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Aus 3 7.2 Bound
"7Vh~i -1908 '
J^arbart College i-ibrarg
FROM THE FUND OF
MINOT
128
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MIITEILÜNGEN DES INSTITUTS
FÜR
ÖSTEKREICHISCHE
GESCHICHTSFORSCHUNG.
U'NTKK MITWIKKUNG VON
ALP. DOPSCH, E. V. OTTENTHAL uni. PR. WICKHOPP
BBDIOIBT VOM
OSWALD KEÜLICH.
XXVIII. BAND.
MIT EINER TAFEL UND EINEM TESTBILD.
INNSBRUCK.
VEULAG DKR WAQNKK'SCEEN UNIVERSITÄTS-BUCHBANULUN6.
1907.
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/
,^'
Aus S7.r
DRUCK DER WAGNERISCHEN ÜNIV.-BüCflDRUCKEREI IN INNSBRUCK.
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Inhalt des XXVIIL Bandes.
Seite
Das Hantgemal des Codex Falkensteinensia und anderer Fundstellen. Von
Philipp Heck 1
Die Legende vom heiligen Karantanerherzog Domitianus. Von Robert
Eisler 52
Eine Schenkung Kaiser Friedrich I. für das Hospiz auf dem Septimerpasse.
Von Aloys Schulte. Mit juristischen Bemerkungen von Leopold
Wenger 117
Zur Behandlung der historischen Länderkunde. Von Robert Sieger' 209
Ein Urbar des Reichsguts in Churr&tien aus der Zeit Ludwigs des Frommen.
Von Georg Caro 261
Über Stand und Aufgaben der ungarischen Verfassungsgeschichte. Von
Harold Steinacker 276
Die älteren Stadtrechte von Freiburg im Breisgau. Von Hermann Flamm 401
Über eine burgundische Gesandtschaft an den kaiserlichen und päpstlichen
Hof im Jahre 1460. Von Otto Oartellieri 448
Nelson Wellington und Gneisenau, die militärischen Hauptgegner
NapoleonsL Von Julius v. Pflugk-Harttung .... 465
Zum Hantgemal. Von Theodor Ilgen. (Mit einer Tafel und einem
Textbild) 561
Deutsche Publizistik in den Jahren 1667—1671. Von Paul Schmidt. 577
Johann Ton Wessenberg über Friedrich von Gentz. Von FriedrichKarl
Wittichen 631
Kleine Mitteilungen:
Zu den genuesischen Aktenstücken des Nachlasses Bernards v. Mercato,
Eammemotars K. Heinrichs VIL Von Vinzenz bamanek 146
Zu König Friedrichs U. Schrift über die preussische Kriegsverfassung.
Von Gustav Sommerfeldt . 149
Das Wahldekret Anaklets U. Von A. Chrouet . . 348
Ein zeitgenössischer Bericht zur Geschichte des galizischen Auf^tandes
von 1846. Von Raimund F. Kaindl 355
Sigillum citationis. Von Milan v. auf flay 515
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IV
Seite
Eine Quelle zur Geschichte Friauls. Von Oskar Freih. v. Mitis . 518
Die älteste Akzise in Osterreich. Von AlfonsDopsch. . . 651
Bemerkungen zu den Regesten König Rudolfs. Von Ernst Vogt . 659
i.iteratur und Notizen:
Acta Salzburgo-Aquilejensia. Quellen zur Geschichte der ehemaligen
Eirchenprovinzen Salzburg und Aquilega. 1. Bd. Die Urkunden
über die Beziehungen der päpstlichen Kurie zur Provinz und Diö-
zese Salzburg (mit Gurk, Chiemsee, Seckau und Lavant) in der
Avignonischen Zeit : 1316—1378 von A. Lang (H. v. Srbik) 535.
— Altmann u. Bernheim, Ausgewählte Urkunden zur Erläuterung
der Verfassungsgeschichte Deutschlands im Mittelalter (v. Below)
522. — K. V. Amira, Die Handgebärden in den Bilderhandschriften
des Sachsenspiegels (Puntschart) 360. — Archiv für südslavische
Geschichte 1851—1875 (Jireöek) 396. — Archiv fttr Urkunden-
forschung (Redlich) 711. — Atti del congresso internazionale di
scienze storiche di Roma 712. — Arena, Das Tiroler Volk
in seinen Weistümern (Wopfner) 166. — Bartsch, Die Rechtsstel-
lung der Frau als Gattin und Mutter (Kogler) 373. — Ders., Ehe-
liches Güterrecht im Erzherzogtum Österreich im sechzehnten
Jahrhundert (Kogler) 373. — Beiträge zur Kriegsgeschichte der
Staufischen Zeit (Baltzer) 694. — Bittner, Chronologisches Ver-
zeichnis der österreichischen Staatsverträge I. (v. Voltelini) 377.
— Böhmen, Mähren und Österr.-Schlesien, Die historische perio-
dische Literatur 1902 bis 1904 (Bretholz) 187, 387, 539. — Caro,
Beiträge zur älteren Deutschen Wirtschafts- und Verfassungsge-
schichte (Dop8ch)156. — Chiapelli, A proposi'o della mostra paleo
grafica di Macerata nel 1905 (v. Luschin) 557. — Czeppan, Die
Schlacht bei Cr^cy (Baltzer) 694. — Drummond, Studien zur Kriegs-
geschichte Englands im 12.Jahrh. (Baltzer) 694. — Festgabe, ent-
haltend vornehmlich vorreformationsgeschichtliche Forschungen,
Heinrich Finke zum 7. August 1904 gewidmet 396. — Festgabe
tür Felix Dahn zu seinem 50jährigen Doktoijubiläum gewidmet
396. — Festgaben anlässlich der Hauptversammlung der deutschen
Geschichts- und Altertumsvereine und des VI. Deutschen Archivtages
in Wien 554. — Galante, Fontes juris canonici selecti (Wer-
minghoft) 665. — Gislebert de Mons, La chronique de, ed. p. L.
Vanderkindere (König) 163. — Hadank, Die Schlacht bei Corte-
nuova am 27. Nov. 1237 (Baltzer) 694. -- Hanow, Die Schlachten
bei Carcano und Legnano (Baltzer) 694. - Hansen, Die Tätigkeit d. Ge-
sellschaft f. Rheinische Geschichtskunde 712. — v.Helfert,Die Tyroler
Landesvertheidigung im Jahre 1848 (Prem) 172. — Herrmann,
Ein feste Burg ist unser Gott (Prem) 559. — Herzog, Zur Schlacht
am Morgarten (Baltzer) 693. — Heveker, Die Schlacht bei Tannen-
berg (Baltzer) 694. — Hirn F., Geschichte der Tiroler Landtage
von 1518 bis 1525 (Dopsch) 558. — Hrusevskyj, Geschichte des
ukrainischen (ruthenischen) Volkes (Milkowicz) 527. — Hübl, Die
Inkunabeln der Bibliothek des Stiftes Schotten in Wien (Vancsa)
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V
Seite
385. — John, Oberlohma j[Bretholz) 386. — Jung, Julius Ficker 713.
— V. Karg-Bebenbnrg, Aufgaben eines historischen Atlasses für das
Königreich Bayern (Meli) 180. — Kern, Dorsualkonzept und Imbre-
viatur (v. Voltelini) 680. — Kling, Die Schlacht bei Nikopolis im
J. 1396 (Baltzer) 694. — Eorrefipondenzen zur Geschichte des ersten
von Earagjorgje geführten serbischen Aufstandes 1804—1813, I. Bd.
hg. von (javriloviö (Jireöek) 560. — Krammer, Rechtsgeschichte des
Kurffirstenkollegs bis zum Ausgange Karls IV; 1. Kap.: Der Einfluss
des Papsttums auf die deutsche Königswahl (Hugelmann) 684. —
Ders., Wahl und Einselsang des deutschen Königs im Verhältnis
zu einander (Hugelmanp) 684. — Krieger, Topographisches Wörter-
buch des Grossh erzogt pms Baden (Schön) 380. — Kuefstein, Ver-
zeichnis des KuefsteinJBchen Familienarchives in Greülenstein aus
dem J. 1615. 555. — Kaiser Leopold I., Privatbriefe an den Grafen
F. E. Pötting 1662 — 1673 hg. v. Pribram u. Landwehr von Pragenau
(Ment^) 376. — v. Luschin, Allgemeine Münzkunde und Geldge-
schichte des Mittelalters und der neueren Zeit (v. Hofmann) 526.
— Ders., Die Münze als historisches Denkmal sowie ihre Be-
deutung im Rechts- und Wirtschaftsleben (v. Bofmann) 526. —
Mayer E., Die Dragoniurkunden 197. — Meli, Abhandlungen zur
Geschichte der Landstände im Erzbistum Salzburg (Bittner) 697.
— Mittelschulprogramme österreichische für 1906 (Prem) 704. —
Mohr, Die Schlacht bei Rosebeke am 27. Nov. 1382 (Baltzer) 694.
Monumenta Germaniae Historica. Necrologia Germaniae Tom. IL
Dioecesis Salisburgensis ed. Sigismundus Herzberg-Fränkel (Martin)
158. — Monumenta historica nobilis communitatis Turopolje, olim
»campos Zagrabiensis* dictae hg. von Laszowski (JireÖek) 559. —
Peisker, Die älteren Beziehungen der Slawen zu Tarkotataren und
Germanen und ihre sozialgeschicbtliche Bedeutung (Rachfahl) 670.
— R^ey, Incunabula et Hungarica antiqua in bibliotheca S.
Montis Pannoniae (Zahradnik) 382. — Ringmann, Die Grammatica
des Mathias Ringmann hg. von v. Wieser (Prem) 559. — Salzer, Der
übertritt des Grossen Kurfürsten von der bchwedischen auf die
polnische Seite während des ersten nordischen Krieges in Pufen-
dorfs ,Carl Gustav« und »Friedrich Wilhelm« (Redlich) 556. —
Sbomik, praci historickych. (Festschrift aus Anlass des 60. Ge-
burtstages de« Hofrats Prof. Dr. Jaroslav Goll) 553. — Schatz,
Die Gedichte Oswalds von Wolkenstein (Hammer) 164. — SchefFer-
Boichorst, Gesammelte Schriften, 11. Bd. (Redlich) 555. — Schia-
parelli, Charta Augustana (v. Voltelini) 680. — Schipa, 11 Regno
di Napoli al tempo di Carlo di Borbone (Weber) 171. — Schön-
bach, Zu E. Michaels Geschichte des deutschen Volkes 197. —
Starzer, Die Konstituirung der Ortsgemeinden Niederösterreichs
(Grund) 186. — Stoessel, Die Schlacht bei Semparh (Baltzer) 694.
— Vjesnik 1879—92, 1895—1905 (Jireöek) 396. — Winter, Das
neue Gebäude des k. u. k. Haus-, Hof- u. Staatsarchivs zu Wien
(Giannoni) 174. — Dere., Die Gründung des k. u. k. Haus-, Hof- u.
Staatsarchivs 1749—1762 (Giannoni) 174. — Ders., Katalog der
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VI
Seite
Archivalien-Ausstellung des k. u. k. Haus-, Hof- u. Staatsarchivs
, (Giannoni) 174. — Wopfner, Das Tiroler Preistiftrecht (Dopseh)
557. — Worms, Schwazer Bergbau im 15. Jahrhundert (Bittner)
700. — V. Zahn, Styriaca (Starzer) 556. — Zdekauer, Relazione
sulla mostra degli archivi (y. Luschin) 557.
Berichte;
Kommission für neuere Geschichte Österreichs für das Jahr 1905/06 . 203
Monumenta Germaniae historica 1906, 1907 39F, 713
Königlich sächsische Kommission für Geschichte 1906 . .716
Gesellschaft fQr fränkische Geschichte 1906 718
Preisaufgaben: 560, 720
Personalien: 208
Nekrologe:
Ferdinand v. Zieglauer (R. F. Kaindl) 204
Wolfgang Kailab (F. Wickhoff) 206
Viktor Melzer 208
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^1 ^1.
MllTElLÜNGEN DES INSTITUTS
FÜR
ÖSTERREICHISCHE
GESCHICHTSFORSCHUNG.
UNTEK MITWIKKUNH VON
ALF. DOPSC«, K. V. O'ITENTHAL um. ¥H. WICKHOFF
ttKDlOlMT VOM
OSWALD KHDLIOII.
XXVIII, BAND. 1. HEFT.
INNSBRUCK.
VBKLA6 DER WAQNEJi'SCHEN UNIVKKSlTxVTS-BUCUlJANDlA N«.
1907
Zxvaendungen an die Redaktion woÜe man gefalligHt adressiren: Wien I
ünirerßit&t, Inetilnt für österr. GeBchichtsforscbung. ^^ j
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4
Die Abonnenten der ^Mitteilungen des Instituts für
Österreichische (Jeschichtsforschung** erhalten als Beilage
zu den einzelnen Heften ohne Erliöhung des Abonnements*
Preises die nKuustgeschiclitlichen Anzeigen**, welche auch
gesondert zum Preise von K 2.40 für den Jahrgang aus-
gegeben werden.
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\\A^*^V>A^
Bas Hantgemal des Codex Falkensteinensis
und anderer Fundstellen.
Von
Philipp Hecic.
L Der Stand der Frage. — 11. Die Falkensteiner Stelle.
A, der Text Homeyers. B. Der handschriftliche Tatbestand und die Stände- '
theorie. C. Der handschriftliche Tatbestand und die Ganerbschaft. D. Andere
Falkensteiner Urkunden. E. Ergebnis. — IIL Die übrigen bayerischen
St e 1 le n. A. Die Genesisstelle. B. Die Schergenstelle. C. Die Yorbehaltsstellen.
IV. Das sächsische Hantgemal. — V. Die Parzivalstelle. —
VI- Ergebnis.
I. Der Stand der Frage.
Die nacbstebendeu Ausführungen richten sich gegen die Ansicht,
dass im frühen Mittelalter gewisse Stammgüter, Hantgemal genannt,
für den Stand der Besitzer von Bedeutung waren.
Der Begründer dieser Meinung ist Houieyer. ^) Er ninmit an, daß
für die als Hantgemal bezeichneten Stammgüter nach verschiedenen
Bichtungen besondere Bechtssätze galten. Zunächst war das Stammgut
▼on juristischer Bedeutung für den Stand der Familie. ^Ein gewisser
-freier Stammsitz begründet und bewahrt den Stand nicht nur für den
Besitzer, sondern auch für einen gewissen Ereis seiner Angehörigen,
namentlich auch für die nicht zum Besitze gelangenden jüngeren Söhne
nnd die Frauen".*) Diese ständische Funktion sucht Homeyer speziell
1) »Über die Heimath nach altdeutschem Recht, insbesondere über das hant-
gemal* Abhandlungen der Berliner Akademie der Wissenschaften 1852.
*) a. a. 0. 8. 64.
BUtteUongeii XXVIII. 1
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2 Philipp Heck.
für Sachsen und Bayern nachzuweisen. Aber er schliesst die anderen
Gebiete nicht aus und glaubt an eine allgemeine Vorschrift des deutscheu
Rechts. Weitere Sondernormen werden für das Erbrecht vertreten. Der
Besitz des Hantgemais ging ungeteilt auf den ältesten von der Schwert-
seite über, während die übrigen Familienmitglieder eine über die „ge-
wöhnliche Anwartschaft nach Erbrecht* hinausgehende Berechtigung
hatten. 1) Homeyer denkt sich somit das Verhältnis als eine Art Gau-
erbschaft, ohne allerdings diesen Ausdruck zu gebrauchen. Durch
diese erbrechÜiche Hypothese wird die Annahme der ständischen Funk-
tion unterstützt. Die ständische Bedeutung für die gesamte Familie
erhalt in der dinglichen Mitberechtigung eiae Art realer Grundlage-
Ais einziges genauer bekanntes Beispiel eines solchen Stammgutes führt
Homeyer das Hantgemal der Grafen von Falkenstein an.
Die Grafen von Falkenstein oder Neuburg waren am Ende des
12ten Jahrhunderts ein mächtiges Geschlecht, im Besitze von Graf-
schaften, Burgen und Vogteien, Lehen (über2000 Hufen) und AUod. Aber
ihr Hantgemal bestand zu dieser Zeit nach der Angabe im Codex
Falkensteinensis aus einer einzigen Hufe abseits gelegen von dem
Wohnsitz. Der Wert dieser Hufe musste im Vergleiche zu den übrigen
Besitzungen der Grafen völlig verschwinden. Dennoch war nach
Homeyer der Stand des ganzen Geschlechts nur abhängig von dem An-
rechte an der einen Hufe und nicht von dem Besitze der Grafschaften,
Burgen, Lehen u. s. w. Und diese fundamentale Bedeutung hatte die
eine Hufe nicht nur für die Falkensteiner sondern auch für zwei andere
mitberechtigte Geschlechter.*) Dieser Gegensatz zwischen der realen und
der juristischen Bedeutung wird nicht weiter aufgeklärt. Das Stamm-
gut erscheint deshalb in der Darstellung Homeyers als ein juristischer
.Talisman*. Das Erbstück ist materiell wertlos. Aber der Stand der
Familie ist mit ihm in geheimnisvoller Weise verbunden, wie das Glück
mit dem Pokale von Edenhall.
Die Untersuchung Homeyers hat keinen Widerspruch sondern nui
Anerkennung gefunden. Ihre Ergebnisse wurden allgemein übernommen. 3)
>) a. a. 0. S. 58, 59.
«) Vgl. unten S. 7.
8) Waitz, Verfassungsgeechichte V. S. 449 f., S. 509 flP. R. Schröder,
Lehrbuch S. 437 Anm. 5. S. 444 Anm. 35. Brunn er, Grundzüge i 56, a. E.
Schulte, Lehrbuch S. 275 Anm. 2. von Amira, Recht S. 85 (135). Siege),
Lehrbuch S. 426. Luschin von Ebengreuth österr. Reichsgesch. S. 76 ff.
Heusler, Institutionen I S. 166 ff. 232 Anm. 17. Stobbe, Stände des Sachsen-
spiegels. Ztschr. f. deutsches Recht 15, S. 328, 331. Gen gier, Ein Bild auf das
Rechtsleben Bayerns 1880, S. 7 ff. von Z allinger, Die Schöffenbarfreien des
Sachsenspiegels 1884, S. 227. Sohm, Adelsrecht und Namensrecht. Deutsche
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Das Hantgemal des Codex Falkensteinensis etc. 3
Eein Geringelter als Waitz^) bat die Abhandlung als ^epocbemacbend^
bezeicbnet. Aber eine fruchtbare Anregung ist von ihr eigent-
lich nicht ausgegangen. Wie ein unverständlicher Rest verschollener
Bechtseinrichtungen und Anschauungen ragte das Institut des Hant-
gemals in die rechtsgeschichtlich hellere Zeit. Den Erkenntnisgehalt
des benutzten Materials schien Homeyer erschöpft zu haben. Und neues
Material trat nicht hervor. So zahlreich und reichhaltig die historischen
Publikationen sind, welche nach dem Erscheinen der Homeyerschen
Abhandlung an die Öffentlichkeit traten, sie haben keine neuen Nach-
richten über die ständisch bedeutsamen Adelsgüter gebracht Deshalb
hat Homeyer zwar Anhänger, aber noch lange keine eigentlichen
Forsetzer seiner Untersuchung gefunden. Erst allmählich ist versucht
worden, die Theorie Homeyers zu verwerten.
Zuerst hat Zallinger*) die vermutete Schöffenbarfreiheit altfreier
Ministerialen dadurch zu erklären gesucht, daß diese Geschlechter sich
beim Übertritt in die Dienstbarkeit ihr Hantgemal vorbehielten. Dieser
Ansicht hat sich Schröder 3) angeschlossen. Ernst Mayer*) hat die
Besultate Homeyers gleichfalls übernommen und zur Grundlegung
seiner eigenen Adelstheorie verwendet. Er erklärt die anscheinende
Beschränkung des Wortes auf Adelsgüter dadurch, daß das Hand-
zeichen zur Abgrenzung des Waldbesitzes diente und sieht deshalb
in dem Hantgemale einen wichtigen Anhaltspunkt dafür, dass der Adel
auf die ursprüngliche Alleinberechtigung an der Mark zurückgeht.
Mayer hat außerdem das Verdienst, eine neue Fundstelle des seiteneu
Wortes, die Schergenstelle ^) entdeckt zu haben, Sigmund Adler ß) hat
1902 das Institut des Hantgemais mit der ständischen Differenzirung
des Eigens in Österreich in engeren Zusammenhang zu bringen ge-
sucht. In der Auffassung des Institutes steht er durchaus auf dem
Standpunkte Homeyers. Werner Wittich ') betont die ständische Be-
deutung des Hantgemais besonders stark. Er billigt Homeyers Deutung
des Codex Falkensteinensis. Die Urkunde lasse keine andere Deutung
Jnristenzeitnng 1899, S. 8 ff. Petz und Grauert, Drei bayerische Traditionsbücher
S. XXVI. L.Becker, Über die Salzburger Haus- und Hofmarken. Mitteilungen
der Gesellschaft für Salzburger Landkunde, 41, S. 208/9.
») a. a. 0. ») a. a. 0. S. 227. ») a. a. 0. S. 444.
*) Deutsche und franz. Verfassungsgesch. L S. 47, 415 ff.
*) Vgl. unten S. 23. ff.
*) Sigmund Adler, »Zur Rechtsgeschichte des adeligen Grundbesitzes in
^terrfich.« 1902.
') Werner Wittich, .Altfreiheit und Dienstbarkeit des Uradels in Nieder-
sachen«. 1906 (auch in Vrtljrschr. f. Soz. u. Wirtschaftsgesch. 1906 S. 1 ff.) S.36ff.
1*
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4 Philipp Heck.
zu. Aber er vertritt für einen Teil der bayerischen Fundstellen und
fQr das sächsische Becht eine abweichende Au£Passung. Der Besitz des
ungeteilten Stammgutes durch den Oeschlechtsältesteo habe nicht ge-
ntigt. Vielmehr sei individuelles Eigentum und unmittelbarer Besitz
an einer Stammgutsparzelle für jedes Mi^lied des Standes erforderlich
gewesen.
Die neueste^) unter Wittichs Einfluss stehende Bearbeitung der
bayerischen Standesverhältnisse berührt das Hantgemalproblem nur ge-
legentlich. Sie steht auf dem Standpunkte Wittichs gibt aber einen
zutreffenden Nebengedanken.
Meine Untersuchungen über die deutschen Standesverhältnisse
haben mich schon früh zu einer Beschäftigung mit der Beweisführung
Homeyers genötigt. Die Hani^emaltheorie war immerhin eine Stütze
für * die Hypothese eines alten Volksadels und vor allem für gewisse
Auffassungen des norwegischen OdcU und des friesischen ethelj mit denen
ich mich auseinanderzusetzen hatte. Die Nachprüfong ergab mir, dass
die Ansicht Homeyers nicht haltbar ist. In denjenigen Fundstellen,
aus denen er die ständische Funktion entnimmt, hat Hantgemal, so-
weit es auf ein Grundstück zu beziehen ist, nur die Bedeutung, „Stamm-
gut im historischen Sinn*, örtliche Heimat, ohne dass sich
in ihnen sonst eine Bedeutung des Familien- oder des Individualbe-
sitzes für den Stand nachweisen lässt. Bei der Behandlung der karo-
liugischen Zeit war ich genötigt, mich zunächst mit der Mitteilung
dieses Resultates zu begnügen. ») Später habe ich für das sächsische
Stammesgebiet meine Auffassung in dem Sachsenspiegel 3) näher be.
1) Franz Gut mann, Die soziale Gliederung der Bayern zur Zeit der Volks-
rechte. Strassburg 1906 Abhandlungen aus dem staatswiBsenschaftlichcu Seminar
zu StraGbarg XX. S. 252, Anm. 1. Die Arbeit Gutmanns bringt nach verschie-
denen Richtungen wertvolle und dankenswerte Ergebnisse. Aber sein Bericht
über die zwischen Wittich und mir bestehenden Streitfrage ist nur die Kari-
katur eines Referats. Die Ansicht, die Gutmann mir zuschreibt steht in
vollem Widerspruche mit meinen positiven Äusserungen. (Vgl. Gutmann a. a. 0.
S. 160 oben und Heck, Gemeinfreie, insbesondere S. 321 ff., femer ,,Die Gemein-
freien des Tacitus und das St&ndeproblem der Karolingerzeit". Vrtljhrschr f. Soz.
u. Wirtschaftsgesch. 1905 S. 451 ff.) — Die Arbeit ist unter der Leitung Wittichs ent-
standen. Wittich trifft die Verantwortung, dass in der Arbeit seines Schülers die
Ansicht seines Gegners eine solche Entstellung erfahren hat.
*) Beiträge zur Rechtsgeschichte der deutschen Stftnde im Mittelalter l. Die
Gemeinfreien der karolingi sehen Volksrechte Halle a/S. 1900, S. 107, 430 (zitirt
Gemeinfreie).
») 1. c. n. Der Sachsenspiegel und die Stände der Freien. Halle a/S. 1905^
S. 5()0 ff. (zitirt Sachsenspiegel).
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Das Hantgemal des Codex Falkensteinensis etc. 5
gründet und in einem besonderen Aufsatze ^) Wittich gegenüber ge-
rechtfertigt. Zu den übrigen Fundstellen konnte ich nur ganz kurz
Stellung nehmen.
Wenn ich nachstehend auf die bisher zurückgestellten Belegstellen
in ausführlicher Darstellung eingehe, so rechtfertigt sich das nicht nur
durch die sachliche Bedeutung des Problems für das Gesamtbild der
frühmittelalterlichen Standesgliederung, sondern auch durch eine andere
Erwägung. Diese Untersuchung ist geeignet einen methodischen Ge-
sichtspunkt zu erläutern der bisher zurückgetreten ist^), und den ich
für sehr wichtig halte, nämlich die Äquivalentmethode der
Interpretation, die Beachtung der mittelalterlichen Übersetzungstechnik
und ihrer Mängel bei der Bewertung ihrer Produkte. 8) Ich über-
zeuge mich immer mehr von dem Umfange der Fehlgriffe, welche
auf dem Gebiete der Institutsgeschichte durch die Nichtbeachtung
dieses Gesichtspunktes verursacht worden sind. Die Hantgemaltheorie
Homeyers bietet ein lehn*eiches Beispiel-*)
Der negative Inhalt meiner These entbindet mich von der Not-
wendigkeit, das ganze Material Homeyers vorzuführen. Es genügen
diejenigen Stellen, die Homeyer als Stützen ansieht oder die anderen
relevant erscheinen können. Homeyer ist in erster Linie vom Sachsen-
spiegel ausgegangen. Er entnimmt ihm die ständische Bedeutung, aber
fügt doch hinzu: ^Noch bestimmter aber erklären sich drei andere,
und was von Wichtigkeit ist, völlig von einander unabhängige Stellen
für diese Bedeutung des Handgemais".*) Diese drei Stellen sind die
Weichbildglosse, die Parzivalstelle und die Falkensteiner Stelle. Von
diesen drei Beweisstellen ist wiederum die Falkensteiner weitaus die
wichtigste. Homeyer sagt selbst am Schlüsse seiner Arbeit, dass es
ohne diese Stelle schwerlich möglich gewesen wäre,
einen befriedigenden Zusammenhang in die zerstreuten
») »Die neue Hantgemaltheorie Wittichs* in Vrtljhrschr. f. Soz. u. Wirtschafts-
gesch. 1906, S. 356 fl. (zitirt Hantgemaltheorie).
*) So ausgezeichnet auch die Interpretation der Quellen in dem Lehrbuche
der historischen Methode von Bemheim behandelt ist, die Übersetzungstechnik
des Mittelalters und ihre heuristische Bedeutung sind Übergangen. Was Bemheim
n. a. den lateinischen Sprachgebrauch des früheren Mittelalters nennen, ist viel-
iach kein Sprachgebrauch sondern Übersetzungstechnik.
2) Vgl. über die Äquivalentmethode Sachsenspiegel S. 396 ff und S. 787 tf
und „Gemeinfireie" S. 59 ff.
*) Vgl. unten S. 8, 22, 31 ff, 47. Ein anderes Beispiel bietet die heute noch
herrschende Ministerialentheorie von Fürth. Vgl. Vrtljhrschr. f. Soz. u. Wirtschafta-
gesch. 1907, Januarheft.
*) a. a. 0. S. 63.
Digitized by LjOOQ IC
Q Philipp Heck.
Zeugnisse zu bringen.^) Diese Stelle hat uicht nur auf Romeyer
bestimmend gewirkt, sondern auch die Rezeption seiner Ergebnisse
wesentlich gefördert. Sie muss im Vordergründe der Untersuchung
stehen. Ihr will ich dann die übrigen Stellen des bayerischen Stammes-
gebietes anschUessen: die Genesisstelle, die Schergenstelle, die Salz-
burger Vorbehaltsstellen. Den Schluss der Nachprüfung werden die
beiden noch übrigen Beweisstellen Homeyers bilden, die Weichbildglosse
und die Parziyalstelle. Bei der Glosse will ich nochmals auf das
sächsische Becht zurückkommen.
Wenn ein Leser den Eindruck haben sollte, dass ich bei dieser
Prüfung Argumente in Fällen häufe, in denen ein Teil genügt hätte,
so rechtfertigt sich dies Vorgehen nicht nur durch methodische Gründe*),
sondern auch durch meine Erfahrungen auf dem Gebiete der Stäude-
kontroverse. Ansichten, welche in dem Umfange die Billigung von
Autoritäten erfahren haben, wie die Theorie Homeyers, haben ein
doppeltes Leben. Nach Wegfall der quellenmäßigen Grundlage bleibt
die Zustimmung der Autoritäten.
II. Die Falkensteiner Stelle.
A. Der Text Homeyers.
Graf Sigbot 11. von Falkenstein Hess in dem letzten Drittel des
XII. Jahrhunderts ^) eine Art Familienarchiv anlegen, das uns als Codex
Falkensteinensis ^) erhalten ist und der Reihe ^) nach bringt: Über-
schrift und letztwillige Verfügungen (Bl. 1, Fol. 1), Lehensverzeichnis
(Bl. 2, Fol. 7), Hantgemalnotiz (Bl. 3* Fol. 2*), Belehnungen, Rechts-
geschäfte, Gerichtsverhandlungen u. s. w. Von dem vielseitig interes-
santen Inhalt hat von jeher die Hantgemalnotiz die grösste Aufmerk-
samkeit erregt.
Homeyer hat denjenigen Text benutzt, welchen die Monumenta
Boica geben und der nach Anordnung und Wortlaut folgende Ge-
stalt hat:
») a. a. 0. S. 102.
*) Sachsenspiegel S. V.
3) Die letzten Herausgeber Petz und Grauert datiren die Abfassung des uns
interessierenden Teils in die Jahre 1165 — 1174.
♦) Die einzige Handschrift ist herausgegeben in den Monumenta Boica VU.
S. 433 — 503, dann von Petz in „Petz und Grauert**, Drei bayerische Traditions-
bücher aus dem XH. Jahrhundert. 1880, S. 1 ff.
*) Der Kodex ist verheftet und in dieser irrigen Reihenfolge gedruckt. Ich
habe deshalb die ursprüngliche Reihenfolge, soweit erheblich durch Blatt von
den Angaben des Druckes nach Folio abgehoben.
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Das Hantgenial des Codex FalkensteinenBis etc. 7
,Ne igitur posteros lateat suos cirographum, quod teutonica
lingua hantgeiualchen yocatar, suum videlicet et nepotum suorum,
filiornm seil, fratris sui, ubi situm sit, ut hoc omnibus palam sit. TUad
est nobilis yiri niansus situs apnd Oiselbach in cometia Moesfurten
et hoc idem obtinent cum eis Hunesbergere et Pruchebergere*.
,De predio libertatis sue notum sit omnibus, qualiter actum
sit, quomodo illud testimonio obtinuit coram Ottone Palatino situm
apud Oiselbach possidendum iure perenni, eo, quod senior in genera-
tione illa videatur. Huius rei testes u. s. w. Acta sunt hec Moringen".
Eomejer folgert die ständische Funktion des Hantgemais aus
dieser Stelle durch zwei Hilfssätze. Er nimmt an 1. dass .Hantgemal*'
und .predium libertatis" als zwei zusammenhängende Bezeichnungen
für dieselbe bei Giselbach gelegene Edelhufe auftreten und 2. dass die
Worte spredium libertatis suae" die Eigenschaft des Grundstückes als
dingliche Grundlage der Freiheit ausdrücken sollen.
1. Die erste Folgerung, die objektive Gleichbedeutung von ,hant-
gemal* und predium libertatis wird in der Tat dadurch nahegelegt, dass
bei predium libertatis suae die örtliche Bestimmung nicht unmittelbar
beigefügt ist, und doch das gemeinte Gut ebenso wie das hantgemal
bei Giselbach lag. Dadurch wird der Eindruck hervorgerufen, dass der
Verfasser mit dem Ausdruck predium libertatis auf das soeben ört-
lich bestimmte Hantgemal Bezug genommen und als selbstverständlich
angenommen hat, dass unter dem „predium libertatis^^ nur das Hant-
gemal verstanden werden könne. Ein solches Verhalten würde aller-
dings vermuten lassen, dass die beiden Qualifikationen notwendig zu-
sammenfielen, dass jedes Hantgemal und nur ein Hantgemal predium
libertatis genannt wurde. Etwas störend wirkt vielleicht, dass nach-
traglich doch noch eine zweite Lokalisirung und zwar eine unge-
naue in den Erwerbsbericht eingeschoben ist. Immerhin kann sich
dies durch eine ungeschickte Verstärkung der Bezugnahme erklären.
2. Sehr viel bedenklicher gestaltet sich die Deutung der Worte
,de predio libertatis suae". Diese Wortverbindung würde allerdings
in gutem Latein entweder bedeuten: , Grundstück von dem die Freiheit
des Grafen abhängt* oder auch „Grundstück das der Freiheit der
Grafen adaequat ist*. (Gen. qualitatis). Da nun ein Stück Land
selbst solche Qualitäten nicht haben kann, so würde uns nur die erste
Deutung übrig bleiben. Der Codex Falkensteinensis ist aber nicht in
gutem Latein geschrieben. Er verrät vielmehr in allen Teilen eine
sehr nnfreie Übersetzungstechnik. Die Widergabe der deutschen Ori-
ginalsätze ist weit mehr wort- als sinngemäss. Oft werden unrichtige
Äquivalente gebraucht. Deutsche Einschiebungeu zeigen, dass das Latein
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g Philipp Heck.
YoUig versagt bat. Wenige Beispiele werden genügen. In der Problem-
stelle selbst ist Hantgemal mit cirograpbum, Handschrift übersetzt
statt mit predium aviaticum oder patria, origo, also jedenfalls sinnwidrig.
Der Schreiber gebraucht „viri" für Vasallen (S, 19, 38). Das deutsche
Wort Mann hat zwei Bedeutungen. Übliche Äquivalente für Mann =
Vasall sind homo und vasallus. Die Person männlichen Geschlechts
heisst vir. Der Schreiber hat nun ^Mannen* gehört und sich in dem
Äquivalente vergriffen. „Heros" (S. 37) ist lautgetreues Äquivalent
für „Herr" (praescriptus heros = obenerwähnter Herr), „positio" (S. 39
unten) bedeutet Pfand als falsches Äquivalent für „Satzung^^ „statuit^^
aus dem analogen Ghrunde „verpfändete''. Die Münzen, welche „gäbe"
sind, heissen nicht dativi sondern donandi (S. 23). „Die Männer von
Stand'' erscheinen in dem problematischen Lichte von „homines con-
ditionales" (S. 26) u. s. w. Die deutschen Worte werden anstandslos
im Texte gebraucht ohne Einführung. Vgl. z. B. (S. 27) „et tunc fecit
verziht cum nepote suo* (S. 30) .absolvit comitem a tali anspräche^''. Die
einzelnen Wendungen einer solchen Quelle sind nicht zu behandeln
wie die Aussprüche eines klassischen Autors sondern nach der Äqui-
valentmethode. ^) Zuerst ist immer die Frage nach dem deutschen
Äquivalente zu stellen, das die Niederschrift der lateinischen Worte
verursacht hat Nur so weit, als sich diese erste Frage beantworten
lässt, ist die Grundlage für eine sachliche Interpretation gegeben. In
unserem Falle lässt sich eine Wahrscheinlichkeit erzielen. Das gesuchte
Äquivalent muss einmal den Wortstamm „frei" enthalten haben. Das
ist sicher. Dagegen ist das Äquivalent für Praedium leider ungewiss.
Praedium ist einmal Äquivalent für „Gut" im Sinne eines konkreten
Grundstückes. Es begegnet aber auch und zwar gerade im Codex Falken-
steinonsis als Äquivalent für Eigen*). Die Abhängigkeit des „suae"
von „libertatis" spricht ferner dafür, dass der Übersetzer dem Wort-
stamm „frei" in der deutschen Verbindung ständische Bedeutung bei-
gelegt hat. Der Diktant muss also einen deutschen Ausdruck gebraucht
haben, der ständisch verstanden werden konnte. Die Verbindung von
„frei" und „Gut" konnte ein solche Auffassung nicht veranlassen.
Frei bedeutet in dieser Verbindung im bayrischen Sprachgebiete nur
ein unbelastetes Gut, frei von Lasten, Vogtei, Lehensnexus u. s. w.
Dagegen haben wir in vreizaigen eine Verbindung, in der „frei" stän-
dische Bedeutung haben kann 3) und die uns infolge eines merkwürdigen
>) Vgl. oben S. 5.
*) Vgl. De predio-de beneficio S. 15, F. 14». que comperi nostri predii fuisse
S. 19. F. IT*-.
«) Vgl. V. Luschin-Ebengreuth a. a. 0. I. S. 19. Adler a. a. O. S. 20 ff.
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Das Hantgemal des Codex FalkensteinenBis etc. 9
Zufalls im Bezug auf den Besitz derselben Familie überliefert ist^).
Vreizaigen bezeichnet im bayerisch-österreichischen Gebiet das völlig
unbeschrankte Eigentum, wie es nur freie Leute haben können, im
Gegensatze zu dem beschränkten Eigentum der Ministerialen und Bitter.
Vreizaigen der Grafen war in diesem Sinne ein der Freiheit des Grafen
entsprechendes Aigen. Deshalb ergibt das deutsche Material als die
wahrscheiuliche Antwort auf die Äquivalent&age, dass der Schreiber
von dem Ghrafen „min vreizaigen^' gehört hat*). An die Äquivalent-
frage schliesst sich nun das eigentliche Interpretationsproblem an. Was
hat der Graf für eine Vorstellung gehabt, als er die Worte „min vreiz-
aigen'^ gebrauchte? Vreizaigen hat mehrere Bedeutungen. Es wird
nicht nur gebraucht für das Freiheitseigen im Gegensatz zum Mini-
sterialeneigen, sondern auch für „Allod^^ im Gegensatz zum Lehen ^).
Der erste Gegensatz konnte dem Grafen nicht vorschweben. Er konnte
gar kein Ministerialeigen haben. Sein Eigen war alles ohne Ausnahme
Freieigen. Aber er hatte ausser Allod sehr viel Lehen. Wenn er
daher wirklich vreizaigen gesagt hat, so kann er nur Allod gemeint
haben. Die Äquivalentmethode führt daher zu dem Ergebnisse, dass
der Sinn der Worte zwar unsicher ist, dass aber bei isolirter Betrach-
tung die Bedeutung „Allod" die wahrscheinlichste ist. Keinesfalls er-
>) Fontes Rer. Austr. II. 31, (Cod. Frs. ed. Zahnl) Nr. 267, S .209, und bei
M. A. Becker, Hornstein in Nieder- Österreich Ilf. 2, S. 496. Vgl. unten S. 17.
<) Zu Gunsten der Äquivalenz predium libertatis und Freieigen fallen auch die
nichtbajerischen Urkunden in Betracht, in denen „predia libertatis" veräussert
werden. (Vgl. Lütticher Urkunde von 1063. Waitz, Urkunden zur deutschen
Verfassungsgeschichte. 2. Aufl Berlin 1886 Nr. 4, S. 7 und Lossener Urkunde
von 1155 bei Miraeus Opera diplomatica, I. S. 700, angefahrt von Mayer, Ver-
fessungsgeschichte I., S. 415.) Wenn die predia libertatis dieser Urkunden
,,Standesgüter^* im Sinne Homt^yers gewesen wären, so würde eine solche Ent-
fremdung Standesemiedrigung für den früheren Eigentümer und seine Familie
bewirkt haben. Wir müssten daher besonders umfassende Consenserklärungen
Vorbehalte oder überhaupt irgend eine Betonung der besonderen Qualität des
Grundstücks erwarten. Die beiden Urkunden unterscheiden sich aber in nichts
▼on entsprechenden Dokumenten der Gegend, die sich einfach auf libera predia,
allodium francum beziehen. Ja die ältere Urkunde von 1063, in welcher ein
Graf von Hengeberg ein predium libertatis suae zu Harvie unter Vorbehalt
der Vogtei und eines Rückkaufsrechts veräussert, ergibt drei Anhaltspunkte
gegen die ständische Funktion. 1. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass ein Mann
geminderter Freiheit im 11. Jahrhundert Vogteirechte ausüben konnte. 2. Die
Bechte werden auch vorbehalten für die heredes legitimi, während eine Standes-
emiedrigung die Erbenfolge unterbrochen hätte. 3. Das Geschlecht der Grafen
von Hengeberg hat sich auch nach der Veräusserung Stand- und Vollfreiheit
bewahrt.
') Vgl. Adler a. a. 0.
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10 Philipp Heck.
scheiut es zulässig aus dem Produkt einer so ungeschickten Übersetzungs-
tecbnik ein sonst nicht bezeugtes Institut ständisch bedeutsamer Stamm-
güter zu erschliessen. Homeyer hat die Äquivalentfrage überhaupt nicht
aufgeworfen und sich deshalb wedei^ mit dem Latein des Codex noch
auch mit den deutschen Wortverbindungen auseinandergesetzt. Er hat
einfach nach den Begeln der lateinischen Grammatik int^rpretirt. Aber
auch bei Anwendung der Äquivalentmethode bereitet die anschei-
nende Gleichbedeutung von „predium libertatis" und „hantgemal"
Schwierigkeiten für die Äquivalenz „freieigen''. Denn es ist ja völlig
sicher, dass der Graf noch sehr viel Allod ausserhalb seiner Stammhufe
hatte. Wenn er trotzdem die Vorstellung Stammgut mit dem Äqui-
valent für „libertatis predium'' wieder aufnehmen konnte, so scheint
es, dass doch hinter diesen Worten noch ein anderes, uns verloren
gegangenes deutsches Äquivalent gesteckt hat das allerdings schwer
vorstellbar ist, das aber immerhin eine Bedeutung des Gutes für die
Freiheit des Besitzers zum Ausdruck gebracht haben kann.
Unter diesen Umständen ist anzuerkennen, dass der Text Homeyers,
auch bei methodisch richtiger Bearbeitung, der Hantgemaltheorie eine
gewisse, allerdings sehr unsichere Stütze bieten würde.
B. Der handschriftliche Tatbestand und die
Ständetheorie.
Diese für die herrschende Ansicht grundlegenden und relativ
günstigen Schlussfolgerungen beruhen aber nur auf der Fassung, welche
die Monumenta Boica mitteilen. Und dieser Text existirt überhaupt
nicht. Die neue Ausgabe *), welche die einzige Handschrift genauer
wiedergibt, zeigt wichtige Abweichungen 2) : die räumliche Beihenfolge
der beiden Mitteilungen ist die umgekehrte, der Satz vom Hantgemal
ist anders gefasst und mit besonderer Überschrift versehen. Nach
dieser neuen Ausgabe lautet die Stelle:
„De predio libertatis suae notum sit omnibus qualiter actum sit,
quomodo illud testimonio optinuit coram Ottone Palatino situm apud
Giselbach possidendum jure perenni, eo quod senior in generatione
illa videatur. Huius rei testes u. s. w. Acta sunt haec Moringen".
•) Vgl. Petz und Grauert a. a. 0. S. 3.
*) Auffallender Weise werden diese Abweichungen weder von Wittich noch
yon Adler erwähnt, obgleich beide Autoren sich über die Stelle aussprechen und
beide schon meinen Widerspruch gegen Homeyers Theorie vor Augen hatten.
Es muss dahingestellt bleiben, ob sie die Existenz oder die Relevanz der Ab-
weichungen übersehen haben.
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Das Hantgemal dea Codex FalkensteinenRis etc. H
De cyrografo.
,^Ne igitor posteros lateat suos cyrographum, quod teatouica
lingaa hantgemalebe Tocatar, s^xxxxm videlicet et nepotum suorum lili-
omm scilicet sui fratris, ubi situm sit, ut hoc omnibus palam sit, hie
fecit subscribere; cyrographum illud est nobilis Tiri mansus, sittus
est apad Giselbach in cometia Morsfuorte, et hoc idem cyrographum;
obtinent cum eis Hunespergere et Prucchepergere**'.
Schon diese neue Ausgabe würde somit ergeben, dass wir zwei
wenigstens formell getrennte Aufzeichnungen Tor uns haben, die ich
als Erwerbsnotiz und als Hantgemalnotiz von einander
scheiden will.
Die Einsicht der Handschrift, die mir seitens des kgl. Reichs-
archiyes durch Übersendung freundlichst ermöglicht wurde, liefert aber
ein weiteres Novum, das aus der Edition von Petz nicht ersichtlich
ist. Die beiden Notizen sind auch zeitlich zu trennen. Denn sie
rühren von yerschiedeuer Hand her. Ond zwar ist die Hant-
gemalnotiz die ältere, sie ist von derselben Hand geschrieben, wie
der ganze erste Teil des Codex, während die Erwerbsnotiz von einer
jüngeren Hand herrührt, deren Identifizirung mit den Handschriften
späterer Teile nicht sicher möglich ist. Das Bild des betreffenden
Blattes ist folgendes: Von den 37 eingeritzten Linien werden die
9 untersten von der Hantgemalnotiz eingenommen. Der freibleibende
Raum war wohl für Miniaturen bestimmt. Der grösste Teil ist
auch von einer anscheinend jüngeren Wappenzeichnung eingenommen,
die sich der Hantgemalnotiz bis auf 9 Zeilen nähert. In diesem
Zwischenraum steht die Erwerbsnotiz. Die Worte „De cyrografo*
stehen nicht zwischen den beiden Notizen, sondern am Räude neben
der Hantgemalnotiz.
Diese Divergenz der Handschriften ist vollkommen offenkundig
und sowohl von der Verwaltung des Münchener Reichsarchives als von
den Beamten der hiesigen Bibliothek als sicher vorhanden anerkannt.
Die Erkenntnis, dass wir es mit zwei verschiedenen, zeitlich ge-
trennten Au&eichnungen zu tun haben, ist von durchschlagender Be-
deutung für die Auslegung. Wir haben jetzt auch unsererseits die
beiden Notizen getrennt ins Auge zu fassen.
1. Die Hantgemalnotiz ist die ältere. Sie war isolirt gemeint,
hat isolirt existirt und ist deshalb isolirt zu würdigen. Es ist nun ohne
weiteres klar, dass diese Notiz allein der Hypothese Homeyers gar keine
Stütze bietet. Der Graf gibt ja nur die Lage des Hantgemais an, da-
mit seine Nachkommen nicht vergessen ,ubi situm sit*. Dagegen
hat er seine Stammhufe damals gar nicht als libertatis predium be-
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12 Philipp Heck.
zeichnet, überhaupt weder von einer juristischen Qualität noch von den
Besitzyerhältnissen oder den für die Stammgutsqualität vorhandenen
Beweismitteln irgend etwas ausgesagt Die Ausdrucksweise und die
Breviloquenz machen es positiv unwahrscheinlich, dass der Graf von
einer ständischen Bedeutung dieser Edelhufe etwas gewusst hat. Wenn
das Stammgut von so grosser Kechtsbedeutung war, wie Homeyer an-
nimmt, so hätte sich die Kenntnis seitens der Familie einigermassen
von selbst verstanden. Dagegen wäre der Nachweis Dritten gegenüber
von besonderer Bedeutung gewesen. Wir würden daher Beweismittel
linden, wie wir sie in dem Codex bei weit weniger bedeutsamen Rechts-
verhältnissen angegeben sehen. Auch dieses Bedenken konnte für Ho-
meyer nicht in Frage kommen. Der von ihm benutzte Texte legte es
nahe, die Mitteilung der Erwerbsnotiz über die Gerichtsverhandlung
zu Moringen und die dort angegebenen Zeugen auch auf die Fest-
stellung der Stammgutsqualität zu beziehen. Beachtenswert ist ferner,
dass die beiden Sätze „das Hantgemal ist eine Edelhufe^^ und „ge-
legen ist es bei Giselbach'* getrennt und koordinirt neben einander
stehen. Die Selbständigkeit des ersten Satzes lässt darauf schliessen,
dass auch andere als Edelhufen Hani^emal sein konnten, ein Ergebnis,
das durch die Schergenstelle ausser Zweifel gestellt und auch durch
die Vorbehaltsstellen bestätigt wird. Für die Ermittlung des Vor-
stellungsgehalts, den der Graf mit dem Worte Hantgemal verbunden
hat, kommt somit in Betracht : die Befürchtung, dass die örtliche Lage
vergessen wird, das Fehlen jeder Angabe über juristische Beziehungen
auch über derzeitige Eigentums- und Besitzverhältnisse, die Vorstel-
lung, dass das Hantgemal auch ein anderes als eine Edelhufe sein
konnte. Die Gesamtwürdigung ergibt, dass die gesuchte Vorstellung
nur die der örtlichen Heimat gewesen ist die eines Stammguts im
historischen, nicht im juristischen Sinne des Wortes. Es ist ganz
dieselbe Bedeutung, die Hantgemal im Sachsenspiegel hat.
2. Die Erwerbsnotiz ergibt nicht, dass bei ihrer Hinzufügung dem
Worte Hantgemal eine weitergehende Bedeutung beigelegt wurde.
Denn mit der Erkenntnis des Zusatzcharakters entfällt jeder Anlass,
das predium libertatis anders als mit „vreizaigen^^ zu übersetzen und
anders als auf AUod zu deuten. Der von Homeyer angenommene be-
griffliche Zusammenhang zwischen predium libertatis und Hantgemal
ist nicht mehr konstatirbar. Er folgt nicht etwa aus dem Standorte
der Erwerbsnotiz. Denn dieser Platz kann sich aus sehr verschiedenen
umständen erklären. Der Codex hatte ursprünglich folgende Anord-
nung: Auf Blatt 1 standen die letztwilligen Anordnungen, auf Blatt 2
das Verzeichnis der Lehn, das mit den Worten beginnt: Incipit ad-
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Das Hantgemal des Codex Falkensteinensis etc. i^
notaido summa predioram atque beneficiorum (Lehnsgüter). Dann
kam Blatt 3 das auf dem Avers nur die ^/^ des Blattes füllende Hant-
gemalnotiz enthielt. Auf dem Beyers begannen Aufzeichnungen über
andere Besitzungen, die sich auf den nächsten Blättern fortsetzen. Als
nun das Urteil zu Moringen gefällt wurde und seine Aufzeichnung er-
forderlich schien, da kann die Wahl aus drei Gründen auf Blatt 3*
gefallen sein, 1, Deshalb weil unmittelbar vorher das Lehnsregister
abschloss, so dass Blatt 3* den ersten Platz für AUodialnotizen bot.
2. Deshalb, weil der Ort Giselbach, auf den die Erwerbsnotiz sich be-
zog, schon in der Hantgemalnotiz erwähnt war. 3. Deshalb, weil
Blatt 3* ungewöhnlich viel leeren Raum bot. Endlich können auch alle
drei Gründe zusammengewirkt haben. Somit dürfen die allgemeinen
Gesichtspunkte, welche die Aequivalenz „vreizaigen*' und die Bedeutung
Allod ergeben mit voller Kraft eingreifen. Und sie finden noch durch
zwei konkrete Umstände besondere Unterstützung. Zunächst durch die
Stellung der Problemworte innerhalb der Erwerbsnotiz. Sie stehen
voran. Die lokale Bezeichnung, „illud apud Giselbach situm'^ folgt
nach. Wenn nun Homeyer Recht hätte, predium libertatis nur das
Grundstück bezeichnete, von dem der Stand abhing, so war durch
dieses Wort schon ein individuelles Grundstück bestimmt. Nun wird
aber das zweite Grundstück ganz sicher erst durch die in den Bericht
über den Erwerbsakt eingeschobenen Worte illud — apud Giselbach situm
individualisirt. Deshalb führt auch die Stellung dieser Worte zu der
Annahme, dass mit dem Ausdrucke „de predio libertatis suae'* nicht
schon ein individuelles Grundstück sondern eine Besitzkategorie gemeint
ist, zu welcher die individuelle Besitzung bei Giselbach gehörte, deren
Erwerb erzählt wird. Zweitens aber ist die schliessliche Stellung der
Erwerbsnotiz in dem Gesamtkodex zu beachten. Blatt 2 der ursprüng-
lichen Anlage enthielt die Aufzählung der Lehen eingeleitet mit dem
Exordium „Incipit adnotatio prediorum atque beneficiorum'^ Un-
mittelbar an den Schluss der Lehnsaufzeichnung fügt sich eine Notiz
über den Erwerb von Allod an. Wenn nun diese Notiz mit einem
Wortkomplex beginnt, der nach sonstigen Belegen „Allod" bedeutet,
dann spricht doch eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass diese
Bedeutung auch in dem Problemfall vorliegt und die Problemworte die
Notiz von dem Lehnsverzeichnisse abheben sollten. Die Erwerbsnotiz
ist deshalb m. E. wie folgt zu übersetzen: „In Bezug auf sein Allod sei
allen bekannt, wie es gekommen ist, dass er dasjenige, welches bei
Giselbach gelegen ist, durch Zeugnis vor dem Pfalzgrafen Otto erhielt
zu ewigem Besitz, weil er der Älteste des Geschlechtes war." Es ist
wiederum klar, dass eine Notiz dieses Inhaltes weder allein noch in Ver-
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14 Philipp Heck.
bindung mit der Hantgemalnotiz irgend einen Anhalt für die stän-
dische Bedeutung des Stammguts ergibt.
C. Der handschriftliche Tatbestand und die
Ganerbschaft.
Homeyer hat aus dem von ihm benutzten Texte nicht nur die
ständische Funktion des Hantgemais, sondern auch das Miteigentum
der Familie und die Individualsuccession des Ältesten in den Besitz
gefolgert. Auch diese Folgerungen werden durch die zeitliche Tren-
nung der beiden Notizen hinfällig.
1. Die Hantgemalnotiz ergibt isolirt betrachtet keinen Anhalt
für die Existenz einer Ganerbschaft. Homeyer und Heusler betonen
die Worte „et hoc idem cirographum optinent cum eis Hunespergere
et Pruchebergere". Aber die dadurch bezeugte Gemeinschaft braucht
nicht notwendig das Eigentum zu umfassen, sondern kann sich auch auf
das geschichtliche Moment oder dieTatsache der gemeinsamen Abstammung
beziehen. Für diese zweite Deutung spricht der oben festgestellte Sinn
des Wortes Hantgemal und namentlich der Umstand, dass der Graf
weder selbst als Besitzer hervortritt, noch den Besitzer angibt.
2. Die Erwerbsnotiz ergibt allerdings, dass der Graf das Gut zu
Giselbach als Ältester erhalten hat. Aber es wird uns nirgends be-
zeugt, dass die anderen Familienmitglieder sich eine Mitberechtigung
gewahrt haben. Nur durch die Zusammenfögung beider Notizen ist
Homeyer dazu gelangt „possidendum^* prägnant als Besitz im Gegen-
satze zum Alleineigentum zu fassen. Wenn wir den Zusammenhang
lösen und die Worte de predio libertatis als Freieigen übersetzen, dann
kann kein Zweifel daran sein, dass der Graf gewöhnlicher Alleineigen-
tümer sein will.
Somit bleibt nur der Vorzug des Ältesten, der an die spätere
Behandlung des „Ansiedel" erinnert. Sehr wertvoll ist diese Erkenntnis
nicht. Denn es bleibt ungewiss, ob eine Anwendung genereller Normen
oder ein Ergebnis richterlichen Ermessens vorliegt. Ebenso ungewiss
bleibt das Objekt des Vorzugs. Seine Idendität mit der Stammhufe ist
nicht gesichert sondern unwahrscheinlich. In dem Falle der vollen
Identität wäre eine Bezugnahme auf die ältere Notiz kaum unterblieben.
Deshalb ist anzunehmen, das das erworbene Gut mehr umfasste, als
die Stammhufe oder aber, dass es die Stammhufe überhaupt nicht ein-
schloss. Letztere Eventualität ist m. E. die wahrscheinlichste i). Meine
*) Es scheint eine verbreitete Sitte gewesen zu sein, gerade die Stammgüter
zur Ausstattung von Klöstern zu verwenden.
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Das Hantgemal des Codex Falkensteinensis etc. 15
Versuche über die ältere Geschichte der bei Giselbaeh gelegenen Hufe
weiteren Aufschluss zu erhalten, sind allerdings erfolglos geblieben.
Vielleicht sind andere Forscher glücklieber.
D. Andere Falkensteiner Urkunden.
Wenn die These Homeyers richtig wäre, dann müssten wir er-
warten, dass die Stammgüter der Herrengeschlechter bei gewissen
Rechtsgeschäften besonders hervortreten, nämlich bei Erbteilungen und
bei Totalyeräusserungen, bei solchen Geschäften, die sich auf das ganze
Gut eines Herrn erstrecken. Somit scheint eine Art induktiver Gegen-
probe möglich zu sein. Sie ist auch insofern von selbst gegeben,
als diese Bedeutung des Stammgutes in unserem Material nirgends
hervortritt. Aber der strikte Gegenbeweis ist dadurch erschwert, dass
wir für die alte Zeit entweder das Stammgut eines Geschlechtes nicht
genau kennen oder aber die Geschäftsurkunden fehlen. Es ist ein glück-
licher Zufall, dass diese Hindemisse gerade bei den Grafen von Falken-
stein nicht vorliegen. Die Gegenprobe ist möglich und sie ergibt, dass
die Stammhufe bei Giselbaeh schlechterdings nicht die Bedeutung ge-
habt hat, die ihr Homeyer zuschreibt.
Ich will mich damit begnügen eine Abschichtung und eine Total-
veräus^erung zu erörtern und will dann noch auf eine Urkunde ein-
gehen, die falschlich auf das Hantgemal bezogen worden ist:
1. In demselben Codex Falkensteinensis haben wir eine ganz
genaue eingehend abgefasste Urkunde über die Abschichtung desselben
Grafen Sigboto II. mit seinen Söhnen»). Die Söhne verzichten auf jedes
Becht an den nicht verteilten Gütern. Das Hantgemal wird gar nicht
erwähnt. Ebensowenig wird etwa ein anderes Gut mit der angeblichen
Funktion neu ausgestattet oder in Gemeinschaft zurückbehalten. Ob
die Giselbacher Hufe Alleineigentum des Grafen geblieben ist oder ob
sie zur Zeit der Abschichtung oder schon bei ihrer ersten Erwähnung
in Fremdherrschaft stand, muss dahingestellt bleiben, ist aber auch
irrelevant. Die Nichterwähnung spricht immer dafür, dass auch bei den
bayerischen Stammgüteru weder Fortdauer der Rechtsgemeinschaft am
Stammgute noch Eigentum an einem reellen Teile als Voraussetzung
der Vollfreiheit gegolten hat, denn die Söhne des Grafen sind auch
nach der allgemeinen Abschichtung im Stande des Vaters geblieben.
2. Der Enkel des Grafen Sigbot IL Graf Konrad II. von Neu^
bürg sah sich genötigt, seine gesamten Güter in Bayern und Öster-
») a. a. 0. S. 41 (F. 35).
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16 Philipp Heck.
reich an das Bistum Freising abzutreten i). In der zweiten, genauer
gefassten Urkunde werden als Kaufobjekt bezeichnet: homines ac uni-
versas et singulas possessiones tarn in Bayaria quam in Austria quam
etiam ubique locorum quaesitas et inquirendas quae me proprietatis
titulo contingebant*'.^) Er behält sich nur vor, dass die Beamten
(officiales) des Bischofs ihm die Einkünfte geben und ihm gehorchen.
Die Mannen wurden sofort dem Bischöfe vereidigt, die Einweisung
des Bischofs vollzogen und die Lehn vom Bischof neu verliehen, so
dass der Übergang des Eigentums mit voller Sicherheit fest-
steht. 3) Diese Veräusserung hat nach dem Wortlaute der Urkunde not-
wendig auch ein etwa vorhandenes Stammgut oder das Recht an dem-
selben umfasst. Dennoch ist eine Standeserniedrigung nicht eingetreten.
Noch 1254 erscheint Konrad als Graf. Ja nach dem Inhalte der
zweiten Verkaufs-Urkunde hat der Gedanke an eine Standesanderung
dem Grafen völlig femgelegen. Er bedingt den Bezug der Einkünfte
aus für sich und diejenigen Söhne, ,,quos de uxore, que conditionia
fuerit meae et non de alia procreabo". Diese Ausdrucksweise wäre
unmöglich gewesen, wenn der Graf mit zwei Ständen gerechnet hätte,
mit seinem früheren und mit demjenigen zu dem er durch die Ver-
äusserung des Stammguts herabsank. Die ständische Funktion des
Hantgemais ist offenbar auch im 13ten Jahrhundert mindestens der
Familie des Grafen von Falkenstein unbekannt gewesen.
3. Eigentümlicherweise hat Adler versucht aus einer dritten schon
früher erwähnten Urkunde die das Wort vreizaigen enthält uud sich
«) Vgl. Cod. Austro-Fris. I. a. a. 0., Nr. 145, 148, 174, Nr. 267.
2) a. a. 0. S. 143.
«) a. a. 0. Nr. 267, S. 289, item quod horaines attinentes dicto Castro Herrant-
stein quondam proprii dicti C. comitis inraverunt fidelitatem tamquam proprii ho-
mines domino Ch. episcopo et ecclesie Frisingensi. item quod dictus dominus Ch. epis-
copus de bona voluntate dicti comitis in sign um possessionis adepte in
Castro et prediis Herranstein quosdam homines existentes de familia castri predicti
juramento adstrictos ipsi domino episcopo tamquam suos castellanos et nomine suo
prefecit Castro Herrantstein acsi nomine ipsius domini Ch. episcopi et ecclesie Frisin-
f^ensis tenerent castrum et cnstodirent tamquam sui castellani, item quod dictus
dominus Cb. Frisingensis episcopus quosdam de predictis hommibus tamquam suos
officiales instituit in Castro et prediis memoratis qui dicto Ch. comiti pro tempore
vitae suae solum deberent redditus prediorum predictorura assignare nomine tarnen
ipsius Ch. episcopi Frisingensis, item quod ministeriaJes Austriae habentes feo-
dum a predicto C. comiti et existentes vasalli dicti comitis ratione castri et
comicie Herrantstein facta venditione et translato dominio et pos-
sessionem castri ac prediorem Herrantstein ad ecclesiam FrisiDgensem, feuda
8ua que quondam receperant ab ipso comite, postmodum de manibus bone
memoriae Ch. Frisingensis episcopi (recipiebant) recognoscentes ipsum et eccle-
siam Frisingensem esse dominum feudorum etc, etc.
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Das Hantgemal des Codex Falkensteinensis etc. \'J
gerade auf das Geschick dieser veräusserten Güter bezieht, eine neue
Bedeutung von Hantgemal zu erschliessen.
Der Veräusserer Graf Konrad IL starb 1260 ohne Kinder zu
hinterlassen. Seine Schwester hatte einen Ministerialen, Heinrich II.
von Kueoring geheiratet, und aus dieser Ehe war eine Tochter Euphemia
hervorgegangen die ihrerseits an einen Ministerialen von Potendorf ver-
heiratet war. Diese dem Ministerialenstande angehörige Nichte des Yer-
äusserers setzte sich nun in den Besitz der veräusserten Herrschaft
Herrantstein. In der Verhandlung über die angestellte Klage macht der
Bischof von Freising geltend: quod-jus tale est, quod cum filii seu filiae
progeniti de stirpe nobilium et liberorum copulati fuerint aliquibus non
paris condicionis sed inferioris, ut puta ministerialium ecclesiarum vel
domini terrae videlicet ducis, filii seu filiae progeniti de talibus copu-
latis ut puta existentes deterioris condicionis, etiam (non) habent nee
debent habere jus vel accionem in prediis seu proprietatibus quae ab
antiquo respiciebant solummodo homines liberae condicionis, hoc est
quod vulgo vocatur vreyzaygen. TJnde cum dicta domina 0. de Poten-
dorf nata sit de viro ministeriali terrae quamvis de matre libera non
potest nee debet capax esse castri et predii Herrantstein ut puta cum
non sit compar ejusdem predii, quod vulgariter dicitur vreizaygen.
Adler nimmt nun an, dass das Schloss Herrantstein „Häi^tgemaV^
des Grafen geworden sei und dass es deshalb zu den Eigentümlich-
keiten des Hantgemais gehört habe nicht von Ministerialen erworben
zu werden. Diese Annahme halte ich für völlig grundlos. Keine ein-
zige Wendung deutet darauf hin, dass das Schloss Herrantstein als
hantgemal oder als Stammgut gegolten habe. Daraus dass der Graf
Konrad II. sich nicht nur von Neuburg, sondern auch von Herrantstein
nennt, folgt gar nichts. Denn auch zu der Zeit als die Giselbacher
Hufe gemeinsames Hantgemal verschiedener Linien war, nannte sich
doch keine der Linien nach Giselbach, sondern sie nannten sich alle
anders. Gerade der Codex Falkensteinensis beweist evident, dass Hant-
gemal und Ort des Namens nicht identisch zu sein brauchen. Eben-
sowenig ergibt sich aus der Urkunde, dass das Schloss Herrantstein sich
juristisch von anderem landrechtlichen Eigen desselben Eigentümers
unterschied. Der Bischof hebt nur hervor, dass die Prätendentin als
Ministerialin nicht erbberechtigt sei. Der Ausschluss der Ministerialen
von dem nachgelassenen Eigen vollfreier Verwandten ist aller Wahr-
scheinlichkeit nach ursprünglich überall ohne jede Ausnahme Rechtens
gewesen. Er ist uns jedenfalls für Österreich i) direkt bezeugt und zwar
») Vgl. Österr. Lr. 19, 44 a. f.
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18 Philipp Heck.
für alles landrechtliche Eigen dieser Verwandteu nicht blos für ein-
zelne Güter spezieller BeschaflFenheit. Der in der fraglichen Urkunde
hervortretende Rechtssatz scheint mir somit nicht so auffallend zu sein,
wie er Adler vorkommt. Er ist aber keinesfalls geeignet, unsere
Kenntnisse vom Hantgemal zu erweitern.
E. Ergebnisse.
Die vorstehenden Erörterungen haben gezeigt, dass diejenige
Quellenstelle, die nach Homeyers eigener Erklärung die Grundlage
seiner Ansicht bildet, diese Funktion nicht mehr versehen kann, so-
bald wir an die Stelle des verdorbenen Textes der Monumenta Boica
die Handschrift einsetzen. Die Theorie Homeyers ist insofern auf
einem Editionsfehler aufgebaut. Die Quelle dieses Fehlers ist unsicher.
Denn die Herausgeber der Monumenta Boica haben die getroffene Ab-
änderung nicht erwähnt. Wir sind hinsichtlich der Motive auf Ver-
mutungen angewiesen. Wahrscheinlich haben sie den Zusatzcharakter
der Erwerbsnotiz richtig erkannt, sie deshalb hinter die Hantgemal-
notiz gestellt und diese ursprüngliche Notiz durch Streichung der
Worte „hie fecit subscribere" und eines überflüssig erscheinenden »est*
zurechtgestutzt Dieser moderne Prokrustesstreich hat unheilvoll ge-
wirkt. Ich bin überzeugt, dass die Theorie Homeyers, welche ein
halbes Jahrhundert geherrscht hat, nicht entstanden wäre, wenn Ho-
meyer den handschriftlichen Sachverhalt gekannt hätte. Jedenfalls ist
ihr jetzt die Grundlage entzogen. Das Hantgemal des Codex Falken-
steinensis ist einfach die örtliche Heimat, das Stammgut des Geschlechts
im historischen Sinn ohne besondere Qualifikation.
Damit soll natürlich nicht gesagt sein, dass die Notiz ohne jeden
Erkenntniswert sei. Im Gegenteil. Für die Sozialgeschichte bietet sie
erhebliches Interesse. Es ist sehr bedeutsam, dass hervorragende und
alte Herrengeschlechter eine einzelne Hufe*) als ihr Stammgut ansehen.
») Das« mansus nobilis nicht wie Homeyer a. a. S. 49 annimmt einen Herren-
hof, sondern eine Hufe bezeichnet, hat Waitz dargetan, a. a. 0. V. S. 511. Vgl.
auch Adler a. a. S. 8, Anm. 3. Prägnante Stellen sind z. B. Hauthaler, Salz-
burger Urkundenbuch I. S. 169. Cod. Fr. (963). Der Bischof vertauscht ein bene-
ficium „hoc est nobilium virorum hobas 12 cum (Pertinenzformel)** et insuper
mancipia 32, femer Meichelbeck, Trad.-Fris. I. Nr. 1133 (S. 479) (994—1006). Es
werden 6. „hobae nobiles" und anderes Besitztum vertauscht gegen einen Besitz,
der umfasst ,,per totum nobiles hobas 18 cum omnibus legitimo ad easdem per-
tinentibus" et mancipia 66. Bedauerlich ist es, dass Gutmann in seiner S. 4
angeführten Arbeit nicht auf die hobae nobiles eingegangen ist. Ein Autor,
welcher die grundherrliche Theorie voll zu beweisen glaubt, die Tragweite der Auto-
drationen bestreitet und den Begiiflf „Hufe" auf den Besitz des Hörigen beschränkt,
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Das Hantgemal des Codex FalkeDsteinensis etc. 19
Besonders bedeutsam würde diese Erscheinung sein, wenn man
«iner neuerdings auch fQr Bayern ^j vertretenen Ansicht zustimmen müsste,
welche den Begriff ,,Hufe'^ mansus auf das Land der Hörigen beschrankt.
Dann würde der Grat' den hörigen Ursprung des Geschlechts prokla-
miren und zum Zweck dauernder Erinnerung fiziren. Tatsächlich ist
nun diese Ansicht nicht haltbar^), wie auch diese Stelle beweist Denn
der Graf will durch das Prädikat nobilis zugleich den ursprünglichen
Staud der Vorfahren andeuten.
Wirklich bedeutsam ist die Motiz aber für das Bild dieser alten
nohiles Es ist eine einzelne Hufe, die das Stammgut bildet, nicht
eine ganze Grundherrschaft oder eine Yillikation. Die Meinung, dass
die bayrischen Edeln Ton alter^her ein über den Altfreien stehender,
wenigstens sozial hervorragender Stand gewesen sind, ist mit dieser
Notiz nicht vereinbar. Und auch die Ansicht Wittichs, nach der diese
Edeln zwar altfrei aber wirtschaftlich von den Zeiten des Tacitus her
ein Stand von Yillikationsherm waren — als Grundrentner gelebt
haben, — findet in der Familientradition der Falkensteiner keine
Unterstützung.
IIL Die flbrigen bayerischen Fundstellen.
A. Die Genesisstelle.
Die Stelle der Genesis, in der für die Nachkommen der Söhne
Noas verschiedene Geschicke voraus gesagt werden, ist im Mittelalter
dazu verwertet worden, um die Standesverschiedenheiten des Mittelalters
zu erklären. In einer dieser Versionen 3) begegnet uns das hantgemal
in der Tat als eine Art Standesmerkmal. Die Genesis bot für die An-
knüpfung eine gewisse Grundlage. Nach ihr waren die Nachkommen
hatte ein für seine Thesen so interessantes Vorkommnis berücksichtigen sollen,
obgleich die üauptstellen einer etwas späteren Zeit angehören.
«) Vgl. Gutmann a. a. 0. S. 47.
») Die Wortverbindung »mansus indominicatus, S'alhufe« ist alt und weit
Terbreitet. Diese Wortverbindung und ebenso nobilis hoba würde widerspruchs-
voll sein, wenn der eine Bestandteil schon einen Hinweis auf abhängiges Land
und einen hörigen Bebauer enthalten hätte. Sie beweisen daher, dass der usuelle
Sprachgebrauch mit dem isolirten Wortzeichen »Hufe« nur eine allgemeinere
Vorstellung verbunden hat, welche das abhängige, wie das in Eigenwirtschaft
befindliche Land des Vollfreien als Unterfölle umfasste. Damit ist durchaus ver-
einbar, dass der konkrete Sinn in der Mehrzahl der Anwendnngställe auf die
abhängige Hufe geht.
5) Heraosg. v. J. Diemer, Deutsche Gedichte des XI. und XII. Jahrhunderts,
Wien 1849.
2*
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20 Philipp Heck.
Harns Knechte und die Nachkommen Japhets darauf beschränkt in den
Hütten Sems zu wohnen. Dadurch erschienen die Nachkommen Sems
als Grundeigentümer, die Nachkommen Japhets als grundbesitzlose Freie
und die Nachkommen Hams als Knechte. Der Verfasser der oben er-
wähnten Version hat nun diese drei Klassen mit deutschen Ständen
identifizirt, 1. mit Schalken, 2. mit Freien ohne Besitz und 3. mit
Edelfreien. An diese Prophezeihung knüpft er die Entstehung der ihm
bekannten Hauptstände mit folgenden Worten au:
„Daz sin deo drev geslahte
Deo gestent mit durnahte,
Einez daz is edele
Di haut daz hantgemahele,
Di andere frige Ifite
Di tragent sich mit gute,
Di driten daz sint dinestman
Also ich uiinomen han,
Darunder wurden chnechte.
Daz sint dev geslahte
Svi wir es cheren
Ir nist niht mere.''
Wenn wir nun fragen, welche Bedeutung hantgemahele an dieser
Stelle hat, so ergeben sich dafür zwei übereinstimmende Anhaltspunkte.
Einmal erscheint als Gegensatz „sich mit dem Gute tragen". Das
Tragen des Guts ist im Mittelalter ein bekanntes Merkmal für beweg-
liches Vermögen 2). Der Gegensatz ergibt daher für hantgemal die
allgemeine Bedeutung „Grundeigentum" „Heimat" im Sinn von Heimats-
erde. Zweitens aber ist die Vorlage zu berücksichtigen. Nach der Vor-
lage haben die Nachkommen Sems allein Grundeigentum. Folglich
müssen auch diejenigen Freien, die als Nachkommen Japhets hingestellt
werden als grundbesitzlos gedacht sein. Auch dieser Gesichtspunkt
führt zu demselben Ergebnisse. Homeyer hat das Gewicht dieser Gründe
nicht ignorirt. Aber er ist von der Vorstellung befangen, dass die
Edeln immer einem über den Vollfreien hervorragenden Stande ange-
hören und dass es deshalb sicher auch vollfreie aber unedle Grund-
eigentümer gegeben habe. Nur aus diesem Grunde gelangt er zu dem
Ergebnisse, dass auch an dieser Stelle bei hantgemal an ein besonders
ausgezeichnetes Grund&tück gedacht sein müsse. Diese grundlegende
Vorstellung ist aber m. E. unrichtig. Wie ich generell und auch
») Seite Ifir, oben.
») Vgl. Grimm, Rechtaaltertilmer II., S. 98.
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Das Hantgemal des Codex Falkensteinensis etc. 21
speziell für Bayern aasgeführt habe^), ist ,,edel^^ die alte technische
Bezeichnung des Yollfreien, der auch ursprünglich allein vollberech-
tigter Qrondeigentümer war. Dass der Verfasser unserer Stelle mit
,,edel^^ diese Bedeutung verbunden hat, ergibt sich überdies aucb daraus,
dass er bei der Prophezeihung die Nachkommen Sems bezeichnet als
die „edelen und frigen^^ und den Nachkommen Japhets den Besitz
versagt.^) Es liegt deshalb von diesem Standpunkte aus gar kein
Grund vor, sich der zwingenden Bedeutung der oben erwähnten An-
haltspunkte zu verschliessen. Das Hantgemal dieser Stelle ist nicht
das Merkmal eines bevorzugten Standes, sondern das Land schlechthin,
das den Ältfreien charakterisirt Es bezeichnet Heimat in dem Sinn
von Heimatserde. Der Gedankengang, welcher dazu geführt hat, das
Grundeigentum als Merkmal des Edlen speziell mit dem Worte Hant-
gemal und nicht mit Land oder Eigen wiederzugebeu, scheint mir durch
folgende Erwägung verständlich zu werden. Das a. h. d. nodal be-
deutet sowohl „Erbgut" als „Heimat''. Die sprachliche Beziehung
zu „edel'' konnte es nahelegen, das Grundeigentum als Merkmal des
Edeln mit twdal wiederzugeben. 3) Diese Kombination hat dem Ver-
fasser vorgeschwebt. Metrische Rücksichten veranlassten ihn nodal
durch das synonyme*) Hantgeuial zu ersetzeu. Die Stelle ergibt somit
nur die allgemein auch sonst bekannte Bedeutung Heimat. Mit der
Beschräukung des Wortsinns auf spezielle Stammgrundstücke bevorzugter
Geschlechter ist sie nicht vereinbar. Im übrigen enthält sie nur eine
neue Bestätigung der von mir vertretenen Ständetheorie. Dieselbe
juristische Bedeutung von „edel" tritt in einer anderen bayerischen
Bearbeitung der Genesis hervor die gleichfalls von Diemer publizirt
*) Vgl. Gemeinfreie, insbesondere S. 80 ff. Für die Identität der bayerischen
nobiles mit den Vollfreien haben sich inzwischen Bitterauf und Gutmann mit
eingehender Begründung ausgesprochen vgl. Bitterauf, Traditionen des Hochstifts
Freisingen in Quellen und F*rörterungen zur bayr. u. deutsch. Gesch. N. F. 4,
S. LXXVIII. Gutmann a. 0. S. 15 ff. Die völlig verfehlten Ausführungen von
Fastlinger ,Die wirtschaftliche Bedeutung des bayerischen Klosters in der Zeit
der Agilulfinger, Freiburg 1903* sind schon von Gutmann widerlegt worden.
S. 289 ff.
^ S. 14, 8, 22.
') Eine friesische Stelle über die Landwehr bezeugt diese Verbindung. »Der
hiess »Etheling« der das »ethel* (Form für uoadal — Heimat) verteidigte. Der
andere hiess Friüng, der hatte kein ethel (Krbgut) noch Anspruch auf Erbteilung. «
v. Hettema, Fivelgoer Landrecht S. 120. Richthofen, Untersuchungen IL S. 1045,
dazu Heck, Altfries. Ger. Verf. S. 247—49, Gemeinfreie S. 49, S. XIV.
*) Auch im Heliand wird odü und handmahal synonym gebraucht, »that
alla thea elilendinn man iro odil sohtin, helidos iro handmahal*.
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22 Philip p Heck.
worden ist.^) Ihr Verfasser hält sieh genauer an die Vorlage, indem
er nur die Schalke aus dem Fluche Noa's ableitet. Vorher, sagt er
seien alle Leute edel gewesen.*) V?'er meint, dass mit dem Worte
„edel" vor uralten Zeit her und dauernd die Vorstellung eines Vor-
rangs vor der Menge gegeben war,*) dem wird die Vorstellung eines
Volkes von lauter Edeln ebenso undurchführbar erscheinen, wie etwa
ein allgemeines Königtum. Die Vorstellung ist nur verständlich, wenn
man „edel" technisch als „altfrei^^ fasst, denn vor der Enstehung der
Knechtschaft mussten nicht nur die Schalke, sondern auch die Liber-
tinen fehlen*).
Die beiden besprochenen Stellen haben dadurch ein besondere»
Interesse, dass sie die Bedeutung edel gleich altfrei auch ausserhalb der
speziell juristisch - technischen Anwendungsfälle aufweisen. Sie be-
stätigen ferner die allerdings auch sonst ganz sichere aber noch nicht
genügend gewürdigte Erkenntnis, dass nobilis der bayerischen Quellen
auch in der Bedeutung „vollfrei" nur als Äquivalent des deutschen
^,edel" „Adeling" auftritt. Dieser Zusammenhang muss immer wieder*)
mit allem Nachdrucke betont werden. Die Auffassung der bayerischen
nobiles(?) wie sie bei Waitz«), Homeyer') u. a. zu Tage tritt, beruht
auf einem methodischen Grundirrtume, auf dem Unterbleiben der Ä q u i-
valentfrage. Das lateinische „nobilis*^ bedeutet dem Wortsinn nach
allerdings „angesehen". Deshalb sieht Waitz in den „nobiles" „auge-
sehene Männer" und deshalb auch Grundbesitzer, weil er sich soziales
Ausehen ohne Grundbesitz nicht vorstellen kann. Sobald man aber
die Übersetzungstechnik nach Ort und Zeit berücksichtigt, dann muss
man sofort den lateinischen Wortsinn als nicht relevant bei Seite
stellen. Die heuristische Bedeutung des Quellen worts „nobilis" beschränkt
1) Genesis und Exodus nach der Milstätter Handschrift, Wien 1862.
*) S. 32, 3. Von Chamen bösen gedanchen weden alerste schalchen E waren
si alle vri und edele unde lebeten wor unde ebne.
') Vgl. die »Spitzentheorie* von Richard Schröder Zsch. Savignyst. G. 24.
S. 370. »Adel war jeweils der vornehmste Stand*. Vgl. dazu Sachsenspiegel
S. 676, Anm. 1.
*) Diese bayerische Stelle bietet eine hübsche Parallele zu einem Voi gange
der friesischen Rechtsgeschichte. Nach Beseitigung der Unfreiheit erlangt die
nunmehr freie Bevölkerung in ihrer Gesamtheit das Wergeid und damit in einem
sehr wichtigen Teile die Hechtsstellung der alten Edeln. Ebenso wird an unserer
Stelle in die Zeit vor der Entstehung der Unfreiheit Allgemeinheit des Adels
verlegt. Vollfreiheit und edler Stand erscheinen beidemal als Correlate.
*) Vgl. schon Gemeinfreie S. 116.
•) a. a. 0. IV. S. 329 if. V. S. 437 ff.
^) a. a. 0. S. 48, Anm. 36 »nobilis bezeichnet hier nur einen angesehenen
Freien«.
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Das Hantgemal des Codex Falkensteinensis etc. 23
sich schlechterdings^) auf die Gewähr der Erkenntnis, dass der Über-
setzer ,,edeh^ oder „adaling^' gehört hat. Erst bei diesem deutschen Worte
darf die sachliche Deutung einsetzen. Dieses Wort verweist aber nur
auf die Qualität der Geburt und nicht auf soziales Ansehen^).
B. Die Schergenstelle.
1. In einem Urbar der bayerischen Herzöge von 1280 findet sich
in dem Yerzeichnisse der Abgaben aus dem Schergenbezirk (preconatas)
Sneitse folgende Notiz:
,,Angoltzingen 1 feodum habet preco de Sneitse a duce pro
Hantgemaehil. Secundum feodom seryit 22 den. ratispouenses^^^).
Das vorliegende Rechtsverhältnis ist völlig klar. Bei dem ersten
Gut ist an Stelle des Zinses die Innehabung durch den preco gesetzt.
Sie erklärt das Fehlen des Zinses. Die bayerischen Schergen oder pre-
cones waren untergeordnete Beamte, welche für ihre Dienste u. a.
auch durch Gewährung eines Amtsguts, gewissermassen einer Dienst-
wohnung entschädigt wurden. An echtes Lehn ist dabei nicht zu
denken. Feudum bezeichnet in dem Urbar die Hofleihe und die
echten Lehengüter sind in das urbar gar nicht aufgenommen. In
der Tat scheinen diese Amtsgüter der Schergen einen sehr geringen
>) Wir haben allerdings anderswo zwei Äquivalente für edel die sich in dem
lateinischen Wortsinn unterscheiden, einmal »nobiÜB« und zweitens »ingenuus*.
Vgl. Sachsenspiegel S. 397 ff und Gemeinfreie S. 110. Aber in den bayerischen
Urkunden des 9 ten und 10 ten Jahrhunderts wird edel nur mit nobilis übersetzt.
{Vgl. Gemeinfreie S. 114.) Das Wort wird selbst da gebraucht, wo sein Wort-
sinn als unpassend empfunden wurde. Vgl. »nobilis, sicut in provincia solent
ficri*. (Mon. Boic. II. N. 2?.) Offenbar fehlte in den Vokabularien die Äquivalenz
ingennus.
*) Der Wortstamm edel ist bei allen deutschen Stämmen auch bei den Bayern
uraltes Sprachg^t. Schon daran scheitert die höchst merkwürdige , Wauderhypo-
these* B. Schröders (a. a. 0. S. 369). Schröder nimmt an, dass »edel* ursprüng-
lich bei allen deutschen Stämmen nur die Fürstengeschlechter bezeichnet habe.
Eine Änderung trat zuerst bei den Franken ein; infolge eines übrigens völlig
hypothetischen Aussterbens der Fürstengeschlechter bis auf ein Haus. Das
Prädikat ,edel* war herrenlos geworden. Deshalb gab man ihm in dem Voll-
freien einen neuen Träger (seit dem 6 ten Jahrhundert). Von Franken aus drang
der »neue Sprachgebrauch« zuerst bei den Bayern ein, dann bei den Sachsen,
Friesen und Thüringern (seit dem 10 ten Jahrhundert). Tatsächlich ist es schon
aas sprachlichen Rücksichten ausgeschlossen, dass ein einzelner Wortstamm in
aUen diesen Sprachgebieten eine so btarke fränkische Einwirkung erfahren hat,
wfthrend diese Einwirkung sonst gar nicht hervortritt. Die allgemeine Ver-
breitung der Bedeutung »altfreier« kann gar nicht durch Sinn- Wanderung erklärt
werden, sondern nur durch hohes Alter der Übereinstimmenden Vorstellung.
*^ Mon. Boica 36, a. S. 235.
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24 Philipp Beck.
umfang gehabt zu haben. Einmal wird uns die Beschränkung auf
eine Hufe ausdrücklich bezeugt. *) Für eine weitere Verbreitung dieses
ilaasses spricht der Ausdruck „Schergenhufe'\
Die Stelle bietet uns somit die interessante Erscheinung, dass als
Hantgemal einer Person ein Grundstück bezeichnet wird, das einer
ganz andern gehört und gegen Dienste immerhin niederer Art an die
erste verliehen ist Wie erklärt sich dieser Sprachgebrauch? Mayer*)
geht davon aus, dass hantgemal technisch das von Königszins befreite
Adelsgut bezeichne. In unserer Stelle habe die Zinsfreiheit des Guts
dazu gefuhrt, es hantgemal zu nennen. Demnach würde pro hantge-
maehil soviel bedeuten wie „zinsfrei". Diese Erklärung ist entschieden
abzulehnen. Einmal widerspricht sie der Stellung des Wortes im Satz.
Die Worte „zum Hantgemal'^ charakterisieren den besonderen Cha-
rakter des Lehns und enthalten nur mittelbar, nicht einmal dieEon-
statirung der Zinsfreiheit, sondern allenfalls die Angabe ihres Grundes.
Zweitens aber kann von einer wirklichen Privilegirung dieses konkreten
Lehns gar nicht die Bede sein. Es bietet keine sachliche Parallele zu
den angeblich steuerfreien Adelsgütern. Denn das Schergengut wird ja
vergolten ebenso wie das sonstige Bauernlehn, nur nicht durch Zins,
sondern durch gemeine Dienste.
Tatsächlich kann an dem konkreten Wortsinn kein Zweifel sein.
„Zum Hantgemal'' heisst an dieser Stelle, „als Amtsgnt*' „als Dienst-
wohnung". Der konkrete Wortsinn«) ergibt für den usuellen Sprach-
gebrauch, dass der BegriflFskern von Hantgemal ebenso unbestimmt
auf den örtlichen Mittelpunkt des persönlichen Lebens gerichtet war,
wie bei unserer modernen „Heimat". Nicht nur die geschichtliche
Beziehung, sondern auch die tatsächlichen Zustände der Gegenwart
konnten einer Person ein Hantgemal schaffen.
Diese neue Fundstelle erbringt daher nicht den geringsten Beweis
für die Steuerfreiheit der Adelsgüter. Aber sie hat eine andere recht
grosse Bedeutung zumal sie dem bayerischen Quellengebiete angehört
dem auch die meisten anderen Stellen entstammen. Homejer sagt,
das Hantgemal findet sich nur bei Personen von hervorragendem Stande.
Diesen Satz hat er selbst für die alten Salzburger Stellen beschränkt, da
') Vgl. Codex Austriaco Frisingensis ed. Zahn. III.. 1871 S. 180 (1^1) ,ltem
ßciendum e8t quod homines prenotati inter ßawaros debent ex consuetndiae
antiqua habere preconem qui ex officio suo habebit pro se sine servicio
unam hubam, que in ipso officio suo sibi ad hoc fuerit desiguata.
«) Verfassungsgeschichte L, S. 47, S. 415. Auch Adler a. a. 0. S. 8 Anm. 2
scheint daa Gut unserer Stelle för »steuerfrei« zu halten.
8) Vgl. über diesen Begriff Sachsenspiegel S. 313.
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Das Hantgemal des Codex Falkensteinensit etc. 25
nobilis in dem bayerischen Quellengebiete nur einen ud gesehenen
Vollfreien bezeichne i). Durch die neue spätere Fundstelle wird er
vollends widerlegt. Ferner aber erbringt die Stelle überhaupt einen
erheblichen Gegengrund gegen die ständische Funktion des Hantgemal.
Wenn das Wort auch für die Amtsgüter der Hintersassen gebraucht
wnrde, so war es eben nicht die technische Bezeichnung für die gan-
erbschaftlichen Stamm- und Standesgüter der Hochfreien oder gar
des Herrenstandes.
C. Die Vorbehaltsstellen.
unter dieser Bezeichnung fasse ich vier Salzburger Urkunden aus
dem 10 ten Jahrhundert und eine Freieinger zusammen. Bei drei von
ihnen wird der Gegenstand eines Vorbehalts bei Veräusserung von
Grundeigentum als Hantgemal bezeichnet. Die beiden anderen erwähnen
das Wort nicht, sind aber zur Erläuterung heranzuziehen.
Diese Urkunden beziehen sich auf folgende Vorgänge:
L^) Im Jahre 925 vertauscht der Vollfreie Vodalhard (nobilis)
au Salzburg ein grösseres Gebiet „ezceptis in unaquaque parte quam
Celga vocamus jugeribus tribus et uno curtili loco ad occidentalem
partem, quod vulgo Hantkimahili vocamus. Cetera omnia tradidif".
Dafür erhält er Land an einem anderen Orte.
II.3) Im Jahre 925 vertauscht der Vollfreie Gaganhard (nobilis)
an Salzburg sein ganzes Gut zu Paldrichsheim im Isengau, verum etiam
quod premisit sibi particulam proprietatis quod Hantkimahili (wohl für
Hantkimahili) vulgo dicitur. Als Entgelt erhält er eine Hufe im Salz-
burggau in proprietatem.
III.*) Im Jahre 927 vertauscht die vollfreie Frau Bihni (nobi-
lissima), an Salzburg zahlreiche Grundstücke, die früher anderen Vor-
besitzern gehört haben, gegen reiche Gegengaben, die sich auf einen
Nachkommen vererben sollten. Unter den Zuwendungen der Rihni befindet
sich Land, „ad Holzhusun, quod Pirihtilonis fait, item ad Holzhuson,
quod Vuolfberti fuit, ezcepta lege sua quod vulgus hantgimali
vocat."
») a. a. 0. S. 48, Anm. 36'.
>) Hauthaler, Salzburger Traditionsurkunden Codex Odalb. Nr. 100. Klein-
meyer, Juvavia 1784. Anhang S. 145.
5) Hauthaler, a. a. 0. Nr. 63. Juvavia S. 155.
*) Hauthaler, a. a. 0. Nr. 44». Juvavia S. 175. Vgl. hinsichtlich der Familie
der Schenkerin Hauthaler a. a. 0. und Egger »Das Aribonenhaus*, Archiv für
Österr. Gesch. 83, S. 409, 10.
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26 Philipp Heck.
IV. 1) Nach 927 vertauscht der Vollfreie Luitolf (nobilis) au
Salzburg ein predium „in loco Uticha" „et dempsit partem unam pro
libertate tuenda/^ Als Entgelt empfangt er eine Hufe an einem
anderen Ort zu ewigem Besitz.
V.2) Zwischen 1002 und 1039 vertauscht der Vollfreie Wolfolt
(nobilis) an Freisingeu „8 hobas serviles et 4 loca molendinarum cum
omni nsuscapione, sicati ipse in proprietatem possedit, excepta
directione ipsius nobilitatis, si necesse sit." Dafür erhält er
„8 hobas serviles cum una legitima molendina et cum omni usus-
capione quae in pratis et in silvis et in aquis et pascuis ad eun-
dem locum pertinuit.''
Die bisherigen Ausleger der Urkunden I — IV stimmen darin tiberein,
dass sie das Motiv des Vorbehalts in dem Wunsche sehen, den Ver-
äusserer in seinem Stande zu erhalten, den er ohne Vorbehalt ein-
büssen würde (ständische Deutung). Und zwar ist dabei nur an
einen Stand im Sinne des Landrechtes gedacht mit seinen weittragen-
den Wirkungen für Wergeid, Bussen u. s. w.
Diese ständische Deutung begegnet in verschiedenen Formen:
1. Homeyer^) hat seine Theorie nicht auf diese Urkunden aufge-
baut. Aber er hat sie auch für die Auslegung der Stellen 1 — 3 ver-
wertet. (Theorie des Familienguts.)
2. Waitz'*) folgert aus den vier Stellen die Bedeutung des Grund-
besitzes für die Freiheit (schlichte Eigentumstheorie). Noch bestimmter
drückt sich Adler s) aus. Für ihn folgt (aus Nr. 3 und 4) „zwingend,
dass zu jener Zeit Grundbesitz eine Bedingung für die Vollfreiheit war*.
3. Wittich«) stützt auf die vier Stellen seine Ansicht, dass das
Hantgeiual kein unteilbares Stammgut im Sinn Homeyers, sondern
eine Parzelle Erbgut war, die jeder Vollfreie als Zeichen seiner Freiheit
in unmittelbarem Besitze haben musste. (Theorie der Erbgutsparzelle).
4. Gutmann^) nimmt zwar gleichfalls an, dass das Hantgemal
„zum Zeichen der vollfreien Abstammung" zurückbehalten wurde.
Aber er weist zugleich darauf hin, dass die vermutliche Grösse des
Hantgemais mit dem Ackermasse übereinstimmt, das die lex bei dem
Grundstückszeugen fordert, und somit der Veräusserer durch den Vor-
«) Hauthaler, Cod. Frid. 22, S. 185, Juvavia S. 194.
») Meichelbeck, Bist. Fris. I., Nr. 1210.
») Vgl. S. 33 und S. 63 f.
*) Verfassungsgeschichte 4» S. 33d.
*) a. a. S. 39.
'<•) Vgl. oben S. 1.
•) a. a. 0. S. 252.
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Das Hanigemal des Codex Falkensteinensis etc. 27
behalt sich zugleich die Zeugnisföhigkeit und die Stellung eines
commaFcanus wahrte. (Zeugnistheorie.) Meine Ausführungen sind von
Gotmann nicht berücksichtigt worden.
Die Stelle Nr. 5 ist bisher nicht herangezogen worden um die
ständische Deutung zu stützen.^) Aber sie hätte Beachtung verdient.
Wer schon in der lex von Nr. 3 die Bedeutung „Standesrecht'' sieht.
muss erst recht geneigt sein,, „directio nobilitatis^^ als .,Geltendn]aehuug
des Adels" auf%u£Eissen.
Die eingehendere Untersuchung der Stellen hat mich zu der Über-
zeugung geführt, dass jede ständische Deutung ausgeschlossen ist.
Dagegen ergibt sich die Möglichkeit einer einwandfreien bei Gutmann
teilweise angedeuteten Erklärung, die ich als Lokaldeutung
,,Heimatsdeutung^^ und zwar äpezieller als „Almenddeutung**
bezeichnen will. Sie operirt mit folgender Annahme. Das Ortsindi-
genat der damaligen Zeit, namentlich das Recht der Marknutzuug war
abhängig von einem Grundbesitze bestimmter Minimal-Gröäse, von
einer ,, Heimstätte". Wer sein ganzes Eigentum an einem Orte ver-
äusserte, verlor sein Heimatsrecht. Wer eine „Heimstätte^* zurückbe-
hielt, der konnte dadurch das Heimatsrecht wahren. Noch heute wird
in den Ostalpen nicht nur der Ort der Geburt sonderu jedes bäuer-
liche Anwesen selbst als „Heimat'* bezeichnet^). Es scheint uns nun,
dass auch in unseren Problemstellen eine analoge Auffassung hervortritt.
Nur gebrauchte die alte Zeit für die Vorstellung nicht das heutige
Wort, sondern die alten Äquivalente Hantgemal und üodal. Natür-
lich ist es möglich, dass au dasselbe Besitzmaass, welches die Almeud-
berechtigung gab, noch andere lokale Eigentumsbefugnisse gebunden
waren. Dahin kann die Zeugnisfunktion gehören, die Gutmanu be-
tont. Ebenso vielleicht die Befähigung zur Schöffenfunktion im Königs-
banne. Auch halte ich es für wahrscheinlich, dass die Erffllluug
sonstiger Gerichtspflichten durch einen Minimalbesitz bedingt uud des-
halb die Veräusserung ebenso erschwert war, wie in Sachsen. Ich
habe früher ^) geglaubt, diese lokale Gerichtsbeziehung betonen zu
müssen. Aber ich habe mich davon überzeugt, dass die Almendbe-
>) Waitz bemerkt nur a. a. ü. V., S. 512, Anm. 1, »dass die Wendung ihm
aoverständlich sei*.
») Auf eine Analogie mit Heimat in diesem Sinn iet vielleicht zu deuten, dass
noch im Peuerbacher Urbar von 1608 nach Adler a. u. 0. S. 12, Anm. 2, ein
Haus und G&rtel (in Langen-Peuerbach Ober-Österreich) die Bezeichnimg »dass
hantgemähl« tragen.
3) Sachsenspiegel S. 509, Anm. 1.
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28 Philipp Heck.
Ziehung für alle Stellen ausreicht und für die significanteren (Nr. 3 — 5)
allein in Frage kommt.
Bei der Abwägung der vertretenen Deutungen ist zu beachten,
dass jede Erklärungshypothese zwei (Jruppen von Anforderungen ge-
nügen mass. Sie muss uns die Problemstellen erschliessen, sie in
vollem umfange verständlich erscheinen lassen (Stellen- oder Schlüssel-
probe). Und der verwendete Hilfssatz darf nicht mit anderen gesicherten
Erkenntnissen in Widerspruch stehen (Generalprobe).
I. Bei der Stellenprobe sind sechs Erscheinungen getrennt ins
Auge zu fassen, drei allgemeinere und die drei besonders signifikanten
Stellen.
1. In erster Linie und mit Nachdruck ist der Inhalt der Ver-
äusserungsgeschäfte zu betonen. Das Kechtsgeschäft ist in vier Stellen
sicher, möglicherweise aber in allen fünf*) ein Tauschgeschäft.
Die Wirkung, welche der Vorbehalt abschwächen soll, ist nicht die einer
absoluten Vermögensverringerung, sondern nur die einer lokalen Ver-
schiebung. Die Vertreter der ständischen Deutung, auch Outmann
eingeschlossen, haben diesen Umstand nicht in erkennbarer Weise be-
rücksichtigt. Sie erwähnen ihn gar nicht. Und doch ist er von grosser
Bedeutung. Er beseitigt zunächst ohne weiters die schlichte Eigen-
tumstheorie. Der Satz „Altfreiheit plus Grundeigentum ergab Voll-
freiheit" kann den Vorbehalt gar nicht erklären. Die Veräusserer
wären eben auch ohne Vorbehalt Eigentümer geblieben und zwar in
dem früheren Umfange. Dieser Einwand ist so durchschlagend *), dass
ich diese Theorie nicht weiter berücksichtigen werde.
Die Erbgutstheorien werden durch das Tauschmoment weniger
unmittelbar getrofi^en. Allerdings im Grunde nicht weniger wirksam.
Denn es ist die Annahme geboten, dass gegen Erbland eingetauschtes
Gut in die ganze etwaige Rechtsstellung des Erblands einrückte, modern
ausgedrückt, surrogirt wurde. Es folgt dies daraus, dass bei Com-
mutationen im Unterschiede von Schenkungen weder die Abteilung
») Die Stelle Nr. 3 ist unsicher. Vgl. unten S. 32.
2) In den (Jemeinfreien (S. 107) hatte ich bei Besprechung der karolingischen
Zeit kurz bemerkt, dass die Ansicht von Waitz auch durch die späteren Nach-
richten keine wesentliche Stütze erhalte, ohne dem Plane der Arbeit entsprechend
auf die einzelnen Belege einzugehen. Adler hat (a. a. 0. S. 39) den Grund meines
Urteils mit divinatorischem Scharfblick erkannt. »Heck hat die Stellen (Nr. 3 u. 4)
nicht beachtet*. Der wirkliche Grund unserer Meinungsdifferenz beruht darauf,
dass ich von vornherein mehr beachtet habe, als die von Waitz gegebenen
Zitat Worte.
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Das Hantgemal des Codex Falkensteinensis etc. 29
noch der Konsens der Erben erwähnt wird, i) Mit der Surrogation würde
das von Homeyer und Wittich vermutete Motiv flir den Vorbehalt weg-
fallen. Aber auch wenn man von diesem Umstände absieht, so dürfte
es doch auch sachlich kaum glaublich erscheinen, dass ein blosses
Tauschgeschäft, das in der Regel nur wirtschaftliche Vorteile bot, zu-
gleich die Wirkung der Standesminderung gehabt haben sollte.
Die Lokaldeutung ist dagegen gerade aus der Beobachtung her-
vorgegangen, dass nur lokale Verschiebuu gen vorliegen. So umfassend
wir uns auch die Wirkung der Surrogation denken müssen, bei den
lokalen Eigentumswirkungen musste sie versagen. Das eingetauschte
Land liegt in allen vier Fällen an ^inem andern Ort, es brachte neues
Heimatsrecht und konnte nicht doppelt wirken. Innerhalb der Lokal-
wirkungen des Eigentums ist aber nicht an die Zeugnisfunktion zu
denken sondern an die wirtschaftlichen Befugnisse. Sie ergeben ein
sehr hinreichendes Motiv. Der Vorbehalt minderte die Gegengabe. Es
scheint mir zweifelhalft, ob die Aussicht dereinst als Zeuge zu fungiren
oder eventuell audere Gerichtsbefugnisse auszuüben solche materielle
Opfer rechtfertigen konnte. Dagegen waren die Gemeinheitsnutzungen
von grossem materiellen Wert. Wir haben es ja mit alpinen Gegen-
den zu tun, in denen schon damals die Nutzung der Wälder und der
Alpen eine grosse Rolle spielte. Dabei war gerade Jagdnutzung des
Waldes*) wie Güte der Alpen in den einzelnen Gemeinden doch sehr
verschieden.. Solche Rechte erscheinen besonders geeignet lokale
Wünsche zu erklären. Für die Wahrscheinlicheit dieses Motivs lässt
sich femer anführen, dass Marknutzungen in den einschlägigen Nach-
richten auch sonst vorbehalten werden^). Endlich aber ist die Almend-
deutung geeignet zu erklären, weshalb der Hantgemalvorbehalt uns
bei Tauschgeschäften begegnet aber nicht bei Schenkungen. Die stän-
dischen Theorien müssen mit dem Zufall rechnen, denn es lag kein
Anlass vor, den Schenker ständisch zu erniedrigen. M. E. liegt die
Erklärung in dem Umstände, dass die Schenkungen welche das ganze
>) Die AnDahme einer Surrogation musste sich auch deshalb empfehlen, weil
die Erleichterung der Tauschgeschäfte durch materielle Interessen geboten wai%
während sich ein die Surrogation hinderndes Interesse nicht auffinden lässt.
*) Die Jagdnntzung wird in den Salzburger Urkunden sehr oft erwähnt.
Vgl. z. B. Hauthaler S. 7, 14» 15, 20, 24, 26, 27, 30, S. 67 u. s. w.
3) Vgl. Hauthaler Cod. Od. Nr. 29, S. 93. 89. S. 152, Cod. Frid. 21, S. 185.
lu keinem dieser Fälle ist sonstiges Grundeigentum ausgescblossen. Auch ausser-
halb Salzburgs kommen solche Vorbehalte vor. v. Inama-Sternegg I. S., 80,
Anm. 3. Unbenannte Vorbehalte, welche die Wahrung der Markrechte bezwecken
können, finden sich überall.
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30 Philipp Heck.
Gut umfassen regelmässig , unfreie* sind d. h. unter Vorbehalt der
Weiterbenutzung in irgend einer Rechtsform erfolgen. Ein solcher
genereller Vorbehalt sicherte die Almendnutzung und machte damit
einen speziellen Almendvorbehalt überflüssig.
2. Weitere Anhaltspunkte für die Auffassung der Stellen bietet
die Akzentverteilung, die Auswahl der betonten Momente. Sie passt bei
keiner der Stellen zu den Erbgutstheorien. Dies gilt in erster Linie
von der Theorie Homeyers. Ein Stammgut im Sinne Homeyers kann
an keiner der drei Fundstellen des Wortes Hantgemal gemeint sein.
Denn in allen drei Fundstellen wird ein Teil eines grösseren Ganzen
als Hantgemal bezeichnet, während der Rest nicht Hantgemal ist. Nun
ist es schwer denkbar, wie die historische Vergangenheit einer Parzelle
in allen drei Fällen eine andere gewesen sein sollte, als die des Ganzen.
Wie sollen wir uns etwa vorstellen, dass die drei Morgen in jeder
Gewanne, die in der ersten Stelle erwähnt werden, Stammgut waren,
die andern Morgen aber nicht? Mit Recht hat schon Wittich darauf
hingewiesen, dass nach diesen Stellen „es überhaupt kein als Hant-
gemal fest bestimmtes Gut gab*, sondern der Freie erst bei Veräusse-
rungen seines Guts ,,einen beliebigen sehr kleinen Bestandteil des-
selben als Hantgemal heraushob und zurückbehielt*. Aber auch die
eigene Deutung Wittichs passt nicht in die feineren Umrisse des
Quellenbildes. Keine der drei Stellen bezeichnet das veräussertc Gut
als das Stammgut, während nach Wittich diese Qualität entscheidend
war. Der Akzent liegt nicht dort, wo er nach Wittich liegen müsste.
Die Bezeichnung , hantgemal' bietet keinen Ersatz, denn sie bezieht
sich nicht auf das geteilte Ganze, sondern nur auf das Teilungs-
resultat.
Die Almenddeutung wird der Tonverteilung durchaus gerecht
Wenn das Heimatsrecht in der alten Gemeinde in Frage stand, dann
konnte dieser Zweck durch das Wort Hantgemal zum Ausdruck ge-
bracht werden. Der Sinn , Heimat in örtlicher Hinsicht* ist uns
ja sowohl im Codex Falkensteinensis wie in der Schergenstelle für
Bayern und ferner für Sachsen bezeugt. Wenn der Veräusserer sich
eine Heimat bewahren wollte, dann ist es verständlich, wenn zur
näheren Bezeichnung des Vorbehalts hinzugefügt wurde, „was wir zu
deutsch eine Heimat nennen.*
3. Beachtung verdient ferner der geringe Umfang des Hantgemais.
In Nr. 1 wird uns seine Grösse angegeben. Sie beträgt drei Morgen
in jeder Gewanne und eine Hofstätte. Wie sollen wir es glaublich
finden, dass ein solcher Eleinbesitz an Stammgut für den Stand
süssere Bedeutung gehabt haben sollte, als ein noch so grosser Besitz
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Da« üautgemal des Codex Falkensteinensis etc. 3]^
an eingetauschtem und sonst erworbenem Eigen, an Lehen oder Niess-
brauch? Bei einem solchen Stammgutzwerge wQrde der Talismancharakter
ebenso scharf ausgeprägt sein, wie bei dem Termutlichen Standesträger
der Grafen von Falkenstein. Dagegen ist dieses Mass als Vorbedingung
des Heimatsrechts durchaus unbedenklich. Gutmann hat wahrschein-
lich gemacht, dass für dieses Mass der technische Aufdruck ,,Loos"
üblich war. Diese Erscheinung würde zu einer agrarrechtlichen Be-
deutung stimmen.
4. — 6. Bei der Untersuchung der drei prägnanten Stellen ist
wieder die Äquivalentmethode anzuwenden. Das Diktat der dazuge-
hörigen Urkunden zeigt wohl individuelle Verschiedenheiten. Aber die
Übersetzungsteehnik ist immer eine sehr unbeholfene. Nur die üb-
lichsten Formeln werden mit Sicherheit gehandhabt. Sobald die Vor-
lage etwas besonderes bringt, sind unfreie Wortübersetzungen und
Germaniämen häufig. Und es fehlt nicht an Missverständnissen und
Missbildungeu. *)
4. Das Tauschgeschäft der Frau Rihni, Nr. 3 unserer Liste, hat
schon bisher die Aufmerksamkeit durch zwei Umstände gefesselt. Da-
durch dass nach der bisherigen Auslegung eine Frau sich das Hant-
gemal vorbehält, und dadurch, dass eine «lex'' als Hantgemal be-
zeichnet wird.
a) Der erste Umstand ist zu Unrecht betont worden. Wenn es
sicher wäre, wie dies bisher alle Ausleger (Homeyer, Waitz, Adler,
E. Mayer und Wittich) angenommen haben, dass Rihni sich ihr eigenes
Hantgemal vorbehalten hat, dann würde schon dadurch die Deutung
Homeyers ausgeschlossen, die Deutung Wittichs unwahrscheinlich sein.
Das Hantgemal der Bihni kann zunächst nicht als Familiengut im
Sinne Homeyers aufgefasst werden. Kihni konnte nicht als das Ge-
schlechtshaupt fungiren, denn sie hatte einen lebenden Ehemann und
») Eine besondere instruktive Stelle findet sich im Cod. Frid. Hauthaler, a.
a. a. 0. S. 171. Nr. 3. Der Bischof gibt eine Besitzung, von der gesagt wird
»arbustis igitur mazimis occupatam equali mensura, quam nemo aut ignorando
vel ligno opprimendo potest mensurare«. Der Relativsat« ergibt nur nach der
Äquivalentmethode einen Sinn und zwar folgenden: »Die Zumessung des Landes
kann Niemand vornehmen ausser dadurch dass er den Wald niederbrennt oder
niederschlägt *. Der Übersetzer hat es fertig gebracht »niederbrennen* mit
»ignorare« zu Übersetzen, weil er in seinem Wortverzeichnis fQr »Feuer« »ignis*
fand. Andere Beispiele ans demselben Codex sind Nr. 7 »sine omnium objur-
g^tione, Nr, 8 cum pertincntia, Nr. 9 omnia dimidia, Nr. 10 ubi plus contiguum esset,
Nr. 10 cum ligno circumstante u. s. w. Vgl. Cod. Odalb. Xr 2 investitura pos-
sessis, Nr. 11 obsessis, Nr. 24 hoc sit-hoc fiat* u. s. w. Vgl. auch Anm. 2 S. 32.
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32 Philipp Heck.
lebende erwachsene Söhne^). Aber auch das Vorliegen eines Stamm-
guts im Sinne Wittichs ist nicht anzunehmen. Denn bei der pos-
sessio, deren Teil Hantgemal sein soll, wird Wolf bert als Vorbesitzer
genannt. Da auch bei der Mehrzahl der anderen Grundstücke Vor-
besitzer auftreten, die sicher nicht Vorfahren der Tradentin gewesen
sind, so wird diese Qualität auch für Wolfbert unwahrscheinlich. So
wichtig nnn diese Schlussfolgerungen sind, so unsicher ist die Grund-
lage, die Annahme, dass das eigene Hantgemal der Bihni gemeiut
ist Tatsächlich ist es mindestens ebenso möglich, dass das Hantge-
mal dem Vorbesitzer Wolfbert zugeschrieben wird. ,Suae* kann, so-
bald wir die Äquivalentmethode anwenden, nicht nur ,ihre* soodem
auch , seine* wiedergeben*). Deshalb gestattet schon der Wortlaut die
Auslegung, dass eine lex des Vorbesitzers gemeint war'). Damit fallen die
Schlussfolgerungeu,Wolfbert kann sein Stammgut in Holzhausen gehabt
haben. Deshalb ist es auch ungewiss, ob dieser Vorbehalt bei einem
Tauschgeschäft erfolgte oder nicht. Die Verhandlung zwischen Wolf bert
und ßihni ist nicht erhalten.
b) Das lateinische Wort »lex* kann nur Äquivalent sein für
eines der deutschen Worte «Recht, Gerechtigkeit, Gerechtsame oder
Ehehafte*. Das deutsche .Becht'' kann nun ebenso wie lex für das
Standesrecht gebraucht werden. Aber es kann ebenso wie die anderen
Ausdrücke das Becht der Marknutzung bezeichnen. Das lateinische
lex findet sich gerade in unserer Quelle mehrfach als zusammenfassen-
der Ausdruck für diese Hufenpertinenz*). Den Ausschlag gibt nun
aber der Umstand, dass in unserer Urkunde die lex selbst als Haut-
») Vgl. Hauthaler und Eggert a. a. 0. Homeyer (a. a. 0. S. 59, Anra. 66)
bat die Familienbeziehungen offenbar noch nicht gekannt.
^) Die Belege für eine Vertauachung der Reflexiv- und de« Demonstrativ-
pronomens finden sich im Codes Odalb. in grosser Zahl. Vgl. Hauthaler, a. a. O.
Xr. 1, 2, 3, 4, 6, 20, 21, 43. 47, 78, 99, 107, u. a. a. 0. ,sibi retradidit« heisst
immer »er gab ihm dagegen*.
*) Die überwiegende sachliche Wahrscheinlichkeit spricht filr Wolf bert. Die
vornehme liVau tradirt zahlreiche Grundstücke, die alle und zwar so verschiedene
Vorbesitzer haben, dass es nahe liegt in ihr eine Treuhänderin zu sehen,
die nach bajeriscber Sitte delegirte Grundstücke tradirte (Vgl. Nr. 43). In einem
solchen Falle war nur der Delegant, nicht der Delegatar in der Lage sich einen
Teil als Hantgemal vorzubehalten. 2. Die Vorstellung eines der Frau Rihni zu-
gedachten gesetzlich bemessenen Hantgemais begegnet bei jeder möglichen Auf-
fassung erheblichen Schwierigkeiten, auch bei meiner Almenddeutung, denn die
Rihni lebte geistlich und brauchte keine Almende.
*) Vgl z. B. Cod. Frid. Nr. 4. Der Erzbischof erhält fünf Hufen »cum omni
lege* und gibt fünf Hufen »et omni lege«. Hauthaler, S. 171.
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Das Hantgemal des Codex Falkensteinensis etc. 33
gemal bezeichnet wird, während iu den nahestehenden Farallelstelleu
die Parzelle diesen Namen fährt. Diese Erscheinung kann sich nur
dadurch erklären, dass in allen Fällen ein Grundstück mit Einschluss
einer abhängigen Berechtigung gemeint, aber jeweils nur ein Bestand-
teil des Komplexes erwähnt ist. Eine so enge Verbindung von Grund-
stuck und Berechtigung, wie sie durch diesen Sachverhalt bezeugt wird,
ist bei markgenossenschaftlichen Berechtigungen vorhanden gewesen.
Aber sie findet sich sonst weder bei Gerichtsbefugnissen noch gar bei
der ständischen Stellung. Wenn wir daher die lex als Heimatsrecht
auffassen, dann ist die Bezeichnung verständlich. Selbst heute könnten
wir den Vorbehalt des Heimatsrechts auch als Vorbehalt der Heimat
bezeichnen. Die Vertreter der ständischen Deutung sind dagegen zu der
Annahme genötigt, dass an dieser Stelle die Vollfreiheit selbst , Stamm-
gut* genannt wird. Sie haben an dieser Notwendigkeit keinen Anstand
genommen. Aber zu Unrecht. Die Bedeutung der Vollfreiheit war
keine lokale. Es fehlt an jedem Anhaltspunkt f&r die Möglichkeit,
dass eine Gutsbezeichnung Standesbezeichnung geworden ist. Wie
konnte man die Vollfreiheit selbst etwa als Heimat bezeichnen.
5. Die Stelle Nr. 4 ist neben der Stelle Nr. 3 eine Hauptstütze
der ständischen Auffassung. Aber sie versagt gleichfalls, wenn man
sie methodisch richtig behandelt. Das deutsche Äquivalent für ^libertas"
muss ein Substantivum gewesen sein, das die Wurzel «frei* enthielt.
Solche Worte kommen in verschiedener Bedeutung vor. 1. Abzulehnen
ist die Freiheit im Sinne der tatsächlichen ünabhängkeit, denn es liegt
ein Tauschgeschäft vor. 2. Die Freiheit als Standesbegriff hat eine
sehr umfassende Bedeutung. Sie bezeichnet den Gegensatz zur Eigen-
schaft. Nun hat noch Niemand die Behauptung gewagt, dass der
altfrei geborene Eigentümer der sein Land vertauschte, ohne sich das
Erbgut vorzubehalten. Höriger wurde. Wessen Höriger sollte er werden?
Sondern die Vertreter der ständischen Deutung meinen, dass der Ein-
tritt in die Stellung eines an sich unabhängigen Minderfreien abgewendet
werden sollte. Sie sehen in der libertas ein Wort, welches die VoU-
freiheit im Unterschiede von dieser befürchteten Minderfreiheit be-
zeichnet. Aber diese prägnante Bedeutung kann das deutsche Wort
in den fraglichen Quellen nicht haben. Vollfreiheit im Gegensatz zur
Minderfreiheit heisst immer nur Adel, wie die ständige auch in dieser
Urkunde gewählte Bezeichnung des Vollfreien als nobilis beweist. Die
0 Insofern hat E. Mayer, a. a. 0. I. S. 417 in der Wortdeutnng das richtige
getroffen. Aher die Verwertung ist abzulehnen. Vgl. zu wizzenhaft Bürk in
Sachsenspiegel S. 833 ff.
Mitteilongen XXVIII. 3
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34 Philipp Heck.
hergebrachte ständische Deutung ist deshalb ausgeschlossen. Sie würde
abzulehnen sein, auch wenn sich kein Ersatz finden liesse. Das ist
aber nicht der Fall. 3. Eher könnte man an den häufigen Sprach-
gebrauch denken, der , Freiheit* für subjektives Recht gebraucht. Die
nähere Bezeichnung des Objektes war überflüssig, wenn dabei an
Heimatsrecht gedacht wurde. Aber näher liegt noch eine andere Er-
klärung. 4. Die Problemstelle findet sich in einer Salzburger Urkunde.
Deshalb ist auch für die Problem worte der für Salzburg lokale Sprach-
gebrauch zu beachten. Nun zeigen die Salzburger Taidinge und andere
Nachrichten, dass in Salzburg die gemeine Mark ausser als „Gemain^
auch durchaus technisch bezeichnet wurde als ^die Frei**, ,die Für-
frei* oder auch ^die Freiheit* ^). Der Sprachgebrauch ist allerdings
erst in späteren Nachrichten belegt. Aber das Schweigen in den
lateinischen Urkunden beweist nicht das Fehlen des deutschen Worts.
Die Vieldeutigkeit des lateinischen Äquivalents^) musste sein Auftreten
verhindern, da in dem gleichbedeutenden Gemain ein weit besser über-
setzbares Wort vorhanden war. Andererseits wird die Eückdeutung ge-
boten durch die spätere örtliche Verbreitung 8), durch den sehr weit-
gehende Konservativismus aller Weistümer hinsichtlich der markgenos^en-
schaftlichen Terminologie*) und durch den Wortsinn^). Wenn nun in
der deutschen Formulirung als Grund des Vorbehalts angegeben war
,um sich die Frei* oder die , Freiheit zu erhalten oder zu bewahren",
so musste die lateinische Übersetzung ergeben „pro libertate tuenda*.
^) Vgl. z. B. Altenthan , Item- soll -niemandt- auf der F r e i - einzeihen noch
einfahen«. Vgl. österr. Wejsth. I. S. 16, 41 daselbst, 18 »Freiheit*, 30, 33. 17,
8, 21, 25, 21, 27 (Fraihait) 26, 45, Glanek »Frei and möser nit einzufangen«.
S. 121, 11. Huttenstein, »auf der frei oder gemain -gelegen«. S. 177|9. Pongau
»frei und gemain* 189, 32 »alle frei auch gemain und gründ* S. 193, 37, Lun-
gau »Item wer die gmain oder frei einfacht*, S. 235, 27 u. a. 0. Ferner: Warten -
fels »Von den fürstlichen Fürfreien und Landstrassen* S. 161, 1, 2, 11, 164,
19, 172, 6. Vgl. femer Juvavia S. 605 ff. Mitteilungen der Gesellschaft für
Salzburger Landeskunde. 27 S. 377 (1526). In dem Aufsatze von Zillncr, a. a. O.
32, S. 179 wird noch in der Darstellung die Mark als »die Frei* bezeichnet.
^) Das nächstliegende Äquivalent war natürlich libertas. Ein anderes ist
schwer denkbar. Vielleicht deckt solitudo oder eremus manchmal das deutsche
»Frei*. Doch sind auch andere Äquivalenzen denkbar.
3) Die Bezeichnung findet sich in Stepeneck und Kärnthen, vgl. österr. Weis-
tümer V. Wortregister, einzeln in Tirol.
*) In Sachsen lassen sich technische Ausdrücke durch annähernd ein Jahr-
tausend nachweisen.
*) Die Entwicklung der Mark ging überall dahin, den Genossen in seinem
Handeln zu beschränken. Eine Bezeichnung, welche das Gegenteil der Be-
schränkung hervorhebt, muss alten Ursprungs sein.
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Das Hantgemal des Codex Falkensteinensis etc. 35
Ich glaube, dass in der Tat dieser Ziisammeuhaug Yorliegt. Gewiss ist
es nicht ausgeschlossen, dass auch von einer Freiheit im subjektiven
Sinn die Bede war. Aber das Fehlen der Possesivbezeichnung (vgl.
dagegen lege sua) scheint mir entschieden dafür zu sprechen, dass der
Sprecher an die objektive Freiheit gedacht hat, allerdings nicht an
das ständische Bechtsinstitut sondern an die gemeine Mark gleichen
}^amens.
6. Auch bei Nr. 5 ist endlich ungeachtet des verlockenden „nobi-
litas* jede Stammgntsdeutung ausgeschlossen. Denn es werden nur
Knechtshufen veräussert. Knechtshufen können aber schlechter-
dings kein Stammgut eines Vollfreien im Sinne Homeyers oder Wittichs
gewesen sein. Umgekehrt Hegt die Almenddeutung gerade bei dieser
Stelle besonders nahe, denn die ususcapio, auf die der Vorbehalt
geht, ist, wie die zweite Erwähnung beweist, sachlich nichts anderes
als die Almeudnutzung. Die Bekonstruktion der deutschen Äquivalente
wird nun freilich manchem gewagter erscheinen, als sie es wirklich ist.
Leicht ist sie bei ususcapio. Diese Worte haben mit dem römischen
Rechtsinstitute der üsucapion nichts zu tun. Vielmehr ergeben die
jüngereu deutsch abgefassten Freysinger Urkunden^), dass es sich
um ein Äquivalent für das deutsche ,Nutz und Gewere* oder , nutzliche
Gewere* handelt. Die Übersetzung von ^Nutz" mit »usus* ist nicht
auffallend. Gewere hat eine doppelte Bedeutung: es bezeichnet den
Besitz aber auch die Ergreifung. In dem zweiten Sinn kann es mit
capio übersetzt werden. Der Konzipient der Problemurkunde hat nun
den Fehler begangen in der Formel nutz und gewere, in welcher ge-
were die erste Bedeutung hat, das Äquivalent für die zweite anzusetzen.
Derselbe Missgriff ist mir schon in anderen Urkunden verschiedener
Gebiete begegnet^). Dieser Fehlgriff gestattet uns auch bei den übrigen
Worten mit Fehlgriffen zu rechnen. Bei directio ist die Äquivalent-
frage weniger wichtig. Am nächsten liegt die Annahme, dass der
Konzipient ,weldich sein* gehört hat. Gewalt und weldich sind ge-
braucht worden für Befugnis, berechtigt, konnte aber auch im Sinn
von Leitung mit directio übersetzt werden. Letzteres hat der Konzipient
getan. .Nobilitas" beweist, dass der Konzipient das Wort adal oder
') Vgl. z. B. Meichelbeck II, S. 127, Nr. 198 (1293), S. 131, Nr. 206, 169
Nr. 261, S. 204 Nr. 245, S. 220 Nr. 313, S. 317 Nr. 368, S. 299 Nr. 457 a.
a. a, 0.
*) Belege aus verwandten Quellen bieten Petz und Grauert. Drei bayr. Tradb.
S.89 Nr. 1 (1180) ,ut usucapionem inde babeam, quamdiu predicta pecunia non
ait persolata« (Aa a. Inn.) S. 124 Nr. 169, Z. 1 v. o. »usucapionem partis— jure
possessonis adeptus est.*
3*
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36 Philipp Heck.
ein von ihm gleichgesetztes gehört hat. Adal bedeutet immer Geschlecht^
Abkunfb, altfreie Abkunft. Diese Vorstellung passt weder zu dem Ob-
jekt einer direktio noch zu einer Ausnahme von dem tradirten Objekte
oder gar der nutzlichen Gewere. Nun gibt es aber ein laut- und
stammverwandtes Wort uodal^ das wie oben erwähnt die Bedeutung
, Heimat' hat. Die Lautverwandschaft ergibt sich daraus, dass wie
Graff hervorgehoben hat, die beiden Formen in Zusammensetzungen
einander fortwährend vertreten. Gerade die Form Adal für uodal
Heimat findet sich als technischer Rechtsausdruck in dem adalporo
des Indiculus Arnonis^). Dieses Wort uodal oder adal passt in den
Zusammenhang denn es ist mit hanigemal gleichbedeutend. Es ist
also durchaus möglich, dass für Indigenat ,adal* gebraucht wurde^).
Wenn aber uodal gesagt wurde, dann hat der Konzipient adal gehört
oder er hat, was ich dann für wahrscheinlicher halte, nur das eiue
Äquivalent nobilitas = adal gekannt und deshalb dasselbe Äquivalent
auch für das stamm- und lautverwandte Wort uodal verwendet. Dem-
nach ist die m. E. sichere und gebotene Übersetzung, .mit Ausnahme
der für die Wahrung seiner Heimat erforderlichen*. Das Rechtsge-
schäft unterscheidet sich von den Hantgemalvorbehalten nur durch die
Wahl eines anderen Worts für Heimat. Im übrigen ist die Äquivalent-
frage für diese Stelle nicht von entscheidender Bedeutung. Auch wenn
man sie als unlösbar dahin stellen wollte, bleibt doch die Unmöglich-
keit der ständischen Deutung und die sachliche Bezieh nung auf die
Almendnutzung gesichert.
Aus diesem Gruude glaube ich, dass schon die Stellenprobe jede
ständische Deutung ausschliesst und die Almenddeutung sehr war-
scheinlich macht. Dabei handelt es sich nicht um ein einheitliches
Argument, sondern um sechs von einander unabhängige Proben, um
eine sechsfache Garantie gegen etwa unterlaufende Irrtümer.
II. Die Generalprobe fahrt zu keinem anderen Ergebnisse:
Die ständische Deutung braucht folgenden Hilfssatz: Nur derjenige
altfreie Mann, der sein Erbgut behalten hatte, war vollfrei, edel^
nobilis. Wer sein Erbgut veräusserte, sank in eiue niedere Klasse^
*) VII. Nr. 6 Keinz, S. 24, Hauthaler, a. a. 0. S. 14 [3] »unusquisque homo,
qui in Ual habitaret, quod barbarice dicitur adalporo*. Die Vermutung, dass
das Wort nicht »edelgeboren« bedeutet, sondern für »heimatsbürtig« steht, habe ich
schon Gemeinfreie S. 101 geäussert. Jetzt trete ich fOr diese Deutung mit voller
Bestimmtheit ein. £& genügen die Bemerkungen 1. Edelgeboren wäre mit nobilis
übersetzt worden. 2. Ausgenommen sind zwei »manentes*.
2) Wenn adalporo den indigenus bezeichnet, dann konnte auch adal für In-
digenat, Heimat gebraucht werden.
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Das Hantgemal des Codex Falkensteinensis etc. 37
auch wenn er an eingetauschtem oder neu gewonnenem Eigen, an Lehn
oder Kiessbrauch noch so reich war. Dieser Hiifssatz ist sieber un-
richtig. Er würde abzulehnen sein, auch wenn er sonst geeignet wäre
die Froblemstellen zu erklären. Die allgemeine Standesgliederung des
bayrischen Volkes in der fraglichen Zeit ist keine terra incognita. Die
Yollfireien, nobiles, deren Stand vom Stammgut bedingt gewesen sein
soll, sind nichts anderes als die Altfreien ^). unter ihnen stehen
als Freie nur Libertinen und Mundlinge. Nach Homeyer und Wittich
musste eine altfreie Familie durch Verlust ihres Stammguts, auch wenn
sie sonstiges Grundeigentum besass, in einen niederen Stand hinab-
sinken. Aber wohin sollte sie sinken? Die altfreien Leute konnten
doch nicht nachträglich Libertinen werden. Der Eintritt in eine
Schutzherrscbafib hat sich niemals ipso iure vollzogen. Jede Grund-
besitztheorie ist für Bayern ebenso undurchführbar, wie für Sachsen.
Im einzelnen kann ich auf meine früheren Ausführungen verweisen, die
bei Gutmann weitere Bestätigung gefunden haben. Nur ein Moment
will ich noch speziell betonen. Nach dem bayerischen Gesetz war die
Vergebung an die Kirche von der Vollziehung der Erbteilung mit den
Kindern abhängig. Dementsprechend finden wir in den Urkunden vom
8. Jahrhundert ab die Abschichtung in zahlreichen Fällen erwähnt.
Wenn es Stammgüter gegeben hätte, deren Erhaltung für den Stand
von Bedeutung war, so hätten solche qualifizirte Güter bei der Ab-
schichtung eine besondere Behandlung erfahren müssen. Sie tritt aber
nirgends hervor^). Der Gegenbeweis, den wir der Abschichtung des
Grafen Sigbot entnommen haben, ist einfach zu verallgemeinern.
Die Almenddeutung braucht als Hilfssatz nur die Annahme, dass die
Markberechtigung bedingt war durch ein gewisses, wenn auch sehr kleines
Mass von lokalem Grundeigentum. Die Streitfrage, ob das Eecht der
Marknutzung Ausfiuss des Eigentums am Grund und Boden war (Eeal-
theorie) oder des Wohnsitzes, bezw. der Ansiedelung (Domiziltheorie) ist min-
destens für Ort und Zeit der Problemstellen mit Bestimmtheit zu Gunsten
der Bealtheorie zu beantworten 3). Die Marknutzungen werden oft genug
•) Vgl. Gemeinfreie S. 114 ff.
*) Sigmund Adler ist ein entschiedener Anhänger der Hantgemaltheorie
Homeyers. Aber seine Untersuchung »Über das Erben wartrecht nach den ältesten
bayrischen Rechtsquellen« hat er zu Ende geführt, ohne dem Institute zu be-
gegnen. Vgl. tiierke, Unters, z. d. St. u. R. 37, 189J.
^) Für die erste Ansicht insbes. Maurer, Marken, y. f. S. 55 ff. Dorfverf. passim
Waitz, Verf.-G. II. 1. S. 395 v. Inama-Sternegg I. S. 80 ff. Heusler, Institutionen
I. S. 289. Gierke, Genossenschaften 1. S. 595. V^ittich, Grundherrschaft S. 279.
Für die zweite ITiudichum, Gau- und Markverf. S. 221 ff. Lamprecht, Wirtschafts-
leben I. 8. 289 ff. Schröder, Lehrbuch S. 426.
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38 Philipp Heck.
erwähnt, aber stets als Pertinenz des Ackers, als Bestandteile der Hufe^)
Sie werden verschenkt, verkauft, vertauscht, verliehen und in jeder
Kichtung so behandelt wie die übrigen Bestandteile. Wirkliche Domi-
zilwirkungen sind als Objekt solcher Rechtsgeschäfte gar nicht denk-
bar. Die Markgenossen sind ebenso coheredes^) wie die Miteigentümer
eines vererbten Ackers. Sie gehören alle zu den nobiles viri^), obschon
doch alle Stände in den Marken wohnten. Wie beim Acker so sind
somit auch bei der Marknutzung nur die Eigentümer der Hufe die
originalberechtigten. Andererseits ergeben die zahlreichen Rechtsge-
schäfte, welche zugleich Almendnutzeu in verschiedenen Orten betreffen»
dass die Eigentümer am Ort des Eigentums auch ohne Wohnsitz
Markrecht hatten. Die Domiziltheorie erweist sich positiv und negativ
als unhaltbar. Die markberechtigten Eigentümer können natürlich wie
den Acker so auch die Nutzung des gemeinschaftlichen Landes ver-
leihen. Sie tun es meist. Aber dazu werden sie nur durch wirtschaft-
liche Motive veranlasst, nicht durch Pflichcen gegenüber den Coheredes.
Solche wirtschaftliche Motive waren nicht ausnahmslos durchgreifend
z. B. hinsichtlich der Jagdnutzung schwerlich vorhanden^). Dass nun
als Grundlage des Markrechtes nicht jeder Landfetzen genügte, sondern
irgend ein Minimum des Eigentums erforderlich war, ist freilich in
unserem Materiale nicht bezeugt, aber aus sachlichen Gründen ganz
selbstverstäudich und in späteren Nachrichten^) belegt. Der Hilfesatz»
0 Vgl. Gutmann, a. a. 0. S. 31 ff. S. 64, S. 81 ff. Caro, Beitrage S. 14, 15.
Bietterauf, Trad. Fiis. S. LXXXll. Regelmässig sind die Marknutzungen in die
allgemeinen Pertinenzklanseln einbezogen. Aber nicht selten werden sie auch
noch speziell hervorgehoben. Vgl. z. B. fttr Salzbarg, Hauthaler, a. a. 0. Ind.
Am. und Braves Not. S. 4, 5, 6 u. s. w. Cod. Odalb. Nr. 1, 3, 4, 29, 35, 36, 37,
43, 44, 89, 93—98. Cod. Frid. Nr. 24 u. a. a. 0.
*) Vgl. z. B: Trad. Fris. 355 (816) »prata communia sicut alii coheredes
ejus habent*. 446 (821) »inter commarcanis et coheredibus meis* Nr. 654
(842) et de paluestri silva talem partem qualem communiter cum coheredi-
bus suis habet. Nr. 909 (870—75) »et in confinio (Mark) coheredum pai*tem
habere. Vgl. auch unter Anm. 4.
») Vgl. üutmann, a. a. 0. S. 20, 21. Trad. Fris. Bitterauf Nr. 918, 922
(875—76) 1033 (899) a. a. 0. Besonders bezeichnend ist die Gleichbedeutung
Ton cum aliis = cum viris nobilibus in Nr. 922. (Vgl. N. 933).
*) Schon in den brev. Not. (e 210) wird die Beschreibung eines vorbehaltenen,,
den Hintersassen entzogenen Waldbezirks gegeben und daran die Notiz ange-
knüpft, Mad. — cum ceteris suis rebus porcionem venationis sue ad
istam ecclesiam. — hanc esse communem cum coheredibus suis. Vgl, Hau-
thaler, S. 26. Nach dem Zusammenhange war auch diese portio den Hinter-
sassen der Kirche entzogen.
*) Vgl. Maurer, Dorfverfassung S. 119 ff. S. 137.
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Das Hantgemal des Codex Falkensteinensis etc. 39
den die Almeuddeutung braucht, ist daher nicht nur unbedenklich
sondern durch selbständige Anhaltspunkte gesichert.
Zum Schlüsse mochte ich noch einige ganz allgemeine Gesichts-
punkte hervorheben. Das Vorkommen des Hantgemalvorbehalts ist
ein ausgesprochen lokales. Die bayerischen Standesverhältnisse sind für
das 10. Jahrhundert als einheitlich zu denken. Dagegen weisen die
Markordnungen inhaltlich wie namentlich hinsichtlich der Terminologie
überall lokale Verschiedenheiten auf. Der Grund ist darin zu sehen, dass
das Ständerecht Landrecht ist, das Markrecht autonomes Kecht. Das
lokale Vorkommen des Hantgemalvorbehalts passt zu einer Erklärung
durch lokale Bechtsbegriffe.
Angesichts dieser Abwägungen können die Vorbehaltsstellen die
Stammgutstheorie Homeyers nicht halten. Auch dieses Vorkommen
ergibt für Hantgemal die Bedeutung Heimat im örtlichen Sinne mit
konkreter Beziehung auf das durch die Heimat gewahrte Almendrecht.
Mit einer gleichzeitigen usuellen Beziehung auf ständisch bedeutsame
Güter des Herrenstandes steht dieser Sprachgebrauch nicht im Einklang.
IV. Das sächsische Hantgemal.
Bei früherer Gelegenheit^) hatte ich ausgeführt, dass der Sachsen-
spiegel unter Hantgemal ebenfalls nur die örtliche Heimat, das Stamm-
gut im historischen Sinne versteht, wie früher der Heliand^).
Die Angabe des Hantgemais muss dann erfolgen, wenn die
Tier Ahnen zu nennen sind. Unter dem „nennen* ist nur die
Angabe der Vornamen zu verstehen. Diese Angabe konnte für den
Gegner erst dann praktische Bedeutuug gewinnen, wenn die An-
gabe der Heimat hinzutrat und die Individualisirung ermöglichte.
Daher die Pflicht auch das Hanigemal anzugeben. Dagegen ist mit
Hantgemal kein ständisch bedeutsames Stammgut im Sinne Homeyers
gemeint. Der Ideengang des Spiegeins lässt deutlich erkennen, dass
das Hantgemal auch dann genügte, wenn es nicht mehr dem Ge-
schlechte gehörte sondern in Fremdherrschaft geraten war. Auch für
das Erbrecht hat keine Sondervorschrift bestanden. Der Grundsatz der
Individualsukzession wird nur für den SchöflFenstuhl ausgesprochen.
*) Vgl. Sachsenspiegel S. 500 ff.
*) Hinsichtlich des Heliands ist die Bedeutung ,Ovt des Ursprungs«, Haupt-
gitz evident und auch von flomeyer zutreffend gewürdigt Die Annahme, dass
der Dichter Joseph und Maria ein Recht an dem von David vererbten Besitze
in Bethlehem zuschreiben (a. a. 0. S. 4Ö) ist allerdings unbegründet, aber auch
von üomeyer als nicht bestimmt erkennbar vertreten worden.
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40 Philipp Heck.
nicht für das Stammgut ^). und er hat auch f&r das Stammgut gar
nicht gegolten. Gerade die Beschäftigung mit den möglichen Ge-
schicken des Stammguts hat den Spiegier dazu veranlasst, eine allge-
meine Erbteilungsvorschrift mitzuteilen. 2)
Weniger bedenklich, wie die Deutung Homeyers, aber auch ab-
zulehnen ist eine andere Auslegung, die mir erst nachträglich you
hochgeschätzter Seite vorgeschlagen wurde und auf die ich daher erst
jetzt eingehen kann. Es ist die Auffassung des Spiegelworts als , Hand-
zeichen* im Sinne eines Geschlechtszeichens durch dessen Vorweisung
sich der Schöffenbare legitimirt.
Diese Deutung beruht auf der Annahme Homeyers, dass «hant-
gemal* ursprünglich die Hausmarke und erst nachträglich davon ab-
geleitet das Stammgut bezeichnet, sowie auf der weiteren möglichen
aber doch nicht sicheren Annahme, dass die Wappenbilder aus den
Hausmarken hervorgegangen sind. Ich glaube diese Deutung aus
folgenden Gründen ablehnen zu müssen: 1. Die Verwendung von
Hantgemal für Hausmarke oder für Wappen lässt sich überhaupt nicht
nachweisen, s) Als einzige, aber auch ganz unsichere Belegstelle für
Wappen kann nur die gleich zu erörternde ParzivaUtelle in Frage
kommen. Deshalb ist es mir nicht sicher, ob Homeyer wirklich hin-
sichtlich der Bedeutungsgeschichte des Wortes das Eichtige getroffen
hat.4) Dagegen ist für Sachsen die Bedeutung ^^Heimat" durch den
Heliand mit voller Bestimmtheit bewiesen. Schon deshalb liegt es
näher, die gleiche Bedeutung dem Sachsenspiegel zu Grunde zu legen,
zumal weder im Heliand noch im Sachsenspiegel irgend ein Anhalt
auf die so weit gehende Mehrdeutigkeit des Wortes hinweist. 2. Die
lokale Bedeutung ist unentbehrlich. Da die Nennung der Ahnen in
der Legitimationsstelle nur als Mitteilung der Taufnamen aufgefasst
werden kann so musste die Angabe der Heimat hinzutreten.^) Die
Vorweisung einer Hausmarke konnte nicht genügen. Bei der Aus-
dehnung des sächsischen Landes und des Standes der Schöffenbaren
«) Vgl. Ssp. III. 26 5 2 dazu Sachaenspiegel S. 252.
») Vgl. Hantgemaltheorie S. 359, 60.
«) Der Codex Falk enst ein ensis gibt zwar cirographum als wurzeltreue Über-
setzung und als weitere gleichartige Erläuterung eine Zeichnung der weisenden
Hand. Aber eine Marke findet sich nicht. Das Wappen des Grafen ist nicht
aus einer Hausmarke hervorgegangen.
*) Homeyer legt die Bedeutung Handzeichen zu Grunde und nimmt an, dass
das Haupthaus, tStammgut, deshalb im figürlichen Sinne selbst Handzeichen hiess,
weil an ihm die Hausmarke angebracht war. Immerhin sind andere Grundbe-
deutungen denkbar insbesondere Signum oder momumentum dominationis, oder
Machtvereinigung ^ Hauptsitz. ^) Vgl. Sachsenspiegel S. 505.
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Daa Hantgemal des Codex Falkensteinensis etc. 41
halte ich es für ausgeschlossen, dass diese Zeichen genug differenzirfc
und genug bekannt waren, um bei der Nachforschung nach den Ahnen
die Angabe der Heimat überflüssig zu machen. 3. Für die lokale Be-
deutung spricht ferner die Beschränkung des Nachweises auf den Fall der
Herausfordemug und der damit verbundenen Ahnennennung. Der Nach-
weis der Hausmarke konnte auch sonst z. B. bei der Mobiliarvindikation
notwendig werden. An eine DiflFerenzirung zwischen der Hausmarke und
dem ritterlichen Wappen kann bei dem Stande der Schöffenbaren nicht
gedacht werden, der ja auch Bauern umfasste. 4. Auf die lokale Bedeu-
tung weist femer die Wendung hin, „daa Gericht in dem das Hant-
gemal belegen ist* sowie die Äquivalenz dieses Hantgemais mit der „art,
dar he ut geboren ist^)*. 5. Endlich kommt die FallunterdCheidung und
der Ideengang im Ssp. III. Art. 29 in Betracht. Der Spiegier unter-
scheidet hinsichtlich der möglichen Sachlagen zwei Fälle, den Fall der
Eigenherrschaft und den der Fremdherrschaft (nicht unter sich haben).
Er knüpft unmittelbar an die Erwähnung des zweiten Falls eine gene-
relle Vorschrift über Erbteilung an. Der Gedankengang des Spieglers
passt vortrefflich zu der Auffassung des Hantgemais als Stammgut im
geschichtlichen Sinne*). Aber nicht zu der Deutung „Geschlechts-
zeichen*. Wie man sich das Geschick eines solchen Zeichens bei Erb-
fall auch vorstellen mag, es gibt keine Kombination welche sowohl
die Fallunterscheidung des Spiegels als die Anknüpfung der allgemeinen
Erbteilungsvorschrift erklären könnte.
Deshalb glaube ich, dass für das Hantgemal des Sachsenspiegels
nur die von mir vertretene historische Deutung nicht nur eine voll
befriedigende sondern auch die allein zulässige ist. Mit dem Resultate
dieser Auslegung des Bechtsbuches stimmt der Inhalt der Urkunden
und sonstigen Nachrichten durchaus überein. Zur Vervollständigung
meiner firüheren Ausführungen will ich noch auf eine Nachricht ein-
gehen, die Waitz^) auf ein sächsiches Stammgut im Sinne Homeyers
bezogen hat. In der Vita Bennonis*) wird erzählt, dass der Edle Voll-
hard bei seinem Eintritt als Kanoniker geschenkt habe: .Wolchardus —
jCurtem Helveren liberam, multis privilegiis et venatione insignem
et ab aliquo tempore in nobilem sedem erectam una cum di-
versis aliis bonis*. Waitz bemerkt: „Es scheint mir nicht zweifelhaft,
dass hier von einem Freihof die Bede ist, der zum »predium libertatis*
») Vgl. Sap. III. 26 5 2 UDd 33 5 3.
^) Vgl. Hantgemaltheorie S. 359.
') Vgl a. a. 0. V., S. 512, 13.
*) MoD. Germ. SS. 12, S. 68 [35].
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42 Philipp Heck.
bestimmt worden, als solcher Sitz der Familie sein sollte*. Diese Schluss-
folgerung ist etwas gewagt. Immerhin würde die Nachricht für die
Existenz hochprivilegirter Adelsgüter im 11. Jahrkundert und gegen
die von mir vertretene Auffassung der sächsischen Edelinge ins Ge-
wicht fallen. Es ist möglich, dass ein Leser bei mir die Auseinander-
setzung mit dieser Nachricht vermissen könnte. Deshalb sei folgen-
des bemerkt: Die Nachricht steht nur in der vom Abte Maurus im
17. Jahrhundert verfälschten^) Vita Bennonis, die Waitz für echt
hielt. Dagegen fehlt sie in der von Bresslau entdeckten echten Rezen-
sion *), Das Original der Traditionsurkunde selbst ist uns anderweitig
erhalten^). Die Kennzeichnung des tradirten Objekts ist eine ganz ge-
wöhnliche*). Der Fälscher hat die Auszeichnung der curtis durch
Privilegien und durch Jagd der ausführlichen Pertinenzklausel ungenau
entlehnt, die , Freiheit* und die , Erhebung zum Edelsitz* aber nach
seiner Anschauung zeitgenössischer Verhältnisse hinzugefügt. Denn
die ganze Beschaffenheit der Fälschung schliesst es aus, dass Maurus
unbekannte Quellen des 11. Jahrhunderts benützt habe. Es ist somit
eine Vorstellung des 17. Jahrhunderts, die dein 11. Jahrhundert unter-
geschoben und bisher zur Rekonstruktion dieser Zeit mitverwertet
wurde. Ihre Unvereinbarkeit mit meiner Ständetheorie würde für diese
Theorie nicht gerade gefährlich sein.
Die Angaben des Spiegels über das Hantgemal sind wie andere
Angaben bereits früh nicht mehr verstanden worden. Sowohl die
Übersetzungen wie die Glosse Johann von Buchs^) zeigen vollendete
0 Vgl. hinsichtlich der Fälschung Bresslau. Neues Archiv 28, 1902, S. 82, ff,
und For^t, Deutsche Geschichteblätter V., 1904, S. 119.
*) Bresslau, Vita Bennonis IL, episcopi Osnabrugensis in SS. rer. Germ. i.
US. Scholar. 1902.
«) Philippi Quabrück. U. B. I. Nr. 162 (1070-88).
*) Volchard schenkt bei seinem Eintritte als Kanoniker : »curtem Halveri
cum tribus mancipiis et unum mansum in Budelingthorpe cum duobus mancipiis
et unum mansum in Uaselino cum uno mancipio et prorentu glandium, immis-
sionem triginta porcorum et unius apri in Glanathorpe, absque omni contradic-
tione, cum omnibis utilitatibus ad prenominata eadem loca pertinentibus in edi-
ficiis, in arvis, nemoribus, pratis, pascuis vivariis aquaeductibus, molendinis, sal-
tibus, cultis et incultis acquisitis et acquirendis, piscationibus, venationibus, exi-
tibus et reditibus*, multis nobilibus et liberis traditionem— corroborantibus. Vgl.
hinsichtlich der Pertinenzformel 150, 58, 63, 88, 90e u. a.
*) Vgl. a) Glossen zu I. 51 : richtstat dar he geboren schepe tu is. b) zu III.
26. Hantraal dat is dat gerichte, dar he schepen tu is eder wesen scheide, oft
dar nen neger were ut synem gesiechte, unde de (heist) darumme sy hantgemal,
dat he eder syne olderen met der hant up dy hilgen tu deme rechte, gesworen
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Das Hantgemal des Codex Falkeusteinensis etc. 43
Hilflosigkeit. Der Glossator hat versucht die Bedeutung aus dem Zu-
sammenhange und dem Wortsinn ^) zu erraten. Aber das Baten wurde
ihm durch zwei Umstände erschwert Einmal war zu seiner Zeit der
Gebrauch von Familiennamen allgemein üblich und deshalb war die
ursprüngliche Funktion der Hantgemalangaben nicht mehr verständ-
lich. Sodann identifizirte Buch den Stand der Schoffenbaren mit den
Geschlechtem, die Schöffenstühle innehatten 2). Dadurch gelangte er
zu der Auffassung, Hantgemal sei das Gericht selbst. Es werde Hand-
zeichen genannt, weil die Schöffen an ihren Stühlen Zeichen hätten.
Homeyer scheint nach der Art seines Beferats zu urteilen, diese Ver-
suche ziemlich richtig eingeschätzt zu haben <^). Um so auffallender
ist es, dass er einer tertiären Nachricht, die erkennbar selbst wieder
an die Glosse Buchs anknüpft, nämlich der Weichbildglosse doch noch
Erkenntniswert beilegt*).
Homeyer sucht die ständische Bedeutung des Hantgemais auf den
Eid zu stützen, den der Schöffenbarfreie, der sich nach Ssp. I. 59 zu
seinem Hantgemal zieht, nach der Weichbildglosse zu schwören hat,
insbesondere auf die Worte ,von der stat bin ich und habe myue
Fryheyt von danneu, wen ich bin daselbst ein recht scheffenbar vryer".
Aber der volle Text des Eides*) zeigt, dass dem Glossator die Auf-
fassung Homeyers fremd war. Wenn der Glossator dieser Ansicht ge-
wesen wäre, so hätte die eidliche Erklärung auf zwei Tatsachen ge-
richtet werden müssen, 1. auf die in der Vergangenheit liegende Tat-
sache, dass ein bestimmtes Grundstück sich in der Familie vererbt hat
und 2) auf die in der Gegenwart liegende Tatsache, dass noch zur
Zeit Eigentum des Pretendenten oder seiner Familie oder eines Familien-
mitgliedes an diesem Grundstück besteht. Der überlieferte Eid enthält
weder die erste noch die zweite Behauptuug. Er handelt überhaupt
hebben unde dat sy des noch mal hebben, das is warteiken an demc btule, dar
6T np hir mede schepen ein. c) Zu III. 29: hantgemal, d. i. schepenstul, dar he
»chepenbar vry to is.
>) Vgl. die Glosse zu b).
') Vgl. Glosse zu III. Ad. 10.
*) a. a. 0. S. 25-29.
*) a. a. ü. S. 13.
*) Di^s ist zcu deme scheppfenstule da der scheppfenbar frye von ist. Das
mag her sich wol zcu zyen mit sym eyde, als ab her on onder om nicht en
habe, unde so gloabet man om, wenne her das mit deme eyde bewert, als wenne
her alsas spricht: von der stat byn ich mit allen mynen vier anen unde habe
myne frjheyt von dannen, wen ich bin daselbst eyn recht seh. vryer. ... So
gioubet maus om, das her sich geczogen habe zcu syrae rechten hantgemal d. i.
zcu der stat, da her mit der haut zcu deme rechten gesworen hat.
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44 Philipp Heck.
nicht You einem Grundstück, soudern von einer Gerichtsstatte; denn
nur diese Bedeutung kann stat haben wie Eingang und Schluss er-
geben. Der Prätendent beschwört zweierlei, einmal, dass er mit seinen
vier Ahoen von dieser Gerichtsstätte ist und zweitens, das» er die
Freiheit davon habe, weil er daselbst eiu rechter schöfienbarfreier sei
Der Glossator fasst somit hantgemal nicht als Grundstück auf, ge-
schweige den als besonderes Stammgut, sondern ebenso wie Johann
von Buch als Gerichtsstatte und zwar als diejenige Gerichtsstatte, bei
welcher der Prätendent Schöffe ist. Diese Schöffenqualität hat dann
ebenso wie bei Buch zur Folge, dass er überall als schöffenbarfrei zu
behandeln ist. Wegen dieser deutlich- erkennbaren Abhängigkeit von
einem älteren zweifellosen Missverständnisse verdient die Weichbild-
glosse überhaupt gar keine Beachtung. Der Verfasser hat schwerlich
irgend eine andere Kenntnis gehabt, als die durch das Bechtsbuch und
die Glosse vermittelte. Höchstens kann ihm die allgemeine Bedeutung
von Hantgemal gleich Heimat, Bezirk oder Herkunft vorgeschwebt
haben. Keinesfalls aber liefert diese Stelle einen Beweis dafür, dass
das Stammgut ein StandeserfordemLs war, denn die Bedeutung Stamm-
gut wird ja vom Verfasser gar nicht zu Grunde gelegt.
y. Die Parzlvalstelle.
Der Parzival Wolfram von Eschenbachs enthält das Problem wort
an einer von Homeyer als wichtig verwerteten Stelle, die sich in der
einleitenden Erzählung des ersten Buches findet. Wolfram berichtet
unter Betonung der abweichenden deutschen Sitte, dass im Lande Anjou
Erstgeburtsrecht für die Tronfolge galt. Nach dem Tode des Königs
erbt daher sein ältester Sohn Galoer das ganze Land. Der neue König
wird nun im Lateresse seines jüngeren Bruders Gahmuret gebeten:
*)„daz er in niht gar verstieze
und ihm slnes landez lieze
hantgemaelde, daz man möchte sehn,
davon der herre müeze jehn
ölns namen und slner vrlheit."
Darauf antwortet der König:
„ich wil iuch des und furbaz wem.
Wan nennet ir den bruoder min
Gahmuret Ansehe win?,
Anschouwe ist min laut,
Du wesen beide von genant**.
») B. I. V. 167—178.
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Das Hantgemal des Codex Falkentteinensis etc. 45
Dann yersichert er den Oabmoret seiner Hilfe und erklärt:
„er sol nun Ingesinde stn^'.
Homeyer deutet das «hantgemaelde sines landes* als „ein StQck
seines Landes* als eiu einzelnes Gut^ das der junge Bruder vorzeigen
und als die Grundlage seines Namens und seiner Freiheit angeben
könne.
Mir scheiut die Stelle keine grössere Bedeutung zu besitzen als
die Weiebbildglosse und zwar aus folgenden GrQndeu:
1. Wenn die wörtliche Deutung Homeyers richtig wäre, so würde
damit noch der von Homeyer vermutete Bechtszustand bezeugt sein.
Einmal kann sines landes hantgemaelde schlechterdings nicht bedeuten
das Stammgut des Geschlechts. Das konnte gar nicht vom Könige
abgefordert werden. Man müsste ein Stück Land denken, das hant-
gemal werden sollte, so dass hantgemal Wohngut, Sitz, Namensgut
sein würde aber nicht Stammgut. Ferner soll das hantgemal gar nicht
dienen zur Erhaltung der Freiheit. Die wird gar nicht angezweifelt,
sondern zur besseren Legitimation. Endlich hätte das Verlangen des
jüngeren Bruders nach einem anderen Grundstück keinen Zweck, weil
ja das Stammgut im Besitze des älteren verbleibt und dieser Besitz
nach Homeyer genügte.
2. Die Bedeutung des Wortes Hantgemaelde an dieser Stelle muss
als völlig unsicher bezeichnet werden. Es bleibt zweifelhaft; ob auch
an dieser Stelle an ein Grundstück, oder aber an ein mit der Hand
ausgeführtes Gemälde, ein Schildzeichen gedacht ist. Der sonst zu be-
obachtende Sprachgebrauch fallt wohl zu Gunsten der ersten Deutung
ins Gewicht. Die Betonung der Sichtbarkeit spricht aber für die
zweite. Die Antwort des Königs muss in dem gewünschten plus auch
das verlangte minus enthalten. Aber der König gewährt beides, in
erster Linie den Namen und damit wohl auch das Wappen Anjou, iu
zweiter Linie den Palast als Wohnung (ingesinde). Sicher ist aber,
dass Gahmuret weder ein besonderes Gut noch ein ganerbschaftliches
Anteilsrecht am Lande erhalten hat. Denn im Willehalm ^) gibt
Wolfram an, was Gahmuret als Erbteil erhalten hat.
„Des werden Gahmurets erbeteil,
Was die jungen böd an komen.
Von ir vfttem baten si genomen
Niht wan scbild unde sper
Und stuond nAch rlterschaft ir ger".
Das Wappenzeichen konnte natürlich in dem Wort Schild einbe-
griffen sein, da es auf dem Schilde geführt und damals recht eigent-
') Willehalm Ausg. v. liachncr, 243. v. 10.
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4(3 Philipp Heck.
licli Schildzeichen war. Aber für ein Grundstück gilt nicht das
gleiche. Unter diesen Umständen endet die Wortdeutung mit einem nou
liquet.
3. Wolfram will in seiner Erzählung französische Rechtsverhält-
nisse schildern, deren Verschiedenheit von den deutschen Zuständen
er nachdrücklich betont. Wenn er dabei ein deutsches Wort gebraucht,
dessen juristische Bedeutung in der deutschen Bechtssprache zu unter-
suchen ist, so bleibt es doch noch völlig ungewiss, ob er gegen seinen
Willen ein deutsches Institut nach Frankreich versetzt, oder aber ein
deutsches Wort gebraucht hat, um vermeintliche oder wirkliche Eechts-
institute Frankreichs zu bezeichnen. Schon diese Ungewissheit nimmt
der Parzivalstelle jede selbständige Bedeutung.
VI. Ergebnis.
1. Die vorstehenden Erörterungen haben gezeigt, dass das Wort
hantgeraal unserer heutigen Heimat entspricht und zwar auch durch
das Vorhandensein verschiedener Bedeutungsschattirungen. Es bezeichnet
Heimat als Ort der Herkunft in den sächsischen Fundstellen und im
Codex Falkensteinensis. Es bedeutet Heimat als Heimatserde in der
Genesisstelle und Heimat als Wohngut in der Schergenstelle. Endlich
scheint in den Salzburger Fundstellen eine spezielle Beziehung auf
Heimstatt, Besitzminimum für die Ausübung von Almendnutzungeu
hervorzutreten.
Die Annahme Homeyers, dass die Zugehörigkeit einer Familie zu
einem Adels- oder Herren-Stande von dem Besitze des Stammguts ab-
hängig gewesen sei, hat nirgends Unterstüzung sondern nur Gegen-
gründe gefunden. Gerade die Stellen des Sachsenspiegels und die
Falkensteiner Stelle, auf die Homeyer besonderes Gewicht legt, ergeben
eine Bedeutung: Ort des Ursprungs, Staramgut im historischen Sinn,
welche mit einer gleichzeitigen Verwendung desselben Worts für Güter
im Sinne Homeyers nicht vereinbar ist. Die beiden anderen von
Homeyer als bedeutsam hervorgehobenen Stellen, die Weichbildglosse
und die Parzivalstelle können an diesem Ergebnisse nichts ändern, weil
ihnen der Erkenntniswert Überhaupt abgeht. Andererseits wird der
positive Gegenbeweis wesentlich verstärkt durch die beiden jüngeren
Falkensteiner Urkunden, durch die Genesis- und die Schergenstelle
und die Hantgemalvorbehalte, durch die positiven sächsischen Nach-
richten und endlich durch den negativen Befund des älteren, wie des
seitdem erschlossenen Quellenmaterials. Wenn wirklich solche Stamm-
güter exiötirt hätten, deren Erhaltung im Familienbesitz erforderlich
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Daa Hantgemal des Codex Falkensteinensis etc. 47
war, um eine StandeserniedriguDg des Geschlechts zu vermeiden, dann
müssten wir eine Sonderbehandlung solcher Güter bei Abschichtung
and namentlich bei Veräassening finden. Der Stand des Geschlechts
konnte doch nicht der Willkür des Ältesten preisgegeben werden. Das
Konsensrecht des Verwandten musste bei ihnen besonders erweitert sein.
Seit Homeyer sind uns zahllose Urkunden aus allen Teilen Deutsch-
lands erschlossen worden. Durch Homeyer war der Blick der Forscher
für das Auftreten solcher ständisch bedeutsamer Güter geschärft. Aber
gefunden hat man sie nicht. In den Urkunden werden sie nicht er-
wähnt Und keine der Kechtsaufzeichnungen, die sich mit der Ver-
äusserung von Grundeigentum beschäftigt, berücksichtigt die vermeint-
liche Sonderstellung solcher Stammgüter.
Aus den vorstehenden Gründen ist die herrschende Vorstellung
der stäudiäch bedeutsamen Stammgüter aus dem Bilde unserer Ver-
gangenheit zu streichen. Mit dieser Vorstellung sinken auch die
weiteren Folgerungen, die Zallinger, Ernst Mayer, Adler und Wittich
aus ihr gezogen, oder zu ziehen versucht haben. Dagegen wird meiner
allgemeinen Ständetheorie eine weitere Bechtfertigung zu Teil. Die
Zurückführung des angeblichen Volksadels auf den Stammgutsbesitz
verliert eine scheinbare Stütze.
Die ausgesprochene Ablehnung der Ansicht Homeyers trifft
wichtige Resultate einer Abhandlung, welche durch Gelehrsamkeit und
Scharfsinn ausgezeichnet ist und überall volle Anerkennung gefunden
hat. Deshalb ist es wohl berechtigt, die Frage aufzuwerfen, weshalb diese
hervorragende Untersuchung im Endresultate doch fehlgegangen ist.
Zum Teil handelt es sich einfach um die Änderung des Erkennt-
nismaterials. Homeyer hat eine fehlerhafte Edition des Codex Falkeu-
steinensis benutzt; er hat weder die Schergenstelle noch den negativen
Inhalt der seitdem plublizirten Quellen gekannt. Aber auch das von
Homeyer benutzte Material würde mir nicht entfernt genügend er-
schienen sein, um auf ihm die Hypothesen Homeyers zu errichten. In
der Tat dürften die Gründe des Dissenses tiefer liegen und mit allge-
gemeinen Änderungen unserer wissenschaftlichen Anschauungen zu-
sammenhängen.
1. Homeyer hat die lateinischen Worte ,de predio libertatis suae*
als Eckstein für den Aufbau seiner Untersuchung verwendet. Das
Latein der Urkunde trägt Übersetzungsgepräge. Dennoch hat Homeyer
die Äquivalent frage gar nicht gestellt *). Das war objektiv ein
methodischer Fehler. Lateinische Niederschriften, welche Übersetzungen
») Vgl. oben S. 5.
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48 Philipp Heck.
deutscher Originale sind, müssen als Übersetzungen bebandelt werden.
Sie dürfen nicht interpretirt werden, wie die freien Ansprüche lateinisch
denkender Autoren. Gewiss, diese Äquivalentmethode bringt nicht selten
üngewissheit. Aber auch die Ungewissheit ist ein Portschritt gegen-
über irreführender, wenn auch scheinbar noch so zwingender Gewiss-
heit. Ein Vorwurf ist Homeyer aus dem Unterlassen der Äquivalent-
frage nicht zu machen, da sie auch heute oft genug versäumt wird.
2. Die Untersuchung Homeyers trägt einen deutschrechtlich uni-
versellen Charakter. Sie erscheint als ein Streifzug durch verschiedene
Stammesgebiete und verschiedene Zeiten, bei dem die Fundstellen für
Hantgemal, aber auch andere Stellen gesammelt werden, welche die
ständische Bedeutung des Stammguts zu ergeben scheinen (ständisch
deutbare Stellen). Es ist nun eine allgemeine Erfahrung, dass die
meisten Quellenstellen isolirt betrachtet, verschiedene Auslegungen ge-
statten, zumal dort wo die Äquivalentmethode geboten ist. Eine Be-
stimmtheit erhalten sie oft erst durch den lokalen Hintergrund,
namentlich bei der Interpretation deutscher Ausdrücke. Universelle
Streifzüge sind natürlich für die Wissenschaft unentbehrlich. Aber es
liegt bei ihnen doch die Gefahr vor, dass dieser lokale Hintergrund
nicht genügend wirkt. Die nach einer Bicht'ung deutbaren Stellen
treten in einen künstlichen Zusammenhang, der über die efifektive Wahr-
scheinlichkeit der einmal ins Auge gefassten Deutung täuscht. Es
scheint mir, dass Homeyer diesen Gefahren nicht ganz entgangen ist.
Heute sind wir durch die Fortschritte der Arbeitsteilung an eine weit
strengere Lokalisirung gewöhnt.
3. Homeyer ist, wie ich bereits fr über ^) einmal betonte, davon aus-
gegangen, dass nach allgemeiner Meinung bei den Germanen von jeher
nur der Gnmdbesitzer vollfrei gewesen ist. Seine Hantgemaltheorie
sollte diese damals anerkannte These nur weiter bestätigen und wurde
natürlich durch die vermeintliche Übereinstimmung auch selbst wieder
getragen. Homeyer fand ferner Analogien in dem norwegischen odal
und in der Unterscheidung der mansi ingenuiles und serviles. Heute
ist diese allgemeine ständische Theorie von der Bedeutung des Grund-
besitzes aufgegeben. Das norwegische odal hat keine ständische Be-
deutung besessen^). Der Gegensatz der mansi ingenuiles und serviles
beruht nicht auf einem mystischen Zusammenhange von Stand und
Boden sondern auf sehr nüchteren Gesichtspunkten^). Diese Änderung
«) Vgl. Sachsenspiegel S. 512.
») Vgl. Gemeinfreie S. 400 ff.
») Vrtljhrschv. f. Soz. u. Wgesch. 1906, S. 352 ff.
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Das Hantgeraal des Codex Falkensteinensis etc. 49
der allgemcmen rechtahistorischen Vorstellungen die Homeyer verwen-
dete, musste auch die Wertung der vorhandenen Belegdtellen beein-
flussen.
4. Endlieh dürften allgemeine Gegensätze in der Behandlung rechts-
urissenschaftlicher Probleme eingreifen. Homeyer hat schwerlich ver-
kannt, dass die von ihm angenommene Bedeutung des Stammguts z. B.
beim Grafen von Falkenstein uns wunderbar und schwer begreiflich
erscheinen muss. Aber er hat sich durch dies ,,rätselhalfte* Element
in seiner Hypothese nicht beirren lassen und eine Erklärung nicht
versucht. Diese Stellungnahme entspricht der allgemeineu ßichtung
jener Zeit, welche sich überwiegend damit begnügte, die Äusserungen
des Yolksgeistes auf dem Gebiete des Kechtslebens in achtungsvoller
Scheu zu verzeichnen, ohne nach der sachlichep Erklärung zu fragen,
nach den grundlegenden Interessenkonflikten und Interessenbewegungen
zu forschen. Heute bricht sich auf dem Gebiete der Rechtswissenschaft
eine andere Richtung Bahn, die sich als Interessenjurisprudenz cha-
rakterisiren lässt. Freilich ist bei der Stellung der , Interessenfrage"
fQr die Institute der Vergangenheit eine besondere Vorsicht geboten.
Wir wissen immer noch wenig und müssen oft genug registrieren, ohne
erklaren zu können. Aber einige Grundlagen haben wir doch. Und
je stärker der Widerspruch anscheinend erkannter Rechtsätze mit der
anscheinend erkennbaren Interessenlage ist, um so dringender scheint
es geboten, die Wege der Erkenntnis nochmals abzuschreiten. Zu-
weilen 1) ergibt die Nachprüfung, dass der Schleier der ein Geheimniss
zu verhüllen schien, nur einen Irrtum der Forschung verdeckt hat.
Die Arbeit Homeyers zeigt, wie sehr auch der hervorragendste
Forscher von den allgemeinen Bedingungen seiner Zeit abhängt. Sie
mahnt zur Vorsicht.
Nachtrag.
Erst während der Korrektur gelangte die kleine Abhandlung von
Aloys Meister „Zur Deutung des Hantgeraal" (in Steinhauseus Archiv
für Kulturgeschichte 1906 S. 395 flF.) zu meiner Kenntnis. Meister
nimmt an, dass zwei verschiedene Worte vorliegen, von denen das ein
, Handzeichen*, später das bezeichnete Gut (Signumreihe), das andere
0 Diese Erfahrung habe ich z. B. gemacht bei der altfriesiscben Asegav er-
bring, bei dem Volksadel der karolingischen Zeit und bei den angeblichen Er-
findungen des Sachsenspiegels.
MitteUaofen XXVIU. 4
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50 Philipp Heck.
aber , Gerichtsstand* bedeute (Foramreihe). Zu der Frage ob das eine
oder das andere Hantgemal Standesvoraussetzung gewesen sei, wird
nicht bestimmt Stellung genommen. Meine Ansicht will Meister auf
einseitige Berücksichtigung des Sachsenspiegels zurückführen, unter
Nichtachtung meiner ausdrücklichen Erklärung, dass ich alle Fund-
stellen eingehend geprüpft habe und nur einstweilen meine Begründung
auf den Sachsenspiegel beschränke i). Der Codex Falkensteinensis ist in
Reihenfolge und Wortlaut nach der schlechteren Ausgabe zitirt, obgleich
Meister die bessere kannte.
Die Beobachtung einer Bedeutungsverschiedenheit ist richtig und
auch von Homeyer gemacht worden. Dass zwei verschiedene Worte
vorliegen ist allerdings möglich aber nicht irgendwie sicher. Die Be-
deutung «forum* ist dagegen nirgends erweislich und meist ausge-
schlossen. Die neue Deutung ist ausgeschlossen für den Heliand.
Sein Urheber kann schwerlich gemeint haben, dass alle Juden ihr forum
in Jerusalem hatten. Wenn er das gemeint hätte, so würde er nicht für
Josef und Maria ein forum in Bethlehem konstatirt haben. Sie ist aus-
geschlossen für den Sachsenspiegel. Der allgemeine Qerichtsstand einer
Person hat ja mit dem Hantgemal gar nichts zu tun. Ausschliesslich
die Eampfklage muss in dem Gericht erhoben werden, «dar sin hant-
gemal binnen leget**), oder, wie dies eine andere Stelle sagt «uppe der
art, dar he utgeboren ist**«). Wie sollte es femer erklärlich sein, dass
der Herausforderer^) neben den Vornamen seiner Ahnen seiaen «Ge-
richtsstand* angeben soll? Wozu? Er ist ja Kläger und nicht Be-
klagter. Ebenso unerklärt bleibt die Betonung des «Wissens*^) die
Überleitung zur Erbteilungsvorschrift u. a. mehr. Die Hantgemalnotiz
des Codex Falkensteinensis kann in ihrer ursprünglichen Isolirung nur
die historische Heimat gemeint haben. Die Vorstellung «Ge-
richtsstand* fallt nicht unter den Oberbegriff Hufe. Der Graf von
Falkenstein Neuburg u. s. w. sowie seine Verwandten haben schwer-
lich ihr forum in Giselbach gehabt. Wenn sie es gehabt hätten, so
^) Sachsenspiegel S. 503, 4. Hoffentlich überzeugt ftich Meister aus der vor-
stehenden Abhandlung, deren Grundzüge im Frülg'ahr 1901 niedergeschrieben
wurden, dass er mir zu Unrecht ein Verhalten zugetraut hat, das entweder grobe
Selbsttäuschung oder Unwahrheit gewesen wäre. Selbst der erste Anlass zu einer
Stellungnahme war für mich nicht durch den Sachsenspiegel sondern durch die
Verhältnisse anderer Gebiete gegeben. VgL Gemeinfreie S. 117, S. 430.
«) Ssp. III. 26, § 2.
•) Ssp. III. 33, § 3.
♦) Ssp. I. 51, § 4, III. 29, § 1.
*) Ssp. I. 51, § 4 ,To wetene sine vier anen unde sin hantgemal*.
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Das Hantgemal des Codex Falkensteinensis etc. 51
wäre ein »Vergessen* dieses Umstandes nicht zu befürchten gewesen.
Bei der Deutung der Genesistelle ist das Wort »tragent*, bei der
Schergenstelle das Wort «pro** übergangen. Ob anthmallus in den
Eztray^anten zur lex Salica dasselbe Wort ist, lässt sich nicht ent-
scheiden, ist aber auch für die sachliche Deutung der übrigen Stellen
deshalb irrelevant, weil die Bedeutung Heimat auch für die Extravaganten
passen würde. Die Ausführungen Meisters bieten m. E. keinen An-
lass zu einer Modifikation der oben gewonnenen Ergebnisse. Etymo-
logischen Forschungen ist die Bedeutung »Heimat* zu Grunde zu
legen.
i
%
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Die Legende vom heiligen Karantanerherzog
Domitianus.
Von
Robert Eisler.
Ganz Kärnten, in seinen deutschen, wie in seinen slaviseben
Gegenden f ist erfüllt von erdgeschichtlichen Sagen. Sie erzählen yon
der Vergletscherung der Almen, von Erdbeben und Bergrutschungen,
von Muhren und Schlammlav^inen, von der Bildung merkwürdiger Fels-
formen, von der Entstehung von Tälern aus ehemaligen Seen und von
Sümpfen, in denen ganze Orte versunken liegen i). Eine seltsame Sint-
flutsage, die meines Wissens nirgends erwähnt ist, knüpft sich an den
Millstätter See. Ich habe selbst noch als Volksschüler in Millstatt
einen alten Nachbarn erzählen hören, wie einst eine große und reiche
Stadt an den Ufern des Sees gelegen sei, in der tausende von Heiden-
götzeu verehrt wurden, bis der Herzog des Landes, der hier seinen
Sitz hatte, mit seinem ganzen Haus und seinem Gefolge das Christentum
angenommen habe. Das Volk sei im Unglauben verblieben, hätte den
frommen Herzog und seine christlichen Anhänger vertrieben, so dass
sie in die Wälder und Gebirge hinaufflüchten mussten, dort wo heute
Obermillstatt steht. Eines nachts aber sei der Herzog gauz allein
vom Berg herabgestiegen und hätte alle heidnischen Götzen in den
See gestürzt. Da sei der See brausend angeschwollen und habe, den
Spuren des nach Obermillstatt zurückwandernden Herzogs nachdrin-
gend bis zur Höhe des jetzigen Kalvarienberges, die schlaftrunkenen
*) Valentin Pogatachnigg» in dem Band »Kärnten« der österr.-ung. Monarchie
in Wort und Bild, S. 144; Scheinigg, Volkasagen der Slovenen ebenda, p. 158.
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Die Legende yom hl. Earantanerherzog Domitianoa. 53
Heiden mit ihrer ganzen Stadt yerschlungen. Als das Wasser sich
nach einer Zeit wieder verlaufen habe, sei der Herzog mit den Seinen
Ton den Bergen herabgekommen nnd hatte zur Erinnerung an das
grosse Wunder die Millstätter Kirche erbaut.
Ich erinnere mich noch deutlich^ mit welchem Bildungstolz ich
dann meinerseits dem Alten eine Geschichte Ton diesem heiligen Herzog
zntrug, die er selber nicht kannte und die ich in Hohenauers «Qeist-
lichem Ehrenkranz von Kärnten*^) beim Schullehrer verstohlen gelesen
hatte: wie Domitianus, mit seinem heidnischen Namen 'Waltunc'*
genannt, aus dem Hause der »Grafen von Tauem*^), ursprünglich Feld-
hauptmann bei .Baldorich, Erzherzog von Kärnten*, gewesen, wie er
durch seine milde Fürsprache das hartgedrückte Volk beschirmt habe,
wie er in bedrängten Zeiten den ganzen kärntnerischen Adel bei
Friesach zu einem Landtag berufen, den Heerbann über Laibach nach
Dalmatien geführt und dort den , heidnischen Tyrannen Litemusel''
in Salona belagert und besiegt habe, und endlich selbst Erzherzog von
Kärnten geworden sei. Alles das sollte nach Hohenauers Gewährs-
mann, dem Millstätter Jesuiten Ignaz Jung, der im Jahre 1692 eine
weitläufige Biographie») des hl. Domitian verfasste und nach einer etwas
') Eine Erinnerung an Beförderer des Christentums im Vaterlande, welche im
Ruf der Heiligkeit gestanden sind, Villach, bei F. F. Hoffmann, 1851, S. 50-
Kürzere oder längere Erwähnungen des hl. Domitianus finden sich ferner bei : Asse-
mann, Calendarium Eccles. Rom 1752, Tom. II. fol. 57 u. 75 ; Hansiz, Germania
Sacra, 1729 II. fol. 109 u. 93 et alibi; Pusch, Chronologia Ducum Styriae 1725,
fol. 141; Granelli, Topographia Germaniae Australis edit. nov. 1720, fol. 143;
Heiligenlexikon, Frankfurt 1719, fol. 507; Mezger, Historia Salisburgensis, 1690,
tom. n. fol. 204; Reichardt, Breviarium Hist. Carinthiae 1675, foL 45, 67, 69;
Buccelini, Germania topo-chronol., 1655 (Pars IL fol. 235, t. H. P. H. f. 62);
flohenwart, Chronica Styriae 1. 1. Z. 1. c. 53; Merian, Topographia Austriae, 1589,
fol. 63, 101.
») Deren Güter in der Nähe von »Teurnia* lagen!!
«) Von dieser Biographie haben sich zwei Abschriften erhalten: ein schon
▼on Schroll und Ankershofen als ,Hs. von 1692* zitirtes Exemplar im Pfarrarchiv
Ton Millstatt, überschrieben »Kurzer Inhalt des Lebens nnd deren Wunderwerken,
göttlichen Gnaden und übernatürlichen Wohlthatien des h. Domitianus etc. zu-
sammengezogen von P. Ignaz Jung S. J. zu Milbtatt 1692*. ist laut einer am
Schluss angebrachten Notiz eine »Abschrift genommen aus einer uralten Schrift,
wo noch keine Rechtschreibung herrschte und selbst die Alphabethbuchstaben
bei vielen Wörtern nicht immer den gleichen Namen behalten, sondern nur aus
mehrmals durchlesen erst den Sinn herausgezogen werden musste etc. ... im
Jahr 1874 den 21. September . . vollendet von Matthias Rm. L. Mss. et Ast. zu
Lieseregg«. Das Stück war eine Zeitlang verschollen, kam aus dem Nachlass des
Millstätter Eooperators P. Mittendorfer wieder an das Pfarramt Millstatt, von
▼0 ans es dem Yeri, in dankenswertester Bereitwilligkeit leihweise übersandt
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54 Jiobert Eißler.
früheren anomymeu Aufzeichnung^) in der „uralten Millstatatter
Kirchentafel'', und zwar mit dem Datum 826^) zu finden sein, was
jener Anonymus ruhig behaupten durfte, da er sie selbst nicht lesen
konnte und daher auch eine Nachprüfung seiner Behauptungen nicht
wohl befürchtete. Sonst hätte er vielleicht lieber seine wirkliche Quelle,
den alten Hieronymus Megiser^) angeführt, der sich für diese Fabeln
seinerseits auf die „Farrago'' des ehrwürdigen „AmmoniusSalassus' und
den ebenso verlässlichen „Nicolaus Claudianus*^) beruft. Diese alte
Kirchentafel mit ihrem geheimnisvollen Inhalt hat mir damals wohl
wenig Eindruck gemacht. Allein es gab auch ansehnlichere Zeugnisse
vom Leben des hl. Domitian. Am Hochgosch, drüben überm See
zeigte man mir die Mauerreste seiner Burg, am Badstätter Tauern
sollte noch sein Geburtshaus stehen*), am Herzogsstuhl im Zollfeld,
wo er nach Megiser die Kirche Maria-Saal gestiftet hatte, sein
Name eingegraben sein^); am Marktbrunnen von Millstatt, den er als
wurde. Ein Fragment der als Vorlage erwähnten »uralten Schrift« liegt unter
den Domitiansakten im Elagenfurter Landesarchiv (Millstatt fasc. 53, Sig. XXV,
5, Nr. 1); ebenda auch ein Auszug aus der Jung^schen Biographie. £ine Abschrift
aus dem Jahr 1850 von der Hand Hohenauers besitzt der Kärntner Geschichts-
verein (Ms. 1/10, 369, XXVII, b 85). Eine von Zemel 1734 verfasste Vita Domi-
tiani »Ms. 75 foliorum«, zitirt von Rieberer in den Domitiansacten, habe ich nicht
auffinden können.
*) Diese unmittelbare Vorlage P. Jungs befindet sich unter dem Titel »Quin-
ternio antiquisnimus id est ex antiquissimis instrumentis mendosissime descriptos*
und der Signatur 10/24 im Archiv des Geschichtsvereins. Die Aufzeichnung ist
von einem anonymen Jesuiten, wenn man aus den am Ende beigefügten annali-.
stischen Zusätzen bis zum Jahre 1676 diesen Schluss ziehen darf, wenig später
verfasst worden. Der heidnische Namen des hl. Domitianus lautet hier wie bei
Jung noch in bedenklicher Anlehnung an den biblischen Tubalcain »Dubalco*,
woraus erst Hohenauer in Anlehnung an den »Waltunc* der Conversio Bagoari-
orum »Waltuncon« machte. Domitian zieht hier mit Karl d. Gr. zur Kaiser-
krönung nach Rom, auf der Rückreise macht der grosse Frankenkaiser in Mill-
statt halt, setzt den Domitian als Herzog ein etc. Über einige noch ältere
Domitiansviten der Jesuitenzeit siehe unten S. 106 f.
«) Über den Ursprung dieser Jahreszahlen siehe unten S. 71.
«) Ann. Car. I. B. p. 10, 23. 531 ff.
*) Über diese beiden fiktiven Quellen siehe neuerdings Doblingers Ausftlh-
ningen in Mitt. d. Inst 26. B. S. 460 ff.
*) Vgl. Hohenauer nach Jung S. 3. Tatsächlich besassen die Millstätter
Mönche seit 1191 ein Haus in Radstatt, das sie im Tausch vom Stift Admont
erworben hatten (M. Duc. Car. Nr. 1382), und an dem später einmal irgendein Do-
mitiansbild aufgemalt worden sein mag. Den Burgstall erwähnt Mittendorfera.a. 0-
<*) Diese einfältige Lesung findet sich zuerst bei Lazius, 0>mm. Rei Publicae
Romanae Basel 1551 S. 1230, cf. de gentium migrationibus, Basel 1557 S. 202.
Das Corpus Inscript, Latin. (III. 4941 cf. 11519) bietet zwei gleich sinnlose und
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Die Legende yom hl. Karantanerherzog Domitianus. 55
Pferdetränke fOr sein Heer erbaut haben soll, stand seine Statue mit
Krone, Hergogshut, Fahne und dem landstandischen kärtner Wappen-
schild^), eine ähnliche ist noch heute am Hochaltar der Stiftskirche
falsche Lesungen von Mommsen und Pichler. Schon aus den beiden Photogra-
phien des HerzogMtuhls bei Pnntscbart, Herzogseinsetzung in Kärnten S. 18. u.
19 ergibt sich die Richtigkeit der bei Megiser und im Diarium der Erbhuldigung
TOn 1564 (Or. H. BL St. A.) gegebenen Lesung »Rudolphus Dux«, wie zuerst A.
TOD Jaksch in seiner Rezension des Puntschart^schen Buchs Mitt. d. Inst. 23. B.
S. 312 richtig hervorgehoben hat.
*) Seit der Eröffnung der neuen Millstätter Wasserleitung ist diese Brunnen-
figur dnrch eine gusseiseme Schale verdrängt worden. Sie befindet sich jetzt in
einer tische eines Eckhauses am Marktplatz. Hohenauer (a. a. 0. S. 51) sah
noch in einem grossen »Domitianssaal* genannten Raum des Stiftsgebäudes ein
Deckengemälde, auf dem dargestellt war, wie die Götzenbilder auf Befehl des
Herzogs in den See gestürzt werden. (Dieser Zug erscheint zuerst bei
Megiser a. a. 0. L i. b. 5. cap. 36). Eine Zusammenstellung zahlreicher jetzt teil-
weise verlorener Denkmäler des Domitianskultes findet sich in dem
ca. 1627 abgefiwsten »Quatemio R. P. Philippi Algamb* (Landesarchiv KI., Millst.
fatc. 53, XXV. 6 Nr. 2). ,1. Sub choro Musicorum ad partem dextram introeun-
tibus templum est imago ad murum picta, quod B. Domicianus maturus ab epis-
copo quodam baptizetur, supra quam inscripcio hecest*: »Hie ist bezeichnet wie
Sant Domitianus taufft ist*. (Nachtrag am Rand: ,iam abolita Anno 1649 deal-
batura sublata*. 2. Juzta eodem loco est imago stantis Domitiani integra statura
in archiducali habito cum vexillo. In eins presentia destruuntur columnae ido-
latriae rx fano, quae in lacum submerguntur, supra hanc imaginem est haec
inscriptio: »Dise Figur zaigt an wie S. Domitian die abgötter zerbrochen hatt.
A. Chri Ihs 781.« Subtus est haec inscripcio: Die Figgur und antiquitat ist
renoviert worden A® 1580 Jar (Nachtrag:) »Anno 1648 beweisst worden.« (Mit
dieser Inschrift, vielleicht erst mit ihrer Renovirung fängt die willkürliche Bei-
setznng von Jahreszahlen zur Domitianuslegende an, die dann in der Jesuiten-
literatar solche Blüten getrieben hat; (1680 hospitirten bereits mehrere Väter der
Gesellschaft in Millstatt.) ,3. In prima sinistra columna templi ad introitum est
imago Domitiani integre staturae cum radio, ad pedes eins cum templo depicta
matrona in modum moniaüs vestita e cuius ore verba scripta* haec: .Ora pro me
Beate Domitiane*. Supra imaginem tot am est inscriptio ista »Sanctus Domicianus
fdndator huius Ecclesie MCCCCXXIX.« 1648 verweisst worden«. 4. Die mehrfach
erwähnte noch existirende Holztruhe (f. 11) »item una parvula cistula«. »5. In
ara eidem Beato dicata et a Crucigerorum 1 <>. magistro ut putatnr curata, inveni-
tnr eins imago integra statura cum radio in ala dextra accedentibus«. 6. Die
weiter unten zu besprechende Tafel. ,7. In altari S. Georgii a Geymanno 2».
ordinis magistro curato, in ala sinistra intrantibus in posteriori parte invenitur
imago B. Domitiani- integra statura cum radio et in capella Gaymann in poste-
riori ala arae 14 adiutorum. (Am Rand : » N. B. hoc altare S. Georgii ad filiale ....
(unleserlich) templum datum est et ara XIV adiutorium illa posita iuxta sacri-
stiam, remotae sunt istae alae quando(?) altaria ad murum ^?) posita sunt. In
hac capella tantum novum altare est ideo(?) amota illa ala. 8. Extra templum
«ipra ianuam ad campaniie invenitur imago antiqua B. Domitiani ad murum
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56 Robert Eisler.
zu sehen ; über dem Friedhofstor ist er zur Rechten des hl. Georg aut-
gemalt (Abb. Kunöttopogr. von Kärnten, Fig. 265), in einer eigenen
Kapelle der Pfarrkirche ist an der Wand sein Grabstein mit einem
sehr gutmütig aussehenden, bemalten und vergoldeten Beliefbildnis an-
gebracht (Abb. Mitt. Z. K. 1906 Fig. 33), und auf dem Altar selbst
ebenda liegen in einem gläsernen Sarg die Gebeine des Herzogs, seiner
Arommen Gemahlin Maria und ihres leider namenlosen Sohnes, mit
grossen goldenen Kronen und dem Herzogshut geschmückt. Im Altar-
stein darunter ist als Grabschrift eingegriffelt : »Hier liegt der selige Do-
niitian, Herzog der Nordgauer, Stifter des Klosters Millstatt, bei ihm
auch seine Gemahlin und sein Kind**. An der Wand der Kapelle be-
grüssen den andächtigen Pilger mehrere grosse Gemälde der Jesuiten-
periode aus der Geschichte des hl. Domitian. Noch ganz kürzlich
hatte ein lindiger Lokalantiquar i) die zwei angeblichen Särge wieder-
cum S. Georgio integra statura depicta cum radio ex punctis facto. 9. item est
quedam antiquissima imago B. Domiciani in integra statura sculpta ex ligno facie
imberbis, longa caesarie, talari, veste et armis, sub capite habens palliullum scalp-
tum; tota tabula seu imago in extimis partibus candelulis incensis adusta apparet.*
10. Das oben erwähnte Gemälde über dem Friedhofstor. 11. »In quodam maiori
vexillo A** 1616 curato invenitur imago eius integra statura cum radio et hac
inscriptione »Sancte Domiciane ora pro nobis*. Ita etiam in altero simili vexillo
sed Ao 1617 curato cum inscriptione ,B. Domiciane ora pro hobis'; (Nachtrag:)
,iam sunt illa yexilla lacera amota«; ita etiam in yexillo A^ 1633 ad monumentum
eius ab sclasris ex Werthe oblato invenitur eius imago depicta in armis«. 11. — 14.
Eintiagungen, auf den hl. Domitian bezüglich, in verschiedenen liturgischen Hss,
15. Extra oppidum iuxta finem horti ad iudicem est pictus Domitianus cum radio
in columna iuxta inscriptionem A<* 1623 facta; facta item in alia columna in
ponte caveae viae ulterius foris A® 1619 facta. Invenitur etiam pictus B. Domi-
tianus in Ratentein et ad S. Petrum in columnis uti etiam hie Millestadii ad
magnam viam versus Debriach. In antiqua campanula in turri inveniuntur hec
sequentia verba: .SANCTVS DOMITIAN VS*. (Faksimilien der Glockeninschrift
liegen dem Akt bei.) — Eine Silberstatue des hl. Domitianus, 1 Fuss und 7 Wiener
Daumen hoch, mit dem Wappen des Hochmeisters Geumann wird ebenfalls in
dessen Akten (fasc. XXV. 3) ei-wähnt. Eine einst dem »iudicio peritorum« bei-
gelegene Abbildung ist leider verloren gegangen. Vgl. auch Mitt. Z. K. 1866
JS. 208 über ein Bild darstellend die Erhebung der Reliquien von 1441. Über
eine Wiener Domitiansstatue siehe unten S. 107.
1) Mittendorfer, Zwei Sarkophage, zum St. Domitianstag 5. Februar 1899.
Klagenfurt gedruckt bei F. v. Kleinmeyer. Zur Kritik vgl. meine Ausführungen
Mittl. Z. K. N. F. 1906. Heft 3, 4 S. 95 ff. Die ältere Truhe (abgebildet M. Z.
K. a. a. 0. Fig. 32) hatten schon die Jesuiten — was Mittendorfer nicht wissen
konnte — für einen Domitianssarkophag gehalten. Vgl. Algamb a. a. 0. f. 10.
Nr. 4. »Ad mumm paulo infra sa^ellum b. Domiciani est lignea tumba affixa
duabus serris et ferreo omatu firmata, sub qua ad murum hec est inscriptio:
»In arca presenti conservata sunt per multos annos ossa et cineres B. Domitiani,
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Die Legende yom hl. Karantanerherzog Domitianue. 57
erkannt, in denen die heiligen Gebeine geruht hätten, bevor die pracht-
liebenden Jesuiten sie in den jetzigen Glassarg legten u. s. f., u. s. f.
Alle diese langvergessenen Bilder traten mir mit einemmal wieder
vor die Augen, als ich vor Kurzem, dem sehr weltliehen Ursprünge
eines der erwähnten Schreine — einer Hochzeitstruhe der Marchesa
Paola Gonzaga^) — nachforschend, wieder einmal nach Millstatt kam.
Man wird es der Macht dieser bunten Jugenderinnerungen zugute
halten, dass ich mich damals ein paar Augenblicke versucht fühlte, die Le-
gende vom seligen Domitian, in ihrem alten Kern wenigstens, als
Quelle für die Besiedlungsgeschichte der Alpenländer wieder zu Ehren
zu bringen. Nicht als ob ich die Hypothesen der älteren Literatur
hätte verteidigen wollen, die in Domitian einen bekehrten Slawen-
fürsten des 9. Jahrhs. sahen und ihn bald dem Cemicas^), bald den
.Herzogen* Ingo oder Waltunc der „Conversio Bagoariorum* gleich-
setzten^). Denn gerade das noch im 9. Jahrh. urkundlich*) bezeugte
Heidentum im Lande — das Hauptbeweismoment für die älteren Da-
tirungsversuche — muss doch mit dem Eindringen der Slawen in
Verbindung gebracht werden.
Allein warum sollte nicht wirklich, wie der lateinische Name des
Gründers anzudeuten schien, der Bau dieser Kirche in spätrömische Zeiten,
in die erste christliche Periode zurückreichen? Hatte doch schon Bolland
coniugis Mariae et filii«. Nachtrag: »AsBerunt positam Anno 1650 ad sacristiam,
anno 1658 perlatam in campanile«. Cf. ibidem f. 14 »Die Truchn, in welcher
die reliquiae ß. Domitiani bis auf 1492 sind aufbewahrt worden, ist im Heilign-
gheistthurm zu finden«. Die beiden Hochzeitetruhen der Paolo Gonzaga werden
alle zwei noch auf einem Zettel aus der 2. Hälfte des 17. Jahrhunderts Domitians-
akten fasc. 6. fol. 18 erwähnt: 2. »sequitur sacellum s. Annae ubi duae utrimque
tombae eleganter laboratae (delineandae !) labor statuarius videtur seculi 16 ti*.
Jetzt ibt nur mehr eine erhalten. Vgl Ib. Z. K. N. F. B. III./„ Sp. 124 ff.
») Abgebildet im Jahrb. d. Zentral-Komm. N. F. III. B. 2. Th. Sp. 91 ff".
Fig. 41-43.
f) Erwähnt Conv. Bag. et Car. M. G. SS. 11. B. p. 11. Z. 18 u. p. 15. Mit
ihm glaubte Bolland den Domitian identifiziren zu sollen und zwar wegen
der »Ähnlichkeit* des Namens Ceincias — so las er — in der ihm vorge-
legenen Ausgabe der Conversio mit der ganz haltlosen Form ,Tuitianus« für Domi-
tianus, die, offienbar nur durch einen Schreibfehler in einen päpstlichen Ab*
laasbrief des 15. Jahrhunderts Eingang gefunden hat.
*) Letztere Annahme schon bei Lazius, Commentar. rei publicae Romanae libr.
12 sect. 6 cap. 5. Auf Ingo riet zuerst Hansitz in den Analecta historica Carin-
thiae. Ihm schloss sich E. Flor Ȇber den seligen Domitian von ESrnten* Archiv
für vaterL Gesch. u. Topogr. von Eärnten 7. B. S. 1 ff. an. An Waltunc dachten
Hohenauer and Ambros Eichhorn.
*) M. D. C. III. B. Nr. 23.
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58
Robert Eisler.
zur Unterstützung der legendarischen Etymologie Milstat = Mille statuae
auf den häufig vorkommenden Ortsnamen ^ad statuas* im Itinerarium
Antoninianum^) hingewiesen, und wenn es auch nicht tausend Götter-
bilder«) gewesen wären — ,sive mille, sive multae" sagte schon Hol-
land — war der Gedanke nicht lockend genug, es könnten auf dem
Grunde des Sees auch nur einige wenige Stücke wie jener herrliche
„Mars* vom Helenenberg^) liegen und vielleicht einmal heraufgezogen
werden, wie das statuenbeladene SchiflF von Cerigo oder die römische
Prachtgaleere im Nemisee? Wie, wenn auch nur ein grösseres Soldaten-
heiligtum, ein Mithräum oder Dolichenium hier irgendwo unter dem
Boden schlummerte? Waren doch wirklich schon einige Kömersteine
in Millstatt gefunden worden*), und lag doch, nur zweieinhalb Qeh-
stunden von hier einst St. Peter im Holz, das alte Teurnia, noch im
6. Jahrhundert als Bischofssitz „Tiburnia* nachweisbar*). Wie, wenn
sich von dort Trümmer einer romanischen Bevölkerung vor den an-
stürmenden Slawen durchs Liesertal in das geschützte Seebecken
zurückgezogen und hier auf den Überresten eines verfallenen heid-
nischen Heiligtums, wie St. Benedict auf den Trümmern des zerstörten
ApoUoterapels von Monte Casino, ein Kirchlein erbaut hätten®), an
das später im 11. Jahrhundert eine Klostergründung anknüpfen konnte?
In einer Zeit, die die kühnsten Hypothesen über romanische Siedlungs-
reste an Ortsnamen wie Seewalchen u. dgl. anknüpft, schien mir der
Kämtnerherzog »Domitianus* immerhin einiger Beachtung würdig.
Man nehme es als Busse für diese Hirngespinste eines einsam in
dem herbstlich verlassenen Millstatt verbrachten Abends, wenn ich es
im Folgenden versuche, durch eine kritische Neuausgabe dieser schon
*) ed. WesBeling, p. 244 und 246 (beide Orte in Pannonien), p. 285 (in
Italien), p. 400 (in Spanien), cf. Ravenn. ed. Pinder et Parthey IV. 6 p. 183 (in
Thracien).
») P. Jung, dem die Zahl für Tempelstatuen zu gross erschien, wollte an die
Hauslaren einer grösseren Kolonie denken.
«) Robert v. Schneider, Die Erzstatue vom Helenenberg, Festschrift zur Be-
grüssung der 42. Philogogenversammlung, Wien 1893.
*) C. I. L. tom III. Nr. 4741 u. 11833.
^) Die bei S. Peter im Holz gefundenen Römersteine siehe C. I. L. III. B., p.
493. Über eine neuerdings doit gefundene römische Hypocausis vgl. Carinthia
96. Jg. Nr. 3/4, S. 127. Bei der Synode von Grado unterschreibt noch ein
Bischof Leonianus von Tiburnia. (De Rubeis, monumenta ecclesie Aqailegiensis
col. 240.) Die Fortdauer dieser Kirchengemeinde bis 591 bezeugt die Urkunde
ebenda col. 276.
*) Fragmente, in ziemlicher Anzahl im linken Turm der Millstätter Stiftskirche
eingemauert, nach Jaksch aus karolingischer Zeit, scheinen zu beweisen, dass
sich hier schon vor 1088 ein Kirchlein befunden haben muss.
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Die Legende yom hl. Earantauerherzog Domitianus. 59
von Aukershofen und anderen mit gerechtfertigtem Misstrauen be-
trachteten, jedoch bisher einer methodischen Untersuchung noch nicht
gewürdigten Quelle zu zeigen, dass der römische Namen Domitianus
in die Eärntnergeschichte kaum anders hineingekommen ist, als der
klassische Heide Pontius seinerzeit ins Credo.
Die ,Yita et miracula Beati Domitiani ducis Carantanorum",
meines Wissens zuerst bei Laz und Megiser benutzt^) und in einer
Urkunde vom 27. Juni 1441 zum ersten Mal erwähnt, lag bisher nur in
einem Druck der Acta Sanctorum>) vor, der laut Angabe der Ein-
leitung nach einem Text gefertigt war, den BoUand von dem Grazer
Jesuiten Philipp Alegamb erhalten hatte, der ihm seinerseits „Tabellae
quaedaminMilstadiensitemplo appensae*' als seine Vorlage bezeichnete^).
Wie zu vermuten stand, ist damit wieder nichts anderes gemeint als
die vielberufenen , uralten MilUtätter Kirchentafeln* in der Domitians-
kapelle. Wie bereits eingangs angedeutet, hängen nämlich daselbst
noch heutigen Tages zwei grosse mit starken, leider sehr gebräunten
und teilweise beschädigten Pergamenthäuten deutscher Zubereitung
überzogene Eolztafeln, von denen die grössere (104 cm hoch und
70 cm breit) in zwei Kolumnen einer sehr regelmässigen gotischen
Schrift des 15. Jahrhs.*) den lateinischen Text der Legende in dem
Ausmass bietet^ wie er bei den BoUandisten gedruckt erscheint, wäh-
rend die kleinere in einer Schrift vom Ende des 16., oder Anfang des
17. Jahrh. unter dem Titel „Die alte lateinische Kirchentafel vom hl.
Domitiano, für die so Latein nit verstehn* in zwölf Abschnitten einen
wertlosen deutschen Auszug aus dem lateinischen Text, dann ein Regest
der bereits erwähnten Urkunde von 1441 und zum Schluss zwei kurze
Abschnitte über eine spätere Übertragung der ßeliqien^) enthält. Der
hochw. Herr Hauptpfarrer von Millstatt P. Stephan Krainer hat auf
') De migratione gentium Üb. 6 c. 5 p. 161. Megiser, Ann. Car. I. 531 ff.
Unrest kennt wohl die Etymologie »Mille statue*, erwähnt jedoch, wahrscheinlich
mit Absicht, nirgends den Domitianus.
») Tom I. Februarii p. 702 sqq.
') Die Abschrift Alegambs befindet sich im Landesarchiv in Klagenfurt, Mill-
statt. Fase. 53 XXV Nr. 6, 2. Stück und enthält weit weniger Fehler als der
Bnick. Ebenda noch andere spätere Abschriften. Eine sehr gute Kopie von P.
Matthäus Rieberer's eigener Hand d, d. 1767, Okt. 22 ebenda Fasz. 6 Fol. 20 ff.,
habe ich zur Ergänzung von seither entstandenen Textlticken soweit als tunlich
herangezogen.
*) Auch die Ausschmflckung der abwechselnd blau und rot minirten Initialen
▼eist auf diese Zeit.
*) Zusammen mit einem auf der lateinischen Tafel aufgeklebten rotgescbrie-
henen Fragment einer papierenen Hauschronik gleichen Inhalts gedruckt und be-
sprochen M. Z. K. N. F. 1906. Nr. 3, 4 Sp. 98.
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Q(} Robert Eisler.
meine Bitte in besonderer Güte, für die ihm auch an dieser Stelle der
ergebenste Dank ausgesprochen sei, die beiden Tafeln zu einer zeit-
weiligen Untersuchung an das Institut f. ö. G. F. abgesandt und so
ersf die Entzifferung der, wenn auch sehr grossen und schönen, so
doch infolge ihres Erhaltungszustandes schwer lesbaren Schrift er-
möglicht. Die vorgenommene Vergleichung ergab eine so weitgehende
Unzulänglichkeit des ersten Druckes, dass sich die Herstellung eines
neuen Textes als unumgängliche Notwendigkeit herausstellte. Meinem
Freunde Dr. Kment bin ich für eine vollständige Nachprüfung des
folgenden Druckes, den Herren Dr. Melzer f, Dr. Kallbrunner und
Grumblat für die freundliche Mitvergleichung des Originals bei ein-
zelnen schwierigeren Lesungen zu Dank verpflichtet*). Die Hs. bat keinen
Titel, beginnt vielmehr mit folgender, urkundenähnlicher Promulgation :
1 »Univerdis in Christo fideliter credentibus et merita beati*) Domiciani
quam preclara scire volentibus in quantum valemus mediante veritate, que
Christus est, disserere volumus, partim ea, que scripturis tum etiam que*>)
u predecessoribus et maioribus nostris accepimus. Constat itaque beatum
b Domicianum ducem quondam Quarantäne terre extitisse, ut in epitaphio
tumbe illius in lapide ita exaratum invenimus „In nomine patris et filii
et Spiritus saneti. Hie requiescit beatus Domitianus dax, primus fun-
dator huius ecclesie, qui convertit istum populum a^i christianitatem ab
infidelitiite". Ad hec sub quo tempore conversatus fuerit, ibidem con-
10 tinebatur, sed negligencia et vicio antiquorum abolita sunt. Hie cum
baptizatus a sancto Rudberto fuisset, ut quidam asserunt, sive ab aliquo
successorum suorum, quibus magis favemus, locum adiit Milstatensem et
culturam illic demonum non modicam invenit, quemadmodum etymologia
nominis loci illius liquide ostendit. Milstat enim a mille statuis nomen
15 accepit, quas ibidem populus errore delusus antiquo coluit, quas ille felix
exemplo Bonifacii pape destruxit et eliminata omni spurcicia demonum
ecclesiam, que primitus mille demonibus fuit addicta, in honore omnium
sanctorum post modum consecrari fecit. Qui cum bona conversacione et
felici consumacione cursum vite sue, prout modo merita ipsius declarant,
20 sine querela coram deo et hominibus expleret*^), venerabile corpus eius in
edicula iuxta maiorem ecclesiam*^) est reconditum ^). Nam®), ut fertur, quia
») »Beati* im Original bald >B.*, bald »Bti.«, bald in extenso geschrieben.
b) que über der Zeile nachgetragen ür. c) explens. Die Worte von venera-
bile bis edicula fehlen bei A. ^) reconditus A. ^) Cuius sacrum corpus non
multo post sancta posteritas ex more recepto singulis sabbatis cum cereis et
oblationibus ad vesperum excubias ad ipsius sepulchrum celebrante et complures
diversas corporum sanitates ibidem consequenter est venerata. A.
«) Or. = Text der Kirchentafel. A — Druck der Acta Sanct. Febr, tom. I.
p. 702 sqq. Nur die wichtigsten Varianten sind vermerkt, da dieser sehr schlechte
Druck ja doch keine unabhängige Überlieferung bietet.
3) Als »ecclesia maius* wird die Stiftskirche im Gegensatz zu der kleinen
Andreaskirche des Nonnenklosters bezeichnet. Ebenso ist der Ausdruck »templum
maius« in einem Ablass vom 8. Juni 1293 (Schroll Archiv f. v. G. v. K. 17. Bd.
S. 26), der bisher auf einen Vergrösserungsbau gedeutet wurde, zu verstehen.
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Die Legende Tom bl. Karantanerherzog Domitianus. Q\
statim multi promiscai sexas ex more singulis sabbatis cum cereis et ob- '22
lationibus ad vesperam excubias ad sepulchrum ipsius celebrauere etp[lure]s
diversas corpomm sanitates ibidem consequere.
Transacto aatem molto tempore qnidam palatinas [dej Wavaria Arbo 25
nomine ad quem pertinebat omne pene predium, quod circa Milstat situm
est, qui et fundator monachorum primus illic esse cepit, hie quosdam de
parentela sua iam defunctos ausu temerario in predictam edem tumulare
presumpsit et per hoc omnem gratiam miraculorum ademit.
Unde quidam abbas nomine Martinus claustri'^) propterea non modice 30
commotus reliquias beati Domiciani ab illo loco in alium honestiorem
meritis ipsius condignum yidelicet iuxta principale altare collocare dignam
putavit et veneracione approprians condigna tumulum multo opere con-
structum magno labore aperuit. Nam mirum in modum, dum ossa illa
sancta levarentur et urceo novo inponerentur, columba celitus descendens 35
visa est in summitate urcei illins consedere quousque terre alcius infossa
in mumm sanctuarii reconderentur. Hiis tran^actis nee aliquas virtutes
corationam ibidem operatus est.
Evoluto autem aliquo tempore quidam comes nomine Hertwicus pre-
fati nepos Arbonis interficitur et in t[u]mulum Beati Domiciani, quod iam 40
yacnum erat, corpus eius ponitur, quod nocte prozima eicitur et longe
extra tumulum reperitur. Et merito! Que enim participatio luci ad te-
nebras, aut que pars fideli cum infidele? Hec itaque fama celebris usque
ad nos perlata est ab hiis qui hec viderunt et interfuerunt. Post non
multum temporis abbas quidam nomine Otto, vir strenuus et religiosus, 4&
babens in congregatione sua centum quinquaginta homines spiritales, cuius
diebus, dum fundamenta monasterii maioris iacerentur post combustionem
prioris, tunc ex inproviso reliquie beati Domiciani et Marie uxoris eius
et ossa cuiusdam infantuli simul inventa sunt a predicto abbate et aliis
fratribus, quorum maior pars adhuc manet, et sigillum iuxta, habens yma- 50
ginem ducis in throno sedentis, gladium in manu tenentis, et hec super-
scripcio : „Sanctus Domicianus dux fundator hnius ecclesie.** Ex altera
autem parte : „hec sunt reliquie Marie uxoris eins/' Quis vero puer ^erit,
usque huc ignoratum est, sed probatum, quia tante pollent sanctitatis
reliquie ille, quod nuper quedam infantula ceca habens albuginem in 35
oculo, uno^) delibuta osse*^), statim clare videre cepit. Predictus abbas
dum presens inventioni reliquiarum harum fuisset, fertur quasi spiritu
prophecie ita predixisse: „Kovimus Beatum Domicianum et luce clarius
constat, licet a maioribus nostris non canonizatum, tamen multis sepe signis
a domino illustratutn. Idcirco michi sanum videtur consilium, ex quo 60
nutu dei ossa ista sancta de locis suis tociens mota sint, ne iterum terre
retmdantur, sed in sanctuario in honestum locum ponantur et condigno
a) Martinus Dautus A; die deutsche Tafel, der Anonymus des Quintemio,
Jung und Hohenauer haben Martinus Caustus, das Or. , claust' * : — claustri mit der
mehrfach in dieser Legende Yorkommenden chiastischen Wortstellung. Martinus
Clauster (so liest eine notarielle Abschrift von 1762) wa% paläographisch mög-
lich und regelmässiger wäre, verbietet sich schon dadurch, dass auch von dem
folgenden Abt kein Zunamen Überliefert ist Erst mit Ulrich Zant im 13. Jahrh.
beginnen die Famihennamen. ^) Statt ,uno* eine durch Punkte angedeutete
Lücke, die im Original nicht vorhanden ist, bei A. c) esse A.
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62 Robert Eisler.
ab Omnibus oculto honore yerMiitur. Quis seit, si tempore sibi congraente
opera dei manifestentar in illis?^*
65 Quo facto mnltis annis nsque ad nos ibidem permanserant, donec
Omnibus in neglectam venirent et pro nicbilo eaümarentor. Accidit autem
postea, quod grando percntiens omnem circa Milstat rtgionem ita yastaröt,
quod ad nltimam pene miseriam monachos redigeret. Qood illos ita caatos
et providos reddiderat, nt inminente postea periculo grandinis «isdem ex-
70 portatis reliqniis omnis illa a^ris indignacio ita sedata est, quod nullum
alicuins vestiginm tempestatis considerari posset. Quadam die quidam
monachos infi[rmitatem haben]s renum per tres menses, cum accederet et
prefatas reliquias in humeros suos [ievaret, statim sine mora ab] infir-
mitate convaluit. £rat eciam unus de fratribus in claustro [nostre con-
75 grelgacionis, qui raro aut nunquam de ecclesia orando aut geniculando
[egrediebatur; cumque^) quadam] nocte solito more nimio labore fatigatus,
animam sepedictas reliquias provolutus iaceret, vidi[t sub]ito totam eccle-
siam inmenso lumine fulgere et virum magne claritatis ad ca[put ipsius
Stare et il]li dicere: >C(arissime) frater, nondum adhortaris istam congre-
SO gationem ut circa nostras reliquias se diligencius et devocius ezhibeant,
unde cumulum non exigui commodi possint habere. Nimirum si solito
neglexerint, omnem in temporalibus defectum sustinebunt*. Mane autem
facto conventui visionem hanc et fratribus retulit, quam quidam fideliter
credentes gi-atias deo egere, alii illom, utpote silicemum et delirum^), dice-
85 baut, non se visionem sed pocins illusionem vidisse. Nam et moniales
ipsius loci multum credule, quarum quedam in infirmitate eciam in ar-
ticulo mortis constitute, dum vota sua eisdem sanctis persolverent, con-
tiuuo melius habere ceperunt. Ita et ita multis modis merita et bene-
ficia reliquiarum illarum declarabantur. Sed ne aliquibus ista probro vel
90 derisui fierent, usque modo occultabantur. Hec actenus: nunc vero tarn
manifesta et tam crebra iam contigerunt, ut eciam hominibus tacentibas
ipsa miracula, quod verum est, clament.
Sequitur de signis beati Domiciani salutiferis <').
Anno itaque millesimo centesimo octogesimo primo, quo Dens omni-
95 potens gratiam pietatis sue dignatus est manifestare in reliquiis s. Yir-
gilii sociorumque eins in Salceburga, presidente domno papa Alexandro
regnante Friderico imperatore et domno Chunrado archiepiscopo et domno
Uldarico abbate in Milstat quedam mulier paralitica annis tribus venit
per Visum admonita ad tumbam beati Domiciani per manus amicorom
100 delata et superposita que continuo sanitatem consecuta est. Puella eciam
de Rotenstein^) arida, ceca, surda ibidem sanitatem recepit. Tres
claudi, unus de Chirchheym^^), alter de Griven^^), alius de Cir-
^) cumque quadam hocte remanens in ecclesia ac summo labore fatigatus
more suo iamque saepe ad dictas A. b) delirum et incompotem A.
c) Im Or. mit roten Buchstaben; statt dessen: »Miracula B. Domiciani« A.
^) Kirchaim A. e) Griffen A.
») cf. Mon. Duc Car. 1 79 (1135).
*) Wahrscheinlich Klein-Kirchheim bei Millstatt.
8) Entweder Griffen n. ö. Völkermarkt oder Griffen n. w. Weitensfeld.
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Die Legende yom hL Earantanerherzog Domitianus. g3
kenicz^^) officio pedom saoram restituti sunt. De clanstro qaidam fi'ater,
sicat multis innotoit, fractis et efPosis iam intestinis subito mire reinte-
gratus est. Textor qaidam, dicens monachos hec onmia facere ad decep- 105
cionem, qai statim aliena loqni cepit et insanire et ad tumbam beati
Domiciani ductns orantibus sanatur. Malier de Valchenstain^^) octo
annis mata loqai cepit. Qaidam de Summereck <^^) nil audiens auditum
recepit. Claudus de Maltein^*) recte ambulare meruit. Duo viri de
Ungar ia, unus mutus, alter nil audiens sanati sunt. Mulier deBase^) no
ob iafirmitate nil valens loqui iam per sex annos loqui cepit. Busticus
de Friebergo^) fluyium exundantem transire dum vellet, procella im-
pellitur et ad ima suffocatur. Qui dum nomen beati Domiciani inyocat de
profundo eripitur eciam in aridam deponitur. Due mulieres de Delach® 7)
nna contracta manu sanatur, altere ceca illuminatur. Item mulier de 115
Oila^^) ceca et nil audiens ex utraque infirm itate sanatur. Mulier de
Chaerst«^*) in plaustro advecta et contracta pedibus propriis in sua re-
meat. De Gurnicz^^^) mulier ceca illuminata est. Infantula de sancto
Georio^) in Carniola^^) contractis cruribus erigitur. Puella de Lose^^^)
manus babens elephanciosas sanata est. Uxor domini Alberti de Fri- 120
b e r g 0 ^ ^), que diu obsurduerat *) audire meruit. Busticus de Civitate^^)
qne est in Foro Julii"*) cecus visum recepit. Puer de Müldorff"^^^)
Septem annorum nullum pedum officium habens ire cepit. Altera) de
TritshentP^®) auditui suo redditur. Puella de Celsach^li^) ceca illu-
minatur« Pueri duo unus de Grazlaup^^^) alter de Celsacb, ex toto 125
claudi sanati sunt. Puella de 8ilianB^^)ex toto clauda sanata est. DePinez-
gow*) mulier ex multo tempore ceca lumen recepit. Tres paralitici, dum se ve-
») tertius de Circaniz A. >>) Falcanstain A. c) Qaidam Sinneck A.
^) Qnidam claudus de Malten A. «) Deloch A. ' ) Cilla A. b> Karst A.
*») Gurniz. i) Georgio A. ^) LofFe A. i) Alberti fehlt bei A.
») Jolio A. a) MildorflF A. o) Alter fehlt bei A. p) de Triens A.
<} alius Celchack A. ') Grazlau A. ») Cilla A. t) Pinczgöm Or.
Pinzrau A.
>) Zirknitz in Steierm. s. Spielfeld.
') Falkenstein, Ruine bei ODervellach.
') Summereck n. Spital.
*) Maltein n. Gmünd.
*) Rase = Rosegg s. ö. Villach vgl. Mon. Duo. Car. L 258 und 521.
«) Freiberg n. w. St- Veit.
^) Wahrscbeinlich Dellach a. Millstättersee, a. d. Strasse zw. Millstatt und
BObnach. Es gibt mehrere Kärntner Orte dieses Namens.
«) Bei St. Martin a. Krapfeld. cf. Mon. Duo. Car. I U cf. 36, L
•) Kras n. w. MiUstatt.
«•) 8. ö. Klagenfurt.
*') S. Georg im Feld, bei Krainburg. cf. Schumi, ürkb. von Krain, II p. 360.
**) Laas in Krain.
") Über Albrecht von Freiberg vgl. die Angaben im Wappenbuch des Bartsch
ed. Siegenfeld p. 14.
*♦) Cividale im Friaulischen.
»»J Mühldorf nv7. Spital.
*«) Tracento in Friaul n. Udine.
1^) Zelsach s. V7. Gmünd.
>•) Graslab, Ort u. Tai in Steiermark b. Neumarkt.
") Sillian im Pustertal.
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64 Robert Eisler.
nire ad tambam Beati Dominiciani deyoyerunt, confestim sanitatem consecuti
sunt. Busticas unasde[Ti]grich^) de cecitate^) et surditate liberatur. Mu-
130 Her deBadentein^) non solnm monocula sed etiam media pars corporis eins
paralisi destructa deutroque convaloit. Qnidam de Villaco') Septem amiis
nil yidens nabe oculorum depulsa clare videre memit. Quedam molier de V e 1*
d e s ^^) contractis manibus erigitor. Postea in festo sancti Micbaelis quattuor-
decim signa contigemnt astantibus osque trecentis hominibns in quinqne
135 cecis, quattuor sordis, tribns monoculis et dnobus mntis. Deinde nocte
natalis*^) domini sepnlchram beati Domiciani celesti lomine ita resplen-
duit, ut malti stnpeÜEUsti illad succensam crederent. In penthecostes vero
colamba celitus descendens tumbam illins multis cementibus visa est in-
trasse. Für dam peregrinis beati Domiciani saccom in ecclesia cum
140 pane et aliis necessariis diripnit, dam ianuam monasterii exire nititur, ab
omnibas inmobilis et fixus stare cemitar. Malier obalum de Friesaeh
ad sepulchrom allatom dum desuper pixidi immittit, celitas repulsus
resiliit. Caseus eciam a quodam oblatas, dum ab uno furatnr domum
suam intrare non permittur donec illum reportare co[gatur]. Tres con-
145 tracti solis manibus et genibus reptantes, unus de Valchenstein, alter
de Solio*), alius deTergestina civitate®) in Ystria^) gratia Dei et beati
Domiciani erigantur. Insup®) [er . . suffrjagium cepit de ane
mundana quod sunt ter quinque leprosi. Ad tu[mbam] [sa]natis .... de
. . . . de Villach*) mulier .... de ... C ... o
150 (col. 2) juvenis quidam^. . . de Michow'), mulier de in ecclesia
senrus . . [unus de] . . homines deChalss^) et una femina de Burg.^).
Mulieres due de Istria Item alius de Marchia. IIos subito sextuä
consequitur decimus deLur[n] . . . sanatur mire leprosus; deFridberch^)
ceca meruit videre puella. De Victring**) mulier manu contracta sanatur.
155 De Fries ach mulier illuminatur. DeLeybach vir, qui vermibus plenus
scatebat et paralisi contractus divinitus sanatur. Item iuvenis de Ley-
bach manum habens contractam redintegratur, et mulier de eodem territorio
ceca videns restituitur. De Ponte sancti Stephanie ^) vir mutus annis
duodecim per gratiam Dei et beati Domiciani lingua resoluta loqui cepii
a) cecidate Or. ^) Felden A. c) die natalis A. d) in Ystria
fehlt bei A. e) Von ln8up[er — de Friedberch fehlt alles bei A. Die ziem-
lich grossen Lücken erklären sich durch die Beschädigungen des Randes am
Ende der ersten und am Anfang der zweiten Kolonne. ^) Diese beiden
Worte, jetzt unleserlich, habe ich nach der genannten Abschrift Rieberers er-
gänzt. K) Fridbe-berch Or. Freiberg A. i») Viltring A.
*) Tigring n. w. Klagenfurt.
2) Radentein ö. Millstatt.
») Villach.
*) Veldes a. See in Krain.
^) Maria Saal a. Zollfeld.
«) IViest.
') Maichan in Krain bei Rudolfs wert.
«) Kais in Tirol n. w. Lienz.
») Pürgg im Ennstal, eine Pfarre die von Millstatt ans administrirt wurde.
Im Diplomatarium Milstatense (Cod. 14177 der Hof-Bibl.) sind die auf diese
Pfarre bezüglichen Akten zu einer eigenen Rnbrik vereinigt.
*o) St. Stephan in der Lobming.
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Die Legende vom hl. Karantauerhei-zog Domitianus. 65
Item mulier de Friesach ^) mnta eandem gratiam consecuta est per mi- ißo
sericordiam Dei et beati Domiciani. De sco. Egidio apud Gürk^^)
puella iam lepre addicta ita, ut ab hominibus separari deberet, qae cum
ad tumbam beati Domiciani deveniret in reditu ita liberata est, ut ei
omnes communicarent. Postea Scolaris unus de Earinthia iam lepra
perfusus et abhominabatur iam ab omnibus per gratiam Dei omnipotent is 1^5
et beati Domiciani perfecte mundatus est. Modemis vero temporibus
monialis quedam hie de claustro nomine Chunegundis filia domni Diet-
mari, cuiusdam militis de Gurk cognomento 6yel<^^) ita dure a de-
monio vexabatur, quod eciam inter ceteras vexationes et insanias, que pre
moltitadine et diutumitate enumerari non possnnt, currere visa est veloci 170
corsu tamquam kattus in summitate tectorum monialium eiusdem claustri,
per gratiam Dei et suffragia prescriptarum reliquiarum plene et perfecte
sanata est. Item monialis de claustro nomine SygeH) eciam multo tem-
pore a demonio vexata per gratiam Dei et beati Domiciani sanata est. Quid
plura? Omnia pene miracula que Christus temporaliter in humanis egrotis 175
corporibus dignatus est ostendere per reliquias beati Domiciani sociorumque
eins in Milstat contigerunt, excepto quod corpora mortuoium non sunt
resuscitata. Possumus eciam fateri sub testimonio veritatis, quod plus
quam ducenta et yiginti miracula ad tumbam beati Domiciani patrata sunt.
Nam in occulto signa perpauca fecit, sed omnia maxime in manifesto. 180
Yeromtamen et quanto maior popularium convencio, tanto uberior &cta est yir-
tutmn operacio. Quidam eciam deChräbat®^) contractus et nuUum officium pe-
dum habens, cum et industria et fide amicorum suorum ad tumbam beati Domi-
ciani fuisset delatus et ibidem vota sua protrahendo de die usque in noctem
persolveret infra matututinas clamabat adeo et vociferabat ex erectione conpa- 185
gum atque nervorum suorum, quod fratres ipsius monasterii certatim cur-
rendo et considerando, quisnam esset ita insolitus et ingens clamor, re-
linqnerent illa hora predictas matutinas imperfectas. Visis vero signis
et virtatibus, que per merita predictarum reliquiarum facte fuerant ipsi
ft^tres cum compulsacione omnium signorum decantaverunt cum devo- 190
cione non modica „Te deum laudamus" et alios cantus congruentes hiis
BTentibus. Mane autem facto et celebratis missarum solempniis facta est
specialis processio, quam idem qui sanatus fuerat, procedendo comitabatur,
laadans et glorificans deum et beatum Domicianum. Sacerdos quidam
nomine Heinricus cognomento Valsch^) de familie ecclesie Mil- 195
statensis ita obsurduerat, quod non solum confabulationes hominum,
Temm eciam signorum sonum minime audiret; cum vota sua cum sus-
piriis circa reliquias beati Domiciani persolvei-et et inde recederet,
eodem itinere cum fere ad mediam pervenisset curiam, non solum sonum
campanarum sed et confabulationes perfecte audire meruit. Scolaris qui- 200
») rriesach A. b) Gurus A. c) Biel A. d) Bigel A.
*) Croatia A. 0 Falsich A.
*) Zweinitz w. Gurk.
*) Dietmar Gyel erscheint als Zeuge in Gurker Urkunden von 1246—1266,
▼gl. Mon. Buc. Car. I. Nr. 576, 577, 587, 628, 641, 648, 667, 679.
•) Kraut n. w. Millstatt.
MKlheUaogcn XXVIII. 5
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66 Robert Eisler.
dam nomine Budolf US, dictus Welzer^^), filius Ghunradi eiusdem
cognomenti a festo sancti Georii laborans in infirmitate gravi usque ad
S. Jacobi, qnod est in messe, in tantum qnod eciam ex grayissima debi-
litate incessu pedum omnino careret a patre suo predicto Chnnrado in
205 ulnis flebiliter ad monomentmn beati Domiciani est delatos et cum vota
sna cum singultu et gemitu persolvissent et missam quam compera-
verant pater et filius devote audierunt confestim melius habere cepit et
cum patre propriis pedibus verumtamen modicum adiutus ad domum pa-
rentum suorum remeabai Qui postmodum factus est monachus eiusdem
210 loci et militando ibidem Deo bene ad annos triginta factus est abbas anno
gratie M*' CC<* LXXEH^ presidente domno öregorio^) papa^ qui cele-
bravit concilium Lugdunense') et instituit dari decimam in subsidium terre
sancte, regnante domno Friderico archiepiscopo in die sancti Bartholomei
et sedit in abbacia annis sex excepto menso uno. Cum autem resignasset
215 abbaciam circa triennium iterum paciebatur dolorem inestimabilem habens
apostema in collo et per hoc sibi inflaciones nimie accreverant, in tantum
quod iam fere desperatum fuisset a pluribus de evasione sua. Cum idem
domnus Budolfus quondam abbas cum sincero cordis afifectu iterato vota
sua ad tumbam beati Domiciani devote persolveret et missas votivas ibi-
220 dem celebrari procuraret, eodem die de infirmitate prescripta per gratiam
Dei et beati Domiciani convaluit. Subdiaconus etiam de claustro nomine
Herwicus, re et [cogn]omento „Surdus" multo tempore paciebatur morbum
caducum et exinde conventus ipsius loci non modicam sustinuit inquietem,
quia causa caritatis tolloraverat eum conmorari secum in dormitorio. Tan-
225 dem dierum cum nimios daret ululatus et mugitus tamquam brutum ani-
mal ab ipsis fratribus una cum grabato in quo iam amens iacebat idem
Hertwicua ad tumbam beati Domiciani est perlatus et ibidem per inmen-
sam clemenciam Dei et merita beati Dominiciani mediantibus devotis fra-
trum oracionibus plene et perfecte sanatus est, et multos quos postmodum
230 supervixit annos nunquam predictum morbum sensit.
Anno domini M9 CC<> LXXXXVIII^ sub regimine domni Cunradi olim
abbatis Bosacensis^) quidam Scolaris ecclesie nostre Heinczelo nomine iu
quo intantum tbisica passio invaluit, quod ab Omnibus in choro vel refec-
torio secum manentibus audiri poterat, dum anhelitum resummebat. Idem
235 eciam incidit in acutam [febrim] <^), in qua dum eum viderent pie moniales
miserabiliter laborantem voto pro eo facto et devote reddito ac inter ce-
lebrationem misse candela ad sepulchrum beati Domiciani cremata statim
non solum a febre, verum eciam a primeva egritudine thisice passionis
extitit in integrum liberatus. Quedam eciam nobilis matrona de L u e t z e 1-
240 dorf<l*) apud Veldsperg«*) a maligno vexata spiritu ad tumbam se-
pedicti sancti adducta fuit similiter et^) liberata.
») Rudolfas Wetz A. »>) Gregorio fehlt A. c) febrim fehlt im Or.
keine Lücke im Text. d) LiceldorflF A. e) Felsberg A. ^ et fehlt A.
*) Über diese Familie vgl. das Wappenbuch des Bartsch ed. Siegen feld p. 155.
*) cf. Annal. Pmveningenses M. G. SS. XVII. 608.
«) Rosazzo i. Friaul.
*) Liaeldorf bei Spital.
*) Ruine ober Pusamitz.
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Die Legende \om hl. Karantanerherzog Domitianus. gj
Temporibus pie recordationis domni Udalrici dicti Zant contigit quen-
dam scolarem Bjnheram^) nomine, monastice vite deputatam conpedem
observancie regularis latenter excntere et loca voluptatum amica noctis
silentio Hberiori animo queritare. Cui malignus Spiritus qui huiusmodi 245
vani propositi caosator extiterat tantas fantasticas delusiones in eodem iti-
nere ante ocnlos suos figurabat ut pre nimio horrore visorum fantasmatum
illias corpus maxima egritudine raperetur, cuius animum per illiciti pro-
positi soggestionem idem Sathanas infecerat. Qui dum diutissime in eius-
dem egritudinis lectulo teneretur, ita ut ab omnibus aniicis suis de con- 250
▼alescentia sua pene fieret desperacio, visum fuit infirmanti iuveni ut, si
ad sepnlchrum sancti Domiciani deferretur, procul dubio pristine sani-
tatis posset consequi beneficium. Amici ergo eiusdem laborantis protinus
ipsum cum cereorum oblacione solempni et intenta suplicacione ad bea-
iissimi Dominiciani detulerunt sarcophagum, qui in eodem momento ab 255
omni invalitudinis yinculo ereptus est. Cum ergo non solum de hoc mi-
raculo sed et de aliis infinitis virtutibu? fama beati Dominiciani longo
lateque succresceret, quidam sartor de Hospitali habens filiam tarn in-
mensis doloribus detentam ^), ut nee de loco in quo iacebat moveri posset
vel levari*^) . . . sed cum predictus puer pre nimia imbecillitate nullo 260
modo salva vita quaquam duci posset, pater suus cepit inplorare beatum
Domicianum pro puero^) et pro filie salute obtinenda ad sanctum se-
pulchrum beati Domiciani sacrificium oblaturum se spopondit. Qui dum
Votum persolyisset priusquam ad propria remearet®), filiam quam reli-
querat exanimem reperit incolomem^) . . . Anno primo regiminis venera- 265
bilis domni Udalrici quondam abbatis Pewerensis^fi) venit quedam
mfulier] deKStsch^) cui divina ulcio unam manum arefecerat oc[ulumque]
unum excecaverat et tocius auditus beneficium surripuerat. Que diu de-
votissime prostrata circa beati Domiciani sepulchrum virtutem sibi fieri
exoraret illico omnium membrorum suorum valorem et tocius corporis 270
Sanitätern consecuta est. Eiusdem anni circulo nondum expleto pridie
Nonas 0[cto]bris venit qui[dam] vir de G m u e n d cui paralisis ab utroque
latere deorsum usque ad crura totalem vim extinxerat intantum ut ne-
qoaquam absque baculorum sustentaculo nee multum nee modicum posset ^75
ambulare. Qui dum iuxta tumbam beati Domiciani cereos usisset et
voto persoluto talem sui corporis recepit valorem ut relictis ibidem ba-
<iuli8 Deum et beatum Domicianum glorificans sanus ad propria remearet«.
Diese ganze offizielle, für die Erbauung der zum Grabe des h.
Domitian wallfahrenden Pilger bestimmte Ausfertigung der Legende
ist in einemZuge, in einer sehr regelmässigen und bis auf wenige
*) Rincherum A. ^) detentum A. c) im Or. keine Lücke. Aus dem
gestörten Zusammenhang ergibt sich, dass eine Zeile der Vorlage vom Schreiber
übersehen worden sein muss. ^) pro pueri salute; et pro filie fehlt bei A.
^) ad filium remearet, quem A. >) Im Or. keine Lücke. Aus dem Zusammen-
hang ergibt sich, dass auch hier eine Zeile ausgefallen sein muss. e) Pewe-
rensis fehlt bei A., ist dagegen richtig gelesen von Rieberer.
1) Michaelbeuern.
*) Katsch (Rauchen-Katsch?).
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68 Robert Eisler.
Aasnahmen (s. Z. 127, 129, 155, 236, 261, 266) sehr korrekten Schrift ge-
schrieben. Der Charakter der Buchataben weist sie, wie bereits bemerkt,
ins 15. Jahrhundert^). Zur genaueren Datirung ist zu bemerken, dass die
Tafel 1492 schon vorhanden gewesen sein muss, da in diesem Zeitpunkt
das erwähnte, in den M. Z. K.^) abgedruckte Chronikenfragment mit der
Nachricht über die ueuerliche Übertragung der h. Gebeine in das «erhebte
Grab^ als Nachtrag unten an den Rand geklebt wurde. Die wahrschein-
lichste Annahme ist die, dass die Tafel unmittelbar nach der letzten feier-
lichen Translation der Beliquien, die laut einer in den Acta Sanctorum
im Anschluss an die Domitianslegende gedruckten Urkunde^) im Beisein
Bischof Job. Schalermanns von Gurk am 27. Juni 1441 stattfand, an-
gefertigt wurde, um in der Sakristei in der Nähe des neuen Auf-
bewahrungsortes der wundertatigen Gebeine aufgehängt zu werden.
Jedenfalls war zu dieser Zeit die Legende in ihrer gegenwärtigen-
den Gestalt bereits lange vorhanden, da die Aufzählung der Wunder
mit dem Anfang des 14. Jahrhunderts abschliesst, während man doch
gewiss bei einer damals erst vorgenommenen Neubeurbeitung nicht ver-
säumt haben würde, die fortdauernde Wunderkraft des Heiligen durch
Zeugnisse bis auf die letzten Jahre herauf zu belegen, und überdies
die Urkunde «scripturarum monimenta** ausdrücklich erwähnt.
Die Eutstehungszeit dieser damals also bereits aufgezeichneten Le-
gende lässt sich natürlich methodisch nicht erörtern, bevor die Frage
nach der einheitlichen oder nicht einheitlichen Abfassung des vorlie-
genden Tests entschieden ist. BoUand selbst hat dieses Problem offen
gelassen und in höchst anerkennenswerter Besonnenheit die Möglich-
keit zugegeben, dass die Wunderliste einige Jahrzehnte später an den
ersten Teil angefügt worden sein könnte. Ankershofen dagegen hat
sich für die Einheitlichkeit des Ganzen mit der Begründung ausge-
sprochen*), dass derSchluss der ,Vitab. Domitiani* (Z. 90: ,hec actenus:
nunc vero tam crebra et manifesta iam contigerunt, ut etiam homini-
bus tacentibus, ipsamiracula quod verum est clament*) als Vor-
verweis auf die folgende Wunderliste aufzufassen sei, wobei ihn offen-
bar am meisten der dem Originaltext gar nicht angehörende Titel
„Miracula Bti. Domitiani** des zweiten Teils in den ,Acta Sanctorum*
beeinflusst hat. Er übersah dabei, dass diese Bemerkung, selbst wenn
sie als Verweis auf das Folgende gelten dürfte, erst bei der Anfügung
») Die im Kanonisationsprozesa beigebrachten »iadicia peritorum« setzen die
Tafel ins Jahr 1312, offenbar weitaus zu früh.
») 8. oben Anm. 6, S. 59.
*) Or. A 910 im Archiv des Kftrntner (lesch.- Vereins.
*) Jahrb. der Z. K. 4. B. S. 87. Anm. 5.
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Die Legende TOm hl. Earantauer herzog Domitianus. g9
des zweiten Teils als vermittelnder Uebergang eingeschaltet worden
sein könnte. ' Tatsächlich bezieht sich aber der Satz mit seinem ,,nunc
Tero** gar nicht auf die folgende, mit dem weit zurückliegenden Jahr
1181 beginnende Wunderliste, sondern auf den unmittelbar vorher-
gehenden Satz Z. 89: „Sed ne aliquibus ista probro vel derisui fierent, us-
qae modo occultabantur. Hec actenus'* u. s. f. Dass die Wunder des hl.
Domitian jetzt auch ohue Zutun der Menschen in die Oeffentlichkeit
dringen, wird aber als Erfüllung jeuer „prophecia'' des Abtes Otto
hingestellt, der seinerzeit vorgeschlagen hatte, die Reliquien „occultoS
honore*' zu verehren, bis (Z. 63) „tempore sibi congruente opera dei mani-
festentur in illis/' Zuzugeben ist natürlich, dass gerade diese Schluss-
phrase der Legende zur Aufzeichnung der folgenden Wunderliste au-
geregt haben mag; dass diese aber von einem anderen Verfasser
herrührt, beweist mit \ oller Sicherheit der bisher übersehene Umstand,
dass zwischen den Berichten beider Teile ein auflFallender chronologi-
scher Widerspruch besteht. Während in der „Vita" ausdrücklich er-
klärt wird, dass die Wunderkraft des h. Domitian von den Zeiten des
Arbo (f 1102) bis zur zweiten Erhebung der Reliquien im 13. Jahr-
hunderts keinerlei Heilung bewirkt habe, lässt die Aufzählung der
„Signa salutifera Bti. Domitiani" die ununterbrochene Reihe der Wun-
derheilungen mit 1181, also mitten in der angeblich wunderlosen Zeit
der Verstimmung des Heiligen, beginnen und bis auf die „moderna
tempora'' (Z. 167) fortlaufen. Derartige Inkonsequenzen sind einem
und demselben, wenn auch noch so gedankenlosen Autor auf dem
engbegrenzten Raum zweier Schriftkolonnen nicht zuzutrauen. Man
wird demnach nicht umhin können, die schon äusserlich durch eine
Rubrik vom voranstehenden Text getrennte Wunderliste als
einen nachträglichen Zusatz zu betrachten. Aber auch bei
dieser Scheidung kann die Kritik nicht stehen bleiben: der Abschnitt
^de signis' selbst kann nicht einheitlich entstanden sein, da mitten
drin eine abschliessende und zusammenfassende, nur am Ende eines
solchen Berichtes mögliche Phrase stehen geblieben ist. Nachdem
nämlich die letzten zwei Wunder mit den einleitenden Worten
„modernis vero temporibus* dem Schreiber, wie dem Leser in unmit-
telbare zeitliche Nähe gerückt erscheinen, folgt das folgende rheto-
risch Resume: (Z. 175) »Quid plura? Omnia pene miracula que Christus . .
dignatus est ostendere . . in Milstat contigerunt, excepto quod Cor-
pora mortuorum non resuscitata sunt." Ja es werden die aufgeführten
Wunder sogar der Zahl nach summirt: (Z.179) „Possumus etiam fateri, quod
plus quam CCXX miracula ad tumbam Bti. Domitiani patrata sunt**,
nnd für alles Vorhergegangene mit einer wohltönenden Clausula das
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70 Robert Eisler.
Zeugnis der breitesten Öffentlichkeit angerufen: (Z.181) ,Nam in occulto
signa perpauca fecit, sed omnia maxime in manifesto. Verumtamen et
quanto maior popularium convencio, tanto uberior facta est virtutum
operacio.*
Wenn dann nach alldem dieselbe trockene Aufzählung
einzelner Wunder, wie vor dieser Zusammenfassung ohne jede
Steigerung fortgesetzt wird, so darf man wohl unbedenklich das Fol-
gende fiir einen ohne stilistische Weiterungen hinzugefügten Anhang
erklären. Dieses letzte Stück scheint einheitlich und nicht etwa in
der Form einzelner chronikalischer Nachträge schon deshalb ent-
standen zu sein, weil die Zeitfolge der Ereignisse nicht beachtet er-
scheint, indem die Äbte Rudolf (1274—1278 oder 79) und Conrad
(cca. 1295— cca. 1300) vor dem Abte Ulrich (IV) Zant (1270—1274)
erwähnt werden. Die Abfassungszeit dieses dritten Teils lässt sich
dadurch recht genau bestimmen, dass die zwei letzten Wunder aua
dem ersten Eegierungsjahr eines Abtes Ulrich berichtet werden, dem
allein von allen erwähnten Äbten der Titel ^venerabilis* beigelegt
wird. Solange nur der Text der Acta Sanctorum ,Anno primo regi-
minis venerabilis domni üdalrici quondam abbatis* vorlag, musste
diese £rwähnuDg auf den weiter oben genanuten Abt »piae recor-
dationis Udalricus dictus Zant* (1270—1274) bezogen werden, der
demnach in beiden Erwähnungen als bereits gestorben vorausgesetzt
wäre. Da aber das Original in allerdings sehr verblassten uud daher
von Algamb nicht gelesenen, aber doch vollkommen sicher erkenn-
baren Schriftzügen nach „quondam abbatis* noch das Wort „Pewe-
rensis' hinzufügt, kann schon zunächst einmal dieser Ulrich mit dem
verstorbenen Ulrich IV. Zant, Abt von Millstatt und ehemaligem Abt
von Admont^) nicht verwechselt werden. Die Bezeichnung , Udalricus
quondam abbas Pewerensis', die ihre Parallele in dem Ausdruck
,Couradus abbas olim Bosacensis^ findet, kann sich mithin nur aaf
den fünften Abt von Millstatt dieses Namens beziehen, der am 11.
August 1305 in einer Urkunde für Ossiach ^) auftritt. Da unmit-
telbar vorher im Salzburgischen Kloster Michelbeuem^), mit dem die
Millstätter am 5. Dezember 1307 die Eonfraternität schlössen, ein
») Vgl. Schroll a. a. 0. S. 19 ff.
«) Schroll a. a. J. S. 27.
•'») Die Form »Pewm* fllr Michelbeuem kommt in den Urkunden dieses Klosters
seit dem 13. Jahrhundert regelmässig vor. 7gl. Filz, Gesch. d. Klosters Michel-
beuem S. 4. Ebenda S. 331 über Abt Ulrich, wahrscheilich »von Haunsberg«,
der demnach förderhin nicht als im Jahr 1302 verstorben, sondern als eben da-
mals nach Millstadt postulirt anzuführen wäre.
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Die Legende vom hl. Karantanerherzog Domitianus. 7X
Abt gleichen Namens erscheint^), so kann an der Identität der Person
kein Zweifel bleiben, unmittelbar nach Schluss des ersten Jahres
seiner Millstatter Abtzeit, (,eiusdem anni circulo nondum expleto* (Z. 272)
faUt das letzte Wunder) jedenfalls noch bei seinen Lebzeiten — daher
der Titel ,venerabilis^ — muss der letzte Teil der Wunderliste auf-
gezeichnet worden sein.
Die erste Hälfte dieses Abschnittes dagegen enthält für sich be-
trachtet keine Stütze für eine zeitliche Aiisetzung, da der einzige
chronologische Haltpunkt (Z. 94) ,Anno itaque millesimo centesimo octo-
gesimo primo, presidente domno papa Alexandro regnante Friderico im-
peratore et domno Gonrado archiepiscopo* ein wörtliches Zitat aus
der Vita S. Virgilii^) ist, und überdies nur den Anfang der bis auf
die ,modema tempora'^ fortgesetzten Wunderreihe bezeichnet. Dage-
gen lässt sich der allererste Teil, die eigentliche Legende, wieder
ziemhch gut datiren, und zwar auf Grund der Erzählung über die
zwei Translationen unter den Äbten Martin und Otto, die selbst nach
den Angaben der Quelle von einander nur durch einen kurzen
Zwischenraum, von der Zeit des Erzählers aber «multis annis usque
ad nos*' (Z. 65) geschieden sind. Die Epoche der zweiten Auffindung der
Reliquien will nun aber Ankershofen 1. c. in das Jahr 1289 setzen,
sodass jener Abt «Otto vir strenuus et religiosus'^ (Z.45) der letzte dieses
Namens (urkl. bezeugt zuletztim Jahre 1291) wäre. Diese Anuahme stützt
er auf drei Gründe und zwar erstens auf die Datirung dieser
Translation in das genannte Jahr 1289 durch das ,Ms.
▼on 1692*, also durch P. Jung, die Ankershofen noch für eine
Beminiscenz aus verlorenem ürkundenmaterial halten konnte. Nun
geht aber einerseits die ganze phantastische Domitians-Chronologie
der Jesuitenliteratur im letzten Grunde auf nichts anderes zurück als
auf das oben besprochene 1648 übertünchte Wandgemälde der Stifts-
kirche^), andrerseits herrscht nicht einmal unter diesen yerschiedenen
Abschriftstellem Übereinstimmung. So setzt Jungs unmittelbarer
Vorgänger, der Verfasser des .Quintemio antiquissimus*, den Kloster-
brand ins Jahr 1221, den Neubau ios Jahr 1224, also in ein Jahr,
wo nachweislich Abt Ulrich III. regierte, während Jung selbst ebenso
weise die Erhebung unter dem 1240 urkundlich bezeugten Abt
*) Vgl. auch die Nekrologien von Michelbeoern und von Milistatt M. G.
Necrol. II 216, 5/11 und 464, 16/11.
«) VgL unten S. 97, Anm. 1.
») Vgl. Algamb a. a. 0. f. 8 unten: ,N. B. Intellegi ex quadam pictura, que
in muro supra ipsius sepnlchro erat, que iam est dealbatura extincta, Domitianum
1000 Btatutas evertisse anno 781«.
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72 Robert Eisler.
Martin im Jahr 1127 und den Klosterbrand gleich darauf (!) als
göttliche Strafe für die frevelhafte Beilegung des ermordeten Hartwig
erfolgen lässt. Dann sei das Kloster bei 160 Jahre .eine ärmliche
Brandstätte* geblieben (!), bis endlich 1289 Abt Otto zu einem Neu-
bau geschritten sei. Nichts ist naheliegender, als dass Jung, der
Yon der Existenz mehrer Ottonen keine Ahnung hatte, diese unge-
heuerliche Fabel einfach einer zufallig in seine Hände geratenen Ur-
kunde des dritten Otto zuliebe zusammengebraut hat. Keinesfalls
hat diese ganze, in allen andern Punkten offenkundig willkürliche, Ton
751 — 1476 reichende Chronologie irgend einen Quellenwert.
Ebenso haltlos ist Ankershofeus zweites Argument, die Legende
könne wegen der angeblichen Erwähnung Abt Ulrichs V. als
eines Verstorbenen (vgl. darüber oben S. 70) in dem überdies
gar nicht gleichzeitigen zweiten Teil nicht vor 1310 abge-
fasst worden sein: ein Irrtum, durch den Ankershofen dann weiterhin
zu der ganz grundlosen Schlussfolgerung gedrängt wird, die
Feuersbrunst müsse deshalb unter dem letzten Abt Otto stattgefun-
den haben, weil sonst unmöglich die meisten Augenzeugen des
Brandes von 1289, den Jung selbst ins Jahr 1127 setzt, 1310 noch
am Leben gewesen sein könnten (,quorum maior pars adhuc manet'
Z. 50). Zum dritten führt er einen Ablassbrief (von 1293, Schroll
c. c. p. 26) an, in dem eine Indulgenz für das „templum maius s.
Salvatori seu divis Omnibus consecratum Milstadii* bewilligt wird,
worunter Ankershofen und Schroll die neue .vergrösserte* Kirche
von Millstatt verstehen wollen, während tatsächlich nur die Aller-
heiligenkirche des Herrenstiftes im Oegensatz zur kleinen An-
dreaskirche der Nonnen (Schroll S. 58) gemeint ist. Dass endUch
gewisse 1274 und 1278 erwähnte Kapellen in einer Urkunde von
1310 nicht (Ankershofen sagt , nicht mehr**) erwähnt werden, erklärt
sich ungezwungen daraus, dass in diesem Brief von 1310, im Gegen-
satz zu den früheren Urkunden, nicht von Altären der Stiftskirche
die Hede ist, sondern von exponierten Kapellen (eine in der Abtei,
eine im Kapitel, eine gar ,im Walde*) mit selbständigen Kirch weih-
festen, deren Abschaffung eben den Inhalt dieser Urkunde bildet.
So bleibt nicht der mindeste Anlass, an den letzten Otto zu denken,
im Gegenteil legt den Wortlaut der Quelle, die diesen Otto (Z. 44) „post
non multum temporis" nach Abt Martin einführt ohneweiters nahe, an
Martins unmittelbaren Nachfolger, den vorletzten Abt Otto (urk. bez.
von 1242 — 1253) zu denken. Demnach wäre der Klosterbrand um
die Mitte des 13. Jahrhundert und die Abfassung der vorliegenden Vita
Domitiani etwa um 1270 — 80 anzusetzen, so dass bis zum Jahr 1305
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Die Legende TOm hl. Karantanerherzog Domitianus. 73
cca. der entsprechende Zwischenraum für die beiden Fortsetzungen offen
bleibt ; eine Datirung die im folgenden eine nicht zu vernachlässigende
weitere Bestätigung erfahren wird.
Damit ist jedoch der Zeitpunkt der ersten Aufzeichnung der Do-
mitianslegende selbst noch keineswegs erreicht. Führt doch der Ver-
fasser gleich eingangs eine bereits vorhandene Schrift über diesen
Gegenstand (Z. 3: .^que scripturis accepimus**) als seine Quelle an. Für
sich genommen konnte diese Stelle allerdings als ein behufs besserer
Beglaubigung des Erzählten fingirtes Zitat angesehen werden^);
Allein tatsächlich lässt sich das Vorhandensein einer Domitianslegende
bereits im letzten Drittel des 12. Jahrhunderts durch unzweifelhafte
Zeugnisse belegen. So enthält das Kalendar eines prachtvollen Mill-
stätter Messbuches 3), mit ^Miniaturen der Salzburger Buchmalschule
aus dem Anfang des 12. Jahrhunderts 3) als Nachtrag in einer *etwa
ein halbes Jahrhundert späteren Schrift (man beachte die gespal-
tenen Oberschäfte) die commemoratio „Domicianiducis" zum St. Agathen-
tag (5. Februar). Zum selben Tag ist „Doraicianus dux fundator huius
ecclesie" auch in dem zwischen 1185 und 1194 begonnenen Nekrolog
von Millstutt*) zu finden. Von ausserordentlicher Wichtigkeit für
die ganze Frage ist endlich der umstand, dass der Name des Domi-
tian in einem Millstätter Breviar^) noch fehlt, das sich aus einer
vorangestellten Kalendertafel für die auf 1166 folgenden Jahre mit
Sicherheit in dieses Jahr datiren lässt. Dass der Name dort auch
später nicht nachgetragen wurde, dürfte sich dadurch erklären, dass
dieses Breviar wahrscheinlich ganz ausser Gebranch gesetzt worden
ist; wenigstens sah der Jesuit Algamb in Millstatt andere Bre-
viere und Missalien, in deren Calendarien der Namen des
Domitianus und in deren Eontext eigene „orationes'* für den
*) So urteilte P. ßruni in seiner 1762 der Kongregation der Riten vorge-
legten Dissertation gegen die Eanonisirung des Herzogs Domitianus.
*) Hss.-Sammlung des Geschichtsvereines in Klagenfurt Cod. 6/35, Fol. 34,
Kat. der illum. Hss. österr. s III. B. Nr. 15.
3) Für diese Datirung ist, abgesehen von dem Stil des Ms.'s, der Umstand
beweisend, dass im Kalendar J. 89 IV. Kai. Jan. der 118 Q kanonisirte Thomas von
Canterbury von jüngerer Hand nachgetragen ist.
♦) Gedruckt von SchroU, Arch. f. Ost. Gesch. 77. ßd. u. von Herzberg-Fränkel,
M. G. Necrol. IL
*) Studienbibliothek Klagenfurt Cod. Nr. 38. Zur Datirung der Hs. vgl.
meine Ausfahrungen im lU. Bd. des beschr. Verzeichnisse der illumin. ma. Hss.
Österreichs zu Nr. 25.
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74 Robert Eisler.
h. Domitian bezw. für ihn und seine Gemahlin Maria eingetragen
waren 1).
Die Bedeutung aller dieser Eintragungen kann nur im Zusam-
menhange richtig gewürdigt werden, und zwar muss die Untersuchung
von der Notiz im Nekrolog ausgehen. Domitianus ist hier, wie ge-
sagt, als Gründer der Kirche von Millstatt verewigt; von
seiner später in der Legende erwähnten Gemahlin ist nirgends eine
Spur zu finden, dafür erscheinen neben dem Domitianus vom 5. Februar
1) Über die comm. Domiciani in den Kaiendarien vgl. mein »Beschreibendes
Verzeichnis der illumin. Hss. von Kärnten*, Leipzig 1907, Einleitung S. 6. Über die
»oratio« cf. Algamb a. a. 0. f. 11: »In quodam missali in octavo rubra compactura
pergameneo scripto duobus foliis ante prefaiionem invenitur oracio in numero
singulari de B. Domitiano solo*: (F. 10 unten mit Verweisungszeichen) »Dens
qui famulum tuum Domitianum sanctificaati vocatione misericordi et assumpsisti
consummatione felici, suscipe preces nostras, ut sicut ille tecum est suis meritia
ita a nobis non recedat sufiFragiis et exemplis.* cf. Domitiansakten Fasz. XXV,
5 Fol. 27, wo diese »oratio* aus demselben Missale aber mit Secreta u. Complenda
wie unten, angeblich »eodem charactere*, mitgeteilt wird. Diese »oratio*, erweitert
durch Einschiebung der »uzor Maria*, also erst der Zeit nach dem Klosterbrand
um 1260 angehörig, fand Algamb »in quaedam manuali precum scripto in per-
gamena secundum consuetudinem Monachorum 0. S. Benedicti* — puto fuisse
scriptum Millestadii — in fine libri*. Dieser Text ist gedruckt Acta SS. Februar
tom I. p. 696. In dem Millstätter Missal 6/25 beim Geschichts verein ist auf Fol. 1
von einer Hand s. XIV/XV eine noch durch eine Secreta und eine Complenda
erweiterte Form derselben oratio eingetragen. Diese entwickeltste Fassung lautet :
»Deus qui famulos tuos Domicianum et Mariam sanctificasti vocatione misericordi
et assumpsisti consummacione felici suscipe propitius preces nostras et presta
ut sicut illi tecum sunt suis meritis ita a nobis non recedant sufiragiis et exemplis
Per Christum D. N. — Se. Concede quaeso omnipotens Deus, ut anime famulorum
tuorum Domiciani et Marie per hec sancta mjsteria tuo in conspectu semper
clare consistant que tibi in hoc exilio fideliter ministraverunt. Per C. D. N. —
Complet. Prosit domine quaeso animabus famulorum tuorum Domiciani et Marie
misericordie tue implorata dementia ut eius in quo speraverunt et crediderunt
eternum capiant te miserante consorcium. Per C. D. N. -- Eigene »Missae votivae*
des hl. Domitianus konnten bei Gelegenheit des Kanonisationsprozesses in drei
Codd. aufgewiesen werden: a) In einem Missale, das als vor 1342 geschrieben
bezeichnet wurde, weil es eine von Klemens VI. eingesetzte »missa pro pesti-
lentia* als Nachtrag enthielt, b) In einem zweiten Missale »quod caret notis
chronologicis * und c) in eioem Rituale, das dem Anfang des 15. Jahrh. zuge-
v^iesen wurde, weil es gewisse Benediktionen enthielt, zu denen die Äbte von
Millstatt erst durch Bonifaz IX. am 5. Mai 1400 ermächtigt wurden. (Vgl. Do-
mitiansakten Fasz. XXV. 5 Fol. 44) Übrigens heisst es dort bezeichnenderweise:
» . . . . haec una eademque missa videtur usurpata fuisse tam pro cultu beati
Domitiani quam pro suffragio ceterorum tundatoram*. Den Text dieser Messen
findet man in einer authentischen Abschrift d. d. 30.|10. 1761 im Fasz. XXV 4
der Domitiansakten fol. 20.
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Die Legende yom hl. Earantanerb erzog Domitianus. 75
noch zwei weitere „fundatores huius ecclesie^S nämlich die
auch anderweitig als Gründer des Klosters urkundlich beglaubigten^)
Brüder Arbo und Poto, die Söhne des bayerischen Pfalzgrafen Hartwig und
seiner Gemahlin Priderun ^). Es ist von vorneherein klar, dass zwischen diesen
beiden Brüdern und dem , Domitianus Dux'^ auch vom Verfasser des
Nekrologes kein verwandtschaftliches Band, ja nicht einmal eine zeit-
hche Beziehung angenommen wurde. Gäbe es selbst gar keinen an-
deren Anhaltspunkt dafür, — schon aus den Worten der späteren
Legende (,evoluto autem multo tempore*), von ihrem Inhalt gar
nicht zu reden, müsste hervorgehen, dass man in Millstatt den hl.
Domitian stets als eine Gestalt der grauen Vorzeit auflFasste. Wie
sind also diese sonderbaren Eintragungen, die so unbekümmert neben
einander herlaufen, zu verstehen? Wie konnten die Aribonen noch
einmal eine Kirche gründen, die schon seit grauer Vorzeit bestand?
Dass Domitianus die Kirche, Arbo das Kloster gestiftet habe, diese
Unterscheidung der Legende scheint ja selbst erst ein Erklärungs-
und Ausgleichungsversuch dieser Schwierigkeit zu seiu. Dass dieser
Gedanke dem Nekrologium wenigstens noch ganz fremd ist, braucht
nicht erst gesagt zu werden. Wie würde man sonst die einfache Un-
terscheidung zwischen .fundator ecclesie* und ,fundator monasterii*
unterlassen haben?
Solange nur der SchroU'sche Druck des Nekrologiums zur Ver-
f&guDg stand, lag die Annahme nahe, dass wohl die Namen der histo-
risch beglaubigten Klostergründer, nicht aber der des h. Domitian dem
orsprüDglichen Bestand des Nekrologiums angehören. Wie leicht
konnte dieser Name als Einschiebsel durch jemanden, der die spätere
Legende kannte, also durch eine Hand des ausgehenden 13. Jahr-
hunderts, in das Nekrologium eingetragen worden sein, um den hei-
ligen Herzog der Legende auch an diesem Orte zu verewigen!
Allerdings spricht schon die Eintragung des 12. Jahrhunderts im
Messbuch von Millstatt gegen diese allzu bequeme Erklärung. Tatsäch-
lich lässt auch das Original ebensowohl, wie die neue, mit Unter-
scheidung der Hände durchgeführte Monumentenausgabe einen gerade
entgegengesetzten Sachverhalt erkennen. Mit Erstaunen sieht der
Benutzer, dass nicht etwa Domitianus, sondern gerade im Gegen-
teil Arbo und Poto im Nekrolog nachgetragen worden sind. Man ist
dadurch vor die Aufgabe gestellt, sich mit der höchst befremdlichen
Tatsache abzufinden, dass im Nekrologium eines Klosters die Namen
•) Mon. Duo. Car. Nr. 1216 u. 1340, vgl. auch die unten S. 80 gedruckte Urkunde.
*) Mon. Duc. Car. Nr. 513 u. 520.
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76 Robert Eisler.
<ler historischen, urkundlich beglaubigten Stifter des Hauses, derjeni-
gen, die vor allen anderen Anspruch auf ein Seelengedächtnis hatten,
und die diesen Anspruch auch anderweits^) ausdrücklich in die Grün-
dungsurkunden einfügten, weggelassen und durch einen an diesem
Ort höchst unerwarteten klassischen Namen ersetzt worden sind,^) ein
Stillschweigen, das natürlich nicht die rein akademische Bedeutung
einer litterarischen Laune hatte, sondern die sehr greifbare Massregel
einer Abstellung der Seelenmessen für die Klöstergründer in sich
schlosä. Diese Verweigerung einer damals allseits fftr höchst bedeu-
tungsvoll gehaltenen Leistung muss unbedingt auf eine bewusste
Absicht zurückgehen und die Nachtragung dieser Namen im Nekro-
logium durch eine andere, vielleicht um Dezennien spätere Haud kann
nicht die Korrektur eines Versehens oder einer historischen Lücke,
sondern nur die, wohl uicht ohne mehr oder minder sanfte Gewaltan-
wendung durch die Rechtsnachfolger der Gründer erfolgte Abstellung
eines Bechtsbruches sein, dessen Spuren heute noch in den oben be-
sprochenen Schriftdenkmälern vorliegen.
Den Kernpunkt aller dieser, von einer einheitlichen Tendenz be-
herrschten Eintragungen, die ungefähr etwa in die Zeit Abt Heinrichs IIL
von Andechs-Giech fallen müssen — Aufnahme des Domitians-Gebets
in das Brevier und Missale, Einsetzung von Seelenmessen für den
») Vgl. Mob. boica, 31 B. I. T. p. 374. die Giündungsiirkunde des von Bote
gestifteten Kls. Therea. Hier wird Seelengedächtnis und Begräbnis-
recht ausdrücklicb vorbehalten. Tatsächlich wurde Boto in Therea (M. D. Car.
Nr. 520), Arbo in der Familien-Stiftung Seeon (cf. M. G. Necrol. II. 22 ,Arbo
palatinas comes hie iacet) beigesetzt.
*) Natürlich kann das vor 1088 gegründete Kloster Millstatt nicht bis zum
Ende des 12. Jahrh. ohne Nekrologium geblieben sein, so dass man mit Gewiss-
heit behaupten kann, dass das vorliegende Exemplar nicht das ursprüng-
liche Totenbuch von Millstatt ist, wie denn auch der Herausgeber im
Register der Monumentenausgabe, eine ganze Anzahl von Namen durch den *
als »übernommen aus einer älteren Vorlage* bezeichnet. In einem Verzeichnis der
»onera eccleaie Millstattensis« «. XVHI (H. H. St. Arch., Akten, Kärnten, Fasz. 18)
wird eine alte »tabula* mit einem Verzeichnis abzuhaltender Seelenmessen zitirt,
worunter wohl ein VerbrOdemngsbuch zu verstehen ist. Im 17. Jahrhundert war
auch noch ein Totenrotel, bestimmt zur Vei-sendung an konföderirte Klöster
vorhanden. (»Quintemio antiquissimus* a. a. 0. p. 3.) Ferner enthält der
bereits mehrfach zitirte Sacramentarkodex 6/35 auf der letzten Seite eine Anzahl
unedirter und durch das Fehlen der Todestage auch ziemlich wertloser übitus-
eintrüge mit dem Anfang des 12. Jahrh. einsetzend. Vgl. auch die nekrologischen
Notizen S. 80 Anm. In diesen älteren Totenlisten figurirten gewiss Arbo und
Foto, nicht aber der hl. Domitian, und man wird kaum fehlgehen, wenn man
die Anlage eines neuen Nekrologs überhaupt mit den besprochenen, höchst wich-
tigen Änderungen in Zusammenhang bringt.
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Die Legende ?om hl. Karantanerherzog Domitianue. 77
«beatus Domitianns' und Einstellung der Qedächtnisfeier für die bei-
den Aribonen — muss der Natur der Dinge entsprechend die Ab-
fassung einer Legende gebildet haben. Abgesehen davon^
dass die Verlesung einer solchen im allgemeinen zur commemoratio eines
Bekenners oder Märtyrers gehörte, war das Bedürfnis nach einer Le-
bensgeschichte besonders dringend bei einem neueingeführten bezw.
erst seit Kurzem verehrten Heiligen. Denn wer von den Laien, ja
wer von den in die ganze Sache nicht eingeweihten Brüdern sollte
sonst wissen, von wem die Rede war, wenn eines Tages ganz unver-
mittelt für einen neuen ^famulus Dei* gebetet wurde, den noch der
Schreiber des Breviers von 1166 nicht gekannt hatte?
So wird man nicht umhin können, dem Quellenzitat im Eingang
der Üomitianslegende des 13. Jahrhunderts vollen Glauben zu
schenken und unbedenklich die dort erwähnten „scripturae*^ mit
der unter Abt Heinrich III. entstandenen Urform der Le-
gende identifiziren, zumal noch die überarbeitete Fassung deutliche
Spuren eben derselben Tendenz aufweist, die die verschiedenen Ein-
tragungen und Weglassungen im Nekrologium in ihrem Zusammen-
hange erkennen liessen. Man beachte zunächst schon einmal die
sonderbare Form, in der die ganz selbstverständliche Tatsache berich-
tet vrird, dass Aribo in dem von ihm aus eigenem Vermögen ge-
gründeten Kloster gewisse Mitglieder seines Hauses bestatten Hess
(Z.27: ,hic quosdam de parentela sua iam defunctos ausu temerario
in predictam edem tumulare presumpsit**). Nicht genug damit, dass
die Ausübung eines so natürlichen Rechtes als „verwegenes Unter-
fangen* hingestellt wird, heisst es gleich weiter, dass eben infolge
dieses Vorgehens die Gnadenwunder des heiligen Herzogs versiegt
seien (Z. 29: „per hoc omnem gratiam miraculorum ademit*). Wenn
möglich noch unverhohlener sprechen sich die Gefühle des Autors in
jenem höchst befremdlichen Abschnitt aus, wo er berichtet, wie die
frisch bestattete Leiche eines NeflFen des Klostergründers namens
Hartwig, angeblich durch die Wunderkraft des Heiligen, weit weg
aus seinem Grabe heraus geschleudert wurde, eine Leichenschändung,
die man, wenn anders der Vorgang historisch ist, eher den Bekennern
des Domitianus als dem seligen Karantanerherzog wird zur Last legen
müssen, die aber der Verfasser der Legende in den entschiedensten
Ausdrücken billigt. (Z.42: ,Et merito! que enim participatio luci ad te-
nebras, aut que pars fideli cum infidele?«). Das Erstaunlichste bei
alldem ist natürlich, dasa die Quelle selbst über die Veranlassung
dieses tötlicheu, noch über das Grab hinausreichenden Hasses gegen
die Familie der Stifter gar keine Andeutung macht. So können
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78 Robert Eisler.
weitere Aufschlüsse in dieser Richtung nur von den urkundlichen
Quellen zur Geschichte von Millstat erwartet werden.
Für die in mehrfacher Beziehung höchst wichtige Gründungs-
geschichte des Klosters war man bisher auf drei urkundliche Erwäh-
nungen angewiesen: 1122 (Mon. Duc. Car. No. 570) kommendirt
Engelbertf Pfalzgraf von Kärnten, das ,a parentibus suis" erbaute
Kloster von MiUstatt dem h. Petrus. In einer Millstätter Urkunde
von 1197 (Mon. Duc. Owf. No. 1340) wird ^Arbo*) hone memorie"
als Stifter gewisser Einkünfte ,quas per manus Gebhardi archiepiscopi
contulit", in einer ebensolchen Urkunde von 1177 (Mon. Duc. Car.
No. 1216) »Poto com es* als Schenker von Gütern im Pinzgau^ ge-
nannt. Während sich die Abstammung dieser beiden Aribonen-Brü-
der ohne Schwierigkeit nach rückwärts verfolgen lässt^), ist ihr Yer-
waudtschafbs Verhältnis zu dem oben genannten Engelbert, mithin zum
Hause der späteren Grafen von Gorz noch nicht in befriedigender.
Weise aufgeklärt worden. Während früher von Ankershofen, Herz-
berg-Fränkel u. a. unter dem Einfluss einer ganz bestimmten alt-
hergebrachten Meinung») über die Abstammung der Grafen von Göns
der Ausdruck ,a parentibus* im Sinn einer bloss entfernten Ver-
wandtschaft gedeutet wurde, hat zuerst v. Jaksch, wie ich glaube,
mit vollem Recht, in seinem Regest No. 570, die Gründer von MiU-
statt als , Eltern^ des Pfalzgrafen Engelbert bezeichnet, ohne doch
bis jetzt dafür eine nähere Begründung gegeben zu haben. Inzwi-
schen hat von anderer Seite her die herkömmliche Anschauung über
die Abstammung der Grafen von Görz überhaupt eine wesentliche
Berichtigung erfahren. Herr Dr. Carl Capuder, dessen noch unge-
») Secundär wäre noch eine ürk. Or. H. H. St. A. 1338 Juli 25 heranzuziehen,
durch die das von Aribo (allerdings dem ersten dieses Namens — erw. M. G.
Necrol. II. p. 220, p. 105 in den Nekrologien von Seeon, S. Rupert und Admont)
gegrftndete Kloster Seeon mit dem Kloster MiUstatt die Konfiraternität eingeht
»weil diese Klöster von demselben Stifter stammen«.
*) Mon. Duc. Car. Nr. 513; 520; Im Ranshofener Traditionskodex wird Arbo
als »comes de Hegirmos« und Boto als »comes de Botenstein« bezeichnet (vgl.
Mon. boica IIT. 246). In der Urkunde Stumpf 2925 wird Boto »Noricus vivens
bavarica lege« genannt und seine Gemahlin Juditha erwähnt. Mit dieser Judith
hatte er eine Tochter Adelheit, nachmals vermählt mit einem Herzog v. Limburg,
cf. Mon. Boica 37. B., Nr. 146, die in einer Adelheid des Nekrologs von MiUstatt
wieder zu erkennen ist.
3) Schon Unrest, Chron. Car. (S. 524 bei Hahn Coli. Mon.) nennt den Pfala-
grafen Otwin, »einen von Görz«. Von Neueren vertreten diese Ansicht Coronini
in seinem bekannten »Tentaraen genealogico-chronologicum«, und Hormayr, Bei-
träge zur Geschichte Tirols 1804 I. 6. s. Stammtafel; nach diesen vor allen
Czoernig, Das Land Görz S. 948 (Stammtafel) u. S. 491 ff.
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Die Legende vom hl. Karantauerhersog Domitianus. 79
druckte Dissertation über diesen Gegenstand ich seinerzeit mit freund-
licher Erlaubnis des Verfassers durch Professor Redlichs gütige Ver-
mittlung einsehen konnte, bat zuerst aus einer von Hauthaler^) ver-
öflFentlichen Urkunde (zw. 991 u. 1021) den richtigen und unanfecht-
baren Schluss gezogen, dass der als Bischof von Brixen cca. 1022 — 39
erscheinende Hartwig mit dem gleichnamigen Sohn des Markgrafen
im Pustertal und Lumgau, Otwin nicht identisch sein könne, und
dass daher auch kein Grund vorliege, die nachmals im Lumgau und
Pustertal auftretenden Engelberte und Meinharde zu Nachkommen
dieses Otwin zu machen, dessen Geschlecht im Gegenteil schon in
der nächsten Generation erloschen zu sein scheint; — wobei aller-
dings die Güter des Hauses auf die eben genannten späteren Lurn-
gauer Grafen, offenbar Seiten verwandte des Grafen Otwin übergegan-
gen zu sein scheinen. Von diesen Lurngauer Grafen und nicht von
dem gräflichen Paar Otwin-Wichpurg leitet Capuder die Familie der
nochmaligen Grafen von Görz ab.
Dieselbe Theorie vertritt nunmehr auch der beste Kenner der
gesamten urkundlichen Überlieferung, v. Jaksch in dem ebeu aus-
gegebenen Schlussband der Mon. Duc. Gar. Einleitung S. VIII. (vgl.
die ßeilageu XH a, XTII und XIV.) Aber auch er ist noch nicht im-
stande gewesen, die zwei Stammbäume der Gründer von Millstat einer-
seits, der Lurngau — Pusterthaler und späteren Görzer Grafen andrer-
seits in annehmbarer Weise untereinander zu verknüpfen, d. h. den
erblichen Übergang der Stiftsvogt.i des Klosters Millstat und des
Ffalzgrafentitels von jenen Aribonen auf Engelbert I. von Görz genea-
logisch aufzuklären. Durch einen ganz unverhoffken Zufall biu ich
aber gerade im Verlauf dieser Untersuchung an einer Stelle, wo nie-
mand danach suchen konnte, auf eine Urkunde gestossen, welche die
.parentes*^ des Grafen Engelbert in einem ganz neuen Licht erscheinen
lässt. In einer im Jahr 1766 von P. Mathäus Rieberer S. J.^) ange-
legten Sammlung von Ezerpten aller Art aus einer Anzahl jetzt ver-
schollener Millstätter Hss.^) findet sich auch das folgende, offenbar
1) Mitteil, dea Instituts III., 85. Mon. Dac. Car. Nr. 204.
*) Doktor der Theologie, Professor sacrae scripturae an der Jesuitenuniversität
Graz (vgl. Domitiansakten Fasse. XXV, 4 f. 74) »Clementinis privilegiis (Breve
d. d. 4. März 1594) anno 1761 notarius publicus constitutus*, üauptvorkämpfer
des heil. Domitian im Kanonisationsprozess von 1761 (s. u. S. 107).
') Die mitgeteilten Titel und Hss.-Beschreibungen habe ich in der Einleitung
zum Band Kftrnten des »beschr. Verzeichn. illum. Ha. von Österreich« S. 7 ab-
gedruckt Das ganze Konvolut liegt im Fasz. 53 Millstatt (Acta Domitiani Sign.
XXV 5) im Klagenfurter Landesarchiv. Die fragliche Urkundenabschrift steht
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80 Robert Eisler.
auf die Gründung von Milstatt und die Mon. Duc. Car. n. 1340 er-
wähnte Übergabe von Zehnten »quas Arbo bone memorie per manus
Gebhardi arehiepiseopi contulit* bezügliche, im Diktut aufs engste mit Mon.
Duc. Car. n. 328 verwandte Stück, dessen Wortlaut ich hier folgen lasse :
Ex codice Millstatensi B 8 fol. ultimo. vor 1088.
Notum sit Omnibus, quod quidam nobilis vir nomine A r i b o de Om-
nibus prediis suis etuxoris sueLiutkardein episcopio Juvavensi sitis
iustam decimationem in manus Gebhardi Juvavensis arehiepiseopi legitime
recognovit et tradidit. Et post traditionem decime idem Aribo ad al-
tare s. Petri sanctique Rödberti in manus prenominati presulis et ad-
vocati sui Engilberti^) unum mansum in loco Chersdorf dicto attribuit
et delegavit et eodem manso eoneambiavit et redemit eiusdem deeime
tereiam partem ad Illlor suas ecclesias, quarum una ad s. Paulum*),
auf Fol. 52 Yerso, zusammen mit den folgenden ebenfalls unedirten Stücken:
»eodem folio post medium ante orationem«: »Anno Domini MCCCLIII Dominus
Wochmarus Abbas Ossiacensis factus est Monasterii Milstat Abbas*. idque charac-
tere recentiori, cum et codex et prior traditio sit facile seculi XI adulti (Derselbe
Abt Volchmar ist sonst nur aus einer Eintragung im codex 6/35 des Geschichts-
Vereins bekannt. Vgl. Schroll.) In eodem sec. XI«»» codice post evangelia ante
Vig. Nativitatis. »Universos in Christo credentes tam futuroa quam presentes
scire cupimus quod Dns. H. plebanus de Kaetse cuius beneficiorum liberalitate
rerumque impensione Milstatenses fratres sepius sunt donati, tradidit abbati dicti
cenobii pie memorie Wolf. VI marcas denariorum ad redimendum mansum unum
seu comparandum qui annuatim marcham debeat persolvere custodis officio per-
henniter serviendum ea conditione ut si quem ex oblatione fidelium questum ipsi
fratres poterint consequi in recordationem ipsius Henrici integrum et indivisum
retineant, exceptis panibus et candelis si quando huiusmodi sacrificium se ob-
tulerit, proiit in die omnium fidelium animarum usui sacriste cedat. Similiter
tribus solempnitatibus Pasche, Natalis ac Pentecostes ita tarnen quod in prefatis
celebrationibas per tocius evi tempora vivi et mortui memoria a fratribus singulis
retineatur. Acta sunt hec ob ampiexum amicitie sepe dicti H. plebani de Kaetse
feliciter regnante W. abbate annuente et consensum prebente priore eiusdem loci
votoque omnium fratrum qui Domino inibi cupiunt militare*. (characteres sunt
saec. XIII. adulti) nisi quod superne manus recentior addiderit »Sanctus Domi-
tianus Dux <. In eiusdem liturgici codicis Kaiendario sequentia necrologica sunt :
»Jan. 16. hodie obiit Girvita Jan. 19. hodie« obiit Willelmus comes. Febr. 12 in mar-
gine: Mill. ducent. vig. scdo indictione nona septimo exeunte Februario Bellan-
cius, filius olim Michaelis evinst(!) pro quo presbiteri debent facere yigilias in omni
anniversario qoia dimisit ecclesie devotam sedeniciam in vinea que est in burgo
apud dominum Rodulfnm. Juni 17 presbiter CizolAnno dni. mi. MCLXXI Juli 10
Dedicatio Eccl. S. Marie Anno Dni. MCCLXXXXVIIII Indulgentia eins duorum
annorum et LXXX dierum. Oct. 25 hodie ob. übertus sacerdos. Nov. 12. ob. sacerdos
Johannes Anno D. N. C. MCLVIIII.«
■) Engelbert von Spanheim, advocatus ecclesie Salisburgensis, Mon. Duc.
Car. Nr. 408 a. 1074, cf. Witte, Mitt. des lost. 5. Erg. B. p. 415 f.
*) Gemeint ist wohl St. Paul im Lavanital, in dessen Nähe die Görzer noch
im 15. Jahrb. begütert waren. Vgl. H. H. St. A. Rep. IL B. 2 (Schatzarchiv)
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Die Legende vom bl. Earantanerherzog Domitianus. ^\
secanda ad s. Waltpnrgam i), dae ad Milstat site hominibus qui pre*
dicti predii terram incolnnt in eisdem ecclesiis ins baptizandi et sepe-
liendi et omne regimen ecclesiasticum quo post episcopum eiusqne missum
plebesani atnntnr acqaisiyit. Huius rei testes sunt: Engilprecbt, Wem-
herus, Eberhardus, Marbewardas, Adalot, Aribo, Dietmarus et alii quam
plures.
Aus diesem, in der eben fdr jene Zeit bezeichnenden Formlosig-
keit auf dem letzten Blatt eines Messbuches') aufgezeichneten Tradi-
tionsakt, welcher wegen der Erwähnung Erzbischof Grebhards auch vor
das Jahr 1088 fallen muss, ergibt sich zunächst, dass Millstatt von
Anfang an als Doppelkloster mit zwei Kirchen, der Andreaskirche des
Frauen- imd der Allerheiligenkirche des Herrenstiftes s) begründet
wurde. Das wichtigste aber ist natürlich die Erwähnung einer Gattin
des Aribo mit ihrem Namen «Liutkarda^^). Man wird kaum fehl-
gehen, wenn man in dieser Gemahliu das langgesuchte Bindeglied
zwischen den Stiftern Yon Millstatt und den Lurngauer Grafen, die
Erbin der Güter in Lurnfeld und Pustertal, mithin die zwischen
1022 und 1039^) vorkommende ,uxor comitis Engilberti Lum* ver-
mutet, die sich dann nach dem Tod dieses ihres ersten Gatten — Mon.
Duc. Car. 246 (zw. 1030 und 1039) als verstorben erwähnt — mit jenem
aus Bayern eingewanderten Pfalzgrafen Aribo verheiratet und ihm die
Besitzungen ihres Hauses zugebracht haben würde. Ihre Kinder aus
jener zweiten Ehe wären daun jener 1122 als Vogt von Millstatt
auftretende, ,palatinus comes Engelberf* und sein Bruder Mein-
hard, der Ahnherr aller jüngeren Grafen von Görz, die dann in der
Folgezeit die Stiftsvogtei von Millstatt und die Pfalzgrafschaft in
p. 570 a. 1411: ,Graf Hainrich von Görz bat Elsbethen Turnerin von Kollnitz
den Hof zu Eollnitz, gebaissen an der Stigl, so vellig und verwant ward ir leben-
Ung zugestellt und nach dem tod feilt der bof der berrscbaft Görz wieder an.
Dieser brief liegt in dem lädel »Kauf und übergab an die grafen«.
») Ein Liutold de S. Waltpurga (1161) wird erwftbnt Mon. Duc. Car. 1014.
*) In demselben oben zitirten Faszikel Domitiansakten Fol. 56 wird diese
Codex B 8 wie folgt bescbrieben : Codex in folio mre B iam alibi (i. e. S. Domi-
tiani Instr. sub. lit. X.) defloratus est seculi XI adulti babetque sequens calen-
dariam (ohne Tbomas von C.) Sicque explicit Calendarium Missalis Milsta-
tensis sub signo B 8 quod baud dubio non est domesticum neque enim Salis-
burgense cum nulios eins sanctos dioeceseos babeat et ne quidem in canone pro
rege orat.*
*) Wenn anders nicbt, wie v. Jakscb meint, eher an die Pfarrkirche Aller
Heiligen in Millstatt und die ältere Tauf kirche zum h. Johannes in Obermillstatt
ZQ denken ist.
*) Leider habe ich nicht herausbringen können, wieso SchroU a. a. 0. S. 6
eine m. W. nirgends bezeugte Gemahlin des Aribo »Güilla* oderWilla erwähnt.
*) Mon. Duc. Car. 231. cf. Neer^l. S.Rudberti Salisburg. M. G. Necrol. II p. 131 2/5
MlttheUanfen XXVni. 6
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82 Robert Eisler.
Kärnten als Nachfolger des ,comes palatinus Aribo'^, die Be-
sitzungen um Görz, in Krain und ünterkärnten als Erben des aus
mehreren Traditionen i) bekannten ^Heinricus nobilissima prosapia
ortus, f rater Meginhardi Lurn**^) bezw. seiner kinderlos zurückgeblie-
benen Witwe Wezala,^) und die Besitzungen der Grafen im Lumgau
und Pustertal als Nachkommen jener Liutkarda vereinigten.
Damit stimmt ganz vorzüglich die bekannte Nachricht des üu-
rest^) über die Gründung von Millstatt: «Das kloster hat gestift ainer
von Payern, derselbe hat eine von Görtz zu gemahel gehabt,^) der-
selbigen hayrat-guet ist dye gult gewesen, davon er das kloster ge-
stift) hat, und hat die gult darumb verstift, dass sie nicht in andrer
herrn bände cham, den von Görtz zu schaden^) '^ — die unbedingt
auf guter alter Überlieferung beruhen muss. Denn seit die Vogtei
von Millstatt 1397 an die Ortenburger übergegangen war, hatte sich
eine populäre, noch bei Laz, Megiser, und Bucelini erhaltene, ganz im
Geist der alten Millstätter Legendenbildung erwachsene Meinung ge-
bildet, dass das Kloster Millstatt von Bischof Albrecht von Trient,
dem Ortenburger,(!) die Kirche daselbst aber von Herzog Domitianus
gegründet worden sei. Wenn Unrest eine diesen gangbaren Kloster-
traditionen so sehr widersprechende Ansicht vorbringt, so mag sich
das daraus erklären, dass nach dem Aussterben der Ortenburger die
Görzer in ihrem bekannten unglücklichen Krieg gegen Friedrich III.
das Ortenburgische Erbe, mithin auch die Vogtei über Millstatt
wieder für ihr Haus in Anspruch nahmen. Bei dieser Gelegenheit
mögen dann einschlägige Urkunden produzirt und von den Streit-
teilen erörtert worden sein, deren Nachhall uns möglicherweise eben
in der zitirten Nachricht des Unrest vorliegt. Auch wäre es mög-
») Redlicb, Acta Tiroleneia 1. Nr. 226. 236, 237, 282, Mon. Duc Car. III
Nr. 376, 377, 409.
•) Acta Tir. Nr. 228 erscheint er in der Zeugenreihe» Die Urkunde Nr. 240
zeigt diesen Heinrich »hereditario iure* reich begütert in der Umgebung von
Görz. Seine Zugehörigkeit zu den Görzem erkannte zuerst Osw. Redlich.
«) Mon. Duc. Car. 376, 377, 409.
<) Chron. Car. in Hahn, Coli. lAonumentorum J. p. 528.
B) Wenn Laz die Gemahlin , Maria« des Herzogs Domitian zu einer Gräfin
von Andechs-Meran macht, so kann auch hier dieselbe alte Tradition, vermischt
mit neueren Vorstellungen von dem Hause der Grafen von Görz-Tirol, nach-
wirken. Vgl. auch den Ausdruck des Aventinus »Menardus Goricius, cuius avia
ab Andechs erat«.
•) Dieser Satz ist natürlich nicht, wie Witte M. I. ö. G. 5. Erg. B. p. 429
irrtümlich gemeint hat, so zu verstehn, dass die Stiftung gemächt worden sei,
um die Görzer zu schädigen, sondern »damit sie nicht, den Görzem zum Schaden,
an andre Herren — rivalisirende Geschlechter, etwa die Ortenburger — käme«.
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Die Legeade vom hL Earantanerherzog Domitianus. 33
Heb, (lass dem ünrest eine jetzt yerschollene HauscliTonik der Grafen
Ton Görz vorlag, da er sich an anderem Orte (Hahn. Coli. Mon. I. S.
523) für die Behauptung, die Görzer seien ^die gepom Hertzog von
Kanmdtn* (ef. ibid. p. 491) auf eine »Geschrift* beruft. Nur ne-
benbei möchte ich in diesem Zusammenhang erwähnen, dass P. Ig-
nutius Jung in seiner Domitiansvita^) die eben erwähnte ünreststelle
ans einer .deutschen Chronik, bis dato in der Burg von Görz aufbe-
wahrt' zitirt. Keinesfalls liegt meines Erachtens irgend ein
Grund vor, eine so plausible Nachricht als , späte Erfindung* von
vornherein abzulehnen.
Die ersten zwei Generationen des von Jaksch selbst nur als
Versuch bezeichneten Stammbaumes wären also wohl in eine zu-
sammen zu legen, da der 1070 und in den folgenden Jahren genannte
.conies Engelbert* mit dem gleichnamigen, 1070 und 1120 er-
wähnten „palatinus comes*, dem Sohn der Luitkard und des Aribo iden-
tisch sein dürfte. Der Wechsel des Titels wird sich wohl sehr leicht
daraus erklären, dans Aribo seine bayerische Ffalzgrafen würde ein-
gebüsst hatte und es wohl eine Zeit brauchen mochte, bis der von
seinen Trägern festgehaltene, aber bedeutungslos gewordene Titel
durch die steigende Macht der Görzer Grafen neues Ansehen und
bleibende Anerkennung in Kärnten^) gewonnen hatte. M. E. be-
steht gar kein Anlass die Erwähnungen Mon. Duc. Car. No. 387
(1070), Acta Tirol. Nr. 265, 266,276 (1070—80) No. 284 (1070—1090)
und die Stellen Mon. Duc. Car. No. 540 und 570 (1107 und 1122)
auf zwei verschiedene Personen zu beziehen. Ebenso wenig gerecht-
fertigt erscheint mir die Einstellung der zweiten Person dieser Ge-
schlechtsstufe, jenes .Meinhard Albus*, der (Mon, Duc. Car. No. 398)
als Ministeriale von Aquilea, nirgends aber, wie in Jaksch' s Stamm-
baum, als .Graf im Pustertal*) erscheint, sodass seine Zugehörigkeit
zo diesem Geschlecht nicht einmal wahrscheinlich ist. In die Zwi-
») Abschrift im Millstätter Pfarrarchiv S. 2.
') Bedeutung und Ursprung des Pfalzgrafentitels in Karoten sind bisher
noch strittig. Nach der Erwerbung von Kärnten durch die Habsburger bestand
die Pfalz fort und wurde den Görzem von den Habsburgern verliehen. (Albrecht
der Lahme, Graz 1339 Dezember 1 1, verleiht den Grafen Albrecht und Meinhard
von (iöTz die Pfalz von Kärnten mit allen Rechten und Nutzungen.) Zur
späteren staatsrechtlichen Stellung der Pfalzgrafen vgl. den Spruchbrief Herzog
Albrecbts IH Oberburg 1391 Jänner 27 (Or. nach Jaksch wahrscheinlich in
München): ,. . . ein pfalzgraf . . . der auch gegen einen herzogen daselbs, so
man aof den f&rstenstuhl setzet, recht tun soll . . . und auch des landrechts
nicht ist«.
*) Au'^h das Register bringt keinen Beleg dafür.
6*
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84
Robert Eisler.
schenzeit zwischen der Grafschaft des zwischen 1030 und 1039
(Mon. Duc. Car. No. 246) als verstorben erwähnten ersten Engelbert
und der Herrschaft des jüngeren Engelbert schiebt sich ganz unge-
zwungen die Erwähnung eines Grafen Udalschalk im Lurngau ein,
den Jaksch allerdings, was hier nicht in Betracht kommt, einer anderen
Famiüe zuzählen will.
So mochte ich denn die folgende, berichtigte Geschlechtsfolge
aufstellen :
^
o
o , a
^ \ ^ o
^ c8 i-i 00
M _ 00 ^ 1 o
inricu
a. 1065
cca. 10
Weza
,1075-
kinderl
«* .o ^
X gS.Sö
' ja
Megin
Graf im
()22-cc
Mathi
w. 1050
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Die Legende TOm hl. Earantan^herzog Domitianus. g5
Wie immer man aber über alle diese verwickelten Verhältnisse
urteilen mag, zweifellos ist soriel, dass von Engelbert dem Ffalzgrafen
an bis zum Jahr 1397 die Grafen von Görz die erbliche Vogtei über
Millstatt besassen^) und dass auch dieser erste in der Beihe das Ober-
eigentumsrecht über das Kloster, das er dem h. Petrus 1122 kom-
mendirte, aus dem Titel des Erbrechtes besass. Sonst wäre die Be-
rufung auf die ,parentes* sinnlos. Aus diesem Vogteiverhaltniss aber
würde sich ganz ohneweiters, selbst wenn nähere Einzelheiten nicht
überliefert wären, die oben beobachtete feindliche Stimmung der
Mouche Ton Millstatt gegen die Familie ihres Elostergründers erklären.
Bilden doch Streitigkeiten zwischen Vögten und Bevogteten ein ständiges
und wohlbekanntes Kapitel mittelalterlicher Klostergeschichte. Dazu
kommt, dass gerade die Grafen von Görz-Tirol ihre Hausmacht
nahezu ganz auf Kosten der bevogteten Kirchen ausbauten und,
wenn irgend möglich, an Bücksichtslosigkeit in dieser Beziehung
andere Dynastengeschlechter noch übertrafen. Ich verweise dafür nur
auf den bekannten Bericht in der Urkunde von Bamuscello (21/4.
1150 Mon. Duc. Car. HL No. 900)i wie der Pfalzgraf von Görz, ge-
1) Als Vögte erscheinen die Görzer urkundlich: 1138 Jaksch, Mon. Duc Car.
UI. B. n. 692; 1183 Okt. 16, ibid. n. 1296; 1201, ibid. n. 1602; 1201 Nov. 30,
ibid. n. 1512; 1207 Apr. 6,*ibid. IV. ß. n. 1603; cca. 1240, ibid. n. 2190; 1252,
ibid. n. 2516. 1252 wurde die Vogtei über Millstatt (die Lesung B »Eirchhaim«
ist unmöglich, da diese Vogtei in n. 2516 dem Hermann von Ortenburg über-
lassen wird) an den Erwählten von Salzburg verpfändet (Mon. Duc Car. n. 2529),
mnss jedoch bald wieder eingelöst worden sein, da schon 1287 Albert von Görz,
doch offenbar als Vogt, eine Schenkung an Millstatt zu schützen verspricht
(Schroll, Archiv für vaterländische Geschichte und Topographie von Kärnten 17.
B. p. 25). Ob seither ein Obereigentum Salzburgs an der Vogtei von Millstatt
wie bei anderen damals verpfändeten und dann rückgestellten Lehen (vgl.
Czoemig. Das Land Görz 8. 511 Anm.) bestand, lässt sich aus dem erhaltenen
Material nicht erkennen. 1300 Febr. 28 erscheint Alb. von Görz als Vogt von
Millstatt (Or. H. H. St. A. Rep. 11). 1307 teilen Heinrich II. und Albrecht IIl.
die Einkünfte der Vogtei untereinander (Or. H. H. St. A., vgl. Czoemig p. 628).
1314 bestätigt Heinrich von Görz die Stiftung eines Jahrtages in Millstatt (Schroll
a. a 0. p. 28). 1318 Mäni 17 wird ein Pfandrevers der Grafen Heinrich und
Meinhard von Görz über das an Albrecht von Görz verpfändete Landgericht
Mühlstadt ausgestellt (Rep. 24 H. H. St. A. Original fehlt). 1319 Febr. 20. Graf
Heinrich von Görz erlässt den Leuten von Millstatt die Jarat, die sie seinem
Bichter tun sollen (Or. H. H. St. A.). 1320 erklärt Johann von Görz-Tirol, dass
«eine Richter die Millstfttter nicht zu Pferdefuhren zwingen dürfen (Schroll a. a.
0. p. 29.). Das Repertorium des Schatzarchivs (II B 2 p. 531) im H. H. St. A.
erwähnt noch zum Jahre 1377: Ain Revers von Chunraten Heck von Müllstatt
ftof Graf Meinbarten von Görz umb den Bestand des Gerichts zu Mülstatt. Das
Bestandgeld ist 20 Mark Aglaier Pfennige.
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86 Robert Eisler.
gen die ausdrücklichen Bestimmungen des Vogteivertrages die Güter
der Kirche von Aquilea ^hospitando bona diripiendo in ecclesiis et in
cimiteriis eorum et multa alia mala colonis inferendo* verwüstete und
zum Überfluäs den Patriarchen Pilgrim, der ihn deshalb vor Gericht
forderte, mit bewaffneter Hand überfiel und in Gefangenschaft setzte,
aus der jener nur durch die Hilfe Ottokars V. von Steier und anderen
Dynasten befreit werden konnte. Wenn auch derart unglaubliche Ge-
walttaten doch Ausnahmen bilden mochten, so gehörte doch allem
Anscheine nach eine höchst drückende Kaudhabung der Yogteirechte
zur traditionellen Familienpolitik der Görzer. Zahlreiche Urkunden
zeigen daher von dem unablässigen Streben der Bevogteten sich selbst
unter den grössten Opfern dieser Advokatie zu entziehen. 1 139 klagt
Propst Hartwig von S. Stefano in Aquilea, die Bauern würden der-
roassen von den Schirm vögten bedrängt, dass sie Haus und Hof ver-
liessen und, wenn nicht bald Abhilfe geschaffen werde, würden auch
die noch Zurückgebliebenen gezwungen sein, ihrem Beispiel zu folgen ;
aus diesem Grunde sehe sich die Propstei dazu gezwungen, die Vogt-
rechte durch Überlassung von 24 Hüben und des Marktzolles in S.
Daniele abzulösen, i) Aus ähnlichen Gründen löste der Abt von Be-
ligna (1160) des Vogtei Verhältnis mit Aufopferung von 32 Hüben 2).
Allein auch damit scheint er sich noch immer keine Buhe verschafft
zu haben, denn erst 1186 musste sich derselbe Engelbert dazu ver-
stehen, dem genannten Abt zum Ersatz für zugefügte Unbilden (ad
delendas iniurias) einen Berg bei Gormons samt gewissen Einkünften
zu überlassen 3). 1215 verzichtet Meinhard von Görz gegen Erlag
von 30 Mark Silber auf die Advokatie über die Güter des Kapitels
von Cividale bei Fagagna, muss aber trotzdem seine Ansprüche nicht
aufgegeben haben, da das Kapitel 1223 weitere 19 Mark demselben
Zweck widmen musste^). 1245 verstand sich das Marienkloster von
Aquilea dazu, gegen die exorbitante Summe von 200 Mark Silber die
Vogtfreiheit auf blosse zehn Jahre abzulösen^). Ihren Gipfel erreichte
diese kirchenfeindliche Haltung der Görzer im 13. Jahrhundert unter
der Regierung der beiden Brüder Meinhards von Görz-Tirol, Herzogs
von Kärnten, und Alberts I. von Görz. Der erstgenannte bemäch-
tigte sich 1267 vorübergehend der Stadt Trient und ihres Gebietes»
nahm 1277 die dem Bischof gehörige Stadt Bozen mit Gewalt ein
■) de Rubeie, Monumenta ecclesie Aquilegiensis col. 568.
») 1. c. col. 556.
«) 1. c. col. 561.
*) 1. c col. 696 cf. 672.
*) Or. H. H. St. Archiv.
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Die Legende vom hl. Earantanerherzog Domitianu«. g7
und vertrieb endlich den Bischof Heinrich, Egnos Nachfolger, von
seinem Sitz. Für alle diese Missetaten verfiel er dem Kirchenbann,
der erst nach seinem Tode gelöst wurde. Sein Bruder Albrecht be-
kam Streit mit dem Patriarchen Oregor von Aquilea, überfiel ihn
d^ Nachts in Villanuova bei Bosazzo und schleppte ihn gefangen
nach Gorz^). Erst auf eindringliche Verwendung König Ottokars
und der anderen Nachbarfürsten wurde der Patriarch 1267 durch den
Spruch eines Schiedsgerichtes befreit. Doch begann übers Jahr von
neuem eine Fehde, in der der Vizedom des Patriarchen^ der Bischof
von Ck)ncordia, von den Leuten des Grafen bei Medea erschlagen
wurde.
Schon diese wenigen Beispiele lassen erwarten, daas auch die Bene-
diktiner von Millstatt nicht viel Ursache zu Gefühlen des Dankes und
der Ergebenheit gegen ihre Vögte gehabt haben dürften. In der Tat
zeigt eine Beihe von Urkunden auch hier das gewohnte charakteristi-
sche Bild unaufhörlicher Streitigkeiten. Im Jahr 1201 (Mon. Duc.
Car. Mo. 1512) beschränkt Pfalzgraf Engelbert seine Forderungen, be-
treffend denn Spanndienst, den ihm die freien und unfreien Leute
von Millstatt zu leisten hatten. . 1201 (M. D. C. 1512) verzichtet er
nach längerem Streit gegen Zahlung von 40 Mark Friesacher Münze
auf den bisher vom Kloster eingehobenen Vogtmodius, wie er erklä-
ren muss: ,ne nova iura viderer invenire in illud cenobium quod
defendere potius debebam.** Wie wenig der Abt dem Vertrage traute,
beweist der Umstand, dass er sich die Verzichtleistung des Grafen
auf den Vogtmodius vom Papst bestätigen lassen zu müssen glaubte.
(Mon. Duc. Car. 4. B. No. 1603 Urk. d. d. 1207 April 14). Doch
der Papst war weit und der Görzer nicht gewohnt, sich an schrift-
liche Abmachungen, mit wehrlosen Mönchen zu binden. 1234 Hess
sich Meinhard dasselbe Becht zum zweitenmal um 10 Mark Silber ab-
kaufen. Auch im 15. Jahrhundert hören die Streitigkeiten nicht auf.
1320 erklärt Graf Johann von Görz, dass seine Richter die Leute des
Klosters von Millstatt nicht zu Getreidefuhren zwingen können 2).
Endlich im Jahre 1397 während der schwachen Regierung des
jugendlichen Heinrich (IV) von Görz ersehen die Millstätter ihren
Vorteil, fallen von dem Görzer ab und stellen sich unter den Schutz
der ebenfalls am Millstätter See reichbegüterten, seit kurzem den
Qörzern wieder feindlich gesinnten Ottenburger»). Noch in der Ur-
0 Czoemig a. a. 0. S. 521.
*) Schroll a. a. 0. S. 29.
') Im 13. Jahrh. herrscht zwischen den Häusern Görz und Ortenburg das
beste Einvernehmen. 1262 Dez. 26 verpfönden die Ortenburger ihre Güter in
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gg Kobert Eisler.
künde, in der Friedrich von Ortenburg die Vogtei übernimmt, i) wer-
den die Unbilden und Beschwerden, die das Kloster ^von früheren
Herren und Richtern** erlitten hat, in bitterem Ton hervorgehoben.
Unter diesen Umständen wird sich niemand wundem, wenn die
IVIillstatter schon früh auf Mittel sannen, dem drückenden Joch die-
ser Vögte zu entrinnen. Und es wird wohl kein Zufall sein, dass
gerade unter jenem Engelbert, der so unsanft mit dem Patriarchen
von Aquilea umgesprungen war, in der — allerdings nichts lücken-
los erhaltenen Reihe päpstlicher Privilegien für Millstatt eine neue
Bestimmung über die freie Wahl, bezw. Absetzbarkeit des Vogtes^)
Kais, um das Geld zur Befreiung des in Werfen gefangen gehalteneu Albert von
Görz-Tirol aufbringen zu helfen (Or H. H. St. A.). 1267 kämpft Friedrich von
Ortenburg mit Albert von Görz gegen den Patriarchen von Aquileia (Tangl, im
Arch. f. 0. G. 36. B. p. 2% Durch die ganze erste Hälfte des 14. Jahrh. laufen
jedoch Fehden. 1301 bekriegen sich Heinrich von Görz als Hauptmann von
Friaul und Meinhard von Ortenburg als General kapitän des Patriarchats (1. c.
p. 83). 1316 Juni 22 vergleichen sich Meinhard von Ortenburg und Heinrich
von Görz in einem Streit wegen Auersborg (Or, H. H. St. A. vgl. Rep. II. ß. 2,
p. 416). Am 25. Juli desselben Jahres schliessen sie Frieden, aller Krieg soll
aufhören. 1333 traten die Ortenburger in Form einer Verpfändung den 4. Teil
des Geleits zu Luenz, Spital, Traburg und Peuschelsdorf an die Görzer ab (Rep.
II B 2, p. 436). 1338 erfolgt ein Sendbrief von sieben Ortenburger Grafen an
die Burggrafen von Lienz, »uinb die That an Graf Heinrich seligen von Orten-
burg begangen* (ibid. p. 833). 1340 scheint diese Fehde wieder beigelegt ge-
wesen zu sein (ibid. p. 468: ain ledigsagungsbrief von Grave Friedrich von
Ortenburg für sich und seynen bruder graf Otten auf all gefangenen so auf graf
Albrechten und seiner brüdcr von Görz seyten in irem krieg von den Orten-
burgischen erlegt undt gevangen worden sein). 1385 ernennt Meinhard VII. von
Görz den Bischof Johann von Gurk und den Grafen Friedrich von Ortenburg zu
Gerhaben seiner Söhne (ibid. p. 592, vgl. Czoemig p. 552). Der letztere scheint
jedoch die Vormundschaft wegen eines Streites um das von ihm und von seinen
Mündeln beanspinicbte Landgericht im Mölltal niedergelegt zu haben. Wenigstens
erscheint in dem diesbezüglich erflossenen Spruchbrief von 1389 (Rep. II B 2, H.
H. St. A. p. 767) uur noch Johann von Gurk als Gerhabe der Görzer.
*) Regest bei SchroU a. a. 0. S. 36, Text im Diplomatarium Milstatense (Cod.
14177 der Wiener Hofbibliothek) f. 162.
>) Dass die Bestimmuug des Privilegs von 1122 (Mon. Duc. Gar. Nr. 570)
»Advocatum locus vester ad defensionem suam, sicut constitutum est, sortiatur*
keine freie Vogtswahl bedeutet, sondern dass sich wahrscheinlich das »sicut
constitutum * auf einen einschlägigen Vorbehalt der Gründungsurkunde zu Gunsten
der Stifterfamilie bezieht, ergibt sich, abgesehen von dem gewiss nicht ohne Not
veränderten Wortlaut der Urkunde von 1177, schon daraus, dass die Urkunde
auf ein verständliche Bitte Engelberts und der Mönche erflossen ist. Die Gewalt
des Vogts wird nur durch das Verbot beschränkt, Klostergut an Auswärtige zu
verleihen, was ebensowohl im Interesse des Stifters selbst lag, wie in dem des
Klosters.
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Die Legende Tom hl, Earantanerherzog Domitianus. 39
auftritt: ,adyocatum sane'*, heisst es in dem neuen Privileg von
1177 (ML D. No. 1216) locus vester libere soriiiatur .... (folgt
dasselbe Verbot, Elostergut auswärts zu verleiheo, wie in den Vor-
orkunden) . . «si quod absit, monasterio inutilis fuerit,
lieeat vobis eo amoto alium substituere.*' Wie sehr auch die
Eorie im allgemeinen geneigt war, geistliche Anstalten auf Kosten der
weltlichen Gewalten zu privilegiren, eine so weitgehende Bestimmung
setzt immerhin voraus, dass man in der an die päpstliche Kanzlei ge-
sandten Supplik die Sachlage in einem ganz bestimmten, weniger der
Wahrheit entsprechenden, als der geplanten Entwicklung günstigen
Licht dargestellt habe. Wusste die Kurie^ dass die Yögte des Klosters
dieses aus ihren Eigengütern gegründet und ausgestattet hatten, und
daher die sog. Stiftsvogtei als erbliches Recht besassen, so würde sie
sich vielleicht doch bedacht haben, dieses Obereigentumsrecht Dritter
in einer Weise zu verletzen, die gewiss weit hinausging über die
durch die Kommendation von 1122 dem heiligen Stuhl eingeräumten
Befugnisse. In einem ganz anderen Lichte erscheint der Vorgang,
wenn es etwa den Brüdern gelungen war, in Eom den Schein zu er-
wecken, Millstatt sei eine landesfürstliche Gründung, mit-
hin exempt von jeder sonstigen grundherrlichen Gewalt Gestiftet von
dem ersten christlichen Herzog von Kärnten, habe das Kloster
später vertragsmässig — wie etwa das Patriarchat Aquileia^) — die
Vogtei an die Görzer übertragen, bezw. es hätten die Grafen von Görz
diese Gewalt von den Herzogen von Kärnten zu Lehn erhalten. Li
beiden Fällen, sei es nun, dass die eine oder die andere Auffassung
der Sachlage urkundlich anerkannt wurde, gewannen die Millstätter
die Möglichkeit, gegen Übergriffe ihrer Vögte das landesfürstliche
Gericht anzurufen, sei es dass sie auf Bruch des angeblichen Vogt-
vertrages, der sich dann gewiss auch noch „gefunden^ haben würde,
sei es, dass sie auf Überschreitung der den Görzern vom Herzog ver-
Uehenen Befugnisse klagen konnten. Nur unter diesen Voraussetzun-
gen entspricht das erwähnte päpstliche Privileg dem bekannten Cha-
rakter des Papstschutzes, der in der Regel, abgesehen etwa von dem
Verhältnis der Klöster zur bischöflichen Gewalt, keinen neuen Rechts-
zustand schaffen, sondern nur den bereits bestehenden gegen gewalt-
same und widerrechtliche Anmassungen durch das Ansehen des hei-
ligen Stuhles schützen sollte.
•) Mon. Duc. Car. Nr. 900 >prefotu8 comes Engelbertus pactum, quod pater
eioB cum domino patriarcha pepigerat, irritum fecit*. Da Meinhard noch 1122
ohne den Titel »advocatas« auftritt, muss dieser Vertrag unter dem Patriarchen
Gerard geschlossen worden sein.
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90 Robert Eitler.
Wiederum kann es kein Zufall sein, dass gerade damals, als dieses
päpstliche Privileg erwirkt wurde, jene bereits besprochene zusammen-
hängende Reihe von Schriftdenkmälern entstanden ist, die mit einan-
der beweisen sollten, das Kloster Millstatt sei nicht, wie gemeinhin
geglaubt werde, von den beiden Söhnen des Ffalzgrafen Hartwig,
sondern schon weit früher von einem Herzog von Kärnten ge-
stiftet worden. Bei dem Bestreben, diese Gründung möglichst weit
in die Vorzeit hinauszurücken, musste man naturgemäss bei dem
frühesten christlichen Herzog des Landes, dem ersten, der als Kirchen-
gründer in Betracht kam, anlangen. Dass man ihn zu einem Jünger
des h. Rupert, des Gründers von Salzburg, machte, ist bei einem
Kloster dieser Diözese nur selbstverständlich. Für die Einzelheiten,
die über die Erbauung der Kirche erzählt werden, scheint zunächst
nichts anderes als die im Geist etwa des Isidor von Sevilla^) erfun-
dene Etymologie Milstat = mille statuae^) massgebend gewesen zu sein.
Sonstige Taten des Herzogs werden ja nicht berichtet, und die gänz-
liche Ratlosigkeit des Autors könnte sich nicht ungeschickter ent-
hüllen, als in dem Schlusssatz dieser sonderbaren »Vita' : ,Qui cum
bona conversacione et felici consummatione cursum vitae, prout
merita ipsius declarant, sine querela — ein nicht misszuverstehendes
Lob der guten Zeit — coram deo expleret, venerabile corpus eins in
edicula iuxta maiorem ecclesiaro, est reconditum. (Z. 18 ff.)
Soweit scheint die Entstehung der Legende, deren tendenziöser
Charakter nach allem Gesagten kaum mehr zweifelhaft sein kann,
hinreichend erklärt zu sein. Nur ein Umstand vermag noch gerecht-
fertigte Bedenken zu erwecken. Wie in aller Welt, wird man fragen,
konnte ein Millstätter Mönch des 12. Jahrhundert auf den für einen
Kärntnerherzog, sei es nun ein Bayer, Franke oder Slave, gleich
sonderbaren Namen Domitianus verfallen, wenn nicht doch ir-
gend eine, wenn auch noch so dunkle Tradition von irgend einem
spätrömischen Domitianus oder slavischen Domizlaus^) vorlag?
«) Laut Angabe des bereits zitirten Inveniara im H. H. St. Archiv besass
die Bücherei von MilUtatt noch im 17. Jahrh. eine Pergament-Handschrift deß
Isidorus Hispalensis.
>) Die Möglichkeit dieser Ableitung wurde schon von Hansiz bestritten, der
Milstat von »Mühlgestade« ableiten wollte, eine Etymologie, die nach einer freundL
Mitteilung E^of. Seemüllers dadurch ausgeschlossen erscheint, dass der getrübte I-laut
erst in den spätesten Namensformen auftritt. Hofrat Jagiö schlägt vor, Milstat von
slav. »mliniSt'e* deutsch = Mühlstätte abzuleiten, was umso eher angeht, als auch
andere slavische Ortsnamen (Dombra, Kraut etc.) in unmittelbarer Nähe vorkommen.
^) Z. B. in Herbordi Vita S. Ottonis mehrfach als Name vornehmer Slaven
bezeugt. Ein »Domzla« als Zeuge (1181—94) Mon. Duc. Car. Nr. 1038 IL
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Die Legende yom hl. Earantanerherzog Domitianus. 9^
Solange diese Frage nicht befriedigend beantwortet werden kann^
bliebe immer noch dieser Name als rätselhafter, möglicherweise doch
auf irgend eine Überlieferung von einem sagenhaften Karantaner-
ftbrsten zurückgehender Bestbestand der ganzen Analyse zurQck.
Wider alles Erwarten wird auch diese Schwierigkeit noch besei-
tigt nnd zwar seltsamerweise durch eine unbedachte, im Zusammen-
hang ganz unnötige gelehrte Reminiszenz des anonymen Fälschers,
wie man ihn zu nennen jetzt nicht mehr lange zögern wird. Dort
wo er nämlich von der Umweihung des Tempels der tausend Heiden-
götzen in eine christliche Kirche berichtet, fügt er auffallenderweise
und ohne sichtbaren Anlass hinzu, dass der Heilige dabei dem schönen
Beispiel des Papstes Bonifa z gefolgt sei, eine Anspielung, die der
moderne Leser zwar nicht sofort erfasst, die aber schon der gelehrte
ßolland^) richtet gedeutet und auf die Umweihung des Pantheons —
nach der mittelalterlichen Erklärung eines Heiligtums „aller Götter* —
in eine Kirche der Miittergottes und aller Heiligen unter Bonifaz IV.
bezogen hat. Der Bericht über diesen letzten, unter Kaiser Phokas
errungenen denkwürdigen Sieg des Christentums über das sinkende
Heidentum, ist aus dem Liber pontificalis*) auf dem Umweg über die
historischen Werke des Beda Venerabilis») in nahezu alle Geschichts-
werke des abendländischen Mittelalters übergangenen.
Allein aus den zugänglichsten Sammlungen lässt sich folgende
reiche Stellenliste zustande bringen: Paulus Diaconus, Hist. Langob.
IV, 36; M. G. S.S. Rer. Lang. p. 128. (A); Chronicon Universale
M. G. SS. XIU S. 136 (A), Adonis archiepiscopi Viennensis Martyro-
') Acta SS. 1. c. Anm. p. 703 nota c.
*) Liber Pontif. ed. Dachesne I. Bd. p. 317: ,Eodem tempore petiit (sc. Boni-
faziüB quartus) a Phocate principe templum, qui appeilatur Pantheum, in quo
fecit ecclepiam beatae Mariae semper virginis et oinnium martyrum*.
*) cf. Bedae Venerabilis Chronica, in »Bedas ges. Werke* ed. Giies 6. B. S. 304 u.
Ecclesiastica historia Anglorum, ibid. II. B. S. 186. Die Anlehnung an den Text
der Chronik ist in der folgenden Zusammenstellung durch den hinzugefiigten
Bachstaben A, die Benützung der Kirchengeschichte durch B bezeichnet. A
lautet: ,a. 4565 (614). Idem (seil. Phocas) alio papa Bonifacio petenle iuesit in
veteri fano, quod Pantheum \ocabatur, ablatis idolatriae sordibus ecclesiam beatae
semper virginis Mariae et omnium martyrum fieri, ut ubi quondam non deorum
sed daemoniorum cultus agebatur ibi deinceps omnium fieret memoria sanctorum*,
B dagegen: »Hie est Bonifacius, quartus a beato Gregorio Romanae urbis epis-
copus, qui impetravit a Phocate principe, donari ecclesiae Christi templnm Romae
quod Pantheon Yocabatur ab antiquis, quasi simulacrum esset omnium deorum,
a quo ipse eliminata omni spurcitia idolorum fecit ecclesiam d. Dei
genetricis atque omnium martyrum Christi, ut exclusa multitudine daemonum
mnltitodo ibi sanctorum memoriam haberet.
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92 Robert Eisler.
logium, Migne Patr. lat. 123. B. S. 266 /.um 13. Mai u. S. 387 zum
1. November; ygl. das Pseudobedaische Martyrologium^) in Bedae
opera omnia ed. Colon. 1688 tom. III c. 305 und 345 (A); Beginonis
Chronicon ad. a. 538, M. G. SS. I p. 550 col 2. (A); Johannis Chro-
meon Venetum, 55. VII p. 8. (A); Chronicon Vedastinum SS. XIII
p. 691 (B); Ekkehardi Chronicon Wirziburgense SS. VI p. 24. (A);
Ekkehardi (Frutolfi) Chronicon Universale SS. VI p. 152 (A); Heri-
manni Angiensis Chronicon ad a. 609 SS. V p. 91 (B); Bernoldi
Chronicon, ad. a. 609 SS. V S. 414 (B); Mariani Scotti Chronicon
ad. a. 632 SS. V S. 542 (B und A) ; Mariani Scotti Epitome SS. XIII.
p. 76, 3. 61 (A?); Hugonis Flaviniacensis Chronicon ad. a. 602 SS.
VIII p. 232. 15 (B); Sigberti Gemblacensis Chronographie SS. VI p.
321 z. 45 (B) ; Hugonis Ploriacensis Chronicon (als Ivonis Carnotensis
Chr.) bei Freher, Corpus Francicae Historiae p. 38 (A); Ottouis Frisi-
gensis Chronicon M. G. SS. XX p. 219. (nach Marianus Scütu8);The-
odorici aeditui Tuitiensis, Catalogus Pontif. Boman. SS. XIV. p. 576.
(auä Hermann von Beicheuau); Annales Magdeburgenses (Chronograph.
Saxo) SS. XVI. S. 129. (A); Godefridi Viterbiensis Speculum regum,
SS, XXII. S. 27. (A); eiusdem Panteon 1. c. p. 290 (wie Otto von
Freising); Monumenta Epternacensia, SS. XXHI. S. 43 (A); Gilbert!
Chronicon Pontificum et Imperatorum, SS. XXXIV. S. 128 (A u. B);
ilartinus Oppaviensis SS. XXII. S. 422.*); Annales S. Medardi, SS.
XXVI. S. 519. (A); Sigfried von Balnhusin, SS. XXV. S.7 12. (B);
vgl. auch Eyke von Repgau, die Kaiserchronik u. s. f.
Unter allen diesen Versionen bringen nun nicht wenige einen
für die Kritik der Millntätter Legende höchst wichtigen und auf-
schlussreichen Zusatz. So heisst es im Martyrologium des Ado
zum 1. November: ^Festivitas sanctorum omnium. Petente namque
papa Bonifacio iussit Phocas imperator in veteri fano quod Pantheon
vocabatur et a Domitiano prius factum erat ablatis idolatriae
sordibus ecclesiam beate semper virginis Mariae et omnium mart>Tum
fieri, ut ubi quondam omnium non deorum, sed daemoniorum cnltus
agebatur, ibi deinceps omnium fieret memoria sanctorum ; quae ab illo
1) Das echte Martyrologium des Beda in der Ausgabe von Giles enthält zum
13. Mai nur »Dedicatio 8c. Marie ad marfyres* und zum 1. November nur »festum
omnium sanctorum*.
^) Martin von Troppau bringt eine Variante (in der Monumentenausgabe ist
diese Kntlehnung übersehen), die zuerst in den Mirabilia urbis Romae (ed. Par-
thej.) auftaucht. Nach dieser Fassung soll das Pantheon, offenbar wegen des
strengeren Parallelismus mit der sp&teren Widmung an Maria und alle Heiligen,
ursprünglich allen Göttern und der magna mater Kybele geweiht gewesen sein*
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Die Liegende Yom bl. Earantanerherzog Domitianus. 93
tempore kalendis Novembris in urbe Borna celebris et generalis agitur.
Bei Begino: ,Hic petiit Focam at in veteri fano quod Pantheon vo-
cabatur, qaod a Domitiano Caesare fuerat construetum
ecclesiam sibi consecrari liceret, quod annuit imperator*' ; in der Chro-
nik Yon S. Vaast d'Arras: ,Is Bomae eliminatu omni spur-
citia idolorum a templo quod vacabatur Pantheon quod Decius^)
Imperator extruxerat mutata veneratione in honore sanetae Mariae et
omnium sanctorum in Kai. Noyembris psollempnitatem celebrare sta-
tuit*; bei Marianus Scotus: ^Iste (sc. Bonifacus) obtinuit a Foca,
at in Teteri fano quod Pantheum Yocabatur et a Domitiano im-
peratoreconstructum erat, ecclesiam omnium sanctorum consec-
rari, ubi omnium deorum cultus agebatur'; bei Hugo von Fleury:
,Domitianu8 igitur . . . ius perorabat aequissime et Bomae multa
construxit aedificia, inter quae aedificavit Bomae templum miri-
ficum quod Panteon antiquitus vocabatur sed nunc in honore
sanetae Mariae dei genitricis et omnium Martyrum consecratum di-
noscitur. Dehinc vero atrox factus . . . .* bei Otto von Freising:
,Post hunc alius Bonifacius IV. a beato Gregorio precibus ab eodem
aogusto obtinuit, ut templum a Do mitiano imperatore construetum
quod Pantheon Tocabatur, ecclesiae Dei datum iu honorem omnium
sanctorum dedicaretur». Derselbe Text ist in das »Panteon* des
Gotfried von Yiterbo aufgenommen. Endlich heisst es in den
Denkwürdigkeiten von Epternacb: ^Post hunc alter Bonifa-
cius, peciit Focara ut in veteri fano Pantheon constructo a Do-
mitiano aecclesiam consecraret'
Auch diese Nachricht, dass das Pantheon von Kaiser
Domitian erbaut worden sei, stammt wie der ganze übrige Be-
richt über die Um weihung der Botunde vonBeda. Es heisst näm-
lich in seiner Chronik zum Jahre 4069 (ed Giles p. 314): »Pantheum
Bomae quod Domitianus fecerat fulmine concrematum: cui nomen
inde datum est, quod omnium deorum ipsa domus habitaculum' . Beda
selbst schöpft aus der von Prosper von Aquitanien und Cassiodor
fortgesetzen Hieronymianischen Weltchronik (ad ann. Abrabae 2105),
diese wieder aus der Liste der Domitianischen Bauführungen im rö-
mischen Staatskalender von 354'^).
Alle jene Benutzer Bedas, die sich über ein bloss stückweises
Ausschreiben ihrer Vorlage hinaus zu einer sachlichen Verarbeitung
*) Offenbarer Schreibfehler für Domicianus.
*) M. G. auct. antiquissimi, tom. IX. p. 146. Z. 20. Die Nachricht ist wohl
nur auf eine Kestanration des von Agrippa erbauten Pantheon zu deuten. Vgl.
Richter, Topographie von Rom, in Iwan Mallers Encyclopadie B. III, Abt, 8/2, S. 234.
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94 Robert Eisler.
zusammengehöriger Nachrichten zu erheben vermochten, müssen sich
bei dem aus dem Liber pontificalis stammenden Bericht Bedas über
die Weihe von Santa Maria rotonda ad martjres auch an den nicht
lange vorher nach Hieronymns erwähnten Erbauer dieses mittelalter-
lichen Palladiums der Stadt Bom erinnert haben. Auch dem unbe-
kannten Millstatter Legendendichter kann diese ganze Geschichte nicht
unbekannt geblieben sein, zumal da die Klosterkirche von Mill-
statt dem Erlöser und allen Heiligen gewidmet war und niclit nur
die ausführlicheren Martyrologien ^), sondern auch die Festpredigten
gerade zum AUerheiligentag^), dessen Einsetzung auf Papst Bonifaz
zurückgeführt und mit der Weihe des Pantheons in Verbindung ge-
bracht wurde, diese Geschichte mitzuteilen pflegten. Die bereits er-
wähnte Pseudoetymologie ,Mil8tat= Mille statue* dürfte dann den ge-
wünschten Anknüpfungspunkt für die Verpflanzung der Umweihungs-
geschichte jenes römischen Pandemoniums auf den ganz unklassischen
Boden von Millstatt gebildet haben. In jener für die mittelalterliche
Geschichtsschreibung überhaupt bezeichnenden Vereinigung von
schrankenloser Willkür gegen die historischen Tatsachen und sklavi-
scher Abhängigkeit vom geschriebenen Worte Hess man auch die
Millstatter Kirche von Domitianus erbauen, den dann die
eingangs erörterte berechnende Absicht des Fälschers in den ersten
christlichen Herzog von Kärnten verwandelte.
Dass so der wütendste ^persecutor ecclesie*, in der mitteralter-
lichen Geschichtsschreibung sonst als Verfolger des Evangelisten Jo-
hannes bekannt und berüchtigt, zu einem Heidenbekehrer und christ-
lichen Landeevater gemacht wurde, erregte dem unbekannten Mill-
statter Mönch wohl kaum allzu schwere Bedenken. Haben doch auch
Hugo von Fleury (s. o.) und der Verfasser der Gesta Bomanorum,
mit der gleichen Sorglosigkeit gegen die Charaktere der Geschichte,
vielleicht nur infolge einer verstellten Zeile in einer annalistischen
Vorlage den Ruf der höchsten Gerechtigkeit von dem frommen Heiden
Trajan, der für eine Zeit wenigstens in den christlichen Himmel Auf-
nahme gefanden hat, auf seinen Vorgänger, den Tyrannen Domitianus
*) Vgl. oben das Zitat aus dem Martyrologium des Ado.
*) Vgl. die Pseudobedaische Homilie in der Beda-Folio- Ausgabe von Köln 1688
7. B. p. 151 mit dem Zitat »legiraus in ecclesiasticis historiis*. Für die weite
Verbreitung und Beliebtheit dieser Predigt zeugt eine althochdeutsche Über-
setzung in einer Essener Hs., mitgeteilt in Lacomblets Archiv für Gescbicbte
djes Niederrheines 1831.
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Die Legende des h). Earantaaerherzogs Domitianus. 95
übertragen 1). Und es ist höchst charakteristisch für das zu allen
Zeiten gleiche Verfahren literarischer Sagenbildung, dass noch im 17.
Jahrhundert der anonyme Verfasser des ,Quinternio* ohne die Iden-
tität des Heiligen mit dem furchtbaren Christenverfolger zu ahnen,
doch offenbar der blossen Namensgleicheit wegen, auch den sagen-
haften Eärntnerherzog Domitianus in seiner Jugend grausame, nach
seiner Bekehrung tief bereute Christenverfolgungen veranstalten, ja
ihn, ganz wie die ursprünglichsten Quellen der Legende, den heidni-
schen Götzentempel selbst erbauen liess.
Sollte trotzdem jemand sich versucht f&hlen, das bezeichnende
Zusammentreffen der Namen Domitianus und Bonifa-
cius mit der ümweihungsgeschichte eines heidnischen
Pandemoniums in der Millstätter Legende sowohl wie in den oben
angeführten Quellen als ein zufalliges Zusammentreffen zu erklären,
so lie^se sich die Haltlosigkeit dieser Annahme schon allein durch die
gleichzeitig auftretenden formalen Anklänge erweisen. Nicht nur nahe-
liegendere Ausdrücke wie daemonum cultura (A: daemonum cul-
tusagebatur) oder die antithetische Struktur des Schlusssatzes Z 17:
,ecclesiam,que primitus mille demonibus fuit addicta, in honore omnium
sanctorum postmodum consecrari fecit* (A: „ut ubi quondam . . . de-
monum cultus agebatur, ibi deinceps omnium fieret memoria sanctorum*)
sind beibehalten, nein, sogar der gewiss nicht gewöhnliche Ausdruck (Z.
16) eliminata omni spurcicia demonum (eliminata omni
spurcicia idolorum-B) ist unverändert aus Beda übernommen.
So wäre denn die Entstehungsgeschichte der Millstätter Grün-
dnngslegende aufgeklärt und es erübrigt nur noch, auf die Entwick-
'lung des Domitianuskultus, und im Zusammenhang damit, auf die
späteren Umarbeitungen und Erweiterungen der Legende einzu-
gehen.
Dass von Anfang an beabsichtigt war, den verstorbenen Herzog
Domitianus geradezu als einen Heiligen zu verehren und seinen Re-
liquien wundertätige Kräfte zuzuschreiben, wird dadurch zweifelhaft,
dass die erwähnten ältesten Eintragungen weder .Sanctus* noch
„Beatus* zu dem Namen des Stifters hinzufügen; möglich ist es im-
merhin, da die in das Breviar eingefügte oratio^) die Fürbitte des Domi-
mitianns schon in der für die Anrufung von Heiligen charakteristi-
*) S. oben das Zitat aas Hugo v. Fleury: »Domitianus ius perorabat aequis-
sirne« u. s. f. Ebenso die Gesta Romanorum ed. Oesterley 103. Als Gegenstück
dazu finde icb in einer Historienbibel des 15. Jahrhs. bei den Kapuzinern in Klagen-
furt Marc Aurel als neroniachen Wüterich geschildert. ^
*) S. 0, S. 74. Anm. 1.
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96 Robert Eisler.
sehen Form (sufifragia, sanctificasti etc.) erfleht. Jedenfalls ist klar,
dass einer Legende, die den Gründer des Klosters als Bekehrer des
ganzen Landes feiern sollte, von yomherein die Tendenz innewohnte,
diese Gestalt zu einer heiligmässigen auszubilden. Die Einleitung der
höchst einträglichen — der h. Domitianns selbst verheisst seinen Ver-
ehrern „cumulum non exigui commodi* (Z. 81) — öffentlichen Reliquien -
Verehrung, erforderte selbstverständich eine längere Zeit vorbereitender
Propaganda durch Predigten und eindrucksvolle Ceremonien jeder
Art, zumal die görzische Partei ihre begründeten Zweifel gewiss nicht
bei sich behalten hat. (Z. 105: , Textor quidam dicens monachos
hec omnia facere ad decepcionem statim aliena loqui cepit*
u. s. w., Z. 89: ,ne aliquibus ista probro vel derisui fierent*.*) Und
obwohl die Legende glauben machen will, das die Verehrung des
Heiligen und seine Gnadeuwunder unmittelbar uach seinem Tode be-
gonnen hätten, (Z. 22) liegt doch das unfreiwillige Eingeständnis des tat-
sächlichen Verlaufs in der der mehrfachen Erwähnung einer wunderlosen
Periode vor. (per hoc omnem gratiam miraculorum ademit« Z. 29);
(Z. 37 : hiis transactis — d. h. nach der angeblichen ersten Erhebung der
Reliquien — nee aliquas virtutes curationem ibidem operatus est*; Z. 65:
,Quo facto (nach der zweiten Erhebung) multis annis ibidem perman-
serunt, donec omnibus in neglectum venirent et pro nihilo estima-
rentur'). Ja der Abt selbst, der die künftigen Gnaden wunder «quasi
spiritu prophecie* voraussieht, wagt vorerst nur eine Verehrung
,occulto honore" (Z. 63) vorzuschlagen. Erst nachdem die nötige Anzahl
von Erankenheilungen insbesondere unter den „moniales roultum credule*
(Z. 85) aufgewiesen werden konnte, und die Stimmung durch eine erfolg-
reiche Hagelprozession unter Vorantragung der hl Reliquien vorbereitet
war^), konnte in den letzten Jahrzehnten des 13. Jahrhunderts zu
einer öffentlichen Verehrung des h. Domitian geschritten werden.
Kach kurzer Zeit konnte schon eine stattliche, im weiteren Ver-
laufe der Zeit noch vermehrte Anzahl von Heilungen als Verheissung
künftiger Gnadenwunder für die herbeiströmenden Pilger zusammen-
gestellt werden, eine Aufzeichnung, die sich in der Form ganz an die
eingangs zitirte Vita S. Virgilii Salisburgensb anschliesst, was bei
den engen Beziehungen des Millstätter Klosters zum Stift S. Peter in
Salzburg^) niemanden wundernehmen wird.
>) Vgl. die Legende Z. 66.
*) £ine späte Nachricht (»Qainternio antiqaissimus» f. 2' ad a. 840 [Domi-
tianns] »evocaTit Sali<)bnrgo e S. Petri antiqnissimo monasterio 26 monachos cum
h^ oeconomo N*. vgl. auch Ankershofen a. a. 0. 8. 85) lässt die ersten Bene^
diktiner von Millstatt aus S. Peter stammen und behauptet, das Kloster sei ftber-
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Die Legende TOm hl. Karantanerherzog Domitianus. 97
Der Nachweis, dass ein Exemplar dieses Werkes in Millstatt vor-
handen war und benutzt werden konnte, ist von nicht geringer Wich-
tigkeit für das Verständnis der Z. 45 ff. geschilderten Reliquienerhebung
und den Beginn des Domitianuskultus überhaupt Zeigt doch ein
Vergleich dieses Berichtes mit der ,Inventio S. Virgilii* die auffälligste
Übereinstimmung. Hier wie dort werden die Reliquien nach einem
grossen Brande durch göttliche Fügung unter den Trümmern der zer-
störten Kirche aufgefunden und durch ein Bild mit einer Inschrift
beglaubigt^). Wer die«e Berührung richtig würdigen will, wird na-
türlich bei dem Mangel eines wörtlichen Anklangs keineswegs auf
eine literarische Entlehnung schliessen dürfen, zumal einer solchen
Annahme auch gewisse, nicht unwichtige Abweichungen eutgegen-
baopt ursprünglich eine Priorei des Salzhurger Stiftes gewesen. Es ist nicht
auBgeschlossen, dass diese Nachricht auf eine dokumentarische Basis (etwa auf den
oben erwähnten Totenrotel) zurückgeht. Dieselbe Quelle nennt als ersten Abt
Ton Millstatt einen sonst nicht bezeugten «Abdo« und beruft sich (f. 3) auf einen
»Liber relationum et missalica 2^. manuscripta, unum Latinum et unum 6er-
manom«. Tatsächlich erfolgte die Überlassung gewisser Zehnten an Millstatt
»per manuB Gebehardi archiepiscopi * und auch der Stil der ältesten Millstätter
Bachmalereien weist auf Salzburg. 1270 wurde Abt Dietmar yon Millstatt zum
Abt Ton S. Peter postulirt.
1) Bemerkenswert ist auch in der Salzburger Legende die hartnäckige, natür-
hch auf wunderbare Weise bestrafte Ungläubigkeit eines Domherrn, »der wissen
mochte, wie es zugegangen war« (Wattenbach). Für den Text cf. M. G. SS. XL
p. 88. »Anno vero dominicae incarnationis 1181, 14.» indictione, 14. Kai. Martii
sub Alexandro papa IIL, apostolatus ipsius 21 et ultimo, regnante serenissimo
priocipe Friderico, Romanorum imperatore augusto, anno regni eins 28, conreg-
nante sibi filio suo Ueinrico Romanorum rege gloriosissimo, Ottone de Witelins-
pach inclito duce Ba?ariorum ducatum tenente, supra memorati fabrica monasterii
(fic. 8. Ruperti) que scismatis persecutione conflagrante sub aliquot annos diruta
et diruenda deperierat, sumptibus et iussu praeclarissimi pastoris Chuonradi
Salzburgensis arphiepiscopi, apostolice sedis tunc legati in Alemannia, cardinalis
presbiteri s. Marcelli Sabinensia episcopi, quandoque etiam Moguntinensis archi-
episcopi, dum a fundamento cepit reedificare Sancti Spiritus cooperante gratia et
dirinae maiestatis eufiragante dementia corpus beati Virgilii, quod ob immensi
temporis antiquitatem ab omnibus ignorabatur, contigit revelari. Quadam ergo
die &clnm est, ut lapides muro clapsi aliquantulum intro spectandi aditum
transeuntibus prebuissent, diligentius aliquibus hoc ipsum considerantibus con-
caTitatis patuerunt indicia et picturue vestustioris deaurata illic visa sunt sce-
mata. Porro canonicis huius rei novitatem perquirentibus et latius eiusdem muri
apertoras patefacientibus, inventa est beati Virgilii octavi post sanctum Ruod-
bertam Salzburgensis episcopi tumba et depicta imago, eiusdemque imaginis
hmoscemodi epigrama: »Virgiiius templum construzit scemate pulchro«. Et pre-
terea dies obitus eins 5. Kai. Decembris. Idem vero dignus Deo pontifex
maioris ecclesiae in qua et sepultus fuit; primus eztitit iundator.
MiUeUoiifen XXYIU. 7
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9g Robert Eisler.
stehen. Während in Salzburg eine ,pictura deaurata* des Heiligen
und eine Bauinschrift mit den Reliquien aufgedeckt wird, findet mau
in Millstatt bei den heiligen Gebeinen ein „sigillum* — Jung über-
setzt ein »Sigill oder Pfennig* — mit dem Bild des Herzogs und einer
Inschrift. Man wird der Vorstellung und vielleicht auch dem Vorbild
des Verfassers wohl am nächsten kommen, wenn man sich zur Veran-
schaulichung dieses doppelseitig geprägten (Z. 52 : ex altera autem parte)
,sigillum* an eine päpstliche Bleibulle erinnert: die Beschreibung
des Bildes selbst (,imago ducis in throno sedentis, gladium in manu
teneutis'') entspricht vollkommen dem bekannten Thronsiegeltypus.
Die Echtheit des Ganzen kommt natürlich, von allem anderen abge-
sehen, schon der Avers- Inschrift wegen (,hec sunt reliquie Marie uxo-
ris eius*") die an einem sigillum oder einer Münze ganz unmöglich
wäre^), nicht in Betracht. Das ganze Machwerk, schon nach der doppel-
seitigen Prägung einer päpstlichen Bulle vergleichbar, rückt dadurch
ganz in die Reihe jener verdächtigen zur Beglaubigung von Reliquien
angefertigten Bleitafeln, deren Wattenbach in seinem „Schrift-
wesen''^) eine ganze Reihe zusammengestellt hat.
An der Tatsache des grossen Elosterbrandes selbst wird kaum zu
zweifeln sein, da ein Ereignis dieser Art tiefe Spuren in das Gedächt-
nis der Mit- und Nachwelt einzugraben pflegt und es daher schwer
möglich gewesen wäre, eine solche Nachricht zu einer Zeit, wo die
meisten Zeugen angeblich noch am Leben waren, (Z. 50) ohne tatsächliche
Grundlage zu erfinden. Auch findet sich wirklich an der Kirche in
ihrer heutigen Gestalt alles romanische Baudetail verstreut und aus
dem ursprünglichen Zusammenhangt) herausgerissen. Dagegen ist es
durchaus zweifelhaft, ob vor dem Braude überhaupt Reliquien vor-
handen waren. Jedenfalls muss es auffallen, dass erst nach dieser
Erhebung Einzelheiten über die heiligen Gebeine, ja die Nachrichten
von einer an der Legende selbst ganz unbeteiligten Gemahlin « Maria'
und einem noch überflüssigeren Kinde unbekannten Namens zum
1) Sonst wäre es natürlich an sich nicht unmöglich, dass man den Siegel-
Stempel eines toten Herrschers mit der Leiche begraben hätte. So wurde mit
der Leiche der ersten Gemahlin Philip Augusts in Notre Dame in Paris nach
Viollet le Ducs Bericht ihr silberner Siegelstempel gefunden. (Dictionnaire de
Parchitectüre, Paris 1868, 9. B, S. 31. Anm. 2.)
') S. 50 f. der 3. Auflage. Schon Jung, Millstätter Hs. p. 34 meint ganz naiv,
dass dieser »Pfennig* wahi*scheinlich von Abt Martin bei der ersten Translatio
beigelegt worden sei.
3) Laut einer neuerlich freigelegten, nach Jaksch freilich nicht ganz unbe-
denklichen Inschrift am Türsturz dea Portals stammt die Kirche in ihrer eraten,
monumentaleren Anlage, aus der Zeit Abt Heinrichs I. (cca. 1115).
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Die Legende vom hl. Karantanerherzog DomitianuB. 99
erstenmal auftauchen. Unwillkürlich drängt sich die Vermutung auf,
dass erst der grosse Brand, der die Kirche in Trümmer legte und
unter diesen alle in der seither verschütteten Krypta befindlichen
Gräber begrub, ein Elementarereignis, dem die Reliquien, wenn sie
damals schon vorhanden gewesen wären, wahrscheinlich zum Opfer
gefallen sein würden, und das eine gesteigerte Anteilnahme der Gläu-
bigen an dem neuaufzubauendeu Gotteshaus höchst wünschenswert
erscheinen lassen musste. die Mönche auf den Gedanken brachte, dem
Domitianskult durch eine feierliche nach Salzburger Muster
veranstaltete Beliquienerhebung eine volkstümliche und
sichtbare Grundlage zu geben und so die Spenden der Wallfahrer,
die auch von Millstatt aus zum h. Virgil zu pilgern pflegten^), der
heimatlichen Klosterkirche zuzuwenden. Zur Beglaubigung der auf-
zufindenden heil. Gebeine wurde allem Anschein nach die beschriebene
Bleibulle fabrizirt und in einem der halb oder ganz verschütteten
Gräber der Krypta verborgen. Wohl möglich, dass die Gebeine, die
noch heute in dem Glassarg der Domitianuskapelle ruhen, im Leben
Mitgliedern des verliassten Aribonenhauses angehört haben ^). Jeden-
falls wurden nach dem programmässigen Verlauf der Erhebung die
h. Gebeine in einer steinernen ,arca* beigesetzt, in der sie sich nach
Angabe der im Anhang gedruckten Urkunde noch 1441 betanden^).
Auf dieser „arca" war denn wohl auch das am Eingang der Legende
(Z. 6 ff.) zitirte ,epitaphium* eingemeisselt.
So gewiss also diese „trauslatio II.* historisch ist, so wenig
Glauben verdient der Bericht über die Erhebung unter Abt Martin.
Denn nicht nur ist der in der Quelle gelbst angegebene Grund für
die Vornahme dieser Übertragung offenkundiger Unsinn und irgend
eiü anderer Grund für diese Massnahme nicht ersichtlich, sondern es
gehört auch ganz gewiss die Nachricht über den Ort der ersten Bei-
setzung des h. Domitianus (Z. 21: ^corpus eins in edicula iuxta maiorem
ecclesiam est reconditum*) nicht der ursprünglichen Fassung der Le-
>) cf. Vita S. Virgilii M. G. SS. XI. p. 93, Z. 53 .puerum quendam de Mil-
8tat 11 annorum curvum et cecum conspexiraus*.
') Schon P. Bruni, damals Hausprälat des Kardinals Alessandro Albani, be-
itritt energisch in seiner 1762 der Kongregation der Riten vorgelegten Dissertation
die Authentizität der Domitiansreliqaien«
*) Vgl. über die Lage dieser ,arca* in der Kirche» meine Ausführungen M. Z.
K., 1906, Heft 3/4 96 f.; ebenda sind die weiteren Schicksale der Gebeine be-
iprochen. Das »sigillum« war 1441 schon nicht mehr vorhanden, dürfte also,
nachdem es seinen Dienst bei der Erhebung getan hatte, nicht wieder beigesetzt
▼Orden sein,
7*
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100 Robert Eisler.
geude an. Solange die Krypta der Kirche, die eigentliche bevorzugte
Grabstätte in der Kirche, noch bestand, d. h. bis zu ihrer um die Mitte
des 13. Jahrhunderts erfolgten Zerstörung durch den grossen Brandy
hätte man sicher die Ruhestätte des angeblichen Klostergründers —
stillschweigend wenigstens — in der Unterkirche augeuommen.
Aus denselben Gründen, wie die Nachricht über die erste Be-
gräbnisstätte des Heiligen erst der erweiterten Bearbeitung des 13.
Jahrhunderts augehören muss, kann die Erzähluug von dem durch
den h. Domitian nächtlicherweile aus seinem Grab geschleuderten
.Hertwicus nepos Arlbonis* nur in einer Zeit entstanden sein, wo
die Familiengruft des görzischen Eausklosters noch nicht verschüttet
war, und man daher einen solchen weder urkundlich, noch im Ne-
krolog vorkommenden Namen aus den Grabinschriften entnehmen
konnte. Zwanzig oder dreissig Jahre nach dem Brand erinnerte sich
gewiss keine Seele mehr au diese Persönlichkeit. Auch ist es an sieh
nicht gut möglich, dass ein Neffe oder Enkel des 1102^ verstorbenen
Aribo — etwa ein Sohn des Pfalzgrafen Engelbert oder ein Sohn Potos —
zur Zeit des Abts Martin (um 1240) getödtet worden sei. Würde es
sich aber um irgend einen Ur-Urenkel des Stifters handeln, so müsste
man aus dieser späten Zeit wohl auch sonst etwas über den gewalt»
Samen Tod eines Görzer Grafen dieses Namens, oder wenigstens über
seine Existenz wissen, ganz abgesehen davon, dass man dann wohl
die genealogische Stellung eines solchen durch Angabe eines näheren
Verwandten zu bezeichnen gewusst hätte^). Überhaupt gewinnt diese
ganze sonderbare Geschichte erst einen vernünftigen Sinn, wenn mau
sie aus der jetzigen ungeschickten Einschachtelung in die Transla-
tionsgesehichte loslöst. Gegenwärtig versteht niemand, warum der
Eifer des h. Domitian gegen das Aribonenhaus soweit geht, dass er
den Hartwig nicht einmal in dem nach der Translation für die h. Re-
liquien doch nicht mehr benötigten, mithin vollständig leer stehenden
Grab in Ruhe liegen lassen will. Der Vorgang klärt sich erst auf^
wenn man bedenkt, dass die Mönche wohl schon gleich anfangs, als
sie die Legende vom Klostergründer Domitian erfanden, das Bedürfnis
empfunden haben werden, auch sein Grab aufweisen zu können.
und da war es wohl viel einfacher, statt in der Krypta neben
den Aribonischen Gräbern ein neues Kenotaph zu errichten — waa
aus vielen Gründen vielleicht überhaupt untunlich war, — eines der
«) Mon. Duc. Car. 513.
») Der Name Hartwig ist ein typischer Aribonen Name, kommt jedoch in.
den späteren Generationen der Grafen TOn Görz-Tirol nicht mehr vor.
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Die Legende vom hl. Karantanerherzog Domitianus. ^Ql
Yorhandenen Gräber umzntaufen und als Doiuitiansgrab zu bczeichueu.
Wies dann einmal jemand darauf hin, dass hier doch, der Inschrift
nach, ein gewisser Hartwig, ein Neffe des Aribo begraben worden sei,
so wurde ihm dann offenbar die Schauermär aufgetischt, wie allerdings
Aribo ,quosdam de parentela sua temerario ausu'' in der fraglichen
Oruft bestattet habe, dass aber der Heilige den profanen Leichnam
auf wunderbare Weise aus diesem Grub herausgeschleudert habe, um
ungestört, der Inschrift zum Trotz, darin liegen und der Auferstehung
des Fleisches entgegensehen zu können.
Damit wären wir wohl bei der ursprünglichsten Fassung der Le-
gende angelangt, die dann etwa folgenden Inhalt gehabt haben
mQsste:
Der heidnische Herzog Domitian von Earantanien sei vom h.
Rupert von Salzburg getauft worden, nach Millstatt gekommen, habe
dort ein heidnisches Fandemonium mit tausend Götzenbildern, wie
der Name noch heute weise, angetroffen und in eine Kirche des Er-
lösers und aller Heiligen umgeweiht. Nachdem er so sein Volk zum
Christentum bekehrt habe, sei er nach einem friedlichen und klaglos
vor Gott uud den Menschen zu Ende geführten Leben gestorben, und in
der von ihm geweihten Kirche beigesetzt worden. An seinem von
der frommen Nachwelt hochverehrten Grabe hätten sich durch lange
Zeit Wunder ereiguet, bis die Gnade des Heiligen durch die ruchlose
Frechheit eines bayerischen Pfalzgrafen namens Aribo verscherzt
worden sei, der es gewagt habe, in der von Domitianus gegründeten
Kirche Mitglieder seiner Familie beizusetzen. Als er aber dabei soweit
gegangen sei, im Grabe des Heiligen selbst seinen kürzlich ermordeten
Neffen Hartwig zu bestatten, hätte der erzürnte Heilige eines Nachts
den Leichnam wunderbarer Weise weit weg aus dem Grabe hinaus-
geschleudert. — Weitere Wunder düi-ften in dieser ältesten Legenden-
iorm noch nicht mitgeteilt gewesen sein.
Zwischen der ersten und der zweiten Bearbeitung liegen der
Klosterbrand und die Verschüttung der Gruft, endlich die feierliche
Erhebung der Reliquien. Alles was sich auf die Grablegung des Leich-
nams und die Reliquien bezieht, wird nun geändert, die ursprüngliche
Beisetzung erscheint den späteren Gewohuheiten, in Seitenkapellen zu
bestatten, angepasst. Zur Herstellung des örtlichen Zusammenhangs
mit der Stätte, wo die feierliche Invention veranstaltet wurde — die
natürlich in der Gegend des Chors, wo die Kryptengräber lagen,
also ,iuxta principale altare* (Z. 32) vor sich gehen musste — wurde
«lie Nachricht von einer ersten Translation eingeschaltet. Dem Inhalt
des Grabes entsprechend^ auf das man gerade beim Aufräumen des
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102 Robert Eisler.
Schuttes gestossen war, gab man danu dem h. Domitiau eine Gattin
mit dem naheliegendsten Heiligennamen Maria, und einen , namen-
losen* Sohn.
Eine weitere Umbildung der Legende war veranlasst durch die
mittlerweile, wahrscheinlich bei Gelegenheit irgend eines der oben er-
wähnten Ausgleichsverträge — erfolgte Wiederaufnahme der Seelen-
messen für die Klostergründer Aribo und Poto, wie sie sich in den
bereits besprochenen Nachträgen im Nekrolog ausspricht. Ein billiger
Vergleich musste nun auch zwischen deu Ansprüchen der historischen
Stifter und denen des h. Domitianus getroffen werden. Mun half sich,
indem man dem einem die Gründung der Kirche, dem andern die
Stiftung des Klosters zuschrieb. Freilich sollte auch diese Kompro-
misstradition, die in der überlieferten Legende vorliegt, nicht von
langem Bestand sein. Nach der Abschüttlung der Görzischen Vogtei
im Jahre 1397 verschwindet Arbo als Klostergründer dauernd aus
der örtlichen Überlieferung; nunmehr heisst es — so bei Laz und
M^iser — dass Domitian die Kirche, Bischof Albrecht der Ortenbur-
ger von Trient das Kloster gestiftet habe. Nur im Wappen des h.
Domitian — zusammengesetzt aus den drei schwarzen KärntuBr Lö-
wen im goldenen Feld, dem blau-weis geweckten bayrischen Rauten-
schild und dem Löwen der Pfalz (!) — bleibt ein schwacher Nach-
klang der bayrischen Abkuuft des Gründers von Millstatt dauernd
erhalten.
Noch durch ein weiteres, scheinbar unbedeutendes Kennzeichen
uuterscheidet sich die Neubearbeitung offenkundig von ihrer Vorlage.
Seit dem Einlangen der ca. 1186 verfassten und, wie ich obeu ge-
zeigt habe, mehrfach benützten Vita Virgilii waren Bedenken ent-
standen, ob Herzog Domitian wirklich vom h. Kupert oder nicht eher
von dem in der genannten Vita als „apostolus Carinthiae*^ bezeich-
neten Virgil getauft worden sei; Zweifel, die ihren Niederschlag in
dem Zwischensätzchen ,a sco. Budperto, ut quiduui asserunt, sive ab
aliquo successorum suorum, quibus raagis favemus'' gefunden haben,
und die auch den späteren Kritikern der Legende, von BoUaud bis
Hohenauer und Flor viel Kopfzerbrechens gekostet haben. Auch die
Bemerkung: „Ad hec, sub quo tempore conversatus fuit, ibidem con-
tinebatur* dürfte erst durch die Vita Virgilii veranlasst worden
sein, da dort (s. o. S. 97. Anm. 1) zu dem zitirten „Epigramma Virgilii*
der ^dies obitus eins* hinzugefügt erscheint.
Als Vorbereitung für den nunmehr einzuleitenden öffentlichen
und gewinnbringenden Domitianuskult, wurde eine Hagelprozession
veranstaltet und eine Zusammenstellung von Krankenheilungen, die
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Die Legende Tom hl. Karautanerherzog Doraitianns. 103
sich im Schatten der Klostermauem vollzogen hatten, vorbereitet.
Überhaupt dürfte die Neubearbeitung der Legende nicht bloss zeit-
lich mit dem Übergang zur öfifentlichen Verehrung der Beliquien zu-
sammenhängen. Sehr möglich, dass auch schon damals die Legende
in der plakatartigen, am ehesten den sog. Heiltumstafeln vergleich-
baren Ausstattung der jetzigen Überlieferungsform aufgezeichnet
wurde.
Noch wäre auf eine offenbar der zweiten Fassung aii^ehörige Wen-
dung hinzuweisen, die wie ich glaube einen Anhalt zu einer genau-
eren Datirung dieser Überarbeitung bietet. Wie bereits erwähnt,
billigt nämlich der anonyme Verfasser, die , wunderbare* Schändung
jener Aribonenleiche in Ausdrücken, die selbst unter der Voraus-
setzung der tiefgehendsten Gereiztheit nicht ohneweiters verständlich
sind: ,Et merito*, sagt er Z. 42. »Que enim participatio luciadtene-
bras, aut que pars fideli cum infidel e?** Man wird zugeben,
dass ein ganz besonderer Anlass vorgelegen haben tnuss, um die
Grafen von Görz in der Person ihres Ahnen als Glaubensverräter und
ausgemachte Höllenbraten zu beschimpfen. Ein solcher Anlass darf
wohl ohne Bedenken in dem Umstand erblickt werden, dass gerade
in der Zeit von 1277 — 1291 Herzog Meinhard von Görz wegen
seines Vorgehens gegen den Bischof von Trient im Kirchenbann
war und also die Bezeichnung .infidelis* von selten seiner beklagens-
werten geistlichen Schutzbefohlenen vollauf verdiente.
Damals stand das Stift unter dem Abt Kudolf Welzer, einem
krankhchen und schwachen, dabei keineswegs durch Frömmigkeit
oder Sittenstrenge ausgezeichneten^) ehemaligen Alumnus der Eloster-
schule, an dem der h. Domitian, wie mau in der Continuatio III
liest, selbst zweimal Wunder gewirkt hatte, d. h. wie man in etwas nüch-
ternerer Ausdrucksweise sagen darf, der selber an der Propaganda der
*) Noch als resignirter Abt und Senior des Konvents echeint er der böse
Geist seiner Mitbrüder gewesen »u sein. In einer Verordnung Temswich 1287
August 25 befiehlt Erzbischof Kudolf von Salzburg, der Abt solle den Senior
Rudolf, damit er nicht durch nächtliche und verbotene Konventikel den Brüdern
Veranlassung zu Fehltritten gebe — man erinnere sich an die »loca Toluptatum«
der Domitianslegende — für ein Jahr auf eine exponirte Pfarre versetzen. Weil es aber
sicherer ist, den Rudolf ohne (Jefahr vom Gottesdienste abzuhalten, als ihn mit
Ge&hr fQr eich und andere zelebriren zu lassen, befiehlt der Erzbischof dem Abt
und Konvent fleissig zu erwägen, ob er noch genug Sehkraft zur Ausübung des
Gottesdienstes besitze. (Schroll a. a. 0. S. 24. Ebenda über Gütervei-pfftndungen
nnd Schuldbriefe des Klosters aus dieser Zeit, über einen Mönch, der damals
wegen Totschlags suspendirt und zwei andere, die als unverbesserlich an andere
Klöster verschickt werden sollten.)
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j()4 Robert Eisler.
BeliquienverehruDg, deren äussere Vorteile für das damals ganz in
zuchtlosem Wohlleben versunkene und daher tief verschuldete Stift
ihm nicht entgehen konnte, hervorragend beteiligt war. Auf seine
Veranlassung diirfke denn auch die Neubearbeitung der ,Vita Domi-
tiani^^ erfolgt sein.
Dass es wirklich gelang Millstatt zu einem besuchten Wallfahrts-
ort zu machen, beweisen die in rascher Folge angelegten uud bereits
besprochenen zwei Wunderlisten. Aus der näheren und ferneren Um-
gebung, aus Steiermark, Friaul, Istrien, und Ungarn strömten die
Pilger herbei, angelockt von dem wachsenden Ruf der Heilungen, die
allem Trug zum Trotz, bei einem solchen Zulauf gläubiger Kranken
nicht ausbleiben konnten. Wie gross die Menschenansanmilungen zu
Zeiten gewesen sein mögen, geht daraus hervor, dass sogar die Taschen-
diebe, die Plage alter und neuer Jahrmarkts- und Wallfahrtsorte an-
gelockt wurden und der h. Domitian selbst in manchen Fällen das
Amt des Häschers ausüben musste. (Vgl. Z. 139.) In der Folge
scheint trotz des wachsenden inneren Verfalls des Klosters die Bedeu-
tung des Domitianskults nur gestiegen zu sein. Wenigstens ist für
das beginnende 15. Jahrhundert die Existenz einer Domitiansbruder-
schaft mit eigenem Vermögen durch eine Urkunde von 1423*) gesi-
chert. Noch 1441, als das Kloster unter dem schwachsinnigen Abt
Christof schon dem Untergang zuneigte, wurde die Verehrung der
Reliquien durch eine neue unter bischöflicher Assistenz vollzogene
feierliche Erhebung erhöht *). Damals wird auch die Millstätter
Allerheiligenkirche zweimal urkundlich s) als «ecclesia parrochialis
beati Domitiani* bezeichnet.
Bald darauf (1477) zogen die Georgsritter in Millstatt ein. Es
konnte nicht ausbleiben, dass dieser, dem Kampf gegen die Türken
gewidmete Orden dem heidenbekehrenden Herzog, der überdies für
das ewig in einer Geldklemme steckende Haus eine nicht zu verach-
tende Einnahmsquelle darstellte, erhöhte Aufmerksamkeit widmete und
*) Vgl. Domitianeakten Fasz. XXV, 5 Fol. 34 »Instrumenta ex archivio, qua
parte Milstadiense est: 1423 Der Bruderschaft des lieben Herrn Sanet Domitian
ein Wiaen in dem Thrilanger (?) unter Dräaitz (Drassnitz n. w. Greifenburg)
emitus. Ladula 17, Numero 68, in membrana, habetur ipsum originale*.
•) Urkunde A. 910 im Archiv des Geschichtsvereins. Als Translatio III. gedruckt
Acta Sanctorum im Anhang an die Vita et Miracula Domitiani. Vgl. unten S. 114.
«) Urkunde Ulrichs von Cilli A. 893 im Archiv des Geschichtevereins, gedruckt
Acta Sanctorum Febr. tom 1 p. 696 col. 2. Ein Ablassbrief für die capella s.
Ulrici in Plantz, ibidem coL 2 unten. Das Siegel von Millstatt seit 1232
nachweisbar, zeigt drei, spÄter mit Tierköpfen ausgestattete Säulen, ohne Zweifel
mit Beziehung auf die Domitianslegende.
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Die Legende vom hl. Eanintanerherzog Domitianus. ]^Q5
Beinen Eult durch eine neuerliche Translation in ein ^erhöhtes und
mit Mamielstein geziertes Grab* ^), durch Stiftung von Altären, Bildern,
Statuen und Glocken, worin besonders die ersten zwei Gro^smeister mit-
einander wetteiferten») aufeufrischen suchte.
Seinen Höhepunkt aber erreichte der Domitianskult erst nach
dem Einzug der Jesuiten in Millstatt, die, wie alle YolkstQmlichen
Elemente des katholischen Kultus auch diese hergebrachte und boden-
ständige Heiligen Verehrung bei der Wiedereroberung der durch luthe-
rische Prädikanten bedrohten Gemeinde von Anfang an klug zu be-
nützen verstanden. Wenn mitten in der unordentlichen Miss Wirtschaft
des der Auflösung verfallenden Georgsordens 1580 die Domitians-
bilder au der Kirchenwand restaurirt und mit Jahreszahlen versehen
wurden^), so wird man darin schon die sorgliche Hand der zwei seit
langem^) zu Missionszwecken hier weilenden Jesuitenpatres erkennen
dürfen. Seit die Kirche dann von der Gesellschaft Jeau endgiltig
übernonmien war, wurden endlich wieder Gnaden und Wunder
des heil. Domitian — unter häufigen Klagen über die Sorglosig-
keit der Kitter und der letzten Benediktiner in dieser Hinsicht —
ausfuhrlich aufjgezeichnet^), das vernachlässigte Anniversarium wieder
festlicher mit Predigten, eigenen Litaneien, Liedern und Gt^beten, be-
sonders aber durch die Ausspen düng der geweihten ^Domitianilaibeln*
begangen, die man in immer steigender Zahl, bald in tausenden von
Stücken an die zusammenströmenden Andächtigen verteilte, und die
rasch wegen ihrer wunderwirkenden Kräfte sehr gesucht wurden : nicht
nur dass sie Krankheiten und Viehseuchen zu heilen vermochten —
ins Feuer geschleudert löschten sie Brände, in die Äcker vergraben,
halfen sie gegen Wurmfrass. Prozessionen unter Vorantragung grosser
Bilder und Domitiansfahnen brachten Begen in trockenen Zeiten,
reichen Fischfang zur Lachsforellenzeit und wendeten bei Überschwem-
mungen die schwersten Schäden ab. Selbst verlorene Gegenstände her-
beizuschaflFen verschmähte der selige Herzog, im Wetteifer mit dem
b. Antonius von Padua keineswegs. Nichts ist natürlicher, als dass
*) Abgebildet M. Z. K. 1906 Sp. 96 f. Fig. 33. Der Lauf der Inschrift be-
weist, dass der Stein ursprünglich in horizontaler Loge angebracht war; jedoch
war er nicht als Grabplatte im Fussboden eingelassen, wie aus der »Millstätter
Hs. von 1692« (Jung) hervorgeht, sondern diente als Tischplatte einer nach alter
Weise über den Reliquien des Heiligen aufgestellten Aitarmensa.
«) Vgl. oben S. 55 f., Anm. 1.
») Seit 1671 wurde über die Enichtung des Millstätter Kollegs verhandelt.
*) Die »Millstätter Es.* enthält einen Anhang mit einer bis ins 19. Jh. fort-
gesetzten Wunderliste. Verschiedentlich werden Votivtäfelchen mit Wunder-
bildem erwähnt.
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jQg Robert Eisler.
sich seine Bekenuer so grosser Wohltaten würdig zu erweisen strebten,
zumal dem Ordenshaus durch seine engen Verbindungen mit dem
Grazer Hof — 1602 verbrachten z. B. die von den Jesuiten erzogenen
Erzherzoge Karl und Leopold ihre Ferien in Millstatt — reichere
Mittel zuflössen. 1610 konnte der Superior P. Coronius schon die
Kirche renovireii lassen, 1632 wurde dem Heiligen eine eigene Ka-
pelle erbaut, die 1641/2 mit Bildern uud einem prächtigen ^tumulus*
geschmückt wurde. Als Dekoration für hohe Feiertage wurden die bei
den Jesuiten so beliebten, noch von Goethe in S. Ignazio bewunderten
purpurroten Seidenbehänge angeschafft, 1643 wurden dann die Reliquien
in feierlichem Pomp aus dem Archivin das neue gläserne Behältnis über-
tragen. Eine letzte Erneuerung der Kapelle, verbunden mit einer Reli-
quienerhebung erfolgte noch im Jahre 1717.
Aber auch litterarisch machten die Patres für ihren Schutzpatron und
Schützling rege Propaganda. 1614 Hess P. Jakobus Crusius in Graz bei
Widmanstetter ein den obengenannten Erzherzogen gewidmetes deutsches
Büchlein über die Gnadenwunder des seligen Herzogs drucken, 1644 wurde
den Ständen von Kärnten zu Ehren eine „Comoedie** vom h. Domitian auf-
geführt, der hier zum erstenmal, gestützt auf die Nachrichten von seiner
apostoHschen Wirksamkeit, in der Rolle eines Laudespatrons von
Kärnten auftrat. Der weitreichende Einfluss der Jesuiten am kaiser-
lichen Hof wusste diesen Ansprüchen auch hier Geltung zu verschaffen. In
jenem feierlichen Gelübde, durch dasKarlVI. zur Abwendung der Pest am
22. Oktober 1713 in der Stephanskirche vor dem versammelten Erz-
haus dem ganzen Hof, und dem Volk von Wien die Erbauung einer
Kirche des h. Karl Borromeo versprach, rief der Kaiser neben den
alten, durch das Herkommen geheiligten Patronen der andern Erb-
läuder auch den h. Domitian von Kärnten an. So erklärt es sich,
dass von 1705 an auch in Wien regelmässig bis 1766 ein eigenes
Hochamt am Sonntag nach dem 5. Februar zu Ehren des h. Domi-
tianus gefeiert wurde *), — die bei dieser Gelegenheit gehaltenen Festpre-
*) In den Domitiansakten Fase. 6 findet sich ein offenbar fQr die Kirchen-
türen bestimmter gedruckter Anschlagzettel folgenden Wortlaut« : ,Zu Ehren des
Glorreichen und Wunderthätigen Heiligen j Domitian) | Ertz-herzogens in CärntheOt
und selbigen Landes ' Apostel, absonderlicher Schutz-Herr, und Patron des Ertz-
Her ; zogthums Cämtben i (Kupferstich mit der Unterschrift ,S. Domitianus
Carinthiaearchiduz et apostolus«.) | Wird eine Löbl. Cärnthnerischc Nation, welche
, allhier in der Kayserl. Königl. Haupt- und Resi denz Stadt Wienn oder um
dieselbe wohnhaft, auf nächst-künftigen Sonntag, welcher ist der 8. (hs.) Tag
dieses Monat« Februarii die jährliche Solemnität ihre» ob bemeldten Heiligen
Schutzpatrons, in der St. Peters-Kirchen um halber 10. Uhr mit vorh<^rgehender
Lob-Predig, und darauf folgendem Musikalischen Hoch-Ambt hochfeierlich be-
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Die Legende des hl. Karantauerherzogs Domitianus. IQ'J
digteu wurden gedruckt >) und an die Andächtigen verkauft, — und
dass die Angehörigen der Kärtneriachen Nation in Wien dem h. Do-
mitian 1725 auf der Brücke vor dem Kärtnerthor eine steinerne Bild-
säule errichteten. 2)
So war alles laugsam für die Einleitung eines Beatifikationspro-
zesses reif geworden. Denn eineraeits drängte der Ehrgeiz der Je-
suiten dahin, die Anerkennung dieses ihres Hausheiligen in der gan-
zen katholischen Welt durchzusetzen, andrerseits mussten sie fürchten,
die Kurie werde von selbst beginnen, diesem etwas geräuschvoll ge-
wordenen Lokalkult eine unter Umständen recht unverwünschte Auf-
merksamkeit zuzuwenden. Wie wenig Spass man zu Rom in diesen
Dingen verstand, zeigte sich 1764 in Cesena, wo der tumultuarische, bis
auf den heutigen Tag so manche komische Blüte zeitigende italienische
Lokalpatriotismus einem eben verstorbenen Bischof dieser Stadt mit Ge-
walt den Himmel zu erschliessen versuchte, und wo die Kurie dem insze-
nirten Wunderrummel mit den schärfsten Gewaltmitteln durch die
papstlichen Garden ein Ende machen liess. Ein Präzedenzfall schien
durch die auf Verwendung Maria Theresias erfolgte Beatifikation der
Seligen Camillo dei Lelli und Juliana Falconieri geschaffen und so
wurden endlich 1761 unter der geistigen Führung des Grazer Theo-
logieprofessors P. Matthäus Rieberer die einleitenden Schritte unter-
nommen.
Die Aussichten des Prozesses waren an sich keineswegs ungünstig.
Kach den Rechtsgrundsätzen, die erst kürzlich der grundgelehrte
Prospero Lambertini in einem abschliessenden Riesenwerk kodifizirt
gehen, zu welcher Andacht alle andächtig- und eifrige? Christen, fordeiiat aber
dieser Löbl. Nation | und all-diejenige, welche ▼on aolchen Eltern herbtammea I
Mitglieder freundlichst eingeladen seynd.*
') Die Bibliothek des Kärntner Geschichtsvereines besitzt einen solchen Druck
mit folgendem Titel: »Glückseliger Sae-Mann, Seeliger Domitianus Grosser Ertz-
hertzog und Apostel in CärntLen unter solchen Sinn-Bild Auss Belegenheit des
einfallenden Sonntags Sexagesime, allwo das Evangelium von Samen und viellerlei
icker handelt und an welchem Tag zum ersten mahl eine Hoch-löbliche in Wien
veraamblete C&rnthnerische Nation benannten ihren grossen Schutz-Patron in der
kayaerlichen academischen CoUegii Kirchen deren R. R. P. P. Soz. Jesu in Wienn
nut Solennen Ehren-Fest Huhmwürdigste begangen. Vorgestellet von Rev. P. Ig-
natio Reiffenstuell Soc. Jesu alldasigen ordinari Sonntag- Prediger Anno MDCCV den
5. Februarii. Gedruckt zu Wienn bey Andreas Heyinger, ünivers. Buchdrucker*. Eine
anonyrre deutsche » Vita Domitiani « von 1734, erwähnt in einem »elenchus auctorum«
der Domitiansakten dörfte nichts anders als eine solche gedruckte Predigt sein.
*) Brief des Wiener Jesuiten P. Wilhelm Brink an P. Math. Rieberer d. d.
14/4 1762.
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108 Robert Eisler.
hattet), musste, ausser den Verdiensten des Heiligen — uud da hätte
das Apostolat von Kärnten wohl hingereicht — noch zweierlei nach-
gewiesen werden: erstens dass man begonnen habe dem Beatifika-
tionskandidaten heiligmässige Ehren zu erweisen, bevor Alexander III.
1170 in seinem Breve ,audivimus*^) — gerichtet an die Mönche von
Lisieux, die einen von den ihren in trunkenem Zustand erschlagenen
Präfekten als Heiligen zu verehren begonnen hatten — alle derarti-
geu Entscheidungen dem römischen Stuhl vorbehalten hatte, uud
zweitens, dass der in Rede stehende Bekenner seit mehr als 100 Jahren
vor dem Verbot ürbans VHI. von 1634, in dem die Verehrung nicht
kanonisirter Heiliger mit dieser einzigen Ausnahme verboten
worden war, seinen Kultus mit Wissen der Bischöfe und Päpste un-
gestört genossen habe.
Beides zu beweisen, konnten die jedenfalls im besten Glauben
vorgehenden ^postulatores causae'' wohl hoffen; denn, wenn man auch
nicht mit der Legende selbst den h. Domitian, dessen Verehrung doch
angeblich gleich nach seinem Tode begonnen hatte, in die Zeit des
h. Rupert hinaufrücken wollte, so hatte doch selbst Bollands vor-
sichtige Kritik ihn der karolingischen Zeit zugewiesen. Und die Tat-
sache, dass schon vor 1534 mit Wissen von Bischöfen und Päpsten
dem Domitiau heiligmässige Ehren erwiesen worden waren, konnte
man mindestens durch die Urkunde Johannes von Gurk (1441) und den
Ablassbrief von 1443 beweisen. Dazu kamen noch die verschiedenen
Eintragungen in Millstätter Hss. vom frühesten Mittelalter an — die
commemoratio im C!odex 6/35 wurde auch von den berufensten
Kennern spätestens in den Anfang des XI. Jahrhunderts gesetzt —
bis zur Erfindung des Druckes reichend, ergäuzt durch Bilder, In-
schriften, EpiUphien und dgl.
Dass dem seligen Herzog trotz alldem schliesslich das Martyrolo-
gium Romanum verschlossen blieb, lag nur daran, dass die Jesuiten
die günstigste Zeit versäumt hatten. Bei den Kärtner Ständen und
beim Wiener Hof war ihr Einfluss wohl noch unerschüttert — aber
die geheime Antipathie, der alle ihre Bestrebuugen in letzter Zeit
nicht 1 iir bei der Kurie, der die Jesuiten seit langem die schwersten
Sorgen ^^ereiteten, sondern auch bei dem nächstbeteiligten Metropoliten,
dem E:::biscliof von Salzburg begegneten, ist doch in den Prozess-
I) De seryorum Dei beatificatione et beatorum canonizatione, Bologna
1734 — 88.
*) Überliefert in der DekretalenBammlimg Gregors IX., c. 1 de rel. et ven.
53. 345.
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Die Legende vom bl. Karantanerherzog Domitianua. 109
akten sehr deutlich zwischen den Zeilen zu lesen. 1772 schreibt der
Jesuit P.Francesco Tricarico dem P.Bieberer aus Born, es müsse mit aller
Sorgfalt vermieden werden, den Betreibenden oder irgend einen seiner
MitbrQder in dieser Sache zu erwahneu, da man gegenwärtig auch
nicht einmal den Namen eines Jesuiten vor dem Papst nennen dürfe,
ohne s. Heiligkeit in die furchtbarste Erregung zu versetzen. Und
der salzburgische Agent in Bom Canonico Agostini hätte wohl kaum
gewagt, nachdem er neun Jahre lang nichts für den Fortgang dieser
ihm am ehesten angehenden Geschichte getau hatte, den P. Bieberer
mit so nichtssagenden, fast höhnischen Entschuldigungen abzuspeisen,
weun er nicht im Sinne des Salzburger Hofes zu handeln geglaubt
hätte. Wem sollte es schliesslich nicht zu denken geben, dass der
Promotor Fidei, während der Kardinal Albani offiziell in seiner Eigens
chafb als kaiserlicher bevollmächtigter Minister und Protektor des
Reichs die Sache vor der Kongregation der Biten vertrat und sich in
seinen Berichten an Kaunitz und die Kaiserin selbst in Ausdrücken
der grossten Dienstfertigkeit und des wärmsten Interesses für die
Sache erschöpfte, seine Argumente als ^advokatus diaboli' einer
Dissertation des Piaristen P. Philippo Bruni, eines Haustheologen des
obengenannten Kardinals und späteren Suffragaus seines Bruders
entnahm !
Offenbar bestand in Bom nirgends die leiseste Neigung den An-
trag zu unterstützen. Den immer wieder erneuerten, gewichtigsten Ur-
genzen setzte man das unfehlbar Mittel kurialer Diplomatie, die er-
müdende Verschleppung entgegen. Das einzige, überall und unter
allen Umständen wirksame Expediens gegen diese Widerstände —
Geld, Geld und wieder Geld*) scheint damals den Postulatoren nicht
mehr allzureichlich zur VerfSgung gestanden zu sein. Denn nachdem
sie 1762 für die Drucklegung des von dem Kurialadvokateu Orbini
veriiassten Libells und för die Einleitung des Prozesses an 1000 scudi
ausgegeben hatten, scheinen sie sich bald mehr als zugeknöpft gegen
weitere Ansprüche verhalten zu haben. Wenigstens beklagt sich Don
Colmeta, der nach Orbinis Ableben an seine Stelle getreten war,
gegen Albani, mau habe ihm nicht den Lohn eines Advokaten, son-
dern den eines Kopisten bezahlt, und er könne daher seine Zeit und
andre einträglichere Sachen nicht länger fQr die Seligkeit des frag-
lichen Karantanerherzogs opfern. Albani sah sich nach andern Sach-
waltern um, aber einer nach dem andern lehnte unter Hiuweis auf
*} Brief des P. Tricarico an P. Rieberer »bene reraunei-andus esset promotor
fidei«, »offerendum esse aliqaid maioris momenti auditori Rotae, comiti ab
Henchan* etc.
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110 Robert Eisler.
die festen Taxen der römischen Advokateu ab, für den kargen von
den Postulatoren gebotenen Lohn jene uugeheure «farrago et conge-
ries docamentorum* durchzuarbeiten, mit denen der weltfremde Orazer
Professor sacrae scripturae gehofft hatte, Eindruck auf die Prälaten
der Sacra Congregazione dei Riti zu machen, die aber bei diesem
keineswegs sehr geschäflsfreudigen, nur in langen Zwischenräumen
tagenden Kolleg, wie Albani in einem Bericht an Maria Theresia
ironisch einfliessen liess, dem Heiligen mehr geschadet als genützt
hatten — eine Bemerkung, die ich selbst nach mQhsamer Durchpflügung
dieses Ungeheuern, ewig wiedergekauten Wustes — «multiplicandae
sunt rationes, non scripturae*, ruft Don Colmeta einmal verzweifelt aus
— nur zu begreiflich finde.
So konnte der Prozess nicht anders als im Sande verlaufen.
Nachdem 1761 Kieberer das nötige Material gesammelt und die
Diözesanbiscböfe von Salzburg, Gurk, Seckau und Götz für die Sache
gewonnen hatte, war Anfang März 1762 dem Papst die Supplik durch
den „secretarius aulicus*' in Rom, Don Crivelli überreicht worden.
Am 28. August war die mittlerweile in Druck gelegte Satzschrift
des Orbini der Ritenkongregation unterbreitet worden, zugleich mit
einer, — niemand weiss von wem bestellten, — kurzen, aber dafür
nicht unwitzigeu Gegenschrift des genannten Piaristen Bruni, der sich
allen Dokumenten mit der im 18. Jh. verbreiteten agnostischen Skepsis
in historischen Dingen gegenüberstellte, indem er behauptete, die vor-
gebrachten Beweise würden wohl zur Begründung einer gelehrten
Elucubration, nicht aber zur Motivirung eines Beschlusses in Ange-
legenheiten des Kultus genügen: ^ex possibilitate lectiones a Sacra
Congregatione non conceduntur.* Im übrigen begnügte er sich, den
li'dz, Messer und Buccelini nachzuschlagen und auf deren Angaben
gestützt, zu behaupten, Millstatt sei erst 1363 von Albrecht von Orten-
burg, Bischof von Trient gegründet worden und Bischof Johann
Schalermann, von dem eine Urhunde d. d. 1441 produzirt wurde, sei
schon 1433 (!) gestorben. Die Entstehung der Legende selbst setzt
er ins 15. Jahrh. und spricht ihr alle Glaubwürdigkeit ab. „Contendo''
sagt er, „probatum non esse, ducem illum unquam in terris fuisse,
nedum nunc in celis commorari*. Im übrigen nahm er die Sache nicht
tragisch. Nachdem Rieberer mit dem schwersten gelehrten Geschütz
seine Behauptungen entkräftet hatte, meinte er, er steife sich nicht
auf seine Meinung und beglückwünsche sich im Gegenteil, Veranlas-
sung zu so tiefgründigen Forschungen gegeben zu haben.
An Brunis Schrift schlössen sich am 4. September die mündlichen
Ausführungen des Promotor fidei, der die Form der Datirung
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Die Legende vom hl. Knrantanerherzog Domitianus. m
an der Urkunde von 1441i das Fehlen eiues Siegels an der Urkunde
Über die Domitiansbruderschaft von 1423 u. a. m. bemängelte, vorauf
die Kongregation ihre Entscheidung auf unbestimmte Zeit vertagte, ein
Beschluss, der auch durch zwei Schreiben Maria Theresias an den
Papst (4. Juli und 11. August 1763) oflFenbar nicht erschüttert werden
konnte.
Nun folgen endlose ,litigationes epistolares*, in denen Rieberer
sich verzweifelt bemüht, die erhobenen Einwände kennen zu lernen.
Aber erst 1764 wurden die Argumente des Promotor Pidei nach Wien
gemeldet, erst 1765 gelangte eine Abschrift der .Dissertatio Bruniana*
an Bieberer. Mittlerweile hatten die Jesuiten ihre Supplik auf die
Gewährung eines „officium de communi" eingeschränkt — die Kaiserin
hatte (11. August 1766) neuerlich urgirt, natürlich auch das ohne
anderen Erfolg, als dass nun von Rom aus, als Gegenzug gegen die
von Bieberer umgehend eingesandte Apologie des ersten Libells, ver-
langt wurde, es seien alle Urkunden etc. vorerst dem Urteil der besten
Wiener Sachverständigen zu unterwerfen. Bieberer glaubt wieder
hoffen zu dürfen. Keine Kosten werden gespart, um ^iudicia iurata** der
angesehensten Sachverständigen zu beschaffen: P. Xystus Schier, Histo-
riker und Bibliothekar des Augustinerkonvents in Wien, Johann
Georg Schwandner aus Stadelkirchen „ab agendis causis ad dicasteria
feuprema Aulae Cesareo-Begiae Apostolicae", die kaiserlichen Hofräte
Senckenberg („quamvis heterodoius**) und Theodor Anton Taullow von
Bosentbal, erster Archivar am kaiserlichen Geheimarchiv, sein Stell-
vertreter Hofrat Ferdinand von Freyensleben, P. Magnus Klein, als
Abt von Göttweih und Fortsetzer des ,Chronicon Gotwicense" der
würdige Nachfolger des berühmten Diplomatikers Bessel, und der
Stadtbibliothekar von Wien Lambacher wurden ins Treffen gesandt,
Zeugnisse des Nuntius und des Erzbischofs von Wien über ihren fach-
männischen Buf beigelegt und das ganze Konvolut mit Faksimilien,
notariellen Beglaubigungen etc. etc. gehörig instruirt 1768 nach Born
geschickt. Der Er folg dieser ganzen Mühe war wieder kein andrer, als dass
man sich plötzlich in Bom an den eigentlich vorgeschriebenen In-
stanzenzug erinnerte und dem P. Bieberer, der doch von Anfang an,
wenigstens dem Scheine nach als Beauftragter der Diözesanbischöfe
aufgetreten war, vorwarf, er wolle die kanonische Prüfung seiner
Sache durch den Metropolitänbischof listig umgehen. 1770 nach
weiterem zweijährigen Hin- und Herschreiben riet der Advokat Col-
meta, man möge die Sache bei der Bitenkongregation ganz ruhen
lassen und sich direkt durch den Wiener Hof an den Papst um einen
Gnadenakt wenden. Die Kaiserin, durch den Jesuiten Sperghesius,
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112 Robert Eialer.
der ihr Ohr besass, neuerlich für die Sache interessirt, wandte sich
am 28. und 30. l^ov. 1772 an Alessandro Albani mit der Bitte, ein
beigeschlossenes Handschreiben dem Papst zu überreichen und die
Sache auch mündlich zu unterstützen. Wieweit der Kardinal diesem
Auftrag nachgekommen ist, lässt sich aus den Akten nicht entneh-
men. Das Antwortschreiben dieses geistvollen Kirchenfürsten zeigt
seine gewöhnliche diplomatische Meisterschaft: er habe eine Privat-
audienz beim h. Vater genommen, der seine Vorstellungen gnädigst
angehört und ihn „lodando, come fa ogni volta, la eroica pieta
di Vfa. Maesta Apostolica** seiner Bereitwilligkeit versichert habe, jeden
Wunsch der Kaiserin zu erfüllen. ,Ma mi urdinava di supplicare
r apostolica Maesta Vfa. a. benignamente riflettere, e col sovrano illu-
minato intelletto suo decidere, se in un secolo in cui ad onta delle
piü rigorose pratiche sono posti in derisione e dagli eretici e dagli
increduli cristiani le cose piü palpabilmente provate nelle canoniza-
zioni dei servi di Dio, — cos' accaderebbe, se niente si rallentasse
dal costantemente osservato rigore nelia causa del beato Domi-
ziano, la quäle nella proposizione fattaseiie in agosto deiPanno 1762
incontrato aveva difficoltä cosi graudi, che mal fidandosi il promotore
di essa di trovar prove da dilegnarle, non aveva stimato proprio di
ritentarne la decretata in quell' anno riproposizione". Der Papst sei
daher zu seinem Bedauern nicht in der Lage, dem urteil der Sacra
Congregazione vorzugreifen. Der Kardinal selbst rät schliesslich,
durch ein gedrängtes Memoriale die „voluminosi scritti del Kieberer*
zu ersetzen, was den genannten in nicht geringen Zorn versetzte:
„nounuUa in notis illis'S schreibt er erbost, ,reperiuntur, que neque
nsitatum Bomanae Curiae stylum redolent nee Sanctissimo Patri forent
honorifica.*
Nach weiterem Hin- und Herschreibeu schliessen endlich die .Acta
Domitiani' mit einer wehmütig «Copia ultimae epistolae Romanae*
betitelten Abschrift, in der von , trüben Nachrichten" gesprochen wird,.
die an das Salzburger Konsistorium aus Rom eingelaufen seien.
Seitdem der Wiener Hof als letzter nach langem Zögern der Kaiserin
die Jesuiten preisgegeben hatte, war auch die Sache des seligen Her-
zogs von Kärnten endgiltig verloren^).
Wenn ich zum Schluss noch versuche die historisch brauchbaren
Elemente der Domitianslegende zusammenzustellen, so ergeben sich
*) Die voranstehende Darstellung ist vollständig aus den beim Klagenfurter
Landesarchiv erliegenden Abschriften der Prozessakten (Millstätt. Fase. 53 Sign.
XXV.. I — 6) entnommen. Um den Text nicht mit unnötigen Anmerkungen zu
überladen, sind Einzelzitate nur in den wichtigsten Fällen beigegeben worden.
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Die Legende vom hl. Karantanerherzog Domitianus. w^
zunächst die bereits eingehender gewürdigten Beiträge zur Genealogie
der Grafen von Görz: eine zu Mon. Duo. Gar. No. 513 nachzutra-
gende Erwähnung „Arbo palatinus de Wayaria'^ s. Xu. und der Name
eines bisher unbekannten Aribonen Hartwig (III), der eines gewalt-
samen Todes gestorben ist und in Millstatt begraben liegt; ferner
einige Anekdota zur Herstellung der Abtsreihe von Millstatt:
Einfach erwähnt werden die Äbte Martin (um 1240 urk. vor-
kommend) und sein Nachfolger Otto III. Der Familienname Caustus,
Cautus oder Dautus für den erstgenannten entfallt durch die neue
Textgestaltung. Dagegen bietet der Abschnitt ,de signis** den sonst
nicht überlieferten Familiennamen des Abts Rudolf Welzer und seines
Vaters Konrad, eine einfache Erwähnung des ehemaligen Abts Ulrich
Zant, ferner die Nachricht, dass Abt Konrad ursprünglich Abt von
Rosazzo, Abt Ulrich V. ehemals Abt von Michelbeuern, Abt Volchmar
(s. S, 80 Anm.) Abt von Ossiach gewesen ist. Genannt werden unter den
auf wunderbare Weise Geheilten eine Nonne namens Sygel, ein Mill-
statter Priester namens Heinrich Val seh, ein Subdiacon des Klosters
mit Namen Hartwig der ^ Taube* und ein Alumne des Klosters
Heinzelo; von weltlichen Personen eine Gemahlin Herrn Albrechts
von Freiberg, des Ahnherrn der vor kurzem ausgestorbenen Fürsten
Dietrichstein, ein Ministeriale Dietmar Gyel von Gurk, dessen Tochter
Konigund Nonne im Kloster Millstatt war und eine edle Dame von
latzeldorf bei Feldsberg.
Für die Baugeschichte des Klosters und der Kirche gewinnt man
das wichtige Datum eines um die Mitte des 13. Jahr h. (nicht
wie bisher behauptet wurde 1221 oder 1289) vorgefallenen grossen,
zerstörenden Brandes. unmittelbar darauf wurde unter Abt
Otto mit dem Neubau begonnen. Das Kloster besass damals laut
Angabe der Legende 150 Mitglieder^), die Laienbrüder ungerechnet.
Man erfahrt ferner, dass im 13. Jahrb. in Millstatt eine Klo st er -
schule bestand, die nicht nur den zum Eintritt in das Kloster sich
vorbereitenden Alumnen, sondern oflFenbar, da von einem Schüler aus-
drücklich bemerkt wird, er sei „monastice vitae deputatus'^ gewesen,
auch den für weltliche Berufe bestimmten Jungen oflFen stand. Für
die Disziplin in dieser Schule scheinen loca voluptatum, oflFenbar
nichts anderes, als die 1433 urkundlich erwähnten, damals mit Er-
laubnis des Gh-afen Hermann von Cilli zur Durchführung einer stren-
•) Wenig bekannt dürfte der umstand «ein, dass das Landesaichiv in Klagen-
ftirt cca. 60 eigenhändige Gelöbnisreverse von Millst älter Mönchen vom 12. bis
15. Jahrh. besitzt.
Mitteilungen XXVIII. 8
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114 Robert Eisler.
geren Reform im Kloster sämtlich zerstörten ,Tafemen* im Ort Mill-
statt, eine standige Gefahr gebildet za haben. Mittelbar dürfte na-
türlich die Entstehung dieser zahlreichen Schenken mit der Umwand-
lung Millstatts in einen Wallfahrtsort zusammenhängen.
Für die Stiftsbibliothek lässt sich, wie ich gezeigt zu haben
glaube, dass Vorhandensein je eines Ezemplares der Werke des Beda
und der „Vita S. Virgilii" erschliessen.
Die eigentliche Bedeutung der Domitianslegende liegt natürlich
keineswegs in dieser nicht allzu reichlichen lokalhistorischen Ausbeute,
sondern vielmehr darin, dass sie einen neuen, bis jetzt noch nicht
belegten Typus einer Entvogtungsfalschung und ein höchst merkwür-
diges Beispie.1 literarischer Sagenbildung und phantastisch-mittelalter-
licher Umformung einer antiken Geschichtsfigur darbietet. Denn ge-
wiss hat keine der Gestalten des klassischen Altertums, — selbst den
Theseus und die Kentauren im humanistischen Paradies des Reforma-
tors Zwingli nicht ausgenommen — auf eine so sonderbare Weise
Eingang in den christlichen Himmel gefunden, als der furchtbare
Christenverfolger Titus Flavius Domitianus, den ein unwissender Mönch,
tausend Jahre nachdem sein Andenken euf Befehl des Senates ver-
flucht, seine Statuen und Ehrenbogen umgestürzt und sein Name aus
den öffentlichen Inschriften getilgt worden war, zum heiligmässigen
Herzog von Karantanien erhob.
Anhang«
Urkunde Johanns I., Bischofs von Gurk über die in seiner Gegen-
wart vorgenommene Erhebung der Domitiansreliquien.
1441 Juni 27 Millstatt,
Or. (m. 380X^45 mm) im Archiv deB GeschichtsvereixiB in Elagenfurt (Sign. A
910) gedr. Acta SS. Febr. tom I. p. 705.
Johannes Dei et apostolice sedis gratia episcopus Gurcensis et sancte
Saltzburgensis ecclesie in spiritualibus vicarius generalis, üniversis et
singulis Christi fidelibus ad quos presentes pervenerint salutem in omnium
salvatore. Supemi altitudo consilii inter multivaria sue bonitatis dona,
quibus nos ad sue beatitudinis gloriam pervenire vult, sanctorum snorum
reliquias eciani materiales aput nos alto deposito esse voluit, quatinos
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Die Legende vom hl. Karantanerherzog Domitianus. 115
iUoram considerata presencia in veneracionem eorum amplius attendamur,
dignaqae veneracione huiusmodi dominus nobis suo tempore ianuam mise-
ricordie sue per illos apperiat. Proinde credimus evenisse hoc quod uni-
yerdtati vestre presentibus capimus fore notum. Pridem namque cum ad
petitionem venerabilis in Christo fratris nostri carissimi Cristoferi abbatis
monasterii Millestatensis ordinis sancti Benedicti Saltzburgensis diocesis
pro consecracione altarium quorundam ipsius ecclesie accessissemus eandem,
pervenit ad nos fama deferente de reliquiis beati Domiciani fundatoris ipsius
ecclesie, qualiter a populo in multa ibidem veneratione haberentur quodque
eedem quondam plurima miraculorum gratia coruscassent. Et cum super
eo de loco reliquiarum ipsarum inquisicionem fecissemus diligentem nichil
certi a quoquam de hoc nobis innotuit nisi quod reliquie huiusmodi tam
ipsius Domiciani quam Marie uxoris eiusdem ac cuiusdam pueri multis
retroactis temporibus in ipsam ecclesiam invente ac deinde successu tem-
porum pluries hinc inde ad loca diversa ipsius ecclesie forent translate prout
hoc idem tam fama populi quam scripturarum monimenta quedam lacius
testabantur. Quodque in ipsam ecclesiam ante altare sancti Johannis ewan-
geliste quedam esset archa ipsis reliquiis attitulata, que et a populo in
veneracionem eiusdem Domiciani multa firequentaretur devocione. Nos ita-
que intellectis preolissis fuimus super inquisicione reliquiarum huiusmodi
ampliori desiderio ezcitati dieque date presentium assumptis nobiscum
ipso domino abbate fratribusque dicti monasterii necnon capellanis nostris
infraseriptis ipsam ecclesiam archamque accessimus premissisque orationibus
psalmorumque frequentiis ac cerimoniis condignis communi deliberacione
ad hoc laboravimus conatique sumus archam huiusmodi pro inquisicione
reliquiarum ipsarum aperire. Qua et multo labore aperta invenimus do-
mino concedente in medio ipsius arche reliquias subnotatas non modica
diligentia ac studio inibi reconditas bonoque odore refertas. Fuerunt autem
üec reliquie : primo testa capitis cum costis, tibiis ac aliis ossibus notabi-
lioribus ut apparuit corporis cuiusdam viri, item testa capitis cum costis
ac tibiis aliisque ossibus corporis ut apparuit mulieris. Item alia testa
fracta capitis, cum quibusdam costis ac tibiis corporis ut apparuit cuius-
dam pueri una cum spinis dorsorum aliisque particulis et minutis frag-
mentis corporum prescriptorum. Quibus quidem reliquiis sicut premittitur
compertis et per nos receptis nos illas una cum conventu prelibato ad
aacrai-ium ipsius ecclesie cum reverencia deferentes in loco tuciori recon-
dimus inibi reservandas pro venerabiliori iterum ac decenciori recondicione
eanmdem. In quorum testimonium presentes iussimus fieri litteras nostri
appensione sigilli roboratas. Data et acta sunt hec in ipsa ecclesia mona-
sterii Millestatensis presentibus ibidem dicto venerabili domino abbate
Criatofero nee religiosis et honorabilibus in Christo nobis dilectis Nicoiao
priore, Friderico, Wolfgango, Symone et Martino presbiteris, Conrado et
Maoro diaconis, Benedicto subdiacono, Georgio accolito, fratre Andrea et
Fabiano converso, fratribus professis ipsius monasterii Millstatensis. Item
ürbano de Saltzburga, sancti Petri ibidem, Leonardo in Be*m ac Georgio
saacti Pauli Yallislaventine monasteriorum eiusdem ordinis fratribus pro-
fessis et presbiteris, nee non Gotfrido Spicker preposito, Johanne Krelober
et Kicolao Erlacher canonici s ecclesie collegiate sancti Nicolai in Strasburg
nostre diocesis presbiteris et capellanis nostris testibus circa premissa. Die
8*
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116 Robert Eisler.
vigesima septima mensis Junii anno nativitatis domini miUesimo quadrin-
gentesimo qaadragesimo primo.
S.
in dorso : (von ungefUhr gleichzeitiger Hand)
»Littera super visis reliquiarom beati Domi-
ciani a domno Johanne episcopo ve(nerabili) *
darunter (modern): »1441 27. Juni«
darunter (s. XVII) : » einige geistlich Sachen *
alte Archivsignatur: Nr. 10. 6.
(Spuren des unten angehängt gewesenen Siegels.)
Nachtrag.
Nach Abschluss des Druckes macht mich Herr Landesarchivar
Dr. V. Jaksch -Wartenhorst freundlichst aufmerksam, dass er selbst
schon Mon. Car. HI. S. 82. Z. 18 v. o. die von mir (oben S. 79)
Dr. Capnder zugeschriebene Feststellung vertreten hat, dass Bischof
Hartwig von Brixen kein Sohn Otwins gewesen sein könne und ihm
daher in dieser Frage die Priorität gebühre, ferner dass die sämtlichen
Millstätter Archivalien, die vorstehend als im Landesarchiv befindlich
zitirt werden, dort nur deponirt und Eigentum des Kärntner Geschichts-
vereines sind.
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Eine Schenknng Kaiser Friedrich L fOr das Hospiz
auf dem Septimerpasse.
Von
Aloys Schulte.
Mit juristischen Bemerkungen von LeOpold WengeTi
Eine Ferienreise, die halb der Erholung halb dem Aufspüren von
Dokumenten zur Geschichte des mittelalterlichen Handels und Verkehrs
gewidmet war, führte mich im Herbste 1905 nach Chiavenna und in
ein Archiv, das so viel ich weiss, von einem deutschen Forscher noch
nicht war besucht worden, obwohl es reich auch an sehr alten Ur-
kunden ist und auch eine sehr merkwürdige bald nach 1250 ein-
setzende etwa ein Jahrhundert umfassende übrigens nicht lückenlose
Beihe von Gemeinderechnungen durbietet. Es ist das Archiv der Kirche
San Lorenzo di Chiavenna, in das mir der Arciprete Leopoldo Mojoli
auf die Empfehlung des Primo-Fabbricieri Giuseppe Pasini bereit-
willigst den Zutritt gewährte. Das Archiv ist vor allem wohl deshalb
weiter keiner Beachtung gewürdigt worden, weil ein erheblicher Teil
als »Carte Crollalanza*^ mit den Abschriften dieses Geschichtsschreibers
auf die Stadtbibliothek nach Como kam. Die Carte Crollalanza upd
Carte Picci bildeten die Grundlage des verdienstreichen Codice diplo-
matico della Bezia, den, die Jahre 761 — 1299 umfassend Fossati in
den Bändeu 3 — 13 des Periodico der Societa storica per la provincia
e antica diocesi di Como erscheinen liess. Dass Fossati niemals die
alte Lagerstätte der Carte Crollalanza, eben unser Archiv, betrat, ist
wohl sicher, er würde dort manche ja viele Nachträge gefunden haben,
und seine Abschriften nach deu Originalen haben prüfen können^).
') Vielleicht war Dr. Seh aus für Scheffer-Boichorst im Archive. Die Archi-
▼alien sind nur zum Teil in chronologischer Reihe geordnet.
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\ IQ Aloys Schulte.
Auf einem grossen Pergamentblatte, dem die Feuchtigkeit erheb-
liche Schäden zugefügt hatte, fand ich bald die Namen des Hospitals
vom Septimerpasse und des Kaisers Botbart zusammen und damit eine
Schenkung, die bisher unbekannt war.
Die Schenkungsurkunde selbst ist nicht erhalten, es hat überhaupt
nur eine später ausgestellte Urkunde des Kaiseis gegeben, die in sehr
merkwürdiger Weise als rechtlich unbeweiskräftig auf die Seite ge-
schoben wurde. Unser Dokument ist das Rechtsurteil über Besitz und
Eigentum eines Zehnten, über den zwischen den Kanonikern der Kirche
von San Lorenzo und dem Hospitale, das ihn vom Kaiser geschenkt er-
halten zu haben behauptete, erbittert gestritten wurde. Von den Zeugen-
aussagen der Chiavennater Seite habe ich mir einen Auszug gemacht,
was von denen der Aussagen der Zeugen des Hospitales, die in Como
beruhen, gelesen werden konnte, hatte bereits Fossati im Periodico 6,
104 ff. veröffentlicht.
Das Streitobjekt ist von geringem Werte, doch seine Lage an der
umstrittenen Grenze zweier Bistümer innerhalb des italienischen,
übrigens nur kurze Zeit bestehenden und vielleicht nie allseitig aner-
kannten Anhängsel des schwäbischen Herzogtums, die Tatsache, dass
der Rechtsstreit unter starkem Einflüsse römischen Rechtes entschieden
wurde, das hier, so weit ich sehen kann, zum ersten Male gegen den-
selben Kaiser verwendet wurde, der es in den Ronkalischen Beschlüssen
erhob, und endlich auch der sagenhafte Zauber, der auf Barbarossas
Beziehungen zu Chiavenna ruht, sichern unserm Urteilsspruche und
den Zeugenverhören Interesse, machen aber zugleich die Bearbeitung
des Dokumentes schwierig.
Die Schwierigkeiten beginnen gleich mit der Herstellung der Texte.
Sämtliche Stücke sind durch Feuchtigkeit schwer beschädigt, die in
Como aufbewahrte Zeugenrolle für den Septimer scheint am Übelsten
zugerichtet. Der Urteilsspruch selbst füllt ein sehr grosses langes
Pergameutblatt, dass drei grosse Falten hat, die am meisten gelitten
haben, auch ist der Ausgang aller Zeilen mehr oder weniger beschädigt.
Der Kontext ausschliesslich der Datirung, Zeugenreihe und Unter-
schriften umfasst 45 Zeilen, den Ausgang der ersten acht Zeilen habe
ich im Drucke durch senkrechte Striche angemerkt, die Lücken sind
durch < > charakterisirt. Hätten wir nur diese Ausfertigung (A), so würde
es nicht möglich sein, den Text fast lückenlos zu ergänzen. Zum
Glück haben wir ein um 1200 hergestellte Abschrift (B), die in den drei
Quer- und drei Längsfalten ebenso grosse Lücken hat wie das Original,
doch zum Glück ergänzen sich beide Texte in leidlicher Weise. Die
Lücken der Abschrift stehen in runden Klammern. Was also in spitz-
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Eine Schenkung Kaiser Friedrich I. ed. 119
winkligen und runden Klammem zugleich eingeschlossen ist, ist von
mir ergänzt und durch kursive Schrift sofort kenntlich gemacht
worden.
Um die Einteilung der Urkunde deutlicher zu machen, habe ich
Tor die Abschnitte in eckigen Klammem eine Zählung eingefügt.
So möge zunächst der Text mit meinen Ergänzungen folgen.
Urteil in dem Streite zwischen dem St, Peterhospize auf dem Septimer
und der Kirche 8. Lorenzo in Chiavenna über den Besitz des in einem
unterhalb des Bergell gelegenen Gebiete fälligen Zelmten, den Kaiser Friede
rieh I. dein Hospize geschenkt hatte, domo 1186 Juli 4,
Cb. In nomine sancte et individue trinitatis. [l] Sententiam (dedit)
Vicanus de MarHano judex et assessor domini Anselmi Cumani episcopi de
lite et controversia, que veriebatur ex ^una parte inter presbyterum Petrum
ospita- I (lis) ecclesie sancti^ Petri de Monte Septimo agentem ex parte
predicti ospitalis et ex mandato episcopi Henrici Cariensis, ex altera parte
Baldironum de Clavenna et Andream clericum ministros et ichonomos ec
<clesie s. Laurentii de Clavenna et confirma- | tos^ per dominum Ansel-
mum Cnmanum episcopum, que discordia agebatur sub jam dicto domino
A. C. episcopo. [2] Conquerebatur Petrus minister et offitialis ecclesie
ospitalis sancti Petri de Monte Septimo de ministris et cl^^ericis et cano-
nicis ecclesie sancti Laur-^ { entii de Clavena, scilicet ut restituant ei ad
partes ecclesie sue et ospitalis possessionem decime totius territorii, quod
continetur infra hos terminos: scilicet ab aqua^) de Louri usque in Ter-
mineda^) et ab aqua de Casen^agio usque in Salavoria, quia^ | supradicta
ecclesia Montis Septimi dejecta est de possessione memorate decime a cano-
nicia predicte ecclesie de Clavenna, in restitucione cujus possessionis dicit
etiam fructus contineri, quos petit de octo preteritis <^ annis, et si in pos-
sessorio^ | obtinere non posset, petitorium intendit, dicendo predictam deci-
mam esse jamdicte ecclesie Montis Septimi et ospitalis. [3] Et quod jam
dieta decima fuisset jam dicti*) ospitalis taliter ostendit, dicendo quod
territorium il^ud, quod continetur infra supra- | di)>ctos terminos, sit de
episcopatu Curiensi et decima predicti teritorii fait episcopi Curiensis et
episcopus Curiensis infestivit Main<fred>um de Ladranio de Clavenna, de
predicta decima per feudum et predictus Mainfredus de La^dranio refu-
tavit predictam { decim^am in manus episcopi Curiensis et ipse episcopus
investivit Ubertum Crassum de Clavenna de predicta (decima per feud)um
et dominus Imperator Fredericus*) emit predictam decimam ab isto Uberto
de Clavenna ^consensu episcopi Curiensis preci->|o triginta trium marca-
nun argenti et decem libramm imperialium et donavit predictam d(ecimam
ospitali de Monte Septimo. [4] Quod predicta d)ecima fuiss(et) episcopi
') A 8etzt doppelt: ab aqua.
') B. Intmineda.
*) ^ A horrigirt au8 :■ dicte.
*) In A wurde zuerst Fredere geschrieben das e ciber durch untergesetzten Punkt
ffftägt.
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120 Aloye Schulte.
Curie n(i)sus est ostendere per t^estes, qui dixerunt, quod a L annis 8u->
pra nuncii episcopi colegemnt predictam decimam per decem annos et per
Septem et per Y et per alios, qui d(ixei*unt, quod viderunt eam portari
ad partes episcopi et non colligi. Iterum per publicum <(m>st^rum«n^um
inve8titur)e facta ab episcopo Curi-^ ensi in Mainfredum de Ladranio;
sed testes illi, qui dixerunt^), quod viderunt eam dec(imara colligi) ad
partem episcopi Curiensis a quinquaginta annis supra per dece^»n annos
et pet* Septem et per quinque, non sunt admissi^ quia^ negab-yant con-
trarii; <^alii qui dixe^runt, quod viderunt predic(tam decimam portari ad)
partem episcopi et non colligi, similiter non fuerunt admissi. [5] (Quod
^redictus episcopus Curiensis investivit Mainfredum de Ladranio de
Clavenna per feudumy de predicta decima ^constaty) per jam dictum in-
strumentum investiture. Sed de hoc, quod Main&edus de Ladranio eam
refutasset <(episcopo, tantum unum {testem introducere potest, Quod vero
Uberius Crassus <ü) episcopo Curiensi per feudum depredietay decima fuisset
investitus. nisus est probare per eu)ndem testem, qui dixit de refutatione
Main&edi, et si(militer per) quandam cartam ex diversis litteris <(scriptam
et glossulatam h9k(bentem sigiUum episcopi Cu>rien8i8). [6] Et quod do-
minus imperator Federicus (emisset eam) ab Ub(erto de Clavenna) et
donasset eam ospitali, nisus est probare per litteras domini imp(e)ratoris
Frederici sig^illo sigillatas, quas post jam diu perlecta(5 a^^^s^^ a) tiones
portavit, et similiter per cartam supradictam habentem sigillum dpiscopi
Coriensis. [7] Et quod ospitale fuisset in possessione predicte decime et
Ubertus Crassus <et Mainfredus de Ladranio, nisus est probare per^ (te8t)es,
que omnia ex adversa parte negabantur. Et testes introductos pro ospitali
multis modis repellebant cleriei de Clavenna et dicebant, si esset verum,
quod episcopus Curie inve3tivisse<[t Mainfredum de Ladranio, tam^en de
jure facere non potuit, quia hec decima ad eum de jure non pertinebat, sed
erat et est ecciesie de Clavenna; et dicebant, quia, si est verum, quod
Mainfredum investivit, ergo ü<^bertum Crassum investire^ non potuit, quia
Mainfredus decimam non refutavit, nee presbiter Petrus hoc probavit nisi per
unum testem, cui non est credendum et si preclare curie honore fxügeat.
Ergo tali investitura predictus über^tus non est adeptus utile domi^niom,
etiam si decima pertineret ad episcopum de Coria, quod penitus negant
cleriei de Clavenna, et hoc ideo quia illud utile dominium esset apud Main-
fredum de Ladranio, qui eam non refutaverat. Patet igitur, quia ^si esset
verum quod dominus im)'perator emisset predictam decimam ab überto de
Clavenna, tamen tali emptione dominus imperator non habuit utile domi-
nium, cum venditor non haberet, et alia ratione, quia dominus imperator
non habuit p^ossessionem de predic(<a rftfc)ima,^ ergo donando ospitali
non potuit transferre utile dominium in ospitale. [8] Ille autem objectioni,
(juam faciebat presbiter Petrus, quod ille, qui emit ab imperatore sive cui im-
perator donavit sta<[tim de (ho)c esse securus ab a(di?cr8)a parkte, sie
respondebatur, hoc verum est, si ille, cui imperator donavit sive cui vendi-
dit, est in possessione, si autem cecidit a possessione, non habet rei vendi-
cationem, sed forte pub<(liciana]>m et pro *)<^(Ai6t/oriam, que) vera sunt.
») B staU: illiua: illi.
*) B liest: per.
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Eine Schenkung Kaiser Friedrich I, etc. 221
cnm)> emptor ^sive^ donatarios fuit in possessione. sed de isla decima
negabatur ospitale foisse in possessione nee imperatorem, quare cum im-
perator non habait possessionem decime, mer^ito nee eam tradidit. Item
dicebant, qnod non licet imperatori vendere vel donare^ res ecclesie nee
de decima se intromittere, non ergo hanc decimam, qne erat ecclesie de
Clavenna, potnit donare ospitali de Monte Septimo. [9] Sed quod Ubertus
fais^set investitus ab ecclesia de Coria et quod dominus imperator ab eo
emisset et o^spitali donasset, negabant Clavennates clerici. [lo] G<^arte
aatem^ Uli sigillo episcopi Curiensis sigillate, in qua continebatur, Ubertum
Crassum vendidi8s<(e predictam decimam imperatori consensu episcopi^
Curiensis, a quo tenebat eam in beneficio, sie respondebant clerici de Cla-
venna dicendo, cartam illam fore scriptam ex duabus diversis scripturis
et glosulatam, quare ^cum non sit in prima figura, non est ei credendum.^
Insuper dicebant dicendo, quia, si ei crederetur, tamen eis non obest, quia
in carta illa episcopus ita dicit, sicut in ea continetur, nee ad aliud carta
facit fidem nisi episcopum ita dicere sicut in ea contin^etur. Sed si etiam
episcopus jure jurando)> ita dicerei, tamen ei soli non crederetur, maxime
cum ipse testis esset in causa sua, quare patet, quod non est probatam
legitime, quod Ubertus teneret eam ab episcopo Coric in feudum. [ll] Lit-
teris domini imperatoris, ^in quibus continebatur^ imperatorem emisse
predictam decimam ab überto Crasso et donasse ospitali, sie respondebatur,
litteras illas fuisse impetratas post perlectas attestationes, quod fieri non
debuit; nam post perlectas attestationes <(etiam ex sacro rescripto^ non
sunt amplius testes recipiendi et in medio litis sacre formule non debent
impetrari neque lite pendente debet imperatori suplicari. [12] Testibus
suis, quos de possessione introduxit et quod terr<^a illa» in qua colligitur
hec]> decima, esset de comitatu Bergalie et de episcopatu Curie Clavenn-
(at)es dicebant non esse admittendos, quia multis rationibus non bene
dixerant. [13] Sed quod hec decima esset ecclesie de Clavenna et quod
ecclesia de Clavenna fuis^set in possessione prediete^ decime per longiss(ima
tempora. Et) quod terra, ex qua colligitur hec decima, sit de Clavennati
plebe et ejus parrofia, probaverunt per testes, qui dixerunt, quod ecclesia
de Clavenna fuit (in) possessione predicte decime et <^clerici de Clavenna
et eo(rum^ nontii collegerunt predictam decimam per) sexaginta annos et
plus et per quinqua(ginta et) inferiora tempora et quidam ex istis testi-
bu8 ipsimet de(derunt decim)am clericis de Clavenna et eorum nuntiis,
quia <[n( ^ ex t<( > Clavenna sunt de territorio, pro quo datur^) hec
decima, et dant decimam clericis^) et eorum nunciis. [14] Item supradicti
teste(s clericorum de Clavenna dixe)runt, quod sacerdotes de Clavenna et
clerici per supradicta tempora ^{per sexagintcC)^ per quinquaginta et per
inferiora tempora cantaverunt missas) in ecclesiis constitutis in territorio,
pro quo datur hec decima, et b(aptizaverunt pu)eros et sepellierunt mor-
tuo8 et alia divini oficii ibi<(d«m munera fecerunty et per decem annos ante
iüYestituram factam ab episcopo) de Coria in Mainfredum de Ladranio et
etiam quidam testes presb(yteri Petri) Montis Septimi dixerunt illos de
Clavenna fecis<(8e supradi((^a officio) et ad jus parrochie, sed per vim)> et
*) A: daur.
^) A: cum eis.
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122 Aloys Schulte.
ipsemet presbyter Petrus est confessus, quod illi de Clavenna habaerunt
decimam et ea, que pertinent, ad jus parrochie, per (octo annos), sed per
vim. [l5] Iterum ipsemet presbyter est confessus et inul(^W tes)ies illorum
de Clavenna et quidam testes presbyteri Petri dixerunt, quod episcopus
Ardicio consecravit^ ecclesiam sancti Martini de Puri, que est in territorio,
unde datur (hec) decima. Sed et ipse <:^presbyter Petrus dixit, quod epis-
copus consecravit eam privatim, quod illi de Clav-^na negaverunt. Sed
quod episcopus <eam privatim consecrasset, cu>m ergo constet, jus par-
rochie illius territorii esse ecclesie de Clavenna et ecclesiam de Clavenna
fu^isse in possessione decime et parrochie per predicta tempora, merito>
constat, decimam ad ecclesiam de Clavenna per<(tinere. [16] His ergo yisyis
ab utraque parte et diligenter inspectis predictus Vicanus ds Marliano,
judex et assessor jamdicti domini <(A. Cumarum episcopi ejus conscilio et
jussu et consilio Johannis^ de Piro socii sui et ejusdem episcopi similiter
assessoris et consilio domini Alberici archidiaconl sancte Marie matricis
ecclesie Cumane et domini Anrici ejusdem ecclesie archipresbyteri -^et do-
mini Ardicionis et domini Anselmi et domini^ Acerbi et domini Arialdi
canonicorum predicte ecclesie talem dedit sententiam: [17] Videlicet quod
ab actione in factum reddita loco interdicti unde vi et a fructuum per-
ceptione predic^tos clericos ecclesie sancti La-)>urentii de Clavenna absolvit
ab utili in rem actione, quam prefotus presbyter Petrus intendebat contra
jam dictos clericos et canonicos ecclesie de Clavenna a peticione jam dicti
presbyteri ^Petri Montis Septimi^ absolvit.
[18] Data est hec sententia Cumis in broileto episcopi anno dominice
incarnacionis M. C. octuagesimo sexto, quarto die Julii, indictione quarta.
[19] Interfuerunt testes Jordanus vicedominus, Bertramus Broeus,
Malapar. de Vico, Sexcalcus de Curigra, Adam Busca, Sozo Berlenzonus, Guido
de Quadri, Bertarus Maradobatus, Johannes Caza, J<(ohannes de Papa, Jo-
hannes Susanus, Amaldus Zuga de Clavenna, <^Bobertus de Ladranio, Lan^-
francus de Prathello, Jordanus Pazus et a<(llii quam plures^.
[20] Chr. Ego Anseimus Cumanus episcopus ss.
Chr. Ego Johannes de Piro judex huic sententio conscilio meo
lato suscripsi.
S. Ego Vicanus judex et assessor jamdicti domini A. Cu. epis-
copi ejus conscilio et jussu hanc sententiam ut supra scriptum est ex
supra dictis rationibus dedi et ss.
S. Ego Amolfus notarius domini imperatoris F. rogatn predicti
Yicani judicis hanc noticiam scripsi.
Betrachten wir zunächst das Streitobjekt! Es ist der Zehute aus
einem Gebiete, das sich nordöstlich bis an die heutige Staatsgrenze
zwischen der Eidgenossenschaft (GraubQnden) und Italien ausdehnt,
die eben durch den Bach Luver und das Wasser von Gasenagio ge-
bildet wird. Die untere Grenze wird durch die Ortsnamen Termineda
und Salavoria gebildet, die ich beide nicht bestimmen kann, aber sie
müssen etwas unterhalb des alten Plurs gelegen haben, das ein Berg-
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Eine Schenkung Kaiser Friedrich I. etc. 123
stürz im Jahre 1618 vernichtete^). Das Zehnt-Gebiet im Meratale war
nicht gross, es enthielt nach den Zeugen der Ghiavennater Partei über-
haupt nur 40 Menschen^) und der ganze Zehnten Ton Kastanien, allen
Früchten und Tieren usw. wurde von Kaiser Friedrich für den Preis
von 33 Mark Silber und 10 U Imperialen erworben. Der Zehnstreit
würde uns nicht weiter fesseln, wenn die Umstände nicht unser Inte-
resse in Anspruch nähmen. Da sehen wir aber sofort aus der Urkunde,
dass Yon der Septimerseite die Behauptung aufgestellt wurde, der Be-
zirk gehöre auch in kirchlicher Hinsicht zum Bistume Chur, wogegen
allerdings die Gegner durchschlagende Gründe vorbrachten >). Der
I) Der strittige Zehnte wird offenbar in der Bulle Alexanders III. vom
21. März 1178 genannt: decimas videlicet de aqua de Luuri usque ad medie*
tatem Roncalie (Periodico 6, 94). Roncaglia aber war, wie auf der Ansicht von
Plurs (Periodico 4) zu sehen ist, auf dem rechten Meraufer etwas unterhalb
Plurs. Unser Zehnte wird auch in Urkunden von 1221 und 1279 (Periodico 10.
39 und 12, 233) genannt und erscheint da als unbestrittenes Eigentum von St.
Lorenzo.
-) Zeuge nr. 16.
5) Ich will hier wenigstens die Aussagen des ersten Chiavennater Zeugen in
der Hauptsache anführen: Stephanus de Rovorio de Pluri hat 50 Jahre die Ka-
noniker den Zehnten empfangen sehen, seit eben so lange weiss er, dass die
Kinder des strittigen Bezirks nach Chiavenna kommen: ,ad baptizandum et ad
scrutinium«. Er hat Priester von Chiavenna gesehen »cantare missas et dare
penitencias et sepultaras hominibus ejusdem territorii et dixit, quod vidit epis-
eopum Ardicionem crismare pueros et adultos ejusdem ten-itorii*. »Interogatus
si Mainfredus de Ladranio vel frater ejus vel Ubertus Crassus coUegerunt hanc
decimam per X annos; respondit, per quot annos nescio, sed scio, quod ipsi
nnntii eorum quandoque collegeront sed per vim et cum armis et vidi eos et
eorom nuntios ire cum armis. Interrogatus si vidit, quod Unascus (Zeuge 8:
Gnassoni, Zeuge 16 : Gruascus) de Monte Septimo vel ejus nuntii coilegissent hanc
decimam, respondit non, sed audivi, quod collegerunt eam. Interrogatus,
"per quot annos, respondit nescio. Interrogatus si hec decima descendisset
ab ecclesia de Coria, respondit nescio. Interrogatus si presbyter Allexander
(von San Lorenzo) vel alii canonici vel eorum nuntii ibant cum armis ad
decimam ipsam coUigendam, respondit, presbjterum non vidi portare arma
eed alii quandoque portant cultelacios et enses sicut ßiciunt viatores. Inter-
rogatus, si terra illa, de cujus decimatione est discordia^ sit de comitatu de
Bergalia, resp. non, sed est de episcopatu Cumarum. Interogatus, si homines de
Castro Muro (Burg Castelmur im Bergell) et de Guiseuurengne (?) veniunt ad
ecclesiam s. Martini (in Plurs) singulis annis, respondit sie quandoque et non
semper et nos vadimus ad sanctum Gaudentium, que est juxta Montem (die
Kirche S. Gaudenzo oberhalb Casaccia im Bergell am Fuss des Septimer) cum
letaniis. Interogatus, si homines Bergalie sunt soliti aptare viam in Termeneda
et Salavura et ad aquam de Casenagio, respondit, sie cum volunt et nos cum
volamus aptamus. Interogatus si pueri hujus discordie portantur ad Castrum
Mumm ad baptizandum, respondit non quod sciam. Interrogatus si homines et
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124 Aloys Schulte.
BiBchof Ardicio von Como (1125 — 1158) hatte dort die Firmung er-
teilt und die regelmässige Seelsorge war durchaus von Chiavenna ab-
hängig gewesen und noch' abhängig, auch hatte der Bischof Ardicio
die in dem strittigen Bezirke gelegene Kirche St. Martin von Plurs
geweiht. Wenn der Priester vom Berge Septimer das auch als eine
Gewalttat hinstellt, so scheint ein ernster Grund, der auch dieses Ge-
biet dem Bistume Chur zuwies, nicht bestanden zu haben. Wir er-
kennen aber immerhin dass eine Tendenz dahin ging, auch die kirch-
lichen Grenzen des südlich des Alpenkammes vorgeschobenen Besitzes
über die Landschaft Bergell nach Süden vorzuschieben, wie ja die ganze
Grafschaft Chiavenna als schwäbische Grafschaft von 1158 bis 1192
anerkannt wurde i). Das Herzogtum Schwaben hatte einst unter Herzog
Liudolf sich bestrebt jenseits der Alpen festen Fuss zu fassen, jenseits
des schwäbischen Hauptpasses über den Septimer hatte es nur die
Landschaft Bergell behauptet, während das Herzogtum Bayern über
den Brenner und andere Ostalpenpässe nach der oberitalienischen Tief-
ebene hatte vordringen können.
Dieser weltlichen Zugehörigkeit des Gebietes zu Schwaben wird weder
in dem Urteile noch in den Zeugenaussagen mit einem Worte gedacht.
Der gunze Streit wird den kanonischen Anschauungen entsprechend
vor das Gericht des Diözesenbischofes gezogen und dort das Urteil ge-
fällt^). Man kann freilich aus den Zeugenaussagen ersehen, dass einst
der Streit vor dem Kaiser anhängig war, von ihm dem Bischöfe von
Mautua delegirt wurde, jedoch nicht bis zu einem Urteile gelangte, »)
mulieres ejus territorii vadunt ad ipsam ecclesiam pro penitencia et pro corpore
(/bristi accipiendo, respondit, non nisi forte non posset habere bic pro aliquo
facto«. Damit sind die BruebstOcke des ersten Zeugen der Gegenpartei ( Periodic©
6, 104 f.) zu vergleichen, doch ist dort statt obitus casus ut zu lesen: Ubertus
Crassus et, statt pro episcopo Mantuanum, per episcopum M., statt Ardicio com-
peraverit: consecraverit usw.
») Vgl. Scbefler-Boicborst, Chiavenna als Grafschaft des Herzogtums
Schwaben, in: Zur Geschichte des XII. und XIH. Jahrhunderts. (Historische
Studien Heft 8. Berlin 1897) S. 102—122.
») (4erade in Como ging die den germanischen Kirchenrechtsanschauungen
widerstrebende römische Auffassung scharf vor vgl. das Statut des Bischofs An-
«elm, dessen Worte: »Simiii modo ne laicus laicis decimam vendat jubemus*
geradezu auf unseren Fall gemünzt sein können. Periodico 6, 114. Das Statut
ist undatirt.
') Wir haben darüber folgende Zeugnisse. Der 18. Zeuge der Chiavennater
Partei: Odericus Guirlus monachus eccl. sancti Laurentii sagt aus: »quod altera
vice fuit placitum de ipsa decima sub imperatore inter Ubertum Crassum et
ipso& canonicos et judicatum fuit pro ecclesia de Clavenna*. Der 21. sagt: »au-.-
divit quod alia vice habuerunt placitum de ipsa decima sub imperatore«, der 23:
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Eine Schenkung Kaiser Friedrich I. etc. 125
oder wenn: za einem f&r Chiavenna gQnstigeu. Diese Klage niuss
nach 1162 erfolgt sein; denn damals wurde der Bischof Garsedouius
von Mantua Hofnkar und amtirte vor allem 1164, später wird er
nicht mehr als Hofvikar bezeichnet»)
Die Klage des Vertreters des Hospitals stellt die Sache so dar:
der Zehnte jenes Teritoriums gehörte dem Bischöfe von Chur und
dieser belehnte damit Mainfredus de Ladranio von Chiavenna, dieser
aber sagte sein Lehen in die Hände des Leiheherrn wieder auf, der
dann damit Ubertus Crassus von Chiavenna belehnte, dieser verkaufte
das Lehen unter Zustimmung des Bischofes von Chur an den Kaiser
Friedrich, der den Zehnten dem Spitale auf dem Septimer schenkte.
Der Kläger legte drei Urkunden vor: die eine ausgestellt von dem
Bischöfe von Chur betraf die Belehnung Mainfredus, sie wurde als echt
zugelassen, die zweite, welche das Siegel des Bischofs von Chur trug,
sollte die Belehnung des Ubertus und den Verkauf au den Kaiser wie
dessen Schenkung beweisen, doch wurde sie, weil von zwei Händen
geschrieben und mit Bemerkungen versehen und also nicht mehr in
ihrer ersten Gestalt befindlich,' vom Richter abgelehnt. Diese Urkunde
muss nach den Einreden der Gegenpartei von dem damals lebenden
Bischöfe von Chur Heinrich II. (1180 — 1193) ausgestellt worden sein,
sie kann also, wie wir sehen werden, nicht eine völlig den bekundeten
Ereignissen gleichzeitige Urkunde gewesen sein^). Auch die dritte Ur-
kunde war erst eine nachträgliche, dieses Mal scheinbar erst für den
Prozess ausgestellte Urkunde. Hier bekundete der Kaiser selbst, dass
er den Zehnten gekauft und dann geschenkt habe und der Kläger
glaubte gewiss mit diesem Zeugnisse seiner Sache den Sieg zu ver-
schafiFen. Doch die Gegner schafften diese Urkunde bei Seite, indem
sie rechtliche Bestimmungen anführten, die die Vorlage von Urkunden
im letzten Augenblicke der Verhandlung verboten — post perlectas
attestationes kann nicht direkt auf die Vernehmung der Zeugen gehen,
>dizit quod vidit m. placitum in curia imperatovis et postea 8ub episcopo Man-
tuano, qoi cognoscebat ex delegatione domini imperatoris et dixit, quod illis de
Clavenna fnit data possessio * Zeugenaussage der Gegenpartei 6, 105. Herr Privat-
dozent Dr. Beckmann in München hatte die Güte dieses Stück für mich noch
einmal anzusehen und da brachte er heraus: »imperatore de — — ania inter
illoe de Clavenna et illos de hospitali, sed sententia non fuit data«. Es stehen
sich also die Zeugen direkt gegenüber.
') Vgl. F ick er, Forschungen zur Reichs- und Rechtsgeschichte Italiens
1, 332 f.
*) Vgl. oben S. 121 [101 I^ie Urkunde besage nicht mehr, als was der Bischof
auch mOndlich bezeugen könne, also muss er noch leben.
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126 Aloys Schulte.
denn die Zeugen wurden am gleichen Tage verhört, an dem das Urteil
gefällt wurde, spricht aber zweifellos von einem Schlüsse des Beweises
— ebenso sei es unerlaubt, während eines Prozesses an den Kaiser
eine Supplik zu richten. Während also das deutsche Becht der Königs-
urkunde unbedingte Glaubwürdigkeit verschaffte, wurde hier auf Grund
formaler Prozessvorschrifteu, über deren Herkunft; später zu handeln
sein wird, die Kaiserurkunde glattweg zurückgewiesen!
Die klägerische Seite war auch mit ihren Zeugen nicht besonders
glücklich. Für den Verzicht Mainfreds und die Belehnung Ubert's hatte
sie nur einen Zeugen — leider ist sein Zeugnis bisher nicht entziffert,
wohl auch kaum noch lesbar erhalten — und dieser Zeuge wurde für
unglaubwürdig erklärt: „et si preclare curie honore fulgeat". Zunächst
denkt man, es sei einer vom Hofe des Kaisers oder wenigstens des
Bischofs von Chur, Geheimrat Krüger zeigte mir aber, dass es sich um
ein Citat handelt, das auf Codex Justinianeus 4, 20, 9 hinweist,' wo es
heisst: „et nunc manifeste sancimus, ut unius oinnino testis responsio
non audiatur, etiamsi praeclarae euriae honore fulgeaf. Eben ein
einzelner Zeuge galt nichts.
Das Septimerhospital fähi*te nun wohl einige Zeugen an, welche
für ihn den Besitz des Zehnten erweisen sollten, doch gegenüber der
Masse der Gegenzeugen war nicht aufzukommen. Aus diesen Aussagen
ergibt sich, dass beiderseits gelegentlieh mit Waffengewalt der Zehnte
erhoben wurde und zwar von Mainfredus und Ubertus wie auch später
das Spital den Zehnten zu erheben suchte. Doch sprach das Urteil
das Besitzrecht der Kiche von Chiavenna zu.
Petrus hatte seine Klage auch auf den Zehntertrag der letzten
acht verflossenen Jahre ausgedehnt. Wir kommen, da ganz deutlich
von .anni preteriti** die Bede ist zum Schlüsse, dass vor dem Zehnt-
erheben des Jahres 1178 die Schenkung Barbarossa'a erfolgt sein muss.
In diesem Jahre ist Friedrich sicher nicht in Chiavenna gewesen, er
hat ja auch niemals den Septimer benutzt, so dass wir keinen speziellen
Aulass finden können, der den Kaiser zu dem Geschenke veranlasste.
Gab er es vielleicht schon 1176 bei der berühmten Zusammenkunft
mit Herzog Heinrich dem Löwen ? Aber, wenn man sich das genauer
überlegt, kommt man zu dem Ergebnisse, dass unser Dokument ffir
das überhaupt ja unsichere Zusammentreffen eher eine Gegeninstanz ist.
Wäre die Schenkung in Chiavenna selbst erfolgt, so hätte der Priester
des Hospitals eine Beihe von Zeugen anführen können, er hätte sich
dann auch nach Zurückweisung der Königsurkunde durch sie retten
können. Immerhin sollte Barbarossa eine Schenkung an das Septimer-
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Eine Schenkung Kaiser Friedrich 1. etc. 127
hospiÄ gemacht haben, ohne je in Chiavenna gewesen zu sein? Non
liquet!')
Wenn Chiavenna auch nie den Kaiser gesehen haben sollte, so
kamen Chiavenoaten doch oft an seinen Hof und gerade Wibertus
Qrassas, wie er mit richtigem Namen heisst, der Sohn des Petrus von
der Brücke war der Führer jener Bewegung, die Chiavenna an Schwaben
und das Reich hängeu und von der Lombardei trennen wollte. Er ist
allein bei alF den Verhandlungen am kaiserlichen Hofe nachzuweisen.
Er war mit Soldanus, gleich ihm Consul von Chiavenna, zu Ulm als
Bischof Ardicio von Como vom Förstengerichte mit seinen Ansprüchen
auf die Grafschaft Chiavenna abgewiesen und sie der Gemeinde nach
30jährigem ruhigen Besitze als Reichslehen zugesprochen wurde. Doch
wurde dieser Bescheid nur vorläufig gegeben, nach Eonstanz wurden
beide Parteien entboten. Dort war wieder unser Wibert mit einem
andern der Vertreter seiner Heimat, sie kamen aber ohne Urkunden
und ohne Zeugenaussagen, während der Bischof Ardicio diese Wa£fen
zur Stelle hatte. Der Prozess wurde nach Bamberg auf Bitten der
Chiavennaten vertagt und als dort die Chiavennaten den Urkunden-
beweis nicht führen konnten, warfen sie ein, die Grafschaft gehöre ins
Herzogtum Schwaben; der Bischof von Augsburg sprach die Grafschaft
dem Bischöfe von Como zu. In Bamberg war Chiavenna durch sechs
Personen vertreten, an der Spitze wird Wibert genannt, daneben auch
Mainfred von Ladranio. Der Kaiser glaubte nicht an die Abhängig-
keit von Schwaben, immerhin zwang die Einrede die Sache nochmals
auf schwäbischem Boden zu untersuchen; die Schwaben nahmen sich
der Chiavennaten an und auf einem Hoftage zu Ulm Lichtmess 1157
oder 1158 wurde von den Schwaben geurteilt, die Grafschaft gehöre
zu Schwaben und sie wurde den Rektoren von Chiavenna gegeben:
eben Soldanus und Guibert, die als Gesandte anwesend waren 2).
Wibert ist uns aus Chiavennater Urkunden genau bekannt —
von 1141 bis 1185 wird er genannt als ein sehr vermögender Herr,
der in der ganzen Umgebung von Chiavenna Besitzungen hatte. Auf
einen Oldericus geht die Gründung des Klosters St. Maria di Dona
zurück, Wibert aber machte sofort grosse Schenkungen und Kaiser
Friedrich preist in einer an die Gemeinde von Chiavenna gerichteten
Urkunde für dieses neue Kloster die: „servitia, que fidelis noster Gui-
*) Friedrich I. hat höchstens 1164 den Septimer zur Heimkehr nach Deutsch-
land benutxi Vgl. Schulte, Gesch. des mittelalterl. Handels und Verkehrs
zwischen Westdeutschland und Italien 1, 90 Anm. 2. Doch halte ich die Be-
nutzung des Lukmanier für wahrscheinlich.
*) Vgl. Scheffer-Boichorat a. a. 0.
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128 Aloy8 Schulte.
pertus Clavenensis nobis et imperio sepius cum multo sue persone
studio exibuit** ^). Auch das Testament Wiberis ist uns erhalten«).
Fast ebenso genau konnte die Biographie Mainfredus de Ladranio
ausfallen, der von 1132 bis 1179 sich angegeben findet, er war mehr-
fach Verteter von Chiavenna in dem Streite mit Plurs, das sich von
Chiavenna offenbar ablosen wollte^).
Wir haben hier ja ein sehr altes Beispiel der Einführung der
Konsulatsverfassung und während sie sich sonst meist gegen die kaiser-
liche Herrschaft in den italienischen Städten wandte, waren hier die
Consules von Chiavenna und Plurs, die zusammen die Gemeinden ver-
traten, gerade die Freunde des Kaisers, der sie vor der weltlichen
Herrschaft des Bistums Como und der Stadt Mailand beschützen sollte.
1144 erscheinen zum ersten Male Konsuln von Chiavenna, 1133 aber
bereits solche von Plurs.*) Da beide Landgemeinden waren, so steht
Plurs unter den allerältesten Zeugnissen der Ausdehnung der Kon-
sulatsverfassung auf Landgemeinden: älter sind nur die Konsuln von
Guastalla von 1116^). Man dnif nicht übersehen, dass die beiden
Orte mit einander Händel hatten, dass auch zwischen Plurs und der
Kirche von San Lorenzo gestritten wurde^), ja dass einmal die Ge-
meinde von Chiavenna sich mit dem Bischöfe von Chur gegen Plurs
I) Im Di-ucke dieser ürkiinde Periodico 6, 99 bis 156 fehlt der Schluss der
Arenga und der Anfang des nächsten Satzes. Vor igitur ist etwa einzuschieben :
»prebeamus. Considerantes*.
>) Folgende Quellen geben über ihn Auskunft: 1141 Zeuge. Periodico 4, 52
u. 53. — 1144 Consul v. Chiavenna P. 4, 54. — 1147 Zeuge, vivens lege Romana
P. 4, 268. — 1151 Schwört bei dem ersten Spruche zwischen Chiayenna u. Plurs
P. 4, 274. (Or. in Chiavenna). — 1163 Mai unter alten und neuen Consuln von
Chiav. Orig. Chiav. — 1136 Dez. 6. Zeuge. Or. Chiavenna. — 1167 Febr. 28.
Zeuge. Or. Chiav. — 1174. de Ponte Zeuge 5, 398. — 1175 Tausch zwischen
ihm und der Kirche von Chiavenna P. 5, 398. — 1176 Consul P. 5, 402. — 1176
Sept. 5. Consul Or. Chiav. — 1178 Febr. 23. Tausch mit S. Lorenzo P. 6, 92. —
1178 Mai und 1179 Febr. Zeuge Or. Chiav. — 1182 Febr. 23. Für S. Maria di
Dona P. 6, 98. — 1186 März II. Uiban III. erwähnt die Schenkung für Dona
P. 6, 101. — Das undatirte Testament endl. P. 6, 111. Orig. in Chiavenna. Es
ist vor Antritt einer grossen Reise ausgestellt.
3) Vgl. Perodico 4, 39. 44. 46. 271. 274. 275. 286. 290. 291. 294. 300. Dann
Originale in Chiavenna: 1169 Juni 12. Tedoldus filius Mainfredi de Ladranio.
— 1169 April 30. — 1171 Juli 30. — 1171 Dez. 11. — 1172 Febr. 8. — Der
Streit mit Plurs liegt ziemlich deutlich vor. Vgl. die vier Urteilssprüche Kr. 117.
119. 127. 130.
*) Plurs Period. 4, 42. Chiavenna 4, 54.
^) Vgl. Pertile, Storia del diritto italiano 2. Aufl. 2, 1, 157 Anm. 397.
") Periodico 5, 393 u. 400.
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£ine iScbenkang Kaiser Friedrich L etc. X29
verband und in der Not manche Plurser dem Bischöfe schworen ^)r
um die Fülle von Streitigkeiten neben einander %a haben, welche diese»
Tal erf&Ilte, wobei es deutlich ist, dass gerade die Laien von Chiavenna
sich vom Bischöfe und der Stadt Como los machen wollten.
Dieses Streben hatte nach manchen Sichtungen hin Erfolg. Das
ist ja in der schönen Untersuchung Schefifer-Boichorts einzeln nach-
gewiesen worden. Noch Heinrich VI. hatte die Grafschaft erst ais-
herzoglich schwäbisch, dann als reichsunmittelbar anerkannt. Unter
Philipp aber begann der gemeinsame Ansturm des Bischofs Wilhelm
Ton Como und der Stadt Como, wohl wehrte sich die Gemeinde, aber
ibr fehlte der Btickhalt am Kaiser, am Herzoge von Schwaben wie am
Bischöfe von Chur und 1205 musste sie sich der Herrschaft des Bischofs
beugen.2) Die Reichsunmittelbarkeit Chiavenna's hatte ihr Ende er-
reicht, den freiheitlichen Anschluss von Chiavenna an die staatlichen
Bildungen der Alpenwelt hatten die Comasken verhindern können,
aber die Herzöge von Mailand — die Herren Como's — konuten später
die Herrschaft der Bündner über CIäven nicht abweisen.
Unser Dokument ist wohl das erste Vorzeichen eines Umschlages
zu Ungunsten der Chiavennater Verbindungen mit Chur, mit Schwaben
und mit dem Reiche. Der Prozess spielt sich ab in einer Zeit, wo
der Kaiser, dessen Schenkung nebenbei für nichtig erklärt wurde, eben
wenige Meilen von Chiavenna vorüber gezogen war. Am 23. Juni war
der Kaiser in Varese, am 27. in Biasca am Eingange des Biegnotales, ^)
^^ g}^ über den Lukmanier und würde dann vielleicht am 4. Juli
noch in Chur gewesen sein, als in Como unser Urteil gefällt wurde.
Das Urteil beseitigt also die Kaiserurkunde und macht die kaiser-
liche Handlung überhaupt wirkungslos. Bleiben wir erst bei letzterem.
Die Chiavennater Seite spricht dem Kaiser jede Befugnis ab Kirchen-
gut, also auch Zehnten, zu verkaufen oder zu verschenken, sie leugnet
also auch das Becht der Eigenkirchen. Auf die Äusserung des Priester
1) Über diese interessante Episode sagt der 27. Zeuge des Beklagten aus, der
eb. Konsul von Plurs Johannes Bonus de Silano: , Interrogatus, si XII. homines
de Plori vel plus vel minus juraverint fidelitatem episcopo de Coria pro comuni
de Pluri, respondit sie, VIII» quando episcopus intrat a brevi tempore infra, quia
convenimus cum ipso episcopo, qui fecerat societatem cum illis de Clavenna»
qüi Tolebant distmere nos cum episcopo, et pro illo timore convenimus cum
«pisoopo, sed ante quiete possedebamus pro alodio, licet quod ipse episcopus
diceret habere rationem«.
*) VgL Period. 6, 183. 186 (wozu die Korrekturen von SchefiFer-Boichorst
wesentlich sind). 7, 152, dessen Datirung 1205 durch Per. 8, 51 und 10, 30 ge-
schert wird.
') VgL die Nachweisungen Schulte, Gesch. d. Hnndels u. Verkehrs 1, 90.
Mitteilungen XXVIU. 9
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130 Aloys Schulte.
vom Septimer, dass der Käufer oder der Beschenkte, der vom Kaiser
etwas geschenkt erhalten habe, sofort durch diese kaiserliche Handlung
im Besitz und Eigentumsrechte sei, leugnet der Beklagte nicht, schränkt
den Fall aber darauf ein, dass der Neuerwerber in den Besitz gelangte.
Wenn er aber den Besitz nicht habe, so stehe ihm nicht die römisch
rechtliche Actio in rem, die rei vindicatio sondern vielleicht die actio
Fubliciana zu. Auch wird ihm die prohibitoria actio, die actio nega-
toria zugestanden. Es wird also die Klage des Hospizes als eine actio
in rem für unzulässig hingestellt. Weder das Hospital noch der Kaiser
sei im Besitze gewesen. Es liegen da Widersprüche vor. Doch ich
darf mich auf dieses Gebiet so wenig näher einlassen, wie auf den
übrigen Gang des Prozesses.
Die Zusammensetzung des Gerichtes entspricht dem Gebrauche der
geistlichen Gerichte Italiens — Assessoren, Laien — in der Verhand-
lung kreuzen sich verschiedene Strömmungen des Rechtes. Wo vom
dominium utile und dem dominium directum die Bede ist» liegt deutsches
bez. Lehenrecht zu Grunde, sonst aber laufen wohl nebeneinander
Normen des in Italien und im geistlichen Gerichte weitergebildeten
römischen Zivilprozesses und direkter Einfluss der neu auflebenden
wissenschaitlichen Pflege des römischen Eechtes; jene Worte über die
Beweiskraft des Zeugnisses eines einzelnen Zeugen zeigen m. E. direkte
Benutzung des Codex.
Doch ich tiberlasse diese Dinge besser einem Juristen von Fach.
Juristisclie Bemerkangen.
Von
Leopold Wenger«
Vom Herausgeber der vorstehenden Urkunde in freundlichster
Weise aufgefordert, über einzelne juristische Fragen mich zu äussern,
insoferne dieselben in das Gebiet der römischen Rechtsgeschichte ein-
schlagen, mache ich von dieser Erlaubnis umso lieber Gebrauch, als
die Urkunde ein interessantes Dokument der Anwendung römischer
llechtssätze und Termini in einem Prozesse ist, der anno 1186 vor
einem geistlichen Gericht zwischen geistlichen Parteien über einen
Streitgegenstand geführt; wird, der dem römischen Privatrechte unbe-
kannt gewesen war. Es wird dabei vielleicht am besten sein, deu
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Eine Schenkung Kaiser Friedrich I. etc. 13]^
Prozess vom Standpunkte des Juristen aus nochmals kurz zu skizziren
und in Eoromentar-Form an die einzelnen Punkte gelegentliche Er-
örteruDgen zu knüpfen. Vorweg sei bemerkt, dass ich mich nach dem
Gesagten auf die Beziehungen der Urkunde zum römischen Rechte be-
schränke und die germanistischen und kauonistischen Bechtsfrageu
zurückstelle.
I. Das Forum. Über die Zusammensetzung des Gerichtes hat
Schulte bereits das Wesentliche am Ende seiner vorstehenden Aus-
führung hervorgehoben. Ich will nur einige Fäden knüpfen, die m. E.
aach hier zum römischen Prozessrechte zurückführen. Schulte hat nicht
bloss beobachtet, dass der Streit vor dem geistlichen Gerichte des
Bischofs von Como zur Entscheidung kam, sondern auch aus ander-
wärts überUeferten Zeugenaussagen dargetan, dass der Streit vorher
schon beim Kaisergerichte, bezw. dem von diesem delegirten Bischöfe
von Mantua erörtert worden war»). Im Bischofsgerichte führt aber
nicht der Bischof selbst die Verhandlung durch, sondern als Richter
nennt sieh am Eingange der Urkunde Vicauus de Marliano iudex et
assessor domiui Anselmi Cumaui episcopi, also ein Assessor des
Bischofsgerichtes. Damit lässt sich in historischer Kontinuität an das
römische Recht anknüpfen. Die altrömische, im Staats- und Privat-
rechte allenthalben bekannte Sitte, ein Konsilium^) der Entscheidung
des Einzelnen, insbesonders des allein handelnden Beamten und des
allein urteilenden Richters vorangehen zu lassen, ohne diesen indes au
den Rat des Konsiliums zu binden, führte etwa seit Hadrian^), jeden-
falls nicht vor diesem Kaiser^) zur gesetzlichen Institution der Asses-
soren^) der Einzelrichter. Sie heissen in den Quellen wohl auch^)
Consiliarii (Dig. 1, 22, 5) und ihr Amt in consilio esse (Cod. Theod.
8, 15, 6). Unser urteilender Richter bezeichnet sich nuu, wie be-
merkt, als iudex et assessor episcopi. Ebenso ist aber Assessor des
Bischofsgerichts der erstgenannte seines Beirats (Z. 16: et consilio
*) Nach der einen Aussage lautete daB Urteil für die Beklagtenseite, wfihrend
nach der Aussage anderer Zeugen es zu keinem Urteil gekommen war. S. o. S.
124 N. 3.
*) Dazu Mommsen, Rom. Staatsr. I» 307 ff. Liebenau, Realenzyklop. Pauly-
Wiasowa IV, 915 ff. H. F. Hitzig, De magistratuum et iudicum Romanorum
assesaoribuS; Inaug. Diss. Bern 1891 und derselbe, Die Assessoren der röm. Magi-
strate u. Richter, München 1903. Vgl. auch BethmannHollweg, Zivilproz. II. 136 ff.
') Hitzig, a. a. 0. 29 ff. (Inang. Diss.)
*) Bethmann-Hollweg II 137 denkt an den Anfang des 3. Jhd. Vgl. die
QaeUen daselbst Anm. 9.
*) S. Seeck, Realenzyklop. Pauly-Wissowa I 423 ff.
*) 8. aber auch Seeck, a. a. 0. 424.
9*
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132 Leopold Wenger.
Johannis de Piro socii sui et eiusdem episcopi similiter assessoris).
Vicauus de Marliano urteilt nicht aus selbständiger Gerichtsbarkeit^
noch auch auf Grund einer Generaldelegation, sondern er ist speziell
zur Entscheidung dieses Rechtsstreites vom Bischof bestimmt. Dies
ergeben die Worte (Z. 16) eins (episcopi) consilio et iussu. Der
Kichter erscheint damit ganz in der Stellung des iudex datus der
römischen cognitio extra ordinem, des später sogenannten iudex peda-
neus^). Es zeigt uns dies aber auch die Übung, dass ein Assessor mit
der Stellung eines iudex datus betraut werden und wie der ünter-
richter des Kognitionsverfahrens den ganzen Prozess leiten und zum
Schluss das Urteil sprechen konnte. Es ist diese Konstatirung deshalb
von Interesse, weil sie eine Streitfrage zwischen Bethmann-HoUweg*)
und Savigny^) eigentümlich beleuchtet. Bethmann-Hollweg bestreitet
nämlich die von Savigny aufgestellte Behauptung, dass der Assessor
den Judex seit Abkommen des ordo iudieiorum privatorum ersetzt
habe und beruft sich dafür, dass der Magistrat dem Assessor niemals
die Untersuchung und Entscheidung übertragen durfte, auf Just. Nov. 60,
2 pr. ((!•?] (so'c/ünpBiv TOüc waps8poü(; im apyövtcov abzob^ vm oTrodiascov
axooetv, ai noLpä zol^ äp^ODotv ^ tote SsJofxdvot^ ki i^jjlwv SixasToi^ xtvotvtoj.
Ist auch die Sprache der Novelle m. E. im Sinne Bethmann-Hollwegs
zu deuten, so geht aus unserer Urkunde doch ebenso sicher hervor,
dass sich die mittelalterliche Praxis nicht daran hielt und wenigstens
im geistlichen Gericht ein Assessor des Gerichtsherrn mit der ganzen
Entscheidung betraut werden konnte.
Vicanus de Marliano entscheidet als Einzelricbter. Auch das ist
römisches Prinzip. Der altrömische Grundsatz, dass das Urteil ein
einzelner fällt, steht, was hervorgehoben sei, gerade im Gegensatz zur
germanischen Auffassung, wonach das Urteil ein Kollegium zu finden
hattet). Von unserem iudex heisst es sowohl (Z. 1) sententiam dedit,
als auch, mit Ausschluss jedes Zweifels darüber, dass er allein urteilte,
vor der Anführung des Urteilsspruches selbst (Z. 16 a. E.) talem dedit
sententiam, Z. 17 zweimal absolvit und bei der Unterschrift (Z. 20) hane
sententiam ut supra scriptum est ex supra dictis rationibus dedi et
subscripsi. Es ist dieses Alleinhandeln zu betonen, weil die Anführung
eines aus sieben Personen bestehenden Konsiliums mit diesem Einzel-
urteil wohl vereinbarlich ist. Denn auch der Einzelrichter und gerade
») Bethmann-Hollweg lU, 118.
«) III, 129» und 133«^ Etwas abweichend Seeck, a. a. 0. 425.
«) Gesch. d. röm. R. im Mittelalter § 26.
*) Bethmann-Hollweg III, 31. 107".
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Eine Schenkung Kaiser Friedrich L etc. I33
dieser hat schon nach römischem Recht ein EonBiliom^), es darf uns
also nicht Terwnndern, dass der mit der Prozessfährang und Urteils-
fallung betraute Assessor seinerseits wiederum einen Beirat um sich
hat>). Bemerkt zu werden verdient, dass der erstgenannte Batgeber
ein Amtskollege des Richters im Bischofsgerichte ist, und dass auch
die übrigeu sechs Mitglieder des Konsiliums nicht in irgendwie ab-
hängiger Stellung vom urteilenden Richter zu stehen scheinen, also
wohl vom Bischof dem Vicanus de Marliano als Konsilium beigegeben
worden sind. Dass ihnen allen nur beratende Stimme zukommt, zeigt
das wiederholte consilio vor Nennung der Mitglieder des Beirates (Z. 16),
während das Urteil, wie hervorgehoben, auf die eine Person des Ur-
teilenden selbst gestellt ist. Das Urteil wird vom Bischof selbst unter-
schrieben, der damit ganz so die Entscheidung eines iudex datus deckt,
wie dies nach Bethmann-HoUwegs Darstellung dem justinianeischen
Prozessrechte entspricht*). Die Quelle, auf die er sich dabei stützt,
eine Entscheidung Konstantins a. d. J. 320 (Cod. Just. 1, 51, 2): prae-
sides Don per adsessores, sed per se subscribant libellis, betrifft aller-
dings zunächst die auf die Bittschrift zu setzende Subskription,
mag aber wohl auf andere Unterschriften, namentlich auf Urteils-
unterfertigung mit bezogen worden sein und wird wohl nicht ohne
Grund mit der späteren Novellengesetzgebung zusammengestellt^). Dass
der Assessor selbst überhaupt nicht unterschreibe, ist damit natürlich
nicht gesagt, im Gegenteil: schon eine Stelle des Paulus (Dig. 2, 2, 2),
welche den Assessor für seinen Rat verantwortlich macht^), lässt es
natürlich erscheinen, dass er sich durch seine Unterschrift als der Be-
rater dokumentirte; dann ist aber auch auf diesen Usus ausdrücklich
in Justinians Konstitution, Cod. Just. 1, 51, 14, 2, hingewiesen«).
In unserer Urkunde unterschreibt der Bischof, der urteilende
iudex delegatus und Assessor des Bischofsgerichts und endlich aus dem
Konsilium des Vicanus de Marliano noch der Erstgenannte, Johannes
») Hitzig, a. a. 0. 18.
=*) Bethmann-Hollweg 111, 133^«. Nov. Just. 60, 2, 2. 82. 1, 1.
*) III, 133.
*) Seeck 425 ziiirt die Kodezstelle zusammen mit den in der vorletzten Note
genannten Novellen und mit Cod. Just. 1, 51, 13 (Zeno) : iifjÖeicote /wpl? tÄv
apyovnoy o\ oo^itovoi gcotöiv 8e>caCrco>oav xot l*Ativu>v xi&tvte^ &v6fA.axGc Also darf der
Assessor nicht die Unterschrift des Gerichtsherm einfach selbständig unter das
Schriftstück setzen.
^) — dolos debet ius dicentis pnniri : namsi adsessoris imprudentia ins
aliter dictum sit quam oportuit, non debet hoc magistratui officere, sed ipsi
assessori.
*) — si non consiliarii signum quod solitum est chartis imponat — .
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13t Leopold Wenger.
de Piro, der sich dabei aber nicht als Assessor des ßischofsgerichts
(Z. 16), sondern sogar als iudex i) bezeichnet (Z, 20: Ego Johannes de
Piro judex huic sententie cousilio meo lato suscripsi). Es unterzeichnen
hier also nicht alle Mitglieder des Konsiliums des iudex delegatus^),
sondern der öeriechtsherr, der Bischof, und dessen beide Assessoren,
von denen der eine den Rechtsstreit als delegirter Richter erledigt, der
andere dagegen ihm dabei sein Konsilium erteilt hatte. So scheint, wenu
wir uns nochmals der oben erwähnten Meinungsdifferenz zwischen
Savigny und Bethmanu-Hollweg erinnern, eine Mittelmeinuüg, wie so
käufig, das Richtige zu treffen. Zwar konnte der Assessor mit der
Durchführung des Prozesses und der ürteilsfälluDg betraut werden,
aber er tat dies als Delegat des Gerichtsherrn, der seine Verantwortung^
für das Urteil durch seine Unterschrift zum Ausdrucke brachte, während
der Assessor ebenfalls unterschreibt und sich für seine mehr oder
weniger ausgedehnte, primäre (Vicanus de Marliano) oder sekundäre
(Johannes de Piro) Anteilnahme an der Entscheidung durch seine Unter-
schrift haftbar erklärt.
II. Die Parteien. Kläger ist der presbyter Petrus 08pita[lis] ec-
clesie sancti Petri de Monte Septimo (Z. 1), später (Z. 2) als minister
et offitialis des genannten Hospitals bezeichnet. Er handelt als Ver-
treter des Hospitals (agentem ex parte predicti ospitalis) und des
Bischofs Heinrich von Chur (et ex mandato episcopi Henrici Curiensis,
Z. 1). Dass wir hier direkte Prozessstellvertretung vor uns haben und
Petrus nur als Organ des Hospizes und gleichzeitig als Stellvertreter
des Bischofs auftritt, ergibt der ganze Sachverhalt, ohne dass näher
darauf eingegangen zu werden brauchte^). Gegen die Vertretenen
wirkt das Urteil, wenn auch — wie dies bei der Anerkennung direkter
Prozessvertretung nur natürlich ist — im Urteile selbit Petrus als ab-
gewiesener Petent genannt erscheint (Z. 17). Im Petite spricht denn
auch Petrus abwechselnd von sich und von der Kirche und am deut-
lichsten wohl Z. 2: ut restituant ei ad partes ecclesie sue et ospitalis
possessionem etc.
*) Dass nur Vicanus de Marliano Richter im eigentlichen Sinne ist, wurde
oben aus der Urkunde selbst klar erwiesen.
') Das bleibt trotz des im Texte weiter Ausgeführten auffallend, denn im
Konsilium des Vicanus de Marliano ist der Assessor Johannes den übrigen Mit-
gliedern doch koordinirt, es müssten denn die Quellenbestimmungen nicht auf
die Mitglieder des Konsiliums jedes auch eines subordinirten Judex bezogen
worden sein, sondern nur auf die »Assessoren* des Gerichtsherrn.
*) Vgl. insbesondere die gegen den Bischof von Chur gerichtete Bemerkung,
er könne nicht Zeuge in eigener Sache sein (Z. 10).
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Eine Schenkung Kaiser Friedrich I. etc. I35
Als Beklagte sind Baldironus von GhiaTenna und der Kleriker
Andreas genannt, beide als ministri und iebonomi der Kirche von S.
Lorenzo bezeichnet, also Organe der handlungsunfähigen Kirche — und,
ähnlich wie auf der Klägerseite, confirniati per dominum Anselmum
Camanum episcopum.
III. Der Gang des Prozesses. Die vorliegende Urkunde ist ein
Urteil, das aber nicht die blosse Sentenz, sondern auch eine eingehende
Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe, ganz ähn-
Ueh einem modernen Urteile enthält. Es handelt sich um einen kom-
binirt possessorisch-petitorischen Prozess über ein Zehentrecht. Über
die materiell-rechtliche, dem germanisch-kanonischen Beehte zugehörige
Frage hat bereits Schulte alles Nötige gesagt. Was die prozessuale
Seite betrifft, so wird es vom juristischen Standpunkte aus am besten
sein, dem Gange der Urkunde folgend Petit, Tatbestand, Beweise und
Gegenbeweise in der Weise zu skizziren, wie dies der Bichter selbst
getan hat, um sein abweisendes Erkenntnis zu motiviren.
Das Petit des Petrus ist, seiner Klage entsprechend, ein doppeltes:
A. zunächst ein possessorisches: Bestitution des Besitzes
am Zehentrechte im strittigen Territorium einschliesslich der Bestitution
der Früchte für die acht letztvergangenen Jahre (Z. 2);
B. eventuell, si in prossessorio obtinere non posset, also für
den Fall der Abweisung im Besitzprozesse, ein petitorisches (peti-
torium intendit, Z. 2).
Diese Kombination des Besitzstreites mit dem Bechtsstreit war im
romischen Prozessrechte ausgeschlossen. Da spielte sich der posses-
sorische Prozess in Form des Interdiktes, der petitorische Bechtsstreit
in Form der actio ab. Allerdings hat schon das römische Becht be-
stimmt, dass Besitz- und Eigentumstreit über dieselbe Sache vor dem-
selben iudex delegatiis zur Verhandlung kommen müssen und dass
dieser Judex zuerst über den Besitz und dann über das Eigentum zu
erkennen habe^), aber erst das kanonische Becht hat das interdictum
retinendae possessionis und das petitorum zu einem Verfahren vereinigt
und nur innerhalb dieses Verfahrens dem Possessorium den Vorrang
gewährt*). Es ist jedenfalls interessant^ dass unsere Urkunde diese
Kombination bereits in selbstverständlicher Übung zeigt, während die
kanonischen Quellen, welche diese Vereinigung statuiren, X. 2, 12, 2
') Römische und kanonistieche Quellen bei Wetzel, Zivilproz. 506*" und
860" f.
>) Nähere« bei Wetzeil 861 f., wozu noch die Bcßtimmungen über objektive
Klagenkumulation (S. 837 ff.) zu vergleichen sind.
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136 Leopold Wenger.
und B von den Päpsten Coelestin DI. (1191/8) und Innozenz III.
(1202) herrühren, also wohl eine bereits bestehende Praxis sanktionirt
haben.
Zeigt sich dabei ein regelmässiger Eutwicklungsgang vom römi-
schen zum mittelalterlichen Prozessrechte, so sei gleich hier auf eine
merkwürdige Eonfusion und missverständliche Auffassung der klaren
römischen Klagetypen hingewiesen. Auf die Behauptung des Klägers
(Z. 8) dass, wer vom Kaiser kaufe oder beschenkt werde, statim secorus
ab adversa parte sein müsse, antworten die Gegner: hoc verum est, si
ille, cui imperator donavit, sive cui vendidit, est in possessione; si
autem cecidit a possessioue, non habet rei vendicationem, sed forte
publicianeni et pro[hibitoriam], und noch einmal [que] vera sunt, cum
emptor sive donatarius fuit in possessione, was aber hier eben bestritten
werde. Hiemach hätte also nur der Besitzer die rei vindicatio, der-
jenige, welcher aus dem Besitze entsetzt worden, dagegen die actio
publiciana und die actio pro[hibitoria]. Das grobe Missverständnis,
das hierin liegt, leuchtet jedem sofort ein, der sich nur der Schul-
regeln über das Verhältnis der genannten dinglichen Klagen zu ein-
ander erinnert. Die rei vindicatio ist ja gerade die Klage des nicht
besitzenden Eigentümers gegen den besitzenden Nichteigentümer,
während die Publiciana allerdings auch nur dem Nichtbesitzer zusteht,
aber im Gegensatze zur rei vindicatio, insoferne sich dieser nicht auf
sein Eigentum, sondern auf seinen titulirten gutgläubigen Besitz be-
ruft. Aber überhaupt kann ja, wenn man schon eine romanistische
Formel für die Bestreitung der das eigene Zehentrecht behindernden
Ausübung des Zehentrechtes seitens des Gegners geltend machen will,
nur der Eigentumsanspruch wegen Verletzung, nicht der wegen Vor-
enthaltung analog geltend gemacht werden, und vom Standpunkte
jenes bekannten romanisirenden Formalismus in der Behandlung ger-
manischer Rechtsinstitute aus, der den Zehent wie überhaupt die ger-
manischen Realrechte unter die Servituten einreihen wollte, könnte nur
die actio prohibitoria in Betracht kommen, wie sich diese in den
justinianisch-byzantinischen Quellen genannt findet^). Aber die Frage
ist für den Prozessgang, wie wir sehen werden, gleichgiltig und rein
historischer, wenn auch misslungener Aufputz.
A. Für das Possessorium versucht es Pelarus mit dem Zeugen-
beweis, ohne dass wir aus unserer Urkunde hierüber mehr als das
negative Ergebnis dieses Beweises ersehen könnten. Die von ihm ftbr
•) Ich halte darum die Ergänzung Schultes : proh[bibitoriam] für gesichert.
Vgl. zur actio prohibitoria Lenel, Ztßch. d. Sav. Stift. Rom. Abt. XI[, 1 ff. 11 f.
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Eine Schenkung Kaiser Friedrichs I. etc. 137
den Besitz des Hospitals und dessen Besitzvorganger geführten Zeugen
.muUis modis rei>ellebaut clerici de Clavenna* (Z. 7 vgl. Z. 4, 12),
ohne allerdings auch hier die Auffrollung der Bechtsfrage zu versäumen
und für den Fall, als es dem Kläger gelänge, seinen Besitz zu erweisen,
ihm doch das Becht zu bestreiten. Ja die Beklagten begnügen sich
in der Besitzfrage nicht mit der Abwehr, sondern holen zum positiven
Gegenbeweise^) auch mit Zeugen aus, indem sie zur Erhärtung der
langjährigen possessio seitens der Kirche von Chiavenna Zeugen
a) für die Zehenteintreibung aus dem strittigen Gebiet für die
Kirche von Chiavenna,
ß) für die Ausübung der geistlichen Bechte durch den Bischof von
Como und die Kleriker von Chiavenna,
y) endlich für die Einweihung der Kirche durch den Bischof
von Como beibringen (Z. 13).
Petrus und seine Zeugen müssen denn auch diese Tatsachen zu-
geben, repliziren aber Zehenteintreibung und Ausübung der officia sei
per vim erfolgt, die Einweihung der Kirche habe aber privatim statt-
gefunden (Z. 14), ohne indess mit diesen Behauptungen mehr Glück
zu haben, als mit dem Zeugenbeweis für den Besitz. So war es natür-
lich, dass Petrus mit dem ersten Teile des Petits unterliegen musste
(Z. 15) und demgemäss das schwierigere Petitorium in Verhandlung
gezogen wurde. Dass auch hier noch possessorische Fragen allerwärts
hereinspielen, ist bei der Kombination beider Petite und der einheit-
lichen Verhandlung der ganzen Klage nur natürlich.
B. Den dem Petitorium zugrunde liegenden Tatbestand
ghedert der Kläger in folgender Weise:
1. Die Decima stand zu dem Bischöfe von Chur.
2. Dieser investirte damit den Mainfred.
3. Mainfred sagte das Lehen in die Hand des Lehensherrn
wieder auf.
4. Darauf investirte der Bischof den übertus Crassus.
5. Mit Zustimmung des Lehensherrn (Bischofs) verkaufte übertus
Crassus das Lehensrecht dem Kaiser Friedrich L
6) Kaiser Friedrich L schenkte das Zehentrecht dem Hospiz auf
dem Septimerpasse.
Zu diesen einzelnen Punkten führte Petrus folgende Beweismittel-,
die ich teils mit den Worten der Urkunde hier zunächst zur Klar-
steüung der Situation Punkt für Punkt anführe:
ad 1. Zeugen (Z. 4).
*) Vgl. oben Schulte S. 123 N. 3 Ober das erate Zeugnis der Beklagtenseite.
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138 Leopold Wenger.
ad 2. Ein publicum [in]st[ruinentum investiturje facte ab episcopo
Curiensi in Mainfredum (Z. 4).
ad 3. Einen Zeugen (fcantum unum [testem introducere potest],
Z. 5).
ad 4. a) per eundem testem, qui dizit de refutatioue Mainfredi;
b) per quandam cartam ex diversis litteris scriptam et glos-
sulatam ba[bentem sigillum episcopi Cujriensis (Z. 5).
ad 5. Die eben genannte Bischofsurkunde und eine Kaiserurkunde.
ad 6. Dieselbe Kaiserarkunde.
In gleicher Weise gliedert äich die Antwort der Gegner folgender-
massen :
ad 1. Die Zeugen des Klägers werden abgelehnt und Gegenzeugen
geführt (Z. 4, 7, vgl. das Possessorium).
ad 2. Die carta wird als echt zugelassen (constat Z. 5), aber, si
esset verum, de jure facere non potuit (Z. 7).
ad 3. Ein Zeuge macht keinen Beweis (Z. 7).
Von nun an betreten die Gegner einen doppelten Weg der Ver-
teidigung, indem sie zunächst aus Punkt 3 logisch folgern:
I. Gegenargumentation:
ad 4. Solange 3 nicht bewiesen ist, kann der Beweis von 4 nicht
erbracht werden. Ubertus kann nicht das utile dominium erlangt
haben, selbst wenn — was bestritten wird — die Decinia dem Bischöfe
von Chur zustand (Z. 7).
ad 5. Selbst wenn es wahr ist, dass der Kaiser das Lehen gekauft
hat, so kann er kein utile dominium erlangt haben, weil sein Auktor
übertus es nicht hatte (Z. 7).
ad 6. Und weiter, da es der Kaiser nicht hatte, konnte er
schenkungsweise kein dominium utile tibertragen (Z. 7).*)
II. Eine zweite Gegen argumen tat ion greift auf Punkt 4 b) des
klägerischen Beweisraaterials zurück und zwar in folgender Weise:
ad 4 b) a) Die carta ist nicht glaubwürdig, cum non sit in prima
figura (Z. 10).
ß) Wenn sie aber durch das Zeugnis des Bischofs Heinrichs von
Chur^) als echt und glaubwürdig erklärt wurde, so wäre sie nicht
beweiskräftig, da dieser Bischof dann ipse testis esset in causa sua
(Z. 10).
») Auf die hier eingeschaltete Opposition wegen Unzulässigkeit der rei vin-
dicatio (etc. Z. 8) wurde bereits oben verwiesen. Sie hat auch auf das Urteil
kaum einen Einfluss geübt. Ihre Unrichtigkeit vom Standpunkte des dabei be-
zogenen römischen Rechts wurde ebenfalls schon betont.
*) S. oben Schulte S. 125.
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Eine Schenkung Kaiser Friedrich I. etc. ]39
Punkt 4 ist also non probatum legitime (Z. 10).
ad 5 \ Jener Kaiserbrief ist erwirkt post perlectas attestationes,
ad 6 J quod fieri non debuit (Z. 11).
III. Eine dritte Gegenargümentation endlich wird für Punkt 6
geltend gemacht.
ad 6. Der Kaiser kann nicht Kirchengut verschenkeu, nee de de-
eima se intromittere (Z. 9): ein materiellrechtlicher Einwand.
In diesem Verfahren bedürfen folgende Punkte nähere Erörterung,
1. Der Zeugenbeweis. Eine grosse Rolle im Possessorium
und im Petitorium spielen die Zeugen beider Parteien. Der Grund,
warum Petrus mit den seinigen nicht Glück hatte, wohl aber die Gegner
mit den ihren, i&t aus unserer Urkunde, wie bereits bemerkt, nicht
ersichtlich. Z. 12 heisst es, die Gegner hätten die Zeugen für unzu-
lässig erklärt, quia multis rationibus non bene dixerant, ohne dasä wir
über einen dieser „vielen Gründe* näheres erführen i). Ob hier aus
formellen Gründen die Zeugenaussage erfolglos blieb oder, was wahr-
scheinlicher sein mag, dieselbe inhaltlich versagte, ist nicht auszu-
machen.
Dagegen wird ein Moment des Beweisformalismus gegen den Ver-
such des Klägers ins Feld geführt, die refutatio feudi seitens Mainfreds
mid die darauffolgende Investitur des Ubertus Crassus durch eine
Zeugenaussage zu erhärten. Die Gegner erklären Z. 7: nee presbiter Petrus
hoc probavit nisi per unum testem, cui non est credendum et si pre-
elare corie honore fulgeat. Damit ist Cod. Just. 4, 20, 9 (-= Cod. Theod.
Ui 39, 3) zu vergleichen. Es ist dies eine Konstitution des Kaisers
Konstantin a. d. J. 334 n. C, worin es nach anderen Vorschriften'-^) zu-
nächst erinnernd heisst : simili more sanximus, et ut unius testimonium
nemo iudicum in quacumque causa facile patiatur admitti. et nunc
manifeste sancimns, ut unius omnino testis responsio non audiatur,
etiamsi praeclarae curiae honore praefulgeat. Was also vorher nur
Mahnung zur Vorsicht au den urteilenden Judex gewesen, wird nun-
mehr zum bindenden Rechtssatz 3). Das aut direkte Benützung des
0 V^l. über die verminderte persönliche Fähigkeit und Glaubwürdigkeit der
Zeagen schon in der justinianischen Epoche ßethmann-Hollweg III, 274 f. Über
da« gemeine Recht und die ZurückfQhrung seiner Bestimmungen auf die Quellen
8. Wetzel, a. a. 0. 206 ff.
') Jorisiurandi religione testes priusquam perhibeant testimonium, iam ductum
artari praecepimus et ut honestioribus potius fides testibus habeatur, (das
Folgende oben).
^ Die Herleitung dieser Bestimmung aus der hl. Schrift and ihre Beziehung
&nf das mosaische Gesetz, sowie die dies näher anfahrenden Bestimmungen des
kanonischen Rechtes e. bei Wetzeil S. 218.
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J40 Leopold Wenger.
Codex Justinianeus hinweisende Zitat ist bereits von Schulte in dieser
Hinsicht gewürdigt worden. Wir werden am Schlüsse dieser Zeilen
noch mit zwei Worten darauf zurückkommen.
Aber noch an einer zweiten Stelle finden wir einen Anklang an
römisches Zeugenbeweisrecht. Sollte der Kläger die Glaubwürdigkeit
der Belehnungsurkunde an Dbertus Crassus^) durch das Zeugnis des
belehnenden Bischofs erhärten wollen, so wenden dem gegenüber die
Beklagten sofort ein, dass wenn auch die Echtheit der Urkunde durch
das eidliche Zeugnis des Bischofs erhärtet würde, dennoch die Urkunde
nur als Zeugnis dieses Bischofs gelten könne und in diesem Falle tarnen
ei soli uon crederetur, maxime cum ipse testis esset in causa sua
(Z. 10). Im römischen Rechte begegnet uns in den Quellen die Un-
zulässigkeit des Zeugnisses in eigener Sache zuerst in Ciceros Bede pro
Kose. Amer. c. 3i> : Ua more maiorum comparatum est, ut in minimis
rebus homines amplissimi testimonium de sua re non dicerent. Aus
den Rechtsbüchern erinnere ich hiezu an Pomponius, Dig. Just. 22, 5,
10: nuUus idoneus testis in re sua intellegitur, sowie an die diesen
Gedanken referirende und bestätigende Konstitution der Kaiser Valens,
Gratian und Valentinau (a.*> 376), die Cod. Just. 4, 20, 10, erhalten
ist: Omnibus in re propria dicendi testimonia facultatem iura sub-
moverunt*^).
2. Urkundenbeweis. Punkt 4^) seiner Behauptung stützt der
Kläger neben der einen Zeugenaussage noch per quandam cartam ex
diversis litteris scriptam et glossulatam ha[bentem sigillum episcopi
Cujriensis (Z. b). Dagegen führen die Beklagten an : cartam illam fore
scriptam ex duabus diversis scripturis et glosulatam, quare cum non
sit in prima figura, non est ei credenduni (Z. 10). Es ist bei jeder
Urkunde, noch ehe auf ihren Inhalt eingegangen wird, die formelle
Glaubwürdigkeit einer Prüfung zu unterziehen. Da hat denn schon
das römische Recht — allerdings bei Aufrechthaltung des Systems der
freien Beweiswürdigung — die Regel ausgesprochen: Dig. 22, 4, 2
(Paulus): quicumque a fisco convenitur, non ex indice et exemplo ali-
cuius scripturae, sed ex authentico conveniendus est et ita, si con-
tractus fides possit ostendi: ceterum calumuiosam scripturam vim in
iudicio optinere non convenit. Ebensowenig genügt ein sogenanntes
*) Und zugleich die Bearkandnng des Kaufs des Zehentrechts durch Kaiser
Friedrich I.
') Im Cod. Theod. mit der Const. ne in sua causa quis iudicet (vgl. Cod. Jutt.
3, 5, 1) zusammengestellt zur Cod. Theod. 2, 2, ]. Das kanonische Recht hat
die betreffenden Bestimmungen ganz akzeptirt. Vgl. Wetzel, a. a. 0. 208*.
») Und teilweise auch 5) s. Z. 6 a. E.
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Eine Schenkung Kaiser Friedrich I. etc. ]4j^
referens sine relatoi), wie dies Jostinian in der Nov. 119, 3 ausdrück-
lich mit dem Hinweis auf ,alte Gesetze* verordnet^), ohne dass uns
allerdings die bezogenen Bestimmungea erhalten wären. Des näheren
geht das römische Recht auf die Frage der formellen Unverfälschtheit
der Urkunde allerdings nicht ein, aber es gentigte auch schon das An-
geführte um gegen eine zweifache Scbriftzüge aufweisende und mit
Znsätzen versehene noch dazu bloss referirende^) Urkunde Bedenken
geltend zu machen, wie dies die Bekl^ten taten. Gegen den even-
tuellen Versuch des Klägers durch eidliche Erhärtung der Unverfälscht-
heit der Urkunde seitens des sie ausstellenden Bischofs, der auch sein
Siegel daran gehängt hatte, trotz ihrer Bedenklichkeitsnierkmale (zwei-
fache Scbriftzüge, Anmerkungen) sie als Beweismittel zu benützen, er-
heben die Gegner die Einwendung, dass ja dann der Bischof Zeuge in
eigener Sache sein würde (s. oben). Damit ist aber allerdigs implicite
zugegeben, dass die Unverfälschtheit der verdächtigen Urkunde durch
den entsprechenden Eid des Ausstellers glaubwürdig gemacht werden
könne. Und wir brauchen, wenn wir die gesetzliche Grundlage hiefür
suchen^ noch gar nicht auf die komplizirten diesbezüglichen Bestim-
mungen des aus einer Kombination germanischer und von den Glossa-
toren fort- und umgebildeter römischer Rechtssätze entstandenen ge-
meinen Prozessrechts zu rekurriren^), sondern kommen schon mit der
römischen Satzung aus, die gelegentlich C. Theod. 2, 27, 1 (a.« 421)
ausgesprochen ist : hoc enim toto iure cantatum est ut scripturam pro-
lator adfirmet Dass der Eid des AusstelUers ein solches Beweismittel
sei, ist natürlich. Aber es soll damit nicht gesagt sein, dass in unserer
Bemerkung nicht auch ein Hinweis auf späteres anderweitig beeinflusstes
Recht enthalten sei. Vom Standpunkte des Romauisten genügte es,
die römische Bestimmung zu zitiren.
3. Prozossstadien. Gegenüber der Beweisführung durch die
Kaiserurkunde verteidigen sich die Beklagten mit teils materiell-, teils
formalrechtlichen Gründen. Von dem heiligen Respekte vor der Kaiser-
urkunde, der uns in den germanischen Volksrechten begegnet, ist wenig
zu sehen. Es ist auch hier indes nicht meine Aufgabe, den germanischen
und kanonischen Satzungen nachzugehen, sondern vielmehr den Ein-
fiass des römischen Rechts zu konstatiren. Es ist das formalrechtliche
') Vgl. ßethroann-HoUweg III, 283.
*) to&to Y«? ^(i' iv Tolg KokvLol^ 86f>i<rAO{JLtv vo^aot^.
^) Die Urkunde konnte mit den bezeugten Ereignissen nicht gleichzeitig ge-
wesen sein, 8. Schulte oben S. 125 N. 2. Vgl. zur Unverfälschtheit der Urkunde
Weteel, a. a. 0. 286.
*) Wetzel, a. a. 0. 236 ff.
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142 Leopold Wenger.
Moment, das die Beklagten gegen die Zulassung der Kaiserurkunde als
Beweismittel ins Feld führen (Z. 11): litteras illas fuisse impetratas
post perlectas attestationes, quod fieri non debuit; nam post perlectas
attestationes etiam ex sacro rescripto non sunt amplius testes recipiendi
et in medio litis sacre formule non debent impetrari neque lite pen-
dente debet imperatori suplicari. Dass die letzten Worte an die Rubrik
Cod. Just. 1, 21: ut lite pendente vel post provocationem aut defini-
tivam sententiam nulli liceat imperatori supplicare, insbesondere auch an
die Anfangsworte der const. 2 h. t. (Konstantin, a®. 316) (= Cod.Theod.
11, 30, 6) gemahnen: Supplicare causa pendente non licet, daran hat
schon Schulte eriunert. Aber seine Anfrage, ob sich das bezogene
sacinim rescriptum in den justinianeischen Quellen nachweisen lasse,
vermag ich nicht zu beantworten. Es handelt sich da um Bestim-
mungen, wie sie das spätere gemeine Prozessrecht in dem Satze zusam-
meugefasst hat: ut lite pendente nil innovetur^). Das jede weitere
Innovation abschneidende Prozessstadium ist für den Prozess in erster
Instanz die Litiskontestation^). Welchen Charakter hat nun die vom
Gegner als unzulässig gescholtene Supplikation? Man wäre auf den
ersten Blick geneigt, an Veräusserung einer res litigiosa, also den
klassisch-römischen Fall, von dem die ganze Lehre ihren Ausgang ge-
nommen, zu denken. Aber bei näherem Zusehen ergibt es sich sofort,
dass der Kaiser ja nicht lite pendente, also nach der Litiskontestation,
das strittige Zehentrecht erworben und wiederum weiter veräussert
hatte, sondern dass er nur lite pendente durch seine Urkunde bezeugte,
dass er schon vor dem Prozess gekauft und geschenkt habe. Es
handelt sich also lediglich um die Beiseiteschiebung eines Beweisdoku-
mentes, das erst nach der Litiskontestation produzirt wird. Für das
klassisch-römische Prozessrecht ist natürlich alle Beweisführung erst
nach der Litiskontestation denkbar, denn diese begründet ja erst das
iudicium. Unser Satz ist denn auch in den justinianischen Quellen
nicht auf Unzulässigkeit einer Beweisurkunde, sondern auf unzeitge-
mässes Anrufen der höchsten Instanz gerichtet — ein Fall, der hier
nicht vorliegt. Wir könnten also an ein blosses Missverstandnis denken,
wenn nicht die weiteren Bestimmungen irgend welcher gesetzlicher
Natur, welche die Urkunde anführt, doch wiederum den Gedanken
nahe legten, dass es sich um verspätete Beweisangebote handle. Die
Urkunde wendet sich nämlich auch gegen die Zeugen, die nach Ver-
lesung der attestationes neu geführt werden und verwahrt sich gegen
») Wetzel 124.
*) iJber diesen Begriff im nach klassischen und gemeinen Prozessrechte vgl.
Wieding, Libellprozess 150 ff. Wetzel § 14. Vgl. Clem. 2, 5, 2 (lis pendens).
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Eine Schenkung Kuiser Friedrich 1. etc. I43
die impretatio einer sacra formula in medio litis. Es ist damit für
unseren Prozess das Vorhandensein von Prozessstadien er-
wiesen, in deren einem das Beweis verfahren abgeschlossen und damit
eine weitere Beweisführung aus forip eilen Gründen praekludirt war.
Diese Stadien sind aus dem späteren gemeinen Prozessrecht bekannt
genug, was aber auffällt, ist, dass hier diese Festsetzung von formalen
Prozessbtadien auf ein sacrum rescriptum zurückgeführt wird, worunter
nichts anderes als ein kaiserliches Reskript verstanden werden kann,
und die angeführten Worte sprachlich immerhin die Wahrscheinlich-
keit oder doch Möglichkeit offen lassen, dass sie einem romischen,
wenn auch m. W. in den Rechtsbüchern nicht überlieferten Reskript
angehören können 1). Dass dabei eine Konstitution, welche die impe-
tatio einer sacra formula in medio litis verbäte, in die jnstinianeische
Kodifikation keine Aufnahme gefunden hätte und damit aus unserer
Tradition verschwunden wäre, könnte uns gar nicht Wunder nehmen,
wenn wir uns der Interpolation aller auf die Formula bezügUchen
Quelleustellen erinnern, sowie des bekannten Kodextitels Cod. Just. 2,
58 de formulis et impretationibus actionum sublatis. Sollte sich hier
trotz Justinians Kodifikation eine Erinnerung an älteres Prozessrecht
finden — ich spreche das nicht anders, als sehr hypothetisch aus —
80 wäre damit wohl nur gesagt, dass nach der Litiskontestation das
einmal fixirte Prozessprogramm unveränderlich bleiben musste, und
auch durch kaiserliches Reskript nicht geändert werden konnte: eine
Bestimmung, die natürlich, wie so viele andere des römischen Ver-
fahrens für die verschiedenen Epochen, die dasselbe durchlaufen hatte,
eine verschiedene Bedeutung haben musste. Dass die Anwendung eines
solchen Satzes in unserem Falle nicht zuträfe, da es sich ja gar nicht
um ein Eingreifen in den Prozess, sondern um eine privatrechtliche
Yerfugung des Kaisers handelte, würde nicht gegen eine solche Deutung
sprechen, wie denn auch das Verbot der supplicatio hier in missver-
ständlicher Anwendung herangezogen worden ist. Wäre eine Bestim-
mung, dass nach der Litiskontestation an der Formel, solange eine
solche in Übung war, auch durch Kaiserreskript nichts geändert werden
dürfe, für das römische Prozessrecht ebensowohl begreiflich, wie das
— historisch richtig gedeutete — Verbot unzeitiger Supplikation, so
») Von den betreffenden Titeln des kanonischen Rechts: X. 2, 16. Lib. VI.
2, 8. aem. 2, 5 zeigen zwar X. 2, 1(5, 1 (Alex. III.) und 5 (Honor. III.) die in-
haltlich ganz gleiche Tendenz, dass weder ein kaiserliches Reskript, noch ein
p&pstliches Privileg während eines bereits anhängigen Prozesses den Ausgang
desselben zu ändern vermögen, aber einen Anhaltspunkt für die formelle Frage
gibt es aach hier nicht.
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144 Leopold Wenge r.
ist uns doch für das römische Becüt der Gedanke ganz neu, dass post
perlectas attestationes, also jedenfalls nach einem bestimmten Termine
im Beweisverfahren ^), dieses geschlossen und nachträgliche Gelteud-
machung von Beweismitteln unzulässig sei. Ist diese historische Notiz
schon für das romische Prozessrecbt der nachklassischen Zeit richtig,
— eine Annahme die wir nicht a priori abzulehnen Anlass haben —
so wäre dies eine merkwürdige Bereicherung unserer diesbezüglichen
Kenntnisse, wenngleich es nicht das erstemal wäre, dass wir aus mittel-
alterlichen Urkunden erst römisches Becht lernten, haben wir ja doch
lange genug den Gaius nur aus dem Breviarium Alarici gekannt.
IV. Der Prozess spielt vor dem Gerichte einer Gegend, in der seit
der Mitte des 9. Jhd.^) die stark römisch gefärbte lex Bomana Baetica
Curiensis^) in Geltung stand. Aber es verdient bemerkt zu werden,
dass die romanistischen Partien unserer Urkunde, soviel ich sehe*),
keine nähere Beziehung zu diesem Yolksgesetz als zu den im Laufe
des Kommentars genannten römischen Bechtsquellen erkennen lassen.
Wenn wir uns ferner erinnern, dass wir ein geistliches Gericht vor
uns haben, so ist das ein weiterer bekannter Faktor, der in der Be-
zeptionsgeschichte des römischen Bechts eine bedeutende Bolle spielt.
Zeitlich stehen wir mit unserer Urkunde mitten in der Benaissance^)
des römibchen Bechts und seiner Quellen, wir dürfen uns darum über
die direkte Benützung des römischen Bechts, auf die unser
Bechtsfall hinweist, nicht wundern und brauchen nicht auf die Ver-
1) Attestatio ist hier wohl nicht sosehr im Sinne von ,2^ugeQausäages als
vielmehr von ,schriftlicher Ankündigung, Anzeige' zu nehmen. Vgl. etwa Cod.
Just. 4, 34, 11; s. Heumann-Thon, Handlexikon z. d. Quellen d. röm. K. s. v.
*) Vgl. Schröder, Deutsche Rechtsgesch.* 252.
^) Ausgabe von Zeumer, Mon. Germ. hist. Leg. V .p 289 ss.
♦) So heisst es z. B. in diesem Gesetz von der ünzulässigkeit des Zeugnisses
in eigener Sache II, 2: sicut testimonium pro se dare non potest, ferner vom
Zeugnis des einen Zeugen XI, 13: nam si unius homines sacramentum, quam-
vis alta persona sit, non ei credatur. Schon eher an den römischen Wortlaut
erinnert Brev. XI, 14, 2: unius autem testimonium, quamlibet splendida et
idonea videatur esse persona, nullatenus audiendum, wenngleich auch bei der
lex Romana Wisigothorum mit gutem Grunde die Annahme abgelehnt wird, als
seien die justinianeischen Rechtsbücher verwertet worden. Vgl. Conrat, Gesch. d.
Quellen u. Liter, d. röm. R. I 3 u. 32* und über die Lex Curiensis 286 ff. Ge-
rade der Vergleich der betreffenden Bestimmungen unserer Urkunde zu den eben
genannten und den römischen Satzungen spricht deutlich genug für unmittelbare
Anwendung der letzteren.
^) Conrat, a, a. 0. 62 ff.
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Juristische Bemerkungen. 145
mitÜung von Volksrechten zurückzugreifen, die römisches Vulgarrecht
enthalten.
Die Urkunde zeigt wie nur ein mitten aus den realen Lebens-
Vorgängen erwachsendes Dokument es vermag, in lebendiger Weise,
wie das römische Becht sich widerum zur Herrschaft durchringt, sie
zeigt uns aber auch die Schwierigkeiten, mit denen es zu kämpfen
hatte and die Missverständnisse, auf die es zur Zeit der Rezeption ge-
stossen.
Mitteilungen XXVÜI. 10
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Kleine Mitteilungen.
Zu den genuesischen Aktenstficken des Nachlasses Bemards
T. Mereato, Kammernotars K. Heinrichs YEL^) 1. Die Yer-
fassungsinstruktion. (Mitt. 27, 272 flF; 618 f.). Das Stück ist
eines von jenen, die (ib. 244) sichtlieh blos ihrer beabsichtigten Er-
haltung wegen dem Bestände Bemards angehören. Der Hinweis, dass
nicht Angliederung einer amtlichen Information des letzteren über
Anzianen der Grund für diese Provenienz sein kann (ib. 244 A. 2:
vgl. 280 A. 2) entfällt, wenn, wie mir jetzt feststeht, die Notiz
,ordo anczianorum — Januenses' eine Abfolge königlicher Anzianen
nicht zu bezeichnen braucht. Habe ich nun eingehend nachgewiesen,
wie unser Konzept neben einer äusserUchen^) besonders organische, aber
nur des Königs beanspruchte Bechtssphäre wahrende Anpassung an
den genuesischen Yerfassungsgang au&eigt, so folgt daraus, dass man
zur Textirung der Beihilfe kundiger und gef&giger Männer aus Crenna
bedurfte. Die vier in jener Notiz genannten Genuesen (Porchetns
Salvagius ist Beil. I, 610 f. unter den kgl. Bäten!) gaben also ent-
weder einen Behelf nach Art der übrigen genuesischen und sonstigen In-
formationsstücke, desaen in der Urkunde (bis Abs. 6) verwerteten Inhalt 3)
Bemard anzudeuten sich begnügte oder wurden mit der nähern Ausar-
») Die Reihe dieser Dokumente, die ich 1904 im Turin er St.-Archiv
fand, publizirte ich als Beilage meiner Arbeit im 27. Bande dieser Zeitschrift. 1906
teilte ich sie auch J. Schwalm zum Zwecke einer neuerlichen Edition in den MG.
Const. mit, der einen Teil nach nochmaliger Einsicht an Ort und Stelle jetzt
dortselbst lum Abdruck bringt. Dies zur Feststellung des Sachverhaltes. — Lies
27, 6'iO'.8 Porqueto Salvago; 62S{4) ali; 625^ universitati; 626*^ = toltis; €27^
per dominum imperatorem; »" mentio; »* concedatur {tüge 587 (2) letzten Satz);
«», «* sexstum; 628(3) co(mu)ne (?); 595^* alle {st, ihre).
«) Vgl. 1. c. 602 A 6; bzgl. d. Justiz zu Abs. 2: 1. c. 275 A 2 u. 625. XL
3) »Ordo anczianorum* ist wohl durch genuesischen Sprachgebrauch bestimmt
(l. c. 291 A, 5 !). Vgl. Dönn. 2, 99 n« 3. 166 n« 33» (unvollst. Notizen).
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Zu den genuesischen Aktenstücken etc. ]^47
beitung einer prinzipiell im Sinne des Königs getroffenen Verordnung
{ygi. „ordo^^ st „balia^'!) betraut, wie später die Regelung des Amts
der ,rectores uobilium* durch den schon erfahrenen Vikar mit Hilfe
suverlässiger Genuesen vorzunehmen und dem Kaiser zu berichten war
(Donn. 1, 114). In letzterm Fall scheint, neben der Überlieferung
(vgl L c, 27, 250), durch Bernards Vermerk die Billigung der Fassung
erwiesen 1),
2. Das Memorandum von 1313. (Mitt. 27, 577 ff. u. 621 ff.).
An dem uns erhaltenen Aktenstücke einer Kopie dieser von den kais.
Gesandten und am Hofe erledigten Petition beteiligten sich zwei Notare,
der eine, nicht näher nachweisbare^), mit dem blossen Text, der andere,
Paulus v.Poggibonsi 3), mit den Erledigungsvermerken. Die Entstehungs-
verhältnisse der ersten Partie des Textes verbieten die Annahme einer
solchen Kopie ^) auf Seiten Genuas^). Die Zeit der Abschrift selbst
verliert aber jedenfalls an Interesse gegenüber dem Nachweise, dass
wenigstens das vom übrigen Bestandteil getrennte Einlagedoppelblatt
der .deliberatio ambax(iatorum)*, wie es vorliegt^), am Hofe geschrieben
*) Schwalm (C!onst. IV n* 710) meint, durch meine Ausführungen irregeleitet,
das Konzept sei durch die Stadt an den König gesendet, was natürlich unmög-
lich ist. Denn abgesehen vom Wortlaut der Notiz, wie verträgt sich denn z. B.
eine Hauptforderang Genuas (Pet. » Ai-t. 1) mit der Instruktion, die das genues.
Staatsgut der Willkür des Vikars preisgibt? Eine solche >Empfllnger*herstellung
ist ein Widerspruch in sich selbst (Vgl. Pet. ^ Art. 11.). Da eine Überreichung
durch die vier Genuesen nur nach vorherigem Auftrag geschehen konnte, wird
die Sekrete Briefbesieglung (3 [nicht 4] Siegel [mittels Papierhüllen zum Schutz
des Stückes] aufgedrückt ; Abdrücke am obem Rande und in der Mitte sichtbar)
das Stück (im Verein mit der urk. Form) als der geschäftlichen Erledigung zu-
geführt kennzeichnen können. Vielleicht hat es der Vikar versiegelt zur Einsicht
erhalten? Übrigens ist die Notiz (in einigem Abstand vom Text) kein Dorsual!
*) Schrift vgl. Beil. II (= III), IV (wohl genuesische Schreiber).
') Die savoyischen Stücke, Mitt 27, 239 sind, wie ich hier bemerken möchte,
nicht von ihm geschrieben, was aber die dortigen Ausführungen nicht beein-
trächtigt, da Bernards Nachlass überhaupt nur Stücke im Reichsinteresse, daher
Urkunden weniger umfasst.
*) Schreibfehler sind solche des Kopisten. Der Nachlass zeigt übrigens, wie
Tegelmässig Abschriften auch umfangreicher Petitionen (z. B. Dönn. 1, 76 n» 89)
als Konzepte zum Zwecke weiterer Geschäftsbehandlung hergestellt wurden (Ausser-
halb des Batsbuchs nur vereinzelt: D. 2, 109 no 6).
*) Anweisungen wie » Art. 15 erweisen sonst (z. B. MG. SS. 18, 349) deutlich
wegen der unausgeführten Korrekturvermerke den urspr. Entwurf.
*) In das Heft von 6 bis auf den grössten Teil des letzten Blattes ausge-
füllten FoHen ist die »Deliberatio« eingefügt, die ein selbständiges Doppelfolio
bildet (Paulus begann urspr. S, 4 unten mit: | Primus arüculus admictatur^^
in Format (31*5X22 gegen 30*5X20 von Beil. IV) und Qualität des Papiers aber
10*
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148 Kleine Mitteilungen.
ist: Die kais. Gesandten nach Genua gingen am 6. April von Pisa ab^
mit einer Instruktion über die Kriegsforderungen, welche zwei Kom-
missären bei günstiger Erledigung die Bückkehr befahl, den dritten
anwies, mit einem Notar in Genua zu verbleiben (Donn. 1, 99). Der
letztere kann nicht der Eammernotar Paulus sein, welcher am 26. April
(Dönn. 2, 198 n« 56) und 16. Mai (D. 2, 202 no 57) in Pisa feier-
lieh Edikte verliest, an der Gesandschaft also nicht teilgenommen hat,
da selbst eine instruktionswidrige Bückkehr mit den zwei Kommis-
sären, die nicht vor dem 14. Mai von Genua abgingen i), undenkbar
ist. Handelt es sich mithin um sekundäre Niederschrift der Erledi-
gungen, so geht Hand in Hand damit die Wertung der Bandbiglen
des Blattes.
Die mit ausserordentlichen Vollmachten ausgestatteten Kommissäre,
welche dem Vikar in ihren Befugnissen zur Seite traten, konnten sich
zwar eine Beurteilung der genuesischen Petition, aber immerhin keine
schon rechtskräftige Erledigung gestatten, die ja geradezu gegen ihre
Instruktion (Dönn. 1, 100 Abs. 2) Verstössen hätte. Das bringen die
Bandsiglen zum Ausdruck. Denn angenommen, sie rührten von den
Gesandten her, so würde ersichtlich, wie sich diese bei allen nicht schon
gewährten oder bei von ihnen abgelehnten Punkten zu einer endgiltigen
Verfügung für inkompetent hielten. Ergäbe sich aber dann, abgesehen
von den Bedenken des ausdrücklichen Wortlauts der Siglenerklärung')
der unwahrscheinliche Vorgang, dass was zunächst nur formale Kom-
petenzentscheidung war, am Hofe zu materieller Verweigerung wurde,
so gebührt unserer Auffassung Mitt. 27, 603 der Vorzug, da jedenfalls
evident wird, wie die Inkongruenz der Siglen mit den Vermerken nur
eine solche der endgiltigen Entscheidung mit den Beschlüssen der
Kommissäre sein kann. Die Niederschrift des Kammemotars Paulus')
ist danach wohl als Folge verschiedener Stufen des Geschäftsganges
mit dem Ganzen übereinstimmt; es könnte also, falls die Kopie schon in Genua
entstand, eines der etwa beieitliegenden Doppelblätter einer Lage schon zum
urspr. Protokoll benützt worden sein.
I) An diesem Tage wurde noch in jener Angelegenheit Protokoll geführt
(D. 1, 101). Zurücklegung von 165 km aber in kaum zwei Tagen wäre auck
einem Eilboten nicht möglich gewesen (vgl. Ludwig, Reise- u. Marschgeschw.
73 f. u. 190 f.), während zur Annahme vorzeitigen Aufbruchs des Notars jede
Veranlassung fehlt, wenn schon die Nachricht von der Bewilligung der Kriegs-
mittel, auf die es vor allem ankam, erst später nach Pisa gelangte.
*) Warum stünde übrigens beim 1. Art. des 2. Teils F statt -f- ?
') Sie geschah nach mündlichem Diktat. Wollte man anfangs wohl nur die
Endentscheidung geben (Primus articulus admictatur !), so wurde dann doch sieht«
barer und mehr weniger wörtlicher Anschluss an das Gesandtengutachten vorge-
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Zu König Friedrichs II. Schrift etc. 149
anzusehen. Das zuletzt der schriftlichen Behandlung des Paulus zu-
gehörige Stück (er f>e auch die Überschrift: „Petita per Januam^'
bei), das wir (vgl. Mitt 27, 241)^) deshalb kurzweg als seine Kopie
bezeichneten, hat schliesslich Bernard offenbar zu dem Zwecke über-
nommen, damit es bei künftigen Ansprüchen als Bichtschnur diene-).
Wien. Vinzenz Samanek.
Zu KOnlg Friedrichs II. Schrift fiber die preussische
KriegSTerfassnng. Seineu ^Memoires pour seryir a Thistoire de
Brandenbourg* hat König Friedrich II. in der Ausgabe von 1767,
Baud I., Seite 177 — 212 eine Abhandlung eingefügt, die er betitelte
,Du militaire depuis son institution jusqu'ä la fin du rägne de Fre-
deric-Guillaume*, und die einen kurzen Abriss der Entwicklung des
braadenburgisch-preussischen Kriegswesens bis zum Begierungsantritt
des Verfassers selbst darbietet unter genauerer Bezeichnung der ver-
schiedenen Waffengattungen und Kegimenter, die zu bestimmten Zeiten
in diesem Staatswesen bestanden. Ein ungenannter, der in den Kreisen
der Intimen Friedrichs II. zu suchen sein wird, und der über be-
deutende literarische Kenntnisse verfügte, indem er ein Werk vorbe-
reitete, das ,die Lebensumstände berühmter Feldherm der älteren und
neueren Zeit" darstellen sollte, hat 1771 dann eine mit Erläuterungen
versehene Übersetzung obiger Beigabe als besondere Schrift (Frankfurt
zogen. — Ob die Zeichen am Hofe z. T. geändert, oder überhaupt (wie nach ihrer
Pisaner Provenienz zu vermuten) erst hier zugefügt wurden, fallt da weniger ins
Gewicht.
>) Ich nehme hier die Gelegenheit wahr« die AufFiasBung: »recepta = Einlauf
in weiterm Sinne« (Mitt. 27, 243 u. 248 A. 7) zu rechtfertigen. Für den Sprach-
gebrauch des Xachlasses ist recipere instrumentum vor allem noch = habere instr.
(vgl. Dönn. 73 n^ 76 mit 93 n^ 127 f.), weniger=fertigen, was dem Besitz nicht
nur eigener Aufzeichnungen bei den einzelnen Kammemotaren entspricht. Be-
sonders die Übernahme von Beglaubigungsschreiben musste aber bei eventueller
Nichtaufzeichnung der bzgl. Pidelitätshandlung (vgl. auch die Notizen Dönn. 2,
154, 155 ff.) für letztere zeugen, also geradezu an deren Stelle treten. (Nur bei
Padua kann ausnahmsweise diese Handlung als erst bei Gewährleistung der
Freiheit, also nicht mit dem Procuratorinm zeitlich zusammenhängend nachge-
wiesen werden. Vgl. Dönn. 2, 147 und oben S. 562).
*) Vgl. Mitt. 27,* 249, wozu ich nachträglich auch auf die (610 A, 1 ausge-
fallene) Notiz Bernards zu Beil I: ,Memoriale de rebus olym . . .* verweisen
mCchte.
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150 Kleine Mitteilungen.
u. Leipzig, 88 Seiten) erscheinen lassen und bezeichnete sie als ,De»
Königs von Preussen Abhandlung von der preussischen Kriegsver*
fassung in den ältesten Zeiten bis zu Ende der Begierung des Königs
Friedrich Wilhebn«.
In diesem Werkchen findet sich Seite 24 — 25 bemerkt, dass 1655
zur Zeit des Kurfürsten Friedrich Wilhelm ein Regiment Dragoner be-
standen habe, dessen Chef ein Oberst von Lehndorff gewesen sei. Die
Angabe entspricht dem Wortlaut von Friedrichs Original werk Seite 184
nicht genau, denn die Bangcharge bei den Inhabern der Dragoner-
regimenter zuzufügen, hat Friedrich II. dort unterlassen. Wir werdea
geneigt sein, das von König Friedrich genannte Regiment dagegen
wiederzuerkennen in einer Notiz der , Protokolle und Relationen des
brandenburgischen Geheimen Rates*, hrsg. von 0. Meinardus, Bd.
III, Leipzig 1893, S. 636, wo es zum Jahre 1647 heisst, der Oberst-
leutnant der Kavallerie von LehndorflF habe 1500 Gulden, 6 Last Hafer
erhalten. Sehen wir uns nach diesem Oberstleutnant um, so erfahren
wir, dass ein Fabian von LehndorflF, Oberstleutnant der Kavallerie, der
die Truppen des Natangischen Kreises in Ostpreussen befehligte, zu*
gleich Amtshauptmann zu Sehesten bei Rastenburg war, und Erbsass
auf Maulen sich nannte, wiewohl er der Herkunft nach zum Hause
Steinort gehörte, am 6- Oktober 1650 zu Sehesten im Alter von
57 Jahren gestorben ist. Wichtiges enthält sodann das Werk R. de
l'Homme de Courbiere, Geschichte der brandenburgisch-preussi-
schen Heeresverfassung. Berlin 1852. Zunächst wird hier Seite 42
zum Jahre 1633 Fabians Bruder Meinhard von LehndorflF, der Erbherr
der Steinorter Güter, als Oberstleutnant genannt, und zwar als Chef der
ersten von sechs Natangischen in Ostpreussen stehenden Kompagnien
Reiterei 1). Der Chef der zweiten dieser Kompagnien, die im Gegen-
') Die Akten des kgl. Staatsarchivs zu Königsberg freilich nennen Meinhard
von LehndorflP zum Jahre 1633 noch als Rittmeister. Von Fabians andern Brüdern
hiess einer Wilhelm von Lehndorff. Er starb vor 1643, nachdem er seit No-
vember 1625, ohne militärischen Rang zu bekleiden, Landrichter zu Oletzko ge-
wesen war. In Bezug auf Fabian selbst ist bekannt, dass er am 29. Januar 1623
auf dem Eise des bei Steinor t befindlichen Sees den Freiherrn Wilhelm Albrecbt
Schenk zu Tautenburg aus dem Hause Doben nach vorangegangenem Zwist er-
stach und dafür Ober »/g J^r ^^^S tjef&ngnishaft im Turm zu Angerburg erduldete.
Seine Reiterkompagnie diente 1629 in Marienburg zur Besatzung, wie 6. Rössel »
Geschichte des Qrenadierregiments Nr. 4, Bd. I, Berlin 1901, S. 229 erw&hnt. Zu
1630 und 1642 nennt ihn als Oberstleutnant M. Toppen, G. Masurens, Danzig
1870, S. 520. Im allgemeinen siehe Jany, Die Anfänge der alten Armee (Ur-
kundliche Beiträge und Forschungen, hrsg. vom Grossen Generalstab, Heft 7).
Berlin 1905, S. 36.
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Zu König Friedrich! IL Schrift etc. 151
satt xor ersteren 1633 nur aus Dragonern besteht, ist Fabian yon
Lehndorff selbst Seit 29. März 1642 kommandirt Fabian, nachdem Mein-
hard Ton Lehndorff am 31. Juli 1639 gestorben war, die gesamte
Natangische Keiterei, die nach de Gourbiire damals bestanden hätte,
xonächst aus f&nf yereinzelt liegenden Kompagnien .Beiterei*, von
denen die in den Städten Barten, Angerburg, Gerdauen und Norden-
borg gamisonirende Leibkompagnie durch Kapitänleutnant Balthasar
(Balzer) von Klingspor gef&hrt wurde, femer aus vier Kompagnien Dra-
goner^). So nennt auch L.y.Or lieh, Geschichte des preussischen Staates
im 17. Jahrhundert, Bd. IL Berlin 1839, S. 361 zum Jahre 1644 fQnf
Kompagnien Beiter unter Oberstleutnant von Lehndorff, und bei ihnen
Balthasar von Klingspor. Kri^befÜrchtungen, die sich indessen als
grundlos erwiesen, seien der Anlass zu der damaligen verstärkten
Truppenzusammenziehung gewesen.
In einem gewissen Gegensatz zu jeueu Angaben steht A. B. König,
Historisch-merkwürdige Beiträge zur Kriegsgeschichte des grossen Kur-
ftrsten in der Lebensbeschreibung Christophs Freiherrn von Span*.
Stendal 1793, S. 28. Ohne Angabe einer Jahreszahl ist hier bei der
Übersicht der gesamten Truppenmacht des Kurfürsten Friedrieh Wil-
helm gesagt: , Dragoner Lehendorff, 6 Kompagnien 600 Mann''. Immer-
hin ist kein Zweifel, dass es sich um dieselbe Truppenmacht handelt,
die bei de Courbi^ genannt ist, nur sind die vier Kompagnien Dra-
goner in der Zeit von 1644 bis 1650 anscheinend noch um zwei ver-
mehrt worden").
Eine üngenauigkeit haben wir allerdings in Friedrichs 11. vorn
genannter Abhandlung zu konstatiren, indem dieser die betreffenden
Dragoner im Jahre 1655 noch durch Lehndorff als Chef kommandirt
werden lasst, der doch, wie wir sahen, am 6. Oktober 1650 schon ge-
storben war*). Es geht der Irrtum zurück auf iViedrichs II. Quelle,
das Theatrum Europaeum Bd. VII (Prankfurt 1663). S. 806, wo ein
Dragonerregiment von Lehendorff, das aus 6 Kompagnien, 600 Mann
bestände, zum Jahre 1655 aufgef&hrt ist. Andererseits können wir
aodi de Courbi^res Verzeichnis von 1044 freilich ein ganz unbe-
dingtes Vertrauen nicht beimessen, denn, wie deCourbiere S. 45i
Anm. 1 sagt, ist das Verzeichnis in einen Folianten der königlichen
1) de Courbi^re, a. a. 0. S. 44.
') In Natangen freilich würden nach Janj a. a. O. S. 46, selbst im Jahre
1655 nur Tier Kompagnien Dragoner existiert haben.
^) In den Mitteilungen der literarischen GeBellschaft Masovia 11, S. 108,
Anm. 2 war der Tod des Oberstleutnants Fabian von Lehndorff von mir zu 1646
statt 1650 angegeben worden, was hiermit berichtigt sei.
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]52 Kleine Mitteilungen.
Bibliothek zu Berlin handscbrifclich eingetragen durch A. B. Könige),
und dieser hat sich als Johanniterordensrat, wie auch schon früher,
mancherlei Geschichtsfalschungen zu schulden kommen lassen.
Grosse und bedenkliche Missverständnisse hat nun aber der ge-
nannte Übersetzer in seiner Broschüre von 1771 hervorgerufen. Nicht
allein, dass er Seite 25 dem Namen Lehndorffs den Oberstentitel zu-
setzte, der bei Friedrich IL nicht angegeben war und, wie wir sahen,
jenem Begimentschef nicht zukam, sondern er hat Seite 25 noch
folgende irreführende Anmerkung 30 beigegeben: , Friedrich Wilhelm
von Lehndorff, lebte noch 1676 als Generalmajor und stammte aus
dem preussischen Hause, welches Kaiser Leopold in den Beichsgrafen-
stand erhoben' .
In den ^Mitteilungen der literarischen Gesellschafk Masovia' 11,
1906, S. 101 und 108 habe ich nachgewiesen, dass es in der Kur-
brandenburgischen Armee nur einen Obersten des Namens Friedrich
Wilhelm von Lehndorff gegeben hat, und dieser erst am 13./23. Mai
1690 den Oberstengrad erlangte, wie das darüber im Archiv der kgl.
Geheimen Kriegskanzlei zu Berlin vorhandene Patent beweist (a. a. 0.
S. 108). Auf die in der Note 30 des Übersetzers enthaltene Unrich-
tigkeit war teilweise schon G. A. v. Mülverstedt aufinerksam ge-
worden und hatte deshalb S. 314 seines Werkes „Die brandenburgische
Kriegsmacht unter dem grossen Kurfürsten* (Magdeburg 1888) be-
merkt: »aber wenn es an der letztern Stelle heisst, dass der Chef
Friedrich Wilhelm von Lehndorff derselbe sei, der 1676 als General-
major gelebt habe, so ist nichts darüber bekannt, dass er diese Charge
erreicht hat. Friedrich Wilhelm von Lehndorff soll allerdings noch
1705 gelebt haben, würde dann aber schon 50 Jahre früher Begi-
mentschef gewesen sein und damals im Alter von über 80 Jahren ge-
gestanden haben*, v. Mülverstedt kannte eben noch nicht das Obersten-
patent vom Mai 1690, ihm würde sonst klar geworden sein, dass es
sich bei der Anmerkung 30 um eine Mystifizirung handelt. Anderer-
seits hat auch der genannte Ordensrat König durch jene Anmerkung
30 sich verleiten lassen, indem er in seinem „Biographischen Lexikon
aller Helden* Bd. II Beriin 1789, S. 377 schreibt«): „Friedrich Wil-
helm von Lehndorff lebte zu Churfürst Friedrich Wilhelms Zeiten und
ward 1655 zum Obersten über ein Begiment zu Boss bestellet*. Er
nennt freilich hierfür S. 377 als seine Quelle des Berliner Kriegsrats
*) König war am 13. Dezember 1753 zu Berlin geboren.
») In A. B. König'« , Militärischem Pantheon* 4 Bde., Berlin 1797, auf das
V. Mülverstedt a. a. 0. S. 313 für den yermeintlichen Friedrich Wilhelm von
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Zu König FriedrichB II. Schrift etc. 153
F. L. J. Fischbach, , Historisch-politisch-geographisch-statistisch und
militärische Beiträge* Bd. L Berlin 1781, S. 308 (dieses Seitenzitat ist
ansdrücklich gemacht), indessen erwähnt Fischbach in den von ihm hier
mitgeteilten «Avancementslisten der churf&rstlich brandenburgischen
Generals und Obristen 1580—1781* (Seite 303—328) lediglich das
Datum der Oberstenernennung des 1688 gestorbenen Ahasverus von
Lehndorff. Korrekter ist, was König in bezug auf Lehndorff an der ein-
gangs genannten Stelle seines Werkes über Sparr gesagt hat. Wird doch
weder das Jahr 1655 hier genannt, noch ist der Oberstentitel ange-
geben. Wir suchen eben bei Friedrich II. wie auch bei dem Übersetzer
Tergeblich nach einer so speziellen Notiz wie die jener sechs Kom-
pagnien ä 100 Mann. KOnig hat vielleicht dieses Detail von eben
daher genommen, wo er seine in den Berliner Folianten eingetragenen
Angaben Qber die Truppenstärke des Jahres 1644 (vgl. oben S. 152)
vorfand, nämlich in den originalen Akten der Zeit des Kurfürsten
Friedrich Wilhelm i). Zweifelhaft bleibt aber, weshalb König, da er den
vermeintlichen Friedrich Wilhelm von Lehndorflf beim Übersetzer als
Generalmajor bezeichnet gefunden, ihn als solchen nicht auch im
.Lexikon* erwähnte. König hat ihn hier 11, S. 377 nur als »Kur-
brandenburgischen Oberst* aufgeführt.
V. Mülverstedt hat in den , Mitteilungen der Masovia* 11,
S. 175 — 176 sodann die Meinung ausgesprochen, dass einerseits die
handschriftliche Genealogiensammlung des im 18. Jahrhundert leben-
den Hofgerichtsrats Friedrich Rabe in der von Wallenrodtschen Bib-
Uothek zu Königsberg, andererseits das Kriegsministerialarchiv zu Berlin
Angaben über den von ihm mit dem Übersetzer von 1771, mit König
und anderen angenommenen älteren Friedrich Wilhelm von Lehndorff
darbieten könnte. Beides, wie leicht erklärlich, zu Unrecht. Die
Babesche Sammlung weiss nur von dem Obersten Friedrich Wilhelm
von Lehndorff, der, wie erwähnt, 1690 sein Patent als Kavallerieoberst
Lehndorff bezug nimmt, ist von einem solchen an keiner Stelle die Rede, und im
»Pantheon* I, S. 310 zum Jahre 1672 kommt nur das damals auf Verlangen der
holländischen Regierung ausgehobene Infanterieregiment des Obersten Ahasverus
von Lehndorff in Frage, vgl. W. H o s ä u s , Der Oberburggraf Ahasverus von
Lehndorff, 1637—1688. Dessau 1867, S. 102.
*) Dass König in seinem Werk über Sparr eine auf Lehndorff bezügliche
Angabe korrigirt habe, ist, wie wir sehen, richtig, unglaubwürdig aber, wenn
V. Mülverstedt in »Mitteilungen der Masovia« 11, S. 175 andeutet, als sei
König später (»im Pantheon*) wieder in ungenaue Angaben über Lehndorff ver-
fallen. König kann übrigens, wie der Zusatz der Zahl 600 ergibt, für das Werk
überSpair leicht das Theatrum Europaeum direkt benutzt haben, jedenfalls nicht
die Schrift Friedrichs II.
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154 Kleine Mitteilungen.
empfing!), und lässt ihn 1704 sterben, was überdies nicht einmal richtig
ist. Ich habe in Vierteljahrsschrift für Wappen-, Siegel- und Familien-
Kunde 28, 1900, S. 242 dargetan, dass dieser Oberst mindestens noch
im August 1706 am Leben gewesen sein muss. Und das Archiv der
Geheimen Kriegskanzlei zu Berlin setzte mich auf Grund einer ange-
stellten Nachforschung vor mehreren Jahren schon in Kenntnis, dass
für die ältere Zeit dort allein das erwähnte Oberstenpatent vom Jahre
1690 in Bezug auf einen von Lehndorff vorhanden ist, und ein Lehn-
dorffsches Generalspatent in den Zeiten des Kurfürstentums Brandenburg
überhaupt nicht von einem der Kurfürsten erteilt worden ist.
Es bleibt also dabei, dass der Sachverhalt folgender war: ein
Friedrich Wilhelm v. Lehndorflf ist weder 1655 noch früher Begi-
mentschef gewesen. Der Übersetzer der Abhandlung Friedrichs II.
über die preussische Kriegsverfassung erinnerte sich, dass ein Friedrich
Wilhelm von Lehndorff, der in Berlin Beziehungen bei Hofe hatte,
und bei dessen Lebzeiten die Maulener Stammgüter des Geschlechts
in fremde Hände übergingen, namhaften Bang bei der Kavallerie
gehabt hatte. Er trug kein Bedenken, diesen mit dem von
Friedrich H. ohne nähere Bezeichnung aufgeführten Regimentschef
von Lehndorff zu identifiziren, und es hat sich die unrichtige Angabe,
zu der König Friedrich nur indirekt und in entschuldbarer Weise
Anlass gegeben hatte, indem er — dem Theatrum Europaeum folgend
— ein Dragonerregiment noch für den Zeitraum von 5 Jahren nach
dem Tode seines Chefs mit dessen Namen bezeichnete, in die neuere
militärgeschichtliche und AdeLsliteratur hinein fortgepflanzt
Abzuweisen ist endlich noch, weil unbegründet, v. Mülverstedt^s
Vermutung (Mitteilungen der ilasovia 11, S. 173), als hätte ein Oberst
von Lehndorff das aus vier Kompagnien bestehende Dragonerregiment
des am 16. April 1674 auf Podangen bei Wormditt in Ostpreussen ge-
storbenen Obersten Elias von Canitz^), das sich u. a. in der Schlacht
bei Warschau 1656 auszeichnete, gerade als es formirt war, kurze
Zeit befehligt. Nicht nur dass kein Quellenzeugnis vorliegt, so würde
•) G. E. S. Hennig, Entwurf einer Lehndorffschen Familiengeschichte.
Königsberg 1791, S. 4 und 8 spricht ebenfalls nur von dem obigen Maulener
Erbherrn Friedrich Wilhelm von Lehndorff aus dem Ende des 17. Jahrhunderts.
>) Elias von Canitz, Sohn des Salomon von Canitz auf Mednicken in Ost-
preussen, kaufte am 15. Mai 1663 das 20 Hufen grosse Gut Podangen von der
verwitweten Agnes Katharina von Saucken, geborenen von Perbandt, vgl. H. Graf
Kanitz, Urkundliche Nachrichten übcfr Podangen, 1339—1900. Pr. Holland
1900. 8. 13—15. Eine Gedächtnisschrift des 17. Jahrhunderts auf Elias von Canitz,
verfasst von dem derzeitigen Prediger der Kirche zu Döbern bei Podangen, ist
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Ein zeitgenössischer Bericht zur Geschichte etc. 155
T. Mülyerstedt besagte Vermutung wohl überhaupt unausgesprochen
gelassen haben, wenn er beachtet hätte, dass Friedrich ü. a. a. 0.
S. 184 zum Jahre 1655 schon jenes Dragonerregiment von Canitz als
selbständig bestehend neben dem Dragonerregiment von Lehndorff in
einem und demselben Verzeichnisse seiner Abhandlung aufgeführt hat.
Der bei v. Mülverstedt, Brandenburgische Kriegsmacht S. 314, ge-
nannte Leutnant, spätere Generalmajor Christoph Albrecht \on Canitz
hat sicherlich deiu 1672 ausgehobenen Infanterieregiment des Ahasverus
Yon Lehndorff angehört. Ein bei Bössei, a. a. 0. I. S. 461 gelegent-
lich erwähnter Oberstleutnant von Lehndorff, der im Jahre 1659 Garni-
sontruppen in der Stadt Fr. Holland kommandirte, gehörte ebenfalls
der Infanterie an. Es ist Fabian Melchior von Lehndorflf aus dem
Hause Labab, der Anfang 1669 gestorben ist^). Vgl. über ihn Mit-
teilungen der Masovia 11, S. 108— 109, v.Mül verstedt ebd. U, S. 176
und Urkundliche Beiträge, hrsg. vom Grossen Generalstab 8, S. 57.
Die zu^eich durch v. Mülverstedt' S. 176 genannte von Kreytzen
aus dem Hause Eapsitten ist Katharina von Kreytzen, Tochter des
Landhofmeisters Andreas von Kreyzten. Sie war die Gemahlin des
mehrerwähnten Oberstleutnants Fabian von Lehndorff, der 1050 ge-
storben ist, und diesen allein hat Friedrich IL auch im Sinne gehabt,
als er die zitirte Stelle seiner ,M^moires de Brandenbourg * schrieb.
Königsberg i. Pr. Gustav Sommerfeldt.
gedruckt ebd. S. 22—31. Einige speiielle Daten über das Regiment von Canitz
bei Jan j a. a. 0. S. 46—47, 65, 69. Bis 1650 hatte Canitss in der Armee des
Königs von Frankreich gedient, sein Oberstenpatent in Preussen datirt vom
10. Mai 1655.
') Bis zu seinem Tode war er Vormund der Kinder des verstorbenen Major
Georg Friedrich von Canitz, Bruders des Elias von Canitz (Staatsarchiv zu Königs-
berg, Adelsarchiv ,von Kanitz«),
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Literatur.
Caro Georg, Beiträge zur älteren Deutschen Wirt-
schafts- und Verfassungsgescb icbte. — Leipzig, Veit u.
Comp. 1905 8«, 132 S.
Unter diesem anspruchslosen Titel bat der Verf. eine Reihe von
sieben Aufsätzen zur Agrargeschicbte der Nordostschweiz vereinigt, von
welchen vier bereits vorher in Zeitschriften erschienen waren. Caro be-
schäftigt sich seit längerem mit gründlichen Studien besonders des reichen
St. Gallener Materiales und hat daraus in durchaus selbständiger Forschung
bereits eine Beihe wichtiger Ergebnisse abgeleitet, die weit über den
Rahmen des behandelten Gebietes hinaus, ich möchte sagen, allgemeine
Bedeutung haben. Schon zwei Jahre vor Seeliger hat er in dem 1, der
hier wieder abgedruckten Aufsätze : Die Grundbesitzverteilung in der Nord-
ostschweiz und den angrenzenden alamannischen Stammesgebieten zur
Karolingerzeit (aus den Jb. f. Nat.-Ökon. u. Statistik 21. Bd. 1901) in ganz
bewusster Weise gegen die grundherrliche Theorie Stellung genommen, in
dem er zu dem Ergebnis gelangte, dass von einer Aufsaugung des kleinen
Grundbesitzes durch den grossen während der Karolingerzeit ebensowenig
wie von dem Versinken der freien Leute in Hörigkeit als wirtschaft-
licher bezw. sozialer Massenerscheinung die Rede sein könne. (S. 21. u.
23). Auch hinsichtlich der Leihen machte er schon die beachtenswerte
Bemerkung, dass rechtlich die Qualität des Ingenuus bestehen bleibe
auch bei Übernahme einer Zinspflicht (S. 24).
Nel)cn diesem erhebt sich insbesondere der 4. Aufsatz (Zur Agrar-
geschicbte der Nordostschweiz und angrenzender Gebiete vom ip. bis zum
l3. Jahrh. Ebda. 24. Bd. 1902) zu grösserer Bedeutung, indem Caro hier
neben neuerlicher Bestätigung seiner früher schon gefundenen Resultate
auch die freie Erbleihe ebenso wie Rietschel nicht als eine Neuerung
des 12. Jahrb., sondern als Fortbildung der Prekarie betrachtet, wie sie
in der Karolingerzeit üblich war. (S. 65).
Auch für die von Seeliger nachher (l903) in den Vordergrund ge-
rückte Frage nach Entwicklung und Bedeutung der Immunität bietet
diese Untersuchung wertvolle Beiträge — Caro nimmt „eine Erweiterung
der Immunität" in nachkarolingischer Zeit an, die eine Überlassung
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Literatur. 157
obrigkeitlicher Bechte an die Grundherrschaft; in sich schliesse. Der sie
aasübende Kastrogt ist aber ,,nicht schlechthin ein grandherrlicher Beamter,
seine Befagnisse schreiben sich vom König her, wie die des Grafen*'
(S. 55). Decken sich diese Ergebnisse hinsichtlich der staatlichen Bevollmäch-
tigang des Vogtes mit den nachfolgenden Seeliger 's, so ist bemerkenswert,
dass Caro den Vogt durchaas an Stelle des Grafen im Immunitätsgebiet
treten Iftsst. Er erklärt ausdrücklich, dass er an diesen Ergebnissen
auch nach dem Erscheinen von Seeligers Buch festhalte (S. 52 n. l). Die
freien Im munitäts- Hintersassen, die dem Vogt dingpflichtig sind, büssen
deshalb auch ihre Freiheit nicht ein, der König hat statt des Grafen nur
einen anderen Richters (Vogt) über sie gesetzt (S. 55).
Ausser diesen beiden sind in den Beiträgen noch zwei früher schon
veröffentlichte Aufsätze wieder abgedruckt: III. Zur Bevölkerungsstatistik der
Karolingerzeit (aus den deutschen Gechichtsblättem V. Bd. 1904), ein
interessanter Versuch, dem schwierigen Problem der mittelalterlichen Be-
völkerungsstatistik auf neuem Wege beizukommen. Er scheint mir
ebensowenig erfolgreich, wie die früher (von Lamprecht und Guerard)
unternommenen. Ferner V. Zur Gütergeschichte des Frauenmünsterstiftes
Zürich (aus d. Anzeiger f. Schweiz Gesch. 1902) S. 69 — 77. Ausführungen,
die sich hauptsächlich auf eine Urkunde Herzog Burkards I. von Alaman-
nien aus d. J. 924 beziehen.
Nicht minder wichtig als diese älteren Aufsätze sind auch die (3)
neu hinzugekommenen. Im 2. („Das ursprüngliche Verhältnis des
Klosters St. Gallen zum Bistum Konstanz und das Eigentumsrecht am
Boden im Arbongau** S. 26 — 37) wendet sich Caro gegen die Ansicht
Beyerles, dass St. Gallen auf Konstanzer Boden erbaut, ursprünglich
Eigenkloster des Bistums gewesen sei, indem er die Unrichtigkeit der
jener Ansicht zu Grunde liegenden Annahme dartut, als ob der ganze
Arbongau, in dem St. Gallen lag, ein einheitliches (Konstanzer) Grund-
herrschafisgebiet gewesen sei.
Am meisten Interesse dürften die zwei letzten Abhandinngen erregen,
da hier Caro die weitem Konsequenzen aus seinen früher gewonnenen
Ergebnissen zieht. Im VI. (Zur Geschichte der Grundherrschaft in der
Nordostschweiz S. 78 — lOO) legt er die Organisation und Verwaltung des
Grossmünsterstiftes Zürich dar und beschäftigt sich im Anschluss daran
mit der Frage nach Entstehung der Ministerialität. Entgegen der herr-
schenden Ansicht, die sie von Leuten unfreien Standes emporsteigen lässt,
erblickt C. in den St. Galler Ministerialen Nachkommen freier Bevölkerungs-
klassen der Karolingerzeit. Was man als Überbleibsel einer angeblichen Un-
freiheit gedeutet hat, sei nichts als eine Folge ihres Dienstverhältnisses zum
Herrn. So werde erklärlich, warum die Ministerialen später durchgängig
im Besitz von Eigengut neben den Lehen waren (S. 97 — 99).
Damit kommt Caro, wie er auch selbst ausdrücklich bemerkt, auf die
Annahmen von Waitz (VG. V.^ 350) zurück. Man wird sie jedenfalls einer
erneuten Prüfung unterziehen müssen.
In einer anderen der hier behandelten Fragen kann ich C. nicht
beipflichten. Er meint die Auflösung der Hufen vollzog sich „in der
ßegel" nicht durch Zersplitterung in Hälften und Viertel. Vermutlich
•seien die Schupposen vom Meier neben den schon bestehenden Hufen auf
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158 Literatur.
grundherrlichem Boden neu angelegt worden*' (S. 93). Das mag vorge*
kommen sein. Aber sicher sind Hofstätten auch durch Zerteilung von
alten Hufen vielfach zustande gekommen.
Auch für die Entstehung der Zünfte bietet dieser Aufsatz interessante
Nachweise, indem hier auch für Zürich die Unrichtigkeit der älteren
hofrechtlichen Theorie dargetan wird (S. 83).
Der letzte Aufsatz (VII) i>Zur Yerfassungs- und Wirtschaftsgeschichte
des Klosters St. Gallen, vornehmlich vom 10. bis zum 13. Jahrh.^'
(S. 101 — 132) gibt eine gedrängte Obersicht über die Geschichte des
Klostergutes, der Finanzverwaltung und Vogteiverhältnisse von St. Gallen.
Die wichtigen Wandlungen in der Bewirtschaftung des Klostergutes, welche
mit Auflassung der alten Salland wir tschaft zur Verdrängung der Meier
und Ablösung der Fronden führten — ganz ähnlich wie in Österreich
auch^), — hätten noch eingehendere Darlegung verdient. Ich mOchte nicht
mit C. von einer jüngeren Form der Salland Wirtschaft da sprechen
(S. 109), weil dies dem Wesen des Überganges doch nicht entspricht.
Recht instruktiv sind die Zusammenstellungen über die finanzielle Lage
des Klosters, die Nötigung zur Erhebung ausserordentlicher Steuern und
die Schicksale der Vogtei. Als ein Hauptergebnis aber kann der Nach-
weis angesehen werden, dass St. Gallen auf dem weiten Gebiete, wo es
die Grundherrschaft übte, nur dort zur Landeshoheit gelangte, wo es
Grafschafts-, beziehungsweise die Bechte der hohen Vogtei zu erwerben ver-
mochte (S. 131, 132).
Man sieht, wie fruchtbar derartige Untersuchungen werden können,
auch wenn sie zunächst nur auf dem Materiale eines eng begrenzten Ge-
bietes beruhen. Solide, auf gründliche Quellenforschung aufgebaute Spezial-
arbeit^n werden, wenn sie von einem kundigen Forscher auf die prinzipiell
und allgemein wichtigen Grund probleme hin gerichtet werden, die allein
gesicherte Basis für eine deutsche Verfassungs- und Wirtschaftsgeschichte
sein können.
Wien. A. Dopsch.
Monumenta Germauiae Historica. Necrologia Ger-
maniae Tomus II. Dioecesis Salisburgensis edidit Sigis-
mundus Herzberg-Pränkel. Berolini apud Weidmannes 1904.
Mit welch geringen hilfswissenschaftlichen Kenntnissen man noch vor
verhältnismässig kurzer Zeit an die Edition von Nekrologien ging, mag
aus der Polemik G. Starks mit Th. Wiedemann ersehen werden, der das
dem 14. Jahrhundert angehörige Nekrolog von St Polten ins 12. Jahr-
hundert versetzte.^) Das war noch 1864. Mit grösserem Geschicke haben
seither Müller, SchroU, Friess u. a. der Herausgabe von Totenbüchem ihre
») Vgl. österr. Urbare I. 1, CXIII. n. CLXIV.
«) Fönte* r. A. II./21; Archiv f. ö. G. XXXIV, 371, XXXV, 467, XXXVI, 473.
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Literatur. J59
Mühe zugewendet. Die Editionen von Zeissberg und Baomann worden
dann vorbildlich. Für das Gebiet der Erzdiözese Salzbarg samt dessen
Sofraganbistümem Gurk, Chiemsee, Seckau und Lavant liegen nun alle
nekrologischen Aufzeichnungen, die bereits in verschiedenen Publikationen
bereits edirt oder noch ungedruckt waren, von Herzberg-Fränkel, einem
der besten Kenner dieser Quellengattung, neu bearbeitet vor, die Frucht
einer mehr als zwanzigjährigen Arbeit.*)
Das behandelte Gebiet zerfällt in drei Teile: das Kronland Salzburg
mit dem bayerischen Anteile, Steiermark und Kärnten nördlich der Drau.
Den Anfang macht Salzburg selbst, vor allem der Ausgangspunkt
der salzburgischen Kirche, St. Peter, mit seinem ehrwürdigen Liber confra-
temitatum. Der erste Teil desselben (L. vetustior), ein zum Verbrüderungs-
buche gewordenes Diptychon, wurde 784 auf B. Virgils Veranlassung be-
gonnen und bis ca. 907 fortgeführt, das vornehmste Zeugnis der Blüte
der bayerischen Kirche unter den letzten Agilultingern und ein getreues
Spiegelbild der kirchlichen Verhältnisse im Karolingerreiche. Der zweite
Teil (L. racentior) ist 1004 entstanden und wurde bis ins 12. Jahrhundert
fortgeführt. Er weicht in der Anordnung vom älteren ab: Lebende und
Tote sind nur bei den Mönchen von St. Peter geschieden, während sonst
Orts- und Standeszugehörigkeit den einzigen Einteilungsgrund bUden. Beide
TeUe wurden mit den Catalogi fratrum s. Petri des 11. Jahrhunderts
schon 1852 von Karajan in einer für die damalige Zeit anerkennenswerten
Weise edirt. Diese Catalogi müssen uns zugleich mit dem hier zum
ersten Male veröffentlichten Liber oblatarius s. Petri aus dem 14. und
15. Jahrhundert Nekrologien dieses Stiftes aus der späteren Zeit ersetzen.
Hierauf folgen die nekrologischen Quellen des mit St Peter gleichalterigen
Isonnberg. Das Totenbuch, nach älteren Vorlagen 1466 geschrieben, hat
schon G. Friess ediit, H.-F. hat die Neuausgabe nur auf die wichtigsten
Namen beschränkt, also das Nekrolog stark gekürzt, ein Verfahren, das
vielleicht dem subjektiven Ermessen des Herausgebers einen zu weiten
Spielraum lässt; zumal bei einem Nekrolog wie diesem, »dessen Inhalt
überwiegend aus dem 12. und 13., weniger aus dem 14. und 15. Jahr-
hundert stammt*, hätten wohl alle Einträge der ersten Hand aufgenommen
werden soDen. Ebenfalls dem 15. Jahrhundert gehören die Anniversaria
monasterii s. Erentrudis an. Am meisten ist uns aus dem Salzburger Dom-
süße erhalten. Zwei nach 1060 geschriebene Begistra fratrum, eines für
die Salzburger, das andere für die Auswärtigen, zwei Catalogi für Lebende
und Verstorbene aus dem Ende des 12. Jahrhunderts und zwei Verzeich-
nisse von Wohltätern, die bis ins 15. Jahrhundert fortgeführt wurden,
endlich die Necrologia s. Budberti Salisburgensis, die in 7 Handschriften
von der ersten Anlage 1025 — 1041 bis ca. 1270 und mit Zusätzen in
6 kleineren Martyrologien vorliegen. Eine Neuausgabe mit Berücksichti-
gung sämtlicher Handschriften war ein dringendes Bedürfnis, nur wäre zu
wünsche-, gewesen, dass zur leichteren Orientirung des Benutzers jede
») Die Vorarbeiten für diese Ausgabe : H.-F., Über das älteste Verbrüderungö-
boch von St. Peter in Salzburg, Neues Archiv XII. 53 ff. und Über die nekro-
logischen Quellen der Diözesen Salzburg und Passau ibid. XIII. 269 ff.; vgl.
»ttch H.-Fft, gehaltvolle Besprechung des Buches von Ebner Die klösterl. Gebets-
▼erbröderung in Miti d. Instituts 14, 129 ff.
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160 Literatur.
Seite dieses umfangreichsten Nekrologes, bei dem jeder Monat 8 — 10 Seiten
füllt, den Monatsnamen trägt.
Es folgen die bayerischen Stifte. Aus dem Kloster Au am Inn ist
nur mehr ein im 17. Jahrhundert geschriebenes Nekrolog vorhanden, von dem
H.-F. die älteren Namen mitteilt. Ebenso wird die bereits in den Monumenta
Boica veröflfentlichte, nun verlorene Aufzeichnung der Jahrtage wieder
abgedruckt. Das gleiche Verhängnis waltet auf dem Nacbbarkloster Gars,
dessen Totenbuch Hund noch kannte. Eine Tabula fundationum von 1714
verzeichnet auch ältere Jahrtage (Anniversaria Garsensia). Besser steht es
um Herrenchiemsee, von dem aus dem 1 2. Jahrhundert leider nur fragmen-
tarisch ein viele Adels- und Ministerialengeschlechter enthaltendes und
ferner noch ein umfangreiches Nekrolog des 15. Jahrhunderts vorhanden
sind. Beide werden von H.-F. zum ersten Male veröffentlicht. In Michel-
beuren ist das von Filz auszugsweise gedruckte Totenbuch seither in Ver-
lust geraten; H.-F. hat dasselbe nach Filz' Exzerpten und einem Nekro-
loge des 17. Jahrhundirts in dankenswerter Weise rekonstruirt. Das ari-
bonische Hauskloster Seeon besitzt ein für die Geschichte seiner Stifl^r-
familie wertvolles Nekrolog, das ca. 1164 angelegt wurde. Sowohl dieses
als das am Ende des 15. Jahrhunderts zusammengestellte Nekrolog des
Klosters Baumburg waren bisher nur auszugsweise in den Monumenta
Boica zu finden. Ebenso sind auch aus dem Zisterzienserstifte Raiten-
haslach das Oblaibuch von 1341, der Liber defunctorum genealogicus des
ausgehenden 15. Jahrhunderts, sowie das derselben Zeit angehörende Toten-
buch, in sechs Rubriken* für die verschiedenen Lebensstände angelegt, jetzt
zum ersten Male vollständig gedruckt.
Im steirischen Anteile der Erzdiözese besitzt Admont trotz des
verheerenden Brandes von 1H65 noch einige alte Nekrologien aus der
Wende des 12. und 13. Jahrhunderts. Friess hat sie seinerzeit edirt, doch
in der Zeitbestimmung nicht ganz präzise, so dass eine Neubearbeitung
durch H.-F., der auch noch eine neue, erst von Wichner gefundene Hand-
schrift heranziehen konnte, wärmstens zu begrüssen war. Von den Sankt
Lamprechter Nekrologien ist das erste ca. 1170 auf Grund älterer Vor-
lagen entstanden (im 13. Jahrhundert wurde eine Partie desselben umge-
schrieben), während das andere in der Mitte des 14. Jahrhunderts ange-
legt wurde, in seiner Hauptmasse jedoch Einträge der späteren Zeit ent-
hält. Beide wurden bereits von Pangerl mustergültig herausgegeben. Bis
jetzt ungedruckt war ausser zwei von Zeissberg veröffentlichten Fragmenten
des 14. Jahrhunderts das Totenbuch von Keun, das am Ende desselben
Jahrhunderts Abt Angelus nach älterem Materiale in fünf Rubriken nach
dem Verhältnisse der Verstorbenen zum Kloster (servitia, monachi, novici,
conversi, familiäres) zusammenschrieb. Ausserdem finden wir ein Ver-
zeichnis von Jahrtagen für Mitglieder des französischen Königshauses.
Weitaus die reichhaltigsten und interessantesten nekrologischen Quellen
besitzt das Chorherrenstift S eck au, dessen übrige Urkundenschätze ganz
verloren sind. Vor allem kommt das Verbrüderungsbuch in Betracht. Es
ist bald nach 1160 angelegt; das Verzeichnis der Lebenden umfasst die
Erzbischöfe und Bischöfe, dann die Verbrüderten nach ihrer Klosterzugehöi ig-
keit. Adelige und die übrige Laien weit mit voller oder minderer Biüder-
Schaft. Weit zahlreicher sind die Toten: zuerst die Bischöfe und Priester
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Literatur. Jgl
(Terbrüderte und überbaupt), die Mitglieder der verscbiedenen Klöster
nach ihrer Zugehörigkeit geordnet. Ausserdem finden wir noch eine Zu-
sammenstellung der Toten nacb Monaten, zugleich mit einer Einteilung nacb
der Herkunft in Verbindung gebracht. Wenn wir von der kleinen Auf*
Zeichnung (Memoria vivorum, m. defunctorum) im Domstifte absehen, stellt
das Seckauer Verbriiderungsbuch den einzigen — allerdings sehr späten
und andersgearteten — Ausläufer des Verbrüderungsbuches von St. Peter
dar, Grleich diesem ist es durch seine Fülle von Namen — insbesondere
slawischen in dem Abschnitte 137 Fratres nostri de metallo ferri in mon-
tibus Liuben — eine wichtige Quelle der Sprachforschung. Dann ist ein
Nekrologium des 15. Jahrhunderts zu nennen, dessen Namen aber bis ins
U. Jahrhundert zurückreichen. Die Hauptmasse aber gehört der zweiten
Hälfte des 15. Jahrhunderts an und gewährt einen trefflichen Einblick in
die ungenaue Nekrologienführung dieser späteren Zeit.i) So finden wir bei
einzelnen Tagen oft 8 — 12 Mitglieder eines und desselben Klosters auf-
gefohrt Wenn auch in dieser Zeit die Jahrtage anstatt der Todestage an
Bedeutung gewinnen, so darf man doch nicht annehmen, dass man für ein
Stift 10 Jahrtage gehalten hat, sondern es scheint vielmehr, dass die
Totenrotel, wie sie einlief, in das Nekrolog, wo gerade Platz war, einge-
ta^en wurde. Bei dieser Gelegenheit wurden Personen auch öfters ver-
zeichnet (z. B. Stefan Satlöder von Reichersberg 16. Jänner und 1. Febr.,
wo jedesmal 10 — 12 dieses Stiftes eingetragen sind, und an seinem Todes-
tage, 6. März [1471]). Auch das Frauenstift Seckau besass ein in der
zweiten Hälfte des 1 2. Jahrhunderts geschriebenes Totenbuch, dessen latein-
unkundige Schreiberin meist deutsche Verwandtschaftsbezeichnungen wählte.
Das gesamte Seckauer Meterial war, von Exzerpten aus dem Verbrüderungs-
bndie bei Pusch und Froelich abgesehen, bisher ungedruckt. Von den
übrigen steirischen Stiften sind nur noch aus Voran nekrologische Auf-
zeichnungen erhalten: ein Fragment eines Totenbuches aus dem 13. Jahr-
hundert, Februar und März umfassend, nekrologische Notizen über die
Familie Wilgolting aus dem ausgehenden 14. Jahrhundert (Notae necro-
logicae Vorovenses) und ein gleichzeitiges Verzeichnis der Jahrtage (Anni-
rersaria Vorovensia).
Überaus wenig ist aus den Kärntner Klöstern auf uns gekommen.
Ossiachs Nekrolog, vor 1348 begonnen, liegt uns nur mehr in Exzerpten
M. Hansiz' vor, nach denen es bereits Schroll edirt hat. Von den Toten-
büchem Gurks enthält das ältere, aus der zweiten Hälfte des 12. Jahr-
hunderts, nur wenige Namen, während das zweite, welches der zweiten
Hälfte des 15. Jahrhunderts entstammt und nur mehr in Heyrenbachs
KoUektaneen überhefert ist, nicht viel über seine Entstehungszeit zurück-
geht. Beide wurden schon von Schroll veröffentlicht. Das Nekrolog des
Frauenklosters Millstatt, zwischen 1185 und 11 «4 geschrieben, ist durch
die slawischen Namisn bedeutsam. Endlich werden noch zwei Fragmente,
das eine aus Michelbeuren ()urch .Hauthaler, das andere aus dem Seckauer
Spitale durch Loserth aufgefunden und dem 12. Jahrhundert angehörig,
ndtgeteilt.
') ^&1. iu dieter Beziehung auch die bemerkenswerten Beobachtungen von
A. Fuchs an den Göttweiger Nekxologien, Fontes r^r. Austr. II 55, 856 ff.
Mittheilunpen XXVIII. 11
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162 Literatur.
Wie man sieht, ist im Laufe der Zeiten vieles verloren gegangen.
Alte und bedeutende Gründangen wie: Frauenchiemsee, Berchtesgaden,
St Zeno, Hdgelwerd, Oöss, St. Georgen a. Lftngsee, Yiktring, Griffen, die
Stifte Friesachs und Neuberg suchen wir vergebens.
Immerhin erschliesst uns die vorliegende Ausgabe neben vielem Be*
kannten auch viel Neues in mustergültiger Bearbeitung. Als durchschnitt-
liche Zeitgrenze ist 1500 genommen, blosse Namen ohne weitere Zusätze
wie Heinricus oder H. laicus sind jedoch nur bis 1300 aufgenommen, da
sie trotz ihrer grossen Zahl der Unbestimmtheit wegen nicht einmal zu
statistischen Zwecken dienen.
Das Register — nur durch dieses lässt sich die ungeheure Fülle
von Namen übersehen und bewältigen — ist mit bewundernswerter Sorg-
falt gearbeitet. Es zerftllt in zwei Teile: Index nominum und Index
rerum. Der erstere soll die Personennamen umfassen und bietet zugleich
auch eine Übersicht über das Vorkommen der betreffenden Persönlichkeit
in den verschiedenen Nekrologien und nähere Angaben zur Lebensgeschicbte.
Dass dieses im Index — und nicht nach Sitte älterer Editoren im Nekrolog
beim betreffenden Tage — geschieht, bedeutet eine grosse Ersparnis an
Platz. Ausführliche biographische Daten zu geben, unterliess H.-F. mit
Becht, einerseits weil solches das Volumen des Bandes verdoppelt, anderer-
seits die Arbeitskraft eines Einzelnen überstiegen hätte. Die Angaben be-
schränken sich auf das Notwendigste (Herkunft, Begierungszeit, Todes-
jahr etc.) und sind äusserst prägnant (vgl. z. B. Gerhohus pag. 595). Bei
Stichproben fiel mir auf: der pag. 214 Necr. Michelb. 5/6 vorkommende
Norbertus comes wird pag. 684 irrig als Sohn Sigharts III. Grafen von
Burghausen vermutet. Es sollte richtig heissen: Grafen des Chiem- und
Salzburggaues s. XI., denn Sighart lU. von B. starb nach 1190 ohne
Hinterlassung von Kindern. Nicolaus abbas monasterii s. Lamberti (Necr.
Adm. p. 297 6/6) ist im Index unbestimmt gelassen. In St. Lamprecht
ist ein Abt dieses Namens nicht nachzuweisen, ebenso in den übrigen
Lambertskldstem Altenburg und Seeon. Oder sollte vielleicht die Profess-
zugehörigkeit eines postulirten Abtes gemeint sein? Der Index rerum
enthält auch das Ortsregister. Alles Lob verdient hier die überaus sorg*
faltige Zusammenstellung der vorkommenden Wortformen (bei Berchtes-
gaden 117!). Zu bedauern ist, dass sehr häufig Ortsnamen auch im
Personenregister vorkommen und zwar so, dass jedesmal dabei ein Teil der
dazugehörigen Personen aufgeführt wird, man sehe z. B. Ind. nom. Hall,
top. Beichenhall, ähnlich Piain, Müldorf u. v. a. Auch scheinen öfters
Ortsnamen in den Personenindex hineingeraten zu sein, z. B. vinea in
Canpyl pag. 523. Anna Stettnerin prefecta in Wald (Necr. Baitenh.
pag. 268, 28/4) fehlt im Ortsregister. Beim zweiten Teile des Sach*
registers, der die Dignitäre unbekannten Sitzes, Gelehrten, Künstler, Hand-
werker etc. enthält, vermisste ich Jacobus plebanus in Müldorf, optimus
musicus et rhetor (Necr. Baitenh. pag. 269, 10/5) und Johannes
cultellator (Necr. Baitenh. pag. 268, 29/4). Der dritte Teil verzeichnet
die Objekte, durch deren Hingabe an die Kirche sich die Gläubigen die
Aufnahme in die kirchliche Gemeinschaft) sicherten. Auch dieser ist über-
aus sorgfältig gearbeitet. Gelegentlich scheint mir das phonetische Prinzip
des Alphabetes nicht ganz konsequent eingehalten zu sein. So muss man
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Literatur. 163
z. B. Yeronica unter F suchen, während Virgil unter VW steht. Femer
wftren Adalbert und Albert zu trennen oder doch deren Vereinigung zur
schnelleren Orientirung im Drucke deutlich genug ersichtlich zu machen
gewesen — Kleinigkeiten, die bei einem solchen Riesenwerke immer
imterlaufen.
Schliesslich sei auch noch der beiden trefflichen Facsimiles, das erste
das Blatt mit der salzburgischen Bischofsreihe aus dem Verbrüderungsbuche
700 St. Pet«r, das andere die Tage 5. — 9. Oktober des Seckauer Nekro-
loges, Erwähnung getan.
H.-F. hat sich durch diese yortreffliche Ausgabe ein grosses Verdienst
erworben und wir schulden ihm für die langjährige entsagungsvolle Arbeit
aufrichtigsten Dank.
Salzburg. Franz Martin.
La chronique de Gislebert de Mens. Nouvelle Vitien p.
p. Leon Vanderkindere (Commission royale d'histoire, recueil de
textes p. s. ä. Tetude de rhistoire de Belgique). Bruxelles 1904.
Obgleich die Ausgabe des Gislebert, die Arndt für die Monumenta
Germaniae ffistorica besorgt hat, durch die Aufnahme in die Scriptores
Berom Germanicarum leicht zugänglich ist und bei der Art der Überliefer-
ung eine wesentliche Verbesserung dieses Textes nicht erfolgen kann, ist
die Neuherausgabe der für die allgemeine Geschichte des 12. Jahrhunderts
wichtigen Quelle mit Freuden zu begrüssen, denn in jeder Beziehung hat
Vanderkindere seinen Vorgänger überholt.
Die Einleitung bringt eine Übersicht über die früheren Ausgaben
ond geht auf die Handschriftenfrage ein. Vanderkindere hat einen Kodex
Harrach benutzen können, der als blosse Kopie (aus dem Ende des 17.
oder Anfang des 18. Jahrhunderts) der Handschrift von Sainte-Waudru
nnr geringen Wert beansprucht, aber dadurch, dass seine vier Schreiber
mehrere grobe Versehen in den Namen des örtlichkeiten Hennegaus getilgt
haben, immerhin beachtenswert ist Darauf gibt der Herausgeber die voll-
ständigen Begesten Gisleberts und begründet ausführlich seine Ansicht,
dass wir es mit dem ToUständigen Werke des hennegauischen Kanzlers
ZQ tun haben, dass dieses planvoll angelegt und zu Ende geführt ist und
dass die Abfassung in das Jahr 1196 fällt. Vanderkindere wendet sich
dann der Frage zu, ob Gislebert bewusst zu Gunsten seines Herrn die
Geschichte gefälscht habe. Dass er in einigen Fällen nicht alles gesagt
liat, was er wusste, hat Huygens gezeigt; aber Wächters Ansicht einer
weitgehenden Beeinflussung durch seine geistliche Stellung weist der Her-
ausgeber mit Recht zurück. Einen grossen Teil der Einleitung nimmt der
Versuch ein, die auffllllig hohen Truppenziffem des Gislebert zu erkiären.
Vanderkindere meint, es handele sich nicht um richtige Kombattanten,
sondern um unorganisirte Massen der Landbevölkerung, die sich der Beute
wegen den Heeren angeschlossen hätten. Er glaubt, ein Vergleich zwischen
11*
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164 Literatur.
Gisleberts Angaben und denen anderer Chronisten beweise, dass jene nicht
unglaublich hoch seien. Aber auch wenn die ersten Salier bis zu 180000
Mann in ihren Heeren nach Italien gefuhrt haben, würde ein hennegaui«
sches Aufgebot von 60000 Köpfen in keinem Verhältnisse dazu stehen.
Nach meiner Ansicht zeigt die Stelle (S. 302) In quo exercitu dominus
comes milites habuit circiter 500 et servientes equites totidem et pedites
homines 40 milia yel plures, qui omnes in Hoyo hospitati sunt apte, et
absque ipsius yille gravamine yel alicujus clao^ore schlagend, dass sich die
Zahlenangaben des Gislebert nicht halten lassen, denn 40000 Mann können
schwerlich in Huy ein bequemes Quartier gefunden haben.
Die Verbesserungen im Texte beruhen teils auf Konjekturen, teils auf
genauerer Lesung. Am auffallendsten ist von jenen die auf Seite 253i wo
Vanderkindere durch Annahme der vierten These von Wächter den Wider-
spruch in Gisleberts Worten beseitigt hat. Kleine Veränderungen beziehen
sich auf ein Reihe von Ortsnamen, deren verderbte Form den früheren
Herausgebern grosse Schwierigkeit bereitet hat (vergl. besonders S. 172).
Leider sind die vielen Ortschaften in den Anmerkungen meistens nur nach
ihrer politischen Zugehörigkeit, und nicht durch Richtung und Entfernung
von grösseren Städten bestimmt worden, so dass ein der politischen Ein-
teilung unkundiger Ausländer oft längere Zeit auf das Suchen verwenden
muss. Mit den Erklärungen der Ortsnamen ist aber der Inhalt der An-
merkungen nicht erschöpft, denn eine ganze Fülle von biographischen
Notizen, Verweisen und Erläuterungen ist in ihnen enthalten.
Eine erfreuliche Zugabe sind die zahlreichen genealogischen und chrono-
logischen Tafeln (besonders sei auf Nr. 24 und Nr. 25 hingewiesen), ein gutes
Orts- und Personenregister, ein Glossar, zwei Nachträge mit Druckfehler-
verzeichnis und Zusätzen, eine Bibliographie des Gislebert und eine der
zitirten Werke. Eine Karte Hennegaus und seiner Nachbarländer gegen
Ende des 12. Jahrhunderts, bei der eine grössere Ausdehnung nach Süd-
westen besonders für den Feldzug 1181 wünschenswert gewesen wäre,
vervollständigt die reiche Ausstattung.
Potsdam. Ludwig König.
Schatz J., Die Gedichte Oswalds von Wolkenstein.
2. Auflage des in den Publikationen der Gesellschaft zur Herausgabe
der Denkmäler der Tonkunst in Österreich veröffentlichten Textes.
Göttingen, Vandenhoeck und Ruprecht, 1904.
Der Verf. gab die Gedichte Oswalds von Wolkenstein in dem oben
genannten grossen musikgeschichtlichen Sammelwerke (Wien, Artaria 1902)-
zum erstenmale vollständig und kritisch heraus. Auf mehrfachen Wunsch
erscheint nun der texliche Teil vom musikalischen gesondert nochmals in
handlicherer Form. Die zuverlässige Veröffentlichung der Gedichte dea
Tiroler Minnesängers ist an sich für den Historiker nicht ohne Belang, d&
seine zum Teil sehr politischen Lieder eine für die tirolische Zeitgeschichte
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Literatnr. \ 55
unumgängliche Quelle sind. Ausserdem ist — in fast unverändertem Ab-
druck nach den ,,Denkmälem der Tonkunst'' — ein Lebensabriss voran-
geschickt, der zwar ausdrücklich nur das zum Verständnis der Gedichte Nötige
bringen will, für den aber dennoch das Material nochmals durchgegangen,
geprüft und ergänzt wurde. Die genaue Benützung der in den Gedichten
selbst gegebenen Anhaltspunkte hat auch verschiedene biographische Ein-
zelheiten neu und sicherer festzustellen ermöglicht, wie schon das Geburts-
jahr des Dichters (l377). Der Verf. hat, ohne es besonders zu betonen,
nicht nur B. Weber berichtigt, sondern weicht auch von A. Nogglers
Forschungen über Oswald vielfach ab. Im übrigen ist die Lebensge-
schichte sehr knapp und lässt sich namentlich auf den Zusammenhang der
politischen Wirksamkeit des Sängers nicht tiefer ein; trotz neuerlicher
Durchsicht des wolkensteinischen Archivs im germanischen Museum hat
sich für die geschichtliche Stellung Oswalds kaum wesentlich Neues ge-
fonden. Bemerkenswert ist aber die Auffassung des Verf/s: im Gegen-
satze zu Noggler und auch zu seiner eigenen früher m der allg. deutschen
Biographie (44, 137 ff) gegebenen Skizze stellt Seh. hier das Vorgehen
Herzog Friedrichs gegen den Sänger nur als Folge des Besitzstreites mit
den Hauensteinem hin; der Dichter hat nach dieser Darstellung seit 1418
nichts Feindseliges gegen den Herzog unternommen, die Gefangenschatt
Oswalds erklärt sich allein aus dessen Rechtsverletzungen gegen Martin
Jäger und Anbang. Dieser Standpunkt ist jedenfalls eine wirksame Ab-
kühlung gegen die zum Teil sehr fraglich begründeten Annahmen Nogg-
lers, der seinerseits hinter allem politische Intriguen wittert Allein dass
bei dem ganzen Handel politische Gesichtspunkte ganz ausser Spiel ge-
wesen, scheint doch sehr zweifelhaft. Der Herzog, der gegen die gewalt-
tätige Selbsthilfe des Jäger nichts unternimmt, ist doch kaum davon ft-ei-
zosprechen, dass er Oswalds Sache aus politischen Gründen absichtlich
hinauszog: wenn ihn wirklich nur die Zusage an die Jäger, den Ge-
fangenen nicht ohne volle Ersatzleistung frei zu lassen, und die Weigerung
des letzteren, eine solche zu geben, zur Verlängerung der Haft zwang,
warum konnte er ihn dann Ende 1423 ohne Ersatzleistung an die Jäger
freigeben. — gerade in dem Zeitpunkte, als der gefährliche Bund des
Adels sich auflöste und die Brüder Oswalds ihren Frieden mit dem Landes-
herm machten? Auch die Flehbriefe Martin Jägers an den Fürsten, ihm
doch endlich zu seinem Rechte zu verhelfen, d. h. stärkere Mittel anzu-
wenden, das Geraubte ihm mit Gewalt zu verschaffen, zeigen, dass iler
Herzog den Streit hinzog, statt ihn energisch zu schlichten ; dass Friedrich
endlich auch nach Austrag des Besitzstreites die Bürgschaftssumme for-
derte, hat gleichfells mit diesem nichts zu tun. Oswald seinerseits aber
bat durch seine Verbindung mit dem Adel, seine Anstrengungen, fremde
Fürsten in die Sache zu ziehen und die Angelegenheit vor den König zu
bringen, ebenfalls zweifellos in das politische Gebiet übergegriffen. • Dies
stellt die schliessliche Urfehde des Wolkensteiners (1427) ausser Frage,
in der er verspricht, in keiner fremden Fürsten Dienste zu treten, mit
ihnen keine Bündnisse einzugehen und alles Becht innerhalb des Landes
zu suchen. — Hinzufügen möchten wir noch, dass Seh. mit der Annahme
int, dass Oswald im Jahre 1419 sein dienstliches Verhältnis zu König
Siegmund aufgab, weil er von da an dauernd in Tirol weilt: Dienstver-
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Jgg Literatur.
hältnisse worden auch mit entfernten Personen unterhalten und Siegmnnd
nennt den Wolkenstein noch 1423 seinen Diener.
Innsbruck. H. Hammer.
Arens Franz, Das Tiroler Volk in seinen Weistümern^
Ein Beitrag zur deutschen Kulturgeschichte. Geschichtliche Unter-
suchungen herausgegeben von Karl Lamprecht. Drittes Heft, Gotha
Perthes 1904 XIV und 436 S.
Der Verf. hat es sich zur Aufgabe gesteDt, die tirolischen Weistümer
zu dem Zweck zu durchforschen, um aus ihnen Beiträge zur Geschichte
der Volksseele (2l) zu gewinnen. In Anbetracht des gegebenen Materials
sowie der . überwiegenden Bedeutung des bäuerlichen Elementes im Tiroler
Volk ist es begreiflich, dass der Verf. in erster Linie dem tirolischen
Bauern seine Aufmerksamkeit zuwendet.
Nach einer Darstellung der äussern Bedingungen des tirolischen
Volkslebens (der umgebenden Natur, der sozialen, politischen und wirt-
schaftlichen Zustände) geht der Verf. über zur Schilderung der »innem
Anlage des tirolischen Volkstumes^, wobei die Kräfte des Verstandes und
Gemütes behandelt werden. Die weiteren Abschnitte betreffen die Stel-
lung zur Natur, die »innere Grundlegung des sozialen Lebens (Familie^
weitere soziale Verbände, Standesbildung und ständisches Gefähl), die vom
Volke vorgenommenen »Wertungen*, das sittliche Leben und endlich das
Recht. In zusammenfassender Weise unternimmt der Verf. in einem
Schlusskapitel den Versuch, die Hauptrichtung in der Entwicklung des
Seelenlebens, soweit dieselbe in den tirolischen Weistfimem ersichtlich
wurde, in zusammenfassender Weise zu schildern.
Was die erwähnte Art der Disposition des Buches betrifft, so scheint
mir selbe nicht durchaus folgerichtig zu sein. Ich wäre der Ansicht, das»
der dritte Abschnitt, Stellung zur Natur wohl besser in den vorausgehen-
den: »Kräfte des Gemütes* einzureihen, dass das im fünften »über Wer-
tungen*, Gesagte in anderer Verbindung zu behandeln gewesen wäre»
Doch soll immerhin zugegeben werden, dass vielleicht zwecks besserer
Übersichtlichkeit die vom Verfasser getroffene Anordnung berechtigt
sein mag.
In einen entschiedenen Gegensatz zum Verfasser muss ich aber treten,,
was die Ansicht betrifft, in wie weit die Weistümer als Quellenmaterial
zur Darstellung der tirolischen Volksseele geeignet sind. A. erklärt (l9):
>Die Normen des positiven Bechtes systematisch darzustellen und zu glie-
dern, soll hier unsere Aufgabe nicht sein. Es kommt uns darauf an, den.
seelischen Zustand des Volkes zu schildern, das dahinter steht*. Will
man sich darüber klar werden, welches Mass von Eignung die Weistümer
für solche Zwecke besitzen, so muss man vor allem sich darüber unter-
richten, welches Material bei Herausgabe der Weistümer in Betracht kam.
In der Einleitung zum ersten Band der tirolischen Weistümer (8. V) er*
klären die Herausgeber, dass nicht nur Weistümer im engem Sinn, d. h.
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Literatur. Ig7
Ao^Eeichnungen, die auf Grand bäuerlicher Bechtsweisung enstanden sind,
sondern auch in einzelnen Fällen »Kundschaften, Urkunden, andere Rechts-
ao^chnungen und administrative Vorschriften für Pfleger und Pröpste
herangezogen < wurden, wo »entweder ein fehlendes Weistum inhaltlich
durch solche Quellen ersetzt oder ein vorhandenes sachlich ergänzt wird*.
Weitere Ordnungen wirtschaftlicher und rechtlicher Verhältnisse wurden,
soweit sie »in einem innem Zusammenhang mit einem Weistum standen
oder schon durch die äusserliche Verbindung zu einem Weistum ihre
Ausschliessung als unstatthaft erscheinen musste*, gleichfalls in die Edi-
tion einbezogen. Die Sammler der Weistümer wandten also, wie dies
selbstyerstftndlich auch A. bekannt war, sehr weitmaschige Netze zur Ein-
ziehung ihres Editionsmateriales an. War dies im Interesse der rechts-
ond wirtschafksgeschichtlichen Forschung nur zu begrüssen, so werden
wir uns nicht yerhehlen dürfen, dass ein derartiges Material keineswegs
durchaus des Volksrecht wieder gibt, sondern auch zum Teil Amtsrecht
enthält. Hier wie bei den Landesordnungen, die der Verfasser gleichfalls
als Quellen heranzieht, bedürfte es erst eingehender Untersuchung in
wieweit das im einzelnen Fall vorliegende Becht reines Volksrecht ist und
wie stark äussere Einflüsse seitens der Regierung und lokaler Obrigkeiten
sich geltend machen.
Was A. (S. 7 fi) in dieser Hinsicht vorbringt, vermag m. E. die
vorgebrachten Bedenken nicht zu beheben. A. ist der Ansicht, dass die
leitenden Kreise in Tirol dem Weistumsrecht nicht feindlich gegenüber-
standen und glaubt deshalb, dass die Weistümer nicht in einer dem Volks-
empfinden fremdartigen Weise redigirt wurden. Nun lässt sich aber dem
gegenüber der Beweis antreten, dass bereits in der ersten Hälfte des
16. Jahrhunderts die Vertreter des Amtsrechtes dem Volksrecht feindlich
g^nüber traten. Statthalter und Hofrat zu Innsbruck im Verein mit
stbidiachen Vertretern bezeichnen die Landecker und Laudecker Eehaft
(vergL Tir. Weist. II 286 ff'.) als »unlauter, widerwerttig, unglaubwirdig
nnd in etlichen artigkeln wider recht* (Statthalterei- Archiv Innsbruck,
Kopialbuch Tirol 1523 — 1527 f. 430 Schreiben vom 9. August 1524).
Wenn schon der beginnende Absolutismus eine derartig feindliche
Haltung gegenüber dem Weistumsrecht annahm, wie sehr musste erst in
späterer Zeit, als eine vielgeschäftige Begierung und ihre Organe das Bechts-
ond Wirtschaftsleben zu gängeln versuchten, das Übergewicht des Amts-
rechtes gegenüber dem Volksrechte zur Qeltung kommen. Dass auch
ständische Vertreter einer derartigen Verwerfung der Weistümer zustimm-
ten, lässt umso deutlicher erkennen, wie schwer bereits im 16. Jahrhun-
dert die Stellung des Weistumsrechtes erschüttert war. Da es üblich war,
die Rechte und Freiheiten der einzelnen Untertanenverbände beim jewei-
ligen Begierungsantritt des Landesfürsten, sowie bei andern Gelegenheiten
zur Bestätigung vorzulegen, so war begreiflicher Weise hiedurch der Be-
gierung oft genug die Möglichkeit geboten, die Redaktion der Weistümer
in ihrem Sinne zu beeinflussen.
Auch die lokalen Obrigkeiten, vertreten durch Bichter und Gerichts-
echreiber, erlangten verstärkten Einfluss auf die Abfassung der Weistümer.
Die ProtokoUirung letzterer und ihre Eintragung in die Gerichtsbücher
war Sache des Gerichtsschreibers. Wenn nun A. für den auch im Tiroler
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168 Literatur.
Volk vordringenden Intellektualismus und Bationalismus (73 ff.) auf das
zunehmende Eausalbedürfhis und die Fähigkeit kausalen Denkens in den Weis-
tümem des 17. und 18. Jahrhunderts hinweist, so glaube ich A. ent-
gegenhalten zu müssen, dass diese Erscheinung ebensogut als Folge des
erwähnten obrigkeitlichen Einflusses erklärt werden kann. Zeigen doch
gerade obrigkeitliche Erlässe aus jener Zeit das auch in den Weistümern
zu Tage tretende Streben, durch langatmige und superkluge Erörterungen
die Zweckmässigkeit der erlassenen Vorschriften dai-zulegen. Wie weit
wir aber in diesem rationalistischen Element etwas Volkstümliches sehen
dürfen, bedürfte erst des Nachweises.
Wenn nun auch zugegeben werden soll, dass das von A. benützte
Material zum grössten Teil wirkliches Volksrecht enthält, so taucht noch
ein weiteres Bedenken gegen die Verwendbarkeit der Weistümer zur Dar-
stellung der »Geschichte der Volksseele* auf. Bieten uns denn die Weis-
tümer in der uns vorliegenden Aufzeichnung die Möglichkeit, auf den
Seelenzustand des Volkes Rückschlüsse zu machen? Das Recht als etwas
starres, unveränderliches vermag den feinen Wandlungen der Volksseele
nicht zu folgen. A. selbbt bemerkt einmal zutreffend, dass ein Gedanke
im Recht länger fortlebt als im sozialen Leben (30).
Wir müssen uns einmal vor Auge halten^ dass es wohl vorkommen
kann, dass der Rechtsinhalt eines Weistums erst dann aufgezeichnet wurde,
als sein Inhalt ins Schwanken geraten war (vergl. z. B. Gothein, Wirt-
Hchaftsgeschichte des Schwarzwaldes I. 592). Vor allem aber muss einer
Arbeit, wie jener A.' s eine möglichst genaue Bestimmung der Ent&teh-
ungszeit der Weistümer vorausgehen, denn schliesslich kann Hoch mit
einiger Verlässlichkeit und unter den gegebenen Beschränkungen das Weis-
tum nur für seine Entstehungszeit als Ausdruck der geistigen Beschaffen-
heit des Volkes in Betracht kommen.
In dieser Hinsicht vermag nun die die chronologische Einreihung der
Weistümer, wie sie in der Ausgabe derselben (IV. 1193) vollzogen wai%
den Anforderungen für die Zwecke der A.* sehen Arbeit nicht zu entspre-
chen. Es lag wohl auch kaum in der Absicht des Verfertigers dieser
chronologischen Tabelle, eine eingehende Bestimmung des edirten Materials
in dieser Hinsicht durchzuführen (vergl. Tir. Weist. IV. 1193 Anmerk.)
So finden sich denn in diesem chronologischen Weistumsverzeichnis manche
Irrtümer. Das Weistum Lichten werth und Münster (1. 132) wird als der
Mitte des 1 4. Jahrhunderts angehörig bezeichnet, obwohl e^ in demselben
(I. 133 Zeile 3) mit deutlichem Hinweis auf das Landlibell von 1511
heisst, dass die Gerichtsleute in der Hofmark, >in 5000 mann 1 mann ver-
soldet* haben. Das Weistum Thaur (I. 209 ff.) wird auf Grund eines
Vermerkes einer Handschrift von 1782 auf 1460 angesetzt und bemerkt,
dass einzelne Zusätze — welche wird nicht näher bestimmt — aus dem
10. Jahrhundert stammen. Nun erwähnt aber das Weistum (I. 215. 5)
den Anbau von >dirggen« (Türken, Mais) auf den Thaurer Feldern, wo-
raus hervorgeht, dass wenigstens einzelne Zusätze einer spätem Zeit an-
gehören, etwa dem 17. Jahrhundert.
Die richtige Bestimmung der Entstehung^szeit eines Weistumes ist
umso wichtiger, als die Wiederholung eines altem Weistumstextes in einer
Jüngern Abschrift keineswegs die Gewähr bietet, dass das betreffiende
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Literatur. 169^
Weisttun dorchaus noch geltendes Recht enthält, geschweige dass sein
Inhalt den im Volke herrschenden Anschaungen entspräche. Wenn z. B.
im Weitsam Latzfons und Verdings verfügt wird, dass ein Bauer der den
andern »onterdingt«, d. h. durch dolose Abmachungen mit dem Grund-
herrn um sein Baurecht bringt, vom Greschädigten, falls dieser bei Gericht
nicht Becht finden kann, samt seinem Hause verbrannt werden dürfe (IV,
360.7, edirt nach einer Kopie von 1539), so mag das wohl für die
Zeit der ersten schriftlichen Fixirung dieses Weistums (2. Hälfte 14. Jahr-
hunderts nach IV. 1 1 93) gegolten haben, aber nicht mehr zur Zeit der
Abschrift, im 16. Jahrhundert Das können wir aus dem jungem Weis-
tum des benachbarten Gerichts Stein auf dem Ritten (Anfang 16. Jahr-
hunderts nach IV. 1193) ersehen, das entsprechend den veränderten
Rechtsanschauungen als Strafe für das ^ unterdingen * Bezahlung von je
50 Pfund Bemer an Richter und Geschädigten festsetzt (IV 218. 38). Es
dürfte demnach A.*s Auffassung nicht beizupflichten sein, der durch die
genannte Weistumsstelle ein ausnahmsweises Fortbestehen des Rechtes zur
Selbsthilfe noch für das 16. Jahrhundert dartun will (371 ).
Die mangelnde, zum Teil wohl auch gar nicht mögliche, kritische
Sichtung des Materials nach den angegebenen Richtungen muss uns daher
bei einer Benützung der Ergebnisse der A.' sehen Arbeit zur Vorsieht
mahnen. Zumal wo A. versucht, die Volksseele historisch zu erfassen, in
ihren Wandlungen und Änderungen, machen sich die angedeuteten Schwie-
rigkeiten geltend. Andererseits ist es in Anbetracht des wenig zweck-
dienlichen Materials begreiflich, dass unsere Kenntnis des Tiroler Volkes
nach manchen Richtungen keine nennenswerte Bereicherung erftlhrt. Was
A. über die Anlage des tirolischen Volkstumes aus den Weistümem her-
ausfindet, geht wohl vielfach über gewisse, ohnehin bekannte, allgemeine
Züge nicht hinaus, so wenn er die konservative Gesinnung der Bauern
hervorhebt (94 ff.). Dass der Tii'oler allzu kluge Frauen nicht liebt, würde
man dem Verfasser auch ohne weiteren Nachweis geglaubt haben. Wenig
klar gelegt wird durch A. die den Tiroler Bauer etwa von andern deutschen
Standesgenossen unterscheidende geistige Beschaffenheit, (was bereits auch
von andern Rezensenten gerügt wurde), wobei freilich dem Verf. zu Gute
gehalten werden muss, dass an entsprechende Vorarbeiten bisher nur wenig
geleistet wurde.
Der Versuch, den A. unternimmt, zu weilen über seine eigentliche
Aufgabe hinaus ein allseitiges Bild der geistigen Kultur des Tiroler Volkes
zu liefern, kann mit dem von ihm verwandten Material unmöglich glücken
(vergL z. B. das S. 84 ff. über die geistige Bildung, das S. 102 ff. über
die Religion Gesagte). Voreilig ist es weiters, wenn A. beispiels-
weise aus dem Umstand, dass eine Formel über Ehrfurchtserweisung gegen-
über dem Kaiser in einer jungem Fassung des Rattenbergar Weistums
weggelassen wird, den Schluss zieht, es sei der letzte Schimmer des
Reichsgedanken aus dem Gesichtskreis des Tiroler Bauern verschwun-
den« (193).
Im Einzelnen würde es der Arbeits A.s zum Vorteil gereicht haben,
wenn er die einschlägige Literatur etwas aufmerksamer gesammelt hätte.
Dass Him's Erzheraog Ferdinand 11. als Erzherzog Ferdinand von Inner-
österreich zitirt wird (Literaturverzeichnis S. XV.) verschlägt tatsächlich
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170 Literatur.
nicht viel. Schlimmer aber ist es, dass an Stelle besserer, jüngerer Aus-
gaben (für die Tiroler Landesordnnng von 1352 käme Schwind Dopsch,
Urkunden zu YerÜEkssungsgeschichte der deutschösierreichischen Erblande
S. 185, in Betracht) der unzuverlässige Hormajr auftaucht. Dass ein der-
artiger Vorwurf auch gegenüber einer Arbeit wie jener A.'s nicht als
kleinlich belächelt werden darf, das beweist gerade ein Irrtum A.'s, der
bei Benützung einer bessern Ausgabe unterblieben wäre. A. behauptet
S. 357 unter Recht werde ganz spezifisch das weltliche Becht verstanden
und führt als Beweis hiefür eine Stelle der Landesordnung von 1404 an:
»man sol mit kainem gaistlichen rechten, mit keinen layen pannen*, so
geschrieben bei Hormayr, Archiv für Süddeutschland L 1 46, (A. verweist
für diese Stelle irrtümlich auf Rapp, Tirolisches Slatutenwesen L 150,
wo hievon nichts steht). Durch sinnlose L:iterpunktion und ungenaue
Lesung ist der Sinn des Urtextes durch Hormayr verballhornt worden.
Im Original aber lautet die Stelle: >Wir mainen auch, daz man mit
dhainem gaistlichen rechten kainen layen pannen sol*. Da also
hier von einem geistlichen Becht gesprochen wird, geht aus der Landes-
ordnung so ziemlich das Gegenteil von dem hervor hervor, was A. auf
Grund der falschen Hormayr* sehen Lesung behauptet. Mag auch immer-
hin A. die jüngste Ausgabe .der Landesordnung in meiner 1903 erschienen
Arbeit (Beitr. zur Gesch. der freien bäuerlichen Erbleihe Deustchtirols
Beil. XVII.) nicht zugänglich gewesen sein, so hätte er doch die in der
Hauptsache verlässliche Ausgabe bei Brandis, Geschichte der Landeshaupt-
leute von Tirol 143 ff. benützen sollen.
Genauere Kenntnis und eingehendes Studium der Literatur über den
Bauernkrieg von 1525 wäre der Arbeit A.*s sicherlich vorteilhaft gewesen.
Ober den Widerstand gegen den Besitz der todten Hand, worüber A. S.
198 mutmasst, hätte er sich aus den Weistümern selbst (I. 7. ll), femer
beispielsweise ans den Verhandlungen des Ausschusslandtages von 1518
(Zeibig, Ausschusslandtag 1518 im Archiv f. Österreich. Gesch. XIII. 245
f.) genauer unterrichten können.
Die Weistumsstellen sind von A. im Einzelnen nicht immer richtig ge-
deutet worden. Die Stelle des Münstertaler Statuts (HI. 355.17): »Item weler
nit gut gütermair ist, der vertreibet sich selber^, besagt nichts anders^
als dass Inhaber grundherrlicher Güter, die dieselben übel bestellen, selbst
ihre Abmeierung herbeiführen. Eine aufkommende Beurteilung des Willens-
momentes im fortschrittlichen Sinn wie A. glaubt (250), vermag ich hierin
nicht zu erblicken. Die Stelle des Passeirer Weistums (IV 96. 4) die A.
(363) für das Herauswachsen des Rechtes aus der Sitte als Belegstelle
anführt, besagt m. E. nichts anderes als dass aussergerichtliche Vergleiche
in Sachen, die nicht »Unzucht^ betreffen, gestattet seien. Die Eriminal-
jurisdiktion aber steht nur dem Gerichte zu, »als sitlich und gewondlich
ist*, d. h. wie dies auch bisher der Fall war.
Desungeachtet schulden wir A. für seine Arbeit Dank. Zutreffend
schildert er die sinnlich anschauliche Sprache der Weistümer, den Mangel
an abstraktem Denkvermögen, welchen sie aufweisen. Die geschilderten, im
Material liegenden Schwierigkeiten mit denen A.*s Arbeit zu kämpfen
hatte, sowie jene, welche der Gegenstand der Arbeit selbst mit sich
brachte, lassen es begreiflich erscheinen, dass eine historische Darstellung
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Literatur. 171
der geistigen Entwicklung etwa im Sinn einer Feststellung einzelner Ent-
wicklungsstadien nicht geboten wird. Die vielseitige Fragestellung aber,
mit der A. an den Stoff herantritt, seine philosophische Erudition lassen
es wünschenswert erscheinen, dass er auf Grund eines umfassenderen und
bildsameren Materials, seine Forschungen auf dem Boden der Kulturge-
schichte fortsetze.
Innsbruck. Hermann Wopfner.
Schipa MichelaDgelo, II Begno di Napoli al tempo di
Carlo di Borbon e. Napoli. L. Pierro. 1904. XXXV + 815 S.
Es ist ein unheimlich dicker Band, den uns Schipa bescheert hat und
in dem er uns die Begieruog des ersten Bourbons auf dem neapolitanischen
Throne schildert, Karls Y., des erstgeborenen Sohnes Philipp Y. von Spanien
nnd der Elisabeth Famese, der dann 1759 berufen ward, als Karl III.
noch bis 1788 in Spanien zu regieren. Schipa erzfthlt zuerst die Zustände
in Neapel vor Karl, dann die Eroberung des Landes 1733 — 1735, die
Jugend Karls, endlich das Königtum desselben bis 1759. Da teilt er
wieder: zuerst wird die politische Wirksamkeit geschildert, die in zwei
scharf getrennte Perioden zerfallt in eine Zeit der Abhängigkeit von Spanien
unter den Ministern Santostefano und Salas, woran sich die zweite unab-
hängige Periode unter Fogliani und Squillace knüpft. Auch Tanucci ist
bereits im Amte; seine Bedeutung in dieser Zeit wird aber von S. sehr
eingeschränkt (S. 336). Das trennende Jahr ist 1746, das Todesjahr
Philipp Y. von Spanien, das das Ende der Herrschaft der politisch er-
staunlich wirksamen Königin Elisabeth bringt. Dem gewaltigen Einflüsse
seiner Mutter hat sich Karl nie entziehen können; anders wird es jetzt,
als in Spanien Ferdinand YL, sein Halbbruder, zur Regierung kommt.
Der zweite, kleinere Teil des Schipa'schen Werkes ist den inneren Yer-
hältnissen Neapels gewidmet, der Yerwaltung, Finanzwirtschaft, Justiz, der
Struktur der Gesellschaft; Klerus, Adel, Bürgertum, das Yolk, endlich die
geistige Kultur werden ausführlich studirt. In diesen Kapiteln liegt auch
der Hauptwert des Buches, der grosse Fortschritt gegenber Coletta, Botta,
Cantü, die diese Partien der neapolitanischen Geschichte schnöde vernach-
lässigt hatten.
Der Yerf beherrscht die italienische, spanische und französische Lite-
ratur gründlich und hat auch die öffentlichen und privaten Archive Italiens
reichlich benützt; von deutschen Arbeiten sind nur Erdmannsdörffer und
Landau erwähnt (abgesehen von der italienischen Übersetzung von Onckens
Zeitalter Friedrichs des Grossen); die englische Literatur ist nicht benützt
(z. B. das wichtige Werk über Elisabeth Famese von Armstrong), ebenso
seheinen auswärtige Archive nicht eingesehen worden zu sein. Die Dar-
stellung muss daher notgedrungen etwas einseitig sein. Ihr Hauptfehler
ist eine überwältigende Breite, die es oft mühsam macht, sich durchzu-
arbeiten. Es berührt peinlich, wenn man die unbedeutendsten Details
breit vorgetragen erhält, z. B. die Berichte über die Erkrankung Karls
(S. 94), die Schilderung der türkischen Gesandtschaft (S. 247 ff.), die Ent-
stehung einer Abänderung in der Ehegesetzgebung (S. 615).
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1 72 Literatur.
Vielfach steht S. noch im Banne alter Anschanongen, so ist ihm Yillars
immer noch der »Held von Denain« (S. 141). Mit der Orthographie fremder
Namen findet er sich überraschend gut ab; ein Schrottenbach, Bagotzki,
Wacthendoch (Wachtendonck) fallen nicht zu sehr ins Gewicht; grössere
Schwierigkeiten in der Aussprache bietet nur sein konsequent Mathws ge-
schriebener Admiral Mathews; dass wieder Graf Zinzendorf als öster-
reichischer Minister erscheint, nimmt man aber mit Ergebung hin.
Die Persönlichkeit Karls erfährt durch Schipa keine wesentliche Be-
reicherung ; von seiner persönlichen Hässlichkeit (la fisonomia e Tespressione
d'un montone) bis zur geistigen Lenksamkeit kannte man ihn bereits: seine
Hauptätigkeiten sind Fischerei und Jagd, über die der königlichen Mutter
genaue Berichte erstattet werden; das Neue liegt in der Schilderung der
Verhältnisse und führenden Personen in der Zeit seiner Regierung. Soweit
man Schipas Darstellung an der Hand anderweitig bekannter Dinge prüfen
kann, scheint sie vertrauenswürdig und richtig und darum wertvoll: es
ist nur schade, dass man soviel Detail mit in den Kauf nehmen muss, so
dass der Versuch des Autors nach schärferer Charakteristik im Bankenwerk
des Nebensächlichen erstickt wird, wie er sich überhaupt dabei lieber an
fremde Urteile hält. Die Art der Darstellung erscheint öfters etwas sonder-
bar, z. B. die Schilderung der Hochzeitsfeierlichkeiten Karls mit Maria
Amalie von Sachsen (S. 262) > Carlo aveva ventidue anni e cinque mesi,
Maria Amalia tredici anni e sette mesi non ancor compiuti. Non entra-
rono in Gaeta prima di 22 ore. . .*
Freilich sind manche der gerügten Details nicht ohne Interesse, so dass
die Intervention eines Chirurgen bei der Niederkunft der Königin, 1740,
grosses öffentliches Ärgernis gegeben habe (S. 268). Man wird auch be-
rücksichtigen müssen, dass beispielsweise die erschöpfende Baugeschichte
von Capodimonte und Portici (S. 301 ff.) bei italienischen, besonders nea]>o-
litanischen Lesern ganz andere Gefühle auslösen wird als bei deutschen,
die, an grössere Ökonomie gewöhnt, solche Dinge Sonderabhandlungen
vorbehalten wünschen. Gerade in der Beichhaltigkeit solcher unbekannter
Tatsachen wird man vielleicht jenseits der Alpen einen Hauptwert des
Buches finden, für uns wäre weniger mehr. Viel Material ist in den zahl-
reichen und umfangreichen Anmerkungen angehäuft, auch da wird man
manches mit Interesse lesen, wie die Depesche Campofloridos (S. 403/5).
Bei alledem bleibt doch immer der Wunsch rege, S. hätte sich grösserer
Kürze befleissigtl
Prag. 0. Weber.
Belfert Alex. Freih. v., Die Tyroler Landesvertheidi-
gung im Jahre 1848. Mit Benützung eines Tagebuches des FML.
Grafen Liebnowsky und anderer Papiere aus dem Nachlasse des FZM.
Grafen Huyn. Mit 5 in den Text gedruckten Kärtchen. Wien und
Leipzig, W. Braumüller, 1904; gr. 8^, 192 S.
An Quellen zur Geschichte der Tiroler Landesverteidigung im Jahre
1848 ist kein Mangel, da zahlreiche Kompagnien und mehrere einzelne
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Literatur. ^73
Beteiligte Aufzeichnungen anlegten und nach dem Kriege auch veröffent-
lichten, aber eine zusammenhängende, übersichtliche Darstellung der poli-
tischen und militärischen Ereignisse fehlte bisher. Freiherr v. Helfert, der
berufenste Historiker für jene Zeit, suchte diesem empfindlichen Mangel
mit vorliegender Schrift abzuhelfen, die aus dem »Österreichischen Jahr-
buch 1904* abgedruckt erscheint. Ihm kam auch neues Quellenmaterial
Zugute, nämlich das Kriegstagebuch des FML. Grafen Liehnowsky aus dem
Nachlasse des FZM. Job. K. Grafen Huyn, welcher 1848 Adjutant des
Erzherzogs Bainer in Bozen und dann Lichnowskys Generalstabschef war,
femer Briefe des Erzherzogs Johann an den Minister Baron Pillersdorfl' u. a.,
wovon wir das wichtigere im Anhange zu dieser Schrift finden. Das Ge-
druckte ist selbstverständlich, soweit es wichtig war, überall herangezogen.
Eine erschöpfende und abschliessende Darstellung bildet allerdings auch
diese Schrift des Freiherm v. Helfert noch nicht, da gewisse Belege fehlen
Hnd daher die Zusammenhänge nicht stets »in motivirter Synthese zur
Anschauung* gebracht werden können. Ich denke an das manchmal wenig
harmonirende Zusammenwirken der höchsten Faktoren im Lande, das nicht
völlig erklärlich ist, an das angeblich schroflPe Auftreten Weldens, das zu
dem sonst bezeugten urbanen Wesen des Generals im Widerspruche steht,
und an ein paar Details, die vielleicht nie ganz erhellt werden dürften.
Weiden geht in seinen »Episoden aus meinem Leb«n* (1853) über diese
Dinge leider ganz kurz hinweg und beschränkt sich auf militärische Be-
richte, wofür man eine Erklärung versteckt in der Einleitung S. VI findet,
dass er »Abscheu* gegen die damaligen Verhältnisse empfanden habe.
Damit dürfte sein mürrisches Wesen zu erklären sein. Manchen Leuten
war jedoch vor allem sein Freimut zuwider (vgl. die 2. Relation in den
»Episoden* S. 220). Einzelne Aufschlüsse dürfen wii- für spSter wohl
noch aus den Archivalien erwarten. Vorderhand aber ist Helferts Dar-
stellung als grundlegende Arbeit über den Gegenstand zu bezeichnen. Be-
sonders aufdchlussreich sind die Mitteilungen von den »Kämpfen um
Bivoli* und von jenen militärischen Operationen, die den Sieg Kadetzkys
am 25. Juli 1848 vorbereiten halfen. Der Natur des benützten Quellen-
material entsprechend fällt das meiste Licht auf die Tätigkeit des Erz-
herzogs Johann, des FML. Grafen Lichnovsky und des Grafen Huyn.
In Einzelheiten liesse sich jedoch manches ausstellen. Bei Beurteilung
der liberalen Opposition und vor allem Dr. Streiters ist völlig übersehen,
dass dem Jahre 1848 in Tirol ein schwerer Kampf der Geister voraus-
gegangen war, der beiderseits Misstrauen erweckte, aber auch den Patrio-
tismus der Liberalen " nicht zu erschüttern vermochte. Zur Charakteristik
Streiters wird S. 15 bloss auf Wackernells Buch über Beda Weber ver-
wiesen, daß an Bedas Gegner- Streiter kein gutes Haar lässt. Ich habe
mich deshalb an anderer Stelle gegen v. Helferts Verfahren gewendet.
Adolf Pichler wird als , Liberaler vom reinsten Wasser« bezeichnet
(S. 16, 77), dem nur deshalb ein Recht zugestanden wird, sein Korps
vor widerlichen Anwürfen zu verteidigen, weil es sich vor dem
Feinde tapfer hielt. Wenn man dazu vergleicht, was Erzherzog Johann
(S. 166) als Niederschlag damals herrschender Stimmungen an Pillersdorfi'
schreibt, so erklärt sich Pichlers Bitterkeit in seiner Schrift über den
Grenzkrieg (nunmehr in dem Buche >Das Sturmjahr 1848*, Berlin 190.3).
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174 Literatur.
Pichlers Offenheit and Wahrhaftigkeit wird allerdings yon Helfert aner-
kannt, desgleichen nimmt er die Behörden gegen Weldens Anklagen in
Schatz, allein das ist auch alles. Die Behörden im Lande haben jeden-
falls ihre Schuldigkeit getan, indem sie im Vereine mit den leitenden
Männern 144 Schützenkompagnien mit mehr als 16.000 Mann ^of die
Beine brachten und an die bedrohte Grenze schickten« Der S. 60 genannte
Kübeck ist der ehemalige Statthalter von Steiermark Baron Quido (nicht
Alois). Einige ungenaue Angaben stiessen mir auf S. 42, wo es im Texte
des Rossbach^schen Aufrufes heissen soll »unsere teuersten Güter* (Schützen-
zeitung 1848, S.131), femer S. 28, 55, 123, 131 (Druckfehler); die
Stelle S. 87 ff. über die schlechtem Treffer der Welschen findet sich nicht
im Jenbacher Berichte Fächers, sondern in einer Achentaler Korrespondenz
der Schützenzeitung 1848, S. 227. Über das Grefecht bei Ponte tedesco
berichtete Pichler u. a. auch in Deitls Sammlung »Unter Habsburgs Kriegs-
banner* 3., 68 p. (l899), einzelne Notizen über die v. MörFsche Schützen-
kompagnie wären in den Aufzeichnungen des Freiwilligen Josef v. Schnell
zu finden gewesen, die ich 1892 in Innsbruck herausgab. Die »schöne
Julie*, deren Geschichte Pichler im »Sturmjahr* S. 123 ff. erzählt, befindet
sich seit 1895 im Museum zu Bozen — »als ein Mahnruf aus der Ver-
gangenheit, aus der Zeit, wo ideale Begeisterung in den Herzen glühte
für Freiheit und Vaterland*.
Die Schrift v. Helferts darf endlich auch das Verdienst für sich in
Anspruch nehmen, dass sie die Tiroler Landesverteidigung vom Jahre 1848,
deren Bedeutung unserer Zeit fast ganz aus dem Gedächtnisse entschwunden
war, wieder auffrischt und zur Anerkennung bringt ; sie ist bei den jetzigen
Verhältnissen in Südtirol sogar sehr »aktuell*. Das kommt einem deutlich
zum Bewusstsein, wenn man die einleitenden Kapitel derselben über den
beginnenden Aufruhr des Jahres 1848 aufmerksam durchliest.
Graz. S. M. Prem.
Gustav Winter. Die Gründung des kais. und königL
Haus- Hof- und Staatsarchivs. 1749 — 1762. (Archiv für österr.
Geschichte. 92. Bd. 1 ff: Wien 1903). — Das neue Gebäude des
k. u. k. Haus-, Hof- und Staatsarchivs zu Wien. Mit 15 Tafeln.
Wien 1903. — Katalog der Archivalien-Ausstellung des
k. u. k. Haus-, Hof- und Staatsarchivs. Wien 1905.
Im September 1906 wurde in Wien der VI. deutsche Archivtag ab-
gehalten, nachdem seine unmittelbaren Vorgänger in Bamberg, Danzig und
Düsseldorf Mittel-, Nord- und Westdeutschland beiücksichtigt hatten. Aber
es war nicht so sehr Bedachtnahme auf diesen Umstand, die Wien zum
Vororte erwählen liess, als vielmehr die erfreuliche Tatsache, dass eben
hier in dem prächtigen Neubaue des k. u. k. Haus- Hof- und Staatsarchiven
ein Archivbau grössten Stiles und modernster Technik vollendet wurde,
dessen Einrichtungen auch durch den Augenschein kennen zu lernen, ein
selbstverständlicher Wunsch aller Fachgenossen war. Denn mehr als theo-
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Literatur. I75
retische Erörtemngen über das Erstrebenswerte es können, wirkt das zur
Tat gewordene Beispiel Muster gebend und Fortschritt fördernd.
Der erlangte Höhepunkt in der Entwicklung des Wiener Haus- Hof-
imd Staatsarchives lud ebenso zur literarischen Darstellung des Erreichten
wie zum geschichtlichen Bückblicke auf die Anßlnge desselben ein. Beiden
Aufgaben unterzog sich als der Berufenste der hochverdiente Schöpfer des
neuen Staatsarchives, dessen Direktor, Hofrat Dr. Qustav Winter.
So spät die tatsächliche Begründung dieses Archives ^It, so weit zu-
rück reichen die Anfänge hiezu. Es mag auffallen, dass es gerade drei
der höchstbegabten österreichischen Herrscher sind, deren weiter Blick in
der Bewahrung der Zeugnisse der Vergangenheit eine Stütze für die Zu-
knnfl; erkannte. Der Zentralisierungsgedanke in Österreich taucht zuerst
auf archivalischem Gebiete auf; noch bevor er die Verwaltung beeinÜusste
hat er vorübergehend (1364) in Herzog Rudolf IV. das Bestreben wach-
gerufen, die auf die habsburgischen LandesfQrsten bezüglichen Urkunden
an einem Orte zu sammeln. Erst Maximilian L greift den Plan
der Gründung eines Zentral-Archives wieder auf, das zunächst in Inns-
bruck, dann in Wien unter Mit^rkung Cuspinians errichtet werden
sollte, aber nicht zustande kam.
Wien, Neustadt, Innsbruck waren die Orte, an welchen die landes-
forstlichen Archivalien sich anhäuften entsprechend zuerst dem Wechsel
der Besidenz der Landesfiirsten, dann, nach den Erbteilungen, den Vor-
orten der Ländergruppen.
Im 18. Jahrhundert tauchte der Gedanke an Archivgründungen für
die böhmischen, dann für die österreichischen Erblande auf, endlich auch
wieder der eines Zentral-Archives. Die schlimme Erfahrung, dass zu Be-
ginn des österreichischen Erbfolgekrieges die wichtigsten Dokumente zur
Erhärtung der eigenen Bechte nicht auffindbar waren, führte Maria Theresia
1749 dahin, zur Begründung eines Haus- und Staatsarchives zu schreiten.
Der am weitesten ausgreifende Plan dachte sich dasselbe sogar als Sam-
melstelle alles erreichbaren historischen Materials überhaupt, auch des in
Privathänden befindlichen, dessen beabsichtigte Verkäufe zuerst dem Staate
mitgeteilt werden mussten.
Einen engeren Bahmen fasste der Einrichtungsplan des Mannes ins
Auge, welchen die Kaiserin mit der Begründung des Institutes betraute,
den provisorischen Hofsekietär des Direktoriums in publicis et camerali-
bus, Anton Taulow von Eosenthai. Aus den Beständen der drei Haus-
archive zu Wien, Innsbruck und Graz, der Landesarchive und der Be-
hörden-Registraturen gedachte dieser ein Archiv des kaiserlichen Hauses,
des Gesamtstaates und der Länder zu schaffen; die Details des Planes
zeigen, abgesehen von der Überschätzung des Wertes der anzulegenden
»Eopeibücher* bemerkenswerte praktische Einsicht ebenso wie eine hohe
Auffiassong von den Aufgaben des Archives, unter welchen Rosen thal wis-
senschaftliche Arbeiten auf dem Gebiete der Diplomatik der ..handenen
ürkundenbestände anregt. In fast dreijähriger Musterungsarbeit hat Ro-
senthaly der dabei ins einzelne gehenden, kritischen Sinn verrät, aus Prag
Innsbruck und Graz den heutigen Hauptbestand des Haus-, Hof- und
Staatsarchives, die Haus- und Gesamtstaatsurkunden, zustande gebracht.
Die bedeutendste Ausbeute lieferte Innsbruck, aus der nur die kaiserlichen
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176 Literatur.
Privilegien von 1156 — 1563, die Hausverträge von 1374 — 1540, die
Reichsbelehnungen von 1282 — 1613 und die Reichsregistratursbücher von
Ruprecht bis Maximilian I. genannt seien.
So konnte denn, nachdem auch die leidige, damals wie in Hinkunft
noch öfter kleinlich behandelte Raumfrage endlich gelöst war, die Ein-
richtung des Archives beginnen, dessen AufstelluDg im Erdgeschosse des
Reichskanzleigebäudes 1754 vollendet wurde. Die Personalorganisierung
zeigt richtige Einsicht in den Charakter des neuen Dienstzweiges in der
Bedachtnahme auf eine zureichende Zahl gut besoldeter eigentlicher Ar-
chivare und eines ausreichenden speziellen Eanzleipersonales, an dessen
Vorbildung ähnliche Anforderungen gestellt werden, wie dies heute an den
bayrischen Staatsarchiven bezüglich der Kanzleifunktionäre der Fall ist,
während in Österreich in dieser Hinsicht leider ein starker Rückschritt
eingetreten ist.
Charakteristisch für Maria Theresias Auffassung von <^er Bedeutung
des Archives, das sie als Geheiminstitut betrachtete, ist es, dass sie den
Vizekanzler des Direktoriums, den hochverdienten und bedeutenden Frei-
herrn von Bartenstein, ihren vertrauten Berater, zum Direktor desselben
ernannte, an dessen Oberleitung Rosen thal als erster Archivar, dem die
eigentliche Einrichtung oblag, gewiesen war. Bartenstein entwarf für
diese einen Plan, der besonders durch die Absicht der Anlage eines Ma-
terienkataloges über das gesamte Archiv und der Ergänzung von dessen
Beständen durch Fortsetzung der Extradirungen aus den Behördenregi-
straturen interessirt. Der Durchführung aber war es hinderlich, dass
trotz Bartensteins vornehmen Taktes, mit dem er Rosen^^^hal entgegenkam,
Differenzen zwischen beiden Männern nicht leicht vermeidbar waren, die
schliesslich Rosenthals Schaffensfreude lähmten.
Nach der Aufhebung des Direktoriums in publicis et cameralibus
ging das Archiv aus dessen Unterordnung in jene der geheimen Hof- und
Staatskwizl^i als der kaiserlichen »Hauskanzlei« über (1762), in welcher
es noch heute steht. Dem Hof- und Staatskanzler Fürsten Eaunitz, der
eine fast moderne Auffassung vom Archivsberufe zeigt, setzte Rosenthal
die Einrichtungen und Arbeiten des Archives in einer Denkschrift aus-
einander, die Winter im Anhange zu seiner Abhandlung abdruckt; sie
lässt den Unterschied des von Rosenthal Ausgeführten im Gegensatze zu
dem von Bartenstein Beabsichtigten erkennen, so vor allem in dem Fallen-
lassen des geplanten Materienkataloges.
Mit der bleibenden Einordnung in die Hof- und Staatskanzlei, welcher
bald auch die Ausdehnung auf jene Räumlichkeiten folgte, welche das
Haus-, Hof- und Staatsarchiv bis in unser Jahrhundert behielt, schliesst
Winter die in vieler Hinsicht interessierende Gründungsgeschichte dieses
seither so hoch gediehenen Institutes, i)
Zwei Momente sind es hauptsächlich, denen es seine heutige Stellung
verdankt. Seine Eröffiiung durch v. Arneth für die freie wissenschaft-
liche Benützung (l868) hat es erst völlig aus der geistigen Enge eines
1) Eine bemerkenswerte, für Josef 11. und Kaunitz charakteriBtische Episode
teilt Winter mit in den Beiträgen z. neueien Gesch. Österreichs (1906) S. 131 ff:
»Forst Kannitz über die Bedeutung von Staatsarchiven*.
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Literatur. 177
bloss der staatlichen Verwaltung dienenden Amtes zu einem wissenschaft-
lichen Institute, das seine Bestimmung in sich trägt, hat es zu einem
modernen Archive erhoben. Das zweite hochbedeutende Factum ist der
Bau eines eigenen Archivgebäudes in den Jahren 1 899-— 1902. Er knüpft
sich rühmlich an den Namen Winters, der denn auch in seiner zweiten
dem Archive gewidmeten, mit Abbildungen in Heliogravüre glänzend aus-
gestatteten Publikation die Umstände, welche zu dem Neubaue führten,
die Entstehung desselben und seine Einrichtung ausführlich darge-
stellt hak.
Es ist das Verdienst des damaligen Ministers des Äussern^ Grafen G o 1 u-
chowski, dem Plane zu einer grosszügigen Durchführung verhelfen zu
haben durch die Finanzirung seitens des Stadterweiterungsfond es und durch
die Mögliohkeit der Verwertung jeglichen technischen Fortschrittes, dem
(1899) eine Studienreise Winters als des Archivdirektors und Franz
Pokornys alR des Architekten galt. Bis zu dieser Zeit hatten nur we-
nige deutsche Archive an Stelle des alten Saal- und Galeriesystems das
Magazinsystem aufzuweisen, welches nach dem Vorbilde der Bibliothek
des britischen Museums (1857) Verwaltungs- und Aufbewahrungsräume
scheidet und verschieden gestaltet. Vorangegangen war darin das Stuats-
archi? in Weimar, dessen Einrichtungen wie jene der Archive und Biblio-
theken in Dresden, Frankfurt a. M., Leipzig, Magdeburg, Nürnberg und
Strassburg studiert wurden.
Bei der Verwirklichung der aus eigener Anschauung und aus der
Literatur gewonnenen Prinzipe für den Neubau war man aber durch den
Umstand eingeengt, dass dieser nicht freistehend sondern als ein Erwei-
terungsbau des Gebäudes des Ministeriums des Äussern geführt werden
mosste, eine schwierige Aufgabe, welche ßaurat Otto Hof er glänzend
löste, indem es ihm gelang, einen konstruktiv selbständigen Innenbau nach
dem Prinzipe sachlicher Zweckmässigkeit in den Aussenrahmen der Archi-
tektur des Ministerialpalais zu stellen, dessen Stil und Eleganz für die
dekorative Raumgestaltung auch des Innenbaues übernommen wurde.
Dieser gliedert sich in das Verwaltungs- und das Lagerhaus.
Ersteres enthält in fünf Geschossen vierzehn Arbeitsräume der Beamten,
zwei Benützersäle und die Bibliothek, welche ihrerseits wieder in drei
Geschosse geteilt ist, sowie die Wohnungen des Portiers und des Heizers.
Das Verwaltungshaus steht durch Eisen- und Glastüren in Verbindung
mit dem Lagerhause, dessen ganze Einrichtung in ihren konstruktiven
und beweglichen Teilen in Eisen ausgeführt ist. Es baut sich in elf Ge-
schossen übereinander auf, von denen zwei massiv eingedeckt sind um im
Falle eines Brandes die Schlotwirkung zu hindern, welche die gewaltige
Höhe des Baumes haben müsste, dessen übrige Geschosse mit schmieds-
eisernen Rosten gedeckt sind. Die Treppe ndurchbrüche durch die massiven
Decken sind gepanzert und mit selbstschliessenden eisernen Türen ver-
sehen. Der Lageraum ist in zehn Geschossen durch eine Vertikalmauer,
in je zwei verschieden grosse Säle geteilt.
Sämtliche Aktengerüste werden von 96 schmiedeeisernen Gitterstän-
dem getragen, die auf Backsteinpfeilem aufgemauert bis ins elfte Geschosse
reichen, so dass die Wände des Hauses von jeder Belastung ii*ei sind. An
ihnen stehen an den Schmalseiten eiserne Wandgerüste als Resei*vestellen.
MltteUancen XXVIIl. 12
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178 Literatur.
an den Fensterseiten eiserne Wandtische. Sämtliche Bestände sind ohne
Leitern zugänglich. Im dritten Geschosse befindet sich die Urkunden-
Sammlung in 1 248 Eisenkästchen, mit deren sinnreicher Konstruktion die
bislang unzulängliche Lösung der Frage der besten Urkundenaufbewahrung
völlig gelungen sein dürfte. Je zwei hölzerne Schubladen auf verstellbaren
Gleitschienen befinden sich in einem mit Luftlöchern versehenen Eisenblech -
kästchen, dessen Türe beim öffnen zum Ablagepult wird; jedes Kästchen
ist auf Gleitschienen frei beweglich. Für Urkunden besonders grossen
Formats und für Karten dienen eigene Schränke.
Im Lagerhause befindet sich auch der Baum für die ständige Archi-
valien-Ausstellung, auf welche wir noch zu sprechen kommen.
Es erscheint fast selbstverständlich, dass ein Institut von so durch-
dachter und glänzender Einrichtung wie das neue Staatsarchiv auch jene
Werkstätten enthalten musste, an die, der wissenschaftliche Archivbe-
trieb vielfach gewiesen ist. Sie sind im Dachraume des Verwaltungshauses
untergebracht und umfassen eine Werkstatt für galvanoplastische Siegelab-
formung, eine Gipsgiesserei und die photographischen Werkstätten, die
aus sechs Bäumen bestehen und mit Einrichtungen modernster Art mit
speziellem Hinblicke auf archivalische Bedürfnisse ausgestattet sind.
Die Vollkommenheit der technischen Einrichtungen des Neubaues
tritt so recht in den Anlagen zu Tage, die dem gesamten Hause und
dessen Sicherheit dienen. Beleuchtet wird dasselbe durch eine elektrische
Lichtanlage mit Gesamtumschalter wie mit Gruppenschaltungen bei weitest-
gehenden Sicherungen in der Montirang. Beheizt wird es durch eine
Niederdruck-Dampfheizung und Beserve-Grasöfen im Verwaltungshause.
Die Bauanlage verbürgt vollkommene Trockenheit der Bäume, für Lüftung
sorgen elektrische Ventilatoren. Wasserleitungsrohre und zahlreiche Hy-
dranten in jedem Geschosse begegnen der Brandgefahr ebenso wie Vor-
kehrungen für rasche Entleerung namentlich des Urkundengeschosses ins
Freie. Für den täglichen Gebrauch stehen zwei eisengepanzerte Archiva-
lienaufzüge mit Handbetrieb im Lagerhause, ein solcher mit elektrischem
Betriebe im Verwaltunghause in Dienst. Eine interne Telephonleitung
vermittelt den Verkehr im Archivgebäude selbst und mit dem Ministerium
des Äussern.
Überblickt man, was hier im Zusammenwirken modemer Archiv- und
Bautechnik von den Vertretern der einen und der anderen geleistet wurde,
um in grosszügiger Konzeption und sorgfältigster Ausführung ein muster-
giltiges Institut zu schaffen, so darf man das Gefühl dei' Dankbarkeit und
des Stolzes umsomehr hegen, als es dabei geglückt ist in der künstleri-
schen Ausgestaltung das spröde Materiale ebenso vollendet zu bewältigen
wie dies Winter in der literarischen Beschreibung seiner Schöpfung
gelang.
Die historischen Schätze, welche in dem neuen Prachtbaue gesteigerter
Ausnützung durch die Fachwelt zugeführt werden, auch einem weiteren
Publikum zur Belebung des historischen Sinnes durch eine ständige Ar-
chivalienausstellung zugänglich zu machen, war eine glückliche Idee des
Ministers Grafen Goluchowski. In Wien haben sich die Ausstellungen
der Hofbibliothek als ein ganz ausgezeichneter Bildungsfaktor bewährt;
Archivalienausstellungen kennt man in kleinem Bahmen nun auch ander-
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Literatur. 179
wärts, wie z. 6. das Staatsarchiv in Stattgart, in etwa vierteljährigem
Wechsel wichtige Dokumente im Museum zur Schau stellt. Der Besuch
einer solchen Ausstellung wie der des Wiener Staatsarchives muss —
glaube ich — dem denkenden Laien vor allem einmal eine Vorstellung
davon geben, wori^us denn Geschichte überhaupt gemacht wird, ihm einen
Süchtigen Einblick in die Tätigkeit des Historikers gewähren und ihn zur
Wertschätzung histoiischer Denkmale erziehen. An Nachhaltigkeit und
wirkbcher Erweiterung des Yorstellungskreises übertrifft ein solcher höherer
Anschauungsunterricht jeden Buchunterricht, und ein reger Besuch der
Ausstellung namentlich seitens höherer Schulen wäre sehr zu wünschen.
Das Hauptinteresse an ihr wird natürlich immer der Fachmann nehmen;
für beide Bichtungen ist durch die ebenso schwierige wie trefflich gelun-
gene Auswahl für die Ausstellung, welche Staatsarchivar B. Anthony
V. Siegen feld traf, gesorgt. Um die Überfülle des Interessanten für
dieselbe nutzbar zu machen, ist sie in einen ständigen Hauptteil und in
periodisch wechselnde Teile (in Wand- und Pultvitrinen) geschieden ; letztere
bringen immer irgendwie zusammengehörige Gruppen wie: Tjpare, Auto-
gramme römisch-deutscher Kaiser und Könige, serbisch-bosnisch-herzego-
vinische Urkunden, Adels- und Wappenbriefe u. a. m. zur Ansicht.
Die Hauptausstellung umfasst in einem Fanzerschranke die österrei-
chisch-ungarischen Vei-fassungs Urkunden von der Fragmatischen Sanktion
bis zur Februar- Verfassung (I86I) und führt in 510 Schaustücken in den
Mittel- Vitrinen in chronologischer Folge die Geschichte Österreichs in ein-
druckvollster Weise vor Augen von der Zeit der Besiedlung an, der die
älteste Originalurkunde des Archives angehört (Immunitätsbestätigung K.
Ludwigs d. Fr. für Salzburg 816, Februar 5) durch tausend Jahr hindurch
bis zur Batifizirung des Pariser Friedens durch K. Ludwig XVHI. (I8I6,
Januar 1 5). Vor allem treten die Bechtsbekräftigungen der grossen poli-
tischen Akte hervor: Friedensschlüsse und Bündnisverträge, Länderteilun-
gen und Hausordnungen, Wahlkapitulationen und ständische Konföderatio-
nen; reich vertreten sind dabei die Dokumente der historischen Beziehungen
zu Ungarn und den Balkanländern. Doch auch in kulturgeschichtlicher
Hinsicht enthält die Ausstellung inhaltlich bedeutende Stücke. Eine Beihe
kaiserlicher Schenkungsurkunden des 9. bis 11. Jahrhunderts — darunter der
Babenberger Allode — und Traditionscodices weisen den Weg der deutschen
Besiedlung Österreichs; die Geschichte der religiösen Bewegungen des
Husitentums, der Vereinigung der griechischen (unirten) und katholischen
Kirche und des Beformationszeitalters werden berührt: (No. 261, 275,
375). In verwaltungsgeschichtlicher Hinsicht interessirt das »fün^ährige
Innsbrucker Libell* von 1518 (No. 326), in historisch-literarischer Grün-
becks Historia Friderici III. et Maximiliani I. (No. 312) und die zum
Teile eigenhändigen Aufzeichnungen Maximilians I. zu seiner Biographie
(No. 325).
Heben dem inhaltlichen bestimmt das diplomatische Interesse der
Stücke, ihre Auswahl zur Schaustellung. Zu dieser gelangt je die älteste
Urkunde, welche das Archiv in jeder AussteUergruppe besitzt. Die ein
Jahrtausend umfassende Gesamtreihe von Urkunden, die hier vereinigt sind,
gibt ja an sich schon ein gutes Bild der Urkundenentwicklung namentlich
der Kaiserurkunde und der österreichischen Herzogsurkunde mit verglei-
12*
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180 Literatur.
chenden Einblicken in das ungarische, kroatische, dalmatische und türki-
sche Urkundenwesen. Die Auswahl hat dann noch Bedacht darauf ge-
nommen, eine Reihe von Beispielen von Fälschungen und Verunechtungen,
— darunter das Privilegium maius — zur Anschauung zu bringen (No.
8, 36, 52, 55, 99, 112, 270), sowie interessante Besonderheiten wie das
posthume Chirographum Erzbischof Konrads L von Salzburg für St. Peter
von 1130, Jan. 21 (No. 42) oder den über 10 m langen Botulus eines
Zeugenverhörs von 1323 (No. 194), die Handregistratur König Friedrichs
IV. (No. 283) u. a. m.
Einen ganz besonderen Wert verleiht dieser sich auch äusserlich
zweckmässig und glUnzend präsentirenden Archivalien-Ausstellung deren
Katalog, den Winter unter Beihilfe des Vize-Direktors v. Karolyi
gearbeitet hat. Jedes Stück ist inhaltlich in Regestenform wiedergegeben,
mit Beifügung der Drucke und der gesamten Literatur, sowie mit oft ein-
gehenden Erläuterungen dessen, was die Besonderheit des ausgestellten
Stückes ausmacht. Damit ist dem Laien wie dem Forscher ein zuver-
lässiger und zeitsparender Behelf gegeben.
Der Benutzer des neuen Haus-, Hof- und Staatsarchives aber wie der
Berufsarchivar werden reichlich Nutzen und Belehrung aus dem muster-
giltigen Institute ziehen, dessen Genesis wie dessen Neubegründung der
Urheber der letzteren zu Nutz und Nacheiferung aller Fachkreise und hoffent-
lich auch der leitenden staatlichen Stellen in den besprochenen Publi-
kationen lichtvoll dargestellt hat.
Wien. K. Giannoni.
Th. V. Karg-Bebenburg, Aufgaben eines historischen
Atlasses für das Eönigreich Bayern (Forschungen zur Ge-
schichte Bayerns, 1905, XIII. Band, Heft 4, S. 237—271).
Gegenwärtig widmen sich in Deutschland und Österreich drei grosse
Unternehmungen der Lösung historisch-kartographischer Probleme und an
ihrer Seite stehen kleinere Unternehmungen zu gleichem Endzwecke.
Über die von Thudichum ins Leben gerufene, von der Kritik stark
hergenommene und nunmehr ihrem tatsächlichen Wei'te nach beurteilte
Grundkartenforschung, deren Ergebnisse die sogenannte Zentral-
stelle für Grundkarten in Leipzig sammelt, hat G. Seeliger das erlösende
Wort gesprochen: man wird sich begnügen müssen, in der Grundkarte, einem
weissen, terrainlosen Blatte mit den Wasserläufen, den Zeichen für die
örtlichkeiten und den modernen Ortsgrenzen im Massto-be 1 : 100.000 ein
, formales Hilfsmittel der Forschung« zu sehen, dessen tatsächliche Ver-
wendbarkeit für die historische Geogi-aphie von vorneherein jedoch nicht
feststeht. Für die deutsch - österreichischen Tenitorien hat Eduard
Richter die Verwendung der modernen Steuergemeinde-Blätter (aus den
20 — 40er Jahren des vorigen Jahrhunderts u. in für die einzelnen Kron-
länder verschiedenem Masstabe) auf Grund der von Seeliger beigebrachten
Bedenken und der Prüfung der modernen Katastralgemarkungen auf deren
Beziehungen zu historischen Grenzen abgelehnt. Dass unter gewissen
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Literatur. \(^\
Toraussetzungen in zwei österreichischen Territorien (Villacher Kreis von
Kärnten und Görz-Gradiska) gerade die Stenergemeinde-Karte die Grund-
lage für die historische Landgerichts-Karte bot, hängt nicht mit der für
österreichischen Boden von Richter u. a. abgelehnten Stabilität der Orts-
gemarkungen zusammen, sondern gründet sich einzig und allein auf ei^e
seinerzeitige Anlehnung neugeschaffener Steuergemeinden an alte Gerichts-
gemarkungen und die fast unveränderte Übernahme dieser Steuerbezirke in
^en stabilen (franciscei sehen) Kataster.^)
Der Geschichtliche Atlas der Rheinprovinz, gegenwärtig
das bedeutendste und am weitesten ausgreifende historisch-geographische
Unternehmen, hat seit der Aufstellung seines Programms im Jahre 1887
in der Methode der Arbeitsweise jene Wandlungen durchmachen müssen,
welche bei der allmählichen Vertiefung in die einzelnen Probleme und bei
der fortschreitenden Einsicht in das Quellenmaterial, dessen Verwendbar-
keit, Massigkeit oder Dürftigkeit, noch bei keinem im grossen Stile ge-
dachten und begonnenen Unternehmen ausgeblieben sind. Die Hauptkarte
des Atlasses der Rheinprovinz ist eine Folge von 7 Blättern mit einer
Übersichtskarte, in denen die politischen und administrativen Einteilungen
der heutigen Rheinprovinz im Jahre 1789 zur Darstellung ge-
bracht sind, also die Zustände in jenem Zeitpunkte, der für dieses Terri-
torium das Ende der mittelalterlichen Entwicklung bedeutet. Das durch
die Karte (l : 160.000) dem Leser Gegebene sind die in Flächenkolorit
gehaltenen Territorien und deren Unterabteilungen. Grundlegend waren für
die Fixirung der Grenzen Grund karten, d. h. die Gemeindeübersichts-
karten der Kat^sterämter und es ist so diese Karte aus den modernen
Ortsgemarkungen, welche auch auf den 7 Blättern eingezeichnet sind,
herausgearbeitet. Zur Karte von 1789 schrieb W. Fabricius seine wert-
vollen Erläuterungen.^) Methodisch bemerkenswert ist, dass die erwähnte
Karte von 1789 die kartographische Grundlage für weitere Darstellungen
aus früherer oder späterer Zeit nicht abgeben konnte und man zu dem
Auskunftsmittel von Sonderkarten in kleinerem Masstabe schritt. Die
administrativen Einteilungen der Rheinprovinz unter französischer Herr-
schaft im Jahre 1813 und unter preussischer Verwaltung im Jahre 1818
bringen 2 Karten kleineren Masstabes (l : 500.«»00), die Einteilung der
Landschaft in Diözesen, Archidiakonate und Pfarren um das Jahr 1610,
also unmittelber nach der Reformation, eine Kartenfolge von 4 Blättern
im Masstabe 1 : 250-000 zur Darstellung.
Die Grundlage für die endgültige Fixirung der administrativen und
jurisdiktionellen Bildungen der mittelalterischen Zeit (von der Zeit der
Gauverfassung bis zur französischen Revolution) bilden Untersuchungen
über einzelne territoriale Gebilde: W. Fabricius untersuchte (l90l) das
Hochgericht Rhaunen, H. Forst (1903) das Fürstentum Prüm.
Auch in anderen deutschen Landschaften treten die Bemühungen um
die historische Kartographie seit dem letzten Jahrzehnte in erfreulicher
Weise zutage. Hie und da geht die Arbeitsweise von der Grundkarten-
idee aus: die 1898 von Stalin und Bechtle herausgegebene kartogra-
») Vgl meine Bemerkmigen in den deutsch. Gesch .-Blättern VI, S. 68—61.
>) 789 S., Bonn 1898.
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182 Literatur.
phische Darstellung der »Herrschaftsgebiete des jetzigen Königreiche-
Württemberg nach dem Stande vom Jahre 1801* (im Masstabe von
1 : 260.000) ist neben dem Studium des aktenmässigen Quellenmaterials
auf Grund Ton Gemarkungskarten aufgebaut. Wesentlich verschieden sind
die methodischen Grundlagen, auf denen sich der historische Atlas der
Provinz Hannover aufbaut. Die dortigen Gemeindebildungen sind wie
in Österreich eine durchwegs moderne Schöpfung aus der Mitte des
19. Jahrhunderts. Wie in Österreich scheint man auch dort bei der
Schaffung neuer Ortsgemeinden auf die alten Ortsgemarkungen nur wenig
Bücksicht genommen zu haben. Für den Atlas der Provinz Hannover
sollen nun nicht die Ortsgemeinden^ sondern die alten Ämter, deren Ge-
markungen durch die Landesaufnahmen des 18. Jahrhunderts und aus Grenz-
beschreibungen bekannt sind, die Grundlage zur retrogressiven Forschung
abgeben. Wie beim Atlas-Unternehmen der Bheinprovinz sollen an die
Übersichtskarte des gesamten Kurfürstentums Hannover (mit Einschluss
von Osnabrück und unter Ausschluss von Hildesheim, Ostfriesland und
dem Eichsfeld) in 7 Blättern nach der Landesaufnahme von 1764 — 1786
und an die Übersichtskarte der südlichen Gebiete nach der Aufnahme von.
ViUiers aus dem Jahre 1700 (im Masstabe 1 : 200.000 mit Zugrunde-
legung der vom preussischen Generalstabe bearbeiteten Topographischen
Übersichtskarte des Deutschen Reiches), eine Reihe von Übersichts-
blätter administrative, jurisdiktioneile, kirchliche und militärische Ver-
hältnisse zum Ausdrucke bringen. Auch hier musste man sich in Sachen
der Darstellung der mittelalterlichen Verhältnisse mit monographischer Be-
handlung der einzelnen Ämter begnügen,
Die historische Konmiission für die Provinz Sachsen begnügt sich
vorläufig mit der kartographischen Verwertung der Ergebnisse von For-
schungen auf dem Gebiete der Besiedlungsgeschichte, in den Formen
sogenannter »Wüstungskarten* und der Verwertung der Flurkarten für die
Lösung historisch- geographischer Probleme, i)
Für Bayern mangelte es bis vor Kurzem an einem Unternehmen,
welches sich die Aufgabe stellt, historisch-kartographische Probleme in
einem grösseren Spezialkartenwerke zusammenfassend zu bearbeiten. Gegen-
wärtig hat es eine jüngere Kraft unternommen, die an der Sache betei-
ligten Kreise für einen »Historischen Atlas von Bayern* zu gewinnen»
Th. V. Karg-Bebenburg hat meines Erachtens den richtigen Weg be-
treten, wenn er in seiner Studie über die »Aufgaben eines historischen
Atlasses für das Königreich Bayern* es vorläufig vermeidet, »engum-
schreibende Programmlinien zu ziehen*, sondern die Erfahrungen schon
bestehender Unternehmungen und ihre Anwendbarkeit auf Bayern prüft
und durch Aufstellung einiger programmatischer Vorschläge die Diskussion
über das Thema in Fluss zu bringen sucht. Da der Verf. in seinen für
Bayern gemachten Vorschlägen sich in so Manchem dem von Eduard
Richter für den Historischen Atlas der österreichischen
Alpenländer aufgestellten Arbeits- und Durchführungsprogramm an^
schliesst, in diesem Atlas die »am besten angelegte, organisirte und
durchgeführte* Unternehmung ersieht, erschien es dem Referenten passend^
«) Seeliger in der HistoriBchen Vierteljahresschrift 6. Bd. 1903, S. 289 ff.
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Literatur. Ig3
gerade an dieser Stelle, an welcher der leider zu früh dahingegangene Eduard
Bichter sein Atlas-Programm niederlegte und dasselbe in der gewohnten
geistvollen Weise, mit der ihm eigenen Wärme und Hingabe an der Sache
vertrat, den Ausführungen v. Karg«Bebenburg8 über den von ihm gedachten
bayrischen historischen Atlas zu folgen.
Das Gebiet des Königreiches Bayern, selbst wenn von der Aufnahme
der Pfalz in das bayerische Atlaswerk abgesehen wird, ist schon mit
Bücksicht auf seine territoriale Entwicklung nicht mit den Landschaften,
aus denen sich die »österreichischen Alpenländer* zusammensetzten, zu
identifiziren. Das moderne Bayern begreift zwei Ländergruppen in sich
mit gänzlich verschiedener territorialer Entwicklung: die altbayerischen
Lande, die sich, so weit man es auf Grund der gegenwärtigen Forschung
überhaupt beurteilen kann, dem österreichischen Alpenlande in Sachen
einer territorialen Stabilität am meisten anlehnen, und die in die west-
deutsche Zersplitterung hineingezogenen fränkischen und schwäbi-
schen Landesteile.
Diese Tatsache veranlasste den Verf., als erste am Historischen Atlas
für Bayern zu leistende Arbeit eine Zustandskarte in Vorschlag zu
biingen: die Darstellung sämtlicher Territorien, die im heutigen Bayern
aufgegangen sind, und zwar in ihren Begrenzungen von 1802, und
in der Form von Spezialblättem grossen Masstabes und einer Übersichts-
karte kleineren Masstabes. Die von v. K.-B. gedachte Karte hätte zu ent-
halten : die äusseren Grenzen sämtlicher Territorien, die Abgrenzungen der
administrativen Gliederungen des 18. Jahrhunderts und der Land- und
Herrschaftsgerichte, Hofmarken u. s. w. — also eine Administrativ- und
Gerichtskarte für das Jahr 1802, mit dem ungefähr »das Ende der mittel-
alterlichen Entwicklung mit den Einwirkungen der französischen Revo-
lution* zusammenfallt (S. 25 1)» ein Zeitpunkt, zu dem sich auch das
rheinländische Unternehmen für die erste und grundlegende Karte ent-
schlossen hat. Diesem Vorschlage lässt sich nichts entgegensetzen und er
dürfte sich zweifelsohne auch durchführen lassen, wenn für die sichere
Umschreibung der Jurisdiktionellen Einheiten, der Hofmarken und Land-
gerichte das Quellenmaterial in genügender Masse vorhanden ist, worüber
V. K,-B. (S. 266) nicht genügend informirt zu sein scheint. Referent
kann auch für die bayeiische Atlassache — selbst wenn vorläufig nur an
die Ausführung der von v. K.-B. in Vorschlag gebrachten Karte für 1802
geschritten werden soll — es nur dringend empfehlen, sich zunächst über
die für die kartographischen Zwecke erforderlichen Quellen klar zu werden.
Gerade die kartographisch-historische Darstellung kann nicht genug durch
Urkunde und Akt fundirt sein. Denn der so oft betretene Weg, als sub-
sidiäre Quellen die modernen Gemeindegrenzen zu benützen, führt nur zu
sicherem Ergebnisse, wenn die Stabilität der alten Ortsgemarkung und
der modernen Gemeindegrenze untersucht und bewiesen ist. Für Österreich
hat man, wie dies bereits erwähnt wurde, die moderne Gemeindegrenze als
Subsidiär - Quelle ausgeschaltet und nach den Ausführungen v. K.-B.S
(S. 266 — 270), die gerade für die Grundkartenfrage von ganz besonderem
Werte sind, berechtigt das Alter der heutigen bayerischen Gemeindegrenzen
aiü äusserstem Misstrauen«. Dass die Darlegungen und Auseinander-
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184 Literatur.
Setzungen v. K.-B.s in dieser Frage noch weiterer Vertiefung bedürfen, sei
nur nebenbei bemerkt.
In Anlehnung an das von Eduard Richter aufgestellte Programm und
die Probe, welche Referent im Jahre 1900 an dieser Stelle bot, proponirt
T. K.-B. eine Entwicklungskarte für Bayern, die eine Reihe Ton
tenitorialen Entwicklungsphasen auf einem Blatte zur Darstellung
bringen soll. Zunächst allerdings nur für das altbayerische ' Gebiet
— also eine Pfleggerichtskarte der drei altbayerischen Kreise, eine
Gerichtskarte im Sinne des österreichischen Atlasses. »Sie wird eine Karte
der altbayerischen Lande bieten, die unter einem Gesichtspunkte, dem
der Entwicklung der Gerichtsverfassung, den ganzen Zeitraum von den
Agilolfingern bis zum 19. Jahrhundert behandelt und somit eine Reihe von
zeitlich nacheinanderfolgenden Einteilungen auf einem und demselben Blatte
darstellt« (S. 254). Nach des Referenten.^ Erachten und den Erfahrungen,
welche er bei dem Fortschreiten der Arbeiten am Historischen Atlas der
österreichischen Alpenländer gemacht hat, handelt es sich zunächst, den
sicheren Beweis zu erbringen, dass für Altbayern in bezug auf die Auf-
teilung der Gaue und Grafschaften nach deren Auflösung gleiche oder
wenigstens ähnliche Verhältnisse Torliegen wie für den österreichischen
Boden. Es ist bekannt, dass die von Eduard Richter so geistvoll ge-
dachte Verwertung historisch-kartographischer Studien zur Darstellung im
Kartenbilde insofern eine Verschiebung erhalten hat, als die erschienene
1. Lieferung des Historischen Atlasses einzig und allein die ersten
( 1 1 ) Blätter der »Landgerichts karte * gebracht h at, also eine Zu-
standskarte etwa fär die Zeit unmittelbar vor der Reformtätigkeit
Kaisers Josefs II. in Justizsachen, und dass erst in späterer Folge, auf
Grund monographischer Behandlung, die Gaue und Grafschaften und deren
Gemarkungen — auf diese kommt es ja vor allem an — in das Land-
gerichts-Kartenbild im Wege von Oleaten^) eingetragen werden sollen.
Die Zustandskarte wird so zur Entwicklungskarte. Auch für
Bayern ist die Frage nach der Entstehung der Grafschaften und deren
späterem Auseinander fallen in Gerichtsterritorien gegenwärtig noch nicht
spruchreif, weniger noch, als es für das Gebiet des österreichischen Atlasses
der Fall ist. Das Blatt 1 a (Passau) der österreichischen Landgerichtskarte,
bearbeitet von Jul. Strnadt, bietet die Aufteilung des bayerischen Anteiles
in Landgerichtsbezirke.
Wenn Referent die Ausführungen v. K.-B.s richtig auffasst, so sollen
in die ^ Territorienkarte« von 1802 u. a. auch die gerichtlichen Bezirke
aufgenommen werden (S. 252). An anderer Stelle (S. 253) sagt nun der
Verf.: »Wollten wir eine Karle um 1400 etwa entwerfen, so wiese sie
keine erheblichen Unterschiede im Vergleich zu der von 1802 auf; jeden-
falls wären sie nicht bedeutend genug, um die grossen Kosten ihrer Her-
stellung zu rechtfertigen.* Diese Überlegung brachte v. K.-B. auf den
Gedanken, eine Entwicklungskarte zunächst für die drei alt-
bayerischen Kreise vorzuschlagen. Diese Entwicklungskarte würde
nun aber in der Territorienkarte von 1802, in der ja die Gemarkungen
M An die Verwendung von Oleaten (Pausleinwandblätter) bei der Arbeits-
karte bat Ed. Richter 1896 im 5. Erg.-Bde. der Mitt. des Instituts für öster-
reichische Geschichtsforschung S. 75 gedacht. Vgl. auch Erg.-Bd. 6, S. 869.
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Literatur. 185
der Gerichte unter anderen auch eingetragen werden sollen, bereits vor-
liegen! Eine besonde Entwicklnngskarte — ob in gleichem Masstabe aus-
geführt wie die Territorienkarte, sagt v. K.-B. nicht — gäbe ja bis zu
einem bestimmten Zeitpunkte zurück kein anderes Bild als die Karte für
das Jahr 1802, natürlich mit Ausschluss von Franken und Schwaben.
Für die Darstellung dieser Gebietsteile in mittelalterlicher Zeit schlagt
T. K.-B. zunächst monographische Behandlung vor: die Phasen der Ent-
wicklung der einzelnen kleineren Bezirke seien noch so gut wie unbekannt
und ehe sie nicht für die Teile aufgeklärt sind, werde es nicht möglich
sein, auch nur die Zeitpunkte zu bestimmen, welche für die Darstellung
des Ganzen geeignet sind. Vorausgesetzt, dass nach dieser Richtung hin
Positives geschaffen werden wird, soll der Historische Atlas für das König-
reich Bayern in drei Karten-Serien zerfallen.
Was V. K.-B. über die Aufnahme des Terrains in das Kartenbild
(S- 259 ff.) sagt, ist treffend. Eduard Richters Worte in der »Festgabe
för Sickel« (Mitt. d. Inst. 6. Ergbd. 1900) über die Bedeutung des Terrain-
bildes für das historische Kartenbild und das Vorgehen der österreichischen
Atlaskommission waren ihm hiefür massgebend, und umsomehr, als auch
für Bayern die vom k. u. k. militär-geographischen Institute bearbeitete
Generalkarte von Mittel-Europa (l : 200.000) mit der Wiedergabe des
Terrains in brauner Schrafßrung zur Verfügung steht und somit der (braune)
Terrtdnstein und der (blaue) Gewässerstein für die Zwecke des Atlasses
benützt werden können. Als > Arbeitskarten« hätten die Blätter der Topo-
graphischen Karte von Bayern, der sogenannte Positions- Atlas (1 : 25.000),
so weit derselbe erschienen ist, der Topographische Atlas im Masstabe
1 : 50.000, die Katasterblätter grössten Masstabes und die terrainlose
Übersichtskarte der Amtsgerichte (l : lOO.OOO) zu dienen.
Soweit Beferent nach dem von v. K.-B. Beigegrachten die Sachlage
für Bayern erfasst, wäre gegenwärtig nur die Ausarbeitung der von ihm
zunächst ins Auge gefassten Territorienkarte von 1802 diskutirbar.
Diese hat die Gimadlage für die späteren Arbeiten am Historischen Atlas
für Bayern abzugeben, ganz abgesehen von dem äusserlichen Umstände,
dass diese alle Gebietsteile des heutigen Königreiches Bayern umfassen
wird. Für diese wird sich ein allgemeines Programm aufstellen lassen und
die Leitung kann einer Zentralstelle zuge>7iesen werden. »Während ihrer
Ausarbeitung werden sich die Anschauungen über territoriale Gerichtsver-
hältnisse im Lande genauer entwickeln und klären, als dies jetzt ohne
Vorarbeiten überhaupt möglich ist, und es wird dann ein genaueres und
der Eigenart der behandelten Landschaft in bezog auf ihre verwaltungs-
geschichtliche und staatsrechtliche Entwicklung angepasstes Programm fest-
gelegt werden können, während alle jetzt etwa in dieser Hinsicht ent-
worfenen Arbeitspläne noch dieser Individaalisirong entbehren müssen*
(v. K.-B. S. 258—259).
Vielleicht erfreut uns der Verf. gelegentlich mit Ausführungen, wie
er sich die Arbeitsmethode und Arbeitsteilung bei der Territorienkarte von
1802 denkt ^). Unter allen Umständen gebührt ihm jetzt schon volle An-
») Im li./12. Hefte des VII. Bandes der »Deutschen Geschichtsblätter« (19ö6)
wiederholt K.-B. seine Ansichten über die methodischen Grundlagen des bayrischen
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Xgg Literatur.
erkennung für seine Bemühungen um das Zustandekommen des bayerischen
Kartenwerkes.
Graz. Anton Meli.
Die Konstituirung der Orts gemeinden Niederöster-
reichs. Im Auftrage des Statthalters in Niederösterreich und mit
Benützung der amtlichen Quellen verfasst von Archivdirektor Dr. A.
Starzer (Wien 1904, Verlag der k. k. n.-ö. Statthalterei).
Wie schon der Titel besagt, ist diese Arbeit keine für den Buch-
handel bestimmte Publikation, sondern eine rasch zusammengestellte
Informationsschrift, welche die Reformaktion des n.-ö. Landtages in Sachen
der Ortsgemeinden vom historischen Gesichtspunkte beleuchten soll Die
Ort.sgemeindeneinteilung Niederösterreichs ist reformbedürftig. Starzer sucht
nun nachzuweisen, dass der Hauptfehler der Organisation im Jahre 1850
in der Errichtung zu kleiner Ortsgemeinden begangen wurde, welche den
Lasten der modernen Verwaltung nicht gewachsen sind. Zu diesem Behufe
gruppirt S. den Stoff derart, dass er zuerst in der Einleitung, die sehr
kurz gehalten ist, die Vorgeschichte der Gemeinden vor dem Jahre 1848
behandelt, sodann die Organisationsversuche der Kreisämter im Jahre 1849
und die Konstituirung der Ortsgemeinden von 1850 — 1864 und seit 1864
darlegt. Die Arbeit hat vor allem verwaltungstechnisches Interesse, aber
es ergibt sich aus ihr das Ergebnis, dass die Neuorganisation von 1850
an der historischen Gemeindeeinteilung weniger geändert hat, als man
meinen sollte.
Vom historischen Gesichtspunkte betrachtet, wäre das einleitende
Kapitel einer eingehenderen Darstellung wert gewesen, welche aber der
oben angedeutete praktische Zweck ausschloss. Die historische Einleitung
beruht nur auf einer Zusammenstellung der vorhandenen Literatur, die
nicht immer glücklich gewählt und gerade in wichtigen Punkten nicht
erschöpfend ist. Gerade über die älteren Orgnnisationsversuche, theresia-
nische Konskription, josefinischer und franziscäischer Kataster, haben die
Untersuchungen Giannonis ^) Licht verbreitet. Auch nach meinen Erfahrungen
als Mitarbeiter am Historischen Atlas der östeiTeichischen Alpenländer kann
ich es aussprechen, dass diese älteren Organisationsversuche stets an die
bereits bestehenden historischen Gemeinden anknüpften, dass also die Organi-
sirung eigentlich nur in der staatlichen Anerkennung historisch-patrimo-
nialer Verhältnisse bestand.
Für die so rasch mögliche Durchführung der Gemeindeorganisation
war es wichtig, dass der Staat bereits staatlich anerkannte Gemeinden^
Atlasses. Gegenwärtig stellt sich der Verein zur Herausgabe eines
historischen Atlasses von Bayern »die Schaffung eines grossen, dem
heutigen Stande der Geschichtsforschung wie der historischen Kartographie ent-
sprechenden historischen Kartenwerkes* zur Aufgabe. Darüber vgl. Forschungen
7. ÜCKch. Bayerns. XIV (1905) S. 168.
' ) Giannoni Z. histor. Atlas d. österr. Alpenländer, Blätter d. Ver. f. Landesk.
V. NÖ. 1899 u. D. histor. Alias d. österr. Alpenländer u. d. Grundkartenfrage ^
Vierteljahrshette f. d. geogr. Unterricht I.
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Literatur. 187
Bämlich die Katastralgemeinden vorfand. Ohne diese wäre die Organisation
kaum oder nur sehr gewaltsam möglich gewesen. Es ist nun interessant,
an der Hand der Darstellung S.s den Widerstreit der Interessen zu sehen,
den die Neuregelung der Verhältnisse bei den verschiedenen Faktoren ent-
fesselte. Die Organisationsentwürfe der Ereisämter, welche grosse, aus
mehreren Kat astralgemeinden bestehende Ortsgemeinden vorsahen, möchte
ich nicht so sehr dem grossen Verständnis für die Bedürfnisse der neuen
Ära zuguteschreiben, als vielmehr dem Bestreben der Kreisämter, ihren
durch langjährige Übung gefestigten Amtsbetrieb auch für die Zukunft zu
konserviren. Bis dahin hatte die Patrimonialherrschaft statt des Staates
die Funktionen der Grerichtsbarkeit, der politischen Verwaltung und der
Steuerkonskription ausgeübt, ihr unterstanden die Gemeinden und der Staat
hatte die Ereisämter nur als Aufsichtsbehörden über die Patrimonialherr-
schaften gesetzt. Als nun die Patrimonialherrschaften abgeschafft wurden,
was war da näherliegender, als dass die Ereisämter bestrebt waren, die
Patrimonialherrdchaften irgendwie zu ersetzen, was sie durch die Organi-
sation grosser Ortsgemeinden, also einer Art autonomer Gremeindeherr-
schaften anstrebten, über welche die Ereisämter auch weiterhin die Auf-
sicht führen sollten.
Als aber auch die Ereisämter durch die Neuordnung der Verwaltung
beseitigt wurden, als die staatlichen Ämter vermehrt wurden und aus
Aufsichtsbehörden zu Behörden erster Instanz geworden waren, da war der
ganze Verwaltungsbetrieb geändert worden, denn nun vertrat das staat-
liche Amt die ehemalige Patrimonialherrschaft. Die grosse Menge der
stellenlos gewordenen und zu versorgenden Herrschaftsbeamten hatte in
diesen staatlichen Ämtern Platz gefunden, sie waren aus Herrschafts-
beamten Staatsbeamte geworden. Bei dieser Neuordnung der Dinge, be-
sonders der Vermehrung der Staatsämter, hatte niemand mehr ein Bedürfnis
nach grossen Gemeinden. Die am Alten hängende Bevölkerung verlangte
die Aufrechterhaltung der alten Gemeindeverbände, die in der historischen
Tradition aufgewachsenen ehemaligen Herrschaftsbeamten willfahrten dem
Wunsche gerne und so siegte in neuer Form das alte historisch Gewordene
und die Gemeindeeinteilung Niederösterreichs beruht noch heute auf
eminent historischer Grundlage.
Wien. A. Grund.
Die historische periodische Literatur Böhmens, Mährens
und Oesterr.-Schlesiens. 1902— 1904 0.
Casopis musea kralovstvi Ceskeho. (Zeitschrift des Museums dos
Königreichs Böhmen). Redakt. Frant. Evapil, 0. Zibrt.
Jahrg. LXXVI (l902). Frant. Mareä, Jan ze Srlina. Historicky
obrazek z XV. v^ku. (Johann von Serlin, Ein historisches Bild
«US dem XV. Jahrh.) S. 1 — 20, 386 — 403. J. v. S., Schreiber und
«) Vergl. Mitteil, dei Instituts 25, S. 676 ff.
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188 Literatur.
Geheimsekretär Ulrichs von Bosenberg, wurde in die Kämpfe seines Herrn
mit den Taborem, die noch als letzte Ausläufer der Husitenkriege zu be-
trachten sind, hineingezogen, 1441 gefangen genommen, in schwerer Eerker-
huft gehalten, aber nach Jahresfrist auf grund der Friedensverhandlungen,
die Hinek EruSina Tom Schwamberg als Unterhändler eingeleitet hatte,
freigegeben. Der Kampf zwischen den Bosenbergem und Tabor währte
noch länger, breitete sich durch den Anschluss Piseks und Wodnians an
Tabor noch weiter aus, griff auch durch die Bosenbergischen Beziehungen
nach Österreich über und fand erst durch den Friedensschluss Tom 25. Juli
1445 zwischen allen streitenden Parteien ein Ende. — Cen^k Klier,
Stru(^ny nastin bemictvi krälovstvi öesk^ho v dob4ch pfed valkami husits-
kymi. (Kurzer Abriss des Steuerwesens des Königreichs
Böhmen in vorhusitischer Zeit). S. 21 — 39, 211—233. Be-
handelt in kurzen Kapiteln nachfolgende Punkte: 1. Das Wort »bema«,
dessen erstes Vorkommen in einer Urkunde von 1208 nachgewiesen wird;
2. die landesfürstlichen Einkünfte im allgemeinen, die aus den Krongütern,
aus den regelmässigen Abgaben der Untertanen, der Städte, der Juden,
sowie den ausserordentlichen, der >berna regalis* und >berna generalis*
flössen; 3. die jährlichen Abgaben der untertänigen Bevölkerung; 4. des-
gleichen der königlichen Städte; 5. die Königsberna; 6. die Lanlesbema
und 7. die Judenberna. — Zd. Nejedly, Alois Jirasek. S. 39 — 53,
186 — 211, 403—423. Vgl Mitteil. XXIV, 517. — V. ßeznicek, Jan
Leopold Hay, biskup kralov^hradecky. Vypsani jeho 2ivota a püsobeni.
(Johann L. Hay, Bischof von Königgrätz. Beschreibung
seines Lebens und seiner Wirksamkeit). S. 53 — 63, 261 — 284,
439—448, 522 — 532; fortg. Jahrg. LXXVII (1903), 107 — 115, 369—387.
Jahrg. LXXVIII (1904), 87—99, 319 — 340, 462—472. Geboren 1735
zu Fulnek in Mähren widmete sich H. dem geistlichen Stand, wurde bald
Ceremoniär des Olmützer Bischofs, dann Kapiteldekan in Kremsier, Propst
in Nikolsburg, im J. 1777 Mitglied der geistlichen Kommission zur Unter-
suchung der in der mährischen Walachei damals eingetretenen Beligions-
wirren. Im Auftrage der Kaiserin erstattete er am 3. September 1777
einen eingehenden Bericht über den Verlauf der Untersuchung und die
Mittel zur allmählichen Beruhigung der Gegend. In Anerkennung seiner
Verdienste ernannte ihn Maria Theresia 29. Juli 1780 zum Bischof von
Königgrätz; als solcher hatte er in den folgenden Jahren das Toleranz-
patent, die Klosteraufhebungen, die neue Diözesaneinteilung in Böhmen
durchzuführen. Er starb 1. Juni 1794. Die Biographie von &. beruht
in ihrem ersten Teile auf gedruckter Literatur, darunter die Arbeiten
Wilibald Müllers über Hay und dessen Schwager Josef von Sonnenfels in
erster Linie stehen; für die Tätigkeit Hays als Bischof konnte der Verf.
dui reiche Material des Archivs im bischöflichen Konsistorium benützen ; hie-
durch und durch Berücksichtigung anderer Literatur könnt« das Lebensbild
bedeutend erweitert werden. Die Arbeit reicht erst bis zum J. 1782
und wird in den nächsten Bänden fortgesetzt. — W. W. Tomek, PamcHi
z roku 1848. (Erinnerungen aus dem J. 1848). S. 121 — 147,
361 — 386. Die Aufzeichnungen stammen aus einer im J. 1868 begon-
nenen Autobiographie. T. schildert darin eingehend die VorftlUe in Prag
vom 11. März bis in die Junitage, um welche Zeit auch er mit seiner
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Literatur. 189
Familie die Stadt verliess und die Redaktion der nur einige Tage er-
schienenen Tageszeitschrift »Pokrok* (Fortschritt) niederlegte. Im Juli in
den Beichsrat gewählt, verweilte T. bis Anfang Oktober in Wien und ver-
liess gemeinsam mit Helfert am 8. Oktober die Stadt, über Linz nach Prag
zurückkehrend. — J. Kalousek, Kalendaf cesköho püvodu z prostfedka
XII. stol. (Ein Kalendar böhmischen Ursprungs aus der Mitte
des 12. Jahrhunderts). S. 159 — 165. In dem von Sauerland- Haseloff
u. d. T. > Der Psalter Erzbischof Egberts von Trier« (Trier 1901) heraus-
gegebenen sogen. Codex Gerdtrudianus aus Cividale in Oberitalien, einer
prachtvollen Bilderhandschrift saec. x. aus der Trierer oder Reichenauer
Malschnle, die im 11. Jahrh« nach Russland kam und dort um einige
Schriftblätter und Bilder vermehrt wurde, findet sich später hinzugebunden
ein Kalendar auf sechs Blättern, dessen Provenienz und Zeitbestimmung
Schwierigkeiten verur.-acht. Nach Sauerland gehöre es ins Ende des
XI. Jahrb., spätestens bis 1150 und stamme aus Z wiefalten mit Rücksicht
auf die bei geschriebenen nekrologiscben Daten. Haseloff meinte, dass das
Kalendarium um 1085 in Russland oder Polen geschrieben sei, die nekro-
logischen Zusätze aus späterer Zeit aus Zwiefalten herrühren. Kalousek
stimmt S. zu, dass die nekrologischen Notizen 1145 (oder nach K. genauer
1143) bis 1160 in Zwiefalten nachgetragen wurden; aus den zu einzelnen
Tagen hinzugefügten Festen und Heiligennamen, die auf Böhmen hinweisen,
u. zw. : IV non. mart. Translatio s. Vueneczl. mr. — IV kl. oct. VVENCEZ-
LAVI MR. — II kl. oct. Dedieacio aeccl^ SCI. WENCEZLAÜI Mar. — und
IL id. nov. LIVDMILLE VIRÖ. — auf die S. auch schon aufmerksam ge-
worden war, schliesst K. mit gutem Grunde, dass das Kalendarium selbst
in Prag bei St. Veit (darauf weist der Zusatz, zu II. kl. oct. ^^ Dedieacio aec-
clesiae s. Wencezlaui« direkt hin), möglicherweise im J. 1155 geschrieben
worden ist. — R. Dvofäk, Z dejin selskych bouM na Morav6 v XVII. a
XVm. stol. (Zur Geschichte der Bauernaufstände in Mähren
im 17. und 18. Jahrb.). S. 182 — 186. Kurze Skizze der Unruhen auf
der Iglauer Herrschaft und zu Urbau bei Znaim. — Mir. J e f ä b e k , Kronika
Neplachova. (Die Chronik des Neplach). S. 49fi — 509. Nach einer
Zusammenstellung der Literatur über N., sowie der Editionen der Chronik,
bietet J. eine kurze Lebensgeschichte des Autors und behandelt die Frage
nach den Quellen dieses zwischen 1355 und 1362 geschriebenen Werkes,
dessen historischer Wert bekanntlich nicht sehr hoch anzuschlagen ist.
Kleine Beiträge. (Drohne pfispevky). V. Schulz, Z v<^zeni na
Ceme veZi. (Aus dem Gefängnis im Schwarzen Turm.
1574 — 1577). S. 63 — 69. Aus einigen Registern (j. im Archiv des
Prager Museums) ergibt sich, dass Schuldnern, die in dieses GeiUngnis am
unteren Tor der Prager Burg kamen, unter gewissen Bedingungen Frister-
streckungen und Urlaube gegeben wurden. — Ferd. Tadra, 0 poloze
Kosmova vrchu a hradu »Oseka^ a nnkterych jin^ch zaniklych osad na
Zbraslavsku. (Über die Lage des bei Kosmas erwähnten Hügels
und der Burg >Osek*, sowie einiger anderer untergegan-
gener Ansiedlungen im Gebiet von Königsaal). S. 284 — 293.
Die von Tomek 1852 aufgestellte Hypothese, dass das Kosmas 'sehe Osek
auf dem Hügel zu suchen sei, wo das Kirchleiu S. Galli bei Königsaal
sieh befindet, sucht T. aus urkundlichem Material aus dem Anfang des
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190 Literatur
14. Jahr, dahin zu berichtigen, dass der Hügel Osek identisch sei mit dem
bei Wsehenor gelegenen 410 m hohen Hügel, der heute den Namen
Meerstein führt. — V. Schulz, Pfe M. Mikulääe Süda ze Semanina o
vyhradne pr4vo tisknouti minuce a pranostiky r. 1550. (DerProzess
des Mag. Nikolaus Süd von Semanin um das Privileg zum
Druck von Kalendern und Prognostiken i. J. 1550). S. 293 — 297.
S. bis 1524 Universitätsprofessor in Prag hatte 1542 von K. Ferdinand I.
das erwähnte ausschliessliche Recht erlangt, durch das sich die übrigen
Universitätsprofessoren beeinträchtigt fühlten, Daraus entstanden Streitig-
keiten und der Verlauf samt Endurteil eines solchen Prozesses mit Job.
Zahrädka, Astronomus der Prager Schule, der einen Kalender in Mähren
hatte drucken lassen, wird nach dem Protokollbuch des Kammergerichts
aus den J. 1532 — 1551 (j. im Archiv des Prager Museums) mitgeteilt.
— V. Schulz, Pisen o vyzdvi2eni hör a coukü v Hofe Kutn^ z r. 1648.
(Ein Gedicht über die Wiederaufrichtung des Bergwerks
in Kuttenberg aus dem J. 1648). S. 297 — 300. Widmungsgedicht
an K. Ferdinand III. in böhmischer Sprache in einer Hs. des Archivs des
bühm. Museums enthaltend das Bergrecht K. Rudolf II. vom J. 1579. —
Frant. Dvorsky, Dobre zdani TadyäSe Hajka z Hajku o opravi'i a zave-
deni nov^ho kalendäfe pape2em fiehofem. (Gutachten des Tadeus
Hajek von Hajek über die Reform und Einführung des
Gregorianischen Kalenders). S. 300 — 306, 473 — 484. Die
Schwierigkeiten, die sich der Durchführung der Kalenderreform in den
böhmischen Ländern entgegenstellten, veranlassten die Stände Mährens sich
an den berühmten Astronomen T. H. v. H. zu wenden. Sein Gutachten
hat sich in einer Hs. »Diaria sub Rudolphe rege* (Univ. Bibl. in Prag
XVII. G. 22) erhalten. Der kurze Inhalt lautet: H. gedenkt des Auf-
sehens, das die päpstliche Bulle wegen Änderung des Kalenders und be-
sonders der Ausfall der 10 Tage allgemein verursacht hat und erklärt
diesen Ausfall als keinen wirklichen Verlust. Er verteidigt den Papst,
dass nicht er die Ursache der entstandenen Unruhe sei, vielmehr habe die
Christenheit sich schon lange nach einer Kalenderreform gesehnt. Er er-
klärt die früheren Kalenderreformen und spricht die Ansicht aus, dass die
jetzige auf unsicherer Grundlage beruhe, obwohl die Reform „nach römi-
scher Art" mit viel Lob und Anpreisung der Welt dargeboten wurde, wie
es auch sonst „selbst das wertloseste teuerer als Gold zu verkaufen^' ge-
wohnt sei Er billigt die Absicht des Papstes, verwirft jedoch die Art
der Reform, die beinahe bei allen Nationen unbeliebt sei. Gleichwohl
gibt er den Rat als guter Christ, die Reform im Interesse des allgemeinen
Friedens freiwillig und nicht gezwungen unzunehmen, „damit von uns
weder jetzt noch später gesagt werden könne, dass wir absichtlich und
eigenwillig auch in dieser Kleinigkeit die Ursache der Uneinigkeit und
Trennung in der Kirche wären." — Frant. Tis eher, 0 vzniku Slavatovych
Pam(^ti. (Über die Entstehung der >D enk Würdigkeiten«
Slavata's). S. 306 — 312. Aus Rechnungen und Quittungen, die sich
im Neuhauser Schiossarchiv erhalten haben, lassen sich die Personen nach-
weisen, die Sl. bei seiner Arbeit mit Übersetzungen, Herstellung von Aus-
zügen und Reinschriften beschäftigt hat und im Zusammenhang damit auch
die Quellen und Bücher, die er benützt hat. Hauptübersetzer war An-
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Literatur. 191
dreas Faist. — V. Flajähans, Novy zlomek Husova Vykladu. (Ein
nenes Fragment von Husens >Vyklad« [Auslegung]). S. 485.
Fand sich als Pergamentblatt aufgeklebt auf dem Deckel einer Hs. saec.
XV. in der Kapitelsbibliothek in Prag. — V. Schulz, Tiskdma v
Kourimi r. 1578. (Eine Druckerei in Kaufim im J. 1578). S.
542. In einem im Archiv des böhmischen Museums befindlichen unda-
tirten Brief befürwortet der Dekan von K., P. Vant^ Da<5icky, beim dor-
tigen Stadtrat, dem Priester Simeon, Pfarrer von Plan, die Aufstellung
einer Buchdruckerpresse (praes a litery) in einem bestimmten Stadthause
zu gestatten. — V.Schulz, Clo ze sochy sv. Jana Nep. r. 1683. (Zoll
von der Statue des h. Johannes Nep. im J. 1683). S. 542 — 3.
Es handelt sich um die in Nürnberg bei Hieron. Herold für die Prager
Brücke gegossene Bronzestatue nebst drei dazugehörigen Tafeln. Der Zoll
wurde nachgesehen. Die Akten im Archiv des Böhm. Museums in Prag. —
Fortgesetzt werden die „Nachträge und Berichtigungen zur Biographie der
älteren böhmischen Schriftsteller und zur älteren böhmischen Bibliographie."
S. 312 — 317, 543 — 550. A. Po dl aha beschreibt unbekannte Predigt-
bücher des Konrad Mat^j Vdclav Johann Nep. Pfarrer in Smichov in der
2. Hälfte des 18. Jahrh, und des Joh. Anton Hofmann von 1765; eine
gedruckte Anrede des Joh. Joachim Hroböicky von Hrob^ic vom J. 1769,
ein für Untertansverhältnisse jener Zeit interessantes Dokument. Salaba
bringt einen Brief von Andreas Klatovsky von Dalmanhorst (geb. c.
1504), femer Belege dass der Buchdrucker Johann Kosofsky v. Kosof
0537 — 1580 in Prag) auch Kartograph war. Zibrt handelt über
Stelcar Jan Zeletavsky von Zeletau, Pfarrer in Gross-Bystfitz und von
ihm herausgegebene Bücher (Ende s. XVI), und über Simon Lomnicky
von Budec und dessen 1609 erschienenes Büchlein: Detinsky fapek,
(Trinkgeftlss frr Kinder, d.i. Belehrung, wie sich fromme und christliche
Kinder gegen ihre Eltern zu verhalten haben etc.)
Jahrgang LXXVII. (1903). J. Stupecky, 0 öeskych pfekladech pofize-
nych V souvislosti s kodifikad rakousköho präva civilniho. (Über böhmische
Übersetzungen unternommen im Zusammenhang mit der
Kodifikation des österreichischen Zivilrechtes). S. 13 — 35,
333—348, 479— 484, fortges. LXXVIÜ (l904), S. 99— 115, 300—319,
389 — 413. Auf Befehl der Kaiserin sollte der Kodex Theresianus ins
Böhmische und Italienische übersetzt werden. Der Redakteur Hofrat B.
von Zencker übertrug nach längeren Unterhandlungen die böhmische Über-
setzung dem Hofrat beim ob. Justizamt Joh. Georg Müller B. von Mühlens-
dorf, seit 1764 im Buhestand. Am 23. Februar 1767 erhielt er den
Auftrag und war binnen 2V2 Jabren mit Hilfe von Übersetzern mit seiner
Arbeit fast fertig, als der Beschluss der Umarbeitung erfolgte, worauf
er die Übersetzung nochmals durchführen musste. Die erste Übersetzung
ist verloren gegangen, die zweite, im Archiv des Justizministeriums er-
halten, bezeichnet St. als nicht gelungen. Interessant sind in den Aus-
fuhrungen die aktenmässigen Verhandlungen und verschiedenen Gutachten
über die Notwendigkeit der Übersetzung. Weitere Übersetzungen übernahm
Möller nicht ; die der allgemeinen Gerichtsordnung besorgte Josef Valentin
Zlobickj, Kanzlist des obersten Justizamtes und Professor der böhmischen
Sprache und Literatur an der Wiener Universität, dem auch die weiteren
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192 Literatur.
Translationen, so des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbaches, übergeben
wurden; nach seinem Tode folgten Adalbert Vesely^ Ac^junkt der Bancal-
Examinatur und Professor Negedly in Prag. Den Ausführungen sind
zahlreiche Belege der Übersetzung beigefügt. — Karel Adamek, Ze
smolnych knih vychodoceskych m^st. (Aus den Pechbüchern ost-
böhmischer Städte). S. 63 — 72,362 — 368. Gemeint sind die bald
Pech- bald schwarze Bücher genannten Aufzeichnungen der Eriminalge-
richtsbarkeit. Kap. I. handelt von der Organisation dieser Gerichte, deren
man vier Klassen unterschied. Bei den Gerichten waren Kerker mit Mar-
terkammern, Pranger und Galgen. Verwalter war der Stadtrichter, ihm
untergeordnet waren Kerkermeister und Scherge. Das Verhör leiteten
bald die Kichter, bald die Schöffen. Im Kap. II. wird die Kompetenz
dieser Gerichte im allgemeinen behandelt, die sich auf Lästerer, Meineidige,
wegen Bigamie, Ehebruch, Unkeuschheit etc. Schuldige bezog. Nach der
Schlacht am weissen Berge und insbesondere nach 1638) in welchem Jahre
die Berufung gegen das Urteil dieser Gerichte sistirt wurde, herrschte
grosse Willkür in der Exekution; erst 1725 wurden Beformen durchge-
führt. Diese Gerichte spielten eine grosse Rolle in der Persekution des
bäuerlichen Volkes nach 1680 und 1775 und waren ein furchtbares
Werkzeug zur Zeit der Gegenreformation und bei den Hexenprozessen. Im
ni. und IV. Kap. wird die Art der Bestrafung der einzelnen Verbrechen nach
konkreten Fällen dieser Bücher behandelt. — Frant. Vacek, Legen daKristiä-
nova, prameny jeji a cas sepsani. (Die Legende des Christian, ihre
Quellen und die Zeit ihrer Niederschrift). S. 73 — 85, 395 —
405, 487—492, fortges. Jahrg. LXXVIII, S. 65 — 86. Gegen Pekar sucht V.
hier nachzuweisen, dass Christian in der Darstellung der Geschichte Cyrills
und Methods bloss die Ludroillalegende »Diffundente sole^, die Pekaf in
den Anfang saec. XII., Vacek ins Ende des XIII. oder Anfang des
XIV. setzt, erweitert hat; dass aber auch in den ausserkirchlichen
Partien, in der Schilderung der böhmischen Sagenzeit und in der Erzäh-
lung von Strojmir Abhängigkeit bez. Anlehnung an diese Quelle wahrzu-
nehmen ist. V. möchte die Entstehung des Christian 'sehen Werkes er-
klären durch die Bestiebungen zu Beginn des 14. Jahrb., die Frage, ob
das Christentum in Böhmen erst mit Spitihnew oder schon mit BoHvoy
begonnen, endgiltig und mit Hinweis auf die Autorität des h. Adalbert
zu Gunsten Bpfivoys zu entscheiden. Das Endergebnis wird in die Worte
znsammengefasst : »Das Resultat unserer Untersuchung scbliesst dem-
nach die Möglichkeit aus, dass die Legende im 10. Jahrb. entstanden sei.
Durch die Analyse des Inhalts und aus der Untersuchung der Diktion
ergab sich, dass der grösste Teil der Chiistian-Legende, fast die ganzen
Abschnitte über die h. Ludmilla und den h. Wenzel aus der Mitte oder
der zweiten Hälfte des 12. Jahrb. stammen. Der Prolog und jene Teile,
die sich auf die Wirksamkeit der Slavenapostel und auf die Herrschaft
Strojmirs beziehen, sind später verfasst oder bearbeitet, entweder am Ende
des 13. oder am Anfang des 14. Jahrb. Somit stammt die Christian-
Legende in ihrer Gänie und in der uns heute erhaltenen Gestalt aus der
zuletzt genannten Zeit.« — V. Vondrak, Novy text hlaholsky cii'kevn»^
slovanske legendy o sv. Vaclavu. (Ein neuer glagolitischer Text
der kirchenslavischen Legende vom h. Wenzel). S. 145 — 162,
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Literatur. I93
435 — 448. Gefunden in einem Laibacfaer glflgolitischen Breviar (geschrie-
ben um 1400) Wdet er neben drei schon von früher her bekannten Hss.
einen vierten Text der wichtigen altslovenischen Wenzelslegende. Der
Verf. behandelt eingehend die Frage ihrer Entstehung in Böhmen, bez.
auf einem Boden, wo der lateinisch-deutsche Bitus bekannt war, dann die
Zeit ihrer Abfassung (nicht lange nach dem Tode des Heiligen, etwa um
die Mitte des X. Jahrb.), ihre Bedeutung för die slavische Liturgie in
Böhmen sowie für die Geschichte der kirchensla vischen Sprache. Es wäre
erwünscht gewesen, eine lateinische oder böhmische Übersetzung des
Textes beizugeben, wie dies s. Z. Miklosich bei der Bekanntgabe des
ersten Textes in der Siav. BibL IL getan hat. — A. Patera, Eorrespon-
dence a listinj Mikuläde Drabika z L 1627 — 1671. (Korrespondenz
und Briefe des Nikolaus Drabik aus d. J, 1627 — 167l).
S. 171 — 174, 484—487. D., ein Eeligionsschwärmer (1588 — 1671)
stand auch mit Comenius in engen Beziehungen. Die Briefe (7 Stück aus
der Zeit 1627 — 1650)i angeblich ihm 1671 bei seiner Gefangennahme ab-
genommen und von einem Privaten in Holleschau nach Prag ans Museum
yerkauft, sind in erster Linie für die Lebensgeschichte D. *s wichtig, sollen
aber auch auf Comenius bezügliche Nachrichten enthalten. ^-^ W. W.
Tomek, Pam^ti r. 1866. (Erinnerungen aus dem J. 1866). S.
217—235. Zumeist persönliche Erinnerungen, niedergeschrieben, wie es
scheint, erst im J. 1898 aufgrund älterer Notizen. — J.Ealou8ek,
Zaiti ve vychodnich Cechdch (1402 — 1414) a pfepadeni klaötera Opato-
vickeho 1415. (Fehden im östlichen Böhmen in den J. 1402 —
14 und der Überfall auf das Kloster Opatowitz i. J. 1415).
?. 262 — 291. In sehr willkommener Weise wird unsere mangelhafte
Kenntnis von den Wirren und Kämpfen in Böhmen unter K. Wenzel, die
K. sehr richtig als „bedeutungsvolle Vorläufer des grossen Sturmes*- be-
zeichnet, erweitert durch e'ne Bulle Papst Johanns XXIII. ddo 31. Juli
1414, die L.- Archivar Dr. Novaöek in Bom fand und der K. eine gründ-
liche Untersuchung widmet. Sie behandelt die Klage des Heinrich
Ton Chlum gen. Lacembok gegen eine grössere Zahl böhmischer Herren
und Bitter der Prager, Leitomischler und Olmützer Diözese wegen hinter-
listiger Grefangennahme und Güterberaubung. Der Papst übertrug gemäss
dem Wunsche des Klägers die genaue Untersuchung des Falles dem Leito-
mischler Bischof. Das Ende dieser damals schon zwölf Jahre währenden
Zwistigkeiten ist nicht bekannt, dagegen zeigt K., dass sie in Zusammen-
hang stehen dürften mit dem in der Hauptsache schon seit jeher bekann-
ten Überfall auf Kloster Opatowitz durch Johann Mcstecky von OpoCno,
einem Mitbeteiligten an der Fehde gegen Lacembok. Durch kritische
Behandlung des gesamten auf dieses Ereignis bezüglichen chronikalischen
und urkundlichen Materials zeigt der Verf. zugleich, dass die spätere
Darstellung dieses Überfelles bei Hajek und anderen bereits mit sagen-
hafter Ausgestaltung arbeitet. — K. Krofta, K literdrni Cinnosti J.
Pftbramaa J. Rokycany.(Zur literarischenTätigkeit des Magisters
Johann V.Pf ibram und Job. Bokycana). S.425— 434. Als Ergänzung
ru einem früheren Artikel (vgl. Mitteil. XXII, 172) und mit Bücksicht auf
Truhlat's Gegenbemerkungen (vgl. Mitteil. XXIV, 336) sucht K. mit neuen
Gründen zu beweisen, dass die beiden Traktate »Contra articulos Picardo-
Mitteüungwi XXVllI. 13
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194 Ldteratur.
ram> und »De ritibus missae» von PHbram herrühren, »De sacramentis*
dagegen, das E. früher gleichfalls P. zugewiesen hatte, von Bokycana
wahrscheinlich 1431 verfasst ist und als dessen ältestes literarisches Werk
und als wichtige Quelle för die Erkenntnis seiner theologischen Anschauun-
gen in einer Zeit, da über sein Seelenleben gar keine Quellen vorhanden
sind, zu betrachten wftre.
KleineBeitrftge. (Drobn^ pf ispövky). V. S c h u 1 z, Napomenuti refor-
ma^ komise z r. 1629. (Eine Ermahnung der Beformationskom-
missionv. J. 1629). S. 177 — 179. Die durch kais. Mandat vom 31. Juli
1627 zunächst auf 6 Monate, dann immer verlängerte Frist für den Übertritt
zum katholischen Glauben, die sich auch auf die nichtkatholischen Gemah-
linnen katholischer Männer bezog, sollte mit dem 26. Juli 1629 endgiltig
abgeschlossen werden*. Mit Bücksicht darauf schickte die Kommission am
1. Juni 1629 an Zdislava, Gemahlin Budolfs von Waldstein, die allen
Bekehrungs versuchen Widerstand leistete, ein Ermahnungsschreiben: spätestens
am 27. Juli 1629 ein Zeugnis ihres Uebertritts zu senden, das sich im
Archiv des böhra. Museums erhalten hat. — Isid. Zahradnik, Biblio-
theka Bossiana a jeji bohemica. (Die Bibliothek des Komm. Gio-
vanni Francesco De Bossi und ihre Bohemica). S. 180 — 182.
Von De Bossi kam sie nach dessen Tode (l854) an das Jesuitenkolleg in
Bom und wurde 1877 von dort nach Wien und 1895 in das Ordenshaus
in Lainz (bei Wien) gebracht. Kataloge der 1100 Handschriften und
mehr als 2000 Inkunabeln sind in Vorbereitung. Z. macht insbesondere
auf ein Graduale, geschrieben und gemalt von Gotzwin, einem Zister-
zienser in Pomuk im J. 1385, aufinerksam. — Aus den »Nachträgen und
Berichtigungen zur böhmischen Biographie und Bibliographie* sind zu
erwähnen: 1. Ein antijesuitisches Pamphlet aus dem J. 1619 (von A.
Po dl aha, S. 182), 2. Notizen über den Priester Matouä Philonomos v.
J. 1595, 3. über den Magister Barthol. Havlik Smovec von Varvaiov ▼.
J. 1597 (von Z. Winter S. 183 — 4), und 4. über den »Pastor bonu8>
von Petirka Bemard hrg. 1762 (von A. Podlaha).
Jahrgang LXXVIII (1904). Zikmund Winter, Prvni cechy fe-
meslne v Cechäch. (Die ersten Handwerkszechen in Böhmen).
S. 1 — 19, 201 — 220. Von dem Gedanken ausgehend, dass sich das Hand-
werk in Böhmen ganz nach deutschem Muster ausgebildet hat, gibt der
Verf. zunächst einen üeberblick über die Entwicklung der Handwerkeror-
ganisation in Deutschland nach den beiden von Below-Keutgen und Eber-
stadt vertretenen Theorien. Trotz des absoluten Mangels an Quellen lässt
sich eine analoge Entwicklung auch in den böhmischen Ländern voraus-
setzen, umsomehr als Anzeichen für das Vorhandensein von Bruderschaften im
13. Jahrh. auch hier nachweisbar sind. Von wirklichen Zechen und Zechord-
nungen erhalten wir hier erst seit dem 1 4. Jahrh. urkundliche Belege, die von
1318 (für die Schneider in Prag) bis 1418, also für die luxemburgische
Periode, die Zeit der Begründung und Organisation des Zechenwesens in
den böhmischen Ländern, Stück für Stück aufgezählt und besprochen
werden. Die wichtigsten Wahrnehmungen und allgemeinen Ergebnisse aus
den verschiedenen Ordnungen — Name der Organisation, Abhängigkeit
der Zechen vom Bäte und den Grundobrigkeiten, Jurisdiktion, Zutritt und
Aufnahme, Grenzen zwischen den einzelnen Zünften, Verhältnis der Ge-
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liteifttur. 195
seilen za den Meiatem, Arbeitszeit, Frauenarbeit — werden dann kurz
zusammengefasst. — J. Y. Simak, Ziga Yanickovic, üöastnik beulte
praisk^ r. 1524. (Z. Y. und der Prager Aufstand yom J. 1524).
S. 33 — 42. Hauptsächlich auf Grund der Pi^er Stadtbücher wird die
Oesehichte der Familie Y. von 1483 an und vorzüglich des Ziga (=Sig-
mund) dargestellt. Dieser um 1460 geb., übernahm zunächst vom Yater
das Fleischerhandwerk, kam 1502 zuerst in den Stadtrat, in dem er fort*
^n besonders dank seiner Beredsamkeit eine hervorragende Bolle spielte.
In den religiösen Wirren des J. 1524 bediente sich seiner der Primator
Jan Padek, sein Schwager, gleichsam als Yorkämpfer. Später geriet Z. in
arge finanzielle Bedrängnis, kam ins Schuldgef^üignis und starb Ende 1533
im Elend. — K. Ad^mek, Z kultumich d^jin kr&l. vSnnöho m^sta Polidky.
(Kulturgeschichtliches aus der k. Leibgedingstadt Poli^Ska).
S. 141 — 145, 293—300. (Vgl Mitteil. XXIY, 517). Die Fortsetzung
schildert vorzüglich die Schicksale der Stadt nach der Schlacht am Weissen
Beige, den grossen wirtschaftlichen Yerfall im 17. Jahrh., die Drangsa-
lirung durch Durchzüge und Besatzungen von fremden und einheimischen
Heeren; gibt interessante Notizen über Auswanderung und Einwohnerzahl.
— J. Kapras, Bukopisy D^äinske. (Handschriften im Schlossar-
chiv von Tetschen. S. 340 — 344, 423 — 430. Ein sehr willkommenes
übersichtliches Yerzeichnis von c. 273 (einige ausgelassene Nummern fehlen
oder sind wertlose Papiere) Manuskripten, darunter viele aus dem Nachlass
Pelzels. — Jaromir Celakovsky, 0 stf edov^kem radnim zHzeni m^stsk^m
V Nemecku. (Ueber die Batsorganisation der deutschen
Städte im Mittelalter). S. 377 — 387. Ein Auszug eines Abschnittes
in des Yerfassers böhmisch geschriebener allgemeiner böhmischer Bechts-
geschichte. Er führt hier aus, dass die städtische Yerfassung in Deutsch-
land sich nach romanischem Muster bei Wahrung germanischer Eigen-
tümlichkeiten entwickelt hat. Fremden, süd- und westeuropäischen Ein-
fluss zeige die mittelalterliche Korporativ-Organisation in den deutschen
Städten, die jener der romanischen Konsular- und Kommunalverfassüng
nachgebildet sei, wofür auch die Benennungen und Kompetenzen der
städtischen Organe sprechen. Während die Konsularverfassung als der
Ausdruck eines höheren Masses städtischer Freiheit in italienischen Städten
schon in der2. Hälfte des 11. Jahrhunderts und in Südfrankreich zwischen
1125 und 1136 durchbricht, beginnt sie in den westdeutschen Städten
nicht vor 1183 und nicht ohne mannigfachen Widerstand, Auf fremden
Einfluss deute auch die Entwicklung des Bürgermeisteramtes. Ander-
seits wirkten bei der Ausbildung der Batsorganisation in Deutschland
auch 9 lokale Einrichtimgen heimischen Ursprungs* mit: das obrigkeit-
liche oder Hofsystem u. zw. in dem Sinne, dass viele Stadtherren, be-
sonders Bischöfe, lange genug die Mitglieder des Bates als ihre Beamten
oder Organe zu betrachten gewohnt waren. Neben den obrigkeitlichen
hatten dann aber auch die Yolkselemente Einfluss auf die deutsche Bats-
organisation, nämlich die verschiedenen Yerbände und Einigungen der
städtischen Kolonisten und freien Kaufleute; auch das Aufkommen des
patrizischen Begiments gehört hierher. Dagegen ist das Eindringen der
Handwerker und Yertreter der Zechen in den Bat wieder aus flandrischen
und romanischen Yorbildem zu erklären. — Adolf Patera, PiseÄ vesel6
13*
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X96 Literatur«
chudiny. (Das Lied von der fröhlichen Armut). S. 387 — 389^
Macht aus einer Hs. des Prager Sapitelarchivs einen besseren Text be-
kannt/ als jener ist, nach dem das Lied zuletzt von Feifalik, Sitzungä-
ber. Wien. Ak. XXXIX. 714 veröffentlicht wurde.
Kleine Beiträge. (Drobnö pHspövky). V. J. Novicek, Mistr
Vaclav Arpin z Domdorfu. (Mag. Wenzel Arpin von Dorndorf.) S.
146^ — 150. Veröffentlicht ein Begleitschreiben dieses Saazer Schulrektors^
an den Bat bei der üblichen Uebiersendung des Kalenders zum Jahres-^^
Wechsel 1544. — F. A. Borovsky, Bukopis Manuälniku J. A. Komens-
köho. (Die Handschrift des »Manualnik» von J. A. Comenius.}
S. 1^0 — 152. Originalhs. aus einem englischen Antiquariat 1903 er-
worben, wichtig wegen der bisher unbekannten Zeit (1623) der Nieder-
Schrift dieses Werkes, das 1658 in Amsterdam in Druck erschien. —
F. Tadra, List TomäSe Peäiny z Cechorodu proboötovi Chotäöovskemu.
(Ein Schreiben des Thomas Pessina an den Propst in
Choteschau) S. 152 — 155. Beschwert sich als Dekan des Prager
Metropolitankapitels und General- Vikar des Erzbischofs über die Verdrän*
gung der böhmischen Sprache aus dem Pilsener Diakonat. Der Inhalt
des Briefes war bekannt, T. bietet aus einer Us. des Klementinums. den
genauen Wortlaut nebst einigen anderen darauf bezüglichen Aktenstücken^
— V. J. Novadek, Karel kniÄe z Lichtenätejna ve srozumöni s arcibiskupem
Pra2skym zapovidä prodej kalendäfu sestavenych od nekatolikü a dopom^cge
kalend^fe Daniele Basilia a Filipa lihetia. (Fürst Karl von Lichten-
stein verbietet im Einverständnis mit dem Erzbischof von.
Prag den Verkauf von durch Nichtkatholiken hergestellten.
Kalendern und empfiehlt solche von Daniel Basilius und
Filip Bhetius). S. 344 — 5. Gleichzeitige Abschrift eines Dekrete»
ddo. 1623 Sept. 4 Prag im Archiv der Stadt Schlau. -^ V. Schulz, Doklad
0 velik^ moci Albrechta z Valddtejna. (Beweis von der grossen
Macht Albrechts von Waldstein). S. 346. In einem Zeugen-
register bekennt Heinrich Kustod von Zubfi am 22. Juni 1634, dass im
J. 1630, als er Waldsteins Kammerregent war, Frau Bosina Sylvar von
Tropöic gegen ihren Willen einen Kaufvertrag betreffs eines Teiles ihres
Gutes B^lohradek mit Hendrych St. Julian schliessen musste »aus Furcht
dass ihr sonst etwas unaogenehmes widerführe, denn zu jenen Zeiten
war es nicht möglich dem Fürsten von Friedland etwas abzuschlagen,
wenn er es haben wollte.** — V. Schulz, Patrani po tele Jaroslava ze
Stemberka r. i785. (Nachforschungen nach dem Leichnam
Jaroslaws von Sternberg im J. 1785). S. 346 — 347. Die Nach-
forschungen nach den Überresten des vermeintlichen Tatarenbesiegers bei
S. Agnes in Prag hatten keinen Erfolg. — Zd. V. Tobolka, List hrabdte
Bedficha Deyma 24. dubna 1848 Närodnimu vyboru o volbdch do frank*
furtsköho parlamentu. (Schreiben des Grafen Friedrich Deym
vom 24. Apr. 1848 an den Nationalausschuss betreffend die
Wahlen in das Frankfurter Parlament). S. 347 — .^50. In
deutscher Sprache; spricht sich für die Beschickung aus. — Aus den »Er-
ginzungen und Berichtigungen zur böhmischen Biographie und Biblio-
graphie ^ sind zu erwähnen : R. Ba(5kovskys Notiz über Valentin
Ferd. Moravan, den ersten Drucker in Lissabon, und V. J. Nov4äeks^
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Literatur. 19.7
Abdruck eines Briefes von Jofaaim Kaupilias, dem letzten akatholisclieii
Seelsorger in ^hlan an seine Freunde vom 31. Mai 1623.
(Schluss folgt.)
B. Bretholz.
Zu E. Michaels Geschichte des deutschen Volkes 3. u.
4. Band.
Die erwartete Äusserung des Herrn Professor Dr, Emil Michael S
J. auf meine Rezension seines Werkes (Mitt. d, Instituts 21, 490 — 505
ist nunmehr eingetroffen und steht in der Zeitschrift für katholische Theo
logie XXXI (1007), 77 — 85. Nach wiederholter Durchsicht kann ich nioh
finden, dass die Sache gefördert würde, wenn ich die Punkte meiner Be
sprechung neuerlich erörterte, auf die Professor Michael eingegangen ist
So möge die Angelegenheit auf sich beruhen und das abschliessende ürtei
den Fachgenossen anheimgestellt bleiben.
Graz, Weihnacht 1906. Anton E. Schönbach.
Die DragoniurkundenJ)
1. Es sei noch einmal gestattet, auf die für die italienische Geschichte
des 7. und 8. Jahrhunderts grundlegende Frage nach den angeblichen
Fälschungen des Dragoni einzugehen, da zuföllige Funde es ermöglicht
haben, auch die letzten Gründe, welche L. M. Hartmann in dieser Zeit-
schrift*) wider die Echtheit beigebracht hat, zu beseitigen. Zunächst will
ich auf die Entstehung der Domkapitel zurückkommen, das Moment, welches
den einzigen ernsthaften Zweifelsgrund Wüstenfelds bildete und das auch
Ton Hartmann allerdings ohne jede weitere Begründung wieder aufgenommen
ist. Ich habe in meiner zweiten Ausführung gezeigt, dass in Bavenna
zu Ende 7. Jahrhunderts die Priester und Diakonen für ihre quarta einen
Einnahmeverband unter dem archipresbyter und archidiaconus bildeten und
dass sich allmählich der Brauch herausgestellt hat, in Anrechnung auf die
quarta diesem Einnahmeverband gewisse Gutskomplexe zuüberweisen. Weiter
haben die Schriften des Rather bewiesen, dass in Verona gegen Mitte des
10. Jahrhunderts die Priester und Diakone einen Einnahmeverband aus-
machen, dem ebenfalls für seine quarta eine bestimmte Anzahl von Gütern
zusteht; Bather hat versucht einen weiteren solchen Einnahmeverband
för die niederen Kleriker zu bilden'*). Der Zwischenraum zwischen beiden
Nachrichten lässt sich nun anderweitig ausfüllen. Der veronesische Ver-
band der Priester und Diakone tritt nämlich während des 9. Jahrhunderts
>) Die Redaktion gibt noch einmal einer Äusserung Herrn Prof. Mayers über
diesen Gegenstand Raum, schliesst jedoch hiermit die Diskussion in den , Mit-
teilungen <. Herr Dr. Hartmann verzichtet auf eine Entgegnung.
*) 27. S. 376 f.
«) Ebenda 27. S. 362 fde.
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198 Literatar.
und später als die Schok saoerdotum oder als die schola sacerdotum ca^
nonicom auf und zwar unter praepoeiti, als welche die arcbipresbyter und
archidiaconus fnngirten^): es ist sonach vollständig klar, dass diese Schola
sacerdottim mit der Ganonica von Verona, dem Domkapitel zusammen&llt.
— Nun begegnet uns aber diese schola bereits in einer Urkunde
yon 813'). Der Bischof setzte sich hier mit den sacerdoted, diaconi und
subdiaconi der Hauptkirche auseinander: zunächst bestätigt er ihnen eine
Beihe von Häusern: in has enim casas et in hoc loco volumus, ut sit
scola sacerdotum, ubi sua süpendia possint habere. Dann werden in An-
rechnung auf die quarta verschiedene Einkommensquellen bestätigt: zu-
nächst einzelne Kirchen, dann die decimae von einzelnen Gütern und Orten,
dann ein Anteil an den Oblationen, ein Anteil an gewissen öffentlichen Ge-
fällen. Grundstücke werden nicht im einzelnen genannt ; sondern hier wird
die Bestätigung allgemein in die Worte zusammengefasst : terras vero illas
vel quidquid nuper de scola fuerunt et ipsas damus vobis et confirmanus.
Der letzte Satz macht für sich allein schon das klar, was sich ja aus den
späteren Urkunden ergibt: nämlich dass die schola identisch ist mit dem
Einnahmeverband der Priester, Diacone und hiemach auch der Subdiakone
von Verona. Die erstmalige Erwähnung von schola zeigt aber, dass für
diesen Einnahmeverband ein Komplex von Häusern bereit gestellt ist, wo
die Verbandsmitglieder ihre Verpflegung empfangen — also vollständig
das, was in den cremonesischen und in späteren italienischen Nachrichten
die canonica mit dem refectorium ist. Die Urkunde liegt also drei Jahre
vor dem Jahre, in dem Ludwig der fromme auf dem Aachener Concil^)
von 816 die vita communis an den grossen Kirchen und damit die Dom-
kapitel eingeführt haben soll. Es ist deutlich, dass die Nachricht aus
Verona ganz genau das gleiche bestimmt, wie die aus Bavenna und dass
umgekehrt die spätere schola oder der spätere Kanonikerverband das gleiche
ist, wie der Verband in der Urkunde von 813. Dass es sich um ein
bodenständiges italienisches Institut handelt, ergibt auch der aus dem
Spätrömischen entnommene Name schola (= Verband), das zeigt auf
das interessanteste die Aachener Urkunde Ludwig des frommen von 820,
welche die Anordnung von 813 bestätigen soll: der fränkische Schreiber
versteht den Sinn von schola nicht und fasste das ganze wörtlich als
»Schule* auf*). Auch sonst ist zu erkennen, dass damals in Frankreich
jene spütrömische Bedeutung von schola jedenfalls vielfach ungebräuchlich
war^). — Durch das bisherige ist der zwyigende und lückenlose Beweis
dafür geliefert, dass in Italien die Kapitel nichts anderes sind
») De Dionysiis de duobue episcopis Aldone et Notingo 1768 S. 77, 844; S. 83»
861: S. 89, 865; S. 99, 915.
') (Ballerini) conferraa della falsitä ditre documenti pubblicati neir Ughelli
a favore del capitolo die Verona 1754. S. 123 f ; die bei Ughelli V cd. 707 ab-
gedruckte Urkunde ist nach Ballerini eine spätere Fälschung, die im Zusammen-
hang mit dem Judikat de^ Hather steht.
3) Concilia n. 39.
^) Conferma 8. 126, et clericis qui in ea erudiantur. Möhlbacher 699 hat das
Missverständnis übernommen.
^) Daher die Anekdote bei dem Monachus Sangaliensie, II. 17 (Brunner
Forschungen S. 78), die gewiss vom Standpunkt eines fränkischen .Erz&hlers xa
verstehen ist.
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Literatur. 199
als die altchristlichen Einnahmeverbände der Kleriker basirt
auf deren qnarta, und dass die Theorie seit dem 18. Jahrhundert voll-
stftndig irrte, wenn sie die Entstehung für Italien auf das Aachener Konzil
Yon 816 znrückfahrte. Die Dragoniorkunden aber, welche dem wahren Her-
gang genau entsprechend, Klerikerverb&nde im 7. und 8. Jahrhundert an-
nehmen, können' dann unmöglich von einem — sehr gelehrten — Fälscher
des 18. oder beginnenden 19. Jahrhunderts stammen.
2. Ebensowenig hat Hartmann den Versuch gemacht, das, was ich über
die Zeitangaben^), dann das was ich über die Namen sagte, namentlich das
über Lundisveus ausgeführte, zu entkräften. Heute kann ich beifügen,
dass sehr erhebliche Gründe für die Geltung auch der bedaischen Indiktion
in der spätrömischen Praxis bestehen und dass der Summinus der Dragoniur-
kunden, welchen man mit einer Fälschung zugunsten der späteren Sommi
zusammenbringen könnte, fast gleichzeitig als Summulus in einer lukkesischen
Urkunde wiederkehrt*) — also beidemal das bezeichnende und wohl kaum zu
erfindende Deminutiv des Superlatives.
3. Der eine ernstliche Einwand, den Hartmann noch jetzt macht,
beruht auf der nicht zu leugnenden Ähnlichkeit zwischen Troya 351 und
Murat. Ant. I. col. 129 (Troya 476^). Ich habe angenommen, dass den
beiden Urkunden eine gemeinsame Formel zugrunde liegt; ich bin jetzt
imstand, diese Vermutung unmittelbar zu beweisen.
Die Formbestandteile, welche Troja 351 und 476 gemeinsam haben,
kehren in einer erheblichen Anzahl oberitalienischer Urkunden wieder, zu
denen ja auch das in Pavia geschriebene Troya 476 gehört. Es sind das
Troya 362 (693 Cremona) selber eine dragonische Urkunde, C. Long. 549
(741 Mantua), Troya 577 (745 Verona), 673 (753 Cremona), 841 (765
Mailand), 911 (769 Mailand), 991 (774 Bergamo). Es handelt sich dabei
allemal um eine Schenkung des ganzen Vermögens oder von Grundstücken
an eine Kirche. Die Gruppe unterscheidet sich von einer abweichenden
Form, die vereinzelt auch in Oberitalien vorkommt*), häufig in den tos-
kanischen Urkunden, vor allen dem lukkesischen wiederkehrt, und ebenso in
Farfa gebraucht wird.
In den toskanischen Urkunden folgt nach der Datumzeile immer eine
breit gehaltene Meditation und dann die Veifügung*).
Dagegen ist der oberitalienischen Form eigen, dass nach der Datum-
zeile der Bedachte in der Art einer ausführlichen Adresse angeredet wird
(L) Es ist die Partie in Troya 351 (Dragoni) oraculo — presentes presen-
tibus diserunt; Troya 362 (Dragoni) oraculo — presens preaentibus dixi;
Troya 476 oraculo — presentes presentibus dixerunt; Troya 549 domno
*) Bezüglich der Indiktionen muss ich nachträglich bemerken, dass die nov.
Inst. 128 c. 1 mit c. 2 offenbar zwei verschiedene Indiktionen voraussetzt: eine
die um den September und eine die um Oktober beginnt. Damit ist
auch die sogenannte bedaische Indiktion als eine Einrichtung
des spätrömischen Rechts bezeugt und es ist vielleicht nicht nötig, die
Zeitangaben der Dragoniurkunden aus der römischen Indiktion zu erklären.
») M. Lucca IV. 2. S. 6; 802.
«) Morat Ant I. col. 129 ist nicht vollständig, muss aber natürlich für die
Argumentation zu Grunde gelegt werden.
*) Troya 906 Modena aber für ein Kloster im venezianischen.
*) Troja 394. 425, 432. 438, 439, 695, 697; 617.
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200 Literatur.
sancto et angeloium meritis coeqnando basilice — ^presens presentibus diiit;
Troya 577 oratorio — preaens presentibns dixi; Troya 678 monasterio —
presens presentibus diximus; Troya 841 oratorio — presens presentibus
dixi; Troya 91 1 basilice — presens presentibus dixi; Troya 991 basilice— dixi.
— - In einzelnen lukkesischen Urkunden findet sich ebenfalls ein Ansatz
zu solch einer vorausgehenden Adresse, aber dieser ist im Gegensatz zu
den norditalienischen Urkunden vollkommen verkümmert^).
Auf die breit ausgeführte Adresse folgt nun die Meditation über die
religiöse Bedeutung der Gabe (II). — Hier kehrt die von Troya 362 (einer
Dragoniurkunde) gewählte Formel^) fast wörtlich in drei Mailänder Urkunden
wieder*) und bezeugt damit die Echtheit von Troya 362, und Beziehungen
zwischen der Mailänder und der Gremonesischen Cautelarjurisprudenz.
Dagegen ist die Meditation in Troya 351 und Troya 476, also den Ur-
kunden, auf die es hier ankommt, verschieden. Nur das ist eine Ähnlich-
keit, dass Troya 351 mit dem Wort beginnt: dominus noster Jesus Christus
in evangelio suo dixit, während Troya 476 anhebt: in evangelio redemptor
humani gener is (soweit Muratori) aber einen ganz ähnlichen Anfang hat auch
Troya 577 (Verona) dominus ac redemptor noster Jesus Christus — ortatus
est, so dass man sieht, wie ein solcher Anfang der Meditation allgemein
gebi*äuchlich war. Die Medital ion selber in Troya 351 und 476 geht ganz
auseinander, ist freilich bei Muratori nicht abgedruckt.
An die Meditation schliesst die allgemeine Erklärung, dass man ver-
fügen wolle und zwar so, dass diese allgemeine Ankündigung der konkreten
Anordnung vorausgeht oder in die letztere übergeht (III). Ihr entspricht in
Troya 351 die Stelle quapropter nos qui supra — ^atque nostre mercede,
Troya 362 ideoque ego qui supra — item curte mea; Troya 476 quopropter
nos qui supra— atque nostre mercede; 549 et ut votis — trade; 577 haue
igitur ratione compunetus nos que supra — construere; 673 in eodem —
nostrorum defunctorum — idest; 841 et ideo ego qui supra — presenti diae;
911 quapropter ego qui supra — titulo; 991 ideoque ego qui supra —
Christi pauperis.
Dann folgen die Einzelverfügungen, die bei allen verwandten Urkunden
vollständig auseinandergehen. Vor allen hat auch Troya 351 hier nicht
die leiseste Ähnlichkeit mit Troya 476 (IV).
Freilich enden in Troya 351 und 476 diese Verfügungen mit einer
sehr ähnlichen Zweckbestimmung (V.): Troya 351 et cum exinde victum et
medicinam in eadem diaconia perceperint exinde — parentum nostrorum.
Troya 476 ita ut cum exinde Christi perciperint pauperes — ad remedium.
Immerhin ist die Bestimmung von Troya 351 viel umfassender und kor-
rekter; sie enthält das Objekt zu perceperint. das in der angeblichen Vor-
lage (Troya 476) ausgelassen ist.
Daran schliesst sieh die Erklärung über den Zeitpunkt, an dem das
Geschäft existent werden soll. Entweder ist sofortiger Übergang des ge-
samten Eechts vei-fügt oder es wird die volle Wirkung bis zum Tod des
*) Troya 470 Trasualdu v. d. tibi Hecclesie Dei et beati S. Terenti perpetuam
salutem; ebenso Troya 527, 696.
*) de spem vite eterne habet qui in venerabilibus locis aliqaid de suis facul-
tatibns contulerit terena ut eterna accipiat vita.
») Ti-oya 549, 841; ähnlich 911.
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Literatur. 201
Yerfügenden hinansgesohoben. Da Troya 351 und 47 ß die letztere Wir-
kung wählt, so sollen nur die Stellen verglichen werden, welche auf eine
traditio post obitum hinausgehn (VI).
Troya 351. Volumua autem, ut- Troya 362 spricht nur von einer
ipsa diaconia et oraculum sanctorum , Wirkung a die mortis mee im Zu-
Eusebii et Syrini prope horto de ; sammenhang der Detailverfugung.
sancta maria matre in loco, qui di- Troya 476. Ipsum vero seno-
dtur puteum de Cathaldo prope dochium dum ego qui supra Sigemund
sancto Syro del Rhodeno quamdiu presbiter advixero in mea sit potestate
€athaldu8 primerius advixero in mea (soweit Muratori). Der Text fügt
sit potestate et post obitum mei Ca- dann eine sehr weite, bei Muratori
thaldus volumos nt in perpetum ma-
neat in potestate de reverentissimis
^ venerabilibus presbiteris et diaconis
nicht aufgenommene Bestimmung an,
dass die Bruder nach dem Tode des
Verfügenden einem Armen den Genuss
€ce marie majori» eanonicae Cremonen- ! der Stiftung übertragen können,
sis cuins primerins sum licet indignus. Troya 911 dum ego advixero que
Troya 549. Sic tamen, ut dum supra Magnerada ancilla, in mea re-
€go qui supra Theopertus donator in servo potestatem usufructuario no-
hoc seculo vixero, in cellula predicte mine nam non alienandi licentiam
basilice sanctiAmbrosii viveredebeam. habitura; nam post meum decessum
a praesenti diae in jure et potestatem
suprascripti oraculi permaneat.
Troya 991. Wiederholt bestimmt,
dass die Schenkungen a die obitus
wirken: que denique omnia et in
Omnibus in integrum universa mea
substaniia mea reservo potestati ego
que supra Tuido; dum advixero usu-
fructuario nomine, veodendi, donandi
, u. 9. w.
Das letzte (VII), was in Troya 351 und 476 ähnlich ist, ist das
Benrknndnngsgebot an den Notar (Troya 351 et ut — roborandum). Allein
diese Formel findet sich in den übrigen echten oberitalienischen Urkunden
nnd noch in anderen Urkunden so genau in dem gleichen Wortlaut, dass
darüber eine besondere Ausführung unnötig ist.
Vergleicht man alles, so ergibt sich: Die Ähnlichkeit von Troya 351
nnd Troya 476 geht auf eine allgemeine Formelgleicheit der ober italienischen
Schenkujigen zu Gunsten der Kirche zurück. Von den einzelnen Teilen
ist das besonders auffällige I, das mit Nennung der Kirche beginnt und mit
presentibus dixit (dixerunt) endet, in allen Urkunden so gleichartig, dass eine
noch grössere Verwandtschaft von Troya 351 und Troya 476 nur in dem
Nebensatz zu erkennen ist, der die Errichtung einer diaconia verfügt. —
In n weicht Troya 351 von 476 ab. Nimmt man den vollen Text bei
Troya 476, so ist das ohne weiteres klar, nimmt man nur den bei Mura-
tori abgedruckten Anfang der Meditation, so sind die beiden Anfange
doch nicht ganz gleich und Troya 577 zeigt, dass ein ähnlicher Beginn
der Betrachtung aligemein üblich war: vor allem aber hat dann Troya 351
einen vollen Satz eingesetzt, für den der Text bei Muratori keine Vor-
lage bot. — In III hat Troya 351 einige kleine besondere Ähnlichheiten mit
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202 Literatur.
Troya 476. Aber nicht nur findet sich der Teil in ähnlicher Anordnung
auch in den anderen Urkunden und namentlich in Troya 911 der gleiche An-
fang, sondern vor allem sind doch auch sehr erhebliche Unterschiede
zwischen den beiden Urkunden (Troya 351, 476) zu ersehen. Troya 351
drückt den Yerfügungswillen in zwei Sätzen aus und hat darin nur seines-
gleichen in Troya 362. Troya 476 erklärt den Verfügungswillen nur in einem
einzelnen Satz, der in die Spezialdisposition übergeht und gleicht soweit mehr
Troya 549, 577, 673, 841, 91 1, 991. — Vollkommen verschieden ist IV, während
die Klausel (V), dass der unterhaltene Arme für die Wohltäter beten soll, wieder
gemeinsam aber doch nicht gleich ist. In VI triflft der bei Muratori gedruckte
Anfang von Troya 476 und Troya 351 fast zusammen ; aber auch Troya 9 1 1
hat nahezu die gleiche Anfangsformel und man sieht, dass es sich um
eine allgemein verbreitete Formel handelt, nach dem vollen Drucke in
Troya 476 aber ist diese Urkunde hier von dem in Troya 351 bestimmten
Texte verschieden. — Die Gleichheit von VII in Troya 351 und 476 gilt
nicht nur für diese, sondern für alle oberitalienischen Urkunden. — So-
handelt es sich lediglich darum, dass Troya 351 und 476, welche den
übrigen oberitalienischen Schenkungen an eine Kirche ähnlich sind, noch
ein paar kleine besondere Ähnlichkeiten haben. Die erklären sich aber
einfach daraus, dass beidemal eine Armenstiftung (diaconia) errichtet wird^
während es sich sonst um gewöhnliche Vergabungen an eine Kirche dreht.
Das bisherige hat ergeben, dass in den grossen oberitalienischen.
Städten (Pavia, Mailand. Cremonn, Bergamo, Verona) für Vergabungen an die
Kirche dasselbe Formular gebraucht wird und das erklärt dann vollständig»
wenn auch später sich einmal eine Formelgemeinschaft zwischen Cremona
und Mailand findet*) oder zwischen Cremona und Piacenza*). Es ist nicht
mehr unwahrscheinlich, dass die Cautelarjurisprudenz der verschiedenen
oberitalienischen Städte gleiches Formelmaterial benutzt hat (Hartmann).
Vielmehr ist das jetzt positiv erwiesen. Dass aber fär die Errichtung^
einer diaconia, die ja tatsächlich sehr oft vorgekommen ist, in der all-
gemeinen Schenkungsformel besondere Teile angebracht wurden, die dann
in Oberitalien ebenfalls an verschiedenen Orten gleichmässig gebraucht
worden ist, ist etwas selbstverständliches. Nicht, weil es sich in Troya 351
um Vergabungen handelt, an der deliciosi beteiligt sind, in Troya 476
um eine Vergebung, in der gasindi mitwirken 3), sondern weil es sich beidemal
um Errichtung einer Armenstiftung handelt, ergibt sich zunächst die be-
sondere Ähnlichkeit von Troya 351 und 476. — Dass Troya 476 bei
Muratori I vol. 129 zum Teil gedruckt ist und dann im Verlauf der spä-
teren Untersuchung bei Muratori von deliciosi gesprochen wird, Troya 351
*) C. Long G8 u. Troya 683. So kann die Ähnlichkeit nicht allenfalls jetzt
als Argument gegen die Kchtheit von Troya 683 verwendet werden (Hartmann in
dieser Zeitschrift XXVII. S. 377), uachdem durch die erwiesene Ähnlichkeit alle
Bedenken (so früher Hartmann S. 663) gegen die sprachliche und juristische
Korrektheit von Troya 683 gefallen sind.
•) Meine Fälschuns^en des Drajroni S. 72.
») Soweit gebe ich meine frühere Erklärung in dieser Zeitschrift XXVI
S. 374 auf Möglich ist freilich, dass aus dem nachgewiesenen gemeinschaftlichen
Formelmaterial in Pavia diejenige Spezialformel für Armenstiftung, die früher in
Cremona für deliciosi verwendet ist, gewählt wurde, weil es sich jetzt um eine
Stiftung von gasindi handelt, die den deliciosi im Hange ähneln.
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Literfttur. 205
aber die deliciosi nennt, ist weiter nichts besonderes nnd verdächtiges;
ich kann hier lediglich meine Mhere Ausführung i) wiederholen.
Im ganzen ist also die Ähnlichkeit von Troya 351 und 476 kein
Yerdachtsmoment; yielmehr zeigt sich, dass Troya 351 und 362, die beiden
Dragoninrkunden, nach einem Formular gearbeitet ist, das gerade in Ober-
itaüen wirklich allgemein in (xobrauch war.
4. Das andere Aigument Hartmanns ist, däss in den cremonesischen
Urkunden von miles die Bede ist^). Ich habe den schon früher vorge-
brachten Einwand bisher damit zu pariren gesucht, dass ich auf den
gleichzeitigen technischen Gebrauch von miles beiden Bömem und für die
Römer verwies und es für sehr unwahrscheinlich erklärte, dass die Longo-
barden nicht auch für sich das Wort verwendet hätten. Ich kann nun dafür
den unmittelbaren Beweis liefern: 707 bezeichnet Aribert II einen nun-
mehrigen MOnch als Gauderis olim noster miles*). Zu Ende der Longo-
bardenzeit aber wird in dem damals longobardischen Istrien von milites
Langobardorum geredet*). Wenn noch im 9 ! Jahrhundert die milites von
Comachio als etwas besonderes genannt werden, so liegt das nur daran,
das damals im italienischen Binnenland die milites keinen Handel trieben.
So sind die letzten Argumente gegen die Unechtheit gefallen. Eine
genaue Forschung auf langobardischem Gebiet wird fortan mit den
Dragoninrkunden rechnen müssen.
Würzburg. Ernst Mayer.
Berieht der Kommission für neuere Geschichte Öster-
reichs für das Jahr 1905/6.
Die diesjährige Vollversammlung der Kommission fand am 31. Oktober
1906 im Institute für österr. Geschichtsforschung in Wien unter dem Vor-
sitze Sr. Durch), des Prinzen Franz von und zu Liechtenstein statt.
Im Berichtsjahre wurde der erste Band der österreichisch- englischen
Staats vertrage, der die Zeit bis 1748 umfasst und von A. F. Pribram
bearbeitet wurde, ausgegeben (Innsbruck, Wagner, 1907). Die anderen
Arbeiten der Abteilung Staatsveriräge haben normalen Fortgang genommen:
Staatsarchivar Hans Schütter bat die Haupteinleitung der Verträge mit
Prankreich vollendet und die Einleitungen der Einzelverträge bis zum
westfälischen Frieden gefördert; ebenso hat Dr. Heinrich E. v. Srbik die
Haupteinleitung der österr.-niederländischen Konventionen beendet und die
archivalische Arbeit bis zum Jahre 1716 geführt; die Bearbeitung der
Konventionen mit Siebenbürgen wurde von Dr. ßoderich Gooss bis 1645
durchgeführt, so dass in Jahresfrist diese Gruppe der Staatsverträge fertig-
gestellt sein dürfte. Desgleichen stellt Dr. Ludwig Bittner die Vollen-
dung des zweiten Teiles des »Chronologischen Verzeichnisses der österr.
Staatsverträge« für \^0H in Aussicht.
>) Diese Zeitschrift XXVII S. 375.
') Die Stellen in meinen Fälschungen des Dragoni S. 56.
») Troja 377.
*) M. G. ep. 111 S. 713 S. 21. (Hier eine unrichtige Interpunktion: Longo-
bardorum gehört zu der milites quamque famnli).
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204 Bericht.
Für die Herausgabe der Korrespondenz Ferdinands I. hat
Mitarbeiter Dr. Wilhelm Bauer neues Material im Hofkammerarchive und
dem Familienarchiye des Haus-, Hof- und Staatsarchives gesammelt; er
hofiPt, 1907 einen grossen Teil der Korrespondenz druckfertig vorlegen zu
können. Leider wurde Dr. Karl Goll der ihn in der Arbeit unterstützte,
durch eine Veränderung seiner amtlichen Stellung gezwungen, aus dem
Unternehmen auszuscheiden. Die Vorarbeiten lür die Ausgabe der Korre-
spondenz Maximilians H. hat Dr. Viktor B i b 1 begonnen und zu diesem
Zwecke eine Studienreise nach Italien angetreten.
Von Thomas Fellners hinterlassenem Werke »Die österreichische
Zentralverwaltung, I. Abteilung: von Maximilian I. bis zur Vereini-
gung der böhmischen und österreichischen Hofkanzlei (1749), bearbeitet
und vollendet von Heinrich Kretschmayr,^ ist der 1. Band der Akten-
beilagen von 1491 bis 1681 bereits im Druck vollendet, der zweite be-
findet sich unter der Presse, so dass das Erscheinen der ganzen ersten
Abteilung, welche aus einer geschichtlichen Übersicht (Bd. l) und zwei
Aktenb&nden (Bd. 2 und 3) bestehen wird, im Laufe des Jahres 1907
mit Sicherheit zu erwarten ist. Dem Buchhandel wird das Werk erst nach
Fertigstellung sämtlicher .3 Bände übergeben werden. Die Kommission hat
eine Fortführung dieser für die österreichische Verwaltungsgeschichte so
erwünschten Publikation bis 1848 beschlossen und mit der Bearbeitung
Heinrich Kretschmayr betraut.
Die dritte Veröffentlichung in diesem Berichtsjahre ist das erste Heft
der »Archivalien zur neueren Geschichte Österreichs, ver-
zeichnet im Auftrage der Kommission für neuere Geschichte Österreichs«
(Wien, Holzhausen 1907). Berichte über die ungemein reichhaltigen Privat-
archive hochadeliger Häuser Österreichs bilden den Inhalt dieser Hefle, die
in zwangloser Folge erscheinen werden; das eben ausgegebene umfasst das
Lobkowitz*sche Archiv in Baudnitz, die Schwarzenbergischen Archive in
Krumau und Wittingau, das Buquoysche in Gratzen, das Archiv des Mu-
seums des Königreiches Böhmen und das Dietrichsteinsche Schlossarchiy
in Nikolsburg; Verfasser der Berichte sind M. Dvorak, A. Mörath, J. Susta,
L. Hofmann, W. Schulz und B. B retholz. Die territoriale Gliederung der
, Archivalien* wird auch weiterhin tunlichst eingehalten werden.
Ferdinand v. Zicglaner.
Am 30. Juli 1905 ist in Czernowitz der Honorarprofessor der dortigen
Universität Ferdinand Zieglauer v. Blumenthal gestorben. Er war am
28. Februar 1829 zu Bruneck in Tirol geboren. Im J. 1855 wurde er
als eines der ersten Mitglieder in das damals errichtete Institut für öster-
reichische Geschichtsforschung aufgenommen, zusammen mit Lorenz, Krones
und Robert Rösler. Schon im nächsten Jahre erfolgte seine Ernennung
zum Professor der österreichischen Geschichte an der Rechtsakademie in
Hermannstadt. Hier hat er 19 Jahre lang erfolgreich gelehrt Als so-
dann im J. 1875 die Czemowitzer Universität zur Erinnerung an die
hundertjährige Vereinigung der Bukowina mit dem österreichischen Kaiser-
staate errichtet wurde, erhielt Zieglauer schon am 30. Juli 1875 den Ruf
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Nekrologe. 205
an die neae Alma mater. Er zählte somit za den ältesten Mitgliedern
ihres akadenaischen Lehrkörpers.
Dnrch alle die langen Jahre seiner Tätigkeit an der Czernowitzer
Umvei^ität erfrente sich Zieglaaer der allgemeinen Hochachtung seiner
KoUegen. Diese kam bei verschiedenen Grelegenheiten in glänzender Weise
zum Ausdruck. So wurde Zieglauers siebzigster Geburtstag im Kreise der
Professoren in erhebender Weise gefeiert. In seinem Ehrenjahre, dem ein-
ondsiebzigsten seines Lebens wurde er zum Rektor gewählt, und in der
letzten Senatsitzung, welche der scheidende Bektor am 15. Juli 1900
leitete, wurden von seinem Amtskollegen Dr. Wojucki in trefflichen, be-
geisterten Worten die Verdienste Zieglauers um die Universität geschildert
und das Verhältnis desselben zum akademischen Lehrkörper charakterisirtv
Die Innigkeit dieses Verhältnisses dauerte auch fort, als Zieglauer nicht
mehr zum Kollegium gehörte und seit 1900 nur als Honorarprofessor lehrte.
Verehrt und geliebt war Zieglauer von seinen Schülern. Er verstand
es vor allem die reine Begeisterung, die er für sein Vaterland und dessen
Geschichte hegte — denn Zieglauer war ein echter Österreicher — auch
seinen Schülern einzuflössen. Sein formvollendeter, ofb dramatisch belebter
Vortrag zog seine Hörer stets an und erweckte auch für trockene Stoffe
Interesse. Wo es der Gegenstand gestattete, rief Zieglauer durch seinen
schwungvollen Vortrag wahre Begeisterung hervor. Seine Kede war stet-s
klar, deutlich und allgemein verständlich. Zieglauer war aber auch seinen
Schülern ein Muster treuer Pflichterfüllung, zugleich ein wahrer Freund
nnd Gönner; wer durch Fleiss und Ausdauer seine Würdigkeit bewiesen
hatte, den behandelte er wie ein väterlicher Freund. So wird sein An-
denken im Kreise seiner zahlreichen Hörer stets fortleben.
Auch über die akademischen Kreise hinaus war Zieglauer weit bekannt
und hochgeehrt. Wiewohl ein treuer Sohn Tirols, hat er, der überzeugungs-
treue Alt Österreicher, es stets verstanden, sich den Verhältnissen der Ost-
giine des Kaiserstaates anzupassen, in die sein Lehrberuf ihn geführt hat.
Dies gilt sowohl von Siebenbürgen, als von der Bukowina. In Hermann-
Stadt gehörte er Jahre lang dem Gemeinderate an und der Erforschung
»iebenburgischer und ungarischer Geschichte hat er sich mit Vorliebe ge-
widmet. In Czemowitz war er nicht nur in der Stadtvertretung eifrig
tfitig, sondern er war auch langjähriges Mitglied des Stadt- und Landes-
schalrates; er hat bei Maturitätsprüfungen oft den anstrengenden Vorsitz
geführt ; er hat bei populär-wissenschaftlichen Vorträgen stets gern mitge-
wirkt, und wenn es galt, bei besonderen feierlichen Veranlassungen eine
Festrede zu halten, da war es Zieglauer, der auch weite Kreise der Be-
völkerung mit seiner Gabe erfreute. Schliesslich hat er seit etwa zwanzig
Jahren auch überaus eifrig landesgeschichtliche Forschungen betrieben. So
liat Zieglauer viel dazu beigetragen, dass zwischen der Universität einer-
seits, der Stadt und dem Lande anderseits ein innigeres Verhältnis entstand ;
er gehörte zu den Männern, die jenes enge Band der Sympathie schlangen,
<la8 die deutsche Universität an die vielsprachige Bevölkerung der Buko-
wina knüpft und mit eine Gewähr ist für die gedeihliche Entwicklung der
Czernowitzer Alma mater. Seiner Verdienste eingedenk, ehrte ihn am
70. Geburtstag die Stadtvertretung von Czernowitz durch Verleihung des
Ehrenbürgerrechts.
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206 Nekrologe.
Seine wissenschaftlicbe Tätigkeit hat Zieglaaer im Jahre 1856 mit
«iner Arbeit üher die Entstehung des österreichischen Landrechtes (Sitzongs-
benchte der Wiener Akademie 21. Bd.) begonnen und seither durch ein
halbes Jahrhundert stetig fortgesetzt. Seit er in Siebenbürgen weilte,
wandte sich sein Interesse vor allem der siebenbürgischen und ungarischen
Geschichte zu. Im Jahre 1865 erschien die Arbeit: »Drei Jahre aus der
<Teschichte der Rakoczy 'sehen Revolution in Siebenbürgen«. Vier Jahre
später folgte das Werk über Sachs von Hartenek, den berühmten Führer
der Siebenbürger ^Sachsen zur Zeit der Erwerbung ihres Landes durch
Kaiser Leopold I. Im Jahre 1875 erschienen die »Geschichte der Sieben-
bürger Freimaurerloge St. Andreas zu den drei Seeblättem*, und in dem-
selben Jahre >Die Geschichte der Kreuz-Kapelle in Hermannstadt«. Von
den anderen Arbeiten nenne ich die schon in Ozemowitz fertiggestellten
Werke > Die politische Beformbewegung in Siebenbürgen zur Zeit Josephs II.
und Leopolds II.« (1887) und »Die Befreiung Ofens von der Türkenherr-
schafk im Jahre 1686« (1886). Seit 1888 begann dann Zieglauer mit
der Publizirung seiner Studien zur Bukowiner Geschichte. Es erschienen :
1888 »Der Zustand der Bukowina zur Zeit der österreichischen Occupation«;
1893 bis 1905 elf Bändchen der »Geschichtlichen Bilder aus der Buko-
wina zur Zeit der österreichischen Okkupation c ; femer: »St. Johannes
Novi von Suczawa« (Bukowiner Nachrichten*Kalender 1897) und »Die Ent-
wicklung des Schulwesens in der Bukowina seit der Vereinigung des Landes
mit Österreich 1774 — 1899« (hn Bericht über die feierliche Inaugui-ation
des Rektors 1899/1900).
An der Fertigstellung des zwölften Bandes seiner »Geschichtlichen
Bilder« hat Zieglauer bis knapp vor seinem Tode gearbeitet. Koch dachte
«r daran im September wieder nach Wien zu reisen, um hier in den
Archiven weiteres Material für diese Bilder zu sammeln. Ebenso hat er
seine sonstige Tätigkeit getreulich weiter fortgesetzt, trotzdem seit dem
plötzlichen Ableben seiner Frau im vorigen Jahre seine bis dahin bewun-
derungswürdige Lebenskraft zu schwinden begonnen hatte und seit einigen
Wochen eine tückische Krankheit an ihm nagte. Noch hat er den er-
müdenden Vorsitz bei der Maturitätsprüfung in der Lehrerinnen- Bildungs-
«nstalt geführt, dann seine Kollegien zu Ende gelesen und selbst seine
Kolloquien abgehalten. Genau hundert Semester hat Zieglauer gelehrt,
davon 62 an unserer Hochschule. Bei einem der letzten Kolloquien hatte
ihn ein besonders starker Schluchzenkrampf ergriffen. Erschöpft wankte
er in die Portierloge ; dort sah ich ihn zum letzten Male : und dieses Bild
treuer Pflichterfüllung bis zur letzten Anspannung der Kräfte wird mir
immer vor Augen stehen!
Ozemowitz. Raimund Fried. Kaindl.
Wolfgang Kallab.
Wolfgang Kallab wurde 1875 als Sohn eines deutschen Advokaten in
Prossnitz in Mähren geboren« Seine Universitätsstudien machte er zum
grössten Teil in Wien am Institute für österreichische Geschichte-
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Nekrologe. 207
Porschnng durch, wo er sich hauptsttchlich mit Eonstgeschichte beschäf-
iigte, za der er schon früher die erste wissenschaftliche Anleitung in
Berlin durch Adolf Goldschmidt emp&ngen hat. Er promoyirte in Wien
mit einer Abhandlung über Entstehung und Entwicklung der toskanischen
Landschaftsmalerei im 14. und 15. Jahrhundert, einer umfangreichen und
inhaltsreichen Abhandlung, die 1903 im 21. Bande des Jahrbuches der
Kunstsammlungen des alierh. Kaiserhauses erschien. Er ging darin bis
auf die Antike zurück, zeigte die Entstehung der antiken Landschaftsmalerei
und der Formen, die sie ausbildete, zeigte die Formen auf, bei denen
sie endlich Halt machte und die sie nicht mehr überschreiten wollte. Er
wies den Inhalt, den sie aufgehftufb hatte, erst in der altchristlichen,
clann in der anschliessenden byzantinischen Kunst nach. Er Hess uns
dann zusehen, wie bei der Entfaltung der modernen Kunst in Italien nicht
etwa das Schema der antiken Landschaft durch ein neues ersetzt wird,
sondern wie das antike Schema erhalten bleibt und nur hier und dort
durch allerlei neue Naturbeobachtungen und Naturstudien bereichert wird,
die so lange in die alten Schablonen einbezogen werden, bis diese end-
lich davon überwuchert werden und dahinter verschwinden. Das geht aber
so langsam, dass uns bei allen Typen noch deutlich das Gerippe der an-
tiken Landschaftsdarstellung vor Augen tritt, um das die neuen natura-
Htdschen Beobachtungen hervorkeimen. Schärfer und naheliegender, als
es je ein klassischer Archäologe tat, hat Kailab hier die Bolle und die
Bedeutung des Naturalismus in der antiken Kunst gekennzeichnet.
Unter jenen Männern, die jetzt daran gehen, sich die Umgestaltungen
in den einzelnen Kunstperioden gesetzmässig zu erklären, hat er sich
durch diese Arbeit einen hervorragenden Platz verschafft. 1901 trat
er in das kunstbistorische Hofmuseum als Assistent ein. Ein Aufsatz
>Die Deutung von Michel Angelos jüngstem Gericht* in den Wiener
Beiträgen zur Kunstgeschichte 1903, worin er das Fresko aus den
Yersen der göttlichen Komödie erklärte, reihte ihn in die geringe Schar
jener ein, welche Dichtung und bildende Kunst gleichmässig heranziehen,
um bestimmte Zustände zu orläutem. Mit Michelangelo beschäftigt sich
auch eine Anzeige von Thodes erstem Band über den Künstler (Kunst-
gesch. Anzeigen I), in der die ganze nichtige Hohlheit dieser Biographie
nachgewiesen wird. Dann wandte er sich der Publikation und Kritik
kanstgeschichtlicher Quellen zu, wovon aber nichts vollendet wurde, als
einige Anzeigen in der eben genannten Zeitschrift. Von einem geplanten
Werke über Vasari beendete er die Textgeschichte, die in nächster Zeit
Prof. V. Schlosser im Jahrbuche der kaiserlichen Kunstsammlungen veröffent-
lichen wird. Femer wollte er die kunsthistorischen Schriften des Guido Man-
cini^ des Leibarztes Urbans YIU., hei ausgeben und vollendete zum grössten Teile
die Herstellung de3 Textes. Auch diese Arbeit wird uns nicht verloren gehen,
aber bis sie zum Drucke reif ist, wird sie noch mancher Ergänzung bedürfen.
Für einen Michel Angelo Caravaggio, der die Schule der Chiarobskuristen
mit umfassen sollte, stellte er die Lebensskizze zu einem Vortrage vor
einer Gesellschaft, von Kunstfreunden zusammen, leider nichts anderes.
Auch diese Lebensskizze wird gedruckt werden. Das Schicksal versagte
ihm, sich seinen wichtigsten Arbeiten, den normgebenden Forschungen
seiner Jugend, wieder zuzuwenden. Ein Straucheln auf ebener Strasse
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208 Personalien.
veranlasste ein inneres Geschwüi-, das die Uäate des Bückenmarkes angriff,
wovon keine Rettung war. Er starb am 27. Februar 1906.
Wien. F. Wickhoff.
Am 26. November 1906 starb Dr. Viktor Melzer. Geboren ain
6. Mai 1881 zu Allentsteig in Kiederösterreich studirte er an der Uni-
versität Wien, war von 1903 — 1905 ausserord. Mitglied des Instituts und
trat nach Absolvirung desselben als Praktikant im Adelsarcbive im Mini-
sterium des Innern ein. Er hatte sich wissenschaftlich mit den Urkunden
der Klöster Garsten und Gleink beschäftigt. Ein schlimmes Lungenleiden
machte dem hoffnungsreichen Leben des braven und sympathischen Mannes
ein allzuirühes Ende.
Personalien.
Am 18. Dezember 1906 feierte Theodor B. v. Sickel in Meran seinen
SO. Geburtstag. Zu diesem Anlasse überbrachte E. v. Ottenthai im Namen
des Instituts für österr. Geschichtsforschung eine kunstvoll ausgestattete
Adresse, die von zahlreichen Schülern Sickels unteraeichnet war. In Wien
veranstaltete der Lehrkörper des Instituts am Abend des 18. Dezember
eine Festvei-sammlung. Über diesö und die vielen anderen Sickel darge-
brachten Huldigungen wird ein eigener Bericht ausgegeben werden.
E. V. Ottenthai wurde zum wirklichen Mitgliede des Archivrates,
W. Milkowicz zum Konservator der Zentralkommission für Kunst- und
historische Denkmale, H. Eretschmayr zum Mitgliede der Kommission
für neuere Geschichte Österreichs ernannt.
Ernannt wurden ferner : J. L a m p e 1 zum Sektionsrate (Titel u. Ohar.)
und W. Kratochvil zum Staatsarchivar (Titel u. Char.) am Haas-, Hof-
und Staatsarchive, H. Kretschmayr zum Archivdirektor IL Klasse und
Leiter des allgemeinen Archives am Ministerium des Innern, W. v. A m b r o s
zum Ministerialvizesekretär im Ministerium für Kultus und Unterricht mit
Diensteszuteilung bei der Zentralkommission, V. Schindler zum Archivs-
konzipisten I. Klasse am Deutschordensarchive, E. Kment zum Archivs-
konzipisten am Archive des Ministeriums für Kultus und Unterricht, M.
Doblinger zum zweiten Adjunkten am steierm. Landesarchiv in Graz.
A. Weixlgärtner trat als Assistent von der Hoibibliothek zum kunstbistl
Hofmuseum über, Alfred Meli trat als wissenschaftl. Hilfsarbeiter am
Heeresmuseum ein, A. v. L o e h r wurde Volontär am kaiserl. Münzkabinet
des Hofmuseums, Bichard Meli am Münzkabinet des Joanneums in Graz,
H. Tietze wurde zum Assistenten des Generalkonservators II. Sekt, der
Zentralkommission ernannt.
H. Übersberger habilitirte sich für Geschichte Osteuropas an der
Universität Wien.
Beriehtii^ani^ za Band 27^ Seite 595. Zeile 13 f. ist zu lesen: »für alle
reichsgetreuen Gebiete« an stelle des sinnstörenden Druckfehlers »für
ihre etc.« V. Samanek.
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Inhalt
Seite
Das Hantgemal des Codex Falkensteinensis und anderer Fundstellei). Vou
Philipp Heck. ........... 1
We Legende vom heiligen Karantanerherzog Domitianus. Von Robert
Eisler . . . . . , 52
Eine Schenkung Kaiser Friedrich I. für das Ho8pi^ auf dem Septimerpasse.
Von Aloys Schulte. Mit juristischen Bemerkungen von Leopold
Wenger 117
Kleine Mitteilungen:
Zu den geniÄsischen Aktenstöckeu des Nachlasses ßernards v. Mercato,
Kammemotars K. Heinrichs VIL Von Vinzenz Samanek . 146
Zu König Friedriche IL gchrift über die preuasische Kriegsverfassung.
Von GustavSommerfeldt 149
Mfceratur:
C^ro G., Beiträge »ur älteren Deutschen Wirttichal'ta- und Verfassungs-
geschichte. (A. Dopach) 156
Monumenta Germaniae Historica. Necrologia Germania© Tom. IL Dioe-
cesis SaliBburgensis ed. Sig. Herzberg- Frank el. (F. Martin) . . 158
La chronique de Qislebert de Mons, ed. p. L. Vanderkindere. (L.
König) 163
Schatz J., Die Gedichte Oswalds von Wolkenstein, 2. Auflage. (H.
Hammer) 164
Arena F., Das Tiroler Volk in seinen Weistümeni. (H. Wopfner) . 166
Schipa M., D Regno di Napoli al tempo di Carlo di Borbone. (0.
Weber) 171
Helfert A. Frh. v., Die Tyroler Landes vertheidigung im Jahre 1848.
(S. M. Prem) 172
Winter G., Die Gründung des kais. u. königl. Haus-, Hof- u. Staats-
archiTs 174&— 1762. (K. Giannoni) 174
Ders., Das neue Gebäude des k, u. k. Haus-, Hof- u. Staatsarchivs zu
Wien. (K. Giannoni) 174
Deta., Katalog der Archivalien- Alisstellung des k. u. k. Haus-, Hof- u.
Staatsarchivs. (K* Giannoni) 174
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Soit©
Karg-ßebenburg Th; Freih. v., Aufgaben eines historischen Atiaases
für das Königreich Bayern, (A. Meli) ISO
Starzer A., Die Konstituirung der Ortsgemeinden Niederösterreichs
(A. Grund) 186
Die historische periodische Literatur Böhmens, Mährens und Österr.-
Schlesieas 1902—1904. (B. Brethoh) 187
Zu E. Michaels Geschichte des deutschen Volkes 3. u. 4. Band. (A. E.
Schönbach) 197
Die Dragoniurkunden. (Ernst Mayer) 197
Bericht:
Kommission für neuere Geschichte öfiterreichs. 1905/06 . . 203
Nekrologe:
Ferdinand v. Zieglauer (R. F. Kaindl) 204
Wolfgang Kailab (F. Wickhoff) 206
Viktor Melzer . . . - . . . 2ri8
Personalien 208
Druck der WAGNER'schcn Univcrsitäts-Buchdrackerei in. Innsbruck» .
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MinmUNGEN DES INSTFrUTS
FÜR
ÖSTEKKEICHISCHE
GESCHICHTSFORSCHUNG
UNTBK MirWlKKÜNG VON
ALF. DOPSCH, E. v. OTTENTHAL uki» Fit WICKUOFF
BKDIOIBT VOM
OSWALD KKDLICH.
XXVIU. BAND. 2. HEFT.
INNSBRUCK.
VBBUe DER WAGNEK'SCHEN UNlVEKSriÄTS-BUOHHANI)I,UNG.
1907.
Ziueiidnngen an die Redaktion wolle man gefölligst adressiren : W i e n I
üairersii&t, inatitut fOr Osterr. GeschichtsforschuitK- C^OOoIp
igltiedby^OOgl
Die Abonneaten der „MitteOungen des Instituts für
Osterreichische Geschichtsforschung** erhalten als Beilage
zu den einzeken Heften ohne Erliöhung des Abonnements*
Preises die ^Kunstgeschichtlichen Anzeigen**, welche auch
gesondert Zum Preise von K 2.40 für den Jahrgang aus-
gegeben werden«
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Znr Behandlnng der historischen Länderknnde.
Von
Robert Sieger«
Vor geraumer Zeit warde mir von der Redaktion dieser Mittei-
lungen das Beferat über Eonrad Eretschmers fleissiges und in-
haltreiches Werk ^Historische Geographie von Mittel-
en ropa*^), übertragen und dabei der besondere Wunsch ausgespro-
chen, den Wert des Buches für den Historiker zu erörtern. Dies
führte zu einer Vergleichung einerseits der Anforderungen, die der
Geograph und die der Historiker stellen darf, miteinander, anderseits
der Art, wie ihnen Bietschmer und wie ihnen die Verfasser anderer,
iu neuester Zeit erschienener zusammenfassender Werke auf dem Ge-
biete der historischen Geographie, insbesondere Enüll^), Götz>)»
und Wimmer^) gerecht zu werden suchen. Manche Bemerkung, die
1) Im Handbuch der mittelalterlichen und neueren Geschichte, herausgegeben
von 6. ▼. Below und F. Meinecke, München und Berlin, K. Oldenbourg 1904, gr.
8° Vm u. 651 S.
') Knüll Bodo, Historische Geographie Deutschlands im Mit-
telalter. Breslau, Ferd. Hirt 1903, 8«, VIII u. 240 S.
«) Götz Wilhelm, Historische Geographie. Beispiele und Grund-
linien. XIX. Teil der Sammlung ,Die Erdkunde«, herausgegeben von M. Klar.
Leipzig und Wien, Franz Deuticke 1904, gr. S«, IX u. 294 S. Das Verständnis
dieses (an sich nicht ganz leichtverständlichen) Buches wird durch viele Druck-
fehler erschwert.
*) Wimmer J,, Geschichte des deutschen Bodens mit seinem
Pflanzen- und Tierleben von der keltisch-römischen Urzeit bis
zur Gegenwart. Halle a./S., Buchhandlung des Waisenhauses 1905, 8^, VIII
u. 475 S.
Mittoilnngen XXVIII 14
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210 Robert Sieger.
sich dabei ergab, ist inzwischen bereits von Redlich*) oder Be-
schorner^) ausgesprochen worden, deren Stadien mich veranlassteu,
die bereits begonnene Niederschrift za ändern und zu kürzen'). Ander-
seits aber gibt mir der verspätete Abschluss dieses Aufsatzes das
Becht, mich auf das grundsätzlich wichtige zu konzentriren. Es
ist Sache der Einzelkritik und insbesonders der Lokalhistoriker, die
Richtigkeit der Tatsachen und die Richtigkeit der Auswahl in jenen
Werken im Einzelnen nachzuprüfen und eine Anzahl von Besprechun-
gen gibt Kunde davon, dass dies schon vielfach geschehen ist. Hier
sollen die Aufgaben, die sie sich gestellt haben, und die grundsätzliche
Art ihrer Lösung besprochen werden. Sowohl diese, wie auch insbe-
sondere die Darstellungsweise hängen unmittelbar von der Auffassung
der Verfasser vom Wesen und den Zielen der historischen Geographie
ab und ihre Beurteilung somit auch von dem Standpunkte, den wir
selbst dieser Frage gegenüber als den berechtigten anerkennen. Ich
kann daher dem Leser eine Erörterung der Grundfragen nicht er-
sparen — umsoweniger, als vielfach der Historiker Gefahr läuft, ge-
wisse Folgerungen als notwendige Eonsequenzen der geographischen
Anschauungsweise hinzunehmen, ohne dass sie dies wirklich wären«
I. Inhalt und Umfang der historischen Geographie.
Wir finden nebeneinander — auch nach der Klärung der metho-
dischen Grundanschanungen auf geographischem Gebiete; die sich vor
etwa einem Mensehenalter einleitete — die folgenden verschiedenen
Anwendungen des Ausdruckes , historische Geographie:^)
1. rein praktisch für alle jene Zweige der Geographie, deren Be-
trachtungsweise, Methode oder Gegenstände ganz oder teilweise histo-
«) Mitt. d. Inst. f. Ö8t. Geschichtsforschung XXVII 545 ff.
») Histor. Vierteljahrschrift 1906, 1 ff.
s) Auch die AusfQhruogen von Eötzschke, Quellen und Grundbe-
griffe der historischen Geographie Deutschlands und seiner
Nachbarländer, in Meisters Grundriss der «Jeschicbtswissenschaft I. 1906,
397 — 449, die erschienen, als ich das Manuskript eben beendet hatte, veran-
lasüten einige Zusätze, namentlich in den Anmerkungen. Der Vollständigkeit
halber seien auch die methodischen AusfQhrungen zur historischen Kartographie
von Th. T. Karg-Bebenburg, Forschungen zur Geschichte Bayerns XIII 237 ff.
und Deutsche Geschichtsblätter VII (1906) 332 ff. genannt. [Einige Zusätze
während des Druckes, durch seither erschienene Arbeiten veranlasst, sind in
eckige Klammern gesetzt.]
*) Für die älteren Zeiten vgl. Wagners Berichte über Methodik im Geogra-
phischen Jahrbuch, sein Lehrbuch der Geographie (6. Aufl., Hannover u. Leipzig
1900), L 17 f.; Partsch, Philipp Cltiver (Pencks geographische Abhandlungen V,,
1891) 40 ff., auch Kötzschke a. a. 0. 397 ff'.
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Zur Behandlung der historischen Länderkunde. 211
risch sind; anders ausgedrückt: deren Betrieb historische Kenntnisse
und historische Auffassungen erfordert^).
Ferner für jeden einzelnen der folgenden Wissenszweige oder für
eine Zusammenfassung mehrerer von ihnen:
2. die Geschichte der Erdkunde
3. die Lehre Ton den geographischen Verhältnissen früherer
Zeiten
4. die Lehre von den Veränderungen der Erdoberfläche in histo-
rischer Zeit
5. die Anthropogeographie im engern Sinne
6. die politische Geogri^hie (Lehre von den räumlichen Verhält-
nissen der Staaten und ihren Veränderungen)
7. die Geogri^hie des Menschen überhaupt
Die zuerst genannte Auflassung entspricht jener Entwicklungs-
stufe der Geographie, auf der diese wesentlich kompilatorischen Cha-
rakter trug, Stückwerk aus verschiedenen Wissenschaften in einer leid-
lich räumlichen Anordnung, aber ohne selbständige Verarbeitung
brachte und sich nach diesen Disziplinen sinngemäss in die astrono-
mische (mathematische), physikalische (physische, natürliche) und histo-
rische (politische) Geographie gliedern liess. Als ungefähre Abgren-
zung für das Arbeitsgebiet des einzelnen Forschers lässt sie sich
auch heute noch aufrecht erhalten, aber nicht als Teil einer syste-
matischen Gliederung. Und nur im ersteren Sinne finden wir sie
noch hier und da angewendet^), indem die unter 2 — 7 genannten
Disziplinen mit dem Gesamtnamen ^historische Geographie* belegt
werden.
Von diesen ist die Geschichte der Erdkunde nach Richters
treffender Bemerkung »als Geschichte der Entdeckungsreisen und der
allmäligen Entschleierung des Weltbildes etwas anderes Selbständigeres,
als die Geschichte anderer Fächer 3).* Aber gerade deshalb sehe ich
»j Oder wie Oberhumraer, Die Stellung der Geographie zu den historischen
Wissenschaflen, Wien 1904, 14 sagt; »alle jene geographischen Beziehungen
und Tatsachen, die sich einer rein naturwissenschaftlichen Behandlung ent-
ziehen*.
») So Richter, Die historische Geographie als ünterrichtsgegenstand, Wien
1877, 9, 12 tf., Die Grenzen der Geographie, Graz 1899, 10 ff., Oberhummer, Die
Stellung der Geographie 9 f., 14 (der 1891 in den Verh. d. 9. deutsch. Geo-
graphentags 238 einen anderen Standpunkt vertreten hatte); mit Weglassung
der Geschichte der Geographie auch Wagner, Lehrbuch 22 f., 27 ff. Die jüngeren
dieser Stimmen konstatiren zumeist einen schwankenden Sprachgebrauch, dem
sie durch weite Fassung entgegenkommen.
') Grenzen der Geographie 10.
14»
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212 Robert Sieger.
in ihr, noch ausgesprochener als in dieser, einen Teil der Geschichts-
wissenschaft^), dessen Gegenstand und Methode historisch sind und
dessen Betrachtungsweise es wenigstens sein sollte. Denn jene Bcr
tr achtungsweise, welche die Geschichte der Einzel Wissenschaften als
Teile dieser Disziplinen selbst ansieht und sie somit vielfach zu einer
Propaedeutik des betreffenden Faches erniedrigt, kann meines Erach-
tens auch darin keine Stütze finden, dass diese Teile der Geschichte
vielfach nicht vom Historiker, sondern von dem betreffenden Fachge-
lehrten gepflegt werden müssen. Aber selbst wenn wir die Geschichte
der Geographie in diesem Sinne zur Geographie rechnen wollten,,
müssen wir doch ihre sprachwidrige Bezeichnung als , historische
Geographie* aufgeben. Diese ist jedoch noch nicht so «ganz ausser Gre-
brauch gekommen*, wie Beschorner meint ^) und wie sie es sein sollte.
Die unter 3 — 7 genannten Disziplinen sind insoferne historisch-
geographisch, als sich in ihnen Tatsachenmaterial, Betrachtungsweise
und Methode beider Wissenschaften vereinigen. Sie stellen aber nicht
nebeneinanderstehende Teilgebiete einer Disziplin dar, deren Zusam-
mensetzung das Gesamtgebiet ergibt, sondern sie greifen ineinander
über, da sie Aufgaben entsprechen, die von verschiedenen Seiten her
und auf verschiedenen Entwicklungsstufen der Geographie dieser gestellt
worden sind und da fast jeder dieser Namen weiter oder enger gefasst
werden kann und auch so gefasst wurde. Dabei nähert sich oft die
Ausdrucksweise verschiedener Auffassungen einander so sehr, dass man
ihre praktischen Folgerungen erst scharf ins Auge fassen muss, um
ihre Verschiedenheit zu erkennen. Dazu kommt noch der Gegensatz
zwischen länderkundlicher und allgemeiner Behandlung der Geographie^
») Ber. über das 25. Vereinejahr d. Vereins d. Geographen a. d. üniv. Wiea
(1899) 23 f., wo die herkömmliche Zuweisung zur historischen Geographie bei-
behalten ist. Eine Mittelstellung nimmt Oberhummer, Stellung der Geographie
14 f. ein.
») a. a. 0. S. 4; ebenso lehnt Hettner, Geogr. Zeitschr. XI. 563 diese Bezeich-
nungsweise als Missbrauch ab und Kötzschke verweist die Geschichte der Erd-
kunde aus dem Bereich der historischen Geographie. Vgl. dagegen den von Richter
und Oberhummer, auch von mir a. a. 0. und von Kretschmer, Hist. Geogr. 1
konstatirten oder berücksichtigten Sprachgebrauch, ferner das Programm und die
Verhandlungen des 7. internationalen Geographeukongresses Berlin 1899, wo aus-
schliesslich die Geschichte der Erdkunde als »historische Geographie* bezeichnet
ist (Eretschmers Einsprache dagegen Verh. 11 923). F. v. Richthofen, Angaben
und Methoden der heutigen Geographie, Leipzig 1883, 60 hatte nicht die Ge-
schichte der Geographie als ganzes, wohl aber »die Wege, in denen die Aus»
breitung der räumlichen Kenntnis der Erdoberfläche von ihnen« (d. i. den L&ndem
der westlichen Kultur) >au8 sich vollzogen hat« zur historischen Geographie ge--
rechnet.
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Zur Behandlung der historiscben Länderkunde. 213
deren eine hier, die andere dort im Vordergrunde steht, die aber für
jedes Gebiet der Geographie sich unterscheiden lassen. Sie unter-
scheiden sich nach Bichthofens noch heute giltiger Ausdrucksweise
,je nachdem die Erdräume oder die Gegenstände und Erscheinungen
das oberste Einteilungsprinzip bilden* ^). Dabei ist nicht zu übersehen,
dass einerseits die einzelnen Erdraume, sobald sie ausgedehnter sind,
allgemeingeographisch behandelt werden müssen und dass anderseits
die länderkundliche Behandlung sich über die ganze Erde ausdehnen
lässt, allerdings nur in beschränkter Ausführlichkeit.
Wenn also Ton einigen — so noch von Freeman 1903 — die
politische Geographie im engeren und heute wohl allein richtigen
Wortsinne, die Lehre von den Staaten und ihren (territorialen) Ver-
änderungen allein als historische Geographie angesehen wird 2), so
muss mau eigentlich hinzufügen, dass damit die spezielle politische
Geographie gemeint ist und nicht die allgemeine, die Batzel neuerlich
auf die Beine gestellt hat^). Aber auch wenu wir diese hinzufügen,
wäre die Begrenzung enger, als dem methodischen Gesichtspunkt ent-
spricht, You dem sie ausging. Dieser liegt offenbar in der Auffassung,
dass als historische Geographie die Behandlung j e n e r geogra-
phischen Tatsachen zu gelten habe, deren Veränderungen
Gegenstand der Geschichte sind. Erblickt man die Geschichte
in der politischen Geschichte, so ist auch politische und historische Geo-
graphie identisch. Von der Basis heutiger Anschauungen über Umfang
und Aufgaben der Geschichtswissenschaft aus aber fQhrt derselbe Ge-
dankengang zu einer weiteren Fassung der historischen Geographie.
Diese erstreckt sich dann auf diejenigen geographischen Tatsachen, deren
Veränderlichkeit erheblich genug ist, um ihre Veränderungen zu einem
wesentlichen Teil der geschichtlichen Forschung und Darstellung zu
stempeln. Als solche aber sieht man — angesichts der geringen Ver-
änderlichkeit der unbeeinflussten Natur in geschichtlicher Zeit — ofb
nur die geographischen Tatsachen an, die sich auf den Menschen und
seine Wirksamkeit beziehen. Die Geographie des Menschen in
dem wechselnden Umfang, den ihr die jeweilige Forschung gab —
») a. a. 0. 29 ff. vgl. Supan, Verh. d. 8. dtsch. Geographentags 1889, 76 ff.
und Hettner, Das Wesen und die Methoden der Geographie, Geographische Zeit-
schrift XI, 672 ff., 683 fi.
») Vgl. Beschoruer a. a. 0. 4.
3) Die allerdings Ejell^n mit Unrecht nicht als geographische Disziplin, son-
dern als Teil der Politik (Geopolitik) ansieht (Inledning tili Sveriges geografi,
Göteborg 1900, 16 f. vgl. Geographische Zeitschrift XI 5). [Neuestens stellt sich
Schlüter, Ziele d. Geogr. d. Menschen 39 f., auf Rjell^ns Standpunkt.l
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214 Robert Sieger.
sowohl die flache Nüchternheit der topographisch-statistischen und topo-
graphisch-historischen Landerkunden, welche vielfach zu rein geschicht-
licher Erzählung ausarteten und gegen welche die , naturwissenschaft-
liche Reaktion in der Geographie* im 19. Jahrhundert sich vornehm-
lich richtete, wie die verschiedenen Versuche zu vertiefter Behandlung
und damit auch zu allgemeiner Fassung, die sich an die Namen Bitter^
Kapp, Kohl, Batzel u. a. knüpfen — alles dieses^) wurde und wird
als historische Geographie bezeichnet*). Der allgemeine Sprachge-
brauch hält daran noch fest. Der wissenschaftliche Gebrauch der Geo-
graphen und auch der Historiker aber hat sich fast völlig für das von
Ratzel geprägte Wort: Anthropogeograpbie oder die von Partsch vor-
gezogene Bezeichnung Eulturgeographie') entschieden, wenn er nicht
*) AIbo Bevölkerongs-i Siedlunj^-, Staaten-, Verkehrsgeographie and manche
andere mehr oder weniger ausgebildete Zweigdisziplin, wohl auch die Wirtschafts-
geographie, die man zumeist als »angewandte Geographie* ansieht, die aber
nach meiner Ansicht zur Anthropogeograpbie gehOrt.
*) In älterer Zeit auch als politische Geographie. Der ältere Sprachgebrauch
ist in H. Wagners Berichte^ über Methodik der Erdkunde, Geogr. Jahrb. Yll, IX,
X, XII zu Terfolgen. Ihn spiegeln in neuerer Zeit noch S. Rüge, Das Verhält-
nis der Erdkunde zu den verwandten Wissenschaften, Dresden, 1873, 5, Richter,
Die histor. Geographie 9, 12—20, Oberhummer, Verh. 9. Geogr.-Tag 238, 249 f.,
Penck, Geogr. Zeitschrift XI 251, L. Nenmann, Geogr. Zeitschrift U (1896) 38»
H. Wagner, Lehrbuch 22 f., 27 if., 649 f. und andere. Die beiden zuletzt ge-
nannten Geographen nehmen die beiden AusdriJcke historische und Anthropo-
geograpbie als gleichbedeutend, ziehen aber den neueren vor. Wimmer (s. S. 219),
und Oberhummer (s. oben) sehen die Anthropogeograpbie als einen Teil der histo-
rischen Geographie, Richthofen dagegen (a. a. 0.) seine, wie wir sehen werden,
eng gefasste historische Geographie als einen Teil der Anthropogeograpbie an.
Richter, Grenzen der Geogr. 10 ff. (bes. 13) unterscheidet die Anthropogeo-
grapbie von der »eigentlichen« historischen Geographie. Beschomer, a. a. 0. 5»
Hettner, Geogr. Zeitschr. XI 563, Eötzschke, a. a. 0. 400 lehnen die Verwendung
des Ausdrucks historische Geographie für die Anthropogeograpbie ab, aber noch
Beschomer meint, dass beide meist für das gleiche gehalten werden. Kötzschkes
Feststellung des Arbeitsgebiets der historischen Geographie a. a. 0. 400 f. und
eine Bemerkung über Siedlungskunde in seinem Referat über eine Arbeit von
Schlüter, Hist. Vierteljahrschrift 1906, 377 lassen zwar erkennen, dass er die
Anthropogeograpbie der Gegenwart in enger Beziehung mit der historischen
Geographie betrieben wünscht, aber die stete Bezugnahme auf vergangene Zeiten
und den Ablauf der historischen Entwicklung zeigen, dass er beide entschieden
trennt. Nur in dem engeren Sinne, von dem S. 2l5f. die Rede sein wird, ist er
S. 402 geneigt, die Anthropogeograpbie zur historischen Geographie zu rechnen»
3) Mit absichtlicher Betonung des aktiven Verhaltens gegenüber der Natur,
durch das sich der Mensch vor andern Organismen auszeichnet. Partsch, Die geo-
graphische Arbeit des 19. Jahrhunderts, Breslau 1899, 13 f. E. Kapp, Vergleichende
allgemeine Erdkunde (2. Aufl. der Philosophischen Erdkunde) Braunschweig 1868,
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Zur Behandlang der historischen Länderkunde. 215
das zweifellose , Geographie des Menschen'^ (g^ographie hnmaine) vor-
zieht. Wir lesen daher auch des öftem, dass historische Geographie
und Anthropogeographie identisch seien, doch wird dabei meist der
neuere Ausdruck vorgezogen i).
Nun wird aber das Wort Anthropogeographie auch in einem en-
geren Sinne gebraucht und gerade in diesem neuerlich vielfach mit
der Bezeichnung: historische Geographie identifizirt. Wenn die An-
thropogeographie im weiteren Sinne neben der geographischen Ver-
breitung des Menschen und seiner Werke deren Wechselbeziehungen
zu der natürlichen Ausstattung der Erdräume ins Auge fasst, so f&hrte
das Streben nach Ermittlung von Gesetzmässigkeiten dazu, dies Ver-
hältnis besonders von Seite der Natur her zu betrachten. Die
Einwirkung natürlicher Verhältnisse auf die Menschheit oder geogra-
phischer Verhältnisse auf die Geschichte, die , Anwendung der
Geographie auf die Geschichte* stellte Batzel zunächst in den
Vordergrund*) und in diesem Sinne wurde der Name Anthropogeo-
graphie verwendet*); noch E. Friedrich sieht 1904 in dieser einsei-
tigen Anschauungsweise das Unterscheidende gegen die Wirtschafts-
geographie — von andern auch wohl Eulturgeographie (im engeren
Sinne) genannt — die vom Menschen als aktivem Faktor ausgehe. Ich
halte ein solches Aufgehen von Disziplinen in einer Anschauungsweise
f&r sehr bedenklich und insbesondere der Historiker muss dagegen
Stellung nehmen, dass eine Disziplin die Geschichte von ihrem Son-
28 ff. nimmt diesen Aasdruck in engerem Sinne, da er physische, politische und
Kultnrgeographie nnterscheidet und diese engere Begrenzung finden wir bei
Wimmer und Eretschmer wieder; noch enger nimmt ihn Kötsschke a. a. 0. 401,
der auch die Siedlnngsgeographie ausscheidet. [Ganz andere Grenzen setzt Schlüter
in seiner neuesten Publikation der Kulturgeographie gegenüber dem, was er Be-
Tölkemngsgeograpbie nennt.] Vgl unten II. Abschnitt.
») Vgl. oben S. 214 Anm. 2.
<) [m Titel des ersten Bandes von Ratzel (1882); dem tritt allerdings im
2. Baude die geographische Verbreitung des Menschen zur Seite (1891), auf die
schon im ersten Bande als etwas zum Gegenstand der Anthropogeogi-aphie ge-
höriges hingewiesen wurde.
>) So u. a. bei Richter, Grenzen der Geographie 14, Friedrich, Geographisches
Jahrbuch XXVI, 261 ff. Über die verschiedene Bedeutung, welche die metho-
dischen Erörterungen der Gegenwart mit den Namen Anthropogeogpraphie ver-
binden und die Bestrebungen, aus den weit über geographischen Bereich hinaus-
greifenden Anregungen Ratzeis eine besondere geographische Disziplin mit be-
stimmten begrenzten Angaben auszugestalten, kann hier nicht gehandelt
werden. Vgl. 0. Schlüters Darstellung im Archiv f. Sozial Wissenschaft u. Sozial-
politik XXII, Heft 3 (1906) [und seine Rede »Die Ziele der Geographie des
Menschen«, München 1906],
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216 Robert Sieger.
derstandpunkt aus betrachtet — schon deshalb weil dadurch die ein-
seitige Tendenz des Aufklärungszeitalters, die Geschichte „auf Boden
und Klima zu reduziren^^ wieder geweckt werden könnte. Ich möchte
dieser Auffassung auch die gegen eine andere Seite gerichtete treffende
Bemerkung Hettners entgegenhalten, dass es nicht angehe, ,,einer
Wissenschaft statt einer bestimmten Tatsachenreihe die Betrachtung
von Wirkungen einer andern Tatsachenreihe zuzuweisen, welche doch
immer nur einen Teil der beobachteten Erscheinungen ausmachen.* i)
Gerade in diesem einseitigen Sinne aber hat man die Anthropogeo-
graphie öfters als „historische Geographie" bezeichnet.
Es geschah dies auch in einem etwas weiteren, in dem sie zwar jene
Beziehungen des Menschen zur Natur als Wechselwirkungen,
also Ton beiden Seiten her betrachtet, aber neben diesem dynami-
schen die statischen Teile der Geographie des Menschen, welche die
Tatsachen seiner geographischen Verbreitung feststellen, nicht ein-
bezieht, sondern diese als eine vorangehende rein geographische
Gruppe von Disziplinen ansieht. >) Bei diesen Erörterungen hat man
zumeist die Anthropogeographie als allgemeine Wissenschaft im Auge,
aber gerade auch die spezielle länderkundliche Anthropogeographie S)
„darf und kann^^ nach Richters Worten^) ^»niemals aufhören, historisch
zu sein.*' Nicht blos, dass viele jener Einwirkungen, mit denen sie
sich beschäftigt, erst aus der geschichtlichen Entwicklung klar erkannt
werden können, so beruht ihre Erkenntnis auch auf historischen Quellen
und bedarf der historischen Methode der Quellenbehandlung; geogra-
phisch sind aber die Tatsachen, von denen sie ausgeht und ein Teil
derjenigen, zu denen sie gelangt, sowie die vorherrschende Anschau-
ungsweise. Überdies tritt die historische Methode in den Hintergrund,
1) Geogr. Zeitschrift XI, 560. [Ähnlich Schlüter, Ziele der Geographie des
Menschen 11, 52.]
>) Beschorner a. a. 0. 5 zitirt, wo er von Gleichsetzung der Anthropc^eo-
graphie und der historischen Geographie spricht, Stimmen, die der einen und
solche, die der anderen Fassung näher stehen. J. Wimmer s. S. 219. Eötzschke
402 rechnet die Einwirkung der Beschaffenheit der Erdoberfläche auf das ge-
schichtliche Leben zum weiteren Forschungsbereiche der historischen Geographie.
») Die nach Richter, Grenzen der Geogr. 14 (im Sinne seiner engeren,
übrigens nicht streng festgehaltenen Fassung) nicht zu untersuchen hat, ,wie die
Eigenheiten der Lage auf die Völkergeschichte zu wirken pflegen, sondern
wie die natürliche Ausstattung im Einzelfall gewirkt hat«. YgL denselben, Die
Vergleichbarkeit naturwissenschaftlicher und geschichtlicher Forschungsergebnisse
(Wien 1903) 23, Schlüter in seinem als Manuskript gedruckten Programm einet
anthropogeogi*. Zeitschrift (1905) u. a.
*) a. a. 0. 15.
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Zur Behandlung der historischen Länderkunde. 217
sobald die ,A.nthropogeographie* (im engeren Sinne oder engsten
Sinne) die geschichtslosen Volker einbezieht i) Deshalb hat man ge-
meint, den Namen , historische Geographie* auf die anthropogeogra-
phische Behandlung der historischen Zeit und der Länder unseres Ge-
schichtskreises ^) beschränken zu sollen.
Alle diese verschiedenen Fassungen (oben als 5 — 7 zusammenge-
fasst), haben die gemeinsame Tendenz, der historischen Geographie
diejenigen Teile der Geographie zuzuweisen, in welchen diese am
meisten der Geschichte bedarf. Es sind Teildisziplinen der Geographie,
for welche durchaus auch andere Namen im Gebrauche sind und sich
immer mehr einbürgern. Die Berechtigung, eine von ihnen als „hi-
storische Geographie' vor andern zu bezeichnen, wird von dem mass-
gebenden Gesichtspunkte aus hinfallig, sobald wir zugeben müssen,
dass auch der Tatsachenkreis der anderen geographischen Disziplinen
historisch betrachtet und seine Behandlung aus historischer Quellen-
kritik gefördert werden kann. Und wenn wir zugeben, dass auch die
Tatsachen der physischen und biologischen Geographie (die man viel-
fach kurz als physische zusammenfasst) in historischer Zeit veränder-
lich genug waren, um eine historische Behandlung zuzulassen, so
fallt damit auch die Beschränkung des Namens historische Geographie
auf die menschlichen Dinge. Fällt aber diese Beschränkung, so ge-
gewinnt ein anderer, älterer Gesichtspunkt für die Begriffs-
bestimmung wieder massgebende Bedeutung, den man seltsamer Weise
mit jenem konfuudirt und ihm untergeordnet hat, so dass man ihn
zur Umschreibung einer „historischen Geographie im engeren
Sinne* benutzte. Diese sollte dasjenige umfassen, was man vielleicht
in scharfer Eontrastirung gegen die Geographie der Gegenwart nicht
unpassend „Geographie der Geschichte* nennen könnte 3), näm-
1) So ausser Ratzel insbesondere auch Autoren, die den Namen »histonsche
Geographie* auch f&r die Anthropogeographie anwenden, Oberhnmmer, Yerh. d.
9. dtsch. Geographentags 248 ff., Die Stellung der Erdkunde 23 ff. und Wagner,
Lehrbuch 27, der darin ein Argument für die Bezeichnung Anthropogeographie
gegenüber dem Namen historische Geographie erblickt; dieser werde in weiten
Kreisen in der oben angedeuteten engeren zeitlichen Begrenzung gebraucht.
') J. Wimmer, Historische Landschaftskunde, Innsbruck 1885, 1 f. spricht in
diesem Sinne von einer , geschichtlichen Zone«, deren Hauptteil zwischen 10 und
60« N. Br. liegt. Ratzeis Anthropogeographie aber sei (ebd. 7) eine Anwendung
der Geographie nicht nur auf die Geschichte, sondern auch auf die Ethno-
graphie.
') Für den Ursprung dieses Ausdruckes, den ich als einen vor 2—3 Lustren
gebräuchlichen wiederholt verwendet habe (a. a. 0. 23, Verb. d. 7. internatio-
oalen Geographenkongresses L 142), kann ich seltsamer Weise keinen Beleg mehr
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218 Robert Sieger.
lieh die Lehre von den geographischen Verhältnissen der Ver-
gangenheit. Ursprünglich ist diese allein als historische Geographie
angesehen worden. Das bezeugt uns Karl Ritter *), der dieser Auffassung
die weitergehende Aufgabe gegenüberstellte, aus der Vergleichung der
verschiedenen Zeiten und ihrer Zeugnisse das Dauernde und die Ent-
wicklung zu erkennen.*) Wurde durch diese Forderung der Gefahr
entgegenarbeitet, dass die einzelnen Zeitbilder, wenn ich so sagen
darf, zuweit auseinanderfallen, insbesondere die alte Geographie den
Zusammenhang mit jener der späteren Zeiten verliere, so barg wieder
die ^vergleichende* Geographie die Gefahr in sich, dass die kausale
und genetische Erklärung zur historischen Erzählung auswuchs und
wie wir eben sahen, auch die weitere, dass die physische Geographie
durch die vermeintliche ünveränderlichkeit ihres Gegenstandes in einen
logischen Gegensatz zur historischen gebracht wurde. Wir müssen beide
Sichtungen strenge auseinanderhalten, obwohl die eine wie eine Vor-
stufe der anderen erscheinen mag.
Die erste führte zur historischen Länderkunde oder Cho-
rographie; denn die Gliederung nach Erdräumen ist leichter för eine
bestimmte Zeit durchzuführen, als jene nach Gegenständen und Er-
scheinungen, bei der die Frage nach der Entwicklung sich unmittel-
barer einstellt. Daher war das oberste Einteilungsprinzip länder-
kundlich, innerhalb der einzelneu Länder aber trat das Einteilungs-
prinzip der allgemeiuen Geographie naturgemäss umsomehr hervor, je
grösser die behandelten Gebiete waren. ») Die historische Länderkunde
umfasst alle Zweige der Geographie. Sie ist also der mathematischen ,
physischen, biologischen Geographie ebensowenig coordinirt, als der
Anthropogeographie. Zum Zwecke der Untersuchung kann und muss
sie sich in diese Zweige teilen; in ihrer Schilderung aber muss sie
finden. Kretschmer (Historiache Geographie 1) lehnt ihn ab, weil durch ihn
die historische Geographie als Hilfswissenschaft der Geschichte bezeichnet werde.
Ich glaube, dass dieser Sinn nicht notwendig in dem Namen liegt, wenn er auch
so aufgefasst werden kann.
') Vorlesungen über allgemeine Erdkunde 23 >Gewöhnlich betrachtet
man auch die Geographie nur för eine gewisse Zeit: für die Gegenwart oder
Vergangenheit. So redet man von alter Geographie, Geographie des Mittelalters
und der neuen Zeit*.
») Ebenda anschliessend: »Wir suchen die dauernden Verhältnisse auf und
verfolgen ihre Entwicklung durch alle Zeiten von Herodot bis auf die unseren.
So finden wir auf, was sich durch allen Zeitenwandel hindurch in dem Erdorga-
nismus als gesetzmässig bewährt hat und erhalten die vergleichende Geographie.
Durch sie wird einleuchtend, wie das Heute aus der Vergangenheit entstanden ist*.
3) Siehe oben S. 212 f.
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Zur Behandlung der historischen Länderkunde. 219
die Ergebnisse dieser Untersuchungen kausal verbinden. Sie muss ^das
Satnr- und Kulturbild eines Landes für eine Epoche seiner Vergan-
genheit in so festem, inneren Zusammenhange, in derselben lebendigen
Wechselwirkung zwischen Land und Leuten* darstelleu, ,wie es ver-
langt wird von einer wissenschaftlichen Landeskunde der Gegenwart.* ^)
«) Partech, Philipp Clüver 45 f. Ahnlich Ratzel, Anthropogeographie 1, 36 (1882)
,Die historische Geographie, welche alles gemein hat mit der gewöhnlichen Geo-
graphie mit Ausnahme des Zeitpunktes, auf den sie sich bezieht, und der natür-
lichen Znsammenschiebungen und Verkürzungen, welche von der Weite der Per-
spektive abhängen«, Hettner, Geogr. Zeitschr. XI, 563 f. (vgl. 17 319) , Unter
historischer Geographie kann nur die geographische Betrachtung der Zustände
geschichtlicher Perioden verstanden werden«, Sieger a. a. 0. (1899). J. Wimmer
stellt in einem System der historischen Erdkunde, das ins Jahr 1873 zurückgeht,
die historische Geosophie, (d. i. Ratzeis Anthropogeographie im engen Sinne des
1. Bandes) neben die historische Geographie im engeren Sinne. Wie F. Mai*the,
Zeitschrift d. Ges. f. Erdkunde Berlin 1877, Chorographie, Chorologie und Ohoro-
BOphie unterschieden hatte, so sondert Wimmer (Historische Landschaftskunde 2 f.
?gl. III f.) »Geographie im strengen Wortsinn« und Geosophie und sagt von der
historischen Erkunde: ,Als historische Geosophie und als eine Wissenschaft der
Orsachen muss sie den Einfluss nachweisen, welchen geographische Verhältnisse
auf die geschichtliche Entwicklung der Völker ausgeübt haben, während es der
historischen Geographie als einer Wissenschaft der Tatsachen obliegt, die ver-
schiedenen Zustände der historischen Erdoberfläche im Laufe der geschichtlichen
Jahrhunderte zu beschreiben. Oder mit anderen Worten: die erstere betrachtet
das geographische Element in der Geschichte, die letztere das historische Ele-
ment in der Geographie«. Eötschke a. a. 0. 400 (vgl. 397) sagt: »Historische
(^eographie betrachtet die Erdoberfläche und ihre Teile als Wohn- und Wirkungs-
raum des Menschen im Ablauf geschichtlicher Entwicklung«. Ihre erste und
nächste grössere Aufgabe ist ihm »für vergangene Zeitalter geographische Dar-
stellungen einzelner Erdräume mit Berücksichtigung der Natur, wie des Menschen
zu liefern ; d. h. es gilt, historische Länderkunde zu treiben. Darauf würde sich
dann eine vergleichende allgemeine historische Erdkunde . . . aufbauen«, (d. h.
wohl eine Ausdehnung der Betrachtung auf alle Länder? Vgl. aber oben S. 217
Anm. 2). Wenn S. Günther (Jahrcsber. d. Vereins f. Geogr. u. Statistik Fi-ank-
furt a./M. 1896/7 S. 113 und ähnlich Beil. zur Allgemeinen Zeitung, München 1901,
Nr. 227) die Aufgabe dahin formulirt, »welches die Physiognomie unserer Erde
in früheren Abschnitten der Menschengeschichte gewesen ist« (oder: »wie ein
gegebenes Stück Erdoberfläche zu einem bestimmten Zeitpunkt wirklich aussah«),
so ist dies nur scheinbar eine Einschränkung, denn seit Richthofen und Ratzel
hat man sich in geographischen Kreisen gewöhnt, das Wort Erdoberfläche im
weitesten Sinne als bewohnte Erdoberfläche zu nehmen. Immerhin ist es dankens-
wert, wenn W. Götz (Geogr. Zeitschr. IX, 361 f. und Hist. Geogr. 1 fl".) zu dem
Aussehen die Bedeutung, welche das Gebiet für den Menschen besitzt, die ,an-
thropogeographische Lage« hinzufügt Kretschmer gibt der gleichen An-
schauung eine mehr auf die anthropogeographische Seite beschränkte Fassung^
auf die wir zurückkommen. Es ist ihm (Hist. Geogr. 1) Aufgabe der historischen
Geographie »die angedeuteten Wechselbeziehungen zwischen Land und Volk in
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220 Robert Sieger.
Ihr Tatsacheumaterial und ihre Anschauangsweise sind also chorologisck,
somit auch geographisch. ^) Aber ihre Quellen und daher auch die Me-
thode der Quellenbehandlung sind, wie wir noch erörtern werden, zum
grossen, ja grössten Teile jene, deren sich die Geschichte bedient.*)
Wenn sie, ebenso wie die Geographie der Gegenwart, ihre Objekte
als etwas Gewordenes betrachtet, sie aus ihrer Entstehung verstehen
muss, so stellt dies zwar auch eine Beziehung zur Geschichte her,
aber eine solche, die sie mit aller Geographie gemein hat.
Ihre Entwicklung war aber keine ungestörte. ''^) Zunächst sah
man ihre Aufgabe darin, dem Historiker das Bild der antiken Länder
klargestellt zu übergeben. Indem Philipp Clüver die spärlichen Nach-
richten über natürliche Verhältnisse durch genaue autoptische Kennt-
nis der gegenwärtigen erhellte, die Topographie aber im Vergleich
zu derjenigen seiner Zeit untersuchte, konnte dieser Autor des 17.
Jahrh. zum , Begründer der historischen Länderkunde* wer-
den. Aber gerade die Beschränkung auf das klassische Altertum,
dessen historische Landschaften grossenteils der Autopsie verschlossen
waren, Hessen die „alte Geographie* zu einem Zweig der Altertums-
wissenschaft werden und allmählig zur , historischen Topogra-
phie* erstarren. Erst unter Bitters Einfluss haben sich in der 2.
Hälfte des 19. Jahrh. die Versuche erneut, ein „wirkliches geogra-
phisches Bild der alten Kulturländer in ihrem damaligen Zustande zu
entwerfen*.*) Aber nur für das Altertum (es sei hier üurtius, Karl
Neu mann, Nissen genannt). Auf mittelalterlichem und neuzeitlichem
den einzelnen Perioden der Geschichte nach ihrem ursächlichen Zusammenhange
zu ergründen.« — Die Anwendung i&nderkundlicher Methode betont besonders
stark Götz (Eist. Geogr. 2 f.).
0 A. Hettner, Das Wesen und die Methoden der Geographie, Geographische
2ieit8chrift XI (1905) unterscheidet abstrakte, systematische, chronologische und
chörologische Wissenschaften. Die chorologischen sind nach ihm Astronomie
und Geographie, die chronologischen Erdgeschichte, Prähistorie und Geschichte.
[Dass sich die chörologische und die systematische Betrachtungsweise nicht immer
leicht trennen lassen und die allgemeine Geographie einer systematischen Be-
trachtung zuneigt, hätte ich, mit Rücksicht auf meine Ausdrucks weise S. 213, 226 f.
und besonders im 3. Abschnitte, hier nicht weiter hervorgehoben, wenn mich nicht
Schlüters Polemik gegen Hettner (Ziele d. Geogr. d. Menschen 14 ff., 52 ff.) dazu
nötigte. So sei mein Standpunkt kurz dahin präzisirt, dass die Geographie sich
zwar durch das Vorwalten des chorologischen Gesichtspunktes auszeichnet, aber
— wie übrigens beide Gegner zugestehen — praktisch weder chronologische,
noch systematische Anordnungen vermeiden kann.]
«) Vgl. Redlich a, a. 0. 548 ff.
3) Partech, Philipp Clüver 40 ff
*) So drückt sich Richter, Die Grenzen der Geographie 10 aus.
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Zur Behandlung der hlBtorischen Länderkunde. 221
Gebiete, das später und allmäliger in Behandlung genommen worden
war, kam man über die historische Topographie nicht recht hinaus.
Insbesondere nahmen hier die territorialen Veränderungen und ihre
kartographische Darstellung alle Arbeitskräfte in Anspruch^). Es ist
dafür bezeichnend, dass noch Bichter (1899)^) mit Rücksicht auf die
Beschaffenheit unserer Quellen auf mittelalterlichem Gebiete der histo-
rischen Geographie keine wesentlich höhere Aufgabe zuzuweisen wagte,
als sie Richthofen (1883) der historischen Geographie gesetzt hattet).
So beschränkte sich wenigstens auf dem Gebiete der späteren Zeiten
die historische Länderkunde zumeist auf die „kritisch-historische Be-
grOndung fQr die Zeichnung der historischen Karte"^), in der Heinrich
Kiepert einen Gipfelpunkt hervorragender Leistungen bezeichnet.
Die Reaktion gegen diese Einengung^), aber zugleich auch gegen
die einseitigen naturwissenschaftlichen Tendenzen auf dem Gebiete der
Geographie führte — um die Zeit, in der auch die allgemeine Anthropo-
geographie in ihr neues Entwicklungsstadium trat — zu der oben an-
geführten, mit Clüvers Tendenzen übereinstimmenden Formulirung
einer „historischen Länderkunde^^ durch Wimmer, Ratzel, Partsch u. a.^)
zurück. Gleichzeitig mit Neumann-Partsch' „physikalischer Geographie
Yon Griechenland^^ erschien Wimmers historische Landschaftekunde 7),
1) Das hebt Oberhummer in einem Referat Über Kretschmer kräftig hervor
(Dentecbe Literaturzeitnng 6. Januar 1906, 44 ff.).
*) a. a. 0. 11 f. im Gegensatz su der oben S. 220 angeführten Aufgabe fAr das
Altertum: »Eine halbwegs abgerundete Schilderung ft&r irgend einen bestimmten
Zeitraum und grössere Gebiete hin zu liefern wird nicht einmal in dem Sinne
mOglich sein, als man es f&r das alte Griechenland oder Italien leisten konnte «.
') a. a. 0. 60, wo ihr ausser der Entdecknngsgeschichte »lediglich die Wand-
lungen territorialer Beziehungen und topographischer Bezeichnungen« auf dem
»Schauplatz der Länder der westlichen Kultur* zugewiesen werden.
*) Um eine Wendung von Partsch (a. a. 0. 45) allgemeiner zu fassen, die
sich dort auf die alte Geographie bezieht.
^) Sie äussert sich z. B. in Ratzeis Klagen, Anthropogeographie II, S. VI und
in Wagners Ausspruch (Geogr. Jahrbuch XII 439), diese historische Topographie
sei nur »historisch im Sinne der heutigen historischen Hilfswissenschaften* (also
nicht geographisch : dagegen Oberhummer, Verh. 9. dtsch. Geographentag 245 f.).
«) Siehe S. 219 Anm.
') Da dieser Name »keineswegs eine neue Disziplin bezeichnen« soll, trifft
der gegen ihn gerichtete Tadel Kretschmers (Histor. Geogr. 4) nicht so sehr
Wimmer, als Beschomer (a. a. 0. 8), der den Namen als Bezeichnung der histo-
rischen Geographie (im engeren Sinne) aufnehmen möchte. [Vgl. jetzt Kretschmer,
Histor. Vierteljahrschrift 1906, 463.] Wimmer nennt historische Landschaft
(S. 10) »das landschaftliche Bild, welches irgend ein Erdraum in einer be-
stimmten historischen Epoche dargeboten hat* also etwa die römische Schweiz,
das merowingische Frankreich u. s. w. Diese unglückliche Definition eines un-
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222 Robert Sieger.
die eine „Methodik" der historischen Geographie „in Beispielen geben
wollte" und verschiedene Zeiten behandelte. Diese Arbeit, der eine
länderkundliche Definition vorau&teht, hat aber selbst die Disposition
der allgemeinen Geographie nach Gegenstanden und Erscheinungen
durchgeführt. Im Übrigen sind die neueren Werke, die sich als
historische Geographien bezeichnen, länderkundlich angeordnet. Wir
haben also in der Gegenwart neben der allgemeineren Verbreitung jener
Definition, die in der historischen Geographie Länderkunde sucht,
auch die Ausdehnung der länderkundlichen Behandlungs-
weise von der alten Geographie auf jene der späteren
Zeitalter und vom altklassischen Boden auf den schwieri-
geren mitteleuropäischen zu konstatiren.^) Auf diesem bewegen
sich die Werke von Knüll, Kretschmer und Wimmer, während Götz
Mitteleuropa und die Mittelmeerzone behandelt.
Halten wir uns streng an die Definition von Partsch oder Hettner,
so scheint sich daraus zunächst die Folgerung zu ergeben, dass die
historische Geographie das Nebeneinander gleichzeitiger Zustände zu
geben hat, also einen Querschnitt durch die historische Entwicklung,
die dem gegenüber als ein Längsschnitt erscheint. Diese Ausdrucks-
weise finden wir denn auch bei Götz, Kretschmer und Hettner^) und
glücklichen Namens wird erst klarer dnrcb die Gliederung in Natnr-, Kiiltur-
und politische Landschaft. Kötzschke a. a. 0. 40] gebraucht das Wort »Land-
schaft* in einem engeren, mehr wortgemässen, Sinn und bezeichnet als »historische
Landdchaftskunde* die »historisch-physikalische Geographie«, die Lehre von den
Veränderungen der Landes n a t u r , besonders durch Menschen werk.
») Vgl. Oberhummer Dentsche Literaturzeitung a. a. 0., Redlich a. a, 0. 546 f.
') Kretschmer Verb. d. 7. internationalen Geographenkongresses I(. 926, Hist.
Geogr. 1, 3 f., Götz Geogr. Zeitschr. IX. 361 f., Hist. Geogr. 3, Hettner Geogr.
Zeitschr. XI 564, 683 f. Nach Kretschmer ist es erforderlich »geeignete zeitliche
Ruhepunkte (Termine) auszuwählen*; die historische Geographie »hat eben nicht
Entwicklungsprozesse zu schildern*, sie gibt einen Querichnitt für gewisse Zeit-
punkte und die historische Geographie grösserer Perioden kann nur dadurch darge>
stellt werden, dass die Verhältnisse »möglichst zahlreicher Termine geschildert
und in ihrem ursächlichen Zusammenhange untersucht werden*. Nach Götz kann
sie »nicht das allmählige Werden und Vergehen der einzelnen Erscheinungen
Schritt fttr Schritt erzählen und begründen*, sondern fasst »gleichsam verschiedene
Querschnitte durch den emporgewachsenen Baum der einzelnen geographischen
Landesgeschichte* ins Auge. Es wird »von einzelnen Halt- und Wendepunkten
aus überschaut, inwiefern und wodurch seit dem Ende des nächst vorhergehen-
den Zeitraums das Aussehen, die sonstigen Natureigenschaften und die durch
beide hauptsächlich bestimmte Bedeutung des Landes sich änderten*. Nach
Hettner hat die Geographie nicht den Ablauf in der Zeit als solchen zu ver-
* folgen, sondern immer gleichsam einen horizontalen d. h. auf einen bestimmten
Zeitpunkt beschränkten Durchschnitt durch die Wirklichkeit zu legen.
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Zur Behandlung der historischen Länderkunde. 223
sie ist bestimmend für die Darsteliungsweise you Eretschmer und zum
Teil auch Yon Götz. Hettners Ausdruck, dass es eigentlich ,,unend-
lich viele historische Qeographien^^ gebe, ist besonders charakteristisch
f&r diese AufiBftssung, die man als „geographische^^ mit einer mehr
„historischeu^^ kontrastiren könnte. Eine solche hat sich aus ihr ent-
wickelt
Stellen wir nämlich im Sinne Ritters die geographischen Bilder
zweier vergangener Zeiten nebeneinander oder das einer Vergangenheit
neben das der Gegenwart, so treten uns Veränderungen entg^en —
and anderseits gelangen wir von einem uns bekannten Bilde durch Ver-
folgung der Veränderungen zu einem andern uns unbekannten. Setzt
man der Vergleichung weite anthropogeographische Ziele, sieht man mit
Oberhummer die letzte Aufgabe darin ^) „die gesamte Eulturentwicklung
der Menschheit in ihrer Naturbedingtheit zu begreifen^S so werden diese
Veränderungen Hauptsache. Wir gelangen dann zur Formulirung Be-
sehorners, der die historische Geographie als Anwendung der Geschichte
auf die Geographie (im Gegensatz zur Anwendung der Geographie auf die
Geschichte, die in der Anthropogeographie im engsten Wortsinn statthat)
proklamirt und dies folgendermassen erläutert: „Sie deckt die Ver-
änderungen auf, die mit der Erdoberfläche in historischer
Zeit vorgegangen sind, namentlich, aber nicht ausschliesslich
durch den Einfluss des Menschen^^*). Auch Götz nähert sich dieser
Auffassung und sucht sie mit der Querschnittheorie zu vereinbaren;
er gibt daher bald Bilder, bald Entwicklungen. Für diese Auffassung
*) Verh. d. 9. dtsch, Geographentags 250 ; ähnlich Verh. d. 7. intemat. Geo-
graphenkongr. I 144, wo auch als Endziel nicht die Länderkunde bestimmter
Zeiten bezeichnet wird, sondern die Erkenntnis der Daseinsformen, die der Mensch
hervorgebracht hat, als historisch gewordene ; Deutsche Literaturzeitung 1906,
48 »dass die Entwicklung geographischer Verhältnisse als solche,
nicht blos deren Zustand zu irgend einer Zeit, auch den Geographen zu be-
schäftigen habe*.
5) a. a. 0. 7 (Erdoberfläche im weiten Sinne des modernen Geographen, wie
sich aus dem Folgenden ergibt). Er beruft sich dabei auf Wimmer (s. o.), der
die historische Erdkunde »das zeitlich wechselnde in dem örtlich beständigen
untersuchen« lässt (Hist. Landschaftsk. 1), aber Wimmor nimmt hier das Wort
in dem weiten Sinne, der die Geosophie mit einschliesst. Götz (Hist. Geogr. 1)
stellt die »zeitlich aufeinanderfolgenden Änderungen < in den Vordergrund und
setzt der historischen Geographie die Aufgabe, die Erdräume hinsichtlich dieser
Änderungen zu »vergleichen*. Demgemäss versucht er in den »Schlussfolgerungen*
auf einigen Seiten die Änderungen, welche die gesamte behandelte Ländergruppe
betrafen, zusammenzustellen. Aber deshalb bleibt seine Behandlung doch in der
Hauptsache länderkundlich und die S. 222 Anm, 2 zitirten Stellen zeigen ihn
als Verfechter des Querschnittes.
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224 Robert Sieger.
gibt es nicht unendlich viele Geographien, sondern nur eine einzige,
die bis zar (Gegenwart heraafreicht oder vielleicht besser von ihr zu-
rückgreift. Sie will nicht Querschnitte gewinnen^), sondern einen
Längsschnitt oder verschiedene einander parallel laufende Längs-
schnitte. Sie f&hrt daher einerseits zu einer mehr erzählend-historischen
Darstellung, anderseits zu einer Anordnung nach Oegenständeu und
gewinnt somit engere Beziehungen zu der allgemeinen Geographie, der
diese Anordnung eigen ist. Das findet seinen Ausdruck darin, dass
Beschorner diese historische Geographie mit der allgemeinen An-
thropogeographie zu einer höheren Einheit verbinden will ») ; aber
sie gerät auch leicht in die Behandlungs weise der allgemeinen
physisch- biologischen Geographie^).
Diese Au&ssung hat die Darstellungsweisse in den Werken von
Enüll und Wimmer, teilweise auch bei Götz bestimmt. Sie ist aber
auch diejenige von Werken, welche sich gar nicht als historisch-geo-
graphische bezeichnen, nämlich von Länderkunden der Gegenwart, die
es mit der genetischen Erklärung der Tatsachen sehr genau nehmen,
wie die Werke von Partsch über die jonischen Liseln und über Schlesien,
von Kegel über Thüringen, von Oberhummer über Cypern. ßedlich*)
I) Einen solchen strebt Beschorner (a. a. 0. 9 ff.) doch an, indem er als Aus-
gangspunkt für die Verfolgung der Veränderungen eine Rekonstruktion des
ältesten historischen Zustandes verlangt. Dann sollen die Veränderungen
bis zur Gegenwart verfolgt werden. Diese AufiiEissung ist wohl dadurch
entstanden, dass die Orts- und Flumamenforschung, die besonders betont wird,
oder die antike Überlieferung vielfach ein Bild gewinnen lässt, von dem die
Brücken zur späteren Überlieferung schwer zu schlagen sind, aber sie übersieht,
dass — abgesehen von der grösseren Sicherheit des rückscbreitenden Wegs —
dies Anfangsbild aus Zügen recht verschiedenen Datums zusammengesetzt sein
muss. Vgl. unten S. 243, 248.
«) Er spricht von der Anthropogeographie, die er mit der historischen Geo-
sophie Wimmers gleichsetzt und für die er sogar diesen Namen vorzöge. Nun
deckt sich allerdings dem Wortlaute nach Wimmers Definition der historischen
Geosophie mit der schärferen Formulirung, die Richter der speziellen Anthropo-
geographie gegenüber der allgemeinen gegeben hat, (s. S. 216), aber Wimmer hat
dabei doch wohl mehr die allgemeine Anthropogeographie im Auge gehabt (iden-
tifizirt er doch den Inhalt seines geplanten Werkes so sehr mit Ratzeis I. Band,
dass er nach dessen Erscheinen jenes fallen Hess). Die spezielle Anthropogeographie
fällt überdies nach Beschorners Definition i n seine historische Geographie i. e. S. .
wir müssen also an die allgemeine denken. Beschorners Schema ist: Kultlir-
geographie (historische Geographie im weiteren Sinn) = Anthropogeographie -\-
histori scher Geographie im engeren Sinne (historischer Landschaf tsknnde).
3) z. B. bei der Betrachtung von Klimaschwankungen, Erdbebenschwärmenr
Wasserstands- und Strandverschiebungen.
*) a. a. 0. 546 f.
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Zur Behandlung der historischen Länderkunde. 225
hat denn auch diese Darstellungen „historisch-geographisch*^ genannt.
Aber in einem gewissen Masse mass jede moderne Länderkunde zum
Verständnis der Tatsachen des Heute in die Vergangenheit zurück-
greifen. Die Betrachtung der Veränderungen lässt sich somit von
der Betrachtung der Zustände nicht wohl trennen. Das lehren uns
Werke, die so wenig der „historischen Geographie'* zugerechnet werden
können, wie Pencks Deutsches Beich oder Hettners Europäisches Buss-
land. Die Untersuchung der Veränderungen ist eine Vor-
arbeit — und zwar, soweit sie nicht in geologische Zeiträume zurück-
greif!;, eine historische Vorarbeit — für die geographische Länderkunde
überhaupt. Wir könnten sie daher aus der historischen Länderkunde
ausscheiden und ganz der Geschichte zuweisen, trotz der besonderen
Anregungen, welche sie immer wieder aus jener empfangt^), dann
würden wir aber übersehen, dass sie gerade in der Betrachtung
der Zustände vergangener Zeiten naturnotwendig ent-
halten ist. Das Gegenwärtige können wir zur Not noch unter Ver-
zicht auf einen Vergleich und eine Erklärung einfach als Tatsächliches
betrachten; wenn wir aber das Bild yergangener Zustände malen, haben
wir dabei immer das Bild der Gegenwart im Auge und fassen jenes
erst aus den Veränderungen, die es gegen dieses zeigt, deutlicher auf.
In der historischen Länderkunde ist also notwendig die Betrachtung
der zeitlichen Veränderungen enthalten. Die logisch mögliche Unter-
scheidung lässt sich psychologisch und praktisch nicht aufrechter-
halten«).
Kommen wir so zu dem Schlüsse, dass von den beiden noch
lebenskräftigen Definitionen der ,^historischen Geo-
graphie^' jede für sich allein zu eng ist, dass diese Dis-
ziplin vielmehr die oben unter 3. und 4 hervorgehobenen
Wissenszweige auf das engste verbindet, so haben wir dabei
doch zwei logische Teile, einen geographisch-chorologischen und
einen historisch-chronologischen, konstatirt, deren relative Bewertung
verschieden ausfallen kann und wohl zwischen Historiker und Geo-
graphen zumeist verschieden ausfallen wird. Je nachdem wir in dem
einen oder andern die eigentliche Endaufgabe des Faches erblicken,
dem einen oder andern mehr die Bolle der Hilfswissenschaft zuweisen,
dem einen oder andern auf die Darstellung und auf die Untersuchung
>) Aus dem Gesamtbild werden neue Einzelzöge, aus dem Bild der Wechsel-
wirkung wirksame Faktoren erat deutlich, deren Entwicklung dann Gegenstand
neaer Untersuchungen werden mag.
») Vgl. Hettner, Geogr. Zeitschr. IX (1903) 29 f., Partach, Clüver 49 f.,
Kretschmer Hist. Geogr, 8.
Mitteilungen XXVUI. 15
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226 Robert Sieger.
massgebenden Einfluss geben, werden wir mehr geneigt sein, die histo-
rische Geographie als einen Teil der Geographie oder der Geschichte an-
zusehen i). Wir wollen uns dabei bescheiden, sie an die Grenze beider
Gebiete zu stellen und als Arbeitsgebiet von Gelehrten anzusehen, die auf
beiden gut zu Hause sind 2) — aber der Streit, den wir vermeiden,
ist nicht gar so müssig, als er zumeist erscheinen mag. Denn fast alle
Probleme der historischen Geographie lassen sich mehr geographisch
oder mehr historisch ansehen. So kann auch die Darstellung und
Untersuchung von Veränderungen geographisch gefasst werden, indem
— worauf Hettner hinweist — aus den einzelnen Veränderungen die
geographische Eigenschaft der Veränderlichkeit ermittelt wird. Die
Erkenntnis der Art der für eine gewisse Zeit ermittelten Veränderungen
— fortschreitende, oscillatorische, unregelmässige — mag dann wieder
den Anstoss zu ihrer weiteren chronologischen Verfolgung geben. Und
gerade aus dem chronologischen Teil unserer Disziplin erwächst, wie
schon angedeutet, eine engere Beziehung zur allgemeinen Geo-
1) Trotz aller methodischen Differenzen betrachten die modernen Geographen
die historische Länderkunde und die Lehre von den Veränderungen durchaus als
geographische Disziplinen, so Partsch, Eretschmer (vgL Eist. Geogr. 8 ff.)i Wimmer,
Hettner. Auch Oberhummer hat seine Äusserungen vom 9. deutschen Geographen-
tag (238, 260), dahin kommentirt (Yerh. d. 7. internat. Geographenkongresses I 143,
Stellung d. Geogr. 10 f.), dass er sie nicht als Teil der Geschichte oder als eig^ene
Wissenschaft, sondern als Geographie auffasse. Und wenn Kretschmer Eist. Geogr.
17 sagt, historische Geographie und Geschichtswissenschaft seien »prinzipiell«
ebenso schwer zu trennen, wie Geologie und Geomorphologie, so soll dies — wie
der Vergleich zeigt — den geographischen Charakter dieser Disziplin nicht tangiren
(vgl. ebd. 9 f.). Richtiger wäre es allerdings zu sagen, dass ihr Betrieb von dem der
Geschichte praktisch und im Einzellall schwer za trennen ist. Von historischer Seite
betont Kötzschke a. a. 0. 400 f., dass die bist. Geogr. nicht blos Hilfswissen*
Schaft der Geschichte sei, sondern selbständige wissenschaftliche Bedeutung habe.
Dass sie auch Hilfswissenschaft der Geschichte ist, wird von geographischer Seite
nicht verkannt (vgl. Richter, Untersuchungen z. bist. Geogr. d. Erzstiftes Salzburg,
Mitt. d. Inst. Ergbd, I., 596 ff., Grenzen der Geographie 10, Eretschmer Hist.
Geogr. 1 u. a.). Man wird der starken Betonung historischer Arbeit auf dem
Gebiete der historischen Topographie, wie sie Redlich a. a. 0. 5^8 geltend
macht, zustimmen können, ohne mit Wagner Geogr. Jahrbuch XII (1888) 439
diesen Zweig deshalb der Geschichte zuweisen zu müssen. Ich sehe nämlich keine
Möglichkeit, die historisch- topographischen Probleme von denen der historischen
Länderkunde auszusondern; eher wird man die Ortsnamenkunde als eine beson-
dere philologische Hilfswissenschaft absondern können.
*) Auch Hettner hat seine Ansicht (Geogr. Zeitschrift IV 319), dass die histo-
rische Geographie ins Arbeitsgebiet des Historikers falle, aufgegeben (ebd.
XI, 564) und steht mit Beschorner (a. a. 0. 8), Redlich (a. a. 0. 551, 559) und den
meisten Geographen auf dem Standpunkte, dass die Lösung ihrer Aufgaben geo-
graphisch gebildete Historiker oder historisch geschulte Geographen erfordere.
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Zur Behandlung der historigchen Landerkunde. 227
graphie. Die Vergleichung zweier länderkundlicher Bilder — ver-
schiedener Zeit, wie verschiedenen Orts — muss diese Bilder in Teile
xerlegen, die nacheinander verglichen werden. Räumliche Zerlegung
kann nicht weiter gehen, als zu den kleinsten Gebieten von selbstän-
diger Eigenart, deren Erscheinungen sich noch ohne Übergreifen in
andere Gebiete erfassen lassen. Also tritt sehr oft die IS otwendigkeit einer
Gliederung nach Gegenständen ein, einer allgemeingeographischen
Betrachtung. Und ebenso führt die Verfolgung eines Faktors durch
die Zeit hindurch dazu, seine Änderungen in dem behandelten Gebiete
mit denen desselben oder des nächstverwandten Faktors in andern
Teilen der Erde zu vergleichen. Wird so die Kenntnis allgemeiner
Vorgänge — wie der Elimaschwankungen — gewonnen, so ermöglicht
diese Kenntnis wieder die Einordnung lokaler, überlieferter Vorgänge
in einen grösseren Zusammenhang und damit ihre Erklärung.
So ist die historische Geographie Hilfswissenschaft der Geschichte
und Hilfswissenschaft der Geographie der Gegenwart, sowohl der all-
gemeinen, wie der länderkundlichen. Wir wollen sehen, was diese
von ihr verlangen und wie sie ihnen entgegenkommt. Dazu wollen
wir von ihrer Gliederung in den mehrgenannten Werken ausgehen, die
ihrerseits von der theoretischen Auffiassung der Autoren bestimmt ist,
und zu der Solle, die Quer- und Längsschnitte in der Darstellung
spielen, erst am Schlüsse Stellung nehmen.
II. Begrenzung und Einteilung.
Wie schon Ernst Kapp in der Geographie nach ihrer Beziehung
auf das ungestörte Wirken der Natur, die Einwirkung des Menschen
auf die Natur und die vom Menschen geschaffenen Staaten physische,
Kultur- und politische Geographie unterschied, so spricht Wimmer
von der historischen Naturlandschaft, historischen Kulturlandschaft und
der historisch-politischen Landschaft^). Diese Gliederung ist mit ge-
wissen Abweichungen in allen neueren „Historischen Geographien"
festgehalten worden 2). Man hat aber diesen drei Teilen der histo-
>) Historische Landschaftskimde 12, entsprechend den drei Kategorien um-
gestaltender Ursachen (11): Naturkräfte, Tätigkeit des den Boden kultivirenden
Menschen, Tätigkeit des sich politisch zusammenschliessenden Menschen. Die
S. 10 genannten Elemente der Landschaft (Bodenplastik, Vegetationsformen,
athmosphärische Verhältnisse, architektonische Staffage, politische Zugehörigkeit
oder Selbständigkeit), die Wimmer durchaus berücksichtigt (und ebenso Knüll),
sind nicht das oberste Einteilungsprinzip.
*) Knüll V, lässt nur aus praktischen Gründen die politische Geographie weg.
<5öt2, Geogr. Zeitschr. IX 361 ff., unterscheidet Natur, Kultur und >LageS d.i. die
15*
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228 Robert Sieger.
rischen Geographie eine sehr verschiedene Bewertung angedeihen
lassen.
Jene Auffassung, welche die historische Geographie wesentlich
anÜiropogeographisch behandelt sehen will, nimmt — wie schon er-
wähnt — ihre Begründung aus dem verschiedenen Grade der Ver-
änderlichkeit (oder vielleicht besser: aus der verschieden leichten Er-
fassbarkeit der Änderungen), den die physische Geographie mit Bin-
schluss der biologischen gegenüber den geographischen Verhältnissen
des Menschen zeigt. Auf physisch geographischem Gebiete, nament-
lich im engeren Sinne des Wortes kann die Geographie der Ver-
gangenheit am meisten aus jener der Gegenwart interpoliren und muss
es nach der Art der Quellen auch am meisten^). Deshalb hat man ge-
meint, dass die historische Geographie sich von jener der Gegenwart
, eigentlich ** nur im anthropogeographischen Teile unterscheide*).
Eretschmer hat demgemäss auch die physische Geographie nur ein-
leitungsweise und wesentlich vom Standpunkte der Gegenwart aus
behandelt, ihre Veränderungen nur nebenher und mit geringerem Ge-
durch die Wirkungen der Natur und der Bevölkerung bestimmte anthropogeo-
graphische Stellung oder Bedeutung. In seiner »historischen Geographie* ist eine
andere Gliederung durchgeführt, in der physische und Eulturgeographie zu drei
Abteilungen verschmolzen sind, die Lage die 4. bildet. Kretschmer Hist. Geogr.
6 und Beschorner a. a. 0. 11 billigen die Dreiteilung Wimmers. Hingegen unter»
scheidet Eötzschke (401) die historisch-physische Geographie (historische Land-
schaftskunde), welche die Veränderungen der Landesnatur, insbesondere
durch Menschenwerk, zum Gegenstande hat, die historische Bevölkenings- und
Siedlungsgeographie (historische Siedlungskunde), die historisch-politiscLe Geo-
graphie und die historische Kulturgeographie, der es sich vorzugsweise um Wirt-
schafts- und Verkehrsgeographie, aber auch um Erscheinungen geistiger Kultur
(z. B. Konfessionen) handle. Dem entspricht die Gliederung seines Abrisses der
hist. Geogr. Deutschlands im Ganzen s. u. S. 234 Anm. 3.
*) Richter, Grenzen d. Geogr. 11 »dass z. B. die meteorologischen Beob-
achtungen der letzten 50 Jahre uns mehr und genaueres über das Klima voa
Griechenland sagen, als die ganze antike Literatur«. Vgl. Kötzschke a. a. 0. 411.
«) Hettner, Geogr. Zeitschr. XI 564 (vgl. IV 319); ebenso Kretschmer, Verh.
d. 7. intemat. Geographenkongr. II 928: »Es soll ... die historische Geographie
nicht in einer historischen Topographie und Kartographie ihr alleiniges Endziel
sehen, sondern zu einer historischen Kulturgeographie sich entfalten * (vgl. 923 f.,
Hist. Geogr. 1 ff., 7 ff"., 17 f.) [Die dort ausgesprochene Ansicht, dass die hist.
Geogr. wesentlich als ein Teil der Anthropogeographie, gleichsam eine »spezielle
Anthropogeographie« anzusehen sei, hat er neuerlich Hist. Vierteljahrschr. 1906,
461 f. nachdrücklich heiTorgehoben.] Partöch, Clüver 40 spricht von dem »sich
gleichbleibenden Canevas der Landesnatur« und den »bunt wechselnden Fäden
des darauf eingestickten Kulturbildes*. Noch schärfer Richter a. a. 0. 12 f.
[Schlüter, Ziele d. Geogr. d. Menschen, 45 nennt die hist. Geogr. »das geschieht-
liehe Seitenstück zur Anthropogeographie«.]
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Zur Behandlung der historischen Länderkunde. 229
wichte als die Änderungen der Nomenklatur angemerkt^). Doch liegt
darin o£Fenbar eine ünterschätzung ihrer Veränderlichkeit. So sehr
im Bilde der einzelnen Landschaft die Veränderungen der Landes-
natur, namentlich die ohne Zutun des Menschen erfolgten, auch zu-
rücktreten^ so deutlich werden sie einer auf sie speziell gerichteten
allgemeinen Behandlung, wie sie schon von Hoff versuchte'), und
gerade aus deren Ergebnissen, die aus der Vergleichung ausgedehnter
Gebiete und Zeiträume erwachsen sind — etwa in Bezug auf Elima-
schwankungen, Elimaänderungen und Strandverschiebungen, Verschie-
bungen Ton Natur- und Hoheugrenzen — ergeben sich wertvolle Tat-
sachen und Anregungen für die spezielle Betrachtung eines Gebietes oder
einer Zeit. Wenn auch Richter, der so viel zur Erkenntnis der natür-
lichen Veränderungen beigetragen hat, sagen durfte, dass „sie ein Gegen-
stand der Forschung Einzelner, aber nicht der Inhalt eines Faches sein
können''«), so bildet ihre Erforschung doch einen wichtigen Teil dieses
Faches — einen Teil, auf dessen Bedeutung für den Historiker Redlich^)
mit Recht hinweist und dem auch Eretschmer eine erhebliche Bedeutung
für die historische Länderkunde zuerkennt^). Sie findet demgemäss
auch eingehende Berücksichtigung bei EnüU und noch mehr bei Götz,
der sich insbesondere bemüht, eine grosse Veränderung der Eultur-
länder, ihre zunehmende Austrocknung in historischer Zeit, nachzu-
weisen«). Wimmers „Geschichte des deutschen Bodens" ist schon durch
ihre engere Aufgabe dazu veranlasst, besondere Beachtung auch den
natürlichen Veränderungen zuzuwenden.
Dem Historiker, der sich der historischen Geographie als Hilfs-
wissenschaft bedienen will, ist mit einem Abriss der physischen Geo-
graphie, wie ihn Eretschmer bringt — in dem überdies die orohydro-
graphische Topographie vor allem berücksichtigt, das Elima ganz neben-
her (allerdings noch am ehesten historisch) behandelt wird — nicht
M [Ich mu88 trotz Eretschmers Antikritik gegen Beschorner, a. a. 0. 464 f.,
dieses Urteil aufrechterhalten.]
») Geschichte der durch Überlieferung nachgewiesenen natürlichen Verände-
rungen der Erdoberfläche (Gotha 1822—1841).
«) a. a. 0. 13.
*) a. a. 0. 549 f., 555 ff.
^) Verh. d. 7. intemat. Geographenkongr. II 929 f. (er weist diese Kapitel wohl
dem Arbeitegebiet des historischen Geogiaphen, aber nicht eigentlich der histo-
rischen Geographie selbst zu, sieht also wohl in ihr nur eine Vorarbeit f^r diese),
ähnlich Hist. Geogr. 7 f.
«) Kaum mit durchschlagendem Erfolge. Jedenfalls aber legen seine Aus-
fthrungen die Notwendigkeit dar, diese Frage för Mitteleuropa und die Mittel-
meerländer einer gpründlichen Spezialuntersuchung zu unterziehen.
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230 Robert Sieger.
gedient. Wenn er sich über den Schauplatz historischer Ereignisse im
einzelnen orientiren will, mnss er zur Spezialkarte und Spezialbe-
Schreibung greifen, aber auch wenn er den geographischen Bahmen
für ein grösseres historisches Gemälde gewinnen, die natürliche Aus-
stattung eines Baumes kennen lernen will, bedarf er der ausführlichsten
und eindringendsten Geographie der Gegenwart. Die historisch-geo-
graphische Darstellung hat f&r ihn vor allem durch die Darlegung der
Veränderungen Wert, wie sie ihm Götz, Wimaier und in knapper Zu-
sammenfassung Knüll zu bieten suchen, und durch das aus ihr zu
ermittelnde Bild der faktischen abweichenden Zustände zu einer be-
stimmten Zeit. Damit ist durchaus yereinbar, dass Werke, wie Neu-
mann-Partsch' physikalische Geographie von Griechenland oder die
entsprechenden Teile von Kissens Italischer Landeskunde dem Histo-
riker höchst dienlich sind. Denn sie bieten ihm eine eingehende Dar-
legung des Bleibenden im natürlichen Landesbild, hinreichende Hinweise
auf das Veränderliche und überdies eine spezifische, geographische Inter-
pretation (und Berichtigung) der antiken Überlieferung. Analoge Ver-
suche auf anderem Boden wären schwierig, aber lohnend, z. B. für das
mittelalterliche Mitteleuropa. Die wesentlichste Vorarbeit ist indes die
Untersuchung der natürlichen Veränderungen.
Diesen steht nun der Historiker anders gegenüber als der Geo-
graph, den sie nicht in ihrem zeitlichen Verlaufe interessiren, son-
dern nur insoferne als sie — oder anders ausgedrückt die Veränder-
lichkeit — sich als Eigenschaft der Erdoberfläche auffassen lässt^).
Dem Historiker aber ist die Veränderung ein Ereignis, an dessen ge-
nauer Kenntnis und an dessen Datirung ihm gelegen ist. Wenn es
dem physischen Geographen und auch dem Anthropogeographen ge-
nügen mag zu konstatiren, dass sich dieser und jener Teil Skandi-
naviens seit dem Auftreten des Menschen um so und so viel Meter
über die alte Strandlinie gehoben hat und dass dies ein allmäliger Vor-
gang war, will der Historiker wissen, wo das Meer zu einer bestimmten
Zeit seine Grenze fand. Es war daher berechtigt, dass man das Mass
der Verschiebung, das die Naturforschung des 18. Jahrhunderts glaubte
*) So Hettner, G. Z. IX 29 f. von der physischen Geographie. Auch für die
Anthropogeographie kommt mehr die Art der natürlichen Veränderlichkeit, als
die genaue Zeit der einzelnen Etappen in Frage. Man kann das auch so ans-
drücken: dem Geographen steht das Wann hinter dem Wo, aber auch hinter
dem Wie und dem Wie gross der Veränderungen zurück und auch das Wie
lange ist ihm hauptsächlich als Mass für die Grösse der jeweiligen natürlichen
Umgestaltungen Ton Interesse. Der Historiker aber fragt: Wann? und Wie
lange? und dann für die einzelnen Teilvorgftnge nach dem Wie.*
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Zur Behandlung der historischen Länderkunde. 231
konstatiren zu können (Celsius), auch sofort zur Kritik der alten
schwedischen Geschichte und Chronologie zu verwerten strebte (Dalin).
Ebenso sucht der Geograph in den Ergebnissen historisch-geographischer
Untersuchungen über klimatische Schwankungen neben der Aufklarung
des Vorganges selbst Yomehnüich nach der Periodicität, den Histo-
riker interessiren die einzelnen Epochen als solche; in einer fort-
laufenden Umgestaltung sieht der Geograph eine Summirung gleich-
artiger Naturvorgänge, der Historiker eine Entwicklung. Diese Ver-
knüpfung mit verschiedenen Vorstellungsreihen in beiden Disziplinen
führt den Historiker zu einer strengeren chronologischen Fixirung, als
sie der Geograph verlangt. Diesem ist der strenge Winter dieses und
jenes Jahres, in dem Sund und Belte zufroren, ein Beleg für die
Beschaffenheit der damaligen Elimaschwankungsperiode, der den gleichen
Wert behält, wenn es sich herausstellt, dass er ein Jahr früher oder
später eintrat. Dem Historiker ist er ein Ereignis, das weii^reifende
Folgen haben konnte und vielleicht hatte (wie beim Überfall Karl X.
auf Dänemark und in ähnlichen Fällen), dessen chronologische Fixirung
also weitere historische Vorgänge aufklären kann. Ähnlich steht es
mit Vulkanausbrüchen, Erdbebenschwärmen, Sturmfluten, Gletschervor-
stoBsen u. s. w. Solange derartige Veränderungen aus historischen
Quellen ermittelt werden müssen und es in der Begel der Historiker
ist, der auf die Nachrichten zuerst stösst, wird es an der möglichst
genauen Zeitbestimmung nicht fehlen ; die Arbeit des Historikers wird
dem physischen Geographen das Material liefern, um Perioden und
Unterperioden zu erkennen. Es gibt nun aber Fälle, in welchen die
Erkenntnisquellen für natürliche Veränderungen in historischer Zeit,
wie Götz sagt „zum geringeren Teile die dem Historiker eignenden,
nämlich Schriftzeugnisse, vielmehr zumeist physischer oder äusserlicb
greifbarer Art: Bodenschichten, Form Veränderungen, Beste der organi-
schen Welt (Torf, Grabeinschlüsse u. a.), Gewächseverbreitung, Tier-
wanderung, Schutthaufen und Euinen, erhaltene Bauten und Wege, im
Boden konservirte Arbeitsprodukte des Menschen u. a. m.'^^) sind. Die
Wichtigkeit solcher Erkenntnisquellen neben der historischen Über-
lieferung wird meist sehr gering angeschlagen, von Götz dagegen eher
zu hoch. Seine Darstellung zeichnet sich daher dadurch aus, dass sie
die auf geographisch-naturwissenschaftlichem Wege ermittelten Ver-
änderungen in den Vordergrund stellt. Sie zeigt uns aber, dass die
») Historische Geographie 3 (vgl. G. Z. IX 362). Man gestatte mir hier
mit Götz Über die speziell in Rede stehenden natürlichen Umgestaltungen
hinauszugreifen. Kretschmer charakterisirt die Veränderungen der Erdoberfläche
in historischer Zeit kurz Hist. Geogr. 7.
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232 Robert Sieger.
80 gewonnenen Ergebnisse zumeist dem Historiker zeitlich zu unbe-
stimmt sind. Immerhin vermag nicht selten der morphologische und
geologische Befund brauchbare Minimal- oder Maximalgrenzen zu liefern,
die umso sicherer sind, je mehr sie durch den prähistorischen oder
archäologischen Befund unterstützt werden. Die Untersuchungen dieser
Art, die auch dem Historiker Anregung geben, sollten daher mit
historischen und archäologischen Detailstndien öfter und enger yer-
bunden werden. Auch in jenen Fällen, wo man durch Bückschluss
aus den heutigen Verhältnissen und durch geographische Interpretation
spärlicher älterer Überlieferungen die Zustände der Vergangenheit zu
ermitteln sucht, z. B. alte Eüstenlinien aus dem heutigen Wachstum
eines Deltas, dem Mass der heutigen Äbspülung oder den heutigen
Pegelmessungen, ferner bei Klima-, Gletscher-, Seeschwankungen u.
s. w. Hier können einige wenige sicher ermittelte ältere Daten ge-
nügen, um den Massstab sicher zu stellen und mit ihm die Zustände
einer beliebigen Vielheit von Epochen. Aber gerade hier ist neben
der historischen Kritik die naturwissenschaftliche besonders wichtig.
Die annalistischen Nachrichten über Witterungsanomalien u. s. w., auf
welche Bedlich mit B^cht hinweist i), sind vielfach nicht klar genug,
um als Bausteine zur Geschichte des Klimas Verwendung zu finden.
Es genügt also hier nicht die Rektifikation des Datums, sondern es
müssen die Nachrichten auch inhaltlich gründlich geprüft werden*).
Genügte zui Auffindung der Quellenstellen und zur chronologischen
») a. a. 0. 554 f.
>) Ich exemplifizire an einem Beispiel, das mir seit Jahren am Herzen liegt,
der Liste »strenger Winter*, die von Naturhistorikern ohne weitere Detail-
angaben immer wieder verwertet wird, obwohl schon der flftchtigste Blick zeigt,
dass darin dieselben Vorgänge oft bei zwei, ja drei Jahren wieder vorgebracht
sind. Ebenso nötig wie die Richtigstellung der Daten ist hier die inhaltliche
Sonderung. Die Bezeichnung umfasst sehr verschiedene meteorologische Zustände.
Ich führte 1893 (Zeit^chr. d. Ges. f. Erdk. Berlin 1893, 91) an: »solche Winter,
in welchen niedere Temperatur lange genug andauert, um Unbehagen und
Schaden hervorzurufen, ohne dass sie sehr niedrig zu sein braucht, oder Winter
mit besonders niedriger Mitteltemperatur oder solche mit sehr nied-
rigen Temperaturextremen oder endlich solche, in welchen begleitende
Umstände, wie heftige Winde, reichliche Schneefalle u. s. w. die Kälte beson-
ders empfindlich machen. < Ich hätte noch hinzufügen können: »solche, in
denen der Frost zu einer Zeit eintrat, in welcher er der Vegetation, dem
Verkehr u. s. w. besonders hinderlich war«. Die eine Art kann man mit mehr,
die andere mit weniger Berechtigung als Anzeichen einer kaltfeuchten Brüokne r-
schen Periode ansehen. Daher sind nur jene Quellenstellen von Belang, welche
Einzelheiten bringen.
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Zur Behandlung der historischen Länderkunde. 233
Fixiraug die Arbeit des Historikers, so ist hier wieder der beiderseitig
gebildete historische Geograph von Nöten.
Es bedarf kaum einer Hervorhebung, dass die natürlichen Yer-
ändemngen sich bei unserer heutigen Kenntnis oft nicht von den
durch Menschenhand bewirkten trennen lassen, also auch der physische
Teil der historischen Geographie nicht von der historischen Kultur-
geographie. Oft greifen beide ineinander, oft ist es strittig, ob die
eine oder andere ein Problem mit Becht beansprucht. Suchen wir mit
Th. Fischer und Götz die Ursache der wirtschaftlichen Verschlechterung
im Mittelnieergebiet in einer allmäligen Austrocknung in historischer
Zeit, so gehört sie in das eine Kapitel; sehen wir mit Partsch hier
nur das Walten historischer Ursachen, Verwüstung, Verfall der Wasser-
wirtschaft, Waldzerstörung, geänderte Verkehrsverhältnisse u. s. w., so
ist dies in dem andern Kapitel zu behandeln. Entsumpfiing, Entwal-
dung, Strandverschiebuug, Aussterben und Einwandern von Tieren und
Pflanzen mag aber oft auch beiderlei Ursachen zugleich entsprechen.
Daraus ergibt sich, dass die Disposition, wie sie Wimmer ursprünglich
aufstellte, in der Untersuchung, vollends aber in der Darstellung nicht
streng durchführbar ist. Aber auch die Beaktion der Natur gegen den
Menschen und selbst die statischen Tatsachen der Anthropogeographie
lassen sich nicht völlig getrennt behandeln. So wird insbesondere in der
länderkundlichen Darstellung Natur- und Kulturlandschaft zu einem
einheitlichen Bilde, während sich die politische Landschaft eher selb-
ständig betrachten lässt.
Das erkennen wir auch daran, dass Kretschmers strenge Dispo-
sition manchmal Zusanmiengehöriges trennen muss, etwa die natürlichen
Umgestaltungen der Flussläufe von der Kanalisation, die Mineralschätze
und ihre Nutzung von dem Gebirgsbau. Bei den übrigen drei Autoren
aber finden wir Natur- und KulturbUd miteinander mehr oder weniger
verwoben. Götz unterscheidet innerhalb der einzelnen Länder und
Perioden in der Begel 1. Aussehen und Ausstattung der Länder, vor
allem Pflanzen- und Tierwelt mit dem Hinweis auf klimatische Zustände
und die Einwirkung des Menschen, 2. die Besiedlung mit den Wegen
und „besonders ins Auge fallenden Werken des Erwerbslebens", 3. die
Änderungen an Festboden, Wasser oder auch Klima, welche „das
unabhängige oder vom Menschen nur massig beeinflusste Walten der
Naturkräfte herbeifährte'', dazu 4. die anthropogeographische Lage.
Knüll und Wimmer, dessen letztes Werk sich ebenso wie jenes über
Palästinas Boden 1902 eine engere Aufgabe setzt, disponiren nach
Materien; Knüll behandelt der Beihe nach: 1. die natürlichen Ver-
änderungen der Küsten und Gewässer, 2. den Wechsel der Bewohner
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234 Robert Sieger.
(Völker), 3. die Besiedlung, 4. die Veränderungen in Pflanzen- und
Tierwelt auf dem unbesiedelten und 5. jene auf dem besiedelten Boden,
6. die Erschliessung der Bodenschätze 7. die Siedlungsarten, 8. die
Strassen, 9. die Bauformen i). Wimmer teilt sein Buch in zwei Haupte
abschnitte: der erste ,der historische Wild- und Kulturboden • ist chrono-
logisch angeordnet, der zweite ^das historische Pflanzenleben' syste-
matisch (wohl zu systematisch ffir Historiker und Geographen, während
die Anordnung dem Naturforscher nicht fehlerfrei erscheint)*). Es zeigt
sich bei allen drei Autoren somit wohl eine gelegentliche abgesonderte
Betrachtung von Kapiteln rein physischer oder reiner Eultnrgeographie,
aber keine scharfe Sonderung beider Gebiete«). Die Dispositionen selbst,
die dem verschiedenartigen Charakter der Werke entsprechen (bei Götz
der vorherrschend naturwissenschaftlichen Tendenz, bei Knüll der
knappen Übersicht für Lehrer) sollen hier niclit weiter besprochen
werden.
Ein Teil der allgemeinen Bemerkungen, die wir oben S. 230 über
den physischen Teil der historischen Geographie machten, gilt an-
gesichts dieser engen Verbindung wohl auch für den kultur- oder
anthropogeographischen. Wie auf jenem, verlangt der Historiker
») Die Disposition ist vorwiegend chronologisch bei 2, 3, 8, 9, dagegen vor-
wiegend systematisch bei 1, 4, 6; bei 6 und 7 richtet sie sich nach Völkern und
Gebieten (auf die Wichtigkeit der Völkerscbichten in der Eulturgeographie ist
wiederholt, z. ß. auch von Beschorner hingewiesen worden). Chorologisch ist sie
nur in Unterabteilungen. Der 10. Abschnitt bietet eine Übersicht nach Perioden.
Kapitel 4 nmschliesst auch menschliche Eingriffe. Die Bauformen, über deren
Stellung in der Siedlungsgeographie die Ansichten auseinandergehen, hatte schon
1885 Wimmer in der »historischen Kulturlandschaft« unter dem Gesichtspunkt
»Umwandlungen der architektonischen Staffage* berücksichtigt.
'^) Geographischen Gesichtspunkten ist in diesem 2. Teil nur die Auswahl der
behandelten Spezies entsprungen. Die Berechtigung, sein Buch »historisch-geo-
graphisch* zu nennen, schöpft Wimmer (S. 2) aus dem Objekt, dem Boden,
dessen Beschreibung eine geographische Aufgabe sei, also auch eine der histo-
rischen Geographie.
«) Kötzschke a. a. 0. hat seiner theoretischen Stellung gemäss (s. S. 227 A. 2)
den Abriss der bist. Geogr. Mitteleuropas derart behandelt, dass er im 2. Ab-
schnitt das, was er Natur- und Kulturlandschaft nennt, zusammen vorführt. Es
umschliesst natürliche und menschliche Umgestaltungen der Natur, auch der
organischen. Die anderen Abschnitte behandeln den Namen Deutschlands und
seiner Bewohner, die Grenzen des deutschen Volks- und Sprachgebiets, die Sied-
lungsgeographie, die Wohnsitze der Völker und Stämme und die politische Geo-
graphie. Betrachton wir die beiden zuerstgenannten als einleitend, so sehen wir
also drei seiner theoretisch geforderten vier Hauptteile vertreten (die Siedlimgs-
und Bevölkerungsgeographie in zwei Abschnitten), der wirtschaftlich-kulturolle
ist aber aus praktischen Gründen weggelassen.
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Zur Behandlung der historischen Länderkunde. 235
auf diesem Gebiete, dass ihm die historische Geographie jene Abweich-
QDgen der vergangenen von den heutigen Zuständen klarlege, die er
nicht unmittelbar aus den für seine speziellen Untersuchungen zugäug-
lichen Quellen ermitteln kann — und dass sie ihn dadurch verhindere,
falsche Schlüsse auf Grund des Gegenwartsbildes zu ziehen. Seine
Quellen sagen ihm aber über Tiere und Pflanzen mehr, als über die
Bodenform und das Klima und über den Menschen viel mehr, als über
Tiere und Pflanzen. Die Siedlungs-, Bodungs-, Verkehrsgeschichte z. B.
sind dem Historiker Teile seines eigentlichen Arbeitsgebietes, scharf
gesondert von der Siedlungs-, Landwirtschafls-, Verkehrsgeographie
und man wird sie kaum der Geographie zurechnen wollen >). Auf diesem
Gebiete muss daher der historisch- chronologische Teil unserer Disziplin
vor dem chorologischen zurücktreten; die wechselseitige Verknüpfung,
die räumliche Beziehung der vom Historiker überlieferten einzelnen
Daten, anders ausgedrückt die länderkundliche Behandlung steht hier
im Vordergrund. Durch eine möglichst streng geographische
Auffassung kann hier die historische Geographie sowohl der Historie,
wie der Geographie der Gegenwart am besten dienen d. h. beiden am
meisten neues Material und neue Anregung geben. Dem Historiker
speziell gibt sie das Bild der natürlichen Möglichkeiten, an denen er
die historische Leistung des Menschen messen kann, und die Wechsel-
beziehungen zwischen Land und Leuten für eine gegebene Zeit und
ein gegebenes Gebiet. Dies Gebiet — so verlangt der länderkundliche
Gesichtspunkt — soll ein grösseres oder kleineres Natur gebiet sein,
eine geographische Provinz, denn der Geograph will die mannigfachen
Wechselwirkungen bis an jene Grenzen verfolgen, von denen ab ihr
System wesentlich anders erscheint. Es soll aber auch ein historisches
Gebiet sein, das durch gemeinsame Geschichte verbunden ist, denn auch
») In geographischen Arbeiten über Pässe und Strassen pflegt die Benützungs-
geschichte dieser Verkehrswege den umfangreichsten Teil einzunehmen — mit
Unrecht dort, wo diese Vorarbeit bereits vom Historiker geleistet wurde, mit
Recht, wo der Geograph die Arbeit des Historikers noch nicht getan findet und
sie sich selbst wohl oder übel verrichten muss. Keineswegs kann ich Kötzschke
(Hist Vierteljhrschr. 1906, 377) zustimmen, dass die Siedlungskunde als historisch-
geographische Teilwissenschaft Siedlungsgeographie und Siedlungsgeschichte in
sich vereine, sondern sehe hier zwei getrennte Disziplinen, die einander Hilfs-
wissenschaft sind. Für Wirtschaftsgeographie und Wirtschaftsgeschichte ist dieses
Verhältniss wohl unbestritten. Wie die Wirtschaftskunde durch sie nicht er-
schöpft wird, sondern noch andere Teile, besonders einen theoretisch volkswirt-
schaftlichen nmschliesst, so ist auch in der Siedlungskunde neben der geogra-
phischen und der historischen Auf&issung mindestens noch eine dritte, die ethno-
graphische, berechtigt.
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236 Robert Sieger.
der Historiker will ein Ganzes übersehen, aus dem ihn nicht immer
wieder neue Verbindungen hinausführen. Natürliche und historische
Landschaften in diesem Sinne fallen nicht immer völlig zusammen,
aber sie stehen einander in der Begel recht nahe — jedenfalls näher,
als jedes von ihnen der vergänglichen politischen Gliederung einer
Gegenwart Das sollten künftige Darstellungen mehr beachten. Es ist
historisch und geographisch gleich verfehlt, wenn eine historische Eul-
turgeographie Deutschlands, wie sie Wimmer bringt, sich auf das heutige
Gebiet des Deutschen Beiches beschränkt und es kann auch Eretschmers
blos gelegentliches Übergreifen über dies Gebiet hinaus nicht genügen i)
Aber das alte mittelalterliche Beich gibt, wie EnüU richtig bemerkt,
auch keinen geeigneten Boden. EnüUs Arbeit umfasst daher „das
dauernd der Eulturarbeit des deutschen Volkes unterworfene und, zu
grossen Teilen wenigstens, auch von ihm bewohnte Gebiet"^). Das ist das
Deutschland des Historikers, aber auch das Mitteleuropa des Geographen.
Es lässt sich aber auch rechtfertigen, wenn Götz davon die Alpen ab-
trennt und besonders — sogar mit eigener Periodisirung — behandelt,
deun sie sind als Naturlandschaft und Geschichtslandschaft eine scharf
ausgeprägte Unterabteilung und ihre Eigenschaft als Durchgangsland,
die dabei mitspielt, gestattet in ihrer kulturgeschichtlichen Betrachtung
andere Epochen, als für das übrige Deutschland (s. unten). Auch im
Übrigen hat Götz gut abgegrenzte historische und natürliche Einheiten
behandelt; freilich lassen sich diese umso leichter erkennen, je grosser
sie sind. Gerade bei den Einheiten niedriger Ordnung fallen die geo-
graphische und die historische Einheit am meisten auseinander und
erst bei den allerkleiusten decken sie sich vielfach wieder. So drang
auch das deutsche Eulturleben nicht blos in den Alpen hier über die
naturgemässen Grenzen und blieb dort hinter ihnen zurück — auch in
dem grossen wenig gegliederten osteuropäischen Tiefland ist die Grenze
des deutschen und des osteuropäischen Eultur- und Geschichtsbodens
eine unregelmässige und geographisch schwer zu begründen. Die
Balkanhalbinsel bildet bald einen Geschichtskreis, bald Trümmer ver-
schiedener, je nachdem die auf ihr sich begegnenden Eulturkreise mit
einander in Verbindung traten oder sich absonderten.
*) Der theoretisch (Eist. Geogr. 27) »das ganze germanische Mitteleuropa mit
einigen fremdvölkerlichen Enklaven« einbezieht, auch Belgien und Dänemark, aber
namentlich f&r die späteren Zeiten die nicht zum heutigen Deutschen Reich ge-
hörigen Gebiete stiefmütterlich behandelt.
*) a. a. 0. V. Auch Kötzschke a. a. 0. behandelt »Deutschland und seine
Nachbarländer*.
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Zur Behandlung der historischen Länderkunde. 237
Hiebei begegnen wir dem Einfluss nicht nur der nationalen, son-
dern auch der politischen Gbrenzen. und es leuchtet ein, dass das eben
gesagte auch für die politische Geographie gilt. Sobald sie histo-
rische Geographie wird, sind nicht die heutigen oder einstigen Grenzen
eines bestinimten Staates das entscheidende für die Gliederung ihrer
Betrachtung, sondern zunächst der Boden gemeinsamer politischer Er-
lebnisse, dann auch die Naturlandschaft und Kulturlandschaft, der dieser
zugehört Die Schwierigkeit liegt darin, dass die politischen Einflüsse
nicht immer genau so weit reichen, wie die kulturellen, obwohl lang-
dauernde politische Einheit auch zur kulturellen f&hrt. Aber^ um von
Eolonialländern und Teilungsresten abzusehen, zeigt selbst ein Land wie
die Schweiz, wo die politische Stellung eine kulturgeographische Eigen-
heit von Bedeutung ausgebildet hat, kein striktes Zusammenfallen beider
Gebiete und vollends keines mit der dieser Entwicklung zugrunde
liegenden Naturlandschaft Die historisch-politische Geographie Deutsch-
lands wird daher dem Beich früh entfremdete oder ihm formell nie
zugehörige Gebiete mit umfassen müssen; ebenso wie die , Bundes-
länder* Österreichs und Luxemburg auch Holland, Schweiz, Preussen.
Die historische Eulturgeographie Deutschlands muss sogar noch weiter
greifen und ihr zuliebe muss die historisch-politische Geographie auch
Dänemark (nicht aber Norwegen) und wohl auch mit Eretschmer
Belgien einbeziehen. In der richtigen Begrenzung der behandelten
Gebiete von den drei leitenden Gesichtspunkten aus — und insbesondere
in ihrer richtigen Begrenzung für die behandelte Zeit — liegt eine der
schwierigeren Aufgaben der historischen Länderkunde, aber auch eine
der reizvolleren. Man wird sie auch im Sinne des Historikers umso
besser lösen, je schärfer die räumliche Festlegung der verschiedenen
Grenzen erfolgt, aus deren Durchschnitt sich die historisch-geographische
Individualität des behandelten Landes ergibt Und diese geographische
Fixirung des überlieferten und erschlossenen Bildes, insbesondere des
Eultur- und Staatenbildes, die dem Historiker eine Grundlage geben
soll, erfolgt am anschaulichsten durch die Earte, freilich durch eine
begründete und erläuterte Earte, die Unsicheres vom Sicheren schon in
der Signatur trennt.
Solche Earten, welche nebeneinander Sprach-, Eultur-, Wald-, Sied-
langs-, Staatengrenzen u. dgl. und durch sie die Verbreitung gewisser
Einflüsse darstellen, überdies deren Vergleichung mit den Naturgrenzen
imd mit anderen Verbreitungsgrenzen der Gegenwart (Dorftypus, Haus-
form, Ortsnamenformen etc.) zulassen, sind in unseren historischen Län-
derkunden viel seltener, als wünschenswert. Gerade sie würden die
Lücken der Eenntnis deutlich zeigen. Ich möchte in ihrer Herstellung
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238 Robert Sieger.
mehr seheu, als die blosse Benützung eines geographischen Yeranschaa-
lichungsmittels für historische Tatsachen^). Es handelt sich dabei
darum, das räumlich erfassbare aus der Fülle von Daten herauszugreifen
und insbesondere dasjenige, dessen Darstellung das behandelte Gebiet
am lückenlosesten in charakteristische Teile gliedert, somit auch
den Komplex der einschlägigen Fragen am meisten aufklärt. Das ist
doch wohl eine geographische Aufgabe. Sie wird am schwierigsten
dort, wo die darzustellenden Verhältnisse in ihren räumlichen Be-
ziehungen nicht unzweideutig sind. Nicht bloss mittelalterliche, auch
neuere Territorialverhältnisse und Berechtigungen kommen hier, wie
Eretschmers Darlegungen zeigen, am meisten in Betracht, im deutschen
Keich etwa Kondominien, GebietsverpfiLndungen, unbeachtete, doch zu
Becht bestehende Lehensansprüche, femer zeitlich besonders unbe-
ständige Zustände. Aber auch für sie wäre es zu versuchen. Zum Teil
ist dies auf dem Umweg möglich, dass man ihre Elemente, kleine und
kleinste Gebiete bestimmt; die Wahl derjenigen kleinen Einheiten,
deren Nebeneinander am Zweifellosesten ist und zwischen denen vielleicht
weite Grenzsäume (Waldgebiete) aber keine Lücken und kein Über-
greifen liegt, die also das ganze Gebiet veranschaulichen, hat Bichters
Landgerichtskarte im Auge. Das ist nicht blos ein historisch, sondern
auch ein geographisch gerechtfertigtes Vorgehen. Es ist vielleicht sogar
erlaubt 2), in der Ermittlung der Grenzen, des ümfangs und der
Lage solcher konstant gebliebenen kleinen Gebiete die besondere
historisch-geographische Autgabe, in der Verfolgung ihrer Besitz-
wechsel aber eine historische zu erblicken^). Dieser Vorgang der
Zerlegung in kleine Gebiete wird manchmal auch bei kulturgeo-
graphischen Verhältnissen möglich sein; in andern Fällen aber, wo
es sich um ausgedehnte Grenzlinien handelt, muss man andere Wege
einschlagen.
1) Redlich a. a. 0. 548. Er übersieht dabei nicht die Bedeutung der karto-
graphisch-technischen Seite. Technisch ist der Schritt vom Kartogramm zur
Karte zu machen, wie auf anderen Gebieten etwa von der blossen Verwendung
von Signaturen und Einschreibungen zu der Darstellung durch Isohypsen, Iso-
thermen, Volksdichtekurven.
') Vgl. Geographische Zeitschrift VIII 48 f. Durch solche genaue Festlegung
werden dem Historiker auch Auskünfte über die natürliche Ausstattung des Ge-
biets zuteil, die aber allein zur Beurteilung seines Wertes und der daraus her-
vorgehenden Machtverhältnisse (die ihn besonders interessiren) nicht zureichen.
Ob wir die kleineren Gebiete dadurch gewinnen müssen, dass zunächst grössere
(ihr Vielfaches) sicher begrenzt und dann dessen fortgehende Teilung versucht
wird, oder ob sie sich unmittelbar gewinnen lassen, hängt wohl von Art und
Fülle der Quellen ab. Vgl. Kötzschke a. a. 0. 418.
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Zur Behandlung der historischen Länderknnde. 239
Wimmer lässt seiner Aufgabe gemäss und Knüll aus Raumrück-
sichteu die politische Geographie ganz bei Seite, Götz berücksichtigt
aus ihr nur — in ansprechender Weise bei aller Knappheit — den
einen Gesichtspunkt der „politischen Lage*"; alle drei behandeln da-
gegen die Kulturgeographie eingehend. Umgekehrt widmet Kretschmer
den Eauptteil seines Werkes der politischen Geographie i). Es sind also
die drei erstgenannten Autoreu, Ton denen man historische Kultur-
karten hätte erhoffen dürfen. Aber wir haben gesehen, wie sehr bei ihnen
der chorologische Gesichtspunkt zurücktritt. So wird die Geschichte
der Rodungen bei Wimmer rein historisch behandelt; wir erfahren
viel mehr, wann und wie gerodet wurde als wo und bis wohin.
Knüll versucht wenigstens nicht ohne Erfolg die Siedlungsverteilung
für gewisse Epochen getrennt von der Kolonisationsgeschichte vorzu-
führen ; er und Kretschmer stellen die Strassenzüge bestimmter Perioden,
Kretschmer auch die grösseren Waldgebiete zusammen. Aber im Ganzen
ist auch ihre Schilderung mehr die der allgemeinen Vorgänge mit
typischen Beispielen und Götz, der mehr nach Zuständlichkeit strebt,
wird durch die knappe Fassung vieler Kapitel bebindert, dies Ziel zu
erreichen. Und doch wäre nach den mannigfachen Forfchungen der
letzten Jahre der Versuch, die Waldverteilung, die Volksanhäufung
u. s. w. in Übersicht darzustellen, für die Hauptperioden nicht mehr
80 aussichtslos, wie Richter*) meinte. Sind doch für manche
Gebiete sogar schon Spezialuntersuchungen und Spezialkarten in Aus-
sicht genommen. Es fehlt aber vor allem an orientirenden und
genendisirenden Übersichtskarten — und diese zu bieten, sollte das
ernstliche Bestreben historisch-geographischer Arbeit auf kulturgeo-
. graphischem Gebiete sein 3).
Auf politisch-geographischem Gebiete besitzen wir solche Über-
sichtskartchen vielfach, aber sie genügen den komplizirten Verhält-
nissen Deutschlands nicht. Kretschmer hat daher mit Recht von ihnen
*) Die Kulturgeographie behandelt er nach dem Schema: Bevölkerung
und Siedlungen (wechselnde, den jeweiligen Verhältnissen der betreffenden Zeit
entsprechende Unterabteilungen), Landwirtschaft, Wald, Bergbau, Verkehr. Die
kirchliche Topographie des Mittelalters ist in einem besonderen Ab-
schnitt behandelt, der vornehmlich die Begrenzung der Sprengel und die Ent-
stehung der wichtigsten Klöster behandelt; für spätere Zeiten ist sie nicht aus-
gesondert; eine geplante »St&dtekunde* musste leider wegfallen.
*) Grenzen der Geographie 12.
^) Beschorner a. a. 0. 16, der zusammenfassende historisch -geographische
Darstellungen Deutschlands noch für verfrüht hält (S. 29), meint doch, dass Knüll
und Kretschmer durch geeignete kleine Karten viel Worte hätten sparen können.
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240 Robert Sieger.
abgesehen^). Denn hier kommt es mehr auf die Einzelheit an, hier
spielt die genaue Bestimmung der kleinen Bestandteile eine grossere
Kolle, hier kann daher viel weniger generalisirt werden, als auf Karten,
die etwa eine Wald- oder Siedlungsgrenze darstellen; hier kommen
überdies zumeist Grenzlinien, nicht Grenzsäume in Betracht, was eben-
falls die Generalisirung erschwert. Aber eben deshalb verlangt die
Einzelheit nach kartographischer Darstellung und es wäre wünschens-
wert gewesen, komplizirtere Fälle durch Kartenskizzen grossen Mass-
stabes zu erläutern. Kretschmer musste hierauf wohl aus äusseren
Gründen verzichten; er versucht daher die Territorien zu beschreiben,
indem er ihre Bestandteile aufzählt. Diese müssen wir aus modernen
Karten bestimmen. Sind sie aber auch durchaus gleich geblieben?
Vielleicht um diesem trockenen, wenig anschaulichen Teile, der die
Umschreibung einer blos gedachten Karte ist, mehr Leben zu geben,
hat Kretschmer die Entwicklung der Territorien ausführlicher behandelt
und damit jene „historische Kontrebande^^ eingeschleppt, wegen der ihn
Redlich ebenso tadelt, wie die geographischen Beurteiler. Wir hören
zu viel von Erbteilungen und Zusammenlegungen, auch recht kurz-
lebigen; Genealogie und Djn asten geschichte treten zu sehr hervor;
die Erörterung von Fragen, welche der Lokalhistoriker mit Recht als
seine Domäne behandelt, beeinträchtigt den geographischen Charakter
dieser Abschnitte. Und in der „Gaugeographie" wird nur allgemeines
mitgeteilt, nicht einmal die bestbekannten und wichtigsten Gaue in
ihrer Begrenzung vorgeführt oder auch nur nach ihrer Lage aufge-
zählt. Trotzdem ist nicht zu übersehen, wie viel rein geographische
Arbeit jene Teile des Werkes enthalten, die gleichsam die ungezeichnete
Karte darstellen.
Wir fassen das Ergebnis dieser Betrachtung dahin zusam-
men, dass auf physischgeographischem Gebiet die historische Geographie
mehr die Veränderungen, auf anthropogeographischem und politischem
mehr die Zustände beachten, hier die länderkundliche, dort die allgemein-
geographische Betrachtung pflegen soll, dass in beider Beziehung die
biogeographischen Fragen eine Mittelstellung einnehmen, da sie sowohl
mit der physischen, als auch mit der Geographie des Menschen eng
verknüpft sind, endlich dass die historische Geographie im Ganzen dem
Historiker umso wertvollere Dienste als Hilfswissenschaft leistet, je mehr
sie die geogi'aphischen Gesichtspunkte walten lässt*). Die Dreiteilung,
') Was Beschorner a. a. 0. tadelt. Die Schwierigkeiten führt Kretschmer
9 fF. näher aus.
*) Die Auflassung Kötzschkes (a. a. Ü. 401 f.), dass die histor. Geogr. ak
Hilfswissenschaft dem Historiker wesentlich »topographische« Dienste leisten, ihm
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Zur Behandlung der historischen Länderkunde. 241
welche die modernen übersichtlichen Darstellungen wenigstens theo-
retisch za Grunde legen, ist als gute Grundlage anzuerkennen und
durfte auch der faktischen Arbeitsteilung zwischen den einzelnen, ver-
schieden vorgebildeten Forschern entsprechen. Aber sie ist keine un-
überschreitbare Grenzmauer, sondern der Zusammenhang vieler Prob-
leme weist über sie hinüber.
Bei dieser Dreiteilung wurde der historischen Topographie nicht
gedacht Fassen wir diese als die genaue örtliche Festlegung der ein-
zelnen geographischen Objekte der Vergangenheit, welche die Er-
Diittlung der früheren Benennungen als notwendiges Hilfsmittel in sich
schliesst, als die historische Geographie der örtlichkeiten im Gegen«
satz zu jener' der Bäume, so lässt sie wohl eine selbständige Pflege zu,
die sich umsomehr vertieft, je enger das gewählte Gebiet ist —
aber sie gehört, da sie natürliche Stätten ebensowohl wie Siedlungen
und Gemeinwesen umfietsst, allen drei Arbeitsgebieten gleichmässig an,
die ja auch alle drei der Karte bedürfen. Das wird uns auch dadurch
bestätigt, dass die neueren Darstellungen ihr gleichsam naturnotwendig
diese Stellung zuwiesen. Ihr meist gepflegter Teil, die Städte- und
Siedlungstopographie, wie sie z. B. Nissen im 2. Teil seiner italischen
Landeskunde behandelt,, fallt auf historischgeographischem Gebiete
ebenso wie auf dem der modernen Geographie überwiegend in die
anthropogeographische, nur zum kleineren Teil in die politisch -geo-
graphische Abteilung.
Noch haben wir ein Wort über die zeitliche Begrenzung der
historischen Geographie zu sagen. Götz, entsprechend seinem mehr
naturwissenschaftlichen Standpunkte, dehnt sie auf die „ganze Post-
diluvialzeit** aus, diejenige Zeit, für welche deutliche Spuren der Exi-
stenz des Menschen erhalten sind. Wimmer, Eretschmer, EjiüU und
Eötzschke aber beschränken sie auf die historische Zeit, über welche
Aufzeichnungen vorliegen. Sie stimmen dabei überein mit den geo-
graphischen Methodikern Bichthofen und Hettner. Der letztgenannte
unterscheidet die praehistorische Geographie von der historischen und ist
geneigt, sie mit Bücksicht auf die Art ihrer Erkenntnisquellen der
historischen Geologie zuzuweisen i). Neben der Verschiedenheit der
Mittel an die Hand geben soll, kritisch festzustellen »wo es eigentlich gewesen
ist«, aber auch sagen soll, wie die Eigenart der örtlichkeit war, besagt in ihrer
Ausdehnung auf Flachen, Linien etc. wohl im Wesentlichen das nämliche.
«) (jötz, Histor. Geogr. 2, Wimmer, Histor. Landschaftskunde 2, Kretsohmer,
Verh. d. 7. intemat Geographenkongr. II 930, Hist. Geogr. 4, Knöll, Hist. Geogr.
2, Wimmer, Deutscher Boden 1, Richthofen, a. a. 0. 60, Hettner, Geogr. Zeitschr.
XI 556 f., 564, Beschomer, a. a. 0. 7.
Mitteüungen XXVIII. lö
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242 Robert Sieger.
Quellen findet diese Begrenzung, die eigentlich auch eine räumliche in
sich gchliessti), ihre Rechtfertigung darin, dass erst in historischer Zeit
das Hauptobjekt der historischen Geographie, der Mensch, einer zu-
sammenfassenden Betrachtung zugänglich ist und dass erst in dieser
jene genaue zeitliche Bestimmung der Vorgänge und Zustände möglich
wird, die der Historiker bedarf, die Datirung. Es kann aber auch
nicht bestritten werden, dass der Zusammenhang zwischen historischen
und praehistorischen Vorgängen mitunter zum Überschreiten dieser
Grenze zwingt, besonders auf dem Gebiete der physischen und der
Biogeographie. Doch ist auch dann die praehistorische Zeit nicht so-
wohl als Teil, wie als Einleitung der historischen Geographie zu be-
handeln. Innerhalb der historischen Zeit ist f(ir unseren Enlturkreis
eine scharfe Trennungslinie zwischen der alten Geographie nnd der
mittelalterlich- neuzeitlichen uns bereits aus dem Entwicklungsgang
unserer Disziplin bekannt und wird auch heute fast durchaus anerkannt,
so auch von Hettner. Seinen Grund hat dies in der , Stetigkeit der
historischen Entwicklung Europas seit Anfang des Mittelalters, die trotz
aller Veränderungen eine Eluft nicht mehr aufkommen Hess, wie sie
die neuere von der antiken Kultur trennt und uns die letztere auch
in geographischer Beziehung als eine andere Welt erscheinen lässt**),
aber auch in der von Bichter^) besonders stark hervorgehobenen Ver-
schiedenheit der nächsten Aufgaben auf beiden Gebieten. Doch ist
hier auch der verschiedene Boden zu beachten: Wenn Eretschmer,
Wimmer, Knüll in ihren Deutschland gewidmeten Werken die
keltisch-römische Urzeit nur wie eine Einleitung behandeln und
Kretschmer sogar das Altertum als zeitlich ungegliedertes Ganze der
chronologisch gegliederten Behandlung der späteren Zeit gegenüber-
stellt, während in Werken, wie Oberhummers Cypern und Partsch'
Arbeiten über die jonischen Inseln die Kluft überbrückt ist und
die Darstellung mancher Kapitel durch die ganze Geschichte bis zur
Gegenwart geführt erscheint — dann ist allerdings die verschiedene
methodische Aufiassung mitbestimmend^), aber auch die verschiedene
Tiefe und Dauer der antiken Kultur auf den einzelnen Schauplätzen.
Götz zieht nie die offizielle Grenze zwischen Altertum und Mittelalter,
aber seine Perioden, die wesentlich wirtschaltsgeschichtlich begründet
sind, erscheinen doch fast immer durch die Dauer der Einwirkung mit-
«) S. oben S. 217 und 221 Anm. 3.
») Worte Oberhummers, Deutsche Literaturzeitung 1906, 45. Vgl. zahlreiche
Äusserungen Kichters in den Aufsätzen über seinen Historischen Atlas.
•) Grenzen der Geographie 10 ff.
*) S. oben S. 222 ff.
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Zur BebandluDg der historischen Länderkunde. 243
bestimmt, welche von der antiken Kultur ausging. Das Ende dieser
Einwirkung setzt er mit Recht in verschiedenen Ländern zu ver-
schiedener 2ieit an und lasst es zumeist mit dem Auftreten neuer, auch
ethnographisch meist gesonderter, Kulturträger zusammenfallen. So
liegt nicht nur die Grenze zwischen »alter* und , neuerer" Geographie
verschieden weit zurück, auch der Zusammenhang beider ist ver-
schieden stark.
Auf mitteleuropäischem Boden ist die Kluft weit stärker, als in
Italien. Eine von der Gegenwart rückschreitende Methode hat Zeiten
ungenügender Kenntnis zu durchwandern, ehe sie zu der — wenigstens
für grosse Gebiete — hellen Römerzeit gelangt. Das mag mitgewirkt
haben, um Beschomer^) zu der Forderung zu veranlassen, die historische
Geographie Deutschlands möge zuerst das Bild der ältesten Zeiten klar-
stellen, dann dessen Veränderungen gegen die Gegenwart her verfolgen.
Für die Darstellung ist dieser Weg ja wohl der zumeist begangene,
Beschorner fordert ihn aber für die Untersuchung. Ob er für ein be-
stimmtes Land möglich ist, muss von zwei umständen abhängen,
einmal ob die unmittelbar für jene Zeit feststellbaren Tatsachen über
diejenigen überwiegen, die nur durch Rückschlüsse aus späteren Verhält-
nissen sich ermitteln lassen, zweitens ob ihre Gleichzeitigkeit gross genug
ist um sie zu einem einheitlichen Bilde verweben zu können. Nur
wo beides der Fall ist, wird man den sicheren Weg rückschreitender
Betrachtung verlassen können, den man mit so viel Erfolg bei den
grossen historischen Kartenwerken verfolgt. Der spezielle Fall soll
hier nicht erörtert werden; wohl aber führt uns die Aufstellung der
beiden Bedingungen zu einer weiteren Betrachtung.
III. Epochen und Perioden; Zustands- nnd Wachstnmskarten.
Wir haben bei der Betrachtung der historischen Länderkunde
zahlreiche Stimmen angeführt, welche ihr die Darstellung der geo-
graphischen Zustände zu einer bestimmten vergangenen Zeit zuweisen.
Wir haben dabei bald von Zeiträumen, Jahrhunderten, Abschnitten,
Entwicklungen, bald von Zeitpunkten, Epochen, Stadien reden hören
und wir haben die Bezeichnung , Querschnitt durch die historische
Entwicklung^ in Verbindung mit beiden Ausdrucksweisen gefunden^).
Streng genommen ist sie nur mit der ersten vereinbar. Diesen Stand-
punkt ilimmt Kretschmer theoretisch und praktisch ein; er will die
historische Geographie längerer Perioden durch Zerlegung in eine An-
•) S. oben S. 224, Anm. 2.
«) S. oben S. 218 ff., 222 ff.
16*
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244 Robert Sieger.
zahl 7on nahe bei einander liegenden Terminen dargestellt sehen and
führt dies auch in seinem Werke durch : nach der antiken Geographie
Deutschlands werden uns mit ungleicher Ausführlichkeit gehaltene
Querschnitte für die Jahre 1000, 1375, 1550, 1650, 1770 gegeben,
deren Auswahl so erfolgte, dass die Epochen „kurz yor oder kurz nach
grossen Ereignissen und politischen Veränderungen liegen* i), zwischen
denen also eine mehr ungestörte Entwicklung anzunehmen ist Götz
steht auf demselben Standpunkte; er teilt seine Darstellung zwar in
Perioden, die er aber von den Haltepunkten der Epochen aus nicht so
sehr chronologisch, als nach ihren charakteristischen Tendenzen und
nach der generellen BeschaflFenheit ihrer Zustande , überblickt" ^). Frei-
lich wird ihm die Durchführung seiner Auffassung, die in manchem ein-
zelnen Fall recht wohl gelungen ist, dadurch erschwert, dass seine Peri-
oden meist ausserordentlich lang sind und daher zur erzählenden Dar-
stellung verleiten. Eine derartige Auffassung kann sich auch darauf
berufen, dass die Karte das Nebeneinander wesentlich nur für eine
bestimmte Epoche darzustellen vermag und dass die Methoden der
Geographie durch die Bücksicht auf die Karte bestimmt werden^).
Dass ihr die Ansicht Oberhummers, Beschorners u. a., welche die
historische Geographie nicht als Zustands-, sondern als Yeränderungs-
lehre auffasst, entgegentritt, ist selbstverständlich. So sieht Oberhummer
in der Legung von Querschnitten nur einen Notbehelf wie das System
in der Naturgeschichte und betont demgegenüber das Studium der
Entwicklung*). Für unsere Auffassung, nach welcher die historische
Geographie Baum für beides bietet, entsteht aber die Frage, ob daneben
nicht auch eine dritte Behandlungsweise möglich, ja notwendig ist,
welche als Zustandsbeschreibung auftritt, aber die Beschreibung von
Epochen durch die Schilderung voh Perioden ersetzt.
So unlogisch eine solche Behandlungsweise auf den ersten Blick
erscheint, so sieht es doch aus, als ob alle Versuche, einen längeren
*) Historische Geographie 3.
*) S. oben S. 222 ff. Seine schwankende Ausdrucks weise (S. 3 ist einmal vom
Nacheinander der Veränderungen die Rede) wurde schon hervorgehoben.
«) Es darf hier an Richters Ausspruch erinnert werden, dass die histor. Geogr.
eine Hilfswissenschaft der Geschichte sei, die ihre Eigenart und Methode durch
das ihr eigentümliche Hilfsmittel, die Karte, erhalte (Unters, z. hist. Geogr. d.
Erzstift. Salzburg 597).
*) Verh. d. 9. dtsch. Geographentag 243, 249, Verh. 7. inteniat. Geographen-
kongr. I 144, Deutsche Literaturzeitun^ 1906, 47.; ebenso Grothe, Geogr. Anzeiger,
1905, 212. S. Günther, Zeitschr. d. Ges. f. Erdk. Berlin 1904, 60* f. billigt
Kretschmers Legung von Querschnitten »mit Rücksicht auf die lange Zeit*, also
wohl auch nur als einen Behelf.
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Zur Behandlung der historischen Länderkunde. 245
Zeitraum durchVergleichung von „QaerscbDitten'^ zu überblicken, faktisch
iu sie einmQnden wollten. Dass Götz weniger bei den Zustanden der
Epocbaljahre als bei den zwischen ihnen liegenden Verändenmgen ver-
weilt, wurde bereits mehrfach hervorgehoben. Bei Kretschmer ist in
den kulturgeographischen Abschnitteo zum grossen Teil, in den poli-
tischen aber fast durchaus historische Erzählung vorherrschend. Die
Schilderung von Veränderungen wird ja nicht dadurch zu einem Über-
blick gleichzeitiger Zustände, dass sie statt des Praeteritums im Plus-
quamperfektum gegeben ist; der Leser empfindet eher die Querschnitte
als Zerreissungen des territorialgeschichtlichen Zusammenhangs. Er ist
mindestens ebenso oft veranlasst, nach den vorangegangenen Kapitebi
zurückzublättern als auf den benachbarten Seiten die territoriale Nach-
barschaft nachzusehen. Ich glaube, dass diese Abweichungen von dem
nachdrücklich betonten Grundsatze zwei Ursachen haben, deren eine
in der Art und dem Umfange unserer Kenntnisse, die andere in den
Anforderungen der vergleichenden Darstellung liegt. Die erste, die
sich schon bei der Darstellung jedes einzelnen Querschnittes geltend
macht, ist die oben erwähnte Schwierigkeit, eine genügende Anzahl
datirbarer, sicher gleichzeitiger Züge des geographischen Bildes zu er-
langen, die zweite besteht in der verschiedenen geschichtlichen Tiefe
und Dauer der einzelnen in diesem Bilde sichtbaren Bewegungen.
Halten wir uns an die nächste und einfachste Aufgabe der histo-
rischen Länderkunde, zu sagen, ,wie es im Jahre so und so viel war*,
so lassen sich durch Überlieferung oder Beobachtungen eine ganze Menge
geographischer Tatsachen ermitteln, ohne dass man zu wissen braucht,
wie es vorher oder später war (natürlich die Gegenwart ausgenommen,
die uns notwendigerweise als Rahmen und Ausgangspunkt dient). Ein
datirter römischer Meilenstein, die Inschriften einer Felsmarke am
Strand, Ruinen mit Inschrift, Karten, Grenzbeschreibungen oder Ver-
träge, Zählungen der Häuser oder ihrer Bewohner, datirte Urkunden
aller Art können uns auf das Jahr genaue Auskünfte geben.
Aber unmittelbar daneben sind Lücken; wir können die Uferlinie, die
Grenze, den Strassenzug nicht mehr mit gleicher Sicherheit verfolgen.
Da treten Quellen ein, die uns bestimmte geographische Züge in un-
genauer zeitlicher Fixirung oder aber für die scharf fixirte Epoche nur
ein geographisches Bild in verschwommenen Umrissen geben. Wir
können etwa den Strassenzug weiter verfolgen, aber nicht genau nach-
weisen, dass die Fortsetzung gerade in demselben Jahre angelegt wurde
oder selbst im Epochenjahre schon bestand; wir müssen aus dem Er-
haltungszustand benachbarter Ruinen deren ungefähre „Gleichzeitig-
keit* erschliessen ; oder wir können den weiteren Verlaut der Grenze,
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246 Robert Sieger.
Strasse, üferlinie zur gegebenen Zeit nur lückenhaft ermitteln. In
solchen Fällen haben wir es immerhin noch mit Beglaubigungen des
Zustandes für die ins Auge gefasste Zeit zu tun, insoferne als wir
zwar nicht sagen können: ,,im Jahre*, aber doch „um das Jahr so
und so viel". Und so sagt auch Kretschmer blos. Wo der Historiker
nicht ein spezielles Ereignis ins Auge fasst, wo er iui allgemeinen
geschichtliche Zustände mit den gleichzeitigen geographischen ver-
gleichen will, mag ihm dieser Grad von Genauigkeit genügen, der ge-
wissermassen in perspektivischer Verkürzung i) die strenge Epoche durch
eine kurze Periode ersetzt. Aber auch solche Beglaubigung fehlt viel-
fach: für längere Zwischenperioden müssen wir so manche Züge aus
den vereinzelten Angaben über wenige Epochen erschliessen. Man
denke z. B. an die Zeit zwischen zwei Konskriptionen, zwischen zwei
Grenzbeschreibungen, zwei Strassen- oder Territorialkarten, an die Zeit
zwischen der letzten inschriftlichen und der ersten urkundlichen oder
annalistischen Erwähnung, zwischen zwei Bestimmungen der Uferlinie,
zwischen zwei genauer fixirbaren Wald- oder Siedlungsgrenzen. Da
bleiben nur Bückschlüsse aus früheren oder späteren Zuständen
möglich und diese haben die Voraussetzung, dass wir — sei es aus ver-
einzelten überlieferten Tatsachen, sei es aus allgemeineren naturwissen-
schaftlichen Erkenntnissen^), sei es aus der Anwendung der geschicht-
lichen Kenntnisse von jenem Zeitraum auf den speziellen Fall — wissen,
welcher Art die Entwicklung oder besser der Gang der Ver-
änderungen in der Zwischenzeit im allgemeinen war. Wissen wir,
dass eine Waldkolonisation nicht durch Rückschläge unterbrochen wari
so mögen wir die ungefähre Grenze des Waldes für einen Zeitpunkt
zwischen den genauer bekannten Terminen konstruiren. Zeigen alle
Wasserstandseinmessungen in der umfassten Periode eine gleichsinnige
Bewegung der Küstenlinie, so lässt sich diese für einen bestimmten Zeit-
punkt mit einiger Sicherheit aus älteren oder jüngeren genaueren Karten
interpoliren; aber auch nur dann. Wissen wir, dass ein Land zwischen
zwei Bevölkerungskonskriptionen, deren spätere die höhere Zahl zeigt,
durch Kriege, Hungersnöte u. s. w. schwer gelitten hat, so werden wir
über die Volkszahl einer dazwischen liegenden Epoche andere Ver-
mutungen aufstellen, als wenn es von diesen Übeln verschont blieb.
Je unberechenbarer der Gang der Veränderungen, desto schwieriger die
Rückschlüsse; am schwierigsten sind sie dort, wo die Veränderung in
einem einmaligen Ereignis bestand, etwa der Anfall eines Gebietes
*) Vgl. Ratzeis oben S. 219 Anm. 1 zitirtes ßchönes Wort
») Vgl. S. 231 f.
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Zar Bihandlung der historischen L&nderkunde. 247
an eine andere Macht. Lässt sich dies auch nicht annähernd datiren,
so bleibt eine unsichere Stelle oder eine Lücke in unserem Querschnitt.
Je mehr solcher Unsicherheiten sich der kritischen Untersuchung er-
geben, desto schwieriger wird die Darstellung des Zuständlichen,
welche die nächste Aufgabe der historischen Länderkunde ist, und die
Wahrung ihres geographischen Charakters, desto mehr muss die Charak-
teristik eines Zeitpunktes sich derjenigen einer Periode nähern.
Gehen wir zu der weiteren Aufgabe über, den ermittelten Quer-
schnitt mit anderen zu yergleichen, so stossen wir auf die zweite
Schwierigkeit. Das zeigt sich, sobald wir von der Geographie der
Gegenwart ausgehen, die allein einen vollständigen Querschnitt
durch den geschichtlichen Verlauf der geographischen Vorgänge dar-
stellt. Niemand bezweifelt, dass zu ihrem Verständnisse ein Zurück«^
greifen auf die vergangenen Zustände notig ist — wenigstens auf den-
jenigen Teil der Vergangenheit, der in der Gegenwart nachwirkend fort-
lebt»). Nun reichen aber, wieHettner neuerlich wieder mitßecht hervor-
gehoben hat, die bestimmenden Ursachen der heutigen VerhältDisse sehr
verschieden weit zurück. Während in Bezug auf den inneren Bau
der festen Erdrinde «die für den heutigen Bau massgebenden Verände-
rungen* grösstenteils in der Tertiärzeit erfolgt sind, muss für manche an-
thropogeographische Verhältnisse „der Begriff der geographischen Gegen-
wart ganz eng gefasst werden^'. Wir müssen also zum Verständnis des
gegenwärtigen Querschnittes bald mehr bald weniger weit zurück-
greifen. Legen wir nahe von ihm einen zweiten Quei^chnitt durch,
so kann er zur Erklärung einzelner Tatsachen der Gegenwart aus-
reichen, ja zuweit für sie zurückliegen ; andere aber trifft er noch un-
verändert an, wir müssen zu ihrem Verständnis über ihn zurückgreifen,
vielleicht zu einem nächsten und zweitnächsten Querschnitt. Diese
Verschiedenheit findet sich zwischen verschiedenen Kategorien geo-
graphischer Erscheinungen, z. B. zwischen Siedlungen und politischen
Verhältnissen, aber auch zwischen den« einzelnen Elementen dieser
Komplexe und ebensowohl zwischen den einzelnen Landschafken, in die
das Gebiet zerfallt. Die Siedlangsverhaltnisse können in einem Landes-
teil uralt, anderwärts ganz neuen Ursprungs sein und ebenso kann die
eine Art Siedlungen viel weiter hinaufreichen, als die andere. Gehen
») Vgl. Hettner, Geogr. Zeitschr. XI 556, Partscb, Philipp Clüver 46. Partsch
gebraucht einen sehr zutreffenden Vergleich mit dem Querschnitt durch einen
Pflanzenstengel, der »nur dem Beschauer verständlich ist, welcher den ganzen
Verlauf und die Leistung der von ihm getroffenen Gefösse sich vergegenwärtigen
kann«.
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248 Robert Sieger.
wir etwa zur Erklärung des Kretschmerscheu Querschnitts von 1770
auf den. von 1650, also auf den westfälischen Frieden zurück, so genügt
dies sicher zum Verständnis vieler territorialer Entwicklungen, andere
wurzeln aber in früherer Zeit und für die Siedluugs Verhältnisse müssen
wir zumeist viel weiter zurückgreifen^). Je näher die Querschnitte
einander liegen und je ähnlicher sie einander sehen, desto ausge-
sprochener wird daher das Dilemma: entweder bis zur Ermüdung die
Hervorhebung der wenig oder gar nicht veränderten Zustände zu wieder-
holen oder sich auf die Hervorhebung der eingetretenen Veränderungen
zu beschränken. Bücken wir sie aber weiter auseinander bis an Stellen,
die für die gesamte Entwicklung hervorragend wichtig sind, so er-
scheinen diese als Endpunkte wichtiger Perioden und verleiten so zu
einer periodisirenden, chronologischen Erzählung. So führt dort die
Menge der Querschnitte, welche die Übersicht benimmt, hier ihre geringe
Zahl zur Verdunklung des Zuständlichen. Auch weun wir uns die
Schilderung der , Querschnitte* durch Karten ersetzt denken — ich
will diese Art von Zustandskarten als Epochen- oder Zeit-
punktkarten bezeichnen — neben denen der verbindende Text sehr
zusammenschrumpfen kann, wird dadurch weniger gewonnen, als man
erwarten sollte. Das Auge übersieht Karten, wie Tabellen, leicht, wenn
sie einfach und nicht zu zahlreich sind ; je mehr ihrer sind, desto un-
übersichtlicher werden sie. Führt aber dieser Umstand im Verein mit
praktischen Momenten, wie der Kostspieligkeit dieser Darstellungsweise,
uns dazu, nur'wen ige Karten nebeneinanderzulegen — etwa Kretsch-
mers Querschnitten entsprechend — so muss der erläuternde Text, der
ihre historische Begründung enthalt, ausführlicher werden und sich
der Erzählung nähern. Selbst wenn diese Karten der Mannigfaltig-
keit der Territorialverhältnisse gerecht werden könnten (wir haben oben
gesehen, in wie beschränktem Masse dies der Fall ist), so können sie
deren zeitlicher Veränderlichkeit nur unvollkommenen Ausdruck geben.
Praktisch hat man die Wahl, einen oder wenige Querschnitte genau
oder eine grössere Zahl ungenau abzubilden. Auch der Nachteil, der
in dem verschiedenen Alter und der verschiedenen Dauer der gleich-
zeitigen Zustände liegt, wird durch die kartographische Darstellung
nicht beseitigt. Die Karte von 1650 z. B. müsste uns nebeneinander
1) Auch daraus entnehme ich ein Bedenken gegen Beschornerd Vorschlag,
zuerst dm »älteste Bild« festzustellen (s. S. 243). Dies umschlösse nicht blos Un-
gleichzeitiges, sondern auch das Gleichzeitige in ihm setzte sich aus ungleich alten
Zügen zusammen, deren einige über die älteste leidlich übei^chaubare Zeit zurück-
weisen und dann auch ins Dunkel der Vorgeschichte verfolgt werden mOfisen.
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Zur Bebandlung der historischen Länderkunde. 249
die NeuschöpfuDgen des westfälischen Friedens und die Zustände, welche
diese Umgestaltung überlebten, sie müsste uns ephemere Veränderungen
neben solchen Verhältnissen zeigen, die noch lange nachher bestanden.
Und so jeder andere Querschnitt. Es gibt aber auch Zustände von
historisch-geographischer Bedeutung, die einfach zwischen die
Querschnitte fallen, sozusagen zwischen ihnen durchfallen, obwohl
sie in der zwischenliegenden Periode lange wirksam waren. So fallt
das Reich der Burgunderherzoge zwischen die Epochen 1375 und 1550
der Eretschmerschen Darstellung; auf Epochenkarten für beide Jahre
würde es fehlen. Die an diese Querschnitte gebundene, von ihneu zu-
rückgreifende Darstellung Eretschmers kann es nur zur Erklärung für
die Entstehung der Niederlande und das Wachstum der habsburgischen
Macht verwerten, aber nicht in seiner eigentlichen Bedeutung als
Zwischenbildung zwischen Deutschland und Frankreich (also als Träger
einer mehrfach geltend gewordenen Tendenz) würdigen, wie dies ein
Überblick über die Periode zwischen diesen Epochenjahren tun muss.
Analoge Beispiele werden sich ergeben, wie immer wir die Epochen
legen. Aber auch schon die gleichmässige Darstellung lang- und kurz-
lebiger Zustände um das Epochenjahr ist ein Übelstand.
Die Hervorhebung dieser Schwierigkeiten verfolgt nicht den Zweck,
der Epochenkarte und der Darstellung der Vergangenheit in Quer-
schnitten die Berechtigung abzusprechen. Es soll nur betont werden,
dass sie methodisch in ihren Anfängen liegen und dass neben ihnen
einerseits jene «uneigentliche historische Geographie '^ , die von der
Gegenwart hier weiter, dort weniger weit zurückgreift, anderseits aber
auch eine Darstellung nach Perioden Berechtigung besitzt. Wenn wir,
theoretisch gesprochen, eine unendliche Anzahl historischer Geographien
neben einander legen können, dies praktisch aber nicht möglich ist, so
scheint mir neben dem Weg, der aus diesen Querschnitten eine Anzahl
auswählt, auch ein anderer gestattet, der sie generalisirend be-
handelt, indem er die Rücksicht auf strenge Gleichzeitigkeit aufgibt,
eine Gruppe von Querschnitten in einen zusammenzieht und den
wesentlichen Inhalt einer Periode darstellt i). Dabei verliert nun
>) Wie die Generalisirung der Terrainformen auf Karten kleinen Massstabes
bald einzelne Erhebungen weglässt, um auf ihre Kosten andere ausgewählte
deutlicher hervortreten zu lassen, bald eine Anzahl von Erhebungen zu einem
Ganzen verschmilzt, so kann man auch in unserem Falle Auswahl und Zusammen-
ziehung als zwei Formen des Generalisirens betrachten. Hettner, der das Wort
von den »unendlich viel historischen Geographien« gebrauchte, scheint mir daher
nicht inkonsequent, wenn er (a. a. 0. 564, 583 und 584) bald von Epochen, bald
von Perioden spricht.
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250 Robert Sieger.
freilich der Historiker die scheinbare ßestimmtheit der Datirung, die
ihm die epochen weise Darstellang bieteu will; aber wir haben gesehen»
dass es mit dieser Gleichzeitigkeit nicht durchaus glänzend bestellt
ist. Und auch die periodenweise Darstellung der Zustände, die man
im gewissen Sinne als ein notwendiges Übel bezeichnen kann, schliesst
die Möglichkeit nicht aus, das was durch die Untersuchungen sicher
datirt ist, auch als festes Datum mitzuteilen. Sie wird überdies er-
gänzt durch die dritte Darstellungsart, die sich des Längsschnittes be-
dient und die allen chronologischen Einzelheiten Rechnung zu tragen
vermag.
Wie die Darstellung nach Epochen ihren Ausgangspunkt in der
immer wieder betonten Eigentümlichkeit der Karte hat, nur ein „Neben-
einander^S nicht ein „Nacheinander^^ darzustellen, so mochte es scheinen,
dass wenigstens die Karte ihrem Wesen nach immer Zeitpunkts-
karte sein muss. Doch ist auch dies nicht im strengsten Sinne richtig.
Wir treffen vielmehr auch andere Formen der historischen Karte an,
die sich freilich theoretisch bis zu einem gewissen Orade an jene an-
knüpfen lassen, aber in ihrer Erscheinung doch wesentlich von ihr
abweichen. Von ihnen soll nunmehr die Rede seio. Die eine, welche
der Darstellung im Längsschnitt entspricht, ist überhaupt keine Zu-
standskarte, sondern eine Darstellung von Veränderungen, ich möchte
sie als Wachstums-, Verändemngs- oder auch Entwicklungskarte
bezeichnen 1). Sie wird viel verwendet und sollte noch mehr verwendet
werden. Die andere ist jene Zustandskarte, die generalisirend eine
Periode behandelt; ich möchte sie Zeitraumskarte nennen. Sie
ist für das Altertum längst üblich, für spätere Zeiten aber selten,
neuerlich in ziemlich entwickelter Form im , Historischen Atlas der
österreichischen Alpenläuder» verwendet. Diese beiden Arten der Karte
stellen nicht nur ein Nebeneinander, sondern ein Nacheinander
dar. Ihre Theorie, ihre Ausbildungsfähigkeit ist daher für den Historiker
von besonderem Interesse.
Ich möchte an das Wort „Nebeneinander*' anknüpfen. Die geo-
graphische Karte stellt allerdings das nebeneinander liegende, aber
auch das übereinander liegende dar. Bodenart (Festland, Meer,
Weichboden), Bodenform, Bodenbedeckung, Bewohnung, politische Zu-
gehörigkeit, Verkehrswege greifen über einander über; das Hindernis
») Das Wort Entwicklung ist vielleicht zu sehr mit der Vorstellung einer
Änderung in einer konstanten Richtung verbunden, dagegen schliesst das Wort
»Wachstum« die Wachstumshindernisse, Störungen und gelegentlichen ROckbil-
dungen in sich, die zu jedem Wachstum gehören. Ich ziehe dieses daher vor.
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Zur Behandlung der historischen Länderkunde. 251
dafür, auf demselben Blatte auch noch andere räumlich ausgedehnte
Beziehungen darzustellen, etwa noch sprachliche, konfessionelle, an-
thropologische Zugehörigkeit der Bewohner, liegt nicht in einem
prinzipiellen Ghrund, sondern in der begrenzten Aufnahmsfahigkeit der
Karte. Durch das Hilfsmittel der Oleate ist diese Schwierigkeit teil-
weise umgangen, man kann durch kombinirte Oleaten sogar beliebige
Gruppen yon Übereinanderliegenden Beziehungen wechselweise mit ein-
ander vergleichen. Es ist also auch ganz gut möglich, in die Karte
direkt oder mittelst Oleate den abweichenden ehemaligen Verlauf
einzelner in ihr enthaltener Grenzlinien hineinzubringen; so unmög-
lich es natQrlich ist, eine vollständige Karte des heutigen Zu-
standes mit einer ebenso vollständigen eines früheren Zustandes zu
verbinden, so leicht ist es z. B. die wechselnde Ausdehnung eines
Sprachgebietes oder der politischen Grenzen in eine Karte zu tragen,
selbst wenn sie Terrain, Siedlungen u. s. w. enthält. Erheben wir
diese gelegentliche Einzeichnung zur Hauptsache, so gewinnen wir die
Wachstumskarte, welche uns etwa die Verschiebungen der Siedlungs-
und Sprachgrenzen, die wechselnde Z.ihl der Orte, die territorialen Ver-
schiebungen eines Staatsgebiets gegenüber andern, die Küsten- und
Flusslanfänderungen, jene der Gletscherareale, aber auch die Verände-
rungen der inneren Gliederung in einem Staat i) darstellen kann. Alle
die erwähnten Beziehungen sind schon in dieser Weise dargestellt
worden, am häufigsten und bis in Schulatlanten hinab das Wachstum
einzelner Staaten. Sie dienen auch dem Geographen, indem sie ihm
sagen, wie alt oder wie jung die betreffenden Landstriche als Kultur-,
Sumpf-, Gletscher-, Festland, als Teil des Staates oder Sprachgebietes,
als Verwaltungseinheit u. s. w. sind. Indem sie über diese eine
Eigenschaft Auskunft geben, sagen sie auch Bescheid über die Aus-
dehnung peripherischer und zentraler Gebiete mit ihren verschiedenen
Funktionen und ihrer verschieden starken „Einwurzelung^^ im Boden,
am einen Ausdruck Ratzeis zu gebrauchen. Ganz analog sagt uns
z. B. die geologi:»ch6 Karte, wie alt die Oberflächenschichten der Erde
sind und zugleich, in welcher Zeit und Reihenfolge sie gebildet wurden.
Darin sehe ich die theoretische Möglichkeit, die Wachstumskarten von
den Zustandskarten abzuleiten, aus denen sie die Darstellung einer
Seite, des Alters, herausnehmen').
«) Vgl. Richter, Miti d. Instituts, Ergänzungsband VI (Sickelfestschr. 1901)
863 und meine Bemerkungen dazu Geogr. Zeitechr. VIII 48.
») Die Wachstumskarte kann auch diese Eigenschaft nur für einzelne
Faktoren des Gesamtkartenbildes darstellen, bei geschickter Anlage aber deren
mehrere immerhin nebeneinanderstellen, namentlich wenn sie teils flächenhaft.
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252 Robert Sieger.
Die Schranken, welche sich dieser Darstellungsweise entgegen-
stellen — das hat Richter wiederholt betont — sind wesentlich karto-
graphischer Natur. Die Überladung der Karte kann ebenso gut bei
einer Zustandskarte (man denke z. B. an die vielfach unleserlichen
Produktionskarten) wie bei einer Wachstumskarte eintreten ; . sie ergibt
sich, wenn zu viele und zu vielerlei Flächen und Grenzlinien einander
bedecken oder queren. Bei der Wachstumskarte tritt diese Qefahr
dann besonders ein, wenn man auf demselben Blatt mehrere gleichartige,
aber von verschiedeneu Zentren ausgehende Bewegungen darstellen
will, die einander nicht blos hemmen, sondern in einander ein- oder
über einander greifen, z. B. das Wachstum mehrerer Staaten mit seinen
Rückschlägen. Dann auch in solchen Fällen, wo die dauernden und
insbesondere die zeitweisen Rückschläge im Wachstums- oder Be-
wegungsvorgang besonders häufig und mannigfach sind. Wo beides
zusammentrifft, kann selbst die Oleate nicht mehr helfen. Eine dieser
beiden Schwierigkeiten allein lässt sich eher überwinden. So gewiss
es ist, dass eine Karte mit der speziellen Aufgabe : Wachstum Öäterreich-
üngarns oder Preussens, Ausgestaltung Oberösterreichs u. dgl. die
grösste Anschaulichkeit erreicht, so lassen sich doch bei geschickter
Ausnutzung der kartographischen Hilfsmittel (Flächenkolorit, Linien,
Signaturen) gelegentlich zwei, kaum mehr, derartige Entwicklungen
verbinden. Z. B. das Wachstum Österreichs und Preussens, wenn man
von kleinen Gebietsteilen (Sigmaringen) absieht, die mehrfach den
Herreu wechselten und dabei zeitweise, aber nicht aufeinanderfolgend,
diesen beiden Mächten gehörten i). Bei dem gelungenen Versuche, die
Grenzverschiebungen Oberösterreichs nach allen Seiten hin anschaulich
zu machen*), sehen wir Stmadt gezwungen, die Zeit der Vereinigung
bzw. Trennung durch Einschreibung von Zahlen in die Karte nach
Art eines Kartogramms auszudrücken, da er das Flächenkolorit für die
Bezeichnung der einzelnen in Frage kommenden Länder verwertet hat.
teils linear oder punktweise auftreten. Sie kann also z. B. neben der Verände-
rung der Grenzen auch die der Siedlungen (Neugründungen, Wüstungen) oder
des Strassennetzes verfolgen. Indem sie das Alter darstellt, ist sie eigentlich an
einen Endtermin, sei es die Zeit ihrer Abfassung, sei es eine frühere, gebunden
und kann später eingetretene Veränderungen nicht eintragen — noch weniger
als die Epochenkarte. Trotzdem geschieht dies in historischen Atlanten aus
Raumrücksichten mitunter, kaum zum Vorteil der Übersichtlichkeit.
») Dass eine Verwendung von Fläohenkolorit und Grenzlinien neben einander
immer eine der beiden dargestellten Beziehungen zur Haupt-, die andere zur
Nebensache stempelt, ist bei derartigen Versuchen ein unvermeidlicher Übelstand.
^) Historischer Atlas der österr. Alpenländer, Nebenkärtchen zu Blatt l b der
Landgerichtskarte.
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Zur Behandlung der historischen Länderkunde. 253
Zumeist geschieht das umgekehrte, man lä'st die Herkunft der Er-
werbung unbezeichnet und veranschaulicht ihre Zeit mit besonderer
Deutlichkeit. Darauf kommen wir gleich zurück. Verlust und Wieder-
gewinn sind ebenfalls uuiso schwerer darzustellen, je öfter sie ein
Gebiet trafeo. So sehen wir auf Supans Karte der Fortschritte, welche
die europäische Kolonisation machte*), keine Möglichkeit mehr, die
zweimalige Kolonisation Grönlands auszudrücken. Grenzgebiete, deren
Zagehörigkeit hiu und her schwankt, muss man wohl als solche be-
sonders ausscheiden und das nähere dem erläuternden Text überlassen,
wenn man nicht einen Abriss ihrer ganzen Territorialgeschichte der
Karte einschreiben will, die dadurch zum übersichtslosen Kartogramm ge-
stempelt wird'). In solchen Fällen allzu wechselnden Besitzes ist es am
besten lediglich die einzelnen Gebiete als solche zur Darstellung zu
bringen, ihre wechselnde Kombination aber dem Text zu überlassen.
Diesen von Richter betonten Vorschlag haben wir schon in anderem
Zusammenhange berührt.
Aber auch von solchen komplizirteren Fällen abgesehen, muss die
Wuchstumskarte ja nach ihrem Massstab und der Dauer des Zeitraums^
den sie umfasst, mehr oder weniger generalisiren. Selten und nur in
Spezialkarten kanif jede Grenzveränderung, jede neue Grenzlinie einge-
zeichnet werden. Man fasst vielmehr meist Zuwachs und Verlust während
einer längeren oder kürzeren Periode zu Alterskategorien zu-
sammen s); die Karte gibt nicht die genaue Zeit der einzelnen Ver-
schiebungen, sondern lässt uns Zeiten positiver und negativer, sowie
lebhafter und schwacher Veränderungen übersehen. Diese Art der
Generalisirung verlangt nun aber eine besondere Sorgfalt in der Wahl
der Perioden. Die Epochen, die sie begrenzen, müssen andere sein^
als die aus allgemeinen oder speziellen historischen Gründen gewählten
Jahre der Querschnitte oder der Epochenkarteu*). Werden diese so
*) A. Supan, Die territoriale Entwicklung der europäischen Kolonien. Gotha^
JostuB Perthes 1^6, Tafel Xfl. — Für den Standpunkt der Gegenwartsgeographie,
der nur fragt: »Wie alt sind fttr die einzelnen Teile die heutigen Verhältnisse ? * ;
kommt solch ein ehemaliger Besitz auch weniger in Betracht (immerhin ist er
auch für diesen nicht ganz bedeutungslos).
*) [Die wechselnde Zugehörigkeit einzelner Orte lässt sich zur Not, aber
eben nur zur Not, durch verschiedenfarbiges Unterstreichen der Ortsnamen aus-
drücken.]
*) , Erworben oder verloren, besiedelt, vergletschert etc. zwischen den Jahren
m und n* (bezeichnet durch Grenzlinien und Flächenkolorit).
*) Wenn bei Supan a. a. 0. die Tafel XII (vgl. S. 305) einen solchen unter-
schied gegen die Epochenkarten Tafel I — XI zeigt, so spielt dabei mit, dass diese
die Kolonisation der Einzelmächte, jene die Kolonisation als Ganzes darstellt.
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254 Robert Sieger.
gewählt, dass der Querschnitt die Folgen wichtiger geschichtlicher
Vorgänge, die durch sie geschaffenen oder zerstörten Zustände zeigt,
also auch so, dass er langdauernde Zustände festhält — Kretschmer
betont mit Becht ^lange Friedensperioden" i), — so muss für jene auch
ein quantitativer territorialer Gesichtspunkt mit in Frage
kommen. Nicht nur, dass Perioden grossen und geringen Wachstums
als solche charakterisirt werden sollen, auch die Grösse und Geschlossen-
heit der einzelnen erworbenen Gebiete, der Abschluss der Kolonisation
gewisser zusammenhängender Landschaften, die erreichte Abrundung
von Territorien, der Abschluss einer langsamen Ausbreitung über natür-
liche Gebiete muss fQr die Begrenzung der einzelnen Perioden mitbe-
stimmend sein. Auch wenn dazu Vorgänge führten, die historisch nicht
ebeu bedeutend erscheinen. Von diesem Gesichtspunkt dürfte der Pas-
sarowitzer Friede mit seinem vorübergehenden Territorialgewinn, aber
auch der in so vieler Beziehung massgebende Karlowitzer Friede eine
weniger wichtige Epoche für die Karte der Ausdehnung habsburgischer
Herrschaft sein, als der Belgrader, durch den die naturgemässe Grenze
Ungarns und Kroatiens dauernd hergestellt wurde. Es scheint, dass
dieser Gesichtspunkt bei Wachsturaskarten nicht immer genug be-
achtet wird.
Zeitraumskarten können an Stelle der Epochenkarten mit
Erfolg dort treten, wo es sich um langdauemde Zustände handelt,
neben denen die stattgehabten Veränderungen geringfügig und peri-
pherisch sind. Sie gehen aus einer Epochenkarte hervor, in der ein-
zelne Veränderungen eingezeichnet, also ein Element der Wachstums-
karteu aufgenommen ist. Eine Zustandskarte dieser Art ist die Haupt-
karte in Richters Untersuchungen über Salzburg (neben der reinen
Zeitpunktskarte für 1200). Ihr Hauptgegenstand ist ein langdauemder
Zustand, neben dem relativ geringe Abweichungen in älterer Zeit (Salz-
burggau) und in späteren Zeiten (1442, 1777, 1820 u. s. w.), durch-
aus peripherische, den Kern nicht berührende Abweichungen, dargestellt
werden. Auch die Landgerichtskarte im historischen Atlas ist — im
Gegensatz zu dem historischen Altas der Rheinprovinz, der fast nur
Analoge Unterschiede des Gesichtspunktes walten aber immer zwischen Zustands-
karten (z. B. Deutschlands Territorien nach den wichtigsten Umgestaltungen)
und Wachstumskarten (z. B. Preussens oder auch des alten Reichs als Ganzes)
vor. Nicht jede für die gesammten Zustände eines Gebiets wichtige Umwälzung
hat eben die spezifisch ins Auge gefasste Entwicklung wesentlich mitbetroffen.
«) Kretschmer, Verh. 7. Geogr. Kongress II 926, Historische Geographie 3 f.
(»kurz vor oder kurz nach grossen Ereignissen und politischen Umwälzungen*,
z. B. Frankreich vor der Revolution, Deutschland nach dem 30 jährigen Kriege).
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Zur BebaDdlong der historischen Länderkunde. 255
strenge Epochenkarten neben einzelnen Wachstumskarten bringt —
eine Znstandskarte, die langdauernde Verhältnisse darstellt; das hat
Siebter in den Erläaterungen deutlich hervorgehobeu. Ihre Voraus-
setzung ist die Eonstanz der Landgerichte im Allgemeinen. Aber diese
Eonstanz ist nicht blos durch die peripherischen kleinen Veränderungen
beeinträchtigt, sondern auch durch innere Verschiebungen, d. h. durch
Teilungen und Zusammenlegungen — solche, die sich bis zum End-
termin erhielten und solche, die nur vorQbergehend waren. Indem nun
neben dem besonders hervorgehobenen Endzustande auch die Grenzen
der ursprünglichen grösseren, später geteilten und die wenigen, ursprüng-
lich kleineren, später zusammengelegten Landgerichte aufgenommen
sind, stellt die Karte ^alle Landgerichte, die jemals bestanden haben ^
and , eigentlich keineswegs den Zustand eines bestimmten Mo-
mentes* ^), ja nicht einmal den einer Periode von kürzerer Dauer
dar. Es sind (wenn wir von der Epochenkarte für das Ende des 18. Jahr-
hunderts absehen, die durch die roten Linien herausgehoben wird) un-
datirte Angaben. Nicht die Karte selbst, sondern der Begleitt^xt
belehrt uns über das Alter der Teilungen, die wir jeuer entnehmen.
Auch hier sind also vornehmlich die kleinsten Teile geographisch fest-
gelegt, was ja auch die wissenschaftliche Hauptaufgabe war. Ganz
ähnlich verhalten sich viele Karten für das klassische Altertum; auch
sie geben die Elemente, die das politische Bild jener Zeit zusammen-
setzen, die kleinen Landschaften z. B. von Griechenland, und deuten
deren wechselnde Verbindung, ebenso wie das verschiedene Alter und
die verschiedene Dauer der Städte nur an. Ich glaube, in beiden Fällen
ist diese Darstellung berechtigt, weil die grossen Züge dauernd sind und
weil die späteren Verhältnisse so grundverschieden von jenen älteren sind,
dass diese ihnen gegenüber ein einheitliches Gepräge haben. Dagegen
scheint mir eine Detailkarte dieser Art, selbst eine Übersichtskarte über
lange Zeiträume, für die territorialen Verhältnisse Deutschlands in
den entsprechenden Jahrhunderten undurchführbar; hier sind eben
auch die kleineren Einheiten zu veränderlich.
») Richter, Erläuterungen zum histor. Atlas I., Seite 11. [Auch die Karte
Stmadts Über den Besitzstand im Ilzgau und im Mühelland zu Beginn des 13. Jhd.,
Abhandlungen zum bist, Atlas IV, bringt nicht durchaus streng gleichzeitiges,
ist also als eine Periodenkarte anzusehen, aber sie umfasst eine viel kürzere
Periode und nähert sich dadurch der Epochenkarte. Etwas längere Perioden hat
Hettner im Auge, wenn er (Geogr. Zeitschr. VIII 94) historische Siedlungskarten
Deutschlands vorschlägt, auf welchen die Arten der Siedlung zum Ausdruck
kommen sollen, für jede .Periode besonderer Wirtschaftsgestaltuug* eine beson-
dere Ansied] ungskarte.]
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256 Robert Sieger.
Neben solchen Periodenkarten, die relativ konstante Verhältnisse
einer grösseren Anzahl von Jahrhunderten veranschaulichen, lassen sich
alle Zwischenstufen bis zur Epochenkarte zumeist auf Übersichtskarten
verfolgen. «Deutschland unter den Hohenstaufen'', «Deutschland im
18. Jahrhundert** u. s. w. Ihre Methode ist noch un ausgebildet. In
der Kegel ist die Karte überladen mit Bemerkungen, welche die zeit-
weise Zugehörigkeit kleiner Gebiete angeben, oder mit Jahreszahlen der
Erwerbung; selbst in Schulatlanten fehlen diese Art Kartogramme nicht.
Anderseits sehen wir gerade in Schulatlanten bei weitgehender Gene-
ralisirung solche Karten, welche die allgemeinsten Verhältnisse fiir
einige Dezennien bis zu ein paar Jahrhunderten bieten, mit Vorteil in
Verwendung; daneben zumeist Epochenkarten mit Eintragung einzelner
älterer Grenzen. Für wissenschaftliche Untersuchungen scheinen mir
beide weniger wertvoll. Ob sich diese nun auf politische oder Kultur-
geographie oder auf spezielle physische Änderungen beziehen, ist für sie
wohl nur die Wahl zwischen der Epochenkarte, der Wachstumskarte
und jener Zeitraumskarte, die leidlich konstante Verhältnisse sehr langer
Zeiten genau in ihre Kaumelemente zerlegt. Welche davon zu wählen
ist, wird vom speziellen Gegenstande bestimmt; gewiss ist die Wahl
oft schwer. So scheint Besiedlung und Kodung wesentlich Wachstums-
und Epochenkarten zu begünstigen; doch ist es gewiss lohnend, für
ein Spezialgebiet die mittelalterliche Waldgrenze auch ohne genaue
Datirung festzulegen; die einfache geographische Frage: „wo waren
überhaupt Wälder?*' vermag, wie Gradmanns Untersuchungen zeigen,
auch historische Fragen von Belang auszulösen^). Dass die Wahl der
richtigen Kartenart nicht nur für die Darstellung von Forschungser-
gebnissen, sondern auch für die Fragestellung und Untersuchung selbst
von Belang ist, leuchtet ein.
Wir kehren zu unserem Ausgangspunkt mit der Erkenntnis zurück,
dass selbst für die Karte der Querschnitt durch ein Epochenjahr nicht
die notwendige und einzige Darstellungsform ist; so mag auch die
darstellende historische Länderkunde ihren Blick auf ganze Perioden
werfen, wenn sie nur dabei nicht zur Geschichtsdarstellung wird. Schon
die Wahl der Perioden — die erste schwierige Frage für diese Be-
handluugsweise — soll den Einfluss geographischer Auffassungen
zeigen.
Kretschmers Epochen 1000, 1375, 1550, 1650, 1770 werden nicht
weiter begründet; der Anschluss an grössere innere Kriege bei den drei
letzten liegt auf der Hand, die Epoche 1375 macht den Überblick über
») Vgl. Redlich a. a. 0. 551 ff.
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Zur Bebandlung der historischen Länderkunde. 257
die entstehenden Territorien und die abgeschlossene Kolonisation, die
erste über die grossen geschichtlichen Landschaften des alten Reiches
möglich. Knüll gliedert in den einzelnen Kapiteln verschieden, die
Schlussübersicht nimmt als Epochen das 1. Jahrhundert vor Christi,
die Völkerwanderung, Karl den Grossen und den Ausgang des Mittel-
alters. Die drei Perioden unterscheiden sich auch dadurch, dass der
Osten, in der ersten ganz unbekannt, auch in der zweiten noch stark
gegen den Westen zurücktritt. Wimmer in dem chronologisch angeord-
neten Teil seiner Oeschichte des deutschen Bodens hat ebenfalls Perioden
Yon langer Dauer aufgestellt: die keltisch-romische Urzeit, welche die
„keltische Epoche^^ (!) bis zum Beginn unserer Ära und die römische
(bis 400) umschliesst, das Zeitalter der Völkerwanderung, das Zeitalter
der grossen Bodungen (600 — 1300) und die spätere Zeit, innerhalb
deren noch eine „neue Ausbauperiode seit dem 18. Jahrhundert* aus-
gesondert wird. Das ist nur eine geringe Abweichung von den Peri-
oden, die B. Oradmann^) 1901 für die „Entwicklungsgeschichte der
mitteleuropäischen Landschaft^^ angestellt hatte. Dieser unterscheidet
die Yorrömische, die römische und Völkerwanderungszeit, die „Zeit der
grossen Bodungen" von 500 bis etwa in die Mitte des 13. Jahrhdt.,
die Periode des Stillstands von Ende des 13. bis gegen Mitte des
18. Jahrhdt. und die neue Zeit. , Siedlung und Anbau sind auch für die
Periodisirung bei Götz massgebend. Nur für die Alpenländer tritt
der Verkehr in den Vordergrund, um die drei Epochen 450, 1550 u.
1860 n. Chr. zu rechtfertigen^), deren Gleichwertigkeit man wohl in
Frage ziehen darf. Für das übrige Deutschland hat Götz in dem
Aufsatze, den er seinem Buche vorangehen liess, die Perioden bis etwa
120 V. Chr., von da bis 1550 (mit einem Unterabschnitt um 1000)
und von 1550 bis Ende des 19- Jahrhunderts aus dem Verhältnis des
Menschen zum Boden zu begründen versucht s). In der Historischen
») Geogr. Zeitachr. VII 435 ff. Vgl auch Kötzschke a. a. 0. 426 f.
*) Biß etwa 450 : Von der allmäligen Besiedlung durch kleine Volkateile (ört-
lich grossenteils ohne Zusammenhang) bis zur Zertrümmerung der römischen
Kultureinrichtungen; 450 — 1550: Vervollständigung der Besiedlung und Ausbil-
dung des Durchgangsverkehrs; 1550 — 1860: Infolge schwindenden Durchgangs-
verkehrs Abnahme des Wohlstandes in den Ostalpen, zum Teil auch infolge Ver-
falles des Bergbaues.
») Geogr. Zeitschr. IX 363 ff. 1. Periode: die Zeit des feuchtkühlen Natur-
landes bis zum Eintritt der meisten deutschen Stämme in die Sesshaftigkeit oder
bis zur allgemeinen Heraufftlhrung der Eisenzeit (die Epoche mitbegründet durch
die Kimbemwanderung als Anzeichen unzureichenden Landraums für einen Teil
der Stämme). 2. Periode: die Zeit der Kulturarbeit am verteilten Boden, auf
welchem sich bodenfreie Arbeitsmittelpunkte entwickeln (das heisst Städte). »Eine
MitteUangen XXYIII. l7
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258 Robert Sieger.
Oeographie aber sehen wir diese Einteilung durch eine andere ersetzt,
die wesentlich die gleichen Gesichtspunkte verfolgt, aber andere Epochen
briugt: 150, 1250, 1625, 1850 d. Chr.i) Die Zeit bis 150 umfasst
demnach die „Annahme sesähafter Kultur durch die einwandernden
Germanen bis zur Zusammenschliessung grösserer Stämme derselben^S^)
jene von 150 — 1250 die „Kultivation auf kirchlich und feudal be-
herrschtem Boden bis zum Entstehen zahlreicher bodenfreier Sammel-
punkte der Siedlung („Städte'')", Die Epoche um J.250 aber markirt
neben dem Höhepunkte der Städtegründung, auf. den auch Knüll hin-
weist, der Abschlnss der grossen Bodungen und Besiedlungen. Sie fällt
also mit Gradmanns und Wimmers Epoche um 1250 oder 1300 zu-
sammen, während der Unterabschnitt um 1000 nicht weiter geltend
gemacht wird. So kommen wir dazu, eine Periode yon 1100 Jahren,
welche mehrere siedlungs- und rodungsgeschichtliche Vorstösse und
Buhepunkte umfasst, ein Stück Bömerherrschaft, die Völkerwanderung,
Entstehung und Höhepunkte des deutschen Kaisertums und seinen
Wendepunkt umschliesst, als ungeteiltes Ganzes zu betrachten — ron
den Markoipannenkriegen (diese haben die Epoche 150 wohl bestimmt)
bis zum Interregnum^^!! Bis 1625 rechnet Götz dann „die Zeit der
vollen Entwicklung bodenfreier Heimstätten selbständigen Bürgertums
neben feudaler Beengung der Bodenkultur.' Es wurde also die Epoche
wesentlich im gleichen Sinne begründet, wie früher das Jahr 1550,
aber mit Bücksicht auf den dreissigjährigen Krieg unmittelbar an
Trennung dieses Zeitraums durch eine Überschau um d. J. 1000 n. Chr. wäre
mit der umfassenden Kultivation, welche um diese Zeit begannt, wohl zu begrün-
den*. 3. Periode: Zeit der bereicherten Bodenproduktion und steigender Unab-
hängigkeit der Gesamtgütererzeugung vom Boden. Die Epoche ist wohl durch
die Eifekte des Entdeckungszeitalters bestimmt. Denn Götz betont, dass die
»Lage« Mitteleuropas in der ersten Periode in seinen Beziehungen za der Eulturwelt
erst die eines Vorlandes war (noch nicht eine anthropogeographische Randlage),
in der zweiten zentral wurde und zugleich Deutschland eine wirksame Meereslage
gewann, in der dritten aber die Meereslage zunächst (durch Abtrennung Hollands)
verloren ging und sich dann allmählig eine »Zwischen läge« entwickelte.
>) Hist. Geogr. 248 ff.
*) Die Charakteristik ist dieselbe, wie jene der früher bis 120 vor Chr. an-
gesetzten Periode, das Land wird als Roh- oder Naturboden bezeichnet. Die Ver-
legung der Epoche ist wohl dadurch begründet, dass Götz nun den Charakter des
Südwestens als römisches Randgebiet stärker betont.
3) Die »Lage« am Ende dieser Zeit meint Götz kaum einheitlich bezeichnen
zu können; die »peripherische Vermittlung« hebt er doch hervor. Auch die be-
ginnende Waldschonung am Ende des 13. Jahrhunderts wird von Wimmer so-
wie von Götz zur Charakteristik dieser Epoche geltend gemacht
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Zur Behandlung der historischen Länderkunde. 259
«iessen Beginn yeröchoben*). Von 1625 bis 1850 wird der „zunehmende
staatliche Einfluss auf Prodaktion und Warenverkehr unter Ausbildung
grossgewerblicher Tätigkeit^^ als charakteristisch bezeichnet, mit 1850
eine neueste Zeit des Dampfes begonnen.
Diese Nebeneinaoderstellung zeigt, wie unsicher und tastend noch
die Versuche sind, von einem speziellen, geographisch beeinflussten,
über wesentlich kulturgeschichtlichen Standpunkte aus neue gehaltvolle
Epochen und Perioden zu gewinnen. Die aus der politischen Geo-
graphie and politischen Geschichte entnommenen sind bestimmter und
l)rauchbarer. Es zeigt sich auch der charakteristische Zug vider wirt-
schaftsgeschichtlicher Betrachtungen, die stärkere Yeränderliclikeit der
'Gegenwart zu überschätzen. So werden Götz^s Perioden gegen die
Gegenwart her immer kürzer. Zu lange Perioden sind aber nicht blos
für die Darstellung eine grosse Erschwerung, sie behindern auch das Ver-
ständnis der in sie zusammengepressten Zeiten schliesslich bei dem Unter-
suchenden selber. Unsere Forderung geht daher dahin, Mass zu halten,
wie dies Kretschmer geimu. hai.^) Im besonderen wäre hervorzuheben,
dass eine Hauptepoche mit dem Ende des grossen Rodungszeitalters
Hbereinstimmend konstatirt wird, das natürlich für die einzelnen Teile
Deutschlands zeitlich nicht genau übereinstimmt, und dass diese Epoche
Jiuch in der Ausbildung der Territorien mit dem 13. Jahrhundert eine
Stütze findet. Wir sehen sie um 1250, 1300 oder 1375 angesetzt.
Ebenso ist eine Epoche im 17. Jahrhundert, kurz vor oder nach dem
grossen Krieg, aus mehreren Gründen ziemlich übereinstimmend ange-
setzt (1625, 1650, bei Wimmer Ende des 17. bis Anfang des 18. Jhd.,
bei Gradmann noch später). Ich möchte diese in den späteren Teil
'des 17. Jahrhunderts verlegen. Damit wird aber ein Buhepunkt nicht
allzuviel früher wünschenswert; so manche Momente (Städtewesen, Ver-
lust der Seebeziehungen, territoriale Ausgestaltungen) sprechen für die
Mitte des IG. Jahrhunderts. Für die früheren Zeiten ist wohl die
Siedlungsgeschichte mit ihrem wechselnden Boden am wichtigsten für
die Einteilung. Ich halte es für unnatürlich, nicht bei Karl dem
Grossen einen Haltepunkt zu machen. Die Epoche um 1000 aber hat
>) Die »zentrale Lage* in wirtschaftlich-kultureller Beziehung betont Götz
ftir diese Periode um so stärker. Die folgende wird wesentlich ebenso charak-
terisirt, wie früher (G. Z. IX) die Periode von 1550 an. Nur die »Lage« wird
bis etwa 1850 als »passive Innenlage« bezeichnet, so dass also erst die letzten
Dezennien, wie nicht mehr ausgeführt wird, die V o r t e i 1 e der Zwischenlage zur
Geltung bringen.
>) Eine Besprechung der Epochen, die Götz für die anderen Länder ansetzt»
würde zu weit führen.
17*
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260 Robert Sieger.
für eine historisch-geographische Darstellung auch manchen Vorzug —
sie liegt in der Buhepause zwischen der ottonischen Kolonisation und
der Germanisirungsperiode der Slavenländer im 12. und 13. Jahrhun-
dert. Eine Gliederung, welche nach dem Ende der Bomerzeit und der
Völkerwanderung die folgenden Haltpunkte macht: Zeit Karls des
Grossen, Jahrtausendwende, Ende des 13., Mitte des 16., Ende des 17.
Jahrhunderts, dann noch Mitte (oder Anfang?) des 19. Jahrhunderts,
trägt jedenfalls geographischen Momenten mehr Bechnung, als die
Perioden von Götz; sie weicht von den rein historisch oder doch
territorial begründeten Epochen Kretschmers nur wenig ab. Über-
sichtskarten für diese Epochen liegen noch keineswegs überall vor.
Noch nach mancher anderer Bichtung hin liesse sich für die
methodischen Fragen der historischen Länderkunde aus der Ver-
gleichung der Werke Gewinn ziehen, welche in den letzten Jahren
das Wagnis unternommen haben, die historische Geographie grösserer
Gebiete zusammenfassend zu behandeln. Vor allem aber gebührt den
Verfassern dieser Werke Dank dafür, dass sie durch ihr schwieriges
unternehmen auf die Lücken unserer Kenntnis und die Mängel der
Methoden die Aufinerksamkeit gelenkt haben. Das wird zu einer Zeit,
die sich lebhafter mit einem Gegenstande zn beschäftigen beginnt, ge-
radezu notwendig und ich kann mich daher dem urteil Beschomersi),
dass uns derartige Darstellungen bei dem heutigen Stand der Forschung
„nicht weiterhelfen können^S keineswegs anschliessen.
>) a. a. 0. 29 f. [Vgl. die Erwiderung Kretschmers, ebd. 458 fi., die mir erst
nach Einsendung meines ManuBkripiet (Oktober 1906) zukam, und daher im Vor-
stehenden nur gelegentlich in Anmerkungen Terwertet ist, insbesondere S. 467.1
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Ein Urbar des Eeichsguts in Chnrrätien ans der
Zeit Lndwigs des Frommen,
Von
G. Caro.
Als ,Einkünfte-Bodel des Bistums Char'^ ist von Zell weger ^) nnd
Mohr2) eia Urbar altertümlichen Charakters edirt und von Planta»)
wieder abgedruckt worden, dem seinem Inhalt nach eine ganz andere
Bezeichnung zukommt. Die Editionen beruhen auf der einzigen vor-
handenen Handschrift, die von Aegidius Tschudi herrührt und unter
seinen nachgelassenen Manuskripten im Codex 609^) der Stiftsbibliothek
St. Gallen aufbewahrt wird. Ein Vergleich der Handschrift mit den
Editionen zeigte, dass die Zellwegers viele kleine Ungenauigkeiten
enthält, auch die Ausgaben von Mohr und Planta sind nicht zureichend;
sie lassen unter anderem einige Worte ganz aus^). Vor allem aber
ein sehr bedeutsamer Umstand wird aus keiner der Editionen erkenn-
bar: die Stellen, an denen die im Urbar aufgeführten Besitzungen
und Rechte als Eigentum des Bistums Chur bezeichnet werden, sind
>) In »Der Schweizerische Geschichtsforscher« B. 4, Bern 1821, S. 169 flf.
3) Codex diplomaticus ad historiam Raeticam B. 1, Cur 1848, S. 283 ff.
nro. 193.
>) Das alte Rfttien, Berlin 1872, S. 518 ff.
^) Es steht dort auf S. 93—106, vgl. das Verzeichnis der Handschriften der
Stiftsbibliothek von S. Gallen, Halle 1875, S. 195 f.
») Es fehlen bei Mohr, nach dessen Ausgabe das Urbar (U) im folgenden
zitirt ist, S. 288 Zeile 3 hinter »cum decima de ipsa villa« die Worte ,et de
Limite, de terra C modios de pratis L«; die gleiche Auslassung ist in dem
Wiederabdruck bei Planta S. 521 zu vermissen; Zellweger S. 177 hat hier das
richtige.
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262 ö- Caro.
Seitenüberschrifben, die höchst wahrscheinlich Tschudi selbst bei der
Abschrift seiner Vorlage zugefügt hat, und die jedenfalls keinen Wert
beanspruchen dürfen, da ein erheblicher Teil der im Urbar verzeich-
neten Besitzungen nicht gut dem Bistum Chur gehört haben kann^
wohl aber von Kaisem und Königen an andere Empfanger vergabt
worden ist. Die Bezeichnung des Aktenstücks als Reichsgutsurbar ist
demnach die einzig berechtigte, und seine Abfassungszeit muss höher
hinauf gesetzt werden als die älteste Kaiserurkunde, durch die eines
der in ihm aufgeführten Besitzstücke vergabt worden ist. Den Nach-
weis für diese Behauptungen sollen die folgenden Ausführungen er-
bringen.
Im Urbar sind Höfe^ Kirchen und nutzbare Rechte verzeichnet^
die zu vier ministeria gehörten, nämlich 1. dem ministerium vallis
Drusianae (Wallgau, Vorarlberg), 2. dem ministerium in Planis (Ober-
rheinthal unterhalb der Landquart), eingefügt ist ein Urbar des Klostera
Pfafers. 3. dem ministerium in Tuverasca (Vorderrheinthal, oberhalb
Chur) und 4 dem ministerium in Impedinis (Tiefenkastell, Oberhalb-
stein). Zwischen den beiden letzteren ist ein Abschnitt eingeschoben,
der den Königszins (census regius) aus 8 ministerien und andere Geld-
einkünfte aufzählt. Unter den 8 Amtsbezirken ist nicht genannt der
im Wallgau, für den bereits am Ende der Güterbeschreibung der hier
fällige Königszins verzeichnet war. Die drei übrigen sind aufgeführt
und noch fünf andere, Tumilasca (Domleschg), Chur, Bergeil, Ober-
engadin und das ministerium Bemedii (Unterengadin ?). Das Urbar
ist demnach unvollständig erhalten, von dem Abschnitt in Impedinis
fehlt der Schluss, und die Aufzählung der Güter von fünf Ministerien
ist ganz weggefallen. Jeder Seite seiner Handschrift gibt nun Tschudi
folgende Überschrift: Erste Zeile „Curiensis ecclesiae proprietatis iura'i),
zweite Zeile ^^ministerium in pago vallis Drusianae^ oder „in Tuve-
rasca*" etc. Indessen sind folgende wesentliche Ausnahmen zu kon-
statiren. Das Urbar von Pfafers beginnt oben auf S. 98i die Über-
schrift lautet wie üblich: Erste Zeile „Curiensis ecclesiae iura proprie-
tatis', zweite Zeite , ministerium in Planis*. Die erste Zeile hat jedoch
Tschudi durchgestrichen und dafür eingeschoben „coenobii Pfevers
proprietates** ; der Text beginnt, «aspicit namque ad cellam quae vo-
catur Favares*. Auf S. 99 und 100 geht das Urbar von Pfafers weiter.
Die aufgeführten Ortschaften können nicht unmittelbar dem ministerium
in Planis angehört haben, weil sie zum Teil weit ab liegen, am Boden-
see, im Vinstgau etc.; gleichwohl gibt Tschudi den Seitsn die Über-
«) So S. 94 f., weiterhin C. e. i. p.
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Ein Urbar des ßeichsguts in Churrätien etc. 263
Schrift .Guriensis ecclesiae iara proprietatis*. Femer ist zu bemerken.
Die erste Seite (93) hat die abweichende Überschrift: ,,Curiensis eccle-
siae redditus olim. Ministerinm in pago vallis Drosianae*. Der Text
beginnt: „Haec invenimus in ministerio, quod habuit Siso in pago
yallis Drasianae^^ Einkünfte von Orundbesitz sind im urbar nicht
eigentlich angegeben. Es führt nur auf: Die Hofe mit Salland und
dessen Ausmass, Hufen, anderweitig ausgetane Landstücke mit Benen-
nung der Inhaber, Kirchen mit zubehorenden Zehntrechten, alles ohne
den Ertrag anzugeben. Der Ausdruck ,,redditus^^ war also unzutreffend ;
Tschudi hat ihn auf den folgenden Seiten durch den besser passenden
„iura proprietatis^^ ersetzt.
Wollte man wenigstens die Möglichkeit offen lassen, dass Tschudi
bereits in seiner Vorlage einen Hinweis auf die Beziehung des
ürbars cu Chur fand, so ergeben doch die ersten Sätze mit Sicher-
heit einen Umstand. Wer geschrieben hat „Curiensis ecclesiae red-
ditus olim^S kann nicht auch geschrieben haben, „haec invenimus
in ministerio^^ etc. Die Aufzeichnung hat den zur Zeit ihrer Ab-
fassung vorhandenen Besitzstand zum Objekt, nicht etwa Güter, die
längst entfremdet waren und daher vom Verfasser nicht mehr vor-
gefunden werden konnten ; auch Abschnitt 2 und 4 beginnen mit i n-
venimus^^ Es ist unmöglich, dass das Wort „olim^^ dem ursprüng-
lichen Text des ürbars angehört hat; vielmehr muss es ein späterer
Zusatz sein, dessen Glaubwürdigkeit erst nachzuweisen wäre. Der
eigentliche Text des Ürbars enthält, wie bereits bemerkt, keinerlei Be-
ziehung auf das Bistum Chur, wohl aber lässt sich sehr leicht erklären,
wie Tschudi oder ein früherer Interpolator dazu kam, eine solche her-
zustellen. Das Aktenstück lag im Archiv des Bistums; dort hat es
Tschudi gefunden. Das sagt er selbst in seiner Bhätia^), wo er es
benützt und die ministeria nebst den in ihnen vorkommenden Orten
aufführt.
Tschudi, geboren 1505^), muss noch jung gewesen sein, als er
den wertvollen Fund machte; die erste Ausgabe der ßhätia ist 1538
erschienen. Schon dieser Umstand verbietet, seine positiven Angaben
anzuzweifeln und an eine Fälschung zu denken. Das Urbar ist seiner
ganzen Anlage nach durchaus verschieden von späteren Churer Ur-
baren 8) und stimmt vortrefflich zu echten Urbaren der Karolingerzeit;
1) Aegidii Tschudi Claronensis, de prisca ac vcra Alpina Rhaetia etc. Basel
1538, S. 69 ff.
») Vgl. Oechsli, in der Allgem. deutschen Biogr. B. 38, S. 728 ff.
3) Es kommen in Betracht: dieUrbarien des Domkapitels zu Chur aus dem
12., 13. u* 14. saec, hg. v. C. v. Moor, Cur 1869; das antiquum registrum ecclesie
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264 ^- Caro.
speziell die EinfOhrang der Güterbeschreibungen mit „invenimus^^ ent-
spricht dem Formular, das unter den Kapitularien Earb des Grossen
erhalten ist^). Es erscheint ausgeschlossen, dass Tschudi im Stande
gewesen wäre, ein urbar so täuschend echt anzufertigen, auch nach-
dem er eine weit grössere Belesenheit im Stile alter Urkunden er-
worben hatte^ als er in seinen jüngeren Jahren gehabt haben kann.
Übrigens zeigt eine von ihm in die Abschrift übernommene Abkürzung,
die er entgegen seiner sonstigen Gewohnheit nicht aufgelöst hat^), dass
er wirklich eine Vorlage vor sich hatte, und die wechselnde Schreibung
molinum und molinam spricht dafür, dass in seiner Vorlage das offene
a angewandt war. Dass er am echten Text Interpolationen vorgenom-
men hat, ausser der ZufÜgung der Seitenüberschriften, lässt sich nicht
erkennen. Die von Mohr in den Text aufgenommenen deutschen Er-
klärungen der Ortsnamen stehen in Tschudis Handschrift am Band,
sind also deutlich als von ihm zugefügt kenntlich. Einige wenige
deutsche Glossen im Text, so') zu „vineolam ad siclas IV\ „zween
zuber wins*', mögen von Tschudi herrühren oder schon Zusätze seiner
Vorlage gewesen sein, tragen jedenfalls wenig aus. Der Annahme, dass
Tschudi selbst oder seine Vorlage verschiedenartige Stücke durchein-
ander gebracht habe^), kann ich nicht beistimmen, weil, wie bereits
dargelegt, das urbar einen durchaus einheitlichen Charakter trägt Es
gliedert sich nach den Ministerien. Die Einfügung der Güterbeschreibung
von Pfäfers in das ministerium in Flanis ohne Rücksicht auf die geo-
gi'aphische Lage der Besitzungen muss einen sachlichen Grund haben,
und es sei gleich hier bemerkt: Eigenkloster des Bistums Chur kann
Pfäfers seit dem Anfang des 9. Jahrhunderts niemals gewesen sein; nur
in der ersten Hälfte des 10. Jahrhunderts gehörte es dem Bischof
Waldo persönlich^). Eine nur scheinbare Unordnung ist es, wenn im
Curiensis, c. 1290/98, bei Th. v. Mohr, Cod. dipl. B. 2 S. 98 ff., nro. 76; und
»Zwei sogenannte Ämterbücher des Bistams Chur aus dem Anfang des 15. Jahrh.<,
hg. V. J. C. Muoth, im 27. Jahresber. der histor. antiq. Gesellschaft von Grau-
bünden, Jahrg. 1897.
») M. G. Capit. 1, 250 ff., nro. 128.
>) U. S. 296 Z. 18 £ ist die Abkürzung sinnlos aufgelöst mit »obiter«, zu
lesen ist jedenfalls ,alium«. Zellweger S. 189 hat das Wort ganz weggelassen.
») U. S. 289, Z. 6, vgl. Zellweger S. 179.
*) So W. V. Juvalt, Forschungen über die Feudalzeit im Curischen Rätien,
Heft 2, Zürich 187 J, S. 110 ff.
*) Wegen der Beziehungen des Waldo, Neffen des Bischof Salomo III. von
Eonstanz, der 914—949 Bischof von Chur war, zu Pfäfers s. die ürkk. Wart-
mann, Urkundenbuch der Abtei S. Gallen B. 2 nro. 741, 905 (B. M. R.« 2026),
nro. 761, 909, nro. 767, 912 (M. G. Dipl. 1, 5 m-o. 5), B. 3 nro. 779, 920. Nach
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Ein Urbar des Reichsguts in Churr&tien etc. 265
gleichen ministeriam das Lehen des Cionstantius, des Barghüters im
Bergell, vollständig aufgeführt wird, dessen Hauptstück in Sargans lag,
während das Zubehör weit zerstreut war, eine Hufe in Chur, eine in
Flims etc.i). Die Einschiebung des Abschnitts betreffe des census regius
zwischen die ministeria in Tumilasca und in Impedinis wird aus der
Beschaffenheit der Vorlage zu erklären sein, die vermutlich ein aus
Pergamentblättem zusammengesetzter, einseitig beschriebener Bodel
war. Es hatten sich wobl bereits die Nähte gelöst, als ein Teil der
Blätter Tschudi in die Hände fiel. Der Abschnitt stand entweder
auf einem besonderen Blatt, das er daun nicht in der richtigen
Beihenfolge einfügte, oder wahrscheinlicher auf der Bückseite eines
Blattes. Ob Tschudi seine Vorlage genau wortgetreu wiedergegeben hat,
lässt sich nicht mit absoluter Sicherheit entscheiden. Einzelne Worte,
besonders Eigennamen, konnte er wohl nicht lesen, doch deutet er das
jedesmal an; dass er sonst gekürzt hat, lässt sich nicht nachweisen,
und Zusätze hat er auch nicht gemacht; er fügt nicht, wie er es
anderweitig zu tun liebte, den Eigennamen Familiennamen bei. Der
Text des Urbars verdient also im Wesentlichen Zutrauen, eben bis
auf die Seitenüberschriften, deren sachliche Bichtigkeit nachgeprüft
werden muss.
Es ist bisher noch kaum versucht worden, aber mit Hilfe der
zahlreich genug vorhandenen Urkunden sehr wohl möglich, das Schick-
sal vieler der im Urbar aufgeführten Höfe und Kirchen im einzelnen
zu verfolgen. Für den Beweis wird eine Hervorhebung der entscheiden-
den Momente ausreichen. Das Urbar beginnt^) mit der Pfarrkirche zu
Bankweil, an die Bankweil selbst, Sulz, Montiglen und Göfis den
Zehnten entrichten, und zu der Herrenland zu 140 Scheffel Aussaat,
Wiesen zu 160 Fuhren (Heu), Bebland und Anteil an Alpen gehören;
der Name des Inhabers der Kirche ist ausgefallen. Nur diese Kirche
kann es sein, die Karl III. seinem Erzkanzler, dem Bischof Liutward
von Vercelli, auf Lebenszeit zu Eigentum verliehen hat, und die Liut-
dem Tode Waldos hat Otto I. dem Kloster Wahlrecht und Immunität bestätigt,
M. G. Dipl. 1, 202 nro. 120, 950, nachdem schon von Earolingischen Herrschern
entsprechende Verleihungen stattgefunden hatten ; in der bezüglichen echten Ur-
kunde Lothars I., B. M. R.« 1068, 840, die Ludwig IL, B. M. R.« nro. 1222, 86 1
bestätigte, sind Vorurkunden Karls des Grossen und Ludwigs des Frommen (B.
M. R.> 892) erwähnt. Später ist Pfäfers einmal dem Bistum Basel geschenkt
worden; Stumpf nro. 2928, 1095; aus der Zwischenzeit liegen noch mehrere Im-
munitätabestätigungen etc. vor, M. G.Dipl. 1, 358 nro. 250. 962, 1, 559 nro. 411.
972; 2, 32 nro. 23. 972, 2, 73 nro. 63. 973; etc.
') ü. S. 289.
») ü. S. 283.
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266 G- Caro.
ward dem Bistum Chtir zu Tausch gab; Karl III. bestätigte 881, Arnulf
889 den Tausch i). In den Urkunden ist allerdings von der Kirche zu
Vinomna die Bede, aber Vinomna gilt für identisch mit Bankweil ^),
und was die Hauptsache ist, die anderen beiden Kirchen, die zu Nü-
ziders und zu Flums, die ebenfalls Karl III. an Liutward verlieh und
dieser an Chur vertauschte, sind auch im Urbar aufgeführt; beide hatte
hier ein gewisser Adam inne»). Das zweite im Urbar aufgeführte Be-
sitzstück ist ein Lehen von der Kirche S. Petri ad Campos (Feldkirch) ;
der Name des Inhabers fehlt. Es gehorten dazu Herrenland zu 40
Scheffel Aussaat, Wiesen zu 40 Fuhren (Heu) und der Zehnten vom
Dorf*). Im Jahre 909 hat Ludwig das Kind dem Kloster S. Gallen
Besitzungen am Orte Feldkirch geschenkt, was der König von rechts-
wegen in dem Hofe und der Kirche hatte, mit Zehnten, Salland und allem
Zubehör^). Allem Anschein nach handelt es sich in der Urkunde um
das gleiche Gut, das im Urbar genannt ist, vielleicht allerdings noch
um ein anderes, das beneficium des Nordolchus zu Feldkirch mit
Herrenhof, 7 Kolonen, Salland etc^). Ebenso lassen sich im Urbar
die Besitzstocke wiederfinden, die Karl III. 882 und 885 an S. Gallen
schenkte zur Ausstattung für das Schottenkloster auf dem S. Yiktors-
berg'), so Hof mit Kirche und Zubehör in der villa Bötis, wie sie zu-
vor Odulfus hatte 8). Im Urbar ist die Kapelle zu Bötis beneficium
des Merold; es gehören dazu 68 Joch Ackerland, Wiesen zu 150 Fuhren
Heu, Weinberge zu einer Fuhre Wein und Wald für 50 Schweine^).
An S. Gallen sind damals auch einzelne Pertinenzen des Königshofs
0 B. M. R.« 1609 u. 1774.
«) S. Meyer von Knonau, in S. Galler Mitteilungen Heft 13 (N. F. 3) S. 95 1.
8) U. 286 u. 288.
*) U. 283, de ecclesia S. Petri ad Campos i[d est] Feldchiricha beneficium . . .,
ad terram dominicam modios ad seminandum 40, de pratis 40 carr[ata8], decima
de ipsa villa.
*) B. M. R.* 2056, Wartmann 8. G. U. B. 2 nro. 755, in Retia Curiensi, in
comitatu Purcbarti, in loco Feldkiricha dicto, quicquid nos iuste et legitime in
illa curte sive baailica habere videbimur cum denmatione et terra salica et Om-
nibus iuste et legitime ibidem aspicientibus ; es folgt die Pertinenzformel.
*) U. 283, beneficium Nordolchi ad Feldchiricbun, curtis dominica habet
colonos 7, etc.
') B. M. R.« 1640 u. 1695, bei Wartmann nro. 623 u. 642.
^) Wartmann nro. 642, quasdam res in villa. quae dicitur Rautinis, in pago
Retia, quod alio nomine Churewala appellatur . , . curtem cum ecclesia, sicuti
Odulfus quidam homo illud prius habuit, et cum omnibus appenditiis suis, Per-
tinenzformel, ad eandem curtem iuste et legitime pertinentibus.
») U. 283, capella ad Rautenen, beneficium Meroldi, de terra arabili habet
iugera 68, de feno carratas 150, de vino carratam 1, silva ad porcos 50.
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Ein Urbar des Reichsguts in Churrätien etc. 267
Vinonma gekommen^). Ein Herreuhof zu Rankweil mit einer zube-
hörenden Kirche wird im Urbar aufgeführt 2) und ist wohl zu scheiden
Ton der Pfarrkirche Kankweil mit den ihr zugehörigen Besitzungen.
Auf den Hof Eankweil folgt im Urbar der Hof Frastenz mit 100
Joch Ackerland, Wiesen zu 200 Fuhren, 3 Hufeo, l^l^ Alpen etc., er war
Lehen des Thietbertus*). Nach Urkunde Tom 9. Juni 831 hat Ludwig
der Fromme die yi]Ia Frastenz dem Kloster Pfäfers restituirt, desgleichen
den Hof Nüziders mit Zubehör besonders am Orte Thüringen^). Der
Hof Nüziders ist wohl zu scheiden von der Kirche Nüziders, die später
an Ghur kam, und wird neben der Kirche gleichfalls im Urbar aufge-
führt, Inhaber war Haltmannus^). Im ministerium in Flanis ist der
erste Hof Scbaan^) mit Salland zu 50 Scheffel Aussaat, Wiesen zu
300 Fuhren, 14 Hufen, 2 Alpen, 1 Mühle, Kirche mit Zehnten, etc.
Nach einer Urkunde won 965'), die 975 in unzweifelhaft echter Aus-
fertigung von Otto II. bestätigt worden ist^), hat Otto L dem Kloster
Einsiedeln Oüter im Zürichgau geschenkt, die er vom Kloster Säckingen
1) Wartmann nro. 623, montem (S. Victoris) cum pascuis et silvis, quantutn
ibidem pertinet ad partem dominicam de curte, de campos et decimas, de iucbos
nostroB in villa Venomnia, insaper unam vineam in villa Rautena prope eccle-
siam 8. Martini ex integro cum finibus et pomiferis suis et qoae ad eam
pertinent.
^ U. 284, in Ranguilis curtis dominica com ecclesia, de terra arabili iugera
147, de pratis carratas 130 etc. Teile des Sallands können sebr wobl auf dem
S. Victorsberg gelegen haben ; ganz deutlich wieder zu erkennen iat der im Urbar
1. c. vorher aufgeführte Weinberg zu Rötis, Retinam ad S. Victorem de Tino
carrataB 2.
8) ü. 284.
*) B. M. R.' 892, Schöpflin, Alsatia dipl. 1, 75, curtem in Nezudre atque eo-
lonias quinque in Zurigos et montaniolos cum omnibus adiacentiis suis, in eaque
ecclesiam s. Mariae cum curtioula cum omnibus inibi pertinentibus, nee non viilam
quae appellatur Frastenestnm, ecclesiam s. Sulpitii atque familiam, curticellam
cum omnibus ad eam pertinentibus yel aspicientibus.
*) U. 286, in villa Nezudere, quam Haltmamus (!), est curtis dominica, quae
habet de terra arabili iugera 200, de pratis carratas 400, mansos absos 5, de
vineis carratas 6, alpem 1 et dimidiam, in Turinga iugera 5, silvas 2 in Flubpio
et Montaniolo. Die »mater ecclesia, quam Adam habet cum decima de illa villa <,
ibid., kann nicht identisch sein mit der in den Hof gehörigen ä. Marienkirche,
der Zehntberechtigung nicht zustand, denn die Pfarrkirche in Nüziders ist dem
hl. Viktor geweiht, s. J. v. Bergmann, Chronologische Entwicklung sämtlicher
Pfarren etc. Vorarlbergs, S. A. a. d. Denkschriften der Wiener Akademie, phil.
hisi Klasse, B. 15, Wien 1866, S. 11. Die S. Sulpiciuskirche zu Frastenz, s. ibid.,
ist im Urbar nicht aufgeführt.
•) ü. 287.
0 M. G. Dipl. 1, 392 nro. 276.
») Ibid. 2, 135 f. nro. 121.
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268 G. Caro.
«ingetauscht hatte gegen den Königshof Seh aan mit Kirche und dem
Hafen zu Walenstaad am Walensee mit Schiflfen und Fährgeld. Für
Walenstaad fahrt das Urbar auf i), den üferzoll, 10 Schiflfe auf dem
See mit ihrem Ertrag an Fährgeld und die Fischerei. Otto I. hat 955
auf Grund angeblicher älterer Verleihungen 2) dem Bistum Chur die
Gunst gewährt, dass sein Schiff auf dem Walensee nach 4 fiskalischen
Schiffen ohne Abgabe Ton den Beisenden beladen werden dürfe**^. Die
Ordnung der Beihenschiffahrt hat man sich wohl so zu denken, dass
4 königliche Schiffe an erster Stelle rangirten, dann das bischöfliche
folgte und zuletzt die übrigen 6 königlichen Schiffe kamen. Die
Fischerei auf dem Walensee hat Otto I. (960) dem Bistum Chur ge-
schenkt*). In dem Churer Urbar vom Ende des 13. Jahrhunderts*)
wird das bischöfliche Fiachereirecht ausführlich beschrieben; vom Zoll
am Ufer, der „de Bomeis" entrichtet wurde, fiel aber damals nur der
dritte Teil gemeinsam an Chur und Pfäfers. Es ist nicht nachweis-
bar, dass der Bischof jemals den ganzen Zoll zu Walenstaad geschenkt
erhalten oder besessen hat; später gehörte er, wie es scheint, nach
Sargans verlegt zur Grafschaft Sargans ^).
Ein sehr bedeutender Hof war nach dem urbar Lupinis oder
Maienfeld mit Ackerland zu 560 Scheffel Aussaat, 140 Fuhren Heu,
Weinbergen zu 100 Fuder, 3 Alpen, 1 Mühle, 37 Hufen, Kirche mit
Zehnten von Maienfeld und Fläsch; es gehörte auch der Zins dazu,
der dort von Schiffen entrichtet wurde'). Im Jahre 1105 hat Graf
Burchard von Nellenburg dem Kloster Allerheiligen die Hälfte von
1) U. 288. De ripa Yvalahastad redditur de unoquoque carro .... Sunt ibi
naves 10, quas facinnt liberi hotnines, ex quibus redditur singulis annis, quan-
tum poterit nautor adquirere, aliquando libras 8 plus minnsque. Piscatores 6,
liberi homines, etc.
«) B. M. R.« 1096 u. 1393.
') M. G. Dipl. 1, 257 nro. 175. Insuper etiam navem epiacopalem in lacu
[Rivano, quod]antiqui[tu8 conlstitutum est, post dominicas 4 naves. quintum ]o-
com omni tempore absque teloneo et censu semper öbtinere precipimus ab ad-
venientibus onerandam, soÜtas ministrorum contentiones penitus removendas.
*) M. G. Dipl. 1, 288 f. nro. 209, piscationem quoque in lacu Rivano et in
aqua Sedes cum piscatoribus et terria secundum priscam conauetudinem debita
districta banni nostri a ]iberis hominibus, sicut ad nostram semper potestatem
pertinebat.
*) Mohr, Cod. dipl. 2, 105 f.
«) S. das Urbar der Grafschaft Sargans (von 1398) hg. v. R. Thommen, S. Galler
Mitteilungen fl. 27 (1897) S. 685, vgl. J. M. Gubser, Gesch. des V^erkehrs durch
das Walensee-Tal, ibid. S. 643.
^} U. 289, census de navibus redditur ibi.
Digitized by LjOOQ IC
Ein Urbar des Reichsguts in ChuiTätien etc. 269
allem, was er ad Lopine (Maienfeld) besass, tradirt, nebst einigen Be -
sitzstücken im besonderen, unter dem Zubehör sind Schiffe genannt^).
In dem etwa 1150 angelegten Güterverzeichnis Ton Allerheiligen sind
die Einkünfte des Klosters aus Maienfeld aufgeführt, darunter findet
sich „de navibus autem debetur nobis quarta pars^^^). Femer hat Graf
Liutold von Achalm 1092 dem von ihm gegründeten Kloster Zwie-
<en den vierten Teil der Kirche in Lupinis-Maienfeld tradirt und
unter anderem den dritten Teil „ex naulo per Bheni fluminis naviga-
tionem ibi instituto^'^). Grade der Umstand, dass mit anderen Besitz-
stücken zu Maienfeld Anteile am Ertrag der Schiffe sowohl an Aller-
heiligen ab an Zwiefalten gekommen sind und auch den Grafen von
Nellenburg verblieben, macht den Schluss zwingend, dass die ursprüng-
lich dort vorhandene grosse Villikation, zu der auch das Schiffsgeld
gehörte, geteilt worden ist, und zwar unter weltliche Besitzer, von
denen allerdings Stücke an geistliche kamen, aber nicht an das Bis-
tum Chur.
unser Urbar verzeichnet neben einander als Eigentum eines und
desselben Grundherrn Besitzungen und nutzbare Bechte, die von
Königen an das Bistum Chur vergabt worden sind, und solche, die
anderen Empfängern zu Teil wurden. Die einen sind dem Bistum
verblieben, so die Fischerei im Walensee, über den zur Kirche Bank-
weil gehörigen Zehnten stand nachweislich noch 1154 dem Bischof die
Verfügung zu*), die anderen hat es gar nicht besessen. Die Grund-
herrschaft, die im Urbar beschrieben wird, kann nur die des Königs
selbst sein, das Beichs- oder Fiskalgut in Churrätien. In anderer Weise
lässt sich der eigentümliche Sachverhalt, dass die Könige über Güter
verfügen, die in einem angeblichen Churer Urbar verzeichnet sind, nicht
erklären.
Es ist längst erkannt worden, dass der spätere Besitzstand des
Bistums, wie er besonders aus dem Urbar vom Ende des 13. Jahr-
hunderts ersichtlich wird, durchaus nicht in Einklang steht zu den An-
gaben des alten Urbars, In Niederrätien, in den Amtsbezirken Wall-
gau und in Planis, hatte Chur später wenig Besitz.
0 Das Kloster Allerheiligen in Schaffhausen, hg. y. F. L. Baumann, in Quellen
zur Schweizer Geschichte B. 3 (Basel 1883) Abt. 1 S. 70 f. nro. 42 u. 43 (auch
schon bei Mohr, Cod. dipl. 1, 148 f. nro. 104 u. 105).
*) Baumann 1. c. S. 130.
«) S. Ortliebi Zwifaltensis Clironicon, M. G. SS. 10, 74, und Bertholdi Zwif.
Chron. ibid. 99.
♦) S. die ürk. Mohr, Cod. dipl. 1, 174, nro. 128.
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270 ^'. Caro.
Juvalt^) nahm an, dass etwa um 1020 dem Bischof die nieder-
rätischen Güter durch den Grafen entzogen wurden, und dass eben
damals das Urbar unter Benutzung eines älteren aufgezeichnet sei, um
die Erinnerung an den Verlust zu erhalten. Diese Hypothese, die das
„olim'' erklären soll, entbehrt jedes sicheren Anhalts in den Quellen,
und sie lässt den sehr gewichtigen Umstand ausser Acht, dass gerade
auch für Oberrätien, wo später das Bistum sehr reich begütert war,
das erste und das zweite Urbar gar nicht zu einander stimmen. Ein
unmittelbarer Vergleich ist für die Besitzungen oberhalb Churwalden
möglich, einer Abgrenzung, die ungefähr mit dem miuisterium in Impe-
dinis zusammenfällt 4 Höfe mit weitzerstreuten Pertinenzen gehörten
am £nde des 13. Jahrhunderts dem Bistum oberhalb von Churwalden^),
Praden, Salux, Beams und Schweiuingen. Im ersten Urbar findet sich
nur der Hof Beams au%eführt, als Lehen eines Inhabers, dessen Namen
nicht erkennbar ist'). Es gehörten dazu 150 Joch Salland, Wiesen,
3V2 Alpen, 12 Hufen, 1 Mühle und eine Kirche mit dem Zehnten von
Beams und Tinzen. Grade den Hof Beams hat nun aber das Bistum
sehr spät erworben. Im Jahre 1258 kaufte der erwählte Bischof
Heinrich von Chur von dem Freiherm Berall von Wangen zu Eigen-
tum die Burg Beams, den Hof und unter anderem alles Zubehör der
Kirchen Eeams und Tinzen, ausgenommen die Mannlehen*). Nun
könnte man annehmen, dass es sich hier um eine Wiederbeibringung
entfremdeten Besitzes handelt. Dem steht jedoch entgegen, dass der
Freiherr von Wangeu Eigentümer war, nicht Lehnsmann oder Pfand-
inhaber, und vor allem steht eine Urkunde von 904 entgegen, die an
recht entlegener Stelle, im Traditionskodex des Klosters Lorsch in
Bheinfranken, sich findet. Es hatte nach dieser Urkunde^) ein ge-
wisser Butpert von Kaiser Arnulf eine Schenkung erhalten in Chur-
rätien am Orte Beams und an anderen Orten des Gaues mit Hofstätten,
Gebäuden, Unfreien, einer Taufkirche, Zehnten und allem Zubehör. All
das gab Butpert im Jahre 904 dem Erzbischof Hatto von Mainz, Abt
von Lorsch, zu Tausch gegen Güter des Klosters Lorsch. Also auch
der Hof Beams hatte einst zum Königsgut gehört. Er müsste von
>) Forschungen über die Feudalzeit im curischen Rätien H. 2, S. 112 tf.
») Mohr 1. c. 2, 118 ff.
^) U. 299 f., beneficium .... nis, villa Riamio habet de terra dominica 150,
de pratis .... alpes 3 et dimidiam, mansos 12, molinum 1; est ibi ecclesia cum
decima de ipsa villa et de Tinnazune.
*) Mohr 1. c. 1, 350 ff., nro. 232.
^) Codex principis olim Laureshamensis abbatie diplomatieuB, ed. academia
Theodoro-Palatina, Mannheim 1768, B. 1, S. 107 nro. 59.
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Ein Urbar des Reichsguts in Churrätien etc. 271
Chor nach 904, unbekannt wann, erworben und verloren worden sein,
um 1258 wiedergewonnen zu werden; aber auf Oberrätien hat Juvalt
seine Hypothese gar nicht auszudehnen versucht. Wenn Eind^) Be-
sitzverluste des Bistums im Investiturstreit annahm, so sind damit die
Nachrichten über Maienfeld nicht vereinbar, das doch die frommen
Nellenburger dem rechtmässigen Eigentümer nicht vorenthalten haben
würden, und überhaupt wären so weit gehende Besitzentfremdungen,
wie sie btattgefunden haben müssten, wenn man das alte urbar dem
Bistum Chur zuweist, fiir ein Bistum im 10. oder 11. Jahrhundert
beispiellos. Zu bemerken ist auch, dass im urbar als erster Hof in
Impedinis die sehr ansehnliche Yillikation Lenz erscheint mit 170 Joch
Salland, 19 Hufen etc.^) In Lenz hatte nach dem zweiten Urbar das
Bistum Chur nur sehr geringfügige Besitzsplitter >) ; dafür bildeten
Lenz und die Veste Beifort als AUodialgut in dieser Zeit offenbar ein
Hauptstück unter den Besitzungen der Freiherm von Vatz*). Der Hof
Obervatz erscheint im alten Urbar als beneficium eines Azzo*). Die
späteren Besitzungen der rätischen Djnastengeschlechter stammen guten
Teils aus Beichsgut, nicht aus entfiremdetem Eirchengut, und den Be-
stand des Beichsguts vor den ältesten nachweisbaren Vergabungen ver-»
zeichnet das Urbar. Nur auf dieser Grundlage lässt sich seine Ab-
fassungszeit ermitteln. Innere Anhaltspunkte für die Datirung bietet
es so gut wie gar nicht.
Zellwegerö) hatte aus dem Wertansatz für Frischlinge, der höher
ist als der im 9. Jahrhundert in den S. Galler Urkunden übliche, auf
jüngeren Ursprung geschlossen, doch ist dies schon von Juvalt^) zurück-
gewiesen worden. Vielleicht waren die Ferkel in Bätien mehr wert,
oder es wurde nach höheren, italienischen Sätzen gerechnet Jedenfalls
kann ein so sehwaches Argument die aus dem Sachinhalt abgeleiteten
Gründe für den karolingischen Ursprung des Urbars nicht entkräften.
*) , Welches Zeitalter ist fCir den Tschudischen Beneficialrodel in Anspruch
za nehmen*, in Rätia, Mitteilungen der geschieh tsforschenden Gesellschaft von
Graubünden, hg. v. C. v. Moor u. Chr. Kind, 2. Jahrg. (Chur 1864) S. 68 ff.
^) U. 298 f., curtis dominica Lanzes habet de terra dominica iugera 170, de
pratis 250, alpes 4, molinam 1, mansos 19, etc.
«) Mohr, Cod. dipl. 2, 118.
♦) Vgl. P. C. V. Planta, Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit,
Bern 1881, S. 334 ff., s. auch Quellen zur Schweizer Geschichte B. 10, Basel 1891,
8. 469 ff.
») U. 299.
*) In den Erläuterungen zu seiner Urbarausgabe, Schweizer Geschichts-
forscher 4, 214.
») Forsch. H. 2 S. 110 f.
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272 G- Caro.
Terminus ante quem fiir die Abfassung muss der 9. Juni 831 sein,
das Datum der Urkunde über die Restitution von Frastenz und Nüziders
an Pfäfers. Später hätten die beiden Höfe nicht mehr als dem mini-
sterium im Wallgau zugehörig verzeichnet werden können, sondern
hätten unter den Besitzungen von Pfäfers aufgeführt werden müssen*).
Aller Wahrscheinlichkeit nach liegt aber auch der terminus post quem
nicht weit ab. Drei Königsboten, der Bischof von Strassburg, der Abt
von Gregorienmünster und ein Graf Rotharius haben eine Unter-
suchung angestellt über die Beraubung des Klosters durch Graf Ro-
derich und über das Ergebnis dem Kaiser Bericht erstattet, daraufhin
erfolgte die Restitution, so besagt die Urkunde^). Der gleiche Graf
Roderich hatte auch das Bistum Chur beraubt. Von den vier Klage-
schriften, die deshalb der Bischof Viktor von Chur an Ludwig den
Frommen richtete, liegen drei noch vor«), und die gleichen Königs-
boten, wie in der Angelegenheit von Pfäfers, führten die Untersuchung
auch in der von Chur. Das zeigt die Urkunde^), die das Ergebnis
mitteilt. Ludwig der Fromme restituirte dem Bistum unter anderem
den Hof Zizers, der im Urbar nicht aufgeführt sein kann, weil das
ministerium Chur, zu dem er gehört haben muss, fehlt.
Die bischöflichen Klageschriften erweisen, dass es sich um eine
Sache von erheblicher Bedeutung handelte. Erst Karl der Grosse hat
der Sonderstellung eine Ende gemacht, die Rätien unter seinen Prä-
siden aus dem Geschlecht der Victoriden einnahm. Unter ihm wurde
mit der Aussonderung des Kirchenguts und der staatlichen Domänen
begonnen^), die schwierig genug gewesen sein muss, da des öfteren
Bischof und praeses aus gleichem Geschlecht stammten und wenigstens
Bischof Remedius zugleich das Amt des praeses bekleidet zu haben
scheint^). Die völlige Durchführung der Teilung nahm erst Graf
Roderich vor, der nur im Auftrage des Kaisers gehandelt haben kann.
Daher fand der Bischof, der sich für benachteiligt hielt, lange Zeit
hindurch mit seinen Klagen bei Hofe kein Gehör. Erst auf den Be-
richt der drei Königsboten hin wurde ihm eine magere Abfindung
zu Teil.
0 In U. 290 ff.
2) B. M. R«. 892, vgl. 0. S. 267.
3) Mohr, Cod. dipl. 1, 26 ff., nro. 15—17.
♦) B. M. R>. 893, vgl. nro. 1393, und s. Th. Sickel, die Urkunden Ludwig
des Frommen für Cur, S. Galler Mitteilungen H. 3 (1866) S. 1 ff.
^) Mohr 1. c. nro. 15, s. S. 27, post iUam divisionem quam bonae memoriae
genitor vester inter episcopatum et comitatum fieri praecepit.
") Vgl. Planta, das alte Raetien S. 284 ff.
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Ein Urbar des Keichsguts in Churrätien etc. 273
Nichts liegt nun näher als die Annahme, dass unser Urbar von
den Königsboten selbst angelegt worden ist. Sie zeichneten auf, was
dem Köüig zustand; dazu gehörten denn auch die Besitzungen des
Klosters Pfäfers, das vermutlich eines der drei dem Bistum entzogeneu
Klöster wari). Später verfügten die Herrscher über Pfäfers wie über
ein königliches Kloster. Lange vor 831 kann das Urbar keinesfalls
verfassfc sein, es fehlen in ihm die Güter im oberen Vorderrheintal, die
Bischof Tello, ein Victoride, 765 dem Kloster Dissentis vermacht hat^),
und es fehlen auch die, wohl aus der Erbschaft der Victoridep stam-
menden Güter am unteren Walensee, die Graf Hunfrid, der Vorgänger
des Roderich, seinem Kloster Schännis vergabte*). Was au Verfügungen
über Königsgut in Rätien nach dem Jahre 831 vorliegt, zeigt, wie von
der im Urbar verzeichneten Gütermasse ein Stück nach dem andern
abbröckelte. Ein Umstand könnte allerdings für spätere Abfassung des
Urbars sprechen. 949 hat Otto I.-*) einem gewissen Adam, der damals
in ein Kloster eingetreten war, das ihm durch Gerichtsurteil abge-
sprochene (aus Königsschenkung herrührende?) Eigengut zu Schnifis,
Schlins, Mels, Nüziders und Zitz (Oberdorf bei Bludesch) im Wallgau
zurückgegeben. Von Adam gelangten diese Güter an Kloster Einsiedeln,
dem sie mehrfach bestätigt wurden^); später bildeten sie den Grund-
stock der Besitzungen der Propstei S. Gerold im Vorarlberg*). Man
könnte sich versucht tühlen, den Adam der Urkunde von 949 mit dem
gleichnamigen Inhaber der Kirche Nüziders im Urbar zu identifiziren^).
Freilich hatte nach dem Urbar den Hof Mels ein Adamar inne^), die
Kirche Schnifis ein Druso^), und der Adam des Urbars hatte auch die
1) Mohr 1. c.
*) Für die Echtheit des Testaments des Bischofs Tello von Chur, Mohr, Cod.
dipl. 1, 10 ff. nro. 9, von 765, vgl. Urkunden zur Schweizer Geschichte aus öster-
reichischen Archiven, hg. v. K. Thommen B. 1 (Basel 1899) S. 1 nro. 1, spricht
die Zeugenliste, in der italienisch-langobardischem Gebrauch des 8. Jahrh. ent-
sprechend den Personnennamen Ortsnamen mit de beigefügt sind.
8) Vgl. I. M. Gubser, Geschichte der Landschaft Gaster b. z. Ausgang des
Mittelalters, Züricher Dis?. 1900, S. 86 ff.
*) M. G. Dipl. 1, 190 f., nro. 107.
*) M. G. Dipl. 2, 34 nro. 24, 972 ; 2, 616 nro. 2ö1, 996 : 3, 482, nro. 378
1018, etc.
•) Vgl. Rusch, Geschichte S. Gerolds des Frommen und seiner Propstei in
Vorarlberg, im Archiv für österreichische Gesch. ß. 43 (1870) S. 283 ff.
') ü. 286, vgl. 0. S. 266.
8) ü. 290.
ö) U. 285.
Mitteilungen XXVIIL 18
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274 ^« Caro.
Kirche Plums*), die 949 nicht erwähnt wird; die Namensübereinstim-
muug dürfte rein zufallig sein.
Eine weitere Untersuchung des Urbars würde noch manchen
Beleg für die Tatsache ergeben, dass über die in ihm aufgeführten
Güter von den Königen verfügt worden ist, wie über Fiskalgut, zu
Gunsten des Bistums Chur und anderer Empfanger. Unter der
Voraussetzung dass im Urbar der Güterbestand des Bistums ver-
zeichnet ist, lässt sich die Datirung nicht feststellen. Es müsste jünger
sein als der Erwerb von Beams, was schlechthin absurd ist Dagegen
stimmen innere Merkmale und äussere Anhaltspunkte vortrefflich zu
der Abfassung kurz vor dem 9. Juni 831. Eine Fälschung kann
das Urbar nicht sein ; Tschudi wäre niemals im Stande gewesen,
es aus den ihm nur teilweise bekannten Urkunden^) herzustellen;
übrigens hat er es gar nicht zur Veröffentlichung bestimmt; es fand
sich unter seinen nachgelassenen Papieren. Selbst der Verdacht einer
namhaften Verunechtung ist ausgeschlossen. Nur die von Tschudi
zugefügten Seitenüberschriften treffen nicht zu. Er hat sich geirrt,
wenn er meinte, ein Urbar des Bistums Chur vor sich zu haben. Was
ihm vorlag, war ein Verzeichnis des Reichsguts in Churrätien aus
älterer Zeit, als er selbst wohl ahnte.
Eine Frage wäre noch aufzuwerfen. Wie kam das Keichsguts-
urbar in das Archiv des Bistums Chur? Die originale Nieder-
schrift ist jedenfalls dem Kaiser Ludwig dem Frommen eingereicht
worden und am Hofe verblieben; aber in Chur befindet sich auch
in Kodelform eine Kopie der Bittschriften des Bischofs Viktor an
den Kaiser 8), deren Originale gleichfalls an den Hof gelangt sein
müssen. Vermutlich hat man über die für das Bistum höchst wichtige
Sendung der drei Königsboten eine Akteusammlung in Form eines
grossen Bodels angelegt, in dem dann auch das Güterverzeichnis
Platz gefunden haben wird. Nur einige Blätter des letzteren ent-
deckte Tschudi, als er das Churer Archiv durchstöberte, und nahm sie
mit. Die Blätter, auf denen die Briefe stehen, sind ihm unbekannt
geblieben; sie liegen noch heute in Chur. Tschudi aber wird seine
Beute dem Archiv auf Schloss Greplang einverleibt haben. Bei dessen
Auflösung müssen die Blätter neuerdings verschleppt worden sein;
») ü. 288.
«) Vgl. Jahrbuch f. Schweizer. Gesch. B. 14 (1889) S. 111 ff. u. B. 15 (1890)
S. 181 it., Gilg Tschudis Bemühungen um eine urkundliche Grundlage für die
Schweizer Geschichte, aus dem Nachlasse von S. Vtigelin.
8) S. Mohr, Cod. dipl. 1. 28 f. zu nro. 15.
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Ein Urbar des Reichsguts in Ghurr&tien etc. 275
vielleicht sind sie in das Klosters S. Paul im Lavauttal gelangt^),
vielleicht auch anderswohiu, hoffentlich kommen sie eines Tages wieder
zuiQ Vorschein; aber auch wenn das nicht der Fall sein sollte, wird
das Beichsgutsurbar aus Churrätien als ein Zeugnis für die karolingische
Verwaltungstatigkeit angesehen werden müssen, das einzig in seiner
Art dasteht, und ganz abgesehen von dem Wert f&r die Lokalgeschichte
Vorarlbergs und Graubündens über mancherlei Fragen von allgemeiner
Bedeutung neue Aufschlüsse zu geben vermag.
') Vgl. über Schicksale von Churer Archivalien Th. Sickel, in S. Galler Mit-
teilungen 3, 5 und : Über Kaiserurkunden in der Schweiz, Zürich 1877, S. 26 fi.
18*
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über Stand und Aufgaben der ungarischen
Verfassungsgeschichte 0.
Von
Harold Steinacker.
I.
„Der Buhin der tausendjährigen Konstitution ist gross, sie ist auch
wert, gekannt zu werden", so motivirt der Verfasser der bis vor
Kurzem einzigen neueren deutschen Arbeit über die ungarische Ver-
fassung das Entstehen seines Buches^). Wer die magyarische Lite-
ratur kennt, der weiss, dass sie das Wort von der „tausendjährigen"
Verfassung Ungarns in allen Tonarten abwandelt. Nun, dass Ungarn
seit der endgültigen Bildung seiner Bevölkerung stets irgend eine
Form staatlicher Ordnung besessen hat, ist selbstverständlich. In
diesem Sinn haben aber die meisten Völker Europas ebenso lang oder
länger eine in ununterbrochener Entwicklung befindliche Verfassung
besessen. Wenn also die Magyaren mit besonderem Stolz von ihrer
') Der IL Abschnitt dieses Aufsatzes vertritt zugleich eine Besprechung des
Werkes von A. v. Timon, Ungarische Verfassungs- und Rechtsge-
schichte mit Bezug auf die Rechtsentwickuug der westlichen
Staaten. Nach der 2. vermehrten Aufl. übersetzt von Dr. Felix Schiller.
Berlin 1904. Puttkammer u. Mühlbrecht. — Vgl. unten S. 289 ff.
2) Radö-Rothfeld, Die ungarische Verfassung geschichtlich dargestellt
Berlin 1898. Puttkammer u. Mtthlbrecht. Vgl. auch den Artikel »Staatsrecht«
von E. Nagy im Österreichischen Staats Wörterbuch hrg. v. Mischler u. Ulbrich
1. Aufl. 8. T. Ungarn.
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über Stand u. Aufgaben d. ungarischen VerfaBsungsgeschichte. 277
taosendjäbrigen Verfassung sprechen, so müssen sie an eine besondere
Kontinuität, einen besonderen Wert ihrer Verfassung glauben.
Und das tun sie in der Tat. Sie verstehen das Wort Verfassung
in dem engeren Sinn des modernen Eonstitutionalismus und nehmen
für ihre Verfassung eine Bechtskontinuitat in Anspruch, wie sie keine
andere Verfassung des Kontinents aufweisen könne. Im Jahre 1865
hat Franz Deak, der Begründer der heutigen dualistischen Staatsform
unserer Monarchie, in seinem auch deutsch erschienenen „Beitrag zuiju
ungarischen Staatsrecht^^ den Nachweis angetreten, dass Ungarn von
jeher bis auf das Jahr 1848 „konstitutionell** regiert worden sei. Und
dass auch die Staatsmänner der Gegenwart ähnlich denken, das lehrt
ein Buch des Grafen Julius Andrassy d. Jüngeren, das unter dem
Titel „Die Gründe des Bestandes und der konstitutionellen Freiheit des
ungarischen Staates** im Jahre 1901 erschienen ist. Nach Andrassy
„lä^st sich die heutige Verfassuug Ungarns in ununterbrochenem Nach-
einander bis auf die Freiheit des Nomadenzeitalters zurückführen*^^);
und der comxnunis opinio seiner Generation gibt er Ausdruck in dem
Satze: „Von den Völkern, die bis zum 9. Jahrhundert in Europa
Staaten gründeten, gelingt es nur uns , . . die Staatseinheit vom ersten
Moment der Landnahme an in ununterbrochener Kontinuität und
unter dauernder Wahrung .... der Hegemonie der Nation bis heute
aufrecht zu erhalten***).
Nun, Staatsmänner haben es jederzeit als ihr Vorrecht betrachtet,
aus der Rüstkammer der Geschichte jene Argumente hervorzuholen,
deren sie zur Erreichung praktisch-politischer Zwecke bedurften. So
steht es aber hier nicht. Die ungarische Akademie der Wissenschaften^
hat dem Buche Andrassys kürzlich ihren höchsten Ehrenpreis ver-
liehen. Das politische Schlagwort vom tausendjährigen Konstitutiona-
lismus, es ist auch ein Axiom der magyarischen Wissenschaft.
Man schlage z. B. das verbreitetste Handbuch des ungarischen
Staatsrechtes auf 3). Da findet sich in der Tat die These, dass in Un-
garn „der Konstitutionalismus sozusagen mit der Entstehung des
Staates selbst gleichzeitig ist.*^ Daher reiche die konstitutionelle Auf-
fassung des Gesetzes (nämlich als einer Äusserung der vom Staats-
oberhaupt unter Teilnahme des Reichtags als der nationalen Vertre-
tung gehandhiibten souveränen Gewalt) in Ungarn weit zurück. „Seit
i) a. a. 0. S. 60.
«) a. a. 0. S. 63.
*) Nagy Ernö, Magyarorszäg közjoga (ällamjog) = Ernst Nagy, Das öffent-
liche Recht (Staatsrecht) Ungarns. 1887 in 1., 1905 in 5. Aufl.
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278 Harold Steinacker.
Wladislaw II. wird von ihr nicht abgewichen, aber auch früher war
sie im Prinzip herrschend (s. für das Zeitalter der Herzoge den ano-
nymen Notar*), fiir die folgenden Zeiten die Goldene Bulle Andreas
II., das Dekret B^las IV. u. s. w.)*'«).
Nur unter Voraussetzung dieser Behauptung versteht man, dass
Nagy seine Fachgenossen auffordert, sich an Werböczy«) zu halten, bei
dem allein die alte magyarische Auffassung zu suchen sei, und die aus
der deutschen Literatur des 17. und 18. Jahrhunderts übernommenen
Elemente auszuscheiden. Denn diese Literatur sei unter ganz anderen
Verhältnissen entstanden und konstruire ihre Sätze in hohem Grade
mit privat rechtlicher Auffassung. Wenn er doch — so erklärt
Nagy — vielfach zu ähnlichen Ergebnissen komme, wie die auslän-
dische Fachliteratur, „so bedeutet dies in der Eegel einen Triumph
des ungarischen Staaterechtes. Denn diese Ähnlichkeit kommt einer-
seits daher, dass der alte magyarische staatsrechtliche Standpunkt mit
dem modernen Standpunkt übereinstimmt, andererseits daher, weil
die zivilisirten Staaten im Grossen und Ganzen jene
staatliche Organisation angenommen haben, die auf dem
Kontinent allein in Ungarn auf historischen Grund-
lagen ruht''*).
Mit dieser Auffassung steht Nagy nicht allein; sie kehrt in den
ungemein zahlreichen neueren Darstellungen des ungarischen Staats-
rechtes überall wieder. Die Magyaren halten sich für das auserwählte
Volk der Verfassungsgeschichte*). Der eminent historische Charakter,
der für die Verfassung Ungarns in Anspruch genommen wird, äussert
sich vor Allem in der Lehre von den Quellen des modernen
ungarischen Staatsrechts. Zu diesen gehören neben den Staats-
verträgen, über welche die magyarische Wissenschaft ganz besondere
1) Vgl. über diese Quelle des 13. Jahrb. unten S. 294.
») Nagy» § 4 S. 9.
') D. h. den Autor des 1517 erschienenen, auf Wunsch der ungarischen Stände
als Entwurf zu einer Eodifizirung des Landesrechts verfassten »Tripartitum opus
iuris consuetudinarii inclyti regni Hungariae*. Neueste Ausgabe in der von D.
Markus veranstalteten Millenarausgabe des Corpus Juris Hungariei. Bd. 1 — 30
(1899-1905).
*) Nagy, Einleitung zur 4. Auflage. — Die Schlussworte von mir gesperrt.
') Diese Lehre von der universalhistorischen Bedeutung und der Mission des
magyarischen Volkes hat Herczegh in seiner »Ungarischen Rechtsgeschichte*,
(S. 17 Anm. 1), auf die wir noch zurückkommen, auf eine klassische Formel ge-
bracht: »Ungarn wurde (durch die Landnahme der Magyaren) für Jahrhunderte
ein Element des europäischen Gleichgewichts; es wehrte der Expansion des ger>
manischen Elements gen Osten, es rettete die slavischen Völker vor der Auf-
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über Stand u. Aufgaben d. ungarischen VerfaßRungsgeschichte. 279
und — soDderbare Theorien kennt, die Gesetze, Verordnungen, Muni-
zipalstatuten und konigl. Privilegien ohne bestimmte zeitliche Begren-
zting gegen die Vergangenheit. So gehören zu den Quellen alle nicht
ausdrücklich aufgehobenen Gesetze und kgl. Dekrete von König Stefan
d. H. an, die im Corpus Juris Hungarici, jener 1584 zuerst er-
schienenen, seither wiederholt ergänzt herausgegebenen Privatarbeit
enthalten sind. Dagegen haben die von der archivalischen Forschung
seither aufgefundenen älteren Gesetze^) nur als „historische Dokumente*^
zu gelten, weil der ungarische Staat durch Jahrhunderte nur die im
CJK enthaltenen Texte als Gesetze betrachtet und sie damit ,^gleich-
sam sanktionirt^^ hat*). Über die zeitlichen Grenzen für die Giltig-
keit der königlichen Privilegien') und der Eomitatsstatute^) spricht
sich die magyarische Doktrin nicht aus. Ferner kennt das ungarische
Staatsrecht eine Gruppe ungeschriebener Quellen, vor allem die
Gewohnheit. Ihre Bedeutung beruht nach Nagy darin, „dass
zahlreiche staatsrechtliche Einrichtungen sich nicht auf Gesetze, son-
dem auf die nationale Bechtsüberzeugung stützten, wie sie sich in der
langen Übung äusserte^). Die Gewohnheiten, nach denen im Sinn
vom Q.-A. 10:1791 Ungarn zu regieren ist, beschwöre der König bei
der Krönung, — (das ist eines der Residuen des ständischen Verfas-
sungslebens, durch die sich das Staatsrecht Ungarns vom Staatsrecht
der meisten modernen Staaten unterscheidet). Hieher wird nun auch
das Tripartitum Werböczys gerechnet; es ist zwar eine Privatarbeit
saugung ; es bewahrte das Freiheitsbewusstsein der Nationen und verhinderte die
Entstehung eines universalmonarchischen Absolutismus. Ohne Ungarn wird in
Europa entweder der Germane odet der Slawe Herr. Wer von ihnen auch trium-
phirt, sein Sieg hätte das Sklaventum des imperium romanum, die Knechtung der
Gedankenfreiheit, hätte das Grab für die selbständige Entwicklung der Völker
bedeutet«.
») Z. B. die Dekrete der Jahre 1231, 1290 (1291), 1385 u. a., im Ganzen 19
Texte, für die namentlich auf J. M. Kovachich, Sylloge decretorum 1818, zu ver-
weisen ist.
*) Nagys S. 12 Anm. 1.
^) Eine Sammlung der ungarischen Königsurkunden oder auch nur ein Re-
gestenwerk, das eine kritische Übersicht über diese ürkundengruppe böte, fehlt
bis jetzt. Man muss die Königsurkunden in den allgemeinen Urkundensamm-
lungen benützen (vgl. ihre Aufzählung bei Timon-Schiller, Ungar. Verf. u.
Rechtsgesch. S. 323 Anm. 10), von denen die grösste, G. Fej^r CD. Hung.
ecclesiaßticus et civilis in 10 Abteilungen mit 43 Bänden, was diplomatische
Kritik und Textgestaltung betrifft, ganz unzulänglich ist.
«) Vgl. das Corpus statutorum municipalium edd. Kolosväry et Oväry I. (1885 ff.)
») Nagy« S. 23. Man beachte die Fassung, die es offen lässt, ob es sich
hier um Recht handelt, das Gewohnheit i s t , oder um Recht, das Gewohnheit war.
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280 Harold Steinacker.
geblieben, gelangte aber durch allgemeinen Gebrauch zu grosser
Autorität, wurde in das G J H aufgenommen, von der Legislative als
Quelle zitirt und ftlr Siebenbürgen im Diploma Leopoldinum § 3 so-
gar nnter den Landesgesetzen aufgezählt^).
Hat es mit dem „konstitutionellen'^ Charakter der ungarischen
Verfassung und mit der eben Torgef&hrten Lehre von den Quellen des
modernen ungarischen Staatsrechtes seine Richtigkeit — (was wir zu-
nächst oflfen lassen wollen) — , so steht hier die Wissenschaft vor der
Aufgabe, das Staatsrecht eines modernen Staates aus Quellen zu kon-
struiren, die im Lauf von neun Jahrhunderten entstanden sind. Ob
und wie diese Aufgabe zu lösen ist, mögen die Juristen entscheiden.
Ich möchte meinerseits nur zweierlei zeigen : nämlich erstens, wie sich
die magyarische Wissenschaft mit dieser Schwierigkeit abfindet, und
zweitens, welche Wirkungen die angenommene Bechtskontinuität der
ungarischen Verfassung auf deren rechtsgeschichtliche Erforschung
gehabt hat.
Zum ersten Punkt hat sich als der hiefür berufenste der letzte
Herausgeber des GJH, D. Markus lehrreich geäussert. Die Frage,
welche von den vor 1848 geschaflfenen Gesetzen noch, resp. nicht
mehr giltig seien, hat ihm als Herausgeber, wie er sagt, namentlich
bei den staatsrechtlichen Gesetzen viel Kopfzerbrechen verursacht.
Denn z. T. sind sie formell rechtsgültig, können aber infolge der ver-
änderten Verhältnisse doch nicht mehr als gültig betrachtet werden,
während andere zwar dem Buchstaben nach nicht ausführbar sind,
und dennoch als in unveränderter Geltung befindlich betrachtet
werdeu müssen, »weil sie Einrichtungen begründen, die Fundament und
Eckstein unserer Verfassung bilden**). Man sieht den circulus vitio-
sus: aus den Gesetzen wird die Verfassung abgeleitet, aus der Ver-
fassung hinwieder bestimmt, was noch geltendes Gesetz sei. Bezeich-
nend Tür diese Unklarheit und für die Scheu, ihr an den Leib zu gehen,
ist vor Allem, da^s die „staatsrechtlichen^^ Gesetze mit anderem Maass
gemessen werden, als die anderen. Markus selbst erklärt, dass der
ältere Inhalt des C J H, soweit er Straf- und Frozessrecht, Kriegs-
wesen und Verwaltung, sowie die bevorrechtete Stellung der Kirche
>) Ebendort S. 25 f.
^) a. a. 0. Einleitung p. XI; als Beispiel für diese zweite Gattung von Ge-
setzen wird die Goldene Bulle vom Jahre 1222 angeführt, von. deren Artikeln
buchstäblich keiner mehr gilt und die dennoch »nach ihrem Geist, ihrem Zweck
und den Motiven ihrer Entstehung bis jetzt die Magna Charta der ungarischen
VerfasHung ist, auf die der König bei seiner Krönung schwört*.
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über Stand u. Aufgaben d. ungarischen Verfassungsgeachichte. 281
in weltlichen Dingen betrifft, ganz, — soweit er das Privatrecht an-
geht, so gut wie ganz seine Bedeutung verloren hat^). Auch wo
diese Gesetze formell nicht ausser Kraft gesetzt sind, würden Kechts-
brauch, Wissenschaft, juristisches Gefühl und die Erkenntnis der ver-
änderten Bedingungen zu dieser Annahme berechtigen^). Namentlich
dies letztere Moment betont Markus stark: diese Gesetzen seien für
die privilegirte Gesellschaft des ständischen Ungarns entstanden, dessen
fundamentale Einrichtungen sich mit der Gegenwart kaum mehr ver-
einigen lassen 3). Auch für die Yerfasäungsgesetze müsse zugegeben
werden, dass sie sich wesentlich modifizirt haben. Und doch soll es
nicht möglich sein, sie unter denselben Gesichtspunkten zu beurteilen,
wie die auf die anderen Zweige des Rechts bezüglichen Gesetze.
Markus erklart: «Die Verfassung Ungarns — im weitesten Sinn des
Wortes( ! ) — wird nicht durch ein Gesetz oder durch einzelne Ge-
setze gebildet; auch unter den formell abgeschafften Gesetzen
finden sich gar viele, die wertvolle und — im menschlichen Sinn(!) —
ewige Kettenglieder der heute giltigen Verfassung sind, ohne die
unsere Freiheiten niemals das geworden wären, was sie in Wirklich-
keit sind. Dies oder jenes Wort . . . unserer alten Gesetze weist
auf eine fundamentale Einrichtung, auf eine Garantie unserer Ver-
fassung hin, die wir vielleicht nicht buchstäblich, aber dem Geiste
nach den heutigen veränderten Verhältnissen angepasst
auch heute als giltig, heilig und unverletzlich verehren. Darum ist
der staatsrechtliche Gehalt des CJH zum Überwiegeaden Teil als
lebendes Recht zu betrachten, auch wenn seine Teile formell schon
der Geschichte anzugehören scheinen.'^
Ich glaube diese Anschauungen bedürfen keines Kommentars.
Eine Verfassung ,im weitesten Sinn*, eine ,im menschlichen Sinn»
ewige Giltigkeit von formell abgeschafiften, im juristischen Sinn also
ungiltigen Gesetzen, — eine ,den veränderten Verhältnissen angepasste*
Auslegung dieser giltig-ungiltigen Gesetze dem „Geiste" nach, — das
alles sind Begriffe, mit denen eine wissenschaftliche, juristische Aus-
einandersetzung nicht möglich ist.
Ich komme zum zweiten Punkte. Die Lehre von der Rechtskon-
tinuität der ungarischen Verfassung müsste — so sollte man erwarten
— Hand in Hand gehen mit der Einsicht, dass die Voraussetzung
für eine wissenschaftliche Begründung des ungarischen Staats-,
1) a. a. ü. p. XX. 88.
») a. a. 0. p. XII.
«) a. a. 0. p XXXIIL
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282 Harold Steinacker.
rechtes die Schaffung und die stete Pflege einer wissenschaftlichen
Bechtsgeschichte bildet. Mit Erstaunen liest man daher in der eben
angeführten Einleitung von Markus die Klage, dass das Studium der
heimischen Rechtsquellen an den magyarischen Universitäten vernach-
lässigt werde und dass da^ GJH den ungarischen Juristen so fremd-
artig geworden sei, wie das Gesetzbuch des Manu^). Ob diese Kluge
zutrifft, weiss ich nicht; sicher ist, dass in den neueren Darstellungen
des ungarischen Staatsrechtes dessen „historischer'* Charakter mehr
behauptet, als bewiesen wird 2); nur auf jenem Gebiet tritt er hervor,
dem die Goldene Bulle angehört: auf dem Gebiet der Beziehungen
zwischen Krone und Nation. Und sicher gilt das, was Ferdinändy
vom ungarischen Staatsrecht gesagt, nämlich dass an Lehrbüchern
und Gesamtdarstellungen ebensolche Fülle vorhanden sei, wie Maugel
an Monographien*), einigermassen auch von der ungarischen Bechts-
geschichte, welche nicht der Zusammenfassung, sondern der unbefan-
genen Einzelforschung bedarf. Dass diese im Verhältnis zum ausge-
dehnten Betrieb der politischen Geschichte schwach vertreten ist, über-
rascht umsomehr, als an der Schwelle des „Neuen Ungarns" (wie man
die heutige Aera im Gegensatz zur Zeit vor 1848 wohl zu nennen
pflegt), die Gestalt eines Gelehrten steht, der die Grundlagen der
magyarischen Eechtsgeschichtt» gelegt hat und diesem Fach das Ge-
präge seiner Persönlichkeit zu leihen wusste, — ein Gepräge, das sich
vom Charakter der älteren Versuche*) auf diesem Gebiet scharf unter-
scheidet. Dieser Gelehrte war Emmerich (Imre) Hajnik. Und doch
giebt vielleicht gerade die Eigenart ihres Begründers den Schlüssel
zum Verständnis der magyarischen rechtsgeschichtlichen Forschung.
Hajnik^), ein Zögling des Wiener Schottengymnasiums, der au
unserer Alma mater Rudolfina zu den Füssen Lorenzs von Stein ge-
sessen, später an ungarischen Bechtsakademien und zuletzt an der Buda-
pester Universität gewirkt hat, war ein Mann der analytischen Forschung
und der synthetischen Darstellung zugleich. Das erste bezeugen
•) a. a. 0. y. XVIII.
*) Das überrascht doppelt, wenn man bedenkt, dass der historische Stoff bei
Virozsil, Das Staatsrecht des Königreich Ungarns (1867) schon
zusammengetragen und — wenn auch nicht einwandfrei — bearbeitet vorliegt.
') A kirälyi m^ltösäg ^ hatalom Magyarorszägon 1895 (Königswürde und
Königsgewalt in Ungarn.) Vorwort.
*) Vgl. namentlich G. Bartal Commentariorum ad historiam status iurisque
publici regni Hungariae ae?i medii libri XV (1847) in 3 Bänden.
*) Vgl. über ihn die Denkrede von T. V^ese^', Szdzadok 1903, insbesondere
S. 137 ff. Neben ihm kommt die fruchtbare, aber ganz unselbständige Schiift-
stellerei seines älteren Fachgenossen G. Wenzel kaum in Betracht.
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über Stand u. Aufgaben d. ungamchen Verfessungsgeschichte. 283
zahlreiche monographische Arbeiten^), das andere seine Allgemeine
Europäische Bechtsgeschichte im Mittelalter*) und das Werk ,,Recht
und Verfassung Ungarns unter den Arpäden*»). Auf de.n Gebiet der
quellenmässigen Forschung, wo seine unvergänglichen Verdienste liegen,
hat er lange Zeit hindurch wenig Nachfolge gefunden; mit seinen dar-
stellenden Werken hingegen beherrscht er die magyarische Wissenschaft
bis auf den heutigen Tag. Sie ist in Einzelheiten über ihn hinausge-
kommen, nicht aber in der Methode und den positiven Orundgedanken.
Hajnik ist es gewesen, der die ungarische Bechtsgeschichte
grundsätzlich^) auf den Boden der rechtsvergleichenden Be-
trachtungsweise gestellt hat. Bezeichnend für den unter seinem
Zeichen stehenden Betrieb idt erstens die Tatsache, dass die unga-
rische Bechtsgeschichte Jahrzehnte lang in den Bahmen der sog.
„Europäischen Bechtsgeschichte" eingegliedert blieb (erst 1890 wurde
sie zu einem selbständigen Lehrfach) ; und zweitens die Beschränkung
auf das Mittelalter, — eine Beschränkung, in der sich die von Nagy
und anderen behauptete Kontinuität des ungarischen Staatsrechtes
natürlich nicht nachprüfen, also auch nicht beweisen lässt. Was
nun die i^echtsvergleichende Methode angeht, so lässt sich an sich
gegen sie nichts einwenden, — nur muss sie richtig gebraucht werden.
Es ist für die Entwicklung der ungarischen Bechtswissenschaft ver-
hängnisvoll geworden, dass die kleine Schrift Hajniks, die — unter dem
Titel: Ungarn und das feudale Europa 1867 erschienen, — das Pro-
gramm nicht nur seiner eigenen Tätigkeit, sondern der magyarischen
Wissenschaft bis auf den heutigen Tag geblieben ist^), eine schon
*) Ihre Aufzäblung wörde hier zuweib führen. Es sei nur bemerkt, dass eine
Gruppe dieser Einzelontersuchungen von ihm selbst noch zusammengefasst wurde
in einem umfänglichen Werk über Ungarische (Jerichteverfassung und ungarisches
Prozessrecht im Zeitalter der Arpäden und der Könige aus yerschiedenen Ge-
schlechtern (bis 1 526) = Magyar birösägi szervezet ^s perjog az ArpÄd-6s vegy es-
häzi kirdlyok alatt. 18C9.
») Egyetemes Euröpai jogtört^net. Köz6pkor. 1875 ; in 5. Aufl. 1900.
') Magyar alkotmdny ^s jogtört^nelem I. Magy. alkotm. 6s jog az Ärpädok
alatt 1872.
-») Schon vor ihm haben die Magyaren gelegentlich ihre Verfassung der
englischen vei^lichen und — gleichgestellt. Gegen eine derartige Behauptung
wendet sich schon 1819 v. Uchtenstem (Handb. d. neuesten Geographie d. österr.
Kaiserstaates 3, 1280). Aber diese Liebhabereien haben nichts gemein mit der
Methode Hajniks, der die ungarischen Rechtszustände von den ältesten Zeiten
an, Periode für Periode, mit den westeuropäischen vergleicht.
*) Magyarorszäg 4s a hüb^ri Europa 1867. Mit dem Untertitel: Ein staats-
und rechtsgesch. Versuch zur Aufzeigung d. Grundlagen u. Entwicklungsrich-
tungen des ungar. Staats- u. Gesellschaftslebens.
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284 Harold Steinacker.
damals völlig yeraltete ADSchauting der europäischen Rechtsentwick-
liing im Mittelalter zu Grunde gelegt hat.
Europa ist ein geographischer und kein rechtsgeschichtUcher Be-
griff und man darf es natürlich nicht für einen Zufall halten, dass
eine Europäische Rechtsgeschichte ausserhalb Uagarns weder als Lehr-
fach noch als Gegenstand literarischer Darstellung bekannt ist. Ge-
samtauffassungen einer so weitverzweigten Entwicklung sind nur am
Ende oder — am Anfang ihrer wirklichen Erforschung n^öglichi).
Ein für seine Zeit nicht unberechtigter Versuch zu solcher Gesamt-
auffassung sind die 1828 — 1830 gehaltenen Vorlesungen von Guizot*).
Sie beruhen nicht auf unmittelbarer Quellenforschung, fassen vielmehr
die Resultate und herrschenden Ansichten der früheren Forschung
zu einem geschichtsphilosophischen System zusammen, das, wie schon
die grosse Verbreitung des Werkes lehrt, seinerseits die weitere For-
schung in ihren allgemeinen Anschauungen lange beeinfiusst hat, so
auch Laurent^), der neben Guizot Hajniks Auffassung der euro-
päischen Rechtsentwicklung bestimmt hat.
Nun ist es für das Jahr 1828 entschuldbar, w^n^ Guizot die
vielgestaltige Rechtsentwicklung Europas etwas gewaltsam auf eine
einfache und einheitliche Formel gebracht hat, die in letzter Linie
*) Darum bleibt wohl auch Kohlers noch weiter ausgreifender Versuch, einer
Universal-Rechtsgeschichte (Holtzendorff-Kohler Encycl. d. R.-W. 6. Aufl. 1, 22 ff.)
bei interessanten, aber doch etwas allgemeinen Ausführungen stehen. Selbst der auf
ein Teilgebiet beechränkty Versuch, den die nach Vorlesungen herausgegebene
posthume , Allgemeine Verfassungsgeschichte* E. Winkelmanns darstellt, ist bekannt-
lich gescheitert. Es werden wohl noch Jahrzehnte ins Land gehen, ehe man wagen
wirdf ein detaillirtes System der europäischen Rechtsentwicklung aufzustellen.
Vgl. darüber K. Maurer, Krit. Viertel jahrsschr. 16, 312 in seiner Besprechung
von Schulor-Libloy Abriss der Europäischen Staats- und Rechtsgeschichte, welches
Buch auch dem Lehrplan der ungarischen juristischen Fakultäten sein Entstehen
verdankt. Den höchsten bis heute erreichten Punkt für die Übersicht über die
Entfaltung eines Elements dieser Entwicklung, nämlich des germanischen Rechts,
bezeichnet v. Amiras grandioses »Recht« (Pauls Grandr. d. germ. Phil.).
•) Erschienen als Histoire de la civil isation en Europa depuis la chute- de
Tempire romain jusqu'ä la rövolution fran9aise. 19.e 6d. 1882.
^) F. Laurent Hist. du droit des gens et des relations internationales Bd. 1 — 18
(1851—1870), von Bd. 4 an mit. dem Untertitel ^tudea sur T histoire de Thumanit^.
Bd. 7 : La f^odalit^ et V ^lise 1861 (in 2. mir nicht zugänglicher Auflage 1865).
An der Abhängigkeit von der Grundanschauong Guizots ändert weder die wissen-
schaftliche Überlegenheit dieses quellenmässig gearbeiteten Werks noch die direkte
Polemik gegen Guizot (Introdnction VI u. passim); denn nicht die Richtigkeit
der Guizotscben Schilderung, sondern das Werturteil über die geschilderten Zu-
stände wird in Frage gestellt.
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über Stand u. Aufgaben d. ungarischen Verfassungageschichte. 285
auf Montesquieu zurückgeht. Aus dem Individualismus, dem Ge-
föhl schrankenloser persönlicher Freiheit, als dem Grandzug des ger-
manischen Charakters, gehf ffir Guizot die Eigenart des Mittelalters im
Vergleich zur Antike, geht, jener persönliche, privatrechtliche, jener
staatslose oder doch unstaatliche Charakter hervor, der nach ihm der
frühgermanischen und der mittelalterlichen Welt eigen ist. Dieser
Individualismus erklärt das Gefolgswesen, die Art der germanischen
Staatengrüudung und die Entstehung des Feudalismus.
Diese Anschauungen waren im Jahr 1867 bereits überholt; iu
der deutgeheu Wissenschaft sind sie nur z. T. und nur in weit früherer
Zeit, bei Eichhorn*) und Phillips, vertreten. Schon bei Walter*) sind
sie zumeist berichtigt, und als den Grundzug der heutigen Auffassung
kann man das genaue Gegenteil des entscheidenden Guizotschen Ge-
dankens bezeichnen. Brunner stellt diesem „geträumten Ideal ger-
manischer ür Waldsfreiheit ** die Erkenntnis entgegen, dass das ältere
germanische Recht das Individuum mit unbeugsamer Strenge den
herrschenden Lebensverhältnissen, den Anschauungen der Gesamtheit
unterwirft, — dass ihm der individualistische Charakter ganz und gar
fehlt^). Und das ist natürlich keine Eigenheit des germanischen
Rechts. Bei allen Rassen ist das Individuum an den Willen der Fa-
milie, der Sippe, der Gruppe desto fester gebunden, je weiter zurück
wir den Kulturzustand verfolgen können.
Eine schon damals unhaltbare Schilderung der europäischen Ent-
wicklung hat also Hajnik 1867 bei seiner Charakteristik des magya-
rischen Volks und seines Staatslebens zur Folie genommen. Er un-
terscheidet drei grosse Perioden der menschlichen Geschichte, deren
jede auf einer bestimmten Grundidee ein besonderes Staats- und Ge-
sellschaftsystem aufgebaut hat. Diese Grundidee war für die Antike
die Freiheit des Staatswesens, für das Mittelalter die des Indi-
viduums, für die Neuzeit die der Gesellschaft Nach der Zer-
setzung des römischen Reiches tritt mit den Germanen eine neue Kraft
s) Vgl. Deutsche StaaU- u. R.-G.* 1, 73 und 187 über die wichtige Rolle
des Ciefolgs Wesens, aber auch die Einschränkungen 1, 76 (auch dort, wo das
Volk a'is ein grosses Dienstgefolge auftritt, war die fürstliche Gewalt nur eine
obrigkeitliche) und 621: Doch ist das Dienstverhältnis nicht das eigentlich be-
lebende Prinzip der Verfassung (nämlich im fränkischen Reich) und 2, 419 (All-
mählich erst entstand die Idee, dass es die Lehnsverbindung sei, durch welche
die Stände dem Reiche verknüpft würden).
') Vgl. Deutsche Rechtsgeschichte S. 26, 68 und 91 die Polemik gegen die
Überschätzung des Gefolgswesens durch Eichhorn, Guizot, Pardessus, Guerard,
Phillips u. a. und die richtigere Gesamtauffassuog überhaupt.
») Deutsche Rechtsgeschichte P, 153.
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286 Harold Steinacker.
in die Welfc: das Gefühl der persönlichen Freiheit, der Individualis-
mus i), dem die von der Kirche und Karl d. Gr. yertretene Tendenz
zur Einheit und Staatlichkeit unterliegt und dem jene zwei Gruud-
züge des germanischen Charakters entspringen, aus deren rechtlicher
Verknüpfung der Feudalismus entsteht: der Wandertrieb (! ) und die
persönliche Hingabe des Einzelnen an den Einzelnen. „Dass der Feuda-
lismus zur herrschenden Idee der mittelalterlichen Gesellschaft Europas
werden konnte, hat seinen letzten Grund im Charakter . . . der das
Mittelalter konstituirenden germanischen Rasse."*). Die Völker pflegen,
— dies ein unserer entwicklungsgeschichtlichen DenWeise so yöllig
entgegengesetztes Motiv der magyarischen Auffassung — zu Beginn
ihres Staatslebens nur dessen Grundzüge festzustellen, die dann im Ver-
lauf ausgestaltet werden. So war es bei den Magyaren, so beim Feuda-
lismus. Zum Bechtsystem sei er zwar erst Ende des 9.i Anfang des
10. Jahrhunderts geworden (u. zw. bedeutet nach Hajnik S. 6 die
Erneuerung des imperiums durch Otto I. das Durchdringen der feu-
dalen Idee in der europäischen Gesellschaft]), — aber zum Grundprinzip
wurde sie vom Auftreten der Germanen an durch die Art ihrer Staa-
tengründung, deren Typus am treuesten die Normannen und Lango-
barden aufzeigen 8). Der Feudalismus ist nur die präzise juristische
Umschreibung der durch die germanische Staatengründung geschaf-
fenen Verhältnisse, der Lehnsverband nur eine Erneuerung des Ge-
folgswesens. Von Otto I. an zerfällt das Abendland in eine durch
das Lehnsverhältnis nur äusserlich zusammengehaltene Kette von Ver-
bänden; von einer unmittelbaren Unterordnung des Einzelnen unter
die Staatsgewalt findet sich kaum eine Spur. Daher der privat-
rechtliche Typus des feudalen mittelalterlichen Europa*).
Ganz anders in Ungarn. Wie den Germanen der Individualismus,
so kennzeichnet den Magyaren der aus der asiatischen Heimat mit-
gebrachte Gern ein g eist*). Durch diesen Geist unterscheidet sich
die magyarische Landnahme, welche Ausfluss des nationalen Willens ist,
von der germanischen Staatsgründung und der magyarische auf öSent-
lich-rechtlichem Verband beruhende Staat vom privatrechtlichen Typus
der germanischen Staaten, und zwar nicht nur der Staat der Herzogs-
zeit, in welchem die Volksversammlung Träger der Souveränität ist,
sondern auch das von Stefan d. H. begründete Königtum. Denn
I) Ungarn u. das feudale Europa S. 2 u. 5.
«) a. a. 0. S. 7 ff.
«) a. a. 0. S. 9.
*) a. n. Ü. S. 11.
ö) a. a. 0. S. 19.
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über Stand u. Aufgaben d. ungarischen Verfassungsgeschicbte. 287
dieses ist eine wirkliche Monarchie mit wirklicher Scaatsgewalt,
verschieden vom capetingischen Königtum, wie auch vom Deutschen
Beich und von England, wo die. Gewalt des Monarchen die Landes-
herrlichkeit der Reichsfärsten, resp. der Grafen von Leicester, Cbester
usw. nicht zu beseitigen vermochte^). Im ungarischen Staate fehlt
der Feudalismus; der besitzrechtlichen und politischen Stellung,
sowie dem Stande nach sind alle Yollfreien gleich^), und alle nehmen
sie einen gewissen Anteil an Gesetzgebung und Verwaltung*). Als
dann im 13. Jahrhundert eine feudale Entwicklung einsetzt, entsteht
in der sog. Aviticität eine Besitzverfassung, welche die beim euro-
päischen Lehen an die Person des Lehnsherrn geknüpften Pflichten
an das in der Heiligen Krone symbolisirte Land knUpft^). So
unterscheidet sich diese bis ins 18. Jahrhundert lebendige Verfassung
von der feudalen Gesellschaft Europas durch ihren öffentlichrechtlichen
Charakter^).
Dieser Gedankengang ist in den oben^) angeführten späteren
Werken Kajniks beibehalten, obwohl die Berücksichtigung der neueren
deutschen Literatur in seiner , Europäischen Rechtsgeschichte' Be-
richtigungen mit sich brachte, welche seine Voraussetzungen von
Auflage zu Auflage mehr uutergruben. Aber Hajnik hat die Folge-
rungen, die sich aus seiner gegen früher ungleich zutreffenderen
Schilderung der europäischen Zustände für eine richtigere Auffassung
der ungarischen Entwicklung ergeben, nicht gezogen. Das ist ja aus
dem persönlichen Festhalten an eigenen Ergebnissen leicht zu ver-
stehen. Aber wie verhielten sich nun seine Fachgenossen?
Man hätte erwarten sollen, dass die Einführung der Ungarischen
Verfassungs- und Bechtsgeschichte als eines besonderen Lehrfaches
(i. J. 1890) eine Wendung bezeichnen würde; dass sie den Versuch
bringen würde, die ungarische Bechtsentwicklung aus sich selbst
heraus zu begreifen, statt immer wieder unter dem Gesichtspunkt der
Abweichung und Übereinstimmung mit dem Ausland, — vor allem den
Versuch, die neuzeitliche Entwicklung bis 1848 zu verfolgen und so den
postulirten Zusammenhang von Gegenwart und Vergangenheit darzu-
legen. Diese Erwartung scheint sich aber zunächst nicht erfüllen zu
') a. a. 0. S. 23 ff.
«) a. a. 0. S. 53.
«) a. a. 0. S. 27.
*) a. a. 0. S. 98 f.
6) a. a. 0. S. 113.
«) Siehe S. 283 Anm. 2 und 3.
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288 Harold Steinacker.
wollen; das lehren wenigstens die beiden Handbücher, die den Stand der
neuen Disziplin repräsentiren, beide 1902 erschienen und von Pro-
fessoren der Budapester Universität verfassi Das schon einmal er-
wähnte Werk von M. Herczegh stellt, — wie schon der Titel: ^Un-
garische Rechtsgeschichte in Verbindung mit der europäischen • lehrt^),
— die beiden Entwickelungen in alter Weise nebeneinauder. Selb-
ständiger gibt sich das eingangs^) zitirte Werk von Timon : Ungarische
Yerfassungs- und Bechtsgeschichte mit Bezug auf die Rechts-
entwicklung der westlichen Staaten. Ich benütze die Gele-
genheit um zu betonen, dass dieses Werk gewiss eine grosse Arbeits-
leistung darstellt und zahlreich« neue Einzelfeststellungen bringt. Timon
hat im traditionellen Schema der magyarischen Doktrin manch leeres
Fach in mühsamer Arbeit ausgefüllt. Aber das Schema selbst ist das
alte geblieben. Er verzichtet zwar darauf, die einzelnen Institutionen
des westeuropäischen Verfassungslebens mit zu behandeln, aber auch er
weiss das Wesen der ungarischen Verfassung und die staatsrecht-
liche Bedeutung der einzelnen Institutionen nicht anders zu charak-
terisiren, als durch den Vergleich mit der Entwicklung Westeuropas
und dem Charakter, den die entsprechenden Einrichtungen dort haben.
Auch der zeitliche Umfang dieser Werke ist von dem der Bücher
Hajniks nicht sehr verschieden. Herczegh wie Timon lassen zwar
ihre Darstellung bis 1608 reichen, aber beide stützen sich ganz über-
wiegend auf das Quellenmaterial aus der vorhabsburgischen Zeit (also
vor 1526). Dieselben Merkmale trägt auch das dritte Buch, das hier
etwa zu nennen wäre, das schon erwähnte») Werk des Grafen Julius
Andrässy (1901), das einen Überblick über die ungarische Verfas-
sungsentwicklung von den älteren Zeiten just auch bis auf Matthias II.
gibt, und ebenfalls auf der Methode der Vergleichung mit der konti-
nentalen, namentlich aber der englischen Verfassung beruht.
So lässt sich denn sagen: seit Hajnik ist der leitende Gesichts-
punkt der magyarischen rechtsgeschichtlichen Forschung die Frage:
worin unterscheidet sich die ungarische Verfassuugsentwicklung von
der westeuropäischen? Oder richtiger: worin unterscheidet sie sich
von jener zu ihrem Vorteil? Aber nicht nur die Fragestellung, auch
die Antwort ist dieselbe geblieben. Denn jenen einseitigen und in einer
längst überwundenen Stufe der europäischen Wissenschaft wurzelnden
Schlagworten, die der Lehre Hajniks zu Grunde liegen, werden wir
') Magyar Jogtört^net kapcsolatban az euröpai jogtört^nettel.
2) Siehe oben S. 276.
^) Siehe oben S. 277.
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über Stand u. Aufgaben d. ungarischen Verfassungsgeschichte. 289
auch in den neuesten Darstellungen der magyarischen verfassungsge-
schichtlichen Doktrin begegnen.
Gerade vermöge dieser Obereinstimmung kann Timon, dessen
Werk als jüngste, umfangreichste und beste Oesamtdarstellung in
stofflicher Beziehung ohnehin eine erschöpfende Zusammenfassung
der ganzen magyarischen Forschung darstellt, auch in Bezug auf die
einheitliche Grundauffassung als typischer Vertreter der rechts-
geschichtlichen Wissenschaft seines Volkes gelten. Er kann es um-
somehr, als sein Werk, von der heimischen Kritik mit Enthusiasmus be-
grüsst, binnen sechs Monaten eine 2. Auflage erlebt hat und vor
kurzem in einer (mir noch nicht zugänglichen) 3. Auflage erschienen
ist. Die 2. Auflage liegt in einer deutschen Übersetzung von F.
Schiller vor, der sich nicht nur völliges Sachverständnis, sondern
auch im Allgemeinen eine Korrektheit des deutschen Ausdrucks nach-
rühmen lässt, wie sie bei den Übersetzungen magyarischer Werke
nachgerade selten geworden ist. Nur glaubte sich der Übersetzer an die
Vorschrift des Ortsnamensgesetzes gebunden, nach welchem im offi-
ziell-öfientlichen ' Gebrauch nur die magyarischen Namen der Städte
und Munizipien zu gebrauchen sind^). So hören wir in dieser für
deutsche Leser bestimmten Ausgabe von Pozsony, Buda und Selmecz-
banya statt von Pressburg, Ofen und Schemnitz. Ich will darüber
kein Wort verlieren; jedermann hat das gute Recht sich lächerlich zu
machen. Aber ich finde dies Vorgehen vom Standpunkt der magya-
rischen Wissenschaft selbst höchst unzweckmässig. Denn es lenkt
verräterisch die Aufmerksamkeit auf die tendenziöse Befangenheit
dieser Wissenschaft, für die sich gerade auf dem Gebiet der Stadt-
rechtsgeschichte köstliche Proben anführen lassen *).
Aber ich schweife ab. Mit des anonymen Notars Geschichte der
magyarischen Landnahme muss ich sagen: quid plura? Iter historie
») Vgl. seine Anmerkung auf i^. 118 und die Liste der magyarischen Stadt-
namen mit ihren deutschen Parallelnamen auf 8. 764.
«) Nach Timon (S. 225 ff., 321 ff.), der sich hiebei dem eigentlichen Stadt-
rechtsforscher Ungarns, G.Wenzel, anschliesst, hat sich nämlich das ungarische
Stadtrecht zwar Anfangs auf Grund des Gewohnheitsi echtes gebildet, das die
einwandernden hospites aus ihrer Heimat mitbrachten. »Doch als die Gäste zu
eigentlichen Stadtbürgern geworden waren, hatten auch die fremden Rechte . . .
einen ungarischen Charakter angenommen*. »Die Entstehung der städtischen
Freiheit in Ungarn ist eine der ungarischen Rechtsentwicklung eigen-
tümliche Erscheinung (von Timon gesperrt), deren vollkommenes Analogon
keine der europäischen Rechtsentwicklungen bietet (S. 219).* So gehört denn
nach Timon »die unmittelbare Entlehnung aus ausländischen Stadtrechten erst
der nachdrpädischen Zeit an und gelangte niemals zu wesentlicher Bedeutung«.
MltteUunpen XXVill. 19
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290 Harold Steinacker.
teneamus. und dieser Weg führt zunächst dazu, die Grundgedanken
der magyarischen verfassungsgeschichtlichen Doktrin darzulegen, und
zwar im engen Anschluss an die Periodisirung, den Gedankengang,
ja die Terminologie von Timon-Schiller^). Schon als loyaler Kritiker
bin ich es schuldig, dies System in seinem eigenen Zusammenhang
und seiner eigenen Ausdruckweise vorzuführen. Ich muss es aber
auch tun, weil sich nur so ein unmittelbarer Einblick in das Wesen
dieser Doktrin und in ihre Methode vermitteln lässt, und zweitens,
weil das Beispiel Tezners«) lehrt, dass die an sich sehr billigens werte
Pietät der Magyaren für die eigne Verfassung in jeder Kritik der
über sie aufgestellten wissenschaftlichen Theorien einen Angriff auf
heilige Güter sieht und die Objektivität der Kritik in Frage zu
stellen sacht Ich weiss dem nicht besser vorzubeugen, als durch
möglichst reichliche wörtliche Zitate und durch eine zusammenhän-
gende Wiedergabe der magyarischen Lehre, an der ich dabei nur &oweit
Einzelkritik übe, als es angeht ohne den Bahmen ihres geschlossenen
Gedankengangs zu sprengen. Zu der Gesamtheit dieses Gedanken-
ganges wollen wir dann Stellung nehmen, indem wir versuchen in Ab-
schnitt III und IV ein Bild der ungarischen und der westeuropäischen
Verfassnngsentwicklung zu entwerfen, und ihr Verhältnis zueinander
richtig zu bestimmen.
Bei der Darstellung wie bei der Kritik der magyarischen Doktrin
werden wir es vornehmlich mit jener Fassung zu tun haben, die ihr
Timon gegeben hat. Dabei wird nicht zur Geltung kommen und muss
Nun stimmt fatalerweise die einzige umfangreichere Stadtrechtsaufzeichnung, die
übrigens mit Unrecht — in die ärpädische Zeit gesetzt wird, das Scheranitzer
Stadt- und Bergrechtsbuch, nahezu wörtlich mit dem Iglauer Rechtsbuch. Das
berührt Timon aber nicht, er verweist einfach auf Wenzels Nachweis, dass das
Schemnitzer Recht das Original, das Iglauer — die Abschrift sei. Über die voll-
kommene Unhaltbarkeit dieser übrigens schon recht alten Annahme vgl. zuletzt
Zycha Das böhmische Bergrecht des Mittelalters 1, 79 ff. Und was die angeb-
lich so geringe Bedeutung der unmittelbaren Entlehnung aus ausländischen
Stadtrechten betrifft, so verweise ich auf die Eingangsworte des Üfner Stadtrechts
(saec. XV. in.): Hye hebet sich an das rechtäpuech nach üfner statrechten und
mit helet in etlichen dingen oder stugken Maidpurgerischen rechten.
•) Die in allen Grundzügen völlige Übereinstimmung der Werke Hajniks,
Eossuthänyis, Herczeghs, Andrässys und der neueren monographischen Literatur
mit den bei Timon vorliegenden Gedankengängen wie auch die gelegentlichen
Abweichungen werden sich wenigstens z. T. anmerkungsweise kenntlich machen
lassen.
*) Vgl. Fr. Tezner, Der österr. Kaisertitel, das ungar. Staatsrecht und die
Ungar. Publizistik. 1899. Ferner von demselben Autor: Wandlungen d. österr.
Reichsidee 1905.
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über Stand u, Aufgaben d. ungarischen Verfasaungsgeschichte. 291
daher Torweg gesagt werden, dass Timon in der spezifisch juristischen
Durchdringung des Stoffes, in der Verwertung von Ergebnissen der
modernen ßechtsgeschichte und in der Kritik der Quellen pro foro in-
terno, für die magyarische Wissenschaft, einen unbestreitbaren Fort-
schritt bedeutet, gerade wie die von ihm angeregten Arbeiten der
jüngeren magyarischen Kechtshistoriker ungleich tiefer in die Masse
des Quellenstoffes steigen, als die ältere spärliche monographische Li-
teratur i). Pro foro extemo gilt aber für die Arbeiten der Schule, wie
für die des Lehrers, dass alle Ansätze zu strengerer Methode und
Quellenkritik vor den ererbten Dogmen der besonderen Rechtskonti-
nuität und der Überlegenheit der ungarischen Verfassung Halt
machen und versagen. So entstehen dann innere Widersprüche, die
zu gekünstelter Ausgleichung verlocken und fast strenger beurteilt
werden müssen, als die oft durch mangelnde Informirtheit veranlassten
naiven Behauptungen z. B. bei Herczegh, der die Magyaren des 10
Jahrhunderts mit Heeren von 100,000 Reitern in Deutschland über-
wintern lässt^), bei der Landnahme noch Altofen, Pest u. a. Städte
(darunter das im 11. Jahrhundert von deutschen hospites gegründete
Szatmär im Nordosten Ungarns) als römische coloniae bestehen
lässt»), der an die Abstammung der Szekler in Siebenbürgen von den
Hunnen glaubt*), der unter den fünf Stämmen, die Konrad 1, zum
deutsehen König wählen, die Markomannen(!) anführt^) und der
aus der Nennung ungarischer Universitäten unmittelbar nach den
italienischen und französischen in einem Briefe LinocenzIV. folgert, dass
es in Ungarn früher Universitäten gab, als in Deutschland «). Der Un-
terschied der Methode Timons einerseits von der seiner Fachgenossen,
Andererseits von der bei uns üblichen wird wohl am besten durch
zwei quellenkritische Einzelheiten illustrirt. In dem Abschnitt über
die Quellen erkennt Timon die Csiker Szeklerchronik als moderne
Fälschung an') und tritt damit in Gegensatz zu Hajnik und
»; Vgl. z. B. Schiller Az örök. förendis. eredete Magyarorszägon 1900 (Der
Ursprung des erblieben Magnatensiandes in Ungarn); ein Aaszug daraus Ztschr.
f. vgl. R.-Wi8s. 16, 1—39.
») a. a. 0. S. 17 Anm. 3.
') a. a. 0. S. 19; vgl. dagegen die riebtigere Angabe S. 72 Anm. 2.
*) S. 8 Anm. 4, so übrigens auch Hajnik Magy. alk. 49 und andere z.B. B.
Orbän in Ertek. a. tört. lud. köröbol 13 (1888); s. ebendort 20 Heft 3 den von
Earäcsonyi endgiltig erbrachten Beweis für die magyarische Nationalität der
*) a. a. 0. S. 146.
«) a. a. 0. S. 53 Anm. J.
') S. 28.
19*
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292 Harold Steinacker.
Herczegh^). Bei der Darstellung der Szekler ürverfassung findet er es
aber doch »beachtenswert", dass unter den »sehr zweifelhaften* Nach-
richten der Chronik die Namen der zwei richterlichen Beamten, Gjmla
und Horkas, an die Namen Horca und Geula anklingen, die beim
anonymen Notar unter den Nachkommen Tuhutums, des ersten sie-
benbürgischen Stammeshäuptlings, vorkommen ^). Kein Wunder, da
der Anonymus bei der Fälschung vor Allem benutzt wurde! Metho-
dische Kritik hätte yedangt, dass Nachrichten einer modernen Fäl-
schung nicht auf Umwegen wieder in die Darstellung einschlüpfen.
Das zweite Beispiel bietet die sog. Bulle Silyesters II. für Stefan d»
H. Herczegh wendet sich gegen ihre Verdächtigung*); Timon*)
schliesst sich in der Anmerkung dem Nachweis der Fälschung durch
Xaräcsonyi wohl an, betrachtet aber im Text die apostolische Legation^
welche die Urkunde yerleiht, als Tatsache und leitet aus ihr eine
besonders ausgedehnte Eircheugewalt des ungarischen Königtums ab,
obwohl er (S. 112) zugeben muss, dass die späteren Könige (nämlich
jene, fttr die wir positive Daten haben) nur mehr einen ,Kest der
Legation* besassen.
II.
Die magyarischen Darstellungen der ungarischen Verfassungsent-
wicklung unterscheiden in dieser drei Hauptperioden: die Ürverfas-
sung (bis 1000), die von Stefan d. H. begründete Verfassung (bis
1308) und die auf dem Begriff der Heil. Krone beruhende Verfassung,
die verschieden begrenzt wird. Wahrend Hajnik sie konsequenter-
weise bis 1848 reichen lässt und in vier von den Jahren 1435,
1526, 1723 begrenzte Abschnitte gliedert*), lassen die Neueren das
Jahr 1608, in welchem das viritim Erscheinen des Gemeinadels auf
den Reichstagen auch formell abgeschafft und die Vertretung des Ko-
1) Hajnik Magj. alk. 63 and Herczegh 15 verwerten sogar den 6. Punkt,
den diese Chronik zu den 5 Punkten des vom anonymen Notar berichteten Ur-
V er trage hinzufögt.
2) S. 88 Anm. 21.
») S. 112 Anm. 3.
*) S. 281.
^) Hajnik Magj. alkotm. 33; fast ganz ebenso Eossuthäny Magy. alkotm.
1895 8. 1 1. Sehr zweckmässig teilen Hajnik und Eossuthäny die zweite Periode
in swei Abschnitte, in die Blüte und in den Verfall der stefaneischen Verfassung.
Indem Timon und Herczegh die Institutionen dieser beiden Abschnitte völlig
verschiedenen Charakters unter den Hut eines Systems bringen, kommt ein
Schiefes, den zweiten Abschnitt bevorzugendes Bild zu Stande.
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über Stand u. Aufgaben d. ungarischen Verfassungsgeschicbte. 293
mitatsadels durch gewählte Vertreter gesetzlich normirt wurdet), das
Ende der 3. und den Anfang einer 4. Periode bezeichnen, die sie als
<lie der ständischen Verfassung bezeichnen^). Da aber diese 4.
Periode nicht dargestellt wird und abgesehen von einzelnen Punkten,
z. B. der Thronfolge, welche Timon sogar bis zur Pragmatischen
Sanktion verfolgt, nicht nur die Zeit nach 1608, sondern auch die
von 1526 — 1608 stiefmütterlich behandelt ist, so liegt in allen
Darstellungen das Schwergewicht auf der Zeit vor 1526*). Das ist ja
durch den Gang der Forschung zunächst vollauf gerechtfertigt, aber
die Bearbeitung der Zeit nach 1526i die an Quellen ungleich reicher
ist, bleibt eine der wichtigsten und nächsten Aufgaben der Disziplin.
Erste Periode: Das Zeitalter der TJrverfassung »spiegelt den rechts-
schöpferischen Genius des magyarischen Volkes am getreuesten wieder*
und wird — infolge dieser allgemeinen Überzeugung — als Schlüssel
für die spätere Zeit betrachtet^). Vor der Landnahme sollen die Ma-
gyaren eine , Stämmeverfassung* gehabt haben, d. h. der Stamm bil-
dete die höchste politische Einheit, nur für Kriegszwecke wählten die
Stämme einen Führer auf die Dauer des Unternehmens. Aus diesem
nur durch ein ethisches Band zusammengehaltenen Volkselementen
entstand die magyarische Nation und zwar kam diese Vereinigung »in
der Form eines Vertrags zu stände**), u. zw. durch den sogenannten
Blut- oder ürvertrag, von dem die nationale Überlieferung«) (richtiger
eine der einheimischen Quellen, die Chroniken wissen nichts davon)
*) Hajnik A nemess^ oreziggyül^si fejenk^nt valö megjelen^s^Dek megszü-
n^se 1873. (Das Aufhören des viritim-Erscheinens des Adels auf den Reichs-
tagen).
») Timon 7, Herczegh 8. — Wie in den Hauptabschnitten, so stimmt in der
Einteilung und auch inhaltlich das Buch von Herczegh (1902) oft bis in Einzel-
heiten und den Ausdruck mit dem gleichfalls 1902 erschienenen Werke Timons
in einer Weise überein, die mir sein Verhältnis zum letzteren einfach zu einem
Rätsel macht.
•) Timons Erklärung (Vorwort IV), dass die Rechtsbildungcn der Zeit nach
Mitte des XVU. Jahrh. nicht in der Rechtsgeschichte, sondern »im Rahmen der
einzelnen positiven Bisciplinen« untersucht werden müssen, entbehrt der näheren
Begründung; es wird sich wohl auch kaum eine solche finden lassen.
«) Hajnik Magyarorsz. ^s a hüb. Europa (fortan zitirt als Hajnik I) 12 ff.,
derselbe Magy. alkotm. (Hajnik II) 57 — 84, derselbe Euröpai jogtört. (Hajnik III)
58 f., Kossuthäny 34 ff., Timon 20—90, Herczegh 12—21.
'') Timon S. 50.
«) Die nationale Überlieferung wird einerseits gebildet durch den anonymen
Notar eines Königs B^a (nach herrschender Ansicht B^las UL, nach anderen
B41as IV.), der nach dem Tode seines Herrn, also nach 1196 resp. 1270, eine Ge-
schichte der magyarischen Landnahme schrieb (Uhlirz österr. Gesch. Göschen
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294 Harold Steinacker.
beichtet and dessen Glaubwürdigkeit nur ein magyarischer Bechts-
historiker zu bezweifeln wagt^). Auf die äussere Beglaubigung und
.innere Glaubwürdigkeit dieses Ur Vertrages, der ein merkwürdiges Bei-
spiel für die staatenbildende Kraft des contrat social abgeben würde,
kommen wir noch zurück. Vorläufig gebe ich in der Anmerkung nur
den Tei:t der fünf Punkte zur Kontrolle der daraus abgeleiteten Lehre
det magyarischen Bechtshistoriker^),
Auf die Vereinigung zur Nation (Ende des 9. Jahrh.) folgten
Land^ahme und StaatsgrQndung, — beide nicht das Unternehmen
einer Abenteurerschaar, die nur pä-sönliche Treue an den Führer
.bindet, sondern der ^zu einem öffentlich-rechtlichen Ganzen erstarkten
magyarischen Kation*. Dass hiebei .der gemeinsame Beschluss der
Nation* das entscheidende war, dafür ist ein klarer Beweis die Ver-
sammlung zu Pusztaszer, jene 34tägige Beratung, in der Ärpad und
seine .milites* , gleichsam vertragsweise* bestimmten, wie das magya*
rische Volk sich .in, das eroberte Landesgebiet teilen solle und
in der sie »consuetudinarias leges regni ordinaverunt* *).
Die Gnmdlage dieses so begründeten Urstaates bildet der durch
den ürvertrag hervorgebrachte Nationalverband, der
kein privates Verhältnis ist wie etwa das Lehnsverhältnis, sondern ein
öffentlich-rechtliches Verhältnis, das den Einzelnen an die ganze Na-
tion bindet. «Dank des National Verbandes besitzt dieser Urstaat ent-
Bd. 104 2. Aufl. 1906 S. 131, hat sie knapp und doch erschöpfend als »Gemisch
von prag^atisirten Sagen, Liedern und baarer Erfindung« charakterisirt) ; und
andererseits durch die Serie der nationalen Chroniken des 13.— 16. Jahrhundert»
(vgl. dazu Mitt. d. Instit. 24, 140 ff., wo ich die Ansichten Paulers über die £nt*
stehung dieser Chroniken verteidigt habe).
1) Kossuthäny a. a. 0. S. 29 f. bezeichnet den Ürvertrag zutreffend als polir
tische Tendenzschrift, die mit den Ereignissen unter Kg. Emmerich und den Ten-
denzen des Zeitalters der Goldenen Bulle (1222) zusammenhängt.
>) Die sieben magyarischen Stammeshäuptlinge (principales persone) schliessen
mit Almos, dem Vater Arpdds, bei seiner Erhebung zum Herzog einen Vertrag
mit folgenden Artikeln: 1. ut quamdiu vita duraret ipsis quam etiam posteris
suis semper ducem haberent de progenie Almi ducis; 2. ut quicquid boni per
labores eomm acquirere possent, nemo eorum ezpers fieret ; 3. ut isti principales
persone, qui sua libera voluntate Almum sibi dominum elegerant, quod ipsi et
filii eorum nunquam ez consilio ducis et honore regni privarentur ; 4. ut si quis
de posteris eorum infidelis fieret contra personam ducalem, et discordiam faceret
inter ducem et cognatos suos, sanguis nocentis funderetur . . . ; 5. nt si quis de po-
steris ducis Almi et aliarum personarum principalium iuramenti statuta ipsorum
infringere voluerit, anathemati subiaceat in perpetuum.
») Timon SL 56. Quelle hiefftr ist wieder nur der anonyme Notar, der auch
den Uryertrag überliefert.
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Ober Stand u. Aufgaben d. ungarischen Verfassungsgeschichte. 295
schieden starker öffentlich-rechtlichen Charaktes als — die mittelalter-
lichen Feadalstaaten*; der Nationalverband , entspricht dem im mo-
dernen Staate bestehenden Staatsbürgerverband* i).
Inhaber der Staatsgewalt war das Volk; sein Organ die National-
yersammlung, die man yfQglich als ürwäblerYersammlnng bezeichnen
kann*^). Inhalt der Sonveränitat sind Kriegs-, Gerichts-, nnd Amts-
hoheit, kraft der die Nationalversammlung befugt war, den ver-
fassungsbrüchigen (!) Herzog oder Richter zu bestrafen und ab-
zusetzen. So steht denn auch der Herzog unter ihrer , Kontrolle", so
dass seine im Krieg unbeschränkte Befehlsgewalt die Gemeinfreiheit
nicht auf hebt^). Der Nationalversammlung stand weiters zu die Wahl
des Herzogs aus Arpads Geschlecht und das Hoheitsrecht der Satzung,
das durch den Urvertrag und die Beschlüsse von Pusztaszer ebenso
sicher bezeugt ist, wie die auf so primitiver Stufe nicht weniger über-
raschende Scheidung der richterlichen und der militärischen Gewalt
durch die Erwähnung besonderer richterlicher Beamten bei Konstan-
tinus Porphyrogenetos und durch die Angaben des anonymen Notars. Die
Zeugnisse der orientalischen (persischen und arabischen) Quellen des
10. und 11. Jahrhunderts, die keine Kenntnis von der Souveränität
des Volkes haben, vielmehr von einer Monarchie mit einer Art Haus-
meiertum sprechen, müssen bei dieser Auffassung als irrig gelten*).
Auch im Urstaate bestand der Stammesverband als wirtschaftliche
und militärische Organisation fort, »Neben dem Herzog . . . sehen
wir die Stammeshäuptlinge als Vertreter der Stammesinteressen und
vollziehende Organe der Stammesversamralung*. Die Angelegenheiten^
die nicht vor die Nationalversammlung gehörten, verblieben im selb-
ständigen Wirkungskreis der Stämme^). Den Stammeshäuptlingen
stand die Verwaltung der Burgen zu^); wenn aber die einzelnen
Stämme auf eigene Faust Krieg führten und Frieden schlössen, so
*) Timon S. 58 f. An all diesen ßehauptungen hindert Timon die Tatsache
nicht, dass der ür?ertrag, selbst wenn er echt wäre, als Abmachung einer Olj-
garchie erscheint, bei der vom Volk überhaupt nicht die Rede ist.
») Timon S. 60.
') Timon S. 69.
*) Wir kommen aof diese Quellen und die ganzen quellenkritischen Grund-
lagen der vorgeführten Ansichten weiter unten S. 328 ff. noch zurück.
*) Timon 72 f. Irgendwelche Belege für die Existenz von Stammesversamm-
longen fehlen durchaus.
«) Beleg dafür (Timon 73 Anm. 2): »Man beachte, dass Anonymus einen der
»sieben Ungarn* [der principales persone des ür Vertrags] durch Arpäds Ernen-
nung »Gespan der Neutraer und anderer Burgen* . . . werden lässt.
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296 Harold Steinacker.
war das, wie Timon beruhigend bemerkt, „kein rechtlicher, sondern
nur ein faktischer Zustand*'.
Die Eigenart der Magyaren, die sich „von dem ältesten histo-
rischen Auftreten an bis herab auf unsere Zeit durch die kräftigere
öffentlich-rechtliche Anschauung von den germanischen Völker unter-
scheiden*', kommt am klarsten in der Besitzverfassung zum Aus-
druck, die durch die Art der Landuahme bedingt wird. „Das ungari-
sche Heer ist ein Nationalheer, keine private Kriegerschaar, Ärpäd
nnd seine Nachfolger keine privaten Kriegsherren, sondern öffentliche
Beamte der Nation, . . . deren Militärgewalt also nicht auf privatrecht-
lichen, sondern im vollem Umfang auf öffentlich-rechtlichen Grund-
lagen beruht Das ist der wesentliche Unterschied zwischen
der ungarischen und germanischen ürverfassung". Selbstverständlich
gab es auch bei den Germauen einen öffentlichen Verband und ein
Volksheer, die aber vor der Privatmacht und dem Gefolgsheer immer
mehr in den Hintergrund treten. „Der im besonderen Treuverhältnis
stehende germanische Krieger erwartet Belohnung vom Könige als
privatem Kriegsherren, . . . der freie Ungar hingegen, der niemandem
dient, erhält den Lohn seiner Kriegsmühen . . von der Gesamtheit . .
Dies Prinzip gelangt im zweiten Punkt des ürvertrages zu prägnantem
Ausdruck*. Quelle des Besitzes ist, — und darin liegt „die wesent-
liche Verschiedenheit der germanischen und der ungarischen Urver-
fassung" — der nationale Wille, der Beschluss der Nationalversamm-
lung i).
Zweite Pe^Hode: Wie für die erste Periode die unbedingte Sou-
veränität des Volkes und der öffentlich-rechtliche Charakter des Staates
die rechte Folie durch den Gegensatz zu dem vom Gefolgswesen be-
herrschten germanischen Staat gewinnt, so rückt für die zweite das
öffentlich-rechthche und verfassungsmässig beschränkte Königtum der
Arpaden erst durch den Vergleich mit dem „in den Formen des Pri-
vatrechts lebenden* Feudalstaat des mittelalterlichen Europa in die
») So in voller Übereinstimmung mit allen anderen Timon 74 — 76, ohne kon-
krete Beispiele für die Behauptungen über die germanische Urverfassung zu geben.
Mit diesem ersten Sesshaftwerden der Magyaren, bei dem noch kein Privateigentum
in Frage kommt (anders Herezegh S. 20 wegen der vom Anonymus erzählten
Schenkungen Ärpdds an Einzelne!), kann natürlich nur die vortaciteische Zeit
der Germanen verglichen werden. Aber auch für die späteren Staateogründungen,
für die Timon wohlweislich keine Beispiele gibt, Hajnik dagegen Langobarden
und — Normannen, Herezegh (S. 16 Anm. 1) gar in lieblicher Mischung »Tankred
V. Haute ville, Wilhelm d. Eroberer, Hengist und Horsa, Hurik und Alboin* ald
private Kriegsherrn mit den magyarischen Eroberem Ungai-ns kontrastirt, werden
wir die Unrichtigkeit der magyarischen Doktrin unten noch nachzuweisen haben.
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über Stand u. Aufgaben d. ungarischen Verfassungsgeschichte. 297
entsprechend scharfe Beleuchtung, u. zw. dank einer ebenso originel-
len als vom Standpunkt quellenmässiger Beweisführung bequemen
Theorie, der stillschweigenden Übertragung der Hoheitsrechte
durch die Nation alversammlung auf den König* ^).
Wie nämlich schon im germanischen ürstaat ,ein beträchtlicher
Teil des Volkes zum Gefolge gehört* und .neben dem schwachen
•öffentlichen der mächtige private Verband* zu erblicken ist, so ist
vollends in den auf römischem Beichsboden gegründeten Staaten der
König Inhaber der Souveränität .nicht kraft Volkswilleus durch Über-
tragung*, sondern weil er sie sich , wider Willen des Volkes mit
Hilfe der Gefolgsleute* angeeignet hat; seine Gewalt ist schon in
ihrem Ursprung persönliche, private Gewalt. Durch die Schenkungen
an das Gefolge entsteht dann eine Besitzaristokratie, auf die ein Teil
der staatlichen Bechte übergeht Aus dieser privatrechtlichen Bichtung
vermochten auch die Neuerungen Karls d. G. die Entwicklung nicht
herauszuwerfen; nach dem Zerfall der karoliugischen Monarchie
gelangte in den westlichen Staaten der Feudalstaat zur vollen Ent-
faltung und erreicht zu Stefans Zeiten seinen Höhepunkt, — der Feu-
dalstaat, der auf privatrechtlichen Grundlagen ruht, in dem der König
die Souveränität kraft des Lehnsvertrages, als primus inter pares, be-
sitzt und ausübt«).
Das Gegenstück dazu bietet vermöge des öffentlich-rechtlichen Sinnes
der Nation, die kein Gefolgswesen kannte, in der nie das individuelle
Prinzip über das staatliche siegen konnte, Ungarn, dessen König zwar
«inen Teil seiner Hoheitsrechte nach dem Muster der westlichen Herr-
scher in Anspruch nimmt, den anderen aber durch stillschweigende
Übertragung der Nation besitzt. Er ist Träger der früher der National-
versammlung zustehenden Hoheitsrechte, ferner Obereigentümer des
Staatsgebiets, Inhaber der Begalien und einer weitreichenden Kirchen-
gewalt kraft apostolischer Legation. Timon gibt nun — im Gegen-
*) So Timon 110 und Berczegh 55. Nicht mit dem wörtlichen Ausdruck:
«tillschweigende Übertragung, aber im Wesen mit derselben Auffassung sagt An-
"drässj a. a. 0. 69 f., dass trotz des Mangels positiver Baten angenommen werden
mflsse, das magyarische Volk habe in Anbetracht seiner politischen Reife be-
griffen, dass eine Selbständigkeit gegen aussen nur durch Stärkung der könig-
lichen Gewalt zu sichern war. In diesem Bewusstsein »war die Nation bereit,
ihre Freiheit zu beschränken«. Diese Auffassung hat in den Quellen nicht nur
keine Stütze, sondern widerspricht ihnen direkt Im Kampf mit den andeten
Stammesfürsten und mit dem Heidentum, das gewiss den Kern des Volkes dar-
stellte, hat Stephan die monarchische Gewalt begründet, hat Andreas I. sie ver-
teidigen müssen.
«) Timon 99 ff. ganz ähnlich wie Hajnik I, 23 ff.
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298 Harold Steioacker.
8atz zu anderen Gelehrten — zu, dass das Königtum der Arpädea
formell unbeseliränkt war und das Becht der Satzung frei übte, dass e»
keinen eigentlichen Beichstag gab und auch die auf die Vornehmen
beschränkte Teilnahme am königlichen Bat weniger Becbt als Pflicht
war; dennoch kommt er zu folgender Auffassung: ^Das in der Kation
lebendige Bewußtsein, dass der König seine Gewalt von der National*
Versammlung überkommen habe und dass das Königtum eigentlich
eine Fortsetzung des herzoglichen Amtes sei, befestigte einerseits die
öffentlich-rechtliche Gewalt des Königtums, und setzt ihr andererseits
wenn nicht rechtlich so doch faktisch sichere Schranken '^ und spricht
daher schon in dieser Periode ^) vom ^Beginn einer konstitutionellen
Entwicklung".
Diesen Zug der Entwicklung verfolgen nun die magyarischen
Bechtshistoriker auf allen Gebieten, bei Tronfolge und Krönung 2), auf
dem Gebiet der Verwaltung s) insbesonders der fQr die Provinzialver-
waltung bestimmten Komitatsverfassung ^) und in der Entfaltung der
gesetzgebenden Gewalt *).
Was die Tronfolge angeht, so hat sich das Wahlrecht der Nation
erhalten, das geht nach Timon klar aus dem Dekret vom Jahre 1290
hervor, welches Wahl und erbliches Becht neben einander nennt ^).
Andreas IL hat zuerst einen ^verfassungsgarantierenden^ Eid geleistet,
Andreas III. zuerst die Bechte der Landesbewohner in besonderer Ur-
kunde bestätigt. (Beides, die eidliche wie die urkundliche Bestätigung
der Gewohnheiten und Freiheiten der politisch massgebenden Klassen
begegnet zwar bekanntlich auch anderwärts ganz allgemein und sogar
früher '). Aber in Ungarn ,sind Krönungseid und Inauguraldiplom als
') n. a. 0. 119.
«) Timon 114—119, 126. Herczegh 57 ff., insbesondere 60.
«) Timon 171—178, 182—194. Herczegh 80 ff.
*) Timon 107, 204—218. Hajnik II, 131 ff. Herczegh 89 ff.
») Timon 195—201, 113. Herczegh 77 ff.
^) Timon 1 16. Als Beispiel für die Quelleninterpretation Timons teile ich die
als Beleg (Anm. 6) abgedruckten Worte Andreas III. mit: cum consensn ...
archiepiscoporum, episcoporum, baronum, procerum et omnium nobilium fuisse-
mus coronati et in regni gubernaculum successissemus iure et ordine
geniture . . . Consensus heisst Zustimmung und nicht Wahl, successio iure et
ordine geniture: Erbfolge.
'') Vgl. z. B. für Steiermark Loschio, Die steirischen Landhandfesten, Beitr. z.
Kunde steierm. Greschichtsquellen 9 (1872), 119 ff. Die zur Mitwirkung an der
Wahl eines neuen Herrschergeschlechts berufenen, d. h. politisch massgebenden
Elemente sind der Treue gegen den Erwählten solange entbunden, bis dieser die
Wahrung der herkömmlichen Rechte der Landesbewohner nicht beschworen hat
(Privileg König Rudolfs I. y. J. 1277 B.-Redlich Reg. imp. VI n. 697). 1299
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über Stand u. Aufgaben d. ungarischen Verfassungsgeschichte. 299
Ergebnis der konstitutionellen Entwicklung des Königtums zu be-
trachten") 1).
Die Verwaltung hat in Ungarn einen anderen Charakter als
im westeuropäischen Lehnsstaat, in welchem ,die königliche Regierung
keine eigentlich staatliche d. i. ö£fentliche Begierung, sondern eine
private Verwaltung persönlichen Charakters* ist Auch in Ungarn,
gewinnt sie zwar unter dem Einfluss der feudalen Staatsgedanken dea
Westens persönlichen Charakter. Aber eben darum ^galt anfönglich
nur die Person des Königs als öffentlich-rechtliche Persönlichkeit, seine
Organe dagegen wurden nicht als staatliche, sondern als Privatbeamte
angesehen". Darum waren die politisch Berechtigten, d. h. der Adel,
-einzig der persönlichen Obrigkeit des Königs unterworfen und von
der Gewalt der Zentral- wie der Provinzialyerwaltung eximirt. Auf
die«e letzte Behauptung gründet sich die Theorie vom , spezifisch un-
garischen Charakter*' der stefaneischen Komitatsverfassung, die Hajnik
-aufgestellt und die Späteren trotz der einleuchtenden Bedenken
des tüchtigsten magyarischen Historikers J. Pauler 2) beibehalten
haben. Diese Theorie besagt: Bei der Landnahme waren jene Ge-
biete, welche nicht in die Geschlechtsländereien einbezogen wurden,
desgleichen die freien Einwohner, die im Besitz ihrer persönlichen
Freiheit und ihres Grundeigens zur Bewachung der Burgen verordnet
waren, unter die Gewalt der Stammeshäuptlinge gekommen. Stefan
erklärte diese Gebiete und diese Leute für königliches Eigentum und
Untergebene der königlichen Gewalt und errichtete nun die Komi-
tatsverfassung, indem er ^das gesamte Staatsgebiet nach den Bargen dem
Beispiel der fränkischen Gaugrafschaften folgend in Bezirke, sogenannte
Gespanschaften (vom slav. Wort ^upa) oder Komitate teilte^ und an
ihrer Spitze Gespane (comites) . . . stellte. Aus dieser Komitatsver-
fassung waren aber die öffentlich-rechtlichen Freien, die Adeligen,
ausgeschlossen; sie umfasste nur die privatrechtlich Freien. Das bildet
den wesentlichsten Unterschied zwischen ihr und der westeuropäischen
Gaugrafschaft 8).
Weder Timon noch sein Gewährsmann Bottka *) haben irgend ein
positives Quellenzeugnis für diese ihre Annahme beigebracht. Die muster-
und 1307 begnügte man sich mit einem mündlichen Eid, unter Albrecht IL er-
wirkte man 1339 auch eine Neuausfertigung der Landesfreiheiten, was dann von
1414 ein regelmässiger Brauch wird.
1) Timon S. 126.
*) Magj. nemz. tört^n. L (L Aofl.) 32 und 498.
«) Timon S. 205.
*) Szäzadok 1870 ß.
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300 Harold Steinacker.
gebende fränkische Grafschaft und das spätere ungarische Eomitat
sind Yerwaltungsorganisationen fQr die gesamte freie ßevölkerung ^).
Und wenn Timon flir die Exemtion des Adels geltend macht, dass er
nur der persönlichen Gerichtsbarkeit des Königs unterworfen gewesen
sei und einzig unter seinem Banner zu Felde zog 2), so muss er gleich
darauf zugeben, dass ^von Anbeginn ein gewisser Eontakt zwischen
Komitatsbehörden und Adel' bestand 3), indem die Wandergerichts-
barkeit des Königs sich an die Komitate auschloss. Die zwei dabei
intervenirenden Komitatsrichter lassen deutlich das Komitat als Ge-
richtsbezirk des Adels erscheinen. Und dass es auch Heerbannbezirk
war, geht wohl daraus hervor, dass in der Schlacht von Mogyorod
der König Salomon mit dreissig ,agmina castrorum" G&a gegenüber-
steht, der als königlicher Herzog ein Drittel des Landes innehat und
ein Aufgebot von 15 agmina castrorum anführt, woraus Timon mit
Fauler^) richtig folgert, dass es damals 45 Komitate gegeben und
jedes eine Fahne gestellt habe. Da aber doch die Freien, das eigent-
liche Volksheer, in dieser Schlacht nicht gefehlt haben können, ergibt
sich die Komitatsfahne als allgemeine Aufgebotseinheit.
Was die Zentral Verwaltung anbetrifft, so haben die von den
westlichen Nachbarn übernommenen Hofamter (Palatin, comes curialis
usw.), entsprechend der kräftigeren öffentlich-rechtlichen Anschauung
des magyarischen Volkes^ eine von der westeuropäischen mehrfach
abweichende Richtung eingeschlagen. Sie wurden im 13. Jahrhundert
namentlich durch ^das Streben der Nation nach konstitutioneller Ein-
schränkung des Königtums* zu Reichsämtern, deren Besetzung G.-
Art. IX: 1290 an die Zustimmung des Reichstages band ^).
Neben den obersten Hofbeamten erscheint seit Beginn als wich-
tiger Faktor der Zeutralregierung der königliche Rat^), der bis
1) Erst mit dem 15. Jabrh. Terschwinden die nichtadeligen Elemente ganz
aus dem Komitat.
») S. 205.
«) S. 207.
*) a. a. 0. 1», 402. — Hier ist ein Beispiel gegeben, wie sich ältere Nach-
richten in den späten Chroniken erkennen lassen ; die Zahl yon 15 : 30 Fahnen
för ein resp. zwei Drittel des Landes kann kaum eine Erfindung der spateren
Zeit sein, der (schon vom 12, Jahrh. an) die Zahl Yon über 70 Komitaten ge-
läufig war.
*) Timon S. 175; wieder gebe ich den Wortlaut des Gesetzartikels : Item
palatinum, magistrum tavernicorum, vicecancellarium, iudicem curie ex con-
silio nobilium regni nostri ex antiqua consuetudine regni nostri faciemus.
«) Vgl. über die angebliche Scheidung eines engeren und weiteren königlichen
Rates Schiller in dem S. 291 Anm. 1 zitirten Werk.
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über Stand u. Aufgaben d. ungarischen Yerfassungsgeschichte. 301
Ende des 13. Jahrhunderts allerdings keinerlei feste Organisation be-
sass, aber im sogen. Batsgesetz Andreas III. (O.-A. XX: 1298^)
eine solche erhielt Dieser Artikel bestimmt, dass ein Teil der
Bäte durch Wahl des Beichstages designirt werde und zweitens, dasa
die YerfQgungen des Königs ,in donacionibus arduis et dignitatibus
conferendis vel in aliis maioribus' ohne die Mitwirkung des Bates
nngiltig seien. ^Dies Batsgesetz darf nicht als Nachahmung west-
europäischer Batsgesetze betrachtet werden*. ,Es ist bei weitem Yor-
trefinicher und kommt der Institution der ministeriellen Verantwort-
lichkeit viel näher*. ^Die ungarische Nation hat als erste
jenen Modus der Kontrolle der öffentlichen Gewalt gefunden, der die
Grundlage des späteren verantwortlichen ministeriellen Gouvernements
bildet* *). »Von den zwei Prinzipien derselben gelangt das eine zur
voUinhalilichen Anerkennung, nämlich, dass die Verftigungen dea
Königs nur mit Zustimmung der verantwortlichen Bäte giltig
seien*. Timon spricht hier ruhig von »verantwortlichen* Bäten, ob-
gleich er fortfahrend sofort bemerken muss, dass der andere Grund-
satz, die Verantwortlichkeit der Bäte, noch nicht direkt ausgesprochen
ist und »höchsten mittelbar daraus erschlossen werden kann, dass der
Wechsel der Bäte nach je drei Monaten dem Beichstag Gelegenheit
gab, die bösen Batgeber zu entfernen* 3).
Schon Schreuer hat auf die Parallelerscheinung des »geschwornen
Bats* in östereich hingewiesen*). Vor allem aber kommt in Betracht,
dass dieses Batsgesetz, wenn überhaupt, so nur bis zum Tode Andreas III.
(1301), also ganze 3 Jahre, aktuell war. Wenn Timon darüber hinweggeht
mit der Behauptung, ,die darin niedergelegten Bechtsgedanken lebten
im nationalen Bewusstsein fort*, so ist das ganz nichtsagend. Denn
im ganzen 14. Jahrhundert ist vom diesem Batsgesetz, das einen vor-
übergehenden Höhepunkt ständischen Einflusses darstellt, weder in der
Praiis noch in der Theorie die Bede.
1) Timon S- 176 zahlt ihn mit Koyachich Sylloge als XXIII.
») So Timon 177, Herczegh 85 f., beide auf Grund der paradoxen Arbeiten
von J. Schwarcz, von denen eine auch in deutscher Sprache vorliegt (Montes-
quieu u. die Verantwortlichkeit d. Räte d. Monarchen in England, Aragonien,
Ungarn, Siebenbürgen und Schweden« 1901.) Noch Hajnik II, 229 f. äussert sich
ganz richtig über die Bedeutung dieses Ratsgesetzes. Auch Pauler Magy. nemz.
tört. 2, 586 registrirt dasselbe, ohne auf io weitreichende Kombinationen ein-
zugehen.
») Timon S. 177.
«) Savigny-Zeitschrift 26. Bd. Germ. Abt. S. 326 ff. in seiner vortrefflichen
Besprechung des Timonschen Werkes.
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302 Harold Steinacker.
Der entscheidende Punkt für den konstitutionellen Charakter des
ungarischen Königtums, für die vom ürvertrag an fortlaufende Kon-
tinuität der Verfassungsmässigkeit, ist die Gestaltung der Legislative,
die Frage des Anteils der Nation an der gesetzgebenden Gewalt. Hier
macht nun die sonst so grosse Einheitlichkeit der magyarischen Auf-
fassung einer gewissen Mannigfaltigkeit Platz. Schon vor 1848 war
sowohl die Meinung vertreten, dass die gesetzgebende Gewalt bis 1405
von den Königen unbeschränkt ausgeübt wurde ^), als auch die An-
sicht, dass die alte Nationalversammlung unter den Arpäden fortbestand
und an der Gesetzgebung einen grösseren oder geringeren Anteil
nahm^). Diese zweite Ansicht ist auch heutzutag die herrschende,
wenngleich die Meinungen über die quellenmässigen Zeugnisse, die
in diesen Zusammenhang gehören, sehr gespalten sind. Am wenigsten
Schwierigkeiten bereiten sie Herczegh, der den Ausschluss der Nation
von der Gesetzgebung für unmöglich hält, »weil dies dem ürvertrag
widersprochen hätte, und, wenn es hie und da geschehen ist, will-
kürlich und wider die Bechtskontinuität geschah*^. Die technisch e
Seite der Gesetzgebung, die Redaktion, mag Sache des königlichen
Eates gewesen sein, die meritorische Verfügung stand dem Reichs-
tag zu, — und dessen Urtypus war die einstige Nationalversammlung^)
Andrassy sieht in der ganz anachronistischen Nachricht des 14. Jahr-
hunderts, dass Bela I. (im 1 1. Jahrhundert) je zwei Vertreter aus allen
Komitaten berufen habe, die , erste Probe des repräsentativen Systems"*)
und meint nach Besprechung der übrigen historischen Zeugnisse, die
^in durchaus negatives Resultat ergeben, dennoch: ;,Wie in England,
so ist es auch bei uns für die Folgezeit von höchster Wichtigkeit ge-
wesen, dass die Nationalversammlungen auch in den Jahrhunderten
•des Königtums am Leben blieben und von Zeit zu Zeit in den be-
deutsamsten Angelegenheiten der Gesetzgebung, der Thronfolge, der
politischen und finanziellen Administration ein entscheidendes Wort
haben" ^).
Diesen Aufia^sungen gegenüber bedeutet die Behandlung des
Problems bei Ker&zy «) und Timon ') einen fortgeschritteneren Stand-
«) Kollar, De originibus et usu perpetuo potestatis lesrialatoriae.
5) M. ü. Kovachich Vestigia comitiorum, A. M. Czirdky Conspectus juris pub-
lici regni Hungariae. Bartal in dem oben S. 282 A. 4 zitirten Werk.
») S. 77—80. ••) a. a. 0. 124 f. *) a. a. 0. 127 f.
<») Z. K^räszy, A magy. or6Z.-gyül68ek eredete sat. 1898 (Urspr. d. ungar.
Reichstage u. Entwickl. ihrer Organisation bis zur beginnenden Bildung der
ständischen Reichstage). Diese Monographie steht am Ende einer Reihe von
Arbeiten älterer Autoren, deren Anführung hier zwecklos wäre.
7) S. 195—201.
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über Stand u. Aufgaben d. ungarischen VerfasBungsgeschichte. 303
punkt. Von den Nachrichten der nationalen Chroniken, die im 13.
his 15. Jahrhundert aufgezeichnet wurden und sich natürlich die
frühere Zeit nicht ohne congregationes generales vorstellen konnten,
macht zwar auch Eereszy noch Gebrauch. Immerhin stimmt er mit dem
-quellenkritisch viel vorsichtigeren Timon doch in den Hauptpunkten
überein. Die älteren Versammlungen hatten danach keinerlei Anteil
ÄU der gesetzgebenden Gewalt, die vielmehr vom König frei gehand-
habt wurde; nur die Vornehmen hatten einen gewissen Einfluss, aber
auch nur einen beratenden, bei der Gesetzgebung; die Gerichtstage
von Stuhlweissenburg, d^ren Abhaltung die Goldene Bulle von 1222
-einschärft, sind eben Gerichtstage und entbehren als solche der
legislativen Befugnis *); erst in der zweiten Hälfte des 13. Jahrhun-
derts werden die Versammlungen zu eigentlichen Reichstagen, indem
Yon Ladislaus IV. (1272) an neben Stuhlweissenburg auch andere
Orte als Stätte von congregationes generales genannt werden; und
diese Veränderung des Ortes lasse einen System Wechsel erkennen.
Diese Versammlungen hatten nämlich nicht mehr die Gerichtspflege,
sondern die Gesetzgebung zum Zweck. «Sie bezeichnen die beginnende
Geltung der staatsrechtlichen Auffassung, dass der Reichstag ein Faktor
-der gesetzgebenden Gewalt sei und dass bloss jene Rechtsgebote als
•Gesetze betrachtet werden können, welche der König mit formeller
Zustimmung des Reichstages erlasse'. Das erste sichere Beispiel des
gesetzgebenden Reichstags ist der zu Pest vom Jahre 1298, auf dem
-der Adel beratschlagt und beschliesst, der König die Beschlüsse be-
stätigt.
Man sollte nun als logische Konsequenz erwarten, dass die
ältere Ansicht von der Kontinuität zwischen Nationalversammlung
«nd Reichstag ehrlich aufgegeben würde. Nein, beide Gelehrte beugen
sich dem herrschenden Dograa von der Rechtskontinuität. Kereszy
lässt die Reichstage durch ein aus der Erinnerung an die alte Natio-
nalversammlung hervorgehendes Streben der Nation entstehen und
stellt sie als deren bewusste Erneuerung hin^). Er baut eine Brücke zwischen
beiden, indem er auf den Gerichtstagen nicht nur private Prozesse,
sondern auch , staatsrechtliche Gravamina* verhandeln lässt 3). Timon
M Daher lehnen beide jene u. a. von Ladänyi A magy. kirdlys. alk. tört.
105 ff. vertretene Ansicht ab, dass G.-A. VlII: 1267, der das Erscheinen von
2 — 3 Adligen aus jedem Komitat auf diesen Tagen anordnet, den ungarischen
Reichstag auf repräsentative Grundlagen gestellt habe, ähnlich wie dies 1265 mit
dem englischen geschehen sei.
•-) a. a. 0. 52, 48.
3; a. a. 0. 57.
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304 Harold Steinacker.
wieder weiss nicht nur von „sicheren Spuren* für das Fortbestehen
der Nationalversammlung, er behauptet sogar, dass sie in der Zeit der
Arpäden „auf bedeutend breiteren demokratischen Grund-
lagen ruhte, als das englische Parlament oder der Reichstag der an-
deren westeuropäischen Staaten, da sie nicht nur einen kleinen Kreis
von Kronvasallen, sondern sämtliche vollfreie Mitglieder der Nation
in sich schloss*, und dass sie, „deren Anciennität gegenüber der Krone
im öffentlichen Bewnsstsein stets lebendig war, sich gleichsam iu den
jährlichen Gerichtstagen zu Stuhl weissenburg fortsetzte*. Keine dieser
Behauptungen lässt sich quellenmässig stützen ^). Das Zugeständnis
aber an die ältere Meinung, das sie enthalten, verhindert das wahre-
Verständnis der Keichstage am Ende des 13. Jahrhunderts.
Denn sehen wir uns ihre quellen massige Bezeugung an. Noch
im Jahre 1267 erschienen die nubiles Hungarie uuiversi vor Bela IV.
nnd bitten humiliter et devote um Bestätigung ihrer vom h. Stefan,
verordneten Freiheiten, worauf der König habito baronum nostrorum
consilio et assensu verfügt (statuimus) ^) ; von eiuem Reichstag als
mitberechtigtem Faktor der Gesetzgebung und der Staatsgewalt alsa
noch keine Spur. Belas Sohn Stefan V. (1270—1272) ist ohue Teil-
nahme des Keichtages »iure successorio seu ordine geniture* ») auf den
Thron gelangt. Mit der Regierung seines minderjährigen und später
zuchtlos wirtschaftenden Sohnes Ladislaus V. beginnt eine Zeit innerer
Unruhen, die dann vollends (unter Andreas III. 1290 — 1301) zn völ-
liger Auflösung des Landfriedens führen. Wie nach dem Aussterben
der Babenberger in den österreichischen Ländern, so fordern die^
') Die einzigen »sicheren Spuren« für die Fortdauer der Nationalversamm-
lung, die Timon S. 196 anzuführen weiss, sind zwei Synoden Ende des 11., An-
fang des 12. Jahrhunderts, deren Texte die Anwesenheit des Volkes nur in der
kanonischen Formel »cum testimonio totius cleri et populi* erwUhnen. Populua
bedeutet hier natürlich soviel wie Xatx;, d. h. Laien; da als Teilnehmer der Be-
ratung sonsfc nur Geistliche und optimates oder principes genannt sind, kann man
hier nicht mit Timon von VersammluDgen sprechen, in denen die Gesetze den^
freien Mitgliedern der iVation zur Kenntnis gebracht wurden. Und was die Ge-
richtstage betrifft, so muss Timon selbst eingestehen, mau könne »mangels
historischer Daten nur mutmassen, dass die Gerichtstage seit der Er-
richtung des Königtums in steter Übung waren«. Man kann dies aber nicht
einmal mutmassen, denn die erste, unsichere Erwähnung iUllt ins Jahr 1 189 und
die YerfQgung der Goldenen Bulle von 1222, dass diese Tage jährlich zu halten
seien, beweist nur, dass sie vordem keine ständige Institution, jedenfalls keine-
eingehaltene Institution waren.
») Endlicher Mon. Arpadiana 512.
«) ib. 622.
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über Stand u. Aufgaben d. ungariechen Verfassungsgeschichte. 305
AusDahmszustände auch in Ungarn Ausnabmsmassregeln : der Adel
greift in die Regierung ein. Dennoch sind von 1276 — 1301 nur
fünf Keichstage in den Urkunden erwähnt und nur Yon dreien
(1279, 1290, 1298) haben wir Dekrete, Beim ersten verfügt Ladis-
laus „diligenti deliberacione cum baronibus et nobilibus regui nostri
habita ^) ; das zweite ist die bei der Krönung erlassene Bestätigung
der Landesrechte durch Audreas III' ^), das dritte endlich, — auch nach
Timon das erste sichere Beispiel einer gesetzgebenden Tätigkeit
— ist kein echter Reichstagschluss, sondern eine ganz ungewöhnliche,
von den Bischöfen beurkundete, von Geistlichkeit und gemeinem Adel
.exclusis quibuscunque baronibus* beschlossene Kundmachung, welcher
König und Barone durch Mitsieglung zustimmen»). Diese Gruppierung:
Prälaten und Gemeiuadel auf der einen, König und Barone auf der
anderer Seite, ibt völlig isolirt; auch sie kennzeichnet den Tag von 1298
als Ausnahmserscheinung, am ehesten noch den Landfriedenseinungen
anderwärts vergleichbar. Wenn man hinzunimmt, dass im 14. Jahr-
hundert der Reichstag vor der königlichen Gewalt fast ganz zurück-
tritt, wird man das letzte Drittel des 13. Jahrhunderts auch in Un-
garn wohl nur als eine Zeit vorübergehenden ständischen Einflusses
auflassen können, wie sie auch anderwärts der Ausbildung der eigent-
lichen ständischen Mitregierung vorausgegangen ist.
Drittes Zeitalter: die auf dem Begrifi^ der Heiligen Krone be-
ruhende Verfassung (1308 — 1608). Hier müssen wir eine kurze Vor-
bemerkung einschalten. Die Theorie von der H. Krone, die für die
juristische Konstruktion des ungarischen Staatsrechtes nicht nur bis
1608, sondern bis 1848, ja bis heute eine wichtige Grundlage bildet,
ist die höchst subjektive Schöpfung des grössten magyarischen Juristen :
Werböczys. Sie ist zugleich das Produkt eines ganz bestimmten
Zeitraumes, der Jahre 1490 — 1526, die einen Höhepunkt ständischer
Macht bedeuten. Und selbst für diese Zeit ist sie weniger ein Aus-
druck tatsächlicher Zustände, als ein ständischer Wunschzettel. Es
scheint mir daher durchaus unhistorisch, dass die magyarischen Rechts-
historiker die staatsrechtliche Theorie des Tripartitums zum Angelpunkt
ihrer Darstellung machen. Das ist etwa dasselbe, als wollte man die
böhmische Verfassungsgeschichte von 1301 — 1626 auf Grund der
Wladislaischen Landesordnung konstruiren. Den Nachweis, dass die
Werböczysche Theorie mit der historischen Wirklichkeit der Zeit von
») ib. 560.
») ib. 613 ff. zum Jahre 1291.
9) ib. 630 ff.
MitteUungen XXVIII. 20
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306 Harold Steinacker.
1308 — 1490 80 gut wie nichts zu tun hat, uud dass sie auch in den
Gesetzen von 1526 an nach ihrem wesentlichen Charakter nicht an-
erkannt worden ist, werde ich eingehender, als es hier der verfügbare
Baum gestattet, bei späterer Gelegenheit erbringen. Diesmal begnüge
ich mich, die magyarische Lehre^ ) vorzuftihreu, die wichtigsten grund-
sätzlichen Einwendungen zu erheben und ihr weiter unten eine ab-
weichende Gesamtanschauung gegenüberzustellen.
Wie wir schon oben gehört haben, hatte ,das Eindringen feu-
daler Staatsgedanken vom Westen*' zur Auflösung der stefaneischen
Verfassung geführt.
Durch grosse Laudschenkungen und Verleihung der nutzbaren
Rechte gingen die materiellen Machtmittel des Königtums in die
Hände der Besitzaristokratie über, die dank der Immunität und Ämter-
erblichkeit auch direkten Anteil an der Staatsgewalt gewann und den
Gemeinadel mit Güte und Gewalt zu bewegen trachtete, ihr seine
Güter aufzutragen und ein persönliches Dienstverhältnis einzugehen.
So drohte das Land in selbständige Gebiete, .förmliche Lehnsprovinzen*
zu zerfallen. In dieser Gefahr .entwickelte die ö£fentlich-rechtliche
Anschauungsweise der ungarischen Nation den Begriff der in der Na-
tion wurzelnden, dem König und der Nation gemeinsam zustehenden
öffentlichen Gewalt, die in der Heil. Krone konkrete Gestalt gewinnt
und in ihr durch ein Mysterium gegenwärtig ist. Hierin besteht die
Lehre von der H. Krone*. .Die Auffassung des Staates als einer Per-
sönlichkeit ist im allgemeinen eine Errungenschaft der modernen
*) Vgl. von den Neueren Hajnik I. S. 101 — 116. Im Rahmen der dort ge-
botenen vorsichtig und allgemein gehaltenen Darlegung bewegt sich die sorg-
fältige Monographie über die erste Hälfte dieses Zeitraumes von Zsindely,
Die ung. Verfassung unter den Anjous u. Sigmund (Magy. alk. az Anjouk ^s
Zsigmond alatt 1899). Sie ist ein lehrreiches Beispiel fQr die methodische Lage
der magyarischen Rechtsgeschichte: auch tüchtige Quellenforschung führt nicht
zu selbständiger Anschauung, wenn sie durch dogmatische Grund Voraussetzungen
gebunden ist. Der Verfasser ist sich nicht bewusst geworden, wie die verba
magistri von Individualismus und Feudalismus — (getreulich wird wieder Guizot
zitirt) — von RecLtskontinuität, Konstitutionalismus u. s. w. durch seine eigene,
quellenmJlssige Darstellung berichtigt und widerlegt werden. Immerhin, er hat
doch den wissenschaftlichen Respekt vor den Tatsachen. Tiraon und Herczegh
dagegen, die einzigen, die eine Gesamtdarstellung des Zeitraumes geben, und an
die wir uns halten müssen, benützen ganz einseitig das Material der Perioden
ständischer Macht. Die Perioden straffer königlicher Macht sind so wenig be-
rücksichtigt, dass der Anschein einer Kontinuität der Entwicklung entsteht, die
in Ungarn so wenig als anderwärts sich mit der inneren Natur des ständischen
Staates verträgt
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über Stand u. Aufgaben d. ungarischen Vei-fassungsgeschichte. 307
Staats Wissenschaft', sie geht dem Mittelalter sonst ganz ab. ,Die
ungarische Nation gelangte vermittelst . . . der Personifikation der
H. Krone vor allen anderen Völkern des Westens zu der echtstaat-
lichen Auffassung. Hierin beruht die Eigenart der ungarischen Ver-
fassung während dieser Periode, die das ungarische Staatswesen von
den Verfassungen des Westens unterscheidet* i).
^Der Begriff der H. Krone bildet bald(?) das Fundament der
Staatsverfassung". ,, Jeder Faktor des Staatslebens erhält von ihr seine
Funktion*. Und jede dieser Funktionen „gewinnt öffentlich-rechtlichen
Charakter und konstitutionelle Formen*. Das gilt für die königliche
Gewalt, für Besitzverfassung und Standesverhältnisse, für Heeresver-
fassung, Verwaltung und Legislative. Die königliche Gewalt*)
erscheint nicht mehr als solche, sondern als Obrigkeit der H. Krone,
die der König nur als zeitweiliger Verweser innehat. Den Begriff
dieser kraft des nationalen Willens vermittelst der Krönung auf den
König übertragenen Gewalt „hat schon (!) Werböczy so klar for-
mulirt, wie sie um diese Zeit nirgends . . . selbst in England nicht,
erkannt wurde*. Für die Besitzverfassung und die Standes-
verhältnisse^) war die Einführung der sog. Aviticität bestimmend.
Im Jahre 1351 hob König Ludwig L das in Art. IV der Gold.
Bulle statuirte freie Testierrecht des Adels auf und bestimmte, dass
die Adeligen weder inter vivos noch mortis causa über ihren Grund-
besitz verfügen könnten; derselbe geht vielmehr mangels männlicher
Leibeserben auf die Seitenverwandten über, solange ein männliches
Mitglied des Geschlechtes lebt, föUt aber, wenn solche nicht da sind,
•dem König heim. So beruht die Aviticität auf der zweifachen Gebun-
denheit des Bodens gegenüber der Sippe einerseits, der Krone anderer-
seits. Durch diese zweite Beziehung erhält die neue Besitzverfassung,
•obwohl sie ^eine Infeudation des Staatsgebietes bedeutet*, dennoch
yim Gegensatze zur feudalen Besitzverfassung der westlichen Staaten
-eine öffeutlich - rechtliche Grundlage*. Denn die Wurzel (radix)
allen Grundbesitzes wird nun die H. Krone. Damit entsteht erstens
«ine neue Basis der Gemeinfreibeit, der Teilnahme an der öffentlichen
Gewalt: die Mitgliedschaft der H. Krone. Wessen Besitz un-
mittelbar dieser Wurzel entstammt, ist ein Glied der H. Krone (mem-
brum sacrae coronae) und nimmt als solches an der Ausübung der in
») Timon 503 ff., namentlich 511, Herczegh 292—296, Zsindely 28—35.
«) Timon S. 512, 517, 628—542, 544, 548, Herczegh 293 f., 296—309, Zsin-
dely 30 ff., 51—59.
») Timon 503—8, 513 f., 552—557, 569, 589 ff., Herczegh 310—330, Zsin-
dely 65—132.
20*
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308 Harold Steinacker.
ihr vereinigten gesetzgebenden, vollstreckenden und richterlichen Ge-
walt teil. Und zweitens entsteht damit eine neue Grundlage für die
ständische Gliederung. Zwar haben neben den Adligen auch Kirchen
und Städte ihren Grundbesitz iure radicali und „bilden zusammen
mit dem König . . . jenes öfifentlich-rechtliche Ganze, jenen lebendigen
Organismus, den die mittelalterlichen Quellen ^) als totum corpus s.
coronae bezeichnen und den wir (heute) unter dem Wort Staat ver-
stehen*. Dennoch sind drei Stände zu unterscheiden: die Adligen»
die einen Teil des Gebiets der H. Krone unmittelbar von ihr inne-
haben, — die Städter^ die ihren Grundbesitz nicht einzeln für sich
sondern kollektiv von der H. Krone herleiten, die folglich niedri-
geren Standes sind und geringere öffentlich-rechtliche Freiheiten be-
sitzen, — endlich die Untertaneu, die keinen unmittelbar von der
H. Krone rührenden Grundbesitz haben, folglich nicht unter deren
Obrigkeit stehen und somit von den politischen Rechten ausgeschlossen
sind. Sie bilden gegenüber der politisch berechtigten Nation, dem
populus, das steuerzahlende untertane Volk, die plebs.
Auf den drei übrigen Gebieten des Staatslebens, — Heerwesen, Ver-
waltung und Legislative — besteht eine Teilung der Gewalt zwi-
schen den Gliedern der hl. Krone, d. h. zwischen König und Nation.
So ist die von den Anjous begründete neue Heeresverfassung 2)^
das sog. Banderialsystem, „nichts weiter, als eine Teilung der Kriegs-
hoheit* zwischen dem König, dem die Hauptelemente derselben (Auf-
gebot, Entscheidung über Krieg und Frieden, Oberbefehl) zustehen,,
und den Gliedern der H. Kroue, die, soweit sie ansehnliche Teile des
Krongebietes iunehaben, verpflichtet und berechtigt sind, Burgen zu
bauen und Kriegsvolk zu unterhalten, das sie unter eigenem Banner»
als Banderium, zu Felde führen. Was die Exekutive und die
richterliche Gewalt betrifft, so ist zu unterscheiden zwischen Zentral-^)
*) Timon S. 514 Anm. 9 weiss eine einzige Stelle aus dem IL Dekret von
1435 als Beleg anzuführen ; aber auch in dieser Stelle ist der König in dem cor-
pus 8. coronae nicht miteinbegriffen.
«) Herczegh 408— 416, Zsindely 210— 229, Timon 506, 515. Eine eingehende
Darstellung des Heei-wesens, die in der 2. Aufl. wie in der deutschen Ausgabe
fehlt, hat Timon in der 3. Aufl. des magyarischen Textes nachgetragen.
8) Timon 515 f., 649—693, Herczegh 347—371, Zsindely 151—158, 177 ff.
— Von der ausführlichen Darstellung Timons entfallen beim königlichen Rat
auf die Zeit nach 1526 (consilium Hungaricum, consilium regium locumtenentiale,
Hofkanzlei) etwas über eine Druckseite von zwölfen (659 f.), beim Palatinat vier
Seiten von fünfzehn (wobei die Tatsache, dass diese Würde von 1531 — 1608 nicht
regelmässig besetzt war, unerwähnt bleibt), bei der Finanzverwaltung auf die
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über Stand u. Aufgaben d. ungarischen Verfassungsgeschichte. 309
und ProvinzialverwaltuDg ^). Bei der ersteren kommt die Teilung
zwischen König und Volk darin zum Ausdruck, dass die obersten
Beamten zu wahren Beichsbeamten werden, und dass in den obersten
Gerichtshöfen sowie im köuiglicheu Bat auch solche Mitglieder Platz
nehmen, die Yom Beichstag gewählt und diesem Yerantwortlich sind,
und au deren Zustimmung die Giltigkeit der königlichen Verfügungen
gebunden ist Bei der Provinzialverwaltung ist das entscheidende die
Autonomie der Komitats- und Stadtgemeinen, ^auf die, wie in
England, allmählich die staatliche Verwaltung übergeht*. »Der in
den Komitatsgemeinen organisirte Adel und das städtische Bürgertum
vermögen die königliche Gewalt in stets vermehrtem Umfange zu be-
schränken'. Die Komitate betrachten es als Becht und Pflicht, die
Zentralregierung zu „kontrolliren" und die Durchführung verfassungs-
widriger Begieruugsverordnungen zu verweigern oder doch zu ver-
schleppen 2). „Jedes Komi tat stellt als adelige Gemeine mit dem die
Person des Königs repräsentirenden Obergespan an der Spitze den
gesamten Körper der H. Krone, den Staat im Kleinen dar. Es hat
Teil an der Gewalt und — als organisches Ganze — an dem Leben
der H. Krone*.
Schliesslich die Legislatives). Das Zeitalter von 1308—1608
soll einen doppelten Fortschritt in der ungarischen Verfassungsge-
schichte bedeuten. „Einerseits bildet sich der Begriff der gesetzgeben-
den Gewalt aus, andererseits gewinnt diese Gewalt konstitutionelle (!)
Formen und erscheint als eine zwischen König und Nation geteilte
Funktion des Staates*. Der staatsrechtliche Grundsatz, dass der König
Hofkammer eine von acht Seiten (689 f.). Bei den königlichen Gerichten und
der Kanzlei wird nur die Zeit vor 1526 behandelt.
») Timon 516, 694—763, Herczegh 361—404, Zsindely 159—176, 284 ff.
*] Mit dürren Worten herausgesagt heisst das soviel, als dass die magyarische
Doktrin die »passive Resistenz« zu einer verfassungsmässigen Einrichtung stempeln
möchte, ähnlich etwa, wie es das jus resistendi wirklich war.
») Timon 614, 604—648. Herczeg 330—342. Zsindely 133—160. Vgl. auch
Andrdssy a. a. 0. 1, 196, nach welchem Ludwig I. »die gesetzgebende Gewalt
mit der Nation teilte«. In Wahrheit hielt er, wie Andrässy selbst zugibt, in
40 Jahren eine Reichsversammlung (1361) und die vom Adel damals erbetene
Bestätigung der Goldenen Bulle erfolgte nur »de beneplacita voluntate« der
Königinmutter Elisabeth ,ac de auxilio baronum nostrorum ex regio banignitatia
dementia«, ebenso wie die anschliessenden Yerftigungen » de voluntate Elisabeths
und consilio eorundem baronum« ergingen. Es heisst diese Stellen und den ganzen
sonstigen Text des Dekrets von 1351 auf den Kopf stellen, wenn man die Reichs-
versammlung dieses Jahres als »gesetzgebenden Reichstag« anspricht, wie alle
magyarischen Rechtshistoriker — indirekt auch Schiller Az örökös förendis6g
eredete S. 19 — es tun.
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310 Harold Steinacker.
fiur mit dem ßeichstag d. h. mit den Gliedern der H. Erone znsam^
men Gesetze schaffen kann, ist nicht «durch einmalige gesetzliche
Bestimmung, sondern , durch ständigen Bechtsbrauch * zur Geltung
gekommen, auf Grund deren Werböczy ihn präzise formulirt hat:
entweder der Konig stellt Propositionen, die der Reichstag gutheisst»
oder der Reichstag fasst Beschlüsse, die durch königliche Sanktion
Gesetz werden. Timon fQgt dem bei: ^Auch heute werden die Gesetze
in dieser Weise geschaffen* und sucht dann nachzuweisen, dass diese
ungarische Entwicklung ganz ähnlich sei jener, die uns in England
im 14. Jahrhundert entgegentrete. An dieser zum eisernen Bestand
der magyarischen Bechtsgeschichte gehörenden Behauptung macht ihn
auch der Umstand nicht irre, dass er später die Kompetenz des un-
garischen Reichstages untersuchend, in den erhaltenen Gesetzen z. B«
privat- und strafrechtUche Bestimmungen fast ganz vermissen muss.
In der Tat war die Teilnahme der Stände an der Gesetzgebung wie
anderwärts ^) auf jene Gebiete beschränkt, die mit den Privilegien der
Ständcmitglieder — oder den ,, Rechten und Freiheiten der Nation*
wie Timon sagt, — irgendwie zusammenhiengen. Der Anteil des un-
garischen Reichstages an der Legislative ist nach Wesen uad Umfang
vom Anteil etwa eines modernen Parlaments durchaus verschieden.
Die Kritik der ganzen auf dem Begriff der H. Krone aufgebauten
Konstruktion lässt sich kurz fassen. Denn schon Schreuer') hat in
seiner vortrefflichenBesprechung des Timonschen Werkes so schlagend
nachgewiesen, dass alle die einzelnen Elemente, aus denen sich diese
angeblich ganz eigenartige ungarische Entwicklung (Praxis wie
Theorie) aufbaut, auch anderwärts vorkommen, dass darüber nichts
weiter zu sagen ist. Und dass die Vereinigung dieser Elemente zu
einem geschlossenen Bau nur in der Konstruktion Werböczcys voll-
zogen war, nicht aber im lebenden Staatsrecht der Zeit von 1308 —
1608, das wird aus unserer weiter unten gegebenen Skizze der un-
*) Vgl. Luschin Grundriss §§ 48 u. 49 über den Anteil von Landeeförsten
und Landständen an der Gesetzgebung in den österreichischen Ländern.
«) Zeitschr. d. Savigny-Stifl. f. Rechtsgesch. 1905 Genn. Abi 326 flP, nament-
lich 334 ff. Die Auffassung des Staates als Persönlichkeit, des Königtums als
Übertragener Gewalt, die Symbolisirung und zugleich Yerdinglichung der Staats-
gewalt in der Erone und deren mystische Auffassung, den Begriff der Kronmit-
gliedscbaft, alles, alles lässt sich auch ausserhalb Ungarns nachweisen. Und auch
was die praktisch wirksamen Kräfte und Erscheinungen betrifft, kommt die ße-
sprechung, die namentlich durch die Heranziehung böhmischer Analogien ein an-
regendes und lehrreiches Beispiel methodischer Rechtsvergleichung ist, zu dem
Resultat, dass für Ungarn in diesem Zeitraum höchstens von Nuancen, nicht aber
von einer ganz eigenartigen Entwicklung gesprochen werden kann.
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über Stand u. Aufgaben d. ungarischen Verfassungsgeschichte. ^n
garischen VerfassungsentwickluDg hofifentlich anschaulich werden.
Aber auch mit ihren eigenen Waffen lässt sich die magyarische Dok-
trin schlagen ; man braucht sie nur des Widerspruches zu überführen,
in den sie sich selbst verwickelt. Einerseits soll nämlich das unga-
rische Königtum in diesem Zeitraum (1308 — 1608) weder feudalen
noch absoluten Charakter angenommen haben, Ungarn soll trotz der
feudalistischen Grundprinzipien seiner Besitz- und Heeresverfassung
kein in den Formen des Privatrechts konstituirter Lehnstaat, sondern
ein öffentlich-rechtlich organisirter, konstitutioneller Staat gewesen sei,
es soll zuerst in Europa die moderne Staatsauffassung verwirklicht,
, seine Verfassung soll dem modernen Eonstitutionalismus näher ge-
standen haben, als alle anderen kontinentalen Verfassungen. Man sollte
erwarten, dass nun auch die Leistungen dieses Staates ausserordentliche
waren. Aber in demselben Werke, dem diese Behauptungen wörtlich ent-
nommen sind, finden wir andererseits folgende Zugeständnisse : Je mehr
dank der Lehre von der H. Krone die Teilung der öffentlichen Gewalt fort-
schreitet, desto mehr vermindert sich die königliche Gewalt; der König
ist im 15. und zu Beginn des 16. Jahrhunderts einfach der primus
inter pares; das Übergewicht der Grossen, die Ohnmacht des König-
tums führten Ungarn an den Band des Verderbens, zur Katastrophe
von Mohacs, obwohl die Verfassung der H. Krone verfassungsgeschicht-
lich einen grossen Fortschritt gegenüber der stefaneischen bedeutet ^).
Nur eines dieser beiden Werturteile kann richtig sein: die Schlacht
von Mohacs spricht die unzweideutige Entscheidung der Geschichte aus.
TIL
Als geschlossenes Gebäude haben wir das System der ungarischen
Bechtsgeschichte in seinem heutigen Aufbau auf uns wirken lassen.
Zwar fehlt das letzte Stockwerk, der Zeitraum von 1608 — 1848, und
noch immer hängt das moderne ungarische Staatsrecht, soweit es sich
auf historische Grundlagen beruft, in der Lufb. Geschlossen darf
man dieses Lehrgebäude dennoch nennen, wenn man auf den Zweck-
zusammenhang der leitenden Gedanken, auf die innere Einheitlichkeit
der Auffassung und der Methode sieht.
Ich brauche kaum den Zweck dieser Gedankengänge durch die
eigenen Bekenntnisse ihrer Vertreter zu veranschaulichen ^) ; die bisher
I) Timon 516 ff.
*) Etwa durch die vielsagende Definition, mit der Timon das Vorwort zur
deutschen Ausgabe beginnt: »Das Rechtsleben und die Rechtsordnung sind eine
Äusserung des öffentlichen (!) Lebens der staatenbildenden (!) Völker*. Oder den
in der deutschen Ausgabe fortgelassenen ersten Absatz des magyar hohen Vor-
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312 Harold Steinacker.
mitgeteilten Proben magyarischer Rechts vergleichung sprechen deut-
lich genug. Das Thema probandi ist von Hajnik bis auf Timon das
gleiche geblieben: die besondere Rechtskontinuitat der ungarischen
Verfassung, ihr demokratisch-konstitutioneller Charakter, ihre Selbst-
ständigkeit, ja Überlegenheit im Vergleich mit der westeuropäischen
Entwicklung. So ist denn diese ganze Forschung weniger auf Er-
kenntnis der Wirklichkeit, als auf den oft gewaltsamen Beweis eines
a priori feststehenden Werturteils abgestellt. Gewonnen wird dies
Werturteil durch Vergleich der ungarischen und der westlichen Ent-
wicklung, der unter zwei Gesichtspunkten erfolgt. Der erste ist der
Gegensatz zwischen öflFentlichem und privatem Recht. Der Kampf
dieser beiden Rechtsphären, der fi\r das Mittelalter als bezeichnend
gilt, soll in , Westeuropa* zu einem mehr minder völligen Sieg des
Privatrechts geführt, in Ungarn dagegen den öflFentlich-rechtlichen
Charakter des Staates nie ernstlich erschüttert haben. Daher die Über-
legenheit des magyarischen Urstaates über den germanischen, des är-
pädischen Königtums über das feudale Königtum des Westens. Der
zweite Vergleichspunkt ist die yerfassungsmässige Einschränkung des
Königtums — worin für die magyarische Wissenschaft das Um und
Auf des Konstitutionalismus liegt, — welche in Ungarn ungleich
früher und stärker ausgebildet gewesen sein soll, als irgendwo sonst,
ausgenommen England. Daher die Überlegenheit des späteren unga-
rischen Staatswesens über alle kontinentalen Staaten. Die Wurzel
dieser durchgängigen Überlegenheit ist ein den Magyaren eigentüm-
licher „öffentlich-rechtlicher* Sinn, die Wurzel der Inferiorität der
anderen Staaten der „Individualismus* der Germanen.
Worts: »Die nationale magyarische Wissenschaft ist eine notwendige Forderung
der ... Selbständigkeit des magyarischen Volkes*; besonders stimme dies für
die Rechtswissenschaft, »jenes Gebiet, wo es gilt, die Individualität der Nation
zur Geltung zu bringen*. Deutlicher wie immer spricht sich Herczegh aas, nicht
nur im Vorwort (die nationale Idee, die in Deutschland und in Italien den
nationalen Einheitsstaat geschaffen, — woran den Universitäten der Löwenanteil
zukomme — trete auch in Ungarn immer stärker hervor, auch in Ungarn hätten
die Universitäten nicht bloss eine wissenschaftliche, sondern zugleich eine natio-
nale Mission, man mQsse nicht nur Jurist, sondern auch Magyarc sein), sondern
vor allem in einem besonderen Paragraphen (S. 58) betitelt »Der nationale Genius*,
der — klassischer Weise im Rahmen der stefaneischen Verfassung — die prak-
tischen Forderungen jenes Geistes formulirfc, der die Verfassungsgeschichte Ungarns
beherrsche : »Der nationale Genius verlangt, dass wir . . . die Verschmelznng der
ungarischen Staatshoheit mit den Rechten einer fremden Staatshoheit (Realunion)
nicht dulden«, ebensowenig wie dass Ungarn »in Bezug auf seine wirtschaftlichen
Interessen von anderen Staaten in koloniale Abhängigkeit gerate«. Sapienti sat.
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über Stand u. Aufgaben d. ungarischen Verfassungsgeschichte. 313
Dieses Werturteil ist falsch, denn es ruht auf falschen Voraus-
setzungen. Die Entwicklungen, aus deren Vergleich es abgeleitet wird,
sind beide falsch gezeichnet, nicht nur die sog. westeuropäische, son-
dern, was schlimmer ist, auch die ungarische. Bevor wir der magya-
rischen Darstellung eine Skizze der beiden Entwicklungen entgegen-
stellen, die dem Stand der heutigen Forschung, beziehungsweise bei
Ungarn den Quellen im heutigen Stand ihrer Verarbeitung entspricht,
haben wir zwei Vorbehalte zu machen.
Der erste Vergleichspunkt, der Gegensatz zwischen öfFeutlichem
und privatem Eecht, ist für den hier in Frage kommenden Zweck wohl
überhaupt ungeeignet^). Heute, wo die Juristen selbst, z. B. Jellinek,
daran zu zweifeln beginnen, ob man mit modernen Begriffen für das
Mittelalter scharfe Grenzen zwischen staatlichem und nichtstaatliehem
Verband ziehen könne 2), ob sich aus Erscheinungen voneinander fern-
liegender Epochen gemeinsame staatsrechtliche Begriffe gewinnen
lassen 3), darf es vielleicht auch der Historiker sagen: die. beliebte
Untersuchung, ob diese oder jene Äusserung des mittelalterlichen
Eechtslebens unter die heutigen, am römischen oder modernen
Staat orientirten Begriffe des privaten oder des öffentlichen Kechtes
fällt, kann immer nur ergeben, was wir nun schon endlich wissen:
nämlich, dass der mittelalterliche Staat sich wesentlich vom modernen
unterscheidet, dass er am modernen Staatszweck gemessen, weitaus
unvollkommener ist. Damit allein ist aber nicht viel gesagt; niemand
wird glauben, dass man von den Merkmalen des modernen Staates
nur jene abzuziehen braucht, die dem mittelalterlichen Staate fehlen,
um als sauberen Rest das Wesen des letzteren zu bekommen. Und
doch, an ein solches Vorgehen erinnert die magyarische Doktrin, die
mit gewissen Vorbehalten glaubt, die modernen Begriffe wie Nation,
») Es ist richtig, dass Timon auf die Deutsche und französische Verfansungs-
geschichte von E. Mayer verweisen kann, die geradezu auf dem Gegensatz
zwischen öifentlichem Recht und (privater) Herrschaft aufgebaut sei (vgl. dazu
Stutz, Die Grundlagen der mittelalt. Verfassung Deutschi. u. Frankreichs Sav.-
Ztschr. 21. Bd. Germ. Abt.) Aber er hätte dabei auch bemerken können, dass
bliese Zuspitzung des erwähnten Gegensatzes gerade zu den meistabgelehnten
bedanken des Werkes gehört, und in diesem selbst dadurch ad absurdum ge-
führt wird, dass Mayer auf die beiden dem öffentlichen Recht und der Herrschaft
gewidmeten Teile einen dritten von der »höchsten Gewalt« handelnden Teil folgen
lassen musste. Vgl. über die Geschichte und die verschiedenen Formen der Anti-
these: öffentliches und privates Recht in der Rechtsgeschichte neuerdings P. Sander
Feudalstaat und bürgerlicher Staat 1906 und Rietschel Mitteil. d. Inst. 27, 408 ff.
«) JelHnek Allg. Staatslehre 1, 389 f.
') ib. ], 446 Anmt 2.
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314 Harold Steinacker.
Konstitution, Legislative, Verantwortlichkeit der Kronräte usw., für
die Vergangenheit zulässig machen zu können. Offenbar kommt ea
aber darauf an, die konkreten Einrichtungen, den nach Zeit und Ort
bestimmten Verfassungszustand nicht im Verhältnis zum modernen^
sondern zum jeweiligen Staatszweck zu erfassen. Dann wird man
nicht nur den von den magyarischen Kechtshistorikern vielgescholtenen
Feudalismus als notwendige Durchgaugsstufe der europäischen und
ungarischen Entwicklung begreifen, sondern auch den Oedanken, den
Gegensatz zwischen öffentlichem und privatem Recht als Angelpunkt
der mittelalterlichen Rechtsgeschichte zu behandeln, nicht so ad ab-
surdum führen, wie Timon mit seinem klassischen Urteil über die auf
dem Begriff der H. Krone beruhende Verfassung: sie hat zur Kata-
strophe von Mohacs geführt und das Land an den Rand des Verder-
bens gebracht, aber verfassungsgeschichtlich war sie — ein
gewaltiger Fortschritt i).
Der zweite Vorbehalt geht dahin, dass , Westeuropa* rechtsge-
schichtlich keine Einheit ist, wenigstens nicht in dem Sinn, wie der
mittelgrosse Randstaat Ungarn *). Wenn wir daher unsererseits für
die westliche Entwicklung eine Qesamtrichtung aufsuchen und die un-
garische daran messen, so geschieht dies nur, weil wir als Kritiker
den Boden der bekämpften Anschauungen selbst betreten müssen, und
mit dem Vorbehalt, dass es sich eben nur um die allgemeinste Eut-
wicklungsrichtung handelt.
Wenn man den magyarischen Gelehrten glauben wollte, wäre die
Sache freilich sehr einfach. Zwei Schlagworte: Gefolgschaft und Feu-
dalismus charakterisiren die europäische Verfassungsgeschichte des
Mittelalters. Und diese beiden Elemente fliessen sachlich und zeitlich
zusammen. Sachlich durch ihre Ableitung aus dem angeblichen Grund-
zug germanischen Wesens, dem Individualismus, woraus sich ihr per-
«) Vgl. oben S. 311.
') Wer sich aus der sehr verschiedenartigen und namentlich im zeitlichen
Verlauf sehr ungleichmässigen Entwicklung der westlichen 'Staaten jeweils das
geeignete Beispiel aussucht, kann natürlich durch einen Vergleich mit »West-
europa« gar mancherlei beweisen. Zur Zeit, als Frankreich unter den ersten
Capetingem in Lehnsprovinzen zu zerfallen droht, ersteht in Deutschland aus
dem Sieg nicht etwa über feudale Tendenzen, sondern fiber das im Sonderleben
der Stämme wurzelnde Herzogtum eine starke Zentralgewalt, und als umgekehrt
in Frankreich durch den Sieg Über den Feudalismus eine solche Gewalt zu ent*
stehen beginnt, besiegelt die staufische Politik den Zerfall Deutschlands in die
landesherrlichen Territorien der ReichsfQrsten. Zu gleicher Zeit aber schaffen die-
selben Hohenstaufen den sicilischen Staat mit seiner gesteigerten monarchischen
Gewalt und seiner der Zukunft voraneilenden Verwaltung,
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über Stand u. Aufgaben d. ungarischen Yerfasanngageschichte. 3]^5
sönlicher, privatrechtlicher Charakter erklärt. (Hat im ürstaat das
Gefolgswesen den schwachen öffentlichen Verband durch private Ver-
bände ersetzt, so lebt der Lehnstaat schlechthin «in den Formen dei
Prifratrechts'). Und zeitlich, insofern das mit Hilfe des Gefolges ge-
gründete Königtum ohne Einschnitt in den Feudalstaat übergeht.
Da die feudalen Prinzipien angeblich .in Deutschland zu Beginn des
14. Jahrhunderts in vollster Kraft herrschen" i), so ergibt sich eine
Entwicklung der gleichen privatrechtlichen Färbung von über andert-
halb Jahrtausenden.
Was die magyarischen Rechtshistoriker über das Gefolge und den
privatrechtlichen Charakter des germanischen ürstaates und der ger-
manischen Staatengründung sagen, ist ernstlich überhaupt nicht zu
diskutiren *). Es steht in gar zu krassem Widerspruch zu den aus-
drücklichen Zeugnissen bei Caesar und Tacitus, zu den gesicherten
und allgemein anerkannten Ergebnissen der Wissenschaft. Ähnliche
Anschauungen sind ja seit Guizots Zeiten hin und ^vieder aufgetaucht ;
aber erst kürzlich hat ein Versuch dieser Art v. Amira zu Worten
schärfster Ablehnung veranlasst, zu Worten, die die magyarischen
Bechtshistoriker zur Kenntnis nehmen sollten').
M Timon S. 504.
') Während Hajnik selbst seine frühere Darstellung in der , Europäiechea
Rechtsgeschichte« auf Grund der neueren deutschen Forschung einigermassen be-
richtigt hat, schreiben die Späteren immer noch diese frühere Darstellung mit
dem zu Gunsten der Magyaren ausfallenden Vergleich zwischen dem germanischen
und dem magyarischen Urstaate nach. Dass Timon dieses Werturteil übernimmt»
mnss billig Wunder nehmen, da es mit Zugeständnissen in seinem Werke und
mit seiner eigenen 1881 erschienenen kleinen Schrift ,A germän ösalkotmäny«
(Die germ. ünrerfassung), wenigstens mit deren erstem Abschnitt, in direktem
Widerspruch steht. Auch ist ihm die abweichende Meinung der deutschen Wis-
senschaft wenigstens z. T. bekannt. S. 100 Anm. 3 bemerkt er z. B. : Waitz,
Uoth, Thndichum, Gmeiner und Sohm »versuchen d&f. Bestehen privater Abhän-
gigkeitsverhältnisse zu leugnen*. Soll das eine Auseinandersetzung mit der
herrschenden Meinung repräsentiren ? — Was die germanischen Staatengrün-
dungen betrifft, so mag ich wirklich hier nicht wiederholen, was Timon bei
Bmnner oder — wenn ihm ein romanischer Autor lieber ist — bei Pertile darge-
stellt findet. Namentlich die Stellung der Langobarden zum Königtum, wie sie
Paulus diaconus schildert, gibt eine reizende Parallele zur Rolle, die Alboin
in der magyarischen Wissenschaft als Beispiel für die StaatsgrQndung eines
Gefolgsherren, für die »persönliche, private* Gewalt des germanischen König-
tums spielt.
') Fr. Bödmen, Die isländische Regierungagewalt in der freistaatlichen Zeit
(1905) bringt (S. 75) die Behauptung, dass nicht nur in Island das ganze Staats-
wesen auf dem Gefolgschaftswesen beruhte, sondern dass die Gefolgschaft über-
haupt schlechthin die Form war, in der sich der staatsrechtliche Gedanke bei
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316 Harold Steinacker.
Was nun das zweite Schlagwort, den Feudalismus anlangt, so
halten sich die magyarischen Bechtshistoriker an dessen ausgebildete
Form, den Feudalstaat, worunter sie einen Staat verstehen, in dem
die Souveränität auf dem Lehnsvertrag beruht, der König nur primus
inter pares ist. Nun entsprechen dieser krassen Charakteristik nur
die künstlichen Kreuzfahrerstaaten im Orient und auf dem Balkan,
höchstens noch der Normannenstaat in der Bretagne. Schon f&r
Frankreich, das beliebte Musterbeispiel, glaubt man heute nicht mehr,
dass der Lehnsverband den Staatsverband völlig verdrangt habe i).
Und vor allem, die wenn auch nur annähernde Verwirklichung des
reinen feudalstaatlichen Typus bildet nur eine vorübergehende Episode
in der Verfassungsgeschichte der verschiedenen westeuropäischen
Völker 2). Und mit dieser Entwicklung wäre die ungarische zu ver-
gleichen gewesen, statt mit dem , Feudalstaat', der zeitlich auf das
Mittelalter, räumlich auf Westeuropa ausgedehnt als einheitliche Er-
scheinung dem ungarischen Staat gegenüber gestellt wird.
Ein allgemeingültiges Schema dieser Entwicklung lässt sich nicht
entwerfen; in verschiedenem Tempo und nicht übergenau die gleichen
den Germanen äusserte. 'Dazu bemerkt v. Amira in seiner Besprechung, die den
dilettantischen Charakter der ganzen Arbeit in helles Licht rückt, lakonisch:
»Also der Feodalstaat ist schon urgermanisch und obendrein ein Bündnis von
Bandenchefd. Solche Ansichten ziert nicht einmal der Reiz der Neuheit. Aber
über ein halbes Jahrhundert ist es schon her, seitdem sie widerlegt sind« (Histor.
Vierteljahrschr. 1906 S. 534). Brunner übergeht in der 2. Aufl. seiner Deutschen
Rechtegesch. I. die Ansichten Bodmens mit Stillschweigen. Die Kritik (v. Schwerin
Beil. z. Allg. Zeit. 1906 Dez. 29) hat diese beredte Form der Ablehnung noch zu
milde gefunden.
t) R. Schmidt Allgemeine Staatslehre II. S. 407 ff.
*) Damit steht nicht in Widerdpruch, dass das Lehnswesen lange ein Ele-
ment des Staatslebens war, ehe es dasselbe ganz beherrdchte, und dass feudale
Elemente und feudale Formen sich fiast bis zur Gegenwart erhalten haben. Das
, regime föodal«, das in Frankreich am 4. August 1789 abgeschafft wurde, hat
weder mit der Schöpfung Karl Martells noch mit dem feudalen Frankreich der
ersten Capetinger etwas gemein. Das römische Reich deutscher Nation hat bis
zu seinem Ende 1806 in den Formen einer Lehnsverfassang gelebt, in Preussen
hat die Krone erst 1850 auf das Obereigentum an den Lehen verzichtet, und die
Besitzungen des Deut<ichordens sind noch heute ein vom Kaiser von Österreich
zu vergebendes Lehen. All das lehrt nur, wie leicht bei Kontinuit&t der Form
der Inhalt wechselt, und dass umgekehrt das Fehlen z.B. feudaler Formen an
sich nichts beweist. Inwieweit in der andei-thalbtausendjährigen Entwicklung das
Wesen und die Bedeutung des Feudalismus för den Staat gewechselt hat, lässt
sich gerade an der ungarischen Verfassungsgeschichte lehrreich verfolgen, in der
die älteste Form des Lebensverhältnisses fehlt und die dennoch die sogen, feu-
dalen Erscheinungen der späteren Zeit aufweist. Vgl. darüber unten S. 344.
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über Stand u. Aufgaben d. ungarischen Verfassungsgeschichte. 317
Stufen hafc sie sich bei den verschiedenen Völker vollendet. Aber
wohl kann man eine Keihe von Verfassungstypen aufstellen, von denen
einige mehr oder weniger rein ia den meisten Einzelentwicklungen
wiederkehren. Als staatengründendes Elemeut — um im Bahmen
des magyarischen Gedankengangs zu bleiben — haben för die in
Betracht kommende Vergleichszeit die Germanen zu gelten. Die
Völkerschaftsverfassuug, etwa wie Tacitus sie schildert, ist so-
mit der gemeinsame Ausgangspunkt. Dann hat — um von den
Zwitterstaaten auf römischem Boden abzusehen — die Stammesbildung
bei einzelnen Stämmen (z. B. Alamannen, Baiuwaren) zum Stammes-
königtum resp. Herzogtum geführt. Eine Zusammenfassung ver-
schiedener germanischer Stämme brachte weiterhin das Grosskönig-
tum, die fränkische Monarchie, durch deren Bestand die gesamte
kontinentale Entwicklung gewisse gemeinsame Grundlagen und Fer-
mente erhielt Diese Entwicklung geht nun überall, früher oder später,
länger oder kürzer, durch eine feudalstaatliche Periode, die meist
hinüberführt zu einer ständischen Verfassung, wie sie sich im röm.
Beich deutscher Nation nicht nur in der Eeichsverfassung, sondern
auch in der landständischeu Verfassung der einzelnen landesherr-
lichen Territorien durchsetzt. Freilich sieht sie neben sich im Stadt-
staat namentlich Italiens eine andere Form auftreten, mit der sie
sich nicht unter eine gemeinsame Kategorie zwingen lässt. Aber auf
der nächsten Etappe laufen die beiden Bichtungeu wieder zusainmen.
Denn die Signorie, die in den meisten italienischen Stadtstaaten auf-
kommt, führt ebenso zu einer ziemlich unbeschräukten monarchi-
schen Gewalt, wie die Entwicklung des ständischen Staats in Frank-
reich und, wenn auch nicht so ausgesprochen, in den grösseren Terri-
torien des Deutschen Beiches, (das freilich daneben wieder auch sehr ab-
weichende, z. B. in denNiederlanden und der Schweiz freistaatliche,
Formen aufweist). Dieser Absolutismus (aufgeklärter Despotismus)
erscheint vom Standpunkt der Verwaltung auch als Beamte nstaat,
der am Ende seines Bestehens im Kampf mit den Ideen des repräsen-
tativen Konstitutionalismus zum Polizeistaat verknöchert und im
Jahr 1848 überall zusammenbricht. Nach mancherlei Übergängen hat
sich dann in der Zeit nach 1848 jene Form des Konstitutionalismus,
die man im Gegensatz zu den heute im Vordringen befindlichen Formen
als den spezifisch bürgerlichen Koustitutionalismus bezeichnen
könnte, in Westeuropa mit wenigen Ausnahmen (Mecklenburg) allge-
mein durchgesetzt.
Schon diese Aufzählung von Entwicklungsstufen zeigt gerade auch
für das Mittelalter eine Mannigfaltigkeit, der gegenüber das stereotype
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318 Harold Steinacker.
Vergleichen mit dem , feudalen Westeuropa' als ganz unzulänglich
erscheint. Noch deutlicher wird dies durch eine doppelte Erwägung.
Erstens hat sich die Entwicklung der Yerfassungszustände an yer-
schiedenen Orten in verschiedenem Tempo vollzogen. So ist manch-
mal die eiue oder andere der aufgezählten Stufen übersprungen wor-
den oder bekam, je nach der Stufe der allgemeinen Kulturentwick-
lung, auf der sie erreicht wurde, (auch abgesehen vom Einfluss der
sonstigen geographisch-historischen Sonderbedingungen) ein individu-
elles Gesicht. Dass beim Stamm der Sachsen ursprüngliche Zustande
sich bis ins 8. Jahrhundert erhalten haben, ist für die Fortbildung
der vom fränkischen ßeich übernommenen Grundlagen im Deutschen
Reich von Einfluss gewesen. Dass die skandinavischen Völker die
alten Formen so lange in langsamer natürlicher Fortbildung bewahren
konnten, hatte zur Folge, dass das Mittelalter des Kontinents bei ihnen
fast ganz fehlt und sie ziemlich unmittelbar in neuzeitliche Zustande
übergingen. Besonders wichtig ist endlich dieser Gesichtspunkt für
England, auf das wir kurz eingehen müssen, weil die magyarische
Doktrin eine besondere Ähnlichkeit der englischen und der ungarischen
Entwicklung lehrt.
Die angelsächsischen Verfassungszustände erinnern zunächst durch-
aus an die der sächsischen Stammesheimat; sie führen dann zu einem
Gross-Königtum und dank der insularen Lage zu einer gemeinrecht-
lichen Entwicklung. Infolge der normannischen Eroberang wird
diese Entwicklung unterbrochen durch eine feudalstaatliche Periode
mit Ansätzen zu ständischer Verfassungsbildung : die Magna Charta
liegt noch durchaus auf der Linie jener Entwicklung, die damals und
später den Kampf zwischen Krone und Vasallen etwa in Frankreich
kennzeichnet. Dass die Dinge von 1265 an einen Lauf nehmen, der
England von der ständischen Verfassungsform weitab führte, ist eben-
so bekannt, wie dass trotzdem der Versuch, einen Absolutismus zu be-
gründen, nicht fehlt — es ist die Episode der Stuarts — und dass
auf der Stufe des parlamentarischen Konstitutionalismus eine gewisse
wenn auch vielfach nur äusserliche Angleichung der kontinentalen und
englischen Formen eingetreten ist.
Gneist hat in einem Zusammenhang, der ganz unter dem Gesichts-
punkt der vergleichenden Betrachtung englischen Veifassungswesens
steht ^), als entscheidende Merkmale Englands geltend gemacht: die
nationale Einheitlichkeit, die Heranziehung der Städte, die Gleichheit
«) Die nat'onale Rechtsidee von den Ständen und das preussische Dreiklaasen-
wablrecht 1894. S. 150 fiF.
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über Stand u. Aufgaben d. ungarischen Verfassungsgeschichte. 319
yor dem Gesetz ohne Scheidung eines Bitter-, Bürger-, Bauern-Bechts,
die gleiche HeranziehuDg der geeigneten Klassen zur Terantwort-
lichen Tätigkeit der obrigkeitlichen Ämter, die gleich massige Ver-
teilung der Steuerlast nach Leistuugsfähigkeit der Steuersubjekte und
Objekte, die dauernde Gliederung der Wahlverbände zum Zweck der
Bildung eines Gesamtwillens auf jenen gleichmässigen Grundlagen,
clie Bildung eines ständigen Bats der Krone aus den Spitzen der so
organisirten Gesellschaft und Staatsverwaltung. Nicht eines dieser
Merkmale, geschweige denn ihre Vereinigung zu einem ganz eigen-
Artigen Gesamtcharakter lässt sich an der ungarischen Verfassungs»
Entwicklung nachweisen, selbst nicht wenn man sie mit den Augen
•der magyarischen Becbtshistorikern ansieht. Ich kann mir daher gar
nichts unfruchtbareres und weniger historisches denken, als die Ent-
wicklung des ungarischen Staates in fortlaufender Parallele mit Eng-
land darzustellen, wie es Graf J. Andrässy in seinem erwähnten von
•der Budapester Akademie preisgekrönten Werk unternommen hat^).
Die zweite Bemerkung die zur Erläuterung unseres Schemas nötig ist,
besteht darin, dass diese Stufenfolge von Verfassungsformen nicht im
Sinn der Ablösung, sondern der Aufeinanderschichtung zu verst hen
ist Nicht die Gesamtheit der Einrichtungen und Grundsätze wechselt
von Periode zu Periode. Vielmehr finden sich die vorherrschenden
Verfassungselemente, nach denen die Perioden benannt sind, im Keime
') Auf die seltsame Vergleicbung Eduards J. und der unter ihm geschaffenen
Verfassung mit Ludwig v. Anjou und der ungarischen Verfassung seiner Zeit u. a.
kommen wir in unserer iSkizzc der ungarischen Entwicklung noch zurQck. Hier
■sei nur Andrässys Auffassung des entscheidenden Punktes angeführt Der ge-
meinsame Vorteil der englischen und ungarischen Verfassung soll (a.a. 0. S. 111)
darin bestehen, dass »das Königtum die Ungleichheit der Stäode nicht so weit
kommen liess*, wie auf dem Kontinente sonst, lind dass in England der Gegen-
satz von adelig und nichtadelig sich verwischt, dass die Städte Anteil an der
Legislative haben, dass auch der Bauer frei wird, das sei ein Vorteil, den die
innerlicher gewordene Einheit des ungarischen Adels, der nicht in Hochadel und
anderen Adel zerfiel, aufwiege. Die Wahrheit ist, dass die Ungleichheit der
•Stände in wenigen kontinentalen Staaten so früh und so krass auftritt wie in
Ungarn (Gesetz v. J. 1514), und dass die Gleichheit des ungarischen Adels eine
rechtliche Fiktion war, wie denn auch Andrässys eigene Darstellung ganz richtig
auf dem Unterschied, ja dem Kampf der Olygarchen mit dem ungarischen Ge-
meinadel sich aufbaut. Gesetzt aber diese Einheitlichkeit des Adels wäre Tat-
sache, so würde sie doch nur die Macht dieses Standes und die Ohnmacht der
übrigen Bevölkerungsklassen vermehrt haben und kann daher den Gegensatz zur
gleichmässigen Heranziehung aller Stände in England nicht ausgleichen, sondern
nur verschärfen. Aber diese Art Logik liegt der ganzen fixen Idee von der Ähn-
iichkeit der ungarischen mit der englischen Entwicklung zu Grunde.
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320 Harold Steinacker.
bereits auf früheren Stufen, und ragen als Überbleibsel oder als äussere
Formen för einen neuen, fremden Inhalt oft weit in die jüngeren
Perioden hinein. Die Sache wechselt und der Name bleibt; oder der
Name wechselt und die Sache bleibt. Nehmen wir als Beispiel die
Landstände, deren rechtsgeschichtlichen Begriff richtig zu erfassen für
die ungarische Verfassungsgeschichte eines der wichtigsten Erforder-
nisse ist. Die Zeit, in der sie den massgebenden Faktor des Verfas-
sungslebens bilden, die Zeit des ständischen Staates, fällt in den ver-
schiedenen Ländern in den Rahmen des 15. bis. 17. Jahrhunderts.
Aber ihre Entstehung reicht wie die der Landesherrlichkeit weit in
die feudalstaatliche Epoche zurück, die reichsgesetzliche Grundlage
ihrer Stellung wird unter Friedrich IL gelegt. Und als äussere^ aller-
dings ganz leere Form, als Scheinverfussung, hat der Äbsolutismua
yielerorten die ständische Verfassung fortbestehen lassen. Als dann
diese Form von anderen abgelöst wird, taucht unter der neuen Marke
der Interessenvertretung das Prinzip ständi:jcher Vertretung im öster-
reichischen Eurienparlament, oder im preussischen Dreiklassenwahl-
system der konstitutionellen Aera wieder auf.
Solche Zusammenhänge spinnen förmlich ein Netz um all die
„Perioden**, die in unserem Schema fein säuberlich unterschieden sind.
Dasä der Feudalismus Jahrhunderte vor und nach der Zeit, in der er
der Staatsverfassung seine Gepräge geben konnte, der Form und z. T.
dem Wesen nach vorhanden iat, wurde schon gestreift i). Für die
Vergleichuug mit Ungarn ist nur noch das Fortwirken der ältesten
germanischeu Verfassungformen eine wichtige Beobachtung. So scharf
sie sich, wie überhaupt die primitive vorchristliche Kultur, von der
Folgezeit auch unterscheiden, zwei ihrer Grundgedanken haben sich
trotz mancher Unterbrechung immer wieder als lebendig und schöpfe-
risch erwiesen. Erstens der Gedanke, dass zwischen öffentlichen
Pflichten und öffentlichen Rechten eine innere Verhältnismässigkeit
obwalte — also etwa das, was Gneist die nationale Rechtsidee von
den Ständen nennt, — und zweitens die Anschauuung, dass bestehen-
des Volksrecht einseitig ohne Teilnahme oder mindestens nachträgliche
Zustimmung der Betroffenen nicht geändert werden könne. Der Ab-
solutismus, der uns in der antiken, der semitischen und der uralaltai-
scheu Welt wiederholt begegnet, ist der germanisch-romanischen Welt
wenigstens im eigentlichen Mittelalter fremd geblieben 2).
») S. oben S. 316 Anm. 2.
*) E. Hubrich, Deutsches Fürstentum und deutsches Verfassungswesen. 1905*
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über Stand u. Aufgaben d. ungarischen Verfassungsgeschiclite. 321
Und nun zur ungarischen Verfassung. Sollte gerade sie eine
Ausnahme von der allgemeinen Regelmässigkeit der sozialen Entwick-
lung machen? Konstitutionalismus und Ministerverantwortlichkeit im
13o die moderne Auffassung des Staates im 14. und 15. Jahrhundert
annähernd besessen haben? Der historisch Denkende wird das von
vornherein bezweifeln, auch wenn er nicht auf ,,historische Gesetze*
eingeschworen ist, sondern gerade das Singulare, Zufallige für wichtig
hält (vgl. unten S. 343). Und die Quellenforschung gibt ihm recht.
Die Verfassung Ungarns hat sich natürlich in den grossen Zügen
nach demselben Schema entwickelt, das wir soeben für Westeuropa
aufgestellt haben, weil ja Recht und Verfassung nicht der Ausdruck
einer bestimmten volklichen Eigenart sind, sondern eine Kulturer-
scheinung, und weil die Magyaren und die sonstige Bevölkerung Un-
garns im allgemeinen dieselbe Kulturentwicklung durchgemacht haben,
wie Westeuropa!). Nur die Anfänge, der Ausgangspunkt sind ver-
schieden. Die magyarischen , Stämme" haben, wie wir noch sehen wer-
den, weniger mit den germanischen „Völkerschaften" gemein, als man
nach der oben wiedergegebenen Lehre über die magyarische Urverfas-
sung glauben sollte. Aber dann stellt sich mehr und mehr eine ge-
wisse Parallelität ein. Die Landnahme und das erste Jahrhundert da-
nach entspricht etwa der Stammesbildung z. B. der ßaiuwaren oder
Franken, das Königtum der Arpäden dem der Merowinger; das 13.
und 14. Jahrhundert bringt die meisten jener politischen und sozialen
Erscheinungen, die* das Wesen des (entwickelten) Feudalismus aus-
machen, und bald auch die ersten Ansätze zum standischen Wesen,
das in Ungarn früh auftritt, aber sich nur mit starken Unterbrechun-
^) Moderner und historischer denken in diesem Punkt wenigstens manche Ver-
treter des tschechischen Staatsrechtes ! Vgl. z. B. Kramaf , Das böhmische Staats-
recht 1896, S. 5 f. Dabei haben die Magyaren einen allerdings im Ausland mehr
als daheim gefeierten Vertreter der modernen Rechtsphilosophie und Uni versal rechts*
geschichte: A. Pulszky (vgl. die englische Ausgabe seines Hauptwerkes Theory
of law and civil society). Auch die bei all ihren Unklarheiten und Übertrei-
bungen doch anregende soziologische Richtung ist in der magyarischen Rechts-
wissenschaft durch Fi ekler vertreten. Endlich ist als Pionnier wirtschaftsge-
schichtlicher Betrachtungsweise seit langem Acsädy tätig und seit über einem
Jahrzehnt gibt Tagänyi eine Wirtschaftsgeschichtliche Revue (Gazdaeägtör-
t^nelmi Szemle) heraus. Die magyarischen Rechtshistoriker benützen aus all
diesen Forschungen und der reichen Literatur zur politischen Geschichte wohl
manche Einzelheit. Aber von der veralteten Basis ihrer Konstruktionen können
sie sich nicht trennen.
MitthcUimgen XXVUI. 21
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322 Harold Steinacker.
gen enwickelt, u. zw. wie anderwärts vom anfänglichen Übergewicht
der Herren — (pani in Böhmen,. Landherren in Österreich) — zu
immer stärkerer Beteiligang des Kleinadels (Ritterschaft) und zu beschei-
dener Geltung der Städte. Ständisch bleibt dann die Verfassung Uu-
garns bis 1848) wie in manchen Nachbarländern auch. Aber ander-
wärts legte unter dieser zur leeren Form gewordenen oder wohl auch
ganz sistirten Verfa<38ung der aufgeklärte Despotismus, der absoluti-
stische Beamtenstaat, die Grundlagen zum modernen Staat und be-
reitete den Übergang zu ihm vor. In Ungarn blieb er wegen der
türkischen Okkupation und der Loslosung Siebenbürgens als türki.schen
Vasallenstaates nur eine episodische Erscheinung, und somit Ungarn
ein wirklich ständischer d. h. mittelalterlicher Staat. Und das wirkt
noch im Staatsrecht des heutigen konstitutionellen Ungarn nach;
das ist auch ein Haupt^und dafür, dass die wirtschaftliche Ent-
wicklung Ungarns . hinter jener der anderen habsburgischen Länder
zurQckblieb, wof&r manche magyarische Historiker die Handelspolitik
Österreichs verantwortlich machen möchten.
Diese unsere Auffassung leugnet nicht die Eigenart der ungari-
schen Verfassungsentwicklung. Sie unterscheidet sich vielmehr von
der magyarischen Doktrin dadurch, dass sie diese Eigenart stärker
hervortreten lä£st. Denn jene Doktrin glaubt die meisten Überein-
stimmungen ungarischer mit westeuropäischen Zuständen als Abhän-
gigkeit, als Einfluss von aussen erklären zu müssen, sucht darum der-
artige Züge wegzuleugnen, umzudeuten, abzuschwächen ; sie sucht und
findet wirkliche wie eingebildete Verschiedenheiten, deren Bedeutung sie
zu steigern trachtet. Unsere Auffassung, die — von allen Werturteilen
absehend — festzustellen sucht, „wie es wirklich war*, sieht weder
in der unbeschränkten Macht des ärpädischen Königtums eine Nach-
ahmung der Monarchie Karls d. Gr., noch führt sie den Verfall dieses
Königtums auf „das Eindringen feudaler Staatsgedanken vom Westen*'
zurück. Ihr gelten beide Erscheinungen als natürliche Folgen der
eigenen inneren Entwicklung; durch jene Konstellation zwischen
Königtum, Hochadel und Gemeintreieu, die Ungarn im 13. Jahrhundert
aufweist, sind nicht nur die meisten westeuropäischen Völker zu ver-
schiedenen Zeiten hindurchgegangen, wir finden sie und mit ihr die
wesentlichen politischen Merkmale des Spätfeudalismus im griechi-
schen Mittelalter, in Japan, in der Welt des Islams. Wer, wie wir, Über-
einstimmungen, welche sich aus allgemeiner Ähnlichkeit der gesamt-
kulturellen Bedingungen ergeben, als solche betrachtet, wird den direkten
Einfluss der entwickelteren westlichen Rechtszustände vielleicht eher
richtig einschätzen, die gewiss auch vorhandenen Abweichungen vom
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über Stand u. Aufgaben d, ungarischen Yerfassungsgeschichie. 323
allgemeinen Schema eher auf die richtigen Wurzeln zurückführen,
als die magyarische Doktrin es tut.
Die Eigenart der ungarischen Entwicklung beruht also nicht auf
der Richtung ihres Verlaufes, — der ist den anderen Entwicklungen
ziemlich parallel, — sondern im T-erapo des Verlaufes. Ungarn hat
die Bahn der nachbarlichen Entwicklung in der halben Zeit und —
was auch schwer ins Gewicht fällt — in der zweiten Hälfte jener
Zeit durchlaufen. Am Ende des 9. Jahrhunderts schicken die Magyaren
sich an, auf eine Kulturstufe überzugehen, welche die Germanen zu
Caesars Zeiten bereits erreicht hatten; dem halben Jahrtausend von
Caesar bis Chlodwig entspricht das 10./ 11., den Jahrhunderten bis
zur ernstlichen Feudalisirung des west- und ostfränkischen Beiches
des 11./ 12. Jahrhundert; eine feudalstaatliche Zeit und die Ansätze
zum ständischen Staat drängen sich ins 13. — 14. Jahrhundert zusammen,
der Höhepunkt ständischer Macht fällt bereits fast in dieselbe Zeit wie
anderwärts. Dann allerdings wird Ungarn durch die Türkenzeit um
£ast zwei Jahrhunderte yölligen Stillstands in der Kulturentwicklung
zurückgeworfen. So konnte jene heilsame Umgestaltung mittelalterlichen
Wesens, an der das Beamtentum des Absolutismus gearbeitet hat,
ernstlich erst in der Zeit Ton 1848 — 1867 in AngriflF genommen
werden durch jenes Regime, dessen kulturelle Verdienste die Magyaren
Tor lauter staatsrechtlichen und nationalen Gravamina nicht sehen,
das aber doch (z. B. durch die Ausführung der 1848 beschlossenen
Aufhebung der Aviticitätsverfassung) ebensoviel positive Arbeit für die
Grundlegung des neuen Ungarns geleistet hat, als die vielfach auf
<lem Papier gebliebenen Beschlüsse der ständischen Reformaera
vor 1848.
Dieses — wie man heute sagen möchte — japanische Tempo der
Entwicklung wäre gewiss nicht möglich gewesen ohne eine besondere
Anpassungsfähigkeit und politische Begabung der Nation; sie wäre
aber auch nicht möglich gewesen, wenn die Magyaren nicht auf ge-
bahntem Weg hätten gehen können unter Vermeidung so manchen
Umweges, den das germanische Abendland machen musste. Sie hatten
4en Vorteil, nicht jede der durchlaufenen Verfassungsstufen bis in die
letzten Eonsequenzen ausleben zu müssen. Die erste Stufe agrarischer
Kultur z. B. dauerte nicht lang genug, um aus den Magyaren ein
Bauemvolk zu machen. Das ersparte ihnen z. B. die älteste Form des
Feudalismus und die langwierige, mit einschneidenden sozialen Folgen
verbundene Neu-Ausbildung einer Beiterheeresverfassung. Den Vor-
teilen stehen freilich auch Nachteile gegenüber. Die Entwicklung
^ar zu rasch, als dass sich aus der natürlichen Integration des wirt-
21*
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324 Harold Steinacker.
achafUicheii Lebens organisch ein Stadtwesen hätte bilden können.
Man nahm das BQrgertum vom deutschen Nachbarn, wusste sich aber
nicht in die fremde KuUburerscheinung einzuleben. Wie bei den Polen i)^
so bildete der Mangel eines organisch erwachsenen Biirgerstandes auch
bei den Magyaren den schwächsten Puukt ihrer kulturellen und staats-
bildenden Tätigkeit.
Doch versuchen wir diese Gesichtspunkte in einer kurzen Skizze
durchzuführen, welche zeigen soll, in welcher Sichtung wir die Ab-
weichungen der ungarischen Verfassungsentwicklung vom allgemeinen
europäischen Schema und mithin die Aufgaben der Forschung suchen').
Dabei werden natürlich die Anfänge, d. h» die Vorgeschichte und der
Übergang zur europäischen Kultur im 11. und 12. Jahrhundert, im
Vordergrunde stehen, die Zeit vom 13. bis ins 19. Jahrhundert kürzer
betrachtet werden können.
Über die öffentlichen Zustände der Magyaren vor und unmittelbar
nach der liaudnahme wissen wir wenig. Das wenige aber genügt, um
die Darstellung der magyarischen Kechtshistoriker grundsätzlich abzu-
») Vgl. die lehrreichen Mitteilungen Kaindls Arch. f. ösi Gesch. Bd. 95, 165 ffl
und Gesch. d. Deutschen i. d. Karpatenländern 1. Bd. (1907).
») Dabei wird unser Gegensatz zu der oben wiedergegebenen Lehre der
magyarischen Rechtshistoriker unmittelbar ins Auge springen. Die Abweichungen
von den Anschauungen der wertvollen und umfangreichen magyarischen Ge*
sehichtschreibung, die sich mit denen der Rechtshistoriker nicht decken^
polemisch zu rechtfertigen, verbietet sich durch die Rücksicht auf den verfüg-
baren Raum. Aber auch aus anderen Gründen. Die magyarische Forschung
dient fast ausschliesslich der politischen Geschichte und behandelt die Zu-
stünde ähnlich, wie etwa die deutsche Wissenschaft noch vor drei Jahrzehnten. Sie
iHäumt ferner dem Gefühlsmoment eine für unsere Begriffe «ehr weitgehende Rolle
^in, — wie übrigens jede junge nationale Wissenschaft, z. B. auch die deutsche^
an der Wende des 18. und 19. Jahrhunderts, — und leidet daher unter der
Hemmung einer falschen Pietät, die mit wahrem Patriotismus nur den Anschein
gemein ^at. Vor allem aber geht sie von qnellenkritischen Voraus*
Setzungen aus, die mir oft nicht annehmbar scheinen. Eine unbefangene An-
schauung ist also nur unmittelbar aus den Quellen zu gewinnen. Aber dabei
ist man an den Stand der Vorarbeiten gebunden. Die Veröffentlichung und
monographisch-kritische Bearbeitung der Quellen ist aber nicht sehr weit gediehen,,
teils weil der modernere Geschichtsbetrieb in Ungarn erst nach 1867 voll ein-
setzt, teils aber weil die Wichtigkeit hilfswissenschaftlicher Akribie, metho-
discher quellenkritischer Kleinarbeit lange unterschätzt wurde und vielfach
noch unterschätzt wird. Auch ist die einseitige Beschränkung der selbständigen
Forschung auf die eigene nationale Geschichte ein merkliches Hindernis für die^
Ausbildung einer streng objektiven Methode und AuffiEissung. Diese Feststellungen
hindern mich nicht, die persönlichen Qualitäten einiger hervorragender magya-
rischer Historiker, namentlich Paulers, voll zu würdigen.
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über Stand u. Aufgaben d. ungarischen Yerfassungsgeecbichte. 325
leimen. Denn sie stellen die magyarische Urverfassnng gan^ nach dem
Cliche der bäuerlichen Demokratie der sesshaften Germanen dar, deren
staatsrechtliche. Formen und Einrichtungen &ie höchst willkürlich in die
Quellen hineinzulesen wissen. Es ist seltsam, dass die magyarischen
Bechtshistoriker von auswärts auf die rasseumässige und nationale
Eigeuart der Anfange und Grundlagen der magyarischen Entwicklung
hingewiesen werden müssen. Nicht um germanische Bauern
handelt es sich hier, sondern um uralaltaische Wander-
hirten. Der Begriff des Wanderhirtentuins bestimmt die Aufgaben
der älteren magyarischen Rechtsgeschichte. ' Bei dieser These denke
ich nicht an jene gelegentlichen Parallelen aus der Ethnologie und
Geschichte uralaltaischer Völker wie sie von magyarischen Historikern,
zuletzt noch von Marczali und Fauler, mit mehr oder weniger Glück
angewendet worden sind; noch an das ^Nomadentum* in dem primi-
tiven Schema: Jäger, Hirten, Ackerbauer, in welchem man einst den
typischen Gang menschlicher Entwicklung gefanden zu haben meinte.
Wir wissen heute, dass diese Worte nicht Wirtschaftsstufen, sondern
.Wirtschaftsformen bezeichnen, nicht ein Nacheinander, sondern ein
-Nebeneinander. Ja, ein Miteinander; d. h, wir fassen z. B. das Hirten-
tum nicht als einheitlichen Typus, der rein vorkommt und überall mit
denselben Rechtsformen verbunden erscheint i). Vielmehr sehen wir
drei in sich manigfaltige Gruppen der Volksernährung, deren sehr ver-
schiedene Mischung eine ganze Beihe verschiedener Wirtschaftsformen
hervorruft. Diese Formen sind aber, — so meine ich — nicht dip
primäre Grundlage für die sonstigen Eulturerscheinungen : Religion,
Sitte, Recht, Kunst u. s. w., sie sind vielmehr wie diese bestimmt durch
das historisch-geographische Milieu d. h. die natürlichen Bedingungen
und die historische Umgebung (sprachliche Verwandtschaft, politisch-
>) So noch in der notwendigen Einseitigkeit, die ^ar Durchfülirung eines
neuen Gesichtspunktes meist nötig ist, Hiidebrand Recht und Sitte auf den
verfichied. wirtflchaftl. Kulturstufen I 1896 (Vgl. auch seine Grazer Rektoratsrede
1891: über das Problem einer allg. Entwicklpngsgesch. d. Rechtes u. d. Sitte).
Indem H. gewisse Rechtsformen mit der nomadischen Viehzucht an den ver-
schiedensten Orten verknüpft fand» hielt er diese Verknüpfung für allgemein und
notwendig, und wandte sie auch für die Germanen zur Zeit von Caesar und Ta-
citus an. Diese Übertragung wurde allgemein abgelehnt (vgl. z. B. Eötzschke
Deutsche Zeitschr. f. Geschichtew. 8, 269 ff.) und wohl nicht mit Unrecht. Selbst
wenn die Germanen damals noch stärker im Nomadentum gesteckt hätten, wäre
dies Nomadentum mit dem Wanderhirtentum semitischer und uralaltaischer Völker
nicht auf eine Linie zu stellen. Das nimmt aber dem für Semiten und Turanier
gesammelten Material Hildebrauds und den daraus abgeleiteten Ideen nichts
von ihrem Wert.
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326 Harold Steinacker.
wirtschaftliche Beziehungen n. s. w.) Mit all diesen Erscheinungen
stehen die Wirtschaftsformen in Wechselwirkung, bilden mit ihnen
zusammen die eigenartigen Lebensformen der Völker. Diese Lebens-
formen, die sich mit der Erscheinung der Basse zwar nicht decken,
aber enge mit ihr zusammenhängen, sind wie die Basse selbst in erster
Linie Probleme der historischen Geographie im modernen
Sinn^). Eine solche Lebensform nun ist das Wanderhirtentum.
So hat Peisker«) kürzlich sehr glücklich jene typische Spielart des
Nomadentums benannt, die der ungarische Beisende und Sprachforscher
VamberyS) zuerst als die elementare Daseinsform der turkotatarischen
Völker erkannte und beschrieb. Peisker ist dann unter Heranziehung
russischer Schilderungen und der Ergebnisse der historischen Geographie
zu einer schärferen und vertieften Fassung dieses soziologischen Typus
fortgeschritten. Auch er schöpft noch vorwiegend aus der Geschichte
und der Ethnologie der Turkotataren ; aber durch den Nachweis der
Entstehungsursachen wie der wichtigsten typischen Merkmale lässt er
bereits erkennen, dass gleiche Ursachen auch anderwärts die gleiche
Erscheinung hervorrufen mussten, so in Arabien; dass dagegen z. B.
bei den Ariern das Wanderhirtentum nicht vorkommt. Im Sinn seiner
Betrachtung lässt sich nach dem, was wir schon seit Ahlquist über
die primitive Kultur der sog. Finno-Ugrier wissen, auch für diese be-
haupten, dass sie das Wanderhirtentum nicht kannten.
Das Wanderhirtentum ist ein Produkt der Salzsteppen und Salz-
wüsten, die von den Eieswüsten in anthropogeographischer Beziehung
sehr verschieden sind. In Zentral asien z. B. bedingt die fortschreitende
*) Vgl. über die neuere Auffassung des Verhöltnisses geschichtlicher und
geographischer Studien Redlich diese Zeitschr. 27, 545.
*) J. Peisker^ Die älteren Beziehungen der Slawen zu Turkotataren und
Germanen u. ihre sozialgesch. Bedeutung. Vierteljahrsschr. f. Sozial- u. Wirtsch.-
Gesch. 1906, 185 ff., 465 ff. — Der Wert der hier über das Wanderhirtentum
gewonnenen Ergebnisse wird nicht berührt davon, ob die Wirkung der turko-
tartarischen Nachbarschaft wirklich in der Urgeschichte der Slawen alles erklärt,
was Peisker damit erklären will. Mir will die Formel zu einfach erscheinen;
auch dürften z. B. die Balkanslawen eine gewisse Gegeninstanz bilden. Doch
wie sich immer die weitere Forschung zu dieser Frage, sowie zu den Ausfüh-
rungen Peiskers Über die Verhältnisse in üntersteiei-mark und über die kärnt-
nerische Herzogseinsetzung verhalten wird, seine Untersuchung ist als ungemein
lehrreich und fruchtbar zu begrüssen.
») Ich erwähne hier nur die wichtigsten Werke : Die primit. Kultur d. turko-
tatarischen Volkes 1879; Der Ursprung der Magyaren 1882; Das Türkenvolk
1885. Auch bei Vämb^ry ist der Wert des neuen Materials und der neuen Ge-
sichtspunkte zu trennen von dem Urteil Über seine philologische, wie vor allem
seine historische Methode.
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über Stand u. Aufgaben d. ungarischen Verfassungsgeschichte. 327
Aastrocküuug eine Yerschlechterung des Klimas, eine Yerschärfang der
klimatischen Kontraste. In den höheren Gegenden geht durch die zu-
nehmende Kälte, in der Ebene durch das Vordringen der Salzsteppe
immer mehr kulturfähiges Land Terloreu. Es vollzieht sich, u. zw. in
Ostturkestan nachweisbar noch in der Zeit nach den Zügen Alexanders
d. Gr., eine tiefgehende Umwälzung in der Fauna und Flora, in den
ganzen wirtschaftlichen Bedingungen i). Als natürliche Folge entsteht
jene Wirtschaftsform und jenes eigenartige Verhältnis der turkotata-
rischen Hirten zur Bevölkerung der benachbarten agrarischen Gebiete,
das V. Middendorf*) und Peisker so anschaulich schildern. Aber damit
ist das Wesen des Wauderhirtentums nicht erschöpft. Es bildet sich
vielmehr ein politisch-militärischer Gesamthabitus, eine charakteristische
soziale Struktur, die ganz ähnlich bei der mongolischen Gruppe der
Uralaltaier und bei den Wanderhirten des vorderasiatischen Salzsteppen-
gebietes, den Semiten Arabiens, auftritt. Er äussert sich in der ex-
pansiven Kraft der grossen Eroberungen, die im Orient fast ausschlies-
lich von Wanderhirten ausgehen, — dauert in einzelnen, aber wesent-
lichen Zügen auch nach dem Aufgeben der ursprünglichen Wirtschafts-
form in neuer geographischer Umgebung zunächst noch fort, und wirkt
im politischen und kulturellen Charakter dieser Wanderungen und
Staatsgründungen, die sich von denen der Arier, aber auch vou den
Lebensvorgängen der Finno-Ugrier, wesentlich unterscheiden, lange nach.
Sind aber nun die Magyaren turkotatarische Wanderhirten? —
Bein sprachgeschichtlich lässt sich, wie es scheint, nicht entscheiden,
ob jene Mischung türkischer und finnischer Elemente, die Volk und
Sprache der Magyaren darstellt, entstand, indem ein Teil des sprach-
lich noch nicht diflferenzirten finno-ugrischen Gemeinvolks dort, wo
dieses an die turkotatarische Gruppe der Uralaltaier grenzte, einen
starken türkischen Eiufluss erfuhr, — oder indem turko- tatarische
Elemente eine Mehrzahl von Finno-Ugriern unterwarfen, sich ihnen
aber sprachlich mehr anpassten, als diese sich ihnen, wie das ja zwischen
Eroberern und Eroberten in verschiedenem Grade — man denke an
*) F. V. Schwarz, Sintfluth u. Völkerwanderung 1894. — Die Annahme, die
Peisker diesem Werke entnommen hat, dass nämlich der Rückgang aller Ge-
Wässer und der Niederschlagsmengen in Zentralasien nur die Fortsetzung eines
Vorganges ist, der als Austrocknung eines »mongolischen« Meeres bezeichnet
wird, hat sich durch die neuesten Forschungen (Sven Hedin) nicht bestätigt
Der Rtickgang selbst ist aber Tatsache und vermutlich eine Erscheinung, die
mit grossen saecularen Klimaschwaakungen zusammenhängt.
») Einblicke in das Ferghana-Thal. M6m. de 1' acad. de St. Petersbourg Vif.^
a^r. T. 29 (1881); vgl. Peisker a. a. 0. 192 fiF.
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328 Harold Steiaacker.
Bulgaren und Slawen — einzutreten pflegt. Sozialgescbichtlich
lässt sich aber diese zweite Lösung als die richtige erweisen, eben
durch das spezifisch turkotatarische Wanderhirtentum der Magyaren,
wie es sich aus den Quellen^) deutlich ergibt Freilich darf man nicht
Quellen verschiedenster Zeit und Wertes durcheinander wirren. Als
primär können nur jene Zeugnisse gelten, die zeitgenössisch sind und
auf unmittelbarer Erfahrung beruhen. Diesen beiden Bedingungen
entsprechen nur dia Angaben, die Kaiser Leo VI (886 — 912) in seiner
Taktik über die Magyaren als seine Bundesgenossen macht^), ferner
ein Teil der Stellen im Werk seines Sohnes Konstantiu (De admini-
strando imperio), nämlich die Stellen, die sich auf den Zustand in der
Mitte des 10. Jahrhunderts beziehen®).
>) Die ganzen Quellen zur Geschichte der Landnahme sind von der Ungar.
Akademie in einem schön ausgestatteten Band (A magy. honfogl. kütföi 1900
VI u. 878 SS.) herausgegeben. Ich zitire ihn als M H K. Für die Frage der
Urheimat und der ältesten Wanderungea vgl. die Abhandlung von Thürj
Szä^adok 30 (18961 S. 677 ff. und die dort mitgeteilten türkischen Quellen sowie
G. Kuun Relationum Hungar. cum Oriente hist. antiquissima.
•) Die von Gyomlay betonte formelhafte Abhängigkeit Leos von älteren
taktischen Werken berührt, wie schon Pauler Szäzadok 19C3 S. 57 geltend ge-
macht hat, die Schilderung der Mag/aren nicht. Leo vei*weibt ausdrücklich auf
seine persönliche Erfahrung, und der Vergleich mit der Schilderung der Bulgaren,
die ganz dem Zustand seiner Zeit entspricht, sichert die Zuverlässigkeit seiner
Angaben.
«) Schon die Übrigen Partien bei Konstantin, die die Vorgeschichte der
Magyaren betreffen, beruhen auf guter, aber immerhin fremder — chasarischer
und magyarischer u. zw. ärpädenfreundl icher — Überlieferung. Die orien-
talischen Quellen gehen zwar auf ein zeitgenössisches Werk (Dsaihäni, vor
907) zurück; dieses beruht aber nicht auf persönlicher Erfahrung, sondern ist
von einem fernen Autor aus den Berichten Reisender, d. h. Pilger und Händler,
kompilirt. Es kann daher — ganz abgesehen von der Trübung durch die Über-
lieferung — nur für religiöse und wirtschaftliche Zustände, die in den In-
teressenkreis der Gewährsmänner fallen, selbständig neben den primären Zeug-
nissen bestehen. Auch die westeuropäischen Zeugnisse sind zeitgenössisch; sie
zeigen aber die Magyaren nur auf dem Kriegspfad, sind somit einseitig und
müssen mit Vorsicht benutzt werden. Die nationale Überlieferung endlich ist
eine rein poetische, sagenhafte und liegt erst in Aufzeichnungen des
13. Jahrhunderts vor. So scheinen mir im Gegensatz zu den magyarischen Ge-
lehrten ein paar Namen und einige dunkle Erinnerungen alles zu sein, was aus
diesen Quellen fQr die Urzeit zu gewinnen ist, ähnlich wie bei dem Nibelungen-
lied für die Geschichte der Völkerwanderung. Umso wertvoller sind diese
Quellen für die Geschichte und Geographie des 12. und 13. Jahrhunderts, weil
sie in Gesamtanschauung und Einzelheiten die Tatsachen ihrer Zeit in die Ver-
gangenheit verlegen. Eine eingehende Untersuchung dieser quellenkritischen
Fragen hoffe ich in anderem Zusammenhang veröffentlichen zu können.
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über Stand u. Aufgaben d. ungarischen Verfassungsgeschichte. 329
Als Wanderbirten ,obne feste Orte, die uach Stämmen und Ge-
schlechtern zerstreut ihre Pferde uoausgesetzt Winters und Sommers
weideud* ^) leben, die , nicht von ihren Pferden steigen und nicbt lange
zu Fuss Stand halten, weil sie sozusagen im Sattel aufwachsen"^)
schildert sie Leo. Und was Dsaibäni über ihr Verhältnis zu den be-
nachbarten Slawen bietet^), lässt deutlich jenes Verbältnis zu acker-
bauenden Nachbarn erkennen, das für den turkotatarischeu Wander-
hirten charakteristisch ist Diese Lebensweise haben die Magyaren auch
in Ungarn Jahrzehnte laug beibehalten; und noch zu Beginn des 12.
Jahrhunderts ist die für völlige Sesshaftigkeit charakteristische Ver-
wachsenheit mit dem Boden nicht erreicht^). Dem entspricht, dass die
Magyaren zu Leos wie zu Konstantins Zeit nur im Krieg eine Ein-
heit unter gemeinsamer Führung bilden*). Sie bestehen vor der
Landnahme aus lose zusammenhängenden, ihre Verwandtschaft kaum
praktisch betätigenden Ueschlechtern^), die in sieben bis acht Stämme
— Verbände ganz lockerer Art — zerfallen'). Das kritische Jahrzehnt (?)
*) Leo Taktik XVIII § 52 vgl. auch 51.
») ib. § 62.
») Vgl. die abgeleiteten Berichte in den MHK. 167 ff. (Ibn Rosteh und
Guid^zi.)
*) Das Festhalten an der alten Lebensform wird durch das Beibehalten der
nur mit ihr vereinbaren Art der Raubzüge und der Kriegäfflhrung bewiesen, die
den westeuropäischen Quellen zu entnehmen ist, und die z. T. auch im Gefolge
süimmfremder KriegsheiTen geübt wurde (970 unter Svjatoslaw v. Kiew). Die
nur allmähliche Einwurzeluug in den Boden beweist die Synodalbestimmung
aaec. XII in. (vermutlich 1112— 1115 j : . . . villa, in qua est ccclesia, ab ecclesia
non longiui recoJat, et si receaserit, X pensas persolvat et redeat; ferner die
von Otto V. Freising Gesta Frid. II, 31 für die Mitte des 12. Jahrh. bezeugte
Sitte, im Sommer und Herbst in Zelten, also wandernd, zu hausen.
*) Leo a. a. 0. § 42, 45. — Konstantinos a. a. 0. cap. 38: ,die acht Stämnie
der Türken gehorchen ihren Archonten nicht, sondern haben ein Übereinkommen
(6xovoiav) für die Kriege, dass, welcher Teil vom Kriege betroffen würde, die an-
deren mit ihm kämpfen (oüvaYOvtCsaö-ai)«. Also ein Schutzbündnis für den Angriffs-
fall. Dass unter diesen Umständen die folgende Stelle über den Vorrang des
Geschlechtes Ärpäds und über die Rolle des 2. und 3. Archonten nur eine nomi-
nelle oder auf den Kriegsfall beschränkte Stellung bezeichnen kann, hat bereits
Kossuthäny a. a 0. 40 richtig gesehen.
") Leo § 65 u. 66 bezeichnet sie als i% izohKiav cpoXtuv oaYx»':iievot ; Sti xoöto oh
Kotoövxat XoYöv ^oyy^vAv xal x-rj; sl; aXAr^Aou; 6i.ovoia^, und berichtet, wie leicht sich
kleinere und grössere Gruppen vom Körper der Gesamtheit loslösten.
') Die feste Zahl der Stämme und ihre rangmässige Abstufung bei Konstantin
— Salmutzes ist der Fürst des zweiten, Lebedias der des ersten Stammes — ent-
spricht einer bei allen Wanderhirten üblichen Abstufung, wie sie z. B. den zwölf
Stü-mmen der Juden zu Grunde liegt, und besagt nichts für die innere Festigkeit
der Stammesorganisation.
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330 Haroid Steinacker.
der zweimaligen Landnahme (um 888('?) im sog. Etelköz, um 895 in
Ungarn) yerschafft einem Stamm und dessen Fürstengeschlecht eine
Art Hegemonie. Während nun in der neuen Heimat durch dauernde
Verknüpfung mit kleineren Wander- und Weidegebieten die Stämme
einen festeren inneren Halt gewinnen, der sich bei manchen in einer
zunehmenden Bedeutung des Stammesfürstentums ausdrückt, verblasst
die Hegemonie der Arpäden fast ganz^). Erst durch die Besiegung
dieses Stammespartikularismus haben G^za — Gyecse oder Gyejcse, wie
man heute archaisirend sagt, — und Stefan die Magyaren, die schon
der Übergang aus einer rassenverwandten in eine ganz rassenfremde
Umgebung zum Bewusstsein ihrer ethnischen Einheit gebracht
haben mag, zur politischen Einheit gemacht. Stefan ist der Schöpfer
nicht nur des ungarischen Staates, sondern auch der magyarischen
Nation.
So ist denn auch Leos: ganv eXso&epov tooro rö S&voc gleichbe-
deutend mit Konstantins : oo/ omjxoooiv. Ausserhalb der Eriegsdisziplin^
deren grausame Strenge eben das sonst noch fehlende Gemeinbe-
wusstsein zu vertreten hat 2), herrschte die Freiheit. Das war aber
nicht eine präexistente bürgerlich-konstitutionelle Freiheit, die man
dariu entdecken wollte, noch die Freiheit des Einzelnen gegenüber der
ihn gewiss noch ganz umklammernden Sippe, sondern yielmehr die
Freiheit des Einzelnen, wie der kleinen natürlich-tatsächlichen Gruppen
gegenüber der Allgemeinheit. Es war die Freiheit des staatslosen
Zustandes, wie sie uns bei Kirgisen und Beduinen noch heute ent-
gegentritt. Noch hatte das Rechtsleben der Magyaren den Rahmen
des Geschlechtes nicht gesprengt; noch beschränkten sich die Ansätze
zu einem öffentlichen Leben und einer öffentlichen Gewalt auf die
Zeiten der Kriegszüge, auf eine zunächst militärische Befugnis eines
nicht auf Wahl, sondern auf Erblichkeit beruhenden Stammesfürsten-
tums und Geschlechtshäuptlingtums ohne weitere öffentliche Kompetenz ').
1) Die Ohnmacht der Arpäden, die Dezentralisation des Landes gibt auch
Pauler A magy. nemz. tört Sz. Istvänig 98 ff. zu.
*) Leo a. a. 0. § 43. — Wie bezeichnend ist im Vergleich hiezu die be»
schränkte Strafgewalt der germanischen duces in taciteischer Zeit! Diese hatte
eben schon ein Volksheer unter sich, wie es einer späteren Stufe der allge-
meinen Entwicklung entspricht. (Germania cap. 6).
') Vgl. z. B. die charakteristischen Angaben über die arabischen Sheiks bei
Hildebrand a. a. 0. 8. 40. Dazu stimmt auch jene dunkle Erinnerung an eine yor
der Eönigszeit liegende nichtmonarchische Periode, die bei K^zai, in der ältesten
Fassung der nationalen Tradition, erscheint, natQrlich von den Vorstellungen der
Zeit bestimmt. Sie bezieht sich auf die kriegerischen Unternehmungen, auf die
Kriegsverfassung.
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über Stand u. Aufgaben d. ungarischen Yerfassungsgeschicbte. 331
Ziehen wir nun unsere Folgerungen. Die primären Quellenzeug-
nisse lassen die Magyaren als ein Wanderbirtenyolk erkennen i) ; sie
wissen von Nationalrerband, souveräner Nationalversammlung, Eontrolle
des Herzogs, Wählbarkeit und Absetzbarkeit der Volks- und Stammes-
beamteu, Stammesversammlung u. s. w. kein Sterbenswort. Die ganze
älteste Verfassungsgeschichte, die wir oben der magyarischen Doktrin
nacherzählt haben, ist ein Phautasiegebilde, ist eine einfache Über-
tragung der germanischen Schablone. All diese Dinge und Begriffe
waren im bäuerlich -demokratischen Volksstaat sessbafter Germanen
wirklich vorhanden oder doch möglich. Bei den magyarischen Wauder-
hirten sind sie unmöglich. Wie vollkommen der magyarischen Doktrin
'der Halt in den Quellen fehlt, geht am besten daraus hervor, dass sie
zur Grundlage ihrer ganzen Konstruktion eine Stelle macht, die un-
iBcht ist*), und — wenn sie echt wäre — das Gegenteil von dem be-
wiese, was die magyarischen Kechtshistoriker lehren: — ich meine
den Urvertrag. Es gehört viel dazu, aus einem Vertrag erblicher
StammesfÜrsten, die sich von dem aus ihrer Mitte und von ihren
Gnaden erhobenen erblichen Herzog für sich und ihre Nachkommen
Anteil am Landbesitz und an der Landesverwaltung des neuzuerobern-
den regnum(!) ausbedingen (ohne dabei ein Wort vom Volk und dessen
Bechten zu verlieren), einen absolut demokratischen Staat mit sou-
veräner ^Nationalversammlung, wählbaren und absetzbaren Beamten,
demokratisch organisirten Stämmen u. s. w. abzuleiten. Diese Konstruk-
tion ist umso unbegreiflicher, als der Urvertrag den byzantinischen
*) In der von den orientalischen Quellen bezeugten und auch sprachgeschicbi-
lich greifbaren Bedeutung des Fischfanges (vgl. 0. Hermann A haläszat könjve
und J. Jankö in Zichy Jenö gröf härm, äzsiai utazäsa 1, 615) wird man wohl
den Beitrag der finnischen Elemente zur magyarischen ürkultur erblicken dürfen^
Was den Zeitpunkt der ethnischen Mischung betrifft, die z. B. Thury ins 2. bis
4. Jahrb. ansetzt, verweise ich auf die nordischen Lehnwörter, die vor der Zeit
der ältesten Runentexte, also vor dem 3. Jahrhundert in die bereits geschiedenen
finnischen Sprachen eingedrungen sind (Montelius Kulturgesch. Schwedens 204 ff.,
Thomsen Über d. Einfl. d. germ. Spr. auf d. finnisch-lappischen 1870), während
die finnischen Elemente im Magyarischen noch aus der undifferenzirten Geraein-
sprache stammen.
*) Diese ünechtheit ergibt sich (ganz abgesehen von den Forderungen des
gesunden Menschenverstandes, der die Unvereinbarkeit dieser Abmachungen mit
dem Kulturzustand eines Nomaden Volkes unmittelbar erkennen lässt), aus dem
Widerspruch zum Bericht Konstantins, der Ärpä-d unter chasarischem Einfluss
zu einer Zeit gewählt werden lässt, da vom Plan einer Landnahme keine Rede
sein konnte. Erst einige Jahr nach der Wahl vertrieben die Petschenegen die
Magyaren >samt ihrem Fürsten* und auf der Suche nach einer neuen Heimat
kam das flüchtende Volk ins heutige Ungarn. (M fl K 122;. Das ist die historische
Landnahme.
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332 Harold Steinacker.
Quellen ebenso entschieden widerspriclit, wie er zu den Zuständen und
Tendenzendes 13. Jahrhunderts, in welchem der Anonymus schrieb, stimmt.
An die Stelle der Vergleichung mit urgermanischen Rechtsverhält-
nissen wird somit der systematische Vergleich mit dem Wanderhirtentum
im Allgemeinen, dem turkotatarischeu Wanderhirtentum im besonderen
zu treten haben. Gerade was Verfassung und Recht betrifft, bleibt
auch nach Vämb^ery yiel zu tun. Wie viel ist für die magyarische
Urgeschichte z. B. aus dem Alten Testament zu lernen! Denn das
Wanderhirtentum ist nicht nur in seinem geschichtlichen Leben, sondern
auch in seiner geschichtlichen Erinnerung — ich meine die Sugen-
und Legend^nbildung — > eine einheitliche Erscheinung, ob es sich nun
um Semitep oder Turanier handelt. Für die Beurteilung der Quellenzeug-
nisse über die Turkotataren, sonderlich aber für das Aufspüren der
echten Reste alter Tradition in den nationalen magyarischen Chro-
niken ist nichts lehrreicher, als das, was die im gewaltigen Aufschwung
begriffene Wissenschaft vom Alten Orient zur tieferen Kritik der bib-
lischen, literarischen Überlieferung gebracht hat und noch bringen
wird, — so gewiss auch viele Übertreibungen der kühnen Berliner
Schule abzulehnen sind. Denn auch die Wanderungen der Chabiru,
die Stammesbildung und Landnahme der Israeliten, — der die magya-
rische Landnahme viel eher gleicht als irgend einer germanischen, —
sind nur ein typischer Einzelfall jener grossen Eroberungszüge semi-
tischer Wanderhirten, die sich immer wieder aus der arabischen Völker-
kammer über Vorderasien und das Mittelmeergebiet ergossen, vom
4- Jahrtausend an bis zu der unter dem Zeichen des Islams stehenden
arabischen Expansion. Die Eroberungen der Seldschuken, Mongolen,
Osmanen sind dann eine Fortsetzung dieser Bewegung durch zentral-
asiatische Wanderhirten, deren Strom sich aber — ganz abgesehen
von den gegen China gerichteten Eroberungen — auch gegen Europa
noch in einer zweiten Richtung ergoss. Die hunnische Völkerwelle
hat sie gewiesen, Bulgaren, Avaren, Magyaren, Petschenegen, Kumanen
und schliesslich ein Teil der Mongolen sind gefolgt.
Aus der Geschichte dieser an umfang und Dauer die sog. ger-
manische Völkerwanderung weit übertreffenden uralaltaischen Völker-
wanderung ist die Urgeschichte der Magyaren zu gewinnen. Nicht
indem man aus chinesischen, persischen, arabischen, türkischen, aus
griechischen, byzantinischen und lateinischen Quellen die Nachrichten
einzeln heraussucht, die sich mit grösserer oder geringerer Sicherheit auf
die Magyaren beziehen lassen, sondern indem man aus der kritischen Be-
wältigung der gesamten Quellenmasse den Gesamt verlauf dieser
Wanderungen ermittelt, und jene mit der Rasse sich berührenden wirt-
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über Stand u. Aufgaben d. ungariscben Verfassungsgeschichte. 333
schaftlichen, sozialen, politischen und militärisclien Formen ermittelt,
die den beteiligten Völkern gemeinsam sind und in denen das innere
Wesen dieser ganzen Völkerwanderung besteht 1). Das ist natürlich
die Arbeit einer Generation und nicht einzelner Gelehrter, — die Ar-
beit nicht einer, sondern vieler Wissenschaften, der philologischen,
ethnologischen, archäologischen und historischen Disziplinen. Freilich
müssen sie im Dienste dieses Zweckes in enge Fühlung treten, wie
auf dem Gebiet der klassischen und neuerdings der germanischen Alter-
tumskunde. Die Verknüpfung von Philologie und Ethnologie ist ja
in Ungarn durch die Zeitschrift »Ethnographia* bereits angebahnt.
Völlig abseits stehen aber die eigentliche historische Forschung*) und,
wie wir eben gezeigt haben, die Rechtsgeschichte. Und gerade die
Rechtsvergleichuug ist berufen, an dieser wie an den anderen
Altertumskunden fördernd und gefordert sich zu beteiligen 8). Vor
allem bedarf sie dazu der selbständigen philologischen
Schulung und Forschung, wie sie für die germanische Kechtsge-
schichte am energischesten v. Amira verlangt hat*). Wie notwendig
die Verknüpfung mit Ethnologie und historischer Geographie ist, geht^
glaube ich, aus der geschilderten Bedeutung des ,Wanderhirten-
tums* genügend hervor, das für die verlangten Forschungen wohl
ein Begriff von hervorragendem heuristischen Werte sein wird.
») Zu dieser Aufgabe scheint die Wissenschaft der Magyaren, die das einzige
zur europäischen Kultur gelangte turanische Wanderhirtenvolk sind, berufen
und verpflichtet, auch Über die engeren Zwecke der nationalen Geschichte hinaus.
«) Vgl. die unfruchtbare Skepsis, mit der z. B. Pauler im Vorwort zu seiner
»Geschichte der Magyaren bis St. Stefan* die Forschungen über die Zeit vor
dem 9. Jahrhundert ablehnt.
•) Vgl. dazu Usener, Über vergleichende Sitten- u. Rechtsgeschichte und
Dietrich, Über Wesen und Ziele der Volkskunde, S.-A. aus den Hessischen
Bl&ttem f. Volkskunde I. (1902).
*) Es genügt nicht, bei der Frage der Abstammung die Sprachvergleichung zu
streifen, indem man die Namen ihrer wichtigsten Vertreter — obendrein unvoll-
ständig, von Slawisten fehlen z. B. Miklosich und v. Asböth — aufzuzählen (Timon 30).
Wie wichtige Beiträge zur Siedlungsgeschichte lieseen sich z. B. aus dem von
Lumtzer gesammelten deutschen Ortsnamen (Lumizer und Melich, Deutsche Orts-
namen und Lehnwörter im ungar. Sprachschatz = Bd. VI. der Quellen u. Forsch.
B. Gesch. Litter. u. Sprache Österreichs hg. v. Hirn u. Wackernell) gewinnen.
Schon Lumtzer selbst ist auf die Folgerungen eingegangen (S. 57 ff.), die sich für
die Kolonisation, für die Frage nach dem Verhältnis von Markgenossenschaft und
Gmndherrschaft u. s. w. daraus ergeben. Ohne solche Spezialforschung ist die
überaus komplizirte ältere Agrargeschichte Ungarns, die mit der einfachen Formel :
Feldgemeinschaft (Tagänyi Ungar. Revue 15, 101) nicht zu bewältigen ist, kaum
ÄU verstehen. Und doch ist sie der Schlüssel für die wirtschaftsgeschichtliche
und damit die ständische und politische Entwicklung der älteren Zeit.
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334 Harold Stein acker.
Als zweite Periode der ungarischen Verfassungaentwicklung mödbite
ich die Zeit nicht bis 1308^), sondern bis 1196, dem Tode des ge-
waltigen Bela III. annehmen. Denn das 13. Jahrhundert zeigt wirt-
schaftlich und politisch bereits ziemlich europäische Zustande ; es zeigt
auch bereits dieselben Kräfte im Kampf um die politische Macht, wie
•das 14. und 15. Jahrhundert: Krone, Besitzaristokratie und Oemein-
adel in ihrer charakteristischen späteren Konstellation. Qanz anderen
Charakter haben das 11. und 12. Jahrhundert; sie sind die Zeit des
allmählichen Übergangs von der alten nationalen Lebensform zur
europäischen Kultur. Wollte man freilich Timon und Herczegh glauben,
50 wären die zwei wichtigsten Voraussetzungen dieser Kultur, — die
agrarische Sesshaftigkeit mit ausgebildetem Privateigentum und
<lie Christianisirung, bei der nach 3 — 4 Jahren(!) vollster Er-
folg Stefans Bemühungen gekrönt haben soll — schon unter Stefan
erreicht, denu — seine Dekrete setzen beides voraus.
Nun, wenn der Adel des 13. Jahrhunderts seine politischen Hechte
und die Besitzverfassung des Landes als eine „libertas a sanoto rege
concessa' auffasste, so ist das nicht verwanderlich; auch das deutsche
Mittelalter führte das Landrecht des Ssp. auf Karl d. Grossen, und das
Lehnrecht auf Friedrich I. zurück. Erstaunlich ist es aber, wenn
moderne Historiker übersehen, dass die volle Sesshaftigkeit wie die
wirkliche Christianisirung erst im 12. Jahrhundert erreicht wurden«),
und dass angesichts der späteren Quellenzeugnisse die Gesetze Stefans
mehr ein Programm, als buchstäblich geltendes, ins Leben überge-
gangenes Recht sind, wie das bei aller ersten Satzung auf einem
i) Vgl. dazu oben S. 292 Anm. 5.
*) Für die Frage der Sesshaftigkeit vgl. die oben S. 329 Anm. 4 zusammcngestellteii
Quellenzeugnisse. Den langsamen Fortgang der ChristianiBirung bezeugen direkte
QuellenauMagen (z. B. die Emmerichlegende saec. XU), und die starke heidnische
Keaktion im 11. Jahrhundert, vor allem aber die Synodalbestimmungen des
frühen 12. Jahrhunderts gegen das Heidentum, vgl. z. B. Endlicher MonunL Ar-
padiana S. 351: ut nullus aliquid de ritu gentilitatis observet; qui vero fecerit,
si de maioribus est XI dies peniteat, si autem de minoribus, keptem dies cum
pldgis«. Diese Entwicklung entspricht den analogen Vorgängen z. B. der Be-
kehrung der Deutschen, und liegt ja in der Natur der Sache. — Für das z&he
Beharren der alten Lebensform ist das Beharren der mit ihr doch eng zusam-
menhängenden Rasseneigenart symptomatisch, die im 12. Jahrhundert bei Otto
Ton Freising eine so lebhafte Reaktion des germanischen Rassengetühls auslöste.
(Nach einer anthropologischen Schilderung der Magyaren sagt er : • . • divina pro«
videntia admiranda, quae ne dicam hominibus, sed talibus hominum monstris tam
delectabilem exposuit terram). Und ^ie elementar bricht im degenerirten Arpäden,
Ladislaus dem Kumanicr, der rassenmässige Hang zum Zeltleben, zur nomadischen
•Ungebundenheit noch im 13. Jahrhundert atavistisch hervor!
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über Stand u. Aufgaben d. ungarischen Verfassungsgeachicbte. 335
bisher ganz vom Gewohnheitsrecht beherrschten Gebiete nur natürlich
isti). Erst in langer und harter Arbeit haben Stefan und seine Nach-
folger, — meist bedeutende Männer — dies Programm zur Wirklich-
keit gemacht. Königtum und Kirche haben die Magyaren für die
Kultur erobert. Dass dies Werk nur einem absoluten Königtum ge-
lingen konutC; geben auch die magyarischen Rechtshistoriker zu. Weil
Aber das Wort Absolutismus — das auf jener Kulturstufe natürlich
mit dem modernen BegriflF kaum etwas gemein hat — in ihrem Lexikon
für Ungarn verpönt ist; so lassen sie dies unbeschränkte Königtum zu-
gleich ein beschränktes sein (Fortdauer der Nationalversammlung) und
finden seine Wurzel im bewussten , Verzicht der Nation auf ihre Frei-
heit*^ oder in der , stillschweigenden Übertragung durch die (angeb-
liche) Nationalversammlung". Die wahre Wurzel ist aber die ursprüng-
liche politische Disposition des turanischen Wanderhirtentums. Wo
immer dieses über die patriachalische üngebundenheit zu grösserer
ßeichsbildung fortschritt, — bei Hunnen, Chasaren, Avaren, Bulgaren,
Mongolen, aber auch bei Seldschucken und Osmanen — finden wir
überall Chane, Sultane, d. h. Monarchen von absoluter, ja despotischer
Oewalt. Hie und da begegnet daneben ein, natürlich ebenso absolutes,
Hausmeiertum (Vezirat). Andere Verfassungsformen sind dagegen nicht
nachweisbar.
Für das Bewusstsein ihres Volkes begründeten Geza und Stefan
«ine Gewalt, wie sie etwa die Avarenchane, wie sie Attila einst be-
sessen. Nur durch ihr anderes Verhalten zur Kirche und überhaupt
') Unser quellenkritiscber Gegensatz zur magjariscben Lehre beschränkt sich
sieht darauf, . dass wir in den Gesetzen Stefans ein Programm sehen, bei dem
für jede einzelne Bestimmung die Frage gestellt werden muss, in wieweit ihre
praktische Durchführung beweisbar oder plausibel ist Auch über ihre Abhängig-
keit von den Capitularien und anderen fränkisch-deutschen Rechtsquellen denke
ich anders. Die magyarischen Historiker kennen diese Abhängigkeit sehr wohl;
«ie meinen aber, die Entlehnungen wären nicht erfolgt, hätten die betreffenden
•Stellen nicht auch für Ungarn gepasst. Wer die Tatsache der mittelalterlichen
Formelhaftigkeit >ennt, wird diese rationalistische Erwägung nicht teilen. Die
«tammfremden Geistlichen, die die Gesetze Stefans redigirt haben, Hessen sich
4in der wörtlichen Verwertung salcher Stellen durch deren Inkongruenz mit den
bulgarischen Verhältnissen gewiss nicht im mindesten abhalten. Und das ist mit
•ein Grund für den scheinbaren Widerspruch, der zwischen den Gesetzen Stefans
und den späteren Dekreten, die vielfach e i n fa c h e r e Verhältnisse voraussetzen,
besteht und zu komplizirten Erklärungen, z. B. durch Rückbildung, zwingen
würde. Eine weitere Verschärfung des quellenkritischen Gegensatzes ist durch die
Beurteilung der Urkunden Stefans gegeben, von denen immer noch einige in
Ungarn als echt gelten (Karäcsonyi A hamia . . . oklevelek jegyz^ke 1902), und die
Yorstellungen über die wirtschaftlichen und ständischen Verhältnisse stark trüben.
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336 Harold Stein-acker.
zum Westen wurde daraus die Gewalt der apostolischen Könige von
Ungarn. Wer daran zweifelt, der lese den Bericht bei Otto von Frei-
sing, der als Reichsfürst und als Mitglied einer nach Landesherrlich-^
keit strebenden Familie halb mit Neid und halb mit Staunen die Beste
dieser Gewalt um die Mitte des 12. Jahrhunderts noch beobachtet und
besehrieben hat^). Wohl war schon damals das Politisiren die Leiden-
schaft der vornehmen Magyaren: bei Hofe und winters am eigenen
Herd ,de suae rei publieae statu pertractare non negligunt'. Aber
keiner wagt dem Willen des Königs zu widersprechen, und bei dem
mindesten Vergehen wider den König verhaftet ein beliebiger Bote
des Hofes jeden Grafen inmitten seiner BewaflFneten, und ohne ein
Urteil durch Standesgenossen zu heischen, verfügt der König über iho»
So wie die Gerichtshoheit, ist auch die Kriegshoheit des Königs un-
beschränkt, das Münzrecht steht ihm allein zu und seine Finanzhoheit
ist so wenig beeinträchtigt, dass aus den über 70 Komitaten aus-
nahmslos zwei Drittel der Gefalle ihm zufliessen. Die »ipsa regis acies*
wird von zahlreichen fremden Kittern gebildet, ^ qui latus principis ad
muniendum ambiunt*^, d. h. der König Ui von einer starken, stamm-
fremden Leibwache umgeben. Weder innere Gründe noch der direkte
Widerspruch anderer Quelle berechtigen zu Zweifeln an der Fähigkeit
und Geneigtheit Ottos hier richtig zu beobachten und zu beschreiben.
Ln Gegenteil, das Verzeichnis der königlichen Einkünfte vom Ende
des 13. Jahrhunderts bestätigt seine Angaben überraschend*). Wie
1) G est a Fri derlei imper. II. c. 31. Eigentlicli müsete man das ganze Kapitel
hier wörtlich anführen. Besonders kennzeichnend die Stelle: At omncs sie prin-
cipi 8U0 obseqnuntur, ut unusqnisqae . . . illum contradictionibus . . • sed et au-
surris lacerare nefas arbitretur. — Quod si quis ex comitam ordine regem . . »
offenderit, vel etiam de hoc quandoque non juste infamatus fuerit» qnilibet lixa
infime condicionis . . . eum solus comprehendit, in vinculis ponit, ad diversa
tormentorum genera trahit. NuUa sententia a principe . . . per pares suos ex-
poBcitur • . . sed sola principis voluntas apud omnes pro racione habetur.
*) Endlicher S. 245. Marczali Enchiridion fönt hist. Hung. S. 128. — Selbst
wenn wir die absolute Höhe dieser Zahlen mit Skepsis aufnehmen (vgl. Acsädy
Magyarorsz. p^nzQgye S. 10 Anm. 1), war danach der ungarische König mit
seinen 166.000 Mark Geldeinkünften einer der reichsten Monarchen Europas«.
(Lehrreich ist z. B. der Vergleich mit der Zusammenstellung der Einkünfte welt-
licher und geistlicher ReichsfQrsten bei Redlich Rudolf v. Habsburg S. 128^
Anm. 2, die sogar für das 13. Jahrhundert, als die Kaufkraft des Geldes bereits weiter
gesunken war, ungleich geringere Zahlen aufweist.) Diese Behauptung der finan-
ziellen Hoheitsrechte, des ausschliesslichen Münz-, Salz-, Zoll-, Maut- und Markt«
regals, hat eine straffe königliche Gewalt zur Voraussetzung. Die in den 166.000 Mark
nicht einbegriffenen halbjährigen Geschenke der Grafen zeigen diese noch in
Toller Abhängigkeit von der Krone, wenn eich auch im Rückgang des königlichea
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über Stand lu Aufgaben d. ungarischen Verfassungsgeschichte. 337
tief der Absolutismns im allgemeinen Bewusstsein wurzelte, lehrt die
Begierung B^las IV. Sie fallt zwar schon in eine ganz andere Zeit»
in die Zeit nach der Ooldenen Bulle, als die sozialen Verhältnisse und
mit ihnen die politische Machtferteilong sich schon gründlich yer-
schoben hatten. Aber sie stellt eben eine Reaktion der alten ursprüng-
lichen Natur des Königtums dar und diese Reaktion äussert sich selbst^
damals noch in Formen, die geradezu an die despotische Hofetiquette
der stammesverwandten Bulgaren mahnen 1). Und diese nahezu orien-
talische Unbeschränktheit ist die natürliche Folge der Bedingungen,
unter denen das ungarische Königtum entstand. Vermöge dieser Be-
dingungen kennt die ungarische Rechtsgeschichte den Gegensatz
zwischen Volksrecht und Königsrecht nicht; und hierin
liegt der Unterschied zwischen dem älteren ungarischen und ger-
manischen Königtum.
Auch die Germanen mögen einmal eine vorwiegend hirtenmässige
Wirtschaftsform gehabt und im Frieden keine anderen Rechtsformen
gekannt haben, als die Ordnungen der Sippe und der Gross-Sippe^
Erst Sesshaftigkeit und agrarische Kultur machen mannigfaltigere und
dauernde Interessenbeziehungen und Regelungen für grössere Kreise
nötig und möglich. Erst wenn aus losen Gruppen verwandter Ge-
schlechter Völkerschaften und Stämme entstehen, wenn dauernde Ge-
richtsbezirke und Gerichtsgemeinden sich bilden, — kurz wenn Volk
und Volksgericht vorhanden sind, ist auch ein Volksrecht da. Jahr-
hunderte haben die Germanen nach Volksrecht gelebt, ehe sie ein
Königsrecht kannten. Der Dualismus zwischen Volksrecht und Königs-
recht^) — ob man ihn nun schärfer oder milder fasst — beherrscht die
fränkische Verfassungsgeschichte. Der ungarischen Verfassung ist er
Anteils an den Gerichtsgefällen auf e i n Drittel die Richtung der künftigen Ent-
wicklung leise ankündigt. Auch die Kirche kann, nach den Angaben des Ver-
zeichnisses über die Einkünfte der Bistümer, eret einen geringen Teil des Kron-
guts besessen haben.
») Vgl. in Rogers zeitgenössischem Carmen miserabile (Endlicher S. 225,
Marczali S. 150) die fünf Gravamina des Adels und ihre Widerlegung durch die
Hofpartei, namentlich die Stellen, über die Erschwerung des persönlichen Zu-
tritts zum König und den Passus (cap. 4): »Baronum praesumtuosam audaciam
reprimendo praecepit, ut, exceptis suis prinoipibus, archiepiscopis, episcopis, si
aliquis baronum sedere in sede aliqua in sua praesentia auderet, debita poena
plecteretur, comburi faciens ipsorum sedes, quas potuit invenire«, worauf die Hof-
partei (cap. 9) erwidert: Si sedes baronum cremari fecit, quae iniquitas fuit ista?
Num quid debent domini su^biectis esse pares? — Über die altbulgarische Hof-
etiquette ygl. Jire^ek Gesch. d. Bulgaren S. 132.
s) Vgl Brunner I« (1906), S. 405.
MitteUimy«n XXlll. 22
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338 Havold Steinacker.
fremd*). Die magyarischeD Wanderhirten des 9. und 10. Jahrhunderts
besassen als solche kein ,Yolksrecht* ira germanischen Sinn. Und da
bei ihneo der Übergang zu Christentum und agrarischer Kultur später
eintritt als das Entstehen der königlichen Gewalt, so ist das neue,
für die neuen Lebensverhältnisse und sittliche Anschauuugen nötige
Becht als Königsrecht geschaffen und gehandhabt worden. Es gibt
zunächst keine andere Gerichtsbarkeit, als die des Königs und seiner
Beamten. Die Straf bestimmung gegen die ^falsi judices, si qui in
occulto iudicare aliquid cognoscerentur*^^) zeigt, dass die einzige Kon-
kun-enz die der altnationalen, primitiven Gerichtsbarkeit der Geschlechter
war, die aber nur heimlich geübt wurde, also eine vom Staat nicht
anerkannte, private Gerichtsbarkeit war»). Von einem Hundertschafts-
ding als regelmässiger Versammlung einer Gerichtsgemeinde an stän-
diger Malstätte, von Hegung, Umstand, Urteilsfindung, Schöffen usw.,
kurz von Volksgerichteu, wie die fränkischen, die der König und sein
Beamter, der Graf mühsam erobern mussten und nicht vollkommen
erobert haben, — von Volksgerichten, die allein Träger
eines wahren Volksrechtes sein können, findet sich in den
Quellen keine Spur^).
Ich kann diesen Gesichtspunkt hier nicht näher verfolgen. Aber
das Angeführte erlaubt wohl allein die entscheidende Folgerung. Das
augarische Recht des 11. und 12. Jahrhunderts bildet sich
formell als Königs- und Amtsrecht, materiell baut es
<) Um sich diesen Unterschied ganz anschaulich zu machen, braucht man
bloss die Dekrete Stefans nach Inhalt und Entstehungsgeschichte etwa mit der
Lex Salica (Brunner I^ 434 fi) zu vergleichen.
«) III. Decr. Laiislai. c 24 (Endlicher S. 347).
') Dass es sich um Richter der Geschlechter handelt, hat Pauler I, 75 richtig
erkannt und Hajnik Birös. szery. 4 folgt ihm. Wie aber beide zur Behauptung
kommen, dass die VoUfreien zunächst von der Komitatsgerichtsbarkeit ,eximirt<
waren, ist unerfindlich. Welche Quellenstelle spricht dafür? — Vgl. oben 8.300.
*) Die »centuriones« und >decurionea< der Ewri (örök-Qrenzwächter) sind eine
rein militärische Erscheinung. Als Unterabteilung der Komitate übernahm Stefan
auch die Hundertschaft, die für Verwaltungszwecke dienten (Decr. Colomanni L
c. 79 : ... denarios, qui per universas Uungariae partes colliguntur, quantum
super uno quoque centurlonatu fuerit collectum usw.). Wenn man nun einfach
die »germanische Schablone« anwendet, so bat man freilich die Huadertschsft.
Schade nur, dass sie als Gerichtsbezirk nirgends erwähnt ist, auch an zahlreichen
Stellen nicht, wo dies unbedingt der Fall sein müsste. Die älteste Gerichtaver-
fassung, Über die Hajnik 1. c. mit wenigen Worten hinweggeht, ist noch za re-
konstruiren. Zahlreiche Ein^lerscheinungen, die z. T. wie der pristaldus (pristaw)
an slawische Einrichtungen anknüpfen, und dann vor Allem ihr königsrechtlicher
Grundcharakter unterscheiden sie stark von der germanischen.
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über Stand u. Aufgaben d. angarischen Verfassungsgescbichte. 339
sich — in welchem Verhältnis, ist noch genauer zu ermitteln —-aus
magyarischen/ slawischen und germanischen Elementen
auf^). Sowohl die Form als die spezifische Mischung der verarbeiteten
Elemente lässt diese Bechtsbildung als gauz eigenartig erscheinen. Von
der germauischen unterscheidet sie sich nicht durch eine grössere volks-
rechtliche Beschränkung des Königtums, sondern im Gegenteil durch
das Fehlen einer solchen. Für diese unsere Auffassung verschiebt sich
natörlich alles, was sich die magyarische Doktrin über Thronfolge,
Wahlrecht, über die Natur der Komitatsverfassung und der Verwaltung
Überhaupt, endlich über die politische Machtverteilung zwischen König
und Volk — z. T. im Widerspruch mit den Quellen — zurecht kon-
struirt hat^), beträchtlich. Die magyariäche Bechtsgeschichte sollte die
Legende vom ürkonstitutionalismus aufgeben; statt den Konstitution
naUsmus auf einer Entwicklungsstufe zu suchen, die für jeden Unbe-
fangenen jenseits vom Gut und Böse des Wertgegensatzes : Konstitution
und Absolutismus liegt, sollte sie einsehen, dass nur seine unbeschränkte
MachtfÜlle es dem Königtum ermöglichte, das Volk zu bekehre u und
es — mit Hilfe der Kirche — in zwei Jahrhunderten durch eine kul-
turelle Entwicklung zu jagen, für welche audere Nationen die vielfache
Zeit gebraucht haben. Diese grosse historische Mission hat das König-
tum um den Preis der eigenen Existenz durchgeführt. Indem es die
alte nationale Lebensform auflöste, untergrub es seine Machtgrundlagen;
als am Anfang des 1 3. Jahrhundert die wirtschaftlichen und ständischen
Verhältnisse auf das europäische Niveau gebracht waren, musste die
ulthergebrachte Machttülle des Königtums verschwinden und einem be*
schränkten Königtum Platz machen, wie es sonst in Europa damals
l)estand.
Gewiss wirkt, wie wir noch sehen werden, der ursprüngliche
•Charakter lange nach, aber im Allgemeinen lenkt die ungarische Ver-
fassongsentwicklung mit dem 13. Jahrhundert in westeuropäische
Bahnen ein. Die magyarische Doktrin gibt dies zu und bestreitet es
zugleich. Einerseits lehrt sie, dass das Eindringen feudaler Staats*
^edanken im 13. Jahrh. zum Verfall des Königtums führt, dass die
*) Wie gross der Anteil der slawitfchen Elemente war, das lehrt die Ent-
lehnung einer so grundlegendea Einrichtang der Agrrarverfassung, wie es die
FeldgenoeinBchaffc war (Tagänyi Ungar. Revue 15 (1885), 101). Den Anteil der
Elemente, die aus den weltlichen und kirchlichen Rechtaquellen der deutschen
I^achbam übernommen wurden und die abgesehen von den Verhältnissen der
Kirche auf weiten Gebieten des öffentlichen Rechtes verwertet wurden, wird eine
;genauere Quellenanalyse der Dekrete Stefans am klarsten veranschaulichen.
») Vgl. oben S. 306 ff.
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340 Harold Steinacker.
Anjous im 14. Jahrb. die neue Heeres- und Besitzverfassung auf f e u-
dale Prinzipien begründen, dass im 15./16. Jabrh. der König zum
primus inter pares herabsinkt, wie in den westlichen Lehnstaaten früher;
femer nennt sie die Verfassung der Jahre 1608 — 1848 eine ständische.
Danach hätte also Ungarn gerade wie der Westen eine feudale und
dann eine ständische Periode durchgemacht, nur mit einer Verspätung
von einigen Jahrhunderten. Anderseits aber wird für Ungarn ein Vor-
sprung in Anspruch genommen. Es soll durch die Lehre von der H.
Krone ,vor allen Völkern des Westens zur echtstaatlichen Auffassung
gelangt" sein; seine Verfassung steht vermöge ihre^ öffentlich-recht-
lichen Charakters „den modernen Verfassungen viel näher*, und konnte
darum auch ,dem Eindringen neuer Staatsideen länger Widerstand
leisten, ab die feudalen Staatsverfassungen des Westens*. Sie „erfuhr
bekanntlich erst 1848 eine wesentliche Umgestaltung*^).
Der letzte Satz ist zweifellos richtig. Aber dieses bis 1848 behar-
rende Wesen ist «beu das Wesen einer eminent ständischen
Verfassung. Das hat Tezner endgiltig erwiesen^) und da hilft —
venigstens für die europäische Wissenschaft — kein Totschweigen
seiner Beweisführung^). Er fasst den Gegensatz zwischen der stän-
dischen und der konstitutionellen Verfassung im Allgemeinen vielleicht
etvfas zu scharf. Aber auch wenn man die von aller Einseitigkeit
freie, klassische Darstellung des Systems der landständischen Verfassung
durch G. V. Below*) zum Vergleich heranzieht, wird man an dem rein
ständischen Charakter der ungarischen Verfassung nicht zweifeln
können.
Mit dieser Einsicht ist aber für den Historiker die Aufgabe nicht
gelöst, sondern nur präzisirt. Uns interessiren ja nicht allgemeine
Abstraktionen, sondern die historische Wirklichkeit. Und die juristische
!^nstruktion ist uns nicht Selbstzweck, sondern nur Mittel zum Zwecke
zum Erfassen des historischen Bechtslebens in seiner realen und oft
genug unlogischen Mannigfaltigkeit. Gerade die ständische Verfassung
«) Vgl. Timon S. 511, 518.
*) Vgl. seine oben S. 290 Anm. 2 zitirtea Schriften und: Technik u. Geigt d..
Btandisch-monarchischen Staatsrechts 1900, Staats- u. sozial wiss. Forscbangen hg.
V. Schmoller 19/3.
•) Weder Herczegh noch Timon wQrdigen ihn einer Erwähnung, geschweige
einer sachlichen Auseinandersetzang. Auch die Hand- und Lehrbücher der öster-^
reichischen Reichs- u. Rechtsgeschichte (v. Luschin, Huber-Dopsch, Werunsky,
Bachmann) aus denen die magyarischen Autoren mancherlei hätten lernen
können, sind ignorirt. Welch eindringliche Selbstcharakteristik liegt doch darin t
*) Territorium und Stadt 1900. S. 163 ff.
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über Stand u. Aufgaben d. ungariscbeD Verfassungsgescbichte. 341
wird dadurch charakterisirt, dass ihre Geschichte keinen typischen Ent-
wicklungsTorgang mit denselben, überall wiederkehrenden Phasen dar-
stellt, sondern einen stets sich wiederholenden, unvermittelten Wechsel
von oft ganz kurzen Perioden ständischen und dann wieder monar-
chischen Übergewichts^), — einen Wechsel, der rein durch die Ver-
schiebuDg der realen Machtverhältnisse bedingt wird und es
bei der unorganischen, dualistischen Staatsauffassung sowie der mangel-
haften Technik von Gesetzgebung und Verwaltung jener Zeiten zu
keiner klaren dauernden Verteilung der staatlichen Kompetenzen kom-
men lässt^).
So auch in Ungarn. Die Goldene Bulle von 1222, die in der
Unterscheidung der „negotia regni et regis* und sonst bereits den
typischen Dualismus des ständischen Zeitalters zeigt, ist ein Zuge-
ständnis, das ganz auf dem Pergament blieb^). Schon 1231 muss ihre
Erneuerung erzwungen werden, die nur in sehr abgeschwächter Form
erfolgt ; aber selbst in dieser gelangt sie nicht zu praktischer Geltung,
namentlich nicht unter B^la IV.*). Von 1270 — 1301, unter dem minder-
jährigen und dann zuchtlos wirtschaftenden Ladislaus IV. und dem
landfremden, machtlosen Andreas III., haben die Stände, die sich 1298
schon so bezeichnen*), vollkommen das Übergewicht, das sie zu mass-
losen Beschlüssen (Ratsgesetz) gebrauchen, unter Earl Robert und
«) V. Below 178 ff., — Tezner Technik u, Geiat 3 ff.
«) Y. Below a. a. 0. 248 ff. Tezner a. a. ü. 84 ff.
') Vgl. den lehrreichen Nachweis Earäcsonyis (Entstehung u. erste Schick-
sale d. Gold. Bulle = Az aranjbulla keletk. ^s elsö sorsa, ^. a tört. tud. kör^-
bol 18/7), dass die Partei, die mit der Erzwingung der Goldenen Bulle gleich-
zeitig das Heft bei Hof in die Hand bekam, nach Jahresfrist gestürzt wurde und
der König sofort eine ganz entgegengesetzte Politik einschlug. Die magyarischen
Rechtshistoriker lassen sieb durch diese Resultate nicht beirren. Nach Timon
ist die G. B. durch einen Bund zwischen Königtum und Gemeinadcl gegen die
Besitzarißtokratie hervorgegangen, — nach Andrässj gar aus dem einträchtigen
Zusammenwirken aller drei Faktoren gegen die selbstsüchtigen Bestrebungen
Weniger. Das ist ja so recht die Art, wie im Mittelalter ständische Privilegien
zu Stande kommen!
*) Vgl. zur Charakteristik seiner Regierung oben S. 337.
^) Bischöfe und Gemeinadel erklären mit Willen des Königs und der Baione
beraten zu haben ,de bis, per que regie magnificencie et statui regni totius ac . . .
ecclfsiasticarum personarum et ordinum aliorum consuleretur«. König und
Barone treten den Beschlüssen durch Mitsieglung bei. Hier haben wir den
typischen Dualismus der ständischen Verfassung, die Scheidung der Stände (auch
schon des Hoch- und Gemeinadels), die in getrennten Kurien beraten. Freilich
muss ich mir noch eine nähere Untersuchung vorbehalten, ob die Überlieferung
dieser Beschlösse nicht interpolirt ist.
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342 Harold Steinacker.
Ludwig d. Gr. (1308 — 1382) ist ihre MachtstelluDg wie mit einem
Schlag verscbwundeu ; ebenso unmittelbar taucht sie unter dem Wabl-
könig Sigmund auf und die Stände gewinnen, wenn auch nicht ohne
Bückschläge, einen massgebenden, ja vom Tode Albrechts bis zur Er-
hebung Matthias I. einen entscheidenden Einfluss. Vor dieser macht-
ToUen Persönlichkeit müssen sie wieder bei aller formellen Rücksicht-
nahme doch 80 ganz abdiziren, dass der König ohne ihre Bewilligung
wiederholt Steuern einhebt *) und auch in Fragen der Thronfolge ganz
selbstherrlich vorgeht. Unmittelbar nach seinem Tode folgt das jagel-
lonische Schattenkönigtum und der Höhepunkt der ständischen Über-
macht (1490—1526). Unter den Habsburgern sind die Schwankungen
wohl geringer, aber die Frieden von Wien, Nikolsburg und Linz, der
Beichstag von 1687 und die Annahme der Pragmatischen Sanktion
zeigen doch einen deutlichen Zusammenhang der ständischen Erfolge
oder Zugeständnisse mit der jeweiligen allgemeinen Machtstellung der
Dynastie.
All diese wechselnden Perioden grundverschiedenen Charakters
spannt die magyarische Doktrin in den Rahmen eines einheitlichen
Systems, der Lehre von der H. Krone, und zweier nur äusserlich unter-
schiedener Zeiträume (1308—1608—1848). Sie stützt sich dabei auf
ein unvollständiges Material, nämlich — besonders vom 15. Jahrh. an
— neben Werböczy fast allein auf den Wortlaut der Keichstagsab-
schiede. Nun sind aber — um ein klassisches Wort v. Amiras anzu-
wenden — die Gesetze nicht das Recht, sondern nur Auskünfte über
das Recht*). Wer nicht die Vorstellung vom Gesetz des modernen
Staates in die Vergangenheit hineinträgt, der weiss, dass diese Aus-
künfte untereinander und mit der Rechtswirklichkeit oft in Widerspruch
stehen, und dass solche Widersprüche gerade für ständische Verfas-
sungsperioden charakteristisch sind. Die magyarischen Historiker
denken gar nicht an diese Möglichkeit. Und nicht nur erheben sie
den Blick von den Blättern des Corpus Juris Hungarici selten zur
Wirklichkeit, sie bevorzugen im Corpus selbst einseitig die Gesetze der
ständischen Machtperioden und lassen ihren Inhalt — wenn seine
NichtVerwirklichung gar zu offenbar ist — ,im Bewusstsein der Nation
fortleben". Nur so ist die Fiktion der Rechtskontinuität zu retten;
nur so ist aber auch die groteske Tatsache möglich, dass in der
0 Acsädy Magyarorszäg p^nzügye (Daa Finanzwesen Ungaras uuter Ferdi-
nand I.) S. 16.
«) Beilage zur Allgemeinen Zeitung 1906 (7. Dezember) S. 470 über Das
Wesen des Rechts.
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über Stand u. Aufgaben d. ungarischen Verfassungsgeschichte. 343
magyarischen Bechtsgescliichte jene Zeiten als die schöpferischen und
fortschrittlichen gelten, die — wie die Regierungen Andreas II. u. III.,
Wladislaw IL u. III., Ludwigs IL — für alle sonstige Geschichtsbe-
trachtung — auch die magyarische — als Höhepunkt der inneren
Anarchie und der äusseren Machtlosigkeit gelten; dass umgekehrt die
Zeiteu der Grossmachtstellung nach aussen, des wirtschaftlichen und
geistigen Aufschwungs im Innern (unter den Anjous und Matthias)
zurücktreten und die tadelnde Note , absolutistischer Tendenz** be-
kommen, — dass auch die Zeit Ferdinands L hauptsächlich als be-
dauerliche Unterbrechung der konstitutionellen Entwicklung erscheint,
wie sie unter den Jagellonen begann, jener glorreichen Entwicklung,
die das Land nach — Mohäcs führte. Dem gegenüber scheint mir
die Aufgabe der rechtsgescbichtlichen Forschung darin zu liegen, den
wirklichen ßechtszustand durch den Wechsel der Perioden und im Zu-
sammenhaug mit den realen Machtverhältnissen darzustellen und an
diesem historisch-tatsächlichen Massstab die juristische Koubtruktion
der ungarischen Verfassuug durch Werböczy und seine heutigen Nach-
folger zu prüfen. Einen Beitrag hiezu hoffe ich in einer Untersuchung
über die Lehre von der H. Krönet) liefern zu können; hier möchte
ich nur noch einige Punkte kurz berühren, die für die Periodisirung
und für die rechtsvergleichende Behandluug der ungarischen Verfas-
sungsgeschichte nicht unwichtig sind.
Die realen Machtverhältnisse, deren Erforschung Grundlage jeder
wahren verfassungsgeschichtlicheu Erkenntnis ist, gehen aus dem kom-
plizirten Zusammenwirken mannigfaltiger Kräfte hervor, bei dem sich
zwei Komponentengruppen unterscheiden lassen: dauernde Kom-
ponenten, zu denen die allgemeiuen wirtschaftlichen und geistigen
Kulturbedingungen in ihrer langsamen Verschiebung gehören, und
wechselnde Komponenten, wie es vor allem die Eiuflüsse der Per-
sönlichkeit und des Momentes d. h. der augenblicklichen, zufälligen
Konstellation äusserer und innerer politischer Verhältnisse, sind. Die
erste Gruppe bestimmt die allgemeine Bichtung, gleichsam die Luft-
linie der Entwicklung, die andere den tatsächlichen Verlauf der ein-
zelnen Entwicklung in seinem Zick-Zack. Dass aber die Eigenart der
Einzelentwieklungen nicht allein auf diesen zufalligen Faktoren beruht,
sondern dass man auch auf die Verschiedenartigkeit der scheinbar
überall ziemlich gleichen allgemeinen Zustände Bücksicht nehmen muss,
das lehrt das Verhältnis der ungarischen Verfassungsentwicklung zum
Feudalismus anschaulich.
») Vgl. oben S. 306.
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344 Harold Steiii-acker.
Auch nach der magyarischen Doktrin fehlt in Ungarn das eigent-
liche Lehnswesen; dennoch spricht sie von feudalen Elementen der
Späteren Entwicklung ^). Um dazu Stellung zu nehmen, muss daran
erinnert werden, dass fQr die magyarischen Rechtshistoriker der Feuda-
lismus nur eine Neuauflage der Gefolgschaft ist, ein System von Be-
ziehungen, die, auf ein rein persönliches Verhältnis aufgebaut, priyat-
t'echtlichen Charakter haben und auch dem staatlichen Leben diesen
Charakter verleihen. Nun ist ja die Oefolg^chaft, oder richtiger die
fränkische Vasallität, eine Art abgeschichteter Gefolgschaft, wirklich
ein Element des Lehnswesens^). Aber das neue und wesentliche dabei
ist doch, dass die für private Zwecke längst übliche Verbindung von
Ticihe und militärischer Verpflichtung für einen öffentlichen Zweck,
den Reiterdienst für den Staat, angewendet wird. Diese Beziehung
zum öffentlichen Recht hat das Lehnswesen im Mittelalter nicht ver-
loren. So wurde gerade durch die Lehnspfiicht jene durch die Leihe-
verhältnisse bewirkte Verteilung von Grundrente, Grundbesitz und
schliesslich Grundeigen, — die im Gegensatz zur Antike für das Mittel-
alter charakteristisch ist, — unter den Gesichtspunkt der wichtigsten
staatlichen Funktion, des Kriegsdienstes, gestellt So konnte das
Lehnswesen auch die Form abgeben für die Verteilung politischer
Macht uud obrigkeitlicher Befugnisse. Nicht nur setzte es eine ritter-
liche Minderheit über eine bäuerliche Mehrheit; es ordnete diese Min-
derheit in eine formliche Lehnshierarchie ein, deren obere Glieder in
mehr-minder geschlossenen Gebieten mehr-minder vollkommene staat-
liche Rechte erwarben, während die unteren mit niederen obrigkeit-
lichen Befugnissen vorlieb nahmen, die sich erst spät zu jener Grund-
obrigkeit erweiterten und vereinheitlichten, die wir im Patrimonialstaat
als Pertinenz des Grundbesitzes finden. Für den Vergleich mit Ungarn
ist aber nun entscheidend, dass bei dieser ganzen Entwicklung Kräfte
mitwirken, die ursprünglich mit dem Lehnswesen nichts zu tun haben,
die - - wenn ich nicht irre — für die historische Beurteilung der Im-
munität wichtig sind: einerseits die Tendenz des Mittelalters zur
Verdinglichung privater wie öffentlicher Rechte — und hierin,
nicht im persönlichen Charakter des Lehnsverhältnisses ist die privat-
rechtliche Färbung des mittelalterlichen Staatslebens begründet*), —
andererseits das dringende Bedürfnis des Frühmittelalters nach De-
zentralisation der Verwaltung und überhaupt der staatlichen Ge-
•) Vgl. oben S.
>) Vgl. dafür und fürs Folgende Brunner I«, 195, 302. Schröder § 40. Das
Lehnswesen.
») Brunner Grundzüge § 24.
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über Stand u. Aufgaben d. ungarischen Vertassungsgeschiclite. 345
walt. Auch der moderne Staat kann sein Gebiet nicht ohne Gefahr-
dung seiner Funktionen ins üngemessene steigern. In primitiven Zeiten
«ind aber Raum und Verkehr noch mehr massgebend für das Staatsleben.
Das frühmittelalterliche Wanderkönigtom vermochte nicht die Zentral»
tmd Provinzialverwaltnng organisch zu verbinden, es war keine überall
nnd stets wirksame Kraft Darum darf man in der lehnsstaatlichen Ent-
wicklung wohl nicht bloss eine Dekomposition sehen, sondern vielmehr
€iue Dezentralisation, die weniger der Eigensucht der grossen Vasallen,
als dem Bedürfnis der Reichsteile entsprang. Und gerade das Lehns«
Wesen bot die Form, um die Bande zwischen den Teilen und dem
obersten Lehnsherrn wohl zu lockern, aber nicht grundsätzlich zu lösen.
So war später, z. B. in Frankreich, eine zentralisirende Rückbildung
möglich.
Nun, die Magyaren kamen als Beitervolk nach Ungarn nnd blieben
es. Vollzog sich der Obergang zu Königtum und agrarischer Kultur
zu rasch, nm vor und neben dem Königsrecht ein 'wahres Volksrecht
entstehen zu lassen, so verlief er auch zu rasch, um die Magyaren zu
einem Bauernvolk werden zu lassen wie die Germanen, die erst das
Lehnswesen brauchten, um wieder u. zw. nm den Preis der Gemeinfreiheit
ein Reiterheer zu bekommen. Ein nicht geringer Teil der Magyaren
hat so seine persönliche Freiheit bewahrt und wurde unmittelbar zum
Kern des magyarischen Adels, der also mit der älteste in Europa ist.
Darauf geht die grosse Zahl der Gemeinadligen und z. T. vielleicht
auch der nationale Habitus der Magyaren zurück, die jederzeit ein
Herreuvolk waren mit allen Fehlern nnd allen Tugenden eines solchen.
Auf das Fehlen des Feudalismus geht aber auch ein anderer, ver-
hängnisvoller Umstand zurück: die ungleiche Verteilung des
Grundbesitzes, die der Besitzaristokratie zu einer statistisch fass-
baren, unerhörten wirtschaftlichen und politischen Übermacht verhalf. ^)
Diese Übermacht der Besitzaristokratie, die grosse Zahl des Gemein-
adels, die Bedeutungslosigkeit der — stammfremden — Städte scheinen
mir jene drei Momente zu sein, die die ungarische Entwicklung von
*) In den Ferdinand I. gehörigen 37 Komitaten sind (um 1553) 54, 041 Steuer-
einheiten (portae) verzeichnet, bei 51, 054 mit dem Besitzer. Davon entfallen
auf die Krone 7o|o, die Kirche Vz% die Städte 2% auf den Adel 79%, u. zw, auf
1248 Familien mit 1864 Haushaltungen. Der Durcbschnittsbesitz würde also 22 por-
tae mit ca. 450 Untertanen ausmachen; de facto haben 55% von den Haushal-
tungen unier 5, und 18% unt-er 10 portae. Dagegen besitzt das Geschlecht
Bäthory allein 4299 portae = 11% und die 11 reichsten Familien 18,056 portae =
45% vom ganzen adligen Grundbesitz. Da auch der kirchliche Besitz überwiegend
einigen wenigen geistlichen Grossgrundbesitzern gehört, geben diese Zahlen eine
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346 Harold Steinacker,
der des Westens unterscheiden, dagegen der böhmischen und polnischen ^)
yerwaudfc erscheinen lassen. Sie verbinden sich mit einem vierten: der
geographiächen Geschlossenheit und der mittleren Grösse Ungarns.
Ungarn war zu klein und zu geschlossen, um, wie die grossen west-
lichen Reiche, in Territorien zerfallen zu müssen (wenngleich Sieben-
bürgen und Slavonien ein ausgesprochenes Sonderleben besassen). Es
war aber auch zu gross, um, wie die kleinen Territorien z. B. die
deutschösterreichischen Erbländer, die „ständische Staatlichkeit*' oder
den „ständischen Anteil am Staat* einheitlich zu organisiren mit Land«
haus, Landesämtern, Landeskassa, Landesverwaltung usw.; die Stände
mussten vielmehr — und da wirkt die Zahl des Eomitatsadels mit —
ihre Organisation nach Eomitaten dezentralisiren. Nun ist eine ein-
heitliche Organisation gewiss oft tauglicher, aber sie ist dafür mit
einer Katastrophe (Schlacht am weissen Berg) zu vernichten. Eine Or-
ganisation mit über 70 Köpfen war dagegen für den Landesherrn gleich-
sam eine unbesiegbare Kydra.
Die angeführten Momente machen sich während des gauzen stän«
dischen Zeitalters ziemlich gleichmässig geltend. Einen wesentlichen
Uuterschied der realen Machtverhältnisse, der zugleich die ganze Ent-
wicklung in zwei merklich verschiedene Perioden scheidet, brachte aber
das Jahr 1526: den Übergang der Krone au die Habsburger, deren Köuig^
tum eigeue Machtmittel besass, und die türkische Invasion des Laodes»
Die beiden Umstände hielten sich freilich zunächst die Wage. Wa»
die Habsburger mehr an Machtmitteln besassen, als .die früheren
Könige, das uahm der Türkenkrieg und der Kampf mit dem türkischen
Vasallenstaat Siebenbürgen bis Ende des 17. Jahrhunderts in Anspruch»
Das ändert aber nichts daran, dasi die ungarische Verfassungsgeschichte
von 1526 an nur im Rahmeu der österreichischen Reichsgeschichte
oder eigentlich der habsburgischen Weltpolitik zu verstehen ist. Man
kann eben die historische Wirklichkeit nicht vom Standpunkt „staats-
rechtlicher Korrektheit^^ beurteilen und sich nicht darauf berufen, dass
der Zusammenhaug Ungarns mit dem habsburgischen Reich Staatsrecht»
lieh nur lose war. Faktisch hat eben dieser Zusamn?enhang die äussere und
innere Entwicklung bestimmt. Wenn die magyarische Geschichtswissen-
gute Erklärung für den traditionellen erbitterten Hass der Gcmeinadligen gegen
den Hochadel, für ihre von wirtschaftlicher Not beeinflusste Politik und für die
geringe Macht des Königtums, das über keine üausinacht verfügte. VuX. Äcsädy
et magy. nemess^g ^ birtokviszonyai, Er', a tört. lud. köröböl 14/9. (1890) = Be-
aitzverhältnisse d. ungar. Adels.
I) Anders scheint Uianowski in seiner polnischen, iin Anz. d. Krakauer Aka-
demie 1906 8. 52 angezeigten Arbeit diese Verwandtschaft zu begründen.
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Ober Stand u. Aufgaben d. ungarischen Verfaseungsgeschichte. 247
Schaft die innere und äussere Politik der Dynastie auf dem Boden Ungarns
in ihrem grossen wirklichen Zusammenhange, namentlich mit der gross-
artigen organisatorischen Staatsreform in den übrigen Ländern des
Reichs betrachten wurde, so würde sie diese Politik richtiger und ge-
rechter beurteilen. Die selbständige, sog. « konstitutionelle* Eotwickluiig
Ungarns hatte vor 1526 eine Bichtung genommen, die Ungarn mit
dem Schicksale Polens bedrohte. Vor der Gefahr des Unterganges
durch innere Zersetzung und ständischen Egoismus oder durch äussere
Überwältigung von türkischer Seite haben weniger die eigene Kraft, als
die Opfer der Dynastie und ihrer deutsch-böhmischen Länder Ungarn
bewahrt. Und in den Kampf der Stände um Freiheit und staatsrecht-
liche Selbständigkeit darf man nicht die nationalen und konstitutio-
nellen Interessen der Gegenwart hineinlesen. Das Urteil über die
ständische Verfassung Ungarns, deren Geschichte erst durch den Ver-o
gleich mit anderen ständischen Verfassungen, namentlich der übrigen
habsburgischen Länder insbesondere Böhmens ins rechte Licht rücken
wird, dürfte kaum anders lauten, als das Urteil, zu dem die Wissenschaft
über die ständische Verfassung überhaupt gelaugt ist. Die Stände
haben überall Verdienste um die Ausbildung der Staatlichkeit, um die
Anerkennung des Landes als eines eigenberechtigten Faktors neben
dem Landesfürsten, sie haben zeitweise auch für allgemeine Ideen ge-
kämpft, die sich — wie z. B. die Religionsfreiheit — durch den ge-
schichtlichen Erfolg als notwendige Elemente des moderneu Staats-
lebens erwiesen haben. Meist aber war es ihnen vorwiegend oder
alleiu darum zu tun, ihre Standesvorrechte, ihre persönlichen Interessen
— oft unter dem Deckmantel jener allgemeinen Ideen — zu fördern.
So haben sie durch Jahrhunderte jedem inneren Fortschritt, der seiner
Natur nach jederzeit eben eine Änderung der Machts- und Rechtsver-
hältnisse ist, hartnäckig widerstanden. Schliesslich waren es überall
die Landesfürsten, die die Interessen der nichtprivilegirten Volksklasseu
wahrten, eine eigentliche Verwaltung schufen, den Übergaug zu mo-
dernen Zustanden verbereiteten, kurz die eine sozialethisch vertiefte
Staatsauffassung und den historischen Fortschritt vertraten. So war
es in Frankreich und Preusseo, deren Beispiel lehrt, dass nur durch
Brechung der ständischen Verfassung grosse innere und äussere Erfolge
erreicht werden konnten, — so war es unter erschwerten Umständen
auch in den habsburgischen Ländern und in Ungarn. Das kurzsichtige
und ungerechte Urteil über die habsburgische Politik, das in der
magyarischen Geschichtswissenschaft gerade vermöge unzulänglicher ver-
fassungsgeschichtlicher Einsicht vorherrscht, verdient unter diesem Ge-
sichtspunkt eine gründliche Überprüfung.
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Kleine Mitteilungen.
Das Wahldckret Anaklets II. Der Text des Wahldekretes
(Vgl. Ph. Jaff£, BibL rer. Germ., V., Monum. Barabergensia, S. 418,
No. 240) lautet:
In nomine domini noatri Jesu Christi. Anno dominic^ incamationis mil-
lesimo centesimo XXX indictione YIII. mensis februarii {jdie XIIII, conue-
nientibns nobis in unum at moris est id est sacerdotibas et ieaitis et
reliquo clero et generali || militia ac ciaium nniuersitate et concta gene-
ralitate istius a deo conseraandQ Roman^ urbis in personam domni . P«
huius apostolic^ sedis Boman^ ecclesi^ cardinalis presbiteri tituli Calisti^)
deo cooperante beatoram apostoloram intercessione concarrit atqae con-
sensit electio. Caius decretum sollempniter facientes et desideria cordium
circa eins electionem manaum sabscriptionibas confirmantes profitemur
ipsum deo amabilem nostram electam castum padicum sobriam ac benig-
num et in omnibas piis operibus assuetum atqae orthodox^ fidei et
sanctornm patrum traditionum defensorem et fortissimum obseruatorem.
Hunc itaque omnes utpote tam mitissimum tamque deo dignum unani-
miter nobis elegimus in pastorem atque pontificem. Vnde ob eins pi^
conuersationis magnitudinem immensas redemptori nostro gratiarum laudes
referimus, consona cum propheta canentes uoce: Magnus es, domine deus
noster, magnaque uirtus tua. Quis enim loquetur potentias tuas, domine,
et auditas faciet laudes dementia tuQ, quoniam petentium te uota exau-
diens pium nobis contulisti pastorem, qui sanctam tuam uniuersalem eo-
clesiam ac cunctas dominicas et rationales oues sibi commissas regere
atque*) gubemare te domino deo et saluatore nostro protegente valeat,
Proinde, dilectissimi fratres, ut h^c apostolica, immo omnis uniuersalis
^cclesia in toto orbe diffusa se uniuersalem patrem et pastorem letetur
et exultet habere, in promotione summi pontificis ^) dilectissima fratemitas
uestra absque tarditate diligentiam adhibeat. Hoc autem a nobis decretum
factum et manuum nostrarum sicut pr^libatum est*) subcriptionibus ro-
') Cod. Ud.: .Calixti«.
») Cod. Ud.: »et«.
») Cod. Ud.: »in — pontificis« fehlt.
*) Cod. Ud.: »sicut — est« fehlt
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Das Wahldekret Anaklets II. 349
boratum in archiao sanct^ noßtr^ Boman^ ^clesi^i sciiicet in sacro late»
ranensi scrinio pro futori temporis caatela recondi fecimas.
Ego Petras Portuensis episcopus consensi et snbscripsi Ego Grego-
rias presbiter cardinalis titali sanctornm apostolorum Philippi et Jacobi
consensi et snbscripsi. Sazo ^) cardinalis titnli sancti Stephani consensi
et snbscripsL Petras cardindis titali sancti Marcelli consensi et snb-
scripsi. Comes cardinalis titali sanct^ Sabin^ consensi et snbscripsi. Gre-
gorias cardinalis titnli sanct^ Balbin^ consensi et snbscripsi. Crescentias
cardinalis tituli sanctornm Marcellini et Petri consensi et snbscripsi.
Lictefridns cardinalis titali sancti Yitalis consensi et snbscripsi. Petras
Pisanns cardinalis titali sanct^ SnsannQ consensi et snbscripsi. Matheas
cardinalis titnli sancti apostoli ') Petri ad aincala consensi et snbscripsL
Heinricas cardinalis sanctaram^) Aqail^ et Prisc^ consensi et sabscripsi.
Gregorias cardinalis diaconns sancti Enstachii et prior consensi et snb-
scripsL Jonathas cardinalis diaconns sanctornm Cosm^ et Damiani con-
sensi et sabscripsL Angelas cardinalis diaconns sanct^ Marie in Dominica^)
consensi et sn[bscripsi]. Otto Satrinns episcopas consensi et snbscripsi.
Otto Tndertinns episcopus consensi et subscripii. De scola basilicQ qnin-
qne snbdiaconi. De scola cmcis dno subdiaconi. De scola cantorum Gre-
gorins primicerins cum qninqne clericis. De basilica sancti Petri, de
ecclesia sanct^ MariQ transpadina, item de ecclesia sanctornm apostolorum»
de ecclesia sancti Andrej itemque sancte Mari^ xenodochi^, item sancti
Andrej infra duos ortos, sancte Mari^ de Cannella, sancti Blasii, sancti
Saluatoris, de ecclesia sancte MariQ in Aqniro, sancte Mari^ de curte^
sancte Mari^ de Gninizzo et de dinersis sanctornm ecclesiis archipresbiteri^)
presbiteri diaconi snbdiaconi et clerici ducenti nonaginta sex.
Der Eontext des vorstehenden Wahldekrets ist uns schon durch
den Codex Udalrici überliefert und trägt in JaflPSs Ausgabe die Über-
schrift: „Commentarins electionis Anacleti II antipapae*. Dagegen
waren die Unterschriften unter dem Wahldekret bisher unbekannt.
Aus ihnen erfahren wir in authentischer Form die Namen der Wähler
Anaklets II. Freilich scheint auf dem ersten Blick nicht, dass una
damit etwas neues geboten wird; denn in dem Protokoll der Wahl-
anzeige der Wähler Anaklets II. an König Lothar (gedruckt u. a. bei
J. M. Watterich, Pontificum Bomanorum Vitae, IL, Lipsiae 1862,
S. 185 f.) erscheinen bereits alle diejenigen genannt, die nach dem
Ableben Honorius U. in der Basilica des heil. Marcus zusammenkamen
und über die Wahl des Nachfolgers verhandelten, worauf ,communi
omnium nostrum consilio, communi consensu, expetente populo, con-
sentientibus honoratis'' ein ungenannter Kardinal, der zuerst von dem
<) Zuerst Saxa; 0 ans a verbessert.
*) Hb.: »sanctorum apoBtolorum*.
') Hs. : »eanctorum*.
*) Hs. : »Dominico*.
«) Hm,: aschhi; erstes h getilgt.
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350 Kleine Mitteilungen.
Kardia alpriester Petrus tit. s. Calixti zum Papst vorgeschlagen war,
diesen zum Papst »nobiscum communiter eligit*.
Eine stattliche Anzahl von Wählern hatte nach dem Protokoll jener
Wahlanzeige ihre Stimmen auf Petrus Leonis vereinigt. Es sind die E^r-
dinalpriester Bonifacius tit. s. Marci, Gregorius tit. ss. apostobrum, Ami-
cus tit. 8. Nerei et Achillei, Desiderius tit. s. Prazedis, Saxo tit. s.
Stephan! in Cocliomonte, Petrus Pisanus tit s. martyris Susannae, Petrus
tit. 8. Marcelli, Sigizo tit. s. Sixti, Grescentius tit. ss. Marcellini et
Petri, Oregorius tit. s. Balbinae, Liutfridus tit. s. Yitalis, Matthaeus tit.
a. Eudoxiae, Henricus tit. s. Priscae, Odericus tit. ss. Joannis et PaoU,
Jonathas tit. s. Calixti, Stepbanos tit. s. Laureutii in Damaso, Petrus
tit. s. Eusebii; die Kardioaldiakonen Oregorius s. Eustachi], Angelus
8. Mariae in Dominica, Johannes s. Nicolai in carcere TuUiano, Eri-
mandus s. Angeli iuxti templum Jovis, Silvius s. Lucae iuxta Helioga-
balum, Bomanus s. Hadriani iuxta asylum, Gregorius s. Mariae in
Aquiro; die Eardinalbischofe resp. Bischöfe Petrus Senex episcopus
Portuensis, Aegidius Tusculanus episcopus, Trasmundus Signinus epis-
copus, Otto Sutrinus episcopus. Es folgen noch zum Teil in zusammenfassen-
der Aufzählung die ,reliquiBomanaeecclesiae suffraganei, subdiaconi om-
nes,primicerius cum omni schola cantorum, Petrus basilicaeSalTatoris qaae
appellatur Constantiniana archipresbjter, Bainerius s. Mariae maioris
archipresbyter, Papa s. Mariae rotundae archipresbyter cum reliquis
Bomauae ecclesiae archipresbyteris et cum omni clero Bomano; Ana-
stasius abbas s. Pauli, Johannes abbas ss. Stephani et Laurentii, Lau-
rentius abbas s. Gregorii in Clivo Scauri cum reliquis abbatibus; —
also nicht weniger als zwei Eardinalbischofe, achtzehn Eardinal-
priester, sieben Kardinaldiakone, die Sufiragan-Bischofe der römischen
Kirche, wovon allerdiugs nur zwei ausdrücklich genannt werden, der
Primicerius der scola cantorum usw. nahmen an der Wahl teil. Dass
<]ie Mehrheit des Kardinal-Kollegiums auf Seiten Anaklets gestanden
hatte, ist demnach augenscheinlieh.
Aber schon B. Zoepffel (Die Papstwahlen etc., Göttingen 1871,
mit Beilage: Die Doppelwahl von 1130) hat auf gewisse Schwierig-
keiten aufmerksam gemacht, die die obige Liste darbietet (vgl. a. a. 0.,
S. 383 t): so kann Jonathas am 14. Februar, dem Wahltag, noch
nicht Kardinalpriester tit. s. Calixti gewesen sein, da bis zum Augen-
blick seiner Wahl Petrus Leonis selber diesen Titel innehatte ; ebenso
kaun an diesem Tag Erimandus (wohl Hermannus) noch nicht den
Titel eines Kardiualdiakons s. Angeli iuxta templum geführt haben
denn diese Diakonie hatte bis zu seiner gleichfalls am 14. Februar
erfolgten Wahl Innocenz II als Kardinaldiakon Gregorius innegehabt;
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Das Wahldekret Anaklets II. 351
ferner erscheinen in dem obigen Verzeichnis noch andere Kardia al-
"diakone, die sich bisher weder unter Honorius II. noch unter dessen
Vorgängern in dieser WOrde nachweisen lassen, so Silvias, Romanus
und Gregorius Ton s. Maria in Aquiro, von den Eardinalpriestem treten
2wei bis zum Wahltag sonst nur als Kardinaldiakone auf: Petrus tit.
s. Eusebii und Stefanus tit. s. Laurentii in Daraaso^) (vgl. dazu auch
E. Miihlbacher, Die streitige Papstwahl des Jahres 1130, Innsbruck 1876,
8. 90, Aum. 2).
Zoepffl hat die sich ergebende Schwierigkeit ganz zutreffend zu be-
heben versucht, indem er annahm, dass zwar alle oben Genannten an
der Wahl Anaklets teilgenommen haben, aber nicht alle in der ihnen
in der Wahlanzeige beigelegten Würde; yielmehr habe Anaklet erst
nach der Wahl einige der Teilnehmer zu Eardinalpriestem promovirt
oder zu Eardinaldiakonen kreirt. — Tatsächlich wissen wir, dass der
neue Papst bald nach der Wahl Eardinäle kreirt hat (Reg. Pontif.,
II. Bd., no. 8379) und zwar, wie wieder Zöpfl wahrscheinlich gemacht
hat (a. a. 0., S. 384, Anm. 361), schon am 21. Februar.
Diesen Annahmen Zöpfls, denen W. Bernhardi (Jahrbücher Lo-
thars Ton Supplinburg, Leipzig 1879, S. 302, Anm. 66) mit wenig
zureichenden Gründen widersprochen hat, kommen nunmehr die Un-
terschriften des Tollständigen Wahldekrets zu Hilfe. Nach diesem
haben wir uns Ton den Teilnehmern an der Wahl Anaklets II. fol-
gende einigermassen gesicherte Vorstellung zu machen:
An der Wahl am 14. Februar in der Basilica des heil. Marcus
haben teilgenommen: ein Eardinalbischof (Petras von Porto), zehn
Eardinalpriester, drei Eardinaldiakone >), zwei suburbikarische Bischöfe,
1) Der Ton Zoepffel, a. a. 0., gleichfalls in dieser Reihe aufgeführte Ma'thaeas
tit 8. Kudoxiae ist doch sehon unter Honorius und seit 1128 als Kardinalspriester
nachweisbar (ygl. Regesta Pontificum, II. ed., Lipsiae 1885, S. 823); Henricus tit.
SB. Aquilae et Priscae erscheint unter Honorius II. allerdings nicht als Kardinal-
priester, dürft« aber mit dem Ksrdinaldiakon Henricus s. Theodori unter Calixt II.
identisch sein (rgl. Regesta pontificum, a. a. 0., S. 781) und konnte wohl noch
unter Honorius der Nachfolger des Gerardus tit. ss. Aqnilae et Priscae geworden
sein. Dass er bei der Wahl Anaklets IL als der letzte der Eardinalpriester mit-
wirkt, lockt zu dieser Annahme.
') Also haben vierzehn statt der bisher angenommenen siebenuudzwanzig
oder gar neunundzwanzig Mitglieder des heil. Kollegiums Anaklet gewählt, so
•dass die behauptete gewaltige Mehrheit fQr Anaklet bedenklich zusammen-
schrumpft, ja sich beinahe in eine Minderheit verwandeln würde, wenn es richtig
wäre, was Kardinal Boso in der Vita Innocentii II (Watterich, a. a. 0., S. 174)
behauptet, dass Innooenz' Partei aus sechzehn Kardin&len bestanden habe, vier
Bitch(^fen, sieben Presbytern und fünf Diakonen. Diesem Stimmenverhältnis (16: 14)
"Würde auch die Verteilung der Stimmen im Wahlausschuss, fünf Anhanger der
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352 Kleine Mitteiluogen.
der Primicerius der scola cantorum mil fünf Klerikern, von den beiden
anderen Scolae sieben Subdiakone und der Klerus von zwölf aus-
drücklich genannten und von anderen Kirchen, im ganzen 29&
Personen.
Der Unterschied zwischen der Aufzählung des Wahldekrets und
der der Wahlanzeige ist, wie wir jetzt sehen können, zuuächst durch
den nachträglichen Access des Kardinalbischofs Aegidius von Tusculum,.
der Kardinalpriester Bonifacius tit. s. Marci, Amicus tit. ss. Nerei et
Achillei, Desiderius tit. s. Praxedis, Sigizo tit. s. Xysti, Odericus tit ss.
Joannis et Pauli und des Kardinaldiakons Johannes s. Nicolai in carcere
Tulliano zu erklären; diese sieben sind in den genannten Würden schon
vor der Doppelwahl nachweisbar. Zu diesen kommt noch der Bischof
Ton Segni. Der Wahl Anaklets II. accedirten ferner die Kardinaldiakone^
des Honorius, Stephanus s. Luciae in Orphea und Petrus s. Mariae in via
lata. Diese beiden wurden yermutlich am 21. Februar, zusammen mit
dem schon oben erwähnten Jonathas zu Kardinalpriestem promovirt^
jene wohl zum Dank für den erfolgten Access, dieser für seine Ver-
dienste um die Wahl. Aus gleichen Anlass und gleichzeitig wurden
vier Anhänger Anaklets zu Kardinaldiakonen kreirt : Erimandus (Her*
mannus) s. Angeli iuxta templum Jovis, Silvius s. Luciae iuxta Helio-
gabalum, Bomanus s. Hadriani iuxta asylum, Gregorius s. Mariae in
Aquiro. Der letztere ist vielleicht mit dem Primicerius Gregorius der
scola cantorum identisch; denn es muss auffallen, dass in der Wahl-
anzeige der Primicerius nicht mehr mit Namen genannt wird. Die
drei andern neukreirten Kardinaldiakone mögen ans den nicht
näher bezeichneten Subdiakonen des Wahldekrets hervorgegangen sein.
Wie es um die in der Wahlanzeige mit Namen genannten drei Äbte
und drei Erzpriester steht, ob sie erst nachträglich der Wahl accedirten,.
ob sie unter die im Wahldekret am Schluss summarisch zusammen-
gefassten Geistlichen gehören, das mu^s ich offen lassen.
Merkwürdig ist endlich, dass im Wahldekret noch der Name des
Bischofs Otto von Todi steht, den wir aber in der Aufzälilung der Wahl«
anzeige vergeblich suchen. Wir sehen aus den Beglaubigungsschreiben
Anaklets vom 1. Mai für ihn, no. 8380 — 8386 der Beg. Pont, dass er
als Legat Anaklets nach Frankreich verwendet wurde. Vielleicht hatte
er zur Zeit der Abfassung der Wahlanzeige Bom bereits verlassen; denn er
scheint vor der Legation nach Frankreich mit einem andern Auftrag be*
dacht worden zu sein, dessen wegen er sogleich von Bom abreisen musste.
Frangipani, drei der Pierleoni, eotsprechen. An der Wahl Innocenz IL haben
aber nur fünf, den Gewählten miteingerechnet, teilgenommen; auch hier hat
also später ein Access der übrigen Kardinäle stattgefunden.
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Das Wahldekret Anaklets IL 355
Ob er nicht der Bote nach Deutschland war, den Anaklet in seinem
Schreiben an Lothar und Eichinza vom 24. Februar (Reg. Pontif., no.
8371, Cod. Udalrici, a. a. 0., S. 422) ankündigte? Der Papst erklärt
ja: «ad partes illas de fratribus nostris aliquem mittere dispo-
suimus*. Der Bote wird also bischöflichen Rang besessen haben.
Zu bemerken ist noch, dass das Wahldekret die Unterschriften
der Wähler in der gehörigen Reihefolge darbietet; dagegen moss auf-
fallen, dass in der Wahlanzeige gegen die übliche Ordnung Verstössen
und die zwei Eardinalbischöfe zusammen mit zwei suburbikarisehen
Bischöfen hinter die Eardinaldiakone gestellt werden. Vielleicht hat
ein Abschreiber 1) den kardinalizischen Rang der Bischöfe von Porto
und Tusculum verkannt und sie desshalb eigenmächtig hinter die
Diakone verwiesen.
Ein gewisses Interesse darf auch. die Überlieferung des voll-
ständigen Wahldekrets beanspruchen. Ich fand es auf dem vorletzten
Blatt einer Handschrift von Augustins »Speculum* eingetragen, die
der Bibliothek des freiherrlich Hutten-Stolzenbergisches Schlosses Stein-
bach bei Lohr am Main in ünterfranken angehört. Das Schloss ist
von keinem geringeren als Balthasar Neumann im Auftrag des Fürst-
bischofs Christoph Franz von Hütten (1724 — 1729) erbaut worden;
der Bauherr dürfte auch den Grund zur Bibliothek und dem nicht
unbedeutenden Archiv gelegt haben und es ist zu vermuten, dass
durch ihn auch jene Handschrift erworben wurde, deren Geschichte
sich aber beträchtlich weiter zurück verfolgen lässt. Die Handsdirift,
vor der Mitte des 12. Jahrhunderts geschrieben, weist auf Bl. 4\ die
Eintragung auf: „Codex monasterii sancti Michaelis in monte prope
Babenberg. Quem si quis abstulerit, anathema sit. F. 11». Diese
Eintragung, von einer Hand des ausgehenden 15. Jahrhunderts be-
sorgt, gibt uns die Gewähr, dass wir es mit einem Angehörigen der
Bibliothek des Klosters am Michaelsberg ob Bamberg zu tun haben,
deren ältere Bücherverzeichnisse H. Bresslau in seinen Bamberger
Studien (Neues Archiv, XXI., 1896, S. 141 f.) veröflfentlicht und be-
gprocben hat. In der Tat finden wir in dem von Bresslau mitgeteilten
Katalog des Michaelsberger Abts Andreas Lang von 1483 unter der
oben bezeichneten und am Deckel wiederkehrenden Signatur F. 11
unsere Handschrift als »Augustini speciilum* verzeichnet (Bresslau,
a. a. 0., S. 178). Die Schrift der Handschrift macht aber im hohen
Grad wahrscheinlich, dass sie ein noch wesentlich älterer Besitz des
}) Nach BaroniuB, Annales ecclesiastici ad 1130 (XVTII., Lucae 1746, S. 435)
stammt der Brief aus einer Oastineser Handschrift.
Mitteilungen XXVUI. 23
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g54 Kleine Mitteiiungeo.
Klosters war und es besteht kein Grund, die Annahme abzulehnen,
dass sie mit jener Handschrift des .Speculums*' identisch ist, die der
Prior Burkhard vom Michaelsberg (gestorben 1149) in seinen Bücher-
verzeichnissen unter denen anführt, die er nicht einem bestimmten
Schreiber zuweisen könne (Bresslau, a. a. 0., S. 145 unter IL, no. 25),
Dass die von nlehreren Händen geschriebene Handschrift aus der
Schreibschule des Michaelsberges stammt, möchte ich annehmen; auch
die um etwa zwei Jahrzehnte jüngere Hand, die das Wahldekret nach-
träglich in die Augustin-Handschrift einschrieb, scheint mir jener
Schule anzugehören. — So entstammen also beide Oberliefierungen des
Wahldekrets, die unvollständige und die vollständige, Bamberg und
dem Micbaelskloster.
Die Steinbacher Handschrift zählt 133 Blätter (im Format von
170X233 mm), von denen 3 Blätter vorne und das letzte nachträg-
lich eingefügt wurden; die 129 Blätter des ursprünglichen Bestandes
verteilen sich auf siebzehn Lagen i), die immer auf dem letzten Blatt
Majuskel-Buchstaben zur Lagenzählung aufweisen. Die Seiten sind mit
23 Zeilen im einfachsten Linienschema beschrieben. Das nachgetra-
gene Wahldekret steht auf Bl. 132' und ist in 31 Zeilen geschrieben.
Die Ausschmückung der Handschrift beschränkt sich auf Miniirung
der Überschriften und der vergrösserten, herausgesetzten Buchstaben.
Der Einband aus dem 15. Jahrhundert besteht aus Holzdeckeln, die
aussen mit braunem gepressten Leder überzogen sind; Buckel und
Schliessen sind abgefallen.
Dieselbe Bibliothek enthält noch eine zweite Handschrift von
Bamberger Herkunft: Augustins ,Tractatus de principio epistol^ Jo-
hannis*. Es ist eine Handschrift von 106 Blättern (im Format 157
X 202 mm) in 13 Lagen >), deren letzte Seiten eine zweifache Lagen
zähluQg, mit teils kleinen, teils grossen Buchstaben und mit rö-
mischen Ziffern, denen das Q. voran geht, aufweisen. Die Seiten sind
mit 24 Zeilen beschrieben, die zwischen parallelen Blindlinienpaaren
stehen. An der Handschriften haben zwei Hände gearbeitet, die nach
der Mitte des 12. Jahrhunderts schreiben und von denen die eine mit
der Hand des Michaelsberger Diakons Adelbert (vgl. Monumenta Palaeo-
graphica, Lief. 21, Taf. 9) bemerkenswerte Ähnlichkeit hat.
Dass auch diese Handschrift am Ende des 15. Jahrhunderts dem
Kloster am Michaelsberg ob Bamberg angehört hat, geht wieder aus
») Lagenordnung : ( V~2) + 3 IV + (V— 2) + 3 1 V + (7—2) -f- IV + (I V— 1) +
( V— 2) + (V-2) + ( V-2) + III + IV + (in-2).
») Lagenordnung: 2-f(lV — l) + I-j-(IV— 1 + 5 IV + (V— 2) + 4lV4-(IV
-2) + 2.
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Das Wahldekret Anakleta II. 355
einer Eintragang, auf Bl. 3^ hervor: ,C!odex mouasterii sancti Michaelis
in monte prope Babenberg* F. 25 [!]^). Diese Eintragung, von der*
«elben Hand besorgt, die am Ende des 15. Jahrhunderts alle Michaeis-
berger Handschriften signirte, korrespondirt mit der Signatur F. 24 des
oben erwähnten Langschen Katalogs, die näher als , Augustinus super
canonicam Jobannis** bezeichnet ist (Bresslau, a. a. 0., S. 178). Auch
diese Handschrift ist, wie schon die Schrift lehrt, älteres Michaeis-
berger Gut In den ersten Verzeichnissen der Michaelsberger Biblio-
thek vermag ich sie freilich nicht nachzuweisen; denn die .Prior pars
Augustini super Johannem*, no. 12 des erster Verzeichnisses des Priors
Burkhard (Bresslau, a. a. 0., S. 143), muss natürlich älter sein als unsere
Handschrift und mit jener ist wohl auch no. 138 des Verzeichnisses von
Buoi^er, , Augustinus in epistolas s. Johannis I.'' (Bresslau, a. a« 0,,
S, 166)i identisch. Da unsere Handschrift aus der zweiten Hälfte des
12. Jahrhunderts stammt, kann das Schweigen der älteren Bücherver*
zeichnisse über sie nicht Wunder nehmen.
Die Handschrift ist bemerkenswert durch eine grosse ganzseitige
Federzeichnung in roter, gelber und grüner Farbe, die den heil. Au-
gustin sitzend darstellt, in der einen Hand die Feder haltend, in der
andern ein aufgeschlagenes Buch. Um die Darstellung läuft ähnlich
wie in der Bamberger Handschrift der Vita Heinrici IL (vgL Monu-
menta Palaeographica, Lief. 21, Taf. 8) eine Umschrift in Majuskeln:
^f Ductilis. argentoque nitens. tuba nobile clangens. Lucifer ^cclesie.
Pater Augustine beate. Posce minus validis, quos serjuo rigavit amo-
ris. Dicta sequi factis. sie postulat ordo salutis*. Ausserdem zieren
die Handschrift noch zehn geschmackvolle mit der Feder und in roter
Farbe ausgeführte Initialen. Der Einband besteht aus Holzdeckeln,
mit weissem LeJer überzogen und mit Buckeln und Schliessen versehen«
Anknüpfend daran bemerke ich noch, dass jüngst im Antiquariats-
handel eine dritte Handschrift vom Miehaelsberg und aus dem 12. Jahr-
hundert aufgetaucht ist, doch fehlen mir über sie nähere Nachrichten.
Über andere Handschriften vom Michaelsberg, die nach auswärts ver-
schlagen wurden, vgl. Bresslau, a. a. 0., S. 188, Anm. 1,
Würzburg. A. Chroust
Ein zeltgenSssischer Bericht zur Geschichte des galizischen
Aufstandes von 1846. Es ist allgemein bekannt, wie abweichend die
Berichte über die Veranlassung und den Verlauf der Schreckenstage
1) Auf Bl. 4r steht nochmals, diesmal die richtige Signatur F. 24.
23*
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356 Kleine Mitteilungen.
von Tarnöw im Jahre 1846 lauten. ümäO interessanter ist es, eine
Darstellung kennen zu lernen, die von einem Augenzeugen herrührt,
der diese nicht für die Öffentlichkeit schrieb; auch beweist der ganze
Wortlaut des Schriftstückes, dass sein Verfasser durchaus nicht ein
Feind des polnischen Adels und ein blinder Anhänger der Bauern war.
Umso glaubwürdiger ist sein Bericht, der unmittelbar unter dem Ein-
drucke der Ereignisse geschrieben ist. Aus demselben verdienen vor
allem aber zwei Punkte hervorgehoben zu werden. Erstens gebt daraus
in Übereinstimmung mit anderen glaubwürdigen Berichten hervor i)^
dass die gewalttätige Aufforderung des aufständischen Adels an seine
Bauern, an der Empörung teilzunehmen, diese zum Angriff auf die
Adeligen, seine unbarmherzigen Zwingherrn, reizte. Zweitens reinigt
dieser Bericht die in Tarnöw stehenden österreichischen Truppenkörper
von ungerechten Vorwürfen. Aus dem vorliegenden Schreiben geht
klar hervor, dass man Nachricht von einem bevorstehenden Angriff der
adeligen Empörer auf Tarnöw hatte und dass die ganze Stadt in der
äussersten Angst war. Es war daher die Pflicht der kleinen Militär-
macht, in dieser Stadt das heranziehende Insurgentenheer zu erwarten,
die Stadt und deren Bewohner zu schützen, und durch einen möglichst
kräftigen Widerstand, die Aufstäudigen zu zerstreuen. Ausserhalb jeder
Berechnung lag es, dass das Insurgentenheer in einen Kampf mit den
Bauern verwickelt werden könnte. Leicht begreifllich ist es, dass man
unter dem Eindrucke dieses schrecklichen Ereignisses das von den ent-
menschten Bauern umwogte Tarnöw von den Truppen nicht zu ent-
blössen wagte, war man doch hier von der Überzeugung beherrscht,
dass diese wenigen Truppen nicht einmal zum Schutze der Stadt ge-
nügten, daher auch Zivilpersonen zum Wachdienste herbeigezogen
wurden. Sobald man sich von dem ersten Schreck erholt hatte, schritten
die Truppen nicht ohne Erfolg gegen die Bauern ein.
Unser Schriftstück ist, wie eine Notiz auf demselben besagt, ein
.Brief, den der Dr. Eoch an seinen Freund Strassenbaukommissär
namens Kichter geschrieben hat*. Es ist eine Kopie, die in Stanislan
jedenfalls noch im März 1846 hergestellt wurde, also einige Tage nach
der Niederschrift des Briefes. Leicht begreiflich ist es, dass von dem
interessanten Originalbriefe sofort eine Abschrift hergestellt wurde,
vielleicht zu dem Zwecke, um dieselbe weiter zu schicken. Mir ist die-
selbe von der alten Bukowiner Familie Dagonfsky zur Benützung über-
») Man vgl. jetzt TOr allem den von Lieniek mitgeteilten Bericht der Tar-
nöwer Gymnasial-Chronik (Kwart. Hist. XVII (1903). Verf. des Berichts war der
Gymnasiallehrer Andreas Wilhelm, ein Egerländer. Seine Mitteilungen deckexk
sich in allen Hauptzügen mit den in unserem Bericht enthaltenen.
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Ein zeitgenössischer Bericht zur Geschichte etc. 357
lassen worden. Leider ist die Abschrift nicht fehlerfrei; doch konnten
die meisten Schreibfehler leicht verbessert werden.
Interessant ist dieser Brief Yor allem noch deshalb, weil er un-
mittelbar unter den schrecklichen Eindrücken geschrieben, denselben
in packender Weise Ausdruck verleiht. Das Schreiben hat folgenden
Wortlaut :
Tamöw, Samstag den (21. März 1846).
Liebster Freund.
Seit Mittwoch, das ist 18ten dieses Monats, haben sich fürchterliche
Dinge bei uns ereignet. Ich bin freilich bis jetzt noch nicht in der Fas-
sung) Dir es zu beschreiben, da mein Kopf noch wüste ist. Allein ich
glaube Dir der erste, wenn auch unvollkommen, diese fächterlichen in der
Weltgeschichte unerhörten Dinge zu erzählen. Die französische BevolutioOi
die Bartolomäus-Nacht, die Sycilianische Vesper, der deutsche Bauern-Erieg
mag ähnliches, aber gewiss nicht gleiches gewesen sein. Nun zur Sache,
Seit einigen Wochen wurden die Behörden von einer Konspiration zum
Umsturz der Regierung in Kenntnis gesetzt. Yor zwei Wochen fing man
an hie und da zu verhaften, jedoch meistens Leute aus den mittleren
Klassen: Mandatars, Eichter, Schlosser (!) usw. Auf den 19ten d. M. war
der PflUiderbaal bestimmt worden ; da wurde der Begierung angezeigt, dies
wäre der Tag zum Ausbruche ; u, zw. sei es bestimmt, dass die Insur-
genten von allen Seiten auf Tarnöw losgehen, um das Mi-
litär und wahrscheinlich uns alle zu vernichten.
Die Begierung und das Militär war sehr wachsam. Pa-
troullen durchstreiften die Stadt. Um 8 Uhr war alles gesperrt. Yedetten
waren auf eine viertel Meile um die Stadt gestellt. Die Eskadronen von
Kugelcze (Byglice), Oslongs (?), Wojnicz wurden nach Tarnöw berufen. Die
Kompagnien auf 140 Mann verstärkt; durch die Urlauber erfuhr man alles.
Die Edelleute, die diesen Fasching in grosser Menge da waren, verloren
sich plötzlich am 16ten u. ITten. Um 3 Uhr nachts vom 18ten auf
den 19ten höiie man Schüsse fallen auf den Vorposten; es war Allarm
geschlagen; die Einwohner, die ohnehin nicht schliefen, waren in der
grössten Angst. 1 tes Bataillon und eine Eskadron stellte sich vor das
Kreisamt auf; das 2 te Bataillon steht vor der Infanterie-Kaseme mit einet
Eskadron; und eine halbe Kompagnie und eine halbe Eskadron vor der
Kavallerie-Kaserne; die übrige Kavallerie streift Patroullen. Auf einmal
wird ruhig; der Feind kommt nicht. Wer beschreibt aber die Trauer, als
des Morgens am 19ten zwei Wagen voll mit Leichen und zwei mit Ver-
wundeten unter Eskorte der Bauern, mit Säbel, Bechen, Piken, Gabeln und
Dreschflegeln bewaffnet, in die Stadt ziehen. Bis jetzt Samstag abends
10 Uhr den 21ten vergieng keine Stunde, wo nicht Leichen oder Ver-
wundete eingebracht wurden. Man zählt hier aber über 400 Verwundete
und über 120 Todte. Nun will ich die Sache erklären.
In Lysagöra und Partin einerseits, Plesna und Bugelcze anderseits
war der Vereinigun^spunkt, wo die Insurgenten sich sammelten mit ihren
Anhängern. Da fingen sie an die Bauern zu bereden, mit ihnen zu ziehen,
um zum Frühstück warme Semmeln zu haben und sich die Tasche mit
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358 Kleine Mitteilungen.
Dukaten zu füllen. Die Bauern aber sagten: »Nie pöjdziemy za Panami;
jezeli za Cesarza, to idziemy*.^) Sie wollten die Bauern zwingen, als z.B.
Stanislaus Stojowski, Johann Görski, Bronislau Starzynski und viele andere
das noch, dass sie auf die Bauern feuerten, und die
verstanden keinen Spass, fielen über sie her und masakrirten Alles. Das
fand Wiederklang und alle Gemeinden standen gegen den Adel und Alles,
was einen tuchenen Bock trägt. Wo sie einen erwischten, wird er ge-
tödtet, oder so misshandelt, dass er halbtodt eingebracht wird. Dann wird
alles geplündert ; die Frauen und Kinder lassen sie mit einigen Ausnahmen
ungeschoren.
Der Adel des Tamower Kreises ist nicht mehr; heute brachten sie
schon aus dem Jaslower und Bochnier Kreis. Die Stadt kann nicht
helfen, da hier wenig Militär ist. Sie haben eine Menge
Waffen, Munition, Fahnen erbeutet und bringen alles im Triumphe nach
der Stadt. Sie sind keine Menschen; Hottentotten, Baschkiren, Anthropo-
phagen, die sind zivilisierte Völker gegen diese Leute. Wenn sie einen
halbtodtgeschlagenen durch die Stadt gebunden führen, prügeln sie ihn mit
blutenden Keulen, mit den vom Blute triefenden Säbeln, stecken die Piken
und Heugabeln in die Augen. Haben sie die Armen übergeben, dann
kehren sie mit bluten'ien Trophäen durch die Stadt zurück auf den schönsten
Pferden. Den 19ten und 20ten war bei Tag und Nacht Allarm, dass sie
alle noch angezogen, bis alle vernichtet sind (?). Es sind auch viele von
den Bauern gefallen, um 6 Uhr muss alles gesperrt sein. Die Verwun-
deten liegen alle im Militärspitale, im Stockhause; das ganze Kazimiro-
zockische (?) Haus ist mit Verwundeten belegt. Wie dies noch enden wird,
weiss Gott! Viele Unschuldige sind auch darunter. Alle Ärzte, Militär-
und Zivil- (ärzte), sind in Anspruch genommen. Gott gebe, dass bald
Militär ankömmt, um das Volk zu zügeln. Vor uns Städtern und Militär
haben sie noch grossen Respekt. Jetzt patroullieren Tamower Bürger; die
Struschen^) und Bauern sind bewaf^et mrorden zu unserem Schutze.
Ich finde mich wenig beordert und jetzt noch nicht gefasst, um Alles
genau zu detailliren. Da du olle diese Personen kanntest, will ich Dir,
welche mir einfallen, nennen. Todt sind: Jan Görski, Karl Kotarski,
Prosper Konopka, Heinrich Rogalinski, Eduard Chreslowski, Alex. Boszycki,
Roman Roszuki, Sohn Onuphry Wolski, dessen Frau, Bronislaus Starzynski,
Ladislaus Bobrowski, Nowak aus Baricz, Sokalski aus Podgrodzie, Florian
Nuinski, Ladislaus Fox, Erasmus Brödzki, Szulowski, Jakubowski, Ho-
szowski, Bojnowski, Titus Bobrowski, Dominik Rey, Elias Dembinski und
dessen Bruder Ludwig, Jaworski, Markel Bürgermeister von Pilzno, Eisen-
bach, Bobrownicki aus Jaworze, Adam Bohaczewski. Alle diese sind todt;
jedoch ist dies nicht der lOte TeiL Die übrigen fallen mir nicht ein.
Dann sind viele Leichen, die man nicht erkennen kann. Mandatai*s, Oeko«
noms, Förster, Bediente sind fast in jedem Meierhofe todt.
Soeben erfahren wir hier, dass am 20. in Krakau die Insurgenten
revoltierten Leutnant Bock von Chevauxlegers Regiment mit 30 Mann ist
») »Wir gehan nicht für die Herrn (die Gutsherrn, Adeligen); wenn's forden
Kaiser gilt, gehen wir mit«.
*) Knechte, Diener.
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Ein zeitgenössischer Bericht zur Geschichte etc. 35g
todt; Lieutnant Bernd von Nugent verwundet. Dafür aber unser
leeres (offenbar statt braves) Militär Alles massakrierte und siegte, Gott
lob. Aus den Fenstern sollen die Insurgenten auf die armen Soldaten ge-
schossen haben.
Von den bekannten Schwerverwundeten liegen hier: Severin Stadnicki
schwer; Stanislaus Stojowski schwer; Emil Stojowski schwer; Adam Hubi-
delski; Brocki schwer; Woczynski schwer; beide junge Romer schwer;
Sigmund Sulkowski leicht; Heinrich D^binski; Doktor Kögel verwundet,
fuhr von einem Kranken; Wundarzt Rosner, von einer Amtsreise, leicht;
Ghwalibog schwer; beide Kaminski schwer; Tredler und Schwager Schmug-
lowski, beide schwer ; Felix Witowski schwer ; Leon Konopka schwer ; Geist-
licher Morgenstern leicht, er trug den Insurgenten das Sanctissimum vor
und die Fahnen, wollte dadurch die Bauern bereden; Woiczynski leicht
Tomaszki schwer ; Oppelland schwer ; Lubinski leicht ; Roman Winkler leicht
Garbaczewski leicht; Pfarrer Adlowicz aus Pilzno leicht; D^binski leicht
Pfarrer Witowski leicht. Mir fallen keine mehr ein; bestimmt ist aber,
dass über 400 Verwundete hier liegen. In der Folge will ich Dir das
ganze Verzeichnis echicken, da es amtlich aufgenommen wird.
Wie die Bauern erzählen, liegen noch viele Todte auf den Feldern,
und viele Tausende (?) von den Bauern in den Feldern und Wäldern. Ich
nannte Dir bloss, die Du kanntest, und von diesen nicht den 6ten Teil.
Viele Geistliche sind teils getödtet, teils verwundet. Viele sind, die ich
selbst nicht kenne.
Gubemialrat Breindl ist ein tüchtiger Mann; auch unser Militär hat
sich klassisch benommen.
Kurz gesagt, der Jammer ist unbeschreiblich. Ich verliere für die
Zukunft meine halbe Existenz und jetzt einige 1000 fl. Heute giengen die
Bauern von Schönwald und Wolla Rezdenka (Wola Rz^dzinska) auf Gum-
niska los, um es zu plündern. Es wurde angezeigt, dass sie im Anzüge
sind. Da sprengte Oberst Molka mit 20 Mann hinaus, arangirte (!) sie,
worauf sie auseinander giengen. Dasselbe wirkte Wachtmeister Oruski
mit 5 Mann in Strzezyska (?) beim Artwinski. Heute wurde erst der
Rittmeister Rindzmaul mit einer Eskadron gegen die Weichsel geschickt.
Wenn die Bauern nur einen Soldaten sehen, haben sie Respekt. Der ganze
Adel existiert nicht mehr, ihr Vermögen ist runiert. Luxenburg (Jud) hat,
wie er sagt, bis jetzt 40.000 fl. verloren. 0 Jammer, Elend! Hilfe, leider
kommt sie zu spät. Ich bin nicht mehr im Stande von diesem Gräuel zu
erzählen. Lebe wohl. Dr. Koch m. p.*
Czernowitz. B. F. Kaindl.
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Literatur.
Die Eandgebärden in den Bilderhandschrifteu des
Sachsenspiegels. Von Karl von Amira. Mit einer Tafel.
(Abhandlungen der KgL Bayer. Akademie der Wiss. I. Kl. XXIIL Bd. IL
Abt. S. 163-263). München 1905.
Das monumentale Werk, dessen ersten Band ich in dieser Zeitschrift
XXIV, S. 654 ff anzeigte, findet sachlich seine Fortsetzung in der Ab-
handlung, über welche im folgenden Bericht erstattet sei. Sie gilt der
Zusammenstellung, Ordnung und Erläuterung der Handgestikulation in den
Bildern, die eine der wichtigsten Partien des geplanten zweiten Bandes
darstellt, welchem die Aufgabe zufallen wird, den Gegenstand rechtsarchäo-
logisch zu beleuchten. Herrn y. Amira schulden wir warmen Dank, dass
er noch vor dem Erscheinen der umfassenden juristischen Erklärung der
Sachsenspiegel-Illustration uns mit diesen Spezialstudien bekannt gemacht
hat. Zwar lässt die bisher erschienene Literatur mehr oder weniger rich-
tige Bemerkungen über die Mimik der Hände in den Bilderhandschriften
des Sachsenspiegels keineswegs vermissen. Allein Bechts- und Kunsthisto-
riker haben ihr bisher nicht jene eingehende Betrachtung zugewendet,
welche sie verlangt. Erst die vorliegende, aufs Gründlichste durchgeführte
Untersuchung hat hier Wandel geschaffen : gestützt auf frühere Arbeiten
des Herrn Verfiassers eröffnet sie den Weg zu einem festen Urteil über
die rechts- und kunstgeschichtliche Bedeutung des Gebärdenspiels in
diesen Handschriften, Bei dem Charakter des Problems mag es Wunder
nehmen, dass 'die erste wissenschaftliche Publikation nicht von einem
Kunsthistoriker ausgegangen ist; liegt doch, wie v. Amira einleitend be-
merkt, der markanteste Fortschritt der zeichnenden Kunst seit dem Aus-
gang des Frühmittelalters in der Wiedergabe des seelischen Lebens durch
Bewegungen des menschlichen Körpers, insonderheit der Hände, und wurde
doch erkannt, dass dieser Fortschritt in den Bilderhandschriften des
Sachsenspiegels seinen Höhepunkt erreicht. Umso mehr darf es die Kreise
der rechtsgeschichtlichen Forschung mit gerechter Befriedigung erfüllen,
dass die Arbeit nun gerade von einem Juristen geleistet worden. Be-
kanntlich muss Symbolik des Rechtes und des Künstlers unterschieden
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Literatur. 361
werden. Bei der Featstellong, inwiefeme die Handgestikulation, die nicht
ohne weiteres als subjektive Symbolik gekennzeichnet ist, der objektiven
Symbolik angehört, ist die Einwirkung der Knnstüberliefemng eine
wichtige und schwere Frage. Die Abhandlung kommt öfter auf die Tra-
dition zu sprechen (S, 185 ff, 212 ff, 222, 224 f, 226 f, 232, 234);
indessen lässt der Herr Verfasser hier weise Beschränkung walten. £s
ist jetzt Sache der Kunstgeschichte, die Tradition eingehend und umsichtig
zurück zu verfolgen und insbesondere zu prüfen, inwieweit auch orien-
talische Einflüsse hereinspielen. Weiteres Material zur Feststellung der
Tradition enthalten seither erschienene Publikationen, z. B. Paul Giemen,
Die romanischen Wandmalereien der Bheinlande^). Der Bechtshistoriker
wird von vorneherein vermuten, dass das Studium dieses Gegenstandes
speziell dem Juristen Gewinn bnngen dürfte. Die Abhandlung bestätigt
es. Untersucht werden sämtliche Handgebärden auf Bedeutung und Be-
zugsquellen. Unter „Handgebärden" versteht v. Amira „alle Ausdrucks-
bewegungen der Hände, die eine Gedankenmitteilung bezwecken" (S.
IßS). Bei den „echten" Handgebärden ist die Hand immer selbst das
Wahrzeichen eines seelischen Vorganges in der dargestellten Person, bei
den „unechten^ ist sie nur Werkzeug eines Wahrzeichens, das nicht zum
Ausdruck eines seelischen Vorganges beistimmt zu sein braucht, vielmehr
eben so gut eine unsinnliche Eigenschaft der Person versinnlichen kann.
Die unechten Handgebärden werden nicht erörtert Eine echte Handge-
bärde liegt auch vor, wenn gerade die Hand zu einem bestimmten Gegen-
stand zeichenhaft in räumliche Beziehung tritt. Doch beschäftigt sich die
Abhandlung auch damit nicht, sondern nur mit jenen Symbolen, die
ausschliesslich in Handbewegungen bestehen. Die Prüfung
der Symbolik darf aus diesen echten (Gebärden i. e. S. jene Gesten schnell
abtun, welche sich dem ersten Blick als subjektiv-symbolisch erweisen.
Der objektiv-symbolische Charakter der übrigen lässt sich entweder auf
Grund unmittelbarer Quellenbelega dartun, oder er bleibt vorderhand un-
gewiss, weil es an solchen Belegen gebricht. Die einzelnen Gebärden-
Typen werden unter fortlaufenden Ziffern vorgeführt, jede einzelne genau
beschrieben, jeweils ihre Varianten, aber auch die begleitende Handbewe-
gung und Körperhaltung berücksichtigt. Die Namen der Gebärden sind
teils die üblichen, teils nach dem ersten äusseren Ein druck oder nach den
häufigsten Fällen gewählt. Sie wollen also über Bedeutung oder Not-
wendigkeit der Gesten keine Entscheidung ausdrücken. Das Material ist
mit nicht zu überbietender Gewissenhaftigkeit verarbeitet. Gewöhnlich
wird von D ausgegangen. Die Abhandlung gliedert sich in fünf Ab-
schnitte. Der erste Abschnitt bespricht den älteren sog. Bedegestus, der
zweite einen jüngeren Bedegestus und den lat. Segensgestus, der dritte die
hinweisenden Gebärden, der vierte die darstellenden, der fünfte fortsetzungs-
weise die Tast- und Greifgebärden. Zur Veranschaulichung der einzelnen
Gebärden-Motive ist eine Tafel mit den bezüglichen Zeichnungen beige-
geben. Die zahlreichen Varianten lehren uns, dass nicht jede Sonderform
auch einen besonderen Gedanken vermitteln soll; das künstlerische
*) Publikationen der Gesellschaft für Rheinische Geschichtskunde XXV.
Dasseldorf 1905.
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362 Literatur.
Streben nach Abwechslung darf nicht unterschätzt werden. Femer ist
nützlich, auch der Anatomie der Hand eingedenk zu sein. Der Daumen
mit seinen acht Muskeln bildet gleichsam eine Hand für sich, darum ihn
die Griechen ivri/sip nennen. Und der Zeigefinger hat ausser der Sehn»
vom gemeinschaftlichen Streckmuskel noch einen besonderen Strecker, daher
es nur natürlich ist, wenn bei der Streckgebärde gerade der Zeigefinger
eine hervorragende Eolle spielt.
Die einfachste und eine der häufigsten Gesten ist die ältere Bede*
gebärde. Grundform: Erhebung der flachen Hand ohne Drehung, Bil-
dung eines rechten Winkels seitens des Unterarms mit dem ein wenig-
vorwärts bewegten Oberarm, gewöhnlich Aneinand erlegen der Finger mit
Ausnahme des Daumens. Unter den Varianten verdient die Steilstellung
der Hand Beachtung. SIq ist in D hier und anderwärts geradezu
„Manier der Zeichnung" (S. 173), Dem Illustrator von D kam es darauf
an, die Aufrichtung der Hand als das bei dem Gestus Wesentliche zu
kennzeichnen. Die Redegebärde findet in den verschiedenen Teilen des
öffentHchen und Privatrechtes Verwendung, beispielsweise einerseitß im
Bechtsgang, anderseits imHaftungs-, Familien-, und Erbrecht i). Nicht selten
agirt aus verschiedenen Gründen statt der rechten Hand die linke. Be-
gleitende Ausdruckdbewegungen sind in grosser Zahl belegt. Von ihnen
sind die nur scheinbaren Begleitgesten (gewöhnlich Befehlsgesten) zu un-
terscheiden, welche nicht als gleichzeitig mit der Gebärde der anderen
Hand gedacht sind. Bei der Begleitgebärde hat man sich stets die Frage
nach dem subjektiv-symbolischen Charakter vorzulegen. Solcher Art sind
vornehmlich viele hinweisende Begleitgesten, wo der Illustrator seine eigene
Geste an die .dargestellte Person überträgt. Aus den zahlreichen Bei-
spielen seien herausgegriffen das Deuten von Richter und Partei auf die
Ziffer oder das Zeichen einer gesetzlichen Frist, welche der Richter be-
stimmt hat, bezw. welche die Partei einhalten muss (D Tat 158 Nr. 1, 3;
Taf. 155 Nr. 5), sowie das Hinweisen einer Person auf schadenstiffcende Tiere^
um anzuzeigen, dass sie durch letztere geschädigt wurde (D Taf. 64
Nr. 3). Alle diese Zeigegesten gehören nicht zu den Hilfsgebärden, daher der
wirklichen Hilfsgesten nur wenige sind. Von der Regel, dass selbst vom
Standpunkte des Künstlers auB kein Hilfsgestus nttig ist, um den Rede-
gestus zu begleiten, gibt es Ausnahmen. Der Stoff veranlasst wieder-
holt solche subjektiv-symbolische Zeigegesten ins Auge zu fassen (s.
S. 192, 206 ff, 211). Auch Münzbilder steuern Material bei. Ein-
schlägiges etwa bei Ludwig von Bürkel, Die Bilder der süddeut. breiten
Pfennige (Halbbrakteaten), in den „Mitteil. d. bayer. Numismat. Ges.'^
XXII, XXIII (München 1903) S. 104 f. Münzbilder sind überhaupt für
das Verständnis der Gebärden- Symbolik von Wert, wie sie auch sonst
für die Rechtsarchäologie als Quelle in Frage kommen. Angesichts der
zahlreichen Fälle, in denen an ein Reden der bezüglichen Person ver-
ständigerweise nicht gedacht werden kann, ist der Name „Redegestus**
nicht immer zutreffend. Vielfach bezweckt die Gebärde nur ein Beleben
') Richter: D Taf. 77 Nr. 5; klagende Jungfrau: D Taf. 26 Nr. 5; Gelöbnis-
empfän^er: D Taf. 107 Nr. 5; die Morgengabe empfangende Frau : D Taf. 17. Nr 4 ;
erbunfähiger Zwerg: D Taf. 10 Nr. 2.
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Literatur. 36J
steifer Gestalten. Die Bilder folgen da nur einer uralten Tradition, die
sich im einzelnen und in verschiedener Bichtung wirksam erwies. Die
Qeste dient speziell auch zur Yersinnlichung der Ergebenheit, Untertänig-
keit^), welche Erscheinung bereits der altchristlichen Kunst angehört;
femer begegnet sie bei der Greldzahlung und Aushändigung einer Sache^
beim Gelöbnis und Eid, endlich bei der Person, welche gepfändet wird.
Ein Bechtsbrauch kann ihr im allgemeinen nicht zum Grunde liegen.
Wohl aber ist die subjektiv-symbolische Verwendung z. B. bei der Geld-
zahlung sehr begreiflich, zumal von jenem Gesichtspunkte aus, unter dem
ich unten die Handaufrichtung deuten werde. Beim Eide ist aus
guten Gründen (S. 190) nicht an objektive Bechtssymbolik zu denken.
Für das Geloben aber möchte ich als möglich, ja vielleicht als wahr-
scheinlich ansehen, dass der echte Gelöbnisritus ab und zu dieser Form
Platz machte; denn die Hauptsache war die Handaufrichtung, das manu-
levare, und eine Geste, die auch die Ergebung ausdrückt, passt zum
Charakter des Gelobens. In Hinsicht auf die Person, welche einer Pfän-
dung unterliegt, darf möglicherweise daran gedacht werden, dass die
Geste den Willen bekundet, sich dem Eecht gemäss zu benehmen. Sollte
die Bedegebärde nicht die Veranlassung zum Gebrauch des Wortes upheven
= anfangen, anheben, gegeben haben*)?
Gleichen Sinnes und in der Form wenig verschieden (Erhebung der
hohlen Hand u. a. m.) ist eine jüngere Bedegebärde in den Hand-
schriften der Y-Gruppe. Charakteristisch für D ist auch steile Haltung
des Unterarms. Varianten fehlen ebenfalls nicht. Analoges gilt weiter
für den Gebrauch der linken Hand statt der rechten und für die Begleit-
gebärden. Bemerkenswert ist die häufige Nichtübereinstimmung der
Handschriften. So agiren der Bichter, König, Lehensherr, Urteiler, die
Prozesspartei, der Zeuge, Bote, Wähler u. s. f. und zwar nicht nur, wenn
es gilt zu reden, zu befehlen, zu fragen, zu urteilen u. s. f., sondern auch
zum Zeichen des Zuhörens, Zuschauens bei Parteivorträgen, Urteilen u. s. w..
Es wird unmittelbar bewiesen, dass die Bedeutung der älteren und
jüngeren Bedegebärde die gleiche ist. Der Herr Verfasser erklärt S. 193 mit
Eecht für irrig, in letzterer das altsächsische „digitos incurvare" wieder
zu finden. Dieser Gleichsetzung soll auch ich mich schuldig gemacht
haben 3). Dem gegenüber darf ich feststellen, dass ich niemals dieser
Meinung war, die Form „incurvatis digitis'* nie für eine Gelöbnisgebärde
gehalten habe. Wenn ich S. 352, 357 f. von gekrümmten Fingern sprach,
80 bezieht sich dies auf die Finger mit Ausnahme des Zeigefingers und
allenfalls des Daumens. Von ihnen sagt auch der Herr Verfasser S. 193 f^
dass beim Aufrichten von einem oder zwei Fingern ein Einkrümmen der
anderen Finger unausweichlich war. Darum zog ich hier keine Stelle heran,
welche die Form „incurvatis digitis" erwähnt. S. 352 N. 4 ist sie viel-
mehr ausdrücklich als „sächsische Auflassungsform" bezeichnet. Und S.
357 wurden ausschliesslich Wendungen aufgeführt, welche die Fingerstre-
cknng kennzeichnen. Die Form „incurvatis digitis" kam gar nicht in
«) Intereesante Beispiele S. 188 N. 2.
•j Vgl. J. Grimm, Deutsche Bechtsalterthümer ♦ I. S. 195.
8) S. auch S. 219 N. 5.
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364 Literatur.
Frage, v. Amira erörtert nun des näheren den Bedegestas des Yorspre*
chers, Richters und Urteilers, des Zustimmenden bei einer Wahl und sonst^
sowie im ausserprozessualen Geschäftskreise. Die Annahme, dass es sich
hier um objektive Bechtssymbolik handle, scheint mir durch die unten
gegebene Interpretation der Handaufrichtung eine weitere Stütze zu er-
halten. Im Hinblick auf den Zusammenhang von Becht und Frieden ver-
dient die Übung der Geste bei der Friedenstätigkeit besondere Aufmerk-
samkeit. Die Wahlgestikulation veranlasst, auf das Balduineum zu
sprechen zu kommen, worin anlässlich der Wahl Heinrichs von Luxem-
burg 1308 der Pfalzgraf am Rhein, namens der übrigen Fürsten den
Kürspruch tuend, den rechten Zeigefinger aufrichtet, während die übrigen
Wähler nur die flache Hand erheben. Ich sehe in dieser Gestikulation eine
Zustimmung in Yerpflichtungsform: sie ist Ausdruck der Huldigung und
Treue, Ergebenheitsbekundung. Die Fingergeste des Pfal^frafen möchte
ich mit seiner weisenden Stellung als Wortführer erklären. Obligationen-
rechtliche Gedanken sind meines Erachtens auch bei der Zustimmung des
Erben durch sein Loben leitend gewesen. Dass manulevare in seiner Be-
deutung eine spezielle Beziehung zur Bürgschaft aufweist, ist sicher sehr
beachtenswert. D Taf. 30 Nr. 5 (Ssp. Ldr. I 52 § l) zeigt den Ver-
gaber eines Grundstückes, wie er die erhobene Hand des Erben am Ge-
lenk hält. Darin scheint mir der Gedanke versinnlicht, dass der Ver-
gaber sich an den Willen des Erben zu „halten*^ hat, dessen Handlung
einholen muss. Weil die Haftungsidee das Zustimmen beherrschen kann,
treffen wir anderwärts hier die Handreichung an. Mit vollem Recht be-
tont der HeiT Verfasser unter Hinweis auf das manulevare in südwestger-
manischen Tochterrechten die Anwendung der Geste auch bei ausserprozes-
sualen Geschäften.
Ursprünglich ein antiker und altchristlicher Redegestus ist der
lateinische Segensgestus (Steilstellung des Vorderarms, die Innen-
fläche der erhobenen rechten Hand auswärts gekehrt, Aufrichtung der drei
ersten Finger). In der Illustration steht seine Verwendung nicht immer
mit dem liturgischen Sinne im Einklang.
Als hinweisende Gebärden werden die weisende Hand, der Finger-
zeig, der Befehlsgestus und die Gelöbnisgebärde abgehandelt.
Die weisende Hand (Erhebung der Hand in einer bestimmten
Richtung) begegnet urkundlich im langobardisch-beneventanischen Recht
bei der Zeugenaussage. Für die Sachsenspiegel-Illustration lässt sich kein
sicheres Ergebnis erzielen. Scheint auch z. B. in D Taf. 64 Nr. 4 dieses
Aussage-Zeremoniell veranschaulicht, so ist der Charakter des Motives doch
überwiegend subjektiv-symbolisch.
Wird der Zeigefinger allein in einer bestimmten Richtung ausge-
streckt, während die übrigen Finger eingeschlagen werden, so liegt der
Fingerzeig vor. Literarische Quellen gedenken seiner, wenn der
Zeugenführer die Zeugen vorstellen soll. Ein solches „bewisen" gibt
wahrscheinlich D Taf. 153 Nr. 2 wieder. Objektiv-symbolisch ist der
Fingerzeig in D Taf. 117 Nr. 2, Taf. 122 Nr. 4 zu verstehen. In 0 und W
findet er auch beim Gewährenzug Verwendung. Da? Zeigen auf den Ge-
währen dürfte dem praktischen Leben entstammen, desgleichen das Zeigen
auf den Prozessgegner. In D Taf. 37 Nr. 2 illustriert die Geste das
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Literatur. 365
„Weisen'* der vom Beklagten zugefügten Wunde. D Taf. 17 Nr. 2 ver-
anschaulicht damit auf Grund einer Übung des täglichen Lebens das ,,3ik
to der sibbe gestuppen*^ In dem subjektiv-symbolischen Gebrauch des
Rngerzeigs erwies sich die grosse Bilderhandschrift von Wolframs Wille-
halm als fruchtbar.
Der Befehlsgestus hat die Form der Erhebung der Hand mit
vorwärts gekehrter Lanenfläche unter Streckung des Zeigefingers und
Krümmen der übrigen Finger. Die Hand kann zum Unterarm im Winkel
steil stehen. Unter den Varianten findet sich Mitstreckung des Daumens^
zuweilen auch des dritten Fingers. Obschon diese Gebärde beim Ge-
bieten auftritt*), ist doch ihre Grundbedeutung Aufforderung zur Auf-
merksamkeit^), woraus sich zahlreiche Anwendungen ergeben und der Sinn
des Aufmerkens seine Erklärung findet. Für eine Reihe von Fällen darf
gefragt werden, ob die Geste nicht ein Geloben versinnlicht. Da ich ge-
neigt bin, dies zu bejahen, so halte ich auch eine objektiv- symbolische Bedeu-
tung für wahrscheinlich. Das von B. Schröder besprochene Relief auf
der Markus-Säule in Rom stellt vielleicht ein germanisches Treugelöbnis
dar. Möglich, dass die Streckung auch des Mittelfingers einem Brauche
entsprach, möglich auch, dass der Bildbauer die germanische Geste nicht
ganz richtig wiedergab. Allerdings kann auch nur die antike Grussge-
bärde vorliegen. Doch möchte ich sie eher als Ergebungs- und Treugeste
deuten: „fidem levare'^ Beim Richten, Urteilen, Wählen könnte sie nach
dem Urteile v. Amiras rechtssymbolische Natur haben.
Die Normalform der Gelöbnisgebärde ist Einwärtskehrung der Hand-
fläche und Strecken des Zeigefingers, z. B. D Taf. 147 Nr. 1. Sollte die Ein-
wärtskehrung etwa mit dem Gedanken zusammenhängen, dass der gestreckte
Finger rechts zu stehen kommen soll')? Die Geste begegnet beim Treuge-
löbnis. S. 2 1 7 N. 3 sagt der Herr Verfasser betreffend das Strecken von zwei
Ungern, dass auf S. 358 N. 2 meines Buches auch Stellen zitirt sind, die nicht
hergehören. Zur Begründung dieser Zitirung bemerke ich folgendes. In Be-
tracht können nur Sachs. Lehenr. 53 und Hamburg. Urkb. L n. 1 18 (a. 1091)
kommen. Wenn in der formelhaften Wendung vom Finger in der Ein-
zahl gesprochen wird, so liegt darin ein Beweis, dass dabei nicht an alle
Finger, sondern an den gestreckten Finger gedacht ist. Ist daneben, wie
in der ei-sten Stelle, auch die Mehrzahl anzutreffen, („mit vingeren^'), so
schloss ich aufs Strecken von mehreren Fingern; da andere Zeugnisse^
wie Wasserschieben I. S. 426 Kap. 83, ausdrücklich von zwei Fingern
reden, so dürfte wohl auch hier an zwei Finger zu denken sein. In der
zweiten Stelle besagt promissio confirmationis unzweideutig ein Geloben.
„Per digitorum extensionem" auf den Gelobenden zu beziehen, ist um so
unbedenklicher, als die Wirkung der Fingergeste in den Quellen ausdrück-
lich als ein confirmare gekennzeichnet wird; damit ist das Festigen, Stetigen
wiedergegeben, welches der Treuakt im Bereiche der Haftung bedeutet.
<) Z. B. zur YersinnlichuDg des Gesetzesbefehls oder des Richtens, »tai«
dingens« überhaupt.
») Z. B. D Tat 123 Nr. 1.
») Vielleicht soll er auch dadurch als » Vorder «finger ergeheinen. Vgl. Schiller-
Lübben, Mittelniederdeut. Wörterbuch s. v. vinger.
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366 Literatur.
Nun aber möchte ich kurz einen Gedanken entwickeln, dem ich grund-
legende Wichtigkeit für das VerstlLndnis eines nicht geringen Teiles der Hand-
gebärden beimesse. Es handelt sich um die Deutung der rechtssym*
bolischen Handaufrichtung. Als das kunstfertigste Instrument und
als feines Tastorgan i) ist es wesentlich die Hand, welcher der Mensch seine
hohe Stellung in der Natur, seine entwickelte Tätigkeit verdanktw Massen-
hafte Worte und Wendungen in den germanischen und übrigen Sprachen
bezeugen die Diensie, die dieses Körperglied der menschlichen Gesell-
schaft, leistet. Nicht umsonst gebrauchen wir das Wort „handeln" im
Sinne menschlicher Tätigkeit weiten Umfangs. So kann das deutsche
Becht geradezu von der Hand reden, wenn es die Person meint. In der
Hand liegt die Macht. Gehört auch die Übertreibung des Charakteristischen
zu den Eigentümlichkeiten der künstlerischen Piodaktion, so bin ich doch
geneigt, das Übertreiben der Handgrösse in der Illustration auch mit der
Machtsymbolik in Verbindung zu bringen'). Dass die Handbewegung die
menschliche Tätigkeit, die „Handlung" im weiten Wortsinn, speziell das
Macht- und Gewaltverhältnis veranschaulicht, ist ein so naheliegender Ge-
danke, dass es überflüssig wäre, bei seiner Ausführung länger zu ver-
weilen. Was sagt uns aber das Aufrichten? Die Illustration bringt
mehr als einmal jenes Moment zur Geltung, welches den technischen
Bechtsausdruck geschaffen. Plastische Bechtsworte führen zu entsprechender
Symbolisirungä). Der gleiche Gesichtspunkt erwies sich beim objektiven
Becbtssymbol der Handaufrichtung wirksam. „Becht" hat im Mittelalter
den Sinn „gerade*'. „Becht ist gerade"*). Sein Gegensatz ist das Krumme.
„Krumme Wege beschädigen Becht"^). Ausgangspunkt und Ursinn des
Wortes ist jedoch ein bestimmter Fall des Geraden, das Gerade xar' ISo^p^ :
das lotrecht Aufgerichtete^). '*'Bektom war die Eigenschaft des lotrecht
eingerammten Pflockes oder Pfahls, der lotrechten Wand- und Ecksäulen
de3 Hauses ; es liegt ein vom Ständerwerk stammender Bauausdruck vor').
Analoge Erscheinungen bilden das got. staua und in winds, die baelkir,
balkar oder t)aettir nordgermanischer Bechtstexte, die Auffassung des Ge-
setzes als des „Gelegten" (aisl. log, ags. lagu), das deutsche „Fug" und
„machen"; sie entstammen ebenfalls der Sprache des Bauhandwerks
(Block-, Flechtwerk-, Fach werkbau, Seilerei, Bau des Lehmhauses)*). In den
mittelalterlichen Literaturdenkmälern ist der ursprüngliche Sinn von
„Becht" noch lebendig und . heute noch gebrauchen wir ab und zu das
') An Feinheit der Empfindung wird die Hand nur von der Zungenspitze
übertroffen.
*) Etwas Ähnliches ist die Gepflogenheit des Altertums, die KörpergrCsse
nach den Hang- und Machtverhältnissen darzustellen.
^) Z. B. »ausziehen«, »brechen*, auch »halten« oben S. 325.
*) Graf— Dietherr, Deutsche Rechtssprichwörter S. 3, 35.
*) Das. S. 2, 22.
♦•j S. R. Meriüger in Indogerman. Forsch. XVIII. S. 294. Diese Unter-
suchungen enthalten überhaupt auch fQr den Juristen in verschiedener Richtung
eine Fülle des Lehrreichen.
') R. Meringer, a. a. 0. »Die Begriffe .senkrecht» und gerade* sind insofern
des nächsten verwandt als der beschwerte Faden das natürliche Beispiel für
beide ist«.
«) Über all dies R. Meringer, a. a. 0. XVIII. 8. 294 f; XVII. S. 144, 146 ff.
Zu »machen« s. auch P. Pantschart, Schuldvertrag und Treugelöbnis S. 60 f.
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Literatur. 3g7
Wort in der ältesten Bedeutung (z. B. „rechter" Winkel, „Reclit"eck).
So kommt es, dass die alte Bechtsprache oft vom „aufrichten'^ redet^)
und in ihr das Wort „stehen" eine solche Bolle spielt. Damit verbindet
der Deutsche die Vorstellung des Standhaltens. „Becht^* ist ihm nur
das praktisch Brauchbare, was sich bewährt. Die Bedeweise ist aus der
lebensvollen Bechtsidee der germanischen Völker^) geboren, die deshalb
das Gewohnheitsrecht viel höher einschätzen als das Gesetz. Das Auf-
richten versinnlicht das Bechtliche, die Handaufrichtung
die rechtliche Handlung. Der Grundgedanke von „Becht" gelangt
in Laut und Gebärde, in Wort und Werk zum sinnenfüUigen Ausdruck.
Von hier aus gewinnt die Steilstellung der Hand in den Bildern beson-
dere Bedeutung. Vermutlich wurde die Handaufrichtung zur Symboli-
«irung der Bechtshandlung einst im weiten Umfange geübt. Vielleicht
hat gerade das Becht veranlasst, die „vordere" Hand 8) die „rechte" zu
nennen*). Dieser Parallelismus von Sprache und Geste setzt sich in der
Entwickelung einer Spezi albedeutung fort. Bei dem Zusammenhang von
Becht und Sittlichkeit wird das Bechtliche auch zur ethischen Qualifika-
tion. Desgleichen drücken ,.gerade" und „aufrichtig" die ethische Zu-
verlässigkeit aus*). Diese Erscheinung wird im Bereiche der Handgebärden
reflektirt. Die aufgerichtete Hand wird von hier aus speziell zum
Wahrzeichen der persönlichen Zuverlässigkeit und Treue. Darum „fidem
levare"^). Die Treugeste ist Sicherheitsgeste: die Form hiess „sichern"').
Die Sicherheit beim Geloben liegt im Einstehen mit der Person^): die
Geste ist Haftungs-, Bürgschaftsgeste. Jetzt verstehen wir, warum
manulevare ^^fideiubere, Bürgschaftleisten (Du Gange s.v. v.). Das Geltungs-
gebiet dieses Terminus beweist zugleich, dass das Handaufrichten zur
ßjmbolisirung des Haftens aujch ausserhalb Sacbsens praktizirt wurde.
Die Form der Geste geht da wieder sprachlichen Erscheinungen parallel:
dem Gedanken des Stehens und des Aufrechten in der Sprache der Haf-
tung^). Im Hinblick auf den Zweck der Haftung darf vielleicht auch
>) Eine Ordnung, einen Vertrag, eine Urkunde, ein Gericht u. s. w. »auf.
lichten«. Vgl. auch die Bechtesprichwörter bei Graf-Dietherr S. 18, 232; 3,49:
^Ein neues Recht legt ein älteres nieder«; »Hecht ist der Lande Wiederhalt«..
*) »Recht ißt, was gilt« (Graf-Dietherr S. 5, 99). Dies besagt nicht etwa, dass
im Recht Bestand und Wirksamkeit Eins sind.
*) Die grössere Brauchbarkeit der rechten Hand ist möglicherweise auch ana-
tomisch bedingt.
*) Vgl. hierzu J. Grimm, Gesch. d. deut. Sprache 11* (1880) S. 685.
*) Vgl. Schmeller, Bayer. Wörterbuch II Sp. 30: treu und aufrecht.
^) S. die wichtige Stelle in meinem Buche « Schuldvertag und Treugelöbnis«
S. 363 N. 6. Sie ist zugleich ein vortrefflicher beweis dafür, dass der Treuakt
nicht ausserhalb des Handgelöbnisses liegt, sondern in dessen Form zum Aus-
druck gelangt, und weiter ein Beweis dafGLr, dass auch die Aufrichtung der Hand
mit Fingerstreckung ein Treuakt ist. Die Gelöbnisgebärde symbolisid) stets die
Treuverpfftndung.
') S. die Stelle in meinem Buche S. 363 N. 7.
*) Dazu die Wendung : ich nam in an mtne triwe == ich habe mich für ihn
verbürgt. Lexer, Mittelhochdeut Handwörterb. s. v. ngmen.
*) Einstehen ; stetigen = festigen, von der Wirkung der Haltung gebraucht
<8. z. B. Münchener Stadtr. Art. 31, 267, 269); ein verkauftes Gut dem Käufer
»weren und vor aller rechtlichen ansprach Tertreten, verantworten und aufrecht
machen«, Schmeller, Baj^r. Wörterbuch IL Sp. 30.
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368 Literatur.
auf uprichten^^ersetaen, uprichtinge=Ersatz (Schiller-Lübben s. v. v.) ver-
wiesen werden. Aus dem Gresagten folgt, dass dos Handaufrichten, nicht
die Fingergestikulation beim Gelöbnis die Hauptsache war. Die Form der
letzteren war verschieden. Die Begel mag Streckung des Zeigefingers
gewesen sein, wobei ich einen Zusammenhang mit der Befehlsgebärde
annehmen möchte. Ausserdem kam jedoch nicht nur der Daumen, son-
dern wohl auch der Mittelfinger in Verwendung, vermutlich eine Ein-
wirkung des Schwurritus, die beim hohen Sinne des Gelobens nahe genug
lag. Die deutliche Beziehung, welche gerade im Meissener Bechtsbueh
zwischen der Verfestung mit zwei Fingern, dem Geloben und „sweren"
obwaltet, bestätigt diese Vermutung. In der sächsischen Auflassungsform
gestikuliren ebenfalls Zeige- und Mittelfinger. Nach meinem Dafür-
halten gibt D in Taf. 6 Nr. 1 und Taf. 40 Nr. 1 i) Beispiele für diese
Form. Um ein echtes Geloben handelt sichs m. E. auch bei der Ver-
festung^), beim Loben des Königs im Zusammenhang mit seiner £ur')^
bei der Sanktion von Gesetzen durch das Loben, bei der Erbenerklärung,,
worin formbestimmt einer Grundatücksveräusseiiing beigepflichtet wird.
Die Handgebärde ist überall Treugeste, was weiter den Sinn des ,.geloben*''
beleuchtet, insofern in „Hand" und „Mund*' der gleiche Gedanke sinnen-
föUig werden soll.
Alle übrigen Handgebärden rechnet v. Amira zu den „darstellenden"
in dem Sinne, dass zum Zeichenhaften das Gleichnishafte tritt. Für sich
allein macht die Handbewegung eine Gebärde aus beim Ablehnen (all-
gemeine^), besondere*) Form), Aneignen^), Warten'), Schützen^),
und Schwören (jüngere Form). Den Eid betreffend, zeigt D viel-
fach ein jüngeres Bitual, wonach die Schwurfinger über die Reliquien
blos dai-über gehalten werden (z. B. Taf. 54 Nr. l). Auch die in der
Neuzeit allgemein gebräuchliche Abbreviatur des Eidritus ist in D mehr-
fach anzutreffen (z. B. Taf. 25 Nr. 2, Taf. 29 Nr. 2).
*) Der Satz, womit Homeyers Ssp.-Text Ldr. I. 65 § 4 eröffnet, wird in J>
alB zum Vorhergehenden gehörig behandelt, was dem Znsammenhange besser
entspricht.
*) Vgl. diese Zeitschrift XXIV. S. 485 N. l. Auch der HerrVer&sser spricht
S. 218 von innerlicher Verwandtschaft zwischen Verfestung und Gelöbnis.
«) Vgl. diese Zeitschrift XXIV. S. 503 f. Ein Seitenstück bildet das Kielen
der Vormunds durch Kommendation, worüber v. Amira S. 245. Die Segensgeite
der geistlichen Fürsten in D Taf. 93 Nr. 1, 3 ist subjektiv-symbolisch. — Es ist
von Interesse und wohl zu beachten, dass die Recbtsgeschichte auch anderer
Völker eine Huldigung mit der Hand im Zusammenhange mit der Wahl des
Oberhauptes kennt. So z. B. verband sich mit der Chalifen-Wahl huldigende
Handreichung seitens der Mitglieder der herrschenden Familie, der Würden-
träger, der Befehlshaber der Truppen. S. A. v. Kremer, Culturgeschichte dea
Orients unter den Chalifen I (Wien 1875) S. 7, 382—404, bes. J5. 387; C. fl.
Becker, Die Kanzel im Kultus des alten Islam (^onderabdruck aus: Orientalische
Studien Theodor Nöldeke gewidmet, hrg. von Carl Bezold, Giessen 1906^ S. 5.
*) Wegschieben einer Person, z. B. D Taf. 162 Nr. 5. Interessant die ße-
deutungsentwickelnng.
*J Verweigerung der Hand, z. B. D Taf. 154 Nr. 5.
«) Man drückt gleichsam ein Objekt an sich, z. B. D Taf. 125 Nr. 4.
') Herabhängen der Hände, z. B. D Taf. 84 Nr. 3.
") Halten der offenen Hand übers Haupt eines Anderen, z. B. D Taf. 133-
Nr. 3. Die Oeste wird zum Wahrzeichen des mütterlichen Schutzes und dann
der Mutterschaft überhaupt.
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Literatur. 56d
In einer zweiten Gruppe macht die Handbewegung nur in Berührung
mit einem bestimmten Gegenstande eine Gebärde aus (Tast-, Greifgebärden).
Hauptsächlich zum Ausdruck des Verweigerns dient die Armver-
schränkung, wobei die Hände unter die Achseln gesteckt werden (z. B.
D Taf. 40 Nr. 2). Daraus leitet sich eine Kette von Bedeutungen ab.
Die ünfähigkeitsgeste besteht im Umfassen der einen Hand durch
die andere (z. B. D Tafel 144 Nr. 2). Verwandt ist die Zurückhaltung
aus Ehrfurcht, das Nichtdürfen, das Unterlassen. Von hier aus wird die
Geste zum Ausdruck des Verweigerns, Nichtmüssens, Nichtanerkennens.
Der Zeichner von D hat die Ideenentwickelung zumeist gar nicht erfasst.
Die Geste schient mir beachtenswert für den Sinn der Handreichung, des
Durchsfchlagens der Hände durch einen Dritten beim Handschlag. Im
Kreuzen der herabhängenden Hände mit einwärts gekehrten Innenflächen
liegt die Ehrerbietung (z. B. D Taf. 8 Nr. l). Stützen des seit-
wärts geneigten Kopfes in die Hand bezeichnet das Ruhen*). Legen der
erhobenen Hand an die Wange kündet Trauer. Das Wehklagen ist in
3 gemäss dem Ritual der Notnunftklage in Gestalt des Haarraufens verbild-
licht. Bedecken des Mundes mit der Handfläche bedeutet Schweigen.
Interessant ist die Wett-Gestikulation: sackartiges Aufnehmen von
Roekschoss oder Mantel. Entweder ergreift der Empfänger des Strafgeldes
oder. Gewettes den hingehaltenen Mantelzipfel des Gegenteiles (z. B. D.
Taf. 35 Nr. 5) oder beide Teile packen ihren eigenen Rock (z. B. Taf.
164 Nr. 5). In der Begleit gestikulation spielt der Ritus des Gelobens,
das ja auch ein Wetten, eine Rolle. Mit D Taf. 169 Nr. 6 hat Taf. 40
Nr. 1 sachlich und symbolisch eine gewisse Ähnlichkeit, v. Amira be-
weist, dass die Darstellung des Wettens nicht subjektiv-symbolisch ist.
Er erklärt es mit vollem Recht aus dem deutschrechtlichen Haftungs-Ge-
danken. Die Form ist eine Veranschaulichung des Haltbarmachens durch
das Medium des Gewand Versatzes. Dem entspricht nur die erste der
beiden Formen. Wenn Rechtsspiegel „siehende" Haltung des Wettenden
vorschreiben, so dürfte das mit dem Ursinn des Wettens zusammenhän-
gen: der zu Pfand „stehende" Mensch soll versinnlicht werden. Auch
später ist die Wette nicht etwa ein Schuldversprechen geworden ; sie wird
vielmehr nach wie vor von der Haftungsidee beherrscht. Der Zugriff
symbolisirt hier, wie die Greifgebärde bei der Handreichung, jene
rechtliche Bestimmung, welche in letzter Linie zur Gewaltanwendung
führt. Dass gerade das Kleidungsstück ergrifi*en wird, ist aus dem Ge-
ivandversatze einwandfrei zu erklären. Angesichts der französischen Be-
lege fürs Wetten mit dem Gewandzipfel wird man an die Etymologie von
jjPfand" erinnert, welches nach einer Meinung ein afrz. Lehnwort ist und
,,Tuch, Fetzen" bedeuten soll 2). Indessen wäre nicht undenkbar, dass
die Form von Haus aus schon die Haftung der Person veranschaulichen
soll, indem diese am Kleide festgenommen wird. Analogien bietet die
Symbolik der Klage um eine Leistung und der Kampfforderung, wo das
>) Die symbolische Verwertung des Ruhens scheint eine Eigentümlichkeit der
Ssp.-Ulustration zu sein. Damit verbinden sich mimische Merkmale, wie das
Schliessen der Augen. Z. B. D Taf. 1I5 Nr 1.
') Klujjre, Etym. Wörterb. d. deut. Sprache s. v., findet den Sinn »Weg-
nahme*, »Weggenommenes« wahrscheinlicher.
MitteUungen XXVIII. 24
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370 Literatur.
Ergreifen des Kleides den Angriff auf die Person darstellt. Es könnte
aber vielleicht der J. Grimmische Gedanke (Wortspiel zwischen gewette
und gewete) für die Erklärung der objektiven Eechtssymbolik in Frage
kommen. Der Fall bietet unstreitig ein hervorragend schönes Beispiel,
wie die Idee des Terminus auch in seiner Gebärde lebt. Merkwürdig
übrigens, dass auf dem oben erwähnten Belief der Markus-Säule der Kaiser
ebenfalls den Mantelzipfel vorhält. Die Geste scheint ungewöhnlich und
beabsichtigt. Leider ist die linke Uand des Barbaren so verstümmelt,
dass auch eine Vermutung kaum zu wagen ist. Sollte nicht die Redens-
art: „etwas beim rechten Zipfel anpacken" damit irgendwie zusammen-
hängen?
Überraschend ist die Form der Handreichung als einer Tastge-
bärde: Erhebung der Hände, die sich überschneiden, indem ihre Innen-
flächen sich an einander legen (z. B. D Taf. 107 Nr. 4; Taf. 108 Nr. 1, 2).
Sie begegnet wesentlich beim Geloben. Andere Darstellungen zeigen die
Handumschliessnng. Die Doppelform ist auch in anderem Bechtsgebiet und
anderer Zeit anzutreffen. Abseits steht die Handreichung bei der Heirat.
Ich bezweifle mit dem Herrn Verfasser nicht, dass diese uns heute seltsam
anmutende Tastgebärde dem praktischen Leben entstammt. Die Gegengründe,
wie der Einfluss blos der Kunsttradition, mindere Geschicklichkeit des
Zeichners u. a. m., verfangen nicht. Dennoch haben wir bisher keineswegs
etwa eine falsche Vorstellung vom Normalfall der echten Handreichung
besessen. Gewöhnlich muss sie nämlich eine Greifgebärde gewesen sein.
Die Quellen charakterisiren sie ausdrücklich so, z. B. »einem in die band
grlfen und geloben *i). Die fort und fort vorkommende Wendung >in die
Hand geloben <^) ist eine Prägnanz dieses Gedankens. Ebensowenig ist mit
einer Tastgebärde vereinbar, dass die Hand »gegeben* und »genommen*,
»empfangen* wird; weiter die Leistung des Gelöbnisses auch in beide
Hände des Empföngers; der Terminus manucapere = Bürgschaft leisten
(Du Gange s. v.); die Sprache der nordgermanischen Texte; Bilder, wie
ein angelsächsisches Verlobungsbild 3); die Form des Handschlags*), und
nicht zum wenigsten die heutige Vorstellung von Handreichung und Hand-
schlag, die wir uns nur als Greifgebärde zu denken vermögen, weil der
regelmässige Typus so beschaffen war. »Handtastinge* und »manu-
t actus* sind nicht beweiskräftig, weil so auch das Greifen ausgedrückt
wird*). Ich sehe in der Tastgebärde der Bilder eine partikularrechtliche
1) Lexer s. t. grlfen. A^gl. J. Grimm, Deutsche Rechtsalterthümer L S. 191.
*) »An die Hand geloben < passt zur Tastgebärde.
s) Bei Fr. Boeder, Die Familie bei den AnffeUachsen (Göttinger Dias., Halle
a. S. 1899) S. 31. S. auch Uarold Dexter Hazeltine, Z. Geschichte d. Eheschlies-
sung nach angels. Recht (Festgabe f. Bernhard Hübler, Berlin 1905) S. 8 f. —
Der Verlobungsvertrag heisst hier »Wetten« (wedd, weddian). Dazu die ahd.
Glosse (Steinmeyer-Sievers I. S. 471, 36 ff.): dederunt manus suas gapun vuetti.
Der gesellschaftliche Brauch zeigte gleichfalls auch in alter Zeit eine Greifgeete.
S. z. B. Giemen (oben S. 361) Taf. 57. Die Fresken in Kunkelstein bei Bozen
enthalten ein Bild, das darstellt, wie Isolde die Hände reicht, um Tristans Hand
zu umschliessen.
*) Er symbolisirt beim zweiseitigen Geschäft die gegenseitige Treuverpf&n-
dung und ist nur ein abgekürztes Verfahren an Stelle von zwei Handreichungen.
*) S. Schiller- Lübben s. v. v, tasten, antasten, antast, tastmento, hantvast.
Das Wort ist im Mittelalter noch nicht vom Sinn des Zaghaften beherrscht,
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Literatur. 37 \
Sonderbildnng, die eine Mischform, gleichsam eia Eompromiss zwischen der
echten Handreichung und der Handaufrichtung mit gestreckten Fingern
darstellt. Es verdient Beachtung, dass bei letzterer sich die Finger beider
Teile berühren konnten. Vielleicht ist die Eidgestikulation dabei nicht
ohne Einfluss gewesen. Die Mischform ist auch ausserhalb Sachsens anzu-
treffen, was dem Geltungsgebiet des Terminus manuluvare entspricht. Die
Handreichung ist Treu- und Haftungsgeste, keine Form für den Abschluss
des Schuldvertrages, darum das Handsymbol speziell in der Bürgschafts-
Terminologie eine Rolle spielt^).
Zu den praktisch bedeutsamsten Handgebärden zählt die Eommen-
dation des Lehenrechtes. Die gefalteten Hände des Vasallen werden von
den Händen des Lehensherm umschlossen (z. B. D Taf. 15 Nr. 2). Die
Bilder pflegen dadurch den gesamten Lehensvertrag darzustellen. Den Hinter-
grund der Geste bildet wohl die Unterwerfung eines an den Händen Ge-
bundenen. Die Gebärde wird dann Ausdruck fürs Gebet, für den Minne«»
dienst, für die Vermählung. 0 symbolisirt damit das Kiesen des Klagvor-
mundes und das Stellen des Gefangenen vor Grericht durch den Prozess-
bürgen.
Friedliche Beziehungen kennzeichnet das Umarmen (z. B. D Taf. 12
Nr. 3). Es wird bei der Sühne geübt.
Wird die Hand auf die Schulter gelegt, so besagt dies ein Gefangen-»
nehmen, die sog. »Bestätigung* (z.B. D Taf. 92 Nr, 2). Im freund-
lichen Sinne illustrirt die Geste eine Konfirmation (z. B. D Taf. 84 Nr. l).
Beim kämpflichen Gruss wird der Halsausschnitt gepackt und
festgehalten (z. B. D Taf. 36 Nr. 4).
Der Unterjochte, der nicht »Fieihals*, wird durch den Halsschlag
gekennzeichnet (z. B. D. Taf. 80 Nr. 5). Die Gebärde ist dem Backen-
streich verwandt.
Beim Schelten wird die zum Schwur erhobene Hand am Gelenk
gepackt (z. B. D Taf. 41 Nr. 4). Dabei handelt es sich um das Aus-
schliessen des Eides oder Zeugenbeweises durch ein gegnerisches Beweis-
mittel. In der Illustration gelangen die künstlerischen Übertragungen zur
Geltung.
Das deutsche Eechtsleben kennt ein formbestimmtes Führen durch
symbolische Handergreifung. Wir finden es bei der Besitzeinweisung, dem
sog. > Anleite «-Verfahren, beim Einfuhren des Beamten in das Amt. So
Angewendet, gibt die Geste den Besiizverschaffungswillen wieder. Zieht
jedoch der Führer den Geführten zu sich heran, wie bei der Besitzer-
greifung des Gläubigers am Schuldknecht (Oberantworten >bei der Hand*),
so ist der Wille auf Ergreifung des Besitzes gerichtet (z. B. D Taf. 82
Nr. 6). Von hier aus entwickelt sich die Bedeutung des Besitzrechtes,
übers Sachenrecht hinausgreifend.
Soll das Aufhalten dargestellt werden, wird die Person am Oberarm
gepackt und gleichsam festgehalten (z. B. D Taf. 150 Nr. 2). Diese Ge-
sondern es kann ein tüchtiges Zagreifen besagen. — »Tactos« wird auch mit
gripinge, griflfunge ^lossirt. Diefenbach, Glossariam e, 7.
') Nicht nur bei den Germanen, sondern auch bei anderen Völkern, z. B. bei
den Russen. Die Verwendung des Symbols in griechischen Papyrus-Urkunden
«teht deutlich im Zeichen der Garantie.
24*
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372 Literatur.
bärde wird zur Symbolisirung des rechtlichen Widerspruches gebraucht*
Den Gedanken kann auch das Festhalten am Bock oder Mantel darstellen.
Die Berührung einer Person mit den Händen in der Tendenz» sie zu
vertreiben, zeigt in der Illustration Verschiedenes an: das Ausschliessen
von einer Erbschaft, das Kündigen einer Gutsleihe, das prozessuale Abge-
winnen der Gewere u. s. f. (z. B. D Taf. 55 Nr. 2). Der Begriff des Zurück-
weisens entwickelt dann den Sinn des Yerzichtens und des Nichtbrauchens»
Die Geste soll ein Empfehlen ausdrücken, wenn der Betreffende
in der Richtung auf eine bestimmte Person foi*tgeschoben wird. Die
Bilder kennen sie nur in verwandten Anwendungen (z. B. D Taf. 71 Nr. l).
Die Besitzergreifung wird natürlich durch Anfassen wiederge*
geben; z, B. D Ta£ 41 Nr. 5: Ergreifen der offenen Türe durch dea
Kläger bei der gerichtlichen Einweisung in das Haus, Viel häufiger aber
begegnet symbolisches Anfassen von Sachen, wo es sich nur um subjektive
Übertragung durch die künstlerische Phantasie handeln kann.
Die ältere Form des Eides forderte im Nachklang zu seinem»
ursprünglichen Wesen (Zaubermittel) Berührung des Reliquienkästchens mit
dem wagrecht ausgestreckten Zeige- und Mittelfinger. Der Reliquienbe-
hälter liegt gewöhnlich auf einem Ständer, kann jedoch auch vom Eidem>
pfänger vorgehalten oder vom Schwirrenden getragen werden (z. B. D Taf. 104
Nr. 2 ; Taf. 46 Nr. 4). Sehr alt dürfte der Ritus des Auflegens der Schwur-
finger auf den Kopf des Beklagten sein (z. B. D Taf. 40 Nr. 3).
In seinen Schluas-Ausführungen stellt v. Amira fest, daas unter den
34 Gebäidenmotiven der Illustration knapp die Hälfte der objektiven.
Rechtssymbolik angehört: die Redegesten, die Gelöbnisgebärde, das Weh-
klagen, das Wetten, die Handreichung, die Kommendation, die Um-
armung^ das Bestätigen, der kämpfliche Gruss, der Halsschlag, die
Schelte, das Führen, die Empfehlung, die Besitzergreifung und gewisse
Eidgesten« Ausserdem kommen wahrscheinlich und in bestimmten An-
wendungen die weisende Hand und der Fingerzeig, der Befehlsgestus und
die Vertreibung in Betracht. Nicht alle Rechtsformen sind ausgebeutet;
es fehlen z. B. die incurvati digiti. Und dasselbe gilt von den Ausdrucks-
bewegungen, die Umgebung und künstlerische Überlieferung darboten. Trotz-^
dem ist die Hlustra^on für die Erkenntnis des Rechtsformalismus sehr
wertvoll. Und nicht minder schätzbar ist der Ertrag für die Kunst- und
Sprachwissenschaft Der Gegenstand nimmt nach meiner Überzeugung aber
auch in der Entwickelung der rechtsgeschichtlichen Methode eine hervor-
ragende Stellung ein. Der Forscher, der durch Betätigung philologischer
Schulung, durch die Pflege der Wissenschaft vom nordgermanischen Recht
und der Rechtsvergleichung Bahnbrechendes zur Ausbildung der Methode
geleistet, schickt sich nun an, auch Archäologie und Kunstwissenschaft in
den Dienst der Rechtsgeschichte zu stellen. Damit wird sich wieder eine
Fülle neuer Erkenntnismittel eröfihen. Immer mehr verlässt die Juris-
prudenz die engen Wege, die überliefert waren. Wir steuern einer unge-
heueren Erweiterung der Beweismittel zu, einer universalen Erkennüiis-
grundlage, die alle Einseitigkeit in der Benutzung der Erkenntnismittel
verbannt. Da wird isolirte Einzelarbeit immer unzulänglicher. Es wird
sich in der Gelehrtenrepublik eine Arbeitsorganisation bilden müssen, die
das Miteinanderarbeiten ungleich mehr pflegt, als dies bisher der Fall war-
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Literatur. 373
Die fortwährende Wechselbeziehang auch während der Forschung wird eine
Arbeitsgenossenschaft schaffen, die ihre Glieder in (Temeinarbeit zu einer
lebensvollen Universitas zusammenschliesst und verbindet.
Graz. Paul Puntschart.
Bartsch Robert, Die Bechtsstellung der Frau als Gat-
tin und Mutter. Geschichtliche • Entwicklung ihrer persönlichen
Stellung im Privatrecht bis in das achtzehnte Jahrhundert. Leipzig,
Teit u. Co. 1903. VI u. 186 S. 8«.
Derselbe, Eheliches Güterrecht im Erzherzogtum
Österreich im sechzehnten Jahrhundert. Leipzig, Veit u. Co.
1905. VI u. 92 S. 8^
In der zuerst genannten Arbeit hat sich der Verfasser die Au%abe
gestellt, die Entwicklungsgeschichte der Bechtsstellung der Frau
als Gattin und Mutter darzustellen. Aus der Geschichte der Stellung
der Frau bleibt nicht nur alles weg, was sich auf -das öfientliche Becht
bezieht, sondern auch im Gebiet des Privatrechts beschränkt sich die
Untersuchung auf die Stellung der Frau innerhalb der Familienorganisation
einerseits, auf das personenrechtliche Element andrerseits. Da B. die ge-
schichtlichen Grundlagen des modernen in Mitteleuropa herrschenden Bechts-
zustandes aufdecken will, so verfolgt er sein Thema, wie schon im Untertitel
des Buches ausgesprochen ist, nur bis ins 18. Jahrhundert, also bis zum
Beginn der grossen Kodifikationen.
Da der heutige Bechtszustand sich im wesentlichen als das Produkt
dreier Faktoren darstellt : des römischen Bechtes, des Christentums nud des
deutschen Bechtes, so ist die Disposition der Arbeit in grossen Zügen von
selbst gegeben.
Nach einer Einleitung (S. 1 — 15) rechtsphilosophischen und sozio-
logischen Inhaltes, in welcher die vorgeschichtlichen Ausgangspunkte und
die allgemeinen Entwicklungsstufen der Stellung der Frau innerhalb der
Familie in typischer Weise gewürdigt werden, geht der Verfasser zur Dar-
stellung des römischen Bechtes über (S. 16 — 37) und behandelt dann
{S. 38 — 58) die einschlägigen Grundsatze des Christentums und des Kir-
chenrechtes, deren Bedeutung für die spätere Entwicklung des Familien-
rechtes B. nicht in der Ausbildung von Bechtssätzen erblickt, sondern
darin, dass die sittlichen Vorstellungen des Christentums in das Volksbe-
wusstsein sowohl der romanischen wie der germanischen Völker über-
gingen.
Daran schliesst sich der deutschrechtliche Teil, der den Hauptinhalt
des Buches ausmacht und auf welchem auch das Hauptgewicht der ganzen
Arbeit ruht. B. schildert zuerst das deutsche Becht in germanischer und
fränkischer Zeit (S. 58 — 71). Dann die Bechts-Entwicklung bis ins 13.
Jahrhundert, insbesondere das Eheschliessungsrecht (S. 71 — 85), bebandelt
weiter die Bechtsentwicklung vom 13. Jahrhundert bis zur Bezeption
(S. 86 — 112), das rezipirte gemeine Becht (S. 112 — 133), die Partikular-
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374 Literatur.
rechte vom 16. — 18. Jahrhundert (S. 133 — 158) und schliesst mit der
Darstelluug der Theorie des Naturrechtes (S. 158 — 170), die auf die Ko-
difikationen des ausgehenden 18. und des beginnenden 19. Jahrhunderts
einen weitgehenden Einfluss ausgeübt haben. Beigegeben ist der Arbeit
ein ausführliches Eegister der zitirten Quellen und der älteren d. h. der
vor dem Jahr 1800 erschienenen Literatur (S. 171 — 186).
Der Wert von B.'s Arbeit beruht nicht auf der Aufdeckung neuer
Gesichtspunkte, sondern auf der geschickten Zusammenfassung und kriti-
schen Verwertung fremder Forschungsergebnisse. B. zieht zwar ein
sehr umfangreiches Qellenmaterial« heran, gewinnt aber demselben keine
neuen Seiten ab. Die ungeheuere Schwierigkeit der Auf>^abe, die sich zeit-
lich auf mehrere Jahrhunderte, räumlich auf verschiedene Rechtsgebiete
erstreckt, lässt es übrigens begreiflich erscheinen, dvss B. sich in der Haupt-
sache auf die Verarbeitung der vorhandenen Literatur beschränken musste.
Da solche Vorarbeiten, speziell über das germanische Familienrecht, aber
vielfach fehlen und die vorhandenen höchst ungleichmässig sind, so musste
sich B. oftmals nur mit einer ganz allgemeinen Bemerkung, die in ihrer Allge-
meinheit dann mitunter recht problematisch ist, oder einer hypothetischen Auf-
stellung bescheiden. B. generalisirt nicht selten aber auch dort, wo es durch-
aus nicht notwendig gewesen wäre. So ist es unrichtig, wenn B. — noch dazu
für die germanische und fränkische Zeit — die allgemeine Bemerkung hinwirft:
„das Wergeid der Frau ist geringer als das des Mannes (meist die Hälfte)'' (S.64).
Die Literatur, auf die sich der Verfasser dabei beruft, hätte ihn doch belehrt,
dass in fränkischer Zeit die Frau mindestens das gleich hohe, vielßvch aber
ein erhöhtes, ja sogar das doppelte und dreifache Wehrgeld besass, wie der
Mann, und dass sich erst im deutschen Mittelalter, in dem das Wehi^ld-
system schon als eine halbe Antiquität erscheint, dieses erhöhte oder gleiche
Wehrgeld der Frauen in das halbe verwandelt hat. Das Bestreben des
Verfassers, zwischen deutschem und römischem Becht je nach Lage der
Dinge Analogien oder Gegensätze herauszufinden, führt gelegentlich zu Wider-
sprüchen. So behauptet B. S. 62, dass die Munt ebenso wie die römische
Hausgewalt ursprünglich keine rechtliche Schranken kenne, während er
bald darnach S. 69 schreibt, dass der Munt das wesentlichste Moment der
patria potestas, die begriffliche Schrankenlosigkeit, fehlte. Unangenehm
ftQlt es ferner auf, dass auch im deutschrechtlichen Teil der Arbeit, auf
welchem, wie gesagt, das Schwergewicht der Untersuchung beruht, die
Heranziehung der Literatur keine vollständige ist So hätte B. dort, wo
er von der Geschlechtsvormundschaft in germanischer und fränkischer Zeit
handelt (S. 65), doch auch anmerken müssen, dass Ficker und Opet die-
selbe für das fränkische Recht überhaupt leugnen i). Fickers Unter-
suchungen, die doch viel Einschlägiges enthalten, wurden von B. überhaupt
nicht benützt. Nur nebenbei sei bemerkt, dass Grimms Bechtsaltertümer nach
der neuesten Ausgabe von Heusler und Hübner 1899, nicht nach den älteren
Ausgaben, und Beaumanoir nach der neuen Ausgabe von Salmon, Paris
1899, anstatt der alten von Beugnot, Paris 1842, zu zitiren gewesen wären»
Vermag uns die eben besprochene Arbeit B.'s trotz ihrer Vorzüge
vielfach nicht zu befriedigen und mussten wir Manches daran ausstellen^
>) An einer ganz anderen Stelle (S. 88 A. 1) nimmt B. auf Opet Bezug.
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Literatur. 375
so können wir von der zweiten Arbeit nur Gutes sagen. B. wendet sich
mit seiner Untersuchung über das „eheliche Güterrecht im Erz-
herzogtum Österreich im sechzehnten Jahrhundert" einem
Spezialgebiet zu, mit dessen Quellenkreis er sich genau vertraut zeigt und
das er in durchaus juristischer, scharfsinniger und erschöpfender Weise be-
handelt. Die auf den ersten Blick etwas auffallende Beschränkung der
Arbeit auf das 16. Jahrhundert hat ihren Grund darin, dass es hier galt
eine Lücke auszufällen zwischen der für das Mittelalter massgebenden Ar-
beit Richard Schröders, Geschichte des ehelichen Güterrechtes in Deutsch-»
land, und der geschichtlichen Darstellung, die Ogonowski in seinem öster-
reichischen Ehegüterrecht gibt. Da das Güterrecht der Ehegatten in den
einschlägigen Quellen fast durchaus ein vertragsmässiges ist und zum
grössten Teil nur Interpretationsregeln für die Heiratsverträge aufgestellt
werden, während das geset liehe eheliche Güterrecht ganz in den Hinter-
grund gedrängt ist, so stellt sich B.'s Untersuchung naturgemäss zum
grössten Teil auch als eine Darstellung des vertragsmässigen ehelichen
Güterrechtes dar.
Nach einem kurzen Blick auf die in Betracht kommenden Quellen be-
handelt der Verfasser die Kechtsstellung der durch den Ehevertrag ent-
stehenden Vermögensmassen : des Heiratsgutes, der Widerlage, der Morgen-
gabe und des eventuellen Sondervermögens dar beiden Ehegatten, und zwar
zunächst während der Dauer der Ehe und dann nach Auflösung derselben.
Im Anschluss daran erörtert B. die Rechtsstellung der „Fahrhabe", deren
Begriff und rechtliche Behandlung im Laufe der Zeit mancherlei Umwand-
lung erfahren hat, die aber entschieden Anklänge an die sächsische Gerade
aufweist. „Die Bestimmungen über Fahrhabe sind die einzigen, die ein
gesetzliches Ehegüterrecht darstellen". Der Verfasser handelt dann weiter
vom gesetzlichen Erbrecht des überlebenden Ehegatten, das es eigentlich
nicht gegeben hat, sondern nur ausnahmsweise in lokal begrenzten Be-
zirken gewohnheitsrechtlich anerkannt war, von den letztwilligen Zuwen-
dungen, vom sogenannten „Wittibstul" oder „Wittibsitz", das ist einer be-
sonderen neben der Widerlage oft vertragsmässig vereinbarten, in adeligen
Kreisen gewohnheitsrechtlich vorgeschriebenen Versorgung der Witwe, ferner
von der „wittiblichen Abfertigung", worunter man die Gesamtheit dessen
versteht, was der verwittwete Gatte zu fordern hat, und dem zur Sicherung
dieses Anspruchs dem überlebenden Ehegatten eingeräumten Retentions-
recht an der gesamten Habe des andern und von den Folgen der Wieder-
verheiratang. Zum Schlüsse geht B. noch auf einige abweichende Güter-
rechtsordnungen ein, die durch Parteiwillen geschaffen werden können,
nämlich die Widmung des gesamten Vermögens zur Ehesteuer, also seitens
der Frau zum Heiratsgut seitens des Mannes zur Widerlage, die allgemeine
Gütergemeinschaft, darunter insbesondere die Gütergemeinschaft zu Gesamt-
eigentum (sogenannte gerönnte Ehe), und die partikuläre Gütergemeinschaft
(Mobiliargemeinschaft, Errungenschaftsgemeinschaft).
Sehr dankenswert ist es, dass der Verfasser auch die Rechtsentwick-
lung d^r benachbarten Länder, so insbesondere von Salzburg, für welches
eine Vorarbeit von Siegel vorliegt, dann aber auch von Tirol, Bayern und
den böhmisch-mährischen Ländern zum Vergleich heranzieht.
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376 Literatur.
B.'s Arbeit stellt sich als ein wertvoller Beitrag za einer noch in den
Anfängen stehenden österreichischen Privatrechtsgeschichte dar.
Czernowitz. Ferd. Kogler.
Privatbriefe Kaiser Leopold L an den Grafen F. E.
jPötting 1662 — 1673. Herausgegeben von Dr. Alfred Francis Pri-
bram und Dr. Moriz Landwehr von Pragenau. 2 Bde. Wien
1903 und 1904. XCIV und 430 und 495 S. (Fontes ßerum Austri-
aearum. Zweite Abteilung. Bd. LVI, LVII).
Es war besonders aus den Schriften Pribrams bekannt, dass der
Briefwechsel Leopolds I. mit seinem Gesandten in Spanien eine wertvolle
Quelle für die Zeitgeschichte bildet. Wenn nun der beste Kenner der
Zeit Leopolds zusammen mit einem gut eingeführten jüngeren Forscher
daran ging, diese Quelle zu veröffentlichen, so durfte man wohl von
vornherein etwas Gutes erwarten. Tatsächlich werden diese Erwartungen
nicht nur erfüllt, sondern die Publikation bietet eigentlich mehr, als ihr
Titel verspricht. Die Herausgeber haben sich nämlich durchaus nicht
damit begnügt, die Privatbriefe Leopolds an Pötting abzudrucken, sondern
sie haben diese Briefe mit einem Kommentar versehen, in dem eine
aussserorJentlich umfangreiche und vielseitige Arbeit steckt. Hier sind
zunächst die Briefe Pöttings an Leopold verwendet, hier ist alles heran-
gezogen, was von der offiziellen Kanzleikorrespondenz, die neben der Privat-
korrespondenz herging, erhalten ist, hier ist auch noch manches andere
Aktenstück benutzt. Diesem reichen Material haben die Herausgeber
zahlreiche erklärende Anmerkungen beigegeben, aus denen man vor allem
wertvolle biographische Aufschlüsse über die in den Briefen erwähnten
Persönlichkeiten erhält. Das Werk wird dadurch geradezu zu einer Fund-
grube für die Personalien Leopolds und seines Hofes und noch mehr für
die aller derer, die in der spanischen Geschichte der Jahre 1662 — 1673
eine Rolle spielen. Denn auf diesen beiden Gebieten ist ja begreiflicher
Weise der Hauptertrag der Veröffentlichung zu suchen : sie liefert uns eine
wesentliche Bereicherung unserer Kenntnis des Kaisers, sie verschafft uns
anderseits die mannigfaltigsten Einblicke in die Zustände am spanischen
Hofe und in den spanischen Regierungskreisen. Die Herausgeber haben
selbst den Ertrag, den ihre Edition in beiden Beziehungen bietet, in der
Einleitung übersichtlich zusammen gefas st. Der Leser wird sowohl das im
ganzen recht günstige Bild, das sie dabei von Leopold entwerfen, wie
die weniger erfreuliche Schilderung der spanischen Verhältnisse, die sie
geben, bei eigner Lektüre der vorliegenden Akten durchaus bestätigt
linden. Von grösserer allgemein-historischer Bedeutung ist vor allem die
Feststellung der geringen Abhängigkeit Leopolds sowohl von spanischen
Einflüssen, wie von seinen Ministern, und die Tatsache, dass der Beginn
einer antifranzösischen Politik des Kaisers in den Zeiten der Tripelallianz
vor allem aufgehalten wurde durch die ünentschlossenheit Spaniens, für
das der Kaiser nicht die Kastanien aus dem Feuer holen wollte. Ferner
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Literatur. 377
zeigen besonders die Briefe aus den Jahren 1672 und 1673 aufs deut-
lichste, wie sehr Leopold durch die Schwäche seiner finanziellen Hilfsmittel
gehemmt wurJe. Man darf aber nicht erwarten, aus diesem Briefwechsel
«ein volles Bill der kaiserlichen Politik zu erhalten, wurde doch der kai-
serlich-französische Teilungs vertrag von 1668 Jahre lang auch vor Pötting
geheim gehalten.
Das Mitgeteilte wird schon gezeigt haben, dass die Herausgeber keine
Mühe gescheut haben, um dem Benutzer das Mateiial in möglichst gut
präparirtem Zustande vorzulegen. Es sei aber doch noch darauf hinge-
wiesen, dass schon die blosse Entzifferung der zum Teil chifirirten Briefe
mcht geringe Schwierigkeiten geboten haben muss, dass den Briefen kurze
aber erschöpfende Begesten beigegeben sind, dass man im Anhange eine
libersetzung einiger in den Briefen vorkommender spanischer Sätze und
Wörter findet und vor allem darauf, dass die Ausgabe durch ein Register
geschlossen wird von überraschender Gründlichkeit. Es umfasst nicht we-
niger als hundert Seiten und beschränkt sich nicht auf die blosse Ver-
zeichnung von Personen- und Ortsnamen» sondern enthält unter einer Reihe
von Stichwörtern, wie Leopold I., Pötting, Maria Anna, Karl IL, Don
Juan, Castellar, Castel Rodrigo etc, umfangreiche Wegweiser durch den
Inhalt der Publikation. Dass auch einige sachliche Stichwörter, wie Mi-
nister, Tripelallianz, Post etc. mit aufgenommen sind, wird man nur
billigen können. Die Dankbarkeit der Forscher, die den Herausgebern
überhaupt für ihre fleissige und sachkundige Arbeit gebührt, wird vor
diesem Register den höchsten Grad erreichen.
Jena. G. Mentz.
Bittner Ludwig. Chrouologisches Verzeichnis der
österreichischen Staatsverträge. L Die österreichischen Staats-
verträge von 1526 bis 1763, Wien 1903, Holzhausen (VeröflFent-
lichungen der Kommission für neuere Geschichte Österreichs 1).
Als Vorarbeit für ihre grosse Publikation der österreichischen Staats-
verträge, welche die Kommission für neuere Geschichte Österreichs zu unter-
nehmen beschlossen hat, hat sie vorliegenden Band, dessen Besprechung
in dieser Zeitschrift sich leider sehr verspätet hat, erscheinen lassen. Als
Vorarbeit will er denn auch beurteilt sein. Es war naheliegend, ehe vor
man an die Ausbeute ausländischer und wohl einiger gi'össerer inländischer
Archive, in denen Verträge vermutet werden konnten, heranging, den Be-
stand jenes Archives an derartigen Denkmälern zusammenstellen zu lassen,
in dem von allem Anfang an der ausgiebigste Ertrag vorausgesehen wer-
,den konnte, des Haus-, Hof- und Staatsarchives in Wien. An der Hand
dieses Verzeichnisses waren die Mitarbeiter sofort in der Lage festzustellen,
was bereits bekannt, was neu und daher einer eingehenden Bearbeitung
zu unterziehen sei. Man konnte dieses Verzeichnis hektographirt den Mit-
arbeitern in die Hände geben; die Kommission hat sich für die Veröffent-
lichung durch den Druck entschlossen. Als Archivinventar sei auch uns
dieses Buch willkommen. Sind auch viele der Verträge bereits gedruckt,
so mancher ist unbekannt geblieben. Hier lernen wir kennen, was im
Staatsarchiv vorhanden ist, und sind in die Lage versetzt, auf Grund der
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378 Literatur.
kurzen, den Inhalt indess im wesentlichen andeutenden Begesten weitere
Nachforschungen anzustellen.
Indem man sich auf das Wiener Staatsarchiv beschrftnkte, nur noch
das Statthaltereiarchiv in Innsbruck heranzog, dort wo sich Hinweise auf
einzelne Yei-träge im Staatsarchive fanden, hat man natürlich auf Voll-
ständigkeit von vom herein verzichten müssen, den provisorischen Charakter
der Publikation betont. Sicherlich werden manche inländische Archive, vor
allem das Statthaltereiarchiv in Innsbruck, wohl auch da? Archiv des
Kriegsministeriums und das Hofkammerarchiv und dann die ausländischen
Archive ziemlich reichliche Ergänzungen bieten. Dem Ref. sind allein aus
dem Münchner Reichsarchive Abteil. Tirol siebenundzwanzig Verträge
zwischen Tirol und Bayern zumeist über Silzeinfuhr, Zolhachen, Grenz-
streitigkeiten u. s. w. bekannt, die nach dem Verzeichnis Bittners im Staats-
archive fehlen. Es werden dies ja zumeist sogenannte administrative Ver-
träge sein, die wichtigen politischen sind sicher alle im Bande enhalten.
Aber auch die administrativen darben nicht ihrer Bedeutung für die Ver-
waltungs- und Wirtschaftsgeschichte.
Dem Bande ist eine Einleitung vorangestellt, die wie es scheint das
offizielle Programm des ganzen Unternehmens darstellt. Als österreichische
Staatsverträge werden betrachtet alle Vereinbarungen, welche zwischen
einem Mitgliede der deutschen Linie der Habsburger als Staatsoberhaupt
aller oder doch eines Teiles der österreichischen Länder und einer fremden,
völkerrechtlich zur Vertragsschliessung fUhigen Macht über staatliche Ho-
heitsrechte geschlossen worden sind. Diese Definition hätte wohl etwas schärfer
gefasst werden können. In der Regel freilich wird der Staat. durch den Sou-
verän repräsentirt. Doch wie, wenn der Souverän der vollen Handlungs-
fähigkeit darbt? Zum Glück hat Bittner sich in diesem Falle an die De-
finition nicht gehalten und auch Verträge der Regentschaften in seine Reihe
aufgenommen. Aber noch ein anderer Fall ist denkbar und vom Verf.
selber angedeutet. Es kann ja auch eine Behörde sei es im besonderen
Auftrage des Monarchen, sei es im eigenen Wirkungskreise Verträge mit
benachbarten Staaten schliessen, die staatliche Hoheitsrechte betreffen und
den Staat verpflichten. Heutzutage hat man zu diesem Zwecke die Mini-
sterien für auswärtige Angelegenheiten, deren Organe die Verhandlungen
führen und zum Abschlüsse bringen und die Verträge der Ratifikation des
Staatsoberhauptes unterbreiten. Die Ratifikation hat sich erst allmählich
ausgebildet, sie dürfte, in älterer Zeit, nach der Erinnerung des Ref. nicht in
jedem Falle nötig gewesen und eingeholt worden sein. Solche nicht der
Ratifikation bedürftige Verträge auszuschliessen, die vorwiegend verwaltungs-
rechtlichen Inhalts sind, dürfte nicht zutreffend sein^).
Mit Recht sind die Familien vertrage der Habsburger weggeblieben.
Ebenso die Verträge amlerer Staaten, denen Gebiete angehörten, die erst
später unter habsburgische Herrschaft gelangten. Niemand wird die Ver-
träge der Republiken Polen und Venedig in der Sammlung der öster-
reichischen Staatsverträge suchen Eine andere Frage wäre es allerdings,
ob nicht für die Ausgabe wie dies jüngst für das Erzbistum Salzburg
*) Vgl. den inzwischen erschienenen 1. Band der österreichischen Staatsver-
trfige, in dessen Vorwort S. VIU die Kommission Erläuterungen gibt, die sich
in obigem Sinne bewegen.
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Literatur. 379
Erben vorschlug (Mitteilungen der Greaellschaft für Salzburger Landeskunde
Bd. 46) die Verträge jener staatlichen Gebilde, die später ganz oder fast
ganz mit Österreich verwachsen sind, etwa anhangsweise im Vereine mit
den Verträgen, die sie mit Österreich abschlössen, veröffentlicht werden
sollten. Indem diese Staaten in Österreich aufgingen, trat Österreich als
Bechtsnachfolger auch in die von jenen Souveränen geschlossenen Verträge
ein. Ausser Salzburg kommen in dieser Beziehung nur noch die Bistümer
Brisen und Trient und die Bepublik Bagusa in Betracht; diese Erweite-
rung des Programms Hesse sich also ohne gi'ossen Aufwand von Raum und
Kosten durchfuhren. Warum Bittner die Verträge Österreichs mit Brixen
und Trient übergangen hat, vermag Ref. nicht einzusehen. Freilich erliegen
die meisten davon in Innsbruck. Wenn auch die beiden Bistümer in Ab-
hängigkeit von Tirol geraten sind, wenn auch dem Landesfürsten von Tirol
Hoheitsrechte in den Bistümern zustanden, so waren doch die beiden
Bischöfe als Fürsten des Reiches, gleich' den anderen Genossen ihres
Standes Souveräne, stellen völkerrechtlich zum Abschlüsse von Verträgen
fähige Mächte dar, genügen also völlig den Anforderungen, welche der Verf.
des Verzeichnisses an die Partner der St«atsvei-träge stellt. Inhaltlich sind
diese Verträge gewiss nicht nur für die Tiroler Landesgeschichte von Be-
deutung. Es wäre sicher ein dankenswertes Unternehmen, jene Verträge
namentlich, welche das Rechtsverhältnis der Bistümer zu Tirol bestimmen,
zusammen zu stellen und an der Hand der Urkunden das Anwachsen der
österreichischen Rechte in diesen und gegen diese Fürstentümer ad oculos
zu demonstriren, ein Unternehmen, das jedenfalls gemacht werden muss,
wenn es nicht im Rahmen der österreichischen Staatsverträge seinen Platz,
findet.
Dass die Verträge des Winterkönigs und Johann Zapolyas fehlen,
lässt sich verteidigen, denn es handelt sich hier um revolutionäre Gewalten.
Für die Ausgabe freilich würde sich die Veröffentlichung auch dieser Ver-
träge vielleicht anhangsweise doch wohl empfehlen, denn die Ausgabe soll
wissenschaftlichen Gesichtspunkten dienen und nicht in staatsrechtliche
Pedanterie verfallen. Ob auch die Verträge, die Bayern und Frankreich
für die von ihnen kraft der Friedensverträge von Pressburg und Schön-
brunn erworbenen früher und später unter österreichischer Herrschaft
stehenden Länder schlosssen, ausfallen sollen, müsste doch erwogen werden.
Denn als Rechtsnachfolger trat Österreich in diese Verträge ein, sofern sie
nicht bei geänderten Umständen (Auflösung des Königreichs Italien u. s. w.)
von selber zusammenfielen. Schwierig war die Scheidung der Verträge,
welche die Habsburger als Reichsoberhäupter und als Beherrscher Öster-
reichs geschlossen baben. Der Verf. hat hier sicher das Richtige getroffen.
Ebenso ist die Aufnahme der Verträge mit den türkischen Vassallenstaaten
nur zu billigen. Vereinzeint sind auch militärische Verträge, namentlich
Kapitulationen aufgenommen. Sollten alle ähnlichen Verträge zum Drucke
gelangen, so müsste wohl das Archiv des Kriegsministeriums sorgfältigst
durchforscht werden. Schwer wird es hier sein, die richtige Grenze zu
finden. Auch die Verträge, welche die Niederlande und die Lombardei
unter österreichischer Herrschaft betreffen, sind aufgenommen. Folgerichtig
müsste aber auch Neapel berücksichtigt werden, das freilich viel kürzer
mit Österreich verbunden war.
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380 Literatur.
Die Formulirang der Regesten (1120 Nummern) ist eine knappe, lässt
aber den wesentlichen Inhalt allemal erkennen. Die Drucke sind nur in-
sofern angegeben, als sie in Sammelwerken enthalten sind. Beim provi-
sorischen Charakter der Publikation ist es begreiflich, dass der Bearbeiter
nicht jedem einzelnen verstreuten Drucke und noch weniger literarischen
Yerwertungen nachgehen konnte. Dies wird Sache der Herausgeber sein.
Innsbruck. H. v. Voltelinl
Topographisches Wörterbuch des Grossherzogtums
Baden. Herausgegeben von der Badischen Histor. Kommission. Be-
arbeitet von Albert Krieger. Zweite durchgesehene und stark ver-
mehrte Auflage, I. Band, Heidelberg, Karl Winter 1904.
Nachdem das Königreich Württemberg seit 1863 in dem vom k^.
statistisch-topographischen Bureau herausgegebenen, vierbändigen Werke
»Das Königreich Württemberg« eine treffliche und gründliche Be-
schreibung von Land, Volk und Staat besitzt, erhielt das Grossherzogtum
Baden durch einen im Herbst 1885 auf Antrag Fr. v. Weechs infolge
einer Anregung von Fr. X. Kraus erfolgten Beschlusses der badischen
historischen Kommission ein topographisches Wörterbuch, welches von A.
Krieger bearbeitet in den Jahren 1893 bis 1898 erschienen ist. Das-
selbe enthält die urkundlichen Namesformen der heute noch bestehenden
sowie der abgegangenen Wohnorte in Baden, sowie diejenigen der alten Gaue,
femer solche von Flüssen und Bergen, sowie auch solche Flurnamen, wel-
che eigentliche Wohnortsnamen sind und dennoch auf ehemalige Wohn-
oi*te hindeuten, ferner urkundliche Angaben über Burgen, Kirchen, Klöster,
Besitzer und Geschlechter sowohl aus gedrucktem als aus ungeJrucktem
Material, Bemerkungen über vorgeschichtliche und römische Ansiedlungen
Gräber und Münzfunde und desgleichen über die Landesangehörigkeit der
Orte unmittelbar vor ihrem Anfall an Baden über die Lokalliteratur end-
lich auch etymologische Erklärungen der Namen. In A. Krieger hatte
die badische historische Kommission den geeigneten Bearbeiter gefunden.
Die seit jener Zeit immer weiter fortgeschrittene Ordnung und Bepertori-
sirung der reichen Urkundenbestände des badischen GenerallandesarchivB
wie nicht minder die vielen neuen ortsges'chichtlichen und familiengeschicht-
lichen Publikationen und Urkundensammlungen und Regesten, die seit
jener Zeit erschienen sind, endlich der rasche Absatz des vorzüglichen
Werkes machten eine Neubearbeitung desselben dringend notwendig.
Der nunmehr vorliegende erste Band der zweiten Auflage gibt ein
glänzendes Zeugnis davon, mit welcher Umsicht und welchem Fleisse
Krieger das neugeordnete und repertorisirte Arehivmaterial und die
neue, einschlägige Literatur herangezogen und verwertet hat. Namentlich
die Nachrichten über den Ortsadel haben sich so sehr vermehrt dass sie
dem Familienforscher eine wertvolle Quelle zur Geschichte der betreflfenden
Familien sind. Allerdings sind wohl aus Rücksichten auf den Raum nicht
wie im »Königreich Württemberg* die Wappen der adligen Geschlechter
kurz beschrieben worden, was zu bedauern ist, da Kind 1er v. Knob-
loch's obtrbadisches Geschlechterbuch nur einen Teil des badischen Adels
umfasst und für den niederbadischen Adel es an einem derartigen Werke
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Literatur. 3gj
bisher fehlt. Allein man kann ja darüber verschiedener Ansicht sein, ob
derartige Wappenbeschreibangen in ein solches topographisches Wörter-
bach hineingehören oder nicht.
A. Kriegers Werk bietet im übrigen so viel Neues, ist so reichhaltige
dass es dauernd zum eisernen Bestand der Bibliothek eines jeden süd-
deutschen Historikers zählen wird. Namentlich ist zu loben, dass Krieger
stets die älteste, urkundliche Form der Ortsnamen gibt. Mit Hilfe dieser
ist es dann jedem Sprachforscher möglich, die richtige Etymologie des
Ortsnamens festzustellen. Doch nicht nur der Sprachforscher, auch der Ar-
chäologe findet in Kriegers Werk Dank den in demselben enthaltenen Nach-
richten über vorgeschichtliche und römische Ansiedlungen, Gräber- und
Münzfunde, wie nicht minder derjenige, welcher sich mit der Kirchenge-
schichte Badens beschäftigt, Aufschluss erhalt über das Alter der ver-
schiedenen Kirchen, deren Patrone, die Vergangenheit der Klöster und der
Häuser der geistlichen Ritterorden. Geradezu musterhaft ist es, wie z.
B. Krieger den geschichtlichen Stoff zur Geschichte Freiburgs im Breisgau
des vormaligem Sitzes der vorderösterreichischen Regirung auf S. 605 ff^
zusammeugestellt hat. Dieser Abschnitt wird den österreichischen Leser
besondes interessiren, wie denn das Werk sich mit Orten eines grossen
Teiles einst österreichischen Gebiets beschäftigt. Es sind dieses: 1. Die
vorderösterreichischen Landvogtei Ortenau, bis 1797 Österreich, dann
1797 — 1805 im Besitz des Herzogs von Modena, seit 1805 badisch; 2.
die österreichische obere Grafschaft Hohenberg mit dem Ort Altheim
(Messkirch), bis 1805 österreichisch; 3. Die vorderösterreichische Land-
grafschaft Nellenburg bis 1805. Auch Aach (Engen) war bis 1805 vorder-
österreichisch und ebenso Brünnlingen (Donaueschingen), Kallenberg bis
1805 österreichisches Lehen, endlich auch seit 1548 bis 1805 die Stadt
Konstanz. Sehr ausführlich behandelt Krieger die Geschichte dieser alten
Bischofsstadt auf Seite 1219 ff. und gibt genaue Auskunft über Topographie
und die Verfassung der Stadt, sowie über das Bistum und Domkapitel
Konstanz, die Kirche, Kapellen, Klöster in der St«dt, leider aber nicht,
wie bei Freiburg in Breisgau, über die Geschlechter der Stadt^ obwohl,
was geschichtliche Bedeutung anbetrifft, die Freiburger sicher vielfach von
den Konstanzer Geschlechteni übertroffen wurden. Allein die Rücksicht,
den Umfang des schon so starkangeschwollenen Bandes nicht noch weiter
zu vergrössern, mögen Krieger veranlasst haben, von einer Aufzählung
der sehr zahlreichen Geschlechter der Stadt Konstanz Abstand zu nehmen.
Bietet er ja auch, ohne dieses Verzeichnis jedem Forscher, der sich in Kon-
stanz's Vergangenheit orientiren will, ein reiches, durch neue archivalische
Forschung vermehrtes und ergänztes Material.
Seite 278 — 279 gibt der Verfasser einen kur/.en Überblick über die
Bestandteile der vorderöstereichischen Landgrafschafb Breisgau, zu deren
adeligen Lehensleuten die Geschlechter v. Andlau, Baden, Bayer, Boll-
schweil, Duminique, Fahnenberg, Falkenstein, Girardi, Hennin, Kageneck,
Neven, Pfirdt, Rottberg, Schakmin, Schönau, Sickingen, Wessenberg, Wit-
tenstadt und der Fürst v. Schwarzenberg zählten. Auf Seite 123 führt
der Verfasser auf: Ursel von Sultz (Sulz im Württemberg), Gräfin ze
Bahn 1455 (Gerbert, Historia nigrae sylvae 3, 369) und meint, dieselbe
habe sich genannt nach ßalm, Dorf, Gemeinde Lottstetten (Waldshut).
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382 Literatur.
Diese Ursel von Seltz, gräfin se Balm ist niemand anders, als Ursula,
Tochter des Grafen Johannes v. Habsburg-Laufenburg, welche 1408
Graf Badolf von Salz heiratete, diesem die Landgrafschaft Elettgau zu-
brachte und nach 14. Januar 1457 starb. Da Balm, Gemeinde Lottstetten,
zur Landgrafschaft Klettgau gehörte, wird Krieger Recht haben, wenn er
annimmt die GrftBn Ursurla v. Sulz, geb. Gräfin v. Habsburg-Lauffenburg,
die Erbin der Landgrafschaft Kleltgau habe sich nach diesem Balm ge-
schrieben. Zur Landgrafschaft Klettgau, also zum alten Haasbesitz des
Hauses Habsburg gehörten noch mehrere in A. Kriegers Werk genannte
Orte 80 Baltersweil (Waldshut), Bergeschingen (Waldshut), Bühl (Walds-
hut), Dangstetten (Waldshut), Degemau (Waldshut), Eichberg (Waldshut),
Erzingen (Waldshut) u. a.
Wie diese verschieden, vormals österreichischen Ortschaften an Öster-
reich gekommen und wie sie aus dessen Händen kamen, darüber gibt A.
Kriegers Werk zuverlässige Auskunft und somit wird dieses treffliche Werk
nicht nur den badischen sondern auch den östereichischen Historikern
bisweilen dienen und somit sein Erscheinen nicht nur in Baden, sondern
auch in Österreich begrüsst werden und in beiden Ländern der Wunsch
des Referenten geteilt werden, dass sich diesem Bande in nicht zu grosser
Feme der 2. T. folgen möge, damit in einigen Jahren das dann vollen-
dete Werk in gleich musterhafter Weise, wie dieser Band, dessen schöne
typographische Ausstattung dem Verleger alle Ehre macht, vorliegen
möge.
Stuttgart. Theodor Schön.
Incunabula et Hungarica antiqua in bibliotheca S.
Montis Pannoniae descripsit atque determinavit Dr. phil. Victor
Reesey. Budapest 1904.
Ich gestehe offen, dass ich diese Publikation des Oberbibliothekars
der berühmten Erzabtei St. Martin (Pannonhalma) bei Raab in Ungarn
mit Neugierde und Respekt in die Hand nahm; mit Neugierde, weil ich
selbst einen Katalog der Strahover Inkunabeln bis inkl. 1500 ca. 1100
Stück für den Druck vorbereite und aus dem Grande mit begreiflichem
Interesse alles, was in dieses Fach einschlägt, verfolge; mit Respekt des-
halb, weil das grosse Werk beredtes Zeugnis gibt von der unermüdlichen
Tätigkeit des Autors. Ich hatte vor einigen Jahren das Vergnügen etliche
Tage in der altehrwürdigen Erzabtei zu verleben und die dortigen litera-
rischen Schätze, selbstverständlich auch die prachtvolle Bibliothek zu be-
sichtigen. Da ich selbst mit denselben Schwierigkeiten, welche der Ver-
fasser in der Vorrede erwähnt, ja unter Umständen mit noch viel grösseren
zu kämpfen habe, weiss ich umsomehr seine Arbeit zu schätzen, die er
ununterbrochen, mitunter sogar zum Nachteile seiner Gesundheit, durchge-
führt hat. Schon aus diesem Grunde verdient die Publikation Dr. Recseys
volle Anerkennung und Wertschätzung.
In der lateinisch-ungarischen Vorrede gibt der Autor eine kurze
Übersicht über die Entwicklung der ihm anvertrauten Bibliothek, mit be-
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Literatur. 383
sonderer Berücksichtigung der Handscbriften und alten Drucke, worauf das
Schema der ganzen Arbeit folgt. Diese scheidet Dr. Becsey in zwei Haupt-
teile: Incunabula und Hungarica antiqua.
Der erste Hauptteil zerfallt in zwei Unterabteilungen: Incunabula im
eigentlichen Sinne bis zum Jahre 1500 und Incunabula von dieser Zeit
bis zum Jahre 1536. Hiezu erlaube ich mir etwas zu bemerken. Meiner
Ansicht nach sollte man endlich für alle Bibliotheken eine definitive Be-
stimmung treffen, bis zu welcher Zeit die Inkunabeln gerechnet werden.
Meinesteils bin ich entschieden für das Jahr 1500 inkl. Ich gebe zu,
dass es auch nach diesem Jahre noch Inkunabel-Drucke gib<^^, aber im In-
teresse einer systematischen Arbeit finde ich es für notwendig, eine ge-
naue Grenze anzugeben, sonst ist Verwirrung und üngewissheit unaus-
weichlich. Manche zählen die Inkunabeln bis zum Jahre 1510 (Raigem),
Schläfcl bis 1520, bis 1530 Wien k. k. Fideikommissbibliothek, Michael-
beuem, Bnxen (Seminar) u. a. Nach meinem Dafürhalten bildet Hain eine
so imposante Grundlage für das Eatalogisiren von Incunabeln, dass man
an seinem System festhalten und alle übrigen Drucke in die alten, nicht
aber in die Wiegendrucke einreihen soll. Anders verhält es sich freilich,
wenn man die Entwicklung der Buchdruckerkunst bei einzelnen Völkern
im Auge hat. Hier wird man von Incunabeln sprechen, die lange nach
dem Jahre 1500 gedruckt worden sind, doch wird und muss es da zu-
gleich immer heissen: Incunabula bohemica, hungarica etc.
Im zweiten Hauptteile führt Dr. R^csey die Hungarica antiqua bis
zum Jahre 1711 an, insoweit sie in der Bibliothek zu St. Martin ihre
Zuflucht gefunden haben.
Nach der Vorrede folgt die Abbildung des Einbandes der berühmten
Tertia pars Snmmae Anthonini aus der Bibliothek des Corvinus, woran
sich die Reproduktion des Titulus XVI. mit der Beglaubigung der Her-
kunft dieses Buches aus der corvinischen Bibliothek reiht.
Daran schliesst sich der eigentliche Katalog der Inkunabeln proprio
sensu bis 1500. Der Beschreibung geht der »Index operum, quae ad
<leterminanda incunabula adhibui* voran. Hier darf ich wol in causa
propria etwas bemerken. Unter den Autoren finde ich auch meinen
Namen. Der Verfasser hätte besser getan, meine kleine Publikation nicht
Anzuführen, dieselbe war ja nur eine provisorische Skizze, um flüchtig an-
zudeuten, was ungefähr die Bibliothek von Strahov an Inkunabeln enthält
ohne jedwede systematische Behandlung. Seit jener Zeit aber wurde diese
Sammlung durch neu entdeckte Werke vermehrt. Ein definitiver Katalog
•erscheint, falls nicht unvorhergesehene Hindernisse eintreten, im Laufe des
Jahres 1905 0« ^^ ganzen werden in Dr. E^cseys Arbeit 34 Autoren ange-
führt. Die Inkunabeln-Sammlung zählt 232 Nummern.
Auf etwas möchte ich hier aufmerksam machen. So sehr man vom
nationalen Standpunkte aus den ungaiischen Charakter des Buches billigen
oder begreifen, kann, 60 sehr wäre es im Interesse der Allgemeinheit der
Wissenschaft, solche Bücher soviel als möglich doch allen Liebhabern zu-
gänglich zu machen. Und da vermisse ich etwas, was ich in dem Werke
') Der Katalog liegt bereits fertig beim Referenten. Leider stellen sich die
l^efQrchteten Hindemisse dem Herausgeben entgegen. (Anm. des Ref.)
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384 Literatur.
gerne gesehen hätte. Nach der Aafzählnng der Antoren hätte eine ein-
lache, übersichtliche Zasamnienstellung solcher Wörter angefügt werden
sollen, die bei der Beschreibung vorkommen and denen der nngarischei^
Sprache nicht Mächtigen unverständlich sind ; z. B. Eet hasabos-zweispaltig,
soros-Eeihe, göt-gotisch, nyomas-Druck, üres-leer. Auch auf andere Weise^
könnte man hier Abhilfe schaffen, indem man wenigstens das, was allge-
mein zur Beschreibung und Bestimmung der Inkunabeln angeführt ist^
lateinisch wiedergibt, womöglich in Abkürzungen, deren Erklärung dem
eigentlichen Texte voranzusetzen wäre, und nur das in der National-Sprache
hinzufügt, was die Herkunft oder die Schicksale des Buches betrifft, oder
auch solche Notizen, die mehr einen lokalen Charakter haben. — An
dieser Stelle sei auch gleich gesagt, dass ich die Abkürzungen, die ga ..
rückwärts stehen und deshalb schwer zu finden sind, gleich beim Ei^n-
gange erwähnt wissen wollte.
Nach der Beschreibung der Inkunabeln folgen die üblichen Indien ^
annorum, urbium et typographorum und weiters die Indices librorum sir;-
loco, nomine typographi vel anni.
Dr. B^cscy weicht von der usuellen Beschreibung der Inkunabeln l .
Er unterlässt nach dem Beispiele Hellebrand*8 und Lampel's von Vorn :.
die hierin Dr, Grossauer folgen, die gebräuchlichen Sternchen bei Hai. .
womit ich nicht einverstanden bin. Diese Art und Weise hat nun eii.-
mal ihre Existenzberechtigung und weittragende Bedeutung. Hain b' -
schreibt meist gut. Man braucht demnach nur seine Nummer mit dt -
Sternchen anzuführen und kann von einer eingehenderen Beschreib u» :<
durch Anführen von ine. und expl. absehen. Dadurch wird der Katal ^
kürzer und übersichtlicher. Nur dort, wo Hain offenbar gefehlt hat, 1 t
es notwendig, ihn zu korrigiren. Ausserdem löst Dr. R^csey gewiss aü' n
unter dem Einflüsse der oben angeführten Autoren die Kürzungen ai :»
wodurch er ebenfalls von der Methode Hains abweicht. Ich gebe zu, dr^-
eine treue Wiedergabe des Urtextes typographische Schwierigkeiten ben
tet; solche sind jedoch heutzutage zu überwinden und es liegt nur ini
Interesse der bibliographischen Wissenschaft den Urtext mit den Kürzung' i.
und sonstigen Eigentümlichkeiten der Schriftzeichen beizubehalten. Aa< n
auf Grund von Panzers Annales Typ. ab a. 1501 — 1536 beschrieben*
Koppinger und neuestens Beichling sind gewiss nach reiflicher Überlegung
dem alten, bewährten System treu geblieben.
In der zweiten Unterabteilung werden die Incunabula ab anno 150O
bis 1536 beschrieben auf Grund von Panzers Annales Typ. ab a 1501
bis 1536. Dieselben zählen 466 Nummern und sind mit ähnlichen Indices
versehen wie die Incunabula propria.
Der zweite Teil enthält die Hungarica antiqua bis zum Jahre ITllj
sie zerfallen in drei Unterabteilungen: a) Hungarica antiqua hungarice
scripta usque ad a 1711, im ganzen 145 Nummern. Vorangesetzt ist die
Reproduktion des Titulus vetustissimi libri a Benedictinis S. M. Pannoniae
editi, gedruckt in Venedig 1506. b) Libri in hungarico typo expressi
usque ad a. 1711, 204 Nummern, c) Libri peregre expressi, qui ad res
Hungariae pertinent usque ad a. 1711, 145 Nummern.
Darauf folgen Supplementa: ad partem II. und Additamenta varia
recentino acquisita, woran sich die Indices partis II. reiheur Jetzt erst.
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Literatur. 385
schliessen sich die Abbreviationes, die Errata, Supplementa nova und der
Elenchns an. Durch die erw&hBten Ergänzungen leidet die Übersichtlich-
keit des Buches. Aufrichtig gesagt wäre es für die Publikation von
grossem Vorteile gewesen, die Additamenta in den eigentlichen Text ein-
zuschalten und den Druck noch einer Korrektur zu unterwerfen, um auch
die vielen Errata auf das möglichst geringste Mass herabzusetzen.
Durch die soeben besprochene Publikation hat Dr. B^csej den Beweis
geliefert, dass er ernst und unermüdet an der Sichtung der grossen lite-
rarischen Vorräte, welche die berühmte Bibliothek birgt, arbeitet. Das
bezeugen alle seine bisherigen, besonders aber diese neueste Arbeit, welche
die ungarische Bibliographie in der Tat dauernd bereichert hat.
Prag-Strahov. Isidor Th. Zahradnik.
Die Inkunabeln der Bibliothek des Stiftes Schotten in
Wien Ton Dr. Albert Hübl. Wien und Leipzig. Braumüller 1904,
80 X und 270 S.
Seinem trefflichen Handschriftenkatalog des Schottenstiftes in Wien
(vgl. die Besprechung in dieser Zeitschr. XXIII, 2 1 4) Hess der Bibliothekar
dieses Stiftes, P. Adalbert Hübl, in kurzer Frist nunmehr einen Inku-
nabelnkatalog folgen, der nicht minder Anerkennung finden wird. Auch
der Inkunabelbestand der Stiftsbibliothek ist nur ein Rest, der sich aus
den verheerenden Bränden und anderen Schicksalsschlägen, die das Stift
betroffen, erhalten hat. So steht er an Grösse und Bedeutung hinter denen
anderer Stiftsbibliotheken zurück, was aber natürlich das Verdienst des Ka-
talogs nicht schmälert. Der Gesamtbestand beläuft sich auf 466 Nummern.
Das erste gedruckte Buch kam im Jahre 1470 an das Stift, die letzte grössere
Erwerbung von Inkunabeln iUllt unter Abt Helferstorfer (f 1880). Auffallen
muss, dass neben den theologischen Werken, besonders die juridischen stark
vertreten sind; was den Druckort anlangt, der Reichtum an Pariser Drucken
gegenüber dem nahezu gänzlichen Fehlen von Wiener Drucken (ein Ein-
ziger!). 15 Inkunabeln waren bisher noch ganz unbekannt, 16 sind Erst-
ausgaben. Der Herausgeber legte, wie dies üblich geworden ist, dem
Kataloge Hains »Repertorium* zugrunde (mit Ergänzungen nach Gopinger
und Proctor) und beschrieb nur die bei Hain gar nicht verzeichneten oder
nicht, beziehungsweise unvollständig beschiiebenen Inkunabeln — 109 an
Zahl — näher. Zur besseren Orientirung nach den verschiedensten in
Betracht kommenden Bedürfnissen sind dem Kataloge Verzeichnisse der
Drucker, der DruckQrte, der Druckjahre, der Inkunabeln mit Holzschnitten,
der früheren Besitzer und ein Standortsregister beigegeben.
Wien. M. Vancsa.
HitteUanffeD XXVUI 25
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386 Uteratur.
Alois John, Oberlohma. Geschichte und Volkskunde eines
egerländer Dorfes. (Beiträge z. deutsch-böhmischen Volkskunde 4. Bd.^
2. Heft). Prag. 1903. 196 S. 8«.
Die Yerdienstvollen Publikationen der »Gesellschaft zur Förderung
deutscher Wissenschaft, Kunst und Literatur in Böhmen* werden durch
diese Schrift nach einer sehr wichtigen Bichtung ergänzt, denn bisher
mangelte es an einem Muster, in dem Geschichte und Volkskunde
eines böhmischen Dorfes einheitlich dargestellt worden wäre. Oberlohma
war für eine solche Dai-stellung besonders geeignet, da die geschieht*
liehen und volkskundlichen Nachrichten sehr reich sind, die ersteren auch
verhältnismässig weit, bis in den Beginn des 14. Jahrhunderts zurück-
reichen.
Es liess sich somit das Geschichtsbild sehr mannigÜEiltig, mit
Berücksichtigung aller wirtschaftlichen und kulturellen Verhältnisse ge-
stalten. Der erste Teil des Buches »Geschichte* zerfallt in die Abschnitte
1. Natur und Boden, 2. Urzeit, 3. Geschichte der Höfe, 4. Die Kirche, 5.
Die Schule, 6. Äussere Schicksale des Dorfes. Hier heben wir zur näheren
Charakterisirung des Buches den Abschnitt über die »Geschichte der
Höfe* als durchaus mustergiltige Bearbeitung hervor. Wir werden zuerst
mit den verschiedenen Grundherrschaften, die für Oberlohma in Betracht
kamen, bekannt gemacht, erhalten sodann eine Übersicht über die Ver-
hältnisse der Untertanen und ihre Abgaben und im Zusammenhange da-
mit, weil sie sich zumeist auf Zinse und Zehentabgaben beziehen, erfahren
wir die ältesten urkundlichen Nachrichten, in denen des Dorfes Erwähnung
geschieht, beginnend mit einer Urkunde vom 3. Februar 1316, und
schliesslich die Geschichte der grösseren Bauerngüter nach ihrer Lehens-
abhängigkeit, Wirtschafts- und Personalgeschichte in knapper gutverständ-
licher Form. Wie reich und gut die Quellen für dieses Do^f fliessen, be-
weist der Umstand, dass in dem Abschnitt »die Schule* die Beihe der in
0. wirkenden Schullehrer bis zum Jahre 1567 hinauf verfolgt werden
kann. Der zweite Teil des Buches »Volkskunde* zerföUt in die Abschnitte
1. Dorf mark, 2. Haus und Hof, 3. Nahrung, 4. Tracht, 5. Sitten und
Bräuche, a) Von der Wiege bis zum Grabe, b) Besuche im festlichen Jahr,
c) Bräuche beim Ackerbau, bei der Flachs- und Obstkultur, d) Bechts-
bräuche, 6. Aberglaube, 7. Volksdichtung, 8. Mundart, Namen, 9. Schluss.
Die Nachrichten in diesem Abschnitte werden umso wichtiger und zuver-
lässiger, als der Verfasser sein eigenes Heimatsdorf schildert. Noch ist
lobend hervorzuheben, dass neben einer Gesamtansicht des Dorfes und der
Kirche die Abbildung eines Gehöftes aus Oberlohma mit einer Plananlage
eines egerländer Vierkants, der Dorfplan, die Flurkarte und eine Sprach-
karte beigegeben sind. Wenn ich in diesem schönen Büchlein etwas ver-
misse, so ist dies ein Index oder mehrere Indices, z. B. der vielen interes-
santen Lokalausdrücke für Geräte, Kleider, Bechtsgewohnheiten, femer der
Orts- und Personennamen.
Brunn. B. Bretholz.
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Literatur. 387
Die historische periodische Literatur Böhmens, Mährens
und Oesterr.-Schlesiens. 1902—1904^).
V. Cesky ^asopis historicky. (Böhmigche historische Zeit-
schrift). Herausgegeben Ton Jar. GoU und Jos. Pekaf.
Jahrgang VIIL (1902). J. Bu2i<3ka, Spor o desky hlas pfed
volbou cisate Karla VII. v L 1740 — 1742. (Streit um die böhmi-
sche Stimme bei der Wahl K. Karl VIL in den J. 1740—1742)-
8. 1 — 29. Nach einer kurzen Einleitung über die älteren Streitigkeiten
keiten betreffend die böhmische Wahlatimme in den Jahren 1440, 1486,
1529 und 1619 und der Übersicht über Quellen und Literatur werden
die Verhandlungen, die der Wiener Hof mit den einzelnen Kurfürsten
«inleitete, um sie zur Anerkennung der böhmischen Stimme für Franz von
Lothringen als Qemal und Mitregent K. Maria Theresia* s zu bestimmen,
dargelegt. Die anfangs nicht ungünstigen Aussichten erfuhren durch die
Schlacht bei Mollwitz (lO. April 1741) einen entschiedenen Umschwungs
besonders als Frankreich sich auf die Seite der Gegner Franz von Loth«
ringens stellte. Die Kurstimme wurde ihm aberkannt und die Wahl Karl Alb*
rechts (Karl VIT.) am 21. Januar 1742 ohne Rücksicht auf die böhmische Kur
durchgeführt In einem Schlusskapitel wird die »Polemische Literatur*,
die auf beiden Seiten entstand, in ihren Hauptstücken untersucht. — N.
V. JastreboT, Br. Jana BlahoslaTa spis »0 pÖTodu Jednoty Bratrskö
A htdu V ni*. (Des Bruders Johann Blahoslav Schrift Ȇber
den Ursprung der Brüderunitftt und ihre Ordnung*).. S.
52 — 68. Auszug aus der Einleitung zur Edition dieses Traktats, der im
»Sbomik* der Petersburger Akademie erscheinen wird. Der Traktat fand
sich in einer Hs. der Prager Univ. Bibliothek und wäre nach J.'s Annahm»
identisch mit der Termeintlich verlorenen »Historia fratrum* BlahoslaTS,
In diesem Auszug wird zuerst der Beweis für die Identität beider Schriften
geführt, dann der Inhalt des Traktats^ schliesslich seine Bedeutung in
der Geschichte der Literatur der Böhmischen Brüder dargelegt. — Jar,
^elakoYsky, Nauceni p. Albrechta Bendia z Oudavy synüm danö. (Be*
lehrungen des Albrecht Bendel von Uschau für seine Söhne).
S. 68—^70. A. Bh war der Verfasser der ersten böhmischen Landesordnung;
seine obige Schrift, von C. in der Hs. D XVH 34, p. 31 entdeckt, ist da-
tirt vom 29. Sepi 1529, enthält neben den Mahnworten an seine yier
Söhne eine Darlegung seiner Verdienste um den Ritterstand. — A. L.
KrejCik, 0 zaklddaci listinS kapitnlj LitomöHck^. (Ober die Grün-
dungsurkunde des Leitmeritzer Kapitels). S. 158 — 166^
In gewissem Gegensatz zu den Ausführungen G. Friedrichs über dieses
Thema (vgl. Mitteil. IXIV, 340) urteilt K. über die drei Überlieferungen
dieser Urkunden folgendermassen : Die 1. Fassung ist, wie schon Palacky
annahm, eine Aufzeichnung (Akt) irgend eines Kanonikers nicht über die
Oründung, sondern über den Besitz des Klosters und nicht aus dem XI. sondern
ans dem XII. Jahrb. Hier differiren die beiden Forscher eigentlich nur in
«) Vergl Mitteil, des Instituts 28, ß. 187 ff.
25*
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388 Literatur.
Bezug auf die Zeitbestimmung. Die 2. Fassung, an deren Echtheit F»
nicht zu zweifeln wagte, hält K. für eine Fälschung, ausgeführt vom
Kanzler Pfemysl Ottokars I. Benedikt zwischen 1219 (1216?) und 1225 und
beglaubigt durch das königliche Siegel. Die 3. Fassung, yon F. als Fäl-
schung saec. Xin 0. XIV angesehen, beurteilt K., wenn ich richtig ver-
stehe, als ein Falsum aus den Jahren 1319 — 1341. — 6. Friedrich,
Jedt^ 0 zakladaci listinö kapituly Litom^Hck^. (Noch einmal über
die Gründungsurkunde des Leitmeritzer Kapitels). S»
166 — 173. Sucht die Gründe der vorhergehenden Polemik zu entkräften
und seine früheren Ansichten aufrecht zu halten. — Jos. Truhlaf,
Pab^rky z rukopisä Klementinskych. (Nachlese aus den Hand-
schriften des Clementinum). S. 187 — 194, 316-— 325. Fortsetzung
der früher unter gleichem Titel im »VSstnik C. Akademie* erschienenen
sehr wertvollen Aufsätze; s. Mitteil. XXIV, 337 Nr. LVII. Über eine
lateinische Fassung bez. Übersetzung der in böhmischer Sprache bereits-
früher (vgl. SS. rer. Bohem. III, 407) bekannt gewordene Vision des
Prager Erzbischofs Johannes von Jenzenstein im J. 1392. Er Hess sie
bekanntlich in einer Kapelle seiner Besidenz malen; die Kapelle ging 1420
zugrunde. Die Niederschrift in Hs. XIII. G. 10. fol. 101 stammt aus dem J»
1428/9. — Nr. LVIIL Über ein Missale s. XIV. aus der Kirche von
TSchobus (B. H. Pilgram) mit einigen Notizen auf den ersten Blättern
und dem Deckel, teils auf die Hs., teils auf die Kirche und Pfarre bezüglich
(Inventar und Pfarrerlisten). Sign. XIV. B. 17. — Nr. LIX. Eine Hs. des ehe-
maligen Benediktinerklosters Ostrow (Sig. XIV. C. 16), saec, XIV — XV,.
enthält u. a, einige für die Geschichte des Schismas belangreiche Stücke^
z. B. die bisher unbekannte »Determinatio questionis, que vertebatur inter
ürbanum VI et condempnatos cardinales*, vorgelegt dem Prager Erzb.
Johann von Jenzenstein 1379, geschrieben von Frater Jobannes de Bra-
ehis natu3 Padebom. dioc. — Femer eine Invektive auf Sigmund Kory-
but (foL 231). — Nr. LX. Unter dem Titel Nov4 Wiclifica (Neue Wicli-
fiana) verzeichnet T. 31 ganz neue Wiclifische Schriften enthaltende Kodizes
zu den 19 von früher her bekannten, und betont, dass nunmehr in der
Clementinischen Bibliothek 50 derartige Hss. vorhanden sind, während
selbst aus der Wiener Hofbibliothek bloss 40 bekannt sind. — Nr. LXL
Als Beitrag zur Geschichte des Eremiten in Heuraffel (na Vyton^) wird
hier abgedruckt das in Kod. XIV. E. 2. enthaltene Verzeichnis der leben-
den und verstorbenen Woltäter. Die Hs. enthält als späteren Nachtrag
auch eine Abschrift des übrigens ziemlich belanglosen Bibliothekskatalogs.
— Nr. LXII handelt über Ulrich (Oldrich) Kfi2, Pfarrer in Nepomuk im
J. 1474, einen berühmten Bibliophilen nnd fleissigen Abschreiber, und
einige neue von ihm herrührende Sammelhss. — J. Kalousek, Zpräva
0 pamStech Frantidka Vav4ka Miläck^ho. (Nachricht über die Auf*
Zeichnungen des Bauern Franz Vaväk in Miltschitz). S. 194
— 198. Es sind 7 Bände die Zeit von 1770 — 1814 umfassend, die es ver-
dienten edirt zu werden. Besonders betont K« die wertvollen Bemerkungen
Vaväks über die Einführung des Raab 'sehen Systems auf der Podie-
brader Herrschaft, die vielen Auslassungen über Beligionsangelegenheiten,
über Untertansverhältnisse u. s. w. — J. Pekaf, 0 poloze star^ho Vtle-
hradu. (Ueber die Lage des alten Welehrad.) S. 198 — 202^
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Literatur. 38Ö
Im Anschlüsse an die 1902 erschienene Schrift von J. L. Cervmka über
^Dövin und Welehrad* (böhm.), in der der Beweis erbracht werden soll,
•dass das heutige Welehrad mit dem Sitz des Mährerförsten Swatopluk und
^es fa. Method gar keine Beziehungen haben könne, verweist P. auf die
Mängel dieses Nachweises, die hauptsächlich in der ungenügenden Kritik
HJer hier in Betracht kommenden Urkunden beruhen. P. tritt gleichwohl
nicht der entgegengesetzen Ansicht von der Identität dieser Ortschaften
l)ei. — J. Ealousek, 0 listinö clsäfe Jindficha z r. 1086, kterou2
Morava byla op$t pfivt^lena k diecesi Praiske. (Ueber die Urkunde
K Heinrichs vom J. 1086, durch die Mähren von neuem der
Diözese Prag einverleibt wurde.) S. 257 — 269. K. verteidigt von
neuem diese durch Eosmas und eine von diesem unabhängige Abschrift
in München überlieferte Urkunde, vornehmlich gegen Potkanski, der sie
in einer polnisch geschriebenen Abhandlung »Krakau vor den Piasten»
(1897) und gegen Bachmann, der sie in einem Aufsatz »Cosmas und die
Urkunde K. Heinrichs IV. über den Umfang des Prager Bistmus> (Mittheil.
XXI, 209) als Fälschungen erklärt hat. — Ladislav Hof man, 0 or-
-ganisaci historick^ho studia na vy sokych SkoUch Paf i2i (Ober die Or-
ganisation des historischen Studiums auf den hohen Schu-
len in Paris). S. 284 — 303. — Jos. Susta, Nova kniha o d^jinäch
^esk^ho umf'^ni. (Ein neues Buch über die Geschichte der böh-
mischen Kunst). S. 303 — 315. Eine eingehende Würdigung von
M. Dvof 4ks > Die Illuminatoren des Johann von Neumarkt *. — J. P e k a f ,
Nejstafsi kronika ceska. Ku kritice legend o sv. Ludmile a sv. Vdclava.
(Die älteste böhmische Chronik. Zur Kritik der Legenden
von der h. Ludmila und dem h. Wenzel). S. 385—481. Die
Arbeit stellt sich zur Aufgabe, das nach längeren wissenschaftlichen Po-
lemiken über dessen Echtheit im 18. Jahrhundert von Dobrowsky als
Fälschung des 14. Jahrhunderts gekennzeichnete Legendenwerk Christians
als echte Quelle des X. Jahrhunderts und zwar als ein Werk von solcher
Bedeutung zu erweisen, dass man es als die »älteste böhmische Chronik*
ansprechen darf. Nach einer Einleitung, in der u. a. der Inhalt der
Christian *8chen Legende kurz dargestellt und die übrigen Wenzel- und
Ludmilalegenden angeführt werden, behandelt Kap. I. die innere Kritik
der Christianischen Arbeit, während das II. Kap. „Die äussere Kritik^^ in
mehrere Abschnitte zerftlUt: 1. Über das Verhältnis Christians zu den Le-
benden von Cjrill und Method; 2. zu den Ludmilalegenden, 3. zu den
Wenzellegenden, 4. zu Cosmas und 5. zu Dalimil. Das III. Kapitel betitelt:
»Schluss. Der Mönch Christian*, fasst zunächst das Ergebnis der vorher-
gehenden Beweisführung dahin zusammen: „Christians historische Schrift
ist eine ursprüngliche Arbeit, niedergeschrieben in der Zeit des Bischofs
Adalbert, am ehesten 993 — 994, nach Adalberts Rückkehr aus Italien.
-Christian schrieb auf Grundlage guter mündlicher Überlieferung und un-
bekannter, wie es scheint teilweise slavischer Vorlagen, über das Leben
<ler slavischen Glaubensboten und der h. Ludmila. Daneben benutzte er
ausgiebig die lateinischen Legenden, die sog. >Menken*3che* und >Cres-
cente fide*; einiges wenige nahm er aus Gumpold.*^ Dann folgt eine
biographische Skizze Christians sowie eine graphische Darstellung des Zu-
sammenhanges der Legenden nach früherer und nach P.*s Anschauung.
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390 Literatur.
Im ly. Kapitel wird die Kritik Dabners und Dolnrowskya gegen Christian
besprochen und im V/ und letzten werden die „Ergebnisse für die böh*
mische Historiographie" erläutert. — Die Arbeit ist dann in etwas ver-
änderter und durch den Abdruck der Quelle selbst vermehrter Form auch
selbständig erschienen. Über meine Stellungnahme zu den Ergebnissen
Fekafs vgl. N. A. XXIX, 480 und Zeitschrift d. d. Vei-eins f. d. Geschichte
Mährens und Schlesiens. Jhg. IX, S. 70. ff.O-
Jahrgang IX. (1903). Jaioslav Bidlo, Br. Jan Bokjta u cara
Ivana Hrozn^ho. (Bruder Johann Bokyta beim Zar Iwan d.
Schrecklichen). S. 1 — 25. An der gewaltigen Botschaft der polnisch-
lithuuischen Union nach Moskau im Jahre 1570, die aus 718 Privat-
personen und 613 Kaufleut^n bestand und den Zweck hatte, mit dem Zar
in friedliche Verhandlungen betreffend die Nachfolge des kinderlosen Kö-
nigs Sigmund August zu treten, nahm auch, von seinen Glaubensgenossen
in der Deputation aufgefordert, der Consenior der polnischen Brüderunität
J. B. teil. Seine Heranziehung verfolgte auch den Zweck, die Fropagi-
rung der Brüderkonfession zu versuchen, eventuell auch bei Iwan, der im
Kufe stand, tolerant und religiösen Beformen nicht abgeneigt zu sein.
Von den merkwürdigen Empfängen, die einzelnen Mitgliedern der Depa-
tation bei Iwan zu teil wurde, ist der bedeutendste der des Bruders Jo-
hann am 10. Mai 1570. Die vom Zaren mit einer grossen Bede einge-
leitete Audienz, auf die dann Bruder Johann antwortete, endete damit^
dass Iwan zehn Fragen, in denen Evangelische und Orthodoxe auseinander-
gehen, formulirte und darauf schriftlich Antwort verlangte. Bruder Jo-
hann erteilte sie am 18. Juni, worauf Iwan die Ansichten Bokjtas Funkt
für Funkt zu widerlegen und die Lehren der orthodoxen Kirche zu ver-
teidigen suchte. Er schloss damit, dass er versicherte, Bokyta könne für
seine eigene Ferson unbesorgt sein, nennt ihn aber Ketzer und Diener
des Antichrist und verbietet ihm, in seinen Ländern die Lehre der böh-
mischen Brüder zu verbreiten. In einem Schlusskapitel behandelt der
Verf. eingehend die Quellen betreffend diese Gespräche zwischen Iwan und
Bokyta. — Vdclav Novotny, Adolfa Bachmanna »Geschichte Böhmens*.
(Adolf Bachmanns »Geschichte Böhmens«). 26—46, 164 — 178,
262 — 300, 373 — 397. Eine eingehende Kritik, die zuerst in allgemeinen
Zügen die Eigenart dieses neuesten böhmischen Geschichtswerkes charakteri-
sirt, sodann aber auf Einzelheiten eingehend, fast Kapitel für Kapitel behandelt.
— J.B.NovÄk, Tak zvany »Codex epistolaris Ottocari IL* (Der sogenannte
»Codex epistolaris Ottocari II). S. 46 — 68. Nachdem N. in einer
früheren Abhandlung in den Mitteil. XX, 253 die Identität des Henricos
Italiens, Frotonotars K. Ffemysl Ottokars II, und des Henricus de Isemia^
Autors des Formelbuches, widerlegt hat, unterzieht er sich in dieser Ab-
handlung der Aufgabe, nachzuweisen, dass die ganze Sammlung nicht an-
zusehen ist als auf Abschriften authentischen aus der königlichen Kanzlei
hervorgegangenen oder in sie eingelaufenen Materials beruhend; vielmehr
seien es rhetorische und stilistische von Heinrich von Isernia erdachte
Übungen. Allerdings, da Heinrich in regem Verkehr mit der königlichen
') Dieser Literaturbericht war vor Beginn der weiteren Polemik zwischen
mir und F. bereits im Ms. fertiggestellt und der Kedaktion abgeliefert.
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Literatur, 391
Kanzlei stand and die politischen Verhältnisse in Böhmen und im übrigen
Europa genau kannte, ja vielleicht von geheimen diplomatischen Verhand-
lungen gute Kenntnis besass, können die Briefe nicht als blosse Phanta-
sieprodukte betrachtet werden, nur ist ihr historischer Kern und Wert in
jedem einzelnen Fall zu untersuchen. Die Beweisführung N*s ist sehr
umsichtig. Er beginnt mit einer Kritik der inhaltlich bedeutsamsten
Stücke, gegen die auch schon früher von einzelnen Forschem gelegentlich
Bedenken erhoben wurden: er legt femer Gewicht darauf, dass der ganze
Charakter und das Wesen Pfemysl Ottokars dem Tone, der in den poli-
tisch bedeutsamsten Briefen herrscht, widerspricht. Zum Schluss zeigt er
dann, dass eine ganze Anzahl von Stücken unzweifelhaft als Stilübungen
in Heinrichs auf dem Wischehrad in Prag errichteter Schule für Gram-
matik, Logik und Rhetorik entstanden sind, und zwar nicht allein von
ihm. sondern auch von den Schülem selbst gearbeitet — V. J. Novaöek,
0 vyplen^ni klägtera Opatovick^ho l. 1415. (Über die Einäscherung
des Klosters Opatowitz im J. 1415). S. 69 — 88. Verweist auf eine
Bulle P. Martins V. ddo. 1417 Dez. 5 Konstanz aus dem Later. Begister
nr. 190. f. 237, die über das Ereignis neuen Aufschluss gewährt (Vgl. die
oben XXVIII, 193 cit. Abhandlung von Kalousek). — JosefPekaf, Nejstarif
kronika öeskä. (Die älteste böhmische Chronik). S. 125 — 163,
300 — 320, 398 — 414. Der erste und zweite Teil befichäftigt sich mit
den von J. Kalousek in der Osv^ta 1903, S. 108 — 127 und Väcek vorge-
brachtenEinwänden. Im 3. Teil bespricht P. den Text Christians in der Hs. Boe-
deken, die die Bollandisten bei ihrer Edition der Legende benützten. Die
Hs. selbst, die dem 1803 aufgehobenen Kloster B. gehörte, scheint ver-
loren zu sein ^). P. erhielt dagegen von der Gesellschaft der Bollandisten in
Brüssel die 1641 — 42 von P. Gamaus aus der Hs. angefertigten Ab-
schriften der Christian *schen Legende, nebst einer Anzahl von Abschriften
anderer Ludmila- und Wenzellegenden, sowie schiesslich die darauf be-
zügliche Korrespondenz Balbins mit den Bollandisten aus dem J. 1669.
Aus den Formen der Eigennamen (z. B. Zuentepulk, Liutmila etc.), sowie
aus einer „auffallenden Verwandtschaft'' des Textes Bödeken mit dem des
Wattenbach *8chen Fragments schliesst P, dass die Bödeken Hs., für die
er als terminus ad quem Anfang des XV. Jahrb. ansetzen möchte, zurück-
gehe auf eine aus dem XII. Jahrhundert stammenden Vorlage. Der
Bödeken *sche Text erweise sich gegenüber dem ursprünglichen Christian
als überarbeitet und gekürzt. Im 4. Teil »Der Kampf der Cyrillica mit
der Glagolitica und das richtige Datum der Ermordung der h. Ludmila*
erklärt P. das im Christian unrichtig auf den 15. statt auf den 16.
September (920) angegebene Sterbedatum der h. Ludmila aus der Ver-
wechslung der Zahlzeichen in den genannten Schriften, die zwar graphisch
gleich sind aber in jeder Schriftart andere Bedeutung haben; so bedeute
z. B. g in der Glagolitica „4", in der Cyrillica ,,3**. — Jar. Fikrle,
Cechov^ na koncilu Kostnick^m. (Die Böhmen auf dem Konstan-
zer Konzil.) S. 178 — 193, 249 — 262, 415—431. Der Verf. will
1) Wie ich aus einer privaten Mitteilung Prof. Schreuers in Münster erfahre,
ist die Hs. mittlerweile von ihm gefunden worden und stammt aus dem
XV. Jhd.
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392 Literatur.
zeigen, dass die Teilnahme der Böhmen an diesem Konzil sich nicht auf
die spezifisch böhmischen Angelegenheiten der Prozesse des Ha3 und Hie-
ronymus beschränkte, sondern dass einzelne Mitglieder sich auch an an*
deren Arbeiten beteiligten und zur Geltung brachten. Von diesen Per-
sönlichkeiten steht zuerst Bischof Johann von Leitomischl im Vordergründe,
später sind es Stephan Pale<3 und Magister Mauricius gen. Rvacka, die
das böhmische Element repräsentiren. Zu Beginn wird eine Besprechung
der Quellen und Literatur gegeben, im Anhang ein Verzeichnis der
Schriften der beiden zuletzt genannten Personen. — Jos. Truhldf,
Pab^rky z rukopisii Klementinskych. (Nachlese aus den Hand-
schriften des Klementinums). S, 194 — 202. In Nr. LXIII wird
eine Hs. des Mag. Wenzels von Chrudim (XIV. G. 20)t eines Prager Hu-
manisten und des darin enthaltenen Briefes an Wenzel Moravus, Pfarrer
in Chrudim vom J. 1470/1 besprochen. — Nr. LXIV handelt von einigen
Fragmenten, die sich im Deckel der Hs. X. H. 7 fanden: Gitation des
Waldenser Inquisitors Petrus an den Pleban von Tümau vom J. 1400
nebst Inquisitionsakten. — Nr. LXV, Hs. IV. F. 23 enthält Predigten des
berühmten Prager Kanzelredners Johann ^elivskj (von Selau) von 1419 und
bildet den 3. Teil eines grösseren Werkes, dessen 4. Teil — Hs. V. G. 3 —
schon früher sub Nr. XXIV angezeigt wurde. Die angeführten Proben
zeigen, dass sie von einem radikalhusitischen Geist erfüllt sind, was ebenso
wie das Explicit auf J. von Selau schliessen lässt. — Frant. Mared,
Jessko (Johannes) rusticus quadratus. S. 202 — 203. M. macht
aufmerksam, dass dieser eigentümliche Autorname, der von einer satyri-
schen Schrift, betitelt >Passio Judeorum Pragensium» (Verfolgung der
Prager Juden im J. 1389), bekannt ist, sich noch auf einem Werke ähn-
lichen Charakters vorfindet: nämlich in dem in einer Wittingauer
Hs. A. 17 enthaltenen »Evangelium secundum Johannem quadratum»
einer Schilderung der Anfänge des Husitentums in Nachahmung des Evan-
geliums des h. Matheus. Die Zeit, da dieser Autor schrieb, lässt sich
auf die Jahre 1389 — 1416 beschränken. — Frant. Mareä, Breve chro-
nicon Bohemiae. S. 203 — 204. Bestreitet die von A. Horcicka,
Mitteil, des Vereins f. Gesch. der Deutschen in Böhmen XXXVII, 454
ausgesprochene Ansicht, dass Marlin Bilinskj nicht nur der Schreiber,
sondern auch der Verfasser dieser Chronik sei. — V. J. Novacek. 0
interdiktu v Praze r. 1411. (Über das Interdikt in Prag v. J.
1411.) S. 320—322. Aus zwei päpstlichen Bullen Johanns XXIII
(Lateranregister nr. 168 f. 157 u. nr. 172, f. 92) ergibt sich, dass ungeachtet
des erzbischöflichen Interdikts auch die Klostergeistlichkeit (Karmeliter und
Praemonstratenser), trotz ihrer entschiedenen Gegnerschaft zu den Husiten,
Gottesdienst hielt und zwar aus Furcht vor König Wenzel und dem Hofe.
— Lad. Hofman, Bismarck. S. 432 — . Handelt über Lenz' »Ge-
schichte Bismarcks*, die er dahin zu charakterisiren versucht, dass L. nur
das Wesen und die Entwicklung der Bismarck* sehen Politik und Diplo-
matie schilderte, Bismarck als Mensch, seine mächtige Persönlichkeit ein
wenig zu sehr im Schatten blieb.
Jahrgang X. (1904). Jaroslav GoU, Ladislav Hofman. 1876 —
1 903. (S. 1 — 14). E'n Nachruf für diesen hoffangsvoUen jungverstorbenen Hi-
storiker.— KamilKrofta, Kurie a cirkevni spräva zemi öesk^chvdobö pfed-
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Literatur. 393
husitske. (Die Kurie an d die kirchliche Yerwaltang der böhmi-
schen Länder in der vorhusitischen Zeit). S. 15 — 36, 125 — 152,
249—275, 373 — 391. Die Arbeit will darstellen, wie sich die allgemeinen
Wandlungen in der Stellung der römischen Kurie zur Kirche und ihren Or-
ganen in den Verhältnissen der böhmischen Länder wiederspiegeln und
kurz skizziren, in welcher Art sich der Einfluss der Kurie in dieser Pe-
riode in den böhmischen Ländern fortschreitend äusserte. Das erste Ka-
pitel heisst: »Die Berührungen Böhmens mit der Kurie bis zur Mitte des
1 2. Jahrhunderts. — Die ältesten kirchlichen Institute in den böhmischen
Ländern.« K. betont den verhältnismässig geringen Einfluss der Kurie
bei der Gründung des Prager Bistums, bei der Begründung der ersten
Kirchen, bei der Entwicklung des Olmützer Bistums. Erst in den Strei-
tigkeiten zwischen dem Prager und Olmützer Bistum macht sich die neue
Bichtung der Kurie^ dem pästlichen Willen überall Gewicht und Aner-
kennung zu verschaffen, geltend, sinkt aber während des zwischen K.
Heinrich IV. und dem Papsttum herrschenden Kampfes wieder völlig her-
ab. Im zweiten Kapitel wird »Die Beformtätigkeit des Legaten Guido
und des Olmützer Bischofs Zdik, sowie die Bedeutung der Immunitäts- und
«oideren Papstprivilegien fdr Böhmen im 12. und 13. Jahrb.* behandelt.
Die Wiederherstellung engerer Beziehungen zwischen Born und den böh-
mischen Ländern wird der Persönlichkeit des Olmützer Bischofs zuge-
schrieben; als einen Ausfiuss dieser Verhältnisse will K. die seit 1144 so
reichhaltig auftretenden Papsturkunden für die einheimischen Kirchen und
Klöster ansehen, die einer eingehenden kritischen Besprechung unterzogen
werden. Durch diese Privilegien wird aber das Verhältnis und die Stel-
lung der Klöster und Kirchen nur „im Prinzip" geändert. Tiefer greifende
Wandlungen vollzogen sich erst im 1 3. Jahrb., als die Kurie in ganz kon-
kreter Art ihr Souveränität über die böhmische Kirche bei Schlichtung
von Streitigkeiten oder bei Entscheidungen und Besetzungen kirchlicher
Beneflzien benützte. Diesem Nachweis dient Kap. 3 »Die Veränderungen
in der alten kirchlichen Organisation im 13. Jahrh. — Der Kampf des
Bischofs Andreas von Prag um die Freiheit der Kirche*. — Jos. Pekaf,
I^ejstarsi Kroniku ceska. V. Dpöinsky text Kristiana. (Die älteste
böhmische Chronik. V. Der Text Christians in der
Tetschener Handschrift). S. 37 — 44. Die Hs. (Nr. 96) stammt aus
dem Ende des 14. oder Anfang des 15. Jahrb., den grössten Teil füllt
die Legende aurea; darauf folgt eine kleine Sammlung böhmischer Le-
genden, darunter auch Christian, nach P. keine Abschrift eines bisher be-
kannten Textes, sondern eine selbständige Bezension, die in der Mitte
steht zwischen dem Text der Bödeken- und der Kapitel- (bez. Univers.-)
Handschrift und zurückgeht auf eine Vorlage s. XIII. Begründung dieser
Ansicht im Detail, Aufzählung der Fehler und besonderen Lesarten. — Jos.
Pekaf, K sporn ozaklädacilistinubiskupstviPraisk^ho. (Zum Streit über
die Gründungsurkunde des Prager Bistums). S. 45 — 58.
Nach einer Wiederholung der verschiedenen bisher ausgesprochenen An-
sichten über Echtheit oder ünechtheit der in der Urkunde von 1086
April 29 enthaltenen Grenzbeschreibung des Prager Bistums bringt P. ein
neues Argument vor, wodurch erwiesen werden soll, dass die Vorlage der
Urkunde von 1086, wenn sie in der Tat, wie Kosmas behauptet, von Bi-
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394 Jäteratur.
6chof Gebhard in Mainz vorgelegt wurde, eine späte Fälschung sein müsse.
Als Grenze des Prager Bistums gegen Süden wird »fiiimen Wag* und
»media silva, cui nomen est Moure . . . qua Bavaria limitatur* bezeich-
net. Ist, wie mit grösster Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein dürfte^
Moure das niederösterreichische Mailberg, dann müsste die Ostmark um
972 — 5 bis Mailberg gereicht haben, welche Grenze sie aber erst im 11.
Jahrhundert unter Markgraf Adalbeit 1018 — 1055, genauer zwischen
1020 — 31 erreichte. Zum Schluss betont P., dass auch Potkanski in einer
Abhandlung über das Privileg von 1086 im Kvart. Eist. 1903 die An-
sicht ausgesprochen habe, dass die gegen Polen angegebenen Grenzen
„Bug und Styr" besser den Verhältnissen des 11. als des 10. Jahrhun-
derts entsprechen und dass in der Grenzbeschreibung zwei verschiedene
Teile von einander zu scheiden seien: die Aufzählung der Grenzstämme
im Westen und Norden sei alt und echt, dagegen alles übrige späte
ganz ungenaue Hinzufügung. — Mir. Jefabek^ Kozbor kroniky Dalimi-
lovy. (Analyse der Chronik Dalimils.) S. 59 — 68, 276— 303^
392 — 414. J. will durch diese Studie versuchen, D. wenn auch nur
teilweise die einstige Stellung, die sein Werk in der tschechischen Literatur,
insbesondere im 15. Jahrh. als »Volksbuch* eingenommen und die es haupt-
sächlich durch die Konkurrenz der Hajek*schen Chronik eingebüsst hat,
zurück zu gewinnen. Im 1. Kapitel »Literatur» verfolgt J. die hand-
schriftliche Überlieferung und die gesamte über D. erschienene Literatur,
wobei er die Wandlungen in der Beurteilung Dalimils hervorhebt. Der
zweite Teil beschäftigt sich mit der schwierigen und problematischen
Frage nach den Qaellen, auf die D. zurückgeht. Was das Verhältnis zu
Kosmas anlangt, so glaubt J.. dass trotz mancherlei Differenzen (Plus und
Minus in der Darstellung, verschiedenartige Grundauffassung) Kosmas di-
rekt benutzt worden sei, wie dies schon Palacky annahm, während Bach-
mann die gegenteilige Ansicht aussprach; doch fügt J. wiedemm hiezu,
dass D. daneben auch eine Bearbeitung des Kosmas gekannt zu baben
scheint. Neben Kosmas kommen in Betracht: eine Boleslaver Chronik,
eine auch von Neplach gekannte Opatowitzer Chronik und die unbekannte
Vorlage der sogen. Böhmischen Annalen im zweiten Fortsetzer des Kosmas.
Das 3. Kapitel behandelt den Abschnitt bei Dalimil Kap. LXIV 13— CVI.
Für die Zeit, da Kosmas den Dalimil verlässt, also von 1125 an, sei es
sehr missUch seine Quellen zu bestimmen; wahrscheinlich schöpfte er aus
der allerdings nicht sehr zuverlässigen Tradition und vielleicht aus unbe-
kannter schriftlicher Quelle. Auch darin stimmt J. gegen Bachmann mit
Palacky überein, dass Dalimil von Kap. LXXXI an eine historisch beacht-
same Quelle sei; mindestens von Kap. CHI an schildere er als Augen-
zeuge. Im 4. Kapitel sucht J. gegen Jirecek u. a. Bachmanns Ansicht
zu erhärten, dass die Kap. CVII — CX nicht von Dalimil verfasst seien.
Das 5. und letzte Kapitel bebandelt Dalimils Verhältnis zu den böhmi-
schen Legenden, besonders zu Christian, gegenüber dem er ein bedeuten-
des Plus aufweist, das wahrscheinlich aus legendärer nicht zu alter Tra-
dition stammen dürfte. — Jar. GoU, Amost Denis (Ernst Denis).
S. 69 — 78, 153 — 176. Eine Würdigung dieses französischen Historikers,
dem „von allen fremden Historikern, die über böhmische Geschichte
schrieben, der erste Platz gebührt*' und seines neuesten Werkes : » La Bo-
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Literatur. 395
hörne depuis la Montagne Blanche* (2 Blinde, Paris 1903). — J. B.
Novak, Redlichovo dilo »Rudolf v. Habsburg* (Redlichs »Rudolf von
Habsburg*). S. 177 — 200. Im Anschluss an die durchaus günstige
Anzeige, in der Redlichs grosse Literaturkenntnis, seine „tiefe wissen-
schaftliche Redlichkeit' S seine Tendenzlosigkeit, seine ünvoreingenommenheit^
seine Freiheit von nationalem Chauvinismus besonders hervorgehoben
werden,- fügt N. einige Bemerkungen zu Redlichs £xkars über die Au-
thenticität der Briefb Heinrichs von Isernia an, in denen er seine schon
oben (S. 394) vorgeführten Ansichten über den Charakter dieser Brief-
«amplung an zwei bestimmten Briefen Ottokars v. J. 1277 näher aus-
führt, — Jos, Truhlaf, Pabf^rky z rukopisu Klementinskych. (Nach-
lese aus den Handschriften des Elementinums). S. 201 —
.202. Nr. LXVL Ergänzungen und Berichtigungen zu dem früher er-
wähnten Verzeichnis von Schriften der beiden Magister Mauritius de Praga
(Mafik Rva^ka) und Stephan Paleß. — V. Tille, Pfemyslovy stfevice
a 2elezny stül, (PfemysTs Schuhe und der eiserne Tisch).
S. 203 — 206. Charakterisirt die Entwicklung dieser Sagen bei Kosmas,
Dalimil und Pulkava. Auch weist er auf die Abhängigkeit des Kosmas
in Bezug auf die Schilderung Pfemysls von antiken Mustern hin, sowie
auf eine geistige Verwandtschaft mit Lope de Vegas König Bamba. —
J. Peka^ Nejstardi kronika Ceska. VI. Nämitky Bretholzovy. (Die
älteste böhmische Chronik. VL Die Einwände von Bretholz).
8. 304 — 317. Eine Replik auf meine Anzeige seiner Schrift im N. Arch.
der Gesellschaft f. alt. deutsche Geschichtskunde XXIX, 480. — In einer wei-
teren Fortsetzung S. 317 — 321 berichtet P. über eine altslavische Bear-
beitung der Gumpold ' sehen Legende, die der Petersburger Prof. Nikolsky
in einer Hs. saec. XVI im PafmitSvkloster in Borovsk und in einer zweiten
vom J. 1494 der geistlichen Akademie in Kazan gehörig gefunden hat
— V. Tille, K povösti 0 Pfemyslovi. (Zur Pf emyslmythe). S.
322 — 323. Erklärung eines Details in der Schilderung der Berufung
Pfemyls bei Marignola aus der Sage vom phrygischen Bauern (rordios.
— j. Pekdf, Nejstaräi kronika ceska. VIII. Legenda »Oportet nos,
fratres.* S. 414'- 433. Dieser weitere Nachtrag zur Hauptarbeit be-
schäftigt sich mit einer zuerst von Dobrowsky „Kritische Versuche I
(l803)^' bekannt gemachten Wenzellegende. P. gibt in seiner Untersuchung
dieser Quelle zuerst das Verzeichnis der bisher bekannt gewordenen Hss.,
prüft das Verhältnis dieser Legende zu ihrer wichtigsten Quelle Gumpold
und sucht nachzuweisen, dass „Oportet nos*^ zwar nicht die Christian *sche
Legende, aber eine mit ihr gemeinsame Quelle benutzt hat, etwa eine im
1 2. Kapitel erweiterte Fassung der Gumpoldlegende. Der Autor sei wahr-
scheinlich ein „Mönch, vorzüglicher Lateiner und geschickter und begabter
Literat*' gewesen, vermutlich ein Italiener, der einige Zeit diesseits der
Alpen gelebt habe. Die Entstehungszeit bestimmt er auf das Ende des
10. oder den Anfang des 11. Jahrhunderts.
(SchluBs folgt.)
B. Bretholz.
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396 Notizen.
Notizen.
Festgabe, enthaltend vornehmlich vorreformation s-
geschichtliche Forschungen, Heinrich Finke zum 7. Augast
1904 gewidmet von seinen Schülern. Münster i. W. Aschendorff 1904. —
Joseph Schmidlin, Die Papstweissagung des hL Malachias. — Engel-
bei-t Krebs, Die Mystik in Adelhausen. — Gottfried Buschbell, Zwei
ungedruckte Aufzeichnungen zum Leben Bellarmins. — Fedor Schneider,
Das kirchliche Zinsverbot und die kuriale Praxis im 13. Jahrhundert. —
Nikolaus H i 1 1 i n g , Die Errichtung des Notarekollegiums an der römischen
Bota durch Siitus lY. i. J. 1477. — E. Göller, Die Gravamina auf dem
Konzil von Vienne und ihre literarische Überlieferung. — C. Paulus,
Metzer Gesandtschaften an den päpstlichen Hof gelegentlich des i. J. 14A2
ausgebrochenen Streites zwischen der Stadt und dem Domkapitel. — Jo-
hannes Linneborn, Die westfälischen Klöster des Zisterzienserordens bis
zum 15. Jahrhunderte. — Karl Bieder, Beiträge zur Konstanzer Bistums-
geschichte in der 2. Hälfte des 14. Jahrhunderts. — L. Schmitz-Kal-
lenberg, Die Einführung des gregorianischen Kalenders im Bistum
Münster. — Heinrich Pigge, Die Staatstheorie Friedrichs d. Gr. —
Florenz Landmann, Das Ingolstädter Predigtbuch des Franziskaners
Heinrich Kastner. — C. Schue, Einwanderung in Emmerich im 15. Jahr-
hundert. — M. Freih. v. Droste, Die Diöcese Lüttich zu Beginn des
grossen Schismas. — Max Geisberg, Münsterache Profanbauten um 1500.
Festgabe für Felix Dahn zu seinem 50jährigen Doktor-
jubiläum gewidmet von gegenwärtigen und früheren Angehörigen der Bres-
lauer Jurist. Fakultät LTeil. Deutsche Rechtsgeschichte. Breslau M.
u. H. Marcus 1905. — Alfred Schnitze, Gerüfte und Marktkauf in Beziehung
zur Fahrnisverfolgung. — Konrad Beyerle, Ergebnisse einer alamannischen
Urbarforschung. — Siegfried Brie, Die Stellung der deutschen Rechtsgelehrten
der Rezeptionszeit zum Gewohnheitsrecht. — Justus Wilhelm Hedemann,
Die Fürsorge des Gutsherrn für sein Gesinde (Brandenburgisch-preussische
Geschichte). — Hubert Naendrup, Dogmengeschichte der Arten mittel-
alterlicher Ehrenminderungen. — Der 'J. Teil der Festgabe, Römische
Rechtsgeschicbte, enthält Abhandlungen von Kleineidam, Klingmüller
und Leonhard, der 3. Teil, Recht der Gegenwart, Aufsätze von Beling,
Fischer, Gretener, Hey mann, Jacobi, Herbert Meyer, Schott.
Die »kroatische archaeologische Gesellschaft* in Agram
wurde 1851 von Kukuljeviö-Sakcinski gegründet, als »Gesellschaft flir süd-
slavische Geschichte und Archaeologie *. Unter der Leitung von Kukuljevic
erschienen 1851 — 1875 12 Bände ihres »Archivs für südslavische Ge-
schichte* (Arkiv za povjestnicu jugoslavensku). Im J. 1878 erhielt der
Verein bei einer Neuorganisation seinen jetzigen Namen, worauf er 1879
— 1892 unter der Redaktion von S. Ljubiö 14 Jahrgänge des »Viestnik*
(in 8^) veröffentlichte. Im J. 1895 wurde eine neue Serie begonnen, nun-
mehr in 4^ in der neuen Orthographie »Vjesnik* genannt, geleitet von
Dr. Jos. Brunämid, Professor der Agramer Universität und Direktor
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Notizen. 397
der archaeologischen Abteilung des Natiosalmuseoms. Bis 1905 liegen
8 Bände dieser typographisch gut ausgestatteten, reich illustrirten und
sachkundig geleiteten Zeitschrift vor. In dem Inhalt nimmt die prähi-
storische Archaeologie einen hervorragenden Platz ein, von dem von
S. Ostermann besprochenen palaeolithischen Menschen von Krapina ange-
fangen (Bd. 4, 5). Eine ausfiihrliche Abhandlung von Brundmid behandelt
die Kupferzeit in den südslavischen Ländern (B. 6). Die griechische
und römische Periode ist ausser den Arbeiten von Gelestin, Dr. Hof-
filer u. a. besonders durch eine Eeihe von Untersuchungen von Brunämid
vertreten: archaeologische Notizen aus Dalmatia und Pannonia (Bd. 1 f.),.
Colonia Aelia Mursa (Esseg, Bd. 4), Colonia Aurelia Cibalae (Vinkovci,
Bd. 6), die Steindenkmäler, Statuen, Skulpturen und griechischen In-
schriften des Agramer Museums (Bd. 7 — 8, mit 189 Abb.). Wichtig sind
die genauen von BrunSmid mitgeteilten Beschreibungen der Depotfunde
alter Münzen aus Kroatien und Slavonien (Bd. 1 — 8): keltische Nachbil-
dungen makedonischer Stücke, das altrömische, karthagische, numidische,.
aegyptische u. a. Kupfergeld (400 — 90 vor Chr.) in dem merkwürdigen
Massenfnnd von Mazin in der Lika, die vergrabenen Münzschätze römischer
Provinzialen aus der Völkerwanderungszeit, Friesacher Münzen des 12.—
1 3. Jahrhunderts, Münzen von England, Venedig, Padua, Aquileia, Aachen^
Köln, bis zu den verschiedenartigen Stücken der Neuzeit. Die rätselhafte,
an 30 Kilometer lange, wohl spätrömische Mauer von Fiume bis zum IVi-
finium von Kroatien, Krain und Istrien bespricht Professor V. Klaic (Bd.
5), die älteste Topographie von Spalato vor Diokletian Professor L. Jelid
(2), Altertümer von Viminacium in Serbien der Belgrader Archaeologe Dr.
Vasiö (8), römische Grabinschntten (in Versen) der Häuptlinge der Doc-
leaten aus Grahovo in Montenegro Professor Vulic (8). Mittelalter-
liche Geographie behandelt Klaiö in den Studien über den Grenzzaun
(indago) und dessen Tore in Kroatien und Slavonien (7) und über die
Landschaften Krbava (Corbavia) und Lika (6 — 7), Jeli<3 in ausführlichen
Studien über die Landschaft von Zara vecchia (3) und die Denkmäler der
Stadt Nona in Dalmatien (Bd. 4-6). Genealogischen Inhalts sind
die Abhandlungen von Klaic über die Adelsgeschlechter der Nelipici (3)
und Frankopane (4). Der Landesarchivar Dr. BojniCiö-Kninski behandelt
das 1496 von König Wladislaus II. verliehene Landeswappen (l), Las-
zowski die Siegel der kroatischen Städte (l, 5) und das Wappen der
AdelsÜGunilie der Mogorovi<^i (2). Für mittelalterliche Archaeologie sind von
grösstem Interesse die von ungarischen Münzen des 11. Jahrhunderts be-
gleiteten Bronzefunde von Slavonien, beschrieben von Brundmid (7), neben
einer Serie von Fibeln aus der Völkerwanderungszeit (8). Als älteste
kroatische Münze stellt Brundmid Stücke des »Andreas dux Croatiae*
(1197 — 1204), des späteren Königs Andreas II. fest (7). Von mittelalter-
lichen Inschriften ist die wichtigste die von F. Buliö besprochene Grab-
inschrift der kroatischen Königin Helena, Frau des Michael rex, Mutter dea
Stephanus rex, vom Jahre 976 aus Salona (Bd. 3, Facsimile Bd. 5, 212).
Politische Geschichte behandeln Professor F. v. Siöiö über die kroa-
tischen Könige Slavi(5 (Bd. 7) und Zvonimir (Bd. 8) im 11. Jahrhundert,
Klaiö über die Krönungen der Arp4den zu Königen von Dalmatien und
Kroatien 1091 — 1207 (8) und über das Territorium und die Verwaltung^
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398 Bericht.
Kroatiens 1409 — 152Q (ib.), Kirchengeschichte die Abhandlangen des
jüngst verstorbenen Domherren Tkalci<3 über die Klöster von Dubica (l) und
Topasko (2). Daran schliesst sich eine Bei he kleinerer Aufsätze, Mitteilangen^
Korrespondenzen, Vereinsnachrichten und Literaturberichte. Zur Erleich-
terung für fremde Leser ist in jedem Bande zum Schluss der Inhalt und
das Verzeichnis der Abbildungen auch deutsch wiedergegeben.
Wien. C. JireCek.
Bericht über die Herausgabe der Monumeuta Ger-
maniae historica 1906.
Seit dem Erscheinen des letzten Jahresberichtes wurden ausgegeben:
In der Abteilung Scriptores: Scriptorum Tomus XXXII pars prior
(enthaltend die erste Hälfte der Chronik des Minoriten Salimbene de Adam,
herausgegeben von 0. Holder-Egger). — Scriptores rerum Germanicarum :
Annales Mettenses Priores. Primum recognovit B. de Simson. Accedunt
Additamenta Annalium Mettensium Posteriorum. — Vitae Sancti Bonifatii
Archiepiscopi Moguntini. Recognovit Wilhelmus Levison. — Einhardi Vita
Karoli Magni. Editio quinta. — In der Abteilung Leges: Constitutiones
«t acta publica, Tomi III pars altera (l292 — 1298) Tomi IV para prior
{129 1310). Recognovit Jacobus Schwalm. — In der Abteilung Di-
plom ata: Urkunden der Karolinger Bd. I (751 — 814) unter Mitwirkung
von A. Dopseh, J. Lechner und M. Tangl bearbeitet von E. Mühlbacher.
In der Abteilung Antiquitates: Necrologia Germaniae Tomus lU. Dioe-
ceses Brixenensis Frisingensis Ratisbonensis. Edidit F. L. Baumann.
Für die Scriptores Merovingicarum hat Archivrat Dr. Krusch
in Breslau die Ausgabe der Vita Salabergae zum Abschluss gebracht und
für die gleichfalls druckfertig hergestellte Vita Remacli die historische
Einleitung ausgearbeitet. Privatdozent Dr. Levison in Bonn erledigte die
ihm zur Bearbeitung überwiesenen Texte der für Bd. V und VI bestimmten
Vitae. Sodann ist Dr. Levison an die Bearbeitung der Fortsetzungdes Li her
pontificalis (seit 715) herangegangen.
In der Hauptserie der Abteilung Scriptores erschien, von dem
Abteilungsleiter Prof. Dr. Holder-Egger bearbeitet, die erste Hälfte der
Ohronik des Minoriten Salimbene de Adamo von Parma als Halbband dee
XXXII. Bandes. Der Text der Chronik wird zu Ende 1906 vollständig
gedruckt sein und nach Fertigstellung der umfangreichen Vorrede und der
Register mit einem Anhange (Catalogus ministrorum generalium ordinia
Minorum) 1907 zur Ausgabe gelangen. Sodann gedenkt der Herausgeber
aich den Arbeiten für die zweite Hälfte des XXX. Bandes wieder zuzuwenden ;
von den hiefür bestimmten Supplementen vom 8. bis 13. Jahrhundert be-
dürfen einzelne noch der Bearbeitung oder der Revision. Für die Fort-
setzung der Sammlung der Italiener des 13. Jahrhunderts hat der ständige
Mitarbeiter, Dr. Schmeidler, über die Cronica S. Mariae de Ferraria im Neuen
Archiv Bd. 30 berichtet und nunmehr die Jahrbücher des Tolomeus von
Lucca in Angriff genommen; Prof. Holder-Egger hat seine abermalige Reise
nach Italien ausgeführt.
Von den Handansgaben der Scriptores rerum Germanicarum
werden sich zunächst die Neubearbeitung der Historiae des Nithard durch
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Bericht. 399
Dr. Ernst Müller and die Annales Marbacenses durch Prof. Bloch, beide
bereits unter der Prosse, anschliessen. Die Yergleichung der jüngeren
Handschritten der Chronik des Cosmas von Prag hat Landesarchivar
Dr. Brei holz in Brunn zu Ende geführt.
Bei seinen Vorarbeiten für die Ausgabe der Annales Austriae hat
Prof. Uhlirz in Graz die Teztgrundlage für die Annales Mellicenses endgiltig
festgestellt. Die Neubearbeitung der Chronik des Bischofs Otto von Freising
hat Dr. Hofmeister umfassend vorbereitet Das Manuskript für den Text
des Liber certarum historiarum des Abtes Johann Ton Victring hat Dr.
Fedor Schneider in Born nunmehr vollständig vorgelegt. Den in Aussicht
genommenen Druck der Monumentia Beinhardsbrunnensia hat Prof. Holder-
Egger einstweilen hinausgeschoben ; dagegen übernahm er die Neubearbeitung
der Annales Piacentini Gibellini und gedenkt den Druck der unedirten
€hronik des Abtes Albert de Bezanis von Cremona baldigst beginnen zu
lassen.
Der Serie der Deutschen Chroniken wird sich demnächst als
«rste Hälfte des VI. Bandes der bereits vollständig gesetzte Text der
Österreichischen Chronik von den 95 Herrschaften (des sogen. Hagen) und
ihrer Fortsetzungen in der Bearbeitung des Prof. Dr. Seemüller einreihen;
ein weiterer Anhang (Wiener Annalen), Vorrede und Register sollen im
zweiten Halbbande nachgeliefert werden. Privatdozent Dr. Gebhardt in
Erlangen gedenkt das Gedicht von der Kreuzfahrt des Landgrafen Lud-
wig III. bald druckfertig vorzulegen; mit den Arbeiten für das Leben
Ludwigs IV. hat er begonnen. Während das von Dr. Meyer in Göttingen
zugesagte Manuskript für eine bis 1300 zu führende Ausgabe der histo-
rischen Lieder noch nicht eingereicht werden konnte, sind für eine Aus-
gabe der Dichtungen des Peter Suchenwirt die Vorarbeiten des zu Wien
verstorbenen Prof. Kratochwil erworben worden.
Innerhalb der Abteilung Leges sind die der Leitung des Ge-
heimrats Prof. Dr. Brunner unterstellten Arbeiten durch die Prof.
Dr. Freih. v. Schwind, Prof. Dr. Seckel und Prof. Dr. Tangl weiter ge-
fördert worden. Der erstere veröffentlichte als Vorarbeit zu der Ausgabe
<ler Lex Baiuwariorum im 31. Bande des Neuen Archivs kritische
Studien über das Verhältnis dieses Volksrechtes zu dem verwandten Ge-
j^etzestexte. Prof. Seckel hat im selben Bande in einer sechsten Studie zu
Benedictus Levita die Quellen des ei*sten Buches behandelt, eine ent-
sprechende Studie über das zweite Buch vollendet und auch die Vorarbeiten
für das dritte Buch und die Additiones dem Abschluss entgegengeführt.
Prof. Tangl durchmusterte für die Ausgabe der fränkischen Placita die
bayrischen Traditionsbücher; in Prades, Gerona und Vieh hielt Dr. Krammer
^ine ergiebige Nachlese.
Unter Leitung des Prof. Dr. Zeumer hat Dr. Krammer seine Arbeiten
für die Ausgabe der Lex Salica fortgesetzt Den Druck des Bandes II
-der Concilia hat Prof. Dr. Werminghoff wiederaufgenommen. Dr. Schwalm
in Hamburg hat für die Constitutiones bis 1347 in München, Italien
und in der Schweiz gearbeitet. In der Vorbereitung der Sammlung der
<;Jonstitutionen Karls IV. ist dadurch eine wesentliche Veränderung ein-
getreten, dass Dr. Stengel von der Mitarbeiterschaft zurückgetreten ist.
Der Abteilungsleiter Prof. Zeumer hat diese Aufgabe selbst übernommen;
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400 Bericht.
als ständiger Mitarbeiter ist ihm Dr. Reinhard Lüdicke zur Seite getreten:
weitere Hilfsleistungen übernahm Dr. Kern.
Von der Diplomata Karolina gelangte der I.Band zur Ausgabe«.
Dem vielleicht noch gegen Ende des Rechnungsjahres 1906 zu beginnenden
Druck der ersten Gruppe der Urkunden Ludwigs des Frommen (bis 817)
wird Prof. Tangl eine den tironischen Noten in sämtlichen Karolinger-
urkunden gewidmete zusammenfassende Abhandlung voranschicken. Als
Mitarbeiter waren Archivassistent Dr. Em<^t Müller, und Dr. jur. Karl
Rauch iätig, vorübergehend auch Dr. Lüdicke.
Der Leiter der Abteilung Diplomata saec. XI, Prof. Bresslau in
Strassburg wird den Teit des lY. Bandes im laufenden Geschäftsjahr ge-
druckt vorlegen: die Ausgabe des Bandes ^ird, nach Herstellung der Re-
gister, 1907 erfolgen können. Der Druck des V. Bandes (Heinrich IIL)
wird bald nach Ausgabe von Band IV beginnen können.
Für die Diplomata saec. XII hat Prof. von Ottenthai in Wien
die Vorarbeiten fortgesetzt; doch schied von seinen beiden Mitarbeitern
Dr. Lechner und Dr. Hirsch ersterer aus, um einem Rufe als a. o. Professor
nach Innsbruck zu folgen. Sämtliche Originale Lothars aus den süd-
deutschen Archiven, einzig Pfäffers ausgenommen, sind bereits bearbeitet.
In die Bearbeitung der Diplome Lothars waren in vollster Ausdehnung^
die Konrads III. und je nach der Sachlage auch bereits die Friedrichs L
und Heinrichs VI., sowie auch Papst- und Privaturkunden einzubeziehen.
In der Abteilung Epistolae, jetzt unter Leitung von Prof. Wer-
minghoff, hat Dr. Pereis während seines längeren Aufenthaltes in Italien
das dortige Material für die Ausgabe der Briefe des Papstes Nikolaus I.
ausgebeutet, sodann mit der Herstellung des Textes für die Briefe Niko*
laus I. und Hadrians IL begonnen.
Auch der Betrieb der Abteilung Antiquitates dürfte in geregelten.
Gang zurückkehren. Geheimrat Holder- Egger, dessen Händen die Leitung
dieser Abteilung bis auf Weiteres anvertraut bleibt, hat von dem durch,
seine Notker- Studien bekannten Züricher Bibliothekar Dr. Jakob Werner
ein Gutachten über die Ausgabe der Sequenzen erbeten, das uns hoffen
lädst, mit dem Herrn Verfasser zu einer Verständigung über Umfang und
Gesichtspunkte der von ihm zu übernehmenden Weiterführung der grossen
Arbeit zu gelangen. Ober die Fortsetzung der sonstigen Arbeiten an dea
PoetaeLatinides 10. und U. Jahrhunderts wird hoffentlich im nächsten
Jahresbericht eine befriedigende Mitteilung gemacht werden können. In-
zwischen hat Prof. Ehwald in Gotha für die dem IV. Band anzuschliessende^
Ausgabe der Gedichte Aldhelms von Sherbome die Grundlage für die Text-
gestaltung gewonnen. Von den Necrologia hat Reichsarchivdirektor Dn
Baumann den HI. Band vollendet und ausgeben lassen. Der Bearbeiter
der Necrologia der Diözese Passau, Bibliothekar Dr. Fastlinger in München»,
ist leider durch schwere Erkrankung in der Arbeit behindert worden.
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Inhalt
Seite
Zur Behandlung der bistorischen Länderkunde. Von Robert Sieger 209
Ein Urbar des Reicbsguts in Cburrätien aus der Zeit Ludwigs des Frommen.
Von ü, Caro 261
Über Stand und Aufgaben der ungariecben Verfassungsgeschichte. Von
Harold Steinacker 276
Kleine Mitteilungen:
Das Wahldekret Anaklets IL Von A. Chroust .... 348
Ein zeitgenl^Bsitcher Bericht zur Geschichte des galizischen AutVitandes
Ton 1846. Von R. F. Kaindl . 355
Literatur:
E. y. Amira, Die Handgebärden in den Bilderhandschriften des Sachsen-
spiegele. (P. Puntschart) 360
R. Bartsch, Die Rechtsstellung der Frau als Gattin und Mutter. (F.
Kogler) 373
Ders., Eheliches Güterrecht im Erzherzogtum Österreich im sechzehnten
Jahrhundert. (F. Kogler) . 373
Privatbriefe Kaiser Leopold I. an den Qrafen F. E. Pötting 1662—1673.
Herausgegeben Ton Dr. Alfred Francis Pribram u. Dr. Moriz
Landwehr von Pragenau. 2 Bde. (G. Mentz) .... 379
L. Bittner, Chronologisches Verzeichnis der österreichischen Staatsver-
träge. L Die österreichischen Staats vertrage von 1526 bis 1763.
(H. V. Voltelini) 377
A. Krieger, Topographisches Wörterbuch des Grossherzogtums Baden
L Band. 2. Aufl. (Vh. Schön) ...!.... 380
V. R^csey, Incnnabula et flungarica antiqua in bibliotheca S. Montis
Pannoniae. (L Th. Zahradnik) 382
A. Höbl, Die Inkunabeln der Bibliothek des Stiftes Schotten in Wien.
(M/Vancsa) . 385
A. John, Oberlohma. (B. Bretholz) . . . , . . .386
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£>0ite
Literatar:
Die historinche periodische Liieratai* Böhmens, Mährene und Österr.-
Schlesiens 1902—1904. (B. Bretholz) 387
Notizen Ober:
Festgabe, enthaltend vornehmlich vorrefonnationsgeschichtliche For-
schungen, Heinrich Finke zum 7. Augast 1904 gewidmet» S. 396. —
Festgabe für Felix Dahu zu seinem 50 jährigen Doktoijubiläum
gewidmet. S. 396. — Veröflentlichungen der , Kroatischen archaeo-
logischen Gesellschatt« in Agram (C: Jire6ek). 8. 396.
Bericht:
Monumenta Germaniae historica 1906 398
Druck der WAGNER^schen UniTcrsltats-Buchdruckerei in Inn^bnick.
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" I '^ ■ I lllj l< II I ^
MirfEILÜNGEN DES INSTITUTS
FÜR
ÖSTERREICHISCHE
GESCHICHTSFORSCHUNG.
ONTKK MITWIltKUNG VON
ALF. DOreCH, E. v. OTTENTHAL um» FR. WICKHOPF
EKDIOIBX YOai , .
OSWALD KKÜLIGH.
XXVin. BAND. 3. HEFT.
INNSBRUCK.
VERLAG DER WAGNEK'SCHEN ÜNIVEKSITÄTS-BOCHHANDLUNG.
1901
Zusendnngen an die Redaktion wolle man gefälligst &<^ce^:yes.- ^^^''^ ^
Universität, Institut für Csterr. Gc8chicht8for«e\j/\, g.
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Die AbonDenten der „Mitteilungen des Instituts fiü-
österreichische Geschichtsforschung^ erhalten als Beilage
zu den einzelnen Heften oline Erhöhung des Abonnements-
Preises die „Kunstgeschichtlichen Anzeigen**, welche auch
gesondert zum Preise von K 2.40 für den Jalirgang aus-
gegeben werden.
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r ^r^ A V
Die älteren Stadtrechte von Freiburg im Breisgau.
Von
Hermann Flamm.
Das älteste Freiburger Stadtrecht in seinen beiden Redaktionen,
der erweiterten Handfeste des Gründers Konrad, erhalten in einer
Abschrift des Klosters Tennenbach vom Jahr 1341, und dem Jüngern
Stadtrodel im Freiburger Stadtarchiv, der als Gründer der Stadt Konrads
Bruder Herzog Bertold III. nennt und ebenfalls auf 1120 datirt ist,
bildet eine bekannte Crux der Stadtrechtsforscher, die sich in den
letzten 20 — 30 Jahren wiederholt angelegentlich mit diesem Gegen-
stand beschäftigt haben. Als allgemein anerkanntes Besultat dieser
Forschungen konnte neuerdings Rietschel in einem Aufsatz «Die älteren
Stadtrechte von Freiburg im Breisgau* i) die Ansicht Hegels^) bezeichnen,
nach der die Tennenbacher Abschrift, die Schreiber bei ihrer Auffindung
in allen Teilen fiir die Gründungsurkunde Konrads betrachtet hatte,
aus drei verschiedenen Teilen besteht. Teil I, in dem der Stadtherr in
der ersten Person von sich spricht, ist der bald nach der Stadtgrün-
dung ausgestellte Stifbungsbrief Konrads und umfasst die Einleitung,
die §§ 1 — 5 und den Schluss. Teil II, die §§ 6 — 15 umfassend, ist,
«) Viertel Jahresschrift för Sozial- und Wirtschaftsgeschichte, Bd. 3 (1905)
S. 421 — 441. Die Ausföhrungen Rietschels und Weltis werden von H. Joachim
in einer kürzlich erschienenen Schritt, Gilde und Stadtgemeinde in Freiburg in
Br., in Festgabe für Anton Hagedorn, Hamburg und Leipzig 1906 S. 34 ff.,
soweit sie die Datirung des Frei burger Rodels betreffen, übernommen, ohne jedoch
dafür neue Gründe beizubringen. Auf Joachims Schrift wird deshalb nur an
wenigen Stellen einzugehen sein ; seine Theorie über die Gilde Verfassung als ur-
sprüngliche Grundlage der Freiburger Rechtsentwicklung habe ich in »Kritische
Blätter für die gesamten Staatswissenschaflen«, 1906, September, besprochen.
«) Zeitschrift för Geschichte des Oberrheins, Neue Folge Bd. XI S. 277 ff.
MitteUungen XXVIII. 26
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402 Hermann Flamm.
wie Hegel glaubte, wegen der Benützung in den Yerfassungsurkunden
von Freiburg im Üechtland und Diessenhofen, beide 1178, noch vor
diesem Jahr entstanden. Teil III, der die §§ 16 — 55 umfasst, die nur
noch von einem , Dominus' als Stadtherrn reden, setzte Hegel noch
an das Ende des zwölften, spätestens aber in den Anfang des drei-
zehnten Jahrhunderts. Den sogenannten Stadtrodel endlich verlegte man
mit Hegel bis in die neueste Zeit ganz allgemein noch vor das Jahr 1218,
weil er noch den Herzog kennt und in der 1218 gegebenen Verfas-
sungsurkunde von Bern schon erwähnt werde.
Au dieser Datirung der einzelnen Teile der erweiterten Handfeste
Konrads und des Rodels, die auch dem Abdruck bei Xeutgen^) zu
Grunde liegt, glaubt nun Eietschel ganz bedeutende Korrekturen vor-
nehmen zu miisseu. Zunächst lässt er in Teil P) die Sätze 2 und 3
von § 2 nur als spätem Zusatz aus herzoglicher Zeit gelten. Teil II ^)
weist er, da die angebliche Handfeste von Freiburg i. Ü. von 1178
sich als eine Fälschimg des dreizehnten Jahrhunderts erweise und
dieses Datum auch für Diessenhofen unhaltbar sei, aber doch der
Herzog in diesem Abschnitt wiederholt genannt werde, der Zeit vod
1120 — 1218 zu, ohne dass eine genauere Feststellung möglich wäre.
Für Teil III fehle es lolglich erst recht an der Möglichkeit einer ge-
nauen Datirung, und Eietschel ist geneigt, ihn erst einer weit vor-
gerückten Periode des dreizehnten Jahrhunderts, etwa den dreissiger
oder vierziger Jahren, zuzuweisen. Und dies umso mehr, da er den
Rodel „frühestens" in die Mitte des dreizehnten Jahrhunderts verlegt
uud ihn offenbar sogar noch näher au die Verfassung von 1275 heran-
rücken möchte. Endlich glaubt Rietschel*), und das vor allem lässt
seine Arbeit noch besonders bedeutsam erscheinen, den beiden erwähnten
Redaktionen des Freiburger Rechts eine bisher unbeachtete, vor 1258
in Bremgarten in der Schweiz entstandene Sammlung von Rechts-
sätzeii als Quelle für die Feststellung des ältesten Textes des Frei-
burger Stadtrechtes vorziehen zu müssen; ja er gelangt durch Text-
vergleichung zu dein überraschenden Resultat, dass die Tennenbacher
Abschrift auf die in Bremgarten zurückgehe.
Unbestreitbar bleibt Rietschel das grosse Verdienst, nachdrück-
lich auf die Bedeutung des Bremgartener Rechts für die Kritik der
*) Keutgen, Urkunden zur städtischen Verfussungsgeschichte, Berlin U
S. 1 17 ff. Die unten folgenden Zitate beziehen sich stets auf diese Ausgabe.
^) Rietschel, a. a. 0. S. 424 f.
3) ^:^. 427 ff.
*) a. a. ü. S. 429 ff.
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Die älteren Stadtrechte von Freiburg im Breisgau. 403
Freiburger Bechtsaufzeidmuugen hingewiesen zu haben, doch hat er
sich in der Kritik in seinen übrigen Aufstellongen viel zu weit treiben
lassen. Am ehesten noch könnte man ihm in der Zuweisung von Satz
2 und 3 des § 2^ der Handfeste Konrads zu Teil II beipflichten, weil
in Satz 3 und nur hier in der Handfeste der Ausdruck civitas Tor-
kommt und diese Bezeichnung für 1120 verMht scheinen möchte.
Lässt man diese Begründung gelten, so er&sst die Zuweisung zu Teil II
natürlich auch den Satz 2i der mit Satz 3 untrennbar verbunden ist ;
für die Handfeste Konrads bliebe also nur noch Satz 1 bestehen. Ich
möchte bezweifeln, ob der angegebene Grund zur Auflösung Ton § 2
genügt; denn Bietschel erwähnt an anderem Orte') selbst, dass es
schon unter den sächsischen Kaisem 206 Orte gab, auf die gelegent-
lich einmal die Bezeichnung «civitas*^ angewendet wurde; 57 dieser
Orte lagen in Lothringen, Schwaben, Bayern und Franken. Die An-
wendung von , civitas'' auf Freiburg im Jahr 1120 kann daher doch
nicht mehr besonders aufiFallig erscheinen. Jedenfalls lässt sich der
auffällige und von Bietschel betonte umstand, dass sowohl im Bodel
wie auch im Bremgartener Text und den von letzterm abgeleiteten
Rechten stets Satz 2 und 3 ohne Satz 1 und in Verbindung mit diesem
nur in der Tennenbacher Abschrift erscheinen, wie zum Schluss ge-
zeigt werden soll, noch auf eine andere Art ungezwungen erklären.
An dieser Stelle möchte ich aber doch schon darauf aufmerksam
machen, dass die Bechte von Freiburg i Ü.*) und Diessenhofen*) —
das von Flümet ist mir leider nicht zugänglich — , die, mag auch die
Jahreszahl 1178 zweifelhafter Natur sein, doch auf alle Fälle sehr früh
>) Keutgen § 2: »Si quis burgensium meorum defangitur, uxor eius cum
iiberie suis omnia possideat et sine omni contradictionef quecunque vir eius dimi-
serit, obtineat. Si quis autem sine uxore et liberis aut absque berede legitimo
moritur, omnia que possederat XX IV coniuratores fori per integrum annum in
sua potestate aut custodia retineant ; ea de causa, ut si quis iure hereditario ab
ipsis hereditatem postulaverit, pro iure suo accipiat et possideat. Quod si forte
nuUus beredum ea que reservata sunt poposcerit, prima pars pro salute anime
defuncti erogabitur in usus pauperum, secunda ad edificationem civitatis aut ad
ornatum eiusdem oratorii exhibebitur, tertia duci inpendetur.*
«) Kietschel, Die Civitas auf deutschem Boden bis zum Ausgang der Karo-
lingerzeit, Leipzig 1894 S. 43. 63 civitates werden ausserdem in Sachsen und
Thüringen, 86 jenseits Saale und Elbe genannt.
3) tiaupp, Deutsche Stadtrechte des Mittelalters, Breslau 1852, Bd. II
S. 87 § 26.
*) Gengier, Codex iuris municipalis Germaniae medii aevi, Erlangen 1863,
Bd. I S. 762 § 2. Auch das Burgdorfer Recht von 1273 bezw. 1316 (Gaupp Bd. II
S. 120 ff.) hat in §§ 59, 60, 61 die drei Sätze verbunden.
26*
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404 Hermann Flamm.
ihr Recht aus dem breisgauischen Freiburg bezogen, den § 2 ebenfalls
in der Vereinigung aller drei Sätze geben, die Tennenbacher Abschrift
steht also in dieser Beziehung nicht allein. Wahrscheinlich ist aber,
dass der § 2 nicht mehr in seiner ursprünglichen Gestalt erhalten ist;
dafür spricht vor allem der Schluss von Satz 3, wo vom Stadtherrn
plötzlich in der dritten Person (duci) die Rede ist^).
Was sodann Rietschels Einwände gegen die bisherige Datirung
von Teil II der Tennenbacher Überlieferung wegen der Benützung in
den Handfesten von Freiburg i. Ü. und Diessenhofen betrifift*), so ist
seine Begründung, die sich auf den Fälschungscharakter dieser beiden
Verfassungen stützt, abgesehen von den Bemerkungen über Flümet
(1228), zwar anzuerkennen, aber es wird sich aus anderen Gründen
ergeben, dass au der bisherigen Datirung kaum viel zu ändern sein
wird. Um jedoch nicht andere Resultate dieser Arbeit vorwegnehmen
zu müssen, kann auf diese Frage erst weiter unten eingegangen wer-
den. An dieser Stelle möchte ich vorerst zwei bisher unbeachtete
Nachrichten besprechen, die zwar kein genaues Datum von Teil II
liefern, aber doch das hohe Alter desselben sehr wahrscheinlich machen.
Beide stammen aus dem Rotulus San-Petrinus^), jener umfangreichen,
120*3 abgeschlossenen Güteraufzeichnung des zähringischen Hausklosters
S. Peter auf dem Schwarzwald bei Freiburg, und rücken zeitlich beide
äusserst nahe an das Gründungsjahr der Stadt, 1120, heran.
Die eine dieser Nachrichten betriflFt einen Gütertausch des Herzogs
Konrad (1122—1152) und des Abtes Eppo von S. Peter (1108 bezw.
1111 — 1132), fällt also, wenn der Titel dux nicht eine nachträgliche
Ergänzung ist, in die Zeit von 1122 bis 1132, sicher aber vor 1132.
Man erinnere sich des Satzes von Teil II § 13: ,Nullus de hominibus
vel ministerialibus ducis vel miles aliquis in civitate habitabit, nisi ex
communi consensu omnium urbanorum et voluntate'' und wird gewiss
erstaunt sein, als ältesten Freiburger gerade einen Ministerialen er-
wähnt zu finden. Die Zeugenreihe der erwähnten Urkunde lautet
*) Auch Joachim a. a. 0. S. 44 widerspricht der Zerlegung des § 2, weil
dieser und nur dieser die sonst nirgends erwähnten coniuratores fori erwähne,
also methodische Gründe davon abhalten müssten, den zweiten Satz von § 2 diesem
abzusprechen, und entscheidet sich dafür, dass Satz 2 und 3 nur in einer über-
arbeiten Form überliefert sind, vor allem möchte er S. 75 ff', die Zahlangabe 24
für die coniuratores fori, die zu seiner Gildentheorie wenig passt, als spätem
Nachtrajr erklären. Vgl. darüber meine schon erwähnte Rezension.
») Rietschel a. a. 0. S. 427 ff.
') Herausgegeben von v. Weech, Freiburger Diözesan- Archiv, Alte Folge
Bd. XV. (1882) S. 133 ff.
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Die älteren Stadtrechte von Freiburg im Breisgau. 4Q5
nämlich mit vollster Deutlichkeit: ,Huic commutationi interfueruut de
domo eins (Conradi ducis): ßerhtoldus de Mdlinheim, Heinricus de
Yilingen, Odalricas de Tahswanc, Bargolt de Friburcet alii quam
plurimi/i) Es kann keinem Zweifel unterliegen, dieser Burgolt de Fri-
burc ist ein herzoglicher Ministeriale. Für diese Tatsache weiss ich
nur zwei Erklärungen, von denen die erste wohl ohne weiteres aus-
scheidet. Da es nicht absolut ausgeschlossen ist, dass die obige Ur-
kunde vor 1120 fallt und die Überlieferung der Marbacher Annalen*),
die aus dem Anfang des dreizehnten Jahrhunderts stammen, die Grün-
dung Freiburgs in das Jahr 1091 verlegt, so wäre es nicht undenkbar,
dass Herzog Bertold II. nach der Verlegung des bisherigen Hausklosters
von Weilheim nach S. Peter bei Freiburg im Jahr 1093 ausser der
Burg Zähringen oberhalb der in jeder Beziehung wichtigeren Gegend
des spätem Freiburg auf den Trümmern des alten fiomerkastells eine
Burg mit einer kleinen Ansiedlung namens Freiburg baute. Dieses
älteste Freiburg wäre dann vermutlich vor dem Schwabentor am Fuss
des Schlossbergs in der sog. Aue zu suchen, wo im dreizehnten und
vierzehnten Jahrhundert die Grafen einen eigenen Hof besassen^). Die
Erwähnung eines herzoglichen Ministerialen de Friburc wäre dann
ohne weiteres erklärlich. In sich ungerechtfertigt wäre eine solche
historische Konstruktion zwar nicht, sie operirt aber mit zu viel Mög-
lichkeiten und kann daher nicht befriedigen, wenn es auch auffallig
bleibt, dass gerade ein Ministeriale sich beeilt haben soll, nach dem
neuen Marktort sich zu benennen, zumal doch gerade in Freiburg hof-
rechtliche Verhältnisse peinlich ferngehalten wurden*). Trotzdem kommt
für die Erwähnung des Ministerialen de Friburc nur eine zweite Er-
klärung in Betracht, nach der § 13 erst nach 1120 entstand, was ja
auch schon daraus hervorgeht, dass er erst in Teil U enthalten ist.
1; a. a. 0. S. 166 unten. Das Wort Friburc ist im Original ausgeschrieben,
wie die Verwaltung des Grossh. Generallandeaarchivs auf Anfrage gütigst fest-
stellte. — Dass auch ein Ministeriale Heinricus de Vilingen in der obigen Zeugen -
reihe vorkommt, kann nicht verwundern, da Yillingen nach einer freundlichen
Mitteilung von Herrn Prof. Roder in Überlingen, der die Herausgabe des Vil-
linger Stadtrecbts für die Sammlung der oberrheinischen Stadtrechte der badischen
historischen Kommission besorgt, ein ähnliches Recht gegenüber den Ministerialen,
soweit nachweisbar, nie besass.
*) Monumenta Germaniae Historica, Scriptores Bd. XVII S. 157. Vgl. dazu
Heyck, Geschichte der Herzoge von Zahringen, Freiburg i. Br. 1891, S. 587.
3) Davon gleich weiter unten.
*) Vgl. darüber Flamm, Der wirtschaftliche Niedergang Freiburgs i. Br. und
die Lage des städtischen Grundeigentums im 14. und 15. Jahrhundert. Karls-
ruhe 1905 S. 41 ff.
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406 Hermann Flamm.
Für eine sehr frühe Entstehung des berühmten Satzes spricht aber
seine ganze Geschichte. Andernfalls wäre es unbegreiflich, weshalb er
seit seiner ersten Formulirung in § 13 in den Zusätzen der Konrads-
urkunde zwar in § 16 ^ noch eine weitere Ausbildung und Ver-
schärfung durch die Forderung erfuhr, dass der Niederlassung eines
Ministerialen in der Stadt oder dem Erwerb des Bürgerrechts durch
Leute des Stadtherrn die Freilassung durch diesen vorherzugehen habe^
während seit dem Anfang des dreizehnten Jahrhunderts die Praxi»
noch in herzoglicher Zeit das Recht erfolgreich durchbricht. Schon
1219^) wird in einer Urkunde, in der sich König Friedrich mit dem
Grafen Egeno von Urach über die zähringische Erbschaft vergleicht,
der Wegzug von Ministerialen aus Freiburg in die königlichen Städte
erwähnt. In Übereinstimmung mit dem tatsächlichen Zustand halten
daher die Verfassungen von 1275 und 1293') nur noch das Verbot
des Bürgerrechtserwerbs durch Leute des Stadtherrn ohne vorherige
Freilassung aufrecht.*) Für die sehr frühe Entstehung der §§ 13
') Eeutgen § 16: »Nullna de ministerialibns vel hominibus domini in civitate
habitabit vel ins civile habebit, nisi de communi consensu omniam burgensium,
ne quis burgensis illorum testimonio possit offendi, nisi predictus dominus civi-
tatis libere eum dimiBerit*.
2) Schreiber, ürkundenbuch der Stadt Freiburg im Breisgau, Freibarg 1826%
Bd. I S. 43 f.
3) Freib. ürk..Buch Bd. I S. 79 und 129.
*) Zur Vervollständigung der Geschichte des § 13 mögen folgende Angaben
dienen. Anscheinend ohne vorherige Befragung der Bürger gestatten 1318 (Poin-
eignen, Das Pfarrarchiv zu St. Martin in Freiburg i. B., Nr. 6, in : Mitteilungen
der badischen historischen Kommission Nr. 8, S. m 34, Zeitschrift f. Gesch. d.
Oberrheins Neue Folge Bd. 11) Graf Eonrad von Freiburg und sein Sohn Fried-
rich ihrem Knechte Johannes Klingelhut in Anerkennung seiner guten Dienste,
auf einer Hofstatt (Oberlinden Nr. 8), die er als Erblehen inne hat, ein Ofenhaus
oder eine Badstube zu bauen. Schliesslich muss die Zahl der in Freiburg an-
sässigen Leute des Stadtherm nicht ganz unbedeutend gewesen sein, denn 1368
behält sich Graf Egon beim Verzicht auf die Stadt wiederholt seine Rechte auf
die , mansch aft vor, die er hat von den die in der . . . stat gesessen sint< (Freib.
Ürk.-Buch Bd. I S. 508, besonders auch S. 515). Selbst des Grafen Gesinde im
engem Sinn wohnte in einer der Vorstädte, in der im Süden der Stadt am Fuss
des Schlossbergs gelegenen Aue, wo der Graf den sog. Vogt-Gölins-Gof besass.
Vogt Gölin kommt in Urkunden (Zeitschr. f. Gesch. d. Oberrheins, Alte Folge
Bd. X S. 114, 230 u. s. w.) seit 1285 vor, eine Beschreibung des Hofes gibt eine
Urkunde von 131« (Zeitschr. f. Gesch. d. Oberrheins, Alte Folge Bd. XII S 232):
»der hof dem man sprichet voget Gölinshof und den buhof der dar zuo höret
mit ackern und mit matten und mit allem dem das dar zue höret«. Die Ge-
richtsbarkeit über die in der Aue sesshaften Bewohner stand dem Grafen, bei
Rechtsverweigerung von über acht Tagen aber dem städtischen Schultheissen zu.
(Freib. Urk.-Buch Bd. I S. 166 zum Jahr 1302).
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Die älteren Stadtrechte Ton Freiburg im Breisgau. 407
und 16 der erweiterten Eonradsurknnde spricht überdies noch ein-
dringlich der umstand, dass die Freiburger Bürger beim Tod des letzten
Herzogs von ZahriDgen 1218 nach Ausweis einer späteren Urkunde
von 1265 0 schon lebensfähig waren. Die Entstehung der gegen die
Ministerialen gerichteten Bestimmung muss also wohl bedeutend früher
fallen, denn dass der Satz vom Wohnverbot für Miuisteriale und Milites
des Stadtherrn und die Erlangung der Lehensfähigkeit der Bürger
gleichzeitig nebeneinander entstanden, wird als ausgeschlossen
gelten dürfen. § 13 ist also, wie die Erwähnung des Ministerialen
Burgolt de Friburg vor 1132 beweist, in der Tat ein Zusatz zur Hand-
feste Konrads, aber jedenfalls schon sehr frühe in das Freiburger Becht
aufgenommen. Selbst die Erweiterung des § 16, der der älteste Zusatz
von Teil III ist, wird man der ganzen Entwicklung nach noch dem
zwölften Jahrhundert zuweisen müssen.
Kaum weniger interessant als die eben besprochene Stelle ist die
andere der beiden oben erwähnten Nachrichten aus dem Botulus San
Petrinus, die von der eben erörterten im Druck nur durch sieben
Zeilen getrennt ist und nach dem Zusammeuhang kaum später als
1140 angesetzt werden darf, eher ist sogar eine frühere Datirung wahr-
Die Forderung, daes der Niederlassung von Dienstleuten des Stadthenn in
Freiburg die Freilassung vorhergehe, die schon frühe fallen gelassen wurde, galt
für den Erwerb des Bürgerrechts nach Ausweis der Verfassungen von 1275 und
1293 noch weiter and wurde strenge gehandhabt, denn es lassen sich im dr
zehnten Jahrhundert nicht mehr als 4 — 5 Ministerialenfamilien als Freibur
Bürger nachweisen (Gothein, Wirtschaftsgeschichte des Schwarzwaldes, Bd. I,
Strassburg 1892 i^. 186). Auch im vierzehnten Jahrhundert wurde noch strenge
auf ihre Befolgung gedrungen, wie folgender interessante Prozens aus dem Jahr
1342 (Zeitschr. f. Gesch. d. Oberrheins, Alte Folge Bd. XIIl S. 242 f, 326, Freib.
Urk.-Buch Bd. II. S. 163) beweist. Ein Tuchhänder Johann Werre genannt der
Stecher, dem der Graf für geliefertes Tuch 50 ff/tj schuldete, hatte in Frei bürg
das Bürgerrecht erworben, obwohl er als Lehensmann des Grafen noch nicht aus
dem Lehensverband ausgetreten war. Es kam darüber zu einem langwierigen
Prozess, in dem der Graf klagte: »Der Stecher were sin man und hette lehen
von ihm und were darzu ein burger zu Friburg und hette ein zwivalt
trüwe und warheit gelobt, von der lehenschaft und von des
burgrechts wegen*. Die Güter des Stecher wurden dem Grafen zuge-
sprochen.
Zum Schluss sei darauf hingewiesen, dass es übrigens an Versuchen, die gräf-
lichen Leute selbst bei Gericht beizuziehen, nicht gefehlt haben kann. Dies beweist
eine Urkunde von 1326 (Zeitschr. f. Gesch. d. Oberrheins, Alte Folge Bd. XII
S. 455), in der Graf Konrad kundtut: ,daz wir zu gerihte sassen ze Fri-
burg ... da erteiltent unser manne und unser bürgere vonFribnrg
darumbe*.
») Freib. ürk..Buch Bd. I S. 61 f.
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408 Hermann Flamm.
scheinlich. Sie lautet: »Wolfger de Priburc et uxor eius Gepa pro
redemptione animarum suarum et parentum suorum domos Y cum
curti earum beato Petro tradiderunt, ea facta conditioue, ut quamdiu
sibi a deo vita coucederetur, singulis annis pro censu quadrans argenti
ab eis in nativitate S. Johannis Baptiste persolveretar* i). Dass die
hier genannten fünf Häuser, die Wolfger dem Kloster schenkt, nur in
Freiburg liegen können, kann ernsthaft nicht bezweifelt werden, sonst
hätte der Schreiber des Botulus nicht vergessen die Lage derselben an-
zugeben, wie er dies sonst gewissenhaft tut. Die Schenkung, die die
curtis mitumfasst, ist in verschiedener Beziehung lehrreich. Sie be-
stätigt einmal, dass es dem Herzog Eonrad mit dem in der Einleitung
gegebenen Versprechen, ^unicuique mercatori haream in constituto
foro ad domos in proprium ius edificandas distribui**) wirklich
ernst war. Weiter bestätigt diese und eine andere Schenkung einer
Freiburgerin aus dem Jahr 1200^), dass § 6 von Teil II: ,Si quis
penuria rerum necessariarum constrictus fuerit, possessionem suam cui-
cunque voluerit vendat", keine allgemeine Beschränkung der Veräusse-
rung von Grundstücken enthält, — damit würde er ja ohnehin in
») Freib. Diöz.- Archiv, a, a. 0. S. 167. Die ungefähre Datirung der obigen
Stelle ergibt sieb nur aus dem Zusammenliang. Vorher gehen ihr S. 166 zwei
Urkunden von 1128 (nicht 1108, vgl. Heyck, Gesch. der Herzoge von Zähringen,
S. 278 Anm. 846) und die den Ministerialen Burgolt erwähnende, die vor 1132
f^llt. Auf diese beiden Steilen folgen drei undatirte Schenkungen, von denen
die der obigen Stelle von Wolfger unmittelbar vorhergehende als Schenker einen
Heinricus de Owa erwähnt, der offenbar identisch ist mit dem weiter unten auf
derselben Seite genannten Heinricus de Owon (1112 Dez. 27). Nachstehend
folgen der Stiftung Wolfgers einige Schenkungen, von denen die drittnächate ab
JSchenker einen Eberhardus de Scalchstat nennt, der 1139 bei Schöpflin, Histona
Zaringo Badensis, CaroUruhae 1765 Bd. V S. 84 f. als Zeuge in einer Urkunde
auftritt. Der folgende Eintrag fällt sogar noch in die Zeit Bertolds IIL und ist
nach der weitgehenden Übereinstimmung der Zeugenreihe mit andern datirten
Einträgen S. 140, 142, 155 genau auf den 27. Dezember 1112 zu datiren. In die
Zeit des Herzogs Konrad fallen auch noch die beiden folgenden Stellen
nach Vergleich mit S. 160, wo die drei Schenkgeber als Zeugen auftreten, und
S. 168 — die dazwischen stehende Schenkung des Lampertus de Friburc lässt
sich nicht näher bestimmen — mit S. 145. Der nächste Eintrag endlich ist auf
1148 datirt; auch die S. 169 folgenden Schenkungen gehören noch der Zeit des
Herzogs Bertold III. oder Konrad an, vgl. mit S. 158. Die Schenkung Wolfgers
fällt also aller Wahrscheiolichkeit nach noch in die Zeit Konrads und zwar ver-
mutlich in die dreissiger Jahre des zwölften Jahrhunderts, also in das «weite
Jahrzehnt der Stadt.
^) Keutgen S. 117.
3) Freib. Diöz.-Arch. XV S. 154. »Mathildis vidua de Friburc . . . pistrinum
in eadem urbe situm sancto Petro donavit etc.*
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Die älteren Stadtrechte von Freibarg im Breisgau. 499
Widerspruch mit den Worten ,in proprium ius** der Einleitung ge-
raten — , sondern duss in § 6 nur eine Einschränkung der Ver-
fügungsfreiheit über Erblehen beabsichtigt sein kann. Die Bichtigkeit
dieser loterpretation ergibt sich auch aus dem kleinen Zusatz «salvo
censu domini*, den die Verfassungen von Freiburg i. Ü. und Burg-
dorf 1) zu § 6 machen. Wenn also Welti, auf dessen Ausführungen
sich Bietschel für seine späte Datirnng des Freiburger Bodels vor allem
beruft, unter anderm meint^), dieser müsse deshalb schon viel jünger
als ,um 1200* sein, weil die §§ 21 und 66') des Bodels unmöglich
so bald nach 1178i der noch von Welti angenommenen Datirung von
Teil II, entstanden sein könnten, so ist zwar richtig, dass diese beiden
Paragraphen das Verfügungsrecht über Liegenschaften erweitern, aber,
was nach den Worten , in. proprium ins* der Einleitung allein noch
nötig war, nur bezüglich der Erblehen. Welti übersieht zudem, dass
§ 21 des Bodels auch schon in § 38*) von Teil III der erweiterten
Handfeste Konrads enthalten ist und dass § 66 erst in den selbstän-
digen Zusätzen des Bodels steht, sodass, da § 6 der älteste Zusatz zur
Urkunde Eonrads überhaupt ist, die zeitliche Kontinuität in der Ent-
wicklung des Erblehenrechtea auch bei einer früheren Datirung des
Bodels als ,kurz vor 1248* durchaus gewahrt bleibt. Das sehr frühe
Vorkommen des Erblehenrechts in Freiburg wird ja zudem durch die
Tatsache, dass Wolfger gleich im Besitz von fünf Häusern angetroflFen
wird, noch wahrscheinlicher. Er wird schwerlich der einzige gewesen
sein, der über mehr Hausbesitz verfügte als sein Wohnbedürfnis nötig
machte, und vollends das Kloster St. Peter war zur Nutzung der
Häuser auf Ausleihe angewiesen. Deshalb braucht man noch gar nicht
daran zu denken, dass jenen fünf Häusern auch fünf Areen zu 100
Fuss Länge und 50 Fuss Breite, wie sie in der Stiftungsurkunde
Konrads vorgesehen sind, entsprachen^), oder gar Sombart'sche Vor-
«) üaupp, Deutsche Stadtrechte, Bd. II S. 92 § 47 und S. 130 § 97.
*) Welti, Die Rechtsquellen des Kantons Bern. Erster Teil: Stadtrechte.
Erster Band : Das Stadtrecht von Bern I (1218—1539), Aarau 1902, S. LI Abs. 4 b.
') Rodel §21: »Omnis burgensis huius civitatis est genoz possessionis cuius-
libet, si eam sibi forte Toluerit comparare, nee de bonis suis dabit ullo modo
ius advocatie*.
Rodel § 66: ,Si quis bonum quod in vulgari dicitur erbe alicui obligaverit,
ille cui obligatur certus est in pignore, quamdiu alter eorum inde iura dederit.
Si vero iura inde cedentia neuter dederit, bonum in domini redit potestatem*.
♦) Keutgen § 38: »Omnis burgensis eiusdem conditionis erit cum omni pos-
sessione sibi comparanda, nee dabit ius advocatie de bonis suis«.
*) Keutgen, Einleitung S. 117: . . . »unicuique mercatori haream in constituto
foro ad domos in proprium ius edificandas distribui . . . Singule vero haree do-
morum in longitudine centum pedes habebunt, in latitudine quinquaginta*.
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410 Hermann Flamm.
Stellungen über die Grundbesitzverteilung in den alten Städten sich
zu eigen machen. Im Gegenteil macht es der Wortlaut ,cum curti
earum' sogar wahrscheinlich, dass die fünf Häuser auf einer Area
standen^). Daraus folgt dann aber, um das noch hier anzuknüpfen,
eine sehr wichtige Schlussfolgerung. Sobald man für die fünf Häuser
Wolfgers weniger als fünf Arcen annimmt, so ist damit ein Beispiel
aus ältester Zeit gegeben, dass die Parzellirung der Areen gleich mit
Gründung der Stadt in Aussicht genommen war. Die Notwendigkeit
einer solchen Massregel folgt ja zudem auch daraus, dass jede Stadt
kleine und kleinste Leute braucht, und nur grosszügige Bebauung auf
ganzen Areeu zu 5000 Quadratfuss (= 450 m») annehmen, die zudem
für eine ackerbautreibende Bevölkerung zu minimal, für städische Be-
bauung aber für viele Leute zu gross wären, hiesse in gewissem Sinn,
eine Neugründung sich gar zu primitiv und nur für wenige Leute be-
stimmt vorstellen*).
Nach dieser Abschweifung, die für die Frage nach dem Alter von
Teil II nicht unwichtig war, hätte nun die Besprechung von Teil III
der erweiterten Eonradsurkunde zu folgen. Um jedoch sicheren Boden
zu gewinnen, muss zuerst die Datirung des Rodels versucht werden.
Hegel 3) setzte diesen wegen der Erwähnung im Stadtrecht von Bern
(1218) noch in die herzogliche Zeit ,um 1200* . Diese Fixinmg ist
durch den Nachweis des Fälschungscharakters der Jahreszahl 1218 für
Bern unhaltbar geworden, und nachdem dieses Kriterium gefallen,
wollen ßietschel und Welti den Bodel möglichst spät ansetzen. Aber
während Welti*) .kurz vor 1248* Halt macht, geht Kietschel noch
über dieses Jahr hinaus. Nach ihm ist der Rodel «frühestens um die
Mitte des dreizehnten Jahrhunderts* *) anzusetzen, und anscheinend ist
Rietschel geneigt, ihn der Verfassung von 1275, als deren Grundlage
er den Rodel unter Berufung auf Gengler^) bezeichnet, zeitlich sogar
noch näher zu rücken.
>) Während des fünfzehnten Jahrhunderts besass das Kloster St. Peter nur
125 m* Grundbesitz in Freiburg. Erst seit 1492 nahm dieser gewaltig zu.
«) Vgl. über diese für die Baugeschichte Freiburgs höchst wichtige Frage
Flamm, Der wirtschaftliche Niedergang S. 135 ff., und Flamm, Geschichtliche
Ortsbeschreibung der Stadt Freiburg i. ßr., Freiburg 1903 S. XXV f. Dazu die
Rezensionen von Heldmann, in Conrads Jahrbücher f. Nationalökonomie u. Statistik
Bd. 81 (1903) S. 830—832, Keutgen in Historische Vierteljahresschrift Bd. VIII
(1905) S. 544 ff. und Keutgen, Vierteljahresschrifb f. Sozial- u. Wirtschaftsge-
schichte, Bd. IV (1906) S. 383—389.
») Hegel, Zeitschr. f. Gesch. d. Oberrheins, Neue Folge Bd. XI S.280.
♦) Fontes rerum Bemensium a. a, 0. S. LIV.
*) Rietschel a. a. 0. S. 434.
«) Gengier, Deutsche Stadtrechte des Mittelalters, Nürnberg 1866 S. 133 ff.,
Rietschel S. 432.
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Die älteren Stadtrechte von Freibarg im Breiagau. 41 1
Bei dieser Datirung fallt vor allem auf, dass Rietschel die Er-
wähnung des Bodels in der Urkunde von 1248^) nicht beachtet. Seine
Datirung wird schon dadurch widerlegt, ist aber auch aus inneren
Gründen nicht haltbar.
Wie es sich mit der Übereinstimmung von Rodel und der
jüngeren Verfassung in Wirklichkeit verhält, wird sich rasch ergeben.
Richtig ist, dass der Rodel, nicht die erweiterte Eonradsnrkunde, die
Vorlage der Tennenbacher Abschrift, bei Ausfertigung der Verfassung
von 1275 benützt wurde. Man vergleiche nur Rodel § 24 mit Tennen-
bach § 2 und 1275 Seite 79, Rodel § 40 mit Tennenbach § 5 und
1275 Seite 82, Rodel § 25 mit Tennenbach § 10 und 1275 Seite 79,
Rodel § 37 mit Tennenbach § 17 und 1275 Seite 7ö. Noch sicherer
wird die Benützung des Rodels bei der Abfassung des Stadtrechts von
1275 dadurch bewiesen, dass dieses zwar die selbständigen Zusätze des
Rodels §§ 4, 11—14, 30, 40, 66—80 abgesehen von § 70 und § 80
voll übernimmt, dass dagegen diejenigen Paragraphen der Teunen-
bacher Abschrift, es sind § 2 Satz 1, §§ 6, 9, 18 (zum Teil), 41, 43
(zum Teil), 50—55, die im Rodel nicht erwähnt werden, auch 1275
fehlen. Aber obwohl das Alles zuzugeben ist, geht es trotzdem viel
zu weit, wenn Qengler an der angegebenen Stelle sagt: »Der Entwurfs)
von 1275 enthält lediglich eine erweiterte deutsche Bearbeitung des
Stadtrodels*. Zum Beweis seiner Behauptung gibt Gengier eine Gegen-
überstellung einer Reihe von Rechtssätzen aus den Verfassungen von
1293, 1275, dem Rodel und der Tennenbacher Abschrift und stellt in
der Tat fest, dass die beiden jüngeren Verfassungen den Rodel, nicht
die Vorlage der Tennenbacher Überlieferung benützt haben. Wie sehr
das zutriflPk, ist eben gezeigt worden. Aber Gengier und Rietschel über-
sehen, dass die Zusammenstellung Genglers nur Bestimmungen über
Erbrecht, eheliches Güterrecht, Vormundschaft und Ähnliches enthält,
also Rechtsverhältnisse betri£Pt, die wegen ihrer geringen Neigung zu
raschen Änderungen sich keineswegs für die genaue zeitliche Be-
grenzung von Verfassungsurkunden eignen und deren Übereinstimmung
in den Verfassungen von 1293, 1275 und dem Rodel also auch nicht
verwundem kann. Wesentlich anders gestaltet sich das Bild, wenn
die in raschem Fluss befindlichen Sätze über städtisches Verfassungs-
recht aus dem Rodel den entsprechenden Normen der Verfassung von
*) Freib. Urk.-Buch I S. 54. >omne8 libertates nostras et iura secunduin quod
a quondam illustri domino nostro felicia memorie ßerhtoldo duce Zaringie ....
statuta nostra recepimna«.
») Gengier S. 133.
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412
Hermann Flami
1275 gegenübergestellt werden; die Urkunde von 1293, die schon
wieder über die von 1275 hinausgeht, kann bei der folgenden Zusam-
menstellung unberücksichtigt bleiben.
Bodel.
§ 4. Gonstituit autem (duz), ut
quicumque dominus postmodum ean-
dem civitatem hereditario iure possi-
deret, eo decedente, quisquis inter
heredes ipsius senior extiterit, domi-
nium eiusdem civitatis obtineret.
§ 8. Dominus dabit ecclesiam sacer-
doti^ quem burgenses commu-
niter elegerint.
§ 10. Scultetum, lictorem, pasto-
rem, quem burgenses annua-
tim elegerint, dominus ratum
habebit et confirmabit.
§ 20. Omnis mensura vini, fru-
menti et omne pondus auri et ar-
genti in potestate XXIIU consulum
erit, et postquam ea aequaverint,
uni eorum cui visum fuerit
civitas committat, et qui post-
modum majorem vel minorem habu-
erit, furtum perpetravit, si vendit aut
emit per ipsam.
§ 23. Qui proprium non obligatum
Valens marcam in Friburc habu-
erit, burgensis est.
§ 25. Quicumque in hac civitate
diem et annum nuUo reclamante per-
Verfassung von 1275.
(Freib. Urk.-Buch Bd. I S. 74 ff.)
S. 75. Swenne ein herre der stat
ze Friburg stirbet, so sun die burger
ze herren wellin sinen eilzten sun
der leie si und ein elich kint. Swie
aber der herre enheinen sun lat, so
sun sü die eilztun dohtir nemen ze
frowen,
S. 75. Die kilchun ze Friburg sol
der herre lihen, swem er wil.
S. 75. So sol der herre wellin
einin schultheizen ussir den vier
und zwenzigon und enheinen
andirn. Den stockwärter und die
herter sun die burger wellin sweli
sü went, und sol der herre die stäte
han.
S. 82. Ellü mas xmd ellü gewäge
du stant in der vier xmd zwenzigon
gewalt eins ielichen dingis, und
swenne si die gemazont und geähtint,
so sun si sü eime enpfelhen, swem
sü went, und swer mit minre oder
merre maze oder gewäge koufit oder
verkoufit, der begat düpstal.
S. 78. Es enmag nieman burger
werdin, nuwande er heige zem mine-
sten ein ah toi teil an eime hus
daz zweiger marchwertsi und
unverkümirt. Hat aber ein burger
nuwont ein ahtol teil das zweier
march wert ist, swenne der stirbet so
sint ellü sinü kint an demselbin
burger swie viel der ist. Swenne
aber ir deheins endirt sin ding, so
enhet es nüme burgreht daran, nu-
wonde es bessirete es ime seibin in
der iarvrist.
S.78. Swer .. ane nahgeschreie und
gerüwechliche jar und dag ze Friburg
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Die älteren Stadtrechte von Freiburg im Breisgau.
413
Rodel.
manserit, secura de cetero gandebit
libertate.
§ 75. Cum autem aliquis sangui-
nolentus efficitur, si conqueri vnlt,
pulset campanam, ad cuius sonitum
XXIIII yenire tenentur, qui lesum
layabunt etc.
§ 79. Consules autem possunt de-
creta constituere super Tinum, panem
et cames et alia, secundum quod
Universität! civitatis viderint
expedire, et quicumque super hiis
iuraverinty si forte inMngunt, hono-
rem suum amiserunt et bona eorum
publicabuntur.
1275.
burger gesizzet, der ist aftirdes
vri.
S. 83 f. So man die gloggin aber
gelütet, so sol man merkin wie man
rihten sol, zveene der vier und
zweinzigon schovtrent des klägirs wun-
den u. s. w.
S. 82. Die vier und zwenzig die
mun ouch machon reht und einunga
und ouch wandilon alse si dunket
daz es der stat reht kome, ane des
herrin reht, der mun sü nüt ver-
wandilon ane sinen willen, und also
umbe dis allis, es si mas, gewäge,
reht, oder einunga, dasunsü zuoz
inen nämin ane alle gevärde
andir vier und zweinzig erber
burger, und swas sü mit der willen
und volge uebirein komint harumbe,
daz sol State beliben, und swer daz
denne brichet, der bricht der stat ir
reht.
Der Gegensatz zwischen Rodel und der Verfassung von 1275 ist
offenbar. !Nach jenem besitzt die Gemeinde noch entscheidenden Ein-
fluss bei der Wahl Ton Schultheiss, Pfarrer und Verwalter von Mass
und Gewicht, ebenso beim Erlass Ton Marktstatuten, also bei der Aus-
übung von Rechten, die der Freiburger Verfassung ihre herrschende
Stellung am Oberrhein verschafft haben, nach der Verfassung von
1275 aber sind diese Rechte an die alten Vierundzwanzig, also an die
Geschlechter, und an den Stadtherrn übergegangen. Der Rodel gibt
also einen Kechtszustand, der die Verfassung von 1275 doch als wesent-
lich mehr ,als lediglich eine erweiterte deutsche Bearbeitung des Stadt-
rodels** erscheinen lässt, muss also unbedingt der Zeit vor 1275 ange-
hören, und selbst die Übereinstimmung vieler Privatrechtssätze kann
keinen Grund bilden, ihn dem Jahre 1275 nahe zu rücken.
Weitere Kriterien för seine Datirung liefern die Abmachungen
anlässlich der Verfassungsänderung des Jahres 1248^), die gegenüber
dem früheren Rechtszustand verschiedene Neuerungen von grösster Be-
deutung brachte. Die wichtigste war, dass zu den bisherigen 24 con-
sules 24 neue hinzukommen sollten, ,sine quorum consilio et consensu
0 Freib. ürk.-Buch I S. 53 fF.
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414 Hermann Flamm.
priores nee debent uec possunt commune negocium ville nostre ali-
quatenus ordinäre**. Die neuen Mitglieder des Rates sind jährlich ein
oder zwei Mal ganz oder teilweise zu ändern und gesondert zu wählen
^secundum quod universitati visum fuerit expedirC*. Die alten Vier-
undzwanzig werden dafür als Richter unerkannt: , Priores tarnen vi-
ginti quatuor coniurati causas sive questiones iudiciales suis discu-
tient sententiis**; den neuen Ratsmitgliedern und der Gemeinde
wird nur das Recht der Schelte und Berufung an die Gemeinde zuge-
standen. Endlich wird noch eine Eomaüssion, bestehend aus einem
Mitglied der alten und drei Mitgliedern der neuen Vierundzwanzig, zur
Beauftsichtigung der städtischen Finanzen eingesetzt.
Der Rodel kennt keine einzige dieser Neuerungen. Wenn auch
die Verfassung von 1275 sie nur zum Teil, hauptsächlich soweit sie
den Geschlechtern günstig sind, erwähnt, so beweist das nur, dass die
Errungenschaften des Jahres 1248 zum Teil wieder rückgängig ge-
macht wurden, während das gänzliche Fehlen derselben im Rodel nur
durch dessen Entstehung vor 1248 erklärt werden kann. Was zunächst
die neuen Vierundzwanzig betriflft, so enthält der Rodel über sie nicht
die leiseste Andeutung. Charakteristisch ist, wie die Verfassung von
1275, deren Gesinnung aus den oben zitirten Stellen nunmehr bekannt
ist, sich mit dem neuen Rat abfindet. Wir sahen, das 1248 die jähr-
lich ein oder zwei Mal erfolgende Wahl des neuen Rats der Gemeinde
zugestanden wurde. Die Verfassung von 1275 aber bestimmt: .Die
vier und zweuzig die mun ouch machon reht und einunga und ouch
wandilon alse si dunket daz es der stat reht kome und also
umbe dis allis .... da sun sü zuoz inen nämin ane alle ge-
värde andir vier und zweinzig erber burger, und swas sü
mit der willen und volge uebirein komiut harumbe, daz sol stäte be-
liben usw.*. Es muss auffallen, dass das Wahlrecht der Gemeinde in
dieser einzigen Stelle, in der die Verfassung von 1275 des neuen Rats
überhaupt gedenkt — die alten Vierundzwanzig werden fast zwanzig
Mal erwähnt — nicht genannt wird, sondern dass vielmehr durch die
Wendung „da sun sü (die alten Vierundzwanzig) zuoz inen nämin
ane alle gevärde andir 24 erber burger" der Eindruck entsteht, dass
die Wahl dieser Mitberater dem alten Rat zusteht. Und wenn auch
dieser Eindruck durch eine übereinstimmend klingende Wendung einer
Urkunde von 1282^): »Es ensol öch nieman enhein ungelt in der stat
ze Vriburg sezen noh nämin wände mit minem (des Grafen) und der
vier und zweinzigon und alse mängis erbers mannis willen, die die
>) Freib. Urk.-Buch 1 S. 96.
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Die älteren Stadtrechte von Freiburg im Breisgau. 415
vierundzwenzig darzu nämint ane alle gevärde* noch ver-
stärkt wird, und auch tatsächlich der neue Rat nach 1248 keine
wichtige Rolle gespielt hat^), so geht doch aus der Erwähnung des-
selben in der Verfassung von 1275 der Unterschied dieser gegenüber
dem Rodel deutlich hervor.
Dass die 1248 eingeführte Finanz-Eommission im Rodel nicht er-
wähnt wird, sei gleichfalls festgestellt; dass auch die Verfassung von
1275 diese Kontrolle, die von drei Mitgliedern des neuen und nur
einem des alten Rats ausgeübt werden sollte, nicht kennt, wird bei
der weitgehenden Bevorzugung der Geschlechter in dieser Verfassung
weniger befremden. Ebensowenig wird man sich aber wundern, dass
die richterliche Stellung des alten Rats, die 1248 anerkannt wurde,
1275 weiter ausgebildet erscheint, dass dagegen das Recht der Schelte
und die Berufung au die Gemeinde nicht mehr erwähnt werden. Im
Rodel nun werden die Vierundzwanzig nur in beiden folgenden Stellen
in Verbindung mit dem Gericht gebracht: § 40. ,Si super aliqua sen-
entia fuerit inter burgenses orta discordia, ita quod una pars illam
vult tenere sententiam, alia vero uon, e XXIIII consulibus duo, non
simpliceä burgenses, super ea Coloniam appellabunt si volunt. Et si
cum ttstimonio Coloniensium reversi fiierint, quod vera sit sententia,
pars contraria reddet eis expensam omnem quam fecerunt. Si vero
Coloniensium iudicio non obtinebunt sententiam, ipsi dampnum ferent
et expensam*.
§ 75. »Cum autem aliquis sanguinolentus efficitur, si conqueri vult,
pulset campanam, ad cuius sonitum XXIIII venire tenentur, qui lesum
lavabunt. Et si fuerit ibi plaga sanguinis, reus pene supradicte subia-
cebit. Sin autem, id est si plaga sanguinis inventa non fuerit, ille
qui pulsaverat rei penam sustinebit".
») Vgl. Flamm, Der wirtschaftliche Niedergang S. 46 f. Zu den dort ange-
führten Stellen, die die geringe Bedeutung des zweiten Rates in der Zeit von 1248
bis fast 1293 beweisen, vgl. ausserdem folgende Stellen: 1270 (Trouillat, Monu-
ments de Tancien 4.v§ch6 de ßäle, Pruntrut 1852—67, Bd. II S. 204) Nos C. comes
de Vryburgo, scultetus et viginti quatuor jurati de Vryburgo; 1272 (Fürsten-
bergißches ürkundenbuch, Tübingen 1877 ff., Bd. I S. 479) : Der schul theisse und
die vierundzwenzig von Friburg; 1280 (Krieger, Topographisches Wörterbuch des
Grossherzogtums Baden, 2. Aufl. Heidelberg 1903 Bd. I Sp. 606) Der schultheizze
und die vier unde zwenzige von Vri bürg; 1281 (Adelhauser Archiv, unedirt) Der
Schultheiss und die quattuordecim coniurati; \or 1288 nennt den zweiten Rat
ausser der Verfassung von 1275 und der Urkunde von 1282 noch eine Urkunde
von 1276 (Zeitschr. f. Gesch. d. Oberrh., Alte Folge Bd. IX S. 461): Wir der
raut und die vier und zwenzig von Vriburg**.
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416 Hermann Flamm.
Viel lässt sich aus diesen paar Sätzen über die richterliclie Stel-
lung der alten Consules nicht interpretiren, und will man nicht über
einen sichern Schluss hinausgehen, so lässt sich kaum mehr heraus-
deuten, als dass die Yierundzwauzig den vornehmsten Teil des üm-
standes bilden und noch in ihrer Gesamtheit als Yoruntersuchungs-
richtÄ" fungireni). Das Jahr 1248 brachte, wie schon gezeigt, die
Anerkennung der alten Yierundzwanzig als Bichter, und diese Neuerung
wurde 1275 nicht nur nicht rückgängig gemacht oder abgeschwächt,
sondern noch wesentlich verstärkt. Der Schultheiss, also der Vor-
sitzende im Gericht, soll jetzt nur noch aus den alten Vierundzwanzig
genommen, nicht mehr von der Gemeinde gewählt werden: „So sol
der herre wellin einin schultheizen ussir den vier und zwenzigon und
enheinen andirn''. Abgesehen von dieser äusserst wichtigen Bestim-
mung kommt die Stellung des alten Bats in der Verfassung von 1275
noch in folgenden Stellen zum Ausdruck:
Freib. Ürk.-Buch Bd. I S. 78: Wer einen andern in Schuldhaft
legt, haftet dem Schultheissen für das Leben des Gefangenen „und sol
in dem gericht öugin alse dicke so die vier und zwenzig wellint '^.
Dieser Zusatz fehlt im Bodel § 56.
S. 79 f.: Sind beim Tod eines der Ehegatten Kinder vorhanden,
„so enmag daz ander nüt getuon ussir eigen noh ussir erbe, nuwond
hungers not trib es dar zuo, die sol es bewern mit sinem eide, und
ensol es dennoch nüt tuon wände mit urteilde der vier und zwenzigon *.
Auch dieser Zusatz fehlt im Bodel § 28.
S. 81 : „Nimit der herre deheime burger uzit vrävillich und ane
gericht daz er het in siner gewer, so sun die vier und zwenzig manou
») Nach der Verfassung von 1275, Freib. Ürk.-Buch Bd, I S. 83 f., wird die
Voruntersuchuug nur noch von zweien der alten Vierundzwanzig, nicht mehr
vom ganzen Kollegium geführt. So noch im sechszehnten Jahrhundert. Im Jahr
1564 z. B. (Ratsprotokolle Bd. 21 Bl. 628a) war ein Student erstochen worden,
, haben ihn besichtiget von vierundzwanzigem Hans Federer und Peter Frey«
unter Zuziehung der Stadtärzte. Anlässlich eines Kirchendiebstahls, der zur Hin-
richtung der Schuldigen führte, werden 1565 (Ratsprot. Bd. 22 Bl. 201a) zwei der
Vierundzwanzig, die den Sachverhalt besichtigt, zuerst als Zeugen vernommen.
Diese prozessrechtlich unzulässige Vereinigung von Zeugen- und Richterfunktion
in derselben Person weist m. E. deutlich auf die Art der Entstehung der richter-
lichen Stellung der alten Vierundzwanzig hin. Diese waren mit dem Umstand
zuerst nur Zeugen, aber die vornehmsten unter denselben. Beim Rechtszug nach
Köln (Rodel § 40) werden ebenfalls zwei Consules, die noch nicht Richter sind,
mit der Anfrage beauftragt Vom vornehmem Teil des Umstandes, der die Vor-
untersuchung führt, bilden sich dann die Vierundzwanzig allmählich (Abschluss
1248 und 1275 1) zu Richtern aus.
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Die älteren Stadtrechte von Freiburg im Breisgau. 417
den herrin bi siuem eide, daz er daz wider gebe, tuot er des nüt, so
sol der dem er es nam und ouch die vier und zwenzig verbieten, daz
nieman dem herrin enhein reht tuege, unzint er das wider tueie**. Der
Rodel kennt eine ähnliche Bestimmung überhaupt nicht.
S. 83 : »Der vier und zweinzigon sun zwene gan mit dem schulz-
heizin ze huse und ze hove und sun oueh dQ hüsir ze angült gen*.
Ebenso bei der Erönuog eines Hauses S. 85. Beide Stellen fehlen im
Rodel.
Als Resultat der bisherigen Untersuchung kann demnach festge-
stellt werden : Der Rodel passt absolut nicht in die Zeit von 1248 bis
1275. Wir können aber sogar gleich noch ein Jahr weiter zurück-
gehen. Der § 8 des Rodels bestimmt noch über die Vorpräsentation
des Pfarrers durch die Gemeinde: , Dominus dabit ecclesiam sacer-
doti quem burgenses communiter elegerint* ; in der Verfassung von
1275^) aber heisst es kategorisch: »die kilchun ze Friburg sol der
herre lihen swem er wil*. Der Verlust des Vorpräsentationsrechts der
Bürger fallt ins Jahr 1247^). In diesem Jahre suchte der gräfliche
Stadtherr die einträgliche Pfarrei Freiburg — sie brachte 1275 jähr-
lich 130 Mark Silber — seinem jüngeren Bruder zu verschaffen. Die
BQrger aber, die von einem gräflichen Pfarrer nichts wissen wollten,
wandten sich in ihrer Not an den Papst mit der Bitte, die Einsetzung
eines residirenden Pfarrers zu veranlassen, der bei der Grösse der
Pfarrei, 40000 Seelen, dringend nötig sei. Trotz dieser Übertreibung
ging der Graf schliesslich aus dem Streit als Sieger hervor; sein Bruder
wirkt schon 1247 als Pfarrer von Freiburg, und als er bald nach 1252
starb, erhielt der dritte Sohn des Grafen, ein Kind von allerhöchstens
zehn Jahren, die Pfarrei, die fortan bis zur Mitte des vierzehnten
Jahrhunderts in ununterbrochenem Besitz der Familie des Stadt-
herrn blieb.
Wer endlich das Fehlen vou Paragraphen im Rodel als zwingen-
den Beweis für dessen frühere Entstehung ansehen will, kann in dessen
Datirung noch vor 1244 zurückgehen. Rietschel machte nämlich die
I) Freib. ürk..Buch I S. 75.
*) Vgl. Stutz, Das Münster za Freiburg im Breisgau im Lichte rechtsge-
ßchicbtlicher Betrachtung, Tübingen u. Leipzig 1901 S. 11 ff., und Flamm, Ord-
nungen und Satzungen der Mtinsterkirche in Freiburger Münsterblätter Bd. I
(1906) S. 63 ff. Berichtigend möchte ich diesem Aufsatz hinzufügen, dass es sich
bei den Vorgängen des Jahres 1247 nicht, wie dort nach Gothein, Wirtschafts-
geschichte des Schwarzwaldes Bd. I S. 99 angegeben ist, um die Gründung einer
zweiten Pfarrei, sondern nur um die Forderung eines plebanus residens handelt.
Im übrigen ändert sich dadurch an der Auslegung der Ereignisse "^o^ ^-^^ nichts.
Mitteilungen XXVIIL ^"^
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418
Uermann Flamm.
Beobachtung, dass im Bodel die §§ 50 — 55 der Tennenbaclier Abschrift
Yollstäudig fehlen, und dieser Umstand, den er sich auf andere Weise
nicht erklären konnte, veranlasste ihn, die Entstehung jener sechs
Paragraphen^) nach Bremgarten zu verlegen und die Tennenbacher
Abschrift für einen Auszug aus dem Bremgartener Becht zu erklären.
Der Zusammenhang ist jedoch, was Rietschel, dem als methodisches
Hilfsmittel für seine Untersuchung nur die Textvergleichuug zur Ver-
fügung stand, nicht wissen konnte, ein durchaus anderer. Die §§ 50
bis 55 können im Bodel ja auch deshalb fehlen, weil sie erst nach
dessen Abfassung entstanden sind. Von § 52 der Tennenbacher Ab-
schrift muss wenigstens die späte Entstehung kurz vor 1244 als sicher
angenommen werden. Dies beweisst der Vergleich desselben mit einer
Papsturkunde vom 5. März 1244, die Pinke aus dem im Besitz der
Freiburger Universität befindlichen Archiv des einstigen Preiburger
Dominikanerklosters veröffentlicht hat").
§ 52.
»NuUus in lecto egritudinis sine
manu heredum suorum alicui aliquid
potest conferre nisi quinque solides
vel equi Valens«.
Lateran 1244 März 5.
»Innocentius episcopus servus ser-
verum Dei venerabilibus fratribus . . .
Constantiensi . . . Basiliensi . . . Ar-
gentinensi et Spirensi episcepis sa-
lutem et apestolicam benedictionem.
.... Sane mirantes accepimus, quod
in vestris diocesibus quid am iu-
dices contra divine beneplacitum
velnntatis et canonicas sanctienes in
religienis odium et dispendium cleri-
calis ordinis publice statuerunt,
u t aliquis ex eisdem diocesibus quan-
tumcumque nebilis vel dives aut pe-
tens existat, pro anime sue remedio
sine consensu heredum suo-
rum plus quam quinque soli-
des usualis menete ecclesiis vel
aliis piis lecis aut quibuscumque per-
senis in ultima veluntate le-
gare nen possit mandamns,
quatinus .... omnibus de ipsis dio-
cesibus firmiter inhibere curetis, quod
eadem statuta de cetere nen obser-
vent*.
») Rietschel a. a. 0. S. 429 f.
*) Finke, Die Freiburger Dominikaner und der Münsterbau, in Zeitschrift
der Gesellschaft für Beförderung der Geschichte, Altertums- und Volkskunde von
Freibnrg und dem ßreisgau, Bd. 17 (1901) S. 173.
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Die älteren Stadtrechte yon Freiburg im Breisgau. 419
Die Übereinstimmung von Papsturkunde und § 52 ist eine so auf-
fallende, dass ein Zusammenhang zwischen beiden notwendig bestehen
muss. Denn das Neue im letztern ist nicht die Beschrankung der
Yerfügungsfreiheit Kranker überhaupt, diese findet sich vielmehr in
allgemeiner Form schon in einer Urkunde des Herzogs . Konrad vom
Jahr 1123^)1 auch das Freiburger Stadtrecht von 1293 kennt sie in
einer nachtraglichen Erläuterung am Schluss der Yerfassungsurkunde^),
ebenso Freiburger Urkunden») des vierzehnten Jahrhunderts und, was
eine weite Yerbreituug beweist, auch der Schwabenspiegel in Kapitel 142.
Das Neue an § 52 war also die Fixirung des freien Maximums auf die ge-
ringe Summe von 5 ß, und diese niedrige Normirung hat offenbar den
Widerstand der Kurie hervorgerufen. Dass in der Tat diese getroffen
werden sollte, ist nicht zu bezweifeln, wenn auch § 52 für den durch
die letztwillige Verfügung Bedachten nur die Fassung .alicui'^ ge-
braucht Denn es ist klar, dass durch diese w^ite Formulirung die
ausgesprochen antiklerikale Absicht verhüllt wurde. Zudem bestätigt
auch die Papsturkunde, dass die bekämpfte Bestimmung allseitige
Wirkung hatte, mit den Worten ,vel quibuscumque personis*. Wie
gefährlich die Einschränkung der Kurie war, beweist wiederum die
Papsturkunde, die sich an die Bischöfe von Konstanz, Basel, Strassburg,
Speyer, also des ganzen Oberrheins wendet. Ob eine antiklerikale Be-
wegung von solchem Ausgang kurz vor 1244 von Bremgarten ausgehen
konnte, das damals noch überhaupt keine Stadtrechtsaufzeichnung be-
sass und von geringer Bedeutung war, muss mindestens höchst zweifel-
1) Schaimat, Vindemiae Literariae, Collectio prima, Fuldae et Lipsiae 1723,
S. 161. Ein herzoglicher DienstmaDii war im Kloster St. Peter Mönch geworden
und hatte diesem noch yor seinem kurz darauf erfolgten Tod sein Vermögen
vermacht. Deshalb wandten die Erben ein, »quod praefatus vir hujusmodi tradi-
tionem in extremo vitae suae tempore sine licentia domini sui minime
facere deberet nee heredes sui juris ezhaeredare posset«. Der Herzog erkannte
ihren Einwand an, bestimmte aber für die Zukunft, ,ut quicumque ex eis (seinen
Ifiaisterialen) 8 i V e sanus siye infirmus vel etiamin novissima hora
constitutus aliquod caritatis beneficium multum seu modicum nihil exceptum
ad predictam ecclesiam soUemniter offerret . . . durabile et immutabile p^r-
maneret«. Vgl. Heyck, a. a. 0. S. 257.
*) Freib. Urk.-Buch Bd. I S. 139 : »Das recht das euch da vor geschriben
stat, daz ein man vas^ sime guote tuon mag daz er wil, die wile sin wip lebet,
das 60I man also verstaD, das ein man tuon mag usser sime guote das er wil,
die wile sin wip lebet, alle die wile so er riten und gan mag*.
3) Ein besonders interessantes Beispiel enthält eine von Maurer, Zeitschrift f.
Geschichte d. Oberrheins, Neue Folge Bd. XXI (1906) Heft 2 veröffentlichte Ur-
kunde über einen Freiburger Erbschaftastreit vom Jahr 1304, die auch sonst für
die Freiburger Rechtsgeschichte sehr lehrreich ist. Die eine der Parteien beruft
sich iS. 204 darauf, dass der Erblasser testirt habe »quando ambulare valuit«.
27*
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420 Hermann Flamm.
hafl scheinen; ob aber der Ursprung des § 52 in Freiburg gesucht
werden muss, ist zwar nicht absolut sicher, aber jedenfalls weisen alle
Indizien gerade auf diese Stadt hin. Es ist schon auffällig, dass § 52,
von dessen sonstiger Existenz am 1244 bis jetzt trotz eifrigen Suchens
keinerlei Spur aufzufinden war, einer Abschrift des Freiburger Stadt-
rechts oder vielmehr der Vorlage dieser Abschrift angefügt wurde, und
dass ein Original der zitirten Papsturkunde gerade im Archiv eines
Freiburger Klosters, dessen Prior offenbar mit der Verkündigung der-
selben beauftragt war, sich erhalten hat. Und wenn auch die Frei-
burger Verfassungen von 1275 und 1293 den § 52 weiter nicht kennen,
so wird sein gewohnheitsrechtliches Weiterbestehen daselbst doch durch
eine Urkunde des Bischofs Gebhard von Eonstanz bestätigt, in der
dieser im Jahr 1309 den Kampf gegen den § 52 von neuem aufnimmt.
In einem in energischem Ton gehaltenen Schreiben an die Freiburger
Vizeplebane vom 15. September 1309^) betont der Bischof, er habe
durch ^reclamatione veridica et fama nichilo publica attestante' er-
fahren, dass Schultheiss, Bürgermeister, Bat und (Gemeinde der Stadt
Freiburg .in preiudicium ecclesiastice libertatis pro statuto et con-
suetudine teneant et observent, ne aliquis ex eisdem civiba^
quantumcumque dives et potens existat sine suorum consensu heredum
plus quam quinque solidos usualis monete ecclesiis vel aliis püs locis
aut quibuscumque personis in ultima voluntate donare valeat et legare''.
Unter Berufung auf speziellen päpstlichen Auftrag (,Cum igitur a sede
apostolica mandatum receperimus et preceptum") erklärt daher der
Bischof die genannten , statuta seu consuetudines'^ für kraftlos
(.nullius existere firmitatis*, .nullius fore virtutis*) und befiehlt den
Vizeplebanen bei Strafe der Amtsenthebung, den Freiburger Schult-
heissen, Bürgermeister, Bat und Gemeinde ,in vestra ecclesia publice
inter missarum soUempnia* zu ermahnen, die .statuta seu consue-
tudines* innerhalb 14 Tagen («infra quindeuam*) nach Empfang
seines Schreibens aufzuheben und nicht mehr anzuwenden; andern-
falls verhänge er über die Einwohnerschaft und Pfarrkirche der Stadt
und ihre Kapellen schon mit diesem Schreiben (.in hiis scriptis*) Ex-
kommunikation und Interdikt.
Diese energische Sprache scheint geholfen zu haben; in andrer
Form wurde jedoch der Kampf gegen die allzu grossen Erwerbsgelüste
der Kurie in Freiburg beharrlich weitergeführt^). Speziell für die hier
*) Freiburger üniversitätsavchiv, Dominikanerurkunden, vgl. Rieder, Regesten
zur Geschichte der Bischöfe von Constanz, Bd. H Innsbruck 1905 S. 469 Nr. 55^
*) FJamm» Der wirtschaftliche Niedergang S. 157 Ö".
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Die älteren Stadtrechte Ton Freiburg im Breisgau. 421
interessirende Frage geht aus der bischöflichen Urkunde hervor, dass
Bur Freiburg, jedenfalls nicht Bremgarten als fintstehungsort des § 52
in Betracht kommen kann, der drei Mal als daselbst beobachtete „con-
suetudo* bezeichnet wird. Wenn also dieser Paragraph auch in der
Teunenbacher Abschrift vom Jahr 1341 sich findet, so steht nunmehr
fest, dass diese Übereinstimmung nicht auf eine Benützung der Brem-
gartener Abschrift des Freiburger Stadtrechts zurückgeführt zu werden
braucht. Das Fehlen der §§ 50 — 55 endlich im Freiburger Stadtrodel,
der nach der bisherigen Untersuchung vor 1248 entstanden sein muss,
wird nunmehr daraus erklärt werden müssen, dass die genannten
Paragraphen erst nach der Niederschrift des Rodels entstanden und
einem alten Elxemplar der erweiterten Konradsurkunde in Freiburg
im Lauf der Zeit angefügt wurden.
Als Terminus ad quem für die Datirung des Bodels ergab die
bisherige Untersuchung die Jahre 1247 und selbst 1244. Anhalts-
punkte für die Ermittlung des Terminus a quo sind mir vorerst nur
zwei bekannt, dem ersten kann überdies keine volle Beweiskraft zu-
erkannt werden.
Der Bodel erkennt in §§ 77i 78 jedem der .Consules* eine Bauk
unter den drei Lauben der Metzger, Bäcker und unter der (Tuch)
Laube «prope hospitale* zu. Dieses .hospitale" wird auch in einer
Urkunde vom 29. Juni 12460 ^^ ^^^ Angabe des Situationsplanes
der Martinskapelle erwähnt in den Worten ^et ab alio latere iufra
hospitale*. Da nun die Martinskapelle in gerader Linie kaum 50 Meter
vom späteren, 1255 erwähnten Heilig-Geist-Spital eutferut lag und die
Tuchlaube unmittelbar an letztern anstiess^), so kann an der Identität
des yhospitale" des Bodels mit dem Heilig-Geist-Spital kein Zweifel
sein. Wann dieser gegründet wurde, ist nicht bekannt; die Vereinigung
der Brüder vom hL Geist aber wurde erst zwischen 1170 — 1180 von
Guido von Montpellier in dieser seiner Vaterstadt gegründet, und 1198
hatte die neue Bruderschaft ausser dem Mutterhaus erst zehn andere
Häuser in Verwaltung, darunter zwei oder drei in Rom. Im selben Jahr
erfolgte die Verleihung einer Reihe von Privilegien durch Papst Inno-
zenz III. und 1204 liess dieser das grosse Hospital in Rom erbauen^). Die
Weiterverbreitung der Bruderschaft muss von da ab rasch erfolgt sein.
•) Freiburger Diözesan-Archiv, Neue Folge Bd. I S. 395.
^) Flamm, Geschichtliche Ortsbeschreibung der Stadt Freiburg i. Br. Bd. 11
Hftufierstand 1400- 1806. Freiburg i. Br. 1903, S. 130.
») ühlhorn, Die christliche Liebestätigkeit, Bd. II, Das Mittelalter, Stuttgart
1884 S. 187 f.
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422 Hermann Flamm.
Schon 12250 ^^^^de das Heilig-Geist-Spital in Konstanz gegründet.
Falls also, und diese Möglichkeit mindert den Wert dieses Kriteriums
für die Ermittlung des gesuchten Terminus ante quem, in Freiburg vor
dem Heilig-Geist-Spital nicht schon irgend ein anderes .hospitale" be-
stand, das später von der Bruderschaft zum hl. Oeist übernommen
wurde, so dürfte das ,hospitale* des Bodels und damit dieser selbst
auf keinen Fall vor 1200 datirt werden, sondern müsste frühestens in
das zweite oder dritte Jahrzehnt des dreizehnten Jahrhunderts 1 allen.
Ein besseres Resultat liefert folgende Untersuchung. Der Bodel
bestimmt in § 4: «Constituit autem (dux Berhtoldus), ut quicumque
dominus postmodum eandem civitatem hereditario iure possideret, eo
decedente quisquis inter heredes ipsius senior extiterit, dominium eius-
dem civitatis obtineret*. Die weite und nicht ganz klare Fassung dieses
Paragraphen^) scheint mir nicht denkbar zu einer Zeit, da der letzte
Herzog von Zähringen, Bertold V., selbst noch Hoffnung auf einen
Sohn haben konnte. Fest steht, dass er einmal zu irgend einer Zeit
einen Sohn namens Bertold besass, er starb nach Heyck') zwischen
1191 und 1208 oder war überhaupt erst nach 1208 geboren; seine
(zweite) Ehe mit dementia von Auxonne aber hat Bertold V. jedenfalls
erst nach 1200 geschlossen 8). Da nun aber dementia ihren Gemahl
um viele Jahre überlebte und noch 1235 genannt wird, so fallt § 4
des Rodels entweder frühestens in die letzten Lebensjahre des Herzogs,
als dieser die Hoffnung auf einen leiblichen Erben aufgegeben hatte,
oder aber in die Zeit unmittelbar nach dem Tode des Herzogs, also
„um 1218". Für diese Fixirung von § 4, namentlich für die letzt-
genannte Möglichkeit sprechen noch andere wichtige Gründe. Man
weiss, dass das zähringische AUodialgut an die beiden Schwestern den
letzten Herzogs, Agnes und Anna, fiel, von denen Agnes, die ältere,
mit dem Grafen Egeno v. Urach dem Altern mit dem Bart vermählt
war. Wenn nun in § 4 des ßodels heres schlechthin Erbe und senior
ohne Einschränkung den ältesten unter den Erben bedeuten, also Mann
und Frau ohne Unterschied mitumfassen würde, so ist es auffallend,
dass nicht Agnes, obwohl Allodialerbin, und auch nicht ihr Gemahl,
^) Poinsignon, Die Urkunden des Heiliggeistapitals zu Freiburg i. iJr. ßd. I
1255-1400. Freiburg 1890, S. V.
') Die Verfassung von 1275 (Freib. Urk.-Buch I S. 75) drückt sich viel klarer
aus: ,Dis ist das erste reht. Swenne ein herre der stat ze Friburg btirbet, so
sun die burger zu herren wellin sinen eilzten sun der leie si und ein elich kint,
Swie aber der herre enheinen sun lat, so sun sü die eilztun dohtir nemin ze
ho wen*.
») Heyck, Geschichte der Herzoge von Zäh ringen, S. 464 u. S. 482.
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Die alteren Stadtrechte Ton Freiburg im Breisgau. 423
sonderu ihr beider Sohn Egeuo der Jüugere gleich nach dem Tod des
Herzogs die Herrschaft in Freiburg übernahm*). Bezieht sich aber
senior in § 4 nur auf die männlichen Erben, so stimmt diese Aus-
legung nicht uur zu den tatsächlichen Verhältnissen beim Erbübergang,
sondern es wird zudem die Beschränkung auf die Söhne noch durch
eine Urkunde des Klosters S. Peter bestätigt, die kurz vor das Jahr
1226 fallt»). Dieses zähringische Hauskloster unterstand der Vogtei
der Herzoge, beeilte sich aber nach 1218 keineswegs, die Uracher
Grafen, die Erben der Zähringer im Breisgau, als Kastvögte anzuer-
kennen« Als es dies in der erwähnten Urkunde dennoch endlich tut,
fügte es der Anerkennung des Grafen Egeno des Jüngeru von Frei-
burg als Klostervogt eiue Klausel über die Erbfolge in der Vogtei
hinzu, die höchlichst überraschen müsste, wenn nicht schon vorher in
dem benachbarten Freiburg, auf das ausdrücklich hingewiesen wird,
die Erbfolge auf die Söhne des Stadtherrn beschränkt gewesen wäre:
,et nos (Abt und Konvent) electioni premisse adiungere cura-
vimus, ut quicumque filiorum suorum si quos dante domino meruerit
habere, castrum Friburch cum adjacente civitate quasi heres legitimus
presederit, in advocatia etiam nostri monasterii cum aliis omnibus abs-
que contradictione succedat. Idem etiam de nepotibus et pronepotibus
et abnepotibus et eorum posteris debere fieri censemus*. Zu einer Zeit
aläo, da Graf Egeno d. Jüngere noch gar keine Söhue hat, erlaubt
') Den Beweis, dass Egeno d. Jüngere seit 1218 die Vertretung der Erban-
sprüche fibernahm, erbringen Frank, Das Zähringer Erbschaftsgebict der Grafen
von Urach, in Zeitschrift d. Gesellschaft ffir Beft^rderung der Geschichts-, Alter-
tums- und Volkskunde von Freiburg und dem Breisgan, Bd. II S. 59 ff, spezielll
8. 73, und Winkel mann, Kaiser Friedrich II, Leipzig 1889, in Jahrbücher der
Deutschen Geschichte, Bd. I S. 9, Anm. 7. Der Graf Egeno v. Urach, der 1220
mit Kaiser Friedrich wegen des Zähringischen Erbschaftsstreites sich veräöhnt,
wird als Bruder des Kardinal bischofs Eonrad von Porto bezeichnet, kann also
nur Egeno d. Jfingere sein, der Freiburg (Fieib. Urk.-Buch I S. 43 f. de civitate
sua Friburch) zum mindesten schon am 6. Sept. 1219 besass.
<) Dambacher, der die Urkunde in der Zeitschr. f. Gesch. des Oberrheins,
Alte Folge Bd. IX S. 239 yeröffentlicht hat, setzt die Urkunde ,um 1229« an,
da sie von Abt Heinrich (seit 1220) ausgestellt ist und die Wendung »quamvis
idem (Graf Egeno) ins adyocatie sibi antea vendicavit* auf einen längeren Zeit-
raum nach 1219 schliesäen lasse. Eine noch genauere Fixirung erlaubt indes die
Stelle, »filiorum suorum, si quos dante domino meruerit habere«, nach der Graf
Egeno noch kinderlos ist oder wenigst ns noch keinen Sohn besitzt. Sein ältester
Sohn war 1226 geboren, vgl. Freib. Urk.-Buch Bd. 1 S. 50 und 51, wo sich der-
selbe 1238 zwölfjährig, 1240 volljährig nennt. Die obige Urkunde fällt also vor
1226, aber nach dem von Dambacher hervorgehobenen Grund auch nicht viel
früher.
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424 Hermann Flamm.
sich das Kloster, die Erbfolge in der klösterlichen Kastvogtei auf die
Söhne des Stadtherrn zu beschränken und weist ausdrücklich auf die
Erbfolge über das nahe Freiburg hin. Daraus ergibt sich die Auf-
legung von § 4, der vor 122(3 entstanden ist, aber frühestens in die
letzten Lebensjahre des Herzogs Bertold V. fallen kann. Am meisten
Wahrscheinlichkeit besteht für das Jahr 1218, in dem der ErbOber-
gang stattfand. Man kann sich aber auch für die Abfassung des
Rodels selbst, für dessen zeitliche Begrenzung die bisherige Unter-
suchung die Spannung 1210? — 1247 bezw. 1244 ergab, kaum einen
geeigneteren Moment denken als den Übergang der Stadt an eine neue
Herrschaft, der sich bekanntlich nur unter heftigem Protest von seiten
König Friedrichs 11. vollzog. Vollends geeignet aber war dieser Augen-
blick für die wesentliche Erweiterung des bisherigen Stadtrechts. Denn
über die Handfeste Konrads mit ihren Zusätzen bis § 49 hinaus ent-
hält der Rodel die §§ 11—14, 30, 52 und 66—80, darunter vor allem
die wichtigen § 52 (Ersitzung der Freiheit durch einjährigen Aufent-
halt in der Stadt) und die §§ 75 — 79, welche den Consules und damit
den Geschlechtem wichtige Rechte zugestehen. Dazu gehört die Be-
freiung vom Hofstättenzins bis zum Betrag von 12/^1 die besondere
Vorladung der Ratsherren vor Gericht, die Selbstergänzung des Rats-
kollegiums durch Kooptation, die Zugestehung von Bänken unter den
drei Lauben der Metzger, Bäcker und Tucher und vor allem das Recht
Marktstatuteu zu erlassen. Kann es für die Beanspruchung und Be-
stätigung solcher Rechte ») wohl einen geeigneteren Augenblick als den
Übergang einer Stadt an eine neue Herrschaft geben, zumal wenn sich
>) FOr völlig neu möchte ich die aufgezählten Bestimmungen nicht halten,
wenigstens nicht alle. 1)a8 Recht der Befreiung vom Hofstättenzins findet sich
auch in Freiburg i. ü. § 122 und Flümet (1228) § 32 und muss in Freiburg i. Br.
schon deshalb sehr frQh entstanden sein, weil es stets auf die alten Vierand-
zwanzig beschi-önkt blieb (Freib. Urk.-Buch Bd. I. S. 537 zum Jahr 1368). Da
ferner die Freiburger Geschlechter zum grössten Teil aus den Mercatores perso-
nati hervorgegangen sein dürften (vgl. Maurer, Der Ursprung des Freiburger
Adels, Zeitschr. f. Gesch. d. Oberrheins, Neue Folge Bd. I S. 474—504, vnd
das Verzeichnis der Freiburger Kaufleute bei Flamm, Der wirtschaftliche Nieder-
gang S. 90), eo kann der Besitz von Bänken unter den genannten Lauben bei den
Consules nicht auffallen. Ebensowenig kann bei dem gildenartigen Zusammenhalten
von Adel und KMufleutcn das Recht der Selbstergftnzuag befremden. In dem
Recht Marktstatuten zu erlassen, wird man endlich die Fortsetzung von Funk-
tionen sehen dürfen, die die bisherigen Coniuratores fori im Namen des Stadt-
herrn ausübten. Neu ist also an den §§ 75—79 des Rodels der Charakter der
genannten Rechte als Privilegien des Rats oder Funktionen eigenen Rechtes.
Zum Teil iinders Keutgen, Vierteljahresschrift f. Sozial- und Wirtschaftsgeschichte,
Bd. IV (1906) in der Rezension meines Buches S. 384.
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Die älteren Stadtxechie yon Freiburg im Breisgau. 425
der Herrschaftswechsel unter Kämpfen vcdlzog? Und wäre wohl zu
einer Zeit die Abfassung des Schlussparagraphen des Rodels möglich,
der von Gotheini) und Welti*) mit vollem Becht eine Kampf bestimmung
genannt wird, der aber als Apostrophe an den neuen Stadtherrn ohne
weiteres verständlich ist: „Si dominus infringit, iura neglexit civitatis,
et quocumque modo decretum factum fuerit, ita debet accipi, et quoti-
ens infringitur, totieus accipiatur*. Es wäre schwer in der ganzen Zeit
von 1200 bis 1248 fQr eine solche Kühnheit der Sprache einen passen-
deren Zeitpunkt als gerade das Jahr 1218 zu finden, üuter den Her-
zogen ist sie kaum denkbar, und auch die neuen Grafen lernten bald,
wie die Vorgänge des Jahres 1247 beweisen, ihrem Willen Geltung zu
verschaffen^).
Bevor indes die Datirung des Rodels auf die Zeit ,um 1218* als
gesichert bezeichnet werden darf, ist noch auf die Gründe einzugehen,
die nach Rietschel und Welti die Entstehung desselben vor frühestens
der Mitte des dreizehnten Jahrhunderts*) oder doch vor kurz vor 1248*)
ausschliessen sollen. Die Untersuchung wird weitere Indizien für die
hohe Wahrscheinlichkeit des gefundenen Datums ergeben.
Am meisten möchte auf den ersten Blick die Begründung
Rietschels^) einleuchten, dass der neue Stadtherr sich in den Urkunden
bis 1239 nur ein Mal comes de Friburc^), dagegen zwei Mal dominus
castri Friburc^) und sieben Mal dominus in Priburc^) nenne und dass
also die Wendung „per comitiam nostram* in § 29^*^) der Tennen-
1) Gothein a. a. 0. S. 196.
«) Welti a. a. 0. S. LH.
B) Für das Jahr 1218 als Datum des Rodel entscheidet sich in einer kurzen
Untersuchung auch Eeutgen a. a. 0. S. 384 Anm. 2. Seine Gründe werden im
Folgenden erwähnt werden. In betreff des von Rietschel behaupteten Verhält-
nisses von Tennenhacher Abschrift zum ßremgartener Text scheint Keutgen nach
Zeile 5 von unten Rietschel zuzustimmen.
*) Riet.chel S. 434.
*) Welti a. a. 0. S. LIV.
«) Rietschel a. a. 0. S. 43ö. Zustimmend Joachim a. a. 0. S. 35.
') Fürstenberger Ürk.-Buch Bd. I Nr. 361.
•) Fürstenberger Urk.-Buch Bd. I Nr. 180, 182.
») Fürstenberger Urk.-Buch Bd. I Nr. 271, 362, 371, 385, 394, 396, 399.
*<*) Keutgen § 29: »Nemo rem sibi quoquo modo sublatam vendicare potest,
nisi iuramento probaverit sibi furto vel praeda ablatam, Si autem is in cuini
potestate invenitur, se in publico foro pro non fumto vel predato ab ignoto sibi
emisse, cuius etiam domum ignoret, et hoc iuramento confirmaverit, nullam penam
Bubibit. Si vero a sibi noto se confessus fuerit emisse XIIII diebus querere per
comitiam nostram licebit, quem si non invenerit et waranciam habere non
poterit, penam latrocinii sustinebit*.
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426 Hermann Flamm.
bacher Abschrift, die er , durch unsere Grafschaft* übersetzt, auf eine
späte Entstehung von Teil III der Tennenbacher Abschrift und also
auch des Rodels hinweise, da Freiburg als AUodialgut der Zähringer
überhaupt nicht Bestandteil einer Grafschaft gewesen sei und der Be-
griff der Grafschaft Freiburg sich überhaupt erst seit der Mitte des
dreizehnten Jahrhunderts ausgebildet habe. In dieser Begründung ist
indessen verschiedenes übersehen. Was vor allem die Titulatur ,comes de
Friburc* betrifft, so ist sie bis 1239 doch nicht so selten, wie Rietschel
meint. Schon 1220^) nennt sich der neue Stadtherr ,comes Egeno de
Friburg", ebenso heisst es 1231 ^) «castrum Sindelstein E. comitis in Fri-
burg et Urach", femer im selben Jahr ,E. dei gratia comes in Friburg et
Urach* ^). Selbst die königliche Kanzlei nimmt nicht den geringsten
Anstoss an diesem Titel. So schreibt schon 1230^) König Heinrich
,,nostro comiti Egenoni de Friburc*, und auch in zwei königlicheu
Urkunden aus Frankfurt und Eger vom Jahr 1234*) kehrt der Aus-
druck „comes de Friburc" wiederholt wieder. Diese Titelfrage beweist
aber überhaupt nicht viel. Gerade der Breisgau bietet dessen zum Beweis
die bunteste Musterkarte. Es gab da seit dem elften Jahrhundert
einen Herzog von Zähringen, obgleich Dorf uud Burg Zähringen für
den Herzogstitel gewiss keine entsprechende Grundlage bieten. Es gab
ferner im Breisgau einen Markgrafen, der, nebenbei bemerkt ein Be-
weis, dass der aus staatsrechtlichen Gründen immer wieder angezweifelte
Titel, ,,Herzog von Zähringen* durchaus keiuen Anachronismus dar-
stellt, seinen Markgrafentitel unbekümmert um dessen italienischen Ur-
sprung von Verona auf seine deutsche Burg übertrug und sich 1100
„marchio de Linthburch**), 1152 auch „marchio de Priscowe*^) imd
öfters Markgraf von Baden nennt, und obwohl er hier nie die Rechte eines
Markgrafen ausübte, ging die Bezeichnung Markgrafschaft auf das von
ihm beherrschte breisgauische Gebiet über, wie den Freunden des
„Markgraf 1er* unter den Historikern wohl bekannt ist. Seit dem drei-
zehnten Jahrhundert walteten im Breisgrau auch noch die Markgrafen
von Baden-Hachberg, deren Titel noch weit mehr sekundären Urprungs
ist. Schon seit dem elften Jahrhundert werden ferner die Grafen von
Nimburg am Kaiserstuhl erwähnt, die nach allem, was über sie be-
1) Zeitschr. f. Gesch. d. Oberrheins, Alte Folge Bd. IX S. 235.
«) FQrstenberger Ürk.-Buch Bd. I Nr. 158.
') Neugart, Codex Diplomaticus Allemanniae, St. Blasien 1795, Bd. II Nr. 920.
*) Schöpflin, Historia Zaringo-Badensis Bd. V S. 175.
*) Zeitschr. f. Gesch. d. Oberrheins, Alte Folge Bd. IX S. 189, 190.
<*) Fester, Regeaten der Markgrafen von Baden and Hachberg, Innsbruck
1900 Nr. 12.
7) Fester a. a. 0. Nr. 98.
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Die älteren Stadtrechte von Freibar^ im BreiBgau. 427
kanut ist, stets blosse Titulargrafen wareu. Auch die Herreu von
Üeaenberg nennen sich ein Mal Grafi); endlich sei daran erinnert,
dass ein Teil des Erbes der Zähringer an die Herzoge von Teck kam,
die sich ebenfalls nur nach ihrer Burg benannten. Dürfte man es
nach dieser Blütenlese noch auffällig finden, wenn die Grafen von
Urach schon bald nach 1218 gelegentlich selbst einmal ihr Gebiet
Grafschaft genannt hätten? Aber, uud dieser Einwand widerlegt
Rietschels obige Beweisführung unbedingt, comitia heisst an der von
ihm zitirten Stelle überhaupt nicht Grafschaft, sondern com — itia,
also conductus oder Geleite. Diese Bedeutung») haben Heyck*) und
Fester*) unzweifelhaft nachgewiesen. Zu den Rechten, welche die Her-
zoge bei der Übertragung der Grafschaft an die jüngere Linie ihres
Hauses sich vorbehielten, gehörte auch das Geleitrecht, auf dessen
räumlichen Umfang die Worte ,per comitiam nostram* hinweisen
wollen. Dieses Recht lässt sich im Besitz der Hei'zoge und der Grafen
nachweisen. Schon der Gründer der Stadt, Herzog Konrad, verspricht
daher in § 2 der Handfeste: „Ego vero pacem et securitatem itineris
Omnibus forum meum querentibus in mea potestate et regimine meo
promitto. Si quis eorum in hoc spacio depredatus fuerit, si predatorem
nominaverit, aut reddi faciam aut ego persolvam*. Das übersetzt die
Verfassung von 1275^): »Alle die den market ze Priburg suochint
swannan die koment, die sun des herren vride han und sin geleit usw.^,
und gibt S. 76 eine Beschreibung des Bezirks der Geleite, der weit über
die Grafschaft Freiburg hinausgeht; die Wendung „per comitiam nost-
ram* übersetzt sie daher S. 78 ,dur dis lant*. Der § 29 von Teil HI der
erweiterten Konradsurkunde kann also ebensowohl der herzoglichen wie
der gräflichen Zeit angehören, ist aber jedenfalls, wie der Gebrauch
des „noster* beweist, als Einzelentscheidung des Stadtherrn anzusehen.
Auch der Einwand«), dass der „dominus'* des Rodels nur der Graf,
nicht aber auch der Herzog sein könne, erweist sich nicht stichhaltig.
') fleyck, Herzoge von Zahringen S. 577.
*) Eine dritte Bedeutung, die wohl ebenfalls auf com-ire zurückgeht, enthält
das Paussauer Stadtrecht von 1225, Gengier, Deutsche Stadtrechte S. 344 § 3,
wo comicia für Bannmeile gehraucht wird. »Si quis in comicia hujus civitatis
domum vel agrum emit* etc. Für comitatus hat Du Gange in seinem bekannten
Glossarium mediae et infimae Latinitatis eine ganze Reihe von Bedeutungen.
») Heyck, a. a. 0. S. 188 Anm. 616.
*) Fester a. a. 0. Teil II: Regesten der Markgrafen von Baden- Ha chberg
Nr. h, ; vgl. auch Fehr, Die Entstehung der Landeshoheit im Breisgau, Leipzig
1904 S. 17 f.
») Freib. Urk.-Buch Bd. I S. 75 u. 76.
«) Rietschel a. a. 0. S. 435.
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428 Hermann Flamm.
Wäre er begründet, so könnte natürlich auch Teil III der Tennenbacher
Abschrift, der ebenfalls nur vom ^dominus* spricht, erst nach 1218
entstanden sein, und Bietschel ^) setzt ihn in der Tat in die dreissiger
oder vierziger Jahre des dreizehnten Jahrhunderts, trotz des angeblich
erst später möglichen ,per comitiam nostram", das ja in der Tennen-
bacher Abschrift, nicht im Bodel steht. Meines Erachtens übersehen
aber Bietschel und Welti, der ebenfalls den Gebrauch von ^dominus"
für den herzoglichen Stadtherm beanstandet, dass der Bodel und auch
Teil III der Tennenbacher Überlieferung mit Ausnahme des einzigen
§ 29 aus bürgerlichen Kreisen hervorgegangen sind. Ausserdem
bev7eist die oben gegebene Zusammenstellung über den Gebrauch von
Titeln vom elften bis dreizehnten Jahrhundert, dass die staatsrechtliche
Etikette bei weitem nicht so streng gehandhabt wurde, wie die Stadt-
recbtsforschung gerne annimmt. Auch der 1203, also noch 15 Jahre
vor dem Tod des letzten Zähringers abgeschlossene Botulus San Petrinus
bezeichnet einige Male, wenn auch nicht oft, den herzoglichen Kast-
vogt des Klosters nur als dominus, obwohl es sich doch an den be-
treffenden Stellen um Urkundenregeste handelt. So z. B. in einer Stelle
aus dem Jahr 1112'): , Omnibus ... uotum esse cupimus, qualiter
domnus Bertholdus et frater eins Conradus, filii hone memorie Berhtoldi
ducis, cenobii huius fundatoris etc.*. Oder^): «supramemorati ducis
filius domnus Bertholdus advocatus noster* und^) ^Heinricus de Owon
. . . donavit in presentia domni sui Berhtoldi et fratris eins domni
Conradi*. Irgendwie zwingende Beweiskraft kann also dem Hinweis
auf den Wortgebrauch „dominus* für den Stadtherm nicht zuerkannt
werden ; es kann also auch selbst Teil UI der Tenneubacher Abschrift
noch der herzoglichen Zeit zugeteilt werden, noch weniger kann daraus
natürlich gegen die Datirung des Bodels auf die Zeit um 1218 ein
Einwand begründet werden.
Eine ganze Liste von Gründen für die Datirung des Bodels kurz
vor 1248 hat Welti aufgestellt«). Voran schicken möchte ich der Be-
sprechung seiner Beweisführung, dass Welti sich gegen die Datirung
des Bodels „um 1200* wendet; manches, was er gegen diese Zeitbe-
stimmung anfülirt, kommt daher gegenüber einer Datirung „um 121^"
•) Bietschel a. a. 0. S. 435.
a) Welti a. a. 0. S. L.
»), *), *) Freib. Diöz-Archiv Bd. XV S. 139, 140, 167. Dagegen S. 141 f.
,dux Berhtoldus et frater eius domnus Conradus filii bone memorie Berhtoldi ducis,
huins ecclesie fundatoris«.
•*) Fontes rerum Bernensium u. a. 0. S. XLVIll ff.
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Die älteren Stadtrechte von Freiburg im Breisgau. 429
nicht mehr in Betracht. Dazu gehört einmal Weltis Annahme^), dass
der oben ausführlich besprochene § 4 des Rodels, der die Erbfolge des
Stadtherm regelt, von Graf Egeno v. Urach beim Erbübergang der
Stadt gegeben worden sei. Auch das Fehlen von § 9 über die Leistung
Ton Schuhwerk für eine ^regalis expeditio'' des Herzogs im Bodel
widerspricht der Datirung desselben auf die Zeit um 1218 keineswegs,
ja Welti*) nimmt selbst an, dass der Fortfall dieser Leistung beim
Herrschaftswechsel verlangt und zugestanden worden sei. Ebensowenig
widerspricht es, wie schon gezeigt wurde, der Datirung des Rodels auf
1218, wenn Welti*) auf die vielen Zusätze des Rodels und besonders
auf den Schlussparagraphen verweist, der einen Ton anschlage, wie er
gegenüber dem Herzog undenkbar sei. Wenn aber in der weitem
Beweisführung behauptet wird, der § 52 des Rodels, der von der Er-
sitzung der Freiheit durch einjährigen Aufenthalt in der Stadt handelt,
sei eröt in sehr viel späterer Zeit als 1200 möglich, so möchte ich
demgegenüber doch nachdrücklich darauf hinweisen, dass die Verfas-
sungen von 1275 und 1293^) in der Forderung des Aufenthaltes in
der Stadt als Bürger schon wieder eine Abschwächung des berühmten
Rechtssatzes enthalten. Somit würde gerade die erstmalige Erwähnung
des § 52 kurz vor 1248 gegen Weltis wiederholte Forderung, die Kon-
tinuität der Rechtsentwicklung zu wahren, aufs schärfste Verstössen.
Eine frühere Datirung des § 52 ist unbedingt nötig, und da derselbe
zu den eigenen Zusätzen dez Rodels gehöit, also um 1218 iu die Frei-
burger Verfassung kam, so hiesse es die Kritik zu weit treiben, wollte
man auch noch die Möglichkeit seines Aufkommens in Freiburg für
diese Zeit bestreiten.
Nicht aufrecht zu erhalten ist auch der Einwand^), dass der Rodel
schon wegen der Übereinstimmung seines Zolltarifs mit den Tarifen
der Verfassungen von 1275 und 1293 nicht zu weit ab von 1275 an-
gesetzt werden dürfe. So aprioristisch lässt sich diese Frage, wie Keutgen
gut bemerkt, doch nicht entscheiden. Welti konnte zudem nicht wissen,
dass die erste allgemeine Erhöhung der Zollsätze in Freibiirg erst 1355^)
») Welti a. a. 0. S. LII Abs. 5a.
^) Welti a. ft. 0. S. LH Abs. 5.
») Welti a. a. 0. S. LH Abs. 5c.
*) Freib. Ürk.-Buch Bd. I S. 78 und 128: »Swer ane nabgeschreie und gerü-
wechliche jar und dag ze Friburg bürg er gesizzet, der ist aftirdes vri*. § 52
des Rodels lautet: ,Quicumque in hac civitate diem et annum nullo reclamante
permanserit, secura de cetero gaudebit übertäte*.
») Welti a. a. 0. S. L[II.
«) Flamm, Der wirtscbaftlicbe Niedergang S. 61 ff. und Freib. Urk.-Buch
Bd. I S. 552 unten.
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430 Hermann Flamm.
vorgenommen wurde und zwar noch mit der entscbuldigendeu Be-
gründung: ^Dis ist der zol, so der erwirdig wise rat ze Friburg ufge-
sezzet bat, umbe uotturft der stat und des landes. und dirre selbe zol
der selben stat ze Friburg sol werden, wan sü daz laut, wittwen und
weisen, geistlich und weltlich, kriätau und Juden und den lantfriden
beschirmet*. Selbst die Spannung 1200—1293 könnte also nicht be-
fremden, vor allem auch deshalb nicht, weil in der Geschichte des
Freiburger Zollwesens ein scharfer Gegensatz die ganze ältere Zeit von
der Periode seit 1369 trennt, die die Zölle immer mehr in fremden-
feindlichem Sinn ausbaut.
Wenn ferner der Rodel als Gründer der Stadt irrtümlich Herzog
Bertold III. nennt^), so ist oicht einzusehen, wie Keutgen treffend be-
merkt, weshalb ein solcher Irrtum zwar kurz vor 1248i aber nicht
auch schon früher möglich gewesen sein soll. Zudem ist für den
,,Irrtum* des Bodels leicht noch eine andere Erklärung denkbar. Die
heute noch unaufgeklärte Tatsache, dass Konrad schon 1120 eine Stadt
gründete, obwohl er erst 1122 Henpg wurde, mag auch schon im
dreizehnten Jahrhundert aufgefallen seiX und es ist sehr wohl mög-
lich, dass zum Schutze gegen etwaige Anzweiflungen des Yerfassungs-
briefes dieser eine „Berichtigung* und gleichzÄitige eigenmächtige Er-
weiterung in dem bekannten Sinne erfuhr. Daum wird es auch am
leichtesten verständlich, weshalb gerade in Freiburg das Andenken an
Eonrad am ehesten und gründlichsten verschwand, während man z. B.
in Bern nach Ausweis seiner Verfassung des richtigen Sachvecbalts
sich noch ganz gut erinnerte. Begreiflich wird dann auch, weshafH
der Rodel und nicht die erweiterte Handfeste Konrads in Freiburg
zum offiziellen Text wurde und weshalb aus keinem Teil der Ein-
wohnerschaft je der Ruf nach der ursprünglichen Verfassungsurkunde
laut wurde, bis schliesslich der ursprüngliche Zusammenhang überhaupt
in Vergessenheit geriet. Auf alle Fälle aber ist der , Irrtum* des
Rodels kurz vor 1248 auch nicht leichter verständlich als um 1218.
Auch die noch übrigen Bedenken Weltis vertragen sich ganz gut
mit der obigen Datirung des Rodels, auf die nun doch allmählich sehr
viele Indizien hinweisen. Gleich Weltis allererster Einwand«), dass der
Rodel vor 1249 in keinem Stadtrecht benützt sei, ist zum mindesten
nichtz wingend. Die Beweiskraft des Argumentum e silentio ist ohne-
dies zweifelhafter Natur, und da vor 1249 nur die Rechte von Frei-
burg i. Ü., Diessenhoffen, beide augeblich 1178, und Flümet (1228)
«) Welti a. a. 0. S. L Abs. 3.
«) Welti a. a. 0. S. XXXXIX.
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Die älteren Stadtr echte von Freiburg im Breisgau. 43 ^
in Bekracht kommen, das Recht der beiden letztem auf das üchtlän-
dische Freiburg zurückgeht, dieses selbst aber sicher nach der ersten
Übernahme Ton Bechtssätzen aus Freiburg i. Br. eine selbständige
Bechtsentwicklung durchgemacht hat, so liegt für die Benützung des
Bodels vor 1249, in welchem Jahr das Becht des schweizerischen
Freiburg eine Neuredaktion erfuhr, gewiss wenig Veranlassung vor.
Dass femer das Vorkommen der Consules im Bodel (übrigens auch
in § 37 von Teil III der Tennenbacher Abschrift) eine um 1200 un-
mögliche oder doch aussergewöhnliche Erscheinung sein soU^), muss
als Einwand befremden, da Basel und Strassburg, worauf auch Eeutgen
aufmerksam macht, sicher schon 1214 und 1218 einen Bat besassen
und, wie noch hinzuzufügen isti die Consiiiarii im Strassburger ür-
kundenbuch«) schon vor 1200 vorkommen. Den frühesten Beleg für
Freiburg enthält eine Urkunde von 1223, die beginnt: ^Gunradus cau-
sidicus et XXIIII consules et universitas civium de Friburc»^). Die
Consules begegnen ausserdem in einer Urkunde von 1236*), ohne An-
gabe einer Zahl 1239^), sind also für 1218 und selbst frühere Zeiten
vollauf gesichert®).
0 Welti a. a. 0. S. LI Abs. 3.
«) Strassburger ürkundenbuch Nr. 119 zwischen 1190 und 1202.
«) ünedirt, mit obigen Anfangsworten zitirt bei Krieger, Topographisches
Wörterbuch des Grossherzogtums Baden, 2. Aufl. Heidelberg 1903 Bd. I Sp. 605.
*) Freib. Ürk.-Buch Bd. I S. 49.
ö) Zeitschr. f. Gesch. d. Oberrheins, Alte Folge Bd. IL S. 333.
•) Nicht zutreffend ist es, wenn Welti und Eeutgen, verleitet durch das
wiederholte Vorkommen der Bezeichnung yiginti quatuor coniurati in der Ur-
kunde über die Verfassungsänderung von 1248, übereinstimmend meinen, fortan
gäbe es in Freiburg coniurati und nur 4 consules, welche die schon wiederholt
erwähnte Finanzkommission gebildet hätten. Gleich die Urkunde von 1248
(Freib. Urk.-Buch Bd. I S. 53) beginnt indes: »scultetus, consules et universitär
civium ville Friburgensis* und meint mit diesen consules sicher den ganzen Rat,
nicht nur jenen Viererausschuss. Mehr als 4 consules erscheinen auch in fol-
gender Zeugenreihe (Zeitschr. f. Gesch. d. Oberrheins, Alte Folge Bd. IX S. 339) :
»Cunradua scultetus de Friburg, Heinricus Phazzarius,Cunradus senior deTüselingen,
Ludewicus de Munzingen, Cunradus Chozzo, Burcardus Mein wart consules in
Friburg«, von der zudem sämtliche den Geschlechtern angehören. Ausserdem
kommen die consules allerdings ohne Nennung einer Zahl, vor: 1273 scultetus,
consules et universitas civium (Urk. des Heilig-Geist-Spitals Bd. II Nr. G2), 1277
ebenso (Zeitschr. f. Gesch. d. Oberrheins, Alte Folge Bd. XXI S. 376), 1284
(Freib. Urk..Buch Bd. I S. 102), 1290 (Freib. Urk.-Buch Bd. I S. 115), 1291 (Zeit-
schrift f. Gesch. d. Oberrheins, A. F. Bd. X S. 238). An all diesen Stellen kann
consules sich nur auf den ganzen Rat beziehen, sonst käme man zu der merk-
würdigen und natürlich unhaltbaren Folgerung, dass der Rat als Gesamtkörper-
scbaft nur in deutschen Urkunden aufgetreten sei. Den Ausdruck jurati, der
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432 Hermann Flamm.
Vou den weitern Gründen Weltis ist seine Behauptung^), dass
bei einer frühem Datirung des Bodels als kurz vor 1248 für § 6 der
Tennenbacher Abschrift und § 21 (= § 38 Tennenbach) und § 66 des
Bodels die Stetigkeit der Entwicklung fehlen würde, schon eingehend
besprochen und widerlegt. Für eine ruhige Entwicklung der drei Para-
graphen stehen auch bei einer Datirung des Bodels auf die Zeit um
1218 fast hundert Jahre zur Verfügung.
Nicht als Einwand gelten kann der Hinweis Weltis^) auf das
Fehlen von § 41 der Tennenbacher Abschrift: ,Omnis periurus Sep-
tem ydoneis testibus legitimis, secundum quod ius est, erit conyin-
cendus de periurio*^ im Bodel. Es mag seiu, dass der Satz zum ersten
Mal im Wiener Stadtrecht von 1221*) vorkommt, aber es ist wirk-
lich nicht einzusehen, weshalb die Siebenzahl der Zeugen nicht selbst
schon im zwölften Jahrhundert und an andern Orten vorkommen
sollte. Für eine frühe Datirung von Teil III der Tennenbacher Ab-
schrift ergeben sich m. E. aus § 41 keinerlei Bedenkeu. Sein Fehlen
im Bodel wird wohl auf eine Unachtsamkeit des Schreibers zurückzu-
führen sein, dem ja auch noch andere Fehler, z. B. die Umstellung der
ersten und zweiten Hälfte der Paragraphen 16 — 33 und 34—49 unter-
laufen sind. An die von Bietschel^) behauptete Brcmgartener Her-
kunft des § 41 ist jedenfalls nicht mehr zu denken, nachdem § 52
offenbar das Richterkollegium der alten Vierundzwanzig bezeichnet, kenne ich
nur in 2 Fällen: 1270 viginti quatuor jurati (Trouillat, Monuments de Tancien
^vech6 de Bftle, Pruntrut Bd. II S. 204) und 1281 quattuordecim ! jurati (Un-
edirt, Stadtarchiv Adelhauser Urkunden). Unrichtig ist es, wenn Joachim S. 85 ü,
und S. 95 die consules vor 1248 nur als Schöffen, nicht als Rat gelten lassen
will und einen solchen überhaupt nur in dem Yiererausschuss des Jahres 1248
erblicken will. Die Urkunde von 1248 (Freib. Urk.-Buch Bd. I S. 53, 54) beweist
dies klar. Die Verfassungsänderung dieses Jahres kam ja zustande, weil die alten
Vierundzwanzig „negocium universale sive rem publicara* eigennützig
verwaltet (ordinäre) hätten, und S. 54 heisst es weiter, dass ohne Zustimmung
der neuen Vierundzwanzig »priores ncc debent nee possunt commune nego-
ciura ville nostre aliquatenus ordinäre*. Die 24 consules vor 1248 bildeten
also unzweifelhaft ein Ratskollegium, sie sind die Nachfolger der 24 coniura-
tores fori, für welche die Beschränkung auf diese Zahl folglich aufrecht gehalten
werden muss, die demnach aber auch nicht das Vorhandensein der von Joachim
behaupteten Freiburger Gilde beweisen können. Dass die Beschränkung der coniu-
ratores auf diese Zahl seiner Theorie offensichtlich widerspricht, beweist der
Kraftaufwand Joachims, der fast 30 Seiten aufwendet, um den Zusatzcharakter
der Zahl 24 in § 2 zu beweisen. VgL über den Rat von 1248 den Nachtrag am
Schluss dieses Aufsatzes S. 447.
0 Welti a. a. 0. S. LI Ab3. 4 b. ») Welti a. a. 0. S. LH.
3) Gaupp, Deutsche Stadtrechte des Mittelalters Bd. II S. 246 § 37.
♦) Rietschel a. a. 0. S. 434.
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Die älteren Stadtrechte von Freibnrg im Breißgau. 433
von der hieher gehörigen Gruppe mit grösster Wahrscheinlichkeit Frei-
burg zugewiesen werden musste.
In den §§ 50 — 55 endlich sieht Welti'), und, wie die Geschichte
von § 52 beweist, mit Becht spätere Zusätze. Will man aus ihrem
geschlossenen Fehlen im Rodel einen Schluss ziehen^ so wird eben der
Rodel vor jeoen Paragraphen, also vor 1244 anzusetzen sein.
Absichtlich zuletzt bringe ich, weil so die Zusammenfassung der
bisherigen Resultate ohne weiteres sich ergibt, Rietschels und Weltis
wichtigsten Grund für ihre späte Datirung des Rodels. Beide wollen
bei jeder frühem Ansetzung desselben in der Rechtsgeschichte Frei-
burgs jede Kontinuität der Entwicklung vermissen. Es folge sonst, so
behauptet Rietschel^), der in der Verfassung von 1275 allerdings mit
Gengier lediglich eine erweiterte deutsche Bearbeitung des Rodels er-
blickt, auf eine überproduktive Periode der Rechtsbildung im zwölften
Jahrhundert bis 1275 eine Zeit völliger Stagnation, und auch Welti")
findet das Anwachsen der wenigen Paragraphen der Handfeste Konrads
zu einer kleinen Gesetzessammlung in der Zeit von weniger als hundert
Jahren unmöglich ; Freiburg hätte sonst im Vergleich zu andern Städten
bei weitem die ausführlichste Verfassung besessen.
Liesse man diese letztere Argumentation gelten, so wäre schwer
zu sagen, wo nun eigentlich im Beweisverfahren bei einem Vergleich
der Stadtrechte in der Runde halt zu machen wäre, und welches der
zulässige Umfaug eines Stadtrechtes um 1200 ist Man kann im Gegen-
teil getrost behaupten, dass die paar Sätze kodifizirten Rechtes bei
weitem uicht alles in einer Stadt geltende Recht darstellten. So dürftig
wie z. B das Eherecht in den beiden §§ 2 und 10 von Teil I und II
abgetan wird, kann es schon 1 178 nicht mehr gewesen sein, es fehlen
ja darin eine ganze Reihe von Punkten, die auch damals schon in
irgend einer Weise geregelt sein mussten, z. B. Sätze über das Alter und
die Formalitäten beim Eheschluss, die Mitgift, die Stellung zur Sippe,
Vormundschaft usw. Die Aufzeichnung der Rechtssätze erfolgte eben,
den Eindruck macht vor allem die wirre Disposition von Teil III der
Tennenbacher Abschrift, nur gelegentlich nach der Forderung des
Augenblicks und ohne zielbewussten Plan. Es wäre deshalb auch gar
nicht schwer, aus Urkunden noch sehr viel Sätze unkodifizirten Stadt-
rechtes zusammenzustellen^).
») Welti a. a. 0. S. LH.
«) Rietßchel a. a. 0, S. 437 f.
») Welti a. a. 0. S. L und LIV.
*) Gerade die Schwierigkeit, den ungeheuren Rechtsstoff durch Kodifikation
zu bewältigen, mit andern Worten das Trägheitsmoment hat m. £. neben poli-
Mitteilungen XXVIII. 28
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434 Hermann Flamm.
Durchaus unverständlich ist mir vollends, dass der Bodel nach
Welti den Charakter des alten Eaufmannsrechtes yollständig verloren
haben soll. Wie Welti zu dieser Behauptung kommt, ist mir nicht
klar. Im übrigen sehe ich gerade in der Notwendigkeit, die Bechts-
entwicklung in Freiburg nicht auf wenige Jahre zusammenzudrängen
und so jede Stetigkeit zu stören, den stärksten, ja zwingenden Beweis
für eine frühere Datirung des Bodels als Bietschel und Welti annehmen.
Andernfalls würde sich gerade die volle Umkehr ihrer obigen Schil-
derung ergeben. In der ganzen Zeit von 1120—1218 wären zur Hand-
feste Konrads nur die §§ 6 — 15 von Teil 11 hinzugekommen. Und
selbst nach 1218 wäre noch eine Zeit der Unfruchtbarkeit gefolgt,
denn Teil III dürfte ja wegen des darin enthaltenen ,,per comitiam
nostram* wohl erst frühestens um die Mitte des dreizehnten Jahrhun-
derts entstanden sein. Kurz darauf wäre aber der Bodel mit seinen
über 20 neuen Paragraphen gefolgt, aber vorher noch die Verfassungs-
änderung von 1248, dann die Verfassung von 1275, die den Bodel in
seinen Verfassungsbestimmungen dem innem Charakter nach umge-
staltet und ausserdem zahlreiche privat- und öffentlichrechtliche Zusätze
z. B. ausführliche Darstellung des Blutprozesses und des Gantverfahrens
bringt, und schon 1293 käme nochmals eine eingreifende Modifizirung
und Erweiterung der Verfassung. Wo bliebe da die so nachdrücklich
verlangte Kontiuuität der Bechtsbildung auch nur in betreff der Para-
graphenzahl? In sachlicher Beziehung würde sie vollends erst recht
fehlen. Auf eine weit über hundertjährige Periode idyllischer Buhe
würde seit den vierziger Jahren des dreizehnten Jahrhunderts eine Zeit
gewaltsam beschleunigter Entwicklung folgen. Kaum wäre seit den
dreissiger Jahren der Bat aufgekommen und hätte kurz vor 1248 seine
Bechte im Bodel fixirt, da käme 1248 schon der zweite Bat mit dem
Viererausschuss, die alten Bäte werden als Bichter anerkannt; in der
Verfassung von 1275 wird das alles bedeutend modifizirt, 1293 erfahren
auch die Zustände von 1275 einschueidende Korrekturen usw. Ich
glaube, das Alles genügt zum deutlichen Beweis, dass die zeitliche
Spannung zwischen dem Bodel und dem Jahre 1248 eine grössere
sein uiuss als selbst Welti will, und da man wegen des § 4 über die
Erbfolge wohl nicht weit in herzogliche Zeit hinaufgehen kann, so
wird für den Bodel die Datiruug ,um 1218* als die weitaus wahr-
sclieinlichste gelten müssen. Die Bechtsgeschichte Freiburgs zeigt
tii^chen und wirtschaftlichen Gründen und solchen, die in der Natur des deutschen
Rechts z. B. beim EigentumsbegiifT liegen, nicht unwesentlich zur Rezeption des
römischen Rechts beigetragen, daH den gesamten Rechtsstoff in mustergiltigcr
Anordnung gebrauchsfertig darbot.
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Die älteren Stadtrechte von Freiburg im Breisgau. 435
dann bis 1275 in kurzen Zügen folgendes Bild^), in dem man auch
die sonst yermisste Kontinuität der Entwicklung mit Befriedigung er-
kennen wird:
Die Gründung Freiburgs im Jahr 1120 zu Marktrecht leitet eine
Periode ein, in der die Gemeinde Pfarrer, Schultheiss und den Ver-
walter von Mass und Gewicht wählt. Die 24 Coniuratores fori be-
sitzen eine hervorragende Stellung mit wichtigen Funktionen, aus ihnen
sind offenbar die späteren Consules hervorgegangen. Den Eerrschafts-
wechsel von 1218 benutzen sie zur verfassungsrechtlichen Anerkennung
ihrer bisherigen Funktionen als Bechte in den §§ 75 — 79 des Bodels.
Richterliche Stellung besitzen sie noch nicht, sie bilden aber den vor-
nehmem Teil des ümstandes und leiten die Voruntersuchung. Die
Gemeinde behält noch die bisherige Stellung, und es ist für sie wichtig,
dass § 52 über die Ersitzung der Freiheit in den Bodel aufgenommen
wird. Unter den Grafen geht zwar durch einen Gewaltakt 1247
das Recht der Pfarrerwahl zu Gunsten des Stadtherm verloren, aber
1248 setzt die Gemeinde ihre Zulassung zum Rat durch die Ver-
mehrung desselben um 24 neue, von der Gemeinde zu wählende Mit-
glieder durch und verschafft sich durch den Viererausschuss den noch
von allen zweiten Kammern angestrebten massgebenden Einfluss auf
die Finanzen. Gleichzeitig wird aber auch die richterliche Stellung
der alten Räte anerkannt. Von diesen Neuerungen ist 1275 haupt-
sächlich die letztgenannte beibehalten. Die Besetzung des Schultheis-
senamts ist ebenfalls zu einem anerkannten Vorrecht der alten Vier-
uudzwanzig geworden, die auch die Verwaltung von Mass und Gewicht
nach eigenem Gutdünken (swem sü went) ausüben und offenbar selbst
auf die Wahl ihrer Kollegen, der zweiten Vierundzwanzig, einen be-
stimmenden Einfluss besitzen. Mit dieser Verfassung (nicht Entwurf)
haben die Geschlechter, die aus den aufs innigste verbundenen Adligen
und Kaufleuten bestehen, den Höhepunkt ihrer Macht erreicht. Den
Umschwung bringt die Verfassung von 1293 mit der Gründung der
Zünfte und der Zulassung von Handwerkervertretern zum Rat, ohne
dass jedoch die Geschlechter damit aus allen Positionen verdrängt
>) Nach der' Darstellung in meinem Buch, Der wirtschaftliche Niedergang
S. 40 ff. und 162 f. Durch die neue Datirung des Rodels auf etwa 1218 statt
,um 1200*, wie bisher angenommeD, verschieben sich natürlich einige Daten.
Davon abgesehen halte ich nun die dort gegebene Darstellung der Verfassungs*
geschichte Freiburgs erst recht für gesichert. Es steht jetzt fest, dass Freiburg
mit einer ansehnlichen städtischen Entwicklung ins dreizehnte Jahrhundert ein-
getreten ist. Vgl. dagegen die von Rietschels Aufsatz beeinflusste Rezension des
genannten Buches durch v. Below, Kritische Blätter, April 1906.
28»
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436 Hermann Flamm.
werden. Erst die Zunftrevolation von 1388 führt zum YÖlligen Nieder-
gang ihrer Macht, der um 1470 definitiv wird.
Was ergibt sich nun, da die höchste Wahrscheinlichkeit für die
Datirung des Kodels für die Zeit ,um 1218* spricht und vor allem
für die Annahme seiner spätem Entstehung keine Gründe in Betracht
kommen, für die Datirung von Teil II und in (ohne die §§ 50 — 55)
der Tennenbacher Abschrift? Schon die Überarbeitung des letztem
im Bodel zeigt, dass Teil III in der Tennenbacher Fassung nicht eine
Überarbeitung der entsprechenden Teile des !ßodels ist, sondern dass
vielmehr das umgekehrte Verhältnis besteht. So z. B. lässt der Rodel
§ 59 (== § 29 Tennenbach) die Worte »per comitiam nostram* ohne
Ersatz weg; das «noster^, das den § 29 als eine Einzel Verfügung des
Herzogs kennzeichnet, passte nicht zum Stil des Bodels, der für
den Stadtherm stets nur die dritte Person anwendet. Verwandter Art
ist der umstand, dass die in Teil III der Tennenbacher Fassung in
§ 21, 25i 30, 32 vorkommende Strafandrohung .(burgensis) gratiam
domini sui amisit* im Bodel § 46i 54, 60i 62 in die noch unpersön-
lichere Form ygratiam domini amisif* verkürzt ist. Ausserdem stellt
der Bodel durch ein Versehen des Schreibers die auch von der Brem-
gartener Abschrift bestätigte Beihenfolge der §§ 16—49 der Tennen-
bacher Kopie in der Weise um, dass er in den §§ 7 — 35 zuerst die
Gegenstücke zu §§ 34 — 49 Tennenbach und in §§ 36 — 65 die zu
Tennenbach §§ 16 — 33 bringt Teil III in der Tennenbacher Fassung,
die im Bodel auch stilistisch an nicht wenigen Stellen überarbeitet ist,
erweist sich somit als die altere Überlieferang. Die bisherige Zeitbe-
stimmung lautete, ^Zusätze aus dem Lauf des zwölften Jahrhunderts',
fügt man dem hinzu ^und aus dem Anfang des dreizehnten Jahr-
hunderts'', so wird sich gegen diese Datirung kaum etwas einwenden
lassen. Eine bestimmte Fixirung auf ein einziges Jahr ist jedenfalls
ausgeschlossen, denn Teil III stellt keine einheitliche, gleichzeitig ent-
standene Kodifikation dar, sondern umfasst Entscheidungen aus der
Qerichtspraxis, Erläuterungen und Neuformulirungen und Erweite-
rangen schon fixirter Sätze, durch die Bechtsprechung des Schultheissen
neugeschaffenes Becht^), nochmalige Bestätigungen — für solche, zum
Teil verbunden mit gleichzeitiger Erläuterung und Erweiterung, nicht
1) Daes auch auf diese Weise Recht entstand, beweist die oben zitirte Papst-
urkunde von 1244 unzweifelhaft mit den Worten : ,quidam iudices . . . statuerunt«,
erklärt sich auch leicht daraus, dass die mittelalterlichen Richter vielfach Ge-
richtshoheit besassen oder sie sich wenigstens anmassten und deshalb wie der
römische Prätor nicht nur Recht sprachen, eondem auch schufen.
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Die älteren Stadtrechte von Freiburg im Breisgau. 437
für Gedankenlosigkeiten des Schreibers möchte ich die verschiedenen
Wiederholungen halten — gelegentlich auch eine Einzelverfligung des
Stadtherrn (§ 29). Diese alle wurden je nach (Gelegenheit eingetragen
und dabei bisweilen die Materie gleich vollständiger zu erfassen gesucht,
eine bestimmte Disposition ist jedenfalls nicht zu erkennen. Die Be-
zeichnung ^Zusätze* ist daher wohl gerechtfertigt
Noch deutlicher ist der Zusatzcharakter bei Teil II zu erkennen,
und seine Datirung? Es sei ohne weitere Untersuchung, die hier ja
auch zu weit fuhren würde, zugegeben, dass BietscheU) für Teil II
die bisherige scharf abgegrenzte Datirung »vor 1178* durch den Hin-
weis auf die zweifelhafte Natur dieses Datums für Freiburg i. Ü. und
Diessenhofen unhaltbar gemacht hat. Sicher bleibt das Datum 1228
für Flümet, in dessen Verfassung auf dem Umweg über Preiburg i. Ü.
Teile von I und II der Konradsurkunde gelangten. Aus diesem Um-
stände wird man mindestens auf eine alte Entlehnung jener Partien
schliessen dürfen^). Noch wichtiger ist, dass im Eingang dieser Unter-
suchung das sehr hohe Alter von § 6 und 13 von Teil II, der nur
bis § 15 reicht, erwiesen werden konnte. Die scharfe Zeitgrenze „vor
1178* oder eine andere gleich genaue ist allerdings nicht zu halten,
das muss zugegeben werden. Dage^^en wird unbedingt an der Ein-
teilung der §§ 6 — 49 der Tennenbacher Abschrift in eine ältere Gruppe
von §§ 6—15 und eine jüngere §§ 16—49 festzuhalten sein, denn
wenn auch dem Unterschied in der Bezeichnung des Stadtherrn als
dux in Teil II und dominus in Teil III nicht die weittragende Be-
deutung beigelegt zu werden braucht, die Bietschel und Welti damit
verbinden, so beweist er doch entweder verschiedene Schreiber oder
einen älteren und jüngeren Wortgebrauch, wovon der letztere sich an
leichtere Formen gewöhnt hatte, oder was am wahrscheinlichsten ist,
die Eutstehung des einen Teils unter herzoglichem Einfluss nnd die
bis auf § 29 auschhesslich bürgerliche Provenienz des andern. Der
Vergleich des Rodels und der Bremgartener und Tennenbacher Ab-
schrift wird überdies noch ergeben, dass schon bei der Abfassung des
Rodels Teil II als eine besondere, näher zu Teil I gehörige Gruppe
empfunden wurde, und dieser Eindruck wird gewiss noch dadurch ver-
stärkt, dass auch die Kenzinger Verfassung 1283 nur die §§ 1 — 15
») Rietschel a. a. 0. S. 424 f.
«) Joachim a, a. 0. S. 35 ff. versucht den Nachweis, dass die Rechte von
Freiburg i. Ü., Diessenhofen und Flümet für die bisherige Datirang von Teil II
»vor 1178* überhaupt nichts beweisen, muss aber zum allermindesten zugeben,
dass die §§ 6 und 9 der Tennenbacher Abschrift in die genannten Rechte über-
gegangen sind.
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438 Hermann Flamm.
übernahm 1). Wie diese Erscheinung auszulegen ist, ob vielleicht, was
sich am meisten aufdrängt, Teil II weitere noch unter Herzog Konrad
erteilte Privilegien und Bechtssätze gibt, das zu untersuchen muss
einer spätem Arbeit vorbehalten bleiben. Vorerst wäre iudea ein
solcher Schluss noch zu kühn; für gesichert halte ich dagegen folgen-
des Schema der Bechtsaufzeichnung in Freiburg bis zur Mitte des drei-
zehnten Jahrhunderts:
I. 1120 Handfeste Konrads, umfasst die Einleitung, die §§ 1 — 5
(wahrscheinlich mit Satz 2 und 3 von § 2, vgl. diesen Aufsatz S. 403
unten f. u. 441 Anm. 3) und den Schluss der Tennenbacher Abschrift.
II. Zusätze aus dem Laufe des zwölften und Anfang des drei-
zehnten Jahrhunderts, §§ 16 — 49 der Tennenbacher Abschrift:
1. Ältere Gruppe: §§ 6«)— 15 (bU vor 1152??, vor 1178?).
2. Jüngere Gruppe: §§ 16—49 (1152??, 1178? bis etwa 1218).
III. Um 1218. Zusätze des Rodels §§ 11—14, 30»), 52, 66-80.
IV. Zusätze späterer Zeit: §§ 50 — 55 der Tennenbacher Abschrift.
1. Bis 1244: §§ 50—52.
2. Nach 1244 und vor der Niederschrift des Bremgartener Textes:
§§ 53-55.
Zum Schluss komme ich nun noch endlich auf Bietschels Theorie
von dem gegenseitigen Verhältnis des Freiburger Bodels und der
») Maurer, Zeitachr. f. Gesch. d. Oberrheina, Neue Folge Bd. I (1886) S. 177.
>) Ob die §§ 6 und 7 noch der Handfeste Konrads zuzuteilen sind, will
Rietschel S. 424 unentschieden lassen, da in ihnen weder der Stadtherr, noch
eine Bezeichnung fQr die Stadt vorkomme. Joachim a. a. 0. S. 42 will § 6
noch zur Handfeste rechnen, da das Recht von Flümet zwar Teil I, von Teil II
aber nur § 6 benütze, der also in Teil I gestanden habe mQsse. Wenn diese
gar zu kritische Beobachtung etwas beweisen sollte, so müsste man folglich an-
nehmen, dasä 1228 bei der Niederschrift des Rechtes von Ijlümet Teil II wo-
möglich überhaupt noch nicht ezistirte. Sicher ist, vgl. oben 8. 407 ff., dass § 6
in der Handfeste Konrads durch die Verleihung der Hofstätten »in proprium ins«
mindestens nicht nötig war : da er sich überdies, wie gezeigt wurde, auf die Ver-
äusserung von Erblehen bezieht, so muss es um so fraglicher scheinen, dass man
bei der (iründung der Stadt gleich auch an die Regelung dieser Verhältnisse ge-
dacht habe. § 7 endlich bringt eine Einzelbe^timmung aus dem Strafrecht (Haus-
friedensbruch), dessen Vorkommen neben den wichtigen Bestimmungen der Hand-
feste höchlich überraschen müsste.
*) Etwas völlig Neues werden der Zolltarif des Rodels und die dazu ge-
hörigen Nebenbestimmungen kaum sein; denn da Herzog Konrad in § 3 ver-
spricht: »Omnibus mercatoribus teloneum condono*, so ist es wahrscheinlich, dass
schon 1120 oder doch nicht sehr viel später ein Zolltarif in irgend welcher Ge-
stalt aufgestellt wurde.
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Die älteren Stadtrechte von Freiburg im Breisgau.
439
Tennenbacher Abschrift zum Bremgartener Text Der Vergleich wird
eine überraschende Bestätigung des obigen Schemas ergeben. Nach
Bietschel^) enthält nämlich der Bremgartener Text einerseits die im
Bodel fehlenden §§ 41 und 50 — 55 der Tennenbacher Abschrift, andrer-
seits an genau denselben Stellen, in denen sie im Stadtrodel stehen,
die im Tennenbacher Text von Teil m fehlenden §§ 2 (ohne Satz l),
5, 7, 8 (ohne Satz 1), 11, 12, 14 der ursprünglichen Handfeste, sowie
den Zolltarif mit seinen Nebenbestimmungen, aber nicht die Einleitung
des Stadtrodels und dessen übrige Zusätze (§§ 52, 66—80)«). Die
') Rietschel a. a. 0. S. 429 t
') Eonkordanztabelle nach Rietschel S. 439/41.
[ ] = den betr. Paragraphen von Teil I und II der erweiterten Handfeste Konrads.
Tennen-
bach
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Tennen«
bacb
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Brem. *
garten
Tennen-
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Rodel
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53
Digitized by
Google
440 Hermann Flamm.
Sache wird anscheinend noch rätselhafter dadurch, dass die Brem-
garten er Abschrift trotz der äusserst auffallenden Übereinstimmung mit
der Disposition des ßodels nach Bietschel den Text der Tennenbacher
Abschrift oder besser der erweiterten Konradsurkunde und zwar nach
Schweizer 1) sogar mit deren Fehlem gibt Entweder sei also, so ar-
gumentirt Rietschel, der Bremgartener Text die Vorlage des Stadtrodels,
beruhe aber sonst auf dem Tennenbacher Text und stelle also das
Mittelglied zwischen beiden dar. Diese Annahme weist indes Kietschel
selbst zurück, weil sonst das Fehlen der §§ 41 und 50—55 im Rodel
schwer zu erklären wäre. Oder aber, und dafür entscheidet sich
Rietschel, der Tennenbacher Text ist ein Auszug aus dem Bremgartener,
der beim Vergleich zudem die ursprünglichere Lesart aufweise und
selbst nicht auf den Rodel, sondern auf einen gemeinsamen Urtext
zurückgehe, in welchem namentlich die Zusätze des Rodels noch j?e-
fehlt hätten. Die §§ 41 und 50 — 55 seien in Bremgarten entstanden
und vom Tenneubacher Abschreiber bei der Benützung des Bremgartener
Textes mitübernommen worden. Dabei habe der Klosterschreiber, der
zugleich auch die ursprüngliche Handfeste Konrads benutzte, die §§ 2
(ohne 1 Satz), 5, 7, 8 (ohne Satz 1), 11, 12, 14, die gerade die auf-
fallende Übereinstimmung mit der Disposition des Rodels verursachen,
als Wiederholungen erkannt, andere Wiederholungen seien dabei aller-
dings doch unerkannt her übergenommen, der Zolltarif mit seinen Neben •
bestimm ungen aber als nicht mehr aktuell ausgelassen worden.
Es scheint eine nicht geringe Bestätigung dieser Theorie, dass die
§§ 41, 50 — 55, wie Rietschel entgangen ist, nicht in den beiden
Freiburger Verfassungen von 1275 und 1293 aufgefiihrt werden. Da
aber die Freiburger Herkunft des § 52 und seine spätere Geltung oder
Erneuerung daselbst im Jahre 1309 geradezu unbestreitbar sind, so ist der
Gedanke an die Bremgartener Abstammung der genannten Paragraphen
von vornherein abzuweisen. Es ist ja auch ohnedies recht unwahr-
scheinlich, dass das nur wenige Stunden von Freiburg entfernte und
hier reich begüterte Kloster Tennenbach sich im Jahr 1341 beim Er-
werb des Freiburger Bürgerrechts nach dem fernen Bremgarten ge-
wandt haben soll, um von dort eine Abschrift des Freiburger Stadt-
rechtes zu beziehen. Diese war ja zudem unvollständig, sodass die
Handfeste Konrads bis § 15 mit Einleitung und Schluss, die im Brem-
gartener Text nicht enthalten sind, noch überdies von Freiburg zu be-
schaffen gewesen wäre. Sehr einfach ist, wie man sieht, die Kon-
struktion Rietschels, die auf der Grundlage aufgebaut ist, dass Urem-
') Schweizer, Habsburgische Stadtrechte und Städtepolitik, in Festgaben zu
Ehren Max Büdingers, Innsbruck 1898 S. 238 unten.
Digitized by LjOOQ IC
Die älteren Stadtrechte yon Freibarg im Breisgan. 44 1
gartener und Tennenbaeher Text den Wortlaut der Konradsurkunde
und die §§ 41, 50 — 55 gemeinsam haben, nun gerade nicht und zu
glauben, dass Bremgarten als Besitzerin eines bessern Textes des altem
Freiburger Stadtrechtes als er in Freiburg selbst zu erhalten war, weit
bekannt gewesen sein sollte, fällt auch nicht gerade leicht 1). Viel
ungezwungener lassen sich die vielen Rätsel durch einen dritten Er-
klärungsTcrsuch losen, dem ich zum bessern Verständnis Torausschicken
möchte, dass der Bremgartener Text ohne jegliche urkundliche Ein-
leitung, ja ohne nur den Namen der Stadt zu nennen, f&r die er be-
stimmt ist^), völlig unvermittelt mit § 16 also mit Teil III der er-
weiterten Eonradsurkunde beginnt und in der Disposition des Rodels,
also mit dessen vermeintlichen Wiederholungen, doch ohne die Um-
stellung der §§ 16 — 33 und 34 — 49 der Tennenbacher Abschrift
(= Rodel §§ 36 — 65, 7 — 35) mitzumachen, fortfährt, dabei aber den
Text der erweiterten Konradsurkunde wie die Tennenbacher Abschrift
gibt. Wie dieser scheinbar seltsam wunderliche Wirrwarr zustande
kommen konnte, stelle ich mir in folgender Weise vor, die zugleich
auch die sonst unverständliche Disposition des Rodels erklärt:
Der Schreiber des Rodels, der die bis § 49 erweiterte Konrads-
urkunde zur Bertoldsurkunde umarbeitete, schrieb auf dem Exemplar des
heute noch erhaltenen Rodels die Einleitung der erstem inkl. § 1 und 3
in seinem Sinne um, schob § 4 über die Erbfolge des Stadtherm ein und
strich die Handfeste Konrads und deren Zusätze bis § 15 durch. Was er
davon behalten wollte, also die §§ 2 (ohne Satz 1, der durch § 42 ff
= Rodel § 27, 28, 41 entbehrlich war)«), femer §§ 5, 7, 8, 11, 12
14 von Teil I und II brachte er auf dem ihm vorliegenden Exemplar
der erweiterten Konradsurkunde an dem ihm passend erscheinenden
') Auch Joachim a. a. 0. S. 47 f. weist Rietschels Theorie vom Verhältnis
des Bremgartener und Tennenbacher Textes zurück. Letzterer sei eine flüchtige
Abschrift, nicht aber ein immerhin mit einigem selbständigen urteil hergestelltes
Exzerpt, könne also schon deshalb nicht in der von Rietschel angegebenen Weise
auf dem Bremgartener Text beruhen. Nach Joachim S. 60 f. hat der Brem-
gartener Schreiber die §§ 16—55 der Tennenbacher Aufzeichnung, daneben aber
vor allem den Stadtrodel und auch die übrigen Teile jener Aufzeichnung benützt.
Ohne weiter auf diese Erklärung einzugehen, sei doch darauf hingewiesen, dass
sie die auffallende Übereinstimmung der Disposition der Bremgartener Aufzeich-
nung mit der des Rodels nicht erklären kann.
•) Schweizer a. a. 0. S. 240.
•) Auf diese Weise wird es gekommen sein, dass im Rodel und der Brem-
gartener Abschrift Satz 2 und 3 Ton § 2 der ursprünglichen Handfeste Konrads,
die ausser im Tennenbacher Text auch in den Rechten von Freiburg i. Ü. (§ 26}
und Diessenhofen (§ 2) — Flümet kenne ich nicht — mit Satz 1 verbunden sind,
ohne diesen für sich stehen.
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442 Hermann Flamm.
Stelleu von Teil lU als Zwischen- und Bandeinträge unter, indem er die
§§ 14i 5, 7, 8i die über Strafrecht und Zeugnis handeln, zwischen oder
neben die ebenfalls dieser Materie angehörigen §§ 17, 19, 20 und 21 der
Eonradsurkunde einschob. Den Zolltarif mit seinen Nebenbestimmungeu,
der kaum etwas Neues war und den man sich wohl als einzelnes
selbständiges Blatt vorzustellen hat, heftete er vor den §§ 36 und 37
der Konradsurkunde an, die die Verwaltung und Aichung von Mass
und Gewicht behandeln; § 12 (Auiruhr in der Stadt) brachte er nach
§ 24 unter, wo er ebenfalls gut hinpasste; § 2 (Satz 2 und 3) kam
vor § 42 (besser nach § 42), der das eheliche Güterrecht und Erbrecht
unter Ehegatten behandelt, Satzl war also entbehrlich; ungeschickt wurde
allein § 11 (Ersitzung der Freiheit in der Stadt) zwischen die §§24 und 25
der Eonradsurkunde in Sätze aus dem Strafrecht eingeschoben, im ganzen
aber war die neue Anordnung, die vielleicht auch mit einigen kleinen
Einschaltungen in den Text z. B. des .lictorem, pastorem* bei § 35
(= Rodel § 10)^) verbunden war, nicht ohne Geschick gemacht.
Nachdem nun auf die eben beschriebene Weise die Disposition
für die Bertoldsurkunde geschaffen war, arbeitete der Schreiber des
Rodels seine Vorlage in bekanntem Sinne stilistisch um. Dabei passirte
ihm das Missgeschick, Blatt 1 und 2 oder wahrscheinlicher Vorder-
und Rückseite zu verwechseln «), sodass die §§ 16 — 33 der Vorlage mit
den Einschaltungen aus Teil I und II erst nach Erledigung der Rück-
seite gebracht werden konnten. Ausserdem liess dieser Sehreiber § 41,
der wie der folgende mit ,Omnis* beginnt und der nicht mit Rietschel
zur Gruppe der §§ 50 — 55 zu rechnen ist, durch ein Versehen aus. Da-
gegen fügte er die §§ Rodel 52 und 66 — 80 wohl eigenmächtig seiner
Arbeit hinzu, die andrerseits die §§ 50 — 55 nicht enthalten konnte,
weil sie zur Zeit der Abfassung des Rodels noch nicht existirten.
Dieser Rodel, die Bertoldsurkunde, wurde nun, wie die Benützung
in den Verfassungen von 1275 und 1293 beweist, in Freiburg zum
offiziellen Text*), — und aus diesem Umstand wird das Fehlen der
1) Das Amt des lictor muss schon vor 1200 bestanden haben, (was übrigens
auch ohne weiteres anzunehmen ist), denn im Jahr 1200 verkauft Adilheida, uxor
Hermann! lictoris de Friburc, dem Kloster St. Peter (Freib. Diöz.- Archiv Bd. XV
S. 172) verschiedene Güter.
') Oder sollte es Absicht gewesen sein? Die Rückseite oder Bl. 2 begann
nach der Eonkordanztabelle offenbar mit § 34 Tennenbach, der fireien Abzug zu-
sichert, dann folgte § 35 (Wahl des Pfarrers, Schultheissen u. s. w.), der Zoll-
tarif, die Verwaltung von Mass und Gewicht, also Sätze, die an den Anfang ge-
stellt zu werden verdienten.
3) Im Jahr 1248 (Freib.-Urk.-Buch Bd. I S. 54) ist die Rede von den »omnes
libertates nostras et iura, secundum quod a quondam illustri domino nostro felicis
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Die älteren Stadtrecbte Ton Freiburg im Breisgau. 443
§§ 50 — 55 in den Verfassungep von 1275 and 1293 zu erklären seini)
— während die Eonradsurkunde nur noch ganz gelegentlich zur Ein-
tragung einzelner, später entstandener Bechtssätze benützt wurde. In
dieser Gestalt, um die §§ 50 — 55 am Schluss bereichert, fand der
Schreiber der Bremgartener Abschrift nach 1244 die Konradsurkunde.
Ihm passirte zwar das Versehen nicht. Vorder- und Bückseite zu ver-
wechseln, auch § 41 liess er nicht aus, aber diplomatisch offenbar
wenig geschult begann er ohne jede urkundliche Einleitung und da er
Teil I und II bis § 15 durchstrichen fand, völlig unvermittelt mit § 16
also mit Teil in, schrieb die Bandnotizen des Bodelschreibers und den
Zolltarif in derselben Beihenfolge ab imd erhielt so einen Text, der
in der Disposition vollständig mit dem Bodel, doch ohne dessen Um-
stellung von Vorder- und Bückseite und ohne dessen selbständige Zusätze,
übereinstimmen musste und trotzdem den Text der Eonradsurkunde
einschliesslich der §§ 50 — 55 gab.
Diplomatisch besser bewandert war der Abschreiber des Klosters
Teunenbach, der 1341 die Eonradsurkunde noch vorfand. Er empfand
die Notwendigkeit einer urkundlichen Einleitung und schrieb daher die
Handfeste Konrads von Anfang mit ab; die beim Strafrecht und andern
Orten aus Teil l und II untergebrachten Bandnotizen des Bodelschreibers
erkannte er wohl schon an der Schrift als Wiederholungen und liess
memorie Berhtoldo duce Zaringie et suis antecessoribus noR et noetri antecessores
statuta nostra recepimus« (die » antecessoribos < Bertolds III, die vor Uli fallen
würden, wird man schwerlich als Bestätigung eines altem Gründungsjahres von
Freiburg als 1120 anführen dürfen; ich sehe in ihnen nur eine gedankenlos an-
gewandte urkundliche Formel). Ebenso betont die Verfassung von 1275 (Freib.
Urk.-Buch Bd. I S. 74 und 86 f.) in Einleitung und Schluss; ,Daz dis sint du
reht mit den gestift wart du stat ze Yriburg von herzöge Berhtolden säligen von
Zäringen«. Ähnlich die Verfassung von 1293 (S. 123) in der Einleitung.
^) Ganz vergessen wurden jene sechs Sätze auch in Freiburg nicht, wie das
erneute Auftauchen von § 52 im Jahr 1309 beweist. Durch den Umstand, dass
die wertlos gewordene Eouradsurkunde auf Gesuche um Mitteilung des Stadt-
rechtes ausgeliehen oder zum Abschreiben vorgelegt wurde, erklärt sich, dass
ausser von Bremgarten und den davon abgeleiteten Rechten die 6 Paragraphen
auch noch von Schlettstatt und Neuenburg a. Rh., beide 1292, wenigstens zum
Teil, übernommen wurden. Das Schlettstatter Recht (herausgegeben von Winkel-
mann, Acta imperii inedita seculi XIII. et XIV., Innsbruck 1885 S. 150—154)
hat S. 154 Zeile 9 ff. nur § 50 wörtlich, § 51 ist S. 152 Zeile 17 ff. stark diffe-
renzirt, die übrigen fehlen. Neuenburg (Schulte, Zeitschr. f. Gesch. d. Oberrheins»
Neue Folge Bd. I S. 97 ff.) hat die § 50 in § 97, § 51 in § 34 und § 52 in § 90
fast wörtlich übernommen, die übrigen fehlen auch im Neuenburger Recht. Beide
Rechte haben, wie eine genaue Teztvergleichung ergab, die Eonradsurkunde un-
zweifelhaft benützt, die Benützung der Bremgartener Abschrift anzunehmen ist
unnötig.
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444 Hermann Flamm.
sie deshalb aus, ebenso den Zolltarif, der möglicherweise gar nicht
mehr angeheftet war, sonst hätte sich der Mönch den § 14 des Rodels
über die Zollfreiheit der Mönche und Kleriker in Freiburg wohl kaum
entgehen lassen. Seine diplomatische Schulung bewies dieser Ab-
schreiber noch dadurch, dass er den Schluss der Handfeste Konrads
erst nach § 55 b^*»'*hte und so den Eindruck einer einheitlichen Ur-
kunde hervorrief.
Bodel, Bremgartener und Tennenbacher Text gehen also auf die-
selbe (verlorene) Vorlage zurück, die Annahme eines weitern unbe-
kannten Textes, der mit Rietschel als Zwischenglied vor dem Brem-
gartener Text einzuschieben wäre, erweist sich als unnötig. Nun aber
noch zwei Fragen. Die erste würde sich nach Bietschels und Weltis
Datirung des Rodels eigentlich noch weit mehr ergeben, ist aber von
ihnen nicht gestellt worden. Ist der Rodel eine Fälschung? Die Ant-
wort kann wie bei vielen mittelalterlichen Fälschungen nur in speziali-
sirter Weise gegeben werden. Bei unserm Rodel kann die Frage also
nur seine selbständigen Zusätze und den , Irrtum'' in der Person des
Gründers der Stadt treffen, lässt sich aber auch für diese Partien nicht
strikte beantworten. Am wahrscheinlichsten ist der Fälschungscharakter
für die §§ 75 — 79, in denen den Consules Funktionen beigelegt werden,
die sie bisher als Coniuratores fori jedenfalls nur im Namen des Stadt-
herrn, nicht Kraft eigenen Rechtes ausgeübt haben. Ob der , Irrtum*
in der Person des Gründers eine Fälschung ist, lässt sich nicht sicher
feststellen. Es ist vorerst ja nur Vermutung, dass der Name Bertolds
statt Konrads zum Schutz gegen etwaige Anzweiflungen der Verfassung
Konrads mit der Jahreszahl 1120 in den Rodel kam. Am verdäch-
tigsten ist jedenfalls, dass der Rodel mit dem Siegel der Stadt allein
versehen ist und also offiziellen Charakter vortäuscht; die Fälscher sind
nach dem ganzen Zusammenhang unter den Geschlechtern zu suchen.
Die zweite Frage betrifft den Wert der Bremgartener Abschrift
Ohne Zweifel ist dieser Text, der in einer Niederschrift des dreizehnten
Jahrhunderts (Bremgarten I) und ausserdem im Bremgartener Stadt-
recht von 1309 (Bremgarten II) erhalten ist, für die Kritik der Tennen-
bacher Abschrift, die erst 1341 genommen wurde, schon wegen seines
höhern Alters von hervorragendem Wert. Zweifelhaft aber ist, ob die
von Schweizer 1) versuchte und von Rietschel 2) übernommene Datirung
von Bremgarten 1 auf 1258 oder 1259 beibehalten werden darf. Es
ist schon erwähnt, dass Bremgarten I keinerlei urkundliche Merkmale,
') Schweizer a. a. 0. S. 236 f.
5) Rietschel a. a. 0. S. 429 f.
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Die älteren Stadtrechte von Freiburg im Breisgau. 445
ja selbst nicht einmal den Namen der Stadt enthält, für die der Text
bestimmt ist. Seine Zugehörigkeit ergibt sich nur ans der Benützung
im Bremgartener Stadtrecht von 1309, dessen Zustandekommen aber
auch nicht einwandfrei ist und das nach Schweizers eigener Vermutung
von den Bremgartern geschrieben, aber von den Herzogen nie aner-
kannt und besiegelt worden ist Für Bremparten I sind also dieselben
Vermutungen und Zweifel, die überdies durch die Gründe, welche zur
Aufstellung der Datirung 1258 oder 1259 führten, noch erheblich ver-
stärkt werden, gewiss noch weit mehr berechtigt. Bremgarten I trägt
ein kleines Siegelfragment, das in den noch sichtbaren Spuren geuau
mit dem Siegel übereinstimmt, das Graf Budolf von Eaburg in den
Jahren 1241—58 benützte. Die Schrift, in der Weissenbach^) die
gleiche Hand wie in der Zollverleihung für Bremgarten vom Jahr 1287
erblicken wollte, ist nach Schweizer identisch mit der Hand, die sich
in Urkunden des Grafen Eudolf von 1258 und 1259, letztere zu Brem-
garten ausgestellt, finde. Da nun Graf Rudolf nur in den Jahren
1245 — 1259 in Bremgarten nachweisbar sei, so komme wohl vor allem
das letzte Jahr in Betracht, weil Kudolf am 16. März 1258 in Frei-
burg i. Br. mit dem dortigen Grafen urkundete. Obwohl nun Schweizer
dieses Jahr als erwiesen hinnimmt, stellt er fest, dass auch nach 1258
die tatsächlichen Rechtsverhältnisse in Bremgarten nicht zur neuen
Verfassung passten. Das Schultheissenamt bekleidete, obgleich das aus
Freiburg übernommene Recht freie Schultheissenwahl zugestand, noch
lange nach 1258 ein habsburgischer Ministeriale, 1281 bestanden noch
hohe Zölle. Wäre es mir also weniger um sachliche, als dialektische Be-
handlung zu tun, so wäre Mancherlei zu sagen. Der Verdacht gegen
die Jahreszahl 1258 oder 1259 ist jedenfalls wohl gerechtfertigt, auch
scheint es mir keine leichtfertige Verdächtigung, wenn ich vermute,
dass die Bremgartener Bürger nachträglich zur Erhöhung der Glaub-
würdigkeit und des Wertes ihrer Rechtsaufzeichnung an eine aus Frei-
burg i. Br. beschaffte Abschrift der Konradsurkunde ein Siegel des
Kiburger Grafen gehängt haben, da auch Bremgarten II nicht ein-
wandsfrei zustande gekommen ist. Aber all dies betrifft ja schliesslich
nur den Wert der beiden Aufeeichnungen für die Bremgartener Rechts-
geschichte. Zur Beurteilung des Wertes von Bremgarten I für die
Feststellung eines kritischen Textes der Konradsurkunde genügt schon
die Tatsache, dass Bremgarten I wegen § 52 nach 1244 entstand und
>) Weissenbach, Die Stadt Bremgarten im XIV. und XV. Jahrhundert und
Bremgarten» Stadtrecht, Argovia, Jahresschrift der historischen Gesellschaft des
Kantons Aargau, Aarau 1879 Bd. X S. 62.
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446 Hermann Flamm.
vei mutlich dem dritten Viertel des dreizehnten Jahrhunderts angehört,
also viel älter als die Tennenbacher Abschrift ist^). Es mag zudem
auch sein, dass der Bremgartener Text, bei dessen Abschrift wenig
kritisch verfahren wurde, gerade deshalb vielleicht mechanischer abge-
schrieben worden ist. Aber die Bremgartener Fassung bringt nach
der Konkcrdanztabelle bei Bietschel anscheinend nichts, was nicht auch
durch die Abschrift im Tennenbacher Lagerbuch bekannt wäre, und
dass diese durch die Herübemahme der ursprünglichen Handfeste
Konrads und der ältesten Zusätze der Stadtrechtsforschung einen un-
schätzbaren Dienst erwiesen hat, ist unbestreitbar. Der Wert der beiden
Texte ist damit genügend charakterisirt. Im einzelnen eine Kritik der-
selben zu versuchen, ist hier unmöglich, solange nicht die von Sietschel
angekündigte kritische Ausgabe des Bremgartener Textes, der nach
Bietschel und Schweizer^*) bisher nur in einer sehr fehlerhaften Edition
von Kurz und Weissenbach^) veröffentlicht ist, zum eingehenden Ver-
j;rleich vorliegt. Die Erforschung des Freiburger Stadtrechts darf von
ihr aber auf alle Fälle wichtige Besultate erwarten, und es trifft sich
äusserst glücklich, dass Bietschel auf jene bisher unbeachtet gebliebene
Stelle aufmerksam machte, da auch die schon längst nötige Auf-
>) Für eine solche Datirung scheint wenigstens das Burgdorfer Stadtrecht
von 1273 (üaupp, Deutsche Stadtrechte Bd. II S. 120 ff., gibt nur die Fassung
von 1316, das mit dem von 1273 aber übereinstimme) zu sprechen, das in den
§§ 191, 79 und 190 die Tennenbacher §§ 53, 54 und 53 Satz 1 und 2 enthält
und das wohl eher auf Bremgarten als direkt auf Freiburg i. B. zurückgebt.
Aus der Rechts geschichte des letztem bietet einen schwachen Anhaltspunkt für
die Datirung der §§ 50—55 nur noch der Satz 3 von § 55: »Quicumque facit
alii unum gewette pro debito, per illud habet inducias debiti ad XIV dies. Si
actor autem recipere non vult illud gewette, debitum debet ei reddere ante
illam noctem. Debet etiam actori quam reo copia instrumenti fieri, si super
iure suo in iadicio sibi petierit exhiberi«. Abgesehen von dieser Stelle findet
sich die erste ausdrückliche Nachricht über das Freiburger Urkundenwesen erst
zum Jahre 1303 (Freib. Urk*-Buch Bd. I S. 175). Damals wurde nämlich die
Frönung von Liegenschaften, die bisher an Ort und Stelle vollzogen wurde,
unter die Richtlaube verlegt und im Anschluss daran bestimmt, das »jeglichem*
Kläger ein versiegelter Brief ausgestellt werden sollte. Die Ausstellung der Ur-
kunde erfolgt also fortab von Amtswegen, in Satz 3 des § 55 aber anscheinend
noch nicht (»copia debet fieri, si . . . . [actor aut reus] sibi petierit exhiberi*).
Die Benützung der §§ 54 und 55 Satz 1 und 2 in der Burgdorfer Handfeste von
1273 spricht also t^r die Datirung von Bremgarten I vor 1273, wenn auch Satz 3
des § 55 nicht im Burgorfer Recht steht.
«) Bietschel a. a. 0. S. 429, Schweizer S. 236.
*) Kurz und Weissenbach, Beiträge zur Geschichte und Literatur I, Aarau
1846 S. 239 ff.
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Die älteren Stadtrechte von Freiburg im Breisgau. 447
nähme der Bearbeitung des Freiburger Stadtrechts in den Arbeitsplan
der badischen historischen Kommission nunmehr wohl endlich be-
schleunigt werden wird.
Nachtrag.
Während des Druckes vorstehenden Aufsatzes erschien in der Westdeutschen
Zeitschrift, Jahrgang XXV Heft III S. 273—318 ein Aufsatz yon Oppermann,
Zur mittelalterlichen Verfassungsgeschichte von Freiburg i. Br., Köln u. Nieder-
sachsen, der sich, doch ohne neue Gründe, Rietschel im Verhältnis von Brem-
gartener und Tennenbacher Text yoUständig anschliesst, den Hodel datirt 0. kurz
yor 1248 (S. 278). Joachims Gildentheorie weist er S. 274 ff. ebenfalls zurück;
Freiburg habe wohl Kölner Verfassung, nicht aber auch Kölner Gilde erhalten. Die
spätere Behörde der letzteren, die 25 senatores, stellt er gleich den Freiburger 24
coniuratores fori einschliesslich des im Schluss der Handfeste Konrads genannten
über homo und sucht yon dieser Grundlage aus dann die Kölner Verfassung aus
den Freiburger Verhältnissen aufzuhellen, indem er für Freiburg die Zahl 24 yon
den coniuratores fori auf die in der Einleitung der Handfeste genannten merca-
tores personati überträgt und für die älteste Ansiedelung (S. 279) nur 24 curtes
zu 100 Fuss Länge und 50 Fuss Breite annimmt. Richtig an dieser Konstruktion
ist wohl nur, dass die 24 coniuratores fori dem Kreis der mercatores entstammen,
aber dass es anfänglich in Freiburg nur 24 mercatores personati und nur 21 curtes
gegeben habe, ist eine yöllig willkürliche und durch nichts gerechtfertigte An-
nahme, auch widerspricht ihr der älteste Plan Freiburgs (vgl. Flamm, Geschicht-
liche Ortsbeschreibung S. XXVII f.). Die Gnmdlage der Konstruktion 0.*s scheint
mir daher yon yomherein unhaltbar.
In der Frage der Entwicklung des Freiburger Rates stimmt 0. (S. 281)
Joachim darin bei, dass erst die 4 consules yon 1248 (Freib. Urk. B. I S. 54) als
Stadtrat zu betrachten seien. Er übersiebt also auch (ygl. diesen Aufsatz S. 431
Anm. 6), dass die neuen 24 berufen wurden, weil die alten 24 »negocium uni-
versale siye rem publicam yille Friburgensis non secundum honestatem et utili-
tatem commimem«, sondern eigennützig und ohne Befragung der Gemeinde ver-
waltet hätten, und dass fortab die alten 24 »sine consensu et consilio* der neuen
das »commune negocium ville nostre« nicht verwalten (ordinäre) können, diese
neuen 24 sind also so wenig wie alten vor und nach 1248 nur Schöffen, ja es
beisst aussdrücklich, dass die alten 24 »causas sive questiones iudiciales suis
discutient sententiis«, während die neuen 24 nur das Recht der Schelte und der
Berufung an die Gemeinde erhalten, also gerade nicht als Schöffen, sondern viel-
mehr als Verwaltungsorgan den alten 24 Räten gleichgestellt werden. Es ist daher
auch nicht richtig, wenn Keutgen meint, es habe seit 1248 in Freiburg (Urk.
Buch I S. 54 f.: »adiectum fiiit . . quod semper in posterum quatuor habebimus
consules etc.) nur 4 consules gegeben. Ich sehe in diesen nur einen vorbereiten-
den oder stellvertretenden Ausschuss oder eine Kommission, wie sie viele Kol-
legien, Stadtrat, Stadtverordnete, Parlamente in grosser Mannigfaltigkeit auf-
weisen, also den Vorgänger des späteren kleinen Rats der Dreizehn. Dass es
sich in der Tat nur um einen solchen Ausschuss handelt, beweist die sofort sich
anschliessende Einsetzung einer Finanzkommission von 4 Mitgliedern.
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über eine burgundische Gesandtschaft an den
kaiserlichen und päpstlichen Hof im Jahre 1460.
Von
Otto Cartellieri.
Mit Studien über die Geschichte Herzog Philipps des Guten von
Burgund beschäftigt, fand ich in Brüssel^) die Abschrift, dann in Lilie >)
das Original einer bemerkenswerten Gesandtschaftsinstruktioo, die ein-
mal Aufschlüsse gibt über den berühmten, in Wort und Bild gefeierten
Türken-Kongress von Mantua, die dann aber auch einen interessanten,
bislang fast ganz unbeachteten s) Beitrag liefert zu den langwierigen
Bündnis- und Heirats- Verhandlungen zwischen den Häusern Habsburg
und Yalois-Burgund.
») Bibl. roy. 7246 im Sammelbande 7243—7251» aus welchem einzelne Teile
herangezogen worden Ton G. Du Fresne de Beaucourt, Hist de Charles VII Bd. VI
(Paris 1891) 211 ff. 272 fip. Sowohl in Brüssel als in Lille wurde ich sehr liebens-
würdig aufgenommen; ich benutze sehr gern die Gelegenheit, meinen yerbind-
lichsten Dank allen zu sagen, die meine Arbeiten förderten : in Brüssel den Herren
Henry Hjmans ; J. van den Ghejn ; A. Bayot ; J. Cuvelier ; F. Laloire ; H. Nelis ;
G. des Marez. In Lille: Den Herren J. Finot; J. Vermaere; C. Delattre. Für
gütige Auskunft bin ich Herrn Hofrat Professor Dr. A. Bachraann verbunden.
*) Arch. du Nord, Chambre des Comptes de Lille, Art. B nouveau 855 (Tresor
des Chartes nr. 15 992).
») J. Chmel, Gesch. Kaiser Friedrichs IV. und seines Sohnes Maximilians U
(Hamburg 1843) 492 Anm. 1, der auf die Verhandlungen zwischen Friedrich und
Philipp in den vierziger Jahren näher eingeht, spricht sein Bedauern aus, keine
weiteren Spuren von Unterhandlungen aufgefunden zu haben, die sicherlich nicht
ex abrupto aufgehört hätten. Gottlieb Krause, Beziehungen zwischen Habsburg
und Burgund bis zum Ausgang der Trierei Zusammenkunft im Jahre 1473 (G5tt.
Diss. 1876) und A. Leroux, Nouv. recherches critiques sur les relations polit. de la
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über eine burgundische GesandtBcbaft etc. 449
Die Instruktion ut zu Brüssel am 1. Mai 1460 ausgestellt für den
Magister Anton Hanneron, einen bewährten Diener des burgundischen
Hauses^), der wie schon kurz vorher an den kaiserlichen und päpst-
lichen Hof geschickt wird. Im Sommer 1459 Mitglied von Philipps
des Guten Gesandtschaft nach Mantua^), erhält Hanneron jetzt den
Auftrag, dem Kaiser über die dort getroffenen Abmachungen seinen
Bericht zu erstatten, welchem wir zunächst unsere Aufmerksamkeit
widmen wollen.
Papst Pius IL, 80 vernehmen wir, hielt am 2. und 15. September»)
1459 Beratungen mit den burgundischen Herren ab, und zwar allein
mit ihnen, ohne dass Gesandte der anderen Herrscher zugegen waren^).
Mit einem recht stattlichen Programm trat der Papst hervor: er ver-
kündete, ein Heer von 80000 Reitern und Fusssoldaten, sowie eine
Flotte von 60 oder 50 oder wenigstens 35 Galeeren und 20 gerüsteten
Fahrzeugen zu stellen und hoffte von Philipp, den ja sein Vorgänger
Ealixt in. als den ^christianae fidei fortissimus athleta et intrepidus
pugil* gefeiert hatte^), feste Zusagen für den Kriegszug zu erhalten.
France avec rAUemagne de 1378 k 1461 (Paris 1892) keimen unser Stück nicht;
anf die Brüsseler Hs. wies flüchtig Kervyn de Lettenhove, Hist. de Flandre
(Bruxelles 1850) 47 hin und nach ihm P. Fredericq, Essai sur le röle politique
et social des ducs de Bourgogne dans les Fays-Bas (Gand 1875) 45.
i) Hanneron wirkte auch an der Erziehung Karls des Kühnen mit ; vgl. den
Zahlungsbefehl an >Ant. Hanneron . . . maistre d^escolle de monseigneur le conte
de Charolais«, Lille Arch. du Nord B 1978 f. 53. Bei John Foster Kirk, Hist.
of Charles the Bold I (London 1863) 108 ff. sehe ich nichts dayon erwähnt.
») Vgl. L. PoÄtor, Gesch. der Päpste II » u. 4 (Freiburg i. Br. 1904) 57 ff.
Wie Mathieu d' Esoonchy ed. du Fresne de Beaucourt, Soc Hist. France U (Paris
1863) 382 mitteilt, nahm Hanneron auf dem Prunkmahl, das Franz Sforza in
Mailand zu Ehren der burgundischen Gesandten gab, einen bevorzugten Platz in
der Nähe der Herzogin ein.
') Diese Daten sind yon Wichtigkeit, da die Ankunft der burgundischen Ge-
sandten in Mantua nicht genau feststeht. Denn auch die Angaben yon Matthieu
d* Escouchy 1. 1. II 385 ff., auf die wir hier allein angewiesen sind, treft'en nicht
genau zu. Der Freitag, an welchem die Gesandten in »Brugelle* eintrafen, fiel
(was Pastor II 57 Anm. 5 entgangen ist), nicht auf den 15., sondern auf den
17. August. Am Samstag [18. August] lässt der Chronist die Gesandten 3 oder 4
Miglien vor Mantua sein, berichtet dann vom feierlichen Einzüge, von der Audienz
am »folgenden Mittwoch* [22. August] und spricht dann plötzlich von der Messe,
die der Papst »le jour Notre Dame my aoust ensievant* abhält.
*) Somit schlug der Papst dies Verfahren nicht erst nach der offiziellen Er-
öffnungssitzung vom 26. September ein; (j. Voigt, Enea Silvio de'Piccolomini
als Papst Pius II. und sein Zeitalter III (Berlin 1863) 73 und Pastor II 66.
*) In der Bulle »Dum praeclara longe lateque per orbem« vom 9. Jan. 1454;
Org. Brtlssel, Arch. G^n., Chartes de la Chambre des (Jomptes nr. 2342. Vgl. auch
Pastor I 607 Anm. 5.
Mitteilungen XXYIII. 29
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450 Otto Cartellieri.
Aber erst nach längerem Zögern entschlossen sich die Oesandteu dazu,
4(X)0 Mann zu Fuss und 2000 Reiter zu bewilligen, womit der Papst
durchaus nicht so zufrieden war, wie es hier dargestellt wird i). Musste
er doch noch Philipp für die Kosten des Heeres entschädigen und ihm
die Zehnt und Indulgenzerträgnisse in den burgundischen Landen zu-
sichern^).
Nachdem diese Abmachungen am 12. September getroffen waren,
reiste die Mehrzahl der burgundischen Gesandten ab^); Magister
Hanneron begab sich mit Simon de Lalaing, der bereits häufig sein
Geschick bewährt hatte, an den Hof Kaiser Friedrichs.
In ihrer Mission handelte es sich vornehmlich um vier Dinge.
1. um die Leistung des Eides für die im Besitz des Burgunder«
befindlichen Keichslehen. Philipp hatte Kaiser Sigmund die Huldigung
verweigert und war daher im J. 1434 zum Beichsfeind erklärt worden*).
Mit Friedrich gingen seit 1442^) Verhandlungen, die 1447 beinahe zu
einem Ergebnis geführt hatten^) und jetzt von neuem aufgenommen
wurden.
>) Vgl. sein Schreiben vom 16. September 1459, das Pastor 11 58 Anm. 1
erwähnt.
«) Davon war noch nichts bekannt. — Vgl. dazu A. Gottlob, Aus der Camera
ApOBtolica des 15. Jahrhunderts (Innsbruck 1889) 181.
9) Johann von Kleve, der an der Spitze der Gesandtachaft stand, hatte an
der Kurie auch persbnlicho Angelegenheiten betrieben; Ygh J. Hansen, Westfalen
und Rheinland im 15. Jahrhundert II (Leipzig 1890; Publ. aus den Preuss. Staats-
archiven Bd. 42) 138*. Für seine Reiseunkosten erhielt er vom 19. Jiwi bis zum
16. September die Summe von 7200 Pfund; Lille, Arch. du Nord. B 2034 Cbmpte
de rannte 1459 f. 96', wo auch die Ausgaben för die anderen Oeftandten ange-
geben sind. — Vgl. auch Pastor II 68 Anm. — Der Herr von Croy besuchte auf
dem Rückwege das Kastell des Sforza in Pavia; vgl. C. Magenta, 1 Visconti e
gli Sfoi-za nel castello di Pavia I (Pavia 1883) 456 Anm. 4.
Die Anwesenheit bürg. Gesandter in der Sitzung vom 26. Sept. wird in E*ii
Secnndi . . . Commentarii etc. (Francofurti 1614) 82 erwähnt.
*) Deutsche Reichs tagsakten XI nr. 287; H. Pirenne, Hist. de Belgique U
iBruxelles 1903) 228 ff.
6) A. Perier, Nicolas Rolin 1380—1461 (Paris 1904) 256 (dann auch S. 293)
behauptet, dass man In der Zusammenkunft Friedrichs mit Philipp zu Be8an9on
im Jahre 1442 »die Verzichtleistung der Rechte des Kaiserreiches auf Holland,
Seeland und Brabant erreichte« und beruft sich auf Olivier de la Marche 1 (ed.
Soc. Hist. Fr.) 279, der davon aber gar nicht« sagt, sondern nur die Verhand-
lungen in dieser Sache erwähnt. Vgl. Chrael, Geschicht^e K. Friedrichs ü 245 ff.
D:e irrige Nachricht geht wohl zurück auf Pontus Heuterus, Herum Burgundi-
carum libri VI (Hagae-Comitis 1639) 288.
") Vgl. die für Philipp ausgestellten, aber nicht ausgefolgten Lehensbriefe
vom 20. Sept. 1447 (Chmel, Regesta . . Friderici III. nr. 2330 u. 2331) und den
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über eine burgundische Gesandtschaft etc. 45 ^
2. Um die Luxemburger Frage, die vor kurzem in ein neues
Stadium getreten war. Am 20. März 1459 hatten Herzog Wilhelm
von Sachsen und seine Gemahlin Anna, die älteste Tochter König
Albreehts und Schwester des früh verstorbenen König Ladislaus', das
Herzogtum Luxemburg, das Philipp seit 1443 als Pfandherr besass,
mit allen Rechten an König Karl VII. verkaufte), wodurch die bereits
bestehende Spannung zwischen Frankreich und Burgund noch bedeutend
vermehrt wurde«). Nachdem im September 1459 Philipp gegen den
Verkauf protestirt und seinem Gegner erklärt hatte, die Abtretung
des unzertrennlich zur Krone Böhmen gehörigen Herzogtums sei un-
giltig und könne nur mit Genehmigung des Kaisers geschehen »), ver-
suchte er diesen jetzt persönlich f&r die Sache, an der auch ein Wider-
sacher Friedrichs, Georg Podiebrad, beteiligt war, zu iniieressiren und
eine günstige Entscheidung herbeizuführen.
3. Um das .Vikariat*. Bereits 1447 bei der Sendung Heinrichs
von Heessel nach Wien war von Philipp im Zusammenhang mit der
Erhebung des burgundischen Besitzes zum unabhängigen Königreich
,,eine Art von Vorherrschaft über die in Niederdeiit^chland gelegenen
Territorien**) gefordert worden, worauf jetzt zurückgegriffen wird.
4. Um ein Bündnis zwischen Friedrich und Philipp.
Wie früher, so führten auch im Oktober 1459 die Verhandlungen
zu keinem Resultate; der Kaiser bat sich Bedenkzeit aus und beraumte
auf den 1. Mai 1460 eine neue Besprechung an, welcher am Sonntag
Judica (30. März) der vom Papst festgesetzte Türkentag vorhergehen
sollte.
vorgeachriebeneu Lehnseid (ChmeU Materialien ssor ^sterr. Gesch. II 277 nr. 120).
Auch F. Rachfahl, Die Trennung der Niederlande vom deutschen Reiche, Westd.-
Zeitschv. f. Gesch. u. Kunst 19(1900)83 wies gegen P. J. Rlok, Geschiedenis
van het nederlandsche Volk II (1893) 273 [deutsche Ausgabe 1903 S. 337] darauf
hin, dass Philipp im Jahre 1448 keineswegs die Belehnung mit den Reichslehen
erhielt, was auch Lerouz 1. 1. 210 fälschlich behauptet.
') Vgl. N. van Wervecke, Deßnitive Krwerbung des Luxemburger Landes
durch Philipp, Herzog von Burgund (Lux. 1886; Sonderabzug aus dem »Lux.
Land.«) 19.
') In dem unten S. 452 Anm. 2 erwähnten Schreiben heiest es: [Hanneron]
ne ha poi dicto che ha lassato le cose tra la mnesta del re di Franza et dicto
suo signore molto turbolente e quasi tutte disposte ad guerra ... et questo
procede principalmente per tre cose quäle rechiede el prefato re ad esso duca
. . . la seconda qui le voglia restituere el ducato de Lucimbergo.
») Dufresne de Beaucourt 1. 1. VI 278 ff.
*) V. V. Kraus, Deutsche Gesch. im Ausgange des Mittelalters 1 (Stuttgart u.
Berlin 1905) 282; vgl. die Instruktion für Heinrich von Heessel im ,österr. Ge-
schichtsforscher« hg. von Chmel I 235.
29*
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452 ö^*o Cartellieri.
Philipp gedachte wieder denselben Gesandten die Aufgabe anzu-
vertrauen; aber Simon de Lalaing erkrankte, und sehliesilich musste
sich Hanneron allein auf den Weg machen i), nachdem beide Termine
verstrichen waren. Dann trat noch eine neue Verzögerung ein, da
Hanneron infolge des Kampfes zwischen dem Markgrafen Albrecht
Achilles von Brandenburg und den Witteisbachern nicht durch Süd-
deutschland reisen, sondern den beträchtlichen Umweg über Mailand
machen musste^). Aber trotz allen Aufschubes traf er noch rechtzeitig
genug in Deutschland ein, um am 17. September in Wien den Türken-
tag unter dem Vorsitze des Eardinallegaten Bessarion mitzumachen;
denn so ärgerlich es auch dem vor Eifer glühenden, seiner Heimat
beraubten Griechen gewesen war, die beiden von Papst Pius in Mantua
einberufenen Versammlungen hatten wegen der erwähnten kriegerischen
Unruhen noch nicht stattfinden können.
Hier in Wien wiederholte Hauneron — denn sicherlich ist er der
in den Protokollen aufgeführte „orator ducis Burgundiae* ^) — die auf
dem Maotuaner Kongresse gegebene Zusage. Dann galt es, nachdem
er dem Kaiser über die dort mit dem Papste getroffenen Abmachungen
Bericht erstattet hatte^), die ungefähr vor Jahresfrist abgebrochenen
Verhandlungen wieder anzuknüpfen.
Ausführlich soll Hanneron die Bechte Philipps auf die Beichslehen
auseinandersetzen. Auf die alten Chroniken wird hingewiesen, die
Nachricht geben über das schöne und weite Königreich ^Lothier*, da»
jederzeit sein eigenes Recht in Lehenssachen gehabt habe, das sich
anstandslos auf Frauen und deren Nachkommen vererbte, wie durch
Beispiele erhärtet wird.
Und noch ein wirksameres Mittel als diese gelehrte Auseinander-
setzung wird in der Instruktion nicht vergessen : reiche und klingende
Belohnung darf der Gesandte dem stets knappen und knauserigen
Kaiser in Aussicht stellen, was bei des Burgunders weit und breit be-
kannten Schätzen besondere verlockend war.
1) Gemäss einer interessanten Zusammenstellung der Einnahmen und Aus-
gaben für Philipps »voiage de Tarquie* (die ich in Lille fand und demnächst
veröffentlichen werde), erhielt Hanneron für die Reise an den Hof des Papstes,
des Kaisers und der Signorie 1S08 Pfund.
*) Hierbei waren sicherlich auch politische Gründe mit im Spiele. — In
einem Schreiben Franz Sforzas an Anton Guidoboni in Venedig vom 9. Juni
1460 finde ich Hannerons Ankunft in Mailand am 8. Juni erwShnt; Mailand,
Arch. (li Stato, Pot. Estere, Venezia. Den Beziehungen zwischen Burgund und
Italien im 15. Jh. gedenke ich eine besondere Studie zu widmen.
*) Vgl. H. Chr. Senkenberg, Selecta iuris et historiarum IV 366.
*) 8. oben S.449.
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über eine burgundische Gesandtschaft etc. 453
Vom Kaiserhofe aus, an welchem Hanneron wenn nützlich auch
noch die «mani^re d'aliance que Ton scet* in]Änregung bringen konnte,
soll er sich nochmals zum Papste begeben und ihm, der den Konigs-
plänen des Herzogs wohlwollend gegenüberstand, über die Ergebnisse
Mitteilung machen und — auch eine Reihe von Bitten i) vortragen.
Philipp wusste wie notwendig seine Hilfe dem Papste war, wenn es
zu dem Kreuzzuge gegen die Türken kam, der seit der Eroberung
Konstantinopels die Kurie in Atem hielt und ihn selbst bereits seit
langen Jahren beschäftigte*).
Instruction pour maistre Anthoine Hanneron, docteur en
d^cret prothonotaire du Saint Siöge apostolique, arcediacre de Cambray,
prevost des ^glises de Mons, conseiller de monseigneur le duc de Bour-
gogne et maistre des requestes de son hostel, lequel maistre Anthoinne
mondit seigneur le duc envoie devers TEmpereur premiörement, et de lä
devers noatre Saint Pore le Pape, d^i ce que ledit maistre Anthoinne oura
ä faire pardevers eulx').
Premiörement, ledit maistre Anthoinne lui venu devers V Empereur
s'adressera devant le cambremeister T^vesque de Curse et messire Wylric*),
leur baillera les lettres de mondit seigneur ä eulx adressans contenans
creance sur ledit maistre Anthoinne, pour laquelle creance il leur d^clairera
la Charge qu'il a de parier et besongnier devers T Empereur, les requerra
de leur ayde et adresse pour avoir acc^s et audience devers lui et leur
dira que pour la conduitte de sa Charge et de toutes les matiöres pour
lesquelles mondit seigneur P envoie devers T Empereur, mondit seigneur
a sa plainiöre et enti^re confidence en eulx et en leur bon molen et que
comme autresfoiz messire Simon de Lalaing, seigneur de Montigny, et ledit
maistre Anthoinne leur ont dit, leur peinne et traveil seront bien recong-
neuz et n'y aura quelque faulte en ce qu'ilz leur en ont dit et promis,
en leur priant que ilz y vueillent telement faire que ä ceste foiz pour
toutes, conclusion soit prinse sur lesdictes mati^res.
Item, quand ledit maistre Anthoinne aura acc^s devers T Empereur
pour la premiöre foiz il fera les recommandacions deues et accoustum^es
•) Ich kann auf die einzelnen nicht näher eingehen, da mir angenblicklich
die Lokalliteratur nicht zur Verfügung steht.
«) Ober Philipps Kreuzzugspolitik hoffe ich bald eine Untersuchung zu ver-
öffentlichen.
») Auf dem Umschlag steht: Instructions de monseigneur le duc Philippe,
cuy Dieu pardoint, ä maistre Anthoine Hanneron pour aler devers 1' Empereur
pour le fait du vouaige de Turquie et les terres, pays et seignories quo icellui
seigneur tenoit soubz T Empire.
*) Diese Persönlichkeiten kann ich nicht mit Sicherheit bestimmen. Der
»6vesque de Curse* ist wohl Bischof Ulrich von Gurk, der österr. Kanzler; der
»messire Wylrie« Ulrich Riederer, Dompropst von Freising und römischer Kanzler.
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454 öt*^ Cartellieri.
poar mondit seigneur, lui baillera ses let^es contenans creance aar iai
et pour icelle sa creance dira et exposera ce qui s*ensait:
Assavoir, que mondit seigneur Ta envoie devers sa Mageste Imperial
pour deux causes, Y une pour satisfaire et fournir de sa part k la joumee
prinse pardevers lui tonchant le secours et ayde contre le Türe, ainsi
qu'il avoit pleu ä sadicte Magest^ escrire et signiffier ä mondit seigneur
qu' il fust ou envoXast ä icelle joumee, V autre pour savoir son bon plaisir
et avoir sa response sur les mati^rea pour lesquelles ledit messire Simon
de Lalaing et lui furent ou mois d'octobre derreni^reraent passe envöiez
devers lui de par mondit seigneur, et sürqaoy il pleust ä sadicte Mageste
prandre delay pour soy sur tout faire mieulx informer en assignant ceste
presente journee pour en bailler ä ceulx que mondit seigneur le duc en-
voieroit sa response. Et ja soit ce que la joumeo louchant la premi^re
matiäre fust ordonöe estre tenue d^ le dimenebe Judica^), et T autre au
Premier jour de may, toutevoies mondit seigneur avoit tarde d'y envoYer
son ambassade pour ce que pour certainnes causes et consideracions il
vouloit envoYer ä ceste journee cealx mesmes qui derreni^ement avoient
este devers sadicte Magest6, assavoir ledit messire Simon de Lalaing et
ledit maistre Anthoinne sans en baillier cbarge ä autres qui par cidevant
n' en ont eu quelque entremise : or est avenu que ledit messire Simon a
long temps este fort malade d*une jambe, comme il est encores de present
et telement qu* il n 'a peu emprandre le chemin et a V on attendu pour lui
soubz espoir de sa garison tant que le temps s*e&t grandement passe et
finablement a convenu que ledit maistre Anthoinne ait prins ceste cbose
seul et quant il a cuidie prandre son chemin par les Alemaignes, il a en
chemin est^ adverti de la grant tribulacion de guerre qui y r^ne presen-
tement, et pour querir seurte lui a convenu faire grant circuite par Lom-
bardie de lä les mons oü il a emplol^ grant temps en excusant par ce la
tardivete d' estre venu ä icelle joumee, tant pour mondit seigneur le duc,
comme aussi pour ledit maistre Anthoinne.
Item, et pour venir au propoz desdictes mati^res, premi^rement tou-
chant le fait du Türe dira ledit maistre Anthoinne, comment apräs pluseurs
joumees et assembl^s tenues sur ladicte matiöre hs paXs de Hongrie,
d'Alemaigne et ailleurs finablement nostre Saint P^re le Pape considerant
que desdictes joumees et assembl^es ne 8*estoit ensuy aucun fructueulz
effect, advisa et conclu avec messeigneurs du Saint College de tenir cer-
tainne joumee en la cit^ de Mantua ou mois de juing dflirreni^rement passe
et de y convoquer et assembler les princes chrestians qui vraisemblablement
pevent faire ayde et confort ä la sainte Foy contre Toutrageuse em prinse
du Tore, en prenant et recueillant toute ceste heulte matiöre eu sa main
comme chief et prince universel de toute la chrestiantö, et ä luquelle
journee et convencion les princes chrestians ont fait leur devoir d'envoTier
chascun en droit soy et ont illec oy ce qu^il a pleu ä nostre dit Saint
Pore leur dire et proposer touchant ceste matiöre et en ont besongnie avec
sa Saincte(6 en accordant et d^clairant ce qu*ilz vouloient ou povoient
faire d'ayde et de secours en ceste partie, nos pas d'une voix commune,
ne en assemblöe des ungs avec les autres, mais chascun pour soy, ainsi
•) 1460 M&rz 30.
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über eine burgundische Gesandtschaft etc. 455
qu'il pleu ä nostre dit Saint Pore prandre et eslire la voie et maniäre
de besongnier avec eulx ; et entre autres mondit seigneur le duc y envoXa
grant ei moult notable ambassade: asaavoir monseignear le dac de Cl^ves,
9on nevea, aceompaignie de ^vesques et prölatz eccl^siastiques, de barons,
Chevaliers et aatres docteura et gens de conseil en grant nombre: lesquelz
attendirent au dit lieu de Mantua bien longoe espace de temps pour la
▼enue des aatres pnnces ou de leurs ambassadears, affin d'avoir adviz et
communication ensemble, et finablement, apröi bien longue attente aux
gi'ans fraiz et despens de mondit seigneur, y^ans que nul ne se bastoit
de yenir et par Tadvis de nostre Saint P6re, besongn^rent deverj Sa
Sainjctet^ et messeigneurs du Saint College en leor d^lairant ce que mondit
seigneur, selon la disposicion de ses afbires et de ses paXs poyoit et vou-
loit faire d'ayde et de secours pour mettre sus et soustenir une armee
contre le Türe, en faisant de ce ofPre ä nostre dit Saint P^re pour celle
foiz. Et de laquelle offre nostre dit Saint-Pöre et mes disseigneurs les
cardinaulx se tindrent pour tr^s bien contens, et sur ce se d^parti ladicte
ambassade dudit M&ntua et print congie de nostre dit saint P^re et de
mesdisseigneuTi. Et depuis» pour esmouvoir les autres princes ou leurs
ambassadeurs qui suryindrent k icelle joumöe, fist nostre dit Suint P^re
icelle ofEre de mondit seigneur dire et r^citer en consistoire publique, affin
que chascun y print pie commandement et exemple de quelque chose ofFrir
et preeenter pur ceste sainote besongne, comme depuis les pluiseurs s'en
sont haultement et loablement acquittez et mesmement sadicte Mngeste
Imperial, comme mondit seigneur a depuis este bien acertenez.
Item, et T offre que firent lors les ambassadeurs de mondit seigneur fut
tele qu*il s^ensuit: Sur ce qu'il a pleu h nostre Saint Päre le Pape dire ä
tr^-hault et puissant prince monseignear le duc de Cl^?e3 et aux ambassa-
deurs de mcnseigneur le duc de Bourgoingne et de Brabant est ans en ceste
conyencion de Mantua touchant Texp^icion et armee que nostre Saint P^re
entendoit ä mettre sus pour r^ister contre la puissance du Tore, ennemi
et persöcuteur de la religion chrestianne, et laquelle arm^e nostre dit Saint
Pore entendoit estre de quatre vins mil combatans de pie et de cheval
c(mduiz par terre ou royaulme de Hongrie et par mer d'autre nombre
de combatans: c*est aasayoir de soixante, cinquante ou au moins de trente
cinq gal^es et de vint nefs arm^es pour Commander la guerre contre ledit
Türe en avril ou en may prouchain venant ä Tayde des princes chrestians.
Et sur ce que nostre dit Saint Pore a requis ä mondit seigneur de Gl^ves
et auidits ambassadeurs qu* ilz, plus particuliörement et autrement que falt
n* avoient, vouLäissent d^clairier quel ayde et quel nombre de gens mondit
seigneur de Bourgoingne vouldroit faire pour aydier ä fournir ladicte
armöe tant par mer que par terre, et pour icelle armee continuer et en-
tretenir se mestier estoit en la prouchainne Saison d*este et en autres
deux semblables Saisons ^s deux ann^ suivans. Et sur ce aussi que
nostre dit Saint P6re a ou?ert que pour faire lailicte armee et V entretenir
comme dit est, et af dn que les fraiz soient k la charge d' un chascun sup-
portez egalement, que Ton mettra sus et pourra Ton lever durans lesdictes
trois annöes ung d^cime sur toutes gens d'eglise et le XXX® denier de
toutes les rentes et reyenues annuelles de tous les gens laiz et dont les
deniers seroient receuz et distribuez par ceulx qui seroient ä ce commis
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456 OttoCartellieri.
par nostre dit Saint Pore et par lea princes et par le clergiö de cbascun
palis ou province; et pour ä ce mieulx parvenir et avoir le consentement
desdita lays, nostre dit Saint Pore le Pape donroit indulgences pleniöres
ä tous ceulx qui bailleroient ponr ung an ledit XXX® de leui-sdictes rentes
et revenues tant seulement; offrant nostre dit Saint P^re ä mondit seig-
neur de Bourgoingne lui laissier lea prouffiz qui vendroient lesdits trois
ans durans desdits decimes sur lesdictes gens d'eglise et dudit XXX* sur
lesdits lays et aussi de toutes indulgences en sesdits paYs, terres et seig-
neuries et enclavemens d* icelies pour le tout convertir et emplol'er ou
fournissement de ladicte armöe. A este par mondit seigneur de Clöves
et par mesdis seigneurs les ambassadeurs respondu et remonstre a nostre
dit Saint Pore, en la prösence de pluseuri de messeigneurs les cardinaulx,
comment par leur premiöre response par eulx faicfe le ü® jour de ce mois
ilz avoient declaire le grant et hault vouloir et V ardent dösir que mondit
seigneur de Bourgongne avoit tousjours eu et avoit k soy emploter en ceste
mati^re et comme selon la teneur du veu par lui fait, se les condicions
y contenues estoient ou povoient estre accomplies, il y vouldroit emploYer
sa personne et toute la puissance terrienne que Dieu, par sa grAce, lui a
donne en cestui mortel monde. Et ont aussi remonstr^ comment pour
faire une grant ayde g^n^rale en laquelle tous les princes cbrestians puis-
sent eulx emploter pour resister ä la puissance dudit Türe: il sembloit
que nostre dit Saint Pore se devoit emploter ä V appaisement de tous les
princes et communaultez qui avoient guerres ou divisions, et que se n^ant-
moins ledit appaisement ne se poYoit prestement faire ainsi que autresfoiz
avoit est^ remonstre ä nostre dit Saint-P6re, lequel alors declaira que son in-
tencion estoit de mettre sos une armäe de quarante ou cinquante mil comba-
tans oultre et pardessus la puissance du royaulme de Hongrie et des paYs voisins
durlit Türe, il estoit vray que mondit seigneur de Clöves, pour et ou nom de
mondit seigneur de Bourgoingne, son oncle, avoit oflPert de aydier k fournir la-
dicte armee et y faire avecques les aultres princes et communaultez, si avant
et telement quMl apparroit k ung cbascun, que ä lui ne tendroit que la religion
cbrestienne ne fust deffendue et que pour arrester la part et porcion de ladicte
arm^e et dont demouroit cbargie mondit seigneur de Bourgoingne, et aussi
pour adviser comment et quant se mettroit sus icelle armee, fut dit audit II«
jour de cedit mois que mondit seigneur de Clöves laisseroit aucuns desdite
aml)assadeurs qui demourroient pour ceste cause de lez nostre dit Saint P^re
en attendant la venue des autres princes et de leurs ambassadeurs^), et
que considerez les grans affaires de mondit seigneur le duc, V estat et dis-
posicion de ses paYs, il sembloit que ladicte offre estoit belle, souffisant et
bonneste et de laquelle nostre dit Saint P6re se devoit content er, combien
qu' eile fust en terme gen^raulx, veu que aucuns autres princes n' avoient
encores riens offert en esp^cial, ne riens dit plus avant que avoit mondit
seigneur de Bourgoingne: Toutevoies pour ce que nostre dit Saint P6re ne
s' estoit voulü contenter d' icelle offre g^nörale, ne aussi de certaine autre
offre k lui plus particuli^rement faicte et qu' il a döclairie sa voulente plus
pai-ticuliöreraent tant du nombre des combatans, comme du temps et des
lieux oü se fera la guerre, que il n' avoit encores fait, et aussi qu'il a
>) fi. oben S. 450 Anm. 3.
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über eine burgundische Geeandtscbaft etc. 457
dit qua poxir le bien et V effect de ceste convencion, il a eu tousjours sa
confidence et son espoir en mondit seigneur de Bourgoingne et en Toffre
qne mondit seigneur fist ä Franquefort; mondit seigneur de Cl^ves et les-
dits ambassadeurs apr^s pluseurs remonstrances faictes ä nostre dit Saint
P6re tant de ladicte joumee de Franquefort 1) comme autrement lui ont
dit que se ladicte armee de IIII^^ mil combatans se met sus par terre
oudit royaulme de Hongrie en la proucbainne saison d' est^ que en ce cas
mondit seigneur de Bourgoingne souldoiera quatre mil d*iceulz combatans
de pie et deux mil combatans h cheval durant ledit temps et saison d'est^
que ladicte arm^ sera sur les cbamps tant seulement et non plus avant,
pour rösister, combatre ou adommagier ledit Türe. Et au regart de V entre-
tenement de ladicte armöe aprös ledit temps et saison de Teste fini, et
aussi de la continuer ^s autres deux ann^es ensuivans comme dit est, et
pour quoy faire nostre dit Saint P6re a requis que mondit seigneur de
Bourgoingne consente que ledit XXX® soit mis sus sur les lays en sesdits
pays et enclayemens ainsi qu'il avoit intencion de le requörir ä tous les
autres princes et qu'il avoit espoir de l'obtenir de tous, ainsi que desjä
aucuns Tavoient accord^ et consenti; mondit seigneur de Cl^ves et lesdits
ambassadeurs ont dit et remonstre les affaires de mondit seigneur de Bour-
goingne et comment la Charge d*entretenir et de continuer ladicte armee
plus avant que d^une saison estoit grande et de grans £raiz, et aussi que
la maniöre et la voie ouverte c'est assavoir de mettre sus ledit XXX® sur
lesdits lays estoit chose moult nouvelle et dont il estoit besoing que mondit
seigneur de Bourgoingne fust premiers adverti. Et pour ce ont requis et
obtenu de nostre Saint P^re d^lay pour en faire rapport ä mondit seigneur
et se sont chargiez de certiffier nostre dit Saint P6re de la voulente de
mondit seigneur le plustost que bonnement pourroit durant ceste präsente
convencion; mais nöantmoins touchant ledit döcime pour le lever en ung
an sur lesdictes gens d' ^glise esdits pals et seigneuries de mondit seigneur
et 6s enclavemens, ainsi et par la forme et maniöre que V accorda autres-
foiz ä mondit seigneur de Bourgoingne feu pape Nicolas, oultre et par-
dessus les autres aydes et d^cimes que mondit seigneur a ley^es et qui
lui sont accord6es pour aydier ä soustenir les fraiz qu'il fera pour ladicte
arm^e: laquelle ofire, iceulx ambassadeurs ayant leur dicte response faicte
et depuis ont accepte, et aussi ont acceptö ce que nostre dit Saint P6re
a offert ä mondit seigneur de Bourgoingne de baillier et ottroYer indul-
gences pleniöres en sesdits pal's et seigneuries, qui dureront trois ans
entiers, du proufit desquelles mondit seigneur aura le tiers oultre lesdits
döcimes pour V ayde qu' il fera en ceste proucbainne saison se ladicte armee
se met sus comme dit est et les autres deux tiers desdits proufiz d'icelles
indulgences seront gardez pour les emploler en V exp^dicion et en 1* armöe
qui se fera et se continuera 6s autres ann^es ensuiyans. Ce fut fait et
conclud ä Mantua le XV® jour de septembre 1' an mil CCCC cinquante neuf,
pr^sens et assistans avec nostre dit Saint P6re, tr6s-reverends p6res en
») Vgl. Voigt 1. 1. 119 ff.; in dem Truppenanschlag wird der Herzog von Burgund
mit 3000 Mann zu Pferd und 6000 Mann zu Fuss angeführt.; vgl. Gustav Georg
Königs von Königsthal Nachlese in den Reichsgeschichten 1 (Frankfurt a. M. 1759)
64. Die Speier. Chronik (Mone, Quellensamralung der Badischen Landesgeschichte l
397) gibt 2000 Mann zu Pferd und 4000 Mann zu Fuss an.
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458 Ö**^o Cartellieri.
Dieu, messeigneurs les cardinaulx de Nicene^), de Rouen^), des Ursins^),
d'Ostun^), d' Avignon^), de BonJongne^), et de Zamorensis^).
Item, et laqaelle offre mondit seignenr a toasjoars depuis eu vou-
lent^ et propoz de faire et foarnir et encores est mondit seignenr de ceste
vonlente et intendon et n'y anra, se Dien piaist, faulte de sa part qu'il
ne la parfouinisse ainsi et par la mani^re comme il a este dit et offert
a nostre dit Saint Pere et cy-dessus recite.
Item, et touchant la II® cause de ceste joum^e, ledit maistre Anthoine
dira comment sur les mati^res que ledit messire Simon de Lalaing et lui
comme ambassadenrs de mondit seignenr ou mois d^ octobre derreni^rement
passe proposörent 4 sadicte Mageste Imperial de par mondit seigneur tou-
chant les hommages et infeudadons des terres et seigneuries que mondit
seigneur tient de V Empire et certaxnnes autres matiöres dont il suppose assez
sadicte Mageotö avoir bonne souvenance, il pleust k icelle sa Magestö
prandre d«^lay pour y penser et ordonner et assigner ceste journee pour
en baillier sa response et demandera icellui maistre Anthoinne ladicte
response.
Item, et se TEmpereur voüloit que ledit maistre Anthoine raffreschist
et repetast icelies mati^es, il le fera le plus brief qu'il pourra, en tou-
chant les quatre poins de ladicte premi^e ambassade : assavoir des hom-
mages des duchiez, comtez, terres et seigneuries que mondit seigneur tient
de r Empire, du don du tiltre du duchie de Luxembourg que TEmpereur
y pnet pr^tendre ou au moins confirmacion des gagi^res que mondit
seigneur a sur ledit duchiö, du povoir ou comraission sur les marches de
de^ä le Ein pour garder et soustenir les droiz imp^riaulx etc.* et de ali-
ance faire et conclurre entre TEmpereur et mondit seigneur pour eulx,
leurs subgez, terres et seigneuties, en concluant tousjours pour avoir la
response de TEmpereur sur cbascun desdits poins et artides.
Item, et ou cas que de par FEmperear fust bailli^ ladicte response,
ledit maistre Anthoinne mettra peinne de T avoir par escript et quant il
Taura ainsi recouvr^e ou que lui mesmes l'aur» r^dig^e et recueillie par
escript k son entendement et monströ au eonseil de V Empereur, tant que
Ton si puist seurement at rester, lors, dira ä T Empereur comment il a
advis6 de Tenvoter bien et diligemment par propre messag^ devers mon-
seigneur le duc pour en savoir son bon plaisir et ne bougera dudit lieu
de devers 1* Empereur juäques ä ce qu' il en ait et sache le plaisir de mondit
seigneur pour, au surplus, en faire et poursuir ainsi qu* il lui sera par lui
command^ et rescript.
Itemy et ou ca» que V Empereur avant qu' il baillast sa response voulsisi
avoir plus ample declaracion desdictes mati^res, mesmement touchant le
premier point des investitures et hommages des terres et seignouries que
mondit seigneur tient de T Empire, assavoir se mondit seigneur se voul-
M Bessarion.
0 Wilhelm d*Eatouteville.
3) Latinus Orsini.
*) Johanned Rolin, Bischof TOn Autan.
*) Alanua de Coetivy.
*) Pbilippua Calandrini, Bischof von Bologna.
') Johiinneä de Mella.
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über eine burgundische Gesanil tschaft etc. 459
droit contenter de lettres en termes generualx, sans riens sp6cifier, assa-
voir de tontes terres et seignouries, duchiez, ou comtes et autres qao-
camqae nomine cenaeantur ainai qne en la derreni^re ambassade de
mondit seignenr envoi^ devers sadicte Mageste fut reqais et demande, ou
8'il vouldroit avoir la d^laracion expresse de bien et denement avoir sac-
cede esdictes terres et seignoories par moXen de femme et en ligne colla-
teral, et combien l'on vouldroit offrir de röcompense k TEinpereur pour
Tune et Tautre mati^re. Item, et touehant le fait de la donacion da
tiltre du dachie de Luxem bom-g quelle r^compense pour TEmpereur ou
pour la confirmacion des lettres de la gagiäre. Item, et sur la commission du
vicariat, aussi quelle recompense etc.: icellui maistre Anthoinne pour le
don du tiltre de Luxembourg aprÖ3 pluseurs remonstrances qu' il n' y chiet
pas grant recompense etc.*, pourra finablement offrir jusques ä la somme
de dix mil florins de Bin, et ou cas qu'il ne peust obtenir le don dudit
tiltre, pourra offrir pour la confirmacion de ladiete gagi^re ^).
Item, et touehant le vicariat il pourra offrir le tiers et finablement la
moittie de tous deniers qui en venroient ä mondit seigneur. et sur le
surplus mondit seigneur supporteroit les despens qu' il feroit en V exercice
d' icellui vicariat. Item, et touehant lesdits hommages il differera de rieni
declairier de recompense tant qu'il sache prealablement quelle chose Ten
lui vouldra faire sur ce, et ainsi contendra ä differer et reculer au mieulx
qu' il pourra pour tou^jours gaignier temps, tant qu il ait ladiete response,
pour la rescrire parde9a comme dit est dessus et en attendre ce que mondit
seigneur lui mandera.
Item, et ou cas que touehant leadits inveatitures et hommages, seit
demandö audit maistre Anthoinne de bailler par escript a TEmpereur sa
demande avec toute d^laracion des droiz oü il vuelt fonder le fait de
mondit seigneur, attendn que le droit commun des fiefs imperiaulx est
tout contraire, et fault bien que mondit seigneur se fonde en quelque fait
especial de privilöge s*il vuelt venir ä son intencion et aussi qu'il b*iille
par declaracion la g^nealogie et descendue de mondit seigneur pour veoir
et entendre par quel degrö de consanguineit^ il entend devoir succeder
ausdictes terres et seignouries devant tous autres et comme le plus prou-
chain heritier: dira ledit maistre Anthoinne que la nature et condicion
desdictes terres et seignouries et autres voisinnes de de^ä le Bin, comme
Ghelres, Cl^ves, LorraiDue et autres si est et a tousjours notoirement este
en franchise de succeder au plus prouehain sans distinction de masle ou
de femme et en ligne collateral en deffault de ligne directe et ne sera
Jamals trouvö que esdictes terres et seignouries femmes aient este de-
boutöes et fourcloses de la succession quant elles ont este trouvees en plus
prouehain degre pour j succeder, ne que jamais k leur cause droit de
devolucion k T Empire y ait eu Heu par faulte de hoir masle, et n'est
pas aussi de merveille que ainsi seit et que lesdictes seigneuries de deqä
le Bin ne soient quant k ce de tele servitude comme Celles de delä, le
Bin, car Y on treuve par anciennes croniques que 1' Empire ne souloit s' ex-
tendre que jusques au Bin et entre le Bin et le royaulme de France
estoit ung royaulme bei et grant contenant pluseurs belies et grandes villes
1) FreigelasseD.
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460 Otto Cartellieri.
et citez que Ton nommoit le royaulme de Lothier, et treuve Ton que le
royaulme de Lothier estoit ung royaulme scitue entre TEscaut et le Rin
et entre Boargoingne et la mer de Frise oaquel royaulme sont et y a
trois eglises metropolitainnes, aasavoir: Mayance, Träves et Coulongne et
les cathädrales qui s'ensuivent, c'est assavoir: Mets, Toul, Verdun, Cam-
bray, Liöge et Utrecht et ä cause de Lothaire premier roy fut ledit roy-
aulme appelle Lothier; mais icellui royaulme n'eut pas grant duree, car
]es roys de France commanc^rent de leur cost^ k emprandre et attribuer
certainne porcion ä leur royaulme et les empereurs d'Alemaigne tirörent
d' autre coste tant que ledit royaulme fut tout desseure et en vint la plus-
part k r Empire ou eile est encores de present; mais si ont les terres et
seigneuries d' icellui tousjours retenu leur nature et condicion ancienne
touchant ladicte mani^re de succession, non pas pour les principaultez
seulement, mais aussi quant aux fiefs des vassaulx mouvans desdictes seig-
neuries, lesqaelx succMent tous et ont tousjours notoirement succed6 sur
r un et r autre sexe et par ligne coUat^ral en faulte de ligne directe, et est
chose si notoire par lesdictes marches que il ne semble besoin d'en querir
autre fondacion et aas 4 treuve Ton femmes avoir succ^d^ et paisiblement
joy tonte leur vie esdictes seigneuries comme la duchesse Johanne de
Brabant, fiUe du duc Jehan de Brabant; Tespace de plus de cinqaante
ans, et combien qu^elle fust marine, se se faisoient neantmoins par tout
son temps toutes lettres touchans les faiz du paYs par son mary le duc
Wencelaus comme par son mainbour et ou nom d^elle comme dame et
princesse heritiöre; pareillement succöda ös comtez de Haynnau, Hollande,
Zellande etc.* la comtesse Marguerite, femme de Loys, empereur, IUI* de
ce nom, et si succ6da es dictes terrez et comtez par le trespas du cont«
Willem, son fröre, dont eile fut receue ä feault^ et hommage et obtint
lettres de T Empereur sur sadicte investiture par lesquelles fut d^clairi6
qu' eile estoit bien et deuement succ^d^e esdictes seigneuries comme le plus
prouchain boir dudit comte Willem, son fröre. Pareillement le duc Anthoinne,
duc de Brabant etc.^, obtint lettres de Wencelaus, roi des Rommains par
lesquelles est döclairie qu' il estoit bien deuement et lögitimement succede
oudit dachie de Brabant par moten de femme, assavoir de ladicte duchesse
Jehanne et de dame Marguerite, sa märe, niöce de ladicte duchesse Johanne,
et comme dit est dessus jamais ne sera trouvö par cronique, ne autrement
que de la succession desdictes terres et seigneuries femme ait este reboutee
quant le droit par prouchainnet^ en est avenu sur femme, ne que ä cause
de faulte de hoir masle, droit de devolucion ait eu lieu.
Item, et pour monstrer la gen^alogie^) de mondit seigneur pour voir
r ordre de sa succession esdictes seigneuries, dira ledit maistre Anthoinne
») Brabant
Johann III. f 1355
Johanna f 1406 Margarethe t 1368
h. Wenzel v. Luxemburg h. Ludwig II. v. Maele t 1384
t 1383 —
Margaret he von Maele f 1405
h. Philipp den Kühnen v. Burgund t 1404
Johann ohne Furcht t 1419 Anton t 1415
Philipp der Gute t 1467 Johann IV. 1 1427 Philipp t 1430
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über eine burgunclische Gesandtschaft etc. 461
premiörement an tant qua toucha Brabant etc.* qua la duc Jahan da Bra-
bant panaltima da ca nom, laissa li soa traspas ana filla nommäa Jahanne
qui lui succeda oadit duchie et fut marine au duc Wancelaus de Behaingne,
mais eile n'eust nulz anfans et une autre nommea Marguarita qui fut
marine au comta Lojs de Flandras, laqualla eut dudit comte Loys de
Flandres une fille nommea Marguerite qui fut mariea au duc Philippe de
Bourgongne, grant p6re de mondit seigneur et duquel mariage issy le duc
Jehan, ainsn^ filz dudit duc Philippe da Bourgongna et pöre de mondit
seigneur, et ainsi k ladicte duchesse Jehanne devoit succeder oudit duchie
de Brabant icellui duc Jehan, mais son fr^re mainsne assavoir la duc An-
thoinne y succeda, du consent ement dudit duc Jehan de Bourgogne, son
fr^re ainsne, et depuis succedörent audit duc Anthoinne deux ses enfans,
assavoir le duc Jehan ainsne et le duc Philippe mainsne, que tous deux
sont trespassez sans hoir de leur corps, et audit duc Philippe de Brabant
derrenier est succ^d^ mondit seigneur comme son plus prouchain hoir, car
ilz estoient filz de deux fröres et n'y avoit autre plus prouchain de lui
qui venoit et descendoit du fröre ainsn^ comme dit est.
Item, en tant que touche Haynnau, Holländer) et Zellande, est vray que
de dame Marguerite, contesse et dame desdits pays et empereys, femme dudit
Loys, empereur des Rommains IUI® de ce nom, laquella fut recaue ä foy et
hommage d' icelies terres et seigneurias, et lui succeda le duc Albert son filz,
auquel succöda le duc Guillaume, son filz, lequel duc Quill aume avoit une seur
nomm^e Marguerite qui fut mariee au duc Jehan de Bourgoingne, pöre de mon-
dit seigneur et duquel mariage issy mondit seigneur qui est k präsent. Item,
avoit icellui duc Guillaume une fille nommee dame Jaques de Baviöre qui
succeda ä sondit pöre et trespassa sans laissier hoir de son corps: si lui
succeda mondit seigneur comme son plus prouchain hoir, au moins comme
le plus ainsne de ceulx qui lui estoient en parail degr^. Et ainsi appert
la genöalogie de mondit seigneur pour succöder aux dictes terres et seig-
neuries comme le plus prouchain en sang et le plus ainsn^ de ceulx qui
estoient en parail degre.
Item, et o'il advenoit que le duc Albert d*0striche8) fust devers
r Empereur k Vadvenne dudit maistre Anthoinne, icellui maistre Anthoinne
») Holland
Wilhelm III. (I. als Graf v. Hennegau)
t 1337
Wilhelm IV. (II.) Margarethe
t 1345 t 1356
h. Kaiser Ludwig d. B.
Wilhelm V. (IH.) Albrecht I.
— 1358 t 1404
Wilhelm VI. (IV.) Johann Margarethe
t H17 f 1425 t 1423
I h. Johann ohne Furcht
t 1419
Jakobäa Philipp der Gute
1 1436 t 1467
») Der Bruder Kaiser Friedrichs, mit dem Philipp im Jahre 1447 einen Ver-
trag geschlossen hottte; vgl. Chme), Gesch. Kaiser Friedrichs II 473; Chmel,
Materialien I 247 ff.
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462 ^**® Cartellieri.
se traira devers lui si tost quMl aura est^ la premi^re fois devers rEm-
pereur, lui baillera lettres de par mondit seigneur contenans cr^nce sur
lui et pour sa creance exposer contendera de parier ä lui h part ou au
moins bleu secrMement, et lors dira comment ä son partement de parde^a
estoit veuu devers mondit seigneur Vun de ses gens nomm6 Hughe de
Palberch qui avoit apporte ä mondit seigneur lettres de creance et aussi
copie de trois lettres^), assavoir Tune du don que Tempereur lui a fait
du droit desdits duchiez, comtez, terres et seigneuries tenues de T Empire
et comme d^volues au droit imperial, Tautre par laquelle l'Empereur lui
donne povoir et lioence pour icelies terres et seigneuries transporter a cui
que bon lui semblera, et la tierce par laquelle TEmpereur lui donne povoii%
licence et faculte de appointtier et aocorder sur le fait des investitures et
hommages desdits duchiez, comtez, terres et seigneuries et surquoy lui
avoit est^ respondu de par mondit seigneur qu'il mercioit ledit duc Albert
et autres choses que ledit maistre Anthoinne scet et qu^il saura bien dire,
et cuidoit bien mondit seigneur besongnier avec ses gens et conseillers,
mais puis que la chose estoit en telx termes qu'il estoit devers l'Em-
pereur, se son plaisir estoit d'entendre aux matiöres pardeU et qu'il y
voulsist besongnier, ledit maistre Anthoinne se offrera prest ä ce faire, en
delaiant tousjours et reculant par la meilleur mani^re qu'il pourra tant
qu'il ait nouvelles de parde^a.
Item, et ou eas que ledit maistre Anthoinne trouvast quMl ne peust
raisounablement besongner pardelä, il trouvera mani^re de mettre avant par
maniöre de son propre adviz et sans faire semblant d' en faire chai'ge, la
mani^re d' aliance que Ton scet, et par ce moTfen telement faire que autre
journee fust prinse parde^a oü les gens de TEmpereur et se besoing est
du duc Albert, venissent chargiez de tout, et se Ton puet autrement be-
songnier ÖS matiöres dessusdictes, il ne sera besoing d'en parier si non
assez legiörement et de soy mesmes pour seulement sentir quelle disposicion
en est pardelä ou cas que cy aprfes Ton y voulsist contendre, sans toute-
voies emprandre journöe ä ceste cause.
Item, et quant ledit maistre Anthoinne aura besongnie devers V Em-
pereur ös matiöres dessus dictes, il a*en ira devers noitre Saint Pore le
Pape et lui fera rapport de tout ce qu' il aura beiongnie, tant du fait du
secours et ayde contre le Türe, comme des autres poins et articles, en
merciant nostre dit Saint Pore de la grant et singuliöre faveur qu' il a
demonstre ä mondit seigneur le duc en la conduitte des choses dessus
dictes, en recommandant son fait, dont ledit maistre Anthoinne s' est bien
apparceu en pluseurs maniöres,
Item, contendera icellui maistre Anthoinne de savoir de nostre dit
Saint Pere quelle sera son entencion de faire et besongnier touchant la
dicte matiöre contre le Türe, et aussi touchant les appaisemens de que-
stions et differens de France et d' autres de pardc9ä, affin que icellui
maistre Anthoinne en sache faire boh rapport ä mondit seigneur.
Item, et s' il entendoit que nostre dit Saint P6re fiist d' entencion de
cueillir et lever hs paYs de mondit seigneur les dixiosmes sur les gens
») Vgl. die Urkunden König Friedrichs vom 3., 3. (oder 6.) u. 7. April 1446 ;
Cbmel, Reg. Friderici nr. 2058 (Anbang S. LXXXXIV nr. 66); 2059: 2066 (Chmel,
Materialien I 203 1.; nr. 77); s. auch Chmel, Gesch. Kaiser Friedrichs II 371).
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über eine borgundische Gesandtschaft etc. 4g 3
d' eglise et les XXX"*^ sur les gens laiz, pour las deniers qui en istroient
empörter bors desdits paYs de monseignear et applicqaer oa bon sembleroit
ä nostre dit Saint-Pere : dira ledit maistre Antbomne que les paXd de mondit
seigneur le duc sont pals plains de geiis populaires fort privil^giez de
diverses natnres et condicions et si sont palis marcbissans a plasears autres
estranges et divers pa^s, regious et contra et fait on grand doubte que
se le fait desdits dixiesmes et XXX°^^ estoit mis en termes de par mondit
seigneur en sesdits pate, terres et seigneuries qne Ton n'y trouvast de
r obdtacle et de bien giandes difficultez, et attendu que comme V on dit
nostre dit Saint Färe doit euTOter parde9ä en legaeion aucuns de mes-
seigneurs les cardiDaulx poür Tappaisemraat des guerres, dlvisions et
differens qui sont et pevent estre entre les roya et royaulmes de France
et d'Angleterre et autres de ces marcbes de de9a les mons: ü semble, ä
correction, qu' il seroit convenable et ezpedient que la cbose toucbant les-
dits dixiesmes et XXX"^®^ fussent mis avant par mesdissei^eurs les cardi-
naulx et qu*ilz eus^eut Charge de ce faire de par nostre dit Saint- F^re,
affin que ceste mati^re fast conduitte de par sa Sainttet6 et s' en pourroit
la cbose trop mieulx porter.
Item, dira ledit maistre Anthoine ä monseignear TEvesque d^Arraz
et ä maistre Pierre Bogaert, procureur de mondit seigneur le duc en court
de Romme quMlz facent et donnent audit maistre Anthoinne tout l'ayde,
conseil, confort, faveur et aasistence que bonnement pourront, ä faire et
pourduir les cboses dessusdictes et autres qui cy aprös s'ensuivent:
C^est a^savoir qu'il plaise ^ nostre dit Saint* Pore promouvoir mondit
seigneur d'Arraz ä Te^itat et dignite de cardinaU), ainsi que mondit seig-
neur par cy devant lui a escript, en remonstrant les raisons qui pevent
et doivent mouvoir et dont ledit maistre Anthoinne est bien adverti et
mesmement ce que mondit seigneur lui a dit de bouche ä son partement
de devers lui et quant iL print congie de lui, et de ce fera aussi icellui
maistre Anthoinne diligence devers messeigneurs les cardinaolx, selon qu' il
trouvera e^tre expedient de faire et entre autres chosös dira comment mondit
seigneur est adverti que nostre dit Saint P^re a de nouvel fait et cre^
quatre ou cinq cardinaulx sans avoir promeu mondit seigneur d' Arraz ä
ladicte dignite, dont mondit seigneur se donne merveillea, attendu ce qu' il
avoit escript ä ceste fin et mesmement la n^cessitö que mondit seigneur
le duc a pour le bien de lui et de ses besongnes et affaires et aussi pour
le bien de ses paYs et subgez que ledit monseigneur d' Arraz seit fait et
cree cardinal.
Item, pour ce que nostre dit Saint Pore, en faveur de Bev^rend Pore
en Dieu 1' Evesque de Toul^), chief du conseil de mondit seigneur le duc
en Tabsence de monseigneur le chancelier, a desjä bailli6 ses bulles pour
faire deffense ä ceulx de chapitre de Ghalon que la vaoation de V ^veschie
dudit Ghalon soy offrant, ilz ne procMent ä aucune ölection de fntur
pasteur pour ce aussi que Ton dit que Tevesque^) dudit Chalon qui est
1) Erst bei seiner zweiten Kardinalsemennung im Dezember 1461 konnte
Piud iL die Wahl Jouöroys im Kollegium durchsetzen ; vgl. sein Schreiben an
Herzog Philipp bei Pastor II 727 nr. 37 u. II 109.
») Wilhelm Filastre erhielt am 4. September 1460 das Bistum Tournay.
8) Johannes Germain t 1461 Febr. 2.
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464 Otto CartellierL
ä präsent est indispose, il plaise ^ nostre dit Saint P6re avoir memoire
dudit Evesque de Toul quant ä ce que dit est et si tost que ladicte
vacation escherra et yendra ä sa congnoissance, promonvoir icellui evcsque
de Toni audit äveschiä devant tout autre.
Item, qu'il plaise k nostre dit Saint P6re, avoir poui* especialment
recommandä maistre Anthoinne de Neufchastel, filz de monseignear de
Neufchastel, mareschal de Bourgogne, lequel maistre Anthoinne est protho-
notaire du Saint Si6ge apostolique et lui estre favorable si avant que bonne-
ment faire le pourra äs reqaestes qa' il fera ballier et pr^nter ä sa Sainc-
tetä pour son avancement et sa promotion.
Item, qu^il plaise ä nostre dit Saint Päre avoir pour especialment
recommandez Emoul et Fran^ois de Lalaing, filz legitimes dudit messire
Simon de Lalaing, touchant leur promocion et avancement en Teglise.
Item, qu'il plaise ä nosure dit Saint Päre, avoir soavenance de la recom-
mandacion autres foiz faicte par mondit seigneur et par ses deuz derreniäres
ambassades en faveur dudit maistre Anthoinne et ä celle fin quMl soit
pourveu des dignitez ös eglises d* Utrecht et de Deventer reservees ä la
disposicion de nostre dit Saint Pere.
Item, qu'il plaise k nostre dit Saint Fhre mettre au neant certainne
Union obtenue par maistre Gervais D dolen de Töglise sainte
Pharaould de Gand ou prejudice de monseignenr de Cambray^) et dont
ledit maistre Anthoinne est plainement adverti.
Item, quMl plaise k nostre dit Saint Päre ottroler ses bulles aposto-
liques pour deffendre au couvent de Saint Pierre lez Chalon, de T ordre
Saint Benoist, Telection de leur abbä quant la vacation de Tabbaye Pre-
miers escherra par le trespas de Vabb^ qui est k present, et nota que
ladicte abbaye est subgette au Saint Siäge apostolique sans moYen.
Item, quMl plaise ä nostre dit Saint-Päre, ä la requeste de mondit
seigneur le duc, avoir pour singulierement recommandö maistre Pierre
Milet, son secrötaire signant sur le fait de ses finances et prävost de
l'eglise Saint-Pierre d*Aire*) et lui estre favorable si avant qne bonne-
ment faire le pourra bs requestes qu^il fera baillier et pr^nter ^ sa
Sainctete pour avoir revalidacion de ses gräces ezpectatives et nominaciona
en ce en quoy elles n'ont sorti efifect: pour lesquelles avoir et obtenir
il a soustenu de granz fraiz, missions et despens, ä quoy, comme il semble,
Ton doit avoir regart. Aussi pour avoir des dispensacions et autrement
et pour ce que desjä nostre dit Saint Päre, oy le rapport et la recom-
mandacion que lui firent lesdits monseigneur d^Arraz, messire Simon de
Lalaing et autres estans avec eulx en ambassade de la personne dudit
maistre Pierre, de la charge qu'il a devers mondit seigneur le duc en ses
matiäres secrätes et autrement et de sa continuelle residence par devers
lui, s' est dömonsträ bien favorable pour icellui maistre Pierre, ledit maistre
Anthoinne, en la presence de mondit seigneur d'Arraz, Ten merciera de
par mon dit seigneur.
Fait et commande par mondit seigneur le duc le premier jour de may
Tan mil CCCC soixante, en sa ville de Bruxelles.
(signe): Milet.
') Johannes VI:, unehelicher Sohn Johannes' ohne Furcht.
-) Aire-8ur-la-Ly8 (Pas de Calais).
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Nelson, Wellington und Gneisenan,
die militärischen Hauptgegner Napoleons I.
Von
Julius V. Pflugk-Harttung.
Fortiter, fideliter, feliciter.
(Wahisprucli im Wappen Qneisenau^g.)
Die Geecbicke der Welt pflegen dnrch das Schwert entschieden zn
werden, doch gesellt sieh zum Streite der Waffen der politische und wirt-
schaftliche Ka]np£ Letzterer ist uralt, gelaugte aber erst in der Neuzeit
klar bewusst zur Erscheinung. Zunächst geschah es durch Frankreich
unter Colbert (Ludwig ZIY.), dann durch England, hier mit der ganzen
Wucht seines Volkstums. Die frühe Entwicklung der englischen Industrie,
▼erbundeu mit starker Entfaltung des englischen Flotten- und Eolonial-
wesens hat diesem Inselreiche ein Obergewicbt ?erliehen bis auf unseren
Tag. Ihm trat das Frankreich Napoleons I. entgegen. Da es jedoch weder
in Waren noch in Schiffen konkurrenzfähig war, so verlegte es den Kampf
auf Unterbindung der englischen Ausfuhr durch die Kontinentalsperre.
Das misslang: mächtiger als je ging England aus dem Wettbewerbe
hervor, so gewaltig, dass Frankreich sich nur sehr allmählich wieder
zu erheben vermochte, dem dann Deutschland und Amerika und ganz
neuerdings Japan zur Seite traten, freilich alle weit zurückstehend
gegen das stolze Albion.
Bei solch' einem Hintergrunde der Ereignisse kann es nicht
Wunder nehmen, dass der letzte Entscheidungskampf zwischen Frank-
reich und seinem leistungsfähigen Nachbarn zur See einer der gross-
artigsten gewesen, die die Geschichte kennt: grossartig wegen der
€haraktere die ihn führten, wegen der Dauer eines Viertel- Jahrhunderts
Mitteilungen XXVIII. ^.^,.^85),^ GoOgk
466 Julius V. Pflugk-Harttnng.
und wegen des räumlichen Umfanges, den er erhielt. Zermalmend
rangen Waffen und Waren miteiuander, alle Zwangsmittel und Schreck-
nisse eines langen Krieges machten sich geltend. Das ganze Fest-
land Europas, Amerika und Asien wurden in die Erbitterung hineinge-
rissen, bis sich aus dem vielgestaltigen Zweikampfe eine Waffenent-
scheidung entwickelte, in die die Erhebung der europäischen Festland-
Yölker gegen die französische Zwingherrschaft hineinwuchs. Auf seiten
Frankreichs stand das grösste Eriegergenie der Neuzeit, aber der
Widerstand dagegen zeitigte auch bei den Feinden die höchste Eraft-
entfaltung und brachte die bedeutendsten und gefahrlichsten Männer
empor, welche mit Napoleon um den Siegeslorbeer gerungen haben.
Es waren: Nelson för die ältere, Wellington und Gneisenau für die
spätere Zeit, und durch die Schlachten, haben diese Meister auch
die politische Gestaltung der Neuzeit mitentschieden: den Untergang
der französischen Seemacht, den Sturz des Eaiserreichs und damit die
Vernichtung des französischen Übergewichtes zu Lande, die Erhebung
Preussens zum mehr oder weniger führenden Staate des europäischen
Festlandes, die Entwicklung Englands zum Weltreiche.
Vergegenwärtigen wir uns jene drei Heldengestalten der Neuzeit,
so begegnen wir höchst verschiedener Eigenart: in Nelson der grössten
Genialität, in Wellington dem klügsten und weltgewandtesten, in Gneisen au
dem Überzeugungstreuesten und lautersten Menschen. Welligton zeigte
seine Hauptbedeutung in der Schlacht als Taktiker, Gneisenau war
ein mehr strategisch veranlagter Eopf, er war Feldzugsdenker, und
Nelson vereinigte beide Fähigkeiten. Es ist, als wenn das Schicksal
selbät in der Zahl seinen Willen kundgetan hätte, denn es schuf sich
zwei Engländer und einen Preussen als hauptsächliche Werkzeuge, wo-
gegen es die vielen übrigen Feinde Napoleons an Feldhermbegabung
vernachlässigte.
Nelson.
Von den beiden Engländern war Wellington vorwiegend Charakter
und Nelson wesentlich Genie, mit allen Eräften und Schwächen eines
solchen^). Jener war das Eind vornehmer Eltern, dieser der Sohn
<j Ungedrucktes Material findet sich massenhaft in »The Public Record Office«
zu London. Es ist grössteils katalogisirt in : The Public Record Office, Lists and
Indexes XVI II, List of Admiralty Records. Vol I. London 1904. Besonders her-
vorzuheben sind: Admiralty, Secretarj, in: Letters; mit Despatches, Correspon-
dence, Letters, List Books, Journal?, Minutes. Ferner: Admiralty, Secretary; Out
Letters, mit Orders and Instructions, Lords* Letters, Minutes. — Ausserdem
kommen in Betracht: The War Office Records, und die Papiere und Korrespon*
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Nelson, Wellington und Gneisenau etc. 4g7
eines armen Landpfarres, von schwankender Gesundheit und zumal iu
jüngeren Jahren oft ans Krankenbett gefesselt. Wenn er sich dennoch
zum berühmtesten Seehelden des meerumrauschten Britanien aufschwang,
so zeigt dies durchaus den ,self made man*. Trotz seines geistlichen
Vaterhauses war Nelson ein geborener Seemann, ganz im Gegeilsatze
zu fast allen seinen französischen und spanischen Gegnern, denen er
später die Stime bieten sollte. Das Meer war sein Element, da fühlte
er sich leicht und frei und tatenfroh. Das Brausen des Sturmes, die
Wut der Wogen wurden ihm die Lehrmeister wider den Feind. Dem
Meere verdankte er alles. Schon mit 12 Jahren ging er zu Schiff,
sah Westindien und Ostindien, das Eismeer des Nordens und die Glut-
küste von Honduras. Mit 20 Jahren erhielt er die Führung eines
Kriegsschiffs als Post-Kapitain, bis Kränklichkeit für kurze Zeit seine
Laufbahn unterbrach.
Von Angesicht war Nelson unschön: verschwomnene Züge, eine
bedeutende Stirn und darunter starke aber nicht scharf gezeichnete
Augenbrauen mit klugen, gutmütigen Augen, die in der Erregung
flammten, wie die eines Tigers; die Nase lang, fleischig und stark vor-
springend, der Mund gross mit hängender Unterlippe. Das Gesicht als
Ganzes deutet auf: Klugheit, ünternehmungskraft, Vielseitigkeit und
Sinnlichkeit, es fehlen aber die festen Linien, welche den Charakter-
kopf zu kennzeichnen pflegen. Nelsons Schrift stimmt merkwürdig
hierzu: sie ist klar, steil, nicht leicht, unschön, unruhig, man möchte
sagen etwas nervös, sensibel.
Nelson besass viel Gemüt, und neigte wie alle so beanlangten
Menschen bisweilen zur Schwermut. Ein warmherziger Freund, ehrlich
denz Nelsons im British Museum. Das französische Material wird aufbewahrt
im Marinearcbive und im Kriegsarchive zu Paris. Sonstiges ist nebensächlich,
höchstens die spanische Berichterstattung, namentlich wegen Trafalgar heran-
zuziehen. — Von Dokumentensammlungan sind zu nennen : Copies of Original
Lett<^rs . . . intercepted by the Fleet under . . . Lord Nelson. 2 vols. London 1799 ;
Jackson» Logs of the Gead Sea Fights, Navy Records Society. London 1899;
Naval Chronicle 40 vols. London 1799—1818; Nicolas, Dispatches and Letters
of Vice-Admiral Lord Nelson. 7 vols. London 1844—46. — Pettigrew, Memoirs
of tho Life of Lord Nelson 2. ed. 2. vols. London 1838 ; Clarke and Mc. Arthnr,
Life of Admiral Lord Nelson. 2 ed. edn. 3 vols. London 1840. Lougthon, Nelson
and bis Companions in arm. London 1896 ; Mahan, The Lipe of Nelson. 2 vols.
London 1897, 2 nd. edn. 1899; Jeaffreson, Lady Hamilton and Lord Nelson. London
1897; Parsons, Nelsonian Reminiscences, London 1843: James, The Naval History of
Great Britain. 6 vols. London 1886; Marshall, Royal Naval Biography. 12 vols.
London 1823—35; Pflugk-Harttung, Napoleon I. Bd. I. S. 264—288, 499-529;
— Wegen der Bibliographie vergl. Laugthon 1. c. 335—351; Cambridge Modern
History VIIL 834-836; IX. 816-823.
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468 Julias V. Pflugk-Harttung.
und ein&ch, bewahrte er sich trotz Rahm, Würden und Volkatümlich-
keit die Seele eines Kindes. Reich, faat zu reich begabt, war sein
Wesen deshalb nicht abgeschlossen, sondern schillerte und wechselte
in allerlei Farben von heroischer Grrösse bis zur Haltlosigkeit.
Der Erfolg und das Gefühl der Überlegenheit steigerten sein
S^bstvertrauen, welches hie und da in Eitelkeit und Leichtsinn aus*
arten konnte. Seinem Bruder sagte er einmal: .Wenn Ansehen und
Ehre im Dienste wünschenswert sind, so besitze ich meinen vollen Teil
daran. Nie habe ich eine Gelegenheit yerabsaumt» um mich auszu-
zeichnen, nicht blos durch Tapferkeit sondern auch durch Greist, denn
von den vielen Plänen, welche ich vorgelegt habe^ ist nicht einer fehl«>
geschlagen*. Dem Herzoge von Clarence äusserte er: ,,Es hat Gott
gefallen^ mir in diesem Kriege öfters Gelegenheit zu geben, mich ala
vertrauenswerten Offizier zu erweisen, aber zugleich auch, alle meine
Unternehmungen in höchstem Masse glücklich zu wenden. Ich habe
das Glück gehabt, nidit blos in meiner unmittelbaren Umgebung be«-
merkt zu werden, sondern nicht minder wiederholt die Billigung dea
Ministeriums für mein Verhalten zu erlangen. In meinem Urteile habe
ich mich bisher nie geirrt*. Eitelkeit war es doch auch wohl, die ihn
ve)ranlaS8te, im Dienste, selbst auf dem Admiralsschiffe, wo jedermann
ihn kannte, stets eine Uniform zu tragen, in der sich gross seine
Orden eingestickt fanden. Dies ist ihm verhängnisvoll geworden, denn
bei Trafalgar, wo das Admiralsschiff .Yictory* Bord an Bord neben
dem tapferen französischen «Redoutable* lag, erspähte ihn ein feind-
licher Scharfschütze aus dem Mastkorbe, zielte und traf ihn von oben
durch's Epaulette.
Dr. Leonard Gillespie, der Generalarzt der Flotte, der täglich mit
Nelson zusammenkam, sagt von ibm^): , Nelsons ungezwungenes Be-
nehmen, seine Erhabenheit Über äussere Formalitäten und Pomp, konnte
nur durch den umsichtigen und zähen Fleiss übertroffen werden, mit
dem er die Flotte führte. Er war leutselig und aufmerksam gegen
jedermann, ass wenig und trank massig. Sein G^ist war von so be^
wundemswerter Rastlosigkeit, dass er kaum der Ruhe bedurfte und
selten zwei Stunden hintereinander schlief. Bisweilen blieb er die
ganze Nacht auf Deck. Er nahm dann keine Rücksicht auf das Wetter,
sondern trug nur einen dünnen Dmschlagmantel^). Wenn seine Kleider
nas3 waren, weigerte er sich oft, sie zu wechseln, weil er meinte, seine
lederne Weste schütze ihn genug. Für gewöhnlich trug er keino
') Laughton, NeUoa Memorial 259.
^) Es handelt eicb um Aufenthalt auf dem mittelländischen Meere.
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Nelson, Wellington und Gneisenau etc. 459
Stiefel und bekam deshalb leicht nasse Füsse. Dann begab er sich
gern in seine Kajüte, zog die Schuhe aus und ging in Strümpfen auf
der Fussdecke hin und her, um die Füsse su trocknen. Er tat dies
lieber, als dass er seine Diener beim Anziehen frischer Strümfe be*
mühte, was er selber nicht gut konnte, weil er nur eine Hand hatte*.
uns erscheint die Bemerkung des Arztes über Melsons geringes
Schlafbedürfnis Ton Bedeutung. Der Admiral war damals ein Mann in
den vierziger Jahren; in diesem Alter braucht der Korper eines ge-
sunden Menschen noch reichlich 6 Stunden Schlaf, da Nelson diesen
nicht, oder nur mit Unterbrechungen fand, so war er nicht gesund
im gewöhnlichen Sinne, sondern litt augenscheinlich an Schlaflosigkeit.
Auch die Empfindlichkeit der Füsse deutet hierauf und ebenso wieder«-
holtes Krankenlager. Nelson hatte mithin schwache Nerven, die sich
allein schon aus seinen schweren Verwundungen und deren langwieriger
Heilung erklaren würden, zumal er auch am Kopfe getroffen ist
Demnach war Nelson etwas Neurastheniker, was durch den laufenden
gesunden Dienst, durchweg gute Ernährung und frische Seeluft zwar
gemildert warde, aber doch das Schillernde, bisweilen Unbestimmte
seines Wesens erklärt: einen leidenschaftlichen, entschlossenen Unter*
nehmungsgeist neben Willenschwäche. 80 haben wir Anwandluugen
von GrössengefQhl und dann wieder eine tiefe, bisweilen zu weifc^
gehende Bescheidenheit, die Fähigkeit des Selbstvergesseus in der
grossen Tat, wie in fast unterwürfiger Liebe. Das was man .Charakter*
nennt, bedarf fester Nerven, und die besass Nelson nicht.
Seiner Anlage nach, war er durchaus eine vorstürmende Natur
von unersättlicher Schaffensfreude, hier seinem grossen Qegner Napoleon
nahe verwandt Er kannte keine Schwierigkeit, sondern nur den Er*-
folg, und zwar den durch die Tat, durch die mannhafte Leistung.
In der Arbeit fand er seine Befriedigung, und an sich selber stellte
er die höchsten Forderungen, während er über andere gern milde ur-
teilte. Einmal äusserte er: .Wenn zehn Schiffe genommen sind, und
eines entkommt, dessen man habhaft werden konnte, so ist die Sache
nicht gut gemacht*. In gleicher Weise zierte ihn der Mut der Ver-
antwortung und persönliche Tapferkeit. Letztere hat bewirkt, dass
er als Krüppel durchs Leben ging. Bei der Belagerung von Calvi
verlor er ein Auge, im Hafen von Santa Cruz büsste er den rechten
Arm ein, bei Abukir wurde er an der Stirn verwundet und bei Tra-
falgar fand ihn die Todeskugel. War Wellington langsam von Ent*
schluss, so umgekehrt Nelson schnell im Urteil, schnell in der Tat.
Diese Eigenschaflen hätten zu Tollkühnheit und Unglück geführt, wenn
sie nicht durch eine verblQffende Geistesgegenwart, durch eine blitz«»
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470 J ulius y. Pflugk-Harttung.
artig arbeitende Denkkraft getragen wären, die in Sekunden enthüllte,
was andere in Jahren nicht erforschten. Sofort, ohne Vorbereitung
zeigte ihm sein Qenius nachtwandlerisch das Richtige, und das Er-
kannte gestaltete sich alsbald zur entschlossenen Tat. Bei dem Bal-
tischen unternehmen urteilte er: «Geht durch den Sand oder durch
den Belt, oder sonstwo, nur verliert keinen Augenblick*. Das war
die Grundstimmung seiner Seele.
Ein guter Beobachter hat von Nelson gesagt: ,Er sah die Hinder-
nisse mit dem Auge eines Seemanns, der zum Angriff entschlossen
isf Und diese Eigenart zeigte sich verbunden mit ausgesprochenem
Gefühle für Britaniens Nutzen und Ehre, mit einem wahren Instinkte
für Englands Weltstellung zur See. Als Brite und Seemann fühlte
er sich tief durchdrungen von dem Minderwerte aller übrigen Flotten;
deren Schiffe zählte er nicht, sondern sie verliehen ihm nur einen Mut
ohne Grenzen, eine geradezu fatalistische Meinung von Englands Sieger-
kraft. Einmal äusserte er: «Zu Hause wissen sie nicht, dass diese
Flotte im Stande ist alles und jedes zu leisten*' ; ein andermal meinte
er: ,Die Flotten Englands sind im Stande der Welt in Waffen zu be-
gegnen*. Seine letzten Worte sollen gewesen sein: «Gt)tt sei Dank,
ich habe meine Pflicht getan* und «Gott und mein Vaterland*. Nun
war ein Seeunternehmen damals noch weit schwieriger wie heute, weil
es sich um schwerfallige Segelschiffe handelte, welche abhingen von
Wind, Wetter und Meer. Es musste also stets ein ineinandergreifen-
des Denken stattfinden : welche Schwächen bietet der Feind, welche Be-
dingungen gewähren Wind und Strömung, wie wird das eine gegen
und durch das andere benutzt. Bezeichnend hiefÜr sind die schlichten
Sätze, welche Nelson an Lord Howe über Abukir schrieb: «Der Wind
wehte längs der Linie des Feindes, indem ich sein Vordertreffen und
sein Zentrum angriff, war ich im Stande soviel Obermacht als ich
wollte, auf einige wenige Schiffe zu werfen. Meine Freunde begriffen
diesen Plan sofort durch Signale*. Man beachte, wie er die Kapitäne
der Flotte seine Freunde nennt. Nicht kalt und vornehm hielt er sie
von sich fern, sondern umgekehrt, er gewann ihre Zuneigung und Ver-
ehrung durch persönliche Liebenswürdigkeit, welche durch geistige Be-
deutung geadelt wurde, und kettete sie an sich durch die Macht seiner
Persönlichkeit, durch die Kraft seines Geistes. Als Admiral verstand
er, sie durch häufige Beratungen ganz in seine Absichten und Pläne
einzuweihen, sie gewissermassen in seinem Sinne denken zu machen;
er wusste ihnen den Instinkt gemeinsamen Zusammenwirkens, einer
sicheren Findigkeit einzuflössen, wenn die Oberleitung in der Schlacht
versagte, wusste ihr Verständnis und ihre Leistungskraft aufig höchste
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Nelson, Wellington und Gneisenau etc. 471
zu steigern. Wie kein zweiter umwob er sie alle mit dem geheimnis-
vollen Bande der Kameradschaft, machte er sie zu einer «Brüderschaar''
(the band of brothers). Und diese übertrug er bis zu gewissem Grade
auf die Mannschaft, ftir deren körperliches und geistiges Wohlergehen
er im weitesten Sinne sorgte. Der bereits genannte Dr. Gillespie be-
richtet i), der Gesundheitsstand auf der Mittelmeerflotte sei ausge-
zeichnet (extremely good), wohl unerreicht von irgend einer Flotte
auf fremder Station, und das komme durch die Aufmerksamkeit, welche
Nelson dem Yerpflegswesen widme, mehr fast noch, dass er die Mann-
schaft mit Heiterkeit erfülle durch Musik, Tanz und theatralische Yor-
stellungen. Für diese Gewährung verlangte er im gegebenen Augen-
blicke die schwerste, die hingehendste Tat. Er übereilte nicht, sondern
bereitete gern reiflich vor : in der Ausführung dann aber kein Zögern !
Man sieht, wie die Gesamtheit der umstände dem Admiral ermöglichte,
so bestürzend schnell, so aus einem Gusse zu handeln.
Sein auf das Grosse gerichteter Sinn und seine übersprudelnde
geistige Regsamkeit bewirkten einen gewissen Minderwert in den
kleinen, laufenden Dingen. Gamaschendienst lag seinem genialen
Wesen völlig fem. Ja, es muss fraglich erscheinen, ob er ein ein-
zelnes Schiff immer gut gesteuert hätte. Er war mehr Admiral als
Kapitän, und zeigt hier einen starken Gegensatz zu Wellington, der
seine Augen überall hatte, bis hinab zu den Knöpfen des Grenadiers.
Als Pfarrerssohn, als Seemann und als Engländer war Nelson
religiös, sogar voll tiefen Gottvertrauens, hier völlig von seinem Gegner
Napoleon verschieden, dem er aber um so mehr als Befehlshaber geistes-
verwandt erscheint. Auch Nelson erwies sich gleich bedeutend als
Stratege, wie als Taktiker, wenngleich in letzterer Eigenschaft doch
wohl sein Schwergewicht liegt. Er besass einen weiten, klaren stra-
tegischen Blick, ein scharfes Auge sofort die Verhältnisse zu über-
sehen, ein instinktives Tastgefühl für die Absichten und Schwächen
des Gegners, die Kraft eigene Pläne zu entwerfen und auszuführen,
ja ihm kamen neue Gedanken in geradezu unerschöpflicher Fülle. Kein
Misserfolg schlug ihn nieder, im Gegenteile, je mehr ihrer waren, desto
gewaltiger steigerten sie seine Leistungskraft; es war fast, wie wenn
er dem toten Holz seiner Schiffe und dem kalten Erz seiner Ge-
schütze Leben einflösste, um mitzuarbeiten nach dem gemeinsamen
Ziele, um mitzuerstreiten den entscheidenden Sieg. Während die übrigen
englischen Admiräle das System der vollständigen Hafeublockade ver-
folgten, und dies namentlich vor Brest mit buldoggenzäher nie er-
») Laughton p. 258.
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472 Julius V. Pflugk-Harttung.
lahmender Wachsamkeit durchführten, verfolgte Nelson einen anderen
Gedanken; nämlich : den Feind aus dem bergenden Hafen heraoszulassen,
um ihn draussen 2u packen und zu yernichten. Diese Art von Strategie
bot die Möglichkeit d6s blendenden Erfolges, aber den Nachteil, dass
der Feind entschlüpfen konnte, bevor er sich erspähen liess. War das
gescheheu, so stürmte Nelson auf der Suche einher mit verzehrender
Energie, wie der Bluthund auf der Spur, aber die Spur war das weite,
ewig wogende Meer. Zweimal sind ihm die Franzosen aus Toulon
entwichen, jedesmal bereiteten sie ihm eine nervenzerrüttende Jagd,
aber das Ende waren die entscheidendsten Siege der Neuzeit: der von
Abukir und der von Trafalgar.
In diesen beiden Schlachten zeigte sich Nelsons taktisches Genie
mit zwingender Gewalt. Wir wollen sie deshalb kurz betrachten*).
Als Bonaparte 1798 Alexandrien erstürmt und sein Heer nach Kairo
geführt hatte, glaubte der französische Admiral seine Flotte am besten
zu sichern, wenn er die Linienschiffe in der fiai von Abukir, in so
seichtem Wasser längs der Küste hintereinander vertäuen liesse, dass
sie rückwärts, dem Lande zu, nicht umfahren werden könnten, während
nach der Seeseite hin ihre Kampfkraft erhöht würde. Das ganze
verstärkte er durch Besetzung der nahen Insel Abukir durch eine
Batterie.
Inzwischen hatte Nelson die Franzosen überall auf dem Mittel-
meere gesucht. Der Zufall wollte, dass er zwar richtig Alexaudrien
als Ziel des feindlichen Unternehmens gewittert, er selbst es aber
früher als Bonaparte erreicht und deshalb den Hafen leer gefunden
hatte. Als er zum zweiten Male kam, da sah er auf den Festungs-
werken die Trikolore, aber die Flotte fand er nicht So wurde tastend
an der Küste beobachtet, bis plötzlich nachmittags das leitende Schiff
das heissersehnte Signal gibt: , Französische Flotte voraus in Sicht,
16 Schiffe". Nelson eilt herbei; da sieht er den Feind, in einer scheinbar
unangreifbaren Stellung, er kennt das Fahrwasser nicht, sicher ist
es gefährlich, und schon sinkt die Sonne, ein Kampf wird also bei
Nacht erfolgen müssen in völlig fremder Gegend, nahe dem Ufer. Aber
der Brite zaudert keinen Augenblick, er lotet mit seinen er&hrenen
Kommandanten durch die Untiefen, bildet Schlachtlinie und stürzt sich
auf den Feind. Fünf englische Schiffe biegen scharf um die feindliche
Aufstellung herum, segeln in das seichte Wasser uud legen sich auf
die Biuuenseite der Franzosen, während fünf andere sie von aussen
her fassen, aber nicht die Gesamtflotte, sondern nur ihren vorderen
») Vgl. meinen Aufsatz in der »Flotte« 1903 Heft 10, 11.
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Nelson, Wellington und Gneisenau etc. 473
Teil bis zur Mitte. Diese onerhört kühne Bew^ung vollzieht sich
bei untergehender Sonne and überrascht die Franzosen yollständig.
Zwei englische Schiffe beschiessen dnrchweg ein französisches^ ohne
dass ihm von den weiter rückwärts verankerten Hilfe gebracht
werden kann. Das Schicksal der Franzosen ist besiegelt. Als der
Morgen grauet, haben sie 11 Linienschiffe mit 3500 Mann verloren,
haben sie die vernichtendste Seeniederlage der neueren Zeit erlitten.
In ähnlicher Weise erging es 1805 bei Trafalgar; auch hier ver-
stand Nelson seine Minderheit geschickt zur tatsächlichen Obermacht
umzuwandeln. Die französisch-spanische Flotte befand sich in Cadix,
Nelson lag davor, sie in seiner Weise beobachtend. Da verliess Ad-
miral Villeneuve den schützenden Hafen, schnell bemerkt und bald ereilt.
Am 21. Oktober bei Tagesanbruch befanden sich die beiden Flotten
unfern von Kap Trafalgar in Sicht Der englische Ädmiral führte
27 Linienschiffe, die Verbündeten zählten deren 33, teilweise freilich
minderwertige. Hinter einander her, in Kiellinie fahrend, kamen sie
durch ein ungeschicktes Maneuvre etwas auseinander; Nelson teilte
seine Flotte in zwei Reihen, die geradeswegs von seitwärts auf den
Feind stossen sollten, um dessen Linie vor und hinter der Mitte zu
durchbrechen, sie in drei Teile zu reissen, und Mitte und Nachhut
zu vernichten, ehe die Vorhut herbei kommen könnte. So hat
sich denn auch die Schlacht vollzogen. Die unerwartete Angriffsart
sprengte die Feinde auseinander, in fruchtbarem Kampfe Schiff gegen
Schiff, oft zwei und drei gegen eines, wurde Mitte und Nachhut ver-
nichtet, trotz heldenhaftester Gegenwehr. In etwas über 5 Stunden
war Abukir übertroffen: 17 verbündete Schiffe waren genommen und
7000 Mann verloren.
Die Schlacht bei Trafalger ist entscheidend geworden bis auf den
heutigen Tag und sie wird es wahrscheinlich noch lange bleiben. Der
Untergang der letzten wettbewerbenden Flotte machte England meer-
beherrschend und ermöglichte ihm ein Weltreich zu schaffen. So
wurde Nelson durch seine Siege und deren Ergebnisse der Begründer der
grössten Kolonial- und Seemacht, welche die Geschichte kennt. Frei-
lich darf eines nicht unterschätzt werden, was die Begleiterscheinung
des Vermögens sein muss, wenn es sich zur Grösse entfalten soll : das
Glück. Es war ein Glück für Nelson, dass er in Material, Mannschaft
und Offizieren das Beste zur Verfügung hatte, es war ein Glück, dass
die französische Flotte der englischen nachstand, und noch weit mehr
die spanische, es war schliesslich ein Glück, dass er an beiden ent-
scheidenden Tagen eine völlig minderwertige, verzagte, fast kopflose
Führung sich gegenüber fand.
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474 Julius y. Pflugk-Harttung.
Unmittelbar vor dem Ereignisse, das das Schicksal der Welt be-
stimmt hat, beugte Nelson sich in seiner stillen Kajüte vor dem der die
Schlachten lenkt und verzeichnete auf den Knieen liegend folgende Worte
in sein Tagebuch: »Möge der Grosse Gott, den ich verehre, meinem
Lande und dem Wohle Europas einen grossen und ruhmvollen Sieg
verleihen, möge kein Missverhalten ihn irgend beflecken, und möge
Menschlichkeit nach dem Siege der vorwiegende Zug in der Britischen
Flotte sein. Ich für meine Person lege mein Leben in dessen Hände,
der es schuf, möge Sein Segen verklären die Bemühungen meinem
Vaterlande treu zu dienen. Ihm weihe ich mich und der gerechten
Sache, welche mir. anvertraut ist. Amen. Amen. Amen.*
Durchwebt hier alles eine gewaltige Vaterlandsliebe, so zeigt ein
kurz vorher geschriebener Brief ein anderes Bild. Am 25. September
übermittelte er Lady Hamilton, der Dame seines Herzens: .Ich muss
rasch wieder zur Flotte, denn es würde meinen Kummer nur ver-
grössern, wenn ich sähe, dass jemand anders den Mannschaften die
letzten Anweisungen gäbe . . . Meine teure Emma sollte wissen, dass
sie nicht einmal annehmen darf, dass ihr Nelson sie auch nur einen
Augenblick vernachlässigt oder vergisst. Nein, nein, ich schwöre Dir,
dass Du immer dort bist, wo ich bin*. Diese Frau hat dem Manne
der Glut tiefe Schlagschatten beigesellt. Dieselbe Genialität, dieselbe
Kindlichkeit, welche Nelsons Stärke waren, bildeten auch seine Schwäche.
Seiner lohenden Leidenschaft fehlte der feste Halt, fehlte die Stätigkeit,
die Selbstbeherrschung wir möchten sagen: die Beschränktheit eines
abgeschlossenen Charakters. Hochgradig sinnlich, wie er war, wollte
sein Verhängnis, dass er mit Lady Hamilton zusammentraf, einer jener
Damen, wie sie sonst in Frankreich Karriere zu machen pflegen. Durch
Schönheit, Anmut und geistige Begabung hatte sie sich vom armen Mäd-
chen zur Gemahlin des englischen Gesandten in Neapel und zur Freundin
der neapolitanischen Königin empor geschwungen. Sie war von Hand
zu Hand gegangen, hatte mehrere natürliche Kinder, und dachte nicht
daran ihrem weit älteren Gatten die eheliche Treue zu wahren. So
sah sie Nelson, eine in ihrer Art geniale Natur, und in der Genialität
haben beide sich liebend gefunden. Der stürm- und schlachtenfeste
Seeheld ist dem Zauber der berückenden Halbweltlerin erlegen, so
vollständig, wie es ein Mann nicht darf, am wenigsten, wenn er vor
dem Feinde steht. Für Nelson war Lady Hamilton die gestaltge-
wordene Liebe, der er unrettbar und unwandelbar verfallen war; fdr
die Lady l)edeutete Nelson innerlich kaum mehr, als einer ihrer zahl-
reichen Verehrer, freilich als derjenige, der ihr durch Ruhm, Stellung und
Unterwürfigkeit mehr als ein anderer gewährte. Der Einfluss der eigen-
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Nelson, Wellington und Gneiüonau etc. 475
nützigeu, gefallsiichtigen Frau auf Nelson ist kein günstiger gewesen,
vor allem steigerte sie seine ehrliche, kindliche Eitelkeit und zog ihn
ab von seiner hohen Aufgabe.
Während der Führer der englischen Flotte am lockenden Gestade
des Südens in weichen wollüstigen Armen sich und seiner Pflicht
vergass, erschien unerwartet der französische Admiral Bruix im Mittel-
meere mit einer starken Flotte. Wäre er ein Nelson gewesen, so würde
er den Liebestrunkenen geradeswegs aufgesucht, ihn völlig überrascht
und voraussichtlich vernichtet haben. Aber er war einer der napo-
leonischen Dutzendadmiräle : er steuerte nach Toulon und von Toulon
wieder nach Brest, froh den Engländern entgangen zu sein.
Nicht blos Verdienst entscheidet das Schicksal der Menschen,
sondern nicht minder: das Glück.
Wellington.
Durchaus anders geartet als der Sieger von Abukir und Trafalgar,
war der vonTorres Vedras, Salamanka und Belle Alliance^). Wellington,
der Sohn des Grafen von Momiugton, hatte die vornehme Schule zu
Etou und die Miltärschule in Angers besucht; er trat als Fähnrich in die
englische Armee, kaufte sich eine Oberstleutnantstelle, wurde Generalmajor,
Gouverneur und Staatssekretär. In diesem äusseren Verlaufe seiner An-
fänge spiegelt sich das Wesen des unvergleichlich gefeierten Mannes:
Er war ein Aristokrat vom Wirbel bis zur Sohle, von aristokratischen
Gesichtszügen, aristokratischer Denk- und Empfindungsweise, vornehm
in Haltung und Gehaben, ein Grandseigneur, ein englischer Gentle-
mann. Alles erschien bei ihm geregelt, alles korrekt, alles im Einklänge.
») Die Archivalien betreffend Wellington befinden eich in der Record Office zu
London : Military dispatchea u. a. ; in British Foreign Office Records ; im British
Maseum, zumal in Waterloo Letters (Siborne collection) und in dem Wellingtonschen
Familienarchive zu Aspley House. — Das Material ist in umfassender Weise ge-
druckt in: Dispatches, Field Marshai the Duke of Wellington, ed. by. Gurwood.
8 vols. London 1844—47; und Supplementary Dispatches, Correspondence and
Memoranda, ed. by. Gurwood. 15 vols. London 1858—72. Trotz dieser grossen
Publikation findet sich noch viel üngedrucktes. Siborne, Waterloo Letters. London
1891. Leider grossen Teils verkürzt. — Maxvp^ell, Life of Wellington. 2 vols.
London 1899, ferner: Gleigb, Tucker, Hoopev, Büdinger u. a. Dazu die Spezial-
werke Über den spanischen Krieg und den Feldzug von 1816, unter denen wir nur
hervorheben: Oman, History of the Peninsular War, 2 vols. Oxford 1902 — 04;
UouBsaye, 1816. 3 vols. Paris 1905; v. Pflugk-Harttung, Vorgeschichte der Schlacht
bei Beile Alliance, Berlin 1903. — Wegen weiterer Werke vgl. die Bibliographie
in: The Cambridge Modern History IX, 851—853; 876—877; auch der Wiener
Kongress ist heranzuziehen, ebendort 869—875.
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476 Julius V. Pflugk-Harttu ng.
Als er seineu ruhmreiclien Feldzug in Spanien führte, stand er
im besten Mannesalter, in der ersten Hälfte der vierziger Jahre i).
Er war mittelgross, mager und sehnig, die Brust gewölbt. Arme,
Hände und Gesicht lang, die Nase kühn vorspringend und ge-
bogen, die Augen grau, durchdringend und kalt, die Brauen frei
geschwungen, die Stirn mehr breit als hoch, die Haare gekürzt, der
Mund klein mit stark ausgebildeter Unterlippe, das Kinn etwas heraus-
tretend« Der ganze obere Teil des Kopfes bis zu den Nasenflügeln
zeigte Entschlossenheit und Willenskraft, wogegen der untere etwas
wohlbehäbiges hatte. Sein Körper erwies sich gesund, abgehärtet, in
höchstem Masse widerstandsfähig, seine Nerven waren eisern. Im Be-
nehmen gewöhnlich ruhig, abweisend und herrisch, konnte er auch
gnädig herablassend und zeitweise, zumal während einer Schlacht un-
gemein rasch und elastisch in den Bewegungen werden. Bei schwerem
Misserfolge erschien er wohl bleich, aber völlig gesammelt, im höchsten
Erfolge, wie bei Salamca, wird er geschildert: seine Augen waren
scharf und beobachtend, seine Stimme ruhig, fast sanft. Auf dem
Schlachtfelde von Belle Alliance begrüsste er Blücher herzlich aber
ohne sonderliche Bewegung.
Wellington war ein Meister im Be- und Ausnutzen der Zeit, seine
Mahlzeiten waren kurz und einfach, seine Bedürfnisse gering, seine
Schlafenszeit knapp und, wenn nötig, nach den Umständen bemessen,
er reiste mit geringstem Gepäck und blieb schier unermüdlich im
Sattel, wie in der Schreibstube. Allem äusseren Prunke abgeneigt,
trug er nur selten volle Uniform, sondern gewöhnlich einen kurzen
blauen Bock, einen noch kürzeren blauen Mantel, Lederhosen und
halbhohe Stiefel. Seinen glatten, niedrigen Klapphut überragte keine
Feder, sie zeigte aber die schwarze englische Kokarde und darauf ganz
klein, etwa einen Zoll im Durchmesser, die von Spanien und Portugal
und 1815 dazu noch die niederländische, zum Zeichen seiner Feld-
marschallwürde in allen diesen Staaten. Das ganze war ebenso praktisch
als nüchtern, fast freudlos, in keiner Weise augenfällig, wie Nelsons
Auftreten oder das der französischen Marschälle. Ja nicht selten ritt
er in Zivilkleidung umher mit grauer Hose. Auch bei seinen Unter-
gebenen achtete er nicht auf Kleidung, dies ging so weit, dass General
Picton die Schlacht bei Quatre Bras in einem grossen Zivilhut focht
So machte Wellingtons Hauptquartier nicht den geringsten äusseren
Eindruck; es bestand aus einer kleinen Anzahl Männer in blauen
*) Die beste und Torurteilsloseste Würdigung Wellingtons bietet Oman, Penin-
sular war I, 114—122, II 29i— 311.
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Nelson, Wellington und Gneisenau etc. 477
Socken, dunklen Kragen und niedrigen aufgeklappten Hüteu. Dazu
einige Dragonerordonnanzen, ohne die Leibeskorte, welche sonst den
Oberbefehlshaber zu begleiten pflegte.
Unmittelbar Tor seiner Abreise 1808 nach Spanien äusserte Wel-
lington: ,Die Franzosen sind aasgezeichnete Soldaten und besitzen
eine neue Strategie, mit der sie alle Heere Europas niedergeworfen
haben. Sie mögen auch mich überwältigen, aber ich glaube nicht,
dass sie mich ausmanoyeriren werden, den 1. habe ich keine Angst
vor ihnen, wie alle Welt sonst zu haben scheint, und 2. halte ich ihre
Eampfesweise fär falsch festgefügten Truppen gegenüber. Ich glaube
fast, alle Festlandarmeen sind halb schon yor Beginn der Schlacht ge-
schlagen gewesen ''i). Das Bekenntnis vollständiger Furchtlosigkeit
bildete eine wichtige Bürgschaft für den Erfolg; Wellingtons Denk-
und Empfindungsweise deckte sich hier mit der Blüchers und Gneisenaus.
Unfraglich ist Wellington einer der klügsten, unerschrockensten
und willensstärksten Männer seiner Zeit gewesen, gleich begabt als
Staatsmann, als Heerführer und in der Behandlung von Menschen,
aber nirgends war er eigentlich genial. Er hatte einen ungemein
klaren und praktischen Verstand, ein gutes Gedächtnis, war vorsichtig,
weitblickend, voll Selbstbeherrschung, und von vielseitigster und uner-
müdlicher Arbeitskraft Vor keiner Schwierigkeit und keiner Mühe
schreckte er zurück, wenn er sie als Notwendigkeit erkannt hatte, und
mit eisernem Fleisse fährte er sie zu Ende. Von geringem Tempera-
ment, ohne Schwung, Poesie und Leidenschuft, ausser der zu herrschen,
besass er zugleich wenig Gemüt und Schönheitssinn, suchte er wenig
Freude und Lebensgenuss. Ehrenhaft in Wort und Tat, blieb er er-
haben über Tadel und Lob. Genau wusste er, was er wollte, was er
konnte ; wie ein gewiegter Kaufmann berechnete er nüchtern und vor-
urteilslos jedes Für und Wider und damit die Aussichten auf Erfolg.
Während Napoleon gern von seinem Stern sprach, kannte Wellington
nicht das Wort Glück, sondern nur Pflicht und Verdienst.
Gern bereitete er alles möglichst von langer Hand vor, und nur
schwer war er zu überraschen. Nichts vermochte ihn zu blenden
oder aus der Fassung zu bringen ; sein durchdringendes Auge erkannte
jede Umhüllung und jede Verstellung. An sich dachte Wellington
schnell und sicher, aber jene Neigung zum weitschauendeu Berechnen,
Hess ihn bisweilen langsam im Entschlüsse erscheinen. War dieser
aber einmal gefasst, dann blieb er ebenso unerschütterlich im Handeln,
wie geduldig im Abwarten. Wellington verstand zu warten, richtig
') Croker, Diary and Correspondence I, 13.
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478 Julius V. Pflngk-Harttung.
abzuwarten, wie kaum ein Zweiter, um erst anzugreifen, wenn der
rechte Augenblick gekommen war. In der Geduld erwies er sich
seinem genialen, zur Tat drängenden Gegner Napoleon weit überlegen,
und er tadelte ihn auch bewusst, dass er nicht zu warten yei^tehe.
Erzherzog Karl hat den Briten den .grossen Zauderer genannt*^.
Sachkundig ohne Kleinlichkeit, allem Zopfigen und Pedautiseben
abhold, verbindlich in den Formen und gewohnt zu herrseben, ver-
fehlte er fast nie, selbst auf den Gegner Eindruck zu machen, den-
jenigen zu gewinnen, den er gewinnen wollte, oder ihm doch Hoch-
achtung abzunötigen. Die Kunst der vornehmen, bisweilen rück-
sichtslosen Menschenbehandlung ist ein Hauptschlüssel für seine Er-
folge und seinen weitreichenden Einfluss. Wie selbstverständlich
machte der stolze, herablassende Herzog sich die weitesten Kreise
dienstbar. Nach oben hin war er verbindlich gewinnend, gefallig.
vermied er anzustossen, ohne darum sein Ich zu verleugnen, nach
unten hin wirkte er durch bestimmten Befehl und durch Furcht-
Überzeugt von seinem Werte und Können fQhlte er sich auf dem
glatten Parquette des Hofes ebenso heimisch, wie am grünen Kon-
ferenztische, im Parlamentssaale und auf dem Schlachtfelde. Im Ganzen
bevorzugte er den Umgang mit Diplomaten, Parlamentariern und Hof-
leuten, und liebte gewinnendes, elegantes Benehmen, zumal wenn es
sich im Gewände selbstbewusster Unterwürfigkeit zeigte.
Dabei war und blieb er Stockengländer und hartgesottener Tory-
Mann. Sein Ehrgeiz war Englands Nutzen und Grösse. Mocbte zu-
sammenstürzen, was immer wollte, mochten Tausende zu Grunde geben,
alles gleichgültig, wenn nur England seine Rechnung fand. Mocbte
England moralisch recht oder unrecht haben, ebenfalls gleicbgitig,
wenn es nur Recht im Erfolge behielt. In dieser Richtung erscbeint
Wellington geradezu als verkörperte Staatsselbstsucht, und dies musste
um so wichtiger werden, weil er eines der geistig bedeutendsten
Häupter seiner Partei, wohl dessen brauchbarstes und bestbewäbrtes
Mitglied, man möchte sagen die Vollzugs-Gewalt des Tory-Ministeriums
war. Er Hess sich die weitestgehenden Vollmachten ausstellen, miss-
brauchte sie aber nie und handelte stets im Geiste und Sinne seiner
Auftraggeber. Und wie er sich selber dem höheren Zwecke fügte, wie
er in ihm aufging, wie er nach oben hin gehorchte, so forderte er
auch von seinen Untergebenen unverbrüchliche Befolgung der Befehle
und unerschütterliche Zuverlässigkeit.
Bezeichnend ist das Urteil des Generals v. Boeder über ihn, der
als preussischer MilitärbevoUmächtiger im englischen Hauptquartiere
Gelegenheit hatte, ihn genau kennen zu lernen. Dieser berichtete an
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Nelson, Wellington und Gneisenau etc. 479
Hardenberg!): .Ich bin ein erklärter Verehrer des Herzog von Wel-
lington, den ich für ebenso klug und liebenswürdig als gross und
kraftvoll halte. Allein er besitzt für uns einen Fehler: er ist ein Eng-
länder, und Englands Politik gegen den Kontinent ruht allein auf dem
Spruch: , Entzweie und Du wirst hen'schen*. Sehr richtig unterscheidet
Boeder hier den Menschen von dem Vertreter einer Preussen und mehr
noch Bussland abgeneigten Macht.
Während seiner Feldzüge haben drei Eigenschaften bei Wellington
zusammengewirkt und durch ihren Einklang grosse Ergebnisse erzielt,
€s sind: ein bedeutendes Organisations-, Truppenführer- und Diplo-
matentalent. Stets standen bei ihm der Staatsmann und der Feldherr
in Wechselwirkung, ja, wie die Dinge lagen, bildete jener gleichsam
die Vorbedingung für den Schlachtensieger, und seine kriegerischen
Erfolge machte er wieder dem Staatsmanne zu Nutze. Selbst die
militärischen Berichte fasste er bisweilen so ab, wie sie staatsmännisch
am brauchbarsten erschienen. Die Entscheidungsschlacht in Belgien
bezeichnete er nicht mit dem schönen Namen „ Belle- Alliänce", weil
dies einen gemeinsamen Sieg der Verbündeten bedeutet hätte, sondern
er nannte sie nach seinem Hauptquartiere in Waterloo und erklärte
sie damit als englischen Sieg.
Wie klar und kühn er die Verhältnisse ansah, beweist schon das
Jahr 1808. Da erklärte Sir John Moore der englischen Begierung:
die Portugisische Grenze sei gegen überlegene Kräfte nicht zu ver-
teidigen, hätten die Franzosen in Spanien Erfolg, so vermöge man
ihnen in Portugal nicht zu widerstehen. Portugal besitze keine mili-
tärische Kraft und könne deshalb auch keine gewähren. In jenem
Falle müssten die Engländer sofort Anstalten treffen, das Land zu ver-
lassen. Lissabon sei der einzige Hafen und deshalb der einzige Platz
von wo aus sich die Armee mit Zubehör einschiffen könne. Es lasse
sich der Feind während der Einschiffung aufhalten, an weiteres aber
nicht denken. Umgekehrt Wellington damals noch Arthur Wellesley.
Er schrieb: ,Ich bin immer der Ansicht gewesen, dass Portugal sich
verteidigen lässt, ganz abgesehen von dem Kriege in Spanien. Die
militärischen Einrichtungen der Portugisen müssen neu belebt und dazu
20000 englische Truppen gelandet werden. Selbst wenn Spanien vom
Feinde erobert ist, vermögen sie Portugal mit keiner geringeren Macht
als 100000 Mann zu unterwerfen. So lange aber der Kampf in Spanien
dauert, können jene 20000 Briten, richtig verwendet, den Spaniern
sehr nützlich seiu und möglicher Weise den ganzen Krieg ent-
*) Kriegearchiv in Berlin; meine Vorgeach. der Schlacht bei Belle Alliance 290.
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480 Julius V. Pflugk-Harttung.
scheiden^). Lord Castlereagh schloss sich der AuffassuBg Wellingtons
an; er hat damit den peninsolaren Krieg dorcligefocliten und wesent-
lich zum Sturze Napoleons beigetragen.
Nach dem Misserfolge von Coruna hielt man in England die Penin-
sulare Sache für verloren, aber Wellington erbat 30 000 Mann in der
Überzeugung den Kampf aufrecht erhalten zu können, obwohl Spanien
vom Feinde besetzt war, und die Portugisische Armee in hoffiiunga-
losem Zustande zu sein schien. Und in der Tat mit jener geringen
Macht lies er sich nicht nur nicht verdrängen, sondern vollführte er
Schlag auf Schlag, trotz mannigfacher Enttäuschungen und schier un-
überwindlich scheinender Schwierigkeiten. Diese türmten sich sowohl
in Spanien als in England. Daheim war ihm die Whigpartei bitter
feindlich, und das Toryministerium wagte nicht, allzuviel in Spanien
auf^s Spiel zu setzen. Jahrelang verweigerte sie Verstärkungen. Wurde
sein Heer geschlagen oder stark geschwächt, so fand Wellington keinen
Ersatz, ja er mussie dann gewärtig sein, ruhmlos zurückberufen zu
werden. Erst seit dem Sommer 1810 fasste man in England festeres
Vertrauen und sandte ihm allmählich etwas mehr Truppen. Seine
französischen Gegner fochten unter unvergleichlich günstigeren umstän-
den. Freilich dafür hatten sie auch mit den Spaniern zu tun, die
sie überall hemmten und ihre Bewegungen auskundschafteten und ver-
rieten. Aber anderseits beätanden zwischen Engländern und Spaniern
klaffende Bässen- und Qlaubensunterschiede, die jede innere An-
näherung ausschlössen. Die Spanier waren eitel, leidenschaftlich,
ungehorsam und uuzuverlässig; schon von alters her hielten sie sich
für die besten Christen der Welt, welche die ketzerischen Engländer
fast noch mehr wie die glaubensverwandten Franzosen hassten. Da
ihre militärischen Leistungen solcher Selbstüberhebung keineswegs ent-
sprachen, so erzeugte sie naturgemäss hochmütige Verachtung bei den
Engländern. Wenn es dennoch gelang, die Portugisen zu guten Soldaten
zu machen, und die Spanier sechs Jahre lang den Engländern ver-
bündet unter Waffen zu halten bis Frankreichs Adler über die
Pyrenäen weichen musste, so erscheint dies wesentlich als Verdienst
Wellingtons.
Auch in den Niederlanden war die Stellung des Herzogs weit
schwieriger als man gemeinhin annimmt. Seine eigentlich englische
Truppenmacht blieb gering und traf erst allmählich ein. Sonst war
sein zufällig zusammengewQrfeltes Heer so buntscheckig wie möglich,
ohne irgend ein einigendes Band, als das des Gehorsams zum Höchst-
«) Oman, Histoiy of the Peninsular War II, 286, 287
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Nelson, Wellington und Gneisenau etc. 481
befehlenden. Es bestand aus Engländern, Nord- und Mitteldeutschen,
Holländern und Belgiern, also aus vier Völkern mit vier verschiedenen
Sprachen und noch viel mehr trennenden Eigenschaften, und überdies
neigten die romanischen Belgier sogar stärker zu den stammverwandten
Franzosen, als zu ihren holländischen und englischen Waffenbrüdern
hinüber. Dem Eonige der Niederlande, einem kleinlichen, auf seine
junge Würde eifersüchtigen Manne, waren die fremden Truppen im
Lande äusserst unbequem. Obwohl er nur durch sie auf dem Throne ge-
halten wurde, wünschte er sämtliche Rechte über sein Volk und Heer
in der eigenen Hand zu sehen. Es musste ihm deshalb jedes Zuge-
ständnis formlich abgerungen werden, und im Herzensgrunde war er
ebenso bereit mit Frankreich als mit England zu geben, wenn ihm
nur sein Gebiet gewährleistet wurde. Für alle Fälle hatte er sich
ausbedungen, dass seine Truppen eine ausgeprägte Sonderstellung im
Wellingtonschen Heere erhielten unter dem Befehle seines Sohnes,
des Prinzen von Oranien, der freilich sehr englisch gesonnen war.
Wäre Wellington nicht der gewiegte Diplomat gewesen und hätte er
nicht den festen Willen gehabt, mit dem Könige der Niederlande und
dem Prinzen von Oranien in gutem Einvernehmen zu leben, so würden
die vielen Beibungsflächen unfehlbar einen Bruch herbeigeführt haben.
Hinzu kam noch, dass Wellington auch militärisch nicht sein eigener
Herr war, sondern stets auf den an Zahl und Geschlossenheit über-
legenen preussischen Bundesgenossen angewiesen blieb, dass er über-
haupt nicht als reiner Soldat, sondern zugleich als politischer und
finanzieller Machthaber im Felde stand. Und alle diese Schwierig-
keiten hat der Brite derartig überwunden, dass er bei Quatrebras und
Belle AUiance den Sieg erfocht über die besten Truppen der Welt
Ein näheres Verhältnis zwischen dem Wellingtonschen und preussischen
Heere bestand nicht, konnte bei der Gesamtsachlage auch nicht auf-
kommen. Als Feldherr war der Herzog ein zuverlässiger Verbündeter
der Preussen, hier einigte das gleiche Ziel: der Sieg über den ge-
meinsamen Feind. Aber was dann, wenn der Sieg erfochten war?
dann gingen die Wege auseinander, denn als Staatsmann kanute
Wellington nur den Willen Englands, und Gneisenau blickte in die
Zukunft vom preussischen Standpunkte. Wohl oder übel musste es da
Zerwürfiiisse zwischen den beiden sich abstossenden Interessengruppen
geben. Der preussisch-deutsche Patriot und der englische Tory ver-
mochten unmöglich Freunde zu sein.
Nun besass Wellington auch ein. bedeutendes Organisationstalent.
Die Gemeinen und Unteroffiziere des englischen Heeres bestanden aus
Söldnern der untersten Volksklasse und waren an Alter verschieden.
MiitaUaDgon XXYlIl. ^^ f ^ T
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482 Julius V. Pflugk-Harttung.
Ein fester Wille, eine eiserne Disziplin bändigte diese Haufen und ge-
staltete sie zu brauchbaren Kriegern. Anders die Offiziere, sie ent-
stammten guten, sogar vornehmen Familien und dienten auf gekaufte
Patente. Dies hatte zur Folge, dass die niederen Chargen, selbst die
des Hauptmannes nicht wie die preussischen und französischen von
Männern reiferen Alters und gleichartiger Schulung, sondern durchweg
mit Jünglingen unter zwanzig Jahren besetzt waren. Wellington soll
geäussert haben, er wünsche keinen Kapitän älter als 26 Jahre. Nun
gelaugte das Heer durch Wellington zu höchstem Ansehen, was Glieder
der ersten Familien in seine Beihen führte, zumal in den General-
stab oder in die Adjutantur. Es wurde Mode, es galt als Ehre, eine
Zeitlang unter dem , eisernen Herzoge*^ gedient zu haben. Die Bildung
der Soldaten war gleich Null, die der Offiziere öfter kaum genügend
als gut; der Besitz schneller Pferde galt durchweg für wichtiger wie
ein bedeutender Kopf. Jene völlig verschiedenen, fast widerstreben-
den Bestandteile schweisste nun die Tatkraft und Umsicht des Gebieters
zusammen zu einem verlässlichen Werkzeuge, zu einer WaflFengenossen-
schaft im Felde voll trotzigen Selbstbewusstseins, die ihm wahllos folgte
in Verderben und Tod.
Überall herrschte blinder Gehorsam. Kein General, selbst der
höchste nicht wagte Widerspruch. Jeder kaunte genau seine Befug-
nisse und Grenzen, darüber hinaus blieb ihm die Welt verschlossen.
Den Allgewaltigen über getroffene Massregeln zu kritisiren war nicht
Sitte und gefährlich. Fest hielt er die Führung bis auf's Kleinste in
der Hand, streng handhabte er die Disziplin, so dass niemand Eifer-
süchteleien, Reibungen oder gar Eigenmächtigkeiten wagte. Die Dienst-
vorschriften in Belgien gestatteten dem Feldherm die Absetzung und
Beförderung jedes Offiziers. So liebte niemand den Gestrengen, aber
alle gehorchten schweigend und blind. Die Herrschaft welche der
Herzog innerhalb seines Heeres ausübte, war unvergleichlich grösser,
als die Blüchers im preussischen, ja sogar als die Napoleons seit 1813
im französischen. Das Heer wurde in seiner Hand zu einer Maschine, zu
einem sicher arbeitenden Uhrwerke.
Als guter Techniker kannte er genau die Eigenschaften und
Kräfte seines Werkzeuges. Er verlangte viel aber eigentlich nie zuviel.
Seine Leute behandelte er von oben herab; geistige Ausildung und
Anregung erschienen ihm vom Übel. Um so mehr sorgte er für ihr
leibliches Wohlergehen. Als er öich bei sinkender Nacht hinter Belle-
Alliance von dem weitest vorgedrungenen englischen 52. Regimente
verabschiedete, sagte er dessen Führer, dass er sich bemühen würde,
der Mannschaft Mehl zu senden. Nicht die furchtbaren Erschütterungen
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Nelson, Wellington und Gneisenau etc. 4g3
der erfolgreichsten Schlacht hatten ihn aus dem Gleichgewicht ge-
bracht. Denselben nüchternen Geist der Ordnung und des unweiger-
lichen Pflichtgefühls, die ihn selber kennzeichneten^ verpflanzte er auf die
ganze Armee, nicht blos auf die Engländer, sondern auch auf die
übrigen Teile und Hilfstruppen.
Während nämlich die Engländer zur See auf sich allein vertrauten
und bauen durften, war das zu Lande anders; da fochten sie grosse
Kriege nie allein, sondern im Gefühle ihrer Schwäche stets unter
Heranziehung ausländischer Kräfte, die in der englischen Linie Auf-
nahme fanden, oder vereint mit Bundesgenossen. So geschah es in
Indien, in Spanien und in den Niederlanden. Gewöhnlich befanden
sich diese Nichtengländer weitaus in der Mehrzahl, aber geschickt
machte Wellington die verhältnismässig kleine heimische Kriegsmacht
zum Kern des Ganzen, um von ihm aus die Gesamtheit zu beherrschen.
Hiemit hing zusammen, dass er die Engländer möglichst schonte, da-
gegen die Bundesgenossen oder die Fremden in englischem Solde vor-
schob, in Spanien z; B. die deutsche Legion, welche Wunder der Tapfer-
keit vollbracht hat, auch bei Belle Alliance stand sie bei La-Hay-Sainte,
rechts neben der Chaussee im Zentrum. Die Kleinheit und Kostbarkeit
seines Heeres hielt ihn von starkem Menschenverbrauche fern. Taten
der blossen militärischen Ehre oder nur des Ruhmes wegen blieben
ihm fremd. Für Volkskraft und Volksleidenschaften besass er kein
Verständnis. Einmal schrieb er an Castlereagh: ,Der Enthusiasmus
ist keine Hilfe, um irgend etwas zu vollbringen, sondern nur eine
Entschuldigung für die Unordnung, womit jedes Ding getan wird, und
für den Mangel an Manneszucht und Gehorsam in den Heeren*. Da
er die Armee als Maschine auffasste, so erschienen ihm alle nicht in
derselben begründeten Eigenschaften blos als störende Einflüsse. Erst
das preussische Heer sollte ihn eines besseren belehren.
In der Person des stolzen Herzogs gipfelte sich die Armee, sie
sollte und durfte nur sein Gepräge tragen. Selbständige Köpfe liebte
und duldete er nicht, noch weniger als Napoleon. Dies hat zur Folge
gehabt, dass er keine Schule machte, sondern eigentlich nur ausführende
Werkzeuge erzog. Er hatte ausgezeichnete Divisionsgeneräle, die aber
alle nur in ihm und nicht selbständig dastanden, weil er sogar die
kleinsten Bewegungen auf entlegenen Kriegsschauplätzen vorschrieb.
Alles sollte in der von ihm befohlenen Weise geschehen, jeder
sollte vielen Mut vor dem Feinde, aber keinen zu eigenem Handeln
und eigener Verantwortung besitzen. Hatte jemand ihn dennoch, so
musste er der niederschmetterndsten Vorwürfe, selbt der Absetzung ge-
wärtig sein. Die Unterbefehlshaber sind denn auch geworden, wie er
31» .
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484 Julius y. Pflngk-Uarttung.
wollte, sie zeichneten sich aus durch Tapferkeit, Entschlossenheit uud
Zähigkeit im Durchführen der gestellten Aufgabe, darüber hinaus ging
es aber nicht. Brauchte Wellington abgezweigte Eorps, so wählte
er zuverlässige Leute, ohne Neigung zu Eigenwillen die sich stets
vorsichtig und abwartend verhielten. Das Muster hieför bot Lord
Hill, der deshalb auch bevorzugt wurde. Diese Umstände bewirkten,
dass selbst den hohen Offizieren etwas Schablonenhaftes inne
wohnte, und dass keiner von ihnen einen so bekannten Namen er-
worben hat, wie die französischen Marschälle und die preussischen
Generäle. Am meisten genannt wird noch der tapfere Ficton, den
nichts zu erschüttern vermochte und der bei Belle AUiance den Helden*
tod starb.
Da Wellington keine Mitarbeiter sondern nur Diener wünschte,
so war er auch sein eigener Generalstab. Das ihn umgebende Haupt*
quartier bestand nicht aus mithandelnden, nicht einmal aus beraten-
den, sondern aus vollziehenden, gehorchenden Organen. Es bildete
gewissermassen nur. eine Erweiterung seines Selbst. Ein G^neralstabs-
chef stand ihm nicht zur Seite, sondern er hatte einen Militärsekretär
und einen Generalquartiermeister, von denen der eine blos den Bang
eines Oberstleutnants, der andere den nicht viel höheren eines Obersten
besass. Der Feldherr wollte niemand neben sich wissen, der schon
durch seine militärische Stellung Berücksichtigung verdiente. Die
naturgemässe Folge war eine geringe geistige Bedeutung des Haupt-
quartieres. Die erdrückende Überlegenheit des Allgewaltigen, der jedes
möglich selbst machte und kontroUirte, wirkte lähmend auf seine ganze
Umgebung. Jene Allgeschäffcigkeit, die sich selbst bei gewaltiger Ar-
beitskraft nicht durchführen liess, bewirkte, dass in der Verwaltung
und unzähligen Nebendingen weitaus nicht die Ordnung und Pünkt-
lichkeit herrschte, wie bei den Preussen. Man möchte sagen, der
wirklich militärische Geist war unter diesen höher, war stärker ausge-
bildet. Aber der wurde ersetzt durch unerschöpfliche Geldmittel und die
grosse Findigkeit, den praktischen Sinn, welcher dem Engländer eigen
ist, und ihn im Falle der Not das richtige heraustasten lässt, durch die
buldoggenbafte Zähigkeit in der Durchführung des Gewollten und
durch das Fehlen der zeitraubenden Kommiswirtschaft, die dem preus-
sischen Heere vielfach anhaftete.
In seiner Eigenschaft als Heerführer bildeten Vorsicht und
Geduld die Grundzüge Welligtons. Er machte lieber keine Be-
wegung als eine falsche. Dabei trat augenscheinlich der Stratege
gegen den Taktiker zurück, doch darf man bei Beurteilung der stra-
tegischen Fähigkeiten uie ausser Augen lassen, dass Welligton in
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Nelson, Wellington und Gneisenau etc. 435
Spanien nur ein kleines Heer f&hrte, das er nicht verlieren, nicht
einmal zu ernstlich aufs Spiel setzen durfte. Sein grosses Verdienst
ist nun, dies eingesehen, unwandelbar durchgeführt zu haben und doch
immer im Felde und am Feinde geblieben zu sein. So hielt er klug
zurück und entwickelte eine wahre Kunst darin, unfassbar zu erscheinen,
dem Kampfe auszuweichen, wenn der Feind es wünschte und darauf
vorbereitet war, ihn aber zum Schlagen zu zwingen, wenn derselbe es
gern vermieden hätte. Glaubte der Brite des Erfolges sicher zu sein, so
konnte er vorbrechen, selbst zu überraschend kühnem Angriffe. Hierfür
kam ihm das Bündnis mit den Spaniern sehr zu statten, durch das
er gute Nachrichten erhielt. Er verstand sogar, dem Feinde die
Schwächen abzusehen und sich demgemäss einzurichten, ja er verfuhr
den verschiedenen Marschällen gegenüber verschieden, je nachdem er
mit Soult oder Marmont, Massena oder Jourdan zu tun hatte. Mit seinen
Kräften wuchs sein Unternehmungsgeist Als er seit 1812 ein einiger-
massen ebenbürtiges Heer zur Verfügung bekam und wusste, dass
die Reserven des Feindes fern nach Osten marschirt seien, da voll-
führte er wuchtige Schläge, die ihre Oipfelung im Siege bei Salamanca
fanden, wo er Marmont zerschmetterte. Und als ihm 1813 gar eine
Übermacht brachte, nutzte er seinen Vorteil entschlossen aus durch
den unwiderstehlichen Marsch auf Victoria.
Aber trotz alledem : Neigung und Anlage wiesen ihn weniger auf
den Angriff als auf die Verteidigung. Dies zeigte sich wieder mit voller
Deutlichkeit 1815 in den Niederlanden, wo er hartnäckig wartete bis
Napoleon den Feldzug erö&ete, oder Schwarzenberg fertig und die
Russen ziemlich heran waren; er wartete trotz allen Drängens der
Preussen, welche den Einmarsch in Frankreich wünschten.
Nicht selten rechnete Wellington zu viel, wünschte er zu grosse
Sicherheit, und liess sich dadurch gute, unwiederbringliche Gelegen-
heiten entschlüpfen. Er wollte sich ja keine Blosse geben; so bildete
er gerne Seitenabteilungen, weshalb ihm am Funkte der Entscheidung
Truppen fehlen konnten. Im Gegensätze zu Napoleon und Gneisenau
liebte er die grossen Schläge nicht, oder doch nur wenn er ihrer sicher
zu sein glaubte. Er meinte, durch sie könne man zwar viel gewinnen,
doch auch viel verlieren, und leicht erscheine der Einsatz zu hoch;
mehrere kleine Schläge bewirkten dasselbe wie ein grosser, ohne
das gleiche Wagnis. Ruhmsucht oder allzuhohe militärische Ehrbe-
griffe machten ihn hierbei nicht irre. Er hatte eben keine Eile, im
Gegenteile, Zeit war ihm in Spanien Gewinn, denn sein Land besass
Geld genug, den Krieg auszuhalten, und je länger er dauerte, desto
unbequemer wurde er den Franzosen, desto notwendiger erschien den
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486 Jaliue T. Pflagk-HarttuDg.
Spaniern die englische Hilfe. Also Abwarten, Geduld. Aach in den
Niederlanden rechnete er so, dass er zusammen mit den Preussec
wohl Napoleons unfertigen Heeren überlegen sei. Aber die Preussefi
waren in ihren Vorbereitungen und im Truppenbestande weiter wie
er, und ganz sicher war man des Erfolges gegen einen Napoleon
im feindlichen Lande auch nicht. Desshalb ebenfalls Geduld and
Abwarten bis man so viele Truppen an Maas und Rhein beisammen
hatte, dass man den Feind mit Übermacht geradezu erwürgen masste.
Der Feldzug fiel dann freilich weniger glänzend aus, aber er war
sicher.
Ein besonderer Beweis von Wellingtons Mangel an strategischem
Genie ist die geringe Ausnutzung, welche seine Siege kennzeichnet:
Hierin steht er weit hinter Napoleon und Gneisenau zurück. Sie ent-
sprang seinem Wesen und hing mit seiner Taktik, seiner Vorliebe
für die Infanterie zusammen.
Wellingtons Taktik beruhte auf den Sätzen: die Linie ist der
Kolonne, eine gute Verteidigung, mit zuverlässigen Truppen ist dem
Angriffe überlegen. Letzteres war ihm ein einfaches Bechenexempel.
Die Verteidigung ermöglichte, die Truppen länger zu schonen and zu
schützen als der Angriff, ermöglichte also in den entscheidenden Augen-
blicken die ungebrochenere Kraft gegen bereits erschütterte einzusetzen.
Von der moralischen Wirkung des Angriffes, von der hinreissenden für
den Angreifer, der abschreckenden für den Verteidiger, dachte er gering,
um so mehr, als er seine Leute auf das Standhalten dressirt hatte.
Demgemäss schlug der Brite möglichst Defensivschlachten in einem
ihm günstigen Gelände, wobei er grosses Gewicht auf die Vor-
bereitung zum Kampfe legte. Für Bodenbenutzung entwickelte er
einen ausgeprägten Spürsinn, ja er verstärkte sie noch künstlich
durch Eingraben, Erdschanzen und dgl. In der Leitung einer Ver-
teidigungsschlacht trat seine Begabung am reinsten zu Tage: hier
wurde er unter seinen Zeitgenossen nur von Davout erreicht Und
Gneisenau urteilte richtig, wenn er sagte, von Wellington lasse sich
der zäheste und tapferste Widerstand gegen den Feind erwarten,
aber weder eine kühne ünbotmässigkeit noch eine Aufopferung. Mit
grosser Umsicht pflegte er die passendsten Truppen in vorteilhafte
Stellungen zu bringen und sie hier gewissermassen festzunageln.
Gut verteilte Geschütze dienten der Infanterie als Halt und Schirm.
weislich zurückgehaltene Reserven und unerwartete Beiterstösse er-
schienen zu ihrer Unterstützung, wenn die Not gross wurde, oder
sie vorübergehend weichen musste. Er selber leitete die Schlacht gern
von einem günstigen Punkte hinter der Feuerlinie, scheute aber nicht.
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NelsoD, Wellington und Gneisenau etc. 4g 7
todesmutig das ganze Gewicht seiner Person einzusetzen, wenn er es
für notwendig erachtete. Auf schuellem Benner sprengte er an die
bedrohten Funkte, zog Verstärkungen dorthin und kommandirte selber
sogar einzelne Bataillone, ohne sich in den Wirbel der Schlacht hin-
einreissen zu lassen. Freilich bei Quatrebras wäre er fast gefangen
genommen worden. Keine Wechselfalle der Schlacht, kein Erfolg und
kein Misslingen brachte ihn aus der Fassung, liess ihn die Selbstbe-
herrschung und damit auch die Herrschaft über sein Heer nur auf
Augenblicke yerlieren. Alles bei ihm atmete Zuversicht, Entschlossen-
heit und eisernen Willen. Das todbringende Getöse der Schlacht stimmte
ihn heiter und dieser Frohsinn übertrug sich auf die Truppeu. Scharfen
Auges erkannte er jede Schwäche des Gegners und benutzte sie oft mit
zerschmetternder Wucht.
Seiner Vorliebe für die Verteidigungsschiacht entsprach die Art
der Aufstellung, die Anwendung der Linienbildung. Schon in Indien
hat er geäussert: Die Franzosen hätten durch die Kolonnenformation
alles vor sich weggefegt, aber er sei überzeugt, dass die Kolonne durch
die Liueartaktik geschlagen werden könne und geschlagen werde. Ver-
gegenwärtigen wir uns deshalb kurz beide Kampfesweisen. Seit der
Revolution griffen die Franzosen an mit dichten Tirailleurmassen,
welche ein oder zwei hinterherrückeude Bataillone in Kolonnenbildung
deckten. Die Tirailleure zogen nun bei ihrem mit lebhaften Feuer
verbundenen Anstürme die Aufmerksamkeit des Feindes derartig auf
sich, dass die geschlossenen Bataillone ohne nennenswerte Verluste
herankommen und die entgegenstehende bereits erschütterte Linie
wuchtig durchstossen konnten. Die Schwäche dieser Fechtarfe war, dass
die Kolonneu die Tirailleure in schmaler Front tiberholten, denn die
der Kompagniekolonue zählte nur 40 Mann, von denen blos die zwei
ersten Glieder zu feuern vermochten. Die Masse des Bataillons blieb
also in den entscheidenden Augenblicken unverwendbar. Dies Miss-
verhältuis steigerte sich, wenn in Regiments- oder Brigadekoloime an-
gegriffen wurde. Liess der Feind sich von den schweren Massen im-
poniren, so war er verloren, das tat Wellington nun aber nicht. Er
pflegte den Angreifer in zwei tiefen Linien zu empfangen. Diese
konnten nun Salven von je 800 Kugeln abgeben, die der Feind nur
mit solcheu von 80 oder 160 zu erwidern vermochte. Natürlich musste
das Missverhältnis verheerend in den dicken Klumpen wirken, wenn-
gleich ein Teil des Feuers durch die rechts und links befindlichen
Tirailleure abgelenkt wurde. In ihrer Not versuchten die Bataillone
oft aufzumarschiren, aber diese Bewegung war unter dem feindlichen
Kugelregen um so schwerer ausführbar, als die Truppen gewönhlich
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488 Julius y. Pflugk-Harttung.
schon durch den Anmarsch etwas in Unordnung gekommen waren,
welche noch die im Wege stehenden Tirailleure vermehrten. Kein
Wunder, dass selbst der tapfere französische General Foj geheim ge-
standen hat, dass in einer offenen nicht zu ausgedehnten Schlacht, die
englische Infanterie bei gleicher Zahl überlegen sei. öffentlich haben
es die Tatsachen von Talavera bis Belle AUiance bewiesen. Natürliche
Voraussetzung war eine gut geschulte, fest zusammenhaltende Truppe.
Die aber verstand der Herzog zu schaffen, und damit die gegebene
Voraussetzung für den Sieg. Wellington befindet sich mit seiner
Lineartaktik in vollem Gegensatze zu allen anderen Feldherren, die
sämtlich nach französischem Muster den Kolonnenstoss übernahmen.
Aber er erstarrte nicht in ihr, sondern baute sie klug, den Umständen
gemäss aus, wobei er die französische Neigung zur Deckung und selbst
deren Tirailleure übernahm. Es geschah in der Weise: dass er seine
Hauptlinie möglichst versteckt hinter einem Höhenzuge, einer Hecke,
in einer Bodenfalte oder selbst einem eigens aufgeworfenen Graben
hielt. Vor ihr nisteten sich zerstreut die leichten Kompagnien ein,
deren jedes Bataillon eine besass, noch verstärkt durch Büchsenschützen-
kompagnien der Brigaden oder durch leichte fremde, meistens deutsche
Truppenkörper. Dies ergab eine unregelmässige Flankier- und Scharf-
schützenlinie^ die tunlichst gedeckt liegend, in Gehöften, Vertiefungen,
Büschen und Baumgruppen verborgen, die feindlichen Tirailleure ab-
schoss und so lauge aufhielt, bis die Hauptkolonne in die Frout kam.
Nun zogen sich die britischen Flankier zurück, die Doppellinie trat
in's Gefecht und schmetterte in der geschilderten Weise den zusammen-
gedrängteu oder sich erst entwickelnden Feind nieder. Gelang dies
nicht, so gingen die Engländer gern zum Angriffe über, selten mit
dem Bajonette, nur dann, wenn der Feind schon ganz dicht heran
war, für gewöhnlich unter starkem Salven- und Schnellfeuer. War
der Feind erschüttert oder gebrochen, so rückte seit dem Tage von
Salamanca womöglich die ganze englische Linie vor, um den letzten
Widerstand über den Haufen zu werfen.
Zu der Zeit als Wellington in Spanien erschien, hatte Napoleon
seine Reitertaktik in ein bestimmtes System gebracht: er ballte die
Schwadronen zusammen und warf sie in Massen auf Flanke oder
Zentrum des Feindes. Auch hier also wie bei der Infanteriekolonne
suchte er den Erfolg durch den Massenstoss zu erzwingen. Gegen er-
müdete uud überraschte, oder schlecht geschulte und mangelhaft
zusammenhaltende Truppen, wie die Spanier, erzielte er denn auch ge-
wöhnlich die erhoffte Wirkung, gegen die Engländer versagte sie aber
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Nelson, Wellington und Gneisenau etc. 4^9
mit wenigen Ausnahmen, denn sie bildeten unerschütterliche, feuer-
speiende Quarrt, die allen Heldenmut zu Schanden machten.
Beine Kayalleriekämpfe liebte der Herzog nicht, weil sie zu sehr
Yon Zufälligkeiten abhingen. In den früheren Jahren hatte er über-
haupt zu wenig Reiter, um sie ernstlich einzusetzen, und später, als
die Regierung ihn besser damit ausstattete, hielt er zwar den einzelnen
Reiter, selbst die einzelne Schwadron der französischen für ebenbürtig,
aber nicht den grosseren Verband. Er meinte, seine Leute könnten
wohl angaloppiren, aber nicht die Ordnung bewahren. Da die Eng-
länder vielfech bessere Pferde und vortreffliche Reiter besassen, so wäre
es auf Versuche angekommen. Die aber hat Wellington nicht unter-
nommen. Er war eben wesentlich Infanteriegeneral; die Leidenschaft
und das Gewoge des grossen Kavalleriegefechtes entsprach nicht seinem
Wesen. Den besten Gebrauch machte er bei Salamanca und Belle
AUiance von seinen Reitern, wo er sie auf erschütterte oder weichende
Infanterie warf, und beidemale hat sie vorzügliches geleistet, bei Belle-
Alliance so bedeutendes, dass selbst Napoleon zu Ausrufen der Be-
wunderung hingerissen wurdet). Auch die Preussen urteilten gut über
die englische Reiterei.
Ebenfalls die Artillerietaktik gestaltete Napoleon immer mehr
zur Massenwirkung auf einen bestimmten Punkt. Es galt ihm, eine
starke Geschützreihe zur Vorbereitung und Unterstützung seiner In-
fanterieangriffe möglichst unbemerkt zusammenzuziehen und über-
wältigend wirken zu lassen. Bisweilen begann er die Schlacht schon
mit Massirung der Batterien dort, wo er durchzubrechen beabsichtigte.
Gegen offen stehende Truppen und besetzte Ortschaften erwies sich dies
sehr wirksam, nicht aber gegen Wellington, der seine Stellung verbarg
und dadurch dem Artilleriefeuer nur ungenügende Ziele bot Da nun
die französische Sturmkolonne leicht auf noch ungebrochene Verbände
stiess, so wurde sie bisweilen durch Artillerie verstärkt, die zwischen
den Bataillonen, also in den Lücken, mit vorging. Wie man sieht,
war die ganze französische Geschützverwendung auf den Angriff zuge-
schnitten.
Wellington richtete seine Artillerie für die Verteidigung ein, welche
ganz andere Erfordernisse stellte. Er verteilte sie in kleineren Ver-
bänden mehr oder weniger über die ganze Schlachtlinie, schon weil
er nicht im Voraus wusste, wo der Feind den Angriff beabsichtige,
und an verschiedenen Stellen auf ihn gefasst sein musste. Die kleineren
*) Näheres in meinem Aufsatze : Napoleons Verhalten bei Belle Alliance, im
Histor. Jahrbuch 1807. S. 335.
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490 Julius ▼. Pflugk-Harttung.
Verbände ermöglicbtea ihm, sie je nach Umständen and Geländebe-
schaflFenheit vor, oder hinter der Infanteriefront aufzustellen, wobei er
ebenfalls möglichst Deckung oder gar Versteckung liebte, um sie nicht
gleich einzusetzen, sondern überraschend durch unerwartete Feuerer-
öflFnung zu wirken. Der Zahl nach stand die englische Artillerie der
französischen nach, im Material aber war sie ihr mindestens ebenbürtig,
doch waren die Batterien von verschiedener Güte. Vor allen haben
sich die berittenen als leicht bewegliche, zuverlässige Muster truppe be-
währt. Weil sich den Engländern meistens dichte Infanteriekolonnen
oder Eavalleriemassen als Ziele nahten, so hatten sie ein viel leichteres
Schiessen als die Franzosen. Bei einem Reiterangriffe verliessen die
Mannschaften der vorne befindlichen Geschütze ihre Plätze und suchten
laufend Sicherheit in den dahinter stehenden Infanteriequarrees. War
der Sturm abgeschlagen, eilten sie an ihre Kanonen zurück, um hinterher
zu feuern. Die ungemeine Vorsicht, die Wellington zu entwickeln pflegte
und die Stätigkeit der englischen Linie hat bewirkt, dass er keine
Kanone in offenem Felde verloren hat^).
Seine Taktik hatte zur Folge, dass der Gegner nie wusste, wo er
angreifen durfte, wo die wahre Schwäche des Verteidigers sei, weil plötz-
lich ganze Kegimenter aus dem Boden auftauchen konnten, von denen
er keine Ahnung gehabt hatte. Wie Wellington nie eine Kanone, so
hat er auch nie eine Schlacht verloren. Eine Musterleistung der
beiderseitig verschiedenen Taktik ist Belle AUiance gewesen. FreiUch
würde Wellington gerade sie verloren haben, wenn nicht die Preussen
einen Teil der Franzosen auf sich gezogen hätten, aber er hatte sie
eben nur unter dieser Bedingung angenommen. Wenn sich dennoch
das Ergebnis ungünstig für ihn gestaltete, obwohl er Napoleon fast
an Zahl gleich kam, so beweist dies, dass die Kolonnentaktik doch
auch ihre grossen Vorteile bot und dass die französichen Truppen bei
Belle AUiance über jedes Lob erhaben fochten, wogegen die Nieder-
länder teilweis geradezu davon liefen, die Braunschweiger, Nassauer
und Hannoverschen Landwehren zwar tapfer fochten, doch nicht ge.
nügend für den straffen Linearkampf abgerichtet waren, und die englische
Geschützwirkung sehr gegen die französische zurücktrat. Als Heer-
führer steht Wellington unseres Erachtens bei Belle AUiance über
Napoleon. Bei ihm war alles Nerv, eiserner Wille, blitzschneller Ent-
schluss und sofortige Ausführung. Wogegen der Kaiser überhaupt
nicht eigentlich selbst kommandirte, sondern die Ereignissse im Wesen -
') Oman IL 122. Auch bei Quatrebras und Belle AUiance wurden alle Gre-
Bchütze, die vorübergehend in die Hand der Franzosen fielen, zurückerobert.
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Nelson, Wellington und Gneisenau etc. 491
liehen von Ney führen Hess. Während sich dort Einsicht und Aus-
führung deckten, war es hier nicht der Fall. Dem stahlharten Briten
im Vollbesitz seiner Kräfte, stand ein körperlich angekranktes, im
Willen geschwächtes Genie gegenüber.
Freilich jedes Heldenhafte, Chevallereske, Phantasievolle ging der
kaufmännisch, rechnerischen Denkart des englischen Herzogs ab. Es
kostete ihm nicht die geringste Überwindung, seine Geschütze zeit-
weise herzugeben, wenn er sie nur wiedergewann und seine Kanoniere
ira Augenblicke der Kot rettete; ohne Bedenken floh er selber vor dem
Feinde, wenn es Vorteil brachte, oder er nahm ein Regimeut zurück,
wenn es erfolglos gefochten hatte, und ersetzte es durch ein anderes,
gab ihm aber keine Gelegenheit, die Schlappe gut zu machen. Ja Hoch-
mut, Herzenskälte und Menschen verachtug machten ihn undankbar. Er
sah in Offizieren und Soldaten nur Werkzeuge, die es nutzbar zu
machen und leistungsfähig zu erhalten gelte. Er nannte seine Soldaten
den Abschaum der Erde, bezeichnete sie als Trunkenbolde und meinte,
das einzige, was auf sie wirke, sei die Furcht vor sofortiger Prügel-
strafe. Ihre Gefühle, Wünsche und Interessen blieben ihm fremd und
gleichgültig, vor den höheren Empfindungen der Vaterlandsliebe und
Soldateutreue hegte er Verachtung. Sie sollten sich nicht gehoben
fühlen, sondern ihre Pflicht tun und gehorchen. Die Folge war, dass
jene persönliche Anhänglichkeit fehlte oder verkümmerte, die in der
englischen Marine sowohl, wie in den französischen und preussischen
Heeren so lebhaft hervortrat. Sie wurde ersetzt durch den Stolz auf
das Regiment, auf die siegreiche Fahne. Nicht viel anders als gegen
die Gemeinen benahm der Herzog sich gegen seine Offiziere. Er hielt
sie für unaufmerksam, unfähig, traute ihnen nichts zu uud verlangte
auch bei ihnen buchstäblichen Gehorsam aber bei Leibe kein eigenes
Denken und noch weniger selbständiges Handeln. Seine Befehle
lauteten kurz und bestimmt und mussten wortlos ausgeführt werden.
Nur äusserst ungerne lobte er und dann gewöhnlich blos formell,
hingegen tadelte und bestrafte er leicht und rücksichtslos ohne An-
sehen von Verdienst und Würdigkeit. Für freuide Verdienste hatte er
überhaupt kein Empfinden, weil sie ihm uater den Begriff der Pflicht
fielen. Er sah nur sich und kannte nur seinen Willen. Man kann kaum
umhin, sein Benehmen hier bisweilen als ungerecht, roh und hochfahrend
zu bezeichnen. Seine festgeschlossenen Lippen und der schneidende
Klang seiner Stimme hielten jede Vertraulichkeit fern. Dies aber schloss
nicht aus, dass er sich gegen Einzelne, zumal gegen seine Adjutanten,
und hohe Würdenträger, wie den Prinzen von Oranien, liebenswürdig
und kameradschaftlich zeigte. Überhaupt war er wie alle solche Auto-
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492 Julias y. Pflugk-Harttung.
kraten üicht ohne Vorliebe und Yoreingenommenlieit und keineswegs
abgestumpft gegen persönliche Regungen. Als er seine wichtigste
Schlacht, die Yon Belle AUiance gewonnen hatte, als alles zu Ende war^
ritt er nicht freudig heim nach Waterloo, sonder still und in sich ge-
kehrt Auch sein Gemüt war durch die Furchtbarkeit der Ereignisse
berührt, denn zu viele der Besten deckten die Wahlstatt
Alles in allem erscheint Wellington als ein hochbedeutender, doch
keineswegs genialer und sympathischer Mensch, als nüchtern, willens-
stark und klug, als kühler Freund und furchtbarer Feind. Marlborough,
Clive und Wellington sind die tüchtigsten Feldherren der Neuzeit ge-
wesen, die England heryorgebracht hat.
Grneisenau.
Zwischen Wellington und Nelson erhebt sich Gneisenau und doch
wieder als yoUer Mann allein i). Er übertraf den englischen Feldherrn
an Lauterkeit des Wesens und näherte sich Nelson in der Kraft seiner
Begabung, Von ihm konnte Heigel sagen: »Keiner verdient wie
Gneisenau den Schlachtenlorbeer und zugleich die Bürgerkrone; keiner
ist unter den yerwildemden Greueln des Krieges, im treulosen Ge-
triebe der Politik eine anima Candida geblieben, wie er — das Ideal
») Die Archivalien beruhen in dem Kriegsarchive des Grossen Generalstabes
zu Berlin, dem Geh. Archive des Kriegsministeriums, ebenda, dem Geh. Staats-
archive, ebenda, und im Gneisenauschen Familienarchive zu Sommerschenburg.
Letzteres ist weit reicher und ausgiebiger als durchweg angenommen wird: es
bildete teilweis eine Art Handarchiv ded Generals, dessen Akten grossenteils offi-
ziellen Ursprunges sind, und deshalb eigentlich ins Kriegsarchiv gehörten. Ausser-
dem enthält es zahlreiche Briefe an Gneisenau, die ausgedehnte Korrespondenz
mit seiner Gemahlin u. s. w. — An Aktenpublikationen, welche Gneisenau be-
treffen, ist man in Deutschland völlig rückständig. Das meiste bietet: Pertz,
Das Leben des Feldmarschalls Grafen Neithardt von Gneisenau, fortgesetzt von
Delbrück, 5 Bde. Berlin 1864—1880: dann: Delbrück, Das Leben des Feldmar-
schalls Grafen Neithardt v. Gneisenau 2 Bde. Berlin 1894 und Pick, Aus der
Zeit der Not 1806—1815. Berlin 1900. Femer vgl. (Fransecki), Gneisenau, Beiheft
zum Militär- Wochenblatt 1856, 57; Artikel: Gneisenau in Ersch und Gruber,
Allgem. Encyklopädie ; derselbe in Wagener's Konversations-Lexikon; derselbe
von V. Meerheimb in Allgem. Deutsche Biographie IX S. 280 — 293 ; Heigel, Bio-
graphische und kulturgeschichtl. Essays I S. 23 ff. : Friederich, Gneisenau (Erzieher
des Preuss. Heeres, Band VI), Berlin 1906; Vgl. auch Lehmann, Schamhorst,
Leipzig 1886—88: Lehmann, Freiherr v. Stein, 2 Bde. Leipzig 1903; Meinecke,
Das Zeitalter der deutschen Erhebung, Bielefeld und Leipzig 1906. — Bibliographie
in: Dahlmann-Waitz, Quellenkunde, 7. Aufl. S. 695—725, Leipzig 1906. Friede-
rich 1. c. 131, 132; Cambridge Modern History IX, 824—832, 858—867.
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NelsoD; Wellington und Gneisenau etc. 493
eines Soldaten und Bürgers*. Im Lager der Festland verbündeten be-
wies er sich als einziger Napoleon ebenbürtiger Feldherr.
Als das Unglück in den Jahren 1806 und 1807 über Preussen
hereinbrach, als die Krone versagte, von der man alles erwartete, waren
das preussische Beamtentum und der preussische Adel fassungslos; sie
steckten noch zu tief in der verzopften Überlieferung Friedrichs des
Grossen. £s ist deshalb auch kein Zufall^ sondern ganz natürlich,
dass die EauptfÜhrer der Patriotenpartei nicht aus Preussen hervor-
gingen ; Arndt war schwedischer Pommer, Stein Nassauer, Hardenberg
Hannoveraner, Blücher Mecklenburger und Qneisenau allgemein
Deutscher. Der Vater des letzteren entstammte einer alten öster-
reichischen Familie, er stand als Leutnant in Würzburgischen Diensten,
und das Licht der Welt erblickte der spätere Feldmarschall in dem
sächsischen Städtchen Schiida. Das ganze Weh des zerfallenden heiligen
röm. Beiches mutet uns an in Gneisenaus Kindheit. Bald nach seiner
Geburt starb die Mutter, der Kleine kam zu rohen Pflegeeltern, dann zu
seinem Grossvater, der ihn von Jesuiten und Franziskanern erziehen
liess, so dass der evangelisch Getaufte das katholische Bekenntis an-
nahm. Auch im Yaterhause fand er keine Liebe, weshalb er später
klagen konnte, er habe in seiner Jugend wenig Gutes gesehen und fast
nur erkältende, abstossende Eindrücke empfangen. Ihm entsprang gewiss
auch der herbe Zug seines Wesens und eine Art Schwermut, die ihn
Nelson verwandt macht, aber durchaus von Wellington unterscheidet:
dem Sohne des vornehmen und reichen englischen Lord. Gneisenau
trat erst in österreichische, dann in bayreuthische Dienste und kam
1782 als Leutnant eines bayreuthischen Bataillons nach Amerika, wo er
l^lg Jahre blieb und eine freiere, grössere Welt kennen lernte, als die
der engen Heimat. Hier begriff er die Macht der Volksseele, die Wucht
des freien, selbstvertrauenden Bürgertums, das Wesen der Volksbe-
waffnung und des Volkskrieges im zerstreuten Gefecht. Zurückgekehrt,
erhielt er 1786 die Stelle eines Oberleutnanis im preussischen Heere
und durchlebte zwanzig Jahre strammen „Kommisdienstes'^, während
der er eifrig Studien trieb, auch Gedichte schrieb, so dass er als un-
gewöhnlich vielseitiger und gebildeter Offizier, als innerlich gereifter
Mann fest auf den Füssen stand, als das Vaterland zum Kampfe rief.
Längst war er von der Unausbleiblichkeit eines Waffenganges mit
Napoleon überzeugt, und ebenso, dass ein solcher zu Ungunsten Preussens
enden würde. Tapfer focht er mit seinen grünen Füsilieren bei Saal-
feld und Jena. Im April 1807 wurde er zum Befehlshaber der Festung
Kolberg ernannt, durch deren zähe, kluge und umsichtige Verteidigung
er den Grund zu seinem Buhme legte. Sie leukte das Auge des Königs
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494 Julius V. Pflugk-Harttung.
und die öffentliche Meinung auf ihn. Jener erhöhte ihn im Dienst-
range, verheh ihm den Orden »pour le merite* samt einer Amtshaupt-
mannschaft mit 500 Talern jährlicher Einkünfte. Ein Bewunderer
schrieb an Gneisenau: «Auf Sie, auf ihre kleine mutige Schaai* sind
wir stolz, dass Preussens Krieger noch da sind und ewig bleiben
werden*. Ähnlich so dachten viele, um sich aufzurichten an dem Ge-
danken, dass der Staat Friedrichs des Grossen nicht verloren sei, so
lange es noch Männer gäbe. Eigentumlich war überdies, dass bei Jena
das preussische Heer als solches vernichtet wurde, dass zu Kolberg aber
in der Gemeinsamkeit von Soldat und Bürger, der preussische Aar
wieder seine Kraft zu fühlen begann. Kolberg wurde der Wendepunkt
in Gneisenaus Leben und damit guten Teiles der preussischen Armee,
des preussischen Staates.
Die Schlacht bei Jena bedeutete für Preussen ungefähr dasselbe,
wie die Eröffnung der Nationalversammlung für Frankreich, freilich
nicht in der Weise von Umsturz, sondern als Umwandlung, als Ver-
besserung, Verjüngung. Hier wie dort war die Zeit der Talente ge-
kommen. Unter den Vorkämpfern des Neuen erlangte Gneisenau eine
führende Stellung, obwohl er nur den Rang eines Oberstleutnants und
dann eines Obersten bekleidete, und der König ihm innerlich nicht
zugetan war. Er erwies sich eben nicht als Höfling, wohl aber als
das^ dessen man im Unglücke bedurfte: als Charakter, als Ehrenmann
sonder Fehl und Makel. Im Jahre 1809 wollten die Patrioten mit
Österreich losschlagen, der König hielt aber zurück und Gneisenau
nahm seine Entlassung. Er ging nach England, um als Privatmann
für Preussen zu wirken. Doch schon Ende 1809 verliess er die Insel
und begab sich nach Schweden. Am 6. Dezember schrieb er seiner
Gemahlin aus Gothenburg: , Der Zweck meiner Eeise ist verfehlt. Alles
arbeitet an seiner eigenen Vernichtung, um den verwegenen Eroberer
ja sein Spiel recht leicht zu machen . . . Hilft nicht der Allmächtige,
so ist alles verloren* i).
Und der Allmächtige hat geholfen. Napoleon stürzte sich auf
Russlands Schueefeldern selber ins Verderben und der Befreiungskrieg
begann. Nicht der Hof, sondern der Volksinstinkt berief Blücher an
die Spitze des preussischen Heeres, den einzigen älteren General, der
Napoleon und sein Feldherrngenie nicht fürchtete, sondern felsenfest
vom endlichen Siege der guten Sache überzeugt blieb. Weil Blücher
aber wesentlich Praktiker und vorstürmenden Wesens war, so musste
») Die Briefe Gneisenaus an seine Frau befinden sich im Archive zu Som-
merschenburg.
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Nelson, Wellington und Gneiaenau etc. 495
eine Ergänzung eintreten : die erwägende Klugheit und die militärische
Bildung. Sie ist bekanntlich erst durch Scharnhorst und nach dessen
Tod durch Gneiseuau erfolgt. Endlich befand sich der Vielgeprüfte
in hoher, fast führender Stellung, und die erste Waffentat des von
Blücher und ihm geführten Heeren bildete der Sieg an der Katz-
bach. Nun begann man auch in weiteren Kreisen, sogar in Öster-
reich zu hoffen. Die kleinste Armee der Verbündeten wurde der Rufer
im Streite, die Triebkraft des Krieges und das ist sie geblieben, bis
die Siegesweise im März 1814 die Strassen von Paris durchjubelt hat.
Aber trotz ihrer Verdienste wurden Blücher und Gneisenau bei Hofe
nicht beliebt: sie waren zu selbständig, eigenartig und damit leicht
unbequem. Als deshalb 1815 abermals ins Feld gezogen werden musste,
hätte der Konig gerne Kleist den Oberbefehl verliehen, doch vor der
Wucht der Tatsachen und dem Wunsche des Volkes in Waffen erwies
sich dies unausführbar. Mit dem endgültigen Sturze Napoleons haben
die beiden preussischen Helden das Ziel ihres Lebens erfüllt.
Oneisenau stand in der Mitte der fünfziger Jahre als er in den
Vordei^piind der Ereignisse trat, er war mithin wesentlich älter wie
Nelson und Wellington. Aber die Jahre drückten ihn wenig, denn in
Haltung, Schritt und Benehmen erschien er wie ein Dreissiger. Sein
Körperbau war kräftig, die Brust breit, der Kopf enthielt den Ausdruck
seiner geistigen Bedeutung: eine offene, heitere Stirn, volles, dunkles
Haupthaar, schöne grosse, blaue Augen, die bald lebhaft, bald täumerisch
blickten, ein festgeschnittener voller Mund, eine gerade, charaktervolle
Nase und ein lebhaftes, schnell wechselndes Mienenspiel Und im Innern
schlummerte eine mächtige Leidenschaft, gewaltige Tatenlust, Gedanken-
fülle und Schöpferkraft, alles gedämpft und bestimmt durch Bildung,
Selbstzucht und eisernen Willen. So atmete sein ganzes Wesen Männ-
lichkeit, Vornehmheit, Zuverlässigkeit und Entschlossenheit, einen Zu-
sammenklang von Charaktergrösse, Geistesvornehmheit und Bildung,
Bildung durch Studium, Denken und Selbsterlebnisse. Von ihm sagte
Arndt: „Das Edle, Stolze, Hochherzige leuchtete aus allen seinen Be-
wegungen und Zügen. Man konnte in seinen glücklichen Augenblicken
ordentlich wie in Freude und Verehrung vor dieser erhabenen Er-
scheinung still stehen und sich zurufen : Sieh ! hier ist einmal ein ganz
wohlgeborener, harmonischer Mensch". Auch im Unmute und Zorn
stand sein Gehaben unter einer höheren, sänftigenden Gewalt.
Demnach erscheint Gneisenau völlig verschieden von seinem ge-
waltigen, innerlich verwilderten Gegner Napoleon, aber wahlverwandt
seinem anderen, deutschen Zeitgenossen: Goethe. Dächten wir ihn uns
ohne Uniform und ohne militärisch geschnittenes, sorgfaltig gehaltenes
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496 Julius V. Pflugk-Harttung.
Haar, so könnten wir in ihm einen Gelehrten vermuten. Und das
war er auch : ein praktischer Gelehrter, etwas Dichternatur, im Wesens-
grunde Idealist. Neidlos, sachlich und selbstbewusst, schwebte sein Geist
wie der Adler hoch über dem Kleinen und Gemeinen, war sein Sinn
auf das Grosse, Bleibende gerichtet. Ein gutes Gedächtnis kam dem
Blicke für das Praktische und Ausführbare zu statten. Feinfühlig,
zumal gegen Frauen, blieb er nachsichtig gegen Untergebene, streng
gegen sich selber, g^en Gleich- und Höherstehende, und rücksichts-
los im Einsetzen aller Kräfte, wenn es galt: den Erfolg. Klar und
klug, lauter und treu, ohne Eitelkeit und Phrase, erwies er sich zu-
gleich als guter Menschenkenner, wenngleich nicht immer als guter
Menschenbenutzer. Mit offenem Auge für die Wirklichkeit der Dinge
begabt, yergass er über dem Grossen nie das Kleine, nicht das Nächste,
nicht die Familie. Unermüdlich unterrichtete er seine Frau, gab er
ihr kaufmäunische und landwirtschaftliche Ratschläge und nüchterne
Geldunterweisungen 1). Geschmackvoll und deutlich wie seine Schrift,
war sein Stil; und er schrieb nicht blos, sondern sprach, redete auch
gut. Freilich diese Richtung seiner Begabung wurde wenig bekannt
wegen einer augenscheinlichen Scheu anders als amtlich hervorzutreten ;
und so hat er, einer der Hauptvertreter moderner Kriegskunst und
Kriegswissenschaft, trotz seiner literarischen Fähigkeit nie geschnft-
stellert; ganz im Gegensatze zu vielen minder berufenen Kameraden.
Für die Geschichte ist das zu beklagen.
Gneisenaus geistige, philosophisch-historische Höhe seines Denkens
ergeben viele Äusserungen. So sagt er einmal: ^Ein Grund hat Frank-
reich besonders auf diese Stufe von Grösse gehoben : die Revolution hat
alle Ejräfte geweckt und jeder Kraft einen ihr angemessenen Wirkungs-
kreis gegeben. Dadurch kamen an die Spitzen der Armeen Helden, an
die ersten Stellen der Verwaltung Staatsmänner und endlich an die
Spitze eines grossen Volkes der grösste Mensch aus seiner Mitte. Welche
unendlichen Kräfte schlafen im Schosse einer Nation unentwickelt und
unbenutzt! Warum griffen die Höfe nicht zu dem einfachen und
sicheren Mittel, dem Genie, wo es sich auch immer findet, eine Lauf-
bahn zu öffnen. Die neue Zeit braucht mehr als alte Namen, Titel
und Pergamente; sie braucht frische Tat und Kraft. Frankreich hat
die lebendige Kraft im Menschen und die todte der Güter zu einem
wuchernden Kapital umgeschaffen und dadurch die ehemaligen Ver-
hältnisse der Staaten zu einander und das darauf beruhende Gleich-
») Solche bieten seine gut erhaltenen Briefe in weitestem Umfange.
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NelftOD, Wellington und Gneiseimu etc. 497
gewicht aufgehobejQ. Wollten die übrigen Staaten dieses Gleichgewicht
wieder herstellen, dann mussten sie sich dieselben Hilfsmittel eröffnen
und sie benutzen. Sie inussten sich die Resultate der Bevolutiou
zueignen*.
Solche Gedanken sind nicht die eines damaligen normalpreussischen
Offiziers. Gneisenau besass eben kein Sondervaterland, ganz Deutsch-
land war seine Heimat : ein eigentliches Vaterland musste er sich erst
suchen, wohl erblickte er in ihm die Zukunft des Gesamtvolkes, aber den
Weg dahin doch so überwuchert, dass er tapfer mit Hand umlegte, um
ihn frei zu machen. Als die Begierung eine zeiÜang ihren Beruf
zu verfehlen schien, sagte er sich von ihr los. Gneisenau war ein
patriotischer Weltbürger, der sein Preussentum von höherem Stand-
punkte auffasste. Er diente seinem Könige als befreiter Geist, dessen
Wesen nicht im Berufe und in Strebertum unterging: er diente mit
Bewusstsein. Die französische Revolution war an ihm nicht spurlos
vorübergegangen mit ihrem Sturze des Abgestorbenen, ihrer Befreiung
des Einzelmenschen. Bei aller Fürsten- oder sagen wir richtiger Staats-
treue barg er deshalb selber manches vom Revolutionär, freilich vom
thronerhaltenden. Er wollte Staat und Krone stärken gegen die empor-
gewachsenen und anerzogenen Schwächen und Verirrungen. Wie
Gneisenau über den altpreussischeu Anschauungen stand, so auch über
denen der Revolution; er prüfte ihre Gedanken und Erscheinungen,
um sie zu benutzen, so weit er sie für richtig und dienlich erachtete,
gab sich ihnen und ihren Schlagworten aber keineswegs gefangen.
Vor allem entnahm er der Revolution die Empfindung der National-
kraft, die er als Bürgerkraft bereits in Amerika kennen gelernt hatte,
der aufopfernden Vaterlandsliebe. Wo sie nicht angeboren war, musste
sie geschaffen werden, und das ging wieder nur mit Errungenschaften
der Revolution : mit Befreiung des Einzelnen von den materiell, sozial
und geistig hemmenden Fesseln, mit Nutzbarmachung, mit Zusammen-
fassung des Könnens für die Gesamtheit. Natürlich fesselte seiu Auge
besonders der gewaltigste Sohn der Revolution, der alles aus sich selbst
geworden war, um schliesslich die Revolution und die Nation in sich
zu verkörpern, sie in seinem Selbst auf- und untergehen zu lassen.
Doch auch bei Napoleon erkannte er scharf die Schwächen und Ver-
brechen, ohne sich blenden zu lassen. Er durchschaute die Wider-
sprüche in der Revolution und in ihrer Fortsetzung, dem Kaiserreiche,
sah, wie die Freiheit zur Knechtung geführt, wie die übertriebene
Ausbildung des Franzosentums zur Unterdrückung anderer Völker,
anderer Gedankenwelten geworden. Mannhaft warf er sich dem Feinde
entgegen und wurde damit zum Vorkämpfer ^ freier Individualität und
Mittcilnneen XXVIII. 32
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498 Julius 7. Pflugk-Harttung.
freier Nationalität zugleich**, er verfocht gleichsam die Ideale der Früh-
revolution gegen die Gebilde der Spätrevolutiou.
Die Gesamtheit des Dargelegten, seine Ausbildung als Mensch und
Krieger befähigten Gneisen au unzweifelhaft ebenso zum Staatsmaune
v^ie zum Generale, wenn Preussen ihn hätte als solchen verwenden
wollen. Namentlich wäre ein Mann seiner Art auf dem Wiener Kon-
gresse am Platze gewesen, wohin ja auch England und Bayern seine
Feldmarschälle sandte. Gerade dort bedurfte Preussen des tapferen
Selbstgefühls, des siegesfreudigen Mutes, der ehernen Festigkeit des
Soldaten und der Überzeugung von Preussens deutscher Zukunft. Aber
freilich dann hätte Gneisenau keinen Friedrich Wilhelm III. über sich
haben dürfen. Wie jetzt die Dinge lagen, stiessen seine Geradheit, seine
Verachtung des Scheines und Neben sächlichen, seine bisweilen herbe Art,
seine überschäumende Kraft schwache Seelen ab und verletzten fremde
Empfindlichkeit. Und wie viele Geister ringsumher waren schwach,
wie wenige selbstlos und gross. So fand Gneisenau Neider und Ver-
klatscher, fand er Widerspruch und Hass, sein Verhältnis zu den
koramandirenden Generälen war nicht selten recht schlecht, ja die ge-
samte Haltung des preussischen Heeres zu Verbündeten und Fürsten
wurden bisweilen durch Gneisenaus und Blüchers Eigenart erschwert.
Dies zeigte sich besonders 1814 und 1815. Von 1815 ist dies
weniger bekannt. Da fand man im Könige der Niederlande einen zwar
klugen aber kleinlichen, leicht verletzbaren, verärgerten, parvenühaften
Fürsten. Statt nun mit diesen Eigenschaften zu rechnen, statt ihn
geflissentlich als König zu behandeln und ängstlich die Form zu wahren,
statt dessen Hess man ihn fühlen, dass er die Preussen gebrauche, dass
sie es seien, denen er den Thron verdanke, dass sie ihn darauf hielten.
Jenes war freilich schwer, dies aber unklug, und der diplomatisch
weniger bedenkliche Wellington riet deshalb den Preussen wiederholt,
doch recht liebenswürdig mit dem Könige zu sein, es koste ja nichts.
Weil dies aber nicht oder doch nur ungenügend geschah, so würden
die Dinge ohne Wellingtons geschickte Vermittlung zum Bruche ge-
getrieben haben. Sehr bezeichnend ist auch Gneisenaus Haltung gegen-
über Wellington. Während Blücher überschäumend, sich lebhaft als
Freuud des Herzogs fühlte, begegnete Gneisenau dem Verwöhnten und
Vielumworbenen als gleichwertiger Kriegskamerad mit Hochachtung
und Wohlwollen, aber kühl bis an's Herz. Streng wachte er
darüber, dass das preussische Heer nicht zu kurz komme, nicht etwa
in das Schlepptau englischer Anmassung gerate. Kleine Störungen
abgerechnet, ging auch alles gut, so lange es sich um kriegerische
Dinge handelte, man in Napoleon den gemeinsamen Feind bekämpfte
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Nelson, Wellington und Gneisenau etc. 499
Als dieser aber vernichtet war, als sich politische Erwägangen an die
Stelle militärischer Massnahmen schoben, da strebten die Geister aus-
einander und führten zu einem Zerwürfnisse. Hierbei erscheint Gneisenau
menschlich reiner und höher, als der charakterschwächere Blücher, aber
für die Ziele Preussens gestaltete sich das keineswegs günstig. Gneisenau
war eben mehr Patriot als Hofmann.
Wesentlich deshalb kam es auch zu keiner Annäherung an den
König. Mit augenscheinlicher Absicht liess Gneisenau die offizielle,
streberische und kleinliche Ehrfurcht des Hofes ausser Acht. Dies tritt
besoüders deutlich in der Ausdrucksweise seiner Briefe an den König
zu Tage yerglichen mit solchen des Generaladjutanten y. d. Knesebeck.
Bei diesem atmet alles Unterwürfigkeit, Gneisenau hingegen verwendete
nur die notwendigsten Einleitungs- und Schlussformeln und trat dem
Könige nicht selten sachlich und stilistisch mit einem Selbstvertrauen
entgegen, das bei dem verschüchterten, empfindlichen Friedrich Wilhelm
unmöglich Zuneigung erwecken konnte. Wenn er ihn dennoch bevor-
zugte, so beruht das auf dem passiven Wesen des Hohenzollem, welches
sich von der Kraft schieben liess, und auf dem unbewussten Erhaltungs-
triebe des Trägers der Krone, der richtig heraustastete, dass jene uu-
bequemen Menschen vor dem Feinde die richtigen Männer seien. Sehr
bezeichnend sind des Königs spätere Worte: „Es macht mir gi-osse
Freude, Sie näher kenuen gelernt und erkannt zu haben ; Sie sind mir
früher arg verleumdet worden*. Dies erklärt vieles.
Die geschichtliche Bedeutung Gneisenaus beruht in seiner Eigen-
schaft als Pfadfinder des kriegerischen Erfolges, und damit der Neu-
begrüudung der Grossmachtstellung Preussens. Hierbei aber drängt
sich die Tatsache auf, dass er nicht an erster, amtlich nicht einmal
an zweiter Stelle stand, denn diese nahmen von Rechts wegen die
kommandirenden Generäle ein. Nur tatsächlich, nur durch die Macht
seiner Persönlichkeit und die Eigenart Blüchers, ist er geworden, als
was die Forschung ihn kennt: der geistige Leiter des Volkes in WaflFen.
Der Zusammenklang der beiden grundverächiedenen uud sich doch
wieder einheitlich ergänzenden Naturen hat guten Teils den Gang der
Befreiungskriege bestimmt. Schon 1813 schrieb Gneisenau von der
schlesischen Armee: „In unserem Hauptquartier herrscht weder Spaltung
noch Intrige. Wir sind immer eins über das, was geschehen muss,
und führen mit Eifer das Befohlene aus. Das ist die schöne Seite
unserer Stellung*. Aber diese war weniger persönlich, als sachlich,
sie bewirkte keinen Herzensbund zwischen Blücher und Gneisenau,
sondern nur eine Art Vemunftehe: beruhend auf Treue, wechsel-
seitiger Zuverlässigkeit, auf dem militärischen Gleichklange der Seelen,
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500 Julius V. Pflugk-Hartt ung.
dem gewaltigen, gemeiusamen Ziele, dem festen Siegeswillen. Zur
liebenden Freundschaft gehört Jugend, und Gneisenau war ein starker
Fünfziger, Blücher ein Siebziger. Gewohnheitsgemäss, der Sache wegen
gab jener sein Bestes, und dieser empfing es als selbstverständlich,
erachtete den gemeinsamen Beschluss als sein Eigentum, den er aus-
führte und verantwortlich vertrat Der beiderseitigen Begabung ent-
sprechend überliess der Feldmarschall seinem Generaktabschef die
Pläne zu erdenken, aber in der Schlacht schwang er selber den SäbeL
Kein Geringerer als Wellington hat geäussert: „Blücher wusste nicht»
von Feldzugsplänen, aber er verstand vortrefflich ein Schlachtfeld '^. So
besass denn Gneisenau die Oberleitung bis zur Schlacht, in derselben
aber trat der Fürst stark hervor, oder mit anderen Worten: jeuer
handhabte die strategische, Blücher die taktische Führung des Heeres,
ohne dass sich der beiderseitige Anteil genau scheiden liess. Da nun
aber der feurige, männlich schone, die Herzen gewinnende Feldmar-
schall äusserlich in den Vordergrund trat, wogegen Gneisenau eine
Scheu vor der Öffentlichkeit hegte, so ist noch heute Blücher der Mann
des Volkes, während umgekehrt die wissenschaftliche Forschung, welche
die Akten benutzt, eigentlich blos von Gneisenau wissen will. Beide
haben unrecht, auch die Gelehrten, denn überall, und besonders im
Kriege geschieht vieles was nicht in den Akten steht, kommen
ganz andere Dinge als Berichte und geschriebene Befehle in Be-
tracht. Übrigens ist jenes Treueverhältnis der beiden Freiheitshelden
echt und alt germanisch. Schon im deutschen Mittelalter konnten zwei
Kaiser zugleich herrschen, meistens Vater und Sohn, selbst langjährige
Feinde, wie Ludwig der Bayer und Friedrich der Schöne; auch Luther
und Melanchthon, Schiller und Goethe, Kaiser Wilhelm I. und Bismarck
hat solch^ ein Seelenbund vereinigt.
Von allem anderen abgesehen, bildete die Dienstpflicht den festen
Untergrund für Gneisenaus Verhalten. Und war es doch nur Blücher,
der ihm dem Dienstjüngeren eine Stellung schuf, in der er tatsäch-
lich kommaudirenden Generälen Befehle gab, Männern die sich
vollauf die Fähigkeiten zum Oberfeldherrn zuschrieben und sie auch
teilweise besassen. Wer weiss, ob Gneisenau an höchster Stelle das
geleistet hätte, was ihm jetzt möglich war, ob er 1813 alle die
Schwierigkeiten mit Yorck, Sacken und Langeron, 1814 die mit dem
Hauptquartiere Schwarzenbergs einer- und die Widerspenstigkeit Yorcks
und Bülows andererseits überwunden hätte, ja ob er 1815 in gleich
einträchtiger Weise mit Wellington bis zur Entscheidung ausgekommen
wäre. Da erschien der joviale, stets zukunftsfrohe, persönlich be-
zaubernde Blücher weit mehr als gegebener Mann, wie der schlichte^
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Nelson, Wellington und Gneisenau etc. 501
charakterfestere, strenge Qneisenau. Somit war jener ihm iu gewisser
Beziehung überlegen; und schliesslich besass doch der greise Feld-
marschall die begeisterte Anhänglichkeit des Heeres, welche gerade iu
den Befreiungskriegen Ausschlag gebend wirkte. Die kurze Zeit, wo
Oneisenau 1814 den erkrankten Blücher vertreten mnsste, gestaltete
sich nicht zu einer Ruhmeszeit der Armee ; freililich wirkten hier ver-
schiedeue Dinge zusammen. In einem Briefe, den Gneisenau 1815 an
den General v. Steinmetz schrieb, den Befehlshaber der 1. Brigade,
sagt er: »Von meinem Verdienst, um den Ausgang des Krieges, wollen
Sie, lieber General, nicht zuviel sagen. Ich habe oft das Glück, gut unter-
stützt zu sein, und so war es auch durch die, die mir zunächst standen.
Übrigens ist es leicht, mit solch einer tapferen Armee Krieg zu führen,
und alle Anordnungen des Fürsten Hessen sich da leicht ausführen*'.
Wie schwer Gneisenau dennoch zeitweise unter seiner Stellung litt,
beweist sein Brief vom 30. Juni 1815 au Hardenberg. Darin beschwert
er sich, dass sein Amt als Chef des Generalstabes wohl dem Staate,
nicht aber ihm Früchte getragen habe, Bülow habe sich einen Namen
in der Geschichte erworben, während des seinigen nirgends gedacht
werde. Auch sonst sei er gegen die kommandirenden Generale zurück-
gesetzt: sie erhielten den schwarzen Adler- Orden, er nur den roten,
dessen er sich schäme. Dennoch klage er nicht und habe 1815 seinen
alten Posten angetreten. ,Ohne Murren gehe ich dahin ab und fange
meine alte Arbeit wieder an, obgleich der in Berlin sich oflFenbarende
Undank meines Feldherrn mein Herz mit Bitterkeit erfüllt hat, und
alle Arbeit mir dadurch doppelt schwer wird. Es ist dies eine harte
Bestimmung, nie eines eignen Kommandos wert geachtet zu sein,
und stets für einen andern arbeiten zu müssen; dabei sich in seinem
Lohn verkürzt zu sehen, kaum von den Soldaten gekannt zu sein. Bei
aller Heiterkeit meines Gemüths, bei allem mir innewohnenden Pflicht-
gefühl, bei aller meiner Fähigkeit zur Eesignation, mui^s ich doch eine
solche Stellung verwünschen und verfluchen, und ich bin versucht, meine
Klagen laut werden zu lassen, damit die Welt wisse, wie es mit mir
stehe*. Ein grosser Teil der Herbheit des Gneisenauschen Wesens wird
durch diese Worte erklärt: das Gefühl der eigenen Kraft und Bedeutung,
ein brennender Ehrgeiz neben der Empfindung abseits stehen zu müssen,
nagten an seiner Seele.
Schon die blosse Tatsache, dass die preussische Heeresleitung nicht
monarchisch, sondern kollegialisch war, bewirkte schwere Übelstände.
Sie führte zu Lücken und Missverständnissen in der Befehlsgabe, und
vor allem fehlte ihr der feste Nerv, die persönliche Ader den Offiziren
gegenüber, die das Napoleonische und fast mehr noch das Wellingtonsche
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502 Julius V. Pflugk-Har ttung.
Heer aaszeichnete. Die Unzuträglichkeiten steigerten sich, weil einige
Generäle, zumal Yorck und Bülow, äusserst selbstbewusste Herren und
unbequeme Untergebene waren, und die Widerspenstigkeit Nahrung
durch den in alles hineinreglementirenden König und eine frondirende
Hofpartei fand.
Fragen wir nach den besonderen Leistungen Gneisenaus, so finden
wir drei Dinge: die zweckentsprechende Ausbildung des preussischen
Kriegswesens, die zeitgemässe Führung der Armee und die Entwicklung
des Generalstabe». Überall hier war Gneisenau natürlich nicht allein
tätig, aber er stand doch in vorderster Beihe. Von welch' hoher Warte
er die Wiederaufrichtung des Heeres ansah, beweisen seine eigenen
Worte: ,Man klagt über die Entnervung und Entartung der Völker;
aber nichts hat mehr dazu beigetragen, als die stehenden Heere, die
den kriegerischen Geist der Völker und ihren Gemeinsinn zerstörten.
Sie sind eine mehr eingebildete, als wirkliche Macht. Wenn das
stehende Heer vernichtet ist, welche Sicherheit hat dann der Staat?
Die stärkste Stütze der Macht des Regenten ist unstreitig das Volk.
Durch stehende Heere trennen die Regierungen ihre Interessen von
denen des Volkes. — Die Aufgabe ist, eine von anderen Völkern be-
neidete Konstitution zu haben; dabei die Mittel vorbereitet, um zur
entscheidenden Stunde gerüstet dazustehen, andere Staaten zu über-
leben. Dahin führen Wohlstand, Aufklärung, Sittlichkeit, bürgerliche
Freiheit. Ein armes, rohes, unwissendes und sklavisches Volk wird es
nie mit einem an Hilfsmitteln und Kenntnissen reichen aufnehmen
können.
Um ein ganzes Volk zu Soldaten zu macheu, muss ihm mitten
im Frieden militärischer Geist eingeflösst werden. Als Mittel zu diesem
Zwecke dienen: allgemeine Volksbewaffnung, kriegerischen Geist er-
weckende Übungen, die Erziehung des Volkes zu Verteidigern ihres
Herdes, ihres Eigentums und ihrer Familie, zur Anhänglichkeit an
Regierung und Vaterland, Erweckung der Liebe zu den WaflFen durch
Beibringung der Überzeugung von der Notwendigkeit, durch Gewohnheit
und Ehre. Hat ein Volk Wohlstand, Aufklärung, Sittlichkeit, bürger-
liche Freiheit, dann wird es sich eher vernichten lassen, als solche auf-
geben; es wird des Fürsten Grösse und Existenz als gleichbedeutend
mit der des Vaterlandes ansehen**.
Er erhoflFe durch die allgemeine Volksbewaffnung eine Vermengung
der verschiedenen Stände und der Bewohner verschiedener Provinzen,
Ablegung von Vorurteilen, Hebung der unteren Klassen, Erweiterung
des Gesichtskreises. Erst dann würden sie aus dem kleinlichen Alltags-
leben gehoben und ein militärischer Geist entstünde. Gneisenau
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Nelson, Wellington und Gneiöenau etc. 503
wollte eben die gesamte Yolkskraft dem Staate und damit dem Throne
dienstbar machen, wusste aber sehr wohl, dass dies nur durch Be-
freiung, soziale sowohl, wie geistige möglich war. Deshalb galt es:
sorgfaltige Ausbildung des einzelnen Mannes, Hebung des Ehrgefühls
und Selbstbewusstseins, möglichste Vermeidung entehrender Strafen
und möglichste Entfernung der kastenartigen Schranken: dem Ver-
dienste seiue Kronen. Man empfindet in dem Allen den Fulsschlag
der amerikanischen Erfahrungen und der Nutzbarmachung der fran-
zösischen Revolution.
Aber daneben 'walteten echt preussiscbe Anschauungen: zumal
die einer strengen Disziplin und Überwachung der Mannschaften nicht
nur während, sondern ebenso ausserhalb der Schlacht. Dann vor
allem: Hebung des Offizierskorps durch militärwissenschaftliche Bildung,
so dass es nicht nur durch Epaulettes und Dünkel, soudern durch ge-
steigerte Fähigkeiten zum natürlichen Vorgesetzten würde. Der Offizier
soll sich selber beherrschen, soll sich durch Tapferkeit und Pflichttreue,
durch Ehrenhaftigkeit, sittliche Haltung, wahre Bildung und gesell-
schaftliche Formen auszeichnen. Einer soll den andern, das Korps sich
gewissermassen als Ganzes zu einem höhern militärischen Menschen-
tum erziehen. Der Offizier muss sich vergegenwäi'tigen, dass sein Stand
nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten, ernste und schwere Pflichten
auferlegt, gegen sich, seine Kameraden, die Mannschaften und die
Krone. Theoretische VST^eiterbildung und praktische Betätigung haben
sich ununterbrochen zu ergänzen. Gneisenaus Auffassung vom Offi-
ziere war also eine unvergleichlich höhere, als die Napoleons und
Wellingtons. Dabei ist freilich zu bedenken, dass auch er sich erst durch-
ringen musste, und nicht alles gleich klar und fertig ihm vor Augen stand.
Immerhin bargen seine Gedanken so viele Neuerungen, waren dem
Überlieferten gegenüber so unbequem, dass er vielen, zumal dem alt-
preussischen Adel und nicht selten auch dem hiemit verwachsenen
Offiizierkorps als verkappter Jakobiner erschien. Unverstand und ehr-
liche Beschränktheit arbeiteten ihm entgegen, fest überzeugt, dass er
den Staat zu Grunde richte. Doch Gneisenau und seine gleichgesinnten
Freunde blieben fest und schmiedeten im erbitterten Kampfe der
Meinungen und widerstrebenden Interessen jene Wucht des Volkes in
Wafien, die Preussen gerettet hat.
Das Glück hat gewollt, dass Gneisenau selber der Geist wurde,
der die jungen Volksheere zum Siege leitete uud dadurch eine eigene
Art der preussischen Kriegsführung ausbilden konnte. Von seinem
grossen Gegner Napoleon entnahm er die Grundsätze, welche auf
strategische Punkte und verwickelte Bewegungen geringes Gewicht
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504 Julius V. Pflugk-Harttung.
legten, um so grösseres aber auf das Heraubringen und Zusammen-
ballen bedeutender, womöglich überlegener Massen fiir die offene Feld-
scnlacht. Die preussische Krigsgeschichte kennzeichnet ein starker
Unternehmungsgeist, ein entschiedener Drang nach vorne. Diesen er-
griff auch Gneisenau, seine Strategie lebte und webte im Angriffe, in
unverzagter ünermüdlichkeit. Mochten die Dinge gut oder schlecht
gehen, nur drauf, wenn es irgend Erfolg verhiess, nur immer dem
Feinde an der Klinge bleiben, nur kein Erlahmen, keine Mutlosigkeit
So Hess sich gegen die Rastlosigkeit der preussischen Fuhrung wohl
eine Schlaclit gewinnen, aber kein Feldzug. Der Staat der deutschen
Zukunft focht um sein Dasein, da war die höchste Kühnheit und
Aufopferuüg die grösste Klugheit; Preussen musste, Preussen wollte
siegen.
Wie sich bei einem Volksheere und bei einem fast bettelarmen
Staate von selbst verstand, bildete die Infanterie die Hauptwaffe. In der
Artillerie hat man nicht die geschlossene überwältigende Wirkung der
napoleonischen starken Batteriefronten erreicht. Dagegen wurde die
Keiterei nicht blos als wichtige Schlachtenwaffe verwendet, sondern
auch für den Aufklärungsdienst. Am minderwertigsten ist sie 1815
gewesen. Im Offizierskorps wurde die Selbständigkeit des Denkens
und Handelns innerhalb der gegebenen Grenzen erstrebt. Der Offizier
sollte nicht blos höheren Befehl abwarten, vielmehr unter eigener Ver-
antwortung handeln, sobald es not tat. Dies erforderte viel Takt, Ein-
sicht und Selbstbeherrschung und ist deshalb auch nicht immer erreicht
worden.
Die Friderizianische Lineartaktik schien bei Jena und Auerstedt
vollständig Schiffbruch gelitten zu haben, dies um so mehr, als man
das höchste von ihr erwartet hatte. Man wagte sich nicht zu fragen,
ob es wirklich die veraltete Taktik gewesen oder deren jämmerliche
Handhabung, man wollte sich nicht irre machen lassen durch die auf-
fallend grossen Verluste der Franzosen in jenen Schlachten, sondern
man wandte sich dem Kolonnenstosse mit Tirailleurwirkung zu, der
Napoleon seine beispiellosen Erfolge verdankte. Bei dieser Kampf-
weise wurde ein gutes Ineinandergreifen der verschiedenen Waffen-
gattungen und bewusste Entschlossenheit der Unterführer erstrebt.
Auch sie wurzelte im Angriffe, im rücksichtslosen Einsetzen aller
Kräfte. F'-eilich fand sich die Oberleitung hier vielfach gehemmt;
ihr widerstrebte die eigenartige Zusammensetzung des Heeres: die
Verschiedenheiten, selbst die Gegensätze von Linie und Landwehr,
ferner das veraltete Reglement, die veraltete einseitige Erziehung des
Offizierskorps, das in seinen älteren Gliedern, die die höheren Stellen
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Nelson, Wellington und Gneisenau etc. 505
bekleideten, noch in der Linientaktik aufgewachsen war, schliesslich
die geringe Gefechts- und Schiessausbildung der Truppen, und nicht
zum wenigsten die Neigung der Preussen zum Kommis- uud Parade-
dienst, der dem Wesen des Königs noch besonders entprach. So gelang es
nicht, den Geist der alten Kampfweise völlig zu überwinden. Argwöhnisch
lauerten fraozösiche Spione und Angeber, ertötend lastete der Druck des
Siegers, und dabei waren die Kassen leer, Bürger uud Bauern ausge-
plündert und verarmt, die Soldaten schlecht genährt und vielfach
mangelhaft gekleidet und ausgerüstet. Es erforderte einen unerschütter-
lichen Idealismus und eisernen Glauben an Preussens Zukunft, um
unter solchen Umständen nicht zu erlahmen.
Sowohl mit der Gestaltung des Heerwesens, als auch mit der Aus-
übung des Krieges hing die Entstehung des Generalstabes zusammen,
die von weitwirkenden Folgen geworden ist. Friedrich der Grosse war
noch selbstherrlich sein eigener Berater und bei Jena wurde der Mangel
einer technischen Kriegfiihrungsbehörde zum schweren Verhängnisse. Dies
erkannte Gneisenaus klares Auge, und er arbeitete daran es zu ändern.
Hierbei ist er voUbewusst verfahren, während obwaltende Umstände
ihn unterstützten. Schon 1811 sprach er in einer Denkschrift aus,
die er dem Kaiser Alezander über die russische Armee einreichte: es
sei zur Entlastung des Befehlshabers von den unendlichen unwichtigen
Nebendingen des Dienstbetriebes notwendig, an die Spitze der ein-
zelnen Abteilungen des Generalstabes kundige Männer zu stellen, die
eine gewisse Selbständigkeit aber auch die Verantwortlichkeit für ihre
Massnahmen hätten. Sie seien einem gemeinsamen Chef zu unterstellen,
der für die richtige Tätigkeit des Gesamtbetriebes dem Befehlshaber
verantwortlich sei und ihm allein deswegen Vortrag zu halten habe.
Die höheren Generalstabsoffiziere dürften nicht mit Arbeiten überlastet
werden, welche untergeordnetere Kräfte leisten könnten; sie müssten
möglichst stets in der Umgebung des Befehlshabers sein, dessen Absichten
kennen, seine Befehle empfangen und ausführen. Anderseits hätten
sie sich über Gelände, Verhältnisse und die in Betracht kommenden
Personen zu unterrichten, um durch ihre Fachkenntnisse die rich-
tigen EntSchliessungen des Befehlshabers zu erleichtern oder gar zu
ermöglichen. Diese Anschauungen sind dann wesentlich in der schle-
sischen Armee eingeführt und haben hier durch den Zufall eine ent-
scheidende Bedeutung erlangt. Blücher war militärtechnisch und über-
haupt nur mangelhaft gebildet, er war weniger ein erwägender als
ausführender Kopf. Er brauchte deshalb notwendig eine Ergänzung,
und diese: der erwägende, vorbereitende Leiter, erlangte von selber
eine Bedeutung, wie sie der Inhaber des bisher wesentlich verwaltenden
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506 Julius V. Pflugk-Harttung.
Amtes eines Generalquartiermeisters nicht entfernt gehabt hatte. Die
Stellung haben zwei Männer von ungewöhnlicher Begabung bekleidet :
erst Scharnhorst, dann Gneisenau. Und im Generalstabe selber fanden
sich die brauchbarsten, bestunterrichteten und tüchtigsten Männer zu-
sammen. So vollzog sich der Wandel erst wesentlich durch die Macht
der Umstände und das Wesen der Persönlichkeiten, dann bewirkte das
Bedürfnis eine amtliche Erweiterung der Befugnisse. Der Vorstand des
Generalstabes entschied selbständig über die weniger wichtigen Fragen,
während er über die entscheidenden dem Befehlshaber Vortrag hielt
und mit ihm beratschlagte. Er begleitete diesen überallhin und wurde
sein erster Ratgeber, oder wie die Dinge lagen, und wie Blücher
selber sagte: „sein Kopf. Neben den strategischen Leiter trat eine
wesentlich nur verwaltende Kraft: 1813 Müffling und 1815 erhöht: Grol-
raan. Der Titel eines Generalquartiermeisters verwandelte sich all-
mählich in den eines Chefs des Gener.» Istabes, wobei jener an dem
nunmehr zweiten Offiziere der Behörde haften blieb. Wie alle Ver-
änderungen, so bewirkte auch die Umbildung des Generalstabes allerlei
Unzuträglichkeiten. Die kommandirenden Generäle sahen sich in ihren
Befugnissen durch eine Behörde beeinträchtigt, wo sie den persönlichen
Befehl des Heeresleiters gewohnt waren. Sie empfanden das bitter und
machten oft kein Hehl daraus. Anderseits bewirkte das Ansehen des
Generalstabes, dass sich niedere Offiziere desselben allerlei Ding»% selbst
Befehle, im Namen des Fürsten erlaubten, für die dieser einzutreten
pflegte. Natürlich erregte das Widerspruch und Misstrauen. Ein Hang
zum Kritisiren, zum Nörgeln entstand unter den Offizieren, zumal in
Befehlshaberkreisen, der so weit ging, dass Torck und Bülow eigent-
lich alles für verkehrt hielten, was das Hauptquartier tat. Sie er-
achteten sich deshalb auch zum Heile des Ganzen berechtigt, nur so
weit zu gehorchen, als sie für richtig befanden. Hierdurch ist viel
Unheil entstanden und hauptsächlich die wichtige Schlacht bei Ligny ver-
loren gegangen. Man sieht, die Heerführung war in der preussischen
Armee ungemein schwierig. Sie hatte stets drei Seiten zu beachten:
l.den Feind, 2. die verbündeten Heere und Fürsten und 3. die Schwierig-
keiten im Inneren.
Einer unserer besten Kenner hat gesagt: ,Die Gneisenausche Auf-
fassung der Aufgaben des Generalstabes und seine Art und Weise des
Dienstbetriebes sind im wesentlichen bis zum heutigen Tag massgebend
geblieben, sie haben zu den grossen Erfolgen der Jahre 1866 und 1870
geführt und dem preussischen Generalstab die hochangesehene Stellung
verschafft, deren er sich heute überall erfreut* ').
») Friederich, Gneisenau 118.
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Nelson, Wellington und Gneisenau etc. 507
In der Kampfesweise ähnelten die Preussen der Befreiungskriege
ihrem Feinde, dem sie auch durch Massenaushebung und Taktik
nahe standen. Sie bieten stürmische Angriffe, Schwankungen,
zeitweises Durcheinander, Bückschläge, Abbröckelungen, Heldentaten
neben Feigheit, Unselbständigkeit und Unsicherheit, geniale, gewaltige
Leistungen und schwerfällige, falsche oder zu hastige Bewegungen.
Anders bei den Engländern, bei ihnen herrschte zähe Ruhe, das fest-
gefügte Schema, der unwandelbare Wille des Feldherm. Hier fochten
eben gut gedrillte und sorgsam genährte Söldner, die im Kriege ein
Handwerk sahen, wogegen sich bei den Preussen leidenschaftlich ein
zertretenes Volk empor bäumte, im Kampfe um's Dasein. Während
Wellington sich nie vergass, nie hinreissen liess von der wilden Poesie
der Schlacht, wurde Blücher nur zu leicht von ihr überwältigt:
der germanische Reiter, der Husar, die Wallungen des Gemütes kamen
zum Durchbruche, er vergass die Rolle des Feldherrn und focht als
tapferer Frontoffizier an der Spitze der Seinigen. Gneisenau war weit
ruhiger, griff aber auch selbsttätig ein. Diese gefährliche Neigung
wurde verschlimmert durch den tatsächlich vorhandenen Doppelbefehl,
der in dem Durcheinander und in den schnellen Wechselfällen einer
Schlacht leicht Widersprüche und falsche Massnahmen bewirkte.
Wie Blücher und Gneisenau ihr ganzes Ich einsetzten, so schonten
sie auch ihre Truppen nicht Das wahllose „Vorwärts* kostete furcht-
bare Opfer. Auf den Märschen wurden gewaltige Zumutungen an
Leistungskraft und Entbehrungen gestellt, in der Schlacht wurde alles,
auch das letzte eingesetzt. Waren die Patronen verschossen, ging es
drauf mit Kolben und Bajonett, der Menschenverbrauch gestaltete sich
ungeheuer. Die Hingebung und Kampfeswut des preussischen Volks-
heeres erlaubten diesen Luxus. Anders Wellington: seine Söldner
machten Ansprüche, er überanstrengte sie auf Märschen möglichst
wenig, und setzte sie nur vollwertig ein, wenn es unbedingt not-
wendig erschien. Beide Arten entsprachen dem jeweiligen Volkstume,
auf beiden Seiten hatte man Erfolg, auf englischer aber sicherer und
unter weit geringeren Verlusten.
Oberall zeigt Wellington sich als wesentlich taktisch begabt. War
die Schlacht zu Ende, so auch seine eigentlich geistige Anspannung.
Nach dem Siege wurde er gern wieder der ^grosse Zauderer*. Lu
vollen Gegensatze legte der strategisch veranlagte Gneisenau gerade
auf Verfolgung und auf Verwertung des Erfolges das grösste Gewicht;
das tat er schou in seiner ersten Schlacht an der Katzbach, wo die
Anweisungen über die Verfolgung geradezu mustergiltig waren, und
Welterschütterndes erreichte er durch diejenige hinter Belle AUiance,
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508 Julius V. Pflugk-Harttung.
freilich mehr durch zähen Willen, als durch geschickte Vorbereitung
und Anordnung.
In der Strategie war die preussische, in der Taktik die englische
Leitung überlegen.
Beweisen wir noch an einigen Sonderfallen die Art Wellingtons
und Gneisenaus: zunächt deren verschiedene Denk- und Auffassungs-
art. Hiefür besitzen wir einen trefflichen Beleg in einem Schreiben
Wellingtons an Blücher, welches Gneiseuau mit Bandbemerkungen
yersehen hat Es ist datirt vom 2. Juli 1815 und wurde zuerst in
den .Dispatches" dann von Delbrück in seinem „Gneisenau* gedruckt.
Wellington : „ Es scheint mir, dass mit der Macht, welche Sie und
ich gegenwärtig unter unserem Kommando haben, der Angriff auf
Paris mit grossen Gefahren verknüpft ist. Ich bin überzeugt, dass
er auf dieser Seite nicht mit Aussicht auf Erfolg unternommen
werden kann*.
Gneisenau: .Beide Armeen sind 105 000 Mann stark. Es würde
von Seiten der Feldherren wenig Zutrauen in ihre tapferen Armeen
zeigen, wenn man damit nicht die etwa 60000 Mann starken feind-
lichen Truppen überwältigen wollte*.
Wellington: „Selbst wenn wir reussiren, würden wir harten Ver-
lust erleiden. Wir müssen allerdings einen harten Verlust ertragen,
wenn er notwendig ist. Aber in diesem Falle ist er nicht notwendig".
Gneisenau: „Wenn es irgend rathsam ist, einen Verlust nicht zu
scheuen, so ist es hier, wo es auf die Ehre der Waffen ankommt,
und auf den Schrecken, den wir der französischen Nation einjagen
wollen".
Wellington : „Bei einem Aufschub von wenigen Tagen werden wir
die Armee des Marschalls Fürsten Wrede hier haben und die ver-
bündeten Souveräne mit derselben . . . und der Erfolg wird dann mit
einem verhältnismässig unbedeutenden Verlust gewiss sein".
Gneisenau: „Durch Aufschub von einigen Tagen geben wir dem
Feinde Zeit sich zu besinnen, seine Verteidigungsanstalten zu konso-
lidiren, den Geist der Truppen zu steigern, und wir verUeren dann
mehr Blut hinterher, als uns der alsbaldige Angriff kosten würde.
Warum erst die ungewisse Ankunft anderer alliirter Truppen abwarten".
Wellington: „Wenn wir es vorziehen, können wir alle unsere An-
gelegenheiten jetzt ordnen durch Zustimmung zu dem vorgeschlagenen
Waffenstillstand*.
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Nelson, Wellington und Gueisenau etc. 509
Gneisenau: ^ Einen Waffenstillstand, der uns Paris nicht übergäbe,
muss ich der Ehre der Armee nachteilig halten''.
Wellington: „Es ist richtig, dass wir nicht den eitlen Triumph
des Einzuges in Paris an der Spitze unserer siegreichen Truppen haben
werden*.
Gneisenau: „Es ist dies kein eitler Triumph, aber wohl eine Pflicht
des Feldherren, die Ehre seiner Truppen wahrzunehmen. Solche Ge-
sinnung allein gibt Sieg*.
Wie man sieht, kann es kaum zwei stärkere Gegensätze geben,
als den grossen Preussen und den grossen Engländer. Jeder ver-
körpert gewissermassen das Empfinden seiner Nation. Der Engländer
erwägt nur den Nutzen. Ihm ist es Nebensache, ob er Paris gewinnt
oder nicht. Der Einzug in Paris erscheint ihm als , eitler Triumph*.
Anders der Preusse: ihm gilt der , eitle Triumph* als Pflicht des Feld-
herrn, die Ehre seiner Truppen zu wahren. Er will den militärischen, ab-
schliessenden Sieg und zwar sobald derselbe zu haben ist, gleichgültig,
ob er Menschen kostet oder nicht. Wellington spricht nie von „Ehre*
Gneisenaus ganzes Denken wurzelt ihm Ehrbegriffe. Jenem gilt die
Armee nur als Mittel zum Zweck, gewissermassen als das Kapital,
mit dem der Chef der Firma (Staat genannt) sparsam haushält,
welches er möglichst ohne Risiko aber mit Gewinn bringenden Ziusen
arbeiten lässt. Gneisenau fasst die Armee als ein eigenes Lebewesen
mit selbständigen Lebensbedingungen, mit eigenen Wünschen und
höheren geistigen Erfordernissen. Demgemäss wirkt bei Wellington
stets die politische neben der militärischen Erwägung; Gneisenau sieht
zunächst die militärische und dann erst die politische Seite; diese ist
ihm gewissermassen das Dach auf dem Unterbau, den der Erfolg des
Heeres zu schaffen hat. In seiner Eigenschuft als kriegerischer Bundes-
genosse wünscht Wellington, dass es den Preussen gut gehe, als Eng-
länder aber widersteht ihm, dass sie Paris bezwingen und dadurch eine
unbequeme Machtstellung erlangen.
Wenden wir uns jetzt der beiderseitigen Feldherrnbegabung zu.
Wir finden sie besonders deutlich in dem Plane, den jeder im Früh-
jahr 1815 zu einem Angriffakriege gegen Frankreich entworfen hat.
Merkwürdigerweise war die wichtige Arbeit des grossen preussischen
Generalstäblers bisher nur im Entwürfe und in französischer Um-
arbeitung bekannt, bis ich die Originaleingabe an den König zufällig
unter den nachgelassenen Papieren des Generals v. Knesebeck im Kriegs-
archive fandi). Dieselbe ist so eigenartig und bezeichnend für den
•) Näheres über die Frage : Gneisenaus Angriffsplan, in meiner Vorgeschichte
der Schlacht bei Belle-AUiance 1903 S. 208.
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510 Julius V. Pflugk-Harttung.
Mann, dass wir sie im Wortlaute mitteileu. Äusserlich ist sie nur ein
gewöhnlicher Brief, den der Chef des Generalstabes am 3. April 1815
aus Aachen an Friedrich Wilhelm nach Wien sandte. Sie beginnt:
,In der Besorgnis, dass man in Wien sich verleiten lassen könne,
künstliche mit einem Anstrich von Gelehrsamkeit versehene Feldzugs-
Eutwürfe anzunehmen, eine Besorgnis, die durch vorausgegangene Er-
fahrungen sich rechtfertigt, wage ich es, Ew. Königlichen Majestät, meine
nach ganz einfachen Momenten aufgefasste Ansicht eines Feldzugsplans
gegen Napoleon Bonaparte zu Füssen zu legen: 1. Eine Armee in Belgien;
2. eine andere am Mittel-Bhein; 3. eine dritte am Ober-Rhein; 4. hinter
der Armee des Mittel-Rheins eine grosse Reserve-Armee; diese die
stärkste. — Die Feldherren der drei ersteren Artneen dringen in Frank-
reich ein und nehmen sämtlich die Richtung auf Paris. Ob einer seiner
Nachbarn geschlagen werde, darf keinen dieser Feldherren irre machen,
sondern jeder derselben geht auf seinen Zweck los, zur Bewachung
der nächsten Festungen Abteilungen zurücklassend. — Die Reserve-
Armee ist dazu bestimmt, die Unfälle, die einer oder der andern der
vorderen Armeen begegnen könnten, wieder gut zu machen, entweder
durch Flaukenbewegungen gegen des Feindes Kommunikationen oder
durch direkte Hilfeleistung.
Dieser Feldzugsplan ist begründet durch die numerische Über-
legenheit der verbündeten Mächte. Schlüge auch Napoleon eines der
drei Heere, so dringen, während er verfolgt, die beiden anderen in
seinem Rücken vor, und die Reserve-Armee macht dann die Unfälle
der geschlagenen Armee wieder gut^). Wendet sich Napoleon nach
einem Siege gegen eine der noch ungeschlagenen Nachbar-Armeen, so
hat er einen neuen Kampf zu bestehen, den ihm die zu Hilfe eilende
Reserve-Armee sehr erschweren kann, während die geschlagene, jetzt
unverfolgte Armee, sich erholt und die Offensive wieder ergreift.
Die zu lösende Aufgabe hierbei ist, dass die drei vorderen Armeen
es vermeiden, einander sich zu sehr zu nähern, damit Napoleon immer
erst eine Reihe von Märschen zu machen habe, bevor er gegen eine
Nachbar-Armee sich wenden kann. Jeder Entwurf zu einem Feldzuge,
der die Armee in Italien in die diesseitigen Berechnungen aufnimmt,
ist gekünstelt und deswegen unausführbar oder verzögernd, folglich
unheilbringend".
Stellen wir diesen Gedanken diejenigen Wellingtons gegenüber.
Sie lauten: ,Es muss unsere Aufgabe bleiben, durch Schnelligkeit den
Plänen und Massregeln Bonapartes zuvorzukommen. Seine Macht ruht
») Maa vergleiche hier den Trachenberger Plan von 1813.
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Nelson, Wellington und Gneisenau etc. f)i\
nur in der Armee, diese muss geschlagen und dadurch die Gewalt des
einen Mannes gebrochen werden. Deshalb sind so schnell wie möglich
die zahlreichsten Truppenmassen nach Frankreich zu werfen, die man
versammeln kann. Die Operationen müsseu so ausgeführt werden, dass
«ie von den unmittelbar nachfolgenden Streitkräften der Verbündeten
unterstützt werden können. Drei Armeen rücken in Frankreich ein:
die englische zwischen Sambre und Maas sucht sich in den Besitz von
Maubeuge und Avesues zu setzen, die preussische nimmt die Richtung
zwischen Sambre und Maas auf ßocroy und Chimay, die österreichische
sammelt sich in der Provinz Luxemburg und überschreitet die Maas.
Hiermit wäre das nächste Ziel erreicht, und man hätte in Frankreich
eine stärkere Armee versammelt, als der Feind vermutlich entgegen-
stellen könnte. Die Vereinigung der Verbündeten vermöchte er dann
nicht zu hindern*.
Ein Vergleich der beiden Feldzugspläne ergibt die überlegene
Klarheit und Kraft auf Gneisenaus Seite. Sein Ziel ist fest und un-
verrückbar Paris, d. h. der volle Sieg, denn hat man erst Paris so ist
der Krieg entschieden. Anders Wellington, er erstrebt nur eine Ver-
einigung der Verbündeten auf französischem Boden, also blos die An-
sammlung einer überlegenen Armee. Der Preusse wie der Engländer
bringen je drei einrückende Heere in Vorschlag, aber jener lässt sie
von dort aufbrechen, wo sie sich am schnellsten versammeln können
und sie in grösaeren Abständen von einander vorrücken. Die Absicht
hiebei ist, Napoleon zu einer Teilung oder doch Schwächung seines
Hauptheeres durch Beobachtungskorps zu nötigen, oder ihn durch
Märsche gegen die einrückenden Feldherrn zu ermüden. Der Gefahr,
dass einer derselben vernichtet werde, sucht er durch ein nachkommendes
Eeserveheer zu begegnen, welches die etwa eingetretenen Unfälle aus-
zugleichen hat. Abweichend Wellington: das Wesen seines Planes ist
nicht Kühnheit, sondern Vorsicht. Bei ihm sollen sich die drei Armeen
unfern von einander bewegen, so däss das Nebenheer seinem bedrohten
Genossen Hilfe bringen kann. Der Gedanke eines ausgleichenden
Eeserveheeres kommt dadurch mehr in Wegfall und wird auch nur
durch die ^unmittelbar nachfolgenden Streitkräfte der Verbündeten**
angedeutet. Dieser Plan nötigt nun, das österreichische Heer nach
Luxenburg zu verlegen, also zu einem weiten und zeitraubenden Marsche,
der gegen dasjenige verstösst, was Wellington als Hauptaufgabe hin-
gestellt hat, gegen die Schnelligkeit, mit der man den Massregeln
Napoleons zuvorkommen müsse. Tatsächlich liessen sich Gneisenaus
Absichten in kürzerer Zeit als die des Engländers verwirklichen. Furcht-
los dringen bei ihm die Heere auf das Herz Frankreichs vor, eines
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512 Julius y. Pflugk-Harttung.
kann geschlagen werden, vielleicht sogar ein zweites, was tuts, vor
Vernichtung schützt die Beservearmee, und inzwischen eilt mindestens
der dritte Feldherr weiter und der erste und zweite sammeln ihre
Truppen zu neuem Anstürme. Erst in Paris finden die vier verbün-
deten Heere sich zusammen. Gneisenaus Plan ist von grossartiger
Einfachheit und packender Gewalt. Bei halbwegs entschlossener Durch-
führung verhiess er sicheren Erfolg.
Das gleiche Ergebnis zu Gunsten des preussischen Strategen liefern
die Verhandlungen auf der Mühle von Brye unmittelbar vor der Schlacht
bei Ligny. Da wünschte Wellington, dass das deutsch-britische Heer
auf der Strasse von Quatrebras nach Charleroi vordringe und wenn
dies geschehen sei, den bei Ligny kämpfenden Preussen durch Unter-
nehmungen in Napoleons Flanke oder Bücken zu Hilfe komme, wo-
gegen Gneisenau dies als zu weitläufig ansah, und deshalb Aufmarsch
des verbündeten Heeres hinter dem preussischen Zentrum oder rechten
Flügel forderte. Wellington wollte also zwei getrennte Schlachten,
deren Ergebnis im Laufe der Handlung auf einander einwirke,
während Gneisenau eine grosse Einheitsschlacht vorschwebte, welche
von den Preussen begonnen, und mit den Verbündeten entschieden
werden sollte. Wie der Brite schon in seinem Angriffsplane von poli-
tischen Gründen ausgegangen war, so geschah es auch bei Brye, denn
sie bestimmten ihn wesentlich dazu, die Strasse Charleroi, welche gerades-
wegs nach Brüssel führte, nicht aufzugeben. Hinwider blieb Gneisenau
durchaus Stratege mit der Auffassung, dass eine Schlacht aus sich selber
die Folgen erzeuge. Besiege mau Napoleon, sei es ganz gleichgiltig,
ob eine kleinere Abteilung des Feindes inzwischen gegen die belgische
Hauptstadt marschirt sei: sie renne nur in ihr Verderben oder müsse
schleunigst umkehren und fliehen. Wieder zeigt sich Gneisenau als
der gewaltiger arbeitende Geist, als die grossartigere kriegerische Vor-
stellungskraft. Er kennt nur die wirkliche Entscheidung; vor ihr ver-
sinken alle Nebendinge wie Schlacken vom Eisenkerne.
Vergegenwärtigen wir uns zum Schlüsse kurz die drei napoleon-
feindlichen Helden, so ergeben sich ebenso grosse Übereinstimmungen
wie Verschiedenheiten. Jene betreffen zunächst das gemeingiltige der
menschlichen Geistesgrösse, diese mehr die Sonderart des Einzelnen.
Alle sind ausgezeichnet durch Begabung, Tatkraft und Willen, alle
erstreben sie gewaltige Ziele, in denen sie gewissermassen aufgehen,
die mit ihrem Selbst unlöslich verwachsen, alle vertreten sie die Wucht
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Nelson, Wellington und Gneisenau etc. 5X3
eines Volkstums, das sie verkörpern, das ihnen den Boden ihres Denken;:»
und Handelns schafPt. Aber wenn sich so das Was? oft entspricht,
so strebt das Wie? um so mehr auseinander. Hier kommt der Mensch
in seiner uuendlichen Vielseitigkeit zur Geltung, welche zunimmt, je
feiner und reicher die Natur ihn ausgestattet hat. Das meiste Glück
wurde unfraglich dem genialsten, wurde Nelson zu teil, gefordert durch
überlegenes Material und den Minder wert seiner Gegeuadmiräle. Am
schwersten zu kämpfen hatten Blücher-Oneisenau : sie mussten fast
jeden Erfolg unter hemmenden Umständen mit ihrem Herzblute er-
zwingen.
Und wie in der Geschichte, so stehen die drei auch da im Ruhme
der Nachwelt. Gneisenau ist eigentlich nur den Gelehrten und Mili-
tairs, höchstens noch den Gebildeten bekannt; den volkstümlichen
Ruhmeskranz wandte der alte Blücher um seine trotzige, jugendfreudige
Stirn. Im Volksempfiuden tritt Gneisenau sogar zurück gegen den
eisenköpfigen York und den selbständigen, doch auch selbstsüchtigen
Bülow, den Erretter Berlins. Wie so vieles in Deutschland ist auch diese
Sache etwas unklar geblieben. Um so schärfer finden sich die Linien in
England gezogen. Wellington war und blieb der Lord, der vornehme
Herr, der unnahbare Gebieter gehorsamer, sieggewohnter Söldner-
regimenter. Jede Vertraulichkeit ist bei ihm unstatthaft, geradezu an-
stössig, überall begegnet mau ihm mit Achtung, vielleicht gar mit
Verehrung, aber Liebe bleibt ihm fern, er erweckt sie nicht und wünscht
sie nicht. Übereifrige Landsleute haben nicht angestanden, ihn an Be-
gabung Napoleon gleich zu stellen, obwohl er nur ein Talent und be-
deutender Mann, Napoleon aber ein Genie und grosser Mensch war.
Anders wieder Nelson: ihm wurde die Liebe eines Volkes zu teil Er
war ein Sohn aus dem Volke und er verleugnete es nie, er führte nicht
Festlandsöldner, sondern Schiffe auf wogender Flut, verkörperte also
schon hierin das Wesen des Briten, er bewies menschliche Schwächen,
aber er besiegte nicht nur den Feind, sondern vernichtete ihn und
hatte das Glück in jener Schlacht zu fallen, welche seinem Vaterlande
die Seeherrschaft, ein Weltreich gesichert hat. So tüchtige Admiräle
vor und neben ihm tätig gewesen sind: ein Huwke, Rodney, Howe,
Hood, Keith, St. Vincent, Curnwallis, sie alle sanken der Nachwelt zu
blossen Namen hinab und überschwenglich reichte sie den Lorbeer dem
einen, dem einzigen — Nelson. Er wurde seiner Nation die Ver-
körperung in Tapferkeit und kühnem Vollbringen, von Vaterlandsliebe,
Hingebung und Erfolg.
Gneisenau steht, wie im Leben, so im Tode als echter Deutscher
bescheiden zurück, und doch darf das deutsche, vor allem das
MitteUangren XXVIII. 33
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514 Julius V. Pflugk-Harttung.
preussische Volk und das preussische Heer stolz darauf seiu^ dass
unter den Dutzenden von Feldherren, die sich Napoleon eni^egen
stellten, dass auf dem ganzen europäischen Festlande, welches mit
Frankreich rang, nur eine einzige Qestalt, oder doch eine Doppel-
gestalt alles andere überragt und sie deutsch und preussisch war, dass
sie ein Bestandteil bildet jenes weltgeschichtlichen Dreigestirns: ein
Vorbild für alle Zeiten.
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Kleine Mitteilungen.
SigiUam citationis. Obgleich die herrschende Lehre, welche
dabin geht, dass das römische Recht nur Versiegelung, nicht aber
Unter Siegelung gekannt habe, durch die neuesten Untersuchungen
Zangenmeisters und Ermanns^) stark erschüttert wurde, so kann das
volle Autorsrecht des Mittelalters an das Siegel als unumgängliches
Beglaubigungsmittel doch wohl kaum angezweifelt werden. Denn nicht
nur die Institution der Besiegelung gehört dem Mittelalter, sondern
selbst ihr Keim liegt in den Bräuchen der mittelalterlichen Völker,
wonach sie in dem Siegel ursprünglich nur die für sie Yollständig er-
kennbare Metamorphose der uralten Erkennungs- und Eigentums-
zeichen sahen.
Die apperzeptive Fähigkeit dieser Zeichen ist als Hauptmoment
der frühen und allgemeinen 8) Verbreitung des Siegels bei den Ger-
manen schon erkannt worden s). Unter anderen wird als Beleg dafür
besonders auch die lex Alem. angeführt^), wonach die Vorladung vor
das Gericht des Herzog;j, Grafen, Centenar und Judex durch ihr Siegel
erfolgt. Dasselbe denkt man sich allgemein als auf einem Befehl,
') Zeitßch. für Rg. Savigny, Rom. Abt. 1899, 177; Archiv fftr Papyrusforschung
I, 68 ff., vgL Steinacker in Meisters Grundriss der Geschichtswissenschaft 1, 239.
«) Auch die russischen Warenger führen schon im 10. Jahrhundert das Siegel.
Die Urkunde von 955, in welcher Fürst Sviatoslav und seine druzina den mit
dem byz. Kaiser Tzimitzkes geschlossenen Vertrag durch Schwur bekräftigt,
schliesst mit folgenden Worten: »wie wir dies auf das Pergament niederge-
schrieben und mit eigenen Siegeln besiegelt«. Die U. erhalten in der Chronik
Nestois (ed. Miklosich 42; Bielowsky, Mon. Poloniae I, 616). Vgl. auch Brückner,
Polonica in Archiv für slav. Phil. 20 (1898), 167. Den frühen Schritt von der
Auffassung des Siegels als persönlichen Zeichens zu solcher des dipl. Bekräftigungs-
mittels bewirkte hier der direkte byz. Einfluss.
8) Bresslau 1, 514 f.; Steinacker a. a. 0. 251.
*) M. G. LL. V 1, 83. 86. 181.
33*
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516 Kleine Miiteilungen.
einer schriftlichen Vorladung angebracht, üud doch, wie ich es unten
zu zeigen hoffe, wirkt das Siegel hier noch vollkommen selbständig,
es unterscheidet sich im Wesen gar nicht von den übrigen persönlichen
Zeichen (signum qualecumque), es ist ein Richter zeichen^), das mit
der Urkunde (schriftliche Vorladung) in keinerlei Verbindung steht.
Cm diesen Satz zu rechtfertigen, will ich die vollständig analoge
Vorladungspraxis durch Siegel in Ungarn so kurz wie möglich schildern^),
indem ich auf diejenige in Böhmen nur verweise^). Durch den bis in
die Neuzeit reichenden slavisch-ungarischen Bechtsbrauch werden aber
nicht nur die erwähnten Gesetze der beiden germanischen Stämme in's
wahre Licht gestellt, sondern derselbe kann, da in ihm der Prozess
der Anknüpfuug des Siegels au die persönlichen, bezw. richterlichen
(slavischen) Zeichen am klarsten sichtbar ist, als Typus fiir die erste
Stufe in der Evolution des Siegels zum Beglaubigungsmittel in ganz
Europa angesehen werden. Gleich einer Welle, ausgehend von einigen
Zentren mit römischer Kultur, verbreitet sich das Siegel bei den ger-
manischen und slavischen Stämmen ; das Medium, so zu sagen, an dem
es fortschreitet, sind die nordischen .jartegn* und slavischen „belege*
im allgemeinen, die ^thingbud' und ,kosiba*, die Botschafbsstäbe zu
den Gerichts Versammlungen im besonderen. Anderseits dringt die siegel-
lose, schlichte Beweis-Urkunde als Erleichterung für den bei den Ger-
manen wie auch bei den Slaven allein geltenden Zeugenbeweis vor.
Durch diese doppelte, von einander unabhängige, aber leicht vereinbare
») So fasßt ea schon Homeyer (Der Rechtsteig Landrechts nebst Caulela und
Promis, Berlin 1857, 428 f.) auf, welcher über die itichterzeichen kurz aber gründ-
lich handelt. VgL aber auch Homeyer, Die Haus- und Hofmarken, Berlin 1870^
8—28, 134; Ilwof, Hauä- und Hofmarken, Zeitscb. för Volkskunde 4 (1894),
279—288; Andree, Ethnograph. Paralleleo, Leipzig 1889, 74—85.
*) Eingehend handelte ich darüber in der ungar. Zeitschrift Szäzadok 40
(1906), 293—312 (Az id^zö pecs6t a szläv forräsok vilägdnäl = Das Ladungs-
siegel im Lichte der slavischen Quellen). Hier gebe ich den möglichst kurzen
Auszug, indem ich nur die markantesten Stellen hauptsächlichst mit der auch
den deutschen Gelehrten leichter zugänglichen Literatur belege. Da ich aber
dorten die lex AI. so wie das nordgermanische Gewohnheitsrecht nicht in Be-
tracht zog, so kann die jetzige Betrachtung teilweise als eine ergänzende, teil-
weise als berichtigende Zusammenfassung gelten.
8) Schon Kosmas (I, 3. M. G. SS. 9, 34) spricht von Zitation durch Siegel.
Eine Petschaft des Landesgerichtes aus dem 14. Jahrhundert ist noch erhalten
mit den Aufschriften: Wencesla(us) citat ad iudicium und S(igillum) iusticie
tocius tcrre 8(an)c(t)i Wencezlai ducis Boem(orum). Hermenegild Jireöek, Slo-
vansk^ prävo v Cechäh a Moravö 2, 223 f.; ders. Das Recht in Böhmen (1863)^
2, 71. Vgl. Konstantin Jireöek, Das Gesetzbuch Dusan's in Arch. für slar, PhiL
22 (1900), 167 f.
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Sigillum citationis. 5I7
StrömuQg ist der Boden fdr die sofortige Aufnahme der Siegelurkuude
bis Ende des 12. Jahrhunderta überall geklärt. Darin liegt die Ur-
sache der überraschend schnellen Vollziehung des Überganges vom
gelegentlichen Gebrauch des Siegels zum völligen Ausschluss der unbe-
siegelten Urkunde; nur dadurch war es dem impulsgebenden Einfluss
des kanonischen Bechtes^) ermogUcht diesen Zauberschlag auf dem
ganzen, grossen Territorium der späteren Siegelurkunde fast gleich-
zeitig zu führen.
Schon das erste Buch der Gesetze des hl. Ladislaus, Königs von
Ungarn, spricht von Vorladung mittelst des Siegels. Die Gesetze Kolo-
mans unterscheiden ein Ladungssiegel des Königs, des Palatins, der
königlichen Bichter, der geistlichen und weltlichen Gerichte^). Man
hat sich lange diese Siegel (gleich wie jene der lex. AI.) als auf einer
schriftlichen Vorladung angebracht gedacht, bis Hajnik, der gründ-
lichste Kenner der ungarischen Bechtsgeschichte, diesen Irrtum zer-
streute 3), indem er nachwies, dass unter den Ausdrücken der Gesetze
und Urkunden, wie sigillum mittere, dare, proicere, cum s. vocare, per
s. cogere, tmr ein Siegel für sich zu verstehen sei. Die Hauptstütze
für diesen Beweis ist das Privilegium des Erzbischofs von Kalocsa für
die Bergleute von Bimavölgy (1268), wo es heisst: ,iteni quod nee per
hominem nostrum, nee per siroplex sigillum sine litteris citari
valeant ab aliquo nisi per litteras nostras speciales**). Damit ist auch
von selbst der Beweis erbracht, dass das Siegel iu der Arpädenzeit
auch als einfaches Bichterzeichen fungirt. Es kann zwar kein Zweifel
obwalten, dass bei der Einführung des Siegels als Bichterzeichen west-
licher Brauch, ja vielleicht die lex AI. selbst direkt oder indirekt mit-
gespielt hatte, zumal es bekannt ist, dass den meisten Gesetzartikeln
der beiden Könige westliche Bilder vorschwebten; aber es steht eben
so fest, dass durch diese Gesetze, die übrigens diese Form der Zitation
als völlig bekannt voraussetzen, nur ein neueres Bichterzeichen sank-
tionirt, nicht aber der Bechtsbrauch selbst eingeführt wurde. Die
Beweise dafür sind folgende: 1. Der königliche Bichter der Arpäden-
zeit wird vulgär .bilocus* genannt, offenbar von dem Siegel, das er
1) Für dessen Einfluss vgl. Steinacker 252.
*) In meiner Arbeit (307 f.) habe ich die Ursachen des Unterschieden zwischen
der ung. Rechtfipraxis, welche die Anwendung verschiedener Siegel gestattet, und
der böhm. Rechtsprazis mit einem einheitlichen Vorladungssiegel zu erforschen
versucht.
*) Vgl. Timon, Ungarische Verfassungs- und Rechtsgeschichte (übersetzt von
Schiller), BerUn 1904, 477.
*) Wenzel, Codex dipl. Arpadianus VIII, 213.
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513 Kleine Mitteilangen.
führt. Nun bedeutet aber dieses Wort, welches sich als sehr altes
türkisches Lehnwort^) bei den Slaven (beldg) und wahrscheinlich als
genuin bei den Magyaren (billog) erhalten hat, Zeichen überhaupt,
speziell aber eingeritzte und eingebrannte personliche und Eigentums-
zeichen. Aus der Benennung „bilocus*' ersieht man also, dass man in
Ungarn das Siegel einfach als eine Abart der erwähnten Zeichen be-
trachtete, die bei den niederen Gerichten auch eine Zeit weiter iu Ge-
brauch blieben. 2. Ein ausgeprägtes Beispiel der Anknüpfung des
Siegels an Botenstocke hat sich bis in den Anfang des 19. Jahrhunderts
in Jäszberenyi erhalten, wo man das Siegel genau in der Funktion der
slavischen »kosiba* 2), des gekrümmten Richterstockes (welcher wiederum
genau dem Burstock oder Diugwalt entspricht, den man einst in Hol-
stein und Schleswig als Zeichen zur Berufung der Gemeinde gebrauchte)
anwandte 3). 3. Nur so, wenn man annimmt, dass das Siegel die Bolle
der Botenstocke^) und personlichen Zeichen im einheimischen Rechts-
brauch übernahm, kann man einerseits die grosse Zähigkeit erklären,
mit welcher sich das Ladungs^iegel bis in die Neuzeit^) im ungarischen
Komitatsleben hielt ungeachtet des Gesetzes (von 1291), wonach bei
der Ladung die schriftliche Mitwirkung eines glaubwürdigen Ortes für
notwendig befunden worden«); nur so ist anderseits die grosse Schnellig-
keit zu deuten, mit welcher sich das Ladungssiegel bei den Serben 7)
(im 13. Jahrh.) und Kroaten (12. Jahrh.) verbreitet hatte.
Budapest. Milan v. Sufflay.
Eine Quelle zur Geschichte Frtauls. Bei einer Untersuchung,
welche mich veranlasste, mittelalterliche Friauler Privaturkunde i heran-
zuziehen, lernte ich auch die Es. 567 des Wiener Staatsarchivs
1) Ich verweise hier nur auf Krek, Einleitung in die slav. Literaturgeschichte',
545 ff., wo er darüber auch für die Germanisten interessant handelt. Vgl. jetzt
auch Gombocz, Türkische Lehnwörter in Magyar Nyelv 3 (1907), 64.
«) Noch jetzt im Gebrauch bei den Slovaken. Dobsinski, Prostonärodnie
obyßaje (Die Volksbräuche bei den Slovaken), 1880, 76.
») Vgl. meine Arbeit a. a. 0. 301. Note 27.
*) Für Südslaven vgl. Schulenberg, Botenstocke bei den Südslaven, Zeitsch.
für Ethnographie 16 (1886), 3S4 ff.
*) Vom 17. Jahrkundert ab verliert das Siegel auch bei der Zitation jede
Selbständigkeit. Der Richter zitirt schriftlich, aber noch immer (bis zum Jahre
1848), beginnt der Brief mit den Worten : sigillum citationis.
«) Vgl. Timon a. a. 0. 477. Note 18.
') Jireöek, Archiv für sl. Phil. 22 (1900), 167 f.
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Eine Quelle zur Geschichte Friauls. 519
näher kenneD, die mir wegen der Fülle ihres Inhalts ausserordentlich
beachtenswert erscheint. Da der Kodex in Böhms Handschriftenkatalog,
S. 173, keineswegs zutreffend beschrieben ist und ich denselben in der
Spezialliteratur — soweit mir dieselbe bekannt ist — und in den Be-
richten über die FriauPschen Archive nicht angezogen fand^), insbe-
sonders nicht in Giuseppe Bianchi^s fleissigem Indice dei documenti
per la storia del Friuli dal 1200 al 1400, Ddine 1877, wollte ich den
folgenden kurzen Hinweis umso weniger unterlassen, als mir die Ge-
legenheit mangelt, der Sache naherzutreten. Die ^Monumenta Patrie
Fori Julii* — so betitelt sie eine gleichzeitige Aufschrift auf dem
Pergamenteinband — sind nämlich nicht, wie Böhm angibt , chroni-
kalische Au&eichnungen in alphabetischer Reihenfolge* sondern viel-
mehr in ihrer grossen Masse Segesten des 13., 14. u. 15. Jahrh.
aus den FriauTschen Archiven, insbesonders aus den Im-
breviaturbüchern der dortigen Notare. Die Anordnung ist
wohl insofeme eine alphabetische, als für die Gruppirung die Anfaugs-
bachstaben der im Hegest erscheinenden örtlichen Betreffe massgebend
waren, wie denn auch der von der Texthand angefertigte Index nur
Ortsnamen ausweist. In jeder Gruppe d. h. bei jedem Buchstaben ist
aber die zeitliche Abfolge strenge eingehalten, so dass die Betreffe
einer Ortschaft in der Gruppe doch wieder auseinandergerateu (f 1 — 179').
Die Texthand bringt dann von f. 180 — 223 in derselben Anordnung
zu jeder einzelnen Gruppe Nachträge. Die Zusammenstellung der Re-
gesten erfolgte Mitte des 16. Jahrb.: von der Texthand rührt noch
ein Auszug zum 10. Mai 1543 her (f. 172'). Als Quellen benützte
der Autor, wie gesagt, vor allem die Notariatsbücher, die er stets
genau zitirt, ferner den ,liber appelatus thesaurum* (f. 220), wohl des
Odorici de Susannis , Thesauri claritas* (hrgg. durch Bianchi, üdiue
1847), dann Originale im „thesaurum* (f. 180) oder .thesaurum Aqui-
legense* (f. 213'), die Kanzlei von üdine (217, 219'), das .registrum
camere imprestitorum • (f. 150'), das Archiv der Strassoldo (f 92) und
auch das Kapitelarchiv von Cividale; so verzeichnet er beispielsweise
f. 164: ,1353. Diruptum et destructum fuit castrum Vilalt^ tempore
domini Nicolai patriarch^. Ista sunt scripta in fine libri Catepanis
anniversariorum reverendi capituli Civitatis. Et est in domo mea
autentica*. Das Material besteht fast durchwegs aus Privatur-
>) Bethmann im Archiv der Ges. 12, 674—86. — v. Zahn in Beiträge zur
Kunde steierm. Geschichtsquellen 7, 56 fF. u. 9, 83 ff. — Ders., Archival. Zeitschr.
3. 1878, 61 ö. — L. Costantini, Documenti inediti del secolo XV esistenti neir
archivio municipale di Cividale, üdine 1882, war mir trotz vieler Bemühung
nicht zugänglich.
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520 Kleine Mitteilungen.
künden. Als Kaiserregesten erscheinen ein Otto III 986 April 11
(M. G. Dipl. 2, 226) und Sigmund 1412 Dezember 13 (f. 139'; fehlt
Altmann) sowie 1413 Mai 30 (f. 170; Altmann Nr. 507 aus aoderer
Quelle). Bezüglich der Persönlichkeit des Autors kann ich mich nur
auf einen Hinweis beschränken. Ein gewisses Interesse, welches in
den Begesten den Mitgliedern der Familie Bnbeis zugewandt erscheint,
in Verbindung mit den auf dem Einbände unter dem Titel angebrachten
gleichzeitigen Innitialien los. F. R. lies mich auf einen Bubeis raten.
Am Schlüsse des Index ist nun auch ein Wappen angebracht: ein ge-
spaltener Schild, links grün; rechts wieder gespalten und zwar links
blau, rechts ein roter Berg in Silber. Tatsächlich gehört diese rechte
Doppelspalte, wie ich einer gütigen Mitteilung v. Siegenfels nach einem
Wappenbuche im Besitze der Familie vonBosizio entnehme, dem Wappen
der Rubeis an. Die Handschrift stammt übrigens aus den venezianischen
Beständen des Staatsarchivs. — Sie enthält weiters von Fol. 224—236'
,Vite reverendissimorum dominorum patriarcharum Aquilegiensium*,
die ich nicht weiter untersuchte. Dieser Teil erweist gleichfalls die
oben angegebene Entstehungszeit, da hier zuletzt der 1550 erwählte
Patriarch Daniel Barbarus erscheint.
Als interessantes Beispiel des von der Handschrift gebotenen In-
halts sei schliesslich eine auf f. 223' überlieferte Aufzeichnung von
1456 über Kopialbücher von Aquileja mitgeteilt. Es handelte
sich damals um die Eückstellung einer Beihe von Eopialbüchern auf
Pergament, welche ohne Zweifel weit älter waren, als diejenigen, welche
heute den Bearbeitern der Kaiserurkunden zur Verfügung stehen 0-
Die XX. ianuarii MGCGCLVI comparaerunt coram magnifico et clemen-
tissimo viro domino Hieronymo Barbadico dignissimo locumtenente patri^
Forijulii pro serenissimo et excellentissimo du. do. Venet. etc. spectabiles
ac nobiles viri domini Vrbanus et Gibilinus de Sauorgnano fratres ac filii
quondam spectatissimi militis domini Tristani nominibus suis propriis ac vice
et nomine spectabilis domini Pagani eorum fratris et presentaverunt qua-
temos et scripturas infrascriptas dicentes illas reperisse inter scripturas
sp. q. domini Francisci de Sauorgnano patnii sui.
1. Liber unus sive quatemus cartarum membranarum LXVI cum in-
scriptione ab extra »Copia privilegiorum Aquilegiensis ecclesie* et incipit
»In nomine domini amen* et in fine ultimi privilegii >In Christi nomine
feliciter amen*.
2. Alter quaternus cartarum membranarum XVI, computata prima et
ultima, in qua prima ab exteriori parte sunt ista verba >In isto volumine
sunt iura Aquilegiensis ecclesie* et primum Privilegium ab intra sie in-
cipit »In nomine domini* et ultimum »Federicus dei gratia etc.*.
Vgl. M. G. Dipl. 2 S. 897 und 3 S. 726.
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Eine Quelle zur Greschichte Friauls. 521
3. Alter quatemus in membranis cartis incipiens »Otto divina favente
dementia* et finiens in principio Ultimi privilegii »Conradus divina de-
mentia etc.*.
4. Alter qaaternus cartaram X in membranis, balneatas, in prima
carta incipiens > In nomine domini amen * in primo privilegio, et in ultimo
»Henricus etc.*.
5. Alter quatemus c&rtarum YHI, cuius primum Privilegium incipit
»Conradus etc.* et ultimum »Henricus etc.«.
6. Alter quatemus cartarum X inchoante primo privilegio »Lodouicus
dei gratia etc.* et ultimo »Otto etc.*.
Wien. Oskar Freih. v. Mitis.
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Literatur.
Ausgewählte Urkunden zur Erläuterung der Verfas-
sungsgescfaicfate Deutschlands im Mittelalter. Zum Hand-
gebrauch für Juristen und Historiker. Herausgegeben vou Wilhelm
Alt mann und Ernst Bernheim. Dritte vermehrte und verbesserte
Auflage. Berlin 1904, Weidmannsche Buchhandlung. XIV und 461 S.
Die erste Auflage der vorliegenden Sammlung habe ich in dieser Zeit-
schrift Jahrgang 1892, Band 13, S. 635 ff^. besprochen und, bei Aner-
kennung der Publikation im allgemeinen, nicht vermeiden können hervor-
zuheben, dass sie ihren Zweck, »die Hauptphasen der Entwicklungen^ zu
veranschaulichen, nicht eigentlich erreicht, da sie namentlich die Verfas-
sungsgeschichte der Territorien und Städte gar zu stiefinütterlich behandle.
Ich fügte hinzu, dass auch bei Berücksichtigung meiner Desiderien das
Buch keinen wesentlich grösseren Umfang erhalten würde, wenn man nur
eine zweckmässigere Auswahl treffe, und schloss mit der Bemerkung:
»im übrigen darf natürlich die Raumfr.ige bei keinem Buche das Ent-
scheidende sein*.
Im Vorw'ort der hier anzuzeigenden 3. Auflage antworten nun die
Herausgeber auf meine Besprechung ohne Grund erregt. Die Herausgeber
sagen: >G. v. Below hat in einer Besprechung der ersten Auflage eines
der grossen Worte, die er in seinen Rezensionen gerne äussert, gelassen
ausgesprochen, die Raumfrage dürfe natürlich bei keinem Buche das Ent-
scheidende sein; wir meinen aber . . ., dass der Umfang und der dadurch
bedingte Preis ceteris paribus das Entscheidende für ein Buch ist*. Erstens
bitte ich die Herausgeber dringend, mir Beispiele zu nennen, dass ich in
meinen Rezensionen > grosse Worte gelassen ausgesprochen* habe; es wii-d
ihnen schwer fallen eines namhaft zu machen. Zweitens brauche ich das
Problem, ob die Raumfrage entscheidend sei, nicht im allgemeinen zu er-
örtern, da die Herausgeber in praxi — mir beistimmen ! Sie haben nämlich
den Umfang des Buchs von der ersten bis zur dritten Auflage von 270
auf 461 Seiten vergrössert! Das ist also viel mehr, als ich verlangt habe.
Sie haben auch im einzelnen meinen Wünschen nachgegeben, indem sie
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Literatur. 523
erheblich mehr territorial- and städtegeschichtliche Urkunden bringen als
früher und weitere von mir ausgesprochene Monita berücksichtigen. Sie
befolgen mithin die Methode, öffentlich meine Bezension nur zu tadeln, im
Stillen ihr aber stark Rechnung zu tragen. Allerdings wäre zu wünschen,
dass sie die Verfassung der Territorien und Städte noch mehr, als sie es
jetzt getan, berücksichtigt hätten. Sie lehnen hier meine Ausstellungen
in eigentümlicher Weise ab. Sie behaupten jetzt, ihr »Hauptgesichtspunkt*
sei »die allgemeine Yerfassungsgeschichte des Reiches '^ gewesen (im Gegen-
satz zu der der Territorien und der Städte). Tatsächlich jedoch trägt die
erste Auflage (ebenso wie auch noch die dritte) den Titel: »Ausgewählte
Urkunden zur Erläuteiung der Yerfassungsgeschichte Deutschlands im Mittel-
alter*, und im ganzen Vorwort der ersten Auflage ist mit keiner Silbe
angedeutet, dass die Herausgeber sich mit Bewusstsein auf jenen »Haupt-
gesichtspunkt* beschränkt hätten (vielmehr beweist das Inhaltsverzeichnis
das Gegenteil). »Zur Verfassungsgeschichte Deutschlands im Mittelalter*
gehört doch aber, mindestens seit dem 13. Jahrb., in hervorragendem Masse
auch die der Territorien und Städte; ich kann nur auf die Sätze von Sohm
verweisen, die ich in meiner Rezension der ersten Auflage angeführt habe.
Weiter lesen wir in dem neuen Vorwort: >Die lehrhafte Reprimande, die
uns G. V. Below . . . erteilt : , Jedermann weiss, dass das Münzwesen im
Mittelalter verfassungsmässig organisirt warS triflFt uns gar nicht ; denn wir
sprechen von dem Mangel an gesetzgeberischer Organisation des
Finanzwesens*. Es ist zu bedauern, dass die Hemusgeber bei der Ab-
fassung des neuen Vorworts sich nicht die Mühe gemacht haben, die erste
Auflage zur Hand zu nehmen. Von »gesetzgeberischer Organisation* steht
in (lieser nämlich schlechterdings nichts! Wir lesen daselbst: »Von den
Funktionen der Staatsgewalt haben wir das Finanzwesen ausgeschlossen, da
eine verfassungsmässige^) Organisation desselben in unserem mittel-
alterlichen Reichswesen nicht bemerkbar ist*. Meinen Einwand zu be-
seitigen, wird den Herausgebern nur deshalb möglich, weil sie meinen,
dass sie nicht von verfassungsmässiger Organisation, sondern von gesetz-
geberischer gesprochen hätten. Darüber aber kann wohl kein Zweifel be-
stehen, dass es ein verkehrtes Prinzip wäre, sich bei einer Sammlung mittel-
alterlicher Urkunden in irgend einer Beziehung auf »gesetzgeberisches«
Material zu beschränken. — Übrigens hätten die Herausgeber auch das
Urteil von Dopsch erwähnen sollen, der sich in ähnlicher Weise wie ich
geäussert hat.
Nach dem obigen fasse ich mein Urteil dahin zusammen, dass die neue
Auflage zwar eine Verbesserung darstellt, aber ihren Zweck, die »Haupt-
phasen* der deutschen Verfassungsgeschichte vorzuführen, noch immer nicht
erfüllt. Vermutlich werden die Herausgeber in den späteren Auflagen, die
ich ihnen von Hei-zen wünsche, meine Ausstellungen wiederum als Über-
hebung zurückweisen, tatsächlich aber, wie teilweise schon jetzt, ihnen
immer mehr Rechnung tragen; und weiter verlange ich ja auch nichts.
Von den von Keutgen herausgegebenen »Urkunden zur städtischen
Yerfassungsgeschichte* äussern die Herausgeber, sie »könnten wegen ihres
Umfangs nicht in den Hän len aller Teilnehmer an Seminarübungen sein* .
') Von mir gesperrt.
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524 Literatur.
Dies ist ein Irrtum. Ich bin nie der geringsten Schwierigkeit begegnet,
wenn ich sie (und ich habe es schon oft getan) meinen Seminarübungen
zu Grunde legte. Der Verleger hat durch die Teilung in zwei einzelne
käufliche Halbbände die Anschaffung erleichtert; aber ich habe beobachtet,
dass die Seminarmitglieder auch bei Übungen über einen Teil sich sehr
häufig sogleich das ganze Werk beschafft haben. Eine inhaltlich reiche
Sammlung hat den Vorteil, dass sie zugleich ein Erwerb fürs Leben ist
und den Studierenden später auch beim Schulunterricht begleiten kann^).
Und eine Edition wie die yon Keutgen eignet sich m. E. gerade für
Seminarübungen, da sie es ermöglicht, zusammenhängende Übungen über
ein Problem anzustellen. Gewiss hat auch eine Sammlung wie die von
Altmann und Bemheim, die verschiedene einzelne Urkunden aus yer-
schiedenen Gebieten bringt, ihren Wert. Aber das Ziel unserer Seminar-
übungen geht doch vorzugsweise dahin, Anleitung zur Lösung eines Prob-
lems zu geben, wofür es eben notwendig ist, die Quellen in einem ge-
wissen Zusammenhang zu bieten. Solchen Zwecken dient auch Zeumer's
Sammlung in ihrer Beschränkung auf die Reichsverfassung.
Um einige Einzelheiten zu der vorliegenden Sammlung zu bemerken,
so fehlt leider ein Sachregister noch immer. Anerkennung verdient es,
dass die Herausgeber, was ich in meiner Anzeige der ersten Auflage als
wünschenswert bezeichnet habe, eine bischöfliche Wahlkapitulation aufge-
nommen haben; freilich hätten sie eine reichhaltigere wählen können ah
die sehr kurze Paderborner von 1279 (Nr. 168). Dankbar zu begrüssen
ist es ferner, dass sie das Finanzwesen, das sie, wie erwähnt, in der ersten
Auflage grundsätzlich ausschliessen zu müsssen glaubten, inzwischen stärker
berücksichtigt haben. Aber warum haben sie nicht einige Stücke über
die ältere (ordentliche) landesherrliche Bede^), vor allem einige der charak-
teristischen Befreiungsurkunden mitgeteilt? Mit dieser Bede sind ja so
viele Verfassungsinstitute verwachsen. Ich pflege im Seminar zu sagen:
wer über die Bede nicht näher Bescheid weiss, der versteht von der mittel-
alterlichen Verfassung überhaupt nichts. Da jeder, der sich mit deutscher
Territorial- und Stadtgeschichte beschäftigt, auf die Bede stösst und unsere
Seminarmitglieder sich doch später grossenteils der Lokal- und Provinzial-
geschichte widmen, so hätte jene in einem für das Seminar bestimmten
Buch doch durch einige Urkunden erläutert werden sollen (Nr. 201 genügt
nicht ).
Die Frage der Testgestaltung des Freiburger Stadtrechts ist durch
Rietschel (Vierteljahresschrift für Sozial- nnd Wirtschaftsgeschichre 1905,
S. 421 ff.) seit dem Erscheinen der AI tmann-Bemheim' sehen Sammlung auf
ganz neue Grundlagen gestellt worden und wird gegenwärtig eifrig diskutirt.
Vgl. 6. Joachim, Gilde und Stadtgemeinde in Freiburg i. B. in Festgabe für
') Vgl. in dieser Hinsicht auch die Urkunden zur österreichischen Verfas-
sungsgeächichte von E. v. Schwind und Dopsch.
*j Von neueren wichtigen Erörterungen über diese Bede mögen bei dieser
Gelegenheit erwähnt werden: Dopsch, Urbare Nieder- und Oberösterreichs
S. LXXXI ff.; Derselbe, Steuerpflicht und Immunität im Herzogtum ö^teneich,
Ztschr. der Savigny-Stiftunff, Germ. Abt., Bd. 26, S. 1 ff. ; H. Reuter, Die ordent-
liche Bede der Giaf-chaft Holstein, Zeitschrift der Gesellschaft för Schleswig-
Holsteinische Geschichte, Bd. 35.
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Literatur. 525
A. Hagedorn (Hamburg und Leipzig 1906), und dazu kritisch Flamm,
»Kritische Blätter für die gesamten Sozial Wissenschaften« B. 2, S. 402 f.
und H. V. Lösch, > Hansische Geschichtsblätter« Jahrgang 1906, S. 419 ff.,
ferner die AbhandluDg Flamms über das Freiburger Stadtrecht in dieser
Zeitschrift oben S. 401 ff. Über das Tecklenburger Dienstrecht hat soeben
Fressel in einer Münster'schen Dissertation von 1907 (Münstersche Bei-
träge zur Geschichtsfoi-schung hg. yon AI. Meister, Neue Folge^ Heft 12)
gehandelt. Einige Bemerkungen zu der neuen Auflage der yorliegenden
Sammlung macht auch Zeumer im Neuen Archiv 30 (l905), S. 497 f.
Etwas eingehender möchte ich mich über den Text des viel benutzten
Privilegs für Medebach von 1165 aussein. Altmann und Bemheim be-
rücksichtigen nicht Ilgens Mitteilung (Hist. Ztschr. 77, S. 105), dass die
eine Handschrift dieser Urkunde das Wort consules nicht hat. Allerdings
ist auch in Keutgens Sammlung davon noch keine Notiz genommen. Aber
inzwischen ist jene Tatsache doch so sehr Gegenstand der allgemeinen
Kenntnis geworden, dass man an ihr nicht vorbeigehen darf. Und die
Sache ist ja wichtig genug: es handelt sich um diejenige Erwähnung des
Batstitels in Deutschland, die man früher für die älteste gehalten hat.
Altmann und Bernheim bekennen sich in der Ülierschrift (S. 403) noch
ausdrücklich zu der alten Auffassung. M. E. kann kein Zweifel darüber
bestehen, dass in dem Original des Medebacher Privilegs das Wort consules
nicht gestanden het. In dem Text Kindlingers (vgl. dessen Münstersche
Beiträge III, Urkunden Nr. 19) steht statt ad consules nostros cum adiu-
torio civium sine banno, wie Seibertz (und nach ihm mit andern auch
Altmann und Bemheim) liest, nur ad cives. Seibertz' Vorlage ist durch
einen Brand vernichtet; durch handschriftliche Untersuchung lässt sich also
die Frage nicht abschliessend beantworten. Aber nach dem Zusammen-
hang der einzelnen Sätze passt ad cives am besten. Hinzukommt, dass für
die westMischen Städte Konsuln durch sicher datirte und beglaubigte Ur-
kunden erst erheblich später belegt sind. Vgl. >Stadtrechte der Grafschaft
Mark*', Heft 1 : Lippstadt, bearb. von Overmann, Einleitung S. 39 Anm. 1.
Ich möchte aber noch weiter gehen und die Vermutung aussprechen, dass
der uns überlieferte Text der Medebacher Urkunde nicht einheitlich ist,
dass vielmehr die §§16 ff. später hinzugefügt worden sind. Was in § 16
erörtert wird, ist ja eigentlich schon in § 1 behandelt worden. Die §§ 1 7 ff.
sprechen von der gerichtlichen Kompetenz, von der schon in den §§ 2 ff.
die Rede war. Gewiss sind die mittelalterlichen Urkunden nicht streng
systematisch angelegt. Aber es fällt hier doch auf, dass sachlich zusammen-
hängende Dinge so auseinander gerissen sind. Das gleiche gilt von den
§§22 und 23, die ihren Platz bei § 10 ff. hätten finden müssen. In § 24
wird die Frage des Büigeraufnahmegeldes geregelt. Weist das nicht auf
spätere Zeit hin (zumal wenn es sich um einen so kleinen Ort handelt)?
§ 25 stammt aus der Medebacher Urkunde von 1144 (Keutgen, Urkunden
Nr. 140 a. E.). S. auch Bietschel a. a. 0. S. 427. Zur Interpretation
des medebacher Privilegs von 1165 vgl. ferner Huizinga, Bijdragen voor
vaderlandsche geschiedenis, 4 reeks, 5 deel, S. 43 f.
Freiburg i. B. G. v. Below.
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526 Literatur.
A. Luschiii vou Ebengreuth, Allgemeine Münzkunde
und Geldgeschiehte des Mittelalters und der ^«leueren
Zeit. München und Berlin. R. Oldenbourg. 1904. XII u. 286 S.
Die Münze als historisches Denkmal sowie ihre
Bedeutung im Rechts- und Wirtschaftsleben. Leipzig. B. G.
Teubner. 1906. 11 u. 124 S.
Luschin' s Allgemeine Münzkunde und Geldgeschichte bildet einen Teil
des von v. Below und Meinecke herausgegebenen Handbuches der mittel-
alterlichen und neueren Geschichte und bietet der Tendenz dieses Unter-
nehmens entsprechend eine streng wissenschaftliche und zugleich zusammen-
fassende und übersichtliche Darstellung. Liegen die beiden Forschungszweige
der Münzkunde und der zur Geldgeschichte erweiterten Münzgeschichte ihrer
materiellen Grundlage nach zwar unmittelbar neben einander, so wurden
sie doch bisher zumeist getrennt und auch unabhängig von einander ge-
pflegt; selbst da wo die numismatische Literatur mehr als das Ergebnis
dilettantischen Sammeleifers ist, fehlt zumeist der gesicherte Bückhalt auf
rechts- und wirtschaftsgeschichtlicher Forschung beruhender Erkenntnis,
wo diese zu finden, ausreichende numismatische Erfahrung. Um so freudiger
ist es daher zu begrüssen, dass nunmehr als reife Frucht jahrzehntelanger
Forschungen auf diesen beiden Gebieten ein systematischer Leitfaden von
berufenster Seite geboten wird, Historikern und Numismatikem in gleicher
Weise nicht nur als sicherer Wegweiser sondern, auch als zu weiterer
Forschung aneifernder Erklärer dienend.
Das Werk zerfUllt in zwei ungeftlhr gleich grosse Teile, welche äusser-
lich zwar getrennt, nicht nur in der gemeinsamen Einleitung sondern auch
in zahlreichen Abschnitten der Darstellimg vielfach in einander übergreifen.
Die Einleitung bietet nebst einer Reihe klar und knapp gegebener grund-
legender Definitionen eine Besprechung der Quellen und Hilfswissenschaften
der Numismatik sowie eine Literatur-Übersicht. Unter die daselbst ange-
führten Bibliographien wäre vielleicht noch Soetbeer's Literaturnachweis
über Geld- und Münzwesen aufzunehmen gewesen.
Im ersten Teile, der allgemeinen Münzkunde, wird zunächst die äussere
Beschaffenheit der Münze, Stoff, Gestalt und Gewicht sowie das Gepräge
im allgemeinen und in den einzelnen Teilen behandelt, worauf im 2. Haupt-
stücke die Herstellung der Münze, das Ausmünzungsverfahren und die
Einrichtung des Münzbetriebs geschildert vnrd. Weniger für den Historiker
als für den Sammler berechnet ist das nun folgende, die Münze als Gegen-
stand des Sammeins behandelnde dritte Hauptstück. Hier werden die
Münzsammlungen besprochen und Weisungen für die Behandlung der
Sammelobjekte erteilt und wird das Wesen der falschen und unechten Münzen
charakterisirt.
Im zweiten, der Geldgeschiehte gewidmeten Teile wird zunächst die
Münze in ihren Beziehungen zur Geldlehre behandelt. Ist der Kreis der
als Geld verwendeten Gegenstände grösser als jener der Münzen, so
deckt sich die europäische Geldgeschichte des Mittelalters und der neueren
Zeit doch im wesentlichen mit der Münzgeschichte. Wie weit dies nicht
der Fall, ist aus der Besprechung der Geldarten, die nicht Münze sind, zu
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Literatur. 527
ersehen. Hieran schliesst sich die Geschichte der Entstehung und Ent-
wicklung des Münzgeldes, der Währung und des Münzfusses, der Bechnungs-
einheiten und der Zählweise. An einen der älteren und neueren Münz-
politik gewidmeten Abschnitt reiht sich endlich eine Erörterung des Münz-
wertes, der neue Anregungen für die Bearbeitung der so notwendigen Ge-
schichte der Kaufkraft des Geldes folgen« Im letzten Hauptstücke wird
die Münze in ihren Beziehungen zum Bechte behandelt. Die so oft zu-
sammengeworfenen Begriffe Münzrecht, Münzregal und Münzhoheit werden
strenge geschieden und begrenzt und mit klarer Übersichtlichkeit die ein-
zelnen Stadien der Entwicklung verfolgt, insbesondere über die finanzielle
Ausnutzung des Münzregals wertvolle Aufschlüsse geboten. Münzverträge,
Münzvereinigungen und Münzverbände werden im letzten Abschnitte be-
handelt, der mit der Darstellung der Bestrebungen, zu einer Weltmünze zu
gelangen, schliesst.
Wie am Schlüsse des Werkes sind auch an zahlreichen andern Stellen
desselben die neuesten Verhältnisse des Münz- und Geldwesens mit berück-
sichtigt worden; es muss daher auffallen, dass von einigen wenigen einge-
streuten Bemerkungen abgesehen in der Geldgeschichte das Papiergeld
keine Beachtung gefunden hat.
107 in den Text gedruckte, zumeist nach Stücken aus des Verfassers
eigener Sammlung hergestellte Abbildungen, sowie ein allerdings nicht ganz
einwandfrei gearbeitetes Sachregister erleichtem die Benützung des Werkes,
dem die in Aussicht gestellte Spezielle Münzkunde und Geldgeschichte recht
bald nachfolgen möge.
»DieMünze als historisches Denkmal sowie ihreBedeu-
tung im Rechts- und Wirtschaftsleben* bildet das 91. Bändchen
der Sammlung wissenschaftlich - gemeinverständlicher Darstellungen >Au3
Natur und Geisteswelt *. Diese Schrift entstand aus Vorträgen, welche bei
den Hochschulkursen in Salzburg gehalten worden sind, und ist demnach
für den weitesten Kreis von Freunden der Geschichte berechnet. Als ein
wesentlich gekürzter Auszug des Handbuchs bietet dieselbe in knappster
Form und durch zahlreiche, teilweise neue Abbildungen von Münzen und
Münzergerätschaften unterstützt rasche Belehrung und Aufklärung. Neu
hinzugefügt ist ein Abschnitt , Münzkrisen in Deutschland*, in welchem
die Zeit der Schinderlinge, der Kipper und Wipper geschildert wird.
Wien. V. v. Hofmann.
Hruäevskyj Michael, Geschichte des ukrainischen
(r athenischen) Volkes I. Bd. 8^ XVIIl und 754 S. Leipzig,
Teubner 1906.
Dem deutschen Leser muss vorerst der Standpunkt, von dem aus das
vorliegende Werk beurteilt, die Bedeutung, die es in Anspruch nimmt und
das Gefühl mit dem es begleitet sein will, klargelegt werden. Als im
XIX. Jahrh. auch in den kleineren Völkern das Bewusstsein der Selbst-
ständigkeit erwacht war und jedes von ihnen sich als eine besondere Volks-
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528 Literatur.
Individualität zu fühlen und zu regen begann, da war jedes von
ihnen vor allem bestrebt, seine Vergangenheit auszugraben, um auf diese
Weise den Bestand der > Nation* zu dokumentiren und zu sichern.
Zu diesen um ihre nationale Existenz kämpfenden Völkern gehören auch
die Buthenen. Auch sie also lenkten ihre Aufmerksamkeit in erster Linie
auf ihre Geschichte und ihr Wunsch ging vor allem dahin, eine Lehrkanzel
für die ruthenische Geschichte an der Lemberger Universität zu bekommen.
Und als sich im Jahre 1894 die österreichische Regierung bereit erklärt
hatte, eine solche Lehrkanzel zu kreiren, wurde auf dieselbe Michael
Hruschewskij, der in Russland geboren, an der Kiewer Universität studirt
und dort den Magistergrad erworben hatte, berufen, natürlich mit der Ver-
pflichtung den heissen Wunsch des ruthenischen Volkes in Bezug auf die
Abfassung seiner Geschichte zu erfüllen. Die Arbeit begann. Der neue
Professor, der schon früher einiges veröfientlicht hatte, arbeitete sehr fleissig
und verfasste noch zahlreiche Abhandlungen in russischer und ruthenischer
Sprache. Nach einigen Jahren begann auch seine sehnsüchtig erwartete
Geschichte des ruthenischen Volkes in ruthenischer Sprache zu erscheinen.
Sie ist schon bis zum fünften Bande gediehen. Diese Arbeit hat der Ver-
fasser selbst als seine Lebensaufgabe aufgefasst, sie bildet so zu sagen die
Zusammenfassung aller seiner Arbeiten. Ref. muss gestehen, dass er die
ruthenische Ausgabe dieses Werkes in der Hand gehabt und partienweise
gelesen, sie jedoch weggelegt, und weiter nicht beachtet hat, weil er mit
der Schreibweise, der Methode und den Resultaten der Arbeit nicht ein-
verstanden war, dem Verfasser jedoch, dem er den besten Erfolg gewünscht
hätte, nicht in den Weg treten wollte und schliesslich auch von der
Ansicht ausging, dass lokale Literaturei-zeugnisse anders beurteilt werden
müssen. Da hat sich aber der Verf. entschlossen, sein Werk auch in
einige Weltsprachen übertragen zu lassen. Der erste Band liegt also auch
in der deutschen Übersetzung vor. Wie wir aus der Vorrede erfahren,
hat die Übertragung ins Deutsche einer der besten ruthenischen Schrift-
steller, der auch dem deutschen gebildeten Publikum rühmlich bekannte
Dr. Franko übernommen und so erscheint die deutsche Ausgabe als das
Resultat der Bemühungen zweier ruthenischer Schriftsteller, welche es
unternommen haben, die fertige Geschichte ihres Volkes ganz Europa vor-
zulegen, und die ruthenische Nation so zu sagen in das wissenschaft.tiche
Konzert aller übrigen Kulturnationen einzuführen. Und so liegt denn jetzt
die Sache für den Ref. ganz anders. Jetzt wäre es nicht mehr am Platze
mit der Meinung über das Werk hinter dem Berge zu halten, sonst könnte
das Volk in Verdacht kommen, dass es die echte Wissenschaft gar nicht
kennt Ausserdem verlangt es das Interesse der Wissenschaft selbst. Der
Ankömmling, der die grosse europäische Gelehrten arena betritt und hier
seine Lanze erproben will, muss nicht nach Geburt und Stand, wie ehedem,
wohl aber nach Befähigung und Leistung gefragt werden.
Nur ungern meldet sici Ref zum Worte. Handelt es sich doch dabei
nicht blos um die Hoffnungen eines ganzen aufstrebenden Volkes, sondern
um die ganze wissenschaftliche Reputation eines Mannes, die niemandem
und am wenigsten dem Ref. gleichgiltig sein kann. Es hat den Ref. viel
Überwindung gekostet, sich durch den 700 Seiten starken Band durchzu-
arbeiten, denn diese Lektüre glich einer Wanderung durch die Wüste. Kein
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Literatur. 529
Bäumchen, kein saftiges Wiesengrün, alles nur stilisirte Bäume, man möchte
fast sagen Potemkim'sche Bilder, die der Verfasser in seiner Heimat zu
verfertigen gelernt zu haben scheint. Der Geist des Lesers wird da durch
keinen frischen Gedanken erfreut und so hat den Bef. ein beklemmendes
Gefühl bis zum Schlüsse der Lektüre nicht verlassen, zumal der Weg, den
er zu durchschreiten hatte, sehr holperig war. Der Ref. meint zunächst
die Sprache. Fast auf jeder Seite stösst man nämlich auf grosse grammati-
kalische und stilistische Versündigungen gegen die deutsche Sprache.
Nur markantere davon sollen angenagelt werden. So gebraucht er
Formen wie: Varägen, Slovftnen, Hernien, Daken, Thraken neben
Thrakern (S. 122), die wir mindestens als ungewöhnlich bezeichnen miissen.
Aber wir finden auch: ausgedehntes Gontinent (S. 20), im berittenen
Kriege und weiter unten : die Hunnen treten gleichstammig mit den Türken
auf (S. 145). Gerne gebraucht er die Form: 530er Jahre, 560er Jahre,
denkt aber wie im letzteren Falle an das Jahr 558 (S. 154), Ostrogothen
statt Ostgothen (l8l), Anteil in den Zügen (l82), dieser Dreieck (193).
Den Namen der Steppenbevölkerung brodniki übersetzt er einmal mit Furt-
gänger (243), das andere Mal ebenso unrichtig mit Fi-eigänger.
Eine Stelle der russischen Chronik wird folgendermassen übersetzt:
»Vladimir sei sie bekriegend und besiegend gewesen* (24o). Auf S. 241
lesen wir: »Vladimir gründete die Burg B. und presste dahin aus anderen
Städten und führte dorthin viele Leute«, S. 254 »das Reihe«, S. 256: der
Wachs, auf S. 263 übersetzt er 6i§a (Pokal) mit Napf, das Wort starcy
(Doi-f älteste) übersetzt er mit »Greise«, zadruga indentifizirt er mit »kuöa«^
S. 392 sagt er: »ein Anführer der Bande wurde gemietet«, S. 405 lässt
er »Eroberungen auf einen Haufen zusammengeworfen* sein. Konsequent
sagt er: das Tribut, S. 458: »der Held des Ejmund Saga« und weiter
spricht er von »kriegerischen Glück« ebenso wie er S. 410 von »der Sphäre
der kriegerischen Verteidigung« gesprochen, S. 484 bringt uns wieder: der
Absicht (Nominativ!) Bei vielen Stellen kann man überhaupt nicht erraten,
was da gemeint ist. Die Konstruktion längerer Sätze ist selten richtig,
z. B. S. 335 lesen wir: mit alle den Dingen, wie der Kultus u. s. w.
Vielfach steht der Artikel dort wo er nicht stehen soll und fehlt dort wo
er notwendig ist. Wenn jemand von der Grammatik und vom Stil einer
fremden Sprache so wenig weiss, wenn er sogar den Artikel so vieler
Hauptwörter nicht kennt, ja so viele Worte nicht zu übersetzen vermag,
so fragen wir, wie er es nur wagen konnte, die Übersetzung eines Werkes
in diese Sprache zu übernehmen!
In der Vorrede kündigt der Verf. dem Leser an, er werde aus ge-
wissen, natürlich nur dem Verf. einleuchtenden Gründen konsequent schreiben:
Dnipr, Dnistr, Kijew etc. Warum — das konnte Ref. nicht erraten. Nur
bei dem Namen Kiew gibt er die Erklärung, indem er sagt: die Form
Kiew müsste man Kiw lesen (»sie würde dem slavischen Kiw entsprechen«).
Der Verfasser darf jedoch keine Angst haben. Diese Namen werden seit
Jahrhunderten in der deutschen Literatur so geschrieben: Kiew, Dniepr,
Dniestr und diese Formen haben in Deutschland ihr Bürgerrecht erworben
und das deutsche Publikum hat das Recht zu verlangen, dass man ihm
ein deutsches Buch in der Schreibweise vorlegt, an die es gewöhnt ist.
Nebenbei sei übrigens gesagt, dass die Formen Dnipr und Dnistr auch vom
Mitteilungen XXYIIL 34^
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530 Literatur.
slawischen Standpunkte falsch sind. Wie wenig übrigens die Herausgeber
zu dieser Beform berechtigt waren, zeigen eben ihre Kenntnisse der deutschen
Sprache !
Dann führen die Herausgeber statt des allgemein bekannten und ge-
bräuchlichen Wortes Chronik das russische Wort ein, überdies in einer für
einen Europäer unmöglichen und nur für altslawische Grammatik passenden
Foim nämlich: pov^sti. Ebenso statt Bussland Busj und noch dazu einmal
mit dem Artikel die, einmal wieder mit das, ja sogar auf einer und
derselben Seite (397): die und das Busj!
Unangenehm berührt den Leser auch der massenhafte Gebrauch der
Fi*emdwörter, sogar dort, wo es ganz gute deutsche Ausdrücke dafür gibt.
Man wird aber noch mehr stutzig, wenn man merkt, dass diese Fremd-
wörter oft in unrichtiger Bedeutung angewendet werden, z. B. das Wort
Migration, welches unzählige Male vorkommt auch dort, wo es Immigration
oder Emigration bedeutet (S. 17, 45, 92). Das Wort Kolonisation wird
auch für die Zeit der Völkerwanderung gebraucht und so spricht der Ver-
fasser von einer thrakischen, skythischen Kolonisation. Dann spricht er
gerne von kolonisatorischen Fluktuationen, Perturbationen, von Symptomen
der Kolonisation, von Drangsalirung der Unterworfenen, Campagne, Para-
phrase des Vertrages u. s. f. Auf S. 44 finden wir den Ausdruck: Gold
mit Steinen incrustirt, statt einfach: besetzt, denn die Incrastation ist
wieder etwas anderes. In ebenso unrichtiger Anwendung gebraucht er das
Wort Episode (S. 177, 181), speziell, unreell u.a. Ja es wirkt geradezu
komisch, wenn er (S. 184) erzählt, Narses habe einen Barbaren arretirt,
oder S. 406, dass Chasarien kein Polizeistaat war. Und wenn man liest,
dass >Kyj (der Gründer von Kiew) ein Kondottiere, ein Anführer der
Bande, von den Drewlanen »gemietet* wird, so glaubt man momentan
einen modernen Bäuberroman zu lesen. Oberhaupt wirft er mit fremden
und deutschen Ausdrücken nur so herum, denn er ist in der Wahl der
Worte eben nicht wählerisch, offenbar denkt er nichts dabei, wenigstens
nichts Schlechtes. So sagt er z. B. auf S. 369: »Die DorfUltesten« —
»starcy*, die er Greise nennt, — »sind gleichbedeutend mit Atamanen
und Schultheissen *. Indessen ist starcy etwas anderes und Greise etwas
anderes und Atamane etwas anderes und auch Schultheisse. Ähnlichen Ein-
druck macht die Stelle (S. 469) »Swiatoslaw (der vom J. 969) war ein
»Vollblut-Zaporoge*! Kurz, selten steht da eine Bezeichnung, ein Wort auf
dem richtigen Platz und das Werk ist also in der Form, in welcher es
vorliegt, einfach ungeniessbar ! Dieser Vorwurf gilt nicht blos der Über-
setzung, sondern zum Teil auch dem ruthenischen Original.
Doch genug von dem äusseren »Festtagsstaat* des Werkes, fassen
wir jetzt seinen Kern ins Auge! Der Verf. behandelt in diesem Bande
die Geschichte Osteuropas von der ältesten Zeit bis zum 11. Jahrhundert
n. Chr. Über diese Periode wissen wir trotz der riesigen darüber be-
stehenden Literatur sehr wenig und auch was wir darüber zu wissen
glauben, ist nicht immer sicher, weil die Quellen zu spärlich fliessen. Wer
also über diese Zeit ein grosses Werk zu schreiben unternimmt, müsste
sich erstens nach neuen Quellen umsehen, dann aber, und das ist das
wichtigste — durch geschickte Benutzung der schon bekannten Quellen
und scharfsinnige Kritik, kurz durch eine bessere Methode neue Besultate
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Literatur. 531
zu erzielen verstehen. Neue Quellen bringt der Verfasser nicht. Und wie
steht es mit der Kritik, Urteilskraft und Methode des Verfassers? Ich
greife einige kürzere Stellen hei-aus. Auf Seite 156 verficht er die An-
sicht, dass die Chasaren mit den, wie er sagt, >in der Mitte des fünften
Jahrhunderts* bekannten Akaziren identisch sind. Als Beweis dessen gilt
ihm »die Identität der Politik* der Akaziren mit der späteren
chasarischen *. Auf S. 187 führt er das folgende aus: »Was die Avaren
betrifft, so standen sogar die Slaven an der unteren Donau im VI. Jahrh.
in keinem engeren Verhältnisse zu ihrem Reiche. Zwar stehen sie am
Ende des VI. Jahrh. im Bunde mit den Avaren, aber vordem haben wir
eine Episode, wo die Slaven den Avaren jeden Gehorsam versagten und
der Kagen feie erst später bestrafte*. Und der Autor meint trotzalledem,
dass die Slaven in keinem engeren Verhältnisse zu dem awarischen
Reiche gestanden! Auf S. 192 unten und 193 will er bei der Er-
klärung des Namens Polane — den er ebenso wie andere vor ihm, von
»pole^Feld abgeleitet wissen möchte — und sagt: »Übrigens könnte man
annehmen, dass die Poljanen ihren Namen von irgendwelchen anderen
»Feldern*, die sie vorher bewohnt hatten, mitbrachten, aber eine solche
Migration wäre schon an und für sich eine ganz unbegründete Hypothese*.
Das sind Kindereien, aber keine Geschichte! Andere Historiker ziehen
logische Schlüsse aus bestimmten Prämissen, der Verf. versteht .aber auch
aus nichts etwas zu folgern z. B. S. 234: Und da dabei nichts über
den Krieg mit Ihor bekannt ist, so haben sie offenbar einen Bund ge-
schlossen*! Oder S. 239: »In Wirklichkeit mussten dieser Belagerung
Kiews weniger »eklatante* Einfalle der Peoenegen und Verheerungen des
Polanenlandes und der Kijewer Umgegend vorangegangen sein, doch haben
sie sich in der vom Chronisten verzeichneten Tradition nicht er-
halten*. Also woher weiss es der Verfasser? Und was für eine Aus-
drucksweise dazu ! Ausserdem erwähnt er besonders das Poljanenland und
wieder besonders die Kiewer Umgegend! Und warum müssen denn
diesem Einfalle andere vorausgegangen sein ? Der Terminus a quo, den
eine Quelle angibt, genügt ihm nämlich nie, immer muss er hinzufügen:
es muss schon früher so gewesen sein! Ebenso z. B. S. 427: »Wie wir
gesehen haben, sass der Sohn Ihors in Nowgorod zu Lebzeiten des Vaters.
Dies bringt auf die Vermutung, dass die Gepflogenheit nach Nowgorod,
als in eine der bedeutenderen Hauptstädte, einen der Söhne des Kiewer
Fürsten, oft den ältesten zu schicken (»die uns auch später im XI. und
XII. Jahrh. bekannt ist*) noch früher, vor Ihor eingeführt sein konnte*.
Ähnlich auf S. 441 : Fürst Rogvolod erhielt Polozk aus der Hand des Fürsten,
vielleicht nicht er selbst sondern noch sein Vater oder Grossvater*.
Und in dieser Weise gehts weiter fort! Für die ältere Zeit sind ihm die
Nachrichten späterer Quellen voUgiltig, z. B. S. 251 und viele andere. Auf
S. 216 warf er wieder eine unnütze Frage, wie so viele Male, auf, und
wollte augenscheinlich etwas »herauskombiniren*, da dämmerte ihm die
Idee auf, »dass es nicht angeht Unbekanntes durch Unbekanntes zu er-
klären«, aber er legte diese Beichte ab wie ein alter Sünder, um dann mit
erleichtertem Gewissen neue Sünden zu begehen. Interessant ist die Stelle
S. 316, wo der Verf. erzählt, wie die Slaven gerne tranken. »Nicht ohne
Grund reicht das süsse und berauschende aus Honig bereitete Getränk
34*
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532 Literatur.
(Meth) noch in die urindoeuropäischeu Zeiten zurück. Die Slawen hatte»
Zeit sich in dessen Gebrauch einzuüben* und dann auf S. 318 findet er
> die populäre Ansicht, dass das Trinken nichts Schlechtes sei, da man i m
Trünke nichts Schlechtes mache*, für das ukrainische Naturell sehr
charakteristisch, obwohl dieser Witz im Westen Europas ebensogut be-
kannt und verbreitet war und wahrscheinlich von dort herüber ge-
nommen wurde.
Aber alles bisher Gesagte illustrirt noch nicht so recht die historio-
graphische Schaflfensweise des Verfassers. Kef. möchte nun den Leser in
die eigentliche Werkstatt des Verf. führen, wo er den Meister mit aufge-
schürzten Ärmeln, das Antlitz vom Schweisse triefend an seinem Geschichts-
werke wird hämmern sehen können.
Schlagen wir S. 129 — 130 auf. Der Verf. spricht hier von den
Bastarnen, bei denen er auch gewisse keltische Elemente annimmt und
folgendermassen raisonirt: ^Mit den keltischen Elementen der Bastamen
kann man manche Spuren des keltischen Volkstums und der Kultur in
denjenigen Ländern, wo die Bastarnen lebten, in Zusammenhang bringen.
So z. B. kennen wir Stamm- und Städtenamen keltischen Ursprungs an
der untern Donau und sogar (wenn man der Genauigkeit ihrer
Placierung trauen darf) am Dniestr. Manche sehen in ihnen Spurea
der keltischen Kolonisation.... Man kann sie jedoch auch mit der
bastarnischen Kolonisation in Zusammenhang bringen .... Eine von den
Bastarnen unabhängige Abstammung kann man mit voller Gewissheit der
keltischen Nomenklatur . . . zusprechen; dieselbe ist hier ziemlich stark
und steht wahrscheinlich in Verbindung mit der mehr westlichen
Kolonisation der östlichen Alpen. Nach den östlichen Karpathen konnten
die keltischen Elemente , . . durch die bastarnische Kolonisation hervorge-
bracht worden sein, doch sind sie hier viel schwerer nachzuweisen;
was bisher zusammengebracht wurde ist entweder sehr hypothetisch
oder nicht frei von Unsicherheiten. Es ist nicht unmöglich,
dass hier in den Karpathenländern die Slawen Gelegenheit hatten mit den
Kelten in Berührung zu kommen. . . . Spuren einer Berührung mit den
Kelten lassen sich in der slawischen Kultur auch nicht mit Sicher-
heit nachweisen . . . und eine solche Berührung erscheint daher zweifel-
haft*. Wir sehen: Kein einziger Beweis, keine Tatsache. Alles nur
möglich, wahrscheinlich und schliesslich zweifelhalt - — abgesehen davon,
dass er selbst bald das eine bald das andere behauptet. Und das soll
eine Geschichte, eine historische Untersuchung sein! Und so geht es immer
fort Seite für Seite.
Es ist dem Verf. gutgeschrieben worden, dass er der Erfinder der
glücklichen Theorie ist: die Anten seien als Vorfahren des ukrainischen
Volkes zu betrachten. Sehen wir nun, wie er diese Theorie begründet
hat und welchen Wert sie demnach haben kann. »Wenn wir nur,
so führt er S. 179 aus, auf die Verteilung der Slawen und Anten
im Süden einen Blick werfen, überzeugen wir uns sofort, dass der
Name Anten den ost-südlichen Gruppen des Slawentums nicht
entsprechen kann. . . . Der östlichen Gruppe könnte der Name > Anten*
entsprechen, aber auch nur mit einer gewissen Beschränkung; wir
wissen nicht, wie weit der Name Anten nach Norden reichte; theo-
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Literatur. 533
retbisch (!) betrachtet konnte er alle ost-slawischen Stämme umfassen, aber
wir wissen nichts davon und haben keine solchen Tataachen,
sondern finden diesen Namen nur in solchen Ereignissen und Kombinationen,
welche nur die südliche Kolonisation des ost-slawischen Zweiges betreffen;
-die Anten, (sagt er weiter,) sind nicht der östliche und südliche Zweig des
Slawentums, sondern nur der südliche Teil des östlichen Zweiges, (er be-
hauptet jetzt also das, was er oben vemeint hat) das heisst jene Stämme,
... die wir gegenwärtig als die ukrainische (sie) kennen. Alles (was?)
spricht für die Indentifizirung der Anten mit den Vorfahren des ukrainischen
Volkes und gibt derselben eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit*.
Nachdem der Verf. auf S. 180 noch einige phantastische mit solchen Argu-
menten wie »konnte«, »wahrscheinlich« u. s. w. gestützte Behauptungen
aufgestellt hat, sagt er S. 181 schon in festem Tone: »die oben fest-
gestellte Indentität der Anten mit den ukrainischen
Stämmen erschliesst uns einige Tatsachen aus der frühesten Geschichte
ukrainischer Kolonisation«. Also aus der Wahrscheinkeit wird ihm eine
Seite später sofort eine Gewissheit, aus der er neue Tatsachen erschliessen
will ! Man könnte den Verf. um diese Fruchtbarkeit fast beneiden. Aber
eine Beweisführung, eine Geschichte ist das noch lange nicht was er schreibt^
Wenn ihm der Umstand, dass die Anten auf einem Territorium auftreten,
auf dem wir später ukrainische Stämme gehen, genügt, um die Anten mit
den ukrainischen Stämmen zu identifiziren, so sei er daran erinnert, dass
es dort auch Gothen gabja auch Griechen, Chasaren u. a. Ja, und die
Völkerwanderung existirt für ihn nicht? Die Stämme die im Norden
waren, finden wir später im Süden. Die Antenstelle bei Prokop muss
denen aber anders gedeutet werden. Es gibt in seinem Buche Seiten, auf
wir ausser den Worten: konnte, wahrscheinlich, weiss man nicht u. a.
nichts anderes finden. Wer sich dafür interessirt, der lese z. B. S. 211
oder irgend eine andere. Auf S. 426 Note leistet er sich sogar die Phrase:
Möglich ist die Ungewissheit ! Er glaubte gewiss damals auf dem Gipfel
historischer Kritik zu stehen. Ja, auf diese Weise könnte man leicht
100 Bände schreiben, wenn es sich blos ums Schreiben handeln würde.
Ref. würde bei diesem Buche nicht so lange verweilen, wenn es sich
blos um die Wertschätzung dieses Werkes allein handelte. Aber der diesem
Werke gemachte Vorwurf trifft auch viele andere russische Werke. Ref.
hatte schon früher Gelegenheit, an dieser Stelle einige russische historische
Werke zu rezensiren und musste fast dasselbe sagen. Überall dieselbe
Sterilität, dieselbe Systemlosigkeit, keine historische Methode, keine Kritik.
Doch darüber später einmal, wenn jemand darauf etwas erwidern wollte.
Soll Ref. nach dem Gesagten noch über das historische Ergebnis
dieser Arbeit sprechen? Es wäre überflüssig, aber aus dem soeben ange-
deuteten Grunde, weil es sich nämlich dabei so zu sagen um eine ganze
Literatur handelt, will Ref. einige Fi-agen herausgreifen und besprechen.
Nehmen wir z. B. die slawische prähistorische Zeit. In Russland ist viel
darüber geschrieben worden, der Verf. des vorliegenden Buches widmet
dieser Präge ein ganzes grosses Kapitel. Jeder wissenschaftlich Gebildete,
nicht blos der Historiker wird begreifen, dass man bei den archäologischen
Forschungen nur durch Vergleich eines möglichst grossen Materials aus
allen Ländern irgendwelche Resultate erzielen kann. Haben das die rus-
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534 Literatur.
sischen Historiker, hat es der Verf. getan? Ausser einigen kaum nennens-
werten Versuchen ist das leider nicht geschehen. Und die Folge davon
ist, dass die Autoren bei jeder etwas schwierigeren Frage keinen Rat
wissen und von den »speziellen Eigentümlichkeiten* ihres Volkes sprechen,
dort, wo es sich um etwas allgemein Verbreitetes handelt, abgesehen davon,
dass sie vieles nicht zu erklären wissen oder falsch erklären. Vor allem
aber muss man wissen, dass die slawisch-germanische Kultur der prä-
historischen Zeit und zum Teil noch des Mittelalters in ihren Hauptbe-
standteilen nur ein schwacher Beflex der antiken: mesopotamischen, aogyp-
tischen, griechischen und römischen Kultur ist, und dass diese klassischen
Kulturwellen unsere Länder erst nach Jahrhunderten erreicht haben. Nur
wer auf diesem Standpunkte steht, wird die alte Geschichte Osteuropas
begreifen können. Und daher hat dieses Kapitel des vorliegenden
Werkes einen sehr geringen Wert, wenn es überhaupt einen hat. Ebenso
steht es mit der Skythenfrage. Über sie hat sich schon eine grosse Literatur
angesammelt. Alle möglichen Behauptungen wurden aufgestellt und ver-
treten, so dass bei der Lektüre derselben einem unwillkürlich der Aus-
spruch Ciceros: >nulla sententia est tam absurda, ut non placuerit alicui
philosophornm * immer wieder in den Sinn kommt. Gelöst ist die Frage
nicht, sie ist nicht einmal gehörig untersucht worden. Müllenhoff allein
hat (Germ. Altert. I), wenn er auch die Frage nicht löste, wenigstens neues
Material herbeizuschafifen verstanden. Es sind eben vor allem eine Menge
Vorarbeiten notwendig.
Was jedoch speziell den Verf. des vorliegenden Werkes betriflFt, so
kann Ref. von ihm das alles nicht verlangen, was er aber von ihm verlangen
kann und muss, ist: eine bessere Kenntnis der allgemeinen Geschichte.
Was soll man nämlich von einem Autor denken, wenn man in seinem
Werke den Satz findet (S. 279): » Auf dem ukrainischen Territorium wurde
die Bronze nicht gewonnen«! Oder wenn er »das Aufhängen der Schilde
auf den Toren Konstantinopels* eine Laune nennt; oder wenn ihm die
Bestimmung des byzantinisch- russischen Vertrages, dass nur 50 russische
Kaufleute durch das Tor hereingels^sen werden sollten, auch so eigentüm-
lich vorkommt (S, 445), obwohl es doch in vielen anderen Handelsverträgen
zu finden ist ; oder wenn er behauptet, das griechische Feuer wäre einfach
unser Schiesspulver gewesen (S. 453); wenn er die Namen Slawen immer
noch von slawa (Ruhm) und Nemci (in seinem Buche S. 65 steht noch
dazu die ungeheuerliche Form Nimcen) von niemy (stumm) ableitet und
sich das c in dem Worte Sclawen nicht erklären kann. Das Kapitel über
die alte Kultur der Slawen ist voll von solchen Erklärungen z. B. zboze
(Getreide) von bogaty etc. Freilich steht der Verfasser auch in dieser
Beziehung nicht allein da. In der Einleitung von Krek wimmelt es von
solchen evident falschen Erklärungen. Und wenn sich sogar A. Brückner
in seinem Büchlein »Cywiliz. i jezyk* solches leistet wie z. B. : dass clenie
(Genesung) von Zoll abzuleiten ist (S. 60); oder dass die Namen der rus-
sischen Heiligen Borys und Gleb mit Brot zusammenhängen (S. 146), dass
Borys nämlich nach dem schwarzen Brot (razowy, borys) benannt wurde,
so kann man auch unserem Verf. seine Theorien verzeihen. Der Unter-
schied ist jedoch der, dass in dem Buche unsres Verf. sich nichts Neues
Ausschluss der rein politischen Angelegenheiten. Die Durchführung dieses
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Literatur. 535
Kanonisation Olgas den Kopf zerbricht (S. 479 und 545), so beweist das
nur, dass er von der allgemeinen Kirchengeschichte wenig weiss. Es gab
damals noch und noch lange nachher im Osten keine ofBziellen Kanoni-
sationen. Die erste offizielle Kanonisation in der römischen Kirche
fand erst gegen Ende des X. Jahrhunderts (973) statt. Die Stelle der rus-
sischen Chronik und der Jakobslegende muss man doch anders deuten t
Schliesslich pflegt man von einem Historiker zu verlangen, dass er sich
auf einer und derselben Seite nicht widerspreche. Auf S. 132 sagt er
z. B. : Doch nahm die gothische Migration eigentlich keine östliche sondern
nur eine südliche Richtung; weiter unten sagt er wieder: Die Gothen
nahmen eine mehr östliche Richtung. Und diese Stelle steht nicht ver-
einzelt da, von Widersprüchen im Grossen nicht zu sprechen.
Ref. ist bei der Abfassung dieser Rezension noch von einem anderen
Gesichtspunkt ausgegangen. Wir Historiker seufzen unter der Last einer
riesigen Literatur und müssen uns daher mit aller Kraft gegen eine Pro-
duktion wehren, die keinen Fortschritt bedeutet, ihn vielmehr hemmt. Bei
solchen Werken täuschen sich die Autoren und die Leser; die ersten, wenn
sie glauben etwas geleistet, die anderen etwas gelernt zu haben. Solchen
Herren, die da glauben, die Welt warte mit Ungeduld auf ihre Werke und
die daher Tag und Nacht schreiben, ohne vorher etwas Gediegenes gelernt
zu haben, muss die Wahrheit schonungslos ins Gesicht gesagt werden,
zumal von ihnen so viele irregeleitet werden. Und das will vor allem vom
Standpunkte des russischen und ruthenischen Publikums gesagt sein. Dieses
letztere muss sich aber auch sagen : die Geschichte des ruthenischen Volkes
ist noch nicht geschrieben.
Czernowitz. Milkowicz.
Acta Salzburgo-Aquilejensia. Quellen zur Qeschichte der
ehemaligen Eirchenprovinzen Salzburg und Aquileja. Band 1. Die
Urkunden über die Beziehungen der päpstlichen Kurie
zur Provinz und Diözese Salzburg (mit Gurk, Chiemsee,
Seckau und Lavant) in der Avignonischen Zeit: 1316
bis 1378. Gesammelt und bearbeitet von Alois Lang. Erste Ab-
teilung: 1316—1352. Zweite Abteilung: 1352—1378. Graz, Styria,
1903, 1906. XCI -f 840 SS. (Quellen und Forschungen zur österr.
Kirchengeschichte, hg. von der österr. Leo-Gesellschaft in Wien, Serie I).
Nach längerer Pause erst ist die zweite Hälfte des ersten Bandes
dieser Publikation der Öffentlichkeit übergeben worden; diese Verzögerung
erklärt auch das verspätete Erscheinen der Besprechung der ersten Hälfte.
Der vorliegende Band soll »die Beziehungen der alten Diözese Salz-
burg mit den kleinen, auf ihrem Boden gegründeten Suffi-agan-Bistümem
zur päpstlichen Kurie und ihren Organen in der avignonischen Zeit 1316
bis 1378 beleuchten* und zwar mit Beschränkung auf innerkirchliche, mit
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536 Literahir.
an sich »ehr verdienstvollen Planes muss trotz vieler wertvoller Resultate
als nicht völlig gelungen bezeichnet werden. Dem ganzen ürkundenwerke
haftet nämlich — wohl nur zum geringeren Teile durch L.s Verschulden —
ein Fehler an, der sich immer wieder störend bemerkbar macht: der
Mangel eines einheitlichen, von Anfang bis zu Ende konsequent durch-
geführten Anlageplanes, die offensichtlich während der Sammlung des
Materials eingetretene Änderung der ursprünglichen Idee. Dies tritt schon
— hiefür liegen L.s eigene Bemerkungen vor — bei der Frage nach der
Provenienz und dem Umfange der benützten Quellen zutage: ausgebeutet
wurden zuerst die avignonischen Papier-, dann die vatikanischen Pergament-
und Supplikenregister und die Kammerbücher, sowie Auszüge aus den
Miscellanea, die teilweise nach Garampi > nicht eigens nachgeprüft wurden*,
daran erst wurde »aus Privatinteresse die Durchforschung der heimischen
Archive angereiht*. Erst im Verlaufe der Arbeit wurde femer beschlossen,
das ganze Gebiet der beiden Provinzen Salzburg und Aquileja in Betracht
zu ziehen, während anfangs nur »ein ganz kleines Gebiet* in Aussicht
genommen war. Daher kommt es offenbar, dass der Herausgeber öfters
durch Klammem Ergänzungen andeutet, die er >auf dem Wege der Analogie
oder als nachträgliche Formulirung des lateinischen Textes anstatt
eines ursprünglich beabsichtigten deutschen Begestes gebildet* hat. Natür-
lich mus) man angesichts eines solchen Geständnisses von vorneherein
skeptisch gegenüber der Verlässlichkeit der Texte werden.
L.s Publikation schöpft also ausser dem römischen Materiale auch aus
den Archiven der Empfänger; doch hat er diese nicht systematisch, sondern
nur einzelne vollständig, andere nur zum Teile, wieder andere gar nicht
durchgearbeitet. Bedenklicher ist ein anderer Umstand: sobald L. Originale
heranzog, wäre er verpflichtet gewesen, ihre Überlieferungsform wieder-
zugeben ; dass er aber die Fassung der Register selbst in Fällen reproduzirt,
wo das Original noch erhalten ist und von ihm benützt wurde, ist gewiss
nicht zu billigen, nachdem er einmal die ausschliessliche Basirung seines
Urkundenwerkes auf die Register fallen gelassen (z. B. Nr. 154, 522, 661,
682, 878, 922). Es ist ja sehr gewissenhaft, aber nutzlos, wenn dabei
alle Fehler der Register vermerkt werden. L. geht aber manchmal sogar
so weit, seine Registerkopien aus den Originalen »teilweise zu vervoll-
ständigen* (Nr. 247, 259b); dann wieder bricht er mitten im Texte mit
der Bemerkung ab »ähnlich wie Nr. — *, >im wesentlichen überein-
stimmend mit Nr. — * und begnügt sich, »die bemerkenswerten Unter-
schiede« anzuführen (Nr. 53b, 339 a, 517, 518, 627, 884).
L. hat angeblich Weizsäckers Editionsgrundsätze, die ja übrigens be-
kanntlich ganz überwiegend deutsche Stücke betreffen, angewendet; er
muss Weizsäcker missverstanden haben. Man wird noch verständlich 6nden,
dass er die verderbte Orthographie der Register bezüglich t und c, v, u
und n, i und j im allgemeinen modemisii-t; nicht zu rechtfertigen ist, dass
er auch die Eigennamen willkürlich richtigstellt (Einl. S. XVU). Anderer-
seits hat L. es bei einzelnen nur im Originale überlieferten Stücken doch
nicht für angezeigt gefunden, die erwähnten Korrekturen vorzunehmen,
sondern gibt einen buchstabengetreuen Abdruck (z. B. Nr. 62 a, 69). Am
stärksten aber widersprechen L.s > Regesten* allen modernen Anforderungen,
findet, was richtig wäre. Und wenn sich der Verf. über die Zeit der
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Literatur. 537
Es sind eigentlich keine Regesten im strengen Sinne, sondern form- und
regellose Inhaltsangaben; bald ist es ein einzelnes Wort, z.B. »Zahlungs-
Tersprecben« (Nr. 295 a, 455 a u. s. w.), bald lange, unföimliche Eizerpte,
noch dazu von Stücken, die anderweitig in gutem Drucke vorliegen
(Nr. 123 a, 188, 247', 241 ^^). Zulässig kann man eine kurze, schlag-
wortartige Fassung noch beispielsweise bei Benefizialsachen finden, wenn
der Providirte oder mit der Expektanz Beteilte zugleich der Adressat ist;
was soll man aber mit »Eegesten^ anfangen, in denen der Empfänger,
7.. B. der Erzbischof von Salzburg, das betreffende Stift oder die Exeku-
toren, gar nicht genannt ist, sondern die einfach lauten : N. N. wird Nonne
im Benediktinerstifte Nonnberg in Salzburg*, >N. N. erhält die Pfarre
Pfarrkirchen*; solche Fälle finden sich fast auf jeder Seite. Was soll man
femer zu den im Eegeste vorgenommenen > Modernisirungen * der im Kon-
texte überlieferten Eigennamen sagen (Nr. 273, 332, 388, 983, 1020),
die L. selbst öfters mit einem Fragezeichen versieht ? 1) Dass L. wieder-
holt im Begeste die Resultate seiner sachlichen Untersuchungen vorweg-
nimmt und dass sich u. a. eine »angebliche Ablassverleihung* (Nr. 52a),
>für N. N. ein später verschmähtes Kanonikat* findet (Nr. 293), sei neben-
bei noch erwähnt; auch dass eine Verdammungsbulle »den Ton der höchsten
Entrüstung zeigt« (Nr. 344), meint L. an dieser Stelle anführen zu müssen.
— Die Mängel der Editionsweise L.s glaube ich hiemit genügend gekenn-
zeichnet zu haben.
Weit günstiger hat das Urteil über den inhaltlichen Wert der Publi-
kation, sowie über die Durcharbeitung und Erläuterung des Materials zu
lauten. Allerdings ist nicht, wie L. meint, »fast alles, was der Band
bietet, neu«; ein recht bedeutender Teil ist durch Regesten bekannt,
manches Wiederholte lag völlig gedruckt schon vor, so die meisten der
von L. in ausführlichem Auszuge gebrachten Brieflformeln aus dem Formel-
buche des Erzbischofs Friedrich (Nr. 241 1— 3?. Arch. f. österr. Gesch. 62).
Es ist 'erklärlich, doch nicht unbedingt gutzuheissen, dass L. auch Stücke,
-die >an sehr viele Prälaten«, »an die deutschen Bischöfe«, »an den
Klerus von Deutschland« gerichtet sind, in seinen Salzburger Band auf-
nimmt; ganz abgesehen davon, dass ja doch Vollständigkeit nicht zu er-
reichen war. Die Aufnahme rein politischer Aktenstücke zu vermeiden,
wie L. wollte, war bei einer Publikation, welche die Zeit eines der hef-
tigsten Konflikte der beiden Gewalten umfasst, natürlich unmöglich ; manch
wertvolle Urkunde wurde dadurch bekannt (z. B. Nr. 614), das soll dank-
bar zugegeben werden. Von einzelnen Nummern allerdings muss L. selbst
zugestehen, dass sie in seine Sammlung nicht hineingehören (Nr. 344,
345); auch die beabsichtigte chronologische Ordnung stets durchzuführen,
ist nicht gelungen. Doch das sind Mängel, die wenig ins Gewicht fallen.
Von einer systematischen Durchforschung der päpstlichen Archive
konnte man einen reichen Gewinn auch für die österreichische Verfas-
«ungsgeschichte erwarten und L. hat diese Erwartung erfüllt. In seiner
Einleitung hat er unter andern wertvollen Ausführangen sich auch mit
der Bedeutung seines Materiales nach verschiedenen Richtungen hin bereits
^) Im Regest zu Nr. 654 ist irrtümlich Heinrich von Landau anstatt Wolf-
gangs von Landau genannt.
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538 Literatur.
befasst*). Der Band bietet des Beachtenswerten genug, der ganze Komplex
fast der Beziehungen des Landesfürstentumes zur Kirche findet neues
Illustrationsmaterial. Einmal das Bestreben der Herzoge, die Kirche ihren
eigenen finanziellen Forderungen dienstbar zu machen und vor über-
mässiger Belastung durch die Kurie zu schützen: es wird vor allem be-
leuchtet durch die Einstellung der Türkenzehent-Sammlungen in den
Ländern Albrechts II. 1346 (Nr. 373); dass Albrechts Gesandtschaft an
die Kurie, wie L. vermutet, die Bitte überbrachte, wird durch Nr. 381 a
zweifellos. Die unrichtige chronologische Bestimmung von Nr. 102, eine»
die Zehentverleihung an Herzog Leopold, 1325/6, betreflfenden Stückes, hat
L. in den Nachträgen selbst verbessert; es bleibt die Anordnung aufrecht^
die Dudik, Iter Eomanum Nr. 36 fi^. gegeben hat. über eine vergebliche
Intervention Albrechts II. v. J. 1356 zugunsten der Benefizien der Salz-
burger Provinz ist nun Nr. 547 zu vergleichen, das bisher nur im Hegest
aus Werunskys Excerpta bekannt war. Besonders reich sind die Ergän-
zungen, die unsere Kenntnis über die ^persecutio cleri* durch Rudolf IV.
erfuhrt: seine Steuerforderungen vom Klerus (Nr. 775, 777, 782, 784),
das Verbot der Einsammlung des päpstlichen Subsidiums (Nr. 755), dessen
Einstellung Rudolf tatsächlich erreicht (Nr. 784a; s. auch Nr. 819 a und
82 1). Auch die ablehnende Haltung des deutschen Klerus selbst gegen
die päpstlichen Zehenten tritt neuerdings ins Licht (Einleitung S. LXXXÜIf.
und die daselbst zit. Stücke). Dann die Versorgung landesfürstlicher
Diener und Schützlinge mit Prälaturen, Benefizien und Pfarren (sehr
häufig) und die Durchsetzung der herzoglichen Kandidaten an den für die
Konsolidirung der Landeshoheit bedeutsamsten Stellen, den Bischofsstühlen ^):
Nr. 413 möchte ich als die wertvollste Bereicherung bezeichnen, die wir
durch den ersten Halbband erfahren; wir ersehen daraus, dass schon
Albrecht II. 1349, allerdings vergeblich, an der Kurie um Reservation
mehrerer Bistümer für bestimmte Personen angehalten hat. Welche
Dimensionen diese Bistumspolitik unter Rudolf IV. annahm, war bereits
bekannt; ihre Intensität und Ausdehnung — über Salzburg selbst, Passau»
Freising, Brixen, Gurk und Seckau — wird durch L.s Veröffentlichungen
noch deutlicher. Ei-wähne ich noch, dass Rudolf selbst gegen die häufigen
Interdiktsverhängungen durch päpstliche Delegaten und durch die Ordi-
narien bei der Kurie Einsprache erhebt (Nr. 7 1 2), so ist wohl ersichtlich»
dass nun bald die Möglichkeit vorliegt, die Kirchenpolitik dieses Herzogs
mit Erfolg monographisch zu behandeln^).
<) Dass L. ßenefizverleih engen und Exspektanzen, Annaten und Reservationen
verwechselt, u. o. hat bereits Haller in seiner eingehenden und scharfsinnigen
Besprechung in der »Theolog. Literaturzeitung* v. 8. Juli 1905 erwähnt, wo er
auch einige der von mir gemachten Ausstellungen schon vorbringt.
*) Eine unsichere Nachricht über Spoliirung des Nachlasses des Seckauer
Bischofs Augustin von Breisach durch Leopold III. /bei Nr. 882.
5) Ein Widerspruch liegt allerdings, \^ie L. im Nachtrag S. 762 richtig be-
merkt, zwischen der Erlaubnis Innozenz VI. für die Augustinereremiten, durch
Eberhard von Altenburg in Jndenburg ein Kloster gründen zu lassen (23. April
1357, Nr. 565), und dem von mir (Beziehungen von Staat und Kirche in Öster-
reich während des Mittelalters, S. 216, A. 4) erwähnten »Stiftungsbriefe« Ru-
dolfs IV. V. 3. Dezember 1362. In letzterem (Or. Haus-, Hof- und Staatsarchiv^
beurkundet Rudolf den mit Wissen und Gunst seiner Brüder Friedrich, Leopold
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Literatur. 539
laicht ganz den Erwartungen entsprechen die AafBcIllüsse, die wir
für die Erkenntnis des innerkirchlichen Lebens erhalten. Immerhin tritt
auch hier vieles, wie die Rivalität der Mendikanten und des Weltklerus,
Ketzerverhältnisse, die Exemptionsbestrebungen St. Lambrechts und vor
allem das hohe Ausmass der Geldleistungen an die Kurie, sowie die be-
deutende Zahl der päpstlichen Provisionen und Beservationen neuerdings
scharf hervor. Für diese Dinge bietet der vortreffliche Abschnitt D der
Einleitung einen schönen Überblick; auch für die habsburgische Familien-
geschichte (Nr. 193, 197 etc.) und die allgemeine Wirtschaftsgeschichte
(Durchfuhr flandrischen Tuches durch Tirol nach Venedig, Nr. 841, 872 a)
findet sich manches interessante Detail.
Uneingeschi'änktes Lob muss der ausserordentlichen Gewissenhaftigkeit
und dem erstaunlichen Fleisse gezollt werden, mit denen L. seinen Stoff
durchgearbeitet hat; seine erläuternden Anmerkungeu, die ihn als einen
der besten Kenner der österreichischen Kirchengeschichte zeigen und selten
Anlass zu geringfügigen Ausstellungen geben, sind ein Muster eindringendster
und gründlichster Forschung.
Wien. Heinrich E. v. Srbik.
Die historische periodische Literatur Böhmens, Mährens
und Oesterr.-Schlesiens. 1902— 1904 0.
Mähren und Schlesien.
L Zeitschrift des deutschen Vereines für die Geschichte
Mährens und Schlesiens. Red. Dr. Karl Schober. Jahrgang VI
(1902). A. ßzehak, Neue prähistorische Funde aus Mähren.
und Albrecht gefassten Entschluss, den Augustinereremiten in Judeoburg ein
neues Kloster zu »stiften» aufzurichten und zu bauen«, den er in cifenem Kapitel
derselben in Wien, an dem er gegenwärtig war, gefasst hat; er widmet dazu
eine Hofmark und Hofdtatt in Judenburg, damit sie einen Kirchenchor, Kreuz-
gang und Schlafstätte haben und zwölf Brüder erhalten können, mit der Bedin-
gung der Abhaltung einer ewigen Messe zu Weihnachten bei seinen Lebzeiten
und Begehung eines ewigen Jahrtages nach seinem Hinscheiden. — Eberhard
TOn Altenburg tritt auch unter den Zeugen nicht auf, seine Stiftung scheint
nicht zustande gekommen zu sein und Rudolf dürfte daher seinerseits die Sache
durchgeführt haben. — Ich ergreife eine lange erwünschte Gelegenheit eine Frage
zur Diskussion zu stellen, die v. Scherer bei Besprechung meiner zitirteu Arbeit
angeregt hat (Allgem. Literaturblatt v. 15. März 1904): ich habe S. 225, Bei-
lage I., aus Reg. Vatic. 234 ein mir mitgeteiltes »Privilegium de non evocando
für die Wiener Bürger* (verliehen 20. VL 1359 von Innozenz VI) pnblizirt;
V. Scherer fragt, ob nicht vielleicht Vienne gemeint sei. Das Fehlen von »dioc.
Patav.« könnte vielleicht darauf hindeuten; andererseits würde die Erwirkung
jenes Privilegs völlig in den Rahmen der Rudofinischen Kirchenpolitik passen.
Doch enthalte ich mich einer Entscheidung, die wohl nur nach genauer Durch-
sicht der Registereintragungen gefällt werden könnte.
») Vergl. Mitteil, des Instituts 28, S. 187 ff., 387 ff.
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540 Literatur.
S. 1 — 28. Fände von keramischen und Metallgegenstfinden in Brunn
selbst, in dessen Weichbilde prähistorische Ausgrabungen überhaupt sehr
spärliche Ergebnisse bisher geliefert haben, stammen aus einem Brandgrab
der späteren Bronzezeit oder älteren Eisenzeit; besonders interessant sind
grosse Urnen mit aufgemalten Strichomamenten. Femer werden bespro-
chen Komeiner Funde (Ausfluss des Schwarzatales) aus einem Einzelgrab
aus der späteren Bronzezeit, in der hier bereits Verbrennung der Leichen
und Beisetzung der Brandreste in Urnen üblich war; ein Mödritzer Grab
mit genauem Mönitzer Gräbertypus (Hockergrab); ein Goldfund Ton
Dobrotschkowitz aus der Bronzezeit; Funde aus Millowitz bei Saitz, die
Kulturperioden von der älteren Steinzeit bis in die ersten neuzeitlichen
Jahrhunderte angehören; solche aus einem Skeletgrab von Neudeck a. d.
Thaja aus der mittleren Lat^nezeit, sowie aus einem Brandgrab in Eisgmb
aus der Früh-Latönezeit; keramische Funde aus der Umgebung von Lun-
denburg, das Bronzeschwert von Weisstätten a. d. Thaya, das bedeutende
Übereinstimmung mit einem von Schliemann in Mykenä gefundenen Bronze-
schwert aufweist; schliesslich ein Moskowitzer Tongef^ss aus der Lat^ne-
zeit und ein Gef^ss mit Bronzerin.^en aus Beschitz, der älteren Bronzezeit
angehörig. — Karl Wotke, Zwei Mildereliquien. S. 28 — 46.
Handelt über den Wiener Universitätsprofessor und Pädagogen Milde als
Reformator des Gefängnis wesens auf Grund seiner im H. H. und Staats-
archiv hinterlegten Darstellung ^^ der Hindemisse der Besserung der Polizei-
Kriminalsträflinge * von J. 1810 für Kaiser Franz. Ein zweiter Abschnitt,
betitelt »Milde als Historiker* macht uns bekannt mit den von M. in
Krems, wo er 1814 — 1823 Dechant und Direktor der philosophischen
Studien war, angelegten sogen. Ingedenkbüchern der Pfarre in 8 Bänden.
Die schöne Vorrede des 1. bis 1400 reichenden Bandes wird abgedruckt.
— Hans Schulz, Zierotin-Funde. S. 47 — 58. Weitere interessante
Briefe Karls von Zierotin an den Jägerndorfer Landeshauptmann Stitten
aus dem Jahre 1613 erliegend im kön. geh. Staatsarchiv in Berlin. —
Hans Welzl, Brunn im 15. Jahrhundert. S. 59 — 71. Eine Studio
über die Topographie Brunns, der hier vorkommenden Gewerbe, Verzeidi-
nis der Hausbesitzer, der geläufigsten Namen u. a., hervorgegangen aus
der Durchsicht der Losungsregister und Grundbücher der Losung im 15.
Jahrhundert. — M. Simböck, Der Codex Gelnhausen und seine
Miniaturen. S. 72 — 77. Beschreibung der im Iglauer Stadtarchiv
befindlichen Handschrift und Reproduktion dreier darin enthaltenen Mi-
niaturen. — A. ßzehak, Die Rasse der Ureinwohner Mährens.
S. 78 — 80. Belege dafür, dass Mähren schon in der Quartär (Diluvial)-
Zeit von Menschen bewohnt war, bilden das Unterkieferstück aus der
Schipkaköhle bei Stramberg, der Lautscher Schädel, dessen anthropologi-
sche Merkmale auf die quaternäre Menschenrasse von Cro-Magnon hinwei-
sen und die im Löss von Brunn aufgefundenen Menschenreste, die eine
dritte Rasse darstellen, deren unmittelbare Nachkommen uns als „Neolith-
menschen** durch zahlreichere Funde wohl bekannt sind. Die Neandertal-
rasse wird in unserer Heimat auch existirt haben, wenn auch bisher
keine Belege gefunden worden sind. — Ott. Stoklaska, Zwei Künst-
lertestamente. S. 80 — 82. Das eine vom Brünner Maler Etgens
(1691 — 1757), das zweite von dem Maler Leonhard Schwingenhamer, gest
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Literatur. 541
1591. — F. Menöik, Eine Notiz über Eichhorn-Bittischka.
S. 82 — 3. Nachrichten des Nicolaus von Czechowitz, irüheren Pfarrers
in Nezamislitz, über seinen Aufenthalt in E.-B. und über die Taboriten-
einlälle 1426 — 1428 aus E^. 825 der Wr. Hofbibliothek. — Ott. Stok-
laska, Die Testamente der Brünner Bürger. S. 95 — 134.
Bearbeitung der im Brünner Stadtarchiv erliegenden Testamentenbücher
von 1412 — 1783 nach der formellen und rechtlichen Seite, mit Detail-
ausführungen über Brünner Namen, Kultur-, Familien-, Preis- und
"Währungsverhältnisse, nebst Abdruck einer Anzahl durch die Persönlich-
keit oder den Inhalt charakteristischer Stücke. — Julius Leisching,
Die bürgerliche Artillerie-Kompagnie von Brunn. S.
135 — 144. Bearbeitung eines Fase. »Schriften die Ersetzung der Stadt
Pichsenmeister und Feuerwerker-Stelle betreffend 1713 — 1767* im Brün-
ner Stadtarchiv mit Kücksicht auf die darin enthaltenen das öffentliche
wie das private Leben namentlich des Gewerbestandes berührenden Nach-
richten. — A. 2ak, 0. Praem., Die Beziehungen der nieder-
österreichischen Praemonstratenserstifte Geras und Per-
negg zu Mähren. S. 145 — 190. Beide um 1153 gegründeten
Klöster unweit der mährischen Grenze traten früh in Beziehung zu mäh-
rischen Adligen; Geras erhielt 1251 die Kirche von Fratting, 1253 die
von Kirch-Mislau, 1256 die von Ranzern bei Fratting und 1305 die von
Banzern bei Iglau und richtete sie als selbstständige Pfarreien ein. Die
Entwicklung des Besitzes dieser Kirchen, die daraus entstandenen Prozesse,
der Verlust zweier dieser Pfarren im 16. Jahrb. und alle weiteren damit
zusammenhängenden Fragen werden im Rahmen einer Geschichte dieser
Klöster eingehend auf urkundlicher Grundlage dargestellt. — Ad. Raab,
Die Erwähnungen Brunns im »Chronicon Aulae Regiae* S.
191 — 202. Die zwanzig Stellen werden inhaltlich erläutert. — H.Welzl, Zur
Geschichte der mährischen Theaterzensur III. S.292. — Behau*
delt die Zeit v. 1838 — 1848 — J.Wallner, Geschichte des Convictes
in Olmütz. Von der Gründung bis zur Vereinigung mit der
k. k. Theresianischen Akademie in Wien. 1566 — 1782. S.
219 — 262. Auf Grund archivalischer umfassender Studien hauptsächlich
im mähr. Landesarchiv und im Archiv der Statthalterei in Brunn wird
die Geschichte des Convictes in nachfolgenden fünf Abschnitten darge-
stellt: I. Die Gründung des Convictes und die erste Periode seines Be-
standes 1566 — 1619. II. Das Päpstlich- Ferdinande! sehe Convict bis zum
Eingreifen des Staatsverwaltung in die Convictseinrichtung. 1621 — 1724.
in. Das Convict im Zeitalter Karls VI. bis zur Aufhebung der päpstli-
chen Stiftung. 1724 — 1741. IV. Das Convict im Theresianischen Zeit-
alter bis zur Umwandlung in ein Adeliges Kollegium. 1741 — 1776. V»
Das adelige Kollegium in Olmütz und Brunn bis zur dauernden Vereini-
gung mit dem k. k. Theresianum in Wien. 1779 — 1782. — R.
Trampler, Der mährische Karst in der Geschichte. S. 263 — 273.
Bespricht die Beschreibungen und Erwähnungen des mähr. Karstes vor-
züglich bei Oswald CroU „Tractatus de signaturis" (1609), Johann
Schroeder „Pharmakopoea medico-chymica" (1614), Martin Alex.
Vigsius „VaUis Baptismi alias Kyriteinensis" (1661 — 1663), Joh. Ferd.
Hertod von Todtenfeld „Tartaro Mastix'* (l669), Wenzel Maxim. Ardens-
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542 Literatur.
bach von Ardensdorff „Tartaro-Clipeus" (l67l), Josef Anton Nagel, in
Hormajrs Archiv (l82(i) und Taschenbach (1842) und schliesslich bei
Johann Mayer „Versuch einer Beschreibung der Gegend um Sluppe in
Mahren" (l78l). — Ant. Breitenbach, Über die Quellen und
die Glaubwürdigkeit des >Granum catalogi praesulum
Moraviae.* S. 274 — 300. Im Gegensatz zu Loserth eliminirt B. vor
allem Eosmas aus den Quellen, die scheinbaren Übereinstimmungen auf
Pulkava zurückführend; ebenso wird Vincentius aus der Reihe der
Quellen des Granums ausgeschieden. Dagegen stimmt B. mit Loserth
überein in der Annahme nachfolgender Quellen: Dalimil, Legende der h.
Cyrill und Method, die Olmützer Nekrologe, insbesondere das von 1263,
Hradischer Annalen, Grabsteininschriften und Urkunden, letztere in weit
reichlicherem Masse als von Loserth angenommen. Unklar bleibt, warum
B. im Text das >Granum* als ein einheitliches Werk ansieht, das ein Ol-
mützer Geistlicher am Ende des 14. und im ersten Drittel des 15. Jahrh.
verfasst hat, in der Note (S. 287) aber einer Teilung zwischen zwei Au-
toren, deren zweiter von 1420 — 1435 das Werk beendet hat, das Wort
spricht. Die Glaubwürdigkeit des Granum wäre nach B. nur dort anzu-
erkennen, wo es auf Quellen zurückgeht; denn wo die persönlichen Anschau-
ungen des Autors hervortreten, sei er ein heftiger Parteigänger und vor-
züglich gegen den Bischof und das Kapitel von Prag sehr eingenommen.
— K. Knaflitsch, Einiges über die schauspielernde Tätig-
keit der Troppauer Ordensleute. S. 301 — 311. — Verzeichnet zuerst
die „nach Zweck und Zeit bekannten Troppau *schen Ordenspiele'S die mit
einer Vorstellung der Jesuitenschüler am 15. August 1631 beginnen, von
1728 an sich sehr zahlreich nachweisen lassen auf Grund eines >liber
rationum congregationis sub titulo Mariae s. 1. c* bis 1773. Ein zweites
TCapitel handelt „über die technische Seite der Spiele.* — A. Bzehak,
Zur Kenntnis der in Mähren aufgefundenen römischen Alter-
tümer. S. 312 — 313. Über den Mönitzer Bronze-Eimerbeschlag aus dem
2. Jahrh. n. Ch., identisch mit den bei Hemmoor gefundenen, welch letztere
nach H. Witler capuanischen Ursprungs sind, somit einen sicheren Beweis
liefern, dass der römische Handel im 2. Jahrh. durch unsere Heimat ging.
— A. Rzehak, Münzenfund in Prossnitz, S. 313 — 314. In-
teressante Sammlung von Talern saec. XV — XVIL
Jahrgang Vll(l903).B.Bretholz, Johannes vonGelnhausen.
S.l — 76,205 — 281. Nach einer Übersicht über die bisherige Literatur zur Geln-
hausen-Frage, wird aufgrund genauer Handschriftenuntersuchung sicher-
gestellt, welchen Anteil Gelnhausen an den bekannten Eechtshandschriften
im Iglauer Stadtarchiv und an dem jüngst vom Brünner Stadtarchiv er-
worbenen bisher unbekannten Kodex hat und in welche Zeit diese Ar-
beiten gehören. Im Hinblick auf diese Ergebnisse werden sodann die
»Daten zur Lebensgeschichte J. v. G.* zusammengestellt. Neben zahl-
reichen Photogrammen aus den Hss. werden in Anhang I. „Unedierte
Iglauer Rechtssprüche für Kuttenberg 1409 — 1419" und im Anhang II.
„J. V. G's. Deutsches Bergrechtsbuch", beide Stücke aus der Brünner
Hs. edirt. — J. Wallner, Geschichte des Konviktes in 01-
mütz. S. 77 — 162. Fortsetzung aus dem vorigen Jhg. Wichtig sind
■die Beilagen, darunter „Tagesordnungen", „Programme der Schauprüfungen"
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Literatur. 543
u. a. m. — M. Simböck, Die Iglauer Sprachinsel und ihre
Besiedlung. S. 163 — 179. Behandelt zuerst die „Naturverhältnisse",
dann das „Menschenleben" vom volkskundlichen Gesichtspunkte und
schliesslich die „Besiedlung". Nachrichten hierüber beginnen erst mit
dem Jahre 1174. Deutsche Kolonisten lassen sich 1227 nachweisen;
Stadt- und Bergrecht stammen vom J. 1249. Die Kolonisationstätigkeit
giog im westlichen Teil des Iglauer Gebietes 7on Stift Selau, im östli-
chen von den Lichtenburgem und den Klöstern Sedletz, Wilbelmszell,
Saar und Frauenthal aus. Die Entwicklungsgeschichte wird nur bis ins
13. Jahrb. geführt. — J. Loserth, Franz v. Krones. S. 180 — 194.
Nachruf. — F. Schenner, Wittenberg und Znaim. S. 194 — 199.
Veröffentlicht eine Bittschrift der Wittenberger Universität an den Znai-
mer Stadtrat um einen Beitrag zur Erhaltung der Universität, zur Frei-
haltung der armen Studenten und zur Erbauung eines Hospitales ddo.
1614 Juli 25 und gedenkt des im L. Archive befindlichen Stammbuches
einer Znaimer Bürgers Johann Schmuck, der auch in Wittenberg studirt
hatte. — E. Trampler, Die Herren von Holstein. S. 284 — 341.
Behandelt im 1 . Teil in chronologischer Folge : I. das Geschlecht der Herren
von Zeblowitz-Holstein, das, seit 1226 nachweisbar, 1308 mit Cyro III. er-
loschen ist; II. das der Herren von Eulenburg-Holstein, 1334 mit Wok be-
ginnend bis auf Stefan (1389). — A. Fischel, Zur älteren Bauge-
schichte des Landhauses auf dem Dominikanerplatze in
Brunn. S. 342 — 356. Übersichtliche Darstellung der Bauentwicklung,
dann Kostenanschläge und Baupläne anlässlich der Erweiterung im
J. 1658/9 aus einem Fase, im Archiv der ehem. Hofkammer (Böhm. M. 3),
die im wörtlichen Abdruck beigefügt sind. — Emil Soff^, Der
Brünner Theaterdirektor Heinrich Schmidt. (1799—1857).
S. 357 — 369. — Hans Welzl, Brunn im XVI. Jahrhundert. S.
370 — 382. Zusammenstellung der Gassennamen, Hausbesitzer, der
Gewerbe und Beschäftigungen, Vornamen auf Grund der Losungsregister
und Grundbücher der Losung. — B. Bretholz, Die fürstlich
Die trichstein'sche Bibliothek inNikolsburgund ihr neuer
Katalog. S. 383 — 386. Anzeige des ersten Heftes des von ß. Pindter
in Angriff genommenen sog. räsonirenden Katalogs der Nikolsburgischen
berühmten Bibliothek. — K. Berger, EinAuszugaus derältesten
Braunseifner Pfarrmatrik. S. 386 — 389. Die kultur- und lokalge-
schichtlich beachtenswerten Aufzeichnungen beginnen mit 1583, also zu einer
Zeit, da das ganze dortige Gebiet evangelisch war; die Auszüge reichen
nur bis 1624; die späteren Notizen bieten, wie B. bemerkt, weniger
Interesse. — K. Berger, Ein Rechtsvergleich, abgeschlossen
vor dem Bärner Stadtrate im J. 1664. S. 389 — 391. Es han-
delt sich um Sühnung eines Totschlages durch Wergeid „also in altger-
manischer Weise, ohne dass auf das öffentliche Recht, das römische, Rück-
sicht genommen wird." — Mauriz Scholz, Patronatsstreit über
die Kirche in Kaidling zwischen der Brucker Abtei und
der Pöltenberger Propstei. S. 391 — 397. Aus dem Ende des
18. Jahrhunderts. — Karl Gerlich, Beitrag zur Geschichte des
Jahres 1805 und 1806. S. 397 — 398. Handschriftliche Notizen in
«inem Bande der Topographie von Schwoy, die über den Aufenthalt der
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544 Literatur.
Franzosen in Brunn 19. Nov. 1805 — 22. Febr. 1806 handeln. — K. Buch-
berger, Aus der Kurutzenzeit. S. 399 — 400. Mitteilung eines
Klageliedes über den Tod des Eäubers Jurasch, eines Kurutzenführes ans
dem Beginn des 18. Jabrhundeiis.
Jahrgang VIII. (1904). Anton Breitenbach, Die Besetzung
der Bistümer Prag und Olmütz bis zur Anerkennung des
ausschliesslichen Wahlrechtes der b eiden D omkapi te 1. S*
1 — 46. Der erste Teil dieser gründlich und quellenmässig gearbeiteten.
Studie beschäftigt sich mit der »Besetzung des Bistums Prags.* In der
Streitfrage wegen der Gründung des Bistums schliesst B. sich der An-
sicht an, dass die Initiative vom Böhmenherzog ausging, dass als Grün-
dungsjahr 973 anzunehmen sei und Mähren von Anbeginn kaum zur
Prager Diözese gehört haben dürfte. Des weiteren sucht B. zu erweisen,
dass im 11. und auch anfangs des 12. Jahrb. „eine eigenmächtige Ein-
setzung des Prager Bischofs durch den Herzog als nicht gesetzmässig be-
trachtet wurde", vielmehr die Bischofswahl in kanonischer Form, durch
Klerus, Adel und Volk erfolgte, dem Herzog nur die Initiative zur
Wahlhandlung und das Bestätigungsrecht blieb; erst in der 2. Hälfte des
12. Jahrh. steigerte sich der Einfluss der landesfürstlichen Gewalt und
gegen Ende des 12. Jahrh. (bei der Wahl Daniels 11. zum ersten Mal
nachweisbar) hat das Domkapitel allein das aktive Wahlrecht. Der zweite
Teil behandelt die »Besetzung des Bistums Olmütz.* Vor der Gründung
an im J. 1062 bis 1207 erfolgt die Einsetzung ausschliesslich durch
den Landesfürsten, Böhmenherzog, Böhmenkönig und Markgrafen, von
1207 an durch das Domkapitel. — K. Trampler, Die Herren von
Holstein. S. 47 — 119. Die Fortsetzung bespricht die Genealogie der
Hauptlinie von 1385 an, dann der Nebenlinien Holstein-Kropai! und H.
Wartenau, bringt die Beschreibung und Geschichte des Holsteinischen
Wappens, die Stammtafel und das Verzeichnis des territorialen Besitzes. —
G. Bauch, Zu Augustinus Olomucensis. S. 119 — 136. Als
Ergänzung zu Wolke 's Biographie dieses Olmützer Humanisten (vgl. Mitteil.
XXII, 343) verweist B. auf mehrere bisher unbekannt gebliebene Quellen^
die weiteres Material zu seiner Lebensgeschichte bieten. Ein Brief Augu-
stins an Celtis bezeichnet in unzweifelhafter Weise Olmütz als seinen Ge-
burtsort. Augustins früheste Werke scheinen zu sein 1. ein astrologisches
Indizium (Prognosticon) auf das Jahr 1492 (undatirter Druck in der Bres-
lauer Univ. Bibl.), gewidmet K.Wladislaw II.; 2) Tabularum Joannis Blanchini
canones (Venedig 1495), gewidmet seinem Oheim, dem Olmützer Kanonikus An-
dreas Stiborius; 3) De modo epistolandi cum nonnullis epistolis quam
pulcherrimis (Venedig 1495), sehr selten, mit Briefen, die für die Ge-
schichte seiner Kindheit und Studienzeit überaus wichtig sind und daher
teils abgedruckt, teils registrirt werden. Die Beziehungen Augustins zu
Celtis werden sodann durch interessante Notizen erläutert. Nach Augustins
Tod (3. Nov. 1513) plante Johann v. Thurzo, Bischof v. Breslau, dessen
Briefe zu sammeln und herauszugeben, wie aus einem Schreiben an Ste-
phanus Taurinus erhellt, über den B. biographische Notizen einflicht, ebenso
wie für Marcus Rustinimicus, Rektor zu St. Wenzel in Olmütz, einige So-
dalen der Olmützer Sodalitas Maiorhoviana (Marcomannica) : Gregorius
Nitsch aus Löwenberg in Schlesien, Martinus Sinapinus, Georgius Caetianus
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Literatur. 545
Tl. a. — F. Schenner, Quellen zur Geschichte Znaims im Be-
formationszeitalter. S. 137 — 174. In den beiden ersten Kapiteln
dieser grösseren Abhandlung werden die Anfänge des Protestantismus in
dieser Stadt und der Sieg des Protestantismus daselbst in den Jahren 1560 —
1573 darstellend behandelt und in einer grossen Zahl von Beilagen die Belege
mitabgedruckt. — K. Lechner, Ein Waisenregister oder Wah-
rungsbuch von Deutsch-Pruss. S. 175 — 200. Nach einer ge-
nauen Beschreibung der im Kremsierer iursterzb. Archiv befindlichen Hs.
und Charakterisirung ihres Inhalts in rechtsgeschichtlicher Hinsicht wen-
det sich der Verf. der Frage zu, inwieweit aus den Namen und der Sprache
auf eine bayerische Abstammung der Ansiedler von Pruss geschlossen
werden kann. Eingehend werden die Kultur- und wirtschaftlichen Angaben
der Quelle behandelt und zum Schluss wird ein genauer Abdruck derselben
geboten« — K. Berger, Zum Hexen- und Yampyrglauben in
Nordmähren. S. 201 — 224. Als Ergänzung zu den Arbeiten d'Elverts
und Trautenbergers bringt B. neues Material aus dem westlichen Teil des
niederen Gesenkes, aus Stemberg, Friedland a. d. Mohra, Braunseifen,
Eömerstadt, Hof, Stadt Liebau u, a. m. — Alex. Hausotter, Zwei alte
Tnrminschriften aus Botenwald (Kuhl&ndchen) aus den J.
1673 und 1716 S. 225 — 238. Die eine im St. Annakirchlein enth< chroni-
stische Au&eichnungen lokaler Natur von 1604 — 1673 von Hans B&mer,
Bauer zu Botenwald, gewesener Bentschreiber zu Kunewald und später
Gemeindeschreiber zu Botenwald; die andere ebensolche von 1712 — 1716
durch Franz Abendroth, Schulmeister zu Sedlitz, dann zu Botenwald. —
Max Eisler, Geschichte Brunos von Schauenburg. 8, 239 — 295.
Diese quellenmässig gearbeitete Biographie des grossen Olmützer Kirchen-
fürsten und Ottokar 'sehen Staatsmannes behandelt im hier vorliegenden
Teil I. die Vorgeschichte und die Lehrjahre, II. die Durchsetzung zum
Bischof von Olmütz, III. die Verdienste Brunos um die Machtstellung
Ottokars IL, schliessend mit dem 26. August 1278, dem Schlachttag bei
Dümkrut. — H. Welzl, Zur Geschichte der Juden in Brunn
während des 17. und 18. Jahrhunderts S. 296 — 357. Die kul-
turgeschichtlich interessante Studie beruht auf Auszügen aus den
ProtokoUbüchem des Brünner Stadtarchivs von 1668 — 1800. In kurzen
Kapiteln wird u. a. besprochen: Der Einlass beim Judentor, die Leibmaut,
Jahr- und Wochenmärkte, Handel, das Wohnen in der Stadt und in den
Vorstädten, die hebräische Buchdrackerei u. a. m. — A. Ezehak, Früh-
mittelalterliche Ackerbaugeräte S. 358 — 366. Beschreibt die
nicht allzu häufig vorkommenden Sicheln und Sensen und versucht deren
relative Zeitbestimmung. — J. Kux, Der Qemeindehaushalt der
Stadt Müglitz im Jahre 1569. S. 367 — 387. Inhaltsreiche Darstel-
lung auf Grund zweier Gemeinderechnungsbücher aus den genannten
Jahren. — F. Schenner, Quellen zur Geschichte Znaims im Re-
formationszeitalter. S. 388 — 441. Das III. Kapitel ist ganz Seba-
stian Frey tag von Cziepiroh (1573—1585) gewidmet, dem bekannten Abt
von Klosterbruck, der sein ganzes Leben lang im Kampf mit dem prote-
stantischen Magistrat der Stadt Znaim stand. Das IV. Kapitel behandelt
»Freytag von Cz. und seine Kollatur St. Nikolai in Znaim*. — A. Fischöl,
Über Geburtsbriefe. S. 441 — 446. Macht auf die Eigentümlichkeit
Mitteilungen XXVIII. 35 ^
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546 Literatur.
aufmerksam, dass in den bekannten » Gebortsbriefen ^, die eigentlich nichts
sind als Leumundszeugnisse und zuweilen auch Entlassbriefe, in einer be-
stimmten Zeit (2. Hälfte des 16. und 1. Hälfte des 17. Jahrhunderts) in
Böhmen und Mähren bezeichnende Beisätze betreffend die Zugehörigkeit
zur deutschen Nationalität Torkommen. — A. Raab, Die bürgerlichen
Familien vom Turm in Böhmen und Mähren, (S. 447 — 464).
Besonders die Brünner Familie dieses Namens wird in ihren Beziehungen
zu der Prager, in ihrer Stellung und Besitzverhältnissen in Brunn verfolgt.
Casopis Matice Moravske. Zeitschrift der mährischen Matice.
Red. Frant. Kameniöek.
Jahrgang 26 (1902). Fr. BartoS a Cyrill Maäiöek, Ligen. (Lösch)
S. 1 — 30, 105—126, 226 — 237, 431 — 452. Eine volkskundliche Be-
schreibung des 6 km. von Brunn entfernten Marktes mit nicht ganz
5000 Einwohnern; schildert die Ortsanlage und die Wohnungen, die ver-
schiedenen Nahrungszweige, Tracht, Speise und Trank, ärztliche Heilmittel,
Feste, darunter Kaiserkirch weih, Hochzeit, häusliche Erziehung und Zucht,
Charakter des Löscher Volkes. — Vinz. Prasek, »Augustin Doktor* a
Olomuöanö. (Doktor Augustin und die Olmützer). S. 30 — 42.
Veröflfentlicht aus einem Olmützer Kodex (Sign. 19 — l) eine Anzahl von
Briefen des Olmützer Humanisten Augustin Käsenbrot, des Sekretärs König
Wladislaws. Hauptsächlich handelt es sich in dieser Korrespondenz um
die den Olmützem nach Absetzung des Kloster-Hradischer Abtes Johann
im Jahre 1507 übertragene Vei^waltung der Klostergüter und dann um
den Heimfall einer Geldtruhe, die Znata von Zvole, der durch Selbstmord
endete, dem Rate übergeben hatte und die dieser gegen die Ansprüche
der Verwandten Znatas für sich zu behalten wünschte. In beiden Ange-
legenheiten spielte August in den Vermittler. In einem Anhang erwähnt
P. einiger weiterer Briefe K. Wladislaws, die sich auf Augustin beziehen
und im Olmützer Kapitelarchiv liegen, aus den Jahren 1507, 1511 und
1516. — Boh. Navrdtil, Glossy k d«yinam moravskeho tisku. (Glossen
zur Geschichte des mährischen Buchdrucks). S. 43 — 56, 126 —
151. Die Arbeit würdigt in kritischer Weise die wenigen Bücher und
Beiträge zu diesem Thema und knüpft dann an die jüngste derartige
Studie über den Prossnitzer Buchdruck im 16. und 17. Jahrhundert von
Ko2eluha (Programm der Landesrealschule in Prossnitz 1900) an, um
ihrerseits quellenmässige Beiträge zu den Lebensbeschreibungen Prossnitzer
Drucker zu geben: Johann Olivetsky, Johann Günther, Kaspar Nedeli, dann
des Alexander Oi:gezdecky, der aus Leitomischl nach Preussen auswandern
musste. Im weiteren Verlauf beschäftigt sich N. mit der Frage der
Büchei*zensur in Mähren, auch hiefür interessante urkundliche Daten an-
führend. Wichtig ist die Studie auch durch die Hinweise auf die beste-
henden Lücken sowie die Methode, durch die dieselben am erfolgreichsten
ausgefällt werden könnten, da die bisherigen Arbeiten kaum ernsten wis-
senschaftlichen Anforderungen genügen dürften. — Frant. Snopek, Lech-
nerovy dodatkj k moravskemu diplomatari. (Lechners Ergänzungen
zum mährischen Diplomatar). S. 56 — 64. Berichtigt eine Anzahl
von Druckfehlem, die sich in den früher erwähnten Lechner'schen
Ergänzungen vorfinden. — V. Houdek, Struciny soupis historick/ch a
um^leckych pamatek na Morave. (Kurze Beschreibung der histo-
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Literatur. 547
Tischen und Kunstdenkmäler in Mahren). S. 65—75. Behandelt
den politischen Bezirk Littau. — P. A. Slavik, Pomery lidu poddan^ho
na panstvi Ivanovsk^m u Viäkova r. 1590 a 1750. (Die Verhttltnisse
der untertänigen Bevölkerung auf der Herrschaft Eiwano-
witz bei Wischau im Jahre 1590 und 1750). S. 75—77. Die
Angaben sind entnommen: der Olmützer Landtafel vom Jahre 1590 und
dem Dominikairegister dieser Herrschaft vom Jahre 1750 in der Landes-
registratur. — F. A. Slavik, Hnuti v lidu poddanem na Morave r. 1680
a opatfeni proti ncmu. (Die Bewegung in der untertänigen Be-
völkerung Mährens im Jahre 1680 und die Vorkehrungen
gegen dieselbe). S. 99 — 105. Die grossen Unruhen der Bauern-
schaften in Böhmen, die dort 1680 ausbrachen (Caslau, Chrudim, Pilsen,
Leitmeritz) hatten eigentlich nicht den von der Regierung befürchteten
Bückschlag in Mähren; nur in Kunstadt, Neustadt und Hohenstadt und
später (um 1695) in Hochwald regte es sich. Über die rechtzeitig ge-
troffenen Vorkehrungen geben die Akten im mähr. Statthaltereiarchiv
»Schriften die aufrührerischen böhmischen Bauern und die dieslands der-
entwegen wider allen besorgenden Einfall gemachte Anstalt betreffend^
genaue Auskünfte. — Theodor Antl, Pfispövky ku genealogii panü z
2erotina. (Beiträge zur Genealogie der Herren von Zierotin).
S. 151 — 155, 247—250, 459—461. Eine Anzahl von Privatschreiben
von und an Mitglieder dieser Familie aus der Zeit von 1545 — 1584 aus
dem Wittingauer Archiv. — J. Cvröek, Artikule m<'»sta Bzence pro slavn6
bratrstvo sv. Jana KHitele. (Artikel der Stadt Bisenz für die
Bruderschaft des h. Johannes d. T.) S. 155 — 160. Als Gegen-
gewicht gegen die auch in Bisenz herrschende Sekte der Brüder bildeten
die Katholiken einen eigenen Literatenchor oder Bruderschaft zu Ehren
Johannes d. T., dessen Artikel von 1615 nach dem im Bisenzer Stadt-
archiv erhaltenen Original in böhmischer Sprache abgedruckt werden. —
V. Eostmich, Dodatek k ^länkum 0 nazorech zem<^pisce Hübnera 0
nasich zemich. (Nachtrag zu den Artikeln über die Anschauungen
des Geographen Hübner betreffend Böhmen und Mähren). S.
160 — 162. Macht aufmerksam auf das 1776 zuerst und dann bis 1818
wiederholt neu bearbeitete Büchlein: >M. Georg Christian Eaff's, einst a.
o. Lehrers der Geographie und Geschichte an dem Lycäum zu Gröttingen,
Geographie für Kinder. Nach den letzten Friedensschlüssen und Verträgen
bearbeitet von Fr. X. Sperl«. — Adolf Kubes, Manov6 byval^ho bene-
diktinskeho klästera Tfebick^ho. Pfispovkem k dojinam manskych pomerü
moravskych. (Die Dienstmannen des ehemaligen Benediktiner
klosters Trebitsch. EinBeitrag zur Geschichte derLehens-
verhältnisse in Mähren). S. 201 — 226, 364 — 431. Die durchaus aus
Quellen gearbeitete Studie, die in mehrfacher Hinsicht zu neuen die
mteren (Brandl, Jireöek) ergänzenden und berichtigenden Ansichten über
dieses H>echtsinstitut gelangt, nimmt ihren Ausgangspunkt von dem Dienst-
mannenwesen in Deutschland, das sich in ähnlicher Weise zur Zeit Pfemysl
Ottokars II. auch in den böhmischen Ländern eingebürgert hat. Was
speziell Mähren anlangt, besitzt nach dem Tobitschauer Rechtsbuch Dienst-
mannenrecht 1. der Markgraf, 2. der Olmützer Bischof und 3. der Mar-
■schall. Dass das Kloster Trebitsch in diesem Zusammenhange nicht ge-
35*
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548 Literatur.
nannt erscheint, sacht £!• dadurch zu erklären, dass es damals bereits im
Verfall war. Der Verf. gibt eine genaue Erläuterung der Organisation,
der Bechte und Pflichten der Dienstmannen nach der Urkunde K. P^mysl
Ottokars in der Vidimirung durch Abt Mathias vom 13. Dezember 1455.
Nach einem eingehenden Exkurs über den böhmischen Adel, der auf
die weitere Entwicklung des Institutes der Dienstmannen nicht ohne Ein-
fluss blieb, bringt der Verf. Verzeichnisse der Trebitscher Dienstmannen-
güter, sowie die Namen ihrer Inhaber mit biographischen Daten. Die Ein-
föhrung der Söldnerheere führte den Verfall des Dienstmannenwesens herbei,
denn viele Mannen verliessen ihre Scholle und wandten sich dem Kriegshand-
werk zu, ihre Grundstücke aber gingen durch Kauf in den Besitz des niederei»
Volkes über. — K. V. Adamek, Ze selskych boufi. List z döjin ßeskomoravakeho-
rolnictva. (Aus den Bauernstürmen. Ein Blatt aus der Ge-
schichte des böhmisch-mährischen Bauernstandes). S. 237 —
246, 452 — 458. Im Anschluss an seine früheren bedeutenden Arbeiten
auf diesem Gebiete, insbesondere an die , Beiträge zur Geschichte der
Bauemunruhen um Hlinsko im 18. Jahrhundert* (s. Mitteil. XX. 159)
behandelt A. hier speziell die durch die Soldatenwerbungen im Mähren
im Jahre 1796 entstandenen Gerüchte und dadurch veranlassten Unruhen
vorzüglich auf den Herrschaften Neustadtl und Saar. Die Verhöre der
gefangengenommenen Rädelsführer sind enthalten in den Akten der ver-
einigten Hofkanzlei IV. M. 3. — Boh. Navratil, Vinzenz BrandL
S. 301 — 364. Eine Würdigung seiner literarischen und wissenschaftlichen
Arbeiten, seiner Stellung und Bedeutung im politischen und nationalen
Leben Mährens, eingefügt in eine detaillirte Biographie.
Jahrgang XXVII (1903). J. Kardsek, Polskä dedikace Paprock^ho
Vil^movi z Bosenberka. (Eine polnische DedikationsschriftPa-
prockys an Wilhelm von Eosenberg). S. 1 — 13, 130 — 145.
Die Arbeit schliesst sich an die in polnischer Sprache herausgegebene
Studie von Jan Czubek über zwei politische Broschüren aus den Jahren
1587 und 1588 an, deren Verfasser der bekannte Historiker Bartholomäus
Paprocky ist und deren zweite »Pamieci nierzadu w Polsce* (Memorial
über die Wirren in Polen) Wilhelm von Eosenberg auf Krumlau, obersten
Burggrafen von Böhmen, gewidmet ist. K. schildert die Verhältnisse und
Parteiungen Polens nach dem Aussterben der Jagiellonen, die strittigen
Königswahlen 1573, 1575 und 1587, die anlässlich der letzten aufge-
kommenen Streitschriften, Satiren und Pamphlete, darunter die von Wars-
zewicki und Paprocky, beide Anhänger der Habsburger, der letztere über^
dies ein begeisterter Verehrer des habsburgischen Unterhändlers Wilhelm
von Eosenberg. Über beide Autoren bringt K. viel Literatur nebst Ver-
zeichnissen ihrer* Schriften. — J. Cvröek, Ze starych pam^ti m^sta Bzence.
(Aus alten Gedenkbüchern der Stadt Bisenz). S. 13 — 23. Aus
einem Gerichtsregister sowie aus Gedenkbüchem saec. 17 — 18. werden
Eintragungen über Eechtsangelegenheiten, lokale Ereignisse, Witterung^
und Fruchtbarkeit mitgeteilt; damnter die eidliche Aussage des ältesten
Bürgers, dass die Stadt und nicht die Grundobrigkeit diese Bücher in Ver-
wahrung hatte und führte. — J. Smycka, Antifonäf Cholinsky. (Das
Antiphonar von Köllein). S. 23 — 36, 100 — 115. Abgesehen von
dem Kunstwert, den diese wahrscheinlich in Kloster-Hradisch, zu dem«
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Literatur. 549
K. ehemals gehörte, 1589 geschriebene mit schönen Initialen gezierte Hs.
besitzt, wird sie in historischer und topographischer Hinsicht wichtig
durch eine Anzahl von Eintragungen auf yorgehefteten Papierblättem, die
mit 1614 beginnen : Abschriften von Urkunden die sich auf den Kirchen-
besitz beziehen, Verzeichnis der Pfarrer, der Pfarreinkünfte, eine wichtige
»Descriptio Status ecclesie Cholinensis« von 1693, schliesslich Beschreibung
der Aufhebung des Klosters Hradisch. — P. V. Pef inka, Nöktere zanikle
osadj na Znojemsku. (Einige untergegangene Ortschaften im
Znaimer Kreis). S. 36 — 46, 145 — 157. Portsetzung aus dem vorigen
Jahrgange; s. Mitteil 24, 686. — F. Slavik, Pfispövky k nerostopisu
moravskemu. (Beiträge zur mährischen Oryktographie). S. 46 —
51. Portsetzung aus dem früheren Jahrgange; s. Mitteil. 24, 685. —
H. Gross, Listina z r. 1482 0 daroväni domu ve Stemberce Jakubovi
ze Zelöe. (Eine Urkunde v. 1482 über die Schenkung eines
Hauses in Sternberg an Jakob von Zeltsch). S. 52 — 53. Die
Schenkung ging aus von Johann Berka von Duba und Lipa und seiner
Gemalin Ludmila von Krawa( und Strainitz. — P. A. Slavik, Hnuti v
lidu poddanöm na Hukvaldsku r. 1695. (Aufstände der untertänigen
Bevölkerung auf der Herrschaft Hochwald im Jahre 1695).
S. 89 — 100, 205 — 214. Genaue Schilderung der Ereignisse nach den
Statthaltereiakten >Acta den Aufstand deren ao. 1695 bis 1500 Mann
stark unweit Stramberg zwischen zweien Bergen sich zusammengezogenen
Herrschaft-Hochwälder Untertanen betreffend«. — St. Souöek, 0 vytvar-
nictvl PrantiSka a Josefa Hefmana Agapita Gallagü. (t^ber die Be-
tätigung des Pranz und Josef Hermann Agapit Gallag aut
dem Gebiete der darstellenden Kunst). S. 116 — 130,214 — 230.
Als wesentliche Ergänzung und Bichtigstellung der bisherigen Biographien
über J. H. A. Gallaä bietet S. in der auf hs. Material aus dem Kloster
Baigem und dem mähr. Landesarchiv gearbeiteten Studie eine Würdigung
von Vater und Sohn als Maler und Bildhauer. Nachdem Josef die Anregung
zu diesen Arbeiten vom Vater, einem handwerksmässigen Künstler erhalten,
behält er die Vorliebe für die darstellenden Künste durchs ganze Leben.
Sein Entschluss Anatomie zu studieren hängt gleichfalls damit zusammen,
doch zwingen ihn äussere Verhältnisse, schliesslich doch den praktischen
Beruf eines Arztes zu wählen. Seine künstlerischen Leistungen bleiben
daher stets dilettantisch. — A. J. Pdtek, Privilegia Trhovo-brtnick^ho
cechu sloucenych femesel: kovafskeho, bednafskeho, kolafskeho a zame^-
nick^ho. (Die Privilegien der Markt-Pirnitzer Zeche der ver-
einigten Handwerke der Schmiede, Binder, Wagner und
Schlosser). S. 157 — lf^2. Vermehrte Bestätigung des Privilegs von
Anton Pranz von CoUalto dd. 1665, April 9 durch Anton Rombald von
CoUalto dd. 1713, Mai 12. .— Prant. Cerny, Hus a Wiklif. (Hus und
Wiklif). S. 189 — 205. Wendet sich gegen die AuflFasssung, Hus als reinen
Plagiator Wiklifs anzusehen, weil ganz im Sinne und Gfeiste der damaligen
Arbeitsweise grosse Partien in Husens Schriften aus W. übernommen
sind; diesen stünden andere gegenüber, die selbständig sind und als
geistiges Eigentum Husens angesehen werden müssten. Er untersucht
and vergleicht in dieser Hinsicht einige zumeist tschechisch geschriebene
Schriften Husens mit den Vorlagen Wiklifs. Der Endzweck der Arbeit
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55Ö Literatur.
liegt darin, gegenüber der Ansicht, dass der Husitiamus seinen Ursprung
nur im Wiklifismus habe (Loserth, Flajghans), die schon von Palacky ver-
tretene Anschauung zu festigen, dass die böhmische Bewegung eigentlich
in dem Wirken der sogen. Vorläufer Husens wurzle. (Vergl. unten S. 55 1)
— Zd. Lepaf, Narodncstni pomery na Morave a ve Slezsku die defini-
tivnich vysledkü aCitani lidu ze dne 31. prosince 1900. (Die natio-
nalen Verhältnisse in Mähren und Schlesien nach den end-
giltigen Ergebnissen der Volkszählung vom 31. Dezember
1900). S. 231 — 251. — AI. J. Patek, Arlikule a Mdy cechu feznickeho
V Trhove Brtnici. (Artikel und Ordnung der Fleischerzunft in
Markt-Pirnitz). S. 252 — 255. Die Zunftordnung vom Jahre 1607
stammend ist in einer Bestätigung des Grafen Anton CoUalto (1661 —
1696) erhalten, im böhmischer Sprache geschrieben. — F. Snopek, Nova
akta kardinala Ditrichgtejna. (Neue Akten des Kardinals Dietrich-
stein). S. 277 — 310. Aus einem zufällig aufgefundenen Fase, betitelt
»Conceptus variarum expeditionum tempore regiminis rev. cardinalis a
Dittrichstein ab a. 1602 — 1632 (1635) in copiaria iam relatarum* bringt
Sn. 226 Kegesten von Urkunden xmd Aktenstücken, die sich hauptsäch-
lich auf die Invostituren und sonstigen Verhältnissen der katholischen
Pfarieien in Mähren, sowie auf die Hekatholisirungsbestrebungen des
Kardinals beziehen. Einerseits ein wichtiger Nachtrag zu Wolny's kirch-
licher Topographie, sind andererseits die einleitenden Bemerkungen Sn.
von Belang für die Beurteilung der Tätigkeit des Kardinals. — V.
Prasek, ßemeslnicke cechy v Krom^fiÄi. (Die Krem si er er Hand-
werkszechen). S. 310 — 316. Die Studie führt den Nachweis, dass mit
gewissen Ausnahmen ungewöhnlicher und seltener Zünfte Kremsier als
Sitz der erzbischöflichen Verwaltung im 17. Jahrhundert auch in Zunft-
angelegenheiten ein Zentrum für die übrigen bischöflichen Städte ge-
worden ist. Ähnliche Zunftzentren waren Brunn, Olmütz, Teschen, Trop-
pau, Breslau. — L. Nopp, Poddanske pomery na Sträinicku pted 300
roky. Die Untertansverhältnisse auf der Strassnitzer Her r-
schaft vor 300 Jahren). S. 316 — 326. Die Darstellung beruht auf einen
Urbarium der Herrschaft Strassnitz und Welka vom Jahre 1609. Darin
ist auch enthalten die Bestätigung des Strassnitzer Weinbergrechts von
1417 durch Johann Friedrich von Zierotin im Jahre 1609. — F. J.
Cernocky, 0 rodinö Heltü z Kementu. (Über die Familie der
Helt von Kement). S. 326 — 390. Ergänzungen und Berichtigungen zu
einem dieses Thema behandelnden Artikel von A. Rybiöka in dieser Zs.
Jahrgang Xlll (l8 8l), S. 1 ff.
Jahrgang 28 (1904). A. Polak, Cirkevnl politika krale Väclava IV.
(Die Kirchenpolitik K. Wenzels IV. 1400—1409). S. 1—14, 164
— 186. Ein erster Teil dieser Abhandlung, die Zeit von 1378 — 1400
behandelnd, erschien im Programm des böhm. Gymn. in Ung. Hradisch
1902 — 1903. Die Darstellung stützt sich anf die R. T. A. und die all-
gemeine und Spezial-Literatur, die erschöpfend herangezogen ist. — K. V.
Adamek, PamcHi FrantiSka Martina Pelcla. (Tagebuchaufzeichnungen
Franz Martin Pelze Is). S. 14 — 24, 195 — 206. Die Originalhs. im
Baudnitzer Archiv, Abschriften im böhm. Landesarchiv, im Archiv des
böhm. Museums und Neuhaus, in deutscher Sprache, umfasst die Zeit
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Literatur, 551
29. November 1780 — 21. Dezember 1790. Die Aufzeichnungen ent-
halten eine »zutreffende und scharfsinnige Charakteristik der Begierung
Maria Theresias und Josefs 11 vielfach mit solchen Worten, dass
nicht einmal die heutigen Pressverhältnisse ihren wörtlichen Abdruck ge-
statten würden*. Im Auszug werden in tschechischer Übersetzung ge-
bracht die wesentlichsten Nachrichten über den allgemeinen Charakter der
Zeit, über öffentliche Angelegenheiten, Landtage, Ämter und Verwaltungs-
massregeln, femer über soziale und Untertänigkeitsverhältnisse, über lite-
rarische und geistliche Angelegenheiten u. a. m. — J. Reichert, Spory
m^sta Jemnice s vrchnosti za stol. 16. a roboty na panstvi Jemnick^m s
po{^atku 17 stol. (Zwistigkeiten zwischen Stadt Jamnitz und
der Grundobrigkeit im 16. Jahrhundert und die Bobot auf
der Herrschaft J. zu Beginn des 17. Jahrhundert). S. 24 — 40,
186 — 194. Zunächst gibt der Verf. eine kurze Übersicht der Geschichte
der Stadt seit ihrer Gründung bis auf den Übergang an Arkleb von Bos-
kowitz im Jahre 1522, unter dem sich der erste Bobotstreit erhob, der
aber durch das Landrecht in Olmütz 1523 ausgeglichen wurde. Die
nächsten Besitzer wurden die Herren von Meseritsch auf Lomnitz, die
1556 durch ihre harte Bedrückung einen Aufstand der Jamnitzer hervor-
riefen; erst 1588 wurde nach langen Verhandlungen ein Vergleich zwi-
schen beiden Parteien geschlossen, der ausführlich wiedergegeben wird.
Gleichsam als Ergänzung zur Darstellung dieser Verhältnisse wird nac\x
einem Urbar von 1628 eine Übersicht der Lasten und Boboten in dieser
Zeit gegeben. — V. Flajähans, Hu3 a Wiklif (Hus und Wiklif). S. 41
— 49. Eine Entgegnung auf Cemys oben (S. 55 O) angeführte gleichnamige
Studie, sowohl was die Ergebnisse als die Methode seiner Untersuchung
anlangt. — V. Prasek, Obfany-Obersaz. S. 49 — 55. — Inn. L. Cer-
vinka, Zprava o nalezech Velehradskych. (Bericht über die Funde
in We lehr ad). S. 56 — 61. Bespricht die in den letzten Jahrzehnten
anlässlich der Entwässerungsarbeiten gemachten Funde (drei Steingräber,
verschiedene Baustücke, Fussbodenplatten etc.) und erklärt sie als aus dem
13. Jahrhundert stammend, unmöglich aus cyrill-methodeischer Zeit, wie
verschiedene Forscher anzunehmen geneigt sind. — B. Dvofäk, Finanöni
bfemena Moravy za cisafe Frantigka L (Die finanzielle Belastung
Mährens unter K. Franz L 1792 — 1835). S. 145 — 163, 311 — 330,
437 — 461. Die Darstellung auf den Landtagsakten des mähr. Landes-
archivs beiuhend gibt ein detaillirtes Bild der Steuerverhältnisse in Mähren,
des allmähligen Anwachsens der Grundsteuer durch die Zuschläge, frei-
willigen Gaben, durch das 1794 eingeführte und 1797 in eine Kriegs-
steuer, später in die Klassensteuer umgewandelte Kriegsdarlehen. Sie
zeigt, wie die Stände, die bis 1810 mit patriotischer Aufopferung alle
Forderungen bewilligt hatten, nunmehr immer ernstere Vorstellungen
gegen die übermässige Belastung Mährens erhoben. Weiters handelt sie
von dem 1819 eingeführten Grundsteuerprovisorium und der Tätigkeit der
mährischen Provinzialkommission. Im allgemeinen finden sich diese Verhält-
nisse dargestellt in d'Elverts Finanzgeschichte. — F.Li pka, Staryhrad, basta a
novy zamek v Boskovicich. (Die alte Burg, die Bastion und das neue
Schloss in Boskowitz). S. 207 — 217, 340 — 351. Beschreibung der alten
Überreste dieser im 16. Jahrhundert umgebauten Burg, nebst einer histo-
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552 Literatur.
rischen Skizze des Geschlechtes der Boskowitze von den frühesten Zeiten
angefangen auf urkundlicher Basis, — F. A. Slavik, RodiSte J. A. Ko-
mensk^ho jest Komna. (Der Geburtsort des J. A. Comenius ist
Komnia). S. 217 — 222. Über den Geburtsort des Comenius herrschten
früher drei Ansichten: die einen nannten Üng.-Brod, die anderen Niwnitz,
die dritten Komnia; abgesehen von dem Zeugnisse mehrerer Zeitgenossen
und älterer Gelehrten (Stfedowsky, Schwoy, Cranz, Kleych, Krman), bringt
S. nun das eines Mitschülers Comenius', des Nicolaus Drabik, der, wegen
Hochverrats in Untersuchung gezogen, in einem seiner Bekenntnisse aus-
drücklich erklärt: > Comenius fuit natione Moravus ex pago Komnya per-
tinens ad arcem Svetlow*. — A. Kubes, Tfebiß muiskeho nebo ienskeho
rodu? (Trebitsch männlichen oder weiblichen Geschlechtes?).
S. 222 — 234. Im Gegensatz zu V. Prasek beweist K., dass historisch ge-
nommen Tfebiö ebenso wie Telö weiblich sind; es männlich anzuwenden
ist aber kein Fehler. — P. Vychodil, Pamdtce Sugilovö. (Zur Erin-
nerung an SuSil). S. 293 — 301. S. geb. 1804, gest. 1868, gehört zu
den slavischen Patrioten und Wiedererweckem der slavischen Literatur in
Mähren, machte sich besonders durch seine Sammlung der nationalen
Lieder berühmt — J. Kapras, 0 zletilosti die <3esk6ho prdva. (Über
die Volljährigkeit nach böhmischem Recht). S. 302 — 311. Nach
kurzer Übersicht über die Volljährigkeit nach römischem und deutschem
Recht werden quellenmässig die Nachrichten über Volljährigkeit nach
böhmischem Landrecht und Stadtrecht behandelt. — V. Prasek, Studie
0 mistnich jmenech. (Eine Studie über Ortsnamen). S. 331 — 340,
428 — 437. Hauptsächlich vom philologischen Gesichtspunkt wird nicht
nur eine Erklärung der slavischen Ortsnamen Mährens, sondern auch eine
kritische Durchforschung der Nomenklatur der Ansiedlungen unternommen.
— J. Salaba, K historickym basnim 15. stoL (Über historische
Lieder des 15. Jahrhundert). S. 352 — 369. Ausgehend von dem
Lied > König Pfemysl Ottokar und Zawisch* (gedruckt FF. rer.Bohem. III,
240 — 242), das zwischen 1420 und 1450 entstanden ist, und dessen
Ursprung wol in Rosenberg selbst zu suchen sein wird, verweist S. auf
die merkwürdige Einleitung in der > Rosenbergischen Chronik* von Norbert
Hermann Bfezan über den Ursprung der Rosenberge und spricht die Ver-
mutung aus, dass dieses Stück gleichfalls auf irgend eine gereimte Ge-
schichte des Hauses R. zurückgehe^ mit jenem ersten Gedicht vielleicht
den gleichen Autor habe und wahrscheinlich von Ulrich von Rosenberg,
dem ürkundenfälscher, veranlasst wurde. — P. Kvasniöka, Kür literacky
V Holeöov^. (Der Literatenchor in Holeschau). S. 369 — 371. Die
Bestätigung der Statuten durch den Grundherrn Ladislaus d. J. von Lob-
kowitz auf Stemstein vom Jahre 1606 in böhmischer Sprache wird ab-
gedruckt. — L. Nopp, Povstani lidu selsk^ho na Strä^nickü. (Ein Bau-
ernaufstand auf der Herrschaft Strassnitz). S. 405 — 417. Er
erhob sich während der Herrschaft der Witwe Franz Stefans von Magnis,
Anna Katharina von Saar, im Jahre 1678, infolge der unmenschlichen
Bedrückungen der Untertanen durch diese Frau, blieb aber von nur lokaler
Bedeutung. — F. Snopek, fiad cirkevni Kunötafsko-meziricky z r. 1576.
(Die Kunstadt-Meseritscher Kirchenordnung vom Jahre
1576). S. 417 — 428. Vollständiger Abdruck nebst vorangehender Erläu-
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Literatur. 553
terong dieser lulherischen Eirchenordnung, die ihrem Inhalt nach auch
schon früher bekannt war, wie der Verf. selber bemerkt. — Fr. A.
Slavik, Bodiät^ J. A. Komensk^ho jest Komna. (Der Geburtsort des
J. A. Comenius ist Komnia). S. 461 — 477. Gegen die Einwendungen
Dr. J. Eachniks in der Olmützer Musealzeitschrift (böhmisch), Jahrgang
1904, S. 100 — 104 verteidigt und befestigt S. seine Beweise, dass Come-
nius im K. geboren ist, in, wie ich glaube, unanfechtbarer Weise. — A.
Poldk, M§l-li Bonifacius IX. Ü6ast na sezazeni Vaclava lY. r. 1400.
(Hatte P. Bonifaz IX. Anteil an der Absetzung K. Wenzels IV.
im Jahre 1400?). S. 478 — 484. Führt mit Hinweis auf die widerspre-
chenden Urteile der Historiker in dieser Frage, die Momente an, die dafür
und dagegen sprechen und glaubt mit Weizsäcker, dass Bonifacius sich
neutral verhalten habe. Allerdings sei es dem Papst zu verübeln, dass er
nichts tat, um Wenzel den Thron zu erhalten. —
Brunn. B. Bretholz.
Notizen.
Sbornik praci historickych. (Festschrift aus Anlass des
sechzigsten Geburtstages des Hofrats Prof. Dr. Jaroslav Goll;
hg. von seinen Schülern, redigirt von Jaroslav Bidlo, Gustav Friedrich, Kamil
Krofta). Prag 1906. Im Verlage des Klub historicky. S. 388 4^^. —
Inhalt: Gada Franz, Philosoph Hippon. — Stastny Jaroslav, Welcher
Makedonische See ist Herodots xpaotac )a(i.v7]? — Perontha Emanuel,
Über den Bau der Stadtmauer in Athen im Jahre 479 v. Ch. — Groh
Franz, Der ursprüngliche Grundriss des Erechtheion. — Niederle Lubor,
Michael von Syrien und die Geschichte der balkanischen Slaven im VI. Jh.
— Hybl Franz, Bulgarien nach dem Aussterben der Aseniden. — Fried-
rich Gustav, Über die zwei ältesten Urkunden des Klosters Raigern. Datum
der Urkunden ist 1045 Okt. 18 Prag und 1048 Nov. 26. Gedruckt im
Cod. dipl. Bohemie I. nro. 379 und 381 nach angeblichen Originalen im
Archive des Klosters ßaigem. Beide Urkunden sind falsch und zwar sind
sie in der zweiten Hälfte des XIII. Jh. angefertigt worden; als Vorlage
diente die falsche Gründungsurkunde Boleslaws I. für Bfewnow von 993 Jan.
14 (Cod. dipL Boh. I. n. 375) und die Urkunde des Markgrafen Pfemysl von
1234 Nov. 2 (Cod. dipl. Mor. II. n. 250). — Pekaf Josef, Über die Ver-
waltungseinteilung Bölamens bis zur Mitte des XIII. Jh. — Novak Job.
Friedrich, Über das Formelbuch der Königin Kunigunde, der zweiten Ge-
mahlin Pfemysl Ottokars 11. im Cod. 526 der Hofbibliothek (Palacky, Über
Formelbücher I) ; es enthält drei Gruppen von Material: I. no. 1 — 73, 76—93
(ausser 83) = das eigentliche Formelbuch der Königin; IL no. 74, 75,
83, 94 — 117 das Formelbuch eines unbekannten Autors, enthält meistens
wirklich ausgestellte Urkunden; III. no. 118 — 125 authentisches Material
aus der Kanzlei der Königin. Die erste Gruppe, um die es sich handelt,
enthält die Korrespondenz der Königin mit ihren Verwandten und geist-
lichen Persönlichkeiten, besonders mit "den Minoriten. Das Diktat der
ganzen Sammlung ist dasselbe; der Autor, der sich magister et dominus
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554 Notizen.
Bohuslaus nennt, stand dem Hofe der Königin sehr nahe, vielleicht war er,
wie Palacky meint, ihr Notar; die in seiner Sammlung enthaltenen Stücke
sind fingirt, jedoch knüpfen die Themata an wirkliche Begebenheiten der
Zeit an; dem Autor war die Sammlung des Heinricus de Isemia bekannt
und er hat sie benützt; als Entstehungszeit sind die Jahre 1271 — 1273
anzunehmen. — Susta Josef, Zur Wahl im Jahre 1306. Pfemjsl Otto-
kar II. Hess sich in den Jahren, als er der letzte Pfemyslide war 1264 —
1271, vom König Richard eine Urkunde ausstellen, durch welche Böhmen
auch in weiblicher Descendenz der Pfemysliden erblich sein sollte; diese
Urkunde wird bei der Wahl 1306 erwähnt und Heinrich von Kärnthen
baut darauf seine Ansprüche auf Böhmen. — Tille V4clav, Karlstein. —
Kybal Vlastimil, Traum des Miliö von Kremsier. — Krofta Kamil, Rom
und Böhmen vor den Hussitenkriegen. — Simak Josef, W. Hajeks Quellen
und Hilfswerke. — Kameniöek Josef, Glossen zum mährischen Leibge-
ding- und Wittwenrechte im XYI. Jh. — Müller Vaclav, Vorforderer (Für-
bieter). — Bidlo Jaroslav, Die böhmische Brüderconfession aus d. J. 1573*
— • Glücklich Julius, Quellen zu Wenzels Budowec Antialkoran. —
Mac hat Franz, Juden in Nachod im XVII. u. XVIII. Jh. — Dvotak
Rudolf, Quellen zur Geschichte des letzten Bauernaufstandes in Mähren
1821. — Kratochvil Vaclav, Kanzler Mettemich und die Anfänge des
Konstitutionalismus in Preussen 1842. — Tobolka Zdenek v.. Aus der
publicistischen Tätigkeit des Dr. A. Krasa. — Du Sek VavHnec, Beitrag
zur slavischen historischrechtlichen Terminologie. — Nejedly Zden^ky
Pauken und Waldhörner. J. G.
Von den zahlreichen der Hauptversammlung der deutschen Geschichts-
und Altertumsvereine und dem VI. Deutschen Archivtag in Wien (Sept 1906)
gewidmeten Festgaben sind die meisten Festnummem der Zeitschriften der
Wiener Vereine, einige bildeten aber selbständige Publikationen, die darum
hier erwähnt werden mögen. Der Verein f. Landeskunde v, Niederösterreich
widmete eine »Festgabe* (Sonderausgabe des Monatsbl. d. Vereins Nr. 7 — 9),
welche die Aufsätze enthält: Josef Lampel, Antonio Calvi ; Oswald Red-
lich, Princeps in compendio, ein Fürstenspiegel vom Wiener Hofe aus dem
17. Jahrhundert; Anton Mayer, Zur niederösterr.-ständischen Verfassungs-
u. Verwaltungsfrage 1848 — 1861; Karl Giannoni, Der historische Atlas
der österr. Alpen-Länder und die Landeskunde. Ausserdem erschien zu
diesem Anlass als Vorarbeit zum Urkundenbuch der Babenberger die Ab-
handlung von Oskar Freih, v. Mitis, Studien zum älteren öster-
reichischen Urkundenwesen. 1. Heft (Verlag des Vereines f. Landes-
kunde von Niederösterreich), worüber an anderer Stelle berichtet werden
wird. Femer Beiträge zur neueren Geschichte Österreichs
(hg. von der Gesellschaft f. neuere Geschichte Österreichs, Wien 1906,
Adolf Holzhausen, 136 S.) Sie enthalten die Aufsätze: Georg Loesche^
Ein unbekannter Brief Hartmuths von Cronberg an den Statthalter Erzh.
Ferdinand. — Wilhelm Bauer, Ein handelspolitisches Projekt Ferdinands L
aus d. J. 1527. — Hans Schütter, Die Frage der Anerkennung Hein-
richs IV. durch Budolf II. — Hans Uebersberger, Das russisch-österr.
Heiratsprojekt vom Ausgange des 16. Jahrb. — Josef Lampel, Erzb.
Markus Sittich beim Ausbruch des dreissigjährigen Krieges. — Hermann
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Notizen. 555
H a 1 1 w i c h , Eine Hymne an Wallenstein. — Eleonore Gräfin v. Lamberg,
Briefe aus dem Lager vor Ofen 1684. — Oskar Freih. v. Mitis, Das
Achtedikt gegen Baköczj und Bercs^nyi. — August F 0 u r n i e r , Gentzens
Übertritt von Berlin nach Wien. — Josef Hirn, Das kaiserliche Hand-
billet aas Wolkersdorf (29. Mai 1809) für Tirol. — M. Mayr, Zur An-
lage einer Autographensammlung für die Hofbibliothek 1829 — 1833. —
Gustav Winter, Fürst Kaunitz über die Bedeutung von Staatsarchiven.
Der Verein f. Geschichte der Deutschen in Böhmen spen-
dete eine reichhaltige Festschrift (Sonderausgabe der »Mitteilungen^ des
Vereines 45. Jahrgang). Sie enthält folgende Aufsätze: Heinrich A n k e r t ,
Das Kreibitzer Schneiderbild. — -Richard B a t k a , Cantus fraclis vocibus. —
C. K. Blüm ml, Zwei historische Lieder auf Wallenstein. — Hermann
Hall wich, Aldringens letzter Ritt. — Adalbert Horcicka, Die Straf-
gericht 1. Entscheidungen des Böhm.-Kamnitzer Schöffengerichts 1380 — 1412.
— Rudolf Knott, Die Einleitung der Gegenreformation zu Kloitergrab.
— Joh. Loserth, Böhmisches aus steiermärkischen Archiven. — Karl
Ludwig, Fürstliche Gäste und Feste in Alt-Karlsbad. — Josef Neu-
wirth, Neue Gedanken und Ausdrucksformen der Kunst in Böhmen
unter den Luxemburgern. — G. E. Pazaurek, Alte Keramik im
Schlosse Dui. — Valentin Schmidt, Kulturelle Beziehungen zwischen
Südböhmen und Passau. — Ludw. Schönach, Beiträge zur Geschichte
der Königin Anna v. Böhmen (t 1313). — Karl Siegl, Eine kaiserliche
Achterklärung wider Götz von Berlichingen im Egerer Stadtarchiv. —
Gustav Sommer feldt. Eine Streitschrift aus den letzten Lebensjahren
des Prof. Heinrich v. Langenstein. — S. Steinherz, Eine Denkschrift
des Prager Erzb, Anton Brus über die Herstellung der Glaubenseinheit in
Böhmen (1563). — Ottokar Weber, Ein Armeebefehl Erzh. Karls. — L.
J. Wintera, Politische Schicksale des Stiftlandes Braunau im Mittelalter.
Karl Graf Kuefstein widmete ein von ihm herausgegebenes Ver-
zeichnis des Kuefsteinschen Familienarchives in Greillen-
stein aus dem Jahre 1615.
Der 2. Band der Gesammelten Schriften von Paul Scheffer-
Boichorst (Berlin 1905, E. Ehering, vgL über den 1, Band diese Zeit-
schrift 25, 714) bringt eine Anzahl ausgewählter Abhandlungpn und Be-
sprechungen, sowie am Schlüsse eine sehr dankenswerte Bibliographie der
Arbeiten Scheffers, Übersichten der von ihm veröffentlichten oder nachge-
wiesenen Urkunden zur Reichsgeschichte und Ergänzungen zu den Regesten
der Stauferzeit, und ein Register. An Aufsätzen wurden aufgenommen die
über Deutschland und Philipp IL August, über die Annalistik der Pisaner,
Barbarossas Grab, die bayerische Kur im 13. Jahrhundert, zur Geschichte
der Syrer im Abendlande, über den kaiserl. Notar und den Strassburger
Vitztum Burchard, das Gesetz Friedrichs IL De resignandis privilegiis. Von
den Besprechungen sind eine Reihe dar wichtigsten, teilweise auch schärfsten
ausgewählt — Scheffers Kritik war übrigens niemals bloss negirend, immer
auch aus reicher Kenntnis positiv fördernd. Die Herausgeber Sehaus und
Güterbock, denen wir auch für diesen zweiten Band herzlich zu danken
haben, wollten mit der Auswahl »ungefähr den gesamten Umkreis* von
Scheffers schriftstellerischem Wirken kennzeichnen. Wie sie jedoch selbst
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556 Notizen.
voraussehen, wird man über die Auswahl da und dort verschiedener Meinung
sein können — ich hätte z. B. die berühmte und für Scheffer-Boichorsts
kritische Kraft und literarische Bichtung so charakteristische Abhandlung
über die Malespini doch noch einmal abgedruckt, obgleich sie schon in den
»Florentiner Studien* steht. Aber im ganzen haben wir nun doch in diesen
beiden Bänden der »Gesammelten Schriften« und in Scheffers eigener Samm-
lung >Zur Geschichte des 12. u. 13. Jahrhunderts* (vgl. diese Zeitschrift
19, 360) sein Schaffen vor uns, soweit es sich gerade in diesen kleineren
Forschungen so eigenartig und glänzend entwickelt hat. 0. B.
Von seinen bestens bekannten Aufsätzen zur steiermärkischen Greschichte
und Kulturgeschichte, die unter dem Titel >Styriaca* (Graz, Moser)
vereinigt sind, legt v. Zahn den 3. Bd. vor, (vgl. über die ersten beiden
Bände diese Zeitschr. 18, 688). Er schildert darin in meisterhafter Weise,
wie die Deutschen nach Steiermark kamen (vgl. auch Forcher in >Stei-
rische Zeitschrift« 3, 148), wie das von ihnen benutzte Land seine ältesten
Grenzen und Burgen erhielt, er schildert die Anfänge des Hauses Stuben-
berg (vgl. hiezu Loserth, Genealogische Studien zur Geschichte des
steiri sehen Uradels in > Forschungen zur Verfassungs- und Verwaltungsge-
schichte der Steiermark« 6/l), greift aus den Namen der entstandenen
Orte die poetischen heraus, gibt unter dem Titel > Hochzeitsladungen«
eine Fortsetzung der im zweiten Bande erschienenen Schilderung über die
Ausnützung des Landesvermögens, wendet sich dann der Geschichte des
Salzburger Hofes in Graz zu — ein lehrreiches Beispiel, wie sich das Lehen-
band allmählich auflöste. »Das Ende des Corps Oond^ in Steiermark«
führt uns in die schweren Franzosenzeiten (vgl. auch Arnold in >Stei-
rische Zeitschrift« 3, 128) mit ihren Spionen (aus Polizeiakten kleiner
Archive), die Geschichte der Schlossberges zu Graz gehört der darauffolgen-
den alles bevormundenden vormärzlichen Zeit an. — S. 86 Z. 2 v. unten
lies Fürst Ypsilanti statt Baron Rothschild.
Wien. Starzer.
Ernst Salzer, Der Übertritt des Grossen Kurfürsten von
der schwedischen auf die polnische Seite während des
ersten nordischen Krieges in Pufendorfs »Carl Gustav« und
»Friedrich Wilhelm« (Heidelberger Abhandlungen 6. Heft, Heidelb.
Carl Winter 1904). — Die Arbeit, noch einer Anregung Erdmannsdörffers
entstammend, behandelt folgendes Problem: der berühmte Pufendorf hat in
schwedischen Diensten die Geschichte Karl Gustavs, dann in brandenburg-
ischen Diensten die Geschichte Friedrich Wilhelms geschrieben, wie verhalten
sich die beiden Darstellungen zu einander, namentlich für Zeiten, als sich
Schweden und Brandenburg feindlich gegenüberstanden ? Die auf die archiva-
lischen Quellen Pufendorf« zurückgreifende Untersuchung bietet ein Bild der
Arbeitsweise Pufendorfs und seiner Auffassung der Aufgabe eines Hofhisto-
riographen. Er gründet sein Werk hier auf die schwedischen, dort haupt-
sächlich auf die brandenburgischen Archive, er ist >bewusst einseitig,
seine Darstellung ist nicht objektiv, aber stets subjektiv wahr, er ist ein-
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Notizen. 557
seitig, aber er ist nicht tendenziös^» er will »dessen Herrn, dem er dient»
Sentimente mit seiner Feder exprimiren*, die Oründe der jeweiligen Staats-
raison darlegen, mit seinem eigenen urteil aber Yollst&ndig zorückbalten,
und glaubt daher, >er handle nicht wider dasjenige, was einem nnpar»
tejischen historico zustehet*. (S. 6 ff., vgL S. 84 ffl). unsere Aa&ssong
der Unparteilichkeit des Historikers ist seitdem eine andere geworden.
Pnfendorf selbst ist übrigens der Unparteilichkeit in höherem Sinne nicht
selten nahe gekommen (vgl. S. 16 ff., 44 ff., 77 ff.), wie er freilich an-
dererseits die Gefahr tendenziöser Darstellung nicht immer Yollständig über*
windet (vgl. S. 24, 41 ff., 62 f.). 0. B.
Eine Ausstellung, die 1905 zu Macerata geschichtlichen Quellenstoff
aus mehr als fünfzig Gemeindearchiven vereinigte, besprachen L. Zdekauer:
Belazione sulla mostra degli archivi (in den Schriften der R. Depu*
tazione di storia patria per le provincie delle Marche 1906) und Luigi
Chiappelli: A proposito della mostra paleografica di Mace-
rata nel 1905 (Archivio storico italiano 1906). Man darf Prof. Zdekauer,
von welchem die Anregung und die Darchführung ausging, zum Erfolge
dieses Unternehmens aufrichtig Glück wünschen, das für die örtliche Rechts-
geschichte manche Bereicherung gebracht hat. Beabsichtigt war die Vor-
führung des Quellenstoffs, den uns das Leben in den Stadtgemeinden der
Mark Aancona hinterlassen hat, daher war auf Urkunden weniger Gewicht
gelegt als auf Ortsstatute und auf Akten über Gemeindebesitz und Ge-
meindeverwaltung. Den Ursprung der erstgenannten sucht Zdekauer in
den auf Zeit abgeschlossenen Übereinkommen zwischen dem Patriziat und
den Handwerkerverbindungen in den Städten, die gegen Ende des 1 2. Jahr-
hunderts zu bleibenden Satzungen führten. Nicht minder wichtig ist sein
zweiter Nachweis, dass die grundlegende Regelung der Gemeindegrenzen
in der Mark Ancona auf Kaiser Friedrich I. den Rotbart zurückgeht.
Angeschlossen war der Archivausstellung eine Sammlung von Wasser-
zeichen der Papiermühlen zu Fabriano aus der Zeit von 1266 — 1599*
L. V. E.
In den „Forschungen und Mitteil. z. Gesch. Tirols u. Vorarlbergs L
u. II. (1905), handelt H. Wopfner eingehend über »Das Tiroler Frei-
stiftrecht«. Diese jahrfristige Leihe auf Widerruf war auch in Tirol
besonders im Pustertal weit verbreitet und ist dort erst im 19. Jahrb.
aufgehoben worden. W. hat mit grossem Fleiss interessante Materialien
hauptsächlich für die spätere Entwicklung seit Max I. gesammelt und im An-
hange eine Reihe der wichtigsten abgedruckt.
Eingehendere Untersuchungen hätte ich über die ältere Periode ge-
wünscht, wofür wohl die entsprechenden Urbare Material geboten hätten.
W, sieht den Ursprung des Freistiftrechtes in der Verleihung von Grund
und Boden an Unfreie. Belege dafür wie für die allmähliche Besserung
dieses Leiheverhältnisses zu einfristiger Pacht wären für die Fundirung
des Ganzen sehr erwünscht gewesen. Damit wäre auch die Frage nach der
standesrechtlichen Wirkung dieser Leihen geklärt worden ( S. 6). Maximilian I.
versuchte 1502 — ob nicht Ähnliches früher schon geschah? — die Frei-
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558 Notizen.
stift auf den If. Gütern in Erbbau umzuwandeln (S. 13 ff.). Vielleicht haben
cMe bayrischen Verhältnisse ihm zum Vorbild gedient. Hier hätte die
übersehene Arbeit von Riezler*) mit Nutzen verwertet werden können.
Interessant und bedeutsam ist, dass die bäuerliche Bewegung 1525 in keiner
Weise dagegen Stellung nahm (S. 2l). Vermutlich wurde sie noch nicht
so wie im 18. Jahrh. als Druck empfunden. Wahrscheinlich waren doch
auch noch andere als die von W. angeführten Gründe für dieses Verhalten
massgebend. Eine Untei-suchung über die Verteilung der Steuerlast in
älterer Zeit hätte hier wohl Manches zu klären vermocht.
A. Dopsch.
Hirn Ferdinand, Geschichte der Tiroler Landtage von
1518 bis 1525. Freiburg Herder 1905. 8° 124 S. Das Buch, welches
sich selbst einen > Beitrag zur sozialpolitischen Bewegung des 16. Jahrb.*
nennt, behandelt die Tiroler Landtage unmittelbar vor Ausbruch des Bauern-
krieges. Man merkt ihm freilich stark die Anfängerarbeit an, indem es
wesentlich eine Aneinanderreihung von Inhaltsangaben der betreffenden
Landtagsprotokolle bietet (Vgl. S. 51, 55, 61, 80, 82, 87, 90, 92), ohne
die darin vorkommenden Fragen sonst weiter zu verfolgen. Die geschilderten
Landtagsverhandlungen sind tatsächlich nicht zu der als dringendes Be-
dürfnis erkannten Reform in wirtschaftlich-finanzieller und sozialer Hinsicht
gediehen, indem nach dem Tode Maximilians I. Ferdinand's I. ständefeind-
licher Absolutismus die Durchführung der gefassten Beschlüsse verhinderte,
ja sogar durch eine Reihe verfehlter Massnahmen die Anhänger der Revo-
lutionspartei vermehrte. Der Verf. kommt zu dem interessanten Ergebnis,
dass der Bauernkrieg in Tirol »nicht als eine blind revolutionäre Auf lehnung,
sondern als ein erklärlicher Akt der Selbsthilfe* anzusehen sei. In den
hier gebotenen Auszügen aus den Landtagsprotokollen ist jedenfalls ein
brauchbares Material für die Erkenntnis der wirtschaftlichen und sozialen
Verhältnisse Tirols in jener Zeit enthalten. — Im Anhang verbreitet sich
der Verf. (im 3. Exkurs) auch über die Quellen und bietet u. a. eine be-
achtenswerte Kritik der Denkwürdigkeiten G. Kirchmairs.
A. Dopsch.
Ein feste Burg ist unser Gott. Vortrag, gehalten von Max
Herrmann in der Gesellschaft für deutsche Literatur zu Berlin und mit
ihrer Unterstützung herausgegeben. Mit 6 Tafeln und einem bibliogra-
phischen Anhang (Kyrieleissche Lutherfälschungen), Berlin B. Behrs Verlag
1905. Für die Entstehungszeit des Reformationsliedes gibt es nur An-
nahmen, die zwischen 1521 und 1529 schwanken; H. möcht« sich für den
31. Oktober 152 7 entscheiden (S. 4). Diese Ansicht schien ein ihm zu-
fällig in die Hand geratenes Buch zu befestigen, ein latein. Kodex des
Picus Mirandola De amore divino (Rom 1516), das eine Eintragung Luthers
aufwies (hett myr vereret meyn gutter Freund herr J. Lange zu Wittem-
berg am X. Nov. 1524) und am Schlüsse des Buches handschriftlich das
bekannte »Ein feste Burg« mit der Jahreszahl 1527 und Luthers Namen
•enthielt. Allein eine eingehende, scharfsinnige Untersuchung ergab, dasa
») Abh. d. bayr. Akad. IlL Kl. 21. Bd. (1894).
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Notizen. 559
beide Einträge eine überaas geschickte Fälschung des Hermann Eyrieleis
ans dem Jahre 1896 darstellen, so dass also die Untersuchung in Bezug
auf das ßeformationslied ein negatives Ergebnis zutage förderte. Herrmann
knüpft jedoch daran eine schöne Betrachtung über FäLscherpsychologie und
stellt Grundsätze auf, wie man künftig auftauchenden Lutherhandschriften
gegenüber verfahren solle; S. 24 spricht er sich auch im Interesse von
Echtheitsforschungen gegen die bei den Historikern beliebte >sog. Verein-
fachung der Schreibweise* bei Veröffentlichung von Originalien aus.
S. M. Prem.
Die Grammatica Figurata des Mathias Bingmann (Phile-
sius Vogesigena) in Faksimiledruck herausgegeben mit einer Einleitung
von Fr. B. v. Wies er (Drucke und Holzschnitte des XV. und XVI. Jahr-
hunderts in getreuer Nachbildung. XL). Strassburg, I. H. Ed. Heitz (Heitz
u. Mündel) 1905, 8*^ 16 + 63 SS. Nachdem das einzige bis dahin be-
kannte Exemplar der Grammatica figurata des Bingmann -Philesius bei der
Beschiessung Strassburgs lb70 zugrunde gegangen war, hielt man dieses
bibliographische Unicum überhaupt für verloren. Doch gelang es F. v. Wieser
bei seinen Forschungen über Waldseemüller und dessen Freund Bingmann, in
der Staatsbibliothek zu München ein zweites Exemplar zu finden (bevor noch
gleiche Entdeckungen in Wien und in Prag gemacht wurden). Dieses päda-
gogisch, literarisch xmd kulturhistorisch merkwürdige Büchlein erscheint
nun hier faksimilirt, wozu F. v. Wieser eine kurze, gründliche Einleitung
geschrieben hat, die noch auf manches andere Interessante aufmerksam
macht, so auf ein zweites Exemplar der juristischen Spielkarten Mumers
im kunsthistorischen Hofmuseum in Wien, und einige Irrtümer älterer
Forscher berichtigt. Spielkarten haben auch zur Grammatica figurata ge-
hört, die übrigens für die Geschichte der Geographie von Belang ist, weil
sie Daten zur Entstehungsgeschichte der grossen Strassburger Ptolemäus-
Ausgabe von 1513 liefert, wozu Bingmann (unter Vermittlung des Huma-
nisten Pico de Mirandola) 1508 eine gute Handschrift in Italien holte (S. 15).
S. M. Prem.
Eine Eigentümlichkeit Kroatiens ist die durch Privilegien des Königs
Bela IV. begründete adelige Bauemgemeinde des > Auerochsenfeldes* Turo-
polje, am rechten Ufer der Save zwischen Agram und Sisek, die in der
Neuzeit an 300 Familien in 33 Dörfern und Weilern zählte und heute
noch durch ihren Comes auf dem kroatischen Landtag vertreten wird.
Diese Adelsgemeinde hat den Beschluss gefasst ihre historischen Denkmäler
zu sammeln und herauszugeben. Die ersten zwei Bände liegen gedruckt
vor: ^Monumenta historica nobilis communitatis Turopolje,
olim >campus Zagrabiensis* dictae*, auf Kosten der Adelsgemeinde
herausgegeben von Emil Laszowski (Agram I 1904, XLI und 529 S.
U, 1905, XXXIV und 624 S.). Sie enthalten 672 Urkiinden aus den
J. 1225 — 1526, aus dem Komitatsarchiv, dem Privatbesitz der Tnropoljer
Familien und den Archiven vor Agram, Budapest und Wien, mit einem
lateinischen Begest von jedem Stück und eingehendem Namens- und Sach-
register. Es ist, neben den vom unlängst verstorbenen Domherrn Tkalci(5
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560 Notizen.
redigirten »Monumenta* zur Geschichte von Agram, eine für das Studium
der inneren Verhältnisse des mittelalterlichen Kroatiens sehr wertvolle
Sammlung. C. Jireöek.
Die kgl. serbische Akademie der Wissenschaften hat eine Sammlung
von diplomatischen Korrespondenzen zur Geschichte des ersten^
von Karagjorgje geführten serbischen Aufstandes (1804 —
1813) begonnen. Der erste Band (»Zbomik« für serbische Geschichte,
Sprache und Literatur, 2. Abteilung, Band l) bringt aber nicht die wichtigste
Korrespondenz, nämlich die russische und österreichische, sondern die fran-
zösische aus den Pariser Archiven, herausgegeben von Dr. Michael Gavri-
lovi(5, 769 Nummern (Belgrad 1904, XXIV und 842 S. in S^). Der
grösste Teil des Bandes enthält Depeschen des französischen Generalkonsuls
Pierre David aus Travnik in Bosnien, Berichte des Obersten Baron M^riagCt
französischen Agenten in Widin, und Aktenstücke über die bisher fast
unbekannte Mission des serbischen Kapitäns Rado Vußiniö nach Paris.
C. Jireöek.
Preisanf gaben.
Die rechts- und staatswissenschaftliche Fakultät der k. k. Universität
zu Wien stellt auf Grund einer Widmung des verstorbenen HofratsProf.
Dr. Anton Menger und der »Juristischen Gesellschaft^ in
Wien die folgenden zwei Preisaufgaben:
1. Quellenmässige Darstellung der österreichischen
Verfassungsgeschichte seit dem 16. Jahrhundert, ev. einea
wichtigen Teiles derselben;
2. Quellenmässige Darstellung der Bechtsentwicklung
auf einem Teilgebiete des österreichischen Privatrechts
von der Rezeption des römischen Rechts bis zur Kodifi-
kation.
Bewerbungsschriften sind spätestens bis letzten Dezember 1911
in druckfertigem Zustand an das Dekanat der rechts- und staats-
wissenschaftlichen Fakultät in Wien einzusenden.
Der ausgeschriebene Preis für jede der beiden Aufgaben beträgt je
2400 Kronen.
Die Gesellschaft für Rheinische Geschichtskunde setzt
aus der Mevissen-Stiftung auf die Lösung folgender Preisaufgaben
Preise aus:
1. Begründung und Ausbau der Brandenburgisch- Preussischen Herr-
schaft am Niederrhein. Zur Feier ihres dreihundertjährigen Bestehens»
Preis: 3000 Mark. Frist: 1. Oktober 1908.
2. Konrad von Heresbach mit besonderer Rücksicht auf seine Be-
deutung als Paedagoge. Preis: 2000 Mark. Frist: 1. Juli 1909.
Bewerbungsschriften sind bis zu dem angegebenen Terminen an den
Vorsitzenden Archivdirektor Professor Dr. Hansen in Köln einzusenden.
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•7; _ ". i C
'w'zr^^'- Inhalt.
Sdite
Di« älteren Stadtrechte von Freiburg* im Breisgau von Hermann Flamm 401
t!ber^eine burgundische Gesandtschaft an den kaiserlichen und päpstlichen
t^j^ . Hof im Jahre 1460 von Otto Cartellieri 448
, Kelson, Wellington und Gneisenau, die militäri«chen Haupig^ner
. :e iic^ ' Napoleons L von Julius V. Pflugk-Harttung .... 465
• •-•**** iCleine Mitteilungen:
* ;. Sigillum cltationis von Milan v. äufflay 515
'*-.V.... . Eine Quelle zur Geschichte FVianls von Oskar Freih. v. Mitis 518
,. 7. . ^Literatur:
'*!. . ., • Altmann W. u. Bernheim E. Auegewählte Arkunden zur Erläuterung
^ T. : ^ der Vcrfessungsgeschichte Deutschlands im Mittelalter (3. Auß.)
* * * * ^ (G. V. Below) 522
-. -: LuBchin v. Ebengreuth A.., Allgemeine Mänzkunde und Geldgeschichte
^ . - . des Mittelaltei-8 und der neueren Zeit (V. v. Hoimann) . . 526
-/ ^ ^^c Ders.» Die Mönze als historisches Denkmal sowie ihre Bedeutung im
"' .. ,, Rechts- und Wirtschafteleb^n (V. v. Hofma4n) .... 626
-^ ' " Hruseväkyj M,, Geschichte des ukrainischen (ruthenischen) Volkes L Bd.
(Milkovicz) 527
Acta^^Salzburgo-Aquilejensia. i. Bd. Die Urkunden über die Beziehungen
der päpstlichen Kurie. zur Provinz und Diözese Salzburg (mit Gurk,
— '* Chiemsee, Seckau und Lavant) in der Avignonischen Zeit : 1316 bis
3378. Gesammelt und bearbeitet von A. Lang (H. v. tirbik) . 535
- ^ '^ Die historische periodische Literatur Böhmens, Mährens und ÖsteiT.-
• ""^ Schlesiens 1902—1904 (B. Bretholz) 539
♦
-^ ' Notizen Über:
^- Sbornlk praci historickych, (Festschrift aus Anlaas des 60. Ge-
^ ' ' buttatages des Hofrats Prof. Dr. Jaroslav Goll). S. 553. — Fest-
-* gaben anlässlich der Hauptversammlung der deutschen Ge-
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Seitt
schichts- und Altertumsvereine und des VI. Deutschen Archivtages
in Wien. S. 554. — P. Scheffier-Boichotßt, Gesammelte Schriften,
2. Bd. (0. Redlich). S. 555. •— v. Zahn, Styriaea (Starzei*). S. 556.
— E. Salzer, Der übertritt des Grossen Kurfürsten, von der
schwedischen auf die polnische Seite während des ersten nordischen
' Krieges in Pufendorfd »Carl Gustav* und > Friedrich Wilhelm«
(0. Redlich). S. 556. — L. Zdekauer, Relazione sulla mostra degli
archivi S. 557 und L. Chiappelli, A proposito della mostra paleo-
grafica di Macerata nel 1906 (v. Luschin). S. 557. — H. Wopfner,
Das Tiroler Freistiftrecht (A.Dopsch). S. 557. — Hirn F., Geschichte
der Tiroler Landtage yon 1518 bis 1525 (A Dopsch). S. 558. —
M. Herrmann, Ein feste Burg ist unser Gott (S. M. Prem). S. 558. —
Die Grammatica Figurata des Mathias Ringmann hg. von F. R.
V. Wieser (S. M. Prem). S. 559. — E. Laszowski, Monumenta
historlca nobilia conununitatis Turopolje, oliin »campus Zagra-
biensis« dictae (C. Jireßek). ' B, 559. — Korrespondenzen zur Ge-
schichte des ersten von Karagjorgje gef&hrten serbischen Aof-
standes 1804—1813, hg. von M. Gavriloviö (C. Jirecek). S. 5^.
Preisanfgaben . . . 560
l
Druck der WAGNER'scben Lnivcmt&ts-Buchdruckeroi in lunsbriiClr.
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MlTfElLüNGEN DESTNSTITÜTS
PCR
ÖSTERREICHISCHE
GESCHICHTSFORSCHUNG.
UNTEK MirWlRKUNO VON_. . .
ALP. DOPSCe, \ V. OTTEKTHAL dmb PR. WICKHOPP
UKDieiHT VOM >
OSAVALD KEDLICH.
XXVIU. BAND. 4. HEFT.
MIT EINER TAFEL UND EINEM TEXTBILD.
INNSBRUCK.
VERLAG DER WAGNERISCHEN ÜNIVERSITÄTS-BUCHHANDLUNG.
1907.
i
Zusendungen an die Redaktion wolle man ^eflUligBt adreMiren: Wien I.
UniTersität, Institut füt österr. Geschichtsforschung.
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Die Abonnenten der „Mitteilungen des Instituts tdv
österreichische Greschiehtsforschung'^ erhalten als Beili^e
zu den einzelnen Heften ohne Erhöhung des Abonnements-
Preises die ^Kunstgeschichtlichen Anzeigen^» welche auch
gesondert zum Preise von K 2.40 'f&r den Jahrgang aus-
gegeben werden.
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Zam Hantgemal.
Von
Th. Ilgen.
(Mit einer Tafel und einem Textbild.)
In seinem neuesten Aufsatz über das ^Hantgemal'' hat Philipp
Hecki) die ihm von anderer Seite vorgeschlagene Deutung als , Hand-
zeichen* im Sinne eines Geschlechtszeicheus ablehnen zu müssen ge-
glaubt 2). Nach seiner Meinung liegen keine Beweise dafür vor, dass
der Ausdruck , Hantgemal* für Hausmarke oder Wappen verwendet
worden sei. Zwar gibt er zu, dass im Codex Falkensteinensis
«cyrographura* als wurzeltreue Übersetzung dafür eintritt und dass
als weitere gleichartige Erläuterung die Miniaturen, die über dem
Text der Stelle stehen, anzusehen sind. Ein Handweiser nämlich ist
auf die Zeichnung des Falkensteinschen Wappens gerichtet, die Heck
aber für jünger als die Schrift hält 3). Da das Wappen der Grafen
von Falkenstein jedoch nicht aus einer Hausmarke hervorgegangen
ist, wird die Beziehung von cyrographum, zu deutsch „hantgemalehe"*
in der Textstelle auf die Zeichnung bestritten.
Ein urkundliches Beispiel, dass das deutsche Wort die Geltung
als ^Handzeichen" gehabt habe, vermag auch ich nicht beizubringen.
Für den lateinischen Ausdruck besitzen wir jedoch einen ganz sicheren
Beleg in einer Urkunde des Klosters Siegburg. Dessen Stifter, Erz-
bischof Anno II. von Köln (1056 — 1075) veranlasst den nobilis vir
») Diese Zeitschrift 28, 1—51.
*) S. 40. Nach ihm ist darunter ausschliesslich die Heimat zu verstehen.
S. auch Heck, Der Sachsenspiegel und die Stände der Freien in den Beiträgen
Bur Gesch. der Stände im MA. II 500 ff.
3) S. 11 dieser Zeitschr.
MitteUungen XXVIII. 36 ^ ,
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562 Th. llgen.
Dioderichus proprietatem in loco Seeida cum 30 mancipiis an die Abtei
potestative zu übergeben, iudem diese dem genannten Edlen und dessen
Gattin dagegen auf Lebenszeit Güter in Sülsa tiberweist Beide Orte
Seeida (= Seheiderhöbe oder Kirelischeid) und Sülz liegen im Ereis
Siegburg. Die über den Tauseh von Erzbisehof Anno ausgestellte
Originalurkunde ist uns erhalten ^). Sie bringt am Sehluss folgende
Korroborationsformel : Et ut hoc stabile et ineonvulsum permaneat,
istius eirografi et sigilli nostri approbatione confirmare curavimas.
Das Siegel des Erzbisehofs ist dem Pergament unten an der heraldisch
rechten Seite aufgedrückt ^). Am linken Rand sieht man den kleineren '
Teil einer durchschnittenen Marke. Das Dokument war also in dop-
pelter Form ausgefertigt. Beim Halbiren des Pergaments ist der
grössere Teil der Marke auf das Exemplar gefallen, das offenbar dem
Edlen Dioderichus ausgehändigt wurde und das uns heute nicht mehr
erhalten ist. Wir geben den Abschnitt der Marke auf der Siegbnrger
Ausfertigung in Original grosse hier quergelegt wieder.
a — b Seitliche Schnittfläche des Pergaments.
Die ganze Marke hat also aus zwei konzentrischen Kreisen be-
standen, in deren inneren als Durchmesser ein kräftiger Balken gelegt
war. Da in der Urkunde nur der Erzbischof Anno und der Edle
Dioderichus handelnd auftreten — Abt Erphos von Siegburg Zustim-
mung zu dem Vorgang wird bloss nebenbei erwähnt — kann die INotiz
der Korroborationsformel „istius eirografi* nur auf die an zweiter
Stelle genannte Persönlichkeit des Dioderichus bezogen werden. Zweifel-
») St-A. Düsseldorf, Abtei Siegburg 12. Sie ist nicht datirt und da andere
Anhaltspunkte fehlen, kann sie nur nach den Regierungsjahren des Erzbiechofs
und des Abtes Erpho von Siegburg in die Zeit zwischen 1065 — 1075 eingereiht
werden; s. den Druck bei Lacomblet, ÜB. für die Gesch. des Niederrheina I, 221
und üppermann 0., Kritische Studien zur älteren Kölner Gesch. in der West-
deutschen Zeitschr. 21, 65 f. An der Echtheit der Urkunde ist nicht zu zweifeln.
'^) Vgl. dazu Ewald W., Die Siegel des Erzbischofs Anno II von Köln in
der Westdeutschen Zeitschr. 24, Siegeltafel Nr. 6.
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Zum Hantgemal. 563
los müssen wir daher den Markenschnitt als einen Teil des Handzeichens
des nobilis vir D. ansehen. Und es ergibt sich weiter aus dem Wort-
laut der Korroborationsformel, daß das cirografum in seiner recht-
lichen Bedeutung als Beweismittel vollständig gleichwertig neben das
Siegel des Erzbischofes tritt.
So vereinzelt auch das Beispiel *) dasteht, der Schluss muss
aus seinem Vorhandensein mit Notwendigkeit gezogen werden, dass
die Nobiles, bevor es am Ausgang des 12. und im Beginn des 13. Jahr-
hunderts bei ihnen Brauch wurde, Siegel zu führen, in der früheren
Zeit sich auch zur Beglaubigung von Urkunden gewisser graphischer
Zeichen bedienten 2), die offenbar die Namensunterschrift ersetzen sollten
und daher als eigentliche Handzeichen auszusprechen sind. Mag auch
ähnlich wie bei den Monogrammen der Kaiser der größere Teil eines
solchen Zeichens vom Schreiber der Urkunde angefertigt sein, als
gewiss aber dürfen wir annehmen, dass der Zeicheninhaber an irgend
einer Stelle ein Vollziehungsmerkmal angebracht hat.. Die äusseren
Linien der konzentrischen Kreise bei der Marke des Edlen Dioderichus
sind zwar mit dem Zirkel gezogen, aber vielleicht hat dieser bei der
Schwärzung des Inuenraumes der Kreise oder bei dem Anlegen des
kräftigen Durchmesserbalkens sich beteiligt
Dass die Marke in ihrer Form sich den als Haus- und Hofmarken
gekennzeichneten Sinnbildern anschliesst, lehrt ein Blick auf die von
Homeyer seinem Werke beigegebenen Tafeln 8). Es sei ausdrücklich
noch hervorgehoben, daß der Edle Dioderichus ihm gehöriges Eigen
mit aller daran klebenden Gerechtigkeit in der Urkunde auflässt.
Es kann uns nun nicht wundern, nachdem wir gesehen haben,
dass das cirografum den gleichen Wert wie das Siegel hat und den
•) Auch die Kirche in Bardenberg, Landkreis Aachen, führt 1191 ein cyro-
graphum. In dem genannten Jahr findet eine Auseinandersetzung zwischen dem
Stift Köln-Severin und dem Ritter Dietrich von Bruch wegen des Zehnten in
Bardenberg statt. Die darüber in doppelter Ausfertigung ausgegebene Urkunde
war auf der Rückseite beider Exemplare mit Balken gezeichnet, die in Kreuzform
übereinandergelegt sind, und die sich, wenn das Pergament beider Stücke an der
Schnittfläche zusammengepasst wird, zu einer Figur ergänzen. Auf der einen
Ausfertigung ist an einen Balken angeschrieben: cjrographum de Bardenbach.
In der Korroborationsformlel fehlt darüber eine Angabe. Beide Stücke eind be-
siegelt; St. A. Düsseldorf, Köln-Severin Nr. 6.
«) Die Yon C. G. Homeyei-, Die Hans- und Hofmarken, Berlin 1870, S. 166 f.
angeführten Beispiele von Handzeichen edler Geschlechter stammen, soweit sie mit
Sicherheit dieser Kategorie zugesprochen werden können, ei-st aus späterer Zeit,
dem 15. Jh.; man könnte daher versucht sein, deren Gebrauch aus den Vor-
bildern bäuerlicher Hausmarken herzuleiten.
8) S. Taf. 3, 25 u. flp.
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564 Th. Ilgen.
nämlichen Zwecken wie dieses dient, wenn wir diesen Ausdruck auch zur
Bezeichnung des Siegels augewendet finden. In einer Urkunde vom
Jahre 1220 bekräftigt Graf Otto von Tecklenburg eine Schenkungs-
urkunde für das Kloster Marienfeld mit den Worten : ut hoc . . factum
stabile semper et inconyulsum permaneat, nostri cyrograhi uppo-
suimus firmamentum ^). Dass mit dem Ausdruck nostri cyrographi
firmamentum das Siegel gemeint ist, unterliegt keinem Zweifel. Der
Urkunde fehlt jedes Handzeichen; auch ^apposuimus' passt mehr auf
die für die Siegelbefestigung erforderlichen Manipulationen. Das Siegel
aber des Grafen von Tecklenburg bietet eine Darstellung der Stammburg
des Hauses dar. Graf Otto hat den Stempel dieses Siegels von seinem Vater
Simon ererbt und ihn in den beiden ersten Jahrzehnten seiner Regierung
ausschliesslich geführt*) In der gleichen Weise wie Graf Otto von Tecklen-
burg bezeichnet 1221 der Edle Hermann von der Lippe sein Siegel, das
aber ein Wappensiegel darstellt, als Chirograph ; im runden Siegelfeld sieht
man den Schild mit der fünfblätterigen lippischen Böse ^). Hermanns
von der Lippe Vater, Beruard, später Selonensis episcopus (von Seiburg?)
erneuert in einer Urkunde von 1221 eine Güterschenkung an das
von ihm gestiftete Zisterzienserkloster Marienfeld mit den Worteü:
ut fortius obstruatur frequens aditus malignantium, non ociosuro repu-
tavimus hoc factum recapitulare et de nostro cyrographo et fili-
orum nostro rum adhibere munimen habundans atque cautelam^). Es
folgt darauf im Text der Urkunde die Aufzählung der Güter, dann
heisst es aber in der Schi usskorroborationsfor Diel : presentem paginam
conscribi nostrique appensione sigilli et filiorum nostrorum fecimus
communiri. Von dem Original dieses Bestätigungsbriefes sind noch
Fragmente enthalten, die Siegel fehlen jedoch. Es scheiut aber aus-
geschlossen, dass man nach diesem Sachverhalt die Vermutung hegen
dürfte, als ob die erneute Schenkungsurkunde — im vorausgehenden
Texte heisst es ausdrücklich : que nostra donatio licet in aliis privilegiis
immobilem habeat firmitatem — aufs neue in zweifacher Ausfertigung
erfolgt sei, von denen eine mit dem Chirograph des Ausstellers und
•) Westfälisches ÜB. III 152: ,ap« ist dein posuimus ausdrücklich über-
geschrieben.
») Abbildung s. Westfälische biegel des Mittelalters I, 2. Taf. 20, 1 und
Einleit. S. 11.
3) Westf. ÜB. ni 171 die Korroborationsformel lautet hier: Nos igitur in
testimonium huius facti presenti pagine nostri cyrographi appoeuimus fir-
mamentum. Auch an dem Original dieser Urkunde sind Spuren eines Hand-
zeichens nicht zu entdecken. Abbildung des Siegels bei Preuss u. Falkmann,
Lippische Regesten l Taf. 2 u. auf der zum Aufsatz gehörigen Sirgeltafel, Siegel Nr. U
*) Westfäl. ÜB. IIl. 167.
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Zum Hantgemal. 5g5
seiner Söhne, die andere mit den Siegeln der Betreffenden versehen
gewesen wäre. Sonach ist das cyrographum des Bischofs Bernhard
und seiner Sohne mit deren sigillum identisch. Endlich confirmirt
auch Bischof Adolf von Osnabrück, ein geborner Teckleuburger, eben-
falls im Jahre 1221 einen Schenkungsbrief für das Kloster Marien-
feld nostri auctoritate cyrographi ^), worunter auch hier das
Siegel zu verstehen ist.
Diese vereinzelten Beispiele gehören einem territorial sehr eng-
begrenzten Gebiet an. Die Teckleiiburger und Lipper Familie, deren
Mitglieder sich des Ausdrucks cyrographum für ihre Siegel freilich,
soweit festgestellt werden konnte, nur in den Jahren 1220 und 1221
bedienen, waren zudem verwandt; Hermann von der Lippe hatte
Oda von Tecklenburg, wahrscheinlich Graf Simons Tochter, zur Ge-
mahlin. Haben wir es daher hier mit Fällen persönlicher Liebhaberei
zu tun, der das Siegel auch die gelegentliche Bezeichnung als cyro-
graphum verdankt, an der Tatsache ist nicht zu zweifeln, dass im
13. Jahrhundert die Siegel ungesehener Persönlichkeiten die Funktionen
der zuvor in diesen Kreisen ebenfalls gebräuchlichen Handzeichen
übernommen haben. Wie diese ist dann auch das Siegel teilweise
Besitzzeichen geworden.
An anderer Stelle*) habe ich diese Stufenfolge der Eutwickelung
schon kurz skizzirt und mit einigen Beispielen zu belegen versucht
Es sei hier nur der bemerkenswerte Fall hervorgehoben, dass ein An-
gehöriger eines nicht näher benannten Ordens frater Lodewicus de
Meldreke 1281 sein einer Urkunde angehängtes Siegel als sigillum
nostri predii bezeichnet 8). Leider ist der Siegelabdruck verloren
gegangen. Der Ordensbruder kann jedoch hier nicht den Stempel
seines Ordenshauses geführt haben, denn dieses ist bei dem in der Urkunde
getätigten Akt gar nicht beteiligt; mit dem sigillum nostri predii
muss sein Familiensiegel gemeint sein*). Die Meldreke's aber sind
ebenfalls ein westfälisches Geschlecht, das in Mellrich im Kreise
Lippstadt seinen Sitz hatte. Sie führen im 14. Jahrhundert im Siegel
den Schild mit einem bordierten Kechtbalken ^). Bezeichnender Weise
gehört auch dieses Beispiel in die Nachbarschaft des Besitzes des
lippischen Grafenhauses.
») A. «. 0. 166.
«) Die Westfälischen Siegel des Mittelalters IV Einl. Sp. 13 ff.
3) Westfäl. LB. IV 1621.
*) Meine Annahme, Westfäl. Siegel IV Sp. 13, dass Ludwig Mönch in Harde-
hausen gewesen sei, ist, wie ich jetzt bemerke, nicht haltbar.
^) Westfäl. Siegel IV S. 43.
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566 Th. Ilgen.
Die Grafen und Edelherrn sind es, die nächst den Kaisern und
Königen von Personen des Laienstandes sich am frühesten Siegel an-
geschafft haben ^). Durch sie vornehmlich ist die Bild- und Zeichen-
sjmbolik in die Sphragistik hineingetragen. Nehmen sie in der
ältesten Zeit noch häufiger ein Abbild ihrer Stammburg in das Siegel-
feld auf, so entlehnen doch sehr viele ihrer Standesgenossen ihr Siegel-
bild von vornherein ihrem Wappenschild und setzen es mit diesem
selbst in das Siegelfeld. Wie aber ein ursprüngliches Hauszeichen,
ein Spiegel, zunächst als Siegelbild gebraucht und welche Umformung
es bei der Herrichtung zur Wappenfigur erfahren hat, habe ich an
den Siegeln der Spiegel zum Desenberg erläutert^).
Darüber kann wohl nach den obigen Darlegungen ein Zweifel
nicht mehr obwalten : die Nobiles haben an Stelle der späteren Siegel
in den früheren Jahrhunderten ihr Handzeichen, cirographum, ver-
wendet. Dass dieses zugleich Besitzzeichen gewesen ist, läsät sich
gewiss nicht bestreiten. Die analoge Bedeutung und der gleichartige
Gebrauch der städtischen und bäuerlichen Hausmarken der späteren
Jahrhunderte des Mittelalters legen uns allein schon diese Annahme
nahe. Und wenn dann im 13. Jahrhundert das Siegel eines Adeligen,
vermutlich ein Wappensiegel, durch die Bezeichnung sigillum predii
nostri die gleiche enge Beziehung zum Familienbesitz aufweist, so er-
gibt sich doch klar und deutlich, dass hier zwei ihrem Ursprung nach
nicht ganz gleichartige Kennzeichnungsmethoden für die Persönlich-
keit im Laufe der Zeit ineinander übergeflossen sind. So konnte
das Wappen durch die Vermittlung des Siegels an die Stelle des alten
Chirographs rücken. Dafür aber dass dieses oder wenigstens der
deutsche Ausdruck Hantgemal so vollständig auf den vornehmsten
Besitz der Persönlichkeit, die es fQhrte, transpouirt worden, ist, dass
dieser die gleiche Benennung erhielt, werden sich zwar zu den Haupt-
stützen Homeyers schwerlich unzweideutige neue Belege hinzufinden
lassen. Indessen dürften doch wohl die im vorstehenden angeführten
Beispiele zu einem besseren Verständnis einiger der vornehmsten Be-
weistücke, zunächst der Stelle des Falkensteiner Codex, die ja auch
Heck in den Mittelpunkt seiner Beweisführung stellt, nicht unwesent-
lich beitragen.
Heck gebührt das Verdienst, erst den authentischen Wortlaut
dieses wichtigen, handschriftlichen Eintrag:^, den im letzten Drittel
des 12. Jahrhunderts Graf Sigbot IL von Falkenstein zur dauernden
1) S. Ilgen, Sphragistik in Meisters Grundriss der Gescbichtswissenschaft 1 351.
») Westf. Siegel IV Taf. 249, 1 flf. u. Einl. Sp. 16.
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Zum Hantgemal. 5ß7
Belehrung seiner Nachkommen hat aufsetzen lassen, ermittelt zu
haben. Wir drucken den fraglichen Passus nach Hecks Veröflfent-
lichung ^) hier noch einmal ab, um durch die veränderte Interpunktion
unseren abweichenden Deutungsversuch, der im Großen und Ganzen
auf Homeyers Auslegung hinausläuft, sofort zur Anschauung zu bringen.
Ne igitur posteros lateat suos cyrographum, quod teutonica lin-
gua hantgemalehe vocatur, suum videlicet et nepotum suorum filiorum
scilicet sui fratris, ubi situm sit, ut hoc omnibus palam sit, hie fecit
subscribere : Cyrographum illud est nobilis viri mansus ; sittus est apud
Giselbach in cometia Morsfuorte. Et hoc idem cyrographum obtinent
cum eis Hunespergere et Prucchepergere.
Wie schon bemerkt wurde, ist über den Text dieser Stelle die
Zeichnung des Falkensteinschen Wappens gesetzt, auf die eine weisende
Hand die Aufmersamkeit des Lesers ofifenbar in bewußter Absichtlich-
keit hinleiten solP). Demnach muß ein Zusammenhang zwischen
dem Wortlaut des Eintrags und der Wappeuzeichnung bestehen. Der
ergibt sich aber auf Grund der festgestellten Gleichung: cyrographum =
sigillum = Wappen in folgender Weise. Graf Sigbot von Falkenstein
oder, falls die Wappenzeichnung jüngeren Datums ist, einer seiner
Nachkommen hat ebenso wie 1220 der Edelherr Hermann von der Lippe
unter cyrographum sein Siegel oder Wappen verstanden. Zugleich
bezeichnet das Wort, das zu deutsch hantgemalehe genannt wird, das
Stammgui Indem wie diese doppelte Bedeutung an den entsprechen-
den Stellen einsetzen, erhält die handschriftliche Notiz diesen Sinn:
Damit bei seinen Nachkommen die Kenntnis seines und seiner Nefifen,
der Söhne seines Bruders, Hantgemal nicht in Vergessenheit gerate,
hat er es hier schriftlich aufzeichnen lassen, wo es gelegen ist, und
damit es von allen eingesehen werden kann*. Schon in diesem Satz
kommt m. E. die Doppelnatur des Wortes zur Geltung, übi situm
sit, ist natürlich das Stammgut; mit ut hoc omnibus palam sit wird
auf die Wappenzeichnung angespielt. Das ubi situm sit direkt von
dem nachfolgenden Satz abhängig zu machen, verbietet das in diesem
enthaltene hoc. ^Jenes Handzeichen ist" — oder sagen wir lieber —
.bedeutet des Edelings Hufe**, deren Lage darauf beschrieben wird. »Und
dieses nämliche Cirograph nehmen auch die Hunsberger und Bruchberger
für sich in Anspruch*. Ob in diesem letzten Satz cyrographum nur
auf das Stammgut oder nur auf das Wappen oder auf beide Gegen-
stände zu beziehen ist, lässt sich von vornherein nicht mit Sicherheit
«) S. oben S II.
») Ebenda S. 40 Anm. 3.
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568 Th. Ilgen.
erkennen. Nun ist jedoch der obigen Notiz von späterer Hand die
sogenannte Erwerbsnotiz i) angeschlossen, die mit den Worten: De
predio libertatis etc. besagt, dass ihm (dem Grafen yon Falkenstein)
im streitigen Verfahren vor dem Pfalzgrafen Otto das zu Giselbach
gelegene Out (predium libertatis) zu dauerndem Besitz zugesprochen
sei, weil er als der ältere in jenem Geschlecht erschien. Die unzweifel-
haft nächstliegende Deutung ist daher die, dass man annimmt, durch
diesen Satz seien die Forderungen der Hunsberger und Bruchberger
auf den Besitz des Stammgutes abgewiesen. In ihnen hat man sicher
Geschlechtsgenossen der Falkensteiner zu sehen, aber sie sind doch
nicht mit den NeflFen des Urhebers der Hantgemalnotiz zu identifiziren.
Anspruch auf die Mitbenutzung des Geschlechtszeichens, das der Obhut
des Seniors der Parentel anvertraut war, stand den Hunsbergern und
Bruchbergern als Angehörigen der Sippe aber wohl zu^), Es liegt
also nichts im Wege, wenn man in dem letzten Satz der Hant-
gemalnotiz dem Worte cyrographum auch zugleich die Bedeutung
, Wappen* geben will. In erster Linie jedoch bezeichnet es hier das
Stammgut.
Mit dieser doppelten Bedeutung des Wortes hantgemal (cyro-
graphum) = Handzeichen, Besitzzeichen, Siegel, Wappen und anderer-
seits besonders gekennzeichnetes freies Eigen, an dem das Besitzzeichen
haftet und von dem als locus originis oder nativitatis aus es zugleich
zum üeschlechtszeichen wird, erklären sich ungezwungen alle Stellen,
die uns in älteren Quellen erhalten sind 8), mit Ausnahme der von
Meister herangezogeneu zwei Extravaganten der Lex Salica *). Das hier
angeführte „anthmallum'' hat jedoch mit dem hantgemal nichts zu
tun, es ist vielmehr durch mallum = dinch zu erklären. Deshalb
scheidet auch die Auslegung hantgemal := Gerichtsstand, die Meister
vorschlägt, die Heck*») ebenfalls verwirft, vollständig aus.
Vor allem erhält die Parzivalstelle bei solcher Interpretation die
einfachste Erklärung. Gahmuret bittet nur darum, dass ihm „sines
landez haiitgemaelde" gelassen werde, nicht ein Stück seines Landes,
wie Homeyer will, sondern das an diesem haftende Erbzeichen, das
jener fortan zum Beweise seiner Abkunft im Schilde führen will.
>) Heck. 8. 10.
') S. dazu Ilgen, Sphi-agit^tik io Meiüters Grnndriss der Geschichtswissenschaft
1 349, bet'onflers Anm. 10 und unten S. 670.
3) S. die Zusammenstellung von Meister in Steinhausens Arohiv fttr Kul-
turgescb. IV 395—398.
*) A. a. 0. 395.
^) Oben S. 49 ff.
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Zum Hantgemal. 5gg
Ferner werden die Sachsenspiegelstellen mit Zuhilfenahme dieser
zwiefachen Interpretation erst verständlich. In Paragraph 2 des Ab-
schnittes in 26i der vom Gerichtsstand des schöffenbar freien Mannes
handelt, bedeutet Hantgemal zweifellos das Stammgut. Anders steht
es mit I 51 § 4. Svelk bcepenbare vri man enen sinen genot to
kampe ansprikt, die bedarf to wetene sine vier aneu vnde sin hant-
gemal unde die to benomene oder iene weigeret ime kampes mit
rechte. In freier Übertragung lautet dieser Satz: „Derjenige schoffen-
bar freie Mann, der seinen Genossen zum Zweikampf herausfordert,
muss seine vier Ahnen kennen und sein Hantgemal und diese nament-
lich bezeichnen, sonst darf ihm der Geforderte den Zweikampf mit
Recht verweigern.*
Die Benennung des Hantgemals konnte natürlich durch genauere
ortliche Angabe des Stammsitzes erfolgen; aber den Genossen war
zweifellos das als Handzeichen geltende Hantgemal eines ihrer An-
gehörigen ebenfalls wohl bekannt, weil es offenbar im öffentlichen
Leben zur Bezeichnung auch der fahrenden Habe, des Viehes, der zum
Schlagen in der gemeinen Mark okkupirten Bäume und zu anderen
ähnlichen Zwecken verwendet wurde. So mochte es geniigen, wenn
das Hantgemal in irgend einer bildlichen Form, vielleicht auch als
Stempel oder Stempelabdruck hergerichtet, vorgelegt wurde. Diese Aus-
legung muss aus dem Passus III 29 § 1 gefolgert werden : Nen scepen-
bare man ne durf sin hantgemal bewisen noch sine vier auen benümen,
he en spreke enen sinen genot kampliken an. Diemanmutsikwol
to sime hantgemale mit sinem ede tien, al ne hebbe^s
under ime nicht. Dieser Paragraph schränkt demnach zunächst
den Hantgemal- und Ahnenbeweis auf den Fall eines Zweikampfes
ein. Der folgende Satz besagt aber doch ganz deutlich: „Der Mann
muss sich wohl mit seinem Eid zu seinem Hantgemal bekennen, auch
wenn er oder obgleich er es nicht im Besitz (under ime) hat*. Das
setzt aber nicht voraus, wie Wittich i) will, dass jeder männliche An-
gehörige eines schöffenbar freien Geschlechts ein besonderes Hant-
gemal für sich geführt hat, sondern dass den Geschlechtsgenossen ein
ideeller Anteil an dem Stammgut, auf dem das Hantgemal ruhte, in-
sofern geblieben ist, als sie mit der Berechtigung zum Gebrauch
') Wittich W., Altfreiheit und Dienstbarkeit des Uradels in Niedersachsen
in der Vierteljahrschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte IV S. 40. Die
Auslegong, die Wittich hier und S. 116 Anm. 105 dem Satze gibt: »Der Schöffen-
bare hat im Prozess über das Hantgemal das Beweisrecht mit dem Eineid, auch
wenn er nicht im Besitz ist*, findet nach meinem Dafürhalten in dem einfachen
Wortlaut keine Stütze.
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570 '^^' llgen.
des besonderen Besitzzeichens ihre Zugehörigkeit zu ihrem sehöffen-
bar freien Geschlechte erweisen konnten.
Für diese Eigenschaften des Hantgemais und seines späteren
Ersatzstückes, des Siegels, sind die uns aus dem 13. Jahrhundert über-
lieferten sigilla parentele oder cognationis die sprechendsten Belege i).
Obwohl auf einen persönlichen Inhaber lautend, erhalten sie die oben
bezeichneten Titel, vererben vom Vater auf den Sohn und werden
auch von Seitenlinien geführt. Im Jahre 1267 besiegelt Heinrich
von Rechede im Bistum Münster eine Urkunde mit dem Stempel seines
Vaters, des Burggrafen Gottfried von Bechede, sigillo cognationis
nostre de Bechgethe, wie er sich ausdrückt. Mit der gleichen Benen-
nung gebraucht wahrscheinlich den nämlichen Stempel 1268 Heinrichs
Vetter Conrad von Bechede 8. Das Siegel, das 1257 Conrad von
Wieslüch (in Baden) einer Urkunde anhäugen Hess, hat die Legende
S. Wernheri de Wizenloch; in der Korroborationsformel wird es
näher dahin charakterisirt : sigilli nostri munimine, quod sub custo-
dia senioris parentele ex antiqua consuetudine servatur*).
Als Senior seines Geschlechtes, als welchen ihn die Gerichtsver-
handlung vor dem Pfalzgrafen Otto erwiesen hatte, lag dem Grafen
Sigl)ot II. von Falkenstein die Sorge für die Erhaltung des Hand-
zeichens seines Geschlechtes (cyrographum = hantgemalche) ob, das
sich dauk der Entwicklung, welche das Kennzeichnungsverfahren einer
Persönlichkeit im Ausgang des 12. und im Anfang des 13. Jahr-
hunderts genommen hatte, aus einer Marke oder einem Siegelbild in
das Wappen verwandelt htitte, dem ja auch, wie wir sahen, die An-
gehörigen des Tecklenburger Grafenhauses und die Edelherren zur
Lippe gelegentlich den Namen cyrographum gegeben haben. Der
Graf Sigbot von Falkenstein war als Generationsältester aber auch im
Besitz des praedium libertatis suae, an das nicht nur für ihn, sondern
auch die andern Mitglieder des Geschlechtes dessen Freiheit ge-
knüpft war.
Es charakterisirt die primitive Bezeichnungsart unserer Vorfahren,
dass sie das Wort für die Figur, mit der die einzelne Persönlichkeit
sich zunächst im öffentlichen Verkehr zu legitimiren pflegte, das Hant-
gemal, direkt auf ein bestimmtes Besitzstück derselben anwandten. Das
konnte geschehen, weil an diesem besondere Berechtigungen in der
gemeinen Mark klebten, und der Inhaber häufiger Veranlassung fand,
') S. oben S. 568 und Fürst Hohenlohe- Waidenburg : Über die gemeinschaft-
lichen Siegel. Archival. Ztschr. 8, 112—120.
«) Die Westfälischen Siegel des MA. IV Einl. Sp. 20.
3) Archival. Ztschr. 8, 113.
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Zum Hantgemal. 571
diese durch das Hantgeraal, seine Marke, kenntlich zu machen. Auf
diese Weise hat man offenbar noch im Anfang des 14. Jahrhunderts
die potestates militares *) zum Ausdruck gebracht, welche Ritterbürtige
am gemeinen Wald, Feld und der gemeinen Weide hatten, indem
Bäume mit dem Stempel gebrannt, das auf die Weide getriebene
Vieh damit gezeichnet wurden.
Alle sachlichen Einwände gegen Homeyers^) Ansicht, dass das
Hantgemal das freie mit einem wehrhaften Wohnsitze versehene
Grundstück eines Vollfreien sei, welches als Stammgut des Geschlechtes
auf den Ältesten der Schwertseite sich vererbte, werden m. E. durch
die greifbare Analogie des späteren Rittergutes in Nordwestdeutsch-
land mit dem Hantgemal bei Seite geschoben. Wenn die Befestigung
als das erste Erfordernis für eiuen Kittersitz ermittelt ist*), so lässt
sich andererseits durch zahlreiche Zeugnisse erweisen, dass darunter
nicht der gesamte allodiale Besitz des Inhabers des Eittersitzes ver-
standen wird, sondern die Bezeichnung gehört nur einem befestigten
Hause an. Auf de:?sen Besitz, ja vielfach nur auf die Hofstatt, wenn
etwa der Burgenbau im Laufe der Zeit verfallen war, gründete sich
die Berechtigung auf Zulassung zur Ritterschaft eines Territoriums.
Mag der betreflfeode Adelige, der neu in die Ritterschaft aufgenommen
werden will, auch auf einer andern Burg oder einem anderen Schlosse
wohnen, die Aufschwörung, die dazu notwendig ist, erfolgt in der
Regel auf den Sitz hin, an dem von altersher in seinem Geschlechte
das Vorrecht haftete. Ein in der Gegend bisher fremdes Geschlecht
findet meist nur durch den Erwerb eines Rittersitzes die Möglichkeit
in die Ritterschaft derselben einzutreten. Vor allem wird aber der
Rittersitz in älterer Zeit stets auf den ältesten männlichen Nachkommen
vererbt, sofern dieser dazu qualifizirt ist*).
') Im Jahre 1301 übertragen vier milites una cum Johanne dicto Buff, Reij-
nardo de Übbendorp ceterisque bona nationis famulis, scabinia et universis
parochianis totius communitatis ville in Ceyrae (überzier, Rheinland) dem Abt
von Steinfeld duas potestates militares in silvam . . Munchbuss . . et in
omnem reliquam ville nostre communitatem in Ceyrne . . in nemoribut<, undis,
campis et pascnis, Lacomblet Uß. I[l 16.
*) Homeyer, über die Heimat nach altdeutschem Recht, insbesondere über
das Hantgemal Berlin 1852 S. 43 f.
') ü. von Below, Zur Entstehung der Rittergüter, Jb. für Nationalökonomie
und Statistik 64, 533.
*) Diese Satzungen sind selbstverständlich in allen Territorien nicht vollständig
gleichartig ausgebildet und vor allem haben sie im Laufe der Jahrhunderte
mannigfache Modifikationen erfahren. Wenn beispielsweise aber der klevischen
Ritterschaft 1510 bewilligt wird, dass beim Erbfall der älteste Sohn das Recht
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572 Th. Ilgen.
Es soll nun uatürlich nicht behauptet werden, dass nur ein altes
Hantgemal sich zu einem späteren Bittersitz habe auswachsen können,
aber der enge Zusammenhang, in dem die Altfreien früherer Jahr-
hunderte zum Stammsitz ihres Geschlechtes standen, ist auch in den
Anschauungskreis des Adels bis in die neueste Zeit übergegangen.
Hier ein Beispiel aus dem Jahr 1614. In den Ehepakten, die in
diesem Jahre zwischen Wirich von Bernsaw, Herren zu Bellinghoven,
und Margarethe yon Münster, Tochter zu Ruinen, geschlossen wurden,
wird festgesetzt, dass derjenige der männlichen Nachkommen, dem
Haus und Herrlichkeit Ruiuen anfallen würde, den ,,8tamm, schildt,
heim und wapflfea" derer von Münster zu den Beinsaw^schen Wappen
hinzunehmen solle, weil das Haus und die Herrlichkeit Ruinen
von undenklichen Zeiten her bei dem ^nahmen und stamme deren
von Monster* gewesen sei^). Der Sohn dieses Ehepaares, der sich
übrigens Heinrich Monster Wilhelm von Bernsaw, Herr zu Rhuenen
und Bellinghoven nennt und der 1647 bei der klevischen Ritterschaft
aufgeschworen ist, führt das Bernsaw'sche Wappen, dem im Mittel-
schild das Wappen des Münsterschen Geschlechta aufgelegt ist; ferner
hat er die Helmzierden beider Familieu aufgenommen*).
So gut wie im 14^ und 15. Jahrhundert die Territorialherren die
Anlage von Riti ersitzen begünstigt, ja vielleicht auch durch Bereitstellung
von Lehengut zu diesem Zweck direkt gefordert haben, ebenso gut mochte
es am Ausgang des 13. Jahrhunderts ein bayerischer Herzog als ein
ihm kraft seiner Territorialhoheit zustehendes Recht ansehen, ein
yhantgemaehil* neu zu schaffen. Auf diese Weise ist das Hantgemal
des Schergen von Sneitse entstanden, das 1280 in einem Urbar der
Herzöge von Bayern genannt ist^). Die Stellung und den Stand des
betreffenden Preco hier zu untersuchen, müssen wir uns versagen. Auf
jeden Fall hat er ein herzogliches Zinslehengut inne und sein Herr
hat ihm überdies ein Lehen als Hantgemal eingeräumt, vermutlich
weil es Brauch war, dass der Fronbote in seinem Gerichtsbezirk ein
hat, sich unter mehreren allodialen Häusern ,dat beste ind principaell huyss*
auszuwählen, so beweist das doch, dass früher darin anders verfahren wurde, dass
ihm nämlich das Haus zufiel, an dem die Vorrechte seines Geschlechtes klebten.
Bemerkt sei auch, dass in dieser Urkunde hervorgehoben wird, dass der älteste
Sohn mit seinen Brüdern und Schwestern teilen soll, und zwar alles ,dat buyten
mueren, graeven ind wellen is* mit andern Worten also unter Ausschluss de«
Burgsitze:?. S. St. Ä. Düsseldorf, Kleve-Mark: Ritterschaft, Priv. Nr. 4.
«) St. A. Düsseldorf, Kleve-Mark : Ritterschaft, lü B. 1.
^) St. A. Düsseldorf, Kleve-Mark: Stammtafeln I 41.
8) Heck in dieser Ztschr. S. 23 f.
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Zum Hantgemal. 573
Besitztum hatte. Der die Stelle 1280 inne hatte, scheint demnach ein
Fremdling gewesen zu sein, dem der Herzog, weil er ihm anderweit
gute Dienste geleistet hatte, ein einträgliches Amt ttberliess. Mehr
dürfen wir aus dieser sogenannten Schergeustelle offenbar nicht
schliessen.
Die Yon Heck i) als Yorbehaltsstelleu bezeichneten Zeugnisse des
10. und 11. Jahrhunderts aus Salzburger Urkunden über das Hant-
gemal wird man bei unbefangener Interpretation mit Waitz nach
Homeyers Vorbild nur als Belege für die Deutung ansehen können,
dass die Freiheit an privilegirten Grundbesitz geknüpft war. Die
unbeschrankte Teilbarkeit desselben kann daraus nicht gefolgert werden,
wenn es auch dem Besitzer vorbehalten blieb, Stücke davon zu ver-
äussern.
Auf eine eingehende Widerlegung der Argumente Hecks, die sich
gegen die Verwendung dieser Stellen zur Stütze der ständischen Auf-
fassung richten, glaube ich nach der Auslegung des Eintrags im
Falkensteiner Kodex, der uns die Doppelbedeutung des Hantgemais
am klarsten vor Augen führt und nach den daran geknüpften Be-
merkungen verzichten zu können. Ich muss auch davon Abstand
nehmen hier die Angabe de^i Sachsenspiegels weiter zu erörtern, in
der das Hantgemal in Verbindung mit dem Anspruch des Besitzers
desselben auf einen Schöffenstuhl gebracht ist, die man dazu benutzt
hat, die Glaubwürdigkeit Eikes von Bepgow sehr stark herabzusetzen 2).
Es lässt sich nicht bestreiten, dass auch hier unter dem Hantgemal
ein in bestimmter Weise gekennzeichnetes Besitzstück zu verstehen
ist, um so weniger als es, wie es scheint, direkt dem zeitigen Wohn-
sitz des Inhabers gegenüber gestellt wird.
Dagegen kann ich es mir nicht verdagen, hier noch auf die mut-
masälichen Hantgemale einiger westfälischer Geschlechter und eines
niederrheinischen Grafengeschlechtes aufmerksam zu machen. Die Stelle
und die Form, durch die sie uns überliefert werden, scheinen zugleich
geeignet, die Brücke zwischen der Ahnenprobe des Sachsenspiegels
bei der Herausforderung zum Zweikampf und den Aufechwörungen
edler und ritterbürtiger Geschlechter, wie sie uns vom 15. Jahrhundert
ab behufs Aufnahme in geschlossene Standeskorporationen, die ritter-
schaftlichen Verbände der Territorien und die Domkapitel vorliegen, zu
schlagen. Der Edelherr Otto zur Lippe, der sich im Jahre 1344 zur
«) S. 25 dieser Zeitschr.
') S. beponders die Ausführungen von Zallingers, Die Schöffenbarfreien des
Sachsenspiegels zu Ssp. Ldr. III 26 § 2 u. 3 S. 227 ff.
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574 '1'^- Ilgen.
Erbteilung mit seinem Bruder Bernhard verstanden hat ^), bedient
sich seit dieser Zeit eines Siegels 2), auf dem uns Figuren entgegen-
treten, die wir der Form nach unverkennbar als Hausmarken an-
sprechen müssen. Man sieht auf diesem runden Siegel in dessen
Mitte den dreieckigen Schild mit dem lippischen Wappenbild, der
Rose. In die drei Zwickel, welche sich zwischen den drei Seiten des
Schildes un^ dem Innenkreis des Schriftraudes gebildet haben, sind
drei verschiedene Hausmarken eingesetzt, deren jede in der Längs-
richtung von je zwei kleinen Wappenschildern beseitet ist. Und zwar
kehrt der Schild mit der lippischen Rose bei allen drei Hausmarken
wieder, die drei anderen mit ihnen in Verbindung gebrachten Schilde
zeigen die Wappenfiguren von Waldeck, Kleve und Arnsberg. Die
Mutter Ottos von der Lippe war eine Waldeckerin, seine ürgross-
mutter ein Sprössling des Arnsbergischen Grafenhauses. Welcher
Familie seine Grossmutter Agnes angehörte, ist zweifelhaft; man hat
sie dem Rietbergischen Geschlechte zuweisen wollen ^). Deren Gemahl,
der Edelherr Bernhard IV. von der Lippe, regirte von 1265 — 1275.
Ich möchte der bisherigen Annahme entgegen die Vermutung aus-
sprechen, dass sie klevischer Herkunft gewesen ist und zwar eine
Tochter des Grafen Dietrich VI. von Kleve, dessen Regierungszeit in
die Jahre 1202 — 1260 fällt. Dieser war zweimal vermählt und hatte
aus beiden Ehen verschiedene Kinder. Sein Sohu Dietrich VII. gab
einer seiner Töchter den Namen Agnes, die in der zweiten Hälfte des
13. Jahrhunderts als Nonne im Kloster Bedburg lebte ^). Sie könnte
recht wohl zu Ehren der Tante von der Lippe ihren Vornamen er-
halten haben. Dadurch wird das bisher unsicher bestimmte Zwischen-
glied im Stammbaum des Edelherrn Otto von der Lippe von 1344
mit Zuhilfenahme des Siegels namentlich ergänzt. Denn die Ansicht
des Fürsten zu Hohenlohe- Waidenburg, die er auf Wilmans Autorität
hin vertritt, dass Otto von der Lippe durch seine Gemahlin Irmgard
von der Mark veranlasst sei, sein Siegel mit dem klevischen Wappen
zu schmücken, weil deren Bruder Adolf II. durch die Heirat mit der
Erbtochter Margarethe von Kleve Anwartschaft auf die Grafschaft
«) Preuss u. Falkraann, Lippische Regesten 11 858.
») Abbildung ebenda Taf. 34 Nr. 39. S. auch Text S. 178, ferner auf der
beigegebenen Siegeltafel. Siegel Nr. 2. Eingehend besprochen ist dieses Siegel
vom Fürsten zu Hohenlohe- Waidenburg, Sphragistische Aphorismen S. 65 vgl.
Taf. 17, Nr. 188.
«) S. die Stammtafeln in Bd. 11 der Lippischen Regesten.
*) Vgl. Schölten, R. Clevische Chronik des Gert von der Schuren S. 193 ff.
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Zum Hnntgemal. 575
Kleve erworben habe, ist unhaltbar. Irmgard führt ihrerseits im
Schilde nur die lippische Böse belegt mit dem geschachten Balken
der Orafen yon der Mark und nicht die sogenannte klevische Lilieu-
haspeli).
Doch kehren wir zur Hauptsache zurQck. Die drei Marken haben
den Sphragistikern schon arges Kopfzerbrechen verursacht. Sie wurden
als Yerbriiderungszeichen einer adligen Gesellschaft ausgelegt; nach
auderer Auffassung sollen es kabbalistische Zeichen sein^). Sehen
wir sie als die Hantgemale von Waldeck, Kleve und Arnsberg ») an,
so wird zwar der mystische Schimmer, mit dem man sie umgeben
hat, von ihnen weggeputzt, sie erscheinen uns dafür aber als späte
Spuren einer Zeichensymbolik, die in den früheren Jahrhunderten
auch beim sogenannten üradel recht praktischen Zwecken gedient hat.
Man wird natürlich dabei das lippische Hantgemal vermissen. Das
war vermutlich die Böse selbst, welche demnach um die Zeit von
1200 aus einer Marke zum Siegel- und Wappenbild der Edelherren
von der Lippe geworden ist. Wir erinnern uns, dass in den Jahren
1220 und 1221 verschiedene Mitglieder dieses Hauses ihre Siegel mit
der Böse als cyrographa bezeichnet haben. Betrachtet man die Dar-
stellung dieser Figur auf dem Siegel Hermanns II. von der Lippe aus
den 20 er Jahren, auf der fünf scharf umrissene, herzförmige Blätter,
denen jedoch am Kopf der Einschnitt fehlt, um eine runde Kugel
derart gesetzt sind, dass zwischen den einzelnen Blättern einiger
Zwischenraum ist^), so wird man zugestehen, dass ein solches Bild
auch recht gut als Handzeichen und als ßrennstempel gedient haben
kann.
Wir hätten demnach im lippeschen Siegel von 1 344 wohl zugleich
eine der ältesten uns überlieferten Wappentafeln zu erkennen, auf
der freilich nur die Vaterseite mit den zugehörigen Müttern bis
zum ürgrossvater hin Berücksichtigung gefunden hat. Wohl kennen
wir Stammbäume der Königshäuser schon aus früherer Zeit ; bei ihnen
sind jedoch, so weit meine Kenntnis reicht, die Ahnen stets im Bild
und mit Namen vorgeführt. Hier sind die Ahnen Otto's von der
») S. Lippische Regesten II Taf. 33 Nr. 37.
*) S. Hohenlohe-Waldenburg, Sphrag. Aphorism. S. 65.
3) Die Möglichkeit liegt vor, dass sie auf die Wittumssitze der mütterlichen
Ahnen Ottos von der Lippe zu beziehen wären, die dieser demnach in der Erb-
teilung mit seinem Bruder für sich behalten hätte. Das äodert dann aber nichts
daran, dass wir die Figuren des Siegels wirklich als Hantgemale zu betrachten
haben.
*) S. die Abbildung Nr. 1 auf der beigegebenen Siegeltafel.
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576 Th. Ilgcn.
Lippe mit ihren Wappen und den Hantgemalen reprä^entirt. Nur die
erstere Darstellangsart ist dann anf die späteren Aufschwörungstafeln
übergegangen, weil der Gebrauch eines Hautgemais allmählich durch
deu von Siegel und Wappen gänzlich verdrängt worden ist. Dem
Hantgemal aber verdanken Siegel und Wappen die enge Beziehung
zum Besitz ihrer Inhaber, die uns als eine Überlieferung au^ alter
Zeit entgegentritt.
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Deutsche Publizistik in den Jahren 1667—1671,
Paul Schmidt.
Als Haller seine Abhandlung^) über die deutsche Publizistik in den
Jahren 1668 bis 1674 schrieb, hatte er den Eindruck, dass die Jahre 1668
bis 1671 auf dem Gebiet der Publizistik ,das unerfreuliche Bild einer fast
völligen Unfruchtbarkeit* boten. Er glaubte zu diesem Urteil berechtigt
zu sein, da er die Schätze der größten deutschen Bibliotheken benutzt
hatte und meinte, in den kleineren werde sich wenig neues finden.
Dies war ein Irrtum. Als die reichhaltigste Fundgrube ftlr Flug-
schriften der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts darf die Jenaer Uni-
versitätsbibliothek gelten. Eine Nachprüfung hat ergeben, dass fast
alle von Haller angeführten Schriften hier vorhanden sind — nur
einige wenige fehlen — dazu weitere Auflagen und eine grosse Anzahl
noch unbekannter Schriften aus diesen Jahren.
Ein ganz neues Bild ergibt sich an der Hand dieses Materials
besonders für die ersten Jahre, Von den in dieser Arbeit behandelten
Flugschriften aus den Jahren 1668 — 1*671 kennt Haller 14, neu sind
30. Nicht mitgezählt sind die Keichstags-Streitschritten über Loth-
ringen, die Haller nicht einzeln aufzählt. (Publ. S. 21). Im übrigen
ist die Verteilung in den einzelnen Jahren so:
1668 1669 1670 1671
bei Haller 2 — 84
neu n 7 5 7
zusammen 13 7 13 11.
») Haller: Die deutsche Publizistik in den Jahren 1668—1674. Heidelberg
1892. Künftig zitirt : Publ.
MitteUungon XXVIII. 37
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578 Pa^l Schmidt.
Und zwar kennt Haller die folgenden Schriften, die ich der Kürze
wegen nar nach den Nummern des Anhanges anführe: 28, 29, 38i
40, 41, 42, 45, 46, 50, 52, 55, 56, 58, 64. Die Schriften des Jahres
1667 bind in der Tabelle nicht angeführt, da sie Haller nur mit zwei
Worten streift, und von 1671 nur diejenigen, die auch hier behan-
delt sind. Für das ganze Jahr 1671 kennt Haller mehr Schriften.
Die oben gegebenen Zahlen forderten zu einer neuen Behandlung
der Jahre vor dem Ausbruch des holländischen Krieges auf. Als
Ausgangspunkt schien mir am natürlichsten der Devolutionskrieg zu
sein. Geführt habe ich die Untersuchung bis zu dem Zeitpunkt, wo
auch Haller schon eine lebhaftere publizistische Tätigkeit bemerkt hat
Erster TeiL
Als König Philipp IV. von Spanien am 17. September 1665 die
Augen schloss, war die Frucht des pyrenäischen Friedens reif gewor-
den, und Ludwig XIV. streckte die Hand aus, sie zu pflücken. Nach
sorgfaltigen Vorbereitungen führt er im Mai 1667 sein Heer in die
spanischen Niederlande, ein Schritt von solcher Tragweite, dass von
ihm ;,eine neue Epoche der Welt-Geschichte datiert werden darf**).
Eine Ankündigung dieses Schrittes hatte die kurz vorher erschienene
Schrift von Turennes Sekretär Duhan*) enthalten, der »Traitte des droits
de la reyne tres-chrestienne" ») . . . (1667). Gestützt werden die fran-
zösischen Ansprüche auf die spanischen Niederlande durch das Devo-
lutionsrecht. Der König erklärt aber weiter, er habe von den berühm-
testen Btichtslehrern ein Gutachten gefordert, und da diese seine An-
sprüche für berechtigt erklärt hätten, so sei er nun entschlossen, sein
Recht mit den Waffen zu schützen.
Um diese Frage über das Devolutionsrecht erhob sich ein leb-
hafter Streit. Es kann jedoch nicht meine Absicht sein, diese Schriften
hier zu behandeln, da der Inhalt sich mit deutschen Dingen nicht
befasst.
Den französischen Standpunkt vertreten ein ^Dialogue sur les
droits . . ."*), eine , Nichtsgültige Renunciation . .«s), , Antwort auff die-
») Ranke Frz., Gesch. III. (1877) S. 278. Für die politischen Zustände und
Ereignisse dieser Jahre wurden ausserdem benutzt: Immich: Gesch. d. europ.
Staatensystems von 1660—1789 (1905); Philippson, Zeitalter Ludwigs XIV.; des-
selben Grosser Kurfürst IL; Zwiedineck- Südenhorst, D. Gesch. L; Erdmannsdörffer,
D. Gesch. 1. ; Pribram, Lisola; Mentz, Johann Philipp von Schönbom I.
«) Ranke III. S. 276.
8) Anh. Nr. 16.
*) Anh. Nr. 6.
^) Anh. Nr. 10.
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Deatsche Pabliaistik in den Jahren 1667—1671. 579
jeoige Bationes . . .^ ^), .Remarques pour servir de reponae . . .^^), samt-
lich aus dem Jahr 1667.
Von der gegnerischen Seite wurde schon im Jahre 1665^X ^^
den juristischen Machenschaften der Franzosen entgegenzutreten, die
«Deductio, ex qua probatur . . / ^) herausgegeben. Ihr folgten 1667
Stockn}anns ,Tractatus de iure deyolutionis . . .' ^) und Lisolas .Bouclier
d'Estat"*^), im nächsten Jahre ,La verite defendue«^?).
Eine Znsammenstellung der entgegengesetzten Ansichten gibt die
Schrift .Der beyden Cronen . . . obschwebcnde Stritügkeitcn . . •^®)
(1668).
In Spanien war man starr vor Staunen über Ludwigs Vorgehen,
trotzdem man nicht ungewarnt davon betroffen wurde. Trotz der
dringenden Mahnungen Castel Bodrigos, des Gouverneurs der spani-
schen Niederlande, hatte man nicht glauben wollen, daß der alier-
christlichste König eine Witwe und ein Kind angreifen werde. In
England und Holland war man wenig erbaut von Ludwigs Vorgehen,
konnte aber wegen des Seekrieges an ein Eingreifen zunächst nicht
denken.
Im Beich herrschte allgemeine Entrüstung über die franzosische
Gewalttat. Österreich trug zwar durchaus kein Verlangen nach einem
französischen Krieg, aber angesichts dieser Beraubung des Hauses Habs-
burg begann man doch zu rüsten. Der Kurfürst von Brandenburg
forderte seine Bäte Jena und Somnitz auf, ihre Ansicht über die Lage
und die nötigen Massregeln auszusprechen. Beider Ansicht ist, es
liege im Interesse Brandenburgs wie des Beichs, dass es mit dem
burguudischen Kreis beim alten bleibe. Somnitz findet die franzö-
sischen Scribenten nicht überzeugend und ist der Meinung, «dass die
Zergliederung des Beichs schon wirklich angefangen hat*. Beider
Ansicht ist, man müsse dem Eroberer in den Arm fallen, aber das
Staatsinteresse gebiete, dass man sich nicht allein aussetze, sondern
sich durch Bundesgenossen decke^). Friedrich Wilhelm entfaltete so-
fort eine rege Tätigkeit.
») Anh. Nr. 4.
«) Anh. Nr. 12.
=*) Vgl. Remarques pour servir . . . Anh. Nr. 12.
*) Anh. Nr. 2.
ö) Anh. Nr. 15.
6) Anh. Nr. 5.
') Anh. Nr. 28.
») Anh. Nr. 17.
») Urk. u. Aktenstücke z. Gesch. d. Kurf. Friedrich Wilhelm v. Brandenburg
(zitirt Urk. Aktst.) XU S. 770 ff.
37*
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580 ^«»«l Schmidt.
Kurfürst Johann Philipp von Mainz sah sich in einer höchst un-.
angenehmen Lage nnd suchte, eine vermittelnde Stellung einzunehmeu«
In Begensburg beim Beichstag Hess Castel Bodrigo, zunächst
durch den zweiten österreichischen Gesandten Lic. Speidel, dann durch
eine eigene burgundisehe Gesandtschaft die Hilfe des Beiches f&r den
burguudischen Kreis anrufen >). Es kam zu einem heftigen Federkrieg,
der dann durch den Druck seinen Weg in die Öffentlichkeit fand.
Castel Bodrigo hatte einen gewandten Gegner in dem französischen
Gesandten Gravel, der dem Beich das Becht absprach, fär den bur-
gundischen Kreis die Waffen zu ergreifen. So in dem auch als Flug«
Schrift erschienenen „Scriptum Gallicum**) (1667), dem eine »Befutatio
scripti Gallici**») (1667) entgegentrat. Diese beiden sind nebst den sich
anschliessenden Entgegnungen von beiden Seiten, einer «Beplica ad
praet-ensam refutationem*', einer ,Besponsio ad replicam*^ und einer «ül«
terior ex parte Gallise diluitio scripti a Delegatis Burgundicis 4^ Au-
gusti 1667 extraditi* zusammengefasst in einem dritten Druck" I. Scrip*
tum Directorio imperii . . . exhibitum**) (1667).
Die Beichshülfe verlangen auch ,der Bouclier d'Estat«*) und »La
verite defeudue"«), die allerdings erst 1668 erschien. Hier heisst es,
wenn man von dem Körper des Beichsförstenstandes ein solches Glied
abschneide, ou ne declare que trop, que V on ne veut ä leur vie. Die
letzten Absichten Frankreichs seien auf die Universalmonarchie gerich-
tet 7). Eine Bitte um Unterstützung des burguudischen Kreises durch
das Beich und die Niederlande trägt auch .Der Hoch-Teutsch erzeh-
lende Niederländer« (1667)») vor.
Dass es im Beich auch Stimmen gab, die nichts von einer Ein-
mischung in die burgundischen Verhältnisse wissen wollten, sei nur
beiläufig bemerkt»), ich komme darauf zurQck.
Allein was konnten alle Anträge beim Beichstag, alle Flugschriften
fruchten? Vom Beichstag war nichts zu erwarten, in Wien hatte
sich nach anfänglicher Aufregung die Stimmung wieder beruhigt
Lisola, der geschworene und erbittertste Feind Frankreichs, war zwar
») Über dies uud das folgende vgl. Meinecke, Hist. Zschft. 60., bes. von
S. 195 an.
») Anh. Nr. 14. Vgl. auch Londorp Acta publica IX S. 551 ff.
^) Anh. Nr. 11.
*) Anh. Nr. 13.
*) S. unten S. 584 ff.
«) Anh. Nr. 28.
7) Verite defendue II. S. 140 f.
"*) Anh. Nr. 8.
*) Anh. Nr. 22, 26. S. unten S. 598 ff.
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Deutsche Publifsistik in den Jahren 1667—1671. 581
die ganze Zeit über in fieberhafter Tätigkeit, um einen Bund gegen
Frankreich zustande zu bringen^ aber die Geschicklichkeit Gremon-
villes, des franzosischen Gesandten in Wien^ und andere widrige Um-
stände bewirkten, dass man in Wien selbst schon bald nicht mehr
auf Lisola hörte und seine Berichte nicht mehr las, sondern sie un-
entziffert ins Staatsarchiv legtet). Die Xoalitionsversuche des Grossen
Eurf&rsten scheiterten am spanischen Hochmut, und England und
Holland, die am 31. Juli Frieden geschlossen hatten, dachten noch nicht
an gemeinsames Vorgehen gegen Ludwig, erst im Januar 1668 kam
die Tripleallianz zustande.
Ludwig XIV. hatte die Feindseligkeiten im Herbst 1667 einge-
stellt und war auf Verhandlungen eingegangen, um den Schein des
Friedliebenden zu erwecken. Da wurde die Welt im Februar des
nächsten Jahres durch die schnelle Eroberung der Franche-Comt^ in
neues Erstaunen versetzt.
Zur Beruhigung über diesen Schritt wurde das ^Missive des Königs
in Franckreich an die General-Staaten . . ."2) (1668) veröffentlicht, das
wohl eben so sehr — und in dieser Ausgabe sicher — für das Beich
wie die Niederlande bestimmt war. Begründet wird darin der kurze
Feldzug damit, man wolle Spanien auf diese Weise zum Frieden
zwingen und einer etwaigen Hülfeleistung von Kaiser und Beich, an
die man zwar nicht glaube, die Spanien aber durchzusetzen versuche,
zuvor kommen.
In Wien dachte man nicht daran, so gerne es Lisola gesehen
hätte. Er führte den Kampf gegen Ludwig nicht nur durch seine
Allianzbestrebungen im Haag, durch mahnende Berichte an den Kaiser,
die freie Zeit benutzte er noch dazu, mit der Feder einen rührigen
Feldzug zu eröffnen 8). So schickte er sich 1668 denn an, in den
„Remarques sur le procede de la France ..."*) auseinanderzusetzen, dass
Frankreich durch Eingehen auf die Friedensverhandlungen nur den
Schein der Friedfertigkeit erwecken wolle, viel Wesens von den Ver-
handlungen mache, im Stillen aber alles daran setze, den Frieden zu
hintertreiben.
Auf Lisolas oder Castel-Bodrigos Veranlassung darf man wohl auch
die Veröffentlichung von aufgefangenen französischen Briefen in den
*) Scheichl, Leopold I. u. d. österr. Politik während des DevolutionsliriegeB.
Leipz. Diss. 1887 S. 29.
«) Anh. Nr. 25.
«) Pribram S. 351 ff. Ein Verzeichnis der von L. stammenden Flugschriften
Pribram S. 353 f.
*) Anh. Nr, 27.
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582 PäuI Schmidt»
„Memoircsde Monsieur de Lionne...*i) (1668) zurückführen. In der
Vorrede eröffnet der Herausgeber den Franzosen die angenehme Aussicht,
möglicherweise eine Fortsetzung erscheinen zu sehen. Lionne erteilt
in diesen Briefen z. B. dem Konig den Bat, das angefangene Unter-
nehmen weiterzuführen, im Beiche sich Freunde zu erwerben, um es zu
entzweien und diese im Notfalle gegen den Kaiser zu verweHen.
Man bedenke, meint das Vorwort, was andere Staaten zu gewärtigen
haben, wenn Frankreich sich der Länder des katholischen Königs
bemächtigen würde.
Die Verhandlungen führten Anfang Mai 1668 zum Frieden von
Aachen, in dem Ludwig als Sieger dastand, wenn er auch nicht alles
erreichte, was er in seinem Manifest beansprucht hatte, er war doch
einen guten Schritt vorwärts gekommen.
Berührten auch der Devolutionskrieg und die in seinem Grefolge
erschienenen Flugschriften zunächst nur spanische Dinge, so hatten
sie doch auch ihren Wert für Deutschland. Denn hier sah und las
man, wessen sich Europa und das Reich insbesondere von dem fran*
zösischen Nachbar zu versehen hatten. In dieser durch den Krieg und
die Schriften bedingten Stimmung lernte Deutschland das Anfang 1667
erschienene Buch des Pariser Parlamentsrates Aubery kennen «Des
justes pretentions du roy sur rempire*^).
Als Grundlage stellt Aubery drei Sätze auf: 1. Die französische
Monarchie unter Ludwig XIV. ist dieselbe wie unter Chlodovecb,
2. Besitz und Eroberungen der Herrscher siud immer zugleich Besitz
und Eroberungen ihrer Staaten gewesen. 3. Besitz und Rechte der
Krone können ebensowenig veräussert werden wie verjähren. Darauf
baut er seinen Beweis, dass der grösste Teil Deutschlands dem fran-
zösischen König zustehe. Franken und Alemannen seien im Grunde
ein Volk und unter der Krone des allerchristlichsten Königs vereinigt
gewesen. Karl der Grosse habe Deutschland als König von Frank-
reich, nicht als Kaiser besessen. Nach dem Tode Ludwigs des Kindes
hätten die Herzöge von Baiern, Schwaben, Franken, Lothringen u. a.
zu den WaflFen gegriffen, um das französische Joch abzuschütteln.
Heinrichs I. (sumomme V Oyseleur) Königtum ist für Aubery natürlich
eine Usurpation. Der erste Empereur d'AUemagne sei Otto gewesen.
Nach dem Tod seines kinderlosen Enkels habe Papst Gregor V., selbst
ein Deutscher, den deutschen Fürsten das Recht vorbehalten, den
Kaiser zu wählen. Voll Hohn fragt er, wo denn heute das Kaisertum
») Anh. JSr. 23.
*) Anh. Nr. 9.
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Deutsche PubliiiBtik in den Jahren 1667—1671. 593
der Bomer sei Er wage nicht zu antworten, wenn er sich nicht
damit lächerlich machen wolle, dass er es in Deutschland suche. Alle
Eaiserwahlen seit Karl V. seien ungültig, da er in Deutschland die
Ketzer habe aufkommen lassen. Das deutsche Kaisertum habe nie-
mals mit Recht diesen Titel geführt und jetzt bestehe es überhaupt
nicht mehr. Da dem nun einmal so sei, müssten die deutschen Fürsten
auch den Charakter als Kurfürsten ablegen und sollten wieder werden,
was sie ehedem gewesen — Pairs von Fruikreich, wie etwa die Her-
zöge von Burgund.
Im dritten Buch führt Aubery aus, die Monarchie der Franken
sei an die Stelle der römischen getreten. Die Kaiser der Deutschen
seien weniger alt, weniger selbstherrlich und nicht so mächtig wie
die Könige von Frankreich. Ja in ihrer Eigenschaft als Kaiser be-
sässen sie nicht einen Zoll breit Landes als Eigentum in Deutschland.
Ohne Untertanen, umgeben von mächtigen Vasallen, sei das Kaisertum
nichts als ein leerer Titel.
Für Frankreich aber erblickt er eine glänzende Zukunft und
begrüsst den Dauphin als den künftigen Träger des Kaisertums über
Länder und Meere und der Universalmonarchie.
Diese Schrift erregte ungeheures Aufsehen bis iu die höchsten
Kreise hinauf, und die Gesandten Ludwigs sahen sich veranlasst^
beruhigende Erklärungen abzugeben i).
Aubery ist nicht der Erste gewesen, der Rechtsansprüche der
französischen Könige auf das Reich aufgestellt hat 1632 hatte
Jacques de Cassan seine , Recherche des droicts du roy et de la cou-
rönne de France* 2) erscheinen lassen, in der er für Frankreich Anspruch
auf die Königreiche Gastilien, Aragonien, Portugal, Navarra, Sicilien
und Neapel, Majorca, das Herzogtum Mailand, die Grafschaft Roussillon,
die Stadt Perpignan, die Grafschaft Sardinien, das Reich und Deutsch-
land, das Herzogtum Savoyen, das Fürstentum Piemont, die Graf-
schaft Nizza, die Herzogtümer Lothringen und Bar, die sämtlichen
niederländischen Staaten, das Exnrchat, die Städte Avignon und Orange
erhob.
Noch jüngeren Datums aber waren die »Divers traitez sur les droits
et les prerogatives des roya de France» 3)^ 1666 erschienen. Von den
') Mignct, N^godatiODB relatives k la succession d' Espagne eous Louis XIV.
Bd. II. Ö. 209. Ulk. Aktst. XIV., 1, S. 352, ebd. II. S. 468, ebd. XU, S. 704.
«) Anb. Nr. 1.
») Anh. Nr. 3. Jn der Vorrede zur deutschen Übersetzung fasst der Heraus-
geber eine kurze Entgegnung zusammen und ermahnt die Deutschen zu engerem
Anschluss an den Kaiser.
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584 Paul Schmidt.
iiier zusammengefassten Aufsätzen behandelt der erste die Vorrechte
des Königs von Prankreich und seinen Vorrang vor den andern
Konigen ; der zvreite handelt vom Vorrang des Kaisers vor den anderen
Königen, Frankreich ausgenommen. Hier findet sich die Behauptung,
dass der Sitz des abendländischen Kaisertums in Frankreich sein
müsste, dass die franzosischen Könige als Nachfolger Karls des
Orossen ein Becht auf die Kaiserkrone hätten. Das heutige Beich
sei ein altes Glied der fränkischen Krone und dem karolingischen
Haus unrechtmässiger Weise genommen worden. Die beiden letzten
Abhandlungen bringen die Ansprüche Frankreichs auf Lothringen und
Flandern zur Sprache.
Aus der Kenntnis dieser früheren Schriften erhellt, das Aubery
eigentlich nichts neues sagt, und warum gerade gegen sein Buch
diese Erregung?
Den Grund darf man jedenfalls in dem Zusammentreffen seines Er-
scheinens mit dem Devolutionskrieg erblicken. An diesem Punkt setzt
auch die erste und berühmteste Gegenschrift, des kaiserlichen Ge-
sandten Franz Paul Freiherm von Lisola^) „Bouclier d'Estat et de Ju-
stice** 2) (1667) ein, der sich eben so sehr gegen die französische Gewalt-
tat wie gegen die französischen Federhelden richtet. Die Anregung zu
dieser Schrift ging von Castel-Eodrigo aus, und Lisola schrieb sie in
der kurzen Zeit zwischen dem 21. Mai und 2. Juli 1667 3).
Den breitesten Baum nimmt natürlich die meisterhafte Wider-
legung^) der französischen Ansprüche auf die spanischen Niederlande
ein, denn den Anstoss hat der Devolutionskrieg gegeben. Lisola
schreibt ja unter der Maske etwa eines spanischen Gesandten und will
zunächst die Absichten Ludwigs auf jene Lande zu nichte machen.
Aber darauf beschränkt sich Lisola nicht, sondern unternimmt es, die
ganze Eichtung und das grosse Ziel der französischen Politik zu
zeichnen, an die Interessen Europas zu erinnern und das Reich aus
dem Schlaf zu schütteln. Er will erweisen, dass dieser Krieg unge-
recht ist und seine Folgen gefährlich. Er bedeutet nur ein Vorspiel.
All die Geschäftigkeit Frankreichs in der äusseren Politik, die Bünd-
nisse, Ministerbestechungen, die Bemühungen, Schweden gegen das
Reich zu hetzen, die Bearbeitung der Polen zugunsten einer französi-
*) Über iho vgl. Haller, Lisola. Preuss. Jahrb. Bd. 69. (1892 I.) S. 516—546
und Pribram.
«) Anh. Nr. 5.
») Klopp, Der Fall des Hauses Stuart I. Wien 1875 S. 387 f.
*) Vgl. die treffliche Charakteristik von Lisolas Federkampf bei Pribram
S. 357.
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Deutsche Publizistik in den Jahren 1667—1671. 585
sehen Thronkandidatur, dazu die mächtigen Rüstungen sind auf ein
grosses Ziel gerichtet — die Weltmonarchie.
Ludwigs Vorbild ist Heinrich IV.; man braucht nur dessen
Memoiren zu lesen, um eiuen Begriff von den französischen Plänen
zu bekommen. Die franzosischen Schriftsteller lassen es sich ange-*
legen sein, diese Gedanken zu nähren. Man glaube ja nicht, dass
der Rhein ein Hindernis sein werde. Ganz Europa hat Grund, auf
der Hut zu sein, denn den Franzosen sind die eben geschlossenen
Verträge keine Stunde heilig. Auf Friedensverhandlungen gehen sie
nur ein, pour amuser les Princes voisins; ihr Ziel ist, die Eroberungen
80 weit auszudehnen als nur irgend möglich.
Lisola begnügt sich nicht damit, diese Zukunftsbilder zu zeigen,
er bringt auch sehr gute Belege. Wenn es den Königen zustände,
in eigenen Angelegenheiten selbst Richter zu sein und die Waffen zu
ergreifen, sobald sie einen Anspruch gefunden zu haben glauben, so
würde es bald keinen sicheren Besitz in der Welt mehr geben. Es
genüge, durch einen Adyokaten ein Buch zusammenschreiben zu lassen,
um das Recht zu begründen und dann mit Gewalt vorzugehen. Wenn
Verträge, Verzichterklärungen und Verjährung nichts mehr gelten,
80 fristen England, Deutschland, Holland, Lothringen, Italien, Corsica
und Castilien nur ein unsicheres Dasein. Denn alle Vorbereitungen
zu ihrer Vernichtung sind schon getroffen, die Bücher sind geschrieben,
das Urteil vor dem Richterstuhl Frankreichs geföUt, die Waffen sind
bereit, es fehlt nur noch die Gelegenheit.
Dem gegenüber, so wendet er sich an alle Fürsten der Christen-
heit, gilt es hier, das Völkerrecht zu stützen und zu verhindern, dass
Grandsätze in die Welt eingeführt werden, welche die menschliche
Gesellschaft so gefährlich wie die der Tiger und Löwen machen; hier
gilt es, die allgemeine Verbindlichkeit der Verträge zu verteidigen —
kurz und gut: hier handelt es sich um die Zukunft Europas, ob Frei-
heit oder Knechtschaft.
Spaniens Weltmachtspläne, . bemüht er sich nachzuweisen, seien
niemals gefährlich gewesen; im Gegensatz dazu macht er auf die
bedeutende Macht Frankreichs aufmerksam, seine Einigkeit, den Über-
fluss an Menschen, den regen Handel.
Die Grundsätze der französischen Regierung sind: 1. den Krieg
im Ausland immer zu erhalten, um im Innern Ruhe zu haben; 2.
sich in alle Händel zu mischen und vermöge ihrer Macht als Schieds-
richter aufzutreten. Auf diese Weise haben sie während des letzten
Krieges in Deutschland das Elsass vom Reichskörper gelöst. 3. Nur
das Staatsinteresse entscheiden zu lassen, ohne auf Verträge, Religion,
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586 Paul Schmidt.
Blutsbande und Freundschaft RUcksicbt zu nehmen. Les Frinces com-
mandent aux Peuples et Tinterest conimande aux Frinces. All ihre
Erfolge verdanken die Türken der Verbindung mit Frankreich. Die
Protestanten mögen nur nicht glauben, dass ein Toleranzgefiihl oder
ähnliches bei Ludwig mitspreche, in seiner Hand seien sie nur ein
Werkzeug, weiter nichts. 4. Die andern* Staaten immer beschäftigt
zu halten, in Gegensatz zu einander zu bringen und in Krieg mit-
einander zu verwickeln.
Deutschland bemüht sich Ludwig durch Friedensversicherungen
in Schlaf zu wiegen. Zum Schutz dieses Friedens wurden Bündnisse
geschlossen, die in Wahrheit auf eine Zersplitterung Deutschland»
hinauslaufen.
Was Lisola vorher für ganz Europa angeführt hat, schärft er
dem Beich noch besonders ein: die Niederlande sind nur ein Aussen-
werk, nach dessen Einnahme Frankreich zur Unterwerfung des Seiches
schreiten wird. Was ist dagegen zu tun? Das einzige Mittel —
man lerne von Frankreich ! Unissons nos volontez et nos puissancea,
der Gewalt muss man mit Gewalt begegnen, man darf sich nicht auf
die Gnade des Cyclopen verlassen in der Hoflfnung, schliesslich doch
das Glück des Odysseus zu haben.
Dieser Weckruf an die deutschen wie die fremden Fürsten er-
regte ungeheures Aufsehen und wurde viel gelesen*, wie die Zahl der
Auflagen erweist. In Begensburg wurde das Buch den Beichstagsmit-
gliedern zugestellt^).
Der französischen Regierung war der Bouclier d' Estat sehr unbe-
quem und sie verfolgte das Buch, wo sie konnte. • Man suchte es zu
unterdrücken, indem man alle Exemplare, deren man in ganz Europa
habhaft werden konnte, aufkaufte und die Leute verfolgte, die das
Buch feilhielten^). Die französischen Gesandten suchten es als Schmäh-
schrift zu brandmarken. So wii*ft Gravel dem spanischen Gesandten
beim Beichstag vor, dass er sich nicht schäme, von diesem Bouclier
d^ Estat zu sprechen, diesem famosus . . . Libellus ... tot refertus ca-
lumniis ac scatens falsitatibus^). Gremonville äusserte sich Kaiser
Leopold gegenüber, Castel-Bodrigo, den er ganz richtig hinter dem
Bouclier suchte — den wirklichen Yerfesser kannte man noch nicht —
verteidige sich wie die Weiber durch Schmähschriften, der Bouclier
sei voll von Erfindungen und Lügen, freilich seine AngriflFe s^n so
>) Mignet II. S. 254.
*) Bouclier. Ausg. von 1701 in der Vorrede.
») I. Scriptum Directorio Imperii , . . exhibitum 8. 67. (Anh. Nr. 13.)
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DeuUche PublSdstik in den Jahren 1667—1671. 587
schwach, dass sie den Ansprüchen Lndwigs keinen Abbrach tun
könnten^).
Das grosse Pablikum allerdings bekam nach den aufgefangenen
Briefen Lionnes*) einen andern Eindruck von der Wirkung, als Gre-
monville vorgab. Lionne schreibt, nach Beuningens Ansicht habe der
Bouclier, für dessen Verfasser er Lisola hält, alle Ansprüche des Königs
auf die Pranche Comte, Namur, Limburg, Hennegau, Artois u, s. w.
so vollkommen zunichte gemacht, dass man nichts darauf werde ant-
worten können. Von allem bleibe nur das Devolutionsrecht auf Bra-
bant. Eine Bandbemerkung von Le Tellier drückt allerdings die Hoff-
nung aus, dass Beuningens Meinung von dem Buch nicht zutreffe.
Dieses Buch, kein Ausfluss der öffentlichen Meinung in Deutsch-
land, ebensowenig aber spanisch- oder österreichisch-offiziös, sondern
das Werk eines Mannes*), der im Frankreich Ludwigs XIV. eine Gefahr
für Europa und Österreich insbesondere erblickte und nun mit der
Feder einen hartnäckigen Feldzug gegen dieses Land eröffnete, der
Bouclier d'Estat hat in dem Jahr seines Erscheinens die öffentliche
Meinung sicher in hervorragendem Masse beeinfiusst, das beweist die
Zahl der Ausgaben und Übersetzungen. Wenn die Wirkung nicht
nachhaltig war, so liegt der Grund darin, dass Lndwigs friedliche
Haltung in den nächsten Jahren die Leute täuschte und man Lisolas
Befürchtungen für übertrieben hielt. Dies gilt für die grosse Masse,
dagegen hat man doch auch Beweise dafür, dass bei manchem ein ge-
wisses Misstrauen nicht gewichen ist. Das wird sich im Laufe der
weiteren Ausführungen ergeben.
Während Lisola, ohne weiter auf Aubery einzugehen, sofort zum
Angriff gegen die französische Politik schreitet, wenden sich andere
mehr dem Buch selbst zu und beweisen, dass Auberys Behauptungen
und Forderungen auf sehr schwachen Füssen stehen, so der Kieler
Professor Nikolaus Martiui*) in seinem 1668 erschienen Buch ^Libertas
aquilae triumphans* *). Im Verlauf seiner Ausführungen kommt er u. a.
auch auf Earl den Grossen zu sprechen, den einige deutsche Gelehrte
für Deutschland in Anspruch nehmen, er wisse nicht, aus welchem
Grunde. Aber mögen die Franzosen ihren Karl behalten, nur sollen
>) Mignet II. S. 219. Schreiben Gr. an Ludwig XIV. vom 2. August 1667.
'') Memoires de Monsieur de Lionne. Ausg. DE (Diar. Europ.) XVI. S. 20.
(Anh. Nr. 23.)
3) Vgl. Pribram S. 365. Dass Lisola die Schrift als Weltbürger geschrieben
hat, dürfte zu viel gesagt sein. Er vertritt, da er die österreichische Regierung
terkehrte Wege gehen sieht, eine eigene österreichische Politik.
*) Über ihn siehe Jöcher, Allg. Gelehrtenlexikon IlL Spalte 232.
*1 Anh. x\r. 21.
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588 Paul Schmidt*
sie nicht denken, dass deshalb den Deutschen etwas von ihrem Wert
abgehe. Durch die Schlaffheit und Feigheit der französischen Könige
sei das Imperium wieder an die Italiener verloren gegangen und durch
die Tüchtigkeit und die Siege Ottos, den der Verfasser ebenbürtig neben
Karl stellt, wieder erworben worden. Dass die Krone vou Frankreich und
das Kaisertum auf ewig mit einander verbunden seien, erklärt er für
eine Lüge. Die alten Bömer, die Herren des Erdkreises, hätten sich
die Verleihung der Krone vorbehalten und sie auf Otto übertragen,
nachdem dieser Berengar niedergeworfen hatte. Das deutsche Kaiser*
tum sei also rechtlich unanfechtbar.
Natürlich führt der gute Professor seinen Beweis mit viel gelehr-
tem Rüstzeug. Diese etwas trockene Kost wird manchmal angenehm
unterbrochen durch eine wohltuende Grobheit. Da geht ihm wohl
einmal die Feder durch und er nennt Auberys Buch eines ganz un-
verschämten Betrügers Albernheiten und Fieberphantasien.
Noch besser kommt die Entrüstung bei Kippingi) zum Ausdruck,
dem Magister Philosoph iä und Conrector an dem schwedischen Gym-
nasium in Bremen, dessen „Notae et animadversiones in axiomata poli-
tica Gallicana"2) schon etwas früher erschienen waren, aber auch 1668^).
Ihm kommt es weniger auf einen genauen, gut gegliederten Gegen-
beweis des Ganzen an, als vielmehr darauf, durch geschicktes Entgegen-
stellen von Behauptung gegen Behauptung*), verbunden mit einem
manchmal bissigen Humor, eine Wirkung auszuüben.
Behauptet z. B. Aubery, das Bistum Strassburg sei vom Franken-
könig Dagobert gegründet, müsse folglich wie alle andere u von Franken
in Deutschland gegründeten Erzbistümer und Bistümer zu Frankreich
gehören, so ist die trockene Antwort: Tempora mutantur, mutatur
Gallus in illis — die mit deutschen Mitteln auf deutschem Boden
gegründeten Bistümer gehören zum deutschen Reich, die fränkische
Oberherrschaft in die Geschichtsbücher. Noch besser tritt sein National-
stolz an einer anderen Stelle hervor, wo Aubery seine Franci als frei-
geborene Männer rühmt, die keine Fremdherrschaft dulden könnten.
Da benützt Kipping die von Aubery selbst angeführte gleiche Ab-
stammung und sagt wörtlich: Causa est, quod non procul a celso
stipite poma cadunt. Sunt illi propago AUamanorum, et cum pileo
») Jöcber 11 , Sp. 2091 f.
2) Anh. Nr. 24.
^) Dissertatio de libertate omoimoda (Anh. Nr. 18) S. 59 f . . . . quae (näml.
axiomata) cum Dn. Kipping, et post eum Dn. Martini operose refutaverint. . . •
*) Er druckt die Behauptung der Axiomata (Anh. Nr. 9) wörtlich ab und
setzt seine eigene unmittelbar darunter.
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Deatsche Publizistik in den Jahren 1667—1671. 5g9
ab eis manumissi clim, inde libertatem amant. So tritt er den
Behauptungen Auberys vom Abfall der deutseben Herzöge mit einer
Erklärung der Teilung des firänkischen Beiches entgegen. Aber seine
Starke beruht doch vor allem darauf, dass er behauptet, für die Gegen-
wart dQrfen nicht diese uralten Geschichten wieder aufgewärmt werden.
Der französischen Ruhmredigkeit setzte er die Verdienste der Deutschen
in ihren Kämpfen wider Hunnen, Slawen und Türken entgegen.
Lothringen gehört zum Keich nach Erbrecht sowie kraft feierlichen
Vertrages und nicht zu Frankreich,
Schwankenden Boden dagegen betritt er mit der Frage über die
Stellung des Kaisers. Dass er behauptet, über dem Kaiser stehe nie-
mand, mag noch angehen. Aber wenn er seine verfassungsmässige
Stellung preist, so kommt er ins Experimeutiren. Die Wahlkapitu-
lationen beeinträchtigten die Macht des Kaisertums durchaus nicht, da
sie fröiwillige Versprechen enthielten. Wenn Aubery behauptet, der
Kaiser dürfte nicht einmal die notwendigsten Lasten auferlegen, so
kann Kipping nichts weiter tun, als die Sache in eine rosige Beleuch-
tung rücken, indem er es damit erklärt, das habe der Kaiser nicht
nötig, er lasse das Volk, welches ihm die Krone übertragen habe,
seinerseits in der grössten Freiheit leben. Pufendorfs Ansicht über
diesen Punkt ist bekanntlich etwas anders. Ich glaube aber, dass
Kipping ebenso wie andere, die diese Frage gegen Aubery behandelten,
ehrlich meinten, es sei wirklich alles gut^); dass ihnen die tatsäch-
liche Ohnmacht des Kaisers nicht recht zum Bewusstsein gekommen ist.
Kipping selbst fühlt sich nicht nur stolz als Deutscher und sieht
sich etwa als solcher veranlasst, den französischen Angriffen auf das
Kaisertum entgegenzutreten, sondern er ist im Herzen gut kaiserlich
gesinnt.. Seine Schrift schliesst mit folgenden Versen, die ich nach
dem Bild des Mannes, das sich aus seinem Werk ergibt, nicht für
eitel Schmeichelei halte, sondern für das beabsichtigte Gegenstück zu
dem Auberyschen Schluss, fdr den Ausdruck seines deutschen Stolzes
und seiner deutschen Hoffnung:
Aspice ut insignis spoliis Leopoldus opimis
Austriacse gentis, spes maxima, et indole summus
Ingreditur, victorque vires supereminet omnes
1) Pufendorf stand mit seiner Meinung auf einsamer Höhe, Entrüstet über
den heruntergekommenen Zustand des Reiches und die Schmälerang der kais.
Macht ist aunh der Verf. der »Heutigen Regierung . . .« (1673) bes. S. 7 und 20.
Haller Publ. S, 35 Anm. 2. Erwähnt sei hier auch eine Schrift aus dem Jahr
1672, die behauptet »Teutschland Ist nicht das Römisch Reich*», sich aber gegen
das lömische Recht wendet. Anh. Nr. 65.
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590 Paul Schmidt.
Hie rem Teutonicam magno turbante tomalta
Sistet eqaes, sternet Turcos, Gallumque ferocem,
Par Carolo, parque Othoni felicibas armis.
Diese Flugschriften wenden sieh nur gegen Aubery und lassen
uns in Zweifel darüber, was sie von Ludwigs eigenen Absichten
halten. Es wäre möglich, dass sie ähnlich, wie Lisola^) sich nur g^en
die Minister und die Verfasser der Flugschriften wendet, dem Eonig
Aber alle Schuld abnimmt, als sei er nicht recht uuterrichtet, aus
einer gewissen Höflichkeit Ludwig überhaupt nicht genannt haben,
obgleich sie ihm misstrauen. Zu einer offenen Verdächtigung der
französischen Politik war augenblicklich wegen ihrer friedlichen
Wendung die Möglichkeit genommen.
Ganz anders der Bat bei den Fürsten von öttingen und kaiser-
liche Commissarius in Nürnberg Jakob Bernhard Multz^) in seiner
„Dissertatio de libertate ouinimoda'^^), die später als Kipping und Mar-
tini in demselben Jahr erschienen ist^). Er ist der An^icht^), dass
Aubery allein für die Gedanken seiner Pretentions yerantworlich sei
Dem französischen König seien sie sogar sehr ungelegen gekommen,
gerade zu der Zeit, als er mit dem Krieg gegen Spanien beschäftigt
war und das grösste Interesse daran hatte, dass das Beich neutral
blieb. Den deutlichsten Beweis aber für seine ablehnende Haltung
habe er dadurch gegeben, dass er dem Advokaten anstatt einer Be-
lohnung eine Wohnung in der Bastille angewiesen habe. In diplo-
matischen^) Kreisen allerdings hat man sich dadurch nicht täuschen
lassen, Multz aber fühlte sich beruhigt
Im Verlauf seiner Ausführungen kommt er auf den jüngsten Ver-
trag zwischen Lothringen und Frankreich zu sprechen und hat sein
Bedenken, es möchten infolgedessen nach dein Tod des regierenden
Herzogs Wirren entstehen. Die Lehre Auberys von dem Besitz und
den Eroberungen der Fürsten spitzt er gegen Frankreich selbst zu.
Wenn die Könige und Fürsten also Sclaven (mancipia) ihrer Krone
und Länder seieu, so gehörten Gallien, Italien und auch der von den
') Bouclier, Vorwort.
^) Deutsches Anonymen Lexikon 1501--1850, bgb. von Holzmann u. Bohatta
(zit. DAL) I. S. 377. Nr. 10925. Jöcher HL Sp. 754.
8) Anh. Nr. 18.
*) ö. oben S. 588. Anm. 3.
*) Auf dem Titel behauptet Multz . . . quas iniussu Rfgis Christianissimi
scriptas fuisse deducitur. In der Schrift S. 79 ff. Über die Gedanken und Ab-
eichten des Königs vgl. Erdmannsdörffer I S. 509. Immich S. 29 f.
«) ürk. Aktst. XIV, 1, S. 352.
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Deutsche Publizistik in den Jahren 1667_1671. 591
Pranken besetzte Teil Deutschlands — iücht zu Gallien, sondern zum
germanischen Frankenland, von dem sie ausgezogen seien.
Man wQrde m. E. sehr irren, wollte man diese Gelehrten arbeiten
nur als Erzeugnisse eines Gelehrtenstreites ansehen. Ich meine, und
bei Eipping tritt dies besonders zu Tage, diese Herren glaubten damit
einer vaterländischen Pflicht Genüge zu tun. Bestärkt werde ich in
dieser Ansicht durch Martinis Erörterungen über die zwei Arten des
Kampfes — er benutzt dabei Auberys Gedanken — : mit der Feder
Itthre er ihn, der Leser aber solle» wenn es nötig sei, die andere Art
wählen, den D^en ziehen*). Die Bemerkung«) ferner in der Schrift
von Multz, dass die Dissertatio ganz kurz geplant gewesen, bei der
Arbeit aber immer mehr angewachsen sei, wird man unbedenklich wohl
auch auf die beiden anderen anwenden dürfen. Sind sie also zu ge-
lehrten Abhandlungen angewachsen, so verlieren sie deshalb nicht an
Interesse und Wert: sie sind Ergänzungen zum Bouclier d'Estat und
andererseits auch Zeugnisse für die persönliche Auffassung der Dinge.
Diesen Gelehrten schließt sich ein Namenloser an mit seinem
„Avoeat condemne*^) aus dem Jahr 1669. Ob er ebenfalls ein Gelehrter
ist, lässt sich nicht genau entscheiden, die historische Rüstung könnte
darauf schliessen lassen, während die Sprache eher einen Diplomaten
vermuten lässt.
Von Ludwigs friedlicher Gesinnung überzeugt nennt er die An-
sprüche Frankreichs Hirngespinste. Besonders empfindlich ist er gegen
die Angriffe auf das Kaisertum, das er hoch über das französische
Königtum und Gott am nächsten stellt. Jedes feindliche Wort nagelt
er als grande impertinence fest. Hier stellt er den Antrag, Aubery
wegen Verhetzung vor Gericht zu stellen. Selbst wenn Frankreichs
Ansprüche gerechtfertigt wären, würde es nichts nützen, denn die
Staaten Europas würden nicht eher ruhen, als bis Frankreich wieder
auf seinem alten Platz sei. Auch dürfe man Deutschland nicht unter-
schätzen. Solche Ansprüche erheben heisse die Sturmglocke läuten und
Herolde nach Deutschland schicken, um den Fürsten und Völkern zu
verkünden, dass ihre Freiheit in Gefahr sei, dass es Zeit sei, den Harnisch
anzulegen und zu Pferde zu steigen, um den französischen Anmassungen
entgegenzutreten. Deutschland habe mehr denn je nötig, sich eng an
sein Oberhaupt anzuschliessen, es wäre des Namens Germanien und
Alemannien, der alles mannhafte und kriegerische bedeute, unwürdig,
bliebe es sich nicht selbst gleich.
») Libertas aquilae Vorwort (Anh. Nr. 21).
*) Dissertatio Anfang des Vorwortes.
8) Anh. Nr. 30.
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592 Paul Schmidt.
Allein es ist nicht der Hauptzweck seiner Schrift za drohen, im
Gegenteil, er möchte den Frieden zwischen beiden Ländern wahreu,
die er gleichmässig liebte), und zu dem Zweck Friedensstörer wie Aubery
unschädlich machen.
laicht so vertrauensselig war ein Anderer, der die ^Epistola regia
Galliarum'**) besprach. Seine Schrift war schon im Jahre vorher (1668)
erschienen. Nachdem die Verhandlungen, den im August 1668 ab-
laufenden Rheinbund zu verläogem, misslungen waren^), hatte der
französische Gesandte in Regensburg Gravel einen Brief Ludwigs vom
17* August 1668^) an die Stände des Reiches überreicht und mit einer
Denkschrift^) begleitet, in welchen beiden der Antrag«) gestellt wurde,
das Reich solle zu seiner eigenen Sicherung in ein näheres Verhältnis
zum französischen König treten, ihn als Mitstand aufuehmen.
Die beideu Schriftstücke hat ein Ungenannter herausgegeben und
einen Brief an einen Freund angehängt Hier wird vor der Annahme
dieses Vorschlages eindringlich gewarnt. Denn Ludwigs Machtmittel
würden dazu führen, dass Furchtsame und Geldgierige stets für ihn
stimmten. So würde schliesslich ex cive Imperator, ex membro oaput
evadere, und am Reichstag alles nach seinen Befehlen gehen. Ludwigs
Hoffnung sei, auf diese Art Kaiser 7) zu werden. Warnend erinnert
der Briefschreiber daran, wie Frankreich nacheinander allmählich Metz,
Toul, Verdun, dann die Herrschaft im Elsass und Sundgau an sich ge-
zogen habe. Wolle man Ludwig aber doch aufnehmen — es wäre
eine „haikel und stachelichte alteruativfrdge* nach dem Gutachten der
württembergische Räte — so solle man wenigstens Kapital daraus zu
schlagen suchen. Vielleicht könnte man auf diese Weise erreichen, dasa
Ludwig die Rechte des Reiches auf das Königreich Burgund oder Arelat
wiederherstelle.
Waren alle diese Streitschriften nur an die Gebildeten gerichtet»
so betreten wir den Boden des Volkstümlichen mit dem „Grossen
>) Einleitung.
8) Anh. Nr. 19. Die Schrift fällt in den Herbst 1668, ist iedenfalls kurz
nach Überreichung der Denkschrift Gravcle, welche das Datum des 11. Sept. 1668
trägt, verfusst.
») Erdmannsdörffer J. S. 522.
*) Abgedr. Sattler, Gesch. d. Herzogt. Würtemberg X. Beil. Nr. 41.
*) Abgedr. Sattler X. Beil. Nr. 40.
«) Ludwig XIV. knüpft an seine früheren Anträge an, seine bnrgundischen
Lande unter denselben Bedingungen dem Reich gegenüber zu besitzen wie früher
die katholischen Könige.
^) Dieselben Befürchtungen finden sich auch in dem Gutachten der württemb.
Räte vom 27. Okt. 68. Sattler X Beil. Nr. 42.
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Deutsche Pabliziatik in den Jahren 1667—1671. 593
Kri^-Spiel«^) (1668). Was man bei den Vorhergehenden nur ver-
muten kann, bei manchen^) mit ziemlicher Bestimmtheit, darf man hier
mit aller Sicherheit annehmen — die Beeinflussung durch den Bouclier
d'fistai Der Verfasser, ein Geistlicher'), hat ihn sicher gekannt.
Der Franzose prahlt, er besitze nun viel Geld und Beichtum, habe
auch schon einen kleinen Gang mit den Brabantem gespielt, wolle aber
jetzt ydie grosse Orlogs- und Kriegskarte zur Hand nehmen und gehen
Parthey suchen und machen wider den Eayser wider Spanien wider
Engelland und Holland gegen und wider alle ihre Macht und ihren
General-Seckel ihres Bechtens und mder alle desselben appendentien
und dependentien.*
Zunächst nehmen der Hochdeutsche und der Spanier die Forderung
an, und beide Parteien bringen ihre Ansprüche vor mit grossen ge-
schichtlichen Auseinandersetzungen. ^Wolan wir wollen dann umb
das Kayserthumb spielen darauff hab ich zu praetendiren*, sagt der
Fransose, aber der Hochdeutsche versetzt schlagfertig: «und ich umb
Franckreich da hab ich auch ein altes Becht und eine alte action auff*^).
Als der Franzose seine Ansprüche von Karl dem Grossen herleitet, dreht
der Hochdeutsche den Spiess um : Frankreich sei seit Karl dem Grossen
an die deutsche Krone gebunden und ein kaiserliches Lehen.
Als dritter gesellt sich der Engländer dem Bunde bei, der ebenfalls
Ansprüche auf Frankreich geltend macht. Der Holländer dagegen möchte
neutral bleiben, weil er so das beste Geschäft macht. Man bedeutet
ihn zwar, wenn Frankreich zu mächtig werde, werde er den Schaden
haben, aber er lässt sich durchaus nicht zum Beitritt bewegen. Schliesslich
gelingt es noch, Polen für den Bund zu gewinnen. Holland, hofft man,
werde vielleicht kommeu, wenn es ausgeschlafen habe. Grosses Ver-
trauen in die Tripleallianz darf man in dieser Schrift also nicht suchen.
Sehen wir hier die französische Gefahr nur unbestimmt skizzirt^
so wird sie in einer Schrift des folgenden Jahres (1669) scharf um-
rissen und bis ins einzelne ausgemalt. In seinen „Monita imperiorum'*^),
») Anh. Nr. 20.
«) ffipping, Martinif Hg. der Epietola Regia.
8) Darauf Iftsst eine Stelle S. 3 schliessen, wo er den Hochdentflchen an-
dauernd in Bibelsprüchen reden lässt. Übrigens halte ich ihn für einen Reichs-
deutschen und gehe von seiner gut kaiserlichen Gesinnung aus. Die Bemerkung
»auss dem Holländischen übersetzt« beweist nichts. Vgl. Weller, Die falschen
und fingirten Druckorte (zit. Rep.) I. Vorwort.
*) Hier kehrt also ein Gedanke der im gleichen Jahr erschienenen Disser-
tatio von Multz wieder, s. 0. S. 590. Es wäre möglieb, dass der Verf. des »Kriegs-
Spiels« die Schrift kannte;
5) Anh. Nr. 32.
Mitteilungen XXVIII. 38
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594 Paul Schmidt.
die unter dem Namen Hunos von Hunenfeldt gehen, gibt Conrad
Samuel Sdiurtzfleisch^) ein genaues, von hohem politischen Verständnis
zeugendes Bild der gesamten Weltlage.
In vier Abschnitten richtet er seine Mahnungen an Spanien, Frank-
reich, Deutschland und die Niederlande. .Lass endlich ab von deinem
Hochmut, verzichte auf die alten Weltherrschaftshofliiungen ; verachte
die, welche dir ihre Hilfe anbieten, nicht, pflege die Beziehungen zu
Deutschland, ehre England und suche Schweden durch Geschenke, die
Niederlande durch Wohlwollen zu gewinnen." So beginnt er, mit sicherem
Blick die Lage erfassend, mit Spanien, um sich dann gleich dessen Nachbar
jenseits der Pyrenäen zuzuwenden. Die Bäume, die zu hoch hinaus wollen,
werden gar leicht vom Winde geknickt. Das lasse sich Frankreich gesagt sein,
welches in seiner Habgier immer mehr begehrt, je mehr es hat. Dann folgt
ein französisches Sündenverzeichnis: Die Eroberungen in Deutschland
und den Niederlanden werden ihm vorgehalten, gegen die verbündeten
Niederlande führe es schlimmes im Schilde, wetteifere mit England,
gehe Österreich zu Leibe, mische sich in die inneren Verhältnisse des
Beiches, um dabei seinen Vorteil wahrzunehmen. Sein Ziel sei, einst
zu Wasser und zu Lande zu herrschen. Aber es mag sich vorsehen, dass
es nicht über seinen Eroberungsgelüsten das Eigene verliere und zur
Beute der Völker werde, die es unterwerfen will. Hier steht das stolze
Wort: Wir Deutsche fürchten niemanden, auch Frankreich nicht^).
Die Freunde verehren wir in Freundschaft, den Feind aber jagen wir
aus dem Land. Zwar zögern wir erst und beraten, ehe wir zu den
Waffen greifen, aber dann machen wir auch gründlich Gebrauch
davon. Eindringlich warnt Schurtzfleisch seine Landsleute vor Frank-
reich, Richelieu und Mazarin seien nicht tot. Immer wieder erinnert
er an die deutschen Verluste: Metz, Toul, Verdun, das Königreich
Arelat, die elsässischen Städte, Philippsburg, Breisach. Deutschland
möge sich vorsehen, dass die französische Macht nicht weiter vordringe.
Hie limes, hie meta esto!
Aber unbedingt erforderlich ist dann, dass das Keich sich durch
einen Bund mit den Isiederlanden, Spanien, Schweden sichere .und sich
der spanischen Niederlande, die ein Teil des Reiches seien, annehme,
unbeirrt durch Gravels Reden.
Geeinigt sei das Reich unbesiegbar; um dies Ziel zu erreichen,
müssten aber die inneren Zwistigkeiten erst aus der Welt geschafft
») Weller, Lexikon S. 264. Vgl. über Seh. Wegele in A D B. 33. S. 97 ff.
*) Nos Germani ut neminem, ita nee te formidamus. S, 14,
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Deutsche Publizistik in den Jahren 1667—1671. 595
werden, und alle sich um den Kaiser scharen. Mau solle ein Heer
werben, vor allen Dingen Streitkräfte an der französischen Grenze zu-
sammenziehen und auf der Hut sein, damit nicht die zehn elsässischen
Städte und was sonst dort am ßhein liege, in die Macht l^'rank-»
reichs falle.
Vor allen Dingen aber gelte es jetzt, in Polen den französischen Be-
mühungen entgegenzuarbeiten und demNeubnrgerzurKxonezuverhelfen.
Bestiege ein französischer Prinz den polnischen Thron, so würde Deutsch-
land von zwei Seiten bedroht, das Elsass und Schlesien vom BeicU los-
gerissen werden. Dänemark müsse man bewegen, dass es kein Material
zum SchifiFbau an Frankreich mehr liefere, wo die Kriegsflotte ganas
auffällig verstärkt werde^); auch solle Dänemark den französischen
Schiffen die Durchfahrt in die Ostsee verwehren^).
Die Niederlande müssen einig sein, sonst ist es um ihre Sicherheit
geschehen. Francum, dico, amicum habete, vicinum non expetite.
Von der Tripleallianz hält er gar nichts. Den alten Hass der Engländer
auf die Niederlande werde kein Bündnis bannen^ Was sie im Kriege
nicht erreicht, würden sie als Bundesgenossen zu erlangen suchen.
Schweden sei nicht um der Niederlande willen, sondern wegen Frank-
reichs Unbeständigkeit und grosser Macht beigetreten, Spanien auch
nur notgedrungen. Der wahre Freund Hollands sei nur Deutschland.
Allerdings will Schurtzfleisch, dass die Auseinandersetzung mit
Frankreich nicht durch Fürsten wie den Bischof von Münster oder den
Herzog von Lothringen herbeigeführt werde, die durch ihre kriegerischen
Unternehmungen das Reich mehr als einmal in die Gefahr brachten,
dass ein grosser Krieg entbrenne.
Am liebsten wäre ihm, der Friede bliebe erhalten; deshalb freut
er sich über den Abschluss des Vertrages zwischen Kurpfalz und Loth-
ringen. Deshalb freut er sich, dass der deutsche Achilles (der Grosse
Kurfürst) den neuen Hannibal (Münster) zum Frieden gebracht und
dadurch das Keich vor schwerem Unheil bewahrt habe.
^) Man scheint sich damals auch in weiteren Kreisen mit der frz. Flotte
beschäftigt zu haben. Diarium Europaeum (zit. DE) XIX App. (1669) enthält auf
einem Folioblatt den Abdruck eines Verzeichnisses . der frz. Kriegsschiffe (Anh.
Nr. 35) mit Angabe der Grösse und des Baujahres. Demnach wurden gebaut
in den Jahren 1660—66 1667 1668 1669
giosse Schiff'e 22 21 5 16
kleinere Schiffe 10 7 3 " —
«) Ludwig hatte 1667 die Absicht gehabt, auf die Wahl in Polen durch
die Entsendung eines Heeres nach Polen und einer frz. Flotte nach Danzig ein-
zuwirken. Droysen, Pr. Pol. III, 3, S. 127.
38*
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596 Paul Schmidt.
Dann wünscht er, dass der Kaiser die BegieruDg nicht mit den
Jesuiten teilet), darin könne man von Frankreich lernen.
Auch im Frieden könne man dem Einfluß Frankreichs entgegen-
treten. Er wQnschtf dass ein für das ganze Beich gültiges Gesetz den
Gebrauch französischer Waren verbiete. Man brauche nicht zu fürchten,
dass daraus gleich ein Krieg mit Frankreich entstehen werde, wean
man nur einig bleibe.
So wertvoll uns die Schrift als persönliche Anschauung des Mannes
ist, so gut und gesund die darin entwickelten Gedanken sind, Be-
achtung scheint sie zunächst nicht gefunden zu haben. Erst 1674*)
scheint man sich ihrer wieder erinnert zu haben.
Wir sind am Ende einer Reihe von Schriften angelangt, die sich
gegen die französischen Herrschaftsansprüche wenden. Auch deutsche Über-
setzungen von Auberys Buch und den Divers traitä sind hierher zu
rechnen >). Denn sie wurden zu dem Zweck herausgegeben, um den
Deutschen die Augen zu öffnen über die Pläne Frankreichs. Der
Bouclier d^Estat beginnt den Reigen mit einem schneidigen Vorstoss gegen
Ludwigs Politik. Seine Nachfolger, teilweise unter dem Eindruck der
friedlichen Wendung in der französichen Politik stehend, sind besonders
gegen Aubery aufgetreten, lassen es aber z. T. unentschieden, ob bei
ihm nicht doch Meinung und Absichten Ludwigs XIV. selbst anzu-
treffen sind. Bei allen aber kann man mehr oder minder, deutlich
zwischen den Zeilen lesen, wenn Ludwigs Absichten wirklich auf Er-
oberung deutschen Gebietes zielen sollten, so werde er das Beich be-
reit finden, ihn wQrdig mit dem Schwerte zu empfangen. Hier tritt
uns eine so herzliche vaterländische Gesinnung entgegen, dass sie
wirklich wert ist, gehört zu werden*).
Ganz offen spricht sich das Misstrauen dann in dem , Grossen
Eriegs-Spiel ''aus, wo der Grandgedanke Lisolas und auderer in volks-
tümlicher Gestalt auftritt, und in der Besprechung der Epistola regis,
während Schurtzfleischs Monita, die man mit dem Bouclier d'Estat und
dem „Frantzösischeu Wahrsager* (1671) unbedenklich in einem Atem
•) Auch in den kathoÜBchen Kreisen war man den Jesuiten wenig freund-
lich. Vgl. Los secreta des Jesuites (1669) Anh. Nr. 33.
i) Anh. Nr. 32. Die Ausg. von 1674 war die 1. Neuaufl. Begründet wird
sie in der Vorrede damit, dass das Buch jetzt oft begehrt werde.
3) Der Übers, von Auberys Buch hofft auf die Lösung »des gordischen
Knotens* durch eiuen Feder- oder Schwertstreich. Von den rechtmässigen An-
sprüchen . . . Vorwort Anh. Nr. 9. Vgl. auch oben 8. 583 über die divers trait^s.
*) Öaller, Publ. S. 15 sagt über sie nur »Einige sind ihm [Lisola] zur Seite
getreten«.
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Deutsche Publizistik in den Jahren 1677-— 1671. 597
nennen darf, wieder eine laute Anklage gegen Frankreich und eine
dringende Mahnung an Deutschland bedeuten, auf der Wacht an der
West- und Ostgrenze des Reiches scharf nach dem verdächtigen Nach-
bar auszuschauen.
Nicht vergessen darf man allerdings, dass uns in diesen Schriften
die persönliche Ansicht der Verfasser entgegentritt und dass man nicht
ohne weiteres erkennen kann, ob auch in nicbtgelehrte Kreise diese
Auffassung der Dinge gedrungen ist Sehr wahrscheinlich ist es nicht,
denn die deutsch geschriebenen Schriften oder Übersetzungen sind nur
ganz dünn gesät.
Es soll nicht verschwiegen werden, dass es auch Stimmen gab,
die eine französische Gefahr unbedingt leugneten; ich komme darauf
zurück^). Geichwohl aber bietet sich nicht das Bild einer fast völligen
Unfruchtbarkeit*, das Haller <) gesehen hat; sondern, soweit das in
der äusserlich ruhigen Zeit möglich war, regten sich Kräfte und warnten
Fürsten und Volk.
Zweiter Teil.
,Was der Adler mit dem Hauen zu schaffen haben wird, dürfte
bald aussbrechen und deuten die letzten innerhalb 15 Jahre gehabte
Coraeten auch dahin*, weissagte die »Heutige Sibille*^) im Jahre 1667,
die an verschwommener Phantastik nichts zu wünschen übrig lässt.
Für das Jahr 1670 — Loyautander, der Herausgeber oder Verfasser,
beginnt mit einer langen Erörterung über die merkwürdige Zahl 70
— erwartet er grosse Umwälzungen. Aus all dem sich teilweise
Widersprechenden lässt sich etwa folgendes herausschälen. Im Verlauf
des Kampfes Gallia tandem sub aquila militabit. Der Löwe aus Mitter-
nacht, Schweden, wird Dänemark, Lithauen, Kurland erobern, das Haus
Österreich stürzen und Rom dem Erdboden gleich machen. Also nichts
mehr und nichts weniger als ein neuer Religionskrieg, der zu einem
schwedisch-deutschen Kaisertum führen soll.
Dieser Mann hat demnach vom dreissigjährigen Krieg nichts ge-
lernt. Aber seine Kurzsichtigkeit, die über dem Konfessionellen das
Nationale vollkommen vergisst, steht nicht allein da. Es sei erlaubt,
um den Grad des konfessionellen Hasses zu beleuchten, auf den sieben
Jahre später erschienenen ,Feuer-Rothen Süd-Stern**) zu verweisen.
<) 8. unten S. 698.
>) PubL S. 15.
«).Anh, Nr. 7.
*) Anb. Nr. 66.
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59S Paul Schmidt.
in dem ein protestantischer Hetzer schlimmster Sorte die kämpfenden
Völker ermahnt, die Waffen nicht gegeneinander zu kehren, sondern
sich zu vereinigen. , Geboten ist hingegen, daß Gottes Volck die
Stadt Rom wie eine Hure, die verbrant soll werden, feindlich anfallen,
quälen, ängstigen, erobern, plündern und abbrennen soll, daß die
RÖmisch-Catholische Konige und Herren solches mit Entsetzen er-
fahren, die Heiligen Gottes aber Gott vor solche seine Gerichte und
der gesampten Christenheit zur festen Befriedigung gedeyende Bache
ein dankbar Hallelujah . . . singen werde.* Dass dabei an vaterländische
Gesinnung nicht zu denken ist, liegt auf der Hand^ Der Kaiser ist
ihnen nur der Feind des Protestantismus^
Auch sonst trifft man in diesen Jahren kaiserfeindliche Stimmen
an, oder doch solche, die ihm misstrauen. Dies Misstrauen ist nicht
immer mit offenen Worten ausgesprochen, sieht aber doch durch alle
Ritzen hervor, so in der Schrift „De publica securitate imperii** i) (1668)^).
Die französische Gefahr wird hier rundweg abgeleugnet. Der König
von Frankreich hat Deutschland den Frieden geschenkt und wacht
darüber, dass er erhalten bleibt; so lange man nichts feindseliges an
ihm bemerkt, hat man keinen Grund, ihm zu misstrauen. Ludwig wird
aber niemals wagen, das Reich anzugreifen, denn sonst würde er ausser
dem Reich noch Spanien, England, Schweden, die Niederlande und die
Schweiz gegen sich haben. Den ganzen Federkrieg gegen Aubery hält
er also für überflüssig.
Wolle man aber ganz sicher gehen, so schlägt er vor, da^s nach
dem Beispiel einzelner Fürsten alle Stände des Reiches sich einen miles
perpetuus, stehende Heere, halten, deren Gesamtheit dann das Reicbs-
heer bildet. Die Einrichtung, Verteilung der Lasten führt er noch
weiter aus. Die Oberleitung (summum belli auspicium gerendi, ducendi,
finiendi, quando, ubi, quomodo) soll den Ständen zustehen — also
nicht dem Kaiser. Sie wählen einen Kriegsrat, bestehend aus vier
Fürsten beider Bekenntnisse. Der Reichsfeldherr (summus exercitus
dux), alle Offiziere und Regimenter leisten den Ständen den Fahneneid.
Durch diese Einrichtung würde also ein bo verzwicktes und schwer-
fälliges Reichsheer zustande gekommen sein, dass es im günstigsten
Fall mit Ach und Krach hätte verwendet werden können, Eri'olge
hätte man damit überhaupt nicht erzielen können. Obendrein aber
') Anb. Nr. 26. Das gelehrte Beiwerk hat der Verfasser in einigen Er-
gänzungen angebracht, in denen man einen ganzen Abrisd der deutschen und
französischen Geschichte, Stammtafeln und eine Quellenkunde findet.
') Und zwar aus der ersten Hälfte des Jahres, da der fiheinbund noch
besteht. >
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Deutsche Publizistik in den Jahren 1667—1671. 599
folgt noch der gute Bat, diede Büstungen ja nicht zu übertreiben, damit
die Nachbarn (gemeint ist. der Nachbar) keinen Verdacht schöpfen und
das Ganze dem Beiche nicht gefährlich werde.
So würde das Beich, in dem der Bund zwischen dem Kaiser und
Schweden, der Bheinbuud und der hier geplante neben einander stehen
würden, eiue furchtbare Macht darstellen — wenn sie sich vereinigen
könnten. Aber ihre Ziele und Bestrebungen sind zu verschieden.
Viel oflFener trat man in einer anderen Schrift gegen Österreich
auf, den „Media pacis" »), die schon zu Anfang 1668*) erschienen waren.
Vor allen Dingen, heisst es hier, dürfe sich das Beich nicht in die
burgundischen Angelegenheiten mischen, dies verbiete der westfälische
Friede 3). Dort stünden nur die Interessen des Erzherzogs von Öster-
reich auf dem Spiel, nicht die des Kaisertums. Befolge man diesen
Bat, so sei man vor einem Krieg sicher, der leicht gefahrlich werden
könne, man denke nur an die Entfemungeu, die Hindernisse, Breisach,
Philippsburg, die Festungen am Bhein, die Franzosenfreunde unter
deu Fürsten (Gallico-Germanos Principes), das Heer werde, am Ziele
angelangt, arg mitgenommen und unbrauchbar sein. Dagegen seien
auf der anderen Seite alle Vorteile. Man sieht leicht, wie gesucht das
alles ist. Aber {angenommen, man habe Frankreich geschlagen, welchen
Nutzen würden die Fürsten davon haben ? Gar keinen ! Dem Kaiser
würde die Beute zufallen, den anderen die Kosten.
Dringend warnt der Verfasser vor der marktschreierisch auftreten-
den Franzosenfurcht. Den Spaniern*) sei die Herrschsucht angeboren,
sie liege in allem, was sie tun und lassen. Ganz anders der Franzose.
Dies merke man auch in der Politik. Ludwig XIV. zeige bei den
Friedensverhandlungen doch wahrlich Mässigung genug, indem er nicht
nur das gerechte Mass fordere, sondern sogar noch Zugeständnisse
mache. Die Furcht vor der französischen Macht sei aus der Luft ge-
griffen, die ihr nachgesagten Weltherrschaftspläne erlogen. Ein Be-
weis für Ludwigs deutschfreundliche Gesinnung sei die Unterstützung
des Kaisers gegen die Türken im letzten Krieg.
») Anh. Nr. 22.
*) Base die Schrift vor dem Aachener Frieden geschrieben wurde und wahr-
scheinlich auch erschienen ist, darauf deuten in der 8chrift die Beziehungen auf
die noch unerledigten Streitigkeiten mit Spanien. Vgl. im Titel . . . pacis . . .
Reges inter dissidentea restaurandae. - -
«) Die Bestimmungen des Friedensinstruments waren äusserst unklar. Vgl.
Erdmannsdörffer I. S. 28.
*) Dies scheint mir ein bewusstes Gegenstück zu den Ausführungen des
Bouclier über diesen Punkt. Vgl. oben S. 585. Bouclier S^ 196 f.
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600 PatiI Schmidt.
Wer sind die Verfiwaer dieser beiden ausgesprochen kaiserfeind-
lichen und franzosenfreundlichen Schriften? Sollte man daraus auf
eine entsprechende politische Strömung schliessen dürfen?
Ja und nein. Oewiss finden sich hier Gedanken der protestantisch-
ständischen Bichtung, die ihre Feinde im Katholizismus und dem Haas
Habsburg sah, alles Heil von den Schweden erwartete — so die
^Heutige Sibille'^ — und ihre Sympa'thien dann auch auf Frankreich
übertrug, das im dreissigjährigen Krieg wie schon firüher mit den
Protestanten gegen Österreich gestanden hatte. Andererseits aber zeigt
sich hier die werbende Kraft des französischen Geldes i). Denn wir
stehen dem Versuch eines Mannes gegenüber, die durch den Dcto-
lutionskrieg und Aubery erregte Volksstimmung zu beschwichtigen und
die Ungefahrlichkeit der französischen Politik zu erweisen. Beide
Schriften stammen nämlich aus einer Feder, der des französischen
Eesidenten*) in Strassburg Johann Frischmann'), eines deutschen
Lutheraners.
Weder kalt noch warm ist der M. DC. LXVm ZODIACÜS MERCURU-
LIS*)(1669), nicht eigentlich eine Flugschrift, sondern ein Erzeugnis des
auf die Neugier des Durchschnittspublikums rechnenden Geschäftsgeistes.
Wichtiges und Unwichtiges liegt bunt durch einander. Dem Ver-
leger scheint die Herausgabe des Diarium Europseum von Wilhelm
Serlin, dem sehr rührigen Buchhändler in Frankfurt a. M., keine Ruhe
gelassen zu haben, wenigstens ist die Anlage ähnlich, wenn auch in
kleinerem Massstab, z. B. finden sich eine Anzahl Flugschriften zum
Devolutionskrieg abgedruckt.
Von eigenem Urteil oder einem inneren Anteil an den Begebenheiten
findet sich nicht die leiseste Spur, damit sieh ja kein Käufer verletzt fühlen
kann. So erzählt Zodiacus zwar von einem Gerücht, dass man in Paris
dem , Fürsten* von Neuburg die Stadt Jülich abkaufen wolle, dasselbe
habe man mit drei wichtigen Festungen von Lothringen vor, andere
sprächen von einem Austausch von Lothringen und Bar gegen Berry
und Nivernais; aber alles, was er dazu bemerkt, ist: Das wolle man
nicht hoffen, oder: er glaube nicht daran, umgeht aber ängstlich die
Möglichkeit, dass die Gerüchte einen Kern von Wahrheit enthalten
könnten. Auch Herrn Aubery weicht er vorsichtig aus.
<) Wentzke, Joh. Frischmann, Strassb. Dies. 1903 S. 143.
«) Seit 1658. Wentzke S. 85.
3) Wentzke, S, 114 ff.
*) Anh. Nr. 36.
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Deutsche Publizistik iu den Jahren 1667—1671. QQi
Nach alle dem ist es kein Wunder, wenn wir uns ausserstande
sehen, zu ermitteln, welche Stellung er dem E^aiser gegenüber ein-
nimmt, wie er über seine Politik und die der übrigen Fürsten denkt.
Sehen wir also von dieser Schrift ab, so begegnen uns in der
^Heutigen Sibille' und Frischmanns Schriften Spuren einer Richtung,
die vom konfessionellen Standpunkt ausgehend, eine kaiserfeindliche
Stimmung verrat Allein diese darf man nicht verallgemeinern wollen.
Vorgeherrscht hat sie doch wohl nicht. In Strassburg z. B., wo Frisch-
mann lebte, hatte man ihm früher dreimal kurz hintereinander die
Fenster eingeworfen^), ein handgreifliches Zeichen, wie man über seine
Politik dachte.
Es ist vielmehr wahrscheinlich, dass der grössere Teil des Volkes,
auch des protestantischen, gut kaiserlich gesinnt war. Mathematisch
beweisen kann man das nicht^ es ist aber anzunehmen, dass der von
früherer Zeit her noch fortlebende Eaisergedanke durch die Gesinnung,
die sich in den meisten Flugschriften ausspricht, erhalten, wo nicht
gestärkt worden ist.
Gerade die Männer, welche gegen Aubery auftreten, bekunden eine
gut kaiserliche Gesinnung, besonders Eipping und der Verfasser des
Avocat condemne (1669). Auch Schurtzfleisch, dessen Schrift man fast
das Programm der brandenburgischen Politik nennen könnte, legt seinem
Vaterlande ans Herz: Caesarem cole, ut te amet; ama, ut te colat.
Und betreten wir das Gebiet des Volkstümlichen, so trefien wir die-
selbe Gesinnung im , Grossen Eriegsspiel*. In den nächsten Jahren
werden wir oft genug die Mahnung hören, sich enger an den Kaiser
anzuschliessen.
So morsch das Heil. Böm. Reich deutscher Nation war, an den Zer-
fall glaubte man nicht, sondern es würde bis zum jüngsten Tag bestehen,
denn es war ja von alter Zeit her gut gesichert durch die Weissagung
Daniels. Darauf stützt sich z. B. Johann Ludwig Prasch^) in seiner
»Nativität des Reiches"») (1670), wo er (S. 10) sagt: ,Das wird
über alles darumb gesagt, daß wir wissen, wie das Rom. Reich soll
das letzte seyn, und niemand soll es zubrechen, ohn allein Christus
mit seinem Reich .... Es muß bleiben biß an Jüngsten Tag, wie
schwach es immer sey. Denn Daniel lauget nicht und bißher die Er-
fahrung auch beweiset hat, beyde an Päpsten und Königen." Man
1) Wentzke S. 91.
») DAL. III. S. 202. Nr. 6655. Jöcher Itl. 8p. 1752. ADB. 5t6, 8. 506 ff.
«) Anh. Nr. 42.
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602 Paul Schmidt.
merkt, dass dies ein Syndicus, Consistorii Präses und Oberscholurcha
geschrieben hati).
Doch darf man den guten Mann nicht allein für seine fromme
Zuversicht verantwortlich machen. Ob der Gedanke damals allgemein
geläufig war, kann ich nicht angeben, fest steht aber, dass im Jahre
vorher Georg Hörn in seinem Orbis politicus^), einer Art Nachschlage-
buch, denselben Gedanken bringt und gegen die vielfachen Prophezei-
ungen eines vejrückt gewordenen Gehirns von dem Verfall und Unter-
gang des Imperium ßomano-Germanicum verwertet. Daher könnte
leicht der Gedanke von Prasch entlehnt sein.
Den vier weltlichen Kurfürsten des Reiches widmet Waremund
Sincerus ein Gedicht^), das allerdings recht leise und vorsichtig auftritt,
um niemandem nahe zu treten. Jedem naht er in Ehrfurcht ersterbend»
weiss von jedem nur gutes zu sagen, Fürsorge für das Volk, alle ver-
ehren den Kaiser, den Baiern sieht er schon als künftigen Kaiser, wenn
das Haus Österreich aussterben sollte.
Kann man aus alledem so gut wie nichts entnehmen, so scheint
doch unter der allgemeinen Schmeichelei wirkliche Verehrung und Be-
wunderung des Brandenburgers*) durchzublicken. Er sei würdig, das
Königsszepter zu führen, würdig sogar der Kaiserkrone, die man ihm
auch angetragen hätte, wenn dem nicht die Verdienste des Hauses
Österreich entgegengestanden hätten. Und dann. — er hat von Aubery
schmeicheln gelernt — im Kurprinzen Karl Emil (f 1674) sieht er
schon einen neuen Julius Cäsar.
Dass Waremund Sincerus die Frage nach dem Nachfolger auf dem
Kaisei-thron kurz streift, ist nicht nur eine inhaltlose Höflichkeitsformel
für Baiern und Brandenburg, sondern in Erwägung kamen diese
immerhin*), wenn auch gegen beide Bedenken vorhanden waren. Als
1670 Gravel in einer Schrift am Reichstag den französischen König
mit Kücksicht auf seine Verdienste um das Reich als Thronfolger vor-
schlugt), da glaubte der Neuburger, dem die polnische Krone entgangen
*) Jöcher a. a. 0. Ausserdem w^r er aerarii public! Direktor und vertrat
auch die Stelle eiaes Deputirten seiner Vaterstadt Regensburg auf dem Reichstag.
2) Georgi Horni Orbis Politicus imperiorum, Editio tertia ... - Versaliae . . .
1669. I. S. 19.
8) Anh. Nr. 29.
*) Darauf hat auch Haller, Publ. S. 16 f. hingewiesen.
«) Publ. 8. 18. Anm. 4.
^) Sattler X S. 180. Das bei ihm angeführte ludjcium ominoBum . (Beil.
Nr. 50) scheint nur handschriftlich verbreitet gewesen zu sein und fällt daher
für unsere Betrachtung fort.
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Deutsche Publizistik in den Jahren 1667—1671. t)03
war, seine Hand nach der Kaiserkrone aiustrecken zu dürfen und.
empfahl*) seine eigene Kandidatur in den »Wichtigen Ursachen, warumb
das Heil. Böm. Beich . . . Einen neuen römischen König zu erwählen
höchst nöthig haben.« (1670)^).
Hier wird die französische Gefahr als Teufel an die Wand gemalt;
da des Kaisers Gesundheit sehr schwach sei, so könne bei einem plötz-
lichen Tod »ein erbärmliches Blutbath und Interregnum entstehen, und
wohl gar das Böm. Beich, mit Schmälerung der Libertet, einem mäch-
tigen Extero ... zu theil werden*, wenn man nicht beizeiten einen
Thronfolger gewählt habe. Nach der goldenen Bulle habe der Kurfürst
von Mainz in solchen gefährlichen Zeiten einen Kollegialtag auszu-
schreiben und über die Wahl des römischen Königs beraten zu lassen.
Allerdings wird in dieser für die öflFentlichkeit bestimmten Schrift
die Neuburgische Kandidatur nicht mit dürren Worten herausgesagt,
sondern auf Umwegen : es müsse nicht immer ein Österreicher Kaiser
sein, es gebe auch sonst noch viele wohlverdiente Fürsten; man dörfe
nicht den Glauben aufkomuien lassen, als ob das Imperium im Haus
Österreich erblich sei.
Die französische Gefahr, die hier wohl nur als Schreckbild dienen
sollte, wird kaum allzu tragisch gemeint sein. Der „Mercurius Alle-
manicus**^) vollends ist durchaus beruhigt über Ludwig, der bisher nicht
nur keinen Erfolg gehabt habe, sondern möglicherweise noch Verluste
erleiden könne. In Wien sei man auf der Hut dank der glänzenden
Leitung von Lobkowitz. Ludwig müsse doch recht schlechte Minister
haben, weil er das Bündnis mit den Türken geschlossen habe. Sollte
er aber, das ist auch die Ansicht des Franzosen, mit dem sich Mer»
curius unterhält, den Bhein überschreiten, so würde ihm von deutscher
Seite ein .Bis hierher und nicht weiter'' entgegenschallen.
Allein dass es zu französischen Angriffen kommen werde, glaubte
man nicht recht, sondern hoffte, sich nun endlich einmal der Friedeus-
arbeit widmen zu köunen. So erschien im Jahre 1670 ein: «Teutscher
Friedens-Baht**), der .eine Teutsche Politica oder Begentenkunst* sein
wilL Die weitschweifigen Erörterungen über die Friedenstätigkeit der
Landesherren interessiren uns hier weniger als die Mahnung, den
Frieden zu pflegen, die alte Beichsordnung wieder herzustellen, die
Untertanen nicht arg zu bedrücken, besonders sie mit neuen Steuera
zu verschonen. - Geschrieben war das Buch noch während des dreissig-
») Publ. S. 18 Anna. 4.
«) Anh, ^'r. 52.
«) Anh. Nr. 45. 1670 erschienen. Vgl. Haller, PubL 21.
.*) Anh, Nr. 49-
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g()4 Paul Schmidt.
jährigen Krieges, aber der Sohn des Verfassers glaubt, dass auch jetzt
noch die Herausgabe des Buches gerechtfertigt sei.
Ein anderer fasst in einem «Ausführlichen • . . Fundamental-Be-
dencken*^) aus demselben Jahr das schlechte Münzwesen ins Auge,
vielleicht veranlasst durch den Beichstag, der sich im Frühling d. J.
mit der Frage beschäftigte^), nur mit dem Unterschied, dass dieser sich
gegen die schlechten österreichischen Münzen wendete, während das
«Fundamental-Bedeneken* nichts davon verlauten lässt, sondern das
Hauptgewicht darauf legt, der Kaiser als Vertreter des Beiches solle
sieh mit den Niederlanden, Lothringen, der Schweiz zwecks einer Münz-
reform in Verbindung setzen.
Andererseits suchte der tiefverschuldete Qraf Friedrich Casimir von
Hanau-Lichtenberg, durch einen , Gründlichen Bericht* •) (1669) die
Aufmerksamkeit auf seinen abenteuerlichen Versuch einer deutschen
Kolonialgründung in Guayana zu lenken.
In offenbarer Verlegenheit zu dieser politisch scheinbar ruhigen
2ieit war ein Mitglied der Fruchtbringenden Gesellschaft, dem es schliess-
lich gelang, aus Prosa und Versen, Gedichten an Kaiser Leopold, die
Kaiserin, den Polenkonig, den Papst, auf die Wiener Wassernot, den
dabei umgekommenen Schimmel seines liebsten Saufbruders, sowie „die
Mauscherl, die Juden', ein Heftchen zusammenzustellen, dem er den
hochtrabenden Titel gab: TV es DeVs qVI faCIs MIrabILIa*) (1670).
Es ist das elendste Machwerk unter sämtlichen Flugschriften zwischen
1667 und 1674.
Doch wenden wir uns wieder zu besseren Werken, so stossen wir
sofort auf Lisolas Spuren. Auf seine Anregung hin entstand jedenfalls
die »France demasquee** (1670)^)i in der vorgeblich ein Franzose Kritik
i) Anb. Nr. 39.
8) Sattler X S. 182.
«) Anh. Nr. 31. Vgl. hierzu Erdmannsdörffer I. S. 419.
♦) Anh. Nr. 50.
*) Anh. Nr. 41. Ich kann mich nicht entschliessen, der Annahme Hallers,
Publ. S. 19, dem sich Pribram S. 353 angeschlossen hat, die Schrift stamme von
Lisola, zuzustimmen. Chassan (Auerbach, La diplomatie fran9ai8e et la cour
de Saxe. Paris 1887. S. 349) spricht von zwei Schriften .... qu'il crut
du style de Lisola, dont Tan est intital6: »La France d^masqn^e«. Das
braucht noch nichts zu beweisen. Die Maske des Franzosen, der mit dem Chau*
Ytnismus seiner Landsleute unzufrieden ist, ist gut gewahrt. , Aber die BoUe
dieses sanftmütigen Franzosen liegt Lisola nicht. Seine Art ist kräftige Offen-
sive, welche seine Landsleute mitreisst und den Gegner auf den Rücken wirft.
Ausserdem bedeutet die ganze Abhandlung ein fortwährendes hin- und her-
springen zwischen Staatsaktionen und Flugschriften, sie zeriäUt in Lauter kleine
Absätze, die sich bald mit Deutschland, Spanien oder England heschäftigen. Bei
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Deutfiche Pablizistik in den Jahren 1667 — 1671. 605
an dem eigenen Vaterlaade übt. U. a. wird hier wieder das Bündnis
Frankreichs mit den Türken nnterstrichen nnd den Franzosen nachge-
sagt, sie spielten mit den Eiden wie Lysander, dem sie zu nichts weiter
gnt waren, als die Leute zu betrügen. Der Eonig tae am besten, wenn
er sein Becht allein auf ,das Canon' gründe. Denn mit seinen Fing-
schriften habe Frankreich kein Glück gehabt, überall seien sie durch
die Gegenschriften vernichtet worden, nnd wenn man im Recht gewesen
sei, warum habe man entweder nicht geantwortet oder doch nur so,
dass man von aller Welt ausgelacht werdet). Dabei wird vornehmlich
der Verdienste Lisolas auf diesem Gebiet gedacht Von den Flug-
schriften werden zwei besonders auf das Eorn genommen.
Zunächst der ^Traitte de la politiqne de France*») (1669) des Mar-
quis de Chastelet»), welcher Österreich unverblümt den Feind Frank-
reichs nennt und die deutschen Fürsten bedeutet, es liege in ihrem In-
teresre, ein Gegengewicht gegen die Macht Österreichs zu schaffen.
Deutschland übrigens geniesse die Achtung des Königs wie kein an-
derer ■ seiner Verbündeten. Es gibt keine tapferere, freiere, edlere
Nation, denn sie ist eines Ursprungs mit den Franzosen u. s. w. Aber
dann scheut sich Chastelet auch nicht, von neuem die für Frankreich
notwendigen Erwerbungen aufzuzählen: die ganzen Niederlande bis
zum Bhein, um die Nordsee zu beherrschen, Straßburg, um Deutsehland
in Buhe zu halten, die Franche-Gomt^, die Schweiz, Mailand n. s. w.,
kurz die alten Forderungen Cassans.
Weniger schmeichelhaftzeichnet den Deutschen die zweite französische
Schrift, die „Apologie pour les Fran9ais'**) (1670), eine chauvinistische
Verherrlichung des Franzosentums ohne jegliche Bedeutung. Sie skiz-
zirt die Völker tolgendermaßen : Der Spanier ist stolz, der Italiener
ein Ausbund aller Laster, der Engländer unbeständig, die Deutschen sind
plump, geistig träge, unmenschlich, Schurken, Ketzer, Meineidige, Diebe,
Fresser, geboren für ihren Magen, unruhige Köpfe, hochmütige Prahler
und eingebildet.
Lisola aber iat alles stetig, nichts sprunghaft. Er spinnt den Faden an und
zieht ihn, immer planmässig an dem Netz arbeitend, bis er den Gegner unent-
rinnbar gefangen hat. Die Stellen, welche von Lisola handeln, machen auf mich
den Eindruck, dass Verf. seine Schriften gekannt hat, und wo er von der Schrift
spricht, »die m«in billig durch den Druck public machen sollte«, dass er ihn
persönlich kennt. Ich nehme daher an, dass Lisola die Anregung und das Ma-
terial — beF. diplomatisches — gegeben hat, ein anderer die Schrift verfasste.
') Auf die andere Mächte betreffenden Dinge gehe ich nicht ein.
») Anh. Nr. 31.
•'•) Nach Weiler, Rep. IL 23.
*) Anh. Nr. 37.
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606 P*'^"l Schmidt,
Mit solchen Flugschriften, meint die „France demasquee^, könne
Ludwig nichts zu tun haben, dazu sei er viel zu edel; er werde ver*
suchen, „entweder durch Gewalt oder Behendigkeit zu brechen und
auifzulösen den Gordischen Knoten der Triplen Alliantz, die uns überall
im Wege ist und an der Eroberung Europae hindert*.
Um dieselbe Zeit wurde ein knapp gehaltenes Programm der
Tripleallianzi) — wahrscheinlich uubefugter Weise — veröflFentlicht,
das aber schon aus dem Jahre 1668 stammen muß. Wir werden kaum
fehlgehen, wenn wir mit Haller in dieser Schrift ein Gutachten Lisolas
erblicken 8).
Er fordert vor allen Diugen, dass die Verbündeten einig bleiben,
nur so könne die Allianz ihren Zweck erfüllen. Ihre nächsten Ziele
müssten sein, Frankreich an weiteren Eroberungen zu hindern; sich
damit nicht begnügend, will er Ludwig XIV. zwingen, alle Eroberungen
seit dem pyrenäischen Frieden herauszugeben, man wende gegen die
Franzosen nur deren eigenes Verfahren gegenüber Spanien an und
schliesslich müsse man Frankreich zu einem Gebietsaustausch zwingen,
der dies Land weniger gefährlich mache. Man dürfe nicht glauben,
dass Ludwig aus Friedensliebe nachgegeben habe, sondern lediglich,
weil er die Tripleallianz augenblicklich für zu mächtig angesehen habe.
Frankreich werde den Frieden benutzen, den Festungsbau zu be-
schleunigen, gute Besatzungen hineinzulegen. Es unterstützt Venedig
gegen die Türken, um den Frieden bald herzustellen; die Pforte
würde sich dann vielleicht gegen den Kaiser und Spanien verwerten
lassen.
Dass Ludwig nicht lange Frieden halten werde, davon waren auch
andere Leute überzeugt. Dass dieser Gedanke sich in Lisolas Schriften
und den von ihm angeregten findet, ist nicht eben von Belang, denn
er hat dem König zeitlebens nicht über den Weg getraut. Dass den
Diplomaten sehr bedenklich zu mute war, sahen wir. Aber auch Un-
eingeweihte glaubten an keinen langen Frieden und auch über die
Eichtung des Angrifies war man teilweise auf der richtigen Spur.
Schurtzfleiach mahnt Holland: „a Gallo tibi caveas* und rät, für
das Heer zu sorgen. Noch offener spricht seine Befürchtungen der
^auffrichtige Engeländische Wahrsager" 3) (1670) aus, der für 1671 einen
französischen Angriff auf die Niederlande erwartet, denn man .rüste
stark auf den holländischen Grentzen**. Schweden traut er nicht,
») Anh. Nr. 46.
*) Hallers Ansichten über diese' Schrift stimme ich vollständig ziu Vgl.
Publ. S. 19.
3) Anh. Nr. 38.
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Deutsche Publizistik in den Jahren 1667—1671. 607
wohin sich Münster wenden wird, weiss man noch nicht Er erwartet
einen grossen Bund gegen Frankreich, geschlossen zwischen Eugland,
Holland, Spanien und dem Kaiser,
Dritter TeU.
„Ludwig XIV. scheint etwas gegen Luxemburg vorzuhaben, um
durch Eroberung dieses Landes die Verbindung zwischen des Kaisers
Besitzungen und Belgien abzuschneiden', hatte am 19. Dezember 1669
der allzeit wachsame Lisola berichtet^). Seine Beobachtungen waren
richtig, nur im Ziel hatte er sich ganz wenig geirrt. Doch dass er
tatsächlich einem neuen Anschlag Ludwigs auf die Spur gekommen
war, sollte sich bald bestätigen.
Im August 1670 erzählte die „Relation de PEntreprise nouuellement
faicte* 2) der überraschten Welt, dass französische Truppen in Lothringen
eingerückt seien, die deu Herzog gefangen nehmen sollten. Der aber
sei geflohen, man wisse zur Stunde noch nicht, wo er sich aufhalte.
Der Schreiber findet dieses Vorgehen „ohne einige Ankündigung und
Andeutung des Krieges ein unerhörtes Exempel*. „Es wird vielen be-
nachbarten Fürsten nicht besser gehen und wenn nacbgehends diese
unter den Gehorsam gebracht, werden die entgelegendste Länder die
Gräntzen Franckreichs seya und also die Macht Franckreichs, welche
eben so gross, als erförchtlich ist, in kurztem eintzig und absolute in
der Welt herrschen*.
In Deutschland wirkte die Nachricht von dem Über&U auf Loth-
ringen so wie etwa ein Stich in einen Ameisenhaufen. Man baute in
aller Hast seine Festungen aus, Kurbrandenburg und Braunschweig-
Lüneburg stellten sofort die Feindseligkeiten ein»).
Herzog Karl IV. wandte sich hülfesuchend an den Beichstag;
Ludwig, der schon vorher die arg geängstigten rheinischen Fürsten
durch ein Schreiben beruhigt hatte, rechtfertigte sein Vorgehen nun
auch dem Kaiser gegenüber^). Dieselben Anklagen gegen den Loth-
ringer, die sich hier finden — er habe den pyrenäischen Frieden nicht
gehalten, vertragswidrig seine Heeresmacht verstärkt, wegen des Ab-
schlusses frankreichfeindlicher Bündnisse in Unterhandlung gestanden,
die französischen Zollstöcke umwerfen lassen — alle diese Anklagen
nimmt Gravel in seiner ersten Schrift an den Keichstag wieder auf
») Pribram S. 477.
») Anh. Nr. 47.
») DE XXIII (1671) S. 89, 113, 136.
*) DE XXIII (1671) S. 71.
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608 FB.n\ Schmidt.
üud hebt noch hervor, der König habe lange genug Geduld mit Karl
gehabt.
Von lothringischer Seite erschien sofort eine Gegenschrift, die am
18. Oktober 1670 zur Dictatur kam; die Berechtigung von Gravels
Klagen wird bestritten, sie fielen schon deshalb in sich zusammen,
weil Ludwig nicht vorher mit Karl verhandelt habe. Überhaupt sei
diese Tat eine Anmaßung dem Beich und dem Kaiser gegenüber, unter
deren Schutz Lothringen von jeher gestanden habe. Man sehe eben
deutlich, Frankreich wolle „der Stände Freiheit und Sicherheit über
Hauflfen werffen*.
Gravel blieb die Antwort nicht schuldig; zur Dictatur kam sie am
25. November. Auf den letzten Punkt eingehend, betont er, dass der
Herzog von Lothringen erstens als Herr von Bar Lehensmann der
französischen Krone sei, zweitens selbst mit gebeugtem Knie dem
Konig den Lehense^d geleistet habe. Die wahre Absicht Karls sei,
den Kaiser und Ludwig XIV. zu entzweien. Alle früheren Behaupt-
ungen werden aufrecht erhalten, immer bleibt Gravel offensiv. Stolze
Worte findet er zugunsten der Vertragstreue.
Diese drei Schriften erschienen zusammengefasst im , Scriptum
Christiaoissimi Begis nomine ... exhibitum'^i) (1670) im Druck, die
zweite französische Erklärung wurde noch einmal besonders herausge-
geben als „Memoriale ex parte Regis Christianissimi**^) (1670).
Diesem tritt Lothringen mit einem „Memoriale et respousum''^)
entgegen — es kam am 19. Dezember 1670 zur Dictatur, im Druck er-
schien es Ende dieses oder Anfang des nächsten Jahres — das sich
bemüht, die französischen Anklagen weiterhin zu entkräftigen. Gravel
schliesst die Eeihe dann mit seiner „Scripti Lotharingici . . . ulterior . . •
diluitio"*) vom 14. März 1671, die nochmals alle Anklagen gegen den
Herzog zusammenfasät und seinem Gesandten vorwirft, er gehe nicht
auf den Kern ein.
Die lothringische Gesandtschaft beschräukt sich also nicht auf die
Rechtsfrage — diese musste ausführlich behandelt werden wegen der
französischen Angriffe — sondern hebt auch die politische Seite^) her-
vor, indem sie besonders bestrebt ist, den Fall als eine Verletzung des
•) Anh. Nr. 48. Die lothringische Schrift ist auch lateinisch und deutsch
abgedruckt, DE XXIII (1671) S. 124 ff. u. 127. ff.
2) Anh. Nr. 44. Vgl. auch Londorp Acta publica IX S. 757 ff., wo diese
Streitschriften abgedruckt sind.
3) Anh. Nr. 43.
*) Anh. Nr. 63.
*) Dies bemerke ich gegen Haller, Publ. S. 21.
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Deutsche PnblisiBtik in den Jahren 1667—1671. g()9
Beiches, als einen Eingriff in die Bechte des Kaisers hinzustellen.
Wörtlich heisst es: ünde non tarn serenissimi Lotharingiae Dacis res
agitur quam Caesaris ac Imperii^).
Wenn der Herzog eine ünterstütznnng nicht erreichte, so lag
dies nicht an dem Ton^ den die lothringische Gesandtschaft in diesen
Schriften anschlug, sondern an den deutschen Fürsten selbst, die wohl
eine Vermittelung von Beichswegen wollten — im übrigen aber strengste
Neutralität^). Der Kaiser war yon yomherein zum Frieden entschlossen,
da er sich nicht genügend gerüstet sah^).
Streng rechtlich wäre das Beich gehalten gewesen^ dem bedrängten
Lothringer beiznspringen, und sofort erschien auch im Druck — ob
auf Veranlassung des Herzogs oder selbständig vom Buchhändler, kann
ich nicht entscheiden — bei Wilhelm Serlin in Frankfurt der Vertrag
yon 1542^) zwischen den Beichsständen und Lothringen, der ausdrücklich
betont, dass Kaiser und Beich den Herzog Anton, seine Erben und das
Herzogtum Lothringen in ihren .Schutz und Schirm und Verteidigung
auff- und annehmen* wollen.
An die Öffentlichkeit wandte sich der Herzog dann 1670 mit einem
, Bericht-Schreiben auff die von Franckreich vorgewendete Motiven*^)*,
in dem er wiederum gegen die Anklagen Frankreichs seine Sache ver-
tritt. Wenn man von französischer Seite ihm vorwerfe, er habe ver-
sucht, in ein für Frankreich gefährliches Bündnis einzutreten, so setzt
er dem entgegen, dies könne nur ein Vorwand sein. Denn sein Bund
mit Mainz und Trier könne Frankreich nicht gefährlich werden, Hol-
land und Spanien seien friedfertig, mit England und Schweden stehe
er nicht in Verbindung, und wer von den deutschen Fürsten sollte bei
diesem Zustande des Beiches sich unterstehen, Frankreich anzugreifen?
Durch diese Schrift«) suchte der Herzog die öffentliche Meinung von
seinem Becht zu überzeugen und sie für sich zu gewinnen.
Grosses Glück scheint er damit nicht gehabt zu haben. Vielmehr
ist wohl im Beich nach dem ersten Schrecken, wo man etwa meinte.
>) DE XXllL S. 126 = Nr. 2 im Scriptum Chrn»i. Regie . . .
») Sattler X S. 188.
8) Pribram S. 606
*) Anh. Nr. 61.
6) Anh. Nr. 40.
0) Die hier ausgesprochene Hoffiinng auf eine Sinnesänderung des Königs,
den man »durch falsche Nachricht und erdichtete Zeitung eingenommen und zu
solchen extremitäten veranlasset* habe, ist wohl nicht so ernst zu nehmen, wie
Haller, Publ. S, 21 das tut. Es ist dies eine gewisse Höflichkeit, die sich auch
bei Lisola im Boudier, Einleitung findet, ebenso in den Esclairoissements S. 1/2.
(Anh. Nr. 54. s. unten) und im Politique du Temps (Anh. Nr. 60).
MitteUnngen XIYIIl. ' 39
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gjQ PaulSchmidt«
Xiudwig werde in Lothringen nicht halt machen, eine Beruhigung und
grosse QleichgUtigkeit eingetreten.
Bezeichnend für die Auffassung der lothringischen Frage in weiten
Kreisen Deutschlande scheint mir die Behandlung der „Ominosa rerum
series**^) des kurpfälzischen Bates Venator «). Die Verstärkung der
französischen Macht ^), die grössere Gefahr für Deutschland verkennt er
nicht, Ludwig sei nun in der Lage, Burgund, die Schweiz oder die
Niederlande bequem anzugreifen, den Feinden die Zufuhr abzuschneiden,
die Nachbarn zu schrecken und in Zaum zu halten« Aber seine Fol-
gerung ist nicht, sich dieser Eroberung zu widersetzen, sondern —
ubi enim Leo pedem figit, ibi caetera animalia quiescunt. Über die
querimonisB des Herzogs beim Beichstag hat er nur ein stilles Lächeln.
Dem König dürfe man höchstens mit einem Heer begegnen — dass
dies aber nötig sei, davon liest man kein Wort — ein Kampf
mit der Feder gegen ihn sei ebenso, als wenn ein Hase mit dem
Löwen stritte. Der Vergleich mit dem Hasen dürfte für Venator selbst
allerdings recht glücklich sein. Denn auch in seinen weiteren , Versen*,
die sich inhaltlich an die Verhandlungen des Beichtages anschliessen,
tritt er recht leise und vorsichtig auf, um nicht anzustossen.
Nicht besser ist das „Offt-beehrte . . . Lothringen** (1671)*), eine
Missgeburt aus Gewinnsucht und Gesinnungslosigkeit. Auch hier geht
man einem Urteil ängstlich aus dem Wege; die französischen Anklagen
werden vorgebracht, auch bemerkt, sie seien von Lothringen ,mit reiffen
Gegengründen widerleget*, aber dann folgt: ^ Indem wir aber hierinn
nichts auszusprechen, wird von uns solches eines jeden vernünfftigen
und unpartheyischen Bedencken heimgestellet.* Eine Beilegung hofft
man von der Vermittelung des Grafen Windischgrätz.
Eine einzige Stimme aus Nichtdiplomatenkreisen lässt sich hören,
die zugunsten des Lothringers eintritt und selbst hier ist es fraglich,
ob sie unbeeiuflusst oder etwa von Lisola angeregt ist^); Eberhard
Wassenberg in seiner Schrift „E. W. Gallia in Serenissimam Domum
Lotharingicam**6)(1671). Unter Auf bietung von grossem Autorenmaterial
weist Wassenberg nach, dass Lothringen von jeher zum Keich gehört
habe, dass dies französischerseits auch wiederholt anerkannt worden sei.
«) Anh. Nr. 58.
») Jöcher IV Sp. 1510. Vgl. auch Haller, Publ. S. 16.
») m. S. 27 ff
*) Anh. Nr. 67.
^) Der Gedanke liegt nahe, da auch s. Aurifodona, die ei^ knappes Jahr
später erschienen ist, Anregung und Material Lisola verdankt. Publ. S, 104.
«) Anh. Nr. 55. Vgl auch Publ. S. 25.
Digitized by LjOOQ IC
Deutsche Publirietik in den Jahreu 1667—1671. QU
Frankreich sei Schritt für Schritt vorgegangen, habe mit Metz, Toul,
Yerdun begonnen, bis es jetzt an den Rhein gelangt sei Man dürfe
nicht eher ruhen, als bis man Lothringen zurückerobert habe. Denn
man dürfe nicht denken, dass Frankreich jetzt Halt machen werde, es
werde immer weiter greifen nach der Isar, der Donau, Elbe, der Weichsel.
Um aber dem Eroberer wirksam entgegentreten zu können, gebe es
nur einen Weg, man müsse sich enger an den Kaiser an^chliessen.
Angesichts dieser yöUigen Öde in der deutschen Publizistik griff
Lisola^) wieder zur Feder und schickte 1671 — jedenfalls in flen ersten
Monaten — seine «Esclaircissements sur les affaires de Lorraine *^^) in
die Welt
Unter der Maske eines lothringischen Diplomaten beginnt er Bach
einer tiefen Verbeugung Tor Ludwig XIV., dessen Gerechtigkeitssinn
dem Spiel mit Lothringen Einhalt gebieten werde, sobald er den wahren
Sachverhalt erfahren habe, mit scharfen Angriffen auf die französische
Begierung. Man habe erst geschwiegen, nun aber, da dem Herzog zu
seinem Land noch die Ehre geraubt werde, indem die französischen
Gesandten an allen Höfen ihre Lügen verbreiteten, sehe man sich ge-
zwungen zu reden. „Franckreich^) hat durch eine, dem Hertzogthum
Lothringen nachtheilige, allen andern aber nützliche Freimüthigkeit
allen denen aus den Traum helffen wollen, welche es mit der eiteln
Hoffnnng des Friedens eingeschläfert hatte. Dieses ist der Fürsten
Morgen Wecker, wer durch diesen Lermen nicht aufwachen will, wird
sein Lebens-Tage in Gefahr stehen, dass er in seinem Schlaff über-
fallen werde''. Bei dem Angriff auf die spanischen Niederlande hab^
man gedacht, es handle sich dabei nur um die Eifersucht zwischen
Frankreich und Spanien, andere hätten geglaubt, durch einen Bund
dem Kriege Einhalt tun zu können, „heutiges Tages gibts die Er-
fahrung, dass man nicht allein Spanien gemeynet, sondern alle Fürsten
welche denen Frantzosen bequemliche und anständige Länder besitzen'
•) Weller Rep. II S. 24 nennt ihn als Verf. Dies zu erweisen, ist nicht
schwer. Der Stil, die sichere Beweisführung, der feine Spott, die hinreissende
Beredsamkeit — dies alles stand von allen Publizisten jener Zeit in solcher
Vollendung nur einem zu Gebote — Franz von Lisola.
«) Anh. Nr. 54. Die Schrift ist offenbar sehr selten. Haller (Publ. S. 112)
und Pribram S. 354 haben sie nicht finden können. Die mir zur Verfügung
stehende Ausgabe ist augenscheinlich schon ein Nachdruck und zwar ein recht
schlechter. Sie enthält eine deutsche Übersetzung, stellenweise auch nicht sonder-
lich gut geraten, die auf der Rückseite des franz. Textes steht^ so dass sich also
Urtext und Übersetzung nicht gegenüber stehen.
3) Esel. S. 12. Ich zitire nach der Übers.
39*
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612 Fvul Schmidt.
uud dass der Dainm einer solchen Allianz nicht stark genug sei, den
reissenden Strom anfzohalten.
In dem Streit stehen sieh zwei an SoayeräDität und Unabhängig-
keit gleiche Fürsten gegenüber, ,der Schwächste muss unten liegen,
wann er kein andere Stütze als sein Recht hat und wird in seiner
UuterdruekuDg alle andere Fürsten nach sich ziehen, die nur die Ge-
rechtigkeit zum Beistand haben*'. Dieser Krieg ist nicht einmal auf
den Anspruch einer zweifelhaften Sukzession gegründet. Um den
Schritt Frankreichs vollständig zu verstehen, müsse man dreierlei ins
Auge fjEissen. Frankreichs Ziel sei, seine Eroberungen fortzusetzen und
die Triplealliauz zu sprengen; den Bruch mit den Niederlanden herbei-
zuföhren, aber so, dass die beiden anderen Mächte der Tripleallianz
neutral blieben; zu verhindern, dass andere Fürsten der Tripleallianz
beitreten. Da nun der Herzog sich eben anschliessen wollte^ so habe
man ihn überfallen, um so auch andere Fürsten, die ebenfalls zur
Allianz neigten, zu schrecken. Durch diesen Schritt wolle sich Ludwig XIV.
am Bhein und der Mosel die Einfallstore nach den Niederlanden offen
halten, seinen Anhang in Deutschland stärken und dem Kaiser so die
Hände binden.
Auch Lisola kommt an der Bechtsfrage nicht vorüber, auch er
sieht sich genötigt, jeden einzelnen der franzosischen Klagepunkte
gründlich zu behandeln, um ihn zurückzuweisen. Allerdings führt er
die Verteidigung in seiner Art auch durch OffensivstSsse. In einer
Entwicklung der Beziehungen zwischen Lothringen und Frankreich bis
auf die Gegenwart betont er, dass Frankreich schon immer sein Auge
auf das Nachbarland geworfen und durch mehr oder weniger unred-
liche Vertragsabschlüsse versucht habe, das Land in seine Gewalt zu
bekommen. ^Die Streitigkeiten zwischen Frankreich und Lothringen
sind pur lautere Advocats-Griffe*.
Ein solcher Kniff sei es auch, wenn man die Aufregung der Fürsten
dadurch zu beschwichtigen suche, dass man angebe, dem Neffen dea
Herzogs das Land zurückgeben zu wollen — unter Bedingungen. Im
günstigsten Fall würde er »nur Franckreichs Pachtmann und Thorhüter
in Lothringen, er wird eine auß Franckreich von dem Gezeugt) als man
ihm wird geben wollen heyrathen und sich in alles Frantzosische in-
teresse einmischen . . . seine Macht mit der Frantzösischen wider Triple
Alliantze coniungiren müssen*. Wie wenig ehrlich aber dies gemeint
sei, erhelle daraus, dass man schon den Herzog von Guise als künf-
tigen Besitzer genannt habe, wobei zu bedenken sei, dass dem Konig
•) So in der Übers., frz. une Fran9oi8e de teile Irempe. S. 81,
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Deutsche Publizistik in den Jahren 1667—1671. 613
von Frankreich die YerfÜgang über Lothringen gar nicht zustehe,
sondern allein dem Kaiser.
Doch Lisola hat auch andere Farben auf der Palette. «Wahr ists
das Franckreich mitleydens wert ist, dieweil es so lange Zeit anter der
Gewaltthätigkeit S. D. geseofizet und siehet, daß es allezeit dem Yn-
recht eines so mächtigen und erschrocklichen Nachbarn unterworfPen
ist . . .* Alle seine Friedensbemühungen macht der Herzog zu nichte.
Dies ist auch die einzige, bis jetzt noch unbekannte Ursache, warum
Frankreich so gewaltige BQstungen macht Nun nach der Unterdrückung
des Herzogs wird es abrüsten, und zur Erlösung der Christenheit der
Friede einziehen. Dann aber wird Lisola wieder ernst, der Herzog
habe yiel zu viel Bücksicht auf Frankreich genommen, höchstens in dieser
Beziehung könne ihn ein Vorwurf treffen.
Zum Schluss wendet er sich an die Fürsten und Potentaten in
Europa. Die so unglücklich sind und Frankreich nahegelegene Länder
haben, werden gut tun, sich durch Bündnisse zu sichern und Frank-
reichs freundlichen Worten nicht zu trauen, die aber am weitesten
entlegen sind, haben Ursache zu verhüten, dass sie Frankreichs Nach-
barn werden, man solle, ehe der Erebs von den geringeren Gliedern
aus die edlen Teile des Leibes ergreite, beizeiten eine Operation yor-
nehmen.
Ben BeichsfÜrsten aber gibt er zu bedenken, ,yOb es ihre Ver-
nunfift leidet, oder ob es ihnen ein Buhm ist, daß sie eines Yon ihren
Oliedem unterdrucken lassen. Der Triplealliantz stehet zu die Sache
reifflich zu erwegen, ob man ein so ergerlich Exempel vor den Augen
Europa ungestraffet lasse*^. Diese Eroberung sei ein Blitz, dem bald
ein grosser Donnerschlag folgen werde. »Daß nehmlich Franckreich,
so offt es einen grossen Krieg im Sinn gehabt, allezeit Lothringen am
ersten angegrüSlen, dieses ist allezeit der Prologus oder Eingang ge-
wesen, dadurch man die Tragödie angefangen*.
Ein Teil^) dieser glänzenden, schneidigen Schrift findet sich wieder
im .Bedencken desjenigen Zustands der Lothringischen Sachen*^) vom
Anfang des Jahres 1671*). Hier wird an die Absicht des Herzogs,
der Tripleallianz beizutreten, angeknüpft — dies ist der beiden Schriften
gemeinsame Teil — und daraus, was in den Esclaircissements nur ge-
1) Esel. S. 227 — 241 mit einigen Änderungen geringfügiger Art bilden nebet
einem selbständigen Eingangsabeatz den ersten Teil des Bedenkens.
«) Anh. Nr. 53. Die Schrift dürfte nrfprünglich firz. erschienen sein u. d.
Tit. Reflections a faire aar V Estat present des affaires de la Lorraine, et snr son
inyasion par la France. Ich schliesse dies aus dem Abdruck DE XXU (1671) App.
») Die Widmung von DE XXII zeigt da« Datum des 20. Aprils 1671.
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614 Paul Schmidt-
streift wird, den drei verbüadeten Mächten zur Pflicht gemacht, dem Loth-
ringer zu helfen wegen der gefährlichen Folgen, die der Überfall haben
könne, damit der Bund nicht yod seinen Freuuden in Deutschland getrennt
werde. Würde die Allianz sich nicht rühren, so würde sie viel an An-
sehen'verlieren, denn wo blieben dann ihre drei Grundsätze, den Frieden
in Europa zu erhalten, die Eroberungen Frankreichs zu hemmen und
die Niederlande zu erhalten ! Ferner hätten sie auch die Garantie für
den pyrenäischen und Aachener Frieden übernommen; diese seien ge-
brochen.
Er fordert deshalb die Verbündeten auf, sie sollten vereint sofort
in Paris Unterhandlungen beginnen, den Beichsfürsten Mut macheu,
damit sie sich des Lothringers besser annehmen, dem Herzog aber
solle man zu wissen tun, wenn die Verhandlungen zu keinem befriedi-
genden Ergebnis führten, so werde man andere Mittel ergreifen, ihn
zu schützeu.
Wir stossen in dieser Schrift ohne Zweifel auf eine ältere Fassung
eines Teiles der Esclaircissements, die Lisola entwendet und gegen
seinen Willen gedruckt worden ist. Lisola hat dann später einen
Teil geändert und das Ganze nicht nur auf die Tripleallianz zuge-
schnitten, sondern seine Mahnungen an alle gerichtet. Dass die Schrift
von Lisola stammt und nicht etwa ein anderer zu dem von Lisola ge-
schriebenen ersten Teil einen zweiten eigenen gegeben hat, verbürgt
schon der Inhalt des zweiten Teils, der ganz den Anschauungen uud
Erwartungen Lisolas entspricht i). Bestätigt wird diese Annahme in
gewisser Beziehung durch einen Brief) Lisolas aus der Zeit kurz nach
dem Überfall, in welchem sich Gedanken des , Bedenkens* schon finden.
Nach diesem Brief wären seine Hoffnungen nicht unbegründet ge-
wesen, Holland und Schweden schienen sicher, der englische Gesandte
versprach sein bestes, die Entscheidung lag beim Kaiser und dieser
versagte.
Im Volk aber scheint man kein Verständnis für die Gefahr gehabt
zu haben, denn ausser Wassenberg liess sich keine Stimme^) für den
<) Dafür Bpricht auch die Art, wie die Stellen aus den Esclaircissements
benutzt sind, mit kleinen Abweichungen, die bei oberflächlichem Lesen kaum
ins Auge fallen, Lisola hat in seiner Ausgabe noch gefeilt. FQr einen Fremden
hätte es jedenfalls näher gelegen, wenn er so vieles wörtlich abdruckte, dann
alles. Auch ist in dem Stil der beiden Teile kein Unterschied zu bemerken.
») Pribram S. 505 f.
*) Was Haller (Publ. S. 20 Anm. 1) handschriftlich im Karlsruher Archiv
gefunden hat, scheint auf Diplomaten zurückzugehen und nicht veröffentlicht
wordeii zu sein, fUUt daher fort.
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Deutsche Publizistik in den Jahren 1667—1671. 615
Herzog vernehmen. Das mag vielleicht seinen Grund darin haben,
dass man von dem abenteuerlichen Herzog schon manchen Olücks-
Wechsel gewohnt war^), ihn wohl auch seiner immerwährenden Kriege
und Streifzüge wegen nicht sonderlich liebte, deshalb ihm vielleicht
diesen Denkzettel gar gönnte und glaubte, Ludwig XIV. wolle nur
einen Druck ausüben und werde, wie Gravel*) ungegeben hatte, nach
Erfüllung der Bedingungen das Land wieder herausgeben.
So findet man denn auch im ,,französi8cheüTraplier-Spiel'^)(1671),
das etwa ein Bild der politischen Lage geben will, von Lothringen
nur ,Ich wollte gern des Käysers Parthey spielen, fürchte aber der
Frantzos machet mir hinter der Hand eine^ Repique*. Dies scheint
doch wohl zu heissen, der Herzog fürchte in diesem Fall, sein Land
nicht wieder zu bekommen*). Die Ahnung eines kommenden Krieges
liegt über dem Ganzen. Die Tripleallianz wird geschlossen in den-
selben eintreten, auch England. Denn es spricht „diese Triple Parthey
ihab ich längst gewünscht, nun diese einmahl gemacht, bleibe ich
dabey*. Das war zu dieser Zeit bekanntlich schon ein Irrtum. Der
Franzose drückt die Hoffnung aus, die Verbündeten würden sich noch
„untereinander die Karten umb die Köpfe schmeissen*. Doch fragt
jBs sich, ob der Verfasser selbst dies glaubt^).
Manche Charakteristiken sind sehr treffend, z. B. lässt Verf. das
„Rom. Reich* sagen: „Der Frantzoß ladet mich ein zum Verkehr
Spiel. Ich aber presentire ihm das Pass oder lange ^Taffel-Spiel".
^Kayserliche getreue Unterthanen und Vasallen* aber — und unter
ihnen ist auch der Verfasser zu suchen — „schreyen zu Gott und
bitten den Herrn der Herren, er wolle starck machen und erhalten
unseren Kayser*.
An den Reichstag wendet sich ein anderer«) und fordert die Stände
auf, sich nicht um Rangstreitigkeiten und Religiousangelegenheiten willen
zu entzweien 7) und durch sie bestimmen zu lassen, wenn es sich um
>) Edmainsdörffer I. S. 20 ff. 181 ff. 540.
«) Nr. 1 im Scriptum Chrietianissimi Regie . . . Anh. Nr. 48.
8) Anh. Nr. 66.
*) Eine einfachere Deutung wäre nur möglich, wenn man nachweisen
könnte, ds^a die 1. Aufl. vor August 1670 erschienen ist, aber alle drei Ausg.
stammen von 1671.
*) Zwiedineck D. Gesch. I. S. 326 scheint durch den Abdruck der Stelle
andeuten zu wollen, da-<s er sie für die Ansicht des Verf. selbst hält. Ich möchte
eher das Gegenteil annehmen auf Grund der entgegenstehenden Worte der ein-
zelnen Verbündeten.
?) Resipificite nobiles . . . 1671. Anh. Nr. 62.
') Über diese Streitigkeiten siehe Sattler X S. 190 fl^.
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616 ^aul Sclimidt
das Wohl des Staates handele, sondern einig zu sein. Über das All-
gemeine geht er nicht hinaas.
Ebenso allgemein sind Schurtzfieischs Ausführungen gehalten über
die Frage: Quid expediat Imperio (1671)^). Hier kehren in gedrängter
Form dieselben Qedanken wieder, die er schon in seinen Monita^) ent-
wickelt hat: man solle sich um den Kaiser scharen, an das denken,
was in nächster Zukunft liege und einen bewaffneten Frieden bewahren.
Greife man zu den Waffen, so solle man sie gegen den äusseren Feind
richten und sich nicht in inneren Kriegen zerfleischen.
Hinter der Maske eines Spaniers bemüht sich ein offenbar oster-
reichischer Diplomat^) — es liegt nahe, an Insola zu denken — der
französischen Politik entgegen zu arbeiten, in dem «Politique desinte-
ressö***) (1671). Hier spricht sich ein grosses Vertrauen in die Tripleallianz
aus. Schweden bleibt in seinem eigensten Interesse dabei, England und
Frankreich sind alte Feinde, danach hat sich die Politik der englischen
Könige gerichtet und so ist der Staat der Tripleallianz beigetreten.
Und Holland? Es hat das grösste Interesse an dem Bündnis, denn
den Niederlanden gelten die französischen Büstungen. Die augenblick-
liche Buhe ist recht unsicher; es steht zu befürchten^ dass Köln zu Frank-
reich übertritt und die Niederlande so vom Beich abgeschnitten werden.
Sei diese Eroberung gelungen, so sei es ein leichtes, von da aus
Deutschland zu überschwemmen, sobald die Gelegenheit günstig sei
») Anh. Nr. 61.
2) 8. oben S. 693 ff.
») Zwar ist der Scbluse des Werkes eine Verherrlichung König Karls II.
von Spanien und des neuen GouYemeurs in den spanischen Niederlanden, allein
sonst spielt nicht Spanien die Hauptrolle, sondern die Tripleallianz und in noch
höherem Grade österreichische Verhältnisse, z. B. eine lange Erörterung über die
Beziehungen Schwedens und der deutschen Stände zum Kaiser seit der zweiten
Hälfte des dreissigj ährigen Krieges. Für den österreichischen Diplomaten scheint
mir genug zu beweisen die fast entschuldigenden Erklärungen über den Frieden
von Vasvar und die ganze Behandlung der österr. Regierungsverhältnisse. Der
(jedankenkreis ist ganz der Lisolas, bes. das grosse Vertrauen auf die Triple-
allianz und das offensichtliche Bestreben, die Welt zu überzeugen, dass nun auch
Leopold eine tatkräftige Politik einschlagen werde, ebenso die klare Erkenntnis
der französicheu Ziele, die Angriffe auf die Fürstenbergs, der Vorschlag, Frank-
reich handelspolitisch zu bekämpfen (allerdings für Spanien bestimmt). Ob Lisola
selbst der Verfasser ist, lässt sich mit Bestimmtheit nicht sagen, Es ist aller-
dings sein flüssiger Stil, die Zitate verschmelzen mit dem Text. Die Vermutung
Eaebers (Die Idee des europäischen Gleichgewichts in der publizistischen Literatur
vom 16. bis zur Mitte des 18. Jahrhunderts. Berlin 1907) S. 50, dats der Verfasser
ein spanischer Niederländer sei, mag richtig sein, vielleicht auch nichts an der
geistigen Urheberschaft Lisolas wird mau jedenfalls kaum zweifeln können.
*) Anh. Nr. 59.
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Deutsche Publizistik in den Jahren 1667—1671. 617
Einmal sagt er, es sei zu befürchten, dass Ludwig seine Eroberungen
bis Brüssiel, Wien und Madrid ausdehnen wolle. Einige Einfallstore
ins Beich standen dem König obnedies schon offen: Breisach, Philipps-
burg und Metz, deren Verlust oft genug beklagt wird. Dies möchten
sich die deutschen Fürsten alle Überlegen, die nur darauf bedacht seien,
selbst unabhängig zu sein, dem Kaiser dagegen die Hände zu binden,
ihr Sonderinteresse dem allgemeinen Interesse vorzuziehen. So beklagt
er es, dass sich. Bayern durch die Fürstenbergs unter Yerkennung seines
eigenen Besten in das Schlepptau der französischen Politik habe
nehmen lassen.
Freilich die Politik des Kaisers war auch nicht immer die beste,
aber das lag an den Leitern der Geschäfte, den Fürsten Porcia und
Auersperg und diese Zeiten seien vorbei. Jetzt sei nur noch ein Dom
im Fleisch, und zwar der französische Gesandte am Wiener Hof Gre-
monville, dessen Charakter nichts tauge, der strafbar und eigentlich
dem Gericht verfallen sei. Man solle Ludwig XIV. bitten, den Ge-
sandten abzuberufen, da er dringend verdächtig sei. Leider habe man
noch keinen Schritt in dieser Bichtung getan.
Es sei zu wünschen, dass Leopold jetzt ganz allein die ehrenvolle
Last der Begiernng auf sich nehme zu seinem Buhm und zu gunsten
seiner Untertanen, die noch in der Erinnerung an die Schmach der
Vergangenheit zitterten. Leopold, in dem das Blut der alten Kaiser
rolle, denke nun auf Mittel, den Friedensstörern entgegenzutreten,
er sei überzeugt, dass man der Gewalt nur mit Gewalt begegnen könne,
dsss alle Vernunft nichts sei, wenn sie nicht durch den Mund der
Kanonen spreche. An der Spitze von 80000 Mann werde der Adler
fliegen, um die Federn wieder zu holen, die man ihm ausgerupft habe.
Ähnliche Gedanken entwickelt der .Weltkluge dieser Zeit* i) (1671),
in dem Lisola^) noch einmal die politische Lage darlegen Hess, um
die Fürateu und die öflFentliche Meinung von dem Bevorstehen einer
französischen Offensive zu überzeugen. Die Eroberung der Niederlande
sei nur eine Staffel auf der Bahn der Welteroberung. Holland sei be-
1) Le politique du temps . . . Anh. Nr. 60.
«) Weller, Bep. II. S. 24 und Grossmann, Arch. f. Ost. Gesch. LI S. 105
geben ihn als Verf. an. Heinlein (Einige Flugschriften aus den Jahren 1667 bis
1678 .... Schulprogr. Waidhofen a. d. Thaia. 1877. 1880. 1882) III. S. 23 be-
streitet es, und seine Gründe haben mich überzeugt. Lisolas Stil ist knapp, ganz
anders als diese breite mit Zitaten aus 28 verschiedenen Schriftstellern gespickte
Darstellung. Sehr wahrscheinlich aber ist, dass er auch hier Stoff uad Anregung
gegeben hat; dafQr spricht die Menge der politischen Nachrichten und das
treffende politische Urteil.
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Q13 Paol Schmidt.
droht ; Hesse man es untergehen^ so öffne man dem Sieger eine Pforte,
den glücklichen Lauf seiner Siege fortzusetzen. Wenn England sonst
keinen Nutzen dabei zu finden glaube, so möge es bedenken, mit
welcher Schmach sein König aus Frankreich vertrieben worden sei.
Europa solle nur nicht schlafen, sondern Frankreich auf die Finger
sehen, «es treibet seine Listigkeit allenthalben hin, es kommt in die
geheime Zimmer hinein, es briuget die Streiche dahin oder versetzet
diejenige so es bedrohen und mit der Menge seines Goldes und seiner
Völcker schmeichelt es sich".
An die verschlafenen Deutschen wendet er sich mit folgenden
Worten: «Das Komische Reich anlangend, dessen mit dem Haupt und
Leib vereinigte Teile erschröcklich und schwach sind, wann sie sich
aus verschiedenen Angelegenheiten bewegen und handelen. Sein Gang
ist sehr langsam und man hat von seiner Bewegung nichts beständiges
und gewisses zu hoffen, so gar festen Fuss hat seine Schlaffsucht und
Blindheit gesetzet und diese krumme und falsche Tritte, die es stünd-
lich thut, verursachet*. Desto lauter geht sein Ruf an die Deutschen,
um sie zu wecken.
Inzwischen war auch der fortreissende Weckruf des , Französischen
Wahrsagers* 1) (1671) in die Welt gegangen, der an die Tore dea
Reiches pochte und den letzten Tag der Freiheit ankündigte, wenn
man den Untergang der Niederlande, den Ludwig beschlossen habe,
ruhig mit ansehe.
Wir haben beobachtet, wie sich deutsche Publizisten von dem
Zeitpunkt an, da Ludwig XIV. seine Eroberungszüge aufnahm, zu
Frankreich und seinen Zielen gestellt haben. In der ersten Zeit glaubte
man allgemein nicht an die Gefahr. Auch in der gebildeten Welt —
ganz zu schweigen von Frischmanns Gedankenkreis — war man
grossenteils vollständig beruhigt über Ludwigs Absichten, besonders
nachdem im Aachener Frieden Frankreich offenbare Mässigung gezeigt
hatte. Wer etwa Misstrauen hatte, sprach es nicht offen aus. Den
eigentlichen Kampf gegen das Frankreich Ludwigs XIV. führten nur
ganz vereinzelte Männer, an der Spitze, alle anderen weit überragend
und im Anfang ganz allein Lisola, auf den in dieser Zeit eine ganze
Reihe mehr oder minder umfangreicher Schriften zurückgeht, die er
teils selbst geschrieben, teils angeregt hat, ganz abzusehen von denen,
die sich nur mit spanischen Dingen beschäftigten.
') Vevidiens Gallicus Anb. Nr. 64. Ich gehe auf den Inhalt nicht n&her
ein, da Haller die Schrift erschöpfend behandelt hat. Pabl. S. 23 f. 93 ff.
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Dentsche Publizistik in den Jahren 1667— 1G7]. QIQ
Einen Einflass können Lisolas Schriften und die, welche aus seiner
ümgebuDg erschienen, nur auf die Gebildeten ausgeübt haben, da bei
weitem das Meiste nur französisch oder lateinisch geschrieben ist. Aber
auch in diesen Kreisen scheint die Nachfrage nicht sonderlich gross ge-
wesen zu sein, denn die meisten Schriften haben in der Zeit zwischen
1667 und 1671 nur eine Auflage erlebt, am höchsten brachte es noch
der Bouclier d'Estat mit vier Auflagen 1667 und einer 1668. Wo
aber der Versuch gemacht wurde, auf die breite Masse zu wirken,
scheint er zunächst gescheitert zu sein; denn deutsche Schriften oder
Übersetzungen sind so dünn gesät, dass man annehmen muss, das
Publikum hat sich nicht dafür interessirt.
Hier stehen wir dicht vor dem Ausbruch des holländischen Krieges,
und da ändert sich das Bild sofort. Zunächst ist das Publikum noch
abwartend, aber es liest offenbar die Berichte aus Holland, die in
Masse kommen und verdeutscht werden, mit gespanntem Interesse.
Auch im Beich regen sich allmählich mehr Stimmen gegen Ludwigs
Politik.
Haller hat in seiner Publizistik gezeigt, wie das Bewusstsein von
der französischen Gefahr immer mehr um sich greift. Und es ist ganz
verständlich. Den Warnungen im Frieden legt die Masse meist kein
sonderliches Gewicht bei, aber jetzt sah man vor Augen, wohin die
französische Politik zielte. Wer früher einmal ein Buch von Lisola oder
ein ähnliches gelesen oder davon gehört hatte, erkannte jetzt deutlich,
wie diese Einzelnen schon mit aller Bestimmtheit den holländischen
Krieg vorher gesagt hatten, und war geneigt, ihnen nun auch im
übrigen zu vertrauen. Jetzt finden sich andere, welche glauben, nun
auch das Ihre beitragen zu müssen, um auf die dem Vaterland drohende
Gefahr aufmerksam zu machen. Durch ihre Vermittelung dringen die
Gedanken der Vorkämpfer in die weitesten Kreise.
Beides, diese publizistische Tätigkeit und der vor den Augen sich
abspielende Krieg haben dann die schlummernde und nur eines äusseren
Anstosses bedürfende nationale Stimmung geweckt.
Anhang.
Das Verzeichnis der Flugschriften ist nach Erscheinungsjahren an-
geordnet, innerhalb der einzelnen Jahre werden die Flugschriften in
alphabetischer Keihenfolge aufgeführt und zwar so, dass das erste Wort
des Titels — mit alleiniger Ausnahme des Artikels — massgebend ist.
Man wird also Auberys Buch Des justes pretentions du roy . . . (1667)
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620 P*»^l Schmidt.
in der Abteilang 1667 unter Justes suchen, Eippiugs Buch unter
M. Henrici Eappingi Notae et animadversiones in der Abteilung 1668«
Die angegebenen Auflagen befinden sich, soweit nichts anderes ange-
geben ist, auf der Jenaer üniYersitatsbibliothek, f&r die auch die Ter-
zeichneten Signaturen gelten. Die am Schluss jeder Schrift angegebenen
Zahlen bezeichnen die Seiten dieser Arbeit, auf denen sie behandelt ist
Schriften aus den Jahren yoc 1667«
1. Von Cassans 1632 erschienener Schrifb liegt mir eine Ausgabe Ton
1643 vor.
LA RECHERCHE DES DROICTS DU ROY, ET DE LA COURONNE
de France SVR LES ROYAÜMES, DVCHEZ, COMTEZ, VILLES et Pays
oceupez par les Princes estrangers: APPARTENANS AÜX ROYS TRES-
Chresüens, par Conquestes, Successions, Achapts, Donations, et autrea
Tiltres legitimes ENSEMBLE DE LEVRS DROICTS SVR L* Empire,
et des deuoirs et hommages deubs ä leur couronne, par diuers Princes
Estrangers. Par M. JACQUES DE CASSAN, Conseiller da Roy, et
son premier Aduoeat au Siege Presidial de Beziers. A ROTTEN, CHEZ
FRANgOlS VAVLTIER ET JACQUES BESOGNE, dans la Court dn
Palais. MDCXXXXm. 788 S. S'\ 8 Bud. Gall. 45 . . S. 583.
2. DEDUCTIO Ex qua probatur clarissimis Argumentis non esse lüS
DEVOLUTIONIS IN DÜCATÜ BRABANTLE nee in aliis BELGH
Provincüs Ratione PRINCIPUM earam, prout quidem conati sunt
asserere. 8 Bl. 4^. (1665). — 4 Gall II, 27 (15). — Deutsche Übers:
Wohlgegründete DEDUCTION Schrifft/Worinnen klärlich dargethan . . .
10 BL 4». Gall IT, 27 (17). — 3. A. Deutsch und lat. u. ft. Tit
14 Bl. 4^. DE XV (1667) — 4. A. Hiervon nur der deutsche Teil
4 Bl. 40. 4 Gall II, 27 (61) S. 579.
3. DIVERS TRATTEZ SVR LES DROITS ET LES PREROGATIVES DES
ROYS DE FRANCE TIREZ DES MEMOIRES Historiques et Politiques
de M. C. S. S. D. S. A PARIS Par la Sociötö des Marchands Libraires
du Palais. M.DC.LXVI Avec Priuilege du Roy. — 12 Bud. Gall. 46.
— Deutsche Übers, u. dems. Tit. u. darunter ges. deutschem 1668
mit Vorrede DE XVI (I668) S. 583. 596.
1667.
4. Antwort / Au£f Diejenige Rationes und Einwür£fe / so die Spanische
dargegen möchten einwenden können 4 Bl. 4^ 4 Gall II, 27 (62)
— a. A. 6 Bl. 40. DE XV S. 579.
5. BOUCLIER D'ESTAT ET DE JUSTICE CONTRE Le dessein mani-
festement decouuert de la monarchie Universelle, Sous le vain pre-
texte des pretentions de la REYNE DE FRANCE. MDCLXVII 220 S.
12^. 12 Gall II 35 (l). — Zwied. L S. 286 nennt a. A. 220 S.
12® u. eine Nouvelle Edition (1667) 251 S. 12^. - DE. XV ent-
hält Ausg. 190 S. 40. — Nouvelle Edition A BRUXELLES Chez
Fran9oi8 Foppens, Marchand Libraire au S. Esprit 1668. Avec Pri-
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Deutsche Publizistik in den Jahren 1667—1671, 621
vilege dn Boy 120 Bl. 12^. 12 Gall II, 35/l. Lisolas Namen trägt
erst Au8g. von 1701, 288 8. 12«' (Globus) 12 Pol. II, 112. —
2 Übers, l) Schildt des Standts und der Gerechtigkeit Wider das
öffentlich entdeckte Vorhaben der allgemeinen Monarchey, Ynder dem
vergeblichen Schein der EOnigin in Franckreich Praetensionen. Anno
M.DC.LXVIL 128 8. 4*>. DE XV. — 2) 8childt des Staates Und der
Gerechtigkeit Wieder das entdeckte Vorhaben zu einer allgemeinen
Monarchie / nnter dem Schein einziger Ansprüche der Königin in
Franckreich / zu gelangen / Leipzig ... An. 1668. 288 S. 12^.
12 Bud. Gall. 31 (2) . . S. 579. 580. 584 ff. 593. 696. 599. 609.
6. DIALOGÜE SÜR LES DBOITS DE LA BETNE TBES CHBESTIENNE
M-DC-LXVn. 68 S. 12». 12 Gall II, 36 (3) S. 578.
7. Die Heutige SIBILLE Oder Unterschiedene Nachdenckliche und Merk-
würdige Weissagende Geheimnisse / So anff die letzte Zeit / und omb
and gegen des M.DG.LXX grossen Verwandlongs Jahrs / sampt sonder-
bahrer gewesener gegenwertiger and zakünftiger LftufPten Aaßschlag
gehen / Theils auß dem Wälschen and andere Sprachen übergesetzt /
and Theils besonders heranßgegeben von Loyautander. Gedruckt im
1667 sten Jahre. 8 Bl. 4^. 4 Bud. hisf. un. 140 (38). n. A. 1668
auch 8 Bl. 4^. 4 Bud. bist. un. 150 (ö) . . S. 597. 600. 601.
8. Der Hoch-Teutsch erzehlende Niederländer / wie daß nicht allein /
auß Noth und Zwang der Gerechtigkeit / Sondern auch / Batione STA-
TUS und von Staatswegen das BOm. Beich und die Vereinigte Nieder-
lande / schuldig und verbunden seyn / den Spanischen Niederlanden
zu Hülffe zu kommen / und selbige von dem Frantzösischen An- und
Vberfall zu retten. Auß dem Niederländischen Exemplar übersetzt
und gedruckt im Jahr 1667. DE XVI S. 580.
9. DES JUSTES PBETENTIONS DU BOY SUB L'EMPIBE Par le Sieur
AUBEBY Advocat au Parlement et aux Conseils du Boy (Globus)
suivant la Copie Imprimö A PABIS. M-DC'LXVII. 92 Bl. 120.
2 Expl. 12 Gall II, 34 und 12 Bud Gall 24. — Bühsi) nennt Ausg.
4^ Paris 1667. — Übers.: Von den Bechtmässigen Ansprüchen deß
Königes in Franckreich auff das Eayserthum durch Herrn Aubry, Par-
laments Advocaten und Eönigl. Bath. Auß dem Frantzösischen über-
setzt. 168 S. 12^. — 12 Bud. bist. 58. — Kurze lat. Bearbeitung:
AXIOMATA POLITICA GALLICANA, Ex Dn. AUBEBY, Advocati
Parlamenti Parisiensis et Consiliarii Begii Tractatu Quem DE JUSTIS
PB^TENSIONIBÜS BEGIS SUPEB IMPEBIUM ET DE PB^EMl-
NENTIA BEGIS SUPEB IMPEBATOBEM inscripsit ac cum Privilegio
Begis, d. XIX. Julii A. MOCLIX dato, hoc demum anno MDCLXVII
Lutetise Parisiorum apud Antonium Bertier in lucem edidit bona fide
ad verbum excerpta cum cseteris Gentibus, quarum interest>, tum im-
primis GEBMANIC^ NATIONI ad considerandum propositae. folgt
frz. Tit. 28 S. 4^. 2 Expl. 4 Bud. ins publ. 446 (7l), 4 Gall. II
27 (16). — Übers, hiervon: Frantzösische Staats-Beguln : aus einem
Tractat H. Aubery. . . . Gedruckt im Jahr 1667. 13 Bl. 4^ nennen
1) RQhs, Bist. Entwickelang des Einfl, Frankreichs . . . auf Deutschland
Berlin 1815. S. 135.
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022 Paul Schmidt.
Zwiedineck: Öff. Mein. S. 20 u. Publ. S. 15 . . .8. 582 ff. 587.
588. 590. 591. 596.
10. Nichtsgültige KENÜNCIATION, Welche die Königin in Frankreich
Anff ihre Succession an der Gron Spanien und zugehörigen Landen
gethan. Auß dem Frantzösisch-Parisischen Exemplar übersetzt und
gedrucket / Im Jahr 1667. 4 Bl 4^ — 4 Gall II, 27 (60) — a. A.
16 S. 4<> DE XV S. 578.
11. REFUTATIO SCBIPTI GALLICI Contra CIBCÜLI BÜEGÜNDICI Se-
curitatem compositi. 24 S. 12® — 3 ExpL 12 Bud. Gall 12 u. 30.
12 Gall II, 37 S. 580.
12. BEMABQUES pour servir DE BE'PONSE ä deux Ecrits Imprimßz ä
BBÜXELLES CONTBE LES DEOITS DE LA BEYNE Sur le Brabant
et sur divers lieux des Pais-bas. Suivant la Copie Imprimöe A PABIS
MDCLXVIL 113 S. 120 — 12 Gall II, 36 (2). lat. Übers: OBSEB-
VATIONES SIVE BESPONSIO Ad duos Tractatus Bruxellis editos
Ad Exemplar PABISIENSE. MDCLXVII 112 S. 12^ 2 Fxpl 12 Gall
n, 37 (2); 12 Bud. Gall 30 (2) S. 579.
13. LSCBlPTÜMDIBEOrOBIO IMFEBU in Comitüs Batisbonensibus nomine
CHBISTIANISSIMI GALLIABUM BEGIS a Domino Plenipotentiario de
Gravel, die 25. Maji 1667 exhibitum. 62 S. i^, — 4 Gall II,
27 (11) S. 580. 5«6.
14. SCBIPTÜM GALLICUM CONTRA SECUBITATEM CIBCULI BUBGÜN-
DICI NUPEB IN COMITUS BATISBONENSIBUS COMPOSITUM, Et
recens per Dictaturam Imperii in iisdem Comitüs publicatum. 36 S.
12<>. 3 Expl. 12 Bud. Gall. 13 und 30; 12 Gall II, 37. — DE
XV enthält diese Schrift als Memoriale, quod ad reverendissimos . . .
congregatos Dominos Legatos . . . Du. Bobertus de Gravel exhibuit . . .
in 4^^ S. 580.
15. TBACTATUS DE JUBE DEVOLÜTIONIS AÜTHOBE CLABIS. AC
AMPLIS, YIBO D. PETBO STOCKMANS, J. ü. D. olim in Academia
Lovaniensi Legum Professore, nuper in supremo Brabantiae Consilio,
nunc in sanctiore, Consiliario, Begio et Libellornm supplicum Magistro,
Archivorum Brabanticorum Custode, Justitiae Militaris Sapremo Prae-
fecto. Nee non ad Comitia Imperialia titulo Circuli Burgundid ab-
legato. FBANCOFUBTI Sumptibus WILHELMI SEBLINI M.DC.LXVIIl.
44 Bl 4<>. DE XVL (1668) 2. Teil 24 S 4<> DE XVU (1668) —
Deutsch: Handlung von dem Devolutions- oder Anfalls-Becht . . .
1667. 150 S. 4" S. 579.
16. TBAITTE' DES DBOITS DE LA BEYNE TBES-CHBESTIENNE SVB
DIVERS ESTATS de la Monarchie d'Espagne. Suivant la Copie
DE riMPRIMERIE ROYALE A PARIS. M.DCLXVII. 324 S. 12^
— 12 Gall II, 36 (l). — deutsche Übers.: Der Aller- Christlichsten
Königin Rechte Auff verschiedene Lande und HerrschafFten der Reiche
Spanien. 1667. 224 S. 4<> — 4 Gall II 28/5. Desgl. DE XVL —
Lat. Übers., etwas erweitert: REGINA CHRISTlANISSlMiE JURA IN
DUCATÜM BRABANTLE ET ALIOS DITIONIS HISPANIC-^ PRIN-
CIPATÜS M.DC.LXV1I. 336 S. 12^. 4 ExpL 12 Bad. Gall. 30 (l),
12 Gall II, 37 (1), 12 Belg UI, 2 (l), 12 Bad. var. 116. — a. A.
144 S. 4<* in DE XV. Von dieser lat. Ausg. eine deutsche Übers.:
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Deutsche Publizistik in den Jahren 1667—1671. 623
Der Christlichsten Königin Recht auff Brabant / und andere Länder
Spanischen Gebietes. Aus dem Frantzöischen übergesetzt. Leipzig /
in Verlegung der Schürischen und Götzischen Erben / und Johann
Fritzschen. Druckte Henning Köhlers Sei. Wittbe. Anno 1668. 408 S.
12<>. 2 Expl. 12 Bud. Gall 32 u. 31 (l) S. 578.
1668.
17. Der beyden Cronen Franckreich und Spanien zu dieser Zeit ob-
schwebende Strittigkeiten / Wegen deß DEVOLVTlONS-ßechts / und
sonst anderer Sachen mehr. Unpartheyisch auß den bißher / zu beyden
Seyten / durch öffentlichen Druck herauß gegebene Tractaten und
Schrifften heraußgezogen. Wobey noch ein EXTKACT derjenigen
Costuymen, so in Braband und etlichen andern Niederländischen
Provintzien gebäuchlich. Auß dem Holländischen Exemplar übersetzt
und gedruckt / Franckfurt / Anno M.DCLXVIIL 30 Bl. 4^. DE XVI
(1668) S. 579.
18. DISSERTATIO DE LIBEßTATE OMNIMODA Quatenus ea cumprimis
Germaniae competit, Gai interserta est Destructio praetensionum
Auberianarum, quas iniussu Begis Christi anissimi scriptas fuisse de-
ducitur. Sumptibus JOHANNIS CRAMEBI Bibliopolflß Noribergensis.
Anno M.DC.LXI1X. 144 S. 12^ (2 Expl). 12 Pol. U 80. 12 Pol. IL
107 (1). DAL. I S. 377 Nr. 10925 führt folg. Tit. an. De
libertate omni modo quatenus ea cum primis Germaniae competit . . .
Norimb. 1668 . S. 590. 591. 593.
19. EPISTOLA BEGIS GALLIABÜM Ad Ordines Imperii Cum Libello
ejusdem Begis Plenipotentiarii, Ordinum Legatis ad Comitia oblato,
pro obtinenda exemtione yel concessione eorum, quse ipsi tractatu
Aquisgranensi e circulo Burgundico cesserunt. His iuncta est Epistola
ad amicum hanc materiam exactius tractans et asserens petitione eius
annuendum esse. 8 Bl. 4». 4 Gall II 27 (18) . . . . S. 592.
20. Das Grosse Kriegs-Spiel / Auffgesetzet Von einem Frantzmann / an-
zugehen mit Allerley Nationen In Europa. Auß dem Holländischen
übersetzt Und gedruckt im Jahr 1668. 12 Bl. 4®. 4 Bud. bist,
un. 152 (2) S. 593. 596. 601.
21. LIBERTAS AQÜIL^ TRIUMPHANS, sive De Jure quod in Imperium
Regi Galliarum nuUum competit SCHEDIASMA nuperis AUBERII
Parlamenti Parisiensis Advocati impugnationibus oppositum, a NICOLAO
MARTINI In Academ. Kil. Polit. Prof. FRANCOFURII Apud CHRISTIAN
GERLACHIÜM et SIMONEM BECKENSTEIN. Anno M.DCLXVIH
330 S. 12<> (3 Expl) 12 Gall II 3S(l). 12 Bud. Gall 27. 12 Pollt
IL 107(2) S. 587. 591. 593.
*22. MEDIA PACIS Nostro in Imperio conservandae, Et Reges inter dissi-
dentes restaurandae. Salve Partium, "Arbitrorumve Judicio. CID 10 LXIIX.
20 Bl 40. 4 Polit. IV, 11 (45) S. 599 f.
23. MEMOIRES DE MONSIEUR DE LYONNE AU ROY, Interceptez
par ceux de la Garnison de Lille. Le Sr. Heron Courier du Cabinet,
les portant de TArm^e ä Paris. 94. S. 12^ 12 Bud. Gall. 12. —
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624 Paul Schmidt.
Ausg. mit frz. u. deutsch. Text unter obigem Tit ANNO MDCLXVIIL
30 Bl. 4<>. 4 Gall II, 27 (26) desgl. DE XVI (1668) . . S. 582. 587.
24. M. HENßlCI KIPPINGI NOT^ ET ANIMADVEBSIONES IN AXIO-
MATA POLITICA GALLICANA Qu8B Dn. AUBKY GaUi» Eegis Con-
siliarius et Advocatus Parlamenti Parisiensis evulgavit DE JUSTIS
PßiETENSIONIBUS EEGIS SÜPEE IMPEEIÜM ET PREEOGATIVA
EJUSDEM. ExpoDuntur multa, plurima refelluntur. et ii^justsB accu-
sationes quas Gallico Assertori flagrantissimum Nominis Germanid
odium extorsit, firmis rationibus redarguuntur. BEEM£ Sumptibus
Erhardi Bergeri Bibliopolae ANNO CHEISTI 1668. 224 S. 12®. (2Expl),
12 Gall. n 38 (2), 12 Polit. U. 107 (3). . S. 588 ff. 591. 693. 601.
25. MISSIYE des Königs in Franckreich an die General-Staten der Ver-
einigten Niederlande / Betreffend den March nach der Franche*Ck>mt^.
Anno 1668. 2 Bl 4^^. 4 Germ. III. 45 (45) S. 581-
26. DE PUBLICA IMPEEII SECÜEITATE. CID 10 CLXIIX 58 Bl. 4®. 4Polit
IV, 11 (14) S. 598 f.
27. EEMAEQUES SÜE LE PEOCEDE' DE LA FEANCE TOUCflANT LA
NEGOCIATION DE LA PAIX M.DC.LXVIII, 63 S. 120—12 Gall. U
39 (5) — a. A. 54 S. 12<> bei Heinlein I S. 2. — Übers.: Noth-
wendige Anmerckungen / aul deß Königs in Franckreich Proceduren
I Bei vorhabender Friedens-Handlung mit der Cron Spanien: Und
zwar Insonderheit / auf einen jeden Artickel deßjenigen Projects /
welches zu dem Ende / auf Frantzösischer Seyten / entworffen / und
hierinnen / nebenst demjenigen Schreiben / so jüngsthin der Herr
DE LIONNE an den Königlichen FrantzOsischen Abgesandten im
Haage / Herrn DESTBADES abgehen lassen / von Wort zu Wort
mit eingerückt worden. Auß dem Holländischen Exemplar übersetzt
und gedruckt. Im Jahr 1668. 12 Bl. 4^ — 4 Gall. II, 27 (39).
Desgl. DE XVI S. 581.
28. LA VEEITE' DEFENDÜE DES SOFISMES DE LA FEANCE ET BE-
SPONSE A L'AÜTHEÜE Des Pretentions da Eoy Tres Chrestien sur
les Estats du Eoy Catholique. I. PAETIE. Traduit de T Italien,
M.DCLXVIII 160 S. 12^. IL 242 S. 12» — 12 Bud. Gall. 25. u. 26.
Ausg. mit deutsch, u. frz. Text Sumptibus Wilhelmi Serlini Typographi
et Bibliopolae. M.DC.LXVIII. 1. Teil 63 Bl. 4». — 4 Gall. n,
27 (25). DesgL in DE XVII (1668). 2. Teü 76 S. 4^ DE XVIH
(1669) S. 579. 580.
29. VVAEEMÜNDI SINCEEI AD DESIDEEIUM SINCEEÜM PEOSOPO-
GEAPHIA QVATUOE SACEI EOMANO-GEEMANICI IMPEEH ELEG-
TOEÜM SECULAEIÜM. Seneca de tranq. anim. cap. 15. Catoni ebrietas
obiecta est. Sed quisquis obiecerit, facilius efficiet hoc crimen honestum,
quam turpem Catonero. ANNO M.DC.LXVIII. 28 S. 4^. — a. A. auch
28 S. 4<>. — 4 Polit. IV, 1 1 (40) u. 4 Bud. hist.un. 150 (l) . . S. 602.
1669.
30. L'AVOCAT CONDEMNE' ET Les Parties mises hors de procez par
arreste de Pamasse ou La France et TAUemagne Clement defen-
dues, par la solide Eefutation du Trait^ que le Sieur Aubery a üdi^
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Deutsche Publizistik in den Jahren 1667—1671. §25
des Pretentions da Eoy sur T Empire. Dediäe k Sa Majestö Tres-
Chrestienne, par L. D. M. C. S. D. S. E. D. M. MDCLXIX 244 S. 120.
12 Polit. II, 99 S. 591 f. 601.
31. Gründlicher Bericht von Beschaffenheit und EigenschaflPb | Cultivierung
und Bewohnung / Privilegien und Beneficien, deß in America zwischen
dem Rio Orinoque und Rio de las Amazonas an der vesten Eüst in
der Landschafft Gniana gelegenen / sich dreißig Meil wegs breit an
der See und hundert Meil wegs in die Tieffe erstreckenden strich
Landes / Welchen die Edle privilegirte West-Indische Compagnie der
Vereinigten Niederlanden j mit authentischer SchrifFllicher ratification
und permission der Hochmögenden Herren Staten General An den
Hochgebohmen / gegenwertig regirenden Herrn / Herrn Friedrich
Casimir / Grafen zu Hanaw / Rieneck / Zweybrücken / Herrn zu
Müntzenberg / Liechtenberg und Ochsenstein / Erbmarschalln und
Obervogt zu Straßburg. Wie auch an das gesämptliche Hochgrftfl.
Hause von Hanaw mit allen regalien und iurisdictionen, ewig und
erblich { unter gewissen in dieser Deduction publicirten Articuln
den 18. Julii 1669 cedirt und überlassen hat. Jedan:nänniglicher
/ absonderlich aber denen welchen daran gelegen / zum Naehricht
und geMlen in Truck gegeben. Gedruckt zu Franckfurt / bey
Johann Kuchenbecker Anno 1669. 28 BL 4^- 4 Angl. II, 6 (ll7)
S. 604.
32. MONITA IMPERIORÜM IN SUCCINCTAS DISSERTATIONES TRIBUTA.
Accesserunt Breves in Jo. V. V. Relfendso Heromontanum animad-
versiones, AUTORE HXJNONE ab HUNENFELDT Teutoburgio, In
Civitate Veronidum Excudit SISENNIUS ZOMERELLIUS ANNO
MDCLXIX 56 S. 120 12 Polit. H 50/l (4) — a. A. 14 Bl. 4«
von 1674. 4 Geogr. U, 5 (9) . . . . S. 593 fiF. 596. 601. 606.
33. LES SECRETS DES JESUITES Traduits de T Italien A COLOGNE Chez
PIERRE du MARTEAÜ. M.DC-LXIX 62 S. 12». 12 Polit II, 67 (5) S.596.
34. TRAUTE' DE LA POLITIQÜE DE FRANCE Par MONSIEUR P. H.
Marquis de C. A COLOGNE Chez PIERRE DU MARTEAU. MDCLXIX
264 S. 12<> (Globus) 12 Gall. II, 39 (l) S. 605.
35. Verzeichnuß der Frantzösischen Kriegs-Schiffe, wie alt dieselbige seyen
/ von ihrer Ladung / Geschütz / Mannschafft / und derselben Befehls-
haber. 1 Bl. fol. DE XIX (1669) S. 595.
36. M.DC.LXVm ZODIACÜS MERCURUUS eXpLICanDIssIMVs. Das ist:
Jährige Europaeische Welt-Chronik / So in einem wohl verfasseten
Kurtzem Begriffe alle merswürdige Begebenheiten vorbildet / Welche
sich im verschiedenen und zurückgelegten 1668. sten Wetter / durch
alle und einzählige Reiche des Erdbodens / zu getragen haben; Mit
nothdürfftigen Schönen Kupffem und deutlichen Marginalien gezieret.
Verabfassets M. JOHANNES PIÜETORIUS, Zetlinga-Palaeo-Marchita,
P. L. C. JENA / In Verlegung des Autoris, druckts Johannes Nisius /
im 1669. Jahr. 200 S. 4^. 5 Hist. un. III, 16 . . . . S. 600.
Mitt«Uang«ii XXVIU. 40
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626 Paul Schmidt,
1670.
37. APOLOGIE POUR LES FEANCOIS OU VERIFICATION DE LEÜR CON-
STANCE. A COLOGNE Chez PIERRE Du MARTEAÜ. M.DC.LXX.
118 S. 120. 12 Gall II. 40 (l) S. 605.
38. Der auffrichtige unverfälschte Engeländische Wahrsager / Das ist /
Ein Prognosticon über das Jahr 1671. Welches gestellet von D. George
Hardy / Berühmten Professore der Astrologie, auff der Academie zu
Oxfort in Engeland. Aus dessen Sprache es zuerst in die Nieder-
ländische / und dann in die Hochdeutsche durch einen Liebhaber
übersetzet / Und Erstlich abgedruckt nach der Copia von Oxfort:
In dem fast geendigten Jahre M.DC.LXX. 4 Bl. 4*^ — 4 Bud. bist,
un. 150 (3) a. A. 2 BL 4^ bei Haller, Publ. S. 13. — . S. 606.
39. Ausführliches in den Reichs Constitutionibus und sonsten in der
Experientz Wohlgegründetes Fundamental-Bedencken über das einge-
rißne höchstschädliche Müntz-Vnwesen / und Stäygerung der groben
(Jeltsorten / von Golt und Silber; So der Kays. Maj. Weyland der
Edel und Gestreng Herr Zacharias Geitzkofler zu Gäylenbach und
Haußheim / etc. Ritter / etc. Ynd Allerhöchstgedachter Ihrer
Kays. Majest. gewesener vornehmer Raht | vor diesem / auff dero-
selben Allergnädigsten Befehl / mit grossem Fleiß zu Papier gebracht
/ und übergeben. Und nunmehr durch einen Liebhaber der Gerech-
tigkeit / Der Teutschen Nation zum besten in offnen Truck gerichtet.
Vetus, elegans et verissimum dictum. So wir hatten einen Glauben /
Gott und d' Gerechtigkeit vor Augen / Ein Ein / Gewicht / Maß /
Müntz und Gelt | So stund es wohl in dieser Welt. Quod hoc di-
sticho latino translatum: Una Fides, Pondus, Mensura, Moneta sit
una Et Status illaesus totius orbis erit. Gedruckt im Jahr / MDC.LXX.
38 Bl 40. 4 Bud. bist. un. 153 (29) S. 604.
40. Bericht-Schreiben Auff die von Franckreich vorgewendete MOTIVEN
Weß wegen sie Lothringen übeifallen. Anno 1670. 10Bl4^. 5 ExpL
— 4 Bud. bist. un. 152 (5), 4 Gall. II, 65 (21) und 67 (6), 4 Diss.
ph. 100 (8 u 10*) — a. A. 6 Bl 4^. 3 ExpL 4 Gall 11 27 (36),
4 Bud. bist. un. 139 (l) u. 150 (lO) — a. A. frz. u. deutscher
Text in 2 Spalten. 32 S. 4^ DE XXU (l67l) . . . . S. 609.
41. La France Demasquee, Ou ses Irregularitez Dans sa Oonduite, & Ma-
ximes. Ent-larfftes Franckreich / Oder die Irregularitäten seiner Re-
gierung / und Maximen. 28 S. 4^. 2 ExpL 4 Gall. II, 28 (46);
4 Brunsv. 5 (9), — Die 1. A., nur frz. nennt Weller, Rep. II,
S. 278, La Haye, chez Jean Lauren^ und eine ebenda ersch. Neu-
ausg. von 1671. — a. A. Ent-larfftes Franck-reich . . . 20 Bl. 4^
3 ExpL 4 Diss. ph. 100 (10^^), 4 Gall. II, 67 (5 u. unnumeriert
zwischen 8 u. 9.) — a. A. Das Ent-larffte Franck-Reich . . . ANNO
M.DC.LXX. 28 S. 4^. 2 ExpL 4 Bud. bist. un. 150 (8). 4 GaU. II,
27 (28) — Haller, Publ S. 19. nennt noch je eine Ausg. von 1670
und 1671 S. 604.
42. Deß H. Rom. Reichs Nativität / Allen desselben Gliedmassen zu be-
ständiger Information Warnung / und respektive Trost / bey ietzig
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Deutsche Publizistik in den Jahren 1667—1671. 627
geflUirlichen Läoffen / gestellt yon Einem Ohristlichen Politico. 8 Bl.
40. — 4 Hist. un. 19 (10) S. 601.
43. MEMORIALE ET RESPONSÜM EX PARTE SERENISSIMI DÜCIS LO-
THARINGI^ SCRIPTUM A PARTE REGIS CHRISTIANISSESn 25 No-
vembris An. 1670 Imperio prsesentatnm Dilaens. 16 8. 4^ — 4 Gall.
I 15 (20). — a. A. deutsch n. lat. 24 S. 40. DE XXII (l67l) S. 608.
44. MEMORIALE EX PARTE REGIS CHRISTIANISSTMI SCRIPTO LOTHA-
RINGICO, LAUDABIUSSIMO IMPERH DIRECTORIO d. 15. OCTOB.
1670 EXHIBITO, OPPOSITÜM. Dictat. 17, 27. Novembr. 1670.
Memorial Welches / im Nahmen und von wegen des Aller-Cli listlichsten
KOnigs / der Lotthringischen dem Hochpreißlichen Beichs-Directorio
den 13. Oktobr 1670 übergebenen Schrifft entgegen gesetzet wird^
20 Bl 40. DE XXII (1671) S. 608,
45. MERCURIÜS ALLEMANICÜS, Claudio Parisiensi, tabellario Argento-
ratum eunti, fit obvius. 4 Bl 4^. 4 Bud. hist. un. 150 (48). Diese
Ausg. auch bei Haller. Publ. S. 21 S. 603.
46. REFLEXIONS SÜR LA TRIPLE-LIGUE Oder Bedencken über die
Triple-AUiantz 6 Bl 4<>, Deutsch u. frz. DE XXII (l67l) — a. A.
nur deutsch Anno 1670. 4 Bl 4^ (4 Expl). 4 Bud. hist. un. 150 (6),
141 (4), 4 Gall. II, 27 (35) 4 Dias. ph. 100 (lO^) — 3. A. 1671
nennt Haller Publ. S. 19 S. 606.
47. RELATION De TEntreprise nouuellement faicte su la personne du
Duo de Lorreine et la Surprise de sa Ville de Nancy par les Trouppes
du Roy de France. Relation und Außfuhrlicher Bericht / Welcher
masaen / S. Durchl. der Hertzog von Lotthringen und dessen Resi-
dentz Nancy von den Frantzösischen Trouppen überfallen worden.
12 S. 4<> DE XXI (1671) S. 607.
48. SCRIPTUM CHRISTIANISSIMI REGIS NOMINE IMPERII DIRECTORIO
die 17, Septembris 1670 exhibitum. 20 Bl 4® 4 Gall. I, 15 (20)
S. 608. 615.
49. Teutscher Friedens-Raht / Oder deutliche Vorstellung / wie in Teutsch-
land bei erwünschten Friedens-Zeiten eine wohl- ersprießliche Regierung
allenthalben wiederumb anzuordnen und einzuführen. Erstlich / mitten
in dem Lands-verderblichen grossen Krieg auffgesetzt / von Weyland
dem Reichs-Frey- Hoch-Edel Gebohmen / Gestrengen Herrn Clausen / von
und zu Schauenburg / etc. Nunmehr aber auff Ansinnen guther
Leuthe in Truck gegeben | Durch Herrn Philipp Kannibalen von
und zu Schauenburg / Deß Herrn Authoris Sohn. Straßburg bey
Johann Wilhelm Tidemann / Im Jahr Christi 1670. 238 S. 4^ 4 Bud.
Philos. 45 S. 603.
50. TV es DeVs, qVi faCIs MlrablLIa. Das ist Unterschiedliche Wunder-
seltzamkeiten / Welche sich in gegenwärtigen / nunmehr bald zu
end lauffendem Jahr 1670 zwischen Freud und Leyd / wunderbarer
Weiß / ereignet haben. In müglichster Eürtze zusammen getragen {
und mit künstlichen und lustigen Anmerkungen geziehret und ge-
spicket — Durch M. A, der hochlöblichen Fruchtbringenden Gesell-
schaflFt Mitgenossen. Gedruckt im Jahr 1670. 10 Bl. 4^. 4 Bud.
hist. un. 152 (5) S. 604.
40*
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g2g Paul Schmidt
51. Vertrag des Heil. Bömidchen Beichs Stände mit Hertzog Anthoni yon
Lothringen. Anno 1642. Franckfurt bey Wilhehn Serlin. Anno 1670-
4 Bl. 40 (2 Expl). 4 Bud. bist. nn. 139 (33), 150 (9). DeagL
DE XXn (1671) S. 609.
52. Wichtige Trsachen / Wammb das Heilige Bömische Beich nnd des-
selben Churförsten nnd Beichs-Stftnde Einen Neuen Bömischen König
zu erwählen höchst nöthig haben. Heranßgegeben Im 1670. Jahre.
2 Bl. 40 (Berlin) S. 603.
1671.
' 53. Bedencken desjenigen Zustands der Lotringischen Sachen Und Franck-
reichs invasion des Hertzogthnms 6 Bl 4^. 3 Expl. 4 Bnd. hisi
tin. 152 (6) 4 Gall. II, 27 (58) n. 67 (unnnmeriert zwischen 6 n. 7)
— a. A. erst deutsch. Text, dann frz. 12 S. 4^ DE XXII S. 613.
54. ESCLAIKCISSEMENTS SÜK LES AFFAIEES DE LORBAINE Pour
tous lesPBlNCES CHBESTIENS. Chez MARTIN FREDEBIC. M.DCXLXXI.
Erläuterung über die Lothringische Sache / Vor alle Könige und
und Fürsten der gantzen Christenheit. 256 S. 12®. frz. u. deutsch.
12 Polit. n, 79 (1) — Weller. Bep. II, S. 24 nennt a. A. Bcclair-
cissements . . . Strasbourg. Für den wahren Druckort hlüt er
Brüssel 8.609. 611 ff. 614.
55. E. W. GALLU IN SERENISSIMAM DOMÜM LOTHARINGICAM
LOTHARINGIAM ET OBBEM RELIQUÜM VERECUNDA GERMANINS
CANDIDiE BEPBaSSENTATA. 8 Bl. 4®. 4 Bud. ins. publ. 447 (3).
— a. A. Publ. S. 25 S. 610.
56. Das Französische TBAPLIER-Spiel ANNO M.DCLXXI. 4 Bl. 4^ Tit.
unmittelbar über d. Text. 4 Bud. bist un, 152 (lO) — a. A. 4 BL
4<*. »Das Frantzösche . . .« 2 Expl. 4 Gall. II 27 (34) und 69 (6). —
3. A. 6 Bl 4<> nennt Haller. Publ. S. 22 S. 615.
57. Das Offt^beehrte Ehmals vermehrte Nun ziemlich verheerte Lothringen /
Das ist: Ausfuhrliche Alte und Neue Beschreibung des alt-berühmten /
schönen nnd grossen Hertzogtums LORBEINE oder Lothringen / Sammt
jüngst von Cron Franckreich beschehener Invasion und Verheerung.
Im Jahr 1671. 280 S. 12<> u. eine Karte. 12 Bud. Gall. 69. S. 610.
58. OmNOSA BEBÜM SEBIES In prsesentibus IMPEBII COMITIIS GE-
STARÜM. Seu VERA BELATIO De C^SABE^ CAPITÜLATIONIS
NEGOTIO a tempore Instaurat» WESTPHALICiE Pacis deprompta:
INFELICLÄ. CONSÜLTATIONUM FATA fideliter recensens. Editio
secunda priore correctior. Anno Domini M.DC.LXXI. 72 S. 4^ —
2. Teil 75 S. 4». 1671 — 3. Teil 40 S. 4^ 1671 — 4. Teil 48 S.
4<> 1672 — 5. Teil 54 S. 4» 1672 — 6. Teil 60 S. 4® 1673 —
7. Teü 71 S. 40 1673. 4 Pol IV 11 (iffl) .... 8. 610.
59. LE POLITIQUE DESINTEBESSE' OU SES BAISONNEMENS JÜSTES
sur les affaires presentes de TEorope. Avec des recherehes et des
remarques curieuses (Globus) A COLOGNE Chez HENBY MATTHIEÜ.
1671. 278 S. 12<^. 12 Pol II 115 S. 616 f.
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Deutsche Publizistik in den Jahren 1667—1671. 629
60. LE POLITIQUE Du TEMPS OD LE CONSEIL FIDELLE SUR LES
MOUVEMENS DE LA FRANCE. Tiie de8 evenemenB pasaez pour ser-
vir d' Instruction ä la Triple Ligue. Der Weltkluge jetziger Zeit
Oder Ein treuer Rahtschlag über Pranekreichs Kriegs-Rüstungen */
Hergenommen auß den Begebnüssen voriger Zeit der dreyfachen
AUiantz zum Unterricht dienend. 1672. 75 BL 4^ (4 Expl.) 4 Gall. II,
27 (24). 4 Bud. ins. publ. 449 (3l). 4 Bud. bist, un. 141 (6).
4 Brunsv. 5 (7) — 1. A. nennt Weller, Rep. II, S. 24., nur frz.
Charleville, Louis Fran^ois, ebenso a. A. 1672, eine weitere Cologne
1674. — Anders der Titel bei Großmann S. 105. Les politiques du
tems . . . CharleviUe 1671 S. 609. 617 f.
61. Quid expediat IMPERIO? Datums auspicio sui Ordinis disseret CON-
RADÜS SAMUEL SCH[URTZFLEISCH RESPONDENTE JOAN DERIN-
GIO, GRYPSWALD, POMERANO. WITTENBERGS. Literis MICHA-
ELIS MEYERI. 1671. 6 Bl 4^ 4 Bud. bist. un. 140 (50). S. 616.
62. RESIPTSCITE NOBILES PER IMPERIUM LIBERI; AÜT. FREISTADH
1671. 4 Bl 40 4 Bud. bist un. 150 (15) S. 615.
63. SCRIPTI LOTHARINGICI LAUDABILISSIMO IMPERH DIRECTORIO
19. Decemb. anno 1670 extraditi ÜLTERIOR a PARTE CHRISTLi-
NISSIMI REGIS Diluitio. Typis Christophori Fischeri. 24 S. 4» —
4 Bud. bist. un. 150 (ll). — Ausg. des DE XXII. App. 24 Bl. 4^.
Deutsch und lat. bat unter d. lat. Tit. noch folg. deutschen: Fernere
Erläuterungen an Seiten deß AUer-Christlicbsten Königs der dem Hoch-
preißlichen Reichs-DIRECTORIO den 19. Decembris 1670 überreichten
Schrifft S. 608.
64. VERIDICUS GALLICÜS Ad S. R. I. Principes Ablegatus. FRYBOURG
1671. 16 Bl. 12». — 12 Polit. II, 79 (2). — a. A. ADRIA-
NOPOLI Apud Jachimum Columbum LXXI 44 S. 12^ — 12 Bud.
^ Gall 7 — Zu denön H. Römisch-Reichs Fürsten Abgesandter Frantzö-
siscber Wahrsager gedruckt zu Fryburg in Brüßgau /Im Jahr 1671.
8 Bl 40 3 Expl. 4 Bud. ius. publ. 449 (28). 4 Bud. bist. un.
140 (37), 4 Gall. II, 67 ^7) — . a. A. ohne Angabe, des Druckortes
1671. 4 Bl. 40. — 4 Bud. bist. un. 165 (38). — 3. A. FRANZOe
SISCHER Wahrsager 10 Bl. 4« 2 Expl. 4 Bud. bist. un. 165 (39),
4 Germ. HI, 45 (34) — Hall er, Publ. S. 93 nennt noch eine 4.
deutsche Ausg. u. eine holländische S. 596. 618.
Schriften nach 1671.
65. Teutschland Ist nicht das Römische Reich / und die Römische Ge-
setze demselben nicht in allen vorlräglich / doch auch in vielen nöthig.
Gedruckt im Jahr Christi 1672. 48 S. 12^ — 12 Gall. 11, 44 (2).
S. 589.
66. Feuer-Rother Sud-Stern / erschienen denen nu so lang bißher in den
wilden Kriegs Fluten hin und wieder getriebenen / und annoch
leider femer hochgeföhrlich fahrenden Völckem in EUROPA, damit
sich ihre SchifiFer / bey selbigen Scheine / vor den Babylonischen
Sirenen und schädlichen Steinklippen besser / als geschehen /
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630 Paul Schmidt
Yorsehen / nicht aber von der rechten Strassen nach dem wahren
General-FRIEDENS-PORT weiter abweichen / sondern vielmehr ver-
mittelst des Göttlichen Gnaden- Windes / ihre Fahrt / zu der betrübten
Christenheit vester Beruhigung und grossem Au&ehmen / Desto eher
Elüg- und Glücklich einrichten mögen / Mit sonderbahrem Fleiß und
Treu eigentlich gewiesen durch PHILASTBIÜM AUSTEINÜM der ge-
heimen Stemkunst Beflissenen | Im Jahr M.DC.LXXIV. 24 Bl. 4<^. —
4 Bud. Suec. 53 (35) S. 597 f.
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Johann von Wessenberg über Friedricli von Gentz.
Von
Friedrich Carl Witticlien.
Die im Folgenden gegebene Skizze Weasenbergs über Gentz ist
für ihren Verfasser ebenso charakteristisch, wie für den in ihr Skiz-
zirten. Selbst schwunglos in den Äusserungen seiner politischen Ge-
danken bewundert Wessenberg an Gentz den vollen pathetischen
Klang seiner Publizistik und die meisterhafte Ausdrucksfähigkeit in
seinen Briefen; freilich vergisst er dabei die bewusste Nüchternheit
und präzise Klarheit der Staat;sschriften des österreichischen Diplo-
maten hervorzuheben. Selbst ungewandt und wenig biegsam in seinem
persönlichen Auftreten spricht er entzückt von den Verkehrsformen
und der Unterhaltung Gentz'. Selbst sittenstreng und guter Hauswirt
hat er manches scharfe Wort des Missfallens und des Tadels für die
unregelmässige Lebensführung seines einstigen Freundes. Gerade in
diesem letzteren Punkt ist sein Urteil nicht eindringend und daher nicht
gerecht genug. Durch die Grösse und Eigenart seines politischen Ta-
lentes, das sich nur in einer höheren und freieren Sphäre entwickeln
konnte, von einer stillzufriedenen Sorge für seine bürgerliche Exi-
stenz abgehalten* ermangelte Gentz doch der wurzelsicheren Stellung
des geborenen Adligen, dem sich durch seine Geburt die Wege ganz
anders ebneten, als dem allein auf die Durchsetzung seiner Begabung
angewiesenen Bürgerlichen. Beschränkt in der Betätigung seines Ta-
lentes auf die Kreise des hohen Adels, die er geistig überragte, befand
sich Gentz in einer Art Zwitterstellung zwischen überlegener
Opposition und Einsicht in die Notwendigkeit gegebener Verhältnisse,
die seinem ganzen Leben den Stempel der Unsicherheit und des Un-
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632 Friedrich Carl Wittichen.
befriedigtseins aufdrückt. Als radikaler Schriftsteller oder arbeitsamer
Geheimrat würde er sich für seine Existenz wie für seinen moralischen
Nachruhm jedenfalls besser besorgt erwiesen haben.
Trotz dieser Ausstellung, die den übergrossen Leichtsinn der
Lebensführung Gentz nicht entschuldigen, sondern nur die ^ unglück-
seligen Gestirne* aufzeigen soll, wird man die kleine Skizze Wessen-
bergs gerne lesen, weil in ihr persönliche Anschauung vorliegt und
ein warmes Gefühl der Anhänglichkeit an die Person des Geschilder-
ten nicht zu verkennen ist.
Gentz und Wessenberg haben in einem Verkehr miteinander ge-
standen, der von der Zeit ihrer Bekanntschaft im Jahre 1801 an bis
zum Tode Gentz* trotz mannigfacher Meinungsverschiedenheiten und
Unterbrechungen einen freundschaftlichen Charakter trägt. Bei der
grossen Hochschätzung, die Wessenberg für den Helden seiner Skizze
hegt, ist es natürlich, dass er mit Genugtung der Momente gedenkt,
in denen es ihm vergönnt war, für Gentz' Übertritt nach Österreich
zu wirken. Natürlich konnte diese Hilfe des jungen österreichischen
Gesandschafkssekretärs nur von geringer Bedeutung sein neben der
wirkungsvollen Fürsprache des damaligen österreichischen Gesandten
in Berlin, Graf Philipp Stadion. Diesem in erster Linie verdankte
Gentz die Befreiung aus seiner unhaltbar gewordenen Stellung in Berlin i),
aber in seinem Kreise hat auch Wessenberg sicher eifrig für Gentz
gewirkt. Etwa ein Jahr verkehrten die beiden Männer in Berlin mit-
einander, um dann erst im Sommer, des Jahres 1803 sich in Wien
wiederzusehen. Hier mag Gentz' gewinnende Persönlichkeit Wessen-
bergs zurückhaltende Skepsis, deren er sich angesichts des gesteigerten
Selbstgefühles des grossen Publizisten nicht erwehren konnte, über-
wunden haben.*) Als Wessenberg im September 1803 Wien verliess,
um in Frankfurt österreichischer Ministerresident zu werden, schrieb
Gentz an den englischen Gesandten in Wien über den Verlust seines
Freundes Wessenberg: „Das ist einer der betrüblichsten Schl^e, die
mich noch treffen konnten I^) Ein lebhafter Briefwechsel, der schon
während einer kurzen Abwesenheit Gentz' aus Wien eingesetzt hatte,
wurde jetzt eifrig weitergesponnen, bis er im Jahre 1806 wieder ein-
*) Vgl. darüber di« Briefe Gentz* an Stadion, die A. Fournier in den »Bei-
trägen Äor neueren Geschichte Österreichs« Wien .1906 S. 84 fF. veröfiPentUcht hat
*) Vgl. das skeptische urteil Wessenbergs über Gentz noch im Juni 1808
bei Arneth J. von Wessenberg I 57.
3) Gentz an Paget Sept. 1803 Paget Papera. An Brinkmann schrieb Gentz
am 29. Juni 1803 ; Wessenberg, mit dem ich viel lebe und sehr harmoniere, grüßt
sie recht angelegentlich. (Brinkmann- Archiv Grolle — Ljungby).
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Johann von Wessenberg über Friedrich von Gentz 633
schlief.!) Erst im Jahre 1809, als Wessenberg auf dem Berliner 6e-
saudschaftsposten beim Ausbruch des nationalen Krieges g^en Napo-
leon ein erhöhte Bedeutung gewann, eröffnete Gentz die Korrespondenz
wieder mit der Übersendung des von ihm verfassteu Kriegsmanifestes.
Die Kriegsereignisse, ein erneutes Zusammentreffen in Prag und die
auch Wessenberg beschäftigenden schwierigen Finanzfragen der öster-
reichischen Monarchie hielten den Briefwechsel bis zum Jahre 1810
in Gang, worauf er mit der Übersiedlung Wessenbergs auf den
Münchner Gesandschaftsposten wdeder aussetzte. Ein enger Verkehr
begann dann wieder, als Wessenberg durch seine Sendung nach Lon-
don im Frühjahre 1813, die England für einen allgemeinen Frieden
gewinnen sollte, dem Zentrum der österreichischen Politik in Wien,
in dem Gentz bald nach Metternichs Amtsantritt lebte und webte,
näher trat. Allezeit fühlte sich Wessenberg in eiuer etwas gedrückten
Stellung gegenüber dem glatten, kalten und geistvollen Diplomaten
in Wien. Manches scharfe Wort der Kritik über Metternich mag
zwischen Gentz und Wessenberg gefallen seio, als die Zeit des Wiener
Kongresses sie wieder in engste Fühlung brachte. Denn auch Gentz,
nachdem er begierig von dem Minister die Lehren praktischer, nüch-
terner Staatskunst eingesogen und dann mehr und mehr die „Porzel-
lan-Natur'^ Metternichs^), wie er sich einmal ausdrückte, in ihrer
Stärke und Schwäche ganz aus der Nähe beobachtet und durchschaut
hatte, war weit davon entfernt, ein blinder Bewunderer seines Gönners
1) A, Foumier hat den Briefwechsel Gentz- Wessenberg in dankenswerter
Weise in einem Bändchen: Gentz und Wessenberg. Briefe des Ersteren an den
Zweiten. Wien 1907 Teröffentlicht. Leider waren keine Briefe der ersten Epoche
mehr vorhanden. Um die Lebhaftigkeit des Briefwechsels während dieser ersten
Epoche zu zeigen, gebe ich im Folgenden nach dem geschriebenen Briefregister
Gentz' für die Jahre 1802—07 (durch die Güte des Grafen Prokesch-Osten aus
dem Nachlasse P. Wittichens in meinem Besitz) die Baten der Briefe Gentz' an
W.: 15., 16., 24., 25., 26., 27., 30. Juli, 2., 5., 8., 9., IL, 14., 17., 18., 19u,
26. August, 21. September, 5., 19. Oktober^ 2., 9., 22. November, 14. Dezember
1803; 22. Januar, 18. Juli,. 26. September, 20., 24. Oktober, 1804; 15. Januar,
10. Juli, 20. August 1805; 25. Januar, la Oktober 1806; im Jahre 1807 ist kein
Brief mehr verzeichnet.
2) Am 27. Febr. 1805 schreibt Gentz an Brinkmann über Metternich : , Ich
liebe ihn von ferne so lebhaft als wäre ich bei ihm; er ist eine treffliche Por-
zellan-Natur und dabei einer der ungewöhnlichsten Köpfe, die ich je fand. Daß
er noch an die Spitze der Geschäfte zu stehen kommt, halte ich für gewiß, fürchte
aber, es wird zu spät sein*. Den merkwürdigen Ausdruck »Porzellan-Natur«
braucht G. auch für die Frau von Berg und Gräfin Voß in Berlin: Es leben
die Porzellan-Naturen ! Mag doch auch alles Fayence und Töpfergeschirr nebst dem
übrigen Kot, darüber zu Gründe gehen. An Brinkmann 18. Juli 1804 (Trolle Ljungby).
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634 Friedrich Carl Wittichen.
ZU sein. Seine Kritik der Metternichschen Staatskunst brachte ihn
nach den Befreiungskriegen längere Zeit in eine einflusslose Stellung,
die seine offene Gegnerschaft gegen jede sinnlose Beaktion in Europa
und seine lächelnde Skepsis gegenüber den religiösen Schwärmereien
des Zaren Alexander nur verschlechtern konnte. Allmählich aber
drängte sich in ihm die Überzeugung auf, dass das Gleichgewicht
,nach der rationellen Seite* garnicht mehr bedroht sei, wie er bisher
nicht mit Unrecht angenommen hatte. Die wachsende Agitation
des Liberalismus schien ihm Gefahren heraufzubeschwören, wie sie in
der vornapoleonischen Zeit Europa bedroht hatten. Damit lernte er
erst recht die kluge Haltung Metternichs gegenüber Alexander I.
würdigen. Die konservativ- christlichen Ideen einer heiligen Allianz
entsprachen zwar so wenig den Gefühlen der Mehrzahl der deutschen
Kämpfer wie der kalten politischen Berechnung des österreichischen
Kabinetts, aber sie Hessen sich vortrefflich zu einem wirksamen Auf-
treten gegen den inneren Feind verwerten, solange man Alexander in
ihnen festhielt. Eug schloss sich Gentz jetzt wieder an Mettemich an
und wurde die Seele der einsetzenden Reaktionspolitik. Nicht dass er
etwa das Metternichsche System ganz und unbesehen zu dem seinen
gemacht hätte: «Mein System kommt nicht zur Sprache und kann
nicht zur Sprache kommen. . . . Ich meine etwas anderes; was auf
den hier betretenen Wegen geschieht oder nicht geschieht, achte ich
nur insoferue, als es doch immer das Schicksal der Monarchie (die
aber in keinem Falle zugrunde geht) berührt; meinem eigenen
inneren Gang beibt es fremd* schrieb er aus Troppau an Pilat. und
kurz zuvor hatte er sich näher ausgesprochen: Durate et rebus vos-
met servate secundis, das ist heute mein bester praktischer Wahl-
spruch. Ich stimme zu allem Guten und Gerechten; aber zuerst
schaffe man mir die Carbonari, die deutschen, französischen, italieni-
schen, englischen, spanischen Carbonari vom Halse; erst Freiheit (d.
h. Sicherheit) für das Leben des Staates, dann Freiheit für die Kirche,
dann Freiheit für Alle, die sie gebrauchen können.*^) Diese Bemer-
kung richtete sich zwar in erster Linie gegen den Übereifer der Pilat
und Adam Müller, die von einer Wiederherstellung des mittelalterlichen
katholischen Universalreiches alles Heil erwarteten, aber sie lässt doch
weiter blicken. Das System Metternichs war das System der reinen
Praxis, der — allerdings glänzenden — Routine. G^ntz billigte es,
weil er in diesem Zeitpunkte seinen Kampf gegen die politische Spe-
kulation für notwendig hielt. Ehe man an Reformen dachte, sollte
«) Mendelsohn-Bartholdy, Genlz-Pilat L 421 u. 444.
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Johann von Wessenberg über Friedrich von Gentz. 635
nach Gentz' Meinung der schleichenden Devolution auf den Kopf ge-
treten und die monarchische Gewalt in ihrem ganzen Umfange in
Europa behauptet und befestigt werden. Es sollte sich besonders
in Deutschland nicht das französische Beispiel der allmählichen
inneren Zersetzung der herrschenden Klassen und des schliesslichen
wehrlosen Znrückweichens yor den in ein Bündnis mit den rohen
Instinkten tretenden revolutionären Lehren wiederholen. Durch
diese Befestigung der Monarchie galt es dem Wirken der konserva-
tiven Kräfte, vor allem dem Katholizismus, freie Bahn zu schaffen.
War dies erreicht und jede Überstürzung zum Alten oder Neuen ver-
hindert, dann erst mochte man an einen langsamen systematischen
Ausbau der Beformen gehen — nicht nach allgemeinen Lehrsätzen,
sondern nach den Bedürfnissen, der Tradition und der Eigenart jedes
Staates. Die direkte Revolution war dann überwunden ; von dem, was sie
an Gesundem und Zeitgemässem in sich trug, konnte danach so viel auf
das Staatsleben, vor Allem auf die Verwaltung, übertragen werden, als
sich mit dem Übergewicht der Monarchie in Europa vertrug. Aber das war
schon kaum mehr österreichische Politik, es war europäische Politik, zu
der Gentz immer wieder aus den engeren Grenzen der Interessen seiner
Adoptivheimat hinauswanderte. Österreich allerdings übernahm jetzt aus
Gründen der äusseren und inneren Politik die Führung in dem neu
sich anspinnenden europäischen Kampfe. Der meisterhaften Kunst
Metternichs war es gelungen, seinen Staat aus einer Situation, in der
er nur noch mühsam seine Existenz fristete, zur Vormachtstellung
in Europa zu erheben. Österreich hielt jetzt von der Mitte Europas
das Übergewicht Busslands ab, so wie es vorher die Leitung des Kampfes
gegen das Übergewicht Frankreichs übernommen hatte. Diese Vor-
machtstellung beruhte auf der Ablehnung jeglichen Paktirens mit
den revolutionären Grundsätzen, auf der Zusammenfassung aller
konservativen Elemente in Europa und dem Aufrechterhalten der Be-
schlüsse des Wiener Kongresses und der Friedensschlüsse in Paris. Wer
diese mühseligen Kompromisse zwischen dem alten Europa und der Um-
wälzung der letzten Jahrzehnte angriff, der griff Österreichs Vormacht-
stellung an. Kam es zum Kampf für sie, so war Österreich wieder
der gegebene Führer.
Die Angriffe von allen Seiten blieben nicht aus, insbesondere
nicht in Deutschland, wo sich eine starke Unzufriedenheit mit den
Ergebnissen der grossen Kämpfe zeigte. Hatte man in Wien in der
ersten Sicherheit des errungenen Sieges zunächst die Errichtung ge-
mässigter konstitutioneller Verfassungen in den deutscheu Einzelstaaten
nicht ungern gesehen, weil man durch diesen Ausbau des einzelstaat-
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Google
636 Friedrich Carl Wittichen.
liehen Lebens den deutschen Einheitsgedanken zn paralysireu ho£Pte,
so mnsste man bald erkennen, dass man sich mit seiner Zastimmnng
übereilt hattet). Die europäische revolutionäre Propaganda hatte eine
europäische Reaktion hervorgerufen. In dem grossen Kriege hatten
sich scheinbar zwei feindliche Lager gegenüberstanden, das der voll-
endeten Eevolution und das des alten Europa. Aber nur scheinbar.
Die vomapelonischen revolutionären Ideen von der freien Selbstbe-
stimmung der Völker, sie waren mit dem Emporkonmien Napoleons
nicht gestorben, wie man einst in manchem europäischen Kabinett
gehofft hatte. Sie waren mit den französischen Heeren durch Europa
gezogen und sie lebten in ihrem Mutterlande fort. Nur die eiserne
Faust des Imperators hatte sie im Schach gehalten, bis auch er, nach
seiner ersten ungeheuren Niederlage, ihnen Rechnung tragen musste.
Freilich zu spät. Ihm dienten sie nicht mehr, wohl aber standen sie
drüben in dem Lager der Verbündeten. Zum guten Teil mit denselben
Waffen, mit denen sich einst Frankreich des alten Europas erwehrt
hatte, schlug das alte Europa das napoleonische Frankreich, zerschlug
es die grandiose Ausgeburt der Revolution, das napoleonischen Weltreich,
zerschlug es die Herrschaft der hundert Tage. Gerade in dem nicht-
österreichischen Deutschland hatten sich in schwerer Zeit die ursprüng-
lich internationalen revolutionären Ideen eng verbunden mit dem natio-
nalen Gedanken; gegen Despotie und gegen Fremdherrschaft, nicht
gegen die Fremdherrschaft allein, gingen die gebildeten Schichten des
deutschen Bürgertums in den Kampf. Während selbst die Russen von
diesen Strömungen ergriffen waren, zog nur eine Macht aus reinem
politischen Kalkül in den Krieg, Österreich. Seine entscheidende Stel-
lung in dem grossen Jahre des ausbrechenden Kampfes gab ihm die
Leitung des Krieges und gab ihm schliesslich den ausschlaggebenden
') Sehr charakteristisch för die Stellung der österreichischen Regierung zu
den Verfassungefrapren in den Jahren 1814: 15 ist folgende Stelle au» einem Briefe
Gentz' an Wessenberg ans Karlsruhe am 9. Dez. 1815 (Fournier a. a. 0.): »Ut
s'occupent ä donner au pays une e«pöce de Constitution. Je les ai fortement
exhortes ä persister dans ce projet, suppos^ toutefois qu'ils s'y prennent avec
sagesse On ne peut pas plus efficacement ddjouer les novateurs et les intrigans
qui ^löveront leur voix h Frankfort qu'en favorisant toüt ce que les Sourerains
entreprennent de leur propre chef pour conteater leurs sujets. Cest lear coaper
r herbe sons les pieds. Et V Etat de Bade est certaincment nn de ceuz ({u* ils
regardent comme leur premi^e proie«. Diese Äusserung wird besonders inte-
ressant im Hinblick auf die von Meinecke klargelegten, von dem entgegenge-
setzten Standpunkt herkommenden Bestrebungen liberaler Politiker, Preussen von
der Schaffung einer konstitutionellen Verfassung abzuhalten, damit es in Deutsch-
land aufgehe. Hist. Ztschr. 97.
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Johann von Wessenberg über Friedrich von Gentz. 337
Einfluss in den Akten des Friedens. Den Interessen des österreichi-
schen Kaiserstaates entsprechend wurde der zertrümmerte Bau des
alten Europa neu eingerichtet. Im Interesse Österreichs wurde auch
in dem Zeitalter der Kongresse der Kri^ gegen die Revolution ge-
führt; die Heilige Allianz war ein ausgezeichneter Deckmantel, den
Alexander der österreichischen Interessenpolitik lieh.
Hatten die Regierungen sich nach allen den Mühsalen und Stürmen
in ruhiger Arbeit wieder aufrichten und ihren Besitz nach so manchem
Wechsel konsolidiren wollen, so mussten sie bald gewahr werden^ dass
der Kampf noch nicht zu Ende sei: an allen Ecken und Winkeln des
alten europaischen Staatsgebäudes züngelten die rerolutionären Flammen
empor. Die deutsche Bundesyerfassung hatte weder dem Liberalismus,
wie man jetzt bescheiden nach spanischem Vorbild die revolutionären
Ideen nannte, noch dem nationalen Einheitsgedanken Genüge getan;
noch enger, ja unauflöslich verbanden sich beide. Man frug nicht
lange, ob denn mehr hätte erreicht werden können, man fühlte sich
nur betrogen und enttäuscht. Auf dem Schlachtfeld war Napoleon
geschlagen, in den Geistern lebte er neu auf; die napoleonische Le-
gende wurde der Ausdruck eines Bonopartismus ohne Bonoparte. Die
harte Despotie des Tyrannen vergass man, nicht aber, dass er, der
Erbe und Vollender der Revolution, das Alte und Morsche in Europa
in Stücke geschlagen, dass er auf dem Boden der Revolution ein
modernes Staatswesen zu schaffen verstanden hatte. Während die
kleine Welt der arbeitenden Bevölkerung ihr Tageswerk aufnahm und
den endlich errungenen Frieden über alles pries, verzehrte die ge-
bildeten Schichten bald ein unruhiger Drang nach staatlicher Tätigkeit,
nach Geltung im öffentlicheu Leben. Das war nicht mehr das Ute*
rarische Geschlecht der alten Tage, das war ein Geschlecht, das in
den öffentlichen Angelegenheiten seit den Tagen der Revolution sich
bewegt hatte. Immer mehr bedrängte der süddeutsche Liberalismus die
Regierungen, die bald ihre Zugeständnisse bereuten, immer heftiger
kam die Unzufriedenheit auf den Universitäten, in der Presse und in
Broschüren zu Tage. Und die schärfsten Angriffe trafen Österreich.
Alle tadelnden Worte über Revolutionsangst und Dunkelmännerpolitik
werden nicht darüber täuschen können, dass Metternich seine Zeit
und die Interessen seines Staates sehr wohl verstand. Der Sieg der
verbündeten nationalen und politischen Opposition bedrohten Österreichs
Vormachtstellung, sie bedrohten sogar seine Grossmachtstellung. In das
bunte Völkergemisch des Donaustaates brachten allein Absolutismus
und katholische Religion Einheit. Die Ideen der freien Selbstbestim-
mung der Völker und der mit ihr verbundene nationale Gedanke er-
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638 Friedrich Carl Wittichen.
schütterten den österreichischen Staat nicht nur in seinem eigentlichen
Staatsgebiet, sondern auch in seiner italienischen nnd deutschen
Machtstellung; sie drohten, ihn einfach in seine einzelnen Bestand-
teile aufzulösen. Mettemich kämpfte also für die Existenz seines
Staates. Aber er unterlag. Die Zersplitteruug Deutschlands, die Ton
diesem Gesichtpunkte aus wahrlich mit unrecht von dem damaligen
Liberalismus beklagt worden ist, und die Unmöglichkeit, die europä-
ischen Mächte auf die Dauer in den Dienst der Ziele und Bedürfhisse
der österreichischen Machtpolitik zu stellen, haben seine Niederlage
herbeigeführt.
Hier liegt zugleich die Tragik und der — vielleicht unver-
meidliche — Grundfehler der österreichischen Politik und auch der
Oentz'. Zulange hatte man in Europa und für Europa gekämpft, als
dass man so leicht den Blick zurück in die Grenzen des heimischen
Staates hätte bannen können. Auf dem breitem Boden von ganz Eu-
ropa wurde der Kampf ausgetochten, so gebot es die Erinnerung der
letzten Jahrzehnte, so gebot es Österreichs Stellung. Im Innern des
Staates gab es genug zu tun, um eine volle staatsmännische Kraft in
Anspruch zu nehmen, aber man hatte nicht Zeit, sich den inneren
Ocbchäften zu widmen ; galt es doch das Gespenst der internationalen
Bevolutionspropaganda zu bekämpfen. Die stille mühsame Arbeit, die
damals in Preussen geleistet wurde, das allerdings mit den grossen
europäischen Fragen noch nicht durch seine Lebensnerven verbunden
war, sie ist in Österreich nicht geleistet worden. Die Verbindung alt-
preussischer Staatsgesinuung mit den gesunden Errungenschaften der
neuen Zeit, sie machte Preussen zum Staat der Zukunft, während
Österreich für die Gegenwart kämpfte. Bald hierhin, bald dorthin
schlug das Wiener Kabinett und verschwendete die Kräfte, die es im
Innern dringend gebrauchte. Man nahm die deutsche Bewegung ernster
als sie damals noch war, weil man sie im grossen europäischen Zu-
sammenhang betrachtete und nach der ganzen Stellung Österreichs
auch betrachten musste. Als einen Tag „wichtiger als der bei Leipzig*
bezeichnete Gentz in seinem Tagebuch den 14. Dezember 1819, an
dem man den ominösen Artikel 13 der Bundesverfassung über die
deutschen ständischen Vertretungen erdrosselte, weil jetzt erst die
„retrograde* Bewegung gesiegt zu haben, weil jetzt erst der Feind
im eigenen Lager, der bei Leipzig Napoleon mit schlagen geholfen,
die deutsche nationale Revolution in den letzten Zügen zu liegen
schien. Aber es war doch nur ein Teilsieg gewesen, dem man an
einem Punkte des gewaltigen europäischen Schlachtfeldes errungen
hatte, an anderen Punkten unterlag man, die Donaumonarchie ver-
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Johann von Wessenburg über Friedrieb von Gentz. 639
zehrte in diesem Kampfe ihre Kraft und blieb schliesslich doch nicht
Siegerin. Die Vormacht&tellung ging verloren, da sich die anderen
Mächte auf ihre Interessen besannen und sich aus der österreichischen
Umarmung lösten. Das Erbe der grossen Zeit war für Österreich zu
gross und zu schwer gewesen.
Keineswegs ist Gentz von diesen Fehlern frei zu sprechen, wie
schon angedeutet worden ist Kaum gab es einen Staatsmann in
Europa, der so mit Becht ein europäischer Staatsmann genannt
werden konnte. Von seiner philosophischen Erziehung her hatte er
den Blick ins Weite, den seine umfassenden geschichtlichen Studien,
seine praktische Staatstätigkeit, von allem doktrinellen gereinigt hatten.
Für Europa hatte er gegen Revolution und Universalmonarchie gekämpft;
ganz Österreicher war er eigentlich nur, solange Österreich die Füh-
rung und Leitung der europäischen Gesamtinteressen innehatte. Seine
Geistesart war nur zu geeignet, Metternich darin zu bestärken, dass
er die Dinge immer im breitesten europäischen Bahmen ansah. Weiter-
blickend wie sein Meister hatte er seit dem Ausbruche des griechi-
schen Aufstandes die düstersten Prophezeiungen über den Ausgang
des grossen europäischen Kampfes ausgesprochen. Und als nun gar
der russisch-türkische Krieg die Niederlage der türkenfreundlichen
Stabilitätspolitik Österreichs besiegelte, die es an Finanz- und Heeres-
kraft geschwächt, nicht mit den Waffen zu verfechten vermochte,
da umwölkte sich auch die einst so heitere Stirn des optimistischen
Staatskanzlers immer mehr. Die Julirevolution und ihre Folgen be-
deuteten den Anfang vom Ende. Gentz aber rettete sich hinüber von
dem toten Gleise auf die breite Bahn europäischer Gesamtpolitik.
Während Metternich mit unfruchtbarer Klage die Ereignisse begleitete,
heute jnit dem Kriegsfeuer spielte und morgen die ganze revolutionäre
Bewegung als Bauch und Dampf verhöhnte, bereitete sich Gentz zum
weiteren E^mpf für die monarchische Ordnung Europas vor. Er fand
sich mit der neuen Tatsache des nicht mehr aufzuhaltenden Sieges
des Bepräsentativsystemes in Europa ab. Wie Österreich selbst sich
freilich damit abfinden sollte, das hat er nicht mehr erwogen. Metter-
nich beschuldigte ihn jetzt der Bomantik, er hätte ihn vielmehr be-
schuldigen sollen, dass er nicht mehr rein österreichische Politik trieb.
Metternich konnte für sich selbst in Anspruch nehmen, dass er alle-
zeit jeder Bomantik ferngeblieben sei. Wenn er aber jetzt sich immer
noch darauf berief, dass er den Kampf ,der Praxis gegen die Theo-
rien'^ ausfechte ^), so konnte man ihm entgegenhalten, dass angesichts
1) Metternicb an Trautmannsdorff 15. Dezember 30. »La lutte, engag^
aujourd^hui, plus on moins dans TEurope enti^re, est ane guerre ouverte entre
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640 Friedrich Carl Wittichen.
der zu üngansten Österreichs veränderten Weltlage allmählich seine
Praxis zur Theorie geworden war. Einen Weg aus den Schwierigkeiten
seines Staates heraus hat er so wenig gefunden, wie später andere
Männer, die damals sein System nicht billigten, wie auch Wessenberg,
der Minister des Jahres 1848.
Zwischen Wessenberg und Gentz waren die Beziehungen seit den
Tagen der Kongresse unterbrochen. Wessenberg war bis 1820 bei
der Territorialkommission in Prankfurt beschäftigt und dann zur Dia-
position gestellt, also seit dem Wiener Kongresse aus der österreichi-
schen Hauptstadt entfernt. Trotz anfanglicher Billigung der Karlsbader
Beschlüsse hielt er bald mit einer scharfen Kritik der Wiener Politik
nicht zurück*). Ein NichtÖsterreicher von Geburt, wie auch Gentz, hul-
digte er Zeit seines Lebens einem gemässigten Liberalismus, der sich
mit einer starken Bewunderung für Napoleon verband. Da zwischen
ihm und Gentz keine Aussprache mehr stattfand und Gentz nach
Aussen hin als der geschworene Vertreter des Systemes Mettemichs er-
schien, so hatte sich Wessenberg auch von ihm allmähiich abgewandt
Jetzt aber nach der Julirevolution trafen sie sich wieder. Eifrig ver-
teidigte Gentz in Wien seinen alten Freund, der als österreichischer
Bevollmächtigter in London den jungen belgischen Staat auf die
Füsse stellen half, sehr zur Unzufriedenheit Metternichs und seines
kaiserlichen Herrn. Erst der Tod Gentz' zerris:* die neu angeknüpften
Beziehungen 2).
les th^ories et la saine pratique, antra deä pr^teations et las faits, antra las
causes et lae auitaa prövuas«. Aus Mattamichs Nachgel. Papieren V S. 75,
*) Vgl. Ametli, J. von Wessenberg II., 83 ff.
>) Im Augost 1830 traf Gentz wieder mit Wessenberg zusammen, der aos
Prag zu einem Besuch Metternichs auf Schloss Königs wart eintraf (5. Aug.).
Als W, vor seiner Mission nach London im Oktober 1830 in Pressburg weilte,
scheint kein näherer Verkehr zwischen Gentz und Wessenberg stattgefunden zu
haben, wenigstens enthält das Tagebuch Gentz' (ungedruckt ; durch die Güte des
Grafen Prokesch-Osten aus dem Nachlass P. Wittichens in meinem Besitz) nur
beiläufig einmal Wessenbergs Namen. Eine finanzielle ünterstütsung doroh
England hatte Gentz schon im Oktober 1830 bei Lord Cowley, dem engliachen
Gesandten in Wien, angeregt. Sie ergab 3000 fl. für Gentz, die er am 1. De-
zember erhielt, bewilligt noch von dem Mintsterium Wellington. Seine wachsen-
den Geldnöte, die ihn zwangen, selbst sein Silbergeschirr bei Rothschild zu ver-
setzen und ihn gleichzeitig in Petersburg, Berlin und Karlsruhe über Unter-
stützungen unterhandeln Hessen, haben ihn dann jedenfalls zu einem iteuen aas-
aichtslosen Versuch geführt, von dem Ministerium Palmerston Geld zu erhalten»
Ausser durch Lord Cowley, den er stets mit den neuesten Nachrichten versah,
betrieb er dieses Geschäft mit Wessenberg. Ein darauf bezüglicher Brief mag
wohl der am 10. Februar 1831 abgegangene sein, es ist dies der einzige, der vor
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Johann von Wessenberg ftber Friedrich von Gentz. g4X
Trotz der scheinbaren Wandlungen konnte Gkntz von sich sageu,
dass er seit seiner Bekehrung durch den grossen Engländer Burke
allezeit seinen Orundanschauungen treu geblieben sei; nur hatte sich
bei ihm die Bichtong auf das Praktische, das Mögliche, das Er-
reichbare mehr und mehr verstärkt. Immer heftiger wird seine Ab-
neigung gegen jeden Doktrinarismus, mi^ er nun von rechts oder
links kommen, immer deutlicher tritt seine auf Gleichgewicht hinar-
beitende Nutnr hervor, die sich gegen jedes Übermass mit nüchterner
Schärfe und Klarheit wendet Ganz verfehlt wäre es anzunehmen,
er habe, weil er die neue Zeit verstand, das, was er zur Zeit der
Kongresse geleistet, etwa in dieser späteren Epoche bereut oder miss-
billigt. Im Gegenteil^). Er bekannte sich zwar als geschlagen, aber er
nahm aus dieser {Niederlage nur die Lehre, dass die Politik des kon-
servativen Widerstandes gegen das Prinzip der Volkssouveränität
auf einem anderen Felde weiterzuführen sei. Was er in ruhigen
Stunden, wenn der Kampf ihn nicht fortriss, über das Leben des
Staates und seine Bedingungen gedacht, das hat Wessenberg in seiner
Skizze im Wesentlichen richtig dargelegt
Für die Herausgabe des Wessenbergschen Schriftchens*) müssen
drei verschiedenen Lesarten berücksichtigt werden. In seinem Studien-
heft aus dem Jahre 1842 hat Wessenberg oflFenbar angeregt durch
Schlesiers Sammlung der Schriften und Briefe Gentz' die erste Auf-
zeichnung seiner Skizze vorgenommen. Mit manchen, z. T. recht inte-
ressanten Korrekturen, Kürzungen und Erläuterungen liess er es etwa
im nächsten Jahre als Manuskript zur Verteilung an Freunde drucken.
dem von Fournier a. a. 0. veröffentlichten Brief über die Geldangelegenheit vom
1. Mai 1831, in dem Tagebuch aufgezeichnet ist. Am 14 März hatte Cowlej ihm
wieder Hoffaungen auf Geldunterstütznng gemacht, am 27. Mai erhielt er 1500 fl.
von Cowley ausgezahlt. Am 10. Mai ist noch ein Brief an W. im Tagebuch ver-
zeichnet.
M In seinem Tagebuch findet sich z. B. neben einer Bemerkung wie die
vom 23. Juni 1831: »Von 4 — 8 anhaltend beschäftigt mit der Lektüre des aus
Stuttgart eingesandten Buches: Briefwechsel zweier Deutschen, welches in Berlin
denunziert werden sollte, worüber ich aber ein ganz anderes Urteil fällte*, am
24. Kovember 1831 folgende Aufzeichnung: Ich beschäfligte mich mit Lektüre
mehrerer vortrefflichen Arbeiten über die deutschen Angelegenheiten,
die ich in den Jahren 1819^ 22 verfertigt hatte, un<i ;^ -srftVcYven ich mit seVbet
sehr wohl gefiel*.
«) Ein Handexemplar des Dnickea mit W's ^^^ kSi^^^-^ *^^^ ^twAVeuheft
vom Jahre 1842 und die handschriftlichen Zusät^^^^^ ^^ ^^^ ^- ^- ^^^-^
Hof- u. Staats- Archiv zu Wien freundlichst zugän^^^ x^ ^^^^
MittcüoDgcu XXVUI. \^ %> ^^
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642 Friedrich Carl Wittichen.
In die Exemplare, die er selbst behielt, trug er dann, im Laufe der
Jahre noch stilistische und sachliche Verbesserungen ein. Die Mehr-
zahl der stilistischen Korrekturen habe ich einfach übernommen, Zu-
sätze und Streichungen sind angemerkt und an den entsprechenden
Stellen die erste Fassung des Studienheftes, so weit sie von Interesse
ist, beigefügt. Die Studienheftlesart bezeichne ich mit A, die des Druckes
mit B, die der späteren Änderungen mit C. Endlich hat Wessenberg
auch noch in einem ausführlichen Zusatz zu seinem Druckheftchen
sich über Einzelheiten aus Gentz' Leben näher ausgelassen. Diesen
zusammenhängenden Zusatzartikel drucke ich nach dem Manuskript
im Anschluss an die Skizze ab. Leider machte Wessenbergs Hand-
schrift: es unmöglich, das Ganze fehlerlos zu entziffern.
Arneth hat in seiner Wessenbergbiographie II 191 ff. einzelne
Stücke der Skizze über Gentz nach C benutzt und in der Übersetzung
mitgeteilt. Das Datum 1834« das Wessenberg auf seine Exemplare des
Druckes schrieb, beruht unzweifelhaft auf einem Irrtum angesichts
der Zitate aus dem 1840 erschienen Band Schlesiers (S. 646 A. 1) die auch
A enthält, oder bedeutet vielleicht den Beginn seiner Beschäftigung mit
der Abfassung einer Skizze über Gentz. Druckfehlerverbesserungen
habe ich stillschweigend vorgenommen.
Fr6(l4ric de Gentz.
Fr^deric de Geutz a brille au premier rang comme publiciste ; il etait
peut-6tre encore plus remarquable comme ecrivain. La prose des cabinets
n' eut jamais une plume plus eloquente ä son Service. A beaucoup de
savoir, ä des vastes connaissances Monsieur de Gentz reunissait une grande
sagacite d'esprit, une grande facilite de travail, une rare aptitude aux
affaires. Tant de qualites distinguees semblaient Tappeler ä jouer un
röle important ä une epoque riebe en crises et en evenements, oü le
besoin d' hommes superieurs se faisait vivement sentir. Un seol defaut
s'y opposait. Un goüt funeste pour la depense, qui le mit constamment
aux prises avec ses besoins, Y empöcha toute sa vie d' arriver ä un etat
d' independance. II lui manquait cette force de caract^re qu*on appelle le
courage moral, qui seul triomphe des vanites et des mis^res humaines et
Sans lequel la plus belle vie reste imparfaite^).
Monsieur de Gentz a parle un langage nouveau en Allemagne. L'^clat
et r euergie de son style ont fait epoque dans la littörature de ce pays
möme lorsque ses plus grandes notabilites brlllaient de toute leur gloire.
II y avait dans ses expressions, dans l'arrangement de ses phrases, dans
le choix de ses images une pompe, une solemnite, enfin une chaleur ä
laquelle on n' etait point habitue dans la patrie des Mascovius et des Pütter.
') Dieser Satz nach der Lesart von C.
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Johann von Wessenberg über Friedrich von Gentz. 643
On peut dire qu'il a cree pour les publicistea une prose iiouvelle.
Monsieur de Grentz a ete le redacteor par excellence des manifestes contre
la France et des protocoles des puissunces reonies en congr^s. Nonrri
d'etudes profondes en fait d'histoii-e de droit public et d' economic poli-
litique, possedant avec cela un rare talent d* analjse et ce coup d' oeil^
qui embrasse et resome ä, la fois tous les points importants d' une que-
stion, il sut imprimer ä ses ecrits un caract^re de grandeur, qui par-
fois rappeUe les ouvrages classiques de Tantiquitö. Burke s^estima heureuz
d'avoir rencontre dans Monsieur de Gentz un traducteur aussi • eloquent
que lui-möme. Son essai sur Marie Stuart avait laisse deviner son talent
comme historien. Cependant son esprit, la verve et Toriginalite de ::on
esprit, ne se manifestent nulle part d'ayantage que dans sa correspon-
dance. Attrajantes par une Imagination brillante, par Tabondance des
id^es, par une rare hardiesse de style et par un fond inepuisable de ce
que les Anglais entendent par >humor*, ses lettres valent peut-^tre ses
meiUeurs ouvrages. Peu d' hommes ont su comme lui causer avec la plume.
C'est dans ses lettres que Mr. de Gentz montrait ce et tout ce qu'il
etait, avec toute la richesse et la mobilite de son esprit, avec tout
Tabandon de son coeur, avec toutes ses faiblesses et ses bonnes qualites^).
Un choix qui en serait fait avec discemement formerait ä coup sür le livre
ä la Ibis le plus curieux et le plus piquant que poss^de la litterature
allemande. Le petit nombre qui en a ete publiö ne laisse aucun doute
a cet egard ^). Monsieur de Gentz tenait un Journal ezact de ses lectures
et de ses etudes; ce Journal oflfrirait, s'il s'etait trouvö complet parmi
ses pupiers, la revue la plus spirituelle de la litterature contemporaine.
Mieux que tout autre il aurait ete ä möme d'ecrire les memoires de son
temps. Le recit qu^il a fait de 80n sejour au quartier general prussien
en 1806 immediatement avant la bataille decisive de Jena est un echan-
tillon remarquable de son talent dans ce genre ^). II avait aussi r^dige
avec beaucoup de soin un Journal de ce qui s^etait passe au Congres de
Vienne, ouvrage, qui, s'il avait ose le publier, aurait fait sa fortune. II
etait Sans doute bien autrement interessant que celui de l'abbe de Pradt,
qui a et6 paye par Tediteur soixante mille irancs. Monsieur de Gentz,
craignant, ä ce qu' il parait, qu' il (ne) put compromettre certaine«» personnes,
livra, dit-on, peu de temps avant sa mort, son travail aux flammest).
La perte en est peut-ötre tout aussi regrettable que celle des livres per-
dus de r histoire de Tite-Live.
Quant ä ses principeä politiques que ses detracteurs ont cherch^ a
rendre suspects, Tauteur de cette faible esquisse ose affirmer qu*ils ont
^te invariablement monarchiques, ce qui ne veut pas dire que Monsieur
de Gentz n'ait eu des vues trös liberales par rapport aux reformes re-
clamees par le temps et les progrös de la civilisation. La revolution
') Der letzte Satz Zusatz nach C.
«) In B folgt hier: La richesse et la mobilite de son esprit, s'y montrent avec
un abandon plein de charme et d'int^ret.
3) W. las das berühmte »Journal« Gentz* in Schlesiers Ausgabe: Memoires
et lettres du Chevalier de Gentz. Stuttgart 1841.
*) Dem widerspricht die Erzählung Gentz' in den Tagebüchern I. 280. de
Pradt's Werk Du congräs de Vienne erschien 1815 in Paris.
41*
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644 Friedrich Carl Wittichen.
&aD9aise ä son debut loi ayait souri comme ä bien d*aatres, mais il se
rangea bientöt du cöte de ceux, qui 8* effrajörent de ses progr^s ^). Ac-
cnse d' absolutisme par les ezag^r^s de la nouyeile ecole il monrat ^
Yienne ayec la repatation d'an homme pea content de Tötat des choses
tel qn'il existait alors. Le fait est que ses vues de reforme portaient
moins sur la hierarchie sociale que sur T administration, objet principal
de ses meditations. Begardant le Systeme representatif comme nne th^rie
encore loin d*^tre assise sur des bases bien dötermin^es, et dont Tappli-
cation ddhs V ^tendue ^), qn* on a touIq loi donner dans les demiers temps ,
loi paraissait intempestive si-non dangereose, il mettait en premi^re ligne
des bases fondamentales d'nn ätat an pouToir fortement constitu^, qni
fut ä möme de maintenir en tonte occasion la paiz intörieure, premi^re
condition de la prosperite nationale, qoi doit ötre le bnt de toute Con-
stitution et de tout gouvemement La y^ritable garantie contre le de-
spotisme, contre le pouvoir arbitraire, la seule, ä laquelie les peuples
osent raisonnablement pretendre, se trouvait selon lai dans la parfaite
6galite devant la loi, dans T egale repartition des impötö et dans Tinde-
pendance des tribnnauz. II n'aurait d^sir^ une repr^sentation nationale
que *) comme moyen d' affermir le credit public, voulant r^erver au gou-
yemement dans tonte sa plönitude Tinitiatiye dans la l^gislation, et le
pouyoir ex^cutif le plus etendu possible. Tel me parait ötre le r^sume
des croyances politiques de T homme qiii a si s^yerement censur^ la re-
yolution tran^aise et qui d' ailleurs est rest^ personellement toujours
etranger k tout mouyement politique.
Monsieur de Otentz ayait des connaissances tr^s ^tendues en nuiti^res
d* Economic politique. II ayait £ait une ^tude particuli^re de la puissance
du credit '^). £blouY par le succ^ momentane du Systeme de Monsieur
Pitt il epousa en partie les erreurs et les illusions de ce grand homme
d'etat, et partagea long-temps Tantipathie des economistes anglais pour
le nouyeau Systeme d' administration en France, dont il reconnut cepen-
dant plus tard la grande sup^riorite^).
En mati^re de religion Monsieur de Gentz, bien que membre de
l'eglise protestante inclinait visiblement au catholicisme, non ä ce que
je crois par im sentiment de pi^te, mais parceque la religion romaine
') Der letzte Satz Zusatz nach C.
2) In A lautet das Folgende: que voulaient loi donner les ncyateors du
19 me siecle ne lui parais^^ait pas conforme ni aux moeurs ni aux besoins de
son temps. Ennemi decid^ de toute revolution. il ne voyait de salut pour les
peuples que dans un pouvoir fortement constitu^ et peu gen6 dans le döveloppe-
ment des ressources et des forces nationales. La v^ritable garantie contre le
despotisme se trouvait h ses yeux dans l'^galit^ devant la loi, T indöpendance
des tribunaux et un budget bien ordonn6 rendu public. Une reprösentation
nationale ne lui paraissait vraiment utile que pour le contröle en mati^re
d'impöt et pour affermir de son autorit^ le credit public.
3) In b foljft hier: pour contröler le budget et.
*) In B folgt hier: Un de ses themes favoris etait V usage du papier monnaie
dont il exig^rait peut-etre les avanta^es.
*) Für die Anerkennung, die Gentz nach den Befreiungskriegen dem fran-
zösischen Admini&trationatalent zollte vgl. Foumier, Gentz -Wessenberg Briefe
S. 100 u. 107.
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Johann von Wessenberg über Friedrich von Gentz. 045
^tait ä ses yenx bas^e sur des croyances plus positives que celle fondee par
Luther et las antres r^foimateurs. II prel^rait aussi la pompe du culte catho-
lique k la monotonie psalmodique du culte protestante dont la trop grande
simplicitö lui paraissait peu propre ä ölectriser des hommes sensuels. 11 rövait
une Philosophie toute chr^tienne regardant le schisme qui d^hira Teglise
dans le quinü^me si^le comme le plus grand malheur qu'ait pu ^prouver
r ordre social, et faisait comme Leibnitz et Bossuet des voeux sincöres pöur
une Douvelle fnsion des diff^reDtes communions en une seule^).
Dans sa vie priv^ Monsieur de Gentz deployait des qualit^s infini-
nement nimables. Tout le monde est d'accord sur la bienveillance de
son caract^re, sur son empressement d'ötre utile aux personnes qui re-
clamaient son appui, et la constance dans son attachement pour ses amis.
Son genre d'esprit ne (se) prötait pas ä Tintiigue aussi peu que la bonte
de son coeur. En relation avec les hommes les plus ^minents de son
temps, recherche et choye par ce que la soci6t6 avait de plus distinguö
dans les deux sexes il n* en coDservait pas moins toujours egalement pour
tout le monde les mani^res les plus prevenantes et les plus affables, ex-
emptes de fiert6 et de dedain, ne faisant valoir la supeiiorite de son
esprit qu'avec tous les m^nagements possibles pour le grand nombre de
personnes qui n'etaient pas ä sa hauteur. Sa conyersation chaleureuse
et pleine d' abandon avait un charme tout particulier ; peu d'hommes V ont
egale par la richesse des images, par Theureux choix des expressions, par
la facüii^ des transitions, enßn par le &on harmonieux et 1' entrainement
de la porole. II etait impossible de ne pas Töcouter avec plaisir. Tout
coulait chez lui de source sans efPorts comme sans pretention ^). II avait
peut-6tre encore plus le besoin de se faire des amis que celui de briller,
et plus d' une fois j* ai ^te temoin des eflforts qu' il fit pour appauvrir ses
id^es afin de se mettre au niveau des hommes mediocres qu'il craignait
de blesser ou d'intimider par l'^clat de son talent.
Si Ton peut reprocher ä Monsieur de Gentz une certaine faiblesse
dans le caract^re il est Egalement juste de remarquer, qu'il ne manquait
ni de fermete ni de pers^verance toutes les fois qu*il s'agissait de de-
fendre un principe ou la cause qu'il avait embrass^e. La lettre qu'il
adressa au c^l^bre historien, Jean Mtäller, longtemps son ami, lorsque
celui-ci fascin^ par Töclat du h^ros du jour accepta de ses mains une
place de ministre dans le nouveau royaume de Westphalie, est un docu-
1) Die ganze stelle aud B; A etwa gleichlautend : C korrigiert dagegen : quoique
rest^ fidfele josqu'ä ea mort k T^glisS protestante, dans laquelle il fut il6v6 il
n'en accordait pas moins au catholicisme Tavantage d^une plus gi-ande unit^ et
trouvait son cnlte plns propre k agir sur la masse des hommes. Regardant d^ ail-
leurs le schisme il faisait avec Leibnitz Über die Stellung Genta'
zum Katholizismus werde ich mich anderwärts äussern.
«) Von »chaleureuse et pleine* an bis »pretention* nach C. Auf einem Studien-
zettel hat W. aufgeschrieben in deutscher Sprache : Gentz sprach mit Eifer und
Wärme, mit Scharfsinn und Fülle, und ein solcher Wohlklang, ein solches Wogen
der Worte, eine solche Fülle glücklicher Ausdrücke, guter ZusammenfügnuKen,
leichter Übergänge, ein solche« wirkliches Einnehmen und Bereden ist (wohl selten
vorgekommen). Die Stelle stammt mit Ausnahme des Eingeklammerten aus Vam-
hagen, Denkwürdigkeiten YIII, 584.
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646 Friedrich Carl Wittichen.
ment remarquable ä cet egard*). Cette lettre, veritable anatheme, qai
rappelle la fameuse apostropbe que Barke lan9a en plein parlament contra
son ancien ami Fox ä cause de la Sympathie, que celui-ci avait manifestee
pour la r^volution fran^aise, suffirait pour assurer k Monsieur de Gentz
une place honorable dans Thistoire de son temps, comme la seale pr^face
de son ouvrage sur T^quilibre politique suffirait pour lui en garantir
une tr^s eminente comme ecrivain**). On ne saurait toute-fois nier que
la chaleur, avec laquelle il epousait une opinion, le rendait parfois injuste
envers ceux qui n*abondaient pas dans son sens, ou ne sc montraient pas
disposes ä lui accorder de prime abord leur confiance. Cette injustice se
manifesta nomm^ment envers un prince, dont il ne pouyait m^connaltre
le merite, et qui peut-ötre n*avait d*autre d^faut que celui de ne lui
avoir pas fait d' avances. Les evenements ont prouvö que la port^ d' esprit
de ce prince allait plus loin que celle des faiseurs politiques qui ont ose
le critiquer***). Monsieur de Gentz regretta plus tard sinc^rement Tincongruite
commise envers un personnage aussi illustre dont il aurait ^t^ fier d'ob-
tenir le moindre suffirage.
Ce qui a fait principalement le malheur de cet homme brillant,
c'etait, comme je Tai remarquö plus haut, le besoin continuel d'argent.
Ainsi que Mirabeau, avec lequel du reste je suis loin de vouloir le com-
parer ni en bien ni en mal, il n* aimait l'argent que pour le döpenser****).
Son bonheur aurait ete de pouvoir en jeter h pleines mains. II avait
la faiblesse de croire que pour paraltre homme comme il faut dans le
monde il fallait mener un certain train et les airs de grand seigneur
avaient beaucoup d^attrait pour lui. Cette faiblesse gäta toute sa vie.
II se sentait profond^ment malheureux au milieu des embarras qu'il se
creait lui-m^me et je ne doute pas que le chagrin qu'il en eprouvait
abregea ses jours.
Monsieur de Gentz a 6te incontestablement une des grandes capaeites
de son temps. Les hommes d'etat de presque tous les pays Tont honore
de leur leur bienveillance et de leur estime. Sa plume a etö d' un grand se-
*) Cette lettre dat^e de Prague du 24. F^vrier 1807 se trouve dans la collec-
tioa des oeuvres in^dits de Monsieur de Gentz publice par Monsieur Schlesier.
(Der Brief ist vom 27. Februar. Vjrl. Schlesier IV, 269. A. d. H.)
*♦) Ancillon rej^ardait cette pr^face comme V ouvrage le plus parfait du c^läbre
publiciste, ouvrage disait-il, oü cet Ecrivain s'est surpass^ lui-m§me »le sujet, le
moment 1' avaient inspive, la triatease profonde et sublime qu'inspirent lea mal-
heurs publics inondait son ärae et lui pretait une ^loquence digne des pro-
phMes«.
♦♦*) Voir la correspondance de Monsieur de Gentz avec Jean Müller en 1805.
oü il d^clarae contre V archiduc Charles qui ne voulait pas ^pouser la haine des
salons de Vienne contre le h^ros du jour au point de compromettre la monarchie
dans une guerre intempestive qui n' offirait aucune chance de succfes. (Von Genti*
Zurücknahme seines ungünstigen Urteils über den Erzherzog Karl ist nichts
Näheres bekannt. Sie ist recht unwahrscheinlich und dürfte sich wohl nur
auf Einzelheiten bezogen haben. Bemerkenswert ist, dass Gentz in einem der
kürzlich von Foumier herausgegebenen Briefe an Stadion erzählt, der Erzherzog
Karl habe den ersten Bericht an den Kaiser Über die Aufnahme Gentz' in den
österreichischen Staatsdienst gemacht, a. a. 0. S. 91. ä. d. H.)
♦♦♦♦) Le prince A. d' Arenberg, longtemps V ami de Mirabean, disait de lui,
qu'il aurait 6t^ indubitable ment un grand homme s'il avait su vivre avec trois
mille 6cu8 de rente.
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Johann von Weseenberg über Friedrich von Gentz. 647
cours dans plus d'nn moment difficile et V on ne saurait dire qu' il en fut r^
compens^, au moins ostensiblement, outre mesure. Employe au delä de trente
ans dans la diplomatie autrichienne 11 n* 7 parvint möme pas ä obtenir le
grade d'un conseiller d'ötat*). Sans vouloir penötrer les raisons qui em-
pßchörent son avancement, on ne peut disconvenir, qu*il y avait quelque
chose d' humiliant dans V attitude subalterne oü se trouvait retenue une si
haute intelligence ^). Monsieur de G^ntz n' en resta pas moins attachö au
pays qu 11 avalt adoptö comme sa seconde patrle; mals contrario dans son
ambitlon qui, 11 faut avouer, n* ^talt pas d^mesur^e, blasse de dl£P6rentes
maniöres dans son amour-propre, tourmente par ses besolns, degoüt^ enfin
d'un monde, qul ne lul offirait plus de ressources U chercha une demiäre
consolation dans les bras d'une danseuse, qul sut repandre sur cette vle,
qui allalt s*^telndre, encore une Illusion de bonheur. La passlon, quMl
con^ut pour cette personne, jeune et jolie, devenue celöbre par son talent,
Mademolselle Fanny Elsler, allalt jusqu'au delire, mals ajout^e ä tant
d*autres agitatlons eile dut häter sa fin. II la vlt approcher avec calme
et avec une räslgnatlon d' autant plus remarquable que toute sa vle 11
en avait eu une sainte peur ^). II ^tait dans sa soixante — neuviöme
annee, lorsque la mort forma sur lui ses portes d'alrain. C'ötalt le 9 de
Juln en 1832**). Le Souvenir de ses falblesses n'a empöchö, qu'll fut
vlvement regrett^ par ceux, qul ont 6te & möme d' apprecier la supörioritö
de son esprit et les qualites distingu^es de son coeur. Comme ecrivaln
sa perte a et^ g^neralement regardee comme irreparable ^),
Addition k Tarticle Gentz.
»V. Pag. 12 de Tesquisse biographique« steht über dem Zusatzartikel,
doch lässt er sich dort (in diesem Druck etwa S. 646) nicht einschieben. Den
♦) Monsieur de Gentz döbuta au eervice de Prusse qu'il quitta en 1802
poor c^lui d'Autriche dans Tespoir d'y trouver un spbfere d'activit^ plus con-
forme ä ses vues, L'empereur avait beaucoup goüt6 ses ouvrages sur la r^vo-
lution fran9aise. Avant de se rendre k Vienne il visita i'Angleterre oü il
trouva r accueil le plus distingu6. ün ouvrage qu' il venait de publier sur V 6tat
des finances de TAngleterre, habile apologie du fameux Systeme de Monsieui
Pitt lui valut outre des grandes 61oges une pension, que malheureusement sa
constante pönurie 1* engagea bientöt ä capitaliscr. M. de Gentz conserva toujours
un grand attachement pour son pays natal, la Prusse. Ses id^es de politique
ext^rieure ^taient toutea bas^es sur Palliance de ce pays avec rAutriche*).
••) II a 6t6 enterr^ dans le cimeti^re du village de Waehring pr^s de Vienne
ou il passait habituellement ses 6t6s au milieu de ses parterres de fleurs. ün
modeste monument indique la place oü repose le cöl^bre publiciste.
•) A läsbt hier folgen : Gentz n' eut Jamals une sph^re d' activit^ nettement
d^termin^e; on semblait redouter Tascendant de son talent.
*) Die ganze Stelle über die Liebe Gentz* zu F. E. von d^goüt^ — sainte
peur nach C, unter Weglassnng einer ähnlichen Anmerkung aus B. In A findet
sich bei »dansense* folgende Anmerkung: >I1 s'imaginait positivement d'en
ßtre aim^, vide Liebesbriefe an eine Bühnenkünstlerin von einem hochgestellten
Hause. Berlin 1841 bei Th. Bade*. Gentz hatte alle "Crsache, sich geliebt zu
glauben. Das von W. angeführte Werk ist mir Y^\c\vt zugänglich.
3) Den letzten Satz add. C. ^
*) Den letzten iSatz add. C. Das Werk über yx. ^''s YVüMiza^stem ist die
Übersetzung und Broschürenausgabe der Artikel jy^^ ^Vv' ^ totonachen Journal
über die englischen Finanzen. ^^ 5^
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648 Friedrich Carl Wittichen.
Beginn dieses Zusatzartikeb lasse ich weg, da er über (}entz' Tätigkeit in
Preussen teils unerhebliche, teils irrtümliche Daten enthält.
Bientöt sa plome prit un plus hardi essor dans an Journal histori-
que qu'il publia durant les annees 1799 — 1800 remarquable par plosiears
articles judicieux sur la revolution fran9ai8e; mais c^est surtout son
commentaire du fameux ouTrage de Mr. de Hauterive publik par ordre du
nouveau chef de la republique fran^aise intituU: la France en Tan VIII ^)
— qu*on put regarder comme Tintroduction au gouvemement imperial,
qui le pla9a sur le premier rang des publicistes. Toutes ces gloires, toas
ces succes n*ajout^rent gu^re ^ ses moyens d^existence. Les modiqnes
appointements et les non moins modiques honoraires, que lui accordaieiit
les editeurs de ses ouvrages, etaient lein de suffire 4 ses besoins, qui
allaient toujours en augmentants. Divorce d'une jeune 6pouse, fille d'iLD
homme trds estime en Prasse, Mr. de Gilly, il se prit d'une passion
malheureuse pour une actrice, qui plus tard eut beaucoup de vogae,
Mlle. Eigensatz, et qui lui fit payer eher les assiduites, auxquelles eile
n' attachait d' ailleurs a ce qu' on disait (que) peu de prix. II s' etait lancö
alors (l80l) dans les cercles les plus elegants de la diplomatie, freqnen-
tant en m6me temps certaine coterie moitie blue-stocking, moitie galante,
oü dominaient quelques celebrites judaiques et oü se rencontraient des
hommes renomm^s par leur esprit et leurs bonnes aventures tels que le
Prince Louis de Prusse, le Comte Alexandre de Tilly, Mr. de Gualtieri
et autres^). Les embarras, qui result^rent de ce train de vie Tengageseint
ä chercher meilleure fortune dans un autre pays que la Prusse. L'ac-
ceuil, qu*il trouva dans la maison de Tenvoye d' Antriebe le determina
4 se tourner vers ce pays; [il s'y trouva en parti engage par un in-
cident.] ^). V empereur d* Antriebe avait fort goüte son Journal histori-
que mentionne plus haut et avait charge le B. de Wessenberg faisant
partie de la legation ä Berlin lors qu'il partit pour cette ville*) d' ex-
primer ä Mr. de Gentz la satisfaction qu'il avait öprouv^e en lisant ses
articles sur la revolution öran^aise. C etait un motif de plus pour V au-
teur ä entrevoir un avenir au service de ce souverain (l80l). Le Comte
de Stadion et le B. de Wessenberg s' interessörent particuliörement en
sa iaveor. II n' avait d' abord ete question que de T employer comme
publiciste. Au commencement de Tann^e 1*803 il fut nomm^ conseiller
aulique imperial avec un traitement de 4000 fl'(lOOOO fr.) et attache
au ministre des affaires etrang^res. Avant de se rendre ä Vienne il
fit un voyage en Angleterre oü il se fit devancer par une habile apo-
logie du Systeme financier de Mr. Pitt, qui lui prepara le plus brillant
acceuil. II receuillit de ce voyage une pension de plusieurs cent livres
Sterling, qu'il ne tarda pas de capitaliser et malheureusement de ne
dissiper que trop vite^). Economiser etait toujours la demi^re de ses fernes.
*) (Hauterive) De P^tat de la France ä la fia de Tan VIII. Das Buch er-
schien i. J. 1800. Gentz' Gegenschrift (1801): Von dem politischen Zustand von
Europa vor und nach der französischen Revolution.
'-) Der Kreis der Rahel. Über die einzelnen Persouen vgl. Varnhagen's
Galerie von Bildnissen aus HahePs Umgang.
*) Im Manuskript durchp^estrichen und unleserlich verbessert.
♦) Am 17. August 1801 traf W. in Berlin ein. Arneth. I, 48.
*) Der Vorwurf ist ungerecht. G. hat mit dem englischen Geld einen Teil
einer Berliner Schulden bezahlt.
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Johann von Wessenberg über Friedrich von Gentz. 549
L'annee 1805 le trouva du parti de la guerre en Opposition k celui
de r Arcbiduc Charles, qui erat la latte trop inegale sortout si T on voa-
lait attaquer Tempereur Napoleon par deux points 61oign6s Tun de
Tautre^). Mis hors d'activitö momentanement il paasa T hiver de 1805
ä 1806 ä Dresde^). La guerre ayant eclatee entre la France et la Prusse
il fut invite par le ministre de cette derniere puissance, le Comte de Haug-
witz, ä formuler un manifeste contre le heros d* Austerlitz. II se rendit
a cet effet au quartier general prussien ä Erfurt, oü il fut singuliörement
desappoint6 par le peu d'accord, qu'il y rencontra parmi ceux qui y
dirigeaient les affaires. Le recit connu qu'il fit de son sejour a ce
quartier general est peut-6tre le document le plus curieux de Tepoque.
Quant ä ce manifeste il le trouva dejä tout fait par le conseiller Lombard.
Cedant aux instances du Ministre prussien il ne fit que le traduire et
le modifier dans un sens moins hostile. Rappele plus tard ä Vienne
il fut Charge de la redaction du manifeste, par lequel le gouvemement
autrichien annon^a en 1809 sa nouvelle rupture avec la France. Apres
la retraite du Comte de Stadion il se retira pour quelque temps ä Prague
et profita de ce loisir de volontaire pour s'y \ouer de nouveau ä des
etudes serieuses.
üne nouvelle perspective d'activite se presenta pour lui lors de la
guerre de Bussie et de la grando coalition contre Thomme, dont Tam-
bition infatigable avait reussi ä soulever toute VEurope contre lui. Le
Congrös de Vienne fut Fepoque la plus föconde pour Mr. de Gentz en
verite en cadeaux et en decorations. On lui a toutcfois attribue une beau-
coup trop grande part ä la soi-disante reorganisation politique de
TEurope, dont Tacte du Congr^s comprend les dispositions. Le fait est
qu' ä son grand regret il n* eut aucune part aux Conferences des cinq grandes
puisrfances, oü se traitaient principalement les dispositions territoriales;
il y avait teile puissance, qui se refusait de Ty admettre^) et ce fut le
baron de Wacken, qui fut charge dans ces conferenes de la redaction du
protocol egalement savant publiciste et d'une discretion ä toute 6preuve.
Mr. de Gentz fut charge de la rödaction des protocoles des affaires alle-
mandes et de plusieurs autres non moins importantes. II fut nomme cor-
jointement avec le baron de W.(acken) pour mettre la (Jemiöre main ä
l'acte final du congrös, qui jusqu'ä present a regle la politique euro-
peenne. Ou lui attribiia faussement la redaction de la fameuse declara-
tion, qui mit au ban Tempereur Napoleon lors de sa rentree en France.
La premier^ redaction de cet acte m^morable appartenait ä Mr. de Talleyrand,
qui pour döguiser le secret de sa pensee, sut en outrer la durete des
*) In Deutschland und Italien.
*) in den ersten Tagen des Januar 1806 begab sich Gentz erst nach Dresden
und blieb dort, bis er im Oktober nach Erfurt reiste.
') W. versteht unter »Conference des cinq grandes puissances« hier die so-
genannte »Ktatistische Kommission*, die am 24. Dezember 1814 zuerst zusammen-
trat. Er überschätzt dabei stark ihre Bedeutung, die durchaus sekundär war
neben den inoffiziellen Beratungen, die vorausgegangen waren. In die polnisch-
sächsische Frage war Gentz auf's Genauste eingeweiht und nahm an allen Be-
sprechungen derselben teil, ohne dass Wessenberg dabei immer zugezogen war.
Sollte eine der Mächte sich tatsächlich gegen Gentz' Teilnahme an der statistischen
Kommission erklärt haben, so müsste das Russland oder Preussen gewesen sein.
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650 Friedrich Carl Wittichen.
expressions. Elle fut modifiee dans la conförence des cinq puissances
ä la suite des observations du B. de Wessenberg, qui en trouva les
termes peu dignes des Souverains alors trop hautement places pour parier
le langage de la haine. Encore dans la forme, qui fat adoptee, le B. de
Wessenberg ä ce qu' on assure, ne la signa pas ^).
C'est Mr. de Grentz, qui tint la plume dans les Conferences de Paris,
qui avaient pour resultat le demier traitö avec la France. On le retrouva
derecbef aux Conferences de Laibach et ^ Celles de Verona. Etant brouille
plus tard par quelque imprudence avec le prince de Mettemich^), il ne
joua plus qu'un röle secondaire, bienque le ministre incapable de ran-
cune ne cessa d^apprecier son talent et de le soulager dans ses embarras
permanents. II conserva jusq'ä sa fin de nombreuses relations avec les
personnes le plus distinguees soit par leur talent ou par leur position
en differents pays et sa correspondance, si eile pouvait ötre reunie, tien-
drait lieu d' exeUentes memoires. [Die nächsten Sätze bis zum Schluss, die vom
Tode Gentz' handeln, sind unvollendet und im Ganzen nicht entzifferbar.]
•) Hier verwechselt W. vielleicht die erste veröffentlichte und die zweite
nur geplante Erklärung der Mächte. Die erste vom 13. März 1815, von Talley-
rand entworfen und von Wessenberg modifiziert, erschien mit W.'s Unterschrift
neben der Metternicha (vgl. Martens, nouveau receuil des traitös II 110 f.).
Die zweite, im April von Talleyrand entworfen, von W. bekämpft, erschien nicht
Vgl. darüber Arneth. I 270 ff. und Gentz an Wessenberg 9. April 1815 bei
Fournier a. a. 0.
') Leider gibt W. keinen genaueren Zeitpunkt für diesen angeblichen Bruch
Gentz' mit Metteraich an. Ernsthafte Differenzen bestanden zwischen beiden seit
den revolutionären Ereignissen des Jahres 1830, die sie verschieden beurteilten.
M. schob diese Abweichung von seiner Politik bei Gentz wohl auf »die grosse
Reizbarkeit seines Nervensystems seit mehr als 18 Monaten*, (An Prokesch
15. Juni 1832), was nur sehr bedingt richtig ist. Für die kritische Stimmung
sregenüber M. bei Gentz vgl. Fourniers Gentz- Wessenberg Briefe S. 138 u. 145.
Über das unerquickliche Verhältnis Gentz' zum Fürsten in den letzten Jahren
vgl. auch z. B.: Aus Metternichs Nachgel. Papieren V 105 u. 223. Heftige
Streitigkeiten wechselten mit politischer Übereinstimmung und anerkennendster
Auszeichnung Gentz' in Metternichs Haus, wie das übrigens schon seit den Be-
freiungskriegen der Fall war. Zur Illustration folgende Tagebuchnotizen aus dem
Jahre 1831: 4. Januar Lektüre einiger Depeschen aus London. Der Fürst über-
trägt mir alle die, welche sich auf die Belgische Frage beziehen. 7. Januar : um
10 Uhr zum Fürsten; er bespricht sich mit mir eine Stunde lang über sein
politisches System, mit dessen Hauptvichtungen ich jetzt ganz einverstanden bin.
25. Januar: Um 4 Uhr Diner beim Fürsten, ynd zwar ein grosses Familien-Diner,
zu welchem ich, vermöge besonderer Auszeichnung, eingeladen war, und wobei
mir, zu noch grösserer, Melanie (Fürstin Mettemich) den Arm gab. 9. März: Um
6 Uhr zum Fürsten. Bis 8 zwei peinliche Stunden, zwischen Weiber-Gewäsch
und politischer Kadotage. 28. März: Um halb 11 zum Fürsten. Mit ihm und
Melanie eine Stunde lang ruhig und freundlich gesprochen. 20. April: dann sehr
ruhiges' und vernünftisjes Gespräch mit dem Fürsten, welches mir die besten
Hoffnungen gibt. 26. Juni: Um halb II Uhr zum Fürsten. Meine Zufriedenheit
mit einer von ihm redigierten Depesche nach Paris. 28. November: Um halb 11 Uhr:
zum Fürsten. Debatte mit ihm (m Gegenwart von Prokesch) über die zur Wieder-
herstellung der Ordnung in Deutschland erforderlichen Massregeln. (In diesen
Debatten war ich ich sehr gereizt, sehr raissmutig, und behandelte den Fürsten
so schlecht, dass es mich nachher gereute). Seit dem Frühjahr 1831 kam es
trotz zeitweisen Einverständnisses nicht mehr so recht zu einem ungestörten Zu-
sammenarbeiten des Staatskanzlers mit seinem Hofrat. Vgl. auch Vamhagen,
Denkwürdigkeiten VIIl 141 ff.
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Kleine Mitteilungen.
Die älteste Akzise in Österreich. Über das Anfkommen der
Akzise in Österreich herrschen gegenwärtig noch recht unklare Vor-
stellungen. Es mag hauptsächlich dadurch bedingt sein, dass die ältere
Geschichte der indirekten Besteuerung hier noch gar nicht bearbeitet
wurde und auch das städtische Steuerwesen im besonderen nur teil-
weise Beachtuug fand.
Gewöhnlich triflt man die Anschauung, dass das Ungeld, welches
Herzog Rudolf IV. 1359 mit den Ständen zum Zwecke der Ablösung
des Sechtes des Münzverrufes vereinbart hat, den Anfang dieser Be-
steuerung darstelle^). Das ist nun freilich durch die neueste Forschung
bereits als unrichtig erwiesen worden. Bruder selbst hatte schon, ob-
zwar er gleichfalls jene irrige Anschauung teilte, die Bemerkung ge-
macht, dass der Ausdruck »üngelt* sich in Österreich schon früher
finde. Er wies speziell auch schon auf das Rationarium von 1326
bis 1338 als Beleg dafür hin. v. Luschin führte dann aus^), dass das
üngeld in Österreich, wo es auch nach seiner Meinung in der ersten
Hälfte des 14. Jahrhunderts nachweisbar ist, zuerst in geschlossenen
Orten eingeführt und 1359 nur auch auf das flache Land ausgedehnt
worden sei. Damit war für jene Massnahmen Herzog Rudolf 's IV. bereits
einer zutreffendere Beurteilung angebahnt. Ja Werunsky*) nahm dann
sogar an, das üngeld sei schon vor 1359 ausser in den landesfürst-
lichen Städten auch auf den If. ürbargütern und in den als Kammer-
gut geltenden Grundherrschaften der Prälaten und Pfarrer erhoben
») So A Huber, Geschichte Herzog Rudolfs IV. S. 117; J. A. Tomaschek,
Rechte u. Freiheiten der Stadt Wien l, LXV ; A. Bruder, Studien über die Finanz-
politik Herzog Rudolfd IV. von ÖsteiTeich S. 9 und R. Schröder, Deutsche Rechts -
geschichte, 4. Aufl., S. 527, n. 38.
») Österreich. Rechtsgesch. S. 210.
3) österr. Reichs- und Rechtsgesch. S. 148.
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g52 Kleine Mitteilungen.
wordeii. Für eine solche Annahme fehlt allerdings bis jetzt jeder
Beleg. Daher hat sie y. Srhik^) angezweifelt. Interessant war bei
diesem Stande der Forschung jedenfalls der Hinweis v. Luschin's, dass
der Herzog von Kärnten in ünterkrain schon 1265 durch seine Richter
von dem durch die Freisinger Kirchenleute verkauften Weine eine Ab-
gabe erheben liess.
Nun lässt sich aber für eine noch frühere Zeit auch in Österreich
eine Akzise nachweisen, nämlich bereits 1239. Die entscheidende Nach-
richt darüber findet sich in der sehr bekannten Urkunde Herzog Fried-
richs n. für den Deutschen Orden in seinen Ländern 2). Sie ist merk-
würdigerweise bisher so gut wie ganz übersehen worden. Nachdem
ich seinerzeit kurz daraufhingewiesen hatte^), wurde nur H. M. Schuster*)
auf sie aufmerksam, ohne aber ihre Bedeutung für diese Frage zu
erkennen.
Herzog Friedrich verleiht dem Deutschen Orden durch diese Ur-
kunde in Bestätigung früher bereits, besonders auch von Herzog
Leopold VI. erlangter Privilegien neben Immunität und Steuerfreiheit
für die Hintersassen auch das Recht, in Wien und allen anderen landes-
fiirstlichen Städten sowie in seinen Häusern, die er jetzt oder in Zu-
kunft in Österreich und der Steiermark besitzt, den Eigenwein auszu-
schenken und ihn wie auch andere Lebensmittel aus eigener Produktion
steuerfrei zu verkaufen. Getreide, Salz, Käse, Fische, öl, Vieh ,und
andere dergleichen* werden besonders angeführt.
Ausdrücklich schliesst sich daran aber noch die Bestimmung: ut
omnia que habent vel adhuc sunt in nostris et nostromm successorum
territoriis habituri, ita libere possideant, quod nee nobis nee nostris
successoribus nee nostris iudicibus, officialibus, exactoribus, conaulibus
nee civibus in Wienna et in aliis nostris ciyitatibus in
Austria et Styria steuram vel exaccionem de eorum vino,
frumento et aliis victualibus et proventibus dare aliqua-
tenus teneantur. Zudem wird für alle Lebensmittel noch Zollfreiheit
zu Wasser und zu Lande gewährt.
Es existirte damals also in Österreich bereits eine Steuer von
Lebensmitteln und in den Städten hatte sie die Bürgerschaft iune.
Man könnte nun annehmen, dass es sich dabei lediglich um die be-
*) Die Beziehungen von Staat und Kirche in Österreich während des Mittel-
alters, in meinen Forschungen z. inneren Gesch. österr. 1, 149 n. 4.
«) Schwind-Dopsch, Ausgewählte ürk. z. V-G. ÖsteiTeichs 82 n« 38.
^) In meinen Beitr. z. Gesch. d. FinanzverwaltuuK Österr. diese Zeitschrift
18, 243.
*) Gesch. der Stadt Wien, herausgeg. v. Wiener Altertumsverein IL 1, 417.
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Die älteste Akzise in Osterreich. g53
kannte Wiener ^Burgmaut* gehandelt habe, von der wir aus dem
Stadtrechtsprivileg K. Budolfs vom Jahre 1278 wissen, dass sie von
altersher, — wahrscheinlich seit Herzog Leopold VI., — der Stadt Wien
achenkungsweise überlassen war^). Allein das kann damit nicht gemeint
sein. Denn diese Burgmaat bezog sich nicht nur auf Lebensmittel, son-
dern auch auf alle anderen Waren, die in die Stadt gebracht, durch-
geführt, oder aber aus ihr (in Bückfracht) exportirt wurden*). Sie war
eine Verkehrsabgabe vou allem hier eventuell auch zu Handelszwecken
in Verkehr befindlichen Eaufnianusschatz. Eine Umsatzsteuer also, wie
sie auch sonst iu Deutschland neben dem «üngeld* auftritt s). Dagegen
müssen wir hier an eine Steuer von Lebensmiteln denken, die zum
Zwecke des Verbrauches in die Stadt gebracht wurden. Sie trifft also
nur den Import, nicht auch den Transit oder die Bückfracht. Aus-
drücklich wird femer der Detailverkauf ersiclitlich. Es heisst: pro
denarüs propiuare; der Ausschank erfolgt, um einen später üblichen
Ausdruck zu gebrauchen, ^phenwertweise*. Damit ist wohl der Handel
mit diesen Lebensmitteln ausgeschlossen, wie ja auch nur der eigenen
Produktion an solchen diese Vergünstigung der Steuerfreiheit zuteil
wird. Somit haben wir eine Schanksteuer vor uns, beziehungsweise
eine Verbrauchssteuer, bei welcher der Prodozent zugleich den Klein-
handel besorgt, ganz ähnlich wie das auch sonst in Deutschland bei
dem ältesten »üngeld*' der Fall war*).
Dass damit nicht die Burgmaut gemeint sein kann, beweist übrigens
auch die Tatsache des Vorkommens dieser Steuer in den übrigen If.
Städten, die nicht wie Wien im Besitze einer solchen Zollstätte waren.
Auch in diesen wurde nach dem Wortlaut dieser Urkunde bereits eine
solche Abgabe von Lebensmitteln erhoben. Ja noch mehr! Die Befreiung
von dieser Steuer wird erteilt ausserdem auch noch für j,die Häuser,
welche der Deutsche Orden gegenwärtig oder künftig in Österreich und
Steiermark besitzt''. Das würde darauf hindeuten, dass jene Abgabe
bereits auch ausserhalb der Städte selbst erhoben wurde. Man braucht
dabei nicht an das platte Land schlechthin zu denken. Unter diesen
domus können auch die geschlossenen Guts-, bezw. Hofmarkbezirke
des deutschen Ordens auf dem Lande gemeint sein. Wie sie der ver-
liehenen Immunitätsrechte sonst teilhaftig wurden, so mochte man ein
Interesse daran haben, ^uch diese Steuerbefreiung auf sie ausgedehnt
zu wissen, weil sich eben da gewisse, den Städten ähnliche Absatzver-
«) Tomagchek a. a. 0. I, 55 § 27.
») Vgl. Luschin, Gesch. d. Stadt Wien I, 418.
3) Vgl. Karl Wagner, Das üngeld in den schwäbischen Städten S. 9.
*) Ebda. S. 14 n. 39.
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554 Kleine Mitteilungen.
hältiiisse entwickelten. Die Nachrichten aus ünterkrain bieten hiezu
eine erläuternde Analogie. Dort wurde 1265 durch den If. Bichter
eine solche Akzise erhoben Von dem Weiue, der auf dem Freisinger
Gutsbezirke (predium) zu Qutenwörth Ton den Freisinger Leuten
(homines) verkauft wurde.
Da nun auch in dieser Urkunde Herzog Friedrichs das Verbot der
Akziseerhebung mit deutlicher Unterscheidung sich nicht nur an den
Bat und die Bürger in Wien sowie den übrigen Städten, sondern auch
an die landesfürstlichen Hebestellen sonst (iudices, ofßciales, ezactores)
richtet, so dürfen wir darin das entsprechende Korrelat für jene domus
ausserhalb der Städte erblicken, oder mit anderen Worten: Eine solche
Textirung des landesfdrstlichen Privilegs war nur dann notwendig, wenn
auch ausserhalb der Städte eine Akzise bereits erhoben wurde. Ich
möchte deshalb noch nicht so weit gehen als Werunsky. Wir wissen
nicht, dass auch auf den If. Urbargütern und in den als Kammergut
geltenden Grundherrschaften der Prälaten und Pfarrer schon eine solche
Steuer allgemein existirte, das Entscheidende liegt m. E. vielmehr in
den besonderen Markt- und Absatzverhältnissen, wie sie z. B. für
Gutenwörth ausdrücklich bezeugt sind. Der Herzog von Kärnten ge-
währt nämlich durch dieselbe Urkunde, welche jene Nachricht über die
Akzise enthält, dem Bischöfe von Freising das Becht, auf seinem predium
in 6. eine Schenke (tubema) zu halten. In unmittelbarem Zusammen-
hang damit folgt dann in dieser Immunitätsurkunde das Verbot, dass
der If. Bichter von den zur Kirmesszeit hier zusammenströmenden Leuten
einen Zoll erheben dürfe und zugleich wird auch die Befreiung von der
üblichen Weinschankabgabe erteilt i). Sie bezieht sich also oflfenbar auf
jene Schenke, die auf dem Freisinger predium Gutenwörth existirte.
War die Errichtung von Schänken sonst im allgemeinen den Städten
und Märkten vermöge des ihnen eigentümlichen Markt- und Bann-
rechtes vorbehalten und der Betrieb solcher auf dem flachen Lande
nur mit If Genehmigung erlaubt, so lag es nahe, dass man im Falle
der Erteilung einer solchen, auch von diesen besondere Absatz- und
Verkaufsverhältnisse in sich schliesseuden Verschleissstellen auf dem
Lande dieselbe Verbrauchssteuer erhob wie in den Städten.
•) Font rer. austr. IL 261 : Item tabernam in predio predicto d. episcopus Fri-
eingeußis habeat preter ipsius episcopi voluntatem. Similiter volumus et man-
damus, ut in festis dictia chirchtag, que certia temporibus celebrantur in predio
memorato, iudex noater nee theolonium aliquid recipiat, nee angarias seu vexa-
cionea quaacunque in confluentea ibidem hominea audeat exercere. Remittimus
etiam denarium, quem iudex Doater consuevit recipere in dicto predio pro urna
vini vendita ab hominibua prelibate ecclesie Friöingenais.
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Die älteste Akzise in Österreich. 655
Mit dem Nachweise, dass bereits 1239 eine Akzise in Österreich
bestanden hat, rückt die österreichische Entwicklung nun bedeutsam
hinauf, ja es ist sogar möglich, dass eine solche Steuer hier schon
einige Zeit vorher existirte. Wir erhalten hier eben nur indirekt eine
Eonde davon gelegentlich einer Befreiung, die davon erteilt wird. Die
Annahme H. M. Schusters, als ob die Stadt Wien sie zur Zeit der ersten
Eeichsfreiheit (1237 — 39) eingeführt hätte *), ist, wie wir gleich sehen
werden, unhaltbar.
Man könnte eventuell an Herzog Leopold VI. denken, von dem
bekannt ist, dass er verschiedene wirtschaftliche Neuerungen zu Gunsten
der Städte getroffen hat^). Aber gerade die Ausbildung des Zollregales,
wie sie mit der Erhebung einer Akzise gegeben war, deutet sehr be-
zeichnend auf Friedrich 11. selbst hin. Wir wissen mindestens, dass
er gleich am Beginne seiner Regierung (seit 1230) die Zölle empfind-
lich erhöhte. Während seines Konfliktes mit der Eeichsgewalt 1236/7
haben sich eine ganze Anzahl in- und ausländischer Klöster durch
Kaiser Friedrich II. ihre alten Zoll-Privilegien bestätigen lassen mit
der ausdrückhchen Bestimmung, dass sie die Freiheiten gemessen sollten,
wie sie zur Zeit Herzog Leopolds VI. bestanden hatten^). Es haben
auch die steirischen Ministerialen zur selben Zeit bei Erneuerung ihres
Freiheitsbriefes eine ganz gleiche Sicherung wider ungerechte Zoll-
beschwerung seitens des Landesfürsten aufuehmen lassen*). Hier heisst
es geradezu von den Mautstätten in Steiermark: que ultra debitum
fueraut in suis redditibus aggravate. Damals am Beginne der dreissiger
Jahre dürfte auch das erste ,Ungeld* (indebitum) in Österreich einge-
führt worden sein. Kaum viel früher, denn die geistlichen Immunitäts-
inhaber werden — eine Beobachtung, die sich auch später wieder machen
lässt — alsbald getrachtet haben, von dieser neuen Steuer im Wege
landesfürstlicher Begnadung befreit zu werden.
Jedenfalls aber gehört diese österreichische Entwicklung nun mit
zu den ältesten in Deutschland überhaupt. Denn als Beispiele für das
erste Vorkommen der Akzise sind da bisher Köln 1206, 1212, 1240*),
Lübeck 1226«), Ulm und Esslingen 1231 t), Hagenau 1255»), Worms
») a. a. 0. S. 417.
2) Vgl. Luachin, Gesch. d. Stadt Wien I, 413.
s) Vgl. z. 13. ÜB. d. Landes ob der Enns 3, 49 (Wilhering); 59 (Reichersberg);
60 (St. Nikolai-PaBsau) sowie Steir. UB2, 454 (Seckau); 457 (Deutscher Orden).
*) Schwind-Dopsch, Ausgew. ürk. S. 79.
») Knipping, Die Kölner Stadtrechnungen des Mittelalters S. XLVII ff.
") Lübecker ÜB. I, 47.
^) K. Wagner a. a. 0. S. 26 u. 42.
8) Nach G. L. 7. Mauier, Gesch. d. deutschen Städteverfassung 2, 858.
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g56 Kleine MitteiiungeD.
12580. Strassburg 1260»), Speyer 1264 0» in Böhmen aber Prag 1253«)
nachgewiesen worden.
Mit der Frage des Aufkommens dieser Steuer steht die andere
nach deren rechtlicher Natur in engster Verbindung. H. M. Schuster,
der wie erwähnt, bis jetzt ziemlich aliein von dieser bedeutsamen ür-
kondenstelle Notiz genommen hat, wollte, ohne auf den materiellen
Inhalt selbst einzugehen, in ihr einen Beleg dafür sehen, dass die
Stadt Wien , schon in der ersten Zeit der ßeichsfreiheit (1237 — 39)
versucht habe, ein Besteuerungsrecht geltend zu machen. Gewiss ist
es, meint er, „dann auch während der zweiten ßeichsfreiheit geübt
worden, obwohl uns nichts davon mitgeteilt wird*. Nach Wiederher-
stellung der Landeshoheit (1288, bezw. 1296) trete dann eine an die
Stadt zu zahlende Steuer ,zum ersten Male 1351 entgegen, u. zw. als
indirekte Steuer*.
Das klingt nun beinahe so, als ob Schuster hier (1239) an eine
direkte Besteuerung gedacht habe. Dafür lie^t aber gar keine Be-
gründung vor. Es ist sicherlich nur eine indirekte Steuer anzunehmen.
Wien hätte also nach Schuster die Zeiten des Konfliktes der landes-
herrlichen mit der Beichs-Gewalt, der ihr ja bekanntlich vorübergehend
die Reichsfreiheit eintrug, dazu benützt, um ein selbständiges Steuer-
erhebungsrecht zu usurpireu. Das scheint zunächst nicht so unmöghch,
hatte ja doch seinerzeit ß. Sohm das Ungeld „eine Entdeckung der
Stadtgemeinde ** genannt und angenommen, es sei «eine neue Art von
Besteuerung gewesen, auf welche noch niemand ein Anrecht hatte und
welche der Erfinder, der städtische ßat, daher erheben konnte ohne
formell in bereits begründete Rechte einzugreifen*. Eine Steuer, welche
lediglich auf , Willkür* der Stadtgemeinde und ihrer Organe, d. h. auf
genossenschaftlichem Yereinsrecht, nicht aber auf dem Rechte im Rechts-
sinne ruht**).
Man sieht, H. M. Schuster steht durchaus auf dem Standpunkte
Sohra's. AUeiu er hat dabei ganz und gar die politische Situation ver-
kannt, von der aus diese Urkunde zu beurteilen ist. Es handelt sich
hier gar nicht um ein Recht, das die Stadt nur zur Zeit der Reichs-
freiheit ausgeübt hat, gewissermassen im Gegensatz zum Laudesherrn.
Denn diese Urkunde ist ja zu einer Zeit ausgestellt, da sich Wien
bereits dem Herzog wieder unterworfen, d. h. auf seine Reichsfreiheit
') Nach K. Zeumer, Die deatschen Städteateuern S. 92.
*) Nach W. Arnold, Verfassungsgesch. der deutschen Städte 2, 259.
3) Pick, Mitteil. d. Ver. f. Gesch. d. Deutechen in Böhmen 44, 281 S,
*) Hildebrand'8 Jb. f. Nat.-Ökon. u. Statistik 34, 260.
Digitized by LjOOQ IC
Die älteste Akzise in Österreich. 657
verzichtet hatte. Er urkundet am 25. Dezember 1239 eben in der
Stadt selbst. Der von der Stadt wieder als Herr anerkannte Landes-
fürst setzt aber das Vorhandensein einer solchen Besteuerung als etwas
Ordnungsmässiges voraus, u. zw. nicht nur in Wien, sondern auch
in den anderen landesfOrsÜichen Städten, d. h. solchen, die niemals
reichsfrei gewesen sind.
Damit ist nun auch schon der Weg zur richtigen Auffassung ge-
wiesen. Die Städte in Österreich haben das Recht zur Erhebung eiuer
Akzise offenbar durch Verleihung seitens des Stadtherrn erlangt. Wie
uns von der Burgmaut ausdrücklich durch die Urkunde König
Rudolfs von 1278 bezeugt wird, dass sie der Stadt vom Herzog über-
lassen worden sei — mutam, que ab antiquis temporibus ex donati-
onibus ducum Austrie ad civitatem Wiennensem pertinuit — so lässt
auch die Urkunde Herzog Friedrichs II. vom Jahre 1239 darüber wohl
kaum einen Zweifel. Denn der Landesherr nimmt hier durchaus das
Recht für sich in Anspruch, Befreiungen von der Akzise zu erteilen
in Wien sowohl wie auch in allen anderen If. Städten seines Terri-
toriums, in Osterreich und Steiermark. Es handelt sich also offenbar
um ein Recht, das von ihm herstammte, über das ihm auch nach Über-
lassung desselben an die Städte eine oberste Verfügungsgewalt zustand.
Der enge Zusummenhang mit dem Zollregal wird unmittelbar ersicht-
lich. Trug die Burgmaut durchaus den Charakter eines Zolles an sich,
so hat auch diese Konsumsteuer in den Städten sich offenbar aus dem
Zoll entwickelt.
Was V. Belowi) bereits gegenüber R. Sohm festgestellt hat, erfährt
hier also durch die bisher unbekannte österreichische Entwicklung der
älteren Zeit eine weitere Bestätigung.
Interessant ist nun aber, dass diese Akzise — wie es scheint —
ganz allgemein bereits von allen Lebensmitteln erhoben wurde. Das
ist sonst nicht die Regel, v. Below hat betont^), dass die städtische
Akzise sich ganz allmählich, aus kleinen Anfängen entwickelt habe.
Dass ihr zunächst nur einige Gegenstände, besondere Getränke, unter-
worfen gewesen sind und sich der Kreis der Steuerobjekte erst nach
und nach erweitert habe. Die Steuerbefreiung wird hier ausdrücklich
erteilt : de eorum vino, frumeuto et äliis victualibus. Und dieser letzte
Kollektivbegriff erfährt durch die vorausgehende Bestimmung noch eine
besondere Spezifikation : auch Salz, Fische, Käse, Öl und Vieü soll der
Deutsche Orden in den If. Städten sowie in seinen Häusern ,absque
>) Histor. Zechr. 59, 240 f., vgl. auch 75, 432 n. 4.
5) Histor. Ztschr. 75, 433.
MitteUoDgen XXVUI. 42
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g58 Kleine Mitteilungen.
omni exaccione* Terkaufen dürfen. Diese Aufzählong wird nicht zu-
fällig in die Urkunde geraten sein. Offenbar hatte der Privilegien-
empfänger ein Interesse daran, dass eine solche Spezifikation in die Ifl
Urkunde selbst aufgenommen werde, um keinen Zweifel über die Aus-
dehnung dieses Rechtes aufkommen zu lassen.
Allerdings scheint mir hier nicht ganz sicher, ob die Bürger-
schaft jene Steuer Ton alT diesen Lebensmitteln selbst schon erhoben
hat. Die spätere Verleihung des Rechtes der Erhebung einer Akzise dureh
Herzog Albrecht IL vom Jahre 1351 bezog sich doch nur auf Wein
und Getreide*). Der Wortlaut der Urkunde liesse die Möglichkeit oflFen,
dass die Steuer zum Teile durch landesfürstliche Beamte erhoben wurde.
Der Landesfürst mochte die Akzise, welche er prinzipiell von allen
Lebensmitteln beanspruchte, nur teilweise und allmählich an die BOrg^er-
schaft überlassen haben.
Endlich die Form, in welcher diese Akzise gefordert wurde. War
es eine Natural- oder war es eine Geldsteuer? Darüber lässt sich ans
der Urkunde selbst kaum etwas Sicheres erschliessen. Man kann nnr
darauf verweisen, dass die Burgmaut (auch an Lebensmitteln) bereits
im 13. Jahrhundert schon in Geld erhoben wurde^), dass auch die If.
Akzise vom Wein, welche der Herzog von Kärnten 1265 in ünter-
kraiii zu (Juten wörth einheben liess, eine Geldsteuer war 8). So dürfte
die Annahme von Below's'*), der gegenüber der älteren Forschung in
der Akzise von vornherein eine Geldsteuer sieht, die keineswegs
ursprünglich durchwegs in Naturalien bestanden habe, wohl auch hier
zutreflFeu. Gerade wenn die Akzise, wie oben angenommen wurde,
ihre Einführung in Österreich Herzog Friedrichs II. verdankt, dann ist
ziemlich sicher anzunehmen, dass sie hier von vornherein in Geld er-
hoben wurde. Denn Friedrich benötigte, wie bekannt, damals grosse
Baarmittel, er hat behufs Geldbeschaffung ja auch die Klosterschätze
energisch herangezogen''). Zu dem gleichen Zwecke werden die Zoll-
sätze erhöht und wohl auch die Akzise eingeführt worden sein.
Es kann nun vielleicht auffallend erscheinen, dass bei so frühem
Vorhandeusoin der Akzise in Österreich dann später durch nahezu ein
ganzes Jahrhundert nichts weiter darüber verlaute. Das ist sicher be-
merkenswert. Aber ganz dieselbe Erscheinung hat Knipping für Köln
') Tomaschek a. a. O. I n« XL VI.
*) Luschin, Gesch. Wiens 1, 418.
'') Font. rer. Austr. IL 31, 261.
4) Hi8t. Ztschr. 75, 433 vgl. auch desselben Art. »Ungeld* im Hdwb. d. Staats-
wiösensch. 2. Aufl. 7, 338.
^) Vgl. darüber Ad. Fitker, Gesch. Hz. Friediich's IL S. 44.
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Die älteste Akzise in Österreich. 659
nachgewiesen 1), indem auch dort über die Weinzapfekzise von 1240
bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts nichts mehr zu hören ist. Ferner
lässt sich auch noch auf Augsburg verweisen, wo das Ungeld am Aus-
gang des 13. Jahrhunderts aus den Quellen verschwindet bis zur Mitte
des 14. Jahrhunderts^.
Die vielzitirten Massnahmen Herzog Budolfs lY. vom Jahre 1359
werden nun auch richtiger aufgefasst werden können. Es handelte sich
damals nicht um die Ausdehnung dieser Steuer auf das flache Land,
wie V. Luschin meint, sondern um die im Wege eines Vertrages zunächst
probeweise auf ein Jahr durchgeführte Einbeziehung auch jener Ge-
biete, welche bis dahin anscheinend kraft ihrer Immunitatsrechte dieser
Steuer nicht unterworfen waren. Dazu gehörten auch die Städte und
Märkte des weltlichen Adels >). Dieser hat sich damals übrigens ausdrück-
lich das Kücktrittsrecht von diesem Vertrage nach Ablauf der Probezeit
ausbedungen*).
Im Ganzen lassen also diese Beobachtungen eine Entwicklung
der Akzise in Österreich erkennen, die nicht nur bedeutend älter ist,
als man bisher angenommen hatte^ sondern auch sonst, ihrer örtlichen
und materiellen Ausdehnung nach, zu den vorgeschrittensten in Deutsch-
land überhaupt gehört.
Wien. A. Dopsch.
Bemerkangen za den Begesten ESnIg Budolfs. Den Er-
gänzungen, welche die Neuausgabe der Eegesta Imperii VI. Abteilung L
durch ihren Bearbeiter Bedlich selbst (Budolf von Habsburg S. 756 ff.
und Mitt. d. Inst. 25, 323 ff,), durch Strnadt (IVIiti i Inst. 24, 647),
Schaus (1. c 26, 545 ff.) und namentlich Schwalm (Neues Archiv
Bd. 27 ff. und Mon. Germ., Constitutiones III) erfahren hat, füge ich
hier einige weitere hinzu, die ich mir bei den Vorarbeiten für die
, Begesten der Mainzer Erzbischöfe (1289 — 1353)" notirt habe^):
Beg. 6: Das Original befindet sich im Beichsarchiv zu München,
Mainzer Erzstift, Nachtrag ü. fasc. 1.
Beg. 48: Ausser der hier angeführten Gnade hat Budolf der Stadt
Oppenheim im Jahre 1273 noch eine weitere erteilt Sie ist im
•) a. a. 0. XL VII.
') K. Wagner a. a. 0. S. 13.
8) Schwind-Dopsch, Ausgew. UrkK. S. 191.
*) Ebda. S. 194.
*) ünedirte Urkunden Rudolfs bringen auch das Wirtemberg. ÜB. 8, nr. 2697
vom 6. VIL 1277, nr. 3144 vom 15. V. 1282 und Foltz, Friedberger IB. 1, nr. 99
vom 28. X. 1290.
42*
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660 Kleine Mitteilungen.
Auszug in einem Verzeichnis überliefert, das sich im Haus- und Staats-
archiv zu Darmstadt befindet, in dem .Verzeichnis jener Urkunden,
so von der Stadt Oppeuheim an die Canzley zu Heidelberg auf Befehl
Churfürsten Carl von Pfalz haben saec. XVII. ausgeliefert werden
müssen, soweit sie ad historiam Oppenheim diensam*. Der Auszng^
lautet: (Nr. 75) König Rudolf I. verspricht, niemanden zu beiden
Kirchen zu Oppenheim zu praesentiren, er seye dann Priester. 1273.
Reg. 571 : Das Original befindet sich im Beichsarchiv zu Mönchen,
Mainzer Erzstift, Nachtrag IL fasc. 1.
Reg. 597: Eine Copie saec. XV. im Katzenelnbogischen Copiar
im Staatsarchiv zu Marburg.
Bj&g. 1421 und 1422: Die Originale befinden sich im Beichsarchiv
zu München, Mainzer Domkapitel fasc 35.
Beg. 1719: Im Beichsarchiv zu München (Mainzer Erzstift fasc. 30)
befindet sich eine Urkunde vom 23. November 1282, in der der Schult-
heiss Werner von Oppenheim seinen Bechtspruch zwischen Erzbischof
Werner von Mainz und den beiden Vitztumen von Busteberg,
Heinrich von Hanstein und Dilo, Sohn des verstorbenen Heidenreich,
verkündet. Dabei erklärt der Schultheiss, dass der römische Konig
R[udolf ] beiden Parteien diesen Termin angesagt habe und zwar : coram
comparibus Heinrici et Dilonis et coram fidelibus et officialibus archi-
episcopi. — Von diesem Eingreifen des Königs in den Bechtstreit des
Erzbischofs wissen wir sonst nichts. Die Terminansage durch Budolf
wird während seines Aufenthalts in Mainz im Oktober 1282 erfolgt sein.
Reg. 1798^: In Reimers Hanauer Urkundenbuch ist Bd. 1, S. 469
nr. 654 aus dem Original (im Reichsarchiv zu München) eine Urkunde
Heinrichs von Isenburg vom 1. April 1287 gedruckt, iu der u. a.
erzählt wird, dass zwei Söhne des Ausstellers in Anwesenheit des
römischen Königs, der Erzbischöfe von Köln und Trier, des Bischofs
von Worms und seines Bruders des Mainzer Scholasters Emercho und
anderer auf jeden Anspruch auf die Stadt Dieburg gegen den gleich-
falls anwesenden Erzbischof Werner von Mainz verzichtet haben. —
Erzbischof Werner ist am 2. April 1284 gestorben. Der Domscholaster
Emercho war ein Schöneck, sein Bruder Simon kommt zum ersten
Male am 1. August 1283 als Bischof von Worms vor, nachdem der
Vorgänger am 17. Februar 1283 gestorben war. Die Fürstenzusammen-
kunft muss also zwischen dem 17. Februar 1283 und dem 2. April
1284 stattgefunden haben. Für diese 14 Monate ist ein solcher Tag
nur bei Trithemius, AnnaL Hirsaug. 2, 45 erwähnt, wo es heisst: .Eodem
anno (1283) Rudolfus rex conventum principum apud Moguntiam circa
festum S. Michaelis habuit, ibidem post multa consilia pacis habita
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Bemerkungen zu den Regesten König Rudolfs. QQ\
etiam Judaeorum causam diligentissime, quare fuissent combusti, fecit
eiaminari*. Bedlich glaubt freilich (Reg. 1798^): «von einem Hoftag
zu Mainz zu Ende September 1283 kann keine Bede sein'; er weist
aber selbst auf die Judenverfolgung im Frühjahr 1283 hin, die für des
Trithemius Nachricht eine gewisse Stütze bietet. In den 7 Wochen
vom 23. August bis zum 15. Oktober 1283, für die wir keine Urkunde
Budolfs besitzen, wäre die Reise aus der Schweiz nach Mainz und
wieder nach Peterlingen nicht unmöglich. Dagegen spricht neben
dem Fehlen weiterer Belege das Itinerar Erzbischof Siegfrieds von
Köln, der am 22. September in Wanlo, am 5. Oktober in Köln ur-
kundeti). Auf der anderen Seite würde Mainz als Ort der Handlung
und für ein Zusammentreffen der genannten Kirchenfürsten besser
passen, als etwa Kolmar, wo am 24. Mai 1283 die Tagung stattge-
funden haben könnte, falls Simon von Schöneck damals schon Bischof
von Worms gewesen ist. Eine dritte Möglichkeit ist die, dass die
Fürsten sich bei Budolfs zweiter Vermählung im Februar 1284 in
Bemiremont zusammenfanden. Doch wäre die Tatsache, dass die
Chroniken einen Fürstentag bei dieser Gelegenheit verschweigen, nicht
zu erklären. Die Urkunden Erzbischof Siegfrieds geben, soweit sie dem
Bearbeiter der Kölner Begesten, Herrn Dr. Knipping, bekannt sind,
keinen weiteren Aufschluss, ebensowenig das Wormser Urkundenbuch
oder Wills Mainzer Begesten.
Beg. 1932: Eine Copie saec. XV. im Katzenelnbogischen Copiar
im Staatsarchiv zu Marburg.
Beg. 2040: Das Original befindet sich im Beichsarchiv zu München,
Mainz, S. Alban fosc. 4. Das Datum ist VI. (nicht II.) id. Augusti;
die Jahreszahl fehlt, ebenso der Namen des Empfängers, des Mainzer
Erzbischofö. Der Anfangsbuchstabe H (= Heinrich) ist erst von Schunck
zugefügt worden in dem Auszug, den Will (Mainzer Begesten 2, S. LXXXU
Anm.) mitgeteilt und Bedlich (Beg. 2040) übernommen hat. Ein
zwingender Grund, die in ihrer Fassung sehr dringliche Bitte*) in
das Jahr 1286 (in die Begierungszeit Erzbischof Heinrichs) zu setzen,
ist demnach nicht mehr vorhanden, und es besteht die Möglichkeit, dass
die Urkunde auf Erzbischof Werner zu beziehen und, mit Bücksicht
auf die Urkunde vom 9. März 1276, s. Bedlich, Beg. 531, in das
Jahr 1274 oder 1275 zu rücken ist, also in die Zeit, in die sie schon
') Sloet, Oorkondenboch nr, 1070 ; Wiegand, Strassburger urkundenbuch IL
nr. 94.
1) Sie scbliesst mit der Besorgnis: alioquin re vera dampnum sustinere
irrecuperabile nos oportet.
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QQ2 Kleine Mitteilungen.
Lang (Regesta Boica 3, 435) setzte (ebenso auch Will l. c. S. 390
nr. 337 !). Vielleicht wird die Frage noch auf dem Wege der Schrift-
vergleichung gelöst von dem, der sich der dankenswerten Aufgabe
unterzieht, einen Ergänzungsband zu dem Augsburger ürkundenbuch
herauszugeben.
Reg. 2059: An der Appellation des deutschen Klerus gegen die
finanzielle Belastung durch den päpstlichen Legaten, Bischof Johann
von Tuskulum (vgl. Redlich, Rudolf von Habsburg S. 699 ff.) hat
sich, freilich spät, auch Mainz beteiligt. Dies ist zu entnehmen d^*
Auseinandersetzung des Mag. Bertold, Kanonikers von Fritzlar, und
des Mag. Konrad de Äschere, Kanonikers von Nordhausen, die vor
dem päpstlichen Auditor Guido de Novavilla am 30. Juli 1289 erfolgt
ist. (Besiegeltes Notariatsinstrument im Domarchiv zu Erfurt). Es
heisst darin, dass (olim) Dekan und Kapitel von Mainz für den Klerus
der gesamten Diözese gegen den päpstlichen Legaten, Bischof Johann
von Tuskulum, „ab immoderata procurationis exactione*^ appellirten
und den Mag. Bertold deshalb an die Kurie entsandten. Zur Be*
streitung der Kosten für das Verfahren schrieben sie eine Umlage aus,
die aber dem Klerus aus den drei Fropsteieu von S. Marien und S. Sever
zu Erfurt und von Dorla unerträglich (intoUerabilis, irrationabilis et
iniusta) schien, so dass diese Geistlichen hiergegen appellirten und
den Mag. Konrad zur Kurie schickten. Bertold einigste sich nun mit
Legaten Johann dahin, dass der Klerus der ganzen Diözese Mainz nur
30 Mark Silber zahlen sollte. Konrad schloss sich dem Abkommen an,
nachdem Bertold ihm versprochen hatte, dass seinen thüringischen Auf-
traggebern nur eine massige und gerechte Steuer auferlegt werden sollte.
Zu Lebzeiten Erzbischof Heinrichs (f 17. März 1288) kann das
Domkapitel nicht im Namen der Diözese appellirt haben. Sein Auf-
treten fällt frühestens in den März 1288, also ungeföhr in die Zeit, in
der der Erzbischof von Salzburg und andere ihre Appellation erneuerten
(s. Redlich, Rudolf v. Habsburg 763).
Reg. 2303 : Ein von dem Offizial des bischöflichen Hofes zu Worms
am 5. Februar ausgestelltes Vidimus der Urkunde findet sich im Dal-
bergischen Archiv zu Aschafifenburg.
Reg. 2456 : Das Original befindet sich im Reichsarchiv zu München,
Mainzer Domkapitel fasc. 42. Auf dem Umbug steht links: Cosmas,
rechts J. Laun; auf der Rückseite: J. Filul. Die in Redlichs Regest
wörtlich angeführte Stelle lautet im Original: porticum ipsius ecclesie,
que vulgariter paradisus dicitur, in fundo proprio eiusdem ecclesie
aliquantulum ampliare.
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Bemerkungen zu dfin Regesten König Rudolfs ggß
Zum Schlosse möge eine angedruckte Urkunde König Rudolfs
Platz finden^), gegeben zu Erfurt am 27. März 1290, in der er den
Burggrafen Grerhard von Landskron auffordert, seinem Kaplan
Dietrich von Mainz beholfen zu sein, dass er die ihm übertragene
Pfarrei Königsfeld erlangt. Die Urkunde ist überliefert auf Blatt 20
einer Chronik, die der landskronische Sekretär Tobias Stifel in Jahre 1598
verfasst hat und die sich in dem Gröben'schen (früher Stein'schen)
Archiv zu Nassau befindet, Ihr Wortlaut ist folgender:
Rudolphus dei gratia Romanorum rex semper aogustus strenuo viro
G^hardo, burggravio de Landtzcroen fideli suo dikcto, gratiam suam
et omne bonum. Cum nos honorabili viro Theoderico de Maguncia, capel-
lano nostro predilecto, ob virtutum ac morum preclara insignia ac obse-
quiose fidelitatis prestantiam, quibus noscitur relucere, de ecclesia de Konigs-
feld, cuius ius patronatus ad nos et imperium pertinere dignoscitur, duxe-
rimus*) generahter providendum, fidelitatem tuam affectuose requirimus et
rogamus, regia tibi auctoritate nihilominus iniungentes, quatenus ob nostram
reverentiam dicto nostro capellano, cuius est utique promotio canonica^),
») Vorlage: »adduxerimus* ^) Vorlage: »thara*
») Es sei gestattet diese Gelegenheit zu benutzen, um noch zwei andere,
ebenfalls die Rheinlande betreffende Urkunden K. Rudolfs hier mitzuteilen. Das
erste Stück, dessen Kenntnis ich Herrn Dr. £. Schaus verdanke, ist an einer
sehr entlegenen Stelle gedruckt, so dass die Wiederholung wohl gerechtfertigt
erscheint. Die zweite Urkunde wurde mir freundlichst durch Herrn Dr. Ulrich
Schmid mitgeteilt.
Osw. Redlich.
K, Rudolf bestätigt die Rechte der zu Boppard gehörigen Dörfer,
1273 Dec. 9 Worms,
, Rudolfus dei gratia Romanorum rex semper augustus universis sacri
Romani imperii fidelibus gratiam suam et omne bonum. Ad onmes imperii
Romani fideles pie considerationis intuitum dirigentes (diligentes Druck)
dilectorum fidelium nostrorum, hominum villarum attinentium civitati nostre
Bopardiensi et in&a bannum miliarem sitarum devotis supplicationibus in-
clinati omnes libertates et iura, quibus tempore clare recordationis Fri-
derici Ultimi Romanorum imperatoris predecessoris nostri et ante sua tempora
rite ac iuste fuere gavisi, eisdem hominibus esse salva pei*petuo volumus
et in Omnibus illibate servanda (servantur Dr.), districtius inhibentes, ne
quis predictos homines in antiquis eorum libertatibus et iuribus audeat
molestare, quod qui facere presumpserit, gravem nostre indignationis offen-
sam se noverit incursurum. In cuius rei testimonium presens scriptum
exinde conscribi et maiestatis nostre sigillo iussimus communiri. Datum
Wormacie, V. idus decembris, regni nostri anno primo.
Gedruckt von Pfarrer Müller in Bomhofen nach dem Original, dem
das Siegel abgerissen ist, und das im Besitz eines Herrn Reitz in Camp
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g(54 Kleine Mitteilungen.
auxiliis et consiliis coopereris fideliter et assistas, ut idem noster capellanas
circa adeptionem dicte ecclesie de Konigsfeld votum sive intentioni propo-
situm conseqaatur, ipsomque contra quoscunque sibi in prefiäta ecclesia
adversantes ac ininriam irrogantes, sicut regiis nostris affectibas appetis
complacere, studeas viriliter defensare, in quo nobis gratissimum obsequium
exhibebis. Datum Erfordie 6 calendas aprilis, regni nostri anno 17.
Giessen. Ernst Vogt.
(am Rhein, Reg. Bez. Wiesbaden) war, im: Rhenus, Beiträge zur Ge-
schichte des Mittebrheins hrg. vom Lahnsteiner Altertumsverein durch
G. Zülch, ReaUehrer in Oberlahnstein. 11. Jahrgang 1884. (Oberlahnstein 4^)
S. 30.
K, Rudolf verpfändet dem Schtdtheissen Werner von Oppenheim
für 100 Mark 10 Mark Einkünfte zu Ingelheim.
1280 Jvli 22 Wien.
Nos Rudolfus dei gratia Romanorum rex semper augustus tenore
presentium publice profitemur, quod nos strennuo viro Wemhero sculteto
nostro de Oppenheim tam propter grata que nobis impendit obsequia quam
propter sue fidei claritatem centum marcas Coloniensium denariorum ex
mera liberalitate regia duximus conferendas, pro quibus sibi decem mar-
carum redditus de redditibus nostris apud Ingelheim obligamus recipiendos
tamdiu, quousque ipsi sculteto centum marce predicte fuerint persolute.
Quibus vero solutis ipse scultetus eas tenebitur in emptionem prediorum
convertere vel de suo allodio tantum nostro eulmini resignare et idem in
feodum a nobis et Romano imperio perpetuo possidere. Ad hec eidem scul-
teto de speciali gracia indulgemus, quod ipse . . uxori sue dictam pecu-
niam sive feodum, quod per eam comparaverit, possit in donationem propter
nuptias assignare et quod tam eadem uxor sua quam liberi utriusque sexus,
quos ex ea genuerit, sibi succedere debeant hereditarie in premissis. Si vero
liberos non procreaverit ex eadem, volumus, quod post conclusionem dierum
amborum idem feodum ad prioris thori sui filias devolvatur. In cuius rÄ
testimonium presens scriptum magestatis nostre sigillo fecimus communiri.
Datum Wienne XI. kl. augusti, indictione VliL anno domini MCCLXXX., regni
vero nostri anno septimo.
Original mit beschädigtem Siegel in dem Familienarchive des H. Grafen
Wuldbott von Bassenheim in Buxheim bei Memmingen.
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Literatur.
A. Galante, Fontes iuris canonici selecti. Oeniponte,
Libraria academica Wagneriana 1905. XVI, 677 S. gr. 8°.
Wir besitzen eine Eeihe von Sammlangen ausgewählter Quellen zur
Geschichte des privaten und öffentlichen Rechts in Deutschland für Mittel-
alter und Neuzeit; die Namen ihrer Herausgeber allein — neben Thevenin
Loersch und Schröder, Altmann und Bernheim, Dopsch und Schwind,
Jastrow, Keutgen, Waitz, Zeumer — erinnern an ihre vielbenutzten, für
Studium und Unterricht gleich wertvollen Zusammenstollungen. Im vor-
liegenden Buche tritt neben sie ein Hilfsmittel für die Erkenntnis des
kirchlichen Bechts, seiner Quellen, seiner Geschichte und Systematik.
Nicht zum ersten Male freilich wird der Versuch eines solchen Wegweisers
unternommen: man braucht nur zu verweisen auf die erste Auflage von
E. Friedbergs Lehrbuch des katholischen und evangelischen Kirchenrechts
(1879), die sich die Mitteilung zweckmässig geordneter Quellenstellen zum
Ziele setzte und diese durch einen knappen Text miteinander verband, des
weiteren auf F. Walters Fontes iuris ecclesiastici antiqui et hodiemi (1862),
auf B. Hüblers Kirchenrechtsquellen (4. Aufl. 1902) und endlich auf
C. Mirbts Quellen zur Geschichte des Papsttums und des römischen Katholi-
zismus (2. Aufl. 1901), auf deren Wert für Gs. Fontes noch näher einzu
gehen sein wird.
Ich suche den Inhalt und die Eigenart der neuen Sammlung zu um-
schi-eiben. Sie zerfUUt in vierzehn Abschnitte: älleste Kirche, Staat und
Kirche bis zum Jahre 1870, Ordination, Hierarchia ordinis et iurisdictionis,
Papst, Kardinäle, Komische Kurie, päpstliche Legaten, Metropoliten, Bischöfe
Domkapitel, Vikare und Koadiutoren der Bischöfe, Pfarrer, Orden und
Kongregationen^). Man sieht, G. ist bemüht, der Geschichte und zugleich
der Systematik des Kirchenrechts sich anzupassen, jener in den beiden
ersten Abschnitten, von denen der zweite wiederum in vier Unterab-
teilungen (bis auf Constantin d. Gr., bis auf Karl d. Gr., bis zur ßefor-
») Von den drei Anhängen des Buches gibt der erste (S. 663 ff.) ein Papst-
verzeichnis, der zweite (S. 667 ff.) eine synoptische Tabelle der Titel im zweiten
Teil des Corpus iuris canonici, in den Dekretalen also Gregors IX., im Liber Sextus
u. s. w., der dritte (S. 673 ff.) das Quellenverzeichnis für den ganzen Band.
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666 Literatur.
mation, bis zum Vatikanischen Konzil 1870) zerfallt; die übrigen ent-
sprechen den systematischen Darstellungen der katholischen Kirchenver-
fassung — und nur dieser, nicht also auch des kirchlichen Verwaltungs-
rechts in seinem ganzen Umfange — , wie sie etwa E. Friedberg in seinem
Lehrbuch von der zweiten Auflage an gegeben hat. Weniger leicht ist
es, von der Methode der Quellenzusammenstellung ein Bild zu zeichnen.
Sie ist starrer Einseitigkeit, d. h. der durchgängigen Ausnutzung nur einer
Quellenart abgeneigt. Die beiden ersten Abschnitte z. B. bringen ein
buntes Vielerlei : Auszüge aus Schriftstellern wie Tertullian, Cyprian, Mane-
gold von Lautenbach, Konzilsbeschlüsse wie die von Nicaea, päpstliche
Briefe, Privilegien und Bullen, kaiserliche Gesetze, Erlasse und Urkunden.
Scheinbar nur mindert sich in den anderen Abschnitten die Vielseitigkeit
des Quellenmaterials. Hier ist vor allem das Corpus iuris canonici aus-
gebeutet, aber man weiss, wie sehr wenigstens das Dekret Gratians mosaik-
artig aus Exzerpten von mancherlei Art, Ursprung und Alter zusammen-
geschweisst ist. Neben dem Corpus iuris canonici aber haben z. B. die
Beschlüsse der Konzilien von Konstanz, Basel und Trient, päpstliche Kon-
stitutionen und Motus proprii der Neuzeit bis herab auf solche Leos XIIL,
Begeln für kirchliche Genossenschaften wie die Benedikts von Nursia und
Chrodegangs von Metz Aufnahme gefunden, bald in vollständigem Wortlaut,
bald in kürzendem Auszug, derart allerding dass in jedem dieser Abschnitte
und in allen seinen Teilparagraphen eine chronologische Anordnung der
mitgeteilten Stücke durchgeführt erscheint.
Die Fülle des Materials Hess sich bewältigen dank einer Auswahl,
die nur dem Allerwich tigsten Gastfreundschaft gewährte. Gerade hierin
aber möchte dem ersten Abschnitt das meiste Lob zu spenden sein. Er
breitet vor dem Leser solche Quellen aus, die er unbedingt kennen muss,
deren zerstreute Sonderausgaben jedoch bisher nur dem Bibliographen
Freude schaffen konnten; der Abdruck z. B. der AiSa/Yj im dihde%OL
a^rooröXcöv im griechischen Urtext und in der lateinischen Übersetzung
von F. X. Funk (S. 1 ff. Nr. l), die Auszüge aus der sog. Apostolischen
Kircbenordnung (S. 2:5 ff. Nr. 7) und der sog. Lehre der Apostel (S. 43 ff.
Nr. lo) werden vielen Benutzem willkommen sein. Nicht das Gleiche
wird man vom zweiten Abschnitt sagen können. Dass nur das Verhältnis
der römisch-katholischen Kirche zum Staat berücksichtigt wurde, findet
seine Erklärung im Thema des Buches, aber als Staat gilt fast durchgängig
das Imperium Romanunj antiker und mittelalterlicher Prägung, bis erst
seit dem sechzehnten Jahrhundert einzelne Stücke wie z. B. S. 218 ff. Nr. 64
und 05, S. 272 ff. Nr. 72 und 73, S. 301 ff. Nr. 75 und 76 auch Eng-
land, Frankreich, Preussen, Österreich und Italien Beachtung schenken.
Damit verquickt sich ein anderer Übelstand. Man weiss, wie seit ungefllhr
dem dreizehnten Jahrhundert in Deutschland Landesfürsten und Städte
sich auseinandersetzten mit der Kirche; Quellenbelege hiefur aber sucht
man vergebens, es müsste denn S. 208 f. Nr. 61 (Eugens IV. Zugeständ-
nisse an Friedrich III. vom Jahre 1445) dafür angesehen werden. Man
erfährt nichts von der Tätigkeit der deutschen Bischöfe als Landes- und
Reichsfürsten ; die einzige Urkunde Konrads II. vom Jahre 1027 (Schenkung
der Grafschaft Trient an den dortigen Bischof, S. 157 f. Nr. 47) scheint
landsmannschaftlichem Interesse ihren Platz zu verdanken. Und endlich.
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Literatur 667
je mehr sich die Sammlung der Neuzeit nähert und in dieser vorwärts-
schreitet, desto mehr treten die vom Papst ausgehenden Rechtsaufzeich-
nungen in den Vordergrund, die der staatlichen Gewalten zurück, obwohl
für die Kenntnis eben dieser letzteren eine Auswahl sehr verdienstlich
gewesen wäre. Jetzt steht das Exzerpt aus dem Instrument des Friedens
von Osnabrück 164S (S. 238 ff. Nr. 68) beinahe isolirt; auch der Augs-
burger Eeligionsfrieden von 1555 hätte Aufnahme beanspruchen können.
Die Mitteilungen in den meisten übrigen Abschnitten reichen aus für den
Zweck der Orientirung; sie sind gegeben mit dem offenen Blicke für das
wirklich Wertvolle, so z. B. S. 409 ff. Nr. 182 — 192 über die Papstwahl,
wo ich nur, der Vollständigkeit halber, das Gesetz des Kaisers Honorius
vom Jahre 420 (^ Decr. Gratiani c. 8 Dist. 79) vermisse, so auch S. 485 ff.
Nr. 203 — 213 über die römische Kurie. Anderwärts hingegen sind die
Belege knapp, ja allzu knapp gehalten, so z. B. S. 575 ff. Nr. 232 — 241
über die Bischöfe und S. 589 ff. Nr. 242 — 248 über die Domkapitel. Dort
fehlen z. B. Abdrücke einer päpstUchen Provisionsurkunde, des Eides der
Bischöfe zu Händen ihrer Metropoliten, einer Wahlkapitulation, von Doku-
menten zur Veranschaulichung der bischöflichen Tätigkeit innerhalb der
Diözesen, hier hätte man gern z. B. das Statut eines Domkapitels über die
Zulassung von Personen ausschliesslich adliger Herkunft wiederholt gesehen.
Ich räume ein, die Einfügung aller dieser Desiderat a hätte den umfang
des Buches erheblich vergrössert — -. G. wird darauf verweisen, er habe
nur ausgewählte Stücke bringen wollen und jede Auswahl werde
subjektiv sein — , gleichwohl möchte ich nicht verschweigen, was ich vermisse,
so sehr ich den Ernst jenes Wortes von Hübler beherzige, dass der Forscher
habgierig sein möge, der Lehrer geizig sein müsse. Im letzten Grunde
offenbart das hier vorgetragene Urteil über Gs. Buch den Gegensatz zwischen
juristischer und historischer Betrachtang des Kirchenrechts. Jene drängt
nach Ermittelung der allgemeinen Prinzipien und ihr entspricht die Vor-
liebe für solche Quellenzeugnisse, aus denen sich gleichsam deduktiv die
einzelnen Bestandteile eines Bechtsbegriffs, die Kennzeichen eines Hechts -
instituts ableiten lassen. Der Historiker wird mehr induktiv verfahren:
er weiss, dass sich das allgemeine Becht aus vielen Einzelsatzungen bildet,
denen eigenes Leben zukommt ; er weiss ferner, dass auch die allgemeinste
Ordnung sich tatsächlich auslöst in zahlreichen Sonderbildungen, die nur
ideell zusammengehalten werden durch die sie insgesamt beeinflussende
Eechtsregel. Der Jurist will das Allgemeine im Besonderen erkennen; er
weiss, dass z.B. 1059 die Papstwahl neu geordnet wurde, und er wird
die einzelnen Papstwahlen der Folgezeit daraufhin prüfen, ob sie jenen
Bestimmungen von 1059 entsprachen; er ist von ihrer Befolgung a priori
überzeugt und erblickt in den tatsächlichen Abweichungen Verstösse wider
das Recht. Anders der Historiker. Auch er kennt jene Ordnung von
Papst Nikolaus IL, aber er ist sich klar darüber, dass Recht und Leben
keine sich deckenden Begiiffe sind; er wird also die Hergänge bei den
Papstwahlen nach 1059 gesondert ermitteln, sie gemeinsam als beeinflusst
von durchgängig beachteten Formen erkennen und erst dann wie durch
eine Art von Subtraktion abschätzen, bis zu welchem Grade das Gesetz
von 1059 befolgt wurde. Zu allem kommt ein Weiteres. Wir sind ge-
wohnt, das Kirchenrecbt anzusehen als ein universales, da seine Erzeugerin,
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668 Literatur.
die Kirche, dank ihrer Entwickelong universal geworden ist. Der Juriijt
wird zur Annahme neigen, dass eine Vorschrift wie die des Laterankonzils
1215 über die Bischofrfwahlen nun auch allüberall und immer beobachtet
worden ist. Dem Historiker ziemt grössere Vorsicht. Wenn er die (xe-
schichte der Bischofs wählen nur in Deutschland seit jener Kirchenver-
sammlung überblickt, ist er erstaunt über die Vielgestaltigkeit, den raschen
Wechsel der Einzelhandlungen, durch die eine Wahl vollzogen wurde. Hier
und dort wird er jene Satzung von 1215 befolgt, zum mindesten ebenso
häufig aber sie nicht berücksichtigt finden, weil die Tendenzen des Lebens
ümbiegungen des Rechts, Abweichungen von ihm und Übertretungen er-
heischten, ja erzwangen. Mit der einfachen Erklärung, die historisch er-
fassbaren Vorgänge wandelten ihr Äusseres rascher, als dass die Gesetz-
gebung sie auf Schritt und Tritt begleiten könnte, die Rechtsprechung
und Rechtssetzung sei selbst eine Folge von Einzelhandlungen und gleich-
zeitig ein sie mitbestimmender Faktor, — mit dieser Erklärung ist nicht
allzuviel gewonnen; der Gegensatz zwischen juristischer und historischer
Betrachtung wird bestehen bleiben. Hinsichtlich des Kirchenrechts freilich
wird eine Beobachtung ihn überbrücken helfen, die sich immer mehr
geltend macht: allzulange hat die Vorstellung geherrscht, dass dem mittel-
alterlichen Kirchenrecht jene Unabhängigkeit von Ort und Zeit innewohne,
dank der eben es dem weltlichen Recht überlegen gewesen sei ; wer tiefer
eindringt, lernt erkennen, dass gerade darin seine Stärke beruhte, dass es
sich den wechselnden Bedürfhissen rascher anschloss als sein laikaler
Bruder, dass es zugleich all die zahllosen Neubildungen durchsetzte mit
seinem eigenen Geiste, sie in Verbindung brachte mit den Prinzipien der
Einheit und Folgerichtigkeit, die es selbst durchzogen, mit den rechtser-
zeugenden Organen des grossen kirchlichen Körpers. —
Koch einige Worte sind nötig über die Gestaltung der Texte durch
Galante. Des Wechsels von Exzerpten und vollständigen Abdrücken ist
bereits gedacht; im allgemeinen wird man dies Verfahren nur billigen, ob-
gleich es immer wieder reizt, bei abgekürzten Stücken ihrem ganzen Wort-
laut nachzuspüren. Nicht immer einverstanden sein kann man mit der
Wahl der zu Grunde gelegten Textquelle i), mögen auch im grossen und
ganzen gute Ausgaben benutzt sein. S. 209 ff. Nr. 62 wäre es besser
gewesen, an Stelle der Ausgabe von Koch (1789) die von K. Zeumer
(Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Reichsverfassung S. 221 ff.
Nr. 146) zu benutzen, zumal sie auf neuen Kollationen von M. Tangl
beruht; S. 589 ff. Nr. 242 ist für die Exzerpte aus der Regel Ohrodegangs
von Metz die Edition von Holstenius (1759) verwertet, leider nicht die-
jenige von W. Schmitz (1889), die dem originalen Text näher steht, um
durch das schlechte Latein dem Verständnis sich allerdings weniger rasch
zu erschliessen ; S. 623 ff. Nr. 269 liegt den Auszügen aus der Benedik-
tinen-egel ebenfalls Holstens Edition zu Grunde, nicht die Woelfflins (l895),
die freilich von philologischer Seite beanstandet worden ist. Am Kopfe
jeder Quellenstelle finden sich reiche Literatur angaben, die den Benutzern
sicherlich gute Dienste tun werden ; sie beschränken sich nicht auf deutsche
Werke und Aufsätze, sondern verhelfen auch italienischen Autoren zu ihrem
') G. macht sie kenntlich durch einen dem Titel voraufgestellten Stern.
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Literatur. 669
Bechte, deren Wettbewerb gerade auf dem Gebiete des ius canonicum
E. Friedberg einmal rühmend anerkannt hat. Diese Verweise ergänzen
zu wollen wäre ebenso überflüssig wie erfreulich, jenes weil G. auch in
ihnen doch nur eine Auswahl geben wollte, dieses weil es zeigen würde,
dass in unseren Tagen das Interesse an den Problemen, denen das Buch
förderlich sein will, stets neue Arbeiten zeitigt. Dagegen darf nicht ver-
schwiegen werden, dass in diesen Literaturnotizen Fehler sich verstecken,
deren Berichtigung auf das Verhältnis von G's. Fontes zu Mirbts Quellen
führte. Zwei Beispiele mögen zur Erläuterung dienen. S. 132 f. Nr. 42 a
und b wiederholt G. als Zeugnisse für Karls d. Gr. Kaiserkrönung die
Erzählung Einhards und die der Vita Leonis III.; als benutzt ist Nr. 42 a
angemerkt: >Einhardus, Vita Caroli Magni. ed. Pertz-Waitz (in Mon. Germ,
bist.; Script. II. pag. 24)*. Tatsächlich kann nur die kleine Oktavaus-
gabe des Jahres 1880 gemeint sein — das Leben Karls steht im Folio-
bande II, S. 426 ff. — ) und das falsche Zitat entstammt einer flüchtigen
Benutzung von Mirbt^ S. 83 Nr. 161a, wo sich das Bichtige findet,
überdies der von G. ausgelassene Bericht der Annales regni Francorum
V. J. 801. Schlagender noch ist folgendes. S. 196 Nr. 57 a bringt die
Anzeige von Rudolfs I. Wahl an Papst Gregor X. vom Jahre 1273; ver-
wiesen wird hier u. a. auf: »Lindner, Deutsche Geschichte im XIII. und
XIV. Jahrhundert. Wien, 1863. Tom. I.; Strassburg 1890, p. 24 seqq.
Idem, Deutsche Geschichte unter den Habsburgern und Luxemburgern.
Strassburg 1890. Tom. I. p. 24 seqq.* Offensichtlich gehen die Fehler
auf die Angaben von Mirbt ^ S. 144 Nr. 240a zurück; denn hier liest
man: >Th. Lindner, Deutsche Geschichte im 13. und 14. Jahrhundert I,
Wien 63, 440 ff.; ders., Deutsche Geschichte unter den Habsburgern und
Luxemburgern I, St. (= Stuttgart) 90, 24 ff.*, während es natürlich »0.
Lorenz* bezw. >Th. Lindner* heissen müsse. G. ist Mirbt gefolgt, ohne
dass er weder hier noch anderwärts seinen Gewährsmann namhaft gemacht
hätte. Es wäre um so mehr erfoi'derlich gewesen, als von den 63 Stücken
des zweiten Abschnitts (S. 71 ff. Nr. 14 — 76; ich lasse unberücksichtigt,
dass unter mehreren Ziffern verschiedene Dokumente vereinigt sind) rund
40 auch bei Mirbt sich finden, bald von G. vollständig mitgeteilt, wenn
Mirbt sich mit einem Auszug begnügte, bald in der Form eines Exzerptes
gegenüber der umfangreicheren oder unverkürzten Vorlage, bald endlich
in einem so engen Anschluss an Mirbt, dass man vergeblich nach dem
Grunde des Schweigens über diese doch wahrlich nicht unrühmliche Ab-
hängigkeit fragt; man vergleiche etwa G. S. 205 ff. Nr. 60 mit Mirbt^
S. 150 Nr. 246, an beiden Stellen steht der gleiche Auszug aus dem
Defensor pacis des Marsilius von Padua, den er^t Mirbt hergerichtet, G.
nur wiederholt hat. Ich habe nur einen Abschnitt bei G. mit Mirbt ver-
glichen, weil seine chronologische Anlage die Arbeit erleichterte, — es
sei darum auf das Verhältnis der übrigen zu Mirbts Buch kein Schluss
gezogen. Immerhin ist zu betonen, dass G., wie hoch er gleich seine
eigene Betätigung an den aus Mirbt entnommenen Stücken einschätzen
mag, jedenfalls des Mannes hätte gedenken müssen, der ihm so wertvolle
Fingerzeige, um nicht mehr zu sagen, dargeboten hat i). So wird Mirbts
») Eine Konkordanz mit Mirbt wäre zum mindesten am Platze ffeweeen, sei
es bei den einzelnen Stücken gesondert, sei es in einem eigenen Anhang. — Bei
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670 Literatur.
Sammlung ihren Wert behalten und sie verdient ihr Ansehen auch wegen
der sorgfältigen Erläuterung der Texte, durch Angabe ihrer biblischen
oder patristischen Quellen, die G. nur hin und wieder beigefugt hat.
Mirbt lässt mit einem Blick die Entstehungszeit der von ihm mitgeteilten
Quelle erkennen, G. begnügt sich vielfach nur mit allgemeinen Hinweisen,
so — nur ein einziges Beispiel sei aus vielen ähnlichen angeführt — S. 213 ff.
Nr. 63 im Abdruck der Bulle Alexanders VI. über die Teilung der neu-
entdeckten Inseln zwischen Spanien und Portugal vom J. 1493; 6. über-
schreibt ihn mit Alexander VI. (1492 — 1502; 1592 ist ein von ihm selbst
berichtigter Druckfehler), Mirbt^ S. 174 (oben) stellt an die Spitze seiner
VeröflPentlichung sofort das Datum jener Bulle, das man bei G. erst an
ihrem Ende findet. Aus allen diesen Gründen wird G's. Werk vornehm-
lich wegen seiner systematischen Partien willkommen sein, die bei Mirbt,
der Anlage und der Bestimmung seiner Arbeit zufolge, fehlen mussten.
Ich bin der letzte, die grosse Mühe zu verkennen, die G. aufgewandt hat,
aber gerade weil ich sein Buch dankbar begrüsse und freudig bekenne
viel aus ihm gelernt zu haben, durfte ich auf die ihm anhaftenden Mängel
aufinerksam machen. Neben ihm wird eine Sammlung, die mehr den Be-
dürfnissen des Historikers Rechnung trägt, bestehen können; ich würde
sie mir vorbehalten, wären nicht erst andere Arbeiten zu erledigen. Mög-
lich ist ja auch, dass sie einen grösseren Umfang annimmt, als ich heute
zu überblicken vermag; denn not tut uns zweierlei: eine Ausgabe des
Decretum Gratiani, die, seine Systematik durchbrechend, das Alter seiner
einzelnen Bestandteile erkennen lässt, zu zweit aber eine Geschichte der
kirchlichen Rechtsquellen überhaupt, die jene grosse, zwischen Fr. Maassen
und J. F. von Schulte klaffende Lücke auszufüllen versteht. Durch G's.
Buch ist jetzt wenigstens eine Vorbedingung erfüllt, die nämlich, dass der
Weg gebahnt ist zu erneutem Studium der kirchenrechtlichen Aufzeich-
nungen. Der Verfasser hofft, dass sein Werk in den Händen der Studirenden
reife Früchte tragen möchte, eine Ei Wartung, die in Preussen wenigstens
erst dann sich erfüllen wird, sobald die Beschäftigung mit den Fragen
des Kinhenrechts jene Teilnahmslosigkeit überwunden hat, die man unter
den heranwachsenden Rechtsbeflissenen nur zu häufig antrifft. Ansätze der
Besserung sind vorhanden, »ber sie bedürfen der Stärkung und Ausbreitung,
damit jenes Ziel erreicht werde, das ü. Stutz der Wissenschaft des Kirchen-
rechts vorgezeichnet hat.
Berlin. A. Werminghoff.
Die älteren Beziehungen der Slawen zu Turkotartaren
und Germanen und ihre sozialgeschichtliche Bedeutung
von J. Peisker. Mit 4 Blatt Abbildungen (Sonderabdruck aus der
Vierteljahrsschi'ift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte III). Stuttgart,
Verlag von W. Kohlhammer. 1905. XII u. 243 S. 8«.
Ein Jahrzehnt ist ungefähr verflossen, seit der Grazer Nationalökonom
Hildebrand (Recht und Sitte auf den verschiedenen wirtschaftlichen
allen Stücken alle Annpraben anzuführen war natürlich von vorneherein ein Ding
der Unmöglichkeit.
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Literatur. ß7J
Kulturstufen 1896) die Lehre vortrug, dass sich bei den Völkern der
Vorzeit infolge des Überganges vom Nomadentume zum Ackerbau eine
soziale Diflferenzirung in zwei grosse Klassen, in reiche Heerdenbesitzer
und arme Ackerbauer, hernusgebildet habe; er machte den Versuch, vor-
nehmlich am Beispiele der Germanen die Richtigkeit dieser Ansicht nach-
zuweisen. Wie geringen Anklang er auch bei den Vertretern der deutschen
Rechtsgescbichte fand, so war umso grösser sein Anhang unter denjenigen
Gelehrten, die sich mit der älteren slawischen Geschichte beschäftigten;
wir nennen Puntschart, W. Levec, und vor allen andern Peisker. In
mehreren Schriften hat Peisker schon früher die These verfochten, dass
ganz ebenso, wie bei den Germanen, so auch bei den Slawen in der Urzeit
der Gegensatz zwischen Hirten und Ackerbauern auftrete. Wie Hildebrand
in den magistratus ac prin^ipes des Caesar, die man sonst als Obrigkeiten
ansieht, bei den Germanen die flirtenklasse erblicken zu dürfen glaubte,
so auch erklärte Peisker die 2upane, die man bisher für die ältesten Obrig-
keiten der Slawen auf Grund eines bestimmten Quellenzeugnisses hielt,
als einen Hirtenadel.
Das neue Buch Peiskers, das wir hier anzeigen, ist dem Ausbau und
der ausführlichen Begründunjjj dieser Hypothese gewidmet. In einem wesent-
lichen Punkte ist Peisker jetzt allerdings von seinem Herrn und Meister
abgefallen. Er hat sich nämlich durch das Buch von Eduard Hahn (Die
Haustiere und ihre Beziehungen zur Wirtschaft des Menschen 1896) be-
lehren lassen, dass nomadisches Hii-tentum und Ackerbau keineswegs zwei
aufeinander folgende Entwicklungsstadien der wirtschaftlichen Kultur seien,
insofern als jenes die Vorstufe für diesen sein müsse. Er ist jetzt nicht mehr
davon überzeugt, dass der Feldbau seinen Ursprung darin findet, dass
einzelne Hirten verarmten und sich daher notgedrungen der Landbestellung
zuwandten. Wenn er gleich also die Lehre Hildebrands an der Stelle
preisgibt, mit der sie steht und fällt, so meint Peisker trotzdem seine
Theorie von der bei den Slawen herrschenden sozialen Zweischichtung auf-
recht erhalten zu können: nur darf es sich dann natürlich nicht mehr um
den Übergang von Viehzucht zu Feldbau innerhalb des slawischen Volkes
selber handeln. Zwar existirt bei den Slawen eine Klasse, die ausschliess-
lich Viehzucht treibt, und eine andere, die sich ausschliesslich der Feld-
arbeit widmet; die einen sind die Herren, die andern die Knechte; aber
die Viehzüchter sind nicht Slawen selbst, sondern Turkotartaren, die, ein
reines Koraadenleben führend, den ackerbautreibenden Slawen unterwerfen
und sich dienstbar machen, schliesslich aber die Sprache der Unterjochten
annehmen und also selber slawisirt werden.
Peisker schildert eingehend, wie das geschehen ist: Wie alle Indo-
gertnanen, so kannten die Slawen in vorhistorischer Zeit sowohl Ackerbau
als auch Viehzucht. Die neuere Erforschung der arischen Urzustände,
deren Ergebnisse insbesondere in den Werken von Schrader (»Sprachver-
gleichung und Urgeschichte*, uud »Reallexikon der indogermanischen
Altertumskunde*) zusammengefasst vorliegen, zwingt Peisker zur Aner-
kennung dieser Tatsache. Aber die Slawen waren Nachbarn der Ural-
taier, speziell der Turkotartaren. Diese nun waren Nomaden; sie fielen
über die friedlichen Slawen her, bedrückten sie, nötigten sie, der
Viehzucht zu entsagen und ohne Milchnahrung zu leben; unter dem
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672 Literatur. l
Drucke ihrer Peiniger wurden die Ärmsten also zum Vegetarianismus be-
kehrt (vgl. z. B. S. lOl). Auf diese Weise entwickelte sich im Slawai-
lande eine soziale Zweischichtung: turkotartarische Nomaden beherrdchteB
gruppenweise die StÄmme slawischer Ackerbauer; sie legten sich aber den
slawischen Namen >2upane* bei. 2upa ist nämlich verwandt mit dem
altind. göp4 = Hüter, Wächter; 2upa war ursprünglich die >Hut«, dann das,
was in Hut und Pflege genommen wird, auch der Ort, ähnlich -wie die
Hut für den Platz, wo gehütet wird, die Weide, regio pastoria, compas-
cua.* Da 2upa =^ compascua ist, ist 2upan (im Anschlüsse an einige
Linguisten tritt Peisker übrigens dafür ein, dass das nordsla^vrische pan
wurzelverwandt mit Zupan ist) der über den Ackerbauer herrschende Wander-
hirt turkotartarischer Herkunft; >die Äupane = Herren der Zupa, regio
pastoria, Weiderevier; der einzelne 2upan = Mitherr in der 2upa und com-
pastor. Und nachdem die Wanderhirten einerseits die ganze Weide aus-
schliesslich für ihre Herde in Anspruch nehmen, andererseits alles Vieh,
auf das sie trafen, raubten, konnte die geknechtete Slawenschicht keine
Viehzucht treiben*. Oder, wie es an einer anderen Stelle (S. 142) heisst;
»Das Ergebnis für die altslawische Vorzeit lautet kurz: die slawische Bauern-
schicht wird von einer nichtslawischen Schicht von Reiterhirten [Turko-
tartaren] oder von einfachen Viehzüchtern [Germanen] als Herrenschicht be-
herrscht. Lässt sich diese Herrenschicht mitten unter den unterworfenen
Slawen nieder, dann entstehen Weidereviere, und die heissen Zupen
(Sing. 2upa). Zupan, supanus ist jeder Angehörige der Herrenschicht
einer Äupa . . . Das Verhältnis der Herrenschicht zur Bauernschicht kann
in zwei Formen gedacht werden: entweder steht Schicht gegen Schicht,
sodass nicht der einzelne Bauer einem einzelnen Herrn hörig ist, sondern
die Gesamtheit der Gesamtheit Oder jeder Bauer hat einen bestimmten
Herrn. Die letztere Form wohnt ganz gewiss der germanischen Herr-
schaft inne, während die erstere der Lebensweise der turkotartarisehen
Nomadenhorden entspricht, welche immerfort wandern, heute die, morgen
eine andere bäuerliche Ansiedelung heimsuchend.* Denn wie vom Osten
die Turkotartaren, so drängten vom Westen her die Germanen, und zwar
in der allerältesten Zeit die Westgermanen. Es gibt im slawischen gewisse
westgermanische Lehnwörter, wie plug (Pflug), ml^ko (Milch), nuta (Bind),
wahrscheinlich auch skot (Vieh, Schatz). Daraus schliesst Peisker (S. 97):
^ Westgermanen waren es somit, welche in vorhistorischer Zeit an die
Slawen grenzten, und sie ab und zu beherrschten.*
Es leuchtet ein, dass die Entdeckungen Peiskers, falls sie begründet
wären, unsere Kenntnis von der altslawischen Geschichte vollkommen um-
stürzen würden. Man kann sich der Pflicht, seine Argumente zu prüfen,
daher nicht entziehen. Sie zerfallen in zwei Gruppen, solche etymologischer
Art, und solche, die sich auf bestimmten Quellenstellen aufbauen: wie
schon früher, so sucht er weiterhin auch jetzt die Richtigkeit seiner These
vornehmlich für die daleminzischen und karantinischen Slawen darzulegen.
Die Art und Weise, wie er diesen vierfachen Beweis zu führen unter-
nommen hat, wollen wir in Kürze beleuchten. Nur die Fundamente seiner
Beweisführung wollen wir untersuchen; denn allzuviel Zeit und Raum
würde es kosten, wenn wir all seinen Irrtümern und Fehlschlüssen nach-
gehen wollten. Auch lassen wir verschiedene Partien ausser Acht, die
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Literatur. 673
it dem Hauptthema in loserem Zusammenhange stehen, so seine Er-
OTterangen darüber, dass die Skythen als iranisirte Uraltaier zu betrachten
seien, seine Zusammenstellung germanischer Lehnwörter im Slawischen u. a. ra.
Zunächst der etymologische Beweis! Es gibt in den slawischen
Sprachen drei Ausdrücke för Milch; l) altslav. * mlez 2) tvarog, nach
F. ein turkotartarisches Lehnwort 3) das westgermanische Lehnwort mlcko.
J>ie von * mlez stammenden Ausdrücke in den slawischen Sprachen heissen
soviel, wie Biestmilch, Säugemilch: die Slawen haben also lange Zeit hin-
durch keine Nutzmilch gehabt, und zwar deshalb, weil sie infolge der
^omadenknechtschaft keine Viehzucht trieben. Nutzmilch lernten sie erst
^wieder durch ihre turkotartarischen Herren kennen, wie die Rezeption des
Wortes tvarog (= geronnene Nutzmilch, Topfen, Käse) beweist, sowie durch
andere Herren, westgermanischer Herkunft, von denen sie die süsse Nutz-
milch zugleich mit deren Namen (mleko) übernahmen: »Die Slawen kannten
die Milch in diesem Zustande als Volksnahrung bis dahin nicht, und da
sie dafür keinen eigenen Ausdruck besassen, nahmen sie die germanische
Bezeichnung als Lehnwort auf. Mlez — tvarog — mleko, diese Trias ist der
öo lange entbehrte Wegweiser in das fernste, dunkelste Altertum der
Slawen; sie ersetzt diesen teilweise das, was die Germanen an Tacitus'
Germania besitzen; sie ist sogar älter und lässt nur eine Deutung zu.*
Schlimm wäre es mit unserer Kenntnis des germanischen Altertums
bestellt, wenn Tacitus dafür kein sichererer Wegweiser wäre, als die ge-
priedeno »Trias* für die slawische Vorzeit, und den Vorzug der »Ein-
deutigkeit* hat diese erst recht nicht vor der Germania voraus. Zunächst
ist die etymologische Voraussetzung doch nicht allgemein als richtig an-
erkannt. Ein so bedeutender Slawist, wie Jagiö (S. 75), ist geneigt, mlöko
für echt slawisch zu halten, und Kirste findet das nicht ganz ausgeschlossen.
Unter diesen Umständen dürfte einige Zurückhaltung in der Verwertung
des Wortes für die Erforschung der Wirtschaftsgeschichte immerhin am
Platze sein. Selbst wenn aber mlöko ein germanisches Lehnwort ist, so
ist damit keineswegs gesagt, dass die Slawen zugleich mit dem Worte
auch erst die Sache von den Deutschen übernehmen. Peisker selber meint
(S. 123), dass * mlöz ursprünglich die Milch im allgemeinen — mit Ein-
schluss der gemolkenen — bedeutete; es trat also im Laufe der Zeiten
eine Spezi alisirung des Ausdruckes im Sinne von Biestmilch ein. Woher
aber weiss er, dass diese Spezialisirung im Zusammenhange damit steht,
dass die Slaven von nomadischen Herren zur Aufgabe der Viehzucht ge-
nötigt wurden? Das ist doch nur eine Vermutung. Vorausgesetzt, dass
sie tatsilchlich dazu jemals gezwungen wurden, so kann sich doch deshalb
das alte Wort noch lange in seiner vollen Bedeutung erhalten haben;
denn sie haben doch wohl selbst dann noch hie und da frische Melkmilch,
ehe sie nach nomadischer Sitte in Lederschläuche gefüllt wurde, zu Ge-
sicht bekommen. Wenn mit dem Verluste eigener Viehhaltung bei den
Slawen eine Veränderung im Sprachschatze eintrat, warum ging ihnen das
ursprüngliche Wort für »Milch* nicht ganz und gar verloren? Denn
wenn es bei ihnen kein Vieh mehr gab, so musste ihnen der Anblick der
Biestmilch erst recht enl zogen sein. Man wird zugeben müssen, dass
Peiskers etymologische Methode alles mehr, als gerade »eindeutig* ist.
Oft werden alte Worte speziaKsirt oder von neuen Worten, zumal Lehn-
MittcUnngen XXVIIl. 43
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674 Literatur.
Worten, verdrängt; es wäre übereilt, aus solchen sprachlichen Vorgängen
ohne Weiteres sachliche Verschiebungen kultureller, sozialer oder politischer
Art herzuleiten. Seit dem Ende des Mittelalters werden in Ostdeutsch-
land die einheimischen Bezeichnungen für Sahne oder ßjihm durch das
böhmische Wort >Schmand« verdi*ängt; welche Kombinationen zwischen
dieser Tatsache und den Hussitenkriegen lassen sich nicht nach der Peis-
ker'schen Methode ausdenken! Der > Wegweiser* in das höchste und
dunkelste Altertum der Slawen, den Peisker entdeckt zu haben meint,
würde sich nur dann über das Niveau einer höchst problematischen Ver-
mutung erheben, wenn es sich feststellen Hesse, dass die Slawen dereinst
tatsächlich ihr Rindvieh verloren; selbst dann wäre es freilich schwerlich
zu begreifen, warum sich damit zugleich der Name der Milch spezialisiren
musste. Peisker gibt sich nun zwar Mühe, den Mangel an Rindvieh bei
den Slawen quellenmässig zu erweisen, — freilich mit geringem Erfolge,
wie wir noch sehen werden. Ob tvarog ein turkot artarisches Lehnwort
ist, erscheint auch keineswegs als sicher. Peisker beruft sich dafür auf
Vambery; Schrader (Reallexikon S. 409) aber sagt sehr vorsichtig: »Käse:
aw. tüirinam = griech. to;öc» altsl. tvarogu (mit unaufgeklärten
Beziehungen zu türk. torak, magy. taröh etc).* Peisker löst (S. 122)
die Schwierigkeit, indem er behauptet: »Griech. topö^ wäre dann ebenfalls
ein turkotartarisches Lehnwort» ; mit dem entsprechenden awestischen Aus-
drucke setzt er sich nicht erst auseinander. Hier sei nur noch bemerkt,
dass hinsichtlich der Form des Milchgenusses zwischen Nomaden und Ger-
manen schwerlich ein erheblicher Unterschied existirte ; man denke an «las
lac concretum bei Tac. Germ. 23 (tvarog = Quark; vgl. Schrader 41 o).
Im Mittelpunkte von Peiskers Theorien steht seine Gleichung : 2upa —
Hut — Hutung — Weiderevier; er braucht sie, um darauf wieder die Gleichung :
Zupan — Weidegenosse — Wanderhirt aufbauen zu können. Als einzigen
quellenmässigen Beweis für die Bedeutung der Zupa als Weiderevier führt
er die bekannte Stelle aus dem serbischen Gesetzbuche des Zaren Stephan
Duäan an (Mitte des 14. Jahrb.): »Dorf mit Dorf soll weiden; wo das
eine Dorf, dort auch das andere . . . Eine Zupa soll der (andern) Zupa
nichts mit Vieh abweiden.* Sehr glücklich ist die Berufung auf diese
Quelle nicht gerade; denn es geht aus ihr gerade das Gegenteil von dem
hervor, wus unser Autor beweisen will. 2upa heisst hier nämlich soviel,
wie Bezirk oder Gau, resp. die darin gesessene bäuerliche Bevölkerung,
die sich im Besitze einer gemeinsamen Weide befindet; keineswegs aber
bedeutet Zupa Weiderevier selbst; dieses steht, so erfahren wir weiterhin,
im Besitze von Bauern, die auch als Viehzüchter auftreten! Also in allen
Stücken die direkte Umkehrung der Peisker'schen These, und dabei ist
das der einzige Beweis, den er lür die angebliche Gleichung Zapa — Weide-
revier zu erbringen vermag ! ! Er wen Jet sich dabei gegen die von mir
(Jahrb. f. Nat. Ök. 74, 211 Anm. 3) geäussert« Ansicht, dass sich das
Wort Zupan im Sinne von Hirt bei den Nougriechen finde; er zeigt, dass
das griechische TO0|JL;rdvTr]c, raoTrdvr^?, taoßdvt vielmehr ein persisch-türkisches
Lehnwort ist. Mit grossem Danke akzeptire ich diese Belehrung; denn
damit ftlllt der einzige Beleg dafür, dass das slawische Wort Zupan im
Sinne von ^^HirL'^ vorkommt. Mit nicht geringerem Rechte wendet er sich
weiterhin gegen meine Behauptung, dass bei den Südslaven 2upa auch so
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Litei-atur. 675
viel wie Weideplatz, Weiderevier (ebd. S. 212, Anm. Z. 3 v. o.) bedeute,
— nur hätte er diese Erkenntnis nicht in einer Anmerkung verstecken
(S. 104 Anm. l), sondern für die Gestaltung seines Textes verwerten
sollen, wo ja seine Beweisführung eben in der Gleichung 2upa — Weide-
revier gipfelt. Zu den Hauptfehlerquellen seines Buches gehört endlich
die Deutung des altslav. vit^sz oder viöaz. Er schliesst sich hier ühlenbeck
an, dei- das Wort vom altnord. vlkingr — Plünderer ableitet. Zwar hält
es auch Miklosich als Lehnwort aus dem Deutschen (== witing).; trotzdem
liandelt es sich hier wohl um die Fortbildung eines Ausdruckes, der
schon dem Sprachschatze der Urarier zu eigen war, nämlich von * vik —
poti (= Sipp-Herr), im Litauischen wieszpats (Sehr ad er 777), bei den
dalem inzischen Wenden später Witthase; die rätselhaften altpreussischen
witinge sind wohl auf eben diese Weise zu erklären, nicht aber von den
Wikingern herzuleiten, wie einst Job. Voigt lehrte.
Nicht stichhaltiger sind die Argumente der zweiten Gruppe. Dass
die Slawen des Viehes entbehrten, will er (S. 4) aus der Stelle bei Const.
Porphyrog. dartun: »Den Russen sind die Petschenegen Nachbarn und
angrenzend, und oft, wenn sie miteinander nicht im Frieden leben, plün-
dern sie Russland und schädigen und verwüsten es gewaltig. Die Russen
sind bestrebt, mit dem Petschenegen in Frieden zu leben; denn sie kaufen
von ihnen Rindvieh, Pferde und Schafe, und auf diese Weise leben sie
leichter und üppiger, indem bei ihnen keines von diesen Tieren vorkommt.*
Zwar erhellt daraus, dass es bei gewissen Ostslawen kein Vieh gab, oder
richtiger gesagt, Aufzucht von Vieh nicht stattfand, dass femer diese Slawen
von den Petschenegen oft arg heimgesucht wurden. Aber es lässt sich
daraus keineswegs entnehmen, dass sie kein Vieh besassen und kannten;
sie kauften es ja bei den Petschenegen und konnten es dann nach ihrer
althergebrachten Weise nutzen; nicht also aus Mangel an Vieh und Milch
brauchten ihnen daher die Namen dafür abhanden zu kommen oder sich
zu spezialisiren, und ihre Bekanntschaft mit der Milch resp. der Gebrauch,
den sie davon machten, brauchten sich nicht lange Zeit auf die besondere
Art von Nutzmilch zu beschränken, wie sie bei den Nomaden üblich
war, nämlich auf die geronnene Milch, die in Lederschläuchen aufbewahrt
wurJe. Dass es im Übrigen an Vieh bei den Slawen, und zwar im Besitze
der Bauern, keineswegs fehlte, berichtet wenigstens für Polen der Mönch von
Leubus: »Plebs . . . pascebat sola jumenta.* Und wenn Peisker mit allen
seinen Behauptungen über das Verhältnis von Russen und Petschenegen
Recht hätte, so Hesse sich doch der Kernpunkt seiner Theorie, eine Sym-
biose beider Völkerschaften im Sinne sozialer Zweischichtung, indem die
einen als herrschende Hirten, die andern als unterworfene Ackerbauer fungirten,
keineswegs beweisen. Beide leben ja nicht zusammen, sondern durch feste
Grenzen räumlich getrennt; bei den Russen herrschte damals bereits die
Rurik'sche Dynastie, und sie sind durchaus nicht den Petschenegen Untertan,
von denen sie nur gelegentlich belästigt werden ; lesen wir doch vielmehr
bei Nestor (Deutsche Übers, von J. Müller, 1812 S. 109), dass eben
zu jener Zeit (944) der warägische Zar Igor »Petschenegen mietete und
Geissein von ihnen nahm*. In der Regel müssen geordnete und fried-
liche Beziehungen zwischen den Nachbarvölkern bestanden haben; denn
es existirte ja ein gegenseitiger Handelsverkehr, und das ist ganz natürlich,
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676 Literatur.
da Nomadenvölker nicht leben können, ohne den überschuss ihrer
Viehproduktion zu verkaufen. Wenn die Petschenegen die Bussen öfters
räuberisch heimsuchten, so waren sie doch weit davon entfernt, diesen ihr
Vieh zu rauben, um ihnen die Viehhaltung unmöglich zu machen; »ie
verkauften ja den Bussen das eigene Vieh. Und weit übertrieben sind
Peiskers Schilderung von dem Elende, das bei den Slawen herrschte; die
Bussen kauften sich, wie wir hören, Vieh, um »leichter und üppiger* leben
zu können ; also ist es ihnen gewiss nicht gar so schlecht ergangen. Ver-
fehlt ist auch die Berufung auf die Erzählung Nestors von der Bedr&ckong
der Ostslawen durch die germanischen Waräger und die uraltaii sehen
Chasaren (859), sowie von der Thronerhebung Buriks. Gewbs waren die
Osfslawen den Warägern und Chasaren zeitweise tributpflichtig; aber poli-
tische Oberhoheit und Tributpflicht sind noch weit entfernt von der
, sozialen Zweischichtung* Peiskers.
Allüberall legt Peisker in die Quellen viel zu viel hinein. Man
kennt den Bericht Fredegars über die Gewaltherrschaft, welche die Awaren
zum Anfange des 7. Jahrhunderts über die Slawen in Böhmen ausübten.
Unzweifelhaft handelt es sich hier um den Gegensatz zwischen einem
Nomadenvolke und einer relativ sesshaften Bevölkerung mit Ackerbaa.
Aber es soll doch noch erst nachgewiesen werden, dass die Awaren den
Böhmen all ihr Vieh geraubt und keinerlei Viehzucht gestattet hätten ;
denn sonst stimmt die Sachlage auch hier keineswegs mit Peiskers Theorie
überein. Zwar handelt es sich in diesem Falle um eine Herrschaft von
Volk zu Volk; aber deswegen sind beide doch nicht zu einem politischen
oder auch nur sozialen Ganzen verschmolzen, und es ist mehr als fraglich,
ob durch die Awarenherrschaft eine merkliche Veränderung in der sozialen
Struktur der unterworfenen Slawen bewirkt wurde. Wohl fielen die Awaren
Winter für Winter in Böhmen ein ; aber mit Becht sagt Bachmann (Gesch.
Böhmens I 85 Anm. l) : »Wieweit auch Böhmen eine sesshafle Awaren-
bevölkerung besessen, ist ganz unsicher*.
Wie Peisker mit den Quellen umspringt, das ist oft geradezu erstaunlich.
Die Jomsvikinga-Saga erzählt, dass Palnatoki sich an der Mündung der
Oder festsetzte, und dass der König Burisleif nicht mit ihm kämpfen
wollte, sondern ihm das Gebiet von Jom gegen die Verpflichtung überliess^
das Wendenland zu verteidigen. Dazu bemerkt Peisker (S. 1 1 7) : » Der
slawische Name [sc. Burisleif J soll uns nicht täuschen ; er war wohl turko-
tartarischer, oder, wie die russischen Burikiden, nordischer Herkunft*;
trotzdem fährt er fast im selben Atemzuge fort: »Der wehrlose Slawe fügt
sich den Wikingern freiwillig; denn er weiss, dass sie sonst gewaltsam
vorgehen würden.* Also eine und dieselbe Person ist, wie es eben dem
Autor passt, bald Nichtslawe, bald Slawe! Wenn Prokop von den Slawen
berichtet, dass sie sv S'/jfJLOXpaTio} lebten, so ist es für ihn »selbstver-
ständlich«, dass sich diese Nachricht nur auf die turkotart arischen, sprachlich
allerdings slawisirten Zupane, nicht aber auch auf die slawischen Bauern
bezieht, die ja deren rechtlose Knechte waren. Wenn byzantinische und
andere Schriftsteller von EinMlen und Kriegstaten der Slawen, zugleich
aber auch von ihrer bäuerlichen Beschäftigung sprechen, so sind im ersten
Falle die 2upane, im zweiten die Slawen zu verstehen. Ein Muster für
dieses Verfahren des Autors ist (S. 1.30 f.) seine Analyse einer Stelle bei
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Literatur. 677
Maurik. Strateg.; er gibt darin ungefähr Satz für Satz an, ob hier von
den Zupanen oder von den Slawen die Rede ist. Die Gleichstellung von
Bauer und Vegetarier, mit der er operirt, ist nichts weniger als über-
zeugend. Das Ergebnis seiner Quellenstudien fasst er (S. 133) dahin zu-
sammen: »Die Berichte des Pseudo-Caesarius, Prokopios, Maurikios, Kaiser
Leos, Konstantin des VIU. Porphyrogennetos, Ibrahims und Thietmars,
die sich auf ein halbes Jahrtausend erstrecken, nennen hier zwar überall
die Slaven, schildern aber dabei turkotart arische Verhältnisse, und es kostet
Mühe zur Feststellung, wo der Türke aufhört und der Slawe anfängt. Es
sind eben ethnisch und gesellschaftlich turkoslawische Misch Völker.* Dem
Verfasser selber kostet diese Feststellung wahrlich geringe Mühe; er be-
dient sich dazu eines sehr einfachen Rezeptes.
Besonders eingehend behandelt Peisker die ZustHnde bei den dale-
minzischen und karantanischen Slawen nach der deutschen Eroberung, ohne
freilich hier gegen früher viel Neues zu bringen. Was die wettinischen Wenden
anbelangt, so besteht zwischen ihm und mir eine Kontroverse, welche von
den daselbst vorhandenen fünf Bevölkerungsklassen (l. 2upane, 2. Witt-
hasen, 3) Smurden, 4) censuales, lazze, 5) Heyen, proprii) als die originäre
Bauemschicht, als das Gros der alten Volksgenossen anzusehen ist, die
censuales (lazze) oder die Smurden. Hier kann diese Streitfrage nicht erörtert
werden ; vorauagesetzt aber, dass Peisker Recht hat, so nutzt ihm das nichts
für seine Theorie im Allgemeinen. Er behauptet natürlich, dass die 2u-
pane turkotartarische Nomaden seien, während er die Witthasen auf Grund
seiner mehr als zweifelhaften Etymologie als später ins Land eingedrungene
Wikinger ausgibt; es gibt also hier über dem alten slavischen Bauer, dem
Smurden, eine doppelte Herrenschicht verschiedener Rasse. Seine Beweise
für den Gegensatz zwischen 2upan und Smurde bei den wettinischen Slawen
sind aber lediglich etymologischer Natur, nämlich einerseits seine (bereits
gekennzeichneten) Gleichungen 2upa ^= Weiderevier und 2upan = Wander-
hirt, andererseits die Bedeutung des Wortes > Smurden*, die Stinkenden.
Denn fallen die Arier überhaupt schon durch ihren Geruch den Nichtariem
unangenehm auf, so erst recht die unterworfenen slawischen Ackerbauern,
die in dumpfen Hütten wohnten, ihren turkotart arischen Herren, die als
Nomaden in luftigen Zelten lebten; eben daher hätten diese den Unter-
jochten den Beinamen der Stinker gegeben. So wird, was selbst erst
bewiesen werden müsste, bereits als Glied in der Beweiskette benutzt.
Dabei ist ihm ein eigentümliches Malheur passirt. um den Geruch der
Slawen zu charakterisiren, führt er (S. 120) eine Stelle aus Eigils Vita
S. Sturmii an, derzufolge sich dieser, als er einmal Slawen an der Fulda
traf, keineswegs angenehm in der Nase gekitzelt fühlte. Aber der Heilige
war doch kein Turkotartar! Daher dürfte wohl der Gestank, den der
Slawe oder der slawische Bauer um sich verbreitete, gerade mit der
Frage des Rassengegensatzes nicht notwendig im Zusammenhange stehen.
Peisker behauptet (S. 143): die 2upane seien in der slawischen Zeit
Grund herren gewesen; denn sie trugen noch nach der deutschen Eroberung
den Namen »seniores*, und das könne »eben nichts anderes bedeuten, als
Grund = Lehnsherrn*! Kurz zuvor (S. 138 Anm. 2) hat er aber selber
bemerkt, dass der Ausdruck seniores mit Starosten, Eidesten identisch
sei; so werden bei den Slawen die Ortsvorsteher bezeichnet.
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678 Literatur.
Was Peiskers frühere Untersuchungen über die karantanischen Ver-
hältnisse anbelangt, so hatte ich (Jahrb. f. Nat. Ök. a. 0. 208 ff.) dagegen
geltend gemacht: dass die Zupane Hirten gewesen seien, lasse sich aus
der Art ihrer Zinsungen noch nicht entnehmen, da nicht nur bei den
Bauern, sondern auch bei den 2upanen Getreideabgaben vorkämen: Zupane
und Bauern hätten sich keineswegs als festgeschlossene Kasten gegenüber
gestanden, wie z. B. aus den Angaben hervorgehe: »Giebt ytz nichts,
nachdem suppan ist* . . . ^^Giebt nichts, als lang suppan ist;* es habe
demnach der Bauer durch Übernahme der Supp, d. h. des Gutes mit dem
darauf haftenden Amte, 2upan werden können« Wie findet sich Peisker
mit dieser letzten Einwendung ab? Er konstruirt (S. 160, Anm. l)
einen Unterschied zwischen altslawischen viUae, deren Zupan zugleich
Grundherr war, und neuen Kolonistendörfern mit einem Schulzen, den
man 2upan nannte, der aber reiner Beamter und absetzbar war. Und
wo ist die quellenmässige Begründung zwischen alten und neuen Dörfern,
zwischen alten und neuen 2upanen? Nirgends, wenn man nicht als solche
einige Sätze im Texte (S. 160) ansehen will, deren problematischer
Charakter durch den Autor selber, indem er sie durch die Partikelchen
^gewiss* und »wohl* begleitet, ins rechte Licht gerückt wird. Woher
weiss er überhaupt von der Existenz von 2upanen mit grundherrlichen
Rechten? Es wird in den Quellen von Ortschaften, wo kein 2upan war,
gesagt: ^^quia sunt de proprietate principis*; daraus folgt nach Peisker
(S. 149), dass in den 2upendörfem der Zupan »irgendwelche, wenn auch
beschränkte Proprietäts titel an der Ortschaft besass, der er vorstand *,
nämlich insofern, als ihm »die Ortsmarken als Weidereviere belassen
wurden * : eben darin bestand seine grundherrliche Stellung I Was nun
die Dörfer de proprietate principis anbelangt, so werden sie zwar als villae
suppano carentes charakterisirt, und der Verfasser selbst meint im Text
(S. 160), dass da »kein Zupan etwas zu suchen hatte*; in der Anmerkung,
die unmittelbar darunter steht, weiss er je<lpch, dass es Zupane auch dort
gegeben habe, allerdings in jüngerem Sinne von absetzbaren Schulzen!!
Auf diese Art und Weise kann man füglich alles beweisen.
Wenn man alle Fehlschlüsse, alle vagen Hypothesen, die sich gerade
in diesem Abschnitte des Buches finden, festnageln und bekämpfen wollte,
so würde man schwerlich ein Ende finden. Von neuem ist Peisker
bestrebt, auf Grund der Zinsungen darzutun, dass der ^upan im Gegen-
satze zum Bauer ursprünglich nur Viehzüchter war. Er muss zwar aner-
kennen, dass bei 2upanen Getreideabgaben, bei Bauern Viehzinsen vorkommen ;
aber er ist um eine Erklärung nicht verlegen: der 2upan war eben noch
immer mehr Hirte, als der ihm unterstehende Bauer; er ist nicht mehr
lediglich Hirte; aber der umstand, dass er weniger Getreide zinst als der
Bauer, weist auf eine Zeit hin, da er nur Hirte war! Man kann zuge-
stehen, dass der Zupan in höherem Grade den ürbarien zufolge Viehzucht
trieb, als der einfache Bauer; muss daraus aber folgen, dass er einmal
nur Hirte war, und zwar turkotartarischer Easse? Irgendwo kommt es
vor, dass Zupan und Bauern überhaupt kein Getreide, sondern nur Flachs
und Vieh liefern. Auch da findet Peisker den rettenden Ausweg: Der
Baubb..u lohnte hier die Saat nicht mehr; daher wurde der Bauer über-
wiegend Viehzüchter, wie sein 2upan es war! Zwar tadelt er es, dass ich
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Literatur. 679
die schlesisch-polnischen Zustände zum Yergleiche mit denen heranziehe,
<iie sonst bei den Slawen bestanden: er nimmt aber selber keinen Anstand
(S. 179), das grundherrliche Recht der Schaftrift in Schlesien — wenn-
gleich mit der Einschränkung »vielleicht^ — auf das dereinstige Kampiren
der Nomaden in den Bauemdörfern zurückzuführen!! Nach Puntscharts
Vorgange stützt er sich jetzt auch auf die Zeremonien der Herzogseinsetzung
in Kärnten; er statuirt dabei (218) einen Zusammenhang zwischen dem
kärntischen und untersteirischen Lande: dieses stand bis zur deutschen
Eroberung unter Zupanen; in jenem befreiten sich die Bauern von der
Zupanenherrschaft und setzten jemanden aus ihrer Mitte zum Herzoge ein;
Kärnten bildete ein Seitenstück zu Böhmen mit seinen pfemyslidischen
Bauernherzogen. Das Schlimme ist nur, dass gerade in Böhmen bis tief
in die historische Zeit hinein die Existenz von Zupanen quellenmässig
bezeugt ist ^). Aber auch da weiss er sich zu helfen. Das Bauernfürstentum
Pfemysls beschränkte sich ursprünglich auf das Biliner Ländchen; nur
hier wurden die Bauern ^^ihre 2upanischen Peiniger los*. Das ist nun
freilich von den pfemyslidischen Bauernherzögen nicht schön, dass sie,
des Ursprunges ihrer Herrschaft uneingedenk, bei deren Ausrottung nicht
auch die Bauern der übrigen böhmischen Gebiete von der Äupanischen
Landplage befreiten, ja dass sie den Zupanen im neu entstehenden Gross-
böhmen den ersten Bang einräumten! Ln Übrigen sollte doch erst nach-
gewiesen werden, nicht nur, dass es im Biliner Lande keine 2upane gab
(was bei der Lückenhaftigkeit der Quellen vielleicht so unmöglich nicht
wäre), sondern auch dass die soziale Struktur der Biliner Bevölkerung
grundverschieden von der des übrigen Böhmens ist, und dass sich dieser
Unterschied nur durch eine daselbst erfolgte Ausrottung der »'iupanischen
Peiniger* erklären lässt. So stosben wir überall, wo immer wir Peiskers
Gedankengänge verfolgen, auf Schwierigkeiten und Widersprüche.
Keineswegs wollen wir die Mühe und auch den Schar&inn leugnen,
die Peisker bei seinen Untersuchungen entwickelt hat. Er hat ein um-
fangreiches Material zusammengetragen und im Einzelnen manch schätzens-
werten Beitrag zu Geschichte der slawischen Kultur in der Vorzeit und
zur Geschichte der Berührungen geliefert, die dereinst zwischen den Slawen
und ihren Nachbarn stattfanden. Aber sein Hauptresultat muss abgelehnt
werden. Wo es sich um die Lösung urgeschichtlicher Probleme handelt,
wird man niemals der Hypothesen entbehren können; aber sie dürfen
doch nur ergänzender Natur sein und müssen einen gewissen Rückhalt
am Materiale haben, wie es tatsächlich vorliegt. Bei Peisker aber bleibt
alles Hypothese. Schon seine Etymologien sind nicht immer so sicher, wie
er sie hinstellt; daraus zieht er Schlüsse, die ganz und gar nicht so
»eindeutig* sind, wie er meinte, und es ist keineswegs angängig, Quellen-
stellen, die sich auf einzelne Völker, besondere Zeiten und Verhältnisse
bezieben, deren Interpretation zu dem an sich bereits oft die Kritik heraus-
') Vgl. über die böhmischen !^upnne neuerdings Miloslaw Stieb er, Das
ÖBterreichische Landrecht und die böhmischen Einwirkunjjfen auf die Reformen
König Ottokars in Österreich. (Forsch, zur inneren Gescb. Österreichs, hrg. v,
Alfons Dop seh). St. identifizirt (S. 78 ff.) die 2upane mit den milites und er-
klärte sie ihrem Ursprünge nach als Burgleute. Ich kann mich dieser Ansicht
nicht anschlieesen.
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680 Literatur.
fordert, auf die Slawen schlechthin anzuwenden, um dadurch Zustände,
die sich im besten Falle stellenweise und vorübergehend nachweisen lassen,
zu allgemeinen und dauernden zu stempeln. Eine Vermutung trägt die
andere, und schliesslich bricht das luftige (Gebäude beim leisesten Anhauche
zusammen Am Ende seiner Schriffc kündigt Peisker eine neue Unter-
suchung über den slawischen Ackerbau und dessen Beeinflussung durch
die Germanen an : möge er den Fleiss und das Wissen, über die er unbe-
streitbar verfügt, nicht dadurch entwerten, dass er sich in uferlose Phan-
tasien verirrt. Und möge die grosse Gratzer Entdeckung, die schon so viele
Opfer gekostet hat, endlich zu spucken aufhören.
-Königsberg. Felix Rachfahl.
1. Kern Fritz, Dorsualkonzept und Imbreviatur. Zur
Geschichte der Notariats Urkunde in Italien. Stuttgart 1906. 75 S.
2. Schiaparelli Luigi, Charta Augustana. Note diploma-
ticbe. S. 103 (Archivio storico Italiano Ser. V. Bd. 39. 1907).
1 . Die vorliegende tüchtige Anftlngerarbeit ist ersichtlich in der Absicht
entstanden, die Ergebnisse der Arbeit Gaudenzi's: Le notizie dorsuali delle
antiche caiie Bolognesi e la formula »post tradita*, die in den Atti des
internationalen Historiker-KoDgresses in Bom IX. erschienen war und aller-
hand die Wissenschaft von der i^^alienischen Notariatsurkunde umstürzende
Thesen aufgestellt hatte, nachzuprüfen. In der Tat war es ein dankens-
wertes Unternehmen, den Dorsualnotizen itaUenischer Urkunden, welche,
wie sich schon aus den vielfach freilich mangelhaften Angaben der Aus-
gaben und Drucke ergibt, nicht durchweg später hinzugefügte archivalische
Bemerkungen, sondern Konzepte darstellen, näher nachzugehen, ihre Be-
ziehung zu den Reinschriften zu untersuchen, ihre Bedeutung für die
Entwickelung des italienischen Urkundenwesens, namentUch für die Aus-
bildung der Imbreviatur festzustellen, ßef. hat seinerzeit in der Einleitung
zu den Acta Tirolensia Bd. 2 auf eine Stelle des von Gross edirten Ordo
iudiciarius hingewiesen, die den Gebrauch von Konzepten, welche auf der
Haarseite des Pergamentes niedergeschrieben wurden, während die ge-
glättete Fleischseite die Reinschrift trug, als in der Lombardei weit ver-
breitet darstellt. Da ihm bei der Ausarbeitung der prenannten Arbeit nur
das verhältnismässig späte Trienter Urkundenmaterial des Haus-, Hof- und
Staatsarchives bekannt war, bei dem solche Konzepte fehlen, unterliess er
es, sie weiter zu verfolgen und ihre Bedeutung für die Entwickelung des
Notariatsinstrumentes zu untersuchen. Auch Kern besitzt, so viel seine
Schrift erkennen lässt, keine Kenntnis aus eigener Anschauung, doch hat
er sehr fleissig die Ausgaben und Drucke nach Konzepten durchstöbert,
und ein hübsches Material zusammengebracht, das ihm die Möglichkeit
bietet, nicht nur die Behauptungen Gaudenzis zu überprüfen, sondern selbst-
ständige Ergebnisse zu erreichen.
Er beginnt mit Aosta, wo er aus der Kanzlei der cancellaiü sehr
interessante Fälle beibringen kann. Doch gehört Aosta nicht eigentlich
dem italienischen, sondern dem burgundischen Rechts- und Urkundengebiete
an. Wie Kern nachweist, sind hier die Konzepte, wenn sie auch der
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Literatur. 53 1
schmückenden Formeln darben, ausführlicher als die Beinschriften, enthalten
z. B. genaue Grenzbeschreibungen der tradirten Grundstücke, die in der
Reinschrift; fehlen. Am zahlreichsten und für die italienische Entwickelung
am interessantesten sind die Konzepte aus Bologna.
Nach dieser Zusammenstellung wendet er sich zur Kritik Gaudenzi*s,
der Konzepte und Beinschriften mit der Doppelausfertigung im Zusammen-
hang bringt, welche die Pompejanischen Quittungstafeln aufweisen, die carta
aus dem chirographum, das Konzept aus der notitia hervorgehen lässt und
annimmt, dass der Brauch der Doppelausfertigung sich an einigen Orten
aus der Römerzeit erhalten habe. Mit Recht lehnt der Verf. diese Aus-
führungen ab. Er verteidigt ihnen gegenüber die Erklärung, die Brunner
von der Formel Post tradita gibt. Man wird ihm dann nur zustimmen
können. Eine andere Frage ist es, ob er nicht doch die Bedeutung der
Reinschrift für die Übereignung überschätzt. Redlich hat in einem interes-
santen Aufsatz, den der Verfasser übersehen hat, (Mitteil, des Instituts
für österr. Geschichtsf. Ergänzungsband 6) nachgewiesen, dass es bei der
Übereignung doch wesentlich nur auf das Pergament ankam, und dass in
der Tat zwischen der Begebung der Urkunde und der Abfassung der
Reinschrift eine ZeitdiflPerenz liegen kann, dass also die unitas actus, auf
welche der Verfasser so grosses Gewicht legt, und die er wesentlich aus
Nützlichkeit sgründen zu erweisen sucht, nicht notwendig war und tat-
sächlich nicht immer beachtet worden ist. Allerdings stammen die Bei-
spiele, die Redlich beibringt, vom Norden der Alpen, aus dem alamannischen
und rätischen Rechtsgebiet, von denen das letztere durch fränkisches Recht
beeinüusst ist.
Aber die Frage ist, ob nicht die Unterschiede der Zeugenreihen in
Konzept und Reinschrift, die der Verf mehrfach feststellt, in ähnlicher
Weise zu erklären seien. Denn dass der Aussteller der Urkunde die
Zeugen dem Notar • zu nennen pflegte, wie der Verf. meint, ist doch nicht
wahrscheinlich. Schliesslich mussten doch beide Parteien bei Bestellung
der Urkunde vor dem Notar erscheinen. Denn die Urkunde bestellte und
zahlte nicht der Aussteller, sondern der Destinatar. Wir wissen ja aus
den Breven, dass Rechtsgeschäfte je länger, je mehr ohne Dazwischenkunft
einer Carta geschlossen wurden. Sollte nicht manchmal beides vereint
worden sein, Tradition durch einen Stab oder Einweisung durch den Sal-
mann und Übergabe der Urkunde, namentlich in der späteren Zeit, als
das römische Recht das Übergewicht erhielt?
Mit Recht nimmt der Verf für den römischen Rechtsbrauch seinen
Ausgang aus 1. 17 C. de fide instrum. 4, 21. Ref. möchte den vom Ver-
fasser auf S. 53 beanstandeten Satz nicht mehr aufrecht erhalten ; doch
spricht gerade diese lex von schedae, welche die Unterschrift einer oder
beider Parteien tragen, was doch dem Konzept erheblich grössere Be-
deutung zukommen lässt, als es der Verf. darstellt. Perfekt ist das Rechts-
geschäft freilich erst mit der completio oder absolutio der Reinschrift. Ob
das Konzept oder die Reinschrift den Parteien vorgelesen wurde, ist doch
sehr nebensächlich. Vor der Completio ist allerdings eine nochmalige Ver-
lesung anzunehmen.
Dass die Imbreviatur schon in die erste Hälfte des 12. Jahrhunderts,
vielleicht noch ins 1 1 . zurückgeht, möchte auch Ref. behaupten. Die
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682 Literatur.
Prüfung der Imbreviaturen des sogenannten Jobannes Scriba im Staats-
archiv in Genua hat ihm die Überzeugung nahe gelegt, dass die Im-
breviaturen keineswegs eine neue Erfindung der Mitte des 1 2. Jahrh. sein
können, viehnehr in diesen festen Papierheften bereits völlig ausgebildet
auftreten. Die Angaben, die Verf. aus den Urkunden erbringt, erscheinen
dem Ref. wohl für das Vorhandensein von Konzepten, nicht aber durch-
wegs von Imbreviaturbüchern zu sprechen. Kein Zweifel, dass die Im-
breviaturen aus dem Breve entstanden sind. Dass die Parteien in der
Mehrzahl der Fälle sich mit den Imbreviaturen begnügen, und rlass die
Instrumente in der Regel erheblich später, als die Imbreviaturen entstanden
sind, ist nicht richtig, wie jeder bezeugen kann, der italienische Notariats-
archive durchstöbert hat. Wichtigere Rechtsgeschäfte sind allemal durch
Instifimente beurkundet worden. Und dann wirkt nicht die Imbreviator,
sondern erst die Ausfertigung des Instruments nach der Ansicht der
Glossatoren perfizirend, so unpassend das Instrument dazu auch war. Was
der Verf. aus Jvrea anführt, ist Zufall. Gerade wo die Instrumente ver-
loren gingen, hat man sich vielfach aus erhaltenen Imbreviaturen Ersatz
zu verschaffen gesucht. Der Grund, warum die traditio chartae fortfiel,
liegt bekanntlich im Vordringen des römischen Rechts, das diesem Institute
nicht günstig war. Wir dürfen annehmen, dass die Traditio per cartam
schon längst unterhöhlt war, ehe sie fiel. Wenn Ref. die Lehre und An-
sicht der römischen Rechtsschule für die Entwicklung und Verbreitung
der Imbreviatur als massgebend in der Einl. zu den Acta Tirol hinge-
stellt hat, möchte er an dieser Anschauung festhalten. Aus der subjektiven
carta konnte sich sehr wohl eine dispositive subjektiv gefasste Urkunde
entwickeln, ähnlich der deutschen Siegelurkunde, die nicht zur Übertragung
des Besitzes diente, wenn man nicht den Notar als einen Zeugen öffentlich
rechtlichen Charakters und die Urkunde als sein Zeugnis angesehen hätte.
Ebensowenig lässt sich die allgemeine Verbreitung der Imbreviatur lange
vor der Fixirung gesetzlicher Bestimmungen in den städtischen Statuten
erklären ohne das Vorhandensein einer gewohnheitsrechtlichen Anschauung,
die ihre Kahrung nur aus dem römischen Rechte ziehen konnte, dessen
vom Ref. angeführten Stellen im Sinne der Glossatoren gedeutet wurden.
Ganz restlos ist die carta nicht verschwunden. Die perfizirende Wirkung
ist auch dem Instrumente zugeschrieben worden, und neben ihm entwickelt
sich eine Siegel- und Privaturkunde, die für Italien noch gar nicht unter-
sucht worden ist, aber doch eine gewisse Verbreitung gefunden hat. Denn
kein entwickelteres Recht kann der dispositiven Urkunde entraten. Die
Entwickelung des Instruments bot in mehr als einer Beziehung eine ein-
seitige Überspannung, die sich auf die Dauer namentlich seit der Rezeption
des römiscüen Rechts auch in Deutschland nicht hat behaupten können.
2. Den Chartae Augustanae ist die in zweiter Linie genannte Arbeit des
Florentiner Diplomatikers Schiaparelli gewidmet. Sie beruht nicht
nur auf eingehender Zusammenfassung des gedruckten Materials, sondern
verarbeitet auch einen guten Teil des in den Archiven von Aosta und
Umgebung und Turin erliegenden, sehr erheblichen ungedruckten, das
der Verf. auf tausende von Stücken bewertet. Nicht alles war ihm zu-
gänglich. Indessen gelang es ihm in wesentlichen Zügen die Schicksale
dieser Urkundenart bis zu ihrem Ausgang, dem Beginn des 15. Jahrb.
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Literatu". 683
zu verfolgen. Zunöchst stellt er den gesonderten Typus fest, der als
Charta Augustana von der lombardischen Notariatsurkunde schon in zeit-
genössischen Quellen streng geschieden wird. Dann handelt er von der
Kanzlei, untersucht weiter die eigentümliche Form dieser Urkunden, ins-
besonders das Verhältnis von Dorsualaufzeichnung und Haupturkunde und
sucht zuletzt den rechtlichen Charakter dieser Au&eichnungen zu bestimmen.
Im Anhang gibt er einzelne ungedruckte Urkunden aus Aosta. sucht die
Kanzler und Schreiber zusammenzustellen und bringt endlich Angaben aus
Urkunden über den rechtlichen Wert der chartae Augustanae.
Die chartae Augustanae bilden wie der Verf. mit Recht bemerkt,
einen interessanten Zweig des fr önkisch-burgundi sehen Urkunden wesens.
ßef. hat bereits in den Mitteilungen des Instituts, Ergänzungsbd. 6, darauf
hingewiesen, wie die vom fränkischen Rechte als Gerichtsschreiber über-
nommenen Oancellarii sich in den Alpenländern erhalten und an manchen
Orten eine merkwürdige Weiterbildung erfahren haben. Er hat dabei ins-
besonders auf Sitten und Chur hingewiesen, auch Lausanne zum Vergleiche
herangezogen. Ja auch einzelne Wendungen, wie das vom Verf. beachtete
levare, das dem fränki:)chen Brauch der levatio chartae entstammt, ßnden
sich im übrigen Alpenlande bis nach Rätien wieder. Mit Recht knüpft
der Verf. auch die Cuncellarii von Aosta an den fränkischen Cancellar an,
indem er die heute wieder beliebte Ansicht von einem Fortleben der
römischen Kurie und römischer Kanzleibräuche ins spätere Mittelalter
hinein ablehnt. Ref. möchte sich dagegen noch viel entschiedener aus-
sprechen. Auch nicht eine Erinnerung an die römische Kurie, wie der Ver-
fasser meint, war im späteren Mittelalter mehr vorhanden ausser der in
sehr unklarer Weise aus den römischen Rechtsquellen geschöpften Kenntnis
der Glossatoren. Die Insinuation der Schenkung über 500 Goldgulden
ist nichts anderes, als eine in späteren Notariatsurkunden weit verbreitete,
aus dem Corpus iuris entnommene Formel, die, wie so viele andere, aus
dem Notariatsinstrument in die chartae Augustanae übergegangen sind.
Die Kanzler sind in Aosta, wie der Verf. zeigt, nicht bischöfliche Beamte,
sondern ursprünghch gräfliche gewesen, die dann von der Stadt in Ab-
hängigkeit kamen, bis zu Beginn des 14. Jahrh. die Grafen von Savoyen
das Kanzleramt erwarben und damit die Kanzlei in ihre Hand bekamen.
Drei Perioden glaubt der Verf. in der Entwicklung der Aostaner
Chartae unterscheiden zu können. Indessen scheinen dem Ref. die erste
von 1024 als dem Entstehungsjakr der ersten bekannten Charta bis 1045
erstreckte Periode von der zweiten, die der Verf bis 1147 reichen lässt,
nicht genügend abgegrenzt zu sein. Zu wenig Urkunden liegen aus der
ersten Periode vor, um einen durchschlagenden Typus erkennen zu lassen,
wo vielleicht nur Eigentümlichkeiten einzelner Notare vorliegen. Der Verf.
erkennt ja selber an, dass die Formeln der zweiten Periode mit ihrer
Adresse und Briefform sehr altertümlich sind und an spät römische und
fränkische Formulare anknüpfen, so dass an eine Neuschöpfung nicht ge-
dacht werden kann. Dagegen lässt sich die dritte Periode allerdings als
eine gesonderte fassen. Sie gibt die subjektive Fassung für die charta
auf und unterliegt wachsendem Einflüsse des Notariatsinstruments, das sie
zu Beginn des 15. Jahrh. völlig verdrängt. Dass die Cancellarii nur
chartae nicht auch breves geschrieben haben sollen, möchte Ref. auch nicht
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684 Literatur.
glauben. Für manche Zwecke war ja das breve allein brauchbar; der
Veif. gibt auch zu, dass einzelne Breven von Schreibern der Kanzlei ge-
schrieben und unterschrieben wurden. Warum dies nicht in ihrer Amts-
eigenschaft geschehen sein soll, wie Verf. meint, ist nicht einzusehen.
Interessant sind dann die Ausführungen über das Verhältnis der
beiden Ausfertigungen, welche diese Urkunden aufweisen. Der Verf. weist
nach, dass auch die Kanzlei von Aosta Imbreyiaturen gefuhrt hat, die
Beurkundung somit seit dem 12. Jahrh. in drei Fassungen vorlag. Gewiss
haben wir ursprünglich in der Dorsualaufzeichnung ein Konzept oder wenn
man will, breve zu sehen, auf Grund dessen dann die Reinschrift erfolgte.
Später stellt die Imbreviatur das Konzept dar. Aber man bleibt dem
alten Brauche treu und gibt noch weiter zwei Ausfertigungen auf beiden
Seiten des Pergaments, wovon die eine mit der Imbreviatur sich deckt,
die zweite ohne den vollen Inhalt des Konzepts zu wiederholen, nunmehr
auch in objektiver Fassung die schmückenden und sichernden Formeln
nebst der ausgeführten Datirung und Unterschrift des Schreibers bietet,
indessen immer mehr zusammenschrumpft, ja ab und zu ganz fehlen kann.
Zum Schlüsse sucht der Verf. zum Streite (Jaudenzi-Kem Stellung zu
nehmen, ohne jedoch sich klar zu entscheiden. Jedenfalls wird man
gut tun, bei den weiteren Erörterungen die scheda, das Konzept, von dem
breve, der rechtsgiltigen Beweisurkunde, zu scheiden. Die Promissionis
cartulae, die sich vereint mit Kauf- und Schenkungsurkunden finden,
stellen doch dem Hauptvertrag gegenüber einen besonderen dar. Wenn
der Verfasser von weiterer Durchforschung des Urkunden materials Auf-
klärung erhofft, wird man ihm vollen Beifall nicht versagen. Dabei wird
seine fleissige und besonnene Monographie über die chartae Augustanae als
Vorbild dienen können.
Innsbruck. H. v. Voltelini.
Krammer, Mario, Rechtsgeschichte des Kurfürsten-
kollegs bis zu Ausgange Karls IV.; I. Kapitel: Der Einfluss
des Papsttums auf die deutsche Königswahl. Inaugural-
Dissertation; Breslau, M. u. H. Marcus; 1903. 46 S. 8^.
Krammer, Dr. Mario, Wahl und Einsetzung des
deutschen Königs im Verhältnis zueinander. Weimar,
Böhlaus Nachfolger, 1905. XIII und 112 S. 8«. (Quellen u. Studien
zur Verfassungsgeschichte des deutscheu Reiches in Mittelalter und
Neuzeit. Herausg. von Karl Zeumer. Band I, Heft 2.)
Die beiden vorliegenden Arbeiten müssen im Zusammenhange ge-
würdigt werden. Die erste kündigt« sich schon im Titel als das erste
Kapitel eines weit ausgreifenden Werkes an, als dessen Fortsetzungen im
Vorwort eine Untersuchung über den Einfluss der Hausgesetze und des
Königtums auf das Kurfürstenkolleg (2. Kapitel des 1. Abschnittes), über
seine an das 'Erzamt und das Konsensrecht anknüpfende »Entwicklung
zum Reichsrat und Reichsregiment« (2. Abschnitt), schliesslich eine Fort-
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Literatur. 685
führang der Rechtsgeschichte des Kurfürstenkollegs« von Karl IV. bis zur
Beichsreform des 15. Jahrhunderts und weiter bis zum Ausgang des Reichs
in Aussicht gestellt wurden ; die Entstehung des Kurkollegs dagegen sollte
»keinerlei oder nur geringe Berücksichtigung finden«. Die zweite Arbeit
K's. bietet uns allerdings nicht das in Aussicht gestellte zweite Kapitel
der » Bechtsgeschichte des Kurfürstenkollegs«, in welchem der Verfasser,
wie er nun (Wahl und Einsetzung ^) S. VIII) erklärt, über seinen ursprüng-
lichen, oben angedeuteten Plan weit hinausgreifend, »die deutschen Rechts-
anschauungen« über die deutsche Königswahl behandeln wollte; da sich
herausstellte, dass für das hiebei in Betracht kommende »Hauptproblem«,
»das Verhältnis von Wahl und Einsetzung des Königs zu einander«, die
Voraussetzung fehlte, nämlich »die Entwicklung weder der Wahl noch der
Einsetzung hinläDglich klargestellt war«, musste sich die Untersuchung
zunächst diesen Fragen zuwenden und infolge ihres dergestalt erweiterten
ümfangs »zu einem besonderen Ganzen« zusammengefasst werden. Die
hier skizzirte Anlage des Werkes leidet m. E. von vorneherein an dem
Fehler, dass es zunächst fremde Einflüsse auf die deutsche Königswahl
untersuchte und erst dann das deutschrechtliche Gebilde selbst, welches
unter jenen Einflüssen sich umgestaltete, erfassen wollte; war diese Anlage
einer »Rechtsgeschichte des Kurfürstenkollegs« einigermassen verständlich
bei dem firüher (Der Einfluss des Papsttums S. 8) vom Verf. eingenommenen
Standpunkt, demzufolge im Anschlüsse an Ernst Mayer «) die Entstehung
des Kurfürstenkollegs durch »Rezeption des kanonischen Wahlrechts«, näm-
lich aus einem geistlichen und einem weltlichen Skrutatorenkollegium,
vorausgesetzt wurde, so wird sie, nachdem der Verf. nunmehr (Wahl und
Einsetzung SS. 44 — 55 u. 96 — lOO) einen anderen, weiter unten näher zu
besprechenden Standpunkt einnimmt, eine durchgreifende Revision erfahren
müssen ; um so bedauerlicher ist es, dass der Verf. sich auch in der
zweiten, grösseren Schrift auf die Darlegung der Entwicklung »vornehmlich
vom Beginn des 12. Jahrhunderts« beschränkt, also erst bei jener Epoche
einsetzt, für welche die fremden Einflüsse behauptet werden. Während
in der ersten Schrift (Der Einfluss des Papsttums) historisch-genetisch der
sich steigernde Einfluss des Papstums von den im Anschluss an die
Doppelwahl des Jahres 1198 geltend gemachten Ansprüchen Innozenz III.
durch die Kämpfe des Interregnums bis zum vollen Ausbau der päpst-
lichen Macbtansprüche durch Bonifaz VlII. verfolgt wurde, schlägt die
zweite Schriit (Wahl und Einsetzung) eine andere Methode ein, den » Weg
vom Besonderen zum Allgemeinen«: im ersten Abschnitt wird die Ein-
setzung, im zweiten die Wahl behandelt, dann erst folgt eine »Zusammen-
fassung«, welche das Verhältnis beider Institutionen zueinander darlegen
soll, aber auch manches enthält, was eigentlich in die früheren Abschnitte
gehörte, z. B. die Ausführungen über die Entstehung des Kurfürstenkollegs
SS. 96 — 100. Über die Zweckmässigkeit dieser Methode an sich mögen die
Ansichten geteilt geteilt sein; zweifellos aber scheint es mir, dass der
') ^0 wird im folgenden stets die zweitgenannte der hier zu besprechenden
Schriften, die erstgenannte der Kürze halber nur ,Der Einfluss des Papsttums*
zitirt werden.
») Deutsche und französische Verfassungsgeschichte, 11. Band Leipzig 1899,
SS. 385 ff.
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636 Literatur.
Verf. auf dem eingeschlagenen Wege zu weit ging, wenn er innerhalb
des ersten Abschnitts wieder in drei Kapitoln die Thronerhebung, die
Krönung und andere Formen der Einsetzung, innerhalb des zweiten eben-
falls in drei Kapiteln das »bevorzugte Wahlrecht einzelner Fürsten*, »die
rechtliche Bedeutung der Wahlhandlung* und die »Wahl durch Vertrag*
getrennt behandelte. Bei dieser Art der Disposition ist es für den Leser
nicht leicht, die Grundzüge der historischen Entwicklung in ihrem Zu-
sammenbang zu erfassen, zumal die zweite Schrift des Verf. auch inner-
halb der einzelnen Kapitel die Geschlossenheit der Darstellung und die
Präzision des Ausdrucks, welche seiner ersten im hohen Masse eigen
sind, vielfach vermissen lässt ^),
Nach der Ansicht des Verf. liegt bis ins 13. Jahrhundert der staats-
rechtliche Schwerpunkt nicht in der Wahl, sondern in der Einsetzung des
Königs: die Wahl entbehrte fester gesetzlicher Fonnvorschriften, sie war
»nur der Abschluss eines Vertrages* (Wahl und Einsetzung S. 107),
begründete daher auch »nur ein persönliches Verhältnis zwischen dem
einzelnen Wähler und demjenigen, den er sich zu seinem Herrn, zu
seinem Könige durch den Kürsprach oder durch nachträgliche Aner-
kennungen erkor* (S. l); neben diese »personenrechtlichen* Akte, durch
welche nur die daran Beteiligten gebunden wurden, trat als » sachenrecbt-
licher* die Einsetzung (die Thron erheb ung, bezw. die Krönung), ein Formal-
akt, durch den dem Gewählten »das Reich überantwortet« wurde (S. 2).
Die Entwicklung führte, wie der Verf. nachzuweisen sucht, dahin, dass
die Fürsten, um die Selbstständigkeit des Reiches in Besetzung des Thrones
gegenüber den Ansprächen der Päpste (bezw. auch der Erzbischöfe von
Köln) sicherzustellen, allmählich den Wahlvertrag, den nunmehr nur einige
wenige Fürsten abzuschliessen berechtigt waren, in den Vordergrund
rückten; um dies möglich zu machen, wurde er nun seinei*seits durch
Rezeption des kanonischen Wahlverfahrens, durch Feststellung der unitas
actus und des MajoritUlsprinzipes, zu einem Formalakt ausgestaltet.
Ich vermag mich der Beweisführung des Verf. nur zu geringem Teil
anzuschliessen. Für ganz unrichtig halte ich seine Ansicht über das Ver-
hältnis von Wahl und Einsetzung. Zunächst ist festzustellen, dass auch
die Königseinsetzung die daran nicht Beteiligten nicht gebunden hat; denn
aonst wäre es nicht möglich gewesen, dass ein bereits eingesetzter König
von solchen nicht Beteiligten nachträglich anerkannt, bezw. gewählt wurde,
wie dies z. B. bei Heinrich IV. auf dem Kölner Reichstag (IOög)*) und bei
Konrad IIL (1138)^) der Fall war**). Die Belege, welche der Verf. für
») Vgl. unten SS. 687, 689 und S. 692 Anm.
2) Darüber habe ich in dem Aufsatz »Der Einfluss Papst Viktors IL auf die
Wahl Heinrichs IV* (diese Zeitschrift 27, 217/8) gehandelt.
*) Vgl. Maurenbrecher, Geschichte der deutschen Königswahlen vom 10. bis
zur Mitte des 13. Jahrhunderts, Leipzig 1889, S^S. 161/2.
*) Auch bei Heinrich IL (1002/3) erfolgte die Anerkennung durch viele der
massgebendsten Wähler er^t nach der Krönung. Wenn ich aut diesen Fall
weniger Gewicht lege, so geschieht dies deshalb, weil nach der Ansicht K's.
der entscheidende Akt der Königseinsetzung damals nicht die Krönung, eondern
die Thronerhebung war, diese letztere aber allerdings erst nach Anerkennung durch
die überwiej2:ende Mehrzahl der Grossen erfolgte. Es geht jedoch aus dem an-
schaulichen Bericht Thietmars (Chron. 1. V. c. 2 ss., MG SS. Ill 791 ff), der in
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Literatur. 687
die angeblich überwiegende Bedeutung der Einsetzung anführt, sind fast
alle jungen Datums: die Speyerer Annalen und die Bechtsbücber geben
jene Ansichten wieder, welche sich nach der Doppeiwahl des Jahres 1198
entwickelt haben, zwei Verse Gottfrieds von Viterbo, der übrigens auch
eine recht späte (und noch dazu wenig verlässliche ^) Quelle ist, können
doch unmöglich entscheidend ins Gewicht fallen; die Heranziehung der
universalis electio Ottos I. aber, welche allerdings, was die Zeit anlangt,
beweiskräftig wäre, beruht, wie sofort erhellen wird, auf einem Missver-
ständnis. Und wenn sich der Verf. schliesslich auf ein Weistum vom
Jahre 1252, welches zugunsten Wilhelms von Holland, und auf ein zweites
in die Bulle Qui coelum vom Jahre 1263 übergegangenes beruft, welches
zugunsten Richards von Kornwall die erfolgte Krönung ins Treffen führt so sind
diese beiden Quellen gewiss nicht geeignet, als Zeugen für »deutsches Gewohn-
heitsrecht« (Wahl und Einsetzung S. 3) angeführt zu werden, zumal der Verf.
bezüglich der Wahl Richards selbst darlegt (ebenda S. 57), dass sie »nur unter
einem Verlassen alles (!) bisherigen Rechts, durch Anwendung korporativer,
dem kanonischen Rechte entlehnter Grundsätze ... zu verteidigen* war. Das
Hervorheben der Einsetzung (und zwar der Krönung) gegenüber der Wahl
ist nicht altes deutsches Recht, sondern eine vorübergehende Strömung
des 13. Jahrhunderts, ein Mittel, durch welches man den leidigen Doppel-
wahlen beizukommen suchte; zum Beweise sei es gestattet, auf die äusserst
interessante gl. Reges zu cap. un. in Clem. II 9 zu verweisen; auch ein
»Wahl und Einsetzung« S. 54 angeführtes, weiteres Weistum vom Jahre
1252 und der Umstand, dass der Titel electus (im Gegensatz zum ge-
krönten rex) erst seit Friedrich II. nachweisbar ist (ebenda S. 62, Anm. 4)
sprechen für meine Auffassung. Einen drastischen Beweis dafür, dass das
Hervortreten der Einsetzung gegenüber der Wahl nicht altdeutsches
Recht gewesen sein kann, bieten schliesslich die Nachrichten über den
Regierungsantritt Heinrichs V'^). — Auf der richtigen Fährte bezüglich des
Verhältnisses von Wahl und Einsetzung befindet sich der Verf., wenn er
(Wahl und Einsetzung S. 67) auf eine sehr beachtenswerte Parallele
zwischen der Entwicklung des Königswahlenrechts und der Entwickelung
eines privatrechtlichen Geschäfts, der Liegenschaftsübertragung, verweist,
wobei ich allerdings scharf betonen möchte, dass es sich eben nur um
eine Parallele handelt und dass der öffentlichrechtliche Charakter der
Wahl dadurch in keiner Weise berührt vrad. An der angeführten Stelle
weist der Verfl darauf hin, dass bei der Wahl im Jahre 1308
dieser Beziehung wohl als unanfechtbarer Zeuge geltea darf (vgl. Wattenbach,
Deutschlands Gedchichtsquellen im Mittelalter, 1. Band 7. Aufl., bS. 393/4), deut-
lich hervor, dass die Zeitgenossen unmöglich in dieser Thronerhebung den ent-
scheidenden Staatsrecht liehen Akt erblickt haben können. Schon der Umstand,
dasB sie in engstem Zusammenhang mit der Anerkennung speziell durch die
Lothringer, die sich allein daran beteiligten, vorgenommen wurde (vgl. Hirsch,
Jahrbücher des deutseben Reichs unter Heinrieb lt., I. Band S. 228 — Krammer,
Wahl und Einsetzung, S. 9, bezweifelt dies allerdings), spricht gegen eine solche
Bedeutung.
•) Wattenbach, Deutschlands Gesehichtsquellen im Mittelalter, II. Band
6. Aufl., iSÖ. 297 ff.
2 Vgl. Waitz, Jahrbücher des deutschen Reichs unter König Heinrich 1-,
. SS. 39/40.
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688 Literatur.
an Stelle einer symbolischen »Einweisung in das Reich* eine »notarielle
Beglaubigung* in den Vordergrund getreten ist; auch »Rechtsgeschäfte
über Liegenschaften*, bemerkt er, »traten urspiünglich durch Anwendung
symbolischer Formen in Kraft, deren Ansehen aber mehr und mehr den
schriftlichen Formalitäten wich*. Gewiss! Aber so verfehlt es wäre, diese
symbolischen Formen der alten Zeit als das rechtlich konstitutive Moment
dem Tertragswillen, der in ihnen zum Ausdruck kam (das deutschrecht-
liche Publizitätsprinzip!), gegenüberzustellen, ebenso verfehlt ist es, dies
bezüglich der Einsetzung und der Wahl des Königs zu tun. Auch hier
ist das rechtlich konstitutive Moment immer die Wahl gewesen, welche
entsprechend dem deutschrechtlichen Grundsatz allerdings auch äusserlich
7um Ausdruck gebracht werden musste; am klarsten zeigt sich dies ge-
rade bei der universalis electio Ottos L i), wo die beiden Akte förmlich
miteinander verschmolzen sind: der König wird inthronisirt und gleich-
zeitig auf die Frage des Erzbischofs von Mainz durch den zustimmenden
Zuruf aller Versammelten unter Händeerheben zum König gekoren 2). — Die
Formen der Publizität bei der Königs wähl und ihre juristische Gestaltung
selbst haben sich im Lauf der Zeit geändert ; das Verhältnis von Wahl und
Einsetzung blieb im Wesen, abgesehen von der dargelegten Episode des
1 3. Jahrhunderts, dasselbe. Nicht die Geschichte dieses Verhältnisses, sondern
die innere Entwicklung des Wahlakts ist das »Hauptproblem*.
Was nun die juristische Natur der Wahl anlangt, so geht der Verf.
entschieden zu weit, wenn er sie als einen Vertrag qualifizirt, obwohl
Ansätze zu einer derartigen Auffassung während des ganzen Mittelalters
nachweisbar sind; vielmehr ist die Wahl ein Öffentlichrechtlicher Akt sui
generis. Vollständig richtig aber ist es, dass durch die Wahl in ihrer alten
Gestalt nur ein persönliches Verhältnis zwischen dem Wähler und dem Ge-
wählten geschaffen, die am Wahlakt nicht Beteiligten nicht gebunden
wurden; dem alten deutschen Königswahlenrecht war das Majoritätsprinzip
und die unitas actus fremd *). Die allmähliche Durchsetzung dieser beiden
Prinzipien bis zum Kurverein von Rhense und zur goldenen Bulle ist
eines der wichtigsten Elemente in der Geschichte der Königswahl und
bildet einen hauptächlichen Bestandteil der Schrift »Wahl und Einsetzung*.
Den diesbezüglichen Ausführungen des Verf. stimme ich vielfach bei; den
unter Benützung der Forschungen Höhlbaums*) geführten Nachweis, dass
die angedeutete Entwicklung im 14. Jahrh. durch den Erzbischof Balduin
von Trier zum Abschlusa gebracht wurde, um die Königswahl gegen die
Eingriffe des Papsttums sicher zu stellen, halte ich für eine der gelungensten
•) Widukindi res gestae Saxonicae, 1. II cap. 1.
*) Aus diesem urspi-ünglichen vollen Zusammenfallen der Wahl und Ein-
setzung erklärt sich m. E. die Fassung der in sehr alte Zeit zurückreichenden
Krönungs-Ordines (Wahl und Einsetzung, S. 2Ü Anm. 1): »traditio« umfasst
die Wahl und die Einsetzung.
3) In dieser Hinsicht, freue ich mich, mit dem Verf. in einer geradezu über-
raschenden Weise übereinzustimmen, vgl. Mitt. d. Instituts 27, 229. Auf die in
dieser Abhandlung, welche gleichzeitig mit der Schrift des Verf. »Wahl und
Einsetzung* entstanden ist und teilweise dasselbe StoHgebiet berührt, dargelegten
Ansichten werde ich auch im Folgenden der Kürze halber verweisen.
*) Der Kurverein von Rhense im Jahre 1338 (Abb. der Ues. der Wissensch.
zu Göttingen, phil.-hist. Klai-se, Xeue Folge VII 3, 1903).
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Literatur. 689
Partien der b^en in Bede stehenden Schriften, und mit grösstem Interesse
dürfen wir dem für die Fortsetzung der » Bechtsgeschichte des Knr-
f&rstenkoUegs« in Anssicht gestellten weiteren Nachweis entgegensehen,
dase Baldnin von Trier auch gewissermassen der Inspirator der bei Lnpold
Ton Bebenbarg auftretenden Anwendung d^ Eorporationstheorie auf das
EnrfärstenkoUegiom war. Aneh dass bei der ganzen dargelegten Ent-
wicklang das kanonische Wahlrecht einen fördernden Einfluss geübt hat,
stimmt mit der Ton mir in dieser Zeitschrift, 27, 221/222 Anm. 3
und 231 Anm. 1, yertretenen Anfticht überein; allerdings glaube ich,
dass der Verf., wie überhaupt die herrschende Lehre, das Bewusste, Ab-
sichtliche b^ dem gansen Vorgang und speziell die angebliche »Bezeption
des kanonischen Wahlrechts* überschätzt. Es Terdient in letzterer Hinsicht
doch weitgehende Beachtung, dass das Majoritfttsprinzip, als es schliesslich bei
der deutschen Etoigswahl durchdrang, sofort in einer vom kanonischen Becht
abweichenden Form, nämlich in der der einfachen (nicht qualifizirten) Majori-
tät, verwirklicht wurde. Den Angelpunkt der ganzen Entwicklung trifft die
vom Verf. (Wahl und Einsetzung 8. 74) gestreifte, aber nicht genügend
in den Vordergrund gestellte Ansicht v. Wretschko's, dass die Ausbil-
dung des Eönigswahlenrechts eine Teilerscheinung im dem
grossen Prozess des gesamten mittelalterlichen Bechts-
lebens war, in dem sich aus der genossenschaftlichen
Organisation und über dieselbe das körperschaftliche Prin-
zip erhob ^). Insofern in dieser Entwicklung das kanonische Becht dem
deutschen voranging und den Ausbau der körperschaftlichen Elemente in
ihm machtvoll beförderte, stMid auch die Umgestaltung der deutschen
Eönigswahl unter kanonischem Einfluss. Daneben kommt die bewusste
Bezeption speziell kanonischer Wahlvorschriften erst in zweiter Linie, vor-
nehmlich beim Abscfaluss der Entwicklung des deutschen Eönigswahlenrechts,
in Betracht.
Bezüglich der Entstehung des EurförstenkoUegs hat E., wie schon oben
angedeutet wuide, die von ihm früher vertretene, m. E. unhaltbare Theorie
Ernst Mayers^) au%egeben. Seine nunmehr, allerdings nkhi überall mit
wünschenswerter Elarheit (vgl Wahl und EinMtzung S. 54, wonach der
Sachsenspiegel »besonders berechtigte Wähler« kannte, mit S. 100, wonach
») V. Wretschko, Der Einfluss der fremden Rechte auf die deutsche Eönigs-
wahl bis zur goldenen Bulle. Zeitschr. der Sav.-Stiftung f. Rechtsgesch., Germ.
Abt Band XX, SS. 177 S. u. 186 fl'. Allerdings möchte ich diesen Punkt noch
stärker hervorheben, als v. Wretschko selbst es bezüglich der Königswahl getan
hat. Für die kirchlichen Wahlen vgl. seinen Aufsatz: Die electio communis bei
den kirchlichen Wahlen im Mittelalter. Deutsche Zeitschr. f. Kirchenr. Band XI,
bes. SS. 370 ff.
*) Dan wichtigste Argument Mayers ist der Parallelismus zwischen einer
Stelle Bernhards v. Pavia (wonach die scrutatores »illum eligant, quem omni um
vel maioris partis arbitrio viderint praeellectum«) und der berühmten Stelle des
Sachsensp. Landr. III 57 § 2 (die electores sollen »nicht kiesen na iren mntwillen,
wenne sven die vorsten alle to koninge erweit, den sollen sie allererst bi name
kiesen«). So wenig ich eine gewisse Ähnlichkeit in der Formulirung leugnen
will, so spricht gegen eine sachliche Rezeption doch der prinzipielle Unterschied,
dass die Skrutatoren nach Bernhard auch an das abbitrium maioris partis
gebunden sind, und der Zusatz des Sachsensp. allererst bi name, welcher der
Stelle einen ganz anderen Charakter verleiht (Mayer, a. a. 0. S. 387.)
MittbeUuDireii XXVIII. 44
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390 Literatur.
er auf dem Standpunkt der »Gleichberechtigung aller Fürsten* stand) vor-
getragene Ajisicht halte ich im wesentlichen für richtig. Die Zurück-
führung des bevorzugten Wahlrechts der Kurfürsten auf den (nach meiner
Ansicht von einem oder mehreren gesprochenen) Kursprucfa und die starke
Betonung der Bedeutung, welche dem Sachsenspiegel für die Feststellung
des Kreises dieses bevon-echteten Wählers zukommt, berühren sich mit
meinen Darlegungen in der oben genannten Abhandlung, S. 232 Anm. l ;
dasselbe gilt von dem Hinweis auf den fördernden Einfluss, welchen die
parallel gehende Entwicklung in den Domkapiteln, bezüglich deren ich
ausdrücklich von Below's Schrift »Die Entstehung des ausschliesslichen
Wahlrechts der Domkapitel, Leipzig 1883* nennen möchte, auf die Ent-
stehung des Kurfürstenkollegs ausübte. Als eine wertvolle Ergänzung
akzeptire ich den Nachweis des Verf., dass der Vorrang einzelner Wähler
als Bechtssatz zuerst in dem Streit über die Wahl des Jahres 1198 auf-
tauchte, und zwar nicht nur in dem Sinne, dass diese Wähler zuerst (und
wie ich ausdrücklich hinzufügen möchte: namentlich) den König kiesen,
sondern auch in dem weitem, dass diese Wähler principaliter berechtigt
sind, dass ihre Zustimmung zur Wahl zu deren Giltigkeit erforderlieh
ist. Wie aus diesem Vorrecht ein ausschliessliches Wahlrecht wurde,
darüber wäre eine eingehendere Untersuchung, als sie der Verf. bietet,
sehr erwünscht. Durchaus ansprechend ist die Vermutung, dass Eike
von Bepkow bei der Festlegung seiner Theorie durch die im Kreise
des Herzogs Bernhard von Sachsen, welcher nach dem Tode Philipps von
Schwaben eine Neuwahl Otto's IV. verlangte und durchsetzte, beeinflusst
war. Dass die Feststellung bei Eike »im Anschluss an die Erzämter« (S. 5l)
erfolgte, scheint mir zum mindesten nicht erwiesen zu sein; nimmt man
mit dem Verf. an, dass Mainz, Köln, Trier und Pfalz schon im 1 2. Jahrh.
bei der Kur eine grosse Bolle spielten, Sachsen aber bei, bezw. nach der
Wahl von 1198 geradezu führend auftrat, so bedarf die Hinzufügung
Brandenburgs im Sachsenspiegel m. E. überhaupt keiner weit hergeholten
Begründung i).
Im Anschluss an die Entstehung des Kurfürstenkollegs ist das in
demselben beobachtete Wahlverfahren, die angeblich seit dem Jahre 1257
aus dem kanonischen Becht rezipirte electio communis, zu besprechen.
In dieser Beziehung hält der Verf. — im Gegensatz zur Frage nach der
Entstehung des Kurfürstenkollegs — seine mit der herrschenden Lehre
übereinstimmende Ansicht auch in der Schrift »Wahl und Einsetzung*
(S. 29 Anm. l) aufrecht. Demgegenüber ist vor allem darauf hinzu-
weisen, dass eine »electio per unum« an sich altgermanischen Bechts-
anschauungen entspricht; bei deutschen Königswahlen findet sie sich nach
I) Aus der Fassung des Sachsenspiegels (Landr. lll 57 § 2) scheint mir
nicht nervorzugehen, dass für Eike der Besitz eines Erzamtes das Entscheidende
war, sondern eher, dass er seine Abgrenzung der bevorrechteten Wähler gegen
eine andere Auffassung, die das Kurrecht an das Erzamt knüpfte,
verteidigten wollte. Ich will jedoch nicht verschweigen, dass K. für seine An-
sicht auf gewichtige «iewährsmänner hinweisen kann; z. B. Waitz, die Reichstage
zu Frankfurt und Würzburg 1208 und 1209 und die Kurfürsten, Forschungen
zur deutschen Gesch., Band XllI SS. 199 ff.; Schroeder, Lehrbuch der deutschen
Rechts^., 4. Aufl. S. 476.; Brunner, v:Jrundzüge der deutschen Rechtsg., 2. Aufl.
§ 33; Redlich, Rudolf v. Habsburg, Innsbruck 1903, SS. 137 fL
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Literatur. 69 ^
meiner Aii£fassang der Quellenstellen schon lange vor der Entstehung des
Eurfiirstenkollegs, wie ich in meiner obengenannten Abhandlung darge-
legt habe ^) ; es kann also nicht wundernehmen, wenn sich innerhalb des
kleineren Wählerkreises eine Einrichtung einbürgerte, die früher innerhalb
des grösseren nichts Ungewöhnliches war. Dabei soll jedoch durchaus
nicht geleugnet werden, dass die formelle Ausgestaltung dieser Einrichtung
im Kurfürstenkolleg unter dem starken Einfluss des kanonischen Wahl-
verfahrens erfolgte. Wenn allerdings in dieser Hinsicht wiederholt^)
besonders die Übertragung der Stinunen durch die Kurfürsten auf den
elector hervorgehoben wurde, so muss darauf au&nerksam gemacht werden,
dass schon früher eine formelle Übertragung von Wahlstinmien auf den
elector, bew. auf die electores vorgekommen ist; und es mag gerade in
derartigen Stimmenübertragungen ein bei der juristischen Ausgestaltung des
Kurfürstenkollegs wirksames Moment zu erblicken sein ^).
Auf die Geschichte des päpstlichen Approbationsrechts bei der Königs-
wahl, welche bei der ersten Schrift K.s (Der Einfluss des Papsttums) im
Vordergründe stand, kommt auch die zweite (Wahl und Einsetzung)
zu wiederholtenmalen zurück. Da auf das m. E. bedeutsamste Moment
derselben, auf die Beziehungen zwischen den päpstlichen Machtansprüchen
und der Ausgestaltung des Wahlverfahrens, schon oben in anderem Zu-
sammenhange hingewiesen wurde, soll auf diesen Gegenstand hier nicht
näher eingegangen werden. Hervorheben möchte ich nur, dass am Schlüsse
») Ich habe daselbst (S. 230 Anm, 2) als Wahlen, bei denen ein elector
nachweisbar ist -^ ganz abgesehen von den Designationen, bei denen der Vater
des zu Wählenden als solcher aufgetreten zu sein scheint — die Wahlen Heinrichs I.,
Ottos I. und Konrads III. angefahrt; ich glaube, femer wahrscheinlich gemacht
zu haben, dass bei der Wahl Heinrichs IV. (1056) Papst Viktor IL als einziger
elector fungirte, und zwar in seiner Eigenschaft als Bischof von Eichstädt. Hier
möchte ich noch eine charakteristische Stelle über die Wahl Heinrichs, des Sohnes
Friedrichs II., anführen, Annal. Marbac. ad a. 1220 (MG. SS. XVII 174): Heinricus
vero filius imperatoris admodum puer quasi decennis, per Ottonem Wirzi-
burgensem episcopum, cuius tutele deputatus fuerat a patre,
de consensu principmm in regem clectus, copulata sibi uxore filia
ducis Austrie, de qua duos filios habuit, cum ipso duce et Salzburgensi archiepis-
copo et aliis multis principibus gloriose in sede Aquisgrani est intronizatus
una cum regina anno 1227. Vgl. Lindner, Der Hergang bei den deutschen Königs-
wahlen, Weimar 1899, S. 19.
*) Bresslau, Zur Geschichte der deutschen Königswahlen von der Mitte des
13. bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts. Deutsche Zeitechr. f. Geschw., N. F. II.
Vierteljahresh. SS. 122 ff. A. v. Wretschko, Der Einfluss der fremden Rechte auf
die Königdwahl (a. a. 0. S. 173).
») Von einer Stimmenübertragung erzählt ausdrücklich Gest. Trever Cont. IV.
cap. 1 (MG. SS. XXIV 390); allerdings handelte es sich damals wenigstens teil-
weise um die Stimmen nicht anwesender Wähler. Noch bedeutsamer ist die
Stelle bei Lamperti Herst Annal. ad a. 1073 bezüglich der Wahl Rudolfs von
Schwaben (SS. rer. Germ,, Lamperti Monachi Hersf. opera, pag. 168):
archiepiscopus Mogoutinus, cuipotissimum propter primatumMogon-
tinae sedis eligendi et consecrandi regis auctoritas defere-
batur^ principes de toto regno Mogontiam evocavit, ut communi cousilio Rudolium
ducem constitueret. Daraus scheint hervorzugehen, dass dem elector das Stimm-
recht übertragen oder sein Amt doch wenigstens als auf einer solchen Übertragung
beruhend auigefasst wurde. Auf die Bedeutung der Stinunenübertragung für
die Entstehung des Kurfürstenkollegs wurde ich durch meinen verehrten Lehrer,
Herrn Professor Rietschel, aufmerksam gemacht.
44*
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g92 Literatur.
der in drei Perioden (Innozenz III., Gregor IX. bis Gregor X., Bonifazius Vm.)
gegliederten, historischen Darstellung sich eine systematische Zusammen-
stellnng der Tom kanonischen Recht auf die Besetzung des dentscfaen
Thrones angewendeten Bestimmungen des kanonischen Wahl- und Ämter-
rechtes findet. Wenn auch nicht absolut yoUständig — ich yermisse
c 34 X I 6 (di« berühmte Bulle Venerabüem und vor allem die dazu
gehörige Glosse ^), welche fortgesetzt kanonische Bechtss&tze auf die deutsche
Eönigswahl anwendet) und die gL regis zu c. 2 in VI*<> I 8 — , so ist
die übersichtliche und instruktive Zusammenstellung doch ausserordentlich
dankenswert Allerdings müsste scharf betont werden, dass die Erforder-
nisse, welche das kanonische Becht aufstellt, deshalb allein noch nicht
deutsches Beichsrecht sind ; und man könnte hinzufugen, dass die Eanonisten
selbst, wenn auch in weitem Umfang, so doch nicht schlechthin alle Be-
stimmungen über die Besetzung kirchlicher Ämter auch auf das Königtum
anwendeten, wie sich z. B. aus gl. grayissima zu c. 2 in YJ^ 11 14 ergibt.
Nachdem bisher die Ansichten des Yerf. über das Verhältnis von Wahl
und Einsetzung zu einander sowie über die Entwicklang der Wahl selbst, ins-
besondere über ihre Beeinflussung durch kanonisches Recht, beleuchtet wur-
den, erübrigt nur mehr, einen Blick auf die Geschichte der Einsetzung, abge-
sehen Ton ihrem Verhältnis zur Wahl, zu werfen. Nachdem bei Otto I. eine
doppelte Thronerhebung, durch die weltlichen und durch die geistlichen
Grossen, stattgefunden hatte, sind in der Folgezeit bis Friedrich L nur
die letzteren an der Thronerhebung des Königs beteiligt. Erst seit dieser
Zeit gewannen die weltlichen Fürsten wieder das Recht der Teilnahme.
Die Weihe und Insignienübertragnng war bei Otto L mit der geistlichen
Thronerhebong verbunden gewesen, auch seit Heinrich V. war dies ständig
der Fall. Eine Trennung von Thronerhebung einerseits, von Krönung
(und Weihe) anderseits trat neuerdings ein, als die weltlichen Wähler sich
bei der ersteren wieder zur Geltung brachten. Es gelang den Kölner
Erzbischöfen um die Wende des 13. und 14. Jahrhunderts, diese Trennung
vollständig zu machen und sogar die Krönung aus Aachen fortzuverlegen.
Wie nun die Kölner Erzbischöfe weiter versuditen, der Krönung ent-
scheidende staatsrechtliche Bedeutung beizulegen, schildert der Verf. sehr
anschaulich; ich unterscheide mich von ihm nur dadurch, dass ich das
Neue, vom alten deutschen Recht Abweichende bei diesen Versuchen der
Kölner nicht aUein in der Betonung der Krönung gegenüber der Thron-
erhebung, sondern noch viel mehr in der Betonung der Krönung (also
eines Einsetzungsaktes) gegenüber der Wahl erblicke *). Der Kurverein
<) An anderer Stelle (SS. 13 ff.) wird die Bulle Venerabillem, nicht aber
die dazu gehörige Glosse, vom Verf. gewürdigt.
«) Es ist mir nicht entgangen, oaes der Verf. selbst, »Wahl u. Einsetzung«
S. 103 schreibt: »Die Anschauung« des Kölners, dass er »erst durch die Krönung
einen Erwählten zum rex mache«, »entspricht bis zu eiuem gewissen Grade aller-
dings dem deutschen Rechtsempfinden; jedenfalls aber nur insoweit, als der be-
treffende König in discordia gewählt ist«. »In derartigen Fällen (bei Doppel-
wahlen) wurde also nie und nimmer . . . durch die Wahl selber die Entscheidung
^geben«. Allein wie stimmt diese vorsichtige Ausdrucksweise in Bezug auf das
Verhältnis von Wahl und Einsetzung zu dem ganzen übrigen Inhalt des Buches?
S. 6: »Neben die Einsetzung aber trat die Königswahl erst, nachdem im Jahre
1198 neue Grundsätze über ihre Bedeutung ins Leben getreten waren« ; nach dem
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Literatur. g93
von Bhenae, die Goldene Balle und die Wahlanzeige Buprechts, in der
der erst gewählte König mit dem früher nur von dem gekrönten geführten
Titel venu rex bezeichnet wird, sind die Dokumente für die Niederlage
der angedeuteten Bestrebungen» So yiel war aber jedenfalls durchgesetzt,
dass die Thronerhebung (nicht die Wahl) neben der Krönung zurück-
getreten war. Allerdings traten im 14. Jahrhundert neue Formen an ihre
Stelle, von welchen als besonders wichtig die Erhebung auf den Stuhl
Yon Bhense und auf den Altar von Frankfurt hier hervorgehoben seien.
Yermisst habe ich in den einschlägigen Kapiteln ein Eingehen auf die
alten Formen der Königseinsetzung: die Schilderhebung und den Königs-
ritt. Unter den, im übrigen zahlreichen, Literaturangaben fehlt das be-
deutsame Werk von Schücking (Der Begierungsantritt, I. Buch: Die Urzeit
und die Zeit der ost- und westgermanischen Stammreiche, Leipzig 1899),
welches im 21. Bande der »Zeitschr. der Sav.-Stiftung f. Bechtsgesch.* von
Julius Gierke und im 21. Jahrgang der »Deutschen Literaturzeitung«
(Nr. 7) von Heffcken ziemlich eingehend gewürdigt wurde. Der Verf.
hätte daselbst reichliches Material gefanden, seine rechtsvergleichenden
Darlegungen (Wahl und Einsetzung S. 33), welche sich auf die An-
führang einiger von Jakob Grimm mitgetdlter Quellenstellen aus dem
norwegischen und schwedischen Becht beschränken, zu erweitern^).
Zu erwähnen habe ich endlich noch, dass der Schrift »Wahl und
Einsetzung« ein interessanter Exkurs über das Wahldekret von 1308 bei-
gefügt ist.
Wien. Karl Gottfried Hugelmann.
Zur Schlacht am Morgarten. Vortrag von Dr. Hans Herzog,
gehalten am 13. Februar 1905 im Historischen Kränzchen in Aaraa.
Sonderabdruck aus der »Schweiz. Monatsschrift für Offiziere aller
WaflFen«. 1906. Januar— März. Huber & Co., Frauenfeld. 24 S.
Verf. beschäftigt sich hauptsächlich mit der Frage, ob die Morgarten-
schlacht weiter oben am Fusse der Figlerfluh nahe dem Sattel auf Schwyzer
Gebiet oder weiter abwärts, nahe dem Aegerisee bei Haselmatt auf Zuger
Gebiet geschlagen worden sei, und auf Grund genauer Auslegang Johanns
Obigen wäre gerade im Gegenteil zu vermuten gewesen, dass das Jahr 1198
die Bedeutung der Einsetzung erhöht hat. S. 91 : »Denn eben durch die dauernde
Verknüpfunff jener Institution (Investitur des Königs durch die Wähler, welche
im 12. Jahrhundert aufkam) mit der Wahl erhielt der im Lauie des
bisherigen Werdeganges bald mehr hervor, bald mehr zurücktretende Gedanke,
dass das Königtum seine Würde der Wahl des Volkes und der Fürsten verdanke,
zuna erstenmal (vom Ref. gesperrt) eine feste Stütze«. Bedurfte er denn einer
Kolchen? Es stand doch schon zur Salierzeit feat; S. 10: »Durch diese in der
Saüerzeit Übliche Tronbesteigung erwirbt der neue König nicht das Recht auf
die Herrschart, welche« ihm ja bereits zusteht . . . .« Doch infolge der Wahl?
») Ich rauss hier bemerken, dass das Werk Schückings nicht nur von der
Einsetzung des Königs, sondern auch von der Wahl desselben handelt. Die auf
breiter Grundlage ruhenden Untersuchungen Sch.s über die Taciteische Zeit
kommen im wesentlichen zu denselben Ergebnissen, wie ich in der wiederholt
genannten Abhandlung SS. 228/9. ich habe mich also bis zu gewissem Grade des-
selben Versäunmisses schuldig gemacht, wie der Verf.: Sch.s Werk hätte an der
angezogenen Stelle genannt werden sollen, was ich hiemit nachtrage.
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g94 Literatur.
von Winterthur, des ältesten und wohlunterrichteten Berichterstatters,
femer auf Grund von Waffenfunden bei Haselmatt, endlich nach Urkunden,
durch die die Errichtung einer als Landwehr dienendeu Mauer, sogenannten
Letzi, nahe dem Ägerisee f&r 1322 bezeugt wird, wird die Entscheidung
gegen Th. von Liebenau für die zweiterwähnte Auffassung getroffen, für
die sich ganz neuerdings auch Delbrück im III. Bande seiner Geschichte
der Kriegskunst ausgesprochen hat, ohne Herzogs Arbeit zu kennen. In
dieser wird nebenher dargelegt, dass unter den »Aechtem*, die nach dem
Bemer Chronisten zuerst Verwirrung in die Österreicher gebracht haben,
nicht Geächtete oder Verbannte verstanden werden müssen, die sich die
Heimkehr ins Vaterland verdienen wollten, sondern Leute, die zur Acht,
d. h. Beobachtung des Feindes vorgegangen waren. *r B«itzer
Beiträge zur Kriegsgeschichte der Staufischen Zeit.
Die Schlachten bei Garcano und Legnano. Von Benno Hanow.
Berlin. Hayns Erben. 1905. 47 S.
Die Schlacht bei Cortenuova am 27. November 1237.
Von Karl Hadank. Berlin. Hayns Erben. 1905. 63 S.
Die Schlacht bei Sempach. Von Erich StoesseL Berlin.
G. Nauck. 1905. 75 S.
Studien zur Kriegsgeschichte Englands im 12. Jahr-
hundert. Von J. Douglas Drummond. Berlin. G. Nauck, o. J. 96 S.
Die Schlacht bei Cr^cy (26. August 1346). Ein Beitrag zur
Kriegsgeschichte des späteren Mittelalters. Von R. Czeppan. Berlin.
G. Nauck. 1906. 115 S.
Die Sohlacht bei Rosebeke am 27. November 1382. Ein
Beitrag zur mittelalterlichen Kriegsgeschichte. Von Friedrich Mohr.
Berlin. G. Nauck. 1906. 87 S.
Die Schlacht bei Tannenberg. Von Karl Heveker. Berlin.
G. Nauck. 1906. 67 S.
Die Schlacht bei Nikopolis im Jahre 1396. Von Gustav
Kling. Berlin. G. Nauck. 1906. 111 S.
Alle sieben Inauguraldissertationen sind von Professor Delbrück in
Berlin angeregt und wohl auch alle — Czeppans Arbeit fehlt freilich der
bezügliche Vermerk — für die dortige philosophische Fakult&t begutachtet
worden, tragen auch gewisse gemeinsame Züge. Sie beginnen mit einer
Kennzeichnung der für die fraglichen Ereignisse in Betracht kommenden
Quellen, behandeln dann die den Kämpfen vorangehenden Heeresbewegungen
sowie Zusammensetzung und Stärke der beteiligten Heere, schliesslich die
Schlachten selbst; die Verf. bekennen sich durchaus zu der bereits aus
Delbrücks , Perser- und Burgunderkriegen^ bekannten Anschauung, dass
im Mittelalter die Heere sehr klein waren und die Schlachten zu allermeist
durch Beiterei entschieden wurden, diese aber fast durchwegs aus > Qualit&ts-
kriegern* sich zusammensetzte und > taktische Körper* noch nicht herzu-
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Literatur. 695
stellen vermochte. Was von älteren Forschem z. B. von dem General
Köhler in seiner »Entwicklung des Kriegswesens und der Kriegführung in
der ßitterzeit* für die Annahme einer keilförmigen Schlachtordnung und
einer Treffentaktik mittelalterlicher Heere vorgebracht worden ist, wird
sehr entschieden unter Berufung auf Delbrück abgelehnt, dessen Werk
über die Perser und Burgunderkriege von Heveker »vorbildlich* genannt
wird und der seinerseits in dem obenerwähnten neuen Buche alle sieben
Abhandlungen anführt, und zwar die von Czeppan, Hadank, Hanow und
Kling als »massgebend*.
In 8t.ilistischer Hinsicht fallen an den Arbeiten von Kling und Mohr
Härten des Ausdrucks und Pleonasmen auf; auch mangeln ihpen die Quellen-
und Literaturverzeichnisse, durch die sich namentlich Czeppan, aber auch
Hadank, Hanow, Heveker, Stoessel empfehlen und ohne deren Hilfe manche
Zitate nur schwer verständlich sind. Czeppan hat femer das Gelände der
ihn beschäftigenden Kämpfe in der entsprechenden Jahreszeit selbst auf-
gesucht und durch zwei Karten veranschaulicht; eine solche hat auch
Mohr beigegeben, bei den übrigen wird das Fehlen der Karten um so
unangenehmer empfunden, je mehr das Bild der Schlacht durch die Be-
schaffenheit des Geländes bedingt wird, was namentlich für Nikopolis gilt.
Auch aus diesem Grunde wird die allen Verfassern eigene Überzeugung
von der Sicherheit ihrer Ergebnisse nicht durchweg geteilt werden. Indes
nützliche Beiträge zur Geschichte des Mittelalters und besonders seines
Kriegswesens haben sie alle gegeben, die nützlichsten unseres Erachtens
Drummond, Czeppan und Stoessel.
Bezüglich der im Jahre 1160 bei Carcano und im Jahre 1176 bei
Legnano von Friedrich I. und 1237 bei Cortenuova von Friedrich II. den
Mailändern gelieferten Gefechte stellen Hanow und Hadank viele Einzel-
heiten fest und berichtigen Irrtümer früherer Schilderungen, sind aber bei
der Dürftigkeit der Quellen ausserstande, völlig in sich geschlossene und
einleuchtende Darstellungen der Vorgänge zu geben. Wichtig erscheint
besonders der Nachweis, dass die um das Carroccio gescharten Bürger-
aufgebote italienischer Städte nicht so Bedeutendes geleistet haben, wie
man lange angenommen hat, vielmehr erst durch die Hilfe der Ritterschaft
befähigt wurden, stand zu halten.
Drummond prüft in Kap. I unter Hinweis auf Ordericus Vitalis' An-
gabe über die von Wilhelm dem Eroberer vollzogene Landteilung den
Charakter des vielgenannten domesdaybook und stellt durch sorgfältige, im
wesentlichen auf Grund der den Kronvasallen im Jahre 1166 vorgelegten
und von ihnen beantworteten Fragen, die Zahl der Lehen der sogenannten
»tenentes in capite* auf 6520 ^/^^ fest, also auf etwa ein Neuntel der von
Orderich angegebenen und oft ihm nachgeschriebenen Zahl 60000. In
einem II. Kap. werden die Quellenberichte über die Schlachten bei Terchebrai
1106, bei Bremule 1119, bei Bourgtheroulde 1124, bei Northallerton
1138, bei Lincoln 1141, bei Fomham 1173 und über die normannische
Eroberung Islands 1169 — 7^ geprüft und besonders die Anlässe erörtert,
durch die englischen Ritter bewogen worden sind, zu Fuss zu streiten.
Dem Verf. entgeht nicht, dass er hier auf minder sicherem Boden sich
bewegt, als in Kap. I; unter der angeführten Literatur vermisst man die
Werke von Delpech und Köhler, die doch die eben erwähnten Grefechte
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696 Literatur.
von 1106, 1119, 1124 und 1141 ebenfalls erörtert haben und über deren
Ergebnisse Drummond keineswegs überall hinauskommt.
Betreffs der Schlacht bei Cr^cy macht Czeppan wahrsdieinlich, dass
die Engländer etwa 4000, die Franzosen über doppelt so viel Bitter, da-
gegen trotz ihrer Überzahl dem etwa 14000 Mann zählenden, hauptsächlich
aus Bogenschützen beätehenden englischen Fussvolk keine völlig gleich-
wertige Truppe entgegenzusetzen hatten. König Eduard UI., der in der
Normandie gelandet und auf dem Marsche nach dem ihm verbündeten
Flandern begriffen war, entschloss sich die verfolgenden Franzosen in einer
Verteidigungsstellung zu erwarten« um zu beurteilen, ob diese wirkUch so
geschickt gewählt war, wie Czeppan behauptet, müsste man die Böschungs-
verhältnisse besser erkennen, als es auf der von ihm beigegebenen Karte
möglich ist. Die englischen Bogenschützen und Fussknechte waren die
ganze, dreifach geteilte Front entlang aufgestellt, höchstens 4 Mann tief,
wie Czeppan behauptet, ohne es indessen zu beweisen. EQnter den Bogen-
schützen standen zu ihrer Unterstützug die abgesessenen Bitter, und beide
wiesen die wiederholten Angriffe der genuesischen Armbrustschütaen und der
noch gar nicht in Schlachtordnung befindlichen und truppweise angreifen-
den französischen Bitter so glücklich zurück, dass König Philipp VI.
schliesslich die Schlacht verloren gab und flüchtete. Dies Ergebnis war
nach Czeppans Schlussbetrachtung vor allem dem Umstände zu danken,
dass der englische König durch Parlamentsbeschluss über bedeutende
Mittel verfügte und infolge davon über die von ihm bezahlten Söldner
mehi* Gewalt hatte, uls der französische König über seine Vasallen, die
seinen Befehl, den Vormarsch ein- und die Schlachtordnung herzustellen,
einfach unbefolgt Hessen. Ob aber das terrassenförmig ansteigende Ge-
lände (S. 7h) nicht von vornherein dem Kavallerieangriff die Kraft entzog,
also der König selbst das Unheil verschuldete, indem er Unausführbares
unternahm ?
Zur Schlacht bei Bosebeke kam es, weil Philipp von Ajrtevelde, der
Gent und andere flandrische Städte zum Aufruhr gegen den Grafen von
Flandern gebracht hatte und die diesem treu gebliebene Stadt Audenarde
belagerte, hiervon abstand und dem in Flandern einrückenden franzö.« isch-
flandrischen Heere entgegenzog. Nach Mohrs einleuchtender Darlegung,
die auch bisher noch nicht benützte Urkunden verwertet, ist der fran-
zösische Heerführer, der Connetable, über den Lysfluss in Flandern ein-
gedrungen, um Philipp aus seiner befestigten Stellung vor Audenai'de
heraus und ins freie Feld zu locken, und Philipp hat sich entschlossen,
mit seinen Bürger- und Bauemscharen gegen die französische Bitterschaft
angriffdweise vorzugehen — ein fast einzig dastehender Entschlussl —
weil er hofl'te in Flandern Engländern die Hand zu reichen und fürchtete,
falls er länger vor Audenarde verweile, wüi'den die Franzosen Flandern,
namentlich Brügge gewinnen und dann die Bürger und Bauern jener
Gegenden doch nicht mehr bei ihm aushalten. Die auffällige Angabe
Froissarts, Philipp habe am Morgen des Sqhlachttages eine durch einen
Graben gedicherte Stellung verlassen, wird dahin zurechtgerückt, dass
Froissart irrtümlich aus dem letzten Lagerplatz eine Verteidigungsstellung
gemacht habe. Der Connetable von Frankreich Hess den ins Zentrum
gestellten Teil der Bitter absitzen, damit sie unter allen Umständen stand-
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Uteraior. 697
halten, und sie taten dies aach, die Entsch^ong aber führten Flanken-
angriffe der französischen Berittenen herbei, die das erst erfolgreich an-
stürmende flämische Volksaofgebot zum Wanken brachten«
Während Häne (Dt Lit Ztg. 1906, 1064) für die Sempacher Schlacht
die Züricher Chronik beyorzngt, hält Stössel Detmars Bericht trotz über-
treibender Zahlangaben für besser, worin wir ihm beistimmen mOchten«
Wenn er die anmarschirenden Schweizer bei Qislikon über die Beuss gehen
lässt, so ist, worauf ich durch eine gütige Mitteilung des Herrn Stadt-
bibliothekars Escher in Zürich aufmerksam geworden bin, noch nicht aus-
gemacht, ob damals dort schon eine Brücke Torhanden war. Nach Stössels
weiterer Darlegung werden die Österreicher auf dem Marsche angegriffen;
das glaubwürdig berichtete Absitzen der österreichischen Bitter hätte ja
gar nicht in Frage kommen können, wenn die Bitter, wie frühere Dar-
steller meinten, bei der Bast überfallen wurden, und wird wohl in der
Beschaffenheit des Geländes seinen Grund gehabt haben. Das die Schlacht
entscheidende Vordringen des sogenannten Gewalthaufens der Schweizer, ihrer
Hauptmacht, schildert Stössel ähnlich wie Bürkli, ergänzt ihn aber durch
eine Erörterung der von jenem gar nicht behandelten Flucht der hinteren
Abteilung des Bitterheers, bei der Verrat im Spiele gewesen sein könnte.
Kling zeigt, dass die bei Nikopolis kämpfenden Heere auch nicht
von ferne an die ungeheuren Zahlen heranreichten, die noch Köhler bietet.
Die von diesem vertretene Annahme, die französischen Bitter hätten zu
Fuss angegriffen, wird auf Grund zuverlässigerer Angaben ebenso abge-
wiesen, wie die — auch bei anderer Gelegenheit erzählte — Geschichte
vom Abhauen der Schuhschnäbel vorm Kampfe. Von besonderem Interesse
ist der scharfe Gegensatz, der zwischen der militärischen Disziplin auf
osmanischer und der feudalen Ungebundenheit auf christlicher Seite nach-
wiesen wird und den Erfolg der Türken erklärt. — Hevekers Ausführungen
über die Stärke der bei Tannenberg streitenden Heere erscheinen billigens-
wert, ebenso sein Urteil über den Hochmeiäter, den er von dem Vorwurf
der Unbesonnenheit freispricht, dagegen umfassenderer Begründung be-
dürftig ist die Behauptung, dass die berittenen Schützen stets vorm Kampfe
abgestiegen seien. Wenn der Fortsetzer des Johannes von Posilge äussert,
hätte man die Macht des Königs nicht zu gering angeschlagen, so wäre
es gekommen >zu grosin fromen; wend der meister streyt mit sime
ganezin hufln und der koning als mit ufsatze mit hufen«, so wird diese
mehrfach erörterte Äusserung wieder miaeverstanden, weil Heveker >wend<
als Kondizionalpartikel fasst und dem vorangehenden Satze unterordnet,
der doch schon einen kondizionalen Vordersatz hat; »wend* hat hier wie
gewöhnlich kausalen Sinn und begründet, worin sich die Unterschätzung der
polnischen Macht gezeigt habe, nämlich darin, dass der Meister [gleich]
mit seiner ganzen Macht stritt, während der König ebenso absichtlich
{= »als mit ufsatze*) erst nach und nach Haufen für Haufen einsetzte,
also Beserven behielt. Ob dieses Urteil richtig ist, ob der Meister seine
Kräfte wirklich zu rasch eingesetzt hat und ob er überhaupt anders ver-
fahren konnte, ist eine andere Frage, die sich heute schwerlich ent-
scheiden lässt.
Marienwerder. M. Baltzer.
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698 Literatur.
Richard Meli, Abhandlungen zur Geschichte der
Landstände im Erzbistum Salzburg (Mitteilungen der Gesell-
schait für Salzburger Landeskunde B. 43, S. 93—178 u. B. 44, S. 139
bis 172 (Text), B. 43, S. 347—363 und B. 44, S. 173—255 (Urkunden
und Regesten). Salzburg 1903, 1904.
Wie schon der Titel der Arbeit zeigt, beabsichtigt Meli keine Darstellung
der Gesamtgescbichte der landständischen Verfassung Salzburgs, sondern bringt
nur einige, allerdings die wichtigsten Abschnitte aus derselben. Besonders
eingehend behandelt er die Geschichte des Domkapitels und der Prälaten-
kurie (B. 43, S. 99 — 120), der Ritterschaft (S. 120 — 178), die ersten An-
fänge der Landschaft (S. 155 — 162) und die Ursachen und Wirkungen
des Jgelbundes (B. 44, S. 139 — 172). Zum besseren Verständnis dieser
Abschnitte bringt er als Einleitung (B. 43, S. 95 — 99) einen kurzen Über-
blick über die Gesamtentwicklung der Land stände.
Die Landschaft in ihrem fertigen Bestände setzte sich aus drei
Kurien zusammen: der Prälatenkurie (dem Domkapitel und den im Stifta-
lande grundbesitzenden Klöstern), der Ritterschaft und den Städten.
Der eigentliche Ursprung des Domkapitels fällt in das Jahr 773. Im Jahre
1122 zu einer Zeit, wo die meisten andern Kapitel die mönchische
Organisation durchbrachen, wurden die Salzburger Domherrn von Erz-
bischof Konrad I. zu Augustinermönchen umgewandelt, wohl unter dem Ein-
fluß der kirchlichen Reformbewegung, deren begeisterter Anhänger Konrad
war. Erst 1514 wurde das Domstiffc wieder säkularisirt und mit neuen
Statuten begabt. Dus ausschließliche Wahlrecht des Kapitels bildete sich,
wie auch anderwärts, im 13. Jahrhundert, fest aus, die Befugnis während
der Sedisvakanz allein die Stiftsregierung zu führen erst im 15. Jahrhun-
dert. Den Anteil des Kapitels an der Regierung zu Lebzeiten des Erz-
bischofs streift Meli nur kurz. Er erscheint allerdings im Vergleich
mit der Stellung anderer Domkapitel ziemlich schwach. Ausser in geist-
lichen Angelegenheiten wurde das Domkapitel meist nur bei Veräusserung
und Belastung des Stiftsgutes befragt und allem Anschein nach schon seit
der Ausbildung der landständischen Verfassung zu den Ständen gerechnet.
Von den übrigen Prälaten erscheinen der Bischof von Chiemsee und der
Abt von St. Peter schon im 13. und 14. Jahrhundert als Landstände, was
Meli (B. 43, S. 117) hätte hervorheben sollen, die andern nicht erst 1525,
sondern wahrscheinlich schon 1446 ^), sicher aber seit 1473 ^). Die Bitter-
schaft im allgemeinen Sinne bestand seit dem 13. Jahrhundert nur mehr
aus Ministerialen und Rittern. Die meisten freien Greschlechter waren
noch vor der Ausbildung des Stiftslandes zu einem landesfürstlichen Terri-
torium ausgestorben oder in das Ministerialitätsverhältnis zum Erzbischof
übergetreten. Ich möchte noch betonen, dass an dieser Zusammensetzung
der Ritterschaft ausschliesslich aus Ministerialen gerade die Territorial-
politik der Erzbischöfe großen Anteil hatte. Die Erzbischöfe verliehen
Stiftsgut und Stiftsämter, um einer Entfremdung derselben vorzubeugen,
') 1446 Nov. 19 Schadlosrevers des Ei-zbischofs Or., und Steuerreebnungen
cod. Buppl. 1057 im k. u. k. Haus-, Hof- und Staatsarchiv.
*) Auschreiben der Landtage von 1473, 76, 77. Staatsarchiv, cod. snppl. 1154.
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Literatur. 699
meist nur an Ministerialen. Die Entwicklung des jlinisterialenstandes wie
auch der Einschildritter nimmt den von der herrschenden Theorie fest-
gestellten Verlauf, für welchen Meli aus dem salzburgischem Material
interessante Belege bringt. Die Ritter erwarben ihrerseits schon am Ende
des 13. Jahrhunderts die Landstandschaft. Im Laufe des 14. Jahrhunderts
starben die meisten, alten Ministerialenfamilien aus, der ßest ging in der
Klasse der Ritter und Knechte auf. Charakteristisch für die Entwick-
lung der 'adeligen Kurie in Salzburg ist also das Fehlen des Land-
herrenstandes, der sich in den benachbarten öaterreichischischen Territorien
aus Ministerialen und freien Herren bildete. Es ist dies übrigens eine
Eigentümlichkeit, welche den meisten geistlichen Fürstentümern zukommt
und in der Entwicklung ihrer Verfassung begründet ist. Die Landstand-
schaft der Städte hat Meli nicht in seine Darstellung einbezogen. Soweit
ich das Material kenne, tritt die Betätigung der Städte als eigener Stand
erst in der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts zu Tage (v^l. auch Meli B. 43
S. 159, 160). In die letzten zwei Dezennien dieses Jahrhunderts fällt auch
der Zusammenschluß der drei Stände zu einer landständischen Körperschaft,
welcher durch die großen inneren und äußeren Umwälzungen, welche da-
mals das Erzstift erschütterten, begünstigt wurde. Die landstäntlische Ver-
fassung knüpft auch in Salzburg an früher vorhandene Institutionen an,
so an da3 schon am Anfang des 12. Jahrhunderts vorkommende Zustim-
mungsrecht des Domkapitels und der Ministerialen bei gewissen Regierungs-
han dlungen^ an die Teilnahme der Laienbevölkerung bei den Bischofswahlen,
an die Gerichtsversammlungen, Hoftage etc. Landstände im eigentlichen
Sinne waren erst mit der Entwicklung des Stiftslandes zu einem selbstän-
digen Territorium, ftiit dem bewussten Zusammenhange der Stände mit
dem Lande und mit der Beiragungspflicht des Erzbischofs gegeben. Diese
Umstände trafen eben in Salzburg am Ende des 13. Jahrhunderts zusammen.
Bei der weiteren Ausgestalt ong der landständischen Verfassung kommt das
Hauptverdienst der Ritterschaft zu. Sie tritt energisch gegen die Über-
griflfe des Erzbischofs auf und schliesst zu diesem Zweck im Jahre 1403
einen Bund, den sogenannten Igelbuufl, dem dann Prälaten und Städte
beitraten.
Es ist ein besonderes Verdienst Mells gezeigt zu haben, dass dieser
Bund, der ja auch Analogien in den benachbarten Territorien hat, seine
Entstehung nicht einer augenblicklichen Strömung verdankt, sondern durch
die Ereignisse der zweiten Hälfte des ] 4. Jahrhunderts vorbereitet war.
Betonen möchte ich aber, dass es auch durch den Igelbund noch zu
keiner ständigen Organisation der Landstände kam. Erst 1446 wurde
ein Gesamtlandtag abgehalten (Siehe o. S. 698 A. l). Eine feste Form
erhielt die landständische Verfassung erst durch die Türkenlandtage von
1473, 147« und 1477 (Siehe o. S. 698 A. 2). Von da an bis 1525
wurde vor allem nach bayrischem Muster jenes System der landständischen
Organisation ausgebildet, welches bis zur ersten Auflösung unter Wolf
Dietrich in Geltung blieb und in seinen Hauptelementen auch auf die
1620 erneuerte Landschaft überging (Archiv der k. k. Landesregierung
von Salzburg, Landtagsverhandlungen). Die Gliederung und Zusammen-
setzung der einzelnen Kurien, welche Meli (B. 43, S. 98 und 117) als ein
Werk des 16. Jahrhunderts ansieht, findet sich schon auf den erwähnten
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700 Literatur.
Türkenlandtagen von 1473, 76, 77. An dieser Stelle möge auch ' noch
hervorgehoben werden, daaa in besonderen Fällen aach Vertreter der Bauern-
schaft den Landständen zugezogen wurden. Schon 1429 war dies projektirt
(Ziliner, Gesch. der Stadt Salzburg II 187). Nach den Bauemaufständan
von 1461 (ebenda), 1526 (Zauner, Chronik von Salzburg III 6) und 1564
(Archiv der Landesreg. Landtagsverh. 4) und bei den Türkenlandtagen von
1473, 1476, 1529 und 1543 (k, u. k. Haus-, Hof- und Staatsarchiv, Salz-
burger Akten F. 169) nahmen zum Teil bäuerliche Vertreter der Gerichte an
den Beratungen teil, allerdings unter Bechtsverwahrong der übrigen Stände,
die auch vom Erzbischof anerkannt wurde. Die Beiziehung des Bauernstandes
geschah also nur auanabmsweiae, zur Ausbildung einer bäuerlichen Kurie
kam es nicht.
Darch diese Erzgänzungen, zu welchen sich Bef. durch seine nähere
Beschäftigung mit der salzb argischen Geschichte veranlasst gefühlt hat
und welche ja meist über die vom Verfasser in Angriff genommenen Ab-
schnitte der landständischen Verfassung Salzburgs hinausgehen, soll das Ver-
dienst nicht beeinträchtigt werden, welches sich Meli durch die sorgflütige,
sachkundige Bearbeitung des vielgestaltigen Stoffes erworben hat. Rühmend
hervorzuheben ist die weitgehende Heranziehung der archivalischen Quellen
und das Streben des Verfassers seine Arbeit über das lokalgeschichtliche
Interesse hinaus aui eine allgemein rechtshistorische Basis zu stellen. Wir
verdanken ihm somit willkommene Belehrung über ein bis jetzt noch
wenig bearbeitetes Gebiet und in den beigegebenen Urkunden und Begesten
viel neues Material, welches auch noch in manch anderer Hinsicht Ver-
wertung finden dürfte. Der Arbeit ist auch ein Faksimile der interessanten
Igelbundurkunde von 1403 beigegeben. •
Wien. Ludwig Bittner.
Worms, Dr. St., Schwazer Bergbau im fünfzehnten
Jahrhundert. Eiu Beitrag zur Wirtschaftsgeschichte. Wien, Manz
1904, 96 S. Text, 81 S. Beilagen.
Mit dem Anfang des 1 5. Jahrhunderts beginnt ein wichtiger Abschnitt in
der Greschichte des Bergwesens der österreichischen Alpenländer. In den bis-
her bedeutendsten Bergwerkszentren war um diese Zeit entweder eine Er-
schöpfung eingetreten wie in Gastein, Bauris und im Lavanttal, oder durch
Wasserkatastrophen jeder Betrieb vemichtef worden wie in Ober-Zeiring ;
dafür gelangten neue, zum Teil bisher unbekannte Bergwerke zu großer
Blüte. So setzt am Anfang des 15. Jahrhunderts zu Schladming im Enns-
tal, in den lungauischen Bergwerken Schellgaden und Bamingstein eine
Aufschwungsperiode ein und auch die Gold- und Silberbergwerke des Möll-
und Drautales in Kärnten treten bald bedeutend hervor. Das wichtigste, mon-
tanistische Ereignis dieser Zeit ist aber die Entdeckung der Schwazer Silber-
gruben, Diese erfolgte im Jahre 1427 und noch in demselben Jahrhundert
erhob sich der Schwazer Bergbau zu ausserordentlicher Bedeutung. Schon
in den Jahren 1470 — 1475 haben wir Produktionsziffern bis zu 6000 kg
Silber. Vorübergehend wurden schon 1486 ungefähr 13000 kg erzielt,
eine Ziffer, welche hinter der im iß. Jahrhundert erreichten Maximal-
produktion (loOOO kg im Jahre 1523) nicht mehr viel zurückbleibt und
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Literatur 701
die Produktion aller andern alpenländischen Silberbergwerke weit übertriflPt.
Der Versuch W.s unsere Kenntnis von der Geschichte des ersten Jahrhunderts
des Schwazer Bergbaues auf Grund neuen Quellenmateriales zu erweitem,
muss daher freudig begrüßt werden. Tatsächlich yerdanken wir Worms
zahlreiche neue Aufschlüsse und es wSxe zu wünschen, dass das Material
zur Geschichte der andern alpenlSndischen Bergwerke, welches er seit zwölf
Jahren gesammelt hat, recht bald zur Veröffentlichung gelange. Hoffentlich
können dann auch jene Mangel in der Verwertung der vorhandenen Literatur,
besonders der lokalhistorischen Werke vermieden werden, auf welche schon
von anderer Seite i) hingewiesen wurde. So müht sich Worms auf 1 7 ISeiten
ab, auf indirektem Wege einige Hinweise über den Zeitpunkt der Ent-
deckung der Schwazer Silbergruben zu gewinnen, w&hrend derselbe, das
Jahr 1427, schon in einem Aufsatze Ladurners aus dem Jahr 1864*) genau
festgestellt ist. Allerdings für den Wert der Gesamtdarstellung hat dieses
Versehen keine allzugrosse Wichtigkeit, denn der eigentliche Aufschwung
des Schwazer Bergbaus beginnt erst mit der Mitte des 15. Jahrhunderts.
Von dieser Zeit ab fliessen die Quellen reichlicher, zusammenhängender,
gewinnt der Schwazer Bergbau eine allgemeine, über lokale Grenzen hin aus-
reichende Bedeutung, für die Rechts- und Wirtschaftsgeschichte. Allerdings
darf man für die Entscheidung schwebender Streitfragen wie jener über die
Entstehung des Bergregals, der Bergbaufreiheit, der dem Bergbau eigentüm-
lichen Betriebsformen u. s. w. keine neuen Aufschlüsse erhoffen, denn alle
diese Einrichtungen waren schon eingebürgert, lange bevor Schwaz entdeckt
wurde. Ich glaube auch, dass W. zu weit geht, wenn er S. 1 9 in dem Wider-
stände der Grundherrn gegen das aufstrebende Bergwerk Nachklänge des
alten Kampfes zwischen Grund- und Regalherm und S. 37 in dem ener-
gischen Auftreten des Pröhners die letzten Spuren des herrschaftlichen Be-
triebes sieht. Wenn es jemals eine Bergherrschait der Grundherren ge-
geben hat, so hatte ihr das Landesfürstentum schon im 13. Jahrhundert
ein Ende bereitet. Die Tatsache, dass die Grundherrn den Bergwerksbe-
trieb auf mannigfache Weise zu stören versuchten, wird durch die vielen
Nachteile, die er ihnen brachte, hinreichend erklärt. Ebenso war auch
der Sieg der genossenschaftlichen Betriebsform über die herrschaftliche
schon im 13. Jahrhundert bei allen grösseren Edelmetallbergwerken end-
giltig entschieden. Erfahren wir also aus den Schwazer Quellen nichts
über die Anfönge des deutschen Bergrechts, so ist die Weiterentwicklung
der anderwärts gewonnenen Bechtssätze in Schwaz umso interessanter.
Schwaz wurde bald nach seiner Entdeckung mit dem Schladminger Recht
von 1408 begabt, jenem Recht, welches gewissermassen die Krönung und
Zusammenfassung der bisherigen alpenländischen Rechtsentwicklung bildet ^),
Bei dem überraschenden Aufschwung aber, den Schwaz schon im ersten Jahr-
^) Sif he die Rezensionen H. Hammers in Zeitschrift des Ferdinandeums IH.
f. 49. H. S. 482 ff. und H. Wopfaers in Forschungen und Mitteilungen zur Ge-
schichte Tirols und Vorarlbergs III 235 ff.
«) Archiv für Geschichte Tirols I 316, vgl. Rez. Hammers S. 484.
») Die Frage, ob der Trienter Bergwerkssynod von 1208 die Rechtsverhält-
nisse in Schwaz beinflusste, welche Wopfner a. a. 0. 239 aufwirft, lässt sich wohl
schwer ganz befriedigend beantworten. Meiner Ansicht nach fand eine solche
Beeinflussung statt, allerdings auf indirektem Wege gewissermassen auf dem
Umwege über Schladming, soweit wir nämlich einen inneren Zusammenhang
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702 Literatur.
zehnt nahm, genügten diese immerhin für einfache Verhältnisse geschaffenen
Normen nicht mehr und mussten schon 1449 durch eine weit eingehendere
Bergordnung ergänzt werden. Ihr folgte im Jahre 1468 eine zweite.
Diese beiden Bergordnungen zusammen mit andern in der Zwischenzeit
erlassenen kleineren Ordnungen und Instruktionen wurden die Grundlage
der berühmten Schwazer Erfindungen seit 1490, auf welchen sich die
maximilianische Gesetzgebung für alle Alpenländer aufbaute. Die Geschichte
der inneren Organisation des Schwazer Bergbaues im 15. Jahrhundert bildet
also gerade das Zwischenglied zwischen dem älteren alpenländischen Berg-
recht und den grossen territorialen Berggesetzen des 16. Jahrhunderts. Die
Entwicklung einiger bergwirtschaftlichen Institutionen kennzeichnet dieses
Übergangsstadium noch deutlicher. Während das beschränkte Ausmass der
Grubenfelder (drei > Feldbaue,* jeder zirka 14 mim Geviert) noch an die ältere
Periode des alpenländischen Bergrechts erinnert, tritt uns die Bergbaufreiheit
schon in der erweiterten, späteren Form entgegen ; sie erstreckt sich nicht blos
auf das Bergwerk selbst, sondern auch auf alle seine Pertinenzen im weitesten
Sinn, wie Hütten, Wälder, Kohlgruben etc. In einem ziemlich fortgeschi-it-
tenen Stadium befindet sich auch die gewerkschaftliche Organisation. Die
Leistung der Gewerken hatte sich auf einen regelmässigen Geldzuschuss zu den
Betriebsmitteln reduziert, die Anwesenheit der Gewerken am Berg wird
nicht mehr gefordert. Schon um 1449 ist die Vertretung der Gewerken
durch ständige Verweser eine gewöhnliche Erscheinung. Hand in Hand
damit können wir eine frühzeitige Beteiligung des Grosskapitals in
Schwaz konstatieren; die erste Anleihe auf die Bergwerkseinkünlte (die des
Bürgers Ludwig Meuting aus Augsburg) erfolgte schon 1456. Für die
innere Organisation wurde das Grosskapitel erst seit 1488 durch das Ein-
dringen der Fugger von überragender, vielfach unheilvoller Bedeutung.
Ein wunder Punkt in der Schwazer Bergwerksorganisation war in den
ersten Zeiten das Hüttenwesen. In den vierziger Jahren befand sich
an Ort und Stelle gar keine Schmelzhütte, das Erz musste mit grossen
Kosten zu ferne gelegenen Schmelzwerken gebracht werden. Frühzeitig
baten deshalb die Gewerken um Errichtung landesfürstlicher Schmelzwerke.
Über die weitere Entwicklung dieser Angelegenheit im 15. Jahrhundert
schweigen anscheinend die Quellen. Im 16. Jahrhundert bestanden, wie
ich hinzufügen will, neben privaten Hüttenwerken auch landesfürstliche
in Schwaz, ein bedeutsamer Fortschritt der staatlichen Beeinflussung des
Bergbaues.
Die landesfürstlichen Abgaben waren die gewöhnlichen, Frohn und
Wechsel. Unter Frohn versteht man in Schwaz wie überall die Abgabe
eines Zehntel des geförderten Erzes. Bezüglich des Wechsels trägt jedoch
W. eine neue Auffassung vor. Während bisher der Wechsel ziemlich all-
gemein als das Recht des Regalherm erklärt wurde, das erzeugte Gold
und Silber um einen von ihm bestimmten Preis für die Münze einzulösen,
sieht Worms S. 28 ff., darin eine direkte Abgabe vom Schmelzen und
Brennen. Dass der Wechsel in den von Worms angeführten Quellen diese
Gestalt und Bedeutung hat, ist sicher. Ich möchte dies aber nur als eine
zwischen den Trienter und Zessener Statuten des 12. und 13. Jahrhundert, dem
Zeyringer Bergbriei aut dem 14. Jahrhundert und dem Schladminger Bergbrief
von 1408 annehmen können.
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Literatur. 703
auf bestimmte Bergwerke beschränkte Umbildung des regalherrlichen Silber-
einlösungsrechtes auffassen. Anderwärts hat sich der Wechsel, soweit ich
das Material übersehe, im 15. Jahrhundert in seiner ursprünglichen Gre-
stalt erhalten. Für Gastein und Rauris ^) und für das Lavanttal 2) ist dies
ganz sicher. Die im späteren Mittelalter oft bemerkbare Verwandlung
einer Last- oder Dienstleistung in eine Geldabgabe, dürfte eben in einigen
Bergwerken auch beim Wecbcel stattgefunden habem. Die Umstände
waren hier dieser Transformation um so günstiger als es ja beim Ein-
lösungsrecht, wenn es wirklich ausgeübt wurde, schliesslich auch auf
eine rein finanzielle Belastung hinauskam. Die regal herrliche Münze
zahlte den Unternehmern bei der Einlösung einen sehr niedrigen Preis, oft
nur bis zu 74 ^/o des Wertes. Es war also für den Unternehmer gleich-
giltig, ob er eine diese Preisdifferenz entsprechende Abgabe zahlte und
•sich damit das Becht zum freien Verkauf unter besseren Preis Verhältnissen
erwarb oder ob er sich das Silber und Gold zu einem verhältnismässig ge-
ringen Preis ablösen Hess. In ersterem Falle hatte er immer noch den
Vorteil grösserer Bewegungsfreiheit. Diese Umstände mögen dann in den
von Worms angeführten Bergwerken zu jener Umbildung des Begriffes
> Wechsel* gefuhrt haben. Seine ursprüngliche Bedeutung geriet dort so-
dann, wie die Urkunde von 1494 (Worms S. 3l) zeigt, bald völlig in
Vergessenheit. Ich möchte bei dieser Gelegenheit noch darauf hinweisen,
wie sehr die Gewerken durch die regalherrlichen Forderungen belastet
waren. Mitunter ging diese Belastung durch Frohn und Wechsel bis zu
30 — 35 ^/o vom Wert des erzeugten Metalles. Trotzdem konnten sie bei
der kolossalen Ergiebigkeit der Erze grosse Gewinne erzielen. Im 1 5, Jahr-
hundert wurde der Grund für den Reichtum der grossen Gewerkenhäuser
im 16. Jahrhundert gelegt.
Ihnen gegenüber schlössen sich die eigentlichen Bergarbeiter bald zu
einer selbstständigen Klasse mit mächtigem Standesbewusstsein zusammen,
die sich schon am Ende des 1 5. Jahrhunderts in nicht unbedenklichen Auf-
ständen gegenüber den Gewerken Geltung verschaffte. Was das rechtliche
Verhältnis der Arbeiter zu den Gewerken betrifft, so ist hervorzuheben,
dass um die Mitte des 15. Jahrhunderts die Lehenschaften in Schwaz noch
üblich waren, ^ Genossenschaften der Bergarbeiter, welche gegen Über-
lassung eines Ertragsanteiles ein bestimmtes Grubenfeld von den Gewerken
zum selbständigen Abbau übernahmen. Gegen Ende des 15. Jahrhunderts
erhielt aber der unserm Akkordlohn nahestehende Gedinglohn allmählich
immer grössere Verbreitung. Dazu macht W. 61 die interessante Beob-
achtung, dass schon 1449 ein Verbot des sogenannten Trucksystems, der
Entlohnung der Arbeiter mit Lebensmitteln statt mit Geld erlassen wurde.
Als gewerkschaftliche Aufsichtsorgane über die Knappen erscheinen die Hut-
leute, welche mit einer grösseren Machtvollkommenheit ausgestattet sind,
als ich sie für die Hutleute der meisten alpenländischen Bergwerke kon-
statieren kann. Die Gesamtverwaltung des Schwazer Bergwerks lag wie
anderwärts zum Teil in den Händen autonomer Behörden, der Berggemeinde
und der Geschworenen, hauptsächlich aber in der Hand der regalherrlichen
') Posepny, Praktische (icologie I 198.
2) Werunsky, Öeterr. Reichsgeschichta 5. Lief. 363.
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704 liiteratur.
Beamten, des Bergrichters und seiner Unterbeamten, wobei ich auf da«
Herrortreten des sonst in den ÄLlpenltodem meist fehlenden Bergmeister-
amtes besonders hinweisen möchte. Vielleicht kann man darin einen An-
klang an die sftchsisehen Bergordnungen erblicken.
Einsichtige, r^alherrliche Massregein für eine aasreichende Holz- und
Lebensmittelyersorgung TenroUstftndigen das Bild, welches wir 7on dem
aufstrebenden Schwazer Bergbau im 15. Jahrhundert bekommen.
Fast denselben Umfang wie der Text nehmen die urkundlichen Bei-
lagen ein, in welchen z. T. sehr wichtige, bisher noch nicht edierte Stü^e
mitgeteilt werden, far deren Veröffentlichung wir W. jedenfialls zu Dank rer-
pflichtet sind, obzwar auch gegen die Art und Weise dieser Edition Ton kom*
petenter Seite Einwendungen erhoben worden sind ^). Eine interessante
Produktionsstatistik und ein Namensregister beschliessen das Buch, dessen
Benützung nur durch die unglückliche Disposition erschwert wird. Der
Text besteht eigentlich nur in einer chronologischen Aneinanderreihung
Ton Quelleninterpretationen, so sehr diese im Einzelnen auch gelungen
sind und wirkliche Sachkenntnis bezeugen. Dazu kommt noch der rein
äusserliche Abschluss mit dem Ende des 15. Jahrhunderts und eine stGrende
Zersplitterung in allzukleine, zeitliche Abschnitte. Diese Darstellungs-
weise hindert W. seinem Werke durch Tergleichende Heranziehung der Ver-
hältnisse an andern Bergwerken dieser Zeit, etwa der salzburgischen, kftmt-
nischen, bayerischen und wohl auch der sächsischen einen etwas weiteren
Horizont zu verleihen, die wichtige Stellung des Schwazer Bergwerks in
der allgemeinen deutschen Rechtsentwicklung anschaulich zu gestalten.
Er bleibt fortwährend am Material kleben und kann daher nicht durch
tiefere Durchdringung und Gruppierung der gefundenen ^jMhrichten zu
einem abgerundeten Bild gelangen. Dies kann nicht genug hervorge-
hoben werden, denn W. steht mit dieser Arbeitsweise keineswegs allein.
Bei monographischen Darstellungen aus der Wirtschafts- und Bechtsge-
scbichte wird der Wissenschaft mit einer systematischen Behandlung des
Gegenstandes viel mehr gedient sein. Bei einem Bergbau ergibt sich die
Einteilung fast von selbst wie folgt: Schilderung der Ortsverhftltnisse,
Lagerung der Erze und alten Gruben, äussere G^eschichte, Herrschafts- und
Eegalverhältnisse, Gesetzgebung und Bechtsentwicklung, Unternehmung und
Betriebsformen, Stellung der Arbeiterschaft, Hüttenwesen, Lebensmittel-
und Holzversorgung, Gesamtverwaltung.
Wien. Ludwig Bittner.
Die historischen Programme der österreichischen
Mittelschulen im Jahre 1906*).
Die Zahl der Programme geschichtlichen Inhalts ist diesmal nicht sehr
gross. Von näherem Interesse sind die folgenden, die auf ungedrucktem
Materiale beruhen: Beiträge zur Geschichte des ehem. Kar-
thäuserklosters Allerengelberg in Schnals. IV. von Jos. C.
Bief (G. der Franziskaner in Bozen), enthält die Regesten 5 74 — 676 von
») Wopfher a. a. 0. S. 241.
*) Gymnasium wird mit G., RealBchule mit R. gekürzt.
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Literatur. 705
Privaturkunden des Klosters in der Zeit von 1479 — 1782, — Beiträge
zur Geschichte Pettaus und des Pettauer Feldes von H. Pirch-
egger (Landes-G. in Pettau), enthält urkundliche Auszüge aus dem Landes-
archiv in Graz zu den Jahren 1428 — 1430, aus dem Thumischer Kopial-
buch (l7. — 18. Jahrh.) und aus den Aufschreibungen von S. Powoden im
Landesarchiv, besonders über den 1. Türkenkrieg 1663 — 1664. — Ein
Schreiben des Eardinallegaten Julian Gesarini an den Mark-
grafen von Mantua Joh. Franz v. Gonzaga über den Priedens-
schluss zwischen der Königin Elisabeth und Wladislaw IV.
von Ungarn und den Tod Elisabeths (Dez. 1442) von Eudolf
Knott (D. Staats-G. in Teplitz-Schönau) ; druckt nach einer kurzen Ein-
leitung das Schreiben Cesarinis aus dem Archivio Gonzaga zu Mantua als
Beilage ab. — Geschichte Elbogens bis zum Ausgange der
Hussitenkriege von J. Irauschek (B. in Elbogen), eine kurze Dar-
stellung von den Leiden der Stadt während der Hussitenkriege, in denen
es jedoch nicht gelang, hier das Deutschtum auszurotten. Ir. benützte Un-
gedrucktes aus den Stadtarchiven in Eger und Elbogen. — Die habs-
burgischen Länder in einer handschriftlichen italienischen
Staatenkunde des 16. Jahrhunderts von B. Knott (D. Staats-G.
in Teplitz-Schönau), druckt aus einer italienischen Handschrift in der
Bibliothek Barberini in Rom die auf beide Teile der damaligen habs-
burgischen Monarchie bezüglichen Stellen (mit deutscher Übersetzung)
ab. — Genuina narratio tragicae praecipitationis et
funesti casus e fenestra regiae canceilariae Bohemicae
cet. (Prager Fenstersturz 1618)» Manuskript des Stiftes Ossegg, heraus-
gegeben von Gr. Fischer (G. in Komotau), vergl. Mitteilungen 27, 712.
— Korneuburger Dokumente aus dem 17. Jahrhundert von
Zeno Hof bauer (BeaL-G. in Komeuburg) ; bespricht fünf in einer Wiener
Urkundenhandlung erworbene Schriftstücke aus der Zeit des 30 jährigen
Krieges, u. zw. einen Brief an den Oberst Lazar Schwendi um Bezahlung
für gehabte Auslagen, ein Schreiben des Hauptmanns Nagl an Baron Teufel,
die beide abgedruckt werden, femer eine Verpflegsliste und endlich zwei
Berichte des k. Generals v. Baeckh v. J. 1649 und 1650 über Kriegs*
disziplin. — »Kaiser und Beich« und das Beichskammergericht
um 1767, zu Beginn der letzten Visitation des höchsten deutschen Beichs-
gerichtes von Arnold Winkler (Vereins-B. im 13. Bez. Wiens). Als
sich das Beichskammergericht im grössten Tiefstande befand, ordnete
Josef II. 1767 die Visitation an und am 11. Mai 1767 hielten die
k. Kommissäre ihren Einzug in Wetzlar. W. druckt ein Beskript Josefs 11.
an den Fürsten Golloredo vom 31. März 1766 und andere Urkunden aus
dem Geh. Haus-, Hof-, und Staatsarchiv in Wien als Beilagen ab, die einen
tiefen Einblick in die haltlosen Zustände der Beichsrechtspflege der da-
maligen Zeit gestatten. — Vorarlbergs Herrscherwechsel vor
100 Jahren von Ferd. Hirn (B. in Dombirn). Noch bevor Tirol förm-
lich an Bayern abgetreten war, besetzte dieses am 24. Dez. 1805 Vorarl-
berg nach dem Kriegsrechte, da keine österreichischen Truppen mehr da
waren und Jellachich kapitulirt hatte. Der bisherige österreichische Kreis-
hauptmann V. Vintler berief daher auf den 12. Jänner 180»> die Stände
nach Bregenz, wo gleichzeitig mit Tirol eine Deputation nach München
Mitteilnn^n XXVIII 45
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706 Literatur.
beschlossen wurde, um dem Könige die Freiheiten des Landes und dessen
Industrie zu empfehlen und einen Nachlass der Kriegssteuer zu erwirken,
die Augereau dem Ländchen auferlegt hatte, worauf ein k. Beskript, das
im Anhang abgedruckt wird, mit derselben Zusage wie fiir Tirol erfioss.
Die Übergabe Vorarlbergs erfolgte dann auf eigene Art am 13. März 1806;
es wurde gleich ein provisorischer Leiter der Landesverwaltung eingesetzt,
womit die Abtrennung des Landes von Tirol angedeutet war, und am
26. April 1806 Vorarlberg dem Kreise Schwaben zugeteilt. Die tJbergabs-
urkunden sind im Anhange ebenfalls abgedruckt. H. benützte ungedruckte
Akten aus dem Vorarlberger Landesarchiv, sowie aus den Archiven in
Wien, München und Stuttgart. — Zeitgenössische Berichte aus
der Umgebung Oberhollabrunns über die Kriegsjahre 1805
und 1809 von Joh. Grippel (G. in Oberhollabrunn), bringt als Fort-
setzung der 1902 begonnenen Arbeit Auszüge aus den Gedenkbüchem
und anderen Aufschreibungen mehrerer niederösterreichischer Pfarreien
über die Kriegsjahre 1805 und 1809. — Gli »Statuta Jadertina^
di V. Brunelli (it. G. in Zara), bietet Auszüge aus den lat Statuten der
Gremeinde Zara aus dem Mittelalter nach Manuskripten in der Gymnasial-
bibliothek mit fortlaufenden Erläuterungen.
Abhandlungen zur Geschichte und Kultur des Altertums auf Gmnd
des gedruckten Materials: Aus Inschriften und Papyren der Pto-
lemäerzeit von J. Wolf (G. in Feldkirch), vorzüglich für die Kultur-
zustände Ägyptens in der Ptolemäerxeit wichtig (Fortsetzung folgt). —
Homerische Göttergestalten in der antiken Plastik. HI. Teil
(Fortsetzung von 1904) von F. Lehn er (G. in Linz) mit mehreren Ab-
bildungen.— Beiträge zur Geschichte der dorischen Komödie
von L. Tumlirz (l. Staats- G. in Czemowitz). — Historisches in
Äschylos Persern von F. Schicktanz (G. in Tetschen a. E.). — Grie-
chische Studien von 0. Grillnberger (Privat-G. in Wilhering),
enthält aus dem von J. Wöhrer herausgegebenen Nachlasse des inzwischen
verstorbenen Autors Untersuchungen zur (beschichte und Geschichtsschreibung
Griechenlands mit besonderer Bücksicht auf das 4. Jahrhundert v. Chr. —
Zwei Beisen nach Griechenland und Kleinasien (Schloss) von
F. Hübler (Staats-B. in Beichenberg), Besprechung der Ausgrabungen
in Olympia, Delphi, auf den griechischen Inseln (mit Kreta), in Knidos,
Didyma, Samos, Ephesos und Troja. — Beiseerinnerungen aus dem
Orient von K. Mras (G. in Znaim), behandelt Ephesos und einen Aus-
flug zur Kybele auf dem Sipylos (l905) vom archäologischen Standpunkte
aus. — Die karthagisch-römischen Handelsverträge, dem
Inhalte nach erklärt von J. Kreiner (d. B. in Budweis), nach der
Überlieferung durch Polybius, woran Betrachtungen über Entst-ehung und
Entwicklung einiger kulturhistorischer Erscheinungen auf dem Gebiete
des öffentlichen Verkehrs geknüpft werden. — Quae ratio intercedat
inter Sallustii et Thucydidis historias von K. Mack (d. G.
in Kremsier). — Zur Schullektüre der Annalen des Tacitua
(Schluss) von A. Strobl (G. in Innsbruck). — Zum Belief an römi-
schen Grabsteinen, 1. Teil von B. Gall (d. Staats-G. in Pola). —
Kataloge der archäologischen, ethnographischen und numis-
matischen Sammlung (Fortsetzung) von J. B. Wimmer (G. der
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Literatur. 707
Jesuiten in Kalksborg). — I gessi del gabinetto archeologico
von P. Sticotti (it. Kommmial-Q. in Triest). — Die Landschaften
<jross*Armenien8 bei griechischen and rOmischen Schrift-
stellern (Portsetzung) von EL Montzka (Privat-G. im 8. Bez. Wiens).
— Pjtheas von Massilien und die mathematische Geographie.
2. Teil von G. Mair (G. in Marburg a. B.), eine Fortsetzung und zugleich
«ine Überprüfung seiner bisherigen Darstellung über Pytheas' Bedeutung.
Mittelalter und Neuzeit: Ein Beitrag zur Geschichte West-
roms zur Zeit der Völkerwanderung von Karl Hossner (d. B.
in Leitmeritz). Die Arbeit ist ein »Versuch, die Geschichte des west-
römischen Beiches unter Maiorian und (dem Scheinkaiser) Libius Severus
{gest. 465) quellenmässig darzustellen« (12 Seiten). — Wurde das
untere üfernorikum im Jahre 488 vollständig geräumt?
Von K. Hof bau er (G. in Oberhollabnmn). H. verneint, gegen Vancsa
und andere pölemisirend, die Frage und behauptet, dass dem eilig erteilten
Auswanderungsbefehl Odoakers nur teilweise entsprochen wurde; er tritt
auch für St. Florians Martertod ein. — Das Beich des Slawenfürsten
Samo von Ottokar NömeCek (Landes-B. in Mähr.-Ostrau), eine kurze,
auf Quellenkritik beruhende Darstellung, die zum Ergebnis kommt, dass
es in Böhmen kein «Beich* des Samo gab, sondern dass ein Burgunder
namens Samo nur als Häuptling eines an der Grenze des fränkischen
Beiches angesiedelten Slawenstammes anzusehen ist. — Gesänge und
mimische Darstellungen nach den deutschen Konzilien des
Mittelalters von Joh. Ilg (bischöfl. G. in Linz-Urfahr). — Die Lage
der süddeutschen Bauern nach der Mitte des 13. Jahr-
hunderts (auf Grund der Predigten Bertolds von Begensburg) von
Fl. Thiel (Landes-G. in Klostemeuburg). — Hermann und Friedrich
von Baden von L. Dewatj (l; Staats-B. in Graz), ein kleiner Beitrag
xur österreichischen Geschichte nach den gedruckten Quellen mit besonderer
Bücksicht auf die Stellung der beiden Fürsten zu Steiermark. — Quellen-
kritik zur Geschichte des Patriarchen Peter ü. Gerira (Schluss)
von E Traversa (G. in Görz). Peter Gerras Tätigkeit wurde 1300 durch
einen Krieg mit Gerhard von Camino unterbrochen, den sein Neffe hervor-
gerufen hatte. Der Partriarch wurde besiegt und Friaul verwüstet, so
dass sich Peter an den Grafen von Görz und an Albrecht I. wenden
musste. Der Görzer leistete auch Hilfe und vermittelte einen Frieden.
Hier werden von T. manche irrigen Details der bisherigen Darstellung
berichtigt. Am 19. Februar 1301 starb Peter Gerra in Üdine und am
30. März ernannte der Papst den Ottobono de' Bazzi zum Patriarchen von
Aquileja, nachdem im Domkapitel bereits am 24. Februar eine Doppel wähl
stattgefunden hatte, indem Pagano della Torre und der Graf Otto von
Ortenburg für (Jiö hohe Stelle postulirt wurden, letzterer mit Unrecht, da
er gar kein Geistlicher gewesen ist. — Die kulturgeschichtliche
Bedeutung des Benediktinerordens. Eine Skizze von B. Breit-
schopf 0. S. B. (Landesreal-G. in Waidhofen a. d. Thaya). — Die In-
kunabeln und Frühdrucke bis 1536, sowie andere Bücher
des 16. Jahrhunderts aus der ehem. Piaristenbibliothek in
Leipnik von L. Kott (d. Landes-B. in Leipnik): i. Historischer Über-
blick über die vorhandenen Originalien, 2. Verzeichnis der Inkunabeln
45*
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708 Literatur.
(Fortsetzung folgt). — Der Tod des Herzogs Bernhard von Weimar.
2. Teil (Schluss) von J. Czerny (6. in Wiener-Neustadt). Bisherigen
Vermutungen gegenüber stellt der Verfasser fest, dass Frankreich vom Tode
des Herzogs überrascht wurde und dass auch Österreich und Spanien an
seinem Ende keine Schuld trugen; er starb auch gar nicht an Gift, son-
dern, wie sich aus dem Leichenbefunde mit Sicherheit erkennen lässt, an
den schwarzen Blattern. Neben Stellen aus seltenen alten Journalen
druckt Gz. hier aus Wielands > Merkur < (1806) die Atteste der beiden
Ärzte ab. — Eine Beschreibung der Stadt Wien aus der Zeit
Kaiser Karls VI. von J. Schwerdfeger (Akad. G. in Wien), behandelt
eine bisher literarisch völlig unbekannte Beschreibung Wiens in einem
Werke des Benediktiners A. Desing.
Biographisches: Christophorus Demantius (geb. 1567 in
Beichenberg). Beitrag zu des Meisters Biographie und Bibliographie von
F. Moissl (d. Lehrerbildungsanstalt in Beichenberg). — Der junge
Milton (1608 — 1638) von Th. Pesta (B. in Bozen). — Alexander
von Humboldt und seine Zeit. Eine C^arakterskizze von E. Herne ck
(6. in Brüx) mit kurzer Biographie Humboldts.
Schulgeschichte, Unterrichtswesen und Ahnliches: Beitr&ge zur
Geschichte der k. k« Staatsrealschule im 16. Wiener Ge-
meindebezirke von W. Winkler (Staats-B. im 16. Bez. Wiens). —
Die Entwicklung des steierischen ünterrichtswesens seit
dem Erscheinen des »Organisationsentwurfers^. IL (Schluss:
Das Mittelschulwesen der steierischen Landstädte) von J. Holzer (l. Staats-
G. in Graz), zumeist nach den Akten. — Das k. k. Staats- Ober-
gymnasium zu Budolfswert von K. Pamer (Fortsetzung; G. in
Budolfswert). — Aus den ersten 30 Jahren des k. k. deutschen
Staatsgymnasiums (1776 — 1805) von 0. Manul (d. G. in Pilsen),
meist nach den Akten des Gymnasialarchivs. — Geschichte des Trop-
pauer Gymnasiums von K. Knaflitsch (Schluss; d. Staats-G. in
Troppau). — Geschichte der Schülerlade und Dokumente znr
Geschichte der Anstalt nebst Erläuterungen von F. Presch (G. in
Weidenau). — Geschichte des k. k. Gymnasiums der Benedik-
tiner von Marienberg in Meran (Fortsetzung von 1904) von
Th. Wies er (G. in Meran), behandelt auf Grund zahlreicher Akten die
Zeit von 1782 — 1820 und bietet für die damaligen Kriegszeiten auch einige
allgemein interessante Daten. — Annali del ginnasio di Bovereto
(1850 — 1875) von G. B. Filzi (it G. in Bovereto) mit neueren Akten-
stücken im Anhange. — Cenni storici sullo sviluppo delTin-
segnamento geografico nel secolo XDL (Fortsetzung) von ügo
Pedrotti (it. Elisabet-B. in Bovereto). — Brevi cenni sullo sviluppo
deirinstituto magistrale negli ultimi venticinque anni
1881 — 82 al 1905 — 06 von A. Bert amini (it. Lehrerbildungsanstalt
in Bovereto). — Zur Lektüre von Geschichtsquellen an. Lehrer-
und Lehrerinnenbildungsanstalten von S. Haslhofer (Landes-
Lehrerseminar in St Polten). — Zur Beifeprüfung aus allgemeiner
Geschichte von B. Baithel (d. Staats-G. in Ungar.-Hradisch). — - Die
soziale Entwicklung und die Bealschule. Ein Vortrag von
H. Januschke (l. Staats-B. im 2. Bez. Wiens).
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Literatur. IQQ,
Aus den Wissensgebieten der historischen Geographie: Die öster-
reichischische Donau und die österreichische Elbe als
Wasserstrassen (2. Teil) von J. Brommer (Q. in Wien-Ploridsdorf).
— Mahren und seine Bevölkerung (Fortsetzung) von W. Illing
(Landes-B. in Zwittau) enthält eine Geschichte der Besiedlung Mährens
und die Volksbewegung in neuerer Zeit, wobei aufPIlllt, wie stark das
Deutschtum in einigen Orten Mährens seit 1890 zurückgegangen ist. —
Die gefährlichsten Gletscher von Tirol. Eine geschichtliche
Skizze von AolfHueber (B. in Innsbruck), bespricht den Yemagtfemer
und dessen Ausbrüche (seit 1600), den Gurgler-, Übeltal-, Langtauferer-,
Sulden- und Zufallfemer an der Hand zahlreicher Abbildungen. — Die
Ortsnamen des Gerichtsbezirkes Ferlach (in Kärnten) von
J. Scheinigg (G. in Klagenfurt).
Aus slawischen Schulprogrammen: Athen von St. Bzepinski
(Ateny; poln. G. in Neusandec) mit einem Plane von Athen. — Ein
Tag in Athen von M. K. Bogucki (Dzien w At^nach, 4. poln. G. in
Krakau). — Eleusis. Aus der griechischen Kulturgeschichte, 1. Teil
von Wenzel Sejvl (Eleusis. Üryvek z kultumich dejin feckych, böhm.
G. in Beichenau a. d. Knezna). — Chronologie der Begierung des
Pisistratos von J. C. Capek (Chronologie vlddy Peisistratovy, böhm.
G. in Beneschau). — Kritik der Berichte Herodots über The-
mistokles von P. Naäner (Posouzeni Herodotov^ch zprav o Themisto-
kleovi, böhm. G, in Hohenmauth). — Aus Griechenland von J. P a w-
likowski (Z Grecyi, 3. poln. G. in Krakau), archäologische Beise-
«rinnerungen. — Beisebilder aus Italien und Griechenland,
1. Teil von P. Boubik (Obrazky z cest po Italii a fiecku, böhm. G. in
Schlau). — Das römische Salona und dessen Überreste im
7. Jahrhundert. Historische Studie von S. PeridiC (Salona rimska i
njeni ostaci u sedmon vijeku, kroat. G. in Bagusa). — Tarragona. Eine
geschichtliche Skizze von J. Cihula (Tarragona, böhm. G. in Klattau). —
Im Lande des Svantovit. Beiseerinnerungen an Bügen von M. K a s k a
(Ze Svantovitovi zem6. Yzpominky z cest po Bujan^, böhm. B. in Bud-
weis).
Kurzgefasste Geschichte von Österreich-Ungarn II. von
V. Krecar (Döjiny fiisö Bakousko uherske v pfehledu II., böhm. G. in
Königinhof). — Territoriale Entwicklung und Grenzverän-
derungen in österineich, Kärnten, Steiermark und Krain in
den Jahren 976 — 1280 von J. Machdcek (Territorialni v^voj a zmöny
hranic Bakous, Korutan, Styrska a Kranska od r. 976 — 1250, böhm. G. in
Budweis). — Die Einfälle der Tartaren in Polen unter Leschek
dem Schwarzen im Jahre 1287 von J. Milan (Napad Tataröw na
Polsk^ za Leszka Czamego w r. 1287, poln. G. in Stanislau). — Die
letzten Fürsten von Massovien von Z. Kultys (Ostatni ksi%^ta
mazowieccy, poln. G. in Przemysl). — Die Kirchengeschichte
Böhmens von Luthers Zeit bis zum Tode Kaiser Ferdinands L
(1517 — 1564) von J. Kobza (Nabo2enske pomöry v Cechach od vzniku
lutheranismu do smrti <51safe Ferd. I., böhm. G. in Pisek). — Alte
böhmische Druckschriften in Bibliotheken von Deutschbrod
von J. N^mec (Starö öesk^ tisky v knihovnach nömec-kobrodskych, böhm.
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710 Literatur.
G. in Deutschbrod). — Politische und Kulturgeschichte der
k. Hauptstadt Olmütz, 5. Teil von J. Dole2il (Foliticke a kultumi
döjiny kräL hlavniho mösta Olomouce, böhm. E. in Olmütz). — Die Unter-
tanen und die Herren der k. Leibgedingstadt Neubydzow
von A. Dole2al (Poddanl a vrchnost na panstvi kriL venneho mesta
Noveho BydÄova, böhm. G. in Neubydzow), mit Benützung ungedruckter
Archivalien. — Von den ehemaligen Zünften in Bzeszow von
J. P^ckowski (0 dawnych cechach w Bzeszowie, 2. poln. G. in Bzeszow).
— Wadowice. Aus der Vergangenheit der Stadt ü. Städtische
Organisation und Verwaltung von 1550 bis 1784 (Fortsetzung) von
T. Klima (W., z przeszloäci miasta. 11. Organizacya miejska i sadownictwo
od 1550 — 1784 r., poln. G. in Wadowice), mit Benützung des stadt.
Archivs. — Über das Verhältnis der niederen Gerichtsinstanz
in Lettowitz zur höheren in Brunn von T. Ealina (0 pom§ra
nüSiho prdva v Letoviclch k vydSimu pr4va v Brno, böhm. G. in ungarisch-
Hradisch). ^ Die Städte in Schlesien; ein Umriss ihrer früheren
Verfassung von F. Popioiek (Miasta na Slazku; zarys ich dawn^ro
ustroju, poln. G. in Teschen) auf Grund des gedruckten Quellenmaterials.
— Göding am Schlüsse des 17. Jahrhunderts von K. Hla-
vinka (Hodonin na konci XVIL stoleti, böhm. B. in Göding). — Bei-
träge zur Geschichte des Caslauer Bezirkes im 18. Jahr-
hundert von W. Chabr (Pfispövky k dejinam Caslavska v XVIII. stoL,
böhm. G. in Caslau). — Die Kirche des hl. Ignaz in Jiöin. 1. Ge-
schichtlicher Teil von B. Profeld, 2. Beschreibung und Zeichnungen
von A. Martinek (Kostel sv. Ignace v Jiöine, böhm. B. in JiCin) mit
zahlreichen Abbildungen. — Die Anfänge der Chemie in Polen
vonW. Filasiewicz (Pocz^tki chemii w Polsce, l.poln. Staats-B. inKrakau),
eine geschichtliche Darstellung über Chemiker und Alchemisten in Polen
(61 Seiten). — Die Organisation des Schulwesens in Öster-
reich in den Jahren 1848 — 1849 von F. Strejcek (Organisace skol-
stvi rakouskeho v letech 1848 — 49, böhm. B. in Jungbunzlau). — Bei-
träge und und Ergänzungen zur Geschichte des Gymnasiums
in Neuhaus, V., von G. Heä (Dodatky a doplnky k dejinam gymnasia
Jindfichohradeck^ho, böhm. G. in Neuhaus) mit Abbildungen. — Die
böhmische Bealschule in Ungar.-Brod. Geschichte der Errichtung
und des Bestandes der Anstalt von L. Seitl (Ceskä realka v. üh. Brod§.
Historie zfizeni a trvani ust4vu, böhm. Landes-R. in Üngar.-Brod, Mähren)^
— Zur Geschichte des Gymnasiums in Ji^in. HI. Teil von
J. Vitke (K d^inam gymnasia jiälnsköho, böhm. G. in Jiän) mit mehreren
Abbildungen. — Übersicht über die Entwicklung des Gymna-
siums zu Brzezany (1789 — 1905), 2. Teil von Stephan Tomas-
zewski (Pogl^ na rozwöj gimnazyum Brze^nskiego, poln. Gymnasium in
Brzezany). — Geschichte der k. k. Lehrerbildungsanstalt in
Königgrätz. 1. Teil (1780—1870) von W. Honzik (Döjiny c. k. ustavu
ku vzdeläni uöitelü v Hradci Kralove, böhm. Lehrerbildungsanstalt in
Königgrätz).
Graz. S. M. Prem.
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Notizen. 711
Notizen.
Wir begrüssen ein neues Organ für hilfawissenschaftliohe Forschnngen,
das »Archiv für Urkundenforschnng« herausgeg. von Karl Brandi,
Harry Bresslau nnd Michael Tangl, dessen 1. Heft (1907, Leipzig,
Veit & die.) erschienen ist Das Archiv »soll eine Yereinignngsstelle sein
for solche gelehrte Untersuchungen, die den Umfang von Zeitschriftauf-
sätzen überschreiten, insbesondere fELr alle allgemeinen und systematischen
Arbeiten auf dem Gebiete der Urkunden Wissenschaft im weiteren Sinne*. Wir
sind mit den Herausgebern darin einig, dass die SchafiPiing eines Organs fQr
grössere Arbeiten einem Bedürfnis entgegenkommt und teilen ihre Hoffnung,
dass »damit so gut der Verbreitung wie der inneren Entwickelung dieser
Wissenschaft < gedient werden könne. Zu weiteren Erörterungen der »Ein-
führüng* möchten wir uns jedoch in aller Bescheidenheit einige Bemer-
kungen erlauben. Die »Einführung* scheidet »die alte Diplomatik* nnd
»die umfftssende und zugleich eindringende Urkundenwissenschaft*, welche
dazu mithilft, »die vollkommenste Vorstellung zu gewinnen von dem
Wesen unserer Überlieferung*. »Zwar ist die grundlegende Methode
der ürkundenkritik im Sinne der Unterscheidung des Echten vom Falschen
durch Th. v. Sickel im Prinzip zum Abschluss gebracht* . . . »Aber indem
wir an die Arbeiten Sickels und seiner Greneration überall anknüpfen,
wollen wir über die Frage des Discrimen veri et falsi in vetustis mem-
brauis vordringen zu einer möglichst genauen Erkenntnis der Bedingt-
heiten und damit der historischen Verwendbarkeit unserer urkundlichen
Quellen*. Mit anderen Worten, Sickel und seine Generation blieben stehen
bei der Scheidung des Echten und Unechten, die neue Generation aber
will, wie es weiter heisst, »die Zusammenhänge und Wechselwirkungen*
aufdecken und den Schwerpunkt des Interesses »allgemein in die Er-
forschung der Entst ehungs Verhältnisse * verlegen.
Es ist etwas verwunderlich, derartige Sätze und Antithesen zu ver-
nehmen. Vor vierzig Jahren erklärte Th. v. Sickel als Aufgabe der
Diplomatik, »den Wert der Urkunden als Zeugnisse zu bestimmen*, und
sagte, sie sei mehr als »die ars diplomata vera et falsa discemendi*, sie
lehre auch den »relativen Wert der einzelnen Urkunde bestimmen*, sie
diene »als eine Anwendung historischer Kritik auf eine besondere Art von
Zeugnissen, dieser bald als Stütze, bald als Ergänzung zu sicherer und
vollerer Erkenntnis geschichtlicher Wahrheit* (Acta Karol. 1, 55, 62 f.).
Sickels und Fickers grosse Werke über Diplomatik sind so recht den
»Entstehungs Verhältnissen* der Urkunden gewidmet, darin bezeichnen sie
ja den prinzipiellen Fortschritt. Auch der »Generation* Sickels sind jene
Ziele niemals fremd gewesen und derjenige der Herausgeber selbst, der
dem Diktate nach der Verfasser der ^Einführung* sein dürfte, hat seiner-
zeit Mühlbachers Abhandlung über Kaiserurkunde und Papsturkunde als
»einen köstlichen Anfang vergleichender Diplomatik* geiühmt, in welchem
»ein ganzes Programm* liege (Brandi in der Histor. Zeitschr. 83, 152).
Man hat allerdings wohl ab und zu im deutschen und ausserdeutschen Be-
trieb das rein formale Moment in der Diplomatik zu einseitig bevorzugt,
und wenn demgegenüber wieder einmal die Notwendigkeit »möglichst
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712 Notizen.
genauer Erkenntnis < »aller Bedingtheiten < kräftig betont worden wäre, so
würde damit das Kichtige getroffen sein.
Die Abhandlungen des 1. Heftes von Brandi, Der byzantinische
Kaiserbrief aus St. Denys und die Schrift der frühmittelalterlichen Kanzleien,
Tan gl, Die Tironischen Noten in den Urkunden der Karolinger, und
Bresslau, Der Ambasciatorenvermerk in den Urkunden der Karolinger
sind wertvolle Arbeiten, auf die wir noch zurückkommen. 0. R.
Der 3. Band der Atti del congresso internazionale di
scienze storiche (Borna 1.~t-9. Apr. 1903) enthält die Atti della
Sezione U: Storia medioevale e moderna. Methodica. Scieaze
storiche ausiliarie. (Borna Erm. Löscher & die., 1906, LII u. 716 S.,
Grossoktav). Auf die Sitzungsprotokolle folgen zunächst die Temi di discus-
sione, aus denen hervorgehoben seien die Anträge auf Herstellung eines
Corpus inscriptionum Italicarum medii aevi (Novati S. 3), und eines
Corpus chartarum Italiae (Schiaparelli S. ll), die Referate über Normen
bezüglich Benützung und Publizirung von Dokumenten der Staatsarchive
zur neuesten Geschichte (Gor r inj S. 23), über die Organisation der
historischen Studien in den verschiedenen Staaten (S 33). Aus den zahl-
reichen Referaten und Vorträgen mögen erwähnt werden: Duchesne,
Les evöches d' Italic et Tinvasion Lombarde (S. 79, vgl. Mitt d. Instituts
25, 497), Schulte, La lana come promotrice della floridezza economica
deiritalia nel medio evo (S. 117), Pastor, Le biblioteche private di
Roma (S. 123), Monod, Michelet et TltaHe (S. 131), Gherardi, La
nuova edizione della »Storia d'Italia* di Fr. Guicciardini (S. 167), Pe-
lissier, Sur quelques documents . . des rapports entre la France et
ritalie (S. 172), Simonsfeld, Contributi alla storia delle case reale di
Baviera, Prussia e Italia (S. 273), Gay Les resultats de la domination
Byzantine dans T Italic meridionale (S. 289), über den Plan eines Glossaire
archeologique du moyen age et de la renaissance (Monticolo) und einer
Sammlung der Papier- Wasserzeichen (Fumi S. 297, 304), über die Schlachten
von Parma (1734), Navarra und Marengo und den Feldzug von 1796
(S. 311, 317, 323, 425), Terlizzi, Le relazioni di Carlo L d'Angio
con la Toscana (S. 331), Stern, Lo stato pontificio nel 1837 (S. 341),
Epifanio, 11 cardinale Soderini e la congiura dei fratelli Imperatore
(S. 385), Gabotto, Dalle ori.gini del Comune a quelle della Signoria
(S. 457), Sonnaz, Luigi di Savoia senatore di Boma 1310 — 12 (S. 483),
Lippi, Gli archivi e la storia della Sardegna (S. 523), Ovary, Le re-
lazioni fra ritulia e Tüngheria (S. 533). Ferner geschichtstheoretische
und methodologische Aufsätze von L. M. Hart mann (S. 257), Trayer,
(S. 573), Vuilati (S. 58l), Korzon (S. 587), Kochanowski über
polnische Historiographie im 19. Jahrhundert (S. 599), Gentile (S. 607),
Croce (S. 613), Nitti (S. 617), Benussi (S. 627). Femer Pribram
über eine allgemeine historische Bibliographie (S. 633), Marzi, Nuove
studii . . intorna alla questione del calendario sec. 15 e 16 (S. 637),
Guidi, Gli archivi in Abessinia (S. 65 1), Garufi, Rer. Normannicarum
Monum. Sicula (S. 699), Campori über Briefe Muratoris (S. 705).
Joseph Hansen, der hochverdiente Vorsitzende der Gesellschaft
für rheinische Geschichtskunde, hat in einem bei der 26. Jahres-
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Berichte. 713
▼ersammlung gehaltenen Vortrag (Bonn. C. Georgi 1907 S. 34) die
reiche Tätigkeit dieser Gesellschaft von 1881 — 1906 im Rahmen der
deutschen Geschichtsentwicklang schön und lehrreich geschildert. Besonders
sei auch auf die Ausfuhrungen Hansens über die Geschichte der Stadt Köln
(S. 14 ff.) hingewiesen. 0. R.
Soeben erschien die Biographie : Julius F ick er (1826 — 1902). Ein
Beitrag zur deutschen Gelehrtengeschichte von J. Jung (Innsbruck,
Wagner 1907, XIV und 572 S.). Über das gehaltvolle Werk wird eine
eingehende Besprechung folgen.
Jahresbericht über die Herausgabe der Monumenta
Germaniae historica 1906/1907.
Veröffentlicht wurden: In der Abteilung Scriptores: Deutsche Chro-
niken 6. Bd. 1. Teil (die österreichische Chronik von den 95 Herrschaften
hg. von J. Seemüller). — Scriptores rerum Germanicarum : Nithardi histo-
riarum libri IV. Editio tertia. Post G. H. Pertz recognovit Emestus
Müller. Accedit Angelberti Rhythmus de pugna Fontanetica. — In der
Abteilung Legest Constitutiones et acta publica. Tomi IV partis prioris
particulus alter. Recognovit Jacobus Schwalm.
Den Druck des 5. Bandes der Scriptores rerum Merovingi-
carum hat Archivrath Krusch bis zum 10. Bogen gefördert. Für den
6. Band wurde die Arbeit an Hildegers Vita des Bischofs Faro von Meaux,
an der Passio Ragneberts von Bebrona und die höchst anziehend und
originell geschriebenen alten Leidensgeschichten des Bischofs Pn»ejectus
von Clermont zum Abschluss gebracht. An der Durchsicht der KoiTektur-
bogen beteiligte sich Privatdozent Dr. Levison in Bonn.
Zur Vorbereitung seiner Ausgabe der noch ausstehenden Teile des
Liber pontificalis hat Dr. Levison Handschriften aus London, Paris,
Cambridge und Köln benützt. Weitere französische und italienische Hand-
schriften, gedenkt Hr. Levison teils in Bonn teils auf einer Reise im
Herbst auszubeuten.
In der Hauptserie der Abteilung Scriptores ist der zweite Halb-
band des Tomus XXXII mit dem Schluss der von dem Abteilungsleiter
Prof. Holder-Egger bearbeiteten Chronik des Salimbene bis auf die Vorrede
zu dem ganzen Bande, die Appendices und Register fertiggestellt und wird
um die Jahreswende erscheinen können. Die von Holder-Egger im vorigen
Jahre unternommene Reise nach Italien galt im Wesentlichen der Sammlung
weiteren Materials für die italienischen Geschichtsschreiber des 13. Jahr-
hunderts. Als nächstes Ergebnis der italienischen Forschungsreise des
Mitarbeiters Dr. Schmeidler wird im N. A. XXXIII eine Untersuchung über
die Gesta Florentinorum und Lucanorum als Quellen des Tolomeus von
Lucca mitgeteilt werden.
Die anhaltende starke Nachfrage nach den Schulausgaben der Scrip-
tores rerum Germanicarum legt der Zentraldirektion die Pflicht auf,
dieser Serie eine immer gesteigerte Fürsorge zuzuwenden. Nachdem die
2. Auflage der Historiae des Nithard von Dr. E. Müller soeben erschienen
ist, muss jetzt für die teils ganz, teils bald vergriffenen Ausgaben des
Helmold, der Gesta Friderici I. von Otto von Freising und Rahewin und
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714 Berichte.
des Chronicon Urspergense Ersatz geschafft werden. Die ürsperger Chronik
hat der Abteilungsleiter selber in Arbeit genommen. Für eine neue Auf-
lage Helmolds hat Dr. Schmeidler Vorarbeiten gemacht. Inzwischen sind
die Arbeiten an der Weltchronik Ottos Yon Freising, an den Annales
Anstriae und an dem Oosmas Pragensis durch Dr. Hofmeister in Berlin,
Prof. ühlirz in Graz und Landesarebivar Dr. Bretholz in Brunn fortgesetzt
worden. Im Druck befinden sich die Annales Marbacenses ed. Bloch, Johann
von Victring ed. Schneider und Albertus de Bezanis ed. Holder-Egger. Für
die Ausgabe der Momenta Beinhardsbrunnensia hat Holder-Egger die
Pommersfelder Handschrift der Beinhardsbrunner Briefsammlung in Berlin
vergleichen können; die Arbeiten für die Annales Piacentini GibelHni hat
er bis auf Weiteres zurückstellen müssen.
In der Serie der Deutschen Chroniken gedenkt Prof. Seemüller
in Wien die zweite Hälfte des 6. Bandes, mit der Vorrede und den Re-
gistern zu der österreichischen Chronik von den 95 Herrschaften binnen
Jahres&ist erscheinen zu lassen. Anschliessen wird sich die Drucklegung
des vom Privatdozenten Dr. Gebhardt in Erlangen übernommenen Gedichts
von der Kreuzfahrt Ludwigs III. von Thüringen.
Nachdem Privatdozent Dr. Heinrich Meyer in Göttingen von der Be-
arbeitung der älteren deutschen historischen Lieder hat zurücktreten
müssen, wurde diese Aufgabe Dr. Hermann Michel in Berlin übertragen.
Für die Abteilung Leges, soweit sie der Leitung von Geheimrat
Brunner unterstellt ist, blieb Prof. Freih. von Schwind in Wien mit der
Vorbereitung der Ausgabe der Lex Baiuwariorum beschäftigt. Prof. Dr.
Seckel in Berlin gedenkt für seine Forschungen zu den Quellen des Bene-
dictus Levita in Rom die Handschriften der falschen Kapitularien zu prüfen.
Für die ältere Zeit ist jetzt die Herstellung der Texte der Placita durch
Prof. Tangl vollendet.
In den von Prof Zeumer geleiteten Serien der Abteilung Leges hat
Dr. Krammer die Vorbereitung der Ausgabe der Lex Salica, zum Teil in
gemeinsamer Arbeit mit dem Leiter der Abteilung, soweit gefördert, dass
die KonstituiruDg des Textes nunmehr beginnen konnte. Von dem 2. Bande
der Concilia ist der bis 843 führende Text jetzt gesetzt; nach Fertig-
stellung der Register wird Prof. WerminghoflF den zweiten Teil dieses Bandes
dem 1904 veröffentlichten ersten Halbbande folgen lassen. Die Arbeit an
den Constitutiones et Acta publica ist durch Dr. Schwalm in
Hamburg so gefördert worden, dass nicht weniger als 70 Bogen gedruckt
werden konnten. Bei der unerwartet grossen Fülle des Materials für den
Römerzug Heinrich's VII. empfahl es sich, den 4. Band dieser Serie, dessen
erster Teil im Vorjahre ausgegeben wurde, in zwei auch äusserlich selb-
ständige Hälften zu zerlegen. Für die Constitutiones Karl's IV. ist der
Leiter der Abteilung mit seinen Mitarbeitern, Dr. Lüdicke und Dr. Salonion,
unausgesetzt tätig gewesen. Der weitaus grösste Teil der in einem ersten
Band zu vereinigenden Stücke Stücke ist bereits beisammen. An 150 zum
Teil sehr umfangreiche Stücke, die nach Auswahl der älteren und neueren
Literatur in Rom zu suchen waren, sind dort von dem früheren BLilfs-
arbeiter des Prof Zeumer, Dr. Kern verglichen worden.
Einem im Vorjahre gefassten Beschlüsse der Zentraldirektion ent-
sprechend hat Zeumer einen Plan für die Herausgabe der Staatsschriften
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Berichte. 715
des ausgehenden 13. and 14. Jahrhunderts vorgelegt, nach welchem sich
die Sammlung unter dem Titel Tractatus de iure imperii saecu-
lorum XIII et XIY selecti auf das rein politische und unmittelbar auf
die Beichsgeschichte bezügliche Material zu beschränken haben wird. Zur
Bearbeitung sollen zunächst die Traktate des Marsilius von Padua gelangen.
Auf eine im Jahre 1905 von Pro£ Redlich gegebene Anregung und
nach Prüfung einer inzwischen von Prof. Dopsch in Wien ausgearbeiteten
Denkschrift hat die Zentraldireküon eine Sammlung der Hof- und Dienst-
rechte des 11. bis 13. Jahrhunderts (einschliesslich der niederlän-
dischen und flandrischen) in ihren Arbeitsplan aufgenommen, die innerhalb
der von Prof. Zeumer geleiteten Serien der Abteilung Leges in den Fontes
iuris Germanici antiqui ihren Platz finden soll.
Der Leiter der Abteilung Diplomata Karolinorum, Prof. Tangl
in Berlin, hat eine Untersuchung über die verschiedenen Überlieferungen
des sogen. Testamentes Fulrads von St. Denis, im N. A. XXXII veröffent-
licht und wird ihr die jetzt für die sämtlichen Karolingerurkunden abge-
schlossene Bearbeitung der tironischen Noten folgen lassen. Bei der Be-
arbeitung der Originalurkunden Ludwigs d. Fr. machte sich das Bedürfiiis
nach Vervollständigung des Facsimilevorrats geltend. Der ständige Mit-
arbeiter Dr. E. Müller ist vorzugsweise mit einer Untersuchung über die
wichtige Gruppe der Fälschungen von Le Maus beschäftigt gewesen.
Die Fertigstellung des vierten Bandes der Diplomata (für Konrad II.)
erlitt durch eine Erkrankung des Abteilungsleiters Prof. Bresslau in Strass-
burg eine kleine Verzögerung, aber der Druck ist bereits bis Ende 1036
geführt « über einen Tuiiner Fälscher des 1 1 . Jahrhunderts haben die beiden
Mitarbeiter der Abteilung, Di. Hessel und Dr. Wibel, im N. A. XXXIl be-
richtet. Für Bd. V (Heinrich HI.) sind fast sämmtliche Originale gesammelt
und auch photographirt worden.
In der Abteilung Diplomata saec. XII konnte dank dem Entgegen-
kommen sämtlicher beteiligter Archiwerwaltungen die Bearbeitung der
Originale durch Prof. von Ottenthai und seinem Mitarbeiter Dr. Hirsch,
unter Beihilfe von Dr. Samanek, durchweg in Wien erfolgen. Aufgearbeitet
wurden für die Staufer des 12. Jahrhunderts eine Eeihe von Gruppen, für
Lothar III. harren in Deutschland nur noch einige norddeutsche Samm-
lungen und das Strassburger Diplom der Erledigung; das italienische Ma-
terial wird Dr. Hirsch auf einer Rundreise durchforschen. Die Bibliographie
wurde zum Abschlusä gebracht, der photograp.hische Apparat unter freund-
licher Mitwirkung des Staatsarchivars Dr. Kratochwil ansehnlich vermehrt.
Die von Dr. Pereis bearbeitete Sammlung der Briefe des Papstes
Nikolaus L, die den Sohluss des 6. Bandes der Abteilung Epistolae
bilden soll, liegt nahezu druckfertig vor, die Anfertigung des Registers für
den ganzen Band liegt gleichfalls Dr. Pereis ob. Für den 7. Band hat der
neue Leiter dieser Abteilung, Prof. Dr. Werminghoff, die Briefe Hadrians II.,
Johanns VIII. und der übrigen Päpste de4 9. Jahrhunderts, vor Allem aber
die Briefe aus dem Westfrankenreicla bis 887 in Aussicht genommen, darunter
die Hinkmars von Beims und seiner Zeitgenossen.
Innerhalb der Abteilung Antiquitates ist es den Bemühungen des
Leiters Prof. Holder-Egger gelungen, für die von dem verstorbenen Prof.
V. Winterfeld unvollendet gelassene Herausgabe der karolingischen Poetae
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716 Berichte.
latini in Prof. Strecker einen Fortsetzer zu gewinnen. Für die Bearbeitung
der St. Galler Sequenzen, die er als Erbschaft gleichfalls v. Winterfeld^s
übernahm hat der Züricher Bibliothekar Dr. Jakob Werner zu Paris die
Sequenzen-Manuscripte deutscher Herkunfb verglichen und aus den fran-
zösischen Vorlagen die Notker'schen Texte sowie die Texte nach Notker^schen
Melodien herangezogen. Die Ausgabe der Schriften Aldhelms von Sherbome
hat Prof. Ehwald weiter gefördert. Die Vorbereitung der Nekrologien
der Diözese Passaü hat der erzbischöfliche Bibliothekar Dr. Fastlinger zu
München, soweit sein Gesundheitszustand es gestattete, wieder aufgenommen.
Königlich Sächsische Kommission für Geschichte 1906.
Ausgegeben wurden: Die Malereien in den Handschriften
des Königreichs Sachsen. Hg. von Eobert Bruck-Dresden. —
Die ältesten gedruckten Karten der sächsisch-thürin-
gischen Länder von 1550 — 1593. Hg. von Viktor Hantzch. —
Ausserdem ist von der Histor. Kommission für die Provinz Sachsen und
Anhalt die Doppelsektion 414/440, Zeitz-Gera, der Grundkarte,
welche auch kleine Gebietsteile des Königreichs Sachsen enthält, mit Bei-
hilfe der Kgl. Sächsischen Geschichtskommission herausgegeben worden.
I. Bibliographie der sächsischen Geschichte. Die Zahl
der Titelaufnahmen, die der Bearbeiter, Dr. Viktor Hantzsch in Dres-
den, fertiggestellt hat, ist von 47.731 auf 52.188 gestiegen; sie beziehen
sich auf die Abteilungen K, L u. M der Bücher und Schriften zur Landes-
geschichte in der kgL Bibliothek zu Dresden (sächsisches Privatrecht, Kirche
und Schule, Bergwesen, Münzwesen u. a.).
IL Zur Geschichte des Mittelalters. 1. Das Erscheinen der
rechts- und kunstgeschichtlichen Erläuterungen zur Ausgabe der Dres-
dener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels kann noch nicht
in bestimmte Aussicht gestellt werden, — 2. Eine Abschrift des Registers
der Markgrafen von Meissen von 1378 ist vollendet worden. Ein
Herausgeber soll gesucht werden. — 3. Die Beschreibung der säch-
sischen Bistümer und ihrer Pfarreien im Mittelalter, die
Oberlehrer Dr. Becker in Waidenburg zunächst für Meissen bearbeitet,
ist fortgeschritten; der Abschluss eines I. Bandes steht in naher Aussicht.
in. Zur Geschichte der Beformationszeit. 1. Die Vorarbeiten
für die Hauptwerke der- sächsischen Bildnerei und Malerei
des 15. und 16. Jahrhunderts haben infolge von Krankheit des Be-
arbeiters, Dr. Ed. Flechsig in Braunschweig wenig gefördert werden
können; doch wird die Herausgabe eines 1. Heftes 1907 erfolgen können. —
2. Die Bearbeitung der Akten zur Geschichte des Bauernkrieges
in Mitteldeutschland, die Archivrat Dr. Merx in Münster i. W. über-
tragen ist, ist soweit vorangeschritten, dass 1907 mit der Drucklegung
des 1. Bandes begonnen werden kann. — 3. Mit der Drucklegung des
2. Bandes der Akten und Briefe Herzog Georgs, die Professor Dr.
F. Gess in Dresden bearbeitet, wird ebenfalls 1907 der Anfang gemacht
werden können. — 4. Für die Bearbeitung der Politischen Korres*
pondenz des Herzogs und Kurfürsten Moritz durch Prof. Dr.
Brandenburg in Leipzig ist Dr. H e c k e r als Hilfskraft gewonnen worden.
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Berichte. 717
IV. Zur Geschichte der Zeit des Absolutismus und des
alten Ständetums, sowie auch des 19. Jahrhunderts, l. Der
Bearbeiter der Ständeakten, Dr. W. Görlitz in Niesky, will Ostern
1908 das Manuskript des I. Bandes (bis 1539) Yorlegen, — 2. Die Ar-
beiten an einer Geschichte der sächsischen ZentraWerwaltung
haben noch nicht wieder aufgenommen werden können. — 3. Die In-
struktion eines Vorwerksverwalters des Kurfürsten August
von 1570 (Lehrbuch der Landwirtschaft in deutscher Sprache) bedarf noch
der letzten redaktionellen Arbeit. — 4. Für die Geschichte des Heil-
bronner Bundes und des Prager Friedens (1632/34) muss der
Bearbeiter Archivar Dr. J. Kretzschmar in Berlin-Steglitz noch weitere
archivalische Studien machen. — 5. Die Ausgabe der Briefe König
Augusts des Starken, bearb. von Privatdozent Dr. P. Haake in
Berlin, soll 1907 im Manuskript druckfertig abgeliefert werden. — 6. Der
Druck des Textes des Briefwechsels der Kurfürstin Maria An-
ton ia mit der Kaiserin Maria Theresia, welchen Begierungsrat Dr. Lippert
in Dresden herausgibt, ist beendet; die Ausgabe wird 1907 erfolgen. —
7. Die Ausgabe der Zeichnungen sächsischer Städte von W.
Dilich von 1626 — 1629 unter Leitung von Hofrat Dr. E. Bichter in
Dresden und Dr. Krollmann, ist soweit gefördert, dass die Veröffent-
lichung unmittelbar bevorsteht. — 8. Die Abschrift des Tagebuches des
Leipziger Bektors Thomasius (1670 — 84), deren Herausgabe Pro-
fessor Dr. Sachse in Leipzig übernommen hat, ist gefördert worden. —
9. Innerhalb des von der Stadt Leipzig unterstützten Unternehmens einer
Geschichte des geistigen Lebens der Stadt Leipzig steht der
Abschluss des 1. Bandes der Musikgeschichte von Dr. Budolf
Wustmann in Bozen im Manuskript unmittelbar bevor. Die Bearbeitung
des 2. Bandes (Dr. A. Heuss) ebenso die der Geschichte des lite-
rarischen Lebens (Pro£ Dr. Witkowski), der bildenden Kunst
(Dr. A. Kurzwelly) sowie der Schulgeschichte (Oberstudienrat
Bektor Dr. Kämmel) sind in gutem Fortgang begriffen. Die Bearbeitung
der Geschichte des kirchlichen Lebens, welche Professor Dr.
Böhmer in Bonn aus Gesundheitsrücksichten zurücklegte, haben die Pri-
vatdozenten Lic. Dr. Hermelink und Lic. Dr. Heinrich Hoffmann,
aufgenommen. Es werden diese Bände in den Jahren 1908 und 1909,
wie geplant war, zur Veröffentlichung gelangen. — 10. Die Bearbeitung
der Wirtschafts- und Sozialgeschichte von Leipzig ist noch
nicht von neuem aufgeommen worden. — 11. Eine Ausgabe des Brief-
wechsels zwischen dem Grafen Brühl und Karl Heinrich von
Heineken, künstlerischen und ästhetischen Inhalts hat Bektor Professor
Dr. Ed. Schmidt in Würzen in Bearbeitung. — 12. Die Geschichte
des sächsischen Steuerwesens, bearb. von Prof. Dr. Wuttke in
Dresden, hat nur wenig Förderung erfahren. — 13. Der Bearbeiter einer Ge-
schichte des sächsischen Staatsschuldenwesens, Dr. Däbritz
in Essen, gedenkt bei seinen Forschungen bis ins 16. Jahrhundert zurück-
zugehen.
V. Zur historischen Geographie und Landeskunde.
A. Kartographische Vorarbeiten. 1. Die Blätter der Grund-
karte des Königreichs Sachsen, deren von der Kgl. Sächsischen
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718 Berichte.
Kommission herauszugebende Sektionen schon seit 1905 abgeschlossen vor-
liegen, haben eine Verv^ollständigung durch die Doppelsektion 414/440
(Zeitz — Gera) erfahren. Hingegen steht die Fertigstellung der Sektion 392
(Ghrossenhain) noch aus. — 2. Die photographische Reproduktion der Flur-
karten aus den Jahren 1835 — 43 nebst farbiger Bezeichnung der Kul-
turarten ist im wesentlichen zu Ende geführt worden. Die reproduzirten
Krokis befinden sich zur Zeit im Seminar für Landesgeschichte und Sie-
delungskunde zu Leipzig, Doch werden sie dort auch anderen Benutzem
für wissenschaftliche Zwecke zur Einsicht vorgelegt. Auch können durch
Vermittlung der Kommission Abzüge einzelner Fiurkrokis gegen Ersatz der
Herstellungskosten bezogen werden.
B. Historisch-geographische Arbeiten: 1. Die Bearbeitung
eines Flurkartenatlas, welcher ausgewählte typische Beispiele säch-
sischer Siedelungs- und Fluranlagen nebst Erläuterungen enthalten soll,
ist von Professor Dr. Kötzschke in Leipzig gefördert worden. — 2. Die
Sammlung der Flurnamen, welche vom Verein für sächsische Volks-
kunde unternommen worden ist und von der Kommission unterstützt wird,
ist unter Leitung von Archivrat Dr. Beschorner fortgesetzt worden. —
3. Die Vorarbeiten zu einem historischen Ortsverzeichnis hat Dr.
Meiche in Dresden weiter gefördert. Als HiKskräfte sind die Herren
Mörtzch und Dr. Pilk in Dresden gewonnen worden. — 4. Die Ge-
schichte der amtlichen Statistik in Sachsen hat erhebliche
Förderung erfahren.
Als neue Publikation wird eine Ausgabe von Kirchenvisitations-
akten aus der Beformationszeit in Aussicht genommen. Auch ist
beschlossen warden, ein Urkundenbuch der Universität Leipzig
seit 1559 ins Auge zu fassen.
Gesellschaft für fränkische Geschichte 1906.
Von den Neujahrsblättern konnte rechtzeitig das für 1907, be-
titelt >Au3 den Wandeijahren eines fränkischen Edelmannes*, von Alexander
Freiherr v. Gleichen-Busswurm erscheinen.
Von den grösseren Unternehmungen der Gesellschafb sind die vorbe-
reitenden Arbeiten für eine Bibliographie der fränkischen Ge-
schichte unter der Leitung des Universitätsprofessors Dr. Th. Henner
in Würzburg von den ihm zugewiesenen drei Hilfsarbeitern Max Kaufmann,
Dr. Gartenhof und Dr. Handwerker entsprechend gefördert worden.
Für die Bearbeitung der Akten des fränkischen Kreises
unter der Leitung des UniversitUtsprofessors Dr. E. Fester wurde Dr.
Fritz Härtung aus Berlin ah Mitarbeiter gewonnen. Der gewaltige
Stoff der Geschichte des fränkischen Kreises, den Prof. Fester in fünf oder
sechs Bände zu zerlegen gedenkt, wird erst in einer Reihe von Jahren be-
wältigt werden können. Zunächst ist das Absehen des Mitarbeiters auf
die erste Zeit der Wirksamkeit des Kreises von 1521 — 1559 gerichtet, die
Zeit vor 1521 soll in einer orientierenden Einleitung behandelt werden.
Durch die bisherigen Arbeiten in Bamberg, Meiningen, Nürnberg u. s. w.
hat Dr. Härtung bereits einen Oberblick über die Entwicklung des fränkisdien
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Berichte. 7 19
Kreises in den Jahren 1521 — 1559 gewonnen und glaubt auch die Haupt-
züge der Vorgeschichte des Kreises bereits charakterisieren zu können. Nun-
mehr gedenkt Dr. Härtung in Nürnberg und in Würzburg zu arbeiten und
um auch die Vorgeschichte der Gründung des Kreises zum Abschluss zu
bringen, die Archive Ton Stuttgart, Karlsruhe, München und Tor allem von
Wien zu besuchen. Nach Beendigung dieser Beisen, etwa im Spätjahr
1908, hofft Dr. Harttung den ersten Band der Akten zur Geschichte des
fränkischen Kreises nebst der Einleitung im Manuskript vorlegen zu
können.
Von den Matrikeln der fränkischen Universitäten ist die
von Altdorf unter der Aufsicht des Geh. Hofrates und Universitätspro-
fessors Dr. E. Steinmeyer in Erlangen fast vollständig abgeschrieben.
Prof. Steinmeyer gedenkt sich schon in der nächsten Zeit an die Ver-
gleichung der Abschritt und an die Herstellung eines Namensregisters
machen zu können und die geschichtliche Einleitung fertig zu stellen, so
dass der Druck 1908 beginnen kann. Auch die umfangreichere Matrikel
der Universität Würzburg, deren Veröffentlichung Universitätsprofessor
Dr. S. Merkle in Würzburg übernommen hat, liegt zum grossen Teil
schon in Abschrift vor.
Auch die Vorbereitungen zu einer Sammlung und Ausgabe der
fränkischen Weistümer und Dorfordnungen haben 1906 einen
Schritt nach vorwärts gemacht. Kreisarchivsekretär Dr. A. Mitterwieser
in Würzburg hat die im Kreisarchiv daselbst vorhandenen Weistümer zu
verzeichnen begonnen und sich darauf an die Sammlung der Weistümer aus
dem Fürstentum Aschaffenburg gemacht. Kreisarchivar Dr. G. Schrott er
in Nürnberg hat die Sammlung der mittelfränkischen Weistümer im Kreis-
archiv Nürnberg vollendet. Für die Sammlung der oberfränkischen Weis-
tümer und Dorfordnungen ist Kreisarchivsekretär Pregler in Bamberg
gewonnen worden. Der provisorische Leiter der Sammelarbeiten Eeichs-
archivrat S. Göbl in Würzburg kann somit die förmliche Konstituirung
einer Abteilung zur Herausgabe der Weistümer in Antrag bringen.
Grar keinen Fortschritt haben die Arbeiten an den fränkischen
Urkundenbüchern gemacht, da es Professor Chroust in Würzburg,
der die Leitung dieser Abteilung, zunächst die Herausgabe der Urkunden des
Klosters St. Stephan in Würzburg übernommen hat, trotz vieler Bemühungen
bisher nicht gelungen ist, einen geeigneten und diplomatisch geschulten
Mitarbeiter zu finden. Prof. Chroust selber hat sich auf die Untersuchung
des einen Botulus von St. Stephan und der ältesten Originale dieses
Klosters im Beichsarchiv zu München beschränken müssen, er hofft jedoch
schon im nächsten Bericht den regelmässigen Fortgang der einschlägigen
Arbeiten verzeichnen zu können.
Erfreulicher steht es um die Arbeiten zur Herausgabe fränkischer
Chroniken, die vorläufig gleichfalls der Fürsorge von Prof. Chroust
anvertraut sind. Die Gesellschaft ist dank dem Entgegenkommen der
historischen Kommission bei der kgl. bayer. Akademie der Wissenschaften
in den Besitz einer Anzahl von Texten fränkischer Städtechroniken, so von
Bamberg, Hof, Kulmbach und Bayreuth gekommen. Als die wichtigsten
erwiesen sich aber die Chroniken der Stadt Bamberg, besonders die älteste
über den sogen. Immunitätenstreit von 1430 — 1435. Bei näherer Prüfung
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720 Berichte.
ergab sich aber, dass die Texte usw. trotz des yielen Fleisses, den der
erste Bearbeiter, Dr. Enochenhaaer, darauf verwendet hatte, fast yöllig
neu hergestellt werden müssten, wie dies ja bei den nach 40 Jahren ziem-
lich veränderten wissenschaftlichen Ansprüchen und bei der s^ther ange-
wachsenen Literatur fast selbstverständlich ist Die Nenbearbeitong hat
ungef^Lhr ein Jahr in Ansprach genommen, die Ausgabe des ersten Halb-
bandes ist erfolgt. Der zweite Halbband mit Berichten aus den Zeiten
des Bauernaufstandes und der Markgrafenfehde soll 1908 erscheinen.
Einer Anregung des Herrn Greh. Hofrates und üniversitätsprofessors
Dr. Th. Kolde in Erlangen folgend, ist die vorläufige Bepertorisirung
der evangelischen Pfarrarchive Frankens als Vorarbeit zu einer
Eirchengeschichte des evangelischen Franken beschlossen worden. Während
des Sommers 190B hat Profi Dr. Eolde zusammen mit seinem Hilfisarbeiter
Dr. Schornbaum in Nürnberg die Eapitel Hersbruck, Altdorf^ Bothenburg
0. T. und Erlangen bereist und 54 Pfarregistraturen repertorisirt Das
Ergebnis war viel reicher als Prof. Dr. Eolde selbst erwartet hatte; er
empfiehlt auf Grund seiner Beobachtungen, die fortzusetzende Bepertori-
sirung der Eirchenarchive mit der der kleineren Orts- Archive zu verbinde.
Preismnfgftben.
Preisangaben der Bubenow-Stiftung: I. Die Stellung des deut-
schen Bichters zudem G-esetz seit dem Ausgang des IS.Jahr-
hunderts. II. Entwicklung und Aussichten des deutschen
Ausfuhrhandels. UI. Die Wirksamkeit des Oberpräsidenten
J. A. Sack von Pommern (1816— 1831) soll mit besonderer Berück-
sichtigung der Organisation der Verwaltung und der Entwicklung der
Hilfsquellen der Provinz quellenmässig ergründet und dargestellt werden.
Die Bewerbungsschriften sind in deutscher Sprache abzuessen. Sie
dürfen den Namen des Verfassers nicht enthalten, sondern sind mit einem
Wahlspruche zu versehen. Der Name des Veräkssers ist in einem ver-
siegelten Zettel zu verzeichnen, der aussen denselben Wahlspruch trägt
Die Einsendung der Bewerbungsschriften muss spätestens bis zum 1. März
1911 an uns geschehen. Die Zuerkennung der Preise erfolgt am 17. Oktober
1911. Als Preis für jede der drei Angaben haben wir 1500 M. festgesetzt.
Bektor und Senat der Universität Greifiswald.
Berichtigung: Durch ein Druckversehen gerieten die letzten Zeilen der
Seiten 534—536 in Unordnung. Die letzte Zeile auf S. 534 gehört zu S. 535,
jene auf S. 536 zu S. 534.
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Inhalt.
Seite
Zttm Hantgema). Von Theoaor II gen. (Mit einer Tafel und einem
Textbüdj 661
Deutaobe Publizistik in den Jahren 1667—1671. Von Paul Schmidt . 577
Johttin Yon Wessenberg Aber Friedrich voo Gent«. Von Friedrich Karl
Wittichen 631
Kleine Mitteilungen:
Die ftlteste Akzise in Österreich. Von AlfonsDopsch. . 651
Bemerkungen zu den Regesten König Kndolfe. Von Ernst Vogt . 659
Literatur:
A. Galante, Fontes iuris canonici selecti (A. Werminghoff) . . 665
J. Peisker, Die älteren Beziehungen der Slaw4>n zu Turkotartaren und
Germanen und ihre sozialgescbichtliche Bedeutung (F. Rachfahl) 670
F. Kern, Dorsualkonzept und Imbreviatur. Zur Geschichte der Notariats-
urkunde in Italien (H. v. Voltelini) 680
L. Schiaparelli, Charta Augustana. Note diplomatiche (H. v. Voltelini) 680
M. Krammer, Rechtsgeschichte des KurfÜvstenkollegs bis zum Aus-
gange Karls IV.; l. Kap.: Der üMnfluss des Papsttums auf die
deutsche Königs^ ahl (K. G. Ungelmann) 684
Ders., Wahl und Einsetzung des deutschen Königs im Verhältnis zu-
einander (K. G. Hugelmann) 684
H. Herzog, Zur Schlacht am Morgarten {M. Baltzer) .... 693
Beiträge zur Kriegsgeschichte der Staufischen Zeit. B. Hanow, Die
Schlachten bei Carcano und Legnano. — K. Uadank, Die Schlacht
bei Cortenuova am 27. Nov. 1237. — E. Stoessel, Die Schlacht
bei Sempach. — J. D. Drummond, Studien zur Kriegsgeschichte
Englands im 12. Jahrb. — R. Czeppan, Die Schlacht bei Cr4cy
(26. August 1346). Ein Beitrag zur Kriegsgeschich^ des späteren
Mittelalters. — F. Mohr, Die Schlacht bei Rosebeke am 27. No-
vember 1382. Ein Beitrag zur mittelalterlichen Kriegsgeschichte.
— K. Heveker, Die Schlacht hei Tannenberg. — U. Kling, Die
Schlacht bei Nikopolis im Jahre 1396 (M. Baltzer) ... 694
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Seit«
R, Meli, Abbandlungen zur Geschiehte der Landst&nde im Erzbifitum
Salzburg (L. Bittner) 698
St. Worms, Sohwazer Bergbau im 15. Jahrhundert. Ein Beitrag zur
WirtscbaftBgeschiohte (L. Bittner) 700
Die historischen Programme der Gsterr. Mittelschulen im Jahre 1906
(S. M. Prem) 704
Notizen über:
ArchiT f&r Urkundenforschung. S. 711. — Atti del eongresso inter-
nazionale di sdenze storiche, Roma 1903. 6.712. — Hansen, Die
T&tigkeit der Gesellschaft ftlr Rheinische Geschichtskunde 1881
bis 1906. S. 712. — Jung» Julius Ficker (1826—1902). Ein Beitrag
zur deutschen Qeüehrtengesohioht^ S, 713.
Berichte: » ** • .
Jahresbericht über die Herausgabe der Monumenta Germaniae historica
1906/07 7J8
Kftniglieh Sächsische Kommission ftlr Geschichte 1906 . 716
Geeellschaft für frfiakische Geschichte 1906 718
Preisaufgaben: 720
Druck der WAQNER'schen UnirersitAts-BiiohdracIcerei in Inaabmck.
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4
c. *-
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