nun    auch    ein   Handschriftenkatalog    des   Schottenstiftes    zu  Wien   als 
Festgabe  zum  80.  Gebui-tstag  des  seither  verstorbenen  Abtes  Ernst  Haus- 
wirth  gefolgt,    eine  sehr  sorgfllltige   und  gediegene  Arbeit  des  dermaligen 
Bibliotheksadjuncten  Dr.  P.  Albert  Hübl.    Die  Sammlung  umfasst  gegen- 
wärtig 750  Handschrifben,  doch  reicht  sie  nicht  über  das  15.  Jahrhundert 
zurück.   Ein  grosser  Brand  im  Jahre  1410  zerstörte  den  ältesten  Bestand, 
den  Best    dürften    die    abziehenden  Schottenmönche    im  Jahre  1418    mit- 
genommen haben,  als  das  Kloster  reformirt  und  mit  deutschen  Benedictinem 
besetzt  wurde.   Erst  die  hochgebildeten  und  gelehrten  Aebte  des  15.  Jahr- 
hunderts legten  den  Grund  zur  heutigen  Sammlung,  welche  durch  Ankäufe, 
mehr  noch  durch  Schenkungen  (besonders  des  Nikolaus  von  Dinkelsbühel) 
und    durch    den   Fleiss    der   Ordensbrüder   selbst   rasch    vermehrt   wurde. 
Weitaus  die  überwiegende  Mehrzahl  der  Handschrifben   gehört  freilich  der 
Theologie  an,    selbst  aus  der  Humanisten-  und  Beformationszeit  ist  wenig 
vorhanden,    dagegen    ungewöhnlich    viele  Tractate    einiger  berühmter  Pro- 
fessoren der  Wiener  Hochschule  Thomas  Ebendorfer,  Heinrich  de  Hassia  u.  a. 
Auch  die  Ausbeute  für  die  Geschichte  ist  nicht    gross;    im   ganzen  etwas 
über  60  Handschriften,    darunter    ausser  Compilationen   wie   die   deutsche 
Weltchronik     (Cod.    14l)    ein    Chronicon   Austriacum   über    das    Zeitalter 
Albrechts  V.  und  Friedrichs  III.,  Notizen  über  die  Pest  in  Wien  im  Jahre 
1406,  über  Albrecht  V.,  ein  Gedicht  auf  den  Tod  des  Ladislaus  Posthumus 
u.  a„    sonst    auch    viel  Unbedeutendes.     Mehrere    spätere  im  Stifte   selbst 
entstandene  Handschriften  sind  dadurch  interessant,    dass  sie  Zeugnis  ab- 
legen,   wie  rege  jederzeit  bei  den  Schotten 'die  Literatur  betrieben  wurde 
(Vgl.     darüber    Nagl-Zeidler,     Deutsch-Österreichische    Literaturgeschichte 
S.  680  f.).    Aus  dem  16.  Jahrhundert  stammen  die  originellen  Werke  des 
»Kalendermachers«  Johannes  Rasch.    Unter  Abt  Karl  Fetzer  (l705 — 1750) 
wurde  besonders    das    lateinische  Scbuldrama   nicht    minder   wie   bei  den 
Jesuiten  und  Piaristen  gepflegt  (Siehe  die  Codices  553,  558,  560,  637 — 
640,  739).     Im   19.  Jahrhundert  sei   des  Dialektdichters  Berthold   Seng- 
schmit    gedacht.     Auch    von    einem   berühmt    gewordenen    Schüler   des 
Gymnasiums,    von   Robert  Hamerling,    besitzt /die  Sammlung  das  Ma- 
nuscript  eines  Jugenddramas  (>Die  Märtyrer«).     An   musikalischen  Hand- 
schriften   wären    zahlreiche   Kirchencompositionen    Josef  Eyblers   zu   er- 
wähnen. 

Bei  Bearbeitung  des  Kataloges  hat  sich  Hübl  mit  grosser  Gewissen- 
haftigkeit an  das  Regulativ  für  die  Bearbeitung  von  Manuscriptenkatalogen 
gehalten,  welches  von  der  historischen  Section  der  österreichischen  Leo- 
Gesellschaft  im  Jahre  1895  ausgearbeitet  wurde.  Die  Vorrede  unterrichtet 
in  Kürze  über  die  Geschichte   der  Handschriftensammlung   und   über   das 


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literator.  2l5 

bisher  darüber  bekannt  gewordene.  Die  Benützbarkeit  des  Katalogs  wird 
durch  sieben  Indices  (auctorum,  operom  anonymorum  nach  25  Materien, 
initiorum,  librorum  secundum  aetatem,  librarioruin,  priorum  possessorum 
und  librorum  Unguis  aliis  ac  latina  exaratorum)  sehr  gefördert.  Hübl  hat 
neue  einfache  Signaturen  gegeben,  doch  wäre  eine  Coneordanztabelle  oder 
mindestens  die  Hinzufügung  der  alten  Signaturen  wünschenswert  gewesen, 
da  man  diese  doch  wiederholt  citirt  findet. 

Wien.  M.  Vancsa. 


Personalien, 

Sections-Chef  Theodor  Kitter  v.  Sickel  trat  von  der  Leitung  des 
Istituto  Austriaco  di  studi  storici  in  Rom  zurück;  er  wurde  durch  Ver- 
leihung des  Comthurkreuzes  des  Leopoldsordens  und  des  schwedischen  Nord- 
stemordens  ausgezeichnet. 

F.  Thaner  wurde  zum  corresp.  Mitglied  der  k.  Akademie  der  Wiasen- 
schaften  gewählt,  A.  Riegl  zum  Mitglied  des  archäologischen  Instituts 
und  des  Curatoriums  des  österr.  Museums  ernannt. 

S.  Steinherz  wurde  zum  ausserord.  Piofessor  fär  histor.  Hilfe- 
wissenschaften an  der  deutschen  Universität  in  Prag,  E.  F.  Kaindl  zum 
ausserord.  Professor  für  österr.  Geschichte  an  der  Universität  Czemowitz 
ernannt;  J.  v.  Schlosser  erhielt  den  Titel  eines  ausserord.  Professors 
und  wurde  zum  Director  der  Waffen-  und  kunstindustriellen  Sammlungen 
des  a.  h.  Kaiserhauses  ernannt. 

E.  Schwab  trat  als  Conceptsaspirant  im  Haus-,  Hof-  und  Staats- 
archiv in  Wien  ein,  K.  Moser  als  Praktikant  im  Statthaltereiarchiv  in 
Innsbruck,  C.  Krofta  als  Volontär  im  böhm.  Landesarchiv  in  Prag,  H. 
Steinacker  als  Mitarbeiter  bei  der  vom  Institut  in  Angriff  genommenen 
Neubearbeitung  der  österr.  Habsburger-Regesten  von  1282 — 1493,  W. 
Bauer  als  Mitarbeiter  der  Commission  für  neuere  Geschichte  Oesterreichs. 

Es  habilitirten  sich  W.  Erben  für  österreichische  Geschichte,  H.  J. 
Herrmann  für  neuere  Kunstgeschichte  an  der  Universität  Wien. 

Den  XX m.  Curs  des  Instituts  (1899 — 190l)  absolvirten  als  ordent- 
liche Mitglieder: 

Bauer  Wilhelm, 

Hirsch  Hans, 

John  Wilhelm  Dr.  phil., 

Levec  Wladimir  Dr.  jur., 

Moser  Karl, 

Srbik  Heinrich  v. 

Als  ausserordentliche  Mitglieder: 

Kemer  Rudolf  v., 

Schachermajr  August  Dr.  phil. 

Als  Thema  der  Hausarbeiten  wählten: 

Bauer:  Die  Reichsregistratur  unter  Maximilian  I. 

Hirsch:  Die  Geschichtsquellen  des  Klosters  Muri. 


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216  Personalien. 

Jph^ :  Oedterreid^isc^i-italißniscbe  Han^elsbezielfungeii  im  Mitt^lftlter  I. 
Von  den  ersteig  ^nfUngen  bis   1335. 

Leyec;  Landefshoheit  und  Landstände  in  Friaal  bis  ins  13.  Jabr- 
bunderf;. 

l^ßser:  Die  ältesten  Urkunden  dßs  Klosters  Wiltpn. 

Srbi^ :  Die  Bestrebungen  der  österreicbiscben  Herzoge  nac)i  Ausbildung 
einer  Landeskirebe. 

Scbacbennajr :  Der  Briefv^ecbsel  des  Erzbiscbofs  Friedrieb  fL  von 
Salzburg  mit  König  Rudolf  von  Habsburg. 

Am  22.  Mai  1901  wurde  dem  Kreise  der  älteren  Institutsmitglieder 
Karl  Zebden  entrissen,  ein  Mann  von  eigenartiger  Bedeutung.  Am 
16.  August  1843  zu  Linz  geboren,  studirte  er  in  Wien  und  war  von 
1867 — 1869  ordentliches  Mitglied  des  Instituts.  Von  1869 — 1871  war 
er  im  Archiv  des  Ministeriums  des  Innern  angestellt.  Allein  ßine  ent- 
schiedene Neigung  führte  ihn  der  iGreograpbie  zu  und  pphon  im  Jahre  1371 
wurde  er  zum  Professor  der  Geographie  und  Statistik  an  der  Wiei^er 
Handelsakademie  ernannt.  Ausgedehnte  Beisen  in  ganz  JEuropa,  im  Orient 
i^id  ip  Amerika  bestärkten  seine  Bichtong,  geographische  Erscl^einungen 
im  Zusammenbang  mit  der  wirtschaftlichen  und  der  allgemeinen  Cnltur- 
entwicklung  zu  betrachten,  er  wurde  ein  Vorkämpfer  ^ür  die  Anerkennung 
der  Handels-  und  Verkehrsgeographie  auch  im  Unterricht.  Seine  ^  Handels- 
geographie* erschien  seit  1871  in  vielen  Auf  lagen  und  wurcjte  iff  nf,e)ire^ 
Sprachen  übersetzt.  Fehden  erwarb  sich  überhaupt  hervorragen,de  und  an- 
erkannte Verdienste  um  die  Beorganisation  des  gesainmten  Handelsscjl;k,ul- 
wesens  in  Oesterreich  und  wurde  1888  zum  Inspector  d^er  ^andelss,c)iülen, 
1901  zum  Hofrath  ernannt.  Auch  literarisch  war  er  auf  ge|Ographisch,em, 
ethnographischem  und  colonialpolitischem  Gebiete  ungemein  fnjio^tbar  thätig. 
Früher  ein  IjLann  von  strotzender  Gesundheit,  gewinnender  Frische  ,und 
Energie,  wurde  er  1900  von  heftiger  ^nfluenza  erfasst,  gab  im  £\elben 
Jahre  seine  Lehrthätigl^eit  auf  und  ist  dann  einer  Folgekrankhe,it  <^Qr 
]j(illuen2^  erlegen. 

Nachtrag  zu  ,8«  jl? :  Jnfolge  eines  Versehens  ist  <^e  ^aselbs^t  mit- 
getheilte  Tabelle  unvollständig  abgedruckt  und  ich  trage  das  Feh^enci® 
hier  nach: 

9.  Avell.  99.  ist  ein  Bericht,  der  keinerlei  Protokoll  beBass.  —  10.  ^vell.  100. 
Ueberechrift :  vorhanden  (Eiusdem  papae  Gelaaii  adversum  Andromachum  u.  s.  w.) 
—  Adresse,  SchlusswunBch,  Datum,  sonstige  Merkmale :  fehlen.  —  11.  Avell.  101. 
Ueberschrift :  fehlt.  —  Adresse :  halbvolle  Form  (Grelasius  episcopus  universis  epis- 
copis  u.  8.  w.)  —  SchluBswunsch :  fehlt.  —  Datum:  vorhanden.  —  32.  Avell.  102. 
Ueberschrift :  vorbanden  (Libellus,  quem  dederunt  u.  s.  w.)  —  Adresse :  volle  Form 
(Gloriosissimo  atque  excellentisKimo  patricio  Festo  .  .  Diosoorus  presbyter  et  Chae- 
remon  lector  .  .)•  —  Schlusswunech,  Datum :  fehlen.  —  Sonstige  Merkmale :  vor- 
handen (Dionysius  exiguus  Romae  de  gi-aeco  converti).  —  13.  Avell.  103.  Sjnodal- 
bericht,  der  kein  Pro£)koll  besass.  Sonstige  Merkmale:  vorhanden.  (Sixtus  no- 
tarius  sanctae  ecclesiae  Romanae  jussu  domni  mei  beatissimi  papae  Gelasi  (1)  ex 
scrinio  edidi  die  tertio  id.  maii  Flavio  Viatore  cons.).  —  14.  Avell.  104.  Ueber- 
schrift: fehlt.  —  AdreHse:  volle  Form  (Dilectissimis  fratribus  univerais  epiacopis 
.  .  Symraachus).  —  Schlnsswunscb:  vorhanden  (Dens  vos  u.  8.  w.).  —  Datum: 
vorhanden.  —  Sonstige  Merkmale:  fehlen.  ^arold  Stoin|ic,ker. 


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Der  Homo  Francus  der  Ewa  Chamavonim'). 

Von 

Ernst  V.  Moeller. 


Die  früher  herrschende  Auffassung  des  altgermanischen  und  speciell 
altdeutschen  Ständewesens  ist  seit  einer  Reihe  von  Jahren  lebhaft 
angegriffen,  aber  auch  mit  Kraft  und  Erfolg  vertheidigt  worden.  Zu 
diesem  Streite  der  Meinungen,  in  dessen  Mitte  die  Frage  steht,  ob  die 
Mehrzahl  unserer  Vorväter  Freie  waren  oder  nicht,  will  die  vorliegende 
Untersuchung  über  den  Homo  Francus  der  Ewa  Chamavorum  einen 
Beitrag  liefern. 

Die  ,Notitia  vel  commemoratio  de  illa  ewa  quae  se  ad  Amorem 
habet*  —  so  lautet  die  überlieferte  Ueberschrift  —  hat  bekanntlich  in 
ihrer  Auffassung  seitens  der  Wissenschaft  recht  erhebliche  Wande- 
lungen durchgemacht.  Jahrhunderte  hindurch  ist  sie  als  drittes  Capi- 
tular  des  Jahres  813  angesehen  worden,  dessen  Geltungsgebiet  man 
wenn  nicht  über  das  ganze  Frankenreich,  so  doch  im  Anschluss  an 
die  einleitenden  Worte  des  sog.  zweiten  Capitulars  von  813,  des 
Capitulare  Aquisgranense  vom  Beginn  des  9.  Jahrhunderts,  über  den 
Bereich  der  Lex  Salica,  Ribuaria  und  öombata  erstreckt  glaubte.  Pertz^) 
hat  dann  das  angebliche  Capitular  als  fränkisches  Gaurecht  erkannt, 
aber  in  irriger  Deutung  der  Worte  des  cap.  10  ,in  sanctis  juret'  und 
des  cap.  11    ,in   loco   qui    dicitur   sanctum'    (er   schwöre    in  Xanten,' 

*)  Der  nachstehende  Aufeatz  ist  im  wesentlichen  eine  unveränderte  Wieder- ' 
gäbe  der  Probevorlesung,  die  ich  gelegentlich  meiner  Habilitation  vor  der  Ber- 
liner Facultfit  gehalten   habe.    An   einigen  Stellen   konnten    infolgedessen   Be- 
merkungen verschiedener  Mitglieder  der  Facultät  verwertet  werden. 

')  Ueber  das  Xantener  Recht,   Abhandlungen   der   Berliner  Akademie  der 
Wissenschaften  1846  (1848)  p.  411—423. 

Mittbaflan^n  XXIII.  15 


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218  Ernst  V.  Mo  eil  er. 

statt:  er  schwöre  auf  das  Reliquiar)  an  ein  Xantener  Gaurecht  gedacht. 
Heute  gilt  uns  die  Aufzeichnung  als  ein  Weisthum,  das  die  (chamavi- 
schen)  Franken  des  Hamalauds  am  Niederrheim  und  an  der  Yssel  zur 
Zeit  Karls  des  Grossen,  wahrscheinlich  802  oder  803  auf  Befragung 
durch  einen  königlichen  Beamten  über  die  Abweichungen  ihres  Rechts 
von  der  lex  Ribuaria  abgaben.  So  erheblich  diese  Wandelungen  sind, 
sie  sind  geringfügig  gegenüber  der  Fülle  von  Erklärungen,  die  der 
räthselhafte  Homo  Francus  im  Lauf  der  Jahre  gefunden  hat. 

Bevor  wir  näher  auf  diese  Erklärungen  eingehen,  seien  zunächst 
die  wichtigsten  Bestimmungen  der  Ewa  Chamavorum  >)  über  den  Homo 
Francus  genannt. 

Vom  Wergeid  des  Homo  Francus  handelt  cap.  8:  iQui  hominem 
Francum  occiderit,  solidos  600  componat.  Ad  opus  doroinicum  et  pro 
fredo  solidos  ducentos  componatS 

Die  Busse  des  Homo  Francus  wird  in  cap.  17  S,  geregelt:  ,Si 
quis  hominem  Francum  sine  culpa  ligaverit,  solidos  12  componat, 
et  in  fredo  dominico  solidos  4^  Entsprechend  cap.  18:  iQui  per 
capillos  Francum  priserit^;  cap.  19:  ,Si  quis  hominis  Franc!  casam* 
und  cap.  20:  ,hominis  Franci  curtem  infregerit'. 

Endlich  bestimmt  cap.  42  über  das  Erbrecht  des  ,Francu8  homo^ : 
,Si  quis  Francus  homo  habuerit  filios,  hereditatem  suam  de  sjlva  et 
de  terra  eis  dimittat  et  de  mancipio  et  de  peculio.  De  materna  here- 
ditate  similiter  in  filiam  veniatS 

Eine  namentlich  früher  sehr  verbreitete  Meinung  sieht  die  Homines 
Franci  als  eine  Summe  einzelner  erwachsener  Männer  an,  die  zum 
Konig  in  diesem  oder  jenem  Verhältnis  stehen.  Ihre  Stellung  iat 
nicht  erblich.  Sie  mögen  Frauen,  sie  mögen  Kinder  haben.  Aber 
diesen  kommt  die  Bezeichnung  Homo  Francus  nicht  zu.  Mit  einem 
Wort:  die  Homines  Franci  bilden  keinen  Geburtsstand,  sondern  eine 
Aristokratie  des  Königsdienstes  mit  rein  persönlichem  Vorzug. 

Pardessus«)  hat  zuerst,  1843,  den  Homo  Fraucus  für  einen  An- 
trustio  erklärt.  Bei  uns  in  Deutschland  ist  ihm  alsbald  Pertz^)  ge- 
folgt Offenbar,  sagt  er,  ist  der  Homo  Francus  ,des  Königs  Mann, 
Graf  oder  Antrustio^  Vom  Grafen  ist  jedenfalls  nicht  die  Rede.  Denn 
dessen  Wergeid  fiudet  im  cap.  7  seine  besondere  Regelung.  Und  da 
Pertz  andererseits  seinem  Ausdruck  ,des  Königs  Mann^  offenbar  nur 
einen  allgemeinen  Siun  beilegt  und  darunter  nicht  etwa  einen  be- 
sonderen  Grad   des   fränkischen   Dienstadels   versteht,    so    bleibt   der 

1)  Mon   Genn.  Leg.  V,  p.  271  86. 
*)  Lei  ealique.  1843.  p.  466. 
»)  L.  c  p.  417. 


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Der  Homo  Francm  der  Ewa  ChamaTOram.  2^9 

Antrustio  wie  bei  Pardessüs.  Andere,  so  Gaupp')  tmi  Walter*), 
schlössen  sich  an. 

Dieser  Erklärung  liegt  die  Annahme  zn  Grande,  dass  das  Wergeid 
des  Homo  Francas  uicht  an  seine  Sippe,  sondern  an  den  Eonig  falle. 
Und  diese  Annahme  stützt  sich  ihrerseits  anf  eine  Lesart  des  eap.  3, 
die  Ton  der  hente  überwiegend  acceptirben  abweicht.  Die  Ausgabe 
der  Ewa  Chamavorum  in  den  Capitularien  von  £tienne  Barlnze')  1677, 
Ton  Chiniac*)  1780,  der  Abdrack  in  Walters*)  Corpus  juris  Germaoiei 
1824  —  alle  diese  älteren  Ausgaben  trennen  die  beiden  Satzglieder 
in  cap.  3  zwischen  den  Worten  ,ad  opus  dominicum*  und  ,et  pro  fredo*, 
so  dass  die  Bestimmung  lautet:  ,solidos  sescentos  componat  ad  opus 
dominicum,  et  pro  Aredo  solidos  ducentos  componat^  Diese  Lesart 
und  damit  die  Wergeldzahlung  an  den  König  wird  in  neuerer  und 
neuester  Zeit  noch  durch  Gengier®),  v.  Schulte^)  und  Thudichum*)  ver- 
treten. Ist  sie  richtig,  dann  ist  es  in  der  That  schwer  zu  sagen,  wie 
man  die  Stellung  des  Homo  Francus  unabhängig  von  einem  beson- 
deren Verhältnis  zum  fränkischen  König  erklären  sollte. 

Die  Lesart  ist  nun  aber  zweifellos  unrichtig.  Savigny^)  ha*  das 
Verdienst,  bereits  1815  erkannt  zu  haben,  dass  vielmehr  zwischen 
•componat'  und  ,ad  opus  dominicum'  abzutheilen  isi  Al>er  seine  Be- 
merkung ist  wohl  infolge  seiner  alsbald  zu  erwähnenden  seKsamen 
Auffassung  des  Homo  Francus  völlig  unbeachtet  geblieben.  Erst  2M>pfl'<>) 
hat  dann  Jahrzehnte  später  von  neuem  jene  falsche  Lesart  bekämpft. 
Der  entscheidende  Grund  für  die  Annahme,  dass  das  Wergeid  an  die 
Sippe  des  Homo  Francus  fällt,  dass  er  als  Homo  Francus  eine  Sippe 
und  einen  Geburtsstand  hat,  ergibt  sich  aus  der  Beihenfolge,  in 
welcher  Homo  Francus,  Homo  ingenuus,  Lidus  und  Servus  in  cap.  3  ff. 
und  cap.  17  ff.  bei  Aufzählung  der  Wergelder  und  Bussen  erscheinen. 
Die  Wergelder  der  besonderen  Personenclassen,  des  Grafen,  des  Könige* 
boten,  des  Landfremden,  werden  erst  nach  Nennung  der  Geburtsstände 
in  cap.  7 — 9  aufgeführt.     Ausserdem   vererbt  der  Homo  Francus  seiii 


*)  Lex  Franconim  Chamavorum.  185 B.  p.  2!7  f. 
«)  Deutsche  Rechtsgegchichte.  II».  1557.  p.  71. 
»)  I.  p.  5J2. 
*)  I.  p.  511. 
*)  IL  1824.  p.  264. 

«)  Germanische  Kcchtsdcnkmäler,  1875.  p.  ^30. 

7)  Lehrbnoh    der   deutschea  Reichs-   und   Rechtsgeschichtc.    6.  Aufl.   1808. 
103.  n.  13. 

«)  Gesch.  d.  deutschen  Prlvatrechtei.  1894.  p.  364  f.  not.  2. 

»}  Geschichte  des  römischen  Rechts  im  Mittelalter.  L  1815.  p.  186  f.  n.  17. 

*•)  Zöpfl,  Ewa  Chamavorum.  1836.  p.  14. 

15* 


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220  Ernst  V.  Moeller. 

Grandeigenthum  auf  seine  Söhne.  Denn  vergeblicli  hat  man  geglaubt, 
—  eben  weil  der  Homo  Franeus  Gefolge  oder  Beamter  des  Königs 
sein  sollte  — ,  den  Homo  Franeus  der  cap.  3  und  17  ff.  und  den 
Franeus  Homo  des  eap.  42  unterscheiden  zu  dürfen.  Erstens  würde 
die  Verwirrung  der  Terminologie  dadurch  vollständig  werden.  Denn  so 
schon  kennt  die  Ewa  Chamavorum  neben  den  Homines  Franci  Franci 
im  Sinn  von  Angehörigen  des  fränkischen  Stammes.  So  in  cap.  1,  2 
und  13,  wo  die  Chamaven  ihr  Weisthum  dahin  abgeben:  in  Hinsicht 
der  Kirche  und  ihrer  Diener,  in  Hinsicht  des  Königbanns  und  der 
Bechtsstellung  des  homo  cartularius  halten  wir  es  ebenso  ,sicut  ceteri 
Francis  wie  die  übrigen  Franken.  Zweitens  aber  ist  der  Ausdruck 
,Homo'  und  darum  auch  seine  Stellung  vor  oder  hinter  Franeus  durch- 
aus nebensächlich;  genau  so  wie  bei  dem  ,homo  ingenuus*  in  cap.  4 
und  10  und  dem   ,ingenuus  homo'  in  cap.  21  und  43. 

Kurzum:  die  Homines  Franci  des  Hamalauds  bilden  einen  6e- 
burtästand.  Dann,  sind  sie  aber  auch  keine  Antrustionen.  Denn  die 
Stellung  dieser  Königsgefolgen  ist  rein  persönlich.  Zudem  existiren 
sie  im  Beginn  des  neunten  und  schon  im  achten  Jahrhundert  überhaupt 
nicht  mehr.  Wenn  in  einer  späteren  Quelle,  dem  Capitulare  Carisiacum 
von  877  noch  einmal  ein  Antrustio  begegnet,  so  ist  das  nur  eine 
Reminiscenz  an  den  Wortlaut  der  Volksrechte. 

Sind  nun  aber  die  Homines  Franci  ein  Geburtsstand,  so  fragt 
sich  weiter:  was  für  einer?  Der  erste  Stand  des  Hamalands  sind  sie 
auf  alle  Fälle.     Die  Frage  ist:  ob  Bauern  oder  Edelleute. 

Der  Ausdruck  Franeus  und  auch  Homo  Franeus  findet  sich  sehr 
häufig  in  den  Quellen  vom  Anfang  bis  zum  Ende  der  fränkischen 
Periode  zur  Bezeichnung  der  Gemeinfreien.  So  ist  in  der  Lex  Salica 
vom  ,ingenuus  honio  FrancusS  vom  ,ingenuus  Franeus*  und  vom  ,houio 
ingenuus  sive  Franeus'  die  Kede.  Ebenso  heisst  es  einmal  in  der  Lex 
Ribuaria');'  ,Quod  si  servos  hominem  Franco  aut  Ribuario  ossa  frigerit'. 
Wenn  ferner  in  der  Lex  Salica  49,  2  von  dem  Fall  gesprochen  wird 
,8i  quis  hominem  ingenuo  plagiaveritS  so  geben  die  Septem  causas^), 
eine  private  Zusammenstellung  von  Busssätzen  aus  merowingischer 
Zeit  den  Thatbestand  mit  den  Worten  wieder :  ,Si  quis  hominem 
Francum  involaverit  et  venderit'.  Genau  derselbe  Spracbgebraucli 
herrscht  aber  nicht  nur  in  der  älteren  Zeit,  sondern  auch  in  den 
Quellen  des  9.  Jahrhunderts.  Ein  salisches  Weisthum  vom  Jahr  8 1 9 
zum  Beispiel  trifft  Bestimmungen    für   den  Fall    ,si   franeus  homo  vel 


«)  Cap.  22. 

«)  VI,  3.    Lex  Salica,  ed.  Behrend.  2.  Aufl.  p.  176. 


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Der  Homo  Francus  der  Ewa  ChamaYOrura.  221 

ingenua  femina  in  serritio  sponte  sua  implicarerit  seS  und  damit 
stimmen  andere  Capitularien,  Urkunden  und  Formeln  jener  Zeit 
überein. 

Ohne  Zweifel  liegt  in  dieser  Thatsache  eine  der  Hauptschwierig- 
keiteu,  die  sich  dem  richtigen  Verständnis  der  Standesyerhältnisse  des 
Hamalands  in  den  Weg  stellen.  Denn  so  deutlich  wie  möglich  unter- 
scheidet die  Ewa  Chamavorum  den  Homo  Francus  und  den  ,homo 
ingcDUUs'. 

Aus  dieser  Klemme  haben  nun  einzelne  so  herauszukommen  ver- 
sucht, dass  sie  den  Homo  Francus  fQr  einen  Gemeinfreien  erklärten. 
So  zuerst  Savigny^)  1815. 

Das  cap.  9  der  Ewa  Chamavorum  gibt  dem  wargengus,  dem 
Landfremden  in  Königsschutz,  ebenso  wie  dem  Homo  Francus,  ein 
Wergeid  von  600  Solidi.  Darauf  fussend  sagt  Savigny:  ,es  ist  doch 
ganz  unmöglich,  dass  die  Fremden  sollten  eine  sehr  viel  höhere  Com- 
position  gehabt  haben  als  die  freien  Franken;  deshalb  sind  die  auf 
200  Solidi  geschätzten  ingenui  keine  anderen  als  die  Homer,  und  es 
ist  nun  sehr  begreiflich,  dasd  die  fremden  Germanen  höher  als  diese 
und  den  Franken  gleich  geschätzt  sind^  Diese  Ansiebt  Savignys  ist 
von  um  so  grösserer  Tragweite,  als  er  ja  die  Beschränkung  unserer 
Quelle  auf  ein  ziemlich  kleines  Geltungsgebiet  nicht  kannte. 

Zu  einem  ähnlichen  Resultat  hinsichtlich  des  Homo  Francus  ist 
1874  K.  V.  Amira*)  unter  ganz  anderen  Gesichtspunkten  gekommen. 
^Mcht  mit  einem  ritterlichen  Feudaladel  haben  wir  es  zu  thun,  so 
meint  er,  sondern  mit  einem  grundbesitzenden  Bauernstande,  der  im 
Hamaland  die  eigentliche  und  herrschende  Gemeinde  bildete,  wie  aus 
dem  Namen  homo  Francus  hervorgeht. 

Neuestens  hat  endlich  Philipp  Heck»)  die  Schwierigkeit  mit  dem 
gleichen  Ergebnis  fQr  die  Stellung  des  Homo  Francus  in  einer  zunächst 
frappirenden  Weise  zu  lösen  versucht.  Die  Homines  Franci  der  Ewa 
Chamavorum  nehmen  nach  ihm  im  Hamaland  denselben  Platz  ein,  wie 
die  Salici  und  Ribuarii  der  beiden  andern  fränkischen  Stammesrechte. 
Eine  Verdreifachung  des  Wergeids  für  den  Homo  Francus  liegt  in 
Wahrheit  gar  nicht  vor.  Der  Unterschied  zwischen  den  600  Solidi, 
mit  denen  die  Tödtung  des  Homo  Francus,  und  det  200  Solidi,  mit 
denen  die  Tödtung  des  freien  Saliers  und  Bibuariers  gebQsst  wird,  ist 


1)  A.  a.  0. 

»)  Erbenfolge  und  Verwandtschafbsgliederung  nach  den  altniederdeutschen 
Rechten,  p.  42  ff. 

»)  Altfrieaische  Gericht«verfaMung  1894.  p.  303  ff.  —  Die  Gemeinfreien  der 
kavolingischen  Volksrechte.  1900.  p.  138  ff.  169  ff. 


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222  Ernst  V.  Moeller. 

Bur  eiu  scheinbarer:  er  erklärt  sich  daraus,  dass  im  einen  Falle  Gold- 
tcbilÜDge,  im  anderen  Falle  Silberschillinge  gemeint  sind.  lugenuus 
aber  ist  nach  Hecks  Meinung  zusammenfassende  Bezeichnung  für  die 
verschiedenen  Classen  der  homines  regii,  tabularii  und  Romani  der 
lex  Bibuaria. 

So  sehen  wir:  der  Versuch,  den  Namen  ,Homo  Francus'  mit  dem 
herrschenden  Sprachgebrauch  in  Einklang  zu  setzen,  bringt  sofort  neue 
Schwierigkeiten  hervor.  Und  zwar  nach  zwei  Eichtungen :  Erstens  fragt 
sich,  wie  Lst  die  Verdreifachung  des  Freienwergelds  für  den  chumavi- 
scben  Gemeinfreien  im  Beginn  des  neunten  Jahrhunderte  zu  erklären  ? 
und  zweitens:  wie  ist  der  homo  ingenuus  aufzufassen,  der  in  der 
Ewa  Chamavorum  so  deutlich  vom  Homo  Francus  unterdchieden  wird  ? 

Diese  neuen  Schwierigkeiten  sind  in  den  genannten  Theorien  von 
Savigny,  v.  Amira  und  Heck  entweder  gar  nicht  oder  erfolglos  zu 
lD*en  versucht  worden. 

Wie  denkt  sich  Savigny  den  Grund  der  Erhöhung  der  salbcheu 
und  ribuarischen  Freien- Wergelder  um  ihren  doppelten  Betrag?  Wo 
gibt  es  Parallelen  zu  der  Annahme,  dass  ,homo  ingenuus*  ohne  wei- 
teren Zusatz  den  Eömer  bezeichen  könnte?  Ceber  beide  Fragen  geht 
Savigny  mit  Stillschweigen  hinweg. 

Wenn  aber  K.  v.  Amira  das  hohe  Wergeid  der  Homines  Frauci 
als  eine  Bevorzugung  der  gruudbesitzenden  Bauern  erklären  will,  so 
ist  eine  derartige  Bevorzugung  der  Grundbesitzer  unter  den  übrigen 
Freien  den  deutschen  Volksrechten  durchaus  fremd.  Die  Zahl  der 
Homines  Franci  im  Hamaland  mit  ihrem  Wergeid  von  600  Solid  i  ist 
ofifenbar  nur  eine  sehr  geringe.  Wir  hätten  dann  also  einzelne  reiche 
Bauern,  im  übrigen  eine  grundbesitzlose,  mehr  oder  weniger  von  jenen 
abhängige  Müsse.  Ist  nicht,  was  Amira  schon  Anfang  der  siebziger 
Jahre  hiusichtlich  der  Standesverhältnisse  des  Hamalands  auszuführen 
versuchte,  im  Grunde  der  modernen  Gruni^herrschaftstheorie  sehr 
ähnlich  ? 

Die  Ansicht  Hecks  endlich  ist  bereits  im  einzelnen  von  Brunner  >) 
eingehend  widerlegt  worden.  Und  Hecks  neue  AuiifÜhrungen  in 
den  ,Gemeinfreien^  (1900)  sind  nicht  überzeugender  als  die  frü- 
heren. Sein  Versuch,  die  600  Solidi  der  Ewa  Chamavorum  und  die 
200  Solidi  der  lex  Kibuaria  gleich  zu  setzen,  scheite.rt  schon  daran» 
dass  Goldsolidus  und  Silbersolidus  im  Beginn  des  neunten  Jahrhunderts 
gar  nicht  im  Verhältnis   von  3 : 1  stehen ;   dass   ferner  die  Busssätze 


1)  Zeitschrift  der  SavJgDj-8üituDg  för  Rechtsgeschichtc.   Germanistische  Ab- 
theilung. XLX.  1898.  p.  76  ff.  p.  87  ff. 


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Der  Homo  Francus  der  Ewa  Chamavorum.  223 

der  älteren  fränkischen  Volksrechte  damals  genau  wie  die  der  Ewa 
Chamavomm  in  Silberschillingen  berechnet  worden. 

Also  können  wir  im  Homo  Francus  nicht  einen  Gemeinfreien 
sehen.  Ist  er  das  nicht,  ist  er  kein  Bauer,  wie  E.  y.  Ämira  will,  so 
ist  er  vielleicht  ein  Edelmann.  Die  Annahme,  er  stehe  in  rein  persön- 
lichem Dienst  des  Königs,  haben  wir  schon  vorher  zurückgewiesen. 
Aber  auch  die  AuflTassung  der  Homines  Franci  als  eines  erblichen 
Adelsstandes  hat  ihre  Vertreter,  wie  es  ja  nahe  lag,  die  Einsicht,  dass 
es  sich  um  einen  Geburtsstand  handelt,  mit  der  alten  Adelstheorie  zu 
verbinden.  Auch  hier  haben  wir  wieder  eine  Reihe  verschiedener  Er- 
klärungen zu  unterscheiden.  In  einem  Punkte  stimmen  sie  alle  überein, 
in  der  Annahme  nämlich,  dass  der  Erbadel  der  Homiues  Franci  eine 
Neubildung  sei,  hervorgegangen  aus  der  nicht  erblichen  fränkischen 
Aristokratie  des  Eönigsdienstes.  Man  hat  in  diesem  Sinne  den  Homo 
Francus  erstens  als  reichen  Optimaten,  zweitens  als  erblichen  Eönigs- 
vasallen  erklärt,  und  man  hat  drittens  seiue  Stellung  aus  dem  An- 
trustionen- Verhältnis  hergeleitet. 

Sohm*)  sieht  in  seiner  Ausgabe  der  Ewa  Chamavorum  in  den 
Homines  Franci  ,optimate8,  qui  latifundia  possident  aut  in  aula  regis 
excelluntS  Antrustionen  gebe  es  damals  allerdings  nicht  mehr.  Aber 
an  ihre  Stelle  seien  jene  Optimaten  getreten,  ,qui  vinculo  tam  vassatico 
qoam  ministeriorum  publicorum  cum  regia  stirpe  Earolingorum  cou- 
jungebantur*.  Diese  Erklärung,  der  sich  z.  B.  Fustel  de  Conlanges*) 
und  Froidevaux*),  wohl  auch  Richard  Schröder*)  angeschlossen  haben, 
ist  sehr  wenig  befriedigend.  Gewiss  mögen  die  Grossgrundbesitzer  und 
hohen  Beamten  des  späteren  fränkischen  Reichs  in  einer  ähnlichen 
Stellung  erscheinen  wie  früher  die  Antrustionen.  Daraus  erklärt  sich 
aber  iu  keiner  Weise  der  angebliche  Uebergang  des  dreifachen  Wer- 
geids auf  sie.  Die  Beamten  haben  so  wie  so  ihr  höheres  Wergeid. 
Ihre  Stellung  ist  keineswegs  erblich.  Und  warum  sollten  nur  die 
Optimaten  des  Hamalands  iu  solcher  Weise  ausgezeichnet  sein? 

Sohm  spielt,  wie  wir  sahen,  auf  das,  ,vinculum  vassaticum*  an. 
Andere  haben  geradezu  den  Homo  Francus  für  einen  Eönigsvasallen 
erklärt.     Diese  AufPassung*)  reicht  in  eine  Zeit  hinauf,   in   der  man 


0  Mon.  Germ.  Leg.  V.  p.  271.  n.  2.  p.  276.  n.  43. 

•)  Bei  FroideTaux,  Etudes  sur  la  Lex  dicta  Francorum  Chama?oruin  et 
8ur  lee  Francs  des  pays  d'Amot.  1891.  p.  83.  not.  3. 

»)  Ib.  p.  IS  ff. 

*)  Lehrbuch  der  deutsch.  Rechtsgeschichte.  1.  Aufl.  1889.  p.  211.  n.  18. 
ef.  3.  Aufl.  189?.  p.  216.  n.  9. 

*)  Cf.  Roth,  Pendalität  und  ünterthanenverband.  1863,  p.  223. 


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224  Ernst  V.  Moeller. 

sieb  wenig  um  die  Frage  kümmerte,  ob  die  Homines  Franci  einen 
erblicben  Staud  bilden  oder  nicht,  sondern  einfach  aus  der  angeblichen 
Thatsache,  dass  sein  Wergeid  an  den  Eonig  falle,  auf  irgend  ein 
Verhältnis  schloss,  in  dem  er  zum  Könige  stehen  musste.  Man  griff 
diese  Erklärung  um  so  bereitwilliger  auf,  als  man  jeden  sonstigen 
directen  Anhalt  für  die  Verdreifachung  des  Wergeides  der  Konigs- 
vasallen  vermisste.  Und  an  der  Thatsache  der  Vererbung  des  Grund- 
besitzes auf  die  Söhne  glaubte  man  mit  Bücksicht  auf  die  später  that- 
Bächlich  eingetretene  Erblichkeit  des  Vasallitätsverhältnisses  nicht  An- 
stoss  nehmen  zu  brauchen. 

Hier  liegt  nun  aber  eben  die  Elippe,  an  der  auch  diese  Ansicht 
scheitert:  es  lässt  sich  höchstens  die  Verdreifachung  des  Wergeids, 
aber  in  keiner  Weise  die  Erblichkeit  der  Stellung  des  Königdvasallen 
für  den  Beginn  des  neunten  Jahrhunderts  nachweisen.  Und  so  hat 
denn  auch  Fei.  Dahn^),  heute  der  Hauptvertreter  dieser  Theorie  neben 
V.  Schulte^)  und  Thudichum^),  seine  Erklärung  neuerdings  durch  die 
Bemerkung  eingeschränkt,  dass  die  Stellung  der  Königsvasallen  im 
vielbedrohten  Hamaland  vielleicht  durch  besondere  Vorrechte  aus- 
gezeichnet sein  mochte.  Damit  zieht  sich  Dahn  natürlich  den  Boden 
unter  den  eigenen  Füssen  fort. 

Andere  haben  an  die  alte  Antrustionen-Theorie  angeknüpft,  so 
z.  B.  Georg  Waitz*),  dem  man  am  wenigsten '  vorwerfen  kann,  er  habe 
nicht  gewusst,  dass  es  im  Anfang  des  neunten  Jahrhunderts  keine 
Antrustionen  im  alten  Sinne  mehr  gibt,  oder  er  habe  nicht  gesehen, 
dass  die  Homines  Franci  einen  erblichen  Stand  bilden.  Nur  bleibt 
hier  eben  die  Lücke  zwischen  der  rein  persönlichen  Stellung  der  alten 
Antrustionen  und  der  erblichen  Stellung  der  Homines  Franci  bestehen. 

Diese  Lücke  hat  neuerdings  Brunner^)  durch  die  Annahme  aus- 
zufüllen versucht,  dass  das  Antrustionen- Verhältnis  in  Verbindung  mit 
den  königlichen  Landschenkungen  in  Tbeilen  des  fränkischen  Stammes- 
gebietes die  Grundlage  eines  Adelsstandes  geworden  sei.  Er  beruft 
sich  namentlich  auf  analoge  Entwicklungen  bei  den  Angelsachsen 
und  Dänen.  Und  die  Möglichkeit  einer  solchen  Umwandlung  an  sich 
ist  gewiss  unbedingt  zuzugeben.  Gesetzt  aber,  eine  derartige  Umbil- 
dung von  Gefolgen  in   einen   erblichen  Stand   bevorrechteter  Grund- 


1)  Deutsche  Geschichte  I,  2.  1888.  p.  453.  not.  2.  —  Die  Könige  der  Ger- 
manen. VII.  1.  1894.  p.  142  f.  VIII,  2.  1899.  p.  58  f. 

')  Deutsche  Reichs-  und  Rechtsgeschichte.  2.  Aufl.  1870.  p.  96  f.  n.  10. 
6.  Aufl.  1893.  p.  103.  n.  13. 

»)  Geach.  d.  deutschen  Privatrechts.  1894.  p.  364  f.  n.  2. 

*)  Deutsche  Rechtbgeschichte  I.  1887.  p.  252.  IL  1892.  p.  259. 


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Der  Homo  Francus  der  Ewa  Chamavorum.  225 

besitzet  hätte  im  fränkischen  Beich  thatsächlich  stattgefunden,  so 
bleibt  doch  sehr  auffallend,  dass  wir  von  einem  so  wichtigen  Ereignis 
in  einer  Zeit,  in  der  die  fränkischen  Quellen  so  reichlich  fliessen,  nur 
aus  dem  kleinen  Hamalaud  Nachricht  haben  sollten.  Brunner  ^)  sagt 
in  anderem  Zusammenhang,  es  sei  nicht  geradezu  ausgeschlossen,  dass  . 
es  auch  in  andern  fränkischen  Gebieten  im  Beginn  des  neunten  Jahr- 
hunderts Homines  Franci  im  Sinne  der  Ewa  Chamavorum  gegeben 
habe.  Vom  Standpunkt  jener  Erklärung  aus  muss  man  weiter  gehen 
und  sagen,  das  Vorhandensein  von  Homines  Franci  im  Sinne  der  Ewa 
Chamavorum  ausserhalb  des  Hamalands  ist  nothwendiges  Erfordernis 
ihrer  Bichtigkeit.  Umgekehrt  scheint  nun  aber  der  ausserhalb  der 
Ewa  Chamavorum  herrschende  Sprachgebrauch  diese  Anuahme  aus- 
zuschliessen.  Brunner  selbst  gibt  diese  Schwierigkeiten  natürlich  zu. 
Er  sagt,  der  Homo  Francus  werde  sich  kaum  anders  erklären  lassen. 
Er  braucht  die  Wendung  ,was  immer  man  unter  den  Homines  Franci 
ver&tehen  möge'. 

Wenn  wir  sonach  weder  die  Gemeinfreien-,  noch  die  Dienstadels- 
Theorien  billigen  können,  so  sind  wir  darum  noch  nicht  gezwungen, 
mit  einem  ,non  liquet*  zu  schliessen.  Unter  den  Bestimmungen  der 
Ewa  Chamavorum  über  den  Homo  Francus  findet  sich  eine  Keihe, 
welche  von  den  sämmtlichen  besprochenen  Erklärungen  gar  nicht  oder 
nicht  so,  wie  sie  sollte,  i)eachtet  worden  ist.  Das  sind  die  Bestim- 
mungen über  die  Busse  des  Homo  Francus. 

Der  Antrustio  hat  nicht  blos  dreifaches  Wergeid,  er  hat  auch 
dreifache  Busse.  Die  Lex  Bibuaria  bestimmt  iu  cap.  11,  1:  ,Si  quis 
eum  interficerit,  qui  in  truste  regia  est,  sescentos  solidos  culpabilis 
judicetur.  Et  quidquid  ei  fietur,  similiter  sicut  de  reliquo  Ribuario  in 
triplo  conponaturS  Der  Homo  Francus  dagegen  hafe  diese  dreifache 
Busse  nur  da,  wo  es  sich  um  Wergeidbussen  handelt,  aber  nicht  bei 
den  kleineren  Busssätzen.  Bei  dem  wenigen,  was  wir  überhaupt  von 
dem  Homo  Francus  wissen,  ist  das  ein  recht  erhebliches  Argument 
gegen  die  alte  Antrustionen-Theorie  wie  gegen  ihre  neueren  Abspal- 
tungen. Es  ist  charakteristisch,  dass  sowohl  Pertz^)  wie  Roth»),  der 
Vertreter  der  Antrustionen-Theorie  und  der  Begründer  der  Vasallitäts- 
Theorie,  dem  Homo  Francus,  offenbar  nur  aus  Versehen,  die  dreifache 
Busse  zuschreiben.  Und  es  ist  ebenfalls  charakteristisch,  wenn  Sohm^) 
andererseits  geglaubt  hat,   die  Busse  des  Homo  Francus  sei,    von  den 

»)  Zeitschr.  f.  Recht^gesch.  Germ.  Abtheil.  XIX.  1898.  p.  90  f. 
»)  Abhandl.  der  Akad.  d.  Wiss.  z.  Bcrl.  1846.  p.  419. 
»)  Feudalität  und  ünterthanen- Verband.  1863.  p.  223. 
*)  Mon.  Germ.  Leg.  V.  p.  273.  n.  23. 


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226  Ernst  V.  Moeller. 

Wergtldbusseu  abgesebeu,  dieselbe  wie  die  des  boino  ingeuuus.  Auch 
dies  würde  sebr  gut  zu  den  Dienstadelstbeorien  passen. 

Sobm  glaubt  nämlicb,  dass  der  fredus  von  4  Solidi  in  den  Bussen 
von  12  Solidi,  die  för  geringere  Verletzungen  eines  Homo  Francus 
zu  zablen  sind,  ähnlich  wie  bei  den  Wergeldern  in  cap.  3  ff.  bereits 
eingerechnet  sei.  Dagegen  spricht  erstens  die  einfache  Verbindung 
mit  ,et'  statt  mit  ,et  exinde'  in  cap.  4  f.  Zweitens  wäre  es  höchst 
seltsam,  wenn  bei  gleicher  Höhe  der  Busse  des  Homo  Francus  und 
des  homo  ingcnuus,  wie  um  ein  Bäthsel  aufzugeben,  der  fredus  das 
eine  Mal  eingerechnet,  das  andere  Mal  getrennt  aufgeführt  wäre. 
Ferner:  Hätte  Sohm  recht,  so  würde  der  fredus  von  4  Solidi  auch  in 
der  Busse  von  6  Solidi  eingerechnet  sein,  mit  der  nach  cap.  20  dem 
Homo  Francus  das  Einbrechen  in  seine  curtis  gebüsst  wird.  Er  selber 
bekäme  dann  nur  2  Solidi.  Der  homo  iugenuus  aber  bekommt  in 
diesem  Fall  entsprechend  der  Vorschrift  des  cap.  21  selbst  doppelt  so 
viel,  nämlich  4  Solidi.  Sohms  Ansicht  schiesst  hier  also  über  ihr  eigenes 
Ziel  hinaus  und  drückt  die  Busse  des  Homo  Francus  unter  die  des 
Gemeinfreien. 

In  Wahrheit  ist  das  Verhältnis  der  vom  Wergeid  unabhängige  d 
BussAätze  des  Homo  Francus  und  des  homo  ingenuus  das  Verhältnis 
von  8:2.  Dieses  Verhältnis  finden  wir  in  keinem  der  andern  frän- 
kischen Rechte,  wohl  aber  bei  den  uumittelbaren  nördlichen  Nach- 
barn der  Chamaven,  den  Mittelfriesen  i).  Wergelder  und  Bussen 
des  mittelfriesischen  Geschlechtsadels  und  der  mittelfriesischen  Ge- 
meinfreien stehen  im  Verhältnis  von  3:2.  Nach  der  Lex  Frisio- 
num  ist  die  Busse  des  mittelfriesischen  Ethelings  ebenso  wie  sein 
Wergeid  «tertia  parte  maior^  als  Busse  und  Wergeid  des  Gemein- 
fi-eien,  d.  h.  nicht  um  ein  Drittel,  sondern  um  die  Hälfte  höher.  Dies 
Moment  fällt  um  so  mehr  ins  Gewicht,  als  sich  auch  sonst  Ueberein- 
stimmungen  zwischen  chamavischem  und  friesischem  Recht  nachMPeisen 
lassen. 

Die  niedrige  Wergeid-  und  Bussenerhöhung  für  den  höheren  Stand 
ist  als  das  ursprüngliche  anzusehen.  So  sagt  Jakob  Grimm  sehr 
richtig  in  einem  der  kürzlich  veröffentlichten  Zusätze  zu  seinen  Rechts- 
alterthümern*).  Die  Wergelder  und  Bussen  der  Volksrechte  sind  im 
allgemeinen  im  Steigen,  nicht  im  Sinken  begriffen.  Bei  der  üeber- 
einstimmung,  die  in  dem  .Masse  der  Erhöhung  der  Bussen  und  Wer- 
gelder für  den  höheren  Stand  zu  herrschen  pflegt,  haben  wir  mit  der 

»)  Lex  Fris.  1,  1.  3.  Add.  3  a.  58. 
')  4.  Aufl.  I.   1899.  p.  382. 


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Ter  Homo  FraBCus  der  Ewa  Chamavorum.  227 

Mdgliclikeit  £U  rechnen,  dass  auch  das  Wergeid  der  Homines  Franc! 
des  Hamalands  orspriinglich  nur  im  Verhältnis  3 : 2  erhöht  gewesen  ist. 

Nach  der  richtigen,  herrschenden  Ansicht  haben  die  alten  deut- 
schen Stämme^  auch  die  Franken,  einen  alten  Geschlechtsadel  besessen. 
Also  mindesteos  früher,  in  der  vorfrank isehen  Zeit,  hatten  auch  die 
Chamaven  alten  GeschlechtsadeL  Wo  ist  er  geblieben?  Muss  er 
vielleicht  uothwendig  im  fränkischen  Dienstadel  aufgegangen  oder 
ausgestorben  sein? 

Welches  ist  ferner  der  Gruud,  wenn  nach  herrschender  Annahme 
alter  Geburtsadel  uns  bei  Sachsen,  Friesen  und  Anglowarnen  im  achten 
und  neunten  Jahrhundert  begegnet?  Ist  es  nicht  ihre  abgeschiedene 
Lage,  die  uns  zugleich  die  späte  Fixirung  der  Bechte  dieser  Stämme 
und  ihre  Freiheit  von  romisch- rechtlicher  Beeinflussung  erklärt?  Nun, 
die  Chamaven  sind  die  unmittelbaren  Nachbarn  der  Friesen  und 
Sachsen.  Der  kürzeste  Theil  ihrer  Grenze  stiess  wahrscheinlich  an 
salisches  und  ribuarisches  Gebiet.  Was  fQr  jene  gilt,  sollte  darum 
auch  fttr  diese  gesagt  werden  dürfen. 

Der  Homo  Francus  ist  offenbar  ein  reicher  Mann.  Wir  hören 
in  der  Ewa  Chamavorum  nicht  blos  von  seinem  Haus  und  seinem 
Hof,  seinen  Knechten  und  Viehherden.  Er  besitzt  ausserdem  Wal- 
dungen und  Ländereien.  ,De  sylva  et  de  terra^  heisst  es,  wird  er  von 
seinen  Söhnen  beerbt.  Schwerlich  wird  man  bei  der  ,sylva*  an  blossen 
Markantheil  denken  dürfen ;  die  Voranstelluug  vor  ,terra^  spricht  deut- 
lich dagegen. 

Und  wenn  wir  diesen  reichen  Grundbesitzer  des  Hamalands  dem 
nobilis  und  adalingus  der  Sachsen,  Friesen,  Anglowarnen  u.  s.  w. 
gleichsetzen,  so  haben  wir  fUr  das  Gebiet  der  Chamaven  die  uralte 
einfache  Scala  von  Adeligen,  Freien,  Liten  und  Knechten,  die  uns 
schon  bei  Tacitus  begegnet,  die  wir  in  den  übrigen  karolingischen 
Yolksrechten  wiederfinden. 

Diese  Erwägungen  mögen  es  rechtfertigen,  wenn  ich  die  Ver- 
muthung  ausspreche,  dass  die  Eomines  Franci  der  Ewa  Chamavorum 
alter  Geschlechtsadel  sind. 

lu  der  Literatur  ist  diese  Behauptung  nicht  vertreten.  Nur  hier 
und  da  ist  auf  sie  angespielt  worden. 

So  hat  vor  nicht  langer  Zeit  Paul  Viollet^)  die  Frage  aufgeworfen, 
ob  man  nicht  schon  in  der  Ewa  Chamavorum  einen  fränkischen  Adel 
finden  könne.  ,11  est  peut-etre  perniis  d^apercevoir  d^jä  une  noblesse 
duns  le  petit  texte  local   du  IX®  siecle,   appele  ä  tort  Loi  des  Francs 


1)  Uistoire  du  droit  civil  francais.    Paria.  1893.  p.  248.  n.  1. 


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228  Ernst  V.  Moeller. 

Cbamaves  .  .  .  L'homo  francus  de  ce  texte  semblerait  correspondre 
au  nobilis  des  Frisons^  Das  ,dejä^  zeigt,  duss  YioUet  an  irgend  eine 
Neubildung  ungewissen  Ursprungs  denkt.  Aber  die  Parallele  zu  den 
friesischen  Ethelingen  drängt  sich  auch  ihm  auf. 

Zöpfl  ist  ferner  zu  nennen.  Seine  Auffassung  des  Homo  Francus 
ist  leider  in  Unklarheiten  stecken  geblieben.  Er  ist  einer  der  An- 
hänger der  Antrustionen-Theorie.  Aber  daneben  hat  er  es  doch  aus- 
gesprochen, dass  die  chamayischen  Horaines  Franci  alter  Geschlechts- 
adel seien  und  genau  in  der  Stellung  der  Nobiles  der  anderen  Volks- 
rechte erschienen.  Nur  dass  er  sich  damit  nicht  begnügt!  Alle  diese 
Nobiles,  meint  er,  sind  in  die  königliche  Trustis  aufgenommen  worden. 
Dieser  und  nicht  ihrem  Adel  danken  sie  ihr  dreifaches  Wergeid.  Diese 
zweite  Auffassung,  gegen  die  natürlich  einzuwenden  ist,  dass  es  solche 
Antrustionen  niemals  gegeben  hat,  beherrscht  Zöpfl  so  sehr,  dass  er 
in  seiner  Rechtsgeschichte  überhaupt  nur  Yon  ihr  spricht. 

Die  Gründe,  die  dieser  Erklärung  entgegenstehen,  sind  in  der 
Hauptsache  zwei:  1.  Der  Name  ,Homo  Francus*  und  2.  das  Verhältnis 
der  Ewa  Chamavorum  zur  Lex  Bibiiaria.  Ausserdem  liesse  sich  etwa 
noch  au  die  alte  Behauptung  denken,  dass  die  Franken  schlechtweg 
zur  Zeit  der  Lex  Salica  bereits  keinen  Geschlechtsadel  mehr  gehabt 
hätten.  Aber  soweit  diese  Behauptung  zutrifft,  stützt  sie  sich  im 
wesentlichen  auf  die  Standesverhältaisse  der  Lex  Salica  und  Lex 
Ribuaria.  Darum  ist  sie  in  keiner  Weise  im  stände,  die  Deutung  der 
,Homines  Franci*  des  Hamalauds  als  alten  Geschlechtsadels  zu  wider- 
legen. 

Auf  den  Namen  ,Homo  Francus*  dagegen  haben  wir  etwas  näher 
einzugehen.  Zunächst:  Homines  Franci  haben  sich  die  chamayischen 
Edlen  sicherlich  nicht  selbst  genannt.  Und  die  Schlüsse,  die  man  aus 
den  Bezeichnungen  ,Homo  Francus^  und  „homo  ingenuus*  auf  ihre 
wirkliche  Benennung  gezogen  hat  (Franke  und  Freie,  Freiherr  und 
Freier),  schweben  durchaus  in  der  Luft. 

Ferner  lässt  sich  aus  dem  Namen  ,Homo  Fruncus*  keinerlei  Schluss 
zur  Beantwortung  der  Frage  ziehen,  ob  die  Homines  Franci  auf  Dienst- 
adel oder  auf  Geschlechtsadel  zurückzuführen  sind.  Man  hat  nämlich 
—  und  auch  gerade  gegen  die  Annahme  alten  Geschlechtsadels  darauf 
hingewiesen,  dass  neben  den  Homines  Franci  in  cap.  1,  2  und  13 
Franci  im  Sinne  yon  Angehörigen  des  fränkischen  Stammes  genannt 
werden.  Der  Ton  müsse  deshalb  auf  homo,  nicht  auf  Francus  gelegt 
werden  1).     Wenn  das  mehr  als  eine  Vermuthung,  wenn  es  ein  zwin- 

«)  So  namentlich  Brunner  RG.  I.  p.  252.  n.  28.  Cf.  Gengier,  German. 
Recbtddenkmäler.  1875,  Glossar  p.  828..  v.  Homo. 


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Der  Homo  FrancuB  der  Ewa  Chamavorum.  229 

gender  Schluss  sein  sollte,  so  würde  es  ein  Fehlschluss  sein.  Denn 
der  Begriff  ^FrancusS  der  in  beiden  Fällen  als  gleichwertig  gesetzt 
wird,  hat  allerdings  beidemal  die  Bedeutung  ,Angehöriger  des  fränki- 
schen Stammest  Aber  ob  er  nicht  daneben  in  dem  Namen  ,Homo 
Francos'  in  einem  besonderen  Sinne  gebraucht  ist,  das  ist  ja  gerade  die 
Frage,  umgekehrt  kann  man  auf  die  Nebeneinanderstellung  yon 
,Homo  Francus'  und  Jiomo  ingenuus*  yerweiseii,  was  natürlich  zwin- 
gend auch  nichts  beweist  Aber  die  Tbatsache,  dass  der  Homo  Francus 
nie  Homo,  wohl  aber  Francus  allein  genannt  wird,  zeigt  entscheidend, 
dass  der  Ton  nicht  auf  Homo,  sondern  auf  Francus  liegt.  Denn  an 
eine  Auslassung  oder  ein  Anakoluth  wird  man  an  jener  Stelle  schwer- 
lich denken  dürfen.  Gewiss  gibt  es  Stellen,  in  denen  Homines  Franci 
ihren  Senioren  gegenübergestellt  werden.  Aber  daneben  lassen  sich 
sehr  yiel  mehr  Stellen  anführen,  in  denen  die  Homines  Franci  lediglich 
Gemeinfreie  bedeuten,  wo  also  der  Ton  nicht  auf  Homo  liegt. 

Warum  heissen  nun  aber  die  chamavischen  Edlen  nicht  wie  in 
den  anderen  karolingischen  Yolksrechten  Nobiles,  sondern  Homines 
Franci  ? 

Franci  Homines  und  nobiles  sind  in  der  fränkischen  Bechtssprache 
identische  Ausdrücke  zur  Bezeichnung  der  Gemeinfreien.  Daneben  hat 
nobilis  in  der  Sprache  der  Historiker  und  in  den  ausserfräukischen 
Bechten  die  Bedeutung  adelig  bewahrt.  Liegt  da  die  Vermuthung 
so  fem,  dass  Francus  auch  in  dieser  Bedeutung  mit  nobilis  identisch 
sein  kann?  Diese  Vermuthung  gewinnt  an  Halt,  wenn  wir  that- 
sächlich  in  fränkischen  Quellen  den  Ausdruck  Francus  so  verwendet 
finden,  dass  er  mehr  als  blosser  Gemeinfreier  bedeutet.  Freilich:  auf 
die  bekannte  Stelle  der  Septem  Causas,  die  dem  Francus  scheinbar  ein 
Wergeid  von  600  Schillingen  zuschreibt,  ist  gar  kein  Gewicht  zu  legen. 
Denn  da  handelt  es  sich  doch  wohl  ohne  Zweifel  um  den  Ausfall  einer 
näheren  Bestimmung.  Wohl  aber  lässt  sich  an  die  Vorschrift  der 
Decretio  Childeberti^)  erinnern,  dass  der  Graf  den  Bäuber,  ,si  debilioris 
personas^  ist,  auf  der  Stelle  hängen,  dagegen,  ,si  FrancusS  dem  Königs- 
gericht vorführen  soll.  Und  natürlich  hat  stets  der  Name  eines  Volkes 
gerade  für  die  Besten  für  gut  genug  gegolten.  Der  Ausdruck  nobilis 
war  in  seinem  ^adeligen'  Siun  zu  verschlissen.  Darum  wählte  man 
,Francu8S  Die  Terminologie  ist  nicht  blos  einigermassen  räthselhaft, 
sie  ist  schlecht.  Aber  sie  steht  mit  der  Auffassung  des  Homo  Francus 
als  alten  Geschlechtsadels  nicht  in  Widerspruch. 

£s  bleibt  endlich  die  Frage,  ob  unsere  Deutung  der  Homines 
Franci  mit  dem  Verhältnis  von  Ewa  Chamavorum   und  Lex  Ribuaria 

V  C.  8.  BorttiuB  I  p.  7. 


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230  Ernst  ▼.  Moeller. 

Tereinbar  ist.  Auch  diese  Frage  lässt  sich  getrost  bejahen.  Allerdings 
wird  der  Unterschied  zwischen  chamaviscbem  und  ribuarischem  Becht 
noch  grösser,  wenn  die  Chamaven  itu  Anfang  des  9.  Jahrhunderts 
alten  Geschlecbtsadel  gehabt  haben,  als  das  schon  bei  den  Dienst- 
adelstheorien der  Fall  ist  Aber  vollkommen  sicher  ist  es  ja  gar 
nicht,  dass  die  lex  Bibuaria  von  Anfang  an  formelle  Qeltung  im 
Hamaland  gehabt  hat.  Die  Ewa  Chamavornm  stellt  sich  als  durchaus 
«eibständige  Rechtsquelle  dar.  Sie  schliesst  sich  formell  weder  im 
ganzen  noch  im  einzelnen  an  die  Lex  Ribnaria  an.  In  dieser  Hinsicht 
steht  sie  sogar  selbständiger  da  als  etwa  die  Lex  Anglorum  et  Weri- 
norum.  So  lässt  sieht  auch  ans  den  Beziehungen  des  chamavischen 
und  ribuarischen  Rechts  kein  Einwaud  gegen  die  Auffassung  der 
Homines  Franci  als  alten  Geschlechtsadels  erheben. 


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K.  Ottokars  von  Bölimen  zweiter  Kreuzzug. 

Von 

Jaroslav  Qoll. 


Zweimal  hat  K  Pfemybl  Ottokar  II.  von  Böhmen  einen  Kreuzzug 
nach  Preussen  unternommen,  das  erstemal  im  Winter  1254 — 1255, 
das  zweitemal  im  Winter  1267 — 12G8,  denn  der  Winter,  wenn  Fluss, 
See  und  Morast  gefroren,  war  der  richtige  Zeitpunkt  für  diese  Fahrten 
nach  Preussen  wie  später  für  die  »Reysen*  nach  Litauen. 

Der  zweite  Zug^)  weckt  unsere  Wissbegierde  weniger  durch  das, 
was  geschah  (und  es  ist  nur  wenig  geschehen),  als  vielmehr  durch  das, 
was  geschehen  sollte;  denn  der  Köuig  hat  sich  damals,  vor  dem  Zuge, 
mit  weittragenden  Plänen  beschäftigt.  Aber  auch  Pläne,  die  nicht 
ausgeführt  werden,  gehören  in  die  Geschichte  und  gerade  in  dem  Ge- 
schichtsbilde Ottokars  möchten  wir  sie  nicht  missen;  sie  beweisen, 
dass  sein  Blick  nicht  nur  nacli  Süd  und  West,  sondern  auch  nach 
Osten  gerichtet  war. 

Vor  allem:  wann  hat  Ottokar  zum  zweitenmal  das 
Kreuz  genommen?  An  der  Thatsache  selbst,  ob  früher  oder  später, 
mag  wenig  gelegen  sein;  und  doch  ist  sie  nicht  gleichgiltig,  wenn 
daran,  an  die  Jahreszahl  des  zweiten  Ereuzzugsgelübdes,  Folgerungen 
über  die  Haltung  des  Königs,  den  Charakter  seiner  Politik,  sein  Ver- 
hältnis zur  Curie   geknüpft  werden,   wie  es  in   dem  neuesten  Werke 


*)  Was  in  meinem  Buche  v.  J.  1897  Cechy  a  Pruay  (vgl.  die  Be- 
Bprecbnng  von  Brethol«  in  dieser  Zeitschrift  XX,  331)  zo  lesen  ist,  habe  ich 
schon  früher,  etwas  breiter,  ansgcflthrt  in  Casopis  Matice  Moravsk^  1891.  Ich 
beschränke  mich  hier  auf  die  dort  rerwerteten  Hilfsmittel.  Die  QuellenstQcke 
sind  tämmtlich  und  am  bequemsten  in  (Emlers)  Regesta  Bob.  et  Mor.  11. 
zn  finden. 


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232  Jaroslav  Goll. 

geschieht,  das  die  Geschichte  Böhmens  in  ihrem  ganzen  Verlaufe  be- 
handeln soll  und  das  fortan  vqn  jedem,  der  sich  mit  dieser  Geschichte 
beschäftigt,  wird  berücksichtigt  werden  müssen.  Adolf  Bachmann 
bemerkt  in  seiner  Geschichte  Böhmens  i)  (S.  561),  Alexander  IV. 
sei  mit  dem  Erfolge  der  ersten  Expedition  so  wenig  zufrieden  gewesen, 
dass  sich  der  König  beeilen  musste,  einen  neuen  Zug  an  die  Ostsee- 
küste  in  Aussicht  zu  stellen ;  mit  ungeheuchelter  Freude  habe  der  Papst 
das  neue  Kreuzzugsgelübde  begrüsst,  aber  der  Eifer  des  Königs  sei 
bald  wieder  verflogen  und  auch  dann  nicht  zurückgekehrt,  als  ihn  der 
Papst  dringend  mahnte,  der  heiligen  Pflicht  zu  genügen  .  .  .  Dies 
alles  steht  und  fallt  mit  der  Annahme,  der  König  habe  sofort  —  noch 
im  J.  1255  —  nach  dem  ersten  die  Verpflichtung  zum  zweiten  Zuge 
auf  sich  genommen. 

Es  kommt  alles,  wie  so  oft,  auf  die  richtige  Datiruug  der  Quellen 
an;  hier  sind  es  in  Emiers  Eegesta  Bohemiae  et  Moraviae  II.  Nr.  44 
und  45,  zwei  zusammenhängende  Stücke,  die  uns  belehren,  der  König 
habe  —  in  der  Absicht  einen  Kreuzzug  nach  Preussen  (in  Livoniae, 
Curoniae  et  Prussiae  subsidiura)  zu  unternehmen  —  den  Papst  ge- 
beten, er  möge  ihn  zum  obersten  Hauptmann  aller  Kreuzfahrer  be- 
stellen. Diese  beiden  Stücke  —  das  päpstliche  Schreiben  au  den  König 
und  das  päpstliche  Empfehlun^rsschreiben  an  die  Kreuzfahrer  (die  Curie 
wollte  nur  rathen,  nicht  befehlen)  —  sind  der  vaticanischen  Formel- 
sammlung des  Marinus  de  Ebulo  entnommen;  in  ihr  stehen  sie 
aber  ohne  Jahreszahl,  ohne  Tagesdaten;  aber  auch  der  Name  des 
Papstes,  der  sie  erlassen,  wird  da  nicht  genannt. 

Vor  Jahren  hat  Franz  Palackf  diese  zwei  Stücke  in  Eom  eigen- 
händig abgeschrieben  und  dabei  —  die  Abschriften  sind  in  dem  Ma- 
terial, das  den  Eegesten  zu  Grunde  lag,  noch  vorhanden  —  die  Jahres- 
zahl 1254  hinzugefügt  —  oflenbar,  weil  er  das  nur  halberfüllte  Gesuch 
des  Königs  mit  seinem  ersten  Zuge  in  Verbindung  brachte,  aber  doch 
nur  als  Vermuthung,  wie  das  beigesetzte  Fragezeichen  verräth  (1254?). 
Dieses  Fragezeichen  ist  in  dem  Drucke  der  Eegesten  weggeblieben, 
aber  M.  Perlbach  hat  es  in  seinen  Preussischen  Eegesten  (S.  139) 
durch  eine  vorsichtige  Bemerkung  (»Die  Datirung  ist  unsicher**)  gleich- 
sam wiederhergestellt.  Wenn  nun  Ad.  Bachniann  eine  ganz  bestimmte 
Datirung   nach   Jahr   und   Monat  —  August    1255  —  vorschlägt,    so 


*)  Bachmann  citirt  oft  auch  die  neuere  in  czechischer  Sprache  verfasste 
Literatur,  ohne  sich  überall  (und  es  wäre  auch  nicht  möglich  gewesen)  mit  seinen 
Vorgängern  auseinanderzusetzen.  Aber  machmal  thut  er  es  doch,  und  da 
möchte  ich  den  Leser  nicht  in  der  Meinung  lassen,  dass  sich  seine  Erzählung  mit 
dem,    was  in  meinem   von  ihm  S.  597  angeft^hrten  Buche   ßteht,    überall   decke. 


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E.  Otiokars  yon  Böhmen  zweiter  Ereuzztig.  233 

geschieht  es  deshalb,  weil  wir  ans  diesem  Monate  nicht  weniger  als 
5  Stücke  (Nr.  61 — 65)  besitzen,  die  den  Minoriten  Bartholomaens  Ton 
Frag  nnd  seine  Ordensbrüder  in  Böhmen,  Mähren,  Polen  und  Oester- 
reich  yerpflichten,  das  Kreuz  zu  predigen.  Oegen  wen  nnd  zu  wessen 
Gunsten?  Gegen  die  Litauer  und  Jatwägen  und  zwar  zu  Gunsten 
Polens.  Dies  schliesst  allerdings  eine  gleichzeitige  Predigt  zu  Gunsten 
des  Deutschen  Ordens  nicht  aus  (wir  werden  darauf  zurückkommen): 
aber  dann  hängt  doch  nicht  alles  so  zusammen,  wie  bei  Bachmann 
diese  Quellen  zu  einer  fortlaufenden  Erzählung  yerbunden  werden. 
Im  Jahre  1255  hat  weder  der  Eonig  den  Papst  gebeten,  ihn  zum 
Hauptmanne  der  Kreuzfahrer  zu  bestellen,  noch  hat  der  Papst  den 
Konig  in  diesem  Jahre  gemahnt,  die  heilige  Pflicht  zu  erfüllen  .  .  . 
Das  letzte  Stück  (Nr.  82),  das  neben  den  bereits  erwähnten  den  Stoff 
für  jene  Erzählung  bietet,  ein  Schreiben  des  Papstes  an  den  König 
yon  Böhmen,  enthält  zwar  eine  Erinnerung  an  sein  zweites  Kreuzzugs- 
gelübde, gehört  aber  einem  anderen,  späteren  Jahre  an. 

Das  päpstliche  Schreiben  Nr.  82  entstammt  derselben  Quelle  wie 
die  zwei  eben  besprochenen  Stücke  Nr.  44  und  45;  in  der  yaticani- 
schen  Formelsammlung  steht  es  ohne  Jahreszahl,  ohne  den  Namen 
des  Papstes,  aus  dessen  Kanzlei  es  hery orgegangen.  Palack^  hat  in 
seiner  Abschrift  eine  ungefähre  Datirung  (circa  1267)  yersucht,  aber 
die  Begesta  Bohemiae  halten  fest  an  der  Datirung  Baynalds  —  denn 
das  Stück  ist  schon  bei  ihm  zu  finden  —  und  diese  lautet:  1255.  Dass 
diese  Datirung  unhaltbar  ist,  hat  M.  Perlbach  richtig  erkannt  und 
das  päpstliche  Schreiben  dem  Ende  yon  Alexanders  Pontificat  —  der 
Papst  ist  im  Mai  1261  gestorben  —  zugewiesen.  Warum?  In  der 
Bulle  —  aber  auch  in  den  beiden  Stücken  Nr.  44  und  45  —  sind  ganz 
deutliche  Hinweisungen  auf  den  grossen  Aufstand  zu  lesen,  der  im 
September  1260  in  Preussen  ausgebrochen  war  und  der  die  Existenz 
der  Ordensherrschaft  an  der  0^)»eekü8te  in  Frage  stellte,  und  da  hat 
der  Papst  den  König  weniger  gemahnt  als  gebeten,  dem  Orden  bei- 
zustehen in  seiner  Noth,  und  da  finden  wir  auch  eine  Berufung  und 
Erinnerung  an  sein  zweites  Gelübde.  So  gewinnen  wir  wenigstens 
einen  terminus  ante  quem:  der  König  hat  schon  früher  —  zum 
zweitenmale  —  das  Kreuz  genommen.  Wann  und  gegen  wen?  Eine 
ganz  sichere  Antwort  gestatten  die  Quellen,  die  wir  besitzen,  nicht, 
wohl  aber  eine  annehmbare  Vermuthung. 

Das  Kreuz  zu  Gunsten  des  Deutschen  Ordens  in  Böhmen  und  den 
Nachbarländern  zu  predigen,  war  die  Aufgabe  der  Dominicaner;  im 
J.  1255  erhielten,  wie  wir  wissen,  die  Minoriten  denselben  Auftrag 
und  die  dabei  üblichen  Vollmachten  —  gegen  Litauer  und  Jatwägen. 

MitilieUiuiffeB  XXIU.  16 


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234  Jaroslav  Goll. 

Damit  kann  unmöglich  der  katholische  König  Litauens  Meadog 
(Mindowe)  gemeint  sein,  den  im  Auftrage  des  Papstes  zwei  Jahre  suinor 
(1263)  der  Kulmer  Bischof  gekrönt  hatte.  Osteuropa,  das  ist  der 
Plan  Innocenz  des  lY.,  sollte  der  katholischen  Kirche  gewonnen  und 
der  Oberhoheit  des  päpstlichen  Stuhles  unterordnet  werden:  regnum 
Lithuaniae  •—  so  lautet  seine  Bulle  —  in  ius  et  proprietatem  S.  Petri 
suscipimus.  Die  kirchliche  Union  war  auch  der  Preis  der  Daniel  y<m 
Halicz  geschenkten  Köuigskrone  gewesen.  Gelang  dann  auch  die  Union 
mit  Bussland,  war  der  Osten  der  katholischen  Kirche  gesichert  und 
lüg  zu  des  Papstes  Füssen. 

Lithuani  et  Jentvesones:  ich  glaube,  das  ist  so  zu  yerstehen: 
Litauer  d.  h.  die  Jatwägen.  Den  Litauern  stammverwandt,  blieben  sie 
die  heidnischen  Feinde  ihrer  christlichen  Nachbarn,  Mendogs  und 
der  polnischen  Fürsten;  Polen,  namentlich  Masowien,  hat  in  diesen 
Jahren,  wie  früher  vor  der  Berufung  des  Deutschen  Ordens  von  den 
Raubzögen  der  heidnischen  Preussen,  viel  von  ihren  Einfallen  gelitten, 
und  endlich  dachten  die  polnischen  Fürsten  daran,  was  ihre  Vorgänger 
versäumt,  mit  dem  christlichen  Glauben  ihre  Herrschaft  in  diesen  Ge- 
bieten auszubreiten.  Gerade  im  Krönnngsjahre  Mendogs  (1253)  hat 
Innocenz  diese  Absicht  gebilligt  und  ihnen  zugleich  Galindien,  eine 
noch  freie  preussische  Landschaft,  die  sich  der  Orden  noch  nicht  be- 
zwungen hatte,  zugesprochen ;  zu  ihrer  Unterstützung  Hess  dann  (1256) 
sein  Nachfolger  auch  in  Böhmen  das  Kreuz  predigen.  Aber  da  drohte 
auch  der  erste  Conflict  Polens  und  des  Ordens :  sein  Gegenstand 
war  eben  das  zu  erobernde  Galindien.  Die  Curie  hat  damals  schon, 
wie  auch  öfters  später,  zwischen  beiden  geschwankt  .  .  . 

Im  J.  1257  erreichte  der  Orden  von  ihr  die  Einstellung  der 
Kreuzpredigt  gegen  die  Jatwägen;  Böhmen  und  Polen  werden  dabei 
als  die  dem  Orden  vorbehaltenen  Länder  bezeichnet  (terris  subsidio 
Lyvoniae  nc  Prussiae  a  pontificibus  Boraanis  deputatis);  und  im  J.  1258 
wurde  selbst  die  Predigt  gegen  die  Tataren  zum  Vortheile  des  Ordens 
eingeschränkt  .  .  .  Der  Ausbruch  des  grossen  Aufstands  (1260)  stei- 
gerte dann  noch  mehr  die  Sorgfalt  der  Curie;  da  hat,  wie  wir  wissen, 
der  Papst  den  Böhmenkönig  zu  Guusten  des  Ordens  aufgerufen. 

Der  dem  Br.  Bartholomäus  und  seinen  Ordensbrüdern  gegebene 
Auftrag  war  im  J.  1257  erweitert  worden;  nicht  nur  gegen  die  Litauer 
und  Jatwägen,  sondern  auch  gegen  die  Schismatiker,  gegen  die  Buthenen 
sollten  sie  predigen.  War  nicht  diese  Predigt  eine  Drohung  gegen 
Daniel  von  Halicz,  der  noch  immer  den  Preis  für  die  erhaltene  Königs* 
kröne  nicht  entrichtet  hatte  und  gegen  den  Alexander  IV.  damals  die 
Warnung  vernehmen  liess,  er  werde  gegen  ihn  den  Beistand  der  weit» 


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K.  Ottokars  Yon  Böhmen  zweiter  Ereuzzag.  235 

liehen  Macht  (iuvocato  auxilio  brachii  secularis)  anrafeii?  und  damals 
hat  vielleicht  der  Bohmenkonig  zum  sweitenmale  das  Kreuz  genommeu. 
War  doch  Daniel  sein  Feind,  der  Bondeagenosse  Ungarns,  Yon  dem 
einige  Jahre  zuvor  Ottokar  umsonst  den  Herzog  yon  Erakau  ab- 
zuziehen und  sich  zu  gewinnen  versucht  hatte  ...  Er  hätte  sich  also 
bereit  erklärt,  gleichsam  an  die  Stelle  des  Kaisers,  des  Vogtes  der 
Kirche,  zu  treten. 

Das  Gelübde  des  Königs,  als  er  sich  zum  zweitenmal  verpflichtete, 
mag  unbestimmt  gelautet  haben;  ut  fideles  Christi  defendas  a  discri- 
mine,  quod  eis  posset  per  saevitiam  paganorum  et  aliorum  infidelium 
imminere  —  mit  diesen  Worten  hat  es  ihm  später  Alexander  IV.  in 
Erinnerung  gebracht,  als  er  den  König  bat,  dem  Orden  in  seiner 
Bedrängnis  zu  Hilfe  zu  eilen;  er  gab  dem  Gelübde  dadurch  eine  be- 
stimmte, aber  doch  eine  andere  Kichtuug.  Ob  er  Ottokars  Zuss^e 
erhalten  hat,  wissen  wir  nicht.  Vielleicht  war  es  der  Fall  und  vid- 
leicht  dürfen  in  diesen  Zusammenhang  die  beiden  Stücke  Nr.  44  und 
45,  von  denen  wir  ausgegangen,  gebracht  werden^);  Ottokar  hätte  die 
Zusage  an  eine  Bedingung  geknüpft,  die  nur  halb  bewilligt  werden 
konnte. 

Als  dann  im  J.  1264  Alexanders  Nachfolger  Urban  IV.  den  König 
zum  Glaubenskampfe  aufrief  (Nr.  453),  verband  er  beides:  sein  Zug 
sollte  zwar  auch  dem  Orden  zu  Nutzen  gereichen,  aber  an  erster  Stelle 
werden  die  schismatischen  Buthenen,  werden  die  Litauer  genannt,  die 
der  König  zu  bekämpfen  hatte;  und  auch  Ottokar  verband  beides,  nU 
er  sich  endlich  —  im  J.  1267  —  zum  Zuge  rüstete. 

Litauen^)  sttind  nicht  mehr  unter  der  Herrschaft  seines  katho- 
lischen Königs.  Nach  dem  Falle  Mendogs  (1263)  folgte  erst  ein  Heide, 
al>er  da  verliess  Vojschelg,  Mendogs  Erstgeborener,  den  von  dem  Vuter 
nicht  der  Glaube,  wohl  aber  das  Bekenntnis  geschieden  hatte,  sein 
griechisches  Kloster,  um  in  Litauen  das  sinkende  Christenthum  zu 
retten;  dann  übergab  er  das  Land  dem  Sohne  Daniels  von  Halica 
Seh  warn  ...  Nur  das  eigentliche  Litauen  war  ein  heidnisches  Laud, 
als  Mendog  sich  taufen  lie^s,  und  in  das  Heidenthum  sollte  es  in  der 
Folge  nochmals  zurückfallen.  Erst  ein  Jahrhundert  später  hat  es  die 
Union  mit  Polen  dem  christlichen  Glauben  und  der  katholischen  Kirche 
bleibend  gewonnen;  bis  dahin  drohte  dieser  die  Gefahr,  es  an  die 
griechische  Kirche  zu  verlieren,  zu  der  sich  die  russischen  mit  Litaueu 
verbundenen  Landschaften  bekanuten.    Und  so  hatte  Papst  Urban  IV. 

>)  Nur  hier  weiche  ich  von  dem  in  meinem  Buche  Geeagten  (ich  datire  sie 
dort  1267—1268)  ab. 

*)  Ich  beschränke  mich  hier  auf  die  Hauptpunkte. 

16* 


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23d  Jaroslav  Goll. 

dem  König  im  J.  1264  einen  hohen  Preis  geboten:  die  Länder  der 
Bnthenen  und  der  Litauer  sollte  er  für  sich  erobern,  sie  nach  Ein- 
setzung katholischer  Fürsten  (coUocatis  in  eis  Christi  fidelibus)  unter 
seiner  eigenen  und  seiner  Erben  Oberhoheit  behalten  .  .  .  Der  Zug, 
den  Ottokar  drei  Jahre  darnach  (1267)  vorbereitete,  sollte  sein  Endziel 
in  Litauen  finden. 

Zuerst  wollte  allerdings  der  König  dem  Orden  in  Preussen  Hilfe 
bringen,  wo  der  Aufstand  noch  immer  nicht  yöllig  unterdrückt  werden 
konnte,  obwohl  im  Winter  1265 — 1266  der  Herzog  von  Braunschweig 
und  der  Landgraf  von  Thüringen,  ein  Jahr  später  (1266 — 1267)  Mark- 
graf Otto  von  Brandenburg  dahin  gekommen  waren.  Im  September 
1267  wurde  mit  dem  Orden  ein  Vertrag  vereinbart,  den  man  insoferne 
als  einen  Theilungsvertrag  bezeichnen  kann,  als  der  Orden  dem  König 
Galindien  überliess;  bei  seinem  weitem  Eroberungszug  im  Lande  der 
Jatwägen,  in  Litauen  sollte  Ottokar  von  dem  Orden  unterstützt  werdan. 

Das  letzte  Wort  stand  indess  dem  Papste  zu.  Wir  kenneu  nicht 
unmittelbar  die  Fragen,  die  Bitten  des  Königs,  aber  den  Antworten 
des  Papstes  lassen  sie  sich  unschwer  entnehmen.  Diese  Antworten 
sind  in  nicht  weniger  als  5  päpstlichen  Schreiben  vom  Januar  1268 
enthalten*).  Von  der  Bewilligung  Ürbans  IV.  und  dem  Vertrage  mit 
dem  Orden  ausgehend,  betrachtete  sich  Ottokar  als  den  künftigen  Herrn 
und  Oberherm  Galindiens,  Jatwesiens  und  Litauens.  Aber  der  Papst 
—  es  war  Clemens  IV.  —  fühlte  sich  durch  das  Wort  seines  Vor- 
gangers nicht  vollends  gebunden;  nur  über  Galiudien  und  das  Land 
der  Jatwägen  wurde  dem  König  sein  volles  Recht  zugestanden,  in 
Litauen  sollte  er  zwar  befugt  sein,  Mendogs  Thron  wieder  aufzurichten, 
ihn  mit  einem  katholischen  Fürsten  zu  besetzen,  von  einer  Oberhoheit 
über  das  vriederhergestellte  Königreich  wird  aber  nichts  gesagt;  hier 
ist  das  Schweigen  des  Papstes  als  Abweisung  zu  deuten,  und  sicher- 
lich nicht  ohne  Absicht  wird  daran  erinnert,  dass  Mendog  einst  die 
Krone  von  dem  apostolischen  Stuhle  empfangen  habe^). 


')  Nr.  693 — 597.  Das  erste  Stück  kommt  in  den  Regesten  zweimal  vor 
(Nr.  438  zum  J.  1264  und  593).  Man  muse  diese  Stücke  zusammenfassen.  Sie 
decken  sich  unter  einander  nicht  yoUständig  und  auch  nicht  mit  der  Bulle 
Urbans  IV.  Nr.  453.  Der  Schluss  von  N.  596  lautet  nach  einer  Copie  des  im 
Wiener  Staatsarchiv  befindlichen  Originals  also:  sed  et  de  ipsis  .  .  .  disponere, 
prout  tua  discretio  salubriter  expedire  viderit,  auctoritate  tibi  presentium  induU 
gemus.  Hier  werden  die  zu  erwerbenden  Landschaften  nicht  genannt;  dass  sich 
die  Anerkennung  des  von  Urban  zugestandenen  Rechtes  auf  Litauen  nicht  be- 
liebt, geht  aus  Nr.  593  hervor;  es  verbleibt  demnach  Galindien  und  das  Land 
der  Jatwägen,  womit  Nr.  595  übereinstimmt. 

*)  Das  Kaiserreich  des  Mittelalters  steht  gegen  Ottten  gleichsam  offen ;  hier 


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K.  Ottokars  von  Böhmen  zweiter  Kreuzzug.  237 

Hat  aber  Ottokar  wirklich  die  Absicht  oder  doch  die  Hoffnung 
gehabt,  weit  im  Norden  gleichsam  ein  zweites  böhmisches  Reich  zu 
begründen?  Palack/  hat  an  der  Wirklichkeit  dieser  Absicht  gezweifelt 
Ich  glaube  mit  Unrecht,  wenn  wir  auch  die  letzen  Ziele  des  Königs 
nicht  kennen  lernen.  Viel  Wahrscheinlichkeit  hat  die  Vermuthung 
Dndiks  fQr  sich,  die  geplanten  Eroberungen  seien  den  polnischen 
Fürsten  unter  böhmischer  Oberhoheit  bestimmt  gewesen.  War  doch 
Ottokar  seit  Jahren  bestrebt,  sich  die  polnischen  Fiasten  —  die  schle« 
siscben  standen  gleichsam  unter  seiner  Hegemonie  —  als  Freunde 
und  Bundesgenossen  zu  gewinnen.  Was  bei  seinem  ersten  Auftauchen 
phantastisch  erscheint,  verwirklicht  oft  —  meist  freilich  in  anderer  Ge- 
stalt —  die  Zukunft.  Ich  will  nicht  Ton  dem  böhmisch-polnischen 
JKeiche  Wenzels  II.  sprechen,  aber  hat  nicht  zur  Zeit  Johanns  yoh 
Luxemburg  Masovien  unter  böhmischer  Lehenshoheit  gestanden  ?  Und 
wenn  Ottokar  Litauen  den  polnischen  Plasten  bestimmte,  war  da  nicht 
die  polnisch-litauische  Union  des  14.  Jahrhunderte*  präforuiirt? 

Dass  aber  Ottokar  in  der  That  an  eine  bleibende  Verbindung  der 
künftigen  Eroberungen  mit  Böhmen  dachte,  das  beweist  ein  zweiter 
Plan,  den  er  der  Curie,  von  der  hier  alles  abhieng,  vorlegte:  Olmütz 
sollte  zum  Erzbisthum  für  Litauen  erhoben,  ihm  sollten  die  neu  zu 
errichtenden  Bisthümer  jenes  , zweiten  böhmischen  Keiches"  unter- 
ordnet werden.  Allerdiugs  wird  die  päpstliche  Antwort,  welche  die 
Abweisung  jenes  Planes  enthält,  gewöhnlich  anders  gedeutet.  Palack^ 
deukt  an  Böhmen  und  Mähren ;  was  erst  Johann  und  Karl  gelingen 
sollte,  das  hätte  schon  Pfemysl  Ottokar  beabsichtigt.  Noch  weiter 
gehtDudik:  sein  gauzes  Reich  sollte  auch  kirchlich  (Dudik  behauptet, 
das,  was  erst  im  19.  Jahrhundert  nach  schweren  Kämpfen  z.ustande  kam, 
die  völlige  TreonungOeaterreichs  —  es  sei  der  Ausdruck  geßtattet  —  von 
Deutschland  sei  das  Ziel  seiner  Politik  gewesen)  unabhängig  werden. 
Und  ähnlich  A.  Huber:  „Im  J.  1267  wendete  sich  Otakar  an  den 
Papst  Clemens  IV.  mit  der  Bitte,  Olmütz  .zu  einem  Erzbisthum  für 
die  böhmischen  und  österreichischen  Länder  zu  erheben**.  Nur  nebenher 
wird  daran  erinnert,  dass  die  Eroberungen,  die  der  König  auf  seinem 
Kweiten  Kreuzzuge  zu  machen  hoflfte,  seinen  Anspruch  auf  eine  eigene 
Metropole  in  seinen  Ländern  verstärken  sollten.    Und  ähnlich^)  lesen 


—  in  Ungarn,  in  Litauen,  gehen  oft  der  kaiserliche  und  der  päpstliche  Anspruch 
neben  und  gegen  einander. 

*)  Vgl.  noch  K,  Lohmeyer,  Gesch.  von  0«»t-  und  tVestpreussen  L  S.  110 
....  die  Durchführung  eines  neuen  Planes  .  .  .  der  Loslösung  der  böhmisch- 
6stei reichischen  Lande  von  auswärtigen  Kirchenprovinzen,  der  Erhebung  des 
Bisthums  Olmfitz   zum  Erzbisthum   fQr   alle    seine   damaligen   Besitzungen   und 


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238  JftrOBlav  GoU. 

wir  jetzt  auch  bei  Bacbmann :  er  spriclit  von  der  verlangten  Erhebung 
des  Olmüizer  Stahles  znm  Metropoliteositze  für  die  böhmischen  und 
österreichiäehen  Länder,  aber  auch  davon,  dass  Olmütz  den  lebendigen 
Mittelpunkt  fQr  die  neu  zu  bekehrenden  Heidenländer  bilden  sollte  . .  . 
Wie  lautet  unsere  Quelle,  die  einzige,  die  wir  besitzen,  das  päpstliche 
Sehreiben  an  den  König? 

.  .  .  Quare  nobis  .  «  .  supplicasti,  ut  cum  in  regno  Boemiae, 
marehionatu  Moraviae,  Austriae  ac  Stiriae  ducatibus  tibi  subiectis 
nulla  sedes  archiepiscopalii  existat,  licet  autiquitus  in  Moravia  sedes 
huiusmodi  faisse  dicatur,  venerab.  fratri  nostro  .  .  .  archiepiscopo  Salze- 
burgensi  committere  euraremu»,  ut  si  dictas  Letoviam,  Oalandiam 
et  Oetuesiam  vel  ex  eis  tantum  de  praedictorum  infidelium  eripi 
domino  permittente  contingeret,  quod  possit  ex  in  de  metropolis  statu! 
congruenter,  Olomucensem  ecelesiam  archiepiscopali  diguitate  prae- 
signire  cnraret  ac  alias  in  terris  eisdem  ecclesias  erigeret  cathe* 
drales,  quae  ipsi  Olomucensi  eoclesiae  metropolitanae  subessent . . . 

Hier  bedarf  es  keiner  subtilen  InterpretationskQnste.  Denn,  ab- 
gesehen davon,  dass  Ottokar  selbst  einem  ihm  so  ergebenen  Kirchen- 
f&rsten,  wie  es  Wladislaw  von  Salzburg  in  der  That  war,  eine  solche 
Verstüuimelung  seiuer  Erzdiöcese  nicht  hatte  zuniuthen  können:  „in 
terris  eisdem*'  kann  sich  doch  nur  auf  das  nähere  „si  dicias  Letoviam, 
Oalandiam  et  Getuesiam''  (auch  das  „exinde''  ist  zu  beachten)  und 
keiueswegA  auf  das  entfernte  „in  regno  Boemiae,  march.  Moraviae, 
Austriae  ao  Stiriae  ducatibus"  beziehen  .  .  .  Man  kann  sich  in  Ver* 
muthungen  ergehen,  welche  Folgen  früher  oder  später  die  Erhebung 
von  Olmütz  nach  sich  gezogen  hätte,  aber  man  darf  nicht  behaupten, 
der  König  habe  im  Jahre  1267  die  kirchliche  Trennung  der  böhmi- 
schen Länder  von  Mainz  oder  gar  Oesterreichs  und  Steiermarks  von 
Salzburg  verlangt. 

Der  zweite  Kreuzzng  Ottokarg  von  Böhmeu,  so  reich  an  Plänen, 
blieb  arm  an  vollbrachten  Thaten.  Vor  Abschluss  der  mit  der  päpst- 
lichen Curie  geführten  Unterhandlungen  eilte  der  König  am  Schlüsse 
des  Jahres  —  sein  Heer,  in  dem  die  Oesterreicher  und  Steirer  unter 
Otto  von  Lichtenstein  standen,  war  wohl  vorausgezogen  —  nach 
Norden.  Als  es  aber  bei  Thorn  die  Weichsel  übersetzen  sollte,  trat 
plötzlich  Thauwetter  ein  und  vereitelte  den  weiteren  Zug  ebenso,  wie 
es  im  Winter  1265—1266  der  Fall  gewesen.  Allerdings  liegt  die 
Vernmthung  nahe,   der  König   habe   schon   gewusst   oder  vor  seiner 


kfinfbigrett  Erwerbungen,  Hess  ihm  auch  den  Preis  eiAes  preuseischen  Kreuzzuge« 
aicbt  SU  hoch  erscheinen. 


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K.  Ottokars  von  Böhmen  zweiter  Kreuzzug.  239 

Heimkehr  erfahren,  welchen  Ansgang  die  mit  der  Curie  gepflogenen 
XJnterhandlongen  (sie  finden  ihren  Abschluss  in  den  20.— 31.  Januar 
datirten  Stücken)  nehmen  werden  ^  .  .  •  Am  16.  Februar  1268  finden 
wir  ihn  wieder  in  seiner  Hauptstadt  Prag. 


*)  Nur  80  Tiel  wurde  vom  Papste  dem  Bischof  von  Olmütz  gewährt  (Nr.  595), 
Galindien  und  Jetwesien  vorläufig,  bis  zur  endlichen  YerfQgung  durch  die  Curie» 
unter  seiner  kirchlichen  Obhut  zu  behalten. 


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Die  Anlegung  eines  landesfftrstlichen  Urbars 
in  Kärnten,  Krain  und  der  Mark  im  J.  1267. 

Von 

August  V.  Jaksch. 


Nachdem  Herzog  Bernhard  von  Kärnten  am  4.  Jänner  1256*) 
gestorben  war,  schlössen  die  hinterlassenen  Söhne  Herzog  Ulrich  III. 
und  der  Erwählte  Philipp  von  Salzburg  am  4.  April  desselben  Jahres 
eine  freundschaftliche  Vereinigung  hinsichtlich  des  väterlichen  und 
mütterlichen  Erbes»).  Es  sei  nur  Einiges  daraus  hervorgehoben.  Ulrich 
schenkt  dem  Philipp  in  Kärnten  die  Schlösser  Himmelberg  und  Wern- 
berg,  in  Krain  Osterberg  und  in  der  Mark  Weineck,  dazu  noch  ge- 
nannte Einkünfte.  Philipp  darf  Weineck  zum  Heil  seiner  Seele  ver- 
stiften,  ebenso  Ulrich  ein  ihm  beliebiges  Schloss  mit  Ausnahme  der 
vier  Hauptschlösser:  Freiberg,  Völkermarkt,  Bechberg  und  Greifen- 
burg in  Kärnten,  Laibach  und  Landstrass  in  Krain.  Die  Brüder 
schliessen  ein  inniges  Schutz-  und  Trutzbündnis.  Für  den  Fall  des 
kinderlosen  Ablebens  Ulrichs  soll  alle  seine  Güter  Philipp  erben,  wie 
diesem  denn  auch  schon  durch  das  Privileg  König  Wilhelms  vom 
21.  März  1249  die  Nachfolge  im  Herzogthum  Kärnten  gesichert  war^). 
Davon  konnte  übrigens  vorläufig  keine  Bede  sein.  Lebte  doch  noch 
Agnes   V.   Meran,   mit   der   Herzog  Ulrich  1248   den   Ehebund*)   ge- 


1)  Necrologium  Rosacense  Archiv  f.  vaterl.  Qesch.  u.  Top.  19,  6. 

*)  Schumi,  Archiv  f.  Heimathkunde  1,  77  nach  der  einzigen  Ueberlieferung 
der  Urk.  in  den  Salzburger  Eammerbüchem  Handisch.  359  des  StaatearchivB  in 
Wien  6,  f.  70'-7l'. 

•)  Böhmer-Ficker  Reg.  imp.  V.  n.  4972.  £inzige  Ueberlieferung  in  den 
Kammerböchem  Bd.  6,  l  7)'— 72. 

*)  Oefele,  Gesch.  d.  Grafen  v.  Andcchs  40. 


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Die  Anlegung  eines  landesförstlichen  Urbars  in  Kärnten  eta  241 

schlössen,  und  ein  daraus  entsprossener  Sohn  namens  Heinrich,  der 
1257  April  12  eine  Urkunde  *)  seines  Vaters  für  Heiligenkreuz  bezeugt. 
Mutter  und  Sohn  werden  im  Juli  und  Üecember  desselben  Jahres  in 
Urkunden^)  lebend  genannt.  Herzogin  Agnes  stellt  noch  1258  eine 
Urkunde  ohne  Tagesdatum  aus«).  Seither  yerlautet  von  beiden  nichts 
mehr;  jedenfalls  sind  sie  1258  oder  1259  gestorben.  12G3  schritt 
Ulrich  zu  einer  neuen  Ehe*)  mit  Agnes,  der  Tochter  des  Markgrafen 
Hermann  von  Baden,  in  der  Hoffnung  doch  noch  einen  Leibeserben 
zu  gewinnen.  Mittlerweile  gieng  es  mit  der  Salzburger  Herrlichkeit 
Philipps  bald  zu  Ende,  besonders  als  ihn  sein  Vetter  König  Ottokar 
von  Böhmen  fallen  Hess 5)  und  bei  der  Curie  durchsetzte,  dass  Papst 
Clemens  IV.  nach  Resignation  Erzbischof  Ulrichs  am  10.  November 
1265^)  Wladislaus  von  Schlesien  zum  Erzbischof  von  Salzburg  er- 
nannte, als  dessen  Protector  nun  der  mächtige  Böhmenkönig  auftrat. 
Dies,  aber  gewiss  auch  die  engen  verwandtschaftlichen  Beziehungen,  in 
denen  Wladislaus  als  Sohn  der  Pfemyslidin  Anna,  einer  Schwester  der 
Mutter  Ulrichs  und  Philipps  Jutta,  zu  beiden  stand,  veranlassten  Philipp 
und  seinen  Bruder  wegen  Salzburg  sich  fernerhin  ruhig  zu  verhalten. 
Dadurch  war  Philipp,  nur  mehr  Besitzer  einiger  ihm  von  seinem 
Bruder  1256  aus  Gnade  geschenkten  Schlösser  und  Beuten^),  ein  kleiner 
Mann  geworden,  eine  Stellung,  die  ihm  jedenfalls  nicht  behagte.  Hiczu 
kam,  dass  der  von  Ulrich  erhoffte  Kindersegen  nicht  eingetreten  war. 
Philipp  wollte  nicht  erst  auf  das  Ableben  Ulrichs  tyarten  und  drang 
jedenfalls  solange  in  ihn,  bis  sich  dieser  endlich  1267  zu  einer  neuen 
Abmachung  wegen  des  väterlichen  Erbes  entschloss,  die  am  2.  Jänner 
iu  Graz  getroffen  wurde.  Die  wichtige  Urkunde,  welche  sich  uns 
in  den  Salzburger  £ammerbüchern  erhalten  hat,  bis  jetzt  nur  in  mu-r 
geren  Auszügen  bekannt,  folgt  am  Schlüsse  (1)  in  vollem  Wortlaut 
Die  Bruder,  um  gemäss  früherer  Urkunden  in  voller  Eintracht  zur 
gleichen  Theilung  der  väterlichen  Eigengüter  und  Eigeix- 
leute  zu  gelangen,  vereinigen  sich  auf  je  5  Vertrauensnaänner  in  Kärnten 
und  je  4  in  Krain  und  in  der  Mark,  zusammen  also  18.   Dies  sind  für 

«)  Fontes  rar.  Aust.  II.  11,  135-136. 

«)  Schumi,  Urk.-  u.  Reg..Buch  2,  194,  196. 

»)  Fontes  rer.  Aust.  II.  I,  46—47. 

*)  Canonici  Sambiens.  Ann.  Mon.  Germ.  SS.  19,  699;  Hermanni  Altab.  Ann. 
1.  c.  17,  393;  Contin.  S.  Cruc.  II.  1.  c.  4,  645—646. 

»)  0.  Lorenz,  Deutsche  Gesch.  l,  233  ff. 

0  Böhmer-Ficker,  Reg.  imp.  V.  n.  11899. 

')  Von  einer  Theilung  der  Besitzungen  in  E&roten  und  Krain  im  J.  1256, 
wie  Dopsch  im  Archiv  f.  östetr.  Gesch.  87,  14—16  meint,  kann  man  doch 
nicht  sprechen. 


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242  August  Y.  Jakseh. 

Philipp  in  Käruten:  Hartwich  und  Kourad  Gebrüder  von  Kreig 
(u.  St.  Veit),  Julian  v.  Seeburg  (ob  Pörtschach  am  See),  Volchrad  und 
Wernher  vom  Jaunthal,  sonat  von  Rechberg  (s.  Eberndorf)  genannt; 
in  Erain  und  der  Mark:  Jacob  v.  Uutenberg,  Herbord  v.  Auerä- 
perg,  Thomas  und  Otto  Gebrüder  von  Landstrass;  für  Ulrich  in 
Kärnten:  Wilhelm  v.  Ereig,  Beinher  v.  Aichlberg  (nö.  Villach), 
Wernhard  Chneutzlo,  Schwarzmann  vom  Jaun(thal),  sonst  auch  von 
Völkermarkt  genannt,  und  LeonharJ  von  Pirk(dorf)  (sw.  Bleiburg); 
in  Erain  und  der  Mark:  Die  Brüder  Conrad  und  Wernher  von 
von  (Bischof)lack,  Rudiin  von  Birnbaum  (b.  Laibach)  und  Offo  v.  Land- 
strass. Die  Namen  aller  dieser  hier  genannten  18  Vertrauensmänner 
lassen  sich  aus  gleichzeitigen  Urkunden  belegen.  Die  Vertrauens- 
männer sollen  unter  Eid  alle  Ulrich  und  Philipp  kraft  Erbfolge  nach 
dem  Vater  gehörigen  EigengQter  und  -Leute  aufsuchen  und  unter- 
suchen« bowie  dieselben  den  Brüdern  der  Treue  und  den  Eiden  gemäss 
beschreiben.  Und  was  an  Gütern  und  Leuten  nach  dem  Berichte 
aller  oder  einiger  vom  Beginn  der  Untersuchung  an  aU  Eigen  aus- 
gewiesen wird,  ist  sofort  zwischen  den  Brüdern  zu  gleichen  Theilen 
zu  theilen.  Das  Theilgeschäft  und  die  Nachforschung  hat  vom  6.  Jänner 
1267  an  ein  Jahr  laug  zu  dauern  und,  was  von  den  Vertrauensmännern 
zugleich  oder  einzeln  gefunden  wird,  soll  ohne  jede  Verzögerung  getheilt 
werden.  Falls  diese  durch  die  Vertrauensmänner  vorzunehmende 
Theilung  innerhalb  des  vorgenannten  Termines  (6.  Janner  1267 — 
6.  Jänner  1268)  im  Ganzen  oder  im  Einzelnen  gewaltsam  gehindert 
würde,  so  bestimmt  sich  jeder  der  beiden  Binlder  selbst  als  Strafe,  dass 
sein  Eigenuntheil  dem  Bruder  zufallen  soll.  Die  Brüder  verpflichten 
ausserdem  die  Vertrauensmänner  in  Treuen  zum  beeidigen,  aussagen, 
verhören  und  Augenschein  vornehmeu  (ad  terrainum  colloquii  venire), 
so  oft  es  das  Geschäft  erheischt.  Nach  Jahressehluss  aber  sollen  die 
Vertrauensmänner  eidlich  verkünden,  dass  sie  nichts  mehr  zu  theilen 
finden  können,  und  mit  ihren  Erklärungen  die  Brüder  sich  zufrieden 
geben.  Beide  verpflichten  sich,  den  Aussprüchen  der  Vertrauensmänner 
gegenüber  keine  Zweifel  geltend  zu  machen  uud  bestimmen  als  Strafe 
für  denjenigen  von  ihnen,  welcher  diese  Verpflichtuug  nicht  einhält 
dass  sein  Eigentheil  dem  Bruder  frei  zufalle.  Einaichtlich  der  Lehen 
verspricht  Ulrich  dem  Philipp,  mit  Ehrlichkeit  ohne  Betrug  gemäss 
Philipps  und  seiues  Rathes  sowie  Ulrichs  und  seines  Rathes  Instruc- 
tion alle  herzoglichen  Lehen  mit  möglichstem  Eifer  sicher  zustellen, 
falls  Ulrich  ohne  einen  gesetzmässigen  Erben  an  das  Ende  seiner  Tage 
kommen  sollte.  Wenn  Philipp  wegen  des  Uebertrittes  >in 
den  Laienstand  die  Dispens  erhält,   so  überlässt  Philipp  alle 


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Die  Anlegung  eiaes  landesfÄratlichen  ürbars  in  Kärnten  etc.  243 

wie  immer  genannten  Lehen  der  Treue  des  Bruders,  wekher  ver- 
pflichtet ist,  sich  binuen  einem  Jahre  über  diese  Lehen  zu  äussern, 
wie  es  der  brüderlichen  Treue  ziemt.  Thiite  Ulrich  dies  nicht,  dann 
soll  sich  Philipp  nach  Belieben  seines  Rechtes  bedienen.  Endlich  ver- 
pflichtet sich  Ulrich,  seinem  Bruder  weder  £igen  noch 
Lehen  ohne  dessen  Rath  und  Zustimmung  zu  entfremden. 
Thäte  Ulrich  diei  deunoch,  so  soll  sein  Eigentheil  dem  Bruder  zufallen, 
Alle  früheren  Urkunden  haben  in  Kraft  zu  verbleiben.  Dies  der  Inhalt 
der  jedenfalls  sehr  interessanten  Urkunde. 

Von  den  in  derselben  erwähnten  früheren  Urkunden  i*t  uns  nur 
der  Vertrag  von  1256  bekannt.  Ich  bemerke  gleich,  dass  mir  aus  der 
Begierungszeit  Herzog  Ulrichs  1256 — 1269  keine  Urkunde  desselben 
—  und  ich  kenne  sie  jetzt  alle  —  auch  vor  und  nach  1267  vorge- 
kommen ist,  in  der  die  Zustimmung  Philipps  in  Worten  und  durch 
Anhängung  seines  Siegels  i)  zum  Ausdruck  gelangt.  Doch  machte  Philipp 
1267  sein  Consensrecht  geltend.  In  einer  Urkunde  Philipps  vom  10.  Juni 
1267*)  für  das  Kloster  Viktring  ertheilt  dieser  mit  dem  Titel  »Erwählter 
von  Salzburg*  seine  Zustimmung  zu  einer  Schenkung  seines  Bruders 
vom  Jahre  1263  mit  der  Begründung  „quia  hec  donatio  .  .  . 
ipsius  sine  nostro  consensu  tamquam  coheredis  legitimi 
nullam  habere  poterat  firmitatem*^.  Freilich  ist  dies  das  ein- 
zige Beispiel. 

Die  nächste  Folge  de^  Erbvertrages  vom  2.  Jänner  1267  war,  dass 
Philipp  ohne  seinen  Siegelstempel  s)  zu  ändern  den  Titel  dominus 
Earinthie  et  Camiole  annahm.  Als  solcher  urkundet  er  1267  am  18- 
und  28.  Juli*)  lür  Salzburg.  Am  29.  Juli  1267  stellt  Ortolf  v.  Treuen- 
stdn  dem  domino  Phylippo  inclito  duei  Karinthie  ac  domino  Camiole 
einen  Revers  aus.    Am  15.  October  1267,  heisst  es  im  Archiv-Katalog 

1)  Die  von  mir  im  Archiv  f.  österr.  Geacb.  76,  402  abgedruckte  Urk.  Herzog 
Ulrichs  vom  J.  1263,  an  der  das  Siegel  Philipp's  mit  dem  Titel:  Erbe  von 
K&roten  und  Krain  (v.  Sicgenfeld,  Landeswappen  257,  Stempel  3)  angeh&ngt  ist, 
beweist  nichts  dagegen,  da  das  Siegel  3  erst  1273—  1275  gebraucht  wird,  sohin 
naditrSgUch  angehilngt  wurde. 

*>  Orig.  im  Archive  das  Geschichtsvereines  in  Klagenfurt.  Ein  knapper 
Auszug  bei  Marian-Wendt.  Austria  Sacra  IV.  7,  366. 

')  Er  bedient  sich  des  Salsburger  Electenaiegels  2  (v.  Siegenfeld  1.  c.  257). 
Da  ich  an  einer  ungedruckten  Urkunde  Philipps  im  Archive  des  Stiftes  St.  Peter 
in  Salzburg  vom  20.  Februar  1247  einen  neuen  Siegeltypus,  das  älteste  Electen* 
«iegel  Philipps,  aufgefunden  habe,  so  müssen  die  NuraerirunTCn  der  Stempel 
bei  V.  Siejjenfeld  um  1  erhöht  werden. 

*)  Wiener  Jahrbücher  d.  Literatur  108,  179—180  u  180-181;  Orig.  im 
Wiener  Staatsarchive. 

»)  2  Origg.  ebenda. 


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244  August  V.  Jakflch. 

der  Maltheser-Conimende  Pulst  vom  Jahre  1609,  bestätigt  ,  Herzog 
Philipp  in  Kärnten'*  dem  Orden  das  Haus  Pulst i).  Mit  dieser  Titel- 
führung war  sein  Bruder  Ulrich  jedenfalls  nicht  einverstanden.  Denn  in 
den  Urkunden,  die  der  Herzog  über  seine  endgiltige  Aussöhnung  mit 
der  Salzburger  Kirche  und  seinem  Vetter  Wladislaus  zu  St.  Radegund 
1268  Juli  13")  und  14^)  ausstellte,  um  den  wegen  Philipp  dem  Hoch- 
stifte zugefügten  Schaden  wieder  gut  zu  machen,  wird  von  Philipp 
nur  als  von  quondam  electus  ecclesie  Salzburgensis  gesprochen.  Aber 
auch  Erzbischof  Wladislaus  titulirt  Philipp  in  einer  Urkunde  aus 
Friesach  1267  vor  Juli  28,  in  welcher  er  ihm  das  Schloss  Lichten- 
berg ausgenommen  die  rittermässigen  Jjeute  schenkt^),  nur  als  dominus 
Philippus  consanguineus  noster.  Aus  den  Jahren  1268  und  1269  sind 
mir  keine  von  Philipp  ausgestellten  Urkunden  bekannt. 

Als  dann  Herzog  Ulrich  1268  der  Salzburger  Kirche  zur  Gut- 
machung  des  Schadens  die  Stadt  St.  Veit,  Markt  und  Schloss  Klagen- 
furt und  das  Schloss  St.  Georg  im  Jaunthale  schenkte  uud 
wieder  zu  Lehen  nahm,  findet  sich  in  einer  Urkunde  vom  13.  Juli^) 
die  Bestimmung,  dass,  falls  Philipp  oder  ein  anderer  diese  Schenkung 
anzufechten  wagt,  so  muss  sie  dem  Erzbisthume  mit  40.000  Mark  ab- 
gelöst werden.  In  einer  anderen  ungedruckten  Urkunde  vom  selben 
Tage  verpflichtet  sich  Herzog  Ulrich  gegenüber  Erzbischof  Wladislaus, 
quod  cum  fratre  nostro  dilecto  domino  Philippo  pro  por- 
cione  hereditatis  quam  idem  petit  ä  nobis,  et  aliis  qui- 
buscumque  factis  uumquam  concordabimus,  nisi  idem 
emendacionem  quam  fecimus  ecclesie  Salzpurgensi  de 
dampnis,  que  occasione  eiusdem  fratris  uostri  et  etiam  alias  irroga- 
vimus  eidem  ecclesie,  sicut  in  instrumentis  exinde  confectis  plenius 
continetur,  consensu  suo  accedente  robur  firmitatis  per- 
petue  faciat  obtinere. 

Also  bis  zum  13.  Juli  1268  war  die  mit  Philipp  am  2.  Jänner 
1267  vereinbarte  Erbtheilung  trotz  seines  Drängens  nicht  zustande 
gekommen  uud  schon  am  4.  Deceraber  1268  zu  Podiebrad  vermachte 
Herzog  Ulrich ß),  welcher  von  sich  in  der  Urkunde  sagt:  nos  heredi- 
bus  careamus,  seine  Länder  dem  König  Ottokar,  si  sine  filiis  et 


')  Archiv  f.  Osten-.  Gesch.  76,  403. 

*)  4  Origg.  im  Staatsarchiv  zu  Wien;  vgl.  0.  Lorenz,  Deutsche  Gesch.  1,  291 
Anmerkung  1. 

•)  3  Origg.  ebenda. 

*)  Kammerbücher  6  f.   73—73'  ungedruckt. 

*)  In  deutscher  Uebersetzung  gedr.  Archiv  f.  Söddeutschland  2,  267. 

")  Böhmer-Ficker  Reg.  imp.  V.  n.  12054. 


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Die  Anlegung  eines  landes fürstlichen  üvbars  in  Kärnten  etc.  245 

filiabus  decesserimus  per  nos  legittime  generatis,  ohne 
Philipps  auch  nur  zu  erwähnen.  Sicherlich  wurde  diese  Vermächtnis- 
urkunde, solange  Ulrich  lebte,  Yor  seinem  Bruder  geheim  gehalten,  da 
Herzog  Ulrich  allen  Ernstes  1269  September  8*)  karissimo  suo 
domino  Philippo  heredi  Karinthie  et  Carniole  das  Ableben 
des  Patriarchen  Gregor  v.  Aquileja  meldet,  ihn  auflFordert  König  Ottokar 
bittlich  anzugehen,  damit  sich  dieser  für  die  Wahl  Philipps  zum 
Piitriarcben  bei  dem  Aquilejer  Capitel  und  den  Ministerialen  verwende 
und  mit  den  rücksichtlich  der  wohl  auch  in  Aquileja  bekannten  Vergan- 
genheit Philipps  fast  unglaublichen  Worten  schliesst:  Nam  fere  omnes 
canonici  et  ministeriales  habere  pro  domino  te  aspirant.  Jedenfalls 
meinte  es  Ulrich  mit  seinem  Bruder  nicht  ehrlich.  Und  nun  gieng  es 
Schlag  auf  Schlag.  Am  14.  September  12692)  wird  Herzog  Ulrich  III. 
zum  Generalcapitän  von  Friaul  gewählt,  am  23.  September  Philipp, 
der  also  nicht  in  den  Laienstand  übergetreten  war,  zum  Patriarchen s) 
von  Aquileja  und  schon  am  27.  October  stirbt  der  Herzog  in  Cividale, 
wo  er  auch  seine  Euhestätte  fand*),  um  Ottokar  als  Erben  seiner  Länder 
zu  hinterlassen,  während  Philipp  vorläufig  als  Herzog  unmöglich  ge- 
macht war. 

Doch  kehren  wir  wieder  zu  unserer  Urkunde  vom  2.  Jänner  1267 
zurück.  Die  Urkunde  ist  in  Graz  ausgestellt,  wo  nicht  nur  Ulrich, 
sowie  Philipp,  sondern  auch  König  Ottokar  von  Böhmen  an- 
wesend war.  Denn  wir  wissen  aus  der  Einleitung  zum  Bationarium 
Stiriae^),  dass  der  König  im  Jänner  1267  in  Graz  eintraf.  Hiezu 
kommt,  dass,  wie  wir  aus  einer  am  3.  Jänner  1267  von  Herzog 
Uhrich  III,  in  Graz  ausgestellten  Urkunde«)  für  das  Kloster  St  Paul 
entnehmen,  Abt  Gerhard  von  St.  Paul  mit  den  Procuratoren  des  Con- 
ventes  damals  bei  Ottokar  vorsprach,  um  denselben  wegen  der  dem 
Kloster  auf  dessen  Völkermarkter  Gütern  durch  Herzog  Ulrich  IIL 
und  seine  Leute  zugefügten  Unbillen  zur  Uebernahme  der  Vogtei  zu 
bewegen. 


')  Undatirter  Grig.-Brief  im  kgl.  Museum  zu  Cividale  aus  dem  Capitel- 
arcbive  daselbst  Tom.  VI.  p.  64  bis  jetzt  ungedruckt  Ausz.  Arcbiv  f.  österr. 
Gescb.  22,  381  n.  330;  daroach  Böhmer-Ficker  Reg.  imp.  V.  n.  12070.  Patriarcb 
Gregor  starb  am  8.  September  1269.    Annalea  Forojul.  Mon.  Germ.  SS.  19,  197. 

»)  Ami.  Forojul.  1.  c.  19,  197. 

«)  Böhmer-Ficker  Reg.  imp.  V.  n.  12071—12072. 

♦)  Böhmer-Ficker  Reg.  imp.  V.  n.  12075  a. 

*)  Rauch,  Scriptores  2,  114. 

*)  Neagart,  Historia  mon.  ad  S.  Pauium  1,  99;  das  richtige  Datum  Fönte» 
rer.  Aust.  II.  39,  107. 


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24G  August  y.  Jakäch. 

Jetzt  lernen  wir  erst  die  ürkaude  vom  2.  Jänner  1267  recht  ver- 
stehen. Ulrich  und  Philipp  brachten  in  Graz  ihre  Erbtheilungsange- 
legenheit,  über  welche  sie  sich  allein  nicht  einigen  konnten,  vor  Eonig 
Ottokar  hauptsächlich  wegen  der  verwandtschaftlichen  und  freund- 
schaftlichen Bande,  welche  diesen  mit  den  letzten  Spanheimern  vor- 
knöpften, wie  auch  Ulrich  in  der  Podiebrader  Urkunde  ganz,  besonders 
der  vielen  Freundschaftsdienste  des  Königs  gedenkt.  Philipp  verlangte 
von  Ulrich  die  Hälfte  alles  herzoglichen  Eigenbesitzes  in  Ulrichs 
Läudern  und  Ottokar,  dem  Ulrich  jedenfalls  schon  mündlich  die  Erb- 
nachfolge för  den  Fall  seines  kinderlosen  Ablebens  zugesichert  hatte, 
bewog  diesen  zum  scheinbaren  Kachgeben.  Nur  sollte  vor  der  end- 
giltigen  Theilung,  die  dadurch  verzögert  wurde,  eine  Aufnahme  alles 
herzoglichen  Eigenbesitzes  in  Kärnten,  Krain  und  in  der  Mark  durch 
die  18  uns  schon  bekannten  Vertrauensmänner,  je  9  für  Ulrich  und 
Philipp  in  der  Zeit  vom  6.  Jänner  1267  bis  6.  Jänner  1268  erfolgen. 

Wie  nun  Dopsch»)  nachgewiesen  hat,  ist  das  von  Chmel^)  publi- 
cirte,  so  genannte  Bationarium  Austriae  nicht  als  ein  Urbar  an- 
zusehen, welches  bloss  auf  Grund  früherer  Register  die  Einkünfte  des 
Landesfürsten  zusammenstellt,  sondern  die  fälschlich  Bationarium  be- 
titelte Aufzeichnung  ist  vielmehr  das  Ergebnis  einer  theilweise 
neuen  von  Organen  des  Landesfürsten  durchgeführten 
Aufnahme  des  jenem  gehörigen  Grundbesitzes,  zu  welcher  die  Vor- 
erhebungen bereits  im  Jahre  1258  begannen  und  deren  Schluss- 
redaction  1262—1265  erfolgte. 

Unmittelbar  an  die  österreichische  Besitzaufnahme  schloss  sich  dann 
die  steierische  1265  — 1267,  deren  Resultat  unter  dem  Titel 
Bationarium  Stiriae  Bauch ^)  veröffentlicht  hat.  Als  Ottokar  im 
Jänner  1267  nach  Graz  kam,  war  dasUrbarium  des  herzoglichen  Besitzes 
in  Steiermark  bereits  vollendet,  d.  h.  von  Notar  Helwicus  in  Buchform 
gebracht,  und  in  des  Königs  Gegenwart  nahmen  damals  Bischof  Bruno 
und  die  königlichen  Eäthe  die  Vertheilung  der  Aemter  an  der  Hand 
des  neuen  Urbars  vor.  Da  kam  es  nun  Ottokar,  dem  pnisumtiven 
Erben  von  Kärnten,  Krain  und  der  Mark,  sehr  gelegen,  dass  auch 
in  diesen  Ländern  im  Jänner  1267  die  Aufnahme  alles  herzoglichen 
Eigeubesitzes  ins  Werk    gesetzt  wurde.     Und  dass  das  geschah,    miu- 


»)  Mitthoilungen  14,  450  fF.  Diese  Schlussfolgerungen  werden  durch  Erbens 
Aufsatz  1.  c.  16,  97  ff.  gar  nicht  berührt,  vergl.  Dopsch  1.  c.  16,  384. 

»)  Notizenblatt  der  Wien.  Akad.  5,  333-336,  353  -360,  377—384,  401-408, 
425-428. 

»)  Scriptores  2,  114—208  vgl.  Mitthcilimgen  14,  459,  467,  Lorenz;  Deutsche 
(jeschichte  1,  377. 


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Die  Anlegung  eines  landesfürstlichen  Urbai*s  in  Kärnten  etc.  247 

destens  für  einige  Herrschaften  in  Kärnten,  wenn  audi  die  Erbtheilung, 
die  sich  an  die  Eigenanfnahme  sofort  hätte  schliessen  sollen,  bis  13.  Juli 
1268  nicht  erfolgt  war  (s.  S.  244)  und  überhaupt  nicht  erfolgt  ist,  be- 
weisen mir  fünf  Pergament-Boteln,  die  ich  im  Capitel- 
archive  zu  Gividale,  jetzt  im  königlichen  Museum  da- 
selbst^) April  1898  aufgefunden  habe.  Wie  die  Urkunden  des  Capitel- 
archives  überhaupt,  so  sind  auch  die  Botein  auf  Papierblättern  in 
einem  Foliobande  und  zwar  Vol.  V  aufgenäht  und  mit  c,  1255  datirt. 

I»  Istud  est  predium  in  Grifenberch,  Vol.  V  p.  66  aus 
drei  zusammengehefteten  Pergamentstreifen  bestehend,  1*60  m  :  c.  10  cm. 

L^  Summa  predii  in  Grifenberch,  ebenda,  51cm:  10*8cui. 

II.  Decirae  ecclesie*)  in  Perige,  Vol.  V  p.  64,  3l'5cm: 
155  ein. 

III.  In  Gel  habet  dominus  mansos  VII,  Vol.  V  p.  02, 
42  5  cm  :  13"5  cm, 

IV.  Hoc  est  predium  castri  Lihtenberc,  Vol.  V  p.  66, 
66*5  cm  :  9*5  cm 

Was  zunächst  die  Scliriftverhältnisse  anlangt,  so  ibt  K^  und  II 
Yün  einer  Hand  (A)  geschrieben,  III  von  einer  zweiten  Hand  (B),  die 
auch  an  l^,  ^  mitgeaibeitet  hat,  IV  von  einer  dritten  Hand  (C).  A  und 
C  sind  nicht  nur  einander  sehr  ähnlich,  sondern  auch  den  Schriften 
mancher  Herzogsurkunden  aus  den  Jahren  1260 — 1269,  ohne  dass 
sich  A  und  G  bestimmt  diesem  oder  jenem  Schreiber  zuweisen  Hessen. 
Dagegen  haben  wir  in  ß  die  Schriftzüge  jenes  Schreibers  zu  erkennen, 
welcher  die  oben  (S.  243)  erwähnten  Urkunden  Philipps  vom  18.  und 
28.  Juli  1267  geschrieben  hat. 

Da  uns  hier  eigentlich  nur  I^^.  ^  und  VIII  interessieren,  so  sei  über 
II  bemerkt,  dass  gelegentlich  der  Aufnahme  des  herzoglichen  Eigeu- 
besitzes  in  und  um  Greifenburg  sich  von  selost  eine  Ausscheidung  alles 
dessen  ergab,  was  zur  Pfan-kirche  Berg  (w.  Greifenburg),  in  deren 
Pfarrsprengel  Greifenburg  lag,  gehörte.  So  theilt  sich  II  in  die  Ab- 
schnitte :  Decime  ecclesie  in  Perige  —  Hoc  est  predium  de  ecclesia  in 
Perge  —  Hec  est  prebenda  sacerdotum  in  Perge  —  Summa  predii 
ecclesie  in  Perge.  Erzbischof  Wladislaus  von  Salzburg  hatte  Juli  1267 
(s.  0.  S.  244)  dem  Philipp  das  Schloss  Lichtenberg  (auch  Lichtenwald 
w.  Stw  Andrä  im  Lavantthal)  mit  der  Bedingung  gescheukt,  es  nur  an 
die  Salzburger  Kirche  veräussem  zu  dürfen.  Daher  Hess  Philipp  gelegeut- 

*^  Dem  Henm  Museumsdirector  conte  A.  Zorzi  sei  an  dieser  Stelle  für  alle 
FreuDdlichkeit  beBteos  gedankt. 

')  Decime  ecdesia  geschrieben  über  durohstricbenem :  Hoc  est  predium 
ecclesie. 


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248  August  V.  Jaksch. 

lieh  der  allgemeinen  Landesaufnahme  in  Kärnten  auch  die  zu  dem 
Schlosse  gehörigen  Hüben  und  deren  Zinsungen  verzeichnen,  ein  Operat, 
das  uns  in  IV  vorliegt  und  jedenfalls  nach  dem  28.  Juli  1267  ent- 
standen ist. 

Näher  beschäftigen  müssen  wir  uns  hier  mit  III  und  I»,  aus 
welchen  Urbarien  ich  einige  für  die  Art  und  Weise  der  Entstehung 
dieser  Aufzeichnungen  besonders  charakteristische  Stellen  im  Anhange 
(2 — 3)  mittheile,  während  ich  mir  die  vollständige  Publication  aller 
für  die  mittelalterliche  Wirtschaftsgeschichte  Kärntens  so  überaus  wich- 
tigen Stücke  für  den  4.  Band  der  Monuuienta  historica  ducatus  Carin- 
thiae  aufspare.  III  nur  fragmentarisch  erhalten,  wie  bereits  erwähnt, 
von  B,  einem  Schreiber  Philipps  geschrieben,  ist  der  Schluss  eines 
Jaunthalers  Urbars,  wahrscheinlich  des  zum  Hauptschlosse  Bechberg 
(s.  o.  S.  240  u.  u,  S.  250)  gehörigen.  Wir  finden  hier  die  einzelnen 
Orte  oder  Schlösser  und  die  in  oder  bei  diesen  liegende,  dem  Herzoge 
zu  Eigen  gehörende  Hubenzahl  verzeichnet  und  dazu  vermerkt,  von 
wem  die  Hüben  erworben,  ob  sie  verödet  (desolati),  zu  Lehen  ausge- 
geben, verpfändet  sind,  oder  endlich  dem  Herzoge  zinsen  (mansi  sol- 
ventes), doch  ohne  Nennung  einer  Summe.  Hinsichtlich  der  Er- 
werbungen fallen  besonders  jene  zahlreichen  von  Chuno  v.  lovnek  (1) 
auf,  später  kurz  als  de  lovnek  oder  auch  de  lovn.  (7 — 8)  bezeichnet, 
einem  herzoglichen  Ministerialen,  der  zuletzt  am  27.  April  1194*) 
urkundlich  genannt  wird  und  eben  damals  die  (24)  erwähnte  Vogtei 
über  das  Stift  Eberndorf  zugesprochen  erhielt.  Nach  dem  Ableben 
Chuno^s  ist  der  Herzog  Erbe  seines  reichen  Besitzes  im  Jaunthal  ge- 
worden. 

x\n  die  Aufzeichnung  der  Orte  und  Schlösser  mit  den  herzoglichen 
Eigenhubeu  schliesst  sich  die  über  die  Völkermarkter  Brücke,  die  zu 
gleichen  Theilen  von  Otto  v.  Muntferran  und  vom  Kloster  Viktring 
erworben  wurde,  dann  die  Aufzählung  der  Zehente,  der  Vogteien  über 
die  Güter  der  Klöster  St.  Paul,  St.  Georgen  am  Längsee  und  Ebern- 
dorf und  des  Patronatsrechtes  der  Kirche  Kinkenberg,  um  mit  der 
Liste  der  dem  Herzoge  gehörigen  edlen  Leute  zu  schliessen.  Unter 
diesen  (26)  treffen  wir  auch  einen  Vertrauensmann  Herzog  Ulrichs 
(s.  o.  S.  242)  Leonhard  v.  Pirkdorf,  wie  ein  anderer  Schwarzmann,  schon 
früher  (19)  als  Pfandinhaber  von  zum  Schlosse  St.  Georgenberg  (am 
Klopeiner  See)  gehörigen  Eigenleuten  erwähnt  wird.  Gerade  die  Nam- 
haftmachung  dieses  Schlosses  noch  als  herzogliches  Eigen  zeigt,   dass 

1)  Ankershofen  Reg.  n.  566  im  Archiv  f.  öeterr.  Gesch.  Gesch.  12.  63^90. 
Diese  Urk.  wurde  1266  Febr.  21  von  Herzog  Ulrich  III.  durch  Insertion  bestätigt 
(SchroU  Urk.  Regesten  v.  Ebendorf  S.  29). 


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Die  Anlegong  eines  landesfürstlichen  Urbare  in  E&rnten  etc.  249 

diese  Aufzeichnung  vor  dem  13.  Juli  1268  geschrieben  sein  muss,  an 
welchem  Tage  Herzog  Ulrich  (a.  o.  S.  244)  St.  Georgen  an  Salzburg  ver- 
schenkte. 

Von  einer  Einyernahme  der  Parteien  über  den  herzoglichen  Besitz- 
stand verlautet  gar  nichts.  So  heisst  es  (22) :  •  In  einem  Walde  waren 
vor  13  Jahren  36  zinstragende  Neubrüche;  ob  dieselben  inzwischen 
vermehrt  oder  vermindert  wurden,  weiss  man  nicht  mehr*.  Es  wurde 
also  weitere  Nachforschung  nicht  gepflogen. 

Einen  ganz  anderen  Charakter  hat  das  Greife nburger^)  Ur- 
bar I*.  Von  jeder  Hube  ist  angegeben,  welcher  Unterthan  dieselbe 
innehat  und  was  alles  davon  an  Getreide,  Victualien  und  Geld  zu 
Zinsen  ist.  Auch  der  Ertrag  der  Regalien  wird  sorgfaltig  vermerkt, 
so  der  des  Zolles,  des  Amtes  und  Gerichtes  einschliesslich  des  Jahr- 
schillings im  Markte  Greiienburg.  An  die  Aufeählung  der  Hüben  und 
deren  Einkünfte  schliesst  sich  die  der  Schafweiden  (Opiliones)  und 
Zehente.  Den  Beschluss  von  I&  bildet  eine  sehr  genaue  Summirung 
aller  Einkünfte:  Summa  predii  in  Grifenberch  inclusis  desolacionibus, 
set  feudis  obligacionibus  iure  official(ium)  et  preconis  exclusis.  ]>  bietet 
eine  noch  detaillirtere  Summirung:  Summa  predii  in  Ghrifenberch  preter 
feuda  et  desolationes,  incluäis  autem  obligacionibus  et  dimidio  mauso 
preconis  (darnach  et  iure  off.  durchstrichen  ist).  Besonders  interessant 
ftür  die  Geschichte  der  Preise  sind  die  Umsätze  der  Zinsungen  von 
Getreide  und  Victualien  in  Geldwerte. 

Die  der  Aufzeichnung  des  Urbars  vorausgegangene  Einvernahme 
der  Parteien  zeigt  sich  überall,  z.  B.  .dicit  se  habere,  sicut  dicit*. 

Beachtenswert  ist  das  Verhältnis  von  Hand  B  zu  A.  Erstere,  die 
einem  Schreiber  Philipps  angehört,  macht  Berichtigungen  (2®)  und 
Ergänzungen  zu  den  Aufschreibungen  von  A  (3^  6^).  Beide  arbeiten 
aber  auch  gemeinsam  (12^).  Besonders  lehrreich  ist  folgendes  (7^): 
«Chuntzo  hatte  eine  Oertlichkeit  in  Besitz,  man  weiss  aber  nicht  mit 
welchem  Bechte*,  schreibt  A.  Damit  hätte  man  sich  in  III  begnügt, 
in  I^  forschte  man  aber  weiter  und  Hand  B  fügt  hinzu  .dass  die  frag- 
Uche  Oertlichkeit  ein  Leben  der  von  Chalersperch  ist**,  worauf  um 
jeden  Zweifel  auszuschliessen,  Hand  A  fortfahrt,  ,von  jenen  also  hat 
Chunzo  die  Oertlichkeit  zu  Lehen*.  Diese  Nachforschungen  hatten 
manchmal  nur  theilweise  Erfolg  (10),  manchmal  auch  keinen  (17:  item 
Leupoldus). 

Verleihungen,  Verpföndungen ,  aber  auch  widerrechtliche  Ent- 
fremdungen von  herzoglichem  Gut  werden  erwähnt  (14,  15),  wo  in  15 


0  &•  240:  1256  ebenfalls  Hauptschlose  genannt. 

MHtbeUiiDKen  XXIU.  17 


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250  August  T.  Jaksch. 

unter  diix  aatiquns  Herzog  Bernhard  za  verstehen  ist.  Wie  gewissen- 
haft die  Aufnahmen  sind,  beweist  der  Vermerk  (10),  dass  der  Herzog 
seiner  Geliebten  *)  eine  Hube  in  Pobersach  (so.  Qreifenburg)  auf  Lebens- 
zeit verliehen  hat. 

Wenn  wir  uns  denn  ein  Bild  von  der  Art  und  Weise  der  An- 
legung des  ürbars  der  herzoglichen  Eigengüter  in  Kärnten  machen 
wollen,  so  repräsentiren  uns  III  und  I  deutlich  zwei  Stufen.  III  ist 
eine  allgemein  gehaltene  Vorarbeit,  wie  eine  solche  jedenfalls  auch 
für  I  gemacht  wurde,  auf  Grund  welcher  nach  Einvernahme  der  Par- 
teien mnn  das  Urbar  bis  ins  Detail  ausarbeitete,  wie  ein  solches  in  I 
vorliegt,  demgemäss  eine  Theilung  des  herzoglichen  Eigengutes  zwischen 
Ulrich  und  Philipp  im  Sinne  des  Vertrages  vom  2.  Jänner  1267  leicht 
hätte  vorgenommen  werden  können. 

Schliesslich  ist  zu  beachten,  dass  Philipp  in  seinem  Testament« 
vom  19.  Juli  1279  unter  seinen  Eigengütern  in  Kärnten  u.  a.  a. 
^castrum  Griffenberc  scUicet  novum  cum  suis  attinenciis*  und  ^item 
Rechperch  in  valle  in  Jawental  cum  suis  attinentiis  preter  iudicia  et 
decimas*  namhaft  macht'). 

Dass  jene  Urkunden,  welche  sich  auf  die  Erbnachfolge  in  Kärnten 
nach  Herzog  Ulrich  III  beziehen,  also  die  König  Wilhelms  von  1249 
und  die  Erbverträge  von  1256  und  1267,  in  die  Salzburger  Kammer- 
bücher aufgenommen  wurden,  wodurch  sich  uns  ihr  Wortlaut  einzig 
erhalten  hat,  hat  darin  seinen  Grund,  dass  das  Erzbisthum  zufolge  der 
grossen  Schenkungen  des  Herzogs  Ulrich  III.  1268  an  dasselbe  (s.  o. 
S.  244)  eben  an  der  Erbnachfolge  das  grösste  Interesse  hatte,  die  aber 
nicht  in  Salzburgischem  Sinne  vor  sich  gieng,  da  König  Ottokar 
Ulrichs  Schenkung  cassirte®),  später  jedoch  1270  sich  diesbezüglich 
einem  schiedsrichterlichen  Ausspruche  unterwarf*). 


•)  Lotriz,  das  latinisirte  femininum  von  Lotte r,  heute  noch  im  Dialect, 
soviel  als  Geliebter  ^Lexer,  Kärntisches  Wörterbuch  Sp.  181).  Dass  es  die  Kärntner 
Herzoge  in  dieser  Beziehung  nicht  so  genau  nahmen,  zeigt  eine  ungedruckte  Ur- 
kunde im  Original-Register  des  Johannes  de  Lnpico  in  der  St.  Marcus-Bibliothek 
zu  Venedig  Lat.  claas.  XIV  cod.  LXXX  p.  34  und  (weil  verbunden)  p.  51—55 
vom  14.  und  15.  October  1269,  wo  als  Zeugen  Almericus  filius  naturalis  bone 
memorio  domini  Bernardi  ducis  Carinthie  etBernardus  filius  naturalis 
d  o  m  i  n  i  Ulrici  ducis  Karinthiae  auftreten.  Almericus  wird  auch  im  Testament 
Philipps  1279  Bruder  genannt  (Neues  Archiv  f.  Geschichte  v.  Megerle  v.  MHhlfeld 
1  (20),  568). 

«)  Vergl.  Dopsch  im  Archiv  f.  österr.  Gesch.  87,  26. 

*)  Duz  Karinthie  obiit ;  cuius  ducatum  rez  Bohemie  unacum  feudis  que  ab 
ecdesia  tenuerat  idem  dux,  sibi  rex  indebite  vendicavit.  Annales  s.  Ruberti 
Salisburg.  Mon.  Germ.  SS.  9,  798. 

*)  Wiener  Jahrbücher  der  Literatur  108,  184. 


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Die  Anlegung  eines  landesfQrsthchen  Urbars  in  Kärnten  etc.  251 

Der  Umstand,  dass  die  Eärntner  Urbarfragmente  heute  im  Archiv 
des  Capitels  zu  Cividale  in  Friaul  liegen,  findet  seine  Erklärung  in 
dem  plötzlichen  Ableben  Ulrichs  daselbst  1269«  so  dass  ähnlich,  wie 
nach  dem  unerwarteten  Tode  Kaiser  Heinrichs  VII.  Partien  der  Reichs- 
kanzlei in  Pisa*),  in  Cividale  Theile  der  Kärntner  Herzogskanzlei 
zorückblieben,  abgesehen  davon,  dass  auch  Philipp  als  Erwählter  Aqui- 
lejer  Patriarch  und  seit  1270  als  Qeneralcapitän  von  Friaul  zu  Civi- 
dale in  vielfacher  Beziehung  stand  ^). 


Anhang. 
1. 

Graz  1267  Jänner  2. 
Herzog  Ulrich  111,  von  Kärnten,  Herr  ton  Krain  und  sein  Bruder 
Philipp    beschJiessen    eine    Theilung    der    von   ihrem    Vater   Bernhard 
geerbten  Eigen-Guter  und  -Leuten  zu  gleichen  Theilen, 

Handschrift  359  des  Staatsarchives  in  Wien,  Salzburger  Kammer- 
bucher  6,  f.  72'— 72*  saee.  XIH.  ex.  (B)  Ausz,  Juvavia  380,  IG.,  Kämt. 
Archiv  9,  28  n.   107;  Krain.   ÜB.  2,  283—284. 

No3  Vlricus  dei  gratia  dux  Carinih(ye),  dominus  Carn(yole)  notum 
fieri  volumus  tam  presentis  vite  hominibus  quam  future,  quod,  cum  se- 
cundum  priora  instrumenta  cum  dilecto  fratre  nostro  Phylippo  ad  plenam 
concordiam  et  equam  divisionem  patemarum  proprietatum  rerum  et  ho- 
minura  venire  vellemus,  ex  communi  deliberacione  in  tales  convenimus, 
videlicet  quod  ex  parte  fratris  nostri  (in  Carinthya)  *)  Hertwicus  et  Chun- 
radus  fratres  de  Hymelberch,  lulyanus  de  Seburch,  Volchradus  ^)  et  Wem- 
herua  de  I(u)ntal<^),  in  Carnyola  et  in  Marchya  lacobus  de  Gitenberch, 
Herbordus  de  Owersperch,  Thomas  et  Otto  fratres  de  Landestrost,  ex  parte 
vero  nostra  in  Carinth(ya)  Wilbelmus  de  Chreich,  Reinberus  de  Aychel- 
berch,  Wernbardus  Cbnevtzlo,  de  luna  Swartzmannus  et  Leonbardus  de 
Pyrch,  in  Camiola  et  in  Marchya  Chunradus  et  Wernberus  fratres  de 
Lokke,  Rudlinus  de  Pyrpavm,  Offo  de  Landestrost  iurati  demonstrent  et 
perquirant  omnes  proprietates  rerum  et  bominum  nos  contingentes  ex  suc* 
cessione  patris  et  nobis  eas  secundum  fidem  et  iuramenta  eorum  declarent. 
Queque  eorum  relacione  omnium  vel  aliquorum  (pro)  ^)  proprietate  in  primo 
Processus  introitu  monstrabuntur,  inter  nos  erunt  in  continenti  equaiiter 
dividenda.  Que  divisio  et  inquisicio  durabit  ab  epyphania  diomini  per 
annum  unum*)  et  qnicquid  per  eos  inventum  fuerit  simul  vel  particulatim, 
sine  dilacione  qualibet  parciatur.  Que  par(ti)cio«)  si  pereosimfra^  terminum 


»)  Wiener  Sitzungsberichte  der  Akad.  14,  142  ff. 

•)  Tangl,  Handbuch  d.  Gesch.  Kärntens  11.    Vergl.  Mittheilungen  23,  165. 
*)  1267  Jänner  6-1268  Jänner  6. 

*)  in  Carinthya  fehlt.  *>)  Volchracus.  «)  Intal.  <i)  pro 

fehlt  «)  parcio.  S)  B. 

17* 


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252  August  y.  Jaksch. 

prenotatum  slmul  aut  smgillatim  violenter  fuerit  impedita,  quod  pars  pro- 
prietatis  nostre  fratri  nostro  cedat,  pro  pena  nobis  iuvenimus.  Insuper 
conpellemas  homines  predictos  boua  fide  ad  (ius)iuraDdam^)  ad  dicendom 
ad  inquirendum  et  ad  terminum  colloquii  veniendum  quocienscumque  ne- 
gocium  exigit  et  requirit.  Finito  autem  anno  doceant  iuramento  suo  se 
non  posse  dividendom  aliquid  invenire ;  quorum  dictis  contenta  pars  utraque 
debet  esse.  Et  quod  stabimus  dictis  illorom  nee  ultra  scrupulum  aliquem 
interseremus,  vallabimus  tali  pena,  quod  pars  proprietatis  nostre,  si  trans- 
gressi  fuerimus,  cedat  libere  fratri  nostro.  Super  feodis  fratri  nostro 
fecimus  lioc  promissum,  quod  bona  fide  et  sine  fraude  iuxta  suam  et  sui 
et  nostram'  et  nostri  consilii  instruccione(m)  ^)  omnia  feoda  nostra  sibi 
stabilimus  omni  studio  quo  valemus,  si  sine  berede  legittimo  decedere 
nos  contiget  Si  autem  super  laycatu  cum  fratre  nostro  fuerit  dispensa- 
tum,  feoda  nostra  omnia  quocumque  nomine  censeantur,  relinquit  frater 
noster  frateme  fidei  nostre  et  tenemur  super  hiis  feodis  dicere  infra  an- 
num,  prout  fratemam  condecet  nostram  fidem.  Quod  si  non  fecerimus, 
utatur  frater  noster,  sicut  voluerit,  iure  suo.  Denique  non  alienabimus 
a  fratre  nostro  proprietates  nee  feoda  preter  suum  consilium  et  consensum 
et,  si  seeus  formam  faceremus,  pars  proprietatis  nostre  ad  fratrem  nostrum 
iterum  devolvetur.  Instrumentis  prioribus  nostris  salvis  ad  plenam  autem 
et  perpetuam  firmitatem  confirmamus  predicta  omnia  eorporali  nostro 
prestito  iuramento  et  damus  presentes  litteras  nostri  sigilli  munimine  ro- 
boratas.  Actum  et  datum  in  Graetz,  anno  domini  millesimo  CCLXVII, 
IUI  non.  ianuar.  Testes  autem  Ludwieus  archydiaconus  Augustensis, 
Durncbardus  decanus  de  Traberch,  magister  Albertus  phisieus,  Otto  de 
Yinchenstain,  Hainricus  de  Helfenberch  et  alii  quam  plures. 

2. 

(1267  Jänner  6-^1268  Jänner  6), 
Am  dem  Greifenburger  Urbar  (I»), 

1.  Istud  est  predium  in  Grifenberch  et  primo  in  monte  Grwisch 
Hainricus  de  uno  manso  tritici  m(etretas)  IUI,  siliginis  modium  I,  ordei 
et  milii  modium  I,  brazii  umas  Villi,  humuli  modium  <^)  I,  denarios  XII, 
ovem  I  et  de  quolibet  agro  panem  I,  scapulas  11.  Ibidem  Pertoldus  de 
uno  manso  tantumdem.  Pertusse  ibidem  tantundem.  Ibidem  novale  unum 
Bolyens  denarios  XXX  ... 

2.  In  Tressorezacb  .  . .  Ibidem  lakobus  dicis  se  habere  in  feudo 
brazii  umas  U  .  .  .  Ibidem  dimidius  mansus,  ubi  est  Petelin^),  brazii 
um.  VI,  humuli  VI  met,  panes  VI,  denarios  VI,  scapulas  II,  ovem  dimi- 
dium^  trit.  met.  III,  sil.  mod.  L»  milii  mod.  I.®)  Hüne  locum  habuit 
dominus  Hugo  et  tenet  Germannus. 

3.  In  Boynich  Sweizloy  folgen  dessen  Zinsungen.  Item  Hermannus 
ibidem  tantundem  minus  II  den'). 

*)  iurandum.  ^)  instruccione. 

.  ^)  Vor  mod.  ist  um.  dorchBtrichen. 
^)  ubi  est  Petelin  über  der  Zeile  nachgetrageD. 

«)  milii  mod«  l  toq  Hand  B  über  durdistrichenem  avene  mod.  I  ge- 
•chrieben.  0  minus  II  den.  Zusatz  von  Han,d  B. 


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Die  Anlegung  eines  landesftSrstlichen  Urbars  in  Kärnten  etc.  253 

4.  In  ripa  Gorintschich  .  .  .  Ibidem  de  agro  et  prato  quem  habnit 
officialis  tritici  met.  I,  avene  met.  III,  den.  V. 

5*  In  Perige  .  .  .  ibidem  molendinom  contalit  dominus  domino 
Vlrico  .  .  .  Lambertus  ibidem  .  .  .  illum  contulit  dominus  domino 
Vlrico  .  .  . 

6.  Item  Chvnradus  in  Angulo  .  .  .  Item  ouf  dem  Aigen  habet  do- 
niina  Chvnegvndis  mansum  unum  in  feudo^).  Yidua  Hermanni  habet 
ibidem  loca  (sie)  duo  que  dicit  se  habere  in  feudo.  Item  ibidem 
porcbgravius  de  Lunz  habet  duos  manson  in  feudo  ^).  Item  ibidem  Lukka 
hat>et  unum  mansum  dicens  sibi  collatum.  Ibidem  mansus  est  de- 
solatus  quem  habuit  Hermannus<^)  pater  Leonis  sic(ut)  dixit  in  feudo. 
Ibidem  mansus  I  quem  hnbet  Gebolfns  sic(ut)    dic(it)ur   in   feudo. 

7.  In  Aichholtz  supra  sanctum  Laurentium  .  .  .  Ibidem  Chyntzo  habet 
locum  quo  iure  nescitur;  qui  est  feudum  illorum  de  Chalersperch^); 
ab  illis  habet  idem  Chvnzo  in  feudo. 

8.  In  Hovtzendorf  .  .  .  Ibidem  habet  dominus  Achilles  mansum  I  in 
feudo  sicut  dicit. 

9.  In  Chleulach  Hermannus  .  .  .  Hainricus  .  .  .;  istos  duos  mansos 
dicit  sibi  Pertoldus  officialis  obligatos.  Ibidem  mansus  I  obligatus 
Mulicho  per  Pabonem  de  Groppenstein  pro  marcis  V  den  .  .  . 

10.  In  Döbrovlach  Swaerhouptel  tenet  mansum  I  quo  iure  nes- 
citur; tarnen  dicitur  quod  sit  obligatio  soceris  sui  ab  an- 
tiquo;  ad  um.  VI.«)  .  .  . 

11.  In  Weizzenswe  Hemianus  Toi  marcam  dimidiam,  pisces  CC.  Item 
Hainricus  tantundem  ibidem.  Zobodin  ibidem  tantundem  mais  L  pisces')  .  .  . 

12.  Isti  sunt  opiliones  in  Conopuz:  Gurtz  caseos  CCC,  pro  lana  de- 
narios  X,  scapulas  II,  oves  II  coquine^^).    Item  Pertoldus  ibidem  tantum  . . . 

13.  Item  ibidem  in  Conopitz  habet  dominus  Loshardus  in  castri 
Stipendium  duo  ovilia  .  .  . 

14.  Isti  sunt  decime.  Primo  in  Bukersdorf  decima  .  .  .  quam  do- 
minus Germannus  occupaverat. 

15.  Notandum  quod  dominus  dux  antiquus  emit  a  domino 
Ottone  de  Steinpuhel  VII  mansos  in  Cherspovm  quos  habuit  in  feudo 
Fridericus  1^)  de  Cherspaym;  qui  alienavit  extra  potestatem  do- 
mini  Wolflino  mansos  11,  Hiltpurgi  mansum  I  cui  contulit 
eum  dominus,  Gebolfo  mansum  I,  o.eteros  III  adhuo  habet 
Fridericus  ... 

16.  In  Pobresch  contulit  domi^nus  lotrici  sue  mansum  I 
ad  vitam  suam. 

17.  Notandum,  quod  dominus  emit  a  Rudolfo  de  Ras  VI  mansos  de 
quibus  domina  Isaida  habet  pheodaliter  III  mansos,  Lemvaezel   mansum  I 


*)  Item  ouf  —  feudo  von  Hand  B  hinzugefUgt,  dann  durchstrichen. 

^)  Item  ibidem  purchgraTius  —  feudo  Zusatz  von  Hand  B. 

«)  H  corrigirt  aus  P  oder  umgekehrt? 

^)  qui  est  —  Chalersperch  von  Hand  B  gestrieben. 

«I  ad  um.  VI  von  Hand  B  hinzugefttgt. 

^  mais  (statt  magis)  L  pisces  Zusatz  von  Hand  B. 

«)  Isti  —  coqnine  von  Hand  B  geschrieben,  die  Fortsetzung  dann  von  A. 

h  FridericuH  über  durchstrichenem  Vlricus  geschrieben. 


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^54  August  ▼.  Jaksch. 

qaem  dielt  se  habere  a  domino  in  feudo,  item  LeupoMus  mansum 
I  in  Weisach,  nesciturquo  iure;  item  Fiidericus  de  Cherspovm  man- 
som  I,  sicut  dicitin  feudo,  quem  obligavit  domino  Hainrico  sacerdoti  .  . . 

3. 

(1267  Jänner  6—1268  Juli  13). 
Aus  dem  Jaunthaler   Urbar  (III). 

1.  In  Gel  habet  dominus  mansos  VII  et  novalia  XI  propria  de  do- 
mino Chvnone  de  lovnek  et  8ol(vente8)  libere. 

2.  Ad  castrum  Landek  mansos  VI  obligatos  domino  Vlrico  proprioä 
emptos  de  Pachario. 

3.  Castrum  Minneburch  proprium  habet  X  mansos  proprios  suos  in 
Binkenperge  IUI  sunt  obligati  et  desolati  etiam  de  lovnek. 

4.  In  Levpach  mansos  VI  proprios  Raynhero  lii*atori  duos  coUatos, 
quatuor  Pachario  obligatos  etiam  de  lovnek. 

5.  Item  ad  castrum  Minneburch  mansos  XXX  proprios  desolatos  VII, 
duos  obligatos,  infeudatos  VII,  undecim*)  solventes,  de  lovnek. 

6.  In  Trovndorf  mansos  III,  duos  infeodatos,  unum  sol(vens),  de  lovnek. 

7.  In  Clobazniz  mansum  I  proprium  infeodatum  et  homo  proprius 
residens  in  area  ducis  propria  8ol(ven3)  stiuram,  de  lovn. 

8.  In  Ober  Clobazinz  mansum  proprium  infeodatum,  de  lovn. 

9.  Item  omnia  bona  que  Chvuo  et  Gotfridus  filii  domini  Heinrici  de 
Globazniz  reliquerunt,  omnia  propria  sunt  exempcione  ducis  Bernhard! 
solvencia  obligata  infeudata  quesita  et  inquirenda. 

10.  In  Altendorf  mansos  V  de  quibus  preco  habet  duos  et  unum 
8ol(ven8),  duo  infeudati;  ibidem  mansos  U  quos  habet  vidua  Svntarii  ad 
tempora  vite  sue;  que  (sie)  mortua  infeodati  sunt  aliunde;  de  lovnek  .... 

11.  Vansdorf  mansos  V  infeodatos  de  lovnek  et  unum  pratum  in- 
feodatum preeoni. 

1 2.  In  Bain  mansus  unus  et  dimidius  quos  dominus  dux  dedit  in  con- 
cambio  ad  Gravenstein;  de  lovnek. 

13.  Item  sub  Castro  lovnek  unum  mansum  pro  custodia  castri  quem 
dominus  Vlricus  et  habet  prata  ad  caratas  feni  VI^). 

14.  In  Gortschach  mansos  II  unum  sol(vens)  alium  venditum  de 
proprietate  Muntferran  et  unus  mansus  divisus  ad  incrementum  fori  Bech- 
perch  de  lovnek ;  ibidem  novale  I  quod  Eurmannus  oblig(avit)  de  lovnek. 

15.  In  superiori  Gortsach  et  Bechperch  tres  homines  proprii  habentes 
sex  agros  et  unum  lehen  non  solventes  censum  sed  stiuram  et  alia  servicia ; 
de  lovnek. 

16.  De  Silva  circa  Bechperch  mansos  VIII,  VII  solventes,  octavus 
servit  cum  piscibus;  de  lovnek. 

17.  In  Gozensdorf  unus  mansus  et  dimidius  infeodatos  Eurmanno,  de 
lovnek  .  .  . 

18.  In  Obriach  mansos  II  8ol(ventes)  de  lovnek  et  unus  institor 
babens  sex  agros  proprios  domini  adhuc  nihis  solvit  ... 


»>  undecim  ob  durchktricheDem  decem. 
^)  Z.  13  auf  der  Seite  nachgetrageo. 


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Die  Anlegung  eines  landeifürstliclien  Urbars  in  Kärnten  etc.  255 

19.  Mons  sancti  Gorii  dimidias  est  proprias  de  Schalsteten  ^)  altera 
pars  de  Oiiario  et  iam  est  proprias  cum  YII  mansis  et  hominibus  propriis 
obligatis  domino  Swarzmanno  preter  tmum  mansnm  datom  pro  castri 
cnstodia. 

20.  In  Winchlaren  mausos  IIII,  infeodatos  III  et  onus  8olY(ens);  pro- 
prios  ad  Mnntferran. 

21.  Item  in  Pachlaren  mansos  II  emptos  et  adhnc  non  sunt 
soluti  pro  quindecim  marcis. 

22.  Ante  tredecim  annos  fueront  in  Silva  novalia  XXXVI  sol(ventia); 
si  interim  sint  augmentati  vel  diminuti  (sie),  iam  nescitur; 
de  loynek.  Et  forom  apnd  Cappellam  est  proprium  cum  omni  iure  suo, 
de  loynek  .  .  . 

23.  Decima  in  Cheinsdorf  8ol(yens)  modios  LX  duas  partes  duri  grani 
et  terciam  avene,  porcum  I  .  .  . 

24.  Advocacie  *iiereditarie  de  ecclesia  Obrendorf  super  mansos  C  novem 
8ol(yentes)  et  desolatos  que  advocacie  pertinent  ad  proprietates  lovnek  .  .  . 

25.  lus  patronatus  ecclesie  in  Einkenperge  pertinet  ad  proprietatem 
lovnek  et  habet  ibidem  de  tabema  et  advocatia  silliginis  mo(dium). 

26.  Homines  propra  nobiles:  Dominus  Vlricus  de  Marchpurch  pro- 
prias esi  domini,  pueri  autem  sui  sunt  comitis  de  Hevnenb(urch)  .  .  . 
dominus  Leonhardus  de  Pirch^)  et  pueri  sui  .  .  .  dominus  Chvnradus 
de  lovnek,  dominus  Otto  de  Bechperch  cum  pueris  suis,  dominus  Fridricus 
de  Bechperch  et  dimidia  pars  pueroram,  dominus  Ylricus  ibidem  et  dimidia 
pars  puerorum  .   .  . 


*)  est  proprius  de  Schalsteten  steht  Ober  dnrchttrichenem  emptas  fuit  de 
lovnek. 

i>)  de  Pirch  über  der  Zeile  nachgetragen. 


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Das  Aufgebot  Herzog  Albrecht  V,  von  Oesterreich 
gegen  die  Husiten. 

Von 

Wilhelm  Erben. 


Als  vor  neunzig  Jahren  Franz  Kurz  unter  dem  arischen  Eindruck 
der  Kriegsereignisse  von  1809  und  der  im  vorhergehenden  Jahre  von 
Kaiser  Franz  verfügten  Schöpfung  des  Beserve-Instituts  und  der  Land- 
wehr seine  »Geschichte  der  Landwehre  in  Oesterreich  oh  der  Enns* 
herausgab,  konnte  er  seinem  Buche  (1,  54  ff.)  als  einen  der  wichtigsten 
Abschnitte  eine  ausführliche  Inhaltsangabe  der  österreichischen  Auf- 
gebotsordnung  wider  die  Husiten  einverleiben,  welche  ihm  aus  dem 
Starhembergischen  Archiv  zu  Biedeck  bekannt  geworden  war.  Den 
Abdruck  des  Wortlautes,  den  Kurz  damals  unterliess,  hat  er  in  einem 
seiner  späteren  Werke  (Oesterreichs  Militarverfassung  S.  414  ff.)  nach- 
geholt und  dadurch  einen  bleibenden  Grundstein  für  die  Geschichte 
des  Kriegswesens  in  den  österreichischen  Ländern  gelegt.  Alle  Neueren, 
die  sich  mit  der  Wehrverfassung  Oesterreichs  zu  befassen  Gelegenheit 
hatten,  haben  von  dieser  wertvollen  Urkunde  Gebrauch  gemacht  und 
sich  dabei  auf  die  Angaben  gestützt,  die  ihr  erster  Herausgeber  hierüber 
vorbrachte.  Die  Wichtigkeit  der  Quelle,  welche  nicht  nur  für  das 
österreichische,  sondern  für  das  deutsche  Kriegswesen  überhaupt  lehr- 
reich ist,  wird  es  rechtfertigen,  heute,  da  unsere  Kenntnis  von  den 
Husitenkriegen  im  Vergleich  zu  dem,  was  jener  verdiente  Bearbeiter 
der  österreichischen  Geschichte  hierüber  wissen  konnte,  so  bedeutend 
gefördert  worden  ist,  seine  einschlägigen  Ansichten  etwas  genauer  zu 
untersuchen  und   vor  allem   die  Datirung   des   Stückes   ins  Auge   zu 


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Das  Aufgebot  Herzog  Albrecht  V.  von  Oesterreich  etc.  257 

fassen,  welches  undatirt  überliefert  ist,  von  Kurz  aber  und  nach  seinem 
Vorbilde  bisher  fast  allgemein  in  das  Frühjahr  1426  gesetzt  wurde  ^). 
Die  Gründe,  mit  denen  Kurz  diese  Zeitbestimmung  rechtfertigte, 
sind  aufiallend  schwach.  Zunächst  berief  er  sich  hiefür  nur  auf  den 
Kamen  Leopolds  von  Eraygd,  der  in  der  Aufgebotsordnung  in  zweiter 
Linie  als  oberster  Hauptmann  in  Aussicht  genommen  ist^);  später 
fügte  er  erklärend  bei,  dass  eben  dieser  Leopold  von  Kraygd  wirklich 
das  österreichische  Heer  in  der  Schlacht,  die  in  den  ersten  Tagen  des 
Jahres  1427  vorgefallen  sei,  befehligt  habe,  und  dass  die  Stadt  Eggen- 
burg, welche  dort  zum  Sammelpunkt  für  das  Aufgebot  der  oberen 
Viertel  des  Landes  bestimmt  wird,  auch  in  einem  vom  8.  Februar 
1426  datirten  Befehlschreiben  des  Herzogs  Albrecht  als  derjenige  Platz 
genannt  wird,  an  welchem  sich  die  der  Stadt  Linz  auferlegten  24  Be- 
rittenen einzufinden  hätten»).  Was  nun  jenes  Treflfen  zu  Anfang  1427 
betrifit,  so  hat  Kurz  selbst  später  gesehen,  dass  es  nicht  in  den  ersten 
Jahrestagen,  sondern  erst  im  März  stattfand  und  er  ist  selbst  darauf 
aufmerksam  geworden,  dass  die  Angaben  darüber  auseluHndergehen, 
wer  dort  die  Oesterreicher  angeführt  habe^).  Diese  gegen  seine  Zeit- 
bestimmung sprechenden  Momente,  die  ihn  freilich  nicht  hinderten, 
daran  festzuhalten,  lassen  sich  noch  weiter  vermehren.  Leopold  von 
Kraygd  hat  keineswegs  bloss  dieses  eine  Mal  eine  bedeutende  Bolle 
gegen  die  Husiten  gespielt,  er  war  schon  1420  von  König  Sigismund 
zum  Hauptmann  der  Stadt  Budweis  ernannt  worden  und  als  solcher 
in  vorderster  Reihe  durch  die  Husitenkriege  in  Anspruch  genommen. 
Ob  er  auf  Grund  jener  Aufgebotsordnung  wirklich  die  Stelle  des 
obersten  Hauptmanns  bekleidet  hat,  wissen  wir  nicht;  der  Umstand, 
dass  sie  ihm,  wenn  Johann  von  Schaumburg  durch  Krankheit  verhindert 
wäre,  in  Aussicht  gestellt  wird,  beweist  an  sich  nichts  anderes,  als 
dass  jenes  Aufgebot,  woran  auch  sonst  nicht  gezweifelt  werden  konnte, 
spätestens  ins  Jahr  1433  gesetzt  werden  darf;  denn  dies  war  Leopolds 


>)  Meynert,  Geschichte  der  k.  k.  österr.  Armee  1,  19  ff.;  Barthold,  Geschichte 
der  KriegsverfkssuDg  und  des  Kriegswefiens  der  Deutschen,  Neue  Ausgabe  2,  114  ff. ; 
Bezold,  Köni^  Sigmund  und  die  Reichskriege  gegen  die  Husiten  2,  75;  Huber, 
Geschichte  Oesterreichs  2,  469  f.;  Schwind  und  Dopsch,  Ausgewählte  Urkunden 
S.  323 ff.  mit  Abdruck  des  von  Kurz  veröffentlichten  Textes;  Luschin,  Oesterr. 
Reichsgescfaichte  199 f.;  Werunskj,  Oesterr.  Reichs-  und  Rechtsgescbichte  S.  166: 
Huber-Dopsch,  Oesterr.  Reichsgeschichte  8.  67. 

')  Kurz,  Geschichte  der  Land  wehre  1,  54  Anm.  cur  vorigen  S. 

»)  Kurz,  Oesterreichs  Militärverfassung  S.  298  Anm. 

*)  Kurz,  Gestenreich  unter  K.  Albrecht  dem  Zweyten  2,  123.  Vergl.  auch 
Friess,  Herzog  Albrecht  V.  von  Oest erreich  und  die  Husiten,  Programm  des 
ObergyniDasinms  zu  Seitenfctctten  1883  S.  50  Anm.  3. 


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258  Wilhelm  Erben* 

Todesjahr^).  Auch  die  Erwähnung  von  Eggenburg  bildet  keinen  Bewds 
für  1426 ;  dass  der  an  die  Stadt  Linz  gerichtete  Befehl  vom  8.  Februar 
sich  nicht  auf  dasselbe  Aufgebot  beziehen  könne,  wie  unsere  Ordnung, 
hat  Kurz  selbst  gesehen^);  den  Linzer u  wird  der  Sonntag  Laetare 
(1426  März  10)  als  Termin  des  Eintreffens  angegeben,  in  der  Aof- 
gebotsordnung  aber  erscheint  im  gleichen  Sinne  der  Samstag  nach 
Johann  des  Täuferstag,  also  einer  der  letzten  Junitage  angeführt.  So- 
bald aber  die  Verschiedenheit  der  zwei  Aufgebote  erkannt  ist,  so  ent- 
fällt jeder  Grund  sie  wegen  des  beiden  gemeinsamen  Sammelpunktes 
ins  gleiche  Jahr  zu  setzen.  Eggenburg  war  für  Unternehmungen  gegen 
Mähren  so  günstig  gelegen,  dass  man  nicht  bloss  in  einem  Jahre, 
sondern  recht  oft  darauf  verfallen  konnte,  es  zum  Ausgangspunkt  hie- 
für zu  wählen,  wie  denn  auch  schon  für  1423  und  für  1425  diese 
Wahl  ausreichend  beglaubigt  ist^). 

Sind  also  die  Argumente,  welche  Kurz  für  seine  Zeitbestimmung 
beibrachte,  durchaus  hinfällig,  so  kommt  hinzu,  dass  sich  bei  bein^ 
Einreihung  auch  andere  Schwierigkeiten  ergeben.  Die  Aafgebots- 
ordnuiig  muss,  wie  ihr  eigener  Wortlaut  zeigt,  von  dem  Herzog  im 
Einvernehmen  mit  der  Landschaft  und  zwar  an  dem  Samstag  vor 
Philipp  und  Jacobstag,  also  in  der  letzten  Aprilwoche  erlassen  wordeu 
sein.  Nun  erwähnt  wohl  Friess  einen  Brief,  in  welchem  Uerzc^ 
Albrecht  dem  Jörg  von  Starhemberg  den  Auftrag  ertheilt,  am  21.  April 
1426  zu  einer  Berathung  wegen  der  Husiten  nach  Wien  zu  kommen^); 
aber  es  ist  gewagt  aus  einer  solchen  an  einen  einzelneu  gerichteten  Auf- 
forderung sofort  auf  einen  Landtag  zu  schliessen.  Hinreichend  be- 
zeugt ist  vielmehr,  dass  im  Jänner  oder  zu  Anfang  Febmar  1426  ein 
formlicher  Landtag  gehalten  und  daselbst  Bcächlüäse  gegen  die  drohende 
Feindesgefahr  gefasst  wurden^),    und   auf  diesen,    und   nicht   auf  den 


1)  Frie88  a.  a.  0.  S.  13,  Anm.  2  und  3. 

')  Oesterreich  unter  E.  Albrecht  dem  Zweyten  2,  113« 

»)  Friess  a.  a.  0.  S.  26,  Anm.  1  und  Kl.  Klosterneuburger  Chronik.  Archiv 
für  Knnde  österr.  Geschichtsquellen  7,  249. 

^)  A.  a.  0.  S.  40,  Anm.  3. 

^)  Am  23.  Dez.  1425  fordert  der  Herzog  die  StOdte  Krems  und  Stein  aof, 
lür  den  13.  Jänner  1426  zwei  Bevollmächtigte  noch  Wien  zu  schicken  »waan 
wir  Prelaten,  Herren,  Ritter,  Knecht  und  Stett  auf  denselben  Tag  her  zu  mos 
haben  besandt,  mit  den  und  ew  wir  gedenken  und  überein  werden  wollen,  wie 
den  Torgenanten  Ketzern  zu  widersteen  sei*;  Kurz,  Oesterr.  unter  K.  Albrecht  II 
2,  368.  Am  8.  Februar  1426  schreibt  er  an  die  Linser:  ,nu  sein  wir  mit  unser 
Lantscbaft,  Prelaten,  Herreu,  Rittern,  Knechten,  Stein  u.  Merkten,  die  nach  i 
Vordem  u.  Gepot  hie  bei  jans   gewesen   sind,   Qberein   worden  .  ,  .    damit 


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Das  Aufgebot  Herzog  Albrecht  V*  von  Oesteneich  etc.  259 

darchaus  unsichereu  Aprillandtag  muss  die  wertToUe  Nachricht  bezogen 
werden,  welche  die  Kleine  Elosterneuborger  Chronik  zum  Jahre  1426 
überliefert  hat^).  Wir  ersehen  aus  ihr,  dass  esi  sich  auf  diesem  Land- 
tag nicht  um  ein  allgemeines  Aufgebot,  sondern  um  Festsetzung  der 
Contingente  an  Berittenen  für  ein  ganzes  Jahr  gehandelt  habe  und 
dass  die  Geistlichkeit  sich  hiebei,  sei  es  nun  über  das  ihr  zukommende 
Contingent  hinaas  oder  an  Stelle  desselben,  zu  einer  bedeutenden  Qeld- 
hilfe  herbeiliess ;  damit  stimmt  genau  übereiü,  was  der  Herzog  an  die 
Linzer  schreibt:  ,Als  nu  Prelatn  Pfaffheiten,  Herren,  Bittem  und 
Knechten  jedem  maun  sein  Sum  aufgelegt  ist,  desselben  Anslags  ew 
gepüret  24  Pherd/  Koch  ehe  der  für  den  9.  Februar  nach  Wien  be- 
rafene  Reichstag  zusammentrat,  hatte  sich  also  Herzog  Alb]*echt  als 
der  zunächst  Betroffene  mit  den  Stauden  seines  Landes  über  den 
Kriegsplau  des  Jahres  geeinigt.  Der  Beichstag  selbst  zeitigte  keine  auf 
die  Kriegfführung  bezüglichen  Ergebnisse,  doch  ersehen  wir  zur  Genüge^), 
dass  auch  er  sich  nicht  mit  der  Frage  eines  allgemeinen  Aufgebotes 
zu  eiuem  Feldzog,  sondern  mit  der  Herstellung  eines  gleichmässigeu 
Anschlags  der  Stande  für  den  täglichen  Krieg,  d.  h.  mit  der  Fest- 
setzung der  für  längere  Zeit  (etwa  ein  Jahr)  zu  stellenden  Gontingente 
befasste^).  Unter  solchen  Umständen  ist  es,  wenn  auch  die  feindlichen 
Einfälle  sich  fortdauernd  steigerten,  doch  sehr  fraglich,  ob  der  Herzog 
noch  vor  Ablauf  eines  Vierteljahrs  neuerlich  den  Landtag  einberufen 
und  bei  ihm  Beschlüsse,  die  sich  in  so  ganz  anderer  liichtung  bewegten, 
durchsetzen  konnte. 

Auch  der  in  der  Aufgebotsordnung  in  Aussicht  genommene  Termin 
der  Versammlung  stimmt  mit  dem,  was  wir  über  den  Verlauf  der 
Kriegsereiguisse  von  1426  wissen,  nicht  überein.  Zwei  Feldzüge  gegen 
die  Husiten  müssen  in  diesem  Jahre  stattgefunden  haben,  der  eine, 
unter  persönlicher  Theilnahme  des  Königs  Siglsmuud  um  den  Anfang 
des  Monats  April  unternommen,  erstreckte  sich  in  die  Gegend  Ton 
Komeuburg,  der  andere,  begonnen  um  die  Mitte  des  August  und  jeden- 
falls  um   die   Mitte   des   November  beendigt,    bezweckte   die  Wieder- 


dasLand  geretten  u.  den  Feinden  widersteen  müge«;  Kurz,  Oesterreichs  Militär- 
▼erfassnng  8.  433. 

0  Archiv  für  Kunde  österr.  Geschichtsqnellen  7,  249. 

*)  DeutBche  Beichstagsaclen  8,  430  f.  und  443  f.  Nr.  375. 

•)  üeber  den  wesentlichen  Unterschied  zwischen  »täglichem  Krieg«  und 
»Zug«  (oder  »Feld*)  vgl.  Bezold,  K.  Sigmund  und  die  Reichskriege  gegen  die 
Husiten  1  S.  91,  Anm.  3.  Wenn  in  der  Kl.  Klosterncuburger  Chronik  zu  1426 
von  Lendwehr  die  Rede  ist,  so  zeigt  eben  der  Zusatz  ,ein  ganzes  Jahr«,  dass 
hier  der  tägliche  Krieg  und  nicht  ein  Zug  gemeint  ist» 


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260  Wilhelm  Erben. 

erobemng  von  Lundenburg  und  vollzog  sich  unter  der  Führung  des 
Herzogs.  Nach  der  Aufgebotsordnung  aber  sollte  die  Versammlung 
des  Heeres  in  der  letzten  Juniwoche  erfolgen.  Friess  hat  die  Ver- 
zögerung, die  man  also  annehmen  muss,  wenn  jene  Ordnung  zu  1426 
gehören  soll,  der  Lässigkeit  des  österreichischen  Marschalls,  Otto  von 
Meissau,  zugeschrieben  i) ;  in  der  Anklageschrift  aber,  die  er  zur  Unter- 
stützung dieser  Annahme  anführt,  wird  dem  Meissauer  nicht  Ver- 
zögerung vorgeworfen,  sondern  dass  er  dem  Aufgebot  nicht  voll  ent- 
sprochen und  dass  er  den  in  der  Fastenzeit  des  Jahres  1426  ergangenen 
Anschlag  gänzlich  unterschlagen  habe.  Zudem  passen  auch  die  in  der 
Aufgebotsordnung  festgesetzten  Sammelpunkte,  Laa  und  Eggenburg, 
nicht  zu  einer  geplanten  Unternehmung  gegen  Lundenburg;  war  eine 
solche  in  Aussicht  genommen,  so  musste  man  die  Wehrmänner  der 
oberen  Landesviertel  und,  wenn  nicht  Hilfe  von  ungarischer  oder 
steirischer  Seite  zu  erwarten  war,  wie  es  1426  allerdings  zutraft), 
auch  jene  der  unteren  an  einem  weiter  östlich  gelegenen  Ort  sich  ver- 
einigen lassen,  weil  sonst,  von  dem  Zeitverlust  abgesehen,  das  Marchfeld 
dem  Einfall  der  in  jener  Feste  liegenden  Feinde  offen  gestanden  hätte. 

Zu  den  inneren  Bedenken  kommt  ein  rein  äusserliches  Anzeichen 
chronologischer  Natur.  Unsere  Aufgebotsordnung  wendet  an  zwei 
Stellen  eine  Festdatirung  an;  der  Tag,  an  welchem  sie  beschlossen 
wurde,  wird  als  „Samstag  vor  s.  Philipps  und  s.  Jacobstag*  bezeichnet, 
der  Tag  der  Zusammenkunft  der  Streitkräfte  in  Laa  als  „Sambstag 
nach  8.  Johannstag  zu  Sunbenden*.  Das  sind  an  sich  gewiss  im 
mittelalterlichen  Kalender  sehr  häufige  Umschreibungen,  aber  gerade 
fürs  Jahr  1426  ist  ihre  Anwendung  sehr  unwahrscheinlich.  Den 
27.  April  1426  konnte  man  einfacher  als  Samstag  vor  Cantate  be- 
zeichnen^ aber  es  wäre  ja  denkbar,  dass  mau  statt  des  unmittelbar 
folgenden  Sonntages  den  erst  drei  Tage  später  fallenden  Philipp  und 
Jacobstag  zur  Anzeigung  des  Datums  gewählt  hätte.  Schwer  glaublich 
aber  ist  es,  dass  man  den  29.  Juni  als  Samstag  nach  Johanuis  ange- 
führt und  ihm  nicht  seinen  tiberall  bekannten  Namen,  Peter  und 
Paulstag,  gegeben  hätte. 

Würden  wir  nun  das  ganze  Jahrzehnt  von  1423  bis  1433  ins 
Auge  fassen  um  zu  sehen,  zu  welchem  Jahre  jene  Art  der  Festdatirung 
am  besten  zu  passen  scheint,  so  müsste  weitaus  die  grösste  Wahr- 
scheinlichkeit dem  Jahre  1429  zugesprochen  werden,  denn  in  diesem 
fiel  der  Sjimstag  vor  Philipp  und  Jacob  auf  den  30.  April,  der  Samstag 

«)  A.  a.  0.  S.  45. 

»)  Archiv  für  Kunde  östeir.  üescbichtsquellen  7,  249. 


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Das  Aufgebot  Herzog  Aibrecht  V.  yon  Oesterreicn  etc.  261 

Dach  Johannis  auf  deu  25.  Jaui^  so  dass  beidemal  zur  Datiruug  der 
unmittelbar  yorausgehende  oder  nachfolgende  Festtag  angewendet 
wäre,  sobald  wir  unsere  Ordnung  in  dieses  Jahr  versetzen  i). 

Thatsächlich  war  die  Lage  zu  Ende  April  1429  so,  dass  wir  die 
Einberufung  des  österreichischen  Landtags  und  den  Beschluss  eines  Auf- 
gebotes geradezu  erwarten  müssen.  Die  zu  Beginn  des  Monates  in 
Pressburg  geführten  Friedensunterhandlungen  zwischen  König  Sigmund 
und  den  Gesandten  der  Husiten  waren  gescheitert  und  sofort  hatten 
diese  den  Kampf  wieder  angenommen.  Aus  mehreren  vom  16.  April 
datirten  Schreiben  des  Königs  wissen  wir,  dass  damals  Eggenburg  von 
den  Feinden  bedrängt  und  das  umliegende  Land  ihren  Verheerungen 
ausgesetzt  war 2).  Nun  trieb  Sigismund  ernstlich  zum  Krieg,  er  wies 
seinem  Schwiegersohn  das  Erträgnis  der  Husitensteuer  aus  der  ganzen 
Sulzburger  Erzdiöcese  zu  und  verlangte,  dass  nach  Znaim,  Iglau  und 
Budweis  je  tausend  Reiter  gelegt  würden.  Diese  sollten  den  G^ner 
so  lange  hinhalten,  bis  im  Juni  unter  des  Königs  persönlicher  Führung 
der  allgemeine  Reichskrieg  in  das  feindliche  Land  getragen  werden 
könnet).  Gerade  der  24.  Juni  ist  in  einem  am  10.  April  an  mehrere 
Fürsten  ergangenen  Schreiben  als  Termin  für  den  Zusammentritt  des 
Reichsheers  in  Aussicht  genommen^).  Unter  solchen  umständen  ist 
es  durchaus  wahrscheinlich,  dass  Albrecht  mit  den  Ständen  ein  allge- 
meines Aufgebot  ähnlich  dem  von  Kurz  veröffentlichten  Stücke  ver- 
abredete und  dass  er,  wie  es  hier  zuträfe,  den  25.  Juni  als  Versamm- 
lungstag  festsetzte.  Dass  wir  dann  von  kriegerischen  Ereignissen,  die 
aus  diesem  Aufgebot  hervorgegangen  wären,  nichts  vernehmen,  würde 
sich  einfach  dadurch  erklären,  dass  die  Kusiten  den  Faden  der  Unter- 
handlungen wieder  aufnahmen.  Der  am  23.  Mai  in  Prag  zusammen- 
getretene Landtag  war  bedingungsweise  auf  die  Forderungen  Sigis- 
munds  eingegangen  und  nach  einigem  Zögern  faud  sich  im  Juli  1429 
Procop  neuerdings  als  Unterhändler  in  Pressburg  ein.  Da  ist  es  be- 
greiflich, dass  der  König  und  das  Reich  den  geplanten  Feldzug  auf<* 


0  1429  ist  auch  das  einzige  unter  den  in  Betracht  kommenden  Jahren,  in 
welchem  Ostern  so  früh  fiel,  dass  der  letzte  April-Samstag  fünf  Wochen  vom 
Chanamstag  entfernt  war;  in  allen  andern  Fällen  wäre  es  nahe  gelegen  statt 
des  Philipp  und  Jacobstages  den  Messeingang  des  darauffolgenden  8onntags 
anzoftkhren ;  denn  die  Namen  der  vier  ersten  Sonntage  nach  Ostern  (Quasimodo- 
genitj,  Misercordia,  lubilate  und  Cantate)  waren  allgemein  gel&ufig. 
.  *l  Deutsche  Beichstagsacten  9,  293. 

')  Vgl.  Bezold,  KOnig  Sigmund   und   die   Reichskriege  gegen  die  Husiten 
3  S.  8  f. 

«)  Deattche  Reichitagtacten  9,  291. 


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262  Wilhelm  Erben. 

schoben,  und  auch  ein  am  30.  April  beschlossenes  österreichisches  Auf- 
gebot könnte  recht  gut  unter  den  so  veränderten  Verhältnissen  am 
Papier  geblieben  sein. 

Stünde  also  nichts  im  Wege  die  überlieferte  österreichische  Auf- 
gebotsordnung zu  1429  einzureihen,  so  sprechen  doch  andere  Gründe 
dafür  sie  noch  um  zwei  Jahre  später  anzusetzen.  Sie  berührt  sich 
nämlich  in  auflFallender  Weise  mit  Urkunden  aus  dem  Jahre  143P). 

Am  24.  Mai  1431  schrieb  Herzog  Albrecht  an  seinen  Burggrafen 
zu  Klaus,  Hans  Wiener,  und  an  seinen  Kastner  zu  Steyr,  Caspar  Adel- 
herr, sie  sollten  in  der  Herrschaft  Steyr  „einen  Anschlag  machen,  dass 
9  Personen  den  10.  aufbringen  und  mit  Zehrung,  Harnisch  und  anderen 
Dingen  fdrsehen,  auf  Samstag  nach  S.  Johannestag  zu  Eggenburg  zu 
sein  *,  wohin  er  oder  seine  Vertreter  kommen  würden 2).  Den  Städten  seines 
Landes  legte  er  im  nächsten  Monat  mit  der  Begründung,  dass  von 
Reichswegen  ein  Feldzug  gegen  die  Husiten  beschlossen  sei  und  dass 
der  Herzog  mitsammt  der  Landschaft  hierein  gewilligt  habe,  als  Ab- 
lösung Yon  persönlichem  Kriegsdienst  bedeutende  Geldbeträge  auf*). 
Um  die  Mitte  Juli  stand  er  mit  seinem  Heere  in  Laa,  in  nächster 
Nähe  des  Feindes*).  Diese  Schritte  des  Herzogs  beruhten  auf  den  Be- 
schlüssen, welche  von  dem  im  Februar  und  März  1431  zu  Nürnberg 
versammelten  Reichstag  gefasst  worden  waren;  dort  war  ein  gemein- 
samer Feldzug  beschlossen  worden,  zu  welchem  die  Stände  eiuen  be- 
stimmten Procentsatz  ihrer  ünterthanen  aufbieten  und  theils  am 
Samstag,  theils  am  Sonntag  nach  Johannis  bereit  stellen  sollten^); 
für  die  Streitkräfte  Albrechts  war  in  Nürnberg  Laa  als  Sammelpunkt 


')  £r8t  nach  der  Niederschrift  dieses  Aufsatzes  fand  ich,  dass  vor  mir  schon 
Toman  in  seinem  czechisch  geschriebenen  Buche  über  das  Husitische  Kriegs- 
wesen (Eositsk^  vdleöuictvi  za  dobj  2i2koyy  a  Prokopovy,  Prag  1898)  unter 
den  Beilagen  einen  Abdruck  unserer  Aufgebotsordnung  mit  der  Datirung  1431 
bietet  (S.  416  ff.).  Der  Umstand,  dass  jenem  Werke  infolge  der  gewählten 
^rache,  keine  grössere  Verbreitung  zukommen  kann  (ist  es  doch  auch  bei  der 
im  J.  1901  erschienenen  Neubearbeitung  von  Huber's  Oesterr.  Reiohsgeschichte 
fibersehen  worden,  s.  oben  S.  257,  Anm.  1),  dOrfte  es  rechtfertigen,  wenn  ich 
meine  hinsichtlich  der  Datirung  unserer  Ordnung  und  theilweise  auch  in  der 
BcgrQndung  hiefÜr  mit  Toman  übereinstimmenden  Au&fdhrungen  unverkOrzt 
belasse.  FQr  die  Uebersetzung  der  einschlägigen  Stellen  bei  Toman  (S.  190  f. 
und  416)  bin  ich  meinem  Freunde  Dr.  Bretholz  in  Brftnn  zo  her2lichstem  Danke 
verbunden. 

«)  Preuenhu#*ber,  Annales  Styrenses  (Nürnberg  1740)  S.  87  f» 

»)  Kurz,  Oeiterreichs  Militarverfassun?  S.  300  und  434;  Friess  b.  a.  0. 
^'.  64,  Anm.  4. 

*)  Friess  a.  a.  0.  S.  64, 

>)  Deutsche  Reichslagsacten  9,  544.  bis  549. 


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Das  Aufgebot  Herzog  Albrecht  V.  von  Oesterreich  etc.  263 

festgesetzt  worden^),  im  Einvernehmen  mit  seinen  Ständen  hatte  er 
dann  offenbar  die  ans  den  oberen  Landesvierteln  kommende  Mann- 
schaft nach  Eggenburg  beschieden. 

Inbezug  auf  Ort  und  Zeit  der  Versammlung  des  Aufgebotes  pa^st 
also  die  Aufjgebots-Ordnung  zu  den  Beichsbeschlüssen  des  Jahres  1431. 
Eine  Verschiedenheit  ergibt  sich  aus  der  Verhältniszahl,  nach  welcher 
das  Aufgebot  erfolgen  sollte,  aber  auch  diese  Differenz  erklärt  sich 
leicht,  wenn  wir  uns  vergegenwärtigen,  was  in  dieser  Hinsicht  auf 
dem  Reichstag  verhandelt  worden  war. 

Der  Oedanke,  das  gemeine  Volk  gegen  die  Husiten  in  einem  be- 
stimmten Procentsatz  aufzubieten,  begegnet  uns  zuerst  in  einer  un- 
datirten  Anfzeichnung,  die  früher  ohne  Grund  ins  Jahr  1422  gesetzt 
wurde,  die  man  aber  jetzt  als  ein  Verzeichnis  der  im  April  1428  zu 
Nürnberg  von  Fürsten  und  Städten  gefassten  Beschlüsse  ansieht^).  Hier 
wird,  sei  es  als  directer  Beschluss,  sei  es  als  einer  der  Punkte  die  auf 
einer  nächsten  Versammlung  zu  berathen  und  bishin  von  den  einzelnen 
Ständen  im  eigenen  Wirkungskreis  zu  erwägen  seien,  aufgezählt :  ,|das 
man  auch  ein  Ordenung  under  dem  siechten  Folk  mache,  wievil  Menner 
eiuen  Mun  ausfertigen  sullen  und  in  welicher  Massen,  üud  das  soll 
also  gescheen:  das  iglicher  Fürste  GrafHenre  oder  Stat  sein  Stete  Ge- 
richte und  Dorfere  in  vier  Teil  teile,  also  das  drei  den  vierden  aus- 
richten mit  Harnasch,  Füchsen,  Armbrust,  Wagen,  Speiss  und  aller 
ander  Notdurfte,  die  man  dann  haben  soL  Item  wer  aber,  das  die 
Hassen  so  stai'ke  körnen,  das  dann  ein  Halbteil  auszüge,  das  der  ander 
Halbteil  denselben  halben  Teil  der  also  auszeucht,  wisse  auszufertigen 
in  obgeächriebener  Mass.''  Dieser  Vorschlag  kehrt  im  nächsten  Jahr 
in  den  zu  Presdburg  geführten  Unterhandlungen  des  Königs  mit  den 
schlesischen  Ständen  wieder*),  und  durch  seine  am  30.  August  1430 
vou  Straubing  aus  erlassenen  Mandate  versuchte  der  König  ihn  in  die 
Wirklichkeit  zu  übersetzen*). 


0  A.  a.  0.  645  Z.  16,  647  Z.  57. 

*)  Deutsche  Reichstageacten  9,  165.:  zur  Datining  vgl.  ebda  S.  142. 

')  Nach  dem  Berichte  der  Breslauer  Gesandten  vom  18.  April  1429  sagte 
der  König  zu  den  Ständen :  » wir  wellin  ein  Feit  mochin  e  e,  e  bessir  .  .  .  drei 
Man  richtin  den  virdin  aus*  .  .  .  Deutsche  Reichetagsacten  9,  295. 

*)  Der  betreffende  Passus  (das  vierd  Taile  Lute  iuwer  Stette  und  Gebiete) 
findet  sich  nicht  in  allen  Ausfertigungen  des  Ausschreibens  vom  30.  Aug.  1430, 
sondern  nur  in  jenen  an  die  fr&nkischen  Städte,  an  Ulm  und  seine  .Verbündeten 
and  an  üagenau  und  andere  Elsässische  Städte.  Deutsche  Reichstagsacten  9 
^.454  f.;  vgl.  auch  den  hiemit  übereinstimmenden  Gövlitzer. Bericht  ebda.  S.  460 
(U8  den  Steten  und  Dörfern  je  den  vierden  Man  uszurichten), 


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264  Wilhelm  Erben. 

Als  daaa  im  Jahre  1431  eia  ähnlicher  Gedanke  auf  dem  Nürn- 
berger Reichstag  wieder  auftauchte,  da  fanden  die  Städte  die  gewählten 
Verhältniszahlen  zu  hoch  gegriffen  und  traten  für  einen  niedrigeren 
Proceutsatz  ein.  In  dem  für  die  Krie^frage  eingesetzten  Ausschuss, 
so  berichtet  am  15.  Februar  1431  der  ülmer  Beichstagsgesandte  an 
seine  Auftraggeber,  sei  davon  geredet  worden  ,,ain  Anschlag  ze  tun 
über  alle  tutzsche  Lande  uf  all  Man,  sie  seien  edel  oder  unedel,  Burger 
oder  Pur,  gaistlich  oder  weltlich,  in  welichem  Stat  er  sei,  nieman 
nsgenommen  in  allen  tutzschen  Landen,  der  denne  zu  seinen  Tagen 
komen  sei^ ;  einige,  so  berichten  sie  weiter,  ,»sprechent  man  solt  zehen 
Man  nemen,  das  die  solteu  ain  Fussknecht  usrichten ;  etlich  sprechent 
man  suUe  den  20.  nemen;  etlich  sprechent  25  Mann  suUent  ainen 
usrichten,  etlich  redten  den  30.  Man*.  Die  Städte  fanden  alle  diese 
Vorschläge  zu  hoch  und  die  Ulmer  meinten  , wanne  100  Man  in 
tutzschen  Landen  ain  Fussknecht  ussturten,  daz  man  denne  ain 
grossen  Zug  wol  zu  weg  bringen  mocht* ;  die  Nürnberger  und  andere 
SlÄdteboten  machten  hiebei  den  Vermittlungsvorschlag,  man  solle  den 
50.  Mann  nehmen  i).  Die  Kurfürsten  und  Fürsten  waren  es,  welche 
an  höheren  Zahlen  festhielten  und  wenige  Tage  später  vorschlugen,  die 
nächstgesessenen  Stände  sollten  den  20.,  die  entfernteren  den  25. 
schicken^).  Wenn  dann  in  den  königlichen  Mandaten  vom  18.  März 
als  Endergebnis  angekündigt  wird,  dass  die  nähergesessenen  den  25. 
die  ferneren  den  50.  zu  stellen  hätten  8),  so  war  das,  wie  Weizsäcker 
gezeigt  hat^),  eine  Eigenmächtigkeit  des  Königs;  seine  Kanzlei  hat 
fortgearbeitet  und  im  Sinne  einer  Vermittlung  der  bestehenden  Gegeü- 
sätze  Ausschreiben  erlassen,  die  den  mangelnden  Reichstagsbeschluss 
ersetzen  sollten.  Sowie  nun  einerseits  die  Städte  sich  durch  dieses 
Vorgehen  nicht  gebunden  erachteten^),  so  ist  es  auch  begreiflich,  dass 
die  nächstgesessenen  Fürsten,  die  in  wohlverstandenem  eigenen  Vortheil 
von  Anfang  an  für  eine  höhere  Leistung  eingetreten  waren  und  noch 
am  13.  oder  14.  März  beschlossen  hatten  weder  mit  dem  20.  noch 
mit  dem  25.  Mann,  sondern  mit  aUer  Macht  auszuziehen^),    über   das 


1)  Deutsche  Reicbßtagsacten  9,  578  f.  Der  Herausgeber  nimmt  S.  165,  Anni.  2 
tind  8.  582,  Anm.  12  an,  dass  auch  1431  (sowie  es  1428  wirklich  der  Fall  war) 
von  der  Ausrüstung  des  4.  Mannes  die  Rede  gewesen  sei;  die  betreffende  Stelle 
(S.  582  Z.  32)  dürfte  aber  kaum  etwas  anderes  bedeuten,  als  dass  an  Stelle  von 
je  3  Fussgängern  ein  Reisiger  gestellt  werden  solle. 

>)  Deutsche  Reichstageacten  9,  513  und  583. 

»)  Ebda.  S.  545  ff. 

*)  Forschungen  zur  deutschen  Geschichte  15,  429  f. 

»)  Weizsäcker  a.  a.  0. 

*)  Deutsche  Reichstagsacten  9,  593. 


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Das  Aufgebot  Herzog  Albrecht  V.  von  Oesterreich  etc.  265 

hinaosgiengeu,  was  die  königlichea  Mandate  ihnen  auferlegten.  So 
erklart  es  sich,  dass  der  öäterreichische  Herzog  nicht  den  25.  Mann, 
wie  es  in  den  uns  erhaltenen  Mandaten  der  König  forderte,  sondern 
den  10.  Mann  aufbot  i).  Die  Verschiedenheit  der  Verhältniszahl  be- 
einträchtigt also  keineswegs  den  vorgeschlagenen  chronologischen  An- 
satz, sondern  sie  bietet,  wenn  man  den  Zusammenhang  der  Verband- 
lungen kennt,  eine  neue  Bestätigung  hiefür. 

Die  gewonnene  Zeitbestimmung  unserer  Aufgebotsordnung,  die  also 
nicht  mehr  zum  27.  April  1426,  sondern  mit  grösster  Wahrscheinlich- 
keit zum  28.  April  1431  eingereiht  werden  kanu^),  setzt  auch  ihren 
Inhalt  in  wesentlich  andere  Beleuchtung.  Mit  mehr  oder  weniger 
Bestimmtheit  hat  man  bisher  allgemein  diese  österreichische  Aufgebots- 
ordnung zu  den  Wehreinrichtungen  der  karolingischen  Zeit  in  Be- 
ziehung gebracht^).  Dieser  Hinweis  besteht  vollkommen  zu  Recht, 
wenn  damit  nichts  anderes  gesagt  sein  soll,  als  dass  der  Herzog  auf 
das  allgemeine  Aufgebot,  welches  bis  zur  Earolingerzeit  die  wichtigste 
Grundlage  der  Wehrverfassung  gewesen  war,  zurückgegriffen  habe  und 
dass  zwischen  seiner  Ordnung  und  der  aus  Karls  des  Grossen  Zeit 
überlieferten  Handhabung  der  allgemeinen  Wehrpflicht  gewisse  Aehn- 
lichkeiten  herrschen.  Aber  es  liegt  doch  nalie  jenen  Bemerkungen 
einen  weitergehenden  Sinn  zu  geben  und  sie  so  zu  deuten,  als  ob  die 
Aehnlichkeit  auf  einen  causalen  Zusammenhang,  ja  geradezu   auf  ein 

1)  Auch  in  ßaiern  wurde  1431  nicht  der  25.  Mann,  wie  man  nach  den 
königlichen  Mandaten  annehmen  kOnnte,  sondern  der  20.  Mann  aufgeboten, 
B.  Riezler,  Geschichte  ßaiems  3,  720  f. 

')  Denkbar  wäre  immerhin,  dass  schon  1429  eine  solche  Ordnung  beschlossen 
und  dass  sie  dann  1431  mehr  oder  weniger  wörtlich,  auch  mit  Beibehaltung  des 
Versammlungstermins,  dessen  Datum  ja  auf  1429  am  besten  passt,  wiederholt 
worden  wäre :  aber  das  wage  ich  nur  als  eine  unsichere  Vermuthung  hinzustellen, 
während  mir  die  Erlassang  eines  solchen  Aufgebots  im  J.  1431  ganz  ausser 
Zweifel  za  &ein  scheint, 

*)  So  sagt  Kurz,  Militäryerfassung  8.  310:  »Dass  den  Anordnungen  dieses 
Aufgebots  die  alten  Heerbannsgesetze  zum  Grunde  liegen  und  dass  beide  noch 
grösstentheils  miteinander  Übereinstimmen,  kann  keinem  aufmerksamen  Beobachter 
entgehen*  and  er  vergleicht,  sie  direct  mit  .den  einschlägigen  Bestimmungen 
Karls  des  Grossen;  v.  Luschin,  Oesterr.  Reichsgeschichte  bemerkt  S.  200  »der 
Zusammenhang  mit  Grundsätzen,  die  schon  in  der  karolingischen  Zeit  nachweisbar 
sind,  lässt  sich  nicht  verkennen*;  nach  Werunskj,  Oesterr.  Reichs-  und  Rechts- 
geschicbte  S.  158  »pflegte  die  ländliche  Bevölkerung  ähnlich  wie  bereits  in  £ar- 
lingenzeit  in  bald  grössere  bald  kleinere  Gruppen  vereinigt  zu  werden,  deren 
jede  aus  ihrer  Mitte  den  stärksten  und  geschicktesten  als  Wehrmann  (Fusssoldaten) 
stellen  tollte*.  Bei  Huber-Dopsch,  Oesterr.  Reichsgesch.  S.  67  wird  unsere  Auf^ 
gebotsordnung  als  ein  Beispiel  dafür  angefahrt,  das«  »sich  noch  ein  Rest  der 
allgemeinen  Wehrpflicht  erhielt,  wie  sie  unter  den  Karolingern  bestanden  hatte*. 

3Utthmlunfeii  XXIil.  18 


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266  Wilhelm  Erben. 

Weiterlebeu  der  karolingischen  Aufgebotsart  in  den  österreichischen 
Ländern  schliessen  Hesse.  Dieser  Anuahme  müsste  widersprochen 
werden,  auch  wenn  der  Ansatz  der  Albrecht'schen  Aufgebotsordnung 
zu  1426  zutreffen  würde,  sie  lässt  sich  aber  umso  leichter  widerlegen, 
seit  wir  die  richtige  Datirung  hiefür  gefunden  haben. 

Es  muss  betont  werden,  dass  nur  sehr  spärliche  Zeugnisse  dafür 
vorliegen,  dass  man  in  Oesterreich  vor  den  Husitenkriegen  das  all- 
gemeine Aufgebot  überhaupt  für  Kriegszwecke  anwandte^).  Wenn 
thatsächlich,  wie  es  Cosmas  berichtet,  Markgraf  Leopold  III.  bei  Mail- 
berg alle  Wehrfähigen  der  Mark  bis  herab  zu  den  Kuh-  und  Schweine- 
hirten in  seinem  Heer  vereinigte,  so  war  das  eine  Nachahmung  der 
Bauernaufgebote,  die  in  den  Kämpfen  zwischen  Heinrich  IV.  und  seinen 
Gegnern  zuerst  in  Sachsen,  dann  aber  auch  in  Süddeutschland  vielfach 
nachzuweisen  sind  2).  Auf  eine  fortdauernde  Anwendung  dieser  In- 
stitution darf  daraus  nicht  geschlossen  werden.  Obwohl  die  den  feind- 
lichen Einfällen  ausgesetzte  Lage  des  Landes  hier  eine  bessere  Organi- 
sation der  Wehrkraft  voraussetzen  Hesse,  so  fehlt  es  doch  durch  mehr 
als  dritthalb  Jahrhunderte  vollständig  an  sicheren  Belegen  daf&r,  dass 
die  bäuerliche  Bevölkerung  irgendwie  an  den  zahlreichen  Kämpfen, 
die  das  Land  erfüllten,  theilgenommen  hätte^).  Erst  zum  Jahre  1352 
erfahren  wir,  da^s  Eberhard  von  Wallsee  bei  der  Verfolgung  der  in 
das  Mühlviertel  eingefallenen  böhmischen  Adeligen  sich  auch  der  Mit- 
hilfe der  Bauern  bediente*).  In  ähnlicher  Weise  haben  im  Jahre  1405 
niederösterreichische  Bauern  g^gen  den  in  Drosendorf  eingedrungenen 
Albert  von  Vöttau  mitgekämpft;  das  ZwetÜer  Kalendar,  dem  wir  auch 
die  vorige  Nachricht  verdanken,  schildert  in  anschaulicher  Weise,  wie 
sie  vom  Herzog  selbst  zu  Hilfe  gerufen,  herbeieilen,  das  Stadtthor  er- 


1)  Indem  ich  hier  uur  von  der  tbatsäch liehen  Anwendung  des  allgemeinen 
Aufgebotes  hnndle,  kann  ich  es  mir  ersparen  auf  die  §§  45  und  55  der  einen, 
gemeinhin  zu  1237  eingereihten  Fassung  des  österreichischen  Landrechtes  ein- 
zugeben, aus  denen  im  besten  Falle  die  theoretische  Fortdauer  des  allgemeinen 
Aufgebotsrechtes  erschlossen  werden  könnte  Die  annalistiRchen  Belegstellen  zu 
1082,  1352  und  1405  hat  schon  v.  Luschin  a.  a.  0.  S.  199  xusam mengestellt ;  es 
ist  mir  nicht  gelungen  weitere  aufzufinden. 

')  Vgl  Spannagel,  Zur  Geschichte  des  deutschen  Ueerwes.ns  (Leipsigcr 
Dissertation  1^85)  S.  6  flf. 

')  Man  mOsstc  höchstens  anfiallend  grosse  Zahlenangaben,  welche  die  österr. 
Annalcn  über  die  Heere  Öitterreichischer  Fürsten  enthalten  (im  J.  1233  sollen 
40.000  Mann  gegen  Böhmen,  zwei  Jahre  später  30.000  Mann  gegen  den  König 
von  Ungarn  gezogen  sein,  Mon.  Oerm.  8S.  9,  558,  638  u.  s.  w.),  auf  üerantiehung 
der  Bauern  deuten ;  aber  das  können  recht  wobl  blosse  Uebertreibumgen  sein. 

*)  SS.  9,  692  f. 


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Das  Aufgebot  Herzog  Albrecht  V.  von  Oesterrcich  etc.  267 

brechen,  den  bestgehassten  Yöttauer,  den  nun  die  österreichischen 
Barone  vergeblich  zu  schätzen  trachten,  erkennen  und  erschlagen  und 
wie  sie  noch  52  Böhmen,  die  sich  in  einem  Keller  verborgen  halten, 
ohue  Erbarmen  hinmorden  i).  Solche  Thaten  haben  nun  gewiss  die 
wackeren  Bauern  der  Ostmark  öfter  und  auch  schon  in  früheren  Jahr- 
hunderten vollführt,  ohne  dass  die  Annalisten  uns  hievon  Nachricht 
geben.  Aber  das  war  nicht  Kriegsdienst,  sondern  Execution  gegen  die 
Landfriedensbrecher.  Dass  es  eine  allgemeine  Pflicht  der  bäuerlichen 
Bevölkerung  war,  gegen  die  Landfriedensbrecher  einzuschreiten,  ist 
vielfach  bezeugt,  und  wenn  die  Friedensbrecher  vom  Nachbarland  ein- 
gefallen waren,  so  konnte  sich  aus  der  Execution  auch  eine  Art  Ver- 
theidigungskrieg  entwickeln.  Aber  es  iolgt  hieraus  noch  nicht,  dass 
das  Aufgebot  irgendwie  militärisch  organisirt  gewesen  wäre,  wie  dies 
bei  der  Verwendung  im  Krieg  unerlässlich  und  wirklich,  sowohl  in 
der  karolingischen  Zeit,  als  auch  während  der  Husitenkriege  der 
Fall  war. 

Es  Tcrdient  nun  freilich  alle  Beachtung,  dass  im  2.  und  3.  Jahr- 
zehnt des  15.  Jahrhunderts  die  Zeugnisse  für  Verwendung  des  Aufge- 
bots in  Gestenreich  zunehmen.  In  der  l^ehde  zwischen  Reinprecht  von 
Wallsee  und  Herzog  Ernst  von  Steiermark  haben  auf  der  Seite  des 
Wallseers  auch  Bauern  gestritten*).  Und  gleich  zu  Beginn  der  Husiteu- 
liriege,  im  Jahre  1421.  Hess  Herzog  Albrecht  alle  Wehrfähigen  seines 
Landes,  edle  und  unedle,  die  über  16  und  unter  70  Jahren  standen,  ver- 
zeichnen, ihre  Waffen  gleichfalls  schriftlich  aufnehmen  und  sich  die  so 
znsummengestellten  Musterlisten  einsenden^).  Von  dieser  Musterung  au- 
gefangen scheint  die  bäuerliche  BeTÖlkerung  Oesterreichs  fast  alljähr- 
lich zum  Kampf  gegen  die  Ketzer  herangezogen  worden  zu  sein*). 
Oesterreich  war  mit  dieser  Wiederaufnahme   des  allgemeinen   Aufge- 


»)  SS.  9,  696  f.  —  Aehnliches  berichtet  von  den  böhmischen  Bauern  der 
i^eirieche  Rtimohroniet  v.  93362  ff. 

»)  Kl.  Klosterneubwrger  Chronik,  Archiv  f.  K.  österr.  Geschichtsqu.  7,  24». 

«)  Ebenda  8.  246. 

*)  Nach  der  Kl.  Kloeterneubnrger  Chronik  zog  Albrecht  schon  1421  mit 
30.000  Mann  vor  Jaitpis;  unter  dieser  Zahl  müssen,  wenn  sie  richtig  ist,  unbe- 
dingt auch  Bauern  inbeg^ffen  sein«  Zn  1424  heisst  es  in  derselben  Quelle,  dass 
nach  der  Weinlese  alle  Edlen  and  Unedlen  Oesterreichs  aus  St&dten,  Dörfern 
und  Mftrkten,  arm  und  reich  tum  5.  Mal  in  die  Heerfiihrt  gen  M&hren  »wider 
die  HuBses*  susziehen  mnssten  und  wir  erfahren,  wie  bei  der  eintretenden  Kälte 
gar  viele  der  angebotenen  Haner  und  Bauern  ohne  Urlaub  heimaogen  und  sich 
dadurch  die  Strafe  des  Gefängnisses  zusogen.  Auch  zu  1426  wird  der  Theil nähme 
der  Banem  an  dem  Zug  vor  Lundenburg  ausdrücklich  gedacht  (Archiv  f.  K«  österr. 
(ietchqu.  7,  246,  248  f.). 

18* 


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268  Wilhelm  Erben. 

botes  in  dieselbe  Bahu  eingetreten,    wie   andere  süddeutsche  FUrsteu- 
ihUmer. 

Graf  Eberhard  von  Würtemberg  hatte  sich  des  Landvolks  nach-r 
weislich  1388  gegen  die  Städte  bedient i)..  Im  Kampfe  gegen  Baiern 
hat  1368  Bischof  Johann  von  Brixen,  die  ländliche  Bevölkerung  seiner 
Gerichte  und  Thäler  zur  Laadesvertheidigung  aufgeboten ;  400  Bauern 
und  durch  einige  Zeit  noch  viel  mehr  lagen  damals  in  den  flüchtigen 
Befestigungen,  die  der  Bischof  zwischen  Sierziug  und  Brixen  auf- 
werfen liess^).  Es  ist  sehr  wahrscheinlich,  dass  in  beiden  Fällen  das 
Beispiel  der  Schweizer  eingewirkt  hat,  welches  Eberhard  der  Greiner 
ebenso  gut  kennen  musste,  wie  Bischof  Johann,  der  Sohn  des  Schult- 
heissen  von  Lenzburg.  Vielleicht  hängt  es  auch  mit  jenen  bairisch 
österreichischen  Kämpfen  um  den  Besitz  von  Tirol  zusammen,  wenn 
in  den  nordöstlichen  Theilen  Tirols,  die  damals  noch  zu  Baiern  und 
Salzburg  gehörten,  sowie  auch  in  einigen  Gerichten  von  SüJtirol  früh- 
zeitig bis  ins  Einzelne  gehende  Bestimmungen  über  Heerschau  und 
Aufgebot  zu  Kriegszwecken  anzutreffen  sind  3)  und  weüu  aus  dem 
15.  Jahrhundert  schon  eine  ßeilie  von  Musterungsergebnissen  aus  ver- 
schiedenen Theilen  Tirols  vorliegen*).  Es  ist  in  der  Natur  der  Sache 
begi'ündet,  dass  das  einmal  mit  Erfolg  angewendete  Mittel  bei  nächster 
Gelegenheit  wiederholt  und  auch  von  den  Nachbarn  nachgeahmt  wurde. 
Für  B.iiern  ist  wenigstens  aus  den  Jahren  1413  und  1422  die  Auf-i 
bietung  der  bäuerlichen  Bevölkerung  zu  Kriegszwecken  bezeugt^). 

Aber  alle  diese  vor  dem  Jahre  1428  liegenden  Anwendungen  und 
Erwähnungen  de^  allgemeinen  Aufgebotes  in  Süddeutschland  unter- 
scheiden sich  von  der  hier  zu  besprechenden  österreichischen  Auf- 
gebotsordnung dadurch,  dass  bei  ihnen  die  Angabe  der  bestimmten 
Yerhältniszahl  fehlt,  nach  welcher  das  Aufgebot  aus  der  gesammten 
Masse  der  Bauern  ausgewählt  und  der  einzelne  Ausziehende  von  den 
Daheimbleibendeu  ausgerüstet  werden  sollte.  Gerade  darin  liegt  aber 
die    bezeichnende   Aehnlichkeit    mit    dem   Lihalt    der   karolingischen 


»)  P.  F.  Stalin,  Geschichte  Württemberg«  1,  566. 

f)  Sinpacber,  Beiträge  zur  Geschichte  der  bischöfl.  Kirche  S&bea  und  Brixen 
5  S.  454  und  ^10;  da^s  die^^s  der  erste  Fall  eines  Bauernaufgebotes  in  Tirol  war, 
betont  Jäger,  Gesch.  der  landständischen  Yerfassang  II,  1,  179  f. 

•)  Oesterr.  Weisthümer  4,  163  (Schlanders,  1490);  5,  104  (Schenna,  1460); 
6,  284  (Altenburg,  1455);  5,  32;  (Kastelpfand  »um  1400*). 

*)  Oesterr.  Weisthümer  1,  320  f.  (Zillerthal  15.  Jahrb.),  2,  91  und  98  (Piller- 
see  14.  Jahrb.);  5,  28  (Thurn  an  der  Gader),  398  ^Vahvn,  Mitte  des  16.  Jahrb.), 
690  und  702  (Buchendtein,  Ende  des  15.  und  Mitte  des  16.  Jabrh.)  und  72a 
(Enneb^rg). 

«)  Riezler,  Geschichte  Baierus  3,  213,  260  und  720. 


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Das  Aufgebot  Herzog  Albrecht  V.  von  Oest erreich  etc.  269 

-Capitularien  und  gerade  darin  das  wesentlichste  Merkmal  der  Organi- 
sirung  des  Aufgebotes.  Das  Aufgebot  aller  Wehrfähigen  erfordert  keine 
besonderen  gesetzlichen  Bestimmungen;  in  einer  von  feindlicher  Ver- 
wüstung unmittelbar  bedrohten  Gegend  tritt  es  mit  Nothwendigkeit 
ein  als  das  natürliche  Mittel  der  Abwehr.  Aber  auch  nur  in  der  un* 
mittelbar  bedrohten  Gegend.  Um  es  über  diese  Grenzen  hinaus  im 
Dienste  laudesfürstlicher  Politik  verwenden  zu  können,  bedarf  es  gesetz- 
licher Regelung  und  aus  Rücksicht  auf  die  landwirtschaftlichen  Inter- 
essen muss  eine  procentuelle  Vertheilung  eintreten.  In  diesem  Sinne 
dürfen  wir  die  Aufgebotsordnung  Herzog  Albrecht  V.  als  das  erste 
Beispiel  eines  organisiiten  Laudesaufgebotes  in  den  deutschöster* 
reichischen  Ländern  betrachten  und  wir  müssen,  um  seine  Vorge- 
schichte zu  erklären,  hauptsächlich  darnach  fragen,  woher  die  Be- 
stimmung über  das  Aufgebot  jedes  zehnten  Mannes  und  die  daraus 
hervorgehende  Verpflichtung  der  übrigen  neun,  dem  Ausziehenden  in*- 
zwischen  sein  Anwesen  zu  versorgen,  herstamme. 

Wir  haben  oben  gesehen,  wie  seit  dem  Jahre  1428  zu  wieder- 
holten Malen  der  Gedanke  eines  allgemeinen  nach  bestimmten  Ver- 
faältniszahlen  zu  regelnden  Aufgebotes  in  den  Reichstagsverhandlungen 
erörtert  wurde.  Die  14S1  in  Gestenreich  erfolgte  Aufbietung  des  10.  Manns 
4)raucht  also  nicht  auf  althergebrachten  östeiTcich Ischen  Institutionen 
zu  beruhen,  sondern  sie  kann  auf  dem  Wege  der  Nürnberger  Reichstag^- 
beschlüsse  ins  Land  gekommen  sein.  Und  verfolgen  wir  die  Verhand- 
lungen über  den  Husitenkrieg,  wie  es  oben  geschehen  ist,  zurück  biö 
zum  Jahr  1428,  so  ergibt  sich,  dass  bei  den  ersten  Erwähnungen  pro- 
centueller  Heranziehung  aller  Wehrpflichtigen  an  die  Aufbietung  jedes 
vierten  Mannes,  ja  geradezu  an  die  Eintheilung  der  Fürstenthümer, 
Grafschaften,  Herrschaften  und  Städte  in  Viei*tel  gedacht  wurde,  von 
denen  immer  eines,  im  Nothfalle  zwei  auszuziehen,  die  andern  aber 
für  Ausrüstung  und  Verpflegung  zu  sorgen  hätten  i).  Dadurch  ge-- 
winnen  wir  nun  vielleicht  einen  Fingerzeig,  woher  der  Gedanke  einer 
derartigen  Organisirung  des  Aufgebotes  genommen  sein  mag. 

Es  war  eine  EigenthÜmlichkeit  der  deutschen  Stadtverfassung,  dass 
die  militärische  Ordnung  auf  einer  Eintheilung  nach  Vierteln  aufge- 
baut wurde.  An  vielen  Orten  wurde  diese  Vierteleintheilung  später 
durch  die  militärische  Bedeutung  der  Zünfte  ersetzt"),  aber  nicht 
überall.  Aus  mehreren  bedeutenden  süddeutschen  Städten  liegen  schon 
aus  dem  14.  Jahrhundert  Zeugnisse  über  die  militärische  Organisation 

«)  8.  oben  S.  263. 

')  Vgl.  von  der  Nahm  er,  Die  Wehrverfassungen  der  deutscbf^n  Städte  in 
der  zweiten  Hlllfte  des  H.JakrhundertÄ  (Mahrbiirger  Dissertation  1888)  8.  18flF. 


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270  Wilhelm  Erben. 

nach  Vierteln  vor.  Welche  grosse  Bedeutung  in  Nürnberg  die  Vierfei- 
meister in  Eriegssachen  besasseu,  ist  uns  durch  besondere  Ordnungen 
überliefert;  aber  das  Aufgebot  erfolgte  iu  dieser  grossen  Stadt  nicht 
nach  Vierteln,  sondern  nach  deren  Uijterabtheilungen,  den  Grassen. 
Dagegen  wissen  wir  aus  Augsburg  yom  Jahre  1362,  aus  Prag  vom 
Jahre  1371  und  aus  Basel  Ton  1410,  dass  abwechselnd  je  ein  oder 
je  zwei  Viertel,  und  zwar  jene,  welche  beim  Losen  verloren  hatten, 
ausziehen  mussten^).  Das  ist  also  derselbe  Modus,  der  1428  zu  Nürn- 
berg zuerst  mit  Bezug  auf  das  ganze  Reich  in  Vorschlag  gebracht 
wurde.  Bei  der  weitaus  grösseren  Bevölkerungäzahl  des  Reiches  und 
der  geringereu  Opferwilligkeit  seiner  Stände  darf  es  nicht  Wunder 
nehmen,  wenn  das  in  den  Städten  übliche  Zahleuverhältnis  (1  :  4)  im 
Laufe  der  Reichstags- Verhaudluugen  aufgegeben  wurde.  Uerade  die 
Städte  waren  es,  die  sich  dagegen  wehrten,  das  für  das  Reich  zu  leisten, 
was  sie  im  eigenen  Interesse  zu  thun  gewohnt  waren;  sie  waren  es 
also  gewiss  nicht,  welche  die  Uebertragung  der  städtischen  Aufgebots- 
art auf  das  Reich  beantragt  hatten,  aber  dass  es  ihre  Einrichtung  war, 
an  die  man  anknüpfte,  braucht  deshalb  noch  nicht  bezweifelt  zu 
werden.  Ist  dein  so,  dann  verdanken  mehrere  deutsche  Territorien 
.und  insbesondere  die  österreichischen  Länder,  in  denen  das  Aufgebot 
des  zehnten,  zwanzigsten  oder  dreissigsten  Mannes,  in  besonderen  Noth- 
iällen  auch  das  des  fünfben,  vierten  oder  dritten  Mannes  von  nun  an 
eine  regelmässige  Institution  wurde^),  den  deutschen  Städten  eines  der 
wichtigsten  Elemente  in  ihrer  Wehrverfassung;  dann  liegt  hier  der 
Beleg  dafür,   dass  diese  landesfürstlichen  Gewalten  —  zwar  nicht  die 


*)  Vgl.  darüber  Mojean,  Städtische  Kriegseinrichtungen  im  14.  u.  15.  Jahr- 
hundert (Progr.  des  Gymnasiums  zu  Stralsund  1876)  S.  9  ff .  und  S.  18.  Mend- 
heim,  Da«  reichsstädtische,  besonders  Nürnberger  äöldnerwesen  (Leipziger  Disser- 
tation 1889)  S.  7  und  17  ff.  und  Baltzer,  Aus  der  Geschichte  des  Danziger  Kriegs* 
Wesens  (Progr.  des  kgl.  Gymnasiums  zu  Danzig  1893)  S.  5;  wenn  an  der  letit- 
genannten  Stelle  der  Unterschied  zwischen  dem  Aufgebot  nach  Vierteln  und  dem 
Aufgebot  des  vierten  Mannes  betont  wird^  so  zeigt  gerade  die  oben  8.  263  an- 
geführte Stelle  vom  J.  1428,  dass  der  Unterschied  zwischen  diesen  beiden  Ein- 
richtungen  nicht  so  g^os»  war:  es  hieng  von  dem  GrössenverhAltnis  und  von  der 
Entwicklung  der  st&däschcn  Viertel  ab,  ob  es  möglich  war  sie  im  Kriegsdienst 
als  gleichwertig  einander  ablOsen  zu  lassen ;  Hess  sich  dies  nicht  durchführen,  so 
konnte  man  ebenso  gut  aus  allen  Vierteln  jeden  vierten  Mann  nehmen.  Vgl. 
auch  Liebe,  Das  Kriegswesen  der  Stadt  Erfurt  S.  20. 

*)  Eine  Reihe  von  Beispielen  hat  Werunsky,  Oesterr.  Reichs-  und  Rechts* 
geschichte  S.  158  zusammengestellt.  Ueber  das  Aufgebot  des  vierten  Mannes 
im  J.  1505  s.  Ulmann,  Kaiser  Maximilian  I.  2,  275  f. 


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Das  Aufgebot  Herzog  Albrecht  V.  von  Oesterreich  etc.  271 

allgemeine  Dienstpflicht  selbst^)  —  aber  doch   die  Form  ihrer  Hand- 
habung dem  Master  der  Städte '  entnommen  haben. 

Neben  dem  städtischen  Vorbild  oder  statt  desselben  kann  aber 
auch  ein  anderes  auf  die  Wie  lereinf&hrung  eines  procentuellen  Auf- 
gebotes in  Deutschland  eingewii^t  haben.  Wir  besitzen  aus  Ungarn 
Tom  12.  Jahrhundert  angefangen  mehrere  Zeugnisse  für  das  Bestehen 
derartiger  Einrichtungen.  Otto  Ton  Freising  weiss  zu  erzählen,  dass 
dort  die  Bauern  ^qui  in  Ticin  morantur*  jeden  zehnten,  allenfalls  auch 
den  achten  oder,  wenn  es  noth  thue,  noch  eine  grössere  Anzahl  mit 
der  udthigen  Ausrüstung  zum  Krieg  Tersahen^).  In  der  Zips  mussteu 
nach  einem  auf  älteren  Rechten  beruhenden  Privileg  König  Belas  IV. 
Yom  Jahr  1243  je  vier  mit  bestimmter  Besitzgrösse  ausgestattete  Burg- 
männer einen  Bewafineten  zur  Heerfahrt  ausrüsten ;  ähnliche  Ordnungen 
scheinen  auch  in  anderen  Comitaten  bestanden  zu  habeu^).  Diese 
ohne  Zweifel  durch  Uebertragung  deutscher  Institutionen  aus  karo- 
lingischer  und  ottonischer  Zeit  entstandene  Ordnung  der  allgemeinen 
Wehrpflicht  dauerte  nun  in  Ungarn  auch  zu  Zeiten  König  Sigisinunds 
fort  Auf  dem  Temesvarer  ßeichstag  von  1397  wurde  die  Ausrüstung 
jedes  zwanzigsten  ünterthans  als  Schützen  beschlossen^).  In  den  Vor- 
schlägen, die  Sigismund  in  Italien  weilend  ausarbeiten  Hess,  ist  ebeu- 
falls  der  Gedanke  aufgenommen,  dass  die.  Verhaltniszahl  festgesetzt 
werden  mOsse,  auf  Grund  deren  die  berittenen  Schützen  aus  den  Comi- 
taten gestellt  und  von  den  übrigen  erhalten  werden  sollten^).  Auf 
Grund  dieser  Anregung  erfolgte  dann  im  März  1435  zu  Pressburg  der 
Beachlnss,  dass  alle  Barone  und  begüterten  Edelleute  von  je  33  be- 
hausten TJnterthanen  je  einen  berittenen  Schützen  von  bestimmter  Be- 
wafinung  zu  stellen  hätten,  derart,  dass  jene,  die  weniger  als  33  Dnter- 
thanen  besassen,  zu  diesem  Zwecke  mit  anderen  zusammengezählt 
werden  und  dass  von  je  100  stets  3  ausrücken  sollten «). 

*)  Vgl*  gegenüber  einer  Bemerkung  bei  Arnold,  Verfassungsgeschichte  der 
deatjchen  Freistädte  2  S.  188  v.  Below  in  der  Historischen  Zeitschrift  75, 
481  Anm.  3. 

«)  Ottonis  Ge^ta  Friderici  I,  32. 

')  Vgl.  Krajner,  Die  ursprQngliche  Staatsverfassung  Ungarns  S.  178  Anm.  9 
und  185  Anm.  29,  186  Anm.  39;  180  Anm.  13. 

*)  Ut  qnivis  baronum  et  nobilium  regni  nostri  possessionatus  .  .  de  qui- 
bosvis  viginti  iobagionibus  unum  pharetrarium,  more  exercituancium  promptuare 
et  in  ipsum  . . .  exercitum  secum  ducere  et  exercituare  facere  teneatur.  Magyar 
tört^nelmi  tär  3  (1857)  8.  216  f. 

*)  üt  compatarentnr  tanti  secundum  eoram  facultatem  quanti  ex  eis  com- 
moni  expensaram  contribatione  unum  hominem  pharetrariam  equestrem  mittere 
possent.    F^jer,  Cod.  dipl.  Hungariae  X,  7,  243  ff.  Art  3. 

*)  Katona,  Historia  critica  regum  Hungariae  12  (1790)  S.  691  Art.  2. 


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272  Wilhelm  Erben. 

Lässt  sich  also  das  Fortleben  des  karoUngüchen  Angebotes  und 
seiner  procentaellen  Organisation,  für  Ungarn  während  des  ganzen 
Mittelalters  nachweisen,  so  kann  die  Möglichkeit  nicht  abgewiesen 
werden,  dass  es  das  damals  mit  Deutschland  unter  einem  Herrscher 
vereinigte  Königreich  Ungarn  war,  welches  zu  der  im  deutschen  Reich 
seit  1428  erwogenen,  in  der  österreichischen  Anfgebotsordnung  Yon 
1431  ausgesprochenen  Beform  der  allgemeinen  Wehrpflicht  das  Muster 
gegeben  hat.  Vielleicht  haben  beide  Vorbilder,  das  ungarische  und 
jenes  der  deutschen  Städte,  gemeinsam  die  Berathungen  beeinflusst. 
Jeden&Us  i^t  in  den  schleppenden  und  scheinbar  an  Ergebnissen  so 
armen  Verhandlungen  des  deutschen  Beichstags  über  die  Husiten- 
kriege  eines  der  wichtigsten  Elemente  deutscher  Wehrver&ssung  refor- 
mirt  worden.  Das  allgemeine  Au%el)ot,  welches  seit  Jahrhunderten 
in  Deutschland  vergessen  worden  war,  hat  hier  seine  an  karolingische 
Zeiten  erinnernde  Form  wiedererhalten  und  ist  erst  dadurch  wieder  zu 
einem  halbwegs  brauchbaren  Element  des  deutschen  Kriegswesens  ger 
worden. 

Die  militärische  Leistungsfähigkeit  des  allgemeinen  Aufgebotes 
war  freilich  trotz  der  so  gewonnenen  organischen  Grundlage  gering 
und  sie  musste  im  selben  Verhältnis  geringer  werden,  in  welchem 
während  des  15.  uud  16.  Jahrhunderts  die  Ausbildung  des  Söldner- 
weseus  zunahm.  Die  in  den  protestantischen  Fürstenthümeru  des 
Beiches  zu  Anfang  des  17.  Jahrhunderts  mit  Eifer  betriebene  Beform 
der  Landesdefension  hat  in  Oesterreich  nur  in  beschränktem  Masse 
nachgewirkt^).  So  blieb  hier,  wie  auch  anderwärts,  die  durchgreifende 
Wiederherstellung  der  allgemeinen  Wehrpflicht  einer  viel  späteren 
Zeit  vorbehalten^).  Das  aber  darf  uns  nicht  hindern  die  zu  Ende 
des  Mittelalters  erreichte  Orgauisirung  der  gesammten  Wehrkraft,  wie 
sie  unser  österreichisches  Aufgebot  erkennen  läs^t,  als  einen  wesent- 
lichen Fortschritt  der  Wehrverfassung  anzuerkennen  und  zu  würdigen. 


')  Vgl    daiüber  meine  Ausführungen  in  dem  1.  Heft  der  Mittheilungen  des 
Je.  «.  k.  Heere«..Mu8eum8   (Wien  1902)  S.  13  ff. 

*)  ^^g^'  ▼•  Below  in  der  Hist.  Zeitschrift  73,  431  Anm.  3. 


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Eine  Fälschung  Ceccarellis  und  ihre  Nachwirkung. 

Von 

Oscar  Freiha  Vi  MitiSa 


Vor  ungefähr  zwei  Jahren  gelangte  in  Wien  in  der  „Auetion  ans 
dem  Nachlass  des  Erzhischofs  Ängelini  und  Cav.  Gian  Carlo  Bossi 
(Rom)"  ein  Brief  Mabillons  zur  Versteigerung J).  Ich  war  in  der 
angenehmen  Lage  ihn  zu  erwerben ;  er  ruht  nun  in  den  Sammlungen 
des  Instituts  für  österreichische  Geschichtsforschung,  wo  Mabillons 
Name  seit  jeher  hoch  gehalten  wird.  Mabillons  eigenhändiges  Schreiben 
ist  auch  von  einem  anderen  bekannten  Mauriner,  Michael  Germain, 
unterzeichnet;  es  ist  ein  fachwissenschaftliches  Gutachten  über  zwei 
TTrkunden,  die  Mabillon  zur  Beurtheilung  ihrer  Echtheit  in  Abschrift 
aus  Rom  eingesandt  worden  waren.  Das  Gutachten  zeigt  den  Meister 
der  Diplomatik,  die  durch  ihn  erst  auf  wissenschaftliche  Grundlagen 
gestellt  worden  war:  in  scharfen,  klaren  Strichen  weist  es  die  ün- 
echtheit  der  beiden  Urkunden  nach.  Es  ist,  soweit  ich  die  Literatur 
kenne,  noch  nirgends  besprochen  oder  bekannt  gemacht  worden;  ich 
lasse  es  deshalb  im  vollen  Wortlaut  folgen: 

Eminentissime  domine. 
Magna  sane  est  dignatio  eminentioe  tuae,  quod  eo  usque  se  inclinare 
^ignata  sit,  ut  sententiam  meam  flagitaret  de  duobus  diplomatibus,  quorum 
copia  jussu  tuo  mihi  facta  est.  Legi  utrumque  non  semel,  et  versatis 
libratisque  utrimque  momeniis  indubitanter  ezistimo  bina  illa  diplomata 
sal^^o  meliori  judicio  esse  conficta  nulliusque  auctoritatis.  Stilus  quippe 
aliaeque  criticae  notae  penitus  deficiunt  a  genuina  illorum  temporum  in- 
dole,  et  quisquis  earum  rerum  peritium  habuerit,  non  dubito  quin  ita 
mecum   seutiat.     Escusatnm    me    habebit,    ut  spero,    eminentia  tua,    quod 

')  Auctionakatalog   von   Gilhoicr    und    Ransebburg   in   Wien^    April    1900, 
Kat.  Nr.  755. 


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274  Oflcar  Freih.  v.  Mitis. 

tarn  uperte  et  sine  verborum  ambage  loquar:  immo  yero  veniam  ab3  te 
peterem,  si  aliter  me  locutum  faisse  contigisset.  ünus  et  idem  utriusque 
diplomatis  fabricator  fuisse  videtur:  idem  stilus,  utrobiqae  contortas  et 
coactus;  iidem  loquendi  modi  ab  illis  temporibu3  prorsus  alieni.  Otto 
primus  initio  imperitium  artificis  arguit.  Primus  nunquam  dicitur 
Otto  primns  in  legitimis  sais  monumentis.  Majestate  munificen- 
tiae  nostrae;  oblitas  erat  aactor  imperatorem  loqui  in  generali,  non 
ile  se  ipso.  Ad  serviendam  imperio;  nusqaam  tales  phrase^  illo 
aevo,  neque  item  huiusmodi  posteritatis  successarae  etc.  De 
generosa  Carpineorum  familia;  mihi  videor  audire  Germanum 
recentiorem  loquentem  itidemqne  ad  illa  grata  servitia.  Fugandis 
Saracenis  Ottoni  secundo  melius  conveniret  quam  primo.  Udalricus 
Carpineus;  ejusmodi  cognomina  non  sunt  illius  aetatis:  sicut  nee  hu- 
milis  vel  alta  persona,  pro  poena  in  vindictam  sui  reatus 
—  passis  injuriam.  Huius  rei  testes  etc.  totum  hoc  ficticium. 
Nulli  testes  aut  rarissime  in  litteris  Ottonis  I.  Dapifer  nusquam  legetur 
in  diplomatis  genuinis  imperatorum  ante  Fridericum  Oenobarbam.  Caesar 
Fliscus  nova.  Ego  cancellarius  Witfridus  et  praeterquam  quod 
Witfridus  jam  tum  obierat,  haec  formula  omnino  spuria  nee  simiiis  unquam 
in  litteris  Ottonum.  Cum  signo  meo  nunquam.  Haec  de  primo  diplo- 
mate.  In  altero  eadem  fere  vocabula  praesens  aetas  et  futura 
posteritas,  grata  servitia  etc.  lUud  utroque  deficit,  quod  neuter 
Otto  annos  regni  sui  distinguit  ab  annis  imperii,  secus  quam  in  genuinis. 
Antequam  haue  epistolam  finiam,  memini  legere  in  quadam  Charta  magistri 
Centhii  pro  sancto  Dominico  fundatore  ordinis  praedicatorum  data  anno 
MCCXXI  Capozzuccus  testis.  Hoc  instrumentum  asservatur  in  biblio- 
theca  Chigiana,  registro  b.  authenticorum,  Charta  32.  Sat  dictum  sapienti. 
Precor  deum  opt.  max.  ut  eminentiara  tuam  diu  incolumem  servet  idem- 
que  apprecatur  socius  noster  dominus  Michael  Germanus.  Parisiis  IV  kal. 
Novemb.   1686. 

Eminentissime  domine 

eminentiae  tuae  obsequentissime 

F.  Johes.  Mabillon  MB, 
Fr.  Michael  Germain  MB. 

Wir  kommen  jetzt  auf  den  Wortlaut  der  beiden  Fälschungen, 
welche  Mabillon  bespricht.  Die  eine  derselben,  mit  der  er  sich  ein- 
gehender beschäftigt,  das  falsche  Privileg  Ottos  I.  von  962  August  17^) 
für  den  italienischen  Grafen  üdalrich  Carpegua,  das  dieacn  für  seine 
Dienste  gegen  die  Sarazenen  und  Griechen  mit  dem  oppidum  Garpegna 
und  dem  castrum  Petrae  Rubeae  sammt  deren  Gebiet  begnadete, 
war  bereits   zur  Zeit,    als  Mabillon   sein  Gutachten   abgab,    ohue  dass 

<)  Stumpf  311,  Böhmer- Ottentbai  Reg.  imp.  II 324.  Die  Urkunde  ist  aussei  dem 
gedruckt  bei  Mai.  Salvadori  Compendio  genealogico  della  famiglia  dei  Conti  di 
Carpegna  (Urbino  1880)  p.  18—19.  Das  »Original*  wnrde  nach  Salvadoris  Angabe 
im  18.  Jahrb.  von  Einilio  Orsini  nach  Rom  gebracht  und  existirt  vielleicht  noch 
bei  irgend  welchen  Nachkommen. 


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Eine  FilUchung  Ceccarellis  und  ihre  Nachwirkung.  275 

er  davon  wasste,  gedruckt,  es  wurde  zuerst  1617  von  Clementini  ^) 
Teröffeutlicht.  Auch  seither  hat  die  historidche  Kritik  dieses  Diplom 
einmüthig  verworfen;  so  bezeichnet  es  etwa  auch  Delßco  als  plumpe 
Fälschung  .schifosamente  falsa"*),  üeber  die  zweite  Urkunde,  ebeu- 
falls  eines  Ottos^  gibt  Mabillon  nur  sehr  weuige  Daten;  es  unterliegt 
aber  keinem  Zweifel,  dass  es  die  Urkunde  Ottos  IV.  von  1211'),  gleich- 
falls fflr  einen  Carpegna,  war,  welche  diesem  wieder  für  dessen  dem 
Kaiser  und  dem  Beiche  geleistete  Dienste  die  Stadt  Carpegna  und  andere 
von  den  früheren  Kaisern  verliehene  Orte  und  Burgen  bestätigt. 

Mabiltons  Scharfblick  sah  das  Richtige :  beide  Fälschungen  haben 
denselben  Verfasser,  sie  zeigen  de u selben  Stil,  dieselbe  Mache.  Wir 
kennen  nun  auch  den  Fälscher,  es  ist  Alfonso  Ceccarelli.  Er  selbst 
erwähnt  die  beiden  Stücke  in  seiner  handschriftlichen  AJelsgeschichte 
von  Bom^).  Riegls  interessante  Abhandlung  gewährt  vollen  Einblick 
iu  die  Thätigkeit  Ceccarellis:  er  begann  anfangs  der  Siebziger  Jahre 
de»5  16.  Jahrhunderts  sein  sehr  einträgliches  Geschäft,  fälschte  für  eine 
Keihe  von  römischen  Familien  Urkunden,  Biographien  und  Familien- 
geschichten; sein  Tagebuch  bietet  die  typischen  Belege  der  Verbrecher- 
psjchologie;  die  Mache  wurde  eine  fabriksraässige,  er  hatte  sich  für 
die  verschiedenen  Arten  seiner  Fälschungen  eigene  Formulare  zurecht 
gezimmert;  schliesslich  gieug  er  so  unvorsichtig  zu  Werke,  dass  ihm 
. —  allerdings  für  eine  Fälschung  in  Sachen  eines  Fideicomisses  —  der 
Process  gemacht  wurde,  der  mit  seiner  Hinrichtung  endete  (1583). 
Aber  seine  Erzeugnisse  blieben;  wurde  das  eine  und  andere,  manches 
auch  schon  frühzeitig  entlarvt,  so  trieben  die  meisten  doch  noch  lange, 
selbst  bis  in  die  neueste  Zeit,  ihren  Spuk  in  der  Geschichte  und  im 
Leben.  Die  interessanteste  Nachwirkung,  sogar  auf  staatsrechtlichem 
Gebiet,  wenn  hier  auch  noch  andere  Fuctoren  mitspielten,  blieb  aber 
deu   Fälschungen  für  die  Carpegna  vorbehalten. 

üeber  den  Adressaten  des  Schreibens  Mabillons  erfahren  wir  aus 
diesem  nichts,    nur  Anrede  und  Respectformeln  lassen  schliessen,  dass 


1)  Raccolta  istonca  di  Rimini  p.  262  aas  dem  »Original«. 

')  Mcmorie  storiche  di  S.  Marino  (Firenze  1843)  2,  33. 

»)  Böbmer-Ficker  R*g.  imp.  V  n»  455,  vollständig  gedruckt  bei  -  Salvador! 
1.  c.  38;  dieser  verthcidigt  dieses  Diplom  wie  jenes  von  962  und  nennt  uU 
Lagerort:  Archivio  centrale  di  Firenze  nella  filza  »titoli  giurisdizionali  suUa 
contea  di  Carpegna«,  Archivio  della  regenza  div.  3  sez.  1.  —  Eine  Abschrift  de» 
18.  Jahrb.  im  Wiener  Staatsarchiv:  Feuda  imperialia,  Carpegna,  ad  1727  Dez.  14; 
darnach  der  Auszog  im  Notizeoblatt  1852  p.  369. 

*)  Riegl,  Alfonso  Ceccarelli  und  seine  Fälschungen  von  Eaiserurkunden  in 
MittheiL  des  lustituis  f.  österr.  GF.  15,  228,  231  no  13,  91.  «ber  die  Fälschungen 
fflr  die  Carpegna  p.  212,  ober  die  Mache  speciell  der  Urkunde  Ottos  I  p.  224. 


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276  OßcarFreih.  V.  Mitis. 

dasselbe  an  einen  Cardinal  gerichtet  war.  Die  Beziehungen,  welche 
Älabillon  uüd  Germain  wärend  ihres  Auftnthaltes  in  llom  (April  1685 
bis  Juni  1686)  angeknüpft  hatten,  und  Mabillons  Briefwechsel^)  ermög- 
lichen es  jedoch,  die  Persönlichkeit  des  Adressaten  mit  ziemlicher 
Sicherheit  festzustellen;  Claude  Estiennot  schreibt  4ämlich  aus  Rom 
Am  22.  Oct.  1686  —  also  wenige  Tage  vor  dem  vermuthlichen  Einhingeu 
unseres  Briefes  —  an  Mabillon  »M.  le  cardioal  Capisucchi  .  .  .  atteud 
reponse  de  la  lettre  qu'il  vous  a  ecrite  et  je  la  lui  ai  promise.  L'aflFaire 
est  de  consequence  et  votre  jugemeut  sur  le  titre  fera  celui  de  cette 
Cour'.  Dazu  stimmt  der  Beisatz  im  Briefe  Mabillons  über  den  Capo- 
zucchus  testis  und  so  erscheint  es  kaum  zweifelhaft,  dass  das  Gutachten 
an  Cardinal  Capisucchi,  nicht  etwa  an  den  Cardinal  Carpegna,  ge- 
richtet ist. 

Mochte  auch  dem  Cardinal  an  irgend  einer  familiengeschichtlichen 
Feststellung  gelegen  sein,  so  macht  es  der  umstand,  dass  auch  das 
Privilegium  Ottos  I.  zur  Untersuchung  eingesandt  worden  war,  sehr 
wahrscheinlich,  dass  sich  der  römische  Hof  noch  in  anderer  Beziehung 
für  die  beiden  Urkunden  interessirte.  Auch  darüber  erhalten  wir 
aus  der  Geschichte  der  Carpegna  Aufschluss,  der  zugleich  zeigt,  welch 
weite  Kreise  die  Fälschung  Ceccarellis  zog,  welch*  Verwicklungen  sie 
herbeiführte.  Die  Familie  Carpegna  zählt  zweifellos  zu  den  ältesten 
des  Kirchenstaats 2);  sie  besass  ein  ansehnliches  Gebiet  im  östlichen 
^fittelitalien,  das  zwischen  das  päpstliche,  florentiuische  und  das  Geriet 
von  S.  Martino  eingesprengt  war  und  im  Jahre  1463  auf  zwei  Branchen 
^ufgetheilt  worden  ist:  ein  Zweig  erhielt  die  Schlösser  Carpegna,  CasteU 
Jaccia,  Torre,  Fossati  und  den  Palazzo  Carignano,  der  andere  Gattara, 
ßascio,  Mira tojo  und  Scavolino.  Für  die  Beurtheilung. der  folgenden 
Ereignisse   erscheint   es    wichtig,    dass   beide   Linien,    Carpegna    und 


')  M.  Valery,  Correspondence  in^ilite  de  Mabillon  et  de  Montfaucon  avec 
r  Italic,  Paris  1846.  —  Emm.  d.  Broglie,  Mabillon  et  la  80ci6t6  de  Tabbayc  de 
S.  Germain.  Paris  1888.  —  A.  GolJmann,  Don  Jean  Mabillons  Briefe  an  Car- 
dinal Leander  CqUoredo.  Studien  und  Mittheil,  des  Ben.  u.  Cist.  Ord.  10  (1889). 
Eine  arofassende  Publication  des  Maurinerbriefwechsels  ist  bekanntlich  in  Vor- 
bereitung. 

•)  üeber  diese  vgl.  die  bereit«  genannte  Monographie  Salvadoris,  wo  auch 
Litta  verwertet  erecbcint.  Zu  den  älteren  Quellen  der  Familiengeschichte  ge» 
Jiört  Pier  Antonio  Guerrieri*s  la  Carpegna  abelita  e  il  Montefeltro  illustrato  in 
4  Bänden  (1.  2.  u.  4.  gedr.  in  Urbino  u.  Rimini  1667—68,  3.  blieb  Manuscript), 
worüber  Salyadori  sich  folgcndermassen  äussert :  perche  oltre  V  essere  scritta  collo 
Btile  ampoUoso  e  servile  d*allora  non  rapporta  in  tutta  la  loro  integritä  i  fatti. 
Dazu  der  mangelhafte  Artikel  bei  Moroni,  Dizionario  ecclesiastico  Bd.  86 
p.  106-114. 


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Eine  Fälschung  Ceccarellis  und  ihre  Nachwirkung.  277 

Scavolino,  erstere  1489,  letztere  1490,  einen  Schutzvertrag  mit  der 
Republik  Florenz  abschlössen,  in  welchem  für  den  Fall  des  Aus^terbens 
der  Anfall  des  Besitzes  an  die  Republik  festgesetzt  wurde.  lu  der  Linie 
Carpegna  traf  nun  thatsächlich  ein  Ereignis  ein,  das  diesen  Vertrag 
nach  80  Jahren  wieder  in  Erinnerung  brachte.  Am  22.  Jänner  1570 
starb  Graf  Giovanni  II.  und  hinterliess  seine  Gemahlin  Beatrice  in 
gesegneten  Umständen.  Aber  ihre  Schwangerschaft  galt  nicht  als 
sicher.  Zwei  Historiker  des  17.  Jahrhunderts,  Guerrieri  und  Olivieri, 
und  der  toscanische  Minister  Richecourt  (in  einem  Bericht  von  1738) 
melden  übereinstimmend,  dabs  sich  damals  der  Papst,  der  Grossherzog 
von  Toscana  und  der  Herzog  von  ürbino  unter  verschiedeneu  Vor- 
wänden des  Besitzes  bemächtigen  wollten  und  die  Witwe  damals  sogar 
im  Auftrag  der  drei  Prätendenten  bis  zu  ihrer  Niederkunft  von  drei 
Matronen  überwacht  worden  sei,  Salvadori,  der  diese  amüsante  Episode 
bezweifelt,  lässt  nur  als  authentisch  gelten,  dass  Toscana  am  2.  Februar 
1570  von  Carpeguas  Nachlass  provisorisch  Besitz  ergriffen  und  den- 
selben nach  der  Geburt  Orazio's  II.  zurückgestellt  habe.  Wie  dem 
immer  sei,  Beatrice  befand  sich  damals  inmitten  lauernder  Nachbarn 
zweifellos  in  arger  Bedrängnis;  die  Sorge  konnte  mit  einemmale  gebaunt 
werden,  wenn  sich  nachweisen  Hess,  dass  keiner  der  Bedränger  eiu 
Anrecht  besitze,  dass  etwa  -die  angesprochenen  Güter  freies  Eigen  oder 
ehemaliges  Reichsgut  seien.  Hält  man  damit  zusammen,  dass  gerade 
zu  jener  Zeit  Geccarelli  seine  Fälscherthätigkeit  beginnt  und  dass  das 
Obtonianum  die  wertvolle  Unabhängigkeit  verbrieft,  so  ist  wohl  die 
Vermuthung  berechtigt,  dass  das  Diplom  Ottos  L  mit  jenem  Ottos  IV. 
1570,  früher  als  der  kleine  Orazio,  das  Licht  der  Welt  erblickte. 

Trifft  dies  zu,  so  beabsichtigte  Geccarelli  mit  seinen  Erzeugnissen 
für  Carpegna  zunächst  nicht,  das  hohe  Alter  der  Familie  darzuthun; 
freilich  konnten  die  Urkunden  auch  solchem  Zweck  dienen,  sie  wurden 
und  werden  in  diesem  Sinn  benützt  i).  Damals  aber  scheinen  sie  einzig 
und  allein  mit  der  Absicht  verfertigt  worden  zu  sein,  den  Carpegna^- 
schen  Besitz  als  ehemaligen  Reichsboden  nachzuweisen;  ob  dabei  an 
eine  Schenkung  zu  freiem  Eigen  oder  an  eine  Verleihung  gedacht  war, 
lässt  die  unklare  Ausdrucksweise  des  Machwerks  nicht  erkennen.  Die 
späteren  Generationen  bewahrten  wohl  jene  Urkunde  in  gutem  Glauben 
als  ehrwürdige  Documente  ihres  Hauses.  Ein  Jahrhundert  nach  ihrer 
Entstehung  wurden  sie  dann  hervorgeholt,  um  nicht  nur  den  Uradel 
des  Geschlechts  zu  erweisen,  sondern  der  Familie  abermals  den  Schein 

1)  Im  Annnario  della  nobiltä  Italiana,  Bari  1899,  p.  437  f.  heisst  es  von 
der  Familie:  Ulostre  ed.  antichiseima  fam.,  dello  stesBO  stipite  dei  Montefeltro 
ducbi  d'Crbino.  —  Conti  di  Carpegna  dal  X  secolo  u.  s.  w. 


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278  03car  Freih.  v.  Mitis. 

der  Reichszugehörigkeit  zu  verleihen;  Graf  Ulrich  Carpegua  erbat  1685 
von  Kaiser  Leopold  I.  die  Erhebung  in  den  Beichsfürstenstand.  Es 
ist  nicht  uniuteressant,  den  Einzelnheiten  dieser  Standeserhöhung  nach- 
zugehen, da  hiebei  nicht  nur  das  falsche  Ottonianum  eiue  Rolle  spielt, 
sondern  der  Fall  überhaupt  als  ein  vorzügliches  Muster  gelten  darf, 
wie  die  Standeserhöhungen  verhandelt  wurden. 

So  weit  darf  ich  hier  nicht  ausgreifen,  um  die  Reihe  von  Erfahrun- 
gen mitzutheilen,  welche  ich  beim  Studium  der  Reichsadelssachen  im 
Wiener  Staatsarchiv  und  im  Adel:<archiv  des  österreichischen  Ministeriums 
des  Innern  zu  sammelu  vermochte,  nur  einige  wichtige  Punkte  will  ich 
hervorheben.  Da  mau  in  die  heutige  strenge  Behandlung  der  Standes- 
angelegenheiten vollkommen  eingelebt  ist,  wird  sehr  häufig  der  Fehler 
begangen,  die  Angaben  der  Adelsdiplome  ohne  Kritik  als  familiengeschicht- 
liche Quelle  zu  betrachten.  Ein  gefahrlicher  circulusvitiosus!  Wir  können 
nämlich  mit  Gewissheit  behaupten,  dass  die  Adelsdiplome  während  des 
17.  und  18.  Jahrhunderts  die  Vorgeschichte  der  Familie  in  der  Regel 
ungeprüft  aus  dem  Nobilitirungsgesueh  übernehmen:  phantastische 
Stammbäume,  Familien-  und  Wappensagen,  alle  denkbaren  Erzeugnisse 
der  Willkür  wurden  derart  unter  die  Autorität  des  kaiserlichen  Siegels 
gestellt.  Sehr  häufig  wird  auf  diesem  Wege  der  Zusammenhaug  gleich- 
namiger, aber  ganz  verschiedener  Geschlechter  ausdrücklich  oder  durch 
Zulassung  eines  gleichen  Wappens  bestätigt.  Ein  derartiges  Vorgehen 
erschiene  unserer  pedantischen  Auflassung  zunächst  fast  unglaublich, 
müssten  wir  nicht  bedenken,  dass  man  bei  Gewährung  der  Nobilitation 
ofi^enbar  einen  uns  ungewohnten  Standpunkt  einnahm :  nicht  historische 
Ansprüche  waren  massgebend,  sondern  die  sociale  Stellung  des  Bitt- 
stellers; stand  dessen  Besitz,  Verwandtschaft,  Amtsstellung  u.  dgl.  in 
keinem  Missverhältnis  zu  den  vorgelegten  Familiendaten,  so  wunlen 
diese  meist  ohne  weiters  bestätigt.  Es  bedurfte  darum  auch  keines 
umfangreichen,  mit  Belegen  versehenen  Gesuchs,  sondern  es  genügte 
vielÜEtch  ein  einfaches  Einschreiten. 

Als  ein  sehr  lehrreiches  Beispiel  kann  die  Fürsteustauds- Verleihung 
an  Udalrico  Carpegna  angesehen  werden.  Im  17.  Jahrhundert  war 
dieses  alte  Geschlecht  durch  mehrere  Mitglieder  zu  grossem  An- 
sehen gelangt,  insbesonders  machten  Gaspare  von  der  Linie  Carpegna 
(t  1714)  und  Ulrich  vom  Zweig  Scavolino  (f  1679)  als  Cardinäle  der 
römischen  Kirche  viel  von  sich  reden ;  ersterer  zälilte  sogar  als  Candidat 
der  Altieri*8chen  Partei  zu  den  papabili^).   So  nahm  denn  die  Familie 


1)  Leber  ihn  Ugbclli,  Italia  sacra  I,  190,  Zedier  Univ.  Lexicon  Bd.  5  (1738) 
c  1125,  Salvador!  1.  c.  81—86. 


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Eine  Fälschung  Ceccarellis  und  ihre  Nachwirkung.  279 

tbatsachlich  eine  derartige  sociale  Stellung  eiu,  dass  es  Qraf  Dlrich 
von  der  Branche  Scavolino  unternehmen  konnte,  beim  Kaiser  um  den 
Fürstenstand  einzukomoien.  Ich  theile  dessen  eigenhändiges  undatirtes 
Gesuch  hier  vollständig  mit,  da  in  der  Literatur  nur  wenige  solcher 
Acten  bekannt  sein  dürften^). 

Augustissime  imperator  domine  domine  clementissime. 

Sacrae  Caesareae  Maiestati  Vestrae  humillime  exponit  Udaliicus  Car- 
pinei  com  es  maiores  suos  mille  abhinc  annis  divorum  Maiestatis  Vestrae 
antecessorum  liberalitate  Carpinei  comites  extitisse  ac  hos  inier  Udalricum 
gentilem  suum  (quem  gesto  contra  Saracenos  strenue  hello  amplissimo 
Otto  primus  diplomate  ao  piurimis  donavit  oppidis  villisque)  nee  non  eius 
posteros,  a  quibus  familia  comitura  Montis  Feretri  et  Urbini  duces  prodiere, 
pro  imperii  incolumitate  fideleoi  saepe  saepius  navasse  operam  vitamque 
ipsam  ac  sanguinem  pro  augustissima  domo  Austriaca  profundere  non 
dubitasse.  Nee  minorem  gloriam  fuisse  adeptos,  qui  sua  de  geute  eccle- 
siae  Bomanae  inservier unt,  praecipue  vero  patruum  quondam  suum  udal- 
ricum et  nunc  Gasparnm  cardinales  Carpineos.  Se  denique  matemo  genere 
a  ducibus  de  Nortumbria  in  Anglia  ex  familia  Dudlea  descendere,  qua  de 
gente  avum  suum  Rubertum  Dudleum  Nortumbriae  ducem  Ferdinand i 
secundi  gloriosissimi  imperatoris  dementia  inter  sacri  Romani  imperii 
piinclpes  fuisse  coopiatum. 

Quorum  intuitu  sacrae  Caesareae  Maiestaii  Vestrae  humillime  suppli- 
care  praesumit  pro  titulo  principis  sacri  Romani  imperii  cum  denominatione 
ab  oppido  ßascio  a  se  per  altum  dominium  absolute  ac  independenti  iure 
posesso.  Quam  graiiam  in  familiae  suae  decus  redundantem  perpetua 
servitiorum  serie  fideque  sataget  promereri. 

Sacrae  Caesareae  Maiestati  Vestrae 

humillimus  devotisbimus  ac  fidelissimus 
üdalricus  Cai-pinei  comes. 

Wie  man  sieht,  stützt  sich  Carpegna  in  erster  Linie  auf  das  un- 
echte Ottonianum,  dann  auf  die  Verdienste  der  beiden  Cardinäle  und 
eudlich  auf  den  Umstand,  dass  sein  Urossvater  mütterlicherseits,  Robert 
Dudley ,  von  Kaiser  Ferdinand  U.  unter  die  ReichsfÜrsten  aufgenommen 
worden  sei.  Diese  letzte  Begründung  ist  von  besonderem  Interesse. 
Robert  Dudley  ist  nämlich  der  Sohn  jenes  Grafen  Leicester,  der  in  der 
Geschichte  der  Königinnen  Elisabeth  und  Maria  Stuart  die  bekanute 
hervorragende  Rolle  spielt.  Selbstverständlich  bemühte  ich  mich,  die 
etwas  auffallige  Angabe,  dass  dieser  unter  die  Reichsfürsten  aufgenommen 
worden  sei  —  und  »war  1620*)  —  auf  die  Stichhältigkeit  zu  prüfen. 
Dies  schien  vergeblich,  da  ich  weder  in  der  Reichsregistratur  des  Wiener 
Staatsarchivs  noch  unter  den  Reichsacteii  des  Adelsarchivs  irgend  eine 

«)  Orig.  im  Adelsarchiv  des  k.  k.  Ministenums  de«  Innern,  Wien,  (Reichs- 
acten). 

»)  Vgl.  Zedier  Univ.  Lex.  Bd.  7  (17S4)  c.  1652. 


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280  Oscar  Freih.  v,  Mitis, 

Spur  darüber  finden  konnte.  Das  wäre  nun  freilieh  nicht  allzu  auffallig,  ich 
habe  in  einzelnen  Fällen  die  Erfahrung  gemacht,  dass  -ältere  Erhebungen 
in  den  ReichsfUrstenstand  weder  im  Concept  noch  in  den  Registern 
auffindbar  waren.  Da  sich  aber  dabei  die  Frage  aufdrängt,  ob  sich 
nicht  doch  irgendwelche  staatsrechtliche  Bedenken  gegen  eine  der- 
artige Standeserhöhung  geltend  machten,  schien  es  nicht  ausgeschlossen, 
dass  sich  vielleicht  der  Reichshofrath  mit  der  Frage  beschäftigt  hatte. 
Thatsächlich  ergibt  ein  SitzungsprotokoU  am  5.  März  1620,  dass  der 
Kaiser  von  dieser  Behörde  über  die  Bitte  Dudley's,  als  Herzog  von 
Northumberland  bestätigt  zu  werden,  ein  Gutachten  verlangt  hat.  Das 
Votum  des  Reichshofrat hs  schlägt  eiue  Erledigung  vor,  welche  etwaigen 
Auseinandersetzungen  mit  fremden  Mächten  geschickt  ausweicht:  Graf 
Robert  Warwick,  wie  er  hier  heisst,  habe  im  Reiche  als  legitimer  Nach- 
komme des  Herzogs  Johann  von  Northumberland,  somit  gleichfalls  als 
Herzog  von  Northumberland  zu  gelten.  Eben  wegen  solcher  Vorsicht 
ist  des  Kaisers  ^amplitudo  in  oninem  orbem  Christianem*  wohl  nur  als 
selbstgefälliger  Zusatz  pro  domo  aufzufassen  i).  Von  einer  Erhebuug 
in  den  Reichärdrstenstand  war  also  weder  iu  Dudleys  Gesuch  noch  in 
dem  Vorschlag  des  Reichshofraths  die  Rede. 


»)  Wiener  Staatsarchiv,  ReichshofrathsprotokoU  1620  Bd.  52  f.  31': 

»Jovis  5.  Marty  1620. 
Praesentibus : 

V.  Stralendorff.  —  V.  Nostitz.  —  D.  Layminger.  —  D.  üildeprandt. 

Warwick  comes  Robertus,  Anglua,  petit  se  per  decretum  declarari  pro 
duce  Nortliumbriae. 

Apponit  copiam  privllegii  regia  Angliae  Eduardi  VI.  a  Jacobo  rege  nuper 
exemplati,  quo  privilegio  avus  Robert i  paternus  Joannes  Diidlaeos  evehitur  ad 
dignitatem  comitis  de  Warwyck  et  ducis  Northumberlandiae. 

Item  apponit  copiam  sententiae  Romae  latae  ab  episcopo  Fesulano,  ad  hanc 
causam  a  pontifice  delegato,  qua  annuUatur  sententia  contra  Joannem  Dudlaeum 
tanquam  reum  laebae  maiestatia  in  Angiia  anno  1553  lata  et  dictus  comea  de- 
claratur  legitimus  nepos  d^  Joann.  Dudlaei. 

Decretum  aa  consil  imp.  aulicum  umb  fürderlichst  Gutachten,  ob  ihrer 
kay.  Mayt.  Jurisdiction  diessfalss  fundiert,  und  ob  dieses  begeren  zu  bewilligen 
seye.  18.  Febr.  1620. 

Fiat  Votum:  consilium  aulicum  attentis  meritis  supplicantis  et  vel  maxime 
rei  militaris  tam  maritimae  quam  tenrestris  scientia,  inprimis  vero  sacrae  caesar. 
maitK  potestatis  amplitadine  in  omnem  orbeni  Christianum  censet,  ex  gratia 
8.  ma*«o».  posse  declarare  dictum  suppUcantem,  attento,  quod  a  Joau.  duce  Nor- 
thumbriae  indubitate  tanquam  eius  nepos  descendat,  in  terris  imperii  pro  tali, 
nempe  duce  Northumbriae  haberi  debere:  nulia  facta  mentione  senteniiarum 
Romanorum,  ut  pote  ex  quibus  magnae  disputationes  etiam  ipsi  regi  Hispania- 
rum  ingratae  possent  oriri  aut  etiam  exemptificatipne  Jacobi  regis*. 


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Eine  F&lschnng  CeccarelHs  und  ihre  Nachwirkung.  281 

Von  den  zwei  Privilegien,  auf  welche  sich  Carpegnas  Gesuch 
stützte,  war  das  erste  eine  Ceccarelli'scbe  Fälschuug,  das  andere  wurde 
YÖllig  unrichtig  ausgelegt.  Vergleicht  man  nun  den  Text  des  Diploms 
ffir  Carpegoa  vom  12.  Mai  1^85  —  er  erhält  den  ReichsfÜratenstand 
mit  dem  Prädicat  von  Bascio,  erblich  auf  die  Nachkommen  beiderlei 
Geschlechts  1)  —  so  findet  man,  dass  beide  Angaben  anstandslos  be- 
stätigt werden.  Die  Echtheit  des  Ottonianums  bezweifelte  wohl  weder 
Carpegna  noch  die  Kanzlei,  aber  die  Angabe  über  Dudley^s  Beichs- 
fürstenwürde  hätte  doch  aus  den  Acten  geprüft  werden  können.  Es  hatte 
eben  dieser  beiden  Stützpunkte  gar  nicht  bedurft,  um  die  angesuchte 
Erhebung  durchzusetzen;  wie  der  Text  des  Diploms  bezeugt,  fiel  die 
Rücksichtnahme  auf  den  Cardinal,  der  sich  auch  in  einem  Schreiben 
an  den  Kaiser  ehrfurchtsvollst  bedankt,  schwer  ins  Gewicht.  Der  innere 
Beweggrund  zu  diesem  Gnadenact  lag  endlich  in  Verhältnissen,  welche 
in  den  Acten  freilicli  nicht  zum  Ausdruck  gelangten :  da  man  in  Wien 
jenes  Ottonianum  für  echt  ansah,  musste  man  die  Carpegnas  för  eine 
der  zahlreichen  italienischen  Familien  halten,  deren  Reichslehnbarkeit 
im  Verlauf  der  Jahrhunderte  verloren  gegangen  war,  als  einem  wieder- 
gewonnenen Vasallen  wurde  dem  Grafen  Carpegna  umso  leichter  ein 
Gnadenact  gewährt,  als  man  damit  dem  Reichsinteresse  eine  einfluss- 
reiche Persönlichkeit  der  Curie  zu  gewinnen  hoflFle.  Ob  man  wohl 
damals  in  Rom  durch  das  Diplom  Leopolds  I.  auf  die  Privilegien  der 
Ottonen  aufmerksam  gemacht  worden  war  und  derartige  Consequenzen 
ftrchteteP  Fast  scheint  es,  dass  man  deshalb  auf  Mabillons  ürtheil 
solchen  Wert  legte. 

Mit  Kaiser  Leopold  I.  war  bekanntlich  wieder  eine  jener  Epochen 
eingetreten,  in  welcher  die  italienischen  Reichslehen  —  ein  Artikel 
der  Wahlcapitulation  beschäftigt  sich  mit  ihnens)  —  wachsamer  im 
Auge  behalten  und,  entsprechend  dem  jeweiligen  Energievermögen  des 
Hofes,  mit  grösserem  oder  geringerem  Erfolg  in  Anspruch  genommen 
wurden;  seit  den  Zeiten  Karl  V.  war  eine  so  systematische  Thätigkeit 
nicht  entfaltet  worden.  Als  Gegner  trat  auch  hier  Frankreich  auf; 
je  grösser  dessen  Einfluss   an  der  Curie  wurde,   desto   schwieriger  ge- 

')  Originalconcept  im  AdeUarchiv  des  k.  k.  Miniat.  d.  Innern,  Wien.  (Reichs- 
acten).  (Jedruckt:  Lünig  Codex  Italiae  diplomaticua  I  (1725)  c.  2111—16  = 
Salvador!  l.  c.  197—200. 

«)  §  12.  »Diewol  vorkommen,  dass  etliche  anselintliche  dem  Reich  ange- 
hörige  Herrschaften  und  Lehn  in  Italien  ',und  sonsten  veräussert  worden  seyn 
sollen,  eigentliche  Nachforschung  derentwegen  anzustellen,  wie  es  mit  solchen 
Alienationen  bewandt,  und  die  eingehohlte  Bericht  zu  curfQrstl.  May ntzi sehe 
Oantzlej,  um  solches  zu  der  übrigen  Chur-Fürsten  Wissenschaft  zu  bringen«  .  .  . 
Lfinig  Corpus  iuris  feudalis  Germanici  I  (1727)  c.  54. 

mttbeUaiifen  XXIIL  19 


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282  0«car  Freih.  v.  Mitis. 

staltete  sich  die  italienische  Leheosfrage.  lu  Wiea  empfand  man  es 
ungemein  peialieh,  dasa  1696  seit  den  Misserfolgen  das  Kaisefa  ia 
Italien  unter  dem  Beispiel  des  Herzogs  von  Savoyen  der  franzöaiaAa 
Anhang,  in  welchem  man  viele  des  Bruchs  der  Lehentreue  schuldig 
sah,  immer  mehr  anwuchs.  Gegen  diese  yergesslichen  BeiohaTasaUaa 
wurde  im  Reichshofrath  ein  energisches  Edict  vorbereitet,  das  Tom 
Kaiser  am  29.  April  1697  in  Wien  unterzeichnet  und  Mitte  Juni, 
sobald  mau  durch  die  Eröffnung  des  Byswicker  Congressea  freie  Haad 
gewonnen  hatte,  in  Born  publicirt  wurde.  Den  itali^iischea  Vasallen 
wird  darin  vorgehalten,  dass  sie  ihres  Lehensberm  vergessen  hätten 
und  sich  dem  Pflichtigen  Lehenseid  entzögeu;  sie  hätten  daher  bei 
sonstigem  Yerliiht  ihrer  Lehen  innerhalb  dreier  Monate  um  Neubelehnoug 
anzusuchen^).  Der  beste  Beweid,  wie  fremd  bereits  der  Beiohsgedanke 
in  Italien  war,  ist  die  Empörung  der  Curie,  die  der  vorbereitenden 
Meldung  des  spauischeu  Botschafters  in  Wien  keinen  Glauben  beige- 
jiiessen  hatte  und  das  Vorgehen  des  Kaisern  annähernd  hO'  beurtheilte, 
als  hätte  es  sich  um  Beunionen  gehandelt.  Als  Antwort  erfolgte  sdsion 
am  17.  Juni  der  Anschlag  des  «Gegenedicts*^  des  Camerlengo  Paulozxo, 
in  welchem  das  kaiserliche  Edict,  das  ohne  ausdrückliche  ErUabnis 
des  Papstes  affichirt  worden  sei,  als  null  und  nichtig  verworfen  und 
erklärt  wird,  dass  im  Kirchenstaat  alle  dem  Pi^st  unterstanden >). 
Eine  böse  Zeit  war  für  den  kaiserlichen  Botsdiafter  Graf  Georg  A.d&m 
Martinitz  angebrochen^).  Gegen  die  Feindseligkeiten  der  Curie  stand 
er  allein,  von  Wien  kam  weder  der  ausatäudige  Gehalt  noch  sonst  eine 
materielle  oder  politische  Unterstützung,  so  diiss  er  wiederholt  aeiue 
Abberufung  beantragte.  In  Born  glaubte  mau,  dass  der  Kaiser  durdi 
den  Türkenkrieg  auf  lauge  Zeit  in  Anspruch  genommen  sein  werde, 
und  handelte  darnach :  der  Publication  des  Gegenedicts  folgte  eine  Über- 
rascheude  Cardinalspromution  und  ein  feindseliger  Eingriff  in  die  Ver- 
bältuisse  der  Aniina,  der  Botschafter  wurde  in  der  Publicistik  verhöhnt, 
sein  Peräonule  thätlich  iusultirt.  Martinitz  konnte  nur  noch  eine  Abhilfe 
von  sofortigen  Gegenuiassregeln  des  Kaisers  gegen  die  Nuutien  in  Wien 
und  Köln  erhoffen.  Dieser  unhaltbare  Zustand  schlug  mit  einem  male 
um,  als  die  Nachricht  von  der  glänzenden  Entscheidung  bei  Zenta  eis- 
getroffen  uud  bestätigt  war.  In  deu  Jahren  1697  und  1698  kam  that- 
sächlich  eine  Beihe  entfremdeter  Beichsvasallen  um  Neubelehnung  ein ; 
die  ßardi,  Bordone  di  Moute  S.  Maria,  Flisco,  Landi,  Lottieri,  Mala- 
spioa,  del  Monte,  Savelli,  Scarampi,  Crivelli  u.  a.   Als  einer  der  entea 

')  Ciedruekt  Lönig,  Reichsarehiv  10,  079  f. 

«)  Ltinig,  Reichsorchiv  10,  680  f, 

*)  Dessen  Berichte  im  Wiener  Sta{it«archiy.  (Kom,  Berichte,  Fascc.  93  u.  94). 


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Eine  Fälschi^Dg  Ceocare)lit  und  ihr0  Nachwirkung.  983 

hatte  jedoch  der  Fürdt  L^rpegoa  uugesucbt,  da  er  gchou  1G94  vom 
Fiscal  w^eo  seiues  Aufenthalts  in  PiM^is  vergeblich  belangt  worde4 
war;  bereits  am  15f  Juni  bittet  er  unter  Beilegung  des  Ottonianum^ 
Tou  962  in  beglaubigter  Abschrift  um  Bestätigung  desselben  ,in  per-* 
petuum*^  und  um  Zulassung  ^um  Lehenseid  i).  So  hat  Ceccarellis  Bief^d« 
werk  doch  gewirkt:  C^rpegna  war  überzeugt,  Beichsvasall  ^u  suin,  der 
Beichshofrath  war  seibstyerständlich  gleicher  Meinung  und  auch  der 
P^pst  äusserte  sieh  gegen  Martinitz  —  Mabillons  Kritik  ist  wohl  ver- 
gessen —  duss  er  den  Carpegna^bchen  Besitz  fUr  reichslehnbar  h^lte^). 
Keiuer  der  Betheiligten  konnte  wohl  damals  befürchten,  dass  iom 
diesem  Ku^kuksei  ein  nimmerendender,  erbittert  geführter  J^hensstr^t 
zwischen  dem  Papst,  Toscana  und  dem  Beich  erwachsen  würde. 

Fürst  Oarpegna  liess  sich  dauernd  in  Paris  nieder,  wo  er  Metrie 
Fran^oise  de  Colbert  geehelicbt  hatte.  Da  die  Ghe  kinderlos  blieb, 
war  Yomuszusehen,  dass  mit  ihm  die  Linie  Garpegn^Scavolino  aussterben 
würde.  Schon  1724  reichte  deshalb  der  Marchese  Franciotti  Tawa 
beim  Reiehshofrath  ein  umfangreiches  Gesuch  ein,  in  welchem  er  d^uv* 
stellte,  dass  ihm  als  Descendenten  weiblicberseite  die  Sucoession  m 
liesitz  der  uussterbendeu  Linie  gebüre,  dass  er  aber  gegebenenfalls 
^inen  gewaltsamen  Eingriff  der  Branche  Garpegna-Carpegna  fürchte  und 
deshalb  bitte,  dem  kaiserlichen  Plenipontiär  in  Welschland  schon 
jetzt  die  pöthigen  Weisungen  zu  ertheilen^).  Der  Beichshofrath  hielt 
die  AMgelegenheit  nicht  für  spruchreif,  beauftragte  jedoch  den 
Grafen  Borromeo,  die  Frage  zu  studiren  und  im  Falle  des  Ablebens 
<les  Fürsten  mit  kaiberlicher  Autorität  vorzugehen.  Infolge  dieses  Auf- 
trags setzte  sich  Borromeo  mit  den^  Ordinal  Cienfuegos  in  Yerbiuduug, 
der  ihn  unumwunden  darauf  aufmerksam  machte,  diMS  die  Carpegna 
als  völlig  unnbbängig  galten,  Borromeo  unterliess  es  d^er,  als  er 
sab,  dass  die  Goinpetenz  des  Beicbs  Schwierigkeiten  begegnen  würde, 
eine  förmliche  üntersuobuug  anzusteller^  um  night  die  Aufmerksamkeit 
der  Curie  ^u  erregen,  er  decretirte  bloßs,  d»99  nach  dem  Tod  de?  Fürsten 
der  Marebeae  Tanara  pro  iuterim  nachfolgen  «olle ;  du9  s^dxien  um^^o  vor- 
tbeilbafter«  da  dieser  ein  päpstlicher  üntertban  w^x,  und  lü^m  derart 

*)  Zugleich  legt  er  einea  Entwuif  der  Erneuerung  vor,  in  welchem  ihm  fBr 
den  Fall  kinderloser  Ehe  die  testamentarische  Bestimmusg  des  Krben  zugestanden 
wstdtn  solHe.  Die  Zulassung  snm  Lehsnseid,  ebenso  eijie  TeriyiiaveirAfigorung 
wuide  gewi^hrt;  weiter  geschah  jedoch  in  der  Sache  nichtA,  auch  der  I^e^seiil 
wqrdp  yicht  geleistet.  Für  die  Competenz  des  Keichshofrat  hs  genügte  natQrlich 
das  Ansuchen  allein  als  beweisend. 

«)  Bericht  28.  f>ec.  1697. 

*)  Diese  und  die  folgenden  Acten  im  Wiener  Staatsarchiv,  Feuda  imperiaiia« 

19* 


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284  Oscar  Freib.  v.  Mitis. 

einen  Widerspruch  der  Curie  ^u  vermeiden  hoflfte.  Wie  schwach 
Tanaras  Anspruch  begründet  war,  zeigt  schon  der  Umstand,  dass  er 
seine  Sache  mit  der  seit  1697  wieder  vergessenen  und  zweifelhaften 
Competenz  des  Keichs  verknüpfte.  Wirklich  verwahrte  sich  auf  die 
Kunde  jenes  Decrets  der  Fürst  Carpegiia  aus  Paris  ganz  energisch 
dagegen,  er  betonte  vriederhoU,  dass  das  berühuite  Ottonianum  eine 
Schenkung  zu  freiem  Eigen  sei ;  er  selbst  traf  nunmehr  in  einem  von 
vielen  französischen  Pairs  mitgezeichneten  Testament  am  14.  Juni  1726 
die  Bestimmung,  dass  ihm  in  seinen  Besitz  sein  Neffe  Emilio  Orsini 
de'Cavalieri  Saünesi  folgen  solle.  Orsini  wandte  sich  nun  um  Schutz 
seiner  Interessen  an  den  Papst  und  die  Curie  zögerte  nicht  zu  erklären, 
dass  alle  zwischen  den  Flüssen  Trento  und  Panara  gelegenen  Lehen 
dem  Kirchenstaat  unterworfen  seien. 

So  stritten  Reich  und  Curie  bei  Lebzeiten  des  Erblassers  um  ein 
Erbe,  auf  das  einzig  und  allein  ein  dritter  gute  Rechte  hatte,  der  Staat 
Florenz.  Allein  der  klare  Anspruch  dieses  Staats,  der  noch  1570  auf 
Grund  der  Carpegna'schen  Schutzverträge  energisch  ausgeübt  worden 
war,  hätte  damals  von  der  ohnmächtigen  Hand  des  Herzogs  6ian 
Gastou,  des  letzten  Mediceers  (1723 — 37)  vertheidigt  werden  sollen. 
Und  gerade  in  den  italienischen  Leheoslragen  gieng  Gewalt  vor  Recht; 
das  erkennt  man  aus  der  Politik  des  Reichs  wie  der  Curie,  das  erhellt 
insbesonders  aus  dem  Verhalten  der  Vasallen,  die  ihre  Ansprüche  nur 
dann  gesichert  sahen,  wenn  sie  sich  womöglich  von  allen  Hobeits- 
Prätendenten  die  Bestätigung  erwirkt  hatten. 

Auch  Orsini  versäumte  es  nicht,  den  argwöhniachen  Grafen  Borromeo 
zu  beruhigen,  als  aber  1727  Gerüchte  über  den  bevorstehenden  Tod 
des  Fürsten  Carpegna  in  Rom  eiulangten,  versuchten  schleunigät  päpst- 
liche Notare  in  aller  Form  den  Nachlass  für  den  römischen  Hof  in 
Sequester  zu  nehmen.  Cardinal  Cienfuegos  und  der  Mailänder  Gouverneur 
Graf  Dann  waren  über  diese  Verletzung  der  Reichsrechte  so  bestürzt, 
dass  sie  auf  unmittelbare  Einfluasnahme  des  Kai^ei-s  drangen  und,  um 
diesen  zu  überzeugen,  ein  Rechtsgutachten  durch  den  Mailänder  Juristen 
Conte  Gabriele  Verro  ausarbeiten  Hessen.  Dieser  stellte  sich  auf  den 
Standpunkt,  dass  die  Reicbslehnbarkeit  der  Carpegnas  durch  das  Gesuch 
des  Fürsten  von  1697  anerkannt  sei,  dass  daher  der  Papst  in  dieser 
Sache  als  actor  erscheine  und  es  an  diesem  sei,  seine  Rechte  zu  b^ 
gründen.  Doch  den  klugen  Realpolitiker  Borromeo  befriedigte  solche 
Juridten Weisheit  nicht  und  er  setzte  sich  deshalb  mit  dem  wieder  ge* 
nesenen  Fürsten  unmittelbar  auseinander.  Dieser  betonte  durch  bcinen 
Vertreter  Ouofrio  Cotta  nochmals  seine  vollste  Actions&eiheit,  suchte 
jedoch  beim  Kaiser  die  Confirmation  seines  Testaments  für  Orsini  nach» 


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Eine  F&lscbung  Ceccarellin  und  ihre  Nachwirkung.  285 

üeber  dieses  Gesuch  erstattete  der  Beichshofrath  am  13*  Februar  1728  eiu 
umfangreiches  Gutachten :  die  Privilegien  Otto's  L  und  Otto's  IV.  seien 
„ganz  richtig*,  sie  seien  als  Belehnung  aufzufassen,  wenn  diese  auch 
späterhin  nie  wieder  erneuert  worden  sei,  jedeufalls  aber  müsse  das 
Carpegna^sche  Gebiet  als  territorium  imperii  und  das  Reich  als  competent 
geltf'n,  da  1697  der  Fürst  Carpegna  selbst  diesem  den  Lehenseid  zu 
leisten  willens  gewesen  sei.  Was  die  Lehenspräteudenten  anbelangt^), 
votirt  der  Reichshofrath  weiter,  so  niüssten  eigentlich  deren  Aussprüche 
erst  eingehender  untersucht  werden,  da  noch  andere  Carpegnas  *^ 
die  Linie  Carpegna-Carpegna  —  am  Leben  seien.  Weil  jedoch  , diese 
ÜDtersuchung  Zeit  erfordere  und  hingegen  zu  befürchten  seye,  dasa 
der  päbstliche  Hof  zufahre  .  .  .  insonderheit  da  ihm  das  Carpineische 
so  nahe  liege,  .  .  *  rathe  gehorsamster  Beichshofrath  ein:  einige  kajL 
Mannschaft  aus  dem  nächsten  Ort  dahin  einzulegen  um  immittelst  da- 
durch eveniente  casu  die  kayl.  und  Reichs-Jura  in  salvo  zu  erhalten*'. 
Der  Kaiser,  dem  augenscheinlich  die  Angelegenheit  ziemlich  lästig  fiel, 
genehmigte  vorläußg  diesen  Vorschlag  zur  Gewalt  nicht  und  Carpegnas 
Testament  erhielt  die  Bestätigung.  Man  scheint  trotzdem  in  Bom  irgend 
eine  Gewaltmassregel  gefürchtet  zu  haben,  die  Sache  kam  iu  der 
h.  Congregation  zur  Sprache  und  der  Papst  Hess  den  Curdinal  Cien- 
fuegos  wissen,  er  wolle  sich  mit  dem  Kaiser  gütlich  verständigen, 
dieser  möge  iiur  ja  nichts  unternehmen.  Einen  neuen  Vorschlag  des 
Reichshofraths,  im  strittigen  Gebiet  Truppen  einrücken  zu  lassen,  liess 
der  Kaiser,  allzusehr  mit  grösseren  Plänen  beschäftigt,  in  Schwebe.  Diesen 
Zeitpunkt  verstand  die  Curie  meisterhaft  auszunützen:  der  Wiener 
Nuntius  Grimaldi  übersandte  am  24.  Jänner  1731  eine  Note,  in  welcher 
er  im  Namen  des  Papstes  versicherte,  dass  die  Curie  in  der  Frage 
Carp^^a  keinerlei  Schritte  unternehmen  wolle,  welche  eine  Ausübung 
von  Hoheitsrechten  bedeuten  könnten,  falls  ein  gleiches  seitens  des 
Kaisers  zugesichert  werde.  In  Wien  war  man  glücklich  einen  Ausweg 
gefunden  zu  haben,  der  es  ermöglichte,  den  Ansprüchen,  sobald  man 
freiere  Hand  gewann,  einen  kräftigeren  Nachdruck  zu  verleihen,  als 
man  es  dazumal  vermocht  hätte.  Die  Note  des  Nuntius  mit  der  Li- 
dossatnotiz  des  Beichsvicekanzlers  Graf  Friedrich  Karl  Schönborn 
charakterisirt  die  Principien  der  damaligen  Politik  so  vorzüglich,  dass 
ich  sie  hier  folgen  lasse. 

Trattandosi  di  terminare  amichevolmente  la  controversia  insorta 
intomo  alli  feudi  della  Carpegna  posseduti  dal  principe  di  Scavolino  la 
santitÄ  di  nostro    signore    ha   ordinato  ä  me    infrascritto  di  dichiarare   in 

*)  Zu  diesen  gesellen  sieb  wenige  Tage  später  die  Albergatti  (Gesuch  vom 
19.  Feb.  1728). 


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2^Q  Oscar  Freih.  t.  Miti». 

sUo  notne  che  segaen^lo  la  morte  di  deito  prineipe  tion  farä  alcuü  atto  ne 
medesimi  feudi  che  possa  indicare  esercizio  di  gintiddizione,  purofae  nello 
stesso  tempo  si  promett«  in  nome  di  sua  maestä  c.  c.  ebe  per  parte  sua 
ncm  si  darä  alcun  altro  passo,  ne  si  verr^  ad  atti  irretrattabili  in  caso 
che  pendente  Taccenato  maneggio  mancasse  lo  stesso  principe.  In  fede 
dl  che  etc.     Vienna  24.  gennaro  1731. 

Q.  cardinale  Grimaldi  nun^io  npostolico. 

Ihre  K.  Muieöt.  haben  den  17-  Feb.  1731  in  betracbt  der  gegen- 
wärtigen Welthlaüfften  wie  auOh  der  zweifelhafteb  Utnbstflnden  der  bekanten 
Garpin.  Strittsache  mitt  Born  und  aus  anderen  hochwichtigen  Uhrsachen 
gnttdigst  befohlen  diesen  Zettel  von  dem  e.  Cardl.  Nuntio  anzonkhmen 
und  ihme  under  meiner  Underschrifb  ein  gleichen  zustellen  zu  lassen,  anbei 
in  secreto  den  s.  Cardl.  Cienfuegos  und  den  Grafen  Carlo  BoiTomeo  hier- 
über mitt  dem  Ahnhang  zu  belemen,  das  bei  erfolgendem  Fall  des  uralten 
pi^incipe  di  Carpegna  man  die  fhmiliam  der  s.  Cayalieri  in  ruhigen  Besitz 
def  Carpin.  Erbschaft  auff  eben  die  arth  solle  eintretten  lassen,  als  ob  ej 
ein  actus  continuus  von  dem  Geschlecht  deren  Carpegna  wäre,  nicht 
zweiflende,  der  pabstlicbe  Hoff  werde  disÜEÜa  oandide  seines  orths  verfahren ; 
allermassen  K.  Mst.  hierdurch  weder  den  Reichsrechten  etwas  vorgeben 
noch  Eom  etwas  wollen  eingestanden,  sich  aber  vorbehalten  haben,  widerig 
ohnverhoftenfals  sich  dero  und  des  Reichs  Rechten  allerdings  zu  gebrauchen. 

Glaubte  man  in  Wien  derart  die  Ansprüche  des  Reichs  geschickt 
aufrecht  erhalten  zu  haben,  bO  konnte  jet^t  andrerseits  der  Cardinal 
Staatssecretär  Banchieri  in  aller  Ruhe  Patente  erlassen,  mittelst  deren 
er  Orsini  in  den  Besitz  des  Fürsten  Carpeguu  —  mit  dem  im  October 
1731  die  Linie  Scavolino  thatsächlich  ausgestorben  ist  —  einführte. 
Es  fruchtete  nichts,  dass  der  kaiserliche  Fiscal  Hayeck  von  Waldstatteu 
diese  eigenartige  VertragsaufiTassung  berichtete  und  um  Truppen  bat, 
der  Kaiser  wollte  allem  Anschein  nach  mit  dieser  Frage  nichts  mehr 
zu  thun  haben.  So  hinderte  niemand  die  Curie,  zur  Entscheidung 
der  Privatansprüche  eine  eigene  Coinmission  einzusetzen,  welche  1735 
dem  Orsini  die  Erbschaft  zusprach. 

Damit  würde  Ceccarellis  Fälschung  vielleicht  ihre  Rolle  ausgespielt 
bai>en,  wenn  nicht  in  Toscana  nach  dem  Aussterben  der  Mediceer 
plötzlich  eine  zielbewusste  Regierung  für  ihre  Rechte  eingetreten  wäre^}. 
Die  Minister  des  neueu  Grossherzogs,  Franz  von  Lothringen,  wählten 


»)  Darüber  Heumont  Gesch.  Toscanas  2,  39  f.,  der  zutreffend  bemerkt,  dass 
»die  Angelegenheit  von  Carpegna  nur  als  Probe  der  verwickelten  Rechtsverhält* 
niase  in  Italien  Bedeutung  hat*.  Eine  ausführliche  Dansteltung  bietet  ein  Zeit- 
genosse, der  Pfarrer  von  Scavolino  Qiacomo  Vitali,  in  dem  Manuscript  »Successi 
della  Carpegna  originati  dalla  estinzione  della  linea  maschile  de  nobile  Caeato 
de'bignori  Carpegni*,  im  Stadtarchiv  Penue  vgl.  Salvadori  1.  c.  160  f.  Ein  um- 
fattgrcicher  Codex  mit  den  Documenten  Ober  die  Hoheiteftrage  befindet  sich  im 
Familienarchiv  der  Fürsten  Fnlconieri,  Salvadori  1.  c.  123. 


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Eine  FälBchang  Ceccarellh  und  ihre  Nachwirkung.  287 

dits  einzig  richtige  Mittel,  indem  sie  im  Frilhjahr  1738  die  strittigen 
Gebiete  durch  200  Mann  besetzen  Hessen,  und  zwar  nicht  nur  jeue 
der  tiinie  Scavolino,  die  Orsiui  besass,  sondern  auch  jene  der  noch 
existirenden  Branche  Carpegna-Carpegna,  welche  Qraf  Francesco  Maria 
innehatte.  Erst  dem  nengewählten  Benedict  XIV.  gelang  es  1741, 
als  Qrossherzog  Franz  in  Oesterreich  vollauf  in  Anspruch  genommen 
war,  die  bedingungsweise  Zurückziehung  der  Besatzung  zu  erlangen. 
Hatte  Franz  von  Lothringen  diesmal  die  Ansprüche  Toscanas 
fallen  gelassen,  so  trat  er  im  Jahre  1749,  als  die  Nachricht  einge- 
troffsn  war,  dass  mit  dem  Grafen  Francesco  Maria  auch  die  zweite 
Linie  des  Hauses  Garpegna  ausgestorben  war,  mit  umso  grösserer 
Energie  für  die  vermeintlichen  Rechte  des  Reichs  ein.  Der  Reichs- 
hofrath  beeilte  sich,  den  Kaiser  von  den  Rechten  des  Reichs  und  von 
der  Nothwendigkeit  zu  überzeugen,  dass  man  diese  mit  Truppengewalt 
zur  Geltung  bringen  müsse.  Noch  einmal  wiederholte  er  alle  Um- 
stände, welche  die  Reichslehnbarkeit  der  GarpeguaVhen  Gebiete  er- 
weisen sollten.  Wie  schwer  mag  damals  dem  Referenten  diese  Aufgabe 
gefallen  sein!  Nur  zu  deutlich  gibt  er  zu  erkennen,  dass  er  die  Pri- 
vilegien der  beiden  Ottouen  für  eine  Fälschung  halte.     Er  äussert: 

Alles  dieses  umständlicher  darzuthun,  hält  gehorsamster  Reichshofrath 
nicht  vor  nöthig  sich  mühsam  und  weitläuftig  bey  dem  privilegio  Otto  I*"^ 
und  IV**  aufzuhalten,  indeme  heut  zu  tag  fast  kein  Privilegium  ist,  welches 
nicht  zu  weitlaüfUigem  Streit,  ob  es  genuin  seye  oder  nicht?  da  die  ars 
diplomatica  gar  genau  untersuchet  worden  ist,  Anlass  geben  kan.  Es  ist 
genug,  dass  von  ohndencklichen  Zeiten  her  die  Carpinei  alle  ihre  castra 
ak  Eeichsgüther  besessen  und  um  den  Ursprung,  woher  sie  solche  erhalten 
hätten,  zu  erweisen,  so  sorgfilltig  das  Privilegium  Ottonis  V^\  das  sie 
optima  fide  allemal  pro  genuio  gehalten,  bewahret  haben,  gegen  welches 
auch  kein  Mensch,  nicht  auch  einmal  der  römische  Hof  das  mindeste  ein- 
gewandt hat. 

Er  Übersah  es  völlig,  dass  die  Frage  mit  diesem  Compliment  vor 
der  ars  diplomatica  in  gutem  Sinne  abgethan,  dass  das  Reich  1697 
nicht  competent  war,  Garpegnas  Lehen  zu  erneuern,  und  fQrderhiu 
nicht  berechtigt,  in  die  Successionsfrage  einzugreifen.  So  blieb  denn, 
wollte  man  sich  nicht  blosstellen.  nichts  übrig,  als  sich  doch  mit  allen 
Kräften  an  das  Präjudiz  von  1697  zu  klammem.  Es  galt  dabei  zu- 
nächst, die  Motivirung  der  päpstlichen  Ansprüche,  welche  sich  auf  die 
Lage  des  Besitzes  stützten,  zu  bekämpfen:  denn  gerade  dahin  gieng 
die  schwere  Sorge,  duss  nach  dem  Muster  des  Falles  Garpegna  die 
letzten  veraprengten  Reichslehen  allmählich  entfremdet  werden  könnten. 
Es  heisst  weiter: 


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288  Oscar  Freib.  v.  Mitis. 

In  Italien  würde  es  gar  zu  gefährlich  seyn,  sogenannte  territoria 
clausa  zuzulassen,  dann  die  mächtige  Staaten  würden  diejenige  Beichsldhen 
und  eigenthümliche  Güther,  die  noch  von  dem  Beichsboden  sind,  ansprechen 
und  den  Praetext  hernehmen,  sie  lägen  in  ihrem  territorio  und  seyen  also 
auch  praesumptive  de  territorio.  Was  dieses  vollends  von  Schaden  denen 
kajserlichen  Rechten  in  Italien  thun  würde,  ist  oifenbar. 

Das  Beferat  schliesst  mit  einem  Appell  an  die  Pflichten  der  Erone : 

Gehorsamster  Beichs-Hof-Rath  hat  mit  desto  mehrerer  Aufinercksam- 
keit  alle  Umstände,  die  bey  Carpinea  und  durch  des  römischen  Hofs  Vor- 
schub eigenmächtiger  PossessionsergreifPung  vorgegangen,  in  genaue  Ueber- 
legung  gezogen,  als  wohl  kein  deutlichers  und  klärers  Beyspiel,  durch 
welche  Künste  in  Italien  Beichslehen  und  Güther,  die  zum  Beichsboden 
gehören,  entzogen  worden  seyen,  in  vielen  Jahren  sich  gefunden,  das 
diesem  gleich  käme.  Wie  gross  der  Schaden,  so  bereits  kayl.  Mayt.  und 
dem  Beich  aus  denen  heimlichen  Vertuschungen  und  Entziehungen  solcherley 
Beichsgüther  erwachsen,  idt  vor  Au^^en  und  darneben  bekannt,  wie  grosse 
Aufmercksamkeit  das  ganze  Beich  insonderheit  das  (kurfürstliche  CoUegium 
auf  die  italiänische  Beichslehen  trage.  Euer  kayl.  Mayt.  Wahl-Capi- 
tulation  ist  Art.  X  §  1 0  eine  überzeugende  Würckung  davon,  indeme  Euer 
kayl.  Mayt.  darinnen  versichert,  si  solten  und  weiten  sich  in  alle  Wege 
angelegen  seyn  lassen,  alle  dem  römischen  Beich  angehörige  Lehen  und 
Gerechtigkeiten  inn-  und  auserhalb  Teutschland  und  sonderlich  in  Italien 
—  unter  andern  nach  Massgab  des  Beichsschlusses  vom  9ten  Decembris 
1722  —  aufrecht  zu  erhalten  und  derentwegen  zu  verfügen,  dass  sie  zu 
begebenden  Fällen  gebührlich  empfangen  und  renoviret,  auch  wider  allen 
unbilligen  Gewalt  die  Lehen  und  Lehenleuth  manuteniret  und  gehand- 
habet  werden. 

Das  Einrathen  des  Beichshofraths  geht  endlich  dahin,  vor  allem 
die  Carpegna'scheu  Ländereien  durch  Truppen  occupiren  zu  lassen 
und  dann  erst  die  Rechte  der  Erben  zu  untersuchen.  Wenige  Tage 
später  wird  dieser  Vorschlag  vom  Kaiser  genehmigt  und  von  dem 
mit  der  Sequestration  betrauten  Grafen  Stampa  mit  möglichster  Basch- 
lieit  durchgeführt^).  Erst  1754  wurde  der  Sequester  aufgehoben:  Franzi, 
kam  damals  mit  dem  Papst  dahin  überein,  dass  ebenso  wie  bei  Sca- 
volino  die  Rechtsfrage  der  Lehensherrlichkeit  wie  die  Territoriul- 
ansprüche Toscanus  Gegenstand  künftiger  Abmachung  seien,  während- 
dessen jedoch  die  Investitur  mit  der  Erbschaft  Carpegna-Carpegna  dem 


*)  Die  Beichshofratlsacten  des  Wiener  Staatsarchivs  schlieesen  mit  einer 
Eingabe  des  Beichshoffiscale,  praes.  23.  Jan.  1750,  in  welcher  dieser  die  Actea 
in  Sachen  Carpegna  urgirt.  Auf  dieser  ürgenz  findet  eich  folgende  Notiz:  ,Nß. 
Liese  Lehenssach  ist  allhier  mit  dem  päbstlichen  Hof  ministerialiter  abgethan 
worden ;  die  diesfälligen  Acten  befinden  sich  bey  H.  geh.  Ref.  von  Gundel  in  der 
geheimen  Staatavegistratur,  von  welchem  ich  diese  Auskunft  den  28.  Feb.  176T 
mündlich  erhalten  habe*. 


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Eine  Fälsclmng  Ceccarellis  und  ihre  Nachwirkung.  289 

Hause  Gkibrielli  —  der  Marchese  Antonio  Gabrielle  war  von  seinem 
Grossvater  Carpegna  als  Erbe  eingesetzt  worden  —  ertheilt  werden  solle. 

Als  im  Jahre  1817  das  Hans  Orsini  mit  dem  Marchese  Ulderico 
Orsini  di  Carpegna,  Principe  di  Scavolino,  ausgestorben  war,  erbte 
Gasparo  Gabrielli  dessen  Besitz  und  Titel,  wodurc  jer  gesammte 
Carpegna'sche  Besitz,  der  seit  1463  getheilt  gewesen  war,  wiederum 
vereinigt  auf  die  Familie  Gabrielli  übergieng.  1819  verkauften  diese 
ihre  Hoheitsrechte  an  den  Papst,  wogegen  Grossherzog  Ferdinand  III. 
seine  Ansprüche  geltend  machte.  Grossherzog  Leopold  II.  wiederholte 
dieselben  ebenso  erfolglos  1847  und  noch  1860  erschien  in  der  Topo- 
grafia  delle  Murate  zu  Florenz,  ein  ,,Yoto  a  favore  della  Toscana  nellu 
vertenza  colla  S.  Sede  alla  Sovranita  delle  antiche  contee  di  Carpegna 
e  Scavoliüo*.  Die  Schicksale  Italiens  haben  es  gefügt,  dass  jene 
Hoheitsrechte,  um  die  Toscana  —  einmal  wegen  der  Schwäche  seines 
Kegenten,  ein  andermal,  weil  dieser  gleichzeitig  Kais^er  war  —  ge- 
schädigt worden  ist,  an  dessen  ßechtsnachfolger  gelangt  sind.  Den 
Fürstentitel  Principe  di  Bascio  e  Scavolino,  der  durch  mehrere  Familien 
wanderte,  führt  heute  das  Haus  Falconieri. 

Der  Streit  um  Carpegna,  der  die  Diplomatie  dreier  Länder  während 
eines  vollen  Jahrhunderts  beschäftigte,  ist  ursprünglich  aus  einer  Fäl- 
schung Ceccarellis  erwachsen.  Die  merkwürdigen  Verwicklungen  dieses 
Falles  brachten  es  mit  sich,  dass  uns  die  Untersuchung  desselben 
manchen  Einblick  in  abliegende  Gebiete  gewährt:  Mabillon  wird  die 
Kritik  eines  Privilegs  Ottos  I.,  anheimgestellt,  desselben,  das  der 
Familie  ein  Jahrhundert  später  den  Beichsfiirsteustand  gewinnen  hilft, 
wir  beobachten  die  Curie  und  das  Beich  in  ihrem  bittern  Streit  um 
italienische  Lehen  und  wir  sehen,  wie  sich  der  Beichshofrath  in  diesem 
Wirkungskreis  abmüht  —  tant  de  bruit  pour  une  omelette. 


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Kleine  Mittheilungen. 

Zur  Garstner  Gesehichtsehreibniig.  Bis  auf  Rauch  öcheiut 
von  den  Garaioer  Anualen  nur  der  Cod.  52  der  Wiener  Hofbibliothek 
bekannt  gewesen  zu  sein,  aus  dem  schon  H.  Pez  in  seinen  Scriptores 
rerum  Austriacarnm  Excerpte  abgedruckt  hatte,  die  von  Benedict 
Gentilotti  stammten.  Dieser,  zu  Beginn  des  18.  Jahrhunderts  Leiter 
der  Wiener  Hof bibliothek,  hatte  sie  fttr  den  Garstner  Subprior  P.  Petrus 
Oberhneber  auf  dessen  Bitte  gemacht.  Im  Jahre  1745  schrieb  Pez  den 
ganzen  Codex  ab  und  bereitete  das  vollständige  Werk  zur  Ausgabe 
vor  unter  dem  Titel:  Chronicon  monasterii  Garstensis  0.  8.  B.  in 
Austria  sup.  ab  anonymo  vel  abbate  vel  coenobitii  eiusdem  loci  anno 
Chr.  1181  scribi  coeptum  et  deinoeps  a  coaetaneis  Garstensibus  ad 
finem  usque  productum.  Nunc  primum  typis  editum  ex  cod.  auto- 
grapho  biblioÜiecae  Caes.  Vindob. 

Dieses  Ms.  sollte  mit  anderen  Stücken  den  4.  Bd.  der  Scriptores 
bilden.  Pez  kam  jedoch  nicht  mehr  zur  Drucklegung.  Rauch  und 
Wattenbach  scheinen  davon  keine  Kenntnis  gehabt  zu  haben. 

Rauch  war  der  erste,  der  den  vollständigen  Text  der  Annalen 
nach  dem  Cod.  52  bot.  Er  beschäftigte  sich  in  der  Einleitung  auch 
mit  der  handschriftlichen  Ueberlieferung.  Wie  der  Cod.  52  nach  Wien 
gekommen,  weiss  er  nicht  zu  sagen;  er  ist  aber  der  Ueberzeugung, 
dass  zu  seiner  Zeit  in  Garsten  selbst  kein  Exemplar  der  Annalen 
existirt  habe,  weil  doch  die  Mönche  dieses  Stiftes  davon  etwas  gewusst 
hätten,  und  den  beiden  Poz  ein  solches  StQck  keinesfalls  entgangen 
wäre.  Rauch  erwähnt  weiter  eine  Abschrift  der  Anualen  von  Ferd. 
V.  Freisleben,  der  unter  Maria  Theresia  und  Joseph  IL  Bibliothekar 
war.     Diese  Copie  weicht   nach  Rauch,    der   sie   auf  Verwendung  des 


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Zur  üarstner  (Jeschichtscbreibnng.  291 

Bibliothekars  Anton  v.  Bosentbal  benOteen  durfte,  Tom  Texte  des 
Cod.  52  in  ganz  cbarakterlstischen  Dingen  ab. 

Bauch  liebt  hervor,  dass  diese  zweite  Handschrift  der  Garstner 
Annalen,  die  er  aus  Freislebens  Abschrift  erachliess&i  den  Historikern 
Pusch,  Steyrer.  Callesius  und  Hansitz  sehr  gut  bekannt  war,  wie  eine 
Vergleichung  ergeben  habe. 

Nach  Rauch  druckten  bekanntlich  die  Monumenta  Germaniae  im 
0.  Band  des  Scriptores  nochmals  die  Recension  des  Cod.  52  ab. 

Ich  bin  nun  in  der  Lage,  die  handschriftliche  üeberlieferung  der 
Annalen  noch  ein  Stück  weiter  zu  verfol^eo.  Im  bischöflichen  Archiv 
in  Gleink,  das  aus  den  vereinigten  Archiven  der  ehemaligen  Bene- 
(lictinerstifte  Garsten  und  Gleink  entstanden  ist,  fiel  mir  vorigen  Sommer 
ein  Brief  in  die  Hände,  der  in  mehr  als  einer  Beziehung  interessant 
ist.  Derselbe  stammt  aus  der  Feder  des  Priors  P.  Seraphin  Eirch- 
mair  (geb.  in  Rottenmanu  1595)*)  von  Garsten  und  ist  datirt  vom 
14.  Nov.  1643. 

Der  Adressat,  P.  Anselm  Huebmann,  war  Garertner  Benedictiner, 
hielt  sich  aber  damals  bei  den  Schotten  in  Wien  auf.  Ein  Jahr 
zuvor  hatte  der  Wiener  Bischof  Philipp  Friedrich  den  Abt  Anton  II. 
von  Garsten  bewogen,  die  Abtwürde  bei  den  Schotten  zu  übernehmen*). 
Da  mochte  der  eine  und  andere  Garstner  Mönch  mitgereist  sein. 

Der  Merkwürdigkeit  halber  erwähne  ich,  dass  P.  Anselm  den  Brief 
nach  einem  eigenhänJigeu  Vermerk  am  unteren  Rande  des  Blattes 
am  23.  November,  also  8  Tage  nach  der  Absendung,  ,ad  completoriuni^ 
erhielt.  Das  Siegel  trägt  die  Buchstaben  F.  S.  K.  (Prater  Seraphin 
Kirchmair). 

Ich  drucke  nur  jenen  Theil  des  Briefes  ab,  der  uns  hier  zunächst 
interessirt.  Der  Prior  muss  kurze  Zeit  vorher  in  Wien  gewesen  sein, 
denn  er  schreibt: 

»Für  glükhseelig  hette  ih  mich  gescfaäzt,  wenn  ih  hett  die  kay. 
Bibliothek  sehen  mögen.  Weillen  aber  zu  meiner  Zeit,  als  ih  solhe  Gnad 
begehrt,  Herr  Johan  Michael  Mezler,  Vice-Bibliothecarius,  von  dem  ih 
etlichmohl  eingeladen  worden,  verhindert  gewesen,  bitte  ih,  E.  E.  wolle 
durch  H.  P.  Thomnm  Weiss  als  seinen  sehr  gntten  Frenndt  Oecasion 
suchen,  selbige  sambt  den  beeden  Fratribus  zu  sehen,  unnd,  da  es  sein 
khan,  die  Gärsstnerische  Annales,  (die  WolfTgang  Lazius  in  seinen  tractati- 
bus  etlichmohl  allegiert),  zu  sehen  bitten  oder  auch,  da  es  sein  kban, 
gegen  zuvorher  ihme  von  Ihr  Gnaden  alhir  oder  H.  Prelaten  zun  Schotten 
diswegen  hineingebender  gnugsamber  Versicherung  zum  Abschreiben  herauß 


1)  J.  Pritz,   Geschichte   der   ehemaligen  Benedictiner  KlGster  Garsten    und 
Gleink  im  Lande  ob  der  Enna.     Linz  1841,  S.  66. 
»)  Ebenda,  1?.  67. 


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292  Kleine  Mittheilungen. 

"begehren.  Zu  ainer  ßecompens  will  ih  procuriren,  dass  in  die  kay:  Bi- 
bliothec  ehristen  ain  Tomus  fürnemer  operum  restituiert  werde,  welcher 
vill  und  lange  Jahr  in  ainer  andern  Bibliothec  aufbehalten  wirdt.  Wurdt 
aber  solches  abgeschlagen  werden,  wolle  wenigst  E.  E.  die  erste  und  lezte 
Woi*t  der  selbigen  Annalium  merkhen  und  abschreiben  und  mir  uber- 
Bchikhen.  Dann  ob  wir  zwor  die  Annales  alhie  auch  vor  wenig  Jahren 
auss  der  Zelkhischen  Bibliothec  bekhommen  haben,  vermain  ih  doch,  es 
seyen  dieselben  nur  ain  Extraet  und  nicht  das  völlig  opus.  Herm  Mezler 
lass  ih  mein  Gruß,  Gebett  und  Dienst  nach  meinen  Vermögen  erbietten  und 
ihme  mich  bevelhen.  Ein  große  Befürdemus  wurdt  dessen  sein,  wann 
Ihr  Hochw.  und  Gnaden  selbst  von  H.  Mezler,  den  Er  ohne  das  ofit  zu 
Gasst  ladet,  die  Annales  zum  Durchlesen  begehrte  und  selbige  albbalt  ab- 
schreiben liesse.  Hergegen  khöndt  Ihr  Gnaden  obangeregten  Tomum, 
nempe  Commentarium  Nicolai  de  Lyra,  der  in  der  Bibliothec  daselbst  ist, 
ihme  zustellen  lassen,  weillen  derselbig  ohne  das  solt  widergeben  werden. 
Ih  bitt,  Ihr  Hochw.  und  Gnaden  neben  gehorsambster  meiner  Recommen- 
dation und  demüetigen  Gruß  diß  in  namen  meiner  glegensamblich  zu 
insinuieren*. 

Soweit  der  Brief. 

Uns  interessii-t  hier  zunächst  die  sich  aus  dem  Schreiben  un- 
mittelbar ergebende  Thatsache,  dass  um  das  Jahr  1640  ein  Exemplar 
der  Garst n er  Annalen  aus  der  Bibliothek  der  Zelking  in  die  des  Stiftes 
Garsten  gekommen  ist.  Kirchmair  hielt  dieses  Manuscript  für  einen 
blossen  Auszug. 

Mit  der  Handschrift  52  der  Wiener  Hofbibliothek,  die  schon 
Wolfg.  Lazius  (1514 — 1565)  benützt  hatte,  war  dieses  Exemplar  nicht 
identisch.  Dass  P.  Petrus  Oberhueber  zu  Beginn  des  18.  Jahrhunderts 
den  Vorstand  der  Wiener  Hofbibliothek  um  Excerpte  aus  der  Wiener 
Hs.  bat,  beweist  zwar,  dass  man  auch  damals  noch  kein  vollständiges 
Exemplar  der  Ännalen  iu  Garsten  (auch  nicht  in  Abschrift)  besass, 
schliesst  aber  die  Möglichkeit  nicht  aus,  dass  das  Zelkische  Exemplar, 
das  man  eben  für  unvollständig  hielt,  damals  noch  im  Stifte  war. 

Gegen  Ende  des  18.  Jahrhunderts  scheint  aber  diese  Handschrift 
wirklich  schon  anderswohin  gewandert  zu  sein,  weil  Rauch  mit  Recht 
auf  den  Umstand  hinweist,  dass  die  Brüder  Pez,  die  jede  Handschrift 
in  Garsten  kannten,  von  einem  Annalen-Codex  nichts  wussten. 

Es  entsteht  die  Frage,  ob  und  wo  jenes  Exemplar  existirt,  das 
V.  Freisleben;  benützt  hat,  und  ob  aus  irgend  einem  Merkmale  er- 
wiesen werden  könnte,  dass  es  einst  der  Zelkisch-Garstnerischen  Bi- 
bliothek angehört  habe.  Ergäbe  sich  ein  negatives  Resultat,  so  bliebe 
die  Möglichkeit,  eine  dritte  Recension  anzunehmen,  die  als  verschollen 
zu  betrachten  wäre. 


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Aus  den  Petersburger  Gesandtschaftsberichten  etc.  293 

Dass  Kircbmaier  sich  in  seinem  Briefe  so  eifrig  um  eine  Abschrift 
der  Wiener  Hs.  bewarb,  verstehen  wir,  wenn  wir  wissen,  dass  er  selbst 
eine  ausführliche  Geschichte  seines  Stiftes  schreiben  wollte. 

Das  Concept  davon,  das  freilich  noch  viele  Lücken  aufwies,  wird 
heute  noch  im  Benediciinerstifte  Oottweig  mit  anderen  Handschriften 
zur  Geschichte  Garstens  im  Sammelband  881  verwahrt.  Es  trägt  den 
Titel :  Chronicon  sive  annales  percelebris  monasterii  B.  M.  V.  in  Gaersten 
0.  8.  B.  dioecesis  Pataviensis,  olim  Styriae  nunc  Ausfcriae  sup.  ex 
domestico  archivo,  diversis  chronicis  et  annalibus  necnon  aliis  bona 
fide  acceptis  testimoniis  conacriptum  ab  eiusdem  coenobii  indigno 
membro  Fr.  Seraphino  Kirchmair  Rotenmanensi  Styro  anno  1635. 

Urfahr-Linz.  Dr.  Konrad  Schiffmann. 


Aus  den  Petersburger  Gesandtsehaftsberlehten  des  Grafen 
Heinrieh  von  Lehndorff,  1808.  Auf  das  militärische  Wirken  des 
Grafen  Karl  von  Lehndorff,  gestorben  am  7.  Januar  1854  als  General- 
lieutenant a.  D.  und  Landhofmeister  des  Königreichs  Preussen,  ist  in 
einer  ziemlichen  Zahl  von  Werken  historischer  Art  hingewiesen  worden  i) 
und  neuerdings  hat  M.  Schultze  in  seiner  dankenswerten  Mono- 
graphie „Zur  Geschichte  der  Convention  von  Tauroggen"  auch  die 
diplomatische  Thätigkeit  desselben  in  einem  ganz  bestimmten  Zeit- 
punkt, und  im  Anschluss  an  die  in  verschiedenen  Werken  des  Staate- 
ministers  Theodor  von  Schön  enthiltenen  Mittheilungen  kritisch  be- 
leuchtet»). 

Gegenüber  der  so  imponirenden,  markigen  Gestalt  des  Grafen 
Karl  hat  sein  jüngerer  Bruder,  Graf  Heinrich  Emil  August  von  Lehn- 
dorf (f  1,  Mai  1835),  mehr  im  Hintergrunde  bleiben  müssen.    Er  ist 


*)  H.  V.  Meyerinck,  Das  kgl.  Preaseische  Garde-Husarenregiment,  1811 
—1869.  Potsdam  1869.  S.  20 ff.  und  S.  175;  J.  D.  v.  Dziengel,  Geschichte 
des  kgl.  Preussischen  2.  Ulanenregiments.  Potsdam  1858.  S.  424—427;  H. 
T.  Poschinger,  Erinnerungen  aus  dem  Leben  von  Hans  Victor  von  Unruh, 
1806—1866.  Stuttgart  1895.  S,  10—11;  verschiedene  Stellen  in  J.  G.  Droysen's 
Biographie  des  Grafen  York  und  einige  Briefe  in  Bd.  I.  von  F.  RühTs  Briefen 
und  Actenstücken  zur  Geschichte  Preuesens  unter  Friedrich  Wilhelm  111.  Leip- 
zig 1899,  besdö.  S.  256—258;  284—287  und  297.  Biographische  Notizen  bei 
G.  Bujack,  Zum  Andenken  an  die  Mitglieder  des  preussischen  Landtags  im 
Februar  1813  zu  Königsberg,  neu  bearb.  von  A.  Bezienberger.  Königsberg 
1900.    S.  97  und  öfter. 

«)  Berlin,  Rehtwisch  und  Langewort  1898,  siehe  S.  4,  Anm.  2  und  S.  17  ff. 


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294  Kleine  J^Uttheüungen. 

am  28.  Juli  1777  geboren,  studirte  aa  der  Universität  za  Königsbergs), 
wandte  sich,  da  er  von  zarter  Gesundheit  war,  nicht  dem  Soldaten* 
biande  sondern  der  diplomatischen  Carriere  zu  und  erbte  später  von 
seinem  Vater,  Graf  Ernst  Ahasverns  Heinrich  von  Lehndorff*),  bei 
dessen  Tode  im  Jahre  1811  die  Güter  Landkeim  und  Waiglitten  m 
Kreise  Fischhausen  der  Provinz  Ostpreussen. 

Soviel  aus  den  dilrftigen  Notizen  bekannt  ist,  die  über  seine  äus^i- 
serea  Lebeusschicksale  in  den  öffentlichen  Archiven  gefunden  werden, 
erhielt  er  seine  erste  Anstellung  im  Mai  1803  als  Legationssecretär 
in  Holland^).  Er  war  daselbst  dem  preussischeu  Gesandten  von  Caesar 
attachirt,  der  in  Holland  als  Nachfolger  von  Bielfelds  in  den  Jahren 
1803  bis  1806  amtirt^. 

Im  Jahre  1805  wurde  Lehndorff  als  Legationsrath  an  die  preus- 
sische  Gesandtschaft  zu  Si  Petersburg  versetzt,  deren  Chef  Graf  Au- 
gust von  der  Goltz  war*).  Von  der  Emsigkeit  Lehndorffs,  die  er  in 
Ausübung  seiner  Petersborger  Functionen  entfaltete,  legt  die  grosse 
Zahl  der  von  ihm  concipirten  und  von  Goltz  nur  unter/eichneiea 
Berichte  Zeugnis  ab,  die  sich  im  königlichen  Geheimen  Staatsarchiv 
zu  Berlin  noch  erhalten  haben.  Selbständig  tritt  Lehndorff  in  diesen 
Acten  zum  ersten  Male  auf,  als  er  in  Vertretung  Goltzes,  der  sich  Ende 
März  1807  uiit  Kaiser  Alexander  I.  nach  Ostpreussen  auf  den  Kriegs-* 
Schauplatz  begeben  hatte,  am  17.  April  1807  eine  Note  an  den  ros^ 
siscben  Minister  in  Petersburg,  Grafen  Alexander  von  Soltykoff  rich- 
tete. Dieses  Sehreiben  bezog  sich  auf  gewisse  Finaozoperationeii  des 
Generals  Freiherm  von  Benuigsen.  Es  lag  demselben  um  die  Zeit  ob, 
eine  Anleihe,  die  er  am  28.  Februar  1807   abgeschlossen  hatte^),  und 


»)  Die  Matrikel  der  Universität  Königsberg  nennt  ihn  zum  28.  Mai  1796 
<Rectorat  des  Physikers  Karl  Daniel  Reusch):  »Heinricus  Aerailius  Augostua  comes 
de  Lehndorif,  Steinort,  Prnssns«. 

*)  Die  TagebOcher  desssclben  hat  K,  E,  Schmidt  herausgegeben  in  den 
Mittheilungen  der  literarischen  Gesellschaft  Masovia.  Heft  3  und  4,  S.  6 — 44 
und  S.  9—53.  Lötzeu  1897  und  1893.  Vgl.  auch  G.  Sommer  fei  dt  in  Viertel- 
jahrsschria  für  Genealogie,  Heraldik  und  ^phnigistik  ^8,  1900,  S.  $60, 

•)  Register  der  Resolntionen  de«  »StaatshAwind-Departement  von  buitßn- 
landsche  Zviken*  im  konigL  Algemenen  Rijksarchi«^  su  Haag.  —  ^pni  Jahre 
}803  erw&bnt  liehndorff  in  Holland  H.  Hüffer,  Die  Cabinetsregierung  in 
preuMien  und  Johann  Wilhelm  Lombard ;  ei^  Beitrag  »ur  Geschichte  doa  {mt^uasi- 
«chen  Staates.  Leipzig  }890.  S.  133. 

*)  Vgl.  Aber  ihn  u.  a.  H.  (Jlm^nn,  Russiech-Pi eussi)»che  Politik.  Leipzig 
1889,  S.  42,  An».  1. 

«)  Usber  Bennigsens  und  des  Hinijiten  Freiherm  Ton  Budbarg  ffbei«t  is^cdt 
bedenkliche  Anleihethätigkeit  vgl.  v.  Hardenberg,  Denkwürdigkeiten,  her^«ifig. 
von  U  V.  Bänke,  Pd.  HL  Leipzig  1677.  S.  37$  und  370-3ÖO. 


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Aus  den  Petersburger  GeaandUchafUberichten  etc.  ^95 

die  sieb  aaf  110.000  holländische  Ducaten  und  34.500  Reichsihaler 
belief,  an  die  preussisohe  Staatsoasse  unter  Vermittlung  des  Bankbausee 
Zackerbecker  uud  Klein  in  Riga  zurückzuzahlen.  Lehndorff  bezeichnet 
sich  in  dem  genannten,  auf  diese  Angelegenheit  bezüglichen  Schreiben 
¥om  17.  April  1807  als  «Charge  d' affaires  de  Prasse'' i). 

In  anderer  Angelegenheit  wird  die  Thätigkeit  Lehndorffs  zu  Peters- 
burg für  den  25.  April  1807  bezeugt  durch  das  Tagebuch  des  Frei- 
lierm  Heinrich  Leopold  von  Schluden^),  der  unter  jenem  Datum 
erwähnt,  dass  wegen  der  Sendung  des  schwedischen  Major  von  £ngeU 
brachten  Mittheilungen  aus  Petersburg  vom  Grafen  Lehndorff  vor* 
lägen.  Die  Meldung  beträfe  die  militärischen  Operationen  Schwedens, 
welche  König  Gustav  IV.  vorhabe  persönlich  zu  leiten,  England  schiene 
dem  König  von  Schweden  mehrere  Dragonerregimenter  versprochen  zu 
haben,  und  ein  Subsidienvertrag  zwischen  England  und  Schweden  sei 
abgeschlossen  ^). 

Im  Vertrauen  König  Friedrich  Wilhelms  III.  stand  Lehndorff 
recht  fest  durch  die  eigene  Tüchtigkeit  sowohl,  als  auch  durch  seinen 
Bruder,  Grafen  Karl  von  Lehndorff,  damals  Major  im  preussischen 
Dragouerregiment  von  Rouquette  Nr.  13,  der  durch  seine  Tapferkeit 
im  preussisch-französischen  Kriege  1806/7  die  Aufmerksamkeit  aller 
Kreise  auf  sich  lenkte*).  Andererseits  rückte  Graf  Goltz,  nachdem  er 
im  preussischen  Hauptquartier  angelangt  war,  alsbald  zum  Minister 
des  aus  «V  artigen  Departements  in  Preussen  auf*).  Die  Nachfolge  in 
Petersburg  wurde  dem  bisherigen  Münchener  Gesandten,  Freiherrn 
Heinrich  Leopold  von  Sehladen  zugedacht.  Da  der  König  jedoch  vor* 
läu6g  diesen   ebensowenig  wie  den  Grafen   von   der  Goltz   in  seiner 


*)  Königliches  ocbeimee  Staatsarchiv  zu  Berlin  Rep.  XI,  RusskiBd  158  A, 
fol.  201. 

•)  Heinrich  Leopold  Freiherr  von  ßchladen,  Prenssen  in  den 
Jahren  1^06  vnd  1807;  ein  Tagebuch.    Mainz  1847.    8.  187. 

')  Der  Zufall  fOgte  •*,  dasi  Schweden  den  Kiieg  gegen  Frankreich  zur 
selben  Zeit  in  verstärktem  Masse  wieder  aufnahm,  als  Russland  nnd  Preu»sen 
mit  Napoleon  den  IVieden  zu  Tilsit  eingingen  —  Ueber  die  Sendung  von  Engel- 
brechtem  vgl.  auch  v.  Hardenberg  a.  a.  0.  UI,  S.  355. 

*)  Die  OefengenBahme  einet  französipcdien  Generals,  die  E)nde  Januar  1807 
durch  dea  Rittmeister  von  Alvensjeben  erfolgte,  wurde  in  Privatbiiefen  dem 
Grafen  Lehndorff  ziigesahriebe«,  wie  die  Memoiren  werke  Sophie  Marie  Gr(ißn 
7on  Vo80,  Neaaundseab»g  Juhre  am  preussischen  Hofe.  Leipzig  1876.  S.  367 
und  V.  Schiaden  a.  a.  0,  1$.  UO--lil  ergeben. 

*)  Am  4.  Juli  1807.  Vgl.  E.  v,  H 9 pfaer,  Det  Krieg  voa  1806/7.  Bd.  lU. 
S.  700;  V.  Sckladen  a-  a.  0.  und  v.  gardeaberg,  Denkwfirdigkeiteo, 
ßd.  Hl  8*  ^9h  —  P.  ilailleu,  3ohladen  (AUgemeiae  deutsche  Biographie  31, 
S.  324)  nennt  HUschlich  den  30.  September  1807. 


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296  Kleine  Mittheilangen. 

Umgebung  entbehren  wollte,  ordnete  er  an,  dass  Lehndorff,  wie  bis- 
her, die  Geschäfte  der  Petersburger  Gesandtschaft  selbständig  weiter- 
führen sollte.  Und  Lehndorff  rechtfertigte  die  iu  ihn  gesetzten  Er- 
wartungen im  vollsten  Masse,  da  er  die  verwickelten  Angelegenheiten 
dieser  Gesandtschaft  mit  seltenem  Taktgefühl  nnd  zur  Zufriedenheit 
der  beiden  verbündeten  Monarchen  bis  zum  Eintreffen  Schiadens  im 
März  1808  leitete. 

Graf  Karl  von  Lehndorff  war  nach  Beendigung  des  Krieges,  gleich 
so  vielen  anderen  Officieren  der  preussischen  Armee,  unterm  25.  No- 
vember 1807  auf  halbes  Gehalt  vom  Könige  gesetzt  worden.  Er  kam 
bald  darauf  um  seine  Dimission  aus  dem  Heere  ein  und  erhielt  die- 
selbe durch  Cabinetsordre  vom  21.  December  1807  bewilligt. 

Dem  Ansehen  der  Lehndorff'schen  Familie  bei  Hofe  schadete 
dieses  Ausscheiden  jedoch  nicht,  wie  sich  u.  a.  daraus  ergibt,  dass  bei 
Anwesenheit  der  Königin  Luise  zu  Königsberg  eiue  Gräfin  von  Lehn- 
dorff neben  anderen  adligen  preussischen  Damen  zu  Hofe  gezogen 
wurde  J). 

Eine  erhebliche  Zahl,  meist  unchiffrirter,  originaler  Berichte,  die 
Graf  Heinrich  von  Lehndorff  Januar  bis  März  1808  von  Petersburg  aus 
au  den  Minister  Freiherrn  von  der  Goltz  gelangen  Hess,  liegt  im  kgl. 
Geheimen  Staatsarchiv  zu  Berlin  vor:  Rep.  I,  Russlaud  Nr.  15,  Vol.  l 
(D^peches  du  et  au  comte  de  Lehndorff  et  baron  de  Schiaden.  143  Fol.). 
Sie  sind  durchweg  in  französischer  Sprache,  und  von  Lehndorff  grossen- 
tbeils  eigenhändig,  niedergeschrieben^).  Die  letzte  derartige  Depesche 
Lehndorff's  in  Vol.  I  datirt  aus  Petersburg  vom  19.  März  1808. 
Seit  8.  März  1808  wird  in  dem  Actenstück  nur  noch  an  Schiaden 
adressirt. 

Gleichwohl  haben  Schiaden  uud  Lehndorff  in  Petersburg  noch 
einige  Zeit  neben  einander  amtirt,  und  das  Verhältnis  wird  klar  aus 
nachstehendem  Schreiben  Lehndorffs  vom  22.  März  1808^),  das  sich 
als  einziger  Bericht  Lehndor£b  neben  sehr  zahlreichen  entsprechenden 


1)  Orä6n  von  Voss  a.  a.  0.  S.  330. 

»)  Aus  der  Correspondenz  Lehadorffs  mit  dem  russischea  Minister  Grafen 
Nikolaus  von  Rumjftnzoflf,  liegen  daneben  Noten  Lehndorffs  aus  Petersburg  vom 
1.  Januar,  28.  Februar  und  6  März  1808  vor,  betreffiend  die  Rückkehr  französischer 
und  anderer  Kriegsgefangenen,  die  sich  in  Russland  aufgehalten  hatten :  kgl.  Geh. 
Staatsarchiv  zu  Berlin  Rep.  63.  88.  Nr.  160,  fol.  97,  100  und  102.  Ein  üriginal- 
schreiben  des  preussischen  Gesandten  zu  Paris,  von  Brockhausen  in  gleicher 
Sache,  vom  31.  Januar  1808:  ebenda  fol.  99. 

')  Dieses  Schreiben  ist  ebenfalls  eigenh&ndig  von  Lehndorff,  diejenigen 
Schiadens  in  Vol.  II  weisen  dagegen  meist  die  Hand  des  Gesandt schaflBrathes 
de  Mettingh  auf. 


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Ans  den  Petenburger  Gesandtschaftsberichten  etc.  297 

SchriftstQdcen  Schiadens  im  kgl.  Qeheimen  Staatsarchiv  zu  Berlin 
Kep.  I,  Bussland  Nr.  15,  Vol.  II  (April— Juli  1808.  191  Fol.)  Pol.  1-2, 
mit  Nr.  21  dignirt,  aus  dieser  Zeit  erhalten  hat: 

22 

>Si  Petersbourg,  j^  mars  1808.  A  c6t6  de  Timportant  rapport  que 
le  baren  de  Schiaden  se  trouTe  aujourd  'hui  dans  le  cas  de  faire  ä  votre 
majeste^),  j*ose  consi^er  en  peu  de  mots  les  nouvelles  ult^rieures  qui 
sout  parvenues  ä  ma  connaiesance  sur  les  Operations  militaires  que  pour- 
suit  dans  ce  moment  la  Bussie.  La  reddition  du  fort  de  Swartholm  prös 
Layisa')  s'est  enti^rement  confirm^  et  les  quatre  drapeaux  pris  k  cette 
occasion  ont  ^te  yus  ä  la  grande  parade  de  dimanche  demier.  Le  ras- 
semblement  consid^rable  de  trouppes  su^doises  qu'on  supposoitäTawastus^), 
n*7'a  pas  61^  trouv^  et  Ton  suppose  que  ces  trouppes  se  sont  retiröes 
vers  Wasa^)  pour  y  passer  le  golfe  s'il  est  possible,  d^autant  plus  que 
la  retraite  pourroit  plus  tard  leur  deyenir  tr^  difficile,  puisque  le  g^n^ral 
Tuczkoff  commandant  V  aile  droite  de  Y  arm^e  imperiale  s'  avance  ä  grands 
pas  vers  le  m^me  but  aprte  avois  d6jä  pris  le  fort  de  St.  Michel  et  brul6 
une  flottille  qui  se  trouYoit  dans  cette  contröe.  Les  trouppes  russes 
devoient,  suivant  les -demiers  rapport s,  emrer  hier  ou  aujourd*  hui  4  Abo^) 
oü  elles  ne  trouyront  aucune  r^sistance,  et  le  siöge  de  Sweaborg  devoit 
^tre  entrepris  des  apr^ent  avec  toute  Tactivite  possible.  On  croit  g^n^- 
ralement  que  s'il  y  a  possibilit^  de  s'emparer  de  cette  importante  for- 
teresse  avant  Tepoque  de  la  d^bacle,  ce  ne  sera  toujours  que  par  assaut. 
L'amiral  Cronstaedt  qui  y  commande  a  reimi  ä  la  gamison  considerable  qui 
s'y  trouve,  un  nombre  süffisant  de  paysans  du  pays  qui  s' occupent  jour- 
nellement  ä,  briser  les  glaces  tant  autour  de  la  place ^)  et  ä  en  former 
des  retranchements.  Le  g^n^ral  d'OuwarofF  qui  par  ordre  de  Tempereur 
s'^toit  rendu  en  Finlande^),  en  est  de  retoui'  depuis  trois  jours  et  a 
porte  en  grande    partie   les   d^tails   que  je  yiens   de   donner.  —  L'arm6e 


»)  Dieser  Bericht  liegt  vor  ebd.  Vol.  II,  fol.  3-5. 

*)  Zwischen  Helsingfors  und  Wiborg,  an  der  Küste. 

')  Im  Inneren  Finnlands,  nördlich  yon  Helsingfors. 

*)  Heutiges  Nikolaistad;  nächst  Uleaborg  ist  es  der  wichtigste  Hafen  des 
nördlichen  Finnland.  —  Der  schwedische  Oberbefehlshaber  war  Wilhelm  Moritz 
Graf  V.  Kling^pom.  Vgl.  Danilewsky,  Geschichte  des  Krieges  in  Finnland, 
1808—1809.  Riga  1840  und  J.  R.  Danielson,  Finska  kriget  och  Finlands 
krigare,  1808—1809.     Helsingfors.     1897. 

>)  Abo,  die  alte  Landeshauptstadt,  wurde  thatsftchlich  am  22.  März  yon 
den  Russen  erobert.  M.  G.  Schybergson,  Geschichte  Finnlands,  übersetzt  von 
F.  Ambe  im.    Gotha,  Perthes.  1896.  S.  486. 

•)  Anspielung  auf  die  feste  Lage  der  in  Granitfelsen  eingehauenen  Vor- 
festung von  Helsingfors,  sie  fiel  durch  Verrath  des  Admirals  Johann  Adam 
Cronstedt  am  3.  Mai  1808  in  die  Hände  der  Russen.    Schybergson,  S.  483—490. 

')  Die  gesammten  Streitkräfte  befehligte  der  General  Graf  Fiiedrich  Wilhelm 
von  Buzhövden.  Die  Einverleibung  Finnlands  in  das  russische  Reich  erfolgte  im 
Jahre  1809.  S.  Tatistcheff,  Alexandre  I  et  Napoleon,  1801—1812.  Paris 
1891  S.  380. 

Mitthciluoffon  XXllI.  20 


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298  Kleine  Mittheilongeii. 

en  Moldayie  et  Wallachie^  consid^rablement  renforc^  depois  pea,  reuoit 
apr^sent  des  genöraux  d'une  grande  diatinction,  poisqae  le  g^eral  Kuta- 
soffi)  jasqa*ici  k  Kiew,  vient  d*ötre  adjoint  aa  feldmareohal  Prosarowski^. 
et  qne  les  g^^raux  Essen  et  Mileradowicz  8*y  sont  egalement  rendus.  II 
paroit  ötre  tr6s  probable  qa*ä  Texpiratioii  prochaine  de  rannistiee  ks 
hostilites  recommenceront,  oü  les  grands  pr^paratifs  qni  se  fönt  des  deoi 
cötös  sur  le  Danube.  Le  dac  de  Richelieu^)  qoi  a?oit  passe  qnelque  temps 
i^i,  est  sur  son  retour  pour  son  gouvemement.  Le  sieur  de  Six,  ministre 
die  Hollande,  est  arrive,  il  y  a  deux  jours.  Je  suis  avec  le  plus  profcad 
respect,  sire,  de  votre  majest^  le  tr^s  humble,  trhs  soumis  et  trös  fid^k 
serviteur  et  sujet  Lehndorff«. 

Das  Schreiben  Schladens  vom  22.  März  1808  (Fol  3—5)  spridit 
von  den  Audienzen,  die  er  alsbald  nach  der  Ankunft  bei  dea  Kai- 
serinnen, den  QrossfQrsten  und  Grossfürstinnen  in  Petersburg  gdiabt 
hat,  äussert  sich  dann  sehr  scharf  über  Daru,  den  firanzösischen  Ge- 
neralintendanten, der  dem  Gelde  ausserordentlich  zuganglich  sei,  und 
bemerkt  zum  Schluss  in  Bezug  auf  Lehndorff: 

»Ces  devoirs  k  remplir,  ainsi  que  les  peu  de  moyens  qui  jusqu'a 
präsent  se  trouvent  en  mon  pouvoir  pour  apprendre  des  nouvelles,  m*  ont 
engage  a  prier  le  comte  de  Lehndorff  de  rendre  compte  ä,  votre  majeste 
de  Celles  qui  sont  parvenues  k  sa  connaissance,  et  aussi  longtemps  que 
ce  ministre  m*assistera  ici  de  ses  avis,  il  voudra  bien  continuer  egalement 
ä  partager  mes  devoirs,  tout  aussi  bien,  qu*  il  conservera  les  droits  attach^ 
ä  son  poste  jusqu'au  moment,   oü  il  aura  remis  ses  lettres  de  rappel  — 

,  et  a  cette  occasion  je  crois  de  mon  devoir  de  rendre  justice  am 

peines  que  se  donne  le  comte  de  Lehndorff  pour  preparer  et  assnrer 
mes  succ6s«. 

Spätere  Schreiben  Schiadens  vom  29.  März  und  1.  April  1808 
(Fol.  10 — 14  und  Fol.  15)  beschäftigen  sich  hauptsächlich  mit  den 
Chancen,  welche  die  ausserordentliche  Mission  des  Prinzen  Wilhelm 
von  Preussen  am  Pariser  Hofe  damals  eröffnete,  und  erwähnen,  dass 
sich  aus  den  Mittheilungen  eines  damals  in  Petersburg  angelangten 
französischen  Gesandten  ergab,  dass  Napoleon  betreffs  der  Schritte,  die 
Preussen  am  russischen  Hofe  gethan  hatte,  bereits  grosses  Misstrauen 
hegte.  In  Bezug  auf  Lehndorff  wird  erwähnt,  dass  dieser  mit  dem 
französischen  Gesandten  verhandelt  habe,  femer,  dass  er  beim  Minister 
des  Auswärtigen  zu  Petersburg,  Grafen  Nicolaus  von  Bumjäuzoff, 
und  bei  Kaiser  Alexander  I.  Abschiedsaudienzen  gehabt  hat  Beianeffs 
der  letzteren  heisst  es  am  Schluss  des  Schreibens  vom  29.  März: 

>)  Kutusow,  Essen  und  Mileradovitsch,  Bämmtlich  bekannt  ans  dem  preusn- 
sehen  Kriege  von  1807. 

«)  Vgl.  über  ihn  Th.  v.  Bernhardi,  Geschichte  Rnsslands.  ßd.  II,  2. 
Gotha,  Perthes.  1875.  S.  571. 

')  Armand  Emanuel  du  Plessis,  duc  de  RicheUeu,  t  17.  Mai  1822. 


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Aus  den  Petersbargtr  Gesandttohaftsberichten  etc.  299 

%Le  comte  de  Lehndorff  qui  apr^s  8on  aadienoe  de  cong6  a  re^a  de 
sa  ^D^jest^  r  empereor  une  tres  belle  boite  om^  du  portrait  de  ce  monar- 
qae,  se  propose  de  partir  poor  Moscoa  vers  la  fin  de  la  semaine*. 

üeber  den  Gegenstand  maas  übrigens  Lehndorff  unterm  29.  März 
1808  nochmals  an  Goltz  berichtet  haben,  das  Schreiben  befindet  sich 
jedoch  nicht  bei  den  Acten.  Dagegen  antwortete  Goltz  aus  Königs- 
berg unterm  13.  April  auf  die  Mittheilnngen  Schiadens,  und  bemerkt 
diyrin  u.  a.: 

>Le  comt^  de  Lehndorff,  deyant  6tre  parti  ä  Fheure  qu'il  est,  de 
Petersbourg,  je  m'abstiens  de  r^pondre  s^parement  4  son  rapport  du  29.» 
par  la  quelle  du  reste  j*ai  yu  avec  un  sensible  plaisir  la  mani^re  gra- 
cieuse  dont  sa  majest^  imperiale  et  sa  £ftmille  ont  daigne  le  cong6dier. 
Yous  lui  marqueres,  si  vous  av^s  occasion  de  lui  ecrire,  que  je  ne  trouve 
rien  ä  objeter  ä  Tarrangement  de  son  Toyage,  tel  qu'il  me  Ta  expos^ 
dans  ce  rapport*. 

Nachdem  Lehndorff  so  seinem  Petersburger  Wirkungskreise  ent- 
rückt war^),  hat  er  gleichwohl  die  folgende  Zeit  nicht  etwa  müssig 
auf  seinem  Landsitze  in  Ostpreussen  verlebt.  Wir  finden  ihn  vielmehr 
im  März  1810  zu  Berlin  anwesend,  wo  er  sich  um  die  durch  den 
Abgang  Küstei^  freigewordene  Stelle  eines  Gesandten  am  Hofe  zu 
Cassel  bewarb.  Statt  dieses  Postens  erhielt  er  im  April  1810  die  neu- 
errichtete Stellung  eines  Gesandten  zu  Madrid  am  Hofe  König  Josephs, 
des  Bruders  Mapoleons  L,  übertragen^).  Ihm  wurde  hier,  nebst  den 
Kosten  für  die  üebersiedlung  ein  festes  Gehalt  von  6000  Thalern  zu- 
gesichert. —  Am  14.  April  1810  schon  zeigte  Goltz  dem  spanischen 
Gesandten  in  Berlin,  de  Urqaijo,  die  Ernennung  Lehndorfib  als  end- 
giltig  vollzogen  an»).  Es  vergiengen  indessen  einige  Monate;  am 
17.  Juli  1810  ist  Lehndorff  immer  noch  zu  Berlin,  er  fragt  an  diesem 
Tage  in  eigenhändigem  Schreiben  bei  Goltz  wegen  des  endgiitigen 
Termins  seiner  Abreise  nach  Madrid  an  und  bittet  gleichzeitig  um 
Verleihung  der  Kammerherrenwörde^),  die  ihm  in  Madrid  von  Nutzen 

')  Wie  vortrefflich  auch  «p&ter  die  Beziehungen  der  Lehndorff* sehen  Familie 
zum  rassischen  Hofe  geblieben  sind,  ergibt  sich  speciell  aus  dem  Umstände,  dass 
^bOn,  als  Kaiser  Alezander  I.  am  19.  Januar  1813  zum  ersten  Male  preussisches 
Gebiet  wieder  betrat,  ihm  nach  Ljck  den  Grafen  Karl  von  LehndorfiF  zusammen 
mit  Friedrich  von  Farenheid  zur  Begrüssung  entgegensandte.  J.  6.  Droysen, 
Bas  Leben  des  Feldmarschalls  Grafen.  York  von  Wartenburg.  4.  Aufl.  Leipzig. 
1863.  Bd.  I,  S.  337;  Ruh  1  a.  a.  0.  I,  S.  284—287. 

*)  üeber  Beziehungen  Russlands  und  Spaniens  in  dieser  Zeit  vgl.  v.  B  e  r  n- 
hardi  a.  a.  0.  II,  2,  S.  576. 

")  Kgl.  Geheimes  Staatsarchiv  zu  Berlin  Rep.  I,  Spanien  Nr.  9. 

*)  Die  Ernennung  erfolgte  auf  einen  von  Goltz  gestellten  Antrag  durch 
Cabinetsordre  vom  23.  Juli :  Kgl.  Geheimes  Hausarchiv  zu  Charlottenburg.  Acten 

20* 


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300  Kleine  Mittheilungen. 

sein  könnte.  Vor  drei  Jahren,  als  er  nach  Petersburg  berufen  wurde, 
hätte  er  noch  nicht  gewagt,  um  diese  Würde  anzuhalten  i).  Sein  Ac- 
creditiv  nebst  der  Instruction,  die  ihm  insbesondere  anempfahl,  die 
Interessen  des  Handels  und  der  von  Schlesien  her  betriebenen  Leinen- 
industrie im  Auge  zu  haben,  datiert  vom  28.  August  1810. 

Endlich  am  17.  September  1810  befindet  sich  Lehndorff  in  Paris. 
Er  äussert  unter  diesem  Datum  an  Goltz  Bedenken  wegen  der  ihm 
wenig  convenablen  klimatischen  Verhältnisse  in  Spanien.  Da  er  zwei- 
felt, dass  er  dieselben  längere  Zeit  hindurch  werde  ertragen  können, 
bittet  er,  dass  ihm  ein  Qesandtschaftssecretär  beigegeben  würde,  den 
er  in  Behinderungsfallen  mit  seiner  Stellvertretung  beauftragen  könne. 
Ferner  fragt  er  an,  ob  er  von  Madrid  aus  direct,  oder  durch  Vermitt- 
lung des  Generals  von  Erusemarck  berichten  soUe^).  Der  ihm  infolge 
seines  Wunsches  als  Gesandtschaftsattache  zugetheilte  von  Hartmann, 
ehemals,  bis  1807,  Cornet  des  aufgelösten  Begiments  von  Quitzow- 
EOrassiere  Nr.  6i  scheint  die  Angelegenheiten  der  Gesandtschaft  zu 
Madrid  dann  nahezu  selbständig  wahrgenommen  zu  haben  ^).  —  Im 
Jahre  1813  veranlassten  die  öffentlichen  Angelegenheiten  den  Grafen 
Heinrich  von  Lehndorff  an  den  Landtagsverhandlungen  zu  Königsberg 
theilzunehmen^),  sonst  lebte  er,  meist  mit  der  Landwirtschaft  beschäf- 
tigt, bis  zu  seinem  Tode  auf  dem  Landgute  Warglitten. 

Königsberg  i.  Pr.  Gustav  Sommerfeldt. 


der  Kammerherrn,  Specialia  Kep.  VIU.  Lehndorff  wird  darin  bezeichnet  als 
designirter  ausserordentlicher  Gesandter  und  Beyollmächtigter  am  spanischen  Hofe. 

1)  KgL  Geheimes  Staatsarchiv  zu  Berlin.  I,  Spanien  Nr.  9. 

*)  Egl.  Geheimes  Staatsarchiv  zu  Berlin.  Rep.  I,  Spanien  Nr.  7.  Friedrich 
Wilhelm  Ludwig  yon  Erusemarck  war  seit  Januar  1810  in  Paris  als  preossischer 
Gesandter  thätig. 

')  Einzelnes  über  seine  'fhätigkeit  findet  sich  in  Schriftstücken,  die  den 
20.  August  bis  6.  November  1810  umfassen :  Kgl.  Geheimes  Staatsarchiv  zu  Berlin 
Rep.  I,  Spanien  Nr.  8. 

*)  Bujack-Bezzenberger  a.  a.  0.  S.  8—10  und  S.  96—97;  M. 
Schnitze,  Königsberg  und  Ostpreussen  zu  Anfang  1813.  Berlin  1901.  S.  22. 


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Literatur. 

Neuere  Literatur  zur  Papstdiplomatik. 

P.  Kehr,  Papsturkunden  in  Italien  (Reiseberichte,  diplomatische 
Miscellen  und  vorläufige  Veröffentlichungen)  in  den  Nachrichten  d.  k. 
Gesellsch.  d.  W.  zu  Göttingen,  phil-hisi  Classe  1899,  1900,  1901. 

—  Le  bolle  ponteflcie  che  si  conservano  negli  archiyi  senesi  in 
«Bnlletino  Senese  di  storia  patria*'  VI.  Iff. 

—  Le  bolle  ponteficie  anteriori  al  1198  che  si  conservano  nelV 
archivio  di  Montecassino  in  .Miscellanea  Cassinese*  1899  S.  Iff. 

—  Due  documenti  illustranti  la  storia  di  Roma  ...  in  Archivio 
d.  B.  Socieia  Bomana  di  „storia  patria"*  XXIII.  S.  277  ff. 

—  Diploma  purpureo  di  Re  Roggero  II  ebendort  XXIV.   S.  1  ff. 

J.  V.  Pflugk-Harttung,  Die  Bullen  der  Päpste  bis 
zum  Ende  des  zwölften  Jahrhunderts.     Gotha  1901. 

Der  Plan  Kehr's,  sämmtliche  Papsturkunden  bis  Innocenz  III.  in  einer 
grossen  kritischen  Ausgabe  zusammenzufassen,  sowie  seine  ersten  ita- 
Uenischen  Reiseberichte  (bis  einschliesslich  1898)  sind  in  dieser  Zeitschrift 
bereits  gewürdigt  worden  i).  Die  seither  veröffentlichten  Berichte  —  der 
letzte  mir  vorliegende  datirt  vom  8.  Juni  1901  —  zeigen  das  grossan- 
gelegte Unternehmen  in  rüstigem  Fortschreiten;  sie  machen  ebenso  der 
Organisationsgabe  des  Leiters  Ehre,  wie  der  Leistungsfähigkeit  seiner 
Mitarbeiter  Klinkenborg,  Schiaparelli,  Hessel  und  Wiederhold.  Italien,  das 
gem&ss  einer  zweckmässigen  topographischen  Arbeitseintheilung  zuerst  in 
Angriff  genommene  Land,  ist  nunmehr  erledigt :  ausser  dem  versprochenen 
vierten  römischen  Bericht  steht  wohl  nichts  Wesentliches  mehr  aus.  So 
kann  man,  —  da  in  den  anderen  Ländern  mutatis  mutandis  nach  der  in 
Italien  erprobten  Methode  vorzugehen  sein  wird  —  aus  dem  nun  vor- 
liegenden Materiale  annähernd  ein  Urtheil  über   die  Art  gewinijen,  in  der 

0  Bd.  XVIII  (1897)  S.  205  und  XX,  (1899)  S.  357. 

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302  Literatur. 

die  erste  und  vielleicht  schwierigste  Aufgabe  einer  derartigen  Edition,  die 
Sammlong  des  Stoffes,  vom   Göttinger   Unternehmen   gelöst   werden   wird. 

Was  da  zunächst  ins  Auge  iUUt,  ist  die  Fülle  des  Grefundenen.  Man 
hat  jetzt  nachträglich  leicht  sagen,  dass  von  diesem  Reichthum  Italiens 
an  Papsturkunden  jeder  Besucher  italienischer  Archive  gewusst  hat.  Auf 
das  Wissen  kommt  es  in  solchen  Fällen  weniger  an,  als  auf  das  Suchen 
und  Finden.  Und  dass  Kehr  allein  während  unserer  Berichtsperiode  weit 
über  400  Texte  veröffentlichen  konnte,  die  theils  noch  gar  nicht  oder  un- 
vollständig, theils  nur  nach  minderen  Ueberlieferungsformen  bekannt  waren, 
zeugt  dafür,  dass  er  und  seine  Mitarbeiter  auch  jene  Gebiete  planmässig 
durchforscht  haben,  die  von  der  gangbaren  Boute  der  itinera  italica  ab- 
seits liegen.  Es  muss  gewiss  zugegeben  werden,  dass  Eehrs  bekannte 
Kritik  der  Organisation  deutscher  Forschung  in  Italien  eine  einseitige  war 
und  manchem  persönlichen  Verdienst  nicht  gerecht  geworden  ist.  Für  die 
positive  Seite  seiner  Anregung  aber,  für  die  Forderung  eines  über  ganz 
Italien  sich  erstreckenden  einheitlichen  und  wohlcentralisirten  Vorgehens 
bat  er,  meine  ich,  in  seinen  Berichten  ein  praktisches  Beispiel  und  damit 
ein  sehr  beachtenswertes  Argument  geliefert.  Mit  diesem  Organisations- 
moment hängt  ein  Anderes  zusammen :  jene  enge  persönliche  Fühlung  mit 
der  italienischen  Wissenschaft,  die  sich  in  der  Mitarbeiterschaft  Schiapa- 
rellis  und  in  Kehrs  Publicationen  in  italienischen  Zeitschriften  auch  äusser- 
lich  kundgibt  und  die  bei  der  jetzigen  unliebsamen  Spannung  zwischen 
den  italienischen  und  den  auswärtigen  Gelehrten  gewiss  nicht  leicht  zu 
erreichen  war^).  Es  liegt  darin  ein  günstiges  Vorzeichen  für  die  Zukunft: 
bei  einem  Unternehmen  von  derart  internationalem  Umfange  ist  die  Unter- 
stützung durch  die  einzelnen   nationalen  Wissenschaften   eine  Lebenafrage. 

Den  diplomatischen  Ertrag  der  bisherigen  Forschungen  darf  man 
natürlich  nicht  in  den  vorläufigen  Berichten  suchen,  er  wird  erst  für  und 
durch  die  definitive  Ausgabe  reif  werden  2).  Einzelnes  wird  aber  schon 
jetzt  geboten  in  den  Vorbemerkungen  zu  den  veröffentlichten  Stücken»). 
Zusammenhängende  diplomatische  Erörterungen  finden  sich  Nachr.  1899 
S.  338  ff.  über  die  Papsturkunden  für  S.  Maria  di  Valle  Josafat,  welche 
Heinemanns  Untersuchung  (Tübinger  Universitätsprogramm  z.  25.  Februar 
1899)  über  die  Diplome  dieses  palästinensischen  Klosters  ergänzen,  ohne 
jedoch  abschliessenden  Charakter  zu  beanspruchen.  Nachr.  1900  S.  103  ff. 
gibt  Kehr  interessante  Beobachtungen  über  die  persönliche  Betheiligung 
des  Humbert  von  Selva  Candida  als  Kanzleichefs  an  Mundirung  und  Dictat^). 

0  Vgl.  die  anerkennende  Kritik  in  Rivista  etor.  ital.  XVIII.  S.  241  ff.  — 
Angriffe  wie  die  Qabottos  (Bellet,  stör,  bibl,  subalp.  VI.  Bibliogr.  sistem.  Nr.  2474 
und  26ii2)  blieben  ohne  jeden  Nachhall.  Herr  Gabotto  hat  in  seiner  gekränkten 
Editoreneitelkeit  übrigens  das  geringe  Gewicht  seiner  Ausstellungen  gründlich 
übersehen. 

«)  Vgl.  den  Eingang  zu  Kebrs  Studie  »Scrinium  und  Palatium«  im  Sickel- 
festband  der  Mittheilungen  (VJ.  Ergzbd.  S.  70  ff). 

')  Nur  aus  den  weniger  allgemein  zugänglichen  italienischen  Publicationen 
Kehrt  sei  als  Beispiel  auf  Nr.  XT.  des  Anhangs  zum  oben  cititten  Aufsatz  in 
der  Miscellanea  Cassinese  aufmerksam  gemacht.  Es  ist  J.-L.  5816,  in  dem  die 
Unterschrift  Paschals  fehlt,  während  der  Wahlspruch  in  der  Rota  von  der  Hand 
des  Datars,  des  Kanzlers  Johannes,  herrührt. 

*)  Zu  letzterem  Punkt  möchte  ich  ein  Fragezeichen  machen.  Die  S.  108  f. 
nebeneinander  gestellten  drei  Arengen  scheinen  mir  eine  Identität  des  Dictators 


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Literatur.  30$ 

Den  weitaus  interessantesten  Theil  der  Berichte  bilden  jedoch  der  zweite 
römische  Bericht  (Nachr.  1900  S.  360  ff.)  und  die  sachlich  zu  ihm  ge- 
hörige diplomatische  Miscelle  IV.  >üeber  die  Scheden  des  Panyinins*  (Nachr. 
1901  S.  Iff.),  durch  die  auch  die  Nachr.  1898  S.  505  mitgetheilten  An- 
gaben über  die  Sammlungen  Masarellos  erst  in  das  rechte  Licht  gerückt 
werden.  Der  römische  Bericht  gibt  eine  sehr  dankenswerte  Uebersicht  über 
die  Bestfinde  des  vaticanischen  Archivs»  sowie  über  deren  Indices  und  weist 
auch  auf  die  meisten  neueren  Publicationen  hin,  welche  für  die  Erkenntnis 
der  complicirten  Structur  dieses  Archives  von  Nutzen  sind.  Den  Wunsch 
Kehrs,  dass  die  Geschichte  desselben  nach  dem  Muster  der  römischen  Be- 
richte Sickels  bis  ins  Einzelne  verfolgt  werden  möge,  wird  gewiss  jeder 
Benutzer  des  Archivs  unterschreiben.  Aus  den  zahlreichen  Hinweisen  auf 
den  Inhalt  der  durchgesehenen  Bände  Einzelnes  anzuführen,  würde  hier  zu 
weit  führen.  Nur  auf  die  zahlreichen  Kataloge  römischer  Bibliotheken, 
diese  wichtige  Quelle  des  geistigen  Lebens  im  Bom  des  XV.  und  XVI.  Jahr- 
hunderts sei  kurz  hingewiesen;  ferner  von  frühmittelalterlichen  Dingen  auf 
die  S.  381  erwähnten  Auszüge  aus  dem  Begister  Gregors  I.  und  den 
S.  388  angeführten  Band  mit  Auszügen  aus  dem  Begister  Gregors  VII. 
und  mit  Urkunden  der  Gräfin  Mathilde,  die  vielleicht  Nachträge  zu  den 
Begesten  Overmanns  ergeben  könnten.  Aus  den  weniger  allgemein  zu- 
gänglichen italienischen  Veröffentlichungen  Kehrs  kommt  als  historischer 
Ertrag  namentlich  die  Erweiterung  unserer  Kenntnisse  über  Wibert  von  Ba- 
venna  (Arch.  stör.  Bom.  Bd.  23)  in  Betracht,  während  in  diplomatischer 
Beziehung  seine  genaue  Beschreibung  der  bisher  nur  nach  einer  nicht 
ganz  zutreffenden  Notiz  Bethmanns  bekannten  Purpuimrkunde  Bogers  II. 
(vgl.  Bresslau  Ü.-L  I.  S.  900)  von  Interesse  ist  (Arch.  stör.  Bom.  Bd.  24). 
Geschichtlich  wie  diplomatisch  werden  femer  den  Ausgangspunkt  für  neue 
Specialuntersuchungen  die  Nummern  16  und  17  des  Anhangs  zu  dem  in 
der  Miscellanea  Cassinese  veröffentlichten  Aufsatze  sowie  das  von  ihnen 
eingeschlossene  Fragment  aus  dem  Begister  des  Petrus  diaconus  zu  bilden 
haben.  Nr.  16  und  17  sind  zwei  bisher  unbekannte  Bullen  Anaclets  11., 
die  erstere  für  Monte-Cassino,  Original,  die  zweite  für  Glanfeuil  als  Copie 
saec.  XII.  erhalten,  beide  die  Unterstellung  Glanfeuils  (St.  Maur-sur-Loire) 
unter  Monte-Cassino  betreffend.  Das  auf  dieselbe  Angelegenheit  bezügliche 
Fragment  aus  Petrus  diaconus,  das  abgesehen  von  einem  kurzen  Auszug 
bei  Gattola  Hist.  Gas.  p.  303  bisher  nicht  zugänglich  war,  bildet  den  ver- 
bindenden Text  zu  I.-L.  t  2457,  Mühlbacher  B.  JK  n.  286  und  I.-E.  t  2858; 
die  als  Nr.  17  abgedruckte  Bulle  Anaclets  war  wahrscheinlich  Vorlage 
für  I.-L.  t  5680.  Die  Anacletstücke,  welche  dem  Datum  nach  mit  der 
Erzählung  des  Petrus  diaconus  über  das  Zusammentreffen  des  Abtes  von 
Glanfeuil  Drogo  mit  Anaclet  II.  in  Monte-Cassino  in  engster  Verbindung 
stehen,  stellen  also  offenbar  den  Schlüssel  zum  Verständnis  dieser  ganzen 
Fälschungsgruppe  dar. 

Auch  die  von  Kehr  selbst  besprochenen,  an  drei  verschiedenen  Stellen 
des  Archivs  gefundenen  Bände  mit  den  Scheden  des  Panvinius,  aus  denen 
Nachr.   1901    S.  9ff.    30    bisher   unbekannte   Papsturkunden  veröffentlicht 


nicht  zu  beweisen.    Die  Uebereinstimmung  besteht  mehr  im  Gedankengang,   als 
in  Sprachgebrauch  und  Wortschatz. 


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304  Literatur. 

sind,  beansprachen  einige  Worte.  Sie  fuhren  uns  an  die  Wiege  der  Papst- 
diplomatiky  ja  der  Biplomatik  überhaupt.  Panvinio  und  Masare) lo  haben 
systematisch  Abschriften  von  Papsturkunden  gesammelt  unter  genauer 
Nachzeichnung  aller  diplomatischen  Besonderheiten,  als  Sota,  Monogramm, 
Cardinalsunterdchriften,  Datumzeilen  u.  s.  w.,  also  mit  vollem  Verständnis 
des  kritischen  Wertes  der  äusseren  Merkmale.  Dock  hören  wir  Kehr  selbst 
über  sie :  >  Ich  war  betroffen  hier  einer  Methode  zu  begegnen,  welche  an- 
aeigt,  dass  diese  Männer   einen  vollkommenen  Begriff  von  der  eigenthüm- 

lichen  Natur  solcher  Arbeit  besassen; Sie    haben    ein    bis   auf  den 

heutigen  Tag  unverarbeitet,  ja  fast  unbekannt  gebliebenes  Material  zu- 
sammengebracht, das  den  Vergleich  selbst  mit  den  Sammlungen  der  Mau- 
riner  nicht  zu  scheuen  braucht.* 

So  haben  wir  denn  wieder  ein  neues  Zeichen  für  die  geistige  Pro* 
ductivität  jener  tridentinischen  Periode  vaticanischer  Gelehrsamkeit,  deren 
typische  Persönlichkeit  Sirleto  ist  und  deren  Spuren  man  unter  den 
Papierhandschrifben  der  italienischen  Bibliotheken  mehr  noch  als  in  den 
Druckwerken  des  XVI.  Jahrhunnderts  finden  kann,  —  jener  Wissenschaft, 
die  für  eine  kurze  Spanne  Zeit  über  ihre  praktisch-polemischen  Zwecke 
hinausgewachsen  ist  und  im  Vergleich  zu  Benaissance  und  Beformation, 
neben  denen  sie  namentlich  für  die  romanischen  Länder  eine  wichtige 
Voraussetzung  der  geistigen  Entwickelung  bildet,  noch  viel  zu  wenig  er- 
forscht und  gewürdigt  ist.  —  Das  Loos  der  Scheden  des  Panvinius  ist 
symbolisch  für  die  gesammte  Geistesarbeit  dieses  vaticanischen  Kreises. 
Unter  glücklicheren  Auspicien  wussten  später  BoUandisten  und  Mauriner 
das  zu  erreichen,  wozu  damals  in  Born  ein  erster  Anlauf  genommen  wurde. 
Man  darf  sich  darüber  freuen,  dass  die  hochsinnige  Eröffnung  des  vati-r 
canischen  Archivs  durch  Leo  XIII.  die  verschollenen  Schätze  einstiger 
vatikanischer  Gelehrsamkeit  jetzt  wieder  aufbauchen  lässt.  Sie  sind  in  die 
rechten  Hände  gerathen. 

Weniger  erfreulich  ist  es  dem  Beferenten,  über  das  Buch  Pflugk- 
Harttungs  zu  berichten.  Die  früheren  einschlägigen  Arbeiten  dieses 
Forschers  sind  bekannt:  sie  waren  das  Ergebnis  mehrjähriger  Beschäfti- 
gung mit  dem  Gegenstande,  beruhten  auf  einer  umfassenden  Einsichtnahme 
in  die  Originale  und  haben  unsere  Kenntnis,  namentlich  was  die  Ueber- 
sicht  des  Stoffes  angeht,  zweifellos  gefördert.  Andererseits  erinnert  man 
sich,  dass  die  ganze  Anlage  dieser  Forschungen  wie  auch  die  einzelnen 
Besultate  vielfach  Widerspruch  fanden,  namentlich  die  methodischen  und 
terminologischen  Vorschläge,  welche  mit  dem  damals  geprägten  Wort  vom 
^Linneeismus  graphicus^  scharf  aber  treffend  charakterisirt  worden  sind. 
Die  Zusammenfassung  dieser  Arbeiten  in  einem  auf  2  Bände  berechneten 
Werk  über  das  Urkundenwesen  der  älteren  Päpste  —  angekündigt  schon 
im  Jahre  1884  (Eist.  Jahrb.  ,V.  S.  490)  —  war  zunächst  unterblieben. 
Kach  langjähriger  Pause  tritt  nun  Pflugk-Harttung  mit  einem  Theil  seines, 
wie  die  Einleitung  selbst  sagt,  seit  1887  druckfertigen  Materiales  hervor; 
von  neueren  Veröffentlichungen  meinte  er  grossentheils  absehen  zu  können, 
weil  sein  Material  überlegen  und  bis  ins  kleinste  Detail  durchforscht  seL 
In  der  That,  —  die  lange  Verzögerung  der  Veröffentlichung  bedeutet  nicht 
die  Anwendung  des  »Nonum  prematur  in  annum*.  Die  allgemeinen  An- 
schaauDgen   über  Wesen   und    Entwickelung   der  Papsturkunde,    die   Aus- 


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Literatur.  305 

fohrongen  über  Eanzleiorganisation  und  innere  Merkmale,  and  vor  allem 
die  Terminologie  zeigen  von  einem  fast  möchte  man  sagen  eigensinnigen 
Festhalten  an  einmal  ausgesprochenen  Anschauungen.  Im  Interesse  der 
Sache»  wie  im  persönlichen  Interesse  des  Verfassers  ist  es  zu  bedauern, 
dass  er  nicht  im  Stande  zu  sein  scheint,  das  sachlich  und  terminologisch 
Verfehlte  seiner  Arbeiten  fiallen  zu  lassen  und  dadurch  das  Wertvolle,  das 
dann  eher  als  solches  anerkannt  würde,  der  Forschung  zugänglicher  zu 
machen.  Was  soll  man  aber  mit  einem  Buche  rein  beschreibenden  In- 
haltes machen,  welches  mit  einer  Terminologie  arbeitet,  deren  barocke 
Bildungen  man  erst  in  den  betreffenden  Bänden  der  Archivalischen  Zeit- 
schrift nachschlagen  muss.  Wie  hat  man  sich  z.  B.  den  Unterschied  zwischen 
dem  Schlängel-,  Schleifen-  und  Phantasieschnörkel  vorzustellen?  Und  wie 
verhalten  sich  dieselben  zum  doppelt  gewickelten?  (S.  211  und  183). 

Doch  sehen  wir  von  diesem  Uebelstande  ab ;  betrachten  wir  das  Buch 
als  das,  was  es  wesentlich  ist:  eine  Monographie  über  die  äusseren  Merk- 
male der  päpstlichen  Bullen  bis  zum  Ende  des  12.  Jahrhunderts.  Von 
Dingen,  die  nicht  mit  äusseren  Merkmalen  zusammenhängen,  hören  wir 
ausser  in  der  Einleitung  nur  in  den  Capiteln  I.  (Urkunden-irten)  und 
VI.  (> Einflüsse  und  Wirkungen*).  Im  ersteren  wird  das  vom  Verfasser 
schon  früher  ausgebildete  System  der  »Zwischen-  und  Nebenurkunden*, 
der  »Prunk-,  Mittel-,  Prunkmittel-  und  Halbbullen«  der  »Gross-  und  (5e- 
meinbreven*  neuerlich  vorgeführt  mit  einer  schwer  begreiflichen  schier 
scholastischen  Freude  an  blosser  Benennung  der  Dinge ;  das  zweite  handelt, 
ohne  wesentlich  Neues  zu  bringen,  fast  ausschliesslich  von  den  mit  Leo  IX. 
beginnenoien  Jahrzehnten  des  Kampfes  zwischen  deutschem  Einfluss  und 
kurialen  Tendenzen,  —  jenem  interessantesten  Abschnitte  der  päpstlichen 
Kanzleigescbichte,  der  nicht  umsonst  bei  dem  ersten  Schritt,  den  die  Di- 
plomatik  zur  vergleichenden  Wissenschaft  hin  gemacht  hat,  im  Vorder- 
grund stand  und  damit  klassischer  Boden  geworden  ist,  wie  denn  auch 
Kehrs  erster  Versuch,  aus  seiner  neuen  grossen  Materialkenntnis  Ergeb- 
nisse far  die  diplomatische  Theorie  zu  gewinnen,  (s.  oben  S.  302,  Anm.  2) 
sich  naturgemäss  diesem  Gebiete  zugewendet  hat.  Für  Pflugk-Harttung 
stehen  diese  Probleme  aber  diesmal  im  Hintergrund;  sechs  seiner  acht 
Capitel  sind  dem  Aeusseren  der  Bullen  gewidmet.  Capitel  II.  (Material),  III. 
(Siegel  und  Schnüre),  IV.  (Schreiber  und  Schriftwesen),  V.  (»Wesen  und 
Vorkommnisse !« )  und  VII.  (Herstellung  der  Bullen)  stellen  zusammen  eine 
Art  allgemeinen  Theiles  dar;  Capitel  VIII,  welches  auf  S.  141 — 426  das 
ßuUenwesen  der  einzelnen  Päpste  behandelt,  erscheint  als  besonderer  Theil, 
der  das  im  Vorhergehenden  nach  sachlichen  Gruppen  geordnete  Material 
vom  chronologischen  Gesichtspunkte  nochmals  und  noch  ausführlicher  vor- 
fuhrt. Jeder  Pontificat  wird  dabei  ziemlich  nach  demselben  Schema  dar- 
gestellt: Pergament,  Baumbenutzung,  Liniirung  werden  zu  Beginn,  Bota, 
Monogramm,  Datumzeile,  Siegelung,  Pergamenteinschlag  zum  Schluss  be- 
sprochen; dazwischen  sind  dann  je  nach  dem  Stande  der  Entwickelung, 
die  Gestalt  des  Textes  in  Schrift  und  Ausstattung,  die  Unterschriften  und 
Zeugenfirmen  erörtert.  Wenn  man  von  den  je  1 — 2  Seiten  umfashcnden 
Charakterisirungen  der  einzelnen  von  Pflugk-Harttung  angenommenen  Pe- 
rioden (der  »alten  Kanzlei«  bis  Leo  IX.,  der  » Uebergangskanzlei «  bis  Ho- 
norius  U.,    der    »durchgebildeten    Kanzlei*    bis   Calixt  III.)    absieht   (vgl. 


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306  Literatur. 

S.  160  f.,  297  f.,  397),  fehlt  jeder  Versuch,  des  massenhaft  beigebrachten 
Stoffes  zusammenfassend  Herr  zu  werden.  Das  ganze  Buch  besteht  aus 
einer  ungeheueren  Masse  von  Einzelbeobachtungen;  was  sich  überhaupt 
über  das  Aeussere  der  vorhandenen  Originalbullen  beschreibend  aussagen 
lässt,  ist  hier  zu  finden.  Für  die  Wandlung,  welche  die  Form  des  Buch- 
staben A.  auf  der  älteren  Art  der  Bleisiegel  bis  Clemens  IL  durchge- 
macht hat,  ist  netto  eine  Seite  (p.  48 f.)  berichtet;  über  die  Farben  und 
Farbennüancen  der  Siegelschnüre  in  der  Zeit  Paschais  IL  bis  Ooelestin  III. 
findet  sich  auf  S.  ßl — 64  eine  eingehende  Statistik;  daran  anschliessend 
wird  fast  eine  Seite  von  der  Länge  der  unter  der  Bleibulle  hervortreten- 
den Seidenschnüre  gesprochen.  Und  das  sind  nicht  etwa  Ausnahmen: 
mit  Beobachtungen  ähnlicher  Art  und  Bedeutung  sind  die  426  Seiten  des 
Buches  zum  grossen  Theil  gefüllt.  Nun  ist  von  vornherein  der  Wert 
einer  Beschreibung  äusserer  Merkmale  sehr  fraglich.  Ein  gutes  Facsimile- 
werk  ist  in  diesen  Dingen,  bei  welchen  das  Wort  die  Anschauung  nun 
und  nimmer  zu  ersetzen  vermag,  unter  allen  Umständen  einem  noch  so 
detaillirten  Buche  vorzuziehen  ^).  Wenn  man  aber  schon  den  Versuch  macht, 
in  Buchform  eine  Art  Statistik  der  äusseren  Merkmale  durch  anschauliche 
Gruppirung  zahlreicher  Einzelbeobaohtungen  zu  geben,  so  ist  wenigstens 
eine  doppelte  Bedingung  zu  erfüllen  und  das  ist  die  Richtigkeit  und  die 
Wichtigkeit  der  aufgenommenen  Beobachtungen.  Auf  das  erstgenannte 
Kriterium  hin  wird  Pflugk-Harttungs  Buch  wohl  von  competenter  Seite 
genauer  nachgeprüft  werden.  Ich  möchte  hier  nur  aussprechen,  dass  die 
zweite  Bedingung  als  nichterfüllt  betrachtet  werden  muss.  Um  auf  eines 
der  oben  erwähnten  Beispiele  zurückzugreifen,  so  könnte  stittt  der  ganzen 
drei  Seiten,  auf  denen  die  während  einer  bestimmten  Zeit  vorkommenden 
Siegelschnurfarben  aufgezählt  sind,  ein  einziger  Satz  stehen:  >Aus  den 
Farben  der  Siegelschnüre  lassen  sich  für  die  angegebene  Zeit  kritische 
Folgerungen  nicht  ableiten.*  Aber  die  Frage,  was  von  den  aufgenom- 
menen statistischen  Aussagen  für  die  Bestimmung  der  Originalität  oder 
eine  andere  kritische  Frage  von  Belang  sein  kann,  was  nicht,  scheint  sich 
Pflugk-Harttung  nicht  vorgelegt  zu  haben.  Er  hat  seine  umständlichen 
Messungen  und  Zählungen  unverkürzt  in  den  Text  aufgenommen,  auch 
dort,  wo  sie  ganz  klar  ergaben,  dass  von  einer  Begelmässigkeit,  die  ein 
gewisses  Kriterium  bilden  könnte,  keine  Rede  ist  —  und  das  war  für 
sehr  viele  der  von  ihm  beobachteten  Merkmale  der  Fall.  Hätte  er  sich 
mit  der  Feststellung  dieses  negativen  Ergebnisses  begnügt  und  sich  im 
übrigen  auf  die  Statistik  jener  Merkmale  beschränkt,  die  wirklich  kritischen 
Wert  haben  und  die  man  jetzt  in  dem  Wüste  des  unnöthigen  Stoffes 
kaum  zu  finden  vermag,  so  hätte  er  eine  nützlichere  Arbeit  geleistet. 
Freilich  wäre  dann  aus  dem  Buche  ein  Aufsatz  geworden ;  der  aber  hätte 
immerhin  der  Forschung  gute  Dienste  leisten  können,  bis  im  Zusammen- 
hang mit  der  Göttinger  Ausgabe  auf  breiterer  Basis  von  Kehr  eine  wirk- 
liche Grundlegung  der  Papsturkundenlehre  für  die  mittleren  Jahrhunderte 
des   Mittelalters    vorliegen   wird.      Definitive    Lösungen    solcher   Aufgaben 

1)  In  diesem  Zusammenhang  sei  hier  auch  der  Wunsch  ausgesprochen,  dass 
das  Göttinger  Untarnehmen  uns  aus  seinem  Apparat  ein  Abbildungswerk  be-^ 
scheeren  möge,  welches  würdig  neben  die  Kaiser- Urkunden  in  Abbildungea 
treten  kann. 


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Literatur.  307 

Icönnen  nur  an  der  Hand  umfassender  Editionsarbeiten  gefunden  werden. 
Das  Spätmittelalter  hat  seine  Begisterpublicationen ;  das  Kanzleiwesen  der 
Torhergehenden  Jahrhunderte  dankt  der  Energie  Kehrs  einen  mächtigen 
Aufschwung  seiner  Erforschung.  So  ist  vielleicht  zu  hoffen,  dass  auch 
die  Papstbriefe  des  Frühmittelalters,  die  Kehr  in  Anbetracht  ihrer  eigen- 
artigen tJeberlieferung  in  den  kanonistischen  Sammlungen  aus  seiner  Edition 
ausgeschlossen  hat,  noch  zu  jener  kritischen  Ausgabe  gelangen  werden, 
ohne  die  an  einen  wirklichen  Fortschritt  der  ältesten  Eirchengeschichto 
nicht  zu  denken  ist     Exempla  trahunt. 

Wien.  Harold  Steinacker. 


Ludwig  Schütte,  Der  Apenninenpass  des  Monte  Bar- 
done  und  die  deutschen  Kaiser.  Mit  einer  Karte.  Historische 
Studien,  Heft  XXVII,  Berlin  1901.    Verlag  von  E.  Ehering.  137  S. 

Derselbe,  Die  Lage  von  Parma  und  ihre  Bedeutung  im 
Wechsel  der  Zeiten.  Eine  Studie  (Abdruck  aus  der  Festschrift 
des  geographischen  Seminars  der  Universität  Breslau  1901,  S.  190 — 220). 

Diese  zwei  historisch-geographischen  Arbeiten,  die  unter  der  Anleitung 
von  Schalte  und  Partsch  in  Breslau  entstanden  sind,  geben  uns  Anlass  zu 
einigen  weiter  ausholenden  Bemerkungen,  sowohl  des  Cregenstandes  wie 
der  angewandten  Methode  halber,  da  beide  Nachfolge  verdienen. 

Einleitungs weise  behandelt  der  Verf.  die  Lage  Parma* s  vom  geogra- 
phischen Standpunkt  aus:  sie  wird  bedingt  einerseits  durch  die  langge- 
streckte Verkehrsader,  welche  die  via  Aemilia  seit  der  Römerzeit  bildet, 
und  von  der  Verbindung  mit  den  Poübergängen  sei  es  bei  Placentia  oder 
Oremona  sei  es  in  unmittelbarer  Nähe  bei  dem  alsbald  emporkommenden 
Brixellum  (Brescello),  andererseits  durch  den  Quer  verkehr  über  den  Apennin , 
vor  allem  über  den  Pass  La  Cisa,  der  in  der  römischen  Kaiserzeit  durch 
eine  Strassenanlage  gehoben  wurde.  Im  Mittelalter  stellte  sich  die  Sache 
so:  zunächst  ist  Brixellum  ein  Brückenkopf  der  Byzantiner  am  Po,  bis  es 
von  den  Langobarden  eingenommen  und  zerstört  wird;  es  kommt  dann 
7um  Stadtgebiete  von  Parma,  das  sich  westwärts  auch  die  Municipien  von 
Forum  novum  (Fomovo  am  Taro)  und  Fidentia  (Borgo  S.  Donino)  ein- 
verleibt, um  so  den  Interessenkreis  seines  Stadtstaates  gegen  Placentia 
hin  abzustecken.  Im  Norden  ist  Gremona,  im  Osten  Begium  (Beggio)  der 
Nachbar.  Da  Brixellum  zu  nahe  der  Grenze  gelegen  ist,  kommt  es  nie 
mehr  zur  alten  Bedeutung. 

Hierüber  äussert  Seh.  zutreffende  mit  Zuhilfenahme  der  neueren  geo- 
graphischen Terminologie  vorgetragene  Ansichten.  Dann  aber  finde  ich 
in  beiden  Schriften  eine  Lücke.  Parma  hat  nämlich  sein  Qebiet  nicht  nur 
dem  Pass  La  Cisa  zu  ausgedehnt,  sondern  auch  in  der  näher  gelegenen 
»Montagna«,  wo  neben  ihm  Beggio  und  Modena  ihre  Interessen  hatten.  Es 
liegen  darüber  Nachrichten  genug  vor,  nur  dass  sie  bisher  nie  unter  dem 
richtigen  Gesichtswinkel  in  Betracht  gezogen  wurden. 


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308  Literatur. 

Man  weisSi  dass  das  Bisthnm  Beggio  im  Apennin  mit  dem  von  Lnna 
znsammenstiess.  Der  Verkehr  ans  der  Gegend  von  Luna  über  den  Pass 
von  Sassalbo  oder  aus  der  Garfagnana  in  der  Bichtung  auf  Beggio,  Mo- 
dena  a.  s.  w.  rooss  schon  im  Alterthum  für  die  ligurisohen  Heimbewohner 
ein  gewöhnlicher  gewesen  sein»  da  sonst  die  Apoaner  (die  in  der  Lonigiana 
und  in  der  Garfagnana  sassen)  nicht,  wie  doch  die  römischen  Berichte  bei 
LiTius  melden,  anf  der  einen  Seite  Pisa,  auf  der  anderen  Bononia  (Bologna) 
mit  ihren  Yerheerungszügen  hätten  heimsuchen  können.  Das  Bisthum 
Beggio  aber  besass  unter  Karl  d.  Gr.  und  später  »silyam  in  comitatu 
Parmense  in  finibus  Bis  man  ti  in  loco  qui  dicitur  Lama  Fraolaria; 
cuiufi  fines  sunt  de  uno  latere  a  flumine  Siclae  snrsum  per  stratam 
usque  in  finibus  Tusciae,  inde  vergente  in  rivum  Albolum  usque 
ad  flumen  Siclae,  inde  quoque  iuxta  Siclam  deorsum  pervenit  in  flumen 
Auzolae.  (Mühlbacher ^  n.  239;  vgl.  n.  240  und  v.  Ottenthai,  Begesten 
Otto's  I.  n.  359).  Es  geht  daraus  hervor,  dass  das  Gebiet  von  Parma 
den  Fluss  Secchia  aufv^ärts  bis  an  die  Grenze  von  Tuscien  reichte.  Die 
Landschaft,  die  damals  nach  der  sie  beherrschenden  Burg  Bismantum  oder 
Bismantua  benannt  wurde,  gravitirte  im  9.  und  10.  Jahrhundert  nach 
Parma,  wie  noch  andere  urkundliche  Nachrichten  beweisen.  Kaiser  Ludwig  II. 
schenkte  seinem  Vertrauten  Suppo  zwei  Höfe  >in  der  Grafschaft  Parma, 
im  Gastaldat  Bismantova^  (Mühlbachern.  1209).  Im  J.  916  erscheint 
ein  reicher  Grundbesitzer  Teupertus  filius  Limegarii  Prandi  de  comitatu 
Parmense  abitator  in  loco  Bismanto  (Tiraboschi,  Mem.  Mod.  I^  97). 
Erst  im  12.  Jahrhundert  sehen  wir  Bismantova  nach  Beggio  gravitiren 
(Tiraboschi,  Mem.  IV^  26),  zu  welcher  Zeit  wie  andere  Edle  der  Lunigiana 
so  auch  die  Markgrafen  Malaspina  in  dieser  Bichtung  sich  ausbreiten. 
Nach  dem  Tode  Heinrichs  VI.  wird  das  den  Malaspina  gehörige  Carpinetum 
und  ebenso  Bismantua  für  Beggio  in  Pflicht  genommen,  wobei  es  in  der 
Folgezeit  (vgl.  Tiraboschi  1.  c.  58  ad  a.  1218)  sein  Bewenden  hatte.  Also 
mnss  Parma,  weil  nach  anderer  Bichtung,  nämlich  dem  Pass  von  La  Cisa 
hin  ganz  in  Anspruch  genommen,  in  diesen  Gegenden  den  Bestrebungen 
von  Beggio  das  Feld  geräumt  haben. 

Mit  Beggio  rivalisirte  Modena,  dessen  Gebiet  auch  hier  bis  an  den 
Kamm  des  Apennin  reichte ;  die  Modenesen  beherrschten  speciell  den  Pass, 
der  von  der  Garfagnana  herüber  beim  Ospedale  di  S.  Pellegrino  vorbei- 
führte. Zeugnis  davon  gibt  die  Beise  des  füni^ährigen  Sohnes  Friedrichs  II. 
im  J.  1216,  auf  der  wegen  der  Feindseligkeit  PJacentia's  eine  ungewöhn- 
liche Beute  eingeschlagen  werden  musste.  Der  kleine  König  Heinrich  wurde 
aus  den  Händen  des  Erzbiscbofs  von  Palermo  durch  den  Podesta  von 
Modena  hier  in  den  > Alpen«  auf  der  Grenze  des  modenesischen  Gebietes 
übernommen,  um  ihn  sicher  durchzugeleiten.  »Es  handelt  sich  zweifellos 
um  die  Strasse,  welche  von  Castelnuovo  di  Garfagnana  ausgehend  und  bei 
den  Alpi  di  S.  Pellegrino  die  Höhe  erreichend  ins  Gebiet  der  Secchia 
führt*  bemerkt  Ficker  zu  Begest  n.  3845^.  Am  10.  October  1216  wurde 
ein  Notariatsprotokoll  (Böhmer-Ficker  n.  3846  vgl.  Tiraboschi  Mem.  Mod. 
IV^  56)  aufgenommen,  wonach  der  Podesta  und  genannte  Boten  von  Modena 
den  König  und  dessen  Begleiter  per  episcopatum  et  districtum  Mutine  a 
S.  Pellegrino  per  Alpes  et  ab  Alpibus  usque  ad  pontem  de  Giligua  (süd- 
westlich von  S.  Cassiano,  wo  der  Dragone  in  die  Secchia  fliesst)  geleiteten 


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Literatur.  309 

und  ihn  dort  in  medio  alvei  fluminis  auf  der  Grenze  des  modenesischen 
Gebietes  nach  dem  Willen  des  Erzbisohofs  von  Palermo  den  Boten  von 
Parma  und  B^;gio  übergaben ;  diese  hatten  ihn  seiner  nnterdess  in  Reggio 
eingetroffenen  Matter  zuzuführen.  Das  sind  Wege,  die  sich  einst  das  Haus 
Canossa  offengehalten  hatte  und  die  seit  1115  auch  die  Kaiser,  namentlich 
Heinrich  Y.  und  Friedrich  L  sich  zu  wahren  bestrebt  waren,  wennschon 
die  BQcksichtnahme  auf  den  Mons  Bardonis  (wo  die  grosse  Gräfin  Mathilde 
und  ihre  Vorfahren  wenig  zu  sagen  gehabt  hatten)  weit  überwog. 

Die  Geschichte  des  Mons  Bardonis  ist  von  Seh.  eingehend  entwickelt, 
namentlich  fQr  das  12.  und  13.  Jahrhundert  die  Bivalität  von  Placentia 
und  Parma,  das  Verhftltnis  von  Borgo  8.  Donino  und  Bargone  zu  den  Nach- 
barst&dten  und  zur  Beichsgewalt,  die  erst  nach  und  nach  sich  entwickelnden 
Stationen  der  Cisastrasse,  deren  Bedeutung  für  Kaiser  Friedrich  1.,  dann 
für  die  Organisationen  Friedrichs  U.,  die  Ereignisse  bei  Parma  1247  und 
während  der  folgenden  Jahre.  In  dieser  Beziehung  hatte  Seh.  einen  Vor- 
gänger an  Giov.  Sforza,  dessen  (bisher  allein  erschienener)  zweiter  Band 
der  Memorie  e  documenti  per  servire  aila  storia  di  Pontremoli  (1885) 
vor  allem  die  Bedeutung  des  Passes  von  Bratello,  der  aus  der  Gegend 
Yon  Borgotaro  in  die  von  Pontremoli  führt,  neben  dem  von  »Bardonum^ 
klargemacht  hat.  Nur  haben  beide  Autoren  das  wichtige  Itinerarium  des 
Erzbischofs  Sigericus  von  Canterbury  übersehen:  in  diesem,  das  aus  den 
J.  990 — 994  stammt,  ist  Pontremoli  zum  erstenmale  genannt  Sforza  fand 
die  früheste  Erwähnung  von  Pontremoli  in  dem  Diplom  Ueinrich^s  IL 
vom  12.  Mai  1014  (DH.  II  n.  300)  für  die  Abtei  S.  Salvator  und  S.  Be- 
nedict in  Leno  bei  Brescia,  wodurch  ihr  der  Kaiser  neben  den  übrigen 
Besitzungen  das  »senodochium  sancti  Benedicti  in  Monte  longo*,  zugleich 
»duas  partes  de  strata  in  Ponte  Tremulo«  bestätigt;  desgleichen  nennt 
Papst  Benedict  VIIL  in  seiner  Urkunde  für  Leno  (1019)  das  >xenodochium 
de  Monte  longo*,  unmittelbar  vor  dem  Aufstieg  zur  Cisa.  In  den  früheren 
Bestätigungsurkunden  der  genannten  Abtei  ist,  wie  Sforza  bemerkt,  von 
diesem  Besitz  noch  nicht  die  Rede.  Man  vergleiche  hiezu  die  Vorbemer- 
kungen zu  DH.  n  n.  300,  wo  ausser  dem  Diplom  Otto*s  L  von  962  noch 
ein  verlorenes  Otto's  III.  als  Vornrkunde  angenommen  wird;  allein  auch 
Papst  Silvester *s  II.  Bestätigung  für  Leno  vom  J.  999  enthält  nichts  von 
einem  Besitz  des  Klosters  in  Monte  longo  oder  in  Pontremoli.  Hingegen 
verzeichnet  das  Itinerarium  Sigerici  von  Luna  aufwärts  die  Stationen: 
See  Stephane  (S.Stefano  alla  Magra),  Aguilla  (AuUa),  Puntremel  (Pon- 
tremoli), See  Benedicte  (doch  wohl  S.  Benedict  in  Monte  longo),  was 
dem  Verf.  ebenso  Anlass  zu  Bemerkungen  hätte  geben  können,  wie  die 
Stationen,  die  Sigericus  in  absteigender  Folge  anführt:  See  Moderanne 
(St.  Morant  im  Itinerar  des  Königs  Philipp  August  Scriptor.  XXVII,  131; 
identisch  mit  Berceto,  vgl.  Schütte  26),  Philemangenur  (?),  Metane  (Mede- 
sano?),  Scae  Domninae  (Borgo  S.  Donino).  Die  Anmerkungen  von  K. 
Miller,  Mappae  mundi  3,  157  sind  ungenügend.  Der  nordländische  Ver- 
kehr auf  dieser  Strasse,  dem  das  Hospiz  des  Königs  Erich  in  der  Nähe 
von  Borgo  S.  Donino  die  Entstehung  verdankt,  ebenso  die  wichtigen 
Itinerarangaben  in  des  isländischen  Abtes  Nicolaus  Saemundarson  »Weg- 
weiser und  Städtebeschreibung«  (aus  der  Mitte  des  12.  Jahrhunderts), 
sind  von  Scb.  im  Anschluss  an  Werlauf,  Symbolae  ad  geograpbiam  medii 


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310  Literatur. 

aevi  ex  monumentis  Islandicis  (Havniae  1821)  und  an  Thoroddsen  Gesch. 
der  isländischen  Geographie,  übers,  von  A.  Gebhardt  (Leipzig  1897)»  zum 
Theil  auch  au  Schultes  neuestes  Werk  behandelt.  Diese  Partie  zählt  zu 
den  gelungensten  des  Buches;  sie  wird  auch  die  italienischen  Gelehrten 
besonders  interessiren. 

Wir  kehren  nach  Parma  zurück,  um  die  I^'i'age  aufzuwerfen,  weshalb 
der  Verf.  die  Urkunde  Heinrich's  IV.  für  Luca  vom  J.  1081  Juni  23  nicht 
in  den  Kreis  seiner  Betrachtungen  eingezogen  hat?  Darin  werden  die 
Lucchesen  hinsichtlich  des  Besuches  der  Märkte  in  Borge  S.  Donino  und 
in  Comparmuli  priyilegirt,  hingegen  die  Florentiner  von  der  Concurrenz 
ausgeschlosseu.  Vgl.  mein  >Luna<  Mitth.  XXII,  S.  221.  Freilich  David- 
solm  Gesch.  v.  Florenz  I  266  Anm.  3  hat  mit  diesem  Comparmuli  nichts 
anzufangen  gewusst.  Er  will  dafür  lesen  >in  foro  Parmensi«,  wie  auch 
in  der  Bestätigung  der  Urkunde  durch  Otto  IV.  1209  Dez.  12  in  Ab- 
änderung des  früheren  Wortlautes  steht.  Davidsohn  versichert  sogar, 
dass  es  einen  Ort  jenes  Namens  nicht  gegeben  habe,  doch  last  sich  dies 
leicht  widerlegen.  So  durch  den  Hinweis  auf  Affö  II,  344  (aus  der 
zweite  Hälfte  des  11.  Jahrhunderts,  ohne  nähere  Datirung):  die  Gräfin 
Mathilde  ordnet  an,  dass  die  Strasse  nach  dem  Hafen  von  Coparmuli  am 
alten  Orte  wiederhergestellt  werde,  indem  sie  dies  damit  motivirt, 
quantum  laboris  atque  pericuU  in  transmutatione  strate  publice,  que 
per  portum  de  Coparmuli  olim  fieri  consueverunt,  viantibus 
attulisset  quantumque  damni  et  incommodi  amissione  eiusdem  portus 
per  huiusroodi  permutatione  Parmensis  ecclesia  pertulisset.  lusticie  et 
rationis  intuitu  ulterius  id  fieri  nolentes  et  omnino  prohibentes  futuris  et 
praesentibus  his  litteris  notum  esse  volumus  supradictam  stratam  in  locum 
suum  nos  more  solito  revocosse  ac  deinceps  per  portum  Coparmuli  iuxta 
uiodum  pristinum  omni  tempore  dirigi  remoto  ....  impedimento  statuisse. 
Daraus  ersehen  wir,  dass  der  Hafen  von  Comparmuli  oder  Coparmuli  (Co- 
permio  unfern  der  Mündung  des  Flusses  Parma  in  den  Po)  einstens  in 
der  That  eine  Bedeutung  hatte;  welche,  seit  wann  und  wie  lange?  Das 
hätte  eine  historisch-geographische  Arbeit  über  Parma  ohne  Zweifel  aus- 
einanderzusetzen. Ich  bemerke,  dass  Heinrich  V.  im  J.  1111  »portum  in 
integrum  de  Copermium*  den  Kanonikern  von  Parma  bestätigt  (ASö  II, 
343  St.  3054)  und  dasö  der  Ort  auch  späterhin  in  den  Annalen  von 
Parma  wiederholt  genannt  erscheint;  so  1284,  als  die  Parmenser  ihre 
Hafenorte  befestigten:  zwei  Thürme  wurden  bei  Cohentium  (Coenzo,  an  der 
Mündung  der  Enza  in  die  Parma)  errichtet;  ebenso  zwei  Thürme  »de 
Coparmulis,  sc.  ab  utraque  parte  Paime  in  ripa  Paudi*  u.  s.  w.  Als  im 
J.  1 294  eine  grosse  Ueberschwemmung  eintrat,  wurden  unter  anderen  Orten 
auch  Coparmuli  und  Cohentium  ins  Mitleiden  gezogen.  Zum  J.  1306 
melden  dieselben  Annalen  von  einer  Brückenlegung  de  Comparmulis  et 
de  Cohentio  super  flumen  Parme  et  flumen  Hentie. 

Wie  über  Comparmuli  so  findet  man  auch  über  die  Märkte  von  Borgo 
S.  Donino,  die  im  11.  Jahrhundert  einen  guten  Buf  hatten,  bei  Affo  II, 
33,  308  genügenden  Aufschluss.  Bischof  und  Kanoniker  von  Parma 
widmeten  dem  zur  Zeit  der  Messen  namhaften  Ertrag  an  Opfergaben  im 
J.  1035  erhöhte  Aufmerksamkeit;  zum  J.  1044  hören  wir  von  Geld- 
geschäften,   die    am   Tage    des   hl.    Domninus    hier    abgewickelt    wurden. 


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Literatur.  311 

Auch  die  auf  eine  glaubwürdige  Vorlage  zurückgehende  Nachricht  in  einer 
geMschten  Urkunde  Leo*s  VIII.,  wonach  die  Beisenden  und  Eaufleute  in 
Borge  S<  Donino  einen  Durchgangszoll  leisten  und  überdies  letztere  schwören 
mussten,  während  der  Belagerung  Borns  (durch  Kaiser  Otto  I.,  im  J.  964) 
keine  Waren  dahin  zu  führen  u.  s.  w.  (Watterich  I,  683»  vgl.  Otten- 
thal  n.  355  c)  ist  in  diesem  Zusammenhang  zu  erwägen.  Ueber  die  in 
Borge  San  Donino  und  Fiorenzuola  erhobenen  Zölle  unterrichtet  des 
weiteren  eine  Urkunde  Heinrichs  V.  von  1118  oder  einem  der  nächst 
folgenden  Jahre,  die  Scheflfer-Boichorst  im  N.  Archiv  XXVII  109  be- 
sprochen hat.  Indem  das  Privileg  für  die  Lucchesen  im  J.  1081  sich 
nicht  blos  auf  Comparmuli  bezog,  sondern  auch  Borge  San  Donino  einbe- 
griff, erkennt  man  daraus  eine  der  Triebkräfte,  welche  Borge  S.  Donino 
veranlassten  sich  von  Parma  zu  emancipiren. 

Das  hier  Bemerkte  sollte  nur  zeigen,  dass  die  von  Seh.  behandelten 
Themen  immerhin  noch  einer  Vertiefung  fUhig  wären.  Andererseits  ge- 
stehe ich  mehrfach  belehrt  und  angeregt  zu  sein,  nicht  blos  in  geogra- 
phischer Beziehung,  sondern  gerade  auch  z.  B.  in  der  sorgf^tigen  Nach- 
prüfung der  Marschrichtung  Friedrichs  L  1167,  der  Conradiner  1268. 
Kleinere  Versehen,  die  bei  einer  Erstlingsschrift  auf  einem  keineswegs 
ganz  abgetretenen  Gebiete  unvermeidlich  sind,  rüge  ich  nicht.  Vielmehr 
sei  zum  Schlüsse  noch  ausdrücklich  hervorgehoben,  dass  der  Verf.  durch 
eine  Fusswanderung  sich  von  den  Passverhältnissen  an  Ort  und  Stelle 
überzeugt,  auch  in  Parma  und  Lucca  von  der  auswärts  schwer  oder  gar 
nicht  erreichbaren  Localliteratur  fleissig  Notiz  genommen  hat. 

Prag.  J.  Jung. 


Dr.  Paul  Puntscbart,  Herzogseinsetzung  und  Huldi- 
gung in  Kärnten.  Bin  verfassungs-  und  culturgeschichtlicber  Bei- 
trag. Mit  5  Abbildungen.  Leipzig,  Veit  und  Comp.  1899  XII  +  304  SS. 

Nicht  leicht  wird  sich  in  der  Geschichte  Oesterreichs  ein  Thema  finden, 
welches  so  lange  einer  streng  wissenschaftlichen  Behandlung  entbehren  musste, 
als  das  von  P.  gewählte.  Denn  seit  dem  1862  von  Max  v.  Moro  im 
7.  Jahrg.  der  Mittheilungen  der  k.  k.  Centralcommission  für  Kunst-  und 
historische  Denkmale  veröffentlichten,  gut  gemeinten  und  bis  auf  P.  um- 
fassendsten Au&atze:  »Der  Fürstenstein  in  Earnburg  und  der  Herzogstuhl 
am  Zollfelde  in  Kärnten*  hat  sich  niemand  ernstlich  mit  der  Herzogs- 
einsetzung und  Huldigung  beschäftigt,  vor  1862  vielleicht  am  intensivsten 
Schrötter  in  seiner  3.  Abhandlung  aus  dem  österreichischen  Staatsrechte 
(Wien  1763)  und  nach  Moro  Tangl  in  seinem  Handbuche  der  Geschichte 
Kärntens  S.  441  ff  wenigstens  bezüglich  der  Huldigung  von  1286.  Allein 
über  eine  Schilderung  der  eigenthümlichen  Gebräuche,  eine  Aufzählung 
der  einzelnen  Huldigungen  ist  man  vor  P.  nicht  hinausgekommen.  Ja  mit 
&8t  ängstlicher  Scheu  vermieden  es  auch  die  neueren  Darsteller  der  all- 
gemeinen   Geschichte    Oesterreichs,   ja   sogar    die   Eechtshistoriker  i)    diese 

*)  Ich  betone   das   gegen   die  Besprechung  Max  Pappenheim's  in  der  Zeit- 
•chrifl  der  Savigny-Stiftung  80.  Bd.  germ.  Abth.  S.  307. 


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312  Literatur, 

merkwürdigen  YorgSnge  überhaupt  nnr  za  berühren,  geschweige  denn  eine 
Erkllrong  derselben  za  rersachen.  Umsomehr  ist  es  P.  daher  als  Yer- 
dienst  anzorechnen,  dass  er  trotz  der  YielfiMsh^i  ron  Tomherein  ihm  ent- 
gegoitretenden  Schwierigkeiten  sich  mathig  an  eine  gründlidie  wissen- 
schaftliche Untersachang  der  Herzogseinsetzang  and  Holdigong  gewagt  hat. 

P.  beginnt  mit  einem  Bückblicke  aaf  die  deatsche  Markrer&ssang 
(S.  l)  and  findet  es  mit  Recht  begreiflich,  dass  gerade  die  Mark  als  Grenz- 
land  der  Boden  ist,  auf  demein  rechtsgeschichtliches  Cariosam, 
ein  ünicnm,  wie  die  Herzogseinsetzang  and  Haldigang,  sich 
so  lange  erhalten  konnte. 

Dann  (S.  2  ff.)  gibt  P.  eine  sehr  gewissenhafte  Uebersicht  über  die 
bisherige  Literatar,  wobei  er  grüsstmOgliche  Vollständigkeit  za  erreichen 
sacht  Das  ist  ja  ganz  in  Ordnnng.  Bedaaem  müssen  wir,  dass  diese  Ci- 
täte  aas  mitunter  für  die  in  Behandlang  stehenden  Fragen  ganz  bedea- 
tangslosen  Büchern  and  veralteten  Aufsätzen  sich  durch  das  ganze  Werk 
ziehen  und  so  als  Ballast  nicht  wenig  zu  dessen  grossem  Umfang  beige- 
tragen haben.  Beispielsweise  wird  überaU,  wo  Ankershofen  -  Tangl  -  Herr- 
mann, Handbuch  der  Geschichte  Kärntens  citirt  ist,  auch  Aelschker's  Ge- 
schichte angeführt,  wobei  P.  ganz  übersehen  hat,  dass  Aelschker  in  seinem 
lobenswerten  Bestreben,  die  Geschichte  zu  popularisiren,  meist  nur  einen 
knapp  gehaltenen  Auszug  aus  dem  grossen  Handbuche  gibt. 

P.  stellt  sich  nun  (S.  9)  die  Aufgabe  »das  in  der  bisherigen  Literatur 
Zutreffende  zusammenfassend,  das  Unrichtige  richtig  stellend,  das  nicht  Be- 
i-ührte  heranziehend,  eine  eindringendere,  mit  den  Ergebnissen 
der  neuesten  rechtsgeschichtlichen  Forschung  arbeitende 
Erörterung  des  Gegenstandes  zu  bieten;  er  will  in  ihr  so 
behandelt  werden,  wie  ihn  speciell  der  Bechtshistoriker  be- 
handeln soll.* 

Im  2.  Capitel  (S.  11  ff.)  liefert  P.  eingehende  Beschreibungen  mit 
photographischen  Ansichten  des  Fürstensteins  in  Earhburg  und  des  Her- 
zogstuhles  am  Zollfeld  mit  genauester  Anführung  aller  diese  Steindenk- 
mäler betreffenden  Literatur,  ebenfalls  jedoch  ohne  abzuwägen,  ob  sie  dem 
Gegenstande  forderlich  ist,  oder  nicht. 

P.  betont  mit  Recht,  dass  die  an  der  Eamburger  Kirche  eingemauerte 
Schwurhand  mit  dem  Kreuze  von  einem  romanischen  Tympanon  stamme 
und  nichts  mit  der  Einsetzungsceremonie  zu  thun  habe.  Gegen  P.  sei 
hervorgehoben,  dass  die  Inschrift  oben  auf  der  östlichen  Seite  des  gemein- 
samen Bücksitzes  des  Herzogstuhles  Bvdolfvs  dux  zu  lesen  und  nicht  römisch 
ist,  sondern  den  Buchstaben  nach  wirklich  in  die  Zeit  Herzog  Rudolf  IV. 
gehört,  wenn  auch  Mommsen  im  Corpus  inscript.  Lat.  3^  613  n.  4941 
die  mittelalterliche  Inschrift  als  römische  ansehend,  statt  der  noch  deut- 
lich auszunehmenden  Buchstaben  unverständliche  Zeichen  drucken  Hess. 

Ob  es  der  Geist  einer  Zeit  ist,  wo  Barbarei  und  Sinnesroheit  herr- 
schen, einer  Zeit  bar  jedes  Kunstverständnisses  und  ohne  Begung  von  Ge- 
werbefleiss,  wo  nicht  einmal  ein  Steinmetz  zur  Herstellung  des  Fürsten- 
steines und  des  Herzogstuhles  in  würdiger  Form  verwendet  wird,  sondern 
alte  Bömersteine,  zufällig  gefundene  Trümmer  für  die  Denkmäler  des  be- 
deutungsvollen Staatsactes  benützt  werden,  möchte  ich  nicht  mit  der  Sicher- 
heit, wie  P.,  behaupten.    Seine  Ansicht  ist  da  viel  zu  viel  von  modernem 


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Literatur  313 

Empfinden  befangen.  Die  alten  Slaven  kannten  ja  die  Steinbaukonst  nicht, 
waa  P.  8.  221  nach  Krek,  Einleitung  in  die  slavische  Literaturgeschichte, 
selbst  hervorhebt. 

Capitel  3 — 8  beschttftigen  sich  mit  der  Kritik  der  Qaellen  der  Ein- 
aetxong  und  Huldigung,  zunächst  als  ttlteste  Quelle:  Ottokar's  österr. 
Beimchronik  (8.  30  ff.)  Ueber  die  theil weise  fehlerhafte  Uebersetzung 
P.*8  wurde  bereits  in  den  Mittheilungen  (21,  518  ff.)  von  massgebendster 
Seite  und  zwar  Ton  Schönbach  gehandelt  Das  wichtigste  ist,  dass  die 
Herzogseinsetznng,  wie  Ottokar  erzählt,  nur  dann  vorgenonunen  wurde, 
wenn  ein  Herzogageschlecht  ausstarb,  also  nicht,  so  oft  ein  Herzog  das 
Zeitliche  segnete,  welche  Nachricht  sonst  keine  Quelle  bringt.  Dem  wäre 
bei  der  Darstellung  der  einzelnen  Huldigungen  nachzugehen.  Beachtens- 
wert ist  es  auch,  dass  Schönbach  gegen  P.  constatirt,  dass  Ottokar  mit 
dem  Stein,  in  welchem  ein  »G^sidel^,  also  ein  Doppelsitz  eingehauen  ist, 
nur  der  Herzogstuhl  und  nicht,  wie  P.  glaubt,  der  Fürstenstein  gemeint 
sein  kann.  Die  von  P.  missverstandenen  Details  der  dem  Herzoge  ange- 
legten ßauemtracht,  welche  Schönbach  auch  bespricht,  thun  ja  weiters 
nichts  zur  Sache.  Etwas  anderes  ist  es  mit  den  Thieren,  die  der  Herzog 
rechter  und  linker  Hand  dem  Bauer  am  Steine  zuführt,  einen  scheckigen 
Stier  und  ein  ebensolches  Feldpfeid.  P.  will  mit  aller  Gewalt  diese  Thiere 
als  abgearbeitete  Feldthiere  erweisen  (S.  80  erst  bei  Aeneas  Sylvius,  133) 
während  Scbönbach  aus  dem  Wortlaute  das  gerade  Gegentheil  erhärtet 

Interessant  ist  es,  dass  Schönbach  findet,  die  deutschen  Worte  der 
Fragen  des  Bauers  nach  der  Bechtgläubigkeit  des  Herzogs  gäben  die  formel- 
haften Ausdrücke  des  kirchlichen  Gebrauches  wieder,  daher  es  sehr  wahr- 
scheinlich ist,  dass  Ottokar  bei  seiner  Beschreibung  des  Actes  auch  eine 
lateinische  Aufzeichnung  kirchlichen  Ursprunges  rerwendet  habe,  und  dass 
die  Forderung  des  Bauers,  der  Herzog  möge  Schutz  und  Frieden  den 
Schwachen  und  Wehrlosen  bieten,  sich  mit  dem  entsprechenden  Passus  der 
ritterlichen  Gelübde  deckt,  wie  überhaupt  die  Fragen  des  Bauers  mit  dem 
Gelöbnis  bei  der  Eönigskrönung  übereinstimmen. 

Schönbach  macht  endlich  aufinerksam,  dass  die  Form  des  Berichte» 
Ottokar's  über  die  Huldigung,  in  der  Heraog  Meinhard,  um  den  es  sich 
eigentlich  handelt,  gar  keine  Bolle  spielt,  dafür  spricht,  Ottokar  habe  eine 
lateinische  Vorschrift  über  das  Ceremoniell  benüb^t  und  dass  gerade  das 
regelmässig  verwendete  mhd.  »sollen^,  was  nach  P.  die  Verwendung  eines 
Rituales  ausschliesst,  das  Gegentheil  beweist,  da  mhd.  »sollen^  gleich  dem 
nhd.  »müssen*  ist,  was  im  Lateinischen  durch  den  C!oi^unctiv  wiederge- 
geben wird.  Ein  über  pontificalis,  wie  Schönbach  annehmen  möchte,  war 
aber  keinesfalls  die  Vorli^e,  sondern  gewiss  eine  officielle  Aufzeichnung 
über  die  Huldigungsceremonien.  Mit  allen  diesen  Feststellungen  hat  aber 
entschieden  Schönbach  die  ganze  Frage  um  vieles  mehr  gefordert  als  P., 
der,  statt  einfach  an  Seemüller's  musterhafte  Ottokar-Ausgabe  anzuknüpfen, 
wiederum  die  ganze  Literatur  über  den  Dichter  von  Kbautz  1755  bis 
Seemüller  anföhrt  und  nach  dem  Becepte  von  Bemheim's  Lehrbuch  der 
historischen  Methode  langathmige  Ausführungen  bringt,  ob  Ottokar  richtig 
erzählen  will  und  kann  und  endlieh  nach  Abweisung  der  Benützung  eines 
Rituales  und  Anführung  einer  Anzahl  von  in  der  Beimchronik  genannten 
Kärntnern,    die    dem    Dichter    über    die    Huldigung    berichtet    haben 

Mitthoilungon  XXIIf.  21 


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3 14  l-iteratur. 

konnten,  sein.  Endartheil  dahin  zosammenfasst,  dass  Ottokar  auf  Gnmd 
seiner  Informationen  zwar  einen  znyerlttsaigen,  wahrheitsgetreaen  Beridit 
hätte  erstatten  können,  aber  dies  nicht  gethan  hat,  daher  seine  EzzfthhiBg 
theilweise  anrichtig,  flüchtig,  oberflächlich  nnd  lückenhaft  ist. 

Hat  P.  richtig  hervorgehoben,  dass,  obzwar  Ottokar  anftngUch  dn 
Herzog  ron  vier  Herren  begleitet  sein,  aber  dann  nar  dreie  für  den  Hetsog 
schwören  lässt  und  dieselben  als  Garanten  für  die  Würdigkeit  des  neoea 
Landeefürsten  aofiasst,  so  vermissen  wir  eine  Erörterong,  was  unter  den 
Beichsvogt  za  verstehen  sein  könnte,  der  den  Herzog  ins  Land  gesendet  hat 

Im  Gapitel  4  (S.  45  ff.)  wird  der  Bericht  des  Abtes  Johann  voa 
Viktring  in  seinem  Liber  certanun  historiaram  behandelt.  WiedenoD 
bringt  P.  die  ganze  Literatur  über  den  Abt,  statt  einfach  anf  Foomier's 
bekanntes  Bach  zu  verweisen.  Ja  er  geht  sogar  soweit,  neben  Fonnier 
stets  aach  Aelschker^s  Aufsatz  über  den  Geschiehtsschreiber  in  der  üeoea 
Carinthia  1890  zu  citiren,  der  ja  nur  einen  Auszug  aus  Foumier  bringt 
Wenn  P.  schon  eine  Masse  nicht  zur  Sache  gehöriger  Details  über  die  Pen« 
des  Abtes  anführt,  so  hätte  er  auch  den  die  fehlerhafte  Yiktringer  Abtrak 
bei  Mezger  Historia  Salisburg.  benützenden  Foumier  an  der  Hand  der  ihm 
ja  zur  Verfügung  gestandenen  Urkunden  des  Geschichtsvereines  in  Kkgat- 
fürt  leicht  dahin  berichtigen  können,  dass  Abt  Johann  zuerst  1312  De- 
cember  2 1  und  zuletzt  1 345  Apiil  1 8  als  solcher,  sein  Nachfolger  Kida« 
zuerst  1347  October  31  als  Abt  erscheint. 

Die  Unterschiede  in  der  Darstellung  Ottokar*s  und  in  der  Johann':» 
sind  richtig  hervorgehoben.  Dieser  unterscheidet  zuerst  deutlich  Furstan- 
stein  und  Herzogstuhl.  Ebenso  ist  P.  beizupflichten,  wenn  er  entgegen 
Tangl  und  Foumier  feststellt,  dass  unter  dem  liber  pontificalis,  dessen  sieh 
der  Bischof  bei  der  Weihe  des  Herzogs  bediente,  nicht  das  Oeremosien- 
buch  zu  verstehen  sei,  aus  dem  der  Abt  seine  Darstellung  schöpfte,  son- 
dern wahrscheinlich  das  Pontificale  romanum,  also  rein  geistlichen  Inhalte. 
Eine  andere  Frage  ist  aber,  ob  Johann  doch  nicht  eine  >  Auficeidmoi^ 
über  den  Vorgang  bei  diesen  Bechtsbräuchen^  benützt  hat.  Gerade  wel 
er  als  Augenzeuge  bei  der  Einsetzung  Herzog  Otto's  1335  bemerkt,  dasä 
damals  manches  aus  Vergesslichkeit  ausgelassen  wurde,  weil  seit  d^  In- 
thronisation Meinhard's,  welcher  der  Abt  nicht  anwohnte,  ungeÜÜir  56  Jahre 
verflossen  waren,  also  sich  erinnert,  wie  es  der  Ueberlieferung  gemäss  hätte 
sein  sollen,  glaube  ich  gegen  P.  die  Benützung  eines  Rituales  annehmen 
zu  müssen,  wofür  auch,  wie  Foumier  44  richtig  aufmerksam  madit,  die 
Stilisirung  bei  Johann  spricht.  Und  zwar  glaube  ich,  dass  es  ein  Exem- 
plar des  ofliciellen  Rituales  war,  welches  Meinhard  verfassen  und  in  seineai 
Archive  auf  Schloss  Tirol  hinterlegen  liess.  Natürlich  liess  Meinhard  auf- 
zeichnen, wie  die  Ceremonien  vor  1286  gehalten  wurden,  weshalb  auch 
die  Theilnahme  des  Gi-afen  von  Tirol  als  Landgrafen  von  Kärnten  bei  der 
Einsetzung  besonders  erwähnt  wird,  was  zum  J.  1286  nicht  passen  würde, 
wo  Herzog  Meinhard  und  der  Qmi  von  Tirol  eine  und  dieselbe  Person 
waren.  Diese  Thatsache  lässt  sich  nicht  mit  P.  aus  der  abstracten  Dar- 
stellung des  Abtes  erklären.  Und  dem  Abte  kann  ganz  gut  ein  Cere- 
monienprotokoll  vorgelegen  haben,  wenn  auch,  wie  P.  entg^enhält,  bei 
Otto*8  Inthronisation  1335  kein  solches  benützt  wurde  und  auch  im  sech- 


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Literatur.  315 

zehnten  Jahrhundert  den  kgl.  Commissären  und  den  Landständen  ein  solches 
unbekannt  war,  und  trotz  einiger  Unrichtigkeiten  und  Ungenaüigkeiten. 

Dass  der  Abt  der  Einsetzung  Herzog  Albrecht^s  des  Lahmen 
1342  beigewohnt  habe  möchte  ich  nicht  so  sicher»  wie  P.,  behaupten, 
wenn  Johann  damals  auch  ruhig  in  seinem  Kloster  lebte,  wir  von  einer 
Verhinderung  an  der  Theilnahme  nichts  wissen  und  der  Abt  ausserdem 
zum  Herzoge  in  engen  Beziehungen  stand.  Wenn  Johann  schon  gelegent- 
lieh der  Erzfthlung  von  Otto's  Einsetzung  betont,  die  Bräuche  seien  nicht 
richtig  eingehalten  worden,  um  wie  viel  mehr  wird  dies  erst  mit  Bück- 
sicht auf  Albrecht's  des  Lahmen  körperliche  Beschaffenheit  der  Fall  ge- 
wesen sein. 

Sagt  zwar  P.,  dass  eine  Erörterung  der  Stellung  des  Grafen  von  Tirol 
in  seiner  Eigenschaft  als  Landgraf  in  Kärnten  in  eine  Arbeit  über  die  Ge- 
schichte der  Gerichtsyerfftssung  gehören  würde,    so  kann  er  es  doch  nicht 
unterlassen,  die  Frage  zu  besprechen.    P.  weist  mit  fiecht  darauf  hin,  dass 
wir  einen  Landgrafen,  welcher  an  Stelle  des  Herzogs  das  Bichteramt  aus- 
übt, in  Bayern  treffen.     Aber  ich  begreife  nicht,   wie   er   mit  y.  Luschin 
auf  den  Gedanken  kommen  kann,    dass   der  Abt   mit  der  Erwähnung  des 
Landgrafen   die   Prätensionen   einer   solchen    Würde   in    der   Familie    der 
Grafen  yon  Tirol  als  berechtigt  hinstellen  wollte.  Die  Tiroler  Grafen  waren 
ja  factisch  Landgrafen   in  Kärnten    und   die  Landgrafischaft   war,    wie    ich 
Mon.  Oar.    l,   162-3  nachgewiesen  habe,    was    aber  P.  nicht   beachtet  hat, 
sogar  mit  dem  Besitze  einer  Grafschaft  im  Lande  yerbunden,  nämlich  um 
Timenitz  (nö.  Klagenfurt)  nicht  weit  yon  den  Hüben  des  Herzogsbauers  in 
Blasendorf  und  Poggersdorf,    welche  Gra&ohaft  auch  noch  der  letzte  Graf 
Ton  Tirol  Albert  HL  (t  1253)  innehatte  und  dann  seinem  Schwiegersohn 
Graf  Meinhard  y.  Görz  vererbte  (Bgger,  Gesch.  Tirols  1,  290.)  Ebenso  ist 
es  unzutreffend  zur  Untersuchung  der  Landgrafenfrage  jene  undatirte  Mill- 
stfttter  Urkunde   von    c.  1240    heranzuziehen,    in    welcher    Graf   Meinhard 
y.  Görz  iudex  provineialis  genannt  wird.     Ein  Blick  in  TangUs  Handbuch 
299  hätte  P.  gezeigt,  dass  Otto  v.  Liechtenstein  als  tunc  iudex  provineia- 
lis 1279    einem    iudicium  generale   in  St.  Veit  vorsitzt  und  aus  Notizen- 
blatt 1858,  261  wäre  zu  entnehmen  gewesen,  dass  1270  Graf  Ulrich  von 
Heunburg    einem   iudicium   generale    in    Yölkermarkt   präsidirt,    also    die 
Würde   eines   iudex   provinciaUs   mit  der   eines  Landgrafen  absolut  nichts 
zu  thnn  hat. 

Zur  Begründung  der  Emendation  concedentibus  aus  consedentibus, 
was  Tangl  (S.  443)  in  eiaer  kurzen  Anmerkung  abthut,  braucht  P.  zwei 
volle  Druckseiten  (S.  64 — 65).  P.  hebt  hervor,  dass  Abt  Johann  von  einem 
^hwur  oder  (Gelöbnis  des  Herzogs  bei  der  Schwertceremonie  nichts  be- 
richtet, der  Herzog  also  dabei  nichts  redet.  Was  will  nun  P.  (S.  66)  mit 
dem  Nachsatze:  »Andere  Autoren  berichten  es  und  Marcus  Hansiz  meint, 
dass  der  Fürst  auf  dem  Steine  stehend  und  das  Schwert  schwingend  scla- 
▼Ws  .  .  .  verbis  iustum  se  iudicem  futurum  spendet?*  Was  soll  der  im 
18.  Jahrh.  schreibende  Hansiz  gegen  Johann  und  die  andern  mittelalter- 
üchen  Schriftsteller  beweisen? 

Im  5.  Capitel  (S.  67 ff.)  bespricht  P.  die  Nachrichten  des  Schwaben- 
Spiegels  über  das  Becht  des  Kärntner  Herzogs.  Wir  vermissen  hier  die 
Angabe  aller  chronologischen  Daten.     Freilich  fehlt  da  noch  eine  entspre- 

.21* 


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3  lg  Literatur. 

cbende  Untersuchung,  denn  zweifellos  gehen  die  En&hlnngen  0ttok«r*8, 
Abt  Johann*s  and  des  Schwabenspiegels  bezüglich  des  Gebrauches  der  slo» 
Yenischen  Sprache  durch  den  Herzog  und  sein  Auftreten  als  BeichsjSger- 
meister  auf  eine  gemeinsame  Urquelle  zurück.  Für  die  Frage  der  Herzogs- 
einsetzung  und  Huldigung  bietet  der  Schwabenspiegel  mit  seiner  ganz  ab* 
sonderlichen  Darstellung  so  gut  wie  gar  nichts. 

Das  6.  Capiiel  (S.  12  S)  beschäftigt  sich  mit  Gregor  Hagen,  Thomas 
Ebendorf  er  von  Haselbach,  Aeneas  Silvius  und  andermi  Autoren. 
Was  die  erstgenannten  anlangt,  so  ist  es  doch  ganz  überflüssig,  dass  P. 
sich  des  längeren  darüb^  auslässt,  ob  Hagen  Gregor  oder  Matthäus  ge- 
heissen,  oder  gar  Johann  Sefner  der  Verfasser  der  Chronik  ist  Es  wäre 
karz  zu  erwähnen  gewesen,  dass  die  Erzählung  der  Einsetzung  ganz  auf 
Ottokar  fasst,  wie  Ebendorfer  auf  Abt  Johann.  Die  Constatirungen  von 
MissTerständnissen  und  geringfägigen  Abweichungen  fbrdem  die  Unter- 
suchung um  gar  nichts.  Wichtig  ist  nur,  dass  nach  Hagen  nur  zwei  Land- 
herren den  Herzog  begleiten  und  Ebendorfer  selbständig  zuerst  die  Nach- 
richt vom  Pfalzgrafensitze  am  Herzogstuhl  bringt  und  das  (reschlecht  der 
Mordaz  nennt,  welches  zu  seiner  Zeit  das  Brennamt  innehatte.  Statt  den 
ganz  nach  dem  Yiktringer  Abte  gehaltenen  Bericht  des  Aeneas  Silvius, 
der  nur  alles  auf  dem  Herzogstuhl  sich  abspielen  Ifisst,  des  langen  und 
breiten  wiederzuerzählen,  hätte  es  genügt  hervorzuheben,  dass  Aeneas  zu- 
erst erzählt,  dem  Herzoge  werde  auf  dem  Wege  zum  Fürstenstein  ein 
Banner  vorausgetragen  und  der  Pfalzgrat,  welcher  dem  Herzog  voran- 
schreitet, beantwortet  die  dritte  Frage  des  Bauern.  S.  83  die  Stelle  aus 
Veit  Arnpeck's  Chronicon  Austriacum  zum  J.  1286  anzufahren,  ist  ganz 
überflüssig,  da  der  Text  wörtlich  auf  Ebendorfer  zurückgeht,  nicht  aber, 
wie  P.  irrthümlich  meint,  von  Hagen  beinflusst  ist. 

Wir  kommen  za  Unrest  und  vermissen  hier  in  der  Literaturan- 
gabe die  wichtige  Studie  von  Krones  über  Unrest's  österreichische  (%ronik 
im  Archiv  f.  österr.  Gesch.  48,  421  ff.  P.  constatirt  richtig,  dass  Unrest 
den  Hagen  ausschrieb,  doch  sich  auch  Abweichungen  finden,  indem  der 
Bauer  nur  zwei  Fragen  stellt  und  die  nach  gerechter  Rechtsprechung  aus- 
lässt, der  Herzog  dem  Bauer  schwört,  nicht  die  beiden  Landherren,  welche 
über  den  Herzog  auf  den  Stahl  setzen.  Unrest  erzählt  femer  noch  vom 
Lehenssitze  des  Görzer  Grafen  am  Herzogstuhle,  dagegen  nichts  von  der 
Belehnung  der  Erbwürdenträger,  wie  P.  meint.  Unrest  sagt  ja  nur,  der 
Landmarschall  nimmt  des  Herzogs  Pferde,  der  Schenk  den  goldenen  Knopf, 
der  Tmchsess  die  Silberschüssel,  wie  uns  auch  Abt  Johann  von  der  Thä- 
ttgkeit  derselben  beim  Prunkmahle,  nur  noch  vermehrt  um  den  Kämmerer, 
berichtet.  Wichtig  ist  Unrest's  Bemerkung,  der  Herzogbauer  sei  ein  Ed- 
linger  gewesen. 

P.  hätte  es  nicht  so  sehr  befremdet,  dass  ein  Kärntner  Chronist,  wie 
Unrest,  vom  Fürstenstein  nicht  wisse,  sondern  alle  Ceremonien  auf  den 
Herzogsstuhl  verlege,  wenn  er  sich  etwas  mehr  um  die  Lebensgeschiohte 
des  Pfarrers  vom  Techeisberg  bekümmert  haben  würde.  Unrest  wurde 
1466  Pfarrer  in  St.  Martin  und  starb  als  solcher  in  Techeisberg  1500. 
Als  Priester  der  Freisinger  Diöcese  verlebte  er  seine  Jugend  und  Stu- 
dienzeit ausserhalb  Kärntens,  wobei  es  ofien  bleiben  muss,  ob  wir  ihn 
überhaupt  als  gebürtigen  Kärntner  anzusehen  haben.     Die  letzte  Herzogs- 


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Literatur.  317 

eiiiBetzang  am  Fürstenstein  fand  141 1,  also  lange  Tor  ünrest,  unter  Herzog 
Ernst  statt  nnd  1443  ertheilte  KOnig  Friedrich  den  LandstSnden  einen 
8chadlosbrief,  weil  diese  ihm  das  Sitaen  auf  dem  Herzogstnhle  am 
Zdlfeld  und  den  Eid  erliessen.  Vom  Fürstenstein  ist  keine  Rede  mehr, 
Ton  welchem  erst  wieder  zu  Maximilians  Zeiten  1506,  also  nach  Unrest's 
Tode,  Terlantet. 

Es  wäre  nichts  dagegen  einzuwenden  gewesen,  wenn  P.  am  Schlüsse 
des  6.  Capitels  alle  Autoren  Ton  Bombastus  Paracelsus  bis  Philipp  Klüwer 
1694  kurz  yeneichnet  hfttte.  Aber  überall  noch  die  Quellen  ihrer  Er- 
zählung anzugeben,   Megiser  ausgenommen,  ist  des  Guten  zu  viel. 

Was  den  im  7.  Capitel  (S.  92  ff.)  besprochenen  Bericht  der  Kämter 
Landstände  im  Diarium  der  Erbhuldigung  yon  1564  betrifft,  yer- 
missen  wir  eine  Erörterung,  woher  denn  der  Bericht  genommen  sein 
könnte,  der  zwar  im  allgemeinen  auf  Abt  Johann  zurückgeht.  Man  ist 
denn  doch  geneigt,  anzunehmen,  dass  eine  Schilderung  der  letzten  voll- 
ständigen Huldigung  Erzherzog  Ernstes  1411  die  Vorlage  bildete,  wozu 
auch  die  Erwähnung  des  Grafen  yon  Görz  passen  würde,  eyentuell  die 
Acten  der  von  König  Maximilian  1506  bestellten  landständischen  Unter- 
suchungscommission (S.  115)  über  die  althergebrachten  Oeremonien.  Schliess- 
lich bespricht  P.  eidige  neuere  Bilder  der  Herzogseinsetzung  und  Hul- 
digung. 

Im  8.  Capitel  sucht  P.  auf  Grund  der  besprochenen  Quellen  festzu- 
stellen, was  am  Ende  des  1 3.  Jahrh.  bezüglich  Einsetzung  und  Huldigung 
als  VerCMSungsrecht  in  Kärnten  gegolten  hat.  Die  Erörterung  der  Quellen 
nach  Bembeim's  Eintheilnng  ist  wol  ganz  überflüssig.  Dass  das  Kind  und 
die  Stute  das  Aussehen  abgearbeiteter  Thiere  haben  mussten,  kann  ich 
ebensowenig,  als  yiele  Andere,  aus  den  Quellen  entnehmen.  Dos  wichtigste 
was  P.  nicht  beachtet  bat,  ist,  ob  nur  der  erste  Herzog  aus  einem  neuen 
Öeschlechte  yerpflichtet  war,  sich  sowohl  der  Einsetzung  in  Kamburg  als 
auch  der  Huldigung  am  Zollfeld  zu  unterziehen,  und  jeder  seiner  Nach- 
folger desselben  Geschlechtes  sich  mit  der  Huldigung  allein  begnügen 
durfte  oder  nicht;  eine  gewichtige  Frage,  die  P.  auch  im  9.  Capitel,  wo 
die  einzelnen  Huldigungen  besprochen  werden,  ganz  bei  Seite  gelassen  hat. 

P.  beginnt  mit  den  Nachrichten  der  Conyersio,  aus  denen  hervor- 
geht, dass  die  Karantaner  Slaven  ihren  Herzog  wählten,  um  gleich  auf  die 
erste  ihm  bekannte  Huldigung  im  Zollfelde  1161  überzugehen,  auf  welche 
ihn  Prof.  y.  Luschin  aufmerksam  gemacht  hat.  Die  Quelle  ist  ein  Brief 
—  nicht  eine  Urkunde  —  des  kaiserlichen  Notars  Burchard  (Sudendorf, 
Begistrum  2,  136),  worin  dieser  erzählt,  er  habe  in  Villach  einer  Unter- 
redung des  Patriarchen  von  Aquileja  mit  dem  Erzbischof  von  Salzburg  bei- 
gewohnt. Nicht  lange  darnach  (nee  mora),  nachdem  Briefe  vom  Hofe  ge- 
kommen, habe  er  den  Bruder  des  verstorbenen  Herzog  Heinrich*s  V.  Her- 
mann auf  den  Stuhl  des  Herzogthumes  Kärnten  inthronisirt  (in  sedem  Ka- 
rinthani  ducatus  intronizavi).  Schon  Meiller  Salzburg.  Beg.  96  n.  199  hat 
diesen  Schauplatz  der  Inthronisation  und  die  Anwesenheit  des  Erzbischofes, 
des  Patriarchen  und  vieler  vornehmer  Herren  nach  Villach  1161  verlegt. 
Ihm  ist  auch  SchroU  in  seiner  Skizze  über  die  Herzoge  von  Kärnten  aus 
dem  Hause  Spanheim  Carinthia  1873  S.  92  gefolgt.  P.  kennt  nun  Meiller 
und   Schroll    nicht,    citirt   aber  dafür   Aels6hker's  Geschichte   1,  27o,    der 


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318  Literatur. 

eben  Scbroll  ausschreibend  sagt,  dass  Herzog  Hermann  1161  zu  Villacb 
infolge  kaiserlicber  Anordnung  durch  Burchard  zum  Nachfolger  Heinrichs  V. 
eingesetzt  wurde.  P.  hätte  doch  schon  daraus  ersehen  müssen,  dass  da 
von  einer  Huldigung  am  Zollfelde  keine  Bede  sein  kann,  sondern  dass 
Burchard  namens  des  Kaisers  in  Villach  Hermann  mit  Kärnten  belehnte, 
wobei  Burchard  von  den  damals  anwesenden  geistlichen  und  weltlichen 
Würdenträgern  erfahren  haben  wird,  dass  das  Symbol  der  Herzogswürde 
in  Kärnten  ein  Stuhl  ist.  Daher  sagt  auch  Burchard  »inthronizavi^,  wäh- 
rend er,  flEdls  er  die  Huldigung  am  Zollfeld  im  Sinne  hätte,  nur  ungefähr 
von  »affui   inthronizationi  ^  sprechen  könnte. 

Anders  steht  es  mit  der  Nachricht  des  Abtes  Johann  v.  Viktring  hin- 
sichtlich Herzog  6emhard*8  »eum  in  principem  sollempniter  sustulerunt.« 
Allein  hier  bleibt  die  Frage  offen,  unterzog  sich  Bernhard  als  7.  Herzog 
aus  dem  Hause  Spanheim  der  Einsetzung  am  Fürstenstein  und  der  Hul- 
digung am  Herzogstuhle,  oder  letzterer  allein?  Eine  Fi-age  freilich,  die 
sich  nach  dem  jetzigen  Stande  der  Quellen  niemals  mit  Sicherheit  beant- 
worten lapsen  wird. 

Die  angebliche  Einsetzung  und  Huldigung  König  Ottokar*s  1270  er- 
wähnt P.  nach  Unrest  und  Megiser,  wobei  er  nicht  bemerkt  hat,  dass 
letzterer  ersteren  wörtlich  abgeschrieben  hat.  Ausser  Tangl,  wäre  hier 
auch  Lorenz,  Deutsche  Geschichte  2,  196  ff.  und  484  zu  erwähn^i  ge- 
wesen, der  von  einer  Einsetzung^feier  in  Kärnten  nichts  erzählt. 

P.  gedenkt  dann  der  Huldigung  und  Einsetzung  Meinhard's  1286,  die, 
trotzdem  er  schon  am  1.  Februar  mit  Kärnten  belehnt  worden  war,  erst 
am  1.  September  vollzogen  wurde,  da  sich  eben  eine  solche  Feier  im 
Freien  in  der  kältesten  Zeit  nicht  gut  abhalten  Hess.  Statt  der  längeren 
Auseinandersetzungen  ob  sich  nach  dem  Tode  Meinhard^s  1295,  wie  der 
in  älteren  Nachrichten  unverlässliche  Unrest  erzählt,  alle  seine  Söhne  also 
Otto,  Ludwig  und  Heinrich  huldigen  Hessen,  oder  nach  dem  ebenso  un- 
verlässlichen  Megiser  nur  Heinrich,  hätte  es  genügt  die  Worte  Abt  Johann's 
Y.  Viktring  (VI.  3)  anzufahren,  der  gelegentlich  der  feierlichen  Einsetzung 
des  ersten  Habsburgers  Otto  1335  erzählt,  dass  seit  der  letzten  Inthro- 
nisation ungefähr  56  Jahre  gezählt  werden.  Bezüglich  der  Inthronisations- 
kosten  wären  die  einschlägigen  Stellen  aus  der  Kärntner  Vicedomamts- 
rechnung   v.    1337  Chmel  Geschichtsforscher  2,  438    anzuführen   gewesen. 

Näher  eingehen  müssen  wir  auf  die  von  P.  bezüglich  der  Huldigung 
Herzog  Albrecht's  U.  des  Lahmen  angeführten  Einzelheiten.  Sie  fand  — 
sagt  P.  —  im  J.  1342  nach  Hermann  und  Aelschker  im  Frühjahre, 
nach  Böhmer  im  Juli  statt  Gemeint  ist  des  letzteren  Johannes «Victo- 
riensis-Ausgabe  Fontes  1,  444  erschienen  1843  und  Böhmer  hat  den  Monat 
Juli  mit  Bücksicht  auf  den  1838  veröffentlichten  3.  Band  von  Lichnowsky, 
Gesch.  des  Hauses  Habsburg  S.  CCCCLUl  Beg.  n.  1806 — 7  angesettt,  wo 
Herzog  Albrecht  am  25.  Juli  1342  zu  Si  Veit  urkundet  (jetzt  auch  ge^ 
druckt  Fontes  rerum  Austr.  II  39,  231 — 2).  Leider  hat  P.  Lichnowskj 
hier  nicht  benützt  und  daher  die  falschen  Angaben  Hermann*s  und  des  ihn 
ausschreibenden  Aelschker  fär  ganz  gleichwertig  der  Bemerkung  Böh- 
mer*8  angesehen. 

Bezüglich  der  Huldigung  Rudolf  IV.  1360  sei  gleich  vorausgeschickt, 
dass    P.    zwei    grundlegende   Arbeiten   über   diesen    Herzog    nicht   kennt. 


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Literatur»  3  ig 

Huber's  Geschichte  Rudolfs  (Innsbruck  1863)  und  Kürschner,  Die  Urkunden 
Budolfs  im  Archiv  f.  österr.  Gesch.  49,  1  ff.  Lichnowsky  Bd.  4  (nicht  l) 
hat  P.  hier  benützt.  Aber  bei  Huber  176  ff.,  wozu  noch  Kürschner  80  ff. 
Erg&nzungen  bietet,  hätte  P.  ein  Tollständiges  Verzeichnis  der  Aufenthalts-^ 
orte  Budolfs  gefunden,  demnach  dieser  10. — 14.  März  1360  in  St.  Veit 
geweilt  bat.  lieber  die  Inschrift  am  Herzogstuhle  wurde  bereits  gesprochen^ 
Die  Stelle  itk  Chronicon  Zwetlense  ist  das  entscheidende:  Budolfus  dox 
Anstrie  eirca  quadrageaimam  susoepit  ducatum  Earinthie  .  .  .  secundum 
morem  incolarum  und  nicht,  wie  P.  meint,  »eine  leise  Andeutung«,  ünrest 
und  Megiser  wftren  hier  ganz  beiseite  zu  lassen  gewesen. 

Da  P.  Kür8chner*s  Aufsatz  nicht  kennt,  so  ist  alles,  was  P.  iiheac  den 
Titel  Beichsjägermeister  sagt,  unrichtig.  Nicht  nur  in  den  März  1360  zu 
St.  Veit  ausgestellten  Urkunden  bediente  sich  Budolf  desselben  und  untern 
zog  sich  auch  gewiss  deshalb  nicht  der  Huldigung,  um  den  Titel  mit  Fug 
und  Becht  führen  zu  können.  Nach  Kürschner  1 1  nennt  sich  Budolf  zu- 
erst in  einer  Melker  Urkunde  yom  18.  Juni  1359  Beichsjägermeister  und 
dann  ausgenommen  yereinzelte  Fälle  bis  zum  Tage  Ten  Esslingen  im  J.  1 36a 
September,  wo  er  den  Titel  abgelegt  zu  haben  scheint. 

Haben  wir  auch  keine  Naehriohten,  dass  Herzog's  Budolf  IV.  Brüder 
Albrecht  IIL  und  Leopold  III.  die  alten  Gebräuche  beobachteten,  so  war 
sich  Herzog  Leopold  lU.  derselben  bewssst,  weil  er  1382  dem  Hermann 
Portendorfer  das  Brennamt  beim  Herzogstuhl  verlieh  (S.  242),  was  P.  hier 
nicht  uifühi't. 

Stellte  Herzog  Wilhelm  für  seine  Brüder  und  seinen  Vetter  1396 
gelegentlich  der  Huldigung  in  St.  Veit  den  Ständen  einen  Schadlosbrief 
aus  wegen  Nichtbeachtung  des  alten  Herkommens,  wobei  aber  nur  vom 
Herzogstuhle  gesprochen  wird  —  hier  wäre  auch  das  Bögest  bei  Lich- 
nowsky 5,  GXXXm  n.  1 18  anzugeben  gewesen  —  so  war  Herzog  Ernst  1411 
der  letzte,  welcher  alle  Geremonien  über  sich  ergehen  und  sich  vom^er- 
zogsbauer  auf  dem  Kamburger  Fürstenstein  einsetzen  Hess,  wofür  Megiser 
die  Hauptquelle  ist.  S.  1 1 2  Anm.  1  wäre  es  nützlicher  gewesen,  statt 
Zeiller,  »Gompendium^,  Merian,  Blaeuw  u.  s.  w.,  die  einschlägigen  Ber 
gesten  bei  Lichnowsky  5,  CZXXHI  n.   1450 — 2  zu  citiren. 

Was  P.  über  Herzog  Friedrich  d.  Ae.  als  Vormund  Friedrich*s  d.  J. 
sagt,  dafür  hätte  nicht  Hermann  1,  132  angeführt  werden  sollen,  der  nur 
Chmel,  Geschichte  Friedrichs  IV.  1,  11  reprodudrt,  aber  seine  Vorlage  ver- 
schweigt, sondern  eben  Chmel,  dessen  Geschichte  sowie  dessen  Begesta 
Friderici  III.  P.  unbekannt  geblieben  sind.  In  der  Geschichte  2,  263-5 
wäre  das  Entsprechende  über  die  Huldigung  von  1443  nachzulesen  ge- 
wesen und  in  den  Begesten  n.  1571 — 95  zu  beachten.  Die  Anführung 
der  Admonter  Handschrift  bei  P.  S.  113  Anm.  1  dagegen  hätte  ohne  Scha- 
den wegbleiben  können.  Bezüglich  des  Beverses  Künig  Friedrich*s  von 
1443  wäre  zu  erwähnen  gewesen,  dass  ebenso  wenig,  wie  im  Freibriefe 
desselben  für  den  Herzogbauer  von  1457  (S.  150)  vom  Fürstenstein  und 
von  den  Functionen  des  Bauers  bei  demselben  ein  Wort  gesagt  wird, 
sowie  dass  der  König  den  Ständen,  nur  wegen  der  Erlassung  des  Sitzens 
auf  dem  Stuhl  zu  Zoll  einen  Schadlosbrief  ausstellt.  Daher  hat  P.  ganz 
Unrecht,  wenn  er  als  Motive  des  Königs  dafür,  dass  er  sich  nicht  den 
Geremonien  am  Herzogstuhle  unterzog,  nebst  der  Bücksicht  auf  die  könig- 


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320  Literatur. 

liehe  Würde  auch  die  Baaembewegang  anführt,  da  diese  in  Kttmteii  erst 
1478  begann  und  1443  vom  Fürstenstein  und  Herzogbaner  keine  Bede  ist. 

Von  letzterem  spricht  erst  wieder  König  Maximilian  in  seinen  zwei 
Schreiben  Tom  J.  1506  an  den  Landesverweser  Welzer  und  Leonhard  Ton 
Eollnitz.  Laut  des  ersten  Schreibens  ist  Max  bereit  die  Belehnung  von 
dem  Bauer  in  Kttmten  in  eigener  Person  zu  empfangen,  laut  des  zweiten 
will  er  den  Gebrauch,  die  Lehen  von  dem  Bauer  auf  dem  ZoUfdlde 
zu  empfangen,  wiederum  aufrichten  —  dies  ist  die  entscheidende 
Stelle,  nicht  die  auf  diesen  Brief  zurückgehende  bei  MegLier  8.  1263  — 
und  meldet  von  einem  Schreiben  an  seinen  YizedomamtsTerweaer ,  der- 
selbe möge  einen  Stuhl  dazu  machen  und  aufrichten  lassen. 
Es  muss  doch  auffallen,  was  aber  P.  nicht  bemerkt,  dass  Yon  Kamburg 
keine  Bede  ist  und  ein  Stuhl  für  die  Einsetzung  erst  gemacht  werden 
soll.  Da  der  König  durch  die  acht  ältesten  Landstände,  vier  von  der  Geist- 
lichkeit und  vier  vom  Adel  eine  Untersuchung  und  Berichterstattung  über 
die  Einsetzungs-  und  Huldigungsceremonien  verlangt,  so  scheint  er  entwe- 
der von  der  Existenz  des  Fürstensteines  und  Herzogstuhles  nichts  gewusst 
zu  haben,  oder  war  Ersterer  seit  1411  überhaupt  in  Vergessenheit  ge- 
rathen.  Erst  1564  erinnern  sich  die  Stände  wieder  seiner.  Jedenfalls 
wurde  aber  die  Ceremonie  mit  dem  Bauer  am  Fürstenstein  nach  1411 
nicht  mehr  wiederholt;  diesbezüglich  werden  für  Maximilian  die  Bauem- 
bewegangen  mit  massgebend  gewesen  sein. 

P.  schildert  dann,  glücklicher  Weise  kurz,  die  Haldigongen  nach  Ma- 
ximilian genau  nach  den  Quellen,  so  die  durch  Huldigungscommissäre  1520 
vollzogene  unter  Karl  V.  und  Ferdinand  L,  die  Schadlosverschreibung  Fer- 
dinand*s  1.  1521,  die  Huldigung  Frzherzog  KarUs  am  Herzogstuhle  1564, 
ebenso  die  seines  Sohnes  Ferdinand  U.  1597,  bei  welcher  der  LandesiÜrst 
zum  letzten  Male  in  eigener  Person  den  Herzogstuhl  benützte,  die  Hul- 
digung Ferdinand*s  lU.  1631  und  seines  Sohnes  Ferdinand  1651t  beide 
Mal  durch  Vertreter  am  Herzogstuhle,  welcher  1651  das  letzte  Mal  be- 
nützt wird,  endlich  die  Huldigung  Leopold's  I.  1660  und  Karl's  VL  1728 
im  Klagenfurter  Landhaus,  die  letzte  auf  Landesboden. 

Im  10.  Capitel  (S.  130 — 144)  handelt  P.  über  den  Bechtsgehalt  des 
Actes,  welcher  sich  nach  P.  durch  vier  Momente :  das  wirtschaftlich  -  bäuer- 
liche, das  christliche,  das  demokratische  und  das  privatrechtliche  charak- 
terisirt.  Was  das  erste  anlangt,  so  hat  schon  Abt  Johann  v.  Viktring  für 
die  bäuerliche  Tracht  des  Herzogs  eine  Erklärung  gesucht  und  diese  irr- 
thümlicher  Weise  im  Beichsjägeramte  des  Kärntners  gefunden,  wozu  P. 
richtig  bemerkt,  es  sei  der  Ursprung  der  Herzogseinsetzung  so  dunkel  ge- 
worden, dass  der  Abt  ein  Amt  der  mittelalterlichen  Beichsverfassung  zur 
Erklärung  heranzog.  Dass  die  Feldthiere  nicht  als  abgearbeitete,  sondern 
als  das  gerade  Gegentheil  erscheinen  mussten,  wurde  bereits  hervorge- 
hoben. Ganz  überflüssiger  Weise  ereifert  sich  P.  und  sucht  so  späte 
Quellen  wie  Petrus  Messias,  Zoleck hefer  u.  a.  zu  widerlegen,  welche  den 
Herzog  nicht  als  Bauer,  sondern  als  Schäfer  oder  Hirt  auftreten  lassen. 

Schon  von  anderer  Seite  ^)  wurde  hervorgehoben,  dass  das  christliche 

')  So  Pappenheim  1.  c.  und  nach  ihm  v.  Wretschko  Göttinger  gelehrte  An- 
zeigen 1900,  938, 


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Literatur.  321 

Moment,  ohne  das  der  mittelalterliche  Staat  überhaupt  undenkbar  ist,  nicht 
besonders  m  betonen  war. 

Beireffend  das  demokratische  Moment  kann  ich  nicht  mit  P.  anneh- 
men, dass  der  Bauer,  der  Vertreter  des  Volkes,  keine  Ehrfurcht  vor  dem 
einiusetzenden  Herzog  haben  soll,  was  er  dadurch  ausdrückt,  dass  er  ein 
Bein  über  das  andere  legt,  da  wir  ja  doch  aus  Qrimm,  Bechtsalterihümer 
763  wissen,  dass  diese  Pose  dem  Richter  förmlich  Torgesohrieben  war  und 
als  ein  Zeichen  von  Buhe  und  Beschaulichkeit  galt.  Grimm  erwähnt  noch 
speciell  das  Sitzen  des  Bauers  am  Fürstenstein  (vgl.  übrigens  das  bekannte 
Gedicht  Walthers  von  der  Vogelweide  ed.  Wilmaos  n.  49  und  Hagelstange, 
Süddeutsches  Bauemieben  S.  178).  Nur  Abt  Johann  und  nach  ihmEben- 
dorfer  erwfthnt,  dass  der  Bauer  dem  Herzoge  auch  einen  Backenstreich  gibt. 
Jedenfalls  hat  P,  recht,  wenn  er  die  Ansicht  Peisker's,  dass  der  Streich 
den  Herzog  diffamiren  sollte,  energisch  zurückweist.  Ob  die  Peitschen- 
streiche, welche  bei  den  Russen  die  Tochter  nach  ihrer  Verlobung  von 
ihrem  Vater  empfängt,  eine  Analogie  des  Backenstreiohes  bilden,  lassen  wir 
<lahingegtellt 

Aus  den  Betrachungen  P.'s  über  den  Reohtsgehalt  des  Actes  kommt 
überhaupt  sehr  wenig  die  Untersachnng  Förderndes  heraus  und  diee  wird 
solange  auch  bei  anderen  Forschem  der  Fall  sein,  als  uns  fast  jedwede 
Kenntnis  des  slaTischen  Rechtes  mangelt.  Erek's  Einleitung  zur  slavischen 
Literaturgeschichte,  wie  auch  freundliche  Mittheilangen  seinerseits  (z.  B. 
S.  140  Anm.  6)  genügen  da  durchaus  nicht.  Müllner  macht  z.  B.  in  seiner 
Besprechung  P.*s  in  der  Zeitschrift  »Argo*  8,  1 1  ff.  auf  dem  Herzogstuhle 
Ähnliche  swbo-croatische  Richterstühle,  sogar  Doppelstühle  in  der  Herce- 
gowina  und  in  Bosnien  aufinerksam  und  bildet  drei  ab.  Mit  Pappenheim 
glaube  ich,  dass  P.  zu  weit  gegangen  und  die  ganze  Thätigkeit  des 
Bauers  bei  der  Einsetzung  lediglich  als  Erinnerung  an  eine  Zeit  zu  be- 
trachten ist,  wo  ddr  slayische  Bauemfürst  thatsächlich  die  Herrschaft  aus- 
übte, wie  auch  Krek  (S.  605)  schon  auf  die  Aehnlichkeit  in  dem  Ver- 
halten des  Christenthums  zum  Heidenthum  hinweist,  indem  ersteres  letz- 
terem dasjenige  beliess,  was  augenblicklich  nicht  zu  verdrängen  möglich 
war,  aber  dalür  sorgte,  dass  es  allmftlig  zum  blossen  Schein  herabsinke 
und  wirkungslos  werde. 

Von  einer  Wahl  des  Fürsten  durch  das  Volk,  von  welcher  P.  mit 
Berufung  auf  so  späte  Quellen  wie  Franck,  Coccius  Sabellicus  u.  a.  m. 
{S.  143)  berichtet,  kann  keine  Rede  sein. 

Hinsichtlich  des  privatrechtlichen  Momentes  der  Herzogseinsetzung  will 
P.  den  Vertrag  zwischen  Bauer  und  Herzog  über  die  Abtretung  des  den  Be- 
sitz des  Landes  sjmbolisirenden  Fürstensteines  als  Barvertrag  mit  Schein- 
leistung angesehen  wissen. 

Im  11.  Capitel  (S.  144 — 203)  behandelt  P.  sehr  ausführlich  die  Ge- 
schichte des  Herzogbauers  und  der  Edlinger.  Das  älteste  Privileg  ist  das 
Herzogs  Ernst  für  »Gregor  Schatter,  Edlinger  aus  dem  niedem  Amt  zu 
Stein  ^  vom  J.  1414.  Erst  1823  ist  die  Familie  des  Herzogbauers  aus- 
geetorben. 

Merkwürdig  ist  es,  dass  P.  (S.  145)  hinsichtlich  der  Erblichkeit  des 
Einsetzungsrechtee  im  Geschlechte  des  Herzogbauers  die  Reimchronik  und 
den  dieselben  ausschreibenden  Hagen  erwähnt,    Abt  Johann   auslässt,    da- 


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322  Literatur. 

gegen  die  ganz  gleichgiltigen  diesbezüglichen  Ansichten  des  PetroB  Mes- 
sias-Zoleckhofer  and  Coccius  Sabellicus,  ja  sogar  aus  einem  Gatacht^i  des 
steir.-kämt.  Gubemiams  an  die  k.  k.  Hofkanzlei  7om  J.   1824  anfuhrt. 

P.  kommt  das  grosse  Verdienst  zu,  das  erste  Mal  über  die  Edlinger 
im  ehemaligen  Carantanien  eingehend  gehandelt  zu  haben  (S.  174 — 203). 
So  consiatirt  er  Edlinger  in  Kärnten:  bei  Villach  und  Landskron,  in  den 
Herrschaften  Weisseneck  und  Hartneidstein,  besonders  viele  im  Amt  der 
einstigen  Pfalz  Moosburg  und  im  Amte  Stein  im  JaunthaL  Edlingthiun  ist 
liegendes  Gut  und  an  diesem  haftet  das  Edlingverhältnis.  Die  Edlinger 
bildeten  privilegii-te  Bauemgemeinden  mit  besonderem  Edlingrecht  wie 
z.  B.  in  Moosburg  unter  zwei  Edlingmeistem.  P.  kommt  zum  Scfalawe, 
dass  die  Edlinger  ursprünglich  slavische,  unter  eigenen  Richtern  stehesde 
Bauemgemeinden  mit  altslavischem  Sonderrecht  sind,  deren  Mitglied«:  per- 
sönTich  frei  und  mit  Waffenrecht  ausgestattet  waren.  Wir  haben  sie  als 
Reste  altslavischen,  freien  Bauernthums  anzusehen,  welches  einst  in  Kfirnten 
eine  herrschende  Stellung  eingenommen  hat.  Sehe  ich  diese  Ergebniase, 
welche  P.  in  umständlichster  Weise  gewinnt,  als  richtig  an,  so  möchte  ieh  nnr 
folgendes  bemerken.  S.  1 88  führt  P.  wörtlich  das  zn&rst  durch  ihn  bekannt 
gewordene  Privileg  Herzogs  Ernst  vom  J.  1415  an,  worin  dieser  die  den 
Moosburger  Edlingem  von  Herzog  Rudolf  IV.  verliehene  Befreiung  vom 
Grerichte  der  landesfiirstlichen  Richter  —  todeswürdige  Verbrecher  ausge- 
nommen —  bestätigt  Er  erwähnt  weiter  die  Freiheitsbestätigungui  E. 
Fried rich*s  III.  vom  J.  1445,  Maiimilian's  L  vom  J.  1501,  Ferdinand*8  HI. 
vom  J.  1541  und  Erzherzog  EarUs  von  1567  und  bemerkt:  »Die  selbstinr 
digen  Urkunden  der  ersteren  drei  Privilegien  liegen  mir  nicht  vor  lus.  w.S 
womit  er  sagen  will,  die  Originale  fehlen  ihm,  doch  haben  sich  dieselben 
als  Einschaltungen  in  Erzherzog  Earl's  Privileg  erhalten.  Und  nun  druckt 
P.  wörtlich  dieses  letztere  mit  allen  Inserten  ganz  überflüssiger  Weise  ah, 
woraus  wir  aber  nichts  anderes,  als  den  uns  schon  aus  Emst's  Gorfiima- 
tion  bekannten  Text  erfahren. 

Ich  muss  P.  entschieden  entgegentreten,  wenn  er  mit  Peisker  d«i 
untersteiermäi*kischen  schephonatus,  schepho  mit  dem  Moosbuiger  Schaffer- 
amte, Schaffer  in  Verbindung  bringen  will.  Die  Herrschaft  Moosburg  hatte  ab 
Beamten  einen  Scbaffer^  wie  z.  B.  auch  das  Frauenkloster  St.  Georgen  am 
Längsee.  Die  einzelnen  Herrschaften,  ob  geistlich  oder  weltlich,  hieessn 
ihre  Beamten  verschieden.  Das  Verhältnis  des  Sohaffers  zu  Moofiburg  zu 
den  Edlingem  ist  dasselbe,  wie  das  anderer  Herrschaftsbeamten  zu  ihren 
Unterthanen,  Man  lese  nur  Banntaidingsurkunden,  wo  der  Landrichter, 
oder  wie  immer  der  heiTSchaftliehe  Beamte  heissen  mag,  im  Vereine  mit 
Vertretern  der  Nachbarschaft  nach  Nachbarschaftsrechten  urtheilt.  Wenn 
nun  P.  (S.  192)  von  besondem  gerichtlichen  Functionen  der  Moosburger 
Schaffer  in  Edlinger-Rechtssachen  spricht  und  speciell  betont  (Anm.  4)« 
der  Schaffer  richte  bei  Gewährschaftsbruch,  so  sieht  man,  dass  P.  den 
Wortlaut  der  Urkunden  missverstanden  hat  Es  handelt  sich  hier  nieht  um 
Schaden  richten  (iudicare),  sondern  um  Schaden  ausrichten,  richten  =  gut- 
machen, wozu  nicht  nur  der  Schaffer  von  Moosburg,  sondern  auch  der 
Inhaber  und  Verweser  der  Herrschaft  Stein,  welchem  Edlinger  unt«:stan- 
den,  wie  nicht  minder  alle  Herrschaftsherren  oder  deren  Beamte  in  Kärnten 


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Literatur.  323 

Yerpflichtet  wAren  (vgl.  Ankershofen ,  Uebor  die  Glaasel  des  allgemeinen 
Landschadenbandes  in  Kärnten,  Carinthia  1833»  S.  64 — 6). 

Das  wichtigste  Capitel  des  ganzen  Buches  ist  12  (S.  204  —  239): 
Die  Form  der  Herzogseinsetzung  eine  Folge  des  Sieges  des 
Ackerbauers  über  den  Nomaden.  Sagt  P.  schon  in  der  Vorrede 
(S.  ly)  bezüglich  der  Herzogseinsetzung,  er  dürfe  wohl  hoffen,  dass  es 
ihm  gelungen  sei,  »den  Schleier  von  diesem  merkwürdigem  Bechtsalter- 
thum  weggezogen  und  eine  natürliche  Erklärung  des  scheinbar  so  Uner- 
klärlichen gegeben,  sowie  erwiesen  zu  haben,  welch  wichtiges  Problem  ur*> 
zeitlicher  Bechts-  und  Wirtschaftsgeschichte  hier  verborgen  ist*,  so  ist 
dem  entgegenzuhalten,  dass  er  doch  ganz  auf  Peisker's  Arbeiten :  » Die  alt- 
slavischeZupa*  im  5.  Bd.  der  Zeitschrift  fär  Social-  und  Wirtschaftsge- 
schidite  und  »Ausgangspunkt  von  Meitzen's  Dai-stellung  der  germanischen 
und  slavischen  Agrargeschichte  *  ^)  (unter  dem  Titel  V^chodisko  u.  s.  w.  im 
Cesk^  öasopis  historick^  4,  49 — 62)  fusst.  Peisker  selbst  basirt  wieder 
bezüglich  seiner  Eintheilung  der  nomadisirenden  Völker  in  eine  herrschende 
den  Ackerbau  verachtende  Klasse  und  in  eine  beherrschte  ackerbautrei- 
bende auf  fiildebrand*s  Buch:  Recht  und  Sitte  auf  verschiedenen  wirtschaft- 
lichen Culturstufen  1.  Bd.  (Jena  1896).  Statt  dass  aber  P.  unmittelbar 
an  Peisker*s  Ergebnisse  angeknüpft  hätte,  liefert  er  uns  S.  205 — 226  eine 
langathmige  Schilderung  des  Urzustandes  der  Slaven,  wobei  er  alle  mög- 
lichen Quellen  und  Bücher  citirt  wiederum  ohne  den  Wert  derselben  ab- 
zuwägen. Man  sehe  nur  z.  B.,  was  S.  205  Anm.  2  ftlr  die  Thatsache, 
dass  die  Slaven  nach  dem  Abzüge  der  Langobarden  Karantanien  am  Schlüsse 
des  6.  Jabrh.  besetzten,  alles  citirt  ist!  S.  206 — 7  führt  P.  aus,  dass  die 
Deutschen,  indem  sie  die  Slaven  Wenden,  also  Weidende  hieasen,  diese  als 
weidendes  Hirtenvolk  charakterisirt  hätten,  aber,  fährt  P.  fort,  beute  habe 
man  diese  Erklärung  aufgegeben,  daher  der  Name  Wende  für  seine  Zwecke 
nicht  in  Betracht  kommen  könne.  Wozu  also  der  ganze  Absatz,  wenn  für 
die  Untersuchung  nichts  herauskommt?  Die  Ausführungen  P/s  haben  den 
Zweck  nachzuweisen,  dass  bei  den  Slaven  einst  das  Nomadenthnm  eine 
bedeutende  Bolle  spielte.  Aber  was  nützt  (S.  216  Anm.  l)  da  die  An- 
fühi*ung  einer  Stelle  aus  einem  Aufsätze  Hermanns  in  der  Carinthia  vom 
J.  1823,  der  sagt:  »Baub,  Jagd  und  Viehzucht  waren  der  Slaven  Haupt- 
beschäftigung, Ackerbau  anfangs  nur  Nebensache,  daher  sie  auch  für  eine 
Begierungsform  nicht  empf^Uiglich  waren*  und  gar  die  Beproduction  der 
Ansichten  des  für  die  ältere  Zeit  doch  nur  als  Fabulisten  anzusehenden 
Hieronymus  Megiser  (s.  u.)  über  die  alten  Slaven  (S.  22 1)?  Oder  (Seite 
213—214)  der  Verweis  auf  die  zuerst  von  Friedrich  List  in  die  Volks- 
wirtschaftslehre eingeführten  aber  längst  veralteten  fünf  Wirtschafks- 
stufen,  die  jedes  Volk  durchzumachen  hat?  Uebrigens  man  vergleiche  die 
Besultate,  welche  P.  über  die  alten  Slaven  gewonnen  hat,  mit  den  ganz 
entgegengesetzten  Anschauungen  Krek*s  in  seiner  Einleitung  zur  slavischen 
Literaturgeschichte  147,  232  ff.,  332. 

Komisch  wirkt  es,  dass  P.  als  Beleg  dafür,  dass  die  Slaven  das 
römische  Städtewesen  nicht  fortgeführt  haben,   sich  (S.  221   Anm.  4)  der 


>)  Eine  deutsch  geschriebene  Selbstai.zeige  Peisker's  ist  seither  Carinthia 
I.  1899  8.  140  ft.  erschienen. 


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324  Literatur. 

Ansitlhrangen  über  Virunum  in  der  kfirnt.  Konettopographie  425  ff.  be- 
dient. Peisker,  wohl  einer  der  besten  Kenner  altslaviscben  Wesens, 
dem  ja  die  wirklieben  Quellen  über  die  alten  SlaYen  schon  vermöge  seiner 
vollständigen  Beherrschung  aller  slaviscfaen  Idiome  viel  besser  bekannt 
sind,  verzichtete  daher  kluger  Weise  auf  diese  Beweisführung  und  knüpfte 
unmittelbar  an  die  Böhmischen  und  Meissner  mittelalterlichen  Quellen  an, 
um  dann  gleich  auf  die  Steirischen  hinüber  zu  greifen.  Also  nach  Peisker 
unterscheidet  P.  die  Supane  von  den  Smurden  und  erklärt  erstere  als  No- 
maden, als  Hirtenadel,  der  über  die  Smurden,  zu  deutsch  die  Stinkenden, 
die  Ackerbauer  herrschte,  da  nämlich  der  in  engen  Hütten  wohnende  Bauer 
dem  im  Freien  lebenden  Nomaden  stinkt.  Sind  auch  in  Garantanien  die 
Ackerbau  treibenden  Bauern  unter  dem  Namen  Smurden  nicht  nachzu- 
weisen, so  erscheinen  statt  dieser  die  Edlinger,  während  die  Zahl  der 
nachweisbaren  Supane  eine  sehr  giosse  ist,  was  schon  lülkowicz  für  Krain 
uüd  Krones  für  Steiermark  dargethan  haben.  Leider  ist  dieser  Nachweis 
für  das  heutige  Kärnten  bis  jetzt  nicht  gelungen  und  wird,  wie  ich  glaube, 
auch  nicht  gelingen.  Für  Kärnten  bringt  P.  nur  einen  Beleg  noch  dazu 
sehr  zweifelhafter  Gattung,  einen  Oertlichkeitsnamen  »sn  der  Suppen^  am 
Berge  Diez  1383  (S.  229).  Peisker  folgert  aus  dem  im  Bationarium  Stirias 
nachweisbaren  Supanenbesitz  verglichen  mit  dem  bäuerlichen,  dass  die 
Supane  einst  eine  zahlreich  herrschende  Yolksschichte  gewesen  sind  und 
zeigt  aus  anderen  urbarialen  Aufzeichnungen,  dass  in  Steiermark  die 
Brand  Wirtschaft  im  14.  Jahrb.  noch  nomadisch  war,  da  die  Viehzucht 
überzwog  und  es  nur  hie  und  da  einen  Pflug  gab. 

Auch  in  Kärnten  herrschten  daher  einst  die  nomadisirenden  Hirten, 
die  heidnischen  Supane,  über  die  Ackerbau  treibenden  schon  christlichen 
Edlinger.  War  es  ersteren  um  möglichst  viel  Weideland  zu  thun,  so  letz- 
teren um  die  Bedang,  die  Umwandlung  der  Weide  in  Frucht  tragende 
Aecker.  Dieser  Gregensatz  reizte  die  Edlinger  zam  Aufstand  gegen  ihre 
Herren,  welche  im  Kampfe  endlich  unterlagen,  während  erstere  nunmehr 
einen  Bauemstaat  begründeten  und  ihren  Herzog  in  der  ihnen  eigenthüm- 
Hohen  Weise  einsetzten,  wie  wir  dies  ähnlich  von  den  Pfemysliden  in 
Böhmen  wissen. 

Dass  Aufstände  in  Kärnten  gegen  den  Fürsien  im  8.  Jahrhundert 
stattgefunden  haben,  erzählt  uns  Cap.  5  der  Conversio.  Für  das  hier  ge- 
brauchte Wort  carmula  (orta  seditione  quod  carmulam  dieimus)  wäre  es 
nicht  nöthig  gewesen,  Dieffenbachs  Glossarium  aufzuschlagen,  sondern  die 
Lex  Baiuwarioram  (Mon.  Germ.  Leges  3,  282).  Dort  steht  die  Erklärung: 
si  quis  seditionem  suscitaverit  contra  ducem  quod  Baiuvarii  carmulum  di- 
cunt;  es  scheint  mir  hier  eine  Beeinflussung  des  Textes  der  Conversio 
durch  die  Lex  stattgefunden  zu  haben.  Leider  ist  die  knapp  gehaltene 
Conversio  die  einzige  Quelle,  auf  die  alle  anderen  zurückgehen,  auch  die 
etwas  freier  gehaltenen  Fabeleien  des  Unrest  über  die  älteste  kärntische 
Herzogszeit.  Ganz  überflüssiger  W^se  druckt  P.  diese  Stellen  wörtlich  ab. 
Sehr  passend  hat  hier  P.  die  uns  in  der  Conversio  Cap.  7  erzählte  Ingo- 
Sage  herangezogen,  welche  von  einer  Zweischichtung  des  Volkes  in  eine 
herrschende  heidnische  und  eine  dienende  christliche  Schichte,  dann  von 
einer  Erhöhung  der  letzteren  und  Erniedrigung  der  ersteren  erzählt.  Nur 
wäre  (S.  235)  der  ganz  auf  der  Conversio  fussende,  nur  wortreichere,.  Text 


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Jateratur.  325 

bei  Abt  Johann  von  Yiktring  m  die  Anmerkung  zu  setzen  gewesen  statt 
der  Erzählung  der  Oonversio.  Schon  der  Abt  will  in  der  Ingo-8age  die 
Ursache  der  Herzogseinsetzimg  dnreh   den  Bauern  (Lib.  2  Cap.  7)  finden. 

Betrachten  wir  die  Peisker  -  Pnntsohart'sch^n  Aufstellungen  über  die 
HerzogseinsetzuDg  als  eine  Hypothese,  so  wird  es  noch  sehr  intensiver 
wirtschaftsgesohichtUcher  Studien  in  Kärnten  bedürfen,  um  da  einiger* 
massen  Klarheit  zu  gewinnen,  was  übrigens  P.  (S.  289)  selbst  betont. 

Im  13.  Capitel  (S.  240 — 25l)  handelt  P.  von  den  seltsamen 
mit  der  Huldigung  in  Zusammenbang  gebrachten  Rechten 
gewisser  Kärntner  Familien.  Indem  er  das  Mahderecht  der  Ora- 
deneeker,  für  deren  Wappen  (Sense)  und  Geschlecht  S.  250  in  erster  Linie 
Y.  Zahn  u.  v.  Siegenfeld,  Steiermark.  Wappenbueh  Ton  Zacharias  Bartsch 
1567  Facsimile- Ausgabe,  Wappen  Nr.  45  und  Nahwort  8.  32 — 33  anzu- 
fahren gewesen  wäre,  und  das  Plünderungsrecht  der  Bauber  ganz  richtig 
in  das  Reich  der  Fabeln  verweist,  gibt  er  eine  ausführliche  Geschichte 
des  Brennrechtes  der  Portendorfer  vom  14.  bis  zum  17.  Jahrb.,  um  dann 
im  vorletzten  14.  Capitel  (S.  251 — 298)  ein  Bild  der  alten  Ver- 
fassung Kärntens  zu  entwerfen,  da,  wie  P.  sagt  (S.  251),  der 
rechtsgeschichtliche  Standpunkt  fordert,  dass  die  Darstellung  des  Gegen- 
standes in  eine  solche  Erörterung  ausmünde.  P.  charakterisirt  seine  Aus- 
führungen in  diesem  Capitel  treffend:  »Ein  exacter  Beweis  mit  ver- 
lässlichen Quellen  sei  zumeist  ausgeschlossen*  und  führt  fort : 
»die  Wissenschaft  müsse  sich  da  bescheiden,  mittelst  der 
Combination,  des  Rückschlusses  aus  späteren  Quellen  und 
Verhältnissen,  der  Vergleichung  und  allgemeiner  Erwä- 
gungen ein  Bild  zu  entwerfen. * 

So  schildert  P.  zunächst  die  Verfassung  des  Supanenstaates 
(S.  252  —  268),  dann  die  des  slaviRchen  Bauernstaates  (S.  268-74) 
und  endlich  die  deutsche  Organisation  (S.  274 — 298),  um  im  15. 
Schlusscapitel  (S.  298 — 301)  über  die  Huldigung  als  Rechtsphä^omen  in 
seiner  Bedeutung  für  das  praktische  Rechtsleben  und  für  die  rechtsge- 
gchichtliche  Erkenntnis  zu  sprechen.  Wir  heben  das  Wichtigste  hier  hervor. 

P.  stellt  sich  die  Organisation  des  Supanenstaates  ganz  ähnlich,  wie 
die  des  Bauemstaates  vor.  Der  Stufengang  ist:  Familie,  Sippe,  Stammes- 
staat, Bundesstaat  mit  Staatsoberhaupt  an  der  Spitze.  P.  muss  aber  S.  254 
Anm.  4  selbst  bekennen,  wie  ihm  von  sachkundiger  Seite  mitgetheilt  wird, 
dass  die  herrschenden  Meinungen  über  die  slavische  Familie-  und  Ge- 
schlechterverfassuDg  auf  xmrichtigen  Grundlagen  beruhen.  Für  den  Su- 
panenstaat  gibt  nun  P.  folgende  chronologische  Daten.  Die  Zeit  Samos 
c.  630  scheint  ihm  noch  zu  früh.  Dass  Samo  ein  Franke  war,  ist  längst 
eine  ausgemachte  Sache,  nur  für  P.  ist  dies  noch  streitig,  worüber  er  sich 
aus  Huber  und  aus  dem  von  ihm  S.  259  Anm.  4  citirten  in  diesen  Mit- 
theilungen erschienenen  Aufsatz  GolVs  hätte  belehren  können.  P.  meint 
weiter,  dass  der  Bundesstaat  der  Supane  um  die  Wende  des  7.  und  8.  Jahrb. 
bereits  aufgerichtet  war  und  führt  als  Beleg  hiefür  (S.  263  Anm.  4)  die 
Vita  Rosweydiana  (!)  des  h.  Rupert  an  (vgl.  Mon.  Germ.  Script.  11,  4),  also 
eine  späte  Umarbeitung  der  Vita  primigenia;  die  letztere  weiss  aber  von 
einem  Besuche  des  regnum  Carentanorum  durch  Rupert  gar  nichts,  daher 
es  auch  fernerhin  unbekannt   bleibt,    ob  der  Supanenstaat   schon   so    früh 


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326  Literatur. 

«xistirt  hat.  Doch  vindicirt  für  diesen  P.  die  Eeihe  der  karantaner  Her- 
zöge von  Boruth  an  c.  738  bis  Waltunc  c.  784.  Aus  dem  Wortlaute  der 
Oonversio  lässt  sich  jedenfalls  auf  einen  Wahkct  der  einzelnen  Herzoge 
durch  das  Volk  schliessen.  Wo  und  wie  die  Wahl  erfolgte,  darüber  aber 
lassen  sich  nur  Yermuthungen  anstellen,  wie  es  auch  P.  thut.  Für  die 
Bedeutuung  Moosburgs  wäre  aber  nicht  (S.  265  Anm.  3)  Otto  v.  Freising 
an  erster  Stelle  anzuführen  gewesen,  sondern  Begino;  die  Citate  aus  Otto, 
der  an  diese  Stelle  Eegino  abschreibt,  ebenso  wie  die  aus  Abt  Johann  von 
Viktring,  welcher  da  wieder  den  Freisinger  Greschichtssch reiber  benützt,  hätten 
ohne  Schaden  wegbleiben  können. 

P.  folgert  nun  daraus,  dass  Abt  Johann  v.  Viktring  die  Einsetzungs- 
form auf  Ingo's  Gastmahl  am  Ausgang  des  8.  Jahrhunderts  zurückführt, 
des  Sturz  des  Supanenstaates  durch  die  Bauernrevolution  sei  zeitlich  nicht 
weit  entfernt  davon  erfolgt.  Doch  glauben  Puntschart  und  Peisker,  dass 
nur  der  Bundesstaat  der  Supane  untergieng  und  kleine  Supanenstaaten  sich 
noch  länger  erhalten  haben,  was  sie  aus  dem  Vorkommen  der  Supane  im 
späteren  Mittelalter  schliessen.  P.  ist  nun  der  Ansicht,  dass  auch  die  ein- 
zelnen Baueiiigemeinden  einen  Bundesstaat  gebildet  haben,  und  dass  der 
Kleinstaat,  dem  Kamburg  und  Zollfeld  gehörte,  der  führende  gewesen  ist. 
Der  Wahlact  vollzog  sich  auf  der  späteren  Huldigungstätt«  und  das  Wahl- 
geschäft besorgte  das  Oberhaupt  einer  Bauemsippe,  der  spätere  Herzogs- 
bauer. Ob  der  Bauernfürst  durch  die  Oberhäupter  der  Kleinstaaten  oder 
durch  sämmtliche  Sippenhäuptlinge  gewählt  wurde,  ist  nicht  nur  nicht, 
wie  P.  meint,  mit  Sicherheit,  sondern  überhaupt  nicht  zu  bestimmen.  Mit 
der  Wahl  des  Bauernfürsten  bringt  nun  P.  auch  das  Brennamt  zusammen, 
wie  ich  glaube,  nicht  ohne  Grund.  Wer  unentschuldigt  nicht  zur  Wahl 
und  Einsetzung  des  Bauemfürsten  kam,  war  strafföUig.  Es  wurde  der 
Feuerbrand  in  Haus  und  Hof  geschleudert.  Dieses  Brennrecht  tritt  erst 
in  Kraft,  wenn  der  Fürst  nach  der  Wahl  bereits  vom  Richterstuhl  Besitz 
ergriffen,  also  der  äusserste  Termin  vorüber  war.  Treffend  ist  das  Bei- 
spiel von  den  slavischen  Liutizen  aus  Thietmar  von  Merseburg,  ebenso  die 
Nachricht  von  der  Strafe  des  Hausbrandes  für  Bebellen  (S.  285)  im  Ga- 
pitulare  Saxonicum  v.  797  (Böhmer  Mühlbacher  Reg.  Kar.  n.  330).  Naiv 
klingt  die  Anschauung  P.'s,  dass  für  die  Regelung  des  Roderechts  und  der 
Brandwirtschaft  vielleicht  ein  Centralamt  (S.  274)  bestand. 

P.  irrt,  wenn  er  (S.  275)  sagt,  dass  Cacatius  und  Cheitmar  nur  auf 
Befehl  des  Frankenkönigs  aus  Bayern  nach  Kärnten  zurückgesendet  wur- 
den und  daher  dieser  den  bayrischen  Bestrebungen  im  Slavenlande  ent- 
gegengetreten ist.  Beidemale,  erzählt  die  Oonversio,  geschah  es  auf  Bitten 
der  Kärntner  Slaven,  bei  Cacatius  auf  Befehl  der  Franken,  bei  Cheitmar 
mit  Erlaubnis  König  Pippin*s. 

772  unterwarf  Herzog  Thassilo  von  Bayern  Kärnten  mit  Waffenge- 
walt. Die  Bayern  unterstützten  die  revolutionären  Bestrebungen  der  slavi- 
schen Bauern,  bewafineten  dieselben  —  daher  später  das  Waffenrecht  der 
Edlinger  —  und  bewirkten  so  den  Sturz  des  Supanenstaates.  Mit  Bayern 
kam  788  auch  Kärnten  unter  Karl  des  Gr.  Herrschaft.  Nun  begann  die 
fränkische  Organisation  und  als  Organisator  in  Kärnten  sieht  P.  den  sagen- 
haften Ingo  an.  Ist  dies  alles,  wenn  auch  reine  Hypothese,  möglich,  so 
beweisen    dafür   die  Fabeleien    eines  Megiser    entschieden   gar   nichts  und 


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Literatur.  327 

der  Abdruck  (S.  278  Anm.  l)  der  Satzungen  »Erzherzog^  Ingo's,  welche 
M^8^  (8.  496)  des  Ammonius  Salassus  Farrago  der  windischen  Fürsten 
in  Kärnten  und  anderen  alten  kärntischen  Verzeichnissen  entnimmt^  ist  ganz 
überflüssig.  Es  steckt  kein  wahrer  Kern  darin  (S.  281  u.  284).  Schon 
Y.  Luschin  in  seiner  Beichsgeschichte  S.  37  hat  diese  Satzungen  ganz 
richtig  als  ein  Machwerk  unbekannter  Herkunft  bezeichnet.  Hier  wäre 
es  Pflicht  P/s  gewesen,  sich  etwas  um  die  Quellen  Megisers  umzusehen. 
Er  hätte  dann  gefunden,  dass  Megiser  sich  die  Ausföllung  der  fflr  Jeder- 
mann empflndlichen  Lücken  in  der  älteren  mittelalterlichen  Geschichte 
Kärntens  sehr  einfach  gemacht  hat.  Megiser  hat  sich  da  zwei  Chronisten 
zurechtgelegt:  Ammonius  Salassus  aus  Klagenfiirt  gebürtig,  dessen 
Chronik  vor  etlichen  Jahren  im  Frauenkloster  zu  Friesach  gefunden  ward 
und  »nicht  wenig  zur  Fortsetzung  dieser  Chronik  befürderlich  gewesen  ist^ 
(Megiser  S.  394)  mit  Samo  beginnend  und  mit  Domitian  (S.  533)  schlies- 
send  und  Nico  laus  Claudianus  mit  seiner  Farrago  Carinthiae  be- 
ginnend (S.  566)  mit  Karlmann  und  endend  (S.  1275)  mit  dem  J.  1501 
und  dem  Capitel  über  die  Landeshauptleute  von  Kärnten.  So  oft  nun 
ersterer  (S.  394,  398,  409,  420,  427,  436  u.  s.  w.)  oder  letzterer  (S.  556, 
616i  690,  694  u.  s.  w.)  von  Megiser  als  Quelle  angeführt  wird,  erfahren 
wir  sachlich  sehr  wenig  Nützliches,  hören  dagegen  rührende  Briefe,  sowie 
schöne  Beden  und  Gegenreden.  In  diese  Kategorie  gehören  auch  Ingo's 
Satzungen.  P.  hat  nicht  Becht,  wenn  er  S.  279  sagt,  dass  Yalvasor  in 
seine  »Ehre  des  Herzogthums  Krain*  Bd.  I.  die  Collectanea  des  Salassus 
alp  Quelle  anführt,  sondern  Yalvasor  benützte  eben  den  Megiser  und  in 
diesem  die  CoUeotanea  des  Ammonius  Salassus.  P.  sieht  Ingo  als  einen 
Königsboten  an.  Ich  vennisse  S.  279  Anm.  3  die  Anführung  von  Krause, 
Geschichte  des  Institutes  der  missi  dominici  in  diesen  Mittheilungen 
II,  193  ff. 

Nach  P.  S.  282  stimmt  man  darin  überein,  dass  Karl  d.  Gr.  in  Ka- 
rantanien  das  einheimische  Yolksoberhaupt  nicht  beseitigt  hat  und  beruft 
sich  dabei  auf  Büdinger  und  Huber.  Doch  ersterer  sagt  in  seiner  öster- 
reichischen Geschichte  140,  dass  die  Karantanen  ihre  eigenen  Fürsten  be- 
hielten, aber  diese  allmählich  ihre  halbe  Selbständigkeit  völlig  verloren,  und 
letzterer  meint  in  seiner  Geschichte  Oesterreichs  1,  86,  dass  die  slavischen 
Fürsten  wohl  auch  in  Karantanien  nach  kurzer  Zeit  verschwinden  und 
durch  fränkische  Grafen  ersetzt  werden.  Dennoch  sucht  P.  mit  Hilfe  des 
Schwabenspiegels,  während  doch  noch  gar  nicht  untersucht  ist,  wann  und  wie 
der  Einschub  über  das  Recht  des  Kärntner  Herzogs  abgefasst  wurde,  die 
Ansicht  zu  vertreten,  das  Reich  gäbe  dem  Yolke  einen  Herzog,  die  freie 
Bauerschaffc  aber  habe  das  Recht  einen  Yertretnr  aus  ihrer  Mitte  zu  wählen, 
der  ihren  diesbezüglichen  Willen  entgegennimmt.  Stimmt  sie  nicht  zu, 
dann  muss  das  Reich  einen  anderen,  ihr  genehmen  Herzog  ernennen.  Das 
früher  bei  der  Einsetzung  des  Bauemfürsten  beobachtete  Ritual  wurde 
in  allem  Wesentlichen  übernommen.  Zum  Sitze  des  Herzogs  am  Herzogs- 
stuhl kam  noch  ein  zweiter,  von  welchem  aus  der  Missus  Recht  sprach. 
P.  (S.  286)  lässt  den  slavisch-karantanischen  Staat  spätestens  in  der  letzten 
Zeit  des  9«  Jabrh.  zugrunde  gehen  und  bemerkt,  »dass  man  in  der  Lite- 
ratur den  Untergang  des  slavischen  Staates  schon  viel  früher  eintreten 
lässt.  ^     Dagegen   bestehen   nach  P.    die    slavischen  Kleinstaaten   fort   und 


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328  Literatur. 

zwar  bis  zur  Amalfingischen  Periode.  Thatsächlich  heUst  Amalf  in  einer 
Urkunde  Yor  887,  nicht  880»  dox;  hier  wftre  aber  nicht  die  Urkunde  nach 
Ankershofen,  sondern  nach  Böhmer-Mühlbacher  Begesten  der  Karolinger 
n.  1717  i  anzuführen  gewesen.  Dass  Otto  v.  Freising  im  12.  Jahrh. 
Kärnten  ducatus  Carantani  nennt,  kann  für  das  9.  Jahrh.  nichts  beweisen. 
So  ist  denn  Arnulf  für  P.  der  erste  deutsche  Fürst,  welcher  als  Bauern- 
herzog  sich  der  alten  Ceremonie  unterzog.  Nun  verschwindet  der  Titel 
Herzog  nicht  mehr,  bis  Kärnten  976  zum  deutschen  Herzogthum  erhoben 
wird.  Doch  ist  es  unrichtig,  wenn  P.  nach  Ankershofens  Regesten  n.  70 
Herzog  Otto  993  dux  Slavorum  seu  Karentanorum  nennen  lässt.  Otto 
führt  vielmehr  in  der  Gerichtsurkunde  den  Titel:  dux  Bavarorum  seu 
Karentanorum  (vgl.  Ficker,  Forschungen  zur  Beohtsgesch.  Italiens  ],  265 
nach  De  Dionisüs,  De  duobus  episcopis  Aldone  etc.  S.  176).  P.  findet  nun 
das  frühmittelalterliche  Ritual  in  Ottokar's  Reimchronik.  Der  Eid  des  Her- 
zogs und  der  3  Garanten,  des  Pfalzgrafen  und  der  zwei  deut-schen  Land- 
herren ist  erst  durch  die  deutsche  Verfassung  in  das  Ritual  gekommen. 
Nach  dem  spätmittelalterlichen  Ritual  befanden  sich  zwölf  kleinere  Banner 
in  Begleitung  des  Pfalzgrafen,  sagt  P.,  fügt  aber  nicht  hinzu,  dass  das  zu- 
erst Abt  Johann  erzählt  und  zieht  nun  daraus,  dass  Hansiz  diese  Banner 
als  die  von  zwölf  Grafschaften  erklärt,  welche  Luschin  in  seiner  österrei- 
chischen Reichsgeschichte  S.  84  —  85  des  näheren  specificirt,  den  Schluss, 
die  Huldigung  müsse  schon  zu  einer  Zeit  bestanden  haben,  »als  Karan- 
tanien  noch  nicht  den  kleinen  Umfang  des  späteren  Herzogthums  Kärnten 
hatte. ^     Das  ist  denn  doch  sehr  unbestimmt  gesprochen! 

Das  einstige  Brennamt  wird  zu  einer  unverstandenen  Brandceremonie. 
Dass  die  Gewohnheit  der  Herzogseinsetzung  nach  einigen  Berichten  (8. 291) 
von  König  Heinrich  dem  Heiligen  bestätigt  worden  sein  soll,  kann  ich 
nicht  ausnehmen.  Nur  der  für  die  ältere  Zeit  ganz  unverlässliche  Unrest 
meldet  dies  und  Sebastian  Münster  schreibt  es  von  ihm  ab. 

P.  glaubt  am  kämtischen  Herzogsiegel  Meinhords  (seit  1286)  als 
Kopfbedeckung  über  dem  Helm  einen  Bauemhut  auszunehmen,  verbessert 
glücklicher  Weise  aber  gleich,  dass  es  sich  wohl  eher  um  einen  »ritter^ 
liehen  Eisenhut ^  handle.  Am  Schlüsse  spricht  P.  noch  über  den  Kärntner 
Pfalzgrafen.  Mit  Ankershofen  sieht  P.  in  dem  Waltpoto  der  Ottonenseit 
den  einstigen  karolingischen  Königsboten  und  den  späteren  Pfalzgrafen, 
nur  mit  dem  Unterschiede,  doss  Ankershofen  die  Pfalzgrafen  als  blosse 
Titulargrafen  ansieht,  was  aus  dem  Schwinden  des  Königsgutes  in  Kärnten 
zu  erklären  sei,  während  P.  mit  Recht  hervorhebt,  dass  auch  die  Pfalz- 
grafenwürde noch  eine  Rechtsstellung  gab,  welche  die  Gewaltboten  als 
Vertreter  des  deutschen  Königs  kennzeichnet.  So  hatte  nach  Ebendorfers 
Darstellung  der  Huldigung  der  Graf  von  Görz  das  Recht,  die  Belehnung 
mit  Gütern  vorzunehmen,  falls  sich  der  Herzog  weigerte,  dies  zu  thun,  und 
im  Spruchbrief  von  1391,  der  auch  über  die  kärntische  Pfalzgrafechafl 
bandelt,  heisst  es,  dass  der  Pfalzgraf  >auch  gegen  einen  Herzog  daselbst, 
so  man  auf  den  Stuhl  setzt,  Recht  thun  soU.^ 

Der  wichtige  Spruchbrief  Herzog  Albrecht  III.  von  Bayern  von  139J, 
den  P.  leider  nicht  auffinden  konnte,  daher  er  sich  mit  dem  Wiederab- 
druck der  in  Hermanns  Handbuch  1,  269  abgedruckten  Stelle  über  die 
Pfalzgrafschaffc   begnügen    musste ,     befindet    sich    sehr  wahrscheinlich    im 


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Literatur.  329 

Mönchner  BekhsArchive,  vgl  Lang,  Beg.  Boica  10,  260  —  270  ürk.  vom 
14.  Juni  1390  und  271   ürk.  vom  26.  Juni  1390. 

Bezü^ch  des  Waltpoto  möchte  ich  hinzufügen,  dass  laut  der  Eaiser- 
urkmide  Stampf  n.  1948  noch  Herzog  Adalbero  von  Kärnten  am  19.  Mai 
1027  im  Gerichte  vor  Kaiser  Konrad  II.  zu  Verona  »unacum  comite  We- 
cellino  advocato  suo,  qui  et  walpoto  vocatur*  auftritt,  wie  aus  einer 
von  mir  im  Staatsarchive  zu  Venedig  aufgefundaien  ganz  guten  Oopie  dieses 
bis  jetzt  schlecht  überlieferten  Stückes  klar  zu  entnehmen  ist. 

Mag  man  über  Pantschart*s  fleissiges  Buch  urtbeilen,  wie  immer  man 
will,  sein  Verdienst  ist  und  bleibt  es,  als  erster  die  Heizogseinsetzung 
und  Huldigung  in  Kärnten  einer  nach  jeder  Richtung  hin  auf  breitester 
Grundlage  aufgebauten,  wissenschaftlichen  Untersuchung  zugeführt  jji  haben, 
welche  nunmehr  die  Basis  bildend,  hoffentUoh  Anregung  zu  ferneren  For- 
schungen bezüglich  des  über  das  rein  localhistorische  Interesse  doch  weit  hin- 
ausgehenden Gegenstandes  geben  wird. 

Klag^enfurt.  August  v.  Jaksch. 


Zycha  Adolf,  Das  böhmische  Bergrecht  des  Mittel- 
alters auf  Grundlage  des  Bergrechts  von  Iglau.  1.  Band: 
Die  Geschichte  des  Iglauer  Bergrechts  und  die  böhmische  Bergwerks- 
verfassung. XV  -}-  348  S.  2.  Band :  Die  Quellen  des  Iglauer  Bergrechts. 
XLIV+518  S.    Berlin.  1900.     Verlag  von  Franz  Vahlen  8^ 

Schon  damals,  als  in  Nr.  16  des  »Literar.  Gentralblattes«  (Jhrg.  1901) 
im  Gegensatz  zu  den  früheren  äusserst  anerkennenden  Beurtheilungen  eine 
kurze  aber  ungemein  scharfe  Kritik  über  das  oben  genannte  Werk  von 
Prof.  C.  Keuburg  in  Erlangen  erschien,  an  die  sich  die  üblichen  »Erwi- 
derungen« und  »Antworten«  (Nr.  19,  2l)  anschlössen,  war  es  unsere 
Absicht,  in  diese  Pcdemik  einzugreifen.  Denn  der  Gegensatz  zwischen  Autor 
und  Kritiker  war  auf  den  todten  Punkt  gerathen,  dass  Zycha  verlangte,  die 
angebliche  Wertlosigkeit  seiner  Edition  möge  ihm  von  Neuburg  an  der 
Hand  des  handschriftlichen  Materials  erwiesen  werden,  v^as  letzterer  selbst- 
verständlich ablehnte.  Für  uns  hat  aber  der  Gegenstand,  den  Zycha  bear- 
beitete, eine  viel  zu  grosse  Bedeutung,  so  dass  wir  uns  sofort  nach  dem 
Erscheinen  des  Buches  mit  der  Frage  beschäftigten,  ob  nun  wirklich  endlich 
eine  der  wertvollsten  Quellen  der  mährischen  Rechts-  und  Culturgeschichte 
die  ihr  gehörende  Bearbeitung  und  Publication  erfahren  hat. 

Die  Edition  Zychas  muss  von  Haus  aus  von  einem  strengeren  Stand- 
punkt beurtheilt  werden,  deim  es  handelt  sich  in  diesem  FaHe,  wie  er 
selber  sagt  (II,  p.  XXXUI)  »zum  grössten  Theile  um  Reinigung  und 
formelle  Bearbeitung  des  bweits  in  Druck  Vorhandenen,  zum  kleineren  Theile 
um  Publidrung  neuen  Materiales*.  Seine  Ausgabe  enthält  nämlich  nach 
einem  kurzen  Vorbericht,  der  über  l.  Bestand  der  Quellen  des  Iglauer 
Bergrechts  (pag.  I — XXI),  2.  Entstehung  und  Würdigung  der  Texte  (p.  XXII — 
Xrn),  3.  die  bisherigen  Drucke  (p.  XXVI— XXXII),  und  4.  über  die 
Grnndsätae  bei  der  neuen  Ausgabe  (p.  XXXIU — XLIV)  unterrichtet,  nach- 
folgende Quellen: 

MittheiluDgefl  XXin.  22 

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^30  Literatur. 

1.  Den  bergrechtlichen  Theil  des  Stadtprivilegs  für  Iglau  von  K.  Wenzel 
aus  der  Mitte  des  13.  Jahrb.  and  die  jüngere  Bedaction  desselben  aus 
der  2.  Hälfte  dieses  Jahrhunderts  nebst  den  deutschen  üebersetzungen. 
(S.   1-17.) 

2.  Das  deutsche  Iglauer  Bergrecht  aus  dem  Beginn  des  14.  Jahr- 
hunderts in  drei  Redactionen.  (S.   19 — 39.) 

3.  Das  Jus  regale  montanorum  (Constitutiones  iuris  metallici)  Wenzels  IL 
nebst  der  deutschen  Uebersetzung  des  Johann  von  Geilnhausen.  (S.  40 — 297.) 

4.  Die  Schöffensprüche  des  Iglauer  Oberhofs  in  Bergsaohen  in  einer 
von  Zycha  entworfenen  systematischen  Ordnung.  (S.  298 — 500.) 

5.  Beispiele  von  Iglauer  Mutungen  aus  dem  16.  Jahrhundert. 
(S.   501 — 508.) 

Neuedirtes  Material  hievon  bilden  nur:  die  deutsche  Uebersetzung 
Geilnhausens,  sechs  zum  Theil  ganz  kurze  oder  unvollständige  Schöffensprüohe 
und  die  Mutungen.  Allerdings  muss  man  zugeben,  dass  manches  der 
früher  edirten  Stücke  eine,  wie  Z.  sich  ausdrückt,  »unerlaubt  weitgehende 
UnZuverlässigkeit  des  Textes«  aufwies.  Allein  eben  hieraus  und  aus  dem 
ganzen  Plane,  nunmehr  eine  das  gesammte  Material  umfassende  abschlies- 
sende Edition  zu  schaffen,  erwuchs  dem  Editor  die  selbstverständliche  Ver- 
pflichtung, einerseits  einen  mustergiltigen  Text  herzustellen,  was  leicht 
genug  war,  da  wir  es  mit  Prachthandschriften  zu  thun  haben,  andererseits 
das  handschriftliche  Material  möglichst  vollständig  durchgeprüft  zu  haben. 

Die  Yergleichung  des  Z.' sehen  Neudruckes  der  Mutungen  auf  S.  50]  — 
508  mit  der  Originalhandschrift,  die  sich  im  mährischen  Landesarchiv  be- 
findet, ergibt   selbst  auf  diesen  wenigen  Seiten   nachfolgende   belangreiche 
Lesefehler,  die  sich  leicht  noch  vermehren  Hessen: 
Zycha  S.  501,  Z. 


S.  502,  Z. 

S.  503,  Z. 

S.  504,  Z. 

S.  505,  Z. 

S.  506,  Z. 


S.  507,  Z. 


8  Pf.                  anstatt  F(eria)  IL 

9  nam                    » 

namen 

12  Stollen                » 

erbstollen 

2  begert                > 

beger 

6  Actum                » 

datum,  vor  im  fehlt:  anno 

18  mit                     » 

mitsambt 

23  garten                » 

grünt 

24  post  1516          > 

post  nativit.  Christi   1516 

31  Jochann             > 

Jochaim  (i.  e.  Joachim) 

3  Josephus           > 

Johannes 

33  Hahnar              » 

Halmar  von  Freiburg 

36  aller                   » 

alten 

17  mariz                 > 

martii 

24   15  tag  Martins  » 

15.  tag  Martins 

11   sambt                > 

mitsambt 

14  Syrinschkus      > 

Symitschkes 

16  Töppermul       » 

Zöppermül 

19  anhaist              » 

anzaigt 

25  krume               > 

krump 

29  geleng               » 

gelegen,  daher  andere  Interpunction 

17    1560                 » 

1516 

20  bergordnung     > 

perkrechts   omung    (so    oft   statt 

Ordnung) 

25  Khrimmen        » 

Khrinnen. 

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Literatur. 


331 


Und  auch  in  anderen  Partien  der  Pablication,  z.  B.  in  den  Oberhof- 
'entscbeidnngen,  begegnet  man,  wie  sieb  ans  einzekien  Stiebproben  ergab, 
Lesefehlern,  die  mnso  aoffallender  sind,  als  sie  in  der  Toma3chek*sohen 
Edition,  die  Zycba  fortwährend  zur  Hand  hatte,  nicht  Torkommen.  Uebrigens 
hat  uns  Zycha  das  Vergleichen,  beziehungsweise  das  Aufsuchen  irgend 
eines  Spruches  seiner  Edition  in  den  Handschriften  ungemein  erschwert, 
so  dass  sich  mein  Urtheil  nur  auf  einige  zufällig  aufgefundenen  Stellen 
stützt  Z.  bringt  nämlich  die  Oberhofentscheidungen,  wie  schon  bemerkt, 
^in  systematischer  Ordnung«,  wobei  die  Schiede  nicht  nur  der  verschie- 
denen Handschriften,  sondern  auch  einer  und  derselben  Handschrift  ganz 
«US  ihrer  ursprünglichen  Beihenfolge  gerathen  sind.  Er  gibt  am  Schlüsse 
des  Spruches  durch  einen  in  eckige  Klammem  gesetzten  Buchstaben  wohl 
an,  aus  welchem  Codex  der  Spruch  stammt,  aber  nicht  auf  welchem  Folio 
«r  sich  befindet,  so  dass  man,  um  einen  Spruch  in  der  Handschrift  wieder 
aufzufinden,  den  ganzen  Context  vom  Anfang  an  durchblättern  müsste. 
Und  noch  eine  Bemerkung,  was  die  Edition  in  formeller  Hinsicht  anlangt. 
Ausdrücklich  sagt  Zycha  pag.  XXXYI :  » Die  Schreibung  folgt  grundsätzlich 
<)er  Quelle.  Veränderungen  sind  nur  insofern  vorgenommen,  als  für  y  =  i 
geschrieben  wurde  ausser  bei  Eigennamen  und  femer  für  j  =  i  bezw.  v 
oder  w  =  u  der  letztere  Buchstabe  ausser  vor  Vocalen,  umgekehrt  v  für  u, 
wo  der  Consonant  zar  Anwendung  kommt.«  Allein  gleich  S.  1  der  Edition 
weist  eine  so  auffallende  Gleichgiltigkeit  gegen  die  »Schreibung  der  Quelle« 
«uf,  dass  man  nicht  recht  versteht,  wozu  wenige  Seiten  zuvor  dieses 
strenge  Princip  aufgestellt  wurde*). 

Allein  es  war  nicht  unsere  Absicht,  diesen  auffallenden  Widerspruch 
zwischen  Princip  und  Durchführung,  diese  wenn  auch  etwas  weitgehende 
Ungenauigkeit  in  der  Textgestaltung  zum  Gegenstand  einer  Besprechung 
zu  machen.  Der  Autor  bat  diese  Bemerkungen  durch  seine  Antworten  an 
Neuburg  hervorgerufen. 

Die  wunde  Stelle  dieser  neuen  Edition  liegt  tiefer. 


']      Zycha  Bd.  II,  S.  1, 

Hie  hebt  sich  an  die  fürstliche 
hantyeste  der  durchleuiigen  fursten  und 
herren  kunie  Waczlabs  des  ersten  und 
kunig  Ottackars,  seines  sun,  uber  di 
recht  und  gnaden,  di  si  der  stat  czu  der 
Igla  mildeclich  getan  haben  durch  irer 
getrewen  dinste  willen,  di  meister 
Johannes  von  Geilnhausen,  etwenn  des 
keiser  Karls  Schreiber  and  iczunt  czur 
Igla  statschreiber,  czu  deucz  gemacht  hat. 

Zycha  Bd.  II,  S.  41,  S.  43. 


Hi  hebent 
Behem  .  .  .  empiten 
.  .  .  genad  .  .  .  buch 
melicQ  .  ,  .  hast  du  . 
[d)  corr.  statt  reich] 
glnk  .  .  .  davon  .  .  . 


gottes  .  .  .  von 
.  .  .  kunigreiche 
.  .  .  kune  volku- 
.  .  heilige  recht«^) 

.  .  .  willen  .  .  . 
dornach  .  .  .  nach 


.  .  .  anevank  .  .  .  idemmanne  .  .  .  wan 
-  .  .  posen  .  .  ,  poslich  .  .  .  davon  .  . . 
posen  .  .  .  pilleich  des  rechten  ge- 
niessen  .  •  . 


Seine  Quelle:  Cod.  A.  fol.  XII, 
[U]ve  hebt  sich  an  dy  fürstliche 
hant  f  e  s  t  e  der  d  u  c  b  lewchtigen  fursten 
vnd  herren  kunig  Waczlabs  des  ersten 
vnd  kunig  Ottackers  seyns  sfUi  vber 
di  recht  vnd  ^aden,  di  sy  der  stat  czu 
der  Ygla  mildeclich  ffethan  haben 
durch  yrer  getrewen  dinste  willen  dy 
meister  Johannes  von  Geylnhawsen 
etwenn  des  keyser  Karls  Schreiber 
vnd  yczunt  czur  Ygla  statschreiber 
czu  dewcz  gemacht  hat. 

Seine  Quelle:  Cod.  H.  fol.  XLIII. 
Hie  hebent  .  .  .  gotes  .  .  •  czu 
.  enpiten  •  .  .  kunigreich  .  .  . 
.  puch  .  ,  .  kunne  .  .  .  vol- 
.  .  hastu  .  ,  .  reich  heilige 
Wille  ...  gel uk  ...  dovon 
,  ,  noch  ...  ein  anevank  . .  . 
.   pozen   .  .  . 


Behem  . 

ffenade 

kumlich 

reich  .  . 

darnoch 

ydeman 

pozlich 


dovon 


des  rechten  pilleich  genissen 


pozen 


22* 


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332  Literatur. 

Eines  der  wenigen  Stücke,  die  durch  Zycha  zum  ersten  Male  heraus- 
gegeben wurden,  ist  die  Geilnhausen*sche  Uebersetzung  der  »Gonstitutiones 
iuris  metallici  Wenoeslai  II.*  Zycha  war  es  wohl  bekannt,  dass  ausser 
den  von  ihm  benutzten  Handschriften,  von  denen  die  relativ  älteste  (nach 
Z.  aas  dem  Ende  des  14.  Jahrhunderts  stammend,  was  aber  falsch  ist) 
einen  vielfach  fehlerhafUäi  Text  bietet,  und  die,  weldie  angeblich  einen 
»vortrefflichen  Text^  hat,  erat  aus  dem  Anfang  des  16.  Jahrhunderts, 
stammt,  noch  eine  Handschriffc  aus  dem  Anfang  des  15.  Jahrhunderts  sich 
im  Wiesenbergischen  Archiv  befinde  (vgl.  Bd.  II.  S.  XX  und  XXXIX^ 
Anm.  lOl).  Die  Beniitzung  dieser  Handschrift  ¥nirde  ihm,  wie  er  sagt^ 
»nicht  ermöglicht *;  das  soll  wohl  heissen,  dass  ein  Ansuchen  um  Zu- 
sendung der  Handschrift  nach  Wien  oder  sonstwohin  abgelehnt  wurde. 
Vielleicht  wäre  aber,  da  der  Verfasser  ohnehin  in  Mähren  weilte,  ein  Besuch 
des  Wiesenberger  Archivs  möglich  gewesen.  Ein  Blick  in  die  Handschrift 
hätte  ihn  nämlich  überzeugt,  dass  wir  gerade  in  diesem  Codex  das  Original 
der  Geilnhausen'schea  Uebersetzung  vor  uns  haben,  wie  uns  das  Explicit 
belehrt,  welches  lautet:  >Hy  endet  sich  daz  puch  von  dem  perkrechten, 
das  meister  Johannes  von  Geilnhusen,  etwenne  ....  uz  latyn  czu  dewtsch 
gemachet  und  mit  seyner  haut  geschreiben  hat  .  .  .*  Aus  dieser  Hand- 
schrift lässt  sich  nun  vor  allem  auch  die  Entstehungszeit  dieser  G^eiln- 
hausen^schen  Arbeit  genau  bestimmen;  es  ist  das  Jahr  1406.  Schon  diese 
eine  Thatsache  zwingt  zu  einer  ganzen  Reihe  von  Bichtigstellungen  in  den 
Behauptungen  Zychas.  Wenn  die  Originalübersetzung  erst  1406  entstanden 
ist,  dann  kann  der  Cod.  H,  der  eine  Copie  dieser  Uebersetzung  enthält,, 
nicht  mehr  aus  dem  Ende  des  Saec.  XIV.,  wie  Z.  annimmt,  sein,  sondern, 
gehört  ins  15.  Jahrhundert.  Ist  aber  Cod.  H  nun  nicht  mehr  »gleichen 
Alters  mit  W  (einer  Wiener  Handschrift  v.  J.  1398),  dann  entsteht  erst 
die  Frage,  ob  der  lateinische  Text  der  Constitutionen,  für  welchen  Zycha 
ebenfalls  den  Codex  H  als  Grandlage  gewählt  hat,  nicht  richtiger  nach  der 
älteren  Handschrift  W  zu  ediren  war. 

Die  Wiesenberger  Handschrift,  die  mittlerweile  für  das  Brünner  Stadt- 
archiv zu  erwerben  mir  geglückt  ist,  enthält  aber  nicht  bloss  die  Consti- 
tutionen-Uebersetzung;  diese  füllt  nur  Fol.  1 — 86.  Unmittelbar  daran 
schliesst  sich  noch  eine  Geilnhausen*sche  Beinschrift  der  bergrechtlichen 
und  stadtrechtlichen  Oberhofentscheidungen,  zum  Theil  mit  Zychas  B-Hand- 
schrift  übereinstimmend,  aber  andererseits  nicht  nur  dessen  grosse  Lücke 
ergänzend,  sondern  eine  Reihe  neuer  Sprüche  bietend,  die  in  gar  keiner 
der  vielen  Zycha  bekannten  Handschriften  enthalten  zu  sein  scheinen.  Wenn 
also  Zycha  (II.  S.  XXXUI)  constatiren  muss,  dass  »insbesondere  die  nicht 
wenigen  Handschriften,  welche  ich  ausser  den  bereite  von  Tomaschek  benutzten 
hei*anzog,  rücksichtlich  der  wohl  nur  zum  geringen  Theile  zu  unserer 
Kenntnis  gelangten  Oberhof-Entscheidungen  keine  neue  Ausbeute  boten  ^^ 
so  macht  er  mit  Unrecht  der  Ueberlieferung  einen  Vorwurf.  Das  Ver- 
sehen, eine  Handschrift,  die  wohl  nicht  absolut  unzu- 
gänglich war,  ausser  Acht  gelassen  zu  haben,  rächt  sich  in 
diesem  Falle  ungemein  schwer,  weil  l)  drei  Viertel  der  Edition  auf  Grund- 
lage dieser  Originalhandschrift  herzustellen  gewesen,  und  2)  weil  durch 
sie  sehr  ansehnliches  neues  Material  an  Schöffensprüchen  hinzugekommen 
wäre,  dessen  Bearbeitung  wir  uns  vorbehalten. 


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literatar.  333 

Alle  die  Folgemngen  zu  ziehen,  die  sich  an  die  eine  Thatsache 
schliessen,  dass  wir  nnn  einen  zweifellos  Yon  Geilnhansens  Hnnd  geechrie- 
benen  Codex  kennen,  der  auch  zeitlich  genau  bestinunhar  ist,  würde  über 
den  Rahmen  dieser  Anzeige  hinausgehen.  Nur  andeuten  kann  ich,  dass 
nunmehr  erst  die  übrigen  Hanlschriften  richtig  beurtheilt  werden  können, 
die  man  bish^  mit  grösserer  oder  geringerer  Sicherheit  Geilnhausen  zu- 
oder  abgesprochen  hat.  Die  Tragweite  erhellt  viell^cht  daraus,  dass  wir 
nunmehr  bestimmt  sagen  können,  dass  jene  Handschrift  B,  die  seinerzeit 
Tomasehek  im  »Oberhof  Iglau*,  aber  auch  Zycha  ab  Vorlage  ffir  die  Pracht- 
handschrifi  A  angesehen  und  die  sie  daher  bei  ihren  Editionen  Yorgezogen 
haben,  nicht  in  diesem  Verhältnis  steht,  sondern  eine  fehlerr^che,  erst 
nach  A  und  der  Wiesenberger  Handschrift  durchcorrigirte  Sammlung  dar- 
stellt. Nur  andeuten  kann  ich,  dass  durch  diese  neue  Handschrift  die 
Geilnhausen*  sehe  Frage,  die  in  der  letzten  Zeit  wiederholt  Gegenstand  leb- 
hafter ControYdrse  gewesen  ist,  endgiliig  gelöst  wird,  sowohl  in  Bezug  auf 
seine  Lebenszeit,  als  den  Umfang  seiner  Arbeiten  in  Iglau.  Zjchas  Aus- 
führungen in  Bd.  1,  S.  106  über  Geilnhausen  erfordern  durchwegs  Ergän- 
zungen und  Berichtigungen  und  schon  aus  dem  bisher  Gesagten  wird  zu 
entnehmen  sein,  dass  sein  Besum^  (I,  S.  108):  »Demgemftss  hat  Johann  ▼.  G. 
im  letzten  Decennium  des  14.  Jahrhunderts  die  Ueberaetznng  der  Urkunde 
A  und  der  Constitutionen  geliefert.  Das  Original  der  ersteren  hat  sich  in 
dem  oben  genannten  Cod.  A  erhalten,  jenes  der  letzteren  ist  bisher  nicht 
zum  Vorachein  gekommen*,  zum  grossen  Theile  irrig  ist. 

Dass  durch  das  Missglücken  der  Edition  bis  zu  einem  gewissen  Grade 
auch  die  Darstellung  im  ersten  Bande,  dessen  1.  Theil  »Die  Geschichte  des 
Iglauer  als  Grundlage  des  böhmischen  Bergiechtes *  und  der  2.  »Die 
böhmische  Bergwerksverfassung  im  Mittelalter*  zum  Gegenstande  hat,  be- 
einflusst  wird,  braucht  nicht  ausdrücklich  erwähnt  zu  werden.  Näher  auf 
diesen  darstellenden  Theil  des  Werkes  einzugehen,  kann  ich  mir  umso 
eher  erlassen,  als  die  meisten  der  bisherigen  Anzeigen  sich  damit  beschäftigt 
haben.  Fragen,  wie  die  nach  den  Quellen  des  Iglauer  Bergrechts,  nach  der 
Herkunft  der  ersten  Iglauer  Bergleute,  nach  dem  Verhältnis  des  Iglauer 
Bechtes  zum  Freiberger,  die  von  Z.  nicht  nur  aufgeworfen  und  geprüft, 
sondern  auch  gleich  entschieden  werden,  sind  ohne  nochmaliges  gründliches 
Eingehen  auf  die  Quellen  —  und  wahrscheinlich  auch  dann  nicht  leicht  zu 
lösen.  Es  kann  aber  unmöglich  der  richtige  Weg  sein,  wenn  Z.  nach 
einigen  Gegenüberstellungen  Iglauer  und  Alpenländer  Bechtsquellen,  die 
mindestens  ebensoviel  Differenzen  als  leise  Anklänge  aufweisen,  und  nach 
Anf&hrung  einiger  weniger  oberdeutscher  Sprachformen  in  den  Iglauer 
Bechtsquellen,  den  Leser  vor  die  Entscheidung  stellt :  » Da  so  Sprach-  und 
Eechtsvergleichung  zu  demselben  Besultat  führen,  dürfte  dieses  als  gesichert 
gelten  können.  *  Vielleicht  kann  man  auf  solchen  schwankenden  Grundlagen 
bescheidene  Hypothesen  auszusprechen  wagen,  von  gesicherten  Besultaten 
kann  aber  nicht  die  Bede  sein. 

Brunn.  '     B.  Bretholz. 


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334  Literatuir. 

Hanns  Schüttet,  Die  Begiernng  Josefs  II.  in  den 
österreichischen  Niederlanden.  I.  Theil.  Vom  Regierungs- 
antritt Josefs  IL  bis  zur  Abberufung  des  Grafen  Murray.  Wien  1900. 
XI  und  297  S. 

Derselbe,  Briefe  und  Denkschriften  zur  Vorgeschichte 
der  belgischen  Revolution.     Wien  1900.    IV  und  125  S. 

Es  ist  bekannt,  welche  Bolle  Belgien  in  der  Tragödie  Josefs  IL  gespielt 
hat.  Nirgends  deutlicher  tritt  der  unversöhnliche  (Gegensatz  hervor  zwischen 
dem  rücksichtslosen  Rationalismus  des  genialen  Herrschers  und  der  Natur 
seines  Reiches,  das  man  mit  vollem  Recht  (Schlitter  S.  7)  den  historischen 
Staat  xat^  kiox^i^  nennen  kann.  Nirgends  früher  und  voUstttndiger  auch 
ist  das  neue  Wesen  unterlegen.  Votre  pays  m'a  tu6,  sagte  der  sterbende 
Cäsar  zum  Prinzen  von  Ligne^). 

So  versteht  es  sich,  dass  Hanns  Schlitter,  von  dessen  Fleiss  wir  eine 
wissenschaftlich  würdige  Biographie  Josefs  erwarten  dürfen,  neuerdings 
gerade  auf  Erforschung  der  belgischen  Dinge  soviel  Zeit  und  Mühe  ver- 
wandt hat.  Vor  einigen  Jahren  schon  beschenkte  er  die  historische  Welt 
mit  der  Publication  der  Briefe  Marie  Ohristinens  an  Leopold  11.  (Fontes 
rer.  Austr.  2.  Abtheilung  48,  l),  und  jetzt  liegen  zwei  neue  Bücher  vor, 
von  denen  namentlich  das  erste  ein  ausführliches  Studium  lohnt.  Die 
Briefe  und  Denkschriften  des  andern  wären  am  Ende  besser  entweder  dem 
Hauptwerk  einverleibt  oder  wie  die  Schreiben  Belgiojosos  überhaupt  nicht 
in  extenso  gedruckt  worden;  wie  es  denn  auch  sonst  wohl  scheinen  will, 
als  hätte  der  Verfasser  von  seinen  archivalischen  Schätzen  gelegentlich 
etwas  zu  reichlich  mitgetheilt. 

Doch  ist  das  Ansichtssache.  Mancher  wird  vielleicht  gerade  erfreut 
sein,  zu  136  Seiten  Darstellung  1065  Noten  und  Actenbelege  zu  erhalten, 
und  jedenfalls  finden  sich  im  Text  wie  Anhang  soviel  interessante  Auf- 
schlüsse über  Personen  und  Dinge,  dass  die  Geschichtsschreibung  S«  auf- 
richtigen Dank  schuldet. 

Wie  das  geboten  wai*,  geht  er  aus  von  der  Verfassung,  in  der  Josef 
die  Niederlande  übernahm.  Vielleicht  gab  es  im  ganzen  vorrevolutionären 
Europa,  das  heilige  römische  Reich  allein  ausgenommen,  keine  zwei  andern 
staatsrechtlich  so  seltsamen,  so  schlechthin  incongruenten  Gebilde  wie  die 
beiden  Länder,  die  wir  heute  als  Holland  und  Belgien  bezeichnen.  Man 
ist  immer  versucht,  wie  auch  S.  wieder  thut  (S.  6),  an  die  bizarren  viel- 
getheilten  Formen  jener  gothischen  Monumente  zu  erinnern,  an  denen  Gene- 
rationen, jede  in  ihrem  Geschmack  fortgebaut  haben,  bis  schliesslich  die 
Barockzeit  durch  unverstandene  Zusätze  vollends  Verwirrung  brachte.  Noch 
immer  beruhte  das  öffentliche  Recht  auf  Privilegien  und  Verträgen,  die 
wie  die  berühmte  Joyeuse  Entree  Brabants  bis  ins  1 4.  Jahrhundert  hinauf- 
reichten und  sich  in  den  Kämpfen  der  zweiten  Hälfte  des  sechzehnten 
vollends  befestigt  hatten.  In  den  einzelnen  Provinzen,  unter  denen  die 
Stadt  Mecheln  als  kleinste  figurirte,  überwogen  durchaus  die  Elemente 
mittelalterlicher  Absonderung.  Sie  behandelten  sich  Steuer-  und  zollpolitisch 
als   Ausland  (S.  263).     Ihre   Stände  waren   verschieden   zusammengesetzt, 

*)  S^ur,  M^moires  III,  654. 

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Literatur.  33q 

mit  yerscbiedeneii)  freilich  darchgehends  sehr  ausgedehnten  Eechten  und 
Befugnissen  ausgestattet,  die  bis  zu  Steuerverweigerung  und  passivem 
Widerstand  giengen.  Ein  Process  unterlag  entgegengesetzten  Formen,  je 
nachdem  er  im  Hennegau,  in  Brabant  oder  in  Luxemburg  anhängig  war 
(S.  180)>  und  natürlich  wurden  Angehörige  der  einen  Provinz  nicht  zu 
Magistrats-  und  Justizämtem  der  andern  zugelassen  (S.  22).  Dabei  konnt^ 
die  Verbindung  mit  den  übrigen  Theilen  der  habsburgischen  Monarchie 
nicht  wohl  loser  sein.  Gremeinsani  war  nur  die  Person  des  Souveräns,  und 
auch  dieser  musste  noch  seine  Hoheitsrechte  an  einen  Statthalter  fürstlichen 
Qeblüts  delegiren,  an  dessen  Hof  ein  eigenes  diplomatisches  Corps  bestand. 

Kurz,  über  die  theoretischen  Mängel  der  Verfassung  ist  ein  Zweifel 
nicht  wohl  möglich.  Doch  gilt  vielleicht  auch  hier  der  englische  Satz^ 
dass  praktischer  und  theoretischer  Wert  von  Constitutionen  in  umgekehrtem 
Verhältnis  stehen.  Wohl  klagte  der  Statthalter  Karl  von  Lothringen  1750 
über  die  gräuliche  Unordnung,  in  der  sich  alles  befinde,  und  drückte  sein 
Erstaunen  aus,  dass  eine  Leitung  der  Geschäfte  überhaupt  noch  möglich 
sei  Aber  Eaunitz  äusserte  sich  doch  recht  zufrieden,  und  Marquis  Chasteler 
meinte  gar  mit  localpatriotischer  üebertreibung,  Belgien  sei  das  Muster^ 
beispiel  der  besten  Regierung  und  des  glücklichsten  Volkes  gewesen  (VgU 
sein  überhaupt  sehr  beachtenswertes  Memoire  relatif  ä  la  Situation  actuell^ 
des  Pays-Bas  autrichiens.  S.   188 — 202). 

Jedenfalls  liess  das  Verhältnis  zwischen  Brüssel  und  Wien  Jahrzehnte 
lang  kaum  etwas  zu  wünschen  übrig.  In  der  Hofburg  schätzte  man  die 
reichen  Provinzen  als  eine  unerschöpfliche  Quelle  materieller  Hilfsmittel, 
und  andererseits  blieb  das  milde  und  fürsorgliche  Walten  Karls  VI.  und 
Maria  Theresias  den  Niederlanden  in  so  guter  Erinnerung,  dass  noch  1814 
eine  eigne  Deputation  bei  Kaiser  Franz  erschien  mit  der  Bitte,  das  Land 
wieder  unter  die  Fittiche  des  DQppelaars  au&unehmen. 

Erst  die  Thronbesteigung  Josefs  brachte  hier  wie  überall  Unruhe  und 
Unzufriedenheit.  Es  ist  immer  von  neuem  erschütternd,  die  reinen  Ab* 
sichten  und  herrlichen  Gaben  dieses  Herrschers  mit  ihi*en  traurigen  Wir- 
kungen zu  vergleichen.  Josef  war  doch  unzweifelhaft  ehrlich,  wenn  er 
den  Mitgliedern  des  Luxemburger  Gerichts  sagte:  >Ich  wollte,  dass  Sie, 
meine  Herren,  in  das  Innerste  meines  Herzens  blicken  könnten.  Sie  würden 
darin  lesen,  wie  sehr  es  leidet,  dass  es  nicht  alle  glücklich  zu  machen 
vermag«  (S.  16).  Und  welche  Mittel  dazu  bot  ihm  sein  Geist!  Graf 
Starhemberg,  derselbe,  der  in  der  Vorge8chicht.e  des  siebenjährigen  Krieges 
dne  so  bedeutende  Rolle  spielt,  schreibt  nur  die  Wahrheit:  Vensemble 
da  genie,  des  talents,  de  la  perspicacit^,  de  V  activit^  et  de  toute  la  tenue 
de  ce  prince  tient  r^Uement  du  prodigieux.  H  imagine  tout,  il  voit  tout, 
dinge,  ezöcute  tout  et  gouveme  tout  par  lui-mdme  (S.  164  f.).  Aber  er 
fthrt  doch  fort  (schon  1783!),  man  höre  mehr  Kritik  als  Lob,  und  eigentlich 
sei  alle  Welt  unzufrieden. 

Die  Gründe  dafür  sind  zu  mannigfach  und  zu  bekannt,  um  hier  aus- 
einandergesetzt zu  werden.  Nur  zwei  möchte  ich  hervorheben,  weil  sie 
gerade  in  den  belgischen  Händeln  eine  so  verhängnisvolle  Bolle  spielen; 
die  unglückliche  Hand  in  der  Wahl  seiner  Werkzeuge  und  die  völlige  und 
bewusste  Abkehr  von  jenem  Princip  des  suaviter  in  modo,  das  seine  Mutter 
jederzeit  mit  Erfolg  angewandt  hatte.   Er  spricht  es  geradezu  aus:  Si  Ton 


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336  Literatur. 

veut  commencer  tout  de  suite  ä  aroir  4gard  et  mollir  sur  d*  anciennes 
formes  qai  ne  sont  efifectivement  que  des  prejag^s  qaoiqu^il  ne  a*agit 
que  de  titres,  pourra-t-on  Jamals  se  flatter  d*  empörter  pi^e  lors  qu*ü 
s'agira  de  changements  plus  consid6rab1es  qai  concement  le  bien-ötre  et 
r^tat  des  particuliers  (Resolution  vom  12.  Januar  1787,  S.  187).  Viel- 
mehr müsse  man  gleich  an&ngs  standhaft  sein  und  auf  nichts  Rücksicht 
nehmen,  dann  würde  mit  der  Zeit  alles  verstummen  (S.  44).  Entgegen- 
stehende Rechte  genirten  ihn  dabei  so  wenig  wie  die  Abgeordneten  der 
Constituante.  Gesetze,  heisst  es  in  einem  Schreiben  an  Belgiojoso,  htttten 
nicht  Wert  durch  ihr  Alter,  sondern  durch  das  Gute,  das  daraus  hervor- 
gienge,  und  müsst^n  gedeutet  werden,  wie  das  Öffentliche  Wohl  es  erheische 
(8.  85). 

Immerhin  dauerte  es  in  Belgien  zunächst  noch  einige  Jahre,  bis  die 
Beformideen  des  Kaisen*  sich  in  ihrer  ganzen  Ausdehnung  und  Schroffheit 
enthüllten.  Inwieweit  bei  dieser  Verzögerang  etwa  der  bekannte  Plan  mit- 
wirkte, Belgien  gegen  Baiern  einzutauschen,  ist  eine  Frage,  die  S.  leider 
nicht  berührt  ebensowenig  wie  den  ungünstigen  Einfluss,  den  der  Plan 
auf  die  Stimmung  des  Volkes  übte.  Er  spricht  nur  von  dem  Rath  beson- 
nener Männer,  die  Josef  bei  seiner  Reise  nach  Brüssel  1781  an  das 
vlämische  Sprüchwort  erinnerten :  ce  qu'  on  n'  est  pas  sür  de  faire  le  lundi, 
il  faut  savoir  le  diff^rer  jasqu^au  samedi  (S.   14;   149.). 

Genug,  es  blieb  zunächst  bei  Anftngen  und  Vorbereitungen.  Erst  seit 
1786  folgte  eine  Neuerung  der  andern.  Sie  betrafen  gleichmässig  die 
drei  Gebiete  der  Kirche,  Rechtspflege  und  Verwaltung,  und  wie  sie  überall 
gleich  radical  waren,  fanden  sie  überall  den  gleichen  heftigen  Widerstand. 

Josefs  Eirchenpolitik  ist  oft  besprochen.  Sie  erscheint  einigeimassen 
als  der  Ausdruck  jenes  ^crasons  V  infame,  das  damals  weiteste  Kreise  be- 
herrschte. Die  »abergläubische  Hydra«  (S.  55,  59)  sollte  zertreten  werden. 
Gerade  in  Belgien  hatte  das  offenbar  Gefahr ;  denn  immer  seit  den  Tagen 
Oranvellas  und  Albas  war  der  Klerus  dort  vor  andern  Ländeni  einflussreich 
und  mächtig,  wie  er  das  bekanntlich  noch  heute  ist.  Trotzdem  war  einiges 
im  antirömischen  Sinn  bereits  versucht  worden  und  sogar  scheinbar  ge- 
lungen. Das  Toleranzpatent,  die  Einführung  des  placetum  regium,  das 
Gesetz  über  die  Mischehen,  selbst  die  Aufhebung  eines  Theils  der  Klöster 
hatten  wohl  Missstimmung,  aber  noch  keinen  dauernden  oder  allgemeinen 
Widerspruch  erregt.  Erst  als  der  Kaiser  das  Gebäude  krönen,  die  Er- 
ziehung der  Geistlichen  in  die  Hand  des  Staates  bringen  wollte,  brach  der 
Sturm  los.  Vielleicht  hätte  die  Thatsaohe  der  Errichtung  des  General- 
seminars in  Löwen  genügt.  Vollends  die  Form  musste  den  Ultramontanen 
gewonnenes  Spiel  geben.  Man  erbitterte  die  Studenten  durch  strengere 
Disciplin,  schlechtere  Kost  und  Wohnung  und  begieng  vor  allem  unglaub- 
liche Missgriffe  in  der  Wahl  der  Lehrer.  Der  Director  Stoeger  z.  B.  konnte 
nicht  einmal  französisch  (Josef  an  Murray  16.  August  1787.  Briefe  und 
Denkschriften  S.  84),  besass  überhaupt  eingestandenermassen  keine  Kenntnis 
der  Menschen  und  der  Verhältnisse  (S.  208)  und  hatte  vor  einem  Jahrzehnt 
den  Satz  niedergeschrieben:  »Die  christliche  Religion  ist  von  der  papisti- 
schen ganz  verschieden,  die  heidnische  Religion  ist  der  christlichen  ähnlicher 
als  die  katholische  oder  papistische*  (S.  162). 


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Literatur.  337 

Dass  ein  Mann  von  solchen  Ansichten  mit  der  Heranbildnng  von  PrieBtem 
betraut  wurde,  wirkte  begreiflich  genng  als  Provocation.  Am  6.  December 
1786  kam  es  zu  der  bekannten  StudenteDrevolte.  Die  jungen  Leute  Yer- 
langtoi  in  einem  Athem  reine  Lehre  und  gutes  Bier,  und  der  Minister 
Belgiojoso  Hess,  mit  Kanonen  nach  Spatzen  schiessend,  drei  Bataillone  und 
sechs  Getchütxe  gegen  sie  ausrücke. 

Es  ist  mindestens  zweifelhaft,  ob  diese  und  die  anschliessenden  Vor- 
gänge wie  die  schroffe  Ausweisung  des  Nuntius  Zondadari  bereits  eine 
tiefere  Erregung  im  Volke  hervorbrachten.  Schliesslich  war  etwas  von 
dem  indifferoiten,  kirchenfeindlicben  Sinne  der  Zeit  auch  in  Belgien  zu 
spfiren.  Wir  hören  sogar  von  Spottliedem  auf  Mönche  und  Nonnen  (S.  216). 
Aber  wenn  schon  der  Klerus  vielleicht  nicht  Macht  genug  besass,  um  die 
andern  Stftnde  leidenschaftlich  fiir  Unbilden  zu  interessiren,  die  wesentlich 
nur  ihn  angingen,  so  wurde  seine  Feindschaft  in  dem  Augenblick  furchtbar, 
wo  jene  andern  Stände  durch  eigne  Beschwerden  geneigt  wurden,  seinen 
Hetzereien  ein  williges  Ohr  zu  leiben,  und  dieser  Augenblick  liess  nicht 
lange  auf  sich  warten. 

Es  würde  hier  zu  weit  fähren,  die  Neuerungen  Josefs  in  Verwaltung 
und  Rechtspflege  in  ihren  re<^t  ermüdenden  Einzelheiten  zu  schildern. 
Mag  man  über  ihren  absoluten  Wert  streiten,  mag  man  insbesondere  in 
der  Justizreform  entschiedene  Verbesserungen  anerkennen :  d  a  s  steht  ausser 
Frage,  dass  sie  den  beschworenen  Verfassungen  der  Provinzen  mannigfach 
zuwiderliefen.  Dennoch  wäre  es  am  Ende  möglich  gewesen,  die  wichtigsten 
Punkte  im  Einvernehmen  mit  den  Ständen  durch  geschickte  Schonung  alter 
Formen  durchzusetzen;  denn  die  vornehmen  reichen  Herren  des  brabanter 
Adels  waren  offenbar  gamicht  conflictslüstem,  und  selbst  van  der  Noot 
«rklärte,  dass  manche  Neuerung  Beifall  und  Unterstützung  gefunden  hätte, 
wäre  nur  die  gesetzmässige  Form  beobachtet  worden  (S.  96  Journal  der 
Erzherzogin  Marie  Christine  11.  Juni  1787).  Aber  obwohl  eigentlich  alle 
Welt  dazu  rieth,  Joseph  verschmähte  diesen  Weg.  Es  oharakterisirt  ihn, 
dass  er  nioht  einmal  den  ehrwürdigen  Titel  eines  Kanzlers  von  Brabant 
bestehen  lassen  wollte,  den  eines  Chefpräsidenten  an  die  Stelle  setzte. 
Und  die  neuen  Verordnungen  wurden  kraft  allerhöchster  MachtvoUkonmien- 
heit  pubUcirt,  ohne  die  ständischen  Organe  zu  fragen. 

Diese  Gewaltsamkeit  in  der  Form  verursachte  den  natürlichen  Bück- 
«chluss  auf  Gewaltsamkeit  in  der  Sache.  Oewiss  nicht  ohne  Zuthun  der 
Geistlichkeit,  die  die  Osterbeichte  zur  Beeinflussung  des  Volkes  geschickt 
benutzte  (S.  76),  verbreiteten  sich  die  abenteuerlichsten  Gerüchte.  Man 
glaubte  von  dem  neuen  Civilrecht  eine  Umwälzung  der  Vermögensverhältnisse, 
von  dem  Strafgesetz  entehrende  und  grausame  Strafen  besorgen  zu  müssen 
(S.  76).  Und  namentlich  die  unhistorische  Einteilung  des  Landes  in  neun 
Kreishauptmannschaften  oder  Intendanturen  erregte  die  grössten  Befürch- 
tungen; fand  sich  doch  in  den  Instructionen  der  neuen  Intendanten  ein 
Paragraph,  wonach  jedermann  ihnen  auch  da  zu  unbedingtem  Gehorsam 
verpflichtet  sei,  wo  sie  ihren  Wirkungskreis  überschritten.  Das  schien 
dem  Despotismus  Thor  und  Thür  zu  öffnen.  Einführung  der  Conscription 
und  einei*  40procentigen  Grundsteuer  galten  als  ausgemacht.  Hundert 
falsche  Zeugen  wollten  im  Haud  des  Brüsseler  Intendanten  bereits  Prügel* 


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3ä8  Literatur. 

bänke  und  ganze  Ladungen  von  schwarzen  Halsbändern  gesehen  haben,  die 
fül*  die  zum  Kriegsdienst  etirolirten  Knaben  bestimmt  seien. 

So  bemächtigte  sich  gerade  des  Bürgerstandes,  auf  dessen  Bundes- 
genossenschaft Josef  gerechnet  hatte  (S.  15),  die  lebhafteste  Unzufriedenheit^ 
und  er  begann  je  länger  je  mehr  mit  dem  Klerus  vereint  die  Führung 
zu  übernehmen.  Während  der  Adel  seine  Opposition  wesentlich  auf  das 
altständische  Becht  begründete,  insbesondere  auf  jene  berühmte  Bestimmung 
der  Joyeuse  Entree,  dass  die  Unterthanen  den  Gehorsam  versagen  dürfken, 
wenn  der  Herzog  die  Privilegien  verletzte,  traten  im  Volke  daneben  andere 
modernere  Theorien  hervor;  man  erinnerte  sich  an  die  Unabhängigkeits* 
erklärung  der  Vereinigten  Staaten,  ja  man  nahm  die  Doctrinen  der  fran- 
zösischen Revolution  voraus.  Rousseau  wurde  fleissig  citirt  (S.  89),  und 
in  den  Schmähliedem  hiess  es  gleich  anfangs:  Suivons  TAm^rique  (S.  283). 

Jedenfalls  in  wenigen  Wochen  befanden  sich  alle  Provinzen  mit  einziger 
Ausnahme  von  Luxemburg,  das  später  auch  noch  gewonnen  wurde  (S.  94), 
in  factischem  Aufruhr.  Die  Stände  von  Brabant  verweigerten  die  Subsidien, 
in  den  Städten  bildeten  sich  wie  im  benachbarten  Holland  Freicorps,  deren 
Fahnen  die  stolze  Devise  des  pro  patria  mori  trugen,  selbst  auf  dem 
platten  Land  rottete  sich  das  Volk  zusammen  (S.  75).  Schon  18.  Mai  1787 
schrieb  Herzog  Albert:  »Ueberzeugt,  dass  man  ihre  heiligsten  Rechte,  ihr 
Eigenthum,  ja  sogar  ihre  Freiheit  antasten  will,  ist  die  ganze  Nation  vom 
ersten  bis  zum  letzten  von  enthusiastischem  Patriotismus  durchdrungen. 
Jeder  vergösse  lieber  seinen  letzten  Blutstropfen,  als  dass  er  sich  Gesetzen 
unterwürfe,  die  die  Gewalt  dictirte,  und  die  der  Verfassung  widersprächen. 
Alles  ist  so  gut  eingeleitet,  dass  strenge  Mittel  den  sicheren  Verlust  oder 
den  gänzlichen  Untergang  dieser  Provinzen  zur  Folge  hätten^  (S.  88.). 

Demgegenüber  fehlte  es  der  Regierung  in  Brüssel  in  unbegreiflichem 
Mass  an  Einheit  und  Ki-aft.  Die  Statthalter,  Josefs  Schwester  Marie  Christine 
und  ihr  Gemahl  Albert  von  Sachsen-Teschen,  standen  im  Herzen  durchaus 
auf  Seiten  der  Opposition,  deren  Desiderien  in  Gesetz  und  Recht  begründet 
wären  (S.  78).  Sie  konnten  es  nicht  verschmerzen,  dass  der  Kaiser  sie 
gegen  Recht  und  Herkommen  zu  einer  blossen  Repräsentationsrolle  herab- 
gedrückt hatte  (vgl.  Josefe  note  explicatoire  S.  168),  und  lebten  schon  deshalb 
in  wenig  verhüllter  Feindschaft  zu  dem  allmächtigen  Minister  BelgiojoBo. 
Belgiojoso  aber  selbst  war  seiner  Aufgabe  entfernt  nicht  gewachsen.  Kaunitz 
hatte  offenbar  Grund,  ihn  als  une  assez  pauvre  esp^  et  une  des  tdtes 
les  moins  nettes  zu  bezeichnen;  und  überdies  verletzte  er  alle  Welt  durch 
ein  anmassendes  heftiges  Wesen.  Jetzt  verlor  er,  wie  es  solchen  Polterern 
leicht  geht,  voUstlüidig  Herz  und  Kopf.  Er  zweifelte  an  der  Zuverlässigkeit 
der  Truppen,  er  argwohnte  eine  Einmischung  Frankreichs,  dessen  Rolle 
wirklich  nicht  ganz  aufgeklärt  ist  (S.  253  f ;  272),  er  wünschte  dem  Kaiser 
für  den  allgemein  erwarteten  Türkenkrieg  die  Arme  &ei  zu  halten,  endlich 
er  fürchtete  für  das  eigne  arme  Leben.  Also  während  schon  davon  ge- 
sprochen wurde,  sich  unabhängig  zu  erklären  und  die  blutgetränkte  Fahne 
aufzupflanzen,  die  man  seit  den  Tagen  Philipps  IL  aufbewahrte,  kam  es 
am  30.  Mai  1787  zu  der  bekannten  Capitulation.  Die  Statthalter  kündeten 
dem  entzückten  Volk  den  Rücktritt  des  Ministers  und  die  Suspendirung 
aller  verfassungswidrigen  Aenderungen  an. 


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Ldteratur.  339 

Während  alledem  weilte  der  Kaiser  fern  von  Wien,  um  eigentlich 
gegen  seinen  Wunsch  Katharinas  Triumphzug  in  die  Krim  dui*ch  seine 
Gegenwart  zu  verherrlichen.  Er  hörte  die  Nachrichten  aus  Brüssel  mit 
grenzenlosem  Staunen  und  Zorn.  Vergebens  ergriff  selbst  Kaunitz  in  einem 
meisterlichen  Vortrag  (20.  Juni  S.  248  f.)  die  Partei  der  Nachgiebigkeit^ 
warnte,  einem  Volk  von  zwei  Millionen  den  Krieg  zu  machen,  das  leicht 
100.000  Mann  unter  Waffen  stellen  und  Unterstützung  beim  Ausland  finden 
könne.  Wie  pathetische  Töne  er  als  miuistre  citoyen  anschlugt  wie  ein- 
dringlich er  in  einer  Nachschrift  hinzufügte:  Ich  meine  es  wohl  mit  Ew. 
Majestät  (S.  102),  Josef  wollte  nichts  von  seinen  Argumenten  hören.  In 
seiner  herben  Art  schrieb  er  zurück:  Ich  bin  wirklich  erstaunt,  dass  das 
Volk  von  Brüssel  noch  nicht  meine  Hosen  verlangt,  und  das:i  das  Gouver- 
nement sie  ihm  nicht  zugesichert  hat;  und  statt  eine  vom  Kanzler  auf- 
gesetzte gemässigte  Erklärung  zu  unterschreiben,  befahl  er  ihm,  dem 
Widerspruch  unnütze  Demüthigung  hinzufügend,  sie  vielmehr  zerschnitten 
nach  Brüssel  zu  schicken. 

Trotzdem  war  es  nicht  eigentlich  Josefs  Wunsch,  die  Dinge  zum  äussersten 
zu  treiben.  Er  appellirte  von  den  schlecht  unterrichteten  Ständen  an  die 
besser  zu  unterrichtenden,  indem  er  eine  Deputation  nach  Wien  beschied, 
und  fand  sich  sogar  bereit,  die  Beformen  in  Justiz  und  Verwaltung  zu- 
nächst aufzuheben,  damit  das  Volk,  wie  er  meinte,  durch  die  Entbehrung 
ihren  Wert  erkenne.  Aber  zugleich  sollte  der  Verlust  an  Autorität  durch 
Strafen  und  nötigenfalls  militärische  Massregeln  eingebracht  werden.  General 
Graf  Murray,  der  an  Stelle  des  abberufenen  Statthalterpaares  und  Belgio- 
josoä  zum  Generalgouverneur  ad  Interim  ernannt  wurde,  erhielt  die  ern- 
stesten Instructionen:  »Ich  schmeichele  mir,  dass  die  Vernunft  die  Ober- 
hand gewinnen  wird  und  die  Vorsichtsmassregeln  unnötig  sind;  denn  es 
heisst  meine  Gesinnung  verkennen,  wenn  man  mir  Zerstörungsabsichten 
zutraut,  während  ich  doch  mein  Leben  damit  verbringe  und  mich  fast 
töte,  um  das  Wohl  meiner  Unterthanen  zu  fördern.  Aber  zwingt  man  mich 
zur  Strenge,   dann  hüte  sich,  wer  mir  in  den  Weg  tritt.  ^ 

Es  ist  unter  allen  Umständen  wenig  wahrscheinlich,  dass  diese  Politik 
halben  ungnädigen  Nachgebens  Erfolg  gehabt  hätte,  und  zum  Ueberfluss 
wurde  sie  ungeeigneten  Händen  anvertraut.  Murray  hatte  gar  nichts  von 
einem  Alba,  mit  dem  ihn  das  aufgeregte  Volk  anfangs  verglich.  Er 
fürchtete  den  Bürgerkrieg  und  gerieth  in  völlige  Abhängigkeit  von  dem 
gewandten  Ck)met  de  Grez,  der  es  —  nach  S.  in  verrätherischer  Absicht  — 
mit  den  Ständen  hielt.  So  geschah  es,  dass  die  Schmach  vom  30.  Mai 
nicht  ausgelöscht,  sondern  durch  die  Vorgänge  vom  20.  September  über- 
boten vmrde.  Unter  Verhältnissen,  die  sein  Verfahren  als  von  Furcht 
dictirt  erscheinen  Hessen,  willigte  Murray  ein,  die  Zusagen  der  Steuer* 
bewilligung  und  der  Auflösung  der  Freioorps  durch  eine  Proclamation  zu 
erkaufen,  die  nicht  nur  die  letzten  Neuerungen  bedingungslos  zurücknahm, 
sondern  eine  Handhabe  für  noch  weitergehende  Ansprüche  der  Stände  bot. 

Damit  kehrte  die  Buhe  zunächst  zurück,  aber  der  Frieden  war 
trügerisch.  Joseph  konnte  und  wollte  sich  sowenig  wie  im  Juni  bei  der 
Niederlage  beruhigen.  Das  zeigte  die  Abberufung  Murrays  und  die  Er* 
neimmig  D^Altons  zum  Höchstcommandirenden.  Ueber  kurz  oder  lang, 
das  war  klar,  würde  er  auf  seine  Beformpolitik  zurückkommen,  und  dann 


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340  Literatur. 

waren  die  bösesten  Folgen  unausbleiblich,  wenn  der  einmal  geweckte  Geist 
der  Unbotmftssigkeit  im  niederländischen  Volk  durch  die  allgemeinen  Wdt- 
▼erhältnisse  weitere  Nahrung  £and,  wenn  der  Bastillesturm  das  Beispud 
einer  siegreichen  Revolution  setzte  und  die  Feindseligkeit  der  en^isdi- 
prenssisch-holländischen  Tripelallianz  während  des  Türkenkrieges  die  Mar^ 
reichische  Regierung  factisch  U^mte. 

Darüber  hoffen  wir  in  der  Fortsetzung  des  S/schen  Werkes  recht  bald 
Neues  und  Interessantes  zu  erfahren. 

Bonn.  Friedrich  Luckwaldt 


Hermann  Hüffer,  Quellen  zur  Geschichte  des  Zeit- 
alters der  frauzösischen  Revolution.  Erster  Theil:  Quellen 
zur  Geschichte  der  Kriege  von  1799  und  1800.  Aus  den 
Sammlungen  des  k.  u.  k.  Kriegsarcbivs,  des  Haus-,  Hof-  und  Staats- 
archivs und  des  Archivs  des  Erzherzogs  Albrecht  in  Wien.  I.  Band. 
Quellen  zur  Geschichte  des  Krieges  von  1799.  II.  Band.  Quellen  zur 
Geschichte  des  Krieges  von  1800.     Leipzig,  Teubuer,  1900 — 1901. 

Der  Geheime  Justizrath  und  Professor  der  Eirchengeschichte  an  der 
lionner  Universität  Hermann  Hüffer  hat  sich  vor  vierzig  Jahren  die  Auf- 
gabe gestellt,  die  deutsche  Geschichte  in  der  Zeit  der  französischen  fievo- 
lution,  also  im  letzten  Jahrzehnte  des  18.  Jahrhanderts,  wissenschaftlidi 
zu  begi'ünden.  Er  war  zur  üeberzengung  gelangt,  dass  die  gedruckte 
Literatur  sammt  Zeitungen,  Tagebüchern,  Denkwürdigkeiten  und  Samm- 
lungen von  einzelnen  Actenparti en  nicht  genüge,  um  das  Verhältnis  der 
beiden  deutschen  Mächte  in  dieser  Epoche  zu  einander  und  zu  Frankreidi 
vollständig  aufzuklären,  und  machte  sich  daran,  in  den  Archiven  der  euro- 
päischen Staaten  die  nöthige  Aufklärung  selbst  zu  suchen.  Ert  hat,  soweit 
er  nicht  durch  Krankheit  daran  verhindert  war,  seit  1864  Jahr  um  Jahr 
die  ihm  von  seinem  Lehramte  erübrigende  Zeit,  also  fast  alle  seine  Eerieiu 
in  den  Bäumen  jener  grossartigen  Sammelstätten  in  Berlin,  Wien,  Paris, 
London,  Haag,  Florenz  u.  a.  m.  zugebracht,  wo  jene  SchriftstfidEe 
amtlich  verwahrt  werden,  mittelst  derer  die  Fürsten  und  Staatsmänner 
ihre  Absichten  auf  Erwerb  und  Sicherstellung  von  Besitz,  Zurückwmsnng 
und  Vorbereitung  von  Angriffen  zu  verfolgen  und  zu  verbergen  traditen. 
Während  dieser  Forscher-  und  Sammelthätigkeit  hat  Hüffer  nicht  nur  sehr 
wesentliche  Yerschiebungen  der  Machtverhältnisse  in  Europa  erlebt,  durdi 
die  auch  die  Beurtheilung  vorbereitender  Entwicklung  Yeränderungen  erfuhr, 
sondern  er  hat  auch  in  den  Archiven  die  erfreuliche  Beobachtung  machen 
können,  dass  deren  Verwaltungen  und  oberste  Behörden  ihre  Scheu  vor 
der  wissenschaftlichen  Verwertung  diplomatischer  Correspondenzen  immer 
mehr  verloren  und  dass  dabei  der  Umfang  ihrer  Bestände  in  Dimensionen 
erkennbar  wurde,  auf  die  man  nicht  vorbereitet  gewesen  war. 

Man  hätte  es  begreiflich  finden  müssen,  wenn  Hüffer  daran  ^r- 
zweifelt  hätte,  den  archivalischen  Unterbau  für  seine  Darstellung  selbst 
auszugestalten,    wenn  er  sich  damit  begnügt   hätte,    sowie  es  vor  ihm  so 


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Literatur.  34  j 

Tiele  Andere  gethan  haben  and  auch  manche  Nachfolger  nicht  werden 
lassen  kOniton,  sich  aus  den  eingesehenen  Actenstücken  nar  jene  Stellen 
▼orznm^ken,  die  er  för  seine  Darstellung  verwerten  konnte,  höchstens 
das  eine  oder  das  andere  Stück  Ton  besonderer  Bedeutung  als  Beilage  des 
zusammenfassenden  Textes  zu  geben.  Diese  Methode  der  Vereinigung  yon 
Forschung  und  Darstellung,  die  Bänke,  wenn  auch  nicht  begründet,  so  doch 
zuerst  mit  durchschlagendem  Erfolge  angewendet  hat,  kann  in  absehbarer 
Zeit  für  die  Geschichte  der  Neuzeit  noch  nicht  entbehrt  werden,  da  die 
Erschliessung  der  Archive  noch  lange  nicht  beendet,  ja  noch  nicht  einmal 
ein  befriedigender  Ueberblick  über  die  in  die  Forschung  einzubeziehenden 
Materialien  gewonnen  ist.  Die  Frage,  in  welcher  Form  neuzeitliche  Quellen 
yeröffentUcht  werden  sollen,  ob  es  richtig  ist,  einzelne  Partien  derselben 
mit  höchst  einseitigem  Wohlwollen  herauszugreifen  und  im  Wortlaute  ab- 
zudrucken, oder  ob  es  als  ein  dringenderes  wissenschaftliches  Gebot  be- 
zeichnet werden  muss,  vorläufig  nur  einmal  auf  den  Inhalt  aller  vor- 
handenen Actenbestftnde  hinzuweisen,  um  die  Vernachlässigung  der  noth- 
wendigen  Vergleichung  zu  verhindern,  und  die  Aufsuchung  der  Textes 
dem  Einzelbearbeiter  zu  überlassen,  diese  Frage  und  noch  so  viele  andere, 
die  mit  ihr  zusammenhängen  und  der  Lösung  harren,  werden  in  nächster 
Zeit  alle  &chgenössischen  Kreise  beschäftigen  müssen,  zu  deren  Aufgabe 
die  Ausbeutung  der  Archive  gehört.  Es  ist  in  neuester  Zeit  unwiderleglich 
nachgewiesen  worden,  dass  die  Staatsarchive  der  grossen  und  kleinen 
Mächte  durchaus  nicht  alle  und  auch  nicht  die  wichtigsten  Quellen  neu- 
zeitlicher Geschichte  enthalten,  dass  namentlich  die  nichtofficiellen  Corre- 
spondenzen  zwischen  Ministem  und  Gesandten,  Regenten  und  Staats- 
männern, die  häufig  die  absichtlich  unrichtigen  Angaben  und  zur  Täuschung 
bestimmten  Anordnungen  der  amtlichen  Depeschen  aufklären  und  ver- 
ständlich machen,  aus  den  zahlreichen  Privatarchiven  hervorgeholt  werden 
müssen,  um  eine  innere  Quellenkritik  zu  ermöglichen  und  unerlässliche 
Ergänzungen  herbeizuschaffen.  Man  hat  die  Erfahrung  gemacht,  dass  die  neu- 
zeitiiche  Geschichtsforschung  sich  vielfach  den  Fehler  der  Ueberschätzung 
gewisser  Quellen  hat  zu  Schulden  kommen  lassen,  weil  sie  es  unterlassen 
hatte  oder  weil  sie  überhaupt  noch  nicht  im  Stande  gewesen  war,  das 
Vergleichamaterial  heranzuziehen,  mit  dem  sich  die  Wertbestimmung  der 
einzelnen  Gruppe  erst  vornehmen  lassen  konnte. 

Angesichts  dieser  Erkenntnisse  und  des  Umstandes,  dass  die  sjäte- 
matische  Durchforschung  der  Quellen  für  grössere  und  durch  gewaltige 
politische  Erschütterungen  ausgezeichnete  Zeiträume  dem  Einzelnen  sogar 
physisch  unmöglich  geworden  ist,  weil  die  Bewältigung  der  Massen  von 
nicht  veröffentlichten  Actenstücken,  Correspondenzen  und  sonstigen  wert- 
vollen Aufzeichnungen  mehr  Zeit  erfordert,  als  die  dem  Menschen  nach 
dem  Abschlüsse  seiner  Vorbildung  noch  zur  Verfügung  stehende  Lebens- 
dauer gewährt,  muss  der  Darsteller  davon  absehen,  die  Quellen  seiner  Dar- 
stellung vollständig  und  systematisch  zu  sammeln  und  zu  veröffentlichen. 
Er  muss  sich  damit  bescheiden,  einen  Theil  von  Berichtigungen  besorgt  zu 
haben  und  seine  Au£Fas8ung  von  Personen  und  Ereignissen  auf  einzelne 
neue  Berichte  stützen  zu  können;  Vollzähligkeit  der  Beweise,  abschliessende 
Urtheilssprüehe    sind,    wie   so  viele  Beispiele  in  der  Entwicklung  der  Ge- 


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342  tiiteratur. 

schichtschreibuDg  während  der  letzten  Jahrzehnte  gezeigt  haben,  in  den 
seltensten  Fällen  zu  erreichen. 

Der  Fall  Hüffer  ist  sehr  geeignet,  das  Urtheil  der  Fachgenossen  über 
die  Grenzen  der  Forschung  und  der  Darstellung  im  Gebiete  neuzeitlicher 
Geschichte  zu  schärfen  und  in  ihnen  die  Ueberzeugung  zu  befestigen,  dass 
die  systematische  Sammlung  aller  in  den  Archiven  bewahrten  geschicht- 
lichen Denkmäler  nur  durch  das  Zusammenwirken  vieler  Kräfte  unter  ge- 
meinsamer Leitung  und  mit  zureichenden  Mitteln,  wie  sie  Einzelnen  nicht 
zu  (Gebote  stehen,  bewerkstelligt  werden  kann.  Hüffer  hat  in  vorgerücktem 
Alt«r  die  Foiiisetzung  und  Beendigung  seines  Lebenswerkes  aufgeben  und 
sich  auf  die  Herausgabe  seiner  grossartigen  Quellensammlung  beschränken 
müssen,  weil  er  auf  diese  seine  Kraft  zu  sehr  verausgabt  hat,  weil  er  als 
Sammler  weiter  gegangen  ist,  als  er  sich  als  Geschichtschreiber  gestatten 
durfte.  Allerdings  hat  ihn  ein  Augenleiden  schwer  getroffen  und  seine 
Arbeitsfähigkeit  verringert;  aber  er  wird  doch  kaum  diesem  allein 
die  Schuld  daran  beimessen,  wenn  es  ihm  nicht  mehr  beschieden  sein 
sollte,  der  Welt  ausser  den  von  ihm  als  wichtig  erkannten  und  zum  Ab- 
druck gebrachten  Archivstücken  auch  die  Ansichten  mitzutheilen,  die  er 
sich  darüber  gebildet  hat,  und  ihr  seine  individuelle  Anschauung  des  Be- 
volutionszeitalters  zu  vermitteln,  die  während  einer  30jährigen,  fast  un- 
ausgesetzten Beschäftigung  in  ihm  entstanden  ist  und  mit  ihm  unwider- 
bringlich verloren  geht,  wenn  er  sie  nicht  mehr  in  Werte  zu  fassen  ver- 
mag? Die  Archivalien  kann  wohl,  wie  Hüffer  angeordnet  hat,  nöthigen- 
falls  auch  ein  Anderer  in  der  Form  gedruckter  Bücher  der  künftigen  Ver- 
wertung zuführen,  seine  eigene  Gedankenarbeit  aber,  die  von  den  Acten 
ausgegangen  ist  und  weit  über  ihren  Wortlaut  hinaus  bis  zur  Erkenntnis 
•des  Gedankenganges  ihrer  Verfasser  vorgeschritten  sein  muss,  die  kann  er 
leider  nicht  vererben. 

Es  lässt  sich  nicht  verkennen,  dass  Hüffers  Arbeitsplan  unter  dem 
Eindrucke,  den  die  wachsende  Menge  von  zeitgenössischen  Berichten  und 
Staatsschriften  auf  ihn  gemacht  hat,  manche  Veränderung  erfuhr,  dass  er 
sich  durch  die  Fülle  der  Nachrichten,  die  auf  ihn  einströmte,  zu  immer 
ausfuhrlicherer  Mittheilung  der  von  ihm  in  den  Archiven  erworbenen 
Kenntnisse  gedrängt  fühlte.  *  Während  der  erste  Band  seines  Werkes 
»Europa  im  Zeitalter  der  französischen  Bevolution«  vom  Ausbruch  des 
Bevolutionskrieges  bis  zum  Frieden  von  Campo  Formio  vorschreitet,  wobei 
«in  Capitel  dem  Frieden  von  Basel,  eines  der  dritten  Theilung  Polens, 
sechs  den  Präliminarien  von  Leoben  und  sieben  den  Verhandlungen  ge- 
widmet wird,  die  sich  vom  Mai  bis  zum  17.  October  1797  grösstentheils 
im  Hauptquartier  Bonapartes  zu  Montebello  abspielten,  verwendet  er  die 
nächsten  zwei  Bände  auf  die  Geschichte  des  Rastatter  Congresses  und  der 
Gründung  der  zweiten  Coalition,  womit  die  Erzählung  vom  November  1 797 
bis  in  den  Mai  1799  gelangt  und  vor  dem  Ausbruche  des  Krieges  Halt 
macht.  Hatte  Hüffer  den  Feldzügen  der  Jahre  1792 — 1797  in  Belgien, 
in  der  Champagne,  am  Rhein,  in  Süddeutschland  und  Italien  nur  sehr 
wenig  Aufmerksamkeit  geschenkt,  so  fand  er  sich  nun  durch  die  Schätze 
des  Wiener  Kriegsarchives,  dessen  grosse  Bedeutung  er  in  aufrichtigster 
Dankbarkeit  für  die  dort  gefundene  Belehrung  in  einem  besonderen 
Excurse   beleuchtet,    mächtig   angeregt,    in  deren  Tiefen  einzudringen  und 


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Literatur.  343 

kriegageschichtliche  Quellen  an  das  Tageslicht  zu  bringen,  deren  ursprüng- 
licher Beiz  ihn  mächtig  berührte  und  zur  Verwertung  lockte.  Hier  aber 
trat  eben  gerade  das  lebhafte  Interesse  an  Form  und  Inhalt  der  Quellen 
ihrer  Verarbeitung  hinderlich  entgegen  und  damit  wurde  auch  das  Ziel 
yerrückt,  das  der  Forscher  sich  gestellt  hatte ;  er  verwertete  das  gefundene 
Material  nicht  mehr  zur  Fortsetzung  seines  Werkes,  sondern  er  sammelte 
«s  in  einem  Umfange,  der  nur  durch  die  Absicht  einer  selbständigen  Ver- 
öffentlichung gerechtfertigt  ist,  und  entschloss  sich,  die  Quellensammlung 
▼orerst  unverwertet,  daher  auch  ungekürzt  den  Fachgenossen  vorzulegen. 
Die  Schwierigkeit  der  Darstellung  in  zusammenhängender  Erzählung,  die 
sich  an  Leser  und  nicht  wieder  nur  an  literarische  Benutzer  wendet, 
wächst  nämlich  in  demselben  Verhältnisse  wie  das  Material,  das  in  ihr 
verarbeitet  werden  soll,  es  ist  daher  sehr  gerechtfertigt  und  durchaus 
l)egreiflich,  dass  Hüffer  vor  ihr  zurückschreckte  und  sich  zur  reiflichen 
üeberlegung  des  Grundrisses  zu  einem  künftigen  Ausbau  seiner  monumen- 
talen Geschichte  Europas   im  Ausgange   des  18.  Jahrhunderts  Zeit   nahm. 

Die  Werksteine,  aus  denen  dieser  Ausbau  geschaffen  werden  soll,  sind 
in  den  zwei  Bänden  »Quellen«,  auf  die  diese  Zeilen  aufoierksam  machen 
wollen,  aufgeschichtet;  sie  überraschen  durch  Zahl  und  Gediegenheit  ihrer 
Zusammensetzung.  Die  erste  Abtheilung  enthält  die  Belation  des  öster- 
reichischen Feldmarschall-Leutnants  Franz  Freiherm  v.  Auffenberg  über 
den  Einfall  der  Franzosen  in  Graubünden  am  6.  März  1799,  das  Tagebuch 
des  Heerzuges  der  Bussen  unter  dem  Feldmarschall  Suworow  aus  Piemont 
über  den  Gotthard  nach  Schwaben,  wahrscheinlich  von  dem  österreichischen 
Generalstabs-Obersten  v.  Weyrotter  herrührend,  die  Belation  Auffenbergs 
über  die  Operationen  Suworows  in  der  Schweiz,  eine  »Belation  raisonn^e 
de  la  marche  de  Tarmee  du  mar^chal  Souworow  en  Suisse«  von  der  Hand 
«ines  piemontesischen  OfQziers,  Josef  Trinchieri,  Comte  de  Venan^on,  der 
in  russische  Dienste  getreten  war,  »Bemerkungen  über  die  Beschaffenheit 
der  russischen  Armeen  und  die  merkwürdigsten  Vorfälle  in  dem  Feldzuge 
von  1799^,  verfasst  von  einem  österreichischen  Generalstabsoffiziere, 
Kosciuskos  Beurtheilung  der  russischen  Truppen  aus  einer  von  ihm  für 
die  französische  Armee  verfassten  Instruction  und  endlich  341  Briefe, 
Meldungen,  Protokolle  und  sonstige  Actenstücke,  die  der  k.  u.  k.  Major 
Oskar  Griste  aus  dem  österreichischen  Kriegsarchiv  für  Hüffer  ausgehoben 
und  zusammengestellt  hat. 

Die  zweite  Abtheilung  bietet  an  Quellen  fUr  die  Geschichte  des  Krieges 
von  1800  zunächst  die  bereits  von  Mras  und  nach  ihm  von  Thiers,  Gachot 
u.  A.  benützte  Abhandlung  des  österreichischen  Generals  Josef  von  Stutter- 
heim  über  die  Schlacht  bei  Marengo,  die  Aufzeichnungen  des  Grafen  Adam 
Adalbert  Neipperg  über  diese  Schlacht,  die  Convention  von  Alessandria 
und  die  Verhandlungen  zu  Paris  im  Juli  1800  zwischen  Bonaparte, 
Talleyrand  und  Generalmajor  Josef  St.  Julien  und  den  Wortlaut  eines 
ebenfalls  schon  von  Mras  in  der  Oesterreich.  Militär.  Zeitschrift  (Jahrgang 
1828)  verwendeten  Belation  des  Prinzen  Friedrich  Franz  von  Hohenzollern, 
des  nachmaligen  Oorpscommandanten  unter  Erzherzog  Carl,  über  die  Opera- 
tionen in  Italien  vom  23.  Februar  1800  bis  März  1801.  Diese  vier  Stücke 
bildeten  bereits  den  Inhalt  einer  der  Erinnerung  an  Marengo  zur  Jahr- 
hundertfeier gewidmeten  besonderen  Schrift;  im  zweiten  Bande  der  >Quel- 


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344  Literatur. 

len*  schliessen  sieb  ihnen  nach  283  einzelne  Actenstücke  an,  die  vom 
Herausgeber  mit  manchen  nützlichen  Erläuterungen  und  mit  einer  £in- 
3(^ltnng  >Die  Schlacht  von  Hohenlinden  am  3.  Dezember  1800*  versehen 
wurden.  Auch  bei  diesen  Bande  hat  Major  Griste,  der  Verfasser  der 
jüngsten  umfassenden  Veröffentlichung  über  den  Bastatter  Gesandtenmord, 
wie  der  Herausgeber  dankbar  bestätigt,  mit  grossem  Fleisse  mitgewirkt, 
so  dass  schliesslich  festgestellt  werden  kann,  dass  wir  es  in  dem  vor- 
liegenden Werke  eigentlich  mit  einer  Sammlung  von  historischen  Docu- 
menten,  grösstentheils  aus  dem  östeneichischen  Eriegsarchive,  veranstaltet 
von  Hermann  Hüffer  und  Oscar  Christo,  zu  thun  haben.  Dass  die  Auswahl 
mit  richtigem  Verständnis  für  ihren  Wert  vorgenommen  wurde,  kann  bei 
zwei  so  gründlichen  Kennern  der  betreffenden  Zeit  und  der  sie  berührenden 
literarischen  Zeugnisse  gar  nicht  bezweifelt  werden ;  die  Nachprüfung  wird 
sich  von  selbst  ergeben,  wenn  die  Forsdiung  dereinst  noch  intensiver 
einsetzt,  was  nicht  ausbleiben  wird,  wenn  die  kriegsgeschichtliche  Abthei- 
lung des  österreichischen  Generalstabes  ihre  Kräfte  der  dringendsten  Auf- 
gabe zuwenden  wird,  die  ihrer  harrt:  der  grundlegenden  Bearbeitung  der 
Napoleonischen  und  der  mit  diesen  zusanmienhängenden  Kriege. 

Hüffer  stellt  als  Fortsetzung  der  »Quellen  zur  Geschichte  der  Kriege 
von  1799  und  1800*  noch  den  Druck  seiner  gesammten  archivalischen 
Collectaneen  in  Aussicht,  die  sich  zum  Theile  an  den  schon  bekannten 
darstellenden  Text  anschliessen,  ihn  vielleicht  auch  noch  mehrfach  richtig- 
stellen und  vervollständigen  dürften,  ausserdem  aber  auch  noch  zur  Auf- 
hellung von  Partien  dienen  sollen,  die  Hüffer  noch  nicht  behandelt  hat. 
Die  »Verhandlungen  und  Verträge  zwischen  Oesterreioh  und  Frankreich 
1795  bis  1801*  sollen  wohl  als  neue  Serie  zu  d&a.  Vivenot-Zeissberg^schen 
fünf  Bänden  »Quellen  zur  Geschichte  der  deutschen  Kaiserpolitik  Oester- 
reichs*  hinzutreten,  obwohl  sie  vielleicht  nicht  jene  Vollständigkeit  erreichen, 
die  von  den  österreichischen  Herauägebem  dieser  Sammlung  angestrebt 
wurde.  Weitere  Gruppen  von  Quellen  erstrecken  sich  auf  »Oesterreich 
und  Eussland«  (1796 — 1801)  »Preussen  und  Oesterreich  179^ — 1801*, 
»Preussen  und  Frankreich.  Nachträge  zu  Bailleus,  Preussen  und  Frank- 
reich 1795 — 1806*,  »Preussen  und  Bussland  1792 — 1801*,  »England 
und  Russland*  (1796 — 1800),  »England  und  Oesterreich*  (l797 — 180l) 
und  »Vermischtes*,  darunter  Briefe  der  Königin  Karoline  von  Neapel  aus 
den  Jahren  1798  und  1799  —  alles  zusammen  ein  kleines  gedrucktes 
Archiv,  dessen  sich  die  Geschichtsforschung  mit  freudigem  Eifer  bemächtigen 
wird,  ohne  des  aufrichtigsten  Dankes  füi*  den  unermüdlichen  Sammler  zu 
vergessen,  der  ihr  nicht  nur  freundlich  den  Weg  zur  Erreichung  ihrer 
Ziele  weist,  sondern  auch  einen  namhaften  Theil  jener  Mühe  abnimmt,  die 
jeder  einzelne  Forscher  wieder  aufwenden  müsste,  sobald  er  sich  mit  den 
überwältigenden  Beständen  der  Wiener  Archive  zu  befEissen  genöthigt  sieht. 

Graz.  Hansv.  Zwiedineck. 


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Literatur.  345 

Die  hlstorisi^he  Literatur  Nieder-  und  OberOsterreichs 
Im  Jahre  1900. 

A.  Niederösterreich. 

Der  Jahrgang  XXXIV  der  »Blätter  des  Vereines  für  Landes- 
kunde von  Niederösterreich*  wird  mit  einer  Beihe  \on  AoMtzen 
eröffnet,  welche  ans  Vorträgen  hervorgegangen  sind,  die  bei  der  Sommer- 
versaminlung  des  Jahres  1899  in  Mannersdorf  am  Leithagebirge  gehalten 
Würden  und  die  sich  mit  den  Schicksalen  dieses .  Ortes  beschäftigten. 
Knbitschek  sprach  damals  über  die  römischen  Funde,  Starzer  über 
die  Geschichte  des  Marktes,  Lampel  über  die  Schicksale  der  heute  in 
massigen  Trünmiem  liegenden  benachbarten  Veste  Scharfeneck  während  der 
Jahre  1470 — 1570  und  Anton  Mayer  über  die  Earmeliter-Eremie  St.  Anna 
in  der  Wüste,  heute  von  der  Fondsgüterdirection  2U  Wirtschafbszwecken 
benützt.  Am  merkwürdigsten  für  den  hart  an  der  Grenze  gelegenen  Ort 
ist  seine  wechselnde  Landeszugehörigkeit,  die  durchaus  nicht  feststehend 
war.  Längere  Zeit  —  durch  das  ]  5.  und  zu  Anfang  des  1 6.  Jahrhunderts 
zählte  er  zu  Ungarn,  erst  seit  1517  zu  Oesterreich.  Eine  vorübergehende 
Berühmtheit  erlangte  er  durch  seine  warme  Heilquelle,  infolge  deren  er 
seit  Beginn  des  16.  Jahrhunderts  als  Badeort  (gegen  Gicht,  Sand  und 
Stein,  Frauenkrankheiten  u.  dgL)  sehr  beliebt  war  und  auch  vom  kaiser- 
lichen Hofe  wiederholt  aufjgesucht  wurde.  Später  ver6el  dos  Bad  und  gieng 
im  Jahre  1786  vollständig  ein.  Lampeis  Aufsatz  beschäftigt  sich  haupt* 
sächlich  mit  dem  langwierigen  Zinzendorf'schen  Erbschaftsstreit  um 
Scharfeneck.  Das  (Schlecht  selbst,  das  sich  nach  der  Burg  nannte,  starb 
1412  aus  und  soll  nach  Lampeis  Vermuthung  mit  einem  ungarisch- sieben* 
bürgischen  Zweig  der  Peilsteiner  verwandt  gewesen  sein.  Die  Karmeliter* 
Eremie  wurde  von  der  Witwe  Ferdinands  11.  Kaiserin  Eleonora  im  Jahre 
1644  gegründet  und  erfreute  sich  längere  Zeit  kaiserlicher  Gunst.  Von 
den  Türken  arg  verwüstet,  wurde  sie  unter  Josef  II.  aufgehoben  und  das 
Kloster  1785  entweiht.  Die  vier  Vorträge  wurden  auch  zu  einer  Sonder- 
pablication  vereinigt,  welche  im  Verlage  des  Vereines  erschienen  ist.  Ein 
weiterer  Aufsatz  der  Zeitschrift  verdankt  der  Sommerversammlung  des 
Jahres  1900,  welche  in  Pulkau  stattfand,  seine  Entstehung.  Karl  Schalk 
arbeitete  für  den  Festvortrag  eine  ziemlich  stark  ins  Detail  gehende  kleine 
Monographie  des  Marktes  aus.  (l055  Bulka  als  Fluss  urkundlich  erwähnt, 
doch  schon  gegen  Ende  des  11.  Jahrhunderts  eine  Pfarre,  um  1308  Markt). 
Im  Anschluss  an  seine  in  den  Jahrgängen  1897  und  1899  erschienene 
Geschichte  des  Frauenklosters  Pernegg,  welches  seit  1599  in  ein  Chor- 
hermstift übergieng,  begann  Alphons  Zak  eine  ausfährliche  Geschichte 
des  letzteren.  Plesser  beginnt  eine  alphabetisch  geordnete  Topographie 
der  verödeten  Kirchen  und  Kapellen  des  VOMB.,  die  durch  ihre  Keich- 
haltigkeit  überraschen  dürfte.  Ueber  die  Massnahmen,  welche  in  einzelnen 
Theilen  Niederösterreicbs  nach  dem  Falle  der  Festung  Raab  (Sept.  1594) 
bis  zu  deren  Wiedereroberung  1 598  gegen  die  drohende  Türkengefahr  getroffen 
wurden,  gibt  E  n  d  1  ein  Anschauliches  Bild  aus  Acten  des  Stiftes  Altenburg 
(die  kaiserl.  Patente  allerdings  schon  mehrfach  anderweitig  bekannt)  und 
den  Rathsprotokollen  der  Stadt  Hörn.  Reformation,  Bauemunruhen  und 
Pest  spielen  herein.     Kretschmayer  eröflfhete  eine  wertvolle  Urkunden- 

MittheiloDgen  XXIII.  23 


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346  Literatur. 

pablicatiön  zur  Geschichte  niederdsterreichischer  Städte  und  Märkte  (aus 
den  Stadt-  und  MarktarchiTen  und  den  wichtigsten  Wiener  Archiven)  mit 
Urkunden  der  Stadt  Brück  an  der  Leitha  von  Budolf  von  Habsburg 
(1276  XL  2.)  bis  Ferdinand  I.  (l521  VII.  12.).  Schalk  setzt  die  Publi- 
cation  des  Grundbuches  des  St.  Jakobs-Klosters  in  Wien  über  Mödlinger 
Häuser  (1437 — -1543)  in  übersichtlich  tabellarischer  Form  fort  Richard 
Müller  bringt  seine  Vorarbeiten  zur  altösterreichischen  Namenkunde, 
welche  er  in  den  Jahren  1884 — 1893  in  den  »Blättern*  verO£fentlioht 
hatte,  zu  einem  vorläufigen  Abschluss.  Ohne  mir  als  Nichtfachmann  ein 
Urtheil  erlauben  zu  wollen,  möchte  ich  nur  bemerken,  dass  es  für  den 
Historiker,  der  so  gerne  die  Namenkunde  als  Hilfsmittel  für  seine  Arbeiten 
heranziehen  würde,  nicht  sehr  ermuthigend  ist,  wenn  ein  so  gewissenhafter 
Forscher  wie  Müller  am  Schlüsse  seiner  nahezu  zwanzigjährigen  Bemühung 
zu  diametral  entgegengesetzten  Ergebnissen  gelangt,  als  er  irüher  mit 
Aufwand  des  grössten  grammatikalischen  Apparates  nachgewiesen  hat. 
Grienbergers  Aufsatz  »Zur  Kunde  der  österr.  Ortsnamen*  in  den  »Mit- 
theilungen des  Inst.*  XIX  (1898)>  520  hat  mit  einem  Schlage  seine  An- 
sichten geändert  und  der  vorliegende  Scblussau&atz  unterwirft  sich  Grien- 
berger  fast  bedingungslos.  Von  meinem  Standpunkte  als  Historiker  möchte 
ich  nur  vor  der  jetzt  ihn  beherrschenden  Sucht,  alles  und  jedes  auf 
deutsche  Grundformen  zurückzufuhren,  warnen.  Gewiss  ist  früher  unter 
dem  Einflüsse  Miklosichs,  dem  sich  auch  Kämmeis  epochemachendes  Werk 
über  »die  Anfüge  des  deutschen  Lebens  in  Oesterreich*  rüokhaltslos  an- 
geschlossen hatte,  in  Bezug  auf  slavische  Etymologie  viel  zu  weit  gegangen 
worden,  aber  man  wird  die  historische  Thatsache  nicht  aus  der  Welt 
räumen  können,  dass  eben  in  einzelnen  Gegenden  Niederösterreichs  durch 
Jahrhunderte  Slaven  gesessen  sind  und  Orte,  Berge  und  Flösse  slavisch 
benannt  haben,  und  es  ist  ferner  bekannt,  dass  es  eine  Eigenthümlichkeit 
der  Deutschen  ist,  vorgefundene  Namen  nicht  durch  andere  zu  ersetzen, 
sondern  höchstens  umzuformen.  Bei  der  weiteren  Thatsache,  dass  erst  die 
Deutschen  das  Land  der  Cultur  gewonnen  haben,  was  die  Slaven  vordem 
trotz  langer  Siedelung  nicht  vermocht,  brauchen  wir  Deutsche  uns  jener  histo- 
rischen Verhältnisse,  wie  ich  glaube,  in  keiner  Weise  zu  schämen  und 
haben  es  nicht  nöthig  nach  dem  Muster  slavischer  Chauvinisten  die  Geschichte 
zu  corrigiren. 

Wie  sehr  überdies  bei  der  Ortsnamenforschung  neben  dem  grammati- 
kalischen und  dem  historischen  Moment  der  Dialekt  zu  berücksichtigen 
ist,  zeigt  wieder  ein  Aufsatz  J.  W.  Nagls,  der  den  Nachweis  liefert,  dass 
die  Zusammensetzungen  von  Ortsnamen  mit  »kotig*  (Kottingbrunn,  Kotting- 
reuth  u.  s.  w.)  identisch  mit  »hangend*  ist,  das  auch  in  der  Bedeutung 
von  »Ober*-  verwendet  wird,  abzuleiten  von  der  Schreibweise  ghötig,  mit 
dem  0-Laut  für  ghätig,  richtiger  gehahtig  von  haben  =  hängen.  Er  löst 
damit  eine  Frage,  die  Zahn  bereits  1884  aufgeworfen,  auch  grammatika- 
lisch, nachdem  die  Urkundennachweise,  die  seitdem  Zahn  erbracht,  kaum 
einen  Zweifel  mehr  aufkommen  lassen.  Vancsa  macht  auf  die  vor  einigen 
Jahren  (1892  Sitzungsber.  d.  kgl.  bayr.  Akademie)  zum  Vorschein  gekom- 
mene Urkunde  Karls  des  Grossen  für  das  Kloster  Herrieden  von  831  I,  5, 
aufoierksam,  worin  zum  ersten  Male  Melk  erwähnt  wird,  ausserdem  Grundta, 
was  er  zum  Ausgangspunkt  für  eine  nochmalige  Untersuchung   der  alten 


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Literatur.  347 

Streitfrage  über  der  Lage  des  Gmnzwitigaaes  nimmt.  Entgegen  einem  in 
kteter  Zeit  anfgetaucbten  Yersnehe,  ihn  nach  Oberösterreioh  za  verlegen 
(Oappenberger  im  Programm  des  Gymnasiums  in  Urfahr  1898),  weist  Y. 
nacli,  dass  sich  sämmtliche  Belegstellen  zwanglos  anf  das  Gebiet  an  der 
Tndsen  bezieben  lassen,  und  spricht  zum  Schlosse  die  Vermathnng  aus, 
dass  wir  im  Granswitigan  einen  der  drei  alten  Gerichtsbezirke  des  Landes, 
die  dann  noch  in  den  drei  Malstätten  erkennbar  sind  und  in  Privilegium 
minus  vom  Jahre  1156  eine  Bolle  spielen,  vor  uns  haben.  Derselbe  Yerf. 
setzt  auch  seine  »Bibliographischen  Beiträge  zur  Landeskunde*  fort,  bei 
denen  als  weitere  Bereicherung  auch  die  Angabe  des  Yerlages  der  Einzel- 
pablicationen  hinzugekommen  ist  Die  vom  Y^i'eine  fär  Landeskunde  her- 
aosgegebene  »Topographie  von  NiederOsterreich*,  redigirt  von 
Starzer,  ist  bis  zum  12.  Heft  des  Y.  Bandes  (reichend  bis  zum  Artikel 
Si  Leonhard  am  Forst)  vorgeschritten. 

Im  XXXY.  Jahrgang  der  »Berichte  und  Mittheilungen  des 
Alterthumsvereines*  finden  wir  zunächst  eine  ausführliche  Unter- 
suchung von  Wolfgang  Pauker  über  den  marianischen  Bildercyklus  im 
Stifte  Elostemeuburg,  der  dadurch,  dass  er  die  Huldigung  der  Engel, 
nidit  die  übliche  Krönung  Mariae  behandelt,  und  durch  einige  ganz  unge- 
wöhnliche Darstellungen  (z.  B.  im  7.  Bilde  Maria  als  gepanzerte  Yirago) 
von  Interesse  ist.  Ursprünglich  für  die  Kirche  der  weissen  Karmeliter 
am  Hof  bestimmt  (daher  die  Darstellung  der  9  Engelchöre)  gieng  der 
Bildercyklus  aus  dem  Besitze  der  Jesuiten  in  den  des  Klosters  St.  Doro- 
thea über  und  gelangte  schliesslich  mit  andern  Schätzen  desselben  nach 
Klostemeuburg,  wo  er  gegenwärtig  im  Museum  aufgestellt  ist.  Pauker 
sucht  gegen  Janitschek,  Gesch.  der  deutschen  Kunst  8. 302,  welcher  die  Bilder 
der  niederländischen  Schule  zuzählen  will,  nachzuweisen,  dass  sie  aus  der 
Wiener  Schule  der  2.  Hälfte  des  15.  Jahrhunderts  hervorgegangen  sind. 
—  Staub  veröffentlicht  aus  dem  Archiv  des  Unterrichtsministeriums 
(Coltus-Begistratur),  in  welchem  er  schon  zwei  Jahre  zuvor  ein  Sohatz- 
inventar  des  Schottenstiftes  gefunden,  ein  Schaizinventar  des  Stiftes  Kloster- 
neuburg, welches  im  Jahre  1526  anlässlich  der  Ausschreibung  der  Türken- 
stener  durch  Ferdinand  I.  angelegt  wurde.  Was  mit  den  verzeichneten 
Schätzen  geschehen,  konnte  leider  im  Einzelnen  nicht  mehr  festgestellt 
werden.  Das  Inventar  der  Schatzkammer  Nadasdys  aus  Pottenstein  setzt 
Sitte  fort.  Ein  Urbar  der  Herrschaft  Johannstein  bei  Mödling  aus  dem 
Jahre  1627  druckt  Uhlirz  ab.  Endls  Aufsatz  »Die  Pest  in  den  Jahren 
1679  und  1680  in  der  Homer  Gegend  und  die  damals  entstandenen 
Denkmäler  der  Pest*  beschäftigt  sich  hauptsächlich  mit  einem  Piaristen- 
drama,  das  die  Befreiung  von  der  Pest  mit  der  Vermählung  des  Grafen 
Leopold  Hoyos  in  Verbindung  bringt  und  aus  welchem  Endl  bereits  im 
Jahrbuch  der  Leo-Gesellschaft  1895  Bruchstücke  mitgetheilt  bat,  ausserdem 
auch  mit  einigen  Denksäulen,  Votivbildem  u.  dgl.  M  i  n  k  u  s  bespricht  die 
sogenannten  Zacharianischen  Pestkreuze  und  —  inschriften.  Franz  Scholz 
gibt  eine  eingehende  Beschreibung  der  Karthäuser  Kirche  zu  Mauerbach 
mit  ihren  wichtigsten  Denkmälern,  wie  sie  heute  noch  erhalten  sind,  und 
stellt  namentlich  die  älteren  Ansichten  (auch  noch  Ilgs)  über  die  Grab- 
stätten und  Grabdenkmäler  Friedrichs  des  Schönen  und  seiner  Tochter 
richtig.     Alois   Low    beschreibt    ein  Glasfenster   mit  15  Medaillonbildem 

23* 


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348  Literatur. 

aus  dem  Kloster  Ardagger,  welches  in  der  ersten  Hälfte  des  13.  Jahr- 
hunderts vielleicht  nicht  ohne  Einfluss  der  Verdoner  Tafeln  in  Eloster- 
neubnrg  entstanden  ist  Elegisch  berührt  ein  Aafsatz  »Erinnerungen  eines 
alten  Wieners  an  Wiener  Stadtbilder  aus  der  Zeit  der  ersten  Dreissfger 
Jahre  und  der  kurz  darauf  folgenden  Jahre*.  Er  ist  mit  L.  gezeichnet 
und  ist  der  letzte  Beitrag,  welchen  der  nunmehr  dahingegangene  Karl 
Lind  für  die  Zeitschrift  geliefert,  die  er  so  yiele  Jahre  geleitet  hat. 

Aus  dem  »Monatsblatt  des  Alterthumsvereines*  seien  an 
grösseren  Aufsätzen  erwähnt  eine  Beschi*eibung  der  vier  Spätrenaissance- 
Grabdenkmäler  der  Pfarrkirche  in  Komenburg  (aus  den  Jahren  1591  — 
1615),  eine  kurze  Uebersicht  über  die  weiteren  Schicksale  des  St.  Doro- 
theaklosters von  seiner  Umwandlung  in  das  Versatzamt  bis  zu  seiner 
Demolirung  im  Jahre  1900,  ein  Mandat  Ferdinands  I.  zur  Wehrhaft- 
mach ung  Yon  Brück  a.  d.  Leitha  im  Jahre  1526  und  eine  Beschreibung 
des  Schlosses  Waldreichs  am  Kamp  von  Plesser,  der  auch  seine  Zu- 
sammenstellung über  Baumeister  und  Künstler  im  Waldviertel  vor  dem 
Jahre  1700  fortsetzt.  —  In  den  »Mittheilungen  der  k.  k.  Central- 
Commission  für  Kunst-  und  histor.  Denkmale*,  auf  deren  zahl- 
reiche kunsttopographische  Notizen  hier  nicht  näher  eingegangen  werden 
kann,  betriflft  nur  ein  grösserer  Aufsatz  Niederösterreich,  nämlich  »Die 
Baudenkmäler  des  ehemaligen  Cisterzienser-Frauenklosters  zu  St.  Bernhard 
bei  Altenburg*  von  Friedrich  Endl. 

In  den  »Mittheilungen  des  Clubs  der  Münz-  und  Medail- 
lenfreunde* brachte  Neniwich  seine  »Numismatische  Topographie 
von  Niederösterreich*  d.  i.  ein  Verzeichnis  von  Denkmünzen,  Medaillen  und 
Jettons,  die  in  Hinblick  auf  bestimmte  Orte  geprägt  wurden,  zum  Abschluss. 

Von  den  Begesten  der  Pfarren  der  Wiener  Erzdiöcese  erschienen  im 
»Wiener  Diöcesanblatt*  die  der  Pfarren  Bromberg,  Brühl,  Brunn 
a.  G.,  St.  Corona,  Deinzendorf,  Deutsch-Brodersdorf,  Deutsch-Haslau,  Deutsch- 
Wagram  und  Dobermannsdorf.  —  Die  fünf  zur  Ausgabe  gelangten  Hefte 
des  Vn. Bandes  der  »Geschichtlichen  Beilagen  zum  St.  Pöltener 
Diöcesanblatt*  enthalten  eine  Geschichte  der  landesfurstlichen  Pfisurre 
Ips  vom  Cooperator  Josef  Fuchs  (ein  Pfarrer  zuerst  1269  erwähnt). 

An  die  schon  ober  erwähnten  kunstgeschichtlichen  Aufsätze  über 
Klostemeuburg  reiht  sich  ein  kurzer  übersichtlicher  Aufsatz  über  »Kunst 
und  Kunstgewerbe  im  Stifte  Klosterneuburg*  von  Josef  Drexler  im 
III.  Bande  der  Zeitschrift  »Kunst  und  Kunsthandwerk*  an. 

Der  früher  jährlich  zur  Ausgabe  gelangte  »Wiener  Neujahrs- 
Almanach*  hat  mit  dem  Berichtsjahre  sein  Erscheinen  gänzlich  ein- 
gestellt. In  dem  vorliegendan  letzten  Bändchen  theilt  Glossy  das  Tage- 
buch des  damals  etwa  zwanzigjährigen  Praktikanten  des  k.  k.  Oberst- 
Hof-  und  Landjägermeisteramtes  Mathias  Franz  Perth  über  die  Ereignisse 
des  Jahres  1809  in  Wien  (vom  Februar  bis  Ende  November)  mit,  welches^ 
gewissermassen  ein  Seitenstück  zu  dem  im  Vorjahre  veröffentlichten  Tage- 
buche des  Secretärs  Rosenbaum  aus  dem  Jahre  1805,  sehr  interessante 
Einblicke  gewährt. 

Die  beiden  kleinen  Zeitschriften,  die  mit  naiven  Prätensionen  auf- 
treten, die  ich  aber  bereits  im  Vorjahre  als  Dilettantenblättchen  charakterisirt 
habe,     »Der    niederösterreichische    Landesfreund*    und    »Alt- 


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Literatur.  349 

Wien*  erscheinen  nun  nicht  mehr  regelmässig,  sondern  in  »zwangloser 
Folge*.  Von  beiden  wurden  nur  vier  Hefke  ausgegeben,  die  für  den  wissen- 
schaftlich gebildeten  Leser  jedoch  gar  nichts  Brauchbares  bieten.  Im 
»Landes&eund*  findet  sich  neben  einer  Reihe  höchst  bescheidener  volks- 
kundlicher  Notizen  und  Fundberichte  ein  kleiner  Aufsatz  über  Bossschädel, 
Hufeisen  und  Adlerflügel  (welche  man  nämlich  noch  heute  hie  und  da  an 
niederösterreichischen  Bauernhäusern  angenagelt  sieht)  in  ihrer  Bedeutung 
als  germanische  Hauszier  von  Franz  X.  Kiessling  und  ein  anderer  über 
das  Wappen  Mödlings  Yon  StröhL  Noch  weniger  Anspruch  auf  Bedeutung 
können  die  wenigen  Beiträge  zur  Wiener  Theater-  und  Häusergeschichte 
in  » Alt- Wien*  erheben. 

Zum  Schluss  der  Zeitschiiftenschau  möchte  ich  noch  zwei  Aufsätze 
erwähnen,  welche  dem  Localhistoriker  leicht  entgehen  könnten,  da  sie  in 
der  »Zeitschrift  des  deutschen  Vereines  für  die  Geschichte 
Mährens  und  Schlesiens*  IV.  Jahrg.  erschienen  sind.  Sie  sind  aber 
für  Niederöstereich  von  Bedeutung.  Der  eine  ist  Loserths  Aufsatz  »Die 
Stände  Mährens  und  die  protestantischen  Stände  Oester- 
reicbs  ob  und  unter  der  Enns  in  der  zweiten  Hälfte  des 
Jahres  1609,*  welcher  nach  bisher  unbekannten  Actenstücken  des  steier- 
märkischen  Landesarchiys,  von  denen  25  als  Beilage  abgedruckt  sind,  die 
Bemühungen  der  protestantischen  Stände  Oesterreichs ,  die  sich  bekannt- 
lich nach  Hom  zurückgezogen  hatten,  in  Verbindung  mit  den  mähnschen 
und  ungarischen  Ständen  auf  Erzherzog  Mathias  vor  der  ihm  zu  leisten- 
den Erbhuldigung  eine  Pression  auszuüben,  um  die  Ergebnisse  der  Gegen- 
reformation unter  Rudolf  II.  wieder  aufzuheben,  behandelt.  Obwohl  der 
Aufsatz  sich  in  erster  Linie  mit  den  mährischen  Ständen  beschäftigt,  so 
stehen  doch  der  Natur  der  Sache  nach  die  Homer  im  Mittelpunkt.  — 
Der  zweite  zu  erwähnende  Aufsatz  ist  eine  Biographie  des  in  Brunn  ge- 
borenen königlichen  Baumeisters  der  niederösterreichischen  Lande  Hans 
Tscher tte,  eines  Freundes  Aibrecht  Dürers,  der  auch  in  der  ständischen 
Bewegung  nach  dem  Tode  K.  Maximilians  I.  als  Stadtrath  von  Wien  eine 
wenn  auch  nicht  hervorragende  politische  Bolle  gespielt  hat.  Seinerzeit 
hat  Karl  Weis  in  den  »Blättern  des  Vereins  f.  Landesk.  von  Nieder* 
Österreich*  XXV  (l89l)  eine  biographische  Skizze  veröffentlicht.  Jetzt  hat 
sie  Julius  L  e  i  s  c  h  i  n  g  mit  neuem  Material  aus  Brünner  Archivalien  wesent- 
lich ergänzt  und  erweitert. 

An  selbständigen  Publicationen  war  das  Berichtjahr  sehr  reichhaltig, 
doch  verdienen  die  meisten  von  ihnen  nach  Umfang  und  Bedeutung  eine  eigene 
eingehende  Besprechung  oder  haben  sie  zum  Theil  an  dieser  Stelle  schon 
gefunden.  Von  dem  gross  angelegten  Geschichtswerk  über  Wien,  welches 
der  Alterthumsverein  herausgibt,  welches  aber  leider  als  Subscriptions- 
werk  der  weiteren  Oeffentlichkeit  nahezu  unzugänglich  bleibt,  erschien  der 
I.  Halbband  des  II.  Bandes,  der  an  Umfang  dem  ganzen  ersten  Bande 
nichts  nachgibt.  Er  enthält  folgende  reich  ausgestattete  Monographien : 
Geschichte  des  Wappens  der  Stadt  Wien  von  Eduard  Gaston  Grafen  von 
Pettenegg,  Quellen  und  Geschichtschreibung  von  Karl  Uhlirz,  Wiens 
lüäumliche'  Ausdehnung  und  topographische  Benennungen  von  Rieh.  Müller, 
Das  Befestigungs-  und  Kriegswesen  von  Adolf  Kutzlnigg  und  Eechts- 
leben,  Verfassung' und  Verwaltung  vou  Heinrich  Schuster.  Die  in  diesem 


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350  Literatur. 

Bande  behandelte  Periode  reicht  von  1283  bis  1522.  Von  den  gleichftdl» 
vom  Alterthumsvereine  herausgegebenen  »QuellenzarGeschichteder 
Stadt  Wien«,  welche  freilich  mit  dem  Geschichtswerke  nicht  gleichen 
Schritt  halten,  wurde  der  IL  Band  der  IL  Abtheilung  (Archiv  der  Stadt 
Wien),  welcher  die  Regesten  der  Original-Urkunden  von  1412 — 1467 
bietet,  durch  Uhlirz  veröffentlicht.  Wie  diesen  beiden  Publicationen,  so 
konmit  auch  dem  wichtigen,  weil  auf  neuen  Quellen  beruhenden  Buche 
von  Victor  Bibl,  Die  Einführung  der  katholischen  Gegenre- 
formation in  Niederösterreich  durch  Kaiser  Budolf  II.  (1576 — 
1580)  und  der  »Geschichte  der  1.  f.  Stadt  Klosterneuburg«, 
welche  Starzer  seiner  »Geschichte  der  L  f.  Stadt  Komeuburg«  rasch 
folgen  liess,  eine  eingehende  Würdigung  zu. 

Von  sonstigen  Einzelpublicationen  sei  an  erster  Stelle  der  Geschichte 
des  aufgehobenen  Benedictinerstiftes  (Klein-)  Mariazell  von  Otto  Eigner 
(Wien,  Selbstverlag)  gedacht.  Der  Verfasser,  Conventuale  des  Stiftes  Melk  und 
bis  vor  Kurzem  Pferrer  inKlein-Mariazell,  erfallt  zugleich  eine  Ehrenschuld  seines 
Stiftes  gegen  den  hervorragenden  niederösterreichischen  Geschichtsforscher 
Ignaz  Keiblinger,  Archivar  und  Bibliothekar  des  Stiftes.  Dieser,  der 
schon  im  6.  Band  der  »Kirchlichen  Topographie«  einen  Artikel  über  das 
Kloster  geschrieben,  hatte  später  eine  ausffihrliche  Monographie  ausgear- 
beitet, war  aber  zur  Drucklegung  nicht  mehr  gelangt.  Vincenz  St  auf  er 
wollte  das  Manuscript  veröffentlichen,  kam  aber  auch  nicht  dazu,  so  ruhte 
es  denn,  bis  es  jetzt  endlich  ans  Tageslicht  trat,  nachdem  Eigner  es 
sorgfältig  ergänzt  und  nach  dem  gegenwärtigen  Stand  der  Forschungen  um- 
gearbeitet hatte.  So  reiht  es  sich  würdig  den  freilich  leider  nicht  zahl- 
reichen guten  österreichischen  Klostermonographien  an.  Mariazeil,  bekannt- 
lich zu  der  stattlichen  Reihe  von  Stiftungen  Leopolds  des  Heiligen  ge- 
hörend (1136),  erlangte  freilich  infolge  seiner  etwas  abgeschiedenen  Lage 
niemals  die  Bedeutung  anderer  österreichischer  Benedictinerklöster,  erfüllte 
aber  in  seinem  Gebiete  getreulich  seine  Culturmission  bis  zur  Aufhebung 
durch  Josef  II.  Sehr  interessant  sind  die  Mittheilungen  aus  der  Zeit  des 
Türkeneinfalles  im  Jahre  1683,  welche  Eigner  aus  einer  bisher  unbe- 
kannten Heiligenkreuzer  Handschrift,  einem  Tagebuch,  das  der  damalige 
Begens  chori  des  Stiftes  Kleinschroth  f&hrte,  geschöpft  hat.  Diese  unmittel- 
bares Leben  wiederspiegelnde  Quelle  verdiente  eine  vollständige  Ausgabe. 
Im  üebrigen  gibt  Eigner  neben  einem  Wiederabdruck  des  allerdings  schon 
wiederholt  veröffentlichten  Berichtes  des  P.  Jo^f  Bockenstill  über  den 
letzten  Prädicanten  zu  Kaumberg,  Kaspar  Tinktor,  und  den  Streit  zwischen 
Mariazell  und  Lilienfeld  um  den  Besitz  dieser  Pfarre  auch  noch  einen  ür- 
kundenanhang. 

Eine  kleine  Studie  über  die  Pflege  der  Wissenschaft,  die  Kloster- 
schulen und  die  Bibliothek  im  Stifte  Klostemeuburg,  welche  weniger  neue 
Forschungen,  als  eine  übersichtliche  Zusammenfassung  bieten  will,  schrieb 
der  Cleriker  des  Stiftes  Berthold  (Czerüik)  (Die  Wissenschaft  und 
das  Augustiner-Chorherrnstift  Klosterneuburg.  Wien,  Mayer 
u.  Comp.)  üeber  das  »Necrologium  Sancrucense  modernum* 
(aus  dem  17.  Jahrhundert),  das  Jörg  Lanz  im  89.  Band  des  »Archivs  f.  öst. 
Gesch.«  herausgegeben  hat,  wird  wohl  noch  von  anderer  Seite  eine  Beur- 
theilung  erfolgen.     Eine  kleine,  übrigens  nur  auf  gedrucktem  Material  be- 


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Literatur.  35 1 

rahende  »Geschichte  der  Pfarre  und  Kirche  St.  Johann  yon 
Nepomnk  in  Wien  XII.  Meidling«  von  Karl  Hilscher  (Wien,  Selbst- 
▼erlag)  sei  noch  erwfthnt. 

Von  ortBknndlichen  Arbeiten  sind  BoUetts  »Nene  Beiträge  zur 
Chronik  der  Stadt  Baden*  herznheben,  welche  er  mit  dem  Yorlie- 
genden  1 3.  Bftndchen  snm  Abschluss  bringt,  das  auch  ein  Gesammtregister 
über  das  ganze  Werk  enthält.  —  Ein  sehr  dilettantenhaftee  Büchlein 
»Chronik  der  Stadt  Melk*  Ton  Franz  Xayer  Linde,  welches  im  Jahre  1890 
anlässlich  der  sogenannten  Tausendjahrfeier  dieses  Ortes  entstanden  ist^und 
nicht  dnrch  seine  Darstellung,  sondern  höchstens  durch  einige  Beigaben 
(Privil^en,  Pantaidinge,  Linungsurkunden)  einige  Beachtung  yerdiente,  hat 
anlässlich  der  Erhebung  des  Marktes  zur  Stadt  (l898)  eine  2.  Auflage  er- 
lebt, lediglich  durch  ausführliche  Berichte  über  dieses  Ereignis  und  die  da- 
mit verbundenen  Feierlichkeiten  yermehrt.  Ebenso  erschien  das  Büchlein 
»Die  Marchfeldschlachten  von  Aspern  und  Deutsch-Wagram* 
von  Anton  Pfalz,  das  ich  im  Vorjahre  als  nicht  üble  populäre  Darstel- 
lung empfehlen  konnte,  in  2.  vermehrter  Auflage  in  kleinerem  Format. 

B.  Oberösterreich. 

Hier  nenne  ich  wieder  in  erster  Linie  die  Fortsetzung  der  gründ- 
lichen Untersuchung  Strnadts  »Die  Passio  S.  Floriani  und  die 
mit  ihr  zusammenhängenden  Urkundenfälschungen*  (IX.  Bd. 
der  »Archivalischen  Zeitsehrifk*),  obwohl  dieser  Theil  ausser  der  gegen 
Sepp  gerichteten  polemischen  Einleitung  mehr  im  indireeten  Zusammen- 
hang mit  OberOsterreich  steht.  Die  ausgezeichnete  Darlegung  über  die 
Herkunft  und  die  Verbreitung  des  Floriancultus,  von  dem  nachgewiesen 
wird,  dass  er  in  Friaul  seine  eigentliche  Geburtsstätte  habe  und  erst  sehr 
spät  nach  Oesterreich  gekommen  sei  (mit  beigegebener  Karte),  ist  von 
bleibendem  Wert.  Kicht  so  überzeugend  wirkt  der  Versuch,  die  bekannte 
Urkunde  X.  Ludwigs  über  den  Passauer  Besitz  in  Niederösterreidi  vom 
Jahre  823,  welche  in  der  längeren  (doppelten)  Ausfertigung  von  Uhlirz 
als  eine  der  vielen  Fälschungen  Pilgrims  von  Passau  auf  Grund  der  Schrift- 
kritik festgestellt  wurde  (Mitth.  d.  Inst.  111,  180)»  während  die  kürzere  in 
Copie  überlieferte  Fassung  von  namhaften  Forschem  sogar  für  echt  ge- 
halten wird,  als  Fälschungen  bis  an  den  Schluss  des  1 2.  und  ins  1 3.  Jahr- 
hundert hinaufzurücken,  da  der  angeführte  Besitz  nicht  früher  als  Pas- 
sauisch  nachzuweisen  ist.  Hier  muss  der  Diplomatiker  —  am  besten 
Uhlirz  selbst  —  Antwort  und  Aufklärung  geben. 

Im  58.  Jahresbericht  des  Museums  Francisco-Carolinum 
veröffentlicht  Freiherr  Victor  von  Handel-Mazetti  Begesten  von  Ur- 
kunden und  Akten  aus  dem  Schlossarchive  Aurolzmünster,  welche  f(ir 
das  Museum  in  Linz  erworben  wui*den.  Ausser  einer  Copie  aus  dem  Jahre 
1254  und  7  Urkunden  aus  dem  14.  Jehrhundert  gehören  alle  einer  spä- 
teren Zeit  an.  Es  wäre  sehr  wünschenswert,  wenn  ähnliche  Publicationen 
durch  eine  Numerirung  der  Regesten  und  vor  Allem  durch  ein  Personen- 
und  Ortsregister  praktisch  benutzbarer  gemacht  würden. 

Von  der  »Geschichte  der  Stadt  Gmunden*  des  Stadtarztes  Fer- 
dinand Krakowizer  erschien  der  III.  und  letzte  Band,  abermals  ein 
stattlicher,   reich   illustrirter  Band   von  40  Bogen.     Leider  kann  man  bei 


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852  Literatur. 

dieser  Anhäafung  von  Einzelheiten,  von  Nebensächlichkeiten  und  Angaben 
im  Sinne  eines  Geschäfts-  und  Auskunftsbüches  —  ist  doch  am  Sohlass 
^ogar  ein  vollstUndiger  Schematismas  aller  Behörden  angehäcgt  — ,  beson- 
ders nachdem  die  Anlage  etwas  unsystematisch  gerathen  ist,  den  Wald  Yor 
lauter  Bäumen  nicht  sehen  und  fast  wäre  eine  kleine  übersichtliche  Volks- 
ausgabe nothwendig.  Doch  soll  damit  nicht  geleugnet  werden,  dass  viel 
des  Interessanten  und  Unbekannten  enthalten  ist,  zahlreiches  wertvolles 
archivalisches  Material  zum  Abdruck  gelangt,  ^o  im  vorliegenden  Bimde 
die  Innungsurkunden  und  tabellarischen  Zusammenstellungen  über  die 
Preis-  und  Lohnverhältnisse.  Die  andern  Abschnitte  beschäftigen  sich  mit 
den  historischen  Ereignissen  seit  dem  dreissigjährigen  Krieg,  mit  Musik 
und  Theater,  dem  Vereinsleben,  einer  Beihe  hervorriagender  Persönlich- 
keiten und  mit  Gmunden  als  Curort. 

Schiff  mann  veröflfentlichte  im  87.  Bande  des  »Archivs  für  östelr. 
Geschichte*  ein  interessantes  Bruchstück  einer  Eremsmünsterer  Urbar- Auf- 
zeichnung aus  dem  letzten  Viertel  des  12.  Jahrhunderts,  welche  er  in 
einem  Gleinker  Breviar  der  Linzer  Bibliothek  entdeckte,  unter  dem  Titel 
»Ein  Vorläufer  des  ältesten  Urbars  von  Kremsmünster*  mit 
trefflicher  Einleitung.  Bei  dieser  Gelegenheit  möchte  ich  nachträglich  auf 
die  Veröffentlichung  von  Bruchstücken  eines  Ausgabenverzeichnisses  aus  dem 
12.,  eines  Urbars  aus  dem  13.,  und  eines  Nekrologs  aus  dem  14.  Jahr- 
hundert, welche  dem  Kloster  Baumgartenberg  angehören  und  welche  SChiff- 
mann  gleichfalls  aus  einem  Codex  der  Bibliothek  in  Linz  im  Jahre  1899 
in  den  »Studien  und  Mittheilungen  aus  dem  Benedictiner-  und  Gisterzienser- 
orden«  (XX,   J6l)  herausgegeben  hat,  aufmerksam  machen. 

Wien.  Vancsa. 


Historisehe  Zeitsehriftenllteratur  von  Tirol   und  Vorarlberg 

1899—1900. 

Deutsche  Zeitschriften. 

I.  Zeitschrift  des  Ferdinandeums  für  Tirol  und  Vor- 
arlberg,  43.  Heft,  Innsbruck   1899. 

Mit  dem  alten  Grafengeschlechte  von  Tirol  beschäftigen  sich  zwei 
Abhandlungen  von  M.  May r-Adlwang,  Die  Erbauung  des  Stamm- 
schlosses Tirol  und  die  Gründung  des  Klosters  Steinach 
(S.  179)  und  Zur  Abstammung  der  Grafen  von  Tirol  (S.  217). 
Nach  einer  Angabe  der  nun  veröffentlichten  »Aemterbücher*  des  Bisthums 
Chur  aus  dem  15.  Jahrh.  (Beil.  z.  27.  Jahresber.  der  hist.-antiq.  Gesell- 
schaft Graubündtens,  Chur  1898)  wäre  an  Stelle  des  Stammschlosses  Tirol 
ehemals  ein  Benedictinerkloster  unter  Hoheit  Churs  gestanden;  die  nach- 
maligen Grafen  von  Tirol  hätten  dasselbe  zerstört,  dafür  aber  als  Busse 
von  Chur  die  Stiftung  eines  andern  Klosters  auferlegt  erhalten;  dieses 
hätten  wir  in  Steinach  bei  Algund  zu  erblicken.  Die  Bischöfe  leiteten 
davon  eine  Lehenshoheit  des  nachmaligen  Schlosses  ab,  für  welchen  An- 
spruch sicii  spätere  Belege  finden.  Dieser  sagenhaften  Angabe  sucht  der 
Verf.  eine  gewisse  historische  Wahrscheinlichkeit   abzugewinnen;    er  theilt 


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Literatur.  353 

dann  Weiteres  über  die  Geschichte  Steinaohs  mit,  dessen  erhaltene  Ur- 
konden  er  nach  Originalen  des  Haller  Franciscanerklosters  nnd  beglaubigten 
spftteren  Abschriften  des  Statthaltereiarchiys  zu  Innsbruck  mittheilt,  die 
älteren  (1257 — 1325)  Yollständig,  die  jüngeren  ( — 1674)  im  Auszug. 
Der  zweite  Aufsatz  polemisirt  gegen  die  Hypothesen  Yon  A.  Huber 
(Arch.  f.  ö.  Gesch.  LXin,  639)  und  J.  Egger  (ebda  LXXXIU,  453)  be- 
züglich der  Abstammung  der  Grafen  Yon  Tirol.  Huber  hatte  dieselben 
über  die  sicher  beglaubigten  Brüder  Berthold  und  Adulbert  (um  1140) 
zurück  auf  einen  in  den  Brixner  Traditionsbüchem  genannten  Brixner 
Grafen  Adalbert  aus  dem  Beginne  des  1 2.  Jahrh.,  Egger  auf  einen  ebendort 
1070 — 1097  auftretenden  Adalbert  zuiückgeführt ;  letzterer  hatte  ausser- 
dem ihre  Herkunft  von  Osten,  vielleicht  von  den  Aribonen  vermuthet. 
Der  Yer£  hält  letzteres  für  unerwiesen  und  bezweifelt  auch  den  Zusammen- 
hang mit  jenen  älteren  Brixner  Grafen,  die  in  den  Traditionen  als  »nobi- 
litate  sortitus*  bezeichnet  werden.  Er  hält  vielmehr  die  Grafen  von  Tirol 
für  von  alters  im  Etschthal  begütert  und,  wenn  eine  Yermuthung  möglich, 
eher  von  Nordwesten  herstammend.  Einem  Theil  der  Argumentation  des 
Aufsatzes  ist  seither  von  0.  Redlich,  dem  Herausgeber  der  Traditions- 
bücher, widersprochen-  worden  (Deutsche  Geschichtsblätter,  herau^g.  von 
A.Tille,  I.  94).  —  H.  Hammer,  Literarische  Beziehungen  und 
musikalisches  Leben  des  Hofes  H.  Siegmunds  von  Tirol 
(S.  69)  erfuhr  in  den  Mitth.  (20.  Bd.  S.  692)  bereits  eine  Besprechung. 
—  In  das  Kunstleben  Tirols  führt  K.  Fischnaler,  Einige  Nach- 
richten über  Maler,  Bildschnitzer  und  Baumeister  des 
16.  Jahrh.  in  Bozen  (S.  277  ff.).  Zu  den  Notizen  R.  Viscliers  (Studien 
zur  Kunstgescb.,  Stuttg.  1886)  über  Bozens  Kunstleben  in  jener  Zeit  und 
dem  von  Spomberger  (Gesch.  der  Pfarrkirche  von  Bozen,  1894)  gegebenen 
Verzeichnis  der  damaligen  Bozner  Künstler  und  Handwerker  ergaben  sich 
eine  Reihe  von  Ergänzungen  und  Berichtigungen  aus  den  im  Innsbrucker 
Statthaltereiarchiv  verwahrten  Verfach-  und  Protokollbüchern  des  ehe- 
maligen Kreisgerichtes  Bozen;  sie  betreffen  folgende  Maler,  Bildhauer  und 
Steinmetzen:  tucas  Alber  1517 — 1519;  Jörg  Arzt  1494—1520,  Meister 
des  erhaltenen  Altars  von  Vigo  imFassathal;  Wolfgang  Asslinger  1517 — 
1531;  Meister  Bartlmä  1526 — 1542;  Jörg  Fries  1517—1521;  Hans 
Graser  1507;  Hans  Lutz,  Werkmeister  des  Pfai-rkirchthurms  von  Bozen, 
— 1527;  Marx  1515 — 1517;  Sylvester  Müller,  von  dem  der  ausführliche 
Auftrag  zu  einem  Altiirwerke  für  die  Bozner  Pfarrkirche  mitgetheilt  wird, 
1509 — 1519;  Nicolaus  Polak  1520-1522;  Georg  Prüeler  1508;  Paul 
Schlegl  1520;  Meister  Thomas  1504 — 1507;  Jörg  Wagenrieder  1500. — 
Josef  Fischer  S.  J.,  Die  Hauptvergleichung  über  die  Erb- 
schaft der  Söhne  Ferdinands  II.  von  Tirol  und  der  Philip- 
pine Welser  vom  20.  Mai  1578  (S.  l)  bringt  diesen  im  Stattbalterei- 
archiv von  Innsbruck  liegenden  bisher  unbekannten  Act  zum  Abdruck  und 
erörtert  im  Anschlüsse  daran  überhaupt  die  Verhandlungen  über  die  Ab- 
findung der  Söhne  Philippine  Welsers  Andreas  und  Karl  und  die  Aus- 
tragung dieser  Angelegenheit;  Andreas  und  Karl  erhielten  für  die  ihnen 
von  Ferdinand  I.  zugedachte  Jahresrente  von  30.000  Gulden  die  Herr- 
schaften Burgou,  Neuenbürg,  Hohenberg,  Feldkirch,  Bregenz  und  Hohenegg 
mit  Fürstentitel  als  »After-Mannslehen«.  —  Schon  in  früheren  Jahrgängen 


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354  Literatur. 

brachte  M.  y.  Wolfskron  Beiträge  zur  Geschichte  des  Tiroler 
Erzbergbaues  und  zwar  für  die  Zeit  des  dreissigjährigen  Krieges 
(41.  Hef^i  1897)  und  nach  demselben  bis  zum  Tode  des  Erzherzogs  Sieg- 
mnnd  Franz  1665  (42.  Heft,  1898);  er  behandelt  nun  im  Yorliegenden 
Bande  (8.  125  ff.)  die  vorausgehende  Periode  seit  dem  Tode  Erzherzog 
Ferdinand  IL  1595 — 1617.  Es  ist  eine  Zeit,  in  welcher  der  einst  blühende 
tirolische  Bergbau  sich  nur  mühsam  aufrecht  erhielt,  die  daher  durch  Auf- 
lassung von  Gruben  und  Ablegung  von  Mannschaft,  arge  Preisdrückereien 
der  Gewerken  und  beständige  Knappenunruhen  bezeichnet  ist.  Der  Ver- 
fasser geht  —  leider  nach  allzukurz  bemessenen  Zeitabschnitten,  in  allzu 
urkundenartiger  Spruche  und  mit  vielen  nicht  allgemein  geläufigen  Berg- 
mannsausdrücken —  die  Bergbaue  und  Hüttenwerke  zu  Schwaz,  Batten- 
berg, Kitzbühel,  an  verschiedenen  kleineren  Bergorten  des  Innthales,  zu 
Gossensass,  Sterzing,  Schneeberg,  Ahm,  Fersen,  Primör  u.  a.  durch  und 
gibt  Mittheilungen  über  die  allgemeinen  Verhältnisse  des  Betriebes  und 
Ertrages,  Auflassung,  Wiederaufnahme  und  Neuentdeckung  von  Gruben^ 
Lohnbewegungen,  Streitigkeiten  zwischen  Gewerken  und  Knappen,  Arbeiter^ 
Unruhen  und  -aufstände,  Verhandlungen  der  Regierung  mit  den  Gewerken^ 
Aenderungen  des  Betriebes,  Bergwerksbauten,  Krankheiten  u.  dgl.  Di& 
Materialien  sind  dem  Innsbrucker  Statthaltereiarchiv  entnommen.  —  G. 
V.  Maretich-Bivalpon,  Zur  Geschichte  Kufsteins  (S.  249). 
In  der  unruhigen  Zeit  nach  dem  Augsburger  Beligionsfrieden  traf  die 
tirolische  Begierung  bei  Gelegenheit  des  Aufstandes  des  verabschiedeten 
Landsknechtes  Bartlmä  Dosser  in  den  Jahren  1561 — 1562  Massregeln  zur 
Sicherheit  der  Zeughäuser  und  Festen,  besonders  Kufsteins,  worüber  nun 
der  Verf.  nach  Materialien  des  Innsbrucker  Statthaltereiarchiv  berichtet; 
man  erfährt  dabei  interessante  Einzelheiten  über  Besetzung,  Armirung  und 
Verproviantirung  eines  solchen  tirolischen  Schlosses  im  16.  Jahrh.  —  In 
den  »Kleineren  Mittheilungen«  handelt  K.  Pfund  über  einen 
Grenzstreit  zwischen  Tegernsee  und  Tirol  1514 — 1519  (S.  309) 
nach  einer  aus  Benedictbeuern  stammenden  Aufzeichnung;  A.  Sitte  über 
Eine  Tiroler  Siedlung  in  Niederösterreich  (S.  319),  nämlich 
das  Dörfchen  Schronawand,  welches  unter  Kaiser  Friedrich  HI.  abbrannte 
und  dann  im  16.  Jahrh.  von  armen  Zuwanderem  aus  dem  Etschthale  auf- 
gebaut und  besiedelt  wurde;  K.  Klaar  über  Beziehungen  des  Ma* 
lers  Friedrich  Fächer  zu  Neustift  (S.  323)  und  Wo  stand  das 
Georgenthor  (S.  326),  wobei  er  dieses  1765  abgebrochene  Stadtthor 
Innsbrucks  im  Gegensatze  zu  SchOnherr  in  die  Nähe  des  heutigen  Land- 
hauses verlegt.  Schliesslich  enthält  der  Band  eine  Biographie  Alfons 
Hubers  aus  der  Feder  E.  v.  Ottenthals. 

Das  44.  Heft  (Innsbruck  1900)  enthält  vor  allem  einen  umfang- 
reichen, dankenswerten  Aufsatz  von  W.  Bottleuthner  Ueber  Masse 
und  Gewichte  in  Tirol  (8.  i).  Nach  einem  Blick  auf  die  muth- 
masslichen  Wertmesser  der  vorrömisohen  Zeit  des  Tauschhandels  führt  der 
Verf.  die  Masse  und  Gewichte  der  Bömerzeit  vor,  auf  die  sich  die  meisten 
der  später  üblichen  zurückführen  lassen,  wenn  sie  auch  andere  Namen 
und  Grössen  annahmen ;  er  wirft  dann  in  eingehender  Weise  Licht  auf  die 
zahlreichen  nach  Bezeichnung  und  Gehalt  sehr  verschiedenen  Längen-, 
Flächen-,  Hohlmasse  und  Gewichte  der  einzelnen  Gegenden  Tirols  in  älterer 


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Literatur.  355 

und  neaerer  Zeit  and  geht  endlich  die  wichtigsten  öffentlichen  Begelungen 
der  Masse  und  (Gewichte,  die  idten  Marktordnungen,  die  Landesordnungen 
des  14. — 16.  Jahrh.,  die  Yereinheitlichungsbestrebungen  der  theresianistthen 
Zeit  und  unsereres  Jahrhunderts  durch.  Ein  zweiter  Theil  bespricht  die 
interessanten  älteren  und  neueren  Einrichtungen  der  Aufisichtspflege  über 
Masse  und  (Gewichte  in  Tirol :  die  Straf bestimmungen  auf  falsche  (Gewichte, 
die  Bevisionen  durch  Gremeinden  und  Gerichte,  die  zur  Messung  Yon 
Nahrungs-  und  Genussmitteln  betrauten  Geselisdiaften  (Fasszieher  und 
Weinaufleger),  die  Aichungsbrftuche,  zu  deren  lUustrirung  eine  Tafel  mit 
alten  Aichzeichen  beigegeben  ist,  bis  herauf  zur  Einsetzung  staatlicher 
Aiohftmter  i.  J.  1876.  —  Eine  zweite  bedeutsfune  Abhandlung  ist  Ton 
H.  Wopfner,  Der  Innsbrucker  Landtag  vom  12.  Juni  bis 
21.  Juli  1525  (8.  85  ff.)-  ^^  Yerf.  hat  zur  Geschichte  dieses  den 
Tiroler  Bauernkrieg  abschliessenden  Landtages  wesentlich  neues  Material 
aas  dem  Innsbruoker  Statthaltereiarchiv  herangezogen,  Yor  allem  den  bisher 
unbenutzten  Landtagsabscbied  und  die  hiefÜr  auch  zum  erstenmal  yer- 
werteten  Gesandtschaftsberichte  des  Tenetianisehen  und  anderer  italieni- 
scher Abgesandter.  Hiedurch  und  durch  kritische  Prüfung  des  schon  Be- 
kannten werden  genaue  Ausschlüsse  über  den  Gang  der  Verhandlungen 
gegeben  und  das  Ergebnis  des  Landtages,  die  Landesordnung  von  1526. 
gewürdigt.  —  Unter  den  »Kleineren  Mittheilungen«  befinden  sich:  J.  See- 
müller, Füssener  Sprachprobe  v.  Jahre  1200*  (S.  177),  eine 
Tollstftndige  Publication  der  sprachlich,  aber  auch  wirtschaftsgeschichtlich 
interessanten  güterrechtlichen  und  geschäftlichen  Eintragungen,  welche  sich 
im  Cod.  88  der  Innsbrucker  UniTersitätsbibliothek  finden  und  das  Kloster 
S.  Magnus  in  Füssen  betreffen;  F.  Waldner,  Fünf  Urkunden  des 
ehemaligen  Clarissenklosters  in  Meran  (8.  186),  Privilegiums- 
bestätigungen  und  Gütersacben  aus  dem  14.  und  15.  Jahrh.;  A.  Sitte, 
»Aelteste  Anwerbung  deutscher  Bergleute^  Handwerker, 
Künstler  nach  Bussland*  (S.  212):  im  Jahre  1489  sandte  Iwan  III. 
Ton  Bussland  einen  Gesandten  zu  Friedrich  III.  und  Maximilian  I.,  um 
unter  anderm  deutsche  Bergleute  und  Handwerker  anzuwerben ;  nach  einem 
»Spanzettel*  des  Fascikels  »Bussica*  des  k.  k.  Haus-,  Hof-  und  Staats- 
arohiys  wurden  auch  in  Innsbruck  vier  Leute  als  Bergbaukundige  ange- 
worben. —  Endlich  bringt  0.  Zingerle,  »Ueber  B.  Webers  Jugend 
und  Studienzeit*  (S.  45)  einige  Beiträge  zur  Biographie  dieses  be- 
kannten Tiroler  Historikers. 

II.  Jahresberichte  des  Yorarlberger  Museumsvereines. 
38.  Bericht,  Bregenz   1899: 

S.  Jenny,  Bömische  Villa  bei  Nendeln  in  Lichtenstein 
(S.  1)  beschreibt  eine  im  genannten  Orte  ausgegrabene  kleine  römische 
Villa,  deren  Auffindung  nun  den  muthmasslichen  Strassenzug  der  römischen 
Beute  Curia- Briganüum  genauer  festlegt.  Weiter  beschreibt  J.  Grabherr 
ein  Handschriftliches  Gebetbüchlein  a.  d.  14.  Jahrh.  (S.  11)^ 
wahrscheinlich  aus  dem  Kloster  Valduna  stammend,  nach  Alter,  Herkunft, 
Inhalt  und  Schicksalen.  G.  Fischer  setzt  die  von  ihm  seit  längerer 
Zeit  gegebenen  Archivberichte  aus  Vorarlberg  (S,  39ff.)  fort 
und  behandelt    diesmal   die  Gemeinde-  und  Kirchenarchive  von  Dombim» 


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356  Literatur. 

Ebnit,  Fassacb,  Gaissau,  Höchst,  Lastenan;  es  werden  der  Aufbewahrungs- 
ort angegeben,  der  Bestand  verr'^ichnet  und  die  älteren  Urkunden  im 
Auszug  mitgethelt.  V.  Kleiner,  Urkunden  und  Begesten  zur 
vorarlbergischen  Geschichte  (S.  62)  bringt  26  Urkunden  des 
Yorarlberger  Museumsarchives  in  Bregenz  aus  dem  Zeitraum  1358 — 1459, 
theils  YoUständig,  theils  in  Begesten;  mehrere  Stücke  betreffen  Güter« 
und  Jlrbsachen  der  Herren  von  Ems,  Nr.  7  (1390  Apr.  4)  die  Stiftung 
der  Pfarrei  Au  im  Bregenzerwalde,  Nr.  22  (1442  Dec.  4,  Feldkirch)  die 
Erneuerung  der  Privilegien  der  Bregenzerwftlder  durch  Friedrich  HI.  — 
J.  Längle  handelt  über  Das  Gemeindestatut  der  Stadt  Feld- 
kirch von  1767  (S.  14 ff.);  die  centralisirende  Regierung  Maria  There- 
sias wollte  die  altererbten  Freiheiten  Feldkirchs  beseitigen  und  schon  1750 
ordnete  die  sog.  ,  Restabilisirungsresolution  *  die  Befugnisse  der  vorarl- 
bergischen Städteverwaltungen  neu;  ihre  Bestimmungen  mussten  aber  auf 
die  Vorstellungen  des  Landes  hin  durch  die  ,>  Temperamentspunkte  *  vom 
16.  Sept.  1752  ermässigt  werden.  Besonders  Feldkirch  stellte  sich  sehr 
hartnäckig  gegen  die  Neuerung ;  geheime  Anzeigen  über  Mängel  der  Stadt- 
verwultung  verschafften  der  Begierung  jedoch  Gelegenheit  zur  Untersuchung 
des  Stadtwesens ;  die  betreffende  Commission  arbeitete  dann  auf  Grund  der 
früher  erlassenen  Patente  eine  Stadtverfassung  aus,  die  in  umfassender 
Weise  alle  Zweige  des  Gemeindewesens  ordnete  und  für  alle  Stadtämter 
genaue  Instructionon  gab,  den  sog.  >  Felsenberg*schen  Commissionalrecess* 
vom  20.  Jänner  1768.  Diese  bisher  nirgends  im  ganzen  Umfang  ver- 
öffentliche Gemeindeordnung  gibt  der  Verf.,  zwar  nicht  nach  dem  Wort- 
laute, doch  in  allen  Bestimmungen  wieder. 

39.  Bericht,  1900;  zur  Zeit  noch  nicht  erschienen. 

Italienische  Zeitschriften. 

I.  Archivio  Trentino,  herausgeg.  von  der  Leitung  der  Stadt- 
bibliothek in  Trient. 

14.  Jahrgang,  1898 — 1899.  V.  Inama,  II  nome  della  valle 
di  Non.  I.  Tulliassi  ed  i  Siduni  (S.  3)  stellt  die  bisherigen  Ab- 
leitungen des  Thalnamens  von  Nonsberg  zusammen;  er  leitet  ihn  von 
Anaunium  ab,  lehnt  aber  die  Versuche,  diesen  Thalnamen  mit  dem  eines 
bestiraniten  Thalortes  in  Zusammenhang  zu  bringen,  ab;  auch  vom  Fluss- 
namen (volksthümlich  Noss)  hält  er  ihn  nicht  für  befriedigend  ableitbar, 
63  müsste  denn  der  Fluss  Nonsam  flumen,  die  Bewohner  Anaunsenses 
geheissen  haben.  Ein  zweiter  Theil  der  Abhandlung  sucht  die  Völker- 
schaften der  Tulliasses  und  Siduni,  welche  im  Decvete  des  Kaisers  Claudius 
für  den  Nonsberg  (46  n.  Chr.),  der  sog.  Tabula  Clesiana  genannt  werden, 
unter  Zurückweisung  der  bisherigen  Deutungen  in  das  mittlere  Etschthal 
aufwärts  bis  zur  TöU  zu  verlegen.  Ganz  im  Gegensatze  zu  ihm  verlegt 
diese  Stämme  D.  Reich,  L'Anaunia  antica  (S.  17)  in  das  Innere  des 
Nocethales;  dieser  Aufsatz  gibt  im  übrigen  eine  Sammlung  der  verfügbaren 
Angaben  über  die  älte&te  Geschichte  des  Nonsbergs:  prähistorische  Funde 
und  Oertlichkeiten,  römische  Eroberung,  Besiedlung  und  Verwaltung,  Ein- 
dringen des  Christenthums,  Frankendurchzüge,  fürstbischöfliche  Verwaltung 
und  nonsbergische  Adelsgeschlechter,  bis  circa  1000  n.  Chr.  Eine  treffliche 
Ergänzung  hinzu  bilJet  V.  Inama,  I  vicedomini,  oapitani,  vicari 


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Literatur.  357 

e  assessori  della  yalle  di  Non  (8.  I8I).  Das  unmittelbar  yerwaltete 
flbrstbiscböflich  trientische  Gebiet  war  in  kleine  Guastaldien  getbeilt;  die  fünf 
Gnastaldien  des  Kons-  und  Salzberg  waien  aber  noch  besonderen  Beamten 
mit  administrativ-richterlicher  Gewalt  nnterstellt ;  sie  biessen  im  1 2.  Jahrb. 
Yioedomini  Anaoniae;  seit  der  Mitte  des  13.  Jahrb.  unter  dem  Einfluss 
der  tirolischen  Grafen  traten  an  ihre  Stelle  Capitanei  Vallis  Solls,  seit 
dem  14.  Jahrb.  Yicarii  und  endlich  seit  Bischof  Bernhard  von  des  wieder 
Oapltanel.  Diese  hauptsächlich  dem  Localadel  anvertrauten  Aemter  nahmen 
sich  seit  dem  14.  Jahrb.  rechtskundige  Assessores  zur  Seite,  die,  anfangs 
blosse  Stellvertreter  und  Gehilfen,  später  selbständige  Stellung  erhielten; 
daneben  finden  sieh  als  Vertreter  der  Assessoren  in  geringeren  G^rlohts- 
sachen  die  Notarii  malefidorum  und  endlich  als  Steuereintreiber  die  Hassan. 
Der  Yerf.  theilt  die  Befugnisse  und  Einsetzung  dieser  Aemter  und  aus- 
fOhrlicbe,  wenn  auch  nicht  lückenlose  Verzeichnisse  der  Vertreter  dei- 
selben  mit,  wobei  gelegentlich  ein  Excurs  auf  ein  solches  Beamtengeschlecht, 
wie  das  der  Malosco,  eingeschaltet  wird.  Die  verdienstvolle  Arbelt  beruht 
abgesehen  von  gedruckten  Hilfsmitteln  auf  verschiedenen  Materialien  der 
Archive  von  Trlent,  Fondo,  Castelfondo  und  mehrerer  Schloss-  und  Eaml* 
llenarchive;  der  Verf.  erhebt  nicht  den  Anspruch  der  Vollständigkeit  und 
weist  diesbezüglich  namentlich  auf  unverwertete  Bestände  des  Gemeinde- 
arcbivs  von  Cles  hin.  —  L.  C.  Sforza,  Lo  statuto  di  Terlago  del 
1424  (S.  29)  bespricht  und  veröffentlicht  ein  im  J.  1424  zuerst  auf- 
gezeichnetes Statut  der  Gemeinde  Terlago  westl.  von  Trient,  welches  die 
Einsetzung  und  Befugnisse  der  Gemeindebeamten  regelt  und  polizeiliche 
Bestimmungen  über  Sicherheit  und  Schaden,  Weide,  Weinberge,  Wald, 
Wasser  und  Wege  gibt;  anstelle  des  verlorenen  Originales  dienen  wesent- 
lich eine  Cople  des  ausgehenden  15.  Jahrb.  Im  Besitze  des  Grafen  Terlago 
und  eine  zweite  vermehrte  des  17.  Jahrb.  Im  Archiv  der  Gemeinde  ala 
Vorlage.  —  C.  Bavanelll,  Nuovi  documentl  relatlvl  alTAbazla 
diS.  Lorenzo  in  Trento  (S.  69)  berichtet  über  ein  vom  Verf.  ge- 
fundenes Verzeichnis  der  einst  im  Abteiarchive  von  S.  Benedetto  di  Vall- 
alta  im  Bergamasklschen  verwahrten,  jetzt  grossenthells  dem  Archlvlo 
dlplomalico  in  Mailand  gehörigen  Urkunden  und  veröffentlicht  6  von  ihnen 
ans  dem  14.  Jahrb.,  die  Beziehungen  jener  Abtei  zum  Gonvente  St.  Lorenzo 
in  Trient  betreffen. 

C.  G.,  I  fuoruscltl  venezlanl  dalla  battaglla  d'Agnadello 
al  oongresso  dl  Bologna  1509 — 1529  (S.  65).  Aus  den  ober- 
itallenlschen  Städten,  welche  sich  nach  der  Schlacht  von  Agnadello  (1509) 
Kaiser  Maximilian  ergeben  hatten,  später  aber  von  Venedig  zurückerobert 
wurden,  flohen  eine  Belhe  kaiserlich  gesinnter  Patrlcler  in  den  Schutz  des 
Kaisers  nach  Trient  und  Innsbruck ;  übor  die  Namen,  Aufnahme,  Erhaltung 
und  spätere  Heimkehr  dieser  Emigranten  wird  nach  Actenstücken  der 
Trientner  Stadtbibliothek  berichtet.  Nach  Acten  und  Briefen  ebendieser 
Bibliothek  bringt  derselbe  Verf.  auch  die  Geschichte  eines  vornehmen 
italienischen  Briganten,  Lodovlco  delle  Arml  (8.  83),  der  mit  einigen 
Gesponsen  sich  den  vom  englischen  König  Heinrich  VIII.  auf  den  Kopf 
des  Gardlnals  Beglnald  Pole  ausgesetzten  Preis  zu  erwerben  trachtete,  in- 
zwischen aber  wegen  eines  andern  Mordes  festgenommen  und  zu  Venedig 
1547    hingerichtet   wurde.     Unter   dem   Titel    Un    bandito    trentino 


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358  Literatur. 

del  secolo  XV.  führt  C.  Bavanelli  (S.  207)  die  Gestalt  des  dorch 
zahlreiche  Gewaltthaten  übelberafenen  Parisotto  von  Lodron  vor;  im  be- 
sondern  wird  die  Geschichte  des  von  ihm  an  dem  angesehenen  bergamas- 
kischen  Bechtsgelehrten  Antonio  Bonghi  1484  Yollfühi*ten  Mordes  verfolgt 
nnd  untersucht;  die  That  zwang  die  venetianische  Begiemng  gegen  ihren 
Willen,  gegen  dieses  Glied  des  ihr  von  jeher  eng  verbündeten  Geschlechtes 
die  Verbannung  auszusprechen:  doch  der  Ausbruch  und  anfänglich  un- 
günstige Verlauf  des  tirolisch- venetianischen  Krieges  1487  machte  die 
Eepublik  bis  aufi  äusserste  nachgiebig  gegen  die  Lodron,  die  diese  Sachlage 
schlau  ausbeuteten  und  nicht  nur  Nachlass  aller  Strafen,  sondern  auch 
Landversprechungen  durchsetzten.  Die  bezüglichen  Verhandlungen  werden 
nach  Handschriften  des  Archivs  von  Bergamo,  der  Stadtbibliotheken  zu  Ber- 
gamo und  Trient  und  besonders  nach  Acten  des  Bathes  der  Zehn  von 
Venedig,  welch  letztere  zum  Theil  abgedruckt  sind,  genau  mitgetheilt. 
Wesentlich  für  die  Charakteristik  dieses  bedeutenden  südtiroHschen  Ge- 
schlechtes hat  auch  die  übermässig  ausführliche  Abhandlung  von  A.  F. 
Olissenti,  II  commune  di  Bagolino  ed  i  conti  di  Lodrone 
Interesse,  deren  frühere  Theile  in  den  Jahrgängen  1895  (S.  79,  198)  und 
1896  (S.  144)  veröffentlicht  sind  und  nun  im  vorliegenden  Bande  (S.  129) 
ihren  Abschluss  finden.  An  das  Gebiet  der  streitsüchtigen  Lodron  stiess 
das  der  Berggemeinde  Bagolino,  das  Thalnetz  des  in  den  Chiese  münden- 
den Caffaro  umfassend,  von  alters  zum  Stadtgebiet  von  Brescia  gehörig 
und  mit  diesem  zur  Zeit  der  Visconti  in  mailändische,  im  15.  Jahrh.  in 
venetianische  Herrschaft  gelangt  Um  die  Bechte  auf  ein  für  die  Leute 
von  Bagolino  sehr  wichtiges  Landstück  am  Nordufer  des  Idrosees  an  der 
Mündung  des  Oaffiaro  entspann  sich  nun  seit  dem  14.  Jahrh.  ein  Streit, 
der  sich  durch  Jahrhunderte  hinzog,  öfters  durch  Vergleiche  beigelegt, 
aber  durch  immer  neue  Rechts-  und  Grenzverletzungen,  häufige,  oft  blutige 
Gewaltthaten  stets  wieder  angefacht  wurde  und  sich  dann  auf  verschiedene 
andere  Streitpunkte  ausbreitete.  Da  am  Caffaro  zudem  die  venetianisch- 
österreichische  Grenze  lag,  führten  die  Grenzverletzungen  und  Friedens- 
brüche auch  zu  Auseinandersetzungen  und  Massregeln  der  beiden  Mächte, 
bis  endlich  1752  der  lange  Hader  durch  einen  endgiltigen  Vergleich  ge- 
schlichtet wurde.  Herangezogen  sind  ausser  zwei  späten  handschriftlichen 
Chroniken  der  Thalgemeinde  zahlreiche  Urkunden  und  Briefe  des  Staats- 
und Stadtarchivs  von  Brescia.  —  Auch  die  Arbeit  von  C.  G.,  II  Tren- 
tino  all'epoca  delle  occupazioni  francesi  setzt  sich  aas  früheren 
Bänden  der  Zeitschrift  (Jahrg.  HI.  S.  129;  IV.  l,  257;  VL  3,  156; 
Vn.  lOl)  in  die  jüngsten  Jahrgänge  (XIII.  S.  118,  144;  XIV.  97)  fort, 
wo  sie  im  besondem  auf  die  zweite  Occupation  Trients  durch  die  Franzosen 
unter  Joubert,  30.  Jänner  bis  10.  April  1799  eingeht.  Es  werden,  durch 
kleine  geschichtliche  Erläuterungen  verbunden,  zahlreiche  Documente  aus 
dem  Archivio  consolare  und  der  Biblioteca  communale  von  Trient  wieder- 
gegeben, welche  über  die  Details  der  Eriegsvorgänge,  die  Verpflegung  der 
Truppen  von  Freund  und  Feind,  die  Kriegsauflagen  und  Bequisitionen, 
die  Massregeln  der  kaiserlichen  und  bischöflichen  Regierung,  der  Östor- 
reichischen  und  französischen  Befehlshaber  betreffend  das  Trentino  und 
besonders  die  Stadt  Trient  selbst  Aufschluss  gewähren.  Die  Veröffent- 
lichungen   sollen   noch    weiter   fortgesetzt    werden.    —    In    der    Varietä 


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Literatur.  359 

dos  vorliegenden  Bandes  (8.  119)  werden  eine  Beihe  von  Archividien  ver- 
zeichnet» die  in  jüngster  Zeit  der  reichhaltigen  Trientner  Stadtbibliothek 
zuwuchsen:  handschriftliche  historische  Schriften  des  Trientiners  Giam- 
battista  Gbrzetti;  eine  handschriftliche,  reich  minürte  Bibel  des  14.  Jahrh. 
ans  dem  Nachlass  des  Dr.  Boberto  de  Bassetti;  zahlreiche  Acten  aus  den 
Archiven  von  Pinö  und  Civezzano,  darunter  das  Statut  (l429)  und  die 
Carte  di  Begole  von  Pinö. 

15.  Jahrgang,  1900.  L.  Campi,  Nuove  scoperte  ar- 
cheologiche  in  Mechel  nelTAnaunia  (8.  3).  Der  Verf.  behan- 
delte die  prähistorische  Fundstätte  von  Mechel  bei  Cles  im  Nonsberg,  eine 
der  reichsten  und  interessantesten  Tirols,  schon  in  den  Jahrgängen  1886, 
1888  und  1889  dieser  Zeitschrift.  Auch  in  jüngster  Zeit  wurden  wieder 
Nachgrabungen  gemacht  und  lieferten  viele  hunderte  wertvoller  Fund- 
gegenstände, Schmucksachen  aller  Art,  Fibeln  aus  voretruskischer  bis 
römischer  Zeit.  Die  Funde  kamen  in  die  Museen  von  Trient  und  Inns- 
bruck, ein  Theil,  den  nun  der  Verf.  beschreibt,  in  dessen  Besitz.  Die 
Fundstätte  bildet  durch  die  merkwürdige  Ueber*  und  Durcheinander- 
Ugerung  von  Funden  aller  Perioden  von  der  ältesten  Eisen-  bis  in  die 
Völkerwanderungszeit  ein  Bäthsel.  Derselbe  Verf.  beschreibt  in  einem 
kurzen  Artikel  »Tombe  romane  presse  Gunevo  nella  Naunia* 
(8.  218)  jüngst  au%efundene  Gräber,  deren  interessante  Oefässe  unzweifel- 
haft römischer  Herkunft  wohl  aus  dem  3.  oder  4.  Jahrh.  n.  Chr.  sind.  — 
L.  Oberziner,  Di  un*antica  chiesa  cristiana  sul  Dos  Trento 
e  del  vescovo  Eugipio  (S.  248)  bespricht  den  im  Jahre  1900  auf- 
geschlossenen Mosaikboden  einer  altchristlichen  Kirche  auf  dem  Dos  Trento 
bei  Trient;  nach  einer  Inschrift  dieses  Mosaiks  ist  dieselbe  den  Heiligen 
Coamas  und  Damian  geweiht  und  zur  Zeit  des  Bischofs  Eugipius  gegründet 
worden;  der  ganze  Zusanmienhang  ist  nicht  ohne  Belang  für  die  fragliche 
Beihe  der  ältesten  Trientner  Bischöfe,  namentlich  die  Stellung  des  Eugipius 
in  derselben;  der  Verf.  stellt  diesen  Bischof  nach  diesem  Fund  in  das 
6.  Jahrh.  xind  sucht  ihn  durch  verschiedene  Gründe  mit  dem  gleichnamigen 
Yerfl  der  Vita  S.  Severini  zu  identificii*en.  —  C.  de  Festi,  Genealogia 
clesiana  (8.  44,  185)  verfolgt  das  einst  mit  dem  Schlosse  gleichen 
Namens  im  Nonsberg  belehnte  trientische  Yasallengeschlecht  der  Cles  ge- 
nealogisch von  ihrem  ältesten  Auftreten  im  11.  Jahrh.  bis  in  unsere  Zeit; 
das  Ganze  vnrd  in  Form  von  Begesten  zu  den  einzelnen  Vertretern  des 
Geschlechtes  gegeben,  die  dem  Mateiial  der  Trientner  Stadtbibliothek, 
namentlich  dem  dort  verwahrten  clesischen  Familienarchiv  entnommen  sind ; 
besonders  zahlreiche  Begesten  sind  zum  Leben  des  Cardinalbischofs  Bern- 
hard V.  Cles  mitgetheilt,  in  dessen  Zeit  die  Blüthe  der  Familie  fällt. 
Aehnlicher  Natur  ist  die  Abhandlung  von  V.  Inama,  II  castello  e  la 
giurisdizione  di  Castelfondo  nella  valle  di  Non  (S.  135), 
eine  Monographie  über  das  nonsbergische  Schloss  Castelfondo  beim  Dorfe 
Fondo,  welches,  wohl  römischen  Ursprunges,  einst  einem  ins  12.  Jahrh. 
zurückreichenden  Ministerialengeschlecht  desselben  Namens  gehörte,  1265 
aber  landesfürstlich  wurde  und  dann  seit  1471  ein  dauerndes  Pfand  der 
Ritter,  späteren  Baione  und  Grafen  von  Thun  bis  heute  bildete;  diese 
Inhaber  des  Schlosses  werden  verfolgt  und  schliesslich  genau  das  Gebiet 
der  Jurisdiction  des  Schlosses  unter  Beigabe  eines  Kärtchens   festgestellt; 


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360  Literatur. 

Stammbäume  der  Besitzer&milien  und  chronologische  Listen  der  Inhaber, 
Pfleger  und  Vicare  sind  angefügt.  —  L.  Cesarini  Sforza,  Spogli  di 
pergamene  (S.  224)  yerzeichnet  den  Bestand  des  GemeindearehiTS  hol 
Terlago  und  entnimmt  dessen  Urkunden  aus  der  Zeit  1298 — 1554  eine 
Reihe  Yon  Geschlechter-  und  Ortsnamen,  die  sprachliches  und  geaehiGki- 
liches  Interesse  haben,  unter  Anhängung  ausführlicher  historisdier  No^uil 
—  P.  L.  Bambaldi,  La  bataglia  di  Calliano  e  la  morte  di 
Roberto  Sanseverino  (S.  77).  Auf  Grund  neuerlicher  kritischer  Ter- 
gleichung  der  chronikalischen  Quellen  und  Heranziehung  einiger  noch  od- 
verwerteter  Documente  des  Staatsarchivs  in  Venedig  wird  eine  den  bis- 
herigen gegenüber  ausführlichere  und  in  Einzelheiten  abweichende  Dsr- 
Stellung  der  Schlacht  von  Calliano  am  10.  Aug.  1487  und  des  Todes  de« 
venetianischen  üenführers  gegeben.  —  Einem  Aufrufe  der  Zeitschrift 
»Tridentum*,  systematische  Nachforschungen  nach  dem  Besuche  der  ver- 
schiedenen europäischen  Universitäten  durch  Studenten  aus  Wäiachtirol 
anzustellen,  folgt  G.  Gero  la,  Gli  studenti  trentini  alTuniversitä 
di  Friburgo  in  Brisgovia  (S.  109);  er  gibt  nach  den  Matrikelbüchaii 
eine  Liste  der  welschtirolischen  Hörer  der  Hochschule  zu  Freiburg  i.  B^ 
welche  in  älterer  Zeit  oLa  nächstgelegene  deutsche,  zudem  habebnrgis^ 
und  katholisch  gebliebene  Universität  von  Trientinem,  die  deutschen  Fami- 
lien angehörten  oder  Deutsch  lernen  wollten,    besonders  bevorzugt  wuiite- 

II.  Atti  delTAcademia  di  scienze,  lettere  ed  arti  degii 
Agiati  in  Roveredo. 

Seria  III.  Vol.  V.  1899.  V.  Inama,  Gli  antichi  statuti  ed 
i  privilegi  delle  valle  dlNon  e  di  Sole  (S.  177)  Yeröfifentli<^t  und 
erläutert  den  ganzen  Complez  der  im  Laufe  der  Zeit  von  den  Bischöfoi 
von  Trient  für  die  Thäler  Nons-  und  Sulzberg  erlassenen  Statuten  und 
Privilegien.  Von  den  alten  »Statuta*,  die  iinter  Bischof  Heinrich  IL 
(1274 — 1289)  zuerst  niedergeschrieben  wurden,  kennen  wir  nur  ein^ 
Theil,  der  hauptsächlich  die  Rechte  und  Pflichten  des  im  Nonsberg  seit 
dem  13.  Jahrhundert  hervortretenden  jüngeren  Adels,  der  sogenannten 
nobiles  minores,  gegenüber  den  Gemeinden  regelt;  sie  wurden  von  Bi- 
schof Heinrich  III.  1322  erweitert;  viel  reichhaltiger  sind  die  »Privil^ia*, 
rlie  Georg  I.  von  Lichtenstein  nach  einem  Aufstande  dieser  Thäler  im 
Jahre  1407  gewähren  musste  und  die  dann  von  mehreren  späteren  Bi- 
schöfen vermehrt  wurden;  sie  enthalten  Bestimmungen  zum  Schatze  vor 
der  Willkür  der  bischöflichen  Beamten,  über  das  Gerichtswesen,  über  V«r- 
theilung  und  Aushebung  der  Abgaben.  —  V.  Zanolini,  Per  la  storia 
del  duomo  di  Trento  (S.  97)  verarbeitet  das  reiche  urkundliche  und 
handschriftliche  Material,  welches  sich  im  Gapitelarchiv  von  Trient  für  die 
bislang  vorwiegend  stilkritisch  behandelte  Baugeschichte  des  romanischen 
Domes  von  Trient  findet;  er  verfolgt  dieselbe  von  der  Hauptbauzeit  im 
1 3.  Jahrhundert,  wo  vorzüglich  die  Baumeisterfamilie  der  Aragno  am  Dome 
baute,  bis  in  die  Zeit  des  Bischofs  Bernhard  von  Cles  im  16.  Jahrhundert  — 
A.  Perini  veröflfentlichte  schon  in  früheren  Bänden  kleine  numismatische 
Artikel;  er  bespricht  und  bildet  hier  in  dem  Artikel  Di  due  monete 
Tr entin e*  (S.  81),  die  kleinen  Kupfermünzen  ab,  welche  Karl  VI.  1739 
zur  Verdrängung  der  in  Südtirol  in  Umlauf  gekommenen  venetianischen 
marchetti  prägen  liess. 


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Literatur.  3ßl 

Serie  IIL  VoL  VI.  1900.  A.  Perini  setzt  diese  numisma- 
tischen Beiträge  fort;  er  bespricht  8.  65  eine  noch  anbeschriebene  und 
seltene,  dem  Museum  von  Gotha  gehörige  deutsche  Medaille  des  Nicolaus 
Madruz,  kaiserlichen  Bathes  und  Commandanten  im  Dienste  Karls  V.  und 
Philipps  II.  (t  1570);  S.  89  Münzen  (soldi,  grossi  und  quartini)  der 
Herren  Bartolomeo  U.  und  Antonio  de  la  Scala  ton  Verona;  S.  157  einen 
noch  unbekannten  grosso  des  Gian  Galeazzo  Visconti;  S.  217  einen  eben- 
falls noch  unbekannten  Goldgulden  der  Münze  Yon  Lienz  aus  der  Begie- 
rang  Heinrichs  HI.  von  Görz  (1338 — 64).  —  Carlo  Cipolla,  Nuove 
notizie  intorno  ai  diplomi  imperiali  conservati  nelTarchi- 
vio  comunale  di  Savona  (S.  197)  ergftnzt  die  in  den  »Atti  e  me- 
morie  della  Society  storica  Savonese*  1890  und  1894  gegebene  Publica- 
tion  unedirter  Diplome  Heinrichs  VIL  und  Ludwig  d.  B.  für  Savona  durch : 
l)  ein  Inventar  über  Eaiserurkunden  für  Savona  a.  d.  J.  1338»  dessen 
Begesten  der  Verf.  mit  den  früher  und  hier  veröffentlichten  Urkunden  zu 
identificiren  sucht;  2)  mehrere  unbekannte  Eaiserurkunden  für  Savona: 
eine  inserirte  Urkunde  Friedrichs  IL,  1223  Juli  18  Palermo;  eine  Ur- 
kunde Heinrichs  VII.,  1311  November  24,  Genua,  mit  inserirten  Privilegien 
für  Savona  von  Heinrich  II.  1014  Mai,  Friedrich  11.  1122  März  26,  Brin- 
disi;  eine  Urkunde  Bertolds  von  Neiffen,  Beicbsvicars  Ludwigs  d.  B.  1323, 
October  5,  Mailand.  —  P.  M.  Morizzo,  Cronachetta  del  monastero 
di  S.  Carlo  in  Boveredo  (S.  2)  gibt  die  sehr  stille  Geschichte  des 
1639  gegründeten  Terziarinnen- ,  seit  1646  Clarissinnenconvents  S.  Carlo 
in  Boveredo  bis  zu  seiner  Auflösung  unter  Josef  IL  i.  J.  1782.  —  In 
einem  Artikel  La  »re^a*  (S.  69)  beschäftigt  sich  G.  Papaleoni  mit  der 
mehrfach  umstrittenen  Deutung  der  in  den  Statuten  der  Geisslerbrüderschaft 
von  Trient  vorkommenden  Bezeichnung  >re9a*,  welche  er,  sich  mit  der 
Deutung  Chr.  Schnellers  (Zeitschr.  des  Ferd.  f.  Tirol  u.  Vorarlb.  188 1)  wie- 
der berührend,  als  >  Kirchenthor  *  auslegt.  —  P.  Alessandrini  gibt  S.  2  8  9 
eine  Biographie  der  Brüder  Augustin  und  Karl  Perini,  zweier  her- 
voiTsgender  älterer  welschtiroliscber  Historiker,  A.  Bettanini  S.  107 
eine  solche  der  Bianca  Laura  Saibante-Vannetti,  die  voran  zu 
jenem  Kreise  von  Schöngeistern  zählte,  welche  1750  die  Academia  degli 
Agiati  ins  Leben  riefen  (vgl.  dazu  die  Erwiderung  von  F.  Pasini  im  »Tri- 
dentum«  1900  S.  248). 

in.  »Tridentum.*  Rivista  mensile  di  studi  scientifici. 
Annata  IL  Trento   1899. 

A.  Segarizzi,  Secondo  da  Trento  (S.  l).  Dieser  Chronist  des 
T.  Jahrb.  (c.  547 — 612),  dessen  verloren  gegangenes  Gteschichtswerk  über 
die  Langobarden  eine  Quelle  des  Paulus  Diaconus  bildet,  gab  neuerer  Zeit 
Anlass  zu  zahlreichen  kritischen  Erörterungen;  der  Verf.  stellt  den  ganzen 
Stoff  der  Angaben  und  Hypothesen  über  sein  Leben,  sein  Werk,  dessen 
Spuren  in  anderen  Quellen  zusammen.  —  G.  Gerola,  Ilcastellodi 
Belvedere  in  Val  di  Pin^;  il  castello  della  Piatta;  la  »Fa- 
gitana«  di  Paolo  Diacono.  Die  Abhandlung  beginnt  schon  im  vor- 
Wgehenden  Jahrgang  1898  S.  357  mit  der  eingehenden  Beschreibung  und 
Würdigung  des  einstmals  wichtigen  Schlosses  Belvedere  im  Thal  von  Pinö 
östlich  von  Trient,  dessen  Ruine  im  Volke  jetzt  Castello  della  Purga  heisst ; 

IJittheiInnfcn  XXIII  24 


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362  Literatur. 

im  vorliegenden  Bande  (S.  9 1)  verfolgt  der  Verf,  nun  die  Geschichte  dieses 
Schlosses  und  seiner  gleichnamigen  Herren,  die  einen  Zweig  des  Hauses 
I-'omace-Roccabruna  bilden;  sie  erhielten  das  Castell  1160  als  Lehen  der 
Fürstbischöfe,  deren  treue  Anhänger  sie  waren,  und  erreichten  ihre  Blüte 
unter  Jacopino  III.  (c.  1248^ — 1279),  mit  dem  sie  ausstarben  und  mit 
dessen  gewaltsamem  Ende  vielleicht  die  Zerstörung  des  Schlosses  zusam- 
menhängt. Als  Belege  folgen  (S.  201,  239)  eine  stattliche  Reihe  von  Ur- 
kunden verschiedener  Archive  Tirols,  vorwiegend  aus  den  Jahren  1160 
bis  1279.  In  einem  anderen  Theil  (S.  20)  sucht  der  Verfasser  dann  ein 
noch  in  Ruinen  sichtbares  Vorwerk  dieses  Schlosses  beim  Flecken  Fäida 
mit  jenem  Castell  Fagitana  zu  identificii'en,  welches  nach  Paulus  Diaconus 
die  Franken  bei  ihrem  Zuge  durch  Tirol  i.  J.  590  neben  andern  festen 
Punkten  zerstört  hätten;  die  Franken  hätten  danach,  von  Cembra  im  Val 
di  Cembra  über  den  uralten  Uebergang  von  Albiano  in  das  Val  di  Pinö 
gelangt,  das  Schloss  sammt  Vorwerk  zerstört,  erst^res  aber  wurde  dann 
später  als  Castel  Belvedere  neu  errichtet.  —  In  dem  wesentlich  geogra- 
phischen Aufsatz  von  B.  Cesare,  L'altopiano  dei  sette  communi 
vicentini(S.  13l)  kommt  der  Verf.  auch  auf  die  Hypothesen  über  Zeit 
und  Ursachen  der  deutschen  Einwanderung  in  die  lessinischen  Alpen  zu 
sprechen;  er  charakterisirt  sie  gleich  Frescura  (L'altopiano  dei  sette  com- 
muni, Florenz  1874 — 1898)  als  eine  wesentlich  von  den  Bischöfen  von 
Trient  begünstigte  Ansiedlung  deutscher  Bergleute,  Holzfäller  und  Hirten 
im  12.  und  13.  Jahrb.  —  D.  Reich  erörterte  schon  früher  mehrfach 
(Progi*.  d.  Gymn.  in  Trient  1889,  Arch.  Trentino  XI.  S.  113)  die  Frage 
des  ältesten  Statuts  der  Stadt  Trient  und  bespricht  und  veröffentlicht  nun 
in  dem  Artikel  Ancora  delTantico  Statute  di  Trento  (S.  229)  als 
weiteren  Beitrag  ein  Document  des  Gemeindearchivs  von  Vervö  a.  d.  J. 
1357,  welches  uns  einen  Theil  der  nach  seiner  An schauuung  vom  Bischof 
Nicolaus  zwischen  1340  und  1347  erlassenen  Ergänzung  des  sog.  Statuto 
hero  vorstellt;  der  Verf.  vermuthet  in  dieser  Ergänzung  eine  Vorlage  des 
viel  umstrittenen  deutschen  Statutenauszuges  des  Heinrich  Langenbach  a. 
d.  J.  1463.  —  Reichen  culturhistorischen  Gehalt  bietet  G.  Alberti, 
L'antica  corporazione  dei  portatori  di  vino  a  Trento  (S.  49, 
149),  eine  eingehende,  auf  den  Materialien  des  Archivio  consulare  von 
Trient  und  den  Archivalien  dieser  Zunft  selbst  beruhende  Geschichte  der 
alten  Körperschaft  der  Weinträger  und  Weinmesser  von  Trient.  Sie  reicht 
mindestens  in  das  frühe  14.  Jahrh.  zurück  und  tritt  im  Beginne  des 
15.  Jahrh.  als  deutliche  »Scuola*  mit  zunftmässiger  Organisation  entgegen. 
Die  »Portatori*  übten  das  ursprünglich  gewohnheitsmässige,  später  durch 
bischöfliche  und  städtische  Privilegien  namentlich  des  15.  und  16.  Jahrh. 
codificii-te  Recht  des  ausschliesslichen  Förderns  und  Tragens,  Ab-  und  Auf- 
ladens, Aus-  und  Einkellerns,  vor  allem  aber  Messens  und  Wagens  von 
Wein,  Oel  und  Essig  bei  allen  Käufen  und  Verkäufen  aus,  wofür  sie  tarif- 
mässige  Löhne  bezogen;  auch  die  Aichung  und  Prüfung  der  Hohlmasse 
war  ihnen  anvertraut;  durch  die  Verpflichtung  zu  Vertheidigungs-  und 
Wachdiensten  und  besonders  zum  Feuerlöschen  hatte  die  Zunft  nicht  ge- 
ringe Bedeutung  für  das  communale  Leben.  Sie  erhielt  sich  in  dieser  Or- 
ganisation bis  zu  Anfang  des  19.  Jahrhunderts  und  besteht  noch  als  Ge- 
nossenschaft fort. 


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Literatur.  gßg 

Annatalll.  Trento  1900.  A.  Pranzelöres,  Quando  i  aignori 
d'Arco  furono  fatti  conti  (S.  400).    Der  Verf.  gab  in  einem  Artikel 
La  famiglia  del  poeta  Nico! 6  d'Arco  des  Annuario  degli  stndenti 
Trentini,  VI.  Bd.  (1899/1900  S.  85)  einen  Abriss  der  Geschichte  des  Hauses 
Arco,  mit  Benützung  der  Gorelli'schen  Chronik  des  Geschlechtes  (l  7.  Jahrb.), 
welche  in  einer  handschriftlichen,   mit  kritischen  Anmerkungen  des  nicht 
sicher  bekannten  Copiators  (Francesco  Santoni?)   versehenen  Abschrift  aus 
deqi  18.  Jahrhundert  in  der  Stadtbibliothek  von  Trient  liegt;    eben   nach 
diesen  Anmerkungen  wies  P.  dort  zuerst  auf  die  Gründe  för  die  ünecht- 
heit  des  Diploms  Friedrichs  U.  von  1221  (Februar  27,  Brindisi)  hin,  nach 
welchem    die  Herren    von   Arco    bereits    1221    Grafen    ihres  Gebietes  mit 
voller  Eeichsgerichtsbarkeit  geworden  wären.     Im  vorliegenden  Artikel  des 
»Tridentum*    stützt    der  Verf.    den  Beweis    der  Fälschung   durch  weitere 
Gründe;  die  Heeren  von  Arco  wurden  erst  1413  von  Sigismund  zu  Grafen 
erhoben.    —    A.  Segarizzi,  Fonti  per  la  storia   di  Fra  Dolcino 
(S.  214).     Fra  Dolcino   war   das  Haupt   einer   am  Beginn   des  14.  Jahrh. 
um  Novara  und  im  Val  Sesia  verbreiteten  Secte,    der  sog.  Apostelbrüder; 
die  Secte  wurde  von  Clemens  V.  verfolgt  und  unterdrückt,  der  Frate  selbst 
gefangen  und  zu  VerceUi  verbrannt.    Der  Verf.  stellt  hier  die  gedruckten 
Quellen  zu  seiner  Geschichte,    in    erster  Linie    die  Chroniken   und   Dante- 
commentare  des   14.  Jahrh.  zusammen,  prüft  sie  auf  ihre  Abhängigkeit  von 
einander    und    ihren    Wert    und    verfolgt   die    Darstellungen    bis    zu    den 
neueren  Werken  herauf,  als  Vorarbeit  zu  einer  neuen  Biographie  des  Hä- 
retikers.   In  einem  weiteren  Beitrag,  Contributo  alla  storia  diFra 
Dolcino  e  degli  eretici  Trentini  (S.  273,  383,  442)  veröflfentlicht 
er  einen  Inquisitionsact  des  Notariatsarchivs  zu  Padua  über  eine  1332  und 
1333  in  Riva  und  Trient  vorgenommene  Inquisition   gegen  etwaige  Beste 
dieser  Secte;  derselbe  bietet  den  sicheren  Nachweis,  dass  Fra  Dolcino  um 
1303    auch    in  Südtirol   predigte,    sowie  verschiedene  Angaben  über  seine 
hier  erworbenen  Anhänger,  seine  Flucht  in  die  Lombardei,  Berichtigungen 
und  Ergänzungen  zu  sonstigen  Quellen,  endlich  Nachrichten  über  sonstige 
häretische    Erscheinungen    und    dagegen    erfolgte    Inquisitionsprocesse    im 
Trentino.  —  Von  Interesse  sind  die  Artikel  des  Bandes  über  einstige  Be- 
strebungen Trients  um  eine  Hochschule.  T.  Sartori-Montecroce  brachte 
schon  im  Bande   1899  S.   197  derselben  Zeitschrift    unter    dem  Titel    ün 
progetto  d'erezione  di  una  Universitä  a  Trento  nell  XVI.  se- 
colo   ein  Decret  Ferdinands  I.  an   die  Innsbrucker  Eegierung   von  1553 
(Statthalterei-Archiv  Innsbruck),  aus  welchem  hervorgeht,  dass  Fürstbischof 
Christof  Madruz  —  aus  Gründen  der  Gegenreformation  und  zum  Vortheil 
seiner  Stadt  —   sich   bei  der  tirolischen  Begierung   bezüglich  der  Errich- 
tung  einer  Universität   in  Trient    bemühte   und    der   Kaiser    sich   diesem 
Plane  nicht  abgeneigt   zeigte.     Der  Artikel    des    vorliegenden  Bandes,    Di 
un  tentativo   dei   giureconsulti    trentini  di  ottenere  il  pri- 
vilegio  di  conferire  la  laurea  (S.  114)  berichtet  über  eine  Fortsetzung 
dieser    damals    abgebrochenen  Verhandlungen.     Im  J.   1602  wandten    sich 
die  Stadtbehörden    und  Rechtsgelehrten   von  Trient  an  Rudolf  II.  um  das 
Privileg,    Studenten,    welche  anderswo  ihre  Studien  abgelegt  hätten,    nach 
vorausgehendem   Examen    den  Doctortitel    verleihen    zu    dürfen;    die  Ver- 
handlungen, die  der  Verf.  nach  den  Amtsbüchem  des  Statth.-Archivs  von 

24» 


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364  Literatur. 

Innsbrack  mittheilt,  endeten  mit  der  Abweisung  des  Projeets.  Zu  diesem 
Th^ma  femd  endlich  G.  B.  Trener,  (Notizie  sul  progetto  del  car- 
dinale  Madrnz  etc.  S.  425)  in  der  Stadtbibliothek  von  Trient  neues 
Material,  das  zdigt,  dass  sich  dem  Plane  des  Cardinalbischofs  ursprünglich 
gerade  der  Stadtrath  von  Trient  mit  allerlei  Befürchtungen  in  einer  grossen 
Bathssitzung  am  27.  Aug.  1553  widersetzte.  —  F,  Pasini,  ün  cro- 
nista  delle  invasioni  francesi  nel  Trentino  (S.  298)  bringt 
Auszüge  aus  einer  im  Ferdinandeum  in  Innsbruck  erliegenden  handschrift- 
lichen Aufzeichnung  des  zeitgenössischen  Gymnasialpiäfecten  Giambattista 
Socrela  in  Boveredo  über  die  £jriegsereignisse  in  jener  Gegend  vom  Bück- 
zug Beaulieus  im  April  1796  bis  zur  Proclamation  der  römischrai  Bepublik 
1798;  die  Au^ichnung  ist  nicht  ohne  Wert  für  die  localen  Vorgänge. 
—  Der  Band  enthält  ausserdem  einen  Essaj  über  Giovanni  Segantini 
von  E.  Bittanti  (S.  l)  und  zwei  Artikel  über  den  welschtirolischen  Lite- 
raten Baldassare  Martini  (f  1785)  von  A.  Pranzelöres  (S.  242,  337). 

lY.  Annuario  degli  studenti  Trentini. 

Anno  V.,  Trento  1899.  G.  Gerola  u.  L.  Bossi,  Giuseppe 
della  Scala  (S.  15)  geben  kritische  Beiträge  und  urkundliche  Belege 
zum  Leben  dieses  Scala,  der,  1292  zum  Abt  von  St.  Zeno  erhoben,  wegen 
seines  sittenlosen  Wandels  von  Dante  im  >Purgatorio*  angegrififen  wurde; 
mit  ürkundenregesten  aus  den  J.  1292 — 1313.  —  J.  B.  Trener,  In- 
dustrie vecchie  e  nuove  nel  Trentino  (S.  143)  stellt  in  einem 
mehr  essayartigen  Bückblick  die  frühere  rege  industrielle  Thätigkeit 
Welschtirok,  —  namentlich  den  blühenden  Bergbau  des  12.  bis  16.,  die 
Seidenindustrie  des  16. — 18.  Jahrb.,  sowie  die  Ursachen  des  ziemlich  jähen 
Verfalles  seit  der  Mitte  des  19.  Jahrh.  dar,  um  dann  im  Haupttheile  die 
gegenwärtigen  Bedingungen  eines  neuen  industriellen  Aufschwunges  zu 
untersuchen. 

Anno  VI.,  Trento  1900.  Die  Arbeit  von  A.  Pranzelöres,  La 
famiglia  del  poeta  Nicolö  d'Arco  (S.  85)  haben  wir  bereits  oben 
erwähnt. —  G.  Gerola,  L'incoronazione  di  Lodovico  il  Bavaro 
in  Milano  (S.  21)  behandelt  —  im  Anschluss  an  die  Würdigung  des 
Basreliefs  in  der  Kathedrale  von  Arezzo  —  quellenmässig  die  Einzelheiten 
der  Krönung  Ludwigs  d.  B.  zum  König  von  Italien  in  Mailand  1327, 
20.  Juni:  Oertlichkeit,  Datum,  Kitu3  der  Feierlichkeit,  deutsche  und  ita- 
lienische Theilnehmer,  anwesende  Prälaten  u.  dgL,  Dinge,  die  bei  früheren 
Darstellungen  nicht  oder  nicht  erschöpfend  festgestellt  wurden.  —  Mehr 
literar-historischen  Wert  hat  E.  Broll,  Laude  e  sacre  rappresen- 
tazioni  nel  Trentino  (S.  117),  die  geistlichen  Lieder  und  Vorstel- 
lungen der  Geisslerbruderschaften  des  Trentino  behandelad,  von  denen 
uns  eine  grössere  Zahl  in  einem  zum  Theil  aus  dem  14.,  zum  Theil  aus 
dem  16.  Jahrh.  stammenden  Codex  der  Trientner  Stadtbibliothek  und  in 
einem  zweiten  zu  Pinzolo  im  Val  Bendena  erhalten  sind.  Aus  dem  älteren 
Theil  des  ersten  Codex  gab  A.  Panizza  im  Arch.  Trent.  1883  einige  Lob- 
gesänge der  Geissler  von  Bendena  heraus,  die  er  zu  den  ältesten  Sprach- 
und  Literaturdenkmälern  Welschtirols  zählt.  Broll  prüft  das  ganze  Material 
von  neuem  eingehend  mit  zahlreichen  historischen  Notizen  über  die  Geissler- 
gesellschaften   und    sieht   im   Gegensatze    zu   Panizza    die    meisten    dieser 


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Notizen.  365 

Lieder  als  bbsee  Nachahmtingen  venetianiecher  xati  lombafdiseher,  nnt 
einzelne  als  echt  trientinisoh,  aber  jüngeren  Ursprunges  an.  Ein  grosser 
Theil  dieser  Glesftnge,  besonders  aus  dem  noch  unbekannten  Codex  von 
Pinzok)  wird  abgedruckt.  —  Unter  dem  Titel  Cadendo  il  prineipato 
behandelt  F.  Pasini  (S.  196)  den  zu  seiner  Seit  AufS»ehen  erregenden  Prooess 
des  Rechtsanwaltes  Karl  Anton  Pilati  gegen  den  letzten  regierenden  Fürst- 
bischof yon  Trient,  Peter  Yigilius  Ton  Tbun.  Pilati,  nach  seitaer  Denkungs- 
weise  ein  Beyolutionftr,  trat  als  Anwalt  der  Leute  von  Nonsbei^  und 
Fleiznsthal  müthig  gegen  die  Willkürlichkeiten  der  bischöflichen  Verwal- 
tung auf;  gegen  den  Missliebigen  wurde  im  heimlichen  Auftrage  des  Bi- 
schofs 1783  zu  Trient  eine  schwere  Gewaltthat  yerübt;  der  sich  daran 
knüpfende  Process  erregte  grosses  Auüsehen  weithin  und  wurde  erst  spSter 
durch  Yermittlung  beigelegt.  Der  Verf.  gedenkt  den  —  übrigens  schon 
mehr&ch  behandelten  Fall  —  auf  Grund  der  Processacteii,  die  in  der 
Stadtbibliothek  zu  Trient  grossentheils  erhalten  sin<),  umfassend  darzu- 
stellen; hier  gibt  er  eine  ziemlich  feuilletonisch  geschriebene  einleitende 
Darstellung  nebst  einer  Auswahl  Ton  ToUsiändig  oder  im  Regest  mit- 
getheilten  Documenten. 

Innsbruck.  Heinrich  Hammer. 


Notizen. 

Die  Sorge  um  die  Erhaltung  des  gegenwartigen  Zustandes 
schadhafter  Handschriften  veranlasste  den  Präfecten  der  Yaticani- 
schen  Bibliothek  Franz  Ehrle  S.  J.  eine  Versammlung  von  Bibliotheks- 
Torständen  anzuregen,  welche  dann  zu  St.  Gallen  tagte.  Ehrle  selbst  be- 
richtet darüber  im  »Oentralblatt  für  Bibliothekswesen*  16.  Jahrg.  Heft  ] 
und  2  unter  dem  Titel  »Die  internationale  Conferenz  in  St.  Gallen  am 
SO.  September  und  1.  October  189ä  zur  Berathung  über  die  Erhaltung 
und  Ausbesserung  alter  Handschriften*.  Einstimmig  erkl&rten  alle  Theil- 
nehmer,  schadhafte  Blätter  etc.  der  Handschriften  durch  photographi- 
sche Reprodnction  zu  bewahren ;  ausserdem  wurden  vorgeschlagen :  Ueber- 
kleben  mit  Seidenschleier  oder  Goldscblägerfell  (vgl.  auch  Zangemeister  im 
Oentralblatt  f.  Bibliothekswesen  16,51),  Imprägnirung  durch  ein  Gelatin-Formol-, 
durch  ein  Ammoniak-Collodium  (vgl.  Biagi,  Rivista  delle  biblioteche  9, 
154 — 160),  sowie  durch  das  Zapon- Verfahren,  über  welch'  letzteres  E. 
Schill  in  »Anleitung  zur  Erhaltung  und  Ausbesserung  von  Handschriften 
durch  Zapon-Imprägnirung*  (Dresden  1899  »Apollo*  17  S.),  sowie  auch 
Otto  Posse  in  » Handschriften- Conservirung  nach  den  Verhandlungen  der 
St.  Gallener  internationalen  Conferenz  zur  Erhaltung  und  Ausbesserung 
alter  Handschriften  von  1898,  sowie  der  Dresdener  Conferenz  Deutscher 
Archivare  von  1899*  (Dresden  1899,  »Apollo*,  52  8.  und  4  photogra- 
phische Kupferdrucktafeln)  berichtet.  Posse  stellt  S.  4  Anm.  1  und  S.  7 
Anm.  1  die  gebräuchlichen  Reagentien  zusammen  (vgl.  auch  Centralblatt 
f.  Bibliotheksw.  15,  278  und  Bibliotb^ue  de  T^cole  des  chartes  59,  826) 
und    erörtert    das    zur   Wiederherstellung    von    Palimpsesten    angewandte 


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366  Notizen. 

pi^tograpbisclie  Yerüahren;  auf  3  Tafeln  werben  die  Stadien  der  yersnche, 
die  filtere  Schrift  deutlicheif  hervortreten  zu  lassen,  dargestellt.  -^  Auch 
die  Böntgenstrahlen  wurden  bereits  für  die  Paläographie  herangezogen, 
worübejr  der  (mir  nur  zum  Theil  bekannte)  Aufsatz  von  R.Brigiuti, 
La  paleografia  ed.  i  raggi  di  Röntgen  handelt.  A;  Starzer. 

Der  dritte  Band  des  Ösnabrücker  Urkundei^buches  (im 
Auftrag  des  historischen  Vereins  zu  Osnabrück  bearbeitet  und  heraus- 
gegeben von  F.  Philippi  und  M.  B^r,  die  Urkunden  der  J.  1251  — 1280 
mit  einem  geschichtlichen  Flaue,  Osnabrück  in  Comm.  der  Backhorat'schen 
Buchhandlung  1899)  ist  genau  in  derselben  Wei^e  durchgeführt  wie  der 
zweite,  das  erste  Heft  (1251, — :  125 9)  noch  von  Philippi  selbst,  der  .Rest 
von  seinem  Amtanachfolger  M.  Bär.  Was  ich  Bd.  19,  371  ff.  dieser  Zeit- 
schrift über  die  Vorzüge  und  Schattenseiten  der  Edition  glaubte  sagen  zu 
müssen,  gilt  ^uch  fär  diesen  Band.  Für  die  Urkundenlehre  ist  hier  noch 
weniger  geschehen  und  doch,  forderte  die  grosse  Zahl  i^l  Original  erhaltener 
bischöflicher  Urkundjen,  die  nicht  sq  leicht  .mehr  einem  Mispne  unter,  die 
Hände  kommen  werden,  zu  einer  Diplomatik  der  Bischöfe  von  Osnabrück 
geradezu  heraus.  Natürlich  konnte  der  im  letzten  Augenblick  in  die 
Bearbeitung  einspringende  Archivar  Bttr  eine  solche  Arbeit  nicht  mehr 
leisten.  Für  die  Correctheit  des  Druckes  gibt  es  jedenfalls  eine  Gewähr, 
dass  nach  der  Einleitung  die  in  den  Staatsarchiven  zu  Osnabrück  und 
Münster  liegenden  Originale  nochmals  mit  den  für  den  Druck  genommenen 
Abschriften  verglichen  wurden.  Das  urkundliche  Material  für  diese  Aus- 
gabe schwoll  so  an,  dass  sich  für  30  Jahre  schon  691  (zum  Theil  nur 
in  Regest  publicirte)  Stücke  ergaben.  Die  Reichsgeschichte  tritt  dabei 
sehr  in  den  Hintergrund;  an  Kaiserurkunden  finden  wir  nur  ein  Paar 
Privilegien  für  die  Stadt  Osnabrück  und  ein  Privileg  für  den  Herren 
V,  Horst  in  Sachen  der  Freigrafsehaft  0.;  über  letzteres  bieten  die  von 
Redlich  neubearbeiteten  Regesten  Rudolfs  unter  N.  1057—1059  nicht  blos 
ein  genaueres  Regest,  sondern  auch  sachliche  Ergänzung.  Die  Geschichte 
des  Territorialfürstenthums  wird  mehr  nach  ihrer  interessanteren  inneren, 
als  nach  ihrer  äusseren  Entwicklung  beleuchtet;  namentlich  ist  auf  die 
Organisation  der  stiftischen  Ministerialität  (Bündnisse  in  Nr.  615,  642) 
und  auf  den  Aufschwung  der  Studt  Osnabrück  (Nr.  88,  135,  136,  139, 
598,  678  u.  s.  w.)  hinzuweisen.  Die  überwiegende  Menge  der  bisher 
ungedruckten  Urkunden  dagegen  betrifft  das  Gebiet  der  Adels-  und  der 
Localgeschichte.  Geistliche  Bestiftungen  so^e  Kauf,  Tausch  und  Beleh- 
nung 'von  Grundstücken  überwiegen.  Interessant  sind  die  mehrfachen  Ver- 
tauschungen von  Ministerialen  (auch  zwischen  geistlichen  und  weltlichen 
Herren)  und  deren  Gleichstellung  mit  Wachszinsern  (Nr.  56,  115,  491, 
561).  Keine  hier  abgedruckte  Urkunde  ist  in  deutscher  Sprache  verfasst. 
Die  Siegelurkunde  herscht  ausnahmslos ;  auch  der  nach  verschiedenen  Rich- 
tungen z.  B.  für  Münzgeschichte  interessante  Vertrag  des  B.  Konrad  mit 
dem  päpstlichen  CoUector  Rayner  de  Orio  trägt  solche,  obwohl  er  in  den 
Formen  des  Notariatsinstrumentes  gehalten  ist,  der  Notar  bemerkt  daher 
in  seiner  Unterschriftsclausel :  querens  ab  eis  (den  Vertragsparteien),  utrum 
sigilla  eorum  forent,  audivi  et  intelexi  quod  sie.  —  Das  Vorwort  des 
Vorstandes  des  histor.  Vereins  von  Osnabrück   stellt   noch   einen  weiteren 


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Notizen«  gg7 

bis  zum  J.  1300  reichenden  Band  mit  ziemlicher  Bestimmtheit  in  Aussicht; 
Hoffentlich  kommt  es  zu  diesem  Abschlass  des  gediegenen  verdienstlichen 
Werkes.  E.  v.  0. 

Die  Neuauflage  oder,  besser  gesagt,  die  Wiederholung  eines  Werkes 
aus  dem  Jahre  1857  wird  an  dieser  Stelle  kaum  mehr  als  einer  kurzem 
Erwähnung  bedürfen:  es  handelt  sich  um  das  Buch  von  H.  Doniol^ 
Serfs  et  vilains  au  Moyen-&ge  (Paris,  Picard  1900.  VI,  295  S.  8^)^ 
dessen  Vorwort  zugibt,  nur  der  Wiederabdruck  des  ersten  Theiles  der 
»Histoire  des  classes  rundes*  desselben  Verfassers  zu  sein,  der  ihm  nichts 
hinzugefügt  hat,  nur  auf  grössere  Klarheit  des  Ausdrucks  bedacht  war« 
So  fehlt  denn  jegliche  Auseinandersetzung  mit  den  seit  1857  erschienenen 
Arbeiten,  wie  z.  B.  denen  von  Dareste,  E^ville  und  Luchaire.  Der  Be- 
nutzer wird  also  gut  thun,  sich  nicht  bei  Doniol  Bath  zu  holen,  sondern 
in  dem  gründlichen  Buche  von  H.  S4e,  »Histoire  des  classes  rurales  en 
France*  (l90l),  das  in  Wahrheit  den  Stand  der  heutigen  Forschung  wider-, 
spiegelt  DonioVs  Darstellung  ist  überholt,  in  vielen  Punkten  veraltet: 
nicht  allein  die  Methode  socialgeschichtlicher  Untersuchung  hat  sich  ver- 
tieft, auch  das  Quellenmaterial  ist  reichhaltiger  geworden,  wie  schon  ein 
rascher  Blick  in  die  Uebersicht  der  vielen  Cartulare  erkennen  lässt,  mit 
der  See  seine  Arbeit  einleitet.  Doniol  berücksichtigt  ausschliesslich  fran- 
zösische Verhältnisse,  was  im  Titel* wohl  hätte  bemerkt  werden  können^ 
die  deutschen  aber  fallen  gänzlich  ausserhalb  des  Rahmens  seiner  Betrach'^ 
iung.  Kurz,  man  sieht  den  Grund  der  Veröffentlichung  nicht  recht  ein. 
Ohne  dem  Buche  für  das  Jahr  1857  alles  Verdienst  absprechen  zu  wollen, 
z.  B.  gegenüber  Leymarie,  wird  man  ihm  ein  solches  neben  und  gegen- 
über neueren  Bebandlungen  des  nämlichen  Themas  nun  nach  beinahe 
fünfzig  Jahren,  nicht  mehr  zubilligen  können.  A.  Werminghoff. 

Die  Initiative  bei  der  Stiftung  des  rheinischen  Bundes 
1254  von  Wilhelm  Martin  Becker.  (Giessen,  Ricker  1899).  Die  Schrift 
ist  veranlasst  durch  die  Ansichten  über  die  Entstehung  des  berühmten 
Bundes  von  1254,  wie  sie  seit  Will  (Einleitung  zum  2.  Band  der  Mainzer 
Regesten)  Eingang  gefunden  haben  und  zuletzt  am  weitestgehenden  von 
Emil  Michael  (G^sch.  des  deutschen  Volkes  1,  257  ff.)  vertreten  worden 
sind.  Damach  wäre  erst  durch  den  Beitritt  Erzb.  Gerhards  von  Mainz 
der  Bund  zu  grösserer  Bedeutung  gelangt,  Gerhard  hätte  eine  über  die 
andern  Glieder  des  Bandes  »erhabene  Stellung^  eingenommen,  Papst  Inno- 
cenz  IV.  und  der  Cardinallegat  Petrus,  überhaupt  kirchlicher  Einfluss  hätten 
ganz  wesentlich  zur  Stiftung  und  Ausbreitimg  des  Bundes  beigetragen. 
Gegen  diese  Anschauung,  welche  einen  richtigen  Kern  —  unläugbare 
Bedeutung  des  Beitrittes  Gerhards  und  anderer  Fürsten  für  das  Ansehen 
des  Bundes,  unläugbare  Förderung  desselben  durch  den  Cardinallegaten  — 
viel  zu  einseitig  betont  und  dadurch  die  historische  Beurtheilung  dieser 
merkwürdigen  Erscheinung  verschob,  nimmt  Becker  in  besonnener  und 
umsichtiger  Weise  Stellung.  Der  Schrift  gebürt  day  Verdienst  die  richtige 
Anschauung,  namentlich  über  den  ausschlaggebenden  Antheil  der  Städte, 
wiederhergestellt  zu  haben.  Auch  den  bedeutsamen  Antheil  Arnolds  des 
Walpoten  hat  der  Verf.  mit  Recht  neuerdings  festgestellt.  Zur  Begründung 


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368  Notizen. 

hätte  der  Verf.  noch  auf  den  oberrheinischen  Städteband  von  1250  hin- 
weisen können  (vgl  Beg.  imp.  5  n.  11603)  und  aof  die  Urkunde  E. 
Wilhelms  vom  10.  Nov.  1255  mit  ihrer  höchst  bemerkenswerten  Arenga. 
Auch  die  gerade  im  Frühsommer  1254  bestehende  Spannung  Erzb.  Ger- 
hards mit  E.  Wilhelm  wäre  zu  beachten  gewesen  (vgl.  Boos  Gesch.  der 
rhein.  Städtecultur  l,  537).  —  Bei  dieser  Gelegenheit  möge  auch  auf 
zwei  Monographien  über  deutsche  Eirchenfßrsten  jener  Zeit  hingewiesen 
werden,  die  treflTliche  Arbeit  von  Franz  Oasper,  Heinrich  TL,  von 
Trier  vornehmlich  in  seinen  Beziehungen  zu  Bom  und  zum  Territorium 
1260 — 1286  (Marburg  1899)  und  die  sorgfllltige  Abhandlung  von  H. 
Schrohe,  Die  politischen  Bestrebungen  Erzbischof  Sieg- 
frieds von  Eöln  (Annalen  des  histor.  Vereins  f.  d.  Niederrhein  68.  Bd. 
1899).  0.  B. 

Schröder  Edward,  Die  Berner  Handschrift  des  Mathias 
von  Neuenburg  (Nachrichten  der  Gesellschaft  der  Wissensch.  zu  (}öttin- 
gen,  philol-histor.  Classe  1899.  Heft  1.  S.  49 — 7l).  —  Schröder  liefert 
eine  höchst  wichtige  Torarbeit  zu  einer  noch  ausstehenden,  kritischen  An- 
forderungen genügenden  Ausgabe  der  Chronik  des  Mathias  von  Neuenburg. 
Er  hat  die  Bemer  Handschrift  einer  eingehenden  Untersuchung  unterzogen, 
und  erbringt  den  Beweis,  dass  sie  in  der  Diöcese  Strassburg,  vielleicht  in 
Strassburg  selbst,  innerhalb  der  Jahre  1350 — 1362  geschrieben  worden  ist. 
Eine  noch  nähere  Feststellung  des  Jahres  der  Abfassung,  welche  Schröder 
mit  Heranziehung  des  der  Handschrift  angeschlossenen  Ealenders  versucht, 
lässt  sich  jedoch  nicht  durchführen.  Denn  die  Annahme,  dass  der  Tages- 
buchstabe A,  welcher  dem  ersten  Tage  des  Jahres  beigeschrieben  ist,  der 
Sonntagsbuchstabe  dieses  Jahres  sei,  ist  nicht  richtig.  Es  erscheint  näm- 
Hch  der  erste  Tag  des  Jahres  immer  mit  A  bezeichnet,  und  erst  der- 
jenige der  7  Buchstaben  A — G,  auf  welchen  der  erste  Sonntag  des  Jahres 
fUllt,  ist  der  Sonntagsbuchstabe.  Es  kann  femer  die  Eintragung:  locus 
bissextilis  beim  24.  Februar  nicht  dahin  gedeutet  werden,  dass  das  ge- 
suchte Jahr  ein  Schaltjahr  gewesen  sei.  Dieser  Vermerk  besagt  nur  im 
Allgemeinen,  dass  an  dieser  Stelle  in  Schaltjahren  ein  Tag  eingeschaltet 
wird.  Doch  auch  ohne  den  Ealender  bleibt  die  Entstehungszeit  des  Codex 
zwischen  1350 — 1352  bestehen,  welcher  also  zu  Lebzeiten  des  Mathias 
entstanden  ist  und,  wie  Schröder  wahrscheinlich  zu  machen  vermag,  unter 
seinen  Augen  und  seiner  persönlichen  Einflussnahme  geschrieben  worden 
sein  dürfte.  Die  Gründe  jedoch,  mit  welchen  der  Verf.  zu  zeigen  versucht, 
dass  das  Material  des  Sammelcodex  zum  grossen  Theile  der  Bibliothek  des 
Grafen  Albrecht  von  Hohenberg  entnommen,  und  die  Handschrift  auf  An- 
regung oder  Bestellung  des  Bruders  Albrechts,  Hugos  von  Hohenberg, 
hergestellt  worden  sei,  sind  wohl  keine  zwingenden.  Die  Gedichte  Elein 
Heinzelins,  des  Eüchenmeisters  Albrechts  von  Hohenberg,  dürften  gewiss 
nicht  ausschliesslich  in  der  hohenbergischen  Bibliothek  zu  finden  gewesen 
sein;  sie  waren  ja  am  Ausgange  des  Mittelalters  in  der  Bodenseegegend 
in  weiteren  Ereisen  verbreitet.  Es  geht  auch  nicht  an,  die  Oitate  aus 
Cato  und  den  Secreta  secretorum  als  Stütze  für  seine  Annahme  heranzu- 
ziehen, da  diese  sich  in  den  sogenannten  »Hohenberger  Capiteln*  befinden, 
von    welchen   es    feststeht,    dass    nicht  Mathias    von  Neuenburg    ihr  Verf. 


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Notizen.  369 

war.  Das  Oesammtergebnis  der  Arbeit  Schröders  ist  für  die  Kritik  des 
oberrheinischen  Geschichtswerkes  sehr  wertvoll,  da  sie  die  Gewissheit  er- 
gibt, dass  der  Bemer  Codex  die  ttHeste  Form  der  Chronik  darstellt. 

V.  Thiel. 

Salembier  L.,  Le  grand  schisme  d'occident,  Paris  Lecoffre 
1900  (Bibliothdque  de  T  enseignement  de  THistoire  ecclesiastique).  — 
Eine  Kirchengeschichte  in  Einzeldarstellungen  nach  dem  Master  der  Oncken- 
schen  Weltgesdiichte.  Unter  den  Mitarbeitern  befinden  sich  hervorragende 
Gelehrte;  so  hat  z.  B.  Dachesne  die  Geschichte  der  Kirche  im  römischen 
Beiche  übernommen.  Die  ganze  Sammlung  soll  etwa  zwanzig  Bftnde  um- 
ftssen,  von  welchen  bisher  vier  erschienen  sind.  Der  vorliegende  4.  Bd. 
behandelt  die  Ckschichte  des  abendländischen  Schismas  (1378 — 1417),  die 
Zeit  der  grössten  Verwirrong  zugleich  aber  auch  eine  Zeit  regen  geistigen 
Lebens  in  der  Kirche.  Der  Verf.  ist  mit  dieser  Zeit  sehr  vertraut,  da  er 
schon  ein  Werk  über  Peter  von  Ailly  veröffentlicht  hat.  An  grossen 
Werken  über  das  Schisma  ist  namentlich  in  Frankreich  kein  Mangel, 
lieben  den  filteren  Werken  von  Dupuy  und  Maimbourg  sind  die  neueren 
von  Gayet  und  Yaloi^  zu  nennen.  Eine  gedrängte  übersichtliche  Dar- 
stellung fehlte  bisher;  es  ist  das  Verdienst  des  Verf.  eine  solche  geliefert 
zu  haben.  Auch  in  Deutschland  hat  man  in  jüngster  Zeit  dem  grossen 
Schisma  und  den  Concilien  die  Aufmerksamkeit  zugewendet.  Der  Verf. 
hat  die  ziemlich  reiche  deutsche  Literatur  mit  grosser  Sorgfalt  benützt. 
Die  Einleitung,  welche  die  allgemeine  kirchliche  Lage  am  Ausgange  des 
14.  Jahrh.  behandelt,  zeugt  von  dem  unbefangenen  ürtheile  des  Verf. 
Am  besten  sind  natürlich  jene  Abschnitte,  welche  über  französische  Kirchen- 
geschichte handeln,  so  besonders  über  die  Synode  von  Paris  im  J.  1406. 

Melk.  0.  Holzer. 

A.  0.  Meyer,  Die  englische  Diplomatie  in  Deutschland 
zur  Zeit  Eduards  VI.  und  Marions.  Breslau,  M.  u.  H.  Marcus 
()900)  111  S.  —  Diese  Doctordissertation  bietet  einen  hübschen  Beitrag 
zur  Geschichte  der  Entwicklung  des  ständigen  Gesandtschaftswesens  —  im 
Jahre  1520  sind  die  Grundlagen  eines  stetigen  diplomatischen  Verkehrs 
zwischen  England  und  dem  Kaiser  gelegt  worden  —  und  mittelbar  auch 
zur  zeitgenössischen  Geschichte.  Ein  erster  Tbeil  verbreitet  sich  über  die 
diplomatische  Geschäftsfährung  damaliger  Zeit,  die  oft  mangelhafte  Vor- 
bildung und  ungenügenden  Sprachkenntnisse^  den  unzureichenden  Gehalt 
und  die  unverhältnismässig  hohen  Bepräsentationskosten,  den  Rang  der 
Botschafter,  die  diplomatische  Beamtenschaft,  die  Quellen  und  Beförderungs- 
mittel der  Botschaftsberichte;  ein  zweiter  Theil  bietet  Schilderungen  der 
einzelnen  englischen  Diplomaten  dieser  Zeit,  unter  denen  der  Botschafts- 
agent Christof  Mundt  (Christofer  Mont),  ein  geborener  Deutscher  ^Is  der 
fähigste  und  tüchtigste  entscheint;  er  bereichert  unsere  Kenntnisse  um 
recht  bemerkenswerte  Details  zur  Geschichte  der  letzten.  Jahre  Karls  V. 
Es  möchte  der  mit  Umsicht  ausgeführten  Studie  zu  besonderem  Lobe 
dienen,  dass  der  spröde  Stoff  in  recht  anregender  Weise  verarbeitet 
erscheint. 

H.  K. 


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370  Notizen^ 

Karl  Brunner,  Die  Pflege  der  Heimatgeschichte  in  Baden 
1901.  —  Diese  anspruchlos  auftretende  Schrift,  die  der  Freiburger  Ver- 
sammlung der  deutschen  Geschichtsvereine  vom  Karlsruher  Alterthums- 
verein  als  Festgabe  überreicht  wurde,  mehrt  die  nicht  geringe  Zahl  der 
Fälle,  in  welchen  Baden  der  landesgeschichtlichen  Forschung  beispielgebend 
vorausgegangen  ist.  Ihr  Yerf.  geht  von  einer  Beobachtung  aus,  die  er 
als  Beamter  des  bad.  Gknerallandesarciiivs  im  Verkehre  mit  badischen 
Benutzern  gemacht  hat,  die  aber  auch  in  anderen  deutschen  Gebieten  zu- 
treffen wird.  J)ev  zunehmende ,  geschichtliche  Sinn  des  deutschen  Volkes 
weckt  in  immw  weiteren  Kreisen  ein  Interesse  speziell  für  Orts-  und 
Familiengeschichte,  welches  der  Jjandesgeschichte  an  Material  und  Vor- 
arbeiten Wertvolles  liefert,  aber  noch  WjertvoUeres  liefern  könnte,  hätte  es 
Fühlung  mit  dem  wissenschaftlichen  Betrieb,  Uebersicht  über  die  vor- 
handenen Hilfsmittel  und  die  Literatur  und  eine  erste  Anleitung  z]a  deren 
Gebrauch..  Diese  drei  Bedingungen  sucht  Brunnei-  für  Ba<len  zu.  erfüllen, 
indem  er  zuerst  d^e  wissenschaftlichen  Anstalten  (Bibliotheken,  Archive, 
Sammlungen)  sowie  die  wissenschaftlichen  Körperschaften  (Histor.  Commis- 
sion  und  die  localen  Gesohiohtsvereine)  vorführt  und  dann  in  sorgfältiger 
Auswahl  und  übersichtlicher  Anordnung  ein  Verzeichnis  der  wichtigsten 
Literatur  zur  badischen  Geschichte  giebt,  welchem  eine  kritische  Ein- 
leitung vorausgeht.  Ein  sehr  ausführliches  Register  bildet  den  Schluss 
des  Buches,  das  als  gelungener  und  nachahmenswerter  Versuch  zu  be^ 
zeichnen  ist.  H.  St 

Der  »Bericht  tiber  die  am  4.  März  1901  von  der  Gesellsohaft 
zur  Förderung  deutscher  Wissenschaft,  Kunst  und  Lite- 
ratur in  Böhmen  aus  Anlass  ihres  10jährigen  Bestandes  abgehaltene 
Festsitzung*  bringt  den  bei  dieser  Gelegenheit  gehaltenen  Voitrag  von 
A.  Sauer:  >Graf  Kaspar  Sternberg  und  sein  Einfluss  auf  das 
geistige  Leben  in  Böhmen*  zum  Abdruck.  Es  wird  darin  eine  auf  drei 
Bände  berechnete  Ausgabe  gesammelter  Schriften  Stembergs  (Briefwechsel 
mit  Goethe,  Autobiographisches  und  Tagebücher,  Beisebeschreibungen  und 
die  übrigen  nicht  streng  fachwissenschaftlichen  Aufsätze)  angekündigt; 
namentlich  die  von  Palacky  nicht  ohne  redactionelle  Eingriffe  veröffent- 
lichten >  Materialien  zu  meiner  Selbstbiogi-aphie*,  die  Graf  Stemberg  (geb. 
1761  gest.  1838)  in  seinen  letzten  Lebensjahren  niederschrieb,  dürfe  man 
bei  dem  grossen  Mangel,  der  in  Oesterreich  an  Memoiren  über  das  1 8.  und 
19.  Jahrhundert  herrscht,  als  ein  unschätzbares  Werk  bezeichnen.  —  Der 
Bericht  enthält  eine  Uebersicht  der  Leistungen  der  Gesellschaft  während 
des  Decenniums  1891 — 1900.  Es  wird  ihr  immer  zur  Ehre  gereichen, 
dass  sie  die  kostspieligen  kunsthistorischen  Werke  J.  Neuwirths  durch 
ihre  Subventionen  ermöglicht  hat.  Auch  J.  Lippert,  H.  Gradl,  G.  Bier- 
mann, die  von  A.  Hauffen  redigirten  Beiträge  zur  deutschböhmischen 
Volkskunde  erfuhren  Unterstützung.  Wir  erwähnen  ferner  der  zu  einem 
Bande  vereinigten  Eeden  und  Aufsätze  des  im  J.  1900  verstorbenen 
Gründers  der  Gesellschaft:  Philipp  Knoll,  Beiträge  zur  heimischen  Zeit- 
geschichte. Mit  einer  Gedenkrede  auf  den  Verf.  von  Prof.  Dr.  Gustav 
C.  Laube  (Prag  1900.  XLVUI,  596  S.),  woraus  man  über  die  Anschau- 
ungen   und    die   mit  grosser  Consequenz    verfolgten   Bestrebungen   dieses 


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Notizen.  37  J 

Mannes  zur  Stärkung  und  Zusammenfassung  der  Kräfte  des  Deutschtbums 
in  Böhmen  auch  auf  wissenschaftlichem  (Gebiete  des  Nähere^  unterrichtet 
wird.  Den  gegenwärtigen  Stand  der  Gesellschaft,  ihre  Mittel  und  Ab- 
sichten setzt  Prof.  F.  von  Wieser,  Knolle  Nachfolger  als  Präsident,  in 
der  Ansprache  an  die  Festversammlung  auseinander,  die  man  im  Bericht 
gleichfalls  wiedergegeben  findet.  J.  J. 

Topographie  der  historischen  und  Kunstdenkmale  im 
Königreiche  Böhmen.  ,  Herausgegeben  von.  der  archäologischen  Com- 
mission  bei  der  böhmischen  Kaiser  Fraiu  Josef- Akademie  für. Wissenschaften, 
Literatur  und  Kunst  Bd.  1, — %.  Prag  1898 — l^OQ.  " —  Seit  Jahrzehnten  ar- 
beitet man  in  Deutschland  daran  den  erhaltenen  Bestand  an  Kunstdenk- 
mälem  durch  genaue  Inventare  festzustellen  und  eine  stattliche  Beihe  von 
Bänden  2eigt,  wie  weit  diese  Unternehmungen,  die  in  gleicher  Weise  tax 
Erhaltung  des  Bestehenden,  beitragen  als  Material  der  localen  und  wei- 
teren Kunsiforschung  zuführen  sollen,  vorgeschritten  sind.  In  Oesterreich 
wurde  einmal  ein  Anlauf  genommen .  ähnliches  durchzuführen,  doch  nach- 
dem 6r  missglückt  war,  Hess  man  die  Sach^  auf  sich  beruhen.  Nun  unter- 
nimmt es  die  böhmische  Akademie  der  Wissenschaften  die  Denkmf^le  in 
Böhmen  zu  inventarisiren.  Die  Verzeichnisse  sollen  bis  zum  Anfange  des 
Jahrhunderts  hinaufgehen  und  sind  nach  den  politischen  Yerwaltimgsbezirken 
eingetheilt.  Bisher  sind  10  H^fte  erschienen,  die  je  einen  Bezirk  umfassen. 
(I.  Kolin  von  Madl,  U.  Laun  von  Matdjka,  IIL  Sedlcan  von  Podlaba  und 
Sittler,  IV".  Baudnitz  von  Matöjka,  V>  Milevsko  von  Podlaha  und  Sittler, 
VI.  Melnik  von  Podlaha,  VII.  Klatau  von  Vanek,  Hostaä  und  Borovsky, 
VnL  Budweis  von  BraniiS,  IX.  Bokycan  von  Podlaha  und  X.  Wittingau 
von  Mared  und  Sedlaoek.  Die  Inventare  erscheinen  böhmisch  und  deutsch 
und  sind,  soweit  ich  Gelegenheit  hatte  sie  nachzuprüfen  im  ganzen  und 
grossen  gut  gemacht^  wenn  auch  nicht  gleiehmässig.  Die  Abblildungen 
lassen  manchmal  zu  wünschen  übrig,  man  sollte  nur  ganz  ausnahmsweise 
Aufnahmen  von  Dilettanten  benützen.  M.  D. 


Historische  Commission  bei  der  kgl.  bayer.  Akademie 
der  Wissenschaften. 

Im  Berichtsjahre  1900/l901  sind  folgende  Publicationen  durch  die 
Commission  erfolgt: 

1.  Jahrbücher  des  deutschen  Reiches  unter  Heinrich  IV.  und  V.,  von 
Meyer  von  Knonau,  III.  Band  (l077  bis  1084).  —  2.  Deutsche 
Beichstagsakten,  jüngere  Reihe,  III.  Band,  hg.  von  Adolf  Wrede.  —  3. 
Deutsche  Reichstagsakten,  ältere  Reihe,  12.  Band«  hg.  von  Gustav  Beck- 
mann. —  4.  Allgemeine  Deutsche  Biographie,  46.  Band,  Lief.  1 — 3 
(Nachträge,  Andrassy — Bessels). 

Die  Allgemeine  Deutsche  Biographie  wird  nach  der  Ver- 
zögerung der  Schlusslieferungen  des  46.  Bandes  nunmehr  ohne  eine  wei- 
tere Stockung  mit  den  Nachträgen  vowärts schreiten. 


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372  Berichte. 

Die  Jahrbücher  des  Deutschen  Beiches  unter  Otto  ü.,  be- 
arbeitet von  Oberarchivar  Uhlirz  in  Wien,  werden  im  Laufe  des  Winters 
in  den  Druck  gegeben  werden.  Prof.  Simons feld  hat  das  Manuscript  eines 
Theiles  der  Jahrbücher  Friedrichs  I.  in  Vorlage  gebracht.  Von  Dr.  Hampe 
in  Bonn  wird  an  der  Fortsetzung  der  Jahrbücher  Friedrichs  II.  fortge- 
arbeitet, ebenso  von  Prof.  Meyer  von  Knonau  in  Zürich  am  IV.  Bande 
der  Jahrbücher  Heinrichs  IV. 

Die  Arbeiten  für  die  Chroniken  der  Deutschen  Städte  nehmen 
stetigen  Fortgang.  Der  von  Archivar  £oppmann  in  Rostock  übernom- 
mene III.  Band  der  Lübecker  Chroniken  (die  deutschen  Auszüge  aus  der 
verlorenen  lateinischen  Komer-Eecension  von  1395 — 1401  und  die  Körner. 
Nachrichten  von  1401 — 1433)  wird  im  Herbst  dieses  Jahres  zu  drucken 
begonnen.  Für  den  IV.  Band  bleiben  noch  übrig  die  selbständigen  Det- 
mar-Fortsetzungen  von  1438 — 1482. 

Von  den  Beichstagsakten,  ältere  Reihe,  befindet  sich  die  von 
Dr.  Herre  bearbeitete  zweite  Abtheilung  des  10.  Bandes  bereits  im  Druck. 
Prof.  Quid  de  hat  mit  Orientirungsarbeiten  für  den  in  Aussicht  genom- 
menen Supplementband  begonnen.  Mit  diesen  Bande  soll  diß  schon  von 
Weizsäcker  geplante  üebersicht  über  die  gesammte  archivalische  üeber- 
lieferung  verbunden  werden.  Von  Dr.  Beckmann  wurden  die  Arbeiten 
für  die  Eeichstagsacten  aus  der  Zeit  Albrechts  II.  schon  so  weit  gefördert, 
dass  mit  der  Drucklegung  sofort  begonnen  werden  kann.  Das  Material 
ist  von  so  grossem  umfang,  das  die  beiden  Jahre  1438  und  1439  je 
einen  starken  Band  beanspruchen  werden.  Von  Dr.  Herre  wurden  auch 
literarische  Vorarbeiten   fiir   die   erste   Zeit   Friedrichs  III.  begonnen. 

Für  die  Beichstagsakten,  jüngere  Beihe,  sind  Dr.  Wrede 
und  sein  Mitarbeiter  Dr.  Fueter  zur  Zeit  mit  der  Vorbereitung  des 
IV.  Bandes  beschäftigt.     Er  wird  die  Jahre   1523  und  1524  umfassen. 

An  der  Geschichte  der  Wissenschaften  sind  nur  nur  noch 
Prot  Heller  in  Budapest  (Physik)  und  Prof.  Landsberg  in  Bonn 
(Rechtswissenschaft)  betheiligt. 

Als  mit  dem  Druck  des  III.  Bandes  der  Witteisbacher  Corres- 
pondenzen,  ältere  pfälzische  Abtheilung,  begonnen  werden  sollte, 
erhielt  Prof.  von  Bezold  von  Monsignore  Ehses  in  Rom  Nachricht, 
dass  P.  Ehrle,  Präfect  der  Vaticanischen  Bibliothek,  eine  Anzahl  von 
Kalendern  mit  täglichen  eigenhändigen  Aufzeichnungen  des  Pfalzgrafen 
Johann  Kasimir  aufgefunden  habe.  Prof.  von  Bezold  gieng  selbst  nach 
Rom.  Die  „Kalender  und  Lassbüchlein^'  Johann  Kasimirs  erwiesen  sich  als 
Quelle  ersten  Ranges.  Auch  das  Vaticanische  Archiv,  sowie  die  Lottere 
di  Minucci  im  k.  preussischen  histor.  Institut  boten  dankenswerte  Ergänzung. 

Für  die  Witteisbacher  Correspondenz,  jüngere  Reihe,  be- 
schränkte sich  die  Thätigkeit  des  Prof.  Ohroust  in  Würzburg  nur  noch 
auf  Nachtragsarbeiten.  Es  wird  nunmehr  mit  dem  Druck  des  IX.  Bandes 
begonnen,  und  gleichzeitig  auch  der  von  Dr.  Karl  Mayr,  Secretär  der 
k.  Akademie  der  Wissensch.  in  München,  aus  Stieves  Nacblass  übernommene 
Band  VII.  in  den  Dmck  gegeben.  Kreisarchivsecretär  Dr.  Altmann, 
setzte  die  Bearbeitung  der  Münchener  Archivalien  und  zwar  vorwiegend 
für  die  Jahre  1628  und  1629  fort.  Schon  im  vorigen  Jahre  war  für  die  wei- 
tere Fortsetzung  ein  neuer  Organisationsplan  von  Geheimrath  Ritter  vor- 


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Benchte.  373 

gelegt  worden.  In  der  diesjährigen  Plenarversammlung  wurde  der  Gegen- 
stand eingehend  dorchberathen  und  schliesslich  den  Anträgen  zugestimmt. 
Als  Mitarbeiter  wurde  Privatdocent  Dr.  Goetz  aus  Leipzig  berufen.  Als 
Arbeitsgebiet  wurde  ihm  vorerst  der  Zeitraum  von  1623  bis  1629  über- 
tragen. Dr.  Karl  Mayr  erklärte  sich  bereit,  die  Publication  über  die 
Jalure  1618  bis  1620,  nunmehr  nach  den  von  Geheimrath  Bitter  vorge- 
schlagenen Grundsätzen  einzurichten. 

Das  unter  Leitung  Prof.  v.  Bezolds  stehende  Untemehmen,  „Her- 
ausgabe süddeutscher  Humanistenbrief e*S  konnte  nicht  erheb- 
lich gefördert  werden.  Die  Fertigstellung  des  Manuscripts  für  die  Heraus- 
gabe der  Corresp<mdenz  des  Conrad  Celtis,  die  Prof.  Bauch  in  Breslau 
bereits  für  Weihnachten  1900  in  Aussicht  genommen  hatte,  musste  wegen 
schwerer  Erkrankung  des  Herausgebers  hinausgeschoben  werden.  Prof. 
Bauch  hat  übrigens  schon  vorher  alle  nöthigen  Beisen  ausgeführt  und 
verspricht  baldige  Fertigstellung  der  Edition.  Dr.  Baicke  in  Nürnberg 
denkt  seine  Arbeiten  zur  Vorbereitung  der  Pirkheimer-Abtheilung  wieder 
auüiehmen  zu  können.  Cand.  Toelpe  war  durch  anderweitige  Verpflich- 
tungen abgehalten,  die  Vorarbeiten  für  Peutinger  und  seinen  Kreis  zum 
Abschluss  zu  bringen.  Auf  Anregung  v.  Bezolds  wurde  beschlossen,  an 
der  vierten,  den  Elsässer  Humanisten  gewidmeten  Abtheilung  festzuhalten. 

Erfreulichen  Fortschritt  hatte  auch  heuer  wieder  die  Wiederaufoahme 
der  »Quellen  und  Erörterungen  zur  bayerischen  und  deut- 
schen Geschichte*  aufzuweisen.  Unter  der  Leitung  Prof.  v.  Biez- 
lers  ist  Dr.  Bitterauf  seit  einem  Jahre  mit  der  Herausgabe  der  Frei- 
singer Traditionsbücher  beschäftigt.  Hand  in  Hand  mit  der  Stoffsammlung 
gieng  die  Untersuchung  der  Handschriften.  Hiebei  haben  die  gelegentlichen 
Angaben  über  Freising  in  BedHchs  Ausfährangen  in  Band  V  der  Mit- 
theilungen des  Instituts  wesentliche  Dienste  geleistet.  Aus  den  Hand- 
schriften ergab  sich  ein  Vorrath  vor  über  2000  Urkunden.  Für  die 
Handschrift  von  Kozroh  sind  ausser  der  Herstellung  des  Textes  auch  dessen 
Erläuterung  so  weit  gediehen,  dass  Dr.  Bitterauf  hofft,  um  die  Jahres- 
wende mit  der  Drucklegung  des  ersten  Bandes  beginnen  zu  können. 

Für  die  unter  Leitung  von  Prof.  v.  Heigel  stehende  Abtheilung 
»Bayerische  Landeschroniken*  bereitet  Bibliotheksecretär  D.  Lei- 
dinge r  die  Herausgabe  der  Werke  des  Andreas  von  Begensburg  vor. 
Mit  dem  Druck  kann  schon  in  nächster  Zeit  begonnen  werden.  Daran  soll 
sich  die  Chronik  des  Hans  Ebran  von  Wildenberg  anreihen.  Auch  hiefiir 
sind  von  Prof.  Dr.  Friedrich  Both  in  Augsburg  alle  Abschriften  der 
Handschriften  bereits  angefertigt ;  jeden  Augenblick  kann  der  Text  in  den 
Druck  gegeben  werden.  Auch  die  Arbeit  Prot  Spillers  in  Frauenfeld 
rückt  stetig  vor.  Die  alte  Chronik  des  Ulrich  Fuetrer  mit  den  wesent- 
lichen Ueberarbeitnngen  ist  abgeschrieben  und  in  der  Hauptsache  auf  die 
Quellen  geprüft  worden.  Gegenwärtig  ist  Dr.  Spiller  daran,  die  wichtige 
Fortsetzung  der  Chronik  in  Cgm.  565  der  Hof-  und  Staatsbibliothek  zu 
fixiren. 


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374  Berichte. 

Badische  historische  Commission, 

Der  Stand  der  einzelnen  Unternehmungen  der  Commission/  über  die 
in  der  Plenarsitzung  im  November  1901  Bericht  erstattet  wurde,  ist 
folgender : 

I.  Quellen-  und  Begestenwerke.  Von  dem  durch  Priyat- 
docent  Dr.  Cartellieri  bearbeiteten  2.  Bande  der  Begesten  zur  Ge- 
schichte der  Bisch&fe  von  Constanz  wird  die  unter  Mitwirkung 
der  Hilfarbeiter  Dr.  Eggers  und  Dr.  Bieder  fertig  gestellte  fonfte 
(Schluss-)  Lieferung  im  Laufe  des  nächsten  Jahres  ausgegeben  werden. 
Die  Arbeiten  im  vaticanischen  Archiv  konnten  wegen  schwerer  Erkrankung 
des  Bearbeiters  Kurt  Schmidt  nicht  gefördert  werden.  Das  Begister 
wird  der  neu  eingetretene  Hilfsarbeiter  Dr.  K.  Bieder  aus  Fi^eiburg  be- 
arbeiten. 

Ueber  die  Fortführung  der  Begesten  der  Markgrafen  von 
Baden  und  Hachberg  hat  Prof.  Dr.  Witte  in  Hagenau  einen  aus- 
führlichen Bericht  erstattet,  der  als  Beilage  des  Sitzungsberichtes  ab- 
gedruckt ist. 

Für  den  2.  Band  der  Begesten  der  Pfalzgrafen  am  Bhein 
hat  der  Bearbeiter  Dr.  S  i  1 1  i  b ,  unter  Leitung  von  Prof.  Dr.  Wille,  einen 
grossen  Theil  des  gedruckten  Materials  gesammelt 

Von  der  Sammlung  der  Oberrheinischen  Stadtrechte  wird 
das  von  Dr.  Köhne,  unter  Leitung  von  Geh.  Bath  Prof.  Dr.  Schröder, 
bearbeitete  6.  Heft  der  fränkischen  Abtheilung  im  nächsten  Jahre  er- 
scheinen. In  der  schwäbischen  Abtheilung  bearbeitet  Dr.  Hoppe  1er  in 
Zürich,  unter  Leitung  von  Prof.  Dr.  Stutz,  das  Stadtrecht  von  Ueber- 
lingen,  Prof.  Dr.  Beyerle  das  von  Constanz,  Prof.  Dr.  Boder  das  von 
Villingen;  die  Bearbeitung  der  Freiburger  Stadtrechte  übernimmt  Stadt- 
archivar Dr.  Albert,  die  der  Weisthümer  Prof.  Dr.  Stutz.  Von  den 
elsässischen  Stadtrechten  wird  das  von  Stadtarchivar  Dr.  G^ny 
bearbeitete  Stadtrecht  von  Schlettstadt  demnächst  ausgegeben  werden. 

Die  Politische  Correspondenz  Karl  Friedrichs  von  Baden 
hat  mit  dem  von  Archivrath  Dr.  Obser  bearbeiteten  5.  Bande  ihren  Ab- 
schluss  erreicht;  doch  ist  die  Herausgabe  eines  Nachtragsbandes 
beabsichtigt. 

Die  Herausgabe  der  Correspondenz  des  Fürstabtes  Martin 
Gerbert  von  St.  Blasien  konnte  infolge  mehrfacher  und  längerer  Ab- 
haltung der  Bearbeiter  Geh.  Bath  Dr.  v.  Weech  und  Archivassessor  Dr. 
Brunner  auch  in  diesem  Jahre  nicht  zu  Ende  gebracht  werden. 

II.  Bearbeitungen.  Die  Vorarbeiten  für  die  2.  Auflage  des  T o- 
pographischen  Wörterbuchs  des  Grossherzogthums  Baden 
wird  Archivrath  Dr.  Krieger  bis  zur  Mitte  des  nächsten  Jahres  ab- 
schliessend sodass  der  Druck  noch  1902  beginnen  kann.  Die  Neuausgabe 
des  Werkes  soll  in  4  Halbbänden  in  den  Jahren  1903  und    1904  erfolgen. 

Den  2.  Band  der  Wirtschaftsgeschichte  des  Schwarz- 
waldes und  der  angrenzenden  Landschaften  hoflFfc  Prof.  Dr.  Gothein  in 
Bonn  im  Lauf  des  nächsten  Sommers  zum  Abschluss  zu  bringen. 

Für  die  Geschichte  der  rheinischen  Pfalz  hat  Prof.  Dr. 
Wille  die  Vorarbeiten  begonnen. 


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Belichte.  375 

Die  Vorarbeiten  fiir  den  5.  Band  der  Badischen  Biographien, 
dessen  Herausgabe  Geh.  ßath  Dr.  v.  W  e  e  c  h  und  Archivrath  Dr.  Krieger 
übernommen  haben,  konnten  nicht  zum  Abschlnsse  gebracht  werden,  doch 
wird  der  Druck  bestimmt  im  nächsten  Jahre  beginnen. 

Die  Sammlung  und  Zeichnung  der  Siegel  uüd  Wappen  der 
badischen  Gemeinden  wurde  fortgesetzt.  Der  Zeichner  Fritz  Held 
hat  für  7  Städte  und  219  Iiandgemeinden  neue  Siegel  bezw.  Wappen  ent- 
worfen und  aus  den  Urkundenbeständen  des  Generallandesarchivs  ca.  200 
Siegel  von  Stadt-  und  Landgemeinden  verzeichnet.  Von  der  VeröfFent- 
Uchung  der  Siegel  der  badischen  Städte  liegen  fiir  das  2.  Heft 
(Kreise  Baden  und  Offenburg)  bereits  die  Probedrucke  vor. 

Von  den  vom  Grossh.  Statistischen  Landesamt  bearbeiten  histori- 
schen Grundkarten  des  Grossherzogthums  Baden  konnten  die  Sectionen 
Mannheim  und  Mosbach  vorgelegt  werden.  Der  Abschlus&  des  ganzen 
Kartenwerks  wird  1902  erfolgen. 

ni.  Ordnung  und  Verzeichnung  der  Archive  der  Ge- 
meinden, Pfarreien  u.  s.  w.  Die  Pfleger  der  Commission  waren  auch 
im  abgelaufenen  Jahre  unt^r  der  Leitung  der  Oberpfleger  Prof.  Dr.  Roder, 
Stadtarchivar  Dr.  Albert,  Prof.  Maurer,  Archivrath  Dr.  Krieger  und  Prof. 
Dr.  Wille  thätig.  Vergl.  darüber  »Mittheilungen  der  Badischen  Histori- 
schen Commission«  Nr.   14.  S.  m  1  ff. 

IV.  Periodische  Publicationen.  Mit  der  Ausarbeitung  des 
Registers  zu  Band  1 — 39  der  Zeitschrift  für  die  Geschichte 
des  Oberrheins  wurden  die  Hilfsarbeiter  der  Badischen  Histor.  Commis- 
sion und  am  Gtenerallandesarchiv  Fritz  Frankhaus  er  und  Dr.  Otto 
Roller  betraut. 

Das  Keujahrsblattfür  1901  > Baden  zwischen  Neckar  und  Main 
in  den  Jahren  1803 — 1806*  von  Dr.  P.  Albert  ist  erschienen;  für  1902 
hat  Dr.  E.  Kilian:  Ausgewählte  Gedichte  des  badischen 
Dichters  Samuel  Friedrich  Sauter  bearbeitet. 


Preisaufgaben  der  Bubenow-Stiftung. 

1.  Ernst  Moritz  Arndt  in  den  Jahren  1806 — 1815.  Es  wird 
gewünscht  nähere  Aufklärung  der  äusseren  Lebensumstände  des  Mannes, 
insbesondere  seiner  Beziehungen  zu  bestimmten  politischen  Kreisen,  z.  B. 
während  seines  Berliner  Aufenthalts  Anfang  1810,  sowie  seiner  patrioti- 
schen Schriftstellerei  nach  Plan  und  Wirkung  während  der  französischen 
Herrschaft  in  Deutschland.  Vorausgesetzt  wird  Aufspürung  und  Verwer- 
tung neuer  Materialien. 

2.  Eine  kritische  Ausgabe  der  deutschen  Pomerania 
im  Anschluss  an  die  Edition  der  Pommerschen  Chroniken  Kantzow's  von 
G.  GaebeL     (Stettin  1897—98). 

3.  Entwicklung  der  Landwirtschaft  in  Pommern  nach 
der  Bauernbefreiung.  Es  sind  die  wirtschaftlichen  Folgen  der  ver- 
schiedenen Massregeln  der  Bauernbefreiung  von  1811  bis  1857,  ins- 
besondere der  veränderten  Grundbesitzvertheilung,   für  die  landwirtschaft- 


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376  Berichte. 

liehe  Prodaction,  YerBchuldang ,  Arbeiterfrage  etc.  in  der  Provinz 
Pommern  an  einer  genügenden  Anzahl  einzelner  Güter  und  Bauern- 
höfe eingehend  zu  untersuchen  und  dabei  namentlich  die  Wirkungen  für 
die  bäuerlichen  Wirtschaften  einer-  und  die  grossen  Güter  andererseits 
auseinanderzuhalten.  Die  yorhergegangene  Entwicklung  auf  den  Domflnen 
soll  wenigstens  einleitungsweise  behandelt  und  die  ganze  Untersuchung 
zeitlich  so  weit  ausgedehnt  werden,  dass  auch  die  Wirkungen  der  letzten 
Massregeln  von  1850 — 1857  erkenntlich  werden,  also  ungefähr  bis  zum 
Ende  der  sechziger  Jahre,  bis  zum  Beginn  der  modernen  Agrarkrisis.  Die 
Lehren,  welche  sich  für  letztere  etwa  aus  der  betrachteten  Entwicklung 
ergeben,  würden  dann  den  naturgemässen  Schluss  bilden. 

Die  Bewerbungsschriften  sind  in  deutscher  Sprache  abzufassen.  Sie 
dürfen  den  Namen  des  Verf.  nicht  enthalten,  sondern  sind  mit  einem 
Wahlspruche  zu  versehen.  Der  Name  des  Verf.  ist  in  einem  versiegelten 
Zettel  zu  verzeichnen,  der  aussen  denselben  Wahlspruch  trägt.  Die  Ein- 
sendung der  Bewerbungsschriften  muss  spätestens  bis  zum  ].  März  190(> 
an  uns  geschehen.  Die  Zuerkennung  der  Preise  erfolgt  am  17.  October 
1906.    Als  Preis  für  jede  der  drei  Aufgaben  haben  wir  1800  M.  festgesetzt. 

Rector  und  Senat  der  Universität  Greifswald. 


Der  »Verband  Deutscher  Historiker*  hat  die  Abhaltung  des  7.  Deut- 
schen Historikertages  in  Heidelberg  auf  den  14.  April  (Oster- 
dienstag)  1903  verlegt. 


Nachtrag  zu  Seite  293.  Ein  neues  Werk  Bailleu's,  das  kurz  vor 
der  Drucklegung  meines  obigen  Aufsatzes,  der  den  Grafen  Heinrich  von 
Lehndorff  betrifft,  erschien  (Publicationen  aus  den  königlich  preussischen 
Staatsarchiven  Band  75),  konnte  leider  nicht  mehr  verwertet  werden.  Die 
wichtigsten  Citate,  in  denen  einzelne  Briefe  dort  in  der  Zeit  vom  30.  Juli 
bis  15.  October  1807  auf  Graf  Lehndorff  Bezug  nehmen,  seien  deshalb 
hier  ergänzt:  P.  Bai  Heu,  Briefwechsel  König  Friedrich  Wilhelms  IQ. 
und  der  Königin  Luise  mit  Kaiser  Alexander  L,  nebst  ergänzenden  fiirst- 
lichen  Correspondenzen.    Leipzig   1900.    S.   161,    163 — 164,  166 — 167. 

Königsberg  i.  Pr.  Dr.  Gustav  Sommerfeldt. 


Beriehttgung. 

Seite  274  Z.   7  v.  u.  soll  es  heissen:  Wir  kennen  jetzt  auch  u.  s.  w. 


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Das  Bemfspodestat  im  dreizehnten  Jahrhundert. 

Von 

Gf  Hanauer. 


I.  Einftthrung  dos  Podestats^* 

Gegen  Ende  des  zwölften  Jahrhunderts  f&hrten  die  meisten  Städte 
der  italienischen  Beichslande  das  Podestat  ein.  An  die  Stelle  des 
▼ielköpfigen  Consnlats  setzten  sie  das  Begiment  eines  Einzelnen,  wel- 
cher die  leitenden  Geschäfte  von  Verwaltung  und  Rechtspflege  in  sich 
vereinigte  und  zugleich  mit  der  Vertretung  des  kleinen  Staatswesens 
nach  aussen  betraut  war.  Die  Ursprünge  und  rechtlichen  Grundlagen 
des  Podestats  sind  noch  nicht  ganz  klargelegt.  In  dem  Streit  um 
dieselben  »piegelt  sich  der  Kampf  der  beiden  rechtsgeschichtlichen 
Anschauungen,  die  auf  dem  gleichen  Felde,  welches  einst  einer  ge- 
waltigen politischen  Fehde  zum  Schauplatz  gedient  hat,  in  einen  hart- 
näckigen wissenschaftlichen   Streit  gerathen   sind.     Die  Ansicht,  dass 


•)  Eine  Specialarbeit  über  die  Podestas  ist  nicht  vorhanden.  Von  Werken, 
welche  den  G^enetand  in  einem  grösseren  Zusammenhang  behandeln,  nenne  ich : 
Muratori,  Antiqnitates Italiae  Bd.  IV.  Leo,  Geschichte  der  italienischen  Staaten. 
Hegel,  Geschichte  der  St&dteverfassung  in  Italien.  Haulleville,  Histoire 
des  communes  lombardes.  Ficker,  Forschungen  zur  Reichs-  und  Rechtsgeschichte 
Italien?.  Pertile,  Storia  del  diritto  italiano,  2.  Aufl.  Bd.  H,  Turin  1897.  Die 
Frage,  inwieweit  das  Podestat  fQr  die  Entstehung  des  erblichen  Fürstenthums  in 
Betracht  kommt,  beantwortet  auf  das  eingehendste  E.  S  a  1  z  e  r ,  Ueber  die  An- 
f&nge  der  Signorie  in  Oberitalien;  Historische  Studien  Heft  14,  Berlin  1900. 
Dass  Salzers  Arbeit  anderen  Zielen  zustrebt  als  die  vorliegende,  sagt  schon  der 
Titel.  —  Es  ist  nicht  beabsichtigt,  eine  Tollständige  Entwicklungsgeschichte 
des  Podestats  zu  geben.  Bekanntere  Dinge  sollen  kurz  abgehandelt  werden. 
Dagegen  möchte  ich  eigenthümlichen  Zusammenhängen  nachgehen,  auf  welche 
man  bisher  weniger  geachtethat. 

UittheUmiffen  XXIU.  25 


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378  ^*  Hanauer. 

in  dem  Podestat^)  eine  Art  Fortleben  der  römischen  Municipalverfassung 
zu  erkennen  sei,  ist  vor  einem  Jahrzehnt  durch  Kap-herr  gestützt 
worden^).  Er  stellt  die  charakteristischen  Eigeuschaften  des  norman- 
nischen Bailli  (jährlichen  Amtswechsel,  Geldbesoldung  und  Amtspacht), 
auch  beim  Podesta  fest;  er  verweist  auch  auf  die  eigenthümliche  Be- 
stimmung, nach  welcher  der  Podesta  nicht  aus  der  Stadt  gebürtig 
sein  durfte,  der  er  vorstand,  und  schliesst,  es  könne  nicht  mehr 
zweifelhaft  sein,  „dass  der  oberitalienische  Podesta  dem  unteritalieni- 
schen nachgebildet  ist  und  so  schliesslich  auf  das  römische  Vorbild 
zurückgeht"*).  In  dem  l$oootaor?]c  der  Constitutio  Sicula  sieht  er 
den  gewählten  Präsidenten  der  oberitalienischen  Städterepubliken,  der 
sich  im  Jahre  1135  zuerst  in  Bologna  nachweisen  lasse.  Pertile*)  in 
seiner  glänzenden  Darstellung  der  italienischen  Eechtsentwicklung 
lässt  diese  Frage  offen. 

An  Thatsachen  steht  vorläufig  fest,  dass  Bologna  und  Ferrara^), 
zwei  Städte  der  Bomagna  also,  schon  1151  Podestas  besessen  haben^), 
während  es  dahin  gestellt  bleibt,  ob  in  der  von  Savioli')  I,  2,  187 
citirten  Bologneser  Urkunde  vom  14.  Januar  1135  wirklich  ein  Po- 
desta im  Sinn  eines  Stadtpräsidenten  gemeint  ist^).  1151  fisuid  das 
Amt  auch  schon  Eingang  in  Siena,  1154  in  Reggio,  1156  in  Modena. 
Doch  war  in  dem  Augenblick,  wo  Friedrich  I.  in  das  Leben  der  Com- 
munen  eingriff,  von  einer  wirklichen  Verdrängung  des  Consulnsystems 
durch  das  Podestat  noch  keine  Bede.  Es  wurden  nur  einige  schüch- 
terne Versuche  gemacht,  den  Missständen  der  bisherigen  Wirtschaft 
abzuhelfen,  indem  man  gelegentlich  einen  Podesta  oder  Bector  von 
auswärts  berief.  In  den  Chroniken  erscheinen  diese  Ansätze  als  Epi- 
soden. Es  folgten  die  heftigen  Erschütterungen  eines  grossen  Kampfes, 
Der  Kaiser  sandte  nach  der  Niederwerfung  Mailands,   indem  er  sich 


*)  Salzera  Neubildung  »Die  Podestat*  will  mir  nicht  recht  zusagen.  Besser 
wäre  nach  Ansicht  Hegels  »Das  Podestariat*.  Doch  Iftsst  sich  wohl  auch  fftr 
»Das  Podestat*  eintreten,  das  ich  der  EQrze  halber  wilhle.  Den  Accent,  welcher 
dem  »Podesta«  von  rechtswegen  zusteht,  glaubte  ich  mir  schenken  zu  können. 

s)  B.  T.  Kap-herr  »Bajnlus,  Podesta,  Consoles«,  Deutsche  Zeitschrift  für 
Geschichtswissenschaft  Y,  21. 

»)  S.  66. 

«)  Stör,  del  diritt.  ital.  2.  Aufl.  Bd.  II,  81. 

•)  Ficker,  Forschungen  §  294  (II  8.  182)   and  Nachtrag  dazu  (III  S.  483). 

*)  An  diesem  Termin  rüttelt  Tcrgebens  Bosdari,  »Bologna  nella  prima  l^ga 
lombarda«. 

Y)  Annali  Bolognesi,  Bassano  1788. 

•)  Ueher  Verona  cf.  Mittheilungen  d.  österr.  Instituts  17,  224  und  Ficker 
§  294  (II  S.  183). 


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Das  Berufspodestat  im  dreizehnten  Jahrhundert.  379 

auf  die  roncalisclien  Beschlüsse  berief,  den  widerstrebenden  Städten^) 
seine  Gewaltboten,  meistens  Deutsche.  Diese  Procuratoren^  Ministri, 
Podestas  oder  Bectoren  waren  unermüdlich  im  Ersinnen  Ton  Quälereien, 
„qnae  si  per  ordinem  narrari  deb^rent,  nimis  diffieUe  videretcgr  ac  in 
fastidium  pro  nimia  multitadine  yerteretur^^*).  Die  Bedrückten  wandten 
3ich  im  November  1166  an  den  Kaiser,  die  grösst^i  bis  zu  .den 
kleinsten,  „alii  cum  crucibus,  alii  sine  crucibus^S  und  trugen  ihm  ihre 
Beschwerden  Tor.  „Imperator  «  .,  haec  audiens,  multo  se  inde  con- 
dolere  in  principio  demonstr&vit ;  sed  tarnen  in  fine  quaenmonias 
Longobardorum  quasi  vilipendens  ac  pro  nihilo  habens  nihil  inde 
fecit'\  Es  folgte  die  Verjagving  der  Gewaltboten,  der  Bund .  ward 
geschlossen  und  die  freie  Wahl  der  Magistraturen  endlich  dem  Kaiser 
abgerungen.  Schon  während  des  Kampfes  hatte  sich  der  Kreis 
derjenigen  Gommunen  erweitert,  die  ihr  Heil  im  Bectorat  suchten. 
Ifaeh  dem  Friedensschluss  aber  tauchte  in  einer  nach  der  anderui 
in  der  Bomagna  wie  in  der  Lombardei,  in  Tuscien  (uud  dem  Herzog- 
thom  Spoleto)  wie  in  der  Yeroneser  Mark  das  Institut  der  firei  zu 
wählenden,  von  auswärts  zu  berufenden  Podestas  auf.  Das. Wort  er- 
scheint fast  nur  noch  in  diesem  seinem  prägnanten  Sinne»  der  Titel 
^rector*  oder  ^gubemator*^  tritt  zurück. 

In  der  Lombardei  müssen  die  Schwächen  des  Consulats  gerade 
während  des  Streites  recht  augenscheinlich  gewesen  sein.  In  einem 
Augenblick,  wo  alle  Kräfte  der  Gemeinwesen  von  fester  Hand  gegen  den 
machtvollen  Feind,  der  von  aussen  drängte,  geleitet  werden  sollten, 
stritten  sich  die  Factionen  des  Adels  in  heissem  Bemühen  um  die 
consularische  Würde,  wurden  die  Mittel  des  Staates  verzettelt,  indem 
sich  ihrer  jeder  Consul  zu  gunsten  seiner  Partei  und  seiner  Sonder- 
interessen zu  bedienen  suchte.  Wohl  waren  die  Städte  trotz  dieser 
Schwierigkeiten  erfolgreich  gewesen.  Aber  das  stets  steigende  Selbst- 
bewusstsein  uud  eine  vorausschauende  Politik. mag  sie  darauf  hinge- 
wiesen haben,  die  Mängel  der  Verfassung,  welche  schon  im  Frieden 
viel  zu  wünschen  übrig  liess  und  in  zukünftigen  Kämpfen  verhäng* 
nisrvoll  werden  konnte,  rechtzeitig  zu  beseitigen  und  sich  eine  bessere 
Gewähr  für  kommende  Dinge  zu  schaffen.  Ob  das  Beispiel  Ton  Bo- 
logna zur  Bichtschnur  gedient  hat,  oder  ob  man  dem  Gewaltboten- 
system, zu  welchem  dem  Kaiser  von  Bologneser  Bechtsgelehrten 
gerathen  war,  den  brauchbaren  Grundgedanken  entlehnte^  oder  ob 
aus  der  Vereinigung  der  beiden  Vorbilder  das  neue  Amt  entstanden 


«)  Eingehender  Ficker  §  294.    . 

')  Monumenta  Germaniae  Scriptores  (künftig. gekürzt  =:  Sä.)  18,. 644. 

25* 


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380  ^'  Hanauer. 

ist,  das  dürfte  sich  schwerlich  feststellen  lassen.  Klar  ist,  wozu  das 
Podestat  dienen  sollte:  zur  Erhaltung  des  Friedens  und  der  Sicherheit 
innerhalb  der  Bürgerschaft^)^). 

Mit  dem  Anfang  des  13.  Jahrhunderts  war  das  Podestat  in  der 
Lombardei  und  den  angrenzenden  Landschaften  allgemein  geworden 
und  behauptete,  trotz  gelegentlicher  Zurückdr&ngung  durch  das  Con- 
sulat,  einstweilen  seinen  Platz.  Die  Lombardei  gieng  am  raschesten 
Tor;  Tuscien  folgte  nach,  als  die  Yortheile  des  Systems  deutlich  wurden. 
Jedenfalls  hat  bei  der  Ausbreitung  des  Amtes  der  einfache  Nach- 
ahmungstrieb eine  nicht  zu  unterschätzende  Rolle  gespielt^).  Die  Zeit 
von  1175 — 1200  ist  Uebergangsperiode.  Da  wird  das  Podestat  ein- 
geführt und  allmählich  zum  Yerfassungsinstitut  erhoben.  Gewöhnlich 
heisst  es  in  den  Chroniken :  Und  in  diesem  Jahr  begann  unsere  Stadt 
mit  der  Wahl  fremder  Podestas.  Auch  in  dürftigen  Annalen  findet 
sich  diese  Wendung.  Es  soll  damit  gesagt  sein,  dass  dieser  Augen- 
blick in  der  Geschichte  der  Vaterstadt  gewissermassen  Epoche  macht*). 
Die  erste  Hälfte  des  13.  Jahrhunderts,  wohl  die  stürmischeste 
Periode  in  der  Geschichte  der  italienischen  Gemeinwesen,  ist  die 
Blütezeit  des  Podestats.  Mit  ihr  und  der  üebergangszeit  werden 
wir  uns  vornehmlich  beschäftigen. 

Allgemeine  Charakteristik. 

Der  Podesta  sollte  aus  einer  fremden  Stadt  bezogen  werden. 

Das  ist  die   zunächst   auffallende   Eigenthümlichkeit   des  Amtes.    Es 

scheint  zwar,  als  habe  man  nicht  überall  die  Herkunft  von   auswärts 

gleich    zur   Bedingung    gemacht.     Brescia    z.   B.   begann    die   Beihe 


>)  Statuten  von  Ivrea,  Monumenta  historiae  patriae  Leg.  municip.  I  (Tann 
1876)  Sp.  1108. 

*)  Ann.  Jan.  SS.  18,  103  fiür  Genua :  ob  multoram  invidiam,  qui  consnlatus 
communis  officium  ultra  modum  cupiebant  habere,  nonnullae  civiles  discordiae  et 
odiosae  conspirationes  in  cintate  plurimnm  inoleverant.  Daher  beschloss  der 
Bath  einstimmig,  vom  folgenden  Jahr  an  die  Behörde  der  Consules  communis 
4urch  einen  Podesta  zu  ersetzen. 

')  Wie  das  Podestat  als  eine  Art  üniversalmittel  gegen  kleine  Beschwerden 
nnd  Misslichkeiten  erscheinen  konnte,  zeigt  das  Beispiel  von  FaSnza.  Die  Chronik 
des  Toloaanus  (Cronache  dei  secoli  XIII  e  XIV  Florenz  1876)  S.  664  erzählt  zum 
Jahr  1183:  Die  Faßntiner  geriethen  in  Streit  mit  den  montanarii  ihres  Bezirks, 
velche  die  Steuern  yerweigerten,  und  erlitten  eine  Niederlage.  »Cives  itaque,  in 
consoles  non  modicum  accensi,  et  quia  illos  in  anno  illo  male  vezarant,  anno 
sequenti  1 184  Guilelmum  Burrum  civem  Mediolanensem  sapientem  virum  et 
discretum  in  eorum  vocaverunt  potestatem«. 

^)  €f.. insbesondere  SS.  18,  105  Genua. 


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Das  Berufbpodestat  im  dreizelinten  Jahrhundei-i  3g  X 

seiner  Podestas  mit  dem  eigenen  Bischof.  Aber  gerade  der  erste  Po- 
desta  ist  fast  in  allen  Städten  ein  Fremder  gewesen.  So  hat  Padna 
1175  den  Albertus  de  Osa  aus  Mailand  gewählt,  Bergamo  1183  den 
gleichen  Edelmann,  Geuna  f&r  1191  den  Manegoldus  de  Tetocio  aus 
Brescia,  Mailand  1186  den  Placentiner  Ubertus  Yicecomes.  Yon  Torn- 
herein  haben  sich  somit  die  Communen  von  dem  Gedanken  leiten 
lassen,  dass  die  Führung  der  Geschäfte  einem  Fremden  in  die  Hand 
zu  geben  sei,  dass  man  dies  scheinbare  Freiheitsopfer  nicht  umgehen 
könne,  wenn  man  die  Missstände  des  Consulats  gründlich  beseitigen 
wolle.  Es  musste  ein  Mann  berufen  werden,  der  ohne  Voreingenom- 
menheit,  ohne  durch  die  Interessen  der  Freundschaft,  der  Familie« 
der  Partei  gefesselt  zu  sein,  an  die  Geschäfte  herantrat  und  als  Bichter 
von  vornherein  frei  war  von  der  Neigung,  das  Becht  zu  beugen.  Diese 
Qualification  konnte  bei  einem  Fremden  natürlich  am  ehesten  ge- 
funden werden.  Giov.  Villani^)  erzählt  aus  der  Geschichte  seiner  Vater- 
stadt zum  Jahre  1207:  «Cresciuta  la  cittä  e  di  genti  e  di  vizi,  e  fa- 
ceansi  piü  maleficii,  si  accordaro  per  meglio  del  comune,  acciocche  i 
cittadini  non  avessero  si  fatto  in  carico  di  signoria,  ne  per  prieghi 
nh  per  tema  o  per  diserrigio  o  per  altra  cagione  non  mancasse  la 
giustizia,  s\  ordinarö  di  cbiamare  uno  gentile  uoino  d^ altra  cittä, 
che  fosse  loro  podestä  per  uno  auno,  e  rendesse  le  ragioni  civili  con 
suoi  collaterali  e  giudici,  e  facesse  Tesecuzioue  delle  condannagioni 
e  giustizie  corporali*  ^),  Aehnlich  lagen  die  Verhältnisse  in  den  andern 
Communen.  Manche  Städte  haben  den  Grundsatz,  nur  Fremde  zu 
wählen,  von  vornherein  als  unverbrüchlich  hingestellt.  Bei  andern 
war  es  mehr  eine  Eegel,  die  gelegentlich  Ausnahmen  zuliess.  Ein- 
zelne, wie  Parma  und  Modena,  in  deren  Mauern  es  an  selbstlosen, 
wahrhaft  vaterlandsliebenden  Männern  selten  gefehlt  hat,  sind  erst 
allmählich  dazu  gelangt,  ihren  eigenen  Bürgern  den  Schmerz  zu  be- 
reiten, dass  man  sie  von  der  höchsten  Würde  gnindsätzlich  ausschloss. 
Doch  auch  in  Parma  gab  es  —  mit  zwei  Ausnahmen^)  —  von  1205 
— 1253,  in  Modena  von  1215 — 1296  keine  einheimischen  Podestas 
mehr. 


0  Cronica  V,  32. 

*)  Doch  hatte  Florenz  auch  schon  vor  1 207  Podestas,  cf.  Santini,  Documenti 
deir  antica  coatituzione  del  Commune  di  Firenzef  Flor.  1895,  darin  S.  XVII  ff. 
ein  Verzeichnis  der  Podestas.  —  Villari,  pi*imi  secoli,  Florenz  1893:  ,Ci  vollere 
circa  yenti  anni  che  il  nuovo  governo  fosse  stabilmente  costituito«  cf.  ferner 
Davidsohn,  Geschichte  von  Florenz,  Berlin  1896,  I,  650. 

•)  Manfredus  de  Comazzano  1224  und  Gerardus  de  Gorrigia  1233. 


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382  Ö.  Hanauer. 

Das  zweite  Charakteristikam  des  Podestats,  durch  welches  das- 
selbe erst  eigentlich  zu  einem  Amte  wird,  besteht  in  der  gesetzlichen 
Festlegung  der  fiegierungs zeit.  In  Pisa  hat  man  lange  unsicher  hin- 
und  hergetastet.  Modena  hat  von  1187—1200  eine  zweijährige  Amts- 
zeit wenn  nicht  im  Princip,  so  doch  in  der  Praxis  gelten  lassen. 
Allmählich  kamen  aber  auch  diese  Communen  auf  den  Modus  der 
einjährigen  Amtsdauer,  fQr  den  sich  die  meisten  sofort  entschieden 
hatten.  Später,  als  die  Gefahr  der  Signorie  immer  drohender  her- 
anrückte, glaubten  sich  manche  Communen  gegen  das  Geschick  zu 
decken,  indem  sie  die  Amtsdauer  auf  sechs  Monate  herabsetzten^). 
Während  die  Bestätigung  im  Amte  (=  Confirmatio)  verpönt  war^), 
trug  man  kein  Bedenken,  einen  Podesta,  der  sich  bewährt  hatte,  nach 
einiger  Zeit>)  durch  eine  zweite,  dritte,  sogar  vierte  Berufung  aus- 
zuzeichnen. 

Der  Podesta  sollte  zur  Nobilität  gehören.  Das  ist  das  dritte, 
allerdings  nicht  so  sehr  hervortretende  Charakteristikum.  Nicht  alle 
Städte  haben  die  Nobilität  zur  Bedingung  gemacht.  Oft  mochte  ein 
erfahrener  Jurist  willkommener  sein  als  ein  Mann,  der  sich,  statt  auf 
geistiges  £igenthum,  auf  seinen  Stammbaum  verliess^).  Aber  im 
grossen  und  ganzen  haben  sich,  wie  aus  den  Thatsachen  hervorgeht, 
die  Städte  bei  der  Wahl  ihres  obersten  Beamten,  der  ja  auch  zu  re- 
präsentiren  hatte,  an  den  Adel  gehalten. 

Nachfrage  und  Angebot. 
So  sahen  sich  die  Communen  von  der  Wende  der  beiden  Jahr- 
hunderte an  jahraus  jahrein  vor  die  Nothwendigkeit  gestellt,  in  den 
Kreisen  des  auswärtigen  Adels  eine  Persönlichkeit  ausfindig  zu  machen, 
der  sie  die  Oberaufsicht  über  die  Civil-  und  Strafrechtspflege,  die  Voll- 
streckungsgewalt sowie  die  Führung  des  Heeres  getrost  anvertrauen 
konnten.    Es  mag  in  der  ersten  Zeit  des  Amtes  oft  recht  schwer  ge^ 


1)  Cf,  Salzer,  (Jeber  die  Anfänge  der  Signorie  in  Oberitalien,  Berlin  19C0, 
S.  65. 

*)  Dass  auch  von  dieser  Kegel  abgewichen  werden  konnte,  werden  wir 
später  sehen. 

*)  So  in  Viterbo  nach  drei  Jahren:  Signorelli,  J  Podeste  nel  comnne  di 
Yiterbo,  in:  Studi  e  documenti  di  Storia  e  diritto  1894,  S.  849.  In  Padua  nach 
f&nf  Jahren:  Statnti  del  Comune  di  Padova  dal  secolo  XI[  alPanno  1285,  ed. 
Gloria,  Padna  1873;  S.  8,  zum  Jahr  1225. 

*)  In  Genua  treffen  wir  nach  dem  Emporkommen  der  Volkscapitane  eine 
Beihe  »doctores  legum«  als  Podestas.  Annal.  Jan.  SS.  18.  Ueber  Verbindung 
von  Nobilität  mit  Uechtsgelehrsamkeit  cf.  Safigny,  Gesch.  d.  rOm.  Rechts  im 
Mittelalter,  2.  Ausgabe,  4,  133. 


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Das  Beru&podestat  im  dreixelmten  Jahrbandert.  3^3 

wesen  sein,  einen  solchen  Mann  zu  entdecken  —  darum  wohl  das 
Schwanken  zwischen  altem  und  neuem  Brauch  —  und  verantwortungs- 
YoU  war  der  Posten  der  Männer,  die  sich  als  Bevollmächtigte  ihrer 
Communen  jeweils  «in  die  Lombardei  und  andere  GFegenden  hinaus- 
begaben  ad  perquirendum  et  investigandum  bona  fide  et  sine  fraude 
de  honestioribus  et  utilioribus  personis*  J).  —  Dem  Adel  Italiens  aber 
war  mit  der  Ero£Phung  des  Podestats  ein  weites  Gebiet  der  Bethätigung 
erschlossen.  Kräftigen  Persönlichkeiten  wurde  Gelegenheit  gewährt 
sich  zu  entfalten.  Ehre  und  Ruhm,  kriegerische  Lorbeeren,  Achtung, 
Liebe  und  Hass  konnten  hier  reichlich  erworben  werden.  Ein  tüchtiger 
Podesta  fand  schönen  materiellen  Lohn,  ihm  blühte  aber  noch  ein 
anderes,  wie  wir  sehen  werden  —  eine  glänzende  Laufbahn. 

Somit  waren  die  Bedingungen  für  ein  reiches  Wechselspiel  zwi- 
schen Angebot  und  Nachfrage  gegeben.  Um  nun  dem  Verlauf 
dieser  Entwicklung  näher  zu  kommen,  musste  ich  zunächst  untersuchen, 
was  für  Leute  im  13.  Jahrhundert  das  Podestat  innegehabt 
haben.  Zu  diesem  Zweck  waren  die  Namen  der  Podestas,  sowie 
Angaben  über  ihre  Thätigkeit  und  Persönlichkeit,  ans  einer  möglichst 
grossen  Zahl  brauchbarer  Quellen  zusammenzubringen.  Zu  den  vor- 
handenen Podestatenlisten  habe  ich,  so  gut  es  gieng,  neue  gefertigt. 
An  Vollständigkeit  konnte  dabei  auch  nicht  im  Entferntesten  gedacht 
werden.  Bei  einer  Vergleichung  dieser  Listen  habe  ich  festgestellt,  wie 
oft  die  einzelnen  Namen  erscheinen,  wievielmal  also  ihre  Träger  Po- 
destate  bekleidet  haben.  —  Diese  Personalstatistik  hier  vollständig 
wiederzugeben,  geht  nicht  an.  Da  mit  den  Ergebnissen  allein  auch 
nicht  gedient  ist,  seien  als  , Ausschnitte^  die  Podestatenlisten  von 
3  Städten  sammt  dem  entsprechenden  Commentar  vorgelegt.  Die  Um- 
ständlichkeit dieses  Eramens  mit  Namen  und  Zahlen  kennt  jeder,  der 
sich  einmal  mit  solchen  Feststellungen  befasst  hat.  Man  weiss  auch 
zur  Genüge,  wie  lustig  die  Chronisten  in  ihrem  von  der  Volkssprache 
durchsetzten  Latein  mit  den  Taufhamen  umspringen.  Namen  wie 
Jacobus,  Jacopinus,  Giacopo  oder  Gifredus,  Gifredotus,  Gotefredus, 
Gualfredotus,  GufiPredus  erscheinen  oft  in  einem  schwer  entwirrbaren 
Durcheinander.  Sollten  daher  ein  paar  Identificirungen  zuviel  vorge- 
kommen sein,  so  bitte  ich  um  nachsichtige  Berichtigung^). 


1)  Abruzzese  >Ii  podestä  di  Pisa  nel  secolo  decimo  quarto*  in:  »Studi 
Btorici  III,  Pisa  1894,  S.  9,  freilich  ans  etwas  entlegener  Zeit  (a.  1305). 

')  Anmerkung  zu  den  Listen:  Sind  Jabre  übersprungen,  so  hatte  entweder 
die  Stadt  damals  keinen  Podesta,  oder  konnte  der  Name  desselben  von  mir  nicht 
ermittelt  werden. 


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384  G.  Hanauer. 

n«  Podestatenlisten. 

1.  Genua!). 

Amtsjahr  Herkunft^) 

1191        Manegoldus  de  Tetocio  Brescia 

1194  Obertus  de  Olevano  Pavia 

1195  Jacobuä  Manerios  Mailand 
Febraar  1187  treffen   wir  ihn  zu  Piacenza  als  Podesta^),    1191 
und  1195  in  Bergamo^). 

1196|97  Drudus  Marcellinus  Mailand 

Kämpfte  mit  Erfolg  gegen  die  äusseren  Feinde;  aufsässigen  Ca- 
pitanen  zerstörte  er  Thürme  und  Häuser.  Seiner  Thatkraft  und 
Umsichi  hatte  er  die  >Confirmatio*  zu  verdanken.  1201  (mit  noch 
zweien)  Eector  seiner  Vaterstadt  1204  Podesta  in  Verona*), 
1209  in  Piacenza. 

1198  Albertus  de  l{andello  Mailand 
1195  Podesta  Vercelli«),    1201  Eector  Mailand^),    1203  Podesta 
Padua.     Indessen  kaum  identisch  mit  dem  Genueser  Podesta  des 
Jahi*es  1246. 

1199  Bertramus  Christianis  Pavia 

1200  Bolandinus  Malapresi  Lucca 
Im  Amt  gestorben.     1199  Siena^). 

1202|04  Gifredus  Grassellus  Mailand 

1197  Podesta  Vicenza®),  1211  Bergamo,  für  1214  von  Piacenza 
gewählt.    Vielleicht  ^=  Gualfredotus  Grassellus,  Florenz  1207/1208. 

1205  Fulco  de  Castello  Genua 

1206  Johannes  Struxius  Cremona 
1212  und  1216  Bector  Pavia^o),  1208  Podesta  Siena^i). 

1211        Bainerius  Cotta  Mailand 

1201  unter  den  drei  Mailänder  Eectoren. 
1217        01>ertus  BoccafoUis  Pavia 

1218|20  Rambertinus  Guidonis  de  Bovarello  Bologna 

Er  wurde  wie  ein  Fürst  behandelt,  als  er  zur  Vertretung  der 
Commune  an  das  kaiserliche  Hoflager  kam.  1208  Podesta  Mailand 
(Lambertinus    de    Bonarelis).     1213    verwaltete    er   Parma,    das 


<)  Hanptquelle :  Annal.  Januenses.,  citirt  nach  der  Ausg.  von  Pertz,  SS.  18. 

*)  Stadt  oder  District:  Der  Unterschied  zwischen  Valvas- 
soren,  welche  von  den  Städten  zur  Einbürgerung  gezwungen 
waren,  und  solchen  Feudalherrn,  die  noch  auf  ihren  Schlössern 
sassen,  kommt  hier  nicht  in  Betracht. 

8)  Ann.  Piacent.  Üuelf.  SS.  18,  416,  33. 

*)  G.  Angelini,  Catalogo  de' Rettori  di  Bergamo,  Berg.  1742. 

»)  Anticbe  Cronache  Veronesi  Vol.  I,  ed.  Cipolla,  Venedig  1890.  Darin 
S.  387  ff.  »Syllabus  Potestatum  Veronensium«. 

«)  Mon.  bist.  patr.  XVI  legea  II,  2  Spalte  1092. 

^)  SS.  18,  397.  Manipul.  flor.  des  GaWan.  Flamma  in  Muratori,  Script, 
(künftig  kurz  =  Mur.  SS.)  Bd.  11. 

")  Für  Siena  cf.  Andreas  Dei,  Cron.  San.  Mur.  SS.  15,  11. 

»)  Für  Vicenza  cf.  die  Chronik  Nicol.  Smere^,  Mur.  SS.  8,  97. 


*o)  Winkelmann,  Acta  imperii  inedita  I,  S.  114. 

*•)  Cf.  Santini,  Documenti  deirantic.  coatit.  di  Firenze, 


150. 


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Das  BerafBpodestat  im  dreizehnten  Jahrhundert.  3g5 

dafür  seiner  Vaterstadt  den  Matthaeua  de  Corrigia  sandte.  1221 
Verona.     1248  ein  gleichnamiger  P.  in  Genua. 

1221        Lotherengus  de  Martinengo  Brescia 

1217  und  1218  Brescia i),  1219  Mailand,  1222  und  1223  Vicenza, 
1226/1228  und  1230|l231  Mantua.  Somit  hat  er  zum  mindesten 
elf  Jahre  auf  Podestatenposten  verbracht. 

1222|23  Spinus  de  Surexina  Mailand 

1230  nochmals  berufen,  1227  Bologna. 

1224  Andalo  Bologna 
1202  Cesena*),  1216  Florenz,  1217  Mailand,   1220  Piacenza. 

1225  Brancaleo  Bologna 
Sohn  des  Vorigen.     1226  Eom  (Senator)*). 

1226  Peccorarius  de  Mercato  Novo  Verona 
1215  Verona  (»et  bonus  et  utilis*)*),  ebenso  1223. 

1227  Lazarinus  Gerardini  Glandoni  Lucca 

1228  Gifredus  de  Pirovano  Mailand 
1210  Imola,    1215  und   1222  Bologna 0),    1224    Eeggio^),    1226 
Verona,   1231  Piacenza 7),   1237  Brescia,   1239  Piacenza. 

1229  Jacobus  de  Balduino  Bologna 

1230  Spinus  de  Surexina  Mailand 

1231  Ugolinus  ßubeus  Parma 
Sehr  beliebt  in  Genua.   1230  und  1234  Pavia^). 

1232  Paganus  de  Petrasancta  Mailand 
1230  Bologna,   1234  Brescia.    Ein  gleichnamiger  1260  Modena^). 

1233  Pegolottus  ügutionis  de  Gerardinis  Florenz 

1234  Bemedius  Busca  Como 

1235  Petrus  de  Andalo  Bologna 

1236  Jacobus  de  Terciago  Mailand 
1230  Alessandria ^<>),   1233  und  1243  Brescia. 

1237  Oldradus  Grossus  de  Trexeno  Lodi 
1233  Mailand. 

1238  Paulus  de  Surexina  Mailand 
Für  das  nächste  Jahr  wählte  ihn  Alessandria.     1249  Piacenza. 

1239  Philippus  Vicedominus  Piacenza 
1244  wiedergewählt,  mit  Bücksicht  darauf,  doss  er  schon  einmal 


*)  Für  Brescia:  Liste  in  Monnment.  bist.  patr.  X7I  =  lege8  II,  2,  Spalte 
1584  ff.  Femer  Valentin!,  Liber  poteris  di  Brescia,  B.  1878,  mit  Liste  der  P. 
TOn  1162—1438. 

*)  Mar.  SS.  14,  1093,  Annales  Caesenates. 

*)  Cf.  die  Liste  der  Senatoren  von  Bczzonico,  Rom  1778. 

*)  Cipolla,  Syllabus  Poteet.  Veron. 

')  Für  Bologna:  Matthaeus  de  Griffonibus,  Memoriale  bist  Bonon.  1109 — 
1226.    Mar.  SS.  18,  105. 

«)  Die  Podestas  von  Reggio:  Memoriale  potest.  Reg.  Mur.  SS.  8,  1073. 
Dove,  Die  Doppelchronik  von  Reggio,  Leipzig  1873. 

'^)  Cf.  SS.  18,  450,  19. 

*)  Litta,  Famiglie  celebri  italiane,  Mailand  1819  ff.  fascieoi.  23. 

•)  Modena  cf.  Chronic.  Mntinense,  Mur.  SS.  15,  555,  und  Monument.  Moden. 
Bd.  XV. 

»<>)  SS.  18,  174,  29. 


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386  G.  Hanauer. 

da  gewesen  war  »und  die  Wünsche  der  Bürger   kannte*.     1245 
und   1248  Parma,  1241  und  1258  Mailand. 

1240  Henricus  de  Modoetia  Mailand 
1238  Piacenza,  1246  Vercelli,  1252  Bologna,   1253  Parma. 

1241  Gailelmas  Snrdos  Piacenza 

1242  Conrad as  de  Concesio  Brescia 
1243  Piacenza,   1240  und  1247  Mailand. 

1243  Manuel  de  Madio  Brescia 
1247  Piacenza,   1251   Parma,   1256  Mailand  i).     1257  als  Senator 
in  Eom  vom  Pöbel  erschlagen*). 

1244  Philippus  Vicedominus*)  Piacenza 

1245  Philippus  Guiringuellus  Mailand 

1246  Albertus  de  Mandello  Mailand 

1247  Bemardus  de  Castronovo  Piacenza 

1248  Rambertinus  de  Bovarello  Bologna 

1249  Albertus  de  Malavolta  Bologna 
Auch  1257. 

1250  Gerardus  de  Corrigia  Parma 
1236  Modena.  1238  Pod.  seiner  Vaterstadt,  der  er  aber  nicht 
genügte.  1240  Beggio.  1247  machten  ihn  die  eitrinseci  nach 
der  Einnahme  von  Parma  zu  ihrem  Oberhaupt.  1251  blieb  er 
mit  sammt  seiner  Gefolgschaft  auf  Kosten  der  CommuAe  im  Ge- 
nuesischen Heere*). 

1251  Menabos  de  Turexella  Ferrara 

1252  Guiscardus  de  Petrasancta  Mailand 
1254  Florenz»),   1255  Lucca«),  1259  Piacenza^). 

1253  Henricus  Confalonerius  Brescia 
1271   Lucca,  1275  Cremona®). 

1254  Bodulfus  der  Graidono  Bologna 

1255  Martinus  de  Summaripa  Lodi 

1256  Philippus  della  Turre  Mailand 
1263  wurde  er  Signore  von  Mailand. 

1257  Albertus  de  Malavolta  Bologna 
Er  musste  vor  der  stolz  sich  erhebenden  Macht  des  Volkscapitans 
das  Feld  räumen. 

Mit  diesem  Jahre  schliesst  die  Blüteperiode  des  Genueser  Pode^ktats. 
Es  kommen  auf  dieselbe  55  Jahre  podestatischer  Herrschaft  mit  44  ver- 


0  Giulini,  Catalogo  dei  Podestä  di  Milano  fino  all* anno  1311;  in:  Memorie 
spettanti  alla  storia  di  Milano  Vol.  VI[  (1867)  S.  344. 

*)  Gregoroviu«,  Gesch.  der  Stadt  Rom  im  Mittelalter,  Bach  9,  Cap.  7. 

*j  SS.  18,  212,  42. 

*)  SS.  18,  228.  47. 

*)  Cf.  Monument.  Germ.  Epist.  saec.  XIII,  135. 

*)  Die  Podestas  von  Lucca  in :  Ptolem.  Luc,  Ansgabe  der  Cronache  del 
See.  XIII  e  XIV,  Florenz  1876.    üeber  Guiscardui  S.  78. 

')  SS.  18,  510. 

*)  Repertorio  diplomatico  Cremonese  Vol.  I.  Cremona  1878.  Darin  S.  209  ff. 
Wüstenfeld,  Serie  dei  Rettori  del  Comnne  di  Cremona  dal  1127  al  1397.  In 
demselben  Band  war  mir  sehr  wertvoll:  Wüsten feld,  Serie  dei  Rettori  dati  da 
Cremona  ad  altri  Comuni  dal  11/5  al  1331  (S.  272  ff.). 


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Das  Bem&podestat  im  dreizehnten  Jahrhundert.  3g  7 

schiedenen  Podestas.  Davon  wurden  11  mit  zusammen  20  Amtsjahren 
aus  Mailand  bezogen,  7  mit  11  Jahren  aus  Bologna,  5  aus  Brescia. 
Einer  war  Genuese.  Sohne  des  stolzen  Mailand,  das  unter  den  Binnen- 
Städten  zu  einer  ähnlichen  Machtstellung  emporstrebte  wie  Genua  an 
der  See,  mussten  besonders  willkommen  sein.  Bolognesen  erscheinen 
erst  mit  dem  Jahre  1218.  Insgesammt  kamen  32  aus  der  Lombardei, 
8  aus  der  Romagna  und  nur  3  aus  Tuscien,  wo  Pisa  dem  Feinde  ganz 
verschlossen  war. 

Einer  der  Aufgefährten,  Lotherengus  de  Martinengo,  hat  min- 
destens elfmal  Podestatenstellen  versehen  und  ist  dabei  in  fünf  Städten 
herumgekommen.  Ein  anderer  war  in  7  Städten  neunmal  Podesta. 
Bei  zwei  weiteren  sind  6  Podestatenjahre  festzustellen.  Im  ganzen 
habe  ich  nicht  weniger  als  28  von  44  mehr  als  einmal  in  Podestaten 
angetroffen. 

2.  Parraai). 

1175|78  Niger  Grassus  Mailand 

Im  Amte  gestorben. 

1180        Rolandus  Bemardi  Bubei  (Rossi)  Parma 

1198/1199    war    er   einer    der   Rectoren  von   Parma    und    1201 

wieder  Podesta.     1200  Bologna,  1207  und  1212  Modena,  121^ 

Cremona. 

1183        Manfredus  Baratus  Parma 

1185  Rainerius  de  Gomola  Modena 

1186  Paganus  de  Modolana  Cremona 

1188  Gerardus  Rubens  Parma 

1189  übertus  marchio  Pallavicinus 

1191  Ancelerius  de  Burgo^)  Cremona 
1191  nochmals. 

1192  Bemardus  de  Comazano  Parma 
1216  Reggio,  1218  Cremona,  1224  Pavia»),  1227  Modena. 

1198        Ancelerius  de  Burgo  Cremona 

1200  Gerardus  de  Vicedominis  Parma 
1218  Reggio. 

1201  Rolandus  Rubens  Parma 

1202  Guido  Lupus  marchio  Parma 
1206  Reggio,   1207  und  1208  Brescia. 

1203  Matthaeus  de  Corrigia  Parma 
1196  und   1197  Bologna,  1208  Pisa*),  1210  Modena,   1213  Bo- 
logna, 1216  Modena,   1217  Verona,   1220  Pavia. 


<)  Vomebmlich  benutzt :  Annales  Parmenses  maiores,  ed.  Jaff4,  SS.  18,  664. 
—  P.  AfiR),  Storia  della  cittä  di  Parma,  1792. 

*)  Repert.  diplomat.  Cremen.  Wüstenfeld. 

»)  Ficker  IV,  S.  341. 

*)  Litta,  Famiglie  celebri  fasc.  15.  Für  Pisa  sonst:  das  Verzeichnis  der 
Podestas  von  Bonaini,  Archiv,  stör.  it.  VI,  2,  S.  641  ff. 


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388 


G.  Hanauer. 


1204 

1206 
1207 


1208 
1209 
1210 

1211 
1213 

1214 
1215 

1216 


1217 
1218 

1219 

1220 

1221 

1222 
122^ 

1224 

1225 

1226 
1227 
1228 
1229 


Belotus  Boseti 

1193  und   1197  Bergamo. 

Albertus  de  Dovara 

Barocius  de  Burgo 

Nochmals   1214  und   1222. 

1227  Asti«). 

Boglerius  Biacha 

Albertus  Martellus  marchio 

Paganus  de  Alberto  Egidii 


Cremona 

Cremona 
Cremona 
1205  und   1212  (Bracius)  Paduai), 


Cremona 
Cremona 
Parma 
1219  Siena»),   1220  Cremona,   1228  Modena,   1214  FaÖnza. 
Conradus  Munarius  Modena 

Bambertinus  Guidonis  Buvali  Bologna 

Cf.  Genua  a.  1218. 

Barocius  de  Burgo  Cremona 

Bobertus  Piyi  (Manfred!  Pici)  Modena 

1234  Verona. 

Ysaccus  de  Dovara  Cremona 

1196  unter  d.  Consuln  von  Cremona*).    Podesta  1198^)  FeiTara, 
1203/1204  Reggio,    1206/1207  Bologna,   1210  Pavia. 
Gabriel  de  Camino  Mark  Treviso 

Guido  de  ßobertis  Beggio 

1214  Cremona,   1218  Bergamo. 

Pontius  Amatus  Cremona 

1206  Mantua,  1213  Brescia,  1221  Siena,  1224  und  1225  Piacenza. 
'üiger  Marianus  Cremona 

1222  Modena,   1223  Piacenza. 

Taurellus  de  Strata  Pavia 

Nochmals  1227.     1233  Florenz,   1236  Pisa,   1237  gar  Avignon«), 


Brozardus  de  Burgo 

Henricus  de  Advocatis 

1229  Modena,   1217  Asti. 

Manfredus  de  Comazano 

1237  Reggio,   1239  Lucca,   1240  Arezzo'). 

übertus  de  Eavaldesco 

1228  nochmals.     1234  Ferrara. 

übertus  de  Montemerlo 

Taurellus  de  Strata 

übertus  de  Eavaldesco 

Cavalcabox 


Cremona 
Cremona 

Parma 

Brescia 

Tortona 
Pavia 
Brescia 
Cremona 


1225  und  1230  Modena,  1229  Faönza»),  1236  Arezzo»). 


»)  Gloria,  I  podestö,  di  Padova  1175—1797,  Päd.  1859—1831  (vier  Abhand- 
lungen mit  Listen). 


«)  Repert.  dipl.  Crem.  Wüetenfeld. 
»)  Andreas  Bei,  Cron.  San.  Mur.  SS. 


15. 


*)  Ficker,  Forschungen  IV,  S.  240. 

6)  Rep.  dipl.  Crem.  Wüstenfeld. 

«)  Cf.  Huillard-Br^holles,  Histor.  diplomat.  Frid.  IL,  Bd.  V,  160. 

»)  Arezzo:  Mur.  SS.  24,  858  (Serie). 

•)  Litta,  famiglie  fasc.  13. 

»)  Wüßtenfeld  Repert. 


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Das  BerafapodeBfat  im  dreisehnten  Jahrbundert. 


389 


1230  Henricus  de  Tintis  Cremona 

1231  Goilelmus  Amatns  Cremona 
1208  und  1223  Bergamo i),   1219,  1220,  1221  und  1225  Vicenza, 
1226  Asti,  1228  Rimini,   1233  Siena,   1236  Faönza«). 

1232  Oerardas  Manaria  Cremona 
1223  Asti. 

1233  Ansaldas  de  Mari  Grenua 

1234  Rainerius  de  Montemerlo  Cremona 
1250  Florenz. 

1235  Bainaldus  Melioris  Florenz 
1231   Foligno»),   1234  Reggio. 

1236  Ospinellus  de  Summo  Cremona 

1237  Nicolaus  de  Adelardis  Modena 

1238  Gerardos  de  Corrigia  Parma 
Cf.  Genua  a.   1250.   Des  Amtes  enthoben.    Nacb  ihm:  Bonacursus 
de  Palu  nobili  Reggio 

1239  Simon  Tbeatinus  Apulien 
Vom  Kaiser  eingesetzt.     1238  Padua,   1240  Viterbo*). 

1240  Bonifacius  de  Gorzano  Modena 

1241  Henricus  de  Testa  Arezzo 
1230  Siena,  1239  Ferrara*),   1247  wieder  Parma,  wo  er  bei  einem 
Zusammenstoss  mit  der  Aussenpartei  umkam. 

1242  Ottolinus  de  Summo  Cremona 

1243  Princivallus  de  Auria  (Doria)  Genua 
1228  Asti 6). 

1244  Guido  Maratius  Pavia 
Kaiserlich.     1246  Modena,  1249  Bergamo. 

1245  Philippus  Vicedominus  Fiacenza 
Cf.  Genua  a.  1239.     Nach  ihm: 

Thebaldus  Franciscus  Apulien 
Kaiserlich.     1240|l242  Padua 7). 

1246  Masnerius  de  Bnrgo  Cremona 
Kaiserlich.     Von  Enzio  in  Gewahrsam  genommen 8).  1241   Como^ 
1243  Lodi,  1248  wohl  Modena»). 

1247  Henricus  Testa  Arezzo 

1248  Philippus  Vicedominus  Piacenza 

1249  Rainerius  de  Valbona  FaSnza 


^)  Angelini,  Catal.  de'  Rett.  di  Berg.  1742. 

*)  Tolosanufl,  Chronicon  Faventinae  Civitatis,  Cronache  dei  sec.  XIII  e  XIV 
=:Docuni.  d.  stör.  lt.  VI,  1876. 

»)  Verzeichnis  für  Foligno  :  Moratori,  Antiquitates  Italiae  (künftig  =  Ant. 
It.)  4,  137  ff. 

*)  Signorelb',  I  podestä  n.  com.  d.  Vit.  356. 

*)  Ant.  It.  4,  443. 

")  SS.  18,  171. 

')  Podestas  von  Padua,  Gloria,  L  c. 

«)  Huillard-Br^holles,  Bist.  dipl.  Frid.  II,  Bd.  6,  460.  Petrus  de  Vin. 
Epist.  5,  58. 

•)  Rep.  dipi.  Crem.  Wüstenfeld. 


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390  G*  Hanauer. 

1250        Castellanus  de  Carbonibas  Bologna 

1243  Mailand. 
,1251        Manuel  de  Madio  Brescia 

Cf.  Genua  a.   1243- 

1252  Eainerius  de  Calbulo  (Valbona?)  Faönza 

1253  Henricus  de  Modoetia  Mailand 
Cf.  Genua  a.  1240.     Dann: 

1253/59  Gibertus  de  Genie  Parma 

1265  noch  einmal.  1261  Pisa,  1262  Padua.  Er  musste  die 
Wandelbarkeit  der  Volksgunst  in  traurigster  Weise  erfahren; 
starb  zu  Ancona  in  der  Verbannung. 

1260  Inghiramus  Frangilasta  Pistc^a 

1261  Franciscus  Bottigelli  Pavia 

1262  Albertus  de  Turricella  Pavia 

1266  Pisa. 

1263  Ugo  de  Savignano  Modena 

1264  Manfiredus  Pii  Modena 

1265  Gibertus  de  Gente  Parma 
(Pod.  der  ghibell.  Partei)  und  Jacobus  Tavemerii  Parma 
(Pod.  der  Guelfen)  1229  und  1250  Bergamo,  1263  Bologna i). 

1266  Nicolaus  de  Baceleriis  Bologna 
(Pod.   für   die  Guelfen);    1252  und  1271   Modena,    1258  Lucca, 
1261  Beggio,  1262  Vicenza. 

Andalo  de  Andalois  Bologna 

(Für  die  Ghibell.)  1264  in  Siena  Capit.  populi.  1270  Pisa, 
1272/1274  Verona;  t  1274.  Am  6.  Mai  zogen  beide  wieder  ab. 
Dann:  Albericus  de  Xoardis  Bergamo 

1268  Verona. 

1267  Albertus  de  Fontana  Piacenza 
1257  Pavia 2),  dann  Piacenza,  1269  Bologna,  1278  Mailand*).  1 1291. 

1268  Eobertus  de  ßobertis  Beggio 
Für  das  erste  Halbjahr.  1271  Mailand,  1273  Florenz,  (für  König 
Karl)*)  1274  Arezzo,   1275  Padua. 

Maniredus  de  Saxolo.  Modena 

1269  >  ,  » 

1267  Beggio,  1273  und  1283  Piacenza,   1280  Parma. 

1270  Gerardus  Bojardi  Beggio 
1282/1286  Cremona, 

1271  Peregrinus  de  Guidonibus  Modena 
Borgognone  Anguissola  Piacenza 

1272  Nordilius  Bonaparte  Treviso 

1273  Simon  Donati  Florenz 
1275  Arezzo. 

1274  Bolandus  de  Albriconibus  Beggio 
1272  capit.  pop.  Parma. 

<)  Dante,  Inferno  23,  108  fi. 

»)  SS.  18,  50«. 

>)  Giulini,  Catalogo  dei  Pod.  di  Mil.  S.  347. 

*)  Mur.  SS.  18,  6. 


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Das  Beru&podestat  im  dmiehnten  Jahrhundert 


391 


Wir  haben  hier  88  Jahre  podestatischer  Yerwaltang  mit  76  Ter- 
schiedenen  Podestas  zusammengestellt.  12  P.  mit  32  Amtsjahren  hat 
Parma  der  eigenen  Nobilität  entnommen,  doch  wenige  mehr  nach  1210. 
Kicht  weniger  als  20  kamen  aus  Cremona,  doch  keiner  mehr  nach 
dem  bedeutungsvollen  Jahr  1247;  9  aus  Modena,  5  aus  Beggio. 

Matthaeus  de  Corrigia  war  in  7  Städten  9  Jahre  Podesta.  Gibertus 
de  Oente  hat  es  sogar  auf  11  Amtsjahre  gebracht,  ?on  denen  aller- 
dings 8  auf  seine  Vaterstadt  Parma  fallen.  Der  Cremonese  Gulielmus 
Amatus  war  ebenfalls  elfmal  Podesta,  in  7  Städten,  sein  Landsmann 
Tsaccus  de  Doyara  7mal  in  fünfen.  —  Von  den  aufgeftthrten  77  waren 
mindestens  47  mehr  als  einmal  auf  Podestaten,  5  daron  sind  uns 
schon  in  Genua  begegnet 

3.  Mantua^). 


1184|86  Grasciuvinud  episcopus                                                          Mantua 

1187|89  Atto  Pagani                                                                          Bergamo 

1211  Padua. 

1192 

Gnaffus                                                                                    Padua 

1194 

Lantelmus  de  Landriano                                                      Mailand 

1203  Asti»). 

1195 

Henricus  episcopus                                                               Mantua 

Auch  1209. 

1196 

Chazanimichus                                                                       Bologna 

Auch  1220  und  1224. 

1198 

Jacobus  Bemardi                                                                   Bologna 

1194  und  1195  Vicenza,   1201  ßeggio,   1206  und  1207  Cremona. 

1199 

Stefanus  de  Turbiago                                                            Brescia 

1201 

Guelfus  comes  de  St.  Martine                                            Mantua 

1197  und  1198  Verona. 

1202 

Boni£aciu8  comes  de  St.  Martino                                        Mantua 

Sohn  des  Vorigen.  1217  wieder  Mantua,  1211  Verona,  1226  Padua. 

1206 

Pontius  Amatus                                                                     Cremona 

Cf.  Parma  a.   1219. 

1207] 08  Azzo  marcldo  Estensis 

Auch  1210   und    1211.     1199  Padua,    1196,    1205    und    1208 

Ferrara,  1207  und  1208  Verona»), 

1212|l3  Aldevrandinus  Estensis 

Sein  Sohn.    War  als  Podesta  1213  Herr  von  Ferrara  und  Verona. 

1214 

Geroldus  de  Salis                    '                                              Brescia 

]215|l6  Lambertinus  de  Bivialto                                                       Bologna 

1217 

Bonifacius  comes  de  St.  Mai*tino                                        Mantua 

1218 

Inghiramus  de  Macreta 

1227  Siena. 

1)  Annal.  Mant.  ed.  Pertz  SS.  19,  19  iL 

»)  Ficker  IV,  S.  261. 

*)  Salzer,  Ueber  die  Entstehung  der  Signorie,  32. 


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392 


G.  Hanauer. 


1219  Bagazanus  Confalonerius  Brescia 

1220  Chazanimichus  Bologna 

1221  Salingaerra  Perrara 
Erscheint  als  Podesta  ll95,   1203,  1206/1211  in  Perrara,   1200 
und  1230  in  Verona,  1205  in  Modena. 

1222  Leo  de  Carceribus 
1225  Verona. 

1223  Baimundus  de  Ugonibas 
1217  Cremona,   1221  Brescia,   1231  Bergamo,   1239 

1224  Ghazanimichas 

1225  Bizardas  comes  de  St.  Bonif. 
1237  und  1246  wieder  Mantua,  1220  Verona. 

1226|28  Lotherengas  de  Martinengo 

Cf.  Genua  a.  1221. 
1229        Guilelmus  de  Lendenaria 

1211  Brescia,   1222  Bergamo,  1226  Cremona. 
1230/31  Lotherengus  de  Martinengo 

1232  Baldninus  comes  de  Casalolto 

1233  Guidotus  episcopus 

1234  Aimericus  de  Arpinello 
1242  Brescia,  1219  Cesena,  53  Permo. 

1235  Jacobus  de  Melato 

1236  Albertus  de  Zolzano 

1237  Bizardus  comes  de  St.  Bonif. 

1238  Bemardas  Bolandi  Bubei  (Bossi) 
1213  und  1226  Modena,   1224  Siena,    1227  Beggio,   1229  Asti, 
1230  Cremona,   1243  Plorenz^)  t  1248. 

1239  Guido  de  Corrigia 
Auch  124l|l242  und  1245.  t  1245. 

1240  Ubaldus  de  Suzai*ia 
124l|42  Guido  de  Corrigia «) 
1243|44  Supramons  Lupus  de  Soragna 

1233  (Formundus?)»)  und  1238  Arles,  1249  Mailand. 

1245  Aiandrus  de  Bivolis 
Wurde  als  zu  jung  wieder  fortgeschickt. 
Guido  de  Corrigia 
Starb.     Darauf  sein  Bruder: 
Matthaeus  Giberti  de  Corrigia 
Ueber   die    Podestariate    dieses  Matthaeus    herrscht 
Klarheit^). 

1246  Bainerius  de  Zengolis 
Bizardus  comes 

1247  Henricus  de  Bivolis 
1233  Vicenza,  1249  Pisa. 


Verona 

Brescia 
Mailand. 
Bologna 
Verona 

Brescia 

Verona 

Brescia 

Brescia 
Bologna 

Mailand 
Vicenza 
Verona 
Parma 


Parma 


Parma 
Parma 

Bergamo 

Parma 


Parma 
keine    rechte 

TusQien 

Verona 

Bergamo 


1)  Ueber  ein  fragliches  Podestat  in  Bergamo:  Litta  faac.  23. 
»)  SS.  19,  22.     Winkelmann,  Acta  imp.  ined.  I,  Nr.  687. 


»)  Winkelm.  acta  I  Nr.  630. 
*)  Litta,  Famiglie  fasc.  15. 


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Das  Berufispodestat  im  dreizehnten  Jahrhundert.  393 

1248  [49  Fax  de  Bucha  Brescia 

1250  Gruamons  Bologna 
Auch  1254/1255. 

1251  Bonitacius  de  Canossa  ^ggio 
Auch  1269.     1267  Padua. 

1252  Thomaxinus  de  Ponzenicho 

1253  Azzo  marchio  Estensis 
1235  und  1236  Vicenza. 

1254|55  Gruamons  Bologna 

1256  Bolandus^  Lupus  Parma 
1234|l235  Pistoja,  1238  Siena,  1249  Novara. 

1257  Nordius  de  Nordiis  Imola 

1258  Simon  de  Bonifatio 
Auch   1260. 

1259  Castellanus  (Guidonis)  Bologna 
1256  Modena. 

1200        Simon  de  Bonifatio 

1261  Nicolaus  Querinus  Venedig 
1271  Pisa,  1281  Bergamo. 

1262  Tirigellus  de  Calacisio  Siena 

1263  Jacobinus  Bernardi  Bolandi  Bubei  (Eossi)i)  Parma 
1250  Mailand,  1258  Florenz,  1262  Orvieto*),  1264  Todi,  1266 
und  1273  Padua;  eine  Wahl  des  mit  dem  Interdict  belegten 
Fermo  für  1268  nahm  er  auf  Wunsch  des  Papstes  nicht  an; 
1269  Perugia,  1270  Eimini,  1271  Orvieto.  Litta  lässt  ihn  1284 
und  gar  noch  1297  in  Pistoja  erscheinen,  also  47  Jahre  nach 
dem  Mailänder  Podestat!  Das  ist  sicherlich  ein  Irrthum.  Üebrigens 
führt  ihn  Salimbene  schon  zum  Jahre  1278  als  »quondam*  auf^). 

1264  Albertus  Chazanimichus  Bologna 

1249  Ravenna*),  1252  Mailand,  1255,  1262  und  1266  Modena, 
beendet  1275  das  Podestat  in  Piacenza  für  seinen  Sohn. 

1265  Lodoyicus  comes  de  St.  Bonif.  Yerona 
1282  Beggio  und  Parma. 

1266  Paganellius  de  Turre  Mailand 
1259  (Paganinus?)^)  Novara. 

1267  Carnevalis  de  Turre  Mailand 

1268  Musca  de  Turre  Mailand 
1269|70  Matthaeus  de  Corrigia                                                          Parma 

1250  Piacenza,  1258,  1263,  1269  und  1280  Padua,  1257  Florenz, 
1261  und  1282  Bologna,  1272  Piacenza,  1274  und  1283  Modena, 
1278  Perugia,  1286  Pistoja,  1288  ßeggio  (1296  wurde  er  durch 
seinen  Bruder  Guido  in  Mantua  vertreten). 

127l|72  Guido  de  Corrigia  Parma 


<)  Litta  fascic.  23. 

^  Für  Orvieto  die  Liste  der  Beamten,  von  Pardi.  Bollet.  Soc.  Umbr.  I,  337  ff. 
•)  Salimbene,  Chron.  in;  Monument,  hißt.  patr.  ad  prov.  Parm.  et  Piacent, 
pertin.  Parma  1857;  8.  272.    Cf.  auch  SS.  18,  701  Ann.  Parm.  majores. 
*)  Gf.  Statuten  von  Bologna  IIl,  242. 
»)  Litta  faac  68. 

MitaeUimfeii  XXllL  26 


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394  ö-  Hanauer* 

1251    Faenza,    1259   Orvieto,  1260  Lucca,    1268  Genua,    1270 

Bologna,  1283  Piaoenza,   1284  Modena. 

1273  Paganus  de  Terzago  Mailand 

1274  Alberiinus  de  Fontana  Ferrara 

1275  Albertus  de  la  Scala  Verona 
Auch  1277.     Ein  Jahr  später  Signore  von  Verona. 

1276  Marzaglia  de  Adelardis  Verona 

1277  Albertus  de  la  Scala  Verona 

1278  Obizo  de  Zachariis  Verona 

1279  Gulielmus  de  Pusteria  Mailand 
1274  Bologna,  1278  Pavia. 

Maurinus  Stambechinus  Venedig 

1280  Petrus  de  Carbonensibus  Bologna 
Auch  1282,  1284,  1285,   1289  und  1291.     1293  Genua. 

Es  wurden  hier  63  Podestas  aufgeführt,  von  denen  8,  mit  zu- 
sammen 16  Amtsjahren,  aus  Bologna  stammten,  8  mit  14  Amtsjahren 
aus  Parma,  je  7  aus  Brescia,  Verona  und  Mailand,  drei  aus  Bergamo. 
Befreundete  Städte  der  Nachbarschaft  haben  den  Best  gestellt.  Her- 
vorzuheben wäre  der  Ausschluss  von  Piacenza,  wäre  ferner,  dass  Parma 
bis  1238  gar  nicht,  dann  aber  durch  seine  berühmtesten  Familien 
vertreten  ist. 

Matihaeus  de  Corrigia  war  15mal  Podesta,  Guido  9mal,  Bemardus 
llolandi  Rubei  8mal.  Mindestens  40  haben  das  Amt  mehr  als  einmal 
bekleidet. 

in.  Bernfsmässigkeit. 

Es  handelte  sich  nicht  darum,  Podestatenlisten  bis  zum  volligen 
Untergang  der  Städtefreiheit  durchzuschreiben.  Immerhin  aber  musste 
ein  üeberblick  über  zwei  bis  drei  Generationen  gewonnen  werden. 

Die  bei  Genua,  Parma  und  Mantua  gemachten  Beobachtungen 
gelten  allgemein.  In  was  für  Podestatenlisten  wir  auch  schauen,  überall 
erscheinen  Namen,  deren  Träger  uns  schon  anderswo  als  Stadtpräsi- 
denten begegnet  sind.  Männer,  die  in  einem  Jahre  einen  weltent- 
legenen Flecken  der  Bergamasker  Alpen  verwalteten,  tauchen  im 
nächsten  wohl  in  einer  tuscischen  Landstadt  auf,  um  später  vielleicht 
von  einer  der  grossen  lombardischen  Städterepübliken  zur  leitenden 
Stellung  berufen  zu  werden.  Es  wäre  somit  festzustellen,  dass  adlige 
Italiener  in  überaus  grosser  Anzahl  ihr  Leben  geradezu  mit  Po- 
destariaten  ausgefüllt  haben.  Für  sie  wurde  diese  Thätigkeit 
zum  Beruf.  Eduard  Winkelmann,  dem  wie  anderen  Forschem >)  diese 


0  Davidsobn,  Gesch.  von  Florenz  I,  695,   macht  aufmerksam  auf  diese 
»KlosBG  von  persönlich  achtbaren  Männern*. 


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Das  Bcrufspodcstat  im  dreizehnten  Jahrhundert.  395 

Ersoheinaxig    anffiel,    spricht    von    ^einzelnen   Persönlichkeiten'^). 
Doch  erst  das  massenhafte  Auftreten  solcher  Berofspodestiis  stempelt 
dieselben  zu  einem  wesentlichen  Factor   in  dem   bunten  Leben   und 
Treiben  jener  Zeit.     Die  Erklärung  für  den  Vorgang  liegt  nahe.     Als 
in  den  achtziger  Jahren  des  12.  Jahrhunderts  das  Podestat  mit  einem 
Schlag  in  so  vielen  Städten  Eingang  fand,  da  war  ein  überaas  müh- 
sames Tasten,  Suchen,  Sondern  nöthig,   bis  man  die  rechten  Persön- 
lichkeiten hatte.    Jede  Wahl  war  ein  Schritt  ins  Dunkle.    Hatte  nun 
eine  Stadt  Glück  mit  ihren  ersten  Podestas  —  und  nach  den  Berichten 
war  dies  meistens  der  Fall  —  so  pflanzte  sich  der  Ruf  dieser  Männer, 
ein  ungeschriebenes  Befahigungszeugnis,  schnell  durch  das  ganze  reichs- 
ländische  Italien.     Im  Bedarfsfall  wandte  man  sich  selbstverständlich 
jetzt  an  einen  von  denen,  welche  die  Probe  bestanden  hatten.   Es  ist 
klar,  wie  jemand,   dem  so  der  Gang  der  Dinge  eine  einträgliche  und 
ehrenvolle  Stellung  gewährt  hatte,  daran  festzuhalten  und  sie  zu  seinem 
Beruf  zu  stempeln  suchte,   und  wie  sich  das  Podestat  in  dieser  Rich- 
tung weiter  entwickelt  hat  —  Berufäbeamte  im  modernen  Sinn  sind 
allerdings  die  Podestas  nicht  geworden,  wenigstens  nicht  in  den  Zeiten 
städtischer  Selbstherrlichkeit  (von  den  Titularpodestas  der  kommenden 
Jahrhunderte   und  den  Bürgermeister-Podestas  noch  späterer  Zeit  ist 
hier  nicht   die  Rede);   denn   der  Dienstvertrag,   welchen  der  Podesta 
jeweils  mit  der  berufenden  Stadt  eingieng,   entspricht  nicht  dem  Act 
der  Anstellung   oder  Versetzung  durch  eine  stets  sich  gleichbleibende 
Instanz.     Es  fehlt  auch  das  Moment  der  geordneten,   stufenmässigen 
Laufbahn.  Die  Berufsmässigkeit  ist  femer  keine  generelle  Eigenschaft 
des  Podestats.  Für  viele,  vielleicht  für  die  Mehrzahl,  mag  das  Podestats- 
jahr  nur  eine  ehrenvolle  Unterbrechung  ihres  Lebens-  und  Arbeitsgaugs 
gewesen   sein.    Doch   war   die  Anzahl   von  Berufepodestas    besonders 
um  die  Mitte  des  13.  Jahrhunderts  recht  erklecklich.    Im  4  Jahrzehnt 
desselben   waren  zum   Beispiel  160  Podestarieu   zu  vei^eben  von 
den  16  Städten  Mailand,  Gremona,  Parma,  Modena,  Piacenza,  Brescia, 
Padua,  Mantua,  Bergamo,  Verona,  Reggio,  G^nua,  Florenz,  Siena,  Pisa 
und  Bologna.     Trotzdem   die  Listen   fast   lückenlos   sind,   bekommen 
wir,  infolge  der  vielen  Wiederholungen,    nur  ungefähr  100  Namen« 
Von  den  Trägern  derselben   sind   mindestens   70,   also   über  zwei 
Drittel,  zweimal  oder  öfter  in  Podestariaten  anzutreffen,  und  von  diesen 
haben  etwa  20  ein  halbes  Dutzend  Posten   oder  noch  mehr  ver- 
waltet   In  einem  anderen  Zusammenhang  wird  hierauf  noch  zurück- 
zukommen sein. 

>)  Ed.  Winkelmanns  Allgemeine  VerfasBungsgeschichte,   herausgegeb.  von 
A.  Winkelmann,  Leipzig  1901.  S.  201. 

26^ 


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396  ^^  Hanauer. 

Gehälter. 
Von  dem  Podestatenamt  istr  also  eine  recht  starke  Anziehungskraft 
ausgegangen.  Schon  der  Ehre  halher  war  es  ja  hegehrenswert.  Dazu 
haben  aber  auch  die  meisten  Communen  den  höchsten  Posten,  den  sie 
zu  vergeben  hatten,  mit  einem  Gehalt  ausgestattet,  das  nicht  zu 
verschmähen  war.  Die  Versuchung,  das  Recht  zu  guusten  der  reicheren 
Partei  zu  beugen  oder  Bestechung  in  irgend  welcher  Form  anzunehmen, 
konnte  ebensogut  an  den  auswärtigen  Podesta  herantreten  wie  früher 
an  die  eingesessenen  Gerichtsconsuln,  wenn  man  nicht  seine  Bezüge 
80  bemass,  dass  er  nicht  nach  mehr  zu  streben  brauchte.  In  den 
Verhältnissen,  die  zur  Schaffung  des  Instituts  geführt  haben,  ist  es 
somit  begründet,  dass  eine  gute  Bezahlung  gewährt  werden  musste, 
und  diese  hat  ihrerseits  mit  verursacht,  dass  aus  dem  Podestariat  bis 
zu  einem  gewissen  Grade  ein  Beruf  geworden  ist.  In  dem  Ein- 
ladungsschreiben stand  auf  jeden  Fall  das  Salarium^):  In  Sachen  des 
Gehalts  wurden  somit  Unterhandlungen  und  Zweideutigkeiten  von 
vornherein  ausgeschlossen,  weil  die  wählende  Commune  annahm,  es 
werde  dem  Gewählten  vor  allem  um  Brief  und  Burgschaft  für  sein 
Einkommen  zu  thun  sein.  Wie  mancher  Nobile  aus  kinderreichem 
Hause  konnte  froh  sein,  wenn  ihn  eine  solche  Berufung  der  Sorge 
um  ein  standesgemässes  Leben  enthob !  Wie  mancher,  den  die  Zeit- 
läufte gezwungen  hatten,  seinen  Freiherrnsitz  auf  dem  Lande  auf- 
zugeben und  sich  einem  mächtigen  Gemeinwesen  anzuschliessen,  musste 
es  freudig  begrü^sen,  wenn  er  auf  diese  Weise  aus  Müssiggang  oder 
unfruchtbarem  Fehdeleben  herausgerissen  ward!  Ihm  musste  sich  die 
Erwägung  geradezu  aufdrängen,  ob  er  nicht  das  Wandern  von  Stadt 
zu  Stadt,  von  einem  Podestat  zum  andern,  in  seinen  Lebensberuf  ver- 
wandeln könne.  Für  den  hohen  und  niederen  Feudaladel,  für  Capitane 
und  Valvassoren,  war  das  Amt  wie  geschaffen.  Wäre  es  nur  Zufall, 
dass  aus  den  Seehandelsplätzen  Genua  und  Pisa  fast  keine  Berufs- 
podestas  hervorgegangen  sind,  während  Cremona,  Piacenza,  Parma^ 
Brescia  und  die  anderen  mittleren  Binnenplätze  einen  überaus  hohen 
Procentsatz  stellen?  Der  Adel  von  Genua  und  Pisa  war  eben  nicht 
darauf  angewiesen,  seinen  Unterhalt  in  fremden  Diensten  zu  erwerben. 
Durch  zahllose  Unternehmungen  zur  See  fand  er  ausser  der  Befriedi- 
gung kriegerischer  Lust  in  reichem  Masse,  was  er  zum  Leben  brauchte. 
Die  genuesischen  Nobili  nahmen  an  dem  Geschäftsleben  ihrer  Stadt 
ala  Rheder  und  Bankiers  regen  Antheil.  Sodann  verschafften  sie  sich 
durch  Verwaltung  der  Podestariate  in  den   abhängigen  Gebieten,    be- 


>)  Ant.  It.  4,  77. 


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Das  Berufspodestait  im  dreizehnten  Jahrhundert.  397 

sonders  an  der  Biviera,  einen  kräftigen  Bückhalt  ^).  Dem  binnen- 
ländisclien  Feudaladel  flössen  damals  noch  weniger  Quellen  des  Er- 
werbs; wir  sehen,  dass  er  sich  erst  im  Verlaufe  des  13.  Jahrhunderts 
dem  Handel  zuwendet 

Die  Gehälter  entsprachen  im  allgemeinen  der  Ghrosse  und  dem 
Beichthum  der  betreffenden  Communen.  um  das  Jahr  1250  bezog 
der  Podesta  von  Mailand  jährlich  2000  libr.)  was  [nach  Giulini^) 
etwa  120.000  Liren  des  Jahres  1855  gleichkommt,  somit  heute  einer 
noch  bedeutenderen  Summe,  wenn  man  nur  den  Verkehrswert  des 
Geldes  berücksichtigt»).  Da  fiel  es  dem  Podesta  nicht  schwer,  sechs 
Bichter  und  zwei  ^milites*^  zu  besolden.  In  Padua^)  wurde  1236 
das  Gehalt  auf  4000  libr.  festgesetzt,  über  80.000  Lire  nach  heutigem 
Geldwert.  Dazu  kam  die  freie  Amtswohnung.  Allerdings  hatte  der 
Podesta  vier  Bichter  und  drei  Bitter  von  auswärts  zu  unterhalten, 
femer  eine  Menge  Diener  und  Bewaffneter  und  14  Pferde,  darunter 
vier  Schlachtrosse.  1294  wurde  die  Amtszeit  auf  6  Monate  beschränkt^), 
für  die  man  4000  libr.  bezahlte.  1308  finden  wir  6000  libr.  für  den 
gleichen  Zeitraum^),  was  sich  durch  das  rasche  Sinken  der  Ji:leinen 
Lira  erklärt ').  Parma  setzte  1254  für  den  „auf  ewig*  gewählten 
Gibertus  de  Gente  2000  libr.  imperial,  als  Jahresgehalt  fest^),  sehr 
viel,  wenn  man  beachtet,  dass  die  kaiserliche  Lira  den  dreifeu^hen  Wert 
der  Parmeser  hatte  ^).  Salimbene  erzählt  denn  auch,  an  der  Absetzung 
des  Gibertus  sei  mit  schuld  gewesen,  dass  er  sich  für  seine  Begierungs- 
thätigkeit  zuviel  habe  bezahlen  lassen,  mehr  als  die  Parmesen  ihren 
Podestas  zu  geben  pflegten.  „Er  hätte  das  nicht  thun  dürfen,  da  er 
sich  stets  auf  seinen  Besitzungen  aufhielt*  ^^),  Thatsächlich  finden  wir 
1268—1271  als  Gehalt   für   6  Monate  600  libr.    Im  Krieg    und   auf 


»)  Caro,  Genua  unter  den  Podestas  (Diasert.)  Straasb.  1891,  S.  65,  femer 
H.  Sieveking,  Genueser  Finanzwesen,  I.  Freiburg  1898. 

«)  Giulini,  Memor.  spett.  alla  st.  d.  Milano  IV,  205. 

•)  Ueber  die  Wertverhältniise  cf.  G.  B.  Salvioni,  Sul  valore  della  lira  bo- 
lognese:  Atti  e  memorie  della  r.  deputazione  dl  stör.  patr.  per  le  provincie  di 
Romagna,  ann.  1898—1900. 

*)  Statuti  del  Comune  di  Padova,  dal  sec.  XII  alPanno  1285,  ed.  Gloria, 
Päd.  1873.  S.  11. 

»>  Chron.  Pat.  Ant.  It.  4,  1153. 

«)  Ant  It.  4,  77. 

')  Pertile,  2,  97,  setzt  diese  Erhöhung  erst  für  die  Mitte  des  14.  Jh.  an. 

»)  Statut,  comm.  Parmae  digesta  anno  MCCLV,  in:  Monument  ad  pror. 
Parmens.  et  Piacent,  pert.,  Parma  1866,  I  S.  1. 

ö)  L.  c.  S.  XXXVIII. 

1«)  Chronica  Fr.  Salimbene  Parmensis,  ed.  cit.  S.  229. 


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398  ^'  Hanauer. 

Gesanätschaften  hatte  der  Podesta  eine  Tagesgebühr  von  20  soldi.  In 
Verona  wurde  ein  Unterschied  zwischen  Fremden  und  Einheimischen 
gemacht^).  1239  betrug  das  Gehalt  in  Bologna  2000  libr.»).  Dabei 
scheint  es  mit  geringen  Schwankungen  bis  nach  1250  geblieben  zu 
sein»).  1274  und  1287  finden  wir  3000  libr.*).  Diese  Besoldung  er- 
scheint ausgezeichnet,  wenn  man  daneben  stellt,  was  andere  Bologneser 
Amtspersonen  erhielten:  ein  Consul  iustitiae  6  libr.  fQr  ein  halbes 
Jahr,  ebensoyiel  ein  Notarius  und  Massarius^).  Lesen  wir  bei  einem 
berühmten  Rechtsgelehrten  jener  Zeit^),  es  sei  ihm  ein  Processhonorar 
Ton  100  Ducaten  und  mehr  nicht  übermässig  erschienen,  so  wird  uns 
das  nicht  in  Erstaunen  setzen,  wenn  wir  die  Dauer  solcher  Civilstreite 
und  dazu  Stellung  und  Ruf  der  Bologneser  Advokaten  bedenken.  Ver- 
gleichsweise sei  angeführt,  dass  zu  der  nämlichen  Zeit  zwei  aufgezäumte 
Rosse  zu  70  und  50  libr.  angeschlagen  wurden^). 

Die  Statuten  von  Vicenza^)  a.  1264  bestimmten  dem  Podesta 
3000  libr.  veron.  Eine  Erhöhung  wurde  für  durchaus  unzulässig  er- 
klart. Dreissig  Jahre  später  beschlcss  man  in  Padua,  dass  denjenigen 
Bürgern,  die  als  Podesbtö  nach  Vicenza  giengen,  für  6  Monate  2000  libr. 
entrichtet  werden  sollten^).  Also  halbsoviel  als  die  wohlhabende  herr- 
schende Commune  dem  eigenen  Podesta  gab,  mussten  die  Unterworfenen 
für  den  Nobile  aufbringen,  welcher  ihnen  von  dort  zugesandt  wurde ! 
und  jahrzehntelang  haben  sie  diese  Belastung  ertragen  müssen. 
Aehnlich  war  das  Verhältnis  von  Padua  zu  Bassano^^^).  Rücksichts- 
voller verfuhren  da  doch  die  Parmesen  gegen  Borgo  San  Donnino. 
Sie  setzten  dem  Flecken  zwar  den  Podesta,  zahlten  aber  auch  die 
Hälfte  des  Oehalts.  Salimbene  spendet  seiner  Vaterstadt  ein  hohes 
Lob  für  dies  Zeichen  von  Edelmuth.  In  Cremona  treffen  wir  gele- 
gentlich ein  Gehalt  von  1000*0»  ^^  Piacenza  ein  Halbjahrsgehalt 
von  13U0  libr.  18),  in  Ferrara  (1268)  ein  solches  von  1500  libr.  Venet. 

»)  Pertile  2,  97. 

*)  Salvioni,  Atti  di  Storia  pai  Romagna,  1895,  S.  326. 

»)  Statut!  di  Bologna,  ed.  L.  Frati  I,  Bol.  1869,  S.  23,  ferner  Bd.  III, 
Bol.  1877,  162. 

*)  Sarti,  De  daris  archigymnasii  Bononiens.  professoribus,  Bol.  1769,  II,  84  ff. 

»)  Btatut.  di  Bologna  III,  153  ff. 

«)  Roffredus,  cf.  Savigny,  Gesch.  d.  röm.  Rechts  3,  611. 

')  Savigny,  1.  c. 

«)  Statut,  del  Com.  di  Vicenza  1264,  Venedig  1886,  S.  15,  in  Pubbl.  della 
Depntazione  Venota,  Serie  II,  Statuti.    Cf.  aach  Statuten  von  Padua,  108. 

»)  Chron.  Patav.  Ant.  It.  4,  1153. 

*o)  Stat.  Päd.  113. 

*>)  Böhmer,  Acta  imperii  selecta  Nr.  962. 

«»)  Pertile  II,  97. 


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Das  Beroüspodesiat  im  dreizehnteo  Jahrhondert.  399 

Währung  i).  V^rcelli  gewährte  a,  1247  700  libr.  payes.,  wozu  100  libr. 
fOr  dienstiiche  Auslagen  kamen^).  Doch  gab  man  dem  yerdienten 
Henricns  de  Modo^ia  eine  Zulage  von  200  libr.  und  dem  Brancaleone 
de  Andalo  gar  eine  solche  von  200  libr.  imperial.^). 

Als  eine  recht  drückende  Last  wurde  die  Zahlung  so  hoher  Ge- 
hfUter  natürlich  von  denjenigen  Städten  empfunden,  die  nicht  einmal 
die  Genugthuung  hatten,  ihrem  eigenen  Wunsche  folgen  zu  können, 
sondern  sich  den  Podesta  ^auigochen^  lassen  mussten.  Das  war,  wie 
schon  angefahrt,  das  Schicksal  der  meisten  Communen,  welche  sich 
unter  die  Oberhoheit  einer  mächtigen  Nachbarin  hatten  begeben  müssen. 
Ebenso  stand  es  in  denjenigen  Theilen  Italiens,  wo  sich  der  Kaiser 
die  Beichsoberhoheit  ungeschmälert  bewahrt  hatte.  Wenn  Friedrich  IL 
einer  Stadt  einen  Podesta  setzte,  pflegte  er^)  auch  dessen  Gehalt  zu 
bestimmen.  ,Für  kleinere  Gemeioden**  —  wir  folgen  hier  den  An- 
gaben Ficker^  —  ^scheint  das  eine  sehr  empfindliche  Last  gewesen 
zu  sein,  zumal  die  kaiserlichen  Podestaten,  welche  da  weniger  Bück- 
sicht zu  nehmen  hatten,  in  ihren  Forderungen  gewiss  oft  noch  weiter 
gegangen  sind.  Es  finden  sich  eine  Reihe  bezüglicher  Zeugnisse*. 
Ficker  bringt  solche  für  Forli,  Cesena,  Camerino,  Citta  della  Pieye  und 
Osimo.  In  diesen  und  anderen  Städten  war  der  Podesta  wesentlich 
zum  kaiserlichen  Beamten  geworden,  »der  nicht  blos  das  regimen 
civitatis,  sondern  auch,  wie  der  Kaiser  wohl  betont,  servitia  nostra  zu 
besorgen  hat  (cf.  Huillard-Breholles  6,  735),  dessen  Unterhalt  aber 
dem  Kaiser  nichts  kostet*. 

Es  konnte  vorkommen,  dass  ein  gewählter  Podesta  sein  Amt 
wahrend  des  Jahres  niederlegen  musste,  sei  es  weil  er  sich  als  unfähig 
erwies,  sei  es  weil  ihm  eine  feindselige  Faction  oder  schwere  Ver- 
wicklungen in  der  Stadtpolitik  das  Begieren  unmöglich  machten.  In 
diesem  Falle  pflegte  man  sich  mit  ihm  gütlich  abzuflnden  und  ihm 
das  ausgemachte  Gehalt  ganz  oder  dodi  zum  guten  Theil  auszuzahlen. 
So  in  Genua  a.  1257,  1265  und  1270«^).  Beggio  gewährte  a.  1290 
dem  Qerardus  Guazonus,  welcher  schon  im  Januar  dem  Markgrafen 
Azzo  von  Este  hatte  wichen  müssen,  sein  volles  Gehalt  und  200  libr. 

»)  et;  Ant  It.  4,  80. 

•)  Monument,  hiat,  patr.  Leg.  II,  2;  ed.  1876:  Statut.  Comm.  Vercell. 
Opake  1097. 

•)  Für  Genua  cf.  Mon.  bist  pat.  über  jurium  Gen.  1,  653;  Pisa:  Studi 
rtorici  III  (1894),  22.    Viterbo:  Die  Abhandlung  v.  Signorelli,  1.  c. 

*)  Näheres  Ficker,  Forschungen  II,  §  417. 

*)  Ann.  Jan.  SS.  18  zu  diesen  Jahren.  Dem  Podesta  a.  1265  nahm  man 
^  Venprechen  ab,  da»  er  und  sein  Gefolge  »nuUam  laudem  consequerentur 
contra  commune«  und  gab  ihm  ein  ehrenvolles  Geleite  bis  Asti.  225,  25. 


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400  G.  Hanauer. 

obendrein^).  Ende  1264  entscbloss  ^mn  sich  in  Parma,  den  Podestä 
zu  verabschieden,  entband  auch  seinen  schon  gewählten  Nachfolger  der 
Verpflichtung  und  entschädigte  beide  durch  Auszahlung  des  vollen 
Gehaltes^).  Alle  diese  ausser  Dienst  Gesetzten  vraren  es  auch  so  zu- 
frieden. Hier  zeigt  sich  recht  deutlich,  wie  das  Fodestat  von  vielen 
schlechterdings  als  Beruf  angesehen  wurde,  der  in  erster  Linie  seinen 
Mann  zu  nähren  hat.  Die  Liberalität  der  Städte  hatte  zwei  Gründe. 
Einmal  musste  ein  ZerwOrfiiis  mit  der  Heimat  des  fortgeschickten 
Fodestas  vermieden  werden.  Dann  durfte  man  dem  Institut  nicht  die 
feste  Grundlage  rauben,  indem  man  sich  in  Geldsachen  engherzige 
Gesinnung  vorwerfen  liess:  man  wäre  Gefahr  gelaufen,  eines  Tages 
vergebens  nach  einem  Fodesta  auszuschauen. 

Die  Fälle,  in  denen  eine  Stadt  sich  nicht  gutwillig  zur  Zahlung 
verstand,  sind  daher  selten.  Wir  besitzen  Actenstücke  aus  einem 
langwierigen  Hofgerichtsprozess,  den  sich  Brescia  12^0  durch  eine 
solche  Weigerung  zuzogt).  Kläger  war  der  ältere  Matthaeus  de  Corrigia, 
welchen  wir  als  einen  der  gesuchtesten  Berufspodestas  bereits  be- 
zeichnet haben.  Er  war  von  den  Brescianern  ordnungsmässig  ge- 
wählt worden  —  so  fährte  er  in  seiner  Ellage  aus  —  die  Abgesandten 
der  Commune  hatten  ihn  schon  eingeholt,  und  er  war  bereit,  das  Amt 
zu  beschwören  und  anzutreten.  Da  widerfuhr  ihm  arge  Gewalt, 
indem  die  Leute  der  Stadt  sich  ihm  durchaus  nicht  fügen  wollten 
,nec  iurare  voluerunt  sequentiam  eius,  ut  mos  est  Lombardiae  et  fuit 
hactenus  civitatis  eiusdem*.  Während  er  unter  dem  Schutz  der  Gast- 
freundschaft des  Bischofs  weilte,  wurden  sogar  Leute  seines  Gefolges 
durch  Steinwürfe  schwer  verletzt.  Selbst  der  Kath  und  die  Precona- 
tores  der  Stadt  wollten  ihm  nicht  gehorchen.  So  war  er  genöthigt, 
unverrichteter  Dinge  wieder  abzuziehen.  Während  er  dann  darauf 
wartete  und  rechnete,  dass  man  ihn  wieder  hole  und  legal  einsetze, 
wurde  ein  anderer  gewählt  Dass  er  den  Posten  nicht  versah,  war 
somit  nicht  seine  Schuld;  er  beanspruchte  sein  volles  Gehalt  mit 
500  libr.  imp.  Der  neue  Podesta  der  Brescianer,  Ubertus  de  Gambara, 
bestritt  seinem  CoUegen  das  Recht  auf  Entschädigung  nicht,  meinte 
aber,  diese  sei  nicht  von  der  Commune,  sondern  von  der  Partei  zu 
leisten,  welche  ihn  vergewaltigt  habe.  Wir  verstehen  den  Standpunkt 
des  Klägers  sehr  wohl.   Ganz  abgesehen  davon,  dass  sein  durch  viele 


*)  Memoriaie  polest.  Reg.  Mar.  SS.  8,  1174.  Aehnlich  Pavia  1270:  SS.  18, 
544,  50. 

«)  Ann.  Parm.  SS.  18,  678,  44. 

»i  Im  Zusammenhang  gedruckt  von  Ficker  IV,  Nr.  276.  277,  285,  292,  297 
und  298. 


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Das  Berufspodcatat  im  dreizehnten  Jahrhundert.  40I 

^iQekliche  Podestate  erworbener  Ruf  Schaden  litt,  bedeutete  der 
Handel  für  ihn  eine  Einbusse  an  Zeit  und  Geld,  selbst  wenn  es  ihm 
gelang,  noch  im  gleichen  Jahre  anderswo  ein  Podestat  zu  erhalten^). 
Das  Gericht  gab  ihm  denn  auch  yollkommen  recht  und  verurtheilte  die 
Brescianer  sogar  zur  Zahlung  der  Kosten,  die  ihm  die  Reise  zum 
Dienstantritt  verursacht  hatte.  Die  Stadter  sträubten  sich  noch  lange, 
ehe  sie  den  Matthaeus  befriedigten.  520  libr.  imp.  waren  auch  keine 
Kleinigkeit!  Sie  blieben  hart  selbst  als  1221  das  Reichsbannverfahren 
angedroht  und  im  Frühjahr  1222  wirklich  eingeleitet  wurde.  Erst 
1225  erlangte  Matthaeus  Zahlung^). 

Wahl,  Eid,  amtliche  Stellung. 

FQr  die  Vornahme  der  Podestatenwahl  bildete  sich  in  allen 
Städten  rasch  eine  gewisse  Norm,  die  vielfach  zum  Gesetz  erhoben 
und  den  Statuten  einverleibt  wurde.  Wir  stossen  überall  auf  ähn- 
lich geartete  Bestimmungen.  Der  grosse^)  oder  kleine  Rath  oder  ein 
Ausschuss  dieser  Körperschaften  oder  sonst  eine  Gruppe  geachteter 
Bürger  wurde  damit  betraut,  über  das  Vorleben  der  in  Frage  kom-* 
menden  Persönlichkeiten  Erkundigungen  einzuziehen  und  die  passendste 
herauszusuchen;  auf  Empfehlungen  seitens  befreundeter  Communen 
konnte  dabei  besondere  Rücksicht  genommen  werden*).  Brief-  und 
Reisekosten  wurden  nicht  gescheut.  In  manchen  Städten  setzte  man 
gleich  mehrere  Namen  auf  die  Liste,  damit  keine  Verlegenheit  entstand, 
wenn  der  zuerst  Vorgeschlagene  ablehnte.  Die  Bolognesen  sperrten 
ihren  Wahlausschuss  ein  Viud  schlössen  ihn  so  lange  von  jedem  Ver- 
kehr mit  der  Aussen  weit  ab,  bis  er  einen  Beschluss  gefasst  hattet). 
In  Piacenza  soll  einmal  unter  besonders  schwierigen  Umständen  der 
Wahlausschuss  zwei  Tage  und  Nächte  gesessen  haben,  ohne  Speise 
und  Trank  zu  sich  zu  nehmen,  und  wurde  doch  nicht  einigt).  Ein 
zweiter  Ausschuss  wurde  von  Sonntag  bis  Freitag  eingesperrt  und 
brachte  eine  Wahl  zustande,  ^  indem  Gott  ein  gnädiges  Einsehen  hatte '^. 

Zu  dem  Erwählten  begab  sich  eine  städtische  Abordnung  —  in 
Verona  waren  Kleriker  vorgeschrieben,  denn  es  sollte  auch  schon  der 

>)  Das  gelang  ihm  auch  (Pavia),  cf.  Litta,  Famiglie,  fiäsc.  15. 

*)  Heber  den  ähnlich  gelagerten  Fall,  des  Saracenus  de  Lambertinis  aus 
Bologna  siehe  Ficker  IV  Nr.  468;  über  einen  anderen:  Ant.  lt.  4,  89. 

»)  So  in  Vicenza,  cf.  Stat.  d.  Vic. 

*)  Cf.  für  Viterbo:  Signorelli  in:  Studi  e  doc.  d.  Stör,  e  diritto  Bd.  15, 
6.  349. 

»)  Statut,  d.  Bologna,  ed.  Luigi  Frati,  III,  44.  Aehnlich  Vicenza;  Stat. 
1264,  S.  XXXVII. 

')  Annal.  Piacent.  Guelf.  SS.  18,  438,  48. 


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402  Ö-  Hanauer. 

Verdacht  ausgeschlossen  werden,  als  könne  die  Deputation  das  kom- 
mende Siadtoberhaupt  zu  ihren  Gunsten  beeinflussen  —  und  über- 
reichten ihui  feierlich  vor  den  Behörden  seiner  Vaterstadt  das  ße- 
rafungsschreiben.  Dies  war  in  den  ausgesuchtesten  Formen  der  Höf- 
lichkeit gehalten.  So  hiess  es  in  einem  Brief  der  Commune  Padua^): 
, Kluge  Männer,  zur  Wahl  abgeordnet,  haben  Euch  zum  Podesta  ge- 
wählt, considtiratis  virtatibus,  quibus  celebris  nominis  vestri  fama 
docente  affluitis  et  fulgetis  (quod  etiam  cognoyimus  experientia  manifesta)''. 
liach  der  Anweisung  des  in  diesen  Dingen  zuständigenBrunetto  Latini 
hatte  ein  Berufungsschreiben  anzugeben :  „nomeement . . .  le  jor  qu^  il  doit 
estre  corporelment  dedans  la  vile  e  faire  son  sairement  as  constitucions 
des  choseä,  e  qu^  il  doit  amener  avec  soi  juges  e  notaires  et  autres  officiaus 
por  faire  ces  choses  et  ces  autres,  et  quanz  jors  il  li  convendra  demorer 
apres  la  fin  por  rendre  son  conte  et  la  raison  de  ce  que  on  voudra 
li  demander  contre  lui;  et  quel  loier  il  doit  aToir,  et  comment;  et 
quanz  cheyaus  il  doit  amener  et  comment,  et  que  tuit  peril  de  lui  et 
de  ses  choses  soient  sor  lui^^).  Der  Gewählte  hatte  sich  binnen  we- 
niger Tage  zu  entscheiden s).  Auf  ablehnende  Antworten 
stossen  wir  gelegentlich:  a.  1243  sprach  der  Fisaner  Ventrillius  Gui- 
donis  Ventrillii  der  Commune  Siena  seinen  Dank  aus  ,,d6  honore  quem 
ei  fecit  de  dicta  electione*,  die  er  aber  wegen  Meinungsverschieden- 
heiten zwischen  ihm  und  dem  Sjndicus  nicht  annehmen  könne.  1251 
wurde  er  übrigens  doch  Fodesta  von  Siena^).  Nicht  wenig  Eörbe 
scheint  der  unerschütterlich  gerechte  Mutius  de  Modoetia  ausgetheilt 
zu  habend).  Brancaleone  de  Andalo  nahm  1252  eine  Wahl  zum  rö- 
mischen Senator  nur  unter  der  Bedingung  an,  dass  man  Geiseln  in 
seine  Vaterstadt  schicke«).  Auf  diese  Weise  glaubte  er  sich  gegen  Aus- 
brüche der  Volkswuth  zu  schützen.  Ebenso  rorsichtig  war  schon  1209 
Drudus  Euzzacarinus"^)  Treviso  gegenüber  verfahren®). 


t)  Ant.  It.  4,  77. 

2)  Li  livres  dou  Tresor,  par  Bninetto  Latini;  publik  par  P.  Chabaiüe  in: 
Documenta  in^dits  sur  rhistoire  de  France,  S^rie  L  Paris  1863.  Livre  III, 
Deuxi^me  Partie,  S.  581. 

»)  Statut.  Päd.  S.  7. 

*)  Arch.  Btor.  it.  Serie  III,  Bd.  IV,  2,  61. 

*)  Parti,  Einleitung  zu  den  Annal.  Piacent.  SS.  18,  406. 

«)  Pertile  II,  109. 

')  Hanlleville,  Histoire  des  communes  lombardes,  Paris  1857/58,  II,  277. 

*)  Im  Jahre  1295,  zu  einer  Zeit  also,  wo  sich  in  Parma  die  Staatsverfassung 
in  der  Umwftlsung  befand,  war  dort,  wie  es  scheint^  niemand  zu  finden,  der  das 
Podestat  zu  übernehmen  wagte;  da  wandte  eich  die  Commune  an  Bologna  mit 
der  vielsagenden  Bitte:    »ut  mitterent   quem   veUent  Parmam   pro   potestate*. 


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Das  Berufispodestat  im  dreizeknten  Jahvhandert.  493 

Einzutreffen  hatte  der  Podesta  einige  Tage  vor  Beginn  seiner 
Amtszeit^).  Wenn  er  aber  gerade  anderswo  ein  Podestat  ver- 
waltete, das  noch  nicht  ganz  abgelaufen  war,  so  konnte  er  sich  durch 
einen  vorausgeschickten  Bichter  oder  Miles  einstweilen  vertreten  lassen*). 
Der  Fall  trat  ziemlich  häu6g  ein,  denn  für  den  Podestaten Wechsel 
hatte  natürlich  nicht  jede  Commune  den  gleichen  Termin  wie  die  an- 
deren: wir  finden  den  1.  Januar,  Lichtmess,  Maria  Verkündigung, 
Ostern,  Peter  und  Paul,  Weihnachten  u.  a.  unter  besonderen  um- 
standen konnte  eine  Ck>mmime  auf  die  „Geschäftsinteressen*  ihres  Po- 
destas  soweit  Rücksicht  nehmen,  dass  sie  ihn  ein  paar  Tage  vor  der 
Zeit  beurlaubte,  damit  er  anderswo  rechtzeitig  eintreffen  konnte ').  In 
anderer  Weise  zeigte  1291  Bologna  Entgegenkommen:  der  Bath  be- 
willigte dem  Podesta  Gesandte  für  Faenza,  wo  er  gewählt  war,  um 
zu  erwirken,  „ut  tempus  regiminis  podestarie  cambietur  eidem*^). 
Einem  Berufspodesta  war  es  gewiss  wichtig,  dass  ihm  kein  Jahr  in- 
folge von  solchen  Zusammenstössen  verloren  gieng.  A.  1216  brach  der 
vielbegehrte  Matthaeus  de  Corrigia  seine  Thätigkeit  in  Modenu  am 
Peterstag  ab.  um  als  Podesta  nach  Verona  zu  gehen,  und  liess  den 
Modeneseu  seinen  Sohn^). 

Für  die  Einsetzung  des  Gewählten  hatte  jede  Stadt  ihren  be- 
sonderen Brauch.  Doch  sind  die  Unterschiede  zumeist  ganz  äusser- 
licher  Art  und  jedenfalls  nicht  so  erheblich,  dass  sie  genauer  darzu- 
stellen wären 6).  Eine  Abordnung  holte  den  fremden  Herrn  ein  und 
geleitete  ihn  durch  die  neugierige  Volksmenge  zur  Hauptkirche,  wo 
er  Gott  und  die  Heiligen  um  Begnadung  seines  Regiments  anflehte. 
Dann  hielt  er  auf  dem  Marktplatz  eine  Ansprache  an  das  versammelte 


(Ann.  Farm,  miyor.  SS.  18,  716).  a  1307  trat  die  gleiche  Verlegenheit  ein.  Da 
traf  es  sich,  dass  ein  Ritter  aus  Sicna,  der  gerade  das  Podestat  von  Brescia 
verwaltet  hatte,  auf  d^r  Heimreise  in  einer  Parmeser  Herberge  sammt  seinem 
Gefolge  übernachtete.  Den  lud  man  ein,  gegen  hohen  Lohn  Podesta  von  Parma 
2u  werden.  Er  war  mit  dem  abgeliftrzten  Verfahren  sofort  einverstanden,  gieng 
mit  zum  Kathhaus  und  wurde  vereidigt:  dictum  et  factum  simul  completum 
fuit.    (S8.  18,  743). 

1)  »Vis  maior*  entschuldigte  natürlich.  Girardus  de  Castelüi  konnte  1295 
das  Podestat  in  Pisa  nicht  antreten,  weil  er  in  einer  seiner  Burgen  belagert 
ward.    Mur.  SS.  24,  647. 

»)  Cf.  SS.  18,  439,  9  (Ann.  Plac.  Guelf.). 

»)  Ein  solcher  Fall:  Repert.  Diplm.  Cremen.  L    WOstenfeld,  S.  243. 

*)  L.  c.  248. 

*)  Cronache  Modenesi  S.  29  in:  Mon.  d.  ttor.  patr.  delle  provincie  mode- 
nesi  Bd.  XV.  Aehnliches  Mur.  SS.  1171  (Mem.  pot.  Reg.);  Repert.  Crem. 
Wüstenf.  283  und  Ann.  Parm.  SS.  18,  723,  36  und  737,  10. 

•)  Cf.  Brünette  Latini  590-592. 


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404  0*  Hanauer. 

Volki)  und  leistete  dea  Podestateneid.  In  Chieri  aberreichten  ihm 
die  Syndici  bei  der  Einführung  als  Symbol  der  Jurisdiction  einen  sum- 
met-überzogenen  Stab,  der  an  beiden  Enden  und  in  der  Mitte  mit 
Silber  beschlagen  war  und  ihm  bei  feierlichen  Anlässen  yod  einem 
Pagen  vorangetragen  wurde*).  Der  Eidestenor  stellte  entweder  die 
Statuten  selbst  oder  einen  Auszug  aus  denselben  dar  uud  unterrichtete 
80  den  Podesta  schon  ziemlich  genau  über  die  städtischen  Bechts^ 
Verhältnisse 8);  oder  wies  er  nur  kurz  auf  diese  hin  und  legte  dem 
Podesta  die  Verpflichtung  auf,  die  Stadtgesetze  ohne  Verzug  zu  stu- 
dieren und  dann  aufs  genaueste  zu  befolgen*).  Kein  Zweifel,  dass 
viele  Städte  durch  die  Einführung  des  Podestats  erst  veranlasst  worden 
sind,  das  bei  ihnen  geltende  Becht  in  ein  System  zu  bringen,  d.  K 
Statutenbücher  anzulegen,  in  welchen  das  fremde  Oberhaupt  sich  leicht 
zurechtfinden  konnte.  Florenz  hat  in  älterer  Zeit  das  von  den  Con- 
suln  oder  dem  Podesta  zu  beschwörende  Statut  von  Jahr  zu  Jahr 
festgestellt*). 

„Apres  le  sairement  et  le  parlement  des  uns  et  des  autres*,  so 
meint  Brunetto  Latini,  „s'en  doit  li  sires  aler  a  Tostel  et  ovrir  les 
livres  des  Establissemens  et  des  capitles  de  la  vile,  en  quoi  si  juge  et 
si  notaire  doivent  lire  et  estudier  de  nuit  et  de  jor,  devant  et  der- 
riere  .  .  .  *ß).  In  Pistoja  musste  sich  der  Podesta  jeden  Monat  die 
Satzungen  in  Gegenwart  zweier  Bäthe  vorlesen  lassen,  und  diese  hatten 
ihn  auf  Verstösse  aufinerksam  zu  machen  ?). 

Von  den  amtlichen  Befugnissen  des  Podestas  war  schon 
kurz  die  Bede 8).  Er  stand  an  der  Spitze  von  Verwaltung  und  Polizei. 
Als  oberster  Bichter  führte  er  den  Vorsitz  im  CoUegium  der  städti- 
schen Gerichtsbeamten  (consules  iustitiae),  überwachte  seine  Judices 
oder  urtheilte  mit  Unterstützung  eines  juristisch  geschulten  Assessors, 
den  er  selbst  besoldete.  Seine  Hauptsorge  musste  sein :  Über  die  öffent- 
liche Sicherheit  zu  wachen,  Frieden  innerhalb  der  Bürgerschaft  zu 
erhalten  oder  herbeizuführen,  den  Bau  von  Türmen  oder  eine  anders- 


<)  In  manchen  Städten  wurde  damit  bis  nach  Antritt  des  Dienstes  ge- 
wartet 

»)  Cibraio,  Storie  di  Chieri  Turin  1827,  i  301.  Aehnliche  Gebräuche,  aber 
aus  späterer  Zeit,  Pertile  II,  96. 

»)  Stat.  Vicenza,  XXXVII. 

*}  Stat.  Päd.  a.  1236,  S.  41. 

^)  Cf.  Davidsohn,  Forschungen  zur  älteren  Geschichte  von  Florenz, 
Berlin  1896,  S.  138. 

ß)  L.  c.  S.  596. 

')  Stat.  Pist.  Ant.  It.  4,  646. 

8)  S.  3  ff. 


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Das  Bernfspodestat  im  dreizehnten  Jahrhundert.  405 

artige  Befestigung  von  Adelspalästen  zu  verhüten,  Unruhestifter  that- 
kräftig  zurechtzuweisen.  Im  Kriege  waltete  er  als  Führer  des  städti- 
schen Aufgebots  zu  Land  oder  zur  See  mit  dietatorischer  Vollmacht  i). 
Seine  Einwirkung  auf  die  Gesetzgebung  war  freilich  gering.  Indessen 
fragt  es  sich,  ob  ihm  ein  solcher  Einfluss  bei  der  Kürze  der  Wirkungs- 
zeit  erstrebenswert  scheinen  konnte.  In  bedeutenderen  Amtshandlungen 
war  der  Podesta  an  die  Statuten  oder  an  die  Zustimmung  des  Rathes 
gebunden.  Dadurch  wird  die  Stellung  als  Beamten  Stellung  gegen- 
über der  des  Signore  gekennzeichnet.  Wie  sich  die  Befugnisse  des 
Podestas  innerhalb  des  Stadtrechts  verschoben,  wie  man  sie  bald  zu 
arbiträrer  Gewalt  erweiterte,  bald  auf  das  sorgfältigste  festlegte,  das 
festzustellen,  war  für  die  Zwecke  Salzers  eine  Hauptsache^).  Das  eine- 
mal äusserte  sich  das  Bestreben,  ein  möglichst  kräftiges  und  darum 
selbstbewnsstes  Stadtregiment  zu  schaffen,  welches  den  Adel  nieder- 
halten konnte;  das  anderemal  kam  die  Sorge  um  die  Freiheit,  die 
Furcht  vor  der  Signorie  deutlich  zum  Vorschein.  Zwischen  diesen 
beiden  Strömungen  trieb  das  Podestatenamt;  bald  geriet  es  in  die  eine^ 
bald  in  die  andere. 

Gewiss  aber  besass  der  Podesta  in  der  Blütezeit*  des  Amtes,  also 
in  der  ersten  Hälfte  des  13.  Jahrhunderts,  den  anderen  städtischen 
Beamten  gegenüber  ein  weit  überwiegendes  Ansehen.  Zumal  bei  aus- 
wärtigen Geschäften  genoss  er  alle  Ehren  eines  Staatsoberhaupts 3). 

Sein  Diensteinkommen  war  stattlich,  oft  glänzend  zu  nennen. 
Freilich  war  er  überall  durch  Statut  gehalten,  einen  grossen  Ge- 
hilfen- und  Trabantentross  zu  besolden*).  In  Siena  hatte  er 
ftinf  rechtskundige  Männer  mitzubringen.  Von  diesen  las  ihm  einer 
von  Zeit  zu  Zeit  die  Statuten  vor  und  wohnte  den  ßathsversammiungen 
bei,  entschied  femer  in  Civilklagen.  Zwei  urtheilteu  die  Strafsachen 
ab,  der  eine  in  der  Stadt,  der  andere  im  Landbezirk,  wobei  sie  alle 
drei  Monate  den  Wirkungskreis  tauschten.  Der  vierte  zog  die  Steuern 
und  Geldstrafen  ein.  Der  fünfte  übernahm  die  Gerichtsbarkeit  der 
C!on8Qles  de  placitis*).  Dem  Podesta  von  Modena  war  auferlegt,  vier 
gute  Richter  zu  halten  und  zwei  Milites,  von  denen  einer  im  Schrift- 

»)  Cf.  für  Genua  Ann.  Jan.  SS.  18,  163/165,  für  Pisa  SS.  18,  309,  15. 

>)  Salzer,  üeber  d.  Entst.  d.  Signorie,  66  ff. 

•)  So  der  Genueser  Podesta  im  kaiserlichen  Hof  lager.  SS.  18,  145. 

*)  Ueber  das  Verhältnis  zwischen  Podesta  und  Gefolge:  L.  Zdekauer,  La 
condotta  d.  un  giudice.  BoU.  sen.  d.  stör.  patr.  III.  —  Auch  bei  den  potestari- 
sehen  Jndices  und  Milites  lässt  sich  eine  gewisse  Tendenz  zur  Bemfsmässigkeit 
feststellen. 

*)  Constit.  de  elect  pot.  Ant.  It.  4,  81 ;  hierfür  ausreichend.  Zdekauera  Aus- 
gabe konnte  ich  mir  nicht  'verschaffen. 


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406  ^'  Hanauer. 

wesen  wohl  bewandert  sein  musste,  acht  Pagen  in  Livree  (vestitos  de 
eodem  panno),  acht  Pferde,  darunter  Tier  Schlachtrosse,  zehn  Hatschiere 
(=beroariös)  in  Uniform  und  WaflFen,  vier  Stallburschen  i). 

Es  war  das  eine  recht  stattliche  Hofhaltung,  die  man  dem  Stadt- 
herrn wohl  nur  zumuthete,  um  seiner  Erscheinung  ein  gewisses  Relief 
zu  geben,  um  ihn  nicht  ärmlich  dastehen  zu  lassen  neben  den  ein- 
gesessenen stolzen,  reichen  Patriziern. 

Am  grössten  war  das  Ansehen  der  Podestas  in  der  ersten  Zeit; 
da  wirkte  das  ungewohnte.  Fremdartige  des  Instituts.  Die 
Genneser  Annalen  berichten^),  wie  sich  der  ausgezeichnete  Podesta 
Man^oldus  de  Tetocio  (1191)  mit  Panzer  und  Bitterschmuck  an- 
gethan  auf  seinem  Schlachtross  zu  dem  prächtigen  Hause  des  Fulco 
de  Castello  begab,  der  eine  Mordthat  begangen  hatte,  und  es  dem 
Erdboden  gleichmachen  Hess.  Zu  der  Mittheilung  bringen  die  Annalen 
ein  farbiges  Bild:  Der  Podesta  zu  Boss,  gepanzert  von  Kopf  bis  Fuss, 
einen  rothen  Stab  in  der  Bechten,  erscheint  an  der  Spitze  von  Be- 
waffneten und  ertheilt  wunderlichen  Gestalten,  die  mit  Aexten  auf  das 
Haus  einhauen,  seine  Befehle.  Flehend  hält  jemand  die  Hände  zu  ihm 
empor.  Aus  einem  zweiten  Bild  schaut  seine  magere  Biesengestalt 
heraus.  Bechts  und  links  stehen  je  vier  Gonsules  iustitiae.  Er  über- 
ragt sie  um  mehrere  Haupteslängen.  Die  meisten  schauen  recht 
kläglich  drein,  er  aber  bleibt  streng.  Aus  Wort  und  Bild  mag  mau 
erkennen,  wie  der  Podesta  über  alle  sonstigen  Beamten  erhaben  war, 
wie  die  Leute  mit  einer  Art  ungläubiger  Scheu  zu  dem  unerbittlichen 
Friedensstifter  aus  der  Fremde  emporschauten.  Freilich,  ein  Menschen- 
alter später  hatte  sich  die  Stellung  in  Genua  schon  wesentlich  ge- 
ändert. Gleich  zu  Anfang  seines  Begiments  trat  der  Podesta  des 
Jahres  1227  für  einen  Krieg  zur  Wiedereroberung  der  Biviera  ein, 
„cum  magno  vigore  et  spiritu  leonino^^).  Die  Bathsherrn  hielten  es 
zwar  für  zweckmässig,  das  Unternehmen  noch  aufzuschieben,  doch 
gaben  sie  nach,  „sicut  mos  est  in  principio  regiminis  voluntati  con- 
scendere  potestatum^.  Der  Podesta  aber  „gavisus  est  in  immensum*. 
Also  nur  aus  Gefälligkeit  fügten  sich  die  Bäthe  dem  Wunsch  des 
kriegslustigen  Herrn.  Von  Verpflichtung  fühlten  sie  nichts.  Der 
Nimbus  war  schon  im  Verblassen.  Noch  ein  Menschenalter,  da  war 
da  und  dort  der  Podesta  schon  zur  zweiten  Stellung  eines  Executiv- 
beamten   herabgesunken.     In  Genua  hatte  sich  der  Volkscapitan  über 


»)  Ant.  It.  4,  78. 

»)  SS.  18,  JOo. 

«)  Ann    Jan.  SS.  18,  162,  27. 


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Das  Beriifspodestat  im  dreizehnten  Jahrhundert.  407 

das  Haupt   der  Commune   erhoben,    und   aaderorts   war  die   Signorie 
schon  im  Begri£P,  der  jungen  Stadtfreiheit  ein  Ende  zu  bereiten. 

Städtische  Yorsichtsmassregeln. 
Man  kann  ruhig  sagen,  dass  aus  der  stürmischen  Fehdezeit  der 
Mitte  des  13.  Jahrhunderts  nichts  die  lombardischen  Gemeinwesen  zu 
einer  ruhigen,  friedlichen  Entwickelung  f&hren  konnte  als  die  Signorie. 
Manche  Städte  haben  sich  dieser  Entwicklung  bis  zuletzt  mit  aller 
Kraft  wiedersetzt.  Andere  haben  sich  williger  in  das  Unvermeidliche 
gef&gt,  indem  sie  selbst  den  Führer  einer  der  im  Streit  liegenden 
Parteien  als  Herrscher,  Signore  un  ihre  Spitze  beriefen.  Aber  80  Jahre 
früher,  zur  Zeit  da  man  das  Podestat  schuft  lag  fernab  von  den  Städten 
der  Gedanke,  die  eben  erst  in  heissem  Kampf  errungene  und  durch 
den  Konstanzer  Frieden  verbürgte  Freiheit  wieder  hinzugeben.  Sie 
zu  schützen  gegen  äussere  Angriffe  und  gegen  ehrgeizige  Bestrebungen 
im  Innern,  das  war  heiliges  Bemühen.  Auch  die  leisesten  Ansätze  zu 
einem  Principat  wurden  auf  das  peinlichste  ausgetilgt.  So  ist  man 
dazugekommen,  schon  für  das  Geschäft  der  Podestaten- Suche  allerlei 
Gesichtspunkte  aufzustellen,  deren  Berücksichtigung  man  für  eine 
Lebensfrage  hielt,  so  äusserlich  und  kleinlich  sie  auch  auf  den  ersten 
Blick  erscheinen.  Aus  der  Masse  statutarischer  Bestimmungen  dieser 
Art  greifen  wir  als  besonders  bezeichnend  diejenigen  der  Commune 
Padua  heraus^).  Da  wurde  1225  festgesetzt:  Ein  Podesta,  Judex  oder 
Miles  der  Commune  Padua  soll  vor  Ablauf  von  fünf  Jahren  nicht  mehr 
zu  einem  solchen  Amt  gelangen  dürfen;  auch  sein  Vater,  Sohn  oder 
Bruder  nicht.  1236:  Wer  , Wähler*  des  Podestas  gewesen  ist,  darf 
es  im  nächsten  Jahr  nicht  wieder  sein.  1270:  Wer  als  Vertreter  der 
Commune  dem  Gewählten  die  Botschaft  überbracht  hat,  ist  auf  zehn 
Jahre  von  dieser  Mission  ausgeschlossen.  1271:  Der  Podesta  darf 
keine  Verwandten  bis  zum  vierten  Grad  im  Stadtbezirk  haben*).  1277 : 
Bei  Vornahme  der  Wahlhandlung  darf  ausser  vier  dazu  eingesetzten 
Anzianeu  sich  niemand  auf  12  Fuss  den  Urnen  (buscolis)  nähern,  bei 
25  libr.  Strafe.  —  Vielleicht  haben  es  die  Paduaner  dem  zähen  Fest- 
halten an  diesen  Vorschriften  mit  zu  verdanken,  dass  ihnen  die  re- 
publikanische Staatsgestalt  bis  ins  14.  Jahrhundert  erhalten  blieb.  Man 
kann  ganz  deutlich  verfolgen:  In  dem  Masse  wie  rings  umher  die 
Bepubliken  zusammenstürzten,  wuchs  die  Angst,  das  Misstrauen,  die 
Engherzigkeit;  und  schliesslich  krönte  man  (1277)  dies  wacklige  Ge- 

*)  Stat.  del  Comune  di  Padova  dal  sec.  XII  alPanno  1285,  ed.  Gloria,  Fad. 
1873.     S.  6—10. 

»)  För  die  Assessoren,  Judioes  und  Milites  galt  das  gleiche. 


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408  G.  Hanauer. 

bäude  der  Vorsicht  durch  die  drakonische  Bestimmung:  Der  Antrag 
auf  ^Confirmatio*  eiues  Podestas  soll  mit  dem  Tode  gesühnt  werden i). 
Femer  aber  hat  man  allenthalben  die  Stellung  des  Podestas  mit 
Klauseln  uoigeben,  welche  wohl  dem  Ansehen  des  Amtes  nichtsehr 
schädlich  waren,  jedoch  den  Inhaber  desselben  in  seiner  persönlichen 
Freiheit  ausserordentlich  beschränkten  und  ihm  das  Leben  recht  ver- 
bittern konnten.  Dass  er  keine  Geschenke*),  Vergütungen,  Darlehen 
annehmen  durfte,  entspricht  schliesslich  auch  unseren  Anschauungen. 
Aber  es  war  ihm  auch  aufs  strengste  untersagt:  seine  Frau  mitzu- 
bringen —  damit  keine  Weiberhändel  entstünden  —  oder  sonst  ein 
Glied  seiner  Familie;  eine  Tochter  der  von  ihm  verwalteten  Stadt  zu 
heiraten;  Grundbesitz  zu  erwerben;  sich  mit  Bürgern  anzufreunden 
oder  auf  der  Strasse  zu  unterhalten;  Einladungen  zum  Essen  und 
Trinken  anzunehmen^)  oder  ergehen  zu  lassen,  ausser  bei  Festlichkeiten 
im  Communalpalast  (in  Padua  durfte  er  ,ioculatores*  bewirten*), 
denn  diese  fahrenden  Sänger  hielt  man  politischer  Umtriebe  für  un- 
föhig).  Aus  dem  Stadtbezirk  durfte  sich  der  Podesta  nur  mit  Geneh- 
migung des  Rathes  entfernen.  Kam  er  zur  Erledigung  von  Privat- 
geschäften um  ein  paar  Tage  Urlaub  ein,  so  wurde  das  schon  unan- 
genehm empfunden^).  Die  Statuten  von  Vicenza  untersagten  ihm, 
nach  Sonnenuntergang  irgendwen  ausser  den  Anzianen  im  Amts- 
gebäude zu  empfangen.  Tagsüber  musste  er  dagegen  für  jedermann 
zu  sprechen  sein.  Kein  Thürhüter  durfte  den  Zutritt  erschweren, 
ausser  wenn  der  Herr  speiste  oder  schlief«). 

Die  öffentliche  Kritik. 
Selbstverständlich  konnte .  es  vorkommen,  dass  sich  die  Wähler 
gehörig  vergriffen.  Mehr  als  einmal  werden  auch  bei  der  Wahl  die 
rein  sachlichen  Erwägungen  an  die  zweite  Stelle  gerückt  sein:  aus 
Gefälligkeit  gegen  eine  Nachbarstadt  oder  gegen  ein  mächtiges  Ge- 
schlecht konnte  man  sich  zur  Berufung  von  minderwertigen  Persön- 
lichkeiten gedrängt  fühlen.  Einen  argen  Fehlgriff  that  z.  B.  1284 
Beggio  mit  Tobias  de  Rangonibus  aus  Moden  a.  Dieser  unbedeutende 
Sprössling   eines   berühmten  Geschlechts   musste  bald   wieder  fortge- 


0  L.  c.  S.  6. 

»)  Statut.  Pann.  I.  S.  3  in  Mon.  Parm.  et.  Piacent. 

»)  L.  c,  ferner  Stat.  Päd.  28/30.  —  Dies  Verbot  galt  auch  för  die  »tamilia« 
*)  Stat.  Päd.  S.  30. 
6)  Cf.  JSS.  18,  166,  42  für  Genua. 

«)  Stat.  di  Vicenza  S.  10  in:  Pabbl.  della  Deputaz.  Venet,  II.  Serie,  Vene- 
dig  1886. 


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Das  Berofspodestat  im  dreizehnten  Jahrhundert.  40!) 

Fcfaickt  werden  (wobei  man  ihm  das  ganze  Gehalt  mitgab).  Denn 
erstens  war  er  völliger  Nenling  im  Begieren,  gieng  darum  zu  schroj^T 
vor  and  liess  Lente  wegen  geringer  Vergehen  in  Ketten  legen.  Zweitens 
hatte  er  einen  Sprachfehler  und  brachte  die  Bathsherrn  zum  Lachen, 
wenn  er  eine  Bede  hielt  So  sagte  er  statt:  audivistis  quod  propositum 
est:  audiyistis  propoltum.  Salimbene  bemerkt  in  sittlicher  Entrüstung^), 
die  sollten  eher  ausgelacht  werden,  die  derartige  Menschen  zur  Be- 
gierung  wählten.  Drittens  brachte  er  Parteiung  unter  die  Bürger- 
schaft. 

Aus  den  mehrfach  bezeichneten  Gründen  sah  man  einem  Podesta 
manchen  Fehler  nach,  that  gelegentlich  auch  ein  Besonderes  ihm  zu- 
liebe >).  Doch  gab  es  Fälle,  wo  er  durch  Ungeschicklichkeit,  Härte, 
oder  gar  indem  er  sich  in  den  Strudel  des  Parteitreibens  zerren  liess, 
die  Kritik  derart  herausforderte,  dass  sie  weder  vor  der  Heiligkeit  des 
Eides  und  der  Würde  des  Amtes  noch  vor  der  Bücksicht  auf  die  po- 
litische Freundschaft  Halt  machte.  Es  konnte  zu  einer  tumultuarischen 
Entsetzung  und  Einkerkerung  kommen,  auch  zur  Vertrei- 
bung, wobei  der  Betroffene  froh  sein  musste,  wenn  er  mit  heiler 
Haut  aus  dem  Stadtgebiet  entwischte').  In  stürmischen  Zeiten  konnte 
ein  solches  üngewitter  auch  über  einen  Unschuldigen  hereinbrechen: 
es  gab  nicht  nur  Lorbeeren  im  Podestat 

Viel  schlimme  Erfahrungen  scheint  die  Commune  Verona  gemacht 
XU  haben.  Allerdings  waren  gerade  hier  die  PodCdtas  nicht  auf  Bösen 
gebettet.  Denn  umtobt  von  den  Kämpfen  der  beiden  Parteien,  als 
Geschöpfe  Ezzelins  und  später  der  ersten  Scaliger  gewissermassen  die 
Zielscheiben  für  die  Gegner  derselben,  konnten  sie  kaum  das  Gleich- 
gewicht bewahren,  um  sich  an  diesem  Orte,  wo  Jahrzehnte  hindurch 
Gewalt  vor  Becht  gieng,  als  Vertreter  des  Bechtes  durchzusetzen.  Der 
Yon  Gipolla  herausgegebene  Syllabus^)  ertheilt  einer  ganzen  Anzahl 
höchst  merkwürdige  Befähigungszeugnisse,  gute  und  schlechte,  die  bei 
bpidarer  Fassung  in  Bezug  auf  Deutlichkeit  nichts  zu  wünschen  lassen. 
Schon  die  Einleitung  zu  der  Liste  ist  bezeichnend:    .Alii  perfecerunt 


«)  Chronicon  Fr.  Snlimb.  302  f. 

^  Als  1289  der  Podesta  von  Siena  der  Excommanication  verfiel,  w^l  er 
einen  Kleriker  hatte  enthanpten  lassen,  gab  man  ihm  Geleit  zur  Cnrie  und  be- 
zahlte ihm  die  Kosten,  die  es  machte,  wieder  aus  dem  Bann  zu  kommen.  Mur. 
88.  15,  40.  Cron.  Sanese. 

»)  Padua  anno  1187:  Chron.  Patav.  Ant.  It.  4,  1122.  Bologna  1195: 
8igonius,  Historia  Bononiensis  lY:  Den  abgesetzten  Guido  Cinus,  der  sich  zu 
flüchten  suchte,  griff  man  und  riss  ihm  die  Zähne  heraus.  Ueber  den  Fall  des 
Gnilelmus  Pusteria  cL  Sarti,  De  dar.  archigym«  Bon.  profess.  II,  84  ff. 

*)  Antiche  Cronache  V«ronesi  I,  Venedig  1890. 

MfttbeilnnfeB  XXIIL  27 


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410  Cr.  Hanauer. 

säum  regimeo,  et  alii  expulsi  fuenmt,  et  alii  obierunt".  Bei  den 
einzelnen  Namen  erscheinen  dann  Bemerkungen  wie  die  folgenden: 
^Inutilis,  sed  bona  fide  —  ferus  et  magnus  et  metaendus  —  nihil 
valuit  et  expulsus  fuit  —  expulsus  fuit  iuate  —  inutilis  et  expnlsos 
fuit  —  optimus  et  perfectus  —  et  bonus  et  utilis  —  ezpubas  fiiit 
quia  stultus  et  insanus  —  latro  falsus  et  expulsus  —  ferus  et  super- 
bus  et  amator  pecuniae  —  superbus  et  austerus  et  amator  peeuniae 
undique  rapiendae*. 

Unter  Weisungsschriften, 

In  allen  sachlichen  Fragen  diente  dem  Podesta  das  Statut  als 
Richtschnur.  Ueber  die  Form  aber,  welche  er  seinen  Amtshandlungen 
zu  geben  hatte,  über  die  Art  des  Verkehrs  mit  den  Regierten,  über 
alle  ungeschriebenen  Herrscherpflichten  konnte  er  zunächst  nur  sich 
selbst  befragen,  seinen  Verstand  und  sein  Taktgefühl  Doch  sind  im  Laufe 
des  dreizehnten  Jahrhunderts  eine  Anzahl  Schriften  entstanden,  welche 
es  sich  zur  Aufgabe  machten,  ungeübten  Podestas  ihre  Tbätigkeit  durch 
allerlei  Winke,  Handreichungen  und  Unterweisungen  praktischer  Art 
zu  erleichtem,  gewissermassen  Leitfäden  für  das  Regieren.  An 
erster  Stelle  wäre  zu  nennen  der  ^Liber  de  regimine  civitatis*, 
von  Davidsohn  1)  beschrieben,  aber  leider  noch  ohne  Herausgeber. 
Diese  Schrift  wurde  um  die  Mitte  des  13.  Jahrhunderts  zu  I^utz  und 
Frommen  der  Stadtregenten  von  einem  Florentiner  Podestatengehilfen 
abgefasst.  In  der  Einleitung  sagt  er:  ,Inter  multos  labores  dum  po- 
testati  Florentie  assiderem,  nocturnas  vigilias  et  rara  otia  .  .  .  non  ex 
toto  preterii  otiosa;  sed  ad  enucleandam  doctrinam  et  praticam  de 
regimine  civitatum  et  ipsarum  rectoribus  per  diversa  librorum  Volu- 
mina diffusam  hoc  opusculum  .  .  .  nuper  descripsi*.  Der  Verfasser 
sagt  also  selbst,  dass  es  Schriften  über  denselben  Gegenstand  schon 
vorher  gegeben  hat.  Er  ertheilt  den  Podestas  gut  geraeinte  Rath- 
schlage,  entwirft  Muster  für  Ansprachen  an  das  Volk,  an  den  Rath 
u.  s.  w.  und  versäumt  nicht,  weise  und  fromme  Sprüche  in  grosser 
Zahl  anzubringen.  Ob  seine  Arbeit  iu  Florenz  wirklich  benutzt  wurde 
und  auch  im  übrigen  Italien  Verbreitung  fand,  versuche  ich  nicht 
festzustellen.    Einstweilen  kennt  man  nur  eine  Handschrift  derselben. 

Hierher  gehört  femer  die  Encyclopädie  des  kundigen  und  wort- 
gewandten Florentiners  Brunetto  Latini  ^Li  livres  dou  Tresor**) 

*)  Forschungen  zur  älteren  Geacb.  von  Florenz,  141. 

2)  Publik  par  Chabaille  Paris  1863.  Ueber  da«  Leben  von  B.  L.  cf.  Mar- 
cheitini  in  den  Atti  d.  istit.  Venet.  1886/1887.  Nicht  gelesen  habe  ich  ans  nahe- 
liegenden Gründen :  Thor  Sundby,  Brun.  Lat.  Levnet  og  Skrifter,  Kopenhagen  1869. 


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Das  Berufijpodestat  im  dreizehnten  Jahrhundert.  4JX 

mit  dem  überaus  wertvollen  zweiten  Theil  ihres  dritten  Buches,  d^r 
sich  ausschliesslich  mit  dem  Podestariat  beschäftigt  uud  vornehmlich 
zur  Belehrung  von  Stadtregenten  geschrieben  ist.  Stilproben  aus  dem 
^Tresor*  wurden  oben  schon  gegeben.  Elegant  in  der  Form,  mit 
überlegener  Sicherheit  in  den  Dingen  spricht  der  Maun,  den  Villaui 
pries,  Dante  verehrte,  von  der  seinem  Italien  eigenthümlichen  Kegie- 
rungsweise,  wo  ,11  citeien  et  li  borjois  et  les  communes  des  viles 
eslisent  lor  poeste  et  lor  seignor  tel  comme  il  cuident  qu'il  soit 
profitables  au  commun  profit  de  la  vile  et  de  touz  ses  subjes'^). 

Benützt  hat  ßrunetto  Latini*)  einen  älteren  „Podestatenspiegel*, 
den  von  Muratori^)  herausgegebenen  ,Oculus  pastoralis*.  Diese 
Schrift  ist  jnehr  vom  Grau  der  Theorie  angekränkelt.  Dass  viele 
Podestas  sich  der  hier  gebotenen  Bedemuster  bedienten,  dürfte  man 
bezweifeln:  die  Wirkung  dieser  breiten,  schwülstigen,  sentenzenreichen 
Rhetorik  streift  ans  Komische,  heute  wenigstens,  und  wird  auch  in 
einer  mehr  auf  das  Dialektische  gerichteten  Zeit  nicht  viel  anders  ge- 
wesen sein. 

IT.  Politische  Bedeutung  des  Amtes. 

Es  wurde  bereits  gesagt,  dass  der  Podesta  gewöhnlich  ein  Jahr 
im  Amte  blieb.  Als  das  Podestat  eingeführt  wurde,  übernahm  man 
diese  Norm  kurzerhand  vom  Consulat.  Wenn  einzelne  der  ersten 
Podestas  mehrere  Jahre  hintereinander  regierten,  so  waren  das  Aus- 
nahmen'^). Bald  kam  man  allenthalben  dazu,  die  Wiederwahl  statu- 
tarisch zu  verbieten  und  den  Podesta  selbst  auf  die  Heilighaltung 
dieses  Verbots  zu  verpflichten^).     Manche  Communen   werden   diesen 


»)  S.  677. 

>)  Cf.  MuBsafia.  Sul  testo  del  Tesorq  di  Brun.  Lat.  Wien  1869. 

»)  Ant.  It.  4,  95  ff. 

*)  Cf.  Salzer  28  ff. 

*)  In  Qentia  entstanden  1229  Unruhen,  als  der  Podea+a  Jacobus  BalduinUB, 
(vorher  Professor  der  Recht-e  in  Bologna),  Miene  machte  seine  Wiederwahl  durch- 
zudrücken und  sich  einen  p&pstlichen  Kapellan  kommen  Hess,  damit  der  ihn 
vom  Eide  löse.  Ann.  Jan.  173.  —  Huillard-Bröholles,  Vie  et  correspondance  de 
Pierre  de  la  Vigne,  Paris  1865,  uieint  S.  8:  »Sa  BÖv^ritö  ayant  döplu  ä  plusieura 
familles  puissantes,  il  ne  fut  point  prorogö  dans  ses  fonctions«.  Indessen  wäre 
diese  Prorogatio  etwas  Ausserordentliches  gewesen.  Dass  sie  nicht  erfolgte, 
konnte  den  Balduinus  nicht  kränken.  Unter  dieser  »s^vörit^«  könnte  höchstens 
sein  fibergrosser  Eifer  gemeint  sein ;  er  vergass  nämlich  über  den  Rathssitz  ungen 
das  Essen  und  behielt  die  Bffrger  bis  in  die  Nacht  hinein  da.  Cf.  Ann.  Jan.  — 
H.-B.  beruft  sich  auf  Sarti,  De  dar.  archigymn.  I,  113,  der  aber  selbst  seine 
Quelle  als  minderwertig   bezeichnet.   —   Cf.  auch  einen  Aufsatz  von  P.    Accame, 

27* 


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412  ^*  Hanauer. 

Grundsatz  gleich  bei  der  Schaffaug  des  Amtes  verkündet  haben,  doch 
ist  hier  über  Yermathungen  nicht  hinuuszukommen^). 

Anf  einen  sehr  wichtigen  Gesichtspunkt  för  die  Beurtheilung  des 
ganzen  Instituts  führt  uns  dos  Bologneser  Wahlstatut  Tom  Jahre  1250, 
welches  unter  Rubrik  V  folgenden  Satz  enthält:  „üt  amicitiam 
terrarum  plurimum  habeamus,  statuimus  et  ordinamus,  quod 
de  illa  terra,  de  qua  habuimus  rectorem  uno  anno,  in  sequenti  non 
habeamus  rectorem  de  eadem  terra*).  Weiter  heisst  es:  Von  dem 
Stab  (=familia)  eines  Podestas  darf  niemand  beim  folgenden  Stadt- 
herrn verbleiben.  Dieser  muss  das  36.  Jahr  überschritten  haben  uud 
darf  mit  den  drei  vorhergehenden  bis  zum  vierten  Grad  nicht  ver- 
wandt sein.  —  Man  nahm  sich  also  vor,  die  Podestas  bald  daher, 
bald  dorther  zu  beziehen,  um  so  mit  recht  vielen  Städten  in  freund- 
schaftlichem Verkehr  zu  stehen.  Es  mag  nun  wohl  sein,  dass  in  dem 
Statutensatz  das  treibende  und  wesentliche  Moment,  die  Furcht  vor 
einer  ullzustarkcn  Einwirkung  aus  einer  bestimmten  Richtung,  also 
die  Sorge  um  die  Freiheit,  durch  ein  untergeordnetes  verdeckt  werden 
sollte.  Dies  zweite  war  aber  jedenfalls  bis  zu  einem  gewissen  Grade 
mitbestimmend.  Scheint  es  doch  für  die  Verbreitung  des  Po- 
destats  überhaupt  nicht  ohne  Bedeutung  gewesen  zu  sein!  We- 
nigstens ist  in  einer  kleinen  Florentiner  Kaiserchronik 3)  zum  Jahr  1208 
zu  lesen:  ^Florentini,  qui  sub  regimine  onaulum  civitatem  regebant, 
primuni  elegerunt  potestatem  forensem,  qui  ins  redderet  civile  et  cri- 
minale,  ut  et  ipsi  ad  regimen  civitatis  vacare  possent  ab 
aliis  expediti*'*).  Der  Chronist  mag  das  Motiv  etwas  zu  derb 
gefasst  und  seine  Wirkung  zu  früh  angesetzt  haben,  aber  erdichtet  ist 
es  schwerlich^).  Die  Florentiner  wollten  ihre  eigenen  Geschäfte  von 
einem  Fremden  und  von  dessen  Leuten  besorgen  lassen,  um  selbst 
frei  zu  werden  zur  Verwaltung  auswärtiger  Podestariate.  Sie,  so  gut 
wie  die  Bolognesen  und  alle  andern,  wollten  ihren  Adel  ins  Land 
hinausschicken,  damit  er  draussen  versorgt  würde,  auf  diese 
Weise  aber  auch  Fühlung  mit  möglichst  vielen  Communen  gewinnen, 
auf  deren  Politik  einwirken,  sie  in  einem  bestimmten  Fahr- 
wasser halten   und   wohl   auch  in  Sachen  des  Handels  und  Verkehrs 


lieber  die  Bez.  zvischea  Gonua  und  Bologna,  Atti  o  mem.  della  dcp.  Romagaa^ 
auo.  1806,  136  f. 

»)  Hierüber  Salzer  31. 

«)  Statuten  von  Bologna,  ed.  L.  Frati,  1877, 

»)  Veröffentlicht  (theilweise)  von  Holder-Egger,  Neuea  Archiv,  17,  513. 

*)  S.  516. 

*)  Augedeutet  wird  es  auch  von  G.  Villani  an  der  S.  381  citirten  Stelle, 


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Db8  Beruftpodestat  im  dreizehnten  Jahrhundert.  413 

Vortheile  erzielen  *).  Es  kam  Tor,  dass  ein  Adeliger  eine  an  sich 
wenig  v^lockende  Berufung  in  missliche  Verhältnisse  annahm  nur  um 
seiner  Vaterstadt  zu  dienen,  und  auf  ausdrücklichen  Befehl  derselben^). 
Konnte  sich  doch  eine  Commune  die  freilich  oft  bedenkliche  Gunst 
eines  mächtigeren  Gemeinwesens  dadurch  sichern,  duss  sie  mit  einer 
gewissen  Stetigkeit  ihre  Podestas  von  da  bezog*).  In  diesem  Falle 
schrieb  das  Staatsinteresse  gerade  das  Gegentheil  von  jener  Politik 
vor,  die  wir  oben  für  Bologna  festätellten. 

Dass  der  Podesta  draussen  die  Heimat  nicht  vergass,  dafßr  sorgte 
schon  die  Kürze  seiner  Amtszeit,  nach  deren  Ablauf  er  wieder  auf 
Empfehlung  seitens  seiner  Landsleute  angewiesen  war.  Er  war  so* 
zusagen  ein  Gesandter  seiner  Vaterstadt,  ein  Bürge  für  deren 
freundliche  Gesinnung.  Gewiss  hielt  er  es  für  seine  erste  Ehren* 
pflicht,  für  die  ihm  anvertraute  fremde  Stadt  zu  sorgen,  Leid  und 
Freud  mit  ihr  zu  theilen:  Die  Erfüllung  dieser  Ehrenpflicht  brachte 
manchem  Podesta  ein  jahrelanges  Schmachten  im  Kerker  eines  er- 
barmungslosen Feindes,  vielen  den  Tod^).  Aber  der  Podesta  dachte 
auch  daran,  was  er  der  Heimat  schuldig  war.  Der  kaiserliche  Legat 
hatte  im  August  1222  in  der  Stadt  Piacenza  einen  Gremonesen  als 
Podesta  eingesetzt.  Der  Adel  Hess  sich  im  Gegensatz  zu  den  Popu- 
lären diesen  Act  der  Beichshoheit  nicht  gefallen  und  wählte  vinen 
Gegenpodesta,  auch  aus  Cremona.  Da  erschien  der  eben  in  Cremona 
amtierende  Podesta,  zum  Friedensstifter  ernannt,  iu  der  befreundeten 
Nachbarstadt  und  befahl  den  beiden,  die  er  somit  wie  Untergebene 
behandelte,  ihre  Würde  abzulegen  und  sofort  nach  Hause  zurück- 
zukehren. Sie  gehorchten,  ohne  zu  zögern*).  Es  wurde  dann  wie- 
derum ein  Cremonese  gewählt.  —  1304  war  Podesta  von  Verona 
Ugolinus  Justinianus  aus  Venedig.  Am  Peterstag  aber  gab  er  den 
Posten  auf  und  übernahm  das  Podestat  von  Mantua  „propter  guerram 


»)  Einwirkung  der  Venetianer  aof  die  Politik  Paduas:  cf.  die  Paduaner 
Podestatenliste  ann.  1256—1278. 

*)  Ein  solcher  Fall  SS.  19,  701,  7. 

»)  Verbflltnis  von  Reggio  zu  Parma.  Pisa- Venedig  cf.  SO.  18,  307,  1.  Pistoja- 
Florena:  Arch.  stör,  it  (1898)  Serie  V,  Bd.  11,  417. 

*)  Offc  geschildert  worden  ist  das  Schicksal  des  Venetianer  Dogensohnes  Petrus 
Tiepolus,  des  Podestas  und  Feldherrn  der  Mailänder  zur  Zeit  der  Katastrophe 
von  Cortenuova.  Huill.-Br^h.,  Hist  dipl.  6,  216.  SS.  18,  186.  Aehnliohe  Fälle 
Ann.  Mant.  SS.  19,  27,  50  (Pontius  de  Aroatis):  SS.  18.  417,  28  (Qerardus  Rubeus); 
Ptol.  Luc.  in  Doc.  di  stör.  It.  VI  anno  1208  (Guido  de  Pirovano);  Ann.  Jan. 
SS.  18,  309  (Albertus  Manrecini);  SS.  19,  2>,  15  (Gerardus  Rangonus);  Cronache 
Modenesi  28  in  Monument.  Moden.  XV  (Balduinus  de  Vicedominis). 

»)  ^8.  18,  438,  22.     Mur.  SS.  16,  4G0. 


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414  G.  Hanauer. 

et  discordiam  quae  nata  fuit  inter  Padaanos  et  Venetoß,  quia  voluerunt 
Veronenses  in  subsidio  dictorum  Venetorum  contra  Padaanos  in  aliquo 
superesse*,  er  aber,  „perseverans  in  eleyatione  suae  propriae 
civitatis**,  den  Befehlen  derselben  Gehorsam  leisten  wollte^). 

In  der  ersten  Zeit  des  Instituts,  als  die  Auswahl  noch  sehr  be- 
schränkt war,  erwies  eine  Stadt  der  anderen  einen  grossen  Freund- 
schaftsdienst, wenn  sie  ihr  einen  tQchtigen  Mann  abgab.  Es 
war  also  nur  natürlich,  dass  man  feindlichen  Communen  diese  Gefällig- 
keit versagte  und  einen  förmlichen  Boykott  über  sie  verhängte.  So 
verpflichteten  sich  Bologna  und  Ferrara  1203  gegenseitig,  unter  keinen 
Umständen  einer  Stadt,  mit  welcher  eine  von  beiden  in  Fehde  gerathe, 
einen  Podesta  zu  geben  2).  1230  zogen  sich  Kath  und  Podesta  von 
Cremona  den  Zorn  der  Curie  zu,  weil  sie  ihrem  Umbertus  de  Summo 
erlaubt  hatten,  [das  Podestat  in  dem  papstfeindlichen  Lucca  anzunehmen. 
Gregor  IX.  drohte  mit  dem  Interdict,  wenn  die  Cremonesen  den  Um- 
bertus nicht  durch  Zerstörung  seines  Hauses  und  Verwüstung  seiner 
sonstigen  Besitzungen  zwängen,  wieder  heimzukehren*). 

Sobald  das  Land  über  einen  Stamm  geübter  Podestas  verfügte, 
gesellte  sich  zu  dieser  Art  des  Boykotts  eine  zweite,  viel  wirksamere. 
Jetzt  strafte  man  die  Feinde,  indem  man  keine  Podestas  von 
ihnen  nahm*)*).  1248  verbot  der  Papst  Innocenz  IV.  den  Genuesen 
bei  Strafe  des  Bannfluches,  Anhänger  des  ezcommunicirten  Kaisers 
zum  Podestat  oder  zu  andern  Aemtern  zuzulassen^).  Die  Communen 
des  erneuerten  Lombardenbunds  wählten  selten  Podestas  aus  ghibelli- 
nischen  Städten.     Sie  beschränkten  sich  auf  ihren  eigenen  Ereis  und 


«)  Cipolla  Syllabng  406. 

<)  Urkunde  Ant  lt.  4,  451. 

')  Winkclmaim,  Acta  imp.  ined.  1,  Nr.  619. 

*)  Dem  entsprach  das  Aufzwingen  von  Podestas,  falls  man  sie  besiegte. 

^)  Beschlüsse  des  Reichstags  von  Bavenna  und  Differenzen  zwischen  Genua 
und  dem  Kaiser  wegen  der  Wahl  eines  Pod.  aus  Mailand:  SS.  18»  178»  29.  Ueber 
Lantelmus  Maynerius,  den  Piacenza  1233  auf  ßefehl  des  Papstes  foiischicken 
mnsste:  Winkelmann,  acta  1»  Nr.  635.  Vorgeben  der  Curie  gegen  Vicenza: 
Ficker  lY»  Nr.  314,  gegen  Genua:  Ann.  Jan.  225.  1288  beschwichtigte  Pisa  die 
erbitterten  Genuesischen  Sieger  durch  das  Versprechen»  10  Jahre  lang  den  Pod. 
Ton  ihnen  zu  nehmen  und  ihm  jährlich  2000  Goldgulden  zu  bezahlen.  SS.  18,  320. 

*)  Mit  der  Massregel  des  Ausschlusses  konnte  auch  gegen  einzelne  Fami- 
litm  vorgegangen  werden.  1278  beschloss  der  grosse  Rath  von  Padua  mit  195 
gegen  66  Stimmen,  dass  von  den  Roberti  aus  Reggio  nie  wieder  einer  gewählt 
werden  solle.  Aehnliches  wurde  gegen  die  Torriani  und  Soppi  verfügt.  Es  ist 
nicht  klar»  wodurch  sich  diese  Familien  die  Gunst  der  Parmesen  verscherzt 
hatten.    Stat.  Päd.  S.  7. 


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Das  Berufepodestat  im  dreizehnten  Jahrhunaert.  415 

festigten  so  die  Gemeinschaft^).  1228  beschloss  der  Band,  mit  Parma, 
Modena  und  Cremona,  welche  zum  Kaiser  hielten,  für  das  nächste 
Jahr  keine  Podestaten  zu  wechseln^).  Modena  hat  denn  auch  von 
1229 — 1233  nur  Cremonesen  und  Parmesen  gehabt,  Parma  nahm  vier 
hintereinander  aus  Cremona,  mit  welchem  es  damals  besonders  herz- 
lich stand«),  und  diese  Stadt  sah  sich  wenigstens  1227 — 1230  auf  die 
beiden  befreundeten  Communen  angewiesen.  —  Podestas  aus  Parma 
erscheinen  in  Mailand  erst  mit  dem  Jahre  1249,  also  nach  dem  Abfall 
Parmas  vom  Kaiser.  —  Die  ghibelliuische  Partei  gieng  weniger  ent- 
schlossen vor  als  die  guelfische,  was  man  ihr  nicht  verdenken  kann, 
da  juristisch  gebildete  Männer  meist  in  guelfischen  Städten  zuhause 
waren.  In  Pisa  treffen  wie  jederzeit  Podestas  aus  den  verbittertsten 
Guelfenstädten^),  so  das3  zu  einer  Zeit,  wo  alles  zur  Partei,  nichts 
sum  Ganzen  strebte,  die  Masse  der  herumziehenden  Podestas  immerhin 
eine  Art  von  nationalem  Bindemittel  gewesen  ist,  freilich  bei  weitem 
nicht  stark  genug,  um  das  sich  Widerstrebende  zu  einen. 

Zwischen  befreundeten  Städten  entwickelte  sich  oft  geradezu  ein 
Verhältnis  des  Podestatentausches^).  Entstanden  Missverständnisse, 
bekam  die  Freundschaft  einen  Biss,  so  konnte  ein  gewandter  Podesta 
für  die  Wiederherstellung  des  guten  Einvernehmens  sehr  wertvoll  sein, 
denn  die  Pflicht,  vermittelnd  einzugreifen,  verstand  sich  fQr  ihn  von 
selbst^).  Wenn  es  allerdings  während  der  Amtszeit  zum  Bruch  zwi- 
schen den  Communen  kam,  so  wurde  seine  Stellung  schwierig  oder 
unmöglich.  1256  musste  der  aus  Mailand  bezogene  Podesta  Henricus 
de  Sachis  die  Stadt  Lodi  verlassen,  weil  sich  die  Communen  verfein- 
deten. Mit  dem  Bruch  der  Freundschaft  hörte  der  Podestatenwechsel 
auf,  sowie  die  Beilegung  der  Fehde  den  Beginn  desselben  zu  bezeichnen 
pflegt     Von  1247   an   wandte   sich   das   guelfisch   gewordene  Parma 


')  SS.  18,  449,  )  Ann.  Plac.  Guelf.  für  PiacenzaBologna. 

')  Ueber  die  Stellung  von  Cremona  zum  Lombardenbund:  Statuten  von 
Bologna  11,  48/49. 

»)  Salim.  Chron.  ann.  1229. 

*^  Cf.  die  Serie  von  Bonaini,  Arcb.  stör,  it  VI,  2,  641. 

*)  Asti-Cbieri:  L.  Cibraio,  Storie  di  Chieri  I,  295;  Mantua-Verona  von  1272 
&n;  Parma-Modena  und  viele  andere. 

*)  Auffallen  muss  ein  Parmeser  Statutenparagrapb  vom  Jabre  1259,  wo- 
nacb  der  Podesta  nicbt  aas  einem  Ort  genommen  werden  sollte,  in  welchem  gerade 
ein  Parmese  das  Podestat  oder  aacb  nur  einen  Gehilfenposten  innehabe.  Stat. 
Farm.  (Mon.  Parm.  et  Plac.  I),  414.  Die  Aengdtlichkeit  der  Parmesen  gieng  also 
80  weit,  dasB  sie  sich  gegen  die  Möglichkeit  deckten,  es  möchte  sich  einer  ihrer 
eigenen  Nobili  aus  der  Feme  mit  Hilfe  eines  von  ihm  bearbeiteten  Podestas  eine 
Pwtei  schaffen. 


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416  ^*  Hanauer. 

nicht  mehr  au  eine  ghibellinische  Stadt.  Andrerseits  treffen  wir  in 
Modena  vom  Jahr  1249  ab,  wo  die  Commune  mit  Bologna  Frieden 
machte,  auf  Jahre  hinaus  überwiegend  Bolognesen  i). 

Y.  Podestatenfamilleii  und  -typen* 

Durch  das  Verbot  der  ^Confirmatio**  (Bestätigung  im  Amte) 
nahmen  sich  die  Commuuen  selbst  die  Möglichkeit,  hertorragende 
Kräfte  dauernd  un  sich  zu  fesseln.  Wohl  aber  werden  sie,  Tor  die 
Frage  der  Neuwahl  gestellt,  nicht  selten  ihren  augenblicklichen  Podesta 
um  Vorschläge  ersucht  haben  und  von  diesem  an  eioen  Verwandten 
gewiesen  worden  sein.  Doch  auch  ohne  eine  solche  directe  Vermitt- 
Inug  kamen  die  Städte  jedenfalls  dazu,  sich  bei  der  Wahl  an  die 
Familien  derjenigen  Männer  zu  halten,  welche  schon  einmal  das  Amt 
mit  Erfolg  bekleidet  hatten.  Ein  Stamm,  der  einen  guten  ,, Stadt- 
präsidenten* geliefert  hat  —  so  dachte  man  —  wird  auch  einen  zweiten 
hervorbringen*).  Auf  diese  Weise  ist  der  Podestaten  beruf  allmählich 
zur  Eigenthümlichkeit  einzelner  Adelsfamilien  geworden.  Immer  und 
immer  wieder  zu  dem  Amte  berufen,  haben  hervorragende  Männer 
eine  gewisse  Tüchtigkeit  dazu  in  ihrem  Hause  erblich  gemacht,  so 
duss  bei  der  Schilderung  der  italienischen  Geschichte  jener  Zeit  ge- 
radezu von  Podestaten-Familien  gesprochen  werden  muss,  wie 
man  Küustler-,  Gelehi-ten-,  Diplomatenfamilien  kennt.  Und  innerhalb 
dieser  Familien  begegnen  uns  einzelne  prächtige  Typen  des  berufs- 
mässigen Podestatenthums,  Männer,  deren  ganzes  Leben  eine  lauge 
Kette  von  Podestariaten  ist,  ja  deren  ganze,  reiche  Geschichte  man  aus 
trockenen  Podestatenlisten  entziffern  könnte.  Matthaeus  Gerardi  de 
Gorrigia  aus  Parma  ist  gewissermassen  der  Idealtypus.  Als  ganz 
junger  Mann  war  er  schon  Podesta  von  Piacenza^)  (1250),  wo  man 
ihm  auf  Betreiben  des  „populus**  eine  Ehrengabe  von  200  libr.  placent., 
bewilligte,  weil  er  sich  den  Populären  wohlgesinnt  gezeigt  hatte^). 
Nach  ein  paar  weiteren  Podestaten  wurde  er  nach  Bologna  berufen 
(1261),  um  dort,  da  die  Stadt  von  der  Wuth  der  Parteien  furchtbar 
verheert  ward,  unter  den  schwierigsten  Verhältnissen  Ordnung  zu 
schaffen.  Mit  dictatorischen  Befugnissen  ausgestattet  erliess  er  eine 
Menge  von  Verordnungen  zur  Befriedung  des  Staates  und  hielt  mit 
eiserner  Strenge   das  Ansehen   seines  Amtes  auf  der  HÖhe^)«     1269 


«)  Cronache  Mod.  in  Mon.  Mod.  XV.,  S.  51  ff. 

»)  Cf.  SS.  19,  127,  9. 

»)  Litta,  Famiglie  foBC.  15. 

<)  SS.  18,  501,  47. 

»)  Statati  di  Bologna  III,  551;   cf.  Abschnitt  5—11  dieser  Verordnungen. 


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Das  Berufspodestat  im  dreizehnten  Jahrhundert.  417 

wurde  er  zum  Podesta  von  Mautua  gewählt  uud  wusste  sich  drei 
Jahre  kittdurch  zu  behaupten«  Als  1269  ein  Ruf  der  Commune  Padua 
an  ihn  ergieng,  die  er  schon  1263  regiert  hatte,  leistete  er  Folge  und 
liess  den  Mantuanem  seinen  Bruder  aU  Stellvertreter  zurück  i).  Ende 
1271  war  er  auch  Podesta  von  Cremona*).  1272  wurde  er  von 
Piniynons  Bonacolsi  gestürzt  und  aus  Mantua  vertrieben.  Doch  ca 
boten  sich  ihm  wieder  Podestate  in  Menge.  Er  gieng  1274  nach 
Mo  de  na,  1278  nach  Perugia,  1280  wieder  in  das  anhängliche 
Padua,  1282  nach  Bologna,  1283  nach  Modena^  1286  nach 
Pistoja;  1288  setzten  ihn  die  vereinigten  Communen  Parma,  Cremona 
und  Bologna  dem  eingenommenen  Beggio  zum  Podesta. 

Man  sieht,  dieser  Mann  wandert  sein  ganzes  Leben  lang  ruhelos 
von  Ort  zu  Ort.   Er  verzichtet,  wie  alle  Berufspodestas,  auf  die  Freuden 
der  Sesahaftigkeit,   der  Handlichkeit,   des  Familienlebens.     Er  lasst  es 
sich   nicht   verdriessen,  jeden  Augenblick   sein  Gefolge  von  Bichtem, 
Assessoren,  Kittern,  Sbirren,  Pferde-  und  Trossknechten  in  Bewegung 
zu  setzen,   die  Empfangs-  und  Abscfaiedsfeierlichkeiten  jedesmal    voll 
Würde   hinzunehmen,   sich   immer  wieder  mit  anderen  Verhältnissen 
vertraut   zu   machen.     Er  erlangt  in    all   dem   eine   gewisse  Rontiue, 
welche  ihm  das  Wandern  leichter  macht.    Der  alljährliche  Wechsel  wird 
ihm   zur  Gewohnheit,   zu  etwas  Selbstverständlichem.     Als  Entschädi- 
gung f&r  all  die  Beschwerlichkeiten  hat  er  die  schöne  Bezahlung,  vor 
allem   aber   das  Bewusstsein,   dass   man  ihn  im  ganzen  Lande  kennt, 
achtet  und   begehrt   und   duss   sein  Buhm   auf  das  ganze  Geschlecht 
überstrahlt.     Wir  wüssten  in  der  modernen  Welt  keine  Erscheinung, 
die  man  dem  durch  Matthaeus  verkörperten  berufsmässigen  Podestaten- 
thum  an  die  Seite   stellen   könnte.  —  Üebrigens  ist  es  nicht   ausge- 
schlossen, dass  von  den  Podestariateu,  welche  man  diesem  Matthaeus 
zuschreibt,   eines  oder  das  andere  seinem  Verwandten  Matthaeus  Gi- 
berti   de  Corrigia  zukommt.     Doch  würde  das  an  dem  Gesammtbild 
nicht  viel   ändern.     Zu   genauen  Feststellungen   geben  die  Chronisten 
nieht  immer  Handhaben,   denn   die   meisten   sprechen   kurzweg   von 
einem    ^MatÜi.    de    Corrigia'^,    ohne    den   Vatersnamen    beizufügen. 
Pompeo  Litta«)  hat  darauf  verzichtet,  volle  Klarheit  zu  schaffejo,    und 
auch  hier  muss  von   einem  Versuch   abgesehen   werden,   den  Stamm- 
baum der  Familie  Correggio  in  Ordnung  zu  bringen. 

Die  Entwicklung  von  Podesta tenfamilien,   zu   welcher  sich 
leise  Ansätze   schon   zeigten   gleich   nachdem   das  Institut   geschafifen 

0  SS.  ]9.  26,  10. 

»)  Repert.  dipl.  Crem.  Wüstenfeld  241. 

»I  A  a.  0. 


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418  G-  Hanauer. 

war,  hat  im  Lauf  des  13.  Jahrhunderts  ganz  erstaunliche  Yerhältniäse 
angenommen.    Wir  werden  das  im  folgeuden  ausfQhrlich  beweisen: 

1.  Familie  Mandello  ans  Mailand^).  Eine  der  ältesten  Podestateu- 
familien.  Viele  Söhne  dieses  Hauses  waren  in  der  Vaterstadt  in  lei- 
tender Stellung  thätig  un  l  kamen  so  in  den  £uf  besonderer  Verwal- 
tungskunst. Ottolinus  de  Mandello  war  1184  Podesta  in  Bologna, 
Antoninus  ebenda  1193 — 1194  üeber  Albertus  cf.  Genua  a.  1198. 
Sein  Sohn  Otto  verwaltete  1216  Rimini,  1218  Florenz,  1219  Arezzo«), 
1221  Piacenza«),  1225  Padua,  1226  Vicenza,  1230  Florenz*),  1234— 
1235  Padua  und  1241  Bologna.  Verdientermassen  wird  er  also  von 
Bolandin  als  ,yir  sapiens  et  in  multis  iam  regiminibus  expertus'' 
bezeichnet^).  Guido  1196  Brescia,  1199  Piacenza.  Bertraminus 
1225  Bergamo.  Bobacomes  1205  und  1208  Verona  „inutilis*'6), 
1231  Arezzo,  1235  Bergamo,  1237  und  Anfang  1233  Florenz.  Sein 
Sohn  B  uff  in  US  1256  Siena,  1257  Viterbo.  Ein  anderer  Sohn  des 
Bobacomes,  Ubertus,  folgte  1257  seinem  Bruder  in  Siena^)  und 
war  drei  Jahre  später  Podesta  von  Beggio.  Einen  Ubertus  tre£Peu 
wir  1235—1236  in  Lodi»),  1251  in  Florenz.  Ein  Ottolinus  ver- 
waltete 1280  Pisa,  1289  Padua,  1293  und  1299  Bologna,  1296  Ber- 
gamo.    Sein  Bruder  Percevallus  1290  Padua»),  1293  Verona. 

2.  Familie  Dorara  aus  Cremona^o).  Der  erste  aus  diesem  alten, 
reichen  Hause,  den  wir  in  einer  Podestatenstelle  treflFen,  ist  Girardus^ 
Er  wurde  mit  Guazo  de  Albrigone  1184  auf  zwei  Jahre  zum  Podesta 
seiner  Vaterstadt  gewählt,  aber  von  einem  seiner  Knappen  erstochen. 
Ueber  die  ausgedehnte  Thätigkeit  des  T Saccus  cf.  Parma  a.  1216. 
Er  wird  schon  1196  als  Cremoneser  Consul  genannt  ^i).  1216  fiel  er 
den  Placentinem  in  die  Hände  ^^),  findet  sich  indessen  1219  wieder, 
als  Cremonesischer  Gesandter  am  kaiserlichen  Hof  i»).  Noch  bekannter 
ist  Boso   de  Dovara,   der  Bändiger  Ezzelins,    wie  ein  Fürst  geachtet 

1)  Maoni,  La  famiglia  Mandcili,  Mailand  1877,  wurde  ;aicht  benutzt. 

«;  Arezzo:  Mar.  SS.  24,  858  {ßevie). 

»)  SS.  18,  438. 

*)  »Ottoni  . . .  dei  gratia  Florentie  egregie  poteatati«  ürk.  Ficker  IV  Nr.  334. 

6)  Rolaadin.  Patav.  ed.  Jaff^  SS.  19,  69,  29. 

ö)  CipoUa,  Syll.  388. 

»)  Arch.  btor.  jt  (1866)  Ser.  10,  Bd.  iV,  2.  53.  —  Cron.  San.  Mur.  SS.  15,  28. 

")  Cod.  diplom.  Laudense  U,  ed.  Vignati,  Mailand  1883,  321  f. 

»)  Auf  ewig  von  der  Regierung  d.  Stadt   aus^escbloseen;  Ant  It.  4,  1151. 

'Oj  Wüstenfeld,  Repert, 

»«)  Ficker  IV  Nr.  193. 

»•)  SS.  18,  433,  54. 

»»)  Böhmer,  Acta  imper.  selecta,  Nr.  1082. 


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Das  Berufspodestat  im  dreizehnten  Jahrhundert.  419 

unter  den  Ghibellinen  der  Lombardei.  1244  verwaltete  er  Lodi,  1246 
Sabionetta,  1247  Reggio.  1249  geriet  er  zosammen  mit  König  Enzio 
in  die  Gewalt  der  Bologneseu,  welche  ihn  auf  Wunsch  des  Papstes 
freigaben.  Lange  Zeit  war  er  Herr  von  Cremona;  1267  wurde  er 
vertrieben.  Ueber  beine  Dauerpotestate  in  den  Burgflecken  Soncino 
und  San  Giorgio  d'Orsi  cf.  Salzer  *).  In  tiefer  Armuth  beschloss  er 
sein  hartes,  schicksalsreiches  Leben  auf  fremder  Erde^).  Albertus 
1206  Parma,  Girardus  1237  Veroua.  Nicolaus  1231—1232 
Eeggio,  1233  Kimini.  Osbertus  1249  Keggio;  Guandalonus 
1258  Brescia,  das  halbe  Jahr  1200  Mailand,  das  halbe  Jahr  1262 
Pavia.  Gandionus  1263  Piacenza,  Johannes  1305  Lucca  und 
1306  Yercelli. 

3.  Familie  Corrlgia  (Correggio)  aus  Parma').    Zwei  Linien  sind 
zu  berQcksichtigeD. 

a)  Albertus,  das  Haupt  der  eiuen  Linie,  schon  1159  Podesta 
in  Reggio.  Seiu  Enkel  Matthaeus  I.  1196—1197  Bologna,  1203 
Parma,  1208  Pisa,  1210  Cremona,  1213  Bologna,  1216  Modena^). 
Ueber  seinen  langwierigen  Prozess  mit  Brescia  cf.  oben  S.  400.  Für 
den  verlorenen  Brescianer  Posten  fand  er  roch  1220  Ersatz  in  Pavia, 
steckte  aber  das  Gehalt  für  beide  Podestariate  ein^).  Frogerius 
1211  Modena,  1214  Ravenna.  Welche  Podestate  seinen  Enkeln 
Matthaeus  II.  und  Guido  zukommen,  dürfte  kaum  sicher  zu  ermitteln 
sein.  Guido  war  jedenfalls  Podeata  von  Mantua  1239,  1242  und 
1245.  Als  er  während  des  Jahres  starb,  trat  sein  Bruder  für  ihn 
ein<^).  Litta  identifizirt  ihn  irrthümlicherweise  mit  einem  andern 
Guido  de  Corrigia,  welcher  1251  Paenza,  1259  Orvieto  und  1260 
Lucca  verwaltete.  Anzuführen  wäre  noch  Ungardus  mit  Podestaten 
in  Pistoja  1286,  Siena  1298,  Florenz  1299;  1303  wurde  er  in  Parma 
ermordet. 

b)  Einer  zweiten  Linie  gehört  an:  Gerardus  (Gherardo  dei 
Denti).  Ueber  ihn  cf.  Genua  a.  1250.  Guido,  einer  seiner  Söhne, 
verwaltete  1268  Gtnua,  1270  Bologna,  war  1277  Volkscapitan  in 
Florenz,  1783  in  Modena,  im  gleichen  Jahr  noch  Podesta  von  Pia- 
cenza, 1284  von  Modena.     1285  ward   er  Befehlshaber  der  Parmeser 


')  L.  c.  44  ff. 

*)  Annal.  Veronens.  de  Romano,  ed.  CipoUa,  in  Antiche  Cronache,  Venedig 
i880,  S.  439. 

')  Stammbaum  von  Litta«  faac.  15. 

♦)  Cron.  Moden.  S.  29  in;  Monum.  Moden.  XV,  od.  1888. 

•)  Thätigkeit  als  kaiserlicher  Appellationsrichter:  Ficker  §  240,  9  u.  283,  11. 

«)  SS.  19,  22,  30. 


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420  ^*  Hanaaex. 

Trappen.  Er  starb  1299.  7on  seinem  Bruder  Mattkaeas  (UL) 
Gerardi  de  Corrigia  war  schon  die  Bede.  —  Ein  Neffe  von  Mat- 
ihaeas  III^  Matthaens  (IV.)  Goidonis,  bekleidete  mehrere  Podestariate 
zu  AnÜEUig  des  14  Jahrhunderts.  Ein  anderer,  Gibertas,  schwang 
sich  1303  in  seiner  Heimat  zor  Signorie  empor  nnd  krönte  so  die 
rohmvoUe  Laufbahn  seines  Geschlechtes. 

4.  Die  Rubel  (Bossi)  am  Parma <).     Es  kommen  in  Betracht: 

a)    Bolandus  I. 
Bernardas  ügoliQua  1. 


Jacobiuns  I.  Rolandoa  III. 


UgoHuQs  ILL  Gulielmud. 

.        M    Ugo 

(jgoHnofl  11.  Kolandus  Li. 


Gerardinus  Jacobiuus  II. 

Manche  Bossi  brachten  als  ehemalige  Miiglieder  des  heimatlichen 
Consulncollegiums  eine  gewisse  Vorbildung  ins  Podestat  mit'). 

a)  Bolandus  I.  erscheint  schon  1177  als  juristischer  Vertreter 
seines  Verwandten  Gerardus  de  Cornazzano.  Als  sich  1180  die  Com- 
mane  Parma  nach  mehrjähriger  Unterbrechang  entschloss,  wieder 
einen  Podesta  zu  nehmen,  wählte  man,  um  das  Selbstgeföhl  des  ein- 
gesessenen Adels  nicht  zu  verletzen,  keinen  Fremden,  sondern  Bolandus 
als  den  Vertreter  eines  der  ältesten  Geschlechter.  Er  waltete  bis  82, 
und  dann  wieder  Ende  1298 — 1299  (mit  Guido  de  Bogleriis)  als  Nach- 
folger eines  im  Amt  verstorbenen  fremden  Podestas^).  Damals  führte 
er  die  ^ingrossatio**  herbei,  die  verschieden  beurtheilte  Verkoppelung 
ländlicher  Parzellen,  kh  Podeata  von  Bologna,  1200,  erwarb  er  sich 
den  Ehrentitel  „Justitiae  cultor  et  pacis  verus  amator',  der  in  Marmor 
an  dem  von  ihm  eri)auten  Gostell  S.  Pietro  angebracht  wurde.  In 
Parma  erscheint  er  wieder  1201,  dann  in  Modena  1207  und  1212; 
1213  oder  1214  scheint  er  gestorben  zu  sein*).  Bernardus,  der 
berühmteste  von  seineu  Söhnen,  begann  eine  glänzende  Podestaten- 
laufbahn  1213  in  Modena.  Dort  war  im  September  der  Podesta 
Balduiüus  Vicedomini  aus  Parma  durch  Mörderband  gefallen.  Da  gab 
Parma  der  befreundeten  Nachbarin  zum  Ersatz  den  Bernardus,  dessen 
Familie  schon  durch  den  Vater  in  Modena  eingeführt  war.  Seine 
weiteren  Podestariate  waren  1224  Siena,  1226  Modena,  1227  Beggio, 


«)  Litta   23.    Carrari,  Storia   de'  Hossi   Parmigiani,   konnte   ich   nicht   er» 
langen. 

»)  AflEb,  Storia  della  cittä  di  Parma,  2,  273. 

»)  SS.  18,  665,  32. 

*)  Cf.  Monument.  Moden.  Bd.  XV,  S.  XXV. 


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Das  BerufapodeBtnt  im  dreizehnten  Jahrhundert.  42t 

1129  Asti,  1231  Creraona,  1238'Mantua,  1244  Florenz^).  1245  wurde 
er  abtrünnig  von  Kaiser,  sei  en  weil  dieser  ihn  beleidigte,  sei  er  weil 
er  dem  Andrängen  der  päpstlichen  Partei,  an  die  er  durch  seine  Ver- 
mählung mit  Magdalena  Fieschi  gebunden  war,  nicht  mehr  wider- 
stehen konnte.  1248  fand  er  beim  Kampf  um  Collechio  den  Tod.  Er 
war  der  feurigste  und  stolzeste  ans  dem  Hause  der  Bossi.  Salimbene 
verweilt  liebevoll  bei  seiner  Gestalt.  Er  veigleicht  ihn  mit  Karl  dem 
€h-os8en  und  ruft  aus:  „Niemals  sah  ich  einen  Mann,  der  trefflicher 
die  Person  eines  grossen  Fürsten  darstellte!  Er  besass  Erscheinung 
sowohl,  wie  Wesenheit  (existentiam) 2)*.  —  Ugolinusl.  1231  Genua. 
Er  vertrat  die  Stadt  mit  Glöck  beim  Kaiser,  als  dieser  ungehalten 
war,  [weil  die  Genuesen  für  1232  einen  Podesta  aus  dem  geächteten 
Mailand  gewählt  hatten.  Darum  erwies  ihm  die  Bürgerschaft  hohe 
Ehren  während  seines  Syndicats  und  gab  ihm  beim  Abzug  das  Geleite. 
1230  und  1234  Parma.  Ueber  Jacobin us  I.  cf.  Mantua  a.  1263. 
Bolandus  III.  1271  Fermo»),  1277  Siena,  1285  Bergamo.  Ugo- 
linus  III.  1278  Volkscapitan  in  Beggio,  1282  Podesta  Lucca,  1283 
Perugia,  1286  Modena,  1287  Bologna,  1289  Florenz,  1295  Lucca,  dann 
Bom  (Senator),  1298  Orvieto,  1302  Lucca  und  Perugia,  1304  Orvieto, 
1305  Perugia  und  im  gleichen  Jahr  Grosshofmarschall  Karls  II.  von 
Anjou.  Gulielmns  1281  Modena,  (1282  zum  Bitter  geschlagen), 
1284  Mailand,  1290  Lucca,  1291  capit.  pop.  Bologna,  1293  Podesta 
Lucca;  1339  hocbbetagt  in  Padua  gestorben. 

b)  Ugo  1209  Modena.  Ugolinus  II.  1227  Ferrara,  1237  Cremona, 
1242  Pisa*)  (?),  1243  Florenz.  Bolandus  II.  1224  Cremona,  1226 
Pisa,  1227  Pavia,  1233  Modena,  1234  Bimini,  1236  Florenz,  1238 
Arezzo  (Litta  setzt  ihn  hier  irrthümlich  für  Mantua  an).  Jaco- 
binus  II.  1266  Beggio,  wohl  1294  und  1297  Pistoja. 

Bei  den  folgenden  Familien  beschränke  ich  mich  auf  Nennung 
einzelner  hervorragender  Vertreter. 

5.  Die  Kangonl  aus  Modena^).  Gerard  us  I.  1156  Modena«), 
Gulielmns  L    1196   Modena,    1201    Bologna,    1208  Modena,    1209 

>)  Cf.  Davidsohn,  Forsch,  z.  alter.  Gesch.  v.  Flor.  142  und  Document.  delP 
antica  Costit.  del  Com.  di  Firenze  pubbL  Santini,  Florenz  1895,  mit  einem 
Verzeichnis  der  Beamten. 

*)  Mon.  Parm.  et  Piacent.  IIT,  80. 

»)  Die  Podestas  v.  Fermo:  Raff.  De  Minicis,  Serie  cronol.  degli  antichi 
signori  de' podesta  e  rettori  di  Fermo.    F.  1653. 

*)  So  Litta.     Cf.  dagegen  Bonaini,  Arch.  stör.  it.  VI,  642. 

»)  Litta  27.    Ficker  II,  S.  189. 

^}  Savioli,  Annali  Bolognesi,  Bassano  1784,  I,  2,  245. 


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422  ^'  U ananer. 

Verona,  1214  Fermo,  1215  Bologna.  Oerardns  IL  1202  Beggio, 
1222  Pistoja,  1226  Bologna,  1232  Siena,  1234  Pavia.  Jacobinus. 
Oulielmus  II. 

6.  Familie  Este.  Ihre  Signorie  ist  unter  den  fünf  oberitalieni- 
schen, die  längeren  Bestand  hatten,  die  einzige,  welche  ans  dem  Po- 
destat  hervorgegangen  ist^). 

7.  Familie  Torre'^).  Paganus  I.  1195  Padua.  Paganus  II. 
1227  Brescia,  1228  Bergamo,  1235  Brescia,  1240—1241  Mailand, 
Alemannns  1253  Bologna,  1256  Florenz.  Ei:  war  Führer  des 
Florentiner  Aufgebote  im  Krieg  mit  Pisa.  Nach  der  Niederlage  und 
Flucht  der  Pisaner  —  so  erzählen  die  Genueser  Annalen^)  —  hätte 
er  deren  Stadt  zerstören  können,  wenn  er  gewollt  hätte.  Wohl  zur 
Belohnung  fQr  seinen  Edelmuth  übertrug  ihm  Pisa  das  Podestat  von 
1257.  —  Für  dies  Geschlecht  war  indessen  nicht  das  Podestatenamt, 
sondern  das  Yolkscapitanat  die  Leiter  zum  Emporkommen. 

8.  Familie  Pusteria  (Pisteria,  Pisterna)  aus  Mailand.  (Nach 
Litta^)  wäre  sie  erst  1814  erloschen).  Gulielmus  I.  steht  mit  der 
stolzen  Beihe  von  17  Podestariaten  neben  dem  berQhmten  Mat- 
thaeus.  llbO,  1193,  1199  und  1218  Treviso,  1198  und  1212  Ales- 
sandria,  1201  Piacenza^),  1203  Bologna,  ebenso  1211,  1214,  1220; 
1204  Mailand,  1207  —  1208  Vicenza,  1216  und  1224  Bergamo,  1221 
Vercelli.  1224  wurde  er  vom  Kaiser  zum  Appellationsrichter  in  Mai- 
land ernannt.  Gulielmus  U.  1274  Bologna,  1278  Pavia,  1279 
Mnntua. 

9.  Die  Snmmi  von  Cremona«).  Albertus  1191,  1216  Pavia. 
übertus  1226  Saona,  1228  Pavia,  1230  Lucca.  Lugarus  1270 
Piacenza,  1273  Mantua.  Poncinus  1294  Lucca,  1300  Bergamo, 
1303  Piacenza. 

10.  Die  Carbonesi  aus  Bologna.  Jacobus  de  Bernardo  1194 
—1195  Vicenza,  1198  Mantua,  1201  Keggio,  1206—1207  Cremona. 
Castellanus  1243  Mailand,  1250  Parma. 

11.  Die  Andalö  von  Bologna  (Ein  Zweig  der  Carbonesi).  An- 
dalö  I.  1202  Cesena'),  1216  Florenz,   1217  Mailand,  1220  Piacenza, 


»)  Salzer  27  ff.,  42  und  66. 
•)  Litta  68. 
»)  SS.  18,  234,  42. 
*)  L.  c.  .38. 

*)  ^'icbt  1202,   wie  Litta  sagt.    Cf.  SS.  18,  421,  37,   wo   seine  Wahl  zum 
Dez.  1200  gesetzt  ist. 

**)  WOstenfeld  220  und  Sommi  Picenardi,  La  famiglia  Sommi,  Venedig  1893. 
7)  Mur.  SS    14,  1093. 


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Das  Berufspodestat  im  dreizehnten  Jahrhundert.  423 

1224  Genua.  Brancaleone  I.,  sein  Sohn,  1225  Genua,  1226  Rom 
(Senator).  Brancaleone  IL  1248  Vercelli,  1252-12550  nnd  1257 
—1258  Bom  (Senator).  Petrus  1235  Genua.  An  dal  ö  IL  1266 
Parma,  1270  Pisa,  1272—1274  Verona.  Castellanus  1250  Rom 
(Senator)  1254  Modena.  Lotherengus  1251  Modena,  1255  Viterbo, 
1258  Reggio,  1263,  1265  Bologna«),  1266  Florenz.  Simon  1285 
Modena. 

12.  Die  Amati  von  Cremona.  Pontius  L  (Ponzamatus^)  1206 
Mantua,  1213  Brescia,  1219  Parma,  1224  Siena,  1223—1225  Vicenza. 
Sein  Bruder  Gulielmus  1208  und  1223  Bergamo,  1219  und  1221 
Vicenza,  1226  Asti,  1228  Rimini,  1231  Parma,  1233  Siena,  1236 
Faenza.     Pontius  IL  1274  Ferrara,  1277  Mailand. 

13.  Familie  Andito  von  Piacenza.  Antoninus  1183  Bologna'^), 
1192—1194  Faenza»).  Jacobus  1210  und  1217  Padua.  Guliel- 
in  US  1210—1212  Vicenza,  1234  Piacenza^). 

14.  Familie  BnrgO  von  Cremona^),  Ancelerius  1189  und  1198 
Parma.  Barocius  1205  und  1212  Padua,  1207  und  1214  Parma, 
1227  Asti.  Jacobus  1222  Piacenza,  1230  und  1232  Pistoja.  No- 
velone  1205  Ferrara,  1214  Pavia.  Masnerius  1241  Como,  1243 
Lodi,  1246  Parma»),  1248  Modena.  Aldevrandinus  1239  Padua, 
1240  und  1243  Siena,  1246  und  1252  Arezzo.  Azzo  1278  Parma, 
1284  Lucca.  —  In  Parma  scheint  die  Familie  besonders  geschätzt  ge- 
wesen zu  sein. 

15.  Die  Chazanimlchi  von  Bologna.  Chazanimichus  1190 
Mantua,  1220  und  1224  Ferrara.  Albertus  1249  Ravenna»),  1252 
Mailand,  1255,  1262 1<>),  1266  Modena,  1264  Mantua.  1275  trat  er  in 
Piacenza  für  seinen  Sohn  ein,  als  dieser  während  des  Podestats  er- 
mordet worden  war^i). 


<)  üregorovius,  Gesch.  d.  St.  Rom  V,  275  und  310  ff.  —  Für  Rom:  Liste  der 
römischen  Senatoren  von  Rezzonico,  Rom  1778. 

»)  Stat.  Bologn.  III.  581.  —  Dante,  Inferno,  cant.  23,  103  ff. 

*)  1205  unter  den  Consnin:  Wüstenfeid  223. 

*)  Mon.  Germ.  Constitut.  I,  406. 

*)  Chronik  d.  Tolosanus  677  in:  Doc.  stör.  it.  VI. 

«)  Wüstenfeld  229. 

0  Cf.  besonders  Wüstenfeld. 

^  Ueber  seine  Verhaftung  durch  Enzio  wegen  Verraths  am  Kaiser :  Huill.- 
Br6h.  6,  460.  Petr.  d.  Vin.  epist.  V,  58.  Böhmer-Ficker-Winkelm.  Reg.  Imp.  V. 
Nr.  3576. 

»)  Cf.  Statut  Bologn.  III,  242. 

*•)  CipolL,  Ann.  Veronens.  d.  Rom,  410. 

»»)  Mar.  SS.  16,  618. 


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424  ö-  Hanauer. 

16.  Familie  Coraazzano  yod  Parma.  Bernardus  1192  Parma, 
1216  Reggio,  1218  Cremona,  1224  Pavia,  1227  Modena.  Manfre- 
dus  1224  Parma,  1237  Beggio,  1239  Lacca,  1240  Arezzo. 

17.  Die  Confaloneril  von  Brescia.  Gif  red  us  1198—1199 
Faenza.  Henricus  1253  Genua,  1271  Lucca,  1275  Cremona.  Pe- 
trus 1288  Lucca,  1292  Siena,  1295  Modena. 

18.  Die  markgräf liebe  Familie  Caralcabo  aus  Cremona.  Guli- 
elmus  cf.  Parma  a.  1229.  Albertus  1209  Parma.  Jacobus  1250 
Cremona. 

19.  Die  Enzola  von  Parma.  Bartbolomaeus  1222—1223 
Beggio.  Gerardus  1239  ßeggio.  Aldigerius  1261 — 1262  Viterbo, 
1270  Piacenza,  1284  Modena. 

20.  Die  Fogllani  von  Keggio.  Gulielmus  1232  Cremona,  123.^ 
Viterbo,  1234  Foligno^).    ügolinus   1255  Perugia,    1276  Cremona. 

21.  Die  Inchoardi  von  Mailand.  Busnardus  1213  Mailand, 
1227  Bergamo.  Pruinus  1202  Cremona,  1223  und  1231  Pisa,  1226 
Piacenza,  1228  Verona,  1230  Brescia. 

22.  Markgräf  liebe  Familie  der  Lapi  von  Soragna^).  Guido 
1202  Parma,  1206  Beggio,  1207—1208  Brescia.  Dann  drei  Brüder: 
Supramons  (Sermons)  1233  und  1238  Arles,  1243—1244  Mantua, 
1249  Mailand.  Ugo  1229  Cremona,  1231  Siena,  1232—1233  Pisa. 
Solan  das  1234—1235  Pistoja,  1238  Siena,  1249  Novara,  1256 
Mantua. 

23.  Die  MarcelUni  von  Mailand.  Drudus  c£  Genua  a.  1196. 
Buzzacarinus  1206  Verona,  1209  Treviso  und  Vicenza.  Arde- 
go tus  1213  Mailand. 

24.  Familie  PIrOTano  (Provano,  Pirovalo)  von  Mailand.  Guido 
1204  Faenza,  1208  Bologna.  Gifredus  cf.  Genua  a.  1228.  Azzo 
1239  und  1253  Brescia,  1240  und  1244  Piacenza,  1243  Bologna, 
1260  Pisa. 

25.  Die  Boberti  von  Beggio »).  Guido  cf  Parma  a.  1218. 
Bobertus  cf.  Parma  a.  1268.    Sein  Neflfe*)  Guido  IL  1276  Padua. 

26.  Familie  RItoU  von  Bergamo.  Henricus  1233  Vicenza, 
1247  Mantua,  1249  Pisa.  Bertramus  1200—1201  Cremona.  Al- 
bertus 1265  Genua,  Anseimus  1263  Beggio. 


t)  Ant.  It.  4,  138. 

«)  AfR>,  Stör,  di  Parma  XU. 

5)  Cf.  Stat.  Farm.  ann.  1278,  ß.  7. 

♦)  Mur.  SS.  8,  424. 


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Das  Berufspodestat  im  dreizehnten  Jahrhundert.  426 

27.  Familie  Rasea  von  Comoi).  Adamus  1190 — 1191  Coma 
Johannes  1199  Mwlaud,  1218  und  1222  Padaa,  1221  Ferrara. 
Ouazo  1226  und  1238  Mailand. 

28.  Familie  Sexo  von  Beggio.  Giliolus  1209  Bologna,  1213 
Beggio.  Bernardus  1242  Arezzo«),  1246  Bergamo,  1254  Piacenza, 
1257  Cremona.     Guido  1239  Florenz. 

29.  Familie  8trata  von  Pavia.  Taurellus  cf.  Parma  a.  1221. 
Amizo  1246  Pisa.  Zavaranus  1248  Beggio,  1263  (Zavatarius) 
Muland. 

30.  Die  yicccomltes  (Visconti)  von  Piacenza.  Qrimerins  1185 
Padua.  Girardus  1202  Pisa.  Viscontinus  1208  Padua,  1215— 
1216  Bologna.  Odorieus  1207  Verona,  üeber  die  zahlreichen  Po- 
destate  des  öbertus  I.  cf.  Padua  a.  1192.  Ubaldus  1214—1216 
und  1227—1228  Pisa.  Guido  1247  Bologna.  Otto  1237,  1246 
Lodi;  wohl  ein  anderer  Otto»)  daselbst  1277.  übertus  II.  1228, 
1233,  1239,  1242  Bologna,  1234  Piacenza^). 

Becht  beträchtlich  war  die  Zahl  der  Familien,  Vielehe  die  im  Po- 
destariat  zu  erlangenden  ideellen  und  materiellen  Güter  fQr  erstrebens- 
wert hielten.  Als  etwa  zwei  Menschenalter  nach  der  Verbreitung  des 
Podestatenamtes  allenthalben  der  Populas  in  Concurrenz  mit  der  Com- 
mune seine  Verfassung  feststellte  und  sich  im  Volkscapitän  oder 
-podesta  eine  Spitze  gab,  da  stand  dem  Adel  des  nördlichen  Italiens 
auch  dies  Amt  zur  Verfügung*).  Freilich,  frei  war  hier  die  Be- 
werbung nicht!  Denn  wenn  auch  die  Besetzung  des  Volkscapitanats 
sich  in  ähnlichen  Formen  vollzog  wie  die  des  communalen  Podestariats, 
so  haben  doch  sehr  rasch  —  oder  schon  von  Anfang  an  —  in  den 
einzelnen  Städten  einheimische  Nobili  die  Hand  darauf  gelegt.  Sie 
haben  damit  die  Führung  der  langsam,  aber  unaufhaltsam  sich  em- 
porringenden Popularpartei  an  sich  gerissen  und  sind  dann  sehr  rasch 
über  die  zusammenkrachende  Bepublik  hinweg  zur  dauernden  Herr- 
schaft gelangt^).  Wo  indessen  die  Bewerbung  und  Besetzung  frei 
war,   da  erscheinen  im  Volkscapitanat   die   gleichen  Männer,    die  uns 


«)  Cf.  Litta  fasc.  182. 

»)  Arezzo:  Mur.  SS.  24,  858  (Serie  d.  Podest.). 

»)  SS.  18,  5.6,  42. 

^)  Mühelos  könnte  diese  Aufzählung  wohl  auf  den  dop- 
pelten Umfang  gebracht  werden.  Doch  dürfte  der  Beweis  durch 
Aufführung  Ton  30  Familien  genügend  sein. 

*)  »La  grande  epoca  delle  famiglie  italiane  h  il  XIII  secolo«.  Ungenannter 
Becensent  in  Arch.  stör,  lombard.  IV,  701. 

•)  Ueber  die  Entwicklung  der  Signorie  aus  dem  Volkscapitanat:  Salzer  87  ff. 

Mittbeitniiffon  XXUL  *  28 


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426  ^'  Hanauer. 

als  ausgezeichnete  Vertreter  des  spätereu  Berufspodestats  begegnet 
sind:  Matthaeus  lU.  de  Corrigia,  Jacobinus  III.  und  ügolinu9  IIL 
de  Bubeis,  Foncinus  de  Summis  und  andere.  Die  Beihe  ihrer  Fodestate 
haben  sie  unterbrochen,  um  in  dieser  ähnlich  gearteten  Thätigkeit 
ihrer  Schaffenskraft  ein  Feld  zu  geben. 

Der  selbständigen  grösseren  Communen  muss  es  zu  der  von  uns 
behandelten  Zeit  im  reichsländischen  Italien  gegen  60  gegeben  haben. 
In  denselben  waren  —  bei  dem  jährlichen  Amtswechsel  —  von  1190 
bis  1280  rund  5400  Fodestate  zu  besetzen.  Dazu  kam  noch  die  Masse 
von  Fosten  in  den  freien  und  abhängigen  Stadtgemeinden  und  Flecken : 
ein  unsehnlicher  Bedarf,  der  von  drei  Adelsgenerationen 
gedeckt  wurde.  Dies  Be?ölkerungselement  muss  also  über  eine 
beträchtliche  zahlenmässige  Stärke,  aber  auch  über  einen  achtbaren 
Besitz  an  Anpassungsfähigkeit,  Gewandtheit  und  Arbeitskraft  verfügt 
haben. 

In  dem  so  lebhaft  bewegten,  so  überaus  farbenprächtigen  Bilde 
jener  Zeit  darf  das  Fodestatenthum  in  seiner  Ausgestaltung  zum'  Beruf 
nicht  vergessen  werden.  Für  die  sociale  Fhjsiognomie  des  Landes  war 
seine  Bedeutung  vielleicht  grösser  als  für  die  politische.  Die  Er- 
scheinung dieser  Hunderte  von  ritterlichen  Herren,  die  da  mit  ihrem 
stolzen  Gefolge  durch  das  Land  wandern,  zumal  das  Gleichmässige, 
Feriodische,  Geregelte  an  derselben,  gewährt  dem  Beschauer  eine  Art 
Buhepunkt  gegenüber  dem  Schwankenden  der  politischen  Verhältnisse. 


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Meinhard  II.  von  Tirol  und  Heinrich  II. 
von  Trient. 

Von 

Franz  Wilhelm. 


Die  weltliche  Macht  des  Bisthums  Trient  war  durch  die  Ver- 
leihung der  Grafschaften  Trient,»  Bozen  und  Vinstgau  durch  Konrad  ü. 
im  Jahre  1027  so  recht  geschaffen  worden.  Allein  nur  die  Ghrafschaft 
Trient  behielten  die  Bischöfe  ganz  in  ihrer  Hand;  die  beiden  andern 
Comitate  wurden  wahrscheinlich  noch  im  11.  Jahrhundert  weiter  ver- 
geben. Im  12.  Jahrhundert  wenigstens  erscheint  im  Besitz  der  Graf- 
schaftsrechte daselbst  und  zugleich  ausgestattet  mit  der  Vogtei  über 
das  Bisthum  jenes  Geschlecht,  das  in  der  Zukunft  des  Landes  im  Ge- 
birge die  bedeutendste  Rolle  spielen  sollte,  die  Grafen  von  Tirol.  Von 
■da  an  ist  dieses  Geschlecht  unablässig  bemüht  seine  Macht  zu  er- 
weitem auf  rechtlichem  Wege  sowohl  wie  durch  die  Handhabung  der 
Vogtei  in  entgegengesetztem  Sinne  von  des  Wortes  Bedeutung.  Dieses 
Vorgehen  musste  naturgemäss  zu  den  mannigfachsten  Conflicten  mit 
den  Bischöfen  führen. 

Erst  seit  dem  13-  Jahrhundert  sind  wir  über  den  Verlauf  der  Be- 
gebenheiten genauer  unterrichtet.  Das  folgenschwerste  Ereignis  in  der 
beschichte  des  Bisthums  Trient  während  des  Mittelalters  bildet  viel- 
leicht die  Uebernahme  der  weltlichen  Verwaltung  desselben  durch 
Friedrich  11.  im  Sommer  des  Jahres  1236  zur  Sicherung  des  durch 
Aen  üebertritt  Veronas  (24.  Jänner  1236)  geöffneten  Weges  durch  die 
Berner  Klause  i).     Für  den  Augenblick  brachte  diese  Verfügung  aller- 

*)  Vergl.  B(öhnier-)F(icker)  nr.  2150.  215^  und  dazu  Ficker,  Forschungea 
-z.  Reichs-  u.  Rechtsgesch.  Italiens  2,  508 ;  3,  454. 

28* 


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428  Franz  Wilhelm, 

dings  dem  Grafen  Albert  von  Tirol  einen  Verlust:  das  Amt  eines 
Fodesta,  welches  derselbe  in  Trient  bekleidete,  wurde  damit  aufge- 
hoben i).  Allein  die  folgende  Zeit  war  für  Erwerbungen  auf  Kosten 
des  Bisthums  günstiger  denn  je;  ist  doch  seit  dieser  kaiserlichen  Ver- 
fügung das  Bisthum  auf  lange  Zeit  hinaus  nicht  mehr  zur  Buhe, 
der  Bischof  nie  mehr  in  den  vollen  Besitz  seiner  Güter  und  Rechte 
gekommen.  Die  kaiserlichen  Beamten  daselbst,  namentlich  seit  Ende 
1238  Sodeger  de  Tito,  und  länger  als  dieser  des  Kaisers  gefürch teter 
Anhänger  Ecelin  da  Bomauo  (f  Oct.  1259),  bedrückten  das  Stift  auf 
das  härteste.  Bischof  Egno,  der  im  Jahre  1250  vom  Papst  von  Brixen 
nach  Trient  berufen  wurde,  fand  überhaupt  erst  1255  Eingang  in  sein 
neues  Bisthum,  vermochte  sich  aber  auch  dann  im  ruhigen  Besitze 
desselben  nicht  zu  behaupten.  Der  Kampf  mit  Ecelin  dauerte  bis  zu 
dessen  Tod  fort  und  späterhin  sorgten  die  Grafen  von  Tirol  aus  dem 
Hause  Görz  für  die  ständige  Beunruhigung  des  Stiftes. 

Der  Geschichte  dieses  Streites  unter  Bischof  Egno  und  dessen 
Nachfolger  Heinrich  II.  sind  eingehende  Darstellungen  zu  Theil  ge- 
worden^). Hängt  dies  einerseits  damit  zusammen,  dass  im  Verlaufe 
dieses  Kampfes  durch  das  hartnäckige  Festhalten  der  weltlichen  Gewalt 
an  dem  einmal,  wenn  auch  widerrechtlich,  Errungenen  für  die  künftige 
Bedeutung  und  den  späteren  Umfang  der  Grafschaft  Tirol  der  Grund 
gelegt  wurde,  so  wird  anderseits  der  Kampf  über  die  rein  örtliche 
Bedeutung  emporgehoben  durch  die  vielfachen  Beziehungen,  in  welchen 
derselbe  zur  Reichsgeschichte  steht^).  Das  Eingreifen  Friedrichs  II. 
ist  kurz  angedeutet  worden.  Im  Streite  zwischen  Meinhard  II.  und 
Bischof  Heinrich  musste  König  Kudolf  mehrere  male  die  Vermittler- 
rolle übernehmen. 

Die  Quellen  über  diesen  Streit  fliessen  ausserordentlich  spärlich. 
Am  deutlichsten  lassen  noch  die  Vermittlungsversuche  die  einzelnen 
Phasen  desselben  erkennen.  In  zwei  Urkunden  spricht  auch  Bischof 
Heinrich  über  seinen  Streit  mit  Meinhard.  Chronikalisches  Material 
fehlt  fast  ganz.  Unter  dies^en  Umständen  wird  ein  Document  von 
Bedeutung,  das  bereits  Hormayr  veröffentlichte^).    In  demselben  sucht 


«)  Vergl.  BFW.  nr.  13209. 

»)  Durig,  Beiträge  z.  Gesch.  Tirols  in  der  Zeit  Bisch.  Egno's  von  Brixen 
(1240—1250)  und  Trient  (1250—1273)  in  der  Zeitschr.  d.  Ferdinandeums  3.  Folge 
9.  Heft,  und  Egger,  Bischof  Heinrich  II.  von  Trient  (1274—1289)  im  Innsbrucker 
(gymnasial progr.  1884  und  1885. 

»)  Diei  hat  £gger  a.  a.  0.  1884  S.  4  f.  mit  Recht  hervorgehoben. 

<)  Geschichte  Tirols  1  b,  609—511 ;  Sammler  f.  Gesch.  n.  Statistik  von  Tirol 
5,  102—104. 


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Meinhard  IL  von  Tirol  und  Heinrich  II.  von  Trient.  429 

Odorich  voa  Bozeu  gegen  Bonomus,  Sobu  weil,  des  Soverus,  und 
Booaverius  de  Belenzauis  darzotbtiD,  wie  lange  die  Bischöfe  £guo  und 
Heinricli  nicht  im  Yollbeeitae  der  bischöflicbeu  Becbte  waiea.  Das 
letztere  wird  in  dem  Schriftstücke  allerdings  uiefat  ausdrücklich  gesagt, 
allein  es  ergibt  sich  mit  Sicherheit  aus  deu  Thatsacben,  welche  Odorich 
festzustellen  sucht,  uämlidi  wie  laxige  der  Bischof  mit  der  weltlidien 
Grcwalt  im  Streit  lebte  und  wie  lange  derselbe  von  Stadt  und  Bisthum 
Trient  abwesend  war.  In  der  zweiten  Hälfte  des  Jahres  1280  ent- 
standen, wie  sich  aus  dem  Document  selbst  ergibt^),  mag  es  mit  in 
die  Reihe  jener  vor  der  Abreise  Bischof  Heinrichs  an  den  königlichen 
Hof  im  Jahre  1280  verfassten  Schrifbstüeke  gehören,  mittels  welcher 
derselbe  neuerdings  vor  König  Budolf  seine  Rechte  belegen  wollte. 
Hierher  gehört  ja  wahrscheinlich  auch  jenes  interessante  Verzeichnis 
der  wichtigsten  Elagepunkte  gegen  Meinhard,  auf  welches  Egger  zu- 
erst aufmerksam  machte*;,  gewiss  hangt  damit  zusammen  die  Tom 
Bischof  am  8.  August  1280  Tcranlasste  Transiumirung  des  Privilegs 
Konrads  IL  vom  1,  Jnni  1027. 

Odorich  von  Bozen,  einer  der  eifrigsten  Anhänger  Bischof  Heiu- 
richs,  lääst  sich  mehrfach  urkundlidi  nachwei&en.  Er,  beziehungsweise 
sein  Bruder,  spielt  eine  Rolle  in  dem  am  6.  August  1279  von  Bischof 
Adaiger  von  Feltre  gefällten  Schiedspruch  ^),  am  8.  Mai  1280  war  er 
eiuer  der  zehn  Bürgen  für  den  Bischofs)  und  im  selben  Jahre  ernannte 
ihn  Heinrich  zu  seinem  Syndicus*^),  als  welcher  er  auch  in  diesem 
Docuraente  auftritt. 

Die  Angaben,  welche  Odorich  in  dem  genannten  Schriftstücke  macht, 
sind  für  die  Regierungszeit  Bischof  Egno's  ziemlich  allgemeiner  Natur, 
bloss  nach  Jahren  werden  die  wichtigsten  Epochen  und  Thatsachen 
derselben  festgestellt.  Anders  wird  dies,  sobald  er  zu  Bischof  Hein- 
rich IL  kommt.  Nuq  virerden  dieselben  ausserordentlich  genau,  auf 
Monate  und  Tage  berechnet,  und  machen  auf  den  ersten  Blick  den 
Eindruck  genauester  Information.     Nichtsdestoweniger   hat  Egger  die- 

>)  Das  Datum  1280  Juli  27  Trient,  welches  Hormayr  giht,  geht  gewiss  nicht 
weit  fehl,  ist  aber  insoweit  irri^,  als  H.  annimmt,  das  Document  sei  datirt.  Die 
Datimng,  welche  H.  am  Schlüsse  gibt:  die  dominico  11(1.  exenüte  iullio  (was 
(H>rigeo8  der  28.  Jnli  ist)  Tridenti  ist  der  Beginn  des  von  aaderer,  gleichseitiger 
Hand  unterhalb  des  Document  es  beigefügten  Concepts  eines  Notariatsinfitru* 
mentes.  Gleich  darunter  folgt  abermals  der  Beginn  einet  Conceptes  mit  der 
Datirung:  die  veneris  VI  exeunte  iullio. 

«)  A.  a.  Ü.  1885  S.  22.  ' 

•>  Is^benda  S.  17. 

^)  Ebenda  S.  25.    . 

*)  Ebenda  S.  27. 


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430  Franz  Wilhelm. 

aelben  stark  in  Zweifel  gezogen.  Obwohl  ihm  nicht  entgieng,  dass 
Odorich  Zeitgenosse  und  treuer  Anhanger  Heinrichs  II.  war,  glaubte 
er  dennoch  erklären  zu  müssen,  die  Angaben  seien  mit  den  über- 
lieferten Urkunden  nicht  immer  vereinbar,  ja  Odorich  widerspräche 
sich  zum  Theil  selb:>t^).  Eines  freilich  ist  ihm  dabei  entgangen:  der 
amtliche  Charakter  des  Schriftstückes.  Er  charakterisirt  das  Document 
als  gkurze  Au&eichnungen^,  welche  Odorich  über  das  Leben  des  Bischofs 
hinterliess.  Hätte  Egger  beachtet,  dass  Odorich  seine  Angaben  als 
Amtmann  des  Bischofs,  der  sich  gewiss  genau  informiren  konnte,  einer 
Gegenpartei  gegenüber  macht,  welche  die  Controlle  derselben  sicherlich 
nicht  verabsäumt  haben  wird,  dann  würde  er  sich  wohl  auch  dieses 
absprechenden  XJrtheiles  enthalten  haben.  So  verwendet  denn  Egger 
auch  die  Angaben  des  Schriftstückes  nur  sehr  sporadisch  uud  wo  er 
es  thut,  in  nicht  immer  zutreflFender  Weise.  Dadurch  und  weil  die 
übrigen  Quellen  nur  so  ausserordentlich  spärliche  Angaben  über  die 
äusseren  Verhältnisse  bringen,  gerieth  die  Chronologie  der  Ereignisse 
während  der  ersten  füuf  Jahre  von  Heinrich  II.  Regierung  in  arge 
VerwirruDg.  Dieser  Umstand  und  die  Bedeutung  des  Zwistes  an  sich 
mag  es  entschuldigen,  wenn  die  Ereignisse  hier  nochmals  eine  kurze 
Darstellung  finden. 

Der  königliche  Protonotar  Heinrich  wurde  im  September  1274 
(spätestens  am  20.  d.  M.),  als  er  im  Auftrage  König  Budolfs  in  Lyon 
weilte,  von  Papst  Gregor  X.  mit  dem  Bisthum  Trient  providirt*).  Die 
Gesandtschaft  wurde,  wie  Redlich  aus  gut^n  Gründen  annimmt,  von 
Rudolf  Ende  August  von  Oppenheim  aus  abgeordnet^).  In  den  ersten 
Tagen  des  September  wird  dieselbe  in  Lyon  eingetroflFen  sein,  und  da 
nicht  anzunehmen  ist,  dass  die  Provision  sofort  erfolgte,  kommen  wir 
ungefähr  zum  10.  September  als  Termin,  vor  welchem  die  Proviaiou 
nicht  stattgefunden  habeu  dürfte.  Nun  gibt  Odorich  von  Bozen  an: 
Item  quod  post  obitum  predicti  quondam  domini  episcopi  Eghenonis 
ecclesia  Tridentina  vacavit  per  unum  anniim  et  III  menses  et  IIIIö«* 
dies.  Rechnen  wir  vom  beiläufigen  Zeitpunkte  der  Provision  Heinrichs 
zurück,  so  kommen  wir  zum  7.  bis  17.  Juni  1273  als  ungefähres 
Datum  des  Todes  Bischof  Egno's.  Das  sichere  Datum  des  Todestages 
ist  uns  nicht  überliefert;  dasselbe  wurde  auch  bisher  anders  angesetzt'^). 


«)  Egger  1884  S.  27  Anm.  4;  S.  29  Anm.  4. 

«)  B(öhmer-)R(edlicli),  Reg.  imp.  VL  nr.  204».  220. 

')  Ebenda  nr.  205.  206. 

«)  Garns  und  nach  ihm  Eubel  nennen  den  25.  März,  Potthast,  Reg.  pont 
nr.  20924  den  25.  Mai,  Egger  a.  a.  0.  1884  S.  22  nennt,  aas  welchen  GrQnden 
ist  nicht  ersichtlich,  Ende  Mai  oder  Anfang  Juni. 


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Meinhard  U,  von  Tirol  und  Heinrich  II.  von  Trient.  431 

Allein  nichts  spricht  gegen  den  ans  Odorichs  Angaben  geschöpften 
Ansatz  nnd  die  Genauigkeit  der  übrigen  Zeitangaben  desselben  kann 
kaum  einen  Zweifel  aufkommen  lassen,  dass  er  auch  hier  das  Bich- 
tige  sagte. 

Weiter  gibt  Odorich  an :  Item  quod  venerabilis  dominus  He(nricus) 
episcopus  Tridentinus  captus  fuit  VIII  die  post  introitum  suum  civi- 
tatis Tridenti  et  profugus  ivit  a  festo  conversionis  sancti  Pauli  usque 
ad  nn  diem,  videlicet  IUI  intrante  decembri  et  hoc  fuit  bene  per  X 
menses  et  XII  dies  et  reversus  postea  habuit  primam  werram  cum  pre- 
dicto  domino  lI(einhardo)  comite  Tyroleusi  YII  inensibus.  Die  That- 
Sache  der  GefAUgennahme  und  Flucht  des  Bischofs  glaubt  auch  Egger 
festhalten  zu  dürfen,  da  Odorich  sich  darüber  ,wohl  kaum  irren  konnte'^. 
Dagegen  lueint  er  die  daraof  bezüglichen  Zeitangaben  verwerfen  zu 
müssen,  weil  Heinrich  nachweisbar  in  keinem  der  ersten  Jahre  vom 
25.  Jänner  bis  4.  December  abwesend  war,  und  der  darauf  folgende 
Krieg  unmöglich  habe  7  Monate  dauern  können,  weil  schon  am  18.  Mai 
1275  beide  Parteien  vor  König  Rudolf  Frieden  schliessen  i).  An  anderer 
Stelle  jedoch  bezieht  Egger  die  lange  Abwesenheit  des  Bischofs  auf 
das  Jnhr  1275«  in  welchem  derselbe  thatsachlich  am  längsten  abwesend 
war,  und  weil  das  erste  urkundliche  Zeugnis  nach  seiner  Bückkehr 
(6.  December)  mit  dem  von  Odorich  genannten  4.  December  überein- 
stimmt^). Es  ist  Yollständig  richtig,  dass  nur  das  Jahr  1275  gemeint 
sein  kann.  Allein  auch  die  Zeitangabe  möchte  ich  nicht  in  Zweifel 
ziehen.  Odorich  gebraucht  für  die  Abwesenheit  des  Bischofs  den  Aus- 
druck profagus.  Nun  hat  ja  Heinrich  erwiesenermassen  in  den  ersten 
Monaten  des  Jahres  1275  hin  und  wieder  in  Trient  Urkunden  aus- 
gestellt, allein  der  sonstige  Wechsel  des  Aufenthaltsortes  gleicht  that- 
sachlich einer  Flacht:  Biva,  Trient,  Nogaredo,  Albiano  und  wiederum 
Biva^).  Dazu  kommt,  dass  der  Ausdruck  profugus  nicht  zu  eng  ge- 
deutet werden  darf.  Wie  schon  eingangs  betont,  kommt  es  Odorich 
vornehmlich  darauf  an,  darzuthun,  wie  lange  die  Bischöfe  Egno  und 
Heinrich  die  Begierungsgewalt  (natürlich  vor  allem  über  die  Tempo- 
ralien  des  Stiftes)  nicht  ausüben  konnten,  weil  die  weltliche  Macht  sie 
daran  hinderte.  Dies  war  damals  gewiss  der  Fall.  Schon  die  voran- 
gehende Gefangensetzung  des  Bischofs,  an  welcher  nicht  zu  zweifeln, 
ist,  weil  Heinrich  selbst  zweimal  dieselbe  erwähnt^),  ist  Beweis  genug 
dafür. 


•)  A.  a.  0.  1884  S.  29  Anm.  4. 

s)  Ebenda  S.  32  Anm.  4. 

»)  Vergl.  ebenda  S.  30. 

*}  Daa  erstemal  gelegentlich  der  Bolehnung  der  BrOder  von  Zwingenstein 


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432  Fra&z  Wilhelm. 

Demnach  dOrlan  wir  gemäss  4en  Angaben  Odorichs  getrost  des 
Tag  der  Gefangennahme  und  den  des  ersten  EintreiFens  in  der  Steü 
Trient  bestimmen.  Von  der  Gefangennahme»)  Heinrichs  bis  KerBödt' 
kehr  ins  Bisthum  am  4.  December  1275  verstrichen  nach  Odoiick 
10  Monate  und  12  Tage.  Jiechnen  wir  zurOck,  so  kommen  wir  (nsch 
mittelalterlichem  Brauch  An&ngs-  und  Endtermin  eingerechnet)  vd 
den  24.  Jänner  1275  als  Tag  der  Gefangennahme  und  Ton  da  sebi 
Tilge  zurück  auf  den  17.  Jänner  1275  als  Tag  der  Ankunft  in  TrieaL 

Damit  weichen  wir  nun  allerdings  um  ein  Bedeutendes  Yom  Au- 
satze Eggers  ab.  Nach  ihm  fand  der  Einzug  Heinrichs  in  Tneoi 
bereits  im  October  1274  statt«).  Prüfen  wir  nun  an  der  Haod  der 
uns  sonst  überlieferteu  Zeugnisse  die  Stichhältigkeit  dieser  beiden  An- 
sätze. Die  Anuahnie  Eggers  gründet  sich  darauf,  dass  Heinrich  Ton 
Lyon,  wo  er  sich  gewiss  noch  am  26.  September  1274  befindet«),  bald 
darauf  abgereist,  zu  König  Rudolf '  zurückgekehrt  und  dann  seinen 
Weg  nach  Trient  genommen  haben  wird,  wo  er  noch  im  October  ein- 
traf. In  eine  andere  Zeit  könne  die  Ankunft  kaum  fallen,  weil  Hein- 
rich bereits  am  18.  November  Bischof  und  nicht  mehr  Erwählter  ge- 
nannt wird.  Egger  denkt  dabei  offenbar  an  die  Consecration  Heinrichs; 
allein  dieselbe  musste  nicht  durch  den  Metropolitan,  sie  konnte 
auch  durch  einen  beauftragten  Stellvertreter  vorgenommen  werden. 
Erzbischöfe  und  Bischöfe  waren  ja  zum  Nürnberger  Reichstag  mW* 
reiche  erschienen. 

Die  jetzige  Annahme  geht  allerdings  dahin,  die  Gesandtschaft  Mi 
aus  Lyon   im   October  am  Königshof  eingetroffen*).     Dabei   ist  eiuei 

mit  Schloßs  Mejano  1275  Dec.  12  Trient,  also  kurz  nach  der  Rückkehr  in*s  Bii« 
thum,  88^  der  Bischof  von  sich  selbst:  nee  non  ipsius  captivitatem  carcerisqoe 
intrusionem  per  ipsum  dominum  comitem  et  per  eius  manipularios  et  vilissimot, 
quod  gra^e  ferendum  est  (Kink,  Codex  Wangianus  in  Font.  rer.  Austr.  2,  5 
8.  402  nr.  204)  und  das  zweitemal  1277  April  19  Trient  bei  der  üebergabe  de« 
Schlosses  Büonconsiglio  an  den  Aliar  des  hl.  YigiUns:  ita  quod  quond.im  boo« 
roemorie  dominus  £gno  episcopus  Tridentinus  atque  ipse  dominus  üenricui  pef' 
sonaliter  detenti  fuissent  malo  modo  (Ebenda  S.  410  nr.  207). 

1)  Odorich  sagt  allerdings  nicht  ausdrQcklich,  dass  er  die  10  Monate  uod 
12  Tage  von  der  Gefangensetz  ung  des  Bischofs  an  rechne,  allein  der  gaoien 
Intention  des  Documentes  nach  müsste  er,  wenn  dies  nicht  der  Fall  wftre,  hier 
auch  die  Dauer  der  Gefangenschaft  angeben,  da  er  ja  nach  Tagen  genau  recbast 
und  der  Bischof  während  der  Haft  noch  viel  weniger  im  Besitze  der  Regierongs« 
gewalt  war,  als  während  seiner  Flucht.  Uebrigens  verstrichen  vom  25.  J&noer 
(conversio  sancti  Pauli)  bis  4.  December  nur  10  Monate  und  10  Tage. 

»)  A.  s.  0.  1884  S.  29. 

•)  Vergl.  BR.  nr.  223. 

*)  BR.  nr.  246. 


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Meinbaril  IL  von  Tirol  und  Heinrich  II.  von  Trient.  433 

auffftllend.  Die  Gesuudteu  brachten  jedenfalls  den  Brief  des  Papstes 
vom  26.  September,  der  die  feierliclie  Anerkennung  Rudolfs  enthielt, 
mit  sich.  Die  Antwort  Budol&  iät  nus  bloss  als  Formel  erhalten^). 
Dieselbe  fallt,  wie.Bedlieh  darthat,  nach  dem  20.  October,  der  Er- 
ledigung lies  Kölner  Stuhles,  und  vor  dem  11.  November,  auf  welchen 
Tag  der  Nürnberger  Beichstag  einberufen  war.  Verfasst  wird  das 
Schreiben  kaum  Yor  dem  8.  November  sein,  an  welchem  Tage  Budolf 
allem  Anscheine  nach  erst  Kenntnis  vom  Tode  Engelberts  von  Köln 
erhielt  tmd  durch  eine  Gunstbezeugung  fQr  die  BQrger  von  Köln  sich 
deren  Ergebenheit  zu  sichern  suchte.  Das  ungewöhulicho  Aeussere 
dieser  Urkunde,  flfichtige  Conceptschrift,  sowie  das  Siegel  des  Grafen 
von  FQrstenberg  anstatt  dfs  angekündigten  Majestätssiegels,  beweisen 
mit  welcher  Hast  dieser  Act  unmittelbar  nach  der  Nachricht  vom  Tode 
des  Erzbipchofs  vollzogen  wurde  2).  In  Würdigung  dieser  Umstände 
setzt  auch  Bedlich  das  Schreiben  an  den  Papst  unmittelbar  nach  der 
Urkunde  für  die  Bürger  von  Köln  an.  Dann  muss  aber  befremden, 
warum  Budolf,  wenn  er  die  ersehnte  Nachricht  von  seiner  Anerkennung 
schon  im  October  erhielt,  erst  nach  dem  8.  November  darauf  antwortete. 
Die  Erklärung  ist  meines  Erachtens  doch  wohl  die,  dass  die  Gesandt- 
schaft mit  dem  Anerkennungsschreiben  nicht  lange  zuvor  an  den 
Königshof  zurückgekehrt  sein  wird.  Erst  in  Nürnberg  wird  dieselbe 
den  König  erreicht  haben,  denn  in  der  in  Hagenau  am  5.  November 
für  die  Bürger  von  Lübeck  ausgestellten  Urkunde  treten  die  Gesandten 
noch  nicht  unter  den  Zeugen  auf;  unmittelbar  darnach  müssen  sie 
aber  eingetroffen  sein^).  Was  dieselben  so  lange  fernhielt,  entzieht 
sich  unserer  Kenntnis.  Man  könnte  vermuthen  —  und  dann  hätte 
auch  Eggers  Annahme  einige  Wahrsi^heinlichkeit  —  Heinrich  habe, 
um  sein  Bisthum  zu  sehen,  auf  dem  Bückwege  Trient  berührt  Dies 
erscheint  aber  völlig  ausgeschlossen.  Denn  Meinhard  hätte  ja  dann 
im  October  1274  einen  Gesandten  des  Königs,  der  sich  seines  Auf- 
trages noch  nicht  entledigt  hatte,  gefangen  gesetzt.  Eine  so  gröbliche 
Beleidigung  des  Beichsoberhauptes  darf  man  aber  Meinhard,  ganz  ab- 
gesehen von  den  freundschaftlichen  Beziehungen,  in  denen  er  zu  Budolf 

')  BR.  nr.  257. 

^  BB.  nr.  256;  vorgL  Redlich,  Die  Anfänge  König  Rudolf  I.  in  Mitth.  dea 
kistit.  10.  380  f. 

*)  Demgem&si  fällt  aach  das  als  Formel  erhaltene  Dankechreiben  Rudolfs 
an  einen  ungenannten  Cardinal  fQr  die  Förderung  seiner  Sache  beim  Papste  (BR. 
nr.  246),  welches  der  Gesandten  als  bereits  zurückgekehrt  ei?ge&hnt,  nicht  in  den 
October,  sondern  gehört  frühestens  zum  9.  November,  da  nicht  anzunehmen  ist, 
der  König  habe  einem  Cardinal  früher  den  Dank  ausgesprochen  als  dem  Papst. 
Beide  Schieiben  werden  wohl  durch  einen  Boten  überbracht  worden  sein. 


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434  Franz  Wilhelm. 

stand,  denn  doch  nicht  znmuthen.  So  hat  anch  Redlich,  ohne  sich 
in  eine  Erörterung  hierüber  einlassen  zu  können,  angenommen,  die 
Gesandtschaft  sei  von  Lyon  geradenwegs  an  den  Königshof  zurückge- 
kehrt^). Zwischen  dem  5.  und  18.  November  aber,  an  welchem  Tage 
wir  Heinrich  wieder  iu  der  Umgebung  des  Königs  finden,  kann  er 
nicht  nach  Trient  gegangen  sein*).  Er  hat  also  wohl  von  einem  der 
zum  Reichstag  erschieneuiBn  Kirchenfürsten  in  Stellvertretung  des 
Patriarchen  von  Aquileja  die  Weihe  empfangen,  denn  am  18.  November 
wird  er  hereits  Bischof  genannt. 

Auf  dem  Reichstag  zu  Nürnberg  war,  wie  Redlich  annimmt,  wahr- 
scheinlich auch  Oraf  Meinhard  anwesend s).  Damals  dürften  sich  Bischof 
und  Oraf  zum  erstenmal  gegenüber  gestanden  sein,  der  Bischof,  welcher 
den  traurigen  Zubtand  seines  Bisthums,  an  welchem  vorzugsweise  Mein- 
hard die  Schuld  trug,  noch  nicht  vom  Augenschein  kannte,  gewiss 
ohne  zu  ahnen,  wie  hald  es  zwischen  ihnen  zum  Conflict  kommen 
werde.  Wir  hören  wenigstens  zu  jener  Zeit  nichts  von  einer  Klage 
Heinrichs  gegen  den  Grafen  und  noch  weniger  von  einer  Intervention 
des  Königs.  Die  bloss  als  Formel  erhaltene  Aufforderung  Rudolfs  an 
die  Grafen  und  Barone  etc.  (Infinite  misericordie  —  consistere  valea- 
tis)*),  welche  Gerbert  und  nach  ihm  Egger*)  auf  den  Erwählten  von 
Trient  heziehen  und  welche  November  his  December  1274  fällt,  würde 
allerdings  auf  eine  Klage  hinweisen.  Allein  diese  Formel  ist  jetzt  von 
Redlich  ins  rechte  Licht  gerückt  worden  durch  die  Deutung  der  Sigle 
H.  als  Herbipolensis.  Eine  Beschwerde  des  Bischofs  konnte  damals, 
wie  gesagt,  noch  gar  nicht  vorliegen,  weil  derselbe  den  Zustand  des 
Bisthums  noch  nicht  kannte.  So  bestätigt  die  Angabe  Odorichs  die 
Deutung  Redlich  s  auf  das  Beste. 

Am  7.  December  1274^)  finden  wir  den  Bischof  zum  letztenmal 
am  Hofe  Rudolfs.  Er  mag  nicht  lange  darauf  den  Weg  in  sein  Bis-* 
thum  genommen  haben.  Durch  mehr  als  einen  Monat  verschwindet 
er  ganz  aus  unseren  Augen.     Erst  am   15.  und  16.  Jänner  1276  ur- 


»)  BR.  nr.  246. 

')  Es  fällt  auch  auf,  dass  aus  dem  J.  1274  kein  einziges  urkundliches  Zeug- 
nis Ueinrichs  ans  seiner  Diöcese  bekannt  ist  Gerade  das  erste  Eintreffen  des 
Bischofs  daselbst  hätte  einen  ziemlich  starken  urkundlichen  Niederschlag  zu- 
rücklassen müssen,  wie  wir  dies  thatsächUch  zu  Beginn  des  Jahres  1275,  in 
welche  Zeit  Odorich  dasselbe  setzt,  beobachten  können. 

»)  BR.  nr.  291. 

*)  BR.  nr.  274. 

»)  A.  a.  0.  1884  S.  29  Anm.  1. 

«>  BR.  nr.  283. 


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Meinhard  II.  von  Tirol  unä  Heinrich  II.  yon  Tiieat.  435 

kündet  er  wieder  in  Bozen  i).  Von  da  ans  konnte  er  leicht  in  einem 
Tage  in  seiner  Residenz  sein,  wo  er  am  17.  Jänner,  dem  Tage  der  sich 
anch  ans  Odorichs  Angaben  ergibt,  eingetroffen  sein  wird>).  Diese 
üebereinstimmung  ist  meines  Erachtens  so  schlagend,  duss  sie  weiterer 
Worte  nicht  bedarf. 

Nicht  lange  erfreute  sich  der  Bischof  des  ruhigen  Besitzes  seiner 
Gewalt.  Es  ist  richtig,  dass  er,  wie  Egger  bemerkt,  mit  Bestitutions- 
forderungen  an  Meinhard  herangetreten  sein  wird'').  Wir  wissen  aber 
anch,  worin  dieselben  bestanden.  In  jener  bereits  genannten  Urkunde 
Tom  19.  April  1277  sagt  e.s  Heinrich  selbst:  quod  propter  castrum 
Boni  Consilii  siti  in  civitate  Tridenti  ...  et  alienacionem  sive  occn- 
pacionem  ipeins  castri  iam  dicta  civitas  iam  sepe  fnerat  et  steterat 
graviter  damnata,  ita  quod  quondaro  bone  memorie  dominus  Egno 
episcopus  Tridentinus  atqne  ipse  dominus  Henricus  episcopus  Triden- 
tinus  personaliter  deteuti  fuissent  malo  modo.  Es  handelte  sich  also 
um  die  Bückforderimg  des  Schlosser  Buonconsiglio,  eines  alten  Streit- 
objectes  zwischen  den  Bischöfen  von  Trient  und  den  Ghrafen  Yon  Tirol. 
Da  uns  bis  1277  nur  eine  Gefangennahme  des  Bischofs  bekannt  ist, 
kann  sich  diese  Stelle  der  Urkunde  nur  auf  den  Jänner  1275  beziehen. 

Meinhard  war  nicht  gewillt  von  seinen  Erruugenschafcen  auch 
nur  einen  Fuss  breit  nachzugeben.  Das  bevries  er  deutlich  dadurch, 
dass  er  die  Gefangensetzung  des  Bischofs  veranlasste.  Dieselbe  dauerte 
nur  zwei  Tage;  es  war  also  bloss  ein  Schreckschuss,  der  den  Bischof 
belehren  sollte,  künftighin  mit  dem  zufrieden  zu  sein,  was  der  Graf 
selbst  ihm  an  Rechten  in  seinem  Bisthum  lassen  wolle. 

Bald  nach  seiner  Freilassung  wird  Heinrich  Excommunication  und 
Interdict  ausgesprochen  und, .  wie  nichts  natürlicher  ist,  beim  Eonig, 
seinem  Gönner,  Klage  geführt  haben.  So  spricht  denn  auch  König 
Budolf  in  der  Beurkundung  des  Vergleichs  vom  18.  Mai  1275  von 
einer  solchen  (quaestio)^).  Zu  offenen  Feindseligkeiten,  zu  einem  form- 
licheu  Kriege,  wie  Egger  irrthümlich  annimmt^),  ist  es  damals  nicht 
gekommen;  keine  Quelle  weiss  darüber  etwas  zu  berichten.  Die  An- 
nahme Eggers  gründet  sich  auf  eine  Stelle  der  Urkunde  Bischof  Hein- 


«)  Vergl.  Egger  a.  a.  0.  S.  30  Anm.  3. 

')  Am  18.  Jänner  urknndet  der  Bischof  wieder  in  Bozen,  am  21.  und  23.  in 
Trient.    TsLgs  darauf  erfolgte  die  Gefangennahme. 

»)  A.  a.  0.  1884  S.  29. 

*)  Erhalten  ist  uns  diese  Beschwerde  nicht,  denn  was  Gerbert  und  nach 
ihm  Eggcr  a.  a.  0.  1884  S.  31  als  solche  deuten  (6R.  nr.  367),  passt,  wie  Kedlicb 
zeigte,  viel  eher  auf  den  Bischof  von  Lattich. 

»)  A.  a.  0.  1884  S.  30. 


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436  Franz  Wilhelm. 

rieh»  vom  12.  December  1275^*  Es  ist  für  die  folgende  Böweisfahrung 
uöthig,  eine  längere  Stelle  daraus  anzuführen:  Ibique  cum  venerabilis 
pater  et  dominus  Henricas  episcopus  Tridentinus  ad  propriam  memoriam 
reduidsset  damna  preterita,  persecucioues  et  instans  periculum  eidem 
illatnm  et  illata  per  tyrannidem  [et]  pravitatem  domini  Maynardi  comitis 
Tjrolensis  ac  oecupacionem  civitatis  eiusdem,  devastacionem  castrorum, 
villarum  et  omnium  eidem  episcopatid  pertinencium  nee  uon  ipsius 
eaptivitatem  earcerieque  intrusionem  per  ipsum  dominum  couiitem  et 
per  eins  manipularios  et  rilissimos,  quod  grave  ferendum  est;  ex  pie- 
dictis  videns  casum  et  destruccionem  civitatis  et  episcopatus  eiasdem 
imminere  nee  rccouciliacionem  aut  reformacionem  attendens  congrue, 
preter  quam  a  rege  regum  altissimo  et  a  viris  mire  constancie  et  pro- 
bitutis  et  possibilitatem  habentibus  maxime  in  huc  parte,  videlicet  do- 
minis  Erardo,  domino  Nicoiao  militibus,  Jacobo  et  Jobauue  fratribas 
de  Twingeudtein,  qui  omues  supi^adicti  bonis  derelictis  propriis  per- 
souisque  omnibus  periculis  exposttis,  ut  per  hoc  possent  deo,  beato 
Vigilio  ipsique  eins  vicario  complacere  et  civitatem  et  epidCopatum  ad 
statum  et  ail  ius  debitum  revocare,  hoc  per  operum  evidenciam  exe- 
quentes  civitatem  ipsam  cum  fortuliciis  in  ea  sitis  ipsi  domino  episcopo 
libere  presentarunt.  Aus  diesen  Gründen  belehnt  der  Bischof  die 
Zwiugensteiner  mit  dem  Schlosse  Mejano. 

Aus  dieser  Stelle  glaubte  Egger  schliessen  zu  müssen,  dass  sich 
die  Brüder  von  Zwiugenstein  für  den  abwesenden  und  beim  König 
auf  dem  Hoftage  zu  Nürnberg  (19.  November  1274)  w^egen  der  Ge- 
fangennahme durch  Meinhard  Klage  führenden  Bischof  mit  aller  Kraft 
und  unter  Preisgebung  ihrer  Güter  einsetzten,  die  Bückkehr  ins  Bis- 
thum  ermöglichten  und  demselben  Stadt  und  Befestigungen  von  Trient 
««inantworteten.  Spätestens  in  der  ersten  Hälfte  des  Jänner  1275  müsse 
die  Bückkehr  des  Bischöfe  und  die  Uebergabe  erfolgt  sein.  Darauf  sei 
duixh  4  bis  5  Monate  ein  heftiger  Krieg  entbrannt,  bis  am  18.  Mai 
zu  Augsburg  König  Rudolf  vermittelnd  eingriff  ^j. 

Diese  Beihenfolge  der  Ereignisse  erscheint  jedoch  völlig  ausge- 
schlossen, denn  dann  hätte  im  Augsburger  Vergleich  vom  18.  Mai 
doch  wenigstens  mit  einem  Worte  des  Kampfes  der  Zwingen^^teiner 
gegen  Meinhard  gedacht  werden  müssen.  Dies  geschieht  jedoch  nicht, 
sondern  es  hcisst  darin  einfach,  Erhard  von  Zwingenstein  wird  bei  der 
Hauptmannschart  von  Trient  belassen,  den  Sold  bestreiten  die  beiden 
Parteien  zu  gleichen  Theilen.    Nach  Egger  müsste  der  Bischof  bereits 


')  Kink,  Cod.  Wang.  iu  Font.  rer.  Austr.  2,  5  S.  402  nr.  20  K 
«)  A.  a.  0.  1884  S.  30. 


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Meinhard  IT.  von  Tirol  untl  Heinrich  II.  von  Trient.  437 

itn  J^ner  1275  im  Besitze  der  Stadt  und  der  Befestigungen  toa 
Trient  gewesen  sein.  Auch  davon  Temehmen  wir  im  Augsbnrger  Yer* 
gleich  kein  Wort;  namentlich  in  Betreff  der  Hanptbefestigang  Baon- 
consiglio  wird  keine  YerfUgung  getroffen,  obwohl  eine  Anzahl  anderer 
Schlösser  namentlich  aufgezahlt  werden  i).  Meinhard,  der  wie  darge- 
legt wurde,  die  Rückforderung  dieses  Schlosses  mit  der  Gefangen- 
setzung  des  Bischöfe  beantwortete,  muss  in  dem  —  wie  ich  vorweg- 
nehme provisorischen  —  Vergleich  vom  18.  Mai  eine  Entscheidung 
darüber  hintanzuhalten  gewusst  haben. 

Dagegen  passen  alle  Thatsachen,  die  der  Bischof  in  dieser  Urkunde 
erwähnt,  ganz  vorzüglich  auf  die  Zeit  vom  18.  Mai  1275  bis  zum 
21.  Juli  1276,  au  welchem  Tage  Budolf  das  zweitemal  eingreifen  musste; 
Es  wird  dies  noch  eingebender  zu  erörtern  seiu.  Des  Zusammenhanges 
wegen  greife  ich  etwas  vor  und  betone  bloss,  dass  die  Uebergabe  der 
Stadt  und  Befestigungen  von  Trient  durch  die  Zwiugensteiner  zwischen 
dem  4.  und  6.  December  1275  erfolgt  sein  muss,  denn  am  6.  Dec€*mber 
erst  kann  der  Bischof  in  Gegenwart  Erhards  von  Zwingensteiu  den 
Treueid  der  Bürger  von  Trient  entgegennehmen '*).  Schon  am  12.  des 
Monats  erfolgte  die  Belohnuug  fUr  diese  That,  die  Belehnung  der 
Zwiugensteiner  mit  dem  Schlosse  Mejano.  Es  leuchtet  ein,  dass  die- 
selben dafür  in  die  Ungnade  des  Grafen  fielen,  der  mit  ihren  Gütern 
nicht  allzu  schonend  umgegangen  sein  wird.  Deshalb  finden  wir  auch, 
und  zwar  gewiss  auf  Veranlassung  des  Bischöfe,  in  den  Schiedspruch 
König  Budolfe  vom  21.  Juli  1276  den  Artikel  autgenommen:  Item 
comes  praedictus  restitnet  Erardo  de  Erwingensteia  (=  Zwingenstein) 
et  suis  fratribus  omnia  bona,  possessiones  et  iura,  quae  ante  guerram 
huiusmodi,  cum  essent  in  gratia  comitis,  iidcm  in  sua  potestate  tenebant. 

So  weiss  denn  auch  die  Urkunde  vom  18.  Mai  1275  von  einem 
Kriege  nichts,  sondern  bloss  vou  vorausgegangenen  Streitigkeiten.  Was 
der  König  auf  die  vom  Bischof  erhobene  Beschwerde  zunächst  veran- 
lasste, wissen  wir  nicht»).    Erst  auf  dem  Reichstage  in  Augsburg,  wo 


n  Da88  da»  im  Vergleichsinstrumente  genannte  ,Tridenburch«  eine  Ver- 
Bchreihnng  für  »Tridentam«  sein  soll,  wie  Egger  a.  a.  0.  S.  31  Anm.  2  annimmt, 
ist  mir  nicht  wahrscheinlich;  die  Verschreibung  w&re  zum  mindesten  eine  un- 
gewöhnlich starke.  Aber  gesetzt  den  Fall,  es  wäre  wirklich  so,  dann  wftre  dies 
miT  ein  Beweis  mehr  daf&r,  da-'^s  damals  nicht  der  Bischof,  sondern  der  Graf 
im  Besitze  von  Trient  war,  denn  dieser  soll  es  ja  den  Deutsc^ordensbrüdcra 
übergeben. 

*)  Bonelli,  Monumente  eccle^iae  Tridentinae  S.  69. 

»)  Denn  die  beiden  als  Form  In  tibeiliefcrten  Schreiben  Rudolfs  (BR. 
Br.  351.  352)  an  Bischof  und  Graf  können  nach  der  nun  richtig  gestelltem  Folge 
der  Ereignisse  nur  in  das  Frühjahr  1276  gehören. 


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438  Franz  Wilhelm. 

ßischof  Heinrich  und  Meinhard   zuerst  am   14.  Mai  1275  als  Zeugen 
genannt  werden  i),  fand  Budolf  Gelegenheit  vennittelnd  einzugreifen'). 

Die  Hauptbestimmung  dieses  Vergleichs  war  Vermeidung  jeder 
Feindseligkeit  bis  zum  29.  September  1276.  Der  Oraf  stellt  dem 
Bischof  alle  zum  Biäthum  gehörigen  Eiukünfte  und  Rechte  znrUck  und 
fibergibt  genanute  Schlösser  bis  zum  Ablauf  des  Termins  den  Deutsch- 
ordensbrüdern ;  vergleichen  sich  bis  dahin  die  Parteien  nicht  endgiltig, 
dann  müssen  dieselbeu  wieder  dem  Grafen  eingehändi<rt  werden.  Erhard 
von  Zwiugeu  stein  bleibt  Hauptmann  in  Trient^  die  Brüder  von  Kosen- 
bach  erhalten  die  Hauptmannschaft  auf  dem  Monsberg  und  üben  im 
Namen  des  Bischofs  unter  Beobachtung  der  nöthigen  Bücksicht  gegen 
den  Grafen  die  Jurisdiction  aus.  Erfolgt  bis  zum  Herbst  1276  eine 
definitive  Einigung  nicht,  dann  müssen  dieselben  wieder  dem  Grafen 
gehorchen,  aber  auch  Excommunication  und  Interdict,  die  der  Bischof 
bis  dahin  suspendirt,  treten  wieder  iu  Kraft. 

Der  Ausgleich  ist  ulso  bloss  ein  provisorischer.  Es  war  damit  nur 
die  Grundlage  geschaffen,  auf  welcher  die  Streitenden  einander  näher 
kommeu  sollten.  Die  endgiltige  Erledigung  der  Streitpunkte  blieb  einer 
friedlichen  Vereinbarung  der  Parteien  selbst  überlassen.  Der  König 
deutet  mit  keinem  Worte  darauf  hin,  dass  er  selbst  nochmals  hier  ein- 
greifen wolle.  Es  macht  den  Eindruck,  als  habe  Budolf  eine  endgiltige 
Beilegung  auf  gütlichem  Wege  versucht,  der  Versuch  sei  aber  miss- 
lungen  und  so  habe  er  sich,  einem  Schiedssprüche  absichtlich  aus  dem 
Wege  gehend,  mit  diesem  provisorischen  Ausgleich  begnügt.  Die  ausser- 
ordentlich verwickelten  Bechts-  uud  Eigenthumsverhältnisse,  welche  die 
Ursache  des  gauzen  Streites  waren,  iu  dem  zweifellos  in  den  meisten 
Fällen  das  Unrecht  auf  Seiten  Meinhards,  des  Schwiegervaters  von 
Budolfs  Sohn  Albrecht,  lag,  mussten  es  für  den  König  wenig  ver- 
lockend erscheinen  lassen,  hier  Becht  zu  sprechen,  wo  er  fast  mit 
Sicherheit  die  Verstimmung  der  einen  oder  der  andern  Partei  als 
Folge  voraussetzen  konnte. 

Am  17.  Juni  zu  Augsburg,  von  wo  aus  Budolf  die  Beise  nach 
Lausanne  autrat,  finden  wir  noch  Bischof  uud  Graf  uuter  den  Zeugeu. 
Meinhard  dürfte  nicht  lange  darauf  nach  Tirol  zurückgekehrt  sein, 
der  Bischof  aber  begleitete  den  König  auf  seiner  Beise.  Wollte  Budolf 
den  Bischof  vielleicht  absichtlich  von  seinem  Bislhum  fernhalten,  um 
einen  Wiederausbruch  des  Streites  zu  verhindern?  Wie  recht  der 
König  mit  einer  solchen  Befürchtuug  gehabt  hätte,  zeigt  die  That- 
sache,  dass  der  Streit  sofort  nach  der  Bückkehr  Heinrichs  im  December 

>)  BR.  nr.  373. 
»)  Ebenda  nr.  376. 


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Meinhaid  II.  von  Tirol  and  Heinrieh  IL  von  Trient.  439 

1275  mit  erneuter  Kraft  losbrach.  Das  Amt  eines  Protonotars,  welches 
den  Bischof  noch  immer  enge  mit  der  königlichen  Kanzlei  verband, 
mag  Budolf  einen  willkommenen  Anlass  geboten  haben,  denselben  zur 
Mitreise  zu  bew^^en.  Thatsache  ist,  dass  Heinrich  in  der  Urkunde 
Tom  21.  October  1275  Lausanne  für  die  romische  Kirche^)  wieder  als 
Datar  und  Protonotar  auftritt^).    Ob  er  auf  der  BQckreise  den  König 


0  BR.  nr.  440. 

»)  Unmittelbar  nach  der  Provision  Heinricbs  mit  dem  Bisthura  Trient  ist 
zwar  das  von  ihm  bekleidete  Amt  eine«  Protonotars  neu  besetzt  worden.  Ma- 
gister Gottfried,  der  noch  1274  August  17  (BR.  nr.  197)  als  Notar  unter  den 
Zeugen  erscheint,  tritt  uns  bereits  am  Iß,  October  dieses  Jahres  (BB.  nr.  238) 
als  Datar  und  Protonotar  in  der  Schutzarkande  für  die  Juden  von  Regemburg 
entgegen.  Damals  muss  der  König  also  schon  im  Besitze  des  Schreibens  Hein- 
richs über  seine  Provision  mit  dem  Bislhum  Trient  (BR.  nr.  220)  gewesen  sein. 
Dass  er  am  7.  December  1274  nnd  gelegentlich  auch  noch  später  wieder  als 
einfacher  Notar  erscheint,  mag  wirklich  bedeutungsloses  Versehen  der  Kanzlei 
sein,  als  welches  dies  auch  Herzberg-Fränkel  (Gesch.  d.  deutschen  Reichskanzlei 
1246—1308  in  Mittheil,  des  Instit.  1.  Erg&nzungsbd.  S.267f.)  erklärt.  Bei  diesem 
Sachverhalt  muss  es  nun  um  so  roebr  auffallen,  dass  König  Rudolf  am  18.  Mai 
1275  anlässlich  des  von  ihm  beurkundeten  Vergleichs  zwiscben  Heinrich  und 
Meinhard  den  ersteren  wieder  Protonotar  nennt  und  der  Bischof  nicht  lange  darauf, 
am  21.  October  1275,  thatsächlich  wieder  als  Datar  und  Protonotar  in  der  Ur- 
künde  RudoiÜB  fdr  die  römische  Kirche  erscheint  (BR.  nr.  440).  Damit,  dass  der 
Bischof  bei  seiner  Anwesenheit  am  königlichen  Hof  sein  irQheres  Amt  weiter- 
führte und  Gottfried  in  die  zweite  Linie  trat,  lässt  sich  diese  Erscheinung  doch 
nicht  erklären.  Am  7.  December  1274,  wo  Gottfried  wieder  Notar  genannt  wird, 
war  Heinrich  allerdings  bei  Hofe ;  er  erscheint  als  erster  Unter  den  Zeugen,  aber 
ohne  den  Titel  Protonotar,  der  ihm,  das  genannte  Verhältnis  vorausgesetzt,  doch 
gerade  bei  dieser  Gelegenheit  hätte  beigelegt  werden  müssen,  in  den  beiden 
nächsten  Jahren  tritt  GottfVicd  in  den  Urkunden  völlig  zurück.  Krst  am  8.  JOnner 
1277  (BR.  nr.  659)  erscheint  er  wieder  unter  den  Zeugen.  Der  Bischof  von  Trient 
wird  nicht  gennnt  und  wird  auch  damals  nicht  in  Wien  gewesen  sein  (vergl, 
S.  447).  Allein  am  18.  Februar  1277  (BR.  nr.  697)  erscheint  sowohl  der  Bischof 
von  Trient  als  auch  Magister  Gottfried  mit  dem  Titel  eines  Hofprotonotars  unter 
den  Zeugen.  Dies  stimmt  mit  der  Vertut hung  Herzberg- Fränkels  um  so  weniger, 
als  am  13.  Juni  desselben  Jahres  (BR.  nr.  788)  Gottfried  wieder  einfach  Notar 
genannt  wird,  obwohl  der  Bischof  damals  höchstwahrscheinlich  noch  nicht  von 
der  Curie  an  den  Königshof  zurückgekehrt  war;  unter  den  Zeugen  erscheint  er 
wenigstens  erst  wieder  am  12.  Juli.  —  Diese  Erscheinung,  dass  zwei  Protonotare 
gleichzeitig  neben  einander  fungiren,  fordert  also  doch  eine  andere  Erklärung. 
Sie  widerspricht  allen  Kanzleigepflogenheiten  unter  den  früheren  Kaisern  und 
Königen  und  ist  auch  vereinzelt  stehen  geblieben.  Es  müssen  also  wohl  auch 
Verhältnisse  von  ganz  besonderer  Art  gewesen  sein,  welche  dieselbe  hervorriefen. 
Vergegenwärtigen  wir  uns  nun,  dass  Heinrich,  nachdem  er  Bischof  geworden 
war,  anlässlich  des  provisorischen  Vergleichs  mit  Meinhard  vom  König  Wieder 
Protonotar  genannt  wird.  Es  wurde  darzulegen  versucht,  dass  Rudolf  von  diesem 
Vergleich  offenbar  selbst  sehr  wenig  befriedigt  war.    Nur  bezüglich  vereinzelter 


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440  Fraaz  Wilhelnu 

noch  bis  Basel  begleitete^),  oder  sich  von  Laasanae  direet  ostwärts 
wimclte,  liisst  sicli  nicht  feststelleu,  da  in  Rudolfs  Urkunden  bis  zam 
8.  December  (BB.  nr.  457)  die  Zeugen  gänzlich  fehlen.  Erst  am  6.  De- 
cember  können  wir  ihu  wieder  in  seiner  Residenzstadt  nachweis^L 

Seit  dem  Augsbnrger  Ausgleich  zum  erstenmal  in  seine  Diocese 
zurückgekehrt,  wird  Heinrich  die  Ausrührung  der  in  demselben  yer- 
einbarten  Punkte  angestrebt  haben.  Dies  scheint  nicht  ganz  glatt  von 
statten  gegangen  •  zu  sein.  Wie  das  beiderseitige  Verhältnis  in  den 
folgenden  Monate  u  zuletzt  geschildert  worden  ist^),  macht  es  freilich 
einen  recht  friedlichen  Eindruck.  Es  ist  gewiss  nicht  so  gewesen. 
Darauf  weiät  schon  hin,  dass  der  König  es  für  nöthig  erachtete,  im 
Jahre  1276  mit  der  neuerlichen  Friedensvermittlung  zwei  der  ange- 
sehensten Mänuer  seines  Hofes,  den  Kanzler  Budolf  von  Hoheneck 
und  den  Grrafen  Heinrich  von  Fürstenberg  zu  betrauen.  Der  Grund 
des  Zwistes  lässt  sich  mit  einiger  Sicherheit  feststellen.  In  wie  weit 
Meinhard  den  im  provisorischen  Vergleich  vom  18.  Mai  übernommeneu 
Verpflichtungen  nachkam,  vermag  ich  hier  nicht  iestzustellen.  Allein 
man  darf  annehmen,  dass  er  sich  damit  nicht  allzu  sehr  beeilt  haben 
wird,  zumal  der  Bischof  iu  der  nächsten  Zeit  nicht  in  seiner  Diocese 
war.  Dies  scheint  nun  von  St^ite  der  Getreuen  des  Bischofs  Repressalien 
henorgerufen  zu  haben,  so  dass  noch  vor  der  Ankunft  des  Bischofs 
offener  Kampf  ausbrach.  Auf  die  Seite  Heinrichs  stellten  sich  vor 
alleu   die   Brüder  von  Zwingen^tein^)   und   wie   es   scheint   auch   die 


Streitpunkte  waren  Vereinbarnngen  getroffen  worden;  die  wertvollste  war  noch 
das  Vergpreohen  der  Vermeidung  aller  Feindseligkeiten  bis  Michaelis  1276.  Kehrten 
aber  beide  Compactanten  wieder  nach  Tirol  znrttck,  so  war  auch  dieses  Ver- 
»precheu  arg  gefUbrdet.  Die  Folgezeit  hat  gelehrt,  wie  berechtigt  eine  solche 
BefÖrchtung  war.  Ein  neuerlicher  Ausbruch  des  Streites,  bei  welchem  sich  die 
Dimensionen,  die  derselbe  annehmen  konnte,  kaam  absehen  Hessen,  musste  Rndolf 
schon  damals  sehr  bedenklich  erscheinen.  Gerade  auf  dem  Augsburger  Reichstag 
hatte  ja  Otakar  seinem  hartnäckigen  Verharren  bei  der  Gegnerschaft  durch  Bi- 
schof Wemhard  von  Seckau  offenen  Ausdruck  geben  lassen.  Da  wftre  es  nuu 
nicht  ganz  ausgeschlossen,  dass  Rudolf,  um  der  Zersplitterung  der  eigenen  Kräfte 
angpsichts  der  drohenden  böhmischen  Grefahr  vorzubeugen,  den  Bischof  absichtlich 
von  seiner  DiOcese  fernhalten  wollte,  und  auf  Heinrichs  frühere  Stellung  in  der 
Kanzlei  zurückgreifend,  denselben  zu  längerem  Verbleiben  am  Hofe  und  später 
zur  Mitreise  nach  Lausanne  bewog. 

1)  So  Egger  a.  a.  0.  1884  S.  32. 

')  l^gger  a.  a.  0.  1884  S.  32  spricht  von  friedlichen  Bestrebungen  des  Bi- 
tchofk  in  dieser  Zeit,  gesteht  aber  zu,  dass  dieselben  dem  Wiederausbruch  neuer 
Streitigkeiten  eher  fi)rderlich  waten,  als  denselben  vorbeugten« 

')  Urkunde  Bischof  Heinrichs  vom  12.  December  1275;  vgl.  oben  S.  486. 


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Meinhard  IL  von  Tirol  tuad  Heinrich  IL  von  Trient  44J 

Greifensteineri).  Erhard  von  Zwingenstein,  der  im  Augaburger  Ver- 
gleich bei  der  Haaptmannschaft  yon  Trient  belassen  wurde,  vermochte 
sich  im  Verlaufe  des  Krieges  im  Besitze  der  Stadt  und  der  Befestigungen 
von  Trient  zu  behaupten  und  überantwortete  dieselben  unmittelbar 
nach  der  Ankunft  Heinrichs  in  Trient  in  die  Hände  desselben  (zwischen 
dem  4.  und  6.  December  1275).  Bereits  am  6.  December  konnte  der 
Bischof  den  Treueid  der  Bürger  von  Trient  entgegennehmen^).  Durch 
diese  Vorfalle  waren  die  Bestimmungen  des  Augsburger  Vergleiche» 
bereits  illusorisch  geworden,  als  Heinrich  in  Trient  ankam;  er  selbst 
scheint  sich  daun  auch  an  dieselben  nicht  mehr  gehalten  zu  haben. 
Im  Frühjahre  1276  vergabte  er  Lehen  zu  Levico.  Dazu  dürfte  er  nach 
den  Vereinbarungen  vom  18.  Mai  kaum  befugk  gewesen  sein,  denn 
auch  Levico  sollte  bis  zum  29.  September  1276  in  den  Händen  der 
Deutschordensbrüder  verbleiben  und  dann,  falls  eine  gütliche  Ver- 
ein^ng  nicht  erfolgt  wäre,  dem  Grafen  zurückgestellt  werden. 

Für  den  Ausbruch  ofiFener  Feindseligkeiten  sind  wir  noch  den 
Beweis  schuldig.  Während  in  den  Urkunden  Budolfs  vom  18.  Mai 
1275  mit  keinem  Worte  eines  Krieges  der  beiden  Parteien  gedacht 
wird«),  und  wir  auch  sonst  keinen  einzigen  Anhaltspunkt  dafür  haben, 
dass  es  im  Frühjahre  1275  zum  Kampfe  gekommen  ist,  nimmt  der 
König  im  Ulmer  Schiedspruch  von  1276  ausdrücklich  auf  einen  statt- 
gehabten Krieg  Bezug*).  So  spricht  denn  auch  Bischof  Heinrich  im 
Motivenbericht  der  Urkunde  vom  12.  December  1275  mit  Recht  noch 
von  bevorstehender  Gefahr  (instans  periculum);  der  Ruin  von  Stadt 
und  Diöcese  Trient  schwebt  vor  seinen  bekömmerten  Augen  (ex  pre- 
dictis  videns  casum  et  destruccionera  civitatis  et  episcopatus  eiusdem 
imminere).  Auch  sonst  ist  der  Ton  der  Urkunde  nicht  gerade  ein 
versöhnlicher:  die  Ausdrücke,  welche  für  das  Vorgehen  des  Grafen  ge- 
wählt werden,  gehören  zu  den  schärfsten.    An  eine  Einigung  mit  dem- 


')  Dies  läset  sich  mit  einiger  Sicherheit  schlieasen  ans  dem  ülmer  Schied« 
ipmch  König  Rudolfs  vom  21.  Juli  1276. 

*)  Bonelli,  a.  a.  0.  S.  69. 

*)  Es  beisst  bloss:  Tenore  presentium  recognoscimus  quaestionem,  quae 
inter  .  .  .  Henricum  episcopum  Tridentinum  ...  ex  una  parte  et . .  .  Menhardnm 
Tyrolis  et  Goritiae  comitem  super  vnriis  et  diversis  articulis  ex  parte  altera  ver- 
tebatur  etc. 

*)  Item  praecipimus,  quod  adiutores  et  fautores  ubiusque  tam  episcopi  quam 
comitis  in  bac  guerrra  occasione  eiusdem  guerrae  in  rebus  personis 
et  honoribns  suis  aliqualiter  non  graventur,  sed  iidem  in  omnibus  et  per  omnia 
in  eo  statu  et  iure  maneant,  quo  fuerunt,  antequam  ipsis  episcopo  et  comiti  ad- 
haeserint  in  bac  gnerra. 

MitUielloDgen  XXUL  29 


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442  Franz  Wilhelm. 

selben  wagt  der  Bischof  kaum  zu  denken  (nee  reconciliaeionem  aat 
reformacionem  attendens  cougrae). 

Dies  ist  der  Krieg,  den  Egger  zu  Beginn  des  Jahres  1275  an- 
setzte. Odorich  von  Bozen  irrt  also  nicht,  wenn  er  als  nächstes  Er- 
eignis nach  der  Bückkehr  des  Bischofs  in  seine  Besidenzstadt  angibt: 
et  reyersas  postea  habuit  primam  werram  cum  predicto  domino  M(ein- 
hardo)  comite  Tyrolensi  YII  mensibüs.  Wir  haben  im  vorausgehenden 
gesehen,  wie  gut  Odorich  unterrichtet  ist.  Bei  einem  Zeitg^iossen, 
der  seine  Angaben  etwa  5  Jahre  später  macht,  ist  es  ja  auch  fast 
ausgeschlossen,  dass  er  sich  in  einer  so  wichtigen  Thatsache,  einem 
Krieg  von  längerer  Daner,  hätte  irren  können,  zumal  er  gerade  vorher 
«in  ganz  bestimmtes  Datum,  den  4.  December  1275  nennt.  Auch  der 
Angabe  primam  werram  werden  wir  vollen  Glauben  beimessen  dürfen. 
Bichtig  ist  allerdings,  dass  der  Krieg  in  Anwesenheit  des  Bischofs  ge- 
wiss nicht  7  Monate  dauerte,  denn  schon  Ende  Mai  und  Anfang  Juni 
kam  es  zur  Verständigung  zwischen  beiden  Parteien.  Odorich  rechnet 
hier  eben  die  Zeit  vom  Eintreffen  des  Bischofs  bis  zu  dessen  Abgang 
an  den  Königshof  behufs  Beilegung  des  Kampfes.  Da  Heinrich  am 
6.  Juli  1276  wieder  in  Worms,  wo  sich  auch  der  König  aufhielt, 
urkundet,  dürfte  er  im  Juni  abgereist  sein.  Vom  4.  December  1275 
bis  zu  diesem  Zeitpunkte  verstrichen  auch  ungefähr  7  Monate.  Dass 
Odorich  die  7  Monate  bis  zur  Abreise  des  Bischofs  rechnet,  geht  schon 
aus  der  Wendung  hervor,  mit  welcher  derselbe  den  Bericht  fortsetzt: 
et  postea  causa  pacis  ivit  ad  dominum  regem  Rodulfum. 

König  Eudolf  erhielt  von  diesem  Kampfe  durch  Schreiben  der 
beiden  Parteien  Nachricht.  Damals  erst  kann  Budolf  jene  beiden  bloss 
als  Formeln  erhaltenen  Briefe  au  den  Bischof  und  Meinhard  gerichtet 
haben,  welche  Eedlichi)  nach  der  bei  Egger  gegebenen  Darstellung 
der  Ereignisse  noch  mit  vollem  Recht  ungefähr  in  den  März  1275 
setzen  konnte.  Die  Fassung  der  Schreiben  Rudolfs  setzt  offene  Feind- 
seligkeiten zwischen  den  beiden  Adressaten  voraus,  denn  er  fordert  die- 
selben auf,  bis  zu  einem  angegebenen  Zeitpunkte  (usque  ad  festum  N.) 
Waffenstillstand  (treugas  firmas  et  inviolabiles)  zu  beobachten.  Die 
Annahme  Eggers,  es  sei  bereits  im  Winter  1274  auf  1275  ein  Krieg 
ausgebrochen,  wurde  als  Irrthum  erwiesen ;  keine  einzige  Nachricht  ist 
uns  darüber  erhalten.  Diese  Wendung  kann  sich  also  nur  auf  den 
vielleicht  schon  im  Herbst  1275  ausgebrochenen  Krieg  beziehen.  Zur 
Zeit  als  Rudolf  von  demselben  Nachricht  erhielt,  gewiss  erst  nach  der 
Rückkehr  Heinrichs  nach  Trient,   also  Ende  1275  oder  Anfang  1276, 


>)  BR.  nr.  35  J.  352. 


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Meinhard  II.  von  Tirol  und  Heimrich  II.  von  Trient.  443 

muflste  Bddolf  ein  offener  Zwist  zwischen  zwei  ihm  nahe  befreundeteü 
Orossen  nicht  nur  ftir  diese,  sondarn  auch  fftr  das  Beich  als  höchst 
gefahrlich  erscheinen.  Im  Frühjahre  1276  stand  ja  äet  Feldzc^  gegen 
den  Böhmenkönig  nnmittelbar  bevor.  Bei  diesem  aber  mosste  der 
König  auf  die  Mithilfe  Meinhards  unbedingt  rechnen  können.  So  ist 
«s  auch  nicht  unbedeutsam,  wenn  Budolf  im  Schreiben  an  Meinhard 
darauf  anspielt:  quanto  diriora  tibi  et  eidem  episoopo  totique  circum- 
iaeenti  proTinciae  ac  reipublicae  unioni  exinde  suboriri  disonmina 
praevidemus. 

Wenn  Budolf  femer  an  Meinhard  schrdbt:  de  huius  igitur  dis- 
sidii  periculoso  turbine  tota  mente  soUiciti,  quomodo  et  qualiter  ad 
pristinum  pacis  et  concordiae  statum  redeant  univorsa,  so 
können  auch  diese  Worte  nur  nach  dem  Augsburger  Vergleich  vom 
18.  Mai  1275  geschrieben  sein,  denn  vorher  konnte  Budolf  von  einem 
^froheren  Zustand  des  Friedens  und  der  Eintracht*  nicht  sprechen, 
weil  ein  solcher  gar  nicht  bestanden  hatte;  acht  Tage  nach  seinem 
Eintreffen  in  Trient  war  ja  Heinrich  gefangen  gesetzt  worden. 

Im  ülmer  Schiedspruch  vom  Jahre  1276  bezieht  sich  König  Budolf^ 
wie  es  scheint,  sogar  direct  auf  das  als  Formel  erhaltene  Schreiben 
an  Meinhard.  Hier  beruft  er  Bischof  und  Graf  zu  sich,  ,  damit  er 
selbst  den  Zwist  ausgleichen  und  stillen  könne*,  mit  den  Worten: 
iunc  enim  inter  te  et  ipsum  episcopum,  quem  simili  modo  vocavimus, 
quidquid  latet  rancoris  vel  odii  sopietur,  und  im  Schiedspruch  heisst 
es:  Nos  eorundem  volentes  incommodis  prospicere  et  futura  pericula 
praecavere  .  .  .  per  complanationem  amicabilem  praedictam  discordiam 
consopimus.  Dieses  selten  gebrauchte  Wort  ist  gewiss  kaum  ohne  Be- 
zug auf  das  Ladungsschreiben  im  Schiedspruche  wieder  gewählt. 

Etwas  anderes  kommt  hinzu.  Der  König  beruft  beide  Parteien 
bis  zu  einem  (in  der  Formel  durch  N.  -ersetzten)  Feste  behufc  Ent- 
scheidung zu  sich.  Gesetzt  die  beiden  Schreiben  sind  im  Frühling 
1275  abgefasst,  dann  wäre  es  doch  merkwürdig,  dass  Budolf  nicht 
als  Termin  den  Ausgsburger  Beichstag  nannte,  zu  welchem  Heinrich 
und  Meinhard  sich  thatsächlich  am  Köuigshof  einfanden.  Bekannt  war 
dieser  Termin  damals  bereits,  denn  derselbe  wurde  ohne  Zweifel  schon 
auf  dem  Würzburger  Beichstag  ungefähr  auf  den  13.  Mai  angesetzt^); 
am  14.  Mai  treten  auch  der  Bischof  und  der  Graf  unter  den  Zeugen 
auf.  Dagegen  hat  die  Berufung  der  beiden  bis  zu  einem  bestimmten 
Feste  einen  guten  Sinn  im  Jahre  1276,  da  im  Sommer  desselben,  in 
welchem  der  ülmer  Schiedspruch  gefallt   wurde,   ein  Beichstag  nicht 


')  Vergl.  Redlich,  Die  Anfänge  König  Rudolfe  I.  S.  392  Anm.  1. 

29* 


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444  Franz  Wilhelm, 

stattfand.  Das  Fest,  welches  in  den  Schreiben  Budolfs  genannt  war, 
lässt  sich  mit  einiger  Sicherheit  feststellen.  Am  25.  Mai  1276  com- 
promittiren  beide  Theile  anf  den  vom  König  mit  der  Friedensyermitt« 
Inng  betrauten  Hofkanzler  und  den  Grafen  Ton  Fürstenberg  und  yer- 
sprechen  alles  zn  halten,  was  diese  vom  nächsten  Donnerstag  (Mai  28) 
innerhalb  14  Tagen,  also  bis  zum  11.  Juni  in  ihrer  Sache  sprechen 
werden.  Wenn  denselben  etwas  zu  schwierig  sei,  oder  zweifelhaft  er- 
scheine, dann  soll  dies  König  Budolf  entscheiden,  vor  welchem  sie 
innerhalb  eines  Monates  nach  Ablauf  der  Gompromissfrist  erscheinei\ 
wollen.  Da  nöthigenfalls  eine  Yerlängerung  der  Gomproniissfrist  in 
Aussicht  genommen  ist^),  kommen  wir  beiläufig  zu  jenem  Tage,  an 
welchem  der  König  den  Schiedsspruch  fällte,  zum  21.  Juli.  Es  dQrfte 
also  in  den  Schreiben  gelautet  haben:  usque  ad  festum  sancti  Jacobi 
(Juli  25). 

Die  warmen- Friedensworte,  welche  der  König  an  die  Streitenden 
richtete,  scheinen  nicht  ganz  gewirkt  zu  haben.     Er  erachtete  es  für 
geboten,  baldmöglichgt  in  die  Verhältnisse  einzugreifen  und  beauftragte 
daher  zwei  seiner  bedeutendsten  Männer  am  Hofe,  den  Kanzler  Budolf 
von  Hoheneck   und   den   Grafen  Heinrich   von   Fürstenberg,   die   am 
21.  März   zu   Piacenza  einen   Frieden   aufgerichtet  hatten^),   auf  der 
Bückreise  in  Tirol  die  Friedensvermittluug  anzubahnen.    Die  folgenden 
Verhandlungen  sind  von  Egger  ausföhrlich  geschildert  worden »).     Da 
König  Budolf  sich  entschlossen  hatte,  den  Streitigkeiten  ein  definitives 
Ende  zu  machen,  lautete  der  den  Abgesandten  gewordene  Befehl  offen* 
bar  dahin,  als  nothwendige  Vorbedingung  für  einen  endgiltigen  Frieden 
genauen  Einblick  in  die  äusserst  verwickelten  Bechts-  und  Eigenthums- 
verhältnisse  zu  gewinnen  und  eine  vorläufige  Waffenruhe  zustande  zu 
bringen.     Dass  sie  selbst  einen  endgiltigen  Spruch  fallen,  dürfte  kaum 
in  Aussicht  genommen  gewesen  sein.    Darauf  deutet  die  in  das  Com- 
promiss  vom  25.  Mai  aufgenommene  Bestimmung  hin,  die  Sache  even- 
tuell an  den  König  zu  bringen.     Wenn  dem  so  ist,   dann  hatten  die 
Beauftragten  in  jeder  Hinsicht  Erfolg.     Die  verwickelten  Verhaltnisse 
auf  dem   Nons-   und    Sulzberg  lernten  dieselben   mit  eigenen  Augen 

*)  Vielleicht  war  eine  weitere  Erstreckung  der  Frist  um  abermals  14  Tage 
in  Aussicht  genommen.  Wir  kämen  dann  vom  11.  zum  25.  Juni  als  Tag,  an 
welchem  die  Gompromissfrist  endgiltig  abgelaufen  wäre  und  von  da  ein  Monat 
weiter  zum  25.  Juli  als  Tag  des  Erscheinens  vor  dem  König.  Die  beiden  Ver- 
mittler  scheinen  thatsächlich  nicht  allzufrühe  an  den  k(hiiglichen  Hof  zurück- 
gekehrt zu  sein.  Am  30.  Juni  zu  Hagenau  (BR.  nr.  567)  erscheint  noch  keiner 
der  beiden  unter  den  Zeugen. 

»)  Vergl.  BK.  nr.  575. 

•)  A.  a.  0.  1884  S.  34  ff. 


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Meinhard  II.  voa  Tirol  und  Heinricli  IL  yon  Trient.  445 

kennen.  In  diese  Zeit  gehören  sicher  auch  die  Feststellungen  der 
Bechte  und  Einkünfte  des  Bisthoms,  welche  Egger  erwähnt^).  Im 
Sehiedspruch  des  Königs  wird  direct  darauf  Bezug  genommen,  wenn 
es  in  Artikel  21  heisst,  der  Graf  soll  auf  alle  Güter  verzichten,  welche 
Ulrich  von  Ulten  der  Kirche  von  Trient  verkauft  und  geschenkt  hat 
und  die  neulich  zu  Bozen  namhaft  gemacht  wurden^).  Anderseits  ge- 
lobten sich  der  Bischof  und  der  Graf  am  25.  Mai  auf  Befehl  der  beiden 
Beauftragten  feierlich  Frieden  und  in  den  nächsten  Tagen  befestigten 
dieselben  ihre  Versprechungen  durch  Bürgschaften.  Am  5.  Juni  endlich 
veranlassten  die  Abgesandten  als  nothwendige  Vorbediugung  für  die 
Einhaltung  des  Friedens  die  Freilassung  der  beiderseitigen  Gefangenen. 

Damit  hatten  die  Beauftragten  die  Versicherung  erlangt,  dass  bis 
zur  Fällung  des  endgiltigen  Spruches  die  Feindseligkeiten  zwischen 
den  beiden  Parteien  ruhen  werden.  Mehr  dürften  dieselben  kaum  ge- 
than  haben.  Am  21.  Juli  konnte  Rudolf  zu  Ulm  seinen  Spruch  fallen^). 
Jeder  Streitpunkt  fand  darin  seine  billige  Erledigung  und  Budolf  durfte 
hoffen,  dass  die  durch  diesen  Streit  gebundenen  Kräfte  fär  den  bevor- 
stehenden Feldzug  gegen  Otakar  zu  seiner  vollen  Verfügung  stehen 
werden.     So  geschah  es  auch. 

Meinhard  scheint  bald  nach  dem  Schiedsspruch  nach  Tirol  zurück- 
gekehrt zu  sein.  Bereits  Ende  August  oder  Anfang  September  fiel  er 
in  Kärnten  ein,  das  von  den  böhmischen  Besatzungen  rasch  geräumt 
wurdet).  Der  Bischof  blieb  noch  längere  Zeit  von  seinem  Bisthum 
abwesend.  Nach  der  Angabe  OJorichs  dauerte  diese  Abwesenheit 
2  Monate  und  10  Tage:  postea  causa  pacis  ivit  ad  dominum  regem 
Bodulfiim  et  absens  fuit  extra  episcopatum  Tridentinum  per  II  meuses 
et  X  dies^).  Am  7.  Juni  urkundet  d<irselbe  noch  in  Bozen«),  am 
22.  August 7)  bereits  wieder  in  Trient.  Wir  kommen  daher  ungefähr 
aof  den  10.  Juni  als  Tag  der  Abreise  und  auf  den  20.  August  als 
Tag  der  Bückkehr«). 

0  A.  a.  0.  1884  S.  33. 

^  Dagegen  ist  es  nicht  zutreffend,  wenn  Egger  a.  a.  0.  1885  S.  4  f.  ver- 
mothet,  damals  sei  zu  diesem  Zwecke  auch  das  Transsumpt  der  ürk.  Konrads  IL 
von  1027  angefertigt  worden,  denn  die  Urk.  wurde  erst  am  8.  August  1280 
"transsnmirt. 

»)  BR.  nr.  574. 

*)  Vergl.  BR.  nr.  588 1>. 

^)  Egger  a.  a.  0.  1885  S.  7  bezieht  diese  Angabe  irrig  auf  die  Abwesenheit 
des  Bischofs  nach  dem  Rechtsspruche  des  Königs  vom  18.  Jänner  1277. 

•)  Innsbrucker  Statthalterei- Archiv,  Trientn.  Arch.  Capsa  61  nr.  31. 

')  Ebenda  Capsa  62  nr.  24. 

")  Der  Bischof  erscheint  allerdings  noch  als  Zeuge  Rudolfs  in  der  zu  Nüm- 
l>^g  am  2(f.  August  für  die  Stiftskirche  in  Goslar   ausgestellten  Urkunde.    Mit 


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446  Franz  Wilhelm. 

In  seiner  Diöcese  angekommen,  sah  aicli  Heinrich  in  seinen  Hoff- 
nungen völlig  getäuscht.  Et  reversus  super  execntione  pads  fait  äse 
effectu  pacis  per  mensem  et  dimidium,  meldet  Odoricfa.  Das  war  also 
ungefähr  vom  20.  August  bis  5.  October  1276.  Den  Naehweis  & 
die  Richtigkeit  dieser  Angabe  vermag  ich  aus  den  Urkunden  dteeer 
Zeit  zwar  nicht  zu  erbringen.  Ein  Chrund,  dieselbe  zu  bezweifeln,  liegt 
jedoch  nicht  vor;  die  folgenden  Ereignisse  sprechen  mehr  daftr  all 
dagegen.  Wir  vernehmen  nichts  davon,  dass  Meinhard  innerhalb  dieser 
Zeit  auch  nur  einer  der  Verpflichtungen  nachgekommen  wäre,  wd^ 
er  zu  Ulm  gegen  den  Bischof  übernommen  hatte.  Er  dürfte  von  TSiol 
bereits  abwesend  gewesen  sein,  als  der  Bischof  zurückkehrte.  Ob  der 
Graf  vor  dem  3.  December,  an  welchem  Ti^  wir  denselben  bei  Badolf 
in  Wien  wiederfinden,  nach  Tirol  zurückkehrte,  ist  mir  nicht  bekannt 
Wenn  er  überhaupt  zurückkehrte,  kann  dies  sehr  wohl  um  den  5-  Od»bff 
herum  geschehen  sein.  Bereits  am  19.  September  hatten  sich  ja  die 
steirischen  und  kärntnerischen  Landherren  zu  Beun  unbedingt  aB 
Budolf  angeschlossen^);  seine  Mission  war  damit  so  gat  wie  beendigt 
Nach  seiner  Bückkehr  dürften  dann  die  im  Ulmer  Frieden  vereinbarten 
Eestitutionen  erfolgt  sein. 

Damals  scheint  Meinhard  auch  die  Investitur  mit  den  Stiftslehen 
von  Heinrich  verlangt  zu  haben;  dies  gehörte  ja  ebenfalls  zu  den 
Bestimmungen  des  Ulmer  Friedens*).  Entweder  gieng  Meinhard  in 
seiner  Forderung  so  weit,  dass  er  die  Belehnung  mit  allen  Ldien 
forderte,  welche  er  einst  von  Bischof  Egno  trug,  oder  es  sah  Heinrich 
erst  jetzt  ein,  wie  viel  von  den  Lehen,  welche  der  Graf  auf  Gnmd 
des  Ulmer  Friedens  verlangen  durfte,  einst  auf  unrechtmässige  Weise 
verliehen  worden  waren.  Die  Sache  wurde  nicht  perfect;  wir  hören 
nichts  von  einer  Belehnung  des  Grafen  durch  den  Bischof.  Eine  neue 
Differenz  war  damit  geschafiSdn.  Die  Verhandlungen  hierüber  scheinen 
längere  Zeit  in  Anspruch  genommen  zu  haben.  Den  Bischof  treffen 
wir  am  30.  November,  Meinhard  am  3.  December  wieder  am  Hofe 
Budolfs  in  Wien»).  Was  die  beiden  damals  nach  Wien  führte,  vermag 
ich  nicht  festzustellen.  Ihre  Anwesenheit  kann  nur  wenige  T^  ge- 
dauert haben,  denn  keiner  von  ihnen  erscheint  in  einer  Urkunde 
Budolfs  nach  dem  3.  December  und  aus  dem  Anfang  Jänner  als  Zeage. 


dem  Itinerar  des  Bischofs,  der  am  22.  und  24.  August  in  Trient  nrkundet,  ist 
dies  unvereinbar.  Wir  werden  daher  denselben  in  der  ürk.  Radolfs  als  Zeogen 
der  Handlung  anzunehmen  haben. 

«)  BR.  nr.  697». 

«)  Vergl.  Egger  a.  a.  0.  S.  39. 

•)  BR.  nr.  633. 


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Meinhard  II.  Ton  Tirol  und  Heinrich  II.  von  Trient.  447 

Sie  scheinen  bald  nach  dem  3.  December  nach  Tirol  zurückgekehrt  zu 
sein.  Erst  am  18.  Jäuner  finden  wir  beide  wieder  in  Wien.  Diese 
Gel^enheit  benützte  nun  Bischof  Heinrich,  um  von  König  Budolf  am 

18.  Jänner  1277  einen  Bechtsspruch  über  die  Frage  ergehen  zu  lassen, 
ob  ein  Erzbischof  oder  Bischof  ohne  Einwilligung  des  Gapitels  neue 
Lehen  vergeben  dürfe.  Die  Antwort  war  eine  verneinende:  es  wurde 
erklärt,  dass  solche  Verleihungen,  wo  sie  geschehen  sind  oder  noch 
geschehen,  ungiltig  sein  sollen^). 

Mit  Becht  nennt  Egger  diesen  Bechtspruch  einen  bedeutenden 
Erfolg  Heinrichs 2).  Vergegenwärtigen  wir  uns  nur,  dass  im  Jahre 
1256  das  Capitel  von  Trient  feierlichen  Protest  gegen  die  Belehnung 
Meinhards  I.  durch  Bischof  Egno  eingelegt  hatte,  und  der  Bischof 
selbst  erklärte,  die  Belehnnng  sei  durch  Furcht  erzwungen  worden.  Am 

19.  April  1259  belehnte  Egno  wohl  mit  Zustimmung  des  ganzen  Gapitels 
den  Sohn  desselben,  Meinhard'  II.,  nicht  nur  mit  den  alten,  sondern 
auch  mit  den  neuen  trientnerischen  Lehen,  allein  auch  diese  Belehnung 
muss  als  eine  erzwungene  betrachtet  werden^).  Dazu  kommt  eine 
grosse  Beihe  von  Belehnungen  namentlich  während  der  letzten  Be- 
gierungsjahre Egnos,  ohne  dass  dabei  der  Zustimmung  des  Gapitels 
gedacht  wird*).  Darauf  geht  es  wohl  zurück,  wenn  Odorich  gegen 
Bischof  Egno  den  schweren  Vorwurf  erhebt,  er  habe  Kirchengut  ver- 
schleudert: Item  quod  ipse  dominus  Egheno  episcopus  Tridentinus  fuit 
disipator  et  negligens  bonorum  episcopatus  Tridentini. 

Wie  stellte  sich  nun  Meinhard  zu  diesem  Spmch?  Jedenfalls 
musste  ihm  derselbe  höchst  unwillkommen  sein.  Er  scheint  sich  bald 
darauf  von  Wien  zurückgezogen  zu  haben.  In  der  Ausfertigung  dieses 
Bechtspruches  für  Qurk  erscheint  er  nicht  mehr  unter  den  Zeugen*). 
Gewiss  war  er  am  4.  Februar  schon  abwesend«).  Vielleicht  stand 
schon  damals  bei  ihm  fest,  die  Bechtsfrage  zu  einer  Machtfrage  zu- 
zuspitzen. So  durfte  er  entschieden  hoffen  mehr  zu  erreichen,  als  auf 
dem  Wege  des  Bechtes. 

Die  Anwesenheit  des  Bischofs  im  Jänner  1277  hängt  zusammen 
mit  einer  Aufforderung  von  Seite  König  Budolfs.  Das  erfahren  wir 
durch  Odorich  von  Bozen:  Postea  vocatus  per  dictum  dominum  regem 


«)  BR.  nr.  670. 

«)  A.  a.  0.  1886  S.  7. 

»)  Vergl.  Egger  a.  a.  0.  1884  S,  20 f.;  Dorig  a.  a.  0.  S.  66. 

*)  Vergl.  Durig  a.  a.  0.  S.  83  f. 

*)  Vergl.  BR.  nr.  670. 

«)  Vergl.  ebenda  nr.  682. 


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448  Franz  Wilhelm. 

ivit  ad  eum  et  absens  fuit  per  II  menses  et  XX  died^).  Ungefähr  um 
die  Mitte  Jäuner  wird  der  Bischof  abgereist  sein  uud  wir  kommen 
also  ungefähr  auf  den  Anfang  April  als  Termin  der  Kückkehr.  Am 
10.  April  urkundet  Heinrich  in  der  That  wieder  in  Tramin^).  Nicht 
lange  währte  die  Anwesenheit  des  Bischofs  in  seinem  Bisthum.  Er 
hatte  von  König  Rudolf  den  Auftrag  erhalten,  zum  Zwecke  des  Ab- 
schlusses der  Verhandlungen  mit  König  Karl  von  Sicilien  an  die 
römische  Curie  zu  gehen  8).  Postea  reversus  ivit  in  legationem  regiam 
ad  curiam  Komanam  et  sie  abfuit  per  VII  menses  et  XVI  dies'*).  Bald 
nach  dem  19.  April,  au  welchem  Tilge  er  noch  zu  Trient  urkundet, 
wird  Heiurich  die  l{eUe  angetreten  habeu.  Gewiss  nicht  leichten 
Herzens.  Die  Massregel,  welche  der  Bischof  noch  kurz  vor  seiner  Ab- 
reise traf,  ist  ein  deutliches  Zeichen,  wie  wenig  Vertrauen  er  in  die 
Friedfertigkeit  des  Grafen  setzte.  Er  muss  allen  Grund  gehabt  haben, 
eine  neuerliche  Entfremdung  des  Schlosses  Buonconsiglio  durch  den 
Grafen  zu  befürchten  und  übergab  daher  dasselbe  ^volendo  providere 
quieti  ecclesie  cathedralis  beati  Vigilii  et  civitatis  predicte  (Tridenti) 
et  successoris  ipsius  et  hominum  degentium  in  dicta  civitate  ad  hoc, 
ne  dictum  castrum  sive  habitatores  in  eo  possint  vel  debeant  dicto 
domino  episcopo  et  episcopatui  et  successoribus  suis  aliquod  preiudi- 
cium  geuerare*  als  unveräusserliches  Eigenthum  an  den  Altar  des 
hl.  Vigilius^). 

Die  Befürchtungen  des  Bischofs  waren  nur  allzu  berechtigt.  Mein- 
hard  scheint  nur  die  Abreise  Heinrichs  abgewartet  zu  haben,  um  neue 
Feindseligkeiten  zu  beginnen.  Et  medio  tempore  istius  absentie  dictus 
dominus  couies  Tyrolensis  et  Veronenses  et  illi  de  Casti'obarcho  move- 
runt  et  fecerunt  werram  civitati  Tridenti  et  amicis  predicti  domini 
episcopi  Tridentini,  gibt  Odorich  von  Bozen  an.  D\e  Zeitbestimmung 
medio  tempore  istius  absentie  wird  nicht  wörtlich  zu  nehmen  sein. 
Die  Feindseligkeiten  müssen  bald  nach  der  Abreise  des  Bischofs  aus- 
gebrochen sein,  üeber  den  Verlauf  derselben  gegen  die  Stadt  Bozen 
sind  wir  genau  unterrichtet^).     Es   kann   kein  Zweifel   bestehen,    dass 


')  Nicht  2  Monate  10  Tage,  wie  Egger  a.  a.  0.  1885  S.  7  angibt;  dieser 
Termin  bezieht  sich  auf  die  Abwesenheit  des  Bischofs  anlässlich  des  ülmer 
Friedens. 

«)  Trientn.  Arch.  C.  79  nr.  1. 

»)  Vergl.  BR.  nr.  731». 

*)  Nach  Odorich  von  Bozen. 

»)  Cod.  Wang.  S.  410  nr.  217. 

«j  Vergl.  Egger  a.  a.  0.  1885  S.  8  ff. 


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Meinhard  II.  von  Tirol  und  Heinrich  II.  von  Trient.  449 

Meinhard  dieselben  begann  1).  Zuerst  verwüstete  er  alles,  was  ausser- 
halb der  Stadtmauern  gelegen  war,  dann  zwang  er  die  Studt  selbst 
zur  Ergebung,  nachdem  dieselbe  durch  Zerstörung  der  Schutzbauten 
am  Taller-  und  Eisackflusse  in  die  höchste  Gefahr  gesetzt  worden  war. 
Am  27.  Mai  bereits  mussten  die  Bozner  Meinhard  nicht  nur  das  Dorf- 
gericht, sondern  auch  das  iudiciuni  annuale  in  sechs  Gassen  der  Stadt 
überlassen  und  ihm  versprechen,  dem  Bischof  bis  Jakobi  1278  keinen 
Beistund  zu  leisten,  falls  Meinhard  über  Verlangen  desselben  vor  dem 
König  oder  einem  von  diesem  delegirten  Kichter  Itede  stehen  will. 
Einige  andere  .Bestimmungen  beziehen  sich  auf  das  Privatgut  des 
Grafen  in  Bozen  2). 

Dass  auch  die  Stadt  Trient  in  Mitleidenschaft  gezogen  war,  er- 
fahren wir  aus  dem  Eid  der  Bozner  vom  10.  September^)  und  aus  den 
Angaben  Odorichs.  Durch  diesen  erfahren  wir  auch,  dass  auf  Seiten 
Meiuhards  die  Yeroueser  und  die  von  Castelbarco  am  Kampfe  theil- 
nahmen.  Wir  haben  über  diese  Thatsache  keine  andere  Nachricht; 
dieselbe  ist  auch  in  der  letzten  DarsielluDg  dieser  Ereignisse  völlig 
ausser  Acht  gelassen  worden"^).  IJan  könnte  ja  allerdings  an  eine 
Verwechslung  dieses  Ereignisses  mit  dem  Spätherbst  und  Winter  1279 
denken.  Allein  zu  bestimmt  verlegt  Odorich  diese  Thatsache  in  die 
Zeit  der  Abwesenheit  des  Bischofs  an  der  römischen  Curie.  Bei  der 
Genauigkeit  in  der  Angabe  der  übrigen  Thatsachen  und  bei  dem  Um- 
stände, dass  Odorich  drei  Jahre  später  ein  solches  Versehen  nicht  wohl 
unterlaufen  konnte,  haben  wir  keinen  Grund,  die  Richtigkeit  dieser 
Angabe  zu  bezweifeln.  Am  21.  Februar  127ü  erst  hatte  ja  Meinhard 
das  Bündnis  mit  Verona  erneuert.  Wir  werden  uns  die  Sache  so  vor- 
zustellen haben,  dass  Meinhard  die  Operation  gegen  Bozen  leitete, 
während  den  Veronesern  und  den  Herren  von  Castelbarco  der  Angriff 
auf  Trient  zufiel  Meinhard  besetzte  damals  neuerdings  das  Nons-, 
Sulz-  und  Fleimsthal^). 

So  war  dem  Bischof  von  Süden  her  ein  neuer  Feind  erstanden, 
während  ihn  der  Dienst  des  Königs  von  seinem  Bisthum  fernhielt.  Am 


')  Das  erfahren  wir  durch  den  Eid  der  Bozner  Bürger  vom  10.  Sept.  1277, 
Hormayr,  Krit.-dipl.  Beytr.  1.  Gesch.  Tirols  I,  2  nr.  155  S.  371  f. 

«)  Ebenda  nr.  154  S.  368. 

*)  Post  reces&um  venerabilis  domini  Hainrlci  episcopi  Tridentini  et  post- 
quam  ipse  fuit  in  legatione  domini  regip  Rudolfi  Romanorum,  ipse  d.  comes 
incepit  facere  werram  et  preiinm  cum  homioibus  de  Tridonto  et  burgensibus  de 
Bozano.  , 

*)  Egger  a.  a.  0..  1885  S.  9.  ;  ;     . 

*)  Redlich,  Wiener  Briefsammliing  nr.  114  S.  127.  ,u     , 


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460  Franz  Wilhelm. 

12.  Juli  finden  wir  ihn  wieder  als  Zeuge  Rudolfs  in  Wien'j.  Hier 
mag  Heinrich  Nachricht  von  den  Vorfallen  der  letzten  Monate  erhalten 
und  beim  König  Klage  über  das  Vorgehen  Meinhards  erhoben  haben. 
Es  wurde  vereinbart,  dass  Budolf  neuerdings  versöhnend  eingreife. 
Der  Bischof  scheint  es  vor  dem  Wiener  Frieden  nicht  gewagt  zu  haben 
in  seine  Diöcese  zurückzukehren.  Immerhin  verschaffte  er  sich  von 
der  Ferne  her  Beweismaterial.  Der  Eid  der  Bürger  von  Bozen,  dass 
Meinhard  es  war,  der  zuerst  die  Feindseligkeiten  eröffnete,  geht  gewiss 
auf  seine  Initiative  zurück.  Diese  Urkunde  sollte  ohne  Zweifel  als 
Beweismittel  dafür  dienen,  dass  Meinhard  zuerst  dea*  Ulmer  Frieden 
gebrochen  habe.  Hier  erst  mag  Heinrich  auch  genauere  Kenntnis  von 
den  Ereignissen  zu  Bozen  und  von  den  Zugeständnissen  erhalten  haben, 
welche  die  Bozner  Meinhard  machen  mussten.  Am  meisten  wird  den 
Bischof  gekränkt  haben,  dass  derjenige,  welcher  an  Stelle  des  Königs 
für  die  Einhaltung  der  Bestimmungen  des  Ulmer  Friedens  Sorge  tragen 
sollte,  der  königliche  Hauptmann  Hartmann  von  Baldegg,  ruhigen 
Auges  zugesehen  hatte,  wie  Meinhard  diese  Bestimmungen  missachtete 
und  ihm  neue  Feinde  erregte,  während  er  im  Dienste  des  Königs  fern 
war.  In  einem  späteren  Briefe  an  König  Budolf  übergeht  der  Bischof 
gerade  diese  Ereignisse  aus  feinem  TactgefÜhl  mit  Stillschweigen: 
Tacito  enim  de  bis,  que  acciderunt  mihi  et  ecclesie,  cum  in  legacione 
regia  apud  sedem  apostolicam  et  postmodum  in  vestra  forem  con- 
stitutus  curia^).  Musste  nicht  damals  schon  in  ihm  jenes  Gefühl  er- 
wachen, das  ihn  später  dazu  trieb,  einen  andern  Schiedsrichter  zu 
suchen? 

Am  3.  November  1277  erschien  der  Bischof  und  der  Ghraf  wieder 
vor  Rudolf  in  Wien.  Es  wurde  kein  neuer  Schiedspruch  gefallt 
Der  König  beschränkte  sich  darauf,  den  zu  Ulm  gefällten  Spruch  zu 
erläutern  und  die  Bestimmung  aufzunehmen,  dass  jeder  seit  diesem 
Frieden  zugefügte  Schaden  gegenseitig  ersetzt  werden  soll.  Neu  hinzu 
kam  die  Verfügung,  dass  Bischof  und  Graf  auf  fünf  Jahre  bei  ihren 
Münzen  und  Münzstätten  verbleiben  sollen«).  Die  Einleitung  der 
Strafverfahrens  gegen  den  Grafen  wegen  Bruches  des  Dimer  Friedens 
scheint  der  Bischot  entweder  nicht  verlangt,  oder  nicht  erreicht  zu 
haben ;  es  verlautet  davon  überhaupt  nichts.  Auch  Hartmann  von  Baldegg 
wurde  seines  Amtes  nicht  entsetzt.  Heinrich  erklärte  sich  auch  so 
mit   diesen   Bestimmungen   einverstanden   und   verliess   gleich   dai*auf 


«)  BR.  nr.  813» 

»)  Redlich,  Wiener  Brief^iammlung  nr.  114  S.  125  ff. 

»)  BR.  nr.  886. 


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Meinhard  IL  von  Tirol  und  Heinrich  II.  von  Trient.  451 

Wien.  Am  11.  November  urkundet  er  bereits  in  Cavedine*),  in  der 
ersten  Hälfte  des  December  mnss  er  nach  Odorich  wieder  in  Trient 
eingetroffen  sein.  Urkundlich  ist  er  daselbst  erst  am  7.  Jänner  nach- 
weisbar <).  Am  8.  December  hatte  er  noch  eine  Unterredung  mit 
Meinhard  zu  Bozen  ^).  Von  einer  Ausführung  der  zu  Wien  verein- 
barten Bedingungen,  vernehmen  wir  aber  nichts.  Gewiss  ist,  dass 
vom  Grafen  das  widerrechtlich  entrissene  Kons-  und  Salzthal,  sowie 
das  Fleimserthal  nicht  restituirt  wurden,  denn  noch  Endo  1278  be- 
finden sich  dieselben  in  den  Händen  Meinhards.  In  wie  weit  sonst 
die  beiden  Parteien  den  Bestimmungen  des  Wiener  Friedens  nachkamen^ 
entzieht  sich  unserer  Kenntnis.  Nur  aus  den  folgenden  Thatsachen 
lässt  sich  schliessen,  dass  wenig  oder  nichts  geschah,  und  dass  infolge 
dessen  die  Verhältnisse  sich  wieder  zuspitzten.  Sagt  ja  doch  auch 
Odorich,  der  den  Wiener  Frieden,  offenbar  deswegen,  weil  er  im 
Grunde  genommen  bloss  eine  Erläuterung  des  Ulmer  Spruches  war^ 
guiz  mit  Stillschweigen  übergeht,  von  Heinrieh:  et  postea  eo  reverso 
(vom  Hofe  Budolfs  nach  der  Legation  an  die  Curie)  quasi  nunquam 
habuit  pacem  usque  ad  reformationem  novissime  pacis  factam  per 
dominum  episcopum  Feltrensem,  quod  potest  esse  per  duos  aunos 
et  plus. 

So  standen  die  Verhältnisse  im  Frühjahr  1278,  als  der  Termiu 
herannahte,  bis  zu  welchem  Tage  das  Schloss  Königsberg,  um  welches 
auch  in  der  Folge  der  Streit  sich  noch  immer  drehte^),  gemäss  der 
Bestimmung  des  Ulmer  Friedens  von  einem  königlichen  Hauptmann 
verwaltet  werden  sollte  (17.  April).  In  nicht  weiter  Ferne  stand  auch 
der  gleiche  bezüglich  Bozen  gesetzte  Termin  (25.  Juli).  Diese  beiden 
Bestimmungen  hatte  Budolf  ohne  Zweifel  in  den  Ulmer  Spruch  des« 
halb  aufgenommen,  weil  er  hoffen  durfte,  es  werde  bis  dahin  eine 
friedliche  Vereinbarung  zwischen  beiden  Parteien  stattgefunden  haben. 
Die  Massregel  hatte  zwar  bis  jetzt  nicht  vollauf  gewirkt;  es  war 
trotzdem  zu  Feindseligkeiten  gekommen.  Mussten  nun  auch  die 
königlichen  Hauptleute  die  Plätze  räumen,  so  war  es  mit  jeder  Garantie 
für  den  Frieden  vorüber,  jeden  Augenblick  musste  man  den  offeneu 
Ausbruch  des  Krieges  gewärtigen.  Dieses  Gefühl  musste  Kudolf  da- 
mals  noch   mehr  beunruhigen  als  im  Jahre  1276*).     Gerade   damals 


«)  Trientn.  Arch.  C.  67  nr.  12. 
*)  Eggex  a.  a.  0.  1885  S.  11. 
»)  Trientn.  Arch.  C.  6  nr.  19. 

*)  Vergl.  den  öfter  citirten  Brief  Heinrichs   an  König  Rudolf  bei  Redlich, 
Wiener  Briefsammlung  nr.  114, 
»)  Vergl.  S. 


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452  Franz  Wilhelm. 

wurde  die  Verschwörung  Heinrichs  von  Euenring  und  des  Wiener 
Bürgers  Paltram  gegen  Kudolf  entdeckt  i),  welche  auf  die  Initiative 
Otakars  zurückgieng.  Dem  klar  denkenden  Politiker  Rudolf  muss  es 
damals  schon  unzweifelhaft  gewesen  sein,  dass  binnen  Kurzem  die 
WaflFen  das  entscheidende  Wort  zwischen  ihm  und  Otakar  zu  sprechen 
haben  werden.  Da  galt  es  denn  mehr  denn  je  die  ganzen  Kräfte  zu- 
sammenzuhalten und  den  Zwist  im  eigenen  Lager  zu  verhindern,  wollte 
man  für  den  entscheidenden  Schlag  gehörig  vorbereitet  sein. 

Nun  wissen  wir  aus  dem  oftgenannten  undatirten  Brief  Hein- 
richs, dass  er  einmal  König  Rudolf  das  Versprechen  gab,  derselbe 
dürfe  auf  ein  volles  Jahr  die  Vermittlerrolle  in  allen  seinen  An- 
gelegenheiten übernehmen.  Redlich  2)  bezieht  dieses  Versprechen  auf 
den  Wiener  Frieden  von  1277;  allein  in  denselben  findet  sich  ein 
solches  Versprechen  nicht  aufgenommen.  Meines  Erachtens  kann  Bi- 
schof Heinrich  dieses  Versprechen  nur  im  Frühjahre  (ungefähr  im 
April)  1278  auf  Wunsch  Rudolfs  gegeben  haben.  Die  Begründung 
für  diese  Behauptung  werden  die  im  folgenden  dargelegten  Ereignisse 
selbst  geben.  Es  ist  klar,  dass  nicht  mit  Allem  der  König  selbst  sich 
beschäftigen  konnte.  Er  ernannte  zu  seinen  Stellvertretern  den  von 
Baldegg  und  seineu  Marschall.  An  Stelle  Hartmanns  von  Baldegg 
fungirte,  eine  Zeit  lang  mindestens,  ein  Ritter  von  Egridon^)  zu  Bozen, 
das  der  König  weiter  in  seiner  Gewalt  behielt  Hartraann  von  Baldegg 
war  bereis  im  ülraer  Frieden  zum  Schiedsrichter  in  Angelegenheit  des 
Zugehörs  zum  Schlosse  Spaur  bestellt  worden.  Ob  er  zugleich  schon 
damals  königlicher  Hauptmann  in  Bozen  war,  wird  nirgends  gesagt, 
ist  jedoch  nicht  unwahrscheinlich.  Seine  Stellung  hatte  sich  jetzt  etwas 
geändert.  Im  Briefe  Heinrichs  an  Rudolf  erscheint  er  nicht  mehr 
als  Hauptmann,  sondern  er  sowohl  wie  der  Marschall  als  Abgesandte 
des  Königs  (legatus,  nuncius),  als  negociorum  tractatorcs  (episcopi) 
nomine  regis*). 

Rudolf  täuschte  sich,  wenn  er  meinte,  durch  diese  Massregel 
werde  der  Friede  zwischen  Bischof  und  Graf  gesichert  sein.  Die  Wahl 
der  Männer  scheint  keine  glückliche  gewesen  zu  sein.  Der  Bischof 
klagt  in  der  Folgezeit  über  die  Parteilichkeit  derselben.  So  blieb  denn 
auch  der  König  im  Kriege  gegen  Otakar  ohne  Hilfe  von  Seite  Mein- 
hards   und   Heinrichs.     Das    erfahren    wir    aus    dem    vorwurfsvollen 


0  Vergl.  BR.  nr.  948  ». 

«)  Wiener  Briefsammlung  m-.  114.     Erläutevungen.    . 
«)  Wohl  Egeri,  wie  Redlich  vermuthet. 

*)  Der  Ausdruck  »königliche  Hauptleute«  i^  BR,  »r»  &56  ist  unzutreffend; 
im  Briefe  selbst  werden  sie  nie  so  genannt. 


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Meinhard  II.  von  Tirol  und  Heinrich  II.  von  Tricnt.  453 

Schreiben  des  Königs,  welches  dieser  bald  nach  Beendigung  des  Feld- 
zuges an  Heinrich  richtete^).  Das  Vorgehen  der  Abgesandten  des 
Königs  mass  beim  Bischof  eine  völlige  Sinnesänderung  herbeigeführt 
haben.  Er  hatte  bisher  immer  die  Entscheidung  in  seinem  Streite 
Budolf  anheimgestellt,  hatte  noch  vor  vrenigen  Monaten  ihn  zum  Yer* 
mittler  in  seinen  Angelegenheiten  auf  ein  volles  Jahr  bestellt.  Nun 
klagt  der  König  darüber,  dnss  seine  Bemühungen  für  die  Herstellung 
des  Friedens  von  Seite  des  Bischofs  eine  schiefe  Deutung  erfuhren^) 
und  dass  er  sich  von  ihm  benachtheiligt  und  verletzt  glaube'^).  Ja 
er  musste  sogar  Grund  zur  Besorgnis  haben,  Heinrich  wolle  ihn  in 
Zukunft  von  der  Vermittlung  ausschliessen.  Nur  so  lassen  sich  die 
Worte  erklären;  Sane  si  te  rei  experientia  et  eventus  difficiles  do- 
cuerunt,  quod  ad  tuum  commodum  et  profectum  nostra  consilia  te 
trahebant,  adhuc  nostro  consilio  acquiesce.  Es  muss  damals^ 
schon  dem  König  gegenüber  etwas  von  den  Beziehungen  Heinrichs  zu 
Padua  verlautet  haben. 

Die  Antwort  auf  dieses  königliche  Schreiben  ist  uns  erbalten.  Es 
ist  jener  Brief  des  Bischofs,  der  bisher  in  das  Frühjahr  1278  gesetzt 
wurde*).  Er  fällt  ungefahrt  ein  halbes  Jahr  später.  Für  die  bis- 
herige Einreihung  war  massgebend,  dass  Heinrich  in  diesem  Schreiben 
zweimal  betont,  wie  er  und  die  Kirche  von  Trient  nun  schon  das 
vierte  Jahr  von  den  Verfolgern  bedrückt  werde  und  die  Angabe,  es 
seien,  seitdem  der  Bischof  Rudolf  die  Vermittlerrolle  übertragen,  sechs 
Monate  vergangen.  Indem  nun  Redlich  nach  Egger  den  Einzug  Hein- 
richs in  sein  Bisthum  und  den  Beginn  der  Feindseligkeiten  in  den 
October  1274  setzte  und  das  Versprechen  auf  den  Wiener  Frieden 
vom  3.  November  1277  bezog,  gelangte  er  für  dieses  Schreiben  in  den 
Anfang  Mai  1278.  Dass  der  Beginn  des  Zwistes  in  die  Mitte  des 
Jänner  1275  fallt,  wurde  nachgewiesen.  Bezüglich  des  Zeitpunktes 
des  vom  Bischof  gegebenen  Versprechens  konnte  nur  eine  Verrauthung 
aufgestellt  werden;  gewiss  wurde  dasselbe  nicht  anlässlich  des  Wiener 
Friedens  abgegeben,  denn  sonst  müsste  in  diesem  Instrumente  desselben 
wenigstens  mit  einem  Worte  gedacht  sein.  Sicher  ist  also  bis  jetzt 
bloss,  dass  das  Schreiben  in  die  Zeit  vom  Jänner  1278  bis  Jänner 
1279  fällt. 

»)  BR.  nr.  1040. 

*)  .  .  .  nee  sjncera  nostra  intentio,  quae  vestris  utilitatibns  eerviebat,  si- 
nistrae  vocis  interpretes  passa  esset. 

>)  Tu  tarnen,  dicitur,  te  a  nobis  gravatum  conquereris  et  causaris  offensum 
innocentiae  nostrae  non  deferens,  qui  te  aliquoties  loco  nostri-  defensionis  nostrae 
clypeum  posuisti. 

*)  Redlich,  Wiener  Briefsammlung  nr.  114. 


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454  Franz  Wilhelm. 

Heinrich  gedenkt  in  diesem  Briefe  eines  durch  den  frater  H. 
«überbrachten  königlichen  Schreibens,  in  welchem  gegen  ihn  der  Vor- 
wurf erhoben  wurde,  er  habe  den  König  von  der  Vermittlung  in  seinen 
Angelegenheiten  ausgeschlossen  i).  Dies  kann  sich  meines  Erachtens 
nur  auf  die  aus  dem  genannten  Briefe  Rudolfs  (Redlich  nr.  1040)  citirte 
Stelle:  adhuc  consilio  nostro  acquiesee  und  auf  das  folgende :  si  tamen 
iui  arbitrii  liberam  potestatem  voluntatibus  alienis  minime  sub- 
iecisti  beziehen,  mit  anderen  Worten,  der  Brief  der  Wiener  Brief- 
sammlung nr.  114  ist  die  Antwort  auf  dieses  Schreiben  Rudol&  und 
frater  H^  obwohl  in  demselben  nicht  genannt,  der  Ueberbringer  des- 
selben. Aus  dem  Schreiben  Rudolfs  an  einen  nicht  genannten  ita- 
lienischen Empfanger  (die  Stadt  Pisa?)'),  welches  mit  voller  Sicherheit 
du  den  October  1278  gehört,  erfahren  wir  nun,  dass  derselbe  frater  H. 
kurz  zuTor  im  Namen  Rudolfe  mit  diesem  Empfanger  Unterhandlungen 
pflog,  worauf  derselbe  seinerseits  einen  Gesandten  an  den  König  ab- 
ordnete. Ungefähr  im  September  wird  frater  H.  von  König  Rudolf 
.abgeordnet  worden  sein,  weil  schon  im  October  wieder  der  Bote  des 
italienischen  Empfangers  zurückgesendet  wird,  und  auch  den  f&r  Bi- 
schof Heinrich  von  Trient  bestimmten  Brief  mitgenommen  haben.  Da 
-der  italienische  Empfänger  einen  eigenen  Boten  an  Rudolf  absandte 
und  frater  H.  die  Antwort  des  Bischofs  dem  König  überbrachte^,  kann 
er  erst  auf  der  Rückseise  zu  Heinrich  gekonmien  sein.  So  gelangen 
wir  mit  Sicherheit  in  den  October  (vielleicht  eher  zweite  als  erste 
Hälfte)  als  Zeitpunkt  für  die  Abfistssung  des  Schreibens  an  Rudolf! 
Der  Bischof  sagt,  es  seien  nun  sechs  Monate  verstrichen,  seitdem  er 
-dem  König  auf  ein  Jahr  die  Vermittlerrolle  übertrug.  Rechnen  wir 
zurück,  so  kommen  wir  auf  die  Mitte  des  April  als  Zeitpunkt  der 
Abgabe  dieses  Versprechens.  Dies  rechtfertigt  also  unsere  frühere 
Annahme  und  die  Beziehung,  in  welche  wir  dieselbe  mit  den  Zeit- 
verhältnissen setzten,  vollauf. 

Das  ausführliche  Schreiben  des  Bischofs  gewährt  uns  einen  sehr 
erwünschten  Einblick  in  die  damaligen  Verhältnisse.  Es  zeigt,  dass 
die  Bestimmungen  des  Ulmer  Friedens  bezüglich  des  Schlosses  Königs- 
berg und  Bozens  noch  nicht  zur  Ausführung  gekommen  waren.  Auch 
-das  Nons-  und  Sulzthal  sowie  das  Fleimserthal  hielt  der  Graf  damals 
noch  widerrechtlich  in  seiner  Gewalt  und  verheerte  diese  Gebiete  durch 


*)  Sane  regalee  apices  continebant  me  promissionis  immemorem  vos  meum 
dominum  a  meorum  negocioram  tractatibus  exclusisse. 

»)  BR.  nr.  1026. 

')  Fratrem  H.,  exhibitorem  presentium  sagt  Heinrieb  in  diesem  Schreiben 
an  den  König. 


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Melnhard  IL  von  Tirol  und  Heinrich  IL  von  Trient.  455 

Baub  und  Brand.  Trotz  der  beiden  Friedensschlüsse  zu  Ulm  und 
Wien  stand  es  um  die  Sache  des  Bischofs  schlimmer  als  Tor  vier 
Jahren.  Untergebene  desselben,  Ministerialen  Bürger  und  Familiären, 
schmachteten  in  der  Gefangenschaft  des  Grafen.  Die  Abgesandten  des 
Königs  meinten  Heinrich  durch  das  Hudolf  gegebene  Versprechen 
vollkommen  in  ihrer  Gewalt  zu  haben.  Glaubte  der  Bischof  in  ihnen 
die  Vertreter  des  Königs  achten  zu  sollen,  ihnen  die  Vermittlung 
seiner  Angelegenheiten  überlassen  zu  müssen,  so  begannen  diese  jeden 
Vertrag  mit  den  Worten:  Wenn  nicht  alle  Bestimmungen  der  Friedens- 
instrumente erfüllt  werden  erhaltet  du,  Bischof,  nicht  deine  Gefangenen 
zurück.  Die  erste  Bedingung,  welche  dieselben  stellen,  ist  aber  die, 
der  Bischof  müsse  die  Gerichtebarkeit  ausserhalb  der  Mauern  Bozens 
dem  Grafen  überlassen  und  Erhard  von  Zwingenstein  sowie  einige 
andere  demselben  zurückstellen.  Geschieht  dies  nicht,  so  drohen  sie, 
auf  Befehl  des  Königs  den  Turm  zu  Bozen  und  das  Schloss  Königs- 
berg an  Meinhard  zu  überantworten^).  Gleichsam  als  Beispiel  für 
das  Vorgehen  der  Abgesandten  stellt  der  Bischof  dem  König  das 
letzte  Ereignis  vor  Augen.  Er  erzählt,  dass  sich  der  Marschall  in 
dem  Vorhaben,  diese  Befestigungen  dem  Grafen  zu  überweisen,  auch 
durch  den  von  frater  H.  überbrachten  königlichen  Brief  nicht  habe 
beirren  lassen  und  die  Worte  des  königlichen  Boten  und  seine  Be- 
theuerung,  er  wolle,  dass  der  König  der  Vermittler  in  seinen  Ange- 
l^enheiten  sei,  in  die  Luft  schlug,  obwohl  er  ihm  als  Bürgschaft 
hiefür  die  Schlüssel  zu  den  Thoren  Bozens  sammt  allem  Zugehör  ein- 
händigen wollte. 

Den  Vorwurf  des  Königs,  er  hätte  ihn  von  der  Vermittlung  in 
seinen  Angelegenheiten  ausgeschlosseu,  lehnt  der  Bischof  ab  und  be- 
tont, er  wolle  ihn  nicht  nur  für  ein  Jahr,  sondern  nach  Gott  für 
seine  ganze  Lebenszeit  zum  Vermittler  haben.  Allein  wenn  in  den 
folgenden  sechs  Monaten  des  Jahres,  während  dessen  er  dem  König 
die  Vermittlung  übertrug,  die  Angelegenheiten  des  Bisthums  in  der- 
selben Weise  behandelt  würden,  wie  in  den  abgelaufenen  sechs  Mo- 
naten, so  stehe  die  Kirche  vor  dem  Untergange,  der  dann  weder  durch, 
die  Vermittlung  des  Königs  noch  irgend  eines  andern  gut  zu  machen 
sei.  Er  befürchte  wegen  der  Nichteinhaltung  der  Friedensbestimmungen 
und  des  Waflfenstillstandes  einen  Vernichtungskrieg  gegen  die  Kirche. 
Ausser  Trient,  Bozen  (welches  der  König  in  seiner  Gewalt  hat)  und 
dem  Thale  Judicarien  sei  ihm  alles  von  Meinhard  und  dessen  Helfern 


1)  Auch  aus  dieser  Nachricht  geht  hervor,  dass  dieser  Brief  mindestens 
nach  dem  25.  Juli  1278  föllt,  denn  erst  nach  diesem  Termin  sollte  gemäss  dem 
ülmer  Frieden  mit  dem  Turm  in  Bozen  geschehen,  was  der  König  anordnet. 


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456  Franz  Wilhelm. 

entrissen  worden ;  ausserdem  befürchte  er  die  Entreiseung  der  Gerichts- 
barkeit in  Bozen  und,  zu  seiner  Schmach,  die  Beseitigung  Erhards 
von  Zwingenstein,  seiner  Brüder  und  anderer  Getreuer. 

Wir  wissen  nicht,  was  ßudolf  auf  die  Klage  des  Bischofs  ver- 
anlasst hat.  Vielleicht  ist  überhaupt  nichts  geschehen.  Darauf  würde 
wenigstens  der  Schritt  hinweisen,  welchen  Heinrich  nun  unternahm. 
Es  erfolgte  nun  wirklich  das,  was  Rudolf  schon  in  seinem  Schreiben 
aus  den  September  1278  befürchtet  hatte.  Von  den  Abgesandten  des 
Königs  aufs  äusserste  bedrängt,  durch  die  Drohungen  derselben  in  die 
Gefahr  gesetzt,  alles  zu  verlieren  und  wahrscheinlich  wiederum  vom 
Süden  her  durch  die  Veroneser  beunruhigt,  entschloss  er  sich  zum 
Anschlüsse  an  die  Feinde  seiner  Bedränger.  Er  wurde  Bürger  von 
Padua  und  schloss  sich  dem  von  dieser  Stadt  gegen  Verona  gebildeten 
Städtebund  an^).  Die  Zeit,  wann  dies  geschah,  ist  uns  nicht  über- 
liefert. Egger  vermuthet  aus  einer  längeren  Lücke  in  der  Urknuden- 
reihe  des  Bischofs  im  Sommer  1278,  der  Bischof  habe  sich  um  diese 
Zeit  zu  diesem  Zwecke  persönlich  nach  Padua  begeben  2).  Diese  An- 
sicht wird  sich  nicht  halten  lassen.  Egger  basirt  dabei  auf  der  Angabe 
Vereis 8),  der  Anschluss  sei  im  Juli  1278  erfolgt  und  dieser  schöpfte 
seinerseits  aus  dem  Chronicon  Patavinum*),  dessen  Bericht  aber  viel  zu 
verworren  ist,  um  demselben  Glauben  schenken  zu  können.  Darnach 
soll  die  Uebergabe  des  Castells  Cologna  an  Padua,  welche  die  erste 
Phase  im  Kriege  der  Paduaner  gegen  Verona  bildete,  am  21.  December 
1278  erfolgt  sein;  es  kam  nun  zu  einem  ernstlichen  Krieg  und  mense 
Julio  sequenti  (damit  kann  übrigens  dem  ganzen  Zusammenhange 
nach  nur  Juli  1279  gemeint  sein)  übertrug  Bischof  und  Volk  von 
Vicenza  (!)'»)  die  Begierung  von  Gebiet  und  Stadt  Trient  den  Paduanern, 
welche  den  Marsilius  de  Partenopeo  mit  Bewaffneten  dahin  absandten. 
Jedoch  nur  kurze  Zeit  behielten  die  Paduaner  Trient.  Es  kam  im 
Einverständnisse  mit  Albert  della  Scala  zu  einem  Aufstande  in  Trient 
und  darauf  zu  einem  ungefähr  zweijährigen  Kriege  zwischen  Verona 
und  Padua. 

Dieser  Nachricht  entgegen  melden  alle  übrigen  Quellen,  dass  die 
Paduaner  die  Belagerung  Cologna's  am  4.  November  1278  begannen 
und  die  Uebergabe  am  16.  desselben  Monates  erfolgte^).   Dies  ist  ge- 


0  Muratori  SS.  rer.  Ital.  8,  381.  424. 

«)  A.  a.  0.  1885  S.  13. 

«)  Storia  della  marca  Trivigiana. 

*)  Muratori,  Antiquitates  Italicae  4,  1174. 

*)  Vicentinus,  wohl  nur  Druck-  oder  Leaefehler  für  Tridentinus. 

«)  Muratori,  SS.  rer.  Ttal.  8,  381.  424. 


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Meinbard  II.  von  Tirol  und  Heinrich  II.  von  Trient  457 

wiss  richtig;  erst  am  14.  November,  als  Cologna  schon  in  höchster 
Gefahr,  war,  wandten  sich  die  Veroneser  an  Meinhard  um  Hilfe  ^). 
Von  Trient  vernelunen  wir  in  diesem  Schreiben  noch  nichts.  Eine 
gut  unterrichtete  Quelle,  die  einzige,  welche  zugleich  das  Datum  bringt, 
wann  Padua  Trient  wieder  verlor  (August  1279),  sagt  ausdrücklich, 
der  Anschluss  Trients  an  Padua  sei  die  Ursache  des  Krieges  zwischen 
Verona  und  Padua  gewesen*).  Aus  der  Beglaubigung  des  veronesi- 
schen  Gesandten  Dietalm  an  Meinhard,  die  nach  dem  16.  November 
lallt,  weil  Cologna  damals  bereits  in  den  Händen  der  Feinde  war 
(quod  de  amissione  castri  Colonie  non  multum  curant  nee  est  curan- 
dum),  erfahren  wir,  dasa  der  Krieg  erst  vor  Kurzem  begonnen  hatte 
(propter  guerram  Paduanorum  et  aliorum  de  Marchia  nuper  inceptum)*). 
Erst  hier  wird  auch  der  Stadt  Trient  gedacht,  deren  veronesische  Be- 
satzung Meinhard  unterhalten  soll.  Nach  all  dem  kann  die  üebergabe 
Trients  an  Padua,  wenn  nicht  erst  nach  dem  Falle  Colognas,  so  doch 
mindestens  nicht  vor  Ende  October  oder  Anfang  November  1278  er- 
folgt sein.  Nur  so  lässt  sich  auch  die  in  der  Gesandtschaftsinstruction 
Diatalms  enthaltene  Aufforderung  an  Meinhard  erklären,  er  möge  König 
Rudolf  ,nova  et  condicciones  Verone  et  Tridenti  et  istarum 
parcium'   mittheilen. 

So  war  denn  neuerdings  ein  offener  Krieg  entbrannt.  Den  Ver- 
lauf desselben  sowie  die  Einleitung  der  Friedensverhandluugen  zwischen 
Trient  einerseits,  Verona  und  Graf  Meinhard  anderseits  hat  Egger  aus- 
fOhrlich  geschildert*).  Die  letzteren  begannen  im  Juli  1279  und  dauerten 
bis  tief  ins  Jahr  1280  hinein.  Die  letzte  uns  erhaltene  Entscheidung  des 
Schiedsrichters  Adaiger  von  Feltre  datirt  vom  21.  Mai  1280.  Es  ist 
gewiss  nicht  die  letzte  gewesen;  denn  der  Bischof  behält  sich  darin 
eine  weitere  Entscheidung  über  den  Einhebungsmodus  der  zur  Be- 
streitung der  Auslagen  festgesetzten  Stadtsteuer  in  Bozen  vor.  Wie 
Egger  bemerkt,  ist  uns  weder  diese  noch  eine  andere  Entscheidung  des 
Bischofs  erhalten*).  Wir  können  aber  wenigstens  das  Datum  der 
Schlussentscheidung  feststellen.  Odorich  gibt  an :  Item  quod  reformatio 
novissime  pacis  predicte  (seil,  facta  per  dominum  episcopum  Feltrensem) 


»)  Böhmer,  Acta  imp.  sei.  701  nr.  1000. 

')  Muratoi-i,  8S.  rer.  Ital.  8,  737:  Episcopus  Trideatinus  et  populus  se 
sabiecerunt .  dominio  Padaae  anno  domini  MCCLXXVIII.  Et  missus  fuit  per 
Padnanos  potestas  dominus  Marsilias  de  Parthenopaeo,  ex  quo  orta  est  guerra 
inter  Padnanos  et  Veronenses. 

«)  Hormayr,  Krit.-dipl.  Bejtr.  z.  Gesch.  Tirols  1,  2,  255. 

*)  A.  a.  0.  1885  S.  13  ff. 

*)  Ebenda  S.  26. 

^itthcilmiffeii  XXIll.  30 


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4p8 


Franz  Wilhelm. 


facta  fuit  quiato  vel  quarto  exeunte  ialio  nuper  elabso.  Am  27.  oder 
28.  Juli  1280  wurde  also  dieselbe  gefällt.  Damit  hatte  das  Fri^dens- 
Tverk  des  Bischofs  sein  Ende  erreicht.  Yon  langer  Dauer  ist  dasselbe 
nicht  gewesen;  den  Grund  dafür  kennen  wir  nicht  Man  wapdte  sich 
nun  abermals  an  König  Rudolf.  Am  20.  December  1280  compromit- 
tiren  beide  Theile  auf  seine  Entscheidung. 

Damit  sind  wir  auch  am  Schluss  unserer  Ausführungen  angelangt 
Die  einzige  Angabe,  die  Odonch  noch  macht,  bezieht  sich  wieder  auf 
den  Einzug  Heinrichs  in  Trient:  Item  quod  dominus  Ee(uricus)  epis- 
copus  predictus  intravit  civitatem  Tridenti  sunt  quinque  nuper  elabsL 
Auch  das  führt  uns  auf  die  Zeit  vom  Jänner  bis  Juli  1275. 

Entstanden  ist  diese  uns  im  Concept  auf  Pergament  erhaltene 
Aufzeichnung*)  gewiss  nach  dem  28.  Juli  1280  und  da  sie,  wie  ich 
schon  eingangs  vermuthete,  zu  jenen  Documenten  gehört,  mittels 
welcher  der  Bischof  im  Jahre  1280  neuerdings  seine  Rechte  vor  dem 
König  belegen  wollte,  vor  dem  18.  October  1280,  an  welchem  Tage 
Heinrich  bereits  zu  Deutschbrod  in  der  Umgebung  Rudolfs  ist^). 

Woraus  schöpfte  Odorich  die  Kenntnis  für  diese  Angaben?  Für 
eine  Anzahl  derselben  standen  ihm  gewiss  Urkunden  zur  Verfügung, 
bo  namentlich  für  die  Schlussentscheidung  des  Bischofs  von  Feltre,  an 
die  wichtigsten  Thatsachen  wird  er  sich  als  Zeitgenosse  uud  zum  Theil 
Mitbetheiligter  selbst  erinnert  haben.  Allein  damit  reichen  wir  inmier 
noch  nicht  aus.  Dafür,  dass  die  Sedisvacanz  nach  dem  Tode  Egnos 
ein  Jahr,  drei  Monate  und  vier  Tage  dauerte,  dass  der  Bischof  am 
8.  Tage  nach  seinem  Einzüge  in  Trient  gefangen  genommen  wurde, 
dass  seine  Flucht  vom  25.  Jänner  bis  4.  December  1275  währte,  dass 
seine  Abwesenheit  anlässlich  des  Ulmer  Friedens  zwei  Monate  und 
10  Tage  dauerte,  und  er  nach  seiner  Rückkehr  ein  und  ein  halbes 
Monat  auf  die  Ausführung  der  Bestimmungen  dieses  Friedens  warten 
musste,  und  endlich  dass  die  Abwesenheit  anlässlich  der  Reise  des 
Bischofs  nach  Viterbo  sieben  Monate  und  16  Tage  dauerte,  fand  Odo- 
rich weder  in  Urkunden  Anhaltspunkte,  noch  auch  konnte  er  sich  bei 
diesen  genauen  Zeitangaben  auf  sein  Gedächtnis  verlassen.  Es  müssen 
ihm  hiefür  irgendwelche  Au&eichnungen  zu  Gebote  gestanden  sein, 
eine  Art  Bischofschronik,  die  nicht  mehr  erhalten  ist. 

Nun  bringe  ich  dieses  Document,  das  Hormayr  mit  vielen  stö- 
renden Lesefehlern  veröffentlichte,  nochmals  zum  Abdruck: 


1)  Trientn.  Arcb.  Capsa  3  nr.  5. 
«)  BR.  nr.  1227. 


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Meinbard  IL  von  Tirol  i^nd  Hdiiahch  II.  von  Trient.  459 


(1280  JüH^OcMbt). 
latendit  probare  doipiBiäs  Odorieus  de  Bol^ano  tam^nun  sindiciis, 
procorator  et  yconomns  venerabilis  patris  domini  HeB(rici)  dei  gratta 
episeopi  Tridttitini  oontra  dominos  Bonomum  sta^oserinm  eo«dam  domini 
Soyeri  et  Bonaverium  de  6elen9anis,  quod  condam  dominas  Egbeno  epis- 
copus  Trideniiaus  baboit  werram  com  domino  E^elino  de  Bomano  Minos  ITII 
et  plus. 

Item  quod  post  mortem  ipsius  domini  E9elini  babuit  werram  com 
domina  comitissa  de  Tyrol  et  postea  cum  filio  ipsius  domine  comitisse, 
silicet  cum  domino  M(einbardo)  comite  Tyrolensi  et  cum  illis  de  Verona 
et  de  Castrobarcbo  usque  ad  captionem  civitatis  Tridenti  et  stetit  absque 
pot«ntia  et  regimine  usque  ad  mortem  suam,  que  quidem  fuerunt  a  XXV 
annis  citra  et  a  VII  annis  in  antea  nuper  elabsis,  quod  quidem^)  fuit  X 
annis  et  plus. 

Item^)  quod  ipse  dominus  Egheno  episcopus  Tridentinus  fuit  disi- 
pator  et  negligens  bonorum  episcopatus  Tridentini. 

Item  quod  post  obitum  predicti  condam  domini  episeopi^)  Eghenonis 
ecclesia  Tridentina  vacavit  per  unum  annum  et  III  menses  et  IIII^'^  dies. 
Item  quod  antequam  predictus  condam  dominus  E(gbeno)  foret  in 
episcopum  creatus  Tridentinum,  id  est  XX  annis  proxime  in  antea,  dicta 
ecclesia  Tridentina  vacavit  et  sine  pastore  fuit  bene  XVIIII  annos,  tempore 
silicet  condam  domini  Sodegerii  de  Tbito  potestatis  Tridentini,  ita  quod 
tunc  nullus  episcopus  babebat  regimen,  dominium  nee  potentiam  dicte 
civitatis  Tridenti. 

Item  quod  predictus  condam  dominus  Sode(gerius)  potestas  Tridentinus 
stetit  in  regimine  civitatis  Tridenti  et  episcopatus  eiusdem  usque  ad  ad- 
ventum  predicti  condam  domini  E(gbenonis)  episeopi  Tridentini. 

Item  quod  venerabilis  dominus  He(nricus)  episcopus  Tridentinus  captus 
fuit  VllI  die  post    introitum    suum    civitatis  Tridenti    et   profugus    ivit  a 
feste  conversionis  sancti  Pauli  usque  ad  IIU  diem,   videlicet  IUI  intrante 
decembri  et   boc   fnit   bene  per  X  menses  et  XII  dies  et  reversus   postea 
babuit  primam  werram  cum  predicto  domino  M(einbardo)  comite  Tyrolensi 
Vn  mensibus  et  postea  causa  pacis  ivit  ad  dominum  regem  Bodulfum  et 
absens   fuit   extra   episcopatum  Tridentinum    per  II  mentes   et  X  dies  et 
reversus    super    executione   pacis    fait    sine    efifectu    pacis   per  mensem  et 
dimidium.     Postea    vocatus   per   dictum    dominum    regem    ivit  ad  eum  et 
abfuit   per  II  mensus    et   XX   dies.     Postea    reversus    ivit    in   legationem 
regiam  ad  curiam  Romanam  et  sie  abfait  per  VII  mensus  et  XVI  dies  et 
medio  tempore  istius  absentie  dictus  dominus  comes  ^)  Tyrolensis  et  Vero- 
nenses  et  illi  de  Castrobarcbo  moverunt  et  fecerunt    werram    civitati  Tri- 
denti et   amicis    predicti    domini    episeopi  Tridentini  et  postea  eo  reverso 
quasi   nunquam    babuit    pacem    usque   ad  reformationem    novissime    pacis 


»)  Folgt  getilgt  fuerunt. 
h  Folgt  getilprt  venerabilis. 
«)  Folgt  getilgt  Tridentini. 
^)  Folgt  getilgt  de. 


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460  Franz  Wilhelm. 

factam  per  dominam  episcopum  Feltrensem,  quod  potest  esse  per  duos 
annos  et  plus. 

Item  quod  dominas  He(iiricus)  episcopns  predictus  intravit  civitatem 
Iridenti  sunt  qtuDqae  nuper  elabsL 

Item  quod  reformatio  novissime  pacis  predicte  faota  fuit  quinto  vel 
quarto  exeunte  iulio  nuper  elabso. 

Item  quod  de  hiis  omnibus  est  sonus  et  fama  publica. 


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Die  dritte  Coalition  und  Friedrich  von  Gentz. 

Eine  Denkschrift  Gentz  vom  October  1804. 

Mitgetheilt  Yon 

P.  Wittiohen. 


Nie  hat  England  einen  bedeutenderen  Anwalt  auf  dem  Continent 
gefunden,  als  Friedrich  von  Gentz.  Nach  den  ersten  Jahren  der  fran- 
zösischen Bevolution  von   seinen  Institutionen   angezogen,   später  in 
ihm  den  mächtigsten  Gegner  französischer  Expansion,   den  Herd  des 
Widerstands  gegen  die  entnationalisirende  und  nivellirende  Gewalt  der 
Revolution   verehrend,   hat   er   sich   schon   vor   seinem  Aufenthalt  in 
London  während  der  kurzen  Friedensepoche  im  Jahre  1802  freiwillig 
in  den  Dienst  der  Pitt'schen  Politik  gestellt.    Auch  dem  Ministerium 
Äddington,   das  ja   in   den   ersten  Jahren   die  Zustimmung  Pitts   zu 
seinen  Massregeln  genoss  und  den  Scheinfrieden  nach  20  monatlicher 
Dauer  durch   Erneuerung   des   Ejiegs   beendete,   hat   er  durch   Ver- 
mittlung des  Schatzsecretärs  Vansittart  seine,  wie  wir  wissen,  ungemein 
geschätzten  Bathschläge,  Beobachtungen,  Befiexionen  mitgetheilt.  Aber 
ein  neues  Feuer  durchströmte   ihn,   als  Pitt  im  Mai  1804  wieder  an 
die  Stelle  des  »Doctors*  trat.  Pitt  allein  besass  die  Autorität  im  Aus- 
ande,   ohne  die  die  Organisation  eines   europäischen  Widerstands  un- 
möglich war.  Gentz  hat  seine  unmittelbar  für  Pitt  bestimmten  Denk- 
schriften theils  an  Lord  Harrowby,  den  Staatssecretär  des  Auswärtigen, 
und  dessen  Nachfolger  Lord  Mulgrave,  theils  an  den  ünterstaatssecretär 
Hammond  gerichtet,   aber  auch  mit  anderen  Personen  innerhalb  und 
ausserhalb   der  Begierung   correspondirt.     Soweit  dieser  Briefwechsel 
vor  dem  Ausbruch  des  Kriegs  von  1805  liegt,  ist  von  ihm  bisher  nur 
der  Theil  zu  Tage  gekommen,   der  sich  um  Gentz'  persönliche  Ange- 
legenheiten dreht;  die  Eeihe  umfassender  politischer  Briefe  und  Denk- 


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462  P.  Wittichen. 

Schriften  beginnt  erst  im  October  1805^).  Grösseres  Interesse  müssen 
die  Denkschriften  beanspruchen,  die  in  der  Zeit  der  Bildung  der  Coali- 
tion  nach  England  gerichtet  sind.  Unter  ihnen  hat  Gentz  in  einem 
späteren  Zeitpunkt,  als  der  Pressburger  Frieden  die  Ohnmacht  Oester- 
reichs  eben  von  neuem  besiegelt  hatte,  eine  im  October  1804  ver- 
fasste  als  besonders  wichtig  bezeichnet. 

Am  27.  December  1805  setzte  er  Lord  Harro wby  die  Fehler  der 
englischen  Diplomatie  auseinander,  die  nach  seiner  Meinung  den  un- 
glücklichen Ausgang  verdchuldet  hätten:  der  erste  sei  gewesen,  dass 
sich  England  zur  Coalition  entschlossen,  ohne  vorher  das  Ministerium 
CoUoredo-Cobenzl  gestürzt  zu  haben.  , Erinnern  Sie  sich*,  ruft  er 
Hatrowby  zu,  ,  dessen,  was  ich  mir  erlaubte  Ihnen  über  diesen  Gegen- 
stand im  October  1804  zu  schreiben,  und  urth  eilen  Sie,  was  ich  denken 
musste,  als  ich  die  Geschicke  Europas  in  die  Hände  der  Männer  ge- 
geben sah,  die  ich  Ihnen  damals  nur  allzuwahr  geschildert  habe'^). 
Es  ist  die  Denkschrift  gemeint,  die  wir  im  Folgenden  veröflFentlichen^). 

Das  charakteristische  der  Vorgeschichte  der  dritten,  recht  eigent- 
lich als  Unternehmen  Pitt's  zu  bezeichnenden  Coalition,  ist,  dass  der 
Beitritt  Oesterreichs  zu  der  englich -russischen  Offensive  nicht  von 
Wien,  sondern  von  Petersburg  aas  herbeigeführt  wurde.  Kassland, 
nicht  Oesterreieh  selbst,  sollte  nach  den  Bestimmungen  des  im  Nov. 
1804  zn  Petersburg  geschlossenen  rassisch-österreichischen  Defensiv- 
vertrags  die  Subsidienverhandlungen  für  Oesterreieh  für  den  Kri^fall 
in  die  Hand  nehmen.  Im  April  1805  schlössen  nun  aber  Bussland  und 
England  eine  Offensivallianz  ab,  und  Oesterreieh  wurde  vor  die  Wahl 
gestellt,  ihr  noch  in  diesem  Jahre  beizutreten  oder  aber  auf  enghscbe 
Snbsidien  zu  verzichten^).  In  dieser  Zwangslage  wählte  es  den  Beitritt. 
Oentz  hat  später  in  der  Uebertragung  der  Hauptrolle  der  Verhandlungen 
anf  Russland  neben  der  falschen  Behandlung  Preussens  seitens  der  Alli- 
irten  imd  der  Nichtbeseitigung  CobenzPs  eine  der  Hauptursachen  de» 
Scheiteirns  der  Unternehmung  gesehen.  Am  17.  Dec.  1805  schrieb  er 
&n  »einen  Freund,  den  englischen  Gesandten  Sir  Arthur  Paget:  „Ich 
beschäftige  mich  ohne  Unterlass  mit  der  Ermittlung  und  Zusammen- 
öteflung  der  nrspünglichen  Ursachen,  die  diese  furchtbare  Katastrophe 

1)  Vergl.  die  von  A.  Stern  veröffentlichten  Briefe  in  dieser  Zeitschrift  XX I, 
S.  107  ff.  Der  Brief  vom  17.  Aug.  1805  daselbst  ist  an  Francis  Dlake,  engtischeu 
GcMtndiett  ia  Manchen^  gerichtet,  den  Napoleon  dier  Anstiftung  zu  Mordanschlägen 
m&i  ih»  besichtigte..  2)  Vergl.  a,  a.  0.  S.  137. 

*}  Sie  befisdet  sieh  in  der  sogen.  Pitt-Oollection  des  Londoner  Hecovd  Office, 
deren  Benutzung  während  einer  im  Auftrag  der  Göttinger  Wedekindstifkung 
unternommenen  Studienreise  ich  der  Liberalität  des  Foreign  Office  verdanke. 

^  Zweit«  geheimör  Separatartikel  des  Vertrags  (F.  Härtens  il,  460). 


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Die  dritte  CoaHtion  nnd  Friedricli  von  Gentz.  453 

herbeigeföhrt  haben.  Es  thut  mir  leid,  Ihnen  sagen  zn  müssen,  dass 
ich  dabei  fortwährend  auf  Ihre  Regierang  hingewiesen  werde,  und  ich 
beharre  auf  meiner  Behauptung,  dass  damals,  als  man  Ihnen  von 
London  schrieb,  man  wolle  die  Nachrichten  ans  Wien  durch  den  Peters- 
burger Kanal  hören,  dass  in  diesem  Augenblick  der  Ruin  Europas 
decretirt  war*^).  Infolge  dieser  diplomatischen  Taktik  Pitt'a  ist  nicht 
nur  Gentz  und  die  gesammte  sogenannte  , Kriegspartei*  in  Wien^ 
sondern  auch  der  englische  Gesandte  selbst,  noch  lange  Zeit  nach 
dem  Aprilvertrag  in  völliger  Unkenntnis  darüber  gewesen,  dass  der 
Krieg  vor  der  Thüre  stand*).  Die  ganze  Correspondenz  Gentz'  sowohl 
als  des  englischen  Gesandten  vor  dem  Herbst  1805  beruht  auf 
falschen  Voraussetzungen ;  was  sie  in  Grunde  ihres  Herzens  am  letzten 
Ende  wünschten,  was  nach  ihrer  Meinung  in  Cobenzl  ein  unüber- 
windliches Hindernis  fand,  die  Präventiv-Offensive,  wurde  thatsächlich 
von  demselben  Manne,  wenn  auch  nur  gezwungen  und  in  kläglicher 
verderbenbringender  Ausführung  des  richtigen  Princips,  vorbereitet. 

In  seiner  an  den  Erzherzog  Johann  gerichteten  Denkschrift  vom 
September  1804*)  hatte  Gentz  als  die  wünschenswei-teste  der  Combi- 
nationvn  ein  Bündnis  mit  Preussen,  in  zweiter  Linie  ein  solches  mit 
Russland,  aber  als  das  Rückgrat  jeder  energischen  Defensive  oder 
Offensive  die  Allianz  mit  England  hingestellt.  Er  hatte  mit  scharfer 
Kritik  der  Minister  nicht  zurückgehalten  und  ihre  Beseitigung  als 
nothwendig  erklärt,  jedoch  in  der  Hauptsache  sich  auf  die  Constatirung 
von  allgemeinen  politischen  Grundsätzen  beschränkt.  Die  Denkschrift 
wurde  durch  einen  besonderen  Boten  an  den  Gesandten  in  London,  Graf 
Starhemberg,  gesandt.  Das  vorliegende  für  Pitt  bestimmte  Memoire 
vom  15.  October  sollte  die  Ergänzung  nach  der  persönlichen  Seite 
geben,  zuvörderst  aber  die  Engländer  überzeugen,  dass  nicht  nur  der 
Continent  England,  sondern  auch  England  den  Continent  brauche, 
wenn  es  nicht  einen  auf  die  Dauer  selbst  seine  solide  Macht  erschüt- 
ternden endlosen  Krieg  mit  einem  von  Frankreich  beherrpchten  Europa 
in  den  Kauf  nehmen  wolle.  Mau  hat  bisher  geglaubt,  die  sogenannte 
Kriegspartei  in  Wien  und  Gentz  als  ihr  Wortführer  habe  einen  so- 
fortigen Angriffskrieg  gegen  Frankreich  geplant,   und  man  hat  dieser 

0  Vergl.  The  Paget  Papers  (London  1896)  II,  :i59. 

«)  Vergl.  die  Paget  Papers.  Die  Berichte  Paget's  stimmen  in  der  auffallendsten 
Weise  mit  Gentz'  Ansichten  überein,  die  der  offiziellen  englischen  Politik  meistens 
völlig  entgegengesetzt  waren.  Der  französische  Gesandte  La  Rochefoucauld,  der 
Gentz  den  »diplomatischen  Mentor«  Paget«  nennt  (verg^l.  Wertheimer,  Geschichte 
Oesterreichs  und  Ungarns  I,  246)  hat  das  Verhältnis  der  beiden  Männer  richtig 
aufgefässt. 

»)  Veröff.  von  Fournier,  Gentz  und  Cobenzl  S.  242  ff. 


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464  P.  Wittich en. 

angeblichen  fanatischen  Kriegswuth  die  gesunde  Einsicht  des  Eri^s- 
ministers,  Erzherzog  Carl,  gegenüber  gestellt,  der  die  militärische  und 
politische  Lage  der  Monarchie  so  ungünstig  beurtheilte,  dass  er  einen 
Krieg  schlechthin  verwarft).  Aus  der  vorliegenden  Denkschrift  er- 
gibt sich  nun,  dass  Gentz  genau  wie  der  Erzherzog  unter  den  ob- 
waltenden Verhältnissen  eine  erfolgreiche  Coalition  für  unmöglich,  jeden 
Krieg  für  höchstverderblich  ansah*).  Der  Unterschied  ist  nur,  dass 
Gentz  von  einem  Wechsel,  der  Personen  auch  eine  Besserung  der  po- 
litischen Lage  erhoffte,  während  der  düstere  Pessimismus  des  Erzher- 
zogs nirgends  als  in  Yölliger  Neutralität  gegenüber  allen  Fortschritten 
französischer  Macht  oder  zeitweise  gar  im  Bündnis  mit  ihr  Bettung 
erblickte.  Der  Erzherzog  hat  von  Cobenzl  und  Colenbach  nicht  min- 
der hart  gesprochen,  als  von  Gentz  bekannt  ist^),  aber  seine  eigenen 
politischen  Ansichten  waren,  wie  Gentz  in  der  Denkschrift  treffend 
urtheilt,  von  ungewöhnlicher  Verkehrtheit. 

Gentz  bezeichnet  als  die  conditio  sine  qua  uon  aller  Massregeln 
zur  Organisation  eines  Widerstands  gegen  Napoleon  den  Sturz  Cobenzls. 
England  könne  ihn  aller  Wahrscheinlichkeit  nach  herbeiführen,  indem 
ed  dem  Kaiser  ein  Defensivbündnis  mit  Hinzuziehung  Preussens  und 
Busslands  oder  einer  dieser  Mächte  vorschlage.  Die  Defensive  sei 
auch  zunächst  die  einzig  mögliche  Politik.  Die  Schilderung,  die 
Gentz  von  Cobenzl  entwirft,  ist  in  mehreren  Punkten  übertrieben; 
eine  solche  Friedensliebe  besass  Cobenzl  keineswegs,  dass  er  ohne 
Kampf  in  die  Abtretung  österreichischer  Provinzen  gewilligt  hätte. 
Aber  wer  kann  daran  zweifeln,  dass  ein  Minister  von  Initiative  und 
starkem  Willen,  statt  sich  von  England  und  Bussland  den  Krieg 
zögernd  und  widerwillig  aufdrängen  zu  lassen,  versucht  haben  würde, 
Oesterreich  bei  dem  grossen  Unternehmen  die  führende  oder  doch  we- 
nigstens eine  gleichberechtigte  Bolle  zuzuweisen  ?  Pitt  scheint  freilich  ?on 
der  Ansicht  ausgegangen  zu  sein,  dass  gerade  die  Schwäche  und  Nach- 
giebigkeit Cobeuzl's  den  Beitritt  Oesterreichs  erleichtern  werde;  er  gab 
den  Ermahnungen  Gentz^  ebensowenig  wie  denen  seines  Gesandten 
Gehör,  der  mit  noch  stärkeren  Ausdrücken  gegen  die  Minister  eiferte. 
Es  war  aber  nicht  das  erstemal,  dass  die  moralische  Schwäche  des 
Bundesgenossen  die  materiellen  Vortheile  der  Bunde.^genossenschaft  zu 
Nichte  gemacht  hat. 


*)  Vergl.  namentlich  Wertheimers  Geschichte  Oesterreichs  und  Ungarns. 
»)  Vergl.  S.  477. 

«)  ,Toiit  est  perdu,   8*il  (der  Kaiser)   ne  fait  pas  pendre  Mack,  Cobenzl  et 
Colenbach«.    Nov.  1805  bei  Wertheimer  1,  237 n. 


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Die  dritte  Coalition  und  Friedrich  von  Gentz.  4G5 

Als  proTisorischen  Ersatz  für  Cobenzl  schlägt  Gentz  den  Grafen 
Traattmannsdorff  Tor,  jenen  Leiter  des  Auswärtigen  wärend  CobenzVa 
Abwesenheit  in  Lun^ville  in  Jahre  1801,  der  eine  Annäherung  an 
Preussen  versucbt  hat.  Als  Stützen  einer  antifranzösischen  Politik 
bezeichnet  er  weiter  die  Erzherzöge  Johann  uud  Josef,  den  Erzherzog 
Ferdinand  von  Este,  den  General  Meerveldt,  die  Diplomaten  Grafen  Star- 
hemberg,  Stadion  und  Mettemich.  Der  Fürst  Franz  Dietrichstein,  den 
Gentz  diesen  Männern  zugesellt,  ist  nicht  in  das  öffentliche  Leben 
zurückgekehrt,  das  er  schon  im  Alter  von  34  Jahren  verlassen  hatte  *). 

üebtT  den  Erzherzog  Carl  besitzen  wir  keine  so  eingehende 
Aeus^erung  Gentz'  als  die  in  dieser  Denkschrift.  Auch  wenn  ein- 
dringende Forschung  Gentz'  Urtheil  nicht  bestätigte,  müsste  es  doch 
von  vornherein  durch  die  Gerechtigkeit,  mit  der  es  die  hervorragenden 
Seiten  in  der  Persönlichkeit  des  Erzherzogs  hervorhebt,  ein  günstiges 
Vorurtheil  erwecken.  Man  könnte  sogar  sagen,  tlass  Gentz  die  Ini- 
tiative des  Erzherzogs  im  Moment  der  Gefahr  in  ihrer  Bedeutung 
noch  überschätzt  hat.  Seine  Charakteristik  zeugt  im  üebrigen  von 
fast  prophetischem  Scharfblick. 

My  Lord. 

Apr^s  avoir  pr^nte  au  Minist^re  Autrichien  dans  les  premiers  jours 
du  Mois  de  Juin  un  Memoire  sur  les  dan^ers  attachöa  h  la  reconnoiäauce 
du  titre  Imperial  usurpe  par  Bonaparte  (memoire  qui  a  ^t^  mis  sous  les 
yeux  de  Votre  Excellence^),  j*en  ai  compos^  un  autre  au  Mois  d*  Aoüt,  dans 
lequel  j*ai  expos^  avec  toute  la  force  dont  je  me  suis  senti  capable,  la 
Situation  vraiment  effrayante  de  cette  Monarchie;  et  indiqu6  quelques- 
uns  des  moyens  qui  lui  restent  pour  soi*tir  de  cette  Situation.  Ce  demier 
memoire»  que  par  des  raisons,  que  j*  expliquerai  ci-apr^s,  j*  ai  adressö  a 
K.  S.  A.  TArchiduc  Jean  6toit  principalement  destinö  ä  prouver  la  ne- 
cessit^  urgente  de  cesser  cet  ^tat  d*isolement,  d'abandon,  et  si  je  puis 
m'exprimer  ainsi  de  solitude  politique,  ä  laquelle  T  Antriebe  se  voit  re- 
duite  depuis  quatre  ans,  et  de  la  fortifier  incessament  par  une  liaison 
streite  avec  V  une  ou  V  autre  des  puissances  qui  sont  restees  de-bout  dans 
le  bouleversement  gen^ral  du  Systeme  politique  de  TEurope. 

J*ai  pris  la  liberte  de  proposer  ä  Votre  Excellence  dans  une  lettre 
particuli^re  le  moyen  qui  me  parolt  le  plus  convenable  pour  obtenir 
une  traduction  de  ce  m^oire.  Si  ce  moyen  est  agre^,  j'ose  me  flatter 
que  Votre  Excellence  jugera  ce  travail  dans  son  ensemble;  je  me  bome 
donc  u  lui  presenter  ici  une  analyse  tr^s  succincte  de  la  marche  et  des 
principaux  objets  de  cette  pi^ce. 

Aprös  y  avoir  trac6  un  tableau  fid^le  des  progr^s  que  la  monarchie 
Autriebienne  a  faits  vers  sa  d^cadence  depuis  la  paix  de  Lun^ville,  de  tont 
ce  qu'elle  a  perdu  en  puissance  reelle,  en  influence,  et  en  consideration, 
de  toQs  les  changemens  funestes  qui  se  sont  oper^s  autour  d'elle,    et  des 

*)  Vergl.  Wurzbach,  «)  Die  berühmte  Denkschrift  vom  6.  Juni. 

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466  P-  Wittichen. 

dftngers  incalcnlables,  auxqueh  eile  est  saus  cesse  exposee  par  ces  change- 
mens,  j'ai  parcouru  les  differens  moyens  qui  lui  restent  pour  se  r^lever. 
J*ai  examine  d'abord  celui  d'une  Aliiance  avec  la  Prasse,  alliance  dont 
j*ai  fait  voir  les  bases,  les  diöicultes  et  les  bienfaits.  'J*ai  passe  de  cet 
examen  ä  celui  d'une  Alliance  avec  laßussie,  jai  prouvö,  que  pour  que 
cette  alliance  soit  efficace  et  compl^te  il  est  indispensable  d'  y  joindre  une 
alliance  avec  TAngleterre;  j'ai  combattu  les  prejuges  populaires  qni  s' op- 
posent  depois  quelques  ann^es  ä  cette  derniöre  alliance:  j'en  ai  developp^ 
les  avantages  d*  autant  plus  evidens  qu*  ils  ne  sont  aflfect^s  d'  aucun  me- 
lange  d' inconv^niens  ou  de  danger;  j'ai  rapproche  T^poque  actuelie  des 
epoques  ant^rieures,  oü  cette  möme  alliance  a  rendu  ä  la  niaison  d'  Antriebe 
d'aussi  impoi-tans  et  d*aussi  glorieux  Services.  — 

Apr^s  cela  j'ai  analys6  successivement  toutes  les-  objections  possibles 
des  Partisans  du  Systeme  actuel,  »si  tant  est  qu'on  puisse  appeller  Sy- 
steme ce  que  n'est  a  la  verit^  qu'un  cabos  de  mesures  isolöes,  ineptes, 
pusillanimes,  de  mauvais  pretextes  pour  couvrir  une  bonteuse  nudite,  et 
de  pitoyables  expediens  pour  ^cbapper  a  la  derni^re  catastropbe.  *  —  J'  ai 
fini  par  presenter  ä  TArchiduc  tous  les  molifs  qui  doivent  Tengager  a 
venir  au  secours  de  la  patrie  avant   qu'il  soit  trop   tai'd  pour   la   sauver. 

J'ai  parlö  dans  cette  pi^ce  avec  une  frnncbise  qui  ne  convenoit  ab- 
solument  qu'  ä  un  memoire  pnrticulier  et  confidentiel ;  et  c'  est  la  une 
des  raisons  qui  m' ont  detennin^  a  T  adresser  ä  TArchiduc  J'y  ai  dit, 
beaucoup  de  cboses  que  j'  aurois  6te  oblige  de  passer  sous  silence  en  par- 
lant  au  Minist^re,  mais  il  y  en  a  beaucoup  d'autres,  qui  ne  pouvoient 
pas  möme  trouver  leur  place  dans  ce  memoire.  Je  vous  demande  la  per- 
mission,  My  Lord,  d'en  3uppleer  une  partie  dans  celui- ci;  je  vous  demande 
surtout  Celle  de  lier  ce  supplöment  ä  des  considerations  tenantes  d'une 
maniöre  plus  directe  encore  aux  int^röts  politiques  de  TAngleterre. 

On  a  discute  dans  tous  les  sens  la  fameuse  question,  si  TAngleterre 
peut  combattre  la  France  avec  succes:  sans  6tre  soutenue  par  les  efforts 
des  puissances  continentales.  Je  suis  certainement  le  demier  homme  h 
me  decider  pour  la  negative  de  cette  question;  mais  je  crois  qu'elle  n'a 
pas  toujours  etö  ni  bien  pos^e,  ni  bien  entendue.  II  est  d'abord  indubi- 
table, que  TAngleterre,  reduite  4  ses  propres  moyens,  peut  defendre  contre 
la  France,  teile  que  nous  la  voyons  aujourd  bui,  son  territoiro,  ses  pos- 
sessions  coloniales,  et  son  commerce.  C  est  ä  dire  toutes  les  bases  de  son 
existence  et  de  son  pouvoir.  II  est  indubitable,  que  dans  une  guerre  d'  un 
certain  nombre  d'ann^es,  aussi  longue  mSme  qu'on  puisse  la  supposer 
d'aprfes  les  principes  ordinaires  de  la  probabilit6  politique,  les  ressources 
de  TAngleterre  dirigees  par  les  grands  hommes  qu'elle  poss^de,  et  vivi- 
fiees  par  cet  admirable  esprit  national  qui  vient  de  se  döployer  encore  avec 
tant  de  gloire  et  d*  eclat,  sont  pleinement  süffisantes,  non  seulement  pour 
faire  avorter  tous  les  projets  formes  contr'  eile  par  le  gouvemement  Fran9ois, 
mais  pour  porter  möme  ä  ce  gouverment  des  coups  directs  et  sensibles; 
enfin  il  est  prouv^  pour  moi  que  TAngleterre  peut  encore  par  des  ex- 
p^dStions  vigoureusement  con9ue8  et  ex^cutees,  par  de  vastes  entreprises 
maritimes,  par  la  conquöte  des  possessions  extra-Europ^ennes  des  Allies, 
ou  plutöt  des  Tributaires  de  la  France,  creer  un  nouveau  contre-poids  qui 
tiendroit  lohgtems  en  suspens  la  balance  entre  eile  et  sa  rivale.     Mais  il 


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Die  dritte  Coalition  and  Friedrich  von  Gentz.  467 

me  parolt  tout  aussi  incontestable  de  Tautre  c6t6,  que  les  plus  grands 
sncc^s  que  rAngleterre  puisse  remporter  contre  la  Frande,  sont  insuffi- 
sans  aussi  longtems  qu'  eile  ne  r^uissit  pas  ä  changer  V  ^tat  du  continent : 
que  ni  la  guerre  ni  la  paix  peuvent  terminer  ]a  crise  fatale,  dont  guerre 
et  paix  ue  sont  que  des  phases  differentes,  si  le  continent  doit  rester  ce 
qu'il  est  malheureusement  devenu,  que  cette  considöration  acquieät  un 
nouveau  poids,  lorsq'  on  r^flechit,  que  d'  apr^s  la  nature  ^ternelle  des  choses, 
un  pouvoir  arriv^  k  cet  exc^s  colossal,  oü  nous  voyons  maintenant  celui  de 
la  France,  ne  sauroit  ötre  stationnaire  dans  accune  epoque  donnee,  que,  si 
on  ne  trouve  pas  un  moyen  infaillible,  de  la  r6duire,  il  doit  necessaire- 
ment  s'entendre  de  plus  en  plus,  et  qu'il  n'y  a  rien  de  chim^rique  dans 
la  supposition,  que  avec  deux  on  trois  annees  de  progr^s  proportionnes  ä 
ceux  qu'il  a  faits  depuis  les  derniers  trait^s  de  paix,  il  disposera  contre 
TAngleteiTe  de  toutes  les  forces  reunies  de  la  partie  la  plus  riche,  la 
plus  peupMe,  et  la  plus  cultiv^e  de  l'Europe. 

La  question  de  la  ndcessit^  des  liaisons  continentales  est  donc,  bien 
determinee,  une  question  absolnment  distincte  de  celle  de  la  capacit^  de 
rAngleterre  de  resister  k  la  France  sans  allies.  L'Angleterre  n'a  pas  be- 
soin  du  continent,  pour  combattre  la  France  teile  qu'elle  est;  mais  le 
continent  a  besoin  de  TAngleterre,  si  la  France  ne  doit  pas  engloutir  le 
continent,  ou  en  d*autres  termes,  si  le  continent  ne  doit  pas  devenir 
France  ä  son  tour.  11  est  infiniiuent  interessant  pour  V  Angleterre  d'avoir  . 
pu  dans  la  crise  actuelle  se  penetrer  du  secret  de  sa  force,  d'avoir  pu 
montrer  ä  la  France  et  ä  l'univeri,  que  les  plans  les  plus  vastes,  les  pre- 
paratifs  les  plus  fonnidables  de  son  ennemi  n'ont  pu  ni  Tattendre  ni  la 
d^couroger.  Mais  T  Angleterre  ne  peut  pas  s'engager  ä  une  guerre  per- 
petuelle;  eile  ne  le  peut  pas,  sans  compromettre  k  la  longue  les  ^l^mens 
essentiels  de  sa  prosperite;  eile  le  peut  d'autant  moins  que,  quelques 
vastes  que  soient  ses  ressoarces,  elles  se  trouvent  cependant  circonscrites 
dans  une  sphöre  determinee,  tandis  que  Celles  de  la  France,  non  pas  Celles 
qui  lui  apartiennent  directement,  mais  Celles  que  lui  presente  le  disordre 
actuel  de  l'Europe,  sont  littöralement  incalculables,  attendu  qu'elle  peut 
parcourir,  et  que  rien  ne  Tempechera  de  parcourir  successivement  tous 
les  pays,  qui  lui  offrent  des  moyens  pecuniiire-',  ou  militaires,  ou  möme 
maritimes,  pour  executer  et  aggrandir  ses  projects.  Ce  combat-ä-mort 
entre  TAngleteire  d'un  cöt^,  et  le  continent  de  l'Europe,  accapare  par 
la  France  de  V  autre,  doit  produire  des  chocs  si  violens,  et  des  catasirophes 
si  mena^antes,  que  l' Angleterre,  fut-elle  gouvem^e  par  des  dieux  se  sen- 
tiroit  de  teras  en  tems  entraln^e  k  un  intervalle  de  paix;  mais  comme 
chacun  de  ces  intervalles  doit  rendre  le  retour  de  la  guerre  plus  Critique 
et  plus  eflfrayant^  il  est  clair  qu'on  ne  feroit  plus  que  toumer  dans  un 
cercle  pemicieux,  dont  aucune  sagacit^  humaine  ne  pourroit  prövoir,  et 
dont  aucun  ami  ^clairö  de  T  Angleterre  ne  pourroit  sans  effroi  envisager 
ou  calculer  le  terme. 

Ce  n'est  donc  plus  un  problöme  equivoque,  ce  n'est  plus  une  affaire 
de  choix,  oü  une  question  speculative  pour  T  Angleterre,  que  le  parti 
qu'elle  doit  prendre  relativement  aux  affaires  continentales.  Le  continent 
ne  peut  et  ne  doit  pas  continuer  d'6tre  ce  qu'il  a  ^t6  depuis  quatre* 
ans*,  si  r  Angleterre  venf  subsister  ä-la-longue ;  et  chaque  jour  qui  s'  6coule 


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408  ^'  Wittichen. 

Sans  que  Ton  alt  fait  quelqae  pas  vers  une  am^lioration  positive  de  Tetat 
actuel  de  1' Europa,  est  une  perte  reelle  et  considerable,  dont  Tentendue 
deviendra  sensible  aussi  souvent  qu'  on  calcalera  le  resultat,  que  les  annees, 
et  möme  les  mois,  compos^s  de  ces  jours  perdus,  ne  cessent  de  developper 
a  nos  yeux. 

Je  vais  citer  un  example  qui  mettra  au  grand  jour  la  vörite  de  cette  Ob- 
servation. Je  ne  prötends  ni  de  decider  ni  möme  d'examiner,  jusq*ä  quel 
point  le  gouvemement  Anglois  auroit  pu  agir  sur  le  continent  dans  la  premi^re 
epoque  de  la  guerre  presente.  Mais  il  est  evident,  que  les  progi'ös  immenses 
que  Bonaparte  a  faits  depuis  six  mois  pour  consolider  sa  domination,  cet 
aneantissement  total  de  tout  ce  qui  existait  encore  de  barri^res  legales  et  per- 
sonelles contre  Texc^s  de  son  despotisme,  ce  titre  imperial,  qui  n'a  paset^,  ce 
que  des  esprits  superficiels  le  croyoient  ötre,  une  vaine  et  sterile  decoration, 
mais  un  instrument  reel  et  puissant  pour  fortifier  son  autoritö ;  cette  sou- 
mission  bonteuse  des  puissances  de  TEurope  a  une  aussi  audacieuse  Usurpation 
—  que  tous  ces  malheurs  r^cens,  et  tous  ces  Enormes  accroissemens  de  force 
et  d'  influence,  n'  auroient  point  ete  realises,  n'  auroient  peut-ötre  point  et6 
tentes  seulement,  si  TAngleteiTe  avoit  pu  relever  ä-tems  le  courage  des 
principaux  cabinets  de  V  Europe.  De  nouveaux  projets  —  n'  en  doutons 
pas  un  moment  —  de  nouvelles  entreprises,  et  de  nouveaux  attentats  vont 
coup-sur-coup  etonner  et  subjuguer  le  continent.  Dans  peu  de  tems  d*ici 
la  Situation  präsente  de  T  Europe,  toute  deplorable  qu'elle  est,  va  nous 
paroitre  brillante  en  comparaison  de  tout  ce-que  nous  aurons  vu  ^cloire 
autour  de  nous;  cbaque  point  gagne  contient  le  germe  et  la  garantie  du 
succ^s  de  Cent  autres  plus  decisifs,  et  plus  föconds  en  dösastres.  Est-il 
possible  que  le  seul  gouvemement  capable  encore  d'  agir  contre  ce  torrent 
devastateux,  reste  plus  long-tems  spectateur  oisif  de  ses  raväges? 

Je  puis  me  dispenser  d'en  dire  d*avantage  sur  les  suites  funestes, 
que  produiroit  inävitablement  T  indiflference  prolongee  de  TAngleterre  sur 
les  interäts  et  les  dispositions  des  cours  continentales,  et  je  m*  en  dispense 
d'autant  plus  volontiers,  qu'avec  tout  ce  que  j'ai  appris  de  la  maniöre 
eclairee,  juste,  et  ferme,  dont  le  Ministere  actuel  envisage  les  affaires  po- 
litiques,  je  n*  ai  plus  de  crainte  pour  Y  avenir.  Cependant  je  crois  faire  une 
chose  utile  en  indiquant  ce  qui  a  ete  Selon  moi  une  des  sources  princi- 
pales  de  cette  indifference  ou  ce  qui  a  du  moins  puissamment  contribue  ä 
la  nourrir. 

II  me  semble  qu'  on  n'  a  jamais  eu  en  AngleteiTe  des  nolions  exactes 
et  süffisantes  sur  Tetendue  de  la  decadence  du  continent,  et  sur  Texc^ 
de  foiblesse  et  de  nuUite  que  les  gran<les  puissances  ont  atteint  depuis 
trois  ou  quatre  ans.  Quelque  bien  instruit  que  le  gouvemement  Anglois 
ait  etö  par  ses  Ministres  dans  les  cours  ötrang^res,  je  crois  qu'il  n'a 
jamais  attacbe,  et  qu'il  n'a  jamais  pu  attacher  ä  leurs  rapports  le  vrai 
sens  dans  lequel  ils  devoient  ötre  entendus.  Ceci  peut  avoir  deux  raisons 
essentielles.  D'abord,  il  faut  le  dire  franchement,  quoiqu'il  en  coute  ä  un 
habitant  de  nos  pays  d'  en  convenir :  un  Anglois,  homme  d*  6tat  est  presque 
toujours,  par  son  caract^re,  par  ses  principes,  par  son  6ducation,  et  ses 
babitudes  nobles  et  61evees,  par  tout  ce  qu'  il  voit  autour  de  lui  dans  son  \ 
admirable  pays,  un  6tre  tellement  supörieur  ä  qui  {k  Texception  d'un 
trds  petit  nombre    d'individus,    maintenant   tous  disgraciös  et  impuissans) 


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Die  dritte  Coalition  und  Friedrieb  von  Gentz.  469 

s'  appelle  homme  d*  ^tat  sur  le  continent,  qu*  il  ne  peut  pa3  comprendre  ce 
qae  c*  est  proprement  que  la  petitesse  et  la  bassesse  des  personnes  qni  di- 
rigent  dans  ce  funeste  moment  les  grands  int^röts  de  TEurope,  il  en  est 
tellement  ^loign^,  que  dans  les  raisonnemens,  dans  les  conjeetnres,  dans  les 
calcals,  aux-quels  il  se  porte,  pour  juger,  tel  on  tel  homme  ou  tel  ou  tel 
ev^nement,  il  part  presqne  tonjours  d'  une  base  difförente  de  celle  sur  la- 
quelle  il  devroit  bÄtir;  il  croit  avoir  tout  fait,  lorsqu'il  a  appliquö  ä  ce 
qu*on  lui  präsente  la  mesure  la  plus  raccourcie,  la  plus  chötive  qu'il 
troave  dans  son  ftme,  et  il  ne  se  donte  pas  que  les  cabinets  du  continent 
sont  effectivement  descendus  ä  un  point  qui  se  trouve  fort  au  dessous  de 
ce  qui  lui  parolt  le  demier  terme  de  la  misöre.  A-cöt^  de  cette  premiöre 
Observation,  il  faut  en  placer  une  autre.  C  est  que  les  progrös  des  grandes 
puissances  ver?  T  affoiblissement  et  T  avilissement  honteux,  ou  nous  les 
Yoyons,  ont  ^t^  si  extrömement  rapides,  qu'il  faut  avoir  vecu  au  milieu 
de  leur  sphöre  et  avoir  et^,  pour  ainsi  dire,  profondement  initi6  dans  les 
secrets  de  leur  degradation,  pour  en  concevoir  Tablme  actuel. 

Ges  deux  circonstances  expliquent,  ä  mon  avis,  comment  les  hommes 
les  plus  eclaires  de  V  Angleterre  ont  pu  se  m^prendre,  non  pas  sur  V  exi- 
stence,  mais  sur  le  dägre  de  force  et  de  malignite  du  mal  qui  consume 
TEurope;  et  cette  m^prise  si  pardonnable  et  ä  un  certain  ^gard  si  hono- 
rable  pour  eux,  peut  expliquer  k  son  tour,  ou  contribuer  k  expliquer  V  in- 
difference  avec  laquelle  ils  ont  vu  les  fumestes  progrös  de  'notre  d6ca- 
dence.  On  s*est  livre  ä  la  plus  pernicieuse  des  erreurs,  en  s'imaginant 
en  Angleterre,  que  le  continent  se  relöveroit  de  lui-möme ;  on  a  cru,  que 
des  souverains  et  des  ministres,  qui  se  voyoient  priv^s  de  tout  ce  qui 
parolt  faire  le  charme  du  pouvoir  supröme,  Insultes  par  Tinsolence  des 
Fran^ois,  menac^  sans  cesse  des  plus  tetribles  catastropbes,  ne  pouvoient 
que  soupirer  apr^s  le  moment,  oü  ils  se  vengeroient  de  tant  de  malheurs 
et  d'affronts;  on  a  cru  que  travaillant  en  silence  ä  r^tablir  et  k  reorga- 
niser  leurs  ressources,  ils  saisiroient  avec  avidite  la  premiöre  occasion 
fevorable,  pour  briser  les  chaines  qui  les  deshonorent;  on  a  cru  qu'une 
Situation  aussi  monstrueuse,  que  celle  d'une  r^union  de  totes  couronn^es 
recevant  la  loi  d'un  aventurier,  ne  pouvoit  6tre  qu' extrömement  Passa- 
ge, et  que  d'  un  jour  k  V  autre  le  signal  pour  la  laire  cesser  seroit  donne 
sur  tel  ou  tel  point  de  V  Europe.  Mais  le  fait  est,  que  tous  ces  raisonne- 
mens, eages  et  vraisemblabeles  dans  d'  autres  tem-»,  se  trouvent  absolument 
en  d^faut  par  la  triste  exp^rience  du  nötre.  Le  fait  est,  que  les  souve- 
rains et  les  Ministres  du  continent  ont  perdu  le  sentiment  de  leur  propre 
infortune,  qu'ils  ne  s'occupent  de  rien  moins  que  de  ce  qu*il  faudroit 
faire  pour  en  sortir,  et  qu*  ils  regardent,  si  non  comme  brillant,  du-moins 
comme  supportable  un  ordre  de  choses  dont  dix  ans  plutöt  Tid^e  seule 
les  auroit  fait  fremir  d' Indignation.  Le  fait  est  enfin,  que  le  continent 
De  se  rel^vera  jamais  par  lui-m6me :  voilä  la  premi^re,  la  plus  essentielle, 
la  plus  salutaire  de  toutes  les  vörites,  que  les  amis  de  T  Angleterre  doi- 
7ent  presenter  k  ceux  auxquels  la  direction  des  affaires  politiques  9st  con- 
fiee  dans  ce  moment  d^cisif.  Le  continent  ne  peut  se  rel6ver  que  par 
nne  impulsion  ^trangöre;  et  comme  cette  impulsion  suppose  un  levier  et 
un  point-d'  appui  il  faut  absolument  que  V  Angleterre  präsente  T  un  et 
r  autre. 


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470  P*  Witticben. 

Je  sais  tr^s-bien,  et  je  a'ai  cu  que  trop  d'occasion  de  ToWner, 
que  cette  m^me  d^giadation  politique  et  morule,  qui  ä  öte  aux  gouTer- 
nemens  de  TEarope  jasqa'au  d^sir  d'ameliorer  leur  sort,  doit  ausd  ks 
rendre  inaccessibles  ä  tout  ce  que  T  Angleterre  pourroit  entreprendre  pour 
les  eclairer  sur  leurs  intär^ts.  Maid  d'abord  il  est  impossihle  de  se  dL>- 
simuler  qu*on  est  loin  d'avoir  epuise  ied  moyens  qui  existent  poor  iiri- 
Ter  a  üb  but  aussi  desirable,  et  qu*on  ne  doit  jamais  prononcer  ^ir 
r  impractibilite  d'une  enterprise,  loi'squ'on  n'a  pas  encore  tout  essaje 
pour  obtenir  le  succ^s.  Ensuite  il  ne  faut  pas  oublier,  que  celle  dou 
il  s'agit  ici,  eüt-elle  mdme  ^cbou^  cent  fois,  ne  peut  et  ne  doit  pas  ^ 
abandonn6e  puis  qu'elie  est  du  nombre  de  Celles  aus-quelles  le  aalut  de 
r  Angleterre  est  etroitement,  et  je  dirois  möme  inseparablement  lie. 

Le  problöme  d*inspirer  une  nouvelle  vigueur,  ou  pour  ainsi  dire, 
une  nouvelle  äme  aux  cabinets  du  continent,  doit  necessairement  ^e  pre- 
senter  sous  une  autre  forme,  modifie  par  d'autres  conditions,  suj^  a 
d'  autres  obstacles,  et  exigeant  d'  autres  moyens  d'  execution  dans  teile  coor 
que  dans  teile  autre.  Je  ne  pretends  pas  traiter  ce  problßme  dans  toute* 
ses  parties.  Je  me  borneroi  k  vous  soumettre,  My  Lorü,  quelques  obser- 
vations  qui  peuvent  contribuer  a  le  faire  resoudre  par  rapport  a  la  com 
de  Yienne.  Je  commencerai  par  aj  outer  quelques  traits  au  tableaa  de 
Tetat  actuel  de  cette  cour  tel  qu'il  aura  ete  presente  ä  Votre  Excellen«; 
et  je  prendrai  ensuite  la  liberte  d'exposer  quelques-uus  de  mes  apper^ 
sur  les  moyens  de  realiser  ici  un  meilleur  ordre  de  cboses. 

Vous  avez  dans  cette  cour,  My  Lord,  un  Ministre,  auquel  personne 
ne  rend  plus  de  justice  que  moi;  j'ai  ete  ä-möme  de  connoltre  ses  prin- 
cipes,  ses  vues,  sa  fa^on  de  penser  et  d'  agir ;  ses  talens  extremement  db- 
tingues;  j'ai  ^t^  de  plus  et  jo  suis  encore  bonore  de  sa  confiance  et  d« 
son  amitie.  Bien  ne  peut  done  6tre  plus  loin  de  mon  ame  que  la  pie- 
tention  de  vous  fournir  de  meilleures  donnees  que  celles  que  vous  poidez 
dans  ses  rapports.  Mais  place  dans  des  circonstances  particulieres,  voyaat 
quelquefois  les  personnes  et  les  cboses  dans  d' autres  relations  que  lai 
jouissant  de  Tadvantage  de  les  juger  comme  AUemand  et  d' appercevöii 
Sans  effort  des  nuances,  dont  un  Etranger  est  souvent  oblige  de  iaire 
Tobjet  de  ses  etudes,  il  est  inevitable  que  je  n'obtienne  quelquefois  ptr 
ma  seule  position  des  resultats  qui  peuvent  utilement  concourir  avec  ceat 
auxquels  il  arrive  par  son  genie  et  par  son  z^le.  C'est  uniquement  sooi 
ce  point-de-vue-lä,  My  Lord,  que  j'  ai  entrepris  de  vous  faire  bommoge  de 
mes  observations. 

Pour  commencer  par  le  premier  personnage,  je  dirai  avec  pleine  con- 
viction,  que  TEmpereur  est  un  Prince  qui  bien  conduit,  se  prononcew 
toujours  pour  le  bien.  II  a  outre  des  qualit^s  de  coeur  tr^s  estimabies 
beaucoup  plus  de  lumi^res  et  de  jugement  qu'  on  est  accoutume  a  lui  attri- 
buer,  il  en  a  certainement  assez  pour  comprendre,  si  on  ne  la  lui  cache 
pas  avec  soin,  la  Situation  actuelle  de  son  pays,  et  la  Situation  generale 
de  l'Europe.  Mais  quant  aux  principes  de  la  conduite  T  Empereur  doit 
etre  regarde^  s'il  m'est  permis  de  me  servir  de  cette  expreision,  comme 
territoire  neutre  qui  appartient  cbaque  fois  ä  celui  qui  a  eu  le  bonbeur 
ou  r  adresse  de  V  occuper.  II  a  ete  long-tems  dirige  par  un  Ministre 
qui    etoit,    sous    presque   tous   les   rapports,   l'antipode   de  ses   conseiUew 


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Die  dritte  Coalitiou  und  Friedlich  von  Gentz.  471 

actuels;  il  a  suivi  le  Systeme  de  ce  ministre  pendant  hait  ans  avec  un 
d^grö  de  perseverance  qui  a  ^tonne  et  desole  ceux  dont  les  vues  ne  s'  ac- 
cordoient  pas  avec  ce  Systeme ;  11  suit  maintenant  celui  qu*  on  lui  a  sug- 
ger^  depxüs  1801,  non  pas  puisqu'il  le  croit  ä  Tabri  des  objections  mais 
poisqne  parmi  ceux  qui  s'approchent  de  loi  il  ne  se  trouve  pas  an  seul 
qoi  soit  dispos^  ä  les  lui  präsenter.  Entoure  d'autres  personnes,  il  re- 
viendra  sans  beaacoup  de  difficult^s  ä  des  idees  plus  saines  et  plus  hono- 
rables»  et  il  embrassera  toujours  avec  sinc^ritä,  et  mdme  avec  une  esp^ce 
de  vigueur,  ce  qu*  on  lui  indiquera  comme  condition  indispensable  du  salut 
de  retat. 

Cependant  les  seules  personnes  capables  d^exercer  une  influence  di- 
recte  sur  les  opinions  et  les  mesures  de  TEmpereur,  sont  et  seront  tou- 
jours ses  ministres.  II  n'  auroit  guöres  le  courage  de  se  mettre  en  Oppo- 
sition permanente  avec  leur  systöme,  et  s'il  Tavoit  eflfectivement,  il  ne 
^rouveroit  pas  V  occasion  de  le  cultiver,  puisque  ce  n'  est  absolument  qu'  a- 
vec  eux  qu'  il  s'  occupe  des  affaires  publiques.  II  n'  a  jamais  eu  de  favori, 
ni  m6me  d'ami  particulier.  Sa  triste  vie  est  partag^e  entre  le  travail  et 
rintörieur  de  sa  maison  strictement  dite;  ce  qu'on  appelle  societö  n'existe 
pas  pour  lui.  L' Imperatrice  ne  le  quitte  presque  jamais;  mais  eile  ne 
prend  aueune  part  quelconque  aux  affaires.  Les  Archiducs  mömes  n'y 
sont  admis  que  pour  les  parties  qui  leur  sont  specialement  confiees.  II  n'  y 
a  donc  que  les  Ministres  proprement  dits  qui  puissent  diriger  et  fixer  ses 
opinions :  et  c'  est  ä  eux  qu'  il  faut  exclusivement  s'  en  prendre  de  tout  le 
bien  qui  ne  se  fait  pas,  et  de  tout  le  mal  qui  se  fait. 

My  Lord!  je  le  dis  sans  exageration,  et  Dieu  me  soit  temoin  que  le 
je  dis  Sans  haine  personelle,  —  car  loin  d'  avoir  k  me  plaindre  d'  eux  comme 
particuliers,  je  dois  plutöt  leur  savoir  gr^  de  tous  les  bons  proc^des  qu'ils 
ne  cessent  d' avoir  pour  moi,  malgre  ma  de^approbation  constante  k  l'en- 
semble  de  leur  systöme  et  de  toutes  ses  parties,  —  mais  depuis  qu'il 
existe  des  etats,  on  n'a  jamais  vu  parmi  ceux  qui  en  conduisoient  les 
affaires  un  assemblage  pareil  ä  ce  qui  forme  le  Minist^re  actuel  de  cette 
Monarchie.  Je  ne  vous  fatiguerai  pas  des  portraits  de  tous  les  membres 
de  ce  Minist^re ;  je  ne  vous  entretiendrai  ni  d'  un  Comte  Colloredo,  Ministre 
du  Cabinet,  ou  espöce  de  Premier  Ministre,  dont  Timb^illite  est  presque 
devenue  proverbiale,  ni  d'un  Comte  ügarte,  Ministre  de  l'interieur,  qui 
ne  posskle  pas  tant  que  les  moyens,  pour  administrer  Tint^rieur  d'un 
village,  ni  d'un  Comte  Zichy,  Ministre  des  finances,  qui  a  tollement  ar- 
range  Celles  de  ce  pays,  que  l'on  est  toujours  six  mois  ä  disputer,  si  le 
deficit  se  monte  ä  20,  ä  30,  ou  ä  40  raillions,  c'est  k  dire  au  quart,  au 
tiers,  ou  ä  la  moitiö  du  revenu  effectif,  et  les  six  mois  suivans  k  chercher 
des  expediens  pour  le  Service  courant  de  V  annee ;  je  me  bornerai  ä  parier 
des  deux  personnages  qui  touchent  plus  directement  aux  affaires  generales 
et  politiques,  du  Ministre  des  affaires  etrang^res,  et  de  celui  du  Departe- 
ment de  la  guerre. 

Le  Comte  Cobentzl  a  fait  ses  preuves:  quand  on  a  eu  le  malheur 
d'attacher  son  nom  ä  la  paix  de  Campo  Formio,  aux  Conferences  de  Selz, 
et  surtout  au  traite  de  Luneville,  on  doit  savoir  ä-peu-pr6s  quelle  place 
on  tiendra  dans  Thistoire.  Mais  il  faut  1' avoir  vu,  observe  et  etudiä, 
comme  celui  qui  a  l'honneur  de  vous  parier  l'a  fait,  pour  savoir  au  juste 


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472  P-  Wittichen. 

quelle  est  celle  qu'il  occape  parmi  ses  contemporains.  Ses  talens  mini- 
st^riels  se  boment  absolument  ä,  un  seul,  ä  celai  d*an  certain  savoir- faire 
)»our  ^luder  tout  ce  qui  pourroit  le  montrer  dans  sa  nuUite  toute  enti^re; 
c'  est  par  ce  talent  qu'  il  s*  est  conservö  toute  sa  vie.  II  est  sans  iustruc- 
tions,  sans  principes,  sans  vues,  sans  caract^re.  Le  secret  de  sa  politique 
consiste  k  faire  face  ä  la  difßcultö  d*  aujourd' hui  par  quelque  tour  de 
passe-passe;  le  lendemain  n*entre  jamais  dans  sa  pensee.  II  ne  s'est 
jamai»  ^leve  ä  aucune  grande  id^  quelconque;  il  n*a  jamais  compris  Celles 
que  d*autres  auroient  pu  lui  präsenter;  ou  si  cela  lui  est  arrive  par 
bazard,  il  s'  y  est  sur-le  cbamp  effrayö  de  lui-m6me,  et  il  a  medite  aussitöt 
sa  retraite. 

Par  une  fatalit^  bien  singuliöre,  cet  homine  qui  doit  diriger  un  des 
d^partemens  les  plus  itnportans  d  V  ötat,  est  lui-möme  etranger  a  cet  etat ; 
il  Test  par  son  ^ducation,  par  sa  langue,  par  ses  babitudes,  par  ses  gouts. 
Le  Comte  Cobentzl  est  Fran9ois  dans  toute  la  force  du  terme.  N^  dans 
les  Pajs-Bas  et  ^levö  en  France,  il  ne  parle  pas  möme.la  langae  de  notre 
pays ;  il  entend  ä  peine  ce  qui  est  ^crit  dans  cette  la  langue.  Les  affaires 
de  TAllemagne  proprement  dites  lui  sont  aussi  parfaitement  ötrangdres 
que  Celles  de  la  Chine  ou  du  Japon ;  il  ne  s*  est  pas  möme  donne  la  peine 
d*apprendre  la  moindre  chose,  qui  Interesse  le  bonheur  de  ce  qu'il  ap- 
pelle  aussi  sa  patrie.  Le  seul  object  qui  Tait  constamment  occup^  pen- 
dant  la  plus  grande  partie  de  sa  vie,  c'est  le  theatre  Fran^ois,  et  la  pe- 
tite  litt^rature  Fran9oise.  C'est  14  sa  patrie;  il  voit  et  il  juge  tout  avec 
les  yeux  d'  un  Fran9ois :  et  ce  qui  ne  peut  6tre  apper9u  qu'  avec  des  yeux, 
et  un  esprit  difPörens,  est  pour  lui  terre  inconnue. 

Si  le  Gouvernement  Fran9oi3  avoit  eu  ä  choisir  parmi  tous  les  indi- 
vidus  de  la  Monarchie  le  Ministre  qui  lui  auroit  le  mieux  convenu,  son 
choix  se  seroit  infailliblement  port6  sur  Mr.  de  Cobentzl.  Je  ne  dis  pas, 
qu*  il  trahit  V  etat  de  propos  d^lib^re ;  mala  je  crois  qu'  il  rend  aux  Fran- 
9ois  de  plus  grands  Services  qu'il  ne  feroit  en  le  trahissani  Dissimulant 
sans  cesse  ä  V  Empereur  le  v^ritable  etat  des  choses,  ^cartant  constamment 
tout  ce  qui  pourroit  faire  craindre  de  loin  une  r^olution  honorable  et 
energique,  paralysant  en  secret  le  bien  möme  qu'  il  n'  a  pas  pu  ^mpöcher, 
il  travaille  sans  Interruption  dans  le  Bens  et  dans  les  inter^ts  des  Fran^ois ; 
et  il  ne  peut  plus  quitter  la  route  qu'il  a  suivie  jusquMel,  non  seule- 
ment,  parce-qu*il  est  ä  jamais  incapable  de  s*  orienter  dans  une  autre, 
mais  encore,  parce  qu'  il  est  sür  de  perdre  sa  place  dans  T  instant,  oü 
r  Antriebe  sortira  de  sa  profonde  et  pemicieuse  l^targie. 

Autant  qu'  il  est  possible  de  deviner  ce  qui  se  passe  au  fond  d  V  Ame 
d*un  homme  pareil,  je  crois,  que  non-seulement  il  est  decide  ä  ne  jamais 
seconder  aucune  mesure,  qui  pourroit  nous  arracher  h  notre  nullit^,  aucun 
concert  avec  les  autres  puissances,  aucune  alliance,  m^me  defensive,  mais 
que  si  les  Fran^ois  poussent  V  Empereur  ä  V  extremitä,  plutöt  de  conseiller 
la  guerre  ou  seulement  d'  y  conseniir  de  bon  coeur,  il  proposeroit  de  nou- 
velles  cessions  de  territoire,  il  souscriroit  ä  toutes  les  conditions,  et  qu'il 
ne  lui  en  coüteroit  pas  plus  de  sacrifier  dans  un  pareil  cas  le  pays  de 
Venise,  le  Vorarlberg,  et  mdme  le  Tyrol,  qu*  il  ne  lui  en  a  cout6  de  signer 
la  perte  des  Pays  Bas,  du  Milanais,    de  la  Toscane   et  de  la  rive    gauche 


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Die  dritte  Coalition  imd  Friedrich  von  Gentz.  473 

da  Rhin.  Et  je  dis  plus:  si  la  direction  des  afl^Edres  ^trangöres  reste  en- 
core  un  an  ou  deuz  entre  ces  malus,  il  est  d^montr^  ponr  moi,  que  teile 
sera  Tissne  de  la  crise  prochaine;  peut-^tre  qu'il  vivra  assez  pour  en  voir 
bien  d'autres  encore. 

Son  Premier  faiseur  et  aide-de-camp  est  un  Baron  Ck)llenbach,  Tdtre 
le  plus  ridicolement  inepte,  le  plus  plat,  le  plus  poltron,  qui  eziste  dans 
toute  la  Monarchie.  »II  &ut  se  soumettre  aux  circonstancesc  —  voilä  la 
seule  maxime,  et  la  r^ponse  ordinaire  ^e  cet  homme  d*etat,  lorsqu^on  le 
presse  sur  V  absurdite  de  sa  politique.  —  Au  reste  j'  ^crirois  un  petit  vo- 
lome^  si  je  voulois  communiquer  k  Yotre  Excellence  tous  les  tndts  que 
j'ai  rassembl^s  pendant  deux  ans,  pour  peindre  ces  deux  incroyables  per- 
sonnages.  * 

Dans  la  premiöre  epoque  apr^s  la  guerre  l'Archiduc  Charles  fut  rö- 
gnli^rement  consultö  sur  les  aflaires  ^trangöres;  depuis  un  an  et  demi  il 
en  est  compl^ment  exclu.  M"  de  CoUoredo  et  Cobentzl  les  dirigent  seuls; 
et  comme  le  premier,  ä  force  d*  infirmit^  physiques  et  morales,  n'  a  presque 
plus  de  volonte  ä  lui,  tont  se  concentre  entre  les  mains  de  M'^  de 
Cobentzl  assist^  par  M^  de  Ck)llenbach. 

Vous  serez  peut-6tre  surpris,  My  Lord,  d'apprendre  que  malgre  tout 
ce  qu'il  y  a  d'affligeant  dans  cette  Situation,  je  ne  puls  pas  regarder 
comme  un  inconv^nient  V  exdusion  de  V  Archiduc  Charles  de  cette  partie  de 
r  administration.  Pour  justifier  ce  qui  vous  paroltra  paradoxal  dans  cette 
opinion,  il  faut  que  je  vous  expose  les  principaux  traits  de  celle  que  je 
me  suis  formte  peu-jä-peu  du  IVince  dont  il  s'agit. 

L' Archiduc  Charles  doit  tout  ce  qu'il  y  a  de  reel  dans  la  grande 
repatation  qu'  il  a  acquise,  ä  un  seul  talent,  qui,  j*  en  conviens  sans  peine, 
en  vaut  bien  une  quantit^  d'autres.  La  nature  Ta  dou^  d'une  esp^ce 
d' inspiration  militaire,  c'est  ä  dire  d'un  coup  d'oeil  extrömement  juste 
et  rapide  pour  prendre  vis-ä-vis  de  son  ennemi  le  parti  le  plus  convenable 
aux  circonstances ,  et  d'  une  chaleur  prodigieuse  pour  V  exöcuter  sur-le- 
champ.  Ce  talent  auquel  nous  devons  les  batailles  qu'  il  a  gagn^es,  et  plu- 
sieurs  des  plus  helles  manoeuvres  militaires,  ne  se  developpe  eependant 
qu'  au  moment  mdme  de  T  action  et  du  danger  imminent ;  hors  de  lä  V  Ar- 
chiduc est  un  homme .  ordinaire.  Sans  vouloir  le  rabaisser  par  la  com- 
paraison,  il  me  parolt  toujours  ressembler  h  ces  grands  musiciens,  qui  nous 
paroissent  des  ötres  superieurs  dans  T  instant  qu'ils  touchent  leur  instru- 
ment,  et  qui  T  instant  apres  cessent  pour  ainsi  dire  d'exister  pour  nous. 
II  est  d^cide  parmi  les  juges  les  plus  competens,  que  T  Archiduc  Charles 
n'  est  pas  möme  un  grand  g^neral  dans  ce  qui  regarde  la  direction  gene- 
rale de  la  guerre,  la  conception  des  plans,  le  choix  des  officiers,  les  m^- 
sures  preparatoires.  Mais  ü  est  plus  decide  encore  que  du  moment  qu'il 
«ort  de  la  sphere  militaire,  il  est  au-dessous  de  la  m^diocrite.  La  petitesse 
et  la  pauvrete  de  ses  vues  politiques,  son  d^sir  perpetuel  de  negocier 
avec  r  ennemi,  et  son  incapacite  totale,  pour  saisir  le  vrai  objet  de  la 
guerre,  ont  contribu^  beaucoup  plus  qu'  on  ne  croit  aux  malheurs  de  1'  A  u- 
triche  et  de  T  Europa.  II  ne  se  decidera  jamais  ä  favoriser  aucun  projet 
▼igonreux,  et  je  le  soup^onne  m6me  et  cela  avec  bonne  raison,  de  partager 
a  TL  certain  point  la  mani^re-de-voir  du  Comte  Cobentzl,    et  de   preferer 

Mittheilongcn  XXIII.  31 


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474  P-  Wittichen. 

4  une  nouTelle  guerre  les  conditions  les  plus  humiliantes  pour  la  Mon- 
archie. U  a  de  plus  dans  un  tr^s-haat  d^gr^  cett«  admiration  aveugle  pour 
les  takns  des  G^n^rauz  Fran^ois,  qui  dans  un  General  Autrichien,  et  sur- 
tout  dans  un  Prince-du-Sang  me  parolt  toujours  le  Symptome  le  plus  cer- 
tain  d*  un  manque  absolu  de  dignite  dans  le  caract6re ;  Y  Archidue  se  pro- 
steme  au  nom  de  Bonaparte!  II  ne  connoit  pas  du  tout  les  grands  int^- 
r^ts  de  r  Europe ;  il  a  notamement  les  plus  Ätusses  id^s  sur  V  Angleterre, 
et  se  tratne  dans  tous  les  mauvais  lieux-communs,  que  des  ecrivailleurs 
fran^ois  et  allemands  eolportent  sur  le  monopole  commercial,  la  tinmnie 
maritime,  et  d'autres  absurdit^s  de  ce  genre.  D  est  en  outre  exeessive- 
ment  mal-entoure.  Le  Conseiller  d'ötat  Fasbender,  Sous-Directeur  du  de- 
partement  de  la*  guerre,  est  le  seul  homme  bien  pensant  qui  Y  approche  habi- 
tueUement,  et  je  le  d^signe  ä,  Yotre  Excellence,  comme  un  de  ceux  par 
lesquels  j*  ai  r^ussi  k  faire  le  plus  de  bien  ou  k  emp^her  le  plus  de  mal 
depuis  que  je  suis  etabli  ä  Vienne.  Mais  les  Aides-de-Camps  de  T  Archi- 
due, mais  son  Quartier-Maltre-Gen^ral,  mais  la  plupart  des  personnes  qui 
composent  Tötat-major  de  Tarm^e  sont  ce  qu^on  peut  imaginer  le  plus 
mauvais  sous  tous  les  rapports.  Les  hommes  capables  et  nous  en  avons 
certainement  dans  cette  partie,  teb  que  les  Mack,  les  Meeryeld,  se  sont 
disgracies  ou  du  moins  öcartös ;  tout  se  fait  par  des  imb^cilles,  que  Y  id^e 
d'  une  guerre  fait  trembler,  parce  qu'  ils  se  sentent  absolument  hors  d'  etat 
d'  en  porter  le  fordeau.  Ces  tristes  personnages  ont  cependant  acquis  aupr^ 
de  r  Archidue  un  ascendant  si  d4mesur6,  que  rien  ne  se  fait  sans  leur 
consentement ;  et  cette  circonstance,  jointe  ä  tout  ce  que  je  viens  de  dire 
sur  le  personnel  de  ce  Prince,  m'autorise  ä  croire  de  plus-en-plus,  que 
quelque  seit  le  besoin  urgent  de  relever  T  administration  g^nöraie  de  nos 
afliaires,  son  concurs  ne  la  rel^vera  point. 

Yoilä  donc,  My  Lord,  quelle  est  notre  triste  position.  Examinons 
quelles  pourroient  ötre  nos  esperences  et  nos  ressources. 

Nous  ne  sommes  pas  riches  en  g^nie  et  en  talens;  et  ce  sera  tou- 
jours, je  dois  r  avouer,  un  problöme  assez  difficile  ä  resoudre  que  celui  de 
la  composition  d*  un  Minist^re  parfaitement  ä  la  hauteur  de  son  objet.  Ce- 
pendant il  existe  encore  des  hommes,  dont  on  pourroit  se  servir  avec  succös ; 
il  en  existe  parmi  ceux,  qui  ne  sont  pas  employ^s  maintenant,  il  en  existe 
dans  la  carri^re  diplomatique,  il  en  existe  dans  la  carri^re  militaire;  et 
dans  tous  les  cas,  il  est  heureusement  impossible  de  rencontrer  une  se- 
conde  fois  une  combinaison  de  foiblesse  et  d'incapacit^  semblable  ä  celle 
dont  la  Monarchie  Autrichienne  a  ^t^  la  victime  pendant  quatre  ans.  Tout 
changement  quelconque  doit  necessairement  ötre  pour  le  bien;  il  ne  s*agit 
donc  que  des  moyens  de  le  realiser. 

Ce  que  j*ai  dit  plus  haut,  My  Lord,  a  du  vous  prouver,  que  je  re- 
garde  comme  &-peu-pr^  impossible  qu*un  pareil  changement  se  fasse  par 
une  r^solution  spontanee  du  Souyerain ;  il  me  paroit  presqu'  ^galement  im- 
possible qu'il  seit  amenö  par  T  approche  ou  par  la  pr^sence  mdme  des 
demiers  dangers,  puisque  je  suis  intim^ment  persuad^,  que  möme  dans  la 
plus  triste  extrömite,  plutdt  que  d'en  venir  ä  une  reform^  radicale,  on 
chercheroit  son  salut  dans  la  plus  l&che  et  dans  la  plus  humiliante  sou- 
mission.     Ce  changement  ne  se  fera  pas  non-plus,    par  Tinfluence  directe 


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Die  dritte  Co&iition  und  Friedrich  von  Gentz.  475 

des  puissances  ^trang^res;  j'u  nourti  pendant  long-tems  V  id^  que  T  Angle- 
terre  et  la  Rassle  poorroient  le  prodaire  par  des  mensores  bien-combiii^ 
et  adroitement  ezecat^.  Mail  eette  idee  s*est  successivement  affoiblie 
dons  mon  esprit,  et  j'ayoue,  que  j'ai  fini  par  rabaodonner.  Car,  inde* 
pendamment  de  la  difficult^  d*eiigager  dans  un  pareil  syfit^me,  le  Gabinet 
de  P^tersboorg,  qui  rae  parolt  lai-möme  avoir  besoin  d^une  grande  r^- 
forme  pour  se  troaver  k  la  hauteor  des  circonstances ;  ind^pendamment  de 
cette  premi^re  difficalte,  dont  je  n'ai  pas  ä  ra'oocuper  ici,  et  qai  meri- 
teroit  ä  eile  seole  an  memoire  tr^  etendo,  il  n*  est  qae  trop  certain,  qae 
les  mesares  les  plus  adroites  ne  soffiraient  pas  poor  garantir  le  suocös  de 
Tentreprise.  L*Emperear  est  tellement  enferme  dans  le  cercle  que  les 
Ministres  actuels  ont  traoe  autour  de  lui,  quMl  seroit  d^jä  eztrömement 
diificile  pour  an  Ministre  etranger  de  Tapprocher  assez  poor  prodaire  an 
Premier  mouvement  salutaire.  D'  aillears  les  Fran^ois,  ajant  calcule  depais 
long-tems,  combien  an  changement  de  Minist^re  ä  Yienne  seroit  naisible 
ä  lears  interäts,  ont  eu  soin  de  faire  insinner  ä  TEmpereur,  que  rien  ne 
seroit  plus  contraire  ä  sa  dignit^  que  d'admettre  ane  influence  ^trang^re 
dans  le  choix  de  ses  Ministres ;  et  le  Oomte  Trautmannsdorff,  qui  avoit  eu 
le  portefeuille  pendant  tout  le  tems  que  Cobentzl  passa  ä  Lun^Tille  et  ä 
Paris,  seroit  probablement  reste  ä,  sa  place  si  la  Bussie  et  la  Prasse  n'a- 
Yoient  pas  temoign^  ä  TEmpereur  d*une  mani^re  trop  ^clatante,'  combien 
elles  en  etoient  contentes.  Enfin  Tei^cntion  du  projet  presenteroit  des 
di£6cultes  toutes  particuliäres  k  celui  qui  la  tenteroit  de  la  part  du  gou- 
vemement  Anglois;  et  cela  ä  cause  de  tous  les  pr^jug^  ridicules  ou  atroces, 
que  Ton  a  inspir^s  ä  TEmpereur  sur  ce  qne  les  partisans  de  la  France 
appellent  la  politique  de  TAngleterre,  sur  la  pr^tendue  Opposition  entre 
son  interöt  particulier  et  1'  int^r^t  du  continent,  sur  son  pr<§tendu  desir  de 
faire  la  guerre  pour  ^tendre  son  commerce  etc.  etc.  etc. 

Si  donc  un  changement  d'  hommes,  condition  irremissible  d'  un  chan- 
gement de  politique,  doit  6tre  effectu^  k  Vienne,  (et  je  ne  cesserai  de 
croire,  My  Lord,  qu'il  y  a  peu  d'objets,  qui  Interessent  plus  essentielle- 
ment  V  Angleterre)  ce  changement  ne  sauroit  ötre  produit,  que  par  ce  que 
j*appelle  des  moyens  indirects.  Si  yous  pouviez  faire  k  T  Antriebe  des  pro- 
positions  tellement  conformes  d*  un  cöt^  k  sa  position  et  k  ses  besoins,  et 
d*un  interöt  tellement  evident  pour  eile,  que  TEmpereur  se  trouv&t,  pour 
ainsi  dire,  force  ä  y  prdter  Toreille,  et  en  möme  tems  tellement  incom- 
partibles  avec  les  principes  et  les  inclinitions  des  Ministres  actuels,  qu*on 
ne  pourroit  les  adopter  sans  cong^ier  ces  Ministres,  tous  feriez  nattre  une 
crise,  dont  le  r^sultat  pourroit  r^pondre  k  tos  Toeuz.  C*est  U  au  moins 
la  seul  Toie,  qui  reste  encore  pour  paiTenir  k  un  but  qa*il  n'est  pas 
possible  de  perdre  jamais  de  Tue.  Mais  afin  de  ne  pas  m*en  tenir  au 
Tague  d*une  id^  gönörale,  et  pour  rendre  plus  claire  celle  que  je  tou- 
drois  mettre  en  aTant  ici,  je  prendrai  la  libert^,  My  Lord,  de  tous  com- 
muniquer  le  seul  plan  positif,  que,  j*  ai  pu  imaginer  jusqu'  k  present  pour 
röaliser  un  objet  aussi  desirable. 

Je  crois,  que  tous  deTriez  choisir  le  premier  moment  que  dans  Totre 
sagesse  tous  jugeriez  aTantageux,  pour  proposer  a  la  Cour  de  Yienne  une 
ligue  d^fenaiTe,  entre  eile,  la  Prasse,  la  Bussie  et  T  Angleterre,  ou  si  c'^toit 

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476  P.  Wittichen. 

aller  trop  vite,  entr'elle  TAngleterre,  et  teile  des  deux  autres  puissances 
continentales  dont  les  dispositions  favoriseroient  le  plus  ce  projet.  Je  ii*ai 
pas  besoin  d'  ajouter,  que  par  plus  d*  nne  consideration  majeure,  la  Prasse 
est  Celle,  qui  m^riteroit  de  pr^ference  votre  attention,  et  qa*il  seroit  le 
plus  essentiel  de  rapprocher  paissamment  de  rAutriche. 

n  laut  savoir,  qu*au  milieu  de  notre  letargie  foneste,  le  sentiment 
de  ce  que  noas  sommes  devenns,  et  sur-tont  la  crainte  d*  un  avenir  ter- 
rible  ne  sont  pas  absolument  eteints,  qa'  il  y  a  des  momens,  oü  on  ne  s^ 
dissimnle  pas  la  profondeur  de  Tablme  dans  leqnel  on  noas  a  pr^cipitös, 
et  que  notamment  depuis  quelques  mois,  Topinion  que  malgr^  tous  nos 
sacrifices  nous  n'eyiterions  pas  ä  la  longue  une  guerre  avec  la  France,  a 
commenc^  ä  faire  quelques  progr^s  parmi  ceux  möme  qui  jusqu'ici  la 
repoussoient  le  plus.  Or,  comme  tout  notre  systdme  actuel  est  ezclusive- 
ment  bftti  sur  Tespoir  d'echapper  a  cette  guerre,  et  que  le  credit  des 
ministres  actuels  repose  exclusivement  sur  ce  qu*  ils  ont  fait  pour  bercer 
r  Empereur  de  cet  espoir,  il  est  Evident,  que  du  moment  que  la  force  des 
circonstances  aura  dötruit  cette  base  chim^rique,  T^difice  doit  s'^rouler 
avec  les  architectes ;  alors,  mais  seulement  alors,  on  s*  appercevra,  qu*  il  est 
utile,  qu*il  est  indispensable  de  ehercher  dans  une  alliance  puissante  un 
asyle  contre  Torage  qui  menace  de  fondre  sur  nous. 

II  est  assez  yraisemblable  que  Bonaparte  lui-m6me  ne  tardera  pas  ä 
foumir  a  V  Empereur  les  motifs  les  plus  pressans  pour  se  d^tacher  de  plus 
en  plus  de  Tidee,  qu'il  soit  humainement  possible  de  rester  en  paix  avec 
la  France.  Mais  si  on  restoit  sourd  ä  tous  ces  avertissemens,  ou  bien,  si 
Bonaparte,  Consultant  plutöt  son  int^röt  que  ?es  passions,  se  decidoit  k 
prolonger  notre  sommeil  et  nos  illuaions,  il  faut  absolument  que  T  Angle- 
terre  fasse  une  grande  et  noble  tentative  pour  nous  y  arracher.  Et  voici 
ä-peu-pr6s  quelle  seroit,  selon  moi,  la  marcbe  ä  suivre. 

II  faudroit  commencer  par  une  exposition  bien  claire,  bien  franche,  et 
bien  forte  de  Tetat  actuel  des  choses  sur  le  continent,  de  la  position  cri- 
tique  de  T  Antriebe  et  des  dangers  dont  eile  est  environee.  II  faudroit 
faire  sentir  ä  T  Empereur  —  car  c'est  k  lui  personellement  qu'on  doit 
s' adresser  —  que  TAngleterre  n'a  nullement  besoin  de  rechercher,  et 
qu^  eile  est  loin  de  lui  demander  son  alliance  pour  se  defendre  et  pour  se 
maintenir  elle-m6me,  mais  que  le  seul  et  unique  iutörßt  qui  la  guide  dans 
cette  demarche ;  est  celui  de  la  conservation  de  V  Autriche  et  du  Continent. 
II  faudroit  lui  expliquer  surtout,  que  s' il  attend  le  moment,  oü  il  plaira 
ä  la  France  de  V  attaquer,  il  sera  evidemement  trop  tard  d*  obtenir  un  se- 
cours  quelconque,  et  que  pour  prevenir  une  crise  aussi  cruelle,  et  möme 
pour  maintenir  la  paix  autant  qu'il  sera  possible  de  le  faire,  le  meilleur 
ou  plutöt  r  unique  moyen  est  de  se  mettre  sans  perte  de  tems  dans  une 
attitude  qui  en  impose  aux  Fran^ois. 

Apr^s  cette  declaration  pr^alable,  il  faudroit  Lui  comm uniquer  tout 
fait,  r^digä,  et  organise,  le  projet  de  la  ligue  defensive.  II  faudroit  le  ras- 
surer  en  m^me  tems  sur  la  crainte  d'  6tre  jamais  entraine  dans  une  guerre 
offensive  contre  la  France.  II  faudroit  lui  dire,  qu'on  ne  lui  demandera 
jamais  de  se  livrer  ä,  la  moindre  provocation,  qu'on  ne  Tengagera  jamais 


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Die  dritte  Coalition  und  Friedrieb  von  Gentz.  477 

k  rümpre  avec  la  France,  si  celle-ci  ne  Yeut  pas  rompre  avec  lui.  Le 
projet  ne  Lui  pr^nteroit  enfin  qne  des  moyens  pour  aogmenter  ses  forces 
dans  le  cas  qu'il  seroit  positiTement  attaqu6,  et  de  preparer  nn  ordre 
de  choses,  dans  leqnel  tonte  guerre  qn*on  Yondroit  lui  faire,  deyiendroit 
la  cause  g^närale  de  V  Allemagne  on  de  plus  que  V  Allemagne,  en  Lnl  as- 
snrant  en  möme  tems  de  la  part  de  TAngleterre  de  puissans  secoors  p^- 
coniaires  pour  ftdre  face  ä  Tennemi  common. 

Ce  projet  que  je  pr^ente  ici,  moins  comme  but,  que  comme  moyen, 
aoroit  cependant  en  lui  mdme  des  avantages  consid^rables,  et  seroit,  tout 
bien  considere,  la  plus  sage  de  toutes  les  mesures  que  V  Angieterre  pourroit 
adopter  pour  le  continent.  Dans  les  circonstances  oü  V  Europe  se  trouve  il 
est  utile  de  se  p6nötrer  de  cette  y^rit^ :  une  ligue  offensive,  une  y^table 
coalition  contre  la  France,  est  devenue  compl^tement  impossible;  la  ligue 
defensive  que  je  propose,  est  non  seuUement  Y  unique  objet  qui  puisse  ^tre 
poursuivi  avec  quelq'  espoir  de  succ^ ;  mais  c'  est  encore  le  seul  qui  puisse 
üraver  le  cbemin  pour  arriver  finalement  ä  V  autre.  Ce  projet  ne  vous  ez- 
poseroit  ä  aucun  sacrifice  direct,  seulement  dans  le  cas  que  Bonaparte  os&t 
attaquer  vos  alli^,  c'est  k  dire  (dans  la  supposition  ä  laquelle  j'aime  le 
plus  de  m^arröter)  les  deux  puissances  germaniques  ä  la  fois,  vous  seriez 
Obligo  ä  des  secours,  que  mdme  sans  cette  Obligation  vous  ne  poun\ez 
vous  refuser  de  pröter,  a  moins  de  voir  tranquillement  la  France  iimrclier 
ä  la  domination  universelle.  Dans  d*  autres  tems  et  dans  d*  autres  circon- 
stances ce  projet,  consider^  sous  un  point-de-vue  Anglois  auroit  pu  paroltre 
sujet  ä  des  objections  consid^rables :  on  auroit  pu  soutenir  avec  raison, 
qu'  il  n'  etoit  point  de  votre  int^röt,  d'  emp^cber  la  France  par  une  mesure 
pareille  de  raÜumer  la  guerre  sur  le  continent,  que  c'ötoit  perdre  de 
propos  delib^re  Tavantage  d'une  puissante  diversion.  Mais  les  tems  et 
les  circonstances  sont  devenues  telles,  que  le  plus  grand  de  tous  les  maux 
qu'on  pxdsse  imaginer,  möme  pour  vous,  seroit  une  guerre  continentale, 
entreprise  par  la  France  dans  la  Situation  presente  des  puissances,  avec  le 
malheureux  systöme  qui  les  tient  söpar^es  Tune  de  T  autre  et  avec  les 
hommes  qui  se  trouvent  k  la  töte  de  leurs  affaires.  Une  pareille  guerre, 
comme  la  France  se  garderoit  bien,  de  les  attaquer  toutes  ä  la  fois,  de- 
viendroit  inevitablement  mortelle  pour  celle  qui  en  seroit  la  victime;  eile 
precipiteroit  donc  tellement  la  derui^re  catastropbe  du  continent,  et  par 
cons^quent  augmenteroit  tellement  vos  embarras,  que  la  certitude  mdme 
de  rester  seuls  aux  prises  avec  votre  ennemi,  seroit  un  inconv^nient  foible 
4  cöte  de  ceux  qui  r^sulteroient  de  cet  övdnement;  enfin,  s'il  etait  m6me 
d^montre,  que  cette  ligue  defensive  ne  quitteroit  jamais  son  caract^re  pri- 
mitif,  il  est  certain,  qu'  eile  pourroit  vous  rendre,  par  le  röle  qu'  eile  seroit 
bientöt  en  ^tat  de  jouer,  des  sei-vices  essentiels  lorsqu*il  s'agira  de  faire 
votre  paiz  avec  la  France,  et  que  möme  dans  les  suppositions  les  moins 
&vorables,  eile  contribueroit  ä  ameliorer  sensiblement  les  conditions  d'un 
noavel  arrangement  politique. 

Quoiqu'  il  en  soit,  My  Lord,  V  objet  que  j'  ai  directement  en  vue,  en  pro- 
posant  ceite  mesure  est  celui  d' amener  un  cbangement  dans  Tadmini- 
stration  de  la  Monarchie  Autricbienne,  et  cet  objet  est  sufßsamment  pr^* 
cieux  pour  que  Ton  lui  consacre  les  plus  grands  effort«.    II  n'y  a  pas  le 


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478  P-  Wittichen. 

moiudre  doate  que  les  Ministres  actuels  ne  rejettassent  votre  proposition ; 
mais  il  est  aussi  extrömement  yraisemblable  que  dans  an  cas  pareil  V  Em- 
pereur  sacrifieroit  ses  Ministres  k  la  perspective  presqae  certaine  d'6tre 
delivr^  de  ses  embarras  et  de  ses  craintes  secr^tes.  Ils  ne  tomberoient  peut- 
ötre  pas  au  premier  conp;  mais  la  n^gociation  qni  s^ouvriroit  necessaire- 
ment  sur  votre  projet,  finiroit  par  decider  leur  chüte;  les  avantages  evi- 
videns  et  poor  ainsi  dire  palpables  de  ce  projet  loi  gagneroient  necessure- 
ment  tout  ce  qu'  il  y  a  encore  de  personnes  eclairöes  ä  cette  cour,  et  en- 
traineroient  jasq*ä  an  certain  point  Topinion  da  public  quelque  foible  et 
quelqu'  egaree  q'  eile  soit  dans  ce  moment.  Dans  tous  les  cas  vous  auriez 
la  gloire  d'avoir  entrepris  ce  qui  doit  vous  valoir  la  reconnoissance  de 
votre  siäcle,  et  si  vous  ne  reussissez  pas,  vous  n'  aurez  aucun^ment  de- 
t^rior^  votre  Situation. 

Le  succös  de  ce  projet  seroit  beaucoup  plus  assure,  et  je  dirois  möme 
infaillible,  si  vous  aviez  pu  le  faire  goüter  h  la  Prusse,  et  si  celle-ci 
joignoit  ses  efforts  et  negociations  aux  vötres,  (comme  aussi,  vice  versa, 
la  victoire  que  vous  remporteriez  k  Yienne  vous  seconderoit  admirablement 
ä  Berlin),  si  la  Bussie  peut  entrer  dans  le  plan,  sa  force  et  sa  solidit^  en 
seront  d'autant  plus  grandes;  mais,  comme  je  Tai  observe  plus  haut,  il 
faudroit  commencer  par  reformer  le  cabinet  de  Petersbourg  lui-möme  pour 
le  rendre  partie  active  dans  une  pareille  negociation.  En  tout  ^tat  de  crise, 
quelque  desirable  et  quelqu*  efficace  que  soit  le  concours  de  la  Bussie 
dans  les  grands  problömes  de  notre  tems,  son  absence,  d'un  autre  cote^ 
sera  moins  sensible  que  celle  de  la  Prasse,  üne  ligue  entre  V  Autriche  et 
la  Prusae,  formee  sous  les  auspices  de  TAngleterre  seroit  de  toutes  les 
combinaisons  politiques,  maintenant  executables,  celle  qui  conduiroit  le  plus 
directement  au  retablissement  de  T^quilibre  en  Europe. 

Si  des  d6marches  de  ce  genre  doivent  jamais  ötre  faites  ^  Yienne,  il 
fuudra,  My  Lord,  que  ceux  que  vous  chargerez  de  les  conduire,  s'adressent 
individnellement  ä  tout  ce  qu'il  y  a  encore  d*esprits  sages  et  de  coeurs 
sains,  parmi  les  personnes  marquantes  de  ce  pays.  Jusq'iei,  je  ne  puis 
pas  m*empöcher  de  Tobserver,  les  intentions  de  TAngleterre  ont  ^te  si 
imparfaitement  connues,  son  Systeme  politique  a  paru  quelquefois  couvert 
d'  un  voile  si  epais,  et  V  incertitude  qui  sembloit  r^gner  dans  les  principea 
et  les  vues  de  son  ministere,  relativement  aux  puissances  continentales,  a 
si  fort  affaibli  V  intäröt  qu*  eile  auroit  du  nous  inspirer,  que  les  amis  mdmes 
et  le^  Partisans  qui  lui  sont  restes  apr^s  le  bouleversement  g^n^ral  du 
continent,  n'osoient  pas  toujours  parier  en  sa  faveur;  il  n*y  avoit  rien 
qu*on  put  produire,  rien  qu'on  put  faire  valoir,  pour  lui  gagner  les 
affections  du  public.  Du  moment  que  vous  proposez  un  plan,  dont  ils 
pourront  hautement  proclamer  les  avantages,  il  y  aura  un  etenduxl,  autour 
duquel  on  pourra  se  rallier.  Des  hommes  secr^tement  bien  intentionn^ 
mais  qui  craignent  de  se  compromettre  sans  aucune  chance  de  succ^s,  se 
prononceront  aussitot  pour  travailler  en  faveur  du  bien.  Ces  honunes  —  car 
il  vaut  mieux  renoncer  ä  toute  illusion  —  ces  hommes  sont  clair-sem^s 
parmi  nous;  mais  il  en  existe,  et  il  en  existe  heureusement  dans  les  Pre- 
miers rangs  de  V  ^tat.  L'  Archiduc  Jean,  frdre  de  V  Empereur,  est  un  de  ceux 
sur  lesquels  on  peut  placer  les  plus  grandes  esp^i-ances :  il  est  un  de  ceux 
qu'il  seroit  le  plus  fädle  et  en  m^me  tems  le  plus  essentiel  de  conquerir 


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Die  dritte  Coalition  und  Friedrich  yon  Gents.  479 

tont  4  fait.  Je  n'ai  pas  besoin  da'  rien  igoater,  My  Lord,  lorsque  je 
prendd  la  liberte  de  yous  assnrer,  qu'il  est  tel  qae  je  Tai  peint  dans  la 
demi^re  partie  du  memoire  du  6  Septembre;  si  tont  n*est  paa  encore 
complötement  developpe,  telles  sont  du-moins  leg  dispositions  de  ce  Prince. 
C^eat  en-vue  d'une  dömarebe  teile  que  j'ai  osö  Tindiquer  ici,  c'eston-vtie 
de  tout  ce  qu'il  poorroit  nn  jonr  contribuer  ä  son  succ^s,  que  je  lui  ai 
adresae  ce  memoire.  II  est  adjoint  ä  TArchiduc  Charlea,  pour  la  direction 
da  departement  de  la  guerre,  par  consequent  d^jä  dans  les  affaires ;  pourvu 
qu'on  Tencourage,  et  sur-tout  qu*il  se  fasse  jour  autour  de  lui,  il  y 
jouera  un  r6le  important.  Des  personnes  dignes  de  foi  m*ont  assur^  que 
son  frere,  TArchiduc  Palatin  de  Hongrie,  que  je  n*ai  paa  eu  occasion  de 
frequenter,  a  des  intentions  tout  aussi  bonnes  que  les  siennes,  quoique 
second^s  par  moins  de  talens.  L*  Archiduc  Ferdinand,  fils  cadet  de  TArchi* 
duc  Ferdinand  de  Milan  demier  fröre  de  TEmpereur  Joseph,  est  aussi  un 
Prince  qui  promet  beaueoup ;  excellent  officier,  rempli  d'  enthousiasme  pour 
Thonneur  de  sa  maison,  d^testant  la  France  et  tout  ce  qui  y  tient,  il  n'a 
besoin  que  d'  une  sphöre  d*  actiyite  pour  rendre  les  Services  les  plus  utiles. 
Parmi  les  göneraux  il  y  en  a  plusieurs  qui  se  prononceront  sans  hesiter 
pour  un  cbangement  radical  de  Systeme,  je  ne  citerai  ici  que  le  General 
Meerveld,  parce-que  son  m^rite  est  dejä  connu,  que  c*est  de  tous  celui 
auquel  on  accorde  les  meiUeures  connoissances  politiques,  et  que  son  opinion, 
que  je  connois  trös  particuliörement,  sera  d*un  grand  poids  dans  les  con- 
seils.  —  Une  autre  classe  dans  laquelle  nous  trouverons  de  puisaans  alli^s 
est  Celle  des  Ministres  dans  les  Ck)urs  ^trangöres.  Yous  connoissez,  My  Lord, 
le  Comte  Stahremberg.  M''  de  Stadion,  Ambassadeur  ä  Petersbourg,  et  M^ 
de  Mettemich  Ministre  ä  Berlin,  sont  deux  hommes,  dont  je  r^ponds,  et 
qui  travailleront  avec  joie  k  des  plans  qui  ont  ete  long  tems  les  leurs. 
II  y  en  a  un  autre,  eloigne  des  afifaires  par  ses  propres  bizarreries  et  de- 
puis  quelque  tems  en  defaveur  generale,  mais  que  j'ai  invariablement  re- 
gardö  comme  un  des  meilleurs  soutiens  du  Systeme  Anti-Fran^ois  et  des 
bons  principes  politiques.  C  est  le  Comte  Fran^ois  Dietrichstein,  qui  a  ficdt 
un  s^jour  de  deux  ans  ä  Londres,  et  s*y  est  imbib^  de  tout  ce  qui  a  pu 
fortifier  son  attachement  pour  TAngleterre.  Mais  il  est  partisan  d^clare  du 
Baron  de  Thugut;  et  de  tous  les  titres  qui  peuvent  disrecommander  un 
homme  chez  nous,  celui-l4  est  le  plus  formidable,  comme  de  tous  les  r6- 
Yolutiona  politiques  celle  qui  ramöneroit  Thugut  au  timon  des  affaires 
seroit  inconteatablement  la  plus  difBcile.  Le  Comte  Trautmannsdorff,  ancien 
Ministre  des  affaires  ^trangäres,  est  un  des  adversairea  les  plus  prononc^s 
du  Ministöre  actuel;  il  favoriseroit  tout  ce  que  pourroit  d^cröditer  ce 
Ministöre;  il  seroit,  autant  que  je  puis  en  jnger,  celui  que  Ton  presen- 
teroit  avec  le  plus  de  succös  pour  remplacer  provisoirement  le  Comte  Co- 
bentzl;  car  je  crois  qu*ä  la  longue  il  ne  seroit  pas  assez  fort  pour  rem- 
plir  la  t&che. 

Les  premiöres  demarches  k  faire  devroient  necessairement  rester  trös 
secrötes;  et  cela  par  la  seule  raison,  que  les  Fran^ois  ne  reuississent  pas 
k  intimider  TEmpereur  avant  qu'il  ait  pris  son  parti.  Mais  le  moment 
que  Teffet  seroit  produit,  la  negociation  ne  pourroit  acquerir  trop  de  publi- 
cite;  et  il  faudroit,  pour  cröer  des  troupes  auxiliaires  aux  nögociateurs, 
r^pandre  quelques  ecrits  qui  disposassent  V  opinion  publique  en  leur  faveur. 


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480  P-  Wittichen. 

Ce  plan  une  fois  r^alis^,  vons  assurera  Fairantage  incaloolable,  qae 
tant  que  r^uilibre  da  continent  ne  sera  pas  enti^rement  retabli»  le  Sy- 
steme, qae  Yoas  aorez  donn^  ä  la  coar  de  Yienne  ne  changera  plas.  II 
est  tellement  raisonnable  et  ayantageax,  qu'  il  a  üaMn  an  concoars  de  ciroon- 
stances  innooies  poar  le  faire  cöder  4  celai,  soos  leqael  noos  g^missons  k 
prösent,  et  qoi,  ane  fois  detruit,  ne  se  reprodaira  jamais. 

Yienne  ce  15  Octobre  1804.  Gentz. 


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Kleine  Mittheilungen. 

Zur  Chronologie  der  Briefe  der  Berardos-Sammlung.    In 

seiner  unlängst  in  dieser  Zeitschrift  Bd.  22,  247  erschienenen  Abhaud- 
Inng:  Berardus-Studien  ist  Herr  Otto  auf  die  von  mir  in  den 
Re^istres  de  Clement  IV.  besorgte  Ausgabe  der  von  Clemens  IV. 
herrührenden  Berardos-Briefe  zurückgekommen  und  hat  einigen  meiner 
Ansichten  widersprochen,  sowohl  was  die  Datirung  einzelner  Briefe 
als  auch  die  wichtigere  Frage  betrifft,  inwieweit  man  aus  der  An- 
ordnung der  Stücke  in  den  Handschriften  sichere  Schlüsse  für  ihre 
chronologische  Einreihung  ziehen  darf. 

Indem  ich  hier  zur  Abwehr  eintrete,  ist  es  mir  Freude  und 
Pflicht  zugleich,  zuerst  ausdrücklich  zu  bekennen,  dass  Otto  vielfach 
durchaus  zutreffende  Berichtigungen  und  Ergänzungen  d.  h,  engere 
chronologische  Termine  vorgeschlagen  hat;  wie  es  denn  auch  gewiss 
anderen  Forschern  noch  gelingen  wird,  die  Daten  mehrerer  heute  noch 
unbrauchbar  daliegenden  Briefe  mit  mehr  oder  minder  Wahrschein- 
Uchkeit  festzusetzen. 

Um  hier  gleich  zwei  Punkte  zu  erledigen,  auf  welche  zurück- 
zukommen ich  weiter  keine  Oelegenheit  haben  werde,  so  glaube  ich, 
dass  Otto  für  die  von  mir  unter  Nr.  865 — 866  gedruckten  Briefe  das 
Sichtige  getroffen  hat,  indem  er  sie  ürban  IV.  zuweist,  und  auf 
Plaisance,  Witwe  Heinrichs  I.  von  Cypem,  bezieht  (nicht,  wie  ich 
nach  Delisle  angenommen  hatte,  auf  Isabella  von  Ibelin).  Auch  habe 
ich  mich  gewiss  bei  Nr.  834  eines  Versehens  schuldig  gemacht,  indem 
ich  übersah,  dass  nach  dem  28.  Juni  1265  die  päpstliche  Kanzlei 
Karl  von  Anjou  unmöglich  bloss  als  Grafen  bezeichnen  konnte.  Auf 
weitere   einzelue  Berichtiguugen    werde   ich  im  Folgenden  hinweisen. 

Seiner  Hauptthese  aber,  dass  ^wenigstens  der  Codex  Vaticanus 
29 A  ein  ganz  bestimmtes  Anordnungsprincip  erkennen  lasse*,  indem 


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482  Kleine  Mittheilungen. 

„Briefe  verwandten  Inhalts  oder  gleicher  Adresse  zu  kleineren,  chro- 
nologisch geordneten  Theilgruppen  zusammengestellt  werden,  innerhalb 
deren  wiederum  die  chronologische  Folge  im  allgemeinen  gewahrt  ist", 
kann  ich  mich  nicht  anschliessen,  oder,  besser  gesagt^  die  Folgerungen, 
welche  Otto  aus  diesem  ihm  als  sicher  geltenden  Ergebnisse  zieht, 
scheinen  mir  zu  weitgehende  zu  sein. 

Natürlich  ist  es  mir  nie  eingefallen,  zu  behaupten,  dass  die  An- 
ordnung der  Briefe  völlig  willkürlich  sei^).  Völlige  Willkür  wäre 
undenkbar;  es  sei  denn,  sie  wäre  bewusst  und  absichtlich  gewesen, 
was  wohl  Niemand  leicht  annehmen  wird.  Ich  glaube  aber,  dass  die 
Verstösse  gegen  die  chronologische  Ordnung,  deren  thatsächliches  Vor- 
handensein auch  Otto  zugibt,  so  zahlreich  und  so  wichtig  sind,  dass 
es  sehr  unvorsichtig  wäre,  in  Ermangelung  von  anderen  Gründen  ohne 
Weiteres  anzunehmen,  dass  ein  undatirbarer  Brief  im  Vatic.  29  A  ge- 
wiss nach  dem  nächsten  voranstehenden  bezw.  vor  dem  nächsten  nach- 
stehenden datirten  Briefe  abgefasst  worden  ist. 

um  dies  zu  beweisen,  brauche  ich  nur  die  von  Otto  vorgenom- 
menen Gruppirungen  der  Clemensbriefe  drachzunehmen. 

Bekanntlich  ist,  wie  Ealtenbrunnner  nachgewiesen  hat,  der  ganze 
Codex  in  acht  Haupttiieile  gegliedert.  Die  Clemensbriefe  werden  von 
Otto  in  dreizehn  Gruppen  getheilt,  von  welchen  drei  auf  den  ersten 
Haupttheil,  je  eine  auf  den  zweiten,  dritten  und  vierten,  zwei  auf  den 
sechsten,'  vier  auf  den  siebenten,  und  wieder  eine  auf  den  achten 
Huupttheil  entfallen. 

Die  erste  Gruppe  (Nr.  11—17  des  Vaticanus;  823t  817—821 
und  831  meiner  Ausgabe)  spricht  allerdings  vollkommen  für  Otto's 
Ansicht.  Sie  ist  nämlich  streng  chronologisch  geordnet  (denn  Otto^s 
Bemerkungen  über  Nr.  11 — 823  sind  ganz  zutreflfend). 

Für  die  zweite  Gruppe  (Nr.  18 — 24  des  Vaticanus,  Jordan  848, 
863,  847,  856,  851,  856,  857)  ist  die  chronologische  Anordnung  nicht 

1)  Ich  habe  nämlich  gar  nicht  gesagt,  was  Otto  mich  sagen  lässt,  »dass  68 
sich  nicht  verlohne,  auf  die  Reihenfolge  der  Briefe  innerhalb  der  einzelnen  Hand- 
schriften irgend  welche  Rücksicht  zu  nehmen <,  sondern,  dass  es  nicht  zweck- 
mässig wäre,  in  meiner  Ausgabe  die  (übrigens  in  den  verschiedenen  Hand- 
schriften eine  yerbchiedene)  Reibenfolge  genau  beizubehalten.  Ich  habe  mich 
auch,  um  Nr.  849  Clemens  lY.  zuzuweisen,  auf  die  lliatsache  gestützt,  dass  der 
Brief  in  den  Handschriften  einem  vom  Cardinalscolleginm  aus  der  Zeit  zwischen 
Urban  IV.  und  Clemens  IV.  herrOhrenden  Briefe  unmittelbar  folgt.  Den  von 
mir  eingeschlagenen  Weg,  die  Briefe  womöglich  chronologisch  zu  ordnen,  wird 
hoifentlich  Jedermann  billigen,  der  bedenkt,  dass  ich  ja  nicht  die  ganze  Samm- 
lung zu  veröffentlichen,  sondern  nur  die  Clemensbriefe  mitzutheilen  hatte,  also 
nur  eine  Auswahl ;  so  dass  schon  aus  diesem  Grunde  an  die  getreue  Wiedeigabe 
der  Handschriften  nicht  zu  denken  war. 


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Zur  Chronologie  der  Briefe  der  Berardus-Sammlung.  4g5 

ausgeschlossen,  aber  auch  uicht  erwiesen.  Dasselbe  gilt  für  die  dritte 
(Nr.  25-29  des  Vatic,  Jordan  829,  830,  835,  846,  840).  Was  die 
zweite  betrifft,  so  bemerke  ich,  duss  ich  Nr.  21 — 856  falsch  datirt 
habe.  In  seinem  inzwischen  erschienenen  Qaellenwerke :  Le  carte 
dello  Archivio  vescovile  d'Ivrea  fino  al  1313  (II,  p.  67)  hat 
nämlich  Qabotto  einen  Brief  des  Papstes  vom  26.  März  1267  ver- 
öffentlicht, ans  welchem  erhellt,  dass  um  diese  Zeit  der  Procurator 
der  Ivreer  Kirche  bereits  vom  Markgrafen  von  Montferrat  freigelassen 
worden  war.  Un^er  Brief,  in  welchem  des  Procorators  als  eines  Ge« 
fan^enen  gedacht  wird,  moss  also  vor  dem  26.  März  1267  geschrieben 
worden  sein  (nicht,  wie  ich  angenommen  hatte.  Ende  1267  oder  An- 
fang 1268).  Diese  Berichtigang  ist  allerdings  eine  Stütze  f&r  Otto's 
Ansicht,  indem  so  der  Verstoss  gegen  die  Chronologie,  welchen 
Nr.  21 — 856  und  22 — 851  zu  bilden  schienen,  hinweggeschaft  wird, 
und  zwar  auf  eine  einfachere  Weise,  als  durch  Otto's  Hypothesen  über 
die  Datirung  von  Nr.  22 — 851.  Solange  aber  die  genaue  Zeit  von 
Nr.  18—848  und  19—863  in  der  zweiten  Gruppe,  und  28—846  in 
in  der  dritten,  durchaus  unbestimmt  bleibt,  scheint  es  mir  unzulässig, 
die  Frage,  ob  die  Beihenfolge  der  Briefe  der  Chronologie  durchaus 
entspricht-,  zu  bejahen  i). 

Natürlich  muss  dann  auch  dahingestellt  bleiben,  ob  auch  die 
Theilgruppen  untereinander  genau  chronologisch  geordnet  sind,  d.  h. 
wenn  ich  Otto  recht  verstehe,  ob  Nr.  18—848  nach  Nr.  11—823  und 
vor  Nr.  25—829  entstanden  ist.  Es  einfach  anzunehmen  hiesse  ja 
eben  den  strittigen  Punkt  im  voraus  entscheiden. 

Die  vierte  Qrnppe  besteht  aus  sechs  Stücken  (Nr.  45 — 50  des 
Vat.,  Jordan  839,  594,  704,  589,  591,  861),  welche  durch  glücklichen 
Zufall  sänmitlich  genau  datirt  sind,  entweder  in  der  Berardussamm- 
lung  selbst  oder  im  offiziellen  Begistrum,  wo  mehrere  zugleich  stehen. 
Kein  Beispiel  ist  also  geeigneter,  um  Otto^s  Theorie  auf  die  Probe  zu 
stellen.  Nun  ist  aber  Nr.  45—839  vom  30.  April  1266,  Nr.  46—594 
vom  9.  Mai  1267,  Nr.  47—704  vom  18.  Mai  1268,  Nr.  48—589 
vom  4.  Jnni  1267;  Nr.  49—591  vom  4.  Juni  1267;  Nr.  50—861 
vom  7.  November  1268.  Wie  Otto  behaupten  kann,  Nr.  47—704 
gehöre  unstreitig  zum  Jahre  1267,  ist  mir  nicht  ersichtlich.  Er 
hat  übersehen,  worauf  ich  Seite  316  aufmerksam  gemacht  hatte,  dass 
eben  dieser  Brief  mit  dem  vollständigen  Datum,  XY  Eal.  junii  anno  IV 


*)  Hierbei  sei  beigeftigt,  dass  Otto's  Bemerkung  Ober  das  Datum  von 
Nr.  20—847  richtig  ist,  was  allerdings  fUr  die  Frage  der  chronologischen  Ein- 
reibung ohne  Belang  iflt. 


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4g4  Kleine  Mittbeilungen. 

in  das  offizielle  Begistram  eingetragen  worden  war,  aus  welchem  er 
von  Eodenbergi)   und   von  mir  abgedruckt  worden  ist 

Die  fünfte  Gruppe  enthält  nur  zwei  Briefe  durchaus  verschiedenen 
Inhalts  (Nr.  132—133  des  Vat.,  Jordan  849,  832).  Gegen  meine 
Datirung  von  Nr.  133—832  (August  1265)  hat  Otto  nichts  ein- 
zuwenden, Nun  ist  aber  Nr.  132 — 849  gewiss  erheblich  später  ge- 
schriebeu.  Dieser  Brief  bezieht  sich  auf  des  Papstes  Bemühungen, 
zwischen  Genua  und  Venedig  Frieden  zu  stiiten.  Er  ist,  wie  aus  dem 
Inhalte  ersichtlich,  nicht  allzu  geraume  Zeit  vor  einem  Osterfeste  ge- 
schrieben worden.  An  1268  kann  man  schon  ans  dem  Grunde  nicht 
denken,  weil  Genua  1267  etwa  Mai  oder  Juni  vom  Banne  losgesprochen 
worden  ist  (Ann.  Januenses  260;  vgl.  Garo,  Genua  und  die 
Mächte  am  Mittelmeer  I.  195 — 196;,  während  in  unserem  Briefe 
die  Genuesen  mit  spiritum  consilii  sanioris  angeredet  werden. 
Ich  hatte  das  Jahr  1267  angenommen,  weil  für  dieses  Jahr  und  nur 
für  dieses  von  solchen  Bestrebungen  des  Papstes  berichtet  wird,  und 
zwur  durch  die  Annales  Januenses  260.  Veranlassung  dazu  bot 
der  erst  im  Herbste  1266  dem  Papste  bekannt  gewordene  Entschluss 
König  Ludwigs  IX.,  einen  neuen  Ereuzzug  anzutreten.  Die  Stelle  in 
P.  19.623,  auf  welche  Otto  aufmerksam  macht,  bezieht  sich,  wie  der 
Vergleich  mit  P.  19.593  deutlich  beweist,  auf  die  Haltung  der  Ge- 
nuesen Karl  von  Anjou  gegenüber.  Im  Interesse  sowohl  des  neuen 
Königs  als  der  Stadt  suchte  der  Papst  zwischen  beiden  zu  vermitteln. 
Diesen  Zweck  hatten  die  Verhandlungen,  welche  1266  zwischen  Genua, 
der  Curie  und  Karl  stattfanden,  die  wir  aus  den  Annales  Januen- 
ses kennen  lernen;  auch  bemühte  sich  die  Stadt,  Lossprechung  vom 
Banne  zu  erwirken,  dem  sie  wegen  des  Bündnisses  mit  Paläologus 
verfallen  war;  die  zwar  verwandte,  aber  im  Grunde  doch  verschiedene 
Frage  des  Friedens  mit  Venedig  ist,  soweit  durch  den  ausführlichen 
Bericht  der  Annale s  ersichtlich,  nicht  zur  Sprache  gekommen.  Hierzu 
sei  bemerkt,  dass  selbst  angenommen,  unser  Brief  wäre  ins  Jahr  1266 
zu  setzen,  er  dennoch  gegen  die  chronologische  Ordnung  Verstössen 
würde.  An  1265  ist  aber  kaum  zu  denken.  Jedes  Zeugnis  fehlt, 
dass  Clemens  schon  damals  den  überaus  heiklen  Punkt  berührt  hätte; 
ja  er  hatte  sogar  guten  Grund,  ihn  absichtlich  zu  vermeiden,  um 
Genua  nicht  zu  verletzen,  im  Augenblicke,  wo  Karls  Sache  noch  un- 
entschieden war  und  der  Beistand  der  mächtigen  Seestadt,  den  der 
Papst  noch  zu  erlangen  hoffte,  so  erwünscht  scheinen  musste.  Ich  sehe 
also  keinen  Ghnind,  meine  überhaupt  nur  als  Vermuthung  aus- 
gesprochene Ansicht  fallen  zu  lassen. 

1)  Epistolae  pontificum  Romanorum  saec.  XIII,  III,  Nr.  688. 

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Zur  Chronologie  der  Briefe  der  Berardus-Saminlung.  435 

In  der  sechsten  Gruppe  (Nr.  191 — 196  des  Vat,  Jordan  837, 
545,  558.  628,  858,  565)  ist  Nr.  196—565  (19.  Deoember  1267) 
nach  Nr.  194—628  und  195—858  (24.  Mai  1268)  eingetragen,  also 
wieder  ein  Verstoss  g^en  die  chronologische  Ordnung.  Auch  be- 
merke ich,  dass  Otto  auch  hier  übersehen  hat,  dass  Nr.  192,  den  er 
bloss  nach  29.  Mai  1266  setzen  zu  können  glaubt,  im  offiziellen  Be- 
gistrum  mit  dem  Datum  5.  NoTember  1267  zu  finden  ist. 

Was  die  siebente  Gruppe  betrifft,  so  gibt  Otto  selbst  zu,  dass  sie 
,eine  Berücksichtigung  des  Datums  der  einzelnen  Briefe  bei  ihrer  Zu- 
sammenstellung allerdings  nicht  erkennen"  lässt. 

Dasselbe  soll  auch  für  die  achte  Gruppe  gelten  (Nr.  253 — 256 
des  Vat,  Jordan  617,  850,  664).  Denn  Nr.  253—254,  in  den  Be- 
rardus-Haudschriften  undatirt,  stehen  im  Begistrum  mit  dem  Datum 
2.  Mai  1268;  siud  also  später  entstanden  als  Nr.  255  und  256. 

Es  folgen  mehrere  auf  Ereuzzugs-  und  Zehntenangelegenheiten 
bezügliche  Briefe,  welche  Otto  in  vier  Gruppen  theilt 

Nr.  261 — 203  (Jordan  824 — 826)  sind  gewiss  gleichzeitig  abge- 
fasst  worden.  Ich  hatte  sie  in  den  Sommer  1265  gesetzt;  etwa  am 
15.  Juli  oder  nicht  lange  vorher;  nach  Otto  fallen  sie  etwa  in  den 
Juni.  Seitdem  bin  ich  auf  eine  Stelle  aufmerksam  geworden,  die  mir 
entgangen  war.  Am  21.  Juni  schrieb  der  Papst  an  den  Cardinal 
Richard  von  Sant^  Angelo,  es  seien  eben  beunruhigende  Gerüchte  aus 
dem  heiligen  Lande  eingetroffen;  er  möge  zur  Curie  zurück- 
reisen, um  Itath  zu  ertheilen.  (R  19218).  Ich  möchte  annehmen,  dass 
es  sich  hier  um  die  Nachricht  vom  Falle  Arsufs  handelt,  unsere  drei 
durch  eben  dieses  Unglück  veranlassten  Briefe  werden  also  einige  Tage 
später  geschrieben  worden  sein. 

Von  den  Nr.  264—267  (Jordan  812,  813,  836,  814)  gehören 
264—265  und  267  eng  zusammen  (der  Papst  befiehlt,  dem  Geoffroi 
de  Sargines  aus  dem  Ertrage  des  in  Frankreich  durch  den  Erzbischof 
von  Tvrus  gesammelten  Hundertsten  Unterstützung  zu  gewähren), 
während  Nr.  266  eine  ganz  verschiedene  Angelegenheit  behandelt  — 
beiläufig  ein  Beweis,  dass  die  Anordnung  der  Stücke  manchmal  nicht 
nur  chronologisch  sondern  auch  pragmatisch  ziemlich  willkürlich  ist. 
Nr.  264 — 265  und  267  sind  unstreitig  vor  dem  16.  Juni  1266  ent- 
standen, da  man  damals  in  der  Curie  den  Tod  des  Erzbischofs  von 
Tyrus  schon  kannte.  Meiner  Meinung  nach  gehören  sie  zu  dem  An- 
fange des  Pontificats,  und  zwar  vor  Nr.  261 — 263.  Otto  hingegen 
lässt  sie  wahrscheinlich  nach  261 — 263  entstehen,  jedenfalls  aber 
nach  dem  27.  April  1265,  an  welchem  Tage  Clemens  dem  Erzbischofe 
Urbans  Mandat,  den  Hundertsten  zu  erheben,  erneuerte.  Nun  ist  aber 


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486  Kleine  Mittbeilungen. 

zu  beachten,  dass  der  Papst  in  Nr.  265 — 813  wobl  des  Mandats  seines 
Vorgängers,  des  seinen  aber  gar  nicht  gedenkt,  dieses  war  also  noch 
nicht  erlassen.  Das  von  Otto  angef&brte  Beweismittel  kehrt  sich  also 
gegen  ihn  selbst  Nr.  264—265  und  267  (Jordan  812—814)  sind  vor 
dem  27.  April,  also  vor  Nr.  261 — 263  abgefasst  worden.  —  Nr.  266 
wird  etwa  auf  Anfang  April  fallen.  Dieser  Brief  bezieht  mch  nämlich, 
was  mir  früher  entgaugen  war,  auf  den  Marschall  des  Tempelordens, 
Etienne  de  Sissey,  welcher  yom  Papste  am  31.  März  vom  Banne  ab- 
solvirt  worden  ist  (Jordan,  Nr.  21 — 22). 

So  haben  wir  denn  in  Nr.  264 — 267  eine  Gruppe,  deren  Briefe 
sämmtlich  einer  früheren  Zeit  angehören  als  die  der  in  der  Hand- 
schrift Yoraustehenden  Gruppe  Nr.  261 — 263.  Was  wird  also  aus 
dem  von  Otto  aufgestellten  Princip,  die  Theilgruppen  seien  chronolo- 
gisch geordnet? 

Zu  Nr.  268—270  (Jordan  841—845)  und  271  (Jordau  852)  ist 
nichts  zu  bemerken.  Nr.  271  steht  isolirt  da;  Nr.  268 — 270  sind  im 
Grunde  nur  verschiedene  Ausfertigungen  eines  und  desselben  Briefes. 

Dasselbe  gilt  fast  genau  auch  für  die  letzte  dem  achten  Haupt- 
theile  angehörende  Gruppe,  welche  aus  zwei  gleichzeitigen,  auf  dieselbe 
Angelegenheit  bezQglichen  Briefen  besteht  (Nr.  330 — 331,  Jordan 
585—586). 

Fassen  wir  die  gewonnenen  Resultate  kurz  zusammen. 

Von  den  dreizehn  Theilgruppen,  die  Otto  unterscheidet,  gibt  es: 

Eine  (die  erste),  wo  die  chronologische  Anordnung  streng  gewahrt 
wird. 

Drei  (die  zweite,  dritte  und  zehnte),  für  welche  sich  nichts  be- 
stimmtes sagen  lässt. 

Fünf  (die  vierte,  fünfte,  sechste,  siebente  und  achte),  wo  erweis- 
lich die  Chronologie  nicht  aufrechterhalten  ist. 

Vier  (die  neunte,  elfte,  zwölfte  und  dreizehnte),  für  welche  die 
Frage  nach  der  chronologischen  Ordnung  keinen  Sinn  hat,  indem  sie 
entweder  aus  einem  einzigem  Briefe  oder  aus  verschiedenen  gleich- 
zeitigen Ausfertigungen  eines  Briefes  bestehen. 

Diese  Statistik  dürfte  genügen,  um  mein  Verfahren  zu  recht- 
fertigen, die  Briefe  womöglich  nach  inneren  Gründen  nach  dem 
Inhalte  und  nicht  nach  ihrer  Stellung  zu  datiren,  wo  aber  solche 
innere  Merkmale  fehlen,  auf  eine  genauere  Einreihung  zu  verzichten^). 

Rennes.  E.  Jordan. 


1)  Für  den  Codex  Vallicellionus  C.  49  gibt  Otto  selbst  zu,  dass  er  in  Bezug 
auf  die  richtige  Einreihung  der  Briefe  weit  weniger  correct  ist  als  der  Yaticanus. 
Ich  bemerke  nur,   dass  Otto  Nr.  18  der  Handschrift   falsch  datirt  hat.    Er  hat 


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Zu  Brunos  von  OlmÜtz  Bericht  an  Papst  Gregor  X.  4g  7 

Zu  Brunos  ron  Olmfitz  Bericht  an  Papst  Gregor  X.  (1273). 
—  Die  Frage,  ob  Pf emyel  Ottokar  die  deatsche  Krone  angeboten  wurde, 
ob  er  sich  um  sie  beworben,  ist  sehr  alt,  und  ihre  Literatur  beginnt 
bereits  mit  Pelzels  Abhandlung  t.  J.  1776.  Eigentlich  stehen  wir  vor 
einer  Beihe  von  wiederkehrenden  Fragen;  zuletzt  hat  sie  Jos.  Pekaf 
(Öasopis  Matice  Moravsk^  1892 — 1893)  zusammenhängend  behandelt 
Nur  eine  derselben  möchte  ich  wieder  berühren :  hat  sich  der  Böhmen- 
konig  nach  dem  Tode  Richards  um  die  deutsche  Krone  beworben? 

Eigentlich  verlangen  wir  es  von  ihm:  er  hätte  sich  bewerben 
sollen;  wir  fanden  es  unbegreiflich,  wenn  er  es  nicht  gethan  hätte; 
und  so  schliessen  wir,  dass  es  geschehen  sei  —  gewiss  ein  etwas  ge- 
wagter Schluss.  Glücklicherweise  haben  die  in  den  letzten  Jahren 
hinzugekommenen  Quellen  doch  etwas  bestimmteres  gebracht  (Bresslau, 
Zur  Yorgesch.  der  Wahl  Rudolfs  in  Mitth.  des  Instit.  f.  österr.  Geschf. 
1894).  Aber  was  wir  da  finden,  ist  nicht  viel«  Von  einer  Bewerbung 
an  entscheidender  Stelle,  bei  den  Fürsten  des  Reiches,  den  Wählern, 
schweigen  die  Quellen  noch  immer,  es  wäre  denn,  dass  man  den 
«berühmten'^  Bericht  Brunos  von  Olmütz  dafür  als  Zeugen  aufrufen 
dürfte.  Und  ähnlich  wird  dieses  Quellenstück  in  der  That  gedeutet, 
zwar  nicht  als  ein  Zeugnis  für  eine  Bewerbung  vor  der  Wahl,  aber 
doch  —  post  festum.  «Vom  16.  Dec.  datirt  Brunos  berühmter  Bericht* 
sagt  0.  Redlich  Reg.  S.  27,  »über  die  kirchlichen  Zustände  in 
Deutschland,  über  die  Aussichten  zur  Verwirklichung  eines  Kreuzzugs, 
ixx  welchem  das  Kaiserreich  in  seinem  jetzigen  zerrissenen  Zustand, 
wo  sich  nun  wieder  zwei  Gegenkönige  (Alfons  und  Rudolf)  bekämpfen, 
nicht  in  Anschlag  kommen  könne,  wohl  aber  dann,  wenn  dem  Reich 
vom  Papst  und  Concil  ein  machtvoller  Kaiser  gegeben  würde:  einzig 
der  Böhmenköuig  sei  der  Mann,  wie  er  zu  Hause  die  Christenheit 
g^en  Unglauben  und  Ketzerei  schütze,  auch  dem  heiligen  Lande  bei- 
zustehen'^  1).  Noch  bestimmter  hat  es  dann  Adolf  Bachmann 
(Gesch.  Böhmens  S.  616)  in  Brunos  Bericht  gefunden:  ,,da  müsse  einer 
die  Zügel  in  die  Hand  nehmen,  der  auch  die  Macht  dazu  besitze,  auch 
wenn  sie  einigen  unbequem  wäre;  nach  der  Lage  der  Dinge  könne 
das  nur  der  König  von  Böhmen  sein*.  Immer  noch,  bemerkt 
Bachmann    weiter,    bildete    somit   den   Mittelpunkt    der   böhmischen 


zwar  Recht,  wenn  er  gegen  Pottliast  und  Ealtenbmnner  diesen  Brief  Clemens  IV. 
lOBchreibt;  er  stammt  aber  nicht  vom  15.  September  1265,  sondern  vom  28.  März; 
er  steht  nämlich  im  Registrum,  und  ich  habe  ihn  unter  Nr.  224  gedruckt.  Was 
dagegen  Otto  an  meiner  Datirung  von  Nr.  236  des  Vall.  (Jordan  864)  ergänzt, 
ist  richtig. 

1)  Vgl.  jetzt  auch  das  neue  ßuch,  Redlichs  Rudolf  v.  Habsburg  S.  213. 


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488  Kleine  Mittheilungen. 

Beicfaspolitik  ein  deutsches  Eönigthuin  Ottokars,  zu  dem  freilich  die 
eine  Gelegenheit,  bei  Rudolfs  Wahl  in  Frankfurt,  eben  versäumt  war. 

Das  heisst  doch,  Ottokar  hätte^  seine  Erhebung  zur  EaiserwQrde 
(ohne  vorhergehende  Wahl  ?)  durch  Papst  und  Concil  für  möglich  ge- 
halten. Ist  das  denkbar?  Ich  glaube,  die  Worte  Bninos  können  und 
müssen  anders  gedeutet  werden.  Es  ist  nicht  ganz  leicht,  sich  aller 
Voraussetzungen,  die  sich  einmal  festgesetzt  haben,  zu  entschlagen, 
aber  es  soll  doch  versucht  werden. 

Gregor  X.  hatte  dem  Bischof  aufgetragen,  über  den  Zustand  von 
Clerus  und  Volk  im  Beiche  und  seinen  Nachbarländern  (in  regno 
Alemanniae  et  partibus  convicinis)  zu  berichten.  Nach  dem  gegebenen 
Schema,  aber  den  Auftrag  eigentlich  überschreitend,  bespricht  Bruno 
zuerst  die  politischen  Verhältnisse.  Anknüpfend  an  die  Worte  des 
Papstes  von  der  Bosheit  der  Zeit  (quoniam  dies  mali  sunt),  zu  deren 
Bekämpfung  das  Concil  berufen  wird,  bemerkt  er,  diese  äussere  sich 
namentlich  —  denn  niemand  wolle  recht  gehorchen  —  in  Wahlen 
von  machtlosen  Persouen  oder  in  zwiespältigen  Wahlen  in  Kirche  und 
Staat.  Und  hier  betreten  wir  das  politische  Gebiet.  Zwei  Beispiele 
bezeugen  es  deutlich :  eece,  pater  et  domine  reverende,  exemplum  huius- 
modi  coram  vestris  oculis  et  nostris  iam  praeteritum  et  iam  instant: 
praeteritum  in  electione  regis  Hispaniae  et  comitis 
Bichardi  et  nunc  regis  Hispaniae  et  comitis  Budolphi 
Dann  erinnert  der  Bischof  an  den  Hauptzweck  des  Concils:  qualiter 
subveniatur  terrae  sanctae;  aber  eben  dies  sei  durch  den  Zu- 
stand des  Beiches  in  Frage  gestellt.  Hier  müssten  Papst  und  Concil 
ansetzen  und  helfen  —  durch  einen  Kaiser,  der  den  Kreuzzug  per- 
sönlich leiten  möchte.  Aber  eben  einen  mächtigen  Kaiser  verab- 
scheuen Geistliche  und  Weltliche  .  .  . 

Hier  bricht  der  Gedankengang  ab  und  kehrt  gleichzeitig  zum 
Ausgangspunkte  zurück:  nur  ein  mächtiger  Kaiser  kann  die  Bosheit 
und  den  üebermuth  der  Menschen  zügeln  .  .  .  Versuchen  wir  es  das 
Gesagte  zu  Ende  zu  denken:  wer  ist  der  künftige  mächtige  Kaiser? 
Budolf  ist  hier  sicherlich  nicht  gemeint  Also  bleibt  übrig  —  der 
Böhmenkönig?  Nein.  Vom  ihm  war  bisher  nirgends  die  Bede.  Von 
den  beiden,  die  erwähnt  wurden  und  zwischen  denen  (sie  beide  sind 
electi)  die  Curie  wählen  mag,  kann  es  nur  der  eine  sein:  Alfons 
von  Castilien,  der  künftige  mächtige  Kaiser  .  .  . 

Dann  kommen  die  Nachbarländer  an  die  Eeihe,  und  erst  hier 
tritt  der  Böhmenkönig  auf;  hier  bekommt  er  oder  vielmehr  hier  soll 
er  die  Aufgabe,  die  er  schon  erfüllt,  behalten.  Von  Osteuropa  her 
droht  die  Gefahr,  der  Ketzer,  der  Schismatiker,  der  Heide:,  die  Pate- 


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Zn  Brunos  von  Olmütz  Bericht  an  Papst  Gregor  X.  4gg 

rener,  die  Buthenen,  die  Eumanen,  Litbaaer  and  Preussen,  vor  allen 
aber  die  Tataren  mit  ibren  üntertbanen  (serritores),  den  schismatiscben 
Bossen.  Ungarn  ist  scbon  eine  Beute  der  Eumanen,  Polen  leidet 
unter  den  Einlällen  der  Litbaaer.  An  die  deutscben  Fürsten,  die  sieb 
gegenseitig  bekämpfen,  ist  gar  nicbt  za  denken,  yon  ibnen  ist  keine 
Hilfe  zu  erboffen  weder  für  das  Heilige  Land  (unter  ibnen  kann  — 
das  dürfen  wir  binzafügen  —  der  künftige  mäebtige  Kaiser  nicbt  ge- 
funden werden)  nocb  zur  Abwebr  der  von  Osten  drangenden  Gefabr. 
Nur  der  Böbmenkönig  kann  belfen:  soli  regno  Boemiae  immi- 
nere  videtur  in  partlbas  nostris  defensio  fidei  obristianae 
.  .  .  Bruno  scbliesst  mit  einer  Mabnung,  der  Papst  möge  in  seiner 
Sorgfalt  für  das  Heilige  Land  auf  diese  Länder  nicbt  vergessen: 
voleutes  vitare  Cbarybdim  in  Scy  Harn  utique  incideremus. 

Hier  ist  doch  ganz  deutlicb  zu  erkennen,  wie  Bruno  die  Bollen 
vertbeilt:  der  künftige  Kaiser  ist  der  Fübrer  des  Kreuzzngs,  der  König 
von  Böbmen  (er  ist  nicbt  zugleich  der  künftige  Kaiser)  soll  den  Ein- 
bruch alles  dessen  abwehren,  was  von  Osteuropa  kommen  könnte. 

Ist  das  der  Sinn  der  Batbscbläge,  die  Bruno  von  Olmütz  dem 
Papste  ertheilt,  was  wäre  darin  unbegreiflich  und  undenkbar?  Von 
Alfons  von  Castilien  war  ein  Kreuzzug  ganz  wohl  zu  erwarten.  Er 
ist  doch  einmal  von  deutschen  Fürsten  gewählt  worden;  es  lag  in  der 
Hand  des  Papstes,  ihn  zum  Kaiser  zu  erbeben  .  .  .  Dann  war  Budolf 
beseitigt,  seine  Wahl  ungiltig.  Und  das  ist  die  Hauptsache, 
das  verlangt  Bruno  für  den  Böhmenkönig.  Seine  bisherige  Macht- 
stellung soll  und  darf  uicht  gefährdet  werden.  Ist  Alfons  Oberhaupt, 
daun  kann  und  wird  Ottokar  die  Stellung  behalten  und  vneder  ein- 
nehmen, die  er,  der  mächtigste  Fürst  der  Beiches,  unter  Bichard  ge- 
wonnen hatte. 

Es  lockt  hier  noch  weiter  zu  gehen  und  nochmals  die  mit  den 
vorhandenen  Quellen  kaum  ohne  Best  lösbare  Frage  zu  berühren: 
welche  positive  Instruction  und  Vollmacht  hatte  der  Bischof  von  Bam- 
berg erhalten,  als  er  sich  im  J.  1273  in  Vertretung  Ottokars  zur 
Königs  wähl  nach  Frankfurt  begeben  sollte?  Natürlich  sollte  er  sich 
der  Wahl  Budoifs  widersetzen,  aber  der  Candidat  des  Königs,  für  den 
sein  Vertreter  stimmen  sollte  (er  ist  dann  von  der  Stimmenabgabe 
wahrscheinlich  doch  ausgeschlossen  worden)  scheint  scbon  damals  Al- 
fons von  Castilien  gewesen  zu  sein  .  .  .  Bei  dieser  Annahme  wird 
es  begreiflich,  wie  so  der  Bischof  von  Olmütz  in  seinem  zwei  Monate 
nach  der  Wahl  verfassten  Berichte  diese  als  eine  Doppelwahl  be- 
zeichnen konnte  1) .  . .  Und  hier  bietet  sich  noch  ein  anderes  Quellen- 

«)  Vergl.  0.  Redlich  S.  213:    »Damit   schien   der  Politik  Böhmens  för  alle 

MitÜieUaoreii  XXUI.  32 


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490  Kleine  Mittheilungeo. 

stück  zur  Verwertnog  an.  Zwar  ist  es  nur  eine  ^Stüübung*,  deren 
Verfasser  wir  sicher  kennen;  es  ist  Heinrich  von  Isemia,  den  wir 
nunmehr  wieder  von  dem  Protonotart  dem  Italiens,  zu  unterscheiden 
haben  (J.  Noväk  Henricus  ab  Isemia  und  Henricus  Italiens  Mitth. 
des  Insi  f.  österr.  Gescbf.  XX.) ;  aber  auch  Musterdictamina  können,  wie 
Bresslau  a.  a.  0.  S.  65  bemerkt,  unter  Anlehnung  an  wirklich  ge- 
schehene Dinge  frei  componirt  sein.  Unter  den  Ton  Ulanowski  zuerst 
yeröffentlichten  Stücken  der  Krakauer  Handschrift  (Mitth.  des  Instit. 
österr.  Oeschf.  YL  S.  432)  befindet  sich  ein  solches  Musterdiatamen  des 
Henricus  von  Isemia,  das  angebliche  ^Bundscbreiben  Ottokars  an 
die  deutschen  Fürsten,  in  dem  er  sie  zu  bewegen  sucht,  bei  der  Wahl 
Alfons  als  der  einzigen  rechtmässigen  zu  beharren  und  Budolf  ihre 
Anerkennung  zu  yerweigern'.  Die  Thatsache  aber,  an  die  sich  diese 
Stilübung  (sicherlich  kein  wirkliches  Actenstück)  anlehnt,  scheint  eben 
das  Gesagte  zu  sein.  Denn  was  bedeuten  die  Worte:  duzimus  eam 
{eleccionem  regis  Hyspaniae)  . .  .  innoyandam  confirmantes  eandem  per 
iterate  nominacionis  oraculum  in  eam  nostri  votum  animi  secnndario 
dirigentes.  Ad  cuius  persecucionem  innovacionis  tam  celebriter  per 
nos  facte  .  .  .  anderes,  als  dass  der  Bischof  yon  Bamberg  bei  der  Frank- 
furter Wahl  im  J.  1273  die  böhmischen  Stimmen  für  Alfons  abg^eben 
hat  oder  hätte  abgeben  sollen?  Und  auch  die  übrigen  Stilübungen 
der  Krakauer  Handschrift^),  die  sich  auf  die  für  Alfons  zu  gewinnende 
päpstliche  Approbation  beziehen,  dürften  dies  zur  Voraussetzung  haben 
und  werden  erst  so  recht  verständlich  —  ebenso,  wie  jener  Bericht 
Brunos  von  Olmütz,  von  dem  wir  ausgegangen  sind. 

Prag.  Jaroslay  GolL 


Ein  Brief  August  Wilhelm  r.  Schlegels  an  Mettemloli. 

Unter  den  im  Besitz  der  kgl.  öff.  Bibliothek  zu  Dresden    befindlichen 


Fälle  ein  Weg  offen  gelassen:  gelang  es  nicht  die  Curie  ganz  für  Ottokar  zu 
gewinnen,  so  konnte  auf  Alfons  gegriffen  werden  .  .  .*  Ich  glaube,  man  mass 
noch  weiter  gehen:  das  zweite  war  von  Anfeng  an  d.  h.  von  der  Wahl  des  J.  1273 
an  die  Absicht  Ottokars.  —  Redlich  hat  mir  nach  Abfassung  dieses  kleinen  Auf- 
satzes den  betreffenden  Bogen  seines  nenen  Baches  zur  Verftlgung  gestellt,  so 
dass  ich  es  in  den  Anmerkungen  berücksichtigen  kann. 

0  In  N.  5,  dem  angeblichen  Schreiben  Ottokars  an  die  Lombarden,  ist 
statt  simulatoria  serie  litteramm  zu  lesen:  stimulatoria.  —  Bei  dem  angeb- 
lichen Rundschreiben  lautet  die  Frage  nicht,  wann  es  die  königliche  Kanzlei 
erlassen  hätte,  sondern :  in  welche  Situation  hinein  es  Henricus  von  Isemia  com- 
ponirt hat  Und  diea  ist  wohl  die  Situation  bald  nach  der  Wahl  Rudolfs  — 
also  etwa  Endo  1273. 


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Ein  Brief  August  Wilhelm  r.  Schlegels  an  Mettemich.  491 

Briefen  A.  W.  y.  Schlegels  beansprucht  der  nachstehende,  au  Metteruich 
gerichtete  (Concept)  ein  ganz  besonderes  geschichtliches  Interesse  wegen 
der  darin  enthaltenen  Mittheilungen  über  Bernadotte,  die  auf  dessen 
Stellung  gegenüber  Napoleon  helles  Licht  werfen.  Schlegel  wurde  bald 
nach  Abfassung  desselben  Geh.  Cabinetsrath  des  schwedischen  Eron- 
piinzen  und  nahm  an  dem  Feldzuge  gegen  Frankreich  theil;  in  dieser 
Eigenschaft  hat  er  eine  Auzahl  politischer  Broschüren  im  schwedischen 
Interesse,  so  die  Eemarques  sur  un  article  de  la  Gazette  de  Leipsick 
du  5.  octobre  1813  relatif  au  prince  royal  de  Suede,  Leipsick,  au  mois 
d'octobre  1813,  (auch  in  deutscher  Sprache  erschienen),  veröffentlicht. 

Stockholm  Anfang   1813. 
Hochgebohrner  Grafl 

Euer  Excellenz  verlängerter  Aufenthalt  in  Prag  beraubte  mich  des 
Vergnügens,  Ihnen  beym  Abschiede  aus  Wien  mündlich  für  Ihre  immer 
gleich  wohlwollende  Aufnahme  zu  danken.  Seine  Kaiserliche  Majestät  war 
ebenfalls  abwesend,  sonst  hätte  ich  gewünscht,  meine  innige  Dankbarkeit 
für  so  viele  mir  und  meinem  Bruder  bewiesene  Gnade  zu  den  Füssen 
dieses  verehrten  Monarchen  legen  zu  dürfen.  Bey  dem  Antritt  einer  Reise 
dui'ch  halb  Europa,  die  mich  vielleicht  auf  lange  Zeit  von  meinem  deut- 
schen Vaterlande  trennen  sollte,  wurde  der  Wunsch  in  mir  lebhafter  als 
je,  mich  ganz  in  Wien  niederzulassen  und  unter  dem  Schutze  des  milden 
Österreichischen  Szepters  ruhig  meine  übrigen  Tage  zu  verleben. 

Seit  ich  Ew.  Excellenz  zuletzt  zu  sehen  die  Ehre  hatte,  haben  sich 
die  erstaunlichsten  und  man  darf  wohl  sagen,  die  entscheidendsten  Bege- 
benheiten zugetragen.  Ich  habe  zum  Theil  im  Voraus  ihren  Schauplatz 
besucht,  ich  sah  das  unermessliche  Moskau  noch  mit  allen  goldenen  Kup- 
peln seiner  Tempel  strahlen,  fünf  Wochen  ehe  es  ein  Raub  der  Flammen 
ward.  Ich  sah  aus  allen  Tbeilen  Russlands  die  jungen  noch  kaum  mit 
Waffen  versehenen  Suhaaren  herbejziehen,  welche  bestimmt  waren,  das 
kriegsgeübte  Heer  Napoleons  zu  vernichten.  Da  ich  das  Glück  hatte,  mit  Frau 
von  Staöl  zu  reisen,  die  übei'all,  wo  die  Anerkennung  des  Verdienstes  nicht 
gewaltsam  gehemmt  wird,  die  glänzendste  Aufnahme  findet,  so  gab  mir  diess 
Gelegenheit  mit  vielen  Männern  von  dem  bedeutendsten  Einiluss  auf  die 
öffentlichen  Begebenheiten  bekannt  zu  werden.  An  die  Spitze  dieser  histo- 
rischen Bekanntschaften  stelle  ich  die  mit  S.  Kgl.  Hoheit  dem  Kronprinzen 
von  Schweden,  der  mich  sehr  gnädig  aufgenommen  und  mich  seines  Zu- 
trauens in  gewissem  Grade  gewürdigt  hat.  Zwey  Gespräche  dieses  für 
den  Thron  gebohrnen  Helden  mit  lirem  hiesigen  Geschäftsträger,  denen 
ich  zufällig  bey  wohnte,  geben  mir  eine  besondere  Veranlassung  Ihnen  zu 
schreiben.  Ohne  Zweifel  wird  Herr  von  Binder  einen  amtlichen  Bericht 
davon  erstattet  haben,  dieser  geht  aber  den  Umweg  des  Geschäftsganges. 
Ew.  Excel  lenz  geniessen  dagegen  den  Vorzug,  den  Kaiser  täglich  im  eng- 
sten Vertrauen  zu  sprechen  und  können  die  Aeusserungen  des  Kronprinzen 
der  Einwägung  Seiner  KaiserL  Maj.  unmittelbar  empfehlen. 

Das  erste  dieser  merkwürdigen  Gespräche  fiel  vor  an  dem  Tage,  an 
welchem  hier  Napoleons  Einzug  in  Moskau  bekannt  geworden  war.    Mitten 

32- 


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402  Kleine  Mittheilungen. 

in  einem  zahlreichen  Kreise  wandte  sich  der  Kronprinz  zu  Herrn  von 
Binder  und  sagte  ihm  »Wie  ist  es  möglich,  dass  Ihr  Hof  dem  Beherr- 
scher Frankreichs  bey  einem  Angrifife  bejsteht,  dessen  Erfolg  für  Oester- 
reich  selbst  die  verderblichsten  Folgen  haben  muss?  Wenn  Russland  zu 
einem  nachtheiligen  Frieden  genöthigt  werden  könnte,  so  würde  sich  Oester- 
reich  zwischen  dem  Rheinischen  Bond  und  das  wieder  hergestellte  Polen 
eingeklemmt  finden,  also  zwischen  lauter  Staaten,  die  nur  dem  Namen 
nach  eine  eigene  Regierung  haben  und  auf  jeden  Wink  Napoleons  bereit 
sind,  über  ihre  Nachbarn  herzufallen.  Noch  liefert  OesteiTeich  nur  ein 
bestimmtes  Contingent  unter  seinen  eigenen  Befehlshabern,  und  es  haben 
keine  französischen  Truppen  sein  Gebiet  betreten.  Wird  aber  Napoleon, 
der  nur  abhängige  Bundesgenossen  leiden  kann,  nicht  nach  jedem  Zuwachs 
an  Macht  seine  Forderungen  höher  spannen?  Oesterreich,  indem  es  Russ- 
land schwächt,  sich  selbst  vereinzelt  und  sich  dem  sogenannten  Bundes- 
System  des  französischen  Reichs  ganz  in  die  Hände  liefert,  beraubt  es  sich 
nicht  aller  Mittel  solche  Zumuthungen  mit  Festigkeit  abzuweisen?  Wenn 
Russlands  europäischer  Einfiuss  vernichtet  ist,  dann  wird  Napoleons  nächste 
Unternehmung  gegen  die  Türkey  gerichtet  seyn;  er  wird  die  unbedingte 
Mitv^irkung  der  Oesterreichischen  Kriegsmacht  unter  französischer  Führung 
und  für  seine  Truppen  den  Durchzug  durch  Ungarn  gebieterisch  verlangen, 
der  glückliche  Erfolg  dieses  Krieges  würde  die  Oesterreichischen  Staaten 
auch  im  Süden  und  Osten  mit  französischen  Provinzen  umgeben,  und  auf 
jeden  Fall  wird  Frankreichs  Politik  den  einmal  doch  fest  gefassten  Fuss 
benutzen,  um  Spaltungen  in  der  Monarchie  selbst  zu  erregen,  und  von 
innen  und  aussen  ihre  Selbstständigkeit  zu  untergraben,  während  alle  Mög- 
lichkeit eines  erneuerten  Bündnisses  mit  England,  Russland  oder  irgend 
einer  andern  Macht  für  Oesterreich  abgeschnitten  seyn  wird*. 

Die  Wahrheit  dieser  Betrachtungen  war  so  einleuchtend,  der  Nach- 
druck, womit  sie  vorgetragen  wurden,  so  unwiderstehlich,  dass  mich  Hrn. 
von  Binders  sichtbare  Verlegenheit  nicht  im  mindesten  Wunder  nahm:  es 
hätte  wohl  einem  beredteren  Manne  begegnen  können,  hierauf  zu  ver- 
stummen. Was  aber  den  Werth  dieser  Aeusserungen  in  seinen  Augen 
unendlich  erhöhte,  war  der  Zeitpunkt,  wo  der  Kronprinz  seine  Gesinnungen 
80  entschieden  kund  gab.  Russlands  Standhaftigkeit  wai*  eben  auf  die 
härteste  Probe  gestellt,  und  man  konnte  ihrer  auch  noch  nicht  gewiss 
seyn;  die  Anhänger  Napoleons  triumphirten  an  allen  Enden  Europas,  und 
in  der  That  schien  er  seinem  ungeheuren  Ziel,  der  allgemeinen  Weltherr- 
schaft, noch  nie  so  nahe  gewesen  zu  seyn.  Sie  sehen  hieraus,  wie  un- 
abhängig die  Politik  des  Kronprinzen  vom  Wechsel  des  Glücks  ist.  Er 
handelt  nach  unwandelbaren  Grundsätzen.  Es  ist  nur  erhabenen  Gemü- 
thern eigen,  in  einem  weise  überlegten,  im  Geleit  der  Ehre  und  Pflicht 
gefassten  Entschlüsse  durch  die  Grösse  der  Schwierigkeiten  noch  mehr 
bestärkt  zu  werden. 

Vor  einigen  Tagen  speiste  ich  wieder  bey  dem  Kronprinzen  zugleich 
mit  Hm.  von  Binler.  Napoleons  Flucht  und  persönliche  Rettung,  deren 
Möglichkeit  man  zuvor  mit  gutem  Grunde  hatte  bezweifeln  können,  war 
schon  bekannt.  Nach  der  Tafel  nahm  der  Kronprinz  Hm.  von*  Binder 
bey  seit  und  redete  lange  mit  ihm.  Ich  war  daher  nicht  so  naher  Zeuge 
dieses  Gesprächs  als  des  ersten,  kann  Ihnen  jedoch  dessen  Hauptinhalt  mit 


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Ein  Brief  August  Wilhelm  y.  Schlegels  an  Metternich.  493 

Yollkommener  Zuverlässigkeit  mittheilen.  Er  bestand  in  den  dringendsten 
Einladungen  an  Oesterreich,  den  yerbündeten  Mächten  beyzutreten.  Der 
Kronprinz  bediente  sich  des  Ausdrucks»  er  sej  autorisirt,  auf  diesen  Fall 
die  Bedingungen  des  Friedens  von  Campo  Formio  zuzusichern.  Die  gegen- 
wärtige Coalition,  bemerkte  er,  gleiche  durchaus  nicht  den  vorhergehenden : 
in  England,  in  Spanien  und  Portugall  und  jetzt  in  Bussland  sey  der  Krieg 
gegen  Napoleon  nicht  bloss  Sache  der  Begierungen,  sondern  «r  sey  Na? 
tionalsache  geworden.  Bussland  habe  seine  unermesslichen  Vertheidigungs- 
kräfte  erst  recht  kennen  gelernt  und  seine  Politik  werde  in  Zukunft  nie 
mehr  durch  die  Besorgniss  eines  Einfalls  auf  sein  Gebiet  bestimmt  vvferden. 
Indessen  sey  es  für  Bussland  und  alle  übrigen  seit  zwölf  Jahren  beein- 
trächtigten Mächte  Europas  nicht  hinreichend,  einen  ungerechten  Angriff 
zurückgeschlagen  zu  haben;  dessen  Erneuerung  müsse  unmöglich  gemacht 
werden.  Hiezu  sei  es  erfoderlich,  Frankreichs  Föderalsystem  aufzulösen 
und  besonders  Deatschland  eine  selbständige  und  wahrhaft  deutsche  Ver- 
fassung wiederzugeben.  Man  werde  den  Fürsten,  welche  ihre  Unabhängig- 
keit wiedererwerben  wollen,  auf  alle  Weise  die  Hand  bieten;  wenn  sie 
aber  auf  der  Behauptung  eines  Bündnissei  beharren,  das  einzig  in  der 
Aufopferung  des  Gutes  un<i  Blutes  ihrer  ünterthanen  für  die  Vergrösserung 
fremder  Herrschaft  besteht,  so  können  die  coalisirten  Mächte  nicht  umhin» 
den  Hass  der  Völker  gegen  das  französische  Joch  zu  benatzen,  um  eine 
freywillige  Bewegung  hervorzubringen:  und  es  lasse  sich  nicht  berechnen, 
wie  weit  diese  Bewegung  um  sich  greifen  werde  und  wie  vielen  jetzt  be- 
stehenden Begieru  gen  sie  den  Umsturz  drohe.  Zuverlässig  werde  man 
die  Waffen  nicht  eher  niederlegen,  bis  die  Unabhängigkeit  Europas  und 
eine  völkerrechtliche  Verfassung  der  gesitteten  Welt  unerschütterlich  ge- 
gründet seyn  wird. 

Für  die  Aufrichtigkeit  der  Gesinnungen  des  Kronprinzen  in  Absicht 
auf  Ihren  Hof  kann  Ihnen  seine  eigne  Lage  bürgen.  Als  Oberhaupt  einer 
unabhängigen  Macht  vom  zweyt«n  Bange  muss  er  wünschen,  dass  ein 
dauerndes  Gegengewicht  gegen  Frankreichs  Uebermacht  gebildet  werde,  und 
hiezu  ist  es  nöthig,  dass  Oesterreich  wieder  in  den  ehemaligen  Umfang  seiner 
Macht  eintrete.  Der  Kronprinz  hat  mir  versichert,  dass  er  in  dem  letzten 
Kriege,  in  der  Zwischenzeit  zwischen  den  Schlachten  bey  Aspem  und  Wagram, 
dem  Oesterreichischcn  Ministerium  durch  den  ehern uligen  Secretär  des 
Marchese  Gallo  zum  Frieden  gerathen,  auch  mit  dem  Bischof  von  St.  Polten 
in  diesem  Sinne  gesprochen,  weil  er  die  Grösse  der  Zurüstungen  kannte, 
welche  die  Schlacht  bey  Wagram  nachher  entschieden  und  wünschte,  do^s 
Oesterreich  weniger  nachtheilige  Bedingungen  erhalten  möchte. 

Nach  Mittheilnng  dieser  Gespräche  darf  ich  nicht  unterlassen,  Hoch- 
gebohrner  Graf,  Ihnen  noch  ein  Wort  von  dem  Eindrucke  zu  sagen,  den 
die  grossen  Eigenschaften  des  Kronprinzen  von  Schweden  auf  Alle  machen, 
die  das  Glück  haben  ihn  persönlich  kennen  zu  lernen.  Unter  der  ein- 
fachen Offenheit,  der  ruhigen  Würde  und  einnehmenden  Anmuth  seines 
Wesens  sieht  man  das  Feue^r  eines  von  der  edelsten  Buhmbegierde  durch- 
drungenen Geistes  hervotblitzen.  Seine  natürliche  Ueberlegenheit  hat 
durch  die  Erfahrungen  eines  thatenreichen  Lebens  an  Beife  gewonnen  und 
an  Nachdruck  nichts  eingebüsst.  Ein  solcher  Mann  herrscht  über  die 
Gemüther,  und  so  hat  er  such  hier  schon  der  öffentlichen  Meynung  einen 


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494  Kleine  Mittheiliingen. 

ganz  neuen  Schwung  gegeben.  Schweden  erwartet  mit  ZuTetndit  vm 
dieser  glücklichen  Wahl  eines  Thronfolgers  einen  Zeitraum  des  Wohlstände!, 
der  innem  Buhe  und  Ordaung,  des  ftusbcren  Einflusses  und  Anaehem. 
Zwischen  dem  Kaiser  von  Bussland,  dem  Prinzen  von  Wales  und  den 
Kronprinzen  von  Schweden  herrscht  das  vollkommenste  Zutraue ;  nd 
persönliche  Neigung  knüpft  den  Bund  fsster,  den  die  Sieheriieit  und  dai 
Wohl  ihrer  Staaten  foderi  Im  nördlichen  Deutschlande  hat  sich  der 
Kronprinz  durch  schonende  Führung  des  Krieges  und  menschenfreundhcbe 
Verwaltung  sehr  beliebt  gemacht ;  nach  glaubwürdigen  Berichten  ist  d« 
Volk  dort  überall  bereit,  mit  äusserster  Anstrengung  zur  Abachüttdung  ^ 
fremden  Joches  mitzuwirken.  Man  sieht  mit  Ungeduld  der  ErscfaeinoBf 
eines  Befrejers  aus  dem  Norden  entgegen,  eines  neuen  Grustav  Adolphs^ 
der  jenem  berühmten  ebensowenig  an  Gerechtigkeitsliebe  als  an  Kriegs- 
erfahrenheit und  Heldenmuth  nachsteht.  Allein  jetzt  ist  der  Kampf  weder 
ein  Beligions-  noch  ein  bürgerlicher  Krieg;  alle  ficht  gesinnten  Deotsoben 
werden  dabey  gemeine  Sache  machen;  die  Theilnahme  Schwedens  tn  da 
deutschen  Angelegenheiten  ist  nicht  gegen  Oesterreich  gerichtet  sondern 
allein  gegen  Frankreichs  Uebermacht  oder  vielmehr  gegen  den  IGslnraach, 
den  sein  Beherrscher  davon  macht.  Noch  hftlt  D&nemark  an  der  fransö- 
si sehen  Partey,  aber  wenn  es  sich  emsthafb  von  drey  Mftchten  bedroht 
sieht,  ohne  von  Frankreich  Hülfe  hoffen  zu  können,  wird  es  ohne  Zwöfel 
seine  Gesinnungen  ändern.  In  den  französischen  Heeren  und  im  Innem 
von  Frankreich  selbst  wird  der  Name  des  Kronprinzen  von  Schwede  eise 
nicht  zu  berechnende  Wirkung  machen.  Der  Genen^  Bemadotte  bt 
seinem  Vaterlande  ebenso  wichtige  Dienste  geleistet  als  Moreau;  sdn 
Buhm  ist  ebenso  unbefleckt,  aber  an  durchdringender  Menschenkemitiuss 
und  an  Stärke  des  Charakters  ist  er  ihm  unendlich  überlegen.  Wenn  die 
Völker  die  Gerechtigkeit,  die  Mfissigung  und  das  Kriegsglück  unter  des- 
selben Fahnen  vereinigt  sehen,  so  werden  sie  sich  nicht  Ifinger  mehr  far 
die  Allgewalt  eines  Einzigen  aufopfern  wollen.  Frankreich  wird  einsebiit 
dass  es  unter  der  Last  seiner  Eroberungen  erliegt,  es  wird  sich  endlieh 
eine  beschränkte  monarchische  Verfassung  geben  wollen,  und  wenn  Kapo- 
leon zur  rechten  Zeit  einlenkt,  wenn  er  nicht  alles  för  alles  au&  Spiel 
setzt,  so  kann  dies  selbst  für  die  Bechte  seiner  Nachkommenschaft  nur 
vortheilhaft  seyn.  Denn  der  gesellschaftliche  Zustand  ist  zu  weit  Tor- 
geschritten,  als  dass  eine  gränzenlose  Willkühr  lange  bestehen  könnte. 

Ihr  freyer  Zutritt  beym  Kaiser,  Hochgebohmer  Graf,  bürgt  mir 
dafür,  dass  Sie  diese  Mittheilungen  unmittelbar  vor  Seine  KaiserL  MajestSt 
bringen  können;  Ihre  Ergebenheit  gegen  den  Monarchen,  dass  Sie  es 
wollen.  Welch  ein  Glück  wäre  es  für  das  deutsche  Vaterland,  unter 
dem  Schirm  des  doppelten  Adlers  wieder  aufzublühen  und  den  Kaiser  tod 
Oesterreich  von  neuem  für  sein  freygewähltes  Oberhaupt  erkennen  iä 
dürfen!  Ich  weiss  wohl,  dass  Oesterreich  bey  seinen  Aufopferungen  ffir 
Deutschland  während  des  Bevolutionskrieges  oft  nur  Undank,  laue  ünte^ 
Stützung  oder  gar  Widerstand  gefunden  hat.  Jetzt  sind  wir  durch  die 
Begebenheiten  belehrt;  wir  haben  den  Unterschied  zwischen  einem  geseh- 
mässigen  väterlichen  Szepter  und  einer  eisernen  Buthe  ausländischer  Herr- 
schalt  schrecklich  erfahren.  Unter  allen  redlichen  Deutschen,  Protestanten 
und  Katholiken  ist  jetzt   nur    eine  Stimme  über  die  Verdienste  sorieler 


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Ein  Brief  August  Wilhelm  t.  Schlegels  an  Metternich.  495 

grosser  Kaiser  aus  dem  durchlauchtigsten  Erzhause  um  Deutschland.  Alle 
aufgeklärten  Männer  sehen  ein,  dass  der  deutsche  Staatenbund  einer  kräf- 
tigeren VerÜEissung  bedarf,  als  die  war,  welche  ihn  dem  fremden  Einflüsse 
wehrlos  überliefert  hat,  und  dass  die  kaiserlichen  Bechte  weiter  ausgedehnt 
werden  müssen  als  ehemals.  Es  ist  bey  allen  diesen  Wünschen  gar  nicht 
einmal  die  Bede  daTon,  Oesterreich  in  einen  Krieg  zu  verwickeln.  Sein 
Beytritt  würde  entscheidend  seyn,  er  würde  Preussen  sich  selbst  zurück» 
geben;  und  Frankreich,  durch  die  Aufreibung  eines  Heeres  von  mehr  als 
300.000  Mann  aufs  äusserste  geschwächt,  durch  kostspielige  statt  der 
ehemaligen  einträglichen  Plünderungskriege  in  seinen  Finanzen  zerrüttet 
zugleich  Yon  Bussland,  England,  Schweden,  Spanien  und  Portugall  bedrängt, 
ist  nicht  im  Stande  dem  gesammten  Europa  zu  widerstehen,  das  seine 
Unabhängigkeit  und  seine  Buhe  mit  Ungestüm  zurückfedert.  Oesterreich 
darf  gleichsam  nur  die  Hand  ausstrecken,  um  auf  den  ersten  Griff  das 
Littoral  und  seine  Slavonischen  und  Italiänischen  Provinzen  wieder  in 
Besitz  zu  nehmen.  Das  habe  ich  auf  meinen  Beisen  vielflQtig  erfahren, 
dass  in  allen  Ländern,  die  geraume  Zeit  unter  dem  österreichischen  Hause 
gestanden,  seine  Begierung  im  besten  Andenken  steht,  und  der  alte  Zu- 
stand auf  das  Sehnlichste  zurückgewünscht  wird. 

Ew.  Excellenz  werden  die  Länge  dieses  Briefes  mit  der  Wichtigkeit 
des  Lihaltes  entschuldigen.  Sie  werden  auch  der  üneigennützigkeit  meiner 
Triebfedern  Grerechtigkeit  wider£Eihren  lassen.  Ich  bin  ein  Hannoveraner, 
gebohrener  Unterthan  des  Königs  von  Grossbritannien,  der  meinem  Vater 
immer  besondere  Achtung  bezeugt  hat.  Ich  weiss,  dass  der  Prinz-Begent 
geäussert,  er  werde  nie  seine  Bechte  auf  die  deutschen  Erbstaaten  seines 
Hauses  aufgeben.  Ich  darf  also  hoffen,  nicht  ohne  ein  Vaterland  zu  seyn; 
und  wenn  ein  freygesinnter  Mann  nicht  mehr  in  Deutschland  athmen 
kann,  so  bin  ich  gewiss,  in  dem  glücklichen  England  einen  Zufluchtsort 
und  gute  Aufnahme  zu  finden.  Es  sind  aber  sowohl  allgemeine  Ueber- 
Zeugungen  als  persönliche  Dankbarkeit,  welche  mich  bewegen,  meine 
Wünsche  mit  denen  so  vieler  Deutschen  für  den  Buhm  und  die  Wohlfahrt 
Oesterreichs  zu  vereinigen. 

Dresden.  Ludwig  Schmidt. 


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Literatur. 

Julius  Ficker,  Untersuchungen  zur  Erbenfolge  der 
ostgermanischen  Rechte.  Bd.  5«  Abth.  1.  Innsbruck,  Wagner- 
sehe  üniversitätsbuchhandlung.     1902. 

Die  vorliegende  Abtheilung  der  F/:icliun  Untersuchungen  zer^Ut  in 
zwei  dem  Umfang  nach  ziemlich  übereinstimmende  Abschnitte.  Nur  der 
erste,  »die  Eltemseite«  überschriebene,  enthält  eine  Fortführung  der  Unter- 
suchungen selbst;  die  zweite  Hälfte  des  Buchs  bietet  dagegen  Nachträge 
zur  Darstellung  bereits  erörterter  Probleme,  die  gegenüber  den  in  jüngster 
Zeit  mehrfach  zur  Widerlegung  F.'s  geltend  gemachten  Einwendungen  das 
Zutreffen  der  angefochtenen  Annahmen  zu  erweisen  bestimmt  sind. 

Die  unmittelbar  vorangehende  Abtheilung,  über  die  wir  in  dieser 
Zeitschrift  Bd.  21  S.  166  —  176  berichteten,  hatte  die  ursprüngliche 
Gleichstellung  der  Geschlechter  aus  der  Gestaltung  des  ehelichen 
Güterrechts  darzulegen  veräucht;  dieser  Theil  will  dasselbe  Ergebnis  auf 
die  Regelung  stützen,  die  für  die  Beerbung  des  kinderlos  Ver- 
storbenen in  den  germanischen  Rechten  —  regelmässig  ausgenommen 
die  der  gesondert  zu  behandelnden  gothisch-norwegischen  Gruppe  —  mass- 
gebend ist. 

Das  spätere  Recht  (F.  S.  5 — 1 1)  weist  hier  durchgehends  Gleich- 
stellung der  ehelichen  Eltern,  beim  Vorversterben  eines  parens  Gleich- 
stellung des  Ueberlebenden  und  der  Seite  des  andern,  auf.  Allein  diese 
Regelung  gestattet  nach  F.  keinen  Schluss  auf  die  urrechtliche,  der  Existenz 
der  Ehe  voraufgehende  Gestaltung  des  Elternerbrechts,  löst  nicht  die  Frage, 
ob  wir  in  der  Gleichstellung  der  Eltern  und  der  Eltemseiten  nicht  etwa 
eine  blosse  Wirkung  der  Ehe  zu  erblicken  haben.  Den  Aufschluss  ge- 
winnt F.  aus  dem  Recht  der  Unehelichen:  hier  findet  sich,  wenn  auch 
mit  Modificationen,  die  Fortsetzung  einer  Periode,  in  welcher  das  Ver- 
hältnis der  Eltern  und  des  Kindes  noch  nicht  durch  den  Begriff  der  Ehe 
bestimmend  beeinflusst  wurde. 

Die  uneheliche  Eindschaft  —  es  sei  der  Kürze  wegen  gestattet, 
diesen  dem  modernen  Recht  angehörenden  Ausdruck  für  die  Gesammtheit 
der  rechtlichen  Beziehungen  zu  gebrauchen,  die  zwischen  einem  Unehe- 
lichen   und    seinen  Eltern  bezw.  deren  Verwandten   obwalten  —  zeigt  in 


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Literatur.  497 

den  yerschiedenen  germanischen  Rechten  nicht  denselben 
Inhalt  F.  unterscheidet  (S.  11  — 117)  vielmehr  für  die  Regelung  dieser 
Beziehungen  zwei  völlig  von  einander  abweichende  Typen.  In  der  einen 
Gruppe  von  Rechten  werde  das  uneheliche  Kind  als  zunächst 
zum  Vater  gehörig  anerkannt:  hier  fiLnden  sich  überall  Rechtsmittel 
zur  Festellung  der  unehelichen  Vaterschaft,  erscheine  als  Wirkung  der  fest- 
gestellten Vaterschaft  die  einseitige  Pflicht  des  Vaters  zur  Uebemahme 
und  Auferziehung  des  unehelichen  Kindes  (nur  durch  die  auf  physiologi- 
scher Grundlage  ruhende,  vom  Vater  jedoch  angemessen  zu  honorirende 
Pflicht  der  Mutter  zur  Gewährung  der  Mutterbrust  modifizirt),  zu  seiner 
Vertretung  im  Prozess,  zur  Haftung  für  seine  Missethaten,  anderseits  aber 
auch  ein  Recht  des  Vaters  auf  das  uneheliche  Kind,  im  Anspruch  auf 
dessen  mundium  oder  servitium  sich  manifestirend,  ein  Eintritt  des  Un- 
ehelichen in  Recht  und  Familie  des  Vaters,  aus  der  Zugehörigkeit  zum 
väterlichen  Stand,  aus  der  Betheiligung  am  Sühngeld  hervorgehend.  Diese 
Gestaltung  —  die  vaterrechtliche  Grundlage  der  unehelichen  Kind- 
schaft —  bieten  die  von  F.  als  ostgermanische  bezeichneten  Rechte 
(d.  h.  die  skandinavischen,  friesischen,  langobardischen,  spanischen  Rechte) 
und  zwar  nicht  alle  nach  jeder  Richtung,  aber  doch  in  einer  mehr  oder 
minder  grossen  Zahl  sämmtlich  von  einer  und  derselben  (vaterrechtlichen) 
Anschauung  getragener  Einzelheiten. 

Granz  anders  das  Bild,  das  die  ursprüngliche  Regelung  der  unehe- 
lichen Kiudschaft  nach  F.  in  den  westgermanischen  Rechten  bietet. 
Hier  sei  das  Recht  des  unehelichen  Kindes  auf  mutterrechtlicber 
Grundlage  entwickelt.  Nach  dieser  Auffassung  gehöre  das  Kind  nur 
zur  Mutter  und  deren  Sippe,  mangele  es  an  jeder  Beziehung  des  Kindes 
zu  seinem  Erzeuger.  Demgemäss  fehle  in  diesen  Rechten  für  die  ältere 
Zeit  jedes  Zeugnis  der  Existenz  einer  den  Unehelichen  zustehenden  Vater- 
scbaftsklage,  sei  erst  seit  dem  13.  Jhdt.  auf  kanonisch-rechtlicher  Grund- 
lage an  die  Stelle  eines  auf  misericordia  gestützten  Billigkeitsanspruchs 
eine  erzwingbare  Unterhaltspflicht  des  unehelichen  Vaters  getreten,  bestehe 
auch  zu  dessen  Gunsten  keine  väterliche  Gewalt  über  das  Kind. 

Dieser  abweichende  Standpunkt  äusserte  sich  auch  in  der  bei  Ost- 
und  Westgermanen  verschiedenen  Behandlung  des  Widums,  jener 
seitens  des  Mannes  an  die  Friedel  erfolgenden  Gabe,  gegen  deren  Empfang 
sich,  wie  die  frühern  Untersuchungen  F.'s  über  den  Ursprung  der  rechten 
Ehe  darthaten,  das  Weib  dem  Schenker  zu  lebenslänglichem  Zusammenleben 
verpflichtete.  Die  vaterrechtliche  Auffassung  gestatte  bei  der  Bestellung 
des  Widums  von  den  zu  erwartenden  Kindern  gänzlich  abzusehen,  die 
wegen  ihrer  Zugehörigkeit  zur  Familie  des  Vaters  auch  dann  in  ihrer 
materiellen  Lage  keine  Gefahr  Heien,  wenn  das  Zusammenleben  ihrer  Eltern 
dnrch  Desertion  des  Mannes  sein  Ende  fand.  Bei  den  Ostgermanen  bilde 
der  Widum  darum  lediglich  eine  Gabe  an  die  Frau  von  verhältnismässig 
geringem  Betrage  (ein  Zehntel  vom  Vermögen  des  Mannes  bei  den  West- 
gothen,  Durchschnittsbetrag  des  mundr  nur  3  Mark),  ohne  jede  rechtliche 
Beziehung  zu  den  dem  Zusammenleben  entspringenden  Kindern  (vater- 
rechtlicher Widum).  In  den  westgermanischen  Rechten,  speziell  im 
fränkischen,  wo  ein  Zusammenhang  der  Kinder  mit  dem  Vater  nicht  an- 
erkannt wai',  ihr  Unterhalt  demnach  nur  der  Mutter  und  deren  Sippe  zur  Last 


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498  Literatur. 

fiel,  wäre  dagegen  üblich  geworden,  da  die  näheren  Modalitäten  über  die 
Gestaltung  des  Widum  doch  vom  Ermessen  der  Friedel  abhiengen,  die  nach 
ihrem  Belieben  die  Bedingungen  dictiren  konnte,  unter  denen  sie  sieh 
zum  Zusammenleben  mit  dem  Mann  verpflichtete,  den  Widum  so  hoch  zu 
bemessen,  dass  damit  auch  den  Kindern  als  Erben  ihrer  Mutter  ein  ent- 
sprechender Betrag  aus  dem  Vermögen  des  Vaters  zukam,  und  den  Widum 
den  Kindern  verfangen  sein  zu  lassen  (mutterrechtlicher  Widum). 
Hier  habe  der  Widum  weniger  den  Charakter  einer  Gabe  an  die  Frau, 
als  vielmehr  an  die  Mutterfamilie  zwecks  Abfindung  aller  Verpflichtungen 
des  Vaters  gegen  dieselbe.  (Mit  Brunner' s  Einwendungen  gegen  die 
Verfangenschaflisannahme  beschäftigt  sich  der  Nachtrag  4). 

Welcher  dieser  beiden  Bechtstypen  ist  nun  derjenige,  der  sich  dem 
Becht  der  germanischen  Urzeit  am  meisten  nähert?  F.  wirft  allerdings 
die  Frage  auf,  ob  überhaupt  von  der  Einheitlichkeit  des  germanischen 
Urrechts  ausgegangen  werden  dürfe,  die  Einheitlichkeit  des  germanischen 
Urvolks  als  unbestreitbares  Dogma  zu  erachten  sei.  Allein  zur  Zeit  dürften 
die  zu  Gunsten  dieser  Annahme  sprechenden  Gründe  noch  überwiegen. 
Auch  F.  erkennt  dies  an,  indem  er  die  Möglichkeit,  dass  sowohl  die  vater- 
rechtliche wie  die  mutterrechliche  Grundlage  stets  zur  selben  Zeit  in  den 
germanischen  Bechten  vertreten  gewesen  seien,  verwirft,  und  als  den  Aus- 
gangstypus  ausschliesslich  die  mutterrechtliche  Gestaltung  er- 
klärt.    Dabei  leiten  ihn  im  wesentlichen  die  folgenden  Erwägungen. 

Zunächst  weise  bereits  der  natürliche  Zusammenhang  —  die 
Gewissheit  der  Mutterschaft  im  Gegensatz  zu  der  immer  nur  auf  Indizien 
ruhenden  Vaterschaft  —  auf  die  Zugehörigkeit  des  Kindes  zar  Mutter; 
diese  Zugehörigkeit  sei  das  gegebene;  die  vaterrechtliche  Grundlage  habe 
sich  dagegen  erst  entwickeln  können  als  das  Ergebnis  einer  vorgeschrittenen 
Bechtsordnung :  denn  sie  setzte  bereits  die  Möglichkeit  voraus,  den  einer 
fremden  Sippe  angehörenden  Erzeuger  zur  Anerkennung  der  Vaterschaft 
und  zur  Einhaltung  der  daraus  für  ihn  hervorgehenden  Verpflichtungen, 
das  Kind  zu  übernehmen  und  aufzuziehen,  zu  zwingen. 

Für  die  mutterrechtliche  Gestaltung  als  Ausgangspunkt  sprächen 
femer  —  vornehmlich  bei  den  Westgermanen  —  die  Verwandtschafts- 
bezeichnungen, das  vereinzelt  anerkannte  Becht  der  Mutter  zur 
Aussetzung  und  Tödtung  des  Kindes  (in  der  von  F.  nicht  her- 
angezogenen Vita  Liudgeri,  M.  G.  SS.  2,  408  übrigens  übereinstimmend 
mit  der  mutterrechtlichen  Structur  auch  der  Grossmutter  eingeräumt),  das 
Massgeben  des  Standes  der  Mutter  für  das  Kind  —  dies  selbst 
in  Bechten,  die  offenbar  bereits  vor  dem  Eingreifen  der  rechten  Ehe  die 
Zugehörigkeit  des  Kindes  zum  Vater  in  andern  Beziehungen  anerkannten. 
Nicht  immer  kann  freilich  der  Stand  der  Mutter  in  dieser  Bichtung  aus- 
schlaggebend sein:  die  Kinder  einer  halbfreien  Mutter  folgen 
nicht  selten  dem  Stand  des  Vaters  oder  des  Herrn  der  Mutter.  Aber  die 
Halbfreiheit  darf,  wie  F.  mit  Becht  ausführt,  für  urzeitliche  Verhältnisse 
nicht  in  Betracht  gezogen  werden:  denn  wenn  zwar  die  Scheidung  zwi* 
sehen  der  Freiheit  und  der  Unfreiheit  schon  der  ältesten  Zeit  bekannt 
war,  so  gilt  das  gleiche  nicht  von  dem  Begriff  der  Halbfreiheit,  dessen 
Entstehung  vielmehr  nur  einem  Zeitalter  bereits  entwickelterer  Bechts- 
cultur  angehören  kann.     Für  den  urzeitlichen  Charakter  der  muttArrecht* 


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Literatur.  499 

lieben  Gestaltung  macht  F.  endlich  auch  das  ursprünglich  nur  nach  der 
Mutterseite,  hier  jedoch  in  yollem  Umfang  anerkannte  Erbrecht 
de»  unehelichen  Kindes  geltend. 

Das  Verlassen  der  mutterrechtlichen  Grundlage  sei  nicht 
einheitlich  durch  dieselben  Umstftnde  hervorgerufen  worden.  In  den  west- 
germanisohmi  Hechten  habe  sich  die  Gleichstellung  der  Eltern  erst  unter 
dem  Einfluss  des  Eingreifens  der  rechten  Ehe  herausgebildet;  in  den  ost- 
germanischen Rechten  scheine  jedoch,  wie  F.  aus  der  spftteren  Stellung  der 
Unehelichen  schliesst,  bereits  bevor  die  rechte  Ehe  zum  Rechtsinstitut  ge- 
worden, die  mutterrechtliche  AufiiEissung  durch  eine  andere,  die  die  Kinder 
als  zunftchst  zum  Yater  gehörend  erachtete,  verdrängt  worden  zu  sein :  hier 
dtirfte  aus  der  üblich  werdenden  vertragsweisen  Uebemahme  der  Sorge 
för  die  Kinder  durch  den  Mann,  dem  die  freie  Frau  sich  doch  nur  gegen 
beliebig  von  ihr  zu  setzende  Bedingungen  hinzugeben  brauchte,  allmählich 
eine  rechtliche  Pflicht  des  Vaters  bezüglich  der  mit  freien  Weibern  er- 
zeugten Kindern  erwachsen  sein. 

Nachwirkungen  der  vaterrechtlichen  Gestaltung,  die 
selbst  durch  das  Aufkommen  der  rechten  Ehe  nicht  beseitigt  worden  seien, 
erblickt  F.  (S.  117 — 164)  in  gewissen  dem  Vater  bezw.  der  Vaterseite 
erbrechtlich  oder  in  verwandten  Verhältnissen,  wie  bei  der  Verlobungs- 
befugnis und  der  Vormundschaft  eingeräumten  Vorrechten,  die  die 
sonstige  Gleichstellung  der  Eltemseiten  durchbrechen.  Er  verfolgt  diese 
Vorrechte  in  den  gothisch-spanischen,  dänischen,  schwedischen,  friesischen 
und  rhätischen  Rechten,  stets  mit  dem  Ergebnis,  dass  es  sich  dabei  nicht 
um  Zurücksetzungen  der  Mutter  in  ihrer  Eigenschaft  als  Weib,  sondern 
um  das  Eingreifen  vaterrechtlicher,  dem  Zeitalter  vor  Ausbildung  der  Ehe 
entstammender  Gesichtspunkte  handle. 

Zu  den  angefochtensten  Thesen  F/s  gehört  bekanntlich  seine  Annahme, 
dass  das  ältere  Recht  der  Germanenstämme  dem  einzelnen  volle  Verfü- 
gungsfreiheit  über  sein  Vermögen  eingeräumt  habe.  In  jüngster  Zeit 
haben  namentlich  Brunner  und  Kohl  er  in  der  Berliner  Festgabe  für 
Demburg,  Berlin  1900,  der  erstere  bezüglich  einzelner  Rechte,  der  letztere 
gan^  allgemein,  Einwendungen  gegen  die  F.*sche  Lehre  erhoben.  F.  hat 
sich  nicht  damit  begnügt,  diesen  Bedenken  entgegenzutreten,  sondern  in 
einer  umfangreichen,  als  4.  Nachtrag  bezeichneten  Studie  eingehend  die 
gesammte  Lehre  vom  Wart-  und  Näherrecht  behandelt  Dass  seine 
Ausführungen  im  wesentlichen  sich,  wie  F.  hervorhebt,  auf  ältere,  vor 
mehr  als  einem  Jahrzehnt  gefertigte  Entwürfe  stützen,  würde  ohne  diese 
Mittheilung  schwerlich  erkennbar  sein:  denn  auch  dieser  Theil  seiner 
Untersuchungen  zeigt  nicht  nur  die  gleiche  umfassende  Quellenbeherr- 
schung, wie  die  sonstigen  Abschnitte,  sondern  auch  eine  vollkommene 
Verwertung  der  bis  in  die  neueste  Zeit  hinein  erschienenen  Literatur. 

F.  scheidet  das  Wartrecht  scharf  von  Näherrecht:  ersteres  bat  die 
Schenkung,  letzteres  den  Verkauf  im  Auge.  Während  F.  dem  Näher- 
recht einen  bis  in  die  germanische  Urzeit  hineinreichenden  Ursprung  vin- 
dizirt,  ist  ihm  das  Wartrecht  erst  ein  Erzeugnis  späterer  Entwicklung. 

Seine  Betrachtung  wendet  sich  zunächst  dem  Wartrecht  zu 
(S.  1&4 — 211).  Der  Quellenbestand  lässt  kein  sicheres  Ergeb- 
nis zu.    Die  herrschende  Theorie  nimmt  allerdings  manche  Quellenstellen 


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500  Literatur. 

zu  ihren  Gunsten  in  Anspruch,  die  eine  derartige  Benützung  ausschliessen. 
So  ist  z.  B.  F.  unbedingt  darin  beizutreten,  dass  die  Zuziehung  even- 
tueller Erben  zu  Yeräusserungsacten  an  sich  als  Beweis  für  die 
Existenz  des  Wartrechts  unverwertbar  ist,  da  es  sich  hierbei  eben  so  gut 
auch  darum  handeln  kann,  die  Möglichkeit  einer  späteren  Anfechtung  des 
Recht sactes  seitens  dieser  Personen,  sei  es  nach  seinem  Zustandekommen 
überhaupt,  sei  es  nach  seiner  formellen  Wirksamkeit,  von  vom  herein 
zu  beseitigen.  Namentlich  deutet  die  Zustimmung  der  Frau,  die 
im  allgemeinen  gar  nicht  Erbin  des  Mannes  sein  konnte,  nicht  auf  die 
Existenz  eines  Wartrechts.  Andrerseits  verkennt  auch  F.  nicht,  dass 
manche  ältere  Quellenzeugnisse  ein  Wartrecht  bekunden.  Die  Frage  nach 
der  Ursprünglichkeit  des  Wartrechts  kann  also  aus  dem  Quellenmaterial 
allein  nicht  mit  Bestimmtheit  gelöst  werden.  Die  Gründe,  die  gegen 
diese  Ursprünglichkeit  sprechen,  sind  nach  F.  folgende: 

In  erster  Linie  der  Mangel  eines  Bedürfnisses.  Solange  noch 
Sippeneigenthum  am  Land  bestand,  das  Kind  für  seinen  Unterhalt  nicht 
auf  das  Gut  einer  Familie,  sondern  auf  das  der  ganzen  Sippe  angewiesen 
war,  bedurfte  es  keines  Wartrechts  für  das  Kind,  das  in  den  älteren  Quellen 
doch  allein  als  Subject  eines  solchen  erscheint. 

Eine  Ursprünglichkeit  des  Wartrechts  ist  femer  nach  F.  mit  der 
grossen  Mannigfaltigkeit  seiner  Gestaltung  in  den  einzelnen 
germanischen  Rechten  unvereinbar.  Diese  Abwei<;hungen  gehen,  wie  F.  im 
einzelnen  ausführt,  so  weit  auseinander,  dass  ein  gemeinschaftlicher  gesetz- 
licher Ausgangspunkt  ausgeschlossen  erscheint.  Freilich  finden  sich  ge- 
sammt-gemanische  Voraussetzungen  der  Rechtsbeständig- 
keit von  Vergabungen,  nämlich  die  Gesundheit  des  Schenkers,  die 
thatsächliche  Uebereignung  des  Geschenkten,  der  Ausschluss  des  »Erben- 
trugs ^  als  Motivs  der  Schenkung.  Aber  hierbei  steht  kein  Wartrecbt  des 
Erben  in  Frage,  keine  Sicherung  für  diesen,  dass  das  Vermögen  des  Erb- 
lassers ganz  oder  zu  einem  bestimmten  Theil  ihm  zufalle,  da  beim  Zu- 
treffen jener  Voraussetzungen  die  Vergabungsfreiheit  völlig  unbeschränkt 
ist.  Ein  Indiz  dafür,  dass  das  Wartrecht  sich  erst  nachträglich  als  Aus- 
nahme von  der  Vergabungsfreiheit  ergeben  habe,  bildet  nach  F.  namentlich 
seine  ursprüngliche  Beschränkung  auf  Brusterben  (Abkömm- 
linge). Mit  dem  Erbrecht  könne  es  daher  nicht  zusammenhängen  —  sonst 
müsste  es  alle  Rückenerben  bis  zur  äussersten  Grenze  umfassen  — ;  eben- 
sowenig könne  es  mit  dem  Begriff  der  Familie  unr)  des  Familienguts  in 
näherer  Verbindung  stehen.  Sein  Aufkommen  —  zunächst  in  der  Sitte  — 
erkläre  sich  gerade  aus  der  erbrechtliehen  Sonderstellung  der  Kinder  ge- 
genüber Geschwistern  und  sonstigen  Erben.  Geschwister  hätten  nach  dem 
Tod  der  Eltern  bereits  als  Kinder  dasjenige  erhalten,  worauf  sie  nach 
Erbrecht  sicher  rechnen  durften;  ihnen  gegenüber  sei  die  Vergabungs- 
freiheit des  Bruders  oder  der  Schwester  wesentlich  unerheblich.  Dagegen 
iiätten  Kinder  durch  Vergabung  der  Eltern  das  eingebüsst,  wovon  sie  üach 
dem  Tod  der  Eltern  leben  sollten  und  an  dessen  Erwerb  sie  durch  ihre 
Mitarbeit  befcheiligt  gewesen  wären.  Zu  ihren  Gunsten  habe  die  Sitte  ein- 
gesetzt, indem  sie  zunächst  Vergabungen  an  bestimmte  Personen,  rück- 
sichtlich deren  die  Möglichkeit  der  Schenkung  am  ehesten  bestanden  habe, 
wie  an  nahe  Verwandte,  den  Ehegatten,  för  unzulässig  erklärt,  dann  wohl 


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Literatur.  50t 

aacb  die  melioratio  einzelner  Kinder  zum  Nachtheil  anderer  tinteräagt  habe. 
Mit  der  Christian isirang  habe  diese  der  unbeschränkten  Yergabangsfreiheit 
feindliche  Sitte  erheblichere  Bedeutung  gewonnen.  Denn  mit  dem  Ein- 
dringen der  christlichen  Lehre  von  der  Yerdienstlichkeit  der  Seel- 
gabe —  der  Vergabung  an  die  Kirche  zur  Förderung  des  ewigen  Seelen- 
heils —  sei  ein  übermächtig  wirkender  Beweggrund  zur  Vergabung  ge- 
schaffen worden,  gegen  den  die  auf  Kinder  und  sonstige  Erben  zu  nehmende 
Rücksicht  zurücktrat.  Die  eine  solche  Anwendung  der  Vergal»ungsfreiheit 
perhorreszirende  Sitte  habe  nun  nach  ihrer  Umbildung  zum  Recht  geilrUngt ; 
das  Ergebnis  dieser  Bewegung  sei  die  —  erst  nunmehr  —  erfolgende  Ein- 
führung von  Wartrechten  gewesen,  ein  Vorgang,  den  F.  nunmehr  ge- 
sondei't  für  das  westgothische  und  das  burgundische  Recht  verfolgt 
(S.  211—228). 

Als  die  das  Wartrecht  bei  den  Westgothen  einführenden  Normen 
bezeichnet  F.  die  Gesetze  Chindasvinds  1.  Wisig,  IV,  5  1.  1,  2,  die 
zweifellos  ein  Wartrecht  der  Kinder  am  Vermögen  der  Eltern  und  am 
Widum  der  Mutter  constituiren.  Beide  Gesetze  gedenken  des  früheren 
Zustandes -unbeschränkter  Vergehungsfreiheit.  Die  Art,  wie  sie  dies  thun 
(abrogata  legis  illius  sententia,  qua  pater  vel  mater,  avus  sive  avia,  in 
extraneam  personaui,  facultatem  suam  suam  conferre  si  voluissent,  potesta- 
tem  haberent,  aut  etiam  de  dote  sua  mulier  facere  quod  helegisset,  in  ar- 
bitrio  suo  consisteret  heisst  es  in  1.  1  ;  mulieres,  quibus  dudum  conres- 
sum  fuerat  de  suis  dotibus  iudicare  quod  voluissent  in  1.  2),  nöthigt  jedoch 
nach  Brunn  er,  Festgabe  S.  44  zu  der  Annahme,  dass  jene  frühere  Vergabungs- 
freiheit nicht  den  Ausgangspunkt  gebildet,  sondern  selbst  erst  unter  Be- 
seitigung eines  älteren  Wartrechtes  durch  ein  Gesetz  eingeführt  worden 
sei  —  und  zwar,  meint  Brunn  er,  durch  ein  nicht  erhaltenes  Gesetz  des 
Eurich,  wie  aus  dessen  const  319  und  deren  Interpolationen  in  1.  Wisig. 
V,  2  1.  5  hervorgehe.  Gegen  diese  Annahme  wendet  F.  zutreffend  ein, 
dass  von  einer  »legis  sententia*  auch  dann  gesprochen  werden  könne, 
wenn  es  sich  um  einen  althergebrachten  Reehtssalz  handle  (Parallelstelle: 
1,  Wisig.  X,  1  1.  4)  und  dass  der  Ausdruck  »dudum*  auch  zur  Be- 
zeichnung einer  fernen  Vergangenheit  gebraucht  werde.  (Was  Zeumer, 
Neues  Arch.  f.  alt.  deutsche  Geschichtsforsch.  Bd.  26  S.  139  N,  1  gegen  die 
F.'sche  Auslegung  des  »dudum*  vorbringt,  ist  irrelevant.  Dass  im  Geor- 
ges'schen  Lexikon  als  erste  Bedeutung  des  dudum  »vor  kurzem,  vorher, 
früher*,  und  erst  als  zweite  »vor  längerer  Zeit*  aufgeführt  ist,  lässt  doch 
keinen  Schluss  dahin  zu,  dass  »dudum*  in  jener  lex  die  erste  Bedeutung 
haben  müsse.  Einen  der  volksrechtlicben  Zeit  angehörenden  Nachweis  für 
Verwendung  des  »dudum*  in  dem  von  F.  angesprochenen  Sinn  liietet 
1.  Burg.  5],  1  i.  f.)  Das  erhaltene  Gesetz  des  Eur.  const.  319  liefert  endlich, 
wie  auch  Zeumer  a.  n.  0.  S.  145  anerkannt,  für  die  Fnige  nach  der 
Urspünglichkeit  des  Wartrechts  gar  kein  Material.  Sein  Wortlaut  geht 
dahin : 

Maritus  si  uxori  suae  aliquid  donaverit,  et  ipsa  post  obitum  mariti 
sui  in  nullo  scelei*e  adulterii  fuerit  conservata,  sed  in  pudicitia  permanserit, 
aut  si  certe  ad  alium  maritum  honesta  coniunctione  pervenerit,  de  res 
sibi  a  marito  donatis  possidendi  et  post  obitum  suum  relinquendi  cai 
voluerit   habeat   potestatem.     Sin  autem    per   adulterium    seu    inhonestam 


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502  Literatur. 

coniiuictionein  se  miscuisse  convinoitnr,  qaidquid  de  facnltate  mariti  sni 
faerat  consecata,  totnm  incnnctanter  amittat,  et  ad  heredes  donatoris  legi- 
timos  revertator. 

Der  nach  dem  Tode  des  Gatten  keusch  lebenden  Frau  wird  darin 
freilich  di*»  Yergabangsfreiheit  bezüglich  der  ihr  von  diesem  gemachten 
Zuwendungen  zugeschrieben.  Aber  handelt  es  sich  dabei  um  eine  neue 
Bestimmung,  die  ein  vorher  bestehendes  Wartrecht  beseitigen  sollte? 
StSjKide  die  Bestimmung  allein,  so  könnte  man  einen  solchen  Schluss  viel- 
leicht  ziehen.  Aber  das  ist  gerade  nicht  der  FalL  Die  oonst  enthftlt 
vielmehr  zugleich  die  fernere  Norm,  dass  die  unkeusch  lebende  Frau  die 
Zuwendungen  des  Gatten  an  den  Erben  einbüsst.  Demnach  bleibt  die 
Frage  o£fen,  ob  vor  Erlass  des  Eurichschen  Gesetzes,  das  die  rechtliche 
Stellung  der  Frau  räcksichtlich  ehemännlicher  Zuwendungen  nach  der  von 
ihr  bewahrten  pudicitia  regelt,  für  die  Frau  ohne  Rücksicht  auf  jenes 
Moment  Yergabungsfreiheit  bestand,  so  dass  die  Neuregelung  fEir  die  keusche 
Frau  den  alten  Zustand  beibehielt,  diesen  dagegen  für  die  unkeusche  ab- 
änderte, oder  ob  vordem  für  die  Frau  keine  Yergabungsfreiheit  anerkannt 
war,  80  dass  Eurich's  Gesetz  durch  Zubilligimg  einer  solchen  an  die  keusche 
Frau  etwas  ganz  neues  normirte,  für  die  unkeusche  Frau  es  indess  bei 
dem  früheren  Zustand  beliess,  der  nur  noch  durch  die  Androhung  des 
sofortigen  Besitzverlustes  zu  deren  Ungunsten  verschärft  wurde. 

Bezüglich  des  westgothischen  Bechts  ist  der  von  F.  als  vorliegend 
erachtete  Thatbestand  demnach  auch  trotz  der  Brunner'schen  Ausfüh- 
rungen als  unverändert  anzusehen:  es  sind  im  älteren  Becht  keine 
Spuren  eines  Wartrechts  nachweisbar.  (Dasselbe  Ergebnis  bei 
Zeumer  8.  146,  dessen  vorherige  Bemerkungen,  S.  138  N.  1,  freilich  ein 
anderes  Besultat  erwarten  lassen). 

Ziemlich  verzweifelt  ist  die  Sachlage  gegenüber  dem  burgundi- 
schen  Recht.  Hier  finden  sich  neben  einander,  ohne  dass  äussere  Merk- 
male den  Zeitpunkt  der  Entstehung  klar  stellen,  Satzungen,  die  ein  Wart- 
recht auszuschliesicn  scheinen,  so  1.  1,  ].  und  solche,  die  es  anerkennen, 
80  l.  24,  5;  51,  1.  Ist  die  überlieferte  Reihenfolge  die  der  Zeitfolge  der 
Gesetzgebung  entsprechende,  so  haben  wir  hier,  wie  F.  annimmt,  ein  wei- 
teres Beispiel  einer  Einführung  des  Wartrechts  in  historischer  Zeit.  Gehen 
dagegen,  wie  Brunn  er  bereits  in  seiner  Rechtsgeschichte  1,  337  aus- 
führte und  nunmehr  Festgabe  S.  47  ff.  durch  weitere  Erwägungen  zu  stützen 
sucht,  1.  24,  5;  51,  1  auf  ältere  Zeit  als  die  vorliegende  Gestalt  der 
übrigens  äusserst  ungeschickt  redigirten  l.  ],  1  zurück,  so  bildet,  über- 
einstimmend mit  der  herrschenden  Ansicht,  auch  bei  den  Burgundern  das 
Wartrecht  den  Ausgangspunkt  der  Entwicklung. 

F/s  Entgegnung  erledigt  nun  zweifellos  eine  Reihe  der  Brunner'schen 
Einwendungen:  stösst  sich  z.  B.  Brunner  an  der  von  F.  für  die  1.  1,  1 
behaupteten  Scheidung  des  väterlichen  Yermögens  in  communis  fa- 
cultas und  labor,  die  für  eine  Zeit  nicht-existenten  Wartrechts  unan- 
gebrachtsei, und  nimmt  er  an,  dass  communis  facultas  als  feststehender 
Rechtsbegriff  lediglich  ein  dem  Yater  und  den  Söhnen  gemeinsames 
Yermögen  bezeichnen  könne,  so  verweist  F.  nicht  unzutreffend  auf  die 
Adjectivirung  des  labor  durch  suus,  die  den  Erwerb  des  nicht  abge- 
theilten,  aber  verheirateten  Sohnes  (so  1.  Burg.  75,  2)  der  Yerftigung  des 


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Literatur.  503 

Vaters  entzieht,  die  in  1.  ],  ]  getrofifene  Sonderang  demnach  nicht  als 
überflüssig  erscheinen  lässt,  und  macht  mit  Recht  darauf  aufmerksam,  dass 
der  1.  Burg,  selbst  eine  technische  Verwendung  des  Ausdrucks  »communis 
facultas^  nicht  eigen  ist  Andrerseits  steht  seine  eigene  Annahme,  com- 
munis facultas  bezeichne  das  noch  nicht  getheilte  Vermögen, 
ebenfalls  freilich  beweislos  dar.  Bei  dem  widerspruchsvollen  Charakter  der 
1.  Burg.  —  man  vgl,  etwa  die  instructive  Zusammenötellung  v.  Haibans, 
Rom.  E.  in  den  germ.  Volksstaaten  1,  287  —  dürfte  demnach  deren  Ver- 
wertung für  die  Feststellung  nach  der  Ursprünglichkeit  des  Wartrechts 
kein  irgendwie  sicheres  Ergebnis  liefern. 

Im  sal fränkischen  ßecht  hat  nach  F.  stets  Vergabungs- 
freiheit bestanden.  Hier  habe  ein  Bedürfnis  für  ein  Wartrecht  um  so 
weniger  vorgelegen,  als  schon  nach  ältestem  Recht,  wie  auch  später  durch 
die  Verfangenschaft  des  Widums  der  Mutter  den  Kindern  ein  Theil 
des  ursprünglichen  Vaterguts  gesichert  gewesen  sei.  Auch  diese  These  ist 
von  Brunner,  Festgabe  S,  5 Off.  eingebend  bekämpft  worden.  F.  weist 
mit  Recht  einzelne  der  Brunner' sehen  Argumente  als  beweisunkräftig  zurück. 
Die  Formel  Marc.  II,  9,  Zeumer  S.  80  f,,  mit  Brunner  auf  ein  Freitheil 
des  Vaters  zu  beziehen,  ist  bedenklich,  solange  die  Existenz  eines  solchen 
Freitheils  noch  gar  nicht  feststeht;  auch  die  tertia  der  Betha  (bei  Par- 
denus  1,  KKi  Nr.  179  ao.  572)  kann  mit  F.,  wie  auch  Brunner  früher 
selbst  annahm,  auf  das  Errungenschaftsdrittel  bezogen  werden. 
Dagegen  wird  sich  gegen  die  Annahme  Brunner 's,  dass  die  in  der  Formel 
Marculf  II,  17,  Zeumer  S.  87,  als  Frauengutsbestandtheil  erwähnte  tertia, 
die  dem  Erb-  und  dem  Errungenschaftserwerb  angereiht  wird  (quod  in 
tercia  mea  accepi),  mit  dem  Widum  identisch  sei,  kaum  eine  hin- 
reichend begründete  Einwendung  geltend  machen  lassen,  wenngleich  die- 
selbe Formel  in  anderer  Verbindung  von  dem  Errungenschaftsdrittel  auch 
als  von  einer  tertia  spricht  (quod  pariter,  staute  coniugio,  adquaesivimus, 
predicta  coniux  nostra  tertia  habere  potuerat),  und  auch  sonst,  wie  F. 
hervorhebt,  inhaltlich  zu  manchem  Bedenken  Anlass  gibt. 

Erweist  die  letztgenannte  Formel  eine  Verfügungsfreiheit  der  Frau 
über  ihr  Widum,  so  fällt  damit  freilich  der  von  F.  als  Begründung  für 
das  Fehlen  des  Wartrechts  im  fränkischen  Recht  angegebene  Umstand 
dahi n.  Für  die  Frage  nach  dem  Vorbandenhein  eines  fränkischen 
W^art rechts  überhaupt  ist  dies  Ergebnis  indess  gleichgültig. 
Und  nach  dieser  Richtung  düiiten  auch  Brunner 's  Ausführungen  schwerlich 
grössere  Klarheit  erbracht  haben.  Die  mehrfach  bezeugten  Angaben,  dass 
Vergabungen  aus  ungetheilter  Vermögensgemeinschaft  (Ganerbschaften) 
nur  nach  vorheriger  divisio  mit  den  übrigen  coheredes  zulässig  waren, 
erklären  sich  aus  der  rechtlichen  Construction  der  Gemeinderachaft,  kommen 
also  für  das  Wartrecht  nicht  in  Betracht.  —  Völlig  verfehlt  ist  die  Behaup- 
tung Kohler' s,  Festgabe  S.  246,  dass  erst  das  Cap.  legit.  add.  v.  818 
§  5  (richtig  6),  Boret.  1,  282,  die  Veifügungsfreiheit  bei  den  Franken 
eingeführt  habe.  Setzt  doch  diese  Bestimmung,  wie  F.  richtig  betont,  die 
Verfügungsfreiheit  gerade  als  bestehend  voraus! 

Während  das  Wartrecht  nach  F.  erst  in  historischer  Zeit  zur  Ein- 
führung gekommen  ist,  rückt  er  (S.  244  —  292),  wie  bereits  erwähnt,  den 
Ursprung   des  N ä h e r r e c h t s    bis    in    die  Periode    des    germanischen 


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504  Literatur. 

Urrechts  oder  doch  des  noch  nicht  verzweigten  ostgermanischen  Ur- 
rechts,  der  es  mindestens  bereits  als  ein  Institut  der  Sitte  angehört  habe. 
Dies  erweise  die  gleichmässige  Beschränkung  des  Näherrechts, 
(wohl  im  Interesse  der  Beweiserleichterung),  in  sämmtlichen  Rechten  der 
ostgermanischen  Gruppe  auf  das  (xrosselterngut,  d.  h.  dasjenige 
unbewegliche  Gut,  das  von  gemeinsamen  Grosseltem  beider  Parteien,  des 
Erblassers  und  des  Erben  oder  des  Verkäufers  und  des  Nähergeiters  her- 
rühre. Das  Näherrecht  gehe,  da  es  ja  den  Verkauf  von  Erbland  als  mög- 
lich voraussetze,  von  voller  Verfügungsfreiheit  aus;  der  Verkauf  er- 
scheine auch  nicht  als  etwas  unrechtmässiges:  müsse  doch  der  vom  Zug- 
recht Gebrauch  machende  Nähergelter  dem  Käufer  alle  Unkosten  ersetzen. 
Massgebender  Gesichtspunkt  für  die  Entstehung  des  Näherrechts  sei  die 
Billigkeit:  werde  dem  Verkäufer  in  jedem  Fall  der  höchst  erreichbare 
Preis  gesichert,  während  gleichgültig  sei,  wer  ihm  diesen  Preis  zahle,  dann 
erscheine  als  angemessen,  dass  das  Gut  zunächt  an  solche  Personen  ver- 
kauft werde,  die  ein  besonderes  Interesse  daran  hätten,  gerade 
dies  Grundstück  zu  erwerben,  sofern  sie  zur  Zahlung  des  von 
einem  Dritten  gebotenen  Preises  bereit  seien.  Diese  Billigkeitsrücksicht 
träfe  auf  den  nächsten  Bluts  freund  und  Erben,  aber  auch  für  den 
Nachbarn  und  für  denjenigen  zu,  der  Eigenthümer  eines  Grund- 
stücks, von  dem  das  nunmehr  zu  verkaufende  einst  abgetheilt 
worden  sei.  Das  ausgebildete  Nähen-echt  habe  dann  unter  diesen  mehreren 
einer  Rücksicht  werten  Personen  eine  Reihenfolge  geschaffen. 

Kurz  streift  F.  auch  das  Beispruchsrecht,  (S.  292 — 296),  wo- 
nach es  zur  wirksamen  entgeltlichen  oder  unentgeltlichen  Liegenschafts- 
veräusserung  der  Zustimmung  des  Erben  benöthigte.  Seine  geringe  Ver- 
breitung schlösse  die  Annahme,  dass  es  schon  dem  urzeitlichen  Recht  an- 
gehört habe,  aus;  eher,  jedoch  nicht  ausschliesslich,  erscheine  es  als  das 
Ergebnis  einer  Verbindung  von  Wart-  und  Nö herrecht. 

Der  letzte,  als  5.  Nachtrag  bezeichnete  Abschnitt  befasst  sich  mit  dem 
westgothischen  Weibererbrecht  (S.  296 — 318).  Nach  F.'s  früheren 
Ausführungen,  die  sich  namentlich  auch  auf  die  const.  Eur.  320  in  der 
Zeum er' sehen  Lesung  von  1894  stützten,  hat  das  westgothische  Recht 
nie  eine  Zurücksetzung  des  weiblichen  Geschlechts  gegenüber  dem  männ- 
lichen Geschlecht  gekannt.  Dieser  Annahme  ist  neuerdings  Zeumer, 
Neues  Arch.  f.  alt.  deutsche  Geschichtskunde  26,  95  f.  in  eingehender,  von 
Brunner,  Sav.  Zeitschiift  Germ.  Abth.  Bd.  21  S.  12  durchaus  gebilligter 
Begründung  entgegengetreten.  In  dieser  Begründung  sind  zwei  Bestand- 
theile  zu  unterscheiden. 

Einmal  glaubt  Zeumer  in  denjenigen  westgothischen  Normen,  die 
zu  Gunsten  einer  stets  bestehenden  Gleichstellung  der  Gescldechter  von  F. 
angerufen  werden  —  so  etwa  const.  Eur.  328,  329;  l.  Wisig.  IV  2  Li, 
9,  10  —  Anzeichen  dafür  zu  finden,  dass  die  Gleichstellung  der 
Weiber  mit  den  Männern  als  Neuerung  und  Ausnahme  zu  Gunsten 
der  ausdrücklich  genannten  Weiber  aufzufassen  sei.  Das  erstere 
wird  jedoch,  wie  F.  mit  Recht  entgegnet,  durch  den  Wortlaut  jener  Normen 
nicht  bestätigt.  Denn  nirgends  lassen  sich  Spuren  nachweisen,  dass  der 
Inhalt  der  beide  Geschlechter  gleichsetzenden  Bestimmungen  etwas  neues 
darstelle,     und  dass  die  Gleichsetzung  selbst  in  jenen  Normen  wiederholt 


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Literatur.  505 

in  aufGekllender  Weise  betont  wird,  kann  sehr  wohl  mit  F.  auf  das  Be* 
streben  zurückgeführt  werden,  Tendenzen,  die  auf  die  Verschlechterung  der 
rechtlichen  Stellung  des  Weibes  abzielten,  in  möglichst  eindringlicher 
Weise  entgegenzutreten.  —  Dass  nur  den  ausdrücklich  genannten  Weibern 
die  Gleichstellung  eiugeräumt  worden  sei,  die  Anschauung  dagegen,  dass 
aus  der  Kennung  einzelner  Personen  auf  die  Erbberechtigung  der  ganzen 
Klasse,  der  sie  angehörten,  geschlossen  werden  dürfe,  abzulehnen  sei,  er- 
scheint angesichts  der  const.  328  Eur.  ziemlich  unwahrscheinlich:  erkennt 
doch  Zeumer  selbst  an,  dass  die  hierin  ausgesprochene  Zulassung  der 
»avia  raatema«  als  Erbin  neben  dem  »avus  paternus*  eine  unerklärliche 
Zurücksetzung  des  mütterlichen  Grossvaters  bilde  —  eine  Schwierigkeit, 
die  durch  die  F.'sche  Annahme,  die  Nennung  der  beiden  den  zwei  Gross- 
elternseiten angehörenden  geschlechtlich  verschiedenen  Personen  solle  das 
gleichmässig  Erbrecht  aller  Mitglieder  der  Grosselternklasse  kennzeichnen, 
leicht  be^eitigt  wird. 

Grössere  Bedeutung  kommt  dem  Umstand  zu,  dass  Zeumer  auf  Grund 
erneuter  Prüfung  der  Pariser  Fragmente  von  der  const.  320  Eur.  einen 
neuen,  verbesserten  Text  gewonnen  hat,  der  seiner  Ansicht  nach  die 
F.'sche  Verwertung  der  früheren  Lesung  als  einer  Stütze  für  die  Ur- 
sprünglichkeit der  erbrechtlichen  Gleichstellung  der  Geschlechter  bei  den 
Westgothen  ausschliesst.  F.  hält  dagegen  auch  diese  neue  Fassung  mit 
seiner  These  für  vereinbar.  Behufs  Würdigung  dieses  Streitpunkts  em- 
pfiehlt sich  der  Abdruck  des  neuen  Textes,  dessen  erste  fünf,  im  folgenden 
fortgelassene  Zeilen  nach  Zeumer  bis  auf  einige,  für  eine  Erglüizung  keinen 
Anhalt    gewährende    Buchstaben    unleserlich    sind.     Er    lautet:    .  .  de    re 

eas  aequitate  .  .  .  ere  mancipia  eius ibus  vel  in  aliis 

rebus    aequalera    habent  portionem;    quod  si  autem  .......  täte    con- 

iugium  expetens  sponte  transierit,  perdat  portionem  quam  acceperat.  Soror(?) 
fratrum  suorum  heredi.  re.  qua.  que  ....  perman  .  .  quamdiu  advixerit 

.  .  s  vel  in  cultura  cum  fratribus  habeat  portionem ;  post  obitum  viro 
eius  terra s  ad  heredes  superius  comprehensos  absque  mora  revertan tur, 
reliquas  facultates  cui  voluerit  donatura.  Circa  sanctimonialem  autem,  quae 
in  castitate  pennanserit,  in  potestate  (oder  voluntate)  parentum  praecijn- 
mus  permanere.  Quod  si  parentes  sie  transierint,  ut  nulla  fuerit  testa- 
menti  ratio  (?),  puella  intra  fratres  aequalem  in  omnibus  habeat  portio- 
nem; quam  usque  ad  tempus  vitae  suae  usufructuario  iure  possideat,  post 
obitum  vero  suum  terram  suis  heredibus  derelinquat,  de  reliqua  facultate 
taciendi  quod  voluerit  in  eis  potestatem  n.  t.  . 

Zeumer  legt  das  entschiedenste  Gewicht  darauf,  dass  nach  dieser  Be- 
stimmung für  zwei  verschiedene  Kategorien  Schwestern,  nämlich  solche, 
die  bei  ihrer  Verheiratung  nicht  eigenmächtig  voi'giengen  (im  entgegen- 
gesetzten Fall  kommt  gar  kein  Erbrecht  für  sie  in  Frage)  und  solche,  die 
als  Nonne  ihr  Keuschheitsgelübde  bewahrten,  oder  überhaupt  unverheiratet 
blieben,  das  Erbrecht  am  Grundbesitz  auf  den  Niessbrauch  an  einem  An- 
theil  beschränkt  wird.  Betone  dem  gegenüber  die  an  Stelle  der  ausführ- 
lichen c.  320  Eur.  getretene  kurze  Antiqua  Leovigilds  1.  Vis.  IV  2  1.  1 
lediglich  die  Gleichberechtigung  von  Brüdern  und  Schwestern: 

si  pater  vel  mater    intestati    fuerint,    sorores  cum  fratribus  in  omni 
parentum  facultate  absque  aliquo  obiectu  equali  divisione  succedant, 

MittheiluDKen  XXIII.  33 


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506  Literatur. 

80  gehe  daraus  deutlicb  hervor,  dass  in  diesem  Punkt  das  neue  Recht  eine 
scharfe  Abweichung  vom  alten  aufweise. 

Auch  F.  unterscheidet  in  unserer  Stelle  verschiedene  £[ategorien 
Schwestern.  Während  Zeumer  aber  seine  Kategorien  von  erbberechtigten 
Schwestern  derjenigen  Schwester  entgegenstellt,  die  in  Folge  eigenmfichtiger 
Verheiratung  des  Erbrechts  darbt,  also  nur  erbunfähige  und  be- 
schränkt erbfähige  Schwestern  als  vorhanden  erachtet,  stellt  F. 
die  erbunfähige  Schwester,  bezüglich  deren  Charakterisirung  er  mit 
Zeumer  tihereinstimmt,  in  einen  doppelten  Gegensatz,  nämlich  einmal  zu 
solchen  Schwestern,  die  unbeschränkt  erbfähig  sind,  und  dann  zu 
den  beschränkt  erbfähigen.  Ueber  die  unbeschränkt  erb- 
fähigen habe  sich  der  unleserliche  Eingang  der  const.  verhalten,  nämlich 
jedem  Mädchen,  auf  das  nicht  die  mit  »quod  si  autem^  eingeleitete 
Ausnahme  eigenmächtiger  Verheiratung  anwendbar  gewesen  sei,  gleiches 
Erbrecht  mit  den  Brüdern  eingeräumt.  Die  Beschränkung  des  Erbrechts 
auf  Mobilien  und  Immobiliarleibzucht  treffe  dagegen  neben  der  Nonne 
nicht,  wie  dies  Zeumer  annimmt,  jede  consentirt  beiratende  Schwester,  son- 
dern nur  die  in  kinderloser  Ehe  lebende. 

Beide  Auffassungen  unterliegen  grossen  Bedenken. 

Zeumer  beachtet  wohl  nicht  genügend  die  Bedeutung  des  »quod  si 
autem«,  einer  Wortfassung,  die  zweifellos  den  Gegensatz  der  ver- 
schiedenen Erbberechtigungen  schon  an  dieser  Stelle  zum 
Ausdruck  bringt  und  es  ausschliesst,  der  eigenmächtig  heiratenden,  des  Erb- 
rechts darbenden  Schwester  lediglich  die  beiden  Kategorien  beschränkt 
erbfllhiger  Schwestern  gegenüberzustellen. 

F.*s  Aimahme,  die  mit  der  Nonne  parallel  behandelte  sei  eine  in 
kinderloser  Ehe  lebende  Schwester,  dürfte  ebenfalls  auf  Widerstand  stossen. 
Einmal  erlaubt  es  m.  E.  schon  die  übereinstimmende  Gliederung  der  be- 
treffenden Bestimmungen  nicht,  den  »obituB*  in  beiden  Fällen  auf  eine 
andere,  als  eine  und  dieselbe  Person,  und  dann  natürlich,  da  für  die  s an c- 
timonialis  von  der  Möglichkeit  des  vir  abzusehen  ist,  auf  die  beschränkt 
erbfähige  Schwester  zu  beziehen.  F.*s  Erklärung  lässt  ferner  die  Frage 
i/ubeantwortet,  wie  sich  das  Rechtsverhältnis  an  den  terrae  bis  zum  Tode 
des  Mannes  der  Schwester  gestalten  würde.  Erst  nach  diesem  Zeitpunkt 
wäre  ja  das  Moment  der  Kinderlosigkeit  sicher  gestellt  und  damit  die  An- 
wendbarkeit der  die  Leibzucht  anordnenden  Norm  gegeben.  Wie  stände  es 
aber  vorher?  Sind  die  terrae  dann  ebenfalls  schon  gebunden?  Wie  femer, 
wenn  das  Kind,  von  dessen  Existenz  F.  die  Regelung  abhängig  macht, 
verstirbt?  Hört  dann  die  einmal  erworbene  Verfiiguugsbefugnis  der  Frau 
über  die  terrae  wieder  auf? 

Diese  Schwierigkeiten  fallen  m.  £.  fort,  wenn  unter  der  der  sanctimonialis 
gleichgestellten  Schwester  die  im  Elternhaus  verbliebene  unver- 
heiratete puella,  die  alte  Jungfer,  die  keinen  eigenen  Herd  begründet, 
sondern  nach  dem  Tod  der  Eltern  bei  einem  der  Brüder  lebt,  verstanden  wird. 
Ist  es  verständlich,  dass,  trotz  prinzipieller  Gleichsetzung  der  Geschlechter, 
der  Nonne  wegen  ihrer  mangelnden  wirtschaftlichen  Selbständig- 
keit bezüglich  der  Liegenschaften  ein  auf  die  Leibzucht  beschränktes  Erbrecht 
zusteht,  80  trifft  doch  die  gleiche  Erwägung  auch  auf  das  wirtschaftlich 
lediglich  eine  pars  domus  eines  andern  bildende  ledige  Mädchen  zu. 


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Literatur.  507 

Vorausgesetzt,  dass  diese  Annahme  begründet  ist,  würde  die  const. 
320  unter  den  Schwestern  für  den  Erbfall  folgende  Gruppen  unter- 
scheiden : 

a)  solche,  die  mit  den  Brüdern  in  allen  Dingen  »aequalem 
habent  portionem^.  Das  sind,  wie  F.  zutreffend  gegen  Zeumer  aus- 
führt, zunächst  alle  Schwestern,  die  nicht  unter  die  durch  das  »quod 
si  autem*   eingeleitete  Auanaüme  t'allen. 

b)  solche,  die  für  den  Erbfall  ausser  Betracht  bleiben, 
nämlich  die  eigenmächtig  Verheirateten. 

c)  solche,  die  an  den  Liegenschaften  nur  den  Ni ess- 
brauch, an  allen  sonstigen  Nachlassbestandtheilen  dagegen 
gleichen  Antheil  mit  den  Brüdern  erlangen,  nämlich  das  bei  einem 
Bruder  verbleibende  ledige  Mädchen  und  die  Nonne. 

Demnach  wäre  also  auch  Eurich  bereits  von  der  Gleichsetzung 
der  Geschlechter  ausgegangen,  die  den  Geschlechtsunterschied  erb- 
rechtlich für  irrelevant  erklärenden  Bestimmungen  der  l.  Vis  ig.  nicht  als 
Neuerungen  aufzufassen. 

Für  die  folgende  Abtheilung  stellt  F,  die  Darstellung  der  Erbenfolge 
der  gothisch-norwegischen  Rechtsgruppe  sovde  ein  alphabetisches  Inhalts- 
verzeichnis für  das  bisher  Veröffentlichte  in  Aussicht. 

Kiel.  Otto  Opet. 


Davidsohn  Bobert,  Geschichte  von  Florenz.  I,  Band. 
Aeltere  Geschichte.     Berlin  1896,  XI  und  867  S.  8«. 

Derselbe,  Forschungen  zur  älteren  Geschichte  von 
Florenz.  I.  Berlin  1896,  VI  und  188  S.  II.  Berlin  1900,  352  S. 
III.  Berlin  1901,  XVIII  und  339  S.  8°. 

Das  Erscheinen  des  dritten  Bandes  der  Forschungen  Davidsohns  wird 
es  rechtfertigen,  wenn  nunmehr  auch  in  dieser  Zeitschrift  auf  ein  Werk 
zurückgegriffen  wird,  das  unzweifelhaft  zu  den  bedeutendsten  Erscheinun- 
gen der  historischen  Literatur  des  vergangenen  Jahrzehnts  zählt.  Eine 
neue  schöne  Gegengabe  bringt  hier  deutscher  Gelehrtenfleiss  dem  Genius 
Italiens  dar  für  alle  die  unermespliche  geistige  Anregung,  welche  die 
■deutsche  Nation  seit  vielen  Jahrhunderten  von  dem  schönen  Lande  jenseits 
der  Alpen  empfangen  hat.  Unter  den  italienischen  Städten  hat  von  Rom 
abgesehen  keine  andere  gleichen  Einfluss  auf  die  geistige  Entwickelung 
Europas  genommen,  wie  Florenz,  die  Wiege  Dantes,  des  Humanismus  und 
der  Kenaissance.  Den  ersten  Anfängen  jenes  Gemeinwesens  nachzuspüren, 
aus  dem  so  unschätzbare  Anregung  für  Europas  Cultur  ausströmte,  das 
die  Heimat  einer  so  gottbegnadigten  Generation  von  grossen  Menschen 
und  Künstlern  geworden  ist,  die  Grundlagen  aufzudecken,  auf  denen  jene 
hohe  Cultur  erwachsen  ist,  zählt  sicher  zu  den  interessantesten  Problemen 
der  Geschichte.  Schon  hat  ein  Deutscher  Otto  Hartwig  eingehende  und 
wertvolle  Studien  über  die  ältere  Geschichte  von  Florenz  gemacht.  Der 
Franzose  Perrens  hat  in  einem  urafangi'eichen,  nicht  sehr  kritischen  Werke 

33* 


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508  Literatur. 

denselben  Gegenstand  behandelt.  Die  Italiener  blieben  nicht  zurück.  Zwar 
Gino  Capponis  bekanntes  Buch  drängt  die  Stadtgeschichte  bis  zum  1 3.  Jahrh. 
auf  wohlgezählten  19  Seiten  eusammen,  doch  die  Arbeiten  Villaris  und 
Santinid  sind  mit  Anerkennung  zu  nennen;  dass  es  aber  noch  unendliche 
Schätze  zu  heben  gab,  dass  noch  viele  Fragen  der  Lösung  harrten  und 
gelöst  werden  konnten,  zeigt  D.'s  Buch.  Auf  umfassenden  arohivalischen 
Studien  beruht  dieses  Werk.  Nicht  nur  die  Florentiner  Archive  und 
Bibliotheken,  auch  die  der  übrigen  toscanischen  Städte  haben  nebst  einer 
umfassenden  Benützung  der  gedruckten  Literatur  das  Material  geliefert, 
auf  dem  das  Werk  aufgebaut  worden  ist.  Es  gelang  dem  Verf.  in  der 
Biblioteca  naz.  von  Florenz  eine  unbekannte  Lebensbeschreibung  des  Jo- 
hannes Gualberti  zu  finden,  die  er  im  ersten  Bande  der  Forschungen  ver- 
öffentlicht. Eine  vita  Bangerii  über  Anselm  von  Lucca,  die  bisher,  in 
Spanien  gedruckt,  unbeachtet  blieb,  hat  er  zuerst  verwertet.  Eine  un- 
edirte  Schrift :  Liber  de  regimine  civitatis  hat  wertvolle  Beiträge  zur  Ver- 
fassungsgeschichte, ein  altes  Missale  der  Laurenziana  Notizen  für  das  kirch- 
liche Leben  und  die  Culturgeschichte  geliefert.  Die  vorzüglichste  Quelle 
boten  aber  die  Urkundenschätze,  die  für  Florenz  in  keiner  erschöpfenden 
und  kritischen  Ausgabe  vorliegen  und  vom  Verf.  sämmtliche  neu  durch- 
geprüft werden  mussten,  wobei  sich  ungemein  häufig  Verbesserungen  und 
Berichtigungen  ergaben.  Ein  Excurs  ist  dem  Verf.  der  ältesten  italieni- 
schen Chronik  der  Stadt  gewidmet,  den  D.  in  der  Person  des  Piero  Bon- 
fante zu  bestimmen  vermag.  Andere  Excurse  handeln  über  Urkunden- 
fälschungen, die  in  der  Istoria  della  casa  degli  Ubaldini  und  in  einem 
Estratto  del  camerotto  di  Volterra  vorliegen  und  bisher  vielfach  als  echt 
benützt  worden  sind.  Es  schliessen  sich  über  100  Kegesten  von  Kaiser- 
und  Papsturkunden  an,  die  theils  unedii-t  waren,  theils  Anlass  zu  Ver- 
besserungen und  kritischen  Bemerkungen  boten.  Die  Excurse  und  grö- 
sseren kritischen  Ausführungen  zum  ersten  Bande  sind  in  die  Forschungen 
verwiesen. 

Nur  eine  knappe  Uebersicht  dessen,  was  der  Verf.  neues  bietet,  soll 
im  engen  Bahmen  dieser  Besprechung  geboten  werden.  Schon  der  ältesten 
etruskischen  Ansiedlung  auf  dem  Boden  des  späteren  Florenz,  der  Stadt 
Florentia  weist  D.  einen  neuen  Standort  östlich  der  späteren  Stadt  bei 
San  Salvi  an,  wo  er  das  Vorhandensein  antiker  Mauern  ans  Urkunden  und 
Schriftstellern  vom  12.  bis  zum  18.  Jahrh.  darthui  Während  man  früher 
die  Gründung  der  Böroercolonie  in  Florenz  auf  Sulla  zurückführte,  weist 
der  Verf.  .als  Stadtgründer  Julius  Cäsar  nach,  wogegen  Sulla  vielmehr  die 
alte  Etruskerstadt  zerstörte.  Den  Sieg,  den  Stilicho  über  die  Gothen 
des  Radagais  im  Jahre  405  bei  Florenz  erfocht,  setzt  er  auf  den  23.  Au- 
gust und  nicht  auf  den  8.  October,  den  Festtag  der  heiligen  Beparata, 
wie  die  Florentiner  Tradition.  Ein  Ergebnis  von  gewisser  Wichtigkeit, 
weil  die  Tradition  daraus  den  Oult  dieser  syrischen  Heiligen  erklären 
wollte.  Wie  D.  vielmehr  darthut,  weist  der  Cult  vielmehr  auf  den  Ur- 
sprung des  Christenthums  in  Florenz  aus  dem  Orient.  Griechen  er- 
scheinen zu  gutem  Theile  in  den  frühchristlichen  Inschriften,  der  erste 
und  einzige  Märtyrer  von  Florenz,  der  heil.  Minias,  war  ein  Grieche. 
Diesen  griechischen  Elementen  wird  man  in  den  Anfängen  des  abendländi- 
schen Christenthums  erhöhte  Aufmerksamkeit  schenken  müssen,    denn  der 


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Literatur.  509 

Reparatacnlt  findet  sich,  Ype  D.  nachweist,  weit  verbreitet  in  Italien,  auf 
den  Inseln  des  Mittelmeeres  bis  nach  Südfrankreich  hin.  Aach  mit  Mai- 
land steht  die  Florentiner  Kirche  in  Verbindung.  Ambrosias  weiht  die 
Kirche  von  san  Lorenzo,  die  spttter  zu  einem  Prachttempel  der  Renaissance 
werden  sollte. 

Nfther   geht    D.    dann    auf   die   Niederlassung    der  Langobarden   ein. 
Schon  in  spfttere  langobardische  Zeit  versetzt  D.  die  Annäherung  von  Sie- 
gern und   unterworfenen  Romanen.     Allerdings    eine    gewisse  Annäherung 
in  Sprache  und  Sitten  hat  sicher  stattgefunden.     Auch  in  der  Wirtschaft, 
wenn  die  Langobarden   bereits   den  Handelsmann   nach    seinem  Vermögen 
dem  Heere  einreihen.     Ein  gewisser  Gegensatz    muss    freilich   noch   lange 
bestanden   haben,    sonst   könnten  sich  die  Besonderheiten  des  Rechtes  der 
unterworfenen  Römer,    die  zudem,  wie  Ficker    nachgewiesen  hat,    von  ge- 
rioger  materieller  Bedeutung   waren,    nicht  so  lange  erhalten  haben.     Das 
scharfe  Nationalgefühl,    das    sich  bei  Liutprand  von  Creroona  oder  in  den 
von  Fitting  dem  Irnerius   zugeschriebenen  Questiones  de  iuris   subtilitati- 
bus  findet,    entspringt   freilich   mehr  dem  Gegensatze  der  Langobarden  zu 
den  Oströmem,    der  Stadtrömer   zu   den   Langobarden.     Bereits    in    diese 
Zeit  reicht,  worauf  der  Verf.  mit  Recht  Gewicht  legt,  die  Entstehung  des 
Regionalismus  in  Italien  zurück.    Schon  hören  wir  von  Kämpfen  zwischen 
Siena  und  Arezzo.     In  die  Langobardenzeit  versetzt  D.  den  Bau  des  Flo- 
rentiner Battistero  san  Giovanni  und  zerstört  die  Legende  von  einer  Flo- 
rentiner  Protoreoaissance,    die    man   ins    11.  und   12.  Jahrh.    setzte.     Die 
Florentiner  Tradition    knüpft    die  Neugründung    der   Stadt    an    Karl    den 
Grossen.    D.  fixirt  die  Beziehungen  des  grossen  Kaisers  zur  Stadt  genauer. 
Jetzt   endet  das  Herzogthum  in  Florenz,    fränkische  Grafen    treten  an  die 
Stelle    der  Herzoge.     In  der  Mitte  des  9.  Jahrh.  werden  die  Grafschaften 
Florenz  und  Fiesole  verbanden.    Florenz  gewinnt  damit  das  Uebergewicht 
über   die    Nachbarstadt.     Es    folgen    die    Wirren    der    nachkarolingischen 
Zeit.     Auch  in  Florenz  lernte  man  die  Ungarn  fürchten.    Das  alte  Missale 
der  Laurenziana  enthält  eine  Messe  gegen  die  Heiden,  » die  sich  um  unserer 
Sünden  willen  stärker  zeigen,  als  wir«.   Es  bildet  sich  die  Markgrafschaft 
Toscien,    und    D.    Buch    wird    nun   fast   zur   Geschichte    der    Markgrafen. 
Interessante  Nachrichten  bringt  D.  namentlich  über  die  Markgrafen  Hubert 
und  Hago,  an  den  sich  eine  merkwürdige  Sagenbildung  anschliesst.    Bald 
treten  die  kii-chlichen  Ereignisse  in  den  Mittelpunkt  des  Interesses.     Wir 
lernen  den  tiefen  Verfall  der  Kirche  kennen,  der  auch  in  Toscana  eintrat. 
Indem  sich  hier  früh  Keime   kirchlicher  Reform  bildeten,    und    die  grosse 
Bewegung   geradezu  sich  zum  Theil  in  Toscana   abspielt,    gewinnen   diese 
Partien  des  Buches   das   höchste  Interesse.     Romuald,  ein  von  D.  trefflich 
geschilderter  Charakterkopf,  gründet  in  den  Waldbergen  des  obersten  Amo- 
thales  das  Eremo   von  Camaldoli.    Die  Florentiner  Bischöfe  herrschen  zum 
Theil  nicht  unrühmlich  wie  grosse  weltliche  Herren.     Bischof  Hildebrand 
hat  San  Miniato   gebaut,    noch    das  Entzücken  unserer  Zeit,    ein  Bau,   bei 
dem   sich   die   toscanische    Kunst    zuerst    zu    einem    neuen,    eigenartigen 
Kirchenbaustyl  aufgeschwungen  hat.    Die  Leiche  des  heil.  Minias  war  vor 
einiger  Zeit  nach  Metz  gekommen.     Beim  Bau  gefundene  Gebeine  wurden 
trotzdem  nicht  nur  als  die  des  Heiligen,    sondern  auch  als  solche    seiner 
^nosaen,  die  man  ihm  andichtete,  erklärt   Der  Bischof  liess  eine  Legende 


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510  Literatur. 

des  Heiligen  anfertigen,  welche  diesem  Umstände  und  dem  Geschmacke 
der  Zeit  Bechnung  trag.  Zeichen  und  Wunder  blieben  nicht  aus.  Und 
doch  war  dieser  Bischof  HUdebrand  in  aller  Form  verheiratet  Seine  Frau 
betheiligte  sich  an  der  Verwaltung  der  Diöcese  zum  grossen  Entsetzen  des 
reformeifrigen  Abtes  von  Settimo.  Die  neugefundene  vita  des  Johannes 
Gualberti  überliefert  diese  köstliche  Scene.  Schlimmer  hausteh  andere 
Geistliche,  die  sich  nicht  mit  einer  Frau  begnügten  und  die  Eirchengüter 
verschleuderten.  Wir  blicken  in  einen  Abgrund  sittlicher  Entartung.  Kein 
anderer  ist  es,  der  ihn  eröffnet,  als  der  gelehrte  Cardinal  und  Freund 
Gregors  Yll.  Petrus  Damiani.  Dem  Verf.  gelang  es,  ganze  Stammbäume 
von  Priesterfamilien  zu  entwerfen.  Nun  treten  die  ersten  Reformer  g^en 
die  Entartung  des  Clerus  auf,  Mönche,  wie  der  wunderliche  Teuzo,  der 
mitten  in  der  Stadt  ein  ascetisches  Leben  führt,  und  vor  allem  Johannes 
Gualberti,  (Gestalten,  die  an  Typen  der  Renaissance,  an  einen  Savonarola 
erinnern,  keine  hageren  Heiligenerscheinungen,  sondern  noch  D.  prächtiger 
Schilderung  Menschen  von  Fleisch  und  Blut,  voll  von  Leidenschaft  und 
kluger  Berechnung;  von  einer  üammenden  Begeisterung  für  die  Reform 
der  Kirche  erfüllt.  Wir  verfolgen  das  Wachsen  der  Bewegung,  die  anfangs 
zurückgedrängt  an  Boden  gewinnt,  so  dass  die  führenden  geistlichen  Kreise 
ihr  nun  Rechnung  tragen  müssen.  Für  Florenz  wird  namentlich  die 
Tochterstiftung  von  Vallombrosa,  das  vor  den  Mauern  der  Stadt  gelegene 
san  Salvi,  von  der  grössten  Bedeutung.  Nun  tritt  mit  Leo  IX.  auch 
das  Papstthum  mit  den  Mönchen  in  Verbindung.  Victor  II.  hält  iii  Florenz 
seine  grosse  Reformsynode,  zu  der  auch  Heinrich  m.  eintrifft.  Hier  ent- 
setzt der  Kaiser  die  Beatrix,  die  Witwe  des  Markgrafen  Bonifaz  ihrer 
Würde.  Florenz  wird  vom  Kaiser  zur  Reichsstadt  gemacht.  Freilich  nach 
dem  Tode  des  Kaisers  erlangt  der  zweite  Gemahl  der  Beatrix  Gottfried  die 
alte  Stellung  wieder;  Gottfried  bat  Florenz  vor  allen  Städten  begünstigt, 
dort  hat  er  seine  Residenz  aufgeschlagen.  Papst  Stephan  IX.,  der  Bruder 
Gottfrieds,  stirbt  nach  kurzer  Regierung  in  Florenz.  Ihm  folgt  als  Nico- 
laus II.  der  Bischof  Gerhard  von  Florenz.  So  verknüpft  sich  die  Stadt- 
geschichte mit  der  allgemeinen  Kirchengeschichte  in  diesen  verhängnis- 
vollen Jahren.  Die  gewaltige  Persönlichkeit  Hildebrands  ragt  in  die  Stadt- 
geschichte herein.  Den  vollen  Sieg  erringt  der  Kampf  gegen  die  Laien- 
investitur in  Florenz,  als  es  den  Mönchen  gelingt,  den  vom  Kaiser  ein- 
gesetzten Bischof  Petrus  Mezzabarba  zu  verdrängen.  Es  liest  sich  wie 
eine  Novelle,  wie  die  Mönche  durch  List  den  Beweis  für  die  simonistische 
Erhebung  des  Bischofs  in  ihre  Hände  spielen,  wie  ein  Gewaltstreich  gegen 
San  Salvi  ihr  Ansehen  beim  Volke  noch  steigert,  wie  sie  halb  gegen  den 
Willen  der  Curie  zur  Feuerprobe  schreiten,  um  durch  ein  grosses  Wunder 
ihre  Sache  zur  siegreichen  zu  machen.  Dass  dabei  die  pia  fraus  nicht 
fehlte,  thut  D.  nach  einem  Expose  des  Branddirectors  der  Stadt  Berlin  dar, 
welches  auch  zur  Erklärung  ähnlicher  Feuerproben  Beachtung  verdient. 
Die  Persönlichkeit  der  Mathilde  und  ihrer  geistlichen  Berather  gewinnt 
aus  der  von  ihm  benützten  vita  Rangerii  des  Anselm  von  Lucca  neues 
Relief.  Der  grosse  Kampf  zwischen  dem  Papstthum  und  dem  Reiche  ent- 
zündet in  den  toscanischen  Städten,  wie  dieselbe  Biographie  darthut,  zuerst 
ein  Widerstreben  der  Städte  gegen  die  markgräfliche  Gewalt.  Nur  Florenz 
hält  bei  Mathilde  aus  und  gewinnt  dafür  mannigfaltige  Begünstigung.   Die 


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Literatur.  511 

Stadt  wird  vergeblich  von  Heinrich  IV.  belagert  und  zwar  wie  D.  darthat, 
im  Jahre  1082.  Heinrichs  IV.  Sohn,  der  unglückliche  Eonrad  findet  in 
Florenz  Aufnahme,  aber  anch  den  frühen  Tod.  Eigenartige  literarische 
Erzeugnisse  reift  der  grosse  InTestiturstreit  in  den  chiliastischen  Schriften 
des  Bischof  Bainer,  die  in  manchem  an  die  um  ein  halbes  Jahrh.  jüngeren 
des  Gerhoh  von  Reichersberg  erinnern. 

Von  hohem  Interesse  sind  jene  Capitel,  welche  der  Entwickelung  der 
Stadtverfassung  gewidmet  sind.  D.  geht  von  der  ländlichen  Verfassung 
aus,  da  die  Langobarden  rechtlich  das  Stadtgebiet  und  das  flache  Land 
gleichgestellt  haben.  Die  Burgen  werden  Mittelpunkte  der  feudalen  Ver- 
waltung des  Landes.  Waita  und  scarawaita,  Wach-  und  Patrouillendienst 
sind  gemeine  ünterthanspfiicbten  scbon  in  fränkischer  Zeit  und  vielfach, 
wie  im  Bisthum  Trient  solche  geblieben,  freilich  häufig  auch  hier  zu 
Gunsten  einer  Burg    auf   bestimmte  Ortschaften  gelegt.    Viel  interessantes  / 

wird  aus  Urkunden  über  die  albergaria  und  andere  Leistungen  und  Zinse 
berichtet,  welche  die  Bauern  den  Grund-  und  Burgherrn  gegenüber  zu 
erbringen  haben,  das  adiutorium»    den  abusus  oder  sopruso,   ausserordent-  ; 

liehe  und  willkürliche  Abgaben,  die  oft  erhoben  werden.  Vielfach  herrscht  l 

ein  Theilbausystem,    die    mezzadria,    die  hier  wohl  ebenso  wie  anderwärts  •• 

aus  der  Eömerzeit  (colonia  partiaria)  stammen  wird.     Wir  erfahren  inter-  } 

essantes    über    die    ständischen    Verhältnisse,    die    Lage    der    Hörigen,    die  i 

milites  und  masnada,  die  hier  nicht  mehr  die  ritterlichen,  sondern  nur 
mehr    bäuerliche  Kreise    umfasst.     Wichtig    sind  die  Beobachtungen    über  < 

das  Gemeindeland  und  den  Gemeindebesitz,  die  sich  in  Italien  früh  nach-  j 

weisen  lassen,    aber  wenig  beachtet    sind ;    wichtig  auch  die  über  die  Or-     '  Jt 

ganisation  des  flachen  Landes    nach  Pfarreien,    plebes,    welche    auch    hier,  '^ 

wie  es  für  andere  Orte  ebenfalls  nachgewies'in  ist,  die  kleinsten  Gerichts- 
bezirke bilden.  Die  plebs  zerfällt  in  Nachbarschaften  vicinantiae,  die  schon  i 
in  langobardi scher  Zeit  ihre  eigenen  Gewohnheiten    ausbilden.     Die  Nach-                     j 
barschaften  gewinnen  nun  bald  dem  Burgherrn  gegenüber  gewisse  Rechte, 
eine  gewisse  Selbstverwaltung  neben  bestehender  Abhängigkeit.     Ihre  Ge-  i 
Schäfte  leiten  die  boni  homines,  aus  deren  Reihe  die  Consuln  hervorgehen, 
wie  dies  D.  eingehender  bereits  in  anderen  Arbeiten  dargelegt  hat.  Gewiss 
sind  die  autonome  Verwaltung  und  die  Comune  nicht  überall  aus  denselben  • 
Wurzeln    entsprungen.     Bei  Poggibonsi    und  Semifonte,    neu    gegründeten  * 
Ortschaften,    liegt    ein  Synoikismos  vor.     Anderwärts    sind    vielfach    herr- 
schaftliche   und    obrigkeitliche    Beamte  Decane,    Scarionen,    aber    auch    im 
Anfang  nur  von  Fall  zu  Fall  gewählte  Syndici  an  die  Spitze  der  Gemeinden 
getreten. 

Interessant  ist  es  nun,  wenn  D.  für  die  Städte  ähnliche  kleine  Genossen- 
schaften, wie  für  das  Land  nachweist,  die  populi,  portae  u.  s.  w.,  Gemein- 
schaften, die  in  die  Römerzeit  zurückreichen.  Gut  beobachtet  er  die  An- 
fänge der  städtischen  Gerechtsame.  Schon  in  der  Mitte  des  11.  Jahrh. 
gibt  es  städtische  Boten,  einen  Stadtwart,  Seneschalke,  die  mit  der  Ein- 
hebung der  Steuern  betraut  sind,  u.  s.  w.  Die  Stadt  hat  also  bereits  ein 
Besteurungsrecht,  sie  bestimmt  Maass  und  Gewicht  u.  s.  w.;  das  alles  setzt 
eine  weitgehende  städtische  Autonomie  voraus.  Für  Lucca  ergeben  sich 
Consuln  aus  der  vita  Anselmi    bereits    zum  Jahre   1080.     Mit  Recht  ver-  * 

muthet  D.,  dass  diese  Behörde  auch  in  Florenz  lange  vor  ihrer  ersten  ur- 


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512  Literatur. 

kandlichen  Erwfthnimg  im  Jabre  1138  fungirte.  Aach  hier  sind  die  Consoln 
als  Ansschoss  der  boni  homines  za  fassen,  als  welche  die  Tollbereehtigten 
Stadtbürger  angesehen  werden  müssen.  Indem  D.  anch  aof  die  Entwiekelnng 
in  den  anderen  toscanischen  Stftdten  eingeht,  gibt  er  seinen  Ansfübnmgen 
einen  breiteren  Boden  nnd  liefert  einen  reiehen  Beitrag  mr  Geschichte  der 
Entstehung  des  Consolats.  Da  neben  der  Antonomie  die  Abhängigkeit 
Ton  der  Markgrafechaft  fortbesteht,  findet  der  YerL  in  den  ans  Abhängig- 
keit und  Selbstständigkeit  gemischten  Verhältnissen  gerade  die  flir  diese 
Stufe  der  städtischen  Entwiekelnng  bezeichnende  Gestaltung  der  Yer- 
fassong. 

Das  folgende  Capitel:  Machterweitening  schildert  die  Kämpfe  der 
Florentiner  gegen  die  feudalen  Mächte  ihrer  Umgebung.  Der  Nachweis  ist 
interessant,  wie  die  Entwiekelnng  der  städtischen  Macht  sich  unter  der 
Flagge  einer  Erweiterung  der  Rechte  des  Bisthums  deckt,  wie  der  Stadt- 
heilige gewissermassen  als  Herr  des  Stadtwesens  und  Territoriums  er* 
scheint.  Der  Kampf  um  die  Erbschaft  der  Kadolinger  gibt  den  äussern 
Anlass  für  viele  dieser  Kämpfe.  Auch  die  Zerstörung  Fiesoles  durch  Florenz 
fällt  in  den  Kreis  dieser  Bestrebungen.  Immer  mehr  erwächst  die  Gre- 
schichte  von  Florenz  zu  einer  Geschichte  Toscanas.  Die  Beichsgewalt  spielt 
in  Tuscien  nach  dem  Tode  der  Mathilde  eine  klägliche  Bolle,  sie  vermag 
in  keiner  Weise  die  Machterweiterung  der  Städte  zu  hindern.  Von 
Friedrich  I.  erwirbt  Florenz  die  Gerichtsbarkeit  in  der  Gra&diafl.  Eine 
neue  Zeit  beginnt  freilich,  als  der  Kaiser  seit  1 158  die  Rechte  des  Reiches 
in  Italien  nviederherzustellen  versucht.  Jetzt  treten  die  Beziehungen  der 
Städte  zum  Reich  in  den  Vordergrund  des  Interesses.  Der  grosse  Kanzler 
Rainald  von  Dassel  ordnet  die  Verhältnisse  Tusciens.  D.  entwirft  ein 
klares  Bild  der  neuen  Reichs  Verwaltung,  wie  sie  Rainald  einführt,  wobei  er 
die  Ergebnisse  der  bisherigen  Forschung  vermehrt  und  in  manchem  er- 
gänzt Die  Städte  behalten  die  Regalien  nur  innerhalb  ihrer  Mauern,  das 
flache  Land  wird  kaiserlichen  Amtsgrafeu,  auch  Potestaten  genannt,  unter- 
stellt, die  wieder  Vicegrafen  auf  den  einzelnen  Burgen  unter  sich  haben. 
Aber  der  Kaiser  griff  in  diese  Organisation  ein,  indem  er  die  Rechte  der 
Feudalherren,  darunter  auch  schon  längst  verlorene  rücksichtslos  bestätigte 
und  die  Entwickelung  zu  Gunsten  der  feudalen  Elemente  zurückzuschieben 
suchte.  Seit  der  Katastrophe  von  Rom  1167  erlitt  die  Einwirkung  des 
Reichs  neuerdings  Einbusse,  der  alte  Hader  brach  unter  den  Städten  wieder 
aus.  Interessant  sind  die  Wirkungen  des  Schismas,  die  D.  nachweist. 
Die  kirchlichen  Kreise  sind  gespalten,  ein  grosser  moralischer  und  finan- 
zieller Verfall  der  Kirche  tritt  ein.  Der  neue  Legat  von  Tuscien  Christian 
von  Mainz  führt  sich  ungünstig  ein.  Florenz  verbündet  sich  mit  seiner 
alter  Gegnerin  Pisa  gegen  Lucca  und  Genua.  Höchst  zweideutig  ist  das 
Verhalten  des  Legaten  in  diesem  Zwiste,  das  erst  nach  dem  Frieden  von 
Venedig  durch  seine  Gefangennahme  gerächt  wird.  In  diesen  Wirren 
schreiten  die  Florentiner,  wie  D.  nachweist,  zur  Vergrösserung  ihrer  Stadt 
durch  den  Bau  neuer  Mauern.  Interessant  und  neu  sind  die  Ausführungen 
D.  über  den  Thurmbau  in  Florenz  und  die  Thurmgenossenschaften,  die 
sich  von  den  Thürmen  aus  befehden. 

Nochmals  legt  das  Reich  seine  Hände  auf  Tuscien.  Friedrich  I. 
entzieht  der  Stadt  die    wiedergewonnene  Gerichtsbarkeit  in  der  Grafschaft 


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Litemtur.  513 

ausserhalb  der  Mauern.  Damals  erscheint  in  der  Begleitung  de3  Kaisers 
ein  iudex  Adalgerius.  ein  Verwandter  der  Ahnen  des  grossen  Dichters, 
Bald  nachher  begegnet,  in  die  bürgerlichen  B'ehden  verwickelt  der  Ahnherr 
eines  andern  grossen  Florentiners  Bonarotta,  Sohn  des  Michael.  Die  Stadt 
gewinnt  nach  wenigen  Jahren  durch  Heinrich  VI.  einen  Theil  ihrer  Rechte 
wieder.  Nun  gelangt  die  kaiserliche  Partei  in  Florenz  an  das  Ruder,  die 
im  Bunde  mit  den  Handwerkern  zur  Regierung  kommt.  Damit  erlangen 
demokratische  Elemente  Einüuss  auf  die  Stadtverwaltung.  Aber  nur  bis 
1)95  dauert  die  Herrschaft  der  kaiserlichen  Partei.  Wenig  glücklich  ist 
die  Rolle,  die  nach  D.  der  letzte  Markgraf  von  Tuscien,  der  jugendliche 
Philipp  von  Schwaben  spielt.  Die  nächsten  Jahre  füllt  der  Kampf  gegen 
die  Neugründung  der  kaiserlichen  Partei  Semifonte,  welche  Florenz  wie  ein 
Dorn  im  eigenen  Fleische  verspürt.  Nun  kommt  es  zum  Abschluss  des 
Tuskerbundes  unter  der  Aegide  des  Cardinais  Pandulf.  Der  offene  Zweck 
des  Bundes  ist  es,  jeder  Erneuerung  der  deutschen  Herrschaft  entgegen 
zu  treten.  Innocenz  III..  der  vom  Verf.  treffend  geschildert  wird,  versucht 
es  den  Bund  seinen  Interessen  dienstbar  zu  machen,  doch  Florenz  weiss 
klug  diese  Pläne  des  Papstes  zu  durchkreuzen.  Mit  der  Niederwerfung 
Semifontes  hat  die  Stadt  ihre  Herrschaft  in  der  Grafschaft  wiederher- 
gestellt. Der  Romerzug  Otto  IV.  beschliesst  die  politische  Geschichte  des 
ersten  Bandes. 

Hochinteressant  sind  die  Schilderung  der  weiteren  Ausgestaltung  der 
StadtverfaSiUng,  die  Ausführungen  über  das  Erwachen  des  neuen  nationalen 
Rechtest,  das  Notariatswesen,  die  städtische  Gerichtsbarkeit,  die  Spuren 
der  ältesten  städtischen  Statuten,  deren  üeberbleibsel  in  den  Forschungen 
zusammengestellt  werden,  das  Zunftwesen,  die  Bedeutung  des  Handels- 
standes und  die  consules  mercatorum,  dankenswert  sind  die  Aufschlüsse 
über  das  Kirchen-  und  Ketzerwesen  im  12.  Jahrh.,  das  in  Toscana  einen 
fruchtbaren  Boden  fand.  Die  Baugeschichte  der  Stadt,  deren  räumliche 
Entwickelung  ein  Bauplan  veranschaulicht,  Cultur-  und  Sittengeschichte, 
die  Entwickelung  von  Handel  und  Industrie,  die  Kunst-  und  Literatur- 
geschichte erfahren  mannigfaltige  schätzenswerte  Förderung.  Besonderes 
Interesse  beanspruchen  die  Anfänge  von  Handel  und  Industrie,  anf  denen 
der  Reichthum  und  die  Grösse  der  Sta  It  beruhen.  Unter  den  literarischen 
Erscheinungen  ragen  hervor  der  Cardinal  Laborans  als  Canonist  und  der 
Notar  Boncompagno. 

Der  zweite  und  dritte  Band  der  Forschungen  enthält  Material  zur 
Fortsetzung  der  Florentiner  Geschichte.  Einen  ungemein  glücklichen  Griff 
hat  D.  gethan,  indem  er  die  Stadtbücher  von  San  Giraignano,  die  bisher 
wenig  Beachtung  fanden,  im  Auszuge  mittheilte.  Diese  Regesten  ersetzen 
in  mancher  Beziehung  chronicalische  Aufzeichnungen  aus  der  ersten  Hälfte 
des  1 3.  Jahrh.,  die  für  Florenz  fehlen.  Indem  sie  sich  in  erster  Linie  auf 
die  Schicksale  von  San  Gimignano  beziehen,  werfen  sie  ungemein  reiche 
Streiflichter  auf  die  Zustände  in  Florenz  und  Toscana,  auf  die  Beziehungen 
zum  Reich  und  zu  den  letzten  Staufern  und  namentlich  auf  die  Anjou- 
vinische  Verwaltung  in  Tuscien,  die  in  einem  neuen,  sehr  zweideutigen 
Lichte  erscheint.  An  diese  Regesten  schli essen  sich  andere  über  Geschichte 
des  Orienthandels,  des  Crocushandels,  verschiedener  Gewerbe,  des  Unter- 
richts, der  Chirurgie,  strafrechtlichen  Inhalts,  zur  Geschichte  der  Gaukler, 


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514  Literatur. 

Volksbelustigungen,  Jagd  u.  s.  w.  Man  sieht,  wie  diese  Acten  vom  Verf. 
nach  allen  Richtungen  hin  ausgebeutet  wurden. 

Vielleicht  noch  höheres  Interesse  beansprucht  der  dritte  Band  der 
Forschungen,  der  in  seinem  ersten,  weitaus  grösseren  Theile  Eegesten  zur 
Handelsgeschichte  von  Florenz  von  1209  bis  1330,  darunter  Auszüge  aus 
dem  Jomale  thesauri  König  Karls  IV.  von  Frankreich  und  von  einigen 
Geheimbüchem  von  Florentiner  Firmen  bringt.  Ihnen  schliessen  sich 
Regesten  zur  Geschichte  der  Gewerbe,  des  Lehrlingswesens,  der  Zünfte  an. 
Nicht  nur  die  toscanischen,  viele  andere  italienische  Archive,  nament- 
lich das  Neapolitaner  Staatsarchiv  und  das  vaticanische,  beide  allerdings 
nur  theilweise,  die  Pariser  Nationalbibliothek,  die  Archive  von  Barcelona 
sind  ausgebeutet.  Einiges  ist  aus  Drucken  vervollständigt.  In  gross- 
artiger Weise  lassen  diese  Begesten  die  Handelsbeziehungen  der  Florentiner 
Kar^leute  mit  fast  ganz  Europa  überblicken.  Und  doch  wird  sich  gewiss 
noch  manche  Ergänzung  beibringen  lassen.  Den  Löwenantheil  tragen  die 
Beziehungen  zu  der  päpstlichen  Curie  und  den  Anjous  von  Neapel  davon. 
Man  sieht,  wie  insbesonders  diese  mit  Florentinergelde  operiren,  wie  dafür 
die  Vt^rwaltung  des  Reiches  vielfach  in  die  Hände  von  Florentinern  gelegt 
ist,  wie  diesQ  insbesonders  den  Getreidehandel  aus  Sizilien  monopolisiren. 
Auch  Frankreich,  die  Niederlande,  Spanien  sind  gut  vertreten.  Weniger 
Deutschland.  Die  Acten  der  Staufer  freilich  erfahren  mehrfache  Erwei- 
terung, einige  Nummern  beziehen  sich  auf  Rudolf  von  Habsburg,  Albrecht, 
Heinrich  VU.,  Ludwig  den  Bayern.  Doch  haben  die  Florentiner  auch  in 
einzelnen  Theilen  Süddeutschlands  Handelsverbindungen  und  Niederlassungen 
gehabt.  In  Tirol  lagen  seit  der  zweiten  Hälfte  des  1 3.  Jahrh.  das  Münz- 
wesen, die  Pfandleihanstalten  in  den  Händen  der  Florentiner.  Meinhard  IL 
deponirte  bei  Florentiner  Banquiers  seine  Gelder,  und  dafür  versorgten 
diese  Kaufleute  den  Tiroler  Hof  mit  allen  möglichen  Waaren.  Reichen 
Gewinn  zieht  auch  die  Geschichte  des  Handelsrechts,  des  Wechsels  (erster 
1235),  der  Gesellschafts  vertrage,  Zinsen,  Concurse,  die  Münzgeschichte  aus 
diesen  Regesten.  Die  volle  Bedeutung  dieser  Regesten  wird  erst  der 
zweite  Band  der  Florentiner  Geschichte  erweisen.  Viele  Persönlichkeiten 
treten  hier  in  ihrer  geschäftlichen  Thätigkeit  in  klares  Licht,  die  wie 
Giano  della  Bella  in  der  politischen  oder  die  Villani,  Bruneto  Latini,  Dino 
Compagni  in  der  literarischen  Geschichte  eine  Rolle  gespielt  haben.  Der 
zweite  kleinere  Theil  der  Regesten  bietet  Beiträge  zur  Geschichte  der 
Weissen  und  Schwarzen,  über  den  Tumult  am  Calendimaggio  1300,  die 
Acten  des  Priorats  Dantes,  Berichte  der  päpstlichen  Legaten  über  die 
toscanischen  Parteikämpfe  u.  s.  w.,  ein  Material,  das  ebenfalls  im  zweiten 
Bande  der  Florentiner  Geschichte,  dem  man  mit  Spannung  entgegensehen 
kann,  zur  Verwertung  gelangen  wird. 

Innsbruck.  Hans  von  Voltelini. 


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Literatur.  515 

Zur  Geschichte  italienischer  Universitäten. 

1.  Degli  Azzi  Giustiniano,  II  trattato  de  Statutis  e  gli 
Statut!  di  Perugia.     Perugia  1900. 

2.  Brugi  Biagio,  Baldo.     Perugia  1900. 

3.  M artin elli  Giov.,  Cenui  storici  iutorno  all' universitä  di  Fer- 
rara,     Ferrara  1900. 

4.  Pardi  Giuseppe,  Titoli  dottorali  conferiti  nello 
Studio  di  Lucca  nel  sec.  XV.     Pisa   1899. 

5.  —  Atti  degli  Scolari  dello  studio  di  Perugia 
dalFanno  1497  al  1515.     Perugia  1898. 

6.  ~  Titoli  dottorali  conferiti  dallo  studio  di  Fer* 
rara  nei  sec.  XV  e  XVL     Lucca,  tipografia  Marchi  1901. 

7.  Scalvanti  O^car,  Statuto  della  Societas  Germanorum 
et  Gallorum  in  Perugia  uel  Secolo  XV.  (1899). 

8.  —  Inveutario  ßegesto  delTArchivio  uiiiversitario 
di  Perugia.     Perugia  1898. 

9.  —  Notizie  e  docuraenti  inediti  sulla  vita  di  Gio. 
Paolo  Laucellotti,  giureconsulto  Perugino  nel  Secolo  XVI. 
Perugia   1900. 

10.  Tamassia  Niuo,  Baldo  studiato  nelle  sue  opere. 
Perugia  1900. 

Die  Geschichte  der  gelehrten  Schulen  und  Anstalten  ist  neuerer  Zeit 
in  Italien  ein  Gebiet  geworden,  dem  sich  die  Localforschung  mit  beson- 
derer Vorliebe  zugewandt  hat.  Bei  der  Mangelhaftigkeit  der  buchhänd- 
lerischen Verhältnisse  in  Italien  hält  es  jedoch  schwer,  sich  diese  Arbeiten, 
die  oft  aus  neuen  oder  wenig  zugänglichen  Quellen  schöpfen,  zu  beschaffen, 
zumal  manche  Aufsätze  nur  im  Wege  persönlicher  Beziehungen  aufgetrieben 
werden  können.  Es  dürfte  darum  eine  kurze  Anzeige  der  vorstehend  ge- 
nannten neueren  Veröffentlichungen  dem  deutschen  Leserkreise  nicht  un- 
willkommen sein. 

Drei  von  den  angeführten  Abhandlungen  (l.  2.  3.)  gehören  der  Fest- 
schrift an,  welche  die  Universität  Perugia  im  April  1900  zum  Andenken 
an  den  500jährigen  Todestag  ihres  grossen  Rechtslehrers  Baldus  degli 
Übaldi  veröffentlichte^).  Die  Aufsätze  der  beiden  Paduaner  CoUegen,  der 
Professoren  Brugi  und  Tamassia  stimmen  in  ihren  Ergebnissen  vielfach 
überein,  obwohl  beide  selbstständig  gearbeitet  sind.     Beide  verzichten  auf 


»)  Erschienen  1901  unter  dem  Titel:  .L'opera  di  Baldo*  XX VIII  und  498 
S.  8».  Diese  Festschrift  zerfSJlt  in  3  llieile,  von  welchen  der  erste  Einzelabhand- 
luDgen  über  Baldus,  der  zweite  Notizie  biografiche  e  leterarie  von  Scalvanti 
Gaillemer,  Cuturi  und  Fiumi  und  der  dritte  die  Festreden  enthält. 


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516  Literatur. 

eine  Darstellnng  der  ttusseren  Lebensumstfinde  des  Baldos,  beide  be- 
schränken sieb  auf  eine  Würdigung  der  Stellung,  die  der  berühmte  Becbts- 
gelehrte  unter  den  Postglossatoren  einnimmt,  nur  dass  Brugi  mehr  im 
allgemeinen  die  Lehrthätigkeit  zur  Zeit  des  Baldus  ins  Auge  fasst,  während 
Tamassia  die  Persönlichkeit  auf  Grund  der  Aussprüche  des  Bechtslehrers 
hervortreten  lässt.  Beide  Verf.,  die  sich  in  der  neueren  deutschen  Lite- 
ratur wohl  bewandert  zeigen,  gelangen  übereinstimmend  zum  Ergebnis, 
dass  die  Thätigkeit  der  Postglossatoren  überhaupt,  des  Baldus  insbesonders 
bewusster  weise  darauf  abzielte,  den  mit  dem  Corpus  juris  übernommenen 
Bechtsstoff  mit  den  Forderungen  des  mittelalterlichen  Lebens  in  Einklang 
zu  bringen.  Das  erklärt  auch  des  Baldus  Vielseitigkeit:  er  beherrschte 
nicht  nur  das  römische  und  canonische  Recht,  sondern  hielt  auch  Vorträge 
über  Lehenrecht  und  wandte  bereits  seine  Aufmerksamkeit  den  Statuten, 
d.  i.  den  Erzeugnissen  der  mittelalterlichen  Gesetzgebung  in  den  italieni- 
schen Städten  zu,  die  sein  Lehrer  Bartolus  noch  geringschätzig  als  insula 
mariSj  quae  nullius  est  in  honis  bezeichnet  hatte. 

Diese  zuletzt  erwähnte  Seite  der  juristischen  Thätigkeit  des  Baldus 
behandelt  der  Vioebibliothekar  der  Stadtbibliothek  zu  Perugia,  Dr.  Griusti- 
niano  degli  Azzi  etwas  eingehender.  Degli  Azzi  erweist,  dass  Baldus  Verf. 
eines  kleinen  Tractat  de  statutis  ist,  der  mit  der  gleichnamigen  aber  viel 
weitläufigeren  Arbeit  seines  Urenkels  Sigismund  nicht  verwechselt  werden 
darf.  Ausserdem  werden  hier  die  nahen  Beziehungen  aufgedeckt,  welche 
jener  in  den  J.  1344 — 1355  geschriebene  Tractat  zu  den  Statuten  von 
Perugia  aus  dem  J.   1342  erkennen  lässt. 

Einen  bekannten  Bechtslehrer  derselben  Universität  im  16.  Jahrh. 
betrifft  das  unter  9  angeführte  Schriftchen  Professor  Scalvantis. 

Johann  Paul  Lancellotti  als  Verf.  der  Institutiones  juris  canonici  be- 
kannt, ist  wie  Baldus  ein  Peruginer  Kind,  studirte  und  lehrte  an  der 
Hochschule  seiner  Vaterstadt  und  starb  hier  am  23.  Nov.  1590  achtund- 
sechzig Jahre  alt.  Scalvanti's  Aufsatz,  der  in  den  Veröffentlichungen  der 
Juristenfacultät  von  Perugia  (N.  F.  Band  9)  erschien,  handelt  vor  allem 
von  den  vergeblichen  Versuchen,  die  gemacht  wurden,  um  diesen  Institu- 
tionen des  canonischen  Rechts  gesetzgeberische  Anerkennung  von  Seiten 
der  Päpste  zu  verschaffen  und  von  den  verschiedenen  Ausgaben,  in  denen 
sie  erschienen  sind.  Zum  Schlüsse  werden  Actenstücke  über  die  Promotion 
des  Lancellotto  zum  Dr.  jur.  im  J.  1546  aus  dem  Universitätsarchiv  zu 
Perugia  mitgetheilt. 

Die  Universität  Perugia  betreffen  femer  die  unter  5,  7,  8  angeführten 
Schriftchen.  —  Pardi's  Aufsatz,  der  im  Bollettino  della  R.  deputazione  di 
Storia  Patria  per  TUmbria  VoL  IV.  veröffentlicht  wurde,  benützt  aus  der 
reichen  Stoffsammlung,  die  der  im  Jahre  1800  verstorbene  Professor 
Hannibal  Mariotti  für  eine  Geschichte  der  Universität  zusämmengeu*agen 
hatte,  das  mit  der  Aufschrift  Acta  scholarium  ab  anno  1497  ad  annum 
1515  versehene  Heft,  um  uns  eine  Schilderung  der  Universitätseinrich- 
tungen und  des  Lebens  und  Treibens  der  Studentenschaft  zu  geben.  Noch 
wertvoller  für  deutsche  Leser  ist  Prof.  Scalvanti's  Aufsatz  über  das  Statut 
einer  deutsch-französischen  Brüderschaft  in  Perugia.  Es  ist  bekannt,  dass 
sich  deusche  Landsleute  in  der  Fremde  zur  Erreichung  kirchlicher  wie 
weltlicher   Zwecke    gern    zusammenschlössen,    geht    doch    die  Organisation 


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Literatur.  517 

der  italienischen  Universitäten  nach  Nationen  auf  derartige  landsmann- 
schaftliche YerbinduDgen  unter  den  Scholaren  zurück.  Aber  nicht  nur 
Schüler,  sondern  auch  deutsche  Kauf leute  und  Handwerker  bildeten  eigene 
Verbände  in  Italien,  wo  sie  in  grösserer  Menge  und  durch  längere  2^it 
ansässig  waren.  In  Venedig  waren,  wie  Simonsfeld  in  seinem  Werke  über 
den  Fondaco  dei  Tedeachi  gezeigt  hat,  die  deutschen  Bäcker,  die  deutschen 
Schuhmacher  und  vielleicht  auch  noch  andere  deutsche  Qewerbtreibende 
seit  dem  Ende  des  14.  Jahrhunderts  corporativ  organisirt,  eine  kirchliche 
Bruderschaft  deutscher  Handwerker  zu  Treviso  erwarb  im  Jahre  1440 
einen  eigenen  Begräbnisplatz,  die  Bruderschaft  der  deutschen  Schuhmacher 
zu  Siena  war  1461  im  Besitz  eines  eigenen  Spitals  i).  Die  von  Scalvanti 
besprochene  Bruderschaft  zu  Perugia  zeigt  nun  das  Besondere,  dass  sie 
über  den  Kreis  der  Deutschen  hinausgriff  und  Franzosen  als  gleich- 
berechtigte Mitglieder  zuliess,  femer  dass  ihr  ebensogut  Scholaren,  als 
Handwerker  angehörten.  Man  wird  aus  der  Vereinigung  so  ungleichartiger 
Mitglieder  wohl  den  Schluss  ableiten  müssen,  dass  ums  Jahr  1441,  als 
bei  den  Serviten  mit  dem  Bau  einer  eigenen  Kapelle  auf  Rechnung  der 
Soeietas  Mltramontanorum  begonnen  wurde,  zu  Perugia  Scholaren  wie 
auch  Handwerker  aus  Deutschland  und  Frankreich  nicht  sehr  zahlreich 
waren,  weil  es  sonst  zu  einer  Scheidung  in  zwei  Brüderschafted,  sei  es  nach 
der  Herkunft,  sei  es  nach  dem  Stande  gekommen  sein  dürfte. 

Sehr  gute  Dienste  wird  dem  Forscher  auf  dem  Qebiet  der  Univer- 
aitätsgeschichte  das  Inventario  Regesto  del  archivio  univeraitario  di  Perugia 
sein,  das  Prof.  Scalvanti  zusammengestellt  hat.  Theile  des  handschriftlichen 
Quellenmaterials,  der  sich  in  der  Stadtbibliothek  befindet,  hatte  vor  ein 
paar  Jahren  Bellucci  in  Mazzatintis  breit  angelegter  Sammlung  von  Hand- 
Schriftenverzeichnissen  schon  bekannt  gemacht,  hingegen  fehlte  es  an  einer 
ähnlichen  üebersicht  über  die  Bestände  des  üniversitätsarchivs.  Prof. 
Scalvanti  hat  hier  durch  hingebende  Arbeit  Abhilfe  geschaffen.  Er  be- 
spricht zunächst  des  alte  Archiv,  das  von  1428  bis  1800  reicht,  sodann 
das  neue  (von  1800 — 1850)  und  theilt  den  vorhandenen  Quellenstoff  in 
6  grosse  Gruppen  ein:  A)  Constüutiones  et  jura,  B)  Oesta  Coüegiorum, 
C)  Acta  doctoratuum.  D)  Rotuli  Ledorum.  £)  Acta  Rev.  camerae  aposto- 
licae  (nur  von  1601 — 1658,  daher  diese  Gruppe  für  das  neue  Archiv  aus- 
fällt) und  F,  Varia,  Zur  Ergänzung  werden  noch  andere  Handschriften 
die  sich  im  Besitz  der  Universität  befinden,  und  zur  Vervollständigung 
des  Ganzen  auch  die  auf  die  Geschichte  der  Universität  bezug  habenden 
Handschriften  aus  der  städtischen  Bibliothek,  dem  Archiv  der  Abtei  s.  Peter, 
des  Dominicanerklosters  und  zweier  Bruderschaften  angeführt.  Ein  Re- 
gister ist  dieser  mühsamen  und  verdienstlichen  Arbeit  nicht,  beigegeben, 
wird  jedoch  vom  Benutzer  kaum  vermisst  werden,  weil  Scalvanti  wie  schon 
erwähnt,  den  Stoff  nach  gewissen  Hauptgruppen  zusammenfasst,  die  nach 
Bedarf  Unterabtheilungen  aufweisen  und  eine  Inhaltsübersicht  auf  S.  187 
bis  188  beigegeben  ist. 

Ein  Sonderabdruck  aus  den  von  A.  Ciivelucci  zu  Pisa  herausgegebenen 
Studi  Storici   (voL  VIII,   1899)    ist   Pardi's  Aufsatz:    Titdi    doUorali   cm- 

»)  Simonsfeld  eine  deutsche  Colonie  zu  Treviso  im  spätem  MA.  (Abhand- 
inngen der  kgl.  bayer.  Akad.  d.  Wissensch.  Ill,  CJ.  Bd.  XIX ;  Miscellanea  storica 
Seneie  I,  215. 


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518  literator. 

feriti  nello  Studio  dt  Lucca  nel  See.  XV,  In  Denifles  grossem  Werke  über 
die  Entstehung  der  Universitäten  im  Mittelalter  wird  Lucca  im  6.  Abschnitt 
des  3.  Capitels  behandelt,  der  den  Hochschulen,  die  nicht  ins  Leben  traten, 
gewidmet  ist.  Mit  diesem  Ergebnis  stehen  die  Untersuchungen  Pardi's  im 
Einklang,  der  selbst  Lucchese  ausführt,  dass  es  in  seiner  Vaterstadt  ein 
Studium  generale  zwar  zeitweise  aber  mehr  dem  Namen  als  dem  Wesen 
nach  gegeben  habe.  Um  so  bemerkenswerter  ist  nun  die  Erscheinung,  dass 
es  eine  nicht  unbeträchtliche  Zahl  von  Scholaren  sich  in  Lucca  den  Doctor- 
titel  geholt  hat.  Pardi  führt  nach  Auszügen  aus  den  Protokollen  der  bi- 
schöflichen Kanzler,  die  sich  in  einer  Sammelhandschrift  des  kgl.  Staats- 
archivs zu  Lucca  befinden,  nicht  weniger  als  134  Promotionsacte  an,  die 
sich  auf  die  Jahre  1417  bis  1552  vertheilen  und  zumeist  das  Doctorat 
der  Rechte,  seltener  der  Medizin,  einmal  auch  der  Theologie  betrefien.  Nur 
bei  zwei  Oandidaten  wird  (l457  und  1479)  ausdrücklich  gesagt,  dass  sie 
zu  Lucca  studirt  hätten,  bei  einigen  fehlt  der  Hinweis  auf  die  Vorbil- 
dung gänzlich,  die  meisten  hingegen  beriefen  sich  auf  Studien  an  anderen 
italienischen,  an  französischen  und  spanischen  Universitäten;  der  am  15.  Juli 
1465  zum  Doctor  des  canonischen  Rechts  promovirte  Paul  Sohn  des  Mat- 
thaeus  aus  der  DiÖcese  Mainz  hatte  ausser  Paris  und  Avignon  auch  Cöln 
besucht.  Meist  haben  sich  Italiener  und  Spanier  in  Lucca  den  Doctortitel 
geholt,  doch  finden  sich  auch  fünf  Deutsche,  einige  Franzosen  und  Portu- 
giesen darunter.  Da  es  nicht  das  Ansehen  der  Hochschule  war,  so  mög^n 
wohl  besonders  günstige  Zahlungs-  oder  Prüfungsbedingungen  die  Oandi- 
daten nach  Lucca  gezogen  haben.  Dies  gibt  einen  Fingerzeig,  weshalb  die 
Namen  mancher  Doctoren,  von  welchen  wir  wissen,  dass  sie  ihren  Titel  in 
Italien  erworben  haben,  in  den  Acten  der  bekannteren  Universitäten  fehlen : 
ausser  in  Lucca  mögen  auch  an  andern  Orten  bestehende  Doctorencollegien 
ohne  Ausübung  einer  besondem  Lehrthätigkeit  auf  Grund  von  Privilegien 
akademische  Grade  verliehen  haben. 

Mit  den  Doctorpromotionen  zu  Ferrara  beschäftigt  sich  Pardi  in  der 
unter  6  angeführten  Arbeit.  Schon  vor  ihm  hatte  der  liebenswürdige  und 
sehr  verdiente  Director  des  kgl.  Notariatsarchivs  zu  Ferrara,  Avv.  Ottorino 
Venturini  die  Entdeckung  gemacht,  dass  sich  unter  den  Beständen  seines 
Archivs  Protokolle  von  bischöflichen  Kanzlern  mit  Promotionsacten  befinden. 
Eine  stattliche  Liste  von  659  Promotionen,  die  Venturini  zusammengebracht 
hatte,  erschien  1892  gelegentlich  der  Universitätsfeier  im  4.  Bande  der 
Atti  deüa  Deptäaziane  Ferrarese  di  Storia  PcUria,  sie  ist  jedoch  längst  ver- 
griflfen  und  reicht  nur  bis  zum  Jahre  1494.  Pardi  hat  nun  die  von  Ven- 
turini begonnene  Arbeit  wieder  aufgenommen  und  sowohl  der  Zeit  als 
dem  Inhalte  nach  wesentlich  erweitert.  Die  Zahl  der  mitgetheilten  Pro- 
motionsacte, die  nun  bis  zum  Jahre  1559  reichten  ist  gegenüber  Venturini 
mehr  als  verdoppelt,  ausserdem  beschränkt  sich  Pardi  nicht  auf  Namen 
und  Herkunft  der  Oandidaten,  sondern  berücksichtigt  auch  die  übrigen 
aus  den  Acten  hervorgehenden  Angaben.  Die  Abstammung,  die  Promo- 
toren, die  Zeugen,  u.  s.  w.  Da  er  überdies  genaue  Quellennachweise  nach 
Band  und  Blattzahl  der  Vorlage  beibringt,  so  ist  seine  Arbeit  ein  er- 
schöpfendes Repertorium  des  Inhalts  der  bisher  bekannt  gewordenen  Kanz- 
lerprotokolle. Sie  ist  ausserdem  ein  sehr  wertvoller  Beitrag  nicht  bloss 
für  die  Geschichte  der  Universität  Ferrara,  sondern  der  italienischen  Hoch- 


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Literatur.  519 

schulen  überhaupt,  da  sie  zum  erstenmal  für  eine  derselben  eine  150  Jahre 
umfassende  Zusammenstellung  sämmtlicher  noch  nachweisbarer  Promotions- 
acte  darbietet.  Die  Namen  der  Personen  und  Orte  sind,  soweit  ich  nach- 
prüfen konnte,  durchaus  richtig  gelesen  und  nur  selten  durch  Druckfehler 
entstellt,  dagegen  lä^st  die  Uebersichtlichkeit  etwas  zu  wünschen  übrig. 
Wiederholung  der  Jahreszahl  zu  Beginn  jeder  Doppelseite,  Aufnahme  der 
Notarnamen  in  die  Titelcolumne  und  Beigabe  einer  Inhaltsübersicht  auf 
der  letzten,  leer  gebliebenen  Seite,  hätten  die  Handsamkeit  von  Pardi's 
sehr  verdienstlicher  Arbeit  wesentlich  erhöht. 

Martinelli's  Cenni  storici  iniorno  alV  universitä  di  Ferrara  behandeln 
auf  58  Seiten  in  8  knappen  Abschnitten  die  Einrichtungen  und  Schick- 
sale der  Universität  von  ihrer  Gründung  im  Jahre  1390  angefangen  bis 
zur  Gegenwart.  Es  ist  offenbar  eine  Gelegenheitsschrift  aus  Anlass  der 
Pariser  Weltausstellung  und  der  Verf.  wollte  dem  Leser  nur  einen  auf- 
klärenden Ueberblick  über  die  Geschichte  und  den  gegenwärtigen  Zustand 
der  Hochschule  bieten.  Diese  Absicht  wird  auch  durch  seine  Zusammen- 
stellung erreicht, 

Graz.  Luschin.vonEbengreuth. 


Essai  sur  le  regne  d'Alexis  I^^  Comnene  (1081 — 1118) 
par  Ferdinand  Chalandon.  Paris,  A.  Picard et  Fila,  1900.  II  +  346  S. 
12  fr.  —  A.  u.  d.  T.  Las  Comnene,  e'tudes  sur  T  Empire  byzantin  au 
Xle  et  XII«  siecles,  I. 

Seit  einigen  Jahren  gibt  die  Societe  de  1'  Ecole  des  Chartes  neben 
der  Bibliothöque,  die  wie  von  altersher  Aufsätze  beschränkteren  Umfanges 
und  Besprechungen  bringt,  als  Memoires  et  documents  grössere  Werke  in 
selbständigen  Bänden  heraus.  Eröffnet  wurde  die  Reihe  durch  A.  Eigault, 
Le  proces  de  Guichard,  ev^que  de  Troyes,  1896.  Darauf  folgten  A.  Ee- 
ville,  Kecherchea  sur  la  Revolte  des  Travaillem*3  en  Angleterre  (l38l), 
1898,  und  0.  Morel,  La  grande  Chancellerie  Royale  et  Texpedition  des 
lettres  royaux  (l328 — 1400),  1900  (vergl.  darüber  Mitth.  des  Instituts 
22,  480). 

Das  uns  vorliegende  Werk  von  Chalandon  bildet  den  vierten  Band. 
Verf.  beginnt  mit  einer  ausführlichen  Würdigung  der  Quellen,  wobei  er  es 
eingangs  gleich  als  seine  Absicht  hinstellt,  die  Geschichte  des  Alexius 
unbekümmert  um  Legende  und  Dichtung  auf  Grund  erschöpfenden  Mate- 
rials zu  schreiben.  Unter  den  Quellen  sind  zu  unterscheiden  die  sehr 
wenigen  Urkunden  einerseits,  die  griechischen,  lateinischen  und  orienta- 
lischen erzählenden  Schriften  andererseits.  Das  Hauptaugenmerk  richtet 
sich  naturgemäss  auf  Anna  Comnena,  mit  der  sich  Ch.  eingehend  beschäf- 
tigt. Im  Anschluss  an  Krumbacher  Mit  er  über  die  Alexiade  das  Urtheil, 
dass  es  eines  der  besten  geschichtlichen  Werke  des  Mittelalters  ist.  Man 
kann  hinzufügen,  dass  andere  darin  einen  Ansatz  zu  dem,  was  wir  heute 
Memoiren  nenneUj  gesehen  haben.  Zonaras  ist  nur  wichtig  durch  seine 
Zusätze  zur  Alexiade.  Unter  den  lateinischen  Quellen  betont  Ch,  die 
Trefflichkeit  der  Gesta  Francorum,  und  erklärt  sich  gegen  eine  allzustrenge 


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520  Literatur. 

Beurtheilung  Baimands  von  Aguilers.  Albert  von  Aachen  will  er  doarch- 
aus  nicht  ganz  verwerfen,  aber  ihn  nnr  mit  Vorsicht  benutzen.  Nach  der 
löblichen  Sitte  französischer  Arbeiten  der  Art  steht  vor  dem  Text  ein 
Bücherverzeichnis,  das  die  Kritik  erleichtert  und  daher  für  das  gute  Ge- 
wissen des  Verf.  zeugt.  Die  Titel  der  Quellen  und  Darstellungen  sind 
praktischer  Weise  durch  den  Druck  unterschieden. 

Das  Buch  ist  zu  inhaltreich,  um  den  Versuch  zu  machen,  allen  Theilen 
gleichmässig  gerecht  zu  werden.  Nach  der  Leetüre  des  Ganzen,  die  des 
spröden  Stoffes  und  der  schwierigen  kritischen  Fragen  wegen  öfters  nicht 
leicht  ist,  scheint  es  mir  geeignet  zu  sein,  an  dieser  Stelle  bloss  beim 
Kreuzzuge  etwas  länger  zu  verweilen,  da  die  dort  vorgetragenen  Ansichten 
vielleicht  Widerspruch  hervorrufen,  aber  jedenfalls  allgemeine  Beachtung 
finden  dürften.  Eine  knappe  Uebersicht  über  sämmtliche  Capitel  möge 
vorausgehen.  Cb.  hebt  an  mit  den  wenig  erfreulichen  Zuständen  nach 
dem  Tode  Basilius  11.  (f  1025),  schildert  dann  den  Ursprung  der  Kom- 
nene,  sowie  die  Jugend  und  den  Begierungsantritt  des  Alexius,  der  wohl 
1048  geboren  wurde,  um  1073 — 1074  selbötändig  hervortrat  und  1081 
Byzanz  mit  Hilfe  der  gewonnenen  deutschen  Truppen  eroberte.  Am  An- 
fang des  3.  Capitels,  wo  ein  Bild  der  Persönlichkeit  des  Alexius  entworfen 
wird,  vermisst  man  einen  Hinweis  auf  Bankes  Weltgeschichte  (8,  53),  die, 
wenn  ich  nicht  irre,  überhaupt  in  Frankreich  nicht  die  ihrer  würdige 
Verbreitung  gefunden  hat.  Der  Kampf  des  Basileus  mit  Bobert  Guiscard 
berührt  die  Geschichte  des  Abendlandes  nahe.  Wo  Ch.  Heinrichs  IV.  und 
Gregors  VIT.  gedenkt,  wundert  es  mich,  dass  er  nirgends  auf  Giesebrechts 
Kaisergeschichte,  als  die  in  Deutschland  am  meisten  gebrauchte  Zusammen- 
fassung verweist^  ein  Buch,  das  auch  in  der  »Bibliographie*  fehlt,  wo 
doch  Gfrörer's  Gregor  VII.  steht.  Erst  viel  später  wird  Giesebrecht  in 
Anmerkungen  einige  Male  genannt.  Der  dritte  Band  Meyers  von  Knonau 
erschien  zweifellos  zu  spät,  um  noch  Berücksichtigung  zu  finden.  Das 
vierte  Capitel  beschäftigt  sich  mit  den  Türken  und  Petschenegen,  das 
fünfte  mit  den  Serben  und  Polovtzen,  im  sechsten  bis  achten  steht  der 
Kreuzzug  im  Vordergrunde.  Hier  ist  vor  allem  der  leitende  Gesichtspunkt 
des  Verf.  bedeutsam.  Im  Gegensatz  zu  älteren  Forschem  —  Böhriehts 
Kreuzzüge  im  ümriss  werden  nicht  berücksichtigt  —  die  dem  Komnenen 
Undankbarkeit  und  Hinterlist  vorgeworfen,  die  Unglücksfälle  der  Kreuz- 
fahrer auf  des  Alexius  Uebel wollen  zurückgeführt  haben,  weist  Ch.  die 
erhobenen  Vorwürfe  zurück,  indem  er  z.  Th.  die  Ansichten  modemer  grie- 
chischer Gelehrten  billigt.  Nach  ihm  wollte  Alexius  die  Lateiner  als 
Söldner  benützen,  um  die  alten  asiatischen  Besitzungen  des  Beiches  wieder 
zu  gewinnen.  Da  die  religiösen  Antriebe  der  ganzen  Kreuzzugsbewegung  bald 
hinter  dem  hastigen  Streben  der  Führer  nach  Landerwerb  zurücktraten 
und  die  zügellosen  Massen  auf  griechischem  Boden  die  ärgsten  Ausschrei^ 
tungen  verübten,  konnte  Alexius  für  den  idealen  Zweck  des  Unternehmens 
keine  grosse  Achtung  gewinnen.  Er  setzte  es  durch,  dass  die  Fürsten 
ihm  den  Lehenseid  für  die  zu  erobernden  Gebiete  schwuren.  In  diesem 
Falle  unterstützte  er  sie  auch  und  empfieng  von  einzelnen  hohes  Lob  für 
seine  Freigebigkeit.  Der  schärfste  Gegner  des  Alexius  war  der  Normanne 
Bobemund,  mit  dem  als  Fürsten  von  Antiochien  er  in  offenen  Kampf 
geriet  Man  denkt  hier  daran,  dass  die  Normannen  von  ihrer  Niederlassung  in 


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Literatrtr.  521 

Süditalien  an  immer  auf  Byzanz  als  das  Ziel  ihrer  kühnen  Politik  blickten, 
und  dass  im  J3.  Jahrhundert  Karl  von  Aigou  diese  (bedanken  wieder 
au&ahm.  Bohemunds  Niederlage  und  Unterwerfung  (Sept.  1108)  waren 
der  glänzendste  Erfolg  des  Basileus.  Aus  den  letzt^  Jahren  desselben 
heben  wir  nur  seine  Anknüpfungen  mit  PaschaUs  IL  hervor.  Der  Papst 
hoffte  auf  die  Vereinigung  beider  Kirchen,  Alexius  auf  die  Kaiserkrone 
des  Westens. 

Ch.  hat  eiph  nicht  mit  der  ausführlichen  Darlegung  der  Ereignisse  begnügt. 
Er  beschftftigt  sich  auch  noch  mit  der  Verwaltung.  Auf  die  Entartung 
des  Klosterlebens,  das  Münzwesen,  den  finanziellen  Druck,  unter  dem  das 
Volk  seufzte,  die  mit  den  politischen  verquickten  theologischen  Streitig- 
keiten, die  Ketzerverfolgungen  fallen  in  diesem  Abschnitt  helle,  zumeist 
neue  Streiflichter.  Besondere  Verdienste  e;war^  sich  Alexius  um  die 
HeeresverfiBissung.  Das  Gesammturtheil  über  den  lange  verkannten  Herr- 
scher lautet  dahin,  dass  er  durch  Verhandlung  wie  Waffengewalt  ein  wahrer 
Mehrer  seines  Beiches  war.  Der  Aufschwung,  der  mit  ihm  begann,  dauerte 
fort  unter  seinem  Sohne  Johann  und  seinem  Enkel  Manuel,  dem  Zeit- 
genossen des  Kotbarts.  Es  ist  hocherfreulich,  dass  Ch.  auch  diese  beiden 
Fürsten  behandeln  will.  Nach  seinem  »Alexius^  zu  urtheilen,  wird  es 
an  wertvollen  Ergebnissen  nicht  fehlen. 

Sehr  zu  beklagen  ist  das  Fehlen  eines  Namenregisters.  Zwei  schöne 
Heliogravüren  aus  einer  vaticanischen  Handschrift,  die  des  Alexius  Bild 
zeigen,  können  für  jenen  Mangel  nicht  entschädigen.  Oder  soll  das  Begister 
in  einem  der  ftpftteren  Bände  nachgeholt  werden?  Es  wäre  das  lebhaft 
zu  wünschen. 

Heidelberg.  A,  Cartellieri. 


Eonrad  Burdach,  Walther  von  der  Vogelweide.  Philo- 
logische und  historische  Forschungen.  1.  Theil.  XXXIII  und  320  S. 
Duneker  und  Humblot,  Leipzig  1900. 

Eine  Biographie  Walthers  von  der  Vogelweide  wird  immer  auch  das 
Interesse  des  Historikers  erwecken.  Eng  verwachsen  oder  vielmehr  her- 
vorgewachsen aus  den  Kämpfen  um  die  Krone  nach  dem  unerwarteten 
Tode  Kaiser  Heinrichs  VI.  spiegelt  die  Dichtung  Walthers  nicht  nur  dessen 
eigene  politische  Anschauung,  sondern  auch  die  der  ihm  nahe  stehenden 
oder  ihn  beeinflussenden  Persönlichkeiten  wieder.  Dieses  Interesse  muss 
um  80  reger  werden,  wenn  wir  hören,  mit  welchen  Vorsätzen  der  Verf.  an 
sein  Werk  herantritt:  »Walthers  Poesie  aus  der  Zeit,  in  der  sie  entstand 
und  auf  die  sie  wirkte,  aus  ihrem  Publicum  und  aus  der  Individualität 
des  Dichters  zu  begreifen,  den  lebendigen  Menschen  zu  schauen  in  seiner 
Totalität,  in  seinem  Verhältnis  zur  Bildung  der  Nation  und  ihrer  Führer«. 
Noch  gespannter  wird  unsere  Erwartung,  wenn  wir  die  Mittel  vernehmen, 
mit  denen  der  Verf.  dieses  Problem  lösen  will.  Es  ist  nichts  weniger  als 
die  »echte  und  wahre  mittelalterliche  Philologie  der  Zukunft*,  zu  welcher 
dieses  Buch  »Bausteine  herbeischaffen*  will,  und  die  in  der  »unmittel- 
baren Kenntnis  der  primären  Quellen  einerseits,   der   methodischen  Kritik 

Mittheilangen  XXIU.  34 


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522  Literatur. 

und  Ez^ese  andemeits^  besteht.  An  Stelle  der  lange  wfthrenden  Arbeits* 
theilnng  will  der  Y.  die  ArbeitsYereinignng  setzen,  nur  »im  vollen  Zn- 
sammenwirken  aller  einzelnen  Disciplinen  der  geschichtlichen  Erforschnng 
des  mittelalterlichen  Geisteslebens*,  namentlich  in  der  engen  Fühlung  der 
Philologie  mit  der  (xeschichte  erblickt  er  die  »Annäherung  an  das  Ideal 
dieser  mittelalterlichen  Philologie«.  Das  klingt  wie  eine  Offenbarung  und 
ist  es  doch  nicht.  Seit  geraumer  Zeit  unterliegt  es  keinem  Zweifel,  dass 
für  bestimmte  Forschungen  der  Historiker  des  Rüstzeuges  des  Philologen 
ebenso  wenig  entrathen  kann  wie  umgekehrt,  und  Forscher  wie  Schönbach, 
Schröder  und  nicht  an  letzter  Stelle  Seemüller  —  absichtlich  nenne  ich 
hier  nur  Philologen  —  haben  diesen  Gedanken  schon  lange  in  That  um- 
gesetzt. Dies  sollte  hier  eingangs  gleich  constatirt  werden,  noch  bevor  wir 
an  die  Besprechung  des  geistvoll  und  mit  wohlthuender  Wärme  geschrie- 
benen Buches  gehen. 

Das  äussere  Leben  Ws.  entzieht  sich  ^t  gänzlich  unserer  GontroUe. 
Mit  Ausnahme  einiger  Erwähnungen  bei  gleichzeitigen  Dichtem,  die  sich 
zeitlich  nicht  fest  bestimmen  lassen,  besitzen  wir  die  einzige  Notiz  in  den 
Beiserechnungen  Wolfgers  von  Passau,  der  Walther  am  12.  Nov.  1203 
zu  Zeiselmauer  unweit  Wien  (}eld  zu  einem  Pelzmantel  schenkte.  Weitere 
Anhaltspunkte  gewähren  nur  die  politischen  Lieder  des  Dichters.  Als 
n  armer  man^  war  er  wie  fast  alle  seine  Genossen  auf  Lohn  angewiesen, 
jtimmte  er  für  dei\jenigen  seine  Leier,  bei  welchem  er  solchen  fand.  Da- 
gegen betont  der  Verf.  mit  Becht,  dass  es  ganz  verfehlt  ist,  durch  rein 
biographische  Deutung  der  nichtpolitischen  Lieder  die  Zeitfolge  derselben 
bestimmen  zu  wollen;  dies  ist  nur  möglich  aus  inneren  Gründen:  Wahl 
der  Stoffe  und  der  Ausdrucksmittel.  Damach  darf  man  mit  einiger  Wahr- 
scheinlichkeit sagen,  dass  in  die  erste  Periode  von  Walthers  Schaffen,  in 
die  Zeit  seines  Aufenthaltes  in  Oestenreich,  welches  Land  der  Yerf.  mit 
Ablehnung  Tirols,  woran  man  so  lange  festgehalten  hat,  als  die  wahr- 
scheinliche Heimat  des  Dichters  erklärt,  alle  jene  Gedichte  gehören,  welche 
noch  den  Einfluss  der  Beinmar'schen  Hofpoesie  verrathen. 

Ganz  dunkel  bleiben  uns  die  Beweggründe,  welche  den  Dichter  jedes- 
mal zum  Wechsel  des  Dienstes  veranlassten.  Dies  hätte  vom  Verf.  stärker 
betont  werden  sollen.  Wir  können  nur  sagen,  dass  Walther,  nachdenoi 
Herzog  Friedrich  von  Oesterreich  die  Kreuzfahrt  angetreten  hatte  oder  auf 
die  Nachricht  von  dessen  Tod,  Oesterreich  verliess.  Es  begann  nun  seine 
Leidenszeit  (19»  29  der  Lachmann'schen  Ausgabe),  eine  Zeit  unstäten 
Wanderlebens,  unterbrochen  von  einzelnen  Stützpunkten.  Zuerst  finden 
wir  ihn  1198  bei  König  Philipp,  dann  am  Hofe  des  kunstliebenden  Land- 
grafen von  Thüringen,  zu  dem  er  auch  in  ein  Dienstverhältnis  trat,  1203 
bei  Wolfger  von  Passau.  Dann  verschwindet  er  bis  1212,  in  welchem 
Jahre  wir  ihn  bei  Kaiser  Otto  treffen,  ganz  unseren  Augen;  auf  Meissen 
und  Oesterreich,  auf  Kärnten  und  wieder  auf  Thüringen  weisen  Andeu- 
tungen in  den  (Gedichten  hin,  die  wahrscheinlich  in  dieser  Zeit  entstanden, 
bis  wir  ihn  am  Hofe  Friedrichs  IL  wiederfinden,  von  dem  er  auch  ein 
Lehngut  erhielt.  Die  Yermuthungen,  welche  der  Verf.  über  die  Motive 
ausspricht,  die  W.  zum  Wechsel  des  Dienstes  bewogen,  stehen  auf  gans 
schwanken  Füssen.  Dass  der  Dichter  auch  dem  Nachfolger  Herzog  Fried- 
richs von  Oesterreich,   Leopold  VL«    seine  FHenste  angebotei,    von  diesem 


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Literatur.  52^ 

«ber  abgelehnt  worden  sei,  dass  er  den  Herzog  dann  auf  seiner  Reise  an 
den  Hof  Philipps,  die  ihrerseits  nnr  Yermuthong  ist,  begleitete  nnd  dort 
znrückblieb,  ist  ebenso  unsicher  wie  die  Annahme,  Walther  habe  den  Dienst 
Philipps  deshalb  verlassen,  weil  er  das  erwartete  Leben  nicht  erhielt,  oder 
er  sei  dazu  durch  sein  Verhältnis  zu  Hermann  von  Thüringen  oder  zu 
Wolfger  von  Passau  bewogen  worden.  Ebenso  wenig  wird  sich  ausmachen 
lassen,  ob  Friedrich  11,  oder  einer  seiner  Vertrauten,  wie  der  Verf.  will, 
den  Dichter  in  das  staufische  Interesse  zogen,  oder  ob  Walther  selbst  die 
Initiative  ergriff.  Für  den  Uebertritt  Walthers  zu  Otto  sucht  der  Verf. 
selbst  nach  keiner  Erklärung.  Ansprechend  ist  dagegen  die  Vermuthung, 
dass  die  Schärfe,  mit  welcher  W.  die  Curie  angriff,  den  Gegnern  Ottos 
willkommenen  Anlass  zu  Verleumdimgen  und  Verdächtigungen  beim  Papste 
gab,  die  dem  Kaiser  selbst  nicht  angenehm  sein  konnten,  und  dass  der 
Dichter  auf  diese  Weise  an  dessen  Hof  jede  Stütze  verlor.  Ganz  ablehnend 
muss  ich  mich  gegen  die  Ansicht  des  Verf.  verhalten,  man  dürfe  »aus 
dem  Martins-Pelzmantel,  den  Wolfger  Walther  bewilligte,  »ein  formelles  vor- 
läufiges Ministerialitätsverbältnis  auf  Kündigung  erschliesen  *.  Aus  den 
Parallelstellen,  welche  der  Verf.  anführt  (Carmina  Burana  und  Archipoeta) 
geht  mit  aller  Deutlichkeit  hervor,  dass  wir  es  mit  einem  einmaligen  Ge- 
schenk des  Kirchenftlrsten  für  genussreiche  Stunden,  die  der  fahrende 
Sänger  ihm  verschafft,  hatte,  zu  thun  haben«  Eine  schärfere  Hervorhebung 
dieser  Lücken  unserer  Kenntnis  wäre  wünschenswerter  gewesen  als  die 
Verschleierung  derselben  durch  oft  ziemlich  haltlose  Hypothesen. 

Doch  nicht  darin  liegt  die  Stärke  des  Buches.  Für  den  Historiker 
am  interessantesten  sind  jene  Partien,  in  denen  der  Verf.  von  den  Bezie- 
hungen des  Dichters  zur  Beichspolitik  handelt,  besonders  die  zweite  Unter- 
suchung (S.  135 — 270),  die  Walthers  erstem  Spruchton  und  dem  staufi- 
schen Beichsbegriff  gewidmet  ist.  Am  Hofe  Philipps  erreicht  Walthers 
Schaffen  den  Höhepunkt;  hier  entstand  der  berühmte  erste  Spruchton. 
Den  zweiten  Spruch  dieses  Tones:  Ich  hörte  ein  wazzer  diezen,  datirt  der 
Verf.  anders  als  dies  seit  Lachmann  geschah.  Die  »armen  künege*,  die 
das  Reich  bedrängen,  dürfen  nicht  auf  die  Gegencandidaten  Bernhard  von 
Sachsen  und  Bertold  von  Zähringen  bezogen  und  der  Spruch  daher  mit 
Wilmanns  in  den  Mai  1198  gesetzt  werden.  Es  kann  sich  nur  um  ge- 
krönte Könige  handeln.  Ohne  Zweifel  ist  Otto  von  Poitou  darunter  ge- 
meint und  das  Gedicht  kann  daher  nicht  vor  dem  9.  Juni  (Wahl),  viel- 
leicht nicht  vor  dem  12.  Juli  1198  (Krönung)  entstanden  sein,  fllllt  aber 
anderseits  vor  die  Krönung  Philipps  (8.  Sept.  1198).  Bei  dieser  Zeit- 
bestimmung werden  wir  stehen  bleiben  müssen.  Wenn  der  Verf.  weiter 
geht  und  bis  ins  einzelne  zu  eruiren  sucht,  welche  Persönlichkeiten  Wal- 
ther noch  unter  den  armen  Königen  verstanden  haben  könne  (u.  a.  soll 
auch  Friedrich  von  Sicilien  darunter  gemeint  sein,  was  mir  gänzlich  aus- 
geschlossen erscheint),  um  darnach  den  Spruch  noch  genauer  zu  datiren 
(ca.  20.  Juni  1198),  so  vermag  ich  ihm  nicht  zu  folgen.  Eine  derartige 
Ausdeutung  von  Werfen  eines  publicistischen  Dichters  und  die  daraus 
gezogenen  Folgerungen  müssen  naturgemäss  immer  höchst  unzuverlässig 
sein.  Der  Verf.  erbringt  nun  den  Nachweis,  dass  der  Ausdruck  »anne 
künege«  identisch  ist  mit  den  reguli  oder  reges  provinciarum,  Worte,  die 
Friedrich  I.  und  dessen  Kanzler  Rainald  von  Dassel  für  die  zum  Congress 

34* 


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524  Literatur. 

an  der  Saöne  geladenen  aber  nicht  erschienenen  Könige  geprägt  hatten 
nnd  kommt  so  zu  dem  Schlüsse,  dass  nur  persönliche  Beziehungen  zu  den 
Beichshof  beamten  dem  Dichter  diese  Vertrautheit  mit  der  Terminologie  der 
Reichskanzlei  yermittelt  haben  können.  Die  Beichsministerialen,  die  stärkste 
Stütze  des  staufischen  Weltimperiams,  nimmt  der  Verf.  im  Gegensatz  zu 
Wilmanns  auch  als  Publicum  für  dieses  Gedicht  in  Anspruch,  in  welchem 
er  eine  poetische  Umschreibung  der  Einladung  zum  Mainzer  Hoftage  er- 
blickt. Von  den  engen  Beziehungen  Walthers  zur  Beichsministerialität 
zeugen  auch  die  Worte  dieses  Spruches:  die  cirkel  sint  ze  höre  (=die 
Fürsten  sind  zu  mächtig).  Sie  sind  ein  Protest  gegen  die  Ansprüche  der 
rheinischen  Fürsten,  besonders  der  rheinischen  £rzbiflchöfe  im  Sinne  der 
dynastischen  (jesinnungen  der  staufischen  Beichsdienstmannen.  Dies  ist 
nicht  die  einzige  That  Walthers  für  Philipp.  Wahrscheinlich  schon  gele- 
gentlich der  Mainzer  Krönung,  vielleicht  auch  erst  bei  dem  Magdeburger 
Weihnachtsfeste  1199  besingt  er  Philipp  als  Träger  der  echten  Reichs- 
insignien,  letzterem  Feste  widmet  er  eine  Verherrlichung  Philipps  und 
dessen  Gemahlin  Irene,  und  als  der  Papst  Philipp  als  Abkömmling  des 
yerhassten  Stauferhauses  zu  vernichten  droht  (Bannung  durch  den  Car- 
dinallegaten  von  Präneste  am  3.  Juli  1201),  lässt  er  den  einsamen  Klausner 
weinen  über  die  Verblendung  des  jungen  Papstes.  Dieser  Spruch  ist  eine 
Paraphrase  des  Protestes  deutscher  Fürsten  in  Halle  im  Jänner  1202;  er 
muss  geradezu  als  publicistisches  Pendant  dazu  gelten.  In  dieselbe  Zeit 
gehört  der  Spruch:  Künc  Constantln  der  gap  so  vil;  auch  die  Gedanken 
dieses  Gedichtes  stimmen  mit  der  genannten  Protestkundgebung.  Unmit- 
telbar nach  der  Sonnenfinsternis  vom  27.  Nov.  1201  ist  der  Spruch:  Nu 
wachet  uns  göt  zuo  der  tac  gedichtet.  Mit  der  Klage  über  die  Falschheit 
der  geistlichen  Würdenträger  spielt  er  an  auf  die  rechtswidrige  Entschei- 
dung des  päpstlichen  Legaten  betreffs  der  Besetzung  des  Mainzer  Erzbis- 
thums  und  mit  den  Worten:  der  bruoder  sinem  bruoder  liuget  auf  den 
Sturz  des  Isaak  Angelos  durch  seinen  Bruder  Alexius  III.,  ein  Ereignis, 
das  auch  Philipp,  den  Schwager  des  Entthronten,  nahe  berührte. 

Das  Schaffen  Walthers  im  Dienste  Ottos  ist  gerichtet  gegen  die  An- 
sprüche der  Curie.  Mit  drei  grossartigen  Sprüchen,  deren  Inhalt  der 
curialen  Theorie  von  den  Bechten  des  Imperiums,  wie  sie  im  Herbst  1211 
Gervasius  von  Tilbury  dem  Kaiser  vor  Augen  gehalten  hatte,  diametral 
entgegensteht,  begrüsst  er  Otto  auf  dem  Hoftag  zu  Frankfurt  (i8.  März 
1212)  und  in  drei  Papstsprüchen  geisselt  er  den  Gesinnungswandel  des 
Papstes  gegen  Otto.  Ebenso  scharf  tritt  er,  als  Innocenz  IE.  im  J.  1213 
die  Aufstellung  von  Opferstöcken  zur  Sammlung  von  Kreuzzugsgeldem  be- 
fahl, diesem  Thun,  das  nur  der  Habgier  der  Geistlichkeit  entspringe,  ent- 
gegen. Wie  bedeutend  die  Wirkung  dieser  Sprüche  war,  wissen  wir  aus 
Tomasino  di  Cerchiari.  —  Die  hervorragendste  That  im  Dienste  Fried- 
richs II.  war  wohl  ohne  Zweifel  die  Unterstützung  der  Wahl  seines  Sohnes 
Heinrich  zum  römischen  König  durch  den  Spruch:  Ir  forsten,  die 
des  küneges  gerne  waeren  äne,  in  welchem  er  den  nach  Landeshoheit 
strebenden  Füreten  zuruft,  sie  mögen  den  König  über  die  Alpen  ziehen 
lassen  und  dessen  Sohn  (der  als  Unmündiger  ihrem  Streben  nicht  Einhalt 
gebieten  werde)  wählen.     Vielleicht   erhielt  Walther   gerade  für  diese  ge- 


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Literatar.  525 

schickte  Mitwirkung  zur  Yerwirklichong  Yon  Friedrichs  lieblingswHnsch 
das  langersehnte  Lehen. 

Dies  sind  neben  einer  Fülle  beachtenswerter  Details  in  knappen  Um- 
rissen die  Ergebnisse  dieses  Buches,  das  in  mancher  Hinsicht  eine  erfreu- 
liche Vertiefung  der  Waltherforschung  bedeutet. 

Wien.  F.  Wilhelm. 


Mathias  Burgklehuers  tirolische  Landtafeln  1608, 
161  li  1620.  Abdruck  der  in  den  kunsthi^torischen  Sammlungen  des 
allerhöchsten  Kaiserhauses  in  Wien  aufbewahrten  Holzstocke  und 
Eupferplatten,  herausgegeben  mit  Genehmigang  des  OberstkämmiBrer- 
amtes  Seiner  kais.  u.  kön.  aposi  Majestät,  Text  von  Eduard  Bichter. 
Wien,  Ad.  Holzhaosen  1902. 

Zu  den  Schwierigkeiten,  mit  denen  die  historische  Kartographie  zu 
kämpfen  hat,  zählt  namentlich  die  verhältnismässige  Unzugftnglichkeit  des 
Materials.  Denn  je  älter  eine  Karte  ist,  desto  seltener  ist  sie  gewöhnlich. 
Liegt  nun  der  Fall  vor,  dass  sich  von  einer  alten  Karte  die  Original- 
Stöcke  oder  Platten  erhalten  haben,  so  ist  es  gewiss  einladend,  einen  Neu- 
druck zu  veranstalten.  Dieser  seltene  Fall  ist  gegeben  bei  Burgklehuers 
Kartenwerken,  deren  Stöcke  und  Platten  den  kunsthistorischen  Sammlungen 
des  österr.  Kaiserhauses  einverleibt  sind.  Mit  dankenswerter  Liberalität 
warden  sie  zum  Beproductionszwecke  überlassen,  Prof.  Bichters  fachkun- 
dige Feder  lieferte  hiezu  den  orientirenden  Text.  Burgklehuers  Karten 
gehören,  so  interessant  sie  auch  sind,  nicht  zu  den  besten  ihrer  Zeit»  Mit 
seinem  Namen  sind  und  bleiben  sie  verknüpft,  da  er,  um  ein  Erläuterungs- 
mittel zu  seinen  bekannten  geschichtlichen  und  topographischen  Arbeiten 
zu  haben,  ihre  Anfertigung  veranlasst  und  überwacht  hat.  Als  Muster 
diente  dabei  das  um  40  Jahre  ältere  Kartenwerk  Apians.  Aber  die  Be* 
zi£ferung  Burgklehuers  ist  im  Qegensatze  zu  seinem  Vorbilde  eine  un- 
richtige. Abgesehen  von  der  Adlerkarte,  die  überhaupt  nur  als  Curiosität 
und  Spielerei  in  Betracht  kommt,  weisen  auch  die  beiden  anderen,  die 
Uebersichtskarte  (ein  Blatt)  und  die  grosse  Holzschnittkarte  (zwölf  Blätter), 
starke  Mängel  in  der  geometrischen  Gonstruction  und  in  der  Anlegung  des 
Gradnetzes  auf»  Bichter  zeigt  an  einer  Reihe  von  Beispielen,  welch  starke 
Yerschiebungen  dabei  vorkommen.  »Schon  die  topographische  Orientirung 
gewöhnlicher  Art  lässt  viel  zu  wünschen  übrig,  und  fiir  die  mathematische 
Bichtigkeit  fehlte  jedes  Verständnis*. 

Den  biographischen  Daten  über  Burgklehner,  diesen  immerbin  merk- 
würdigen, als  Beamter  wie  als  Literat  ungemein  viel  beschäftigten  Mann, 
nachzugeben,  ist  nicht  ohne  Beiz.  Bichter  hat  Alles  ihm  Erreichbare  zu- 
sammengestellt. Ich  bin  in  der  Lage,  manche  Ergänzungen  und  damit 
vielleicht  auch  einige  Bausteine  fär  die  in  Aussicht  gestellte  genauere 
Untersuchung  über  den  Vizekanzler  als  Historiographen  zu  bieten.  Dabei 
bezeichne  ich  den  Fundort  för  die  einzelnen  Stellen  im  Innsbrucker  Ar- 
chive in  Klammem.  Schon  unter  dem  26.  Sept.  1596  wird  der  junge 
Burgklehner  fär   eine  Stelle  unter  den  Tiroler  Begimentsräthen  ins  Auge 


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526  Literatur. 

ge&8st  mit  der  Begründung,  er  sei  ein  geschickter  und  gelehrter  Mann» 
»80  anjetzo  in  Italia  das  doktorat  annehmen  tut*.  (Leop.  B,  27,  I). 
Dabei  wird  bemerkt,  dass  ihn  sein  Vater  nächstens  nach  Speir  schicken 
wolle,  offenbar  um  ihn  in  die  Geschäftsprazis  einzufuhren.  Burgklehners 
Gemahlin  war  Katharina  Botsch  v.  Zwingenburg.  Erzherzogin  Ghristiema 
schildert  sie  als  eine  Frau,  die  hoch  daran  war;  sie  schreibt  einmal:  »es 
müsst  nur  die  Burgklehnerin  einen  lärm  anfangen,  denn  sie  will  ihr  nie- 
mand ausser  vier  irauen  fürgehen  lassen,  sie  ist  in  ihrem  sitz  frau  im 
land,  die  hoffahrt  ist  gar  zu  gross*.  (Ambr.  Act.  IX  378 — 382).  Auch 
Burgklehner  war  kein  Muster  der  Verträglichkeit;  mit  dem  Bathe  Lazarus 
V.  Spaur,  dem  Kanzler  Geur  und  dem  Präsidenten  Bemelberg  sprach  er 
sich  zeitweilig  gar  nicht  gut  (Ambr.  Act.  IX  186 — 193)  und  Engelhard 
Dietrich  v.  Wolkenstein  forderte  er  sogar  einmal  zum  Waffengang  (Hof- 
sachen 1612).  Bei  seinen  Visitationen  in  den  landesfürstlichen  Aemtem 
war  er,  wie  er  klagt,  vielen  »Passionen*  ausgesetzt.  Die  geheimen  ßäthe 
protestirten  gegen  seine  »Anzüglichkeiten*  (Geh.  Bath,  eink.  Schrift.  1624). 
In  den  Bündner  Wirren  war  Burgklehner  viel  beschäftigt  Ich  verweise 
auf  seine  Staatsschnft  vom  2.  Aug.  1629  (Reg.  u.  Kamm.  Gutacht.  1629) 
und  auf  die  Darlegung  seiner  Thätigkeit  in  seinem  Bericht  (präs.  26.  Apr. 
1628,  Beg.  u.  Kamm.  Gutacht.  1628).  Als  Entlohnung  glaubte  er  6000 
Gulden  beanspruchen  zu  können.  (Bek.  Geh.  Bath  an  E.  Leop.).  Dagegen 
meinte  der  geheime  Bath,  der  Vizekanzler  sei  in  Engadin  nicht  weiter  zu 
brauchen  »wegen  seiner  allzu  grossen  facilität,  übel  fundirten  crudelität  und 
zu  geringen  respects  bei  den  leuten  *.  (Ambr.  Act.  IX,  425 — 428).  Burgk- 
lehner hatte  drei  Sfihne  und  vier  Töchter.  Von  den  letzteren  heirateten 
drei  nach  Gestenreich  (den  passauischen  Bath  Hans  Friedrich  Moll,  den 
Johann  Gbmba  und  einen  nicht  näher  bezeichneten  Sohn  des  n.  ö.  Kammer- 
rathes  Georg  Schretl).  (Cod.  335,  Beg.  u.  Kamm.  Gutacht.  1624).  Den 
ältesten  seiner  Söhne,  Mathias,  nahm  er  auf  vielen  seiner  Commissionen 
mit,  liess  ihn  in  Florenz  in  der  italienischen  Sprache  sowie  »in  hof brauchen 
und  ritterspielen  exerciren*  und  zur  Erlernung  der  Kameralien  in  Lucca 
die  »scola  mercatorum*  besuchen,  worauf  er  ihn  im  Bankhause  Barsoti 
behufs  Unterrichtes  »in  gwerb,  Wechselsachen  und  buchhaltung*  unter- 
brachte. (Alphab.  Miss.)  Den  zweiten  Sohn  wollte  der  Vater  bei  der 
tirolisohen  Baitkammer  unterbringen,  aber,  wie  es  scheit,  vergebens.  Der 
dritte,  Jakob,  diente  eine  Zeitlang  bei  der  kaiserlichen  Gesandtschaft  in 
Constantinopel  und  wurde  vom  Vater  zu  Friedland  geschickt,  um  als  Fähn- 
rich in  dessen  Armee  zu  dienen  (1630,  Beg.  u.  Kamm.  Gutacht.).  Die  jetzt 
vorliegende  Adlerkarte  trägt  das  Jahresdatum  1620.  Nun  existirt  eine 
Eingabe  Burgklehners  an  E.  Maximilian  (präs.  4.  Apr.  1609),  wo  er 
schreibt,  er  habe  im  vergangenen  Jahre  die  Landschaft  der  Grafschaft 
Tirol  in  Gestalt  eines  Adlers  übergeben,  aber  sie  war  bloss  » mit  der  feder 
gerissen  und  gemalt* ;  seitdem  habe  er  sie  aber  in  Kupfer  stechen  und  illu- 
miniren  lassen  »und  habe  solches  hiemit  saromt  der  kleineren  mappe 
praesentiren  wollen*.  In  demselben  Acte  verweist  er  auch  auf  sein  Ge- 
schiohtswerk,  den  tirolischen  Adler,  dessen  ersten  Theil  er  schon  zu  Beginn 
dieses  Jahres  dem  Hofkanzler  übergeben  habe.  Dieser  Theil  enthalte  neben 
andern  Sachen  das  Leben  der  Landesfärsten  (Erzherzoge),  besonders  das 
des  Kaisers  Max    »dergestalt   wie    anvor   meines    wissens   niemals  an  tag 


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Literatur.  527 

kommen  ist«.  (Ambr.  Mem*  VII).  Solcher  sehrifUicher  Aeussenmgen  liegt 
eine  ziemliche  Anxahl  vor^  bekannt  ist  aber  bisher  nur  ein  Theil  in  Form 
Yon  nicht  immer  hinreichend  ansföhrlichen  Begesten.  Auf  Grand  derselben 
wird  sich  ein  Bild  über  die  Fortsdiriite  von  Burgklehners  Arbeiten  ge- 
winnen lassen«  Ich  Yerweise  da  noch  auf  einen  Brief  des  Vizekanzlers  an 
E.  Leopold  (praes.  11.  Mftrz  1619),  wo  er  berichtet,  wie  er  einst  auf 
Maximilians  Befehl  das  Land  aufgenommen  habe.  Bei  dieser  Gelegenheit, 
da  er  das  Land  allenthalben  beritten,  habe  er  bei  verschiedenen  Personen, 
besonders  in  Klöstern  und  Schlössern,  namentlich  aber  in  dei*  erzherzog- 
lichen Schatzregistratnr  alte  Soteln,  Schrillen .  und  Bücher  gefunden,  vov 
hundert  und  mehr  Jahren  geschrieben,  die  von  allerlei  tirolischen  Sachen 
handeln.  '  Weil  aber  dieselben  >hin  und  wieder  zerstreut  und  von  teils 
personen  in  schlechter  oonsideration  gewesen^,  so  habe  er  sie  in  ein 
»corpus*  zusammengezogen,  dem  Maximilian  >copeiweis  praesentirt*  und 
dieser  habe  sie  von  drei  Beamten  fleissig  übersehen  laesen.  Dabei  sei 
kein  Buchstabe  yerändert  worden,  und  auf  erzherzoglichen  Befehl  sei  das. 
Ganze  an  drei  >  zierliche  handschreiber«  zur  VerviclfUtigung  in  triplo  ge- 
geben worden.  Aber  diese  haben  die  Arbeit  nicht  beendet.  Zwei  seien 
darüber  gestorben,  der  dritte  in  andere  Dienste  yon  dannen  gezogen.  So 
blieb  das  Werk  unvollkommen.  Nun  habe  er  zum  Begierungsantritt  des 
Erzherzogs  das  Werk  in  der  neuen  Form  zusammengerichtet  und  woUe  es 
also  übergeben.  (Beg.  u.  Kamm.  Gutacht  1628).  Der  Bericht  der  hier 
genannten  drei  Beamten  Hegt  gleichfalls  vor  (Ambr.  Mem.  VII).  Sie  hatten, 
wie  sie  sagen,  ein  Manuscript  von  800  Blftttem  vorliegen,  die  bloss  einen 
ersten  Theil  behandelten.  Erschreckend  vor  dem  Umfange  des  Ganzen 
riethen  sie  vom  Drucke  ab.  Denn  eine  kleine  Auflage  werde  die  Kosten 
nicht  abtragen,  für  eine  grössere  sei  keine  Hoffnung  auf  Absatz,  weil  es 
>kein  general-  sondern  ein  particularwerk*  sei.  Es  möge  nur  abgeschrieben 
werden  für  Kanzleizwecke.  Ebenda  liegen  die  Bedenken  einer  Zensut*- 
behörde  über  das  bereits  mehr  als  1500  Blätter  umfassende  Werk  Burgk- 
lehners mit  dessen  eigenen,  kurz  gehaltenen  Gegenbemerkungen.  Der  ge- 
strenge Zensor  hat  Bedenken  gegen  das  Oapitel,  das  die  üebergabe  Tirols 
an  Oesterreich  behandelt.  Der  Verf.  antwortet:  »weil  die  Baiem  fürgeben, 
man  habe  ihnen  Tirol  durch  liederliche  ungebürliche  mittel  entzogen, 
videimtur  die  alten  handlungen  und  verschreibungen ;  nit  ohne  ist,  dass 
die  Maultasoh  ein  gi'ossen  zandweh  verursacht  und  geben  hat,  zudem  sind 
dergleichen  verschreibungen  auch  in  originali  vorhanden  bei  dem  Stadtrat 
in  München*.  Auf  die  Einwendung,  dass  die  >misverständ*  zwischen 
Friedrich  und  Ernst  dem  Eisernen  nicht  an  die  grosse  Glocke  gehängt 
werden  sollten,  meint  Burgklehner:  »dabei  wird  bewiesen  die  treugehor- 
samste afiection  der  tirolischen  Untertanen  gegen  ihren  regierenden  landsfürsten 
vom  haus  Oesterreich*.  Auch  die  Erzählung  über  die  »anstöss*  des  Herzogs 
Friedrich  mit  Trient  und  Chur,  sowie  Sigmunds  mit  Gusa  fand  man  nicht 
passend.  Darauf  Burgklehner:  »weil  einige  gar  ungleich  davon  schreiben, 
so  habe  ich  den  rechten  grund  entdecken  wollen«.  Andere  Stellen  ver- 
theidigt  der  Autor  mit  der  Entg^^ung :  »omnibus  notum  edt*  oder  »nar- 
ratur  tantummodo,  sed  non  approbatur*,  oder  auch:  »ist  angezogen  worden 
zu  künftiger  nachrichtung  und  färwamung*.  Auf  den  Vorhalt,  er  be- 
haupte, s.  Cassian  sei  nicht  der  erste  Bischof  von  Sehen  gewesen  »et  quod 


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528  Literatar. 

nunqaam  ibi  faerit«,  meint  Bargklehner:  ^sein  blosse  discursus,  so  nit 
gar  leicht  werden  abgelaint*.  Interessant  ist  die  Erzählung  Bnrgklehners 
über  seine  Suche  nach  einem  Stecher  oder  Formschneider  für  die  zwOlf- 
blätterige  Karte.  (ICiss.  26.  Mai  1608).  Er  gieng  mit  seiner  Arbeit  nach 
Aogsburg.  Da  besuchte  er  den  bekannten  Kupferstecher  Dominik  Custode 
und  dessen  Stiefsohn  Lucas  Killian,  von  denen  jener  für  jedes  Stück 
150  Gulden,  also  im  Ganzen  1800/  dieser  200  Gulden  Arbeitslohn  for- 
derte. Ein  anderer,  Alexander  Majr,  berechnete  die  Kosten  auf  500  Gulden. 
Da  diese  alle  zu  theuer  waren,  wandte  sich  Burgklehner  erst  an  den 
»fiimemsten«  Formschneider,  Hans  Bogel,  dem  dann  bekanntlich  auch  die 
Ausführung  übertragen  wurde.  Der  im  Regest  Nr.  5  bei  Richter  er- 
wähnte Maler  dürfte  Johann  Altermann  geheissen  haben,  denn  Burgklehner 
gedenkt  desselben  in  seinem  Schreiben  vom  1.  Dez.  1608.  (Regest  Nr.  10 
bei  Richter,  wo  aber  die  über  den  Maler  handelnde  Stelle  nicht  vorkommt)  Ein 
>E8tratto  delle  gratie  alli  consiglieri  del  regimento  e  della  camera*  (Leop. 
C.  65)  zählt  zwölf  Gnadenspenden  an  Burgklehner  in  den  Jahren  1602 — 
1628  auf,  welche  die  ansehnliche  Summe  von  10.057  Gulden  ausmachen. 
Am  Abend  seines  Lebens  trat  der  Vizekanzler  noch  einmal  vor  Erzherzogin 
Claudia  und  >praesentirte  vier  grosse  tirolische  bücher  in  folio,  aufs  zier- 
lichst colligirt,  mit  färben  geziert  und  in  samet  gebunden*.  (4.  Oct.  1641, 
Unnumer.  Miss.)  Er  erinnert  dabei,  doss  er  diese  Bücher  >im  obersten 
boden*  seines  Hauses  in  der  Silbergasse  aufbewahrte,  wo  sie  beim  grossen 
Brande  des  Jahres  1636,  welcher  die  benachbarte  Ruhelust  zerstörte,  glück- 
licher Weise  keinen  Schaden  gelitten.  Darauf  erfolgte  die  fürstliche  Reso- 
lution (20.  Juni  1642):  nachdem  er  aus  den  Archiven  »etliche  denkwür- 
dige« Sachen  in  verschiedene  Bücher  zusammengetragen  mit  vieler  Arbeit 
und  Mühe  und  da  man  nicht  wolle,  dass  solche  Dinge  ohne  Unterschied 
in  andere  Hände  kommen  oder  »öffentlich  an  tag«  gelangen,  so  möge  er 
seine  Opera  und  was  dazu  gehört  zur  Hofkanzlei  liefern,  wogegen  ihm 
2000  Gulden  aus  Gonfiscationen  und  Fälligkeiten  bewilligt  werden.  (Hof- 
registr.  Conc.  von  Bienners  Hand).  Bis  1651  waren  Burgklehners  Erben 
erst  1000  Gulden  gezahlt.  Auf  deren  Drängen  meinte  die  Kammer:  den 
Rest  werde  man  wohl  bezahlen  müssen,  denn  die  Bücher  dürfen  auf  keinen 
Fall  zurückgestellt  werden  wegen  der  »darin  begriffnen  vielen  geheim- 
nussen«;  ja  es  wäre  zu  überlegen,  ob  man  nicht  auch  die  Copien,  welche 
die  Erben  noch  besitzen,  abfordern  soll.  Darauf  befahl  der  E.  Ferdinand 
Karl  vollständige  Bezahlung  und  gab  dem  ältesten  Sohne  Burgklehners  die 
Weisung,  die  noch  vorhandenen  Conzepte  des  Vaters  auf  keinen  Fall  zu 
veräussem  oder  anderen  Einblick  zu  gestatten.  Nach  völliger  Bezahlung 
sollten  auch  diese  Schriften  an  Hof  genommen  werden.  (Hofresol.)  Noch 
später,  1657,  liess  die  Kammer  auf  Befehl  des  Erzherzogs  durch  den 
Brixlegger  Hüttenverwalter  Job.  Graf  die  bei  den  Erben  liegenden  Kupfer- 
platten besichtigen.  Er  fand  12  Stücke,  die  zur  grossen  Karte  gehörten, 
und  4  zur  Adlerkarte.  Von  den  letzteren  waren  zwei  auf  beiden  Seiten 
gestochen  und  zwar  auf  der  Rückseite  mit  den  Bildern  der  habsburgischen 
Kaiser.  Desgleichen  fand  er  »die  kupfer,  darauf  die  tirolische  ntappa  klein 
verringert  gestochen«.  Graf  schätzte  die  12  »ausgemachten«  Stücke  «uf 
je  17 — 18  Gulden,  die  andern  auf  14 — 15.  Die  Erben  taxirten  jedes 
auf  20.    (Hoiregistr.)    Die  geringe  Differenz  hinderte  nicht  die  Erwerbung 


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Literatur.  529 

far  den  Bot  -*-  Diese  Angaben  mögen  ein  Fingerzeig  sein,  dass  für 
Stadien  über  Borgklehner  immerhin  noch  beachtenswertes  Material  Yor- 
haoden  ist. 

Wien.  Hirn. 


Felix  Bachfahl,  Dentsehland,  König  Friedrich  Wil- 
helm IV.  und  die  Berliner  MSrzreyolution.  Halle,  Niemeyer 
1901.    IV,  319  S.i). 

Von  allen  gewaltthätigen  Volkserhebungen,  die  sieh  in  den  Märztagen 
des  Jahres  1848  auf  deutschem  Boden  abgespielt  haben,  war  keine  in 
Bezug  auf  Entstehung  und  Verlauf  so  schwer  zu  durchschauen  und  zu 
erklftren,  als  die  der  Berliner  am  18.  und  19*  Mftrz.  Es  war  einerseits 
anffiillend,  dass  der  König,  der  sich  am  rückhaltlosesten  gegen  das  con- 
stitutionelle  System  ausgesprochen  und  den  liberalen  Parteien  des  Ver- 
einigten Landtages  von  1847  die  bescheidensten  Zugeständnisse  verweigert 
hatte,  plötzlich  ohne  äussere  Nöthigung  >das  Blatt  Papier  zwischen  sich 
und  sein  Volk  zu  legen«  bereit  war,  und  es  schien  nahezu  unbegreiflich, 
dass  an  demselben  Tage,  an  dem  er  diese  Willensänderung  in  feierlicher 
Weise  und  mit  besonderer  Betonung  seiner  nationalen  Pflichten  kundgab, 
in  seiner  Hauptstadt,  die  sich  bis  dahin  einer  auffallenden  Ruhe  unter  den 
deutschen  Städten  erfreut  hatte,  ein  Kampf  zwischen  den  Bewohnern  und 
der  bewaffneten  Macht  ausbrach,  dem  zweihundert  Menschen  zum  Opfer 
fielen.  Es  war  endlich  nicht  festzustellen,  ob  die  Erschütterung  und  Er- 
mattung der  Truppen  die  Veranlassung  zum  Abbrache  des  Kampfes  vor 
der  Entscheidung  gegeben  hatte,  oder  ob  die  Unentschlossenheit  und 
Schwäche  Friedrich  Wilhelms  die  nicht  zu  läugnende  Capitulation  des 
Königtkums  und  der  Begierung  vor  der  radicalen  Demokratie  hervor- 
gerufen habe. 

Seit  dem  Erscheinen  der  » Beiträge  zur  Geschichte  der  Märztage  1 848  * 
nach  den  Au&eichnungen  von  Clemens  Theodor  Perthes,  die  Otto  Perthes 
1889  in  den  Preussischen  Jahrbüchern  veröffentlicht  hat,  und  der  »Denk- 
würdigkeiten aus  dem  Leben  Leopold  von  Gerlachs*  1891  — 1892  neigte 
sich  die  Geschichtschreibung  der  Auffassung  zu,  dass  die  Erklärung  für 
die  schwer  zu  vereinbarenden  Erscheinungen  in  dem  Charakter  Friedrich 
Wilhelms  zu  suchen  sei;  sie  fand  dafür  auch  einzelne  Belege  in  den  Denk- 
würdigkeiten des  Generals  Oldwig  v.  Natzmer,  der  ebenso  wie  Gerlach 
Zeuge  der  Ereignisse  in  und  ausser  dem  Berliner  Schlosse  war,  und  in 
den  Erlebnissen  Gustav  v.  Diest*s,  der  an  den  denkwürdigen  Tagen  mit 
seinem  Onkel,  dem  Staatsminister  v.  Bodelschwingh  mehrfach  verkehrt 
und  von  ihm  Mittheilungen  über  dessen  Unterredungen  mit  dem  Könige 
erhalten  hat.  Heinrich  v.  Sybel  und  Wilhelm  Busch  begegneten  sich  in 
der   scharfen  Verurtheilung    des    unglücklichen  Hohenzöllern,    von    dessen 


1)  Hiezu  der  durch  Georg  Kaufmanns  Kritik  im  Literar.  Centralbl.  her- 
vorgerufene  Aufsatz  desselben  Verfassers  »Zur  Beurtheilung  König  Friedrich 
Wilhelms  IV.  und  der  Berliner  Märzrevolution  <,  auf  den  besonders  einzugehen 
der  Ref.  keine  Veranlassung  findet,  da  sein  Inhalt  Ober  den  des  Hauptwerkes 
nicht  hinausgeht. 


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530  Literatur. 

späterer  Erkrankimg  man  in  seinem  Benehmen  während  der  MftncreTolntion 
deutliche  Sparen  erkennen  wollte. 

Bahnbrechend  für  eine  wesentlich  andere  Auffassung  wurde  Beinhold 
Eosers  Abhandlung  im  83.  Bande  der  »Historischen  Zeitschrift«,  die  den 
Einfluss  des  preussischen  Bundestagsgesandten  Grafen  Dönhoff  auf  die  Pläne 
des  Königs  in  Bezug  auf  die  Bundesreform  und  die  fuhrende  Bolle  Preu- 
ssens  in  Deutschland  nachweist  Friedrich  Wilhelm  glaubte  im  Interesse 
seiner  deutschen  Politik  von  der  yölligen  Niederwerfung  des  Au&tandes 
in  Berlin  absehen  zu  müssen.  »Indem  der  König*,  resumirt  Koser,  >am  19. 
seine  siegreichen  und  unter  ganz  unbedeutenden  Verlusten  vorgedrungenen 
Truppen  vor  den  Barrikaden  zurückzog  und  damit  aufhörte,  in  der  eigenen 
Hauptstadt  und  im  eigenen  Lande,  ja  in  seinem  eigenen  Schlosse  Herr  zu 
sein,  betrog  er  sich  auch  um  seine  Geltung  in  Deutschland  und  für  ge- 
räume  Zeit  um  jeden  Einfluss  auf  die  nationale  Bewegung*. 

Nimmt  man  zu  den  hier  genannten  neu  erö&eten  Quellen  noch  die 
Briefe,  über  die  y.  Petersdorff  in  seinem  Buche  »König  Friedrich  Wilhelm 
der  Vierte*  (Stuttgart  1900)  verfägt,  die  Denkwürdigkeiten  von  Boon 
und  W.  Menzel,  die  Selbstbiographien  des  Prinzen  Kraft  von  Hohenlohe- 
Ingelfingen,  Fontane,  Abeken,  Hartmann,  die  »Berliner  Märztage*  von 
Frenzel  und  die  einschlägigen  Studien  von  Max  Lenz,  Ottokar  Lorenz  und 
Hermann  Oncken,  so  ergibt  sich  daraus  eine  grosse  Summe  von  Behaup- 
tungen, Aeusserungen  und  Urtheilen,  die  in  Beziehung  zu  bringen,  gegen- 
einanderzuhalten und  zur  Feststellung  des  Thatbestandes  auszuforschen, 
als  naheliegende  Aufgabe  der  Geschichtswissenschaft  erscheinen  musste. 
Felix  Rachfiahl  hat  sich  ihr  unterzogen  und  damit  gewiss  Jedermann,  der 
sich  mit  den  Ereignissen  des  Jahres  1848  und  deren  Folgen  beschäftigt, 
einen  grossen  Dienst  erwiesen.  Die  zur  Einleitung  gegebene  Darstellung 
der  deutschen  Politik  Friedrich  Wilhelms  IV.  ist  ebenso  klar  als  die  Kritik 
der  Quellen  für  die  Märzvorfälle  scharf  und  überzeugend.  In  der  Charak- 
teristik des  Königs  möchte  ich  nicht  allen  seinen  Ausführungen  zustimmen; 
so  scheint  mir  der  Uebergang  von  den  Absichten,  die  zur  Sendung  des 
Generals  v.  Badowitz  im  März  1848  nach  Wien  geführt  haben,  zu  einer 
bewussten  »Rivalität*  mit  dem  österreichischen  Kaiserstaate,  die  bereits 
den  Ausschludsgedanken  in  sich  geborgen  haben  soll,  zu  sprunghaft  und 
mit  den  Lieblingsanschauungen  des  Königs  nicht  vereinl^r.  Ich  kann 
mich  noch  nicht  davon  überzeugen,  dass  »man  sich  in  Berlin  von  den 
Ratschlägen  Dönhoffs  thatsächlich  leiten  liess*  und  dass  Canitz  es  auf  eine 
völlige  Dupirung  des  in  Wien  über  den  Fürstencongress  in  Dresden  unter- 
handelnden Radowitz  abgesehen  haben  soll.  Ich  möchte  vielmehr  die  in 
dem  Schreiben  vom  15*  März  von  Canitz  ausgesprochenen  Ansichten  als 
die  den  König  bestimmenden  anerkennen.  Es  musste  kein  doppeltes  Spiel 
vorliegen,  wenn  der  Minister  die  »Regeneration  des  deutschen  Bundes* 
mit  einer  »wahrhaften  Vereinigung  des  deutschen  Volkes*  vereinbaren, 
das  Parlament  neben  dem  Fürstencongresse  tagen  lassen  will  Bodel- 
schwinghs  Aeusserungen  vom  16.  März  scheinen  mir  das  zu  bestätigen. 
Die  Nachricht  von  der  Katastrophe  in  Wien  konnte  allerdings  einen  völligen 
Umschwung  in  der  Beurtheilung  der  deutschen  Verhältnisse  hervorrufen 
und  »Operationen*  Preussens  ohne  Mitwirkung  Oesterreichs  nothwendig 
machen.     Es   ist   nicht   abzuweisen,    dass   das  Patent  vom  18«  März  eine 


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literatar.  531 

Führung  Deutschlands  durch  Preussen  in  Aussicht  nimmt,  aber  als 
einen  »Act  der  Aggressive*  möchte  ich  es  doch  nicht  bezeichnen.  Fried- 
rich Wilhelm  hat  sich  die  Dinge  niemals  so  scharf  auseinander  gelegt. 
Der  Anschauung,  die  Bachfahl  von  den  Vorgängen  im  Schlosse  zu  Berlin 
hat,  der  Art,  wie  er  die  Stimmung  des  Königs  bei  der  Abfassung  der 
Proclamation  >An  meine  lieben  Berliner  <  erklärt,  die  Beurtheilung  Bodel- 
schwinghs,  Amim*Boitzenburgs,  des  Generals  Prittwitz  schliesse  ich  mich 
unbedingt  an.  Die  Entwicklung  der  Szenen  in  der  Schlosshalle  und  im 
Gabinet  des  Königs  am  19.  März  Vormittags  ist  meisterhaft  durchgeführt 
und  kann  in  jedem  Seminar  als  ein  Muster  der  Quellenkritik  im  Gebiete 
der  »Neuesten  Zeit <, zur  Verwendung  gelangen.  Dagegen  scheint  es  mir 
nicht  ausreichend,  den  Ausbruch  'des  Aufstandes  am  1 8.  nur  dem  Hasse 
gegen  das  Militär  zuzuschreiben.  Julian  Schmidt  hat  sich  zwar  in  den 
>  Grenzboten  <  schon  am  24.  März  des  denkwürdigen  Jahres  in  demselben 
Sinne  ausgesprochen,  aber  er  deutet  doch  auch  schon  die  eigentliche  Wurzel 
des  Hasses  an,  indem  er  schreibt:  »Das  Militär  ist  wirklich  geschlagen 
worden;  es  hat  zwar  die  meisten  Barrikaden  forzirt,  aber  es  hat  die  Stadt 
nicht  unterwerfen  können,  und  ist  so  vollkommen  ermüdet  gewesen,  dass 
jede  Verlängerung  eines  Kampfes  sein  Untergang  hätte  sein  müssen.  Der 
eigentliche  Kampf  ist  nur  aus  Erbitterung  gegen  das  Militär  hervor- 
gegangen und  hat  nur  den  Zweck  gehabt,  das  Militär  zu  vertreiben. 
Nachdem  dieser  Zweck  erreicht  ward  und  man  damit  absolute  Freiheit 
erlangt  hatte  zu  thun,  was  man  wollte,  hat  man  für  den  ersten  Augen- 
blick nicht  gewusst,  was  man  eigentlich  zu  erlangen,  was  man  zu  er- 
reichen habe.     Daher  die  Verwirrung  der  nächsten  Tage*. 

Die  »absolute  Freiheit*  war  es,  die  mit  Gewalt  errungen  werden 
musste,  die  Organe  der  Staatsgewalt  waren  es,  die  man  in  den  Soldaten 
hasste,  sowie  man  sie  immer  und  überall  hasst,  wo  die  Aufhebung  der 
Ordnung  den  aufgeregten  Massen  Befriedigung  ihrer  leidenschaftlich  ge- 
hegten Wünsche  verspricht.  Das  ist  den  Berliner  Bürgern  schon  am  Mittag 
des  19.  März  klar  geworden,  ihrem  Eingreifen  ist  es  zu  verdanken,  dass 
nach  dem  Abzüge  des  Militärs  sich  nicht  irgend  ein  Sicherheitsausschuss 
neben  den  Gemächern  der  königlichen  Familie  etablirt  hat.  Die  Errichtung 
einer  bewa&eten  Bürgerwehr  war,  wie  Bachfahl  feststellt,  die  unvermeid- 
liche Consequenz  der  Entiemung  der  Truppen,  aber  nicht  wie  er  hinzu- 
setzt, »der  Sehen,  sie  wieder  in  Action  treten  zu  lassen*.  Die  letzte 
Behauptung  müsste  doch  erst  damit  bewiesen  werden,  dass  die  Bürger- 
schaft mit  dem  Abzüge  aller  Truppen  aus  Berlin  einverstanden  gewesen 
sei.     Dieser  Beweis  dürfte  schwerlieh  erbracht  werden  können. 

Graz.  Hans  v.  Zwiedineck. 


Die  historischeu  Programme  der  österreichischen 
Mittelschulen  für  1901. 

Von  den  wichtigeren  geschichtlichen  Abhandlungen  beruhen  folgende 
auf  ungedrucktem  Materiale:  Beiträge  zur  Geschichte  des  Frauen- 
klosters St.  Peter  bei  Bludenz  von  Hermann  Sander  (Ober- 
realschule in  Innsbruck),    110  Seiten.     Die  Vorgeschichte    dieses   Klosters 


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532  Literatur. 

auf  der  >Paschg*  ist  dunkel,  erst  seit  dem  13.  Jahrhundert  wird  es  heller. 
Bischof  Friedrich  yon  Ohur  stellte  dem  Kloster  am  26.  Juli  und  28.  Oo- 
tober  1286-  Schutz-  und  Schenkungsurkunden  aus,  die  im  Anhange  ab- 
gedruckt sind;  daselbst  auch  ein  Schutzbrief  des  Papstes  Johann  XXIIL 
aus  Bologna  yom  10.  März  1411.  Die  Klosterfrauen  befolgten  anÜEmgs 
die  Begel  der  Augustiner,  später  jene  des  hl.  Dominicus  und  1 340  werden 
sie  auddrücklich  dem  Predigerorden  zugezählt  Die  Wellen  der  Reformation 
streiften  auch  dieses  Kloster,  1552  brannte  es  nieder,  dann  wüthete  die 
Pest  in  der  Umgebung,  im  17.  Jahrhundert  drohten  gefllhrlidie  Kriegs- 
läufte  und  in  der  zweiten  Hälfte  des  1 8.  Jahrhunderts  trat  die  Begierung 
(durch  den  Vogteiverwalter  Franz  Josef  y.  Gilm)  mehrmals  mit  Qeld- 
forderungen  ans  Kloster  heran,  dem  später  auch  die  Aufhebung  drohte. 
In  den  Franzosenkriegen  kamen  wieder  schwere  Tage  far  St.  Peter.  Diese 
Monographie  erweitert  sich  durch  ihren  reichen  Inhalt  zu  einem  anzie- 
henden Calturbilde  der  letzten  Jahrhunderte.  Sander  benützte  handschrift- 
liche Aufzeichnungen  und  Urkunden  aus  den  Archiyen  in  St.  Peter, 
Bludenz,  Bregenz,  Schruns,  im  G^eralvicariatsarchiye  in  Feldkiroh  und  im 
Statthaltereiarchiy  in  Innsbruck.  —  Geschichte  des  Schlosses  Thaur 
yon  M.  Hech fellner  (Gjnmasium  in  Innsbruck).  Auf  Grund  eines 
reichen  Actenmaterials,  beisonders  aus  dem  Haus-,  Hof-  und  Staatsarchiy 
in  Wien  und  dem  Statthaltereiarchiy  in  Innsbruck,  werden  die  Schicksale 
dieser  jetzt  in  Buinen  liegenden  Burg  eingehend  behandelt.  Seit  dem 
Ende  des  12.  Jahrhunderts  war  sie  sammt  dem  Unterinnthale  im  Besitze 
der  Andechser,  die  Thaur  durch  Kämmerer  yerwalten  liessen,  1254  erhielt 
das  Schloss  mit  dem  mittleren  Innthale  Gebhard  yon  Hirschberg,  1281 
Meinhard  II.  yon  Tirol,  dann  die  Habsburger.  In  der  Folge  wurde  Thaur 
mehrfach  yerpfändet  und  wieder  gelöst,  nach  dem  grossen  Brande  yon 
1536  und  yoUends  nach  dem  Erdbeben  yon  1670  yerfiel  das  Schloss  sehr 
rasch.  S.  21  AT.  wird  ein  Inyentar  desselben  yon  1485  abgedruckt,  8.  33 
finden  wir  aus  dem  Besitze  des  Freiherm  y.  Hohenbühel  in  Hall  ein  Bild 
reproducirt,  das  höchst  wahrscheinlich  Margreta  y.  Edlsheim  darstellt,  eine' 
natürliche  Tochter  des  K.  Max  I.,  die  Pfleginhaberin  yon  Thaur  und  in 
zweiter  Ehe  mit  dem  1525  yon  den  rebellischen  Bauern  ermordeten  Grafen 
y.  Helfenstein  yermält  war.  Am  Schlüsse  stehen  noch  einige  Notizen  über 
den  heiligen  Bomedius,  der  ein  »yir  nobiHs  de  Taur«  —  kein  Graf  — 
gewesen  ist.  —  Der  Aufstand  Wolfgang  Holzers  in  Wien  1463. 
Studie  yon  J.  Hirsch  (d.  Landesrealschule  in  Prossnitz).  Holzer,  nach 
Michl  Behaim  >  eines  pecken  sun*  wurde  durch  den  Bürgertumult  yon 
1462  Bürgermeister  yon  Wien  und  trachtete  in  jenen  unruhigen  Zeiten 
darnach,  eine  Bolle  zu  spielen.  Der  Kaiser  erschien  am  22.  August  in 
Wien  und  wurde  dann  yon  den  Wienern  belagert.  Als  der  BöhmenkOnig 
heranrückte,  rief  Holzer  den  Erzherzog  Albrecht  herbei,  Kaiser  Friedrich 
zog  am  4*  Dezember  ab.  Weil  aber  Albrechts  ganze  Art  gegen  Holzers 
Interesse  war,  yerrieth  er  ihn  an  den  Kaiser  und  Hess  kaiserliche  Söldner 
ein.  Albrecht  VI.  aber  gewann  das  Volk  und  siegte  im  Strassenkampfe 
(9.  April  1463).  Holzer  flüchtete  sich,  wurde  aber  erwischt  und  am 
15.  April  geyiertheilt,  seine  Anhänger  mit  dem  Schwerte  gerichtet.  H. 
benützte  zu  seiner  Darstellung  ausser  den  gedruckten  Quellen  den  »Ver- 
merk«   (des  Wiener  Bürgermeisters    über   die   grosse  Meuterei   des  Ghar- 


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Literatur.  533 

fireitags  1463)  im  Md.  7596  der  Hofbibliothek,  wovon  im  Anhang  ein  (ver- 
voUstftndigter)  Auszug  abgedruckt  wird.  —  Pius  VII.  und  das  Beichs- 
concordat  von  Leo  König  (Gymnasium  der  Jesuiten  in  Kalksburg)^ 
111  Seiten.  Anknüpfend  an  seine  Arbeit  des  Vorjahres  bespricht  E.  hier 
die  Yorbereitungeü  zum  »Beichsconcordat«  hauptsftchlich  auf  Grund  der 
Acten  im  k.  k.  Staat:)archiY,  zunfichst  die  Yorschlftge,  welche  geistliche 
Würdenträger  in  einer  Berathung  zu  Würzburg  (1802)  wegen  der  bevor- 
stehenden  Trennung  der  geistUohen  von  der  weltlichen  Gewalt  an  den 
Kurerzkanzler  erstatteten,  welcher  dann  seinen  geistlichen  Beferendar 
y.  Kolbom  zur  Abfiassung  eines  Gutachtens  aufforderte.  S.  24  folgt  ein 
Concordatsentwurf  von  Schwarzhuber  fär  den  Erzkanzler  und  die  (privaten) 
Conferenzen  in  Wien.  S.  45  fg.  ist  eine  Charakteristik  Dalbergs  durch 
den  Nuntius  Severoli  interessant.  Der  Eurfärst  von  Trier  sendete  von 
Oberdorf  im  Algäu  ein  ausführliches  Promemoria  an  den  Grafen  CoUoredo 
und  schrieb  am  16  Jnli  1803  an  den  ICaiser  selbst;  die  beiden  Schrift* 
stücke  sind  S.  51  ff.  abgedruckt  Der  Beichsreferendar  Baron  Frank  er- 
stattete über  ein  Beichsconcordat  ein  ausführliches  Beferat,  worauf  dann  im 
Februar  1804  in  Wien  die  officiellen  Conferenzen  eröffnet  wurden  (Fort- 
setzung folgt).  —  Austerlitz.  Eine  historische  Studie  von  E.  Filek 
V.  Wittinghausen  (2.  d.  Gymnasium  in  Brunn),  bespricht  die  grosse 
Bedeutung  dieser  Schlacht,  über  die  Vorbereitungen  zu  derselben  und  über 
den  blutigen  Eampf  selbst,  der  durch  die  Buhmbegierde  des  jungen  Zaren 
Alexander,  Napoleon  zu  besiegen,  herbeigeführt  wurde.  Am  27.  Nov. 
1805  brach  die  vereinigte  Armee  von  Olmütz  nach  dem  Süden  auf  und 
besetzte  Austerlitz,  während  Napoleon  die  Höhen  nahm,  am  2.  Dezember 
die  Au&tellung  der  Verbündeten  durchbi-ach  und  mit  leichter  Mühe  siegte. 
Dass  er  aber  auch  mit  der  Niederlage  rechnete,  geht  aus  dem  Berichte 
eines  Augenzeugen  hervor,  der  zur  Darstellung  S.  1 4  herangezogen  wurde. 
—  Jugend-  und  Eriegserinnerungen  Johann  B.  Türks, 
Leiters  der  Landesvertheidigung  in  Eärnten  1809,  1.  Theil, 
von  F.  Ehull  (2.  Staatsgymnasium  in  Graz),  Abdruck  der  im  Privatbesitz 
zu  Elagenfurt  befindlichen  Aufzeichnungen  des  Freiheitskämpfers  J.  B.  Türk. 
Dieser  war  als  Sohn  eines  aus  Eärnten  stammenden,  vielgewanderten  Buch- 
binders 1775  in  Innsbruck  geboren  und  hatte  eine  bewegte  Jugend  (Inter- 
essant ist  S.  5  eine  AiBbire  des  Juristen  M.  Senn  in  Innsbruck  1784?); 
schon  1796  rückte  er  freiwillig  aus,  focht  1797  unter  Philipp  v.  Wömdle, 
stand  1799  am  Luziensteig  und  wirkte  1809  über  Aufforderung  des  (Ge- 
nerals Jelladid  bei  der  Vertheidigung  Eärntens  mit,  wo  er  den  Landsturm 
aufbot  und  wichtige  Dienste  leistete,  bis  er  infolge  des  Waffenstillstandes 
abdankte.  In  den  Anmerkungen  werden  2  Schreiben  Türks  v.  27.  und 
28.  Juli  1809  und  die  Ordre  des  G.-M.  v.  Schmiedt  aus  Sachsenburg  vom 
27.  Juli  1809  abgedruckt  (Fortsetzung  folgt).  —  Schriftlicher  Nach- 
lass  des  Landesvertheidigers  Johann  Thurnwalder  aus 
Passeier  (Aus  den  Tiroler  Befreiungskriegen),  2.  Theil  (Schluss)  von 
A.  Simeoner  (Gymnasium  in  Znaim),  enthält  ein  Verzeichnis  der  Schrifben, 
welche  Thurnwalder  gesammelt  hat,  namentlich  Zeugnisse  aus  seiner 
bürgerlichen  und  militärischen  Thätigkeit,  von  denen  die  wichtigeren  hand- 
schriftlichen Stücke  abgedruckt  werden,  leider  manches  falsch;  so  liest 
man  8.  9  den  Namen  Dwiiet  statt  Drouet  (d*Erlon).  —  üna  congiura 


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534  Lit«ratur. 

a  Caldaro  (1322)  Yon  D.  Reich  (Staatsgymnasiom  in  Trient).  Die 
italienische  Partei  bildete  1322  eine  nationale  YerschwOrung  gegen  den 
landeefOrstlichen  Hofmeister  Heinrich  y.  Bottenborg,  um  an  die  Stelle  der 
deatschen  Herrschaft  (dominatio)  in  Kaltem  die  italienische  zu  setcen.  Das 
Notariatsinstmment  über  die  Aassage  des  0.  de  Baina  wird  aas  dem 
Canonioatsarcbiv  S.  Maria  in  Trient  (mit  Anmerkangen)  abgedracki.  — 
Belazioni  di  Trieste  con  la  Repubblica  di  Yenezia,  la  Casa 
d' Absburgo  ed  il  Patriarcato  d*Aqaileia  1368 — 1382  yon  L.  Grandi 
(Stadt  Oberrealschale  in  Triest)  mit  Benützang  angedrackter  Acten  and 
Briefe  aus  Triester  Archiven  und  mit  einem  Plane  der  Stadt  Triest  aus 
dem  14.  Jahrhundert  —  Falsificazione  di  un  documento  fatto 
in  Trento  nel  XV.  secolo  yon  F.  Schneller  (Staatsrealschnle  in 
Boyereto).  Es  handelt  sich  um  eine  gefälschte  Urkunde,  in  welcher  das 
Trientner  Domcapitel,  das  1465  gegen  den  Willen  des  Papstes  Paul  II.  den 
Joh.  Hinderbach  zum  Bischof  gewählt  hatte,  zu  Gunsten  des  Papstes  auf 
sein  Wahlrecht  verzichtet  (Born,  12.  Mai  1466).  Die  Urkunde  wird  im 
Anhange  aus  dem  Statthaltereiarchiy  in  Innsbruck  mit  andern  auf  den 
Fälschungsprozess  bezüglichen  (lat  und  deutschen)  Acten  abgedrackt, 
dabei  auch  ein  Brief  des  Erzherzogs  Siegmund  an  Papst  Innocenz  VIH. 
vom  12.  Sept  1486  über  den  Stand 'der  Untersuchung  gegen  die  la- 
scher, an  deren  Spitze  der  Canonicus  Yigilio  de  Nigrellis  stand. 

Zur  Geschichte  und  Cultur  des  Alterthums  auf  Grund  des  Gedrockten: 
Beiträge  zu  den  Anachronismen  bei  Piaton  von  B.  Schlftgl 
(Communalgymnasium  in  Tetschen  a.  E.).  —  Ueber  die  Säcularfeier 
des  Augustus  und  das  Carmen  saeculare  von  Y.  Löwenthal 
(2.  Staatsgymnasium  in  Ozemowitz)  mit  einer  historischen  Einleitung  über 
die  ludi  saeculures  in  Bom  17.  y.  Chr.  —  Beiträge  zur  Quellen- 
kunde des  Tacitus  von  Benno  ImendOrffer  (].  deutsches  Gym- 
nasium in  Brunn),  behandelt  das  »Yerhältnis  des  grossen  römischen  Histo- 
rikers zu  andern  Geschichtsschreibern «,  während  die  eigentliche  Unter- 
suchung über  die  Benützung  amtlicher  Quellen  wegbleiben  musste.  — 
Albinoyanus  Pedo  von  A.  Stein  (öff.  Unterrealschule  Bainer  in  Wien) 
mit  biographischen  Notizen  über  diesen  Schriftsteller  aus  dem  Freundes- 
kreise des  Oyid.  —  Aulus  Yitellius.  Eine  biographische  Skizze,  nach 
den  Quellen  zusammengestellt  von  Fr.  Stock  (Gymnasium  in  Bregenz), 
eine  fleissige  Sammlung  der  geschichtlichen  Nachrichten  über  den  Kaiser 
Yitellius  (geb.  15  n.  Chr.  zu  Luceria  in  Apulien,  ermordet  69  n.  Chr.) 
aus  den  alten  Quellen.  —  Das  römische  Beich  am  Ende  des 
2.  Jahrhunderts  n.  Chr.  Eine  historische  Skizze  von  Th.  Hoschek 
(d.  Staatsrealschule  in  Pilsen).  In  dieser  kurzen  Abhandlung  werden  die 
politischen  Yerhältnisse  des  römischen  Beiches  yom  Tode  des  E.  Commodus 
bis  zur  Alleinherrschaft  des  Septimius  Seyerus  auf  Grund  der  Hauptquellen 
(Dio  Cassius,  Herodian  und  SS.  bist  Augustae)  übersichtlich  dargestellt; 
im  Anhange  wird  S.  11 — 17  nach  Herodian  und  Mommsens  röm.  Staats- 
recht die  rechtliche  Stellung  des  Kaisers  und  des  Senates  in  bekannter 
Weise  dargelegt.  —  Zur  Geschichte  Badens  im  Alterthum  yon 
B.  y.  Beinöhl  (Landesgymnasium  in  Baden  bei  Wien).  Das  höhlenreiche 
Gebiet  um  Baden  bot  för  die  »Paläolithiker«  erwünschte  Schlupfwinkel, 
woyon  einige  Funde  im  dortigen  städtischen  Museum  zeugen.  Dlyrer  und 


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Literatur.  535 

Kelten  kuben  siclier  in  diese  Gegend,  und  die  Römer  haben  bereits  im 
Thate  gehaust  und  die  Heilquellen  benütct.  Die  militärische  Unterwerfung 
der  Gegend  erfolgte  15  v.  Chr.,  und  vor  180  n.  Ohr.  dürften  die  römi- 
schen Bananlagen  entstanden  sein.  Der  Name  des  Ortes  lautet  Aquae, 
aber  ohne  den  Beisats  Pannoniae,  den  nur  Cluver  aus  Bequemlichkeit  ge- 
wählt zu  haben  sdieint  (8.  9).  Die  Bezeichnung  Thermae  Getiae,  die  im 
18.  Jahrhundert  auftauchte,  lisst  sich  eben&lls  nicht  erweisen,  dagegen 
kommt  in  einer  Aufzeichnung  des  Freisinger  Mönches  Cozroh  bereits  869 
der  deutsche  Name  »Padun«  Tor.  Den  Weinbau  dürfte  Kaiser  Probus 
hier  eingeführt  haben,  dem  zu  Ehren  eine  Strasse  benannt  ist.  —  Aguon- 
tum  Yon  A.  Unterforcher  (d.  Staatsgymnasium  in  Triest),  48  Seiten, 
ü.  zieht  zunächst  die  Grenze  von  Noricum  im  Westen  bei  der  Haslacher- 
klanse.  bestimmt  dann  den  Machtbereich  des  Claudium  Aguontum  und 
die  Lage  dieser  römischen  Stadt  wahrscheinlich  an  der  Stelle  des  heutigen 
Dörfchens  Iselsberg  bei  Lienz,  wozu  er  auch  eine  Stelle  bei  Yenantius 
Fortunatus  heranzieht.  Dann  be&sst  er  sich  mit  dem  Namen  und  der 
Lage  yon  Lienz,  mit  der  Deutung  der  Flussnamen,  mit  der  Ausdehnung 
der  altai  Herrschaft  Pnstnssa  (das  er  yon  den  Pirusten  ableitet!)  und  der 
darin  befindlichen  Orte. —  Römische  Wasseryersorgungsanstalten 
im  südlichen  Istrien  yon  A.  Gnirs  {Marine-Unterrealschule  in  Pola). 
—  Das  östliche  Germanien  des  Claudius  Ptolemaeus  yon 
A  Erali&ek  (d.  Landesrealschule  in  Brunn).  Ptolemäus  hat  uns  fär  die 
Kenntnis  der  geographischen  Verhältnisse  Germaniens  in  der  Kaiserzeit 
das  reichste  Quellenmaterial  überliefert,  aber  gerade  seine  Angaben  über 
Ostgermanien  sind  sehr  confns  und  in  yielfacher  Hinsicht  irrig.  Hier  wird 
nun  yersucht,  diese  Angaben  kritisch  zu  sichten  und  auf  einer  Karte  zu 
fixiren.  —  Di  alcuni  oggetti  del  gabinetto  archeologico  yon 
P.  Sticotti  (it.  Communalgymnasium  in  Triest)  mit  mehreren  Abbil- 
dungen im  Texte. 

Mittelalter:  Arbogastes  yon  E.  Stummer  (Landesrealschule  in 
fiömerstadt),  beleuchtet  aaf  Grund  der  gedruckten  Quellen  die  Stellung 
des  Arbogast  im  römischen  Heere  und  als  germanischer  Heerführer,  als 
welcher  er  eigentlich  im  Bömerreiche  unter  Yalentinian  U.  die  Herrschaft 
fährte.  Nachdon  der  Kaiser  durch  Selbstmord  geendet  hatte  (392),  setzte 
er  den  Eugenius  auf  den  Thron,  um  dann  wieder  das  Heidenthum  ein- 
zuführen und  yon  Theodosius  die  Anerkennung  der  selbständigen  west- 
römischen Herrschaft  zu  erlangen.  Allein  Theodosius  zog  im  Frühjahre 
394  nach  Italien  und  besiegte  am  Frigidus,  einem  Nebenflusse  des  Isonzo, 
den  Eugenius,  der  sich  ergab  und  enthauptet  wurde,  während  Arbogastes 
frawillig  den  Tod  suchte.  Damit  kam  das  Christenthum  endgiltig  zum 
Siege.  —  Casiodors  Stellung  zu  Theodorich  yon  F.  Titz  (Stadt. 
Gymnasium  in  Gablonz  a.  N.).  Für  die  Regierung  des  grossen  Ostgoten- 
königs in  Italien  sind  die  Schriften  Casiodors  die  wichtigste  historische 
Quelle,  die  Titz  einer  kritischen  Untersuchung  unterzieht  (namentlich  die 
Tariaram  XU  libri),  um  dann  die  Stellung  Casiod<»:8  zum  Könige  dar- 
^legen.  Er  erblickt  den  Grund  für  die  yon  Mommsen  gerügte  panegy- 
^^^scbe  Art  des  Gasiodor  (nicht  Cassiodor!)  nicht  in  der  Anhof&iung  des- 
selben auf  Lohn,  sondern  in  der  Absicht,  die  gotische  Herrschaft  gegen 
^6  Byzantiner  zu  yerberrlichen,    was    schon    daraus    heryorgeht,    dass   er 


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536  Liteiator. 

selbgt  die  schwächlichen  Nachfolger  Theodorichs  (Deodat!)  lobt;  ikbä 
wollte  er  allerdings  auch  sich  ins  Licht  setzen,  weshalb  man  sein  Lob  te 
Königs  ein  wenig  einschränken  müsse.  —  Die  Klosterpolitilc  Ottoil 
von  Joh.  Mayer  (Oymnasiam  zn  IJngarisch-Uradisch  in  Mfthren).  Dieser 
Aufsatz  ist  ein  Theil  einer  fertigen  grösseren  Abhandlan^  nnd  wiH  li 
Kürze  darthnn,  dass  Otto  der  Grosse  zwar  ein  Freund  der  kirehUdn 
Beformideen  wur  nnd  sich  mn  die  Klosterzncht  verdient  machte,  aber  iiä- 
fach  nnr  gelegentlich  einschritt  nnd  daher  im  Verhältnisse  zu  sonei 
sonstigen  Erfolgen  hier  nicht  Tiel  ausrichtete  (Fortsetzung  folgt).  — 
Studien  zur  Handschriftenkunde  yon  W.  Weinberger  {Qp^ 
nasium  in  Iglau),  bespricht  eine  Beihe  philolog.-patristischer  Handsehrifles 
und  weist  namentlich  auf  die  Standorte  derselben  hin.  —  Die  Wiegen- 
drucke der  Stiftsbibliothek  in  Melk,  beschrieben  von  B.  Scha- 
ch inger  (Stiftsgymnasium  in  Melk),  Schluss  der  Arbeit  mit  einem  Ter- 
zeichnisse der  Drucke  nach  Orten  und  Druckern. 

Verschiedenes  zur  Geschichte  und  Cultur  der  neueren  Zeit:  Die 
Bedeutung  Böhmens  und  Mährens  in  der  Kriegsgschiekte 
infolge  ihrer  geographischen  Lage  und  Beschaffenheit  im 
E.  Scheiter  (Staatsrealschule  in  Plan).  Infolge  ihrer  Bodenbesebafienbeit 
dind  Böhmen  und  Mähren  als  Kriegs-  und  Schlachtgebiete  bevorziigt, 
B(^men  mehr  als  Mähren,  welches  nur  als  »Vorland*  Böhmois  zu  be- 
trachten ist  Nun  werden  die  als  Eampfylätze  geeigneten  Gegenden  iuud- 
haft  gemacht  und  mit  historischen  Beispielen  aus  neuerer  Zät  belegt  — 
Handelswege  und  Handelscentren  in  Südböhmen  Ton  ?. 
Schmidt  (d.  Oberrealschule  in  Olmütz),  eine  geschichtliche  Betarachtnag 
der  südböhmischen  Handelsphären  und  Handelsstrassen.  —  Nikolsns 
Rey  als  Politiker,  eine  lit-historische  Skizze  von  P.  L.  Dropiowski 
(Gymnasium  in  Brody),  beleuchtet  die  politische  Wirksamkeit  dieees  polni- 
schen Dichters  des  16.  Jahrhunderts.  —  Tieck  und  Shakespeare, 
ein  Beitrag  zur  Geschichte  der  Shakespeareomanie  io 
Deutschland  (Schluss)  yon  D.  2elak  (poln.  Oberrealschule  in  Tano- 
pol).  —  Das  Wirken  des  Malers  Martin  Knoller  für  das  ehe- 
malige Angustiner-Chorherrenstift  Gries  bei  Bozen  toh 
S.  Christian  (Stiftsgymnasium  zu  St.  Paul  in  Kärnten),  enthalt  den  Brief- 
wechsel Knollers  mit  dem  Kloster  Gries  und  ein  Verzeichnis  seiner  Werke 
in  Deutschland  (1806?).  —  Der  Kampf  um  die  Zaunrith'sche 
Druckerei  (1801 — 1802).  Nach  Acten  des  k.  k.  BegierungsareinTS 
von  H.  Widmann  (Gymnasium  in  Salzburg),  mit  einer  Einleitung  üb« 
die  ältesten  Buchdrucker  Salzburgs.  Im  Texte  finden  wir  ein  Schreibeo 
des  Erzbischofs  Hieronymus  an  seinen  Bath  J.  Th.  y.  Kleinmaym  y.  7.  Ji^ 
1802  in  der  Streitsache  zwischen  den  Buchdruckereien  Duyle  und  Zann- 
rith,  die  einen  interessanten  Einblick  in  das  geistige  und  gewerbliche  Leben 
Salzburgs  am  Anfang  des  19.  Jahrhunderts  gewährt.  —  Die  opizische 
Periode  in  der  floristischen  Erforschung  Böhmens  Ton  V. 
Maiwald  (Stiftsgymnasium  zu  Braunau  in  Böhmen),  enthlLlt  eine  Ge- 
schichte der  floristischen  Erforschung  Böhmens  und  die  Biographie  des 
Ph.  M.  Opiz  (geb.  in  Caslau  1787,  gest  1858)  und  anderer  Botaniker, 
die  mit  Opiz  in  Beziehung  standen.  —  Continuazione  del  >Contriba(o 
per  la  storia  delTindustria  serica  della  Monarchia  anstro- 


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Literatur.  557 

cLBgarica*  von  L.  Ganella  (Handelsmitielsehole  in  Trient),  Fortsetzoiig 
der  Arbeit  von  1900^  die  neoeistd  Zeit  nmfasHend. 

Scholgetchichte  und  Verwandtes:  Die  älteste  Sehnlordnung 
d.e3  Bökm.-Leipaer  Gymnasiums  von  A.  Pandler  (Gymnasium  in 
BöhuL-Leipa).  Nach,  dem  Mem.  Conv.  Ltppensis  haben  die  Augustiner  in 
Böhnu-Leipa  wahrscheinlich  sdion  im  JOnner  1625  dnrch  die  Vermittlung 
Wallensteins  eine  Latainaohnk  erOffiiet;  ihr  erster  Direct^r  war  Paulos 
Conopaeua  (gesi.  1635),  der  auch  Schulbücher  verfiiisste^  welchen  eine 
ladeinieche  Schulordnung  beigednukt  ist  (S.  40  in  alter  Schreibung  wieder? 
gegeben).  —  Geschichte  des  Gymnasiums  zuBrixena.  E»  1.  Von 
den  eraton  Anftagoi  bis  zur  Wiedererriehtumg  uBit«r  der  österreichischen 
Begienmg  (1816)  von  K  Ammanji  (Qymnaaium  der  Augustiaar  in  Batam 
a.  E.).  Dm  Gynoanum  hat  seinen  Ursprung  in  der  alten  Domaohuk^  die 
wieder  die  ForsetEong  einer  bisebßfHclma  Schale  ist,  die.  mst  in.  Sttben 
bestand  und  dann,  naeh  Bnzen  übertragen  wurde*  Ein  wirklidkee  Gym- 
nasium erstand  jedoch  emt  unter  dem  Bischöfe  Ghiistoph  lY«  v.  Spanr 
anfangs  des  17.  Jahrhunderts.  Um  die  Mitie  dea  18w  Jahrhundert»  wurito 
es  umgfwtaltet,  wobei  sieh  J*  Besch  bedeubende  Verdienste  erwarb.  Unfcer 
Itoia  Thenu  winrde  der  dstarreiddsefae  Ldirplan  eingeführt,  18€7  erfolgte 
eise  ISeaolC&Buig  dm  Anatalt  und  1811  wurde  si*  au£  eine:  blosse  »SIup 
(aenaefaola*  (mit  3  Doppekiliseen)  radncirtw  So  bisab  ea  bia  1816*  Zur 
Darstellung  snkl  für  die  neasre  Zeit  einigB'  un^sdruckt«  Acten  ans  dem 
DiöoeaanareMv  u..  a..,  sowie  di«  bisher  unbenAtzien  Anfaeiiehwniigsn  ton 
J.  Kiederwiger  henngesegen  (fortsataung  folgt).  —  Die  Gründung 
des  Collegiums  und  des  Gymnasiunui  d^r  Piaiiston  iaWieai 
von  P.  Knall  (Festschrift  des  StasEtsgymnaskima  im  8«  Bez»  Wiens).  — 
Hundert  Jahro  FTanziskanergymnasium  von  J«  Lener  (Gyu* 
nasinm  der  Franzidmoer  in  Ball  i.  T.)^  druckt  die  lainmsche  ErttAumg»- 
rede  dea  IhreetoES  G.  Lechkiteer  (l801>  alb  ud  gibt  dann  kurze  biogra? 
phieske  Skizz«  über  jene  Patres^  die  an  dem  Gymxnsium  im  lt>#  Jalur* 
handert  wirkten  (Fortastzung  folgt).  —  Daa  Gymnasium  in  Gi^rs 
von  1849^-lMI  von  K  Seknbert  t.  8<^ldern  (Gymamsinm  in  Gi^cz) 
mit  ekmtm  Bückblkke  aof  die  &ltaain  Zeit  der  16*15  von.  den  Jesuiten 
begründeten  Anst^t  —  mit  Banütsmg  kasnlsehriMiehen  Haterials.  — 
I^ei  realiatisehei  Untexrickt  in  Oeaterreieh  voni  seinen  An- 
fängen um  die  Mitte  des  18.  bis  zur  Mitte  des  19w  Jah-rhnn* 
derta.  Abrisa  von  Hans  Angerer  (atastereakdMlei  in  Klaf^furt), 
l.Theil:  I>triealiBtiaeka  Unteriehi  ^r  185U  einei  hialsnulM  DarsteUuag 
mit  beaoBiderer  Bücksiefat  aitf  Süraten:.  und.  die  Bealechnli^  in  Slegfufiairt 
(mm  5^jftkng«B  Beataodi  derselben)^  M.fllsiten^  —  Zum  M.  Geburt»- 
tage  der  6sterraioiliiacbetni  OberrenlsehnleL  Fbatoade»  von  HiOkS 
Janaaehke  (Staatsrealartanla m  Ttoohen).  — Ein  Bü^ckblick  auf  die 
ersten  5(V  Jahre  (18M^— IMl)  der  )u  k.  ISineterealsebUile  in 
Salaburg  von  B.  Kuna  (Staatneoleetek  in  SalzbvgX'  ^'^  ^^V^  — 
Die.  Bealaebnle  in  Iglmn  waui  ibre>n  Anfingen  (18^^)  bis  zMkr 
Gegenwart  von  M.  ftimb^ek  (TnndBsiealwInils  in  Igknjb*  11  Mten. 
Bine  selbeHnügpe  ßnteireaknkaU  wtvde  kxr  1861  eröAiet  —  Bäi^k- 
blick  aal  die  ersten  25  Jahre  dar  ataaiareeLseknle  in  Jä- 
gern dorf  ven  Fr.  Berg  er   (Stanksreelackule  in  Jägemderf)^  —    Das 

MittheilQDsen  XXIII.  35 


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538  Literatur. 

k,  k.  Sophien-Gymnasiam  in  Wien  von  G.  Waniek  (Sophien- 
Gymnasium  im  2.  Bez.  Wiens),  eine  kurze  Geschichte  der  seit  1877  be- 
stehenden Anstalt  und  Besclureibung  des  neuen  Schulgebäudes.  —  Zur 
Geschichte  der  Gründung  und  Errichtung  des  Gymnasiums 
von  J.  Eukutsch  (Staatsgymnasium  im  13.  Bez.  Wiens).  —  Vor- 
geschichte, Gründung  und  Geschichte  der  Schottenfelder 
Oberrealschule  von  Moriz  Kuhn  (Festschrift  der  Staatsrealschule 
im  7.  Bez.  Wiens),  62  Seiten.  —  Die  k.  k.  Franz  Joseph-Bealsohule 
in  Wien  von  B.  Trampler  (Staatsrealschule  im  20.  Bez.  Wiens)  mit 
zahlreichen  Abbildungen.  —  Das  Bielitzer  Staatsgymnasium  in 
seinem  30-jährigen  Bestände  von  S.  Gorge  (Staatsgymnasium  in 
Bielitz),  44  S.  (1871 — 190l).  —  Geschichte  der  Anstalt  von  Karl 
Fuchs  (Privatgymnasium  Scholz  in  Graz).  Diese  Unterrichtsanstalt  be- 
steht seit  1885.  —  Der  Einzug  in  das  neue  Haus.  Zur  Geschichte 
des  Gymnasiums  von  A.  Gubo  (Landesgymnasium  in  Pettau).  —  Die 
ersten  25  Jahre  der  Bestandes  der  Anstalt  von  A.  Gottlob 
(d.  Staatsgewerbeschule  in  Pilsen).  —  Berechtigung  der  neueren 
Sprachen  an  Bealschulen  von  A.  Hauptmann  (Realschule  in  Eger). 
Aus  dem  Umstände,  dass  sich  Frankreich  und  England  im  Laufe  der  Ge- 
schichte in  Politik,  Handel  und  Industrie,  Kunst  und  Wissenschaft  zur 
Weltbedeutung  aufgeschwungen  haben,  erwachse  nach  H.  die  Nothwendig- 
keit,  die  Sprachen  dieser  Völker  des  grossen  Weltverkehrs  in  unseren 
Schulen  zu  pflegen.  —  Bibliographie  zur  Geschichte  des  öster- 
reichischen Unterrichtswesens  von  G.  Strakosch-Grassmann 
(Realgymnasium  in  Komeuburg). 

L'  J.  R.  Ginnasio  superiore  di  Capodistria  1848 — 1900. 
Cronaca  compilata  dal  Prof.  F.  Aiajer  (ital.  Gymnasium  in  Capodistria), 
64  Seiten.  —  Cronaca  delTi.  r.  scuola  nautica  di  Lussinpic- 
colo  dal  1881 — 1900  (Fortsetzung)  von  N.  Cosulich  (naut.  Schule  in 
Lussinpiccolo).  —  Cenni  per  la  storia  degli  studi  nautici  a 
Ragusa  (naut.  Schule  in  Ragusa).  —  Despre  instructiunea  limbei 
rom&ne  la  ^colile  poporale  diu  Suceava  Incepend  de  pe  la 
finea  seculului  al  18  le  p&nä  la  anul  1854  ^i  despre  in- 
structiunea limbei  romäne  la  gimnasiul  gr.-or.  diu  Suceava 
intemeiarea  lui  p&nä  In  present  von  V.  Bumbac  (griech.-or. 
Gymnasium  in  Suczawa). 

Aus  geographischen  Wissensgebieten  und  zur  Methodik  des  geogra- 
phischen Unterrichts:  Ueber  den  gegenwärtigen  Stand  unserer 
Kenntnis  von  der  Figur  der  Erde  von  N.  Herz  (Festschrift  des 
Staatsgymnasiums  im  8.  Bez.  Wiens).  —  Die  geographischen  Ver- 
hältnisse des  österreichischen  Alpenvorlandes  mit  beson- 
derer Rücksicht  auf  den  oberösterreichischen  Antheil  von 
E.  Hager  (Collegium  Petrinum  in  Urfahr)  mit  3  Profilen.  —  Neuere 
Gletscherstudien  in  den  Ostalpen  von  F.  Machaöek  (Staats- 
realschule im  5.  Bez.  Wiens),  eine  zusammenfassende  Uebersicht  über  die 
wissenschaftlichen  Leistungen  auf  dem  Gebiete  der  Glacialkunde  in  der 
neueren  Zeit.  —  Das  untere  Pielachthal,  ein  Beispiel  des  epigene- 
tischen Durchbruchthales  von  R,  Hödl  (Festschrift  des  Staatsgymnasiums 
im  8.  Bez.  Wiens).  —  Die  Sudeten.    Bau  und  Gliederung  des  (Gebirges 


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literator.  .  539 

von  A.  R.  Franz  (d.  Landesrealschule  in  Leipnik),  omfasst  den  allge- 
meinen Theil  (Lage,  Grenzen,  Namen  und  Eintheilong  der  Sudeten)  und 
im  besonderen  die  Eüntheilung  der  Ost-  und  Westsudeten  (Schluss  folgt). 

—  Die  mfthrische  Senke  zwischen  March  und  Oder  von  B. 
01b rieh  (Staatsrealschule  in  Bielitz),  behandelt  besonders  die  geologischen 
Verhftltnisse  Nordostmfthrens  und  des  Wassemetzes  mit  Beziehung  auf  den 
geplanten  March-Odercanal,  ein  Project,  das  schon  anfangs  des  18.  Jahr- 
hunderts in  Form  einer  gestochenen  Karte  auftauchte  (S.  17).  Im  An* 
Schlüsse  daran  werden  die  wichtigsten  Orte  im  Kuhländchen  (mähr.  Oder- 
gau) nach  ihren  Erwerbsverhältnissen  kurz  besprochen.  —  Flora  von 
Friedek  und  Umgebung  von  G.  Weeber  (Gymnasium  in  Friedek, 
Schlesien)  mit  ziemlich  eingehender  Erörterung  der  geographischen  und 
geologischen  Verhältnisse    der  (regend    und    einer  kleinen  Schichtenskizze. 

—  Ein  Beitrag  zur  Bildnngsgeschichte  des  Thaies  derNeu- 
marktler  Feistritz  von  J.  Wentzel  (Staatsrealschule  in  Laibach), 
mit  einem  Kärtchen  (Geologische  Skizze  der  Gegend  zwischen  Birkendorf 
und  Kndnburg  und  des  Einsturzkessels  von  Yeldes  cet.)  —  Uebersicht 
der  an  der  meteorologischen  Beobachtungsstation  in  Eger 
im  Jahre  1900  angestellten  Beobachtungen  von  J.  Kostlivy 
(Staatsgymnasium  in  Eger),  3  Seiten  Tabellen.  —  Die  meteorologi- 
schen Verhältnisse  von  Weidenau  und  Umgebung  im  Jahre 
1900  von  J.  Beidinger  (Gymnasium  in  Weidenau),  eine  tabellarische 
Darstellung.  —  Zur  Meteorologie  von  Oberhollabrunn  you  A. 
Stallinger  (Gymnasium  in  Oberhollabrunn),  in  Tabellen.  —  Elemen- 
tare Formen  des  geographischen  Wissens  von  Karl  Zimmert 
(Gymnasium  in  Nikolsburg),  eine  pädagogische  Besprechung  yon  eigenen 
Erlebnissen  beim  geographischen  Unterrichte  in  den  unteren  Classen  der 
Mittelschule.  —  Ueber  die  Berücksichtigung  der  Geologie  im 
geographischen  Unterrichte  der  8.  Gymnasialclasse  von  A. 
Müller  (Gymnasium  in  Oberhollabrunn),  mit  Beispielen  zur  Behandlung 
des  Gegenstandes  (Fortsetzung  folgt). 

Aus  slayisch  geschriebenen  Programmen:  Von  Athen  nach  dem 
oponnes  an  der  Hand  der  Periegesis  des  Pausanias  von 
St  Bomaäski  (Gladem  Pauzaniusza  Periegety  z  Aten  do  Peloponezu, 
4.  poln.  Gymnasium  in  Lemberg).  —  Die  vier  ersten  Verse  der 
Chronik  Dalimils  von  L.  Dolansk^  (0  piTuich  ctyfek  verfich  kroniky 
Dalimilovy,  böhm.  Staatsrealschule  in  Karolinenthal-Prag).  —  Der  böh- 
mische Fürst  Bfetislav  L  (l.  Theil)  von  Fr.  Klima  (Cesk^  kni2e 
Bfetislav  I.,  böhm.  Bealgymnasium  in  Pi^bram).  —  Ueber  die  Ver- 
wandtschaft der  Häuser  Habsburg  und  Habsburg-Lothrin- 
gen mit  den  nationalen  Dynastien  in  Polen,  Littauen  und 
Bussland  von  J.  Wyrobek  (0  pokrewienstwie  Domu  Habsburgow  i 
H.-ljotarynskiego  z  narodowemi  dynastyami  w  Polsce,  Litwie  i  Busi,  poln. 
Gymnasium  in  Brzeiany).  —  Die  Politik  Kasimirs  des  Jagellonen 
gegenüber  dem  Papste  Pius  11.,  Böhmen  und  Deutschland 
mit  Zugrundelegung  des  Krieges  mit  dem  deutschen  Bit- 
terorden von  J.  Priedberg  (Polityka  Kazimierza  Jagiellonczyka  wobec 
papieto  Piusa  II.,  Gzech  i  Niemiec  na  tle  wojny  z  Krzyibakami,  1.  poln. 
Staatsgymnasium  in  Pfzemysl),  mit  Benützung  ungedruckten  Actenmaterials. 

35* 


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540  Literatur. 

—  Die  politischen  Wirren  in  Siebenbürgen  und  den  Donan- 
fürstentbümern  um  die  Wende  des  16.  Jahrhunderts  yon 
Josef  Sas  (Zaburzenia  w  Siedmiogrodzie  i  krajach  woloskich  za  Michala 
Multanskiego  i  jego  wojna  z  Polska,  Gymnasium  der  Jesuiten  in  Bakowice 
bei  Chyröw,  Galizien).  —  Geschichte  der  religiösen  Zustande  in 
Prossnitz  seit  den  ältesten  Zeiten  bis  zum  Jahre  1620  von  F. 
Ko2eluha  (PamJti  o  vöcech  n4bo2ensk;fch  v  Prostßjovö  od  negstarSi  doby  a£ 
do  roku  1620,  b.  Landesrealschule  inPro^nitz),  mit  Benützung  ungedrnckten 
Materialsaus  mährischen  Archiven.  —  Frankstadt  und  seine  Umgebung 
bis  zum  Schluss  des  15.  Jahrhunderts  von  Fr.  Linhart  (Freuet 
a  okoli  a2  do  konce  1 5.  stoleti,  böhm.  Privatgymnasium  in  Mistek,  Mähren). 

—  Stanislaus  Heraklius  Lubomirsky.  Aus  den  Jugendjahren  eines 
jungen  Oligarchen  1661 — 1667  von  St.  Morawiecki  (Stanislaw  H. 
Lubomirski.  Kilka  kart  z  lat  mlodych  oligarchy,  3.  poln.  Gymnasium  in 
Krakau),  13  Seiten.  —  Privilegien  der  Stadt  Zlozow  und  ihrer 
Umgebung  (2.  Theil,  Fortsetzung  der  Programmabhandlung  von  1897) 
von  Z.  Uranowicz  (Przywileje  miasta  Zloczowa  i  jego  okolnicy,  poln. 
Gymnasium  in  Ztoczow).  —  üeber  die  kirchlichen  Angelegen- 
heiten der  kön.  Leibgedingstadt  Neu-Bydiow  a.  Oidlina  (Fort^ 
Setzung)  von  J.  EaSpar  (Pam6ti  o  vöoecb  duehovnich  v  kral.  ?ön.  mSstö 
Nov.-Byd4ov6  n.  C,  böhm.  Gymnasium  in  Neubydzow).  —  Die  archäo- 
logischen, numismatischen  und  archivalischen  Samm- 
lungen des  Pokutischen  Museums  in  Kolomea  von  M.  Sivrak 
(0  zbiorach  archeologioznych,  numismatycznych  i  arehiwalnych  wb.  Mus. 
Pokuckiem  w  Kolomyi,  poln.  Gymnasium  in  Kolomea).  —  Aus  dem 
Leben  des  Heiligen  von  Assisi  von  A.  Lang  (Po  stopach  svötee 
z  Assisi,  böhm.  Realgymnasium  in  Mähr.-Ostrau).  —  Zwei  böhmische 
Bibelmanuscripte  von  J.  Boubal  (Dtö  rukopisn^  bible  cesk^,  böhm. 
Oberrealsehule  in  Pardubitz).  —  Zur  Geschichte  der  Olmützer 
Schulen  von  V.  Prasek  (E  dejinäm  gkol  Olomuck^eh,  b.  Gymnasium 
in  Olmütz).  —  Die  Schulen  der  Stadt  Teltsch  (3.  Theil)  von  V. 
Martinek  (Skoly  m6sta  Telee,  b.  Oberrealschule  zu  Teltsch  in  Mähren). 

—  Skizzen  aus  der  Geschichte  der  k.  k.  Oberrealsehule  in 
Spalato  von  T.  Matid  (Crtice  iz  proälosti  c.  k.  velike  rei^e  i  Spljetu, 
kroat.  Staatsrealschule  in  Spalato).  —  Geschichte  der  Anstalt  seit 
ihrer  Gründung  bis  zu  ihrer  Ausgestaltung  1897 — 19Ö1  von 
M.  Hof  mann  (D6jiny  ustavu  od  zaloienl  r.  1897  a2  do  jeho  dopln^ 
r.  1901,  b.  Staatsrealschule  in  Prag-Altstadt).  —  Geschichte  des 
Gymnasiums  zu  Bagusa  (2.  Theil)  von  J.  Poaedel  (Poivjest  gim- 
nnija  u  Dubrovniku,  kroat.  Gymnasium  in  Bagusa).  —  üeber  die  Ent- 
stehung und  Entwicklung  der  nautischen  Schule  in  Gat- 
taro von  P.  Badimiri  (0  postanku  i  razvitku  namti&e  dkole  u  Kotoni, 
nautische  Schule  in  Cattaro).  —  Das  neue  Gebäude  der  k.  k.  Beal- 
•  chule  in  Euttenberg  von  A.  Strnad  (Nova  budova  c.  k.  realn^eh 
ikol  V  Kutne  Hofe,  b.  Bealaokule  in  Euttenberg),  kurze  GesoMcfate  mit 
Plan  des  Hauses  und  mehreren  Abbildungen.  —  Chronik  des  k.  k. 
akademischen  Staatsgymnasiums  in  Lemberg  von  Eduard 
Charkiewiez  (ruthenisches  ak.  Gymnasium  in  Lemberg),  ruthemiseh  ge- 
sefarieben. 

Graz.  S.  M.  Prem. 


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Bericht.  54X 


Monumenta  Germauiae  historica  1901 — 1902* 

Im  Laufe  des  Jahres  1901 — 1902  erschienen  in  der  Abtheilung 
Antiquitates :   1.  Hrotsvithae  opera  omnia  ed.  P.  de  Winterfeld. 

Von  dem  als  Eröniing  der  Auetores  antiquissimi  geplanten 
14.  Bande  ist  die  erste  grössere  Hälfte  von  Prof.  Vollmer  in  München 
druckfertig.  Er  wird  die  Gedichte  des  Merobaudes,  Dracontius  und  Euge- 
nius  von  Toledo  umfassen.  Von  den  vorkarolingischen  Dichtem  hat  Prof. 
Kud.  Ehwald  die  Werke  Aldhelm's  von  Sherbome  übernommen. 

In  der  Abtheilung  der  Scriptores  wird  der  durch  Archivrath 
Erusch  bearbeitete  4.  B«nd  der  Merowingischen  Geschichtsquellen  (Heili- 
genleben von  015 — 66O)  im  8ommer  ausgegeben  werden.  Es  sind  noch 
zwei  weitere  Bände  in  Sicht,  für  welche  auch  Dr.  Levison  schon  grosse 
Partien  vorbereitet  hat.  Eine  Handausgabe  der  Werke  des  Jonas  von 
Bobbio  wurde  in  Aussicht  genommen.  Im  Bereiche  der  staufischen  Ge- 
schichtschreiber wird  von  dem  31.  von  Prof.  Holder-Egger  bearbeiteten 
Bande  die  erste  Hälfte  bald  zum  Abschluss  gelangen :  sie  wird  die  Annalen 
von  Cremona  und  Bergamo,  die  Chronik  Sicard's  von  Oremona  und  vier 
kleinere  Papst-  und  Kaiserchroniken  bringen.  Da  für  die  zweite  Hälfte 
durch  die  Doppelchronik  von  Beggio  und  Berichte  über  den  Ereuzzug  von 
Damiette  hinlänglich  gesorgt  ist,  so  musste  Salimbene  für  den  32.  Band 
aufgespart  werden.  Von  den  Mitaibeitern  vollendete  Dr.  Cartellieri  den 
Saba  Malaspina  und  beschäftigte  sich  mit  dem  sogenannten  Jamsilla,  Dr. 
Kall  Kehr  mit  der  Chronik  des  Cistercienserklosters  S.  Maria  die  Ferraria, 
sowie  mit  Tolomeus.  Von  Dr.  Eberhard,  der  am  1.  October  ausschied, 
sind  die  Ausgaben  des  Gerardus  Maurisius,  Nicolaus  Smeregius,  Antonius 
Godius  und  Boncompagni  (de  obsidione  Anconae)  vollendet  worden. 

In  der  Abtheilung  der  Deutsehen  Chroniken  hat  Prof.  Seemüller  in 
Innsbruck  die  Vergleichung  der  zahlreichen  Handschriften  dtr  Hagenchronik 
insoweit  abgeschlossen,  dass  der  Druck  derselben  noch  in  diesem  Jahre 
beginnen  kann. 

Landeaarchivar  Dr.  Bretholz  in  Brunn  hat  deine  Vorstudien  für  die 
neue  Ausübe  des  Coamaa  weiter  geführt.  Von  Widukind  wird  durch  Dr. 
Kehr  ein  neuer  Abdruck  veranstaltet  werden.  Die  Cremoneser  Chronik 
des  Abtes  Albert  de  Bezanis  gedenkt  Prof.  Holder-Egger  mit  Prof  Wenck 
in  Marburg  herauszugeben.  Für  eine  nmie  Ausgabe  der  Chronik  des 
Johannes  von  Vietring  hat  Hr.  Sobneider  unter  Leitung  von  Prof.  Tangl 
ackon  um£M»ende  Studien  oatemommen.  Eine  Handausgabe  der  Annales 
Aufltriae  wurde  Oberarchivar  Uhlirz  in  Wien  übertragen.  Prof.  Brasslau 
gelang  es  in  einer  modernen  Abschrift  die  echte  Gestalt  der  Vita  Bennonis 
Oanabrogg.  wieder  aofsufinden. 

In  der  Abth^hing  Leges  wird  die  von  Prof.  Zeumer  bearbeitete 
Ausgabe  der  Leges  Visigothorum  im  Herbst  erscheinen.  Für  das  bayeri- 
sd^e  VoUtsrecht  wurde  von  Prof.  E.  von  Schwind  nach  längerer  Unter- 
brednmg  durch  Krankheit  die  Sammlung  des  Materials  fortgesetzt.  Prof. 
Seckel  wird  zunächst  die  Fortsetzung  seiner  Untersuchungen  über  Bene- 
dictus  Levita  veröffentlichen.  Für  die  westfränkischen  Placita  hat  Prof. 
Tangl  in  Paris  die  Mehrzahl  der  Handschriften  benutzt. 


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542  Bericht. 

Für  die  Goncilien  des  karolingischen  Reiches 
Dr.  Werminghoff  auf  einer  längeren  Reihe  nach  Italien  das  Material  md 
machte  hierbei  einige  neue  Entdeckungen.  Da  für  den  ersten  Band  (bti 
843)  alle  Vorbereitangen  erledigt  sind,  so  wird  der  Drack  desselben  er- 
folgen, sobald  der  Herausgeber  seinen  Antheil  an  dem  westgothi^ten 
Yolksrecht  beendet  hat. 

Für  den  3.  Band  der  Constitutiones  imperii  vervollst&idigtB 
Dr.  Sühwalm  sein  Material  durch  eine  Reise  nach  Italien,  nach  Besang 
und  Dijon  sowie  durch  Sendungen  aus  Paris.  Der  Druck  dea  earsABBL 
Halbbandes  (Rudolf  yon  Habsburg)  hat  begonnen;  Yorangehen  wird  du 
hochwichtige  Steuerverzeichnis  aus  der  Zeit  Konrads  lY. 

In  der  Abtheilung  Diplomata  ist  die  Vollendung  des  3.  Bandes 
der  Deutschen  Eaiserurkunden  noch  vor  Ablauf  des  Jahres  zu  gewartigen. 
Mit  Hülfe  der  Mitarbeiter  Wibe)  und  Hessel  setzte  Prof.  Bresslau  aei» 
Vorarbeiten  für  Eonrad  11.  fort  An  den  Untersuchungen  betheiligte  sidi 
auch  Prot  Bloch  noch  durch  Aufdeckung  einer  P&Terser  Fälschung.  Dar 
von  Prof.  Mühlbacher  mit  Unterstützung  von  Prof.  Tangl  und  Dr.  Ledmer, 
von  denen  der  Erstere  die  Register  übernommen  hat,  bearbeitete  eiste 
Band  der  Karolingerurkunden  (bis  zum  Tode  KarFs  d.  Gr.)  n&hert  sieh 
seinem  Abschluss.  Die  überaus  zahlreichen  Fälschungen,  die  unter  dem 
Namen  dieses  Herrschers  gehen,  riefen  sehr  schwierige  und  verwickdte 
Nachforschungen  hervor.  Noch  yor  Jahresfrist  hofiPt  der  Herausgeber  in 
einem  2.  Bande  zum  Drucke  der  Urkunden  Ludwigs  des  Frommen  über- 
gehen zu  können.  Eine  wichtige  Ergänzung  der  Diplomata  verspricht  die 
von  Oberregierungsrath  Dr.  Otto  Posse  in  Dresden  geplante  Veröffent- 
lichung von  Abbildungen  der  Siegel  der  deutschen  Könige  und  Kaiser 
von  Pippin  an  zu  werden. 

Da  in  der  Abtheilung  der  Epistolae  durch  das  Ausscheiden  von 
A.  V.  Müller  die  Briefe  des  Papstes  Nicolaus  I.  unfertig  liegen  geblieben 
waren,  so  erschien  es  zweckmässig,  wenigstens  die  bereits  länger  vor- 
bereitete Partie  dieses  Bandes  als  erstes  Drittel  desselben  zu  drucken.  £r 
wird  besonders  die  Briefe  des  Abtes  Lupus  von  Ferneres,  und  auf  den 
Ehehandel  Lothars  II.  bezügliche  Acten  enthalten.  Durch  seinen  Antheil 
an  der  Correctur  übernahm  Prof.  Traube  eine  wertvolle  Witwirkung  bei 
der  Ausgabe. 

In  der  Abtheilung  Antiquitates  erschienen  unter  Leitung  von  Prot 
Traube  die  von  Dr.  P.  von  Winterfeld  bearbeiteten  Werke  der  Nonne 
Hrotsvit  von  G^ndersheim.  Für  die  Sammlung  der  Sequenzen  ist  foit- 
gearbeitet  worden.  Als  die  dringendste  Aufgabe  erscheint  nunmehr  die 
Vollendung  des  4.  Bandes  der  karolingischen  Dichter.  Von  dem  durch 
Prof.  Herzberg-Fränkel  bearbeiteten  2.  Bande  der  Necrologia  Germaniaa 
(Salzburg)  ist  der  Druck  des  Registers  stetig  fortgesetzt  worden.  Von 
dem  3.  Bande  sind  Brixen  und  Freising  bereits  druckfertig,  doch  gedenkt 
der  Herausgeber,  Reichsarchivrath  Dr.  Baumann,  auch  Regensbuiig  noch 
hinzuzufügen,  bevor  er  1903  diesen  Halbband  abschliesst.  Die  zweite 
Hälfte  würde  dann  die  Diöcese  Passau  bilden,  deren  Bearbeitung  Biblio- 
thekar  Fastlinger  in  München  übertragen  worden  ist. 


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Berichtigung.  543 

Berichtigung. 

Die  Besprechung  der  »Quellen  zur  Geschichte  der  Kriege 
von  1799  und  1800  von  Hermann  Hüffer*  in  dieser  Zeitschrift 
oben  S.  340  ff.  veranlasst  mich,  insoweit  sie  sich  mit  meiner  Mitarbeit  an 
jenem  Werke  beschäftigt,  zu  einer  mir  wesentlich  scheinenden  Berichtigung. 

Herr  Professor  v.  Zwiedineck  sagt,  der  1.  Band  enthalte  u.  a.  ,341 
Briefe,  Meldungen,  Protokolle  und  sonstige  Actenstücke,  die  der  k.  u.  k. 
Major  Oskar  Criste  aus  dem  österreichischen  Eriegsarchiv  für  Hüffer  aus- 
gehoben und  zusammengestellt  hat.*  Ein  Blick  in  das  Vorwort  zum  I.Bande 
der  »Quellen*  zeigt,  dass  Herr  Professor  v.  Zwiedineck  mir  einen  grösseren 
Antheil  an  der  Herausgabe  der  Actenstücke  zuschreibt,  als  ich  bean- 
spruchen darf,  denn  im  August  1899  waren  bereits  21  Bogen  gedruckt, 
welche  neben  den  grösseren  Berichten,  150  der  von  Herrn  v.  Zwiedineck 
bezeichneten  Urkunden  enthalten.  Meine .  Mitwirkung  begann  thatdächlich 
erst  im  November  nach  einer  durch  ein  Augenleiden  des  Henn  Professors 
Hüffer  herbeigeführten  Unterbrechung  des  Druckes. 

Der  mir  von  Herrn  Professor  v.  Zwiedineck  Unverdientermassen  An- 
geschriebene grössere  Antheil  an  den  »Quellen*  scheint  mir  auch  in  der 
weiteren  Stelle  »so  dass  schliesslich  festgestellt  werden  kann,  dass  wir  es 
in  dem  vorliegenden  Werke  eigentlich  mit  einer  Sammlung  von  histori- 
schen Documenten,  grösstentheils  aus  dem  österreichischen  Eriegsarchive, 
veranstaltet  von  Hermann  Hüffer  und  Oscar  Criste  zu  thun  haben*  durch- 
zuklingen.  Um  jedem  Missverständnis  vorzubeugen,  fühle  ich  mich  ver- 
pflichtet die  an  und  für  sich  vielleicht  wenig  belangreiche  und  nur  Herrn 
Professor  Hüffer  und  mich  berührende  Thatsache  festzustellen,  dass  Herr 
Professor  Hüffer  gewünscht  hatte,  meinen  Namen  neben  dem  seinigen  auf 
dem  Titelblatte  des  Werkes  zu  nennen  und  davon  nur  auf  meinen  aus- 
drücklichen Wunsch  hin  abgesehen  hat.  Selbst  die  Angabe  meiner  Mit- 
wirkung an  dem  Werke  im  Inhaltsverzeichnis  erfolgte,  ungeachtet  meines 
Widerspruchs,  auf  besonderes  Verlangen  des  Herrn  Professors  Hüffer.  Ich 
möchte  schliesslich  nur  noch  feststellen,  dass  meine  Mitarbeit  an  den 
»Quellen*  von  Herrn  Professor  Hüffer  in  dem  Vorwort  zum  1.  und  2.  Bande 
des  Werkes  in  einer,  mich  vielleicht  zu  sehr  ehrenden,  jeden  anderen 
Zweifel  aber  ausschliessenden  Weise  gewürdigt  worden  ist 

Wien.  Hauptmann  Oskar  Criste. 


Den  Worten  meines  verehrten  Freundes  Herrn  Hauptmanns  Criste 
habe  ich  nur  hinzuzusetzen,  dass  der  hohe  Wert  seines  nie  versagenden 
Beistandes  keineswegs  in  einer  ihn  zu  sehr  ehrenden  Weise,  sondern  nur 
der  Wahrheit  und  meiuer  herzlichsten  Dankbarkeit  entsprechend  von  mir 
zum  Ausdruck  gebracht  wurde.  Dass  ich  auf  den  Titel  eines  Professors 
der  Kirchengeschichte,  den  Herr  von  Zwiedineck  mir  beilegt,  keinen  An- 
spruch machen  darf,  werden  manche  Leser  bemerkt  haben.  Die  bezeichneten 
Actenstücke  wurden  —  mit  Ausnahme  einiger  von  Herrn  Criste  später 
beigefügten,  z.  B.  des  interessanten  Berichts  über  die  Capitulation  der 
Festung  Coni  —  in  den  Jahren  1873,  1877  und  1894  im  Kriegsarchiv, 
im  Haus-,  Hof-  und  Staatsarchiv  und  in  der  Albertina  aus  vielen  tausend 
Schriftstücken  von  mir  ausgelesen  und  so  zusammengestellt,  dass  der  Lauf 


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544  Berichitgung. 

der  kriegerischen  Operationen  daraus  sich  erkennen  lässt.  Für  die  meisten 
Bestandtheile  der  von  mir  beabsichtigten  Pnblication  reichen  die  Vor- 
arbeiten sogar  in  eine  noch  frühere  Zeit  zurück.  Herr  von  Zwiedineck 
hat  nicht  Unrecht,  wenn  er  durch  die  bis  in  die  Einzelheiten  ausgedehnte 
Sammlung  der  Actenstücke  das  Erscheinen  einer  abschliessenden  Dar* 
Stellung  überlange  verzögert  findet;  in  sehr  freundlichen  Worten  äussert 
er  sein  Bedauern,  dass  ich  auf  die  Vollendung  dieses  meines  Lebenswerkes 
hätte  verzichten  müssen.  Zur  Entschuldigung  darf  ich  wohl  anfuhren, 
dass  durch  wiederholte  Augenleiden  meine  Arbeitspläne  gestört,  daas  duith 
anderweitige  nicht  abzuweisende  literarische  Arbeiten  Zeit  und  Kraft  in 
Anspruch  genommen  wurden,  endlich,  dass  ich,  wie  die  Vorrede  und  neuere 
Veröffentlichungen  wohl  erkennen  lassen,  auf  die  Beendigung  des  vierten 
und  vielleicht  des  fünften  Bandes  über  die  Bevolutionszeit  doch  nicht  vecr 
zichtete.  Auch  darin  mag  Herr  von  Zwiedineck  Recht  haben^  dass  die 
Herausgabe  umfassender  Quellensammlungen  nach  dem  Stand  der  jetzigen 
Anforderungen  besser  von  einer  Gesellschaft  als  von  einem  Fiinaelnmi  unlar» 
nommen  würde.  Ich  bitte  nur  zu  berücksichtigen^  dass  die  von  mir  ge- 
plante Quellensammlung  sich  auf  den  Zeitraum  eines  Jahrzehnts  be^ 
schränkt,  dass  die  Bestandtheile  auf  das  engste  miteinander  zasamnun- 
hängen,  sich  einander  ergänzen  und  wiederum  durch  and^e  Einzelpnblicar 
tionen  in  England,  Deutschland,  Frankreich,  Snssland  und  besonders  in 
Oesterreich  eine  Ergänzung  erhalten.  Es  kann  deshalb  nicht  befremden, 
wenn  ein  Einzelner  den  Plan  gerade  einer  solchen  Sanumlung  fasste.  Imaier 
bleibt  aber  die  Frage,  ob  er  die  nöthigen  Kräfte  findet,  und  deshalb  naödiie 
ich  auch  hier  aussprechen,  dass  mir  mchts  erwünschter  wärey  als  wem 
ich  gerade  für  die  auf  Oesterreich  bezüglichen  Theile  einen  SachkundigeB 
Fachgenossen  als  Mitherausgeber  oder  Fortsetzer  gewinnen  könnte. 

Bonn,  23.  Juni  1902.  H.  Hüffer. 


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Aus  verlorenen  Registerbänden  der  Päpste 
Innozenz  IIL  und  Innozenz  IV. 

Von 

Karl   H  a  m  p  e, 


1.  Ans  den  letzten  Jahren  Innozenz  III.  u 

L.  Delisle  hat  einmal  in  einem  seiner  Aufsätze  über  die  Register 
Innozenz  III.  i)    die    Quellen,    denen    wir    unsere   Kenntnis    der  Briefe  - 

dieses  grossen  Papstes  verdanken,  in  drei  Gruppen  eingetheilt:    1.  Die  4'' 

erhaltenen  Registerbände    oder   vielmehr,    wie    nach    den  Forschungen  J^\ 

Denifles  gesagt  werden  muss,    die    älteren   oder  jüngeren  Abschriften  g] 

der  Originalregister,  2.  die  Kanonessammlungen,  die  fast  ausschliess- 
lich aus  den  Registern  geschöpft  haben.  3.  die  Originale  selbst  oder 
ihre  Copien.  Ich  möchte  als  eine  vierte  noch  nicht  hinlänglich  aus- 
gebeutete Quelle  hinzufügen;  die  Formelsammlungen  und  Briefsteller, 
soweit  sie  ebenfalls  auf  die  Register  zurückgehen.  Je  mehr  die 
Hoffnung  schwindet,  die  Lücken  in  der  Reihe  der  Registerbände 
Innozenz  III.  durch  Wiederauffinden  der  verlorenen  vollständigen  Jahr- 
gänge auszufüllen,  um  so  angelegentlicher  wird  man  versuchen  müssen, 
aus  solchen  Sammlungen  einen  freilich  viel  mühseliger  zu  erarbeitenden 
und  viel  dürftigeren  Ersatz  zu  gewinnen.  Wertvolle  Ergänzungen 
dieser  Art  bietet  die  Handschrift  der  Pariser  jNationalbibliothek  Cod. 
lat.  11867  s.  XIII.  ex.  (früher  S.  Germain  des  Pres),  ein  Folioband, 
dessen  Seiten  in  je  2  Columnen  getheilt  sind,  die  ich  unter  Hinzu- 
nahme der  Rückseiten  im  Folgenden  stets  durch  a,  b,  c,  d  bezeichne. 
Die  Hs.  beginnt  unvollständig  mitten  in  einer  schlechten  Ueber- 
lieferung  der  Summa  dictaminis  des  Magister  Transmundus.  Fol.  15  b. 


>)  Bibl  de  Tecole  des  ohartes  34,  398. 

MiMh«üimieQ  XXia  36 

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546  Karl  Hampe. 

Ezpliciunt  epistole  magistri  Transmundi.  Fol  15  c  folgen  Briefe  ans 
einer  ungeordneten  Sammlung  des  Thomas  von  Capua,  die  fol.  30  b 
völlig  unvermittelt  in  formelhafte  Auszüge  aus  Begisterbänden  Inno- 
zenz IV.  übergehen,  auf  die  ich  im  zweiten  Theile  dieser  Veröffent- 
lichung zurückkomme.  Ebenso  unvermittelt  schliessen  sich  daran 
fol.  36  c  —  38  c  die  unten  mitgetheilten  Briefe  Innozenz  III.  FoL  38  c 
folgen  Stücke  aus  dem  Annus  octavus  der  Begister  Honorius  UI.,  die 
ich,  obwohl  sie  nur  zum  geringsten  Theil  vollslnndig  gedruckt  sind, 
hier  natürlich  nicht  veröffentliche,  da  die  Begisterbände  dieses  Papstes 
ja  sämmtlich  erhalten  sind.  Es  sind  bei  Pressutti,  Honorii  III.  Be- 
gesta  die  Nummern  4867.  4868.  4877.  4871.  4921.  4914.  4896.  4936. 
4904.  4940  (nur  Arenga).  4996  («Ecclesia  tum  utilitatibus'',  nicht 
„Ecclesiarum  utilitatibus*,  wie  fälschlich  bei  Pressutti).  4846.  Dazu  noch 
fol.  39  c  ein  Bruchstück  aus  dem  siebenten  Jahigang  Press.  4126. 
Der  Best  der  Golumne  ist  leer  gelassen.  Fol  39  d  beginnt  Cioeros 
De  amicitia.  Die  weiteren  Theile  der  Hs.  kommen  für  den  vorliegenden 
Zweck  nicht  in  Betracht.  Hinten  folgt  u.  a.  die  sizilianische,  wohl 
Capuaner,  Formelsammlung,  aus  der  ich  mehrere  interessantere  Stücke 
zur  Geschichte  Friedrichs  IL  bereits  im  XXII.  Bande  dieser  Zeitschrift 
und  im  III.  Bande  der  Historischen  Vierteljahrschrift  veröffeDtlicht  habe. 
Die  hier  zu  besprechenden  Papstbriefe  stehen  damit  also  nicht  in  un- 
mittelbarem Zusammenhang,  und  eine  genaue  Beschreibung  der  ge- 
sammten  Hs.  möchte  ich  erst  geben,  nachdem  ich  das  zum  grossen 
Theil  sehr  wirre  Material  völlig  durchgearbeitet  habe^). 

Von  den  Begisterbänden  Innozenz  III.,  die  den  Pontificatsjahren 
entsprechen,  sind  bekanntlich  der  erste,  zweite  und  ftinfte  bis  sech- 
zehnte in  wenigstens  leidlicher  Vollständigkeit  uns  überliefert.  Dazu 
kommt  das  am  Schlüsse  verstümmelte  Begistrum  de  negotio  imperii'), 
und  der  An&ng  vom  dritten  Jahrgang.  Band  4  und  17 — 19  fehlen 
vollständig.  Doch  werden  wir  über  die  Jahre  3,  4,  18  und  19  we- 
nigstens einigermassen  unterrichtet  durch  die  Bubriken,  d.  h.  kurze 
Inhaltsangaben,  die  den  zwei  Begisterbänden  des  Papstes  Inno- 
zenz VI.  beigeheftet  waren,  die  von  Munch  entdeckt^)  und  von  Theiner 


I)  indem  ich  mich  anBchicke,  zum  ersteD  Male  eine  grössere  Anzahl 
von  Briefen  aus  der  Pariser  Hs.  zu  veröffentlichen,  möchte  ich  die  Gelegenheit 
wahrnehmen,  dem  Leiter  der  Monomenta  Germaniae  historica,  Herrn  Qeh.  Ober- 
regierimgerath  Prof.  K  Dümmler  fär  die  freundliche  Förderang  zu  danken,  durch 
die  es  mir  möglich  wurde,  die  Hs.  in  Berlin  vollständig  ftlr  meine  Zwecke  aus- 
zuheulen. 

»)  Vgl.  Denifle,  Arch.  f.  Lit.  u.  Kirchengesch.  des  Mittelalters  II,  75  Anm.  1. 

•:  Ebda  8.  34  Anm.   I. 


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Aas  yerlorenen  Registerbftnden  der  P&pete  Innozenz  HI.  etc.  547 

in  seinem  Werke  Vetera  Monumenta  Slavorum  meridionalium  histo- 
riarn  illustrautia  (1863)  I,  47 — 70  veröflFentlicht  wurden.  Nur  die 
Rubriken  der  Jahre  18  und  19  kommen  hier  für  uns  iu  Betracht. 
Dass  sie  bis  zum  Schlüsse  des  19.  Jahrgangs,  d.  h.  bis  zum  Tode  des 
Papstes  am  16-  Juli  1216,  reichen,  ist  möglich,  wenn  auch  nicht  ganz 
sicher.  Jedenfalls  aber  fiihren  sie  uns  nicht  weiter  rückwärts  als  bis 
in  den  November  1215,  in  die  Zeit  kurz  vor  dem  lateranischen  Concil, 
auf  das  sich  die  14.  Rubrik  (Theiner  I,  63)  bezieht.  Für  den  grössten 
Theil  des  18.  Jahres,  vom  22.  Febr.  bis  zum  November  1215,  fehlt 
uns  also  doch,  wie  für  das  ganze  17.  Jahr  jegliche  Kunde. 

Wann  diese  Stücke  der  Register  dem  päpstlichen  Archive  ver- 
loreu  gegangen  sind,  lässt  sich  nicht  mit  Sicherheit  feststellen.  Iu 
dem  von  Denifle^)  herausgegebenen  Inventar  vom  Jahre  1339  sind 
bereits  die  beiden  Bände,  welche  die  Jahre  17 — 19  enthalten  konnten, 
als  im  Anfang  defect  bezeichnet^).  Ein  Hinweis  auf  den  18.  Band 
findet  sich  noch  im  Jahre  1283*),  und  der  letzte  Theil  des  18.  und 
der  19.  Registerbaud  müsseu  noch  zur  Zeit  Urbans  V.  (1362 — 1370) 
im  päpstlichen  Archiv  vorhanden  gewesen  sein,  da  jene  Rubriken  nicht 
vor  dessen  Pontificat  angefertigt  sind*). 

Die  Ausnutzung  der  Rubriken  in  dem  Regestenwerke  Potthasts 
lässt  sehr  viel  zu  wünschen  übrig.  Schon  lange  vor  der  VeröiFent- 
lichuug  Theiners  hatte  La  Forte  du  Theil  ein  Bruchstück  mit  den 
meisten  der  auf  Frankreich  bezüglichen  Rubriken  der  Jahre  18  und  19 
aufgefunden  und  in  Brequiguy's  Diplomata,  chartae,  epiatolae  etc. 
Pars  II,  1103,  Paris  1791  drucken  lassen 0).  Diese  Rubriken  sind 
nicht  aus  der  Yorlage  Theiners  geflossen,  sondern  gehen  mit  ihr  auf 
eine  gemeinsame  Quelle  zurück*^).  Schon  Delisle  hat  nachgewiesen'), 
dass  diese  Rubriken,  wenn  auch  nicht  ganz  streng,  so  doch  nur  mit 
geringen  Unebenheiten  chronologisch  auf  einander  folgen,  wie  be- 
kanntlich die  Briefe  in  den  Registerbänden  auch.  Dasselbe  ist  bei  den 
Theiuerscheu  Rubriken  der  Fall,  die  sich  naturgemäss  der  Ordnung 
in  den  Registern   auschliesaen.     Wenn  also  das  eine   oder  andere  der 


')  Ebda  S.  71  ff. 

«)  S.  74  Anm.  3,  S.  75  Anm.  3. 

»)  Deliele,  Bibl.  de  T^c.  d.  eh.  19,  7. 

*)  Denifie,  a.  a.  0.  S.  74  Anm,  3. 

•')  Ich  benutzte  den  Abdruck  bei  Migne,  Patrol.  lat  216  (—  Inn.  Op.  ül),  i)91  ff. 

")  Sonst  wären  so  manche  Abweichungen  im  Wortlaut,  z.  B.  in  Nr.  20  =r 
Th.  21,  Nr.  42  =  Th.  173  unerklärlich.  Ueberdiea  ist  zu  Th.  50  nach  diesen 
Rubriken  hinzuzufügen:  ,Eodera  modo  episcopo  Leodiensi*,  was  auch  zu  P.  5053 
zu  ergänzen  ist, 

J)  Bibl  de  P^c.  d.  eh.  19,  7. 

3Ö» 


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548  Karl  Hampe. 

Stücke  auch  einmal  einen  halben  oder  gar  ganzen  Monat  im  Datum 
zurückspringen  mag,  so  stehen  die  Briefe  im  allgemeinen  trotzdem  in 
zeitlicher  Folge.  Um  so  unzulässiger  ist  es,  diese  Ordnung  theilweise 
so  willkürlich  zu  zerstören,  wie  das  Potthast  gethan  hat.  Ueberdies 
ist  die  Identität  einzelner  Rubriken  mit  bekannten,  datierten  Stücken 
mehrfach  übersehen,  auch  im  Supplement  ist  nicht  alles  nachgetragen, 
so  dass  man  sich  über  die  muthmassliche  zeitliche  Einreihung  der 
Rubriken  nach  den  Begesten   schwer  eine  Vorstellung  machen   kann. 

Cardinal  Pitra  fragte  im  Jahre  1885  0-  «Mais  qui  nous  rendra 
les  quatre  cents  lettres  r^v^^s  par  des  lambeaux  de  rubriques?  Si 
on  a  trouY^  des  f  euillets  Agares  au  loin  dans  les  registres  post^rieurs, 
qui  sait  si  un  nouveau  hazard  ne  fera  pas  rencontrer  au  moins  les 
plus  interessantes  de  ces  piices  perdues?'.  Ein  freundlicher  Zu&ll 
hat  mir  nun  in  der  That  14  solcher  zu  den  Rubriken  gehörender, 
bisher  unbekannter  Briefe  in  die  Hand  gespielt;  indessen  wo  der  Zufiedl 
sein  Wesen  treibt,  da  wird  man  es  wohl  bedauern,  aber  doch  be- 
greiflich finden,  wenn  er  nicht  planmässig  ,les  plus  interessantes* 
herausgesucht  hat.  Bedeutendere  und  unbedeutendere  Stücke  gehen 
bunt  durcheinander;  von  dem,  was  Pitra  als  besonders  wünschenswert 
namhaft  macht,  ist  leider  nur  weniges  darunter,  denn  unserem  Sammler 
kam  es  nicht  im  mindesten  auf  den  historischen  Inhalt  der  Briefe  an, 
sondern  er  wollte  offenbar  nur  Muster  päpstlicher  Schreiben  haben. 
So  blätterte  er  aufs  Gerathewohl  in  dem  Register  und  traf  ohne  viel 
Nachdenken  seine  Auswahl.  Wenigstens  hier  aber  schlug  er  nicht  vor 
und  rückwärts,  sondern  folgte  dem  Gange  des  Registers,  wie  die  üeber- 
einstimmung  mit  der  Reihenfolge  der  Rubriken  beweist.  Daher  glaubte 
ich  unten  den  Versuch  machen  zu  dürfen,  die  Stücke  vermuthungs- 
weise  zu  datiren.  Denn  die  Daten  sind  in  der  Regel  als  dem  Zwecke 
des  Sammlers  nicht  entsprechend  fortgelassen;  nur  einmal  hat  er  in 
erfreulicher  Unachtsamkeit  einen  Datirungsrest :  „Datum  Perusii'^  mit- 
geschrieben. Das  und  andere  Anhaltspunkte  ermöglichen  eine  an- 
nähernde Zeitbestimmung  der  Briefe.  Ein  hinzugefügtes  «etwa*  macht 
den  eiligen  Benutzer  darauf  aufmerksam,  dass  er  sich  auf  die  Angabe 
nicht  mit  absoluter  Sicherheit  verlassen  darf;  bei  der  Art  der  päpst- 
lichen Begistereintragungen  ist  mit  Differenzen  um  etwa  einen  Monat 
immer  zu  rechnen.  Auch  die  Anfangsprotokolle  fehlen  natürlich, 
aber  hier  helfen  die  Rubriken  aus,  die  ich  nach  dem  Drucke  Theiners 
(=Th.)  als  Regesten  über  den  Text  gesetzt  habe.  Schade  in  der 
That,  dass  unser  Sammler  nicht  zuföllig  die  Legatenaufträge  des  Car- 
dinalpriesters Petrus    von  S.  Pudentiana   für   Deutschland    vom  Prüh- 

*)  Analecta  noYissima  äpiciiegii*  SolesmeiiBiB,  Altera  continuatio,  t  I,  181. 

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Aus  yerlorenen  Reg^sterbftnden  der  Päpste  Innozenz  m.  etc.  549 

jähr  1216  aufschlagen  und  abgeschrieben  hat,  von  deren  Inhalt 
wir  noch  nichts  wissen.  So  müssen  wir  uns  meist  begnügen,  zu  den 
UmriBsen,  die  schon  aus  den  Rubriken  bekannt  waren,  nähere  Aus- 
f&hmngen  zu  erhalten.  Die  Beschlüsse  des  lateranischen  Concils  be- 
stimmen die  Bichtung;  die  Vorbereitung  des  in  Aussicht  genommenen 
BLreuzzuges  und  die  Ordnung  der  kirchlichen  Verhältnisse  des  latei- 
nischen Eaiserthums  bilden  den  Inhalt  von  mehr  als  der  Hälfte  der 
Briefe,  und  selbst  die  beiden  Schreiben,  die  f&r  die  deutsche  Reichs- 
geschichte in  Betracht  kommen,  suchen  auf  die  Befriedung  Italiens 
im  Interesse  der  Kreuzfahrt  hinzuwirken. 

Historisch   sehr   viel   bedeutsamer    sind    die    10   weiteren   Briefe 
Innozenz  III.,  die  unsere  Hs.  enthält,  und  die  nicht,  wie  die  vorigen, 
bekannten  Rubriken  entsprechen.   Der  Codex  stammt  ja  aus  dem  Ende 
des   13.  Jahrhunderts,   die   kleine  Sammlung   selbst   ist   gewiss   noch 
älter,    da   wir   schwerlich    die   erste  Niederschrift,   sondern   nur   eine 
flüchtige  Abschrift   vQr  uns   haben.     Da  ist  es  begreiflich,   dass  auch 
Theile    des  Registers,    die   schon   im   Laufe   des   14.  Jahrhunderts   in 
Verlust   geriethen,    noch   zu   Rathe   gezogen   werden   konnten.     Jene 
10  Briefe  sind  nun  unzweifelhaft  der  später   verlorenen  ersten  Hälfte 
des    18.    und   dem   gänzlich   verschwundenen    17.  Registerbande   ent- 
nonunen,   von   dem  hier  also  die  erste  Spur   auftaucht.    Man   würde 
das  allein  aus  dem  Inhalt  der  Briefe  vollkommen  feststellen   können. 
Zum  Ueberfluss  hat  sich  ein  einziges  Mal  eine  vollständige  Datirung 
erhalten:     , Datum   Laterani   III.   kal.    Decembris    pontificatus   nostri 
anno  septimo  dedmo*,  die  keinen  Zweifel  lässt,  sowie  das  Bruchstück 
einer  andern:  «Datum  Viterbii*^,  die  gleich£ftlls  in  das  17.  Pontificats- 
jahr  weist.    Im  Uebrigen  sind  wir  für  die  Datirung  und  sonstige  Be- 
stimmung  dieser   Briefe   wiederum   auf  mehr    oder    weniger    sichere 
Schlüsse  und  Vermuthungen  angewiesen,  doch  hoffe  ich  zum  mindesten 
den  wichtigeren  Schreiben   den   rechten  Platz   angewiesen  zu   haben. 
Hier  habe  ich  kurze   deutsche  Regesten   an   die  Spitze   gestellt.     Ich 
will  nicht  zusammenfassend  wiederholen,  was  ich  über  die  Bedeutung 
der   einzelnen   Stücke   in   den  Anmerkungen   gesagt  habe,    denn   die 
Correspondenz  des  Papstes  ist  zu  weithin  verzweigt,  als  dass  eine  ab- 
rundende Zusammenfassung  des  Inhalts  möglich  wäre.   Den  Engläudern 
werden  die  beiden  Briefe  Nr.  9  und  10  willkommen  sein  als  ein  nicht 
uninteressanter  Beitrag  zu  der  Geschichte   des   ftlr   die  Entwicklung 
ihres  Staatswesens  grundlegenden,  grossen  Jahres  1215.   Die  Urkunde 
Nr.  2  gibt  Aufklärung   über   einen    wichtigen  Staatsvertrag  zwischen 
Castilien   und  Leon,   die  Grundlage  ihrer  späteren  Vereinigung,     und 
auch  die  Reichsgeschichte  ist  hier  besser  bedacht  Es  wird  ersichtlich, 


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550  K^^^  Hampe. 

dM8  auf  den  Anschbss  Waldeniars  11.  von  Dänemark  an  den  SUnfer 
Friedrich  II.  die  Curie  eingewirkt  hat,  indem  sie  ihn  zu  enargiachem 
Vorgehen  gegen  den  nsurpatorischen  Erzbischof  Waldemar  von  Bremen, 
den  Parteigänger  Ottos  IV.,  und  seine  Anhänger  anstachelte  (Nr.  1). 
Winkehnann  klagt  einmal^),  dass  Nachrichten  über  das,  was  aosserhalb 
der  Mark  Ancona  in  dem  Qbrigen  Mittelitalien  während  des  deatBch» 
Bürgerkrieges  zwischen  Otto  lY.  und  Friedrich  ü.  geschah,  £ast  gam 
fehlen.  Die  Briefe  Nr.  3 — 5  gewahren  wenigstens  einen  flüchtigen  and 
begrenzten  Einblick  in  die  Massnahmen  des  Papstes  im  Kirchenstaat  und 
den  Recuperationen.  Wir  sehen  ihn  gegen  das  widerspenstige  Nami 
mit  scharfen  Mitteln,  Bisthumsentziehung  und  Yerkehrsperre,  Torgehen. 
Wahl  eines  Fremden  zum  Stadthaupte  will  er  ohne  Einholung  des 
päpstlichen  Consenses  in  den  untergebenen  Städten  des  Kirohenstftate 
nicht  dulden.  Das  Eingreifen  des  Markgrafen  Aldobrandin  von  Bäte 
in  die  Mark  Ancona  scheint  Innozenz  nicht  nur  direct,  sondern  auch 
iudirect  durch  gleichzeitiges  Vorgehen  im  Spoletanischen  unterstütaEt 
zu  haben.  Aus  Nr.  4  darf  man  schliessen,  dass  er  dabm  ähnlidie 
Mittel  anwandte,  wie  bereits  nach  dem  Tode  Heinrichs  VL,  insbesondere 
Lockung  der  Bewohner  durch  Abschaffung  der  von  den  «Tyrannen* 
eingefbhrten  Missbräuche  und  Rückkehr  zu  den  alten  Gewohnheiteo 
und  Rechten. 

Ich  habe  die  Briefe,  soweit  möglich,   in  chronologische  Ordnung 
gebracht.    In  der  Hs.  ist  die  Reihenfolge  diese:  11 — 26.  8 — 10.   l- -7. 


I. 
Papst  Innozenz  IIL  ermahnt  König  Waldemar  IL  von  Dänemark, 
gegen   den   rünkevoUen   Waldemar^   ehemaligen   Bischof  von    Schleswig, 
murpato^ischen   Erzbischof  von  Bremen^    und   seine  Anhänger    endUck 
energisch  vorzugehen.     Cod,  fd.  38  a, 

Etwa  am  29,  April  1214  (¥)^). 

Satis  per  experientiam  didicisti  nequitiam  Waidemari,    satis  in  regni 

«)  Otto  IV.  S.  411. 

1«  *)  Der  Brief  wird  sich  in  der  Datirung  entweder  an  die  in  der  Bm,  tot- 
auiffebenden  Stücke  Nr.  9  and  10  oder  an  die  folgenden  Nr.  2 — 1  anscbliesseii. 
In  dem  ersten  Falle  würde  er  etwa  in  die  Mitte  des  Jahres  1215  zu  setzen  sein. 
Das  ist  kaum  möglieb.   Auch  in  den  nordischen  Verhältnissen  fUuie  die  Schlacht 


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Au8  Terlorenen  Registerbftnden  der  Päpste  Innosenz  IIL  eto.  551 

perturbatione  notasti^),  quot  fraudis  laqueos  habeat  et  qaot  ubi  potest 
iacula  sue  iniqoitatis  inmittat^);  sed  asque  quo  dormis,  usqae  quo  per 
dissimalationis  dispendiom  ipsius  neqaitie  prestas  aagtnentum?  Porro, 
quid  in  Bremensi  proYincia  faciat,  non  ignoras,  et  qnas  ubivis^)  telas 
texere  moliatar,  per  experimentam  preteriti  potes  in  presenti  notare  ac 
presomere  de  fdturo.  Ecce  inter  se  ac  Jemsalexn  sartaginem  ferream 
posuit*),  contra  Daum  superbie  turrim  erexit*)  et  contemptui  contemptum 
adiciens^  divini  iudicii  penam  non  metuit  et  districtionem  eccleaiastice 
canaure  contempnit^).  Quid  igitur  expectas  in  ipso  et  ad  quid  contra 
tala^  brachium  remisisti?  Occasione  tui,  si  bene  recolis,  extendit^)  in 
ipBum  sedes  apostolica  man  um  suam^).  Unde  videas,  quod  si  tyrampnide.s 
reprobi  memorati  dissimulationi  relinquis,  si  quid  regie  sublimitati  per 
ipsum,  quod  absit,  evenerit,  dissimulare  poterimus,  tibi  non  inmerito  in- 
putantes,  si  dum  per  negligentiam  illum  tacite  foves  ad  presens,  contra 
fillum  te]io)  improvide  munias  in  futurum.  Quia  vero  tutius  est  ante 
t«mpus  incurrere,  quam  remedium  post  causam  querere  vulneratam,  et 
eonsultius  cautelam  facto  preraittere,  quam  penitentiam  expectare,  consu- 
limus  et  monemus,  adversus  illum  impium  et  rebellem,  apostatam.  spu- 
rium'i)  et  fautores^*)  ipsius  efficaciter  et  potenter  insurgens,  a  persecu- 
tione  ne  desistas  eorum^*),  quousque  ab  ipsorum  molestiis  Bremensis 
ecclesia  conquiescat  et  publicatis  bonis  fautorum  eiusdem,  si  forte  ipsum 
dederit  in  manibus  tuis  Deus,  tamdiu  detineas  sub  arta  custodia  conpe- 
ditum^*),    quousque  1^)    de  ipso    nostre    receperis   beneplacitum   voluntatis. 


bei  Bouvines  (27.  Juli  1214)  zu  einem  Umachwuiig.  Waldemar  11.  gab  nun 
endlich  die  lange  gepflegten  däniech-welfischen  Beziehungen  auf  und  schloss  sich 
an  den  Staufer  an.  Friedrichs  IL  Metzer  Urkunde  von  Ende  1214  war  daa  Er- 
gebnis dieser  neuen  Verbindung.  Inzwischen  hatte  schon  im  Laufe  des  Jahres 
1214  der  offene  Kampf  zwischen  den  norddeutschen  Parteigängern  Ottos  IV.,  zu 
denen  auch  Waldemar  von  Bremen  gehörte,  und  dem  Dänenkönige  begonnen 
(vgl.  üsinger,  Deutsch-dänische  Geschichte  S.  166.  414 ;  Winkel  mann,  Jahrb.  der 
deutschen  Gesch.  unter  Otto  IV.,  S.  387);  1215  tobte  er  in  voller  Heftigkeit.  In 
diese  Verhältnisse  passt  der  obige  Brief,  der  König  Waldemar  auB  seiner  Un- 
thätigkeit  aufrütteln  soll,  nicht  mehr.  Er  wird  also  den  Stücken  Nr.  2  —7  au» 
dem  Jahre  1214  voninzufÜgen  sein.  Die  genaueren  Zeitgrenzen  sind  demnach 
die  Folgenden.  Auf  der  einen  Seite  der  22.  Febr.  1214,  der  Epochentag  Inno- 
zenz IIL,  denn  da  auch  dieser  Brief  wie  die  anderen  aus  dem  Register  geschöpft 
sein  wird,  so  müssten  wir  ihn  in  dem  uns  erhaltenen  16.  Jahrgang  des  RegisterH 
finden,  wenn  er  vor  dem  22.  Febr.  geschrieben  wäre.  Auf  der  anderen  Seite  die 
Monate  Juni  bis  September  1214,  zu  denen  das  folgende  Schreiben  Nr.  2  gehört. 
Innerhalb  dieses  Zeitraumes  vom  22«  Febr.  bis  Juni — Sept.  befasst  sich  nun 
Innozenz  allein  am  29.  April  mit  der  bremischen  Angelegenheit,  indem  er  den 
Bann  gegen  Waldemar  und  seine  Anhänger  in  der  bremischen  Kirchenprovinz 
aufs  Neue  zu  verkündigen  befiehlt  (P.  4917).  Diesem  Befehl  möchte  ich  das 
obige  Schreiben  in  der  Datirung  vermuthungsweise  anfügen.  Der  Brief  erweist 
die  Annahme  Usingers  S.  157,  dass  auf  die  Entschlüsse  des  Dänenkönigs  1214 
die  römische  Curie  eingewirkt  habe,  als  richtig. 

')  Corr.  aus  notastast  Hs,  »)  inmutat  Hk.  *)  ubi  {n  mit 

übergeschr.  i)  si  Hs  *)  Ezech.  4,  3.  *)  erexerit  Hb.  "J  Vgl. 

F.  4391  T.  28.  Febr.  1212,  P.  4917  v.  29.  April   1214.  ')  tele  Hs. 

»)  extendet  Hs.  »)  Vgl.  P.  3354  v.  März  1208.  »«)  So  oder 

ähnlich  zu  ergänzen,  falls  nicht  contra  verderbt  ist.  **)  Zu  diesen  Be- 

zeichnungen vgl.  Inn.  Epp.  X,  209.  XI,  10.  XII,  63.  ")  factores  Hs. 

")  eaxum  Hs.  **)  conpenditum  Ha.  *•)  us  corr.  aus  ip  Hs, 


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552  Karl  Htfmpe. 

2. 

Bestätigt  den  zwischen  deti  Königen  Alfons  VllL  von  Casfilien  und 
Alfom  IX.  von  Leon  geschlossenen  Friedensvertrag. 

Viterbo  Juni  bis  Sept.  1214^). 

Inter  omnia,  que  tenemur  ex  of&di  noBtri  debito  procarare  ad  refor- 
mationem  et  conservationem')  pacis,  nos  oportet  diligenter  intendere,  que') 
dominus  Jesus  Christus  discipulis  suis  quasi  testamento  legavit.  >Paoem*, 
inquit*),  »meam  do  vobis,  paoem  relinquo  vobis*^).  Unde  post  resurrec- 
tionem  suam  prima  eius  vox  fuit  ad  discipulos:  »Pax  vobis**)  et  in  eins 
nativitate  >  Gloria  in  excelsis  Deo  et  in  terra  pax  hominibus  bone  volun- 
tatis*  angeli  cantaverunt^).  Cum  ergo  sopita  discordia,  que  inter  karis- 
simos  in  Christo  filios  nostros  A[lphonsum]  Castelle  ac  A[lphonsum]  Le- 
gionen[sem]  reges  illustres  periculosissime  vertebatur®),  pax  inter  eos  per 
statutiün  super  concessione  regni  Legionensis  factum  sit  de  consilio  et 
consensu    prelatorum  et  baronum    utriusque   regni   voluntarie  reformata^). 


2*  M  Dieser  Zeitraum  ergibt  sich  au8  dem  stehengebliebenen  Datirongsrest 
»Datum  Viterbii*.  Am  29.  Mai  1214  urkundete  Innozenz  noch  im  Lateran 
(P.  4929).  Anfang  Juni  begab  er  sich  nach  Viterbo,  wo  er  schon  am  10.  Juni 
eine  Urkunde  auBstellte  (P.  4930  a,  Suppl.).  Bis  zum  19.  Sept  ist  er  in  Viterbo 
nachweisbar  (P.  4938),  vom  27.  Oct  ab  wieder  im  Lateran  JP.  4939). 

«)  Corr.  auB  consmtionem,  tlber  dem  ersten  m  ein  a,  Hs.  •)  Das 

Zeichen  für  quam  Hs.  *)  inquid  Hs.  »)  Joh.  14,  27.  •)  Luc. 

24,  36.  Joh.  20,  19.  ^)  Luc.  2,  14.  •)  Seitdem  die  Ehe  Alfons  IX. 

von  Leon  mit  Berenguela,  der  Tochter  Alfons  VlIL  von  Castüien,  wegen  zu  naher 
Verwandtschaft  hatte  getrennt  werden  mOssen,  herrschte  von  1^04  an,  mit  kurzen 
Unterbrechungen  durch  die  Verträge  von  1206  und  1209,  Feindschaft  zwischen 
den  beiden  Königen,  namentlich  wegen  der  Dotalgüter  der  Berengnela. 

»)  Der  Text  des  im  Herbst  1213  zu  Valladolid  geschlossenen  Fnedens  scheint 
nicht  erhalten  zu  sein.  Den  wichtigsten  Vertragspunkt  »super  concessione  regni 
Legionensis«  hat  Schirrmacher,  Gesch.  von  Spanien  IV,  318  nicht  erw&hnt. 
Diese  »Concessio«  bestand  in  der  Anerkennung  Don  Fernandos,  eines  Sprösslings 
aus  der  getrennten  Ehe  Alfons  IX.  Ton  Leon  mit  der  Berenguela  von  Castüien, 
als  legitimen  Sohnes  und  Nachfolgers  in  Leon.  Dieser  Vertrag,  der  auch  von 
den  Grossen  beider  Reiche  beschworen  wurde,  und  der  die  Grundlage  ward  f^r 
die  1229  unter  Fernando  vollzogene  Wiedervereinigung  von  Castüien  und  Leon, 
sollte  nun  auf  Bitten  beider  Könige  von  Innozenz  III.  bestätigt  werden.  Die 
Anerkennung  des  fQr  die  Kirche  illegitimen  Sprösslings  mochte  dem  Papste  nicht 
ganz  leicht  werden,  aber  neuer  Zwist  zwischen  den  beiden  Königen  konnte  an- 
gesichts des  drohenden  Maurenangriffes  und  der  infolge  der  Missemte  in  Spanien 
vom  Oct.  1213  bis  Juni  1214  (Schirrm.  S.  317)  herrschenden  Hungersnoth  höchst 
verderblich  fQr  die  christliche  Sache  werden,  und  so  machte  Innozenz  »propter 
evidentem  utilitatem  et  necessitatem  urgentem*  das  prinzipielle  Zugestäncuiis. 
Nach  seinem  Tode,  und  als  Fernando  inzwischen  in  Castilien  zur  flerrschafb  ^• 
kommen  war,  bat  Honorius  £11.  am  10.  Juli  1218  den  Vertrag  abermals  best&tigt 
(Rayn.  Ann.  eccl.  1218  §  67),  da  Alfons  von  Leon  aufs  JS^ue  Schwierigkeiten 
machte.  Diese  Bestätigung  Honorius  lU.,  die  sich  grösstentheils  wörtlich  an  die 
obige  Urkunde  Innozenz  III.  anschliesst,  ffibt  den  Sachverhalt  noch  ffenauer 
wiSer;  nur  ist  die  Hauptstelle  textlich  verderbt  und  darum  in  ihrer  Bedeutung 
nicht  voll  erkannt.  Sie  muss  offenbar  lauten:  »cum  —  pax  inter  eos  per  con* 
cessionem  regni  (statt  re^)  Legionen[Bis]  ab  ipso  patre  tue,  te  secundum  regiam 
consuetudinem  (constitutionem  ?)  solemniter  recipiente  in  filium,  —  per  quod 
voluisse  videtur  te  suum  esse  legitimum  successorem,  -^  prono  animo  et,volun- 
täte  libera  tibi  ÜEU^tam  (statt  factum),  —  de  concessione  ipsa  nuUo  tempore  re- 
vocanda    praestito   iuramento  —  esset   de    consilio  et  consensu   praelatomm  et 


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Aus  yerlorenen  Registerb&nden  der  Pftpste  Innozenz  III.  etc.  553 

noB  paeem  ipsam,  sicut  provide  fiacta  est,  propter  evidentem  ntilitatem  et 
neoessitatem  urgentem  gratam  et  ratam  habentes,  ad  petitionem  utriusqae 
regia  auctoritäte  [apostolica]  confirmamos  et  presentis  scripti  patrocinio 
commnnimos^).     Niüli  ergo  etc.     Si  qnis  autem  etc.    Datum  Yiterbii. 

3. 
Befiehlt  dem  Bischof  van  Narni*),  zur  Bedrafumj  der  gebannten, 
aber    noch   immer   verstockten   Bewohner   der  Stadt^   den   bischöflichen 
Titel  abzulegen.     Cod,  fd.  38  b. 

Mwa  Juni  bis  November  1214^). 

Satis  actenus  expectavimus*),  si  forte  duritia  Namien[8ium]*)  per 
iiostram  posset  patientiam  emoUiri^).  Sed  quia  de  patientia  nostra  ipsi 
amplius  insolescnnt,  quod  eis  de  mutilatione  pontificalis  dignitatis  fuimus 
comminati^),  nunc  perducere  volumus  ad  effectum.  ünde  per  ap[ostolica] 
sforipta]  m[andamu8]  atque  precipimus,  quatinus  te  de  cetero  Namiensem^) 
episcopum  non  appelles.  Verum  quia  te  nolumus  amministratione®)  pri- 
vare,  donec  in  alio  tibi  curayerimus  providere,  permittimus,  ut  scribas 
te  interim  ministrum  ecclesie  Namiensis^^).  Cum^^)  autem  tibi  ^2)  fuerit 
de  gratia  provisum,  ipsam  pontificalem  dignitatem  in  locum  alium  trans- 
feremus.     Has  ergo  litteras  ad  tuam  eis  excusationem  ostendas. 

4. 

Gebietet   den  Bewohnern   einer  Narni   benachbarten   Bischofstadt, 

mü  den  gebannten  Namiensem  jeden  Verkehr  abzubrechen,  die  in  ihrem 

Gebiete  betroffenen  zu  fangen  und  zu  berauhen;  untersagt  die  Wahl  eines 

Fremden  zum  Stadthaupte  ohne  päpstliche  Bewilligung.     Cod.  fol.SSb. 

Etwa  Juni  bis  November  1214^^). 

Bebellionem  et  perfidiam  Namiensium  ^^)  nee  patientie  nostre  benig- 
nitas,    nee    expectationis    potuit    longanimitas   emollire.     Unde   ad   eorum 

baronnm  ntriasqoe  regni  voluntarie  reformata*  etc.  Wenn  Schirrmacher  8.  336 
meint:  »Hieraus  ersieht  man,  dass  König  Alfonso  (von  Leon)  nach  dem  im  Jahre 
1214  erfolgten  l'ode  seines  Erstgeborenen  —  ein  Zugeständnis  an  Don  Fernando, 
den  Sohn  der  Berenguela,  bisher  nicht  gemacht  hatte  <,  so  erweckt  das  eine 
falsche  Anschaanng.  Ein  solches  Zugeständnis  -war  schon  1213  durch  Legitimi- 
rang  Fernandos  eo  ipso  gemachtf  wurde  jetzt  nur  von  dem  unzuverlässigen 
Alfons  wieder  bestritten;  das  »videtur«  der  eben  angeführten  Stelle  möchte  ich 
nicht  übersetsen  »wie  es  scheine*,  sondern  »wie  ersichtlich  ist*. 

*)  communius  Hs. 

S*  >)  Bonifiitius?  >)  Unter  der  sehr  wahrscheinlichen  Voraussetzung, 

dass  diese  Stücke  bis  Nr.  7  dem  Begisterbande  zwar  unter  Uebergehung  zahl- 
reicher Briefe,  aber  doch  unter  Wahrung  der  Reibenfolge  entnommen  sind. 

*)  ezpectamuB  Hs.  ^)  Die  Streitigkeit  reicht  schon  weiter  zurück, 

vgl.  P.  4788  vom  5.  Aug.  und  P.  4819  vom  2.  Oct.  1213.  um  was  es  sich  ur- 
sprttnfflich  handelt,  ist  nicht  ersichtlich.  Unter  Honorius  III.  war  die  Sache 
jedenfalls  beigelegt,  da  er  selbst  sich  bald  kurze  Zeit  in  Narni  aufhielt,  vgl. 
P.  5328,  6327  d— g.  «)  emoliri  Hs.  ^)  cominati  &. 

•)  Narienen  Hs.  »)  amministrare  Hs.  *<^)  Narinen  Hs. 

•*)  Corr.  aus  cun  Hs.  ")  nisi  He. 

4,  I*)  Vgl.  die  Datimng  von  Nr.  3.  >«)  Narineh.  Hs. 


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554  Karl  Hamp«. 

insolentiam  edomandam  per  apostolica  Tobis  scripta  mandaaiis  ei  wA  peaa 
excommanicationis  dist  riete  precipimos,  quatinuB  oallam  emn  eis  exer- 
ceatis  oommerciom,  sed  eos  tamqtiam  exeommanicatos  et  diffidatos  pesitis 
evitetis,  et  si  quem  eorum  in  districta  yeetro  invenire  poteritis»  capieBtei 
ad  mandatom  nostrum  detineatis  eundem  rebus  omnibos  spofiatam,  mh 
debito  fidelitatis  generaliter  iniongentes,  at  nobis  fideliter  intimetia.  % 
qais  haic  mandato  nostro  presompserit  >)  oontraire,  in  eom  debitam  to- 
Itunns*)  excercere  oensnram,  com  tantam  et  talem  offensam  dimittere  b&- 
limus  inoltam.  Ad  hec,  quia  freqaenti  experimento  cognoYimas  tarn  noins 
quam  nostns  fidelibos  esse  dampnosom,  qnod  qnidam,  nobis  penitas  is- 
consultis,  extraneos  ad  regimen  sunm  eligont  et  assomnnt,  super  hoc  |ao- 
videre  Yolentes  vobis  et  alüs  fidelibos  nostris,  sab  debito  fidelitatis  et 
bauno  quingentarum  librarom  districte  precipiendo  mandamus,  quatinni 
nuUom  extraneum  absqae  nostra  conscientia  et  consensu  eligere  preemnatis 
in  potestatem  sive  consalem  seu  rectoreni,  scienteä  nos  episcopo  Testro 
dedisse  firmiter  in  preceptis,  nt  presomptores  excommanicationis  mneroie 
percellat. 

5. 
Kündigt  den  Bewohnern  einer  BischofskuU  (im  SpoUtamfchen'i) 
an,  dass  er  die  von  ihren  früheren  tyrannischen  Beherrechem  eingeführten 
Missbräuche  abstellen,  sich  mit  den  alten  Gewohnheiten  begnügen  werde, 
fordert  von  denen,  die  es  noch  nickt  gethan  haben,  Äbleistkmg  des 
Treueides.     Cod,  fcl.  38  b. 

Etwa  Juni  bis  November  1214^). 

Yolentes^)  vos  reddere  de  gratie  nostre  favore  secaros,  at  perseveretis 
in  fidelitatis  nostre  devotione  constantes,  presenti  Tobis  pagina  dedaramna^ 
quod  iastitiis  et  rationibas  nostris  yolamas  esse  contenti  et  abosiimes  ac 
yiolentias,  qaas  ezercaerant  in  yos  non  domini,  sed  iyrampni  penitos 
abolere  ^),  rationabiles  asus  et  laadabiles  consuetudines  conseryando.  Qno- 
circa  uni[yersitatem]  yfestram]  exortandam  daximos  et  monendam,  per 
ap[ostolica]  8c[ripta]^)  mandantes,  quatinas  in  obsequio  sacrosaacte  Romane 


>)  preeumpser.  Hs.  *)  yaleamos.  Ht. 

5«  ')  Zur  DatiruDg  ygl.  Nr.  3.  Da»  Schreiben  tteht  woÜl  in  Zusammenhang 
mit  dem  seit  Anfang  1214  deutlicher  heryortretenden  Bestreben  de«  Papetes,  nachdem 
er  in  der  Goldbulle  yon  £ger  yora  18.  Juli  1213  »den  ersten  haltbaren  Befüitstitd« 
für  die  Recuperationen  gewonnen,  sich  nun  auch  in  den  Fetischen  Besiti 
der  noch  immer  an  Otto  lY.  festhaltenden  Gebiete,  des  Herzogthnms  Spoleto 
und  der  Mark  Ancona,  zu  setzen  (ygU  Winkelmann,  Otto  IV.  S.  409).  Da  sich 
die  beiden  yorhergehenden  Briefe  avS  das  zwar  nicht  zum  Herso^thnm,  sonden 
zum  Patrimonium  gehörige,  aber  an  Spoleto  grenzende  Nami  bezieben,  and  wir 
den  Papst  am  19.  Sept.  1214  in  Besiehungen  zu  Perugia  finden  (F.  4938),  so 
wird  es  sich  hier  um  eine  Biechofstadt  im  Spoletanisohen  handeln.  Ueber  den 
Verlust  dortiger  städtischer  Hoheitsrechte  an  die  yon  den  Staufem  einffeseii^en 
Herzöge,  auf  die  jedenfalls  der  Ausdruck  »tyrampni«  zu  beziehen  ist,  y^.  f^cker. 
Forsch,  z.  Reichs-  und  Rechtsgesch.  Italiens  I,  260.  Schon  zu  den  MassnabmeB 
ans  dem  Ende  der  90er  Jahre  des  12«  Jahrhunderts  bemerkt  Ficker:  »der  Ptipst 
betont  wohl  ausdrücklich,  dass  er  weniger  yerlange,  als  die  Mheren  Qewut* 
haber«.  «)  Dolentes  Hs.  »)  ab  elei«  Hs.  «)  se.  Hi. 


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Aue  yerlorenen  Rag^sterb&nden  der  Pftpste  Itinozenz  in.  etc.  555 

ecolesie  matris  et  domine  vestre,  qae  de  se  Tere  dicere^)  potest:  »lagam 
meom  saaTe  est  et  honus  meam  leve*^),  tales  yos  exhibere  curetis,  quod 
civitatem  Testram  in  maBBuetadiiie  regere  debeamu»  et  in  fortitudine  de- 
fensare.  Ad  hec  yolomos  et  mandamus,  ut  illi,  qui  nondom  nobis  fide- 
litatem  iaranint,  in  manibus  venerabilis  f[rairis]  n[o8tri]  episcopi  Testri, 
cui  super  hoc  dirigimus  scripta  nostra,  fidelitatis  eihibeant  iuramenta. 


6. 
Gesteht    auf  Bitten    des    Bischofs  (Peter'^)    und    des  Capitels    vo7i 
Savona    dem    Akoluthen  L.  Ehescheidung    und    Pt'iesterweihe  zu.     Cod. 
fol,  38  c. 

Etwa  Juni  bis  November   1214^), 

Littere  tue  et  capituli  Saonenöis  in  nostra  lecte  presentia  continebant, 
quod  cum  L.  acolitus,  lator  presentium,  quandam  duxisset  virginem  in 
uxorem,  eadem  ab  eo  diabolo  stimulante  divertens  se  ipsam  infamia  polluit 
lupanari  nee  vult  prostibulum,  quod  inprudenter  [intravit]-*),  relinquere 
äepius  revocata.  Unde  cum  dictus  L.,  qui  convenienter  litteratus  existit 
et  bone  conversationis  ac  fame,  ad  sacros  desideret  ordines  promoveri, 
supplicasti,  ut  super  hoc  desiderio  eins  annuere  dignaremur.  Ideoque 
Ifraternitati]  t[uej  per  a[po3tolica]  s[criptaj  DQ[andamus],  q[uatinusj,  si  est 
ita  et  aliud  ei  canonicum  non  obsistit,  eum  libere  proraoveas  ac  decenter, 
prius  tarnen  ipsum  ab  ea  per  sententiam  separando.  Tu  denique,  frater 
episcope,  etc. 

7. 
Ermahnt   die   Vorsteher  eines  Ordens^)^    die  sich  über  den  Primat 
streiten^  zur  Eintracht,      Cod.  fol.  38  c. 

Lateran,  29.  Nov,  1214, 

Tacti®)  sumus  dolore  cordis  intrinsecus  et  gravi  merore  turbati,  quod, 
sieut  accepimus,  inter  vos  zelus  est  et  contentio  de  primatu,  per  quem 
de  facili  posset  totus  ordo  dissolTi,  nisi  per  nostre  soUicitudinis  providen- 
tiam  succurratur').  Cum  igitxu:  illius  debeatis  esse  discipuli,  qui  de  se 
ipso  testatur:  »Discite  a  me,  quia  mitis  sum  et  humili-s  corde***)  dis[cre- 
tioni]  vfestrej  per  ap[ostolica  scripta]  m[andamu8]  et  in  virtute  obedientie 
districte  preeipimus,  quatinus  servantes  unitatem  spiritus  in  vinculo  jjacis^) 
ab  hiis  contentionibuB  penitus  desisfatis,  in  ea  simplicitate  ac  puritate 
vestri***)  ordinis  observando  statuta,  in  qua  fueruut  a  patribus  vestris 
actenus  observata,  pro  certo  seien tes,  quod  si  quis  vestrum  presurapserit 
arrogantie  spiritu  resultare,  nos  presumptionem  ipsius  digna  curabimus 
animadversione  punire,  quia  cum  secundum  sententiam  evangelicam  ve  sit 


')  doppelt  geschrieben  Ha.  *)  Matth.  11,  30. 

ftt  •)  Zur  Datirung  vgl.  Nr.  3.  *)  So  od,  ähnlich  zu  ergänzen. 

7.  *)  Eine  sieheie  Bestimmung  ist  mir  nicht  möglich.  Am  meisten  Streit 
herrachte  damals  wohl  im  Grandmontenser  Orden  (vgl.  Nr.  20),  aber  doch  mehr 
/.wischen  den  Ordens-  und  Laienbrüdern.  ")  Facti  Hs.  ')  succuratur  Hs. 

«)  Matth.  U,  29.  .       »•)  Ephe«.  4»  o.  »•)  Corr.  aus  vestris  Ha. 


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556  Karl  Hamp«. 

homini  illi,  per  quem  soandalum  venit^),  expedit,  ut  ad  oollum  eiüs 
asinaria  mola  suspensa  in  profandam  pelagi  demergator^).  Datum  Latenmi 
III.  kal.  Decembris  pontificatus  nostri  anno  septimo  decimo. 

8. 
Ertheilt  Dispens  wegen  unehelicher  Geburt.     Cod.  fcl.  37  cL 

1215  (?J^). 

Licet  originia  tne  titolus  non  fuerit  coningalis,  quia  tarnen  nobilis 
▼ir  .  .  de  .  .  pater  taus  solutus  te  genuit  de  soluta,  et  in  te  propra 
▼iitus  adicere  nititur,  quod  iura  coniugii  non  dederunt,  ad  sapplicationem 
multorum  tecum  super  hoc  defectu  natalium  duximus  dispensandum, 
quantum  tibi  vita  et  scientia  suffiragantur.  Nulli  ergo  [omnino  hominum 
liceat]  paginam  nostre  disfpensationis]  infringere.     8i  quis  autem  etc. 

9. 
Befiehlt  dem  Bischof  (Peter  von  Winchester'^),  dem  Abte  (Simon 
von  Reading  ?)  und  dem  (Muffister  Pandulph,  Subdiakon  der  römischen 
Kirche'^),  Eingriffen  der  geistlichen  in  die  weltliche  Gerichtsbarkeit  in 
England  entgegenzutreten  und  die  Entscheidung  über  streitige  Fälle 
dem  demnächstigen  allgemeinen  Concil  vorzubehalten,  zu  dem  König  Johann 
Bevollmächtigte  zur  Fertheidigung  seiner  Anspräche  schicken  solle.  Cod. 
fd.  37  d. 

Etwa  Frühling  od.  Sommer  1215*). 

Sicud  volumuB,  ut  iura  clericorum  laici  non  usurpent,  ita  velle  de- 
bemus,  ne  derici  iura  sibi  vendicent  laicorum,  sed  illud:  Omnia,  quectim- 


»)  Matth.  18.  7.  »)  Vgl.  Matth.  18,  6. 

8*  *)  Nicht  näher  zu  beetimmen:  aber  da  von  den  Tbeiner'scben  Rubriken 
dem  Inhalte  nach  keine  diesem  Stücke  entspricht,  so  ist  es  schwerlich  den  im 
Ck)d.  vorhergehenden  Nnmmem  11 — 25  anzureihen,  d.  h.  in  die  letzte  Zeit  def^ 
Papstes  zu  setzen,  sondern  es  wird  eher  mit  den  beiden  folgenden  Briefen  dem 
Jahre  1215  angehören. 

9«  ^)  Der  Brief  ist  offenbar  gerichtet  an  einen  Bischof,  einen  Abt  und  einen 
Dritten,  der  weder  Bischof,  noch  Abt  ist.  Das  letztere  geht  hervor  ans  dem 
»filii*  am  Schlüsse,  und  selbst  wenn  das  Schreibfehler  w&re,  aus  der  Anwendung 
der  Formel  »Quod  si  nön  omnes«  statt  »Quod  si  non  ambo*.  Auch  das  folsende 
Schreiben,  das  sich  ebenfalls  auf  englische  Angelegenheiten  bezieht,  ist  an  menrere 
gerichtet  (discretioni  vestre),  von  denen  einer  als  Abt  hervorgehoben  wird  (tu  -- 
lli  abbas).  Es  liegt  nahe,  dass  die  Kmpfön^r  in  beiden  F&llen  dieselben  Per- 
sonen, und  dafls  die  Briefe  unter  dem  gleichen  Datum  abgesandt  eind*  Aus 
Nr.  10  gewinnen  wir  einen  sicheren  terminus  a  quo.  Das  Legatenamt  des  Bi- 
schofs Nikolaus  von  Tusculum  ist  abgelaufen.  Mitte  Oct.  1214  kehrte  König 
Johann  von  Frankreich  nach  England  zurück  (Pauli,  Gesch.  v.  Engl.  111,  409). 
»Cito  post  reditum  Anglorum  regis  a  Pictavia  revocatus  est  a  domino  papa 
Nicholaus  Tusculanus  episcopus  ab  otBcio  legationis*  etc.  (Walter  von  Coventry, 
ed.  Stubbs  II,  217).  Vor  Ende  1214  können  die  Briefe  also  nicht  geschriebrä 
sein.  Auf  der  anderen  Seite  müssen  sie  spätestens  etwa  2  Monate  vor  Begino 
des  vierten  lateranischen  Concils  (11«.  Nov.  1216)  abgeschickt  sein,  -da  der  König 


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Ana  Terlorenen  Regiiterbftiiden  der  Pftpste  Inn<^zenz  III.  etc.  557 

qne  Ynltis,  nt  faciant  vobis  homines,  et  tos  facite  illis  ^)  [diligenter  stadeant 
observare]^).  Qaocirca  di[lectioni]  vfestrej  per  ap[ostolica]  scripta  m[an- 
damos],  quatinus  placita,  qne  ad  seculare  spectant  indicium,  ad  ecclesi- 
asticum  trahi  prohibeatis  examen,  ut  que  sunt  cesaris  cesari,  et  que  sunt 
Dei  Deo  recta  distributione*)  reddantur.  De  qaibus  autem  est  mota  con- 
tentio  vel  dubitatio  est  suborta,  in  proximo  generali*)  concilio,  quid  de 
cetero  ait  servandum,  intendimua  provide  diffinire.  ünde  sine  quolibet^) 
preiudicio  interim  observetur,  quod^)  hactenus  est  obtentum.  Nos  enim 
sublimitati  regia  per  nostras  litteras  intimamus,  ut  super  hiis  procuratores 
ydoneoB  ad  idem  concilium  studeat  destinare,  qui  partem  suam,  quantuui 
poteiiint,  de  iure  defendant.  Quod  si  nou  omnes  [bis  exequendis  potue- 
ritis  Interesse],  tu  ea'),  frater^)  episcope,  [cum  eorum  altero  nichilominus 
exequaris]^).     Vos  denique,  et  frater  episcope  et  filii  abbas  etc. 


Bevollmächtigte  dazu  entsenden  soll.  Innerhalb  dieses  so  begrenzten  Zeitraumes 
waren  die  päpstlichen  Vertrauensmänner  in  England  Feter  deö  Roches,  Bischof 
von  Winchester  und  zugleich  Grossjustiziar  des  Königs,  Simon  Abt  von  Reading 
(vgl.  Matth.  Pariß.  ed.  Luard  U,  627)  und  der  römische  Subdiakon  Magister 
Pandulph.  An  sie  richtete  Innozenz  Jll.  um  den  24.  Aug.  1215  den  Befehl,  die 
englischen  Rebellen  zu  excommuniciren  (F.  4992).  Gleichzeitig  erhielten  sie  noch 
andere  auf  dieselbe  Angelegenheit  bezügliche  Aufträge,  die  uns  nicht  näher  be- 
kannt sind  (»excomraunicationis  causam  praedictorum,  cum  eaeteris,  quae  ad  hoc 
negotium  pertinuerint,  vobis  duximus  committendum*).  Möglich  er  vi' eise  sind 
ihnen  zugleich  auch  die  in  unseren  beiden  Schreiben  ausgesprochenen  Befehle 
ertheilt.  Für  diesen  Zeitpunkt  könnte  ferner  sprechen,  dass  am  24.  oder  25.  Aug. 
auch  die  Barone,  wie  hier  der  König,  aufgefordert  wurden,  procuratores  idoneos 
zum  Concil  destinare  (F.  4991).  Trotzdem  neige  ich  mehr  dazu,  die  beiden  Briefe 
in  etwas  frühere  Zeit  zu  setzen.  Damals,  im  Aug.  1215  wurde  wohl  alles  Interesse 
in  Anspruch  genommen  von  den  grossen  Ereignissen;  die  sich  an  die  Magna 
Charta  knüpften.  Eine  Beziehung  daianf  fehlt  hier.  Die  in  Nr.  9  ertheilt  n 
Aufträge  stehen  offenbar  in  Zusammenhang  mit  der  Neuordnung  der  kirchlichen 
V^erhältnisse  Englands,  die  nach  der  Aussöhnung  Johanns  mit  dem  Papste  und 
der  Aufhebung  des  Interdicts  noth wendig  geworden  war.  Abgesehen  von  den 
Erlassen  Johanns  über  die  Freiheit  der  geistlichen  Wahlen  vom  21.  Nov.  1214 
und  15.  Jan.  1215  (von  Innozenz  bestätigt  30.  März  1215,  F.  4963)  und  einigen 
anderen  Massnahmen  sind  wir  darüber,  so  viel  ich  sehe,  nur  schlecht  unterrich- 
tet. Da«8  die  Competenzen  der  geistlichen  und  weltlichen  Gerichtsbarkeit  dabei 
eine  Rolle  spielten,  dass  Innozenz  in  dieser  Frage  nun  eine  vermitt/elnde  Haltung 
einnahm,  den  augenblicklichen  Stand  bei  streitigen  Fällen  bis  zur  Untersuchung 
und  Entscheidung  auf  dem  lateranischen  Concil  gewahrt  wissen  wollte,  erfahren 
wir  erat  aus  obigem  Schreiben.  Gerade  die  Beziehung  auf  das  lateranische 
Concil  verbietet  aber  wohl,  die  Briefe  zu  sehr  in  den  Anfang  des  Jahres  zu 
rücken.  In  Aussicht  genommen  ist  da«  Concil  ja  schon  am  19.  April  1213 
(F.  4706),  und  es  fehlt  nicht  an  gelegentlichen  Beziehungen  darauf  in  den  päpst- 
lichen Briefen.  Als  »nahe  bevorstehend*,  als  »proximum*  finde  ich  es  aber 
zuerst  in  einem  Schreiben  vom  5.  Juni  1215  (F.  4982)  bezeichnet.  So  wird  es 
auch  in  dem  obigen  Briefe  genannt.  Am  13.  Sept.  1215  heisst  es  dann  »unmit- 
telbar bevorstehend*  »instans  concilium*.  Nach  allem  wird  man  die  beiden 
Briefe  mit  Wahrscheinlichkeit  etwa  in  den  Frühling  oder  Sommer  d«s  Jahre« 
setzen  düifen,  ohne  dass  eine  genauere  Datierung  vorderhand  möglich  ist. 

»)  Matth.  7,  12.  *)  So  etwa  dem  Sinne  nach  zu  ergänzen. 

")  distribuicione  Hk,  *)  folgt  con  getilgt  Hs.  *)  quodlibet  He. 

^)  quid  Hs.  7)  eam  Hs.  ")  super,  also  falsche  Auflösung 

der  Abkürzung  fr.  Hs.  ^)  So  wäre  nach  dem  gewöhnlichen  Wortlaut  der 

Formel  zu  ergänzen.  '  ?    -  ,        '  '       .  ^.  .  *        <{."•:■•,       ,-V 


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558  KatI  Hampe. 

10. 
Befiehlt  dem  (Bischof  Peter  von  Winchester?),  dem  Äbte  (ämm 
van  Reading  ?)  und  dem  Magister  Pandulph,  Subdiakon  der  römisckm 
Kirche  t)  für  die  Einhaltung  der  unter  Vermittlung  des  Bischof  %  Ntbh 
laus  von  Tusculum  zwischen  Engländern  und  WaUsem  besdimnm 
Waffenruhe  zu  sorgen.     Cod.  fol.  38  a. 

Etwa  Frühling  od.  Sommer  1215^). 

Com  per  venerabilem  firatrem  nostrom  Tnacnlannm  epiaeopiuii,  du 
in  partibus  Anglicanis  legationis  officio  fungeretor  inter  Angliooa  M  Wa- 
lenses  treoge  sint  inite  ac  iuramento  firmate*),  diacretioni  Testn  p« 
ap[ostolica]  8[cripta]  m[aiidaina8]^  quatiniii  eas  auctoritate  nostrm  faeutii 
inyiolabiliter  observari,  oontradictores  si  qni  fnerint  vel  rebelles  mo[nitknie{ 
pre[mi88a]  per  cen[8tiram]  ecc[leBia8ticam]  ap[pellatione]  p[ostpo8ita]  oom- 
pescentes.     Tn  denique,  fili  abbas»  etc. 

11. 
Universis  crucesignatis  per  diocesim   Verdensem  constitutis,  H  ^ 
nificatur  eis,  quod  vota  quorumdam  inutilium  crucesignatorum  vuU  com- 
mutare  ad  tempus,   et  super  hoc,  quod  ipsos  digant,  certis  committifur. 
Th.  35,  P.  5050,  Cod.  fol.  36  c. 

8,  Jan.  1216  (?)^). 

Yos,  qui  elegistia  —  terre  sancte  aabsidium  profecturis^).  Hase 
autein  sollicitndinem  dilectis  filiis  decano  et  .  .  scolastico  Verdensibas^)! 
quos  ad  hoc  credimus  jdoneos  et  fideles  per  Verdensem^)  diocesim  dnxi- 
mu8  committendam,  dantes  eis  —  obseqaiis  defraadentor^). 

12. 
(Radulpho)  patriarche   Jerosolimitano   conceditur,   quod  posl^fM» 
exercitus  christianus  ad  partes  UUm  pervenerit  transmarinM,  in  pro- 
Hncia   Jerosclimitana   officio  legationis  fungatur.     Th.  61,  P.  5176, 
Cod.  fol.  36  c. 

Etwa  2.  HälfU  Ja^.  12W\ 

Ut  tibi,  quem  sincere  diligimus,  oerta  08tendamu8  indicia  caritaäset 

10,  >)  Vgl.  die  Erörterungen  zu  Nr.  9.  «)  Der  Vertrag  «dieW 

nicht  bekannt  zu  sein.  Nachdem  der  Papst  die  Waliser  während  des  en^aa^^ 
Kirchenstreites  gegen  König  Johann  au%ewiegeU  hatte  (vgl.  Pauli  a.  a.  0.  Uli 
355.  356.  364),  musste  er  nach  der  Aussöhnung  wohl  durch  seinen  Legatea  sof 
Beile^ng  der  Kämpfe  bedacht  sein.  Als  dann  Anfang  1215  der  auMhrerisolie 
nördliche  Adel  wiederum  bei  den  Walisern  Unterstfttzunff  fssA  (Pauli  IIl,  4lO)i 
war  Anlass  gegeben,  die  Einhaltung  des  Waflfenstillstandee  einzuschärfen. 

11«  *)  Doch  wohl  mit  demselben  Datum  wie  die  fut  gleicUautaDden 
Schreiben  unter  P.  5048.  *)  Abgesehen  von  ein  paar  Umstellungen  voll- 

kommen gleichlautend  mit  der  kürzeren  Ausfertigung  dieses  Kreusugserl^s«^ 
fQr  die  Lütticher  Diözese,  Böhmer,  Acta  imperii  sdecta  S.  688  Nr.  929l 

»)  Werden.  Hs.  «)  Werd.  Hs. 

12.  V)  Th.  48  u.  4d  T.  16.  Jan.  1216  (ygl.  Potth.  Sn^l.);  Th.BO»RMia 


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Aus  yerlorenen  Registerbänden  der  Pftpste  Innozenz  lU.  eto.  55$^ 

simal  per  concessam  tibi^)  aactoritatem  aliis  consalamoB,  presentiam 
anoioritate  conoedimoB,  ut  donec  christianus  exeroitns  ad  partes  Deo  duce 
pervenerit')  transmarinas,  plane  legationis  officio  in  provincia  Jerosolimi- 
tana  {hngaris  data  tibi*)  libera  potestate,  ut  eyellas  et  deatmas,  ediöces 
atqne  plantea,  qne  Becondom  datam  tibi^)  a  Deo  prudentiam  eyellenda 
TiderU  et  plantanda.  nisi  forsan  interim  legatns  de  latere  nostro  ad  partes 
tranairet  ea.-.il«ui,  <.ul  i*.  op^rui  in  ut Hcio  legationis  excercendo  deferre, 

la. 

fjohanni)  regi  Jerosolimitano^  quod  haheat  concordiam  cum  regihm 
Cipri  et  Armenie^)^  et  quod  mittat  galeas  siias  pafnarche  Jerosolimitano 
et  dtiöbus  aliis  archiepiscopla  ad  effngandum  galeas  Sarracenorum, 
TK  68^  P.  5178,  Cod.  fol  36  c. 

Etwa  2.  Hälfte  Jan,  1216. 

Cum  mediator  Bei  et  hominum  Jesus  Christus  pro  nobis  reconciliaudis 
patri  humiliaverit  usque  adeo  semetipsum,  ut  aJ  terras  a  celi  arce  desceu- 
dens  nostre  carnis  infirmitatem  susceperit  factus  homo  et  dives  hominum 
voluerit  esse  pauper  ac  insuper  se  conapui  et  flagellari  permiserit  ac  deni- 
que  crucifigi,  timide  quidem  profiteri  possunt  se  illiua  esse  discipulos,  qui 
christiani^)  non  timent  persequi  christianos,  presertim  cum  dictum  esse 
iiüverint  ab  eodem:  Per  hoc  cognoscetur"^),  quod  mei  estis  discipuii,  si 
fueritis  mutua  dilectione  coniuncti**).  Monemus  igitur  serenitatem  tuam, 
rogamus  et  ob[secramu3]  in  domino  Jesu  Christo,  quatinua .  illum,  qui  pro 
nobis  passus  est,  uobis  exemplum  relinquens,  ut  vestigia  sequamur  ipsius, 
studens  in  proximi  dilectione  propensius  imitari,  maxime  cum  id  status 
exposcat  temporis  imminentis.  cum  karissimia  in  Christo  filiis  nostris, 
Cipri  ^)  et  Armenie^*')  regibus  ac  nobili  viro  principi  Antiochie*^),  quos  ad 
idem  apostolicis  litteris  exortamur,  firmam  studeas  habere  concordiam^  dan« 
diligens  Studium  et  operam  efficacem,  ut  ipsi  mutuo  sint  concordes,  que- 
stionibus  sopitis  amicabiliter  vel  saltim  in  tempus  aliud  reservat is'^), 
quatinus  auxilia  vobis  mutua  inpendentes  melius  resistere  valeati?  cona- 
tibus^^)  infidelium,  qui^*),  sicut  accepimus,  treugarum  federe  violato  fideles 
lacescere  ineeperunt.  Nos  autem  angustiis  et  anxietatibus^*'*)  tuis  aliorum- 
que^'^)  fidelium,  qui*^)  sunt  in  partibus  illis,  patemo  compatientes^®) 
affectu,    et   ante    commune    passagium    ordinatum^^)    in    generali    concilio 


V.  19.  Jan.  Andererseits  Th.  100  v.  3.  Febr.  (Potth.  Suppl.  zu  5061);  Th.  102  =r 
P,  5063  V.  3.  Febr.  Dann  kommen  zum  Theil  noch  wieder  Stöcke  aus  dem  Jan. ; 
Th.  109  ist  identisch  mit  P.  5054  v.  21.  Jan.;  Th.  111  ^P.  5056  v.  28.  Jan.; 
Th.  118^  P.  5052  gar  v.  12.  Jan.  Dagegen  scheint  mir  die  Identität  von  Th.  114. 
115  mit  P.  4968.  4969  v.  2.  Apr.  1215  nicht  genügend  gesichert.  Th.  124—127 
zum  Febr.  od.  März  1216  gehörig,  nach  Reg.  imp.  V,  B.-F.-W.  6183  n.  9995  a. 
Nach  allem  ist  die  oben  angenommene  Datirung,  wie  auch  bei  den  folgenden 
Stücken  wahrscheinlich.  ')  u  mit  übergeschrieb.  i  Hs.  *J  per- 

venerat  Hb,  ')  nisi  Hs.  ■*)  s  mit  übergeschrieb.  i  Hs. 

18.  *)  Der  Fürst  von  Antiochien  ist  ausgelassen.  '')  christi  Hs, 

')  quod  noscetur  Hs.  «j  Joh.  13,  35.  **)  Hugo  I.  ***)  Leo  II, 

*')  Bohemund  IV.  '^j  reservetis  Hs,  ")  canaribus  Hs. 

**)  quod  Hs.  **)  annexitatibuB  Hs.  **)  aliorum  Hs. 

1^)  Das  Zeichen  für  et  Hs.  '*)  cupieutes  Hs.  i^)  ordinatim  Hb. 


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660  Karl  Hampe. 

mittemns^)  illnc,  si  comode  fieri  poterit,  aaxiliom  bellatomm,  et  tantmn 
in  illo  generali  bransitu  faciemus^)  appaTatum^),  qnod  chrbüanus  ezercitas 
vero  Josue  Jesu  Christo  ducente  ac  regente  transmissus  non  solum,  sicut 
speramuSy  ayertet  a  yestris  finibus  Ydmnaeos^),  yenim  etiam  illos  in  proprüs 
persequetor.  Interim  aatem  serenitatem  tuam  attente  rogamus,  pro  spi- 
ritoali  miinere  postulantes,  ut,  si  necesse  faerit,  galeas  tuas  instmctas  ad 
exortationem  yenerabilium  fratrom  nostrorum,  patriarche  Jerosolimitani^), 
apostolice  sedis  legati,  et  Tirensis^)  et  Gesariensis^)  archiepiscoporum,  quibns 
super  hoc  dirigimus  scripta  nostra,  seu  duorum  ex  ipsis,  si  omnes  interesse 
non  posaent,  pro  effugandis  Sarracenorum  galeis  mittere  non  postponas. 


14. 

(Gervasio)  patriarche  Constantinopolitano  indulgetur,  quod  mbditos 
suos  ab  iniectione  manuum  et  etiam  falsarios  possit  absolvere  et  reges  in 
Constantinopolitano  imperio  inungere.    Th.  83,  P.  5193,  Cod.  fol,  36  d. 

Etwa  2.  Hälfte  Jan.  1216, 

Sic  Dominus  in  Bomana  ecclesia  per  beati  Petri  merita  sua  dona 
diffudit,  sie  eius  Privilegium^)  ampliavit,  ut^),  quantumlibet  in  alios  fuerit 
Überaus,  nee  detrimentum  tcunen  honoris  timeat,  nee  dispendium  potebiiitis, 
utpote  que  nichil  sibi  subtrahit,  cum  aliquibus  maxima  etiam  elargitur, 
nee  aufert,  quod  confert,  nee  quod  donat,  amittit.  Ipsa  etenim  in  eos, 
quos  in  partem  sollicitudinis  eyocat,  sie  dispendit^^)  honera  et  honores, 
ut  non  minus  eam  omnium  ecclesiarum  cura  sollicitet,  quam '  ^)  plenitudo 
ecclesiastice  potestatis  adomet,  quam  non  patitur  Petri  priyilegium  minorari. 

Eapropter,  yenerabilis  in  Christo  frater,  tuis  precibus  annuentes 
auctoritate  tibi  presentium  indulgemus,  ut  subditos  tuos,  qui  in  clerioos 
et  alios  viros  religiöses  manus  iniecerint^^)  yiolentas,  auctoritate  ac  vice 
nostra  secundum  ecclesie  formam  absolyas,  nisi  forsan  ita  fuerit  enormis 
exoessus,  ut  merito  credas  eos  ad  se[dem]  ap[ostolicam]  destinandos. 
Falsariorum  quoque  absolutionem  tue  fratemitati  committimus,  si  forsan 
in  sigillo  tuo  yel  subditorum  tuorum  yicium  commiserint^^)  falsitatis.  Ut 
autem  tanquam  sponsus  de  thalamo  matris  procedas^^)  ad  sponsam^^), 
circumdatus  yarietatibus^^)  et  indulgentiarum  nostrarum  decoratus  amictu, 
tibi  personaliter  indulgemus,  ut,  si  qui  reges  in  Constantinopolitano  im- 
perio fuerint  inungendi,  modo*^)  tamen  a  te  inunctio  postuletur  et  as- 
sensus  imperialis  accedat,  inungas^^).    Nulli  ergo  etc.    Si  quis  autem  etc. 


I)  imitemuB  Hs.  <)  facirnua  Hb.                         *)  aparatum  Ha. 

*)  So  vielleicht  statt  Ydonee  Hs.,  obwohl  die  Idumäer,  südl.  von  Paleatina 

mit  Joaua  direct  nichts  zu  thun  haben.  ^)  Radiilf.                   '^)  Simon. 
»)  Petrus. 

H.  *)  privil.  Hs.  »)  et  Hs.             &<>)  dispendat  Hs.              >i)  et  Ha. 

><)  inieoerit  Hs.  >■)  commiserit  Hs.                   i^)  procedatque  Hb. 

1*)  V^l.  Ps.  18,  e.  »«j  Vgl.  Ps.  44,  10.                       ")  non  Ha. 

^•5  imnngat  Hs.  ^ 


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Aus  yerlorenen  Registerbänden  der  Päpste  Innozenz  III.  etc.  r^Q\ 

16. 

(Henrko)  imperatori  Consiantinopoliiano  scribitur^  et  confortaiur 
super  qiiibusdam  suis  penuriis  et  trihulaüonihus,  et  hortatur^  ut  ecclesias 
tueatur   ah   imursihm   maligmrum.     Th,  90,  F,  5200,   Cod.  foL  37  a, 

Etwa  Ende  Jan.  1210, 

Gratiarum  omni  um  largitori  debitaa  gratiarum  referimus  actiones  in 
gratia,  que  data  est  tibi  a  Domino,  in  qua  et  stas  et  stabis  final iter,  ut 
speramus,  tibi  tamquam  filio,  in  quo  nobis^)  bene  complacuit^),  congau- 
dentes,  quod  illum,  qui  te  fecit  et  prefecit  hominibus,  ad  imperii  solium 
[te]  sublim ando,  humiliter  recognoscens,  et  nos,  sacrosanctam  Romanam 
ecclesiam,  matrem  tuam,  revereris  laudabiliter  et  honoraa,  sicut  ex  tuis 
actibus  experimur  et  nuper  in  yenerabili  fratre  nostro  Albanensi  episcopo, 
tunc  apostolice  sedis  legato^),  noä  gaudemus  liquido  invenisse,  quem  sicut 
idem  nobis  retulit,  immo  nos  in  eo  multipliciter  honorasti.  Licet  enim 
illius  exemplo,  cuius  sumus  quamvis  inmeriti  vicarii  constituti,  quod  uni 
ex  minimis  nostris  fit,  nobis  fieri^)  reputemus,  eo  tarnen  honorificentiam 
exhibitam  episcopo  memorato  gratius  acceptamus  ac  inde  constituimur 
speci aliud  debitores,  quo  ipsum  pioprie  probitatin  meritis  exigentibus  cari- 
tatis  affectu  art-ius  amplexamur.  Nos  autem  devotioni  tue  celsitudinis, 
sicut  conTenit,  attendentes,  gi-atiam  apost-olice  sedis  et  nostram,  qua  te 
gratis  provenimus,  erga  te  continuare  disponimus^)  et  augere,  ad  exalta- 
tionem  tuam  efficaciter  intendendo*'),  ut  qui  scis  in  devotione  Dei^)  hu- 
militer crescere,  sublimiter  in  optata  felicitate  grandescas,  apud  eum  ni- 
chilominus  incorporabile  tibi^)  comparaturus  meritum,  qui  exaltat  liumiles 
in  salutem**). 

Licet  igitur,  sicud  dolentes  audivimus  et  tibi  aflfectu  paterno  com- 
patimur,  non  ita  tibi")  personarum  et  rerum  ad  presens  spectat  habun- 
dantia,  sicut  tue  competeret  niagnificentie  dignitatis  pro  temporis  malitia 
ingnientis,  tu  tarnen,  prudenter  attendens,  quoniam  arridente  *  **)  fortuna 
non  potest  haberi  fortitudinis  certitudo,  cum,  quod  auro  fornax  ^  ^),  hoc 
faciat  temptatio  viro  forti,  nequaquam  in  huiusmodi  exercitatione  aliqua 
pusillanimitate  turberis,  sed  tuum  iactans  in  Dominum  ^^)  cogitatum^^), 
qui  fidelis  fideles  auos  temptari  non  patitur,  ultra  ^*)  quam  valeant  sustinere, 
sed  facit  cum  temptatione  proventum^^),  convertens  procellam  in  auram^^') 
et  post  nubilum  dans  serenum^^),  magnanimiter  conforteris,  agens'**)  in 
Omnibus  viriliter  et  potenter,  ut  vexatus  in  paucis,  in  multis  [bene  diapo- 
uarisj*^)  et  inde  proticias   dilatatus,   unde   forte  iniqui  cogitantes  vana  te 


15.  ')  folgt  in  quo  Hs.  ^)  Vgl.  Matth.  12,  18,  »)  Pelagiiis, 

seit  1213  Legat  (vgl.  P.  4802  tt'.),  wohl  zum  lateraniachen  Coucil  zurückgekehrt, 
jedenfalla  eine  Zeit  lang  vor  dem   12.  Jan,  121G,  vgl.  P.  50B2.  *)  Matth. 

25,  40.  ^)  doppelt  geschrieben  Hs.  ")  infendo  Hs.  ^)  folgt, 

et  Hs.  8)  nisi  Hs.  ^')  Vgl.  Ps.  149,  4.  »n  accidente  Hs. 

'»)  Vgl.  Sap.  3,  6.  >*)  Domino  H«.  »s)  Vgl.  Ps.  54,  23. 

»*)  ultram  te.  »»)   1.  Cor.  10,  13.  »«)  Ps.  106,  2d,  ")  VgL 

2.  Maco.  I,  -22.  *^)  agens  Hs.        ^  >^)  So  vrohl  zu  ergänzen  nach 

Sap.  3,  5. 

MittheUunffon  XXIU.  37 


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562  Karl  Hampe. 

artatum  deficere  automabant.  Nos  enim  te  tanqoam  specialem  sedis  apo- 
stolice  filium  gerentes  in  visceribus  caritatis,  tibi  nequaqaam  deerimos, 
sed  manns  nostra  tibi  auxiliabitur  et  te  nostnun  brachium  confortabit,  ut 
anctore  Domino  inimioi  toi  contra  te  non  valeant  preyalere,  sed  tu  potios 
prevaleas  contra  eos.  üt  antem  gladinm,  quem  snscepisti  a  Domino 
baiulandum»  in  eins  obsequium  exeras,  sicut  decet,  ecclesias  et  persona» 
ecclesiasticas  sollicite  tuearis  ab  incarsibos  malignomm,  presertim  qni 
sanctaariom  Domini  nituntur  iure  quasi  hereditario  possidere^),  certns, 
qaod  si  zelum  domus  Domini*)  habaeris  cum  scientia  efficacem,  nuUa 
tibi^)  nocebit  adversitas^),  sed  omnia  tibi  comparabuntur  in  bonum  ad- 
yersariis  Dominik)  adyersanti. 


16. 
(M.J  archidiacono  Constantinopolüano  conceditur^   quod  fos9U  ar- 
chidiaconatus  uH   officio,  prout  in  iure  eanonico   conUnetur,     Ih.  92, 
P,  5202,  Cod.  fd.  37  a. 

Etwa  Ende  Jan.  1216. 

Sicud  organici  corporis  conposicio  mirabilis  et  decora  operante  sapientia 
plasmatoris  ex  diversa  et  congrua  partium  et  membrorum  coniunctione 
consorgit,  singolis  eorundem  propriis  officiis  deputatis,  et  pars  unaqueque 
locum  teneat  soHita  decenter,  sie  eodem  opifice  disponente  nobilis  ecclesie 
sae  fabrica^)  velud  unum  corpus  ex  multiplici  fidelium  collectione  quasi 
partium  aggregatione  perficitur^)  et  solide  stabilitur,  diyersis  diversorum 
ministeriorum  ofßciis  congruentius  assignatis,  ut  ex  multiplici  sollicitudine 
obsequentium  hec  structura  comodius  fulciatur,  nee  dissolvatur  compago, 
sed  salubrius  gubemetur,  dum  singuli  sibi  subservierint  tanquam  membra 
et  ordine  debito  concorditer  ad  invicem  sibi  proyiderint,  ut  tenentnr. 
Eine  est,  quod  in  Dei  ecclesia  iuxta  dispositionem  legis  yeteris  non  solum 
pontifices  et  presbiteri,  set  Nathinei^)  etiam  et  Leyite  sunt  provide  insti- 
tuti,  quibus  diversa  sunt  ministeria  deputata,  ut  parotis  hominibus  et 
distinctis  officiis  melius  et  utilius  regi  valeat  plebs  diyina.  Unde  cum 
in  Oonstantinopolitana  ecclesia,  dilecte  fili^),  archidiaconatus  [nactus]^^^) 
sis  officium,  nobis  humiliter  supplicasti,  ut,  que  ad  officium  tuum  spectant^ 
statuere  dignaremur,  cum  nuUus  ibidem  huiusmodi  officio  usus  fuerit  hoc 
tempore  Latinorum,  et  in  pluribus  ecclesiis  consuetudines  sint  diverse.  Nos 
igitur  tuis  iustis  postulationibus  inclinati,  auctoritate  tibi^^)  presentium 
indulgemus,  ut  libere  archidiaconatus  officii  plenitudine  uti  yaleas,  prout 
in  iure  eanonico  continetur*^).     Nulli  ergo  alii  omnino  hominum  etc. 


M  Vgl.  Pb.  82,  13.  «)  Vgl.  Ps.  68,  10.    Job.  2,  17.  •)  nisi  Hi. 

*)  aduer  Hs.  »)  adversatus  Domino  Us. 

16*  *).fabricata  Us.  ')  preficitar  Hb.  ^)  nanctinei,  Ober 

dem  t  noch  AbkürzungBeeichen,  Hs.;  ygh  1.  Par.  9,  2  etc.  *)  filii  Ha. 

10)  So  oder  ähnlich  zu  ergänzen.  ii)  u  mit  übergeechrieb.  i  fii* 

")  folgt  et  Hb. 


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Ans  Terlorenen  Reg^sierbänden  der  Päpste  Innozenz  HI.  etc.  5g3 

17. 
(GervaHo)  patriarche    Constanünopolitano,   quod   archidiacotw   de 
cdiquo  provideat  beneficio,  unde  passet  vite  necessaria  sustentare.    Th.  93, 
P.  5203,  Cod.  fd.  37b. 

Etwa  Ende  Jan.  1216. 

Conmissi  tibi  paatoralis  [officiij  sollicitudo  requirit,  ut  ecclesie  sta- 
tu! um  tue  per  incuriam  deformatum  eures  studiosius  reformare,  3ic  ecclesie 
ipsius  personis  iuxta  sui  ordinis  et  officii  qualitatem  decenter  providens^) 
et  honeste,  quod  honus  honori^)  anuexum  comodum  fern  pos^it,  nee  si 
preponderet  altenim,  et  3)  reliquum  negligi  sit  necesse,  Unde  cum  diiecto 
filio  M.  archidiacono  tuo,  sicut  accepimus*),  nondum^)  congrue  sit  provisum 
iuxta  officii  sui  statutum,  (juamquam  venerabilis  frater  noster  Albanensis 
episcopus**),  tunc  apostolice  sedis  legatus,  salva^)  provisione  a^)  patriarcha 
Constantinopolitano'')  sibi  uberius  facienda,  quosdam^**)  ei  redditus  assig- 
navit^^),  f[raternitatemj  t[uam]  ro[gamus]  att[ent.ius]  et  mo[nemus],  per 
ap[o3tolica]  tibi  scripta  mandantes,  quatinus  sie  eidem  satagas  in  conpe- 
tenti  beneficio  providere,  quod  ad  exequendum  officii  sui  onus  couveniens 
habere  valeat  subsidium  expensarum. 

18. 
Unwersis   chricls    in  diocesi  CoiistanÜnopolüana    constUutis ;   hör- 
tavtur^    quod   dictum    archidiaconain ,    cum    ad   eos   decUnaverit    causa 
tisitatioms,    benigne   recipiant    et    admittant.      Th.    94,    P.   5204^    Cod. 
fol  37  h. 

Etwa  Ende  Jan.  1216. 

Satis  est  conveniens  et  decorum  et  ordinata  Caritas  hoc  requirit  ^^). 
ut  singuliä  iuxta  officii  statum  honor  et  reverentia  debita  inpendatur. 
Eapropter  uni[ver3itatemj  v[e3tramj  ro[gamusJ  attfentiusj^^),  per  apjosto- 
lieaj  v[obis]  s[cripta]  mandantes,  quatinus,  cum  dilectus  filius  M,  archi- 
diaconus  Constantinopolitanus  ad  vos  causa  visitationis  accesserit^  eundem 
recipiatis  benigne  ac  houorifice  pertract^tis,  sibi  reverentiam  et  obedientiam 
inpendentes,  prout  in  Laieranensi  conciiio  noscitur  diffinitum. 

19. 

(Simonl)  comiti  Moidisfortis  et  eius  uxori  conceditur,  quod  possint  in 
locis  interdictis  divina  officia  audire.     Th.  112,  P.  5213,  Cod.  fol.  37  b. 

Etwa  Jan.,  Febr.  1216^% 

Apostolica  sefdes]  in*^)    archa  federis  Domini  virgam  continet  atque 


17»  ')  providevea,  über  dem  b  ein  Punkt  Hs.  ^  honeri  Hb. 

'j  quod  Hs.  '')  acceptura  Hs.  ^)  dum  am  Rande  nachgetragen. 

*)  Pelagiua.  7)  folgt  a  Hs.  ^)  tibergeachrieben  Hs.  »)  constan- 

ter  Hb.  '*J)  quosani  He.  '*)  assignant  Hs. 

18.  *»)  inquirit  Ha.  >»)  ait  Hs. 

19,  ^*)  Vgl.  daa  oben  zur  Datirung  von  Nr.  12  Bemerkte.       ^^)  folgt  ee  Ha. 


»7* 

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564  Karl  Hampe. 

niiiima^),  at*)  illa  conimnaoes  cedat  filios  et  lebelles,  et  ista  [cibet]') 
obedientes  filios  et  deTotoa,  atrisqne  diTorsa  stipendia  inferens  secundam 
exigentiam  meritorom.  Inde  est,  qnod  cnm  devotionem  et  fidem,  quam 
gestas  in  pectore,  per  exhibitionem  cnraTeris  opehs  demonatrare,  tibi 
manna  dnlcedinis  propinantes,  hanc  nobilitati  tue  specialem  gratiam  dmd- 
mua  indolgendam,  ut  yidelicet,  com  forte  terra  virga  fuerit  generalis 
interdicti  percnssa,  tibi^)  et  ozori  et  familie  tuis  officia  liceat  aadire  di- 
yina,  qne  iannis  claosis,  excommonicatis  et  interdictis  eiclasis^),  tibi  tnis- 
qae  voce  celebrentur  snbmissa,  dommodo^)  non  fderit  ob  tui  culpam  eadem 
terra  subiecta.     Nulli  ergo  etc.     Si  qnis  antem  etc. 

20. 
(GirardoJ  BUuricensi,   (Petro)  Senonensi  et  (Johanm)'')  Turonensi 
arckiepiscopis  mandaiur,  ut  quoscumque  rebMes  contra  priorem  Grandi- 
montensem^)  et  eius  ordinis  statuta  etc.  (sie!)  a  rebdlione  cessare  com'- 
peUant^).     Th.  130,  P.  5226,  Cod.  fei,  37b. 

Etwa  Febr.,  März  1216^% 

Ut^^)  confringantur  comnapeccatorom^^),  qnibosipsi  yentilare  satagant 
servos  Dei  et  eoram  contendont  quietem  destraere  yel  tarbare,  presentium 
vobis  auctoritate  mandamas,  quatinus  illos,  qnos  in  Grandimontano  ordine^^) 
contumaces  inveneritis  yel  rebelies,  qui  etiiun  ioxta  ipsios  ordinis  institata 
et  ap[ostolice]  se[dis]  mandata  priori  suo  denegayerint  obedire,  yos,  com 
a  priore  ipso  faeritis  requisiti,  auctoritate  nostra  suflfolti,  a  sna  rebellione 
cessare  per  cefnsuram]  ec[clesia8ticam]  apfpellatione]  post[po8ita]  com- 
pellatis. 

21. 

Regi  Conadie  (Conachie  Th.)  scribitur,  et  hortatur,  ut  constitutiones 

ordinatas  in  sancta  synodo  studeat  observare  et  quod  dectiones  episco- 

porutn   et  abbatum   a   clericis  facere  permittat.     Th.   138,   P,   5241, 

Cod.  fol.  37b. 

Etwa  Febr.'Aprü  1216^^). 

Sacra  sedis  apostolice  institata,  qae  non  adinyentionis  hamane  stadio, 
sed  diyine  dispositionis  auctoritate  ad  extirpanda  yitia  et  yirtutes  plan- 
tandas,  ad  reprimendam  calumpniam  et  erigendam  iustitiam,  pro  yarietate 
temporum  inreprehensibiliter  promulgantur,  debent  reyerenter  ab  omnibus 


0  Ebr.  9.  4.  ')  folgt  in  Hb.  >)  So  oder  ähnlich  zu  erg&nzen. 

*)  nisi  Hs.  ^)  exolausiB  Hb.  *)  So  wohl  statt  ovömodo  Hb. 

20*  ^)  Nicht  Juello,  wie  bei  Potthast ;  vgl.  £abel,  Hierarchia  oatholica 
B.  531.  •)  Der  Prior  Ademarus  de  Friaco  starb  am  6.  MÄrz  1216.    Vgl. 

Martine  u.  Durand,  Coli.  ampl.  VI,  121.  ^)  Ueber  die  inneren  Spaltungen 

im  Granamon tenser  Orden  zur  Zeit  Innozenz  HL.  ygl.  Hurter,  Inn.  III.  Bd.  IV 
S.  146  fiP.  10)  So  im  Anachlusa  an  Th.  124  ft.,  die  in  den  Febr.  od.  Mftrz 

fallen,  ygL  oben  Nr.  12  Anm.  7.  «0  Et  Hb.  »«)  Vgl.  Ps.  74,  11. 


1*)  Grandimontan.  ordin.  Hs. 
21.  «*) 


21.  **)  Vgl.  Nr.  .12  Anm.  7  fQr  den  terminus  a  quo.  Andererseita  sind 
Th.  160  =  P.  5110  und  Th.  162  (vgLP.  5110a)  schon  aus  Todi  yom  14.  Mai 
datirt.  *»)  So  wohl  al^tt  veritate  Hb.  .  u 


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Aus  verlorenen  Registerbftnden  der  Pftpste  Innozenz  ni.  etc.  5g5 

obsenrari,  sed  reges  ^)  terre  tanto  illa  Tenerabilius  suscipere  ac  perfectius 
cnstodire  tenentar,  quanto  eoram  observantia  sibi  et  snis  subditis  fmc- 
tnosior,  et  negligentia  pericnlosior  esse  potest.  Hinc  est,  qnod  serenitatem 
tuam  rogandam  duximos  attentins  et  monendam,  quatinas  constitationes 
nostras,  immo  divinas,  nuper  in  generali  concilio  promulgatas  reverenter 
suscipiens,  illas,  aicut  decet  principem,  observare  studeas  et  facias  ab 
aliis  firmiter  obaervari,  venerabilibus  fratribuä  nostris  archiepiBCopo 
Tuamensi'-^)  et  suffraganeis  eius^)  inpendendo  super  hiis  consilium  et 
auxilium  oportunum.  Ceterum  cum  domus  Domini  omni  debeat  libertate 
gaudere,  tamquam  illius,  qui,  ut  homines  de  perpetue  corruptionis  eriperet 
Servitute,  form  am  [servi]  suscipiens  pro  eis  tradidit  semetipsum*),  roga- 
raus  te,  fili  karissime,  ut  electiones  episcoporum  et  abbatum  a  clericis, 
quorum  intevest  eligere,  permittas  amodo  libere  celebrari,  ne  videaris  rem 
alienam  invito  Domino  contrectare,  si  de  ordinatione  domus  eiusdem  te 
taliter  intromittis,  cum  et  vasallus  tuus  non  egre  ferre  non  posset,  si  de 
domo  sua  disponeres^)  se  invito.  Ad  hec,  quia,  sicut  audivimus,  quam- 
plures  in  regno  tuo,  cupiditatis  tenebris  obcecati,  contendunt^)  hereditate '^) 
sanctuarium  Domini  possidere^),  non  timentes  se  sicut  stipulam  ante  faciem 
venti  poni^),  ne,  quod  absit,  favens'**)  talibus  maculeris  predicto^^),  caveas, 
ne  illis  super  hiis  inpendas  consilium  vel  iuvamen,  quin  potius  eis,  sicut 
convenit,  te  opponas,  premissa  omnia  taliter  impleturus,  ut  divinam  exinde 
gratiam  uberius  merearis,  et  nos  tue  devotionis  agnoscentes  affectum,  et 
profectum  tuum  debeamus  merito  aspirare. 

22. 

Cofisulihus  ei  populo  Januensibus  mandatur^  ut  Ildebrandinum  et 
aliös  vicedominos,  qui  in  dioce»i  Lunensi  proditionem  commiserint^  in 
eorum  distridu  nullatenus  recepient,  et  quod  assistant  episcopo  LurmisL 
TK  171,  F,  5274,  Cod.  fol.  37c. 

Perugia,  etwa  2,  Hälfte  Mai  1216^^). 

Cum  fidelium  ad  proditores,  sicut  nee  lucis  ad  tenebras^^),  non 
debeat  esse  conventio,  universitatem  vestram,  cuius  honorem  sincero  zela- 
mur  aflPectu,  monendam  duximua  attentius^*)  et  hortandam,  per  apostolica 
scripta  mandantes,  quatinus  Ildebrandinum'^)  et  alios  vicedominos,  qui, 
sicut  accepimus,  in  Lunensi  dyocesi  proditionem  nephariam  nequiter  per- 
petrarunt,  in  districtu  vestro  nullatenus  receptetis  nee  alias  inpendatis 
eisdem  auxilium  vel  favorem,  quin  potius  ve[nerabili]  f[ratrij  n[o3troj 
Lunensi  episcopo  ^^),  qui  civitati  veatre  grata,  sicut  asserit,   desiderat  obse- 


»)  rex  Hh.  »)  (Jon-,  aus  Tuman.  He.     Der  Name  des  damaligen 

KrzbischofB  ißt  Felix.  «)  eis  Hs.  <)  Vgl.  Phil.  2,  7.  '^)  die- 

poneret  Hs.  ")  contendundunt  Hs.  ')  hereditatem  Ha. 

•)  Ps.  82,  13.  »)  Ps.  82,  14.  »»)  faventes  Hs.  >*)  pro 

dicto  Hß, 

22.  '*)  Nach  Perugia  kam  Innozenz  zwischen  dem  14.  und  20.  Mai  (P.  5110 
und  5111),  blieb  dort  bis  zu  seinem  Tode  am  16.  Juli  1216.  In  Rücksicht  auf 
die  folgenden  Stücke  ist  das  Schreiben  aber  wohl  nicht  später  als  Mai  zu  setzen. 

1«)  Vgl.  2.  Cor.  6,  14.  **)  actus  Hs.  **)  Sidrebandinum  Hg* 

")  MarsuchiuB.  •      .       .   - ..  •'..■<«; 


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566  Karl  Hampe. 

qaia  exhibere  Testrainqae  affectat  aagmentom,  faTorabiliter  contra  eos 
asBistatis,  ita  qaod  ipse  preces  nostras  apud  vos  aibi  sentiat  fructaoaaa  et 
nos  devotionem  vestram  possimus  exinde  merito  commendare.  Datora 
Perasii. 

23. 

(onfiffnaiur  pax   inter  patestaiem  d  populum  Mediolanenses^)   ei 

Venetos  ac  Tervisinos  cives  pef  (Wolfgerum)  pcUriarcham  AquUegensem 

et  (Henricum)   episcopum  Mantuanum   refarmata,     TK  176,  F.  o212j 

Cod.  foL  37c. 

Ettca  Mai  1216% 

Gaudemus  in  eo,  qui  est  actor  pacis  et  caritatis  amator,  ac  in  ipso 
vestre  devotionis  prudentiam  commendamos  super  eo,  qnod  ad  instantiain 
venerabilium  fratrum  nostrorom  patriarche  Aqnilegensis  et  epücopi  Man- 
tuani,  quos  pro  reformanda  concordia  inter  vos  et  Venetos  ac  [Tenrisinos]  •) 
cives  ad  partes  vestras  destinare  coravimns,  fecistis  cum  eisdem  dvibos 
firmam  pacem,  sicnt  nobis  predictorum  patriarche  ac  episcopi  relatio  pate- 
fecit.  Ut  autem  pax  ipsa  debitam  obtineat  firmitatem,  eandem,  sieat  est 
facta  provide  et  a  partibus  concorditer  acceptata,  anctoritate  apostolica 
confirmamas  et  presentis  scripti  patrocinio  commonimas,  sab  interminaäone 
anathematis  districtius^)  inhibentes,  ne  quis  illam^)  temere  aadeat  violare. 
NuUi  ergo  omnino  [hominum  liceat]  pa[ginain]  nostre  con[ce88ioni8j  ei 
inhibitionis  [infringere].     Si  quis  autem  etc. 

24. 
Certis  mandat   iudicibm,  ut   (ibbatissatn  et   convmUum    monasUrii 
Romaricensis  non  permittant  ab  aliquibus  indebüe  molestari.     Th.  183, 
P.  5286,  Cod.  fol.  37dr=P.  5104:  Deeano  &  Stephani,  priori  8.  PäuU 
et  cantori  S,  Johannis  Bisuntinis  etc.     „Succensa  vdud  ignie'*. 

Orvieto  5.  Mai  1216% 

26. 
Ministris  et  fratrihus   sancte  Trinitatis   scribUur  et  eorum    regula 
in   lüiquihm   artictdis   moderatur.     Th.  184,   P.  5287,  Cod.  fol.  37  d. 

Etwa  Mai  1216% 

Operante^)    divine    dispositionis    dementia    [in]    se[di8]    ap[o8tolioe] 

28«  M  An  sie  ist  das  iSchreiben  fferichtet.  *)  Der  bett&tigte  Friede 

wurde  im  Anril  ge«chlo88en,  vgl.  B.-F.-W.  6186,  der  Brief  ist  also  wohl  nicht 
später  als  Mai  zu  datiren,  vgl.  auch  Nr.  24.  *)  So  aus  der.Rnbrica  zn 

ergänzen.  *)  districius  Hs.  >)  illa  Hs. 

24,  ")  Das  Datum  springt  also  wieder  etwas  surOck. 

25*  ^)  Im  Anschluss  an  das  auch  bei  Th.  unmittelbar  vorhergehende  vorige 
Stück.  ")  Es  liegt  hier  eine  Neuausferti^pmg  der  Bestfttigunffsurkunde  Inn. 

Epp.  I,  481  =P.  488  vom  17.  Dez.  1198  mit  nor  den  nothwendigsten  Aende- 
rungen  vor,  die  durch  Sperrdruck  gekennieichnet  sind.  VgL  auch  die  BesUti- 
gung  durch  Honorius  ILI.  vom  9.  Febr.  1217,  P.  5454,  Pressutti  323.    Ueber  die 


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AuB  Terlorenen  RegiiterbAnden  der  Päpste  Innoiens  III.  etc.  557 

specula  constitnti,  piis  debemus  affectibus  suffragari  et  eos,  cum  a  cari- 
tatis  radice  procedant,  perdacere  ad  eflfectuzn,  presertim  ubi,  qnod  queritur, 
Jesa  Christi  est,  et  private  commnnis  ntilitas  antefertar.  Sane  cum  bone 
memorie  firater  [Johannes]^)  minister  vester  ad  nostram  olim  presen- 
tiam  acoessisset*)  et  propositom  snum,  quod  ex  inspiratione  divina  ore- 
ditar*)  processisse,  nobis  hamiliter  [significare]  cnrasset^)  intentionem 
3uam  postulans  apoatolico  munimine^)  confirmarit^),  nos  ut  desiderium 
SU  um  fundatum  in  Christo,  preter  quem  poni  non  potest  stabile  funda- 
mentum'),  plenius  nosceremus^  ad  felicis  recordationis  episcopum^) 
et  dilectum  filium  abbatem  Sancti  Victoria  Pariaienses^)  cum  noatris  eum 
duximus  litteris  remittendum,  ut  per  eos,  utpote  qui  desiderium  eius 
perfectius  noverant,  de  intentione  s  u  a  et  inten tionis  fructu  ac  institutione 
ordinia  et  vivendi  modo  instructi,  assensum  nostrum  sibi  possemus  se- 
curiua  et  efficacias  impertiri.  Quia  igitur,  sicut  ex  eorum  litteris  cog- 
novimua  evidenter,  Christi  lucrum  appetere  vi  demini  plus  quam  vestrum, 
volentes,  ut  apostolicum  vobia  adsit  presidium,  regulam,  iuxta  quam  vivere 
debeatis**^),  cuius  tenorem  dicti^')  episcopua  et  abbas  suis^*)  nobis  inclusum 
litteris  transmiserunt,  cum  hiis,  que  de  dispositione*^)  nostra  et  petitione 
ipsius  ministri  duximus**)  adiungenda,  presentium  vobis  et  succes- 
soribus  vestris  auetoritate  concedimus  et  illibata  perpetuo  permanere 
sanecimus,  quorum  tenorem,  ut  evidentius  exprimatur,  inferius  iussimus 
annotÄri.     In  nomine  sanete  et  individue  trinitatis  etc. 


Gründung  des  Trinitarierordens  durch  Johann  von  Matha  vgl.  Hurter,  Innoz.  III. 
Bd.  IV,  213  ff.  ')  t  1213.  5)  accesBisee  He.  «)  coit.  aus 

creditun  Hs,  *)  curaese  Hs.  *)  munere  Hs.  •)  conr»  Hs. 

';  Vgl.  1.  Cor.  3,  n.  *)  Odo.  »)  80  doch  wohl  statt  Pari- 

siensiB  Hb.  »<»)  debeat  Hs.  *»)  dictus  Hs.  *»)  aui  Hs. 

**)  diipeuBatione  Hb.  >«)  duxumus  Em, 


)  IT-  * 


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Die  Onellen  des  Baldain  Gallus. 

Eine  quellen-kritische  Studie. 
Von 

Dr.  Max  Gumplowicz. 

(Aus  dessen  Nachlass.) 


Einleitung. 

Von  seinen  schriftlichen  Quellen  erwähnt  Gallus  nur  einmal*) 
Liber  de  passione  martyri  (Adalberti),  welches  die  vou  Bielowski  im 
März  1856  aufgefundeue  Passio  S*^.  Adalberti  martyri  sein  dürfte*), 
worauf  die  Oebereinstimmung  einiger  darin  vorkommender  Ausdrücke 
mit  Gallns  hinweist.  Die  Beschreibung  der  Wallfahrt  König  Ottos  III., 
welche  in  der  vorliegenden  Passio  nicht  vorkommt,  dürfte,  wenn  sie 
nicht,  wie  dies  K^trzynski  und  Lohmeyer  vermuthen,  einer  volleren 
Bedaction  derselben  entnommen  sind,  Gallus  auf  Grund  mündlicher 
Tradition  selbst  verfasst  haben;  das  Gleiche  ist  auch  der  Fall  bezüg- 
lich der  eingeflochtenen  Briefe.  Sonst  erwähnt  Gallus  nur  noch  ,ipac- 
tionis  decretum**,  einen  Vertrag  zwischen  König  Otto  HL  und  Boles- 
lav  L^),  welcher  hierauf  von  Papst  Sylvester  bestätigt  wurde. 

Es  ist  jedoch  zweifellos,  dass  Gallus,  wie  schon  Bielowski  ver- 
muthete^),  zur  Geschichte  BoL  I.  auch  polnische  Quellen  beuützte, 
welche  er  absichtlich  verschweigt.  Denn  die  ausführliche  Schilderung 
der  B^erung  Bol.  I  entspricht,  insoweit  sich  dies  durch  andere  Be- 
richte controliren  lässt,  den  historischen  Thatsachen  so  genau,  dass  sie 
unmöglich  auf  blosser  mündlicher  Tradition  beruhen  kann. 

«)  L.  I.  cap.  6. 

«)  Mon.  Pol.  I.  153;  Toppen  Sa  Pruss.  I  p.  235. 

*)  Zeissberg.    Polnische  Geschichtschreibung  in  MA.  8.  28  und  29. 

*)  Wst^p  Krytyc5zny  S.  40. 


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Die  Quellen  des  Baldnin  Gallus.  569 

Die  Benützung  einer  poluiachen  Quelle  verräth  auch  die  Nach- 
richt, Mescho  II.  habe  schon  bei  Lebzeiten  seines  Vaters  eine  Schwe&ter 
König  Otto  III,  geheiratet  In  der  That  war  aber  Rixa,  Gemahlin 
Mescho  II.  eine  Schwestertoehter  König  Otto  III.  Wenn  Gallus  sein 
Werk  bloss  auf  Grund  mündlicher  Tradition  geschrieben  hätte,  würde 
er  den  Namen  des  Königs  schwerlich  richtig  angegeben  haben;  in 
einer  lateinischen  Quelle  hätte  er  gewiss  neptis  Ottonis  vorgefunden. 
Dieser  Fehler  weist  also  unwillkürlich  auf  ein  von  Gallus  in  einer 
polnischen  Quelle  schlecht  gelesenes  oder  miss  verstanden  es  Wort  ,sio- 
strzenica*  (Schwestertochter),  was  er  mit  ^siostra*  (soror)  verwech- 
selte i).  Es  eutsteht  uun  die  Frage,  was  das  für  eine  alte  polnische 
Quelle  war,   die  Balduin  Gallus  benützt  haben  mochte? 

Die  nachfolgenden  Austuhrungeu  werden  vielleicht  auf  dieses 
überaus  dunkle  und  schwer  zu  lösende  Problem  einige  Streiflichter 
werfen. 

I.  Das  Verhältnis  der  Gallus'schen  zur  polnisch- 
schlesischen  Chronik. 

Auf  die  Benützung  alter  polnisch-slavischer  Berichte  durch  Balduin 
Gallus  wirft  vor  allem  ein  helles  Licht  das  Verhältnis  seiner  Chronik  zur 
poluisch-schlesischen  Chronik^). 


*)  Dieser  Irrthum  ist  aun  üallus  in  die  Chronik  Kadhibeks  (Mon.  Pol. 
Riüt  U  p.  283)  übergegangen  und  befindet  sich  auch  in  der  polnisch-schlesischen 
Chronik.  (Mon,  Pol.  Hist.  III  p.  618).  Diese  letztere  hat  aber  offenbar  neben 
dem  Kadhibek  eine  andere  Quelle  benützt,  aug  der  sie  den  falschen  Namen 
iener  vermeintlichen  »Schwester*  Otto  II l.  »Juditha«  schöpfte.  Es  wird  das 
dieselbe  Quelle  gewesen  sein,  die  auch  Gallus  ben fitzte,  der  aber  den  Namen 
ausliess,  weil  er  gezweifelt  haben  mochte,  ob  Otto  III,  eine  Schwester  Jiiditha 
gehabt  habe  (vergl.  weiter  unten  S.  576). 

*)  Der  handschriftliche  Name  dieser  Chronik  ist:  Chronica  Polonorum, 
welchen  auch  Sommersberg,  Stenzel  und  Cwiklinski  (M.  F.  III.  578)  beibehalten 
haben.  Arndt  (M.  ü.  SS.  XIX)  nennt  sie  zum  Unterschiede  von  dem  Gallus'schon 
Chronicon  Polonorum  ,Chronicon  Polono-Silesiacura* ;  doch  dieser  Name  ist 
weder  handschriftlich  begründet  und  kann  leicht  zu  Miss  Verständnissen  Anlass 
geben,  da  doch  das  »Chronicon  principum  Poloniae*  (Sommersberg,  Stenzel  und 
in  M.  P.  lU  420)  im  Grunde  genommen  ebenfaUs  eine  polnisch-schlesische  Chronik 
ist.  Der  richtige  Name  wäre  eigentlich  Chronicon  Silesiacum  vetus,  da  sich  darin 
ohne  Zweifel  die  ältesten  schlesischen  Aufzeichnungen  erhalten  haben.  Denn 
obzwar  sie  nicht  die  älteste  schlesische  Aufzeichnung  ist,  so  ist  sie  doch  die 
einzige,  welche  uns  Auszüge  aus  alten  verlorenen  schlesischen  Handschnfben 
überliefert  hat.  Nichtedestowenig-er  empfiehlt  es  sich»  vorderhand  die  von  Arndt 
in  denM.  G.  gebrauchte  Bezeichnung  »Chronicon  Polono-Silesiacum*  beizubehalten. 
da  eine  Neuausgabe  dieser  Chronik  nicht  so  bald  wahrscheinlich  ist.  Die  Aus- 
gabe Cwiklinskis  in  den  Mon.  Pol.  lU  ist  die  einzige,   welche  die  Varianten  de« 


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57Ö 


Max  Gamplowicz. 


Letztere  ist  deshalb  bemerkenswert,  weil  sie  ausser  Eadlubek 
keine  andere  Krakauer  Quelle  kennt  Insbesondere  sind  ihr  sammt- 
liche  Yitae  S^.  Stanislai^)  und  auch  die  polnisch-nngarische  Chronik, 
welche  alle  der  Verfieksser  der  etwas  älteren,  kurz  nach  1254  ent- 
standenen Annales  Eamenzenses^)'8chon  benützte,  unbekannt  geblieben. 
Denn  trotzdem  der  Verfasser  der  polnisch-schlesischen  Chronik  die 
Geschichte  des  hl.  Stanislaus  nach  Eadlubek  erzahlt'),  weicht  dennoch 
bei  allen  übrigen  Berichten,  die  er  mit  den  Yitis  Stanislai  gemeinsam 
hat,  seine  Darstellung  jedesmal  in  allen  Nebenumstanden  Ton  denselben 
stark  ab^). 


aus  dem  Anfang  des  XLY.  Jabrh.  stammenden  volleren  Königsberger  Codex 
enthält,  über  welchen  Smolka  in  der  »Schles.  Zeitschrift»  XU.  Heft,  2.  S.  454 
berichtet. 

*)  E^trsjnski  in  der  kritischen  Vorrede  zur  Vita  (m^jor)  8^.  Stanislai 
M.  P.  IV.  345.  »Von  den  schlesischen  Quellen  kennen  fast  alle  die  den  Vitae 
S^  Stanislai  eigenthümlichen  Enählungen*.  Dieses  »fast«  bezieht  sich  auf  die 
polnisch-schlesische  Chronik,  die  in  dieser  Besiehung  eine  Ausnahme  bildet 

')  Ueber  Annales  Kamenzenses  vergl.  ausser  der  Vorrede  in  der  Ausgabe 
von  Arndt  und  Roepeli  im  M.  G.  SS.  XIX  p.  580  auch  E^trzjnski:  o  Rocznikach 
polskich  S.  48ff. 

*)  Allerdings  kürzt  der  Verf.  der  polnisch-schlesisohen  Chronik  diese  Er- 
zählung stark  ab.  Doch  ist  die  Benfltzung  des  Eadlubek  aus  der  Wiederholung 
derselben  Worte  und  ganzer  Wendungen  unzweifdihaft,  wie  ans  nachstehender 
Zusammenstellung  ersichtlich  ist: 


Pol  n. -sohle  s. 
'  mores  nobilium  •  . 
tatione 


Chronik: 
.  longa  expec- 


propriis  servis  nnpserunt 


catulos  lactare  compulit 


sanctum Stanislanm  antistitem  pe- 
remit 


inaadito  correptus  languore 
Boleslaus 


sed  et  unicus  filiusejus  Mesico 
in  ipso  juTentutis  flore  veneno 
emarcuit 


Eadtubek: 
quasdam  ezpectatione  maritomm 
fessas 


seryis  pecorariis  nabnnt 


ad  earum  ubera  catulos  applioare 


corripi  jubet  antistitem 


inaadito  correptus  languore 
Boleslaus 


sedet  unicus  ^us  filinsMesco 
in  primo  pubertatis  flore  Teneno 
emarcuit. 


«)  So  nennt  die  polnisch-schlesische  Chronik  den  Papst,  an  welchen  die 
Gesandschaft  wegen  Easimirs  Wiederkehr  geht,  Clemens  II ,  (1046—1047)  und 
erwähnt  ausserdem  eine.  Gesandtschaft  an  Eaiser  Heinrich  II.  (1089—1056)  (als 
Eönig  Heinrich  ÜI.)  und  eraählt  ausffthrlich  die  Gründung  des  Benedictiner- 
Klostera  zu  Tjmiec  durch  Ea^imir  L,  während  die  Vitae  8^.  Stanislai  toh  einer 


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Die  Quellen  des  Balduin  Gallns.  57 1 

Diese  Abweichungen  weisen  darauf  hin,  dass  der  Verfa8ser  der 
polnisch- schlesischeu  Chronik  ältere,  sonst  unbekannte  polnische  Quellen 
benützte,  wie  wir  das  im  Folgenden  sehen  werden. 

II.  Die  polnisch-schlesische  Chronik. 
In  ihrer  ursprünglichen  Redaction  ist  die  poin.-schles.  Chronik  im 
Jahre  128.'!  von  eiuem  Geistlichen  in  Lieguitz  oder  sonst  wo  in  dem 
i^ratenthum  Boleslaus  des  Kahlen  verfasst  worden,  wobei  der  Ver- 
fasser sich  die  Chronik  des  Kadlubek  zum  Muster  nahm  und  Nach- 
richten aus  andern  Quellen,  einer  unbekannten  , Chronica  Major*  und 
einem  „Carmen  Mauri*  nur  insoweit  aufnahm,  inwieweit  sie  den  An- 
gaben Kadlubeks  nicht  widersprachen,  oder  sich  in  dessen  Bericht 
einfügen  Hessen.  Kurz  nach  ISOl^  scheint  der  Verfasser  seine  Chronik 
umgearbeitet  zu  haben,  wobei  er  manche  Berichte  und  insbesondere 
mehrere  Nachrichten,  die  er  früher  unter  Mesco  IL  und  Vladislav  II, 
eingeflochten  hatte,  jetzt  bei  der  Geschichte  Mesco  1.  und  Boleslav  III. 
eintrug,  ausserdem  aber  den  ganzen  Abschnitt  1138 — 1285  mit  Hin- 
zugäbe ausfuhrlicher  Nachrichten  über  Schlesien  nochmals  umarbeitete 
und  denselben  wahrscheinlich  bis  1301  fortzuführen  beabsichtigte.  In 
der  Ausführung  dieser  Absicht  muss  der  Verfavsser  durch  den  Tod  oder 
andere  Umstände  verhindert  worden  sein,  so  dass  er  ein  unfertiges 
Concept  zurückliess.  Dieses  wurde  am  genauesten  von  dem  Copisten, 
der   die   Königsberger   Handschrift^)   verfertigte,    abgeschrieben.     Von 


GeaandtBchaft  an  Papat  Benedict  IX.  (1033  mit  Unterbrechungen  —1048)  erz&hlen, 
Ton  einer  anderen  Gesandtschaft  aber  an  den  Kaiser  nicht«  erwähnen. 

')  Roepell  (Schles.  Zeitechrift  I  200)  hält  die  poln.-Bchleeische  Chronik  als 
jau8  dem  Anfang  des  14.  Jahrb.*  herstammend.  Dies  geht  schon  aus  dem  Um- 
stände hervor,  dass  s&m rutliche  Söhne  und  Töchter  Boleslav  des  Kahlen  als  be- 
reits verstorben  erwähnt  werden.  Allerdings  meint  Grünhagen  in  derselben 
Zeitschr.  B.  XII.  S.  S9,  dass  diese  Chronik  »etwa  aus  dem  Ende  des  13.  Jahrh. 
stammen  dürfte*;  doch  ist  die  Ansicht  Roepells  die  richtigere. 

*)  Ich  folge  hierin  der  mir  richtig  scheinenden  Ansicht  Smolka's,  der  auch 
Wojciechowski  beigetreten  ist  »Dass  die  Königaberger  Handschrift  eine  sehr 
gute  Vorlage  vor  sich  hatte,  sagt  Smolka  (Zeitschrift  för  schles.  Geschichte  Xtl. 
2.  Heft.  S.  464),  die  dem  ursprünglichen  Texte  näher  stand  als  die  beiden  Übrigen, 
bisher  liekannten  Handschriften  {benützt  von  Stenzel  im  Script,  rer.  Sil.  I.)  dieser 
Chronik,  ergibt  sich  aus  manchen  Varianten  der  von  der  schles.  Chron.  Polonorum 
dem  Kadlubek  entlehnten  Stellen,  welche  in  der  Königsberger  Handschrift  dem 
Text«  deH  Kadlubek  genauer  entsprechen*.  (Hier  folgen  bei  Smolka  einige  zu- 
treffende Beispiele.)  Ebenso  bemerkt  Wojciechowski:  Ich  betrachte  diese  Zu- 
sätze (in  der  Königsb.  Handschr.)  ftir  integrirende  Bestandtheile  des  ursprüng- 
lichen Textes,  und  ihr  Fehlen  in  den  übrigen  Handschriften  (Fürsteustei naschen 
und  Radigerian'schen)    erkUre   ich    mir  durch  U ebersehen  der  Abschreiber.    Ich 


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572  "H&x  Gnmplowics. 

dieser  Handschrift  wurde  nnn  eine  Abechrüt  gemacht,  welche  der  Ver* 
fasser  des  Chronioon  principum  Poloniae  benützte,  während  die  Ab- 
Schreiber,  welche  die  beiden  anderen  uns  erhaltenen  Codices  des  Chron. 
Polono-Silesiacom  besorgten  (Cod.  I  u.  11  in  Mon.  Pol.  III),  die  zweimal 
Torkommenden  Berichte  abkürzten. 

Nur  die  Umarbeitung  des  letzten  Abschnittes  1138 — 1278  ent- 
gieng  diesem  Schicksal,  wahrscheinlich  wegen  der  darin  enthaltenen 
ausführlichen  Nachrichten  über  Schlesien,  die  in  der  ersten  Bedaction 
fehlen,  und  wurde  daher  unyerändert  abgeschrieben. 

III.  Die  Quellen  der  polnisch-schlesischen  Chronik. 
Dass  der  Verfasser  der  poln.-schles.  Chronik  den  Qallus  nicht 
kannte,  geht  ausser  der  abenteuerlichen  Darstellung  des  Kri^^  zwischen 
Boleslav  III.  und  Heinrich  V.  auch  noch  daraus  hervor,  dass  er  nur 
diejenigen  Nachrichten  des  Oallus  wiederholt,  welche  sich  auch  im 
Kadinbek  Yorfinden^). 

stimme  darin  Smolkas  AnBicht  bei  ...  .  Uebrigens  muss  beachtet  werden,  daat 
der  ganze  Text  der  schles.  Chronica  Polonomm  sowohl  in  der  laufenden  ErsSh- 
Inug  wie  in  den  vermeintlichen  Zusätzen  offenbar  unvollständig  ist  Ks  g^t 
dies  klar  aus  dem  grossen  am  Schlüsse  der  Chronik  befindlichen  Anhang  hervor, 
der  eine  Wiederholung  des  Inhaltes  derselben  seit  Vladislav  IL  enthUt  Ich 
fksse  die  Sache  so  auf,  dass  die  einielnen  Absätze  dieses  Anhanget  ursprünglich, 
d.  i.  im  Autograph  des  Verf/s  Zusätze  waren,  die  zwar  am  Schlüsse  des  Werkes 
angebracht  waren,  aber  mit  Hinweisen  auf  die  entsprechenden  Stellen  des  Textes, 
in  welchen  sie  bei  der  Anfertigung  der  Reinschrift  angenommen  werden  sollten. 
Indessen  hat  der  spätere  Abschreiber  die  Hinweise  übersehen,  und  so  entstand 
aus  jenen  Noten  ein  eigener  Anhang,  der  wie  eine  Recapitulation  aussieht.  Der 
beste  Beweis  für  diese  meine  Ansicht  ist,  dass  das  Chronicon  principum  Poloniae 
aus  der  Mitte  des  14.  Jahrb.  alle  die  Absätze  aus  diesem  Anhange  enthält,  jedoch 
in  die  betreffenden  Stellen  des  Textes  einbezogen,  was  offenbar  daher  kommt, 
weil  der  Verf.  dieses  Chron,  princ.  Poloniae  ein  correcteres  Exemplar  der  scbles. 
Chron.  Polonorum  vor  sich  hatte,  wobei  zu  bemerken  ist«  dass  in  dem  Chron. 
princ  Poloniae  alle  jene  »Znsätze«  der  Königsb.  Handschr.  enthalten  sind. 
(Abhandl.  über  Eazimir  Monachns  in  den  Krakauer  AkademiedenkschriAen). 
Offenbar  waren  in  jenem  »correcteren«  Exemplar  der  schles.  Chron.  Polonorum 
alle  diese  KOnigsberger  Zusätze  im  Texte  enthalten.  Daher  dürfte  die  von 
dem  Verf.  des  Chron.  princ.  Polon.  benützte  »correctere«  Handschrift,  das  Auto» 
graph,  die  KOnigsberger  Handschr.  eine  Abschrift  von  demselben  gewesen  sein. 
*)  Es  ist  ganz  undenkbar,  dass  Jemand,  der  die  Chronik  des  Qallus  und 
somit  den  daselbst  Lib.  III.  cap.  2-^17  enthaltenen,  ausführlichen  und  als  von 
einem  unmittelbaren  Zeitgenossen  herrührenden,  höchst  glaubwürdigen  Beridit 
über  den  Krieg  Heinrich  V.  mit  Bolesbav  III.  gekannt  hätte:  einen  solchen 
abenteuerlichen,  den  8tempel  des  Unwahrscheinlichen  und  Fabelhaften  tragenden 
Bericht  von  der  gegenseitigen  GeÜEiagenntüime  des  Kaisers  und  Boleslavs,  wie 
ihn  die  poln.HW^hles.  Chron.  bringt,   reproducirt  hätte.    Schon  dieser   Umstand 


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Die  Quellen  des  Balduin  Oalliis.  573 

Trotzdem  bringt  die  poln.-schlesi8che  Chronik  über  mehrere  Ton 
Eadlubek  nur  kurz  erwähnte  oder  YoUständig  abergangene  Erzählungen 
des  Oallus,  offenbar  aus  anderen  Quellen  interessante  Berichte,  welche 
inhaltlich  zwar  mit  Oallus  eng  verwandt  sind,  aber  auch  mehrere  An- 
gaben enthalten,  die  bei  Gallus  nicht  vorkommen,  wohl  aber  durch 
aJiderweitige,  gleichzeitige  Quellen,  wie  z.  B.  durch  Thietmar,  Passio 
S*^»  Adalberti,  bestätigt  werden.  So  berichtet  die  poln.-scbles.  Chronik, 
dass  Boleslav  Chrobry  die  Tochter  eines  Herzogs  von  Ungaru  gehei- 
ratet habe^),  was  zwar  durch  Thietmar  bestätigt*)  wird,  aber  sämmt- 
lichen  andern  uns  erhaltenen  polnischen  Quellen  unbekauut  gebliebeu 
ist.  Daraus  folgt,  dass  auch  die  übrigen  in  Kadiubek  nicht  vorkom- 
menden, mit  Gallus  inhaltlich  verwandten  Angaben  der  poln.-schles. 
Chronik  aus  einem  auch  von  Gallus  benützten  gleichzeitigen  Berichte 
vom  XI.  Juhrh.  stammen  müssen,  dessen  nähere  Bestimmung  uns  am 
besten  über  die  aus  dem  XL  Jahrh,  stammende  polnische  Quelle  den 
Gallus  aufklären  wird. 

Was  können  das  nun  für  Quellen  gewesen  sein?  Die  polii.-schles, 
Chronik  beruft  sich  ausser  auf  Kadiubek  auch  auf  ein  „Carmen  Mauri" 
und  auf  eine  „Chronica  Major/  s  ,        .. 


allein  beweist  zur  Genüge,  dass  der  Verf.  der  polu.-schles.  Cbran.  den  tinllim 
nicht,  kannte,  Daeselbe  geht  auch  klar  hervor  aus  einer  genauen  Vergleichung 
derjenigen  Nachrichten  der  poln.-schles.  Chron.,  die  im  Gallus  ebenfalls  ent- 
halten sind;  dieselben  sind  in  der  poln.-schles.  Chron,  jedesmal  ganz  anders 
durgestellt  und  offenbar  nicht  aus  Gallus,  sondern  aus  Kadiubek  geschimpft. 
Man  vergleiche  nur  die  ^^tellen : 

Ober  die  Einnahme  Prags  bei  Stenzel  8.  10  und  bei  Gallus  ed.  Bandtkie  p.  36 
,      ,  ,         Kiews     ,  .        ,   10     »      .         .       .  .  ,  44—46 

,      ,       Grenzen  Polens     ,  ,        »10,,»»  >  ,37 

,       ,  Unruhen  unter  Mesco  U.  »        ,   10     ,      »         ,       ,  »  »  8f* 

,  den  Tod  ßoleslavs  des  Kühnen ,        ,   12     ,       »         >       ,  »  ,   113      • 

,   Zbigniew  ,         ,    12     »       »         »       >  >  »   138  ff.' 

endlich  die  Stelle  über  den  Krieg  Heinrich  V,  gegen  Boleslav  IIL  bei  Stenzel 
S.  13  und  bei  Gallus  die  oben  erwähnten  cap.  2—17  des  Lib.  lil. 

Diese  ganz  unKwei  fei  hafte  Unkenntnis  des  Chron.  Galli  ist  übrigens  bei 
einem  Schriftateller  des  ausgehenden  13.  und  beginnenden  14.  Jahrh.  sehr  leicht 
begreiflich,  da  doch  Gallus  schon  seit  der  Mitte  des  13.  Jahrh.,  seit  der  Heilig- 
sprechung des  Krakauer  Bischofs  Stanislaus,  quasi  auf  den  Index  libronim  pro* 
hibitorum  gesetzt  war»  von  geistlichen  Chronisten,  obenan  von  Kadiubek,  der  ihn 
allerdings  benütite,  todtgeschwiegen  war  und  aus  Capitel-,  Bischofs-  und  Klostör, 
bibliotheken,  wenn  nicht  ganz  ausgemerzt,  so  doch  gewiss  nicht  erhältlich  war. 
<)  Deinde  duceng  filiani  ducis  Hungariae  et  sedeni  Regni  in  CracoTia  coa* 
stituit.     Chron.  Polon.  bei  Stenzel  I.  p,  10. 

»)  Thietmar  lib.  IV.  cap.  37  ,.  .  .  et  tunc  ab  üngaria  sumpiit  uxörem,  de 
qua  habuit  filium  Besprim  nomine  .  ,  .  .*  (M.  F.  L  263X      ..  ---* 

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574  Max  GumplowicB. 

&8tete8  dttrfte  wahrscheiDÜch  eia  lateinisches  Oedicht  euea  Bene- 
dieiiners  sein^  da  der  Name  Mauros  insbesondere  hanfig  nnter  Bene- 
dictinem  vorkommt^).  Uebrigens  erinnert  der  Name  Manros  an  des 
Krakauer  Bischof  Hauras  Gallas,  also  offenbar  einen  Franzosen  (1109 
bis  1118)i  wodurch  dieser  Name  in  der  Krakauer  Dioeese  vieUädt 
schon  im  Anfiftug  des  XII.  Jahrh.  einige  Verbreitung  gefunden  \ai; 
in  polnischen  Urkunden  aber  jener  Zeit  kommt  derselbe  absolatnidt 
vor,  weshalb  man  den  Verfiisser  des  Carmen  Mauri,  falls  er  ein  äD- 
gewanderter  Geistlicher  romanischer  Herkunft  war,  unbedenUidi  filr 
einen  aus  der  Krakauer  Diöcese  stammenden  Benedictiner  halten  diil 

Noch  mehr  Benedictiner-Beminiscenzen  enthält  jene  Croniea  Major, 
der  wohl  alle  Angaben  der  poln.-schles.  Chronik  entnomm^  aeu 
dürften,  welche  in  Kadtubek  nicht  erwähnt  sind. 

Die  ausfQhrliche  Erzählung  der  Schicksale  des  Ghrafen  Peter  Yltft 
Dunin  weist  auf  Entstehung  dieser  Croniea  major  in  einem  yon  diesem 
gegründeten  Kloster  hin. 

Sollte  aber  diese  Nachricht  nicht  der  Croniea  Major,  sondeni(ieoi 
Carmen  Mauri  entnommen  sein:  so  weisen  dodi  die  weitläufigen  &^ 
zählangen  vou  Kasimir  (I,)  Monachus  von  Tyniec  (1034 — 1038)*  welebe 
nach  Kadlubeks  Vorgaug  mit  der  Geschichte  Kazimir  L  JECestaonton 
zusammengepresst  werden'),  auf  Tyniecer  Traditionen  hin,  ebenso  «ie 
die  diesbezüglichen  kürzeren  Nachrichten  der  Yita  minor  S^  Stanialai, 


•)  Z.  B.  Congregatio  8^.  Mauri;   Hrabanus  Maurus;   swischen  1109-IIi^ 
erscheint  ein  Bipchof  von  Krakau,  Maurus  GaUus,  offenbar  ein  Fransose. 

*)  Trots  vieler  scharfsinniger  Untersuchungen  von  Smolka,  Wojcieehowiki 
Bielowski  und  Anderen  ist  die  Geschichte  Polens  in  den  Jahren  1034-t(HOiB 
tiefes  Dunkel  gehüllt  Ich  folge  der  Ansicht  Bielowskis  in  M.  P.  I.  415  md 
U.  283.  (Noten.)  Nach  Collecta  abbreviata,  einem  Aussug  aus  einer  unbekaimteB 
Chronik  sollen  nach  Mesco  IL  zwei  Kazimire  geherrscht  haben,  von  denen  der 
eine  Oasimirus  (I.)  Monachus,  wie  Cosmas  und  Annales  Polonomm  beriditeD. 
1038  starb,  worauf  Casimir  I.  Restaurator  1040-  1068  herrschte.  Ob  Casimir  lU 
Monachus  ein  natürlicher  Sohn  Boleslav  I.  oder  vielleicht  ein  Nachkomme  alter 
chrobatischer  Herzoge  war,  darüber  w&rc  eine  besondere  Untersuchong  nfltiug, 
wozu  aber  erst  noch  einige  bisher  nicht  veröffentlichte  Quellen  nöthig  w&ie&i 
insbesondere  Szlachtowski*s  Exzerpte  aus  Tyniecer  Handschriften.  Denn  eni 
dann  wird  man  bei  Beurtheilung  dieser  Frage  nicht  bloss  auf  Bielowtki'tMit* 
theilungen  beschränkt  sein,  sondern  die  einsohlfigigen  Quellenangaben  prBfea 
können.  Dass  aber  die  Erzählung  von  Kasimir  Monachus  einen  liision0ckei 
Hintergrund  hat,  ist  leicht  möglich,  da  im  Polnischen  »Geistlicher«  and  »FDnt* 
ursprünglich  durch  ein  und  dasselbe  Wort  »KBi%dz<  bezeichnet  wurde,  nnäioäea 
nach  Angabe  der  grosspolnisohen  Chronik  BolesL  Chrobiy  befahl,  alle  Gastlich«» 
mit  »Ffirst«  zu  tituliren,  was  allerdings  an  die  bei  mehreren  altalavisdien,  ^ 
nischen  Stammen  übliche  Verquikung  der  Priester-  mit  der  Hersogwttrde  em* 
neri    (Qiesebrecht :  Wendisohen  Geschichten  L  OS).  .  ^ 


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Die  Quelleu  des  Baiduin  Gallaa.  575 

welche  dem  Verfasser  der  polu.-schles.  Chronik  ganz  uabekaunt  war, 
und  doch  die  einzige  Quelle  ist,  in  der  vor  ihm  Dobronega  ausdrück- 
lich als  die  Frau  Kazirair  I.  Kestaurators  bezeichuet  wird^). 

Ebenso  macht  die  abenteuerliche  Notiz  über  eine  wechselseitige  tie- 
fangeuuahme  Heinrich  V.  und  Boleslav  IIL,  über  den  Küchendienst,  zu 
welchem  der  letztere  den  deutschen  Kaiser  augeblich  gezwungeu  haben 
soll,  den  Eindruck,  als  ob  dies  eine  sonderbar  verballhornte  Reminiscenz 
einer  allerdings  ganz  missverstandenen  Tyniecer  Sage  wäre,  aus  welcher 
später  die  Erzählung  über  eine  wechselseitige  Gefangennahme  Walters 
von  Tyniec  und  Wislaws  von  Wislica^)  und  vom  angeblichen  Küchen- 
dienst Boleslav  IL  in  einem  Benedictinerkloster  entstanden  ist^).  üebri- 
gens  stand  mit  Tyniec  auch  Peter  Vlast  Duuin  in  nahen  Beziehungen, 
denn  er  war  der  Gründer  der  dortigen  späteren  Pfarrkirche  zum  hei- 
ligen Kreuz,     (Sancti  Crucis)^). 

Man  darf  also  die  Anfertigung  dieser  von  dem  Verfasser  der 
poln.-schles.  Chronik  benützten  Cronica  Major  unbedenklich  in  das  von 
Peter  Vlast  Dunin  gegründete  Kloster-Sfcift  St.  Viuceiiz  auf  dem  Elbiug 
bei  Breslau  verlegen,  in  welchem  zuerst  (im  J,  1126)^)  Benedictiuer 
von  Tyniec  berufen  wurdeu,  die  erst  1180  durch  Prämonstratenser 
verdrängt  worden  sind.  Daher  dürfte  Carmen  Mauri  eine,  aus  einer  etwa 
am  Schlüsse  jener  Cronica  Major  enthaltenen  Geschichte  Peter  Vlast 
Dunins  (f  1152),  jedenfalls  zwischen  1100 — 1180  entstandene  latei- 
nische Umarbeitung  gleichzeitiger,  aber  missverstandeuer  slavischer 
Aufzeichnungen  über  Kasimir  (1.)  Mouachus  und  über  Peter  Vlast 
Dunin  sein.  ;.  ]'>,  -     ..'.,.'  i.     .    *'     ^ 

Wie  kritiklos  dabei  die  Angaben  der  slavischen  Renedictiuer- 
Chronik  auf  spätere  gleichnamige  Personen  übertrageu  wurden,  beweist 
die  Bemerkung  der  poln.-schles,  Chronik  „Vladislaum  (seil.  II.)  qui- 
dam    dicunt   Pigaviae   sepultum,   alii   in  Plocech '"'').     Vladislav  II.    ist 


*)  Denn  die  Erwähnung  in  den  Annales  Capituli  Crac  (M,  F.  IV.  272)  zu  tu 
J.  1167:  »Dobronega  uzor  Kazimiri  obiit*  HUHt  ganz  unentschieden,  ob  diese 
Dobronega  die  Frau  Kazimir  {[.)  Monacbus  oder  Kazimir  (l.)  Restauratora  war; 
würde  aber  letzteres  der  Fall  sein,  so  würde  man  sie  doch  ausrirüfklich  als  niater 
ducifl  VI  ad  isla!  genannt  haben. 

«)  In  der  grosspolnischen  Chronik  (Bogufal)  c.  29,  Mon.  Pol.  lU  510. 

')  Diese  Erzählung  reproducirt  Dlugosz  sub  a.  1081.  Hist.  ed.  Przezdziecki 
[.  p.  380. 

*)  Luszczkiewicz:  Koscioly  i  rzezby  Duninowskie  (Pami^taik  Akad.  Krak. 
III,  p.  104). 

^)  Zeienberg,  Polnische  Geschichtsschreibung  p.  110;  K^trzynski  in  der 
Vorrede  zum  Li  her  Mortuorum  Monasterii  B^K  Vincentii  in  Mon.  Pol.  V.  p.  668. 

")  Mon.  Pol.  III.  683.  r'  ...   ,- .. 


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576  Max  Giimplowics. 

nun  thatsächlich  in  Pegau  in  der  Lausitz  begraben;  die  Brwahnimg 
yon  Plock  als  seiner  Begräbnisstatte,  was  in  dei*  zweiten  Bedaction 
des  Schiassabschnittes  der  poln.-schles.  Chronik  der  Verfasser  wegliess, 
hat  er  offenbar  der  Chronica  Major  entlehnt,  worin  der  Tod  und  Plock 
als  Begräbnisstätte  Yladislav  I.  (Hermanns)^-  welcher  nebst  seiner  Frau 
den  Benedictinem  Ton  Tyniec,  den  Bischöfen  yon  Krakau  und  Erusz- 
wica  mannigfaltige  Schenkungen  gemacht  hatte,  gewiss  ganz  richtig 
Terzeichnet  war. 

IV.  Die  Cronica  Polonorum. 
Die  obige  Personenyerwechslung  erinnert  auch  an  die  schon  oben 
erwähnte  Notiz  der  poln.-schles.  Chronik,  wonach  Boleslay  Chrobry 
filio  suo  Mesiconi  secundo  sororem  Ottonis  III.  in  conjugium  copo- 
layit,  Juditham  nomine^).  Es  liegt  hier  eine  Verwechslung  der  Rizm 
der  Nichte  Eonig  Otto  III.,  Gemahlin  Mesco  II.  mit  ihrer  Ver- 
wandten Judith,  Schwester  König  Heinrich  IV.  vor.  Diese  Verwechs- 
lung findet  sich  auffallender  Weise  auch  in  der  1250  entstandenen 
Vita  (Media)  S^i  Stauislai  des  Vincentius  yon  Eielce^),  der  um  1260 
Dominicanerprior  in '  Ratibor  war,  sonst  aber  aus  Tjniecer  Quellen 
schöpfte.  In  der  älteren,  um  1230  entstandenen  Vita  minor  S^ 
Stanislai^)  kommt  aber  der  Name  Judit  gar  nicht  yor,  und  auch  Vin- 
centius yon  Eielce  liess  denselben  in  seiner  Vita  major,  einer  um  1260^) 
angefertigten  Umarbeitung  der  Vita  media  wieder  aus,  da  aus  Oallus 
undEadlubek  nicht  ersichtlich  war,  dassdie  „Schwester**  Eaiser  Otto  lU^ 
die  Mesco  heiratete,  Judith  geheissen  habe.  Da  nun  dem  Verfasser  der 
poln.-schles.  Chronik  nachweislich  sämmÜiche  Vitae  S^^  Stanislai  un- 
bekannt waren,  die  ebenerwähnte  Stelle  der  Vita  media  S^  Stanislai 
sich  am  Schlüsse  eines  längeren  Citates  aus  einer  sonst  unbekannten 
Cronica  Polonorum  befindet:  so  ist  offenbar  diese  letztere  mit  der  yom 
Verfasser  der  poln-schles.  Chronik  angeführten  Cronica  major,  die 
ebenfalls  Tyniecer  Beminiscenzen  enthält,  wenn  nicht  ganz  identisch, 
so  doch  jedenfalls  sehr  nahe  yerwandt.     (S.  ob.  S.  574). 

0  M.  P.  III,  618;  M.  G.  88.  XIX  p.  568  Roepell  Qesch.  Pol.  l.  663  eagi 
in  seinem  Excurs  über  die  Gemahlin  Mesco  IL:  »denselben  Namen  (Judith) geben 
ihr  die  Annal.  Crac.  ad.  a.  1025«.  In  den  M.  P.  I—IV.  aber,  worin  doch  cäUnmt- 
hebe  Krakauer  Annalen  yeröffantlicht  wurden,  finde  ich  das  nicht  bestätigt 
Sollte  Roepell  eine  seitdem  verlorene  Handschrift  benützt  haben? 

*)  Wojcieohowski :  0  ^oiu  i  pismach  Wincentego  z  Kiele  in  den  Akademie- 
Denkschriften  (Krakau)  V.  34 ;  die  betreffende  Stelle  befindet  sich  p.  d2i  in  der 
Ausgabe  Bandtkies  beim  Chronioon  Martini  Galli,  Warschau  1824* 
-  ^    •)  fid.  Kf trzynski  Mon^  PoJ.  IV. 

*)  Ed.  K^rzynski  Mon.  Pol.  IV. 


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Die  Quellen  des  Balduin  Gallus.  577 

Es  dürfte  dies  aber  ein  aus  alten  Tyniecer  slayischen  Chroniken 
vom  X.  und  XI.  Jahrh.  angefertigter  lateinischer  Auszug  gewesen  sein, 
den  man  anlässlich  der  GhrQndung  des  Si  Vincenz-Elosters  auf  dem 
Elbing  bei  Breslau^)  f&r  dasselbe  in  Tyuiec  anfertigte,  und  welchen 
die  von  Tyniec  dorthin  sich  begebenden  Mönche  mitnahmen.  Wahr- 
scheinlich ist  aber  eine  Gopie  desselben  in  Tyniec  zurückgeblieben,  die 
dann  ins  Krakauer  Domcapitel  gelangte,  wo  sie  später  Ton  dem  Ver- 
fasser der  Vita  minor  S^^  Stanislai  und  hierauf  Tom  Dominicaner  Vin- 
cenz  (Ton  Eielce?)  für  seine  Vita  (media)  S^^  Stanislai  benützt  wurde*). 
Der  Unterschied  aber  zwischen  der  Darstellung  der  poln -schles.  Chronik 
und  des  Dominicaners  Vincentius  (von  Eielce?)  stammt  daher,  dass 
erstere  eine  Abschrift  eines  älteren  Teites  vor  sich  hatte  und  sich  mehr 
daran  gehalten  hat,  Vincentius  (von  Kielce?)  aber  eine  spätere  Ab- 
schrift aus  der  bischöflichen  Bibliothek  zu  Krakau  vom  Anfang  des 
Xm.  Jahrh.  benützte,  wobei  er  mehr  willkürlich  vorgieng  und  alle 
mit  Cbtllus  und  Eadlubek  nicht  übereinstimmenden  Angaben  als  falsch 
verwarf,  während  der  Verfasser  der  poln.-schles.  Chronik  sich  zwar 
ebenfalls  Kadlubek  zur  Richtschnur  nahm,  aber  die  Angaben  der  Cro- 
uica  major  mit  denen  Eadlubeks  zu  vereinigen  suchte  und  dieselben 
ausführlicher  und  wörtlich  niederschrieb. 

V,  Gesandtschaft  an  Eaiser  Heinrich  IL 
Dass  die  Angaben  der  poln.-8chles.  Chronik  über  die  Gesandtschaft 
an  Eaiser  Heinrich  IL  und  Papst  Clemens  H.  (1646 — 47)  *)  auf  histori- 
schen  Thatsachen   beruhen,   ist   aus   der   correcten   Bezeichnung   des 
Eönigs  Heinrich  III.  als  ^imperator  Heinricus  secundus*  (1039 — 1056) 


1)  Das  Kloster  St.  Vincenz  soll  angeblich  im  J.  1103  gegründet  worden 
sein;  allerdings  ist  dieses  Datum  nicht  beglaubigt.  Jedenfalls  ist  die  lateinisohe 
Benedictinerchronik  zu  einer  Zeit  entstanden,  wo  man  von  der  Königin  Judith 
nur  mehr  eine  Terschwommene  Vorstellung  hatte.  Es  muss  in  derselben  wohl 
a&gegeben  worden  sein,  dass  Laudislaus  Herman  (t  1102)  in  Plock  begraben  ist, 
dagegen  war  der  Tod  Boleslay  IIL  Schiefmund  (1136)  und  dessen  Begräbnis- 
stätte (ebenfalls  in  Plock)  nicht  mehr  angegeben;  von  Vladislay  IL  war  darin 
nichts  mehr  erwfthnt.  Nur  auf  diese  Weise  kann  man  sich  die  in  der  poln.- 
schles.  Chronik  vorkommende  Verwechslung  Ladislaus  L  mit  Ladislaus  IL  er- 
klären. 

*)  Ich  lasse  hier  die  zwischen  Wojciechowski  und  K^trzynski  (Mon.  Pol. 
IV.  «H19  sp.)  streitige  Frage  über  Autorschaft  und  Priorität  der  Vita  media  und 
m^or  SU.  Stanislai  unentschieden.  Der  Irrthum  bezüglich  der  »soror  Ottonis 
imperatoris«  befindet  sich  übrigens  auch  in  der  Vita  major  (M.  P.  IV.  366), 
welche  Kftrzynski  herausgab,  und  die  er  einem  Dominicaner  Vincentius  (jedoch 
nicht  dem  von  Kielce)  zuschreibt. 

•)  Stenzel  1.  0.  p.  10. 

lUttheUaBff«n  XXIU.  38 


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578  Max  Gumplowicz. 

ersichtlich,  was  entschieden  auf  die  Benützung  eines  gleichzeitigen  Be- 
richtes aus  der  Cronica  major  hinweist,  da  spatere  Au&eichnangen 
schwerlich  den  Namen  aller  deutschen  Kaiser  ganz  richtig  angegeben 
hätten.  Die  Henrorhebung  aber,  dass  Papst  Clemens  IL  firüher  Svi- 
diger  von  Bamberg  geheissen,  dürfte  wohl  damit  im  Zusammenhange 
stehen,  dass  zur  Zeit  der  muthmasslichen  Abfassung  der  Cronica  major 
in  Eujayien  ein  Bischof  Svidiger  erscheint,  welcher  ebenfalls  mit  Bam- 
berg in  nahen  Beziehuugen  gestanden  sein  musste,  da  sein  Todestag 
im  dortigen  Todtenbuch  eingetragen  ist,  daher  man  ihn  ohne  weiteres 
für  irgend  einen  Vetter  des  Papstes  Clemens  IL  annehmen  darf  >). 
Ausserdem  schliesst  eine  Gesandtschaft  yon  Erakau  an  Papst  Clemens  11. 
(1046—47)  eine  frühere  an  Papst  Benedict  IX  absolut  nicht  aus;  eine 
solche  wird  ja  yon  Cosmas  (sub  a.  1039)  klar  und  deutlich  erwähnt. 
Der   Hauptzweck   dieser   Gesandtschaft^)   dürflie   wahrscheinlich   darin 


1)  Svidiger,  Bischof  von  Kroszwica,  Nachfolger  des  Baldain  Gallus  soll  nach 
Diugosz  vom  Papste  Honorius  II.  1129  bestätigt  worden  sein.  Kr  war  nach 
DlugoBz  »generis  Almanid*.    Er  regirte  bis  1156. 

>)  DafQr  dass  obige  Angaben  über  eine  Gesandtschaft  an  Kaiser  Heinrich  II. 
einen  historischen  Kern  enthalten,  spricht  auch  der  Umstand,  dass  sowohl  die 
Aunales  Altabenses  als  auch  Lambert  von  Hersfeld  unter  dem  J.  1043  von  einer 
solchen  Gesandschaft  Erwähnung  thun.  Die  Ann.  Alt.  berichten:  Legati  quoquc 
Ruzorum  magna  dona  tulerunt  (nach  Goslar  an  Kaiser  Heinrich  IL),  sed  m%jora 
recipientes  abierunt.  Bnlanici  ducis  nuntii  cum  muneribus  suis  rejecti  neo  prae- 
sentiam  caesaris  aut  aflFatom  meruerunt,  qoia  ipse,  juxta  quod  jussus  erat,  noluerat 
venire.  Missa  tamen  denuo  legatione  se  excusat  et  quia  yenire  non  potnerit 
jusjurandum  promittendo  confirmavit  sicque  gratiam  recipere  regis  meroit. 
Lambert  von  Hersfeld  dagegen  berichtet  unter  demselben  Jahre  folgendes:  »Ibi 
(Goslariae)  inter  dirersarum  provinciarum  legatos,  legati  Ruscorum  tristes  re- 
dierunt,  quia  de  filia  regis  soi,  quam  regi  Heinrico  nupturam  sperayerant,  cer- 
tum  repudium  reportabant*.  —  Diese  zwei  Nachrichten  sind  einander  wider- 
sprechend, doch  scheint  Lamberts  Nachricht  ein  leerer  Hof  klatsch  zu  sein,  die 
Nachricht  der  Ann.  Alt.  scheinen  mir  glaubwOrdiger.  Es  handelt  sich  hier 
offenbar  um  einen  Streit  Kasimir  I.  Restaurators  mit  den  Ruzi,  wobei  Kaiser 
Heinrich  U.  (als  deutscher  König  Heinrich  UI)  für  die  letzteren  Partei  ergriff. 
Diese  »Ruzi«  sind  aber  keine  Russen  von  K^ow,  da  von  einer  Gtesandschaft  de« 
Jaroslav  von  Kijow  an  einen  deutschen  König  sich  weder  in  deutschen  noch 
in  russischen  Berichten  die  geringste  Spur  findet,  und  auch  kein  Anlass  daeu 
vorlag,  sondern  es  sind  die  Bewohner  von  Ruhhia,  Ruzia,  Rugiland,  mit  welchen 
Namen  im  10.  und  11.  Jahrh.  das  karpatische  Chorvatenland  von  Krakan  und 
Nitra  sowie  dessen  einzelne  Theile  bezeichnet  wurden.  Die  Richtigkeit  der  dies- 
bezüglichen Feststellungen  Bielowskis  (Wstfp  krytycznj  S.  520)  und  Lelewels 
(Polska  Wieköw  srednich  IV  520—522),  Szajnochas  (Szkice  historyczne  2.  Aufl, 
IX.  8.  190),  welchen  sich  auch  Bartoszewicz  (Historya  pierwotna  Polski  I  328) 
anschloss,  wurden  neuerding»  vollständig  bestätigt  durch  den  unschätzbaren  Be- 
richt  des    gut   unterrichteten    Juden    Abraham  ben  Jakub    (369)   bei   Al-Bekri, 


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Die  Quellen  des  Baldnin  Gallus.  579 

bestanden  haben,  den  Kaiser  Heinrich  ü.  (König  Heinrich  HL)  um 
Hilfe  für  den  minderjährigen  Sohn  Kasimir  (L)  Monachus  gegen  die 
Ansprüche  Bretislavs  von  Böhmen  au  Kazimir  Restaurator  zu  ersuchen. 
Besonders  merkwürdig  sind  in  dieser  Hinsicht  die  Nachrichten  ruthe- 
nischer  Annalen  über  das  enge  Bündnis  zwischen  Kazimir  Restaurator 
und  Jaroslay  Yon  Kiew,  «und  es  sagte  Jaroslaw  zu  Kasimir:  Obzwar 
dein  Vater  Boleslay  (Chrobry?)  mir  viel  unrecht  zugefügt,  so  will  ich 
doch  yergessen  und  dir  gegen  deine  Feinde  helfen*  i). 

In  der  That  zog  Jaroslaw  dreimal  gegen  Maslaw  von  Masovieu, 
ausserdem  unternahm  er  zwei  Peldzüge  gegen  die  Jadzwinger  und 
Litauer 2).  Endlich  berichtet  Nestort  ,Im  J.  1047  ersehlug  Jaroslav 
den  Maslaw,  eroberte  das  Land  Masovien  und  übergab  dasselbe  dem 
Kazimir*  (M.  R  1.  703).  Diese  Grossmuth  Jaroslaws  ist  um  so  auf- 
fallender, als  erst  kurz  vorher  Jaroslav,  wie  unter  dem  Jahre  1031 
derselbe  Nestor  berichtet^),  gegen  die  Polen  gezogen  war,  ihnen  die 
Czerwinskischen  Burgen  wegnahm  und  grosse  Verwüstungen  anrichtete. 
Daher  ist  das  enge  Bündnis  zwischen  Jaroslav  und  Kazimir  Restau- 
rator nur  durch  das  Auftreten  eines  mächtigeren,  ihnen  beiden  gleich 
gefährlichen  Gegners  zu  erklären.  Darauf  weist  thatsächlich  eine  Notiz 
der  Novgoroder  Annalen  hin:  „1045  zog  das  gesammte  ruthenische 
Land  gegen  Halicz  aus'*^).  Diese  Notiz  ist  uämlich  aus  dem  Grunde 
auffallend,  da  ausser  den  Fürsten  von  Folock  im  fernen  Norden  Jaroslav 


welcher  (aus  der  Handschriftübersetzung  de  Goeje's)  durch  Jireczek  der  slav.  Welt 
vermittelt  wurde  (Casopis  Ceakeho  Museum  1878  p,  509,  u.  1880  p.  295).  Dieser 
Abr.  b,  Jakub  sagt  bei  der  Beschreibung  von  Pi-ag  ausdrücklich,  dass  nach  dieser 
Stadt  die  »Rus  und  Slaven  mit  ihrem  Getreide  von  Krakau  her  kommen*. 
Da  nun  Wladimir  erst  980  Pfzemysl  und  C-zerwinek  (Czerwonogröd  in  Podolien) 
eroberte,  so  können  unter  obigen  Ruzi  und  Rusei  nicht  die  Warego-Russen  ge- 
meint sein,  sondern  karpatische  Rügen  aus  Gross-Chrobatien  von  Krakau  und 
Nitra, 

Allerdings  acheint,  wie  der  Name  des  »russischen«  BisthumH  von  Lubus 
beweist,  der  Name  Ruzi  auch  den  Pommern  beigelegt  worden  zu  sein,  doch 
kommt  diese  Benennung  in  deutschen  Quellen  niemals  vor  und  Annal.  Altah. 
(sub  a.  1046)  nennen  ausdrücklich  den  Zemuzli  Bomeraniorum,  so  dass  unter  den 
hier  erwähnten  Ruzi  nur  Chrobaten  von  Krakau  und  Nitra  gemeint  sein  können. 
Es  dürften  das  dieselben  Ruzi  {=  Rugi)  sein,  von  denen  das  Raffel stettener  5ioll- 
gesetz  (906)  spricht:  »Slavi  qui  de  Rugis  vel  de  Boemanis  mercandi  causa  ex- 
eunt  .  .*  M.  G.  Leges  III.  p,  480.  Vergl.  auch  Rettel:  Cyryü  i  Metody,  Paria 
1871  p.  172  note. 

*)  Polnoje  Sobranie  Letopisöw  V.  p.  137. 

»)  Ebenda. 

»)  Mon.  Pol.  1.  p.  698. 

*)  Vergl.  Lelewel  Polska  Wieköw  arednich  B.  II  (1847)  p.  392  Note  47.. 

38* 


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580  Max  Gumplowioi. 

damals  der  einzige  rathenische  Fürst  war,  und  mit  Kasimir  in  engster 
Bundesgenossenschaft  stand:  daher  offenbar  Halicz  damals  einem  dritten, 
diesen  beiden  Fürsten  gemeinsamen  Gegner  gehören  musste.  Dieser 
konnte  nur  ein  chrobatischer  Herzog  von  Erakau  sein,  der  die  Un- 
ruhen nach  Mieszkos  IL  Tode  dazu  benutzte,  um  Ghrobatien  von  Polen 
(d.  i.  Grosspolen)  unabhängig  zu  machen  und  daher  auch  der  Occu- 
pation  der  Czerwinskischen  Burgen  Czerwin  und  Halicz  durch  Jarosla? 
sich  entschieden  widersetzte.  Mit  diesen  Ghrobaten  dürfte  Maslav 
von  Masovien  im  engen  Bunde  gestanden  sein,  was  schon  deshalb 
sehr  wahrscheinlich  ist,  da  Ma^v  keineswegs  ein  .Heide*  war,  wie 
das  meist  angenommen  wird,  sondern  nur  ein  „falsus  christianus*  ^), 
als  was  in  den  Augen  des  romanischen  Hofcapellans  Balduin  Gallus 
die  Anhänger  der  slavisch-mährischen  Kirche  galten.  Auch  dürfte  das 
im  Jahre  1030  von  Jaroslaw  eroberte  Beiz*),  welches  ursprünglich  ent- 
weder zu  Mazovien  gehörte  oder  am  wahrscheiulichsten  einem  Herzog 
von  Masovien  noch  von  Boleslav  Ghrobrys  Zeiten  her  tributpflichtig 
war,  den  Jadzwingem  oder  Bertas  gehört  haben,  da  gleichzeitig  mit 
den  drei  Kriegszügen  Jaroslaws  gegen  Maslaw  auch  ein  Kriegszug 
Jaroslaws  gegen  die  Jadzwingen  erwähnt  wird,  die  noch  von  Kadtubek^) 
als  die  engsten  Bundesgenossen  des  Maslav  genannt  werden^). 


i)  Gallus  I.  21.  Nach  der  Besiegung  Maelaws  fordert  Kasimir  Restaurator 
sein  üeer  zum  Kampfe  gegen  die  Pommern  auf  mit  den  Worten:  »Superatis  tot 
falsis  Christicolis  jam  securi  pugnate  cum  discolis«,  wobei  unter  folsi  cbristiani 
nur  die  Truppen  Maslaws  verstanden  werden  können,  da  Maslaw  mit  der  heid- 
nischen Reaction  nichts  Gemeinsames  hatte,  wie  schon  Piekosinski  bemerkte. 
(0  powstaniu  spoleczenstwa  polskiego,  in:  Berichte  der  Krak.  Akademie  XIV. 
p.  205). 

*)  Nestor  M.  P.  I.  697. 

»)  M.  P.  II.  286. 

*)  Es  ist  ein  Verdienst  W.  Kftrzjnski's  in  seinen  Untersuchungen  über 
die  Grenzen  Polens  im  10.  Jahrb.  unwiderleglich  nachgewiesen  zu  haben,  dass 
die  von  Nestor  unter  dem  Jahr  981  erw&hnte,  von  Wladimir  980  und  von  Ja- 
roslaw 1031  eingenommene  Burg  Czerwen  die  Burg  Czerwonogrod  in  Podolien 
und  nicht  Czerwno  bei  Chelm  in  Russisch- Polen  sei,  wie  dies  Chodakowski  und 
Karamzin  vormals  angenommen  haben.  Ffir  letztere  Ansicht  schien  auch  der 
Umstand  zu  sprechen,  dass  Beiz  nach  Nestor  erst  1030  von  Warego-Russen  ein- 
genommen wurde.  Da  Nestor  aber  nicht  angibt,  wem  die  Warego-Russen  Beiz 
entrissen,  während  er  bei  Czerwen  und  Pfzemjsl  regelmässig  angibt,  dass  diese 
Burgen  früher  den  Lachen  (=  Chrowaten)  gehört  haben,  so  dürfte  Beiz  Ursprünge 
lieh  nicht  den  Polen,  sondern  den  Jadzwingern  oder  Lithuanis-Alanis,  Bardachis 
oder  Bartas  (Parthi)  gehört  haben,  die  noch  1128  als  das  Kriegsvolk  der  Fürsten 
von  Beiz  erwähnt  werden.  (Kadlubek  IV.  c.  14.  M.  P.  p.  410.)  Historisch  be- 
glaubigt kommen  sie  allerdings  erst  im  13.  Jahrb.  vor  bloss  in  Ost-Preussen ; 
doch   scheinen    sie    ursprünglich   im  Uerzogthum  BeU    und  Wolhynien   seeshaft 


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Die  Quellen  des  Baldoin  Gallas.  5gl 

VI.  Eroberung  Ghrobatiens  durch  Boleslaw  Ghrobry, 
Ebenso  auffallend  ist  die  Nachricht,  die  uns  Balduin  Gallus  im 
6.  Capitel  des  I.  Buches  Yon  Boleslaw  Ghrobry  übermittelt:  Numquid 
non  ipse  (Bol.  Magnus)  Moraviam  et  Bohemiam  subjugavit  et  in  Praga 
dacalem  sedem  obtinuit,  suisque  eam  suffraganeis  deputavit  ?  Numquid 
uon  ipse  Hungaros  frequentius  in  certamine  superavit  totamque  terram 
eorum  usque  Danubium  suo  dominio  mancipayit?  Indomitos  vero  Sa- 
xones  tanta  virtute  edomuit*  etc.  etc. 

Nun  aber  findet  sich  in  sämmtlichen  deutschen,  ungarischen  und 
polnischen  Chroniken  nicht  die  geringste  Spur,  dass  Boleslaw  Ghrobry 
irgend  jemals  mit  den  Magyaren  Krieg  geführt  hätte.  Nur  Thietmar 
berichtet,  dass  Boleslaus  I.  den  Procui,  einen  von  Stephan  L  vertriebenen 
Oukel  desselben,  in  einer  seiner  an  der  ungarischen  Grenze  gelegenen 
Städte  zum  Burggrafen  eingesetzt  hatte,  welche  Stadt  Stephan  L  im 
J.  1018,  wahrscheinlich  durch  Verrath  Procuis  erobert  hatte*).  Man 
könnte  nun  allerdings  bei  dem  von  Oallus  gemeldeten  Eriegszug  gegen 
Ungarn  eine  siegreiche  Reyanche  Boleslavs  annehmen,  doch  dies  dürfte 
sich  höchstens  auf  Bückeroberung  der  verlorenen  Stadt  bezogen  haben. 


gewesen  zu  sein,  wo  uocb  die  Stadt  Berdyczew  and  zahlreiche  Orte  wie  Berdy- 
chow,  Berdechow  an  sie  erinnern  und  viele  Ortsnamen  im  Herzogthum  Beb  auf 
eine  erst  später  erfolgte  Slarisirung  dieses  ursprünglich  nicht  slayischen  Gebietes 
hinweisen.  Damit  stimmt  yoUkommen  überein  die  Nachricht  Edrisis  bei  Lelewel 
(PoLska  Wieköw  srednich  II  384),  dass  die  Russen  die  Bartas  vollständig  unter- 
worfen haben,  so  dass  ausser  dem  Namen  nichts  von  ihnen  zurück  blieb.  Jeden- 
follü  war  das  Land  nordöstlich  von  Betz,  insbesondere  das  Gebiet  von  Chetm, 
bis  zum  Anfang  des  12.  Jahrb.  noch  in  Hftnden  der  Jadzwinger,  was  durch  den 
Umstand  best&tigt  wird,  dass  Jaroslaw  nach  der  Eroberung  von  Be2z  einen 
Feldzag  gegen  die  Jadzwinger  unternimmt  (1038,  Nestor  M.  P.  I.  701).  Ausser- 
dem erscheinen  die  Burgen  von  Chelm  und  Czermno  erst  im  13.  Jahrb.  h&ufig 
genannt  Dagegen  erscheint  Trembowla  und  Halioz  gleich  nach  Eroberung  der 
czerwinskischen  Burgen  als  Sitz  besonderer  Fürstenthümer,  deren  Gebiet  auch 
Czerwonogrod  umfasst,  wobei  Halicz  anfangs  selbst  von  ruthenischen  Chroniken 
als  ausserhalb  des  ruthenischen  Landes  gelegen  betrachtet  wird.  So  schreiben 
die  Nowgoroder  Annalen  (p.  25,  26)  unier  dem  J.  1045 :  In  diesem  Jahr  zog  das 
ganze  ruthenisohe  Land  geg^n  Halicz  (chodisza  wsia  ruskaja  zemla  na  Halicz) 
und  später  noch  öfter  (bei  Lelewel  1.  c.  p.  392,  Note  47).  Jedenfalls  ist  also 
die  gleichzeitige  Eroberung  von  Pfzemysl,  Czerwinsk  bei  Chelm  (980),  solange 
Beiz  noch  nicht  eingenommen  war,  unmöglich  gewesen,  während  die  Eroberung 
Czerwonogrods  in  Podolien  selbstverständlich  der  Eroberung  PHemjsb  stets 
vorangegangen  sein  musste.  Entscheidend  ist  das  frühere  Auftreten  des  Herzog- 
thums  Trembowla  (1097),  Dzwinogrod,  Halicz  (1046),  während  Brze66  Litewski 
und  Chelm  erst  im  12.  Jahrh.  aufbreten;  folglich  muss  auch  ihre  Eroberung 
doch  erst  später  stattgeiunden  haben, 
i)  Thietmar  L  3.  IL  P«  p.  81S. 


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5g2  Max  Gnmplowicft. 

ohne  dass   es   zu   einem   grösseren  Krieg   gekommen    wäre,    denn   in  | 

diesem  Falle  würde  der  deutsche  Chronist  Thietmar  gewiss  nicht  unter-  I 

lassen  haben,  uns  zu  erzählen,   dass   der  «persecutor  noster  Boleslaus  | 

suo  furore  magnam  yim  generi  Henrici  regis  intulit.*  > 

Doch  davon  finden  wir  in  sämmtlichen  damaligen  deutschen 
Quellen  nicht  die  geringste  Erwähnung.  Jeden&lls  ist  der  obener- 
wähnte Grenzstreit  bald  beigelegt  worden,  da  noch  in  demselben  Jahre 
am  Feldzug  gegen  Wladimir  von  Eijow  ein  ungarisches  HJlfacorpe 
theilnahm  ^). 

Nichtsdestoweniger  war  die  Einnahme  dieser  polnischen  Grenz- 
stadt durch  Ungarn,  selbst  im  Falle  vorübergehender  Rückeroberung 
derselben  durch  Boleslaus,  der  Anfang  zur  Eroberung  der  Slowakei 
durch  Ungarn,  deren  Verlust  in  der  Folge,  besonders  von  Boleslaw  IIL 
schmerzlich  empfunden  wurde,  weshalb  Balduin  Gallus  sich  stets  hütet, 
daran  zu  erinnern. 

Uebrigens   passen   die   Worte:     «Hungaros   frequentius    superavit  j 

totamque  terram  eorum  usque  ad  Danubium  dominio  suo  maucipavit*  | 

nicht  auf  allfallige  Kriege  Boleslav  L  mit  den  Arpaden,  denn  wie  Krones,  | 

einer  der  gründlichsten  Kenner  der  Geschichte  Ober-Ungarns,  aus- 
drücklich hervorhebt*),  ,  dürfen  wir  uns  die  Grenzen  des  damaligen 
Ungarreiches  keineswegs  geschlossen  und  so  umfangreich  wie  in  Ste- 
phans Schlussjahren  denken.  Die  oberungarische  Slowakei  war  gewiss 
bis  999  premyslidisch,  sodann  bis  1025  piastisch*.  Wie  sich  aber  aus 
Gallus^  Chronologie  ergibt,  welcher  ohne  Jahreszahlen  zu  nennen,  den 
Sieg  über  Ungarn  zwischen  die  Eroberung  Böhmens  und  Mährens  (1004)  , 

und  dem  siegreichen  Einfall  Boleslavs  (1007)  nach  Sachsen')  ansetEt: 
muss  dieser    «Sieg  über  Ungarn'    von  Boleslav   in  den  Jahren  1005  ' 

oder  1006  errungen  worden  sein. 

Nun  hat  uns  Thietmar,  der  gut  informirte  Bischof  von  Merse- 
burg (t  1019),  sonst  ein  leidenschaftlicher  Gegner  Boleslaus  L,  üb«r 
die  beiden  obigen  Kriege  (gegeu  Böhmen-Mähren  und  Sachsen),  wie 
über  alle  übrigen  Kriege  Boleslav  I.  bis  zum  J.  1018  sehr  detaillirte 
Berichte  zurückgelassen :  und  doch  hat  er  uns  ausser  über  die  schon  er- 
wähnte Besitzergreifung  einer  polnischen  Gh-euzstadt  durch  Ungarn 
(1018)  von  einem  sonstigen  Conflicte  zwischen  Boleslaus  I.  und  Ste* 
phan  I.  gar  nichts  erwähnt.  Ebenso  findet  sich  in  sämmtlichen  an- 
deren gleichzeitigen  Quellen  (Annales  Hildesheimeuses,  QuedUnbur- 
genses,  Altahenses,  Annulista  Saxo,   Vita  S^  Stephani,   Adalberti  etc.)  i 

»)  Thietmar  l  16.  M.  P.  L  317. 

«)  Gesch.  Oeeterr.  IL  67. 

*)  Zeissberg:  Kriege  Heinrichs  mit  Boleslav  8«  342,  427.  ! 


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Die  Quellen  des  Balduin  Gallus.  5g3 

tind  sammtlichen  anderen  Berichten  vor  GaUus  nicht  die  geringste  Er- 
wähnung irgendwelcher  Feindseligkeiten  zwischen  Boleslaus  I.  und 
Stephan  dem  Heiligen,  und  es  ist  doch  ganz  undenkbar,  dass  sämmt- 
liohe  deutsche  Quellen  , mehrere  siegreiche  Kriege '^  gegen  Stephan  L, 
den  bei  den  deutschen  Geistlichen  hoch  angesehenen  Schwager  König 
Heinrich  ü.,  mit  Stillschweigen  übergangen  hätten,  während  sie  doch 
genaue  Berichte  über  den  Feldzug  Boleslaus  gegen  das  ferne  Kijow 
enthalten. 

Noch  auffallender  ist  es,  dass  Balduin  Gallus,  welcher  die  Er- 
oberung von  Böhmen  und  Mähren  durch  Boleslaus  I.  erwähnt,  von 
der  gleichzeitigen  Eroberung  Krakaus  und  Ghrobatiens,  welches  Ost- 
mähren, Oberschlesien,  Galizien  und  die  Slovakei  umfasste,  mit  keinem 
Worte  Erwähnung  thut  Der  Krakauer  Bischof  aber,  Yincenz  Kadlu- 
bek,  welcher  im  ü.  Buche  seiner  Chronik  im  Allgemeinen  alle  An- 
gaben des  Gallus  wiederholt,  jedoch  auch  andere  Quellen  vor  sich  hatte, 
obwohl  er  bei  der  Geschichte  Boleslaus  L  fortwährend  nur  Galli  Chro- 
nicon  paraphrasirt,  ergänzt  nun  die  obige  Nachricht  unserer  Chronik 
auf  folgende  Weise:  «(Boleslaw  L)  urbem  Pragensem  secundariam  sui 
regni  sedem  constituens  Hunnos  seu  Hungaros,  Cravatios  et  Mardos 
gentem  validam  suo  manciparit  imperio/ 

.Mardi'^  ist  die  nach  KadlubeVscher  Manier  antiquisirende  Be- 
nennung f&r  Marahi^),  Hunni  vel  Hungari  sind  aus  Gallus  abgeschrie- 
ben; nur  Grayatios  fand  Kadlubek  fdr  nöthig,  aus  einer  andern  ihm 
Torliegenden  Quelle  hinzuzufügen. 

Wenn  man  sich  noch  zur  Zeit  Kadlubeks  im  XlII.  Jahrh.  an  die 
Broberung  Ghrobatiens  durch  Boleslav  I.  erinnerte:  um  wie  riel  leb- 
hafter mnsste  die  Erinnerung  daran  zur  Zeit  der  Abfassung  des  Chro- 
nicon  Galli  am  Anfang  des  XIL  Jahrh.  (1113)  noch  gewesen  sein! 
Balduiu  Gallus  hätte  absichtlich  gewiss  keinen  siegreichen  Krieg  Bo- 
leslavs  L  verschwiegen.     Diese  Erwägung  führt  uns  unwillkürlich  auf 


^)  Schon  Bielowski  weist  darauf  hin,  wie  Kadtubek  (und  Bielowskis  ver- 
meintlicher Miorsz)  antike  Namen  auf  spätere  slavische  Völker  und  Länder  über- 
trug (Wst^  p  Krytyczny  120).  Hier  benützte  Kadtubek  die  Stelle  Justin  XLI.  5 : 
»Mardos  validam  gentem  domoit*,  um  die  Unterwerfung  der  Mährer  (Marahi) 
anzudeuten.  Zeissberg  (Kadtubek  S.  118  und  141)  meint  mit  Recht,  dass  dar- 
nnter  eines  der  von  Boleslaus  1.  bezwungenen  Völker  yerstanden  wird,  lehnt 
aber  mit  nicht  minderem  Recht  Gutschmid*8  Meinung  ab,  der  darunter  die 
PetBchenegen  verstanden  wissen  will,  denn  die  Petschenegen  hatte  ja  Boleslav  I. 
nicht  »bezwungen«.  Endlich  ist  auch  zu  beachten,  dass  Kadtubek  bei  der  Wahl 
*tttiker  Bezeichnungen  für  mittelalterliche  Völker  und  Staaten  womögüch  bemüht 
^t,  die  Assonanz  zwischen  der  antiken  Bezeichnung  und  dem  wirklichen  Namen 
^  wahren. 


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5g4  Max  GumplowicK. 

die  VermuthuDg,  dass  Gallus  eine  polnische  Quelle  benutzte,  in  welcher 
gleichzeitig  mit  der  Eroberung  Böhmens  und  Mährens  auch  von  der 
Eroberung  „Chrobatiens*  bis  zur  Donau  durch  Boleslav  I.  die  Rede 
war,  was  aber  QaUus  irrthümlich  f&r  die  slavische  Bezeichnung  ftr 
«Hungari*  hielt,  da  man  zu  seiner  Zeit  bereits  anfieng,  unter  Char- 
vatia  (eigentlich  nur  aspirirte  Form  für  Garpatia)  nur  das  damalige 
Land  an  der  südlichen  Grenze  Polens  bis  zur  Donau  zu  b^preifen, 
welches  damals  schon  längst  zu  Ungarn  gehorte.  Dass  man  übrigens 
im  Xn.  Jahrb.,  als  der  Name  Gross-Ghrobatien  allmählig  in  Vergessen- 
heit gerieth,  denselben  für  gleichbedeutend  mit  Himgaria  hielt,  ist 
auch  daraus  ersichtlich,  dass  in  der  lateinischen  Uebersetzung  der  Le- 
gende von  St.  Iwan  Ejraliewicz  Chor wacki  derselbe  , Johannes,  filius 
Regis  Hungariae*  genannt  wird^). 

Die  Angabe  unserer  Chronik  über  «siegreiche  Kriege  Boleslavs  mit 
Ungarn*  ist  schliesslich  eine  ebensolche  anachronistische  Uebertragung 
der  zur  Zeit  der  Abfassung  dieser  Chronik  (1113)  üblichen  Bezeich- 
nung'* auf  den  Anfang  des  XI.  Jahrb«,  wie  die  Erwähnung,  dass  Jaroslav 
von  Eijow  «cum  Plaucis  et  IHncinatis''  Boleslav  I.   auf  dessen  Bück- 

M  8.  Fontes  Rerum  Bohemicarum  (Prag  1873)  Tom.  I.  p.  112.  Es  Bcheiui 
sogar,  dass  man  noch  in  der  Mitte  des  12.  Jahrh.  in  polu.  Berichten  an  der 
Bezeichnung  Chrobacya  für  das  ganze  krakauische  Land,  sammt  dem  angrenzenden 
Nordwesten  Ungarns  festhielt,  welche  Bezeichnung  dann  ins  Lateinische  ungenan 
mit  ,Uung^ria*  Übertragen  wurde.  Denn  nor  auf  diese  Weise  Iftsst  sich  erklären, 
dass  die  grosppolnische  Chronik  (Bognfal)  die  offenbar  falsche,  ja  im  gegebenen 
Falle  ganz  widersinnige  Nachricht  bringt,  Wladjslaw  IL  sei  nach  der  Niederlage 
bei  Posen  (1142)  »nach  Ungarn  geflohen*  (versus  Hungariam).  Die  grosspolnische 
Chronik  hat  diese  ganse  Enählung,  wie  Smolka  richtig  betont,  aus  einer  uns 
unbekannten,  sehr  gut  informirten  Quelle  geschöpft.  Diese  Quelle  wird  oflfenbar 
eine  polnische  gewesen  sein  und  es  wird  dort  geheissen  haben,  dass  Wladislaw 
gegen  Chrobatien  flüchtete,  weil  er,  wie  das  anderwärts  best&tigt  ist  (Vinceoi 
von  Prag),  nach  Böhmen  floh,  daher  den  Weg  über  das  Krakauer  Gebiet  und 
Oberschiesien  einschlug.  Dieses  »gegen  Chrobatien*  hat  nun  die  grosspolniscbe 
Chronik  mit  »versus  Hungariam*  übersetzt.  Mit  Recht  bemerkt  nun  Smolka, 
dass  hier  »ein  Irrthum*  vorliegt,  da  »der  Schwager  des  Herzogs  Heinrich  von 
Oesterreich  auf  der  Flucht  tu  König  Konrad,  angesichts  der  gespannten  Verfailt- 
nisse  zwischen  Ungarn  und  Deutachland,  sich  wohl  gehütet  haben  würde,  un- 
garischen Boden  zu  betreten*,  überdies  dessen  Flucht  nach  Böhmen  von  Vincens 
von  Prag  glaubwürdig  bezeugt  ist.  Dieser  »offsnbare  Irrthum*  Bogu&ls  scfaeiBt 
aber  nur  ein  Uebersettungsfehler  in  sein.  Dass  übrigens  Bogafiü  seine  dies- 
bezügliche Nachricht  der  annalistischen  Notiz  der  Gneener  Aufieichnungen  int- 
noromen  hfttte,  wie  das  Smolka  annimmt,  ist  aus  dem  Grunde  unwahrscheinlich, 
da  Bognftü  über  diese  Ereignisse  viel  mehr  und  besser  unterrichtet  ist,  als  dass 
man  die  knappe  Gneiner  Notiz  für  seine  Quelle  ansehen  dürfte.  Ihm  stand 
offenbar  eine  ausfthrliche,  einheimische,  gleichzeitige  polnisch  geeehriebens 
Quelle  aur  Verfügung. 


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Die  Quellen  des  Baldain  Galloe.  585 

weg  von  Eijow  beim  Flusse  Bog  angegriffen  habe  (1018)^1  da  doch 
die  Eumauen  (Rauci)  znm  ersten  Mal  in  der  Ukraine  erst  1055  auf- 
treten'). 

Nachdem  dieselben  aber  1055 — 1080  das  Land  der  Pecenegen 
am  untern  Dniepr,  welches  das  heutige  Pokutieo,  Bukowina,  Moldau 
Bessarabien  und  Südrussland  umfEksste,  erobert  hatten,  wurden  nun 
die  Einwohner  dieses  Landes  zur  Zeit  Boleslav  III.  nach  den  alten 
and  neuen  Herren  .Plauci"  und  «Pecenegi*  benannt,  bis  schliesslich 
der  letztere  Name  vollständig  verschwand.  Zur  Zeit  Boleslav  I.  aber 
wohnten  die  Eumanen  (Plauci)  noch  am  Don  und  waren  den  Bu- 
thenen  ganz  unbekannt,  daher  ihre  Erwähnung  unter  den  Hilfstruppen 
der  Rnthenen  (aus  Anlass  des  Krieges  Boleslav  I.)  ein  ähnlicher  un- 
willkürlicher Anachronismus  ist  wie  die  Bezeichnung  Ghrobatiens  zur 
Zeit  Boleslav  I.  als  „Hungari^^ 

YIL  Empfang  Kaiser  Otto  III. 
Die  merkwürdigste  und  alterthümlichste  Nachricht,  welche  die 
poln.-schles.  Chronik  dieser  Gronica  major  entnommen  hat,  sind: 
1.  Die  offenbar  grosspolnischen  Berichte  über  St.  Adalbert  und  den 
Empfang  Kaiser  Otto  III.  durch  Herzog  «Mesco  auf  dessen  Schloss 
zn  Ostrow  und  in  Qnesen®),  und  2.  über  den  Sieg  Kazimir  Restaurators^) 


1)  Lib.  L  cap.  7. 

*)  Dlogosz  sab  a.  1058  s  Qentiles  et  Barbari  vocati  Polowcy  veniunt  hosti- 
liter  contra  Wsewolodum  ....  et  cradelissima  vastatione  in  ducatum  suum 
^rassantur.  Haec  autem  clades  primarium  fuit  malorum,  quae  tunc  primum 
et  ezpoflt  passa  est  terra  Russiae  a  Polowois«.  VergL  auch  Zeuss:  Die  Deutschen 
p.  744. 

*)  Die  Steile  lautet  nach  Cod.  I.  lu  II.  u.  III.  ,.  .  .  .  imperator  ....  eam 
(Mesiconem)  coronavit  suo  dyademate*,  worauf  im  Cod.  III.  Regiomontanus  folgt: 
»imperiali  in  Castro  Ostrow  prope  ubi  nunc  est  Poznania.  De  quo  Castro 
cnm  videret  (Mesico)  quod  imperator  nudipes  procetisset  Gnezdnam  propter  Vo- 
tum quod  voTerat  ....  mandarit  prostemi  per  totam  yiam  porpuras  diversas, 
ceteroe  pannos  sericios  delicatos  de  Castro  Ostrow  VI  miliaria  iisque  Gnezd- 
nam .  .  .«  (M.  P.  III.  617). 

^)  Die  Stelle  lautet  nach  dem  Cod.  III.  (Regiomontanus):  ,.  .  .  .  Cumque 
in  mazima anzietate  fuisset  (Casimirus)  constitntus,  eocleeiam  qne  Dombrowca 
ad  honorem  genitricis  dei  b.  Mariae  in  Castro  Ostrow  fundayerat, 
intrarit  et  a  se  gladium  ....  dissolvit  ponens  super  altare  deo  et  b.  Mariae  et 
beatis  Apostolis  Petro  et  Paulo  disponendo  in  animo  suo  iterum  velle  monachari 
.  .  .  .*  folgt  die  Beschreibung  der  siegreichen  Schlacht,  sodann  ».  .  .  .  totum 
ezercitnm  dericit  et  prostrayit  ita  quod  fluvius  Vartha  ultra  ripas  validissime 
inundavit  de  sangoine  oodsomm  .... 

In  loco  pugua  urbem  construzit  quam  racione  cognicionis  Posnan  appel- 
laTit  .  .«  (IL  F.  UI.  622). 


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586  Max  Gumplowicz.  ^ 

über  Mastaw  von  MazovieD  iu  einer  Schlacht  bei  der  Borg  Ostrow 
^an  der  Warthe*. 

Der  Verfasser  der  polQ.-Bchles.  Chronik  hält  also  die  Burg  Ostrow 
für  identisch  mit  der  Insel  Ostrow  bei  Posen  i).  wo  sich  die  Posener 
Ddmkirche  befand,  wie  dies  aus  seiner  Erzählung  herrorgeht,  dass 
^Yom  Blute  der  erschlagenen  Feinde  die  Warthe  anschwoll*.  Da 
aber  die  Schilderung  dieser  yom  Blut  der  Feinde  angeschwollenen 
Warthe  nur  eine  dem  Eadtubek  entlehnte  rhetorische  Phrase  ist, 
(bei  Eadlubek  schwillt  die  Pilica  an  rom  Blute  der  erschlagenen  Ru- 
thenen'):  so  ist  offenbar  diese  ganze  Verlegung  der  Schlacht  an  die 
Warthe  ein  Zusatz  des  Verfassers  der  poln.-schles.  Chronik,  welcher 
offenbar  einmal  in  Posen  gewesen  sein  musste,  aber  ohne  auch  nach 
Guesen  gelangt  zu  sein  und  ohne  das  Ostrowo  bei  Gnesen  gekannt  2u 
haben.  Dies  wird  durch  die  Worte  ,in  castrum  Ostrow  prope  ubi 
nunc  est  Posnania*  bestätigt,  welche  offenbar  auch  eine  Anspielung 
au  die  im  Jahre  1253  erfolgte  Gründung  der  deutschen  Stadt  Posen 
am  linken  Wartheufer  durch  Przemyslaw  I.  enthält,  denn  neben  diesem 
befand  sich  ein  Ostrow  u.  z.  eine  Warthe-Insel  Ostrow,  wo  sich  noch 
heute  die  Posener  Domkirche  befindet,  und  wo  früher  die  Burg  der 
Alten  Herzoge  von  Posen  stand. 

Nun  erwähnt  aber  der  Verfasser  der  poln.-schle8.  Chronih,  dass 
die  Ostrower  Kirche  von  Dombrowka  zur  Ehre  der  h.  Mutter  Gottes 
in  der  Burg  Ostrow  gegründet  wurde  (quam  Dombrowca  ad  honorem 
genitricis  dei  b.  Mariae  in  Castro  Ostrow  fundaverat).  Daraus  geht 
klar  hervor,   dass  in   dem  ursprünglichen  Berichte   der  Cronica  Major 


0  Bemerkenswert  iet  hier  auch  die  etymologische  Erklftrung  des  Namens 
Posen  (Poznan)  durch  eine  offenbar  ad  hoc  erdichtete  Scene  ans  der  Schlacht^ 
wonach  die  Polen,  in  der  Hitze  des  Gefechtes,  nachdem  schon  der  Feind  g^ 
schlagen  war,  gegen  einander  anstürmten,  darauf  ei*st  sich  erkannten  (poznali) 
und  zum  Andenken  an  dieses  Sicherkennen  (poznanie)  die  auf  dem  Schlaohtfelde 
gegründete  Stadt  »PoznaA*  nannten,  ßs  ist  dies  offenbar  eine  solche  Hinxu- 
dichtnng  einer  Fabel  zu  einem  bestehenden  Namen  behufs  etymologischer  Er- 
klärung desselben,  wie  das  schon  damals  und  sp&ter  bei  den  Adelswappen  sn 
geschehen  pflegte,  deren  Bezeichnung  immer  eine  ihr  ang^passte  Fabel  erzeugte. 
Eines  aber  geht  aus  obiger  etymologischer  Fabeldichtung  hervor:  dass  die- 
selbe nur  in  einer  polnischen  Quelle  vorkommen  konnte.  Man  geht  also  gewiss 
nicht  irre,  wenn  man  daraus  den  Schluss  zieht,  dass  die  ganze  obige  Darstellung 
aus  einer  einheimischen  polnischen,  verlorengegangenen  Quelle  stammt. 


•)  Chronica  Polonorum 
(Silesiacum) 
.....  quod  fluvius  Vartha  ultra  ri- 
pas    inundat    de    bangfuine    occiso- 
mm  .  .  .  ,« 


Vincenz  Kadtubek 

,.  .  .  .  eorum  cruore  flumen  pilcie 
juxta  quod  conflictum  erat  r  i  p  a  s  alcius 
innndaise  .  .  .  .* 


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Die  Quellen  des  Baldoin  Qallui.  5g7 

offenbar  das  Schloss  Ostrow  auf  dem  Lednicasee  bei  Gnesen  gemeint 
war,  wie  dies  Sokolowski  unwiderlegbar  bewiesen  hat^),  wo  sich  die  ur- 
sprüngliche Stammburg  der  Piasteu  beÜEind,  und  wo  Dombrowka  an 
Stelle  einer  heidnischen  Opferstätte  eine  Marienkirche  errichtet  hatte. 
Die  Fosener  Domkirche  aber  wurde  unter  dem  Titel  der  Apostel  Pet^ 
und  Paul  gestiftet;  der  Verfasser  der  poln.-schles.  Chronik,  der  offen- 
bar in  Posen  gewesen  war,  aber  bis  Gnesen  nicht  gelangt  war,  bezog 
die  Erwähnung  Ostrows  in  dem  ihm  vorliegenden  ans  dem  XL  Jahrh. 
stammenden  Bericht  fälschlich  anf  die  Insel  Ostrow  bei  Posen,  auf 
welcher  die  Domkirche  steht 

Auch  liegt  das  Schlachtfeld,  auf  welchem  Kazimir  den  Maslav 
besiegte,  nicht  bei  Posen,  sondern  auf  dem  Wege  zwischen  dem  Ostrow 
l)ei  Gnesen  und  Posen,  wo  der  Ortsname  Pobiedzisko  (wörtlich  Siegea- 
feld)  noch  heute  an  dieses  Ereignis  erinnert,  wie  das  aus  Balduiu 
Gallus  Angabe  Sokolowski  richtig  folgert^). 

Jene  Ostrower  Marienkirche  aber  auf  dem  Lednicasee  bei  Gnesen 
war  die  Mutterkirche  der  Gnesener  Kathedrale,  welch  letztere  der  hl. 
Maria  und  dem  hl.  Adalbert  geweiht  war,  also  offenbar  eine 
Filialkirche  der  Ostrower  Marienkirche,  welche  nach  dem  Tode  des 
hl.  Adalbert  (997)  zu  dem  ursprünglichen  Marientitel  auch  den  Adal- 
berttitel  erhalten  hat,  also  ursprünglich  vor  dem  Tode  des  hl.  Adalbert 
als  eine  Filialkirche  der  Ostrower  Kirche  bloss  der  h.  Maria  ge- 
weiht war.  — 

Diese  Marienkirche  auf  Ostrow  auf  dem  Lednicasee^)  diente  auch 
später  zur  Zeit  der  Unruhen  nach  Mieszko  II.  Tode  als  Zufluchtsstätte 
für  die  Gnesner  Kathedrale  und  das  Gnesner  Erzbisthum.  Möglich, 
dass  die  Verlegung  des  Gnesener  Erzbisthums  nach   der  Insel  Ostrow 


*)  Ruiny  na  Ostrowie,  Denkschriften  der  Krakauer  Akademie  Philolog.- 
phil.-hi«tor.  Claase  III  (1876)  S.  265. 

^)  Die  Angabe  deg  Gallus  lautet:  »Ibi  nuraque  tanta  caede«  MaBOvitorum 
facta  fuisse  memoratur  »icut  adhuc  Iocub  ccrtaminie  ei  praecipitium  ripae  flu- 
miniß  protestatur*.     (M.  P.  1.  418). 

'j  Die  daeelbflt  mitten  unter  Särgen  vorgefundene  Urne  (s.  Sokoiowaki 
1.  c.  142  und  272)  dürfte  wohl  die  Asche  des  letzten  noch  nach  heidnischem 
Ritue  bestatteten  Piaatenherzogs  Semomysl  oder  dessen  Frau  enthalten;  jedenfaUs 
einer  Person,  welcher  als  zur  Familie  Mesco's  gehörig,  obwohl  sie  im  Heiden - 
thum  gestorben,  trotz  Einführung  des  Christenthums  fürstliche  Verehrung  gebürte. 
Jammerschade  ist  es,  dass  die  daselbst  vorgefundenen  »polnischen  MÜDzen,  welche 
auf  amtlichem  Wege*  vom  preuwsisihen  Landrath  Grevenitz  und  Jdem  Landee- 
präsidenten  von  Posen,  v.  Schleinitz,  1847  von  amtawegen  nach  Berlin  geschickt 
wurden,  in  den  dortigen  Sammlungen  spurlos  verschwanden.  Gerade  diese 
Münzen  wären  vielleicht  ein  sehr  wichtiger  Beitrag  zur  Aufhellung  der  Herkunft 
der  ersten  Piaeten. 


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588  Uat  Gnmplowics. 

anf  dem  Lednicasee  schon  während  des  Kampfes  zwischen  Vieadio  IL 
und  seinem  Bruder  Besprim  (1031 — 1032)  und  der  EinMle  der  heid- 
nischen Lutiken  stattgefunden  hat 

Der  Aufenthalt  des  Gnesner  Erzbisthums  daselbst  dauerte  jeden- 
falls bis  1064,  vielleicht  aber  bis  zum  Jahre  1093,  denn  zum  Jahre 
1064  wird  von  den  Krakauer  Capitel-Annalen  die  Wiedereinweihung 
der  neuerbanten  Qnesner  Kathedrale  verzeichnet  i),  Balduin  Gallasaber 
berichtet  wieder  in  einem  spateren  Zeitpunkte  (es  ist  das  Jahr  1093) 
von  einer  feierlichen  ^Einweihung  der  Gnesner  Kirdie*^). 

Die  Trümmer  dieser  Ostrower  Marienkirche  lassen  noch  heute 
stark  byzantinische  und  mährisch-slavische  Einflüsse  erkennen')  nod 
als  dieselbe  der  Sitz  des  Gnesner  Erzbisthums  wurde,  dürften  bei  dem- 
selben noch  mährisch-slavische  Einflüsse  vorgeherrscht  haben,  die  er^ 
durch  eine  spatere  Reform  (etwa  um  1100)  beseitigt  wurden;  daraof 
deutet  insbesondere  die  Aenderung  des  Wappens  des  Gnesner  Dom- 
capitels,  welches,  wie  das  Miesiecki^)  berichtet,  ursprünglich  das  Bild 
des  h.  Adalbert  im  Siegel  führte,  spater  aber  drei  Lilien  im  Wappen 
führte,  welche  auch  beim  Breslauer  Bisthum  das  ursprüngliche  Wiqppen- 
bild  verdrängten  und  durch  ihre  französische  Herkunft  am  besten  die 
mittlerweile  eingetretene  romisch-lateinische  Beform  verra&en. 

Yin.  Die  Mesconen. 

Dabei  ist  es  höchst  auffikUeud,  dass  die  Gronica  Major  den  Bo- 
leslav  Chrobry  stets  Mesco  nennt,  weshalb  der  Ver&sser  der  polu-- 
schles.  Chronik  nicht  wusste,  ob  die  Erzählung  der  Gronica  Major  über 
den  Fürsten  Mesco,  den  Mesco  I.  oder  den  Mesco  II.  betreffe. 

Die  spätere  Gronica  Principum  Poloniae  polemisirt  denn  aodi 
einmal  mit  der  poln.-schles.  Chronik,  indem  sie  ihr  vorwirft,  dass  sie 
einen  Vorgaug  aus  der  Zeit  des  Boleslav  Chrobry  in  die  Zeit  Mesco  IL 


0  1064.  GDesneniis  eccleiia  coOBecratnr.  Rocsnik  Traeki  M.  P.  IL  p.  ^0; 
Rocznik  Matopolski  IL  831 ;  Annal.  Polonorum  M.  G.  XIX. 

Daher  dürfte  Ostrow  aaf  dem  Lednicasee  zweifellos  eben  die  von  Balduin 
GalluB  erwähnte  Burg  sein,  (castram  quoddun  a  suis  sibi  ledditom  M.  P.  L  416: 
L  19)  welcher  Kazimir  Restaurator  sich  zuerst  nach  seiner  Rflckkehr  aus  Deutsch- 
land bem&ohtigle,  und  von  wo  aus  er  den  Kampf  um  Wiedererlangpsing  seiner 
Herrschaft  Ober  Polen  begann. 

*)  Chronicon  Galii  IL  5.  Postea  vero  (Wlad.-Herm.)  in  conseoracione  Gne- 
sensis  eccleeia  interyentn  episcoporum  .  .  .  .*  Möglich  ist  auch,  dass  die  Kirche 
1064  neu  angebaut,  sp&ter  wieder  zerstört,  worauf  sie  unter  Ladislans  Heno. 
1093  wieder  eingeweiht  wurde. 

*)  Sokotpwski  1.  c.  p.  265. 

«)  Niesiocki  L  22. 


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Die  Quellen  den  Balduin  OalluB.  5g9 

verlege*).  Selbst  aber  begeht  die  Cronica  Prineipum  Poloniae  wieder 
den  Fehler,  dass  sie  den  Tod  der  ftinf  Eremiten  in  Kazinlierz,  der 
X003  unter  Boleslav  Ghrobrj  stattfand,  in  die  Zeit  Mesco  II.  verlegt^), 
ipvas  sie,  falls  sie  es  nicht  einer  böhmischen  Quelle  nachschrieb,  höchst 
^»wahrscheinlich  einer  früheren  volleren  Redaction  der  poln.-schles.  Cbro- 
xiik  entnommen,  da  sie  doch  offenbar  eine  solche,  und  zwar  eine  der 
Königsberger  Handschrift  nahestehende  Bedaction  der  poln.-schles. 
Chronik  benützte.  Eine  solche  Verwechslung  Boleslav  Ghrobrys  mit 
Itfeeco  findet  sich  schon  bei  Cosmas.  Derselbe  benützte  nämlich  ausser 
a&ahlreichen  lateinischen  Quellen  auch  eine  uns  nicht  näher  bekannte 
slavische  Quelle,  aus  der  diese  Verwechslung  sich  in  seine  Chronik 
eingeschleppt  hat^). 

Daher  bringt  er   zwar  in   den  Jahren   1015*)   und  1025^)   zwei 


<)  Stenzel  1.  48,  49;  M.  P.  [IL  438,  439:  »quamvia  quedam  cronica  dicat 
Mesioonem  patrem  istius  Boleslai,  Ottonem  imperatorem  tercium  ....  cnni 
magna  gloria  snscepisse*. 

*)  Stenzel  I.  56;  M.  P.  [IL  445.  Allerdings  corrigirt  der  YerfaBser  der 
Cron.  Princ.  Pol.  nach  eigener  Combination  dabei  das  Datum  von  1003  in  1025, 
um  60  wenigstens  mit  dem  ihm  bekannten  Regierungsantritt  Mescos  II.  in  Ein- 
klang zu  bringen. 

')  In  dem  Umstände,  dass  Cosmas  auch  eine  alte  slavische,  wahrscheinlich 
glagolitisch  geschriebene  Quelle  benützte,  liegt  der  Grund  so  mancher  irriger 
Jahresangaben  bei  ihm  So  ist  ja  auch  die  bei  ihm  vorkommende  falsche  Angabe, 
dass  der  h.  Wenzel  929  ermordet  wurde  (statt  935),  die  sich  bereits  in  der  alt- 
slayischen  Wenzelslegende  vorfindet,  darauf  zurückzuführen,  dass  sich  die  roäh- 
risch-slaTische  Qeistlichkeit  der  glagolitischen  Schrift  bediente,  die  allerdings 
frühzeitig  von  der  cyrillischen  verdrängt  wurde.  Da  nun  in  beiden  diesen 
Alphabeten  dieselben  Buchstaben  mehrere  verschiedene  Ziffern  bezeichnen,  so 
und  eben  bei  Wiedergabe  des  glagolitischen  Textes  in  cyrillischer  Schrift  die 
in  jenen  vorgekommen  chronologischen  Angaben  meist  corrumpirt  worden. 

Ebenso  scheint  die  Angabe  der  poln.-schles.  Chronik,  dass  Mesco  1001  ge- 
storben sei,  aus  einer  auf  solche  Weise  missverstandenen  glagolitischen  Auf- 
zeichnung vom  Tode  Mescos  1.  im  J.  992  entstanden  zu  sein.  Denn  falsche 
Jahresangaben  bei  slavischen  Schriftstellern  sind  häufig  der  sicherste  Fingerzeig 
der  vorausgegangenen  Uebertragung  glagolitischer  Jahreszahlen  ins  cyrillische  oder 
lateinische  Alphabet,  (vrgl.  Rad  Jugoslovianski  Akad.,  die  diesbezüglichen  Arbeiten 
Ton  Mesic). 

*)  »Imperator  Uenricus  Boleslaum  Poloniae  ducem  subegit.*  Diese  Angabe 
ifit  zwar  im  allgemeinen  falsch,  kommt  aber  in  deutschen  Annalen  auch  sonst 
vor  und  ist,  da  die  böhmischen  Uiltstruppen  wirklich  über  die  von  ihnen  an- 
gegriffenen polnischen  Truppen  siegten,  gewiss  auf  Grund  gleichzeitiger  Auf- 
zeichnungen entstanden.  Yergl.  Palacky  I.  263  und  Zeissberg:  Kriege  Heinrich  II. 

a  4oeff. 

«)  15.  calendis  Julii  obiit  Boleslaus  rex  (M.  6.  SS.  XIX.  64);  diese  Nach- 
richt dürfte  Cosmas  den  1038  von  Gnesen  nach  Prag  getoichtiBn  Au&eiöhuungen 


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590  Max  Gumplowicx. 

richtige  Nachrichten  über  Boleslay  Chrobry,  im  übrigen  abernennt 
er  ihn  nur  den  arglistigen  Mesco^),  in  dessen  Zeit  (1004)  er  ebenfalls 
den  Tod  der  fünf  Eremiten  in  Kazimiercz  verlegt,  ohne  den  Polen- 
herzog bei  der  Erzählung  seiner  Thaten  und  der  unter  seiner  Regie- 
rung Torgefailenen  Begebenheiten  mit  seinem  richtigen  Namen  zu 
nennen. 

Da  aber  Cosmas  nach  seiner  eigeuen  Angabe  im  Jahre  1045  ge- 
boren wurde,  so  hatte  er  in  seiner  Jugend  zweifelsohne  noch  Erzäh- 
lungen alter  Leute  von  der  Herrschaft  Boleslavs  Chrobry  in  Prag  ge- 
hört, welche  noch  Augenzeugen  davon  waren,  wie  sich  Boleslav,  haupt- 
sächlich mit  Hilfe  einer  mächtigen  einheimischen  deutschfeindlichen 
Partei,  Prags  bemächtigt  hatte;  daher  ist  es  sehr  unwahrscheinlich, 
dass  in  Prag  jede  Erinnerung  an  Boleslav  verschwunden  wäre,  so 
dass  schon  die  nächste  Generation  sogar  den  Namen  desselben  mit 
dem  anderer  polnischer  Fürsten  verwechselt  hätte,  die  fast  niemals 
nach  Prag  gekommen  und  ausser  dem  Fürstenhofe,  im  Lande  ganz 
unbekannt  geblieben  sind.  Dazu  kommt  noch,  dass  Boleslav  ein  in 
Böhmen  häufig  vorkommender  Name  war,  während  der  Name  Mesco 
bei  den  Böhmen  sonst  gar  nicht  vorkommt. 

Wenn  nun  trotz  alledem  Cosmas  den  mächtigen  Polenherzog,  der 
Prag  eroberte^  sonst  nur  Mesco  nennt,  so  that  er  dies  nur  aus  dem 
Grunde,  weil  die  Prager  selbst  ihn  nur  den  Herzog  Mesco  nannten, 
und  Cosmas  daher  in  sämmtlichen  Erzählungen  der  Augenzeugen  von 
der  Polenherrschaft  in  Prag  nur  vom  Fürst  Mesco  reden  hörte  und 
auch  denselben  Namen  in  allen  slavischen  gleichzeitigen  Au&eichnun- 
gen  vorfand.  Dieselbe  Bezeichnung  Mysca  Polonorum  duz*)  findet 
man  auch  in  der  Legende  vom  König  Stephan  I.  dem  Heil,  von  Un- 
garn, welche  von  Bischof  Hartwig  von  Kegensburg  um  die  Jahre 
1106 — 1114  verfasst  wurde*).     Da  sich  jedoch  diese  Vita  S^  Stephani 


entnommeD  haben.  Die  im  Krakauer  Kalendarium  (M.  P.  H.  II.  918)  abweichende 
Angabe  des  Todestages  Boleslaus  bezog  sich  offenbar  aof  einen  anderen  Bolee- 
lans.  Die  Angabe  des  Cosmas,  die  Bielowski  M.  P.  I.  412  noch  ftb:  anrichtig 
hält,  wird  darch  das  Lflneburger  Necrologiam  best&tigt.  Vergl.  Wattenbacfa, 
Fehles.  Reg.  bis  1123,  Zeitschrift  fOr  schles.  Qesch.  lY.  345. 

0  Sab  anno  999:  Nam  duz  Poloniensis  Mesco,  quo  non  fuit  alter  dolosior 
homo,  mox  urbem  Cracov  abstulit  dolo,  omnibus,  quos  ibi  invenit,  Bohemis 
gladio  eztinctis. 

Sub  anno  1000:  Dux  Mesco  veniens  cum  valida  mann  polonica  invasit  ur- 
bem Pragam  .  .  .  u.  s.  f. 

*)  Hartvid  episcopi  Vita  s.  Stephani  Regis  bei  Endlicher:  Rerum  Hogavi* 
oarum  Monamenta  Arpadiana  I.  172. 

*\  Marcsali:. Ungarische  Gesohichtsquellen  p,  16. 


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Die  Qaellen  des  Baldain  Oallus.  59]; 

durch  eine  Fülle  origineller  Nachrichten  über  König  Stephan  den  Heil, 
auszeichnet,  so  dürfte  wohl  Hartwig  zweifellos  aus  gleichzeitigen  Be- 
richten vom  XI.  Jahrh.  geschöpft  haben,  in  welchen  Boleslav  Ghrobry, 
der  Zeitgenosse  Stephans,  ebenso  wie  in  den  slavischen  Quellen  des 
Cosmas  nur  als  dux  Misca  bezeichnet  wurde. 

IX.  Bela  I.  in  Polen. 

Die  späteren  ungarischen  Chroniken  vom  XIII.  Jahrh.  erzählen 
übereinstimmend  von  Bela  I.,  dass  er  nach  der  Blendung  seines  Va- 
ters nach  Polen  geflüchtet  sei,  wo  ihn  der  polnische  Fürst  Misca 
freundlich  aufnahm.  Dort  habe  Bela  I.,  nachdem  er  in  einem  Kriege, 
welchen  der  Herzog  Misca  mit  den  Pommern  führte,  in  einem  Zwei- 
kampf den  Pommernherzog  erschlagen  hatte,  dadurch  die  Hand  einer 
Tochter  des  Herzogs  Mesco  sich  erworben  i).  Diese  Erzählung  wird 
zwar  zuerst  iu  Chroniken  des  XIII.  Jahrb.  erwähnt,  doch  geht  die- 
selbe zweifellos  auf  gleichzeitige  Aufzeichnungen  in  der  Umgebung 
Bela  I.  zurück,  von  welchem  die  Ofener  Chronik  berichtet,  dass  er  über 
die  Chronik  Salomons  sehr  erbost  war^). 

Diese  Intervention  Beias  dürfte  wohl  auch  die  Veranlassung  zur 
Aufzeichnung  seiner  Kriegsthat  in  Polen  gewesen  sein,  da  wir  sonst 
von  dessen  Jugend  ebensowenig  wissen  würden,  wie  über  die  seiner 
beiden  Brüder.  Uebrigeus  wird  die  Nachricht  von  der  Heirat  Bela  I 
mit  einer  Tochter  Mesco  II.  durch  die  Namen  seiner  Kinder  Lambert 
und  Rixa  bestätigt,  welchen  eben  die  Namen  ihrer  Grosselteru  ge- 
geben wurden  (Mesco  =^  Lambert^)  und  Rixa).  Auch  macht  die  eben 
damals  stattgefundene  Verheiratung  einer  Tochter  Mesco  11,  an  Izaslaw 
von  Kijew*)  die  gleichzeitige  Verheiratung  einer  anderen  Tochter 
Mesco  II.  mit  Bela  I.  wahrscheinlich.  Da  aber  die  Flucht  der  un- 
garischen Fürstensöhne  erst  infolge  der  Blendung  ihres  Vaters  und 
der  angeblichen  Verschwörung  gegen  das  Leben  Stephan  1.  erfolgte, 
so  fand  dieselbe  oflfenbai'  kurz  vor  dem  Tode  Stephan  1.  statt.  Da 
nun  Stephan  I.  am  If).  August  1038  starb,  so  kann  der  Herzog  Misca, 
zu  dem  die  ungarischen  Prinzen  flohen,  unmöglich  der  schon  1034 
verstorbene  Mesco  11.,  sondern  es  kann  unter  diesem  Misca  lediglich 
nur  Kazimir  1.  Restaurator  gemeint  sein^).  .  .  . 

*)  Keza  IL  cap.  3.  (Endlicher  p.  112.)  Marcus  bei  Turocz  IL  38;  Bei  und 
iSchwandtner  Script,  rerum  Hung.  L  103.     VergL  Ofener  Chronik, 

*)  Ofoner  Chronik  von  Podmaniczki ;  Marczali  1.  c.  81. 

•)  VergL  M.  P.  IL  794,  Note  1  und  4  und  Lewicki  Mieszko  IL.  in  den 
Sitzung«berichten  der  Krakauer  Akademie  V,  p.  113. 

*)  Balzer,  Genealogia  Piastöw  p.  4. 

ö)  Röpell  Geach.  Pol.  172;  Lewicki  Mieazko  1.  c.  p.  181.  .  ' 


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592  ^^^  Oumprowicz. 

Ausserdem  bezeichnen  die  Annales  Altahenses  (sab  anno  1041) 
die  ungarischen  Prinzen  zur  Zeit  ihrer  Verbannung  ausdrücklich  ab 
„parTulos**  *).  Da  dies  nun  nach  dem  Tode  des  hl.  Emerich  (f  1031) 
geschehen  war,  als  ihr  Vater .  seine  Zustimmung  zur  Erklärung  Peters, 
des  Venetianers,  zutn  Nachfolger  Stephans  verweigerte:  so  ist  scheu 
dadurch  jede  Theilnahme  Belas  an  irgend  einem  Kri^e  in  den  Jahren 
1031—1034  ausgeschlossen,  während  Mesco  II.  in  diesen  Jahren  über- 
haupt keinen  Krieg  gegen  Pommern  führte,  sondern  nur  gegen  seijien 
Bruder^).  Es  kann  also  keinem  Zweifel  unterliegen,  dass  auch  in 
dieser  ungarischen  Angabe  unter  Fürst  Mesco  Eazimir  I.  Restaurator 
gemeint  ist. 

Diißse  Bezeichnung  aber  sowohl  Boleslavs  Chrobrys  wie  Eazimir  1. 
Restaurators  als  dux  Mesco  durch  die  ungarischen  Aufzeichnungen  vom 
XI.  Jahrb.,  welche  in  den  gleichzeitigen  deutschen  Quellen  niemals 
vorkommt,  kann  also  ebenfalls  nur  dadurch  entstanden  sein,  weil  die 
Böhmen  und  Ghrobaten  von  Erakau  und  Nitra  beide  Piastenherzoge 
zum  mindesten  als  ^Mieszkowicze'',  d  i,  Mesconiden,  welche  sie  that- 
sächlich  waren,  wahrscheinlich  aber  auch  einfach  als  Mieszkowie  d.  i. 
Meszconen  bezeichneten,  was  natürlich  in  deutschen  Quellen  absolut 
niemals  vorkommt. 

X.  Mesco  des  Zweiten  Charakteristik. 

Schliesslich  ist  auch  bemerkenswert,  dass  im  Gegensatz  zu  Bal- 
duin  Gallus,  wo  Mesco  II.  ^probus  miles^  genannt  wird>),  was  durch 
gleichzeitige  deutsche  Berichte  bestätigt  wird,  und  worin  ihm  noch 
Eadlubek  folgt :  in  sämmtlichen  Si  Stanislai-Legenden  derselbe  Mesco  II. 
dagegen  womöglichst  in  schwarzen  Farben  dargestellt  wird.  Die  Vita 
media,  welche  eine  Collectanee  für  die  Vita  Major  zu  sein  scheint  und 
aus  anderen  Quellen  entnommene  Stellen,  die  in  der  Vita  Major  nicht 
vorkommen,  noch  in  ursprünglicher  Form  wiederholt,  berichtet  von 
Mesco  n.  .deliciis  resolutus,  nimiumque  verbis  uxoris  crednlus,  circa 
rem  publicam  factus  est  desidiosus  et  remisus*^). 

Diese  Darstellung  widerspricht  vollständig  den  gleichzeitigen 
deutschen  Berichten,  welche  Mesco  IL  als  einen  kriegerischen  Eonig 
schildern,   der   während   seiner  kurzen  Regierung  (1025 — 1034)   zwei 


0  Stephaaus  ....  filium  fratris  sui  .  .  .  .  cecavit  et  parvaloa  ejusdem 
ezilio  relegavit. 

f)  Lewicki  Mieszko  II.  169.  sq. 

»)  1.  17. 

*)  Vita  media  ed.  Bandtkie  p.  323;  vergl.  Vita  minor  od.  E^tnjnflki 
cap.  21.  M.  P.  H.  V.  270;  Vita  m^or  ib.  p.  366. 


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Die  Quellen  des  Balduin  Qallus.  593 

siegreiche  Einfölle  in  das  deutsche  Reich  machte,  den  Angriffen  Kaiser 
Konrads  glücklich  widerstand  und  erst  durch  Yerrath  seines  Bruders 
von  Polen  vertrieben  und  zur  Unterwerfung  unter  Deutschland  ge- 
zwungen wurde*). 

Obendrein  aber  berichtet  uns  der  Monachus  BrunTillarensis  in 
seiner  Vita  Ezonis  ausdrücklich  über  Zwistigkeiten  Mesco  IL  und  seiner 
Frau  Bixa.  Dieser  ziemlich  umständliche  Bericht  eines  glaubwürdigen 
Zeitgenossen^)  steht  in  directem  Widerspruch  mit  der  oben  citirten 
Angabe  der  viel  späteren  und  sehr  unzuverlässigen  Vita  Media  ,ni- 
miumque  verbis  uxoris  credulus/ 

Dagegen  erinnern  diese  Worte  ^deliciis  resolutus  uimiumque  verbis 
uxoris  credulus**  an  die  lebhafte  Darstellung  des  Qallus  der  frommen 
und  klugen  Gemahlin  Boleslav  Chrobrys^),  vou  dessen  Tafelrunde  und 
seinen  12  Freunden  (Wojewoden)  mit  ihren  Frauen,  die  an  seinen  Ge- 
lagen theilnahmeu«). 

Da  nun  sämmtliche  in  allen  drei  Stanislaus-Legenden  enthalteneu 
Nachrichten,  die  in  Gallus  und  Kadlubek  nicht  vorkommen,  ausschliess- 
lich auf  die  Tyniecer  Cronica  Folonorum  zurückzuführen  sind:  so  muss 
man  sich  unwillkürlich  die  Frage  aufwerfen,  ob  in  dieser  alten  Tyniecer 
,Cronica  Folonorum**  Boleslav  Chrobry  in  den  ersten  Jahren  nach 
Eroberung  Erakaus  nicht  ebenfalls  ^ Fürst  Mesco**  genannt  und  ebenso 
wie  bei  Gosmas  als  Ausbund  aller  Schlechtigkeit  dargestellt  wurde,  da 
der  nordische  Eroberer  damals  in  Krakau  gewiss  ebensowenig  populär 
war,  wie  z,  B.  die  Preussen  in  Hannover  in  den  Jahren  1866 — 1870 
oder  die  Piemontesen  in  Neapel? 

Diese  abfällige  Schilderung  des  ,dux  Mesco**  (d.  i.  Boleslav  Ghro- 
brys)  wurde  nun  später,  als  man  infolge  der  Einführung  der  Obser- 
vationes  Gluniacenses  in  Tyniec  eine  lateinische  ^gute**  Ghronik  her- 
stellte, auf  Mesco  II.  übertragen.  Das  geschah  offenbar  auf  folgende 
Weise.  Zur  Herstellung  einer  solchen  , besseren**  lateinischen  Chronik 
benützte  man  ausser  kurzer  lateinischer  Gnesner  Au&eichnungen  auch 
eine  slavische  Adalbert-Legende.  In  dieser  war  nun  der  Fürst  Mesco 
(seil.  Boleslaw  Chrobry),  welcher  in  der  Krakauer  Chronik  sehr  ab- 
fallig geschildert   war,   als  Freund   und    Beschützer   des   hl.  Adalbert 


«)  Vergl.  Lewicki  Mieazko  II.  p.  168— l7a 

*)  M.  0.  SS.  XI.  cap.  16 :  eodem  tempore  Richezza  regina  ÜEicto  inter  se  et 
regem  co^jugem  suum  divortto  ....  venit  in  Saxoniam;  vergl.  Lewicki  L  c 
P.  171,  198. 

')  Er  widmet  ihr  den  ganzen  13.  Abschnitt  des  I.  Buches:  De  virtate  et 
pietate  oxoris  Boleslai  Gloriosi,  ohne  jedoch  ihren  Namen  zu  nennen. 

*)  L  13. 

lQMMUiiiif«ii  XXni.  39 

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594  MazGumplowicz. 

hoch  gepriesen.  Da  nun  in  der  Krakauer  Chronik  von  Mesco  I^  Bo- 
leslav  Chrobry  und  Mesco  II.  Oberhaupt  keine  Bede  war:  so  Qbeitrug 
man  alle  vorliegenden  Gnesner  Berichte  über  Dux  Mesco  (=  Boleslav) 
auf  Mesco,  welcher  das  Ghristenthnm  in  Polen  eingeführt  hatte,  der 
doch  als  solcher  gewiss  ein  sehr  guter  Fürst  gewesen  sein  mussta  Da- 
gegen wurde  der  , schlechte  Fürst  Mesco*'  der  Krakauer  Chronik  mit 
Mesco  n.  identificirt,  während  man  über  Boleslav  Chrobry  nur  eine 
ganz  kurze  Erwähnung  machte,  da  über  denselben  die  wenigsten  Nach- 
richten vorlagen. 

Dieser  Umstand  erklärt  auch  die  Correcturen  der  poln.HSchl63. 
Chronik,  da  deren  Verfasser  mittels  derselben  bestrebt  war,  die  An- 
gaben der  Ci'onica  Major  über  den  Fürsten  Mesco  mit  denjenigen 
Kadlubeks,  die  mit  einander  nicht  übereinstimmten,  zu  vereinigen. 

XI.  Die  Ostrower  Aufzeichnungen. 

Aus  allen  diesen  Zusammenstellungen  ist  das  eine  ersichtlich,  dass 
in  allen  erhaltenen  slavischen  und  ungarischen  Berichten,  die  theila 
unmittelbar,  theils  mittelbar  nachweislich  aus  gleichzeitigen  slavischen 
Quellen  des  XI.  Jahrh.  geschöpft  haben,  Boleslaw  I.  und  dessen  Ur- 
enkel Kazimir  Bestaurator  selbst  «Mesco*  genannt  wurden. 

Der  Grund  dieser  Benennung  liegt  offenbar  darin,  dass,  wie  ge- 
sagt, die  Böhmen  und  Chrobaten  von  Krakau  und  Nitra  die  Fürsten 
von  Gnesen  einfach  als  die  «Mesconen**  bezeichneten. 

Vielleicht  würde  eine  genaue  Analyse  der  Bedeutung  dieses  Na- 
mens die  Ursache  aufdecken,  warum  alle  später  als  «Piasten'^  bezeich- 
neten Fürsten  früher  Mesconen  genannt  wurden.  Denn  wir  dürfen 
nicht  vergessen,  dass  die  Benennung  «Piasten*'  erst  ausschliesslich  durch 
die  Chronik  des  Balduin  Gallus  bekannt  wurde,  nach  altslavischer  G(e- 
wohnheit  aber  den  Personennamen  stets  nur  das  Patronimicon  hinzu- 
gefügt, sogar  den  Personennamen  vorausgesetzt  wurde.  So  führt  noch 
Eadlubek  Boleslav  Chrobry  als  Mesconides  an.  Umsomehr  wurden  zu 
einer  Zeit,  wo  in  Böhmen  die  Przeniysliden  Boleslav  II.  Boleslavioz, 
Boleslav  HI.  Boleslavicz,  in  Polen  aber  die  Plasten  Boleslav  Mieszko- 
wicz  (Mesconides),  Kazimir  1.  Mieszkowicz  (Bestaurator)  neben  einander 
und  nach  einander  herrschten,  diese  gleichnamigen  Mitglieder  zweier 
Dynastien  zur  besseren  Unterscheidung  einfach  mit  ihren  Patronimicis 
bezeichnet,  so  dass  der  Name  dux  Mesco  im  XI.  Jahrb.  die  CoUectiv- 
bezeichnung  der  Piasten  bei  Böhmen  und  Chrobaten  wurde*). 


*)  Aebnliche  Fälle   kommen   noch   Bp&ter  vor.    So  sagt  Kadlubek  bei  Be- 
schreibung der  Kriege  zwischen  Mesco  lU.  und  Kazimir  IL  (1191.  lY.  16)  Ȋuget 


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Die  Quellen  des  Balduin  Gkllus.  595 

Daher  ist  es  offenbar,  dass  die  Guesiier(08tro wer?)  Aufzeichnungen, 
welche  die  von  der  polu.-schles.  Chronik  benützte  Tyniecer  Cronica 
Major  enthielt,  ebenüftlk  vom  Anfang  des  XI.  Jahrh.  stammten  und 
von  den  böhmisch-slayischen  Mönchen,  welche  mit  dem  Erzbischof 
Gaudentius  nach  Guesen  gekommen  waren,  herrühren  dürften. 

Diese  Ostrower  Aufzeichnungen  über  Boleslaus  und  Eazimir  (1000 
bis  1050)  aber  sind  ihrem  Inhalte  nach,  der  Darstellung  des  Gallus 
eng  verwandt,  so  dass  derselbe  auch  zweifellos  einen  älteren,  besseren 
Text  derselben  benützte. 

Dass  Balduin  Gallus  Gnesner  Aufzeichnungen  aus  dem  Anfaug 
des  XI.  Jahrh.  benützte,  darauf  weisen  auch  seine  genauen  Ziffern^ 
massigen  Angaben  über  die  Zahl  der  Truppen,  welche  die  einzelnen 
Städte  zur  Zeit  Boleslavs  Ghrobry  stellen  mussten,  und  die  sich  aus- 
schliesslich auf  Gnesen  und  Posen  beziehen.  Er  weiäs  genau,  dass 
Posen  1300  gepanzerte  und  4000  leichtbewaffnete  Streiter  stellte; 
Gnesen  1500  gepanzerte  uud  5000  leichtbewaffnete;  Wladislawow 
stellte  800  schwer-  und  2000  leichtbewaffnete;  Gdech  endlich  300 
der  ersteren  und  2000  der  letzteren  1).  Diese  Daten  entnahm  Gallus 
den  authentischen  Gnesner  Aufzeichnungen.  Ueber  die  anderen  pol- 
nischen Landestheile  standen  ihm  keine  solchen  detaillirten  Angaben 
zu  Gebote,  und  da  er  viel  gewissenhafter  war  als  die  Historiker  spä- 
terer. Jahrhunderte,  die  sich  keine  Skrupel  machten,  die  Lücken  ihres 
Wissens  mit  willkürlichen  Erdichtungen  auszufüllen,  so  schlüpft  er 
über  die  Gontingente  der  übrigen  Landestheile  zur  Maskirung  seiner 
diesbezüglichen  Unkenntnis  mit  einer  allgemeinen  Phrase  hinweg,  die 
wir  dadurch  als  eine  solche  erkennen,  da  sie  augenscheinlich  einer 
adalboldischen  Phrase  in  der  Vita  Henrici  IL  nachgebildet  ist^). 

XII.  Die  angebliche  ^Eönigskrönung*'  Boleslav  Ghrobrys. 
Diese  Benützung  einer  alten  slavischen  Chronik  von  Ostrow  durch 
Balduin  Gallus  ist  auch  die  Ursache,  warum  derselbe  aulässlich  der 
Beschreibung  der  Erhebung  Boleslavs  Ghrobry  zum  Patricius  des  rö- 
rischen  Reiches  den  ganzen  Vorgang  zwar  sehr  detaillirt  und  sach- 
gemäss  beschreibt,  ohne  aber  auch  nur  ein  einziges  Mal  das  Wort 
Patricius  zu  gebrauchen. 

iilia  robur  hinc  Mesconides    praesidionim  princeps  inde  consiliorum  ille  artifex 

urbis  praefectüs*  etc.,  ohne  anzugeben,  welcher  der  Söhne  Mesco  ill.  dieses  war. 

«)  Lib.  I.  cap.  8. 


•)  Gallus  I.  8:  De  aliis  yero  ci- 
Titatibus  et  castellis  et  nobis  longus  et 
infinitns  labor  est  enarrare  et  vobis 
forsitan   fastidiosam   fuerit  hoc  audire. 


Adalboldi  Tita  Henrici  ü.  c.  2. 
M.  G.  SS.  IV.  684  ..  .  nee  nobis  fasti- 
diosum  est  dicere  nee  ceteris  super- 
fluum  audire  .  •  . 

88* 


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596  Mtkx  Qnmplowics. 

Denn  wie  schon  Zeissberg  riehtig  bemerkte,  hat  Osllns  .aus  einer 
guten,  aber  häufig  missTerstaudenen  Ueberlieferung*  geschöpfte).  Diese 
häufigen  Missyerständnisse  hatten  aber  ihren  Ghrund  darin,  dass  die 
Quelle  des  Oallus  eine  slarische  war,  ans  der  er  sich  seine  Infor- 
mationen erst  durch  Vermittlung  eines  offenbar  minder  befähigten 
oder  wenig  gebildeten  üebersetEers  holen  musste. 

Offenbar  war  nun  in  der  slavischen  Quelle  das  Wort  ,PaMcius* 
nicht  enthalten,  sondern  nur  durch  irgend  ein  gleichwertiges  slarisdies 
Wort  wiedergegeben.     Bei  der  Bückübersetzung   nuni  aus  dem   slaTi- 
schen  Text  für  Galius  traf  der  Uebersetzer  nicht   das   richtige  Wort 
yPatricius*,  sondern  irgend  eiuen  andern  nicht  prädsen  Ausdruck  oder 
gab  das  slayische  Wort  gar  nur  durch  eine  ümsehreibung  wieder,  aus 
welcher  Galius   den   eigentlichen  Charakten  der  Handlung  (Erhebong 
zum  Patricius)  nicht  erkennen  konnte.    Daraus  erklärt  sich  die  ganze 
Undeutlichkeit    und   Verschwommenheit    der    bezüglichen   Stelle    des 
Galius,    die  uns  im  Nachsatze   nicht  dasjenige  Wort   bringt,    das  uns 
der  Vordersatz  erwarten  lässt,  sondern  statt  dessen  eine  offenbare  Ver- 
legenheitsphrase.    Denn  im  Vordersatze  (der  Bede  Otto  III.  heisat  es: 
^Es  wäre  unwürdig,  einen  solchen  wie  irgend  eineu  anderen  iiroesen 
(princeps)  zum  Fürsten  oder  Grafen  zu  ernennen,   sondern  .  . .  .*    hier 
erwarten  wir  nun  die  Nennung  der  Würde,   zu  der  ihn  Otto  III.  er- 
hebt, (offenbar  zum  , Patricius' !)  bei  Galius   aber   folgen    hier  einige 
umschreibende  Phrasen,  die  uns  ganz  im  Unklaren  lassen,  zu  welcher 
Würde  ihn  der  Kaiser  erhoben  hat  Denn  es  heisst  da  im  Xachaatz: 
^soudem  dass  er  auf  den   königlichen  Thron  erhobeu  mit  der  Krone 
geschmückt   werde  **.     Da  geht  nun  Galius   einer   directen  Erklärung, 
dass  Kaiser  Otto  III.  den  Boleslav  zum  König  krönte,    behutsam  aas 
dem  W^e,   und   das  mit  gutem  Grund.     Denn   zum    Könige    wurde 
Boleslav   damals   nicht   gekrönt.     Wohl  aber  wurde  er  damals,    wie 
das    Zeissberg    überzeugend    nachwies,    zum   Patricius   des   römischen 
Reiches   erhoben.     Nun   hätte  ja  Galius  als  ein   lateinisch    gebildeter, 
romanischer  Geistlicher  den  ihm  wohlbekannten  Ausdruck   nicht  aus- 
gelassen,   wenn   er   ihn  in  einer   lateinischen  Au&eichnung   gefanden 
hätte:    dass  er  denselben   nicht    gebraucht,    ist  ein  Beweis,    dass    ihm 
nur  eine  slavische  Au&eichnung  zu  Gebote   stand,   in   welcher  dieser 
Ausdruck  nicht   enthalten   war,    was   allerdings   begreiflich   ist,    denn 
den  slavischen  Mönchen  in  Ostrow  wird  wohl  das  Wort  Patricius,  wie 
auch    der   dadurch    ausgedrückte    B^riff,    ganz   fremd   gewesen    sein. 
Daher  war  wohl  in  den  Gnezner  Aufeeiebuungen  der  ganze  Vorgang, 

>)  Zeissberg:   Ueber  Zusamtnenkunft  Kaiser  Otto  lU.   mit   Herzog   BoletlaT 
von  Polen  in  der  Zeitschrift  für  öaterr.  Gymnasien  1867.  S.  346. 


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Die  Qaellen  des  Balduin  Gallus.  597 

über  welchen  iiiao  dort  gewiss  sehr  erstaunt  war,  genau  beschriebeu, 
dessen  eigentliche  Bedeutung  aber  man  absolut  nicht  verstand.  Die 
.häufigen  Missverständuisse'  aber  bei  Gallus  erklaren  sich  dadurch, 
dass  jene  Au^ichnungen  slavisch  geschrieben  waren  und  er  aus  der 
ihm  ertheilten  Bückübersetzung  aus  dem  slavischen  die  zutreffenden 
technischen  Ausdrücke  nicht  leicht  errathen  konnte,  trotzdem  ihm  der 
Erzbischof  Martin  Yon  Gnesen,  der  ihm  jene  Aufzeichnungen  zur  Ver- 
fügung stellte,  gewiss  manche  mündliche  Erklärung  zutheil  werden 
liess.  Dieser  Sachverhalt  ist  noch  aus  einem  anderen  Worte  zu  er- 
kennen, das  Gallns  bei  der  Beschreibung  dieses  Vorganges  gebraucht. 
Gallus  sagt  nämlich,  der  Kaiser  Otto  habe  Boleslav  «cooperatorem 
imperii  constituit''.  Offenbar  stand  in  der  slavischen  Aufzeichnung 
eiu  Wort,  das  ungefähr  die  Bedeutung  , Gehilfe'  (etwa:  .pomocnik'*  ?) 
hat.  Das  gab  nun  Gallus  mit  dem  Ausdruck  .cooperator*  wieder. 
Der  Sinn  ist  ja  richtig  wiedergegeben,  der  eigentliche  technische  Aus- 
druck aber,  der  bei  der  ceremoniellen  Erhebung  zum  Patricius  ge- 
braucht wurde,  lautet:  ;, quo  circa  te  nobis  coadjutorem  facimus*^). 
Gallus  hätte  gar  keinen  Grund,  diesen  bei  solchen  Gelegenheiten  ge- 
bräuchlichen technischen  Ausdruck,  den  er  in  einer  lateinischen  Auf- 
zeichnung gewiss  gefunden  hätte,  zu  ändern,  nur  bei  der  Rücküber- 
setzung aus  dem  slavischen  .pomocnik*  ist  er,  wie  das  in  solchen 
Fällen  meist  zu  geschehen  pflegt,  nicht  auf  den  eigentlichen  Original- 
Ausdruck  verfallen,  sondern  gab  den  Sinn  mit  dem  Ausdruck  ^coo- 
perator*  wieder. 

Dieser  in  diesem  Falle  nicht  ganz  zutreffende  Ausdruck  dürfte 
wohl  ein  Beweis  mehr  sein,  dass  unser  Chronist  eine  slavische  Quelle 
benützte. 


*)  Zeiuberg:  L  c»  p.  «341. 


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Zur  Geschichte  der  hnsitischen  Bewegung. 

Drei  Rallen  Papst  Johanns  Xini.  ans  dem  Jahre  1414. 

Von 

Kamil  Krofta. 


Die  Hauptmasse  der  päpstlichen  Ballen  seit  der  Zeit  des  grossen 
abendländischen  Schismas  ist  ans  in  den  Kegisteru  der  päpstlichen 
Datarie  abschriftlich  erhalten,  die  jetzt  im  vaticanischen  Archive  die  grosse 
Serie  der  ^Begistra  Lateranensia*  bilden  und  erst  vor  Earzem  der  For- 
schung Yollkomnien  zugänglich  geworden  sind.  Sie  enthalten  in  der  Regel 
Bullen,  die  sich  auf  Gratialsachen  also  auf  Verleihungen  Ton  Pfründen 
und  von  anderen  Gnaden  beziehen  und  eben  darum  gewöhnlich  nur 
locale  Bedeutung  haben.  Ausnahmsweise  kommen  in  einigen  Bänden 
auch  Gruppen  von  litterae  de  curia  vor  d.  fa.  Bullen,  die  aus  eigener 
Initiative  und  in  eigenem  Interesse  der  Curie  ausgefertigt  sind.  Unter 
diesen  finden  sich  manchmal  Stücke  von  allgemeinerem  und  politischem 
Interesse.  Von  dreien  zu  dieser  Gattung  gehörigen  Schreiben,  die  der 
mit  der  Signatur  Reg.  Later.  184  versehene  Registerband  Johanns  XXI II. 
bewahrt  und  die  bisher  ungedruckt  einen  nicht  unwichtigen  Beitrag 
zur  Geschichte  der  husitisdien  Bewegung  in  Böhmen  liefern,  möchte 
ich  im  Folgenden  Mittheilung  machen  9. 

Alle  drei  Bullen  sind  an  den  Bischof  von  Leitomischl  Johann 
gerichtet.  Die  erste  von  30.  April  1414  ertheilt  ihm  den  Auftrag  die 
obersten  Machthaber  der  kirchlichen  Gewalt  in  Böhmen   und  Mähren 

1)  leb  bin  auf  dieBelben  aufmerksam  geworden  durch  die  im  Codex  Vati- 
canu8  6952  der  vaticanischen  Bibliothek  enthaltenen  Auszöge  des  bekannten  Kir- 
chenhistorikers Raynaldus  aus  den  lateranischen  Registern  der  Päpste  Bonifas  IX. 
bis  Martin  V.  Die  Auszüge  aus  den  drei  hier  in  Betracht  kommenden  Bullen 
befinden  sich  auf  fol.  499i>  dieser  Handschrift. 


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Zur  Geschichte  der  husiÜBchen  Bewegung.  599 

za  energischem  Auftreten   gegen  Johannes  Hus   und  seine  Anhänger, 
Priester   und   Laien,   zu   veranlassen.     Laut   dem  Wortlaut  der  Bulle 
hatte    der  Papst   gehoflPt,   dass   diese   zur  Einsicht   kommen   würden, 
nachdem  sie  wegen  hartnäckigen  Festhaltens  an  den  falschen  Glaubens- 
artikeln Wiclefs  sowohl  von  der  römischen  Curie  als  auch  auctoritate 
ordinaria   excommunicirt   und   mehrere    Jahre   hindurch   als   aus   der 
Kirche   ausgeschlossen    behandelt    worden   waren  ^).     Die   Erkenntnis, 
dass  jene  sich  um  die  kirchlichen  Strafen  aber  nicht  kümmerten,   im 
Gegentheil  sich  im  Vertrauen  auf  die  unentschlossene  Haltung  (dissi- 
mulatio)   gewisser   kirchlicher  Prälaten    und  gestützt  auf  den  Schutz 
gewisser  Magnaten  und  Mächtigen  jener  Qegenden  mit  ihrem  Unglauben 
brüsteten^   diese  Erkenntnis   liess   dem  Papste   die  Anwendung   wirk- 
samerer Mittel  wünschenswert   erscheinen.     Somit   beschloss  er  durch 
den  Bischof  von  Leitomischl  auf  den  Administrator  des  Olmützer  Bis- 
thuras  den  Patriarchen  Wenzel  von  Antiochien,  den  Prager  Erzbischof 
Eonrad  und  den  Inquisitor  haereticae  pravitatis  (sein  Name  wird  nicht 
genannt)  einwirken   und   sie  ermahnen  zu  lassen,   dass  sie  innerhalb 
einer  bestimmten  Frist  im  Sinne  der  canouischen  Bestimmungen  gegen 
Hus  und  seine  Anhänger  vorgehen  sollten.    Die  Bulle  berechtigte  den 
Bischof  von  Leitomischl  gleichzeitig,  £ftlls  der  Administrator,  Erzbiscbof 
und  Inquisitor  nicht  gehorchen  sollten,  einmal  zu  der  feierlichen  Er- 
klärung, dass  die  beiden  Ersteren  den  Strafen  verfallen  seien,  die  über 
Bischöfe  wegen  nachlässiger  Ausübung  ihres  Amtes  den  Ketzern    und 
falschen  Lehren  gegenüber  verhängt  wurden,  und  sodann  zur  Absetzung 
des  Inquisitors  und  zur  Ernennung  eines  Andern  an  dessen  Stelle. 

Es  ist  sicherlich  eine  auffallende  Ercheinung,  dass  ein  gewöhn- 
licher Bischof  mit  so  weitgehenden  Befugnissen  ausgestattet  wird,  die 
ihn  zum  Richter  machen  über  höher  stehende  kirchliche  Würdenträger, 
ja  sogar  über  seinen  eigenen  Metropoliten.  Sie  erklärt  sich  aber  aus 
,  den  persönlichen  Eigenschaften  jener  kirchlichen  Würdenträger.  Der 
Prager  Erzbischof  war  der  schwache  und  unentschlossene  Eonrad  von 
Vechta,  der  seine  hohen  kirchlichen  Würden  hauptsächlich  durch  die 
Gunst  König  Wenzels  erreicht  hatte,  und  an  der  Spitze  des  Olmützer 
Bisthums  stand  als  Administrator  [der  Patriarch  von  Antiochien  Wenzel 
Kralik  von  Bufenic,  der  bekannte  Günstling  und  Uathgeber  des  Königs 
und   vielleicht   der   grösste  Pfründner,    den   es   zu   jener  Zeit  in  den 


')  Der  Pra^r  Erzbiichof  Zbynko  hatte  schon  am  18.  Juli  1410  über  Hub 
nnd  Beine  Freonde  feierlich  den  Kirchenbann  aasgesprochen  (Palack^,  Docu- 
menta M.  Joannis  Hub,  pag.  397);  im  Februar  1411  hatte  dann  Cardinal  Colonna 
alt  pSpgtlioher  CommiBsftr  Hub  excommunicirt  (Palack^,  GeBchichte  Böhmens 
UI.  1.  pag.  263)« 


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600  Kamil  Krofta. 

bohmischeD  Ländern  gab^).  Beide  geborten  zu  jenem  Typus  der 
Prälaten,  denen  die  Ideen  von  der  Macht  und  Unabhängigkeit  der 
Kirche,  wie  sie  in  Böhmen  ein  Johann  von  Jenzenstein  vertreten 
hatte,  ganz  fremd  waren,  die  im  Gegentheil  immer  in  gutem  Ein- 
yemehmen  mit  der  weltlichen  Macht  standen  und  sich  sogar  in  ihre 
Dienste  stellten,  um  daraus  verschiedene  persönliche  Yortheile  zu  ziehen. 
Und  da  die  obersten  Vertreter  der  weltlichen  Macht  in  Böhmen,  der 
König  nicht  ausgenommen,  der  religiösen  Bewegung,  die  sich  gegen 
den  drückenden  Eünfluss  der  Kirche  auf  allen  Gebieten  des  öffentlichen 
und  privaten  Lebens  richtete,  nicht  ohne  gewisse  Sympathie  gegen- 
überstanden, wagten  es  auch  jene  Prälaten  nicht  eine  entschlossene 
Haltung  dagegen  einzunehmen,  um  so  weniger,  als  ihnen  die  grossen 
principiellen  Fragen,  um  die  es  sich  handelte,  ziemlich  gleichgiltig 
waren.  Auch  die  Inquisitoren  legten  sehr  wenig  Energie  an  den 
Tag.  Einer  von  ihnen  Nikolaus  Bischof  von  Nazaret,  erklärte  noch 
am  30.  August  1414  öffentlich  und  schriftlich,  dass  er  an  Hus,  den 
er  gut  kannte,  nichts  ketzerisches  gefunden  habe*). 

Die  päpstliche  Bulle  von  30.  April  1414  zeugt  deutlich  von  einem 
tiefen  Misstrauen  gegen  die  obersten  Verwalter  der  Prager  und  Olmützer 
Kirche.  Mit  vollem  Vertrauen  wendet  sie  sich  dagegen  an  den  Bi- 
schof Johann  von  Leitomischl,  welcher  sich  in  der  That  als  eiuer  der 
eifrigsten  Gegner  und  Bekämpfer  der  kirchlichen  Reformbewegung  in 
Böhmen  erwiesen  hatte.  Es  ist  der  nämliche  Mann,  der  auf  der 
Prager  Synode  vom  Februar  1413  schriftlich  beantragte,  dass  man 
Hus  und  seinen  Freunden  Oberhaupt  das  Becht  öffentlich  zu  predigen 
entziehen,  die  von  ihnen  in  böhmischer  Sprache  verfsissten  Schrifien 
aber  vernichten  und  diejenigen,  die  davon  Gebranch  machen  würden, 
excommuniciren  solle ^).  Bekannt  ist  die  ganze  spätere  Thätigkeit 
dieses  Mannes  gegen  die  böhmischen  Ketzer,  durch  welche  er  sich 
den  Zunamen  des  Eisernen  erworben  hat.  Während  der  Aufistande 
des  böhmischen  Adels   gegen  König  Wenzel   stand   er   immer  an  der 


1)  Ueber  Kourad  von  Vechta  und  Wenzel  Kr&lik  von  Bnfenic  siehe  Tor 
allem  Paiack^,  Geachichte  Böhmens  lü.  1  und  Tomek,  D^iny  roSsta  Prahj 
(Geschichte  der  Stadt  Prag),  Bd.  III. 

*)  Vergl.  Palack^,  Documenta  242—244.  Neben  Nikolaus  von  Nasaret 
spielen  in  der  Geschichte  Uasens  noch  zwei  Inquisitoren  eine  Rolle :  der  Titular- 
bischof  von  Sarepta  Jaroslaus  und  Magister  Mauritius,  Professor  der  Theologie. 

*)  Das  betreffende  Schreiben  ist  abgedruckt  in  Palack^  Documenta  601— 
504.  Ueber  Johann  von  Leitomischl  vergl.  die  schon  dtirten  grossen  Werke  von 
Palack^  und  Tomek.  Daneben  ist  zu  beachten  der  schöne  Artikel  NoYotn^^s 
in  der  böm.  Encyklopaedie  »Ottöy  Slovnlk  Naudn^«  Bd.  XII,  S.  1059,  wo  auch 
die  Literatur  angegeben  ist 


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Zur  Geschichte  der  hasitisoheD  Bewegung.  QOl 

Seite  —  ja,  mau  kann  fast  sagen  au  der  Spitze  —  der  köuiglichen 
Qeguer,  dagegen  genoss  er  die  ?olle  Ouust  Konig  Sigmunds,  der  schon 
im  J.  1403  seine  Wahl  zum  Prager  Erzbischof  dnrschzusetzeu  suchte^). 
Die  ihm  durch  die  Bulle  Papst  Johanns  XXIII.  ertheilte  Vollmacht 
beweist,  dass  sich  die  Curie  damals  schon  vollkommen  auf  dem  Stand- 
punkte des  unversöhnlichen  Widerstandes  gegen  Hus  und  seine  An- 
hänger befand,  wie  ihn  am  deutlichsten  gerade  der  Bischof  von  Lei- 
tomischl  reprasentirte.  Sie  ist  aber  auch  bezeichnend  für  das  Ver- 
hältnis der  Curie  zu  den  beiden  königlichen  BrQdem  aus  dem  luxem- 
burgischen Herrscherhause,  indem  sie  fttr  einen  entschiedeneu  Gegner 
Wenzels  und  Günstling  Sigmunds  bestimmt  ist  und  sich  gegen  er- 
gebene Anhänger  des  Ersteren  wendet.  Wir  hören  nirgends,  dass  die 
Bulle  Johanns  directe  Folgen  gehabt  hätte.  Vielleicht  konnte  es  auch 
Johann  von  Leitomischl  nicht  wagen,  sich  durch  Befolgung  der  päpst- 
lichen Aufträge  so  schroff  dem  Willeu  des  Königs  entgegenzusetzen. 
Dieser  betrachtete  ja  noch  immer  die  religiöse  Bewegung  in  Böhmen 
wie  eine  innere  Angelegenheit  des  Landes,  welche  sich  durch  seine 
eigene  Vermittlung  beilegen  lasse.  In  seinem  Schreiben  an  König 
Wenzel  von  11.  Juni  1414  beklagte  sich  der  Papst  wiederum  dar- 
über, dass  in  dessen  Ländern  Ungehorsam  gegen  den  päpstlichen 
Stuhl  und  Geringschätzung  der  kirchlichen  Strafen  gepredigt  werde ^). 
Der  Gedanke  die  Entscheidung  in  der  ganzen  Angelegenheit  dem  all- 
gemeinen Concil  zu  überlassen,  welches  sich  zu  Constanz  versammeln 
sollte,  gab  dann  dieser  ganzen  Entwicklung  eine  andere  Richtung. 

Die  beiden  anderen  Bullen  sind  vom  22.  September  1414,  sie  be- 
ziehen sich  aber  auf  Ereignisse  aus  etwas  fiüherer  Zeit.  Der  Bischoi 
von  Leitomischl  soll  über  die  Einwohner  der  böhmischen  Städte  Klattau 
und  Saaz  Excommunication  und  Interdict  verhängen,  weil  sie  sich 
Gewaltthaten  gegen  Geistliche  hätten  zu  Schulden  kommen  lassen. 
Die  Klattauer  hatten  nämlich  am  2.  October  1412  (einem  Sonntag) 
zur  Yesperstunde  einen  in  der  Stadt  gut  bekannten  Priester  Johannes 
Malik,  der  noch  am  Vormittag  in  der  dortigen  Dominikanerkirche 
heilige  Messe  gelesen  hatte,  bei  Glockengeläute  und  unter  Ausrufen 
des  Gerichtsdieners,  wie  es  bei  Hinrichtungen  gemeiner  Verbrecher 
Sitte  war,  in  den  Fluss  geworfen.  Die  Saazer  ihrerseits  hatten  —  es 
wird  nicht  gesagt,  wann  —  einen  Cleriker  verbrannt  und  sodann 
einen  Cleriker  und  einen  Priester  im  Flusse   ertränkt     Dafür   sollen 


>)  Palack^,  Geschichte  Böhmens  OL  1  pag.  IM. 

*)  Dieses  Schreihen  wird  von  Tomek  (D^inj  m^sta  Prahj  III.  660)  erwähnt, 
der  sich  aaf  einen  hei  Berghaner,  Plrotomartyr  poenitentiae  396  abgedruckten 
Aufzug  ans  demselben  beruft.    Berghauers  Schrift  ist  mir  derzeit  unsugäaglich. 


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602  Kamil  Krofta. 

die  Oeweinden  Klattau  und  Saaz  so  lange  mit  den  oben  erwähnten 
kirchlichen  Strafen  belegt  werden,  bis  Erstere  500  und  die  Letsteren 
1000  Mark  Silber  zur  Errichtung  je  eines  Spitals  mit  einer  Gapelle 
in  ihren  Städten  bezahlt  haben  werden. 

Auch  diese  beiden  in  ihrem  formellen  Theile  fast  gleichlautenden 
BuUeu  wenden  sich  ziemlich  scharf  gegen  die  Inhaber  der  kirchlichen 
und  weltlichen  Gewalt  in  Böhmen.  Es  sei  zu  bedauern,  so  heisst  es 
dort,  dass  bis  jetzt  von  der  geistlichen  und  weltlichen  Macht  dieses 
Landes  jene  Verbrechen  geheim  gehalten  worden  seien«  Hätten  sie 
doch  schon  längst  geahndet  werden  müssen,  wenn  es  nur  nicht  an 
dem  wahren  Qotteseifer  gefehlt  hätte.  —  Worin  des  Näheren  die  io 
Saaz  und  Klattau  begangeneu  Oewaltthaten  bestanden,  das  erfahren 
wir  leider  nicht.  Auch  die  Ursachen,  durch  welche  sie  veranlasst 
wurden,  bleiben  uns  unbekannt.  Man  wird  aber  kaum  daran  zweifeln 
können,  dass  es  sich  hier  um  etwas  mehr  handelte  als  um  blosse 
Verletzung  der  damals  priucipiell  allgemein  anerkannten  Gerichts- 
freiheit  der  Kirche,  also  um  mehr  als  UebergriflFe,  wie  sie  in  Böhmen 
in  einigen  Fällen  schon  früher  vorgekommen  waren.  Sehen  wir  hier 
von  den  Gewaltthaten  ab,  die  König  Wenzel  im  J.  1393  gegen  den 
Generalvicar  Johannes  von  l^omuk  und  seine  Leidensgefährten  verübte. 
Sie  eutsprangen  zwar  auch  einem  Conflict  zwischen  der  weltlichen 
uud  kirchlichen  Macht,  lassen  sich  aber  im  üebrigen  mit  den  Aus- 
schreitungen in  Klattau  und  Saaz  nicht  vergleichen.  Dagegen  erinnere 
man  bich  an  die  bekannten  Vorgänge  aus  den  Jahren  1392  und  1593, 
wo  in  Prag  auf  Befehl  des  königlichen  ünterkämmerers  Sigmund 
Huler  wegen  verschiedener  Verbrechen  ein  Cleriker  enthauptet  und  ein 
anderer  verbrannt  wurdet).  Dieber  lies  ausserdem  —  wir  wissen  nicht, 
wann  —  durch  die  SchöfiFen  der  böhmischen  Stadt  Nimburk  einen 
verbrecherischen  Priester  aufhängen.  Die  Schöffen  giengen  dann  aller- 
dings die  päpstliche  Curie  um  Absolution  an,  welche  ihnen  im  Juni 
1401  ertheilt  wurdet).  Ueber  einen  anderen  ähnlichen  Fall  gibt  uns 
die  bis  jetzt  ungedruckte  Bulle  Bonifaz  IX.  von  17.  Februar  1401 
nähereu  Aufschlüsse).     Die  Bathsherren    von  Kuttenberg   Hessen  zwi- 

•)  Palacky,  Geschichte  Böhmens  III.  1.  pag.  58;  Tomek,  D^.  Prahy  HL  365. 

>)  Ich  entnehme  diese  bisher  unbekannte  Thatsache  einer  Bulle  BonifiEue  IX. 
vom  ]5.  Juni  1401,  deren  Copie  sich  in  Reg.  Later.  89  foi.  236»  befindet  Sie 
ertheilt  dem  Prager  Official  den  Auftrag  die  Excommunication  ftr  au%ehoben 
zu  erklären,  der  die  Schöifen  von  Nimburk  ipso  facto  verfiallen  waren^  indem 
sie  »de  raandato  subcametarii  .  .  .  Wenzeslai  Romanorum  et  Boheroie  regis 
quemdam  presbyterum  suis  culpis  et  dementis  exigentibns  ultimo  tradiderunt 
supplicio  et  sentencialiter  suspendi  fecerunt*. 

*)  Sie  ist  abschriftlich  in  Reg.  Later.  90  fol.  39t>.    Zum  Abdruck  konunen 


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Zur  Geschichte  der  hutisischen  Bewegung.  gQS 

sehen  1395  und  1400  einen  Priester  Sazema  enthaupten,  der  im  Jahre 
1395  dorch  das  ürtheil  des  päpstlichen  Gerichtes  wegen  einer  Mord- 
that  seiner  P£Emre  in  Ghlnm  fbr  verlustig  erklärt  worden  war,  ausser- 
dem aber  noch  Nothzucht  und  mehrere  Diebstähle  verübt  hatte  und 
einigemale  aus  dem  Gefängnis  entflohen  war.  Sie  wurden  dafür  von 
dem  Prager  Erzbiachof  mit  tiem  kirchlichen  Bann  belegt,  wandten 
sich  aber  an  den  Papst  mit  der  Bitte  um  Gnade,  indem  sie  ihre  That 
mit  ihrer  Unkenntnis  der  Gesetze  zu  entschuldigen  suchten.  Sie  wären 
der  Meinung  gewesen,  so  führten  sie  aus,  dass  Sazema  mit  seiner 
Pfarre  auch  seine  priesterliehe  Würde  verloren  habe').  Durch  die  er- 
wähnte Bulle  Bonifaz  IX.  wird  der  Abt  von  Vil^niov  ermächtigt  den 
Kuttenberger  Bathsherren  die  Absolution  zu  ertheilen. 

Es  ist  nicht  mit  Sicherheit  zu  entscheiden,  ob  wie  zu  Kuttenberg 
auch  in  Klattau  und  Saaz  die  geschilderten  Vorgänge  unter  dem  Ge- 
sichtspunkte einer  gerichtlichen  Execution  betrachtet  werden  können. 
So  viel  ist  jedoch  ofl'eubiir  sicher,  dass  für  die  Curie  die  Ausschrei- 
tungen zu  Saaz  und  jene  in  Klattau  den  nämlichen  Charakter  an  sich 
trugen.  Betonte  doch  Bonifaz  in  der  Bulle  den  Saazern  und  Klattauern 
gegenüber,  dass  über  kirchliche  Personen  Laien  keine  Jurisdiction  zu- 


wird sie  demnäcliHt,  eben  so  wie  die  in  der  letzten  Note  erwähnte  Bulle  in  den 
Monumenta  Bohemiae  VaticiinK. 

')  In  der  Bulle  heisst  es,  die  Rathsberren  hätten  den  Sazema  hinrichten 
la^en  »tamqimm  simplicee  et  iuris  ignari  credentea  eundeni  Zazeniam  ex  eo, 
fjuod  ecclesia  sua  propter  homicidium  et  fornicacionem  huiuöinodi  per  tres  dif- 
finitiva«  nentencias  extitit  privatus  nee  tonsuram  deferebat  clencalem,  fuisse  eciam 
degradatum  et  sacerdotali  dignitute  privatum*.  Die  Mordthat  öazemas  wird 
erwähnt  in  den  Acta  iudiciaria  consistorii  Prngensis  lU  (ed.  Tadra).  Dort  lesen 
wir  (pag.  f)3),  dass  am  12,  Juli  1393  die  Patrone  der  Pfarre  in  Chluui  ihren 
Procurator  beetellten  >ad  petendum  privari  d.  Sazemaui  plebanuni  ecclesie  in 
Chi  um  eadem  ecclesia  sua  propter  homicidium  per  ipauni  perpetratura  per  d. 
archiepiscopum  Pragensem  aut  ipsius  vicarios*.  Auch  die  weiteren  Istadieu  dieses 
Streites  werden  in  denselben  Consistorialacten  kurz  erwähnt,  aber  über  sein  Ende 
geben  sie  uns,  da  sie  in  diesen  Partien  sehr  lückenhaft  sind,  keinen  Auföchluss, 
Wir  hören  nur  noch,  dass  am  24.  October  1393  Sazema  plebanu«  in  Chlum 
5  Schock  Groschen  ausgeliehen  hat  »transeundo  ad  curiam  Romanam  in  causa, 
que  sibi  super  ecclesia  sua  antedicta  movetur*  (ibid.  pag.  154).  Wie  es  ihm  in 
Rom  gegangen  ist,  erfahren  wir  aus  den  Confirmationsbüchern  des  Prager  Erz- 
bisthums;  ihnen  zu  Folge  wurde  nämlich  am  23.  September  1395  Michael  de 
Brodatheutonicali  (es  ist  der  später  unter  dem  Namen  Michael  de  Causis  bekannte 
Gegner  Husens)  zu  der  Pfarre  in  Chlum  bestätigt,  welche  erledigt  war  ,ex  eo, 
quod  d  Sazema  ultimus  et  immediatus  ipsius  eccleijie  rector  per  tres  sentenciaa 
diffinitiTas  eadem  ecclesia  privatus  existit  .  ,  .,  prout  per  executores  Bonifacii 
pp.  noni  certitudinaliter  sumus  informati.  (Tingl,  Libri  confirmationum  a.  1393 
—  1399,  pag.  232). 


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604  Kamil  Krofta. 

stünde  (ecelesiastice  persone,  in  qaas  Udcia  nnlla  competit  iarisdiccio 
vel  censora)  und  wurden  doch  über  beide  die  nämlichen  Strafen  yer- 
hängt,  beiden  aber  auch  die  nämlichen  Vorbedingungen  für  eine 
Lösung  von  Bann  und  Interdict  gestellt  Die  grössere  Wahrsdiein- 
lichkeit  dürfte  allerdings  sein,  —  da  die  Bulle  hinsichtlich  des  Elat- 
tauer  Vorgangs  geradezu  Tom  Ausrufen  des  Oerichtsdieners  und  Tom 
Glockengelaute  wie  es  bei  Hinrichtungen  gemeiner  Verbrecher  Sitte 
sei^),  redet  —  dass  io  Elattau  und  danu  wohl  (wegen  der  relaÜT 
gleichen  Behandlung  des  Saazer  Falles  durch  die  Curie)  auch  in  Saaz 
eine  gerichtliche  Execution  zur  Ausfährung  gekommen  war,  dass  hier 
also  von  einem  Ausfluss  der  unorganisirten  Volksrache  an  unbeliebten 
Priestern  nicht  gesprochen  werden  kann. 

Jedenfialls  legen  die  Ereignisse  von  Saaz  und  Elattau  durch  ihren 
fast  demonstrativen  Charakter  ein  deutliches  Zeugnis  dafür  ab,  welchen 
Grad  schon  drei  Jahre  vor  dem  Tode  Husens  in  Böhmen  die  Abnei- 
gung gegen  den  privilegirten  Priesterstand  erreicht  hatte.  Sie  hangen 
zweifellos  zusammen  mit  der  damaligen  allgemeinen  Aufregung  der 
Gemüther.  Vielleicht  stand  man  auch  unter  dem  Eindruck,  dass  in 
Prag  am  12.  Juli  1412,  also  kaum  drei  Monate  vor  der  Elattauer 
Execution,  drei  junge  Leute  hingerichtet  worden  waren,  weil  sie  es 
in  ihrer  Begeisterung  für  die  Lehren  Husens  und  seiner  Freunde  ge- 
wagt hatten  einem  die  kirchlichen  Ablässe  rühmenden  Prediger  öffent- 
lich zu  widersprechen^).  Es  ist  schliesslich  sicher  kein  Zufall,  dass 
sich  so  etwas  gerade  in  Saaz  und  Elattau  ereignet  hat  Saaz  und 
Elattau  finden  wir  im  Jahre  1419  unter  denjenigen  Städten,  wo  bei 
den  grossen  unmittelbar  nach  dem  Tode  Eönig  Wenzels  entbrannten 
Stürmen  die  ersten  Elöster  demolirt  wurden*)  und  während  der  ganzen 
folgenden  Zeit  zeichneten  sie  sich  beide  als  Sitze  des  radikalsten 
Husitenthums  aus. 


<)  Vergl.  dazu  Winter,  Kulturnl  obraz  öeek^ch  mM  (Ein  Knltnrbild  der 
böhm.  Städte)  II.  873. 

>)  Palackj,  Geschichte  Bdhment  III.  1.  pag.  279. 
*)  Palacky,  Geschichte  Böhmens  IIl.  2.  pag.  50. 


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Zur  Geschichte  der  husitiBoben  Bewegung.  g()5 

I. 
Papst  Johann  XXIIL  an  Bischof  Johann  von  Leitomiscfd :  er  soll 
den  Olmützer  Administrator,  d^n  Freier  Erzbischof  und  den  etwaigen 
Inquisitor  haereticae  prapitatis  in  Böhmen  zu  energischem  Auftreten 
gegen  Hua  und  dessen  Anhänger  auffordern,  allenfalls  gegen  jene  drei 
einschreiten.  Bologna,  Uli  Aprü  30. 

Reg.  Laier.  184  foL  200^^  —  Am  Unken  Bande  oben:  B;  mUer  dem  Stücke 
von  anderer  Hand  (eigenhändig):  Franciscus  —  de  curia  —  de  Agello.  Eben 
dieser  bescheinigt  die  unten  in  den  Noten  zu  den  drei  BuUen  erwähnten  Correcturen 
von  Schreiberhand  stets  eigenhändig  durch  die  Worte:  correctum  de  mandato  Fran- 
ciscua;  caiisatum  et  correctum  de  mandato  Franciscus  de  Agello*.  correctum  ut 
Bupra  oder  bios  Franciscus. 

Johannes  etc.  Yenerabili  fratri  Johanni  epiäcopo  Luthomislensi  sa- 
lutem  etc.  Sperabamus  hactenus,  qnod  iniquitatis  filiis  Johanni  Huss  et 
qaibosdam  aliis  presbyteris  et  clericis  et  laicid,  eius  complicibu»,  in  civi- 
tate  et  diocesi  Pragensibus  ac  regno  Bohemie  degentibus,  qui  pro  eo,  quod 
in  gravem  dei  offensam  et  catholice  fidei  denigracionem  ac  suarum  et  valde 
multorum  christifidelium  animarum  periculum  et  scandalum  plurimorum 
nonnallos  articulos  ab  eadem  fide  deviantes  et  graves  en-ores,  iam  dudum 
per  ecclesiam  reprobatos,  per  quondam  Johannem  Wicleff  heresiarcham 
editoS)  eciam  publice  coram  fideli  populo  predicare  necnon  dogmatizare 
temeritate  propria  presumpserunt  hactenus  et  presumont,  tarn  in  Romana 
curia  apostolica,  ac  eciam  dudum  extra  illam  ordinaria  auctoritatibus,  ipso- 
rum  contumacia  et  rebellione  exigentibus,  rite  ac  legitime  excommunicati 
et  ut  tales  per  plures  annos  extunc  eciam  publice  denunciati  fuerunt  et 
denunciantur  in  eodem  regno  et  partibus  vicinis,  tribuisset  vexacio  iutel- 
lectum,  ut,  repleta  eorum  facie*)  ignominia,  nomen  domini  quererent  vel 
coacti  redirent  ad  percucientem  se,  qui  vulnerat  et  medetur,  quique  in 
ipsum  reversis  misericorditer  se  convertens,  facile  avertit  faciem  a  peccatis, 
propter  penitenciam  illa  dissimulans,  cum  sie  comprestabilis  super  malicia 
parcendo  maxime  et  miserendo  suam  omnipotenciam  manifestat  fsic].  Sed, 
quod  dolentes  referimus,  ipsi  maligni,  timore  divino  atque  pudore  humano 
prorsus  abiectis,  nee  percussi  dolent,  sed  inter  ipsa  pocius  indurati  flagella, 
tamquam  in  profundum  peccatorum  devenerint,  adhuc  dominum  non  que- 
rentes,  illum  audacius  provocant,  deducendo  in  irritum  nomen  eius  et 
dictam  excommunicacionis  sentenciam  necnon  eciam  alias  censuras  eccle- 
siasticas  et  penas  spirituales  et  temporales,  quibus  propterea  sunt  obnoxii, 
in  sua  perfidia  gloriantur,  sicque  omnem  iusticiam  et  pacem  animarum 
fidelis  populi,  quantum  in  eis  est,  satagunt  dissipare;  et  hec  de  malo  in 
peius  per  eosdem  Johannem  et  complices  sub  quadam  dissimulacione  peri- 
culosa  quorundum  ecclesiasticorum  prelatorum,  precipue  qui  de  iure  talia 
ex  officio  propulsare,  necnon  eciam  sub  tuicione  quorundam  magnatum  et 
potentum  regni  et  parcium  predictorum,  qui  ut  obediencie  filii  et  fideles 
athlethe  Christi  contra  eosdem  fidei  hostes  manu  Ibrti  et  brachio  extenso 
insurgere  ipsosque  de  finibus  illis  pocius  fugare  deberent,  damnabiliter  et 

»)  Im  Register?  »facies«. 

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gOg  Kamil  Krofta. 

contuinaciter  vires  somunt  et  continuant,  onde  regnum  ipsum,  de  quo 
prius  per  orbem  notus  in  Bohemia  deus  et  merito  predicari  consuevit, 
quod  sit  contaminatum,  prochdolor,  dictis  erroribus,  noyis  temporibos 
miserrime  diffamator.  Hinc  est,  quod  nos,  quorum  intei-est  ex  pastorali 
officio,  in  premissis  alia  oportuna  remedia,  per  que  tandem  favente  domino, 
cuius  res  agitur  in  hac  parte,  possint^)  errores  ipsi  in  eisdem  regno  et 
partibns  eradicari,  et  ipsi  tortuosi  colubres  scilicet  Johannes  Huss  et  eins 
complices,  qui  ad  fovendum  diucius  errores  ipsos  caudas  habere  yidentur 
insimul  colligatas,  procul  ab  eiusdem  regni  finibus  propellantur,  adducere 
cupientes,  iratemitati  tue,  de  qua  in  hiis  et  aliis  fiduciam  in  domino  ge- 
rimus  singularem,  per  apostolica  scripta  commitürous  et  mandamos,  qua- 
tenus  venerabiles  fratres  nostros  Wenceslaum  patriarcham  Anthiocenum, 
administratorem  eoclesie  Olomucensis  in  spiritualibus  et  temporalibus  ge- 
neralem  per  sedem  apostoHcam  deputatum,  necnon  Conradum  archiepisco- 
pum  Pragensem  ac  eciam  dilectum  filium  inquisitorem  heretice  pravitatis, 
si  quis  sit  in  regno  et  partibus  antedictis,  eadem  auctoritate  apostolica 
moneas  et  mandes  eisdem,  ut  infra  certum  terminum  peremptorium  com- 
petentem,  quem  ipsis  ad  hoc  duxeris  prefigendum,  contra  pretatos  Johan- 
nem  et  complices  ac  quoscunque  alios  in  eodem  regno  de  heresi  suspectos, 
eciam  cuiuscunque  Status,  gradus,  ordinis'  aut  condicionis  existant,  iuxta 
canonicas  et  legitimas  sancciones  viriliter  et  constanter  assurgant  et  contra 
illos  sancciones  ipsas  solemniter  exequantur,  nichil  de  contingentibus  omit- 
tendo.  Nos  enim  tibi  eosdem  patriarcham  et  archiepiscopum,  si  tuis  man- 
datis  in  hac  parte  non  paruerint  cum  efifectu  infra  t-erminum  antedictum, 
propterea  penas,  in  episcopos  seu  diocesanos  locorum,  qui  in  execucione 
eorum  ofQcii  in  suis  ciyitatibus  et  diocesibus  contra  hereticos  seu  errores 
contra  ipsam  fidem  foventes  negligentes  sunt  aut  remissi  seu  ipsos  errores 
extirpare  dissimulant,  a  iure  prolatas,  damnabiliter  incurrisse,  quociens 
oportunum  fuerit,  declarandi,  ac  dictum  inquisitorem  ab  officio  inquisicionis 
huiusmodi^)  destituendi  et  alium  ei  ydoneum,  de  quo  tibi  yidebitur,  ad 
exercicium  predicti  officii  surrogandi^  et  eciam  omnia  alia  et  singula,  que 
circa  hec  quomodolibet  oportuna  esse  conspexeris,  faciendi,  ordinandi  et 
disponendi  racione  previa,  contradictores  quoque  per  censuram  ecclesiasti- 
cam  et  alia  iuris  oportuna  remedia  appellacione  postposita  compescendi 
plenam  et  liberam  tenore  presencium  concedimus  facultatem;  non  obstan- 
tibus  tam  felicis  recordacionis  Bonifacii  pape  octavi  predecessoris  nostri, 
quibus  cayetur,  ne  iudices  eadem  apostolica  auctoritate  deputati  extra  ci- 
yitatem  et  diocesim,  in  quibus  deputati  fuerint,  contra  aliquos  procedere 
aut  vices  suas  aliquibus  committere  presumant,  quam  aliis  constitucioni- 
bus  apostolicis  contrariis  quibuscunque;  aut  si  eisdem  patriarche  et  ar- 
chiepiscopo  ac  inquisitori  Tel  quibusvis  aliis  communiter  vel  divisim  a 
sede  predicta  indultum  existat,  quod  interdici,  suspendi  vel  excommunioari 
aut  ultra  vel  extra  certa  loca  ad  iudicium  evocari  non  possint,  per  litteras 
apostolicas  non  facientes  plenam  et  expressam  ac  de  verbo  ad  verbum  de 
indulto  huismodi  mencionem. 

Datum  Bononie  secundo  kalendas  maii  anno  quarto. 

*)  Im  Register  steht  hier  »quod*;  da  es  keinen  guten  Sinn  gibt,  habe  ich 
es  emendirt  in  »possint«.  Ich  will  aber  nicht  behaupten  das  Richtige  getxofiPen 
zu  haben.  ^)  Am  Rande  nachgetragen. 


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Zar  Geschiclite  der  huaitiscilen  Bewegung.  g07 

II. 
Papst  Johann  XXllL  an  Bischof  Johann  von  LeUomiscfd:  er  soll 
die  Gemeinde  KkUtau  wegen  Ertränkung  des  Priesters  Johannes  Malik 
mit  Excommunication  und  Interdid  belegen, 

Bologna,  1414  September  22. 

Reg.  Lattr.  184  fol  202^^  —  Am  linken  Bande  oben:  B  und  gleich  darunter 
F;  tmter  dem  Texte  von  anderer  Hand  (eigenhändig):  Franciscus  —  de  curia  — 
de  Agello. 

Johannes  etc.  Yenerabili  fratri  episcopo  Luthomuslensi  salutem  etc. 
Horrenda  facinora  et  execrabilia  sacrilegia,  per  iniquitatis  filios  proconsules 
et  consoles  ac  universitalem  opidi  Glathouiensis  Pragensis  diocesis  damna- 
biliter  perpetrata,  tociens  nostrum  terraemnt  anditum  et  cor  amarissime 
contarbarunt,  eo  quod  per  ipsos  timore  divino  prorsus  abiecto  die  domi- 
nico,  secunda  [sie]  mensis  octobriS)  hora  vesperorum,  anno  domini  mille- 
simo  qnadringentesimo  duodecimo  quondam  Johnnnem  dictum  Malik,  pres- 
byterum  in  habitu  et  tonsnra  clericalibos  publice  incedentem  et  notum  in 
looo,  quique  ipsa  die  missam  in  ecclesia  domus  fratrnm  predicatornm  dicti 
opidi  publice  celebravit,  ad  sonum  campane  et  voce  preconia,  prout  illic 
de  male&ctoribus  ad  mortem  condemnatis  fieri  conaueYit,  violenter  et  mi- 
serabiliter  in  quodam  flumine,  quod  prope  dictum  opidum  fluit,  ausu  sa- 
crilego  et  nequiter  submerserunt,  et  vii  est,  qui  requirat  sanguinem  in- 
nocentis  taliter  perempti.  Quare  hü,  qui  gloriantur,  cum  male  fecerint, 
et  exultant  in  rebus  pessimis,  impunitatem  non  solum  sibi,  aed  et  aliis 
promittentes  indebitaro,  malignes  secure  incitant  ad  peccandum,  et  sie 
innocentes  que  non  rapiunt  compelluntur  exolvere  non  sine  gravi  contu- 
roelia  creatoris.  Et  nedum  dolendum,  sed  mirandum  est,  quod  illud  fla- 
gicium,  quod  ita  iuit  et  est,  ut^)  veridica  relacione  didicimus,  publicum 
et  notorium,  quod  nuUa  potuit  neque  potest  tergiversacione  celari,  dissi- 
mulavit  hactenus  spiritualis  et  temporalis  potestas  in  partibus  illis,  que 
si  zelom  dei  habuisset,  utique  ipsa  ultrice  iusticia  debite  iudicasset.  Quis 
ergo  erit  amodo  innocencie  locus  tutus,  et  quomodo  potent  pietati  contra 
severitatem  talium  sceleratorum  de  cetero  provideri,  si  homines  innocentes 
presertim  eccle^iastice  peraone,  in  quas  laicis  nulla  competit  iurisdiccio 
vel  censura,  taliter  noxiis  crudelium  manibus  exponantur?  Quis  a  tantia 
immanitatis  ^)  excessibus  non  horreat,  quis  non  tantam  seviciam  detestetur  ? 
Noa  autem,  quorum  intereat,  huiusmotli  acelera  nolentes,  prout  nee  debe- 
mus,  sub  dissimulacione  transire,  fratemitati  tue,  de  qua  in  hiis  et  aliis 
fiduciam  gerimus  in  domino  singularem,  per  apostolica  scripta  committimus 
et  mandamus,  quatenus,  vocatis  dictis  proconsulibus,  consulibus  et  uni- 
versitate  et  eciam  omnibus  illis,  qui  prenotato  interfuere  flagicio,  et  aliis, 
qui  fuerint  evocandi,  ex  officio  in  ipsos  proconsules  et  consules  ac  eorum 
complices  in  hac  parte  necnon  eciam  singulares  personas  ex  universitate 
huiuamodi,  illos  ex  eis  videlicet,  quos  in  hoc  delinquisse  [sie]  reppereris, 


»)  Am  Rande  nachgetragen. 

i>)  »a  tantia  immanitatis«   am  Rande  itachgetragen   anstatt  des  durchstri- 
chenen  >ex  tantia  inhumanitatisf. 


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g08  Kamil  Krofta. 

aactoritate  apostolica  eicommunicatos  publice  muicies*)  et  ab  aliis  facias 
per  totnm  regnom  Boemie  in  ecclesüs  et  locis  insignibus  publice  nunciari, 
et  in  ipsum  opidum  interdicti  sentenciam  appellacione  remota  promulges 
et  renoves  et  renoyari^)  focias  solemmter  singulis  diebus  dominicis  et 
festiyis,  donec  ipsi  sacrilegi  efißcaciter  in  tuis  manibus  aasignent^^)  quin- 
gentas  marchas  argenti  puri,  quas  absque  aliqua  remissione  per  te  ipsis 
super  hoc  üncienda  in  edificacionem  et  dotacionem  hospitalis  pauperum 
cum  capella  pro  ipeoium  pauperum  recepcione  et  recreacione  in  eodem 
necnon  pro  presbytero  et  clericis,  qui  diyina  celebrent  ofißcia  in  eadem 
capella  pro  tempore,  in  opido  predicto  yel  apud  illud  in  loco  ad  id  con- 
gruo  et  bonesto,  iuxta.  datam  tibi  a  deo^)  prudenciam  conyorti  yolumos 
absque  diminucione  quacunque,  ut  illic  oretur  pro  salute  fidelium  anima- 
rum  deffunctorum  et  precipue  illic  taliter  occisorum  [sie].  Alias  contra 
eos  ad  grayiores  penas  et  mulctas  procedemus,  donec  adyeniat  eis  forsan  con- 
digna  penitudo  ac  deo  et  ecclesie  atque  nobis  de  tantis  iniurüs  oongrae 
satisfiat;  contradictores  per  censunyn  etc.;  non  obstantibus  quibuscunque 
litteris  et  processibus,  necnon  dispensacionibus  et  absolucionibus,  per  ipsos 
sacrilegos  sub  quacunque  yerborum  forma  coniunctim  yel  diyisim  in  peni- 
tenciaria®)  nostra  forsan  super  hiis  hactenus  impetratis')  et  in  futurum 
eciam  forsan  impetrandis,  quas  eis  quoad  hoc  nolumus  in  aliquo  suffragari, 
et  tam  felicis  recordacionis  Bonifacii  pape  VIII.  predecessoris  nostri,  qua 
cayetur,  ne  iudices  a  sede  apostolica  deputati  aliquos  extra  eorum  dw  cciea 
trahere  seu  contra  ipsos  procedere  presumant,  ac  de  personis  ultra  certum 
numerum  ad  iudicium  non  yocandis,  et  aliis  constitucionibus  apostolicis 
contrariis  quibuscunque ;  seu  si  eisdem  proconsulibus,  consulibus  ac  uni- 
yersitati  vel  quibusyis  aliis  communiter  yel  diyisim  a  aede  predicta  alt 
indultum,  quod  interdici,  suspemli  yel  excommunicari  aut  ultra  yel  extra 
certa  loca  ad  iudicium  eyocari  non  possint,  per  litteras  apostolicas  non  faci- 
entes  plenam  et  expressam  ac  de  yerbo  ad  yerbuni  de  indulto  huiusmodi  men- 
cionem,  iure  tamen  parrochialis  ecclesie  et  alterius  cuiubcunque  semper  salyo. 
Datum  Bononie  decimo  kalendas  octobris  anno  quinto. 


m. 

Papst  Johann  XXlIl.  an  Bischof  von  LeitomisM:  er  soll  alle  die, 
welclie  er  an  der  Verbrennung  eines  Clerikers  und  an  der  Erträfücung 
eines  Priesters  und  eines  Clerikers  in  der  Stadt  Saaz  sdiuldig  gefunden 
haben   wird,    mit  Excommunication   und   die  Stadt  selbst  mit  lntep*dict 

^^'^^^^'  Bologna,  1414  September  22. 

Heg.  Later.  184  foL  20^—'^04K  —  Am  Imken  Ramäe  obenF;  wUer  dem  TkbU 
von  af%derer  Hand  (eigenhändig):  FrAnciscus  —  de  curia  —  de  Agello. 

Johannes  etc.  Yenerabili  fratri  episcopo  Luthomislensi  salutem  etc. 
HoiTenda  facinora  et  execrabilia  sacrilegia,  per  iniquitatis  filios  proconsules 

*)  Am  Rande  verbessert  aus  »nuncias*.  ^)  Am  Rande  nachgetragen 

statt  des  getilgten  ,ab  aliis«.  «)  Im  Register  »assignet«.  ^)  Am  Rande 

nachgetragen  statt  des  getilgten  »a  domino*.  «)  Am  Rande  nachgetragen 

ptatt  des  getilgten  »penitencia«.  0  ^  Regiitar:  »impebratas«. 


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Zur  Geschichte  der  husiiischen  Bewegung  QQQ 

et  consule3  ac  universitatem  opidi  Zateensis  Pragensis  diocesis  damnabiliter 
perpetrata,  tociens  nostrum  terruerunt  auditum  et  cor  amarissime  contur- 
baront,  eo  quod  per  ipaos  timore  divino  prorsus  abiecto  unus  \idelicet 
clericus  ignis  mcendiD  consamptos  et  postea  dao  sei  licet  unus  pre  sbyter 
et  alter  clericus  successive  in  quodam  pablico  flumine,  quod  prope  prefa- 
tum  labitur  opidum,  in  aquis  vehementibas  submersi  fuerunt,  et  vix  est, 
qui  requirit  sanguinem  innocentum  taliter  peremptorum.  Quare  hü,  qui 
gloriantur  cum  male  fecerint  et  exultant  in  rebus  pessimis,  impunitatem 
non  solum  sibi,  sed  aliis  promittentes  indebitam,  malignos  secure  incitant 
ad  peccanduro,  et  sie  innocentes  que  non  rapiont  compelluntur  exolvere 
non  sine  gra\i  contumelia  creatoris.  Et  nedum  dolendum,  sed  mirandum 
est,  quod  illa  flagicla  dissimulavit  hactenus  spiritualis  et  temporalis  po- 
testaa  in  partibus  illis,  que  si  zelum  dei  habuisset^),  uUque  ipsa  ultrice 
iusticia  debite  vindicasset.  Quis  ergo  erit  amodo  innocencie  locus  tutus, 
et  quomodo  poterit  pietati  contra  severitatem  talium  sceleratorum  decetero 
provideri,  si  homines  innocentes  presertim  ecclesiastice  persone,  in  quas 
laicis  nulla  competit  iurisdiccio  vel  censura,  taliter  noxiis  crudelium  ma- 
nibus  exponantur?  Quis  a  tantis  immanitatis  excessibns  non  horreat,  quis 
non  tantam  seviciam  detestetur?  Nos  igitur,  quorum  interest,  huiusmodi 
scelera  nolentes,  prout  nee  debemus,  sub  dissimulacione  transire,  fratemi- 
taii  tue,  de  qua  in  hiis  et  aliis  iiduciam  geiimus  in  domino  singularem, 
per  apostolica  scripta  committimus  et  mandamus,  quatenus,  vocatis  dictis 
proconsulibus,  consulibus  et  unlversitate  et  eciam  omnibus  illis,  qui  pre- 
notatis  interfuere  flagicüs,  et  aliis,  qui  fuerint  evocandi,  super  premissis 
summarie,  simpliciter  et  de  piano  inquiras  ex  oflQcio  auctoritate  nostra 
veritatem,  et  si  per  inquisicionem  eandem,  quod  proconsules,  consules  et 
universitas  huiusmodi  predicta  homicidia  vel  aliqua  seu  aliquod  ex  eis 
commiserint,  inveneris,  in  ipsos  proconsules  et  consules^)  ac  eorum  com- 
pUces  in  hac  parte,  necnon«)  eciam  singulares  personas  ex  universitate 
huiusmod*,  illas  videlicet^)  ex  eis,  quas  in  hoc  deliquisse  reppereris,  auc- 
toritate predicta  excommunicatos  publice  nuncies  et  ab  aliis  facias  per 
totum  regnum  Boemie  in  ecclesiis  et  locis  insignibüs  publice  nunciari,  et 
eciam  in  ipsum  opidum  interdicti  sentenciam  appellacione  remota  pro- 
mulges  et  renoves  ac  renovari  facias  solempniter  singulis  diebus  dominicis 
et  festivis,  donec  ipsi  sacrilegi  efficaciter  in  tuis  manibus  assignent  mille 
marchas  argen ti  puri,  quas  absque  aliqua  remissione  per  te  ipsis  super 
hoc  facienda^)  in  edificacionem  et  dotacionem  hospitalis  pauperum  cum 
capella  pro  ipsorum  pauperum  recepcione  et  recreacione  in  eodem  necnon 
pro  presbytero  et  clericis,  qui  divina  celebrent  officia  in  eadem  capella 
pro  tempore,  in  opido  predicto  vel  apud  illud  in  loco  ad  id  congruo  et 
honesto,  iuxta  datam  tibi  a  deo  prudenciam  converti  volumus  absque  di- 
minucione   quacunque,   ut  illic  oretur  pro  salute  fideliumQ  animarum  de- 


•)  Im  Reg.  stand  hier  ursprünglich  ,haberent«,  es  ist  aber  getilgt,  und  am 
Rande  ist  nachgetragen  »habuissent*  [sie]. 

*>)  »uniyersitas  huiusmodi  —  consules*  am  Rande  nachgetragen. 

c)  Im  Reg. :  ,nec«. 

<>)  Am  Rande  nachgetragen. 

e)  Im  Reg.:  »faciendis*. 

^  Am  Rande  nachgetragen. 

MitthGiUmgon  XXIII.  40 


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610  Kamil  feroftft. 

functorttm  et  precipue  illic  taliter  occisorum.  Alias  contra  eos  ad  gra- 
yiores  penas  et  mulctas  procedemus,  donec  adveniat  forsan  eis  condigna 
penitudo  ac  deo  et  ecclesie  atque  nobis  de  tantic  iniariis  congrue  satis- 
fiat;  contradictorcs  per  censuram  ecclesiasticam  et«.;  non  obstantibus  [die 
Schlussformel  gleichlautend  mit  der  vorigen  Bulle]. 
Datum  Bononie  decimo  kalendas  octobris  anno  quinto. 


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Die  Instructionen  Carls  V.  für  Philipp  lt. 

Von 

Bruno  Stube I. 


unter  der  stattlichen  Zahl  von  Fürsten  aus  alter  und  neuer  Zeit, 
die  bestrebt  gewesen  sind,  ihre  Nachfolger  in  die  Geheimnisse  der  Be- 
gierungskunst einzuweihen,  und  nicht  nur  als  Praktiker,  sondern  auch 
als  Theoretiker  in  der  Leitung  der  Staaten  und  Völker  zu  glänzen, 
nimmt  Carl  V.  unbestritten  mit  den  ersten  Platz  ein.  Der  Stellung 
als  Beherrscher  eines  üniversalreicheS;  die  ihn  fortwährend  in  Kämpfe 
mit  feindlichen  Mächten  verwickelte,  sich  bewusst,  war  Carl  auch  stets 
der  Schwierigkeiten  eingedenk,  die  seinem  Nachfolger  aus  der  von  ihm 
eingeschlagenen  Politik  für  die  Zukunft  nothwendig  erwachsen  mussten. 
Während  aber  andere  Fürsten  ihre  Begierungsmaximen  für  ihre  Nach- 
folger nur  einmal,  gewissermassen  als  politisches  Testament  zum  Aus- 
druck brachten,  hat  Carl  wiederholt  an  besonders  wichtigen  Abschnitten 
seines  Lebens  seinem  Nachfolger  Belehrungen  und  Unterweisungen  zu- 
theil  werden  lassen,  und  ihm  die  Wege  gezeigt,  die  er  einschlagen 
müsse,  um  seinen  Herrscherpflichten  jederzeit  gerecht  werden  zu  können. 
In  den  damit  sich  befassenden  Instructionen  Carls  für  seinen  Sohn 
und  Nachfolger  Philipp  IL  gewinnen  wir  aber  nicht  nur  in  des  Kai- 
sers Maximen  über  die  schwere  Kunst  der  Staatsleitung  und  in  seine 
tiefe  Menschenkenntnis,  sondern  auch  mehrfach  in  die  damalige  Welt- 
politik, in  das  Verhältnis  der  einzelnen  Mächte  zu  einander,  einen  Ein- 
blick, und  insofern  sind  sie  zum  Theil  als  nicht  zu  unterschätzende 
historische  Quellen  zu  betrachten. 

Es  sind  nun  bis  jetzt  fünf  verschiedene  an  Philipp  II.  gerichtete 
Instructionen  oder  Unterweisungen  Carls   bekannt.    Ausserdem  finden 

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612  Bruno  StÜbel. 

wir  eine  nur  erwähnt  und  eine,  die  Carl  untergeschoben  ist,  nicht  von 
ihm  selbst  henührt,  vor. 

Die  erste  Instruction  erhielt  Philipp  bereits,  als  er  noch  ein  zwölf- 
jähriger Knabe  war.  Sie  ist  datirt  Madrid  d.  5.  November  1539  und 
schliesst  sich  inhaltlich  an  ein  unter  demselben  Datum  erlassenes  Codi- 
zill  Carls  an.  Sieben  Tage  nach  Ausfertigung  dieser  beiden  Schrift- 
stücke trat  Carl  von  Madrid  eine  Heise  nach  den  Niederlanden  an, 
wobei  er  den  Weg  durch  Frankreich  nahm  und  während  welcher  er 
den  Erzbischöfen  von  Toledo  und  Sevilla,  sowie  dem  Staatssecretär 
Don  Francisco  de  los  Cobos  die  Regentschaft  Spaniens  übertrug. 

Das  Codizill  und  die  Instruction  sind  enthalten  in  „Papiers  d'etat 
du  Cardinal  de  Granvelle  d' apres  les  manuscrits  de  la  biblioth^ue  de 
Besan9on,  publ.  sous  la  direction  de  Ch,  Weiss,*  T.  11.  p.  542 — 548  u. 
p.  549—561,   Paris  1841   (Memoires  de  Granvelle  V.  p.  243—251  u. 
253 — 257).  —  In  der  Instruction  theilt  Carl  dem  „sehr  theuern  und 
sehr  geliebten  Sohne,  Don  Philipp  Prinz  von  Spanien*  in  Form  einer 
Ermahnung,  Anweisung  und  eines  Käthes  seinen  Willen  mit,  den  der 
Prinz,  falls  Gott  den  Kaiser  zu  sich  nehmen  sollte,  zu  vollziehen  habe, 
damit  er  in  Frieden  und  mit  Glück  regieren  könne.     Zuvörderst  legt 
er  ihm  die  Bewahrung  der  Einheit  des   heiligen  und  alten  Glaubens 
und  den   Gehorsam  gegen  die  römische  Kirche,   sowie  den  heiligen 
apostolischen  Stuhl  und  dessen  Befehle   an's  Herz,   ihn  dabei  an  ihre 
Vorfahren  erinnernd.     Er   solle   immer,   soweit   er   es   vermöge.  Acht 
haben  auf  das  gemeine  Wohl    der  Christenheit,   und  die  Königreiche, 
Länder  und  Völker,  die  er  überkommen  würde,  gerecht  und  milde  re- 
gieren.    Dann  solle  der  Prinz  eine  gute,  wahre,  aufrichtige  und  voll- 
kommene Freundschaft   mit  dem   römischen  König  und   dessen  Kin- 
dern, also  den  Neffen  und  Nichten  des  Kaisers,  halten,  und  wie  dieser 
es  immer  gethan,  mit  ihnen  in  stetem  Einvernehmen  leben,  aber  ebenso 
auch  mit  den  benachbarten  andern  Fürsten  und  Potentaten  der  Chri- 
stenheit.    Mit   allen   seinen   Kräften   solle    er  jede   Veranlassung   zu 
Zwistigkeiten  mit  seinen   Nachbarn  vermeiden,    soweit  es  das  Wohl 
und  der  Vortheil  seiner  Königreiche,  Länder  und  Völker  gestatteten. 
Was  insbesondere  den  König  von  Frankreich  anbelange,  so  wisse 
Gott,   dass   er,   der   Kaiser,    die   vergangenen  Kriege   zwischen   ihnen 
beiden  nicht  veranlasst,   dass   er  die  bösen   und   nachtheiligen  Folgen 
derselben  gar  sehr  beklagt,   und  alle  Mittel,   ihnen   vorzubeugen  und 
in  Freundschaft  mit  dem   Könige   zurückzukehren,    angewandt  habe. 
Und   da  nun   diese  Freundschaft   mit  Gott:s   Hilfe  wieder  hergestellt 
sei,  so  ermahne  und  rathe  er  dem  Prinzen  auch  seiuei-seits,  so  sehr  er 
könne,  Freundschaft  mit  dem  König  und  dessen  Kindern  zu  bewahren 


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Die  Instruclioneu  Carle  V.  für  Philipp  IL  613 

und  diese  zu  befestigen.  Deshalb  solle  der  Prinz  alle  vergangenen 
Zwistigkeiteu  zwischen  dem  König  und  dem  Kaiser  gänzlich  vergessen, 
wie  das  der  Kaiser  selber  gethan  habe. 

Im  Zusammenhang  hiermit  kommt  Carl  auf  seine  vorjährige  Beise 
nach  Nizza  und  auf  seine  Zusammenkunft  mit  König  Franz  I.  zu 
Aiguesmortes  (14. — 17.  Juli  1538),  welche  diese  Freundschaft  zwischen 
beiden  Herrschern  besiegeln  sollte,  zu  sprechen.  Diese  Freundschaft 
glaubte  er  nun  bekanntlich  nicht  besser  befestigen  zu  können,  als 
durch  eine  enge  Verbindung  seines  Hauses  mit  dem  des  Königs  von 
Frankreich  durch  eheliche  Vereinigungen.  Sein  Lieblingsplan,  auf 
den  er  wiederholt  zurückkommt,  war,  dass  sich  der  zweite  Sohn  des 
Königs,  der  Herzog  von  Orleans,  mit  seiner  Tochter,  der  Infantiu 
Maria,  oder  mit  der  zweiten  Tochter  des  römischen  Königs  (Anna), 
und  dass  sich  der  zweite  Sohn  des  letzteren  (Ferdinand)  mit  Marga- 
rethe,  einer  Tochter  Franz  I.  vermählen  sollten,  um  diese  und  noch 
einige  andere  Familienangelegenheiten,  mit  denen  Carl  seinen  Sohn 
Philipp  bekannt  macht,  dreht  sich  der  übrige  Theil  der  Instruction 
vom  5.  November  1539. 

Carl  wollte  auf  alle  Fälle  Frieden  mit  Frankreich  haben,  um  seine 
ganze  Macht  gegen  die  Türken  und  gegen  die  innern  Feinde  in  seinen 
Reichen  wenden  zu  können.  ludessen  verwirklichten  sich  seine  Pläne 
nicht.  Es  kam  vorderhand  zu  keinem  Frieden,  zu  keiner  Freundschaft 
mit  Frankreich.  Die  alten  Streitigkeiten  zwischen  dem  österreichisch- 
burgundischen  und  französischen  Hause  brachen  von  neuem  aus,  und 
konnten,  wie  schon  oft,  nur  durch  die  WaflFen  entschieden  werden. 

Bereits  ein  Jahr  nach  Erlass  jener  Instruction,  also  1540,  begann 
sich  Carls  Verhältnis  zu  König  Franz  I.  wieder  zu  trüben,  und  der 
Krieg  zwischen  beiden  schien  unvermeidlich  zu  sein.  Im  Juli  1542 
griff  Franz  zu  den  Waffen,  und  auch  dessen  Verbündeter  Sultan  Su- 
leiman  rüstete  sich  zu  neuem  Kampfe  gegen  das  Haus  Oesterreich. 
Gefahrlich  wurde  Carls  Lage  besonders  im  Frühjahr  des  darauffol- 
genden Jahres  1 543-  Einen  Verbündeten  fand  er  jetzt  in  König  Hein- 
rich Vlll.  von  England,  mit  dem  er  am  11.  Februar  1543  eine  Allianz 
gegen  Franz  I.  geschlossen  hatte.  Es  galt  seine  Herrschaft  und  Macht 
abermals  gegen  Franzosen  und  Türken,  und  sodann  gegen  die  deutschen 
Protestanten  zu  behaupten,  es  handelte  sich  um  einen  entscheidenden 
Kampf  für  seines  Hauses  Stellung  und  Bedeutung  in  Europa. 

So  brach  denn  Carl  anfang  Mai  1543  von  Spanien  zunächst  nach 
Italien  auf  Am  1.  Mai  schiffte  er  sich  in  Barcelona  ein  und  verweilte 
einige  Tage,  vom  2. — 12.  Mai,  in  Palamos  an  der  Nordküste  von  Cata- 
lonien.     Diesmal  übertrug  er  während  seiner  Abwesenheit  die  Begent- 


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Ql^  Bruno  Stübel. 

Schaft  Spaniens  seinem  nun  beinah  sechzehnjährigen,  also  immer  noch 
sehr  jugendlichem  Sohne  und  Erben,  dem  Prinzen  Philipp  selbst,  aller- 
dings unter  Assistenz  erfahrener  und  geübter  Staatsmänner,  die  in 
den  Geist  seiner  Regierung  hinlänglich  eingeweiht  waren.  Damit  aber 
auch  Philipp  einen  Einblick  in  die  Staatsgeschäfte  gewinnen  sollte 
and  damit  er  wisse,  wie  er  sich  künftig  in  seinem  Privatleben  zu  ver- 
halten habe,  erliess  Carl  während  seines  Aufenthaltes  in  Palamos  zwei 
Instructionen  für  diesen,  die  Gachard^)  nicht  umhin  kann,  als  Monu- 
mente der  Weisheit,  der  Voraussicht  und  einer  vollendeten  Erfahrung 
in  der  fiegierungskunst,  als  Monumente  einer  tiefen  Kenntnis  der 
Menschen  und  Dinge  zu  bezeichnen,  und  die  allein  genügen  würdeu, 
Carl  Y.  den  ersten  Platz  unter  den  Staatsmännern  seiner  Zeit  einzu- 
räumen. 

Beide  Instructionen,  die  erste  vom  4.,  die  zweite  vom  6.  Mai 
1543  sind  zusammen  zuerst  von  Lanz^)  und  alsdann  von  Mauren- 
brecher unter  der  Bezeichnung  ^Zwei  Schreiben  Kaiser  Carls  des 
Fünften*  3)  veröffentlicht  worden.  Die  zweite  hatte  bereits  i.  J.  1788 
Antonio  Yalladares  de  Sotomayor  in  P.  XIX  seines  Semiuario  erudito 
nach  einer  sehr  fehlerhaften  Copie  des  Originals  abdrucken  lassen,  wie 
denn  überhaupt  die  von  Carl  eilig  auf  das  Papier  geworfenen,  mit 
Correcturen  und  Bandbemerkungen  versehenen  spanischen  Originale 
beider  Instructionen  vielfach  und  nicht  eben  genau  copirt  worden  sind. 
Nach  einer  solchen  Copie  hat  auch  Lanz  seine  Ausgabe  verfertigt. 
Maurenbrecher  hat  zwar  die  Originale,  die  er  damals  im  Archiv  des 
Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten  zu  Madrid  vorfand, 
benützt,  ist  aber  dabei  nicht  sorgfältig  genug  zu  Werke  gegangen. 

Von  der  ersten  Instruction  vom  4.  Mai  1543  hat  nun  neuerdings 
Alfred  Morel-Fatio  eine  genaue  textkritische,  mit  Anmerkungen  aus- 
gestattete Ausgabe  nach  dem  Original  veranstaltet^).  Aus  der  Ein- 
leitung hierzu  erfahren  wir,  dass  die  Originale  beider  Instructionen, 
die  sich  um  das  Jahr  1863  noch  in  Madrid  befanden,  zu  Anfang  des 
Jahres  1899  auf  bis  jetzt  noch  unaufgeklärte  Weise  in  Paris  zum  Ver- 
kauf ausgeboten  worden  sind,  und  zwar  erwarb  sie  von  dem  Verkäufer 


1)  Biographie  nationale  de  Belgique,  T.  III,  p.  666,  Braxelles  1872« 

>)  Staatspapiere  zur  Gescliichte  des  Kaisers  Carls  V.  enthalten  in  »Bibliothek 
des  literarischen  Vereins  zu  Stuttgart«,  Bd.  11,  p.  359—379,  Stuttgart  1845, 

•)  In  »Forschungen  zur  deutschen  Geschichte«  Bd.  3,  p.  283—310,  Göttin- 
gen 1863. 

^)  Erschienen  in  »Annales  de  la  facult^  des  lettres  de  Bordeaux  et  des 
universit^s  du  Midi.  Quatri^me  S^ie,  XXI.  Ann^e,  Bulletin  Hispanique«  T.  I, 
ur.  3,  Juillet-Septembre  1899,  p.  135—148, 


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Die  Instructionen  Carls  Y.  für  Philipp  II.  ß]^5 

Noel  Charavaj,  der  Morel-Fatio  von  der  ersten  Instruction  —  die  zweite 
hatte  er  bereits  verkauft  —  eine  Copie  entnehmen  liess.  So  scheinen 
diese  wertvollen  Documente  für  Spanien,  wie  Morel-Fatio  bemerkt, 
endgiltig  verloren  zu  sein. 

Was  nun  den  Inhalt  dieser  beiden  Instructionen  <)  anbelangt,  so 
verweisen  wir  auf  die  kurzen  AuszQge,  die  Maurenbrecher  in  der  Ein- 
leitung zu  seinen  Ausgaben  gegeben  hat,  und  wollen  nur  noch  her- 
vorheben, dass  die  zweite  vom  &.  Mai  ungleich  vertraulicher  gehalten 
ist,  ab  die  erste,  dass  Carl  seinem  Sohne  noch  besonders  einschärft, 
sie  geheim  zu  halten  und  für  sich  zu  bewahren.  Der  Qrund  mochte 
wohl  ohne  Zweifel  in  den  oft  sehr  freimüthigen  ürtheilen,  die  Carl 
über  einflussreiche  Hof-  und  Staatsbeamte  darin  fällt,  liegen.  Die  erste 
vom  4.  Mai  befasst  sich  unter  andern  auch  mit  Bathschlägen  für  das 
Privatleben  des  Prinzen,  welche  diesem  schon  mündlich  ertheilt  wor- 
den waren« 

Wir  müssen  Maurenbrecher  vollkommen  Recht  geben,  wenn  er 
am  Schlüsse  seiner  Inhaltsauszüge  die  Frage  aufwirft,  ob  es  wohl  noch 
einen  zweiten  Fürsten  gäbe,  dem  von  seinem  Vater  eine  so  unausge- 
setzte und  so  eingehende  Unterweisung  in  der  schweren  Kunst  der 
Staatslenkung  zutheil  geworden  sei,  als  eben  Philipp,  und  wenn  er 
femer  bemerkt,  dass  feststehe,  dass  Carl  Y.  eine  ganz  ausserordent- 
liche Sorgfalt  auf  die  politische  Bildung  seines  Nachfolgers  verwendet 
und  ihn  von  früh  an  zur  Fortsetzung  seiner  Pläne  erzogen  habe. 

Dieses  unausgesetzte  Bestreben  Carls  für  die  allseitige  und  be- 
sonders politische  Bildung  Philipps,  sowie  für  dessen  Einweihung  in 
seine  Pläne  Sorge  zu  tragen,  kommt  auch  wieder  so  recht  in  der 
nächsten  sehr  ausführlich  gehaltenen  Instruction  zum  Ausdruck.  Carl 
erliess  sie  zu  Augsburg  den  18.  Januar  1548i  also  während  jenes 
denkwürdigen  Reichstags,  den  er  dort  am  1.  September  1547  eröflF- 
nete,  auf  dem  vornehmlich  über  das  Concil  und  das  Interim  verhan- 
delt werden  sollte. 

Wir  kennen  sie  bereits  aus  der  Historia  de  la  vida  y  hechos  del 
emperador  Carlos  V.  des  Sandoval,  Ausgabe:  En  Amberes  1688  T.  11, 
fol.  475—487,  wo  aber  der  19.  Januar  als  Ausstellungstag  angegeben 
ist;  den  18.  geben  die  Memoiren  Qranvellas,  hier  unter  der  Bezeich- 
nung ^Instrucciones  de  Carlos-Quinto  ä  Don  Felipe  su  hijo*  und  her- 
ausgegeben in  ^Papiers  d'  etat  du  icardinal  de  Qranvelle,  publ.  par  Ch. 


<)  Hume,  Philipp  IL  of  Spain,  Chapt  L,   p.  12,   London  1897,   hebt   ihre 
Bedeutung  für  die  von  Philipp  spÄter  befolgte  Politik  hervor. 


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QIQ  Bruno  Stube). 

WeissS  T.  m,  p.  267—318,  Paris  1847  mit  französischer  üebersetzimg 
des  spanischen  Originales  an^). 

Die  körperlichen  Leiden,  von  denen  Carl  in  der  letzten  Zeit  heim- 
gesucht worden  war,  Hessen  ihn  sein  baldiges  Ende  befürchten,  [und 
aus  diesem  Grunde  fühlt  er  sich  veranlasst,  seinem  Sohne  abermals 
Rathschlage  für  die  Zukunft  zu  ertkeilen.  Er  gesteht  offen,  dass  es 
ihm  in  Anbetracht  der  Unbeständigkeit  und  Ungewissheit  der  mensch- 
lichen Dinge  beinahe  unmöglich  sei,  seinem  Sohne  eine  feststehende 
Kegel  sowohl  für  sein  Privatleben,  als  auch  für  die  Regierung  der 
Länder,  die  er  ihm  hinterlassen  würde,  anzugeben.  Indes  die  Zu- 
neigung zu  ihm,  der  Wunsch,  dass  er  sich  den  Ruhm  Gottes  erwirken 
möge,  und  die  Sorge  um  sein  eigenes  Gewissen  sowie  um  das  seines 
Sohnes,  hätten  in  ihm  das  Verlangen  rege  gemacht,  hier  einige  Speciul- 
punkte  zu  seiner  Unterweisung  zu  berühren. 

Die  wichtigste  und  dauerhafteste  Grundlage  der  Lebensführung 
des  Prinzen  muss  in  einem  unbedingten  Vertrauen  auf  die  unendliche 
Güte  des  Allmächtigen  bestehen.  Alle  Wünsche  und  Handlungen 
müssen  dem  göttlichen  Willen  unterworfen  werden  mit  dem  Gefühle 
grosser  Furcht,  ihn  zu  beleidigen.  Gottes  Hilfe,  Beistand  und  Gnade 
ist  nothwendig,  um  gut  zu  regieren  und  zu  herrschen.  Um  sich  aber 
dieser  zu  versichern,  muss  der  Prinz  vor  allem  darnach  trachten,  im 
allgemeinen  wie  im  besondem,  in  allen  Staaten  und  Gebieten,  die  er 
vom  Kaiser  erben  werde,  den  heiligen  katholischen  Glauben  zu  be- 
haupten und  zu  vertheidigen,  die  göttliche  Gerechtigkeit  zu  begün- 
stigen, ohne  Ausehen  der  Person  gegen  Alle  vorzugehen,  die  im  Ver- 
dacht der  Abtrünnigkeit  stehen  und  mit  allen  nur  möglichen  Mitteln, 
dem  Rechte  und  der  Billigkeit  folgend,  die  Ketzereien  und  die  der 
alten  Kirche  feindlichen  Sekten  zu  unterdrücken. 

Zunächst  sind  es  also  die  kirchlichen  Angelegenheiten,  die  Carl 
in  dieser  Instruction  berührt,  und  da  liegt  ihm  denn  am  meisten  das 
Goncil  am  Herzen.  Nach  so  vielen  mühseligen  und  gefahrvollen  Be- 
strebungen, die  Dissidenten  in  Deutschland  wieder  in  den  Schooss  der 
wahren  Kirche  zurückzuführen,  sei  er  schliesslich  zu  der  Ueberzeugung 
gekommen,  dass  das  einzig  richtige  Mittel,  diesen  Zweck  zu  erreichen, 
die  Abhaltung  eines  Concils  sei.  Er  empfiehlt  und  bittet  den  Prinzen, 
falls  er,  der  Kaiser,  den  Ausgang  des  Concils  nicht  mehr  erleben  sollte, 
thätig  einzugreifen  und  sich  mit  dem  römischen  König  sowie  mit  den 
andern  christlichen  Potentaten  in  Einvernehmen  zu  setzen,   damit  die 


»)  Gachard,   der   in  »Retraite   et  mort   de  Charles-Quint*   T.  I,  p.  IX  die 
Instruction  nur  erw&hnt,  lässt  sie  am  9.  Januar  15tö  ausgeetellt  sein. 


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Die  Instructionen  Carls  V.  für  Philipp  II.  617 

YersammluDg  ihre  Arbeiten  fortsetze  und  zu  Ende  führe.  Der  Prinz 
solle  in  einer  so  wichtigen  Angelegenheit  sowohl  in  seinem,  wie  auch 
im  Namen  der  Königreiche  und  Länder,  die  er  überkommen  würde, 
den  ganzen  Eifer,  der  ihm  als  guter  Fürst  und  gehorsamer  Sohn  der 
Kirche  zukomme,  aufbieten,  die  grosste  Ehrfurcht  vor  dem  heiligen 
ax>08tolischen  Stuhle  bezeugen  und  diesen  unaufhörlich  begünstigen 
und  beschützen.  Sollte  der  heilige  Stuhl  Hechte  beanspruchen,  die 
der  Prinz  für  das  Interesse  der  ihm  untergebenen  Staaten  und  Völker 
oder  für  sein  eigenes  als  irrthümlich  und  nachtheilig  erachten  müsse, 
so  solle  er,  indem  er  dem  Uebel  abzuhelfen  suche,  mit  Klugheit  und 
Ehrfurcht  dabei  zu  Werke  gehen,  und  soviel  als  möglich  jeden  An- 
stoss  vermeiden,  nur  die  Behauptung  seiner  Bechte  und  der  seiner 
Völker  als  Ziel  im  Auge  haben. 

Bei  dem  ihm  zustehenden  Vorschlagsrecht  oder  der  Ernennung 
von  Persönlichkeiten  zu  kirchlichen  Aemtem  und  Würden  und  bei 
der  VertheiluDg  von  Beneficien  solle  der  Prinz  die  grösste  Sorge  da- 
rauf verwenden,  nur  solche  damit  zu  versehen,  die  ihm  durch  ihre 
ünterrichtung,  Erfahrung,  durch  einen  guten,  exemplarisch  moralischen 
Lebenswandel  die  wünschenswertesten  Garantien  für  eine  gute  Ver- 
waltuDg  darböten.  Seine  Wahl  solle  auf  Männer  fallen,  die  eines  ab- 
soluten Vertrauens  würdig  seien,  die  ausschliesslich  den  Dienst  Qottes 
und  die  Erfüllung  seiner,  des  Prinzen,  Absichten  im  Auge  hätten. 

Alsdann  schärft  Carl  seinem  Sohne  ein,  mit  allen  Kräften  und 
mit  allen  erdenklichen  Mitteln  Krieg  zu  vermeiden,  niemals  einen 
solchen  zu  unternehmen,  es  sei  deon,  dass  er  dazu  gezwungen  würde, 
und  die  Umstände  derartige  seien,  dass  Gott  und  die  Welt  klar  sehen 
könnten,  dass  ihm  nichts  anderes  übrig  geblieben  sei.  Denn  nur  im 
Frieden,  um  den  Carl  den  Himmel  inständig  bittet,  könne  man  Gott 
würdig  dienen. 

Einer  der  vornehmsten  Gründe,  die  den  Prinzen  veranlassen  müssten, 
den  Frieden  zu  erhalten,  sei  der  Zustand  der  Ermattung  und  Er- 
schöpfung, in  dem  sich  die  Staaten,  die  er  erben  würde,  beföndeu, 
hervorgerufen  durch  eine  Reihe  zu  verschiedenen  Zeiten  und  in  ver- 
schiedenen Gegenden  geführter  Kriege,  in  die  Carl  verwickelt  worden 
sei,  und  zwar  aus  Sorge  um  die  Vertheidiguug  seiner  Länder,  und  mit 
dem  Begehren,  sie  vor  Bedrückung  zu  bewahren,  wie  Jedermann  wisse. 
Mit  Gottes  Hilfe  und  dank  seines  mächtigen  Schutzes,  sei  er  so  glück- 
lich gewesen,  seine  Länder  erhalten,  vertheidigen,  ja  ihnen  sogar  einige 
Gebiete  von  grossem  Werte  hinzufügen  zu  können.  Freilich  hätte  er 
dies  alles  ohne  grosse  Opfer,  die  er  seinen  Unterthanen  hätte  aufer- 
legen müssen, .  nicht  erlangt.    Deshalb  sei  es  unumgänglich  nothwen- 


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618  Bruno  Stübel. 

dig,  dass  das  Volk  künftighin  etwas  Buhe  genösse,  worauf  er  den 
Prinzen  ganz  besonders  aufmerksam  machen  wolle. 

Leider  habe  er  sich  zu  wiederholtenmalen  zum  grossen  Nachtheile 
der  öffentlichen  Einkünfte  und  der  Finanzen  überhaupt  in  die  zwin- 
gende Nothlage  versetzt  gesehen,  beträchtliche  Theile  seiner  Gebiete 
veräussern  und  verpfänden  zu  müssen.  Der  Prinz  solle  sie  wieder  in 
seinen  Besitz  nehmen,  sie  einlösen.  In  diesem  Funkte  empfiehlt  Carl 
seinem  Sohne  den  Eifer  und  die  Geschäftigkeit  aufzubieten,  die  er 
selbst  aufbieten  würde,  wenn  ihm  die  Möglichkeit  dazu  verschafft  wäre, 
da  es  sein  dringender  Wunsch  sei,  die  betreffenden  Länder  in  Folge 
seiner  Zuneigung  zu  ihnen,  ihm  in  ihrer  Integrität  zu  überliefern. 

Auf  den  Krieg  wieder  zurückkommend,  so  ist  sich  Carl  vollkom- 
men bewusst,  und  kennt  es  aus  eigener  Erfahrung,  dass  man  nicht 
immer  in  der  Lage  sei,  den  Krieg  zu  vermeiden,  wie  man  wohl 
wünschte,  zumal  wenn  man  an  der  Spitze  einer  so  grossen  Zahl  an- 
sehnlicher Länder  und  Königreiche  stünde,  wie  z.  B.  die  seien,  die 
ihm  Gott  in  seiner  unendlichen  Güte  verliehen  habe  und  die  er  dem 
Prinzen  zu  überlassen  hoffe,  falls  Gott  die  Gnade  haben  sollte,  es  zu 
erlauben.  Er  wisse,  dass  das  von  dem  guten  oder  schlechten  Ver- 
halten der  benachbarten  Fürsten  und  anderer  Potentaten  abhänge. 
Die  Erfahrungen,  die  er  in  dieser  Beziehung  gemacht  habe,  gäben  ihm 
nun  die  Veranlassung,  dem  Prinzen  Bathschläge  zu  ertheilen,  die  diesem 
als  Bichtschnur  für  die  Zukunft  dienen  sollten. 

Hiermit  schliesst  der  allgemeine  Theil  dieser  Instruction,  und 
es  folgt  nun  eine  sehr  eingehende  Charakteristik  der  auswärtigen  Politik 
Carls  und  seines  Verhältnisses  zu  den  andern  Mächten,  auf  die  hier 
näher  einzugehen  uns  jedoch  zu  weit  führen  würde. 

Während  seines  Aufenthaltes  in  Augsburg  1547 — 48)  und  zwar 
im  erstgenannten  Jahre,  hat  nun  Carl  nach  der  „Eistpire  de  Ferdi- 
nand Alvarez  de  Tolede,  premier  du  nom  duc  d'Albe*  T.  I,  p.  318 
— 319,  Paris  1698^)  seinem  Sohne  Philipp  durch  Alba  eine  In- 
struction , Memoire  instructif  einhändigen  lassen,  die  nach  den  an- 
geführten Stellen  mit  der  eben  besprochenen  in  keiner  Verwandtschaft 
gestanden  haben  kann^).  Man  könne  sie,  so  sagt  der  Autor,  ,le  grand 
Art  de  regner*  nennen,  da  sie  sich  mit  der  Art  und  Weise,  ein  Beich 
gut  zu  regieren,  befasse,  und  Philipp  daraus  zur  rechten  Zeit  erführe,  wie 

<)  Ist  die  französische  Bearbeitung  eines  1669  lateinisch  zu  Salamanca  unter 
dem  Titel:  Vita  Ferdinandi  Toletani  ducis  d'Albani  erschienenen  Werkes  eines 
unbekannten  Autors. 

•)  S.  Waltz,  Die  Denkwürdigkeiten  Carls  V.  Eine  Studie  zur  Geschichte 
des  16.  Jahrh.,  p.  11,  Anmerk.  3,  Bonn  1901.  Sollte  sie  die  geheine  Instruction 
sein,  die  nach  Waltz  neben  der  v>  18.  Jan.  hergegangen  sein  muss? 


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Die  Ir^siructionen  Carle  V.  ftJr  Philipp  IL  619 

er  seine  Unterthanen  glücklich  machen  mQsse,  wie  er  der  Schrecken . 
seiner  Feinde,  der  Schiedsrichter  der  Welt  werden  könne.  Sie  beruhe 
auf  nichts  anderem,  als  auf  langer  Erfahrung,  die  Carl  erlangt  habe, 
wie  aus  dem  ersten  Artikel  der  Instruction  oder  Denkschrift  herror- 
gehe.  Wir  geben  die  Stelle  hier  im  Wortlaut  mit:  .I'ai  jug^  apro- 
pos, mon  eher  Fils,  de  yous  ecrire  ce  que  yous  devez  savoir  pour 
regner  avec  gloire,  c*  est  le  fruit  de  mes  exp^riences ;  ils  ne  renferment 
que  des  preoeptes  necessaires,  de  V  utilit^  desquels  je  suis  tellement  per- 
suade,  que  je  les  prendrois  pour  V  unique  regle  de  mon  Gouvernement, 
si  je  commenfois  ii  porter  la  Couronne.  Lisez  —  les  avec  soin,  re- 
gardez  —  les  comme  la  meilleure  piece  de  vötre  heritage,  et  celle 
que  j*ai  eu  le  plus  d^  empressement  de  vous  mettre  entre  les  mains, 
avant  que  la  mort  que  j^attens  chaque  jour,  et  que  je  sens  venir  ä 
grands  pas,  m'enleve  de  ce  monde*^. 

Hierauf  fährt  der  Verfasser  eine  auf  Alba  bezügliche  Stelle  an,  die 
sich  am  Schluss  der  Instruction  befindet,  und  die,  wie  es  heisst,  von 
weniger  correcten  Autoren,  vielleicht  Feinden  des  Alba^schen  Buhmes, 
weggelassen  worden  wäre.  Darnach  sei  es  Carls  Wille,  dass,  wenn 
Philipp,  wie  es  die  Noth wendigkeit  erheische,  nach  Italien  käme,  und 
von  den  dortigen  Fürsten  ohne  Zweifel  aufgefordert  werden  würde,  in 
ihren  Palais  zu  wohnen,  und  er  dann  irgend  einen  dieser  Fürsten  an 
seiner  Tafel  empfangen  müsse,  er  auch  den  Herzog  von  Alba  dazu 
empfangen  solle.  Denn  es  sei  unwürdig,  dass  dieser  Herr,  der  wegen 
seiner  grossen  Verdienste  dem  Kaiser  theurer  und  schätzenswerter 
sei,  als  irgend  einer  dieser  Fürsten,  einer  Ehre  verlustig  gienge,  deren 
diese  viel  weniger  würdig  wären,  als  der  Herzog.  Scheinbar  stünde 
dieser  ja  allerdings  in  seiner  Eigenschaft  als  Unterthan  unter  den 
Fürsten,  aber  er  gäbe  ihnen  hinsichtlich  der  Geburt  nichts  nach,  er 
überrage  sie  an  Verdienst  und  an  Wert,  und  der  Kaiser  hielte  nur 
die  Fürsten,  die  durch  die  göttliche  Vorsehung  wirklich  solche  seien, 
für  höherstehender  als  ihn. 

Mehr  erfahren  wir  leider  über  diese  Instruction  nicht,  und  auch 
sonst  finden  wir  sie  nirgends  erwähnt. 

Wenn  die  vier  Instructionen  Carls  an  seinen  Sohn  Philipp  vom 
5.  November  1539,  4.  und  6.  Mai  1543  und  18.  Januar  1548  zufolge 
ihrer  brieflichen  bezw.  urkundlichen  Form,  die  sie  an  sich  tragen, 
eine  besondere  Gruppe  bilden,  so  ist  dagegen  die  nunmehr  zu  be- 
sprechende Instruction  gewissermassen  als  ein' Leitfaden  oder  als  ein 
kurzgefasstes  Lehrbuch  der  Politik,  der  Regierungsmaximen  Carls,  an- 
zusehen. Sie  ist  von  uns  bereits  in  einer  früheren  Abhandlung  in 
dieser  Zeitschrift,  betitelt  .Aus  dem  letzten  Lebensjahre  König  Philipps  H. 


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g20  Bruno  Stübel. 

von  Spanien*,  und  zwar  bei  Besprechung  der  von  Turba  nach  einer 
italienischen  Handschrift  veröffentlichten  Instruction  Philipps  an  sei- 
nen Sohn  vom  Jahre  1598  kurz  erwähnt  *).  Wir  bemerkten  dabei, 
dass  diese  Instruction  dieselbe  sei,  die  der  kurfürstlich  brandenbur- 
gische Bath  und  Historiograph  Antoine  Teissier  zu  Berlin  im  Jahre 
1699  nach  einer  einstmals  im  Besitz  der  Königin  Christine  von  Schwe- 
den befindlichen  italienischen  Copie  zusammen  mit  der  gleichfalls  auf 
einer  italienischen  Handschrift  beruhenden  Instruction  Carls  an  Phi- 
lipp*), aber  in  französischer  Uebersetzung,  herausgegeben  habe,  welche 
beide  zur  ünterrichtung  für  den  Kurprinzen  Friedrich  Wilhelm  von 
Brandenburg  dienen  sollten. 

Die  Ausgabe  Teissiers  erschien  unter  dem  Titel:  „Instructions  de 
Pempereur  Charles  V.  h  Philipp  11.  roi  d'Espagne,  et  de  Philipp  11. 
au  prince  Philippe  son  fils.  Mises  en  Fran9ois  pour  Vusage  de  Mon- 
seigneur  le  prince  electoral  par  Antoine  Teissier,  Conseiller  et  Hist. 
de  S.  S.  E.  de  Brandebourg.  Berlin  chez  Robert  Roger,  irnprimeur 
et  libraire  de  la  cour.  M.  D.  CXCIX  8.  191  Seiten  inclus.  „Beflexions 
tirees  des  caractferes  ou  des  moeurs  de  ce  siecle*.  Eine  zweite  Aus- 
gabe erschien  gleich  im  darauffolgenden  Jahre,  A  la  Haye  1700. 

Aus  dem  Dedicationsbriefe  Teissiers  an  den  Kurfürsten  Friedrich  III. 
von  Brandenburg  sowie  aus  der  Vorrede  haben  wir  in  jener  Abhand- 
lung einige  Stellen  mitgetheilt*).  Teissier  bemerkt,  um  das  hier  noch 
nachträglich  zu  erwähnen,  dass  man,  um  eine  geeignete  Kenntnis  der 
Regierung  der  Völker  zu  gewinnen,  in  keine  bessere  Schule  gehen 
könne,  als  in  die  Carls  und  Philipps,  die  Jedermann  als  die  grössten 
Politiker  ihres  Jahrhunderts  betrachten  müsse,  und  dass  daher  der 
Kurprinz  aus  den  beiden  Instructionen  viel  Nutzen  ziehen  könne. 

Leider  erfahren  wir  nun  von  Teissier  nicht,  wo  sich  die  Originale 
von  ihnen  befinden.    Er  spricht  nur  von  verschiedenen  Copien,  welche 

t)  S.  Bd.  22.  p.  452—454,  Innsbruck  1901. 

')  Was  übrigens  die  italienische  Copie  dieser  Instruction,  die  Teissier 
in*8  französische  übersetzt  hat,  anbelangt,  so  will  ich  nur  noch  bemerken,  dass 
mir  Herr  Dr.  Walther  Friedensburg  in  Rom  auf  eine  Anfrage  die  ich  an  ihn 
gerichtet,  mitgetheilt  bat,  dass  sich  in  der  Bibliotheca  Barberina  in  Rom  eine 
Papierbandschrift,  nach  Friedensburg  wohl  aus  dem  Anfang  des  17.  Jahrhunderts 
befindet,  welche  die  Aufschrift  trügt:  > Ragionamento  di  Carlo  Y.  Imperatore  al 
re  Filippo  suo  figliuolo  nella  consignatione  del  governo  di  suoi  stati  e  reg^, 
dove  si  consiene  come  si  debba  govei*näre  in  tempo  della  pace  et  de  la  guerra« 
uüd  die  nach  den  mitgetheilten  Stellen  mit  der  Teissier*8chen  Uebersetzung 
übereinstimmt.  Immerhin  sind  beide  noch  einer  genauen  Vergleichung  bedürftig, 
jedenfalls  aber  ist  die  Barberinische  Handschrifk  eine  von  den  Copien,  von  denen 
Teissier  in  der  Einleitung  zu  seiner  Uebersetzung  spricht, 

•)  1.  c.  p.  453. 


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Die  Instructionen  Carls  V.  für  Philipp  It.  621 

die  Nachfolger  Carls  und  Philipps  aas  Pietät  für  ihre  grossen  Vor- 
fahren in  ihren  Archiven  und  Bibliotheken  aufbewahrten,  von  denen 
ein  italienisches  Exemplar  wie  erwähnt  in  den  Besitz  der  Königin 
Christine  von  Schweden  gelangt  sei.  Zweifelsohne  sind  beide  Instructio- 
nen Werke  der  Denkungsart  der  beiden  Herrscher  und  entsprechen 
Yollkomroen  ihren  Anschauungen,  wie  denn  Turba  die  Autheu  tizität 
der  Instruction  Philipps  an  seinen  Sohn,  die  er  als  eine  Art  politi- 
schen Testamentes  hinstellt,  nachgewiesen  hat^).  Von  dieser  ist  übri- 
gens neuerdings  der  spanische  Originaltext  im  Archive  von  Simancas 
nunmehr  aufgefuuden  worden,  und  soll  demnächst  von  Turba  publicirt 
werden.  Hoffentlich  gelingt  es  auch  einmal  denjenigen  von  der  in- 
haltlich bis  jetzt  unyerwerteten  Instruction  Carls  an  Philipp  ausfindig 
zu  machen*). 

Als  ein  politisches  Testament  ist  auch  diese  zu  betrachten,  und 
keinen  geeigneteren  Zeitpunkt  konnte  Carl  hierzu  erwählen,  als  er, 
des  Begierens  müde,  ein  körperlich  gebrochener  Mann,  den  Entschluss 
fasste,  die  Herrschaft  über  seine  ausserdeutschen  Länder  in  die  Häude 
seines  Sohnes  Philipp  zu  legen.  Zuerst  am  25.  October  1555  ent- 
sagte er  der  Begierung  über  die  Niederlande  und  einige  Monate 
später,  am  16.  Januar  1556,  definitiv  der  über  Spanien,  über  die  neu 
entdeckten  und  eroberten  Länder  jenseits  des  Ozeans,  die  italienischen 
Besitzungen  etc. 

Aus  der  Instruction,  die  kein  Datum  trägt,  geht  nun  hervor,  dass 
Carl  sie  an  jenem  25.  October  zunächst  mündlich  an  Philipp  erlassen 
hat^).  Nach  Gachard^)  begab  er  sich  am  genannten  Tage  kurz  vor 
3  ühr  in  Begleitung  Philipps  und  eines  grossen  Gtfolges  von  seiner 
Wohnung  in  Brüssel  nach  dem  Palais,  wo  die  feierliche^  officielle 
Abdankung  erfolgen  sollte.  Vorher,  demnach  im  Laufe  des  Vormit- 
tags, muss  er  nun  jene  mündliche  Instruction  Philipp  ertheilt  haben. 

Er  beginnt  sie  damit,  dass  er  sich  entschlossen  habe,  die  Herr- 
schaft über  seine  Länder   in  Philipps  Hände  zu  legen,  von   welchem 


»)  Im  Archiv  für  österreichische  Geschichte,  Bd.  86,  2.  Hälfte,  p.  415—423. 

')  Nur  erwähnt  wird  sie  z.  B.  von  Franc.  Phil.  Florinus  in  »Oeconomus 
prudens  et  legalis  continuatus«,  T.  U,  P.  1,  fol.  258,  Nürnberg  1751,  von  Aretin 
in  seiner  Ausgabe  der  Regiemngskunst  Kurfürst  Maximilians  L  von  Bayern, 
p.  Vit,  Bamberg  and  Würzburg  1822,  wozu  zu  bemerken  ist,  dass  sich  die  über 
die  Instruction  hierbei  angefQhrtc  Notiz  von  Amelot  de  la  Houssaye  in  dessen 
Mdmoires  hisioriques  etc.  nicht  auf  die  Instruction,  sondern  auf  die  Commentare 
Carls  bezieht,  ferner  von  Wurzbach  in  »Habsburg  und  Habsburg-Lothringen« 
p.  448  (unter  Philipp  IL). 

*)  Also  wie  bei  der  Instruction  vom  4.  Mai  1543,  s.  oben  p.  615. 

*)  Retraite  et  mort  etc.,  Introduction  p.  80. 


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622  Bruno  Stübel. 

Plane  er  schon  oft  mit  ihm  gesprochen  hatte.  Daher  solle  Philipp 
die  nöthigen  Befehle  erlassen,  damit  er,  Carl,  sie  gleich  am  ersten 
Tage  unter  den  herkömmlichen  Ceremonien  und  Feierlichkeiten  ver- 
öffentlichen könne.  Der  Prinz  solle  dann  unverzüglich  Sorge  tra- 
gen, dass  sie  an  die  Gouverneure  der  Provinzen  gelangten,  damit  so- 
wohl diese  als  auch  das  Volk  und  die  Magistrate  ihn  als  ihren  Sou- 
verain  anerkennten,  und  ihm  ihre  Ergebenheit  versicherten.  Femer 
sollen  ihm  die  Generale  und  die  Commandanten  der  befestigten  Plätze 
den  Treueid  leisten  und  ihn  als  ihren  Herrn  betrachten^). 

Im  weiteren  Verlaufe  seiner  Unterweisung  führt  Carl  seinem  Sohne 
zu  Gemüthe,  dass  die  Leitung  der  Staaten,  die  er  heute  auf  seine 
Schultern  lege,  viel  schwieriger  sei,  als  die  Spaniens,  welches  ein  alt- 
begründetes, festes  und  sicheres  Königreich  wäre,  währenddem  die  Er- 
werbung der  Staaten  von  Flandern,  Italien  und  der  andern  Provinzen, 
die  er  zu  besitzen  im  Begriffe  stünde,  neuer  sei,  und  die,  weil  sie 
mächtige  und  kriegerische  Fürsten  zu  Nachbarn  hätten,  mehr  Unruhen 
und  Veränderungen  ausgesetzt  wären. 

Am  Schluss  der  ganzen  mündlichen  Unterweisung  spricht  Carl 
von  der  einzuschlagenden  Politik  Philipps  gegenüber  den  andern 
Mächten,  und  bemerkt  dabei,  dass  er  noch  manches  über  die  Ange- 
legenheiten Italiens,  Englands,  Deutschlands,  Flanderns  und  der 
Schweiz  sagen  könne,  da  es  aber  spät  sei,  und  er  Philipp  schon  ein 
anderesmal  ausführlich  darüber  unterrichtet  habe^),  so  wolle  er  diese 
Bede  schliessen^). 

In  der  Teissier'schen  französischen  Ausgabe  v.  J.  1699  reicht  nun 
die  später  zu  Papier  gebrachte  Instruction  von  p.  1 — 120.  Man  ki»in 
sie  wie  die  v.  18.  Januar  1548  in  zwei  Abschnitte  zerlegen,  von  denen 
der  erste,  interessanteste  und  auch  bei  weitem  wichtigste,  an  väterlichen 
Ermahnungen  reiche  (v.  p.  1 — 90)  das  persönliche  Verhalten  des 
Prinzen  als  Herrscher  über  so  viele  Gebiete,  sowie  die  von  diesem  zu 
befolgenden  Begierungsmaximen,  der  zweite  (v.  p.  90—120)  sein  Ver- 
hältnis zu  den  andern  für  die  auswärtige  Politik  in  Betracht  kom- 
menden Mächten  behandelt. 

Wie  die  Zahl  der  Fürsten,  so  bemerkt  Carl  gleich  nach  jenen  oben 
erwähnten  das  Ganze  einleitenden  Verordnungen,  die  sich  der  höchsten 
Macht  entkleideten,  um  ihre  Nachfolger   damit  zu  versehen,  sehr  ge- 


*)  Vergl.  hierzu  Mignet,  Charles-Qaint,  BOn  abdication,  son  s^jonr  et  sa 
mort  etc  3  ^it.  p.  101,  102,  Parie  1857. 

•)  Hier  spielt  Carl  offenbar  auf  die  Instruction  vom  18.  Januar  1548,  in 
welcher  er  diese  Angelegenheiten  zur  Sprache  bringt,  an. 

')  Discours  in  der  Teissier'schen  XJebersetzung. 


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Die  Instnictionen  Carls  V.  für  Philipp  11.  ^23 

ring  sei,  so  könne  der  Prinz  daraus  ermessen,  wie  gross  seine  Liebe 
zu  ihm,  wie  erfüllt  er  von  seiner,  des  Prinzen  ,Güte  sei,  und  wie  sehr 
er  wünsche,  ihn  zu  erheben.  Anstatt  die  Souverainität  über  seine 
Staaten  bis  zum  Lebensende  zu  behaupten,  wie  das  beinah  alle  an- 
dern Fürsten  thäten,  zöge  er  es  vor,  seltene  Beispiele  zu  befolgen, 
und  aus  einem  Souverain  ein  Privatmann  zu  werden.  Sicherlich  ge- 
höre viel  weniger  Buhm  dazu,  Provinzen  zu  erobern  und  Königreiche 
durch  die  Gewalt  der  WaflFen  zu  unterwerfen,  als  sich  selbst  zu  be- 
siegen und  vornehmlich  den  Herrscherehrgeiz  zu  überwinden,  um  ge- 
horchen zu  können.  Denn  die  Eigenliebe  strebe  mit  aller  Gewalt  da- 
gegen, weil  sie  einestheils  das  Vergnügen  und  den  Geschmack  am 
Befehlen,  anderentheils  die  Strenge  der  Gesetze,  denen  man  sich  unter- 
werfen muss,  wenn  man  auf  die  Herrschergewalt  verzichten  will,  in 
Erwägung  ziehe.  Diese  selbe  Leidenschaft  der  Eigenliebe  sucht  weiter- 
hin das  Licht  unseres  Verstandes  zu  verdunkeln,  indem  sie  ihm  den 
ausserordentlichen  Unterschied,  der  zwischen  denjenigen  ist,  die  andere 
richten,  und  denjenigen,  die  vom  zufalligen  Urtheil  anderer,  welches 
theils  aus  Interesse,  theils  aus  Entstellung  oftmals  ungerecht  ist,  ab- 
hängen, vor  Augen  führt.  Die  väterliche  Liebe  habe  bei  ihm  über  alles 
dies  den  Sieg  davon  getragen. 

Wir  erfahren  ferner,  dass  Carl  nächst  seinen  körperlichen  Leiden 
und  seiner  Geistesmüdigkeit  auch  deswegen  den  Entschluss  gefasst 
habe,  abzudanken,  weil  sein  Sohn  sich  in  einem  ftir  die  Leitung  eines 
Staates  reifen  Alter  befände,  und  weil  er  von  einer  guten  Meinung 
von  dessen  Klugheit,  die  er  während  der  Begentschaft  Spaniens  an- 
scheinend bewiesen  habe,  erfüllt  sei. 

Wie  in  den  vorangegangenen  Instructionen,  so  führt  Carl  auch 
hier  seinem  Sohne  vor  allem  zu  Gemüthe,  fromm  und  gottesfürchtig 
zu  sein,  den  Vertreter  Gottes  auf  Erden,  den  heiligen  Vater  zu  ehren 
und  die  heilige  Kirche  und  den  katholischen  Glauben  mit  aller  seiner 
Kraft  zu  vertheidigen.  Diese  selben  Gefühle  müsse  er  auch  allen  sei- 
nen ünterthanen  beizubringen  suchen.  Immer  müsse  er  daran  denken, 
dass  er  sich,  da  unser  menschliches  Leben  kurz,  gebrechlich  und  ver- 
gänglich sei,  durch  lobenswerte  Thaten  einen  guten  Buf  verschafiPe, 
dass  durch  diese  Thaten  sein  Name  auch  nach  seinem  Tode  noch  fort- 
lebe. Nichts  könne  ihn  hiezu  mehr  anspornen,  als  die  Vergegenwär- 
tigung der  Tugenden,  der  Grösse  und  des  Buhmes  seiner  Vorfahren. 
Er  solle  versichert  sein,  dass  der  Glanz,  den  diese  über  ihn  verbreiten, 
wie  eine  Fackel  sei,  die  der  ganzen  Welt  seine  guten  oder  schlechten 
Thaten  erhelle.  Entsprächen  die  Thaten  seinem  Ansehen  und  seiner 
Würde,  so  würden  sie  ihm  einen  berühmten  und  unsterblichen  Namen 


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g24  Bruno  Stabel. 

verleihen,    wären  sie  aber  seiner  und   seiner  Vorfahren   unwürdig,   so 
würden  sie  ihm  zur  ewigen  Schmach  gereichen. 

Weiter  solle  sich  der  Prinz  nicht  etwa  einbilden,  dass  die  Lu^t, 
über  so  viele  Völker  zu  herrschen,  und  die  Freiheit,  die  den  GemQ- 
thern  der  Fürsten  schmeichele,  nicht  auch  mit  Bitterkeit  vermischt 
und  nicht  mit  Zwang  verbunden  sei.  Wenn  man  wissen  konnte,  was 
im  Herzen  der  Fürsten  vorgienge,  so  würde  man  wahrnehmen,  dass 
diejenigen,  die  ein  regelloses  Leben  führten,  Tag  und  Nacht  von  Arg- 
wohn und  Unruhe  gequält,  und  dass  die,  welche  ihre  Länder  mit 
Weisheit  und  Klugheit  regierten,  von  mancherlei  Sorgen,  die  ihnen 
keine  Kühe  liessen,  bedrückt  würden. 

Wie  jedes  Schifif  seinen  Steuermann  und  jede  Armee  ihren  Ober- 
befehlshaber, um  wieviel  nothwendiger  sei  es,  dass  jedes  Königreich 
einen  König  haben  müsse.  Allein  die  Habsucht  der  Menschen  ver- 
leite diese  -zu  grossen  Ausschreitungen  und  gehe  dermassen  über  die 
richtigen  Grenzen,  innerhalb  welcher  sich  die  Menschen  bew^en 
müssten,  hinaus,  dass,  jemehr  man  an  Gütern  besitze,  destomehr 
wünsche  man  sie  noch  zu  vergrössern  und  wachsen  zu  lassen.  Man 
betrachte  es  sogar  als  Feigheit,  als  Niedrigkeit  der  Gesinnung,  nicht 
nur  dem  Ueberfluss,  den  man  erworben,  zu  entsagen,  sondern  auch  die 
stärksten  Mittel  nicht  anzuwenden,  um  alle  Tage  nene  Erwerbungen 
zu  machen.  Weil  aber  in  dieser  Beziehung  die  Vernunft  stets  der 
Eigenliebe  unterliege,  und  weil  sich  der  Prinz  in  einem  Alter  befände, 
in  welchem  das  Herz  voll  von  Ehrgeiz  sei,  so  wolle  er  ihm  keine 
Jange  Rede  halten,  um  ihn  vom  Gegentheil,  welches  gewöhnlich  ge- 
than  werde,  zu  überzeugen.  Er  wolle  sogar  diesen  Irrthum,  in  wel- 
chem alle  Menschen  oder  doch  zum  mindesten  der  grösste  Theil  und 
vornehmlich  die,  welche  als  die  edelsten  und  grossmüthigsten  gälten, 
wenn  sich  ihnen  die  Gelegenheit  dazu  böte,  handelten,  entschuldigen. 
Gleichwohl  bitte  er  den  Prinzen  inständigst,  nicht  irgendwie  in  diesen 
Fehler  zu  verfallen,  indem  er  ihm,  wenn  er  es  verstünde,  seine  Unter- 
thanen  recht  zu  regieren,  allezeit  ein  gutes  Ende  vor  Augen  stelle. 
Dadurch  würde  er  sich  viel  Kuhm  bei  den  Menschen  verdienen,  und 
sich  den  Segen  des  Himmels  zuziehen. 

Um  das  aber  zu  erreichen,  möge  er  immer  bedenken,  dass  ein 
Fürst  wie  ein  vor  den  Augen  aller  seiner  ünterthanen  gestellter  Spiegel 
sei,  dass  diese  ihn  unausgesetzt  wie  ein  Modell,  an  dem  sie  sich  zu 
bilden  haben,  ansehen,  und  dass  sie  demgemäss  ohne  Mühe  seine 
Fehler  und  seine  Tugenden  entdeckten.  Ein  einigermassen  fähiger 
Fürst  und  einer  der  es  sein  könnte,  dürfe  also  nicht  hoffen,  seine 
Thaten   und   sein  Betragen   vor  den   Ünterthanen   zu   verheimlichen. 


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Die  Instructionen  Carls  V.  ftbr  Philipp  IL  626 

Bei  Lebzeiten  könne  er  ihnen  so  den  Mund  stopfen  und  verhindern, 
dass  sie  seine  üngeregeltheiten  und  seine  Ansschreitangen  an^s  Tages- 
licht  brachten«  nach  seinem  Tode  müssten  sie  sein  Andenken  der  Nach- 
welt überlassen. 

Immer  yon  neuem  schärft  Carl  seinem  Sohne  ein,  gegen  seine 
Völker  ein  dermassen  gerechtes  und  geregeltes  Verhalten  zu  beob- 
achten, dass  sie  die  Ueberzeugang  gewännen,  dass  seine  Sorge  nur 
darauf  gerichtet  sei,  sie  gut  zu  regieren,  und  dass  sie  sich  gänzlich 
auf  seine  Klugheit  verlassen  könnten,  von  seiner  Stärke  überzeugt 
seien.  Dann  würde  sich  auch  zwischen  ihm  und  ihnen  gegenseitige 
Achtung  und  Liebe  heranbilden.  Wie  der  Hirt  für  seine  Herde^  der 
Familienvater  für  das  Wohl  der  Seinigen  bedacht  sein  müsse,  so  müsse 
der  Fürst  fortwährend  über  das  Heil  und  die  Buhe  seiner  XJnterthanen 
wachen. 

Nach  diesen  und  noch  verschiedenen  anderen  allgemeinen  Bath- 
schlägen  und  Ermahnungen  ertheilt  nun  Carl  seinem  Sohne  Anweisungen, 
wie  er  im  Besondem  regieren  solle,  und  zwar  auch  hier  immer  mit 
Berücksichtigung  allgemeiner  Lebensregeln.  Bei  dem  Capitel  über  die 
Kathgeber  der  Fürsten  bemerkt  c^r  da  z.  B.,  dass  der  Prinz  um  gute 
und  kluge  Minister  von  andern  unterscheiden  zu  können,  wissen  müsse, 
dass  sich  die  menschliche  Klugheit  auf  viererlei  Art  erlangen  la^se. 
Die  erste  sei  die  Erfahrung  in  den  Dingen,  die  in  der  Welt  passiren, 
also  Welt-  und  Lebenskenntnis.  Je  mehr  wir  erfahren,  desto  mehr 
begreifen  wir.  Es  können  demnach  Fürsten,  wenn  ihnen  eine  grosse 
Menge  Sachen  durch  die  Hände  gehe,  und  in  Folge  der  Audienzen, 
die  sie  ertheilten,  und  der  Berathungen,  denen  sie  beiwohnten,  ohne 
Mühe  erfahren  werden.  Die  zweite  sei  das  Studium  und  die  Leetüre 
der  Geschichte,  die  uns  über  die  Ereignisse  in  der  Welt  unterrichte, 
^ber  die  Wirkungen  der  Leidenschaften  und  über  die  Ursachen  der 
Handlungen  der  Menschen.  Da  uns  nun  die  Geschichte  über  die  Er- 
eignisse mehrerer  Jahrhunderte  bei  verschiedenen  Völkern  belehre,  da 
sie  uns  mit  dem  Leben  Anderer  vertraut  mache,  so  könne  man  sich 
dabei  gute  Lehren  für  die  Begierung  der  Staaten  verschaffen. 

Die  dritte  Art  der  menschlichen  Klugheit  erwerbe  man  sich  durch 
Beisen.  Dadurch  lerne  man  die  Gewohnheiten,  Gesetze  und  Einrich- 
tungen der  verschiedenen  Nationen  kennen  und  sammle  Erfahrungen, 
deren  man  sich  dann  in  einzelnen  Fällen  bedienen  könne.  Endlich  die 
vierte  Art  um  klug  zu  werden,  sei  die  lange  za  leben.  Nur  durch  die 
Länge  der  Zeit  könne  man  zu  einem  hohen  Grade  von  Klugheit  gelangen. 

Die  drei  ersten  Arten  lassen  sich  nun  freilich  nicht  leicht  auf 
junge  Leute   anwenden.     Denn  in  Wirklichkeit  könne   man   nur   im 

MittheUaofen  XXIIL  41 


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626  Bruno  Stübel. 

Yorgerückten  Lebensalter  die  Erfahrung  gewinnen,  die  zur  Abwicklung 
der  Creschafte  nöthig  sei.  Dann  besässen  jnnge  Leute  auch  noch  nicht 
das  gehörige  ürtheil,  um  aus  der  LectQre  der  Geschichte  Nutzen  zu 
ziehen,  und  weiterhin  konnten  sie  in  wenigen  Jahren  auch  nur  wenige 
Länder  kennen  lernen,  also  von  ihren  Reisen  auch  wenig  Früchte 
sammeln,  sei  es  weil  man  in  der  Jugend  nicht  die  Fähigkeit  habe, 
hinreichende  Beobachtungen  über  das,  was  man  in  der  Fremde  sähe, 
machen  zu  können,  sei  es  aus  dem  schon  erwähnten  Mangel  an 
UrtheiL 

Was  endlich  die  vierte  Art  der  Klugheit  anbelange,  so  könne 
man  diese  der  Jugend  auch  nicht  beimessen,  da  man  zu  ihr  eben  nur 
durch  ein  langes  Leben  kommen  könne.  Alle  diese  vier  Arten  der 
menschlichen  Elugkeit  könne  sich  ein  junger  Fürst  nun  leicht  er- 
werben, wenn  er  eine  stattliche  Zahl  kluger  Personen  jeder  Art  um 
sich  versammle,  deren  Bath  er,  indem  er  sie  in  seine  Geschäfte  ein- 
fähre, Folge  leiste.  Gleichwohl  müsse  er  allen  Andern  diejenigen  vor- 
ziehen, die  in  den  Wissenschaffcen,  in  den  Historien  bewandert  seien, 
hauptsächlich  aber  einige  Weltkenntnis  besässen,  es  müsste  denn  sein, 
dass  irgend  Einer  alle  die  verschiedenen  'Arten  der  Klugheit  in  seiner 
Person  vereinigte. 

So  kommt  dann  Carl  auf  die  mannigfachen  Aufgaben  und  Pflichten, 
die  den  fürstlichen  Bathgebern  obliegen,  zu  sprechen. 

Wie  die  Begierung  mächtiger  Fürsten  zwischen  Krieg  und  Frieden 
abwechselt,  so  gibt  Carl  seinem  Sohne  weiterhin  Bathschläge,  wie  er 
sich  in  beiden  Situationen  zu  verhalten  habe.  In  Friedenszeiten  solle 
er  sich  mit  Dingen  beschäftigen,  die  eines  Fürsten  würdig  wären  und 
seinen  Unterthanen  zum  Nutzen  gereichten,  wie  beispielsweise  Brücken 
ausbessern,  Strassen  in  Stand  halten,  Häuser  schmücken,  Kirchen, 
Paläste,  Plätze  verschönern,  die  Stadtmauern  wiederaufbauen,  religiöse 
Orden  reformiren.  Schulen,  CoUegien,  Universitäten,  Gerichtshöfe  und 
ähnliche  Institutionen,  die  den  Unterthanen  zur  Bequemlichkeit  und 
zum  Vortheil  dienten,  in's  Leben  rufen.  Allerdings  wolle  er  ihn  dabei 
aufmerksam  machen,  dass  er  alle  diese  Sachen  thun  müsse,  ohne  des- 
wegen von  seinen  Unterthanen  neue  Steuern  zu  erheben,  denn  der- 
artige Abgaben  seien  diesen  stets  lästig.  Er  müsse  sie  wenigstens 
vorher,  wenn  er  sie  ihnen  auferlegen  wolle,  etwas  mit  dem  Zwecke 
vertraut  machen. 

Ferner  müsse  man  in  Friedenszeiten  Yorsichtsmassregeln  treffen, 
damit  man,  wenn  Krieg  ausbräche,  nicht  unvorbereitet  sei  und  nicht 
überrascht,  nicht  überrumpelt  würde.  Um  aber  Kriegs-  und  Friedens- 
zeiten  nicht  mit   einander  zu  vermengen,    wolle  er  dem  Prinzen  bei 


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Die  Instructionen  Carle  V.  für  Philipp  II.  627 

dieser  Gelegenheit  nur  sagen,  dass,  wie  man  Krieg  anfange^  um  einen 
vortheilhaften  Frieden  zu  erlangen,  man  auch  im  Frieden,  wo  es 
irgend  nothwendig  sei,  arbeiten  müsse,  um  während  des  Krieges  mit 
Sicherheit  und  mit  Erfolg  handeln  zu  können. 

Zweierlei  müsse  ein  Fürst  immer  im  Auge  haben,  nämlich  die 
Erhaltung  und  die  Vergrösserung  seiner  Staaten,  jene  vermittelst  der 
Kegierung  während  des  Friedens,  diese  vermittelst  der  WaflFen  während 
des  Krieges.  Hauptsächlich  seien  die  Fürsten  von  Kriegssorgen  heim- 
gesucht, deren  Staaten  von  mächtigen  Feinden,  die  entweder  anziu- 
greifen  beabsichtigten,  oder  die  gerechte  Veranlassung  böten  sie  an- 
zugreifen, umgeben  würden.  In  einer  solchen  Lage  befände  sich  der 
Prinz,  denn  er  habe  den  Türken  zum  Nachbarn  und  sei  der  Eifersucht 
der  christlichen  Fürsten  ausgesetzt.  Deshalb  könne  er  auch  nicht,  wie 
er  es  wünschen  möchte,  in  Kühe  leben. 

Aus  diesem  Grunde  behandelt  Carl  im  Folgenden  mit  besonderer 
Vorliebe  das  Kriegswesen,  die  Eekrutirungen,  die  Organisation  und 
Ausrüstung  der  einzelnen  Truppenkörper,  das  Fortificationswesen. 
Taktik  und  Strategie,  wobei  er  nach  damaliger  Art  Seitenblicke  auf 
das  Kriegswesen  des  Griechen  und  Bömer  wirft. 

Wir  erfahren  daraus  unter  andern,  dass  Carl  seinem  Sohne  wieder- 
holt auf  das  dringendste  an's  Herz  legt,  als  eine  eines  grossen  Fürsten 
würdige  Aufgabe,  deren  Lösung  ihm  einen  unsterblichen  Namen  verr 
leihen  würde,  nämlich  eine  bessere  Schlacht-  oder  Gefechtsordnung, 
als  die  gegenwärtig  unter  den  christlichen  Völkern  übliche,  ausfindig 
zu  machen  und  praktisch  zu  verwerten,  damit  eine  Armee  sich 
wieder  bilden  könne,  wenn  ihr  das  Glück  ungünstig  gewesen  sei. 

Er  sei  bestrebt  gewesen  eine  schöne  und  tüchtige  Armee,  zusammen- 
gesetzt theilweise  aus  deutschen,  theilweise  aus  spanischen  und  italier 
nischen  Soldaten  zu  errichten.  Welch'  hohe  Meinung  Carl  dabei  von 
den  deutschen  Soldaten  hegte,  das  geht  daraus  hervor,  dass  er  seinem 
Sohne  räth  hauptsächlich  deswegen  mit  den  Fürsten  des  Hauses  Oester«- 
reich  einträchtig  zu  leben  und  zu  handeln,  weil  er  dadurch  den  Vor- 
theil  genösse,  sich  der  Deutschen,  die  die  kriegerischsten  und  tapfersten 
Leute  der  Welt  seien,  bedienen  zu  können. 

Da  es  im  Allgemeinen  für  eine  Armee  nothwendig  sei,  dass  ihr 
immer  frische  Kräfte  durch  Bekrutirungen  zugeführt  würden,  so  müsse 
der  Prinz  Sorge  tragen,  dass  in  seinen  Staaten  eine  Zählung,  eine 
Liste  aller  jungen  Leute  gemacht  würde,  und  dass  er  diese  dann  wie 
die  Soldaten  militärisch  ausbilden  lasse,  damit  er  sich  ihrer,  wenn  er 
in  die  Lage  käme,  seine  Truppen  vermehren  zu  müssen,  bedienen 
könne.    Unter  dieser  Jugend  sollen  nun  diejenigen,  welche  die  meiste 

41« 


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628  Bruno  Stübel. 

Neigung  zum  Kriege  haben,  und  yon  denen  man  annehmen  könne, 
dass  sie  sich  für  das  Waffenhandwerk  besonders  eigneten,  ausserdem 
aus  ehrenwerten  Familien  stammten,  ausgewählt  werden,  weil  man 
von  ihnen  mehr  Nutzen  als  von  den  Andern  erwarten  dürfe.  Auch 
besassen  sie  mehr  Ehre  und  wären  weniger  zum  Desertiren  geneigt, 
indem  sie  in  ihren  Familien  Unterpfander  ihrer  Treue  hinterliessen. 
Gleichwohl  solle  man  Soldaten  aus  den  Familien,  wo  nur  ein  oder 
zwei  Kinder  wären,  nicht  ausheben,  um  Yater  und  Mutter  derselben 
nicht  beschwerlich  zu  fallen,  sondern  aus  solchen,  wo  man  sie  irgend 
ohne  Nachtheil  und  Schaden  bekommen  könne,  und  denen  man  dann 
Torstelle,  dass  der  Kriegsdienst  ihnen  Ehre  und  Nutzen  bringe.  Denn 
sie  entschlössen  sich  dazu  viel  weniger  widerwillig,  wenn  sie  irgend 
einen  Yortheil  erhoffen  könnten. 

Durch  die  göttliche  Gnade  sei  nun  der  Prinz  Herrscher  über 
viele  schöne  und  grosse  Staaten,  in  denen  er  nicht  nur  um  sich  zu 
vertheidigen,  sondern  auch  um  Andere  anzugreifen,  tüchtige  Truppen 
zu  sammeln  im  Stande  wäre.  Bei  allen  Unternehmungen,  mögen  sie 
noch  so  gross  und  schwierig  sein,  müsse  er  sich  immer  auf  seine 
eigenen  Kräfte  verlassen.  Man  ergreife  die  Waffen  entweder  um  sich 
zu  vertheidigen,  oder  um  anzugreifen,  oder  um  seinem  Feinde  zuvor 
zu  kommen,  oder  um  einen  Ablenkungsangriff  zu  machen.  Er  rathe 
nun  dem  Prinzen  sich  nicht  immer  bloss  in  der  Defensive  zu  verhalten, 
weil  er  sich  dadurch  Kosten  und  beträchtlichen  Verlusten  aussetze, 
ohne  auf  irgend  welchen  Vortheil  hoffen  zu  können.  Erfahrene  Kriegs- 
leute hielten  daher  auch  den  Vertheidigungskrieg  für  den  gefährlichsten 
und  uunützesten,  er  müsste  denn  nothwendig  sein.  Man  müsse  an- 
greifen, ehe  man  erwarte  angegriffen  zu  werden,  und  wenn  man  zu- 
vorgekommen sei,  eine  Diversion  machen,  weil  es  von  grossem  Vor- 
theil wäre,  den  Krieg  in  Feindesland  hinüberzuspielen.  Habe  man 
einen  Sieg  errungen,  so  müsse  man  mit  grosser  Geschicklichkeit  Nutzen 
daraus  ziehen,  damit  man  nicht  genöthigt .  sei  das  Kriegsglück  von 
neuem  versuchen  zu  müssen.  Im  entgegengesetzten  Falle  müsse  man 
nach  einer  günstigen  Gelegenheit  trachten,  die  Scharte  wieder  auszu- 
wetzen. 

Das  Interesse,  welches  Carl  für  das  Kriegswesen  empfand  und  wohl 
auch  empfinden  musste,  hat  er  nun  auch  noch  durch  besondere  schrift- 
liche Aufzeichnungen  zu  erkennen  gegeben.  So  bemerkt  er  in  der 
Instruction  bei  Gelegenheit  der  Aufbringung  der  Kosten  zu  einem 
Kriege,  die  diese  Last  wenigstens  ersträglich  machen  sollte,  dass  er 
ein  Mittel  hierfür  gefunden,  und  solches  in  mehreren  neuen  Verord- 
nungen behandelt  habe,  doch  hätte  er  das  Project  nicht  zur  Ausführung 


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Die  Instructionen  Carls  V.  für  Philipp  IL  629 

briogen  können;  so  vernehmen  wir  femer  aas  der  Instruction,  und 
zwar  an  drei  verschiedenen  Stellen,  die  wichtige  Thatsache,  dass  er 
das  Kriegswesen  betreffende  Denkschriften  ^),  die  der  Prinz  unter  seinen 
Papieren  finden  wQrde,  abgefasst  hat. 

Zuerst  erwähnt  er  sie,  als  er  von  der  römischen  Gefechtsordnung 
spricht,  die  er  für  vortrefflich  hält,  und  die  er  fest  entschlossen  ge- 
wesen sei  einzuführen,  vornehmlich  in  den  Kriegen  gegen  die  Türken, 
allein  seine  andern  Geschäfte  hätten  ihm  nicht  erlaubt  das  Project 
zu  verwirklichen.  Alsdann  hat  er  in  den  Denkschriften  ausführlich 
über  die  Bedeutung  der  Artillerie  im  Feldzuge  gehandelt^),  und  schliess- 
lich erfahren  wir  bei  Gelegenheit  der  Erwähnung  des  Yerpflegungs- 
und  Bagagewesens  im  Kriege,  dass  er  nächst  Instructionen  darüber, 
auch  ein  Modell  zu  einem  Bagagewagen  in  seinen  Denkschriften  ent- 
worfen habe. 

Interessant  ist  nun  eine  Notiz,  die  Jean  de  Silhon,  der  Verfasser 
des  , Minister  d'^tat*  (geboren  1596  gest.  1667)  in  seiner  Vorrede  zur 
Abhandlung  des  Duc  Henri  de  Rohan  (geb.  1579,  gest.  1638)  »De 
l'interet  des  princes  et  estats  de  la  Chre^tiente,  derniere  eJit.  p.  96 — 97* 
gibt  3).  Darnach  habe  Carl,  den  Silhon  als  den  grössten  Kaiser  seit 
Carl  dem  Grossen  hinstellt,  das  Geschenk,  das  er  seinem  Sohne  durch 
die  VerzichÜeistung  auf  so  viele  Königreiche  und  durch  eine  so  grosse 
Erbschaft  gemacht,  mit  einer  ausführlichen  und  eingehenden  Abhandlung 
über  die  Kunst  Krieg  zu  führen  „Traite  de  Tart  de  faire  la  guerr^* 
begleitet,  welche  sich  mit  der  Kriegführung,  wie  solche  gegen  die  Türken, 
Franzosen  etc.  beobachtet  werden  müsse,  befasse,  und  in  der  man  auch 
unter  andern  sehr  genau  über  die  Art  der  Verschanzung  von  Feld- 
lagern und  über  die  Quartirung  von  Armeen  unterrichtet  werden 
könne.  Fabricius  Colonna  habe  den  Anfang  gemacht  sie  einzuführen 
und  dadurch  den  Marchall  LAutrec  bei  Bicocca  geschlagen*).    Femer 


1)  M^moires  in  der  Teissier'schen  Uebersetzung. 

«)  Eine  bcBondere  artilleriatische  Abhandlung  Carls  unter  dem  Titel  »Dis- 
corso  de  Tartilleria  de  1' imperatore  Carole  V.  scritto  a  mano  1552«  erwähnt 
Keryyn  yan  Lettenhove  in  seiner  Ausgabe  der  ,  Commentaires  de  Charles-Qaint«, 
Bruxelles  1862,  p.  XVIII,  Anmerk.  1. 

')  Die  Abhandlung  ist  verbunden  mit  dem  Werke  des  Herzogs  >Le  parfait 
Capitaine,  autrement  V  abregt  des  guerres  des  commentaires  de  C^ar.  Augmente 
d'  un  traict^  de  V  interct  des  princes  et  estats  de  la  Chrestient^.  Avec  la  pr^face 
a  Monsieur  le  cardinal  duc  de  Richelieu«.  Paris  J65S.  8.  Die  Notiz  SUbons  ist 
auch  von  Amelot  de  la  Houssaye  in  »M^moires  historiques,  politiques,  critique? 
et  litt^raires«,  T.  I,  p.  190—191,  Amsterdam  1722  aufgenommen  wordeA- 

«)  Nicht  Fabricius  sondern  Prosper  Colonna  besiegte  den  Marschall  Lautrec 
in'  der  Schlacht  bei  Bicocca  in  der  Lombardei,  d.  27.  April  1522. 


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630  Bruno  Stübel. 

bediente  sich  ihrer  mit  grossem  Nutzen  der  Herzog  von  Alba,  der 
seitdem  oft  gesiegt,  nicht  geschlagen  worden  und  beträchtlichen  Ge- 
winn im  Kriege  gemacht  habe,  ohne  in  Gefahr  gekommen  zu  sein, 
Verluste  erleiden  zu  müssen. 

Was  ist  nun  aus  jenen  militärischen  Denkschriften  (Memoires), 
die  Carl  in  der  Instruction  an  Philipp  als  unter  seinen  Papieren  be- 
findlich erwähnt,  geworden?  Wie  jene  in  der  Eistoire  du  Duc  d'Albe 
(s.  oben  p.  618 — 619)  angeführte  Instruction  Carls  nirgends  weiter 
erwähnt  wird,  so  ist  dies  auch  mit  den  Denkschriften  der  Fall. 

Wir  wissen,  dass  alsobald  nach  seinem  Tode  (21.  September  155S) 
Don  Luis  Mendez  Quijada,  der  Mayordomus  in  Yuste,  die  in  dem 
Nachlasse  vorgefundenen,  ebenso  wie  die  im  Besitz  des  Wilhelm  ran 
Male,  des  Vertrauten  Carla,  befindlichen  Papiere  versiegelt  und  an 
Philipp  ausgeliefert  hat^),  wir  wissen  auch,  dass  Philipp,  obgleich  er 
ein  grosser  Liebhaber  historischer  Documente  war,  es  doch  nicht 
unterlassen  bat,  eine  Anzahl  solcher,  die  ihn  in  Verlegenheit  setzen 
konnten,  oder  welche  die  Geheimnisse  seiner  Politik  enthüllten,  oder 
die  Dinge  enthielten,  von  denen  er  nicht  wollte,  dass  sie  zur  Kennt- 
nis der  Nachwelt  kämen,  zu  vernichten.  So  hat  er  beispielsweise  im 
Jahre  1576  befohlen  seine  Correspondenz  mit  Don  Luis  de  Requesens, 
dem  Generalgouvemeur  der  Niederlande,  so  im  Jahre  1593  die  Depe- 
schen an  den  Herzog  von  Sesa,  an  den  Grafen  von  Fuentes  und  den 
Marquis  von  Cerralvo,  welche  sich  auf  die  Entsetzung  Alexander  von 
Parmas  bezogen,  zu  verbrennen*).  Dieses  Schicksal  mag  auch  so 
manche  andere  nicht  weniger  wertvolle  Papiere  ereilt  haben.  Gachard 
erinnert  da  an  die  Memoiren  Cai*ls,  die  aber  ein  gütiges  (jeschick  vor 
der  Vernichtung  bewahrt  hat,  und  die  lange  vermisst  durch  Kervyn  van 
Lettenhove  seitdem  der  Welt  wieder  bekannt  gemacht  worden  sind*). 

Hat  nun  Philipp  auch  von  den  militärischen  Denkschriften  seines 
Vaters  befürchtet,  dass  sie  vielleicht  strategische  Geheimnisse  enthüllen 
würden,  und  hat  er  sie  aus  diesem  Grunde  ebenfalls  vernichten  lassen? 
Denn  bis  jetzt  scheinen  sie  thatsächlich  verschollen  zu  sein,  was  aber 
die  Möglichkeit  nicht  ausschliesst,  dass  sie  doch  noch  einmal  in  irgend 
einem  spanischen  Archiv  oder  in  einer  Bibliothek  entdeckt  werden. 

Aus  dem  zweiten  ungleich  kürzer  gehaltenen  Abschnitt  der  In- 
struction, die  sich  mit  der  zu  befolgenden  Politik  Philipps  den  andern 


•)  S.  Gachard,  Chariee-Quint,  in  der  Biographie  nationale  de  Belgique  T.  Itl, 
p.  958. 

»)  S.  Gachard,  Retraite  et  mort  de  Charles-Quint,  T.  I[,  p.  CLIII. 

»)  S.  oben  p.  629,  Anmerk.  2  xind  Waltz,  Die  Denkwördigkeiten  Carls  V.  etc. 
Bonn  1901. 


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Die  Instructionen  Carls  V.  für  Philipp  11.  Q^\ 

Mächten  gegenüber,  also  mit  seiner  auswärtigen  Politik  befasst,  wollen 
wir  nur  einige  Stellen  hervorheben. 

Als  die  Macht,  die  Philipp  die  grösste  Sorge  bereiten  werde, 
stellt  Carl  die  Türken  hin,  und  zwar  einmal  ans  Gründen  der  Religion, 
welche  ihm  vor  allen  andern  Dingen  der  Welt  am  meisten  am  Herzen 
liegen  müsse,  dann  weil  ein  Krieg  mit  den  Türken  nach  Carls  Ansicht 
am  unvermeidlichsten  sei,  und  endlich  weil  die  Ungläubigen  die  ge- 
fahrlichsten Feinde  seien,  die  Philipp  haben  könne.  Es  sei  wahr* 
scheinlich,  dass  der  Grossherr  weit  eher  mit  der  Republik  Venedig  al» 
mit  Philipp  brechen  würde,  da  er  die  üeberzeugung  habe,  dass  sobald 
er  den  Venetianern  den  Krieg  erkläre,  Philipp  deren  Partei  ergreifen 
würde.  Griffe  statt  dessen  Philipp  den  Grossherrn  an,  so  könnte- 
dieser  hoffen,  dass  die  Yenetianer  zum  mindesten  neutral  bleiben 
würden.  Denn  es  habe  sehr  den  Anschein,  als  ob  sich  die  Republik 
den  Yortheil  Frieden  zu  geniessen,  wie  dies  schon  seit  vielen  Jahren 
der  Fall  sei,  nicht  rauben  lassen  wolle,  hauptsächlich  deshalb,  weil 
Republiken  nur  im  alleräusseräten  Falle  den  Entschluss  fassten,  die 
Waffen  zu  ergreifen,  und  weil  Staat  und  Land  Venedig  sehr  des 
Handels  bedürften.  Diesen  würden  sie  sich  nicht  stören  lassen,  was 
geschähe,  wenn  sie  den  Türken,  die  so  mächtig  und  furchtbar  ge- 
worden wären,  dass  kein  Fürst  ohne  ein  Wunder  ihr  Reich  stürzen 
könne,  den  Krieg  erklärten.  Viele  glaubten  deswegen,  dass  die  christ- 
lichen Fürsten  ihnen  nur  vereint  widerstehen  könnten.  Allein  in 
Anbetracht  der  geringen  Wirkung,  die  derartige  Bündnisse  zur  Folge 
hätte,  rathe  er  dem  Prinzen  sich  nur  auf  seine  eigenen  Kräfte  zu 
verlassen.  Er  sei  überzeugt,  dass  der  Prinz  allein  mit  viel  mehr 
Ruhm  nnd  Erfolg  den  Krieg  gegen  die  ungläubigen  führen  könne,, 
als  wenn  er  es  im  Verein  mit  Anderen  thäte,  unter  der  Bedingung,, 
dass  er  in  Einigkeit  mit  den  Fürsten  des  Hauses  Oesterreich  verbleibe 

Nachdem.  Carl  seinem  Sohne  einige  strategische  Rathschläge,  wie 
den  Türken  im  Kriege  am  besten  beizukommen  sei,  ertheilt  hat,  be- 
merkt er  schliesslich,  dass,  wenn  Philipp  einmal  einige  Vortheile  über 
die  Ungläubigen  erringen  könnte,  es  wahrscheinlich  wäre,  dass  die  mit 
der  Herrschaft  des  Grossherm  unzufriedenen  Völker  ihr  drückendes 
Joch,  unter  dem  sie  seufzten,  abschütteln  würden.  Man  müsse  hoffen^ 
dass  Gott  die  Hand  des  Prinzen  lenke  nnd  ihm  helfe,  die  christliche 
Religion  in  den  Ländern,  in  welchen  sie  seit  so  langer  Zeit  verbannt 
sei,  wiederherzustellen. 

Nächst  dem  Grossherrn  hat  Philipp  den  König  von  Frankreich 
in^s  Auge  zu  fassen  und  Conflicte  mit  ihm  in  Erwägung  zu  ziehen. 
Der  sei  deshalb  ein  so  fürchterlicher  Feind,  weil  seine  Provinzen  unter 


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632  Bruno  Stübel. 

eiixander  zusammen  hiengen,  und  weil  er  mächtige  Verbündete  habe, 
Tomehmlich  in  Italien,  wo  Philipps  Grösse  viel  Eifersucht  yerursache. 
Allein  abgesehen  davon,  dass  Bündnisse  wenig  Wirkung  erzielten, 
solle  er  versichert  sein,  dass  jedesmal,  wenn  er  den  König  von  Frank- 
reich in  seinem  Königreiche  angreifen  würde,  wie  er  es  an  verschie- 
denen Stellen  bequem  thun  könne,  er  ihn  verhindern  würde,  irgend 
etwas  gegen  ihn,  den  Prinzen,  in  Italien  zu  unternehmen,  ebensowenig 
anderwärts.  Bichtig  sei  ja,  dass  ein  Krieg  in  Italien  dem  König  von 
Frankreich  grossen  Yortheil  böte,  denn  das  Volk  dort,  welches  das 
Neue  liebe,  habe  Zuneigung  zu  dem  König,  und  dann  könne  dieser 
ohne  viel  zu  wagen,  beträchtliche  Eroberungen  machen.  Allein  Philipp 
könne  die  Franzosen  aus  Italien  verjagen,  wenn  er  zwei  oder  drei 
feste  Plätze  zwischen  Turin  und  den  Alpen  besetze,  um  ihnen  den 
Weg  nach  Frankreich  abzuschneiden,  und  um  sie  zu  zwingen  imimer 
starke  Garnisonen  in  Turin  zu  halten,  die  aber  zu  behaupten  ihnen 
unmöglich  sein  würde,  da  sie  keine  Munition  und  keine  Lebensmittel 
aus  Frankreich  bekommen  könnten. 

Bei  Ausbruch  eines  Conflictes  mit  den  Franzosen  müsse  Philipp 
darnach  trachten  sie  in  ihrem  Lande  anzugreifen  und  ihnen  zuvor  zu 
kommen.  Könne  er  das  nicht,  so  müsse  er  sie  wenigstens  mit  aller 
Macht  von  Italien,  wo  er  Mühe  haben  würde  seine  Armeen  wieder  zu 
sammeln,  fern  zu  halten  suchen.  Wenn  die  Franzosen  dort  irgend 
einen  Sieg  davon  trügen,  so  ermuthigten  sie  die  Fürsten  Italiens  und 
hauptsächlich  die  Venetianer  zu  neuen  Anschlägen.  Deshalb  müsse 
er  mit  aller  Gewalt  Siena  wieder  zu  erlangen  suchen,  was  gar  nicht 
schwer  für  ihn  sein  würde,  weil  der  Herzog  von  Florenz,  dem  die 
Nachbarschaft  einer  so  mächtigen  Nation  wie  der  französischen  Argwohn 
verursachen  müsse,  diese  Unternehmung  begünstigen  würde.  Hatte 
sich  Philipp  Sienas  bemächtigt,  so  würde  er  die  Fürsten  Italiens  ver- 
hindern, an  irgend  ein  Vorhaben  zu  denken,  und  was  d&s  wichtigste 
sei,  er  würde  ihre  Zuneigung  zu  Frankreich,  auf  welches  sie  ihre  ganze 
Zuversicht  setzten,  so  lange  sie  die  Franzosen  im  Centrum  der  Provinz 
Siena  sahen,  zerstören.  Sie  würden  auf  die  Franzosen  nicht  rechnen 
können,  wenn  man  diese  nach  Piemont  zurückwürfe,  hauptsächlich 
aber  wenn  man  sie  zwänge  wieder  über  die  Alpen  zurück  zugehen. 

Von  ganz  besonderem  Vortheil  würde  es  für  Philipp  sein,  wenn 
er  über  die  Stimmung  und  die  Neigungen  der  vornehmsten  Bathgeber 
des  Königs  von  Fi'ankreich  unterrichtet  würde,  damit  er  ihnen  bezüg- 
lich seiner  Pläne,  die  er  mit  der  Krone  Frankreich  vorhabe,  zuvor- 
kommen könne,  und  wenn  er  in  der  Folgezeit  Frankreich  von  Pie- 
mont,   sei   es   vermittelst   irgend   einer  Heirat   oder   eines   VertragB, 


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Die  Instructionen  Carls  V.  ftr  Philipp  IL  g33 

abziehen  könne,  so  solle  er  nm  diesen  Zweck  zn  erreichen,  vor  allen 
möglichen  Erwägungen  die  Augen  verschliessen.  üeberhaupt  müsse  er 
seine  ganze  Geschicklichkeit  darauf  verwenden,  die  Franzosen  zu  zwin- 
gen die  Waffen  niederzulegen  und  sich  ruhig  zu  verhalten,  weil  es  ihm 
im  Frieden  leicht  sein  würde  in  Frankreich  Unruhen  anzustiften.  Und 
wenn  er  Gelegenheit  fände  aus  solchen  innem  Zwistigkeiten  Vortheil 
zu  ziehen,  so  solle  er  sich  das  nicht  entgehen  lassen.  Eine  der  besten 
Wirkungen,  welche  diese  Zwistigkeiten  haben  könnten,  würde  die  sein, 
dass  die  Franzosen,  während  sie  mit  sich  beschäftigt  seien,  ihm  in 
Italien,  wo  der  stärkste  Nerv  seiner  Macht  liege,  und  welches  den 
vornehmsten  Gegenstand  seiner  Sorge  bilden  müsse,  keine  Schwierig- 
keiten bereiten  könnten. 

Wir  haben  uns  bei  dieser  Instruction  Carls  an  Philipp  absicht- 
lich länger  aufgehalten  als  bei  den  vorhergehenden,  da  ihr  reicher 
Inhalt  die  Quintessenz  der  gesammten  Begierungskunst  Carls  iu  sich 
iasst,  und  weil  ihr,  wie  schon  oben  angedeutet,  bis  jetzt  keine  ein- 
gehende Beachtung  geschenkt  worden  ist.  Hinzuzufügen  wäre  noch, 
dass,  wenn  sie  Carl  wirklich  an  demselben  Tage,  an  dem  seine  feier- 
liche Abdankung  erfolgte,  ertheilt  hat,  er  wahrhaft  üebermenschliches 
geleistet  hat,  und  seine  körperliche  Ermattung  während  dieses  Actes 
wohl  erklärlich  sein  würde. 

Wir  wenden  uns  nun  schliesslich  zu  der  Carl  untergeschobenen 
oder  gefälschten  Instruction  an  seinen  Sohn  Philipp.  Sie  ist  zurück- 
zuführen auf  den  bekannten  Braunschweig- Wolfenbütteischen  Camera- 
listen Georg  Engelhard  Löhneyss  (Löhueissen)  ^).  In  seinem  umfang- 
reichen Werke  über  die  Hof-,  Staats-  und  Begierungskunst,  genannt 
«Aulico-Politica*,  Bemlingen  1624,  welches  nach  seinem  Tode  von 
seinen  Söhnen  herausgegeben  und  dem  Herzog  Friedrich  Ulrich  zu 
Braunschweig- Wolfenbüttel  gewidmet  ist^),  handelt  Löhneyss  im  ersten 
Buche  ,Von  Erziehung  und  Information  junger  Herren^.  Es  besteht 
aus  70  Capiteln,  von  denen  das  letzte  (fol.  54)  die  üeberschrifb  trägt: 
„Keyser  Caroli  des  Fünfften  Lehren  die  er  seinem  Sohne  Philippo  vor 
seinem  Ende  gegeben,  jungen  Herrn  sehr  und  nötig  zu  wissen*,  und 
mit  folgenden  Worten  eingeleitet  wird: 


>)  Geboren  1552,  gestorb.  1622,  Er  war  erst  Stallmeister  des  KurfQrsten 
August  von  Sachsen,  and  trat  dann  im  J.  1583,  nach  andern  Angaben  1589  in 
die  Dienste  des  Erbprinzen  Heinrich  Julius  von  Braunschweig- Wolfenbüttel. 
Im  Jahre  1591  wurde  er  Berghauptmann  des  Harzes. 

*)  Johann  Andreas  Gerhard  veranstaltete  im  Jahre  1679  eine  neue  Ausgabe, 
nnter  dorn  Titel:  »Hof-,  Staats-  und  Begier-Kunst«. 


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634  Bruno  StQbel. 

, Demnach  bissher  yon  «rziehung  nnd  Institution,  dessgleichen 
auch  von  den  exercitiis  junger  Herrn  nach  der  lenge  gehandelt,  wie 
dieselbe  in  der  jugendt  wohl  zu  informireu  ...  als  wil  ich  nu  coro- 
nydis  loco  die  herrliche  und  nützliche  Lehren  Caroli  Quinti,  die  er 
seinem  Sohne  Philippo  König  in  Spanien  auff  seinem  Todtbette  ge- 
geben, erzehlen,  dieweil  darinnen  gleichsam  als  in  einem  Compendio 
alles  das  repetiret  wird,  was  bissher  in  diesem  Buch  tracfciret  worden. 
Denn  nachdem  der  löbliche  Keyser  in  dem  Laaffe  seines  Lebens  wol 
erfahren,  was  vor  ein  unbändig  Thier  das  Regiment  sey,  und  wie 
schwer  die  Regierkunst  zu  lernen,  hat  er  yor  seinem  Ende  seine 
Freunde  und  vornembste  Diener  beneben  seinem  Sohne  conyociret, 
ihnen  seine  gantze  Regierung  auffgetragen,  und  also  angefangen'  .... 
Nun  folgen  diese  Lehren  (fol.  51 — 54),  und  am  Schluss  derselben 
heisst  es:  „Dieses  ist  was  Keyser  Carolus  Quintus  .  .  .  vor  seinem 
letzten  End  auff  seinem  Todtbett  seinem  Sohne  König  Philippo,  so 
künfftig  das  Regiment  glücklich  führen  solte,  vorgeschrieben  und  be- 
fohlen, darinnen  er  ihm  weiset,  das  Regiment  recht  und  wohl  anzu- 
stellen etc." 

Anfangs  spricht  Carl  nur  von  sich,  nämlich  wie  er  selbst  ge- 
handelt habe,  dann  wendet  er  sich  an  seinen  Sohn,  und  ertheilt  ihm 
ganz  allgemein  gefasste  Yerhaltungsmassregeln  für  seine  künftige 
Regierung. 

Abgesehen  nun  davon,  dass  Philipp  beim  Tode  seines  Vaters  be- 
kanntlich gar  nicht  zugegen  war,  und  dass  dieser  vor  Allem  w^en 
seines  körperlichen  Zustandes  gar  nicht  im  Stande  gewesen  wäre  auf 
seinem  Todenbette  eine  so  lange  Rede  mit  klarem  Bewusstsein  halten 
zu  können,  sind  diese  Lehren  auch  dem  Inhalte  und  der  äussern  Form 
nach  ein  Product  des  Löhneyss  selbst,  der  sie,  wie  er  ja  gesteht,  als 
ein  passendes  Repetitionscompendium  seiner  vorher  verfassten  Infor- 
mation erachtete,  und  sich  dabei  mit  der  Autorität  Carls  zu  decken 
suchte. 

Welche  Vorliebe  er  gerade  für  diesen  hegte,  das  geht  daraus 
hervor,  dass  er  im  zweisen  Capitel  seiner  Information  die  „Geburt, 
Erziehung  und  Institution  Keyser  Caroli  des  fünfften*^  nach  Sebastian 
Münsters  Cosmographie  behandelt,  und  dass  er  im  23.  Capitel  der  Er- 
ziehung Carls  durch  dessen  Hofmeister  gedenkt. 

Seine  Ansichten  über  Regierungskuust  gibt  Löhneyss  sodann  auch 
im  zweiten  Buche  seiner  Aulico-Politica,  welches  überschrieben  ist: 
,Vom  Ampt,  Tugent  und  Qualitet  der  regierenden  Fürsten  unnd  be- 
stellung  vornehmer  Officirer  und  Diener*  zum  Ausdruck.     Die  eigen- 


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Die  Instructionen  Carls  V.  für  Philipp  II.  g35 

thümliche  Benennung  «Officir'^  für  höheren  Beamten  finden  wir  auch 
einmal  in  den  Lehren  Carls  an  Philipp  wieder. 

Wenn  auch  unter  diesen  eine  Anzahl  mit  denen  Carls,  wie  wir 
sie  z.  B.  in  der  Torhergehenden  Instruction  kennen  gelernt  haben, 
abereinstimmt,  wie  die,  dass  ein  FQrst  in  jeder  Beziehung  ein  Muster 
für  seine  Unterthanen  abgeben  müsse,  oder,  wie  ein  FQrst  sei,  so  seien 
auch  seine  Unterthanen^),  so  würde  sich  doch  Carl,  um  das  näher 
auszuführen,  schwerlich  der  Redewendungen  bedient  haben,  die  ihm 
Lohneyss  in  den  Mund  legt,  nämlich:  , Wirst  du  seyn  ein  Spieler,  so 
werden  sie  alle  spielen,  wirst  du  seyn  ein  Buhler,  so  werden  sie  alle 
buhlen,  wirst  du  seyn  eiu  Säuffer,  so  werden  sie  alle  saufifen,  wirst 
du  seyn  ein  Jäger,  so  werden  sie  alle  jagen,  wirst  du  seyn  ehrgeitzig, 
so  wird  ein  jeder  mit  Recht  und  Unrecht  sich  erheben  wollen"  u.  s.  f. 

Auch  würde  Carl  gewiss  nicht  gesagt  haben,  dass  er,  da  er  so  grosse 
Angst  und  Mühseligkeit  bei  seinen  Kriegen  ausgestanden  hätte,  und 
nahe  daran  gewesen  wäre,  all'  sein  Land  und  Leute  zu  verlieren, 
indem  er  nach  andern  trachtete,  hernach  fröhlich  und  gutes  Muths 
gewesen  sei,  wie  diese  Tumulte  geendet  wären,  und  dass  er  hernach 
in  Fried'  und  Wohlfahrt  seine  Länder  gebracht  und  regiert  habe*). 

Offenbar  hat  Lohneyss  diese  wie  schon  erwähnt  ganz  allgemein 
gehaltenen  Regierungsmaximen ')  aus  andern  fürstlichen  Instructionen, 
wohl  auch  aus  solchen  von  Carl  selbst,  zusammengebraut,  und  mit 
seinen  eigenen  Ansichten  darüber  versehen.  Immerhin  ist  die  Rede, 
die  er  Carl  in  den  Mund  legt,  von  einigen  andern  Schriftstellern  für 
echt  angenommen  und  wiederum  abgedruckt  worden. 


0  Lohneyss  drückt  dies  an  einer  andern  Stelle  auch  so  aus:  »Gedencke 
stets  als  wenn  du  auf  einem  Theatro  stündest,  da  dich  alle  Leute  anschauen 
könnten,  und  du  keinen  Mangel  an  dir  verbergen  könntest«. 

«)  Vergl.  hierzu  die  Instruction  vom  J.  1548,  oben  p.  617—618. 

»)  Ans  ihnen  mögen  z.  B.  hier  angeführt  werden:  »Wo  du  deine  König- 
reiche und  l<ürstenthümer  ohne  deiner  Unterthanen  grossen  Schaden  nicht  ver- 
theidigen  kannst,  so  ists  besser,  dass  du  sie  Übergebest:  denn  ein  Fürst  ist 
wegen  seiner  Unterthanen  und  die  Unterthanen  nicht  wegen  eines  Fürsten  ge- 
schaffen«,  femer  »dos  grösste  Gebrechen,  das  die  Fürsten  haben,  ist,  dass  nie- 
mand ihnen  die  Wahrheit  saget  < ;  deshalb  solle  Philipp  zusehen,  dass  er  allezeit 
fromme,  ehrliche  und  erfahrene  Leute  um  sich  habe,  und  die  bösen  Lasterhaften 
fliehen.  Er  solle  diejenigen  lieben,  welche  ihn  ohne  Scheu  seine  Mängel  sagten, 
und  die  hassen,  welche  ihm  in  allen  Bingen  heuchelten  und  liebkosten.  Origi- 
nell ist  der  Ausspruch:  »Gedencke,  dass  sie  (deine  Unterthanen)  vemünfflige 
Menschen  und  nicht  Thiere  sind,  und  dass  Du  über  vemüniTb'ge  Menschen  und 
nicht  über  unvernünfPtiges  Vieh  herrschest*. 


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636  Bruno  StObel. 

Zuerst  geschah  dies  durch  den  konigL  Polnischen  und  kurfdrsüL 
Sächsischen  Bath  Dr.  Johann  Georg  Leib^),  der  die  Bede  sogar  als 
besonderes  Buch  herausgab,  unter  dem  Titel:  «Des  grossen  Kaysers 
Caroli  Y.  Begier-Eunst,  oder  väterliche  Instruction,  wie  sein  Sohn 
Philippus  IL  König  in  Spanien,  wohl  und  glQcklich  regieren  sollen. 
Zu  mehrerer  Erleuterung,  und  Dienste  derer  Hohen,  besonders  jungen 
Begenten  mit  dienlichen  Anmerckungen')  herausgegeben  von  Johann 
George  Leib,  D.  etc.  Leipzig  1714.  bey  Johann  Christian  Martini,  in 
der  Nicolai  Strasse*.  Mit  Titelportrait  Carls.  8.  121  Seiten  nebst 
Begister.  Gewidmet  ist  das  Buch  dem  Erb-  und  Kurprinzen  Friedrich 
August  II.  von  Polen  und  Sachsen. 

Leib  gibt  seine  Quelle  gar  nicht  an,  und  thut  überhaupt  so,  als 
wenn  er  die  Bede  oder  Instruction  erst  durch  seine  Ausgabe  bekannt 
gemacht  hätte.  Er  ist  von  der  Autorschaft  Carls,  für  den  er  eine 
unbegränzte  Verehrung  hegt,  und  von  der  Vortrefflichkeit  des  Werkes 
Tollkommen  überzeugt,  sodass  ihm  jeder  Zweifel  an  der  Echtheit  aus- 
geschlossen bleibt. 

Nächstdem  gab  die  Bede,  und  zwar  mit  Angabe  der  Quelle,  Fran- 
ciscus  Philippus  Florinus  in  seinem  Werke:  ,Oeconomus  prudens  et 
legalis  continuatus,  Oder  Grosser  Herren  Stands-  u.  Adelicher  Haus- 
Vatter»,  T.  II,  P.  1,  fol.  259—263,  Nürnberg  1751,  heraus. 

In  der  Einleitung  hierzu  bemerkt  Florinus^  dass  es  doch  nicht 
ausser  allem  Zweifel  gesetzt  sei,  ob  gegenwärtige  Begierungslehren 
Carolum  V.  zum  Verfasser  hätten.  Der  gelehrte  Autor  der  neuen 
Hallischen  Bibliothec,  in  dem  47.  Stück,  wolle  daran  zweiffein,  vor- 
nehmlichen aus  zweyen  Ursachen.  Erstlich  weil  dieses  Werk  nicht 
mit  denen  Begierungs-Begeln  des  Caroli  V.  welche  Teissier  heraus- 
gegeben, und  welche  in  dem  Sandoval  in  dem  Leben  dieses  Kaisers 
zu  finden  Obereintrifft«),  und  zum  andern,  weil  hier  nur  General 
Monita  zu  regieren  befindlich,  die  den  Genium  eines  so  erfahrenen 
Begenten,  wie  Carolus  V.  gewesen,  nicht  ausdrucketeo.  Was  die  erste 
Ursache  anbelange,  so  müsse  man  wissen,  dass  Carolus  V.  unfehlbar 
2  Instructiones  an  seinen  Sohn  gemachet.  Die  erste  1548  zu  Aogs- 
purg,    die   andere   kurz  vor  seinem  Tode.     Beide  dieser  Schriften  ge- 


1)  Ver&seer  einer  Schrift  mit  dem  Titel :  ,  Probe  wie  ein  B^^nt  Land  und 
Leute  yerbessern  könne*,  Frankfurt  und  Leipzig  1705,  andere  Ausgaben  1708 
und  1710.; 

*)  Diese  weitscbweifigen  Anmerkungen  nehmen  Über  die  Hälfte  des  ganzen 
Baches  ein. 

•)  S.  oben  p.  615. 


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Die  Insirnctionen  Carls  Y.  für  Philipp  IL  637 

denke  Thnanus  L.  XXI.  i).  Ob  nun  zwar  nicht  zu  läugnen,  dass  yiele 
Special-Reguln  dabej  mögen  gewesen  sein,  so  wäre  er  doch  der  Mei- 
nung, man  habe  daraus  die  General  Monita  zusammengezogen,  und 
sie  auf  solche  Art  publicirt,  welches  auch  vor  die  übrigen  Fürsten, 
welchen  diese  Special-Erinnerungen  nicht  angiengeu,  mehr  Nutzen 
geschaffen  hätte.  Es  sej  anbey  dieses  Exemplar,  welches  hier  ge- 
dmcket,  sehr  alt  schon  hundert  Jahre,  deun  es  sey  aus  des  Löhneisens 
Begierungs-Eunst  genommen,  sey  viel  älter  als  die  Ausgaben  von 
Teissier  und  Sandoval,  und  von  der  Zeit  da  Carolus  V.  gelebet  nicht 
sonderlich  entfernt,  dabey  Löhneissen  einige  Gewissheit  von  diesen 
Stücken  hätte  haben  können.  Es  könne  aber  auch  wohl  seyn,  dass 
bey  einigen  Editionen  dieses  Buches  etwas  darzugekommen,  vielleicht 
weil  es  alle  Nationen  in  ihre  Sprache  übersetzten*).  Wenn  wir  alle 
conferirten,  würde  keine  mit  der  andern  übereintreffen.  Das  Tentsche 
Exemplar  aber  scheine  ihm  desswegen  das  beste  zu  sein,  weil  es  in 
Teutschland,  als  wo  es  gemachet,  am  ersten  public  worden. 

Die  andere  Ursache  betreffend,  nämlich  dass  die  Schrifft  nur 
Monita  Generalia  enthalte,  so  gestehe  er,  Florin  us,  es  gerne,  dass  bei 
dem  vollkommenen  Exemplar  Specialia  da  seyu  müssten,  denn  dieses 
bezeuge  auch  Thuanub,  die  man  doch  vielleicht,  wie  schon  erinnert, 
mit  Fleyss  davon  weg  gethan  habe.  Aber  diese  gemeinen  Hauptsätze 
erklärten  eben  Caroli  Y.  aufrichtiges  Gemüthe  und  redliches  Hertze. 
Desgleichen  Qeneral-Monita  habe  auch  Carolus  V.  nicht  allein,  sondern 
auch  andere  Printzen  beschäftigt,  z.  B.  hätten  Kaiser  Ferdinandus  IL 
und  der  ChurfÜrst  von  Bayern  Maximilian  (T.)  in  noch  Generalern 
Terminis  geschrieben,  als  unser  Eayser,  da  doch  niemand  läugnen 
könne,  dass  sie  nicht  die  Verfasser  ihrer  Schriften,  und  dass  sie 
nicht  die  verständigsten  und  erfahrensten  Printzen  der  Welt  ge- 
wesen seien. 

Das  sei  seine  Meinung,  warum  er  glaube,  dass  dieses  Werk 
Caroli  V.  Arbeit  sey,  welche  er  jedoch  Niemand  aufzudringen  ver- 
lange. Dieses  wäre  aber  wohl  nicht  abzusprechen,  dass  die  darin 
enthaltenen  Lehren  von  grosser  Wichtigkeit  und  Nutzen  seien,  zu- 
mahlen  dieses  Werk  schon  seit  100  Jahren  von  erfahrenen  Staats- 
leuten vor  Caroli  V.  Arbeit  erkannt  worden*. 

Jedenfalls  eine  originelle  Beweisführung. 


1)  Dieser  erwähnt  in  seiner  Historia  sui  temporis,  Hb.  XXI  jedoch  nur  die 
Instruction  vom  J.  1548. 

')  Hier  fQhrt  Florinus  z.  B.  Amelot  de  la  Houssaye  in  Notis  ad  Tacitum, 
and  Silhon,  Ministre  d*6tat,  s.  oben  p.  629,  an. 


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638  Bruno  Stübel 

Den  Abdruck  des  Florinus  bat  dann  endlicb  Jobann  Daniel 
Assmuth,  Dr.  jur..  und  fUrstl  Waldeckscber  Hofratb  in  seiner  ,Ab- 
liaDdlung  von  den  Pflichten  der  Kegenten*',  Lemgo  1753,  Bd.  3, 
Anbang  nr.  I,  p.  346 — 366  mit  der  üeberscbrift:  ^Bes  Römischen 
Keysers  Caroli  Y.  Staats-Belebrung  an  seinen  Sohn,  König  Philippum  II. 
wie  er  wohl  regieren  soll**,  wiederum  aufgenommen,  mit  der  Bemerkung 
am  Schluss:  „Wie  weuig  der  König  Phipp  IL  diesen  wolgemeinten  und 
weisen  Lebren  gefolget  ist,  ist  eine  bekante  Sache**« 


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Kleine  Mittheilungen. 

Ueber  die  Bedeutung  des  Wortes  Torneamentum.  Otto  vou 
Freising,  Qesta  Friderici  I.  17.  Mon.  Germ.  SS.  XX.  360.  »Itaque 
Fridericus  dux  fraterque  suus  Conradus  militem  coUigunt,  ac  data 
oppidanis  die  ac  signo,  ipsi  quadam  die  cum  militia  sua  Castro  appro- 
piuqaant.  Quod  yidentes  oppidani,  laeticiam  cordis  dissimulare  non 
Talentes,  in  voces  magnas  et  cantus  prorompunt.  Princeps  tutius  iudi- 
cans  alio  in  tempore  praefatum  castrum  obsidione  cingere  quam  infidae 
fortunae  fidei  se  incaute  committere,  obsidionen  solvit.  ac  per  Baben- 
berch  transiens,  in  civitatem  Herbipolim  se  contulit.  Oppidani  cum 
ingenti  clamore  descendentes  castra  iam  vacua  irrunnt,  et  si  qua  ibi 
remanserant  diripiunt,  dominosque  suos  cum  magna  laeticia  suscipien- 
tes,  in  castrum  ducunt,  duces  oppidum  ipsum  victualibus  aliisque  ne- 
cessariis  muninnt,  sicque  regem  insequentes,  et  illo  in  civitate 
manente,  tyrocinium,  quod  yulgo  nunc  turneimentum 
dicitur,  cum  militibus  eius  extra  exercendo,  usque  ad 
muros  ipsos  progrediuntur". 

Obwohl  ich  hier  hauptsächlich  mit  dem  im  letzten  Satze  berich- 
teten Vorgänge  zu  thun  habe,  scheint  es  mir  rathsam  den  ganzen 
Paragraphen  drucken  zu  lassen,  damit  der  Leser  den  nöthigen  Bahmen, 
so  zu  sagen,  für  die  folgende  Erörterung  habe. 

Bemhardi,  in  seinem  Lothar  von  Supplinburg  S.  128  (Jahr- 
bücher der  Deutschen  Geschichte,  Leipzig,  1879),  hat  eine  roman- 
tische, wenn  nicht  auch  eine  confuse  Auffassuug  des  oben  Geschil- 
derten. Er  schreibt  wie  folgt:  »Dann  machte  man  sich  an  die  Ver- 
folgung des  Feindes,  der  sich  in  Würzburg  festgesetzt  hatte.  Aller- 
dings konnte  diese  Stadt  ebensowenig  von  den  Staufern  wie  Nürnberg 
von  Lothar  erobert  werden:   man   begnügte   sich,   dem   König 


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640  Kleine  Mittheilungen. 

zum  Hohn  vor  den  Mauern  der  Stadt  ein  Turnier  abzu- 
halten**. 

Bernhardi  hat  sich  im  letzten  Satze  so  allgemein  ausgedrückt, 
dass  ich  kaum  weiss,  was  er  damit  hat  sagen  wollen.  Wer  soll  «man* 
gewesen  sein?  Wer  hat  an  dem  vermeintlichen  Turnier  theilge- 
nommen?  Wurde  es  von  den  Herzogen  nur  unter  ihren  eigenen 
Truppen  abgehalten?  Oder  wurde  auch  das  Heer  des  Königs  dazu 
eingeladen?  Das  letztere  würde  wohl  in  die  Zeiten  eines  Don  Quixote 
passen,  nicht  aber  in  die  der  Staufer.  Bernhardi  hat  die  Stelle  bei 
Otto  sicher  sehr  flüchtig  gelesen  und  hat  sich  selber  den  berichteten 
Vorgang  nicht  klar  vorgestellt  Sonst  hätte  er  die  Sache  ganz  anders 
dargestellt. 

Sehen  wir  uns  den  Ottonischen  Satz  noch  einmal  an.  «Duces 
.  .  .  regem  insequentes  et  illo  (i.  e.  der  König)  in  civitate  manente, 
iyrocinium,  quod  vulgo  nunc  tumeimentum  dicitur,  cum  militibus  eins 
(i.  e.  des  Königs)  extra  exercendo,  usque  ad  muros  progrediuntur**. 
Ich  meine,  das  kann  nichts  anderes  bedeuten  als  dass  die  Herzoge  ein 
ytyrocinium,  quod  vulgo  nunc  tumeimentum  dicitur**,  zwischen  ihren 
eigenen  Truppen  und  denen  des  Königs  abgehalten  haben.  Ist  es 
aber  denkbar,  dass  dieses  ein  Waffenspiel  war?  üebrigens  finde  ich 
den  Hohn  mit  keiner  Silbe  erwähnt,  auch  nicht  einmal  angedeutet 

Es  fragt  sich  also,  was  bedeutet  .tyrocinium**,  respective  ,tur- 
neimentum?**  Otto  von  Freising  hat,  so  viel  ich  weiss,  nur  noch 
einmal  von  einem  tyrocinium  erzählt,  nämlich  Gesta  Friderici  I.  25. 
«Creverat  autem  Fridericus,  Friderici  strenuissimi  ducis  filius,  mili- 
tiaeque  cingulum  iam  sumpserat,  nobilis  patris  futurus  haeres  nobilior. 
Igitur  bonae  indolis  virtutem  non  dissimulans,  educatus,  ut  assolet, 
ludis  militaribus,  ad  seria  tandem  tyrocinanda  accingitar 
negocia,  patre  adhuc  vivente  terramque  suam  pleuarie  tenente.  Kam 
et  comitem  quendam  nobilem  Heinricum  de  Wolfrathusen  hostem 
denuncians,  Baioariam  cum  magna  militum  copia  ingreditur.  Norici 
et  maxime  comites  et  nobiles,  velut  tyrocinium  celebraturi,  quod  nun- 
dinas  vocare  solemus,  in  praedicti  comitis  Castro  se  recipiunt  Itaque 
strenuissimus  superveniens  adolescens,  Noricos  ante  murum  stantes 
ipsumque  armatos  expectantes  non  ut  iocando  sed  ut  rem  seriam 
agendo  viriliter  aggressus  est,  diuque  et  fortiter  utrisque  pugnantibus, 
tandem  ut  hostes  Castro  se  reciperent,  coegit**.  Dazu  mache  ich  nur 
eine  Bemerkung.  „Ad  seria  tyrocinanda  negocia**  klingt  ja 
ganz  ernst,  doch  „velut  tyrocinium  celebraturi**  deutet  auf 
ein  Waffenspiel.  Doch  handelte  es  sich  hier  sicher  nicht  um  ein 
Waffenspiel. 


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Ueber  die  BedeutuBg  de»  Wortes  Tomeamentum.  g4X 

Da  bei  Otto  you  Freiting  eine  gewiss  ünsicberlieit  in  der  6e- 
dentong  des  Wortes  herraeht,  fragen  wir  bei  andereo  Schnftstellem 
an.  Bei  Ottos  Fortsetzer,  Bagewin  Gesta  Frid^ei  IV.  8«  isi  die  Sache 
etwas  ander«.  „Cremonfflises  et  Plaeentini  iateir  eos,  qai  sibi  eoram 
principe  litem  coinmovebant,  acrins  caeteris  adversusr  seae  experie^Min- 
tor.  Nam  cum  inter  bas  dnas  civitates  non  longe  a  se  positas,  nisi 
q«od  Pado  interfluente  sepaitintar,  propter  contnberuiiim  Mediolanen- 
sinm  antiqnae  ac  diotinae  manserint  discordiae,  aocesserat  tunc«  qaod 
Cremonenses  cum  imperatore  ad  cariam  yenientes,  Placentinorum  mi-^ 
litia  egressa  eos  ad  certamen  provoeaverat,  qaod  modo  yotlgo  tnrnei- 
mentum  yocant.  Ibique  hinc  inde  aliqui  sanciali,  alii  capti,  qiiidam 
oecisi  sont.  Ob  haue  rem  dum  adyersus  se  inyieem  aceosationem 
proponerent:  Cremonensibtis  se,  dam  essent  in  obseqnio  et  in  comi- 
tata  principis,  hostUiter  inyasos,  nee  tarn  se  quam  regiam  ftiisse  laesam 
maiestatem,  suam  inioriam  magnitudini  prineipum  earae  esse  debere, 
penes  impmum  esse,  ut  Plaeentini  yelut  hostes  reipublicae  pro  impie- 
tatibns  in  ipsos,  pro  perfidia  et  temeritate  in  itnperatorem  grayes 
po^ias  reddant;  Placentinis  autem,  non  adyersos  principem,  sed  contra 
infestissimos  hostes  se  yenisse,  qcd  dum  m  terminis  ipsoram  multa 
iniqoA  fecerint,  rapinis  et  incendiis  omnia  permiscuerint,  querimoniae 
modo  calampniosae,  quod  iniuiiam  passi  sint,  allegantibus'^  etc.  Cre"» 
mona  und  Piacenza  standen  also  in  Fehde  gegen  einander,  und  es 
ist  klar,  dass  Bagewin  das  feindliche  Treffen  zwischen  den  zwei  sich 
befehdenden  Städten  ein  turneimentum  nennt.  Der  ernstliche 
Charakter  des  Treffens  erhellt  aus  der  ganzen  Erzählung.  Das  war 
sicher  kein  Waffenspiel. 

Jetzt  lasse  ich  noch  ein  paar  Beispiele  folgen  um  jeden  Zweifel 
über  die  Bedeutung  des  Wortes  torneimentum  wegzuräumen.  Ich 
dtite  zuerst  den  Schluss  eines  Briefes  des  Git^n  Hugo  lY.  an  den 
Herzog  Heinrich,  Annales  Colonienses  Maximi,  Mon.  Germ.  SS.  XYU. 
814  Anno  1203.  „Noyeritis  etiam,  quod  aecepimus  tornamentura 
contra  Soltanum  Babyloniae  ante  Alexandriam.  Si  quis  ergo  Deo 
yolt  seryiare,  cni  servire  est  regnare,  et  nomen  habere  milicie  conspi- 
cnom  et  clarom,  toUat  crucem  et  sequatur  Dominum  et  yeniat  ad 
t(»mameBtüm  Domini,  ad  quod  ab  ipso  Domino  inyitatur^. 

In  den  drei  folgenden  Stellen,  Urkunden  des  dreizehnten  Jahr- 
hunderts entnommen,  werden  yerschiedene  Lehnsleute  yon  gewissen 
Pflichten  ihren  Herrn  gegenüber  befreit.  Wie  ich  meine,  yerzichtet 
in  jedem  Falle  der  Herr  auf  die  Hilfe  der  genannten  Yassallen  in 
seinen  Fehden«  Jedenfalls  bedeutet  torneamenta  hier  irgend  eine 
Art  Kriegsdienst,  und  nicht  ein  Waffenspiel. 

MlttheiloDgon  XXIII.  42 


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o42  Kleine  Mittheilongen. 

In  einer  Urkunde  ans  dem  Jahre  1265  findet  sich  folgende 
iStelle:  ^Homines  commorantes  in  dicta  yilla  et  banleoga  Bonaevallis 
cum  comite  Carnotensi  vel  Blesensi,  sea  successoribus  eorum^  seu  cam 
mandato  eorum,  ire  ad  torneamenta  seu  ad  aliquam  cavalcatam  noUa- 
tenus  tenebuntur".    (Tabul.  Bonaevallis). 

lu  einer  „Charta  Blanchae  comitissae  Trecensis*',  anno  1212i 
Martene,  Anecdot.  Tom.  I.  coL  829:  9 Ad  torneamenta  dnci  non  po- 
terunt,  nisi  aliquis  arroganter  comminatus  fuerit  se  dominum  Cam- 
paniae  et  suos  inclusurum  in  aliquod  mnnicipiorum  suorum,  aut  ava- 
staturum  terram  suam.  Ibi  enim  eos  communiter  ad  honorem  suum 
tuendum  ducere  poterit**. 

„Comes  Petrus  Autissiodorensis  et  Tornodorensis  quittavit  bur- 
genses  suos,  qui  sunt  de  censiva  Autissiodorensi,  qni  etiam  debebant 
ei  equitationes  torneamenta  et  exercitus".  (Aus  einer  Urkunde  Philipp 
Augusts,  anno  1200,  Probai  Hist.  Autiss.  pag.  34,  col  2). 

In  den  zwei  folgenden  Stellen  liegt  die  Bedeutung  des  Wortes 
klar  auf  der  Hand.  Im  Jahre  1149,  benachrichtigte  ein  gewisser 
Heinrich  den  Abt  Suger,  dass  einer  seiner  Lehnsleute,  von  seinem 
Feinde  in  einem  torneamentum  gefangen  genommen,  noch 
seiner  Freiheit  entbehre.  „Sugerio,  yenerabili  abbati  S.  Dionjsü, 
Henricus  comitis  Theobaldi  filius,  salutem.  Forsitan  non  praeteriit  cog- 
nitionem  vestram,  ßeinaldum  Pomponiensem  hominem  vestrum  An- 
sericum  Montis-Begalis  in  hoc  tomeamento  cepisse',  etc.  Becueil  des 
Historiens  des  Gaules  et  de  la  France.  XV,  511. 

Oleichfalls  in  dem  Becueil  XU,  527.  Joannis  Monachi  Historia 
Gaufi'edi  ducis  Normannorum.  Anno  1147.  „Gonsiderata  consul  arri- 
dentis  temporis  opportunitate,  coacto  undequaque  exercitu,.  Doe  venit, 
cuius  muros  turremque  ruina,  domos  incendio,  biduani  laboris  instantia, 
pessumdedit  Crastina  illucescente,  acies  tanquam  ad  bellum  proces- 
surus  ordinans,  Musteriolo  proficiscitur.  Militaris  ordo  et  pedestns, 
raodo  et  forma  qua  eos  comes  instruxerat,  incedebat,  non  ad  dextram 
neque  ad  sinistram  declinans.  De  castello  autem  quod  contra  eos 
erat,  exivit  cohors  armata  militum,  ad  torniamentum  eos  provo- 
cans*^.  In  dem  darauf  folgenden  , torniamentum''  wurde  die  , co- 
hors'^  in  die  Flucht  geschlagen  und  die  ausserhalb  der  Mauern  ste- 
henden Häuser  in  Brand  gesteckt,  doch  konnte  das  „castellum"  nicht 
genommen  werden. 

Nach  diesen  Beispielen  dürfen  wir  den  romantischen  Zug  der 
Bernhardrschen  Darstellung  abstreifen  und  den  Vorgang  in  seinem 
wirklichen  Charakter  erkennen.  Der  König  Lothar  blieb  in  Sicherheit 
in  der  Stadt  Würzburg,  wahrend  seine  Truppen  sich  vor  den  Mauern 


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£in  Reichsadmiral  des  13.  Jahrhunderts.  643 

mit  den  Truppen  der  Staufer  schlugen.  In  diesem  feindlichen  Treffen 
scheinen  die  königlichen  Truppen  den  kürzeren  gezogen  zu  haben, 
denn  Otto  berichtet,  dass  die  Herzöge  bis  >in  die  Mauern  der  Stadt 
vordrangen.  Wir  dürfen  wohl  annehmen,  dass  die  Troppen  des  Königs 
sich  in  die  Stadt  flüchteten. 

Was  das  Wort  torneamentum  weiter  betrifft,  so  ist  das  Er- 
gebnis meiner  Beobachtungen  etwa  Folgendes.  Als  das  Wort  im 
zwölften  Jahrhundert  zuerst  auftauchte,  (denn  vor  1100  habe  ich  es 
nicht  gefunden),  bedeutete  es  nur  ein  feindliches  Treffen,  eine  Fehde, 
eine  Schlacht  Doch  mit  der  Zeit  hat  es  diese  seine  erste  Bedeutung 
verloren.  Im  dreizehnten  Jahrhundert  bedeutete  es  gewöhnlich,  uod 
im  vierzehnten  Jahrhundert  immer,  ein  Waffenspiel, 

Chicago.  Oliver  J.  Thatcher. 


Ein  Reichsadmiral  des  13.  Jalirlinnderts.  Das  heilige  rö- 
mische Reich  deutscher  Nation  hat  keine  Seemacht  besessen,  für  einen 
Admiral  war  daher  unter  den  Würdenträgem  des  Eeichs  im  Mittel- 
alter kein  Baum  vorhanden.  Die  Flotte,  über  welche  die  späteren 
Staufer  verfügten,  gehörte  ihren  Erblanden  an.  Die  Admiräle  Kaiser 
Friedrichs  II.  waren  Beamte  des  sicilischen  regnum,  nicht  des  impe- 
rium,  so  Guillielmus  Porcus,  Graf  Heinrich  von  Malta  und  der  Ge- 
nuese Nicolinus  Spinula.  Sie  alle  heissen  j,Yegni  Sicilie  ammiratus'' 
CHuillard-BrehoUes  l,  489,  530;  2,  921;  5,  686,  934,  980).  Anders 
steht  es  mit  dem  Manne,  welchem  beim  letzten  grossen  Streit  des 
Kaisers  mit  dem  Papstthum  die  Aufgabe  zufiel,  den  Widersachern  des 
fieichä  auf  dem  Meere  die  Spitze  zu  bieten.  Ansaldus  de  Mari  über- 
nahm Anfang  1241,  einem  Bufe  des  Kaisers  folgend  (Ann.  Jan.  M.  G. 
SS.  18,  194),  das  sicilische  Admiralat  (Winkelmann,  Acta  imp.  1,  661). 
Anfangs  führte  er  den  üblichen  Amtstitel  (ibid.  321).  Dass  er  den- 
selben nicht  dauernd  beibehielt,  scheint  noch  kaum  beachtet  worden 
zu  sein.  Zuerst,  so  viel  ersichtlich,  wird  er  im  Jahre  1243  (H.  B. 
6,  105),  als  ihn  Friedrich  mit  einer  Gesandtschaft  an  den  Papst  be- 
auftragte, „sacri  imperii  et  regni  Sicilie  ammiratus"  genannt  Die 
von  da  an  constant  wiederkehrende  Bezeichnung  als  Beichsadmiral 
(H.  B.  6,  151,  205,  243,  631)  weist  darauf  hin,  dass  Ansaldus  eine 
von  der  seiner  Vorgänger  verschiedene  Stellung  erhalten  hat.  Auf  die 
Ernennung  zum  sicilischen  Admiral  muss  eine  solche  zum  Beichs- 
admiral gefolgt  sein.  Es  wird  ausdrücklich  berichtet  (Ann,  Jan.  204), 
dass  dem  Ansaldus  im  Sommer  1242  das  kaiserliche  Banner  überbracht 
wurde. 

42» 


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344  Kleine  Mittheüungen. 

Die  Creirong  etner  bisher  ungebräuchlichen  Würde  war  ganz 
aogenscheialich  durch  die  Zeitumstände  bedingt  Ansaldus  de  Mari, 
selbst  €leauese  von  Geburt,  bekriegte  Genua  mit  Streitkräften  aus  dem 
Königreich  und  auch  aus  Reichsitalien.  Nicht  nur  dass  die  Flotte 
Pisa's  mit  der  seinigen  gemeinsam  operirte  (Ann.  Jan.  20B£).  Um 
die  Herrschaft  der  Qbermächtigen  Nachbarin  abzuschüttehi,  hatten  die 
kleineren  Städte  an  der  westlichen  Biviera,  Savona  und  Albenga,  sieh 
dem  Kaiser  ergeben  (ibid.  187 ff.);  an  der  östlichen  Kiviera  besetzten 
die  Statthalter  Friedrichs  grosse  Stücke  des  genuesischen  Gebiets  (ibid. 
197  ff.).  SaTona  bildeta  den  Stütsponkt  f&r  die  Operationen  des  An- 
saldus. Von  dort  unternahm  er  seine  Streifzüge  gegen  Genua,  dort 
fand  er  Zuflucht,  wenn  ihn  überlegene  Feinde  bedrängten.  Den  Beicht 
beamten,  die  am  Lande  geboten,  hätte  der  sicilische  Admiral  nicht 
mit  der  erforderlichen  Autorität  gegenüberzutreten  vermocht;  nur  aU 
Bevollmächtigter  des  Kaisers  konnte  er  Gehorsam  für  seine  Befehle 
beanspruchen  (vgl.  Ann.  Jan.  207).  Die  Einsetzung  eines  Reichs- 
admirals  gehörte  offenbar  zu  den  organisatorischen  Massregeln,  die 
Friedrich  II.  für  Reichsitalien  getroffen  hat,  w^inschon  sie  vorwiegend 
im  militärischen  Interesse  erfolgt  sein  mag. 

üeber  die  persönlichen  Verhältnisse  des  Beichsadmirals  ergeben 
die  zeitgenössischen  Quellen  mancherlei  Gleich  seinem  Vorganger, 
Nicolinus  Spinula,  entstammte  er  den  Kreisen  der  genuesischen  Nobi- 
lität,  die  im  Anschluss  an  den  Kaiser  das  Heil  ihrer  Vaterstadt  suchten 
(Ann.  Jan.  195).  Er  muss  schon  bejahrt  gewesen  sein,  als  er  das 
Commando  der  sicilischen  Flotte  übernahm.  Ein  Sohn,  Andriolus, 
stand  ihm  von  Anfang  au  in  voller  Manneskraft  zur  Seite.  Der  war 
es  auch,  dem  Friedrich  den  Fang  der  Prälaten,  die  zum  Concil  nach 
Bom  zogen,  und  die  Vernichtung  der  sie  geleitenden  genuesisdien 
Flotte  zu  danken  hatte  (Ann.  Jan.  197).  Ansaldus  war  bereits  früher, 
daheim  und  auswärts,  in  hohen  Aemtern  thätig  (Ann.  Jan.  134^  149r 
172,  Ann.  Parm.  mai.,  M.  G.  SS.  18,  668).  Dass  er  zugleich  Kauf- 
mannsgeschäfte  trieb  (H.  B.  5,  548),  ist  bei  einem  Genuesen  nichts 
wenige  als  auffällig. 

Eigänzungen  zu  dem  bisher  Bekannten  liefern  Urkundenauszüge, 
die  sich  in  einer  Abschriften-  und  Excerptensammlung  des  18.  Jahr- 
hunderts erhalten  haben  (Miscellanea  di  storia  Ligure,  B.  4  T.  3 
S.  45  ff.,  Genua,  Biblioteca  civica.  Ms.  D.  1.  3.  38,  vgl.  Caro,  Genua 
und  die  Mächte  am  Mittelmeer  2,  426).  Sie  zeigen,  dass  der  Beichs- 
admiral  auf  Corsica  Landbesitz  und  Herrschaftsrechte  erwarb  und  auf 
seine  Nachkommen  vererbte.  Es  dürfte  angebracht  sein,  den  wesent- 
lichen Inhalt  der  Excerpte  mitzutheileu,  die,  wie  es  scheint,  aus  einem 


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Ein  Reichpadmiral  des  13.  Jahrbunderts.  g45 

Copialbnch   ^r  Herren  de  Mftri   nf  Corsica   herrühren.     Dwrck  sie 
fällt  auch  auf  andere  Ereignisse  der  Zeit  einiges  Lichi 

1.  1245.  8.  October  (1246,  ind.  4,  stilas  Pisanos).  Pias.  Sozo 
Pevere,  Soha  des  verstorbenen  Oiiillielmas,  und  sein  Sohn  Jacobus  ver* 
kaufen  an  Ansaldns  de  Mari  drei  Gastelle  auf  Gapocorso  mit  NaniMi 
Motti,  Ovellia  und  Minerbia,  nebst  Dörfern  umd  allem  Zubehör  ^et 
omnes  mauentes  et  collonos  et  scripticios  et  censitos  et  originarios*. 
Die  Castelle  liegen  auf  dem  Lande,  das  einst  dem  Johannes  Advoca- 
rius  und  dem  Baldovinus  und  Ghrimaldus  Advocarius  gehörte.  Im 
Verkauf  ist  alles  inbegriffen,  was  den  Yerkäofem  kraft  der  Theilung 
zustand,  die  zwischen  Lanfraneus  Pevere,  einst  curator  för  seine  Ver- 
wandten Alamannus,  Guillielmus,  Bubaldos  und  Lanfrancüs  einerseita» 
und  Bonvassallus  Advocatus  andererseits  nach  Spruch  der  Consuln  von 
Genua  stattgefunden  hatte. 

2.  1246.  1.  Febr.  Obertus  Advogarius,  Sohn  des  yentorbenen 
Balduynus,  und  Thomaxinus  de  Camilla,  Sohn  des  Oddobonus,  tob 
Genua  kommen  mit  Ansaldus  de  Mari,  Sohn  des  verstorbenen  Ange- 
lerius,  von  Genua  überein,  dass  Manuel  de  Auria  und  Simon  Grillus 
von  Genua  einen  Schiedsspruch  fallen  sollen  über  den  Preis  ftir  den 
Verkauf  von  drei  Castellen  („videlicet  castri  Finuculli,  castti  Filetti 
et  castri  S.  Columbani  .  .  .  omnium  hominum  et  vassalorum  et  cas- 
salium,  villarum  et  terrarum*'),  welche  Obertus  und  Thomaxinus  „olim 
tenebant  in  Capocorsso^.  Kommt  der  Spruch  nicht  zu  Stande,  so 
zahlt  Ansaldus  2000  libr.  Jan.  „Actum  in  plagia  de  Lomo  prope 
castrum  S.  Columbani  de  Capocorso".  Zeuge,  Lanfrancus  Advogarius, 
Sohn  des  verstorbenen  Johannes. 

3.  1246.  1.  Febr.  Obertus  Advogarius,  seine  Gemahlin  Matelda 
und  Thomaxinus  de  Camilla  leisten  gegenüber  Ansaldus  de  Mari, 
Lanfranchus  Advogarius  und  deren  Vassallen  Verzicht  auf  Erwiderung 
der  ihnen  von  diesen  zugefügten  Schädigungen  und  versprechen  auchi 
über  sie  nicht  Klage  zu  erheben  „coram  domino  nostro  serenisaimo 
imperatore  Frederico  semper  augusto,  nee  coram  aliqua  persona  de 
mundo,  nee  eciam  coram  coinunitate  Janue''.     Ort  wie  in  uro.  2. 

4.  1246.  15.  Febr.  a)  Manuel  de  Auria  und  Simon  Grillu»  fallen 
den  Schiedsspruch,  b)  Ottobonus  de  Camilla  stimmt  dem  durch 
Obertus  Avogarius  und  Thomasinus  de  Camilla  vorgenommenen  Ver- 
kaufe an  Ansaldus  de  Mari  zu.  c)  Obertus,  zugldch  als  Vertreter  des 
Ottobonus,  bekennt  dem  Ansaldus,  600  libr.  Jan.  für  die  drei  Castelle 
empfangen  zu  haben. 

5.  1246.  14  Juli  Pisa.  Obertus  und  Thomaxinus  haben  „a  sol- 
ventibus  pro  dicto  domino  Ansaldo^  600  libr.  Jan.  ^in  auro  de  tärenis* 


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g46  Kleine  Mittheilungen. 

empfangen,    welche  aus  Yermiethaug   eines   dem  Ansaldus   geliorigen 
Schiffes  erlöst  waren. 

Die  in  diesen  Urkunden  handelnden  Persönlichkeiten  sind  Ge- 
nuesen. Der  Schiedsrichter  Manuel  Aurie  gehörte  zu  den  Häuptern 
der  ghibellinischen  Partei,  ebenso  wie  Obertus  Advocatus  und  Sozo 
Piper  (Ann.  Jan.  195  ff.).  Sie  waren  damals  jedenfalls  aus  Genua 
verbannt.  Ob  die  Confiscation  ihrer  Güter  auch  auf  die  corsischen 
Besitzungen  der  Advocati  und  Piperes  sich  erstreckte,  kann  ailerdingä 
zweifelhaft  sein.  Immerhin  liesse  sich  denken,  dass  die  Fahrt  nach 
Sardinien  und  Corsica,  welche  Ansaldus  de  Mari  im  Herbst  1245  mit 
fünf  Galeeren  antrat  (Ann.  Jan.  S.  218),  zu  dem  Zwecke  geschah,  die 
verlorenen  Besitzungen  seiner  Parteigenossen  wiederzugewinnen;  und 
da  er  hierbei  für  sich  selbst  Erwerbungen  zu  machen  beabsichtigte, 
wie  schon  der  Vertrag  mit  Sozo  Piper  zeigt,  so  wird  er  mit  Obeiius 
Advocatus  in  Streitigkeiten  gerathen  sein,  die  ihm  Gelegenheit  boten, 
auch  dessen  Besitzungen  an  sich  zu  ziehen.  Lanfirancus  Advocatus, 
der  damals  auf  Seiten  des  Ansaldus  stand,  ist  1247  auf  Corsica  ge- 
storben. Sein  Sohu  Antonius  setzte  sich  in  einem  Castelle  fest,  das 
ihm  Andriolus  de  Mari,  der  Sohn  des  Ansaldus,  wieder  abnahm  (Ann. 
Jan.  223).  Wohl  möglich,  dass  der  Zwist  unter  den  extriuseci  von 
Genua  ihre  Unternehmungen  gegen  die  intrin^eci  lahmte. 

Dass  bei  den  Vorgängen  auf  Corsica  auch  einheimische  Herren 
eine  Bolle  spielten,  zeigt  folgende  Urkunde: 

G.  1249.  1.  Aug.  „in  Cavocorso,  in  palacio  Centuri*.  Aldevrandus 
de  Campo  de  villa  Luris  de  Cavocorso  schenkt  dem  Ansaldus  de  Mari 
alle  Eechte,  die  er  und  seine  Vorgänger  an  Castellen,  Land  und  Leuten 
auf  Capo-Corso  hatten,  und  die  von  den  Markgrafen  de  Bostino,  de 
Massa,  den  Herren  Guillielmus  Piper,  Sozo  (?)  Piper,  deren  Erben, 
,ab  aliquibus  de  Avogariis''  und  sonst  erworben  waren.  Der  Aus- 
bteller  bekennt  die  Handlung  vorgenommen  zu  haben,  „sciens  me  ex 
certa  scientia  teneri  ad  predicta  pro  graciis  et  honoribus,  quos  a  te 
recepisse  confiteor  temporibus  retroactis^. 

Nach  dem  Tode  Friedrichs  IL  durften  die  genuesischen  Ver- 
bannten heimkehren  (Ann.  Jan.  230).  So  suchte  wohl  Ansaldus  de 
Mari,  der  seine  Würde  als  Beichsadmiral  unter  Kourad  IV.  beibehielt, 
Aussöhnung  mit  der  Vaterstadt  und  ihre  Anerkennung  f&r  seine 
corsischen  Erwerbungen.  Der  Urkunde  uro.  2  geht  ein  Protokoll  über 
Anfertigung  einer  beglaubigten  Copie  voraus: 

7.  1252.  21.  Octob.  ^regnante  domino  nostro  Conrado  dei  gratia 
Bomanorum  in  regem  electo  semper  augusto,  Jerusalem  et  Sicilie 
rege  gloriosissirao",   ^apud  Policastrum**.     Tancredus,  iudex  Policastri, 


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Ein  Reichsadmiral  des  13.  Jalirhunderts.  g47 

und  Beneyenutoä,  publicus  eiusdem  civitatis  notarius,  erklären,  dass 
Ansaldus  de  Mari  ^dei  et  regia  gratia  sacri  imperii  et  regni  Sicilie 
armiratas'^  gebeten  hat,  einige  Urkunden  in  rechtsgiltiger  Form  aus- 
zufertigen, ^asserens  sibi  fore  necessarium,  ipsas  auttenticas  (!)  mittere 
apud  Januam^. 

Als  nach  Eonrads  Tode  Innocenz  lY.  in  Neapel  einzog,  hat  Ah« 
saldus  de  Mari  sich  ihm  unterworfen  und  Bestätigung  der  siciliscfaen 
Admiralswürde  erlangt  (1254.  3.  Nov.  B.  P.  B.  uro.  8845);  aber  auch 
eine  Verfügung  enigegengesetzter  Art  scheint  der  Papst  noch  getroffen 
zu  haben.  Kaum  mehr  als  zwei  MoiMcte  später  (1255.  8.  Jan.,  M.  6. 
Epist.  8.  13.  B.  3  S.  320,  uro.  351)  verlieh  sefti  Nachfolger,  Alexan- 
der IV.,  das  Amt  einem  anderen  Genuesen,  Ansaldus  Malonus,  jeden- 
falls einem  Anhänger  der  guelfischen  Partei  (Ann.  Jan.  187,  191), 
der,  von  Innocenz  IV.  aufgefordert,  nach  Neapel  geeilt  war.  Viel- 
leicht iät  Ansaldus  de  Mari  eben  in  diesen  Tagen  gestorben.  Im 
Jahre  1257  war  auch  sein  Sohn  Andriolus  schon  tot.  Manfred  machte 
dessen  Erben  ersatzpflichtig  für  Schaden,  den  er  den  Venezianern  zu- 
gefügt hatte  (s.  die  ürk.  bei  Schirrmacher,  Die  letzten  Hohenstaufen 
S.  599).  Die  anderen  Söhne  des  Admirals,  Bubeus,  Guillielmus,  An- 
saldus und  Bonifacius,  haben  nach  einer  Notiz  in  der  erwähnten 
Handschrift  seine  Besitzungen  auf  Corsica  unter  sich  getheilt  Als 
1289  ein  genuesisches  Heer  die  Insel  durchzog,  befand  sich  Capo-Corso 
in  ungestörtem  Besitz  der  Advocati  und  de  Mari  (Ann.  Jan.  327). 

Heinrich  VII.  hat,  wie  andere  Einrichtungen  Friedrichs  IL,  so 
auch  das  Beichsadmiralat  erneuert.  Als  er  zum  Zuge  gegen  Neapel 
rüstete,  verlieh  er  die  Würde  seinem  Bundesgenossen,  dem  König 
Friedrich  von  Sicilien  (Chron.  Sic.  anon.,  Muratori  SS.  10,  870).  Zum 
Viceadmiral  wurde  wiederum  ein  Genuese  auserseheu,  Bemabos  Doria 
(Dönniges,  Acta  1,  71,  113  f.),  der  Sohn  des  Branca(leo),  Landherrn 
auf  Sardinien  (vgl.  Caro  1.  c.  2,  338  n.  2),  den  Dante  (Inf.  XXXIII 
134  ff.)  wegen  seiner  Missethat  schon  bei  Lebzeiten  in  die  Hölle 
versetzt. 

Zürich.  G.  Caro. 


Beiträge  fQr  den  historischen  Atlas  der  O&terr.  Alpen-» 
linder.  I.  Der  Unctornberg  des  Landbuches  von  Oester- 
reich  und  Steier.  Das  Landbuch  verzeichnet,  nachdem  es  einen 
gewaltigen  Sprung  von  S.  Gallen  in  Steiermark  bis  zur  Sallet  zwischen 
Peuerbach  und  S.  Willibald  vollzogen  hat,  von  diesem  Forste  an  die 
weitere  Grenze  Oesterreichs  im  Westen  bis  zum  ünctornper^,  wie 


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646  Kkia«  MiMkeüi 

die  Hwdiclirtft  3762  der  Wieaer  Hoibibliothek  schreibt,  oder  Dntucn-, 
UottonqMig,  wie  die  fibrigm  Handsdiriften  hftbeu.  Die  BteUe  laaU 
nech  der  Aoegabe  J.  lAmpels  in  Ifonnm.  Germ.  bist.  Abtii.  deotMlit 
Cbnmüoe»  lüß  S.  713: 

^nnde  von  dann  [Sant  GaUen]  aller  richtist  uberz.  gepiige  gef« 
der  Boten  Sala.  Dar  nach  neben  der  Boten  Sda  nf  über  der  Cha- 
zelaer  walt  gein  Johaneetein,  ee  dem  JdianMttin  ober  Tonowe  imtz 
in  die  Mdcfael,  die  11  nchel  of  ze  perge  nntz  refat  an  den  spitx  des 
Unetornperges*. 

Lampel  in  seinen  eingehenden  ErOrtemngen  über  das  «QemiriEe 
des  Landbeebes*  in  den  Blattern  des  Vereins  f&r  Landesknnde  foa 
Niederösterreich  tritt  (Band  XXXL  316)  dafür  ein,  dass  mit  einigv 
Beruhigung,  ja  Gewissheit  der  Untarenperg  f&r  den  unteren  Theil  du 
BShmerwaldes  und  der  Spitz  des  üntamperges  filr  die  Erhebong  i» 
Plockensteins  mit  sMnen  Nachbarn  Dreisesselstein  u.  s.  w.  anzmaiehncB 
sei,  und  meint  deshalb,  daes  ich  mit  meiner  Yermnthang,  der  ieb, 
aber  mit  einem  Fragezeichen,  anf  der  Eartenbeüage  zu  meiner  Ab- 
handlung über  die  passauische  Herrschaft  im  oberen  Müblriertel 
(20.  Bericht  über  das  Museum  Francisco  Oarolinum  1860)  Ausdnd 
gab,  der  Wahrscheinlichkeit  näher  gewesen  sei  als  in  meiner  spateren 
Schrift  ,Die  Geburt  des  Landes  ob  der  Ens',  in  welcher  S.  124  idi 
die  Grenze  zwischen  den  P&rren  Aigen  und  S.  Oswald  zur  groflsen 
Mühel  zog. 

Es  ist  hier  nicht  der  Ort,  auf  die  von  Lampel  für  seine  Ansicht 
ins  Treffen  geführten  Umstände  näher  einzugehen;  nur  bezügUeh  der 
von  Proll  (Geschichte  des  Stiftes  Schlägl)  und  auch  von  Lampel  mit 
der  Grründung  des  Marktes  Aigen  in  Verbindung  gebrachten  Kotix  im 
Schlägler  Copialbuche  vom  J.  1593,  dass  Propst  Heinrich  von  Schligi 
mit  Bewilligung  des  Herzogs  Friedrich  von  Oesterreich 
im  J.  1242  ein  Ort  des  Waldes  habe  ausreuten  und  anf  21  Le^ 
weit  ein  Dorf  habe  anlegen  lassen,  möchte  ich  bemerken,  dass  dieie 
Angabe  eine  freie  Erfindung  des  Schlägler  Annalisten  aa«  dem 
J.  1593  ist.  Denn  einerseits  maugelt  jede  Urkunde  über  diese  angeb- 
liche Bewilligung,  andererseits  beanspruchten  die  österreichißcbcn 
Herzoge  die  Landeshoheit  über  das  Land  zwischen  der  grossen  Hfihel 
und  der  Bana  erst  seit  dan  J.  12^9,  ab  nämlich  Herzog  Albreebt  I 
in  diesem  Jahre  die  dem  in  Gefangenschaft  befindliehen  Wi^o^ 
Zawisch  gehörige  Burg  Falkenstein  in  seine  Gewalt  brachte  and  sseb 
behielt  und  aus  dem  Titel  der  Innehabung  dieser  Herrschaft  Yogtei* 
rechte  über  Schlägel  übte,  wie  denn  auch  sein  Sohn  Herzog  Albreebt  IT. 
dem  Kloster  ein   exemtes  Gericht  zusprach.    Wohl  aber  hat  Henog 


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Beiträge  för  den  hiatoriMhMi  Atlas  der  öBterr.  Alpenlfinder.  g4g 

Otto  am  28.  Februar  1825  (O.-Oe.  U.  B.  V.  414)  dem  Kloster  die 
Gnade  geUiao,  daas  es  den  Wald,  der  zu  dem  Kloster  gehört,  reuteu 
soll  und  wer  darein  kommt  und  da  will  sitzen  und  reuten,  d^r  solle 
von  den  Herzogen  Freiung  haben  12  ganze  Jahre  ,wau  es  in  ynserm 
Land  ist  ynd  auch  wir  des  Goczhauses  Obrist  TOgt  sein*.  Diese  Be- 
willigung hat  der  Schlägler  Bruder  einfach  um  80  Jahre  zurQckverlegt 
und,  mit  den  früheren  staatsreehtlidien  Verhältnissen  unbekannt,  dem 
streitbaren  Friedrich  unterschoben. 

Ich  war  mir  langst  klar,  dass  der  Unctomberg  in  der  Kähe  von 
8.  Oswald  gesucht  werden  müsse,  fand  aber  lange  Jahre  keine  Zeit, 
örtliche  Untersuchungen  Torzun^i»en,  da  die  Umwälzung  im  Civil- 
Yerfahren  midi  bei  den  B^nfsgeschaften  strenge  festhielt.  Schon  vor 
einigen  Jahren  wendete  ich  mich  an  den  Herrn  Stifbsbibliothekar 
Gottfried  Yielhaber  in  Schlagl  mit  der  Anfrage,  ob  sich  nicht  zwischen 
S.  Oswald  und  Schlagl  ein  Berg  befinde,  dessen  Aussehen  auf  eine 
Landmarke  schliessen  lasse  und  in  dessen  Namen  etwa  noch  ein  An- 
klang an  die  frühere  Benennung  stecke.  Diese  letztere  Frage  musste 
Herr  Yielhaber  yemeinen,  da  wirklich  im  Mühlviertel  die  meisten 
Berge  nur  nach  den  Ortschaften  oder  Häuseru  in  ihrer  nächsten  Nach- 
barschaft den  Namen  führen,  wie  ich  ja  aus  einer  vierjährigen  Berufs- 
thätigkeit  in  Bohrbach  selbst  gut  wusste;  dagegen  machte  er  mich  auf 
den  sogenannten  «GOnthersreither*  Berg  oberhalb  S.  Oswald  aufmerksam, 
welcher  der  einzige  sei,  der  in  dem  ganzen  Höhenzuge  am  linken  Ufer 
der  grossen  Mühel  herausrage.  Am  16.  Mai  1001  fuhr  ich  endlich 
nach  Haslach  und  suchte  in  S.  Oswald  den  Schulleiter  Herrn  Bupert 
Diewald  auf,  welcher  seit  einer  Reihe  von  Jahren  dort  domicilirt, 
über  genaue  Localkenntnisse  yerfUgt  und  der  Sache  ein  reges  Interesse 
entgegenbrachte. 

Das  Erste  war  die  Feststellung  der  Oertlichkeiten  an  den  „Ge- 
merkehen*, welche  in  der  Passauer  Urkunde  vom  11.  September  1341 
(Mon.  boic.  XXX.  b,  170  Rückkauf  von  Haslach  durch  Peter  von 
Rosenberg)  angeführt  werden.  Dieselbe  gelang  durch  Abhörung  von 
Auskunftspersonen  aus  der  Pfarre,  durch  die  späteriiin  im  fürstlich 
Schwarzenberg^schen  Centralarchive  aufgefundenen  Urkunden  der  Fi- 
lialkirche S.  Thomas  bei  Wiidgenhaus  und  eine  gefällige  Mittheilung 
des  Herrn  Dechantes  von  Deutsch-Reichenau.  Hiernach  waren  die 
Gemerke:  oberhalb  des  Dorfes  Haid  bis  an  den  bei  Haslach  in  die 
Mühel  fallenden  Lanizbach,  welcher  aus  der  Vereinigung  des  Wider- 
baches  und  des  Lanizbaches  entsteht,  dann  oberhalb  Hörleinsed  durch 
das  Feld  nächst  dem  Walde  zwischen  dem  Dorfe  Rosenau  (das  auf 
böhmischer  Seite  bleibt)  und  dem  zu  Rosenau  numerirten  Stadlbauem- 


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550  Kleine  Mittheilongen. 

gute  (Starling)  in  die  Berge  und  von  da  oberhalb  des  Pfarrdorfes 
S.  Oswald  und  des  Dorfes  Satling  in  den  Berg  und  von  da  oben 
über  bis  gegen  Wurmbrand  in  der  Pfarre  Aigen.  Die  Gemerke  zwi- 
schen Schlägl  und  Haslach  oder  der  Pfarre  S.  Oswald  und  Aigen 
scheidet  der  sogenannte  Wurmbrander  Bach,  welcher  im  Rücken  de^ 
Günthersreither  Berges  entspringt.  Dieser  Günthersreither  Berg  hat  seine 
höchste  Erhebung  an  der  heutigen  böhmischen  Grenze,  fallt  nach  drei 
Seiten:  Norden,  Westen  und  Südwesten  scharf  ab  und  hängt  nur  im 
Südosten  mit  dem  weiteren  Höhenzuge  zusammen.  Er  ist  demnach 
ein  vollkommen  selbstständiger  Berg,  auf  dessen  mittlerer  Halde  das 
Dorf  Günthersrcith  und  an  dessen  Fusse  nächst  dem  Mühel- Knie  das  Dorf 
Minihof  (Munichhof)  gelegen  sind.  Der  Gipfel  des  Berges  ist,  wenn 
man  einmal  auf  der  Grenz- Hochebene  ist,  von  Osten  aus  leicht  er- 
reichbar; er  zeigt  mitten  im  Hochwald  eine  förmliche  Felsenmauer, 
eioen  thatäächlichen  „Spiz'',  nach  den  bereits  genaunten  drei  Bich- 
tungen  fällt  der  Berg  in  steilen  Abstürzen  vom  Spitze  ab.  Heute 
noch  zieht  bich  die  böhmische  Grenze,  wie  ich  mich  am  17.  Mai  durch 
Einsicht  der  Katastralmappe  in  Bohrbach  überzeugte,  genau  bis  zu 
diesem  „Spiz*  hin.  Hiernach  konnte  ich  überzeugt  sein,  dass  der 
Gtinthersreither  Berg  der  Unctomberg  des  Landbuches  sein  müsse. 

Mit  diesem  Befunde  habe  ich  mich  jedoch  nicht  begnügt;  ich 
musste  auch  wissen,  ob  der  Berg,  von  Oesterreich  aus  gesehen,  sich 
nach  allen  Richtungen  als  sichtbare  Landmarke  abhebe.  Ich  stieg 
daher  vom  Gipfel  über  Günthersrcith  (Gunthersreut)  nach  Minihof  zur 
Mühel  ab,  gieng  über  Keudorf  nach  Schlägl  und  erklomm  die  von 
Schlägl  nach  Bohrbach  führende  „alte^  Schlägler  Strassse,  unablässig 
die  Augen  auf  meinen  Berg  geheftet.  Derselbe  verlor  niemals  sein  Aus- 
sehen, er  blieb  der  einzige,  welcher  mit  seinem  Gipfel  den  ganzen 
Höhenzug  überragt  und  schon  dadurch  die  Blicke  des  Wanderers  auf 
sich  zieht. 

Einer  Kartenskizze  bedarf  es  nicht,  weil  sich  die  vorstehenden 
Ausfdhrungen  in  ihren  Einzelnheiten  bequem  auf  der  Generalstabskarte 
verfolgen  lassen ;  zu  meiner  Untersuchung  zog  ich  die  ältere  vor,  weil 
auf  derselben  die  Terrainzeichnung  besser  hervortritt  als  auf  der 
neuen. 

Meines  Erachtens  kann  kein  begründeter  Zweifel  mehr  obwalten, 
dass  der  Unctomberg  des  Landbuches  —  der  Name  ist  ja  vielleicht 
nicht  einmal  ganz  richtig  überliefert  —  sich  mit  jenem  Berge  deckt, 
welcher  heute  als  Günthersreither  Berg  bekannt  ist. 

IL  Der  Ursprung  der  1.  f.  Stadt  Freistadt  Freistadt 
tritt  erst   spät,    dann   aber   gleich  als  fertige  Stadt  in  die  Geschichte 


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Beitr&ge  fOr  den  historischen  Atlas  der  österr.  Alpenländer.  Qq\ 

ein.  Wenn  wir  von  dem  in  seiner  Echtheit  aus  mehrfachen  Gründen 
angefochtenen  Lehenbekenntnisse  Friedrichs  II.  vom  J.  1241  (O.-Oe. 
ü.  B.  in.  101)  absehen,  so  fallt  ihre  erste  Erwähnung  in  das  Jahr 
1276;  am  7.  Juli  dieses  Jahres  stellte  König  Pfemysl  Otakar  II.  ,apud 
liberam  civitatem*^  eine  Urkunde  für  das  Kloster  Baumgartenberg  aus. 
Schon  im  nächsten  Jahre  am  26.  Juli  (O.-Oe.  ü.  B.  III.  474)  be- 
stätigte König  Eudolf  I.  seinen  Bürgern  von  Freynstat  wegen  der 
von  selben  ihm  bewiesenen  Anhänglichkeit  alle  Freiheiten  und  Rechte, 
die  sie  von  den  Herzogen  Liupold  (VI.)  und  Friedrich  (II.)  erhalten 
hatten,  und  verlieh  ihnen  das  Stapelrecht.  Dass  die  Nachricht  Preuen- 
huebers,  Freistadt  sei  zugleich  mit  der  „Grafschaft"  Machland,  also 
1218  landesfQrstlich  geworden,  eine  unbegründete  Vermuthung  ist, 
braucht  wohl  nicht  weiter  ausgeführt  zu  werden. 

Freistadt  musste  demnach  bis  zum  J.  1277  eine  bedeutende 
Entwicklung  durchgemacht  haben;  dennoch  schweigen  über  diese  alle 
urkundlichen  Quellen.  Dass  der  Ort  im  12.  Jahrhunderte  an  der 
Handelsstrasse  nach  Böhmen  entstanden  sein  müsse,  hat  Professor 
Maade  in  einem  Freistädter  Gymnasial-Programme  mit  triftigen  Grün- 
den nachgewiesen ;  weshalb  enthalten  sich  aber  alle  Schriften  so  hart- 
näckig und  völlig  unerklärlich  einer  Erwähnung  des  Handelsplatzes, 
während  nach  einander  fast  alle  Orte,  wenigstens  sämmtliche  bedeu- 
tenderen, bis  gegen  die  heutige  böhmische  Grenze  hin  aus  dem  Dunkel 
auftauchen  ? 

In  Wirklichkeit  können  wir  den  Beginn  der  Ortschaft  mit  ziem- 
licher Sicherheit  auf  ein  Jahrzehent  hinzu  nachweisen;  der  Fehler  der 
bisherigen  Forschung  lag  nur  darin,  dass  man  beständig  nach  dem 
Namen  Freistadt  suchte  und  keinen  Augenblick  daran  dachte,  dass 
schon  die  Bezeichnung  darauf  hinweist,  dass  selbe  erst  mit  der  Ver- 
leihung des  Stadtrechtes  entstanden  sein  wird.  Man  muss  daher  in 
dieser  Sichtung  Umschau  halten. 

Da  eigentliche  Urkunden  nicht  einsetzen,  haben  wir  die  beiden 
Urbarien  oder  Bationarien  zu  befragen,  von  welchen  das  jüngere 
Bauch  im  zweiten  Bande  seiner  rerum  Austriacarum  Scriptores,  das 
ältere  Ghmel  im  Kotizenblatte  der  kais.  Akademie  der  Wissenschafben 
Jahrgang  1855  veröffentlicht  haben.  Beide,  besonders  das  ältere, 
gehen  auf  Vorlagen  aus  der  Babenberger  Zeit  zurück. 

In  diesen  Bationarien  erscheinen  bereits  alle  grösseren  Orte  in 
der  Biedmark,  soweit  sie  dem  Herzoge  zinspflichtig  waren :  die  Märkte 
Zell,  Gutau,  Pregarten,  Weissenbach,  Tragein,  Neumarkt  —  die  Mutter- 
pfarre von  Freistadt  — ,  die  Dorfschaften  Bainbach,  Schwandendorf, 
Sonnberg,  Vierzehn,  Apfaltem,  Zulissen,  Hirschbach,  Tierberg,  Labach, 


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652  Kleine  MiltheilaBgen. 

Auerbach  rings  um  das  heutige  FreL^tadt  herum,  nur  Freistadt  selbst 
nichi 

Die  beiden  Bationarien  halten  in  der  Au&ahlung  der  OertUch- 
keiten  eine  gewisse  geographische  Ordnung  ein;  erst  wenn  eine  ganze 
Gruppe  geschäftlich  abgethan  ist,  wird  zu  einer  zweiten  übergegangen. 
Als  einen  grosseren  Ort  finden  wir  wiederholt  die  yilla  Windisch- 
marcht  aufgeführt  Das  erste  Mal  (Rauch  IL  33)  folgen  einander: 
DQrrenhof  Gemeinde  Erdmansdorf,  Dambachler  und  Neustadt  Gemeinde 
Hundsdorf;  Erla,  Zeidlhofer,  Ebenbauer  Gemeinde  Selker  östlich  von 
der  Aist;  Wögerstorf  (Wergantsdorf)  und  Witinghof  an  der  Feidaist 
Gemeinde  Selker  und  Matzleinsdorf  westlich  von  der  Aist.  Vor  den 
beiden  letzteren  die  Iluba  Sibotonis  in  Windiscfamarcht.  Das  zweite 
Mal  (Bauch  II.  36)  reihen  sich:  der  Markt  Gutau,  der  Markt  Neumarkt, 
das  Dorf  Auerbach  mit  20  Hofstätten  und  1  Lehen,  ein  ödes  Ghit  in 
Windischmarcht,  dann  in  demselben  Orte  30  Hofstätten,  das  Lehen 
Dietrichs  von  Langendorf,  endlich  der  Hof  Pernersdorf  Gemeinde 
Selker.  Das  dritte  Mal  (Bauch  II.  50)  folgen  in  der  Bichtung  von 
Ober-Fürling  bei  Weidersfelden  herülxjr  ein  Hof  bei  Neumarkt,  der 
Markt  Neumarkt,  die  villa  Windischmarcht,  Mohlenterin  (?),  Schwan- 
dendorf Pfarre  Neumarkt,  Sonnberg^  Vierzehn,  Apfaltern,  Zulissen 
Pfarre  Bainbach  bei  Freistadt,  Ottenschlag,  Steinschild,  Liechtenstein, 
Hirschbach,  Liebenschlag,  Labach,  Auerbach,  Tröbinger  bei  Auerbach. 

Aus  der  Benennung  Windischmarkt  lässt  sich  zweierlei  er- 
kennen: 1.  dass  der  Ort  Marktrechte  besass,  2.  dass  er  ursprüng- 
lich eine  wendische  Siedelung  war. 

Es  gibt  kein  Windischmarkt  in  Oberösterreich;  yerschoUene  grö- 
ssere Orte  gibt  es  aber  auch  nicht,  denn  selbst  das  Bostorf  der  karo- 
lingischen  Zollordnung  ist  nicht  yerschoUen,  es  ist  zweifellos  das 
heutige  Landshag  an  der  Donau    und   hat  nur  den  Namen  geändert 

Derselbe  Fall  muss  bei  Windischmarkt  eingetreten  sein.  Dass  es 
ein  ansehnlicher  Ort  gewesen  ist,  dafür  zeugt  der  Umstand,  dass  30 
Häuser  dem  Herzog  zinspflichtig  waren.  Windischmarkt  war  schon 
damals  grösser  als  die  geschlossene  Ortschaft  Neumarkt,  in  deren 
Umgebung  und  zwar  höher  hinauf  es  gesucht  werden  muss. 

Bei  der  Frage,  wo  es  in  der  bezeichneten  Bichtung  damals  einen 
solchen  grösseren  Ort  gegeben  haben  kann,  werden  wir  uns  zu  erin- 
nern haben,  dass  dieser  Landstrich  bis  an  die  Narn  mit  slavischen 
Ortsbenennungen  formlich  übersäet  und  ausgesprochenes  Slavengebiet 
war,  wie  ich  in  der  „Geburt  des  Landes  ob  der  Ens^  S.  28i  29  des 
Näheren  erörtert  habe,  dass  auch  die  Flussnamen  zum  Theil  slavisehen 
Herkommens   sind,   wie   die  Flaniz   bei  Eefermarkt,   die  Feistriz  bei 


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Beiträge  für  den  historisehea  Atlas  der  österr.  Alpenlftnder.  g53 

Lasberg,  die  Jauerniz  bei  Freistadt.  Es  wird  daher  plamsibel  er- 
scheinen, wenn  die  Gründuug  Ton  Windisefamarkt  mit  der  Schenkung 
König  Chunrads  IIL,  welcher  im  im  J.  1142  (O.-Oe.  ü.  B.  11.  204) 
an  das  Benedictinerkloeter  Garsten  400  Mansen  zwischen  den  Wasser- 
läufen der  Jauerniz  und  der  Aist  vergabt  hat,  in  Yerbindung  ge- 
bracht wird. 

Garsten  scheint  den  weit  entlegenen  Besitz  an  das  Nachbarkloster 
Gleunk  abgegeben  zu  habeu;  denn  wir  hören  nichts  weiteres  von 
einem  Walten  Garstens  im  Nordwald^)  dagegen  aber,  dass  Herzog 
Liupold  VI.  am  14.  Juni  1224  (O.-Oe.  ü.  ß.  II  648,  650)  dem  Kloster 
Gleunk  alles,  was  dasselbe  in  der  Biedmark  bis  an  die  Grenzen  Böhmens 
inne  hatte,  abgetauscht  hat,  weil  er  fand,  dass  dieser  Besitz  für  ihn 
nutzer  als  fQr  das  Gotteshaus  sei 

Sehen  wir  nun  näher  zu,  so  nehmen  wir  wahr,  dass  gerade  in 
in  dem  Laudstriche  zwischen  Feidaist  und  Jauerniz,  der  sich  offenbar 
mit  dem  Ellostergute  deckt,  das  heutige  Freistadt  erbaut  ist 

Die  weiteren  Schlüsse  ergeben  sich  von  selbst,  sie  siud  folgende ; 

1.  Die  Wendenansiedlung  auf  Benedictinerboden  ist  nach  dem 
Jahre  1142  entstanden,  wahrscheinlich  erst  im  letzten  Drittel  des 
12.  Jahrhundertes,  da  die  Rodung  im  Walde  immerhin  längere  Zeit 
in  Anspruch  nahm. 

2.  Sie  führte  nach  den  ersten  Ansiedlern  den  Nameu  Windisch- 
dorf, bis  Herzog  Liupold  VI.  nach  der  Erwerbung,  daher  zwischen 
den  Jahren  1224  und  1230  dem  au  der  Handelsstrasse  nach  Böhmen 
rasch  aufgeblühten  Orte  Marktrechte  verlieh,  welche  Herzog  Friedrich  IL 
(1230—1246)  bestätigte. 

3.  Von  der  Verleihung  der  Marktrechte  an  datirt  die  neue  Be- 
zeichnung Windischmarkt;  sie  ist  so  dauernd,  dass  sie  auch  noch 
zu  jener  Zeit,  als  der  Ort  bereits  mit  Stadtrecht  begnadet  ist,  in  den 
ürbarien  fortgeführt  wird.  Denn  der  Name  Freistadt  kommt  in  dem 
jüngeren  Bationarium  doch  schon  im  Eingänge  bei  Aufzählung  des 
Ertrages  der  Münze,  der  Mauten  und  der  Gerichte  vor,  wenn  anders 
diese  Einleitung  nicht  erst  bei  der  Schlussredaction  beigesetzt  worden  ist. 

»)  Der  Besitz  Garstens  in  der  Riedmark  ist  aufgezählt  in  der  Urkunde 
Herzogs  Heinrich  II.  Tom  J.  1171  (O.-Oe.  ü.  B.  il.  345).  Dei-selbe  lag  ausser 
Haselbach  Pfurre  Taversheini  hauptsächlich  in  der  grossen  Pfan-e  Gallneukirchen, 
ausserdem  waren  nur  noch  2  kleine  Güter  bei  Neumarkt  und  ein  Hof  Lasberg, 
[m  Walde  wird  nur  ein  halber  Mansus  (»In  silua  dimidium  mansum«)  auf- 
geführt, woraus  zu  schliessen  sein  dürfte,  dass  die  übrigen  399  Vs  Mansen  aus 
der  königlichen  Schenkung  bereits  abgestossen  waren  und  nur  dieser  halbe 
Mansus  aus  irgend  einem  nicht  mehr  erkennbaren  Grunde  bei  Garsten  zurück- 
geblieben ist, 


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054  Kleine  Mittlieilungen. 

4.  König  Pfemysl  Otakar,  der  Förderer  des  Bürgerthnms  in 
slayischen  und  deutschen  Landen,  Yerlieh  gegen  Ende  seiner  Regierung 
—  kaum  lange  vor  1275,  denn  sonst  würden  Urkunden  sprechen  — 
dem  wichtig  gewordenen  Handelsplatze  auch  Stadt  rechte  uud  legte 
ihm  den  Namen  freie  Stadt  bei. 

5.  Den  Schlussstein  in  den  Entwicklungsstadien  von  Freistadt  hat 
K.  Rudolf,  der  erste  Habsburger  in  Oesterreich,  durch  Verleihung  des 
Stapelrechtes  gelegt. 

Kremsmünster.  Julius  Strnadt. 


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Literatur. 

Mauteyer,  Georges  de,  Les  origines  de  la  maison  de  la 
Savoie  en  Bourgogne  (Melangea  d' Archeologie  et  d'Histoire 
publies  par  Tecole  Fran9ai8e  de  Rome  T.  19,  Jg.  1900). 

Die  Urgeschichte  des  Hauses  Savoyen  übt  noch  immer  eine  gewisse 
Anziehung.  Nicht  weniger  als  drei  Werke  beschäftigen  sich  innerhalb 
Jahresfrist  mit  diesem  Gegenstande.  Der  Italiener  Francesco  Labruzzo 
schrieb  über  die:  Monarchia  di  Savoia  dalle  origini  all' anno  1103,  Borna 
1900,  der  Deutsche  S.  Hellmann  verfolgte  die  Beziehungen  der  Grafen 
von  Savoyen  zum  Reiche  bis  zum  Ausgange  der  Staufer  in  einer  gewissen- 
haften und  fleissigen  Arbeit^)  und  noch  vor  beiden  hat  Georges  de  Manteyer 
neuerdings  den  Ursprung  des  Hauses  aufzuhellen  gesucht,  auf  den  sich 
Hellmann  nicht  weiter  eingelassen  hatte. 

Die  Genealogie  der  casa  Savoia  ist  früher  mehr  nach  politischen  Bück- 
sichten, ah  nach  wissenschaftlichen  Gesichtspunkten  behandelt  worden.  So 
lange  das  heil,  römische  Beich  bestand,  und  die  Savoyer  die  Kur  würde 
oder  gar  die  Kaiserkrone  begehrten,  wurde  die  alte  Legende  vom  säch- 
sischen Ursprünge  des  Hauses  vertheidigt.  Als  dann  die  Könige  von 
Sardinien  Italien  zu  einen  trachteten,  da  knüpfte  man  das  Haus  Savoyeu 
an  Berengar  von  Ivrea.  Carutti  hat  zuerst  den  Schutt  hinweggeräumt 
und  den  Grafen  Humbert  Blancamanus,  den  Stammvater  des  Hauses, 
historisch  festgestellt.  Ueber  ihn  hinaus  wagte  Carutti  nicht  vorzuschreiten, 
nur  einzelne  Glieder  einer  vorhergehenden  Generation  wurden  da  erkennbar, 
einige  Humberte  und  Amadei  als  mögliche  Ahnen  bezeichnet.  Ganz  anders 
M,  Er  lässt  die  Vorfahren  der  Savoyer  aus  Westfrancien  stammen,  nimmt 
einen  Guamerius  von  Troye,  vicecomes  von  Sens  als  Stammvater,  eine 
Thiberga,  Enkelin  König  Lothars  II.  als  Stammmutter  an  und  führt  so 
die  Savoyer  mütterlicherseits  auf  Karl  den  Grossen,  ja  durch  diesen  auf 
Tonantius  Ferreolus,  praefectus  praetorio  von  Gallien  im  Jahre  453  und 
Schwager  des  Kaisers  Marcus  Mäcelius  Avitus  zurück,  gewiss  eine  stolze 
und  kühne  Ahnenreihe!  M.  stellt  seinen  Ausführungen  eine  topographi- 
sche Untersuchung    der   bereits    von    Carutti    gesammelten    Urkunden,    in 

0  Die  Grafen  von  Sayoyen  und  das  Beich  bis  zum  Ende  der  staufischen 
Periode,  Innsbruck,  Wagner  1900. 


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656  literatur. 

denen  die  ersten  Glieder  des  Hauses  Savoyen  erscheinen,  voran.  Er 
findet,  dass  die  Savoyer  reichen  Grundbesitz  im  Gebiete  von  Yienne  hatten. 
Daraus  schliesst  er  auf  enge  Verbindung  mit  den  Erzbischöfen  von  Yienne, 
die  er  durch  Zuweisung  des  Erzbischofs  Thibaudus  an  das  savoyische  Haus 
gewinnt.  Damit  sind  auch  die  YorfiEihren  Thibauds  zu  erkennen.  Sein 
Vater  war  Graf  Hugo,  sein  Grossvater  der  schon  genannte  Guamerios. 
Ein  Bruder  Hugos  war  der  Erzbischof  Manasse  von  Arles,  der  durch 
Liutprand  von  Cremona  bekannte  Günstling  König  Hugos.  Dass  Manasse 
aber  ein  Neffe  Hugos  gewesen  sei,  ^agt  Liutprand  nicht.  Affinitas  ist 
nicht  Verwandtschaft,  sondern  bekannter  Weise  Schwägerschaft.  Im  übrigen 
wird  man  dem  Stammbaume  M.  eine  gewisse  Wahrscheinlichkeit  in  man- 
chem nicht  absprechen  können,  ein  stricter  Beweis  ist  nicht  erbracht,  und 
konnte  bei  dem  vorliegenden  Materiale  nicht  erbracht  weiden.  Vor  allem 
scheint  mir  die  Identität  de?  Humbert,  Bruders  des  Thibaud,  mit  dem 
angeblichen  Vater  oder  nach  Carutti  Oheim  des  Blancamanus  auf  schwachen 
Füssen  zu  stehen.  Die  Namen  Hugo,  Humbert  sind  eben  zu  häufig,  um 
auf  Identität  der  Personen  schliessen  zu  lassen.  Auffallend  bleibt  es  im- 
merhin, dass  die  Namen  Guarnerius,  Hugo,  Bichard,  Munasses,  welche  die 
Vorfahren,  die  M.  den  Savoyem  gibt,  tragen,  gar  nicht  in  der  Folge 
wiederkehren,  sondern  Namen  wie  Humbert,  Amadeus,  Aimon,  Odo,  Petrus, 
die  M.  theil weise  durch  mütterliche  Verwandtschaft  in  die  Familie  gelangen 
lässt.  Zweifelhaft  scheint  mir  femer  die  Identificirung  des  Erzbischofs 
Burkard  von  Lyon  mit  dem  gleichnamigen  Sohne  des  Blancamanus. 
Freilich  muss  man  dann  den  ersten  Humbert  mit  Carutti  zum  Onkel  des 
Blancamanus  machen  und  zwei  Amadeus  annehmen.  Doch  scheint  mir 
dies  schon  aus  dem  Grunde  nothwendig,  um  den  Aimo,  Bischof  von  Belley 
unterzubringen,  der  bereits  1031  oder  1032  in  einer  Urkunde  erscheint, 
nach  der  Annahme  M.  aber  damals  kaum  einige  Jahre  gezählt  haben 
könnte,  für  einen  Bischof  selbst  in  damaliger  Zeit  zu  wenig.  Was  M,  über 
den  Erwerb  der  Grafschaft  im  Bugey,  in  Savoyen,  Aosta  und  Maurienne 
ausführt,  befriedigt  nicht  ganz.  Die  Grafen  von  Savoyen  haben  sich  be- 
kanntlich zuerst  nach  der  Maurienne  genannt.  Hier,  in  Sain  Jean  hatten 
sie  ihr  Erbbegräbnis.  Daraus  schloss  Carutti,  dass  die  Maurienne  ihre 
eigentliche  Heimat  gewesen  sei.  Nach  M.  bleiben  diese  Beziehungen  zur 
Maurienne  unaufgeklärt. 

Noch  ein  Wort  zur  Bemerkung  M.  über  die  Nationalität  der  Savoyer. 
Spätere  Glieder  des  Hause»  bekennen  sich  am  Ende  des  11.  Jahrh.  zum 
römischen  Eecht.  Das  schien  gerade  dafür  zu  sprechen,  dass  die  Savoyer 
aus  der  alten  romanischen  Bevölkerung,  die  in  den  Alpen  von  der  Pro- 
vence bis  nach  Tirol  und  Friaul  in  dichten  Massen  sass,  hervorgegangen 
seien.  Indessen  ist  ein  Wechsel  des  Rechtsbekenntnisses  allerdings  nicht 
ganz  auszuschiiessen.  In  Italien  zwar  ist  ein  solcher  gewiss  nicht  erfolgt. 
Der  Markgraf  Odo,  der  dem  Hause  die  Mark  Turin  gewann,  war  mit  einer 
Frau  aus  fränkischem  Stamme  vermählt,  und  seine  Witwe  Adelhait  bekennt 
sich  nach  seinem  Tode  wieder  zum  salischen  Eecht.  Für  Odo  und  seine 
Söhne  fehlte  jeder  Anlass  eines  Rechts  wechseis.  Das  römische  Recht  spielte 
im  11.  Jahrh.  da  noch  nicht  die  Rolle,  um  den  üebertritt  begreiflich  zu 
machen,  der  noch  im  12.  Jahrh.  unstatthaft  schien.  Die  Savoyer  sind 
damals  hier  wohl  das  einzige  hervorragende  Geschlecht  gewesen,   das  sich 


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Literatur.  g57 

zum  römiachen  Bechte  bekannt  hat  Der  Weelisel  könnte  höcbstend  in 
Burgond  erfolgt  sein,  ist  mir  aber  aocb  hier  wenig  wahrscbeinlicb.  Der 
Weehsel  des  Bechtsbekenntmwes  der  Ehefrauen  und  theilweise  auch  der 
Oeistlidien,  aof  den  sieb  IL  beruft,  siad  für  unsere  Frage  irrelevant,  und 
wenn  sich  M.  auf  die  Pfalzgrafen  ron  Toulouse  beaiefat,  so  war  eben  in 
Südfrankreich  der  Sieg  des  römischen  Bechtes  im  Ausgange  des  1 1 .  Jahrb. 
ein  viel  weitergehender,  als  in  Oberitalien,  wo  von  einem  solchen  um 
diese  Zeit  nodi  keine  Bede  sein  kann. 

Innsbruck.  Voltelini. 


Praun  J.,  Die  Eaisergräber  im  Dome  zu  Speyer.  Zeit- 
schrift f.  d.  Geschichte  des  Oberrheins  N.  F.  XIV  (1899).  S.  381—427. 

Grauert  fi.,  Die  Kaisergräber  im  Dome  zu  Speyer. 
Sitzungsberichte  der  phUos.-phiIol.  und  histor.  Classe  der  kgl.  bayr. 
Academie  der  Wissenschaften  1900,  S.  539 — 617.  Mit  einem  .Bxcurs 
über  den  Bericht  des  Ursberger  Chronisten  und  andere  Nachrichteu 
über  die  Eaisergräber*^  und  zwei  Abbildungen.  —  Dazu  ein  Nachtrag 
im  ^Hist.  Jahrbuch«  XXII,  248—251. 

Es  war  eine  Ehrensache  deutscher  Nation  und  vor  allem  deutscher 
Wibsenschaft,  dem  unwürdigen  Zustande,  in  welchem  sich  die  Kaisergräber 
des  Speyrer  Domes  i)  seit  dem  an  ihnen  im  Jahre  1689  verübten  Frevel 
befunden  haben,  ein  Ende  zu  bereiten.  Zwar  erfolgte  1739  eine  theil- 
weise Eröffnung  derselben,  aber  wie  ungenügend  der  damals  aufgenommene 
Befund  war,  erbellt  am  deutlichsten  aus  dem  nunmehr  erstatteten  Berichte ; 
seither  ist  wohl  der  in  der  Revolutionszeit  zum  Heumagazin  herabgewür- 
digte Dom  neu  und  glänzend  wiederhergestellt  worden,  die  Gräber  der 
deutschen  Herrscher  aber  blieben  uneröffnet,  ja  sogar  ihre  Stätte  unkennt- 
lich. Eben  darum  gewann  sich  Pj-aun  mit  seiner  vortrefflichen  Studie  ein 
doppeltes  Verdienst:  sie  enthält  eine  nach  Massgabe  der  damaligen  Um- 
stände mögliche  Klarstellung  der  ganzen  Angelegenheit  und  sie  hat  auch 
die  endliche  Eröffnung  der  Gräber  unmittelbar  angeregt.  Diese  wurde  in 
der  Zeit  vom  16. — 31.  August  1900  durch  eine  Staatscommission  be- 
stehend aus  den  Herren  Reg.  Präs.  Frh.  von  Welser,  Reg.  Dir.  von  Kobell, 
Dr.  Zimmern  (f.  d.  Domcapitel),  Prof.  H.  Grauert  (f.  d.  bayr.  Academie), 
Dr.  W.  Schmidt  (Kunstarchäologie),  Prof.  J.  Praun,  Dr.  F.  Birkner  und 
Prof.  J.  Ranke  (Anthropologie)  vorgenommen.  Als  officieller  österreichi- 
scher Delegirter  war  30.  und  31.  August  Hofrath  Frhr.  von  Weckbecker 
anwesend.  Schon  am  ersten  Tage  stiess  man  auf  das  Grab  König  Philipps 
und  ohne  Zwischenfall  gieng  dann  die  Oeflftiung  und  Freilegung  der  übrigen 
Gräber  vor  sich.    Der  hierüber  von  H.  Grauert  im  November  und  December 


0  Ueber  das  Grab  Kaiser  Ottos  IL  in  Rom  erschien  soeben  die  Publica- 
tion  von  C.  M.  Kaufmann,  Das  Kaisergrab  in  den  vaticanischen 
Grotten.  Erstmalige  arch&ologischhistorische  Untersuchung  der  Gruft  Ottoll. 
München  1902. 

Mittheilaogen  XXIII.  43 

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668  Uteratur. 

1900  erstattete  verläofige  hochinteressante  Bericht  ist  eine  gl&nzende  Becht-. 
fertigung  der  meisten  Anfstellnngen  Praons,  bringt  aber  aach  darüber 
hinaus  höchst  wertrolle  Auüschlüsse  über  Anlage,  Geschichte  und  Zustand 
der  Gräber  und  schätzbare  Beiträge  zur  Geschichte  der  hier  bestatteten 
Kaiser^  Könige  und  Kaiserinnen  und  ihrer  Zeit. 

Der  sogisnannte  Königschor  des  von  Kaiser  Konrad  IL  gegründeten 
Domes  zu  Speyer  ist  zunächst  als  ein  Familiengrab  des  salischen^  hernach 
des  staufischen  Geschlechtes  gedacht  gewesen ;  als  hernach  auch  die  Könige 
Budolf  von  Habsburg,  Adolf  von  Nassau  und  Albrecht  I.  hier  beigesetzt 
worden  waren,  erschien  der  Dom  als  königliche  Begräbnisstätte  schlechthin 
und  Speyer  als  >  die  Todtenstadt  des  heiligen  römischen  Beiches  deutscher 
Nation*.    Es  sind  hier  —  immer  von  Süd  nach  Nord  gezählt  —  bestattet: 

In  der  ersten  (sog.  »oberen*,  Salier-,  > Kaiser-*)  Reihe  zunächst  dem 
Hochaltäre  (sechs  Gräber):  1.  Kaiserin  Bertha,  Gemahlin  Heinrichs  IV. 
(t  1077),  also  nicht,  wie  sich  bisher  noch  vermuthen  liess,  im  Sarge  der 
Gisela  1),  2.  Kaiserin  Gisela,  Gemahlin  Konrads  II.  (t  1044),  3.  Konrad  IL 
(Mitte),  4.  Heinrich  HL,  5.  Heinrich  IV.  und  6.  Heinrich  V. 

Li  der  zweiten  (»Königs*)  Beihe,  gegen  das  Schiff  des  Domes  zu, 
(vier  Gräber):  1.  König  Philipp. von  Schwaben,  2.  Budolf  von  Habsburg, 
3.  Kaiserin  BeatriT,  Gemahlin  Friedrichs  I.  (t  1 184)  und  König  Albrecht  L, 
(bestattet  1309)  in  einem  gemeinsamen  Grabe 2)  und  ebenso  4.  das  Töchter- 
chen Friedrichs  I.  und  der  Beatrix  Agnes  (t  1184)  und  König  Adolf  von 
Nassau,  (bestattet  1309). 

In  einer  dritten  durch  die  Eröffnung  von  1900  überhaupt  erst 
bekannt  gewordenen  (»Bischofs«)  Beihe  (fünf  Gräber):  fünf  Bischöfe, 
darunter  ohne  Zweifel  Konrad  von  Scharfeneck,  der  Kanzler  Ottos  IV. 
und  Friedrichs  H. 

Die  Leichen  sind  in  keiner  überwölbten  Gruft,  sondern  in  Einzel- 
gräbern bestattet  worden,  die  Salier  in  massiven  Sandsteinsarkophagen, 
deren  Deckel  Inschriften  tragen,  Philipp  in  einem  Bleisarge,  Budolf  L 
auffälliger  Weise  in  einem  primitiven  Holzsarge,  Beatrix  und  Albrecht 
wohl  auch  Agnes  und  Adolf  in  ausgemauerten  durch  Platten  vermuthlich 
zweigetheilten  Gräbern,  alle  Leichen  mit  den  Füssen  gegen  den  Hochaltar 
gerichtet. 

Die  Gräberreihen  befinden  sich  in  verschiedenem  Niveau  unterhalb 
des  Fussbodens  des  Königschores.  Die  erste  Beihe  fast  dritthalb  Meter 
tief,  am  tiefsten  der  Sarg  der  Kaiserin  Bertha,  ein  wenig  höher  Gisela, 
Koi^rad  H.  und  Heinrich  HI.,  wieder  höher  Heinrich  IV.,  und  über  Hein- 
rich IIL  und  IV.  der  Sarkophag  Heinrichs  V. ;  die  zweite  und  dritte  Beihe 
aber  nur  60 — 70  cm  unter  dem  heutigen  Niveau.  Der  Fussboden  des 
Königschores  wurde  in  der  Zeit  von  1046 — 1125/6  jedenfalls  dreimal  er- 
höht und  bald  nach  Heinrichs  V.  Tode  die  quellenmässig  bereits  von 
Burkard    von   ürsperg   im    13.    Jahrhundert    und    nunmehr    auch    durch 


*)  Dass  eine  Tochter  K.  Heinrich»  IV.^  Adelheid,  in  der  Krypta  des  Domes 
bestattet  wnrde,  ist  bezeugt,  aber  die  Grabatelle  nicht  vorfindlich. 

^  Der  Leichnam  der  Beatrix  ist  also  nicht,  wie  auch  berichtet  wurde,  in 
die  Krypta  gebracht  worden. 


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Literatur.  ß59 

thatsächliche  Fände  bezeugten  Grabmonumente  über  der  ersten  Reihe  er- 
richtet: 6  Marmorplatten,  von  Sftulchen  getragen,  mit  Inschriften,  die 
über  alle  6  Gräber  hin,  von  deren  Kopfende  her  in  umgekehrter  Buch- 
stabenfolge von  Nord  nach  Süd  gelesen,  die  Hexameter 

Filius  hie,         pater  hie,  avus  hie,       proavus  iacet  istic, 

(Heinrich  V.)  (Heinrich  IV.)  (Heinrich  IH.)         (Konrad  II.) 
Hie  proavi  coniux,  hie  Heinrici  senioris 
■  (Gisela)  (Bertha) 

ergaben,  während  man  vom  Fussende  her  auf  jeder  der  Tafeln  Namen  und 
Todesdatum  lesen  konnte  (darüber  insbesondere  Grauerts  Excurs).  Ueber 
der  zweiten  Reihe  waren  nur  4  wohl  ähnliche  Grabmonumente  —  bezeugt 
für  das  15.,  ohne  Zweifel  aber  schon  im  14.  Jahrh.  errichtet  —  auf- 
geführt. Ob  der  heute  in  der  Krypta  aufgestellte  Sarkophag  Rudolfe  mit 
dem  berühmten  Steinporträt  des  HeiTSchers  jemals  in  das  System  dieser . 
Monumente  eingeordnet  war,  lässt  sich  nicht  ausmachen;  möglich  dass 
dies  der  Fall  war  und  er  erst  bei  der  von  Maximilian  I.  angeregten,  aber 
niemals  ernstlich  durchgeführten  Restauration  der  Kaisergräber  als  stilistisch 
nicht  dazu  passend  in  die  Krypta  gebracht  wurde. 

So  bestanden  die  Kaisergräber  bis  zu  ihrer  Zerstörung  durch  die 
Franzosen  im  Jahre  1689.  Das  Resultat  der  Untersuchungen  von  1900 
hierüber  ist  ein  verhältnismässig  beruhigendes. 

Bisher  war  mit  Sicherheit  nur  bekannt,  dass  allein  das  Grab  Philipps 
unzerstört  geblieben  sei.  Dies  ist  nun  auch  für  sämmtliche  Saliergräber 
mit  Ausnahme  des  Sarkophages  Heinrichs  V.  ausgemacht.  Ebenso  sind  die 
Bischofgräber  unberührt  geblieben.  Die  übrigen  Gräber  sind  erbrochen 
und  beraubt  worden;  noch  fanden  sich  ein  Minenbohrer  und  ein  schwerer 
Eisenschlägel  als  Documente  jener  traurigen  Arbeit  vor;  die  Grabmonumente 
wurden  völlig  zerstört  und  nur  mehr  Reste  der  Tafel  für  Heinrich  V. 
vorgefunden. 

■^^Die  Skelette  der  in  den  beraubten  Gräbern  beigesetzten  Leichname 
sind  unvollständig:  so  fehlen  etwa  die  Köpfe  Heinrichs  V.  und  Albrechts  I. 
(nicht  Rudolfs  I.).  Die  Gebeine  der  zu  tiefst  beigesetzten  Konrad  ü., 
Heinrich  HI.,  Gisela  und  Bertha  sind  leider  fast  völlig  vermodert;  die 
anderen  Gebeine,  namentlich  die  Köpfe  Heinrichs  IV.  und  Philipps  wohl- 
erhalten. Die  gewaltige  Körperlänge  der  Salier  und  König  Rudolfs,  die 
zarte  Constitution  des  Staufers  Philipps  und  seiner  schönen  Mutter  Beatrix, 
die  Wohlgeformtheit  des  Hauptes  Heinrichs  lY.  und  mancherlei  sonstiges 
anthropologisches  Detail  liess  sich  klar  feststellen.  Die  Leichen  mindestens 
der  Salier  waren  bestattet  ohne  Waffen  und  ohne  sonderlichen  Schmuck; 
nur  Heinrich  IV.  trägt  am  Ringfinger  einen  schweren  Goldring  mit  einen 
Saphir  und  der  Umschrift ;  Adalbero  episcopus  und  auf  der  Leiche  lag  ein 
Kupferblechkreuz,  zu  Raupten  ebenso  wie  bei  Heinrich  HL,  Konrad  IL 
und  Gisela  eine  kupferne  Grabkrone.  Die  Leichen  der  Salier  waren  durch- 
wegs fast  mumienhaft  in  Tücher  gehüllt;  die  Kleidungen  Heinrichs  IH. 
und  namentlich  Philipps  sind  reicher  als  die  der  andern  und  Beweise  für 
die  um  die  Mitte  des  11.  Jahrhundert«  aus  Frankreich  herüberdringende 
höhere  Cultur  und  für  die  starken  süd-  und  südosteuropäischen  (siciliani- 
fchen  und  byzantinischen)  Cultureinüüsse  in  der  späteren  Staufenzeit. 

43« 


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660  Literatur. 

Es  mag  mit  dieser  Auslese  sein  Bewenden  haben  nnd  erübrigt  nur, 
der  selbstlosen  und  mühevollen  Arbeit  oller  der  hiemm  verdienten  Männer 
Anerkennung  und  wärmsten  Dank  zu  zollen.  Sodann  aber  bleibt  zu 
wünscheD,  es  möchte,  was  von  Grauert  in  höchst  dankenswerter  Weise 
nur  skizzenhaft  zusammengefasst  wurde,  der  Oeffentlichkeit  recht  bald  als 
detaillirter  und  ohne  Zweifel  noch  neue  Ergebnisse  bringender  Berichte 
vorgelegt  werden. 

Wien.  H.  Kretschmayr. 


DieFragmente  der  Libri  VIII  Miraculorum  desCaesa- 
rius  von  Heisterbach,  herausgegeben  von  Dr.  Aloys  Meister, 
a.  o.  Prof.  in  Münster  in  W.  (Vierzehntes  Supplementheft  der  romi- 
schen Qaartalschrift  für  christliche  Alterthumskunde  und  Eirchen- 
geschiebte,  herausg.  von  Anton  de  Waal  und  Stephan  Ehses).  Born 
1901.  XLIH  221.  gr.  S^.  Preis  7  Mark. 

Professor  Aloys  Meister  erwirbt  sich  durch  das  vorliegende  Buch  ein 
grosses  Verdienst:  es  wird  zum  erstenmale  vollständig  veröffentlicht,  was 
uns  von  der  üeberlieferung  eines  zweiten  Erzählungswerkes  des  rheinischen 
Cistercienserd  Caesarius  von  Heisterbach  (das  erste,  der  Dialogus  mira- 
culorum ist  lange  bekannt  und  geschätzt),  der  Libri  octo  miracu- 
lorum, erhalten  geblieben  ist.  Bisher  waren  von  dieser  Schrift  nur  die 
Capitel  1 — 22  des  ersten  Buches  zugänglich,  die  der  vor  Kurzem  ver- 
storbene Alexander  Kaufmann  1862  (Caesarius  von  Heisterbach,  2.  Aufl. 
S.  158 — ^196)  gedruckt  hat.  und  zwar  aus  der  Hs.  1626  der  Trierer 
Stadtbibliothek,  einst  Eigenthum  der  alten  Beichsabtei  von  Set.  Maximin. 
Ausser  diesem  Fragment  (=  T),  das  erst  von  einer  Hand  des  1 8.  Jahrhts. 
aus  älterer  Vorlage  copirt  ist,  hat  Meister  noch  zwei  andere  Handschriften 
benutzt,  das  Ms.  13.  vol.  II  der  Stadtbibliothek  zu  Soest  (=S)  und  die 
reichhaltigste.  Cod.  nr.  .361  der  Universitätsbibliothek  zu  Bonn  (=B); 
diese  beiden  stammen  aus  dem  16.  Jahrh.  Wir  befinden  uns  also  bei 
diesem  Werk,  wie  gleich  hier  festgestellt  werden  soll,  in  der  besonders 
schlimmen  Lage,  dass  die  vorhandene  üeberlieferung  mindestens  drei- 
hundert Jahre  von  der  ursprünglichen  Aufzeichnung  entfernt  ist,  die  wahr- 
scheinlich noch  vor  1230  erfolgte. 

Prof.  Meister  lässt  auf  ein  Vorwort  und  ein  Inhaltsverzeichnis  zunächst 
die  Capitelüberschriften  der  erhaltenen  drei  Bücher  Wundergeschichten 
folgen  S.  IX — XVII.  Da  sie  aus  den  Handschriften  geschöpft  sind,  in  S 
und  T  auch  besonders  zusammengestellt  wurden,  so  wären  sie  fügUcher  in 
die  S.  1  beginnende  Ausgabe  selbst  aufzunehmen  gewesen  ;  doch  ist  das 
eine  sehr  unwesentliche  Sache.  In  der  Einleitung,  die  S.  XVIII — XLTII 
befasst,  handelt  Meister  zunächst  über  die  Schriftstellerei  des  Caesarius 
und  nimmt  dabei  sachgemäss  zum  Ausgang  das  Verzeichnis  der  Schriften, 
das  der  Autor  selbst  in  einem  an  den  Prior  Petrus  von  Marienstatt  gerich- 
teten Briefe  aufgestellt  hat,  der  einem  Exemplare  einer  Sammlung  seiner 
kleineien  Werke  vorangesetzt  wurde.  In  sehr  dankenswerter  Weise  ver- 
zeichnet Meister  bei  den  einzelnen  Nummern  dieser  Liste  die  Handschriften 


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Literatur.  (Jßl 

und  Drucke,  die  er  davon,  insbesondere  auf  deutschen  Bibliotheken  kennt 
Durch  diese  Angaben  ist  die  Untersuchung  der  Epistola  catalogica, 
die  ich  soeben  in  den  Sitzungsberichten  der  Wiener  k.  Akademie  (PhiL 
Hist.  Cl.  14  4.  Band,  1902)  als  vierten  Theil  meiner  Studien  zur  Erzäh- 
lungsliteratur  des  Mittelalters  veröffentlicht  habe,  wesentlich  ergänzt  wor- 
döi.  Begi-eiflicherweise  vermochte  Meister  den  Dialogus  miraculorum 
besonders  hilu6g  nachzuweisen,  dieses  Werk  ist  in  Deutschland  (und  Oester- 
reich)  ungemein  verbreitet  gewesen,  weniger  in  Frankreich  (vgl.  meine 
Abhandlung  S.  1 2).  Darum  wird  sich  auch  die  Zahl  der  erhaltenen  Hand- 
schriften gerade  dieses  Werkes  voraussichtlich  noch  vermehren  lassen:  auf 
der  Grazer  Universitätsbibliothek  gibt  es  Codices  mit  Excerpten  daraus, 
die  Universitätsbibliothek  zu  Innsbruck  enthält,  ausser  etlichen  Auszügen, 
in  Nr.  185  (aus  dem  Cistercienserkloster  Stams,  14.  Jahrh.)  die  schönste 
(vielleicht  auch  die  beste)  Ueberlieferung  des  ganzen  Dialogus.  Damach 
bespricht  Meister  8.  XXVII  f.  die  sonstigen  Schriften  des  Caesarius,  über  die 
wir  etwas  wissen  oder  vermuthen,  vgl.  dazu  meine  Abhandlung  S.  55ft 
Es  folgen  Betrachtungen  über  Caesarius  als  Historiker  und  Erzähler, 
S.  XXXIV  geht  der  Herausgeber  zu  den  Libri  VIH  miraculorum 
selbst  über.  Er  sucht  zuvörderst  aus  dem  Vergleich  der  Angaben  des 
Autors  über  sein  Werk  und  dem  vorhandenen  Bestände  des  Ueberlieferten 
eine  Voi"stellung  davon  zu  gewinnen,  wie  es  entstanden  sein  mag  und 
wie  sich  Umfang  und  Beschaffenheit  der  uns  erhaltenen  Beste  erklären 
lassen.  Dann  bespricht  er  die  drei  Handschriften  und  ihr  gegenseitiges 
Verhältnis.  Er  leitet  dai*aus  keine  bestimmten  Grundsätze  für  die  kritische 
Herstellung  des  Textes  ab,  verdeutlicht  aber  seine  Anschauung  der  Sach- 
lage durch  ein  Diagi-amm  S.  XLIII.  Da  es  mir  nun  wünschenswert  er- 
scheint, dass  zunächst  die  Aufgabe  der  Textkritik  gegenüber  den  drei  vor- 
hMidenen  Fassungen  festgestellt  werde,  so  lege  ich  hier  vorerst  die  An- 
sicht des  Prof.  Meister  dar. 

Caesarius  hat  die  Libri  miraculorum  in  dem  Kataloge  seiner 
Schriften  unter  Nr.  27  angeführt,  nach  dieser  Notiz  umfasste  das  Werk 
acht  Bücher.  Davon  enthält,  wie  bereits  erwähnt,  T  die  ersten  22  Capitel 
des  ersten  Buchs  und  bricht  im  23.  ab,  dem  Schreiber  muss  aber  beinahe 
das  ganze  erste  Buch  mit  seinen  44  Capiteln  vorgelegen  haben,  da  er  vor 
dem  Texte  die  üeberschriften  der  Capitel  1 — 42  verzeichnet.  S  enthält 
zwei  Bücher,  B  drei.  Doch  ist  dieser  üeberschuss  in  B  nicht  rein,  denn 
die  ersten  zehn  Capitel  des  dritten  Buches  von  B  stehen  schon  im  zweiten 
Buche  von  S,  wo  sie  an  ihren  Stellen  B  fehlen.  Dass  die  Ordnung  in  S 
älter  war  als  die  in  B,  geht  aus  einem  Umstände  mit  Gewissheit  hervor: 
S  enthält  2,  9  eine  Geschichte  von  einem  Polenherzog,  >der  schon  im  vor- 
hergehenden Buche  genannt  worden  ist«,  nämlich  ],  36.  Bei  B  steht 
dieses  Capitel  S  2,  9  als  6.  Capitel  des  3.  Buchs,  der  Ausdruck  de  quo 
dictum  est  in  libro  praecedenti  wurde  beibehalten,  passt  aber  jetzt 
nicht  recht,  da  für  B  der  liber  praecedens  nicht  das  erste,  sondern 
das  zweite  Buch  ist.  Dieses  dritte  Buch  von  B  besteht  nur  aus  Marien- 
wundem, daher  sind  auch  die  Marienwunder,  die  bei  S  im  zweiten  Buch 
sich  finden,  bei  B  an  die  Spitze  des  dritten  gestellt  worden.  Aus  diesen 
Umständen  zieht  Meister  den  meines  Erachtens  triftigen  Schluss,  dass  es 
von    diesen    Libri    miraculorum    zwei    durch    Caesarius    veranstaltete 


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^62  Literatur. 

Sedactionen  gegeben  hat.  Er  stellt  &icb  die  Thäügkeit  des  Autors  an 
seinem  Werke  folgendermassen  vor  (S.  XLIf.):  »Zuerst  schrieb  er  (Caesa- 
sarius)  nur  zwei  Bücher  und  reihte  darin  zerstreut  auch  ein  paar  Marien- 
erzfthlungen  ein.  Ehe  er  weiterschrieb,  wurde  Abschrift  von  seinem  Werke 
genommen  und  davon  stammt  wiedererum  ab  der  Codex  S.  Inzwischen 
entschloss  sich  Caesarius,  ein  drittes  Buch  (nur)  mit  Marienmirakeln  folgen 
2ja  lassen;  er  hob  die  schon  erzählten  aus  Buch  U  heraus  und  begann 
damit  sein  Buch  III.  Zum  Ersatz  dafür  hat  er  bei  dieser  üeberarbeitung 
dem  zweiten  Buch  einige  weitere  Capitel  hinzugefügt.  So  oft  ihm  dann 
.neuß  Visionen  und  Anekdoten  zugetragen  wurden,  fügte  er  sie  dem  dritten 
Buche  an,  oft  ganz  skizzenhaft,  notizenartig,  vielleicht  in  der  Absicht,  nach 
einiger  Zeit  auch  daraus  wieder  eine  Anzahl  zu  einem  neuen  Bach  heraus- 
zuheben und  als  Buch  V  nach  den  Wundem  Engelberts  einzureihen.  So 
ist  es  zu  erklären,  dass  dieses  Buch  III  eine  un verhältnismässig  grosse  An- 
zahl Capitel  zählt;  es  war  nach  und  nach  so  angewachsen,  dass  nunmehr 
die  Theilung  und  üeberarbeitung  vorgenommen  werden  konnte.  Caesarius 
ist  indessen  wahrscheinlich  gestorben,  ehe  er  eine  Veränderung  vornahm. 
Aus  dieser  zweiten  Arbeit  des  Caesarius  stammt  unser  Codex  B*.  In  dieser 
Auffassung  ist  Meister  sichtlich  dadurch  bestärkt  worden,  dass  nur  S  am 
Schlüsse  des  Vorwortes  zu  dem  Werk  die  Notiz  enthält,  Caesarius  wolle 
als  viertes  der  Libri  miraculorum  die  Wunder  des  h.  Engelbert  ein- 
schalten, die  Initialen  der  acht  Bücher  sollten  seinen  Namen  akrostichisch 
darstellen.  Meister  erklärt  sich  das  Fehlen  dieser  Angaben  bei  B  und  T 
dadurch,  dass  die  Schreiber  dieser  Handschriften,  beziehungsweise  ihrer 
Vorlagen,  weil  sie  acht  Bücher  nicht  yrirklich  vorfanden,  sondern  nur 
drei,  die  auf  die  fehlende  Fortsetzung  bezüglichen  Mittheilungen  gestrichen 
hätten. 

Diese  Beweisführung  scheint  mir  an  sich  vertrauenswürdig.  Nur 
halte  ich  es  füi'  ganz  unentbehrlich,  dass  über  das  Verhältnis  der  beiden 
ermittelten  Eedactionen  des  Werkes  diejenigen  Zeugen  genauer  befragt 
wei'den,  welche  allein  entscheidende  Auskunft  zu  geben  vermögen,  nämlich 
die  Texte  der  beiden  Handschriften  B  und  S.  Bevor  ich  daran  gehe,  dies 
zu  thun,  wird  es  sich  empfehlen,  die  Beziehung  von  T,  der  Trierer  Hs. 
des  18.  Jahrhts.,  festzulegen,  zumal  diese  üeberlieferung  ja  nur  von  ge- 
ringem Umfang  ist.  Auch  darüber  bietet  Meister  Auskunft,  indem  er 
S.  XUII  sagt:  »Es  lässt  sich  leicht  erkennen,  dass  T  und  S  einander 
viel  näher  stehen  als  T  und  B.  Die  Lesart  von  B  steht  oft  abseits,  wenn 
8  und  T  übereinstimmen ;  B  hat  häufig  Zusätze  und  Fortlassungen,  wo  S 
und  T  gleichlauten.  Nur  einmal  differiren  S  und  T  an  einer  bemerkens- 
werten Stelle,  da  wo  S  am  Schluss  des  Prologes  von  den  8  Anfangs- 
buchstaben und  vom  vierten  Buch  spricht.  Wie  schon  angedeutet,  wird 
sie  von  T  wie  ja  auch  von  B  fortgelassen  sein,  weil  sie  der  Wirklichkeit 
nicht  entsprach.  Wenn  sonst  T  von  S  abweicht,  dann  sind  es  nur  Um- 
stellungen oder  Wortänderungen.  Damit  ist  nicht  gesagt,  dass  T  aus  S 
geschöpft  hat,  vielmehr  hat  T  eine  Vorlage  von  S  benutzt  und  zum  Theil 
besser  wiedergegeben  als  S.  So  kommt  es  vor,  dass  T  einen  Ausdruck 
wiedergibt,  der  auch  in  B  Eingang  gefanden  hat,  während  S  ihn  etwas 
veränderte*.  Sehen  wir  von  der  Stelle  am  Schlüsse  des  Prologes  ab, 
deren  Mangel  in  B  und  T  auch  auf  andere  Weise    erklärt   werden    kann, 


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Literatar.  663 

so  sind  Meisters  Beobachtungen  im  Allgemeinen  richtig.  Doch  ist  vor 
Allem  ins  Auge  zu  fassen,  dass  der  Schreiber  tob  T  aus  dem  18.  Jahrh. 
gar  nicht  beabsichtigte,  seine  Vorlage  mit  wissenschaftlicher  Treue  zu 
copiren :  er  ersetzt  die  Ziffern  der  mittelalterlichen  Zahlangaben  durch  aus- 
geschriebene Worte,  er  verändert  die  Personen-  und  Ortsnamen  gemäss 
seiner  Auffassung^  er  gebraucht  Formwörter,  die  der  Sprache  des  Mitte V 
alters  nicht  gemäss  sind,  er  rückt  die  Constructionen  zurecht  mit  Bezug 
auf  die  Begeln  der  Grammatik  und  bessert  dadurch  den  verderbten  Text 
bisweilen  wirklich.  T  kann  nicht  unmittelbar  aus  8  stammen,  weil  S 
(ausser  manchen  kleineren  Wörtern,  die  von  T  selbständig  ergänzt  worden 
sein  könnten)  einige  Wortgruppen  fehlen,  die  T  richtig  bringt  und  nicht 
durch  Conjectur  gefunden  haben  kann.  An  ein  paar  Stellen  stimmt  T  mit 
B  überein  in  Lesarten,  welche  der  geänderte  Text  von  S  voraussetzt,  die 
zugleich  die  besseren  und  richtigeren  sind.  Gewiss  steht  T  näher  zu  8 
als  zu  B,  wie  das  Diagramm  von  Meister  angibt;  für  die  Kritik  des  Textes 
wird  es  demgemäss  dann  wichtig,  wenn  es  mit  B  übereinstimmt  oder 
überhaupt  von  S  sich  trennt. 

Nehmen  wir  mit  Meister  an,  es  habe  zwei  durch  Caesarius  noch  selbst 
bewerkstelligte  Eedactionen  der  Libri  miraculorum  gegeben,  so  muss  zu- 
nächst gefragt  werden,  ob  eine  Möglichkeit  besteht,  zu  ermitteln,  welcher 
der  beiden  Texte  S  und  B  älter,  welcher  besser  ist.  Ich  verzichte  bei 
dieser  Erörterung  vorläufig  darauf,  den  Inhalt  der  Erzählungen  und  ihre 
Ordnung  in  Bücher  einzubeziehen^  —  aus  der  darauf  bezüglichen  Er- 
wägung hat  Meister  hauptsächlich  seine  Ansicht  geschöpit,  B  sei  später  al» 
S  entstanden  —  und  wende  mich  zu  dem  Texte  selbst. 

Sowohl  S  als  B  sind  reichlich  durch  Fehler  entstellt,  das  lehrt  schon 
eine  ganz  oberflächliche  Durchsicht.  Ja  gewiss  bietet  B  eine  gar  corrupte 
Ueberlieferung,  die  Worte  sind  in  bisweilen  ganz  barocker  Weise  ver- 
unstaltet; einen  guten  Theil  der  Schuld  wird  der  Schreiber  des  16.  Jahrhts. 
tragen,  der  seine  Vorlage  nicht  lesen  konnte,  dem  die  mittelalterlichen 
Buchstaben  bereits  ungeläufiig  waren  und  der  das  Latein  des  Caesarius 
nicht  verstand.  B  macht  deshalb  auf  den  heutigen  Forscher  einen  sehr 
ungünstigen  Eindruck,  und  das  ürtheil  Meisters  ist  daraus  wohl  zu  be- 
greifen. Trotzdem  war  die  alte  Handschrift,  aus  der  B  unmittelbar  oder 
mittelbar  stanmit,  vortrefflich.  Das  ergibt  sich  alsbald,  wenn  man  tflie 
Sprache  von  B  näher  betrachtet:  dieses  Latein  ist  von  ganz  losem  Bau,, 
sehr  frei  und  bequem  in  seinen  Fügungen,  mit  einer  Menge  von  absoluten 
syntaktischen  Gebilden  aasgestattet,  die  zwar  wohl  verständlich  durch  den 
Sinn,  die  Ereignisse  und  Ueberlegungen  zusammengehalten  werden,  aber 
keineswegs  mit  grammatischer  Strenge  an  einander  sich  fügen.  Diese 
Schreibart  ist  die  von  Entwurf  oder  Concept,  von  erster  Aufzeichnung  nach 
eben  erhaltener  Nachricht;  die  Darstellung  ist  oft  sprunghaft,  schildert 
nicht  mit  gleichmässiger  Ausführlichkeit,  sondern  hebt  nur  einzelne  Um- 
stände hervor,  und  deutet  die  Eeflexionen  oft  blos  flüchtig  an;  sie  steht 
mit  einem  Worte  dem  Brouillon  nahe  und  ist  nicht  durchgearbeitet.  In 
allen  diesen  Punkten  zeigt  die  Darstellung  von  S  (und  T)  ein  anderes 
Antlitz:  sie  ist  viel  ordentlicher,  correcter,  glatter,  die  Sätze  werden  zu 
längeren  Perioden  verbunden,  Uebergangenes  nachgetragen,  Angaben  über 
Orte,    Zeit,    Personen   ergänzt,  Betrachtungen    behaglich    erweitert.     Trotz 


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6C4 

alledem  stammen  gewiis  beide  Fassangen,  sowohl  B  als  S  ton  Caesariiu 
selbst  er  hat  sie  niedergesdiriebai  oder  diedrt.  Kicfat  blos  bringen  beide 
Ueberlieferangen  Notizen,  in  denen  Caesarins  in  erster  Person  apridit 
seine  äheren  Schriften,  besonders  den  Dialogn»,  als  eigne  Arbeit  anfahrt, 
die  sachlichen  iüttheilongen  kommen  alle  aas  sdnem  Gesiehtakraee,  der 
Standpankt  des  Urtheils  ist  ans  als  der  seine  aas  anderen  Weiton  reiehlkk 
bezeugt,  die  theologischen  Meinongen  stimmen  darchaas  in  seinen  sonsti- 
gen Aeosaerangen.  Steht  dieses  eine  Ergebnis  meinem  Ermessen  nack 
anbestreitbar  fest,  so  ergibt  sich  aas  dem  Vergleich  der  beiden  Fassongea 
nicht  minder  sicher  das  andere,  dass  B  ein  früheres  Stadinm  der  Teit- 
gestaltnng  darbietet  als  S:  B  ist  yorlfiafig,  S  endgiltig;  schon  der  Eindnick 
der  yerschiedenen  Schreibart  lässt  B  &lter  sein  als  S. 

Fär  diese  Aaffiissang,  welche  der  Meister  s  widerspricht,  gibt  es  noch 
einen  Grand,  den  ich  far  dorchs^chlagend  halte.  In  einer  sdir  grossen 
Anzahl  Ton  Fällen  enthalten  nämlich  die  Stacke  d^  Fassnng  S  am  SdihiBS 
einen  forme! haften  Satz,  grosseren  oder  geringeren  ümfanges,  der  dasa 
bestimmt  ist,  von  der  einen  Erzählong  zar  nächsten  übemileiteii ;  a.  B. 
1,  18:  Quam  grata  sit  Deo  virtas  oboedientiae  et  quantae 
confusioni  in  praesenti  Titiam  inoboedientiae  etiam  snb- 
jaceat,  exemplum  sabseqaens  manifestal  Diese  Formeln  fehlen 
B  grösstentheils.  und  selbst  in  den  Fällen,  wo  sie  vorhanden  sind,  ent- 
halten sie  nur  die  formale  Anzeige,  dass  jetzt  noch  etwas  kommt.  B  hat 
Schlussformeln,  nur  ausnahmsweise  Uebergangsformeln  an  folgoiden  SteUen 
bewahrt:  erstes  Buch  1 — 3.  5.  6.  7.  (8  anders).  10.  41;  zweites  Bach  2. 
5.  6.  8.  9.  15.— 17.  21.  28-  29.  31;  drittes  Bach  gar  nicht  Dm  das 
erste  Buch  44  Capitel  enthält;  das  zweite  33,  wo  S  gleichfalls  Torli^t, 
▼on  34  ab  fehlt  S;  das  dritte  10,  so  fehlen  B  die  Uebergangsformeln  in 
68  Fällen,  dag^i^  hat  es  in  19  IWeii  Schlnssformeln,  die  nor  2^far 
selten  (z.  B.  1,  2)  als  Uebergangsformeln  angesehen  werden  können.  Dieses 
Verhältnis  läsot  meines  Erachtens  nur  eine  Deutung  zu:  in  S  sind  diese 
Uebergangsformeln  von  einer  Erzählung  zur  anderen  (wie  bei  dem  älteren 
Dialogus  miraculorum)  hinzugefugt  worden,  um  dem  Werke  den  Charakter 
der  Einheitlichkeit  aufzuprägen;  in  B  war  das  (mit  ein  paar  AusnahmenV 
noch  nicht  beabsichtigt.  Das  Umgekehrte,  dass  B  die  Yorhandenen  Ueber- 
gangsformeln getilgt  habe,  die  in  S  erhaltm  blieben,  darf  deshalb  nicht 
angenommen  werden,  weil  solche  Formeln  auch  bei  allen  jenen,  im  ganzen 
97  Stücken  des  zweiten  und  dritten  Buches  fehlen,  wo  B  allein  steht; 
fanden  sich  die  Uebergangsformeln  schon  in  der  Yoriage  des  alten  Textes 
B,  so  hätten  auch  hier  Spuren  davon  sich  wenigstens  hie  und  da  erbalten 
müssen.  Damit  ist  festgestellt,  dass  B  eine  ältere  Fassang  d^  Geschichten- 
Sammlung  des  Caesarius  darbietet  als  S.  Die  oben  angefahrten  Beobaeh- 
tungen  von  Meister  stehen  dazu  nicht  in  Widerspruch,  dam  sie  besagen 
nur,  dass  in  B  der  Autor  versucht  hat,  seine  Enählungen  nach  dem  Stoff 
in  Gruppen  zu  gliedern,  was  in  S  mit  Bezug  auf  die  Marienmirakel  anto^ 
blieb;  die  beiden  Bedaetionen  B  und  S  zweigen  sich  von  der  ursprän^ick 
anzusetzend^!  Sammlang  jede  für  sieh  ab,  doch  stellt  B  untw  den  Beiden 
die  ältere  Gestaltung  des  Textes  dar. 

Dieses  Ergebnis   lässt   sich   noch   durch  die  Wahmehmnng   erhärten, 
dass  B  an    verschiedenen   Stellen   nicht   bloe   einen  besserai  Text  lietet 


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Literatur.  gg5 

als  S  (und  T),  sondern  auch  einen  solchen,  der  vor  S  vorbanden  gewesen 
sein  muss,  ans  dem  man  die  Fassang  von  S  erklären  darf.  Ich  führe  nur 
einige  Stellen  dieser  Art  vor,  nnd  bemerke,  dass  icb,  um  dem  Leser  das 
Aufsuchen  zu  erleichtern,  den  von  Meist«r  gedruckten  Text  nach  Seite  und 
Zeile  (ich  habe  die  Zeilen  durchgezählt)  citire;  blos  die  Nummern  der 
Stücke  zu  bezeichnen,  würde  das  Nachschlagen  ungemein  erschweren.  5, 
1 0  heisst  es  von  einer  Fleisch  gewordenen  Hostie :  stupendum  atque  saeoulis 
Omnibus  praedicanclum  apparuit  miraculum.  ST  haben  saeculis,  B 
sceleratis.  Abgesehen  davon,  dass  Caesatius  auch  sonst  nicht  solche 
Mirakel  zu  predigen  wünscht,  ergibt  sich  das  sceleratis  von  B  schon 
dadurch  als  richtig,  weil  damit  die  Frevler  getroffen  werden  sollen,  die 
mit  Hostien  nachlässig  und  leichtsinnig  umgehen.  Von  solchen  Leuten 
heisst  es  7,  9  bei  derselben  Art  Wunder:  audiant  raalefici  et  paveant 
negligentes  et  pertimescant.  Aus  sceleratis  mochte  saeculis  werden, 
nicht  umgekehrt.  —  11,  11  fehlt  mit  Recht  in  B  der  Passus:  cum 
post  orationes  salutationis  gratia  ad  ipsam  rediret,  weil  es 
schon  vorher  9  gebeissen  hatte :  coepit  reverti.  —  13,  11:  sacerdos 
vero,  cum  hostiam  fregisset  in  tres  pai-tes,  unan  ex  eis  sibi  invisibiliter 
(so  ST,  vißibiliter  B)  subtractam  sentiens  supra  modum  expavit.  Dass  der 
Priester  sieht,  wie  die  Hostie  entschwindet  —  obschon  nicht,  wer  sie  nimmt 
—  und  spürt,  dass  sie  weggenommen  wird,  darin  besteht  das  Wunder: 
visibiliter  ist  gewiss  filter  als  invisibiliter.  —  ]8,  5:  mane  cum 
visionem  recitasset,  deportatus  est  ad  monasterium;  so 
lesen  ST,  doch  ist  ad  ecclesiam  von  B  das  ältere  und  richtige:  nur  in 
der  Kirche  kann  der  Mönch  die  Messe  des  Abtes  hören  und  communiciren, 
durch  monasterium  wird  die  Angabe  genauer  auf  Bebenhausen  bezogen, 
aber  sachlich  unrichtig.  —  Lehrreich  ist  folgender  Satz  S  29,  12  ff.,  der  über 
den  kranken  Cistercienser  in  Ciaer- Marez  erzählt  wird:  audiens  beatum 
Quirinum  martirem  in  curatione  ejusdem  morbi  a  Deo  specialiter  privi- 
legiatum,  supplicare  coepit  abbati  suo,  quatenus  memoriam  ejus  in 
missa  faceret  et  ut  ei  ire  ad  civitatem  Nuciam  diocesis  Coloniensis, 
ubi  valde  celebris  est,  gratia  recuperandae  sanitatis  liceret.  Die  Erzählung 
dreht  sich  um  den  Ungehorsam  des  kranken  Mönches,  der  wider  des  Abtes 
Befehl  zum  heiligen  Quirinus  nach  Neuss  wallfahrten  will.  Davon,  dass 
der  Abt  auf  seine  Bitte,  eine  commemoratio  des  h.  Quirinus  in  der 
Messe  veranstalten  soll,  ist  gar  keine  Bede,  nichts  davon  wird  nachmals 
erwähnt.  Dagegen  heisst  es  in  B  und  T :  —  coepit  supplicare  abbati  suo, 
quatenus  memoriam  ejus,  qui  in  Nussia,  oppido  civitatis  Colonien- 
sis, valde  celebris  est,  sibi  adire  gratia  recuperande  sanitatis  liceret :  der 
Mönch  will  also  die  Erlaubnis  haben,  den  Altar  (das  ist  memoria)  des 
h.  Quirinus  zu  Neuss  als  Bittender  aufzusuchen;  aus  dem  memoria  von 
B,  das  entweder  der  Schreiber  von  S  missverstand  oder  das  Caesarius 
selbst  bei  der  Bedaction  aus  Flüchtigkeit  unrichtig  erfasste,  erklärt  sich 
das  falsche  memoria  von  S.  —  40,  28  beginnt  die  Erzählung:  Cum 
domus  nostra  Heisterbach  grangiam  haberet  juxta  Spiram  et  conversi 
nostri  infecti  essent  in  ea  propter  aerem  corruptum,  quo  inficiebantur, 
contigit,  ut  frater  Hermannus  carpentarius  officio  ad  eundem  locum  ire 
compelleretur.  In  diesem  Satze  ist  infecti  gewiss  falsch,  weil  die  An- 
steckung erst  im  Nebensatz  vorkommt.    B  liest  invitissimi  und  das  ist 


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QQQ  Literatur. 

das  allein  Bichtige,  denn  aus  diesem  Widerwillen  gegen  den  nngesonden 
Ort  erklärt  sich  die  Absicht  des  Bmder  Hermann,  vom  Orden  abzofallen, 
und  damit  die  Hauptsache  der  ganzen  Erzählung.  —  62,  3  findet  der 
.Markt  in  B  extra  communitatem,  in  S  extra  civitatem  statt,  und 
diess  ist  falsch,  weil  eine  civitas  gar  nicht  da  ist;  der  Irrthnm  ist  nach 
Buchstaben  und  Inhalt  des  Wortes  wohl  begreiflich.  —  Diese  Beispiele 
mögen  einstweilen  genügen,  bei  meinen  Vorschlägen  zur  Besserung  de^ 
Textes  werde  ich  noch  Mehreres  vorbringen. 

Während  ich  also  mit  Meister  zwei  verschiedene  Redactionen  der 
Libri  miraculorum  durch  Gaesarius  annehme,  halte  ich  B  für  die 
ältere,  S  für  die  jüngere.  Bei  der  kritischen  Behandlung  des  Textes  für 
die  Ausgabe  war  nun  die  wichtigste  Frage,  welche  von  den  beiden  BedaiC- 
tionen  hergestellt  werden  sollte.  Es  scheint  mir  bei  methodischer  üeber- 
legung  zweifellos,  dass  die  spätere  Redaction,  die  auf  ein  einheitliches 
Werk  abzielt,  in  der  Ausgabe  zum  Vorschein  kommen  .musste,  and  das 
ist  S.  Die  andere  Fassung  B  repräsentirt  einen  früheren  Stand  des  Werkes. 
Entschied  man  sich  für  8,  so  ergab  sich  dabei  noch  der  Vortheil,  dass  S 
den  besser  überlieferten  Text  darbot  gegenüber  den  zahlreichen  Fehlem  und 
Verballhomungen  in  B.  Die  Aufgabe  des  Herausgebers  bestand  also  darin, 
.S  zu  gründe  zu  legen  und  es  nur  dort  zu  corrigiren,  wo  sich  B  nicht  bO 
sehr  als  älter,  jedoch  als  besser  erwies,  somit  die  oflfen  liegenden  Ver- 
sehen und  Mängel  von  S  aus  B  zu  verbessern.  Die  Lesarten  von  B  mussten 
selbstverständlich  verzeichnet  werden,  damit  der  Benutzer  der  Bedaction  S 
gleichzeitig  auch  die  Bedaction  B  ausreichend  kennen  lernte.  Dabei  lasse 
ich  auch  hier  vorläufig  ausser  Betracht,  was  die  Untersuchung  des  Inhaltes 
der  Erzählungen  für  die  Kritik  ihrer  Gruppirung  noch  austrägt. 

Man  konnte  vielleicht  auch  den  Standpunkt  einnehmen,  die  Bedaction 
B  als  die  ältere,  der  ersten  Au^eichnung  der  Geschichten  nähere,  sei 
in  der  Ausgabe  herzustellen.  Hielte  ich  ein  solches  Verfahren  auch  nicht 
für  methodisch  richtig,  so  wäre  doch  damit  jedenfalls  eine  von  Caesarios 
herrührende  Bedaction  zum  Vorschein  gekommen.  Dagegen  vermag  ich 
dem  Verfahren  nicht  zuzustimmen,  das  Meister  wirklich  eingeschlagen  hat. 
Sein  Text  bietet  nämlich  weder  die  Bedaction  B,  noch  die  Bedaction  S, 
sondern  eine  Mischung  beider,  die  gar  nicht  nach  bestimmten  Grundsätzen 
durchgeführt  ist,  sondern  die  Lesarten  aus  der  einen  und  der  anderen 
Handschrift  wählt,  wie  sie  dem  Herausgeber  richtig  erscheinen  oder  auch 
nur  besser  gefallen.  Beide  Stilarten  des  Gaesarius,  die  naive  lockere 
Schreibweise  von  B,  die  nach  der  ersten  eiligen  Au&eichnung  schmeckt, 
und  die  sorgfältigere  von  S,  die  geleitet  wird  durch  das  Absehen  auf  die 
Publication,  sie  vermengen  und  durchdringen  sich  bei  Meister  vollsiÄndig. 
Das  Eine  ist  völlig  zweifellos :  der  Text,  welcher  uns  hier  vorgelegt  wird, 
hat  niemals  so  für  sich  existirt  und  ist  in  dieser  Gestalt  niemals  von 
Gaesarius  abgefasst  worden,  weder  geschrieben,  noch  dictirt.  Wenn  es  nun 
gleichgiltig  wäre,  wo  die  Varianten  der  Hss.  zu  finden  sind,  ob  im  Text 
oder  in  den  Noten,  dann  liesse  sich  dieses  Ergebnis  meiner  Untersuchung 
ruhig  als  philologische  Schrulle  bei  Seite  schieben;  sind  doch  heute  schon 
recht  viele  jüngere  Historiker  gern  dazu  geneigt,  Textkritik  gegenüber  Ge- 
schichtswerken des  Mittelalters  für  unnütze  Spielerei  zu  halten  und  die 
Mühen,  welche  die  Monumenta  Orermaniae    gekostet   haben,    als   eitel  und 


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Litenitur.  gg7 

wertlos,  eher  als  ein  Hemmnis  denn  als  eine  Förderung  des  wissenschaft- 
lichen Forschens  anzusehen.  Bei  den  Libri  miracnlorum  des  Caesa- 
rius  Ton  Heisterbach  verhält  es  sich  aber  so,  dass  in  der  That  der  von 
Meister  vorgelegte  Text  auch  in  Bemg  auf  den  sachlichen  Inhalt,  auf  die 
Verständlichkeit,  durch  die  Mischung  beider  Bedactionen  Schaden  gelitten 
hat,  zumal  diese  Mischung  ungleichmässig  vor  sich  gegangen  ist:  ungefähi* 
da3  erste  Drittel  des  Textes  bevorzugt  S,  das  zweite  B,  im  dritten  wech- 
seln beide  Handschriffen,  so  lange  S  zureicht.  Ueberdies  muss  erwähnt 
werden,  dass  in  Folge  der  Mängel  beider  Bedactionen  in  den  Ueberliefe- 
rungen  B  und  S  die  Kritik  des  Textes  an  sich  grosse  Schwierigkeiten 
aufweist  Um  zu  deren  Bewältigung  nach  meinen  Kräften  beizutragen  und 
zugleich  meine  Auffassung  des  Verhältnisses  von  S  und  B  näher  zu  be- 
gründen, gehe  ich  hier  eine  giössere  Anzahl  von  Stellen  durch.  Dabei 
lasse  ich  mich  auf  bloss  syntaktische  und  stilistische  Unterschiede  der 
beiden  Fassungen  gar  nicht  ein,  sondern  berücksichtige  nur  Stellen,  wo 
der  Inhalt  und  das  Verständnis  der  Erzählungen  eine  Aenderung  dringend 
erheischen.  Läuft  dabei  hie  und  da  eine  erklärende  Bemerkung  mit  unter, 
so  werden  wohlwollende  Leser  mir  das  verzeihen. 

1,  2  ff.  Auf  den  Spruch  Eom.  14,  2:  Qui  infirmus  est,  olera 
manducet,  folgt  der  Satz:  fragmentis  pulmentum  adiciendum 
est,  quo  Christi  reficiantur  pauperes.  Unter  den  fragmentis 
ist  der  Dialogus  miracnlorum  verstanden,  der  mit  dem  Vers  beginnt: 
CoUigite  fragmenta,  ne  pereant  (Joann.  6t  12;  vgl.  Homil.  2»  71). 
Die  pauperes  Christi  sind  die  Cist^rcienser.  —  1,  18  das  Sprichwort: 
Qualis  erat  mulier,  tale  coquebat  olus=wie  der  Koch,  so  der 
Brei,  vgl.  bei  Wander  2,  1449  Nr.  93.  —  3,  15  1.  et  id  eo  (Text: 
ideo)  indigne  tractaturos  vel  sumpturos  vom  Altarssacrament.  — 
4,  15:  cujusdam  (ST)  ecclesie,  mit  B  ist  ejusdem  zu  lesen,  denn 
es  handelt  sich  nicht  um  eine  beliebige,  sondern  um  die  1 0  f.  genannte 
Kirche,  die  dann  19  einfach  erwähnt  wird:  ventum  est  ad  ecclesiam. 

—  6,  11  f.  der  Schlusssatz  ist  =  Psalm.  71,  18.  —  7,  15:  quibus 
cum  ipse  per  ordinem,  quae  dicta  sunt  tacita  persona  re- 
citasset;  besser  überliefert  B:  —  quae  sunt  facta  supradicta, 
t a c i t e  (im  Stillen,  unter  Vei*8chwiegenheit)  recitasset.  —  10,  22i. 
consuetudini  (Text:  consuetudinis)  contrarium.  —  24f.  1.  licet 
homines  —  possint  (so  T,  possunt  BS)  errare.  —  11,  7:  — ut 
quasi  in  phialam  crjstallinam  corpus  Christi  demitti  vi- 
deretur;  mit  B  ist  zu  lesen  demitteretur,  denn  vidit  steht  schon  fi. 
Dessgleichen  ist,  wie  12  accepit  lehrt,  in  diesem  Satz  Tempus  und 
Modus  aus  B  beizubehalten.  —  12,  11  1.  dulciter,  18  Tyedela.  — 
13,  1  —  qui  subventionis  modus  non  invenitur;  es  muss  mit 
BT  hie  statt  qui   gelesen  werden,    sonst  bleibt  der  Satz  unverständlich. 

—  14,  4:  cui  mox  illa  confessa  est  —  zu  confiteri  ist  hier 
kein  Anlass,  auch  wenn  es  nur  »erzählen*  bedeutet,  wie  23,  11;  B  liest 
conversadixit,  die  Standesbezeichnung,  und  das  ist  richtig,  nur  zu 
confessa  verhört  worden.  Der  Schlusssatz  dieses  Stückes  lautet  in  ST: 
putabat  enim  sacerdotem  scire.  Das  ist  auffallend  kurz,  und  da- 
neben wird  B  recht  haben:  putabat  enim  sacerdotem  bene  scir«, 
qualiter  cum   ea   fecerat  Dens.  —  14,  20  bei  der  Erzählung,  wie 


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668  Literatur. 

die  fromme  Frau  während  der  Messe  durch  eine  weisse  Taube  das  Sacn- 
meiit  empfängt,  sind  die  Worte  post  communionem,  die  B  entWt, 
die  »her  ST  fehlen,  sachlich  nothwendig:  erst  nach  der  Gommunion  dei 
Priesters  kann  Frau  Ida  die  consecrirte  Hostie  empfangen;  und  in  Ein- 
kbkng  damit  steht  es,  dass  23  die  Taube  nicht  mit  dem  Schnabel  aas 
dem  Kelche  partem  sanguinis  Christi  schöpft,  das  der  Priester 
bereits  consumirt  hat,  sondern  partem  ablutionis  corporis  Christi 

—  15,  4:  licet  enim  huiusmodi  mulieres.  quales  in  dioeesi 
Leodiensi  plurimas  esse  novimus,  in  habitu  saeculari  sae- 
cularibus  cohabitent,  dainach  bietet  B  negotiis,  was  ST  feUt 
aber  ganz  unentbehrlich  ist,  denn  schlechtweg  saecularibus  cohabi- 
tare,  das  bedeutete  eine  Lebensführung,  die  das  gerade  Gegentheil  to& 
der  darstellte,  welche  den  frommen  Frauen  nachgerühmt  wird.  —  17,  2 
die  Krankheit,  welche  die  Aerzte  squinantia  nennen,  ist  eine  an  gl  na. 
wesshalb  die  Frau  Speise  nicht  zu  sich  nehmen  kann  (Du  Cange  8,  b^^il 

—  Der  quidam,  der   18,   18  spricht^  ist  Eecll  38,  4;  ait  enim  pater 

18,  20  =  Isai.  45,  8.  —  Bezeichnend  für  die  späten  Correeturen  toh  T 
scheint  mir,  wenn  19,  7:  timuit  Judicium  sibi  sumere,  das  ans 
1   Cor.   11,  29  genommen  ist,  imminere  för  sumere  gesetzt  wird.  — 

19,  11:  cum  dormiret  aperto  ore;  B  verbindet  wegen  der  Pro- 
phetenstelle Jon.  1,  5  noch  gravi  sopore  damit,  das  schon  9  vorge- 
kommen war.  —  19,  18:  jejunante  acrius  vexabat  ist  schweriidi 
richtig,  T  hat  zu  vexabatur  gebessert,  correct  ist  B:  iejunantcm 
artius  cruciabat.  —  20,  16:  et  dedit  ei  potionem,  cujas 
virtute  plus  quam  LXX  bufones  evomuit  unius  incrementi 
B  licet  bissiculos^^pisciculos  statt  bufones  und  zwar  mit  Beeht 
denn  hier  sind  nicht  ausgewachsene  Kröten  gemeint,  sondern  ein  kleiner 
Nachwuchs;  weil  ST  bufones  haben,  mussten  sie  unius  incrementi 
hinzufügen,  was  B  fehlt  —  Das  immundum  vas  von  20,  18  ist  aas 
Osea  8,  8;  der  apostolus  20,  26^^  1  Cor.  6,  19.  —  21,  2  auri- 
frigium  sind  Gold  fransen.  —  21,  23  heisst  es  von  dem  stürmiscben 
Meer:  erat  eis  contrarium  coelum,  splendorem  solis  et  stcl- 
larum  saepissime  subtrahendo;  B  hat  lunae  et  stellarnm. 
und  das  wird  richtig  sein,  da  für  die  Seefahrt  zwar  das  Tageslicht  ohne 
Sonnenglanz  genügte,  der  Mangel  des  Mondlichtes  aber  hinderlich  war.  — 
22,  19  mare  stetit  a  fervore  suo  =  Jon.  1,  15.  —  23,  11  aeque 
retro  ut  ante  videre  potuit;  die  Deutlichkeit  in  B:  ista  omni« 
eque  retro  et  ante  v.  p.  scheint  mir  nothwendig.  —  25,  11  wird  das 
Wunder,  dass  währerd  neun  Jahren  in  dem  excommunicirten  Dorfe  Kraft 
bei  Bonn  Niemand  geboren  wird  und  Niemand  stirbt,  erklärt:  non  enim 
passus  est  pius  Dominus,  ut  propter  gratiam  baptismi  sive 
sepulturae  a  sacerdotibus  artati  .homines  innocentes  sno 
jure  privari  cogerentur.  Die  Unschuld  der  Einwohner  war  schon 
vorher  24,  25.  25,  1  (dann  25,  15  ff.)  hervorgehoben  worden,  auch  in  dem 
Satze  selbst  wird  angedeutet,  die  Krufter  seien  wegen  Taufe  und  B^pribnis 
von  der  Bonner  Kirche  ungerecht  bedrängt  woixlen,  innocentes  ist  also 
nicht  nöthig.  B  lioet  duocentes,  woraus  ducenti  zu  entnehmen  ist. 
die  Zahl  der  Bewohner  von  Kruft,  eine  immerhin  lehrreiche  Angaben  — 
25,  25  der  Beisatz  in  B,  womach  der  Priester  den  Margaretentag  (in  der 


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Literatur.  gg9 

Diöcese  Trier  der  13.  Juli)  als  Feiertag  zu  halten  veroi-dnet,  quia  pa- 
trona  loci  illius  exstitit,  ist  sehr  wichtig,  und  zwar  nicht  blos, 
we41  damit  wieder  eine  (irische)  Margaretenkiixihe  nachgewiesen  wird, 
sondern,  weil  auf  der  daraus  abgeleiteten  Berechtigung  dieses  Gebotes  die 
Geschichte  beruht.  —  2ß^  91  totus  (Text:  tutus).  —  26,  23  wird 
mälo  gemeint,  der  Widder  also  an  einen  Mastbaum  gebunden  worden 
sein.  —  27,  8  nach  manifestum  Judicium  vindictae  divinae 
fehlt  timens.  —  28,   15  vgl.  Deuter.  8,  20.  —  28,   18  vgl.  Eccli.  18,  2. 

—  28,  19  Gott  spricht  Rom.  12,  19.  —  28,  22  cum  phialis  et 
timpanis,  gemeint  ist  viellis.  —  2S  24 ff.  vgl.  Psalm.  14J<,  8.  Eccli. 
23,  14.  Luc.  8,  23.  —  27,  28  ut  ab  illa  hora  non  ungula  ejus 
appareret  wie  Exod.  lo,  26  von  den  Herden  der  abziehenden  Israeliten. 

—  28,  1  1.  mit  B  fuit  statt  sit.  —  28,  5  das  Citat,  das  bis  ludere 
reicht,  ist  ^=  Exod.  32,  6,  aus  welchem  überhaupt  verschiedene  Anspie- 
lungen der  folgenden  Darstellung  entnommen  sind:  9  =  Exod.  32,  2ff. ; 
10  =  Exod.  32,  9;  11  sicut  ex  littera  probari  potest,  nämlich 
aus  Exod.  32.  —  28,  10  1.  irritaret  et  (Text:  ut)  servo.  —  28,  16 
1.  inclinabant  für  inclinantes.  —  29,  2  die  Worte  von  B  nach 
ut  über  den  Brand  von  Aachen  können  nicht  entbehrt  werden:  pauce 
domus  remanerent  et.  —  3  manus  Domini  super  nos  ist  ein 
Bibelwort,  vgl.  Judic.  2,  15.  1  Beg.  5,  7  etc.  —  29,  18  corapellente 
necessitate  ist  unrichtig,  das  würde  den  Mann  ja  entschuldigen ;  mit  B 
ist  infirmitate  zu  lesen.  —  30,  5  oboedit  comprehensor  viatori 
ist  schwer  zu  verstehen,  gemeint  ist:  es  gehorcht  einer,  der  schon  die 
Seligkeit  geniesst,  einem,  der  noch  in  Sünden  auf  Erden  wandert.  —  30, 
9  die  Worte  von  B  nach  Deo:  et  sancto  Quirino  sind  der  Sache 
nach  unentbehrlich.  —  31.  3  dass  es  nicht  judex  contumacie,  son- 
dern vindex  (contumelie)  mit  B  heissen  soll,  zeigt  das  nebenstehende 
ultor  sacerdotis.  Von  dem  Priester  Adolph  wird  gesagt,  er  sei  ein 
homo  satis  mirabilis  satisque  saecularis  gewesen;  mirabilis 
ist  dabei  =  franz.  merveilleux  gebraucht  in  der  Bedeutung  ferox, 
superbus,  arrogans,  vgl.  Du  Gange  5,  405;  bei  Diefenbach,  Gloss.  362 
findet  sich  sogar  die  Uebersetzung  gemelich.  —  31,  20  in  dem  Texte 
von  B  ist  zu  lesen:  rex  consiliario  suo  (des  Patriarchen)  dicebat, 
quod  dominus  eorum  ei  in  magna  pecunia  solvenda  tene- 
retur,  et  hoc  occasione  (Hs.  occisione)  fallaci.  Das  Wort  oc- 
casio  bedeutet  hier:  trügerische,  streitige  Abmachung;  vgl.  Du  Gange  6, 
25:  Diefenbach:  bösse,  falsche  sach.  —  32,  3  der  funiculus 
triplex  ist  aus  Eccle.  4,  12.  —  32,  5f.=  Psalm.  34,  14.  —  32,  14 
secl  ist  zu  schreiben.  —  32,  16  vgl.  Luc.  12,  42.  —  Der  Passus  32, 
19  ff.  passt  gar  nicht  hieher,  sondern  ist  schon  im  Hinblick  auf  die  nächste 
Historie  geschrieben.  Das  Schriftcitat  bezieht  sich  auf  Eccli.  38,  1.  — 
33,  10  ist  B  habere  richtig,  denn  durch  die  Verbindung  frui  mit  flore 
wird  das  Bild  und  damit  die  Viaion  zer.^tört.  Auch  18  wird  nodum  B 
besser  sein  als  ligaturam.   —  33,  26^=Cant.  2,   1;   27  =  Isai.   11,   1. 

—  34,  6  fehlt  ante  in  B  mit  Recht,  weil  man  auch  nachher  nicht  ge- 
wusst  hat,  wer  die  Hostie  versteckte.  —  35,  10  wird  man  nach  illum 
(cnmliberis  suis)  aus  B  librum  als  Bezeichnung  für  den  Wadhs- 
^insigen   entnehmen    dürfen;    der   servus    originarius    ist  unfrei  von 


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670  Literatur. 

Gel;)urt,  AbstammDng  her.  —  37,  6  die  Geisselung  ist  so  stark  ut  — 
nee  ipsa  crura  a  poenis  vacna  remanerent;  B  schreibt  a  plane • 
tjs  Sana  viderentur,  was  zu  plagis  corrigirt  werden  mnss.  — 
38,  6  heisst  es  von  dem  Mönch:  dnctus  in  viam  missae  gratia  in 
quandam  ecclesiam  intravit;  da  müssta  Marold  Yor  der  ersten 
Messe  aus  seinem  Kloster  gegangen  sein,  was  wenig  wahrscheinlich  ist 
Besser  hat  B:  mane  facto  processit  ad  ecclesiam,  das  ist  dann 
(^ie  Klosterkirche.  Allerdings  könnte  die  Aendemng  in  8  beabsichtigt  sein« 
weil  in  einer  fremden  Kirche  dem  Mönch  die  Beschämung  erspart  wird, 
die  er  daheim  vor  den  Seinen  erlitte.  —  39,  7  hac  nocte  B  darf  nicht 
fehlen.  —  39,  16  canonicus  monasterii,  Ygl  Du  Gange  2,  95 f; 
wahrscheinlich  gehörte  Zacharias  yorher  dem  Prämonstratenserkloster  Stein- 
feld in  der  Eifel  an.  —  42,  2=  Psalm.  43,  22.  —  42,  5  vgl  Psalm. 
93,  11.  —  42,  7  der  quidam  ist  Ovid,  Met.  2,  477.  —  42,  21  l  et 
astutiam  eludat  (Text:  elidat).  —  42,  25  über  die  viatores  vgl 
Du  Gange  8,  308.  —  45,  11  da  BS  duxit  haben,  wird  8  mit  B  unde 
statt  ut  zu  lesen  sein.  —  46,  13  per  manum  diaboli  in  visto 
oblati  sunt  mihi  pisces;  in  visto  fehlt  S,  zu  lesen  ist  in  vista, 
auf  einer  Schüssel,  vgl.  Du  Gange  8,  357.  —  47,  17  in  favillam  re- 
clacta  est,  1.  reducta  mit  S.  —  47,  22  abbate  —  domu  ordinis 
Cisterciensis,  1.  domus  mit  BS.  —  49,  8  haec  solita  erat  ve- 
stimenta  sua,  maxime  circa  Collum  et  umbilicum,  rugare; 
da  S  rigare  liest,  möchte  man,  wie  auch  Du  Gange  7,  188  unter  riga 
und  rigare  lehrt,  so  schreiben  =  , in  Falten  legen*,  wozu  das  Folgende 
stringere  passt^=zum  knappen  Anschluss  zusammenziehen.  Aber  auch 
rugare  ist  in  demselben  Sinne  brauchbar,  das  sieht  man  aus  50,  15  ff.,  wo 
das  ganze  Verfahren  des  Fälteins  beschrieben  wird.  —  49,  23  et  publice 
per  serpentem  superbia  punita  est;  zwar  ist  publice  nicht 
falsch,  vgl.  20  ff.,  aber  pulchre  S  passt  besser,  weil  es  sich  darauf  be- 
zieht, dass  eine  Schlange  hier  den  Hochmuth  straft,  wie  einstens  eine 
Schlange  Eva  aus  den  Paradiese  vertrieb  (ejecit).  —  52,  6  es  kann  nicht 
heissen  milites  famosi  et  in  militia  diaboli  satis  famosi. 
sondern  milites  fortissimi  mit  B.  —  52,  8  cum  in  mirabili 
multitudine  per  signa  et  clamores  notos  exercerent  opera 
militiae;  BS  haben  exercebant,  das  weist  schon  darauf  hin,  dass 
cum  Präposition  ist,  nicht  Gonjunction,  und  mit  innumerabili  (so  ist 
zu  schreiben!)  multitudine  verbunden'  werden  muss.  —  52,  12  ho- 
mines  circum  circajacentes  ist  gewiss  falsch :  entweder  circajacen- 
tes  oder  mit  S  circamanentes,  was  mir  aber  nicht  wahrscheinlich 
vorkommt.  —  53,  6  similis  est  superbia  lanistae,  quae  in 
oleribus  nutrita  (erg.  est)  et  in  eis  se  alit,  et  postquam  illa 
depasta  fuerit,  marcescit  et  perit.  Dass  lanista,  der  Fecht- 
meister, unmöglich  richtig  ist,  zeigt  schon  das  folgende  quae.  Ich  habe 
zuerst  gedacht,  es  sei  eine  Art  Schnecke  gemeint,  doch  ist  zweifellos 
locustae  zu  schreiben,  schon  in  Hinblick  auf  Rabanus  Mansus,  De  uni- 
verso,  lib.  8,  cp.  7  (Migne,  Patrol.  Lat.  111,  257):  locusta-superbia 
montis,  ut  in  Joöl:  residuum  erucae  comedet  locusta  (JoSl 
1,  4).  —  53,  13  sicut  et  initium  omnis  (erg.  peccati  nach  EcclL 
10,  15)  superbia,  ita  radix  omnium  malorum  avaritia  (l  Tim. 


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Literatur.  671 

6,  10:  cupiditas)  est,  teste  Paalo,  idölorum  servitus  (Ephes. 
5,  5).  —  53,  27  hie  post  paucos  dies  (es  muss  annos  heissen,  wie 
auch  die  parallele  Geschichte  Homil.  2,  63  wirklich  hat)  mendicitatis 
causam  (confusionem  B  ist  richtig)  timens  haereditatem  saam 
vendidit.  -r-  56,  1  jussitque  fodi  sub  ducibulo,  et  fecit  sie; 
die  gewöhnliche  Form  ist  duciculus  =  der  Zapfen.  —  56,  3  qui  ore 
hians  stillas  clepsydra  recipiebat;  1.  clepsidre,  worauf  auch 
die  Hs.  B  repside,  S  clepsedre  fuhren.  —  57,  11  omnemque 
(s.  omneque)  crimen  furti  ejusdem  imponebant;  gewiss  muss  es 
eidem  heissen,  was  auch  aus  adem  juveni  B  zu  erkennen  ist;  femer 
bat  B  impinquebant  =  impingebant,  und  das  ist  richtig,  denn 
dieses  bezeichnende  Wort  findet  sich  noch  bei  Diefenbach,  Gloss.  289  mit 
schult  gebin  übersetzt.  —  58,  12  —  mater  Christi  mihi  assi- 
stens  ait  ad  Dominum:  »parce,  dulcissime  fili,  parce,  quia, 
licet  alias  hie  acediosus  esset,  cum  in  horis  meis  decan- 
tandis  aliquantulum  ferveret«.  BS  lesen  fervebat,  was  richtig 
ist,    statt    cum    1.    tum.    —    59,   12    1.  mit    B    potuit    statt    posset. 

—  60,   11   et  aer  concitatus   est  et  sonus  (1.  sono)  concussus.- 

—  61,  9 f.  ist  kein  Anlass,  die  Ueberlieferung  der  Hss.  zu  ändern: 
Friso  (das  ist  überhaupt  die  richtige  Form)  quidam,  de  ecclesia 
exiens,  domum  tendens,  in  specie  humana  illi  Spiritus  ma- 
lignus  occurrit.  Es  liegt  eben  hier  eine  der  freien  Constructionen 
des  Participium  Präsentis  vor,  an  denen  Caesar  ins  so  reich  ist.  —  63, 
10  quem  mulier  videns,  licet  mortuum  non  ignoraret,  besser' 
ist  dubitaret  B.  —  64,  13  illis  sine  intermissione  interpun- 
gens  vulnerör;  1.  pungentibus,  auch  das  zweite  in ter  wird  fehler- 
haft sein.  —  praeceps  gradier  wie  König  Jehu  4  Bp>g.  9,  20.  — 
65,  2  reclusorium,  eine  in  der  Nähe  des  Klosters  erbaute  Sonderzelle. 

—  75,  6  die  Schriftstelle  ist  Oseas  4,  2:  sanguis  sanguinem  teti- 
git,  vorher  werden  die  Sünden  aufgezählt,  die  hier  zum  Theil  folgen.  — 
76,  22  vgl.  Matth.  8,  25.  —  70,  30  notari  S  heisst:  zum  Tadel  vor- 
gemerkt werden,  —  77,  3  1.  totam.  —  77,  25  1.  appareret.  —  79, 
27  sed  quomodo  haec  facile  solvituj,  es  ist  mit  S  questio 
haec  zu  lesen.  —  80,  15  quae  tan  tum  requirunt  (1.  mit  S:  re- 
quirit)  misterium.  —  80,  24  vacarium  (S  vacharium),  de  quo 
bibere  solebat  =:baccarium,  Becher,  Du  Cange  1,  508.  512;  bei 
Diefenbach  65  wird  das  Wort  übertragen  durch:  ein  winvas  o.  gschirr, 
ein  padschaff,  konnte  also  ein  grobes  Gefäss  bezeichnen,  vgl.  cra- 
teram  81,  10.  —  81,  2  1.  quia  (qui  S)  indigne  confecit-trac- 
tare  praesumpsit.  —  82,  9  ob  mit  dem  Bischof  Bruno  nicht 
Bruno  vonMeissen,  der  1209 — 1228  sein  Amt  verwaltete,  gemeint 
ist?  Zu  Lebzeiten  des  Caesarius  findet  sich  kein  anderer  Bruno,  an  den 
hier  gedacht  sein  könnte;  Halberstadt  ist  jedenfalls  ein  Irrthum.  — 
85,  4  lila  quinque  milia  et  tria  milia-baptizata  fuisse,  1.  bap-> 
tizatos  mit  den  Hss.  —  86,  5  flfl  vgl.  die  Teufels verse  der  Vorauer  Hs. 
(meine  Studien  z.  Erzfthlungslit.  d.  Ma.'s  2,  41),  die  später  in  die  Gesta 
Bomanorum  eingegangen  sind  (ed.  Oesterley,  Cap.  163;  Literatur  S.  738); 
vgl  dazu  die  Anmerkung  von  A.  Kaufmann  zu  seiner  Uebersetzung  der 
Geschichten  des  Caesarius   von  Heisterbach,    Annalen  d.  bist.  Vereins  f.  d. 


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672  Literatur. 

Niederrhein  47  (l8S8),  S.  75.  S.  133,  Anm.    i.  —  88,  7  L  offerebat 

—  Zu  88,  IG  ff.  vgl  den  Text  Homil.  3,  46.  Daraus  ergibt  sich,  da&s 
es  89,  1  vom  Kreuzprediger  mit  B  heissen  muss:  ne  passes  aliquem 
signare,  und  dass  2  f.  in  B  verschrieben,  aber  auch  in  S  nur  mangelhaft 
bewahrt  ist,  denn  es  ist  zu  schreiben:  quedam  enim  predicaverat 
et   in    predicatione    promiserat,    unde    plures    dubitabani 

—  89,  9  vor  pro  fehlt  cum.  —  89,  13  1.  daemone  praedicante 
verbis  (ist  ausge&llen)  valde  compunctivis  (B  hat  verschrieben: 
conpuncionis).  ~  91,  5  1.  properabant.  —  93,  27  brachile— 
lineum,  quo  femoralia  cinguntur;  Du  Gange  1,  730.  —  94,  9  toti  et 
eorum  servi  cum  eorum  instrumentis,  supervenientes  offi- 
ciales  — ;  es  ist  coci  zu  schreiben.  —  95,  1  ff.  die  Fassung  von  B 
wird  für  das  Gebet  in  B  vorausgesetzt,  man  darf  also  nicht  dieses  auf- 
nehmen und  jenes  fallen  lassen;  S  ist  anders.  —  95,  10  Deo  servire  reg- 
nare  est,  ein  viel  citirter  Spruch,  der  schon  bei  Ambrosius  und  Augusti- 
nus vorkommt.  —  99,  7  Psalm.  55,  7.  —  102,  13  deinde  (anima 
mea)  in  cacabum  aquae  ferventis  projecta  est,  quam  poe- 
nam  color  lucens  corporis  mei  declaravit  Damach  ist  lucena 
B  ganz  unmöglich  und  es  muss  entweder  mit  S  101,  25  lividus  (dort 
hatte  B  turbidus)  gelesen  oder  sonst  ein  Wort  für  »trüb*  eingesetzt 
werden.  —  104,  3  1.  addit.  —  104,  15  ff.  ist  der  Text  durch  die 
Fassung  Homil.  3,  133  zu  berichtigen,  die  mit  S  übereinstimmt;  also 
1.  104,  27  en.  —  105,  11  1.  ad  hoc  (für  adhuc).  —  105,  19  cum 
tamen  me  vindicare  (statt  judicare)  non  p o s s e m  (die  Buchstaben 
der  Anmerkungen  sind  verstellt).  —  105,  25  l  sive  für  sine.  —  109? 
»0  1.  a  vermibus  pulicibusque  liberata  est  —  111,  3  1.  eidem 
(für  idem).  —  114,  11  1.  sed  et  in  (mit  S)  ipsius  gratiae  aucto- 
rem  graviter  excessit.  —  115,  25  1.  Dens  —  indesiderio  ejus 
decidebat  (für  desidebat).  —  115,  1'6  et  zu  streichen.  —  116,  7 
1.  vidit  frater  ille  tartareum  quendam  ex  inferno  ascen- 
dentem  (Text:  qu.  inferni  descendentem).  —  117,  18  1.  ho- 
minem,  24  1.  sciatur.  —  118,  7  1.  calcaneo.  —  119,  4  1.  quar- 
tum   spiculum   est   duritas  (Text:  trinitas)    aeternae    poenae. 

—  122,  2  1.  tamen  für  tantum.  —  122,  18  puer  vero  obtinuit 
duas  ulnas  vix  panni  bursilli  a  patre  suo  ad  opus  avi  sui; 
1.  burelli  oder  burilli,  eine  Decke  aus  Leinen  und  Wolle.  —  123,  2 
L  fustibus  für  fuscibus.  —  123,  10  1.  indicare  für  judicare.  — 
123,  11  1.  et  cum  uxor  ante  euni  defuncta  esset,  das  folgende 
et  zu  streichen.  —  12<,  20  1.  sagittari.  —  124,  23  die  Stelle  des 
Augustinus  findet  sich  im  169.  Sermo,  cap.  11  (Migne  38,  923).  — 
125,  30  1.  equis  für  aquis.  —  130,  2  tunsis  B  ist  richtig,  tonsis 
S  falsch.  —  135,  2 2  ff.  vielleicht  kann  man  den  Schaden  im  ersten  Satz 
heilen,  wenn  man  aliquis  23  schreibt  für  aliquid.  —  n8,  11  ist  für 
non  zu  lesen  quinquenneum  mit  S,  denn  das  entspricht  der  Er- 
zählung in  Gregorys  Dialogen.  —  138,  1*8  Psalm.  50,  8.  —  139,  9 
1.  puella  nimio  (Text:  nimis)  dolore  concussa.  —  10  1.  claves  ad 
custodiam  ei  commissas  (Text:  commissam).  —  15  nach  vitam 
turpiter  propono  fehlt  wahrscheinlich  alterare.  —  21  1.  post 
parvum    tempus    —    ipsam    deseruit    (Text:    discernit).  —  23 


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Literatur.  673 

1.  in  peccatis  (Text:  poenis)  procedens.  —  26  Ezech.  33,  11.  — 
36  1.  ab  inhabitantibus  istum  locum.  —  140,  24  1.  Tumba 
(Text:  Cumba).  —  29  1.  habens  super  caput  suum  in  modum 
mitre  (Text:  mire)  yelamen.  —  33  za  den  Verbis  gehört  nec-nec. 

—  34  1.  quoniam  in  ulna  (Text:  unum)  erat  ipsi  imagini.  — 
141,  2  1.  possunt.  —  142,  16  1.  irruente  languore  nimis  afflictus. 

—  144,  6  1.  constituit,  ut  celebrarent  solemnitatem  (Text: 
celebraret  solemnitates)  singulis  annis  octo  dies  (ante) 
festivitaten  Natalem  Domini — resurectionem.  —  1 0  ist  ganz  cor- 
rupt.  —  29  1.  in  praedicta   urbe  (Text:  jam   praelibata  urbe). 

—  145,  15  8ecretariu8  =  qui  ecclesiae  secretum  errat,  sacrista:  Da 
Gange  7,  387.  —  26  1.  daemoniorum.  —  146,  8  1.  ponamus.  — 
9  1.  altercarentur  (Text:  alterarentur).  —  148,  30  1.  juxta 
me  ignem.  —  36  1.  paaca  (Text:  parva).  —  149i  24  1.  Campense 
monasterium.  —  150,  2  1.  posset.  —  4  müsste  nicht  abiisset  vor 
et  horas  decantasset  stehen?  —  1.  ille  coepit  gravi  dolore 
compesci  (Text;  compescere).  —  7  zu  linguam  acuere  vgl.  Horaz, 
Epist.  1,  3,  23.  —  11,  Gant.  5,  10.  —  22  L  demulceretur.  —  25 
vgl.  1  Petri  2,  3.  —  151,  5  1.  et  mors  ei  immineret  (Text:  in- 
veniret).  —  152,  2  1.  obitui.  —  5  1.  concito  (Text:  condito, 
B:  canditu)  gradu.  —  153,  28  Psalm.  147,  14.  —  154,  3  1.  con- 
tigit  olim,  ut  duo  socii,  nimia  dilectione  conjuncti  (Text: 
convincti)  distinguerentur  (vielleicht:  distinerentur)  morte 
interveniente.  —  8  t*.  1.  quod  ei  fletus  (Text:  flens)  nihil  con- 
tulerit  omnino  et  quasi  (Text:  quando)  improbando.  —  14  1. 
cum  ad  poenalia  loca  descenderet  et  multas  animas  unde 
(Text:  cum)  eriperet,  putabam,  quod  tuis  (Text:  miris)  pre- 
cibus  eductura  me  esset.  —  20  1.  cesses.  —  29  L  istam.  — 
155,  7  1.  ubi  (Text:  ut).  —  13  1.  recederet.  —  21  1.  taliter 
allocutus  est  (fehlt)  monachum  (Text:  monachus).  —  26  1.  quia 
minister  (Text:  ministrum)  defunctum  cognoverat.  —  32  1. 
cujus  caritatem  erga  me  saepius  florere  perpendi  (so  die  Hs., 
die  zu  apprehendi  zu  ändern  unnöthig  ist).  —  156,  3  L  et  (Text:  ut) 
vidit.  —  157,  3  1.  experirentur.  —  6  1.  studerent.  —  14  1. 
cantarent  (Text:  cantent)  —  ad  laudem  (fehlt)  gloriosae  geni- 
tricis.  —  18  ex  jussu  Mariae  gehört  nach  cui.  —  34  1.  pertran- 
sire  et  candelam.  —  158,  5  1.  angelus,  quam  (Text:  quia)  sibi 
allaturus  fuerat  (fehlt),  candelam  arripuit.  —  159,  7  1.  pro- 
cessit  a  scumario  (Text:  secumario,  vgl.  Du  Gange  7,  367).  — 
17  wendet   auf  Maria   an  Psalm  144,   18;    daher  1.   18  eam,    19  hanc. 

—  31  1.  ipsam  antiphonam,  wogegen  33  eam  zu  streichen  ist.  — 
160,5  tanta  et  multis  breviter  scribimus;  gewiss  ist  et  multis 
falsch,  vielleicht  ut  vultis.  —  8  das  Gitat  ist  Eccle.  9,  1  ;  daher  1.  9  tamen 
statt  cum,  und  nach  odio  ist  dignus  einzuschalten.  —  15  1.  quia 
in   brevi    cum    magno    tripudio  (Text:  tripendio)    exspiravit. 

—  23  1.  obliviscens  communionis  vite  (Text:  communica- 
tionis  vitam).  —  161,  1  1.  delectabat  für  dilectabant.  — 
2  1.  affectabat  für  effectabat.  —  3  1.  praeberetur.  —  4 
1.    expectabis.    —    9    1.    quia    gustato    spiritu    decidit    (Text: 

Mittheilnnffcn  XXIIl.  44 


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g74  Literatur. 

desistit)  omnis  caro.  —  26  L  aufugit  für  affugit.  —  30  te  za 
streichen. —  162,  2  1.  tandem  e  (fehlt)  maaa  ejus  pixidem  prae- 
diotam  rapuerunt  et  aperientes  yiderunt  pallium  (Text: 
parvum,  dooh  wird  nur  durch  pallium  dem  Thomas  Becket  das  Er- 
bisthnm  prophezeit)  de  purpura  in  ea  et  extraxerunt,  —  5  L  bene 
facta  —  verumtamen  hoc.  —  6  L  ex  accersito  (T^xt:  excer- 
sito).  —  13  1.  magna  ac  singulari  (Text:  sing  all)  qaadam 
veneratione.  —  25  1.  ubi  für  ut.  —  26  1.  cum  für  ut,  dagegen 
ist  27  cum  zu  streichen.  —  163,  1  vgl.  Jaoobi  4,  9,  —  3  i  enixö 
für  dixe.  —  25  1.  honori.  —  164,  3  1.  quantam.  —  5  oelibanis 
ist  belegt  bei  Diefenbach  110.  —  9  L  in  capitulo  (Text:  eapitolio) 
super  quoddam  soabellum.  —  19  L  pro  quo  labore  utique 
maximo  munere  (Text:  numero)  eos  remunerabo.  —  22  nonne 
legisti,  quod  volnptas  habet  poenam  et  necessitas  parit 
coronam?  Das  ist  frei  citirt  nach  der  Ordensautorit^t  Bemard  toh 
Clairraux,  Sermo  17  super  Qui  habitat:  Bonum  magis  necessitas  qnam 
Yoluptas;  cumque  utraque  res  citius  transeat,  altera  poenam  habeat,  altera 
sit  paritura  coronam.  —  30  1.  sanctimoniali.  —  165,  7  L  quia  (far 
quod)  gaudium.  —  15  1.  ascendens  für  descendens.  —  19  l 
et  sibi  proficerent  (Text:  profiterent).  —  25  1.  sed  admoni- 
tione  matris  Domini  roborata  duas  partes  priores  pronun- 
tiavit  (fehlt)  et  totam  (Text:  tantum)  dimisit  tertiam  partem, 
et  quinquaginta  deinceps  cum  magna  velocitate  (Text:  mo- 
rositate)  decantare  instituit.  —  167,  35  1.  astitit.  —  168,  12 
1.  adeo.  —  20  das  zweite  nee  iot  überflüssig.  —  169,  31  L  in  aliqna 
(Text:  aquata)  parte  suae  domus  servavit  enm  humatum.  — 
170,  21  1.  bona   eorum    ubique    arripiebat  (Text:    acotpiebat). 

—  28  1.  tarnen  für  dum.  —  171,  15  1.  quadam  (Text;  qaondam) 
nocte,  —  23  1.  cum  (Text:  ut)  autem  ad  (fehlt)  ecclesiam  per- 
venissent.  —  31  1.  illa.  —  172,  2  1.  velocissimo.  —  15  fiir  nt 
1.  et.  —  18  sicut  vos  semper  infruiti  et  invices  fuistis;  ei 
wird  injusti  et  invidi  zu  lesen  sein.  —  22  h  iste  für  si.  —  30  ei 
zu  8ti*eichen,  1.  habere  praesumatis  statt   habeatis    praeaumere. 

—  174,  11  f.  1.  cantabant-repetebant,  —  28  l.  Schonaviae 
(Text:  Schananiae,  als  Verschreibung  kommt  bei  Janauschek,  Orig. 
Cisterc.  S.  81   auch  Scaenonia  yor),  das  Kloster  Schönau  im  Odenwald«. 

—  175,  13  1.  ut  ictus  ictui  succederet  (Text:  c.  ictu  succe- 
dens).  —  18  l.  admirarer.  —  176,  13  1.  hie  legebant  mani- 
feste. —  178,  10  L  imaginem-appensam  (Text:  absconsam): 
vgl.  aber  absconsa  31.  —  181,  2  1.  quanto  major  es,  hamilia 
te  in  omnibus  =  Eccli.  3,  20;  der  Text:  quanto  major  est  hu* 
miliatio  in  Omnibus.  —  182,  7  1,  domine,  quoddam  magnum 
peccatum  commissum  est.  —  183,  19  1.  ad  cujus  officium  id 
spectat  (Text:  exspectat).  —  20  1.  ideo  hoc  sertum  disposnit 
(Text:  distulit)  capiti  meo  imponere.  —  184,  6L  vidit  in  in- 
firmario  rosam  pulchram  cresoere  et  totam  plauitiexn  odors 
(Text:  aere)  replere.  —  )5  L  in  Carnotensium  (Text:  Carven- 
tium)  urbe.  —  16  1.  saeculi.  —  186,  4  und  8  ist  statt  genicula 
zu  lesen   genitalia,    und   dieses  Wort   ist    auch  30  für   vitalia  ein- 


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Literattir.  675 

zusetzen.  —  12  1.  ex  für  et.  —  18  1.  ilH  vero,  cum  proferrent, 
quidquid  ei  (Text:  eo)  mali  poterant,  et  qnod  ad  extremum 
se  peremisset  (Text:  pertinxisset).  —  23  1.  luctamini  (Text: 
luctaris).  —  32  1.  erigena  se  (Text:  exigens).  —  33  erg.  erat. 
—  187,  33  1.  scientia.  —  188,  1  1.  ad  honorem  (Text:  et  honore) 
genitriois.  —  6  nee  zu  streichen.  —  12  1.  nisi  reddis  ei  (Text: 
mihi  reddit)  officium  suum,  —  tricesimo  die  morieris  et 
tu.  —  31  l.  dicebant  —  pro  salute  autem  ejus  illos  venisse 
(Text:  dicerent  —  actum  pro  salute  ejus  illud  venisse).  — 
189,  12  1.  accidit,  ut  —  antistes  moreretur  et  ecclesia  (Text: 
etiam)  sine  rectore  maneret.  —  30  1.  totiens  für  quod.  — 
191,  17  1.  famosum.  —  18  1.  cum  für  cui.  —  26  1.  adeo.  —  29 
1.  praeparatas.  —  192,  4  l.  hinc  für  huic.  —  5  1.  nullum 
laedam  —  193,  6  1.  excedentem.  —  193,  llflf.  der  Text  ist  aus 
Dial.7,  47  zu  bessern.  —  194,  6  1.  condiuntur.  —  12l.  vadimonio.  — 
22  l.  ipse.  —  195,  6  1.  qnadam.  —  8  1.  tum  für  dum  und  jurabat 
für  juraret.  —  10  1.  fateretur.  —  196,  4  1.  id  statt  sed.  —  197,  19  1. 
devoverant  (Text:  se  voverant).  —  198,  1  l.  enormem.  —  6  1. 
lucos.  —  18  1.  invitarent.  —  19  1.  lucerna  (Text:  lucina)  Deo 
ardens  et  lucens  =  Joann.  5.  35.  —  20  1.  quandoque.  —  199, 
32  1.  invenies  wahrscheinlich,  Text:  ibidem  ter.  —  200,  2  1.  pos- 
sideas  —  facias.  —  9  1.  at  illa.  —  16  1.  qualitate  für  quan- 
titate.  —  24  L  adducas.  —  201,  16  Genes.  2,  17.  3,  6.  -—  23  1. 
eidem  octo  dierum  terminum  (Text:  criminum)  concessit;  et 
zu  streichen.  —  27  1.  formides.  —  202,  1  quid  zu  streichen.  —  2 
1.  quia  statt  qui.  —  3  1.  includuntur.  —  cum  durch  tamen  zu 
ersetzen,  desgleichen  6  vor  ratio.  —  11  1.  peccatori  dixerunt  (Text: 
pecoatorem  duxerunt).  —  12  1.  eum  statt  eam,  recurre  statt 
recurrere.  —  13  1.  quod  cum  ille  faceret.  —  15  1.  apposuit.  — 
19  1.  coronare.  —  24  quasi  ist  gewiss  falsch.  —  25  L  tamen  statt 
cum.  —  26  1.  et  vor  pro.  —  29  1.  continuo.  —  204,  1  1.  ingressi 
sunt  duo  tetri  (Text:  caeci)  Spiritus.  —  7  1.  evadat.  —  10  1. 
cum-esset  liberatus.  —  33  1.  impetit.  —  205,  12  1.  incon- 
solabiliter  (Text:  et  consolabiliter).  —  207,  5  1.  vadimonio. 
Diese  Beihe  von  Besserungsvorschlägen  stellt  nun  allerdings  keine 
wirkliche  Bei*einiguDg  des  gedämmten  Textes  vor.  Hätte  ich  das  beab- 
sichtigt, dann  hätte  ich  viel  durchgreifender  verfahren  und  auf  die  Diffe- 
renzen beider  Bedactionen  nachdrücklich  eingehen  müssen.  Femer  wären 
die  Drackfahler  zu  berichtigen  gewesen,  die  Meister  S.  VI  gewiss  mit 
Hecht  durch  die  Drucklegung  des  fiuches  in  Bom  entschuldigt,  die  aber 
in  so  verhängnisvoller  Menge  auftreten,  dass  sie  die  Leetüre  ungemein 
erschweren.  Insbesondere  werden  die  Anmerkungen  oft  davon  entstellt, 
für  manche  lassen  sich  nur  mühsam  die  genauen  Bezüge  feststellen,  auf 
einzelnen  Seiten  herrscht  völlige  Verwirrung.  Endlich  hätte  auch  die 
Interpunction  durchweg  i-evidirt  werden  sollen,  denn  sie  liegt  sehr  im 
Argen.  Einmal  ihrer  Inconsequenz  wegen:  bald  werden  Belativsätze  ab- 
gesondert, bald  nicht;  vielfach  nur  am  Anfang,  nicht  am  Schluss;  directe 
Bede  und  Citate  werden  zumeist  nicht  kenntlich  gemacht,  gelegentlich 
aler  doch.    Vor  allem  leidet  die  Interpunction  an  starken  (rebrechen,  sie 

44* 


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676  Literatur. . 

ist  vielfech  fehlerhaft,  bisweilen  in  solchem  Grade,  dass  nur  durch  längere 
Ueberlegnng  die  Satzgebilde  verständlich  werden.  Die  Zahl  der  CorrectureD, 
die  in  diesem  Betrachte  hätten  angemerkt  werden  müssen,  beliefe  sich 
nach  einer  nicht  übertreibenden  Schätzung  auf  etliche  Hundert;  das  ist 
zu  viel,  als  dass  sie  im  Bahmen  meiner  Darlegungen  hier  vorzubringen  waren. 
Wenden  wir  uns  von  dem  Texte  ab  zu  dem,  was  ans  dem  Inhalt 
und  der  Anordnung  der  Erzählungen  für  die  Geschichte  der  EntstehuDg 
des  Werkes  zu  erschliessen  ist.  Meister  vermuthat  S.  XXXV ff.,  die  Libri 
miraculorum  seien  von  Caesarius  überhaupt  nicht  auf  die  Zahl  acht 
gebracht  worden,  welche  die  Epiätola  catalogica  ihnen  zuspricht,  das  Unter- 
nehmen sei  zwar  geplant,  aber  nicht  durchgeführt  und  vollendet  worden. 
That^äcblich  besagt  die  Notiz  am  Ende  des  Prologes  in  S  (S.  2):  nomen 
auctoris  initiales  literae  librorum  conjunctae  declarant. 
Dieses  Verfahren,  durch  ein  Akrostichon  die  Uel>erlieferung  zu  sichern,  hat 
Caesarius,  wie  auch  Meister  bemerkt,  im  Dialogus  miraculorum  und  in 
seinem  Commentar  zum  Ecclesiasticus  bereits  angewandt  Ja  auch  in  den 
Versen,  die  er  dem  ersten  Theile  seiner  Homiliensammlung  voranstellte, 
bilden  die  Anfangsbuchstaben  den  Namen  Cesarius  (vgl.  meine  Ab- 
handlung S.  22:  dort  ist  mir  ein  grobes  Versehen  begegnet:  die  von  mir 
vorgeschlagene  Umstellung  im  ersten  Verse  zerstört  den  Beim  des  leonini- 
schen  Hexameters.  Einleuchtend  bessert  Steinmeyer  die  Stelle:  Cum 
meritum  crescat  sponse,  si  conle  quiescat  Ejus  dilectns, 
huic  fiat  in  ubere  lectus  Sponsus  dilecte  =  da  das  Verdien>t 
der  Braut  wächst,  wenn  der  Geliebte  an  ihrem  Herzen  ruht,  so  soll  dieser 
(Geliebte)  sein  Lager  im  Schosse  der  geliebten  Braut  haben).  Nun  ent- 
sprechen die  beiden  ersten  Libri  miraculorum  wirklich  der  Forderung 
des  Akrostichons,  indem  sie  mit  Cum  und  Exempla  beginnen;  daä 
dritte  ftlngt  mit  Ad  an,  wäre  also  an  vierter  Stelle  brauchbar  gewesen, 
sofern  an  dritter  (und  nicht  loco  libri  quarti),  wie  die  Notiz  in  S 
erklärt,  das  Buch  von  den  Wundern  Engelberts,  das  den  dritten  Theil  der 
vorhandenen  Biographie  des  Heiligen  bildet,  wäre  eingeschaltet  worden. 
Jedenfalls  sind  uns  nur  drei  Libri  miraculorum  überliefert,  und 
Meister  findet  sich  in  seiner  Ansicht,  das  Werk  sei  ein  Torso  geblieben, 
durch  folgende  üeberlegung  unterstützt  (S.  XXXVI f.):  »Das  Buch  der 
Wunder  Engelberts  ist  1237  verfasst.  Wenn  nun  aber  Caesarius  mit 
seinen  Libri  VIII  schon  im  Jahre  1225  begonnen  hatte,  dann  hatte  er 
bis  1237  erst  drri  Bücher  davon  fertig  [weil  er  nach  der  Angabe  von  S 
die  Mirakel  Engelberts  als  viertes  aniugen  wollte],  Anfang  der  vierziger 
Jahre  ist  er  gestorben;  er  raüsste  schon  in  einem  bedeutend  flotteren 
Tempo  zu  schreiben  fortgefahren  haben,  wenn  er  die  acht  Bücher  noch 
vollendet  hat.  Die  Epistula  catalogica  nämlich,  die  schon  von  Libri  VIR 
spricht,  ist  auch  1237,  wie  wir  oben  gezeigt  haben,  verfasst;  zwischen 
den  Wundem  Engelberts  und  der  Epistula  catalogica  die  fehlenden  Bücher 
5,  6,  7  und  8  zu  schreiben,  dürlte  eine  stenographische  Leistung  sein, 
die  wir  Caesarius  nicht  zutrauen  können*.  —  Abgesehen  davon^  dass  wir 
über  das  Tempo  der  Schiiftstellerei  des  Caesarius  nichts  wissen  —  that- 
sächlich  hat  er  seine  sämiptlichen  Werke  innerhalb  eines  Zeitraumes  von 
nicht  ganz  zwanzig  Jahren  verfasst  —  ist  die  Argumentation  Meisters 
einwandfrei^   bis   auf  ihren    Ausgangspunkt.     Diesen    aber   halte    ich    für 


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Literatur.  677 

unrichtig:  es  ist  nicht  ei-wiesen,  duss  das  dritte  Buch  der  Vita  S.  Engel- 
berti 1237  abgefasst  wurde,  die  grosse  Mehrzahl  der  Wundergeschichten 
ist  in  den  nächsten  Jahren  nach  der  Ermordung  Engelberts  1225  auf- 
gezeichnet worden,  später  hat  dann  Caesarius  einzelne  Nachträge  der 
Schrift  angeschlossen,  deren  Ursprungszeit  jedoch  keineswegs  als  die  Zeit 
der  Entstehung  oder  auch  nur  des  Abschlusses  der  Biographie  angesehen 
werden  darf  (vgl.  meine  Abhandlung  S.  29  f.).  Ist  meine  Auffassung 
richtig,  dann  verliert  das  Argument  Meister's,  Caesarius  habe  die  Bücher 
5 — 8  seiner  zweiten  Sammlung  von  Erzählungen  aus  Mangel  an  Zeit  vor 
seinem  Tode  nicht  mehr  schreiben  können,  alle  Beweiskraft.  Trotzdem 
könnte  die  Ansicht,  Caesarius  habe  zwar  acht  Bücher  geplant,  aber  nur 
drei  (mit  den  Wundem  Engelhert*s  vier)  fertig  gebracht,  richtig  sein,  nur 
müssen  wir  auch  hier  wieder  die   Libri    miraculorum    selbst    fragen. 

Buch  1,  Capitel  16  (so  citire  ich  von  jetzt  ab  die  Erzählungen)  heisst 
es  Hs.  T:  anno  praesenti,  qui  est  1225  ab  incarnatione  Do- 
mini —  B  hat  1220,  was  bei  der  mangelhaften  üeberlieferung  dieser 
Handschrift  als  Fehler  angesehen  werden  darf;  S  1228,  vielleicht  richtig 
und  dann  für  die  Redaction  S  bezeichnend,  aber  auch  möglicherweise  nur 
ein  Vei-sehen  des  Schreibers.  —  1,  33  beginnt  inB:  anno  Domini 
1220  ante  Pascha,  in  S  heisst  es:  anno  praesenti,  die  Jahreszahl 
fehlt.  —  2,  8  fängt  in  S  an:  anno  praesenti,  qui  est  1226  ab 
incarnatione  Domini,  in  B  steht  nur  anno  Domini  MCCXXVP. — 
1 ,  42  wird  ein  Ereignis,  das  in  Friesland,  wie  es  scheint,  im  Spätherbst, 
eingetreten  war,  mit  den  Eingangsworten  berichtet:  nuper  retnlit 
mihi  quidam  monachus.  Ich  bin  nun  allerdings  der  Meinung,  dass 
t<olche  Zahlen  nicht  gepresst  werden  dürfen  und  sie  zunächst  nur  für  die 
einzelne  Erzählung,  beziehungsweise  deren  Aufzeichnung  gelten,  in  der  sie 
vorkommen.  Hier  sind  jedoch  vier  Fülle  vorhanden,  über  das  erste  und 
zweite  Buch  verstreut,  das  mag  immerhin  mehr  bedeuten.  Ueberdies 
stimmen  die  Jahre  1225|6,  wenn  wir  während  dieser  Zeit  Caesarius  uns 
mit  dem  Material  der  Libri  miraculorum  beschäftigt  denken,  zu  der 
sonstigen  Chronologie  seiner  Werke.  Diese  besitzt  in  der  Epistola  cata- 
logica  eine  feste  Grundlage,  die  sich,  je  weiter  die  Untersuchungen  der 
einzelnen  Schriften  gedeihen,  auch  um  so  zuverlässiger  erweist  (vgl  meine 
Abhandlung  S.  25).  Im  Jahre  1222|3  sind  die  Homilien  de  Infant ia 
gearbeitet  worden,  1223  fällt  die  ßedaction  und  der  Abschluss  des  Dia- 
logus  miraculorum  (vgl.  Wattenbach,  Geschquell.  2,  486),  1224|5 
der  zweite  Theil  des  Homilienwerkes,  1227.  die  Vita  S.  Engelberti  (vgl. 
meine  Abh.  S.  27),  1228  der  Dialog  wider  die  Ketzer  (a.  a.  0.  S.  53), 
1228{9^  die  Homilien  des  Qaadragesimale,  die  übrigen  noch  ungedruckten 
Schriften  gewähren  keine  Anhaltspunkte  zur  Datirung.  In  diese  Folge 
passt  nun  die  Herstellung  der  ersten  Libri  miraculorum  sehr  wohl,  wenn 
sie  auf  1226  angesetzt  werden  darf. 

Die  Sammlung  des  Materiales  hat  schon  früher  begonnen:  1223  fallen 
die  Ereignisse,  die  1,  1.  2.  34  berichtet  werden;  es  lässt  sich  somit  ver- 
muthen,  dass  mit  der  Vollendung  des  Dialogus  miraculorum  1223  Caesa- 
rius durchaus  nicht  aufgeholt  hat,  Geschichten  aufzuzeichnen  und  zu 
isammeln,  was  er  übrigens  selbst  im  Prolog  zu  den  Libri  miraculorum 
andeutet.     Das  zweite  Erzählungswerk  erscheint  vielmehr,  sowohl  der  Zeit 


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678  Literatur. 

als  der  Sache  nach,  als  eine  Fortsetzung  des  ersten.  —  Es  lässt  sich  noch 
eine  Reihe  von  Jahreszahlen  aus  den  Libri  miraculorum  anführen,  die 
jedoch  weniger  fest  sind  und  nur  ungeftlhre  Grenzen  bilden.  Nach  1220 
muss  1,  41  aufgezeichnet  sein,  wenn  der  Name  des  Abtes  Eberhard  von 
Wäldsassen  richtig  eingesetzt  wui'de,  vgl.  2,  10.  11.  Vor  1224  entstand 
1,  31,  weil  sonst  wohl  Bemard  von  Lippe,  Bischof  von  Semgallen  als 
verstorben  bezeichnet  wäre.  Nicht  nach  1225  entstand  1,  20,  weil  Bi- 
schof Konrad  von  Halberstadt  noch  lebt.  Nicht  nach  1227  wurde  1,  16 
aufgezeichnet  (darum  ist  1228  bei  S  falsch),  weil  da  Hermann  nicht  mehr 
Abt  von  Marienstatt  ist.  Dasselbe  muss  von  1,  40  gesagt  werdwi,  wo 
der  Cardinalbischof  Konrad  von  .Porto  noch  lebt.  Nicht  nach  1 228  das 
Stück  1,  10,  das  Konrad  als  Abt  von  Bebenhausen  anführt.  Wenn  2,  11, 
wie  ich  venuuthe,  der  Bischof  Bruno  von  Meissen  gemeint  ist,  so  kann 
diese  Nummer  gleichfalls  nicht  nach  1228  niedergeschrieben  sein.  Nicht 
nach  1229  die  Geschichte  1,  31,  weil  in  ihr  Albert  noch  Bischof  von 
Riga  ist.  Endlich  1,  11  nicht  nach  1235,  weil  Arnold  als  Abt  von 
Kamp  darin  erwähnt  wird.  Nun  könnten  ja  diese  Grenzzahlen  nur  eine 
Grenze  nach  oben,  einen  Terminus  post  quem  non  für  die  erste  Nieder- 
schrift der  bezüglichen  Ei-zählung  abgeben,  nicht  aber  für  die  Redaction 
des  Werkes  der  Libri  miraculorum  selbst,  wofern  sie  nicht  in  beiden  Re- 
daciionen,  in  B  und  S,  vorkämen.  So  jedoch  müssen  sie  als  beweisend 
dafür  angesehen  werden,  dass  die  uns  vorliegenden  Bedactionen  wirklich 
um  1226  hergestellt  wurden,  wozu  dann  die  bereits  erwähnte  positive 
Angabe  dieses  Jahres  ebenso  stimmt,  wie  die  Stellung  des  Werkes  als 
Nr.  27  der  Epi^tola  catalogica.  Dafür  spricht  auch,  dass  2,  27  eine  Ge- 
schichte aus  Holland  erzählt  wird,  die  sich  vor  drei  Jahren  ereignet  hat, 
nach  den  Homilien  3,  133  vor  einem  halben  Jahre;  da  diese  Homilien 
1224/5  niedergeschrieben  sind,  so  ergibt  sich  für  das  zweite  Buch  der 
Libri  miraculonim  etwa  1227.  Aber  freilich,  dass  das  Werk  über  die 
zwei  ersten  Bücher  122G|7  hinaus  gediehen  war,  dafür  besitzen  wir  gar 
kein  Zeugnis,  das  dritte  Buch,  wie  es  in  B  steht,  bietet  uns  überhaupt 
keine  beweisende  Zahl,  und  so  ranss  es  einstweilen  dahin  gestellt  bleiben, 
ob  Caesarius  in  der  Epistola  catalogica,  als  er  dem  Werke  Nr.  27  acht 
Bücher  beilegte,  eine  Thatsache  ausgesprochen  hat  oder  nur  eine  Vorhaben, 
lür  dessen  Erfüllung  ihm  das  Material  schon  bereit  lag. 

Noch  erwähne  ich,  dass  Forscher,  die  mit  der  rheinischen  Local- 
historie  vertraut  sind,  die  Grenzen  der  Entstehungszeit  der  Libri  nodracu- 
loruin  wahrscheinlich  viel  bestimmter  werden  ziehen  können,  als  ich  hier 
vermochte.  Denn  sie  werden  für  verschiedene  weltliche  und  geistliche 
Personen  die  Lebensdaten  aus  Urkunden  zu  ermitteln  im  stände  sein,  die 
mir  unbekannt  sind.  Wer  z.  B.  die  Zeit  des  grossen  Brandes  von  Aachen 
nachzuweisen  veimag,  der  wird  wissen,  wann  hoc  anno  das  Stück  1,  17 
aufgezeichnet  wurde.  Vielleicht  lässt  sich  auch  das  Generalcapitel  von 
Citeaux  feststellen,  das  vor  drei  Jahren  stattfand  2,  1 2.  Ziemlich  wertlos 
ist  die  Erwähnung  der  Belagerang  von  Damiette  1218  (schon  im  Dialogus) 
und  der  Bückkehr  davon  1 ,  12;  ebenso  das  Schisma  zwischen  Philipp  und 
Otto  1,  31.  Noch  weniger,  und  besten  Falls  durch  eine  glückliche  Com- 
bination,  lassen  sich  Angaben  verwerthen,  wie  1,  24:  circa  hoc  bien- 
nium  S  (temporibus  paucis   transactis  B);    nondum   effluxit 


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Literatur.  679 

annus  1,  26  S  (fehlt  B);  Vor  einem  Monat  1,  19;   das  häufige  nuper 

1,  11,  17  u.  s.w.;    ante    annos   pancos  1,  18;    anno    praeterito 

2,  3.  7  in  S  (B  fehlt). 

Für  die  Bestimmung  des  zeitlichen  Abstandes  zwischen  den  beiden 
Bedactionen  B  und  S  Hesse  sich  eine  Angabe  verweiien,  die  i,  9  be- 
gegnet, wo  das  behandelte  Ereignis  nach  S  hoc  anno,  nach  B  anno 
praeterito  stattfindet,  womach  somit  B  später  als  S  hergestellt  wäre. 
Leider  findet  sich  das  umgekehrte  Verhältnis  auch  einmal,  so  dass  man 
diese  Angaben  höchstens  auf  die  schedulae  der  Aufzeichnungen  be- 
ziehen dort  3,  3  steht  in  8  (fehlt  B)  anno  praeterito,  während 
HomiL  3,  60  (meine  Abh.  S.  87)  dieselbe  Geschichte  hoc  anno  erzählt 
wurde;  das  passt  zu  dem  Verhältnis  zwischen  den  Homilien  und  den  Libri 
miraculorum,  wie  ich  es  angenommen  habe.  2,  15  heisst  es  von  einem 
resignirten  Abt  in  S  est,  in  B  erat  (war  es  vielleicht  Oaesarius  von 
Prüm?),  aber  auch  das  hilft  unter  diesen  Umständen  nichts.  Dagegen 
scheint  es  mir  wichtiger,  dass  1,  24  in  der  Schlussformel  von  S.  die  B 
fehlt,  das  vorangehende  Capitel  10  citirt  wird.  Denn  das  beweist  doch, 
im  Zusammenhange  mit  der  oben  S.  661  erwähnten  Stelle  3,  6,  dass  die 
Redaction  von  8  viel  weiter  in  der  Richtung  auf  ein  grosses  Erzählungs- 
veerk  ausgebildet  war,  als  aus  B  ermittelt  werden  könnte.  Interessant  wäre 
eine  Notiz  1,  22,  die  nur  B  enthält:  cum  hoc  anno  ego,  frater 
Zacharias,  auctor  libri^  essem  in  quadum  villa  diocesis 
Treverensis,  wenn  damit  der  Verfasser  einer  Quellenschrift  für  Caesa- 
rius  bezeichnet  und  aus  Versehen  bewahrt  wäre  —  man  könnte  ihn  viel- 
leicht dann  mit  dem  Frater  Zacharias,  Noviz  im  Kloster  Marienstatt, 
identificircn,  der  dem  Oaesarius  die  Geschichte  von  einer  Besessenen  mit- 
theilt —  allein  ich  fürchte,  dieser  Zacharias  wird  einfach  aus  einem 
der  zahllosen  Schreibfehler  von  B  hervorgegangen  sein  und  nur  den  Ver- 
fasser Oaesarius  selbst  bedeuten. 

Nunmehr  scheint  es  gerathen,  den  Stoff  der  Erzählungen  in  den  Libri 
miraculorum  und  deren  Gruppirung  etwas  näher  ins  Auge  zu  fassen  mit 
dem  Absehen,  ob  daraus  etwas  für  die  Entstehungsgeschichte  des  Werkes 
zu  entnehmen  wäre.  Da  muss  zunächst  festgestellt  werden,  dass  Oaesarius 
nicht  sofort,  als  er  sich  entschloss,  nach  dem  Dialogus  ein  neues  Er- 
zählungswerk zu  schreiben,  vorgehabt  hat,  es  wie  den  Dialogus  in  Bücher 
abzutheilen,  deren  jedem  ein  besonderes  Hauptthema  zuzuweisen  war. 
Vielmehr  ergibt  sich  schon  aus  der  Durchführung  des  Vergleiches  zwischen 
dem  Autor  und  einem  Koch  im  Prolog,  dass  die  Erzählungen  ohne  be- 
sondere Bücksicht  auf  ihren  Stoff  aneinander  gereiht  werden  sollten,  und 
das  wird  auch  am  Schlüsse  des  Prologes  ganz  ausdrücklich  gesagt:  non 
enim  in  hoc  opusculo  Dialogi  morem  servare  volui,  neque 
ejusdem  generis  exempla  ubique  oontinuare  potui,  sed 
quae  mihi  sunt  comperta  vel  a  personis  relata  veridicis, 
prout  occurerunt,  scripto  commendavi.  Diesem  Vorhaben  ist 
Oaesarius  nicht  treu  geblieben:  nicht  in  der  Redaction  B,  die  ein  drittes 
Buch  den  Marienwundem  widmet ;  nicht  in  der  Redaction  S,  welche  durch 
ihre  Schlussformeln  die  Erzählungen  in  eine  zusammenhängende  Reihe 
ordnet  (Dass  diese  Reihe  2>  20ff.  in  S  gestört  sei,  wie  Meister  S.  XLl, 
Anm,  2  will,  ist  nicht  der  Fbll,  denn  zwar  fehlt  21  in  S,  aber  auch  2  2 


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680  Literatur. 

ist  eine  Wucherergeschichte,  und  der  Hinweis  aiüSchluss  von  20  passt  auf 
22  ebensogut  wie  auf  2l).  Die  oben  S.  676  besprochene  Notiz  über  das 
viei-te  Buch,  das  die  Wunder  des  h.  Engelbert  enthalten  sollte,  wider- 
spricht diesem  Vorhaben  gleichfalls.  Insbesondere  jedoch  die  nunmehr 
f olgende  Einleitung  in  das  erste  Buch,  wo  zuvörderst  Verschiedenes  über 
die  Einsetzung  des  Altarssacramentes  vorgetragen  und  schliesslich  gesagt 
wird:  quae  et  quanta  miracula  temporibus  nostris  in  eodem 
sacramento  facta  sunt,  universis  ecclesiae  filiis  ad  cre- 
dentium  aedificationem  et  infidelium  confusionem  fida 
pandam  relatione.  Der  Prolog  zum  ganzen  Werk  und  diese  Ein- 
leitung zum  ersten  Buch  sind  in  allen  drei  Handschriften  BST  erhalten; 
der  offene  Widerspruch  zwischen  den  Absichten,  eine  durch  den  Stoff  nicht 
bestimmte  Folge  von  Erzählungen  aufzuzeichnen,  und  dann  wieder,  sich 
durch  den  Stoff  bei  der  Anordnung  leiten  zu  lassen,  ist  unbemerkt  und 
ungetilgt  geblieben,  meines  Erachtens  ein  giltiges  Zeugnis  dafür,  duss 
der  sonst  sorgsame  Schriftsteller  Oaesarius  hier  seine  Arbeit  nicht  über- 
prüft und  die  ausgleichende  Correctur  nicht  vorgenommen  hat  Nun 
könnte  man  alsbald  behaupten:  in  dieser  verschiedenen  Auffassung  von  der 
Aufgabe  des  Autors  liegt  schon  der  Gimnd  zur  Entstehung  der  beiden 
wirklich  vorhandenen  Redactionen  B  und  S  beschlossen,  und  da  B  im 
dritten  Buche  die  Marienwunder  zusammenstellt  und  zu  diesem  Behufe 
Erzählungen  aus  dem  zweiten  Buche  (nach  S)  ins  dritte  hinüberstellt,  ist 
B  als  die  spätere  Redaction  erwiesen.  Das  wäre  insofern  ein  voreiliger 
Schluss,  als  nach  der  schon  wiederholt  erörterten  Eigenthümlichkeit  von  S 
jedenfalls  wenigstens  die  Gestaltung  des  Textes  in  der  Richtung  auf  ein 
einheii  liebes  Werk  in  S  weiter  vorgeschritten  ist  als  in  B. 

Der  wirkliche  Bestand  der  Stücke  des  ersten  Buches  entspricht  nun 
zunächst  der  Absicht  der  Einleitung  (nicht  des  Prologs  zum  Ganzen),  denn 
die  ersten  13  Nummern  handeln  thatsächlich  von  Wundem  durch  die 
Eucharistie,  dazu  gehört  dann  noch  Nr.  21,  die  dazwischen  liegenden 
Stücke  sind  verschiedenen  Inhaltes.  Mit  Nr.  24  beginnt  eine  neue  Gruppe, 
die  von  der  Beicht  handelt  und  bis  Nr.  31  reicht;  Nr.  23  ist  gar  keine 
Erzählung,  sondern  nur  eine  theologische  Einleitung  zu  den  Geschichten 
über  die  Beicht,  welche  gar  keine  selbständige  Ziffer  hätte  bekommen, 
sondern  in  der  Ausgabe  so  hätte  behandelt  werden  sollen,  wie  die  Ein- 
leitung über  das  Altarssacrament.  Die  Nummern  32  bis  44  sind  völlig 
verschiedenartigen  Inhaltes.  Somit  entspricht  ein  Theil  des  ersten  Buches 
dem  Programm  stofflicher  Anordnung,  ein  Theil  ist  so  zusammengestellt, 
wie  die  Stücke  dem  Autor  bekannt  wurden,  wieder  ein  Beweis,  dass  eine 
abschliessende  Redaction  durch  Caesarius  nicht  zu  stände  gekommen  ist 
Dass  er  aber  die  Ordnung  nach  dem  Stoff  wirklich  durchzuführen  gedachte, 
bein  erstes  Programm  also  aufgegeben  hatte,  sieht  man  sehr  deutlich  aus 
der  Einleitung  zum  zweiten  Buch,  wo  es  heisst  (S.  66):  Exempla  di- 
versa  de  sacramento  corporis  et  sanguinis  Christi  simi- 
liter  et  de  medicina  confessionis  (so  ist  die  zweite  Einleitung 
1,  23  überschrieben),  quae  ad  manum  habuimus,  in  superiori 
libro  posita  sunt.  Caesarius  erwähnt  also  hier  als  Inhalt  des  ersten 
Buches  nur  Erzählungen  über  Eucharistie  und  Beicht,  die  Stücke  14 — 20. 
22.  32 — 44,  die  einen  anderen  Inhalt  besitzen,  berücksichtigt  er  gar  nicht: 


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Literatur.  081 

ein  klares  Zeugnis  dafür,  dass  er  die  stoffliche  Anordnung  durcbzufübren 
beabsichtigte,  aber  in  diesem  Vorhaben  stecken  geblieben  war. 

Noch  weniger  weit  ist  der  Autor  beim  zweiten  Bach  gediehen.  Im 
Anschluss  an  seine  Bemerkung  über  den  Inhalt  des  ersten  Buches  fährt 
Caesarius  fort:  nunc  vero  alia  atque  nlia,  qune  postmodum 
veraci  relatione  nobis  sunt  aperta,  ad  posterorum  noti- 
tiam  scripto  mandare  curabimus.  In  diesen  Worten  ist  nichts 
enthalten,  was  darauf  wiese,  dass  Caesarius  die  Einzahlungen  des  zweiten 
Buches  nach  ihrem  Inhalte  in  Gruppen  sondern  und  anordnen  wollte, 
vielmehr  wird  ausdrücklich  gesagt«  es  sollten  nun  alia  atque  alia,  die 
ihm  nach  dem  ersten  Buche  bekannt  wurden,  auch  vorgetragen  werden. 
Das  ist  also  der  Standpunkt  des  Prologes  zu  dem  gesammten  Werk.  Un- 
mittelbar darauf  jedoch  und  ohne  eine  Spur  des  Ueberganges  lüsst  Caesa- 
rius den  Satz  folgen:  sacramentum  Trinitatis  similiter  et  in- 
carnatio  Domini  necnon  sacramentum  altaris  ratione  ne- 
queunt  explicari.  Und  nun  erörtei-t  er  kurz  das  Geheimnis  der 
Dreieinigkeit,  der  Menschwerdung  des  Gottessohnes  und  der  Eucharistie, 
und  beschliesst  seine  Darlegung  folgen dermassen:  bis  igitur  non  sine 
causa  praemissis  ad  extrema  redeamus  .  duo  vero  de  sancta 
Trinitate  praemisimus,  nunc  autem  aliqua  de  visione 
Verbi  incarnati  necnon  de  (Text:  et)  sacramento  corporis  et 
sanguinis  ejus  subnectamus.  quam  Christo  ejusque  geni- 
trici  placeat  (Text:  placet)  ipsa  incarnationis  recordatio, 
subjecto  satis  declaratur  exemplo.  Dieses  Exempel  nun  von  der 
Wohlgeftllligkeit  des  Glaubens  an  die  Fleisch werd an g  ist  nicht  2,  1,  son- 
dern 2,  3;  die  beiden  ersten  Stücke  handeln  wirklich  von  der  Trinität, 
und  da  auf  diese  in  dem  angeführten  Schluss  der  Einleitung  durch  prae- 
misimus zurückverwiesen  wird,  so  i:>t  die  Sachlage  klar:  vor  den  Num- 
mern 1 — 2  des  zweiten  Buches  sollte  als  Einleitung  stehen  S.  66,  3  -67, 
2,  wo  von  der  Trinität  gesprochen  wird;  die  folgende  Darlegung  67,  3 — 68, 
11,  die  von  Incarnation  und  Eucharistie  handelt,  gehöii  nach  70,  9  vor 
die  Nummer  3,  auf  welche  der  letzte  Satz  sich  bezieht.  Ueberliefert  ist 
uns  die  Einleitung  in  S  als  ein  fortlaufendes  Stück,  sie  bildet  daher  noch 
das  Concept  des  Autors,  das  erst  durch  Zeichen  für  den  Schreiber  den 
richtigen  Stellen  zugewiesen  werden  sollte.  Das  überzeugt  uns  neuerdings, 
dass  unsere  Ueberlieferung  einen  unfertigen  Zustand  des  Werkes  darstellt, 
und  abermals  sehen  wir,  da  die  wichtigen  Schlusssätze  der  Einleitung  nur 
in  S,  nicht  in  B  sich  finden  (68,  7 — ll),  dass  in  S  der  Rest  der  späteren 
Bedaction  erhalten  ist,  die  im  Werden  stecken  blieb.  —  Der  Angabe  des 
Schlusses  der  Einleitung  in  S  genügen  nun  höchstens  die  Nummern  3 
bis  einschliesslich  1 1 ,  darauf  folgt  ^  wieder  bunte  Reihe  wie  im  ersten 
Buch:  weiter  ist  der  Verfasser  in  der  neuen  Anordnung  der  aufgesam- 
melten Geschichten  nicht  gekommen. 

Beim  dritten  Buch  liegt  die  Sache  ganz  einfach.  Auch  für  dieses 
hatte  Caesarius  schon  eine  kurze  Einleitung  geschrieben  128,  3 — 11,  worin 
er  zunächst  sagt,  dass  er  jetzt  Marienwunder  behandeln  wolle.  Merkwürdig 
ist  dabei  Folgendes:  der  Satz  Incipit  liber  tertius  etc.  steht  erst  9, 
auf  diesen  folgt  1 0  f  eine  knappe  Ankündigung  der  Marienwunder.  Diese 
war    jedoch    schon  3  —  8  auslührlicher   vorhanden,    nebeneinander   können 


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682  Literatur. 

1 0  f.  und  3 — 8  nicht  giltig  gewesen  sein.  Diese  beiden  Stücke  ge^rSliren 
uns  daher  nochmals  Spuren  der  beiden  Redactioiien,  die  uBausgeglieiteii 
geblieben  sind,  und  da  diese  Sätze  128»  3 — 11  in  S  fehlen,  die  ersten 
zehn  Nummern  von  B  aus  dem  zweiten  Buch  in  8  entncMnmen  und  an 
den  Anfang  des  dritten  überstellt  sind,  so  war  es  diesmal  der  Entwurf 
oder  die  Sammlung  B,  in  welcher  Caesarius  sich  die  Notizen  über  die  Fort- 
setzung und  Gliederung  der  Libri  miraculorum  eintrug.  Fs  haben  sich 
somit  die  Vorlagen  sowohl  von  B  als  von  S  noch  in  seinen  Hftnden  be- 
fanden und  er  hat  beabsichtigt,  aus  ihnen  sein  neues  Erzfihlnngsweric  za 
gestalten,  er  hat  jedoch  dieses  Vorhaben  nicht  ausgel&hrt.  Dass  ihn  daran 
der  Tod  gehindert  habe  und  dass  er  bis  zu  seinem,  ungefähr  1238 — 1240 
anzusetzenden  Ende  gearbeitet  habe,  wie  Meister  vermuthet,  ist  nicht  er- 
weislich: keines  der  vorhandenen  Stücke  muas  nach  1226/7  angezeichnet 
sein,  verschiedene  können,  wie  sich  gezeigt  hat,  nur  vor  1228 — 1229 
eingetragen  sein :  daiüber  hinaus  reicht  unsere  Kenntnis  derzeit  noch  nicht 
Auch  wissen  wir  gar  nichts  daiüber,  aus  welchen  Gründen  Gaesahus  die 
Beschäftigung  mit  diesem  Werke  eingestellt  hat.  Gleichfalls  ist  uns  an- 
bekannt, wie  er  die  Fortsetzung  in  den  Bücheni  3  (oder  2)  bis  8  sich 
dachte;  wenn  Meialer  S.  XXXVII  vermuthet,  die  Libri  VIII  miiracnlomm 
des  Gregor  vor  Tours  seien  für  Caesarius  vorbildlich  gewesen,  so  ist  diese 
Annahme  zwar  möglich,  mir  aber  nicht  wahrscheinlich.  Denn  das  filtere 
grosse  Erzählungswerk  des  Caesarius,  der  Dialogus  miracoloram,  das  die 
Bekanntschaft  mit  den  Dialogen  Gregors  des  Grossen  so  deutlich  verrfith. 
ist  doch  in  seinem  Aufbau  nicht  davon  beeinflusst ;  warum  sollte  dergleichen 
bei  den  Libri  miraculomra  der  Fall  sein,  zumal  doch  das  Wunderbnch  des 
Gregor  von  Tours  auf  die  Erzählungsliteratur  des  Mittelalters  in  viel  ge- 
ringerem Grade  wirkte  als  die  Schrift  des  Papstes,  welche  die  eschatolo- 
gischen  Vorstellungen  der  Folgezeit  so  massgebend  beeinflusst  hat.  —  Ein 
Stück  gibt  es  im  3.  Buch,  das  unmöglich  von  Caesarius  selbst  eingetragen 
sein  kann,  Nr.  69,  denn  es  steht  schon  im  Dialogus  miraculoram  7,  47; 
es  widerspricht  gänzlich  der  Gepflogenheit  dieses  Autors,  dass  hier  dieser 
Umstand  nicht  erwähnt  wird.  Auch  andere  Stücke  lassen  sich  auf  ihre 
Schreibweise  hin  dem  Caesarius  absprechen:  das  Angeführte  genügt  jedoch 
zur  Begründung  der  Annahme,  dass  schon  ein  guter  Theil  des  dritten  dt^ 
erhaltenen  Libri  miraculorum  nicht  mehr  von  dem  Heisterbacher  EnShler 
selbst  aufgenommen  worden  ist.  — 

Noch  auf  einen  Umstand  möchte  ich  aufmerksam  machen.  Bei  d^ 
Geschichten,  die  Caesarius  von  Heisterbach  erzählt,  und  zwar  sowohl  im 
Dialogus  als  in  den  Libri  miraculorum,  femer  in  den  Homilien  und  sonst 
wo,  unterscheiden  wir  zwei  Hauptgattungen.  Die  eine  berichtet  Ereignisse, 
die  sich  zumeist  in  der  Nähe  des  Autors,  in  den  Bheinknden,  im  Nieder- 
ländischen, den  benachbarten  französischen  Gegenden,  im  Wirknngsgebiete 
der  Cistercienserklöster,  oder  zum  wenigsten  in  der  Gegenwart,  zur  eigenen 
Zeit  des  Verfassers  zugetragen  haben.  Diese  Geschichten  sind  mit  genauer 
Angabe  der  Umstände  versehen,  häufig  datirt,  und  fast  immer  mit  euer 
»Bewährung^  versehen,  das  heisst,  mit  der  Nachricht,  von  weldtem  glaub- 
würdigen Berichterstatter  der  Autor  sie  mitgetheilt  bekonmen  hat  Diese 
Bewährungen  stehen  oft  am  Anfange  der  Erzählung,  öfter  am  Ende,  nnd 
die  giinze  Gruppe    möchte    ich    als    echte  Geschiebten   des  Oaeaarius  be- 


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Literatur.  68S 

zeichnen,  ohne  dass  desshalb  irgend  Jemand  veranlasst  werden  sollte,  sie 
wirklich  für  glaubwürdig  zu  halten.  Diese  Erzählungen  allein  sind  es, 
die  dfu  Werken  des  Caesarius  ihre  historische  Bedeutung  verleihen,  die 
den  bekannten  kulturgeschichtlichen  Wert  besitzen,  um  derentwillen  uns 
der  Autor  wichtig  ist.  Die  zweite  Gruppe  wird  ausgemacht  von  solchen 
Historien«  die  aus  schriftlichen  Quellen,  insbesonders  der  Mirakeltradition 
des  Cistercien?erordens,  geschöpft  sind,  oder  die  überhaupt  den  über  dem 
Europa  des  Mittelalters  schwebenden  Erzählungsstofifen  von  internationalem 
Charakter,  t heilweise  von  orientalischem  Ursprung,  angehören.  Während 
nun  der  Dialogas  miraculorom  den  grössten  Theil  seines  Bestandes  aus 
der  ersten  Gruppe  schöpft,  gehört  in  den  Libii  miraculorum  weitaus  die 
Mehrheit  der  Geschichten  zu  der  zweiten  Gruppe.  Jedes  der  drei  Bücher 
bebt  mit  »echten«  Erzählungen  an,  verliert  sich  aber  allmählig,  am 
raschesten  das  dritte,  in  die  literarische  Ueberlieferung  mittelalterlicher 
Novellen  und  Anekdoten.  Daraus  schliesse  ich,  dass  dem  Caesarius  ent- 
weder nicht  mehr  rasch  genug  echte  Erzählungen  zukamen,  oder  dass  sein 
Interesse  an  diesen  Dingen  sich  erschöpft  hatte;  missliche  Erfahrungen, 
wie  er  sie  bei  den  Homilien  machte,  mögen  dazu  beigetragen  haben.  Auch 
dieses  Verhältnis  schickt  sich  zu  der  vorgetragenen  Ansicht  über  das  Ent- 
steheii  des  Sammelwerkes  der  Libri  miraculorum.  Es  wäre  nun  wohl 
möglich,  schon  hier  das  Eiforderliche  zusammenzustellen  und  damit  den 
Inhalt  der  drei  Wunderbücher  auf  seine  Quellen  zurückzufuhren,  da-i  Ma- 
terial liegt  mir  zur  Hand.  Allein,  dieses  Problem  wird  doch  besser  dort 
angegnflfen,  wo  auch  erörtert  werden  soll,  in  welcher  Weise  Caesarius  Er- 
zählungen Anderer  für  seine  vei*schiedenen  Zwecke  bearbeitet  hat,  und  das 
habe  ich  lür  meine  zweite  akademische  Abhandlung  versprochen.  Zudem 
möchte  die  Verhandlung  dieses  Gegenstandes  hier  meine  Besprechung  noch 
unmässiger  ausdehnen,  als  schon  bisher  geschehen  ist. 

Von  dem  Buche  des  Professors  Meister  will  ich  aber  nicht  Abschied 
nehmen,  ohne  zu  rühmen,  dass  dadurch,  wie  ich  glaube,  die  Bahn  für 
Caesarius  gebrochen  ist:  die  bisher  zurückhaltende  Scheu  gegenüber 
diesem  Schriftsteller  wird  aufhören,  durch  Untersuchungen  und  Ausgaben 
wird  ihm  der  würdige  Platz  eingeräumt  werden,  der  ihm  in  der  Literatur 
des  deutschen  Mittelalters  gebührt. 

Graz.  Anton  E.  Schönbach. 


Ferdinand  Kegler,  Das  landesfürstliche  Steuerweseu 
in  Tirol  bis  zum  Ausgange  des  Mittelalters.  L  Theil.  Die 
ordentiieben  landesfürstlichen  Steuern.  Wien,  Carl  Gerold's  Sohn, 
1901,  8^  294  S.    (Archiv  für  österr.  Geschichte  90.  Bd.  2.  Hälfte). 

Die  geschichtliche  Behandlung  des  Steuerwesens  im  deutschen  ßeiche 
hat  in  neuerer  Zeit  seit  den  grundlegenden  Untersuchungen  Zeumers 
durch  die  von  Below  und  seinen  Schülern  gebotenen  territorialen  Steuer- 
geschicbten  einen  neuen  Aufschwung  genommen.  Für  die  österreichischen 
Territorien  lag  bis  jetzt  noch  keine  Monographie  vor  und  es  ist  daher 
freudig   zu   begrüssen,    dass    nunmehr   das   Steuerweseu   eines    derselben, 


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^34  Literatur. 

'\velche3  sich  gerade  durch  eine  eigenartige  und  selbdtständige  Entwicklung 
auszeichnet,  in  dem  vorliegenden  Buche  eine  eingehende  Behandlung  er- 
fahren hat.  Tirol  eignete  sich  dazu  ganz  besonders,  als  hier  eine  Quelle 
vorlag,  die  auch  sonst  die  reichste  Ausbeute  in  iinanz-,  vei-waliungs-  und 
wirtschaftsgeschichtlicher  Beziehung  verspricht,  die  Rechnungsbüeher  der 
tirolischen  Landesfürsten,  welche  1288  einsetzen  und  ziemlich  vollständig 
bis  1363  erhalten  sind.  Zum  ersten  Male  erscheinen  dieselben  in  der 
vorliegenden  Arbeit  eingehend  nach  einer  bestimmten  Richtung  hin  unter- 
sucht und  die  Ergebnisse,  welche  der  Verfasser  gewinnt,  lassen  das  Be- 
dürfnis nach  einer  Pnblication  dieser  so  überaus  wichtigen  Quelle,  über 
deren  Plan  und  Ausdehnung  man  sich  allerdings  noch  klar  werden  mtisste, 
um  so  dringender  erscheinen.  Schon  die  gelegentlich  vom  Verfasser  ge- 
gebenen Preis-  und  Wertzusammenstellungen  (S.  49)  lassen  erkennen,  wie 
gewinnbringend  eine  soche  nach  den  verschiedensten  Richtungen  wäre. 

In  einer  > Einleitung  und  Grundlegung«  gibt  K.  auf  Grund  allge- 
meiner Handbücher  wie  Waitz,  Brunner,  Amira  un<l  Schröder  eine  Ueber- 
sicht  über  die  Entwicklung  des  öffentlichen  Abgabenwesens  seit  der  frän- 
kischen Zeit  und  nimmt  sodann  Stellung  zu  den  in  den  Special  werken 
über  deutsche  Steuergeschichte  vertretenen  Ansichten  über  den  Ursprung 
der  ordentlichen  Steuern.  Im  Gegensatz  zu  der  von  Zeumer  und  Below 
verfochtenen  Anschauung,  dass  die  ordentliche  Steuer  oder  Bede  ihren 
Ursprung  in  dem  privaten  Geldbedürfhisse  der  Landesherrn  habe  und  an 
keine  ältere  Abgabe  anknüpfe,  hält  K.  an  der  schon  von  Lang  und  Eichhorn 
aufgestellten  und  seither  von  den  meisten  Rechtshistorikem  übernommenen 
Meinung  fest,  dass  die  ordentliche  Steuer  als  eine  Ersatzleistung  iür  den 
Heerdienst  aufzufassen  sei.  Doch  bringt  er  dafür  nur  Gründe  allgemeiner 
!Natur  vor  und  ver.^ucht  nicht  diese  Ansicht  auf  Grund  neuer  Quellen- 
untersuchungen näher  auszuführen.  Die  Belege,  die  er  an  anderer  Stelle 
(S.  144)  bringt,  stammen  aus  dem  14.  Jahrhundert.  Auch  die  Behauptung, 
die  er  gelegentlich  dieser  Ausführungen  aufstellt,  dass  das  in  den  alt- 
österreichischen Territorien  vorkommende  Marchfutter  nichts  anderes  sei 
als  die  ordentliche  Steuer,  wird  nicht  hinreichend  begründet.  Wenn  auch 
einige  innere  Gründe  dafür  zu  sprechen  scheinen,  so  wird,  nachdem  die 
bisherigen,  zum  Theil  auf  Grund  eines  umfassenden  Materials  gelieferten 
Untersuchungen  nicht  zu  diesem  Ergebnisse  gekommen  sind,  diese  Frage 
bis  zur  Beibringung  neuer  Beweisgründe  noch  offen  gelassen  werden 
müssen.  Diese  principiellen  Fragen  über  den  Ursprung  der  ordentlichen 
Steuern  haben  übrigens  für  die  Darstellung  des  tirolischen  Steuei^wesens 
wenig  eingreifende  Bedeutung,  da  die  ersten  Nachrichten  über  dasselbe 
in  eine  Zeit  fallen,  in  welchen  die  ordentliche  Steuer  in  den  meisten 
Territorien  schon  ein  fertiges  Entwicklungsproduct  war.  Ks.  Ausführungen 
beschränken  sich  im  Wesentlichen  aut  die  Darstellung  des  Steuer- 
wesens in  Deutsch-Tirol,  dem  Steuerwesen  in  Welsch-Tirol  widmet  er  nur 
eine  kurze  Besprechung,  da  hier  die  Verhältnisse  von  den  Deutschtirolischen 
ganz  verschiedene  waren  und  au'^serdem  eine  eingehende,  quellenmässige 
Behandlung  inopportun  wäre,  nachdem  eine  umfassende  Urkundenpublica- 
tion  für  den  italienischen  Landestheil  zu  erwarten  steht.  Wünschenswert 
^vä^e  hier  wohl  eine  kurze  Uebersicht  über  die  Entwicklung  des  Terri- 
toriums Tiiol,  insbesonders  über  das  Verhältnis  zwischen  den  Landesherm 


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Literatur.  685 

und  den  Bischöfen  von  Trient  und  Brixen,  soweit  es  für  die  Beurtheilang 
der  Steuerhoheit  in  Betracht  kommt.  K.  tritt  dieser  Fi-age  nur  bei  der 
Besprechung  der  Stadtsteuer  von  Bozen  etwas  näher. 

Die  ersten,  directen  Nachrichten  von  der  Einhebung  einer  ordentlichen 
Steuer  auf  dem  platten  Lande,  begegnen  uns  in  Tirol  ziemlich  spät, 
erst  in  der  zweiten  Hälfte  des  13.  Jahrhunderts.  Bald  darauf  aber  setzt 
das  Material  in  erstaunlicher  Fülle  ein.  Neben  den  schon  genannten 
ßechnungsbüchem  und  urkundlichen  Nachrichten,  welche  in  ausgiebigem 
Masse  herangezogen  erscheincD,  lagen  dem  Verfasser  noch  mehrere  Steuer- 
listen aus  dem  13.  und  14.  Jahrhundert  vor.  Besonders  angeführt  seien 
hier  die  zwei  Steuerlisten  des  Gerichtes  Imst  aus  den  siebziger  Jahren 
des  13.  Jahrhunderts  (S.  45  ff.),  die  Steuerlisten  von  Sterzing  vom  Jahre 
1299,  der  Gerichte  Glurns,  Eirs,  Kastelbeil  und  das  Burggratenamtes  vom 
Jahre  1314  (S.  97  ff.).  Sie  erscheinen  als  Renovationen  älterer  Steuer- 
Terzeichnisse  und  geben  ein  interessantes  Bild,  wie  man  bei  der  Anlegung 
solcher  Aufzeichnungen  vorgieng.  Für  die  zweite  Hälfte  des  14.  und  für 
da^  15.  Jahrhundert  war  der  Verfasser  in  keiner  so  günstigen  Lage.  AU 
einzige,  wichtigere  Quelle  erscheinen  neben  wenigen  urkundlichen  Auf- 
zeichnungen die  landesfürstlichen  Urbare  vom  Anfang  des  1 5.  Jahrhunderts, 
in  welchen  die  öffentlich  rechtlichen  Abgaben  gelegentlieh  neben  den  pri- 
Yatrechtlichen  angeführt  sind. 

Die  Ausführungen  Koglers  theilen  sich  in  drei  Hauptgruppen,  deren 
eine  die  Steuern  aud  dem  flachen  Lande,  die  zweite  die  Städtesteuem,  die 
dritte  die  anderweitigen  landesfürstlichen  Abgaben  umfasst.  Die  Termi- 
nologie zeigt  keine  wesentliche  Abweichung  von  der  in  Süd  deutsch  land 
üblichen;  die  gewöhnliche  Bezeichnung  der  ordentlichen  Steuer  ist  »steura«. 
Hervorzuheben  ist  nur  der  Ausdruck  >schatz8teur«,  welcher  in  keinerlei 
Beziehung  mit  dem  niederdeutschen  »schätz«  stehend  eine  auf  öffentlicher 
Einschätzung  beruhende  Vermögenssteuer  in  den  Städten  Hall  und  Inns- 
bruck vorstellt.  Die  meisten  Gerichte  sind  in  die  Besteuerung  einbezogen, 
nur  einige  wenige  wie  Fried berg,  Mühlbach,  Rodeneck,  Gufidaun,  Kastel- 
ruth und  Neuhaus  erscheinen  ohne  constatirbai*en  Grund  davon  aus- 
genommen. 

Als  Steuersubject  erscheint  gegenüber  dem  Landesfürsten  in  der  Regel 
der  Gerichts  verband,  dem  Gerichtsverband  gegenüber  die  Gemeinde,  der 
Gemeinde  gegenüber  die  einzelnen  Gemeindegenossen.  Die  ordentliche 
Steuer  erscheint  also  als  Gemeindelast,  wenn  auch  dieser  Grandsatz  nicht 
ganz  ausnahmslos  galt.  Im  Gerichte  Ritten,  sowie  in  den  Gerichten  Sarnthein 
und  St.  Petersberg  war  die  Einzelbesteuerung  für  das  ganze  Gericht  ohne 
besondere  jMitwirkung  der  Gemeinden  üblich.  Die  Umlegung  und  Einhebung 
der  Steuern  innerhalb  der  Gemeinde  erfolgte  in  den  Gerichten,  wo  die  Steuer 
Gemeindelast  war,  durch  die  Gemeindeorgane,  innerhalb  des  Gerichtsverbandes 
durch  die  landesiürst liehen  Notare  oder  preccnes,  welche  die  eingegange- 
nen Gelder  an  den  Landrichter  oder  Ptieger  abliefeiien.  Eine  Abweichung 
kam  nur  bei  den  innerhalb  eines  Landgerichtssprengels  liegenden  Propstei- 
bezirken  vor.  Diese  waren  aus  grundherrlichen  Aemtern  hervorgegangen; 
ihre  Vorsteher  die  Pröpste,  besorgten  jedoch  seit  dem  Ende  des  13.  Jahr- 
hunderts auch  die  Verwaltung  der  öffentlich-rechtlichen  Einnahmen  un- 
abhängig  vom    Landrichter.      Die    Pfleger   und   Pröpste    verrechneten    die 


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G86  Literatur. 

Steuern  entweder  dem  Landedfürsten  selbst  oder,  was  die  Begel  war,  einer 
von  diesem  aufgestellten  Oommission.  Die  Verwendung  der  Steuern  er- 
folgte nach  dem  im  Mittelalter  allgemein  üblichen  Anweisungssystem,  nach 
welchem  die  Zahlungen  nicht  bei  der  landesfürstlichen  Centralcasse,  sondern 
direct  bei  den  Aemtern  angewiesen  wurden.  Was  das  Steuerobject  betriflPt. 
so  erscheint  die  ordentliche  Steuer  auf  dem  flachen  Lande  als  reine  Real- 
lust  Eine  bestimmte  Steuereinheit  lUsst  sich  nicht  finden,  die  Begriffe 
Hof,  curia,  huba  waren  noch  keine  feststehenden.  Nur  in  Italienisch-Tirol 
erscheinen  die  Feuerherde,  die  foci  descripti  als  Grundlage  der  Besteuerung. 
In  den  meisten  Gerichten  waren  die  Steuern  zur  Zeit  der  Anlegung  der 
Bechnungsbücher  schon  fixirt,  in  einigen  vollzieht  sich  die  Fiiirung  in  den 
Rechnungäbüchern  gewissermassen  vor  unsem  Augen. 

Die  Last  der  ordentlichen  Steuern  lag  auf  den  Schultern  der  bäuer- 
lichen Unterthanen,  der  Freien  und  der  Hintersassen.  Tirol  war,  wie  die 
benachbarte  Schweiz  eines  der  wenigen  Länder,  in  welchen  es  noch  freie 
Bauern  gab,  deren  öffentlich-rechtliche  Leistungen  ausdrücklich  als  Freien- 
dieast  von  denen  der  Eigenleute  geschieden  wurde.  Die  Steuerfreiheit  des 
des  Clerus  war  grundsätzlich  anerkannt,  die  Hintersassen  desselben  jedoch 
theils  steuerpflichtig,  theils  aber  auch  steuerfrei,  ohne  dass  dabei  ein  all- 
gemein giltiger  Grundsatz  zu  bemerken  wäre.  Auch  der  Adel  war  auf 
Grund  seiner  Heerfahrtspflicht  von  der  ordentlichen  Steuer  befireit,  seine 
Hintersassen  wurden  jedoch  zur  Steuerleistung  herangezogen.  Bei  Hinter- 
sassen auswärtiger  Territorialherren  galt  der  Grundsatz  der  Eeciprocität. 
Wie  in  andern  Territorien  so  findet  sich  auch  in  Tirol  eine  Bewegung 
gegen  die  Steuerfreiheit  der  privilegirten  Classen  getragen  sowohl  vom 
Interesse  des  Landesfüroten  als  auch  von  der  Opposition  der  dadurch  be- 
nachtheiligten,  steuerpflichtigen  Stände,  besonders  der  Städte.  Ihr  ent- 
springt der  Grandsatz,  dass  steuerpflichtige  Realitäten  bei  ihrem  Ueber- 
gang  an  adelige  oder  geistliche  Personen  ihre  Belastung  beibehalten,  ja 
dass  mitunter  die  Veräusserung  von  geistlichen  Gütern  an  Adelige  und 
Geistliche  überhaupt  verboten  wird.  Im  Mittelalter  ist  dieses  Verbot  aller- 
dings nur  im  Bisthume  Trient  —  hier  schon  1298  —  in  Geltung,  im 
landesfürstlichen  Territorium  treffen  wir  es  zum  ersten  Male  im  Jahre 
1500.  Steuerfreiheit  genossen  ferner  die  Beamten,  Gemeindeorgane,  die 
landesfiirstlichen  Diener,  der  Arzt  und  der  Apotheker  sowie  die  Wechsler 
in  Innsbruck.  Die  Juden  wurden  mit  einem  Kopfgeld  belegt.  Bei  Ge- 
währung von  Steuemachlässen  bekundete  man  ein  bemerkenswertes,  social- 
politisohes  Verständnis,  welches  sowohl  in  der  Entsendung  von  eigenen 
landesftirstlichen  Gommissionen  zur  Feststellung  iles  Schadens  wie  auch  in 
der  Unterstützung  öffentlicher  Gemeinwesen  durch  Stouernachlässe  zur  Er- 
reichung der  ihnen  obliegenden  Aufgaben  oder  zur  Erhöhung  der  Bevöl- 
kerungszahl zur  Geltung  kam. 

Bei  den  Städtesteuem  findet  Kogler  die  Beobachtung  Zeumers,  dass 
sie  auf  denselben  Grundlagen  beruhten,  wie  die  ländlichen,  bestätigt.  Sie 
treten  früh  auf,  in  Innsbruck  wahrscheinlich  schon  am  Ende  des  12.  Jahr- 
hunderts und  sind  Bealsteuern.  Nur  in  Innsbruck  und  Hall  erscheinen 
vorübergehend  in  der  2.  Hälfte  des  13.  Jahrhunderts  Vermögenssteuern, 
die  Schatzsteuern,  auf  Grund  eidlicher  Einschätzung,  die  aber  am  Anfang 
des  14.  Jahrhunderts  in  eine  fixii*te  Bealsteuer  umgewandelt  werden.     Die 


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Literatur.  687 

Stensrleistong  in  Bozen  ist  eine  combinirte,  und  eräcbeint  theils  als  Per- 
sonaUteuer  für  alle»  welche  Kaufmannschaft  treiben,  theils  als  Real  Steuer 
von  allen  Liegenschaften  in  der  Stadt.  Als  Steuerträger  erscheinen  an- 
fangs nur  die  Bürger,  spftter  —  in  Bozen  schon  1242,  in  den  übrigen 
Städten  erst  im  1 4.  Jahrhundert  —  werden  alle  Bewohner  und  alle  Reali- 
täten ohne  Rücksicht  auf  den  Eigenthümer  der  Besteuerung  unterworfen. 
Von  der  im  13.  Jahrhundert  mitunter  noch  herrschenden  Einzelbesteuerung 
geht  man  im  14.  Jahrhundert,  in  Bozen  schon  1256  zur  Gesammtbesteue- 
rung  über,  wodurch  auch  die  Verwaltung  der  Steuern  in  die  Hände  der 
städtischen  Organe  geräth. 

Die  aus  der  Stadtsteuer  eingehenden  Summen  wurden  an  den  Landes- 
fürsten abgeliefert.  Thatsächlich  gieng  demselben  diese  Einnahme  in 
mehreren  Städten  verloren.  In  Innsbruck  und  Hall  wurde  die  Stadtsteuer 
im  Laufe  des  14.  Jahrhunderts  den  Bürgern  belassen,  in  Meran  einem 
(jläubiger  des  Landesfürsten  verpfändet,  während  in  Bozen  die  Stadtsteuer, 
welche  der  Bischof  von  Trient  einhob,  nach  üebergang  der  öffentlichen 
Gewalt  auf  den  Tiroler  Landesfürsten  zu  einer  privatrechtlichen  Giebigkeit 
an  den  Bischof  herabsank,    somit  auch  dem  Landesfürsten  entzogen  blieb. 

Neben  dieser  ordentlichen  Real  Steuer  finden  sich  in  Tirol  noch  andere 
Leistungen  an  den  Landesfürsten,  von  denen  aber  nur  die  Küchensteuern 
öffentlich-rechtlicher  Natur  waren.  Sie  waren  eine  Abgabe  an  die  Küche 
des  Landesherm  und  wurden  meist  in  Naturalien  entrichtet,  mitunter  aber 
auch  in  Geld  abgelöst.  Das  Raspenmal  eine  in  weinbautreibenden  Be- 
zirken vorkommende  Abgabe  sowie  die  Milch-,  Binder-  und  Pferdesteuem 
und  andere  vereinzelt  vorkommende  Leistungen  haben  privatrechtlichen 
Ursprung. 

Indirecte  Steuern  kommen  während  des  ganzen  Mittelalters  —  einige 
nicht  näher  verfolgbare  Erwähnungen  eines  Umgelds  in  den  Städten  ab- 
gesehen —  nicht  vor. 

Dies  sind  in  Hauptumrissen  die  Ergebnisse  des  Kogler'schen  Buches. 
Knappere  Darstellung,  grössere  Sparsamkeit  in  der  Verwendung  von  Ma- 
terialangaben im  Texte  und  damit  eine  klarere  Zusammenfassung  der  für 
die  allgemeine  Betrachtung  des  Steuerwesens  wichtigen  Beobachtungen 
hätte  sich  wohl  empfohlen.  Doch  soll  uns  dies  nicht  hindern,  das  Ver- 
dienst Ks.,  auf  Grund  eines  umfassenden  und  gewiss  nicht  leicht  zu  durch- 
forschenden Materials  einen  neuen  wichtigen  Beitrag  zur  österreichischen 
Verwaltungs-  und  Verfassungsgeschichte  geliefert  zu  haben,  anzuerkennen. 

Von  dem  im  Urkundenanhang  abgedruckten,  noch  unbekannten  Stücken, 
sei  das  Verzeichnis  der  ordentlichen  Erträgnisse  der  Gerichte  und  Aemter 
der  tirolischen  Landesfürsten  aus  dem  Jahre  1300  besonders  hervorgehoben. 

Wien.  Ludwig  Bittner, 


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688  Literatur. 

Urkuiicleii-Regesten  aus  d^n  ehemaligen  Archiven 
der  von  Kaiser  Joseph  IL  aufgehobenen  Klöster  Böhmens. 
Von  Dr.  Anton  Schubert.  Mit  UnterstQtzuug  der  „Gesellschaft 
zur  Förderung  deutscher  Wissenschaft,  Kunst  und  Literatur  in  Böhmen* 
gedruckt.     Innsbruck  1901.  4o.     SS.  XXX,  300. 

Das  Urkundenmateriale  aus  den  aurgehobenen  Klöstern  Böhmens  ist 
in  der  k.  k.  Univ.  Bibliothek  zu  Prag  derzeit  in  drei  Abtheilungen  ge- 
theilt:  1.  die  lateinischen  und  deutschen  Originalurkunden,  2.  die  böhmi- 
schen Originalurkunden  (418  Stück),  3.  vermischte  Urkunden  und  Auszüge 
(Originale,  zumeist  aber  Copien,  vidimirte  Abschriften,  Rechnungen  u.  s.  w.). 
Die  unter  1.  und  2.  angeführten  Originalurkunden  sind  von  einander  ge- 
trennt, chronologisch  geordnet  und  numerirt  in  Papierkapseln  verwahrt,  die 
unter  3.  genannten  zusammengebunden  in  Buchform  in  dei  Manuscripten- 
Abtheilung  IL  aufgestellt  und  in  dem  Katalog  der  Monastica  nach  den 
Namen  der  einzelnen  Klöster  verzeichnet. 

Die  lateinischen  und  deutschen  Originalurkunden  hat  in  den  ersten 
Jahren  des  1 9.  Jahrhunderts  Custos  Fischer  mit  ausserordentlichem  Fleisse 
—  freilich  mit  häufigen  Lesefehlern  —  copirt  und  diese  Arbeit  ist  in 
zwei  starken  Foliobänden  mit  zusammen  765  Bl.  und  etwa  120O  Ur- 
kundenabschriften eingebunden  unter  den  MS.  sub  sign.  8  H  86  aufgestellt. 
Die  Copien  Fischers  sind  sauber  und  deutlich,  beinahe  kalligraphisch  ge- 
schrieben, für  jene  Zeit  ziemlich  richtig  und  wurden  sehr  häufig  benützt: 
bei  den  jetzigen  vorgeschritteneren  historischen  und  paläographischen  Kennt- 
nissen —  und  auch  Anforderungen  —  namentlich  wenn  es  sich  um  eine 
Ausgabe  handelt,  genügen  diese  Copien  nicht. 

Unter  obigem  Titel  veröffentlichte  nun  Dr.  Ant.  Schubert  1864  Ur- 
kunden-ßegesten  aus  den  ehemaligen  Klosterarchiven  und  zwar  —  wie  er 
S.  XXVII  sagt  —  »soweit  dies  eben  nach  dem  zur  Verfügung 
stehenden  Materiale  noch  möglich  ist.  Dieses  letztere 
waren  für  den  Verfasser  .  .  .  die  noch  gegenwärtig  in  der 
k.  k.  Üniversitäts-Bibliothek  zu  Prag  aufbewahrten  Ur- 
kundenoriginale und  die  Uebemahmsinventare  etc.«  Man  sollte  also 
meinen,  dass  Seh.  ausgewählte  Begesten  aus  allen  drei  genannten  Ab- 
theilungen der  Urkunden- Sammlung  zui=ammengetragen  hatte,  denn  alle 
drei  Abtheilungen  stehen  zur  Verfügung  und  enthalten  Urkundenoriginale. 
Dies  ist  jedoch  nicht  der  Fall,  denn  von  den  böhmischen  Urkunden  finden 
wir  in  der  Schrift  Sch.s  gar  keine  Erwähnung,  und  die  gi'osse  unter 
3.  angeführte  Sammlung  von  c.  160  Fascikeln  wird  nur  gelegentlichneben- 
hin  erwähnt,  aber  gar  nicht  benützt.  Die  Begesten- Sammlung  Sch.s 
enthält  also  nur  Urkunden- Kegesten  der  unter  1.  angeführten  lateinischen 
und  deutschen  Originale  und  nebstdem  die  in  den  Inventaren  der  Auf- 
hebungscoramission  verzeichneten  Urkundenvermerke  (und  Regesten  aus 
einigen  MS.  der  U.-Bibliothek,  von  denen  aber  die  Statuten  der  Benedic- 
tiner  gar  nicht  hieher  gehören).  Doch  hatte  Seh.  für  seine  Be- 
gesten nicht  die  Urkundenoriginale  selbst  benützt  (aun- 
genommen  vielleicht  nur  zur  Beschreibung  der  Siegel),  sondern  sich 
ausschliesslich    auf   das  Copiarium    Fischers    verlassen,    da 


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Literatur.  689 

es  absolat  unmöglich  ist,  dass  Seh.  dieselben  Lesefehler  und  zwar 
so  häufig  gemacht  hätte  wie  Fischer,  wie  man  sich  aus  dem  nachfolgeden 
wird  überzeugen  können. 

Seh.  theilt  die  Urkunden-Begesten  nach  den  Ordensklöstem,  aus  denen 
die  Urkunden  in  die  Üniversitäts-Bibliothek  gelangten,  gibt  zuerst  das 
Gründungs-  und  Aufhebungsjahr  des  betreffenden  Klosters,  dann  die. ge- 
druckten Urkundenwerke  und  Vormerke  an.  Schon  dabei  findet  man 
Verstösse  und  Ungenauigkeiten.  So  wurde  da<«  Kloster  am  Karlshof  S.  4 
nicht  im  J.  1347  sondern  1350»  jenes  zum  h.  Kreuz  S.  28  nicht  im 
J.  1258,  sondern  1256,  jenes  zum  h.  Geist  S.  88  nicht  1348,  sondern 
1346  gegründet;  unrichtig  ist  S.  95,  dass  das  Kloster  zu  St.  Georg  967 
Yon  Herzog  Boleslav  aus  einem  früheren  Collegiatstifte  gegründet  wurde, 
sondern  es  soll  heissen:  dass  bei  der  St.  Georgskirche  im  J.  973  von 
Mlada,  Schwester  Boleslav  IL,  das  Kloster  gegründet  wurde.  Unrichtig 
ist  S.  110  bei  dem  Kloster  S.  Galli  »gegr.  1347  im  Anschlüsse  an  die  alte 
St.  Galluskirche«,  da  diese  lürche  auch  später  Pfarrkirche  blieb;  das 
Kloster  der  Carmeliter  wurde  1347  bei  der  Kirche  zu  Maria  Schnee  (in 
nivis)  gegründet  und  erst  1627  kamen  die  Carmeliter  zu  St.  Gallus; 
ebenso  unrichtig  ist  S.  118,  dass  das  Kloster  zu  St.  Josef  1662  gegründet 
und  1792  wiedereröffnet  wurde,  da  dasselbe  1656  gegründet  und  1792 
nicht  bei  St.  Josef  sondern  bei  den  Barnabitem  aut  dem  Hradschin  wieder- 
eröffnet wurde. 

Unter  den  gedruckten  Quellenwerken  werden  nirgends  weder  die 
Libri  Erectionum  noch  die  Libri  Confirmationum  oder  Borov^,  Jedn4ni  a 
dopisy  konsistofe  podoboji  genannt,  obwohl  dieselben  viel  mehr  Urkunden 
enthalten  als  z.  6.  die  Acta  judiciaria.  Bei  den  einzelnen  Klöstern  liesse 
sich  die  angeführte  Literatur  durch  Einzelschriften  stark  vermehren,  und 
wenn  Seh.  so  häufig  Zimmermanns  Schrift  nennt,  so  hätte  er  wenigstens 
auch  Ekert,  Posvätua  mista  x.  nicht  vergessen  sollen.  Doch  es  scheint, 
dass  Seh.  die  böhmische  Literatur  gänzlich  ignoriren  will,  denn  sonst  hätte 
er  z.  B.  bei  dem  Kloster  Karlshof  unmöglich  dessen  Geschichte  von  Na- 
vratil  auslassen  können,  umsoweniger  als  dieselbe  eine  grössere  Anzahl 
wichtiger  Urkunden  bringt;  so  ist  hier  auch  S.  283  jene  Authentica  ab- 
gedruckt, die  Seh,  S.  7  Nr.  75  nur  nach  dem  Uebernahmsinventar  ver- 
zeichnet, und  zwar  eben  aus  der  Urkunden-Sammlung  der  Universitäts- 
Bibliothek  2  B  9.  Ausser  den  von  Seh.  mitgetheilten  Urkunden-Eegesten 
befinden  sich  nämlich  in  der  Universitäts-Bibliothek  noch  nachstehende 
Fascikel  mit  Acten  dieses  Kloster  betreffend:  2  B  7,  2  B  9,  10,  11,  12, 
13,  2  B  17,  die  alle  im  Katalog  Monastica  angeführt  werden.  Unter  den 
Quellen  zur  Geschichte  des  Klosters  St.  Georg  fehlt  üammerschmiedt,  Hist. 
mon.  S,  Georgii,  sowie  die  dreibändige  handschriftliche  Geschichte  dieses 
Klosters  (l6  B  2),  welche  viele  Urkunden  enthält;  ausserdem  mehrere 
Fascikel  von  Klosteracten.  Dasselbe  gilt  bezüglich  des  Klosters  Forbes 
S.  1 — 3;  hier  fehlt  die  Monographie  des  Klosters  (Blahovßst  1890),  sowie 
die  handschriftlichen  »Documenta  1412 — 1769*  (2  A  12),  Acta  hist. 
(2  B  13),  Scripta  Borovan.  (2  D  17),  Controversia  (2  D  19).  Auf  diese 
Weise  könnten,  wir  bei  einem  jeden  Kloster  sowohl  an  gedrucktem  als 
ungedrucktem  Quellenmaterial  vieles  nachtragen.  Wir  wollen  jedoch  jetzt 
die  einzelnen  Urkunden-Begesten  Sch.s  näher  ansehen. 

Uittheilnoffen  XXIII.  45 


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690  Literatuir. 

Abgesehen  Ton  dem  scbwerßllligeii,  oft  sehr  schwer  Yerst&ndlichen 
Stil  der  Begedten,  von  den  häufigen  unnützen  Wiederholungen  —  nament- 
lich in  den  Titeln,  finden  wir  häufige  Ungenauigkeiten,  ja  Unrichtigkeiten 
in  der  Inhaltsangabe.  So  lesen  wir  z.  B.  auf  S.  10.  Nr.  102  »Confrater- 
nitätsbrief  zwischen  dem  Kloster  zu  Keuburg  in  Baiem  mit  dem  Kloster 
Wittingau*  (dazu  im  Register :  Neunberg  vorm  Walde  in  Baiem),  während 
es  in  der  Urkunde  ausdrücklich  heisst:  Newnburga  ex  parte  claustri 
(deutsch  gewöhnlich  >  Gottshaus  Unser  Frauen  zu  Neu  bürg  Klosterhalben*) 
Patav.  dioc.,  also  nicht  Neuburg  in  Baiem,  sondern  Klostemeubnrg  in 
Oesterreich,  und  dass  zu  derselben  Zeit  (1397)  der  in  unserer  Urkunde 
genannte  Petrus  wirklich  Propst  zu  Klostemeuburg  war,  davon  kann  man 
sich  in  den  Urkundenbüchem  der  Osterr.  Klöster  z.  B.  im  Urkundenbuch 
der  Schotten  (Fontes  rer.  austr.)  S.  443  überzeugen. 

Nach  Nr.  130  ladet  der  Administrator  des  Prager  Erzbisthums  den 
Abt  von  Wittingau  zu  einer  seinerzeit  in  Castro  Prag,  in  Gegenwart 
Sr.  Maj.  (Maximilians  I.)  dann  zweier  Cardinäle  »stattfindenden  feierlichen 
Zusammenkunft^.  Was  für  eine  feierliche  Zusammenkunft  im  J.  1515  in 
Prag  stattfand  oder  stattfinden  sollte  in  Gegenwart  des  Kaisers  Maximi- 
lians und  der  beiden  Cardinäle,  sagt  Seh.  nicht.  Die  Urkunde  ist  falsch 
verstanden  und  dieses  Regest  könnte  zu  Missverständnissen  Anlass  geben. 
Es  handelt  sich  um  den  Landtag  (dieta)  in  Prag,  auf  welchem  wichtige 
Religionsangelegenheiten  verhandelt  werden  sollten;  der  Administrator  sagt, 
er  habe  in  dieser  Hinsicht  bereits  an  den  Kaiser  und  die  beiden  Cardinäle 
berichtet  und  an  den  Abt  schreibt  er:  quare  hortamur  .  .  quatenus  .  .  ad 
dietam  per  Regiam  M*®"*  indictam  in  Castro  Prag,  prout  promulgabitur  .  . 
celebrandam  personaliter  venire  non  postponatis  etc. 

S.  41  Nr.  399  ist  in  der  Fassung  Sch.s  unverständlich,  da  aus- 
gelassen ist,  dass  der  Olmützer  Decan  zum  Conservator  jurium  des  Klosters 
Zderaz  vom  Papste  ernannt  wurde,  und  in  dieser  Eigenschaft  den  Abt 
von  Karlshof  subdelegirt.  Ebenso  ungenau  ist  Nr.  420  betreffs  einer 
Klage  wegen  Sachbeschädigung  »indem  Nicolaus  den  mit  seinem  Diener 
und  Wagen  im  Walde  der  Gemeinde  obecz  Donovicze  .  .  Holz  fällenden 
Pfarrer  gewaltsam  verhinderte  und  ihm  Wagen  und  Werkzeuge  beschädigte 
etc*.  Es  handelt  sich  um  zwei  Wälder,  einen  »que  sita  est  in  fundo 
ville  Ossyek  et  vocatur  Dunowicze*,  den  anderen  »sita  iuxta  villam  Ossjek, 
que  Obecz  vocatur»,  und  femer  um  keine  Sachbeschädigung,  sondern  um 
Wegnahme  eines  Pferdes  (equirea),  welches  zurückerstattet  werden  soll 

S.  45  Nr.  429  sagt  Seh.  »Henricus  Abt  von  Plass  und  archidiaconus 
Horssoviensis  x*.  Nie  war  ein  Abt  zugleich  Archidiäcon;  in  der  Ur- 
kunde heisst  es:  Henricus  abbas  cum  archidiacono  Horss.  et  decano  x., 
nostris  in  hac  parte  coUegis. 

S.  125  Nr.  952  ist  unrichtig  übersetzt:  »Als  Gewährsmänner  gegen 
die  nach  dem  Landrechte  Suczie  (!)  genannte  Besitzverhinderung  bürgen  x. 
.  .  f&r  das  lateinische:  »Disbrigatores  .  .  se  constituerunt  .  .  ab  omni 
homine  inpetente  et  nominatim  a  Suczie  jure  terre*. 

S.  )39.  Nr.  1051.  Nach  Seh.  hat  der  Sohn  des  Richters  von  Pot- 
wersan  seinen  Grundherrn,  den  Abt  von  Plass,  einigemal  vor  sein  Gericht 
gefordert!!  Die  Urkunde  sagt  aber:  »quod  Fridlinus  pro  judicio  . .  abbatem 
aliquociens  impetiisset,  asserens  ipsum  Judicium  ad  se  hereditarie  pertinere^; 


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lateratui/  691 

er  hat  also  nur  bei  dem  Abte  angehalten,  dass  er  ihm  die  Richte,  die  sein 
Vater  besessen,  weiter  überlasse.  Auch  der  weitere  Theil  von  Sch.s  Begest 
ist  unrichtig. 

S.  180  Nr.  1345  jure  empbyteutico  seu  Purkorecht  (!)  x.  Die  Ur- 
kunde hat:  jure  emphit  seu  in  ius  »theutunicale,  quod  in  vulgari  bobemico 
podJaczie  vel  zakup,  in  theutonico  vero  purkrecht .  .  nuncupatur* .  Ausser 
den  bei  Seh.  genannten  Gründen  verkauft  die  Aebtissin:  et  alios  quosdam 
agros  de  aratura  Zirotinensi  cum  duabus  curiis  seu  areis  ad  eosdem  agros 
spectantibus  x.  Die  als  Zeugen  angeführten  Personen  haben  nach  der 
Urkunde  ihre  Siegel  anhängen  lassen,  darunter  Bedericus  (nicht  Bo- 
dezek)  de  Winarzicz  und  civitas  Lunensis  ihr  sig.  maius*  Die  Siegel  fehlen 
freilich,  weil  die  Urkunde  kein  Original  ist,  wie  Seh.  sagt,  sondern  eine 
einfache  spätere  Copie  mit  der  Aufechrift:  Toto  gest  list  od  Conwenta  a 
klässtera  Tyneczkeho  etc.* 

S.  193  Nr.  1456.  »Karl  IV.  schenkt  das  jus  patronatus  ecclesie 
s.  Leonardi  .  .  dem  mon.  s.  Laurencii  Budwoys*  .  .  und  im  Register: 
»Budweis,  Kloster  zu.  St.  Laur.  in*  .  .  Budweis  hatte  aber  kein  solches 
Kloster;  im  Regest  Sch.s  ist  »Budwoys*  der  Ausstellungsort  der 
Urkunde  (Karl  IV.  war  eben  in  Budweis)  und  das  Kl.  S.  Laurencii  ist 
in  Prag. 

S.  217  Nr.  1616  enthält  einen  Schiedsrichterspruch  wegen  eines 
»Verschnittenen,  kraft  welchem  der  Pi-obst  und  Convent  des  Klosters 
Chotieschau  iür  diesen  »Verschnittenen*  drei  Schock  Gr.  zahlen  sollten. 
Man  erschrecke  nicht,  es  handelte  sich  um  einen  »spado*  (Wallach.). 

S.  221.  Nr.  1637.  Nach  Seh.  verkauft  das  Kloster  Chotieschau  sein 
in  Prag  gelegenes  »domus  mortis*!  Was  das  bedeutet,  sagt  Seh.  nicht. 
Seine  Vorlage  —  das  Copiarium  Fischers  —  versucht  es  wenigstens  als 
»ossarium*  zu  erklären.  Die  Urkunde  selbst  hat  aber  kein  »domus  mortis* 
sondern  ganz  einfach  »domus  monasterii*. 

Aus  diesen  wenigen  Beispielen  möge  man  ersehen,  in  wie  weit 
man  sich  auf  die  Inhaltsangabe  in  den  Regesten  Sch.8  verlassen  kann. 

Die  ärgste,  bei  einer  wissenschaftlichen  Publioation  geradezu  pein- 
liche Ungenauigkeit,  Zerfahrenheit,  Verwechslung  und  falsche  Deutung 
finden  wir  in  den  zahlreichen  Orts-  und  Personennamen.  Die  Topographie 
Prags  und  Böhmens  ist  Seh.  ganz  fremd.  Wohl  ist  in  vielen  Fällen  die 
Vorlage  Sch.s,  das  Copiarium  Fischers  daran  Schuld ;  aber  was  bei  einer 
fast  vor  100  Jahren  gemachten  Arbeit  erklärt  und  vielleicht  entschuldigt 
werden  kaon,  das  ist  bei  einer  wissenschaftlichen  Arbeit  der  Jetztzeit  ganz 
und  gar  nicht  entschuldbar.  Seh.  hatte  die  Pflicht,  die  Original- 
urkunden selbst  einzusehen,  und  wenn  er  auch  den  Inhalt  der- 
selben aus  dem  schön  geschriebenen  Oopiar  viel  leichter  und  bequemer 
herauslesen  konnte,  wenigstens  die  Namen  aus  den  Originalien  zu  con- 
statiren.  Es  möge  hier  eine  Reihe  von  Beispielen  solcher  Fehler  »fixirb* 
werden  mit  dem  Beisatze  »auch  im  Cop.*,  wo  Seh.  den  Fehler  aus  dem 
Copiarium  genommen. 

Nr.  59.  »Franciscus  .  .  comes  sanctae  Proceni*  statt.:  »Franciscus 
.  .  .  comes  sanctae  Florae,  marchio  Pieceni  (im  Cop.  richtig). 

Nr.  93,  » Czestnikostel *  (4mal,  ai;ch  im  Cop«)  st.  »Czestinkostel*; 
statt  der  Jahreszahl  (seitwärts)   1387  soll  es  richtig  heissen  1388. 

45» 


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692  Literatur. 

Nr.  96.  »Semonithas*  (auch  im  Cop.)  st.  Semowithua  duz  Tessi- 
nensis;  statt  »Siegel  des  Generalvicars*  soll  sein  »Siegel  des  General* 
prior  8«. 

In  Nr.  104  fehlt:  »quod  in  capella  castri  de  Crompnaw  sit  de  polchro 
opere  ymago  virginis  glor.,  od  quaui  fideles  zelum  devocionis  habere 
noscuntur*. 

Nr.  127.     >  Georg  de  Beoniaz«  (auch  im  Cop.)  st  G.  de  Bemnicz. 

Nr.  131.  »Tjn  Horssus*  (auch  im  Cop.),  ebenso  im  Register  mit 
dem  Zusatz  »Ort  bei  Wittingau  (!)  st  Tjn  Horssoviensis  (Biscbofleinitz). 

Nr.  363.  archidiaconus  »Presoviensis*  (auch  im  ßeg.)  st  Prero- 
viensis;  arbiter  ist  einmal  als  »Anwalt^,  das  anderemal  als  »Vertreter* 
übersetzt,  st.  Schiedsrichter;  Trenkler  (auch  im  Cop.)  st.  Terkler. 

Nr.  364.  »Nicolaus  judex«  (im  Cop.  »Nicolaus  Epi  (?)  judex)  &t. 
Nicolaus  Episcopi  judex;  Adolphus  pr.  nr.  (auch  im  Cop.)  st.  Ad.  pater 
noster;  Losb  institor  st  Loso  institor.  Die  ganze  Urkunde  sowie  einige 
andere  sind  im  Stadtbuch  von  Brüx  abgeduckt.;  von  dieser  Publication 
findet  man  bei  Seh.  keine  Erwähnung. 

Nr.  367.  »Mschocho  de  Czieschow«  und  dazu  im  Register  die  Er- 
klärung: »Cziessow  v:  Zizkow,  Vorstadt  von  Prag,  und  dies  bei  einer  Ur- 
kunde aus  dem  J.   1353!     Ceäov  ist  ein  Dorf  bei  Jicin. 

Nr.  371.  Jaxo  »Cuplini«*  st.  Jaxo  Cruplini;  bei  Saydlinus  ist 
weggelassen  »frenifex«,  weil  im  Cop.  mit  einem  Fragezeichen  versehen; 
Petrus  Hniliczkn  st.  Hrusiczky;  Tbeodricus  Banibays  st  Bambajs. 

Nr.  377.  Petrus  archidiaconus  »Horssoviensis«  und  dazu  im  Register 
die  Erklärung  des  Horssov.  als  »Horschowicz«!  Die  inserirte  Urkunde 
König  Wenzeb  vom  J.  1260  ist  in  den  Regesta  Boh.  II.  Nr.  250  abge- 
druckt da  hätte  Scb.  gesehen,  dsL&s  nicht  SuL  de  Slupen  (auch  im  Register) 
sondern  Stupen  (Stupne)  zu  lesen  ist. 

Nr.  383.  Nicolaus  de  Ylaw  mit  der  Erklärung  ira  Register  als 
Eulau  bei  Tetschen!  Alle  die  im  Buche  Sch.s  vorkommenden  Ylaw, 
Eilaw  etc.  sind  zusammengefasst  unter  dem  Namen  Eulau;  Eule  (Jilovel 
welches  fast  immer  gemeint  ist,  kommt  gar  nicht  vor. 

Nr.  385.  Rudeo  de  Sempnyowicz  (auch  im  Register  unter  Radko  v.  S.) 
st.  Budco  de  Senipnyewicz;  Albertus  Petrus  actorum  consistorii  curie 
Prag,  auditor  (auch  im  Cop.),  im  Register  unter  »Auditor  der  Prager  Curie* 
als  etwas  besonderes!  Erstens  sind  hier  zwei  Persönlichkeiten:  Albertus 
und  Petrus  und  diese  sind  keine  Auditoren;  die  Stelle  lautet  ira  Orig.: 
Albei-tus,  Petrus  actorum  consiatorii  curie  Prag,  antedicte  (sc.  notarii, 
WHS  später  folgt);  Dozko  de  Plesnicz  ist  der  bekannte  Notar  Drzko 
(DrStek).  Die  Inhaltsangabe  im  Regest  ist  unvollständig,  es  fehlt  dass 
der  erste  der  genannten  Candidaten  von  weiteren  Prozesshandlungen  zurück- 
getreten ist 

Nr.  388*  Canonicus  Camjnensis  mit  dem  Beisatz  »Kamenitz*,  im 
Register  kommt  es  nicht  vor,  so  dass  wir  nicht  wissen,  in  welchem  Kamenitz(') 
Canonici  waren. 

Nr.  390.  ecclesie  Tynensis  prepositus  mit  der  Erklärung  als  Teju- 
kirche  (im  Register  unter  Prag,  Teynkirche) :  denselben  Fehler  findet  maa 
in  Nr.  774  bei  Busco  canonicus  Tynensis.  Die  Prager  Teynkirche  wird 
immer  eccl.  s.  Mariae   in  Laeta    curia    genannt.     Mit    diesem  Laeta   curia 


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Literatur.  69S 

^wnsste  sich  Seh.  keinen  Bath,  im  Register  sind  die  Pfarrer  der  Teynkirche 
unter  ihrem  Taofnamen  eingereiht  z.  B.  Johannes  Pfarrer  der  h.  Jungfrau 
in  Letacuria  (gerade  Yor  diesem  wird  genannt  Johannes  Pfarrer  der 
St.  Grallikirche  in  Prag  Altstadt!),  in  Nr.  792  heisst  es  »lata  curia*,  im 
Kegister  einmal  »Letacuria*  als  Ortsname.  Der  praepositus  und  canonicus 
Tynensis   waren  in  Bischofteinitz  (T^n  Horäfty). 

Kr.  392.  in  monte  dicto  Wittenberg  und  im  Register  die  Erklärung 
als  Weisser  Berg  (in  Nr.  412  wieder  als  Witkowitzer  Berg).  Vitkova 
hora,  Witkenberg  war  der  ehemalige  Name  des  jetzigen  Zi^kaberges, 
der  eist  nach  dem  Siege  Zi2ka's  über  Kaiser  Sigmund  dessen  Namen 
erhielt. 

Nr.   393.     currifer  st.  currifei,    auch    im   Register  Jesco  cunifer. 
Nr.   394.     ...  ihres  » Conburgensis  (I)  Nicolaus*,  im  Register  nicht 
verzeichnet ;    sichtlich   wusste  Seh.  nicht  was  conburgensis   bedeutet  (bur- 
gensis  =  Stadtbewohner,  vielleicht  zum  Unterschiede  von  civis). 

Kr.  398.  »Zwei  Gazas  die  ihren  grenciis  (I)  nach«  —  auch  diese  Worte 
waren   Seh.  unverständlich! 

Nr.  401.  Sydelinus  Rubby  st.  Rubyn;  Ocybo  prior  (auch  im  Gop.) 
st.  Otyltö  (im  Register  hat  Seh.  die  Namen  Octyko,  Ociko,  Ocybo  und 
den  richtigen  Otyko  prior  Zderas,  nur  einmal) ;  Abseslinus  Cellarius  (auch 
im  Ck>p.)  im  Register  unter  Abseslinus,  st.:  et  Henslinus  cellera- 
r  i  u  s.  Von  den  drei  Siegeln  ist  keines  —  wie  Seh,  sagt  —  vom  Kloster 
Zderas  sondern:  sig:  civitatis  Mute,  suum  (sc.  judicis)  et  fratris  sui  Nicolai 
dicti  Roit  nostri  conscabini. 

Nr.  408.     Nicolaus  Kost  (auch  in  Cop.)  st.  Rost;  Jesko  gen.  Ltrypz 

(auch  im  Cop.),  im  Register  unter  Ltrycz  st.  Strycz;  in  Nr.  487  kommt 

der  richtige  Jesco  Strycz  vor,    aber   im  Register  ist  er  nicht  verzeichnet. 

Nr.    410.     Odolenus   de   Rzyczan,    im   Register   unter   Rziczan,    statt 

Odolenus  de.Rzyepan  (ftepany). 

Nr.  414.  und  Nove  civit.  Prag  —  nach  >und*  ist  ausgelassen  »civis*; 
der  Schuldbrief  lautet  nicht  auf  5  sondern  2  (duabas)  Schock;  Jesco  de 
Brynicz  st.  Bynicz;  gegenwärtig  dem  Nie.  Slechticz  gehörig  st.  gegenwärtig 
von  Nie.  Slechticz  bewohnt  (inhabitat). 

Nr.  4 IC.  Anthonius  Monoculosus  (auch  im  Cop.),  in  der  Urkunde 
aber  Duchonius  Monoculosus. 

Nr.  420.  Petrus  de  Noss  de  Praga  st  Petrus  diotus  Noss  de  Praga; 
I^icolaus  Actoris  (auch  im  Cop.)  und  im  Register  unter  Actoris  Nicolaus 
st.  Nic(^aus  actorum  (sc.  notarius,  da  weiters  notarii  consistorii  genannt 
werden)  wie  bereits  in  Nr.  385. 

N.  423.  bdenco  de  lacu  consul  etc.,  im  Register  unter  Lacu;  in 
Nr.  458  kommt  derselbe  Sdenco  mit  der  Bezeichnung  de  Latro  (auch  im 
Cop.)  und  im  Register  wieder  unter  dem  Schlagwort  Latro  tiüd  Latri; 
xoan  sieht,  dass  Seh.  nicht  wusste,  was  de  lacu  bedeutet,  obwohl  er  im 
Register  bei  Prag  die  Kirche  S.  Mariae  in  lacu  verzeichnet. 

Nr.  434.     Ludin'co    de   Drozden,    auch    im    Register   unter    Ludinco, 
während  der  richtige  Ludvicusde  Dresden  unter  Dresden  verzeichnet  ist. 
Nr.  430.    Tlustoüus  und  einige  Zeilen  weiter  Plustouus,  aber  weder 
das  eine  noch  das  andere  kommt  im  Register  vor  (Tlustovausy).    . 


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694  Literatur. 

Nr.  437.  Budo  de  Hosczka  (auch  im  Cop.),  häufiger  aber  wird  der 
richtige  Benedictus  de  Hosczka  genannt.  > 

Nr.  439.  Wenceslaas  Coloniensis,  Prag,  et  Wiss^^d.  canonicos,  im 
Begister  als  Wenceslaas  canonicns.Coloniensis  verzeichnet,  während  eB  Wene. 
aus  Kolin,  Präger  und  Wischehrader  Oanonicas  ist. 

Nr.  447.  BQnzlinus  Steinmefz  st.  Henslinas;  Bedacos  Messer- 
schmied st.  Bedricas,  dieselbe  Person  kommt  bei  Seh.  unter  den  Namen 
Bedricus,  Bedacus  und  Bodirtus  vor. 

Kr.  448.  Johannes  de  Eatemyk  (im  Cop.  Joh.  Katemyk  Tel  Latemjk), 
auch  im  Begister  unter  Joh.  de  Eatemyk,  wohl  derselbe  >paternik« 
d.  h.  Bosenkranzverfertiger,  patemator,  wie  in  Nr.  463  und  513.(Tergl 
Tomek  II.  375). 

Nr.  451.  Die  ganze  Urkunde  betreffend  die  >  Schilter  iji  der  Newn- 
stadt  zu  Prag*  ist  abgedruckt  in  Patera  und  Tadra,  Das  Buch  der  Präger 
Malerzeche  S.  43.  Im  Abdruck  Sch.s  S.  5  ist  nach  dem  Worte  »heisset* 
ausgelassen:  »und  die  Schilter  und  nicht  die  Greistlichen 
Maler  angehöret*  und  Z.  9  nach  dem  Worte  »Schiltwarck*  ist  aus- 
gelassen: »und  mit  Namen  alles  das  werentlich^)  Sachen  an- 
gehöret nicht  arbeiten  sollen  in  dheineweys*,  —  (nebst 
anderen  kleineren  Lesefehlem  z.  B.  jturlas  st.  furbas,  hehne  st.  helme). 

Nr.  457.  Des  Przibcze  und  die  £rk]!ärung  im  Begister  »Przibea 
Prag — Neustädter  Bürger*,  während  es  eine  Przibea,  Hausbesitzerin  ist 

Nr.  458.  Nicolaus  Bosenpach  (Rosenbach  in  Nr.  763)  und  auch  im 
Begister  st.  Posenpach;  Michael  Lechiner  st.  Bechiner  (aus  Becbjn}; 
bei  Hertlinus  fehlt  »mango*  (im  Cop.  ist  geschrieben  .  .  go?):  Zdenco 
de  Latro  st.  de  lacu  (v:  Nr.  423);  Hensl' Kühl  st.  Kechl;  Donins 
Slavomm  s.  Jacobi  st.  domus  Slavorum  Jacobi. 

Nr.  464.  Martinus  Othunzo  (auch  im  Cop.  jedoch  mit  der  Beme^ 
kung:  loco  Othnuzonis),  im  Begister  Othunczie  (465),  Othunzia  (48d)i 
Othunza,  in  Nr.  1475  sogar  Ostunze,  statt  des  richtigen  Othnuzo 
(Ot  nüze). 

Nr.  465.  Johannes  de  Pontulo,  im  Begister  unter  Pontulo,  wfthrend 
es  »vom  Brückel*,  Oertlichkeit  in  Prag,  bedeutet. 

Nr.  466.  »Der  Mica  Misera*  (als  weibliche  Person),  kommt  im  Begister 
nicht  yor;  im  Orig.  ausdrücklich:  inter  domos  Mice  Misera  et  Crads  car- 
nificum  (Mika  Kosename  fiir  Nicolaus). 

Nr.  468.  in  der  acies  qui  titulatur  Corporis  Christi  (sie!)  bei  dem 
Hause  des  Johannes  Coca  (Coce)  (im  Cop.  que  titulatur),  während  es  in 
der  Urkunde  h«isst:  »in  acie  contra  capellam  Corporis  Christi 
in  circo  penes  domum  Johannis  Coce*.  Dieser  Coca  Joh.  kommt  auch  im 
Begister  vor,  während  es  nicht  anders  verstanden  werden  kann  als  Johannes 
gen.  Coce  (der  Köchin  Sohn). 

*)  Die  Krkläirung  dieses  Wortes  als  »zur  Wehr,  Waffe  gebOrig*,  die  in  dem 
angegebenen  Bache  zufi[efQgt  ist,  wurde  natu,  von  Prof.  Martin  heftig  angegriffen. 
Nun  lesen  wir  in  der  Deutsch.  Lit.  Zeitunff  1900  S.  1643  in  einem  Artikel  von 
K.  ühlirz:  Die  Schilter  .  .  haben  den  N^iifeni  weder  von  den  Hau««chiWefl 
noch  von  den  Todtcnschilden,  sondern  von  den  Waffen-  und  Wappen* 
schildern,  die  sie  bemalten.  Sie  fertigten  an  .  .  .Stechzeug,  turneiüzeug 
oder  wie  ea  genannt  ist .  . .  Von  ihnen- werden  die  geistlichen  Maler,  welche 
sich  mit  der  Tafelmalerei  bescbäftigten,  unterschieden. 


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Literatur.  695 

Nr.  469.     Anna  pretentrix,  ebenso  iiA  Register  st.  pretextrix. 

Nr.  470.  Potthotrey,  auch  im  Register  st  Pattokry;  in  der  Inhalts- 
angabe fehlt  die  Ursache  des  Streites  i^pro  uno  prato*;  bei  der  Beschrei- 
bung der  Siegel  fehlt  bei  Biliner  Stadtsiegel  »maius«. 

Nr.  472.  Nicolaus  Succor  (auch  im  Cop.),  im  Register  unter  Succor, 
st.  Nicolaus  sutor;  Procopius  dictus  Proica  (auch  im  Cop.),  im  Register 
unter  Proica,  in  der  Urkunde  deutlich  Pro  na;  Marsso  de  Fouen  (im  Cop. 
undeutlich),  im  Register  unter  Fouen  und  auch  unter  Marsso  de  Fouen, 
gleich  darauf  aber  auch  Marsso  de  Jama  (einigemal)  und  doch  ist  es  eine 
und  dieselbe  Persönlichkeit,  die  Urkunde  hat  nicht  Fouen  sondern  f  o  u  e  a 
(foyea — jama);  im  Register  finden  wir  denselben  unter  Jama,  Marsso  de. 
Jama  ist  eine  Oertlichkeit  in  Prag.  Das  bei  Seh.  verzeichnete  Richter- 
siegel ist  nicht  vorhanden. 

Nr.  474.  Frana  de  Subindea  (auch  im  Cop.),  im  Register  unter 
Subindea  (auch  in  Nr.  798),  statt  Subiudea,  Stadttheil  in  Prag  (pod2idi 
=  unterhalb  der  Judenstadt,  Tomek,  Praha  ü.  214). 

Nr.  482.  Henricus  et  fr.  Nicolaus  procuratores  st.  Henricus  pleba- 
nus  et  fr.  Nicolaus  pro  tempore  procurator  etc. 

Nr.  489.  Nach  Henslinus  dictus  Eochel  ist  ausgelassen  »serator*; 
»des  Schreibers  Herteysen*,  in  der  Urkunde  heisst  Herteysen  auch  sera- 
tor,  nicht  Schreiber. 

Nr.  495.  in  ecclesia  s.  Spiritus  in  Grecz,  im  Register:  Gretz,  ver- 
schiedene Orte  in  Böhmen;  hier  ist  gewiss  nur  an  Königgrätz  zu 
denken;  Jacobinus  de  Emovia  (auch  im  Cop.),  ebenso  im  Register  unter 
Kmovia,  Nr.  518  derselbe  unter  dem  Namen  de  Kruouia  und  ebenso  im 
Reg.  unter  Kruouia,  w&hrend  es  der  hftnfig  genannte  Jacobinus  de  Kmo- 
via (J&gemdorf  in  Schlesien)  ist. 

Nr.  518.  Johannes  Erben  (im  Cop.  mit?)  st.  Orben;  Henslinus 
Amoltheinis  Bruxensis  (auch  im  Cop.)  st.  Henslinus  Arnolth  civis 
Bruxensis;  Seh.  hat  die  Urkunde  oder  deren  Copie  im  Cop.  nicht  zu  Ende 
gelesen,  denn  sonst  hätte  er  nur  wenige  Zeiten  weiter  lesen  können 
»Henslinus  Arnolt  predictus*;  statt  Hanso  Lainwaber  soll  sein  H. 
Leinwater,  und  der  Berg  Leyssnik,  den  Seh.  bei  Prag  sucht  (Register), 
ist  wohl  in  der  Nähe  von  Brüx. 

Nr.  558.  Als  Gründer  des  Klosters  in  Laun  wird  »Berona  de  Luna^ 
genannt  st.  Boro  (Bär)  judex  de  Luna;  die  Kirche,  über  deren  Patronat 
Streit  geführt  wurde,  hiess  nicht  Bana,  sondern  Rana.  Unter  den  latei- 
nischen Namen  der  Stadt  Brüx  S.  67  lesen  wir  auch  Gneum,  ein 
Beweis,  dass  Seh.  der  alte  Name  von  Brüx  »Gneuin  (Gnevin)  Most* 
unbekannt  bleib;  das  Kloster  der  Magdalenerinnen  bei  Brüx  nennt  Seh. 
Sdaras  oder  Saras,  auch  im  Register  unter  Saras,  während  es  richtiger 
unter  Z  ah  ras  (Zahra2any)  angeführt  werden  sollte.  Mehrere  Urkunden, 
die  Seh.  nur  aus  den  Inventaren  kennt,  sind  unter  der  Aufschrift  »Vejtah 
z  privilegii  kl.  Zahra2anskäho,  Auszug  der  Privileg,  des  Kl.  Saras*  im 
Fascikel  2  A  12  fol.  732  sq.  vorhanden  (so  Nr.  564 — 568  u.  a.). 

Nr.  597.  Bei  Drzko  de  Plessnicz,  generalis  consistorii  (v.  Nr,  385) 
fehlt  »procurator  generalis;  Datum  in  Mercia  (so  auch  im  Register) 
st.  Merica. 


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696  litiBratqr. 

Kr.  627*  Meinlinufl  Hermiger  (weh  im  Cop.),  ebenso  im  Begister 
unter  Hermiger  st.  Hering  er  (Httringe- Verkäufer) ;  derselbe  kommt  unter 
dem  Schlagworte  Heringer  (im  Register)  mehrmals  vor. 

Nr.  664.  »Fridericus  abbas  .  .  Visitator  et  ProTincialis  capitoli* 
st.  provincialis  capituli  praeses*. 

Nr.  736.  Wird  als  Kanzler  Nicolaus  de  Chrems  genannt,  im  Register 
unter  Krems  in  Oesterreich  und  unter  Nicolaus  de  Chrems;  das  Cop.  hat 
Obrem  f  mit  einem  Abkürzungszeichen.  Es  ist  der  bekannte  Nicolaus  de 
Chremsir  (Kremsier  in  Mahren). 

Nr.  774.  Ottiko  primarius  Amesti  archiepiscopi  (im  CJop.  primatius?), 
es  soll  heissen  »penitenciarius*. 

Nr.  776.  liest  man:  »Ausserdem  sollen  diese  Colonen  ihren  alten 
Gerichtsstand  in  civitate  Bydzoviensi  wiedererhalten*;  wie  Seh.  wird  auch 
kein  anderer  dies  verstehen  können,  der  nicht  das  Originale  kennt,  wo  es 
heisst:  »jura  sua  judicialia  in  civitate  Bydzoviensi  recipient  et  requirent*, 
in  welchen  Worten  weder  von  einem  alten  Gerichtsstand  noch  von  einem 
Wiedererhalten  desselben  eine  Spur  ist. 

Nr.  778.  wird  unter  den  Nonnen  des  St.  Georgsklosters  Judea  ca- 
meraria  genannt  st.  Sudca;  dieselbe  wird  in  Nr.  777  richtig  als  Sudea 
cameraria  verzeichnet. 

Nr.  796.  nach  dispensacione  fehlt  >divina«,  im  Regest  überflüssig: 
Gjntramus  de  Rzyczan  (auch  im  Cop.)  st.  Gymramus;  in  ügezd  ad 
Reynlick  sub  Petrino  monte,  im  Original:  domus  in  ügezd  ad  ...  dictum 
Reynlik  sub  Petrino  monte ;  Johannes  Pomuk,  decretorum  doctor  archidia- 
Conus  Zacensis,  in  Ecclesia  Prag,  vicarius  statt  >  archidiaoonus  Zacensia  ia 
ecclesia  Prag.,  vicarius  generalis;  alle  Archidiacone  hatten  den  Titel 
»archidiaconus  in  ecclesia  Prag.*,  weil  sie  zugleich  canonici  ecclesiae  Prag, 
waren;  bei  vicarius  fehlt  der  Zusatz  generalis  in  den  Regesten  Selts 
beinahe  immer,  obwohl  zwischen  vicarius  und  vicarius  generalis  ein  grosser 
ünterschied  ist. 

Nr.  799.  vicarius  Tumban  sive  plebanus  s.  Adalberti  st.  vicarius 
tumbarii  etc:  es  waren  zwei  tumbarii  in  ecclesia  Prag,  und  zwar  tumb. 
8.  Wenceslai  und  s.  Adalberti. 

Nr.  818.  Nicolaus  de  Cani  (auch  im  Cop.),  im  Register  unter  C^ni, 
statt  Nicolaus  Decani  (D^kanfiv);  wird  hftufig  genannt,  bei  Seh.  ein- 
mal richtig,  einmal  als  Dotani  (Dorothea),  hier  als  de  Cani! 

Nr.  875.  in  acie  Necho  penei^  domum  Henslini  etc.  (auch  im  Cop.), 
im  Original  aber  deutlich:  ex  opposito  domus  Johlini  Rotlew  in  ade  nee 
non  penes  domum  etc.     Also  keine  acies  Necho! 

Nr.  883.  Srephanus  dictus  Ffroboni  st.  Frowini;  bei  Johannes 
dictus  Knyez  fehlt  carnifex;  »des  Pfeifers«  Henricus,  aber  in  der  Ur- 
kunde ist  Henricus  fibulator;  Procopius  Longi  st.  Procopius  Nicolai 
Longi;  Johannes  Orthlafi  st.  Ortholfi. 

Nr.  988.  Stilicz  Slassko  de  Belahora  (auch  im  Cop.),  im  Register 
unter  Belahora,  im  Orig.  heisst  es:  »cum  sigillis  puta  civitatis  Mutensis 
nee  non  famosorum  virorura  scilicet  Slassconis  etc. 

Nr.  1633.  wird  ein  Kammercollator  der  provincia  Prag,  genannt  st. 
Collector  .  .  camerae. 


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Literatur.  697 

Es  würde  uns  zu  weit  fuhren,  woUten  wir  in  dieser  Weiäeforlfabren; 
wo  immer  man  die  Originalurkunde  mit  dem  Begest  Sch-s 
vergleicht,  stösst  man  auf  Fehler  in  der  Inhultsangabe,  in  den 
Namen  und  in  der  Daiirnng.  Dabei  haben  wir  die  Vermerke,  die  Seh.  aus 
den  Protokollen  der  Aufhebungs-Commission  genommen,  gur  nicht  beachtet, 
obwohl  auch  in  diesen  geradezu  monstra  von  Namen  vorkommen  wie  z.  B. 
Bechinie  de  Lizan  (Nr.  143l)  oder  Tarzan,  Don  Martin  de  Haesverta,  Sko- 
dolansky  u.  a.  Eine  grosse  Anzahl  jener  Urkunden,  die  Seh.  nur  aus  diesen 
Protokollen  kennt,  befindet  sich  in  dem  oben  unter  3.  angeführten 
Urkundenmateriale  der  Prager  Uiiiversitäts-Bibliothek. 

Aus  den  angeführten  Beweisen  ist  es  evident,  dass  Seh.  seine  Eegesten 
nach  dem  Copiarium  Fischers  gearbeitet  hat;  es  war  viel  leichter  und 
bequemer,  denn  hätte  er  die  Originalurkunden  lesen  müssen  —  wenn  er 
es  überhaupt  gekonnt  (?)  —  so  hätte  ihm  die  Zeit,  die  er  in  Prag  weilte, 
dazu  nicht  hingereicht.  Sollte  es  noch  eines  Beweises  bedürfen,  so  führen 
wir  Nr.  151  der  Begesten  Sch.s  an.  Die  Original- Urkunde  (in  Buchform) 
hat  zu  Ende  das  Archivvermerk:  >lngrossatum  lib.  bu Ilarum  ar- 
chivii  consistor.  Prag,  sub  lit  I.  fol.  176  et  seq.«  Gustos  Fischer 
hat  auch  dieses  auf  zwei  Zeilen  treu  copirt,  nach  dem  Worte  »buUurum* 
mit  einem  Zeichen  (o)  auf  die  näch^ten  di'ei  Worte  verwiesen,  die  er  seit- 
wärts aufschrieb,  jedoch  so  dass  >Archivii  consistor.*  in  gleicher  Linie 
mit  der  ersten  Zeile  des  Vermerks  unmittelbar  vor  »Ingrossatum«  und 
^Prag.«  in  gleicher  Linie  mit  der  zweiten  Zeile  steht.  Seh.  hat  nun 
mechanisch  aus  dem  Cop.  abgeschrieben  —  ohne  auf  das  Zeichen  zu  achten 
— :  »Ärchivii  consist.  Ligrossitum  (sie)  lib.  bullarum  sub  lit  1,  Prag. 
fol.  176  et  seq.*  —  also  ein  Unsinn! 

Und  trotzdem  findet  man  im  ganzen  Buche  Schubert's 
das'Copiarium  Fischers  mit  keinem  einzigen  Worte  erwähnt! 

Nach  den  gebotenen  Proben  von  paläographischen  und  topographischen 
Missgriffen  Seh.  kann  das  den  Urkunden-Regesten  lieigefügte  Register  kein 
Vertrauen  einflössen.  Bei  einem  nur  flüchtigen  Durchblick  sieht  man, 
dass  Seh.  keine  Idee  davon  hat,  was  das  Register  eines  solchen  Werkes, 
welches  Orts-  und  Personennamen  von  Urkunden  aus  dem  Zeiträume 
mehrerer  Jahrhunderte  enthält,  sein  soll,  und  glaubt  durch  Anhäufung 
einer  grossen  Menge  von  möglichen  und  unmöglichen,  wirklichen  und 
erfundenen,  nothwendigen  und  gänzlich  unnützen  Schlagworten  seine  Auf- 
gabe gelöst  zu  haben.  Da  man  im  Text  vergeblich  nach  Erklärungen  der 
Orts-  und  Familiennamen  späht,  so  musste  man  glauben,  dass  diese  Er- 
klärung im  Register  geboten  wird.  Immer  wird  bei  Ortsnamen,  die  im 
Texte  verschiedenartig  geschrieben  werden  —  namentlich  in  Urkunden  aus 
mehreren  Jahrhunderten  —  im  Register  die  wirkliche  Namensform  zu 
Grunde  gelegt  und  die  anderen  Schreibarten  desselben  darauf  verwiesen, 
denn  nur  auf  diese  Weise  können  unter  einem  Schlagwoiie  alle  die  Stellen 
gefunden  werden,  wo  dieser  Name  vorkommt.  Bei  dem  Register  Sch.s 
aber  ist  es  in  dieser  wie  in  anderer  Hinsicht  ganz  anders.  Die  alphabe- 
tische Anordnung  ist  äusserst  ungenau  (so  z.  B.  gleich  Anfangs  Adalbertus, 
Adam,  wieder  Adalbertus  und  Adam),  eine  Unmasse  von  Taufhamen  ohne 
Ortangabe  und  nähere  Bezeichnung  aufgenommen  (z.  B.  Adalbert  sutor, 
Adam  villanus,  Albertus  braseator,  Albrecht  villanus,  Andreas  sutor  u.  s.  w.), 


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698  Literatur. 

wftbrend  viele  wichtigeren  Schlagworte  gänzlich  fehlen,  die  gebräuchlicheren 
Tauftiamen  z.  B.  Nicolaus,  Wenceslaus  sind  etwa  lOOmal  voll  gedruckt, 
was  die  Uebersicht  sehr  erschwert;  die  verschiedenen  Schreibarten  eines 
und  desselben  Namens  werden  ohne  einen  einheitlichen  Hinweis  einzeln 
verzeichnet,  so  findet  man  z.  B.  den  Namen  Stßkna  unter  5  verschiedenen 
Namensformen  (Sczekna,  Ssczekna,  Styekna,  Szceknye,  Szekna),  eine  und 
dieselbe  Persönlichkeit  unter  mehreren  Schiogworten  (Budaner  Pesco,  Bu- 
diner  Pesco,  Budyner  Peschlinus,  Stiborius  und  Styborius,  Striczek  und 
Stryczek,  Krasa  und  Crasa,  Weranko  und  Beranko,  Wissnie  und  Wyetrznie 
und  Wyssnie,  Detlevus  und  Dyetlevus,  Bresnicz  und  Brzeznicz);  vielmals 
wird  derselbe  Orts-  oder  Personenname  einmal  richtig,  das  anderemal  ßiLsch 
verzeichnet  (Dirnda  und  Druda,  Fyerwiner  und  Sirwiner  u.  s.  w.). 

Wie  überhaupt  mit  den  Namen  in  Seh.  Register  umgegangen  wird, 
mögen  nachfolgende  Beispiele  zeigen:  Adam  de  Eychor  (w),  das  anderemal 
unter  Bythor  st.  Bychor;  Andetzky  von  Andrss,  das  andermal  unter  Andrss 
Andetzl^  und  unter  Audritz  Audritzky  statt  Audrczky  von  Audrez; 
Bacharnie  st.  Boharyne;  Barscho  st.  Bor  seh  o  und  Basco  st.  Busco; 
Bechinie  und  Bechine  von  Laczan  (Tarzan,  Lizan)  st.  BechynS  von 
La2an;  Beczkowsky  de  Ssebyczow  st.  Berzkowsky  von  Sebifov; 
Begnuz  st.  B  e  g  n  i  c  z  (Pegnitz) ;  Belcidea  st.  B  e  1  a  d  c  a ;  Berka  auf  Zakupa 
(Zakopy)  ohne  Hinweis  auf  Reichstadt;  Bestualis  st.  Westfal;  Bettlern 
ohne  Hinweis  auf  Zebr6k;  Blato  bei  Domow  st.  Doniow  (Donov); 
Blubeczko  st.  Klubeczko;  Bolumbo  st.  Bohunco;  Bost  Donatus  &t. 
Rost;  Brynicz  st.  Bynicz;  Brzehaco  st.  Rzehaco;  Busco,  Seybotho  de 
st.  Benessdw,  S.  de;  Cadano,  Candano  ohne  Hinweis  auf  Eaaden; 
Cazdraz  de  Costenbach  st.  Cozdraz  de  Kostomlath;  Ciscow,  Zizkow 
pagus  st.  Cziessow  (Ceäov);  Colprcz  v:  Stuk  und  hier  Stuck  de  Colprcz 
st.  Colpicz  (Cholupice);  Clssiconis  Joha  (Nr.  1416)  und  Alssicolus  Jähe 
(Nr.  1414),  Piseker  Bürger,  st.  Alssico  Jähe;  Contrati  Ciuisso  und 
Gottradi  Cunsso  st.  Cotrati  Cunsso;  Costenbach  st  Costomlath; 
Cuclito  st.  Cuclico  (Kuklik);  Cziessow  v:  Zizkow!  Dekny  si  de  Knyn; 
Dibisch  st.  Di  wisch  (üiviä);  Domow  st.  Doniow  (Donov);  Drohusconis 
st.  Drahusconis;  Duchonco  und  Duchonis  st.  Duchonius  (Duchon) ; 
Eluarz  st.  Elnarz;  Falczner  und  Herdegen  st.  Herdegen  Falczner 
(aus  der  Pfalz);  Oeldner  Remboto  st.  Goldner;  Gensthein  (Jenstein)  st. 
Genzenstein  (Jenstein);  Gradec  und  im  Text  Duchco  de  gradu; 
Gychlico  st.  Giehlico  (Jechlik);  Habschowicz  st.  Hobschowitz; 
Haeshverta  Don  Martin  st.  Hoef-Huerta;  Hermelo  st.  Hemrlo;  Hesko, 
Hessek,  Hes  Martinus,  sind  zwei  Personen:  Hesko  Martinus,  juratus 
in  Pisek  und  Martin  Hes  de  Chyd,  notarius  publ.  in  Prag;  HiersUn 
von  Chodow  st.  Hisrle;  Horziessowicz  v:  Horschowicz,  aber  bei  diesem 
keine  Bemerkung  (übrigens  zwei  verschiedene  Orte);  Hraczierz  st.  Hm- 
czierz  (Hmöife);  Hruczek  st.  Hrnczek;  Hueber  Sigmund  st.  Huler; 
Jacobus  de  Rudnicz  st.  Budwicz;  Kmovia  und  Kruouia  st.  Krnovia; 
Krunicho  st.  Eunieho  (Kuni);  Lhota  Rubra  v:  Rothütten  st.  Roth- 
Lhota;  Lizan  st.  La2an;  Lobkowitz  auf  Zbirka  und  Totschnitz  st. 
Zbiroh  und  Toönik;  Lyhen  st.  Liben;  Marclinus  Piseker  Bürger,  im 
Text  (Nr.  1404)  M.  judex,  in  der  Urkunde  M.  judeus;  Mletowic  st.  Mle- 
kowic.    Misca  Misera  st.  Mika  (Nicolaus);    Nebirzel  st.  Nebu2el;    Ne- 


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Literatur.  699 

precbow  und  Neprotirow  st.  Neproohow;  Obiestlovisse  (und  auch  ander- 
wärts diese  falsche  Form)  st.  Obeslonisse  d.  h.  die  Frau  (Witwe)  des 
Obeslo;  Passmiewes  st.  Passiniewes;  Pochnan  und  Pohnan  =  Pohn^ni; 
Pottokrey  st.  Patokryj;  Prag,  dabei  die  einzelnen  Angaben  unzureichend, 
viele  Ortsbestimmungen  fehlen  (z.  B.  Laeta  curia),  manche  unrichtig  (z.  B. 
Kirche  Si.  Filip  und  Jakob  in  der  Neustadt  (!),  balneum  Koze  als  Kotzen 
u.  a.) ;  Prczybco,  Dryczower  Bürger,  und  Dryczow,  Ort  bei  Pisek ;  aber  es 
ist  die  Prziba,  Besitzerin  eines  Hauses  »in  Drlicow*  (Drliöov),  Stadt- 
theil  von  Pisek,  der  noch  heutzutage  diesen  Namen  führt;  Prestiborz 
st.  Prostiborz;  Przietluk  st.  Pnietluk;  Pssohay  Andr.  und  in  Nr.  1404 
Schal  st.  Sohaj;  Raudnitz  domus  cruciferorum  st.  Rutwicz  (in  Eaudniti 
war  eia  Augustiner- Kloster) ;  Eodleb  st.  ß  o  1 1  e  w ;  Kotweis  st.  K  o  t  w  e  i  s ; 
Scbeberow  v:  Schöberhof  st.  Öebifov;  Sebena  st.  Sobftn;  Sillnik  st. 
Sillink;  Sirwiner  st.  Firwiner;  Sitaw  als  Zwittau  st.  Zittau;  Sitta 
ät.  Sicca;  Skodolansky  st.  Dolanky  (in  der  Urk.  w  Dolankäch) ;  Solenko 
st.  Sdenko;  Staner  st.  Slaner  (von  Schlau);  Tarzan  st.  Lazan;  Trouma 
st.  Trnovia;  in  Truncis  (=Stoky)  ohne  Hinweis  auf  Stecken;  üsk 
(Aussig)  und  Uscz  (Auscha)  ohne  Unterschied  vermengt;  Watzenowa 
st.  Vacinov;  Welletschin  bei  Podersam  st.  Veleäin  bei  Budweis; 
Wesstye  st.  Wesczie;  Wezleczky  st.  Mezleczky;  Wissy  Lossosowa  st. 
Wrssy  (yr§)  lososova;  Wolik  Vencesl.  st.  Volek;  Wordman  Nicolaus  st. 
Wodnanensis  Nie,  Bürger  in  Pisek;  Wostrzek  st.  Ostfedek;  Zub 
st.  Zul  (Joh.  Zul  de  Pilgram). 

Dies  ist  nur  ein  kleiner  Theil  der  nöthigen  Verbesserungen ;  wollte 
man  den  wissenschaftlichen  Anforderungen  gemäss  die  Namen  rectificiren, 
so  müsste  die  Reihe  vervielfacht,  eigentlich  das  ganze  Register  umgearbeitet 
werden. 

Wenn  man  zu  all  diesen  Beweisen  der  Unzulänglichkeit  in  paläogra- 
phisüher  und  topogi'aphischer  Hinsicht  noch  die  zahlreichen,  den  gramma- 
tischen Grundregeln  der  lateinischen  Sprache  widersprechenden  Fehler  ins 
Auge  fasst  —  so  z.  B.  die  Formen:  dyacones  (Nr.  13l),  beat.  Martyro- 
rum  (280),  armiger  dicti  diocesis  (417),  Dorothea  dictus  (483),  totusque 
capitulum  (631),  Judocis  (774),  ecclesle  predicti,  canonici  prebendi  (796), 
super  villa  nostro  (804),  agricultura,  que  in  villa  possidet  (810),  penes 
domo  (873),  sub  vocabula  (876),  macellarum,  forum  maior,  hospitalis  sito 
sub  TVissegrado  (883)  und  auch  im  Register  (sub  Prag)  Hospitalis,  in 
vicinato  (965)  das  immer  sich  wiederholende  Reliquiae  Tabulae  terrae  st. 
Tabalarum  u.  s.  w.  —  seine  falschen  Uebersetzungen  lateinischer  Hand- 
werkemamen  z.  B.  pistor  als  Brotmüller  (470),  dann  Backmüller  (630), 
Grobbäcker  (816),  einmal  sogar  als  Fischer  (379),  dagegen  pannicida 
als  Brodbäcker  (379),  serator  als  Sägemeister  (425),  das  anderemal  als 
Schreiber  (489),  fibulator  als  Pfeifer  (88 :i)  u.  a.  —  so  muss  man  wirk- 
lich staunen,  dass  Schubert  deu  Muth  hatte,  an  die  Bearbeitung  der 
Begesten  der  aufgehobenen  böhmischen  Klöster  sich  heranzuwagen. 

Obwohl  Seh.  alle  lateinischen  und  deutschen  Original-Urkunden,  resp. 
deren  Abschriften  in  Copiarium  Fischers  vorfand,  so  ist  doch  seine  Arbeit 
auch  in  dieser  Hinsicht  nicht  vollständig.  Soweit  ich  für  diesen  Augen- 
blick nachweisen  kann,  fehlen  bei  Seh.  folgende  Urkunden:  1.  Nr.  400. 
(im  Cop.  foL  248)    Urk.  des  Kl.  Plass,    kraft   welcher  Harandus  de  Zilow 


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700  Literatur. 

seine  Güter  in  Loza,  welche  er  anrechtmässig  innegehabt,  dem  Kloster 
Piass  zurückerstattet,  dd.  1376  in  die  s.  Ambrosii.  Z:  Brzienco  de  Scala^ 
Zasama  de  Byela,  Raczko  de  Nekmyrz  et  Theodricus  de  Suchustayn  (mit 
f)  ziemlich  gut  erhaltenen  Siegeln);  2.  Nr.  429.  ürk.  des  Kl.  Plass: 
Styborius  de  Swanberch  kauft  die  Klosterdörfer  »Sdaraw  et  Girsin  cum 
allodio  ipsarum  vlhota  (sie)  lür  1 2 1  Schock  Pr.  Gr.  Pideiussores :  Syffridas 
de  Swanberg  filius  Styborii  senior,  Poto  de  Plana,  Heynko  de  Wyeska  et 
Oczyko  de  Chrast,  dd.  1370  ipso  die  b.  Petronelle.  Bestätigung  durch 
die  beiden  Söhne  des  Käufers,  den  genannten  Syfridus  et  Wenceslaus  de 
a.  1378  in  vigilia  b.  Laurencii  (ohne  Siegel).  Die  Urkunde  ist  schwer 
lesbar  un«l  im  Cop.  Fischers  nicht  geschrieben.  3.  Urk.  des  Kl.  König- 
sual  Nr.  457:  Batification  eines  Zinses  von  90  Gr.  auf  dem  Hause  des 
Kl.  Königsaal  »in  maiori  civitate  Prag,  ex  opposito  ecclesie  s.  Crucis  mi- 
noris*  dd.  Präge  sabbato  post  f.  s.  Martini  1380.  (Stadtsiegel  fehlt);  im 
Cop.  nicht  geschrieben.  4.  Die  Urkunde  des  Kl.  St.  Galli  Nr.  626.  (Cop. 
fol.  707):  Notariatsinstrument  vom  J.  1398  über  die  letztwillige  Ver- 
fügung Hertwici  medici  seu  cirurgici«  dd.  Prag  in  die  s.  Procopii  1378 
(mit  Notarsiegel).  5.  Die  Urkunde  des  Kl.  Piass  Nr.  725  (Cop.  fol.  761), 
kraft  welcher  Petrus  de  Teressow  dem  Kloster  Plass  zu  seinem  Seelenbeil 
schenkt  ^^omnes  partes  fluminis  dicti  Misa  spectantes  ad  villam  Olessna* 
dd.  1411  in  die  ss.  Fabiani  et  Sebastian!  (mit  ziemlich  gut  erhaltenen 
Siegeln  des  Ausstellers,  des  Andreas  de  Slatina  residentii  in  Zwyecowecz 
und  des  Gyrnico  de  Lhota).  6.  Von  dem  Curiosum  der  Urkundensamm- 
lung, des  an  12  Meter  langen  Notariatsinstruments  aus  dem  St.  Georg's 
Kloster  vom  J.  1376  (dessen  Beschreibung  in  meiner  Schrilt  »Kanceläfe 
a  pisafi  etc.*  S.  230),  geschieht  bei  Seh.  keine  Erwähnung,  obwohl  es  von 
Fischer  wohl  nicht  copirt  aber  im  Cop.  doch  verzeichnet  ist.  (Die  von 
Scheinpflug  veröffentlichten  Regesten  der  Plasser  Urkunden  genügen  nicht, 
da  sie  nach  fehlerhaften  Copialbüchem  gearbeitet  wurden.) 

Dagegen  sind  von  Seh.  viele  Kegesten  aufgenommen  aus  —  wie  er 
sagt  —  ungedruckten  Urkunden,  die  anderwärts  ganz  und  bes;»er 
abgedruckt  sind.  Ich  nenne  z.  B.  die  Zderaser  Urkunden:  Nr.  372  (Cod. 
(lipl.  Moraviae  IX.  70),  374  (daselbst  IX.  95),  384  (daselbst  IX.  292), 
385  (das.  IX.  315),  421  (das.  XI.  162).  446  (das.  XI.  60 1),  475  (das. 
XII.  436)i  aus  anderen  Klöstern:  Nr.  1117  (nach  dem  Orig.  gedruckt  in 
Regesta  Bohem.  II.  2165),  1118  (Reg.  Boh.  III.  523),  1149  (Reg.  Boh. 
IL  1594),  1150  (Reg.  Boh.  11.  1718),  1151  (Reg.  Boh.  II.  1758),  1154 
(Reg.  Boh.  III.  560),  1387  (Köpl,  Urkundenbuch  v.  Budweis  I.  105)  u.  s.  w. 

Prag  December  1901.  Ferd.  Tadra. 


Geschichte  der  k.  und  k.  Wehrmacht.  Die  Begiraenter, 
Corps,  Branchen  und  Anstalten  von  1618  bis  Ende  des  19.  Jahr- 
hunderts. Bearbeitet  v(»n  Major  Alphon s  Freiherrn  v.  Wrede 
I.  und  IL  Band.  Wien  1898.  L.  W.  Seidel  und  Sohn,  S^  XVII  752 
und  668  Seiten. 

Mit  dieser  Publication  des  k.  und  k.  Kiiegsarchivs  ist  ein  Werk  be- 
gonnen, das  den  vielseitigen  Anforderungen  der  Gegenwai*t  Rechnung  tragen 


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Literatur.  701 

wird.  Seit  Jahren  ist  in  der  österreicbischen  Kriegsliteratnr  das  Fehlen 
einer  Art  von  ^Entwicklungsgeschichte  der  k.  und  k.  Wehrmacht«  em- 
pfunden, wohl  ist  bereits  mehrfach  der  Versuch  gemacht  worden  die  Ge- 
schichte der  österreichischen  Armee  zu  schreiben  —  Graeffer  »Geschichte 
der  kaiserlichen  Kriegsvölker*  und  Meynerts:  »Geschichte  der  k.  k.  österr. 
Armee*  —  doch  ist  der  Inhalt  beider  Werke  vollständig  veraltet.  Um 
so  mehr  fühlte  sich  die  Direction  des  k.  und  k,  Kriegsarchivs  vei-pflichtet 
den  vielfach  geäusserten  Wünschen  näher  zu  treten  und  hat  Herrn  Major 
A.  Freiherm  von  Wrede  mit  der  Abfassung  einer  »Geschichte  der  k.  und 
k.  Wehrmacht*  betraut.  Das  ganze  Werk  soll  sieben  Bände  umfassen^ 
von  denen  die  beiden  ersten  vorliegenden  neben  einer  allgemeinen  Ein- 
leitung die  Geschichte  aller  Infanterieforraationen  enthalten.  Im  dritten 
Bande  wird  die  Reiterei  folgen,  im  vierten  die  Artillerie  und  Pioniere,  im 
fünften  die  Landesvertheidigung,  zu  denen  auch  die  Grenzer  gehören,  und 
im  sechsten  endlich  die  Militärbehörden  und  Heeresanstalten.  Die  praktische 
Verwertung  des  ganzen  Werkes  wird  durch  einen  Registerband  sehr  er- 
leichtert, der  ausser  allen  vorkommenden  Eigennamen  das  Verzeichnis 
sämmtlicher  Generäle  seit  1618  und  alle  vor  dem  Feind  gebliebenen  Ge- 
neräle und  Obristen  bringen  wird. 

Die  bis  jetzt  erschienenen  Bünde  legen  davon  Zeugnis  ab,  dass  Major 
V.  Wrede  die  rechte  Persönlichkeit  ist,  diese  Arbeit  zur  Vollendung  zu 
führen;  er  ist  eine  bedeutende  Arbeitskraft  und  hat  kritisches  Gefühl  zur 
Sichtung  und  Verwertung  dieses  grossen  schwer  übersehbaren  Acten- 
materials.  Die  jetzt  existirenden  Truppenkörper  haben  meist  die  Geschichte 
ihrer  Entstehung  und  der  Kriegsthaten,  an  denen  sie  theilgenommmen, 
publizirt;  so  hat  v.  Wrede  mit  vollem  Rechte  sein  Hauptaugenmerk  dem 
bisher  ganz  vernachlässigten  Gebiete  der  vielen  untergegangenen  Forma- 
tionen des  kaiserlichen  Heeres  zugewandt.  Die  Hauptquellen  zu  dieser 
Arbeit  sind  die  reichen  Schätze  der  Registratur  des  Hotkriegsrathes  und 
des  Kriegsarchives,  daneben  ist  aber  auch  die  gedruckte  Literatur  im 
vollen  Umfange  berücksichtigt.  Freiherr  v.  Wrede  hat  somit  erfüllt,  was 
von  berufenster  Seite  vor  einem  Dezennium  in  den  Forschungen  zur 
Brandenburg.-Preussischen  Geschichte  Band  1  verlangt  wurde:  dass  nämlich 
eine  exacte  Geschichte  aller  früheren  Kriegsverfaisungen  begründet  sein 
müsse  auf  eine  planmässige  Durchforschung  der  zugehörigen  Archive. 

Der  erste  Band  beginnt  mit  einer  üebersicht  aller  Kriege,  an  denen 
österreichische  Truppen  seit  dem  Jahre  1018  bis  zur  Besetzung  der  Insel 
Kreta  1897  theilgenommen  haben.  Ein  kurzer  Abschnitt  orientirt  sodann  über 
die  Entwicklung  des  stehenden  Heeres  in  den  Ländern  des  Hauses  Habsburg, 
die  drei  folgenden  Capitel  behandeln  das  kaiserliche  Fussvolk,  (die  Organi- 
sation der  Infanterie-Regimenter,  die  Chargen  und  ihre  Obliegenheiten,  die 
Aufbringung  und  Ergänzung).  Den  Beschluss  machen  die  heute  bestehenden 
Formationen  der  Infanterie:  die  106  Infanterie -Regiment  er  (mit  Einschluss 
der  bosnisch- hercegovinischen),  die  4  Tiroler  Kaiserjäger- Regimenter  und 
die  40  Feld-Jfigerbataillone.  Diese  Körper  haben  in  den  seit  1769  ein- 
geführten Regiment.^nummern  eine  von  selbst  gegebene  Grundlage»  die  der 
Verfasser  übernommen  hat.  Allerdings  darf  nicht  übersehen  werden,  dass 
nach  dem  Schönbrunner  Frieden  acht  Regimenter  aufgelöst  wurden,  deren 


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702  Literatur. 

frei  gewordene  Nummern   nach   1815  auf  neuerrichtete  Beglmenter    über- 
gingen. 

Der  zweite  Band  enthält  die  aufgelösten  Formationen  zu  Fuss,  die 
sämmtlich  unter  den  Namen  ihrer  letzten  Inhaber  angeführt  sind.  Die 
zur  Zeit  des  dreissigjährigen  Krieges  eingegangenen  Regimenter  folgen  aaf 
einander  nach  den  Jahren  ihrer  Entstehung;  alle  nach  1648  aufgelösten 
Trappentheile  sind  nach  den  Jahren  der  Reduction  geordnet.  Ein  Ver- 
zeichnis der  früheren  und  gegenwärtigen  Inhaber  aller  bestehenden  resp. 
au^elösten  Regimenter  und  selbstständigen  Truppentheile  ermöglicht  ein 
sofortiges  Finden  eines  jeden  Truppenkörpers.  Es  ist  dem  Referenten 
nicht  möglich  den  reichen  Inhalt  der  beiden  vorliegenden  Bände  in  allen 
Tbeilen  gleich  zu  berücksichtigen  und  es  mögen  deshalb  nur  die  Zeiten 
des  Werdens  und  Entstehens  der  kaiserlichen  Armee  (das  17.  und 
1 8.  Jahrhundert)  etwas  fiäber  besprochen  werden. 

Die  zahlreichen  Regimenter  des  kaiserlichen  Heeres  aus  den  Jahren 
1618 — 1648  sind  hauptsächlich  auf  Grund  der  Acten  reconstruirt.  Wrede 
gibt  die  Geschichte  von  197  Regimentern  zu  Fuss,  wenn  Referent  recht 
gezählt  hat,  nach  den  Jahren  ihrer  Errichtung  resp.  Uebernahme  in  den 
kaiserlichen  Dienst  bis  zu  ihrer  Auflösung.  In  knappen  Zügen  werden 
die  Namen  der  Regimen tsinhaber,  die  Commandeure  und  die  Hauptwaffen- 
t baten,  an  denen  das  Regiment  tk eilgenommen  hat,  unter  xVnführung  der 
betreffenden  Acten  geschildert.  Ausgeschlossen  von  der  oben  genannten 
Zahl  sind  etwa  60  Namen  von  Regimentern,  die  nur  in  einzelnen  Acten 
genannt  werden,  von  denen  nur  die  Werbepatente  Nachricht  geben  oder 
deren  Aufstellung  nicht  zu  stände  gekommen  ist.  Nicht  selten  sind  bisher 
auch  ligistische  und  spanische  Truppen  in  historischen  Werken  für  kaiser- 
liche ausgegeben  worden,  ein  verzeihlicher  Irithum  bei  der  im  17.  Jahr- 
hundert häufig  stattfindenden  Ueberlassung  von  Regimentern  zwischen 
beiden  Linien  des  Hauses  Habsburg;  im  ganzen  sind  bis  zum  Frieden  von 
Ryswik  etwa  12  Regimenter  in  spanische  Dienste  abgegeben  worden. 

Eine  sorgfältig  zusammengestellte  Tabelle  (II,  S.  96)  gibt  den  Stand, 
Zuwachs  und  Abgang  der  Fussregimenter  in  jedem  Kriegsjahr  an.  un- 
berücksichtigt lässt  diese  Liste  die  irregulären  Truppen  (Hayducken  und 
Croaten)  und  alle  Regimenter,  über  die  keine  positiven  Angaben  vorliegen. 
In  den  ersten  Jahren  1619 — 1622  stieg  die  Zahl  der  Regimenter  von  5 
auf  22,  um  in  den  beiden  nächsten  Jahren  wieder  auf  )  1  zu  fallen.  Ein 
neues  Steigen  begann  mit  Waldstein's  Autstellungen,  und  erreichte  seinen 
Höhepunkt  1636  mit  65  Regimentern  zu  Fuss,  um  im  nächsten  Jahre 
auf  49  zurück  zu  gehen;  1643  sank  die  Zahl  sogar  auf  45  Regimenter, 
stieg  aber  im  vorletzten  Kriegsjahre  auf  62  Regimenter,  die  beim  Frie- 
densschlüsse mit  Ausnahme  von  9  der  Auflösung  verfielen.  Von  diesen 
9  Regimentern  des  Jahres  1650  haber  vier  bis  1809  alle  Reductionen 
und  Katastrophen  der  Armee  glücklich  überstanden ;  aber  nur  2  Regimenter 
(Nr.  8  und  Nr.  ll)  können  sich  bis  auf  den  heutigen  Tag  eines  ununter- 
brochenen Bestehens  rühmen.  Irrthüm  lieber  Weise  wird  zu  ihnen  das 
Regiment  Gallas  gerechnet;  (II,  S.  100  und  255);  es  wurde  gleichzeitig 
mit  dem  Regiment  Tieffenbach,  das  nach  einer  Angabe  Hallwichs  in  der 
Allgemeinen  deutschen  Biographie  (Bd,  39  S.  96)  das  älteste  aller  noch 
bestehenden    österrrichischen  Regimenter   sein  soll,    im  Jahre  1650  abge- 


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Literatur.  705 

dankt.  Das  Regiment  Tieffenbach  gehörte  allerdings  zu  den  wenigen  Be- 
gimentem,  die  während  der  ganzen  Dauer  des  30jährigen  Krieges  be- 
standen haben;  es  hat  am  weissen  Berge,  an  der  Dessaner  Brücke  und 
vor  Stralsund  gefochten»  marschirte  1630  nach  Italien  und  stand  1632 
wieder  unter  den  Befehlen  Waldsteins.  Nichts  rechtfertigt  demnach  die 
Charakterisirung,  die  den  Tieffenbachem  in  Wallenstein's  Lager  zu  theil 
wird.  Das  böhmische  Regiment  Nr.  1 1  ist  jetzt  das  älteste  aller  Regi- 
menter zu  Fuss;  1629  in  Colberg  aus  5  Fähnlein  formirt,  die  von  einem 
Begimente  hochdeutscher  Knechte  abgezweigt  wnrden,  das  der  damalige 
Obrist  Waldstein  im  Frühjahr  1621  in  Mähren  aufgestellt  hatte  (II  S.  12). 
In  gleicher  Weise  lässt  sich  das  jetzige  Dragoner-Regimei  t  Nr.  6  auf  die 
Kürassiere  Piccolominis  zurückführen. 

Erst  seit  der  zweiten  Hälfte  des  17.  Jahrhunderts  hat  Oesterreich 
ein  stehendes  Heer  (I  S.  3l).  Zwar  ist  bereits  Rudolph  IL  von  der  Ge- 
pflogenheit abgewichen,  alle  Regimenter  am  Schluss  eines  Feldznges  ab- 
zulohnen;  im  Herbst  1598  wurden  3  Regimenter  deutscher  Knechte  als 
Besatzungen  in  Oberungam  föi-  die  Dauer  des  Winters  beibehalten  (Meynei-t 
II  S.  182).  Aber  ein  stehendes  Heer  in  modernem  Sinne  schuf  erst  der 
Beschluss  Kaiser  Ferdinands  III.  vom  Jahre  1649,  durch  den  im  Frieden 
9  Regimenter  zu  Fuss,  9  zu  Ross  (Kürassiere)  und  1  Pragoner-Regiment 
unter  Waffen  behalten  wurden  (I  S.  14).  Bis  zum  grossen  Türkenkriege 
scheinen  die  leitenden  Männer  in  der  Hofburg  diese  Zahlen  als  genügend 
für  die  Friedenszeit  erachtet  zu  haben.  Mochten  auch  zahlreiche  Neuauf- 
stellungen im  Kriege  stattfinden,  nach  den  Friedensschlüssen  von  Oliva, 
Vascar  und  Nimwegen  wurde  die  Armee  wieder  auf  den  alten  Friedens- 
stand reduzirt;  es  blieben  auf  dem  Fusse  nur  10  bis  12  Infanterie-  und 
1 3  Cavallerie-Regimenter. 

Dieses  bisher  übliche  Verfahren  wurde  nach  dem  Frieden  von  Karlowitz 
aufgegeben.  Die  Sicherung  Ungarns  verlangte  jetzt  im  Friedenszustand 
eine  grössere  Truppenmacbt  als  bisher.  Von  den  nach  Rückstellung  der 
Mieth-Regiraenter  übrig  bleibenden  36  Regimentern,  aus  denen  sich  die 
Infanterie  zur  Zeit  des  Carlowitzer  Friedens  zusammensetzte,  wurden  bis 
1700  nur  7  zur  Auflösung  bestimmt,  deren  Mannschaften  zugleich  zur 
Completirung  anderen  Regimentern  zugetheilt  wurden  (II  S.  172).  Am 
Vorabend  des  spanischen  Erbfolgekrieges  im  December  1700  setzte  sich 
die  kaiserliche  Armee  aus  29  Infanterie-,  19  Kürassier-,  9  Dragoner-  und 
2  Husaren-Regimentern  zusammen.  Von  dieser  Zahl  hat  der  grössere  Theil 
alle  Krisen  der  Monarchie  überstanden.  Joseph  I.  fand  beim  Regierungs- 
artritt 1705,  38  Regimenter  zu  Fuss  vor,  nach  35  Jahren  beim  Tode 
seines  Bruders  war  die  Zahl  auf  52  Infanterie-,  18  Kürassiere-,  14  Dra- 
goner- und  8  Husaren-Regimenter  gestiegen.  Diese  Zahl  ist  aber  durch- 
aus nicht  im  stetigen,  ununterbrochenen  Steigen,  wie  dies  gleichzeitig  in 
der  preussischen  Armee  unter  Friedrich  Wilhelm  I.  der  Fall  wai-,  erreicht 
worden.  Den  höchsten  Stand  hatte  das  kaiserliche  Heer  im  Türkenkriege 
von  1717 — 1719.  Wie  sehr  aber  während  der  Regierung  Kaiser  Carl  VI. 
die  Armee  an  innerem  Halt  gewonnen  hat,  zeigt  die  kleine  Zahl  (9)  Jer 
deutschen  Regimenter  zu  Fuss,  deren  Reduction  sich  als  nöthig  erwies 
und  der  etwa  15  Neuformationen  gegenüber  stehen.  Auch  die  Umwand- 
lung der  nach  dem  Badener  Frieden  in  Italien    und   in  den  Niederlanden 


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704  Literatur. 

übernommenen  Trappen  kann  nicht  eine  Reduction  im  eigentlichen  Sinne 
des  Wortes  genannt  werden.  Aus  den  in  Katalonien  und  Italien  für  den 
Dienst  des  spanischen  Königs  Karl  III.  aufgestellten  9  spaniscfa-habsbor- 
gischen  National-Regimentem  zu  Fuss,  die  nach  dem  Utrechter  Frieden 
keinen  hohen  Etat  hatten,  wurden  mehrere  italienische  Regimenter  formirt; 
ihre  Zahl  schmolz  nach  dem  Verluste  Neapels  1736  auf  2  zusammen. 
Die  Reorganisation  der  8  niederländischen  National-R^menter  ergab  1725 
drei  neue  Regimenter  auf  »deutschem  Fusse^.  für  die  dann  der  Xame 
Wallonen- Regimenter  aufkam  (II  S.  195).  In  den  ersten  11  R^enmgs- 
jahren  Maria  Theresias  sind  9  Infanterie-,  2  Dragoner-  und  1  Husaren- 
Regiment  aufgelöst  worden.  Der  Hubertusburger  Friede  war  der  erste 
Friedensschlüsse  dem  keine  Reductionen  folgten,  späterhin  allerdings  brachte 
<He  Neuorganisation  der  Reiterei  noch  die  Auflösung  einiger  Regimenter. 
Die  grosse  Kaiserin  hinterliess  im  ganzen  77  Infanterie-Regimenter,  ein- 
begriffen die  beiden  Garnison-  und   18  Grenzer-Regimenter. 

Die  wachsende  Bedeutung  Ungarns  im  Zeitalter  Maria  Theresias  prägt 
sich  nicht  zum  wenigsten  in  der  grossen  Vermehrung  der  ungarischen 
National-Truppen  aus.  Irreguläre  ungarische  Corps,  die  sogenannten  Hay- 
ducken,  thaten  bereits  vor  1618  im  kaiserlichen  Heere  Kriegsdienste  (II 
S.  1  o) ;  aber  reguläre  ungarische  Regimenter  gibt  es  erst  seit  der  Wieder- 
eroberung Ofens  1686.  Als  Besatzungen  haben  im  ganzen  17.  Jahr- 
hundert neben  der  National-Miliz  (In:iurrection)  in  den  ungarisches 
Festungen  sogenannte  »Frei-Compagnien*  deutscher  Nationalität  gelegen 
(II  S.  545  und  564).  Einen  zu  grossen  Antheil  an  der  Befreiung  ihres 
Vaterlandes  lassen  neuere  ungarische  Historiker  dem  ungarischen  Auf- 
gebote zukommen.  Deutsche  Regimenter  und  zwar  aus  dem  ganzen  Reiche 
haben  ihr  Bestes  zur  Brechung  der  Osmanenherrschafk  in  Ungarn  bei- 
getragen. Der  Pressburger  Landtag  von  1715  überahm  auf  Landeskosten 
den  Unterhalt  der  nationalen  Regimenter.  Zum  ersten  Male  war  dann  in 
dem  nun  ausbrechenden  Türkenkriege  die  gesammte  Bevölkerung  Ungarns 
eini^'  in  der  Abwehr  des  alten  Erbfeiades.  Beim  Ableben  Karl  VI.  standen 
noch  44  Infanterie-Regimenter  deutscher  Herkanft  an  erster  Stelle  in  der 
Armee,  an  ungarischen  und  niederländischen  waren  je  drei  und  an  italie- 
nischen zwei  vorhanden.  Fünfzig  Jahre  später  waren  die  deutschen  Regi- 
menter auf  39  gesunken,  neben  den  fünf  Wallonen  und  zwei  italienischen 
gab  es  elf  Regimenter  ungarischer  Nationalität,  die  im  Jahre  1 798  auf 
fünfzehn  stiegen.  Heute  entfallen  von  den  105  Heeresergänzungs-BeziriLen 
Oesterreich- Ungarns  47    auf  Tron^leithanien   (I  S.  113  und  Beilage  VII}. 

In  der  Farbe  der  Uniformröcke  nahmen  die  Ungarn  von  Anfang  an 
eine  Sonderstellung  ein.  Zusammen  mit  einigen  von  deutsehen  Fürsteu 
gebtellten  Regimentern  behielt  ihre  Infanterie  die  blauen  Röcke  bei,  auch 
als  1748  für  die  bisherigen  perlgi*auen  Röcke  die  traditionelle  weisse 
Farbe  eingeführt  wurde  (I  S.  87). 

Die  Habsburger  des  17.  Jahrhunderts  sind  keine  Soldatennatnren 
gewesen,  wie  der  Grosse  Kurfürst,  die  braunschweig- lüneburgischen 
Fürsten  und  die  Herzöge  von  Lothringen.  Mit  ihrer  Armee  haben  sie 
keine  innige  Fühlung  gesucht ;  kein  Regent  oder  Prinz  hat  bis  auf  Kaiser 
Franz,  der  1745  die  Inhaberwürde  des  Regiments  Kaiser  annahm  ein 
Regiment    geführt.     Im    gegebenen    Momente    wussten    aber    der   Kaiser 


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Liiaratur.  705 

sowohl  als  d^  Hofkriegdrath  ihren  Willen  durchzusetzen.  Eine  Ordre 
vom  15.  April  1634,  nach  der  kein  Christ  mehr  als  ein  Regiment  be- 
sitzen durfte  (I  8.  60),  hat  den  Kaiser  erst  zum  wirklichen  Herren  der 
Armee  gemacht  und  verhinderte  für  die  Zukunft  Katastrophen  wie  die  Em- 
pörung Waldsteins.  Das  Werbesystem  des  30jährigen  Krieges  liess  sich 
unter  Leopold  I.  nicht  mehr  im  alten  Umfange  durchführen.  Um  den 
Bedarf  an  Rekruten  zu  decken,  sah  sich  die  Regierung  auf  die  Hilfe  der 
Stfinde  angewiesen ;  mochten  auch  die  Regimentsinhaber  der  alten  Werbung 
den  Vorzug  geben.  Bis  tief  hinein  in  die  Regierungszeit  Maria  Theresias 
dauern  die  Klagen  über  die  >  Landrekruten  ^,  unter  denen  manch  zweifel- 
hafte Elemente  waren  und  die  in  Kriegszeiten  recht  häufig  zu  spät  an 
ihrem  Bestimmungsort  eintrafen. 

Mit  dem  altfranzösischen  Heere  des  »ancien  r^ime*  theilte  die 
österreichische  Armee  den  zweifelhaften  Vorzug,  dass  sich  Angehörige  aus 
fast  allen  europäischen  Staaten  unter  ihren  Fahnen  sammelten.  Die  hiermit 
verbundenen  Missstände  wurden  frühzeitig  erkannt;  bereits  in  den  Kriegen 
Leopolds  L  kam  die  Norm  auf,  dass  die  »deutschen  Regimenter*,  damals 
die  Hauptmasse  der  Infanterie  sich  überwiegend  aus  dem  Reiche  und  den 
Erblanden  zu  ergänzen  hatten  und  keine  Ungarn  und  Kroaten  aufnehmen 
durften.  Eine  noch  schärfere  Abgrenzung  der  Nationalitäten  wurde  unter 
Prinz  Eugen  durchgeführt  Von  der  Au&ahme  in  die  deutschen  Infanterie- 
Regimenter  blieben  die  Angehörigen  der  sogenannten  »Verbotenen  Natio- 
nen* nämlich  Franzosen,  Itlaliener,  Schweizer,  Polen,  Ungarn  und  Croaten 
ausgeschlossen  (I  S.  97). 

Die  Versuche  Maria  Theresias,  nach  dem  Aachener  Frieden  das  veraltete 
Werbe-  und  Rekrutirungssystem  der  Regimenter  und  Stände  nach  dem 
Vorbilde  Preussens  zu  reformiren,  führten  erst  unter  ihrem  Nachfolger 
1781  zur  Einführung  der  Conscription  in  den  Erblanden  mit  Ausnahme 
von  Tyrol,  also  fast  50  Jahre  nach  dem  das  Kantonreglement  unter 
Friedrich  Wilhelm  I.  in  Preussen  durchgeführt  war.  Bei  einem  Etat  von 
100  Gremeinen  hatte  die  Gompagnie  in  Friedenszeiten  60  Ausländer;  im 
Kriegsfialle  erhöhte  sich  ihr  Etat  um  60  beurlaubte  Inländer  (I  S.  102). 
In  der  preussischen  Armee  bestimmte  Friedrich  Wilhelm  U.,  dass  auf 
76  Ausländer  93  Kantonisten  pro  Gompagnie  kommen  sollten. 

Bedeutend  geringere  Schwierigkeiten  sind  dem  Kaiser  Josef  bei  der 
Reorganisation  der  Reichswerbung  entgegengetreten.  Bis  zum  Tode  des 
Prinzen  Eugen  ist  die  Mehrzuhl  aller  Regimenter  im  Reiche  angeworben. 
Nicht  wenige  verdankten  ihren  Ursprung  deutschen  Fürsten  weltlichen  und 
geistlichen  Standes,  die  Regimenter  für  den  kaiserlichen  Dienst  aufstellten, 
während  sie  zugleich  sich  oder  Anverwandten  die  Inhaberwürde  im  Regi- 
mente  vorbehielten. 

Als  1766  37  deutschen  Regimentern  zu  Fuss  je  ein  Kreis  oder  ein 
bestimmter  Landstrich  als  ausschliesslicher  Werberayon  zugewiesen  wurde, 
berücksichtigte  der  Kaiser  nach  Möglichkeit  die  Inhaber  und  die  alten  Be- 
ziehungen der  Regimenter;  das  berühmte  Regiment  »Deutschmeister*,  war 
auf  die  Besitzungen  des  deutschen  Ordens  angewiesen,  die  Regimenter 
Baden-Baden  und  Baden-Durlach  auf  die  markgräflichen  Lande  (II  232) 
und  so  fort.  Jedes  Reg'unent  erhielt  einen  Rayon  für  sich,  in  welchem 
Werbestationen   errichtet    wurden.     Von   den  in  demgleichen  Kreise   wer- 

JlitUMUmifen  XXIU.  i6 


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706  literaiiir. 

benden  Regimentern  wurden  dann  die  Bekruten  in  gemeinsamen  Trans- 
porten den  Gramisonsplfttzen  zagfiihrt  (I  S.  lOO).  Der  Mitbewerb  anderer 
Staaten,  namentlich  Preossens  machte  sich  vor  allem  in  Norddeatschland 
fühlbar.  Die  Beichs Werbung  wurde  1806  eingestellt,  die  sogenannte  Con- 
finien- Werbung  an  den  Grenzen  der  Monarchie  sollte  als  Ersatz  dienen, 
bewährte  sich  aber  in  keiner  Weise  (I  8.  104). 

Im  Schönbrunner  Frieden  traf  Napoleon  die  Wehrmacht  OesterreichB 
am  empfindlichsten  mit  der  Abtretung  eines  grossen  Theiles  fon  Galizien. 
Bereits  1782  hatte  Kaiser  Josef  den  deutschen  Begimentem  Aushilfsbezirke 
in  den  neuerworbenen  polnischen  Landstrichen  angewiesen,   ein  deutliches 
Zeichen,  dass  wie  in  Preussen  auch  in  Oesterreich  die  Beichswerbung  den 
auf  sie  gesetzten  Erwartungen  nicht  mehr  entsprach.   Nach  Galizien  wurden 
femer   nach    dem  Verluste  der  Niederlande  die  Wallonen-Begimenter    und 
1806  das  Tyroler  Landregiment    mit   ihrem    künftigen    Ersatz   verwiesen. 
Ohne  die  grossen  Bekrutenmassen,  welche  die  polnischen  Lande  hergaben, 
hätte   Thugut    schwerlich    in    den   beiden    ersten    Coalitionskriegen   immer 
wieder  neue  Armeen    aufstellen    können.     Aus  der  Wichtigkeit  der  polni- 
schen Landstriche  für  den  Fortbestand   der  Armee   lässt   sich    nicht    zum 
wenigsten  der  Widerstand  erklären,  den  die  österreichischen  Staatsmänner 
den  Tauschprojecten   Herzbergs    entgegensetzten,    der  Oesterreich    für    das 
wieder   an  Polen   abzutretende  Gralizien    mit   türkischen  Gebietstheilen    zu 
entschädigen  versuchte.   Im  Jahre  1809  mussten  nun  8  Begimenter,  deren 
Ergänzungsbezirke  in  den  abgetretenen  Provinzen  lagen,  au%elöst  werden. 
Die  Ermittlung   des   effectiven  Standes    der   kaiserlichen  Armee  liegt 
nicht  im  Bahmen  der  Aufgabe  des  Ver&ssers.    Ausführlicher  auf  alle  Ver- 
änderungen,   die  das  Heer  in  seinen    äusseren  Formen   durchgemacht  hat, 
einzugehen,  hiesse  die  betreffenden  Abschnitte  ausschreiben,  und  wird  sich 
Beferent  begnügen  nur  einigens  Wesentliche  zu  bemerken. 

Ein  Begiment  zu  Fuss  sollte  zur  Zeit  des  30jährigen  Krieges  in 
10  Fähnlein  eingetheilt  sein  und  3000  Mann  zählen,  aber  diese  Zahl 
haben  die  wenigsten  Begimenter  erreicht,  sehr  häufig  waren  sie  namentlich 
im  letzten  Drittel  des  Krieges  nicht  stärker  als  800 — 1200  Mann.  Zu 
Zeiten  Montecucculis  war  das  Begiment  meistens  zu  10  Compagnien  for- 
mirt  bei  einem  Etat  von  2000  Mann  (I  S.  34).  Zu  Beginn  des  18.  Jahr- 
hunderts kam  die  Eintheilung  der  Infanterie-Begimenter  in  3  Bataillone 
und  12  Compagnien  zu  150  Mann  auf.  Im  spanischen  Erbfolgekriege  be- 
gegnen wir  zuerst  der  Zusammenziehung  der  Grenadiere  zu  besonderen 
Compagnien,  deren  jedes  Begiment  seit  1711  zwei  besass  (II  S.  269). 
Unter  Maria  Theresia  wurden  kurz  vor  Ausbruch  des  siebei^ährigen  Krieges 
die  deutschen  Begimenter  in  2  Feld-  und  1  Oamisonbataillon  eingetheilt, 
erstere  zu  6,  letzteres  zu  4  Compagnien.  Die  Grenadiercompagnien  je 
dreier  Begimenter  bildeten  damals  wie  in  den  Bevolutionskriegen  eigene 
Grenadierbataillone,  die  als  auserwählte  Elitemannschaften  verwendet  warden. 
Erst  1860  haben  die  Grenadiere  aufgehört  eine  besondere  Trappe  in  der 
Armee  zu  sein. 

Bedeutend  späteren  Ursprungs  sind  die  österreichischen  Jägercorps, 
ihr  Name  taucht  erst  unter  Maria  Theresia  auf  (II  S.  397).  Die  aus 
Wallensteins  Lager  bekannten  »Holckischen  Jaeger«  hat  es  nie  gegeben 
(1  S.  629).     Die   jetzigen    Feldbataillone    Nr.    1 — 32    sind    aus    mehrei-en 


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Literatur.  707 

Jftgerabtheilangen  heryorgegangen,  die  sich  unter  dem  Namen  »Deutsches 
Jäger-Corps*,  »Tiroler  Scharfschützen-Corps*,  >Le  Loup  Jäger*  in  den 
Beyolationskriegen  bei  Feind  und  Freund  einen  Buf  begründet  hatten, 
und  im  Jahre  1801  als  Tiroler- Jäger-ßegiment  Nr.  64  organisirt  wurden 
(n  S.  397  und  512).  Nach  dem  Verluste  Tirols  wurde  das  Begiment  in 
9  selbständige  Divisionen  zerlegt,  die  1808  zu  Yollbataillonen  ergänzt 
wurden  und  die  Nummern  1 — 9  erhielten  (I  S.  630). 

Mit  diesen  früheren  Jägercorps  steht  das  berühmte  Tiroler  Eaiser- 
Jäger-Begiment  in  keinem  Zusammenhange:  seine  Stammtruppe  ist  das 
Jägercorps  Fenner,  im  Winter  1813 — 1814  drei  Bataillone  stark  in  Trient 
errichtet  (I  S.  645  und  II  S.  529). 

In  dem  6.  Abschnitte  des  2.  Bandes,  bespricht  A.  v.  Wrede  Forma- 
tionen, die  jetzt  gänzlich  aus  der  österreichischen  Armee  verschwunden 
sind.  Infanterie  Freicorps  wurden  zuerst  im  spanischen  und  österreichi- 
schen Erbfolgekriege  verwendet.  Im  letzten  machte  sich  der  Baion  Trenck 
mit  seinem  aus  Panduren  bestehenden  Grenz  Freicorps  einen  berüchtigten 
Namen  (II  S.  482). 

Beim  Ausbruche  des  bairischen  Erbfolgekrieges  hat  Kaiser  Josef  nach 
preussischem  Muster  zahlreiche  Frei-Bataillone  aufgestellt,  etwa  22  werden 
erwähnt,  von  denen  aber  nur  die  Wenigsten  vor  dem  Feinde  in  Action 
kamen.  Eine  sehr  bedeutende  Bolle  haben  die  Freicorps  dann  in  den 
beiden  ersten  Coalitionskriegen  gespielt.  Die  verschiedensten  Nationen, 
Serben,  Walachen,  Franzosen  waren  in  ihnen  zu  finden.  In  mancher  Hin- 
sicht ersetzten  sie  die  fehlende  leichte  Infanterie,  und  in  der  That  wur- 
den 1799  aus  den  Mannschaften  15  leichte  Infanterie-BataiUone  formirt; 
(B.  II  S.  377).  Den  in  sie  gesetzten  Erwartungen  scheinen  sie  aber  nicht 
entsprochen  zu  haben ;  sie  wurden  nach  dem  Luneviller  Frieden  dissolvirt 
und  in  die  alten  Infanterie-Begimenter  vertheilt. 

In  dem  folgenden  7.  Abschnitte  gibt  der  Verfasser  die  Geschichte  der 
»Garnison-Truppen*.  Die  Vorläufer  der  späteren  Gamison-Begimenter 
sind  die  sogenannten  »Freicompagnien*.  In  der  ersten  Hälfte  des  30-jäh- 
rigen Krieges  fochten  die  Freicompagnien,  die  keinem  Begimentsverbande 
angehörten  und  damit  keiner  hohem  Gerichtsbarkeit  imterstellt,  alse  »frei* 
waren  (II  S.  545),  im  offenen  Felde,  übernahmen  später  den  Gamison- 
dienst  in  den  Festungen  und  namentlich  in  den  festen  Plätzen  Ober- 
Ungarns.  Diese  Abtheilungen,  im  Jahre  1679  32  an  der  Zahl  (II  S.  564) 
nahmen  die  nicht  mehr  felddienstfähigen  Offiziere  und  Mannschaften  auf; 
die  Löhnung  liess  zu  wünschen  übrig  und  es  konnte  begreiflicher  Weise 
die  militärische  Tüchtigkeit  keine  sehr  hohe  sein.  Erwähnenswert  ist 
nur  das  »Wiener  Stadt-Guardia-Begiment  *  (vgl.  darüber  jetzt  Veltz6  in 
den  Mitth.  des  Instituts  6.  Ergbd.  S.  530  ff.). 

Der  letzte  Abschnitt  behandelt  die  Mieth-Begimenter  (»Begimenter  im 
kaiserlichen  Solde*),  wohl  zu  trennen  von  den  Auxiliar-Truppen,  die  von 
Sachsen  und  Brandenburg  in  den  Türkenkriegen  gestellt  wurden.  Auch 
gehören  nicht  hierher  die  Corps  deutscher  Staaten,  welche  von  den  Sub- 
sidien  der  Seemächte  ausschliesslich  für  den  Beichskrieg  gegen  Frankreich 
gedungen  wurden  (II  S.  597  und  606).  Kleinere  deutsche  Staaten,  wie 
z.  B.  Mainz  und  Trier,  Ansbach,  Baden,  Weimai*,  Waldeck  und  namentlich 
Würtemberg  stellten  gegen  Entgelt   auf   eine  bestimmte  Zeit   dem  Kaiser 

46* 


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708  Literatur. 

Trappen  zar  Verfügung;  einige  anter  ihnen  sind  nach  AbUuf  der  Capi- 
tulation  in  die  österreichische  Armee  übernommen  worden.  Auch  die  ka- 
tholischen und  protestantischen  Gantone  der  Schweiz  haben  im  spanischen 
und  polnischen  Erbfolgekriege  Regimenter  namentlich  als  Besatzungs- 
Truppen  für  Freiburg  und  Breisach  gestellt.  Einmal  ist  auch  ein  Grau- 
bündtner  Regiment  1708  nach  Gatalonien  überschifft  worden  und  hat  an 
den  spanischen  K&mpfen  Antheil  genommen  (I  S.  fiOS).  Als  die  letzten 
Mieths-Begimenter  haben  im  ersten  Coalitionskriege  gegen  Frankreich  die 
Truppen  der  beiden  Bisthümer  Würzburg  und  Bamberg  im  kaiserlichen 
Dienste  gestanden. 

Göttingen.  Ferd.  Wagner. 


Venezianische  Depeschen  vom  Eaiserhofe.  Heraus- 
gegeben Yon  der  hist.  üommission  der  kais.  Akademie  der  Wissensch. 
II.  Abtheilung,  Bd.  1,  (1657—1661).  Bearbeitet  von  Prof.  A.  F. 
Pribram.     Wien  C.  Gerold  1901. 

Vor  bald  zehn  Jahren  hat  der  verewigte  Herrn.  Baumgarten  im  Vor- 
wort zum  3.  Bde.  seiner  leider  unvollendet  gebliebenen  Geschichte  Karls  V., 
es  beklagt,  dass  die  Wiener  Akademie  in  das  —  wie  er  sagte  —  »un- 
absehbare unternehmen^  einer  Herausgabe  der  venezianischen  Depeschen 
vom  Kaiserhofe  sich  »verstrickt  hat*.  Unabsehbar  ist  das  Unternehmen  aller- 
dings, sind  die  Mühen  und  Kosten,  die  es  erheischen  wird;  absehbar  da- 
gegen ist  Eventualität,  dass  es  ins  Stocken  gerathend  ein  Torso  bleiben 
kann.  Sollten  die  weitem  Bände  der  neuen,  mit  dem  J.  1657  einsetzen- 
den Abtheilung  mit  der  gleichen  Sorgfalt  und  Gewissenhaftigkeit  gearbeitet 
sein,  welche  Prof.  Pribram  auf  den  vorliegenden  ersten  gewendet  hat,  so 
dürften  bis  zur  Vollendung  der  Sammlung  etwa  50  bis  60  Jahre  ver- 
gehen —  ein  Zeitraum,  in  dem  so  manches,  mit  reichlichen  wissenschaft- 
lichen Lasten  befrachtetes  Schiff  vor  Erreichung  des  Hafens  scheitern  mag. 
Doch  nehmen  wir  das  einmal  Dargebotene  mit  Dank  auf,  und  legen  wir 
daran  den  Massstab  nicht  einer  die  Zukunft  pessimistisch  voraussehenden, 
sondern   einer   die  gegenwärtige  Leistung   unbefangen   erwägenden  Kritik. 

Die  Grundsätze,  die  Pribram  bei  der  Edition  sich  vorgezeichnet  hat, 
werden  von  ihm  selbst  in  einer  knapp  gehaltenen  Einleitung  zusammen- 
gefasst.  Es  erhellt  aus  derselben,  dass  er  den  Schwerpunkt  der  Ver- 
öffentlichung auf  jene  Depeschen  legte,  die  Verhältnisse  des  Orients  be- 
treffen, und  dieser  bei  Auswahl  der  Stücke  massgebende  Gesichtspunkt  ist 
ganz  unzweifelhaft  der  richtige.  Denn  Nani  und  Molin,  die  zwei  Bot- 
schafter, deren  Schriftwechsel,  von  April  1657  bis  Mitte  1661  reichend, 
den  Band  füllt,  hatten  am  Wiener  Hofe  im  Grunde  genommen  nichts 
anderes  zu  thun,  als  auf  eine  gegen  den  Türken  gerichtete  venezianisch- 
österreichische Allianz  hinzuwirken;  was  im  Westen  und  Norden  Europa's 
vorgieng,  interessirte  sie  nur  nebenbei,  und  Molin  wenigstens  verstand  es 
gar  nich^^  Etwas  besser  verstanden  es  die  österreichischen  Staatsmänner 
(S.  270,  Anm.),  vorab  der  Graf,  später  ßeichsfürst  Portia,  der  .sich  wieder- 
holt (S.  245,   -^02)    über    den    pyrenäisthen  Friedensschluss    sehr    korrekt 


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Uteratnr.  709 

ausspricht.  Molin  dagegen  lässt  durch  den  ganzen  Lauf  seiner  Depeschen 
auch  nicht  eine  Andeutung  fallen,  aus  der  zu  schliessen  wäre,  dass  er  die 
grosse  Tragweite  dieses  Friedens,  mit  dem  Frankreichs  Uebermacht  in 
europäischen  Dingen  für  den  Rest  des  1 7.  Jahrhunderts  angebahnt  wurde, 
zu  ermessen  vermochte.  Im  Gegentheile,  er  faselt  davon  (S.  256),  dass 
Spanien  grossen  Yortheil  aus  dem  Frieden  gezogen  habe,  den  er  (8.  241) 
für  einen  Segen  des  Himmels,  eine  Gnade  Gottes  hält,  wie  jeder  Mensch 
von  gesundem  Verstände  es  klar  erkennen  müsse.  In  solcher  Täuschung 
befangen,  bietet  er  seine  ganze  Beredsamkeit  auf,  sie  auch  Portia  beizu- 
bringen, dem  er  Vertrauen  zu  Frankreich  einflössen  will.  Ludwig  XIV., 
betheuert  Molin  (S.  633),  ist  für  eine  antitürkische  Liga  der  christlichen 
Mächte  gewonnen,  ist  von  den  redlichsten  Absichten  und  grossmüthiger 
Gesinnung  erfüllt.  Das  Datum  der  Depesche,  in  der  solches  behauptet 
wird,  21.  Mai  1661»  ist  festzunageln.  Denn  vom  5.  desselben  Monats 
haben  wir  eine  Instruction  Ludwigs  XTV.,  aus  der  alles  eher  zu  entnehmen 
ist,  als  die  von  Molin  gepriesene  Bereitwilligkeit  des  Königs  zum  Ab- 
schluss  einer  anti türkischen  Liga,  und  in  einer  zweiten  vom  J.  1662 
datirten  Instruction  befiehlt  der  König  seinem  Botschafter:  unterhandeln 
möge  er  über  die  Liga,  um  dem  Papste  einen  Gefallen  zu  thun,  aber  ja 
nicht  um  aus  der  Unterhandlung  Ernst  zu  machen^).  Ein  Vergleich  dieser 
Instructionen  mit  Molins  Depeschen  zeigt  klärlich,  dass  die  Worte  und 
Befehle  Ludwigs  XIV.  ein  den  Werfen  und  Meinungen  des  Venezianers 
ertheiltes,  schlagendes  Dementi  enthalten. 

Ausser  dem  a^f  Türkensachen  Bezüglichen  hat  Pribram  Vollständig- 
keit erstrebt  bei  der  Wiedergabe  von  Mittheilungen,  die  sich  auf  Wiener 
Ho%eschichten  und  speciell  österreichische  Zustände  beziehen.  Da  so- 
wohl Nani  als  dessen  Nachfolger,  der  an  Tact  und  staatsmännischer  Ein- 
sicht ihm  bei  weitem  nicht  gleichkommende  Molin,  nach  Art  der  meisten 
venezianischen  Diplomaten  feinen  Spürsinn  hatten,  erfahren  wir  aus  ihren 
Depeschen  über  Oesterreich  und  den  Wiener  Hof  manch  wertvolle  Nach- 
richt, die  wir  als  völlig  neu  zu  verbuchen  hätten,  wenn  sie  nicht  den 
gemeinsamen  Charakterzug  trüge,  wie  er  der  Leopoldinischen  Politik  und 
den  österr.- ungarischen  Zuständen  unter  Leopolds  Herrschaft  unabänderlich 
anhaftet 

Einmal  (8.  5)  wird  von  Nani  gemeldet:  in  der  kaiserlichen  Kasse 
hätten  sich  nach  Ferdinands  IlL  Hinscheiden  nur  15.000  fl.  vorgefunden 
und  man  habe  erst  Berathung  pflegen  müssen,  wie  das  Geld  für  Hoftrauer 
und  Begräbniskosten  aufzutreiben  sei.  Ein  andermal  berichtet  er  (8.  71) 
aus  Prag:  der  König  habe  vom  böhmischen  Landtag  die  Ausschreibung 
einer  Bier-  und  Weinsteuer  begehrt ;  aber  Geistlichkeit  und  Adel  weigerten 
sich,  dem  zuzustimmen  und  die  Steuervorlage  ward,  Nani  meldet  es  in 
einer  andern  Depesche,  endgiltig  verworfen.  Des  weiteren  sagt  er  (S.  90): 
die  böhmischen  Stände  hätten  ein  Donativ  von  330.000  und  Steuern  im 
Gesammtbetrage  von  700.000  fl.  bewilligt;  der  König  dringe  nebstdem 
auf  1,200.000  fl.,  die  durch  Besteuerung  und  andere  Mittel  hereinzu- 
bringen  seien:   dies   aber   werde  auf  zähen  Widerstand  stossen,    denn  das 

')  B.  den  Recaeil  des  Instructions  donn^es  aux  Ambassadeurs  de  France 
depuis  les  trait^  de  Westphalie.  Rome,  ed.  G.  Hanotaox.  Paris  1888,  pp.  65  1S, 
135  £ 


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7 10  Literatur. 

Land  befinde  sich  in  einer  elenden,  jeder  Beschreibung  spottenden  Lage. 
Dabei  erforderten  die  Kosten  der  Frankfurter  Kaiserwahl  grosse  Snmm^i, 
zumal  versprochene  Betrftge  f&r  Stimmenkauf  bei  der  lotsten  römischen 
Königswahl  noch  nicht  ausgezahlt  worden,  und  der  Hof  konnte  nicht  mdir 
als  durchaus  ungenügende  200.000  fl.  nach  Frankfurt  senden  (S.  121). 
Er  konnte  femer  den  in  Ungarn  stehenden  Truppen  nicht  einen  Pfennig 
Sold  zahlen;  die  Mannschaft  wurde  dort  in  Quartier  gelegt  und  für  ihren 
Unterhalt  sollte  die  Bevölkerung  sorgen,  die  solches  als  ungesetilich  ver- 
weigerte, so  dass  die  Soldaten  sich  mit  Gewalt  nahmen,  was  in  Oute  nicht 
zu  haben  war.  »Daraus  entsteht^,  wie  Nani  (S.  155)  bemerkt,  »ein 
Chaos  von  Verbitterung,  Klagen,  Uebelwollen  und  Hass^.  Man  musste  die 
Truppen  bis  auf  einen  kleinen  Best  zuletzt  doch  aus  Ungarn  herausziehen 
und  nach  angrenzenden  Punkten  Mfihrens  und  Niederösterreichs  ver- 
legen (S.  170). 

Gleich  Trostloses  über  die  kaiserliche  Finanzlage  bringen  Molins  De- 
peschen. Als  der  Ausbruch  eines  kriegerischen  Conflicts  mit  den  Türkei 
immer  näher  rückte,  befand  sich  die  kais.  Kammer  in  einem  so  jammer- 
vollen Zustand,  dass  die  Entfernung  des  Präsidenten  und  anderer  Beamten 
derselben  geplant  werden  musste  (S.  589):  man  hoffte,  um  sich  für  Tmp- 
penwerbung  und  dräuende  Kriegskosten  nothdürftig  in  Stand  zu  sels^i, 
auf  Beiträge  von  Beichsfürsten,  Spaniern  und  Bom  —  von  Bom !  wo  nadi 
kurzem,  laut  testamentarischer  Verfügung  Cardinal  Mazarins,  200.000  Thal 
für  den  Türkenkrieg  einliefen,  deren  Abfluss  nach  Wien  aber  Ludwig  XIV. 
an  die  Bedingung  knüpfte,  dass  der  Krieg  schon  erklärt  und  die  Feind- 
seligkeiten zwischen  Kaiserlichen  und  Türken  factisch  ausgebrochen  seien  ^. 
Von  Spanien  erhielt  man  wirklich  70.000  Thaler  (S.  620),  hatte  jedoch 
auf  wenig  mehr  von  da  zu  hoffen  (S.  649).  Die  Beichsfürsten  endlidi 
verlangten  nach  einem  Beichstag,  nicht  nach  dem  Türkenkrieg. 

Früher  schon  hatte  Molin  zu  melden:  das  kais.  Aerar  sei  durch  die 
Kosten  der  Kaiserwahl  rein  aufs  Trockene  gesetzt  (S.  250);  im  Sommer 
1659  habe  der  grosse  Kurfürst  behufs  Fortsetzung  des  Krieges  im  Norden 
die  Auszahlung  von  200.000  Thaler  begehrt,  doch  es  war  unmöglich  so 
viel  Geld  herbeizuschaffen  (S.  286);  gegen  Ende  1660  fehlte  es  an  allen 
Mitteln,  um  die  Begimenter  in  vollzähligen  Stand  zu  setzen  und  Festungs- 
werke zu  errichten  oder  auszubessern  (S.  508);  Anfangs  1661  wollte  man 
von  den  niederösterr.  Ständen  500.000  fl.  Subsidien  gewährt  haben;  allein 
das  Land  war  durch  Einquartirung  und  andere  Lasten  so  ganz  erschöpft, 
dass  solch  eine  Leistung  über  seine  Kräfte  gieng  (S.  562). 

Man  ersieht  aus  alledem,  dass  es  mit  den  österreichischen  Finanzen 
um  die  Zeit  von  Leopolds  I.  Begierungsantritt  vielleicht  etwas  weniger 
schlecht,  aber  sicherlich  nicht  besser  stand,  als  gegen  Schluss  seiner  Be- 
gierung.  Beidemale  war  die  politische  Lage  der  Monarchie  keineswegs 
dieselbe,  die  finanzielle  ihrer  Wesenheit  nach  die  nämliche.  Als  der  jugend- 
liche Herrscher  ins  Erbe  seiner  Väter  trat,  lag  Oesterreich  geschwächt 
darnieder;  als  er  ein  Greis  die  grosse  Allianz  schloss,  aus  der  sich  der 
spanische  Erbfolgekrieg  entwickelte,  war  es  durch  eine  Beihe  wunderbarer 
Siege  gestählt.    Allein  die  geschwächte  wie  die  gekräftigte  Monarchie,  sie 


1)  Becueil  des  Instructions,  1.  c  p.  142. 

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Idteratar.  71X 

litten  aD  dem  gleichen  Uebel,  das  in  ZerfiE^enheit  der  materiellen  Ver- 
HSltnisse  und  demzufolge  drückender  Geldnoth  sich  äusserte.  Was  in  dem 
Setracht  von  Nani  und  Molin  beridbtet  wird,  nimmt  sich  düster  genug 
aus ;  was  vierzig  Jahre  später  Dolfin,  die  niederländischen  und  englischen 
G^esandten  zu  wissen  geben  ^),  verräth  nur  einen  starkem  Auftrag  der 
ITarben,  aber  es  versinnlicht  uns  dasselbe,  in  seiner  Grundstimmung  trau- 
rige Bild. 

Eine  zwar  nicht  traurig  geartete,   aber  gleichwohl  ähnliche  Bewandt- 
nis hat  es  mit  den  jetzt   veröffentlichten  Depeschen,    so   weit  sie  auf  den 
Charakter  Kais.  Leopolds  I.   sich    beziehen.     Sie    zeigen    uns    den  jungen 
Herrscher  in  einem  Lichte,    das   neu   zu   sein   scheint,    weil  er  eben  jung 
ist,  das  aber  genau  besehen  das  alte  Licht  ist,  in  welches  ihn  historische 
Forschung   bisher    gestellt   hat.     Dass  er  aller  Art   von  Andachtsübungen 
ergeben  war,  im  Juni  1658  nach  Mariazell  pilgerte,    im  Jahre  1660  von 
der    venezianischen    Signorie    die    Oebersendung    eines    beliebten    Fasten- 
predigers aufs  dringlichste  verlangte,  sich  beim  Pressburger  Reichstag  eifrig 
für  die  Jesuiten  einsetzte,  erfahren  wir  aus  diesen  Depeschen.   Allein  wer 
wüsste  nicht  vorlängst,  dass  Leopold  I.  an  Frömmigkeit  sich  kaum  jemals 
genugthun  konnte  und  den  Jesuiten,    geschwomen  Feinden  Prinz  Eugens, 
huldreich  geneigt  war.     Es  überrascht  uns,   wenn  Nani  schon  im  zweiten 
Jahre  nach  Ferdinands  III.  Tode   der   neuen  Begierung   förmlich   das  Ho- 
roskop stellt  mit  den  Worten  (S.  158):  »Ich  habe  immer  beobachtet,  dass 
es  im  System  der  hiesigen  Begierung   liegt,    nur  von  der  Nothwendigkeit 
gedrängt  EntSchliessungen  zu  fassen,  für  welche  die  Zeit  vorüber  ist,  und 
nachdem  Schaden   und  Verluste    sich   schon   fühlbar   gemacht   haben;    so 
werden    durch    Gehenlassen    und    Lauigkeit    die    Verlegenheiten    herauf- 
beschwoien,    denen    man    um  jeden  Preis    ausweichen   möchte*.     Doch  es 
würde  uns  noch  mehr  überraschen,    wenn  sich  Jemand  in  die  Täuschung 
wiegte,  Nani   habe   mit   dieser  Aeusserung   nicht   nur    seinen  Scharfblick 
gezeigt,    sondern    auch   über   das  Leopoldinische  Regiment   etwas   für  uns 
neues    gesagt.     Denn    Historiker    der   verschiedensten    Richtung   kommen 
wohl  darin  überein,    dass  ein  Hinschleppen  wichtiger  Entscheidungen,  ein 
Abwarten  von  Zufällen,    ein  Schwanken  und  Zögern,    wo  es  rasches  Han- 
deln  galt,    selbst   das  Durchkreuzen    bereits   getroffener  Anordnungen  die 
Signatur    dieser    achtundvierzigjährigen    Regierung   bilden.     Und  Niemand 
wird  leugnen  können,  dass  Prinz  Eugen,   der  mächtigste  Creist,   über  den 
der  Kaiser  zu  verfügen   hatte,    mit   solchen  Zuständen  und  Einflüssen  am 
Wiener  Hofe   ebenso   ringen   musste  wie  mit  den  Feinden  der  Monarchie. 
Auf  Grund  des  Vorausgeschickten  wird  man  dem  Referenten  schwer- 
lich Unrecht  geben,  wenn  er  den  historischen  Wert  der  Depeschen  Nani's 
and  Molins    nicht    höher    stellt,    als    den    anderer    Schriftstücke    der  Art. 
Diplomatische  Depeschen    gleichen  in  gewissem  Sinne    einer    photographi- 
scben  Momentau&ahme,    mit  der  Flüchtiges  erfasst  und  fixirt   wird,    aber 
die  Ursachen  und  Wirkungen,  denen  es  entsprungen  ist  und  selbstwirkend 
sich  anschliesst,  nicht  in  ihrem  Laufe  verfolgt  werden   können.     Was  ein 
Diplomat  Tag  für  Tag   seiner  Regierung   meldet,    hält  er  gewöhnlich    für 


')  Vgl.   desfalU  C.  y.  Noorden  Europäische  Gesch.  im  18.  Jahrhund.  I, 
279  ff.    Auch  ebenda,  467  f. 


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712  Literirtnr. 

wahr;  unser  Wissen  aber  wü'd  durch  sein  Wahrhalten  selten  bereichert 
und  nicht  selten,  wenn  wir  den  Massstab  der  Kritik  aus  der  Hand  legen, 
bedenklich  verwirrt.  Man  wird  es  deshalb  unbedingt  als  einen  Vorzogt 
dieser  Edition  erkennen,  wenn  der  Herausgeber  nicht,  die  Mühe  gescheut 
hat,  die  Aussagen  der  zwei  Venezianer  zu  kontroliren  Er  that  dies  einer- 
seits durch  Heranziehen  von  Belegen  aus  dem  Frari- Archiv,  wo  er  die  den 
Botschaftern  ertheilten  Weisungen  gefunden  hat,  dann  aus  dem  Wiener 
Archiv,  wo  ihm  die  Abtheilung  »Turcica*  das  Material  lieferte,  die  vene- 
zianischen Depeschen,  sowohl  im  Punkte  ihrer  Nachrichten  aus  Constanti- 
nopel,  als  auch  in  dem  ihrer  Meldungen  über  Entschlüsse  und  Berathnn- 
gen  der  österr.  Regierung,  an  gar  manchen  Stellen  einer  keineswegs  über- 
flüssigen oder  unfruchtbaren  Prüfung  zu  unterziehen.  Andererseits  hat  «r, 
ohne  mit  Literaturnachweisen  Luxus  zu  treiben,  waf«  ihm  sicherlich  sehr 
leicht  gefallen  wäre,  sie  doch  rechten  Orts  nicht  gespart  und  dadurch  die 
Benützung  der  Publication  zu  Zwecken  der  Forschung  und  Darstellung 
erleichtert.  Desgleichen  wurde  von  ihm  manche  Dunkelheit  im  "Sixte  der 
Depeschen  aufgehellt  und  über  den  Lebensgang  von  weniger  bekannten, 
bei  Nani  oder  Molin  erwähnten  Persönlichkeiten  das  Nöthige  mitgetheilt. 
WiLsste  man  nicht  schon  vorher,  dass  Pribram  —  sein  Buch  über  den 
fahrenden  Diplomaten  Lisola  und  eine  Beihe  kleinerer  Arbeiten  bezeugen 
es  deutlich  —  mit  gründlicher  Sachkenntnis  gerade  dieser  Periode  öster- 
reichischer Geschichte  ausgestattet  ist,  man  müsste  solches  aus  dieser  Edi- 
tion ersehen. 

Was  jedoch  die  Frage  betrifPt,  ob  bei  der  Auswahl  der  Stücke,  ob 
sie  vollinhaltlich  oder  blos  im  Begest  zu  geben  seien,  stets  das  richtig 
getroffen  wurde,  werden  die  Meinimgen  zweifelsohne  weit  auseinandergehen. 
Der  Eine  wird,  je  nach  seinem  Bedarf,  die  Wiedergabe  von  Stellen  und 
Depeschen  wünschen,  die  ihm  nur  im  knappen  Auszug  gegeben  wurden, 
der  Andere  wird  so  manches  im  Wortlaut  Vorliegende  wegwünschen  und 
statt  dessen  ausfQhrlicheres  in  Dingen  erfahren  wollen,  die  kurzweg  mit 
Inhaltsangabe  abgethan  wurden.  Ref.  gesteht  aufrichtig,  dass  ihm  hierüber 
aus  dem  Grunde  kein  Urtheil  zukommt,  weil  er  prinoipiell  gegen  die 
Beproduction  von  Depeschen  im  vollen  Yortlaute  ist:  er  hat  seit  bald 
dreissig  Jahren  der  venetianischen  Depeschen  wohl  mehrere  in  der  Hand 
gehabt  und  benützt,  als  irgendwer  unter  den  Lebenden,  und  er  ist  zu  der 
Ueberzeugung  gekommen,  dass  der  Abdruck  ihres  vollen  Textes  nur  in 
Fällen  ganz  vorspringender  Wichtigkeit  die  Zeit  und  Mühe  lohnt,  welche 
dies  erst  dem  Herausgeber  und  dann  dem  Forscher  kostet.  Zumal  bei 
Depeschen  vom  Eaiserhofe,  die  an  zwei  Orten  leicht  zugänglich  sind,  zu 
Wien  im  Original,  zu  Venedig  in  genauer  Abschrift,  wäre  mit  einer  Ver- 
öffentlichung in  blosser  Begestenform  wohl  auszukommen  gewesen.  Allein 
das  von  der  Akademie  aufgestellte  Programm  war  nun  einmal  da  und 
musste  eingehalten  werden.  Unter  stetiger  Beachtung  desselben  hat  Prof. 
Pribram  eine  Edition  zu  Stande  gebracht,  die  sich  dem  Besten  anreiht, 
das  in  neuerer  und  neuester  Zeit  an  Eeproductionen  von  Urkunden  der 
Art  geleistet  wurde.  Referent,  welcher  die  666  Seiten  des  Bandes  mit 
aller  Aufmerksamkeit  gelesen  hat,  wüsste  nur  einen  einzigen  thatsächlichen 
Irrthum  zu  rügen,  der  übrigens  dem  Herausgeber  blos  theilweise  zur  Last 
fUllt.     Unter  Anziehung   von  Priorato,  Hist.  di  Leopoldo  Oesare,   heisst  es 


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literator.  713 

nämlieh  S.  295:  Alexander  VI.  habe  den  Brader  Snltan  Bajesets  im  Kerker 
\erscbmacbten  lassen.  Dies  ist  nicht  richtig,  denn  der  Snltansbrnder  Prinz 
Dschem  war  in  Born  unter  den  Päpsten  Innocenz  YlII.  nnd  Alexander  VI. 
zwar  intemirt.,  lebte  aber  dort  anf  dem  Fasse  eines  grossen  Herrn  nnd 
nahm  Theil  an  den  rauschenden  Vergnügungen  der  Zeit.  Spftter  musste 
ihn  P.  Alexan«1er  dem  l'ranzös.  Könige  Karl  VIII.  für  die  Dauer  von  dessen 
neapolitanischem  Feldzug  überlassen,  und  der  König  nahm  den  Prinzen 
nach  Neapel  mit,  wo  Dsi-hem  gestorben  ist.  Die  Faqaa  wollte  wissen,  es 
sei  ihm  vom  Papste  jenes  im  Hause  Borgia  übliche,  auf  bestimmte  Termine 
berechnete  Gift  beigebracht  worden,  und  dieses  habe  seinen  Tod  herbei- 
geführt. Solches  ist  leicht  zu  glauben  aber  schwer,  ja  unmöglich  zu  be- 
weisen. 

Schliesslich  fühlt  Ref.  sich  yerpflichtet  zu  constaüren,  dass  auch  das 
von  Hm.  Edm.  Jerusalem  mit  erstaunlichem  Ffleisse  gearbeitete  Register 
die  Benützung  des  Buches  ungemein  erleichtert. 

Venedig.  M.  Brosch. 


Historische  Gommission  bei  der  kgl.  bayer.  Akade- 
mie der  Wissenschaften  1901 — 1902. 

Seit  der  letzten  Plenarversammlung  sind  folgende  Publicationen  durch 
die  Oommisäion  erfolgt :  l .  Jahrbücher  des  deutschen  Reichs  unter  Otto  IL, 
von  Karl  Uhlirz  (Leipzig  1902).  2.  Allgemeine  deutsche  Biographie, 
46.  Band,  Lief.  4 — 5  (mit  dem  Artikel  Bismarck)  (Leipzig   1902). 

Von  der  Geschichte  der  Wissenschaften  stehen  noch  aus  die 
Greschichfe  der  Physik  und  der  Schlussband  der  Geschichte  der  Rechts- 
wissenschaft. Prof.  Heller  in  Budapest  konnte  wegen  schwerer  Erkrankung 
seine  Arbeit  wenig  fordern.  Prof.  Landsberg  in  Bonn  musste  die  Fer- 
tigstellung des  letzten  Bandes  unterbrechen,  wird  aber  die  Arbeit  dem- 
nächst wieder  aufnehmen. 

Zur  Fortsetzung  der  Stftdtechroniken  berichtete  Archivar  K o p p - 
mann  in  Rostock,  dass  der  3.  Band  der  Lübecker  Chroniken  bald  zur 
Ausgabe  gelangen  wird.  Er  enthält  den  U.  Theil  der  sogenannten  Rufus- 
Chronik,  und  die  Fortsetzung  der  Detmar-^Chronik  von  1401 — 1438.  Ar- 
chivar Koppmann  beantragte  die  Einbeziehung  der  Bremer,  Rostocker, 
Stralsunder  und  Lüneburger  Chroniken,  Dove  und  Meyer  von  Kuonau  die 
Aufnahme  der  Konstanzer  Chroniken.  Ausserdem  wünscht  von  Sickel  Aus- 
dehnung des  ganzen  Unternehmens  auf  das  16.  Jahrh.  und  dabei  speziell 
Berücksichtigung  der  bayerischen  Chroniken;  Ritter  und  von  Bezold  em- 
pfehlen Fortführung  bis  zum  Jahre  1648.  Die  Beschlussfassung  wurde 
verschoben,  doch  im  nllgemeinen  die  Erweiterung  des  Unternehmens  in 
Aussieht  genommen. 

Für  die  Jahrbücher  des  deutschen  Reiches  ist  Oberarchivar 
Uhlirz  nun  mit  Ausarbeitung  der  Jahrbücher  Ottos  III.  beschäftigt.  Dr. 
Hampe  in  Bonn  hat  die  vorbereitenden  Arbeiten  für  die  Jahrbücher 
Friedrichs  IL  fortgesetzt  Von  den  Jahrbüchern  Heinrichs  IV.  von  Prof. 
Meyer  von  Knonau  kann  der  Druck  des  4.  Bandes  (1085 — 1095)  voraus- 


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714  Berichte. 

sichtlich  bald  beginnen.    Prof.  Simons feld  in  München  hat  die  Arbeit  fnr 
die  Jahrbücher  Friedrichs  I.  bis  gegen  das  Ende  des  Jahres  1 154  fortgeführt. 

Die  Fortsetzung  der  Nachträge  zur  Allgemeinen  deutschen  Bio- 
graphie ist  nunmehr  soweit  gesichert,  dass  das  frühere  Tempo  mit  zwei 
Bänden  in  jedem  Jahre  eingehalten  werden  soll. 

Von  den  Beichstagsacten,  ältere  Beihe,  wird  die  von  Dr. 
Herre  in  München  bearbeitete  zweite  Abtheilung  des  10.  Bandes  noch 
gegen  Ende  des  laufenden  Jahres  herausgegeben  werden.  Prof.  Quidde 
hat  für  die  Vorarbeiten  zu  dem  Supplementband  Dr.  Otto  Weber  her- 
angezogen, der  das  Literaturverzeichnis  neu  ordnet,  die  bibliographischen 
Vorarbeiten  fortführt  und  die  seit  Vollendung  der  einzelnen  Bände  hin- 
zugekommene Literatur  durchgehen  wird,  während  Quidde  selbst  sich  einen 
üeberblick  über  die  zu  benützenden  Archivalien  und  Handschriften  ver- 
schaffen wird.  Dr.  Beckmann  in  München  hat  hauptsächlich  am  Text 
der  Bände  14  und  15  (Albrecht  11.  1438 — 1439)  gearbeitet  Vielleicht 
kann  noch  im  kommenden  Winter  mit  dem  Druck  von  Band  1 4  begonnen 
werden.  Dr.  Herre  setzte  die  Vorarbeiten  für  die  Anfänge  Friedrichs  III. 
fort.  Im  Ganzen  sind  jetzt  ungefähr  250  Abschriften  und  etwas  über 
2000  Regeste  für  die  Zeit  vom  November  1439  bis  Ende  August  1442 
vorhanden.  Dr.  Herre  hofffc  der  nächsten  Plenarversammlung  Vorschläge 
über  Disposition  und  Umfang  des  Bandes,  sowie  über  etwa  noch  erforder- 
liche Archivreisen  unterbreiten  zu  können. 

Für  den  4.  Band  der  Beichstagsacten,  jüngere  Serie,  haben 
Dr.  Wrede  in  Göttingen  und  sein  inzwischen  ausgeschiedener  Mitarbeiter 
Dr.  Fueter  den  grössten  Theil  der  vorbereitenden  Arbeiten  zu  Ende  ge- 
bracht. 

Das  unter  Leitung  v.  Bezolds  gestellte  Unternehmen,  >H  er  aus- 
gäbe süddeutscher  Humanistenbriefe*,  konnte  auch  im  abge- 
laufenen Jahre  nicht  erheblich  gefördert  werden.  Prof.  Bauch  in  Breslau 
glaubt  den  Briefwechsel  des  Celtis  im  Sommer  1903  druckfertig  vorlegen 
zu  können.  Dr.  Emil  Beicke  in  Nürnberg  konnte  seine  Arbeiten  für  die 
Pirkheimerabtheilung  erst  jetzt  wieder  aufnehmen.  E.  Toelpe,  der  die 
Vorarbeiten  für  die  Peutingerabtheilung  übernommen  hatte,  ist  in  der 
Zwischenzeit  erkrankt  und  gestorben. 

Für  den  dritten  und  letzten  Band  der  zur  Gruppe  der  älteren 
pfälzischen  Abtheilung  der  Witteisbacher  Corr esponden- 
zen  gehörigen  Briefe  des  Pfalzgrafen  Johann  Kasimir  hat  v.  BezoH 
noch  zahlreiche  Ergänzungen  für  die  letzten  Begierungsjahre  gesammelt 
Die  Bearbeitung  des  Begisters  für  die  drei  Bände  hat  lic.  theoL  Bo sen- 
kranz, z.  Z.  in  Remscheid,  übernommen  und  für  den  1.  Band  bereits 
fertiggestellt.     Die  Herausgabe   wird    noch  im  Laufe  des  Jahres   erfolgen. 

Von  den  Witteisbacher  Correspondenzen,  jüngere  Serie, 
befinden  sich  Band  7,  herausgegeben  von  Dr.  Karl  Majr  in  München, 
und  Band  9,  herausgegeben  von  Prof.  Chroust  in  Würzburg,  im  Druck. 
Wie  der  neue  Leiter  der  Abtheilung,  Geheimrath  Ritter,  mittheilte,  er- 
streckten sich  die  Studien  seines  Mitarbeiters  Dr.  Goetz  in  München  vor- 
zugsweise auf  die  Acten  der  Bundestage  der  Liga  von  1623 — 1627  unJ 
auf  die  Gorrespondenz  zwischen  Eurförst  Maximilian  I.  und  Tilly,  welche 
fast  lückenlos  von  Woche  zu  Woche  vorliegt. 


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Berichte.  715 

Ueber  die  Quellen  und  Erörterungen  zur  bayerischen 
und  deutschen  Geschichte,  Neue  Folge,  Abtheilung  Urkunden, 
wurde  von  Prof.  v.  Biezler  Bericht  erstattet.  Dr.  Bitterauf  hat  im 
verflossenen  Jahre  die  Bearbeitung  der  Traditionen  des  Hochstifts  Frei  sing 
soweit  gefördert,  dass  das  Manuscript  des  1.  Bandes  bis  auf  einen  Theil 
der  Einleitung  druckfertig  vorliegt.  Die  Freisinger  Traditionen  werden 
voraussichtlich  zwei  Bände  beanspruchen.  Für  die  Begister  sind  bereits 
bedeutende  Vorarbeiten  gemacht  Der  2.  Band,  der  besonders  für  die 
Geschichte  der  baierischen  Adelsgeschlechter  vieles  Neue  zu  bieten  vermag, 
wird  dem  ersten  sofort  folgen  können. 

Ueber  die  Abtheilung  »Bayerische  Landeschroniken*  berich- 
tete Prot  V.  HeigeL  Der  1.  Band,  der  die  sämmtlichen  Werke  des  Andreas 
von  Begensburg  umfasst  und  von  Bibliotheksecretär  Dr.  Leidinger  be- 
arbeitet ist,  wird  noch  im  laufenden  Kalenderjahre  erscheinen.  Daran  wird 
sich  zunächst  die  Chronik  des  Hans  Ebran  von  Wildenberg  reihen,  deren 
Text  Prof.  Dr.  Friedrich  Roth  in  Augsburg  bereits  druckfertig  hergestellt 
hat.  Sodann  soll  die  Chronik  des  Ulrich  Fuetrer  folgen,  deren  Herausgabe 
Prof.  Dr.  Spill  er  in  Frauenfeld  übernommen  hat,  Dr.  Spiller  wird 
nunmehr  die  Einleitung  abschliessen ;  das  Glossar  ist  bereits  entworfen. 
Die  Bearbeitung  der  Werke  des  Veit  Ampeck  hat  Dr.  Leidinger  über- 
nommen; mit  diesem  wertvollen  Theil  wird  die  Herausgabe  der  bayeri- 
schen Landeschroniken  zum  Abschluss  gebracht  werden. 


Gesellschaft  für  Rheinische  Geschichtskunde  1901 — 
1902. 

Seit  der  vorigen  Jahresversammlung  gelangten  die  nachfolgenden  Ver- 
öffentlichungen zur  Ausgabe:  1.  Erläuterungen  zum  Geschichtlichen  Atlas 
der  Rheinprovinz,  Dritter  Band:  Das  Hochgericht  Rhaunen  von  Dr. 
Wilh.  Fabricius.  Bonn  1901.  2.  Die  Regesten  der  Erzbischöfe 
von  Köln  im  Mittelalter.  Band  II:  llOO — 1205,  bearbeitet  von 
Richard  Enipping.  Bonn  1901.  3.  Rheinische  Urbare.  Samm- 
lung von  Urbaren  und  anderen  Quellen  zur  rheinischen  Wirtschafts- 
geschichte. Erster  Band:  Die  Urbare  von  S.  Pantaleon  in  Köln,  heraus- 
gegeben von  Benno  Hilliger.  Bonn  1902.  4.  Urkunden  und 
Regesten  zur  Geschichte  der  Rheinlande  aus  dem  Vatikani- 
schen Archiv.  Erster  Band:  1294 — 1326,  gesammelt  und  bearbeitet 
von  Heinr.  Volb.  Sauerland.     Bonn  1902. 

Der  von  Geheimrath  Prof.  Loersch  bearbeitete  2.  Band  der  Weis- 
thümer  des  Kurfürstenthums  Trier  ist  in  Vorbereitung.  Die  Inventari- 
siring  der  kleinen  Archive  hat  eine  erhebliche  Zahl  von  Weisthümem  zu 
Tage  gefördert. 

Die  unter  Leitung  von  Prof  Lamprecht  in  Leipzig  stehende 
Ausgabe  der  Rheinischen  Urbare  hat  im  Berichtsjahre  gute  Fort- 
schritte gemacht.  Der  1.  Band  (S.  Pantaleon  in  Köln)  bearbeitet  von 
Bibliothekscustos  Dr.  Hilliger  in  Leipzig  ist  erschienen.  Privatdocent 
Dr.    KötzBchke    hat   das    Manuscript    der   Werdener   Urbare   vollendet, 


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716  Bariohte. 

sodass  der  2.  Band  der  RheinischeD  Urbare  yoraussichtlich  zu   Ostern  der 
Presse  übergeben  werden  kann. 

Der  Druck  des  im  Mannscript  nahezu  abgeschlossenen  2.  Bandes  der 
von  Geh.  Bath  Prof.  Bitter  geleiteten  Ausgabe  der  Landtagsacten 
von  Jülich-Berg  I.  Reihe  konnte  noch  nicht  begonnen  werden.  Der 
Herausgeber,  Prof.  v.  Below  in  Tübingen,  hoflPt  ihn  aber  im  Laufe  des 
neuen  Berichtsjahres  fertig  stellen  zu  können. 

Wie  Geh.  Rath  Harless  in  Düsseldorf  berichtet,  hat  Archivar  Dr. 
Küch  in  Marburg  die  Bearbeitung  des  Materials  für  die  Jülich  Ber- 
gischen Landtagsacten  IL  Reihe  aus  der  Zeit  vor  1630  fortgesetzt 

Der  2.  Band  der  älteren  Matrikeln  der  Universität  Köln 
konnte  von  dem  Bearbeiter,  Stadtarchivar  Dr.  Keussen  in  Köln  nicht 
wesentlich  gefördert  werden.  Dagegen  ist  die  Abschrift  der  späteren 
Matrikeln  regelmässig  fortgesetzt  worden  und  liegt  bereits  bis  1695  col- 
iationirt  vor. 

Die  Herausgabe  der  ältesten  rheinischen  Urkunden  (bis  zum 
J.  lOOO)  musste  noch  zurückgestellt  werden.  Nun  ist  aber  Dr.  Dp  per- 
mann in  Köln  in  den  Dienst  des  Unternehmens  getreten,  so  dass  eine 
rasche  Förderung  der  Ausgabe  erwartet  werden  kann. 

Dr.  Oppermann  hat  gleichfalls  die  L  Abtheilung  der  erz bischöf- 
lich-kölnischen Regesten  ( — llOO)  übernommen.  Der  durch  Ar- 
chivar Dr.  Knipping  in  Düsseldorf  bearbeitete  2.  Band  (llOO — 1205) 
ist  erschienen.    Die  Drucklegung  des  3.  Bandes  wird  bald  beginnen  können. 

Der  Druck  der  Kölner  Zunfturkunden  1.  und  2.  Band  ist 
ununterbrochen  gefördert  worden.  Die  umfänglichen  Orts-  und  Personen-, 
sowie  Sachregister  sind  in  der  Ausarbeitung  begriffen.  Dem  ].  Bande 
beabsichtigt  der  Herausgeber,  Heinr.  v.  Loesch  in  Ober-Stephansdorf, 
eine  Einleitung  vorauszuschicken,  in  der  auch  über  die  Aufzeichnungen 
von  Raths-  und  von  zünftlerischer  Provenienz,  über  die  Rechtskraft  der 
Amtsbriefe  und  Zunftbeschlüsse  u.  s.  w.  gehandelt  wird.  In  einem  3.  Bande 
beabsichtigt  er  eine  eingehende  Darstellung  des  Kölner  Zunftwesens  und 
Gewerberechts  zu  geben. 

Ueber  die  Arbeiten  am  Geschichtlichen  Atlas  der  Rhein- 
provinz berichtet  Geh.  Rath  Nissen  in  Bonn:  Die  von  Dr.  Fabricins 
in  Darmstadt  bearbeitete  Karte  der  kirchlichen  Einthoilung  vor  dem 
3  Oj  ährigen  Ki*iege  wird  im  laufenden  Jahre  zur  Ausgabe  gelangen.  Der 
zugehörige  Textband  wird  voraussichtlich  im  Herbst  in  den  Druck  ge- 
langen. Von  den  Arbeiten  für  die  Territorialkarten  des  Mittelalters  ist 
das  Hochgericht  Rhaunen  von  Dr.  Fabricius  als  Band  3  der  Erläuterongen 
erschienen.  Archivar  a.  D.  Forst  in  Zürich  ist  mit  dem  Abschlüsse  seiner 
Arbeit  über  das  Fürstenthum  Prüm  beschäftigt;  ein  Theil  derselben,  die 
territoriale  Entwicklung  des  Gebiets  bis  1576,  erscheint  in  der  »West- 
deutschen Zeitschrift  für  Geschichte  und  Kunst*.  Die  Archiv- Assistenten 
Dr.  Meyer  und  Dr.  Martiny  in  Koblenz  haben  Material  f^  die  Graf- 
schaften Manderscheid,  Blankenheim  und  Gerolstein  und  für  das  Kurtrie- 
rische Amt  S.  Maximin  gesammelt.  Im  Düsseldorfer  Staatsarchiv  haben 
die  Archivare  Dr.  Redlich  und  Dr.  Knipping  die  Durcharbeitung  der 
Weisthümer  und  Beleitgänge  fortgesetzt. 


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Beriobte.  717 

Die  Sammlung  des  Materials  für  die  von  Geh.  "BMi  Bitter  in  Bopn 
geleitete  Ausgabe  von  Acten  ^ur  Jülicher  Politik  Ei^rbranden- 
bnrgs  v^on  1610  — 1614  ist  zu  einem  vorläufigen  Abschlusse  gekommen. 
Dr.  Löwe  in  Köln  gedenkt  die  Edition  im  kommenden  Jahre  in  Angriff 
zu  nehmen« 

Bezüglich  seiner  Arbeiten  über  den  Buchdruck  Kölns  im  Jahr- 
hundert seiner  Erfindung  (bis  1500)  berichtet  Bibliothekar  Dr. 
Youllieme  in  Berlin,  dass  er  die  Sammlung  abgeschlossen  habe.  Auch 
die  historische  Einleitung  ist  so  ziemlich  fertig  gestellt,  wobei  der  Kölner 
Bücherillustration  besondere  Aufmerksamkeit  gewidmet  wurde.  Die  Druck- 
legung der  Bibliographie  hat  begonnen. 

Der  Text  zur  Geschichte  der  Kölner  Malerschule  Yon  Hofrath 
Prof.  Aldenhoyen  in  Köln  wird  in  allernächster  Zeit  zusammen  mit  der 
4.  Lieferung  herausgegeben  werden.  Das  Werk  wird  damit  seinen  Ab- 
schluss  erreichen. 

Von  den  Urkunden  und  Begesten  zur  Geschichte  der 
Bheinlande  aus  dem  Vatikanischen  Archiv  1294 — 1431  von 
H.  V.  S  au  er  1  and  ist  der  1.  Band  soeben  erschienen.  Der  2.  bis  1342 
reichende  Band  wird  die  Register  über  beide  Bände  enthalten;  er  wird  im 
Laufe  des  Jahres  1902  ausgegeben  werden.  Für  die  Fortsetzung  ist  das 
ganze  an  Quellenmaterial  äusserst  reichhaltige  Pontificat  Clemens'  VI. 
(1342—1352)  bereits  bewältigt  worden. 

Im  Auftrage  der  Oommission  für  die  Denkmälerstatistik,  welche  sich 
mit  der  Gesellschaft  in  die  Kosten  getheilt  hat,  hat  Dr.  Armin  Tille  in 
Leipzig  Uebersichten  über  die  kleineren  Archive  der  Kreise  Geilen- 
kirchen, Erkelenz  \md  Heinsberg  bearbeitet.  Die  Verzeichnisse  sind  als 
Beilage  zum  Berichte  gedruckt. 

Nach  dem  Berichte  von  Prof.  Giemen  in  Düsseldorf  sind  die  Tafeln 
der  grossen  Veröffentlichung  über  die  Bomanischen  Wandmalereien 
der  Rheinlande  fertig  gedruckt.  Die  Drucklegung  des  Textes  wird 
sofort  im  Anschlüsse  hieran  erfolgen.  Dem  Erscheinen  dieser  Publication 
darf  also  für  Herbst   1902  entgegengesehen  werden. 

Die  Vorarbeiten  für  die  Herausgabe  der  Kölnischen  Consisto- 
rialacten  (Presbjterialbeschlüsse  der  deutsch-reformirten  heimlichen 
Gemeinde  in  Köln)  1572 — 1596  durch  Prof.  Lic.  Simons  in  Bonn  sind 
im  Gange. 

Die  Gesellschaft  für  Rheinische  Geschichtskunde  setzt  aus  der  Me- 
vissen- Stiftung  einen  Preis  von  je  2000  Mark  auf  die  Lösung  folgender 
Preisaufgaben: 

1.  Organisation  und  Thätigkeit  der  Brandenburgischen  Landesver- 
waltung in  Jülich-Kleve  vom  Ausgange  des  Jahres  1610  bis  zum  Xantener 
Vertrag  (1614). 

2.  Die  Entstehung  des  mittelalterlichen  Bürgerthums  in  den  Rhein- 
landen bis  zur  Ausbildung  der  Rathsverfassung  (c  1300).  Verlangt  wird 
eine  systematische  Darstellung  der  Wandlungen  auf  politischem,  rechtlichem 
und  wirtschaftlichem  Gebiet,  welche  die  bürgerliche  Cultur  in  den  Rhein- 
landen seit  dem  10.  Jahrhundert  heraufgeführt  haben.  Besondere  Auf- 
merksamkeit ist  dabei  der  Vertheilung  und  den  Rechtsverhältnissen  des 
Grundbesitzes  sowie  den  Wechselbeziehungen  der  Rheinlande  mit  den  Nach- 


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718  Erwid«niiig. 

bargebieten,  vor  allem  mit  der  comtmonalen  Bewegung  in  Nordfrankreich 
und  den  Niederlanden  zozawenden. 

3.  Konrad  von  Heresbach  und  seine  Freunde  am  Klevisehen  Hofe, 
mit  besonderer  Berücksichtigong  ihres  Einflasses  auf  die  Begienmg  der 
Herzöge  Johann  and  Wilhelm. 

Bewerbongsschriften  sind  für  1  und  2  bis  zum  31.  Jannar  1904, 
lür  3  bis  zam  31.  Januar  1905  an  den  Vorsitzenden  ArchiTdirecior 
Professor  Dr.  Hansen  in  Köln  einzusenden. 


Erwiderung. 

Der  Anzeige  meines  Buches  »Das  böhm.  Bergrecht  des  Mittel- 
alters*, Berlin  1900,  durch  Herrn  Landesarohiyar  Dr.  Bretholz  in 
Bd.  23  dieser  Mittheilungen  S.  329  ff.  erlaube  ich  mir  folgende  Be- 
richtigungen entgegenzusetzen. 

1.  Es  ist  unrichtig,  d^iss  drei  Viertel  (!)  meiner  Edition  auf  Grund- 
lage der  Wiesenberger  Handschrift  herzustellen  gewesen  wären.  Richtig 
ist,  dass  diese  von  Geilnhausens  Hand  herrührende  Handschrift  nur  för 
dessen  Uebersetzung  der  Const.  jur.  met.,  die  ich  in  Unkenntnis  des  seither 
Yon  B.  aufgefundenen  Originals  nach  einer  sehr  Mhen  Abschrift  neben 
dem  lateinischen  Grundtext  edirte,  sowie  für  etwaige'  neue  bergrechtliche 
Oberhofentscheidungen  nunmehr  die  Grundlage  zu  bilden  hat.  Dagegen 
hat  sich  nichts  daran  geändert,  dass  die  Hauptmasse  des  Spruchmatemls 
nach  Cod.  B  zu  ediren  ist,  dessen  höheres  Alter  auch  Bretholz,  wenn  ich 
ihn  erst  recht  verstehe  (S.  333  spricht  er  nur  yon  einem  »durchcorrigiren^ 
desselben  nach  A  u.  Wiesenb.)  nicht  leugnet.  Dass  ich  B  gegenüber  A 
den  Vorzug  gegeben  hätte,  trifft  insofeme  nicht  zu,  als  sich  inhaltlich 
gleiche  Stücke  in  beiden  gar  nicht  fanden.  Doch  halte  ich  auch  jetzt  an 
der  vertretenen  zeitlichen  Abfolge  von  B  u.  A  unbedingt  fest;  dass  B 
nach  A  entstanden  wäre,  ist  ausgeschlossen.  Schon  hieraus  dürfte  sich 
ergeben,  dass  die  Auffindung  jenes  Originals  »Tragweite*  nicht  eben  in 
jenem  Masse  besitzt,  welches  B.  S.  333  andeutet. 

2.  Es  ist  unrichtig,  dass  sich  in  den  Mutungen,  Bd.  II  S.  501  ff.  die 
weiter  bemerkten  »belangreichen  Lesefehler*  finden,  richtig  vielmehr,  dass 
es  sich  um  offenkundige  Schreibversehen  der  Quelle  handelt,  die  ich  (bei 
inhaltlicher  Irrelevanz)  besserte.  S.  506  ist  nicht  Zöppermül,  sondern 
mit  mir  Töppermul  zu  lesen  —  das  Wort  findet  sich  in  den  Mutungen 
öfters;  desgleichen  S.  507  nicht  Khrinnen  (!),  sondern  mit  mir  Khrim- 
nien^=Banzer  Krümme;  ebenso  S.  504  nicht  alten  (!),  sondern  nach 
stereotyper  Formel  aller.  Inwiefeme  auch  sonst  noch  der  Irrthum  auf 
Seite  von  B.  und  nicht  auf  meiner  liegt,  kann  ich  mangels  der  Handschrift 
vorläufig  nicht  untersuchen.  Dass  Martins  (Druckfehler  für  Martins)  oder 
begert  für  beger  (vgl.  die  Phrase  in  den  übrigen  Mutrmgen)  »belangreiche^ 
Fehler  sein  sollen,  entzieht  sich  meinem  Verständnis. 

3.  Es  ist  unrichtig,  dass  die  rechtshistorische  Darstellung  der  berg- 
rechtlichen Institutionen  —  das  Thema  des  Buches,  in  dessen  Dienst  die 
Edition  steht  —  durch  das  angebliche  Missglücken  der  Quellenausgabe 
»bis  zu  einem  gewissen  Grade*  beeinflusst  wird.     Hiefiir  lieferte  B.  auch 


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Replik.  719 

nicht  den  Schein  eines  Beweises  —  wie  er  sich  überhaupt  ein  Eingehen 
auf  den  eigentlichen  Inhalt  meiner  Arbeit  erlassen  und  damit  zuwege  ge- 
bracht hat,  ein  Werk  über  Bergrecht  einer  Beurtheilung  mit  Aus- 
schluss des  Bergrechtes  zu  unterziehen.  Dazu  kommt,  dass  die 
Verweisung  auf  »die  meisten*  der  bisherigen  Anzeigen,  soferne  damit  ein- 
lässliche  deutsche  Anzeigen  gemeint  sein  sollen,  ein  Versehen  sein  dürfte, 
da  bisher  m.  W.  nur  eine  solche  (von  0.  Frankl  in  der  öst.  Z.  f.  Berg- 
und  Hüttenw.  1901   Nr.   15)  erschienen  ist. 

Das  Ergebnis  einer  sachlichen  Vergleichung  des  Wiesenberger  Textes 
werde  ich  an  anderer  Stelle  veröffentlichen  und  damit  die  von  B.  vorläufig 
formal  erledigten  Fragen  einer  faohwissenschaftlichen  Erledigung  zuführen. 

A.  Zjcha. 

B  e  p  1  i  k. 

Herr  Prof.  Zjcha  sagt  oben,  dass  er  >in  Unkenntnis  des  seither  von 
B(retholz)  aufgefundenen  Originals*  der  Geilnhausen'schen  Uebersetzung 
der  Constitutiones  iuris  metallici  eine  sehr  frühe  Abschrift  benutzte.  Schon 
diese  erste  Behauptung  erweist  sich  als  unzutreffend.  Ich  habe  nicht 
»seither*  die  Handschrift  gefanden,  vielmehr  war  Herr  Prof.  Zycha  bereits 
bei  Abfassung  seines  Werkes  und  Herstellung  der  Edition  in  Kenntnis 
dieser  Handschrift  (s.  seine  Ausgabe  Bd.  II,  S.  XX  und  XXXIX).  Es  kann 
jedepi  Forscher  widerfahren,  dass  ihm  eine  in  einem  Privatarchiv  be- 
findliche Handschrift  entgeht;  allein  wenn  man  von  der  Existenz  einer 
solchen,  ja  sogar  von  ihrem  verhältnismässig  hohen  Alter  Kenntnis  hat, 
dann  erscheint  es  mir  denn  doch  angesichts  einer  derartig  wichtigen 
Editionsarbeit  als  Pflicht,  sich  über  ihre  Bedeutung  Gewissheit  zu  ver- 
schaffen. 

Es  ist  vielleicht  psychologisch  verständlich,  dass  Herr  Prof.  Zycha 
nunmehr  den  Wert  dieser  Originalhandschrift  herabzumindern  sucht  und 
deren  Benützbarkeit  nur  auf  die  Constitutionen-Uebersetzung  beschränken 
möchte.  Dem  gegenüber  halte  ich  daran  fest,  —  und  Herr  Prof.  Zycha 
dürfte  bei  Einsichtnahme  in  die  Handschrift  zu  demselben  Ergebnis  kom- 
men —  dass  auch  die  Hauptmasse  des  Spruchmaterials  nach  der  textlich 
correcteren,  lückenlosen  und  an  Zahl  der  Sprüche  bei  weitem  reichhalti- 
geren Wiesenberger  Handschrift  zu  ediren  gewesen  wäre.  Das  mathema- 
tische Verhältnis  —  da  Herr  Prof.  Zycha  auf  das  redensartliche  »drei 
Viertel*  so  grosses  Grewicht  legt  —  stellt  sich  nunmehr  so,  dass  von  den 
508  Seiten  der  Edition  Zychas  178  Seiten  Constitutionenübersetzung  und 
der  grössteTheil  von  den  300  Seiten  Spruchmaterial,  zusammen  c.  450  Seiten 
auf  die  Wiesenberger  Handschrift  entfallen  würden,  nicht  gerechnet  die 
ungedruckten  Bergrechtssprüche,  die  noch  hinzukommen  und  meine  Eedens- 
art  vollends  rechtfertigen  würden. 

Es  muthete  mich  eigenthümlich  an,  dass  Herr  Prof.  Zycha,  anstatt  die 
von  mir  nur  exempli  gratia  ausgewählten  aber  mit  grösster  Gewissenhaf- 
tigkeit geprüften  Lesefehler  nunmehr  auf  sich  beruhen  zu  lassen,  dieselben 
zuerst  als  »offenkundige  Schreibversehen  der  Quelle*,  dann  aber  wenige 
Zeilen  nachher  als  Irrthümer  meinerseits  hinstellt.  Möge  die  geehrte  Be- 
daction  auf  Grand  der  beigelegten  Pause  entscheiden,  ob  meine  Lesungen 


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720  R«plik, 

rlohtig   sind   oder   nißht^).     Bezüglich    des  »alten«    bemerke    ich,    dasB  es 
eben  zwei  Formeln  gibt    1,  nach  seiner  alten   gerechtigkeit    2.  nach  aller 
seiner    gerechtigkeit     Aach    Khrinnen    darfte    nicht    als    » ofPenkimdiger 
Schreibfehler«    in    >Khrimmen«    verschlimmbessert    werden,    denn   Krinne 
heisst  nach  Grimm  soviel  wie  »Einschnitt*,  auch  Felseuspalte,  und  Grimm 
sieht  diese  Form  gegenüber  krimme,  krümme  als  arsprünglichere  an ;  dieses 
sprachlich  belangreiche  Wort  war  somit  in  allen  Formen  za  belassen,   die 
in  der  Handschrift  sich  darboten    und   nicht  eigenmächtig  als  ein  »offen- 
kundiges Schreibversehen    der  Quelle«  zu  ändern.     Ueber   grösseren   oder 
geringeren  Belang  von  Lesefehlem  läset  sich  schwer  rechten.      Herr  Prof. 
Zycha  bat  ja  die  Kritik  seiner  Edition  in  paläographischer  Hinsicht  umso- 
mehr  herausgefordert,  als  er  ein  festes  System  aufstellte,  nach  dem  er  seine 
Edition  einzurichten  beabsichtigte,  aber  gleich  in  den  ersten  Zeilen  planlos 
davon  abwich,  wie  ich  dies  auf  S.  331  meiner  Anzeige  nachgewiesen  habe; 
ein  Punkt,  auf  den  Herr  Prof.  Zycha    oben   auch  nicht    mit  einem  Worte 
zu  sprechen  kommt.     Dass  sich  aber   neben  der  Ausserachtlassang   dieser 
mehr  vom  principielien  Standpunkt  zu  fordernden  Gonsequenz    auch   seiir 
belangreiche   und   sinnstörende  Lesefehler  in  seiner  Edition   finden,    dafor 
kann  ich,    wenn  es  schon   sein   muss    und    die   bisherige  Liste  ihm  niciit 
genug   beweiskräftig   erscheint,    aus    einem    einzigen  Bergrechtspruch   den 
Beweis  erbringen:  Zycha  S.  446  Zeile   10  hat  die  Handschrift,  die  Zycbs 
benützte,   nicht  »nach  läge  der  marscheiden *,    sondern,   wie  schon  Toiuft- 
schek  richtig  abdruckte:    »nach  sage  der  marscheider«,    ebenda  Z.   17  i^ 
nicht  von  einer  »hengepank*  die  Bede,    wodurch  der  Satz  an  verständlich 
wird,  sondern  es  heisst,    wie  schon  Tomaschek  richtig  gelesen  hat:    »osd 
hat  von   der   hingepauet    (statt    hengepank)    zwai    und    virzig    lochter^; 
ebenda  Z.  32  heisst  es  nicht    »derselbe    stelle    nicht   mer^,    sondern  wie 
schon  Tomaschek  richtig  gelesen  hat:    »derselbe    stelle  icht  mer«.     Docii 
auch  diese  Anführungen  sind  blos  exempli  gratia,  weil  eine  Anzeige  nicht 
rectificirt,  sondern  blos  charakterisirt. 

Was  nun  aber  Herr  Prof.  Zycha  zum  Schlüsse  gar  mir  vorhält,  diss 
ich  sein  über  Bergrecht  handelndes  Buch  »mit  Ausschluss  des  Bergrechtes' 
zu  beurtheilen  gewagt  hätte,  so  scheint  er  die  Schlussseite  meiner  Anzeige 
nicht  mehr  gelesen  zu  haben ;  dort  sage  ich  ausdrücklich,  dass  » ohne  noch- 
maliges gründliches  Eingehen  auf  die  Quellen*  es  schwer  sei,  zu  den  tos 
Herrn  Prof.  Z.  aufgeworfenen  Fragen  Stellung  zu  nehmen;  d.  h,  ich  kann 
seine  Hypothesen  —  welche  es  sind,  habe  ich  kurz  angeführt  —  ^^ 
Grund  seiner  Beweisführung  nicht  als  gesichert  annehmen;  ob  eine  Prü- 
fung der  Quellen  zu  anderen  bestimmteren  Ergebnissen  in  diesen  Pankton 
führt,  weiss  ich  nicht. 

und  mein  » letztes  <  Versehen  kann  ich  beim  besten  Willen  auch  nicht 
einsehen;  Z.  citirt  doch  selber  im  Lit.  Gentralblatt  eine  Reihe  von  Be- 
sprechungen, die  sich  mit  seinen  bergrechtlichen  Arbeiten  beschäftigten; 
ich  dachte  überdies  auch  an  Neuburg,  Pekaf  und  öelakovsk^. 

Dr.  B.  BrethoU 


I)  Die  Lesungen  von  Herrn  Dr.  Bretholz  sind  durchwegB  zweifellos  richtig' 


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