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Full text of "Mittheilungen des Instituts für Oesterreichische Geschichtsforschung"

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Aus  3  7.2  Bound 

"7Vh~i  -1908  ' 
J^arbart  College  i-ibrarg 


FROM   THE    FUND  OF 


MINOT 

128 


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MIITEILÜNGEN  DES  INSTITUTS 

FÜR 

ÖSTEKREICHISCHE 

GESCHICHTSFORSCHUNG. 

U'NTKK  MITWIKKUNG    VON 

ALP.  DOPSCH,  E.  V.  OTTENTHAL  uni.  PR.  WICKHOPP 

BBDIOIBT  VOM 

OSWALD  KEÜLICH. 
XXVIII.  BAND. 

MIT  EINER  TAFEL  UND  EINEM  TESTBILD. 


INNSBRUCK. 

VEULAG  DKR  WAQNKK'SCEEN  UNIVERSITÄTS-BUCHBANULUN6. 
1907. 


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/ 


,^' 


Aus  S7.r 


DRUCK  DER  WAGNERISCHEN  ÜNIV.-BüCflDRUCKEREI  IN  INNSBRUCK. 


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Inhalt  des  XXVIIL  Bandes. 


Seite 
Das  Hantgemal  des  Codex  Falkensteinensia  und  anderer  Fundstellen.    Von 

Philipp  Heck 1 

Die  Legende  vom   heiligen  Karantanerherzog  Domitianus.     Von  Robert 

Eisler 52 

Eine  Schenkung  Kaiser  Friedrich  I.  für  das  Hospiz  auf  dem  Septimerpasse. 

Von  Aloys  Schulte.  Mit  juristischen  Bemerkungen  von  Leopold 

Wenger 117 

Zur  Behandlung  der  historischen  Länderkunde.  Von  Robert  Sieger'  209 
Ein  Urbar  des  Reichsguts  in  Churr&tien  aus  der  Zeit  Ludwigs  des  Frommen. 

Von  Georg  Caro 261 

Über   Stand   und  Aufgaben  der  ungarischen  Verfassungsgeschichte.     Von 

Harold  Steinacker 276 

Die  älteren  Stadtrechte  von  Freiburg  im  Breisgau.  Von  Hermann  Flamm  401 
Über  eine  burgundische  Gesandtschaft  an  den  kaiserlichen  und  päpstlichen 

Hof  im  Jahre  1460.    Von  Otto  Oartellieri 448 

Nelson      Wellington    und     Gneisenau,    die    militärischen     Hauptgegner 

NapoleonsL  Von  Julius  v.  Pflugk-Harttung  ....  465 
Zum  Hantgemal.    Von  Theodor  Ilgen.    (Mit  einer  Tafel  und  einem 

Textbild) 561 

Deutsche  Publizistik  in  den  Jahren  1667—1671.  Von  Paul  Schmidt.  577 
Johann  Ton  Wessenberg  über  Friedrich  von  Gentz.   Von  FriedrichKarl 

Wittichen 631 

Kleine  Mitteilungen: 

Zu  den  genuesischen  Aktenstücken  des  Nachlasses  Bernards  v.  Mercato, 

Eammemotars  K.  Heinrichs  VIL     Von  Vinzenz  bamanek  146 

Zu  König  Friedrichs  U.  Schrift  über  die  preussische  Kriegsverfassung. 

Von  Gustav  Sommerfeldt       . 149 

Das  Wahldekret  Anaklets  U.    Von  A.  Chrouet  .        .      348 

Ein  zeitgenössischer  Bericht  zur  Geschichte  des  galizischen  Auf^tandes 

von  1846.     Von  Raimund  F.  Kaindl 355 

Sigillum  citationis.    Von  Milan  v.  auf flay 515 


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IV 

Seite 
Eine  Quelle  zur  Geschichte  Friauls.  Von  Oskar  Freih.  v.  Mitis  .  518 
Die  älteste  Akzise  in  Osterreich.  Von  AlfonsDopsch.  .  .  651 
Bemerkungen  zu  den  Regesten  König  Rudolfs.   Von  Ernst  Vogt    .      659 

i.iteratur  und  Notizen: 

Acta  Salzburgo-Aquilejensia.  Quellen  zur  Geschichte  der  ehemaligen 
Eirchenprovinzen  Salzburg  und  Aquilega.  1.  Bd.  Die  Urkunden 
über  die  Beziehungen  der  päpstlichen  Kurie  zur  Provinz  und  Diö- 
zese Salzburg  (mit  Gurk,  Chiemsee,  Seckau  und  Lavant)  in  der 
Avignonischen  Zeit :    1316—1378  von  A.  Lang   (H.  v.  Srbik)  535. 

—  Altmann  u.  Bernheim,  Ausgewählte  Urkunden  zur  Erläuterung 
der  Verfassungsgeschichte  Deutschlands  im  Mittelalter  (v.  Below) 
522.  —  K.  V.  Amira,  Die  Handgebärden  in  den  Bilderhandschriften 
des  Sachsenspiegels  (Puntschart)  360.  —  Archiv  für  südslavische 
Geschichte  1851—1875  (Jireöek)  396.  —  Archiv  fttr  Urkunden- 
forschung  (Redlich)  711.  —  Atti  del  congresso  internazionale  di 
scienze  storiche  di  Roma  712.  —  Arena,  Das  Tiroler  Volk 
in  seinen  Weistümern  (Wopfner)  166.  —  Bartsch,  Die  Rechtsstel- 
lung der  Frau  als  Gattin  und  Mutter  (Kogler)  373.  —  Ders.,  Ehe- 
liches Güterrecht  im  Erzherzogtum  Österreich  im  sechzehnten 
Jahrhundert  (Kogler)  373.  —  Beiträge  zur  Kriegsgeschichte  der 
Staufischen  Zeit  (Baltzer)  694.  —  Bittner,  Chronologisches  Ver- 
zeichnis der  österreichischen  Staatsverträge  I.  (v.  Voltelini)  377. 

—  Böhmen,  Mähren  und  Österr.-Schlesien,  Die  historische  perio- 
dische Literatur  1902  bis  1904  (Bretholz)  187,  387,  539.  —  Caro, 
Beiträge  zur  älteren  Deutschen  Wirtschafts-  und  Verfassungsge- 
schichte (Dop8ch)156.  —  Chiapelli,  A  proposi'o  della  mostra  paleo 
grafica  di  Macerata  nel  1905  (v.  Luschin)  557.  —  Czeppan,  Die 
Schlacht  bei  Cr^cy  (Baltzer)  694.  —  Drummond,  Studien  zur  Kriegs- 
geschichte Englands  im  12.Jahrh.  (Baltzer)  694.  —  Festgabe,  ent- 
haltend vornehmlich  vorreformationsgeschichtliche  Forschungen, 
Heinrich  Finke  zum  7.  August  1904  gewidmet  396.  —  Festgabe 
tür  Felix  Dahn  zu  seinem  50jährigen  Doktoijubiläum  gewidmet 
396.  —  Festgaben  anlässlich  der  Hauptversammlung  der  deutschen 
Geschichts-  und  Altertumsvereine  und  des  VI.  Deutschen  Archivtages 
in  Wien  554.  —  Galante,  Fontes  juris  canonici  selecti  (Wer- 
minghoft)  665.  —  Gislebert  de  Mons,  La  chronique  de,  ed.  p.  L. 
Vanderkindere  (König)  163.  —  Hadank,  Die  Schlacht  bei  Corte- 
nuova  am  27.  Nov.  1237  (Baltzer)  694.  --  Hanow,  Die  Schlachten 
bei  Carcano  und  Legnano  (Baltzer)  694.  -  Hansen,  Die  Tätigkeit  d.  Ge- 
sellschaft f.  Rheinische  Geschichtskunde  712.  —  v.Helfert,Die  Tyroler 
Landesvertheidigung  im  Jahre  1848  (Prem)  172.  —  Herrmann, 
Ein  feste  Burg  ist  unser  Gott  (Prem)  559.  —  Herzog,  Zur  Schlacht 
am  Morgarten  (Baltzer)  693.  —  Heveker,  Die  Schlacht  bei  Tannen- 
berg (Baltzer)  694.  —  Hirn  F.,  Geschichte  der  Tiroler  Landtage 
von  1518  bis  1525  (Dopsch)  558.  —  Hrusevskyj,  Geschichte  des 
ukrainischen  (ruthenischen)  Volkes  (Milkowicz)  527.  —  Hübl,  Die 
Inkunabeln  der  Bibliothek  des  Stiftes  Schotten  in  Wien  (Vancsa) 


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V 

Seite 


385.  —  John,  Oberlohma  j[Bretholz)  386.  —  Jung,  Julius  Ficker  713. 

—  V.  Karg-Bebenbnrg,  Aufgaben  eines  historischen  Atlasses  für  das 
Königreich  Bayern  (Meli)  180.  —  Kern,  Dorsualkonzept  und  Imbre- 
viatur  (v.  Voltelini)  680.  —  Kling,  Die  Schlacht  bei  Nikopolis  im 
J.  1396  (Baltzer)  694.  —  Eorrefipondenzen  zur  Geschichte  des  ersten 
von  Earagjorgje  geführten  serbischen  Aufstandes  1804—1813,  I.  Bd. 
hg.  von  (javriloviö  (Jireöek)  560.  —  Krammer,  Rechtsgeschichte  des 
Kurffirstenkollegs  bis  zum  Ausgange  Karls  IV;  1.  Kap.:  Der  Einfluss 
des  Papsttums  auf  die  deutsche  Königswahl  (Hugelmann)  684.  — 
Ders.,  Wahl  und  Einselsang  des  deutschen  Königs  im  Verhältnis 
zu  einander  (Hugelmanp)  684.  —  Krieger,  Topographisches  Wörter- 
buch des  Grossh erzogt pms  Baden  (Schön)  380.  —  Kuefstein,  Ver- 
zeichnis des  KuefsteinJBchen  Familienarchives  in  Greülenstein  aus 
dem  J.  1615.  555.  —  Kaiser  Leopold  I.,  Privatbriefe  an  den  Grafen 
F.  E.  Pötting  1662 — 1673  hg.  v.  Pribram  u.  Landwehr  von  Pragenau 
(Ment^)  376.  —  v.  Luschin,  Allgemeine  Münzkunde  und  Geldge- 
schichte des  Mittelalters  und  der  neueren  Zeit  (v.  Hofmann)  526. 

—  Ders.,  Die  Münze  als  historisches  Denkmal  sowie  ihre  Be- 
deutung im  Rechts-  und  Wirtschaftsleben  (v.  Bofmann)  526.  — 
Mayer  E.,  Die  Dragoniurkunden  197.  —  Meli,  Abhandlungen  zur 
Geschichte   der  Landstände  im  Erzbistum  Salzburg  (Bittner)  697. 

—  Mittelschulprogramme  österreichische  für  1906  (Prem)  704.  — 
Mohr,  Die  Schlacht  bei  Rosebeke  am  27.  Nov.  1382  (Baltzer)  694. 
Monumenta  Germaniae  Historica.  Necrologia  Germaniae  Tom.  IL 
Dioecesis  Salisburgensis  ed.  Sigismundus  Herzberg-Fränkel  (Martin) 
158.  —  Monumenta  historica  nobilis  communitatis  Turopolje,  olim 
»campos  Zagrabiensis*  dictae  hg.  von  Laszowski  (JireÖek)  559.  — 
Peisker,  Die  älteren  Beziehungen  der  Slawen  zu  Tarkotataren  und 
Germanen  und  ihre  sozialgeschicbtliche  Bedeutung  (Rachfahl)  670. 

—  R^ey,  Incunabula  et  Hungarica  antiqua  in  bibliotheca  S. 
Montis  Pannoniae  (Zahradnik)  382.  —  Ringmann,  Die  Grammatica 
des  Mathias  Ringmann  hg.  von  v.  Wieser  (Prem)  559.  —  Salzer,  Der 
übertritt  des  Grossen  Kurfürsten  von  der  bchwedischen  auf  die 
polnische  Seite  während  des  ersten  nordischen  Krieges  in  Pufen- 
dorfs  ,Carl  Gustav«  und  »Friedrich  Wilhelm«  (Redlich)  556.  — 
Sbomik,  praci  historickych.  (Festschrift  aus  Anlass  des  60.  Ge- 
burtstages de«  Hofrats  Prof.  Dr.  Jaroslav  Goll)  553.  —  Schatz, 
Die  Gedichte  Oswalds  von  Wolkenstein  (Hammer)  164.  —  SchefFer- 
Boichorst,  Gesammelte  Schriften,  11.  Bd.  (Redlich)  555.  —  Schia- 
parelli,  Charta  Augustana  (v.  Voltelini)  680.  —  Schipa,  11  Regno 
di  Napoli  al  tempo  di  Carlo  di  Borbone  (Weber)  171.  —  Schön- 
bach, Zu  E.  Michaels  Geschichte  des  deutschen  Volkes  197.  — 
Starzer,  Die  Konstituirung  der  Ortsgemeinden  Niederösterreichs 
(Grund)  186.  —  Stoessel,  Die  Schlacht  bei  Semparh  (Baltzer)  694. 

—  Vjesnik  1879—92,  1895—1905  (Jireöek)  396.  —  Winter,  Das 
neue  Gebäude  des  k.  u.  k.  Haus-,  Hof-  u.  Staatsarchivs  zu  Wien 
(Giannoni)  174.  —  Dere.,  Die  Gründung  des  k.  u.  k.  Haus-,  Hof-  u. 
Staatsarchivs    1749—1762   (Giannoni)    174.  —  Ders.,    Katalog  der 


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Google 


VI 

Seite 
Archivalien-Ausstellung  des  k.  u.  k.  Haus-,  Hof-  u.  Staatsarchivs 
,  (Giannoni)  174.  —  Wopfner,  Das  Tiroler  Preistiftrecht  (Dopseh) 
557.  —  Worms,  Schwazer  Bergbau  im  15.  Jahrhundert  (Bittner) 
700.  —  V.  Zahn,  Styriaca  (Starzer)  556.  —  Zdekauer,  Relazione 
sulla  mostra  degli  archivi  (y.  Luschin)  557. 

Berichte; 

Kommission  für  neuere  Geschichte  Österreichs  für  das  Jahr  1905/06  .      203 

Monumenta  Germaniae  historica  1906,  1907 39F,  713 

Königlich  sächsische  Kommission  für  Geschichte  1906                  .        .716 
Gesellschaft  fQr  fränkische  Geschichte  1906 718 

Preisaufgaben: 560,  720 

Personalien: 208 

Nekrologe: 

Ferdinand  v.  Zieglauer  (R.  F.  Kaindl) 204 

Wolfgang  Kailab  (F.  Wickhoff) 206 

Viktor  Melzer 208 


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^1  ^1. 


MllTElLÜNGEN  DES  INSTITUTS 

FÜR 

ÖSTERREICHISCHE 

GESCHICHTSFORSCHUNG. 

UNTEK  MITWIKKUNH   VON 

ALF.  DOPSC«,  K.  V.  O'ITENTHAL  um.  ¥H.  WICKHOFF 


ttKDlOlMT  VOM 


OSWALD  KHDLIOII. 


XXVIII,  BAND.    1.  HEFT. 


INNSBRUCK. 

VBKLA6  DER  WAQNEJi'SCHEN  UNIVKKSlTxVTS-BUCUlJANDlA  N«. 

1907 


Zxvaendungen  an  die  Redaktion  woÜe  man  gefalligHt  adressiren:   Wien  I 
ünirerßit&t,  Inetilnt  für  österr.  GeBchichtsforscbung.        ^^  j 

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4 


Die  Abonnenten  der  ^Mitteilungen  des  Instituts  für 
Österreichische  (Jeschichtsforschung**  erhalten  als  Beilage 
zu  den  einzelnen  Heften  ohne  Erliöhung  des  Abonnements* 
Preises  die  nKuustgeschiclitlichen  Anzeigen**,  welche  auch 
gesondert  zum  Preise  von  K  2.40  für  den  Jahrgang  aus- 
gegeben werden. 


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Bas  Hantgemal  des  Codex  Falkensteinensis 
und  anderer  Fundstellen. 

Von 

Philipp  Hecic. 


L  Der  Stand  der  Frage.  —   11.  Die  Falkensteiner  Stelle. 
A,  der  Text  Homeyers.   B.  Der  handschriftliche  Tatbestand  und  die  Stände-  ' 
theorie.  C.  Der  handschriftliche  Tatbestand  und  die  Ganerbschaft.  D.  Andere 
Falkensteiner  Urkunden.  E.  Ergebnis.  —  IIL  Die  übrigen  bayerischen 
St  e  1  le  n.  A.  Die  Genesisstelle.  B.  Die  Schergenstelle.  C.  Die  Yorbehaltsstellen. 

IV.  Das  sächsische  Hantgemal.  —  V.  Die  Parzivalstelle.  — 

VI-    Ergebnis. 

I.  Der  Stand  der  Frage. 

Die  nacbstebendeu  Ausführungen  richten  sich  gegen  die  Ansicht, 
dass  im  frühen  Mittelalter  gewisse  Stammgüter,  Hantgemal  genannt, 
für   den  Stand  der  Besitzer  von  Bedeutung  waren. 

Der  Begründer  dieser  Meinung  ist  Houieyer.  ^)  Er  ninmit  an,  daß 
für  die  als  Hantgemal  bezeichneten  Stammgüter  nach  verschiedenen 
Bichtungen  besondere  Bechtssätze  galten.  Zunächst  war  das  Stammgut 
▼on  juristischer  Bedeutung  für  den  Stand  der  Familie.  ^Ein  gewisser 
-freier  Stammsitz  begründet  und  bewahrt  den  Stand  nicht  nur  für  den 
Besitzer,  sondern  auch  für  einen  gewissen  Ereis  seiner  Angehörigen, 
namentlich  auch  für  die  nicht  zum  Besitze  gelangenden  jüngeren  Söhne 
nnd  die  Frauen".*)    Diese  ständische  Funktion  sucht  Homeyer  speziell 


1)  »Über  die  Heimath  nach  altdeutschem  Recht,  insbesondere  über  das  hant- 
gemal*  Abhandlungen  der  Berliner  Akademie  der  Wissenschaften  1852. 
*)  a.  a.  0.  8.  64. 
BUtteUongeii  XXVIII.  1 


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2  Philipp  Heck. 

für  Sachsen  und  Bayern  nachzuweisen.  Aber  er  schliesst  die  anderen 
Gebiete  nicht  aus  und  glaubt  an  eine  allgemeine  Vorschrift  des  deutscheu 
Rechts.  Weitere  Sondernormen  werden  für  das  Erbrecht  vertreten.  Der 
Besitz  des  Hantgemais  ging  ungeteilt  auf  den  ältesten  von  der  Schwert- 
seite über,  während  die  übrigen  Familienmitglieder  eine  über  die  „ge- 
wöhnliche Anwartschaft  nach  Erbrecht*  hinausgehende  Berechtigung 
hatten.  1)  Homeyer  denkt  sich  somit  das  Verhältnis  als  eine  Art  Gau- 
erbschaft,  ohne  allerdings  diesen  Ausdruck  zu  gebrauchen.  Durch 
diese  erbrechÜiche  Hypothese  wird  die  Annahme  der  ständischen  Funk- 
tion unterstützt.  Die  ständische  Bedeutung  für  die  gesamte  Familie 
erhalt  in  der  dinglichen  Mitberechtigung  eiae  Art  realer  Grundlage- 
Ais  einziges  genauer  bekanntes  Beispiel  eines  solchen  Stammgutes  führt 
Homeyer  das  Hantgemal  der  Grafen  von  Falkenstein  an. 

Die  Grafen  von  Falkenstein  oder  Neuburg  waren  am  Ende  des 
12ten  Jahrhunderts  ein  mächtiges  Geschlecht,  im  Besitze  von  Graf- 
schaften, Burgen  und  Vogteien,  Lehen  (über2000  Hufen)  und  AUod.  Aber 
ihr  Hantgemal  bestand  zu  dieser  Zeit  nach  der  Angabe  im  Codex 
Falkensteinensis  aus  einer  einzigen  Hufe  abseits  gelegen  von  dem 
Wohnsitz.  Der  Wert  dieser  Hufe  musste  im  Vergleiche  zu  den  übrigen 
Besitzungen  der  Grafen  völlig  verschwinden.  Dennoch  war  nach 
Homeyer  der  Stand  des  ganzen  Geschlechts  nur  abhängig  von  dem  An- 
rechte an  der  einen  Hufe  und  nicht  von  dem  Besitze  der  Grafschaften, 
Burgen,  Lehen  u.  s.  w.  Und  diese  fundamentale  Bedeutung  hatte  die 
eine  Hufe  nicht  nur  für  die  Falkensteiner  sondern  auch  für  zwei  andere 
mitberechtigte  Geschlechter.*)  Dieser  Gegensatz  zwischen  der  realen  und 
der  juristischen  Bedeutung  wird  nicht  weiter  aufgeklärt.  Das  Stamm- 
gut erscheint  deshalb  in  der  Darstellung  Homeyers  als  ein  juristischer 
.Talisman*.  Das  Erbstück  ist  materiell  wertlos.  Aber  der  Stand  der 
Familie  ist  mit  ihm  in  geheimnisvoller  Weise  verbunden,  wie  das  Glück 
mit  dem  Pokale  von  Edenhall. 

Die  Untersuchung  Homeyers  hat  keinen  Widerspruch  sondern  nui 
Anerkennung  gefunden.  Ihre  Ergebnisse  wurden  allgemein  übernommen.  3) 


>)  a.  a.  0.  S.  58,  59. 

«)  Vgl.  unten  S.  7. 

8)  Waitz,  Verfassungsgeechichte  V.  S.  449  f.,  S.  509  flP.  R.  Schröder, 
Lehrbuch  S.  437  Anm.  5.  S.  444  Anm.  35.  Brunn  er,  Grundzüge  i  56,  a.  E. 
Schulte,  Lehrbuch  S.  275  Anm.  2.  von  Amira,  Recht  S.  85  (135).  Siege), 
Lehrbuch  S.  426.  Luschin  von  Ebengreuth  österr.  Reichsgesch.  S.  76  ff. 
Heusler,  Institutionen  I  S.  166  ff.  232  Anm.  17.  Stobbe,  Stände  des  Sachsen- 
spiegels. Ztschr.  f.  deutsches  Recht  15,  S.  328,  331.  Gen  gier,  Ein  Bild  auf  das 
Rechtsleben  Bayerns  1880,  S.  7  ff.  von  Z allinger,  Die  Schöffenbarfreien  des 
Sachsenspiegels  1884,  S.  227.    Sohm,   Adelsrecht   und   Namensrecht.    Deutsche 


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Das  Hantgemal  des  Codex  Falkensteinensis  etc.  3 

Eein  Geringelter  als  Waitz^)  bat  die  Abhandlung  als  ^epocbemacbend^ 
bezeicbnet.  Aber  eine  fruchtbare  Anregung  ist  von  ihr  eigent- 
lich nicht  ausgegangen.  Wie  ein  unverständlicher  Rest  verschollener 
Bechtseinrichtungen  und  Anschauungen  ragte  das  Institut  des  Hant- 
gemals  in  die  rechtsgeschichtlich  hellere  Zeit.  Den  Erkenntnisgehalt 
des  benutzten  Materials  schien  Homeyer  erschöpft  zu  haben.  Und  neues 
Material  trat  nicht  hervor.  So  zahlreich  und  reichhaltig  die  historischen 
Publikationen  sind,  welche  nach  dem  Erscheinen  der  Homeyerschen 
Abhandlung  an  die  Öffentlichkeit  traten,  sie  haben  keine  neuen  Nach- 
richten über  die  ständisch  bedeutsamen  Adelsgüter  gebracht  Deshalb 
hat  Homeyer  zwar  Anhänger,  aber  noch  lange  keine  eigentlichen 
Forsetzer  seiner  Untersuchung  gefunden.  Erst  allmählich  ist  versucht 
worden,  die  Theorie  Homeyers  zu  verwerten. 

Zuerst  hat  Zallinger*)  die  vermutete  Schöffenbarfreiheit  altfreier 
Ministerialen  dadurch  zu  erklären  gesucht,  daß  diese  Geschlechter  sich 
beim  Übertritt  in  die  Dienstbarkeit  ihr  Hantgemal  vorbehielten.  Dieser 
Ansicht  hat  sich  Schröder 3)  angeschlossen.  Ernst  Mayer*)  hat  die 
Besultate  Homeyers  gleichfalls  übernommen  und  zur  Grundlegung 
seiner  eigenen  Adelstheorie  verwendet.  Er  erklärt  die  anscheinende 
Beschränkung  des  Wortes  auf  Adelsgüter  dadurch,  daß  das  Hand- 
zeichen zur  Abgrenzung  des  Waldbesitzes  diente  und  sieht  deshalb 
in  dem  Hantgemale  einen  wichtigen  Anhaltspunkt  dafür,  dass  der  Adel 
auf  die  ursprüngliche  Alleinberechtigung  an  der  Mark  zurückgeht. 
Mayer  hat  außerdem  das  Verdienst,  eine  neue  Fundstelle  des  seiteneu 
Wortes,  die  Schergenstelle  ^)  entdeckt  zu  haben,  Sigmund  Adler  ß)  hat 
1902  das  Institut  des  Hantgemais  mit  der  ständischen  Differenzirung 
des  Eigens  in  Österreich  in  engeren  Zusammenhang  zu  bringen  ge- 
sucht. In  der  Auffassung  des  Institutes  steht  er  durchaus  auf  dem 
Standpunkte  Homeyers.  Werner  Wittich  ')  betont  die  ständische  Be- 
deutung des  Hantgemais  besonders  stark.  Er  billigt  Homeyers  Deutung 
des  Codex  Falkensteinensis.    Die  Urkunde  lasse  keine  andere  Deutung 


Jnristenzeitnng  1899,  S.  8  ff.  Petz  und  Grauert,  Drei  bayerische  Traditionsbücher 
S.  XXVI.  L.Becker,  Über  die  Salzburger  Haus-  und  Hofmarken.  Mitteilungen 
der  Gesellschaft  für  Salzburger  Landkunde,  41,  S.  208/9. 

»)  a.  a.  0.  »)  a.  a.  0.  S.  227.  »)  a.  a.  0.  S.  444. 

*)  Deutsche  und  franz.  Verfassungsgesch.  L  S.  47,  415  ff. 

*)  Vgl.  unten  S.  23.  ff. 

*)  Sigmund  Adler,  »Zur  Rechtsgeschichte  des  adeligen  Grundbesitzes  in 
^terrfich.«    1902. 

')  Werner  Wittich,  .Altfreiheit  und  Dienstbarkeit  des  Uradels  in  Nieder- 
sachen«. 1906  (auch  in  Vrtljrschr.  f.  Soz.  u.  Wirtschaftsgesch.  1906  S.  1  ff.)  S.36ff. 

1* 


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4  Philipp  Heck. 

zu.  Aber  er  vertritt  für  einen  Teil  der  bayerischen  Fundstellen  und 
fQr  das  sächsische  Becht  eine  abweichende  Au£Passung.  Der  Besitz  des 
ungeteilten  Stammgutes  durch  den  Oeschlechtsältesteo  habe  nicht  ge- 
ntigt. Vielmehr  sei  individuelles  Eigentum  und  unmittelbarer  Besitz 
an  einer  Stammgutsparzelle  für  jedes  Mi^lied  des  Standes  erforderlich 
gewesen. 

Die  neueste^)  unter  Wittichs  Einfluss  stehende  Bearbeitung  der 
bayerischen  Standesverhältnisse  berührt  das  Hantgemalproblem  nur  ge- 
legentlich. Sie  steht  auf  dem  Standpunkte  Wittichs  gibt  aber  einen 
zutreffenden  Nebengedanken. 

Meine  Untersuchungen  über  die  deutschen  Standesverhältnisse 
haben  mich  schon  früh  zu  einer  Beschäftigung  mit  der  Beweisführung 
Homeyers  genötigt.  Die  Hani^emaltheorie  war  immerhin  eine  Stütze 
für  *  die  Hypothese  eines  alten  Volksadels  und  vor  allem  für  gewisse 
Auffassungen  des  norwegischen  OdcU  und  des  friesischen  ethelj  mit  denen 
ich  mich  auseinanderzusetzen  hatte.  Die  Nachprüfong  ergab  mir,  dass 
die  Ansicht  Homeyers  nicht  haltbar  ist.  In  denjenigen  Fundstellen, 
aus  denen  er  die  ständische  Funktion  entnimmt,  hat  Hantgemal,  so- 
weit es  auf  ein  Grundstück  zu  beziehen  ist,  nur  die  Bedeutung,  „Stamm- 
gut im  historischen  Sinn*,  örtliche  Heimat,  ohne  dass  sich 
in  ihnen  sonst  eine  Bedeutung  des  Familien-  oder  des  Individualbe- 
sitzes  für  den  Stand  nachweisen  lässt.  Bei  der  Behandlung  der  karo- 
liugischen  Zeit  war  ich  genötigt,  mich  zunächst  mit  der  Mitteilung 
dieses  Resultates  zu  begnügen. »)  Später  habe  ich  für  das  sächsische 
Stammesgebiet  meine  Auffassung  in  dem  Sachsenspiegel  3)    näher    be. 


1)  Franz  Gut  mann,  Die  soziale  Gliederung  der  Bayern  zur  Zeit  der  Volks- 
rechte.  Strassburg  1906  Abhandlungen  aus  dem  staatswiBsenschaftlichcu  Seminar 
zu  StraGbarg  XX.  S.  252,  Anm.  1.  Die  Arbeit  Gutmanns  bringt  nach  verschie- 
denen  Richtungen  wertvolle  und  dankenswerte  Ergebnisse.  Aber  sein  Bericht 
über  die  zwischen  Wittich  und  mir  bestehenden  Streitfrage  ist  nur  die  Kari- 
katur eines  Referats.  Die  Ansicht,  die  Gutmann  mir  zuschreibt  steht  in 
vollem  Widerspruche  mit  meinen  positiven  Äusserungen.  (Vgl.  Gutmann  a.  a.  0. 
S.  160  oben  und  Heck,  Gemeinfreie,  insbesondere  S.  321  ff.,  femer  ,,Die  Gemein- 
freien des  Tacitus  und  das  St&ndeproblem  der  Karolingerzeit".  Vrtljhrschr  f.  Soz. 
u.  Wirtschaftsgesch.  1905  S.  451  ff.)  —  Die  Arbeit  ist  unter  der  Leitung  Wittichs  ent- 
standen. Wittich  trifft  die  Verantwortung,  dass  in  der  Arbeit  seines  Schülers  die 
Ansicht  seines  Gegners  eine  solche  Entstellung  erfahren  hat. 

*)  Beiträge  zur  Rechtsgeschichte  der  deutschen  Stftnde  im  Mittelalter  l.  Die 
Gemeinfreien  der  karolingi sehen  Volksrechte  Halle  a/S.  1900,  S.  107,  430  (zitirt 
Gemeinfreie). 

»)  1.  c.  n.  Der  Sachsenspiegel  und  die  Stände  der  Freien.  Halle  a/S.  1905^ 
S.  5()0  ff.  (zitirt  Sachsenspiegel). 


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Das  Hantgemal  des  Codex  Falkensteinensis  etc.  5 

gründet  und  in  einem  besonderen  Aufsatze  ^)  Wittich  gegenüber  ge- 
rechtfertigt. Zu  den  übrigen  Fundstellen  konnte  ich  nur  ganz  kurz 
Stellung  nehmen. 

Wenn  ich  nachstehend  auf  die  bisher  zurückgestellten  Belegstellen 
in  ausführlicher  Darstellung  eingehe,  so  rechtfertigt  sich  das  nicht  nur 
durch  die  sachliche  Bedeutung  des  Problems  für  das  Gesamtbild  der 
frühmittelalterlichen  Standesgliederung,  sondern  auch  durch  eine  andere 
Erwägung.  Diese  Untersuchung  ist  geeignet  einen  methodischen  Ge- 
sichtspunkt zu  erläutern  der  bisher  zurückgetreten  ist^),  und  den  ich 
für  sehr  wichtig  halte,  nämlich  die  Äquivalentmethode  der 
Interpretation,  die  Beachtung  der  mittelalterlichen  Übersetzungstechnik 
und  ihrer  Mängel  bei  der  Bewertung  ihrer  Produkte.  8)  Ich  über- 
zeuge mich  immer  mehr  von  dem  Umfange  der  Fehlgriffe,  welche 
auf  dem  Gebiete  der  Institutsgeschichte  durch  die  Nichtbeachtung 
dieses  Gesichtspunktes  verursacht  worden  sind.  Die  Hantgemaltheorie 
Homeyers  bietet  ein  lehn*eiches  Beispiel-*) 

Der  negative  Inhalt  meiner  These  entbindet  mich  von  der  Not- 
wendigkeit, das  ganze  Material  Homeyers  vorzuführen.  Es  genügen 
diejenigen  Stellen,  die  Homeyer  als  Stützen  ansieht  oder  die  anderen 
relevant  erscheinen  können.  Homeyer  ist  in  erster  Linie  vom  Sachsen- 
spiegel ausgegangen.  Er  entnimmt  ihm  die  ständische  Bedeutung,  aber 
fügt  doch  hinzu:  ^Noch  bestimmter  aber  erklären  sich  drei  andere, 
und  was  von  Wichtigkeit  ist,  völlig  von  einander  unabhängige  Stellen 
für  diese  Bedeutung  des  Handgemais".*)  Diese  drei  Stellen  sind  die 
Weichbildglosse,  die  Parzivalstelle  und  die  Falkensteiner  Stelle.  Von 
diesen  drei  Beweisstellen  ist  wiederum  die  Falkensteiner  weitaus  die 
wichtigste.  Homeyer  sagt  selbst  am  Schlüsse  seiner  Arbeit,  dass  es 
ohne  diese  Stelle  schwerlich  möglich  gewesen  wäre, 
einen  befriedigenden  Zusammenhang  in  die  zerstreuten 


»)  »Die  neue  Hantgemaltheorie  Wittichs*  in  Vrtljhrschr.  f.  Soz.  u.  Wirtschafts- 
gesch.  1906,  S.  356  fl.  (zitirt  Hantgemaltheorie). 

*)  So  ausgezeichnet  auch  die  Interpretation  der  Quellen  in  dem  Lehrbuche 
der  historischen  Methode  von  Bemheim  behandelt  ist,  die  Übersetzungstechnik 
des  Mittelalters  und  ihre  heuristische  Bedeutung  sind  Übergangen.  Was  Bemheim 
n.  a.  den  lateinischen  Sprachgebrauch  des  früheren  Mittelalters  nennen,  ist  viel- 
iach  kein  Sprachgebrauch  sondern  Übersetzungstechnik. 

2)  Vgl.  über  die  Äquivalentmethode  Sachsenspiegel  S.  396  ff  und  S.  787  tf 
und  „Gemeinfireie"  S.  59  ff. 

*)  Vgl.  unten  S.  8,  22,  31  ff,  47.  Ein  anderes  Beispiel  bietet  die  heute  noch 
herrschende  Ministerialentheorie  von  Fürth.  Vgl.  Vrtljhrschr.  f.  Soz.  u.  Wirtschafta- 
gesch.  1907,  Januarheft. 

*)  a.  a.  0.  S.  63. 


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Q  Philipp  Heck. 

Zeugnisse  zu  bringen.^)  Diese  Stelle  hat  uicht  nur  auf  Romeyer 
bestimmend  gewirkt,  sondern  auch  die  Rezeption  seiner  Ergebnisse 
wesentlich  gefördert.  Sie  muss  im  Vordergründe  der  Untersuchung 
stehen.  Ihr  will  ich  dann  die  übrigen  Stellen  des  bayerischen  Stammes- 
gebietes anschUessen:  die  Genesisstelle,  die  Schergenstelle,  die  Salz- 
burger Vorbehaltsstellen.  Den  Schluss  der  Nachprüfung  werden  die 
beiden  noch  übrigen  Beweisstellen  Homeyers  bilden,  die  Weichbildglosse 
und  die  Parziyalstelle.  Bei  der  Glosse  will  ich  nochmals  auf  das 
sächsische  Becht  zurückkommen. 

Wenn  ein  Leser  den  Eindruck  haben  sollte,  dass  ich  bei  dieser 
Prüfung  Argumente  in  Fällen  häufe,  in  denen  ein  Teil  genügt  hätte, 
so  rechtfertigt  sich  dies  Vorgehen  nicht  nur  durch  methodische  Gründe*), 
sondern  auch  durch  meine  Erfahrungen  auf  dem  Gebiete  der  Stäude- 
kontroverse.  Ansichten,  welche  in  dem  Umfange  die  Billigung  von 
Autoritäten  erfahren  haben,  wie  die  Theorie  Homeyers,  haben  ein 
doppeltes  Leben.  Nach  Wegfall  der  quellenmäßigen  Grundlage  bleibt 
die  Zustimmung  der  Autoritäten. 

II.  Die  Falkensteiner  Stelle. 

A.  Der  Text  Homeyers. 

Graf  Sigbot  11.  von  Falkenstein  Hess  in  dem  letzten  Drittel  des 
XII.  Jahrhunderts  ^)  eine  Art  Familienarchiv  anlegen,  das  uns  als  Codex 
Falkensteinensis  ^)  erhalten  ist  und  der  Reihe  ^)  nach  bringt:  Über- 
schrift und  letztwillige  Verfügungen  (Bl.  1,  Fol.  1),  Lehensverzeichnis 
(Bl.  2,  Fol.  7),  Hantgemalnotiz  (Bl.  3*  Fol.  2*),  Belehnungen,  Rechts- 
geschäfte,  Gerichtsverhandlungen  u.  s.  w.  Von  dem  vielseitig  interes- 
santen Inhalt  hat  von  jeher  die  Hantgemalnotiz  die  grösste  Aufmerk- 
samkeit erregt. 

Homeyer  hat  denjenigen  Text  benutzt,  welchen  die  Monumenta 
Boica  geben  und  der  nach  Anordnung  und  Wortlaut  folgende  Ge- 
stalt hat: 


»)  a.  a.  0.  S.  102. 

*)  Sachsenspiegel  S.  V. 

3)  Die  letzten  Herausgeber  Petz  und  Grauert  datiren  die  Abfassung  des  uns 
interessierenden  Teils  in  die  Jahre  1165 — 1174. 

♦)  Die  einzige  Handschrift  ist  herausgegeben  in  den  Monumenta  Boica  VU. 
S.  433 — 503,  dann  von  Petz  in  „Petz  und  Grauert**,  Drei  bayerische  Traditions- 
bücher aus  dem  XH.  Jahrhundert.  1880,  S.  1  ff. 

*)  Der  Kodex  ist  verheftet  und  in  dieser  irrigen  Reihenfolge  gedruckt.  Ich 
habe  deshalb  die  ursprüngliche  Reihenfolge,  soweit  erheblich  durch  Blatt  von 
den  Angaben  des  Druckes  nach  Folio  abgehoben. 


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Das  Hantgenial  des  Codex  FalkensteinenBis  etc.  7 

,Ne  igitur  posteros  lateat  suos  cirographum,  quod  teutonica 
lingua  hantgeiualchen  yocatar,  suum  videlicet  et  nepotum  suorum, 
filiornm  seil,  fratris  sui,  ubi  situm  sit,  ut  hoc  omnibus  palam  sit.  TUad 
est  nobilis  yiri  niansus  situs  apnd  Oiselbach  in  cometia  Moesfurten 
et  hoc  idem  obtinent  cum  eis  Hunesbergere  et  Pruchebergere*. 

,De  predio  libertatis  sue  notum  sit  omnibus,  qualiter  actum 
sit,  quomodo  illud  testimonio  obtinuit  coram  Ottone  Palatino  situm 
apud  Oiselbach  possidendum  iure  perenni,  eo,  quod  senior  in  genera- 
tione  illa  videatur.   Huius  rei  testes  u.  s.  w.   Acta  sunt  hec  Moringen". 

Eomejer  folgert  die  ständische  Funktion  des  Hantgemais  aus 
dieser  Stelle  durch  zwei  Hilfssätze.  Er  nimmt  an  1.  dass  .Hantgemal*' 
und  .predium  libertatis"  als  zwei  zusammenhängende  Bezeichnungen 
für  dieselbe  bei  Giselbach  gelegene  Edelhufe  auftreten  und  2.  dass  die 
Worte  spredium  libertatis  suae"  die  Eigenschaft  des  Grundstückes  als 
dingliche  Grundlage  der  Freiheit  ausdrücken  sollen. 

1.  Die  erste  Folgerung,  die  objektive  Gleichbedeutung  von  ,hant- 
gemal*  und  predium  libertatis  wird  in  der  Tat  dadurch  nahegelegt,  dass 
bei  predium  libertatis  suae  die  örtliche  Bestimmung  nicht  unmittelbar 
beigefügt  ist,  und  doch  das  gemeinte  Gut  ebenso  wie  das  hantgemal 
bei  Giselbach  lag.  Dadurch  wird  der  Eindruck  hervorgerufen,  dass  der 
Verfasser  mit  dem  Ausdruck  predium  libertatis  auf  das  soeben  ört- 
lich bestimmte  Hantgemal  Bezug  genommen  und  als  selbstverständlich 
angenommen  hat,  dass  unter  dem  „predium  libertatis^^  nur  das  Hant- 
gemal verstanden  werden  könne.  Ein  solches  Verhalten  würde  aller- 
dings vermuten  lassen,  dass  die  beiden  Qualifikationen  notwendig  zu- 
sammenfielen, dass  jedes  Hantgemal  und  nur  ein  Hantgemal  predium 
libertatis  genannt  wurde.  Etwas  störend  wirkt  vielleicht,  dass  nach- 
traglich doch  noch  eine  zweite  Lokalisirung  und  zwar  eine  unge- 
naue in  den  Erwerbsbericht  eingeschoben  ist.  Immerhin  kann  sich 
dies   durch   eine   ungeschickte  Verstärkung  der  Bezugnahme   erklären. 

2.  Sehr  viel  bedenklicher  gestaltet  sich  die  Deutung  der  Worte 
,de  predio  libertatis  suae".  Diese  Wortverbindung  würde  allerdings 
in  gutem  Latein  entweder  bedeuten:  , Grundstück  von  dem  die  Freiheit 
des  Grafen  abhängt*  oder  auch  „Grundstück  das  der  Freiheit  der 
Grafen  adaequat  ist*.  (Gen.  qualitatis).  Da  nun  ein  Stück  Land 
selbst  solche  Qualitäten  nicht  haben  kann,  so  würde  uns  nur  die  erste 
Deutung  übrig  bleiben.  Der  Codex  Falkensteinensis  ist  aber  nicht  in 
gutem  Latein  geschrieben.  Er  verrät  vielmehr  in  allen  Teilen  eine 
sehr  nnfreie  Übersetzungstechnik.  Die  Widergabe  der  deutschen  Ori- 
ginalsätze ist  weit  mehr  wort-  als  sinngemäss.  Oft  werden  unrichtige 
Äquivalente  gebraucht.  Deutsche  Einschiebungeu  zeigen,  dass  das  Latein 


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g  Philipp  Heck. 

YoUig  versagt  bat.  Wenige  Beispiele  werden  genügen.  In  der  Problem- 
stelle selbst  ist  Hantgemal  mit  cirograpbum,  Handschrift  übersetzt 
statt  mit  predium  aviaticum  oder  patria,  origo,  also  jedenfalls  sinnwidrig. 
Der  Schreiber  gebraucht  „viri"  für  Vasallen  (S,  19,  38).  Das  deutsche 
Wort  Mann  hat  zwei  Bedeutungen.  Übliche  Äquivalente  für  Mann  = 
Vasall  sind  homo  und  vasallus.  Die  Person  männlichen  Geschlechts 
heisst  vir.  Der  Schreiber  hat  nun  ^Mannen*  gehört  und  sich  in  dem 
Äquivalente  vergriffen.  „Heros"  (S.  37)  ist  lautgetreues  Äquivalent 
für  „Herr"  (praescriptus  heros  =  obenerwähnter  Herr),  „positio"  (S.  39 
unten)  bedeutet  Pfand  als  falsches  Äquivalent  für  „Satzung^^  „statuit^^ 
aus  dem  analogen  Ghrunde  „verpfändete''.  Die  Münzen,  welche  „gäbe" 
sind,  heissen  nicht  dativi  sondern  donandi  (S.  23).  „Die  Männer  von 
Stand''  erscheinen  in  dem  problematischen  Lichte  von  „homines  con- 
ditionales"  (S.  26)  u.  s.  w.  Die  deutschen  Worte  werden  anstandslos 
im  Texte  gebraucht  ohne  Einführung.  Vgl.  z.  B.  (S.  27)  „et  tunc  fecit 
verziht  cum  nepote  suo*  (S.  30)  .absolvit  comitem  a  tali  anspräche^''.  Die 
einzelnen  Wendungen  einer  solchen  Quelle  sind  nicht  zu  behandeln 
wie  die  Aussprüche  eines  klassischen  Autors  sondern  nach  der  Äqui- 
valentmethode. ^)  Zuerst  ist  immer  die  Frage  nach  dem  deutschen 
Äquivalente  zu  stellen,  das  die  Niederschrift  der  lateinischen  Worte 
verursacht  hat  Nur  so  weit,  als  sich  diese  erste  Frage  beantworten 
lässt,  ist  die  Grundlage  für  eine  sachliche  Interpretation  gegeben.  In 
unserem  Falle  lässt  sich  eine  Wahrscheinlichkeit  erzielen.  Das  gesuchte 
Äquivalent  muss  einmal  den  Wortstamm  „frei"  enthalten  haben.  Das 
ist  sicher.  Dagegen  ist  das  Äquivalent  für  Praedium  leider  ungewiss. 
Praedium  ist  einmal  Äquivalent  für  „Gut"  im  Sinne  eines  konkreten 
Grundstückes.  Es  begegnet  aber  auch  und  zwar  gerade  im  Codex  Falken- 
steinonsis  als  Äquivalent  für  Eigen*).  Die  Abhängigkeit  des  „suae" 
von  „libertatis"  spricht  ferner  dafür,  dass  der  Übersetzer  dem  Wort- 
stamm „frei"  in  der  deutschen  Verbindung  ständische  Bedeutung  bei- 
gelegt hat.  Der  Diktant  muss  also  einen  deutschen  Ausdruck  gebraucht 
haben,  der  ständisch  verstanden  werden  konnte.  Die  Verbindung  von 
„frei"  und  „Gut"  konnte  ein  solche  Auffassung  nicht  veranlassen. 
Frei  bedeutet  in  dieser  Verbindung  im  bayrischen  Sprachgebiete  nur 
ein  unbelastetes  Gut,  frei  von  Lasten,  Vogtei,  Lehensnexus  u.  s.  w. 
Dagegen  haben  wir  in  vreizaigen  eine  Verbindung,  in  der  „frei"  stän- 
dische Bedeutung  haben  kann  3)  und  die  uns  infolge  eines  merkwürdigen 


>)  Vgl.  oben  S.  5. 

*)  Vgl.  De  predio-de  beneficio  S.  15,  F.  14».  que  comperi  nostri  predii  fuisse 
S.  19.  F.  IT*-. 

«)  Vgl.  V.  Luschin-Ebengreuth  a.  a.  0.  I.  S.  19.    Adler  a.  a.  O.  S.  20  ff. 


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Das  Hantgemal  des  Codex  FalkensteinenBis  etc.  9 

Zufalls  im  Bezug  auf  den  Besitz  derselben  Familie  überliefert  ist^). 
Vreizaigen  bezeichnet  im  bayerisch-österreichischen  Gebiet  das  völlig 
unbeschrankte  Eigentum,  wie  es  nur  freie  Leute  haben  können,  im 
Gegensatze  zu  dem  beschränkten  Eigentum  der  Ministerialen  und  Bitter. 
Vreizaigen  der  Grafen  war  in  diesem  Sinne  ein  der  Freiheit  des  Grafen 
entsprechendes  Aigen.  Deshalb  ergibt  das  deutsche  Material  als  die 
wahrscheiuliche  Antwort  auf  die  Äquivalent&age,  dass  der  Schreiber 
von  dem  Ghrafen  „min  vreizaigen^'  gehört  hat*).  An  die  Äquivalent- 
frage schliesst  sich  nun  das  eigentliche  Interpretationsproblem  an.  Was 
hat  der  Graf  für  eine  Vorstellung  gehabt,  als  er  die  Worte  „min  vreiz- 
aigen'^ gebrauchte?  Vreizaigen  hat  mehrere  Bedeutungen.  Es  wird 
nicht  nur  gebraucht  für  das  Freiheitseigen  im  Gegensatz  zum  Mini- 
sterialeneigen, sondern  auch  für  „Allod^^  im  Gegensatz  zum  Lehen  ^). 
Der  erste  Gegensatz  konnte  dem  Grafen  nicht  vorschweben.  Er  konnte 
gar  kein  Ministerialeigen  haben.  Sein  Eigen  war  alles  ohne  Ausnahme 
Freieigen.  Aber  er  hatte  ausser  Allod  sehr  viel  Lehen.  Wenn  er 
daher  wirklich  vreizaigen  gesagt  hat,  so  kann  er  nur  Allod  gemeint 
haben.  Die  Äquivalentmethode  führt  daher  zu  dem  Ergebnisse,  dass 
der  Sinn  der  Worte  zwar  unsicher  ist,  dass  aber  bei  isolirter  Betrach- 
tung die  Bedeutung  „Allod"  die  wahrscheinlichste  ist.   Keinesfalls  er- 


>)  Fontes  Rer.  Austr.  II.  31,  (Cod.  Frs.  ed.  Zahnl)  Nr.  267,  S  .209,  und  bei 
M.  A.  Becker,  Hornstein  in  Nieder- Österreich  Ilf.  2,  S.  496.  Vgl.  unten  S.  17. 

<)  Zu  Gunsten  der  Äquivalenz  predium  libertatis  und  Freieigen  fallen  auch  die 
nichtbajerischen  Urkunden  in  Betracht,  in  denen  „predia  libertatis"  veräussert 
werden.  (Vgl.  Lütticher  Urkunde  von  1063.  Waitz,  Urkunden  zur  deutschen 
Verfassungsgeschichte.  2.  Aufl  Berlin  1886  Nr.  4,  S.  7  und  Lossener  Urkunde 
von  1155  bei  Miraeus  Opera  diplomatica,  I.  S.  700,  angefahrt  von  Mayer,  Ver- 
fessungsgeschichte  I.,  S.  415.)  Wenn  die  predia  libertatis  dieser  Urkunden 
,,Standesgüter^*  im  Sinne  Homt^yers  gewesen  wären,  so  würde  eine  solche  Ent- 
fremdung Standesemiedrigung  für  den  früheren  Eigentümer  und  seine  Familie 
bewirkt  haben.  Wir  müssten  daher  besonders  umfassende  Consenserklärungen 
Vorbehalte  oder  überhaupt  irgend  eine  Betonung  der  besonderen  Qualität  des 
Grundstücks  erwarten.  Die  beiden  Urkunden  unterscheiden  sich  aber  in  nichts 
▼on  entsprechenden  Dokumenten  der  Gegend,  die  sich  einfach  auf  libera  predia, 
allodium  francum  beziehen.  Ja  die  ältere  Urkunde  von  1063,  in  welcher  ein 
Graf  von  Hengeberg  ein  predium  libertatis  suae  zu  Harvie  unter  Vorbehalt 
der  Vogtei  und  eines  Rückkaufsrechts  veräussert,  ergibt  drei  Anhaltspunkte 
gegen  die  ständische  Funktion.  1.  Es  ist  sehr  unwahrscheinlich,  dass  ein  Mann 
geminderter  Freiheit  im  11.  Jahrhundert  Vogteirechte  ausüben  konnte.  2.  Die 
Bechte  werden  auch  vorbehalten  für  die  heredes  legitimi,  während  eine  Standes- 
emiedrigung die  Erbenfolge  unterbrochen  hätte.  3.  Das  Geschlecht  der  Grafen 
von  Hengeberg  hat  sich  auch  nach  der  Veräusserung  Stand-  und  Vollfreiheit 
bewahrt. 

')  Vgl.  Adler  a.  a.  0. 


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10  Philipp  Heck. 

scheiut  es  zulässig  aus  dem  Produkt  einer  so  ungeschickten  Übersetzungs- 
tecbnik  ein  sonst  nicht  bezeugtes  Institut  ständisch  bedeutsamer  Stamm- 
güter zu  erschliessen.  Homeyer  hat  die  Äquivalentfrage  überhaupt  nicht 
aufgeworfen  und  sich  deshalb  wedei^  mit  dem  Latein  des  Codex  noch 
auch  mit  den  deutschen  Wortverbindungen  auseinandergesetzt.  Er  hat 
einfach  nach  den  Begeln  der  lateinischen  Grammatik  int^rpretirt.  Aber 
auch  bei  Anwendung  der  Äquivalentmethode  bereitet  die  anschei- 
nende Gleichbedeutung  von  „predium  libertatis"  und  „hantgemal" 
Schwierigkeiten  für  die  Äquivalenz  „freieigen''.  Denn  es  ist  ja  völlig 
sicher,  dass  der  Graf  noch  sehr  viel  Allod  ausserhalb  seiner  Stammhufe 
hatte.  Wenn  er  trotzdem  die  Vorstellung  Stammgut  mit  dem  Äqui- 
valent für  „libertatis  predium''  wieder  aufnehmen  konnte,  so  scheint 
es,  dass  doch  hinter  diesen  Worten  noch  ein  anderes,  uns  verloren 
gegangenes  deutsches  Äquivalent  gesteckt  hat  das  allerdings  schwer 
vorstellbar  ist,  das  aber  immerhin  eine  Bedeutung  des  Gutes  für  die 
Freiheit  des  Besitzers  zum  Ausdruck  gebracht  haben  kann. 

Unter  diesen  Umständen  ist  anzuerkennen,  dass  der  Text  Homeyers, 
auch  bei  methodisch  richtiger  Bearbeitung,  der  Hantgemaltheorie  eine 
gewisse,  allerdings  sehr  unsichere  Stütze  bieten  würde. 

B.  Der  handschriftliche  Tatbestand  und  die 
Ständetheorie. 

Diese  für  die  herrschende  Ansicht  grundlegenden  und  relativ 
günstigen  Schlussfolgerungen  beruhen  aber  nur  auf  der  Fassung,  welche 
die  Monumenta  Boica  mitteilen.  Und  dieser  Text  existirt  überhaupt 
nicht.  Die  neue  Ausgabe  *),  welche  die  einzige  Handschrift  genauer 
wiedergibt,  zeigt  wichtige  Abweichungen  2) :  die  räumliche  Beihenfolge 
der  beiden  Mitteilungen  ist  die  umgekehrte,  der  Satz  vom  Hantgemal 
ist  anders  gefasst  und  mit  besonderer  Überschrift  versehen.  Nach 
dieser  neuen  Ausgabe  lautet  die  Stelle: 

„De  predio  libertatis  suae  notum  sit  omnibus  qualiter  actum  sit, 
quomodo  illud  testimonio  optinuit  coram  Ottone  Palatino  situm  apud 
Giselbach  possidendum  jure  perenni,  eo  quod  senior  in  generatione 
illa   videatur.     Huius  rei  testes  u.  s.  w.     Acta   sunt   haec   Moringen". 


•)  Vgl.  Petz  und  Grauert  a.  a.  0.  S.  3. 

*)  Auffallender  Weise  werden  diese  Abweichungen  weder  von  Wittich  noch 
yon  Adler  erwähnt,  obgleich  beide  Autoren  sich  über  die  Stelle  aussprechen  und 
beide  schon  meinen  Widerspruch  gegen  Homeyers  Theorie  vor  Augen  hatten. 
Es  muss  dahingestellt  bleiben,  ob  sie  die  Existenz  oder  die  Relevanz  der  Ab- 
weichungen übersehen  haben. 


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Das  Hantgemal  dea  Codex  FalkensteinenRis  etc.  H 

De  cyrografo. 

,^Ne  igitor  posteros  lateat  suos  cyrographum,  quod  teatouica 
lingaa  hantgemalebe  Tocatar,  s^xxxxm  videlicet  et  nepotum  suorum  lili- 
omm  scilicet  sui  fratris,  ubi  situm  sit,  ut  hoc  omnibus  palam  sit,  hie 
fecit  subscribere;  cyrographum  illud  est  nobilis  Tiri  mansus,  sittus 
est  apad  Giselbach  in  cometia  Morsfuorte,  et  hoc  idem  cyrographum; 
obtinent  cum  eis  Hunespergere  et  Prucchepergere**'. 

Schon  diese  neue  Ausgabe  würde  somit  ergeben,  dass  wir  zwei 
wenigstens  formell  getrennte  Aufzeichnungen  Tor  uns  haben,  die  ich 
als  Erwerbsnotiz  und  als  Hantgemalnotiz  von  einander 
scheiden  will. 

Die  Einsicht  der  Handschrift,  die  mir  seitens  des  kgl.  Reichs- 
archiyes  durch  Übersendung  freundlichst  ermöglicht  wurde,  liefert  aber 
ein  weiteres  Novum,  das  aus  der  Edition  von  Petz  nicht  ersichtlich 
ist.  Die  beiden  Notizen  sind  auch  zeitlich  zu  trennen.  Denn  sie 
rühren  von  yerschiedeuer  Hand  her.  Ond  zwar  ist  die  Hant- 
gemalnotiz die  ältere,  sie  ist  von  derselben  Hand  geschrieben,  wie 
der  ganze  erste  Teil  des  Codex,  während  die  Erwerbsnotiz  von  einer 
jüngeren  Hand  herrührt,  deren  Identifizirung  mit  den  Handschriften 
späterer  Teile  nicht  sicher  möglich  ist.  Das  Bild  des  betreffenden 
Blattes  ist  folgendes:  Von  den  37  eingeritzten  Linien  werden  die 
9  untersten  von  der  Hantgemalnotiz  eingenommen.  Der  freibleibende 
Raum  war  wohl  für  Miniaturen  bestimmt.  Der  grösste  Teil  ist 
auch  von  einer  anscheinend  jüngeren  Wappenzeichnung  eingenommen, 
die  sich  der  Hantgemalnotiz  bis  auf  9  Zeilen  nähert.  In  diesem 
Zwischenraum  steht  die  Erwerbsnotiz.  Die  Worte  „De  cyrografo* 
stehen  nicht  zwischen  den  beiden  Notizen,  sondern  am  Räude  neben 
der  Hantgemalnotiz. 

Diese  Divergenz  der  Handschriften  ist  vollkommen  offenkundig 
und  sowohl  von  der  Verwaltung  des  Münchener  Reichsarchives  als  von 
den  Beamten  der  hiesigen  Bibliothek  als  sicher  vorhanden  anerkannt. 

Die  Erkenntnis,  dass  wir  es  mit  zwei  verschiedenen,  zeitlich  ge- 
trennten Au&eichnungen  zu  tun  haben,  ist  von  durchschlagender  Be- 
deutung für  die  Auslegung.  Wir  haben  jetzt  auch  unsererseits  die 
beiden  Notizen  getrennt  ins  Auge  zu  fassen. 

1.  Die  Hantgemalnotiz  ist  die  ältere.  Sie  war  isolirt  gemeint, 
hat  isolirt  existirt  und  ist  deshalb  isolirt  zu  würdigen.  Es  ist  nun  ohne 
weiteres  klar,  dass  diese  Notiz  allein  der  Hypothese  Homeyers  gar  keine 
Stütze  bietet.  Der  Graf  gibt  ja  nur  die  Lage  des  Hantgemais  an,  da- 
mit seine  Nachkommen  nicht  vergessen  ,ubi  situm  sit*.  Dagegen 
hat  er  seine  Stammhufe    damals   gar  nicht  als   libertatis  predium  be- 


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12  Philipp  Heck. 

zeichnet,  überhaupt  weder  von  einer  juristischen  Qualität  noch  von  den 
Besitzyerhältnissen  oder  den  für  die  Stammgutsqualität  vorhandenen 
Beweismitteln  irgend  etwas  ausgesagt  Die  Ausdrucksweise  und  die 
Breviloquenz  machen  es  positiv  unwahrscheinlich,  dass  der  Graf  von 
einer  ständischen  Bedeutung  dieser  Edelhufe  etwas  gewusst  hat.  Wenn 
das  Stammgut  von  so  grosser  Kechtsbedeutung  war,  wie  Homeyer  an- 
nimmt, so  hätte  sich  die  Kenntnis  seitens  der  Familie  einigermassen 
von  selbst  verstanden.  Dagegen  wäre  der  Nachweis  Dritten  gegenüber 
von  besonderer  Bedeutung  gewesen.  Wir  würden  daher  Beweismittel 
linden,  wie  wir  sie  in  dem  Codex  bei  weit  weniger  bedeutsamen  Rechts- 
verhältnissen angegeben  sehen.  Auch  dieses  Bedenken  konnte  für  Ho- 
meyer nicht  in  Frage  kommen.  Der  von  ihm  benutzte  Texte  legte  es 
nahe,  die  Mitteilung  der  Erwerbsnotiz  über  die  Gerichtsverhandlung 
zu  Moringen  und  die  dort  angegebenen  Zeugen  auch  auf  die  Fest- 
stellung der  Stammgutsqualität  zu  beziehen.  Beachtenswert  ist  ferner, 
dass  die  beiden  Sätze  „das  Hantgemal  ist  eine  Edelhufe^^  und  „ge- 
legen ist  es  bei  Giselbach'*  getrennt  und  koordinirt  neben  einander 
stehen.  Die  Selbständigkeit  des  ersten  Satzes  lässt  darauf  schliessen, 
dass  auch  andere  als  Edelhufen  Hani^emal  sein  konnten,  ein  Ergebnis, 
das  durch  die  Schergenstelle  ausser  Zweifel  gestellt  und  auch  durch 
die  Vorbehaltsstellen  bestätigt  wird.  Für  die  Ermittlung  des  Vor- 
stellungsgehalts, den  der  Graf  mit  dem  Worte  Hantgemal  verbunden 
hat,  kommt  somit  in  Betracht :  die  Befürchtung,  dass  die  örtliche  Lage 
vergessen  wird,  das  Fehlen  jeder  Angabe  über  juristische  Beziehungen 
auch  über  derzeitige  Eigentums-  und  Besitzverhältnisse,  die  Vorstel- 
lung, dass  das  Hantgemal  auch  ein  anderes  als  eine  Edelhufe  sein 
konnte.  Die  Gesamtwürdigung  ergibt,  dass  die  gesuchte  Vorstellung 
nur  die  der  örtlichen  Heimat  gewesen  ist  die  eines  Stammguts  im 
historischen,  nicht  im  juristischen  Sinne  des  Wortes.  Es  ist  ganz 
dieselbe  Bedeutung,  die  Hantgemal  im  Sachsenspiegel  hat. 

2.  Die  Erwerbsnotiz  ergibt  nicht,  dass  bei  ihrer  Hinzufügung  dem 
Worte  Hantgemal  eine  weitergehende  Bedeutung  beigelegt  wurde. 
Denn  mit  der  Erkenntnis  des  Zusatzcharakters  entfällt  jeder  Anlass, 
das  predium  libertatis  anders  als  mit  „vreizaigen^^  zu  übersetzen  und 
anders  als  auf  AUod  zu  deuten.  Der  von  Homeyer  angenommene  be- 
griffliche Zusammenhang  zwischen  predium  libertatis  und  Hantgemal 
ist  nicht  mehr  konstatirbar.  Er  folgt  nicht  etwa  aus  dem  Standorte 
der  Erwerbsnotiz.  Denn  dieser  Platz  kann  sich  aus  sehr  verschiedenen 
umständen  erklären.  Der  Codex  hatte  ursprünglich  folgende  Anord- 
nung: Auf  Blatt  1  standen  die  letztwilligen  Anordnungen,  auf  Blatt  2 
das  Verzeichnis  der  Lehn,   das  mit  den  Worten  beginnt:    Incipit   ad- 

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Das  Hantgemal  des  Codex  Falkensteinensis  etc.  i^ 

notaido  summa  predioram  atque  beneficiorum  (Lehnsgüter).  Dann 
kam  Blatt  3  das  auf  dem  Avers  nur  die  ^/^  des  Blattes  füllende  Hant- 
gemalnotiz enthielt.  Auf  dem  Beyers  begannen  Aufzeichnungen  über 
andere  Besitzungen,  die  sich  auf  den  nächsten  Blättern  fortsetzen.  Als 
nun  das  Urteil  zu  Moringen  gefällt  wurde  und  seine  Aufzeichnung  er- 
forderlich schien,  da  kann  die  Wahl  aus  drei  Gründen  auf  Blatt  3* 
gefallen  sein,  1,  Deshalb  weil  unmittelbar  vorher  das  Lehnsregister 
abschloss,  so  dass  Blatt  3*  den  ersten  Platz  für  AUodialnotizen  bot. 
2.  Deshalb,  weil  der  Ort  Giselbach,  auf  den  die  Erwerbsnotiz  sich  be- 
zog, schon  in  der  Hantgemalnotiz  erwähnt  war.  3.  Deshalb,  weil 
Blatt  3*  ungewöhnlich  viel  leeren  Raum  bot.  Endlich  können  auch  alle 
drei  Gründe  zusammengewirkt  haben.  Somit  dürfen  die  allgemeinen 
Gesichtspunkte,  welche  die  Aequivalenz  „vreizaigen*'  und  die  Bedeutung 
Allod  ergeben  mit  voller  Kraft  eingreifen.  Und  sie  finden  noch  durch 
zwei  konkrete  Umstände  besondere  Unterstützung.  Zunächst  durch  die 
Stellung  der  Problemworte  innerhalb  der  Erwerbsnotiz.  Sie  stehen 
voran.  Die  lokale  Bezeichnung,  „illud  apud  Giselbach  situm'^  folgt 
nach.  Wenn  nun  Homeyer  Recht  hätte,  predium  libertatis  nur  das 
Grundstück  bezeichnete,  von  dem  der  Stand  abhing,  so  war  durch 
dieses  Wort  schon  ein  individuelles  Grundstück  bestimmt.  Nun  wird 
aber  das  zweite  Grundstück  ganz  sicher  erst  durch  die  in  den  Bericht 
über  den  Erwerbsakt  eingeschobenen  Worte  illud — apud  Giselbach  situm 
individualisirt.  Deshalb  führt  auch  die  Stellung  dieser  Worte  zu  der 
Annahme,  dass  mit  dem  Ausdrucke  „de  predio  libertatis  suae'*  nicht 
schon  ein  individuelles  Grundstück  sondern  eine  Besitzkategorie  gemeint 
ist,  zu  welcher  die  individuelle  Besitzung  bei  Giselbach  gehörte,  deren 
Erwerb  erzählt  wird.  Zweitens  aber  ist  die  schliessliche  Stellung  der 
Erwerbsnotiz  in  dem  Gesamtkodex  zu  beachten.  Blatt  2  der  ursprüng- 
lichen Anlage  enthielt  die  Aufzählung  der  Lehen  eingeleitet  mit  dem 
Exordium  „Incipit  adnotatio  prediorum  atque  beneficiorum'^  Un- 
mittelbar an  den  Schluss  der  Lehnsaufzeichnung  fügt  sich  eine  Notiz 
über  den  Erwerb  von  Allod  an.  Wenn  nun  diese  Notiz  mit  einem 
Wortkomplex  beginnt,  der  nach  sonstigen  Belegen  „Allod"  bedeutet, 
dann  spricht  doch  eine  erhebliche  Wahrscheinlichkeit  dafür,  dass  diese 
Bedeutung  auch  in  dem  Problemfall  vorliegt  und  die  Problemworte  die 
Notiz  von  dem  Lehnsverzeichnisse  abheben  sollten.  Die  Erwerbsnotiz 
ist  deshalb  m.  E.  wie  folgt  zu  übersetzen:  „In  Bezug  auf  sein  Allod  sei 
allen  bekannt,  wie  es  gekommen  ist,  dass  er  dasjenige,  welches  bei 
Giselbach  gelegen  ist,  durch  Zeugnis  vor  dem  Pfalzgrafen  Otto  erhielt 
zu  ewigem  Besitz,  weil  er  der  Älteste  des  Geschlechtes  war."  Es  ist 
wiederum  klar,  dass  eine  Notiz  dieses  Inhaltes  weder  allein  noch  in  Ver- 


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14  Philipp  Heck. 

bindung  mit  der  Hantgemalnotiz   irgend   einen  Anhalt  für  die   stän- 
dische Bedeutung  des  Stammguts  ergibt. 

C.   Der   handschriftliche   Tatbestand   und   die 
Ganerbschaft. 

Homeyer  hat  aus  dem  von  ihm  benutzten  Texte  nicht  nur  die 
ständische  Funktion  des  Hantgemais,  sondern  auch  das  Miteigentum 
der  Familie  und  die  Individualsuccession  des  Ältesten  in  den  Besitz 
gefolgert.  Auch  diese  Folgerungen  werden  durch  die  zeitliche  Tren- 
nung der  beiden  Notizen  hinfällig. 

1.  Die  Hantgemalnotiz  ergibt  isolirt  betrachtet  keinen  Anhalt 
für  die  Existenz  einer  Ganerbschaft.  Homeyer  und  Heusler  betonen 
die  Worte  „et  hoc  idem  cirographum  optinent  cum  eis  Hunespergere 
et  Pruchebergere".  Aber  die  dadurch  bezeugte  Gemeinschaft  braucht 
nicht  notwendig  das  Eigentum  zu  umfassen,  sondern  kann  sich  auch  auf 
das  geschichtliche  Moment  oder  dieTatsache  der  gemeinsamen  Abstammung 
beziehen.  Für  diese  zweite  Deutung  spricht  der  oben  festgestellte  Sinn 
des  Wortes  Hantgemal  und  namentlich  der  Umstand,  dass  der  Graf 
weder  selbst  als  Besitzer  hervortritt,  noch  den  Besitzer  angibt. 

2.  Die  Erwerbsnotiz  ergibt  allerdings,  dass  der  Graf  das  Gut  zu 
Giselbach  als  Ältester  erhalten  hat.  Aber  es  wird  uns  nirgends  be- 
zeugt, dass  die  anderen  Familienmitglieder  sich  eine  Mitberechtigung 
gewahrt  haben.  Nur  durch  die  Zusammenfögung  beider  Notizen  ist 
Homeyer  dazu  gelangt  „possidendum^*  prägnant  als  Besitz  im  Gegen- 
satze zum  Alleineigentum  zu  fassen.  Wenn  wir  den  Zusammenhang 
lösen  und  die  Worte  de  predio  libertatis  als  Freieigen  übersetzen,  dann 
kann  kein  Zweifel  daran  sein,  dass  der  Graf  gewöhnlicher  Alleineigen- 
tümer sein  will. 

Somit  bleibt  nur  der  Vorzug  des  Ältesten,  der  an  die  spätere 
Behandlung  des  „Ansiedel"  erinnert.  Sehr  wertvoll  ist  diese  Erkenntnis 
nicht.  Denn  es  bleibt  ungewiss,  ob  eine  Anwendung  genereller  Normen 
oder  ein  Ergebnis  richterlichen  Ermessens  vorliegt.  Ebenso  ungewiss 
bleibt  das  Objekt  des  Vorzugs.  Seine  Idendität  mit  der  Stammhufe  ist 
nicht  gesichert  sondern  unwahrscheinlich.  In  dem  Falle  der  vollen 
Identität  wäre  eine  Bezugnahme  auf  die  ältere  Notiz  kaum  unterblieben. 
Deshalb  ist  anzunehmen,  das  das  erworbene  Gut  mehr  umfasste,  als 
die  Stammhufe  oder  aber,  dass  es  die  Stammhufe  überhaupt  nicht  ein- 
schloss.     Letztere  Eventualität  ist  m.  E.  die  wahrscheinlichste  i).    Meine 


*)  Es  scheint  eine  verbreitete  Sitte  gewesen  zu  sein,  gerade  die  Stammgüter 
zur  Ausstattung  von  Klöstern  zu  verwenden. 


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Das  Hantgemal  des  Codex  Falkensteinensis  etc.  15 

Versuche  über  die  ältere  Geschichte  der  bei  Giselbaeh  gelegenen  Hufe 
weiteren  Aufschluss  zu  erhalten,  sind  allerdings  erfolglos  geblieben. 
Vielleicht  sind  andere  Forscher  glücklieber. 

D.  Andere  Falkensteiner  Urkunden. 

Wenn  die  These  Homeyers  richtig  wäre,  dann  müssten  wir  er- 
warten, dass  die  Stammgüter  der  Herrengeschlechter  bei  gewissen 
Rechtsgeschäften  besonders  hervortreten,  nämlich  bei  Erbteilungen  und 
bei  Totalyeräusserungen,  bei  solchen  Geschäften,  die  sich  auf  das  ganze 
Gut  eines  Herrn  erstrecken.  Somit  scheint  eine  Art  induktiver  Gegen- 
probe möglich  zu  sein.  Sie  ist  auch  insofern  von  selbst  gegeben, 
als  diese  Bedeutung  des  Stammgutes  in  unserem  Material  nirgends 
hervortritt.  Aber  der  strikte  Gegenbeweis  ist  dadurch  erschwert,  dass 
wir  für  die  alte  Zeit  entweder  das  Stammgut  eines  Geschlechtes  nicht 
genau  kennen  oder  aber  die  Geschäftsurkunden  fehlen.  Es  ist  ein  glück- 
licher Zufall,  dass  diese  Hindemisse  gerade  bei  den  Grafen  von  Falken- 
stein nicht  vorliegen.  Die  Gegenprobe  ist  möglich  und  sie  ergibt,  dass 
die  Stammhufe  bei  Giselbaeh  schlechterdings  nicht  die  Bedeutung  ge- 
habt hat,  die  ihr  Homeyer  zuschreibt. 

Ich  will  mich  damit  begnügen  eine  Abschichtung  und  eine  Total- 
veräus^erung  zu  erörtern  und  will  dann  noch  auf  eine  Urkunde  ein- 
gehen, die  falschlich  auf  das  Hantgemal  bezogen  worden  ist: 

1.  In  demselben  Codex  Falkensteinensis  haben  wir  eine  ganz 
genaue  eingehend  abgefasste  Urkunde  über  die  Abschichtung  desselben 
Grafen  Sigboto  II.  mit  seinen  Söhnen»).  Die  Söhne  verzichten  auf  jedes 
Becht  an  den  nicht  verteilten  Gütern.  Das  Hantgemal  wird  gar  nicht 
erwähnt.  Ebensowenig  wird  etwa  ein  anderes  Gut  mit  der  angeblichen 
Funktion  neu  ausgestattet  oder  in  Gemeinschaft  zurückbehalten.  Ob 
die  Giselbacher  Hufe  Alleineigentum  des  Grafen  geblieben  ist  oder  ob 
sie  zur  Zeit  der  Abschichtung  oder  schon  bei  ihrer  ersten  Erwähnung 
in  Fremdherrschaft  stand,  muss  dahingestellt  bleiben,  ist  aber  auch 
irrelevant.  Die  Nichterwähnung  spricht  immer  dafür,  dass  auch  bei  den 
bayerischen  Stammgüteru  weder  Fortdauer  der  Rechtsgemeinschaft  am 
Stammgute  noch  Eigentum  an  einem  reellen  Teile  als  Voraussetzung 
der  Vollfreiheit  gegolten  hat,  denn  die  Söhne  des  Grafen  sind  auch 
nach   der   allgemeinen  Abschichtung  im  Stande  des  Vaters   geblieben. 

2.  Der  Enkel  des  Grafen  Sigbot  IL  Graf  Konrad  II.  von  Neu^ 
bürg  sah  sich   genötigt,    seine    gesamten  Güter  in  Bayern  und  Öster- 


»)  a.  a.  0.  S.  41  (F.  35). 


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16  Philipp  Heck. 

reich  an  das  Bistum  Freising  abzutreten  i).  In  der  zweiten,  genauer 
gefassten  Urkunde  werden  als  Kaufobjekt  bezeichnet:  homines  ac  uni- 
versas  et  singulas  possessiones  tarn  in  Bayaria  quam  in  Austria  quam 
etiam  ubique  locorum  quaesitas  et  inquirendas  quae  me  proprietatis 
titulo  contingebant*'.^)  Er  behält  sich  nur  vor,  dass  die  Beamten 
(officiales)  des  Bischofs  ihm  die  Einkünfte  geben  und  ihm  gehorchen. 
Die  Mannen  wurden  sofort  dem  Bischöfe  vereidigt,  die  Einweisung 
des  Bischofs  vollzogen  und  die  Lehn  vom  Bischof  neu  verliehen,  so 
dass  der  Übergang  des  Eigentums  mit  voller  Sicherheit  fest- 
steht. 3)  Diese  Veräusserung  hat  nach  dem  Wortlaute  der  Urkunde  not- 
wendig auch  ein  etwa  vorhandenes  Stammgut  oder  das  Recht  an  dem- 
selben umfasst.  Dennoch  ist  eine  Standeserniedrigung  nicht  eingetreten. 
Noch  1254  erscheint  Konrad  als  Graf.  Ja  nach  dem  Inhalte  der 
zweiten  Verkaufs-Urkunde  hat  der  Gedanke  an  eine  Standesanderung 
dem  Grafen  völlig  femgelegen.  Er  bedingt  den  Bezug  der  Einkünfte 
aus  für  sich  und  diejenigen  Söhne,  ,,quos  de  uxore,  que  conditionia 
fuerit  meae  et  non  de  alia  procreabo".  Diese  Ausdrucksweise  wäre 
unmöglich  gewesen,  wenn  der  Graf  mit  zwei  Ständen  gerechnet  hätte, 
mit  seinem  früheren  und  mit  demjenigen  zu  dem  er  durch  die  Ver- 
äusserung des  Stammguts  herabsank.  Die  ständische  Funktion  des 
Hantgemais  ist  offenbar  auch  im  13ten  Jahrhundert  mindestens  der 
Familie  des  Grafen  von  Falkenstein  unbekannt  gewesen. 

3.  Eigentümlicherweise  hat  Adler  versucht  aus  einer  dritten  schon 
früher  erwähnten  Urkunde  die  das  Wort  vreizaigen    enthält   uud  sich 

«)  Vgl.  Cod.  Austro-Fris.  I.  a.  a.  0.,  Nr.  145,  148,  174,  Nr.  267. 

2)  a.  a.  0.  S.  143. 

«)  a.  a.  0.  Nr.  267,  S.  289,  item  quod  horaines  attinentes  dicto  Castro  Herrant- 
stein  quondam  proprii  dicti  C.  comitis  inraverunt  fidelitatem  tamquam  proprii  ho- 
mines  domino  Ch.  episcopo  et  ecclesie  Frisingensi.  item  quod  dictus  dominus  Ch.  epis- 
copus  de  bona  voluntate  dicti  comitis  in  sign  um  possessionis  adepte  in 
Castro  et  prediis  Herranstein  quosdam  homines  existentes  de  familia  castri  predicti 
juramento  adstrictos  ipsi  domino  episcopo  tamquam  suos  castellanos  et  nomine  suo 
prefecit  Castro  Herrantstein  acsi  nomine  ipsius  domini  Ch.  episcopi  et  ecclesie  Frisin- 
f^ensis  tenerent  castrum  et  cnstodirent  tamquam  sui  castellani,  item  quod  dictus 
dominus  Cb.  Frisingensis  episcopus  quosdam  de  predictis  hommibus  tamquam  suos 
officiales  instituit  in  Castro  et  prediis  memoratis  qui  dicto  Ch.  comiti  pro  tempore 
vitae  suae  solum  deberent  redditus  prediorum  predictorura  assignare  nomine  tarnen 
ipsius  Ch.  episcopi  Frisingensis,  item  quod  ministeriaJes  Austriae  habentes  feo- 
dum  a  predicto  C.  comiti  et  existentes  vasalli  dicti  comitis  ratione  castri  et 
comicie  Herrantstein  facta  venditione  et  translato  dominio  et  pos- 
sessionem  castri  ac  prediorem  Herrantstein  ad  ecclesiam  FrisiDgensem,  feuda 
8ua  que  quondam  receperant  ab  ipso  comite,  postmodum  de  manibus  bone 
memoriae  Ch.  Frisingensis  episcopi  (recipiebant)  recognoscentes  ipsum  et  eccle- 
siam Frisingensem  esse  dominum  feudorum  etc,  etc. 


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Das  Hantgemal  des  Codex  Falkensteinensis  etc.  \'J 

gerade  auf  das  Geschick  dieser  veräusserten  Güter  bezieht,    eine   neue 
Bedeutung  von  Hantgemal  zu  erschliessen. 

Der  Veräusserer   Graf  Konrad  IL    starb    1260   ohne   Kinder    zu 
hinterlassen.     Seine  Schwester  hatte   einen  Ministerialen,   Heinrich  II. 
von  Kueoring  geheiratet,  und  aus  dieser  Ehe  war  eine  Tochter  Euphemia 
hervorgegangen  die  ihrerseits  an  einen  Ministerialen  von  Potendorf  ver- 
heiratet war.   Diese  dem  Ministerialenstande  angehörige  Nichte  des  Yer- 
äusserers   setzte   sich   nun   in  den  Besitz   der  veräusserten  Herrschaft 
Herrantstein.   In  der  Verhandlung  über  die  angestellte  Klage  macht  der 
Bischof  von  Freising  geltend:  quod-jus  tale  est,  quod  cum  filii  seu  filiae 
progeniti  de  stirpe  nobilium  et  liberorum  copulati  fuerint  aliquibus  non 
paris  condicionis  sed  inferioris,  ut  puta  ministerialium   ecclesiarum  vel 
domini  terrae  videlicet  ducis,  filii  seu  filiae  progeniti  de  talibus  copu- 
latis  ut  puta  existentes  deterioris  condicionis,    etiam  (non)  habent  nee 
debent  habere  jus  vel  accionem  in  prediis   seu  proprietatibus  quae  ab 
antiquo   respiciebant   solummodo  homines  liberae  condicionis,   hoc  est 
quod  vulgo  vocatur  vreyzaygen.   TJnde  cum  dicta  domina  0.  de  Poten- 
dorf nata  sit  de  viro  ministeriali  terrae   quamvis  de  matre  libera  non 
potest  nee  debet  capax  esse  castri  et  predii  Herrantstein  ut  puta  cum 
non    sit   compar   ejusdem    predii,    quod   vulgariter   dicitur  vreizaygen. 
Adler   nimmt   nun   an,    dass   das    Schloss   Herrantstein   „Häi^tgemaV^ 
des   Grafen  geworden  sei  und  dass   es  deshalb  zu  den  Eigentümlich- 
keiten des  Hantgemais  gehört  habe  nicht  von  Ministerialen   erworben 
zu  werden.    Diese  Annahme  halte  ich  für  völlig  grundlos.    Keine  ein- 
zige Wendung   deutet   darauf  hin,   dass   das  Schloss  Herrantstein   als 
hantgemal  oder  als  Stammgut   gegolten   habe.     Daraus  dass  der  Graf 
Konrad  II.  sich  nicht  nur  von  Neuburg,  sondern  auch  von  Herrantstein 
nennt,  folgt  gar  nichts.     Denn   auch   zu   der  Zeit  als   die  Giselbacher 
Hufe  gemeinsames  Hantgemal  verschiedener  Linien  war,   nannte   sich 
doch  keine  der  Linien  nach  Giselbach,   sondern  sie   nannten  sich  alle 
anders.    Gerade  der  Codex  Falkensteinensis  beweist  evident,  dass  Hant- 
gemal und  Ort  des  Namens  nicht  identisch  zu  sein  brauchen.    Eben- 
sowenig ergibt  sich  aus  der  Urkunde,  dass  das  Schloss  Herrantstein  sich 
juristisch   von  anderem    landrechtlichen   Eigen   desselben   Eigentümers 
unterschied.     Der  Bischof  hebt  nur  hervor,    dass  die  Prätendentin  als 
Ministerialin  nicht  erbberechtigt  sei.    Der  Ausschluss  der  Ministerialen 
von  dem  nachgelassenen  Eigen   vollfreier  Verwandten  ist  aller  Wahr- 
scheinlichkeit nach  ursprünglich  überall  ohne  jede  Ausnahme  Rechtens 
gewesen.  Er  ist  uns  jedenfalls  für  Österreich  i)  direkt  bezeugt  und  zwar 


»)  Vgl.  Österr.  Lr.  19,  44  a.  f. 

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18  Philipp  Heck. 

für  alles  landrechtliche  Eigen  dieser  Verwandteu  nicht  blos  für  ein- 
zelne Güter  spezieller  BeschaflFenheit.  Der  in  der  fraglichen  Urkunde 
hervortretende  Rechtssatz  scheint  mir  somit  nicht  so  auffallend  zu  sein, 
wie  er  Adler  vorkommt.  Er  ist  aber  keinesfalls  geeignet,  unsere 
Kenntnisse  vom  Hantgemal  zu  erweitern. 

E.  Ergebnisse. 

Die  vorstehenden  Erörterungen  haben  gezeigt,  dass  diejenige 
Quellenstelle,  die  nach  Homeyers  eigener  Erklärung  die  Grundlage 
seiner  Ansicht  bildet,  diese  Funktion  nicht  mehr  versehen  kann,  so- 
bald wir  an  die  Stelle  des  verdorbenen  Textes  der  Monumenta  Boica 
die  Handschrift  einsetzen.  Die  Theorie  Homeyers  ist  insofern  auf 
einem  Editionsfehler  aufgebaut.  Die  Quelle  dieses  Fehlers  ist  unsicher. 
Denn  die  Herausgeber  der  Monumenta  Boica  haben  die  getroffene  Ab- 
änderung nicht  erwähnt.  Wir  sind  hinsichtlich  der  Motive  auf  Ver- 
mutungen angewiesen.  Wahrscheinlich  haben  sie  den  Zusatzcharakter 
der  Erwerbsnotiz  richtig  erkannt,  sie  deshalb  hinter  die  Hantgemal- 
notiz gestellt  und  diese  ursprüngliche  Notiz  durch  Streichung  der 
Worte  „hie  fecit  subscribere"  und  eines  überflüssig  erscheinenden  »est* 
zurechtgestutzt  Dieser  moderne  Prokrustesstreich  hat  unheilvoll  ge- 
wirkt. Ich  bin  überzeugt,  dass  die  Theorie  Homeyers,  welche  ein 
halbes  Jahrhundert  geherrscht  hat,  nicht  entstanden  wäre,  wenn  Ho- 
meyer  den  handschriftlichen  Sachverhalt  gekannt  hätte.  Jedenfalls  ist 
ihr  jetzt  die  Grundlage  entzogen.  Das  Hantgemal  des  Codex  Falken- 
steinensis  ist  einfach  die  örtliche  Heimat,  das  Stammgut  des  Geschlechts 
im  historischen  Sinn  ohne  besondere  Qualifikation. 

Damit  soll  natürlich  nicht  gesagt  sein,  dass  die  Notiz  ohne  jeden 
Erkenntniswert  sei.  Im  Gegenteil.  Für  die  Sozialgeschichte  bietet  sie 
erhebliches  Interesse.  Es  ist  sehr  bedeutsam,  dass  hervorragende  und 
alte  Herrengeschlechter  eine  einzelne  Hufe*)  als  ihr  Stammgut  ansehen. 


»)  Das«  mansus  nobilis  nicht  wie  Homeyer  a.  a.  S.  49  annimmt  einen  Herren- 
hof,  sondern  eine  Hufe  bezeichnet,  hat  Waitz  dargetan,  a.  a.  0.  V.  S.  511.  Vgl. 
auch  Adler  a.  a.  S.  8,  Anm.  3.  Prägnante  Stellen  sind  z.  B.  Hauthaler,  Salz- 
burger Urkundenbuch  I.  S.  169.  Cod.  Fr.  (963).  Der  Bischof  vertauscht  ein  bene- 
ficium  „hoc  est  nobilium  virorum  hobas  12  cum  (Pertinenzformel)**  et  insuper 
mancipia  32,  femer  Meichelbeck,  Trad.-Fris.  I.  Nr.  1133  (S.  479)  (994—1006).  Es 
werden  6.  „hobae  nobiles"  und  anderes  Besitztum  vertauscht  gegen  einen  Besitz, 
der  umfasst  ,,per  totum  nobiles  hobas  18  cum  omnibus  legitimo  ad  easdem  per- 
tinentibus"  et  mancipia  66.  Bedauerlich  ist  es,  dass  Gutmann  in  seiner  S.  4 
angeführten  Arbeit  nicht  auf  die  hobae  nobiles  eingegangen  ist.  Ein  Autor, 
welcher  die  grundherrliche  Theorie  voll  zu  beweisen  glaubt,  die  Tragweite  der  Auto- 
drationen  bestreitet  und  den  Begiiflf  „Hufe"  auf  den  Besitz  des  Hörigen  beschränkt, 


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Das  Hantgemal  des  Codex  FalkeDsteinensis  etc.  19 

Besonders  bedeutsam  würde  diese  Erscheinung  sein,  wenn  man 
«iner  neuerdings  auch  fQr  Bayern  ^j  vertretenen  Ansicht  zustimmen  müsste, 
welche  den  Begriff  ,,Hufe'^  mansus  auf  das  Land  der  Hörigen  beschrankt. 
Dann  würde  der  Grat'  den  hörigen  Ursprung  des  Geschlechts  prokla- 
miren  und  zum  Zweck  dauernder  Erinnerung  fiziren.  Tatsächlich  ist 
nun  diese  Ansicht  nicht  haltbar^),  wie  auch  diese  Stelle  beweist  Denn 
der  Graf  will  durch  das  Prädikat  nobilis  zugleich  den  ursprünglichen 
Staud  der  Vorfahren  andeuten. 

Wirklich  bedeutsam  ist  die  Motiz  aber  für  das  Bild  dieser  alten 
nohiles  Es  ist  eine  einzelne  Hufe,  die  das  Stammgut  bildet,  nicht 
eine  ganze  Grundherrschaft  oder  eine  Yillikation.  Die  Meinung,  dass 
die  bayrischen  Edeln  Ton  alter^her  ein  über  den  Altfreien  stehender, 
wenigstens  sozial  hervorragender  Stand  gewesen  sind,  ist  mit  dieser 
Notiz  nicht  vereinbar.  Und  auch  die  Ansicht  Wittichs,  nach  der  diese 
Edeln  zwar  altfrei  aber  wirtschaftlich  von  den  Zeiten  des  Tacitus  her 
ein  Stand  von  Yillikationsherm  waren  —  als  Grundrentner  gelebt 
haben,  —  findet  in  der  Familientradition  der  Falkensteiner  keine 
Unterstützung. 

IIL  Die  flbrigen  bayerischen  Fundstellen. 

A.  Die  Genesisstelle. 

Die  Stelle  der  Genesis,  in  der  für  die  Nachkommen  der  Söhne 
Noas  verschiedene  Geschicke  voraus  gesagt  werden,  ist  im  Mittelalter 
dazu  verwertet  worden,  um  die  Standesverschiedenheiten  des  Mittelalters 
zu  erklären.  In  einer  dieser  Versionen  3)  begegnet  uns  das  hantgemal 
in  der  Tat  als  eine  Art  Standesmerkmal.  Die  Genesis  bot  für  die  An- 
knüpfung eine  gewisse  Grundlage.    Nach  ihr  waren  die  Nachkommen 

hatte  ein  für  seine  Thesen  so  interessantes  Vorkommnis   berücksichtigen   sollen, 
obgleich  die  üauptstellen  einer  etwas  späteren  Zeit  angehören. 

«)  Vgl.  Gutmann  a.  a.  0.  S.  47. 

»)  Die  Wortverbindung  »mansus  indominicatus,  S'alhufe«  ist  alt  und  weit 
Terbreitet.  Diese  Wortverbindung  und  ebenso  nobilis  hoba  würde  widerspruchs- 
voll sein,  wenn  der  eine  Bestandteil  schon  einen  Hinweis  auf  abhängiges  Land 
und  einen  hörigen  Bebauer  enthalten  hätte.  Sie  beweisen  daher,  dass  der  usuelle 
Sprachgebrauch  mit  dem  isolirten  Wortzeichen  »Hufe«  nur  eine  allgemeinere 
Vorstellung  verbunden  hat,  welche  das  abhängige,  wie  das  in  Eigenwirtschaft 
befindliche  Land  des  Vollfreien  als  Unterfölle  umfasste.  Damit  ist  durchaus  ver- 
einbar, dass  der  konkrete  Sinn  in  der  Mehrzahl  der  Anwendnngställe  auf  die 
abhängige  Hufe  geht. 

5)  Heraosg.  v.  J.  Diemer,  Deutsche  Gedichte  des  XI.  und  XII.  Jahrhunderts, 
Wien  1849. 

2* 


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20  Philipp  Heck. 

Harns  Knechte  und  die  Nachkommen  Japhets  darauf  beschränkt  in  den 
Hütten  Sems  zu  wohnen.  Dadurch  erschienen  die  Nachkommen  Sems 
als  Grundeigentümer,  die  Nachkommen  Japhets  als  grundbesitzlose  Freie 
und  die  Nachkommen  Hams  als  Knechte.  Der  Verfasser  der  oben  er- 
wähnten Version  hat  nun  diese  drei  Klassen  mit  deutschen  Ständen 
identifizirt,  1.  mit  Schalken,  2.  mit  Freien  ohne  Besitz  und  3.  mit 
Edelfreien.  An  diese  Prophezeihung  knüpft  er  die  Entstehung  der  ihm 
bekannten  Hauptstände  mit  folgenden  Worten  au: 

„Daz  sin  deo  drev  geslahte 

Deo  gestent  mit  durnahte, 

Einez  daz  is  edele 

Di  haut  daz  hantgemahele, 

Di  andere  frige  Ifite 

Di  tragent  sich  mit  gute, 

Di  driten  daz  sint  dinestman 

Also  ich  uiinomen  han, 

Darunder  wurden  chnechte. 

Daz  sint  dev  geslahte 

Svi  wir  es  cheren 

Ir  nist  niht  mere.'' 
Wenn  wir  nun  fragen,  welche  Bedeutung  hantgemahele  an  dieser 
Stelle  hat,  so  ergeben  sich  dafür  zwei  übereinstimmende  Anhaltspunkte. 
Einmal  erscheint  als  Gegensatz  „sich  mit  dem  Gute  tragen".  Das 
Tragen  des  Guts  ist  im  Mittelalter  ein  bekanntes  Merkmal  für  beweg- 
liches Vermögen 2).  Der  Gegensatz  ergibt  daher  für  hantgemal  die 
allgemeine  Bedeutung  „Grundeigentum"  „Heimat"  im  Sinn  von  Heimats- 
erde. Zweitens  aber  ist  die  Vorlage  zu  berücksichtigen.  Nach  der  Vor- 
lage haben  die  Nachkommen  Sems  allein  Grundeigentum.  Folglich 
müssen  auch  diejenigen  Freien,  die  als  Nachkommen  Japhets  hingestellt 
werden  als  grundbesitzlos  gedacht  sein.  Auch  dieser  Gesichtspunkt 
führt  zu  demselben  Ergebnisse.  Homeyer  hat  das  Gewicht  dieser  Gründe 
nicht  ignorirt.  Aber  er  ist  von  der  Vorstellung  befangen,  dass  die 
Edeln  immer  einem  über  den  Vollfreien  hervorragenden  Stande  ange- 
hören und  dass  es  deshalb  sicher  auch  vollfreie  aber  unedle  Grund- 
eigentümer gegeben  habe.  Nur  aus  diesem  Grunde  gelangt  er  zu  dem 
Ergebnisse,  dass  auch  an  dieser  Stelle  bei  hantgemal  an  ein  besonders 
ausgezeichnetes  Grund&tück  gedacht  sein  müsse.  Diese  grundlegende 
Vorstellung   ist   aber   m.  E.    unrichtig.     Wie   ich    generell   und    auch 


»)  Seite  Ifir,  oben. 

»)  Vgl.  Grimm,  Rechtaaltertilmer  II.,  S.  98. 


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Das  Hantgemal  des  Codex  Falkensteinensis  etc.  21 

speziell  für  Bayern  aasgeführt  habe^),  ist  ,,edel^^  die  alte  technische 
Bezeichnung  des  Yollfreien,  der  auch  ursprünglich  allein  vollberech- 
tigter Qrondeigentümer  war.  Dass  der  Verfasser  unserer  Stelle  mit 
,,edel^^  diese  Bedeutung  verbunden  hat,  ergibt  sich  überdies  aucb  daraus, 
dass  er  bei  der  Prophezeihung  die  Nachkommen  Sems  bezeichnet  als 
die  „edelen  und  frigen^^  und  den  Nachkommen  Japhets  den  Besitz 
versagt.^)  Es  liegt  deshalb  von  diesem  Standpunkte  aus  gar  kein 
Grund  vor,  sich  der  zwingenden  Bedeutung  der  oben  erwähnten  An- 
haltspunkte zu  verschliessen.  Das  Hantgemal  dieser  Stelle  ist  nicht 
das  Merkmal  eines  bevorzugten  Standes,  sondern  das  Land  schlechthin, 
das  den  Ältfreien  charakterisirt  Es  bezeichnet  Heimat  in  dem  Sinn 
von  Heimatserde.  Der  Gedankengang,  welcher  dazu  geführt  hat,  das 
Grundeigentum  als  Merkmal  des  Edlen  speziell  mit  dem  Worte  Hant- 
gemal und  nicht  mit  Land  oder  Eigen  wiederzugebeu,  scheint  mir  durch 
folgende  Erwägung  verständlich  zu  werden.  Das  a.  h.  d.  nodal  be- 
deutet sowohl  „Erbgut"  als  „Heimat''.  Die  sprachliche  Beziehung 
zu  „edel''  konnte  es  nahelegen,  das  Grundeigentum  als  Merkmal  des 
Edeln  mit  twdal  wiederzugeben. 3)  Diese  Kombination  hat  dem  Ver- 
fasser vorgeschwebt.  Metrische  Rücksichten  veranlassten  ihn  nodal 
durch  das  synonyme*)  Hantgeuial  zu  ersetzeu.  Die  Stelle  ergibt  somit 
nur  die  allgemein  auch  sonst  bekannte  Bedeutung  Heimat.  Mit  der 
Beschräukung  des  Wortsinns  auf  spezielle  Stammgrundstücke  bevorzugter 
Geschlechter  ist  sie  nicht  vereinbar.  Im  übrigen  enthält  sie  nur  eine 
neue  Bestätigung  der  von  mir  vertretenen  Ständetheorie.  Dieselbe 
juristische  Bedeutung  von  „edel"  tritt  in  einer  anderen  bayerischen 
Bearbeitung  der  Genesis   hervor   die   gleichfalls   von  Diemer   publizirt 


*)  Vgl.  Gemeinfreie,  insbesondere  S.  80  ff.  Für  die  Identität  der  bayerischen 
nobiles  mit  den  Vollfreien  haben  sich  inzwischen  Bitterauf  und  Gutmann  mit 
eingehender  Begründung  ausgesprochen  vgl.  Bitterauf,  Traditionen  des  Hochstifts 
Freisingen  in  Quellen  und  F*rörterungen  zur  bayr.  u.  deutsch.  Gesch.  N.  F.  4, 
S.  LXXVIII.  Gutmann  a.  0.  S.  15  ff.  Die  völlig  verfehlten  Ausführungen  von 
Fastlinger  ,Die  wirtschaftliche  Bedeutung  des  bayerischen  Klosters  in  der  Zeit 
der  Agilulfinger,  Freiburg  1903*  sind  schon  von  Gutmann  widerlegt  worden. 
S.  289  ff. 

^  S.  14,  8,  22. 

')  Eine  friesische  Stelle  über  die  Landwehr  bezeugt  diese  Verbindung.  »Der 
hiess  »Etheling«  der  das  »ethel*  (Form  für  uoadal  —  Heimat)  verteidigte.  Der 
andere  hiess  Friüng,  der  hatte  kein  ethel  (Krbgut)  noch  Anspruch  auf  Erbteilung. « 
v.  Hettema,  Fivelgoer  Landrecht  S.  120.  Richthofen,  Untersuchungen  IL  S.  1045, 
dazu  Heck,  Altfries.  Ger.  Verf.  S.  247—49,  Gemeinfreie  S.  49,  S.  XIV. 

*)  Auch  im  Heliand  wird  odü  und  handmahal  synonym  gebraucht,  »that 
alla  thea  elilendinn  man  iro  odil  sohtin,  helidos  iro  handmahal*. 


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22  Philip  p  Heck. 

worden  ist.^)  Ihr  Verfasser  hält  sieh  genauer  an  die  Vorlage,  indem 
er  nur  die  Schalke  aus  dem  Fluche  Noa's  ableitet.  Vorher,  sagt  er 
seien  alle  Leute  edel  gewesen.*)  V?'er  meint,  dass  mit  dem  Worte 
„edel"  vor  uralten  Zeit  her  und  dauernd  die  Vorstellung  eines  Vor- 
rangs vor  der  Menge  gegeben  war,*)  dem  wird  die  Vorstellung  eines 
Volkes  von  lauter  Edeln  ebenso  undurchführbar  erscheinen,  wie  etwa 
ein  allgemeines  Königtum.  Die  Vorstellung  ist  nur  verständlich,  wenn 
man  „edel"  technisch  als  „altfrei^^  fasst,  denn  vor  der  Enstehung  der 
Knechtschaft  mussten  nicht  nur  die  Schalke,  sondern  auch  die  Liber- 
tinen  fehlen*). 

Die  beiden  besprochenen  Stellen  haben  dadurch  ein  besondere» 
Interesse,  dass  sie  die  Bedeutung  edel  gleich  altfrei  auch  ausserhalb  der 
speziell  juristisch  -  technischen  Anwendungsfälle  aufweisen.  Sie  be- 
stätigen ferner  die  allerdings  auch  sonst  ganz  sichere  aber  noch  nicht 
genügend  gewürdigte  Erkenntnis,  dass  nobilis  der  bayerischen  Quellen 
auch  in  der  Bedeutung  „vollfrei"  nur  als  Äquivalent  des  deutschen 
^,edel"  „Adeling"  auftritt.  Dieser  Zusammenhang  muss  immer  wieder*) 
mit  allem  Nachdrucke  betont  werden.  Die  Auffassung  der  bayerischen 
nobiles(?)  wie  sie  bei  Waitz«),  Homeyer')  u.  a.  zu  Tage  tritt,  beruht 
auf  einem  methodischen  Grundirrtume,  auf  dem  Unterbleiben  der  Ä  q  u  i- 
valentfrage.  Das  lateinische  „nobilis*^  bedeutet  dem  Wortsinn  nach 
allerdings  „angesehen".  Deshalb  sieht  Waitz  in  den  „nobiles"  „auge- 
sehene  Männer"  und  deshalb  auch  Grundbesitzer,  weil  er  sich  soziales 
Ausehen  ohne  Grundbesitz  nicht  vorstellen  kann.  Sobald  man  aber 
die  Übersetzungstechnik  nach  Ort  und  Zeit  berücksichtigt,  dann  muss 
man  sofort  den  lateinischen  Wortsinn  als  nicht  relevant  bei  Seite 
stellen.  Die  heuristische  Bedeutung  des  Quellen worts  „nobilis"  beschränkt 

1)  Genesis  und  Exodus  nach  der  Milstätter  Handschrift,  Wien  1862. 

*)  S.  32,  3.  Von  Chamen  bösen  gedanchen  weden  alerste  schalchen  E  waren 
si  alle  vri  und  edele  unde  lebeten  wor  unde  ebne. 

')  Vgl.  die  »Spitzentheorie*  von  Richard  Schröder  Zsch.  Savignyst.  G.  24. 
S.  370.  »Adel  war  jeweils  der  vornehmste  Stand*.  Vgl.  dazu  Sachsenspiegel 
S.  676,  Anm.  1. 

*)  Diese  bayerische  Stelle  bietet  eine  hübsche  Parallele  zu  einem  Voi gange 
der  friesischen  Rechtsgeschichte.  Nach  Beseitigung  der  Unfreiheit  erlangt  die 
nunmehr  freie  Bevölkerung  in  ihrer  Gesamtheit  das  Wergeid  und  damit  in  einem 
sehr  wichtigen  Teile  die  Hechtsstellung  der  alten  Edeln.  Ebenso  wird  an  unserer 
Stelle  in  die  Zeit  vor  der  Entstehung  der  Unfreiheit  Allgemeinheit  des  Adels 
verlegt.    Vollfreiheit  und  edler  Stand  erscheinen  beidemal  als  Correlate. 

*)  Vgl.  schon  Gemeinfreie  S.  116. 

•)  a.  a.  0.  IV.  S.  329  if.  V.  S.  437  ff. 

^)  a.  a.  0.  S.  48,  Anm.  36  »nobilis  bezeichnet  hier  nur  einen  angesehenen 
Freien«. 


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Das  Hantgemal  des  Codex  Falkensteinensis  etc.  23 

sich  schlechterdings^)  auf  die  Gewähr  der  Erkenntnis,  dass  der  Über- 
setzer ,,edeh^  oder  „adaling^'  gehört  hat.  Erst  bei  diesem  deutschen  Worte 
darf  die  sachliche  Deutung  einsetzen.  Dieses  Wort  verweist  aber  nur 
auf  die  Qualität  der  Geburt  und  nicht  auf  soziales  Ansehen^). 

B.  Die  Schergenstelle. 

1.  In  einem  Urbar  der  bayerischen  Herzöge  von  1280  findet  sich 
in  dem  Yerzeichnisse  der  Abgaben  aus  dem  Schergenbezirk  (preconatas) 
Sneitse  folgende  Notiz: 

,,Angoltzingen  1  feodum  habet  preco  de  Sneitse  a  duce  pro 
Hantgemaehil.     Secundum  feodom  seryit  22  den.  ratispouenses^^^). 

Das  vorliegende  Rechtsverhältnis  ist  völlig  klar.  Bei  dem  ersten 
Gut  ist  an  Stelle  des  Zinses  die  Innehabung  durch  den  preco  gesetzt. 
Sie  erklärt  das  Fehlen  des  Zinses.  Die  bayerischen  Schergen  oder  pre- 
cones  waren  untergeordnete  Beamte,  welche  für  ihre  Dienste  u.  a. 
auch  durch  Gewährung  eines  Amtsguts,  gewissermassen  einer  Dienst- 
wohnung entschädigt  wurden.  An  echtes  Lehn  ist  dabei  nicht  zu 
denken.  Feudum  bezeichnet  in  dem  Urbar  die  Hofleihe  und  die 
echten  Lehengüter  sind  in  das  urbar  gar  nicht  aufgenommen.  In 
der  Tat  scheinen   diese  Amtsgüter   der  Schergen   einen  sehr   geringen 


>)  Wir  haben  allerdings  anderswo  zwei  Äquivalente  für  edel  die  sich  in  dem 
lateinischen  Wortsinn  unterscheiden,  einmal  »nobiÜB«  und  zweitens  »ingenuus*. 
Vgl.  Sachsenspiegel  S.  397  ff  und  Gemeinfreie  S.  110.  Aber  in  den  bayerischen 
Urkunden  des  9  ten  und  10  ten  Jahrhunderts  wird  edel  nur  mit  nobilis  übersetzt. 
{Vgl.  Gemeinfreie  S.  114.)  Das  Wort  wird  selbst  da  gebraucht,  wo  sein  Wort- 
sinn als  unpassend  empfunden  wurde.  Vgl.  »nobilis,  sicut  in  provincia  solent 
ficri*.  (Mon.  Boic.  II.  N.  2?.)  Offenbar  fehlte  in  den  Vokabularien  die  Äquivalenz 
ingennus. 

*)  Der  Wortstamm  edel  ist  bei  allen  deutschen  Stämmen  auch  bei  den  Bayern 
uraltes  Sprachg^t.  Schon  daran  scheitert  die  höchst  merkwürdige  ,  Wauderhypo- 
these*  B.  Schröders  (a.  a.  0.  S.  369).  Schröder  nimmt  an,  dass  »edel*  ursprüng- 
lich bei  allen  deutschen  Stämmen  nur  die  Fürstengeschlechter  bezeichnet  habe. 
Eine  Änderung  trat  zuerst  bei  den  Franken  ein;  infolge  eines  übrigens  völlig 
hypothetischen  Aussterbens  der  Fürstengeschlechter  bis  auf  ein  Haus.  Das 
Prädikat  ,edel*  war  herrenlos  geworden.  Deshalb  gab  man  ihm  in  dem  Voll- 
freien einen  neuen  Träger  (seit  dem  6  ten  Jahrhundert).  Von  Franken  aus  drang 
der  »neue  Sprachgebrauch«  zuerst  bei  den  Bayern  ein,  dann  bei  den  Sachsen, 
Friesen  und  Thüringern  (seit  dem  10  ten  Jahrhundert).  Tatsächlich  ist  es  schon 
aas  sprachlichen  Rücksichten  ausgeschlossen,  dass  ein  einzelner  Wortstamm  in 
aUen  diesen  Sprachgebieten  eine  so  btarke  fränkische  Einwirkung  erfahren  hat, 
wfthrend  diese  Einwirkung  sonst  gar  nicht  hervortritt.  Die  allgemeine  Ver- 
breitung der  Bedeutung  »altfreier«  kann  gar  nicht  durch  Sinn- Wanderung  erklärt 
werden,  sondern  nur  durch  hohes  Alter  der  Übereinstimmenden  Vorstellung. 

*^  Mon.  Boica  36,  a.  S.  235. 


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24  Philipp  Beck. 

umfang  gehabt  zu  haben.  Einmal  wird  uns  die  Beschränkung  auf 
eine  Hufe  ausdrücklich  bezeugt.  *)  Für  eine  weitere  Verbreitung  dieses 
ilaasses  spricht  der  Ausdruck  „Schergenhufe'\ 

Die  Stelle  bietet  uns  somit  die  interessante  Erscheinung,  dass  als 
Hantgemal  einer  Person  ein  Grundstück  bezeichnet  wird,  das  einer 
ganz  andern  gehört  und  gegen  Dienste  immerhin  niederer  Art  an  die 
erste  verliehen  ist  Wie  erklärt  sich  dieser  Sprachgebrauch?  Mayer*) 
geht  davon  aus,  dass  hantgemal  technisch  das  von  Königszins  befreite 
Adelsgut  bezeichne.  In  unserer  Stelle  habe  die  Zinsfreiheit  des  Guts 
dazu  gefuhrt,  es  hantgemal  zu  nennen.  Demnach  würde  pro  hantge- 
maehil  soviel  bedeuten  wie  „zinsfrei".  Diese  Erklärung  ist  entschieden 
abzulehnen.  Einmal  widerspricht  sie  der  Stellung  des  Wortes  im  Satz. 
Die  Worte  „zum  Hantgemal'^  charakterisieren  den  besonderen  Cha- 
rakter des  Lehns  und  enthalten  nur  mittelbar,  nicht  einmal  dieEon- 
statirung  der  Zinsfreiheit,  sondern  allenfalls  die  Angabe  ihres  Grundes. 
Zweitens  aber  kann  von  einer  wirklichen  Privilegirung  dieses  konkreten 
Lehns  gar  nicht  die  Bede  sein.  Es  bietet  keine  sachliche  Parallele  zu 
den  angeblich  steuerfreien  Adelsgütern.  Denn  das  Schergengut  wird  ja 
vergolten  ebenso  wie  das  sonstige  Bauernlehn,  nur  nicht  durch  Zins, 
sondern  durch  gemeine  Dienste. 

Tatsächlich  kann  an  dem  konkreten  Wortsinn  kein  Zweifel  sein. 
„Zum  Hantgemal''  heisst  an  dieser  Stelle,  „als  Amtsgnt*'  „als  Dienst- 
wohnung". Der  konkrete  Wortsinn«)  ergibt  für  den  usuellen  Sprach- 
gebrauch, dass  der  BegriflFskern  von  Hantgemal  ebenso  unbestimmt 
auf  den  örtlichen  Mittelpunkt  des  persönlichen  Lebens  gerichtet  war, 
wie  bei  unserer  modernen  „Heimat".  Nicht  nur  die  geschichtliche 
Beziehung,  sondern  auch  die  tatsächlichen  Zustände  der  Gegenwart 
konnten  einer  Person  ein  Hantgemal  schaffen. 

Diese  neue  Fundstelle  erbringt  daher  nicht  den  geringsten  Beweis 
für  die  Steuerfreiheit  der  Adelsgüter.  Aber  sie  hat  eine  andere  recht 
grosse  Bedeutung  zumal  sie  dem  bayerischen  Quellengebiete  angehört 
dem  auch  die  meisten  anderen  Stellen  entstammen.  Homejer  sagt, 
das  Hantgemal  findet  sich  nur  bei  Personen  von  hervorragendem  Stande. 
Diesen  Satz  hat  er  selbst  für  die  alten  Salzburger  Stellen  beschränkt,  da 


')  Vgl.  Codex  Austriaco  Frisingensis  ed.  Zahn.  III..  1871  S.  180  (1^1)  ,ltem 
ßciendum  e8t  quod  homines  prenotati  inter  ßawaros  debent  ex  consuetndiae 
antiqua  habere  preconem  qui  ex  officio  suo  habebit  pro  se  sine  servicio 
unam  hubam,  que  in  ipso  officio  suo  sibi  ad  hoc  fuerit  desiguata. 

«)  Verfassungsgeschichte  L,  S.  47,  S.  415.  Auch  Adler  a.  a.  0.  S.  8  Anm.  2 
scheint  daa  Gut  unserer  Stelle  för  »steuerfrei«  zu  halten. 

8)  Vgl.  über  diesen  Begriff  Sachsenspiegel  S.  313. 


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Das  Hantgemal  des  Codex  Falkensteinensit  etc.  25 

nobilis  in  dem  bayerischen  Quellengebiete  nur  einen  ud  gesehenen 
Vollfreien  bezeichne  i).  Durch  die  neue  spätere  Fundstelle  wird  er 
vollends  widerlegt.  Ferner  aber  erbringt  die  Stelle  überhaupt  einen 
erheblichen  Gegengrund  gegen  die  ständische  Funktion  des  Hantgemal. 
Wenn  das  Wort  auch  für  die  Amtsgüter  der  Hintersassen  gebraucht 
wnrde,  so  war  es  eben  nicht  die  technische  Bezeichnung  für  die  gan- 
erbschaftlichen  Stamm-  und  Standesgüter  der  Hochfreien  oder  gar 
des  Herrenstandes. 

C.  Die  Vorbehaltsstellen. 

unter  dieser  Bezeichnung  fasse  ich  vier  Salzburger  Urkunden  aus 
dem  10  ten  Jahrhundert  und  eine  Freieinger  zusammen.  Bei  drei  von 
ihnen  wird  der  Gegenstand  eines  Vorbehalts  bei  Veräusserung  von 
Grundeigentum  als  Hantgemal  bezeichnet.  Die  beiden  anderen  erwähnen 
das  Wort  nicht,  sind  aber  zur  Erläuterung  heranzuziehen. 

Diese  Urkunden  beziehen  sich  auf  folgende  Vorgänge: 

L^)  Im  Jahre  925  vertauscht  der  Vollfreie  Vodalhard  (nobilis) 
au  Salzburg  ein  grösseres  Gebiet  „ezceptis  in  unaquaque  parte  quam 
Celga  vocamus  jugeribus  tribus  et  uno  curtili  loco  ad  occidentalem 
partem,  quod  vulgo  Hantkimahili  vocamus.  Cetera  omnia  tradidif". 
Dafür  erhält  er  Land  an  einem  anderen  Orte. 

II.3)  Im  Jahre  925  vertauscht  der  Vollfreie  Gaganhard  (nobilis) 
an  Salzburg  sein  ganzes  Gut  zu  Paldrichsheim  im  Isengau,  verum  etiam 
quod  premisit  sibi  particulam  proprietatis  quod  Hantkimahili  (wohl  für 
Hantkimahili)  vulgo  dicitur.  Als  Entgelt  erhält  er  eine  Hufe  im  Salz- 
burggau in  proprietatem. 

III.*)  Im  Jahre  927  vertauscht  die  vollfreie  Frau  Bihni  (nobi- 
lissima),  an  Salzburg  zahlreiche  Grundstücke,  die  früher  anderen  Vor- 
besitzern gehört  haben,  gegen  reiche  Gegengaben,  die  sich  auf  einen 
Nachkommen  vererben  sollten.  Unter  den  Zuwendungen  der  Rihni  befindet 
sich  Land,  „ad  Holzhusun,  quod  Pirihtilonis  fait,  item  ad  Holzhuson, 
quod  Vuolfberti  fuit,  ezcepta  lege  sua  quod  vulgus  hantgimali 
vocat." 


»)  a.  a.  0.  S.  48,  Anm.  36'. 

>)  Hauthaler,  Salzburger  Traditionsurkunden  Codex  Odalb.  Nr.  100.  Klein- 
meyer,  Juvavia  1784.    Anhang  S.  145. 

5)  Hauthaler,  a.  a.  0.  Nr.  63.  Juvavia  S.  155. 

*)  Hauthaler,  a.  a.  0.  Nr.  44».  Juvavia  S.  175.  Vgl.  hinsichtlich  der  Familie 
der  Schenkerin  Hauthaler  a.  a.  0.  und  Egger  »Das  Aribonenhaus*,  Archiv  für 
Österr.  Gesch.  83,  S.  409,  10. 


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26  Philipp  Heck. 

IV.  1)  Nach  927  vertauscht  der  Vollfreie  Luitolf  (nobilis)  au 
Salzburg  ein  predium  „in  loco  Uticha"  „et  dempsit  partem  unam  pro 
libertate  tuenda/^  Als  Entgelt  empfangt  er  eine  Hufe  an  einem 
anderen  Ort  zu  ewigem  Besitz. 

V.2)  Zwischen  1002  und  1039  vertauscht  der  Vollfreie  Wolfolt 
(nobilis)  an  Freisingeu  „8  hobas  serviles  et  4  loca  molendinarum  cum 
omni  nsuscapione,  sicati  ipse  in  proprietatem  possedit,  excepta 
directione  ipsius  nobilitatis,  si  necesse  sit."  Dafür  erhält  er 
„8  hobas  serviles  cum  una  legitima  molendina  et  cum  omni  usus- 
capione  quae  in  pratis  et  in  silvis  et  in  aquis  et  pascuis  ad  eun- 
dem  locum  pertinuit.'' 

Die  bisherigen  Ausleger  der  Urkunden  I — IV  stimmen  darin  tiberein, 
dass  sie  das  Motiv  des  Vorbehalts  in  dem  Wunsche  sehen,  den  Ver- 
äusserer in  seinem  Stande  zu  erhalten,  den  er  ohne  Vorbehalt  ein- 
büssen  würde  (ständische  Deutung).  Und  zwar  ist  dabei  nur  an 
einen  Stand  im  Sinne  des  Landrechtes  gedacht  mit  seinen  weittragen- 
den Wirkungen  für  Wergeid,  Bussen  u.  s.  w. 

Diese  ständische  Deutung  begegnet  in  verschiedenen  Formen: 

1.  Homeyer^)  hat  seine  Theorie  nicht  auf  diese  Urkunden  aufge- 
baut. Aber  er  hat  sie  auch  für  die  Auslegung  der  Stellen  1 — 3  ver- 
wertet.    (Theorie  des  Familienguts.) 

2.  Waitz'*)  folgert  aus  den  vier  Stellen  die  Bedeutung  des  Grund- 
besitzes für  die  Freiheit  (schlichte  Eigentumstheorie).  Noch  bestimmter 
drückt  sich  Adler s)  aus.  Für  ihn  folgt  (aus  Nr.  3  und  4)  „zwingend, 
dass  zu  jener  Zeit  Grundbesitz  eine  Bedingung  für  die  Vollfreiheit  war*. 

3.  Wittich«)  stützt  auf  die  vier  Stellen  seine  Ansicht,  dass  das 
Hantgeiual  kein  unteilbares  Stammgut  im  Sinn  Homeyers,  sondern 
eine  Parzelle  Erbgut  war,  die  jeder  Vollfreie  als  Zeichen  seiner  Freiheit 
in  unmittelbarem  Besitze  haben  musste.    (Theorie  der  Erbgutsparzelle). 

4.  Gutmann^)  nimmt  zwar  gleichfalls  an,  dass  das  Hantgemal 
„zum  Zeichen  der  vollfreien  Abstammung"  zurückbehalten  wurde. 
Aber  er  weist  zugleich  darauf  hin,  dass  die  vermutliche  Grösse  des 
Hantgemais  mit  dem  Ackermasse  übereinstimmt,  das  die  lex  bei  dem 
Grundstückszeugen  fordert,  und  somit  der  Veräusserer  durch  den  Vor- 


«)  Hauthaler,  Cod.  Frid.  22,  S.  185,  Juvavia  S.  194. 
»)  Meichelbeck,   Bist.  Fris.  I.,  Nr.  1210. 
»)  Vgl.  S.  33  und  S.  63  f. 
*)  Verfassungsgeschichte  4»  S.  33d. 
*)  a.  a.  S.  39. 
'<•)  Vgl.  oben  S.  1. 
•)  a.  a.  0.  S.  252. 


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Das  Hanigemal  des  Codex  Falkensteinensis  etc.  27 

behalt  sich  zugleich  die  Zeugnisföhigkeit  und  die  Stellung  eines 
commaFcanus  wahrte.  (Zeugnistheorie.)  Meine  Ausführungen  sind  von 
Gotmann  nicht  berücksichtigt  worden. 

Die  Stelle  Nr.  5  ist  bisher  nicht  herangezogen  worden  um  die 
ständische  Deutung  zu  stützen.^)  Aber  sie  hätte  Beachtung  verdient. 
Wer  schon  in  der  lex  von  Nr.  3  die  Bedeutung  „Standesrecht''  sieht. 
muss  erst  recht  geneigt  sein,,  „directio  nobilitatis^^  als  .,Geltendn]aehuug 
des  Adels"  auf%u£Eissen. 

Die  eingehendere  Untersuchung  der  Stellen  hat  mich  zu  der  Über- 
zeugung geführt,  dass  jede  ständische  Deutung  ausgeschlossen  ist. 
Dagegen  ergibt  sich  die  Möglichkeit  einer  einwandfreien  bei  Gutmann 
teilweise  angedeuteten  Erklärung,  die  ich  als  Lokaldeutung 
,,Heimatsdeutung^^  und  zwar  äpezieller  als  „Almenddeutung** 
bezeichnen  will.  Sie  operirt  mit  folgender  Annahme.  Das  Ortsindi- 
genat  der  damaligen  Zeit,  namentlich  das  Recht  der  Marknutzuug  war 
abhängig  von  einem  Grundbesitze  bestimmter  Minimal-Gröäse,  von 
einer  ,, Heimstätte".  Wer  sein  ganzes  Eigentum  an  einem  Orte  ver- 
äusserte, verlor  sein  Heimatsrecht.  Wer  eine  „Heimstätte^*  zurückbe- 
hielt, der  konnte  dadurch  das  Heimatsrecht  wahren.  Noch  heute  wird 
in  den  Ostalpen  nicht  nur  der  Ort  der  Geburt  sonderu  jedes  bäuer- 
liche Anwesen  selbst  als  „Heimat'*  bezeichnet^).  Es  scheint  uns  nun, 
dass  auch  in  unseren  Problemstellen  eine  analoge  Auffassung  hervortritt. 
Nur  gebrauchte  die  alte  Zeit  für  die  Vorstellung  nicht  das  heutige 
Wort,  sondern  die  alten  Äquivalente  Hantgemal  und  üodal.  Natür- 
lich ist  es  möglich,  dass  au  dasselbe  Besitzmaass,  welches  die  Almeud- 
berechtigung  gab,  noch  andere  lokale  Eigentumsbefugnisse  gebunden 
waren.  Dahin  kann  die  Zeugnisfunktion  gehören,  die  Gutmanu  be- 
tont. Ebenso  vielleicht  die  Befähigung  zur  Schöffenfunktion  im  Königs- 
banne. Auch  halte  ich  es  für  wahrscheinlich,  dass  die  Erffllluug 
sonstiger  Gerichtspflichten  durch  einen  Minimalbesitz  bedingt  uud  des- 
halb die  Veräusserung  ebenso  erschwert  war,  wie  in  Sachsen.  Ich 
habe  früher  ^)  geglaubt,  diese  lokale  Gerichtsbeziehung  betonen  zu 
müssen.     Aber  ich  habe  mich   davon   überzeugt,    dass   die    Almendbe- 


>)  Waitz  bemerkt  nur  a.  a.  ü.  V.,  S.  512,  Anm.  1,  »dass  die  Wendung  ihm 
aoverständlich  sei*. 

»)  Auf  eine  Analogie  mit  Heimat  in  diesem  Sinn  iet  vielleicht  zu  deuten,  dass 
noch  im  Peuerbacher  Urbar  von  1608  nach  Adler  a.  u.  0.  S.  12,  Anm.  2,  ein 
Haus  und  G&rtel  (in  Langen-Peuerbach  Ober-Österreich)  die  Bezeichnimg  »dass 
hantgemähl«  tragen. 

3)  Sachsenspiegel  S.  509,  Anm.  1. 


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28  Philipp  Heck. 

Ziehung  für  alle  Stellen  ausreicht  und  für  die  significanteren  (Nr.  3 — 5) 
allein  in  Frage  kommt. 

Bei  der  Abwägung  der  vertretenen  Deutungen  ist  zu  beachten, 
dass  jede  Erklärungshypothese  zwei  (Jruppen  von  Anforderungen  ge- 
nügen mass.  Sie  muss  uns  die  Problemstellen  erschliessen,  sie  in 
vollem  umfange  verständlich  erscheinen  lassen  (Stellen-  oder  Schlüssel- 
probe). Und  der  verwendete  Hilfssatz  darf  nicht  mit  anderen  gesicherten 
Erkenntnissen  in  Widerspruch  stehen  (Generalprobe). 

I.  Bei  der  Stellenprobe  sind  sechs  Erscheinungen  getrennt  ins 
Auge  zu  fassen,  drei  allgemeinere  und  die  drei  besonders  signifikanten 
Stellen. 

1.  In  erster  Linie  und  mit  Nachdruck  ist  der  Inhalt  der  Ver- 
äusserungsgeschäfte  zu  betonen.  Das  Kechtsgeschäft  ist  in  vier  Stellen 
sicher,  möglicherweise  aber  in  allen  fünf*)  ein  Tauschgeschäft. 
Die  Wirkung,  welche  der  Vorbehalt  abschwächen  soll,  ist  nicht  die  einer 
absoluten  Vermögensverringerung,  sondern  nur  die  einer  lokalen  Ver- 
schiebung. Die  Vertreter  der  ständischen  Deutung,  auch  Outmann 
eingeschlossen,  haben  diesen  Umstand  nicht  in  erkennbarer  Weise  be- 
rücksichtigt. Sie  erwähnen  ihn  gar  nicht.  Und  doch  ist  er  von  grosser 
Bedeutung.  Er  beseitigt  zunächst  ohne  weiters  die  schlichte  Eigen- 
tumstheorie. Der  Satz  „Altfreiheit  plus  Grundeigentum  ergab  Voll- 
freiheit" kann  den  Vorbehalt  gar  nicht  erklären.  Die  Veräusserer 
wären  eben  auch  ohne  Vorbehalt  Eigentümer  geblieben  und  zwar  in 
dem  früheren  Umfange.  Dieser  Einwand  ist  so  durchschlagend  *),  dass 
ich  diese  Theorie  nicht  weiter  berücksichtigen  werde. 

Die  Erbgutstheorien  werden  durch  das  Tauschmoment  weniger 
unmittelbar  getrofi^en.  Allerdings  im  Grunde  nicht  weniger  wirksam. 
Denn  es  ist  die  Annahme  geboten,  dass  gegen  Erbland  eingetauschtes 
Gut  in  die  ganze  etwaige  Rechtsstellung  des  Erblands  einrückte,  modern 
ausgedrückt,  surrogirt  wurde.  Es  folgt  dies  daraus,  dass  bei  Com- 
mutationen    im    Unterschiede   von    Schenkungen    weder  die  Abteilung 


»)  Die  Stelle  Nr.  3  ist  unsicher.    Vgl.  unten  S.  32. 

2)  In  den  (Jemeinfreien  (S.  107)  hatte  ich  bei  Besprechung  der  karolingischen 
Zeit  kurz  bemerkt,  dass  die  Ansicht  von  Waitz  auch  durch  die  späteren  Nach- 
richten keine  wesentliche  Stütze  erhalte,  ohne  dem  Plane  der  Arbeit  entsprechend 
auf  die  einzelnen  Belege  einzugehen.  Adler  hat  (a.  a.  0.  S.  39)  den  Grund  meines 
Urteils  mit  divinatorischem  Scharfblick  erkannt.  »Heck  hat  die  Stellen  (Nr.  3  u.  4) 
nicht  beachtet*.  Der  wirkliche  Grund  unserer  Meinungsdifferenz  beruht  darauf, 
dass  ich  von  vornherein  mehr  beachtet  habe,  als  die  von  Waitz  gegebenen 
Zitat  Worte. 


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Das  Hantgemal  des  Codex  Falkensteinensis  etc.  29 

noch  der  Konsens  der  Erben  erwähnt  wird,  i)  Mit  der  Surrogation  würde 
das  von  Homeyer  und  Wittich  vermutete  Motiv  flir  den  Vorbehalt  weg- 
fallen. Aber  auch  wenn  man  von  diesem  Umstände  absieht,  so  dürfte 
es  doch  auch  sachlich  kaum  glaublich  erscheinen,  dass  ein  blosses 
Tauschgeschäft,  das  in  der  Regel  nur  wirtschaftliche  Vorteile  bot,  zu- 
gleich die  Wirkung  der  Standesminderung  gehabt  haben  sollte. 

Die  Lokaldeutung  ist  dagegen  gerade  aus  der  Beobachtung  her- 
vorgegangen, dass  nur  lokale  Verschiebuu gen  vorliegen.  So  umfassend 
wir  uns  auch  die  Wirkung  der  Surrogation  denken  müssen,  bei  den 
lokalen  Eigentumswirkungen  musste  sie  versagen.  Das  eingetauschte 
Land  liegt  in  allen  vier  Fällen  an  ^inem  andern  Ort,  es  brachte  neues 
Heimatsrecht  und  konnte  nicht  doppelt  wirken.  Innerhalb  der  Lokal- 
wirkungen des  Eigentums  ist  aber  nicht  an  die  Zeugnisfunktion  zu 
denken  sondern  an  die  wirtschaftlichen  Befugnisse.  Sie  ergeben  ein 
sehr  hinreichendes  Motiv.  Der  Vorbehalt  minderte  die  Gegengabe.  Es 
scheint  mir  zweifelhalft,  ob  die  Aussicht  dereinst  als  Zeuge  zu  fungiren 
oder  eventuell  audere  Gerichtsbefugnisse  auszuüben  solche  materielle 
Opfer  rechtfertigen  konnte.  Dagegen  waren  die  Gemeinheitsnutzungen 
von  grossem  materiellen  Wert.  Wir  haben  es  ja  mit  alpinen  Gegen- 
den zu  tun,  in  denen  schon  damals  die  Nutzung  der  Wälder  und  der 
Alpen  eine  grosse  Rolle  spielte.  Dabei  war  gerade  Jagdnutzung  des 
Waldes*)  wie  Güte  der  Alpen  in  den  einzelnen  Gemeinden  doch  sehr 
verschieden..  Solche  Rechte  erscheinen  besonders  geeignet  lokale 
Wünsche  zu  erklären.  Für  die  Wahrscheinlicheit  dieses  Motivs  lässt 
sich  femer  anführen,  dass  Marknutzungen  in  den  einschlägigen  Nach- 
richten auch  sonst  vorbehalten  werden^).  Endlich  aber  ist  die  Almend- 
deutung geeignet  zu  erklären,  weshalb  der  Hantgemalvorbehalt  uns 
bei  Tauschgeschäften  begegnet  aber  nicht  bei  Schenkungen.  Die  stän- 
dischen Theorien  müssen  mit  dem  Zufall  rechnen,  denn  es  lag  kein 
Anlass  vor,  den  Schenker  ständisch  zu  erniedrigen.  M.  E.  liegt  die 
Erklärung  in  dem  Umstände,  dass  die  Schenkungen  welche  das  ganze 


>)  Die  AnDahme  einer  Surrogation  musste  sich  auch  deshalb  empfehlen,  weil 
die  Erleichterung  der  Tauschgeschäfte  durch  materielle  Interessen  geboten  wai% 
während  sich  ein  die  Surrogation  hinderndes  Interesse  nicht  auffinden  lässt. 

*)  Die  Jagdnntzung  wird  in  den  Salzburger  Urkunden  sehr  oft  erwähnt. 
Vgl.  z.  B.  Hauthaler  S.  7,  14»  15,  20,  24,  26,  27,  30,  S.  67  u.  s.  w. 

3)  Vgl.  Hauthaler  Cod.  Od.  Nr.  29,  S.  93.  89.  S.  152,  Cod.  Frid.  21,  S.  185. 
lu  keinem  dieser  Fälle  ist  sonstiges  Grundeigentum  ausgescblossen.  Auch  ausser- 
halb Salzburgs  kommen  solche  Vorbehalte  vor.  v.  Inama-Sternegg  I.  S.,  80, 
Anm.  3.  Unbenannte  Vorbehalte,  welche  die  Wahrung  der  Markrechte  bezwecken 
können,  finden  sich  überall. 


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30  Philipp  Heck. 

Gut  umfassen  regelmässig  , unfreie*  sind  d.  h.  unter  Vorbehalt  der 
Weiterbenutzung  in  irgend  einer  Rechtsform  erfolgen.  Ein  solcher 
genereller  Vorbehalt  sicherte  die  Almendnutzung  und  machte  damit 
einen  speziellen  Almendvorbehalt  überflüssig. 

2.  Weitere  Anhaltspunkte  für  die  Auffassung  der  Stellen  bietet 
die  Akzentverteilung,  die  Auswahl  der  betonten  Momente.  Sie  passt  bei 
keiner  der  Stellen  zu  den  Erbgutstheorien.  Dies  gilt  in  erster  Linie 
von  der  Theorie  Homeyers.  Ein  Stammgut  im  Sinne  Homeyers  kann 
an  keiner  der  drei  Fundstellen  des  Wortes  Hantgemal  gemeint  sein. 
Denn  in  allen  drei  Fundstellen  wird  ein  Teil  eines  grösseren  Ganzen 
als  Hantgemal  bezeichnet,  während  der  Rest  nicht  Hantgemal  ist.  Nun 
ist  es  schwer  denkbar,  wie  die  historische  Vergangenheit  einer  Parzelle 
in  allen  drei  Fällen  eine  andere  gewesen  sein  sollte,  als  die  des  Ganzen. 
Wie  sollen  wir  uns  etwa  vorstellen,  dass  die  drei  Morgen  in  jeder 
Gewanne,  die  in  der  ersten  Stelle  erwähnt  werden,  Stammgut  waren, 
die  andern  Morgen  aber  nicht?  Mit  Recht  hat  schon  Wittich  darauf 
hingewiesen,  dass  nach  diesen  Stellen  „es  überhaupt  kein  als  Hant- 
gemal fest  bestimmtes  Gut  gab*,  sondern  der  Freie  erst  bei  Veräusse- 
rungen  seines  Guts  ,,einen  beliebigen  sehr  kleinen  Bestandteil  des- 
selben als  Hantgemal  heraushob  und  zurückbehielt*.  Aber  auch  die 
eigene  Deutung  Wittichs  passt  nicht  in  die  feineren  Umrisse  des 
Quellenbildes.  Keine  der  drei  Stellen  bezeichnet  das  veräussertc  Gut 
als  das  Stammgut,  während  nach  Wittich  diese  Qualität  entscheidend 
war.  Der  Akzent  liegt  nicht  dort,  wo  er  nach  Wittich  liegen  müsste. 
Die  Bezeichnung  , hantgemal'  bietet  keinen  Ersatz,  denn  sie  bezieht 
sich  nicht  auf  das  geteilte  Ganze,  sondern  nur  auf  das  Teilungs- 
resultat. 

Die  Almenddeutung  wird  der  Tonverteilung  durchaus  gerecht 
Wenn  das  Heimatsrecht  in  der  alten  Gemeinde  in  Frage  stand,  dann 
konnte  dieser  Zweck  durch  das  Wort  Hantgemal  zum  Ausdruck  ge- 
bracht werden.  Der  Sinn  , Heimat  in  örtlicher  Hinsicht*  ist  uns 
ja  sowohl  im  Codex  Falkensteinensis  wie  in  der  Schergenstelle  für 
Bayern  und  ferner  für  Sachsen  bezeugt.  Wenn  der  Veräusserer  sich 
eine  Heimat  bewahren  wollte,  dann  ist  es  verständlich,  wenn  zur 
näheren  Bezeichnung  des  Vorbehalts  hinzugefügt  wurde,  „was  wir  zu 
deutsch  eine  Heimat  nennen.* 

3.  Beachtung  verdient  ferner  der  geringe  Umfang  des  Hantgemais. 
In  Nr.  1  wird  uns  seine  Grösse  angegeben.  Sie  beträgt  drei  Morgen 
in  jeder  Gewanne  und  eine  Hofstätte.  Wie  sollen  wir  es  glaublich 
finden,  dass  ein  solcher  Eleinbesitz  an  Stammgut  für  den  Stand 
süssere  Bedeutung  gehabt  haben  sollte,  als  ein  noch  so  grosser  Besitz 


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Da«  üautgemal  des  Codex  Falkensteinensis  etc.  3]^ 

an  eingetauschtem  und  sonst  erworbenem  Eigen,  an  Lehen  oder  Niess- 
brauch?  Bei  einem  solchen  Stammgutzwerge  wQrde  der  Talismancharakter 
ebenso  scharf  ausgeprägt  sein,  wie  bei  dem  Termutlichen  Standesträger 
der  Grafen  von  Falkenstein.  Dagegen  ist  dieses  Mass  als  Vorbedingung 
des  Heimatsrechts  durchaus  unbedenklich.  Gutmann  hat  wahrschein- 
lich gemacht,  dass  für  dieses  Mass  der  technische  Aufdruck  ,,Loos" 
üblich  war.  Diese  Erscheinung  würde  zu  einer  agrarrechtlichen  Be- 
deutung stimmen. 

4. — 6.  Bei  der  Untersuchung  der  drei  prägnanten  Stellen  ist 
wieder  die  Äquivalentmethode  anzuwenden.  Das  Diktat  der  dazuge- 
hörigen Urkunden  zeigt  wohl  individuelle  Verschiedenheiten.  Aber  die 
Übersetzungsteehnik  ist  immer  eine  sehr  unbeholfene.  Nur  die  üb- 
lichsten Formeln  werden  mit  Sicherheit  gehandhabt.  Sobald  die  Vor- 
lage etwas  besonderes  bringt,  sind  unfreie  Wortübersetzungen  und 
Germaniämen  häufig.  Und  es  fehlt  nicht  an  Missverständnissen  und 
Missbildungeu.  *) 

4.  Das  Tauschgeschäft  der  Frau  Rihni,  Nr.  3  unserer  Liste,  hat 
schon  bisher  die  Aufmerksamkeit  durch  zwei  Umstände  gefesselt.  Da- 
durch dass  nach  der  bisherigen  Auslegung  eine  Frau  sich  das  Hant- 
gemal  vorbehält,  und  dadurch,  dass  eine  «lex''  als  Hantgemal  be- 
zeichnet wird. 

a)  Der  erste  Umstand  ist  zu  Unrecht  betont  worden.  Wenn  es 
sicher  wäre,  wie  dies  bisher  alle  Ausleger  (Homeyer,  Waitz,  Adler, 
E.  Mayer  und  Wittich)  angenommen  haben,  dass  Rihni  sich  ihr  eigenes 
Hantgemal  vorbehalten  hat,  dann  würde  schon  dadurch  die  Deutung 
Homeyers  ausgeschlossen,  die  Deutung  Wittichs  unwahrscheinlich  sein. 
Das  Hantgemal  der  Bihni  kann  zunächst  nicht  als  Familiengut  im 
Sinne  Homeyers  aufgefasst  werden.  Kihni  konnte  nicht  als  das  Ge- 
schlechtshaupt fungiren,  denn  sie  hatte  einen  lebenden  Ehemann  und 


»)  Eine  besondere  instruktive  Stelle  findet  sich  im  Cod.  Frid.  Hauthaler,  a. 
a.  a.  0.  S.  171.  Nr.  3.  Der  Bischof  gibt  eine  Besitzung,  von  der  gesagt  wird 
»arbustis  igitur  mazimis  occupatam  equali  mensura,  quam  nemo  aut  ignorando 
vel  ligno  opprimendo  potest  mensurare«.  Der  Relativsat«  ergibt  nur  nach  der 
Äquivalentmethode  einen  Sinn  und  zwar  folgenden:  »Die  Zumessung  des  Landes 
kann  Niemand  vornehmen  ausser  dadurch  dass  er  den  Wald  niederbrennt  oder 
niederschlägt *.  Der  Übersetzer  hat  es  fertig  gebracht  »niederbrennen*  mit 
»ignorare«  zu  Übersetzen,  weil  er  in  seinem  Wortverzeichnis  fQr  »Feuer«  »ignis* 
fand.  Andere  Beispiele  ans  demselben  Codex  sind  Nr.  7  »sine  omnium  objur- 
g^tione,  Nr,  8  cum  pertincntia,  Nr.  9  omnia  dimidia,  Nr.  10  ubi  plus  contiguum  esset, 
Nr.  10  cum  ligno  circumstante  u.  s.  w.  Vgl.  Cod.  Odalb.  Xr  2  investitura  pos- 
sessis,  Nr.  11  obsessis,  Nr.  24  hoc  sit-hoc  fiat*  u.  s.  w.   Vgl.  auch  Anm.  2  S.  32. 


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32  Philipp  Heck. 

lebende  erwachsene  Söhne^).  Aber  auch  das  Vorliegen  eines  Stamm- 
guts im  Sinne  Wittichs  ist  nicht  anzunehmen.  Denn  bei  der  pos- 
sessio, deren  Teil  Hantgemal  sein  soll,  wird  Wolf  bert  als  Vorbesitzer 
genannt.  Da  auch  bei  der  Mehrzahl  der  anderen  Grundstücke  Vor- 
besitzer auftreten,  die  sicher  nicht  Vorfahren  der  Tradentin  gewesen 
sind,  so  wird  diese  Qualität  auch  für  Wolfbert  unwahrscheinlich.  So 
wichtig  nnn  diese  Schlussfolgerungen  sind,  so  unsicher  ist  die  Grund- 
lage, die  Annahme,  dass  das  eigene  Hantgemal  der  Bihni  gemeiut 
ist  Tatsächlich  ist  es  mindestens  ebenso  möglich,  dass  das  Hantge- 
mal dem  Vorbesitzer  Wolfbert  zugeschrieben  wird.  ,Suae*  kann,  so- 
bald wir  die  Äquivalentmethode  anwenden,  nicht  nur  ,ihre*  soodem 
auch  , seine*  wiedergeben*).  Deshalb  gestattet  schon  der  Wortlaut  die 
Auslegung,  dass  eine  lex  des  Vorbesitzers  gemeint  war').  Damit  fallen  die 
Schlussfolgerungeu,Wolfbert  kann  sein  Stammgut  in  Holzhausen  gehabt 
haben.  Deshalb  ist  es  auch  ungewiss,  ob  dieser  Vorbehalt  bei  einem 
Tauschgeschäft  erfolgte  oder  nicht.  Die  Verhandlung  zwischen  Wolf  bert 
und  ßihni  ist  nicht  erhalten. 

b)  Das  lateinische  Wort  »lex*  kann  nur  Äquivalent  sein  für 
eines  der  deutschen  Worte  «Recht,  Gerechtigkeit,  Gerechtsame  oder 
Ehehafte*.  Das  deutsche  .Becht''  kann  nun  ebenso  wie  lex  für  das 
Standesrecht  gebraucht  werden.  Aber  es  kann  ebenso  wie  die  anderen 
Ausdrücke  das  Becht  der  Marknutzung  bezeichnen.  Das  lateinische 
lex  findet  sich  gerade  in  unserer  Quelle  mehrfach  als  zusammenfassen- 
der Ausdruck  für  diese  Hufenpertinenz*).  Den  Ausschlag  gibt  nun 
aber  der  Umstand,    dass  in   unserer  Urkunde  die  lex  selbst  als  Haut- 


»)  Vgl.  Hauthaler  und  Eggert  a.  a.  0.  Homeyer  (a.  a.  0.  S.  59,  Anra.  66) 
bat  die  Familienbeziehungen  offenbar  noch  nicht  gekannt. 

^)  Die  Belege  für  eine  Vertauachung  der  Reflexiv-  und  de«  Demonstrativ- 
pronomens finden  sich  im  Codes  Odalb.  in  grosser  Zahl.  Vgl.  Hauthaler,  a.  a.  O. 
Xr.  1,  2,  3,  4,  6,  20,  21,  43.  47,  78,  99,  107,  u.  a.  a.  0.  ,sibi  retradidit«  heisst 
immer  »er  gab  ihm  dagegen*. 

*)  Die  überwiegende  sachliche  Wahrscheinlichkeit  spricht  filr  Wolf  bert.  Die 
vornehme  liVau  tradirt  zahlreiche  Grundstücke,  die  alle  und  zwar  so  verschiedene 
Vorbesitzer  haben,  dass  es  nahe  liegt  in  ihr  eine  Treuhänderin  zu  sehen, 
die  nach  bajeriscber  Sitte  delegirte  Grundstücke  tradirte  (Vgl.  Nr.  43).  In  einem 
solchen  Falle  war  nur  der  Delegant,  nicht  der  Delegatar  in  der  Lage  sich  einen 
Teil  als  Hantgemal  vorzubehalten.  2.  Die  Vorstellung  eines  der  Frau  Rihni  zu- 
gedachten gesetzlich  bemessenen  Hantgemais  begegnet  bei  jeder  möglichen  Auf- 
fassung erheblichen  Schwierigkeiten,  auch  bei  meiner  Almenddeutung,  denn  die 
Rihni  lebte  geistlich  und  brauchte  keine  Almende. 

*)  Vgl  z.  B.  Cod.  Frid.  Nr.  4.  Der  Erzbischof  erhält  fünf  Hufen  »cum  omni 
lege*  und  gibt  fünf  Hufen  »et  omni  lege«.    Hauthaler,  S.  171. 


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Das  Hantgemal  des  Codex  Falkensteinensis  etc.  33 

gemal  bezeichnet  wird,  während  iu  den  nahestehenden  Farallelstelleu 
die  Parzelle  diesen  Namen  fährt.  Diese  Erscheinung  kann  sich  nur 
dadurch  erklären,  dass  in  allen  Fällen  ein  Grundstück  mit  Einschluss 
einer  abhängigen  Berechtigung  gemeint,  aber  jeweils  nur  ein  Bestand- 
teil des  Komplexes  erwähnt  ist.  Eine  so  enge  Verbindung  von  Grund- 
stuck und  Berechtigung,  wie  sie  durch  diesen  Sachverhalt  bezeugt  wird, 
ist  bei  markgenossenschaftlichen  Berechtigungen  vorhanden  gewesen. 
Aber  sie  findet  sich  sonst  weder  bei  Gerichtsbefugnissen  noch  gar  bei 
der  ständischen  Stellung.  Wenn  wir  daher  die  lex  als  Heimatsrecht 
auffassen,  dann  ist  die  Bezeichnung  verständlich.  Selbst  heute  könnten 
wir  den  Vorbehalt  des  Heimatsrechts  auch  als  Vorbehalt  der  Heimat 
bezeichnen.  Die  Vertreter  der  ständischen  Deutung  sind  dagegen  zu  der 
Annahme  genötigt,  dass  an  dieser  Stelle  die  Vollfreiheit  selbst  , Stamm- 
gut* genannt  wird.  Sie  haben  an  dieser  Notwendigkeit  keinen  Anstand 
genommen.  Aber  zu  Unrecht.  Die  Bedeutung  der  Vollfreiheit  war 
keine  lokale.  Es  fehlt  an  jedem  Anhaltspunkt  f&r  die  Möglichkeit, 
dass  eine  Gutsbezeichnung  Standesbezeichnung  geworden  ist.  Wie 
konnte  man  die  Vollfreiheit  selbst  etwa  als  Heimat  bezeichnen. 

5.  Die  Stelle  Nr.  4  ist  neben  der  Stelle  Nr.  3  eine  Hauptstütze 
der  ständischen  Auffassung.  Aber  sie  versagt  gleichfalls,  wenn  man 
sie  methodisch  richtig  behandelt.  Das  deutsche  Äquivalent  für  ^libertas" 
muss  ein  Substantivum  gewesen  sein,  das  die  Wurzel  «frei*  enthielt. 
Solche  Worte  kommen  in  verschiedener  Bedeutung  vor.  1.  Abzulehnen 
ist  die  Freiheit  im  Sinne  der  tatsächlichen  ünabhängkeit,  denn  es  liegt 
ein  Tauschgeschäft  vor.  2.  Die  Freiheit  als  Standesbegriff  hat  eine 
sehr  umfassende  Bedeutung.  Sie  bezeichnet  den  Gegensatz  zur  Eigen- 
schaft. Nun  hat  noch  Niemand  die  Behauptung  gewagt,  dass  der 
altfrei  geborene  Eigentümer  der  sein  Land  vertauschte,  ohne  sich  das 
Erbgut  vorzubehalten.  Höriger  wurde.  Wessen  Höriger  sollte  er  werden? 
Sondern  die  Vertreter  der  ständischen  Deutung  meinen,  dass  der  Ein- 
tritt in  die  Stellung  eines  an  sich  unabhängigen  Minderfreien  abgewendet 
werden  sollte.  Sie  sehen  in  der  libertas  ein  Wort,  welches  die  VoU- 
freiheit  im  Unterschiede  von  dieser  befürchteten  Minderfreiheit  be- 
zeichnet. Aber  diese  prägnante  Bedeutung  kann  das  deutsche  Wort 
in  den  fraglichen  Quellen  nicht  haben.  Vollfreiheit  im  Gegensatz  zur 
Minderfreiheit  heisst  immer  nur  Adel,  wie  die  ständige  auch  in  dieser 
Urkunde  gewählte  Bezeichnung  des  Vollfreien  als  nobilis  beweist.    Die 


0  Insofern  hat  E.  Mayer,  a.  a.  0.  I.  S.  417  in  der  Wortdeutnng  das  richtige 

getroffen.  Aher  die  Verwertung  ist  abzulehnen.  Vgl.  zu  wizzenhaft  Bürk  in 
Sachsenspiegel  S.  833  ff. 

Mitteilongen  XXVIII.  3 


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34  Philipp  Heck. 

hergebrachte  ständische  Deutung  ist  deshalb  ausgeschlossen.  Sie  würde 
abzulehnen  sein,  auch  wenn  sich  kein  Ersatz  finden  liesse.  Das  ist 
aber  nicht  der  Fall.  3.  Eher  könnte  man  an  den  häufigen  Sprach- 
gebrauch denken,  der  , Freiheit*  für  subjektives  Recht  gebraucht.  Die 
nähere  Bezeichnung  des  Objektes  war  überflüssig,  wenn  dabei  an 
Heimatsrecht  gedacht  wurde.  Aber  näher  liegt  noch  eine  andere  Er- 
klärung. 4.  Die  Problemstelle  findet  sich  in  einer  Salzburger  Urkunde. 
Deshalb  ist  auch  für  die  Problem worte  der  für  Salzburg  lokale  Sprach- 
gebrauch zu  beachten.  Nun  zeigen  die  Salzburger  Taidinge  und  andere 
Nachrichten,  dass  in  Salzburg  die  gemeine  Mark  ausser  als  „Gemain^ 
auch  durchaus  technisch  bezeichnet  wurde  als  ^die  Frei**,  ,die  Für- 
frei* oder  auch  ^die  Freiheit*  ^).  Der  Sprachgebrauch  ist  allerdings 
erst  in  späteren  Nachrichten  belegt.  Aber  das  Schweigen  in  den 
lateinischen  Urkunden  beweist  nicht  das  Fehlen  des  deutschen  Worts. 
Die  Vieldeutigkeit  des  lateinischen  Äquivalents^)  musste  sein  Auftreten 
verhindern,  da  in  dem  gleichbedeutenden  Gemain  ein  weit  besser  über- 
setzbares Wort  vorhanden  war.  Andererseits  wird  die  Eückdeutung  ge- 
boten durch  die  spätere  örtliche  Verbreitung 8),  durch  den  sehr  weit- 
gehende Konservativismus  aller  Weistümer  hinsichtlich  der  markgenos^en- 
schaftlichen  Terminologie*)  und  durch  den  Wortsinn^).  Wenn  nun  in 
der  deutschen  Formulirung  als  Grund  des  Vorbehalts  angegeben  war 
,um  sich  die  Frei*  oder  die  , Freiheit  zu  erhalten  oder  zu  bewahren", 
so  musste  die  lateinische  Übersetzung  ergeben  „pro  libertate  tuenda*. 


^)  Vgl.  z.  B.  Altenthan  ,  Item- soll -niemandt- auf  der  F  r  e  i  -  einzeihen  noch 
einfahen«.  Vgl.  österr.  Wejsth.  I.  S.  16,  41  daselbst,  18  »Freiheit*,  30,  33.  17, 
8,  21,  25,  21,  27  (Fraihait)  26,  45,  Glanek  »Frei  and  möser  nit  einzufangen«. 
S.  121,  11.  Huttenstein,  »auf  der  frei  oder  gemain -gelegen«.  S.  177|9.  Pongau 
»frei  und  gemain*  189,  32  »alle  frei  auch  gemain  und  gründ*  S.  193,  37,  Lun- 
gau  »Item  wer  die  gmain  oder  frei  einfacht*,  S.  235,  27  u.  a.  0.  Ferner:  Warten - 
fels  »Von  den  fürstlichen  Fürfreien  und  Landstrassen*  S.  161,  1,  2,  11,  164, 
19,  172,  6.  Vgl.  femer  Juvavia  S.  605  ff.  Mitteilungen  der  Gesellschaft  für 
Salzburger  Landeskunde.  27  S.  377  (1526).  In  dem  Aufsatze  von  Zillncr,  a.  a.  O. 
32,  S.  179  wird  noch  in  der  Darstellung  die  Mark  als  »die  Frei*  bezeichnet. 

^)  Das  nächstliegende  Äquivalent  war  natürlich  libertas.  Ein  anderes  ist 
schwer  denkbar.  Vielleicht  deckt  solitudo  oder  eremus  manchmal  das  deutsche 
»Frei*.     Doch  sind  auch  andere  Äquivalenzen  denkbar. 

3)  Die  Bezeichnung  findet  sich  in  Stepeneck  und  Kärnthen,  vgl.  österr.  Weis- 
tümer V.  Wortregister,  einzeln  in  Tirol. 

*)  In  Sachsen  lassen  sich  technische  Ausdrücke  durch  annähernd  ein  Jahr- 
tausend nachweisen. 

*)  Die  Entwicklung  der  Mark  ging  überall  dahin,  den  Genossen  in  seinem 
Handeln  zu  beschränken.  Eine  Bezeichnung,  welche  das  Gegenteil  der  Be- 
schränkung hervorhebt,  muss  alten  Ursprungs  sein. 


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Das  Hantgemal  des  Codex  Falkensteinensis  etc.  35 

Ich  glaube,  dass  in  der  Tat  dieser  Ziisammeuhaug  Yorliegt.  Gewiss  ist 
es  nicht  ausgeschlossen,  dass  auch  von  einer  Freiheit  im  subjektiven 
Sinn  die  Bede  war.  Aber  das  Fehlen  der  Possesivbezeichnung  (vgl. 
dagegen  lege  sua)  scheint  mir  entschieden  dafür  zu  sprechen,  dass  der 
Sprecher  an  die  objektive  Freiheit  gedacht  hat,  allerdings  nicht  an 
das  ständische  Bechtsinstitut  sondern  an  die  gemeine  Mark  gleichen 
}^amens. 

6.  Auch  bei  Nr.  5  ist  endlich  ungeachtet  des  verlockenden  „nobi- 
litas*  jede  Stammgntsdeutung  ausgeschlossen.  Denn  es  werden  nur 
Knechtshufen  veräussert.  Knechtshufen  können  aber  schlechter- 
dings kein  Stammgut  eines  Vollfreien  im  Sinne  Homeyers  oder  Wittichs 
gewesen  sein.  Umgekehrt  Hegt  die  Almenddeutung  gerade  bei  dieser 
Stelle  besonders  nahe,  denn  die  ususcapio,  auf  die  der  Vorbehalt 
geht,  ist,  wie  die  zweite  Erwähnung  beweist,  sachlich  nichts  anderes 
als  die  Almeudnutzung.  Die  Bekonstruktion  der  deutschen  Äquivalente 
wird  nun  freilich  manchem  gewagter  erscheinen,  als  sie  es  wirklich  ist. 
Leicht  ist  sie  bei  ususcapio.  Diese  Worte  haben  mit  dem  römischen 
Rechtsinstitute  der  üsucapion  nichts  zu  tun.  Vielmehr  ergeben  die 
jüngereu  deutsch  abgefassten  Freysinger  Urkunden^),  dass  es  sich 
um  ein  Äquivalent  für  das  deutsche  ,Nutz  und  Gewere*  oder  ,  nutzliche 
Gewere*  handelt.  Die  Übersetzung  von  ^Nutz"  mit  »usus*  ist  nicht 
auffallend.  Gewere  hat  eine  doppelte  Bedeutung:  es  bezeichnet  den 
Besitz  aber  auch  die  Ergreifung.  In  dem  zweiten  Sinn  kann  es  mit 
capio  übersetzt  werden.  Der  Konzipient  der  Problemurkunde  hat  nun 
den  Fehler  begangen  in  der  Formel  nutz  und  gewere,  in  welcher  ge- 
were die  erste  Bedeutung  hat,  das  Äquivalent  für  die  zweite  anzusetzen. 
Derselbe  Missgriff  ist  mir  schon  in  anderen  Urkunden  verschiedener 
Gebiete  begegnet^).  Dieser  Fehlgriff  gestattet  uns  auch  bei  den  übrigen 
Worten  mit  Fehlgriffen  zu  rechnen.  Bei  directio  ist  die  Äquivalent- 
frage weniger  wichtig.  Am  nächsten  liegt  die  Annahme,  dass  der 
Konzipient  ,weldich  sein*  gehört  hat.  Gewalt  und  weldich  sind  ge- 
braucht worden  für  Befugnis,  berechtigt,  konnte  aber  auch  im  Sinn 
von  Leitung  mit  directio  übersetzt  werden.  Letzteres  hat  der  Konzipient 
getan.     .Nobilitas"  beweist,  dass  der  Konzipient  das  Wort  adal  oder 


')  Vgl.  z.  B.  Meichelbeck  II,  S.  127,  Nr.  198  (1293),  S.  131,  Nr.  206,  169 
Nr.  261,  S.  204  Nr.  245,  S.  220  Nr.  313,  S.  317  Nr.  368,  S.  299  Nr.  457  a. 
a.  a,  0. 

*)  Belege  aus  verwandten  Quellen  bieten  Petz  und  Grauert.  Drei  bayr.  Tradb. 
S.89  Nr.  1  (1180)  ,ut  usucapionem  inde  babeam,  quamdiu  predicta  pecunia  non 
ait  persolata«  (Aa  a.  Inn.)  S.  124  Nr.  169,  Z.  1  v.  o.  »usucapionem  partis— jure 
possessonis  adeptus  est.* 

3* 


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36  Philipp  Heck. 

ein  von  ihm  gleichgesetztes  gehört  hat.  Adal  bedeutet  immer  Geschlecht^ 
Abkunfb,  altfreie  Abkunft.  Diese  Vorstellung  passt  weder  zu  dem  Ob- 
jekt einer  direktio  noch  zu  einer  Ausnahme  von  dem  tradirten  Objekte 
oder  gar  der  nutzlichen  Gewere.  Nun  gibt  es  aber  ein  laut-  und 
stammverwandtes  Wort  uodal^  das  wie  oben  erwähnt  die  Bedeutung 
, Heimat'  hat.  Die  Lautverwandschaft  ergibt  sich  daraus,  dass  wie 
Graff  hervorgehoben  hat,  die  beiden  Formen  in  Zusammensetzungen 
einander  fortwährend  vertreten.  Gerade  die  Form  Adal  für  uodal 
Heimat  findet  sich  als  technischer  Rechtsausdruck  in  dem  adalporo 
des  Indiculus  Arnonis^).  Dieses  Wort  uodal  oder  adal  passt  in  den 
Zusammenhang  denn  es  ist  mit  hanigemal  gleichbedeutend.  Es  ist 
also  durchaus  möglich,  dass  für  Indigenat  ,adal*  gebraucht  wurde^). 
Wenn  aber  uodal  gesagt  wurde,  dann  hat  der  Konzipient  adal  gehört 
oder  er  hat,  was  ich  dann  für  wahrscheinlicher  halte,  nur  das  eiue 
Äquivalent  nobilitas  =  adal  gekannt  und  deshalb  dasselbe  Äquivalent 
auch  für  das  stamm-  und  lautverwandte  Wort  uodal  verwendet.  Dem- 
nach ist  die  m.  E.  sichere  und  gebotene  Übersetzung,  .mit  Ausnahme 
der  für  die  Wahrung  seiner  Heimat  erforderlichen*.  Das  Rechtsge- 
schäft unterscheidet  sich  von  den  Hantgemalvorbehalten  nur  durch  die 
Wahl  eines  anderen  Worts  für  Heimat.  Im  übrigen  ist  die  Äquivalent- 
frage für  diese  Stelle  nicht  von  entscheidender  Bedeutung.  Auch  wenn 
man  sie  als  unlösbar  dahin  stellen  wollte,  bleibt  doch  die  Unmöglich- 
keit der  ständischen  Deutung  und  die  sachliche  Bezieh  nung  auf  die 
Almendnutzung  gesichert. 

Aus  diesem  Gruude  glaube  ich,  dass  schon  die  Stellenprobe  jede 
ständische  Deutung  ausschliesst  und  die  Almenddeutung  sehr  war- 
scheinlich  macht.  Dabei  handelt  es  sich  nicht  um  ein  einheitliches 
Argument,  sondern  um  sechs  von  einander  unabhängige  Proben,  um 
eine  sechsfache  Garantie  gegen  etwa  unterlaufende  Irrtümer. 

II.  Die   Generalprobe   fahrt   zu   keinem    anderen  Ergebnisse: 

Die  ständische  Deutung  braucht  folgenden  Hilfssatz:  Nur  derjenige 

altfreie   Mann,    der   sein   Erbgut   behalten   hatte,    war   vollfrei,   edel^ 

nobilis.     Wer   sein  Erbgut  veräusserte,   sank   in   eiue    niedere  Klasse^ 


*)  VII.  Nr.  6  Keinz,  S.  24,  Hauthaler,  a.  a.  0.  S.  14  [3]  »unusquisque  homo, 
qui  in  Ual  habitaret,  quod  barbarice  dicitur  adalporo*.  Die  Vermutung,  dass 
das  Wort  nicht  »edelgeboren«  bedeutet,  sondern  für  »heimatsbürtig«  steht,  habe  ich 
schon  Gemeinfreie  S.  101  geäussert.  Jetzt  trete  ich  fOr  diese  Deutung  mit  voller 
Bestimmtheit  ein.  £&  genügen  die  Bemerkungen  1.  Edelgeboren  wäre  mit  nobilis 
übersetzt  worden.     2.  Ausgenommen  sind  zwei  »manentes*. 

2)  Wenn  adalporo  den  indigenus  bezeichnet,  dann  konnte  auch  adal  für  In- 
digenat, Heimat  gebraucht  werden. 


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Das  Hantgemal  des  Codex  Falkensteinensis  etc.  37 

auch  wenn  er  an  eingetauschtem  oder  neu  gewonnenem  Eigen,  an  Lehn 
oder  Kiessbrauch  noch  so  reich  war.  Dieser  Hiifssatz  ist  sieber  un- 
richtig. Er  würde  abzulehnen  sein,  auch  wenn  er  sonst  geeignet  wäre 
die  Froblemstellen  zu  erklären.  Die  allgemeine  Standesgliederung  des 
bayrischen  Volkes  in  der  fraglichen  Zeit  ist  keine  terra  incognita.  Die 
Yollfireien,  nobiles,  deren  Stand  vom  Stammgut  bedingt  gewesen  sein 
soll,  sind  nichts  anderes  als  die  Altfreien  ^).  unter  ihnen  stehen 
als  Freie  nur  Libertinen  und  Mundlinge.  Nach  Homeyer  und  Wittich 
musste  eine  altfreie  Familie  durch  Verlust  ihres  Stammguts,  auch  wenn 
sie  sonstiges  Grundeigentum  besass,  in  einen  niederen  Stand  hinab- 
sinken. Aber  wohin  sollte  sie  sinken?  Die  altfreien  Leute  konnten 
doch  nicht  nachträglich  Libertinen  werden.  Der  Eintritt  in  eine 
Schutzherrscbafib  hat  sich  niemals  ipso  iure  vollzogen.  Jede  Grund- 
besitztheorie ist  für  Bayern  ebenso  undurchführbar,  wie  für  Sachsen. 
Im  einzelnen  kann  ich  auf  meine  früheren  Ausführungen  verweisen,  die 
bei  Gutmann  weitere  Bestätigung  gefunden  haben.  Nur  ein  Moment 
will  ich  noch  speziell  betonen.  Nach  dem  bayerischen  Gesetz  war  die 
Vergebung  an  die  Kirche  von  der  Vollziehung  der  Erbteilung  mit  den 
Kindern  abhängig.  Dementsprechend  finden  wir  in  den  Urkunden  vom 
8.  Jahrhundert  ab  die  Abschichtung  in  zahlreichen  Fällen  erwähnt. 
Wenn  es  Stammgüter  gegeben  hätte,  deren  Erhaltung  für  den  Stand 
von  Bedeutung  war,  so  hätten  solche  qualifizirte  Güter  bei  der  Ab- 
schichtung eine  besondere  Behandlung  erfahren  müssen.  Sie  tritt  aber 
nirgends  hervor^).  Der  Gegenbeweis,  den  wir  der  Abschichtung  des 
Grafen  Sigbot  entnommen  haben,  ist  einfach  zu  verallgemeinern. 

Die  Almenddeutung  braucht  als  Hilfssatz  nur  die  Annahme,  dass  die 
Markberechtigung  bedingt  war  durch  ein  gewisses,  wenn  auch  sehr  kleines 
Mass  von  lokalem  Grundeigentum.  Die  Streitfrage,  ob  das  Eecht  der 
Marknutzung  Ausfiuss  des  Eigentums  am  Grund  und  Boden  war  (Eeal- 
theorie)  oder  des  Wohnsitzes,  bezw.  der  Ansiedelung  (Domiziltheorie)  ist  min- 
destens für  Ort  und  Zeit  der  Problemstellen  mit  Bestimmtheit  zu  Gunsten 
der  Bealtheorie  zu  beantworten  3).  Die  Marknutzungen  werden  oft  genug 

•)  Vgl.  Gemeinfreie  S.  114  ff. 

*)  Sigmund  Adler  ist  ein  entschiedener  Anhänger  der  Hantgemaltheorie 
Homeyers.  Aber  seine  Untersuchung  »Über  das  Erben  wartrecht  nach  den  ältesten 
bayrischen  Rechtsquellen«  hat  er  zu  Ende  geführt,  ohne  dem  Institute  zu  be- 
gegnen.   Vgl.  tiierke,  Unters,  z.  d.  St.  u.  R.  37,  189J. 

^)  Für  die  erste  Ansicht  insbes.  Maurer,  Marken,  y.  f.  S.  55  ff.  Dorfverf.  passim 
Waitz,  Verf.-G.  II.  1.  S.  395  v.  Inama-Sternegg  I.  S.  80  ff.  Heusler,  Institutionen 
I.  S.  289.  Gierke,  Genossenschaften  1.  S.  595.  V^ittich,  Grundherrschaft  S.  279. 
Für  die  zweite  ITiudichum,  Gau-  und  Markverf.  S.  221  ff.  Lamprecht,  Wirtschafts- 
leben I.  8.  289  ff.    Schröder,  Lehrbuch  S.  426. 


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38  Philipp  Heck. 

erwähnt,  aber  stets  als  Pertinenz  des  Ackers,  als  Bestandteile  der  Hufe^) 
Sie  werden  verschenkt,  verkauft,  vertauscht,  verliehen  und  in  jeder 
Kichtung  so  behandelt  wie  die  übrigen  Bestandteile.  Wirkliche  Domi- 
zilwirkungen sind  als  Objekt  solcher  Rechtsgeschäfte  gar  nicht  denk- 
bar. Die  Markgenossen  sind  ebenso  coheredes^)  wie  die  Miteigentümer 
eines  vererbten  Ackers.  Sie  gehören  alle  zu  den  nobiles  viri^),  obschon 
doch  alle  Stände  in  den  Marken  wohnten.  Wie  beim  Acker  so  sind 
somit  auch  bei  der  Marknutzung  nur  die  Eigentümer  der  Hufe  die 
originalberechtigten.  Andererseits  ergeben  die  zahlreichen  Rechtsge- 
schäfte, welche  zugleich  Almendnutzeu  in  verschiedenen  Orten  betreffen» 
dass  die  Eigentümer  am  Ort  des  Eigentums  auch  ohne  Wohnsitz 
Markrecht  hatten.  Die  Domiziltheorie  erweist  sich  positiv  und  negativ 
als  unhaltbar.  Die  markberechtigten  Eigentümer  können  natürlich  wie 
den  Acker  so  auch  die  Nutzung  des  gemeinschaftlichen  Landes  ver- 
leihen. Sie  tun  es  meist.  Aber  dazu  werden  sie  nur  durch  wirtschaft- 
liche Motive  veranlasst,  nicht  durch  Pflichcen  gegenüber  den  Coheredes. 
Solche  wirtschaftliche  Motive  waren  nicht  ausnahmslos  durchgreifend 
z.  B.  hinsichtlich  der  Jagdnutzung  schwerlich  vorhanden^).  Dass  nun 
als  Grundlage  des  Markrechtes  nicht  jeder  Landfetzen  genügte,  sondern 
irgend  ein  Minimum  des  Eigentums  erforderlich  war,  ist  freilich  in 
unserem  Materiale  nicht  bezeugt,  aber  aus  sachlichen  Gründen  ganz 
selbstverstäudich  und  in  späteren  Nachrichten^)  belegt.    Der  Hilfesatz» 


0  Vgl.  Gutmann,  a.  a.  0.  S.  31  ff.  S.  64,  S.  81  ff.  Caro,  Beitrage  S.  14,  15. 
Bietterauf,  Trad.  Fiis.  S.  LXXXll.  Regelmässig  sind  die  Marknutzungen  in  die 
allgemeinen  Pertinenzklanseln  einbezogen.  Aber  nicht  selten  werden  sie  auch 
noch  speziell  hervorgehoben.  Vgl.  z.  B.  fttr  Salzbarg,  Hauthaler,  a.  a.  0.  Ind. 
Am.  und  Braves  Not.  S.  4,  5,  6  u.  s.  w.  Cod.  Odalb.  Nr.  1,  3,  4,  29,  35,  36,  37, 
43,  44,  89,  93—98.    Cod.  Frid.  Nr.  24  u.  a.  a.  0. 

*)  Vgl.  z.  B:  Trad.  Fris.  355  (816)  »prata  communia  sicut  alii  coheredes 
ejus  habent*.  446  (821)  »inter  commarcanis  et  coheredibus  meis*  Nr.  654 
(842)  et  de  paluestri  silva  talem  partem  qualem  communiter  cum  coheredi- 
bus  suis  habet.  Nr.  909  (870—75)  »et  in  confinio  (Mark)  coheredum  pai*tem 
habere.     Vgl.  auch  unter  Anm.  4. 

»)  Vgl.  üutmann,  a.  a.  0.  S.  20,  21.  Trad.  Fris.  Bitterauf  Nr.  918,  922 
(875—76)  1033  (899)  a.  a.  0.  Besonders  bezeichnend  ist  die  Gleichbedeutung 
Ton  cum  aliis  =  cum  viris  nobilibus  in  Nr.  922.    (Vgl.  N.  933). 

*)  Schon  in  den  brev.  Not.  (e  210)  wird  die  Beschreibung  eines  vorbehaltenen,, 
den  Hintersassen  entzogenen  Waldbezirks  gegeben  und  daran  die  Notiz  ange- 
knüpft, Mad.  —  cum  ceteris  suis  rebus  porcionem  venationis  sue  ad 
istam  ecclesiam.  —  hanc  esse  communem  cum  coheredibus  suis.  Vgl,  Hau- 
thaler, S.  26.  Nach  dem  Zusammenhange  war  auch  diese  portio  den  Hinter- 
sassen der  Kirche  entzogen. 

*)  Vgl.  Maurer,  Dorfverfassung  S.  119  ff.  S.  137. 


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Das  Hantgemal  des  Codex  Falkensteinensis  etc.  39 

den  die  Almeuddeutung  braucht,  ist  daher  nicht  nur  unbedenklich 
sondern  durch  selbständige  Anhaltspunkte  gesichert. 

Zum  Schlüsse  mochte  ich  noch  einige  ganz  allgemeine  Gesichts- 
punkte hervorheben.  Das  Vorkommen  des  Hantgemalvorbehalts  ist 
ein  ausgesprochen  lokales.  Die  bayerischen  Standesverhältnisse  sind  für 
das  10.  Jahrhundert  als  einheitlich  zu  denken.  Dagegen  weisen  die 
Markordnungen  inhaltlich  wie  namentlich  hinsichtlich  der  Terminologie 
überall  lokale  Verschiedenheiten  auf.  Der  Grund  ist  darin  zu  sehen,  dass 
das  Ständerecht  Landrecht  ist,  das  Markrecht  autonomes  Kecht.  Das 
lokale  Vorkommen  des  Hantgemalvorbehalts  passt  zu  einer  Erklärung 
durch  lokale  Bechtsbegriffe. 

Angesichts  dieser  Abwägungen  können  die  Vorbehaltsstellen  die 
Stammgutstheorie  Homeyers  nicht  halten.  Auch  dieses  Vorkommen 
ergibt  für  Hantgemal  die  Bedeutung  Heimat  im  örtlichen  Sinne  mit 
konkreter  Beziehung  auf  das  durch  die  Heimat  gewahrte  Almendrecht. 
Mit  einer  gleichzeitigen  usuellen  Beziehung  auf  ständisch  bedeutsame 
Güter  des  Herrenstandes  steht  dieser  Sprachgebrauch  nicht  im  Einklang. 

IV.  Das  sächsische  Hantgemal. 

Bei  früherer  Gelegenheit^)  hatte  ich  ausgeführt,  dass  der  Sachsen- 
spiegel unter  Hantgemal  ebenfalls  nur  die  örtliche  Heimat,  das  Stamm- 
gut im  historischen  Sinne  versteht,  wie  früher  der  Heliand^). 

Die  Angabe  des  Hantgemais  muss  dann  erfolgen,  wenn  die 
Tier  Ahnen  zu  nennen  sind.  Unter  dem  „nennen*  ist  nur  die 
Angabe  der  Vornamen  zu  verstehen.  Diese  Angabe  konnte  für  den 
Gegner  erst  dann  praktische  Bedeutuug  gewinnen,  wenn  die  An- 
gabe der  Heimat  hinzutrat  und  die  Individualisirung  ermöglichte. 
Daher  die  Pflicht  auch  das  Hanigemal  anzugeben.  Dagegen  ist  mit 
Hantgemal  kein  ständisch  bedeutsames  Stammgut  im  Sinne  Homeyers 
gemeint.  Der  Ideengang  des  Spiegeins  lässt  deutlich  erkennen,  dass 
das  Hantgemal  auch  dann  genügte,  wenn  es  nicht  mehr  dem  Ge- 
schlechte  gehörte  sondern  in  Fremdherrschaft  geraten  war.  Auch  für 
das  Erbrecht  hat  keine  Sondervorschrift  bestanden.  Der  Grundsatz  der 
Individualsukzession    wird   nur   für   den   SchöflFenstuhl   ausgesprochen. 


*)  Vgl.  Sachsenspiegel  S.  500  ff. 

*)  Hinsichtlich  des  Heliands  ist  die  Bedeutung  ,Ovt  des  Ursprungs«,  Haupt- 
gitz  evident  und  auch  von  flomeyer  zutreffend  gewürdigt  Die  Annahme,  dass 
der  Dichter  Joseph  und  Maria  ein  Recht  an  dem  von  David  vererbten  Besitze 
in  Bethlehem  zuschreiben  (a.  a.  0.  S.  4Ö)  ist  allerdings  unbegründet,  aber  auch 
von  üomeyer  als  nicht  bestimmt  erkennbar  vertreten  worden. 


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40  Philipp  Heck. 

nicht  für  das  Stammgut  ^).  und  er  hat  auch  f&r  das  Stammgut  gar 
nicht  gegolten.  Gerade  die  Beschäftigung  mit  den  möglichen  Ge- 
schicken des  Stammguts  hat  den  Spiegier  dazu  veranlasst,  eine  allge- 
meine Erbteilungsvorschrift  mitzuteilen.  2) 

Weniger  bedenklich,  wie  die  Deutung  Homeyers,  aber  auch  ab- 
zulehnen ist  eine  andere  Auslegung,  die  mir  erst  nachträglich  you 
hochgeschätzter  Seite  vorgeschlagen  wurde  und  auf  die  ich  daher  erst 
jetzt  eingehen  kann.  Es  ist  die  Auffassung  des  Spiegelworts  als  ,  Hand- 
zeichen* im  Sinne  eines  Geschlechtszeichens  durch  dessen  Vorweisung 
sich  der  Schöffenbare  legitimirt. 

Diese  Deutung  beruht  auf  der  Annahme  Homeyers,  dass  «hant- 
gemal*  ursprünglich  die  Hausmarke  und  erst  nachträglich  davon  ab- 
geleitet das  Stammgut  bezeichnet,  sowie  auf  der  weiteren  möglichen 
aber  doch  nicht  sicheren  Annahme,  dass  die  Wappenbilder  aus  den 
Hausmarken  hervorgegangen  sind.  Ich  glaube  diese  Deutung  aus 
folgenden  Gründen  ablehnen  zu  müssen:  1.  Die  Verwendung  von 
Hantgemal  für  Hausmarke  oder  für  Wappen  lässt  sich  überhaupt  nicht 
nachweisen,  s)  Als  einzige,  aber  auch  ganz  unsichere  Belegstelle  für 
Wappen  kann  nur  die  gleich  zu  erörternde  ParzivaUtelle  in  Frage 
kommen.  Deshalb  ist  es  mir  nicht  sicher,  ob  Homeyer  wirklich  hin- 
sichtlich der  Bedeutungsgeschichte  des  Wortes  das  Eichtige  getroffen 
hat.4)  Dagegen  ist  für  Sachsen  die  Bedeutung  ^^Heimat"  durch  den 
Heliand  mit  voller  Bestimmtheit  bewiesen.  Schon  deshalb  liegt  es 
näher,  die  gleiche  Bedeutung  dem  Sachsenspiegel  zu  Grunde  zu  legen, 
zumal  weder  im  Heliand  noch  im  Sachsenspiegel  irgend  ein  Anhalt 
auf  die  so  weit  gehende  Mehrdeutigkeit  des  Wortes  hinweist.  2.  Die 
lokale  Bedeutung  ist  unentbehrlich.  Da  die  Nennung  der  Ahnen  in 
der  Legitimationsstelle  nur  als  Mitteilung  der  Taufnamen  aufgefasst 
werden  kann  so  musste  die  Angabe  der  Heimat  hinzutreten.^)  Die 
Vorweisung  einer  Hausmarke  konnte  nicht  genügen.  Bei  der  Aus- 
dehnung  des   sächsischen  Landes   und  des  Standes    der  Schöffenbaren 


«)  Vgl.  Ssp.  III.  26  5  2  dazu  Sachaenspiegel  S.  252. 

»)  Vgl.  Hantgemaltheorie  S.  359,  60. 

«)  Der  Codex  Falk enst ein ensis  gibt  zwar  cirographum  als  wurzeltreue  Über- 
setzung und  als  weitere  gleichartige  Erläuterung  eine  Zeichnung  der  weisenden 
Hand.  Aber  eine  Marke  findet  sich  nicht.  Das  Wappen  des  Grafen  ist  nicht 
aus  einer  Hausmarke  hervorgegangen. 

*)  Homeyer  legt  die  Bedeutung  Handzeichen  zu  Grunde  und  nimmt  an,  dass 
das  Haupthaus,  tStammgut,  deshalb  im  figürlichen  Sinne  selbst  Handzeichen  hiess, 
weil  an  ihm  die  Hausmarke  angebracht  war.  Immerhin  sind  andere  Grundbe- 
deutungen denkbar  insbesondere  Signum  oder  momumentum  dominationis,  oder 
Machtvereinigung  ^  Hauptsitz.  ^)  Vgl.  Sachsenspiegel  S.  505. 


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Daa  Hantgemal  des  Codex  Falkensteinensis  etc.  41 

halte  ich  es  für  ausgeschlossen,  dass  diese  Zeichen  genug  differenzirfc 
und  genug  bekannt  waren,  um  bei  der  Nachforschung  nach  den  Ahnen 
die  Angabe  der  Heimat  überflüssig  zu  machen.  3.  Für  die  lokale  Be- 
deutung spricht  ferner  die  Beschränkung  des  Nachweises  auf  den  Fall  der 
Herausfordemug  und  der  damit  verbundenen  Ahnennennung.  Der  Nach- 
weis der  Hausmarke  konnte  auch  sonst  z.  B.  bei  der  Mobiliarvindikation 
notwendig  werden.  An  eine  DiflFerenzirung  zwischen  der  Hausmarke  und 
dem  ritterlichen  Wappen  kann  bei  dem  Stande  der  Schöffenbaren  nicht 
gedacht  werden,  der  ja  auch  Bauern  umfasste.  4.  Auf  die  lokale  Bedeu- 
tung weist  femer  die  Wendung  hin,  „daa  Gericht  in  dem  das  Hant- 
gemal belegen  ist*  sowie  die  Äquivalenz  dieses  Hantgemais  mit  der  „art, 
dar  he  ut  geboren  ist^)*.  5.  Endlich  kommt  die  FallunterdCheidung  und 
der  Ideengang  im  Ssp.  III.  Art.  29  in  Betracht.  Der  Spiegier  unter- 
scheidet hinsichtlich  der  möglichen  Sachlagen  zwei  Fälle,  den  Fall  der 
Eigenherrschaft  und  den  der  Fremdherrschaft  (nicht  unter  sich  haben). 
Er  knüpft  unmittelbar  an  die  Erwähnung  des  zweiten  Falls  eine  gene- 
relle Vorschrift  über  Erbteilung  an.  Der  Gedankengang  des  Spieglers 
passt  vortrefflich  zu  der  Auffassung  des  Hantgemais  als  Stammgut  im 
geschichtlichen  Sinne*).  Aber  nicht  zu  der  Deutung  „Geschlechts- 
zeichen*. Wie  man  sich  das  Geschick  eines  solchen  Zeichens  bei  Erb- 
fall auch  vorstellen  mag,  es  gibt  keine  Kombination  welche  sowohl 
die  Fallunterscheidung  des  Spiegels  als  die  Anknüpfung  der  allgemeinen 
Erbteilungsvorschrift  erklären  könnte. 

Deshalb  glaube  ich,  dass  für  das  Hantgemal  des  Sachsenspiegels 
nur  die  von  mir  vertretene  historische  Deutung  nicht  nur  eine  voll 
befriedigende  sondern  auch  die  allein  zulässige  ist.  Mit  dem  Resultate 
dieser  Auslegung  des  Bechtsbuches  stimmt  der  Inhalt  der  Urkunden 
und  sonstigen  Nachrichten  durchaus  überein.  Zur  Vervollständigung 
meiner  firüheren  Ausführungen  will  ich  noch  auf  eine  Nachricht  ein- 
gehen, die  Waitz^)  auf  ein  sächsiches  Stammgut  im  Sinne  Homeyers 
bezogen  hat.  In  der  Vita  Bennonis*)  wird  erzählt,  dass  der  Edle  Voll- 
hard  bei  seinem  Eintritt  als  Kanoniker  geschenkt  habe:  .Wolchardus  — 
jCurtem  Helveren  liberam,  multis  privilegiis  et  venatione  insignem 
et  ab  aliquo  tempore  in  nobilem  sedem  erectam  una  cum  di- 
versis  aliis  bonis*.  Waitz  bemerkt:  „Es  scheint  mir  nicht  zweifelhaft, 
dass  hier  von  einem  Freihof  die  Bede  ist,  der  zum  »predium  libertatis* 


»)  Vgl.  Sap.  III.  26  5  2  UDd  33  5  3. 
^)  Vgl.  Hantgemaltheorie  S.  359. 
')  Vgl  a.  a.  0.  V.,  S.  512,  13. 
*)  MoD.  Germ.  SS.  12,  S.  68  [35]. 


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42  Philipp  Heck. 

bestimmt  worden,  als  solcher  Sitz  der  Familie  sein  sollte*.  Diese  Schluss- 
folgerung ist  etwas  gewagt.  Immerhin  würde  die  Nachricht  für  die 
Existenz  hochprivilegirter  Adelsgüter  im  11.  Jahrkundert  und  gegen 
die  von  mir  vertretene  Auffassung  der  sächsischen  Edelinge  ins  Ge- 
wicht fallen.  Es  ist  möglich,  dass  ein  Leser  bei  mir  die  Auseinander- 
setzung mit  dieser  Nachricht  vermissen  könnte.  Deshalb  sei  folgen- 
des bemerkt:  Die  Nachricht  steht  nur  in  der  vom  Abte  Maurus  im 
17.  Jahrhundert  verfälschten^)  Vita  Bennonis,  die  Waitz  für  echt 
hielt.  Dagegen  fehlt  sie  in  der  von  Bresslau  entdeckten  echten  Rezen- 
sion *),  Das  Original  der  Traditionsurkunde  selbst  ist  uns  anderweitig 
erhalten^).  Die  Kennzeichnung  des  tradirten  Objekts  ist  eine  ganz  ge- 
wöhnliche*). Der  Fälscher  hat  die  Auszeichnung  der  curtis  durch 
Privilegien  und  durch  Jagd  der  ausführlichen  Pertinenzklausel  ungenau 
entlehnt,  die  ,  Freiheit*  und  die  ,  Erhebung  zum  Edelsitz*  aber  nach 
seiner  Anschauung  zeitgenössischer  Verhältnisse  hinzugefügt.  Denn 
die  ganze  Beschaffenheit  der  Fälschung  schliesst  es  aus,  dass  Maurus 
unbekannte  Quellen  des  11.  Jahrhunderts  benützt  habe.  Es  ist  somit 
eine  Vorstellung  des  17.  Jahrhunderts,  die  dein  11.  Jahrhundert  unter- 
geschoben und  bisher  zur  Rekonstruktion  dieser  Zeit  mitverwertet 
wurde.  Ihre  Unvereinbarkeit  mit  meiner  Ständetheorie  würde  für  diese 
Theorie  nicht  gerade  gefährlich  sein. 

Die  Angaben  des  Spiegels  über  das  Hantgemal  sind  wie  andere 
Angaben  bereits  früh  nicht  mehr  verstanden  worden.  Sowohl  die 
Übersetzungen   wie  die  Glosse  Johann  von  Buchs^)   zeigen  vollendete 


0  Vgl.  hinsichtlich  der  Fälschung  Bresslau.  Neues  Archiv  28,  1902,  S.  82,  ff, 
und  For^t,  Deutsche  Geschichteblätter  V.,  1904,  S.  119. 

*)  Bresslau,  Vita  Bennonis  IL,  episcopi  Osnabrugensis  in  SS.  rer.  Germ.  i. 
US.  Scholar.  1902. 

«)  Philippi  Quabrück.  U.  B.  I.  Nr.  162  (1070-88). 

*)  Volchard  schenkt  bei  seinem  Eintritte  als  Kanoniker :  »curtem  Halveri 
cum  tribus  mancipiis  et  unum  mansum  in  Budelingthorpe  cum  duobus  mancipiis 
et  unum  mansum  in  Uaselino  cum  uno  mancipio  et  prorentu  glandium,  immis- 
sionem  triginta  porcorum  et  unius  apri  in  Glanathorpe,  absque  omni  contradic- 
tione,  cum  omnibis  utilitatibus  ad  prenominata  eadem  loca  pertinentibus  in  edi- 
ficiis,  in  arvis,  nemoribus,  pratis,  pascuis  vivariis  aquaeductibus,  molendinis,  sal- 
tibus,  cultis  et  incultis  acquisitis  et  acquirendis,  piscationibus,  venationibus,  exi- 
tibus  et  reditibus*,  multis  nobilibus  et  liberis  traditionem— corroborantibus.  Vgl. 
hinsichtlich  der  Pertinenzformel  150,  58,  63,  88,  90e  u.  a. 

*)  Vgl.  a)  Glossen  zu  I.  51 :  richtstat  dar  he  geboren  schepe  tu  is.  b)  zu  III. 
26.  Hantraal  dat  is  dat  gerichte,  dar  he  schepen  tu  is  eder  wesen  scheide,  oft 
dar  nen  neger  were  ut  synem  gesiechte,  unde  de  (heist)  darumme  sy  hantgemal, 
dat  he  eder  syne  olderen  met  der  hant  up  dy  hilgen  tu   deme  rechte,  gesworen 


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Das  Hantgemal  des  Codex  Falkeusteinensis  etc.  43 

Hilflosigkeit.  Der  Glossator  hat  versucht  die  Bedeutung  aus  dem  Zu- 
sammenhange und  dem  Wortsinn  ^)  zu  erraten.  Aber  das  Baten  wurde 
ihm  durch  zwei  Umstände  erschwert  Einmal  war  zu  seiner  Zeit  der 
Gebrauch  von  Familiennamen  allgemein  üblich  und  deshalb  war  die 
ursprüngliche  Funktion  der  Hantgemalangaben  nicht  mehr  verständ- 
lich. Sodann  identifizirte  Buch  den  Stand  der  Schoffenbaren  mit  den 
Geschlechtem,  die  Schöffenstühle  innehatten  2).  Dadurch  gelangte  er 
zu  der  Auffassung,  Hantgemal  sei  das  Gericht  selbst.  Es  werde  Hand- 
zeichen genannt,  weil  die  Schöffen  an  ihren  Stühlen  Zeichen  hätten. 
Homeyer  scheint  nach  der  Art  seines  Beferats  zu  urteilen,  diese  Ver- 
suche ziemlich  richtig  eingeschätzt  zu  haben  <^).  Um  so  auffallender 
ist  es,  dass  er  einer  tertiären  Nachricht,  die  erkennbar  selbst  wieder 
an  die  Glosse  Buchs  anknüpft,  nämlich  der  Weichbildglosse  doch  noch 
Erkenntniswert  beilegt*). 

Homeyer  sucht  die  ständische  Bedeutung  des  Hantgemais  auf  den 
Eid  zu  stützen,  den  der  Schöffenbarfreie,  der  sich  nach  Ssp.  I.  59  zu 
seinem  Hantgemal  zieht,  nach  der  Weichbildglosse  zu  schwören  hat, 
insbesondere  auf  die  Worte  ,von  der  stat  bin  ich  und  habe  myue 
Fryheyt  von  danneu,  wen  ich  bin  daselbst  ein  recht  scheffenbar  vryer". 
Aber  der  volle  Text  des  Eides*)  zeigt,  dass  dem  Glossator  die  Auf- 
fassung Homeyers  fremd  war.  Wenn  der  Glossator  dieser  Ansicht  ge- 
wesen wäre,  so  hätte  die  eidliche  Erklärung  auf  zwei  Tatsachen  ge- 
richtet werden  müssen,  1.  auf  die  in  der  Vergangenheit  liegende  Tat- 
sache, dass  ein  bestimmtes  Grundstück  sich  in  der  Familie  vererbt  hat 
und  2)  auf  die  in  der  Gegenwart  liegende  Tatsache,  dass  noch  zur 
Zeit  Eigentum  des  Pretendenten  oder  seiner  Familie  oder  eines  Familien- 
mitgliedes an  diesem  Grundstück  besteht.  Der  überlieferte  Eid  enthält 
weder  die  erste  noch  die    zweite  Behauptuug.     Er   handelt    überhaupt 


hebben  unde  dat  sy  des  noch  mal  hebben,  das  is  warteiken  an  demc  btule,  dar 
6T  np  hir  mede  schepen  ein.  c)  Zu  III.  29:  hantgemal,  d.  i.  schepenstul,  dar  he 
»chepenbar  vry  to  is. 

>)  Vgl.  die  Glosse  zu  b). 

')  Vgl.  Glosse  zu  III.  Ad.  10. 

*)  a.  a.  0.  S.  25-29. 

*)  a.  a.  ü.  S.  13. 

*)  Di^s  ist  zcu  deme  scheppfenstule  da  der  scheppfenbar  frye  von  ist.  Das 
mag  her  sich  wol  zcu  zyen  mit  sym  eyde,  als  ab  her  on  onder  om  nicht  en 
habe,  unde  so  gloabet  man  om,  wenne  her  das  mit  deme  eyde  bewert,  als  wenne 
her  alsas  spricht:  von  der  stat  byn  ich  mit  allen  mynen  vier  anen  unde  habe 
myne  frjheyt  von  dannen,  wen  ich  bin  daselbst  eyn  recht  seh.  vryer.  ...  So 
gioubet  maus  om,  das  her  sich  geczogen  habe  zcu  syrae  rechten  hantgemal  d.  i. 
zcu  der  stat,  da  her  mit  der  haut  zcu  deme  rechten  gesworen  hat. 


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44  Philipp  Heck. 

nicht  You  einem  Grundstück,  soudern  von  einer  Gerichtsstatte;  denn 
nur  diese  Bedeutung  kann  stat  haben  wie  Eingang  und  Schluss  er- 
geben. Der  Prätendent  beschwört  zweierlei,  einmal,  dass  er  mit  seinen 
vier  Ahoen  von  dieser  Gerichtsstätte  ist  und  zweitens,  das»  er  die 
Freiheit  davon  habe,  weil  er  daselbst  eiu  rechter  schöfienbarfreier  sei 
Der  Glossator  fasst  somit  hantgemal  nicht  als  Grundstück  auf,  ge- 
schweige den  als  besonderes  Stammgut,  sondern  ebenso  wie  Johann 
von  Buch  als  Gerichtsstatte  und  zwar  als  diejenige  Gerichtsstatte,  bei 
welcher  der  Prätendent  Schöffe  ist.  Diese  Schöffenqualität  hat  dann 
ebenso  wie  bei  Buch  zur  Folge,  dass  er  überall  als  schöffenbarfrei  zu 
behandeln  ist.  Wegen  dieser  deutlich- erkennbaren  Abhängigkeit  von 
einem  älteren  zweifellosen  Missverständnisse  verdient  die  Weichbild- 
glosse überhaupt  gar  keine  Beachtung.  Der  Verfasser  hat  schwerlich 
irgend  eine  andere  Kenntnis  gehabt,  als  die  durch  das  Bechtsbuch  und 
die  Glosse  vermittelte.  Höchstens  kann  ihm  die  allgemeine  Bedeutung 
von  Hantgemal  gleich  Heimat,  Bezirk  oder  Herkunft  vorgeschwebt 
haben.  Keinesfalls  aber  liefert  diese  Stelle  einen  Beweis  dafür,  dass 
das  Stammgut  ein  StandeserfordemLs  war,  denn  die  Bedeutung  Stamm- 
gut wird  ja  vom  Verfasser  gar  nicht  zu  Grunde  gelegt. 

y.  Die  Parzlvalstelle. 

Der  Parzival  Wolfram  von  Eschenbachs  enthält  das  Problem  wort 
an  einer  von  Homeyer  als  wichtig  verwerteten  Stelle,  die  sich  in  der 
einleitenden  Erzählung  des  ersten  Buches  findet.  Wolfram  berichtet 
unter  Betonung  der  abweichenden  deutschen  Sitte,  dass  im  Lande  Anjou 
Erstgeburtsrecht  für  die  Tronfolge  galt.  Nach  dem  Tode  des  Königs 
erbt  daher  sein  ältester  Sohn  Galoer  das  ganze  Land.  Der  neue  König 
wird  nun  im  Lateresse  seines  jüngeren  Bruders  Gahmuret  gebeten: 

*)„daz  er  in  niht  gar  verstieze 
und  ihm  slnes  landez  lieze 
hantgemaelde,  daz  man  möchte  sehn, 
davon  der  herre  müeze  jehn 
ölns  namen  und  slner  vrlheit." 

Darauf  antwortet  der  König: 

„ich  wil  iuch  des  und  furbaz  wem. 
Wan  nennet  ir  den  bruoder  min 
Gahmuret  Ansehe win?, 
Anschouwe  ist  min  laut, 
Du  wesen  beide  von  genant**. 


»)  B.  I.  V.  167—178. 

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Das  Hantgemal  des  Codex  Falkentteinensis  etc.  45 

Dann  yersichert  er  den  Oabmoret  seiner  Hilfe  und  erklärt: 
„er  sol  nun  Ingesinde  stn^'. 

Homeyer  deutet  das  «hantgemaelde  sines  landes*  als  „ein  StQck 
seines  Landes*  als  eiu  einzelnes  Gut^  das  der  junge  Bruder  vorzeigen 
und  als  die  Grundlage  seines  Namens  und  seiner  Freiheit  angeben 
könne. 

Mir  scheiut  die  Stelle  keine  grössere  Bedeutung  zu  besitzen  als 
die  Weiebbildglosse  und  zwar  aus  folgenden  GrQndeu: 

1.  Wenn  die  wörtliche  Deutung  Homeyers  richtig  wäre,  so  würde 
damit  noch  der  von  Homeyer  vermutete  Bechtszustand  bezeugt  sein. 
Einmal  kann  sines  landes  hantgemaelde  schlechterdings  nicht  bedeuten 
das  Stammgut  des  Geschlechts.  Das  konnte  gar  nicht  vom  Könige 
abgefordert  werden.  Man  müsste  ein  Stück  Land  denken,  das  hant- 
gemal werden  sollte,  so  dass  hantgemal  Wohngut,  Sitz,  Namensgut 
sein  würde  aber  nicht  Stammgut.  Ferner  soll  das  hantgemal  gar  nicht 
dienen  zur  Erhaltung  der  Freiheit.  Die  wird  gar  nicht  angezweifelt, 
sondern  zur  besseren  Legitimation.  Endlich  hätte  das  Verlangen  des 
jüngeren  Bruders  nach  einem  anderen  Grundstück  keinen  Zweck,  weil 
ja  das  Stammgut  im  Besitze  des  älteren  verbleibt  und  dieser  Besitz 
nach  Homeyer  genügte. 

2.  Die  Bedeutung  des  Wortes  Hantgemaelde  an  dieser  Stelle  muss 
als  völlig  unsicher  bezeichnet  werden.  Es  bleibt  zweifelhaft;  ob  auch 
an  dieser  Stelle  an  ein  Grundstück,  oder  aber  an  ein  mit  der  Hand 
ausgeführtes  Gemälde,  ein  Schildzeichen  gedacht  ist.  Der  sonst  zu  be- 
obachtende Sprachgebrauch  fallt  wohl  zu  Gunsten  der  ersten  Deutung 
ins  Gewicht.  Die  Betonung  der  Sichtbarkeit  spricht  aber  für  die 
zweite.  Die  Antwort  des  Königs  muss  in  dem  gewünschten  plus  auch 
das  verlangte  minus  enthalten.  Aber  der  König  gewährt  beides,  in 
erster  Linie  den  Namen  und  damit  wohl  auch  das  Wappen  Anjou,  iu 
zweiter  Linie  den  Palast  als  Wohnung  (ingesinde).  Sicher  ist  aber, 
dass  Gahmuret  weder  ein  besonderes  Gut  noch  ein  ganerbschaftliches 
Anteilsrecht  am  Lande  erhalten  hat.  Denn  im  Willehalm  ^)  gibt 
Wolfram  an,  was  Gahmuret  als  Erbteil  erhalten  hat. 

„Des  werden  Gahmurets  erbeteil, 
Was  die  jungen  böd  an  komen. 
Von  ir  vfttem  baten  si  genomen 
Niht  wan  scbild  unde  sper 
Und  stuond  nAch  rlterschaft  ir  ger". 
Das  Wappenzeichen  konnte  natürlich  in  dem  Wort  Schild  einbe- 
griffen sein,  da  es  auf  dem  Schilde  geführt  und  damals  recht  eigent- 


')  Willehalm  Ausg.  v.  liachncr,  243.  v.  10. 

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4(3  Philipp  Heck. 

licli  Schildzeichen  war.  Aber  für  ein  Grundstück  gilt  nicht  das 
gleiche.  Unter  diesen  Umständen  endet  die  Wortdeutung  mit  einem  nou 
liquet. 

3.  Wolfram  will  in  seiner  Erzählung  französische  Rechtsverhält- 
nisse schildern,  deren  Verschiedenheit  von  den  deutschen  Zuständen 
er  nachdrücklich  betont.  Wenn  er  dabei  ein  deutsches  Wort  gebraucht, 
dessen  juristische  Bedeutung  in  der  deutschen  Bechtssprache  zu  unter- 
suchen ist,  so  bleibt  es  doch  noch  völlig  ungewiss,  ob  er  gegen  seinen 
Willen  ein  deutsches  Institut  nach  Frankreich  versetzt,  oder  aber  ein 
deutsches  Wort  gebraucht  hat,  um  vermeintliche  oder  wirkliche  Eechts- 
institute  Frankreichs  zu  bezeichnen.  Schon  diese  Ungewissheit  nimmt 
der  Parzivalstelle  jede  selbständige  Bedeutung. 

VI.  Ergebnis. 

1.  Die  vorstehenden  Erörterungen  haben  gezeigt,  dass  das  Wort 
hantgeraal  unserer  heutigen  Heimat  entspricht  und  zwar  auch  durch 
das  Vorhandensein  verschiedener  Bedeutungsschattirungen.  Es  bezeichnet 
Heimat  als  Ort  der  Herkunft  in  den  sächsischen  Fundstellen  und  im 
Codex  Falkensteinensis.  Es  bedeutet  Heimat  als  Heimatserde  in  der 
Genesisstelle  und  Heimat  als  Wohngut  in  der  Schergenstelle.  Endlich 
scheint  in  den  Salzburger  Fundstellen  eine  spezielle  Beziehung  auf 
Heimstatt,  Besitzminimum  für  die  Ausübung  von  Almendnutzungeu 
hervorzutreten. 

Die  Annahme  Homeyers,  dass  die  Zugehörigkeit  einer  Familie  zu 
einem  Adels-  oder  Herren-Stande  von  dem  Besitze  des  Stammguts  ab- 
hängig gewesen  sei,  hat  nirgends  Unterstüzung  sondern  nur  Gegen- 
gründe gefunden.  Gerade  die  Stellen  des  Sachsenspiegels  und  die 
Falkensteiner  Stelle,  auf  die  Homeyer  besonderes  Gewicht  legt,  ergeben 
eine  Bedeutung:  Ort  des  Ursprungs,  Staramgut  im  historischen  Sinn, 
welche  mit  einer  gleichzeitigen  Verwendung  desselben  Worts  für  Güter 
im  Sinne  Homeyers  nicht  vereinbar  ist.  Die  beiden  anderen  von 
Homeyer  als  bedeutsam  hervorgehobenen  Stellen,  die  Weichbildglosse 
und  die  Parzivalstelle  können  an  diesem  Ergebnisse  nichts  ändern,  weil 
ihnen  der  Erkenntniswert  Überhaupt  abgeht.  Andererseits  wird  der 
positive  Gegenbeweis  wesentlich  verstärkt  durch  die  beiden  jüngeren 
Falkensteiner  Urkunden,  durch  die  Genesis-  und  die  Schergenstelle 
und  die  Hantgemalvorbehalte,  durch  die  positiven  sächsischen  Nach- 
richten und  endlich  durch  den  negativen  Befund  des  älteren,  wie  des 
seitdem  erschlossenen  Quellenmaterials.  Wenn  wirklich  solche  Stamm- 
güter  exiötirt   hätten,    deren  Erhaltung   im  Familienbesitz  erforderlich 


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Daa  Hantgemal  des  Codex  Falkensteinensis  etc.  47 

war,  um  eine  StandeserniedriguDg  des  Geschlechts  zu  vermeiden,  dann 
müssten  wir  eine  Sonderbehandlung  solcher  Güter  bei  Abschichtung 
and  namentlich  bei  Veräassening  finden.  Der  Stand  des  Geschlechts 
konnte  doch  nicht  der  Willkür  des  Ältesten  preisgegeben  werden.  Das 
Konsensrecht  des  Verwandten  musste  bei  ihnen  besonders  erweitert  sein. 
Seit  Homeyer  sind  uns  zahllose  Urkunden  aus  allen  Teilen  Deutsch- 
lands erschlossen  worden.  Durch  Homeyer  war  der  Blick  der  Forscher 
für  das  Auftreten  solcher  ständisch  bedeutsamer  Güter  geschärft.  Aber 
gefunden  hat  man  sie  nicht.  In  den  Urkunden  werden  sie  nicht  er- 
wähnt Und  keine  der  Kechtsaufzeichnungen,  die  sich  mit  der  Ver- 
äusserung  von  Grundeigentum  beschäftigt,  berücksichtigt  die  vermeint- 
liche Sonderstellung  solcher  Stammgüter. 

Aus  den  vorstehenden  Gründen  ist  die  herrschende  Vorstellung 
der  stäudiäch  bedeutsamen  Stammgüter  aus  dem  Bilde  unserer  Ver- 
gangenheit zu  streichen.  Mit  dieser  Vorstellung  sinken  auch  die 
weiteren  Folgerungen,  die  Zallinger,  Ernst  Mayer,  Adler  und  Wittich 
aus  ihr  gezogen,  oder  zu  ziehen  versucht  haben.  Dagegen  wird  meiner 
allgemeinen  Ständetheorie  eine  weitere  Bechtfertigung  zu  Teil.  Die 
Zurückführung  des  angeblichen  Volksadels  auf  den  Stammgutsbesitz 
verliert  eine  scheinbare  Stütze. 

Die  ausgesprochene  Ablehnung  der  Ansicht  Homeyers  trifft 
wichtige  Resultate  einer  Abhandlung,  welche  durch  Gelehrsamkeit  und 
Scharfsinn  ausgezeichnet  ist  und  überall  volle  Anerkennung  gefunden 
hat.  Deshalb  ist  es  wohl  berechtigt,  die  Frage  aufzuwerfen,  weshalb  diese 
hervorragende  Untersuchung  im  Endresultate  doch  fehlgegangen  ist. 

Zum  Teil  handelt  es  sich  einfach  um  die  Änderung  des  Erkennt- 
nismaterials. Homeyer  hat  eine  fehlerhafte  Edition  des  Codex  Falkeu- 
steinensis  benutzt;  er  hat  weder  die  Schergenstelle  noch  den  negativen 
Inhalt  der  seitdem  plublizirten  Quellen  gekannt.  Aber  auch  das  von 
Homeyer  benutzte  Material  würde  mir  nicht  entfernt  genügend  er- 
schienen sein,  um  auf  ihm  die  Hypothesen  Homeyers  zu  errichten.  In 
der  Tat  dürften  die  Gründe  des  Dissenses  tiefer  liegen  und  mit  allge- 
gemeinen  Änderungen  unserer  wissenschaftlichen  Anschauungen  zu- 
sammenhängen. 

1.  Homeyer  hat  die  lateinischen  Worte  ,de  predio  libertatis  suae* 
als  Eckstein  für  den  Aufbau  seiner  Untersuchung  verwendet.  Das 
Latein  der  Urkunde  trägt  Übersetzungsgepräge.  Dennoch  hat  Homeyer 
die  Äquivalent  frage  gar  nicht  gestellt  *).  Das  war  objektiv  ein 
methodischer  Fehler.    Lateinische  Niederschriften,  welche  Übersetzungen 


»)  Vgl.  oben  S.  5. 

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48  Philipp  Heck. 

deutscher  Originale  sind,  müssen  als  Übersetzungen  bebandelt  werden. 
Sie  dürfen  nicht  interpretirt  werden,  wie  die  freien  Ansprüche  lateinisch 
denkender  Autoren.  Gewiss,  diese  Äquivalentmethode  bringt  nicht  selten 
üngewissheit.  Aber  auch  die  Ungewissheit  ist  ein  Portschritt  gegen- 
über irreführender,  wenn  auch  scheinbar  noch  so  zwingender  Gewiss- 
heit. Ein  Vorwurf  ist  Homeyer  aus  dem  Unterlassen  der  Äquivalent- 
frage nicht  zu  machen,   da  sie  auch  heute   oft   genug   versäumt  wird. 

2.  Die  Untersuchung  Homeyers  trägt  einen  deutschrechtlich  uni- 
versellen Charakter.  Sie  erscheint  als  ein  Streifzug  durch  verschiedene 
Stammesgebiete  und  verschiedene  Zeiten,  bei  dem  die  Fundstellen  für 
Hantgemal,  aber  auch  andere  Stellen  gesammelt  werden,  welche  die 
ständische  Bedeutung  des  Stammguts  zu  ergeben  scheinen  (ständisch 
deutbare  Stellen).  Es  ist  nun  eine  allgemeine  Erfahrung,  dass  die 
meisten  Quellenstellen  isolirt  betrachtet,  verschiedene  Auslegungen  ge- 
statten, zumal  dort  wo  die  Äquivalentmethode  geboten  ist.  Eine  Be- 
stimmtheit erhalten  sie  oft  erst  durch  den  lokalen  Hintergrund, 
namentlich  bei  der  Interpretation  deutscher  Ausdrücke.  Universelle 
Streifzüge  sind  natürlich  für  die  Wissenschaft  unentbehrlich.  Aber  es 
liegt  bei  ihnen  doch  die  Gefahr  vor,  dass  dieser  lokale  Hintergrund 
nicht  genügend  wirkt.  Die  nach  einer  Bicht'ung  deutbaren  Stellen 
treten  in  einen  künstlichen  Zusammenhang,  der  über  die  efifektive  Wahr- 
scheinlichkeit der  einmal  ins  Auge  gefassten  Deutung  täuscht.  Es 
scheint  mir,  dass  Homeyer  diesen  Gefahren  nicht  ganz  entgangen  ist. 
Heute  sind  wir  durch  die  Fortschritte  der  Arbeitsteilung  an  eine  weit 
strengere  Lokalisirung  gewöhnt. 

3.  Homeyer  ist,  wie  ich  bereits  fr  über  ^)  einmal  betonte,  davon  aus- 
gegangen, dass  nach  allgemeiner  Meinung  bei  den  Germanen  von  jeher 
nur  der  Gnmdbesitzer  vollfrei  gewesen  ist.  Seine  Hantgemaltheorie 
sollte  diese  damals  anerkannte  These  nur  weiter  bestätigen  und  wurde 
natürlich  durch  die  vermeintliche  Übereinstimmung  auch  selbst  wieder 
getragen.  Homeyer  fand  ferner  Analogien  in  dem  norwegischen  odal 
und  in  der  Unterscheidung  der  mansi  ingenuiles  und  serviles.  Heute 
ist  diese  allgemeine  ständische  Theorie  von  der  Bedeutung  des  Grund- 
besitzes aufgegeben.  Das  norwegische  odal  hat  keine  ständische  Be- 
deutung besessen^).  Der  Gegensatz  der  mansi  ingenuiles  und  serviles 
beruht  nicht  auf  einem  mystischen  Zusammenhange  von  Stand  und 
Boden  sondern  auf  sehr  nüchteren  Gesichtspunkten^).   Diese  Änderung 


«)  Vgl.  Sachsenspiegel  S.  512. 

»)  Vgl.  Gemeinfreie  S.  400  ff. 

»)  Vrtljhrschv.  f.  Soz.  u.  Wgesch.  1906,  S.  352  ff. 


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Das  Hantgeraal  des  Codex  Falkensteinensis  etc.  49 

der  allgemcmen  rechtahistorischen  Vorstellungen  die  Homeyer  verwen- 
dete, musste  auch  die  Wertung  der  vorhandenen  Belegdtellen  beein- 
flussen. 

4.  Endlieh  dürften  allgemeine  Gegensätze  in  der  Behandlung  rechts- 
urissenschaftlicher  Probleme  eingreifen.  Homeyer  hat  schwerlich  ver- 
kannt, dass  die  von  ihm  angenommene  Bedeutung  des  Stammguts  z.  B. 
beim  Grafen  von  Falkenstein  uns  wunderbar  und  schwer  begreiflich 
erscheinen  muss.  Aber  er  hat  sich  durch  dies  ,,rätselhalfte*  Element 
in  seiner  Hypothese  nicht  beirren  lassen  und  eine  Erklärung  nicht 
versucht.  Diese  Stellungnahme  entspricht  der  allgemeineu  ßichtung 
jener  Zeit,  welche  sich  überwiegend  damit  begnügte,  die  Äusserungen 
des  Yolksgeistes  auf  dem  Gebiete  des  Kechtslebens  in  achtungsvoller 
Scheu  zu  verzeichnen,  ohne  nach  der  sachlichep  Erklärung  zu  fragen, 
nach  den  grundlegenden  Interessenkonflikten  und  Interessenbewegungen 
zu  forschen.  Heute  bricht  sich  auf  dem  Gebiete  der  Rechtswissenschaft 
eine  andere  Richtung  Bahn,  die  sich  als  Interessenjurisprudenz  cha- 
rakterisiren  lässt.  Freilich  ist  bei  der  Stellung  der  , Interessenfrage" 
fQr  die  Institute  der  Vergangenheit  eine  besondere  Vorsicht  geboten. 
Wir  wissen  immer  noch  wenig  und  müssen  oft  genug  registrieren,  ohne 
erklaren  zu  können.  Aber  einige  Grundlagen  haben  wir  doch.  Und 
je  stärker  der  Widerspruch  anscheinend  erkannter  Rechtsätze  mit  der 
anscheinend  erkennbaren  Interessenlage  ist,  um  so  dringender  scheint 
es  geboten,  die  Wege  der  Erkenntnis  nochmals  abzuschreiten.  Zu- 
weilen 1)  ergibt  die  Nachprüfung,  dass  der  Schleier  der  ein  Geheimniss 
zu  verhüllen  schien,  nur  einen  Irrtum  der  Forschung  verdeckt  hat. 

Die  Arbeit  Homeyers  zeigt,  wie  sehr  auch  der  hervorragendste 
Forscher  von  den  allgemeinen  Bedingungen  seiner  Zeit  abhängt.  Sie 
mahnt  zur  Vorsicht. 


Nachtrag. 

Erst  während  der  Korrektur  gelangte  die  kleine  Abhandlung  von 
Aloys  Meister  „Zur  Deutung  des  Hantgeraal"  (in  Steinhauseus  Archiv 
für  Kulturgeschichte  1906  S.  395  flF.)  zu  meiner  Kenntnis.  Meister 
nimmt  an,  dass  zwei  verschiedene  Worte  vorliegen,  von  denen  das  ein 
, Handzeichen*,  später  das  bezeichnete  Gut  (Signumreihe),  das  andere 

0  Diese  Erfahrung  habe  ich  z.  B.  gemacht  bei  der  altfriesiscben  Asegav  er- 
bring, bei  dem  Volksadel  der  karolingischen  Zeit  und  bei  den  angeblichen  Er- 
findungen des  Sachsenspiegels. 

MitteUaofen  XXVIU.  4 


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50  Philipp  Heck. 

aber  , Gerichtsstand*  bedeute  (Foramreihe).  Zu  der  Frage  ob  das  eine 
oder  das  andere  Hantgemal  Standesvoraussetzung  gewesen  sei,  wird 
nicht  bestimmt  Stellung  genommen.  Meine  Ansicht  will  Meister  auf 
einseitige  Berücksichtigung  des  Sachsenspiegels  zurückführen,  unter 
Nichtachtung  meiner  ausdrücklichen  Erklärung,  dass  ich  alle  Fund- 
stellen eingehend  geprüpft  habe  und  nur  einstweilen  meine  Begründung 
auf  den  Sachsenspiegel  beschränke  i).  Der  Codex  Falkensteinensis  ist  in 
Reihenfolge  und  Wortlaut  nach  der  schlechteren  Ausgabe  zitirt,  obgleich 
Meister   die   bessere   kannte. 

Die  Beobachtung  einer  Bedeutungsverschiedenheit  ist  richtig  und 
auch  von  Homeyer  gemacht  worden.  Dass  zwei  verschiedene  Worte 
vorliegen  ist  allerdings  möglich  aber  nicht  irgendwie  sicher.  Die  Be- 
deutung «forum*  ist  dagegen  nirgends  erweislich  und  meist  ausge- 
schlossen. Die  neue  Deutung  ist  ausgeschlossen  für  den  Heliand. 
Sein  Urheber  kann  schwerlich  gemeint  haben,  dass  alle  Juden  ihr  forum 
in  Jerusalem  hatten.  Wenn  er  das  gemeint  hätte,  so  würde  er  nicht  für 
Josef  und  Maria  ein  forum  in  Bethlehem  konstatirt  haben.  Sie  ist  aus- 
geschlossen für  den  Sachsenspiegel.  Der  allgemeine  Qerichtsstand  einer 
Person  hat  ja  mit  dem  Hantgemal  gar  nichts  zu  tun.  Ausschliesslich 
die  Eampfklage  muss  in  dem  Gericht  erhoben  werden,  «dar  sin  hant- 
gemal binnen  leget**),  oder,  wie  dies  eine  andere  Stelle  sagt  «uppe  der 
art,  dar  he  utgeboren  ist**«).  Wie  sollte  es  femer  erklärlich  sein,  dass 
der  Herausforderer^)  neben  den  Vornamen  seiner  Ahnen  seiaen  «Ge- 
richtsstand* angeben  soll?  Wozu?  Er  ist  ja  Kläger  und  nicht  Be- 
klagter. Ebenso  unerklärt  bleibt  die  Betonung  des  «Wissens*^)  die 
Überleitung  zur  Erbteilungsvorschrift  u.  a.  mehr.  Die  Hantgemalnotiz 
des  Codex  Falkensteinensis  kann  in  ihrer  ursprünglichen  Isolirung  nur 
die  historische  Heimat  gemeint  haben.  Die  Vorstellung  «Ge- 
richtsstand* fallt  nicht  unter  den  Oberbegriff  Hufe.  Der  Graf  von 
Falkenstein  Neuburg  u.  s.  w.  sowie  seine  Verwandten  haben  schwer- 
lich ihr  forum  in  Giselbach  gehabt.     Wenn  sie  es  gehabt   hätten,    so 


^)  Sachsenspiegel  S.  503,  4.  Hoffentlich  überzeugt  ftich  Meister  aus  der  vor- 
stehenden Abhandlung,  deren  Grundzüge  im  Frülg'ahr  1901  niedergeschrieben 
wurden,  dass  er  mir  zu  Unrecht  ein  Verhalten  zugetraut  hat,  das  entweder  grobe 
Selbsttäuschung  oder  Unwahrheit  gewesen  wäre.  Selbst  der  erste  Anlass  zu  einer 
Stellungnahme  war  für  mich  nicht  durch  den  Sachsenspiegel  sondern  durch  die 
Verhältnisse  anderer  Gebiete  gegeben.    VgL  Gemeinfreie  S.  117,  S.  430. 

«)  Ssp.  III.  26,  §  2. 

•)  Ssp.  III.  33,  §  3. 

♦)  Ssp.  I.  51,  §  4,  III.  29,  §  1. 

*)  Ssp.  I.  51,  §  4  ,To  wetene  sine  vier  anen  unde  sin  hantgemal*. 


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Das  Hantgemal  des  Codex  Falkensteinensis  etc.  51 

wäre  ein  »Vergessen*  dieses  Umstandes  nicht  zu  befürchten  gewesen. 
Bei  der  Deutung  der  Genesistelle  ist  das  Wort  »tragent*,  bei  der 
Schergenstelle  das  Wort  «pro**  übergangen.  Ob  anthmallus  in  den 
Eztray^anten  zur  lex  Salica  dasselbe  Wort  ist,  lässt  sich  nicht  ent- 
scheiden, ist  aber  auch  für  die  sachliche  Deutung  der  übrigen  Stellen 
deshalb  irrelevant,  weil  die  Bedeutung  Heimat  auch  für  die  Extravaganten 
passen  würde.  Die  Ausführungen  Meisters  bieten  m.  E.  keinen  An- 
lass  zu  einer  Modifikation  der  oben  gewonnenen  Ergebnisse.  Etymo- 
logischen Forschungen  ist  die  Bedeutung  »Heimat*  zu  Grunde  zu 
legen. 


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Die  Legende  vom  heiligen  Karantanerherzog 
Domitianus. 


Von 

Robert   Eisler. 


Ganz  Kärnten,  in  seinen  deutschen,  wie  in  seinen  slaviseben 
Gegenden  f  ist  erfüllt  von  erdgeschichtlichen  Sagen.  Sie  erzählen  yon 
der  Vergletscherung  der  Almen,  von  Erdbeben  und  Bergrutschungen, 
von  Muhren  und  Schlammlav^inen,  von  der  Bildung  merkwürdiger  Fels- 
formen, von  der  Entstehung  von  Tälern  aus  ehemaligen  Seen  und  von 
Sümpfen,  in  denen  ganze  Orte  versunken  liegen  i).  Eine  seltsame  Sint- 
flutsage, die  meines  Wissens  nirgends  erwähnt  ist,  knüpft  sich  an  den 
Millstätter  See.  Ich  habe  selbst  noch  als  Volksschüler  in  Millstatt 
einen  alten  Nachbarn  erzählen  hören,  wie  einst  eine  große  und  reiche 
Stadt  an  den  Ufern  des  Sees  gelegen  sei,  in  der  tausende  von  Heiden- 
götzeu  verehrt  wurden,  bis  der  Herzog  des  Landes,  der  hier  seinen 
Sitz  hatte,  mit  seinem  ganzen  Haus  und  seinem  Gefolge  das  Christentum 
angenommen  habe.  Das  Volk  sei  im  Unglauben  verblieben,  hätte  den 
frommen  Herzog  und  seine  christlichen  Anhänger  vertrieben,  so  dass 
sie  in  die  Wälder  und  Gebirge  hinaufflüchten  mussten,  dort  wo  heute 
Obermillstatt  steht.  Eines  nachts  aber  sei  der  Herzog  gauz  allein 
vom  Berg  herabgestiegen  und  hätte  alle  heidnischen  Götzen  in  den 
See  gestürzt.  Da  sei  der  See  brausend  angeschwollen  und  habe,  den 
Spuren  des  nach  Obermillstatt  zurückwandernden  Herzogs  nachdrin- 
gend bis  zur  Höhe   des  jetzigen  Kalvarienberges,  die   schlaftrunkenen 


*)  Valentin  Pogatachnigg»  in  dem  Band  »Kärnten«  der  österr.-ung.  Monarchie 
in  Wort  und  Bild,   S.  144;  Scheinigg,  Volkasagen  der  Slovenen   ebenda,  p.  158. 


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Die  Legende  yom  hl.  Earantanerherzog  Domitianoa.  53 

Heiden  mit  ihrer  ganzen  Stadt  yerschlungen.  Als  das  Wasser  sich 
nach  einer  Zeit  wieder  verlaufen  habe,  sei  der  Herzog  mit  den  Seinen 
Ton  den  Bergen  herabgekommen  nnd  hatte  zur  Erinnerung  an  das 
grosse  Wunder  die  Millstätter  Kirche  erbaut. 

Ich  erinnere  mich  noch  deutlich^  mit  welchem  Bildungstolz  ich 
dann  meinerseits  dem  Alten  eine  Geschichte  Ton  diesem  heiligen  Herzog 
zntrug,  die  er  selber  nicht  kannte  und  die  ich  in  Hohenauers  «Qeist- 
lichem  Ehrenkranz  von  Kärnten*^)  beim  Schullehrer  verstohlen  gelesen 
hatte:  wie  Domitianus,  mit  seinem  heidnischen  Namen  'Waltunc'* 
genannt,  aus  dem  Hause  der  »Grafen  von  Tauem*^),  ursprünglich  Feld- 
hauptmann  bei  .Baldorich,  Erzherzog  von  Kärnten*,  gewesen,  wie  er 
durch  seine  milde  Fürsprache  das  hartgedrückte  Volk  beschirmt  habe, 
wie  er  in  bedrängten  Zeiten  den  ganzen  kärntnerischen  Adel  bei 
Friesach  zu  einem  Landtag  berufen,  den  Heerbann  über  Laibach  nach 
Dalmatien  geführt  und  dort  den  , heidnischen  Tyrannen  Litemusel'' 
in  Salona  belagert  und  besiegt  habe,  und  endlich  selbst  Erzherzog  von 
Kärnten  geworden  sei.  Alles  das  sollte  nach  Hohenauers  Gewährs- 
mann, dem  Millstätter  Jesuiten  Ignaz  Jung,  der  im  Jahre  1692  eine 
weitläufige  Biographie»)  des  hl.  Domitian  verfasste  und  nach  einer  etwas 


')  Eine  Erinnerung  an  Beförderer  des  Christentums  im  Vaterlande,  welche  im 
Ruf  der  Heiligkeit  gestanden  sind,  Villach,  bei  F.  F.  Hoffmann,  1851,  S.  50- 
Kürzere  oder  längere  Erwähnungen  des  hl.  Domitianus  finden  sich  ferner  bei :  Asse- 
mann,  Calendarium  Eccles.  Rom  1752,  Tom.  II.  fol.  57  u.  75 ;  Hansiz,  Germania 
Sacra,  1729  II.  fol.  109  u.  93  et  alibi;  Pusch,  Chronologia  Ducum  Styriae  1725, 
fol.  141;  Granelli,  Topographia  Germaniae  Australis  edit.  nov.  1720,  fol.  143; 
Heiligenlexikon,  Frankfurt  1719,  fol.  507;  Mezger,  Historia  Salisburgensis,  1690, 
tom.  n.  fol.  204;  Reichardt,  Breviarium  Hist.  Carinthiae  1675,  foL  45,  67,  69; 
Buccelini,  Germania  topo-chronol.,  1655  (Pars  IL  fol.  235,  t.  H.  P.  H.  f.  62); 
flohenwart,  Chronica  Styriae  1. 1.  Z.  1.  c.  53;  Merian,  Topographia  Austriae,  1589, 
fol.  63,  101. 

»)  Deren  Güter  in  der  Nähe  von  »Teurnia*  lagen!! 

«)  Von  dieser  Biographie  haben  sich  zwei  Abschriften  erhalten:  ein  schon 
▼on  Schroll  und  Ankershofen  als  ,Hs.  von  1692*  zitirtes  Exemplar  im  Pfarrarchiv 
Ton  Millstatt,  überschrieben  »Kurzer  Inhalt  des  Lebens  nnd  deren  Wunderwerken, 
göttlichen  Gnaden  und  übernatürlichen  Wohlthatien  des  h.  Domitianus  etc.  zu- 
sammengezogen von  P.  Ignaz  Jung  S.  J.  zu  Milbtatt  1692*.  ist  laut  einer  am 
Schluss  angebrachten  Notiz  eine  »Abschrift  genommen  aus  einer  uralten  Schrift, 
wo  noch  keine  Rechtschreibung  herrschte  und  selbst  die  Alphabethbuchstaben 
bei  vielen  Wörtern  nicht  immer  den  gleichen  Namen  behalten,  sondern  nur  aus 
mehrmals  durchlesen  erst  den  Sinn  herausgezogen  werden  musste  etc.  ...  im 
Jahr  1874  den  21.  September  .  .  vollendet  von  Matthias  Rm.  L.  Mss.  et  Ast.  zu 
Lieseregg«.  Das  Stück  war  eine  Zeitlang  verschollen,  kam  aus  dem  Nachlass  des 
Millstätter  Eooperators  P.  Mittendorfer  wieder  an  das  Pfarramt  Millstatt,  von 
▼0  ans  es   dem  Yeri,  in  dankenswertester  Bereitwilligkeit  leihweise  übersandt 


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54  Jiobert  Eißler. 

früheren  anomymeu  Aufzeichnung^)  in  der  „uralten  Millstatatter 
Kirchentafel'',  und  zwar  mit  dem  Datum  826^)  zu  finden  sein,  was 
jener  Anonymus  ruhig  behaupten  durfte,  da  er  sie  selbst  nicht  lesen 
konnte  und  daher  auch  eine  Nachprüfung  seiner  Behauptungen  nicht 
wohl  befürchtete.  Sonst  hätte  er  vielleicht  lieber  seine  wirkliche  Quelle, 
den  alten  Hieronymus  Megiser^)  angeführt,  der  sich  für  diese  Fabeln 
seinerseits  auf  die  „Farrago''  des  ehrwürdigen  „AmmoniusSalassus'  und 
den  ebenso  verlässlichen  „Nicolaus  Claudianus*^)  beruft.  Diese  alte 
Kirchentafel  mit  ihrem  geheimnisvollen  Inhalt  hat  mir  damals  wohl 
wenig  Eindruck  gemacht.  Allein  es  gab  auch  ansehnlichere  Zeugnisse 
vom  Leben  des  hl.  Domitian.  Am  Hochgosch,  drüben  überm  See 
zeigte  man  mir  die  Mauerreste  seiner  Burg,  am  Badstätter  Tauern 
sollte  noch  sein  Geburtshaus  stehen*),  am  Herzogsstuhl  im  Zollfeld, 
wo  er  nach  Megiser  die  Kirche  Maria-Saal  gestiftet  hatte,  sein 
Name  eingegraben  sein^);  am  Marktbrunnen  von  Millstatt,  den  er  als 


wurde.  Ein  Fragment  der  als  Vorlage  erwähnten  »uralten  Schrift«  liegt  unter 
den  Domitiansakten  im  Elagenfurter  Landesarchiv  (Millstatt  fasc.  53,  Sig.  XXV, 
5,  Nr.  1);  ebenda  auch  ein  Auszug  aus  der  Jung^schen  Biographie.  £ine  Abschrift 
aus  dem  Jahr  1850  von  der  Hand  Hohenauers  besitzt  der  Kärntner  Geschichts- 
verein (Ms.  1/10,  369,  XXVII,  b  85).  Eine  von  Zemel  1734  verfasste  Vita  Domi- 
tiani  »Ms.  75  foliorum«,  zitirt  von  Rieberer  in  den  Domitiansacten,  habe  ich  nicht 
auffinden  können. 

*)  Diese  unmittelbare  Vorlage  P.  Jungs  befindet  sich  unter  dem  Titel  »Quin- 
ternio  antiquisnimus  id  est  ex  antiquissimis  instrumentis  mendosissime  descriptos* 
und  der  Signatur  10/24  im  Archiv  des  Geschichtsvereins.  Die  Aufzeichnung  ist 
von  einem  anonymen  Jesuiten,  wenn  man  aus  den  am  Ende  beigefügten  annali-. 
stischen  Zusätzen  bis  zum  Jahre  1676  diesen  Schluss  ziehen  darf,  wenig  später 
verfasst  worden.  Der  heidnische  Namen  des  hl.  Domitianus  lautet  hier  wie  bei 
Jung  noch  in  bedenklicher  Anlehnung  an  den  biblischen  Tubalcain  »Dubalco*, 
woraus  erst  Hohenauer  in  Anlehnung  an  den  »Waltunc*  der  Conversio  Bagoari- 
orum  »Waltuncon«  machte.  Domitian  zieht  hier  mit  Karl  d.  Gr.  zur  Kaiser- 
krönung nach  Rom,  auf  der  Rückreise  macht  der  grosse  Frankenkaiser  in  Mill- 
statt halt,  setzt  den  Domitian  als  Herzog  ein  etc.  Über  einige  noch  ältere 
Domitiansviten  der  Jesuitenzeit  siehe  unten  S.  106  f. 

«)  Über  den  Ursprung  dieser  Jahreszahlen  siehe  unten  S.  71. 

«)  Ann.  Car.  I.  B.  p.  10,  23.  531  ff. 

*)  Über  diese  beiden  fiktiven  Quellen  siehe  neuerdings  Doblingers  Ausftlh- 
ningen  in  Mitt.  d.  Inst  26.  B.  S.  460  ff. 

*)  Vgl.  Hohenauer  nach  Jung  S.  3.  Tatsächlich  besassen  die  Millstätter 
Mönche  seit  1191  ein  Haus  in  Radstatt,  das  sie  im  Tausch  vom  Stift  Admont 
erworben  hatten  (M.  Duc.  Car.  Nr.  1382),  und  an  dem  später  einmal  irgendein  Do- 
mitiansbild  aufgemalt  worden  sein  mag.  Den  Burgstall  erwähnt  Mittendorfera.a.  0- 

<*)  Diese  einfältige  Lesung  findet  sich  zuerst  bei  Lazius,  0>mm.  Rei  Publicae 
Romanae  Basel  1551  S.  1230,  cf.  de  gentium  migrationibus,  Basel  1557  S.  202. 
Das  Corpus  Inscript,  Latin.  (III.  4941    cf.  11519)  bietet  zwei  gleich  sinnlose  und 


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Die  Legende  yom  hl.  Karantanerherzog  Domitianus.  55 

Pferdetränke  fOr  sein  Heer  erbaut  haben  soll,  stand  seine  Statue  mit 
Krone,  Hergogshut,  Fahne  und  dem  landstandischen  kärtner  Wappen- 
schild^),  eine  ähnliche  ist  noch    heute  am  Hochaltar  der  Stiftskirche 


falsche  Lesungen  von  Mommsen  und  Pichler.  Schon  aus  den  beiden  Photogra- 
phien des  HerzogMtuhls  bei  Pnntscbart,  Herzogseinsetzung  in  Kärnten  S.  18.  u. 
19  ergibt  sich  die  Richtigkeit  der  bei  Megiser  und  im  Diarium  der  Erbhuldigung 
TOn  1564  (Or.  H.  BL  St.  A.)  gegebenen  Lesung  »Rudolphus  Dux«,  wie  zuerst  A. 
TOD  Jaksch  in  seiner  Rezension  des  Puntschart^schen  Buchs  Mitt.  d.  Inst.  23.  B. 
S.  312  richtig  hervorgehoben  hat. 

*)  Seit  der  Eröffnung  der  neuen  Millstätter  Wasserleitung  ist  diese  Brunnen- 
figur dnrch  eine  gusseiseme  Schale  verdrängt  worden.  Sie  befindet  sich  jetzt  in 
einer  tische  eines  Eckhauses  am  Marktplatz.  Hohenauer  (a.  a.  0.  S.  51)  sah 
noch  in  einem  grossen  »Domitianssaal*  genannten  Raum  des  Stiftsgebäudes  ein 
Deckengemälde,  auf  dem  dargestellt  war,  wie  die  Götzenbilder  auf  Befehl  des 
Herzogs  in  den  See  gestürzt  werden.  (Dieser  Zug  erscheint  zuerst  bei 
Megiser  a.  a.  0.  L  i.  b.  5.  cap.  36).  Eine  Zusammenstellung  zahlreicher  jetzt  teil- 
weise verlorener  Denkmäler  des  Domitianskultes  findet  sich  in  dem 
ca.  1627  abgefiwsten  »Quatemio  R.  P.  Philippi  Algamb*  (Landesarchiv  KI.,  Millst. 
fatc.  53,  XXV.  6  Nr.  2).  ,1.  Sub  choro  Musicorum  ad  partem  dextram  introeun- 
tibus  templum  est  imago  ad  murum  picta,  quod  B.  Domicianus  maturus  ab  epis- 
copo  quodam  baptizetur,  supra  quam  inscripcio  hecest*:  »Hie  ist  bezeichnet  wie 
Sant  Domitianus  taufft  ist*.  (Nachtrag  am  Rand:  ,iam  abolita  Anno  1649  deal- 
batura  sublata*.  2.  Juzta  eodem  loco  est  imago  stantis  Domitiani  integra  statura 
in  archiducali  habito  cum  vexillo.  In  eins  presentia  destruuntur  columnae  ido- 
latriae  rx  fano,  quae  in  lacum  submerguntur,  supra  hanc  imaginem  est  haec 
inscriptio:  »Dise  Figur  zaigt  an  wie  S.  Domitian  die  abgötter  zerbrochen  hatt. 
A.  Chri  Ihs  781.«  Subtus  est  haec  inscripcio:  Die  Figgur  und  antiquitat  ist 
renoviert  worden  A®  1580  Jar  (Nachtrag:)  »Anno  1648  beweisst  worden.«  (Mit 
dieser  Inschrift,  vielleicht  erst  mit  ihrer  Renovirung  fängt  die  willkürliche  Bei- 
setznng  von  Jahreszahlen  zur  Domitianuslegende  an,  die  dann  in  der  Jesuiten- 
literatar  solche  Blüten  getrieben  hat;  (1680  hospitirten  bereits  mehrere  Väter  der 
Gesellschaft  in  Millstatt.)  ,3.  In  prima  sinistra  columna  templi  ad  introitum  est 
imago  Domitiani  integre  staturae  cum  radio,  ad  pedes  eins  cum  templo  depicta 
matrona  in  modum  moniaüs  vestita  e  cuius  ore  verba  scripta*  haec:  .Ora  pro  me 
Beate  Domitiane*.  Supra  imaginem  tot  am  est  inscriptio  ista  »Sanctus  Domicianus 
fdndator  huius  Ecclesie  MCCCCXXIX.«  1648  verweisst  worden«.  4.  Die  mehrfach 
erwähnte  noch  existirende  Holztruhe  (f.  11)  »item  una  parvula  cistula«.  »5.  In 
ara  eidem  Beato  dicata  et  a  Crucigerorum  1  <>.  magistro  ut  putatnr  curata,  inveni- 
tnr  eins  imago  integra  statura  cum  radio  in  ala  dextra  accedentibus«.  6.  Die 
weiter  unten  zu  besprechende  Tafel.  ,7.  In  altari  S.  Georgii  a  Geymanno  2». 
ordinis  magistro  curato,  in  ala  sinistra  intrantibus  in  posteriori  parte  invenitur 
imago  B.  Domitiani-  integra  statura  cum  radio  et  in  capella  Gaymann  in  poste- 
riori ala  arae  14  adiutorum.  (Am  Rand : » N.  B.  hoc  altare  S.  Georgii  ad  filiale  .... 
(unleserlich)  templum  datum  est  et  ara  XIV  adiutorium  illa  posita  iuxta  sacri- 
stiam,  remotae  sunt  istae  alae  quando(?)  altaria  ad  murum  ^?)  posita  sunt.  In 
hac  capella  tantum  novum  altare  est  ideo(?)  amota  illa  ala.  8.  Extra  templum 
«ipra  ianuam  ad   campaniie   invenitur  imago  antiqua  B.  Domitiani  ad  murum 


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56  Robert  Eisler. 

zu  sehen ;  über  dem  Friedhofstor  ist  er  zur  Rechten  des  hl.  Georg  aut- 
gemalt (Abb.  Kunöttopogr.  von  Kärnten,  Fig.  265),  in  einer  eigenen 
Kapelle  der  Pfarrkirche  ist  an  der  Wand  sein  Grabstein  mit  einem 
sehr  gutmütig  aussehenden,  bemalten  und  vergoldeten  Beliefbildnis  an- 
gebracht (Abb.  Mitt.  Z.  K.  1906  Fig.  33),  und  auf  dem  Altar  selbst 
ebenda  liegen  in  einem  gläsernen  Sarg  die  Gebeine  des  Herzogs,  seiner 
Arommen  Gemahlin  Maria  und  ihres  leider  namenlosen  Sohnes,  mit 
grossen  goldenen  Kronen  und  dem  Herzogshut  geschmückt.  Im  Altar- 
stein darunter  ist  als  Grabschrift  eingegriffelt :  »Hier  liegt  der  selige  Do- 
niitian,  Herzog  der  Nordgauer,  Stifter  des  Klosters  Millstatt,  bei  ihm 
auch  seine  Gemahlin  und  sein  Kind**.  An  der  Wand  der  Kapelle  be- 
grüssen  den  andächtigen  Pilger  mehrere  grosse  Gemälde  der  Jesuiten- 
periode aus  der  Geschichte  des  hl.  Domitian.  Noch  ganz  kürzlich 
hatte  ein  lindiger  Lokalantiquar  i)  die  zwei  angeblichen  Särge  wieder- 


cum  S.  Georgio  integra  statura  depicta  cum  radio  ex  punctis  facto.  9.  item  est 
quedam  antiquissima  imago  B.  Domiciani  in  integra  statura  sculpta  ex  ligno  facie 
imberbis,  longa  caesarie,  talari,  veste  et  armis,  sub  capite  habens  palliullum  scalp- 
tum;  tota  tabula  seu  imago  in  extimis  partibus  candelulis  incensis  adusta  apparet.* 
10.  Das  oben  erwähnte  Gemälde  über  dem  Friedhofstor.  11.  »In  quodam  maiori 
vexillo  A**  1616  curato  invenitur  imago  eius  integra  statura  cum  radio  et  hac 
inscriptione  »Sancte  Domiciane  ora  pro  nobis*.  Ita  etiam  in  altero  simili  vexillo 
sed  Ao  1617  curato  cum  inscriptione  ,B.  Domiciane  ora  pro  hobis';  (Nachtrag:) 
,iam  sunt  illa  yexilla  lacera  amota«;  ita  etiam  in  yexillo  A^  1633  ad  monumentum 
eius  ab  sclasris  ex  Werthe  oblato  invenitur  eius  imago  depicta  in  armis«.  11. — 14. 
Eintiagungen,  auf  den  hl.  Domitian  bezüglich,  in  verschiedenen  liturgischen  Hss, 
15.  Extra  oppidum  iuxta  finem  horti  ad  iudicem  est  pictus  Domitianus  cum  radio 
in  columna  iuxta  inscriptionem  A<*  1623  facta;  facta  item  in  alia  columna  in 
ponte  caveae  viae  ulterius  foris  A®  1619  facta.  Invenitur  etiam  pictus  B.  Domi- 
tianus in  Ratentein  et  ad  S.  Petrum  in  columnis  uti  etiam  hie  Millestadii  ad 
magnam  viam  versus  Debriach.  In  antiqua  campanula  in  turri  inveniuntur  hec 
sequentia  verba:  .SANCTVS  DOMITIAN VS*.  (Faksimilien  der  Glockeninschrift 
liegen  dem  Akt  bei.)  —  Eine  Silberstatue  des  hl.  Domitianus,  1  Fuss  und  7  Wiener 
Daumen  hoch,  mit  dem  Wappen  des  Hochmeisters  Geumann  wird  ebenfalls  in 
dessen  Akten  (fasc.  XXV.  3)  ei-wähnt.  Eine  einst  dem  »iudicio  peritorum«  bei- 
gelegene Abbildung  ist  leider  verloren  gegangen.  Vgl.  auch  Mitt.  Z.  K.  1866 
JS.  208  über  ein  Bild  darstellend  die  Erhebung  der  Reliquien  von  1441.  Über 
eine  Wiener  Domitiansstatue  siehe  unten  S.  107. 

1)  Mittendorfer,  Zwei  Sarkophage,  zum  St.  Domitianstag  5.  Februar  1899. 
Klagenfurt  gedruckt  bei  F.  v.  Kleinmeyer.  Zur  Kritik  vgl.  meine  Ausführungen 
Mittl.  Z.  K.  N.  F.  1906.  Heft  3,  4  S.  95  ff.  Die  ältere  Truhe  (abgebildet  M.  Z. 
K.  a.  a.  0.  Fig.  32)  hatten  schon  die  Jesuiten  —  was  Mittendorfer  nicht  wissen 
konnte  —  für  einen  Domitianssarkophag  gehalten.  Vgl.  Algamb  a.  a.  0.  f.  10. 
Nr.  4.  »Ad  mumm  paulo  infra  sa^ellum  b.  Domiciani  est  lignea  tumba  affixa 
duabus  serris  et  ferreo  omatu  firmata,  sub  qua  ad  murum  hec  est  inscriptio: 
»In  arca  presenti  conservata  sunt  per  multos  annos  ossa  et  cineres  B.  Domitiani, 


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Die  Legende  yom  hl.  Karantanerherzog  Domitianue.  57 

erkannt,  in  denen  die  heiligen  Gebeine  geruht  hätten,  bevor  die  pracht- 
liebenden Jesuiten  sie  in  den  jetzigen  Glassarg  legten  u.  s.  f.,  u.  s.  f. 

Alle  diese  langvergessenen  Bilder  traten  mir  mit  einemmal  wieder 
vor  die  Augen,  als  ich  vor  Kurzem,  dem  sehr  weltliehen  Ursprünge 
eines  der  erwähnten  Schreine  —  einer  Hochzeitstruhe  der  Marchesa 
Paola  Gonzaga^)  —  nachforschend,  wieder  einmal  nach  Millstatt  kam. 
Man  wird  es  der  Macht  dieser  bunten  Jugenderinnerungen  zugute 
halten,  dass  ich  mich  damals  ein  paar  Augenblicke  versucht  fühlte,  die  Le- 
gende vom  seligen  Domitian,  in  ihrem  alten  Kern  wenigstens,  als 
Quelle  für  die  Besiedlungsgeschichte  der  Alpenländer  wieder  zu  Ehren 
zu  bringen.  Nicht  als  ob  ich  die  Hypothesen  der  älteren  Literatur 
hätte  verteidigen  wollen,  die  in  Domitian  einen  bekehrten  Slawen- 
fürsten des  9.  Jahrhs.  sahen  und  ihn  bald  dem  Cemicas^),  bald  den 
.Herzogen*  Ingo  oder  Waltunc  der  „Conversio  Bagoariorum*  gleich- 
setzten^). Denn  gerade  das  noch  im  9.  Jahrh.  urkundlich*)  bezeugte 
Heidentum  im  Lande  —  das  Hauptbeweismoment  für  die  älteren  Da- 
tirungsversuche  —  muss  doch  mit  dem  Eindringen  der  Slawen  in 
Verbindung  gebracht  werden. 

Allein  warum  sollte  nicht  wirklich,  wie  der  lateinische  Name  des 
Gründers  anzudeuten  schien,  der  Bau  dieser  Kirche  in  spätrömische  Zeiten, 
in  die  erste  christliche  Periode  zurückreichen?  Hatte  doch  schon  Bolland 


coniugis  Mariae  et  filii«.  Nachtrag:  »AsBerunt  positam  Anno  1650  ad  sacristiam, 
anno  1658  perlatam  in  campanile«.  Cf.  ibidem  f.  14  »Die  Truchn,  in  welcher 
die  reliquiae  ß.  Domitiani  bis  auf  1492  sind  aufbewahrt  worden,  ist  im  Heilign- 
gheistthurm  zu  finden«.  Die  beiden  Hochzeitetruhen  der  Paolo  Gonzaga  werden 
alle  zwei  noch  auf  einem  Zettel  aus  der  2.  Hälfte  des  17.  Jahrhunderts  Domitians- 
akten  fasc.  6.  fol.  18  erwähnt:  2.  »sequitur  sacellum  s.  Annae  ubi  duae  utrimque 
tombae  eleganter  laboratae  (delineandae !)  labor  statuarius  videtur  seculi  16  ti*. 
Jetzt  ibt  nur  mehr  eine  erhalten.    Vgl  Ib.  Z.  K.  N.  F.  B.  III./„  Sp.  124  ff. 

»)  Abgebildet  im  Jahrb.  d.  Zentral-Komm.  N.  F.  III.  B.  2.  Th.  Sp.  91  ff". 
Fig.  41-43. 

f)  Erwähnt  Conv.  Bag.  et  Car.  M.  G.  SS.  11.  B.  p.  11.  Z.  18  u.  p.  15.  Mit 
ihm  glaubte  Bolland  den  Domitian  identifiziren  zu  sollen  und  zwar  wegen 
der  »Ähnlichkeit*  des  Namens  Ceincias  —  so  las  er  —  in  der  ihm  vorge- 
legenen Ausgabe  der  Conversio  mit  der  ganz  haltlosen  Form  ,Tuitianus«  für  Domi- 
tianus,  die,  offienbar  nur  durch  einen  Schreibfehler  in  einen  päpstlichen  Ab* 
laasbrief  des  15.  Jahrhunderts  Eingang  gefunden  hat. 

*)  Letztere  Annahme  schon  bei  Lazius,  Commentar.  rei  publicae  Romanae  libr. 
12  sect.  6  cap.  5.  Auf  Ingo  riet  zuerst  Hansitz  in  den  Analecta  historica  Carin- 
thiae.  Ihm  schloss  sich  E.  Flor  Ȇber  den  seligen  Domitian  von  ESrnten*  Archiv 
für  vaterL  Gesch.  u.  Topogr.  von  Eärnten  7.  B.  S.  1  ff.  an.  An  Waltunc  dachten 
Hohenauer  and  Ambros  Eichhorn. 

*)  M.  D.  C.  III.  B.  Nr.  23. 


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58 


Robert  Eisler. 


zur  Unterstützung  der  legendarischen  Etymologie  Milstat  =  Mille  statuae 
auf  den  häufig  vorkommenden  Ortsnamen  ^ad  statuas*  im  Itinerarium 
Antoninianum^)  hingewiesen,  und  wenn  es  auch  nicht  tausend  Götter- 
bilder«)  gewesen  wären  —  ,sive  mille,  sive  multae"  sagte  schon  Hol- 
land —  war  der  Gedanke  nicht  lockend  genug,  es  könnten  auf  dem 
Grunde  des  Sees  auch  nur  einige  wenige  Stücke  wie  jener  herrliche 
„Mars*  vom  Helenenberg^)  liegen  und  vielleicht  einmal  heraufgezogen 
werden,  wie  das  statuenbeladene  SchiflF  von  Cerigo  oder  die  römische 
Prachtgaleere  im  Nemisee?  Wie,  wenn  auch  nur  ein  grösseres  Soldaten- 
heiligtum, ein  Mithräum  oder  Dolichenium  hier  irgendwo  unter  dem 
Boden  schlummerte?  Waren  doch  wirklich  schon  einige  Kömersteine 
in  Millstatt  gefunden  worden*),  und  lag  doch,  nur  zweieinhalb  Qeh- 
stunden  von  hier  einst  St.  Peter  im  Holz,  das  alte  Teurnia,  noch  im 
6.  Jahrhundert  als  Bischofssitz  „Tiburnia*  nachweisbar*).  Wie,  wenn 
sich  von  dort  Trümmer  einer  romanischen  Bevölkerung  vor  den  an- 
stürmenden Slawen  durchs  Liesertal  in  das  geschützte  Seebecken 
zurückgezogen  und  hier  auf  den  Überresten  eines  verfallenen  heid- 
nischen Heiligtums,  wie  St.  Benedict  auf  den  Trümmern  des  zerstörten 
ApoUoterapels  von  Monte  Casino,  ein  Kirchlein  erbaut  hätten®),  an 
das  später  im  11.  Jahrhundert  eine  Klostergründung  anknüpfen  konnte? 
In  einer  Zeit,  die  die  kühnsten  Hypothesen  über  romanische  Siedlungs- 
reste an  Ortsnamen  wie  Seewalchen  u.  dgl.  anknüpft,  schien  mir  der 
Kämtnerherzog  »Domitianus*  immerhin  einiger  Beachtung  würdig. 
Man  nehme  es  als  Busse  für  diese  Hirngespinste  eines  einsam  in 
dem  herbstlich  verlassenen  Millstatt  verbrachten  Abends,  wenn  ich  es 
im  Folgenden  versuche,  durch  eine  kritische  Neuausgabe  dieser  schon 


*)  ed.  WesBeling,  p.  244  und  246  (beide  Orte  in  Pannonien),  p.  285  (in 
Italien),  p.  400  (in  Spanien),  cf.  Ravenn.  ed.  Pinder  et  Parthey  IV.  6  p.  183  (in 
Thracien). 

»)  P.  Jung,  dem  die  Zahl  für  Tempelstatuen  zu  gross  erschien,  wollte  an  die 
Hauslaren  einer  grösseren  Kolonie  denken. 

«)  Robert  v.  Schneider,  Die  Erzstatue  vom  Helenenberg,  Festschrift  zur  Be- 
grüssung  der  42.  Philogogenversammlung,  Wien  1893. 

*)  C.  I.  L.  tom  III.  Nr.  4741  u.  11833. 

^)  Die  bei  S.  Peter  im  Holz  gefundenen  Römersteine  siehe  C.  I.  L.  III.  B.,  p. 
493.  Über  eine  neuerdings  doit  gefundene  römische  Hypocausis  vgl.  Carinthia 
96.  Jg.  Nr.  3/4,  S.  127.  Bei  der  Synode  von  Grado  unterschreibt  noch  ein 
Bischof  Leonianus  von  Tiburnia.  (De  Rubeis,  monumenta  ecclesie  Aqailegiensis 
col.  240.)  Die  Fortdauer  dieser  Kirchengemeinde  bis  591  bezeugt  die  Urkunde 
ebenda  col.  276. 

*)  Fragmente,  in  ziemlicher  Anzahl  im  linken  Turm  der  Millstätter  Stiftskirche 
eingemauert,  nach  Jaksch  aus  karolingischer  Zeit,  scheinen  zu  beweisen,  dass 
sich  hier  schon  vor  1088  ein  Kirchlein  befunden  haben  muss. 


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Die  Legende  yom  hl.  Earantauerherzog  Domitianus.  59 

von  Aukershofen  und  anderen  mit  gerechtfertigtem  Misstrauen  be- 
trachteten, jedoch  bisher  einer  methodischen  Untersuchung  noch  nicht 
gewürdigten  Quelle  zu  zeigen,  dass  der  römische  Namen  Domitianus 
in  die  Eärntnergeschichte  kaum  anders  hineingekommen  ist,  als  der 
klassische  Heide  Pontius  seinerzeit  ins  Credo. 

Die    ,Yita   et   miracula   Beati   Domitiani    ducis   Carantanorum", 
meines  Wissens   zuerst   bei  Laz  und  Megiser   benutzt^)   und  in  einer 
Urkunde  vom  27.  Juni  1441  zum  ersten  Mal  erwähnt,  lag  bisher  nur  in 
einem  Druck   der  Acta  Sanctorum>)    vor,   der   laut  Angabe   der  Ein- 
leitung nach  einem  Text  gefertigt  war,  den  BoUand  von  dem  Grazer 
Jesuiten  Philipp  Alegamb  erhalten  hatte,  der  ihm  seinerseits  „Tabellae 
quaedaminMilstadiensitemplo  appensae*'  als  seine  Vorlage  bezeichnete^). 
Wie  zu  vermuten  stand,  ist  damit  wieder   nichts   anderes  gemeint  als 
die  vielberufenen  , uralten  MilUtätter  Kirchentafeln*   in  der  Domitians- 
kapelle.     Wie   bereits   eingangs   angedeutet,    hängen  nämlich  daselbst 
noch  heutigen  Tages  zwei  grosse  mit  starken,  leider  sehr  gebräunten 
und    teilweise   beschädigten   Pergamenthäuten    deutscher   Zubereitung 
überzogene  Eolztafeln,    von   denen   die   grössere   (104  cm   hoch    und 
70  cm   breit)    in   zwei  Kolumnen    einer  sehr  regelmässigen  gotischen 
Schrift   des    15.  Jahrhs.*)  den  lateinischen  Text  der  Legende   in  dem 
Ausmass  bietet^  wie  er  bei  den  BoUandisten  gedruckt  erscheint,  wäh- 
rend die  kleinere  in  einer  Schrift  vom  Ende  des  16.,  oder  Anfang  des 
17.  Jahrh.  unter  dem  Titel  „Die  alte  lateinische  Kirchentafel  vom  hl. 
Domitiano,  für  die  so  Latein  nit  verstehn*  in  zwölf  Abschnitten  einen 
wertlosen  deutschen  Auszug  aus  dem  lateinischen  Text,  dann  ein  Regest 
der  bereits  erwähnten  Urkunde  von  1441  und  zum  Schluss  zwei  kurze 
Abschnitte  über  eine  spätere  Übertragung  der  ßeliqien^)  enthält.    Der 
hochw.  Herr  Hauptpfarrer  von  Millstatt  P.  Stephan  Krainer  hat  auf 

')  De  migratione  gentium  Üb.  6  c.  5  p.  161.  Megiser,  Ann.  Car.  I.  531  ff. 
Unrest  kennt  wohl  die  Etymologie  »Mille  statue*,  erwähnt  jedoch,  wahrscheinlich 
mit  Absicht,  nirgends  den  Domitianus. 

»)  Tom  I.  Februarii  p.  702  sqq. 

')  Die  Abschrift  Alegambs  befindet  sich  im  Landesarchiv  in  Klagenfurt,  Mill- 
statt. Fase.  53  XXV  Nr.  6,  2.  Stück  und  enthält  weit  weniger  Fehler  als  der 
Bnick.  Ebenda  noch  andere  spätere  Abschriften.  Eine  sehr  gute  Kopie  von  P. 
Matthäus  Rieberer's  eigener  Hand  d,  d.  1767,  Okt.  22  ebenda  Fasz.  6  Fol.  20  ff., 
habe  ich  zur  Ergänzung  von  seither  entstandenen  Textlticken  soweit  als  tunlich 
herangezogen. 

*)  Auch  die  Ausschmflckung  der  abwechselnd  blau  und  rot  minirten  Initialen 
▼eist  auf  diese  Zeit. 

*)  Zusammen  mit  einem  auf  der  lateinischen  Tafel  aufgeklebten  rotgescbrie- 
henen  Fragment  einer  papierenen  Hauschronik  gleichen  Inhalts  gedruckt  und  be- 
sprochen M.  Z.  K.  N.  F.  1906.  Nr.  3,  4  Sp.  98. 


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Q(}  Robert  Eisler. 

meine  Bitte  in  besonderer  Güte,  für  die  ihm  auch  an  dieser  Stelle  der 
ergebenste  Dank  ausgesprochen  sei,  die  beiden  Tafeln  zu  einer  zeit- 
weiligen Untersuchung  an  das  Institut  f.  ö.  G.  F.  abgesandt  und  so 
ersf  die  Entzifferung  der,  wenn  auch  sehr  grossen  und  schönen,  so 
doch  infolge  ihres  Erhaltungszustandes  schwer  lesbaren  Schrift  er- 
möglicht. Die  vorgenommene  Vergleichung  ergab  eine  so  weitgehende 
Unzulänglichkeit  des  ersten  Druckes,  dass  sich  die  Herstellung  eines 
neuen  Textes  als  unumgängliche  Notwendigkeit  herausstellte.  Meinem 
Freunde  Dr.  Kment  bin  ich  für  eine  vollständige  Nachprüfung  des 
folgenden  Druckes,  den  Herren  Dr.  Melzer  f,  Dr.  Kallbrunner  und 
Grumblat  für  die  freundliche  Mitvergleichung  des  Originals  bei  ein- 
zelnen schwierigeren  Lesungen  zu  Dank  verpflichtet*).  Die  Hs.  bat  keinen 
Titel,  beginnt  vielmehr  mit  folgender,  urkundenähnlicher  Promulgation : 
1  »Univerdis  in  Christo  fideliter  credentibus  et  merita  beati*)  Domiciani 

quam  preclara  scire  volentibus  in  quantum  valemus  mediante  veritate,  que 
Christus  est,  disserere  volumus,  partim  ea,  que  scripturis  tum  etiam  que*>) 
u  predecessoribus  et  maioribus  nostris   accepimus.     Constat  itaque  beatum 

b  Domicianum  ducem  quondam  Quarantäne  terre  extitisse,  ut  in  epitaphio 
tumbe  illius  in  lapide  ita  exaratum  invenimus  „In  nomine  patris  et  filii 
et  Spiritus  saneti.  Hie  requiescit  beatus  Domitianus  dax,  primus  fun- 
dator  huius  ecclesie,  qui  convertit  istum  populum  a^i  christianitatem  ab 
infidelitiite".     Ad   hec    sub  quo    tempore    conversatus   fuerit,    ibidem  con- 

10  tinebatur,  sed  negligencia  et  vicio  antiquorum  abolita  sunt.  Hie  cum 
baptizatus  a  sancto  Rudberto  fuisset,  ut  quidam  asserunt,  sive  ab  aliquo 
successorum  suorum,  quibus  magis  favemus,  locum  adiit  Milstatensem  et 
culturam  illic  demonum  non  modicam  invenit,  quemadmodum  etymologia 
nominis    loci   illius  liquide  ostendit.      Milstat  enim  a  mille  statuis  nomen 

15  accepit,  quas  ibidem  populus  errore  delusus  antiquo  coluit,  quas  ille  felix 
exemplo  Bonifacii  pape  destruxit  et  eliminata  omni  spurcicia  demonum 
ecclesiam,  que  primitus  mille  demonibus  fuit  addicta,  in  honore  omnium 
sanctorum  post  modum  consecrari  fecit.  Qui  cum  bona  conversacione  et 
felici  consumacione   cursum  vite  sue,    prout  modo  merita  ipsius  declarant, 

20  sine  querela  coram  deo  et  hominibus  expleret*^),  venerabile  corpus  eius  in 
edicula  iuxta  maiorem  ecclesiam*^)  est  reconditum  ^).    Nam®),  ut  fertur,  quia 

»)  »Beati*  im  Original  bald  >B.*,  bald  »Bti.«,  bald  in  extenso  geschrieben. 
b)  que  über  der  Zeile  nachgetragen  ür.  c)    explens.   Die  Worte  von  venera- 

bile bis  edicula  fehlen  bei  A.  ^)  reconditus  A.  ^)  Cuius  sacrum  corpus  non 

multo  post  sancta  posteritas  ex  more  recepto  singulis  sabbatis  cum  cereis  et 
oblationibus  ad  vesperum  excubias  ad  ipsius  sepulchrum  celebrante  et  complures 
diversas  corporum  sanitates  ibidem  consequenter  est  venerata.  A. 

«)  Or.  =  Text  der  Kirchentafel.  A  —  Druck  der  Acta  Sanct.  Febr,  tom.  I. 
p.  702  sqq.  Nur  die  wichtigsten  Varianten  sind  vermerkt,  da  dieser  sehr  schlechte 
Druck  ja  doch  keine  unabhängige  Überlieferung  bietet. 

3)  Als  »ecclesia  maius*  wird  die  Stiftskirche  im  Gegensatz  zu  der  kleinen 
Andreaskirche  des  Nonnenklosters  bezeichnet.  Ebenso  ist  der  Ausdruck  »templum 
maius«  in  einem  Ablass  vom  8.  Juni  1293  (Schroll  Archiv  f.  v.  G.  v.  K.  17.  Bd. 
S.  26),  der  bisher  auf  einen  Vergrösserungsbau  gedeutet  wurde,  zu  verstehen. 


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Die  Legende  Tom  bl.  Karantanerherzog  Domitianus.  Q\ 

statim  multi  promiscai  sexas  ex  more  singulis  sabbatis  cum  cereis  et  ob-   '22 
lationibus  ad  vesperam  excubias  ad  sepulchrum  ipsius  celebrauere  etp[lure]s 
diversas  corpomm  sanitates  ibidem  consequere. 

Transacto  aatem  molto  tempore  qnidam  palatinas  [dej  Wavaria  Arbo   25 
nomine  ad  quem  pertinebat  omne  pene  predium,  quod  circa  Milstat  situm 
est,  qui  et  fundator   monachorum    primus  illic  esse  cepit,  hie  quosdam  de 
parentela  sua  iam  defunctos  ausu  temerario  in   predictam   edem  tumulare 
presumpsit  et  per  hoc  omnem  gratiam  miraculorum  ademit. 

Unde  quidam  abbas  nomine  Martinus  claustri'^)  propterea  non  modice  30 
commotus  reliquias  beati  Domiciani  ab  illo  loco  in  alium  honestiorem 
meritis  ipsius  condignum  yidelicet  iuxta  principale  altare  collocare  dignam 
putavit  et  veneracione  approprians  condigna  tumulum  multo  opere  con- 
structum  magno  labore  aperuit.  Nam  mirum  in  modum,  dum  ossa  illa 
sancta  levarentur  et  urceo  novo  inponerentur,  columba  celitus  descendens  35 
visa  est  in  summitate  urcei  illins  consedere  quousque  terre  alcius  infossa 
in  mumm  sanctuarii  reconderentur.  Hiis  tran^actis  nee  aliquas  virtutes 
corationam  ibidem  operatus  est. 

Evoluto  autem  aliquo  tempore  quidam  comes  nomine  Hertwicus  pre- 
fati  nepos  Arbonis  interficitur  et  in  t[u]mulum  Beati  Domiciani,  quod  iam  40 
yacnum    erat,    corpus    eius  ponitur,    quod  nocte    prozima  eicitur  et  longe 
extra  tumulum  reperitur.     Et  merito!     Que  enim  participatio  luci  ad  te- 
nebras,  aut  que  pars  fideli  cum  infidele?     Hec  itaque  fama  celebris  usque 
ad  nos    perlata   est   ab    hiis  qui  hec  viderunt    et  interfuerunt.     Post  non 
multum    temporis   abbas  quidam  nomine  Otto,    vir   strenuus  et  religiosus,   4& 
babens  in  congregatione  sua  centum  quinquaginta  homines  spiritales,  cuius 
diebus,  dum  fundamenta  monasterii  maioris  iacerentur  post  combustionem 
prioris,    tunc    ex  inproviso  reliquie  beati  Domiciani    et  Marie    uxoris  eius 
et  ossa   cuiusdam    infantuli    simul  inventa  sunt  a  predicto  abbate  et  aliis 
fratribus,  quorum  maior  pars  adhuc  manet,  et  sigillum  iuxta,  habens  yma-   50 
ginem  ducis  in  throno  sedentis,  gladium  in  manu  tenentis,  et  hec  super- 
scripcio :    „Sanctus  Domicianus    dux    fundator    hnius  ecclesie.**      Ex  altera 
autem  parte :  „hec  sunt  reliquie  Marie  uxoris  eins/'     Quis  vero  puer  ^erit, 
usque   huc   ignoratum   est,    sed  probatum,  quia    tante    pollent    sanctitatis 
reliquie   ille,    quod   nuper   quedam    infantula   ceca    habens  albuginem  in   35 
oculo,   uno^)    delibuta   osse*^),    statim  clare  videre  cepit.     Predictus  abbas 
dum   presens    inventioni    reliquiarum  harum    fuisset,    fertur  quasi    spiritu 
prophecie    ita    predixisse:    „Kovimus  Beatum  Domicianum  et  luce  clarius 
constat,  licet  a  maioribus  nostris  non  canonizatum,  tamen  multis  sepe  signis 
a  domino    illustratutn.      Idcirco    michi    sanum  videtur    consilium,    ex  quo   60 
nutu  dei  ossa  ista  sancta  de  locis  suis  tociens  mota  sint,  ne  iterum  terre 
retmdantur,    sed   in   sanctuario   in  honestum  locum  ponantur  et  condigno 


a)  Martinus  Dautus  A;  die  deutsche  Tafel,  der  Anonymus  des  Quintemio, 
Jung  und  Hohenauer  haben  Martinus  Caustus,  das  Or.  ,  claust'  * : —  claustri  mit  der 
mehrfach  in  dieser  Legende  Yorkommenden  chiastischen  Wortstellung.  Martinus 
Clauster  (so  liest  eine  notarielle  Abschrift  von  1762)  wa%  paläographisch  mög- 
lich und  regelmässiger  wäre,  verbietet  sich  schon  dadurch,  dass  auch  von  dem 
folgenden  Abt  kein  Zunamen  Überliefert  ist  Erst  mit  Ulrich  Zant  im  13.  Jahrh. 
beginnen  die  Famihennamen.  ^)  Statt  ,uno*  eine  durch  Punkte  angedeutete 

Lücke,  die  im  Original  nicht  vorhanden  ist,  bei  A.  c)  esse  A. 


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62  Robert  Eisler. 

ab  Omnibus  oculto  honore  yerMiitur.  Quis  seit,  si  tempore  sibi  congraente 
opera  dei  manifestentar  in  illis?^* 

65  Quo   facto   mnltis   annis   nsque   ad   nos   ibidem  permanserant,  donec 

Omnibus  in  neglectam  venirent  et  pro  nicbilo  eaümarentor.  Accidit  autem 
postea,  quod  grando  percntiens  omnem  circa  Milstat  rtgionem  ita  yastaröt, 
quod  ad  nltimam  pene  miseriam  monachos  redigeret.  Qood  illos  ita  caatos 
et  providos  reddiderat,  nt  inminente  postea  periculo  grandinis  «isdem  ex- 

70  portatis  reliqniis  omnis  illa  a^ris  indignacio  ita  sedata  est,  quod  nullum 
alicuins  vestiginm  tempestatis  considerari  posset.  Quadam  die  quidam 
monachos  infi[rmitatem  haben]s  renum  per  tres  menses,  cum  accederet  et 
prefatas  reliquias  in  humeros  suos  [ievaret,  statim  sine  mora  ab]  infir- 
mitate  convaluit.     £rat   eciam  unus  de   fratribus   in  claustro  [nostre  con- 

75  grelgacionis,  qui  raro  aut  nunquam  de  ecclesia  orando  aut  geniculando 
[egrediebatur;  cumque^)  quadam]  nocte  solito  more  nimio  labore  fatigatus, 
animam  sepedictas  reliquias  provolutus  iaceret,  vidi[t  sub]ito  totam  eccle- 
siam  inmenso  lumine  fulgere  et  virum  magne  claritatis  ad  ca[put  ipsius 
Stare  et  il]li  dicere:  >C(arissime)  frater,  nondum  adhortaris  istam  congre- 

SO  gationem  ut  circa  nostras  reliquias  se  diligencius  et  devocius  ezhibeant, 
unde  cumulum  non  exigui  commodi  possint  habere.  Nimirum  si  solito 
neglexerint,  omnem  in  temporalibus  defectum  sustinebunt*.  Mane  autem 
facto  conventui  visionem  hanc  et  fratribus  retulit,  quam  quidam  fideliter 
credentes  gi-atias  deo  egere,  alii  illom,  utpote  silicemum  et  delirum^),  dice- 

85  baut,  non  se  visionem  sed  pocins  illusionem  vidisse.  Nam  et  moniales 
ipsius  loci  multum  credule,  quarum  quedam  in  infirmitate  eciam  in  ar- 
ticulo  mortis  constitute,  dum  vota  sua  eisdem  sanctis  persolverent,  con- 
tiuuo  melius  habere  ceperunt.  Ita  et  ita  multis  modis  merita  et  bene- 
ficia  reliquiarum  illarum  declarabantur.     Sed  ne  aliquibus  ista  probro  vel 

90  derisui  fierent,  usque  modo  occultabantur.  Hec  actenus:  nunc  vero  tarn 
manifesta  et  tam  crebra  iam  contigerunt,  ut  eciam  hominibus  tacentibas 
ipsa  miracula,  quod  verum  est,  clament. 

Sequitur  de  signis  beati  Domiciani  salutiferis  <'). 

Anno  itaque  millesimo  centesimo  octogesimo  primo,  quo  Dens  omni- 
95  potens  gratiam  pietatis  sue  dignatus  est  manifestare  in  reliquiis  s.  Yir- 
gilii  sociorumque  eins  in  Salceburga,  presidente  domno  papa  Alexandro 
regnante  Friderico  imperatore  et  domno  Chunrado  archiepiscopo  et  domno 
Uldarico  abbate  in  Milstat  quedam  mulier  paralitica  annis  tribus  venit 
per  Visum  admonita  ad  tumbam  beati  Domiciani  per  manus  amicorom 
100  delata  et  superposita  que  continuo  sanitatem  consecuta  est.  Puella  eciam 
de  Rotenstein^)  arida,  ceca,  surda  ibidem  sanitatem  recepit.  Tres 
claudi,    unus    de  Chirchheym^^),    alter   de   Griven^^),   alius  de  Cir- 


^)  cumque  quadam  hocte  remanens  in  ecclesia  ac  summo   labore  fatigatus 
more  suo  iamque  saepe  ad  dictas  A.  b)  delirum  et  incompotem  A. 

c)  Im  Or.  mit  roten  Buchstaben;  statt  dessen:  »Miracula  B.  Domiciani«  A. 
^)  Kirchaim  A.  e)  Griffen  A. 

»)  cf.  Mon.  Duc  Car.  1  79  (1135). 

*)  Wahrscheinlich  Klein-Kirchheim  bei  Millstatt. 

8)  Entweder  Griffen  n.  ö.  Völkermarkt  oder  Griffen  n.  w.  Weitensfeld. 


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Die  Legende  yom  hL  Earantanerherzog  Domitianus.  g3 

kenicz^^)  officio  pedom  saoram  restituti  sunt.     De  clanstro  qaidam  fi'ater, 
sicat  multis  innotoit,    fractis   et  efPosis  iam  intestinis  subito  mire  reinte- 
gratus  est.     Textor  qaidam,  dicens  monachos  hec  onmia  facere  ad  decep-   105 
cionem,    qai    statim    aliena   loqni    cepit    et    insanire  et  ad   tumbam  beati 
Domiciani  ductns  orantibus  sanatur.     Malier   de  Valchenstain^^)   octo 
annis  mata  loqai  cepit.     Qaidam  de  Summereck <^^)  nil  audiens  auditum 
recepit.      Claudus   de  Maltein^*)   recte   ambulare    meruit.     Duo  viri  de 
Ungar ia,  unus  mutus,  alter  nil  audiens  sanati  sunt.     Mulier  deBase^)   no 
ob  iafirmitate  nil  valens   loqui   iam    per  sex  annos  loqui  cepit.     Busticus 
de  Friebergo^)   fluyium   exundantem   transire   dum   vellet,  procella  im- 
pellitur  et  ad  ima  suffocatur.     Qui  dum  nomen  beati  Domiciani  inyocat  de 
profundo  eripitur  eciam  in  aridam  deponitur.     Due  mulieres  de  Delach® 7) 
nna   contracta   manu    sanatur,   altere   ceca   illuminatur.      Item    mulier  de   115 
Oila^^)   ceca   et   nil  audiens   ex  utraque  infirm itate   sanatur.     Mulier  de 
Chaerst«^*)  in  plaustro  advecta   et  contracta  pedibus  propriis  in  sua  re- 
meat.     De  Gurnicz^^^)  mulier  ceca  illuminata  est.    Infantula  de   sancto 
Georio^)  in  Carniola^^)  contractis  cruribus  erigitur.  Puella  de  Lose^^^) 
manus  babens  elephanciosas  sanata  est.     Uxor   domini  Alberti  de  Fri-   120 
b e r g 0 ^ ^),  que  diu  obsurduerat *)  audire  meruit.   Busticus  de  Civitate^^) 
qne  est  in  Foro  Julii"*)  cecus  visum  recepit.  Puer  de  Müldorff"^^^) 
Septem    annorum   nullum    pedum    officium    habens    ire    cepit.     Altera)  de 
TritshentP^®)  auditui  suo  redditur.    Puella  de  Celsach^li^)  ceca  illu- 
minatur«    Pueri  duo  unus  de  Grazlaup^^^)  alter  de  Celsacb,   ex   toto   125 
claudi  sanati  sunt.  Puella  de  8ilianB^^)ex  toto  clauda  sanata  est.  DePinez- 
gow*)  mulier  ex  multo  tempore  ceca  lumen  recepit.  Tres  paralitici,  dum  se  ve- 


»)  tertius  de  Circaniz  A.  >>)  Falcanstain  A.  c)  Qaidam  Sinneck  A. 

^)  Qnidam  claudus  de  Malten  A.  «)  Deloch  A.  ' )  Cilla  A.  b>  Karst  A. 

*»)  Gurniz.  i)  Georgio  A.  ^)  LofFe  A.  i)  Alberti  fehlt  bei  A. 

»)  Jolio  A.  a)  MildorflF  A.  o)  Alter  fehlt  bei  A.  p)  de  Triens  A. 

<}  alius  Celchack  A.  ')  Grazlau  A.  »)  Cilla  A.  t)  Pinczgöm  Or. 

Pinzrau  A. 

>)  Zirknitz  in  Steierm.  s.  Spielfeld. 

')  Falkenstein,  Ruine  bei  ODervellach. 

')  Summereck  n.  Spital. 

*)  Maltein  n.  Gmünd. 

*)  Rase  =  Rosegg  s.  ö.  Villach  vgl.  Mon.  Duo.  Car.  L  258  und  521. 

«)  Freiberg  n.  w.  St- Veit. 

^)  Wahrscbeinlich  Dellach  a.  Millstättersee,  a.  d.  Strasse  zw.  Millstatt  und 
BObnach.    Es  gibt  mehrere  Kärntner  Orte  dieses  Namens. 

«)  Bei  St.  Martin  a.  Krapfeld.  cf.  Mon.  Duo.  Car.  I  U  cf.  36,  L 

•)  Kras  n.  w.  MiUstatt. 

«•)  8.  ö.  Klagenfurt. 

*')  S.  Georg  im  Feld,  bei  Krainburg.  cf.  Schumi,  ürkb.  von  Krain,  II  p.  360. 

**)  Laas  in  Krain. 

")  Über  Albrecht  von  Freiberg  vgl.  die  Angaben  im  Wappenbuch  des  Bartsch 
ed.  Siegenfeld  p.  14. 

*♦)  Cividale  im  Friaulischen. 

»»J  Mühldorf  nv7.  Spital. 

*«)  Tracento  in  Friaul  n.  Udine. 

1^)  Zelsach  s.  V7.  Gmünd. 

>•)  Graslab,  Ort  u.  Tai  in  Steiermark  b.  Neumarkt. 

")  Sillian  im  Pustertal. 


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64  Robert  Eisler. 

nire  ad  tambam  Beati  Dominiciani  deyoyerunt,  confestim  sanitatem  consecuti 
sunt.   Busticas  unasde[Ti]grich^)  de  cecitate^)  et  surditate  liberatur.  Mu- 

130  Her  deBadentein^)  non  solnm  monocula  sed  etiam  media  pars  corporis  eins 
paralisi  destructa  deutroque  convaloit.  Qnidam  de  Villaco')  Septem  amiis 
nil  yidens  nabe  oculorum  depulsa  clare  videre  memit.  Quedam  molier  de  V  e  1* 
d e s ^^)  contractis  manibus  erigitor.  Postea  in  festo  sancti  Micbaelis  quattuor- 
decim  signa  contigemnt  astantibus  osque  trecentis  hominibns   in  quinqne 

135  cecis,  quattuor  sordis,  tribns  monoculis  et  dnobus  mntis.  Deinde  nocte 
natalis*^)  domini  sepnlchram  beati  Domiciani  celesti  lomine  ita  resplen- 
duit,  ut  malti  stnpeÜEUsti  illad  succensam  crederent.  In  penthecostes  vero 
colamba  celitus  descendens  tumbam  illins  multis  cementibus  visa  est  in- 
trasse.       Für    dam   peregrinis    beati    Domiciani    saccom    in    ecclesia   cum 

140  pane  et  aliis  necessariis  diripnit,  dam  ianuam  monasterii  exire  nititur,  ab 
omnibas  inmobilis  et  fixus  stare  cemitar.  Malier  obalum  de  Friesaeh 
ad  sepulchrom  allatom  dum  desuper  pixidi  immittit,  celitas  repulsus 
resiliit.  Caseus  eciam  a  quodam  oblatas,  dum  ab  uno  furatnr  domum 
suam    intrare   non  permittur  donec   illum  reportare   co[gatur].     Tres  con- 

145  tracti  solis  manibus  et  genibus  reptantes,  unus  de  Valchenstein,  alter 
de  Solio*),  alius  deTergestina  civitate®)  in  Ystria^)  gratia  Dei  et  beati 

Domiciani   erigantur.      Insup®)    [er  .  .   suffrjagium   cepit  de ane 

mundana  quod  sunt  ter  quinque  leprosi.     Ad  tu[mbam]  [sa]natis  ....  de 
.  .  .  .  de  Villach*)    mulier  ....  de  ...  C  ...  o 

150   (col.  2)  juvenis  quidam^.  .  .  de  Michow'),  mulier  de in    ecclesia 

senrus  .  .  [unus  de]  .  .  homines  deChalss^)  et  una  femina  de  Burg.^). 

Mulieres  due  de  Istria Item  alius  de  Marchia.  IIos  subito  sextuä 

consequitur  decimus  deLur[n]  .  .  .  sanatur  mire  leprosus;  deFridberch^) 
ceca  meruit  videre  puella.    De  Victring**)  mulier  manu  contracta  sanatur. 

155  De  Fries  ach  mulier  illuminatur.  DeLeybach  vir,  qui  vermibus  plenus 
scatebat  et  paralisi  contractus  divinitus  sanatur.  Item  iuvenis  de  Ley- 
bach  manum  habens  contractam  redintegratur,  et  mulier  de  eodem  territorio 
ceca  videns  restituitur.  De  Ponte  sancti  Stephanie ^)  vir  mutus  annis 
duodecim  per  gratiam  Dei  et  beati  Domiciani   lingua  resoluta  loqui  cepii 


a)   cecidate   Or.  ^)  Felden  A.  c)  die  natalis  A.  d)  in  Ystria 

fehlt  bei  A.  e)  Von  ln8up[er  —  de  Friedberch  fehlt  alles  bei  A.   Die  ziem- 

lich grossen  Lücken    erklären   sich   durch   die  Beschädigungen   des   Randes    am 
Ende  der  ersten  und  am  Anfang  der  zweiten   Kolonne.  ^)   Diese   beiden 

Worte,  jetzt  unleserlich,  habe  ich   nach  der  genannten  Abschrift  Rieberers   er- 
gänzt. K)  Fridbe-berch  Or.  Freiberg  A.  i»)  Viltring  A. 

*)  Tigring  n.  w.  Klagenfurt. 

2)  Radentein  ö.  Millstatt. 

»)  Villach. 

*)  Veldes  a.  See  in  Krain. 

^)  Maria  Saal  a.  Zollfeld. 

«)  IViest. 

')  Maichan  in  Krain  bei  Rudolfs  wert. 

«)  Kais  in  Tirol  n.  w.  Lienz. 

»)  Pürgg  im  Ennstal,  eine  Pfarre  die  von  Millstatt  ans  administrirt  wurde. 
Im  Diplomatarium  Milstatense  (Cod.  14177  der  Hof-Bibl.)  sind  die  auf  diese 
Pfarre  bezüglichen  Akten  zu  einer  eigenen  Rnbrik  vereinigt. 

*o)  St.  Stephan  in  der  Lobming. 


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Die  Legende  vom  hl.  Karantauerhei-zog  Domitianus.  65 

Item  mulier  de  Friesach ^)  mnta  eandem  gratiam  consecuta  est  per  mi-   ißo 
sericordiam  Dei   et   beati  Domiciani.     De   sco.    Egidio    apud    Gürk^^) 
puella  iam  lepre  addicta  ita,    ut  ab   hominibus  separari  deberet,  qae  cum 
ad    tumbam   beati   Domiciani  deveniret   in  reditu   ita   liberata   est,    ut  ei 
omnes  communicarent.      Postea   Scolaris   unus   de    Earinthia   iam  lepra 
perfusus  et  abhominabatur  iam  ab  omnibus  per  gratiam  Dei  omnipotent is   1^5 
et    beati    Domiciani   perfecte    mundatus     est.      Modemis    vero   temporibus 
monialis  quedam  hie  de  claustro  nomine  Chunegundis  filia  domni  Diet- 
mari,    cuiusdam    militis  de  Gurk    cognomento    6yel<^^)   ita   dure  a  de- 
monio  vexabatur,  quod  eciam  inter  ceteras  vexationes  et  insanias,  que  pre 
moltitadine  et  diutumitate  enumerari  non  possnnt,  currere  visa  est  veloci   170 
corsu  tamquam  kattus  in  summitate  tectorum  monialium  eiusdem  claustri, 
per  gratiam  Dei   et   suffragia   prescriptarum  reliquiarum  plene  et  perfecte 
sanata  est.     Item  monialis  de  claustro  nomine  SygeH)  eciam  multo  tem- 
pore a  demonio  vexata  per  gratiam  Dei  et  beati  Domiciani  sanata  est.    Quid 
plura?     Omnia  pene  miracula  que  Christus  temporaliter  in  humanis  egrotis   175 
corporibus  dignatus  est  ostendere  per  reliquias  beati  Domiciani  sociorumque 
eins  in  Milstat    contigerunt,    excepto   quod    corpora   mortuoium    non  sunt 
resuscitata.      Possumus   eciam   fateri   sub   testimonio  veritatis,    quod    plus 
quam  ducenta  et  yiginti  miracula  ad  tumbam  beati  Domiciani  patrata  sunt. 
Nam   in   occulto    signa    perpauca   fecit,    sed   omnia    maxime  in  manifesto.    180 
Yeromtamen  et  quanto  maior  popularium  convencio,  tanto  uberior  &cta  est  yir- 
tutmn operacio.  Quidam eciam deChräbat®^) contractus et nuUum officium pe- 
dum  habens,  cum  et  industria  et  fide  amicorum  suorum  ad  tumbam  beati  Domi- 
ciani fuisset  delatus  et  ibidem  vota  sua  protrahendo  de  die  usque  in  noctem 
persolveret  infra  matututinas  clamabat  adeo  et  vociferabat  ex  erectione  conpa-    185 
gum  atque  nervorum  suorum,  quod  fratres  ipsius  monasterii  certatim  cur- 
rendo  et  considerando,    quisnam   esset   ita  insolitus  et  ingens  clamor,  re- 
linqnerent   illa   hora   predictas   matutinas    imperfectas.      Visis    vero    signis 
et  virtatibus,  que    per    merita  predictarum    reliquiarum  facte  fuerant  ipsi 
ft^tres    cum   compulsacione    omnium   signorum    decantaverunt    cum    devo-    190 
cione  non    modica  „Te  deum    laudamus"   et  alios  cantus  congruentes  hiis 
BTentibus.     Mane  autem  facto  et  celebratis  missarum  solempniis   facta  est 
specialis  processio,  quam  idem  qui  sanatus  fuerat,  procedendo  comitabatur, 
laadans  et   glorificans   deum   et    beatum    Domicianum.      Sacerdos   quidam 
nomine    Heinricus    cognomento    Valsch^)    de    familie    ecclesie    Mil-   195 
statensis    ita    obsurduerat,    quod    non  solum    confabulationes  hominum, 
Temm  eciam  signorum   sonum   minime   audiret;    cum  vota    sua   cum  sus- 
piriis    circa    reliquias     beati    Domiciani     persolvei-et     et    inde    recederet, 
eodem  itinere  cum  fere  ad  mediam  pervenisset  curiam,  non  solum  sonum 
campanarum  sed  et  confabulationes  perfecte  audire  meruit.      Scolaris  qui-   200 


»)  rriesach  A.  b)  Gurus  A.  c)  Biel  A.  d)  Bigel  A. 

*)  Croatia  A.  0  Falsich  A. 

*)  Zweinitz  w.  Gurk. 

*)  Dietmar  Gyel  erscheint  als  Zeuge   in  Gurker  Urkunden  von  1246—1266, 
▼gl.  Mon.  Buc.  Car.  I.  Nr.  576,  577,  587,  628,  641,  648,  667,  679. 
•)  Kraut  n.  w.  Millstatt. 

MKlheUaogcn  XXVIII.  5 

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66  Robert  Eisler. 

dam  nomine  Budolf US,  dictus  Welzer^^),  filius  Ghunradi  eiusdem 
cognomenti  a  festo  sancti  Georii  laborans  in  infirmitate  gravi  usque  ad 
S.  Jacobi,  qnod  est  in  messe,  in  tantum  qnod  eciam  ex  grayissima  debi- 
litate   incessu    pedum    omnino    careret    a    patre  suo  predicto  Chnnrado  in 

205  ulnis  flebiliter  ad  monomentmn  beati  Domiciani  est  delatos  et  cum  vota 
sna  cum  singultu  et  gemitu  persolvissent  et  missam  quam  compera- 
verant  pater  et  filius  devote  audierunt  confestim  melius  habere  cepit  et 
cum  patre  propriis  pedibus  verumtamen  modicum  adiutus  ad  domum  pa- 
rentum  suorum  remeabai      Qui   postmodum    factus  est  monachus  eiusdem 

210  loci  et  militando  ibidem  Deo  bene  ad  annos  triginta  factus  est  abbas  anno 
gratie  M*'  CC<*  LXXEH^  presidente  domno  öregorio^)  papa^  qui  cele- 
bravit  concilium  Lugdunense')  et  instituit  dari  decimam  in  subsidium  terre 
sancte,  regnante  domno  Friderico  archiepiscopo  in  die  sancti  Bartholomei 
et  sedit  in  abbacia  annis  sex  excepto  menso  uno.     Cum  autem  resignasset 

215  abbaciam  circa  triennium  iterum  paciebatur  dolorem  inestimabilem  habens 
apostema  in  collo  et  per  hoc  sibi  inflaciones  nimie  accreverant,  in  tantum 
quod  iam  fere  desperatum  fuisset  a  pluribus  de  evasione  sua.  Cum  idem 
domnus  Budolfus  quondam  abbas  cum  sincero  cordis  afifectu  iterato  vota 
sua  ad   tumbam  beati  Domiciani  devote  persolveret   et  missas  votivas  ibi- 

220  dem  celebrari  procuraret,  eodem  die  de  infirmitate  prescripta  per  gratiam 
Dei  et  beati  Domiciani  convaluit.  Subdiaconus  etiam  de  claustro  nomine 
Herwicus,  re  et  [cogn]omento  „Surdus"  multo  tempore  paciebatur  morbum 
caducum  et  exinde  conventus  ipsius  loci  non  modicam  sustinuit  inquietem, 
quia  causa  caritatis  tolloraverat  eum  conmorari  secum  in  dormitorio.    Tan- 

225  dem  dierum  cum  nimios  daret  ululatus  et  mugitus  tamquam  brutum  ani- 
mal  ab  ipsis  fratribus  una  cum  grabato  in  quo  iam  amens  iacebat  idem 
Hertwicua  ad  tumbam  beati  Domiciani  est  perlatus  et  ibidem  per  inmen- 
sam  clemenciam  Dei  et  merita  beati  Dominiciani  mediantibus  devotis  fra- 
trum  oracionibus  plene  et  perfecte  sanatus  est,  et  multos  quos  postmodum 

230   supervixit  annos  nunquam  predictum  morbum  sensit. 

Anno  domini  M9  CC<>  LXXXXVIII^  sub  regimine  domni  Cunradi  olim 
abbatis Bosacensis^)  quidam  Scolaris  ecclesie  nostre Heinczelo  nomine  iu 
quo  intantum  tbisica  passio  invaluit,  quod  ab  Omnibus  in  choro  vel  refec- 
torio  secum  manentibus  audiri  poterat,  dum  anhelitum  resummebat.   Idem 

235  eciam  incidit  in  acutam  [febrim]  <^),  in  qua  dum  eum  viderent  pie  moniales 
miserabiliter  laborantem  voto  pro  eo  facto  et  devote  reddito  ac  inter  ce- 
lebrationem  misse  candela  ad  sepulchrum  beati  Domiciani  cremata  statim 
non  solum  a  febre,  verum  eciam  a  primeva  egritudine  thisice  passionis 
extitit  in  integrum  liberatus.    Quedam  eciam  nobilis  matrona  de  L  u  e  t  z  e  1- 

240  dorf<l*)  apud  Veldsperg«*)  a  maligno  vexata  spiritu  ad  tumbam  se- 
pedicti  sancti   adducta  fuit  similiter  et^)  liberata. 


»)  Rudolfas  Wetz  A.  »>)  Gregorio  fehlt  A.  c)  febrim  fehlt  im  Or. 

keine  Lücke  im  Text.  d)  LiceldorflF  A.  e)  Felsberg  A.  ^  et  fehlt  A. 

*)  Über  diese  Familie  vgl.  das  Wappenbuch  des  Bartsch  ed.  Siegen feld  p.  155. 
*)  cf.  Annal.  Pmveningenses  M.  G.  SS.  XVII.  608. 
«)  Rosazzo  i.  Friaul. 
*)  Liaeldorf  bei  Spital. 
*)  Ruine  ober  Pusamitz. 


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Die  Legende  \om  hl.  Karantanerherzog  Domitianus.  gj 

Temporibus  pie  recordationis  domni  Udalrici  dicti  Zant  contigit  quen- 
dam  scolarem  Bjnheram^)  nomine,  monastice  vite  deputatam  conpedem 
observancie  regularis  latenter  excntere  et  loca  voluptatum  amica  noctis 
silentio  Hberiori  animo  queritare.  Cui  malignus  Spiritus  qui  huiusmodi  245 
vani  propositi  caosator  extiterat  tantas  fantasticas  delusiones  in  eodem  iti- 
nere  ante  ocnlos  suos  figurabat  ut  pre  nimio  horrore  visorum  fantasmatum 
illias  corpus  maxima  egritudine  raperetur,  cuius  animum  per  illiciti  pro- 
positi soggestionem  idem  Sathanas  infecerat.  Qui  dum  diutissime  in  eius- 
dem  egritudinis  lectulo  teneretur,  ita  ut  ab  omnibus  aniicis  suis  de  con-  250 
▼alescentia  sua  pene  fieret  desperacio,  visum  fuit  infirmanti  iuveni  ut,  si 
ad  sepnlchrum  sancti  Domiciani  deferretur,  procul  dubio  pristine  sani- 
tatis  posset  consequi  beneficium.  Amici  ergo  eiusdem  laborantis  protinus 
ipsum  cum  cereorum  oblacione  solempni  et  intenta  suplicacione  ad  bea- 
iissimi  Dominiciani  detulerunt  sarcophagum,  qui  in  eodem  momento  ab  255 
omni  invalitudinis  yinculo  ereptus  est.  Cum  ergo  non  solum  de  hoc  mi- 
raculo  sed  et  de  aliis  infinitis  virtutibu?  fama  beati  Dominiciani  longo 
lateque  succresceret,  quidam  sartor  de  Hospitali  habens  filiam  tarn  in- 
mensis  doloribus  detentam  ^),  ut  nee  de  loco  in  quo  iacebat  moveri  posset 
vel  levari*^)  .  .  .  sed  cum  predictus  puer  pre  nimia  imbecillitate  nullo  260 
modo  salva  vita  quaquam  duci  posset,  pater  suus  cepit  inplorare  beatum 
Domicianum  pro  puero^)  et  pro  filie  salute  obtinenda  ad  sanctum  se- 
pulchrum  beati  Domiciani  sacrificium  oblaturum  se  spopondit.  Qui  dum 
Votum  persolyisset  priusquam  ad  propria  remearet®),  filiam  quam  reli- 
querat  exanimem  reperit  incolomem^)  .  .  .  Anno  primo  regiminis  venera-  265 
bilis  domni  Udalrici  quondam  abbatis  Pewerensis^fi)  venit  quedam 
mfulier]  deKStsch^)  cui  divina  ulcio  unam  manum  arefecerat  oc[ulumque] 
unum  excecaverat  et  tocius  auditus  beneficium  surripuerat.  Que  diu  de- 
votissime  prostrata  circa  beati  Domiciani  sepulchrum  virtutem  sibi  fieri 
exoraret  illico  omnium  membrorum  suorum  valorem  et  tocius  corporis  270 
Sanitätern  consecuta  est.  Eiusdem  anni  circulo  nondum  expleto  pridie 
Nonas  0[cto]bris  venit  qui[dam]  vir  de  G  m  u  e  n  d  cui  paralisis  ab  utroque 
latere  deorsum  usque  ad  crura  totalem  vim  extinxerat  intantum  ut  ne- 
qoaquam  absque  baculorum  sustentaculo  nee  multum  nee  modicum  posset  ^75 
ambulare.  Qui  dum  iuxta  tumbam  beati  Domiciani  cereos  usisset  et 
voto  persoluto  talem  sui  corporis  recepit  valorem  ut  relictis  ibidem  ba- 
<iuli8  Deum  et  beatum  Domicianum  glorificans  sanus  ad  propria  remearet«. 

Diese  ganze  offizielle,  für  die  Erbauung  der  zum  Grabe  des  h. 
Domitian  wallfahrenden  Pilger  bestimmte  Ausfertigung  der  Legende 
ist  in  einemZuge,  in  einer  sehr  regelmässigen  und  bis  auf  wenige 


*)  Rincherum  A.  ^)  detentum  A.  c)  im  Or.  keine  Lücke.    Aus  dem 

gestörten  Zusammenhang  ergibt  sich,  dass   eine  Zeile  der  Vorlage  vom  Schreiber 
übersehen  worden  sein  muss.  ^)  pro  pueri  salute;  et  pro  filie  fehlt  bei  A. 

^)  ad  filium  remearet,  quem  A.  >)  Im  Or.  keine  Lücke.   Aus  dem  Zusammen- 

hang ergibt  sich,  dass  auch  hier  eine  Zeile  ausgefallen  sein  muss.  e)  Pewe- 

rensis  fehlt  bei  A.,  ist  dagegen  richtig  gelesen  von  Rieberer. 

1)  Michaelbeuern. 

*)  Katsch  (Rauchen-Katsch?). 


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68  Robert  Eisler. 

Aasnahmen  (s.  Z.  127, 129, 155, 236, 261, 266)  sehr  korrekten  Schrift  ge- 
schrieben. Der  Charakter  der  Buchataben  weist  sie,  wie  bereits  bemerkt, 
ins  15.  Jahrhundert^).  Zur  genaueren  Datirung  ist  zu  bemerken,  dass  die 
Tafel  1492  schon  vorhanden  gewesen  sein  muss,  da  in  diesem  Zeitpunkt 
das  erwähnte,  in  den  M.  Z.  K.^)  abgedruckte  Chronikenfragment  mit  der 
Nachricht  über  die  ueuerliche  Übertragung  der  h.  Gebeine  in  das  «erhebte 
Grab^  als  Nachtrag  unten  an  den  Rand  geklebt  wurde.  Die  wahrschein- 
lichste Annahme  ist  die,  dass  die  Tafel  unmittelbar  nach  der  letzten  feier- 
lichen Translation  der  Beliquien,  die  laut  einer  in  den  Acta  Sanctorum 
im  Anschluss  an  die  Domitianslegende  gedruckten  Urkunde^)  im  Beisein 
Bischof  Job.  Schalermanns  von  Gurk  am  27.  Juni  1441  stattfand,  an- 
gefertigt wurde,  um  in  der  Sakristei  in  der  Nähe  des  neuen  Auf- 
bewahrungsortes der  wundertatigen  Gebeine  aufgehängt  zu  werden. 

Jedenfalls  war  zu  dieser  Zeit  die  Legende  in  ihrer  gegenwärtigen- 
den Gestalt  bereits  lange  vorhanden,  da  die  Aufzählung  der  Wunder 
mit  dem  Anfang  des  14.  Jahrhunderts  abschliesst,  während  man  doch 
gewiss  bei  einer  damals  erst  vorgenommenen  Neubeurbeitung  nicht  ver- 
säumt haben  würde,  die  fortdauernde  Wunderkraft  des  Heiligen  durch 
Zeugnisse  bis  auf  die  letzten  Jahre  herauf  zu  belegen,  und  überdies 
die  Urkunde  «scripturarum  monimenta**  ausdrücklich  erwähnt. 

Die  Eutstehungszeit  dieser  damals  also  bereits  aufgezeichneten  Le- 
gende lässt  sich  natürlich  methodisch  nicht  erörtern,  bevor  die  Frage 
nach  der  einheitlichen  oder  nicht  einheitlichen  Abfassung  des  vorlie- 
genden Tests  entschieden  ist.  BoUand  selbst  hat  dieses  Problem  offen 
gelassen  und  in  höchst  anerkennenswerter  Besonnenheit  die  Möglich- 
keit zugegeben,  dass  die  Wunderliste  einige  Jahrzehnte  später  an  den 
ersten  Teil  angefügt  worden  sein  könnte.  Ankershofen  dagegen  hat 
sich  für  die  Einheitlichkeit  des  Ganzen  mit  der  Begründung  ausge- 
sprochen*), dass  derSchluss  der  ,Vitab.  Domitiani*  (Z.  90:  ,hec  actenus: 
nunc  vero  tam  crebra  et  manifesta  iam  contigerunt,  ut  etiam  homini- 
bus  tacentibus,  ipsamiracula  quod  verum  est  clament*)  als  Vor- 
verweis auf  die  folgende  Wunderliste  aufzufassen  sei,  wobei  ihn  offen- 
bar am  meisten  der  dem  Originaltext  gar  nicht  angehörende  Titel 
„Miracula  Bti.  Domitiani**  des  zweiten  Teils  in  den  ,Acta  Sanctorum* 
beeinflusst  hat.  Er  übersah  dabei,  dass  diese  Bemerkung,  selbst  wenn 
sie  als  Verweis  auf  das  Folgende  gelten  dürfte,  erst  bei  der  Anfügung 


»)  Die  im  Kanonisationsprozesa  beigebrachten  »iadicia  peritorum«  setzen  die 
Tafel  ins  Jahr  1312,  offenbar  weitaus  zu  früh. 
»)  8.  oben  Anm.  6,  S.  59. 

*)  Or.  A  910  im  Archiv  des  Kftrntner  (lesch.- Vereins. 
*)  Jahrb.  der  Z.  K.  4.  B.  S.  87.  Anm.  5. 


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Die  Legende  TOm  hl.  Earantauer herzog  Domitianus.  g9 

des  zweiten  Teils  als  vermittelnder  Uebergang  eingeschaltet  worden 
sein  könnte.  '  Tatsächlich  bezieht  sich  aber  der  Satz  mit  seinem  ,,nunc 
Tero**  gar  nicht  auf  die  folgende,  mit  dem  weit  zurückliegenden  Jahr 
1181  beginnende  Wunderliste,  sondern  auf  den  unmittelbar  vorher- 
gehenden Satz  Z.  89:  „Sed  ne  aliquibus  ista  probro  vel  derisui  fierent,  us- 
qae  modo  occultabantur.  Hec  actenus'*  u.  s.  f.  Dass  die  Wunder  des  hl. 
Domitian  jetzt  auch  ohue  Zutun  der  Menschen  in  die  Oeffentlichkeit 
dringen,  wird  aber  als  Erfüllung  jeuer  „prophecia''  des  Abtes  Otto 
hingestellt,  der  seinerzeit  vorgeschlagen  hatte,  die  Reliquien  „occultoS 
honore*'  zu  verehren,  bis  (Z.  63)  „tempore  sibi  congruente  opera  dei  mani- 
festentur  in  illis/'  Zuzugeben  ist  natürlich,  dass  gerade  diese  Schluss- 
phrase der  Legende  zur  Aufzeichnung  der  folgenden  Wunderliste  au- 
geregt haben  mag;  dass  diese  aber  von  einem  anderen  Verfasser 
herrührt,  beweist  mit  \  oller  Sicherheit  der  bisher  übersehene  Umstand, 
dass  zwischen  den  Berichten  beider  Teile  ein  auflFallender  chronologi- 
scher Widerspruch  besteht.  Während  in  der  „Vita"  ausdrücklich  er- 
klärt wird,  dass  die  Wunderkraft  des  h.  Domitian  von  den  Zeiten  des 
Arbo  (f  1102)  bis  zur  zweiten  Erhebung  der  Reliquien  im  13.  Jahr- 
hunderts keinerlei  Heilung  bewirkt  habe,  lässt  die  Aufzählung  der 
„Signa  salutifera  Bti.  Domitiani"  die  ununterbrochene  Reihe  der  Wun- 
derheilungen mit  1181,  also  mitten  in  der  angeblich  wunderlosen  Zeit 
der  Verstimmung  des  Heiligen,  beginnen  und  bis  auf  die  „moderna 
tempora''  (Z.  167)  fortlaufen.  Derartige  Inkonsequenzen  sind  einem 
und  demselben,  wenn  auch  noch  so  gedankenlosen  Autor  auf  dem 
engbegrenzten  Raum  zweier  Schriftkolonnen  nicht  zuzutrauen.  Man 
wird  demnach  nicht  umhin  können,  die  schon  äusserlich  durch  eine 
Rubrik  vom  voranstehenden  Text  getrennte  Wunderliste  als 
einen  nachträglichen  Zusatz  zu  betrachten.  Aber  auch  bei 
dieser  Scheidung  kann  die  Kritik  nicht  stehen  bleiben:  der  Abschnitt 
^de  signis'  selbst  kann  nicht  einheitlich  entstanden  sein,  da  mitten 
drin  eine  abschliessende  und  zusammenfassende,  nur  am  Ende  eines 
solchen  Berichtes  mögliche  Phrase  stehen  geblieben  ist.  Nachdem 
nämlich  die  letzten  zwei  Wunder  mit  den  einleitenden  Worten 
„modernis  vero  temporibus*  dem  Schreiber,  wie  dem  Leser  in  unmit- 
telbare zeitliche  Nähe  gerückt  erscheinen,  folgt  das  folgende  rheto- 
risch Resume:  (Z.  175)  »Quid  plura?  Omnia  pene  miracula  que  Christus  .  . 
dignatus  est  ostendere  .  .  in  Milstat  contigerunt,  excepto  quod  Cor- 
pora mortuorum  non  resuscitata  sunt."  Ja  es  werden  die  aufgeführten 
Wunder  sogar  der  Zahl  nach  summirt:  (Z.179)  „Possumus  etiam  fateri,  quod 
plus  quam  CCXX  miracula  ad  tumbam  Bti.  Domitiani  patrata  sunt**, 
nnd  für  alles  Vorhergegangene   mit  einer   wohltönenden  Clausula  das 

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70  Robert  Eisler. 

Zeugnis  der  breitesten  Öffentlichkeit  angerufen:  (Z.181)  ,Nam  in  occulto 
signa  perpauca  fecit,  sed  omnia  maxime  in  manifesto.  Verumtamen  et 
quanto  maior  popularium  convencio,  tanto  uberior  facta  est  virtutum 
operacio.* 

Wenn  dann  nach  alldem  dieselbe  trockene  Aufzählung 
einzelner  Wunder,  wie  vor  dieser  Zusammenfassung  ohne  jede 
Steigerung  fortgesetzt  wird,  so  darf  man  wohl  unbedenklich  das  Fol- 
gende fiir  einen  ohne  stilistische  Weiterungen  hinzugefügten  Anhang 
erklären.  Dieses  letzte  Stück  scheint  einheitlich  und  nicht  etwa  in 
der  Form  einzelner  chronikalischer  Nachträge  schon  deshalb  ent- 
standen zu  sein,  weil  die  Zeitfolge  der  Ereignisse  nicht  beachtet  er- 
scheint, indem  die  Äbte  Rudolf  (1274—1278  oder  79)  und  Conrad 
(cca.  1295— cca.  1300)  vor  dem  Abte  Ulrich  (IV)  Zant  (1270—1274) 
erwähnt  werden.  Die  Abfassungszeit  dieses  dritten  Teils  lässt  sich 
dadurch  recht  genau  bestimmen,  dass  die  zwei  letzten  Wunder  aua 
dem  ersten  Eegierungsjahr  eines  Abtes  Ulrich  berichtet  werden,  dem 
allein  von  allen  erwähnten  Äbten  der  Titel  ^venerabilis*  beigelegt 
wird.  Solange  nur  der  Text  der  Acta  Sanctorum  ,Anno  primo  regi- 
minis  venerabilis  domni  üdalrici  quondam  abbatis*  vorlag,  musste 
diese  £rwähnuDg  auf  den  weiter  oben  genanuten  Abt  »piae  recor- 
dationis  Udalricus  dictus  Zant*  (1270—1274)  bezogen  werden,  der 
demnach  in  beiden  Erwähnungen  als  bereits  gestorben  vorausgesetzt 
wäre.  Da  aber  das  Original  in  allerdings  sehr  verblassten  uud  daher 
von  Algamb  nicht  gelesenen,  aber  doch  vollkommen  sicher  erkenn- 
baren Schriftzügen  nach  „quondam  abbatis*  noch  das  Wort  „Pewe- 
rensis'  hinzufügt,  kann  schon  zunächst  einmal  dieser  Ulrich  mit  dem 
verstorbenen  Ulrich  IV.  Zant,  Abt  von  Millstatt  und  ehemaligem  Abt 
von  Admont^)  nicht  verwechselt  werden.  Die  Bezeichnung  , Udalricus 
quondam  abbas  Pewerensis',  die  ihre  Parallele  in  dem  Ausdruck 
,Couradus  abbas  olim  Bosacensis^  findet,  kann  sich  mithin  nur  aaf 
den  fünften  Abt  von  Millstatt  dieses  Namens  beziehen,  der  am  11. 
August  1305  in  einer  Urkunde  für  Ossiach ^)  auftritt.  Da  unmit- 
telbar vorher  im  Salzburgischen  Kloster  Michelbeuem^),  mit  dem  die 
Millstätter   am   5.  Dezember    1307    die   Eonfraternität   schlössen,    ein 


»)  Vgl.  Schroll  a.  a.  0.  S.  19  ff. 

«)  Schroll  a.  a.  J.  S.  27. 

•'»)  Die  Form  »Pewm*  fllr  Michelbeuem  kommt  in  den  Urkunden  dieses  Klosters 
seit  dem  13.  Jahrhundert  regelmässig  vor.  7gl.  Filz,  Gesch.  d.  Klosters  Michel- 
beuem S.  4.  Ebenda  S.  331  über  Abt  Ulrich,  wahrscheilich  »von  Haunsberg«, 
der  demnach  förderhin  nicht  als  im  Jahr  1302  verstorben,  sondern  als  eben  da- 
mals nach  Millstadt  postulirt  anzuführen  wäre. 


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Die  Legende  vom  hl.  Karantanerherzog  Domitianus.  7X 

Abt  gleichen  Namens  erscheint^),  so  kann  an  der  Identität  der  Person 
kein  Zweifel  bleiben,  unmittelbar  nach  Schluss  des  ersten  Jahres 
seiner  Millstatter  Abtzeit,  (,eiusdem  anni  circulo  nondum  expleto*  (Z.  272) 
faUt  das  letzte  Wunder)  jedenfalls  noch  bei  seinen  Lebzeiten  —  daher 
der  Titel  ,venerabilis^  —  muss  der  letzte  Teil  der  Wunderliste  auf- 
gezeichnet worden  sein. 

Die  erste  Hälfte  dieses  Abschnittes  dagegen  enthält  für  sich  be- 
trachtet keine  Stütze  für  eine  zeitliche  Aiisetzung,  da  der  einzige 
chronologische  Haltpunkt  (Z.  94)  ,Anno  itaque  millesimo  centesimo  octo- 
gesimo  primo,  presidente  domno  papa  Alexandro  regnante  Friderico  im- 
peratore  et  domno  Gonrado  archiepiscopo*  ein  wörtliches  Zitat  aus 
der  Vita  S.  Virgilii^)  ist,  und  überdies  nur  den  Anfang  der  bis  auf 
die  ,modema  tempora'^  fortgesetzten  Wunderreihe  bezeichnet.  Dage- 
gen lässt  sich  der  allererste  Teil,  die  eigentliche  Legende,  wieder 
ziemhch  gut  datiren,  und  zwar  auf  Grund  der  Erzählung  über  die 
zwei  Translationen  unter  den  Äbten  Martin  und  Otto,  die  selbst  nach 
den  Angaben  der  Quelle  von  einander  nur  durch  einen  kurzen 
Zwischenraum,  von  der  Zeit  des  Erzählers  aber  «multis  annis  usque 
ad  nos*'  (Z.  65)  geschieden  sind.  Die  Epoche  der  zweiten  Auffindung  der 
Reliquien  will  nun  aber  Ankershofen  1.  c.  in  das  Jahr  1289  setzen, 
sodass  jener  Abt  «Otto  vir  strenuus  et  religiosus'^  (Z.45)  der  letzte  dieses 
Namens  (urkl.  bezeugt  zuletztim  Jahre  1291)  wäre.  Diese  Anuahme  stützt 
er  auf  drei  Gründe  und  zwar  erstens  auf  die  Datirung  dieser 
Translation  in  das  genannte  Jahr  1289  durch  das  ,Ms. 
▼on  1692*,  also  durch  P.  Jung,  die  Ankershofen  noch  für  eine 
Beminiscenz  aus  verlorenem  ürkundenmaterial  halten  konnte.  Nun 
geht  aber  einerseits  die  ganze  phantastische  Domitians-Chronologie 
der  Jesuitenliteratur  im  letzten  Grunde  auf  nichts  anderes  zurück  als 
auf  das  oben  besprochene  1648  übertünchte  Wandgemälde  der  Stifts- 
kirche^),  andrerseits  herrscht  nicht  einmal  unter  diesen  yerschiedenen 
Abschriftstellem  Übereinstimmung.  So  setzt  Jungs  unmittelbarer 
Vorgänger,  der  Verfasser  des  .Quintemio  antiquissimus*,  den  Kloster- 
brand ins  Jahr  1221,  den  Neubau  ios  Jahr  1224,  also  in  ein  Jahr, 
wo  nachweislich  Abt  Ulrich  III.  regierte,  während  Jung  selbst  ebenso 
weise    die   Erhebung    unter   dem    1240    urkundlich    bezeugten    Abt 


*)  Vgl.  auch  die  Nekrologien  von  Michelbeoern  und  von  Milistatt  M.  G. 
Necrol.  II  216,  5/11  und  464,  16/11. 

«)  VgL  unten  S.  97,  Anm.  1. 

»)  Vgl.  Algamb  a.  a.  0.  f.  8  unten:  ,N.  B.  Intellegi  ex  quadam  pictura,  que 
in  muro  supra  ipsius  sepnlchro  erat,  que  iam  est  dealbatura  extincta,  Domitianum 
1000  Btatutas  evertisse  anno  781«. 


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72  Robert  Eisler. 

Martin  im  Jahr  1127  und  den  Klosterbrand  gleich  darauf  (!)  als 
göttliche  Strafe  für  die  frevelhafte  Beilegung  des  ermordeten  Hartwig 
erfolgen  lässt.  Dann  sei  das  Kloster  bei  160  Jahre  .eine  ärmliche 
Brandstätte*  geblieben  (!),  bis  endlich  1289  Abt  Otto  zu  einem  Neu- 
bau geschritten  sei.  Nichts  ist  naheliegender,  als  dass  Jung,  der 
Yon  der  Existenz  mehrer  Ottonen  keine  Ahnung  hatte,  diese  unge- 
heuerliche Fabel  einfach  einer  zufallig  in  seine  Hände  geratenen  Ur- 
kunde des  dritten  Otto  zuliebe  zusammengebraut  hat.  Keinesfalls 
hat  diese  ganze,  in  allen  andern  Punkten  offenkundig  willkürliche,  Ton 
751  —  1476  reichende  Chronologie  irgend  einen  Quellenwert. 

Ebenso  haltlos  ist  Ankershofeus  zweites  Argument,  die  Legende 
könne  wegen  der  angeblichen  Erwähnung  Abt  Ulrichs  V.  als 
eines  Verstorbenen  (vgl.  darüber  oben  S.  70)  in  dem  überdies 
gar  nicht  gleichzeitigen  zweiten  Teil  nicht  vor  1310  abge- 
fasst  worden  sein:  ein  Irrtum,  durch  den  Ankershofen  dann  weiterhin 
zu  der  ganz  grundlosen  Schlussfolgerung  gedrängt  wird,  die 
Feuersbrunst  müsse  deshalb  unter  dem  letzten  Abt  Otto  stattgefun- 
den haben,  weil  sonst  unmöglich  die  meisten  Augenzeugen  des 
Brandes  von  1289,  den  Jung  selbst  ins  Jahr  1127  setzt,  1310  noch 
am  Leben  gewesen  sein  könnten  (,quorum  maior  pars  adhuc  manet' 
Z.  50).  Zum  dritten  führt  er  einen  Ablassbrief  (von  1293,  Schroll 
c.  c.  p.  26)  an,  in  dem  eine  Indulgenz  für  das  „templum  maius  s. 
Salvatori  seu  divis  Omnibus  consecratum  Milstadii*  bewilligt  wird, 
worunter  Ankershofen  und  Schroll  die  neue  .vergrösserte*  Kirche 
von  Millstatt  verstehen  wollen,  während  tatsächlich  nur  die  Aller- 
heiligenkirche des  Herrenstiftes  im  Oegensatz  zur  kleinen  An- 
dreaskirche der  Nonnen  (Schroll  S.  58)  gemeint  ist.  Dass  endUch 
gewisse  1274  und  1278  erwähnte  Kapellen  in  einer  Urkunde  von 
1310  nicht  (Ankershofen  sagt  , nicht  mehr**)  erwähnt  werden,  erklärt 
sich  ungezwungen  daraus,  dass  in  diesem  Brief  von  1310,  im  Gegen- 
satz zu  den  früheren  Urkunden,  nicht  von  Altären  der  Stiftskirche 
die  Hede  ist,  sondern  von  exponierten  Kapellen  (eine  in  der  Abtei, 
eine  im  Kapitel,  eine  gar  ,im  Walde*)  mit  selbständigen  Kirch  weih- 
festen, deren  Abschaffung  eben  den  Inhalt  dieser  Urkunde   bildet. 

So  bleibt  nicht  der  mindeste  Anlass,  an  den  letzten  Otto  zu  denken, 
im  Gegenteil  legt  den  Wortlaut  der  Quelle,  die  diesen  Otto  (Z.  44)  „post 
non  multum  temporis"  nach  Abt  Martin  einführt  ohneweiters  nahe,  an 
Martins  unmittelbaren  Nachfolger,  den  vorletzten  Abt  Otto  (urk.  bez. 
von  1242 — 1253)  zu  denken.  Demnach  wäre  der  Klosterbrand  um 
die  Mitte  des  13.  Jahrhundert  und  die  Abfassung  der  vorliegenden  Vita 
Domitiani  etwa  um  1270 — 80  anzusetzen,  so  dass  bis  zum  Jahr  1305 

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Die  Legende  TOm  hl.  Karantanerherzog  Domitianus.  73 

cca.  der  entsprechende  Zwischenraum  für  die  beiden  Fortsetzungen  offen 
bleibt ;  eine  Datirung  die  im  folgenden  eine  nicht  zu  vernachlässigende 
weitere  Bestätigung  erfahren  wird. 

Damit  ist  jedoch  der  Zeitpunkt  der  ersten  Aufzeichnung  der  Do- 
mitianslegende  selbst  noch  keineswegs  erreicht.  Führt  doch  der  Ver- 
fasser gleich  eingangs  eine  bereits  vorhandene  Schrift  über  diesen 
Gegenstand  (Z.  3:  .^que  scripturis  accepimus**)  als  seine  Quelle  an.  Für 
sich  genommen  konnte  diese  Stelle  allerdings  als  ein  behufs  besserer 
Beglaubigung  des  Erzählten  fingirtes  Zitat  angesehen  werden^); 
Allein  tatsächlich  lässt  sich  das  Vorhandensein  einer  Domitianslegende 
bereits  im  letzten  Drittel  des  12.  Jahrhunderts  durch  unzweifelhafte 
Zeugnisse  belegen.  So  enthält  das  Kalendar  eines  prachtvollen  Mill- 
stätter  Messbuches 3),  mit  ^Miniaturen  der  Salzburger  Buchmalschule 
aus  dem  Anfang  des  12.  Jahrhunderts 3)  als  Nachtrag  in  einer  *etwa 
ein  halbes  Jahrhundert  späteren  Schrift  (man  beachte  die  gespal- 
tenen Oberschäfte)  die  commemoratio  „Domicianiducis"  zum  St.  Agathen- 
tag (5.  Februar).  Zum  selben  Tag  ist  „Doraicianus  dux  fundator  huius 
ecclesie"  auch  in  dem  zwischen  1185  und  1194  begonnenen  Nekrolog 
von  Millstutt*)  zu  finden.  Von  ausserordentlicher  Wichtigkeit  für 
die  ganze  Frage  ist  endlich  der  umstand,  dass  der  Name  des  Domi- 
tian  in  einem  Millstätter  Breviar^)  noch  fehlt,  das  sich  aus  einer 
vorangestellten  Kalendertafel  für  die  auf  1166  folgenden  Jahre  mit 
Sicherheit  in  dieses  Jahr  datiren  lässt.  Dass  der  Name  dort  auch 
später  nicht  nachgetragen  wurde,  dürfte  sich  dadurch  erklären,  dass 
dieses  Breviar  wahrscheinlich  ganz  ausser  Gebranch  gesetzt  worden 
ist;  wenigstens  sah  der  Jesuit  Algamb  in  Millstatt  andere  Bre- 
viere und  Missalien,  in  deren  Calendarien  der  Namen  des 
Domitianus     und     in     deren    Eontext    eigene     „orationes'*    für     den 


*)  So  urteilte  P.  ßruni  in  seiner  1762  der  Kongregation  der  Riten  vorge- 
legten Dissertation  gegen  die  Eanonisirung  des  Herzogs  Domitianus. 

*)  Hss.-Sammlung  des  Geschichtsvereines  in  Klagenfurt  Cod.  6/35,  Fol.  34, 
Kat.  der  illum.  Hss.  österr.  s  III.  B.  Nr.  15. 

3)  Für  diese  Datirung  ist,  abgesehen  von  dem  Stil  des  Ms.'s,  der  Umstand 
beweisend,  dass  im  Kalendar  J.  89  IV.  Kai.  Jan.  der  118  Q  kanonisirte  Thomas  von 
Canterbury  von  jüngerer  Hand  nachgetragen  ist. 

♦)  Gedruckt  von  SchroU,  Arch.  f.  Ost.  Gesch.  77.  ßd.  u.  von  Herzberg-Fränkel, 
M.  G.  Necrol.  IL 

*)  Studienbibliothek  Klagenfurt  Cod.  Nr.  38.  Zur  Datirung  der  Hs.  vgl. 
meine  Ausfahrungen  im  lU.  Bd.  des  beschr.  Verzeichnisse  der  illumin.  ma.  Hss. 
Österreichs  zu  Nr.  25. 


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74  Robert  Eisler. 

h.    Domitian   bezw.   für   ihn  und   seine    Gemahlin   Maria   eingetragen 
waren  1). 

Die  Bedeutung  aller  dieser  Eintragungen  kann  nur  im  Zusam- 
menhange richtig  gewürdigt  werden,  und  zwar  muss  die  Untersuchung 
von  der  Notiz  im  Nekrolog  ausgehen.  Domitianus  ist  hier,  wie  ge- 
sagt, als  Gründer  der  Kirche  von  Millstatt  verewigt;  von 
seiner  später  in  der  Legende  erwähnten  Gemahlin  ist  nirgends  eine 
Spur  zu  finden,  dafür  erscheinen  neben  dem  Domitianus  vom  5.  Februar 


1)  Über  die  comm.  Domiciani  in  den  Kaiendarien  vgl.  mein  »Beschreibendes 
Verzeichnis  der  illumin.  Hss.  von  Kärnten*,  Leipzig  1907,  Einleitung  S.  6.  Über  die 
»oratio«  cf.  Algamb  a.  a.  0.  f.  11:  »In  quodam  missali  in  octavo  rubra  compactura 
pergameneo  scripto  duobus  foliis  ante  prefaiionem  invenitur  oracio  in  numero 
singulari  de  B.  Domitiano  solo*:  (F.  10  unten  mit  Verweisungszeichen)  »Dens 
qui  famulum  tuum  Domitianum  sanctificaati  vocatione  misericordi  et  assumpsisti 
consummatione  felici,  suscipe  preces  nostras,  ut  sicut  ille  tecum  est  suis  meritia 
ita  a  nobis  non  recedat  sufiFragiis  et  exemplis.*  cf.  Domitiansakten  Fasz.  XXV, 
5  Fol.  27,  wo  diese  »oratio*  aus  demselben  Missale  aber  mit  Secreta  u.  Complenda 
wie  unten,  angeblich  »eodem  charactere*,  mitgeteilt  wird.  Diese  »oratio*,  erweitert 
durch  Einschiebung  der  »uzor  Maria*,  also  erst  der  Zeit  nach  dem  Klosterbrand 
um  1260  angehörig,  fand  Algamb  »in  quaedam  manuali  precum  scripto  in  per- 
gamena  secundum  consuetudinem  Monachorum  0.  S.  Benedicti*  —  puto  fuisse 
scriptum  Millestadii  —  in  fine  libri*.  Dieser  Text  ist  gedruckt  Acta  SS.  Februar 
tom  I.  p.  696.  In  dem  Millstätter  Missal  6/25  beim  Geschichts verein  ist  auf  Fol.  1 
von  einer  Hand  s.  XIV/XV  eine  noch  durch  eine  Secreta  und  eine  Complenda 
erweiterte  Form  derselben  oratio  eingetragen.  Diese  entwickeltste  Fassung  lautet : 
»Deus  qui  famulos  tuos  Domicianum  et  Mariam  sanctificasti  vocatione  misericordi 
et  assumpsisti  consummacione  felici  suscipe  propitius  preces  nostras  et  presta 
ut  sicut  illi  tecum  sunt  suis  meritis  ita  a  nobis  non  recedant  sufiragiis  et  exemplis 
Per  Christum  D.  N.  —  Se.  Concede  quaeso  omnipotens  Deus,  ut  anime  famulorum 
tuorum  Domiciani  et  Marie  per  hec  sancta  mjsteria  tuo  in  conspectu  semper 
clare  consistant  que  tibi  in  hoc  exilio  fideliter  ministraverunt.  Per  C.  D.  N.  — 
Complet.  Prosit  domine  quaeso  animabus  famulorum  tuorum  Domiciani  et  Marie 
misericordie  tue  implorata  dementia  ut  eius  in  quo  speraverunt  et  crediderunt 
eternum  capiant  te  miserante  consorcium.  Per  C.  D.  N.  --  Eigene  »Missae  votivae* 
des  hl.  Domitianus  konnten  bei  Gelegenheit  des  Kanonisationsprozesses  in  drei 
Codd.  aufgewiesen  werden:  a)  In  einem  Missale,  das  als  vor  1342  geschrieben 
bezeichnet  wurde,  weil  es  eine  von  Klemens  VI.  eingesetzte  »missa  pro  pesti- 
lentia*  als  Nachtrag  enthielt,  b)  In  einem  zweiten  Missale  »quod  caret  notis 
chronologicis  *  und  c)  in  eioem  Rituale,  das  dem  Anfang  des  15.  Jahrh.  zuge- 
v^iesen  wurde,  weil  es  gewisse  Benediktionen  enthielt,  zu  denen  die  Äbte  von 
Millstatt  erst  durch  Bonifaz  IX.  am  5.  Mai  1400  ermächtigt  wurden.  (Vgl.  Do- 
mitiansakten Fasz.  XXV.  5  Fol.  44)  Übrigens  heisst  es  dort  bezeichnenderweise: 
»  .  .  .  .  haec  una  eademque  missa  videtur  usurpata  fuisse  tam  pro  cultu  beati 
Domitiani  quam  pro  suffragio  ceterorum  tundatoram*.  Den  Text  dieser  Messen 
findet  man  in  einer  authentischen  Abschrift  d.  d.  30.|10.  1761  im  Fasz.  XXV  4 
der  Domitiansakten  fol.  20. 


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Die  Legende  yom  hl.  Earantanerb erzog  Domitianus.  75 

noch  zwei  weitere  „fundatores  huius  ecclesie^S  nämlich  die 
auch  anderweitig  als  Gründer  des  Klosters  urkundlich  beglaubigten^) 
Brüder  Arbo  und  Poto,  die  Söhne  des  bayerischen  Pfalzgrafen  Hartwig  und 
seiner  Gemahlin  Priderun  ^).  Es  ist  von  vorneherein  klar,  dass  zwischen  diesen 
beiden  Brüdern  und  dem  ,  Domitianus  Dux'^  auch  vom  Verfasser  des 
Nekrologes  kein  verwandtschaftliches  Band,  ja  nicht  einmal  eine  zeit- 
hche  Beziehung  angenommen  wurde.  Gäbe  es  selbst  gar  keinen  an- 
deren Anhaltspunkt  dafür,  —  schon  aus  den  Worten  der  späteren 
Legende  (,evoluto  autem  multo  tempore*),  von  ihrem  Inhalt  gar 
nicht  zu  reden,  müsste  hervorgehen,  dass  man  in  Millstatt  den  hl. 
Domitian  stets  als  eine  Gestalt  der  grauen  Vorzeit  auflFasste.  Wie 
sind  also  diese  sonderbaren  Eintragungen,  die  so  unbekümmert  neben 
einander  herlaufen,  zu  verstehen?  Wie  konnten  die  Aribonen  noch 
einmal  eine  Kirche  gründen,  die  schon  seit  grauer  Vorzeit  bestand? 
Dass  Domitianus  die  Kirche,  Arbo  das  Kloster  gestiftet  habe,  diese 
Unterscheidung  der  Legende  scheint  ja  selbst  erst  ein  Erklärungs- 
und Ausgleichungsversuch  dieser  Schwierigkeit  zu  seiu.  Dass  dieser 
Gedanke  dem  Nekrologium  wenigstens  noch  ganz  fremd  ist,  braucht 
nicht  erst  gesagt  zu  werden.  Wie  würde  man  sonst  die  einfache  Un- 
terscheidung zwischen  .fundator  ecclesie*  und  ,fundator  monasterii* 
unterlassen  haben? 

Solange  nur  der  SchroU'sche  Druck  des  Nekrologiums  zur  Ver- 
f&guDg  stand,  lag  die  Annahme  nahe,  dass  wohl  die  Namen  der  histo- 
risch beglaubigten  Klostergründer,  nicht  aber  der  des  h.  Domitian  dem 
orsprüDglichen  Bestand  des  Nekrologiums  angehören.  Wie  leicht 
konnte  dieser  Name  als  Einschiebsel  durch  jemanden,  der  die  spätere 
Legende  kannte,  also  durch  eine  Hand  des  ausgehenden  13.  Jahr- 
hunderts, in  das  Nekrologium  eingetragen  worden  sein,  um  den  hei- 
ligen Herzog  der  Legende  auch  an  diesem  Orte  zu  verewigen! 

Allerdings  spricht  schon  die  Eintragung  des  12.  Jahrhunderts  im 
Messbuch  von  Millstatt  gegen  diese  allzu  bequeme  Erklärung.  Tatsäch- 
lich lässt  auch  das  Original  ebensowohl,  wie  die  neue,  mit  Unter- 
scheidung der  Hände  durchgeführte  Monumentenausgabe  einen  gerade 
entgegengesetzten  Sachverhalt  erkennen.  Mit  Erstaunen  sieht  der 
Benutzer,  dass  nicht  etwa  Domitianus,  sondern  gerade  im  Gegen- 
teil Arbo  und  Poto  im  Nekrolog  nachgetragen  worden  sind.  Man  ist 
dadurch  vor  die  Aufgabe  gestellt,  sich  mit  der  höchst  befremdlichen 
Tatsache  abzufinden,  dass  im  Nekrologium   eines  Klosters  die  Namen 


•)  Mon.  Duo.  Car.  Nr.  1216  u.  1340,  vgl.  auch  die  unten  S.  80  gedruckte  Urkunde. 
*)  Mon.  Duc.  Car.  Nr.  513  u.  520. 


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76  Robert  Eisler. 

<ler  historischen,  urkundlich  beglaubigten  Stifter  des  Hauses,  derjeni- 
gen, die  vor  allen  anderen  Anspruch  auf  ein  Seelengedächtnis  hatten, 
und  die  diesen  Anspruch  auch  anderweits^)  ausdrücklich  in  die  Grün- 
dungsurkunden einfügten,  weggelassen  und  durch  einen  an  diesem 
Ort  höchst  unerwarteten  klassischen  Namen  ersetzt  worden  sind,^)  ein 
Stillschweigen,  das  natürlich  nicht  die  rein  akademische  Bedeutung 
einer  litterarischen  Laune  hatte,  sondern  die  sehr  greifbare  Massregel 
einer  Abstellung  der  Seelenmessen  für  die  Klöstergründer  in  sich 
schlosä.  Diese  Verweigerung  einer  damals  allseits  fftr  höchst  bedeu- 
tungsvoll gehaltenen  Leistung  muss  unbedingt  auf  eine  bewusste 
Absicht  zurückgehen  und  die  Nachtragung  dieser  Namen  im  Nekro- 
logium  durch  eine  andere,  vielleicht  um  Dezennien  spätere  Haud  kann 
nicht  die  Korrektur  eines  Versehens  oder  einer  historischen  Lücke, 
sondern  nur  die,  wohl  uicht  ohne  mehr  oder  minder  sanfte  Gewaltan- 
wendung durch  die  Rechtsnachfolger  der  Gründer  erfolgte  Abstellung 
eines  Bechtsbruches  sein,  dessen  Spuren  heute  noch  in  den  oben  be- 
sprochenen Schriftdenkmälern  vorliegen. 

Den  Kernpunkt  aller  dieser,  von  einer  einheitlichen  Tendenz  be- 
herrschten Eintragungen,  die  ungefähr  etwa  in  die  Zeit  Abt  Heinrichs  IIL 
von  Andechs-Giech  fallen  müssen  —  Aufnahme  des  Domitians-Gebets 
in    das    Brevier   und  Missale,   Einsetzung    von    Seelenmessen   für   den 


»)  Vgl.  Mob.  boica,  31  B.  I.  T.  p.  374.  die  Giündungsiirkunde  des  von  Bote 
gestifteten  Kls.  Therea.  Hier  wird  Seelengedächtnis  und  Begräbnis- 
recht ausdrücklicb  vorbehalten.  Tatsächlich  wurde  Boto  in  Therea  (M.  D.  Car. 
Nr.  520),  Arbo  in  der  Familien-Stiftung  Seeon  (cf.  M.  G.  Necrol.  II.  22  ,Arbo 
palatinas  comes  hie  iacet)  beigesetzt. 

*)  Natürlich  kann  das  vor  1088  gegründete  Kloster  Millstatt  nicht  bis  zum 
Ende  des  12.  Jahrh.  ohne  Nekrologium  geblieben  sein,  so  dass  man  mit  Gewiss- 
heit behaupten  kann,  dass  das  vorliegende  Exemplar  nicht  das  ursprüng- 
liche Totenbuch  von  Millstatt  ist,  wie  denn  auch  der  Herausgeber  im 
Register  der  Monumentenausgabe,  eine  ganze  Anzahl  von  Namen  durch  den  * 
als  »übernommen  aus  einer  älteren  Vorlage*  bezeichnet.  In  einem  Verzeichnis  der 
»onera  eccleaie  Millstattensis«  «.  XVHI  (H.  H.  St.  Arch.,  Akten,  Kärnten,  Fasz.  18) 
wird  eine  alte  »tabula*  mit  einem  Verzeichnis  abzuhaltender  Seelenmessen  zitirt, 
worunter  wohl  ein  VerbrOdemngsbuch  zu  verstehen  ist.  Im  17.  Jahrhundert  war 
auch  noch  ein  Totenrotel,  bestimmt  zur  Vei-sendung  an  konföderirte  Klöster 
vorhanden.  (»Quintemio  antiquissimus*  a.  a.  0.  p.  3.)  Ferner  enthält  der 
bereits  mehrfach  zitirte  Sacramentarkodex  6/35  auf  der  letzten  Seite  eine  Anzahl 
unedirter  und  durch  das  Fehlen  der  Todestage  auch  ziemlich  wertloser  übitus- 
eintrüge  mit  dem  Anfang  des  12.  Jahrh.  einsetzend.  Vgl.  auch  die  nekrologischen 
Notizen  S.  80  Anm.  In  diesen  älteren  Totenlisten  figurirten  gewiss  Arbo  und 
Foto,  nicht  aber  der  hl.  Domitian,  und  man  wird  kaum  fehlgehen,  wenn  man 
die  Anlage  eines  neuen  Nekrologs  überhaupt  mit  den  besprochenen,  höchst  wich- 
tigen Änderungen  in  Zusammenhang  bringt. 


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Die  Legende  ?om  hl.  Karantanerherzog  Domitianue.  77 

«beatus  Domitianns'  und  Einstellung  der  Qedächtnisfeier  für  die  bei- 
den Aribonen  —  muss  der  Natur  der  Dinge  entsprechend  die  Ab- 
fassung einer  Legende  gebildet  haben.  Abgesehen  davon^ 
dass  die  Verlesung  einer  solchen  im  allgemeinen  zur  commemoratio  eines 
Bekenners  oder  Märtyrers  gehörte,  war  das  Bedürfnis  nach  einer  Le- 
bensgeschichte besonders  dringend  bei  einem  neueingeführten  bezw. 
erst  seit  Kurzem  verehrten  Heiligen.  Denn  wer  von  den  Laien,  ja 
wer  von  den  in  die  ganze  Sache  nicht  eingeweihten  Brüdern  sollte 
sonst  wissen,  von  wem  die  Rede  war,  wenn  eines  Tages  ganz  unver- 
mittelt für  einen  neuen  ^famulus  Dei*  gebetet  wurde,  den  noch  der 
Schreiber  des  Breviers  von  1166  nicht  gekannt  hatte? 

So  wird  man  nicht  umhin  können,  dem  Quellenzitat  im  Eingang 
der  Üomitianslegende  des  13.  Jahrhunderts  vollen  Glauben  zu 
schenken  und  unbedenklich  die  dort  erwähnten  „scripturae*^  mit 
der  unter  Abt  Heinrich  III.  entstandenen  Urform  der  Le- 
gende identifiziren,  zumal  noch  die  überarbeitete  Fassung  deutliche 
Spuren  eben  derselben  Tendenz  aufweist,  die  die  verschiedenen  Ein- 
tragungen und  Weglassungen  im  Nekrologium  in  ihrem  Zusammen- 
hange erkennen  liessen.  Man  beachte  zunächst  schon  einmal  die 
sonderbare  Form,  in  der  die  ganz  selbstverständliche  Tatsache  berich- 
tet vrird,  dass  Aribo  in  dem  von  ihm  aus  eigenem  Vermögen  ge- 
gründeten Kloster  gewisse  Mitglieder  seines  Hauses  bestatten  Hess 
(Z.27:  ,hic  quosdam  de  parentela  sua  iam  defunctos  ausu  temerario 
in  predictam  edem  tumulare  presumpsit**).  Nicht  genug  damit,  dass 
die  Ausübung  eines  so  natürlichen  Rechtes  als  „verwegenes  Unter- 
fangen* hingestellt  wird,  heisst  es  gleich  weiter,  dass  eben  infolge 
dieses  Vorgehens  die  Gnadenwunder  des  heiligen  Herzogs  versiegt 
seien  (Z.  29:  „per  hoc  omnem  gratiam  miraculorum  ademit*).  Wenn 
möglich  noch  unverhohlener  sprechen  sich  die  Gefühle  des  Autors  in 
jenem  höchst  befremdlichen  Abschnitt  aus,  wo  er  berichtet,  wie  die 
frisch  bestattete  Leiche  eines  NeflFen  des  Klostergründers  namens 
Hartwig,  angeblich  durch  die  Wunderkraft  des  Heiligen,  weit  weg 
aus  seinem  Grabe  heraus  geschleudert  wurde,  eine  Leichenschändung, 
die  man,  wenn  anders  der  Vorgang  historisch  ist,  eher  den  Bekennern 
des  Domitianus  als  dem  seligen  Karantanerherzog  wird  zur  Last  legen 
müssen,  die  aber  der  Verfasser  der  Legende  in  den  entschiedensten 
Ausdrücken  billigt.  (Z.42:  ,Et  merito!  que  enim  participatio  luci  ad  te- 
nebras,  aut  que  pars  fideli  cum  infidele?«).  Das  Erstaunlichste  bei 
alldem  ist  natürlich,  dasa  die  Quelle  selbst  über  die  Veranlassung 
dieses  tötlicheu,  noch  über  das  Grab  hinausreichenden  Hasses  gegen 
die  Familie    der    Stifter    gar    keine  Andeutung  macht.     So   können 


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78  Robert  Eisler. 

weitere  Aufschlüsse  in  dieser  Richtung  nur  von  den   urkundlichen 
Quellen  zur  Geschichte  von  Millstat  erwartet  werden. 

Für   die   in   mehrfacher  Beziehung   höchst   wichtige  Gründungs- 
geschichte des  Klosters  war  man  bisher  auf  drei  urkundliche  Erwäh- 
nungen  angewiesen:    1122   (Mon.   Duc.    Car.    No.    570)   kommendirt 
Engelbertf   Pfalzgraf  von   Kärnten,   das    ,a  parentibus   suis"    erbaute 
Kloster   von  MiUstatt   dem   h.  Petrus.     In   einer   Millstätter  Urkunde 
von  1197  (Mon.  Duc.  Owf.  No.  1340)  wird  ^Arbo*)  hone  memorie" 
als  Stifter  gewisser  Einkünfte  ,quas  per  manus  Gebhardi  archiepiscopi 
contulit",    in    einer   ebensolchen  Urkunde   von  1177  (Mon.   Duc.  Car. 
No.  1216)   »Poto  com  es*  als  Schenker  von  Gütern  im  Pinzgau^  ge- 
nannt.    Während  sich  die  Abstammung   dieser  beiden  Aribonen-Brü- 
der  ohne  Schwierigkeit  nach    rückwärts  verfolgen  lässt^),  ist  ihr  Yer- 
waudtschafbs Verhältnis  zu  dem  oben  genannten  Engelbert,  mithin  zum 
Hause   der   späteren  Grafen    von  Gorz   noch   nicht   in  befriedigender. 
Weise   aufgeklärt    worden.     Während  früher   von  Ankershofen,  Herz- 
berg-Fränkel    u.    a.   unter    dem   Einfluss   einer  ganz    bestimmten   alt- 
hergebrachten Meinung»)  über  die  Abstammung  der  Grafen  von  Göns 
der   Ausdruck    ,a  parentibus*    im    Sinn    einer    bloss   entfernten   Ver- 
wandtschaft  gedeutet   wurde,    hat   zuerst   v.  Jaksch,    wie   ich   glaube, 
mit  vollem  Recht,  in  seinem  Regest  No.    570,  die  Gründer  von  MiU- 
statt  als  , Eltern^    des  Pfalzgrafen   Engelbert   bezeichnet,    ohne    doch 
bis   jetzt    dafür   eine   nähere  Begründung  gegeben  zu  haben.     Inzwi- 
schen hat  von  anderer  Seite   her  die   herkömmliche  Anschauung  über 
die   Abstammung   der  Grafen    von    Görz   überhaupt   eine   wesentliche 
Berichtigung   erfahren.     Herr    Dr.   Carl  Capuder,    dessen   noch    unge- 


»)  Secundär  wäre  noch  eine  ürk.  Or.  H.  H.  St.  A.  1338  Juli  25  heranzuziehen, 
durch  die  das  von  Aribo  (allerdings  dem  ersten  dieses  Namens  —  erw.  M.  G. 
Necrol.  II.  p.  220,  p.  105  in  den  Nekrologien  von  Seeon,  S.  Rupert  und  Admont) 
gegrftndete  Kloster  Seeon  mit  dem  Kloster  MiUstatt  die  Konfiraternität  eingeht 
»weil  diese  Klöster  von  demselben  Stifter  stammen«. 

*)  Mon.  Duc.  Car.  Nr.  513;  520;  Im  Ranshofener  Traditionskodex  wird  Arbo 
als  »comes  de  Hegirmos«  und  Boto  als  »comes  de  Botenstein«  bezeichnet  (vgl. 
Mon.  boica  IIT.  246).  In  der  Urkunde  Stumpf  2925  wird  Boto  »Noricus  vivens 
bavarica  lege«  genannt  und  seine  Gemahlin  Juditha  erwähnt.  Mit  dieser  Judith 
hatte  er  eine  Tochter  Adelheit,  nachmals  vermählt  mit  einem  Herzog  v.  Limburg, 
cf.  Mon.  Boica  37.  B.,  Nr.  146,  die  in  einer  Adelheid  des  Nekrologs  von  MiUstatt 
wieder  zu  erkennen  ist. 

3)  Schon  Unrest,  Chron.  Car.  (S.  524  bei  Hahn  Coli.  Mon.)  nennt  den  Pfala- 
grafen  Otwin,  »einen  von  Görz«.  Von  Neueren  vertreten  diese  Ansicht  Coronini 
in  seinem  bekannten  »Tentaraen  genealogico-chronologicum«,  und  Hormayr,  Bei- 
träge zur  Geschichte  Tirols  1804  I.  6.  s.  Stammtafel;  nach  diesen  vor  allen 
Czoernig,  Das  Land  Görz  S.  948  (Stammtafel)  u.  S.  491  ff. 


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Die  Legende  vom  hl.  Karantauerhersog  Domitianus.  79 

druckte  Dissertation  über  diesen  Gegenstand  ich  seinerzeit  mit  freund- 
licher Erlaubnis  des  Verfassers  durch  Professor  Redlichs  gütige  Ver- 
mittlung einsehen  konnte,  bat  zuerst  aus  einer  von  Hauthaler^)  ver- 
öflFentlichen  Urkunde  (zw.  991  u.  1021)  den  richtigen  und  unanfecht- 
baren Schluss  gezogen,  dass  der  als  Bischof  von  Brixen  cca.  1022 — 39 
erscheinende  Hartwig  mit  dem  gleichnamigen  Sohn  des  Markgrafen 
im  Pustertal  und  Lumgau,  Otwin  nicht  identisch  sein  könne,  und 
dass  daher  auch  kein  Grund  vorliege,  die  nachmals  im  Lumgau  und 
Pustertal  auftretenden  Engelberte  und  Meinharde  zu  Nachkommen 
dieses  Otwin  zu  machen,  dessen  Geschlecht  im  Gegenteil  schon  in 
der  nächsten  Generation  erloschen  zu  sein  scheint;  —  wobei  aller- 
dings die  Güter  des  Hauses  auf  die  eben  genannten  späteren  Lurn- 
gauer  Grafen,  offenbar  Seiten  verwandte  des  Grafen  Otwin  übergegan- 
gen zu  sein  scheinen.  Von  diesen  Lurngauer  Grafen  und  nicht  von 
dem  gräflichen  Paar  Otwin-Wichpurg  leitet  Capuder  die  Familie  der 
nochmaligen  Grafen  von  Görz  ab. 

Dieselbe  Theorie  vertritt  nunmehr  auch  der  beste  Kenner  der 
gesamten  urkundlichen  Überlieferung,  v.  Jaksch  in  dem  ebeu  aus- 
gegebenen Schlussband  der  Mon.  Duc.  Gar.  Einleitung  S.  VIII.  (vgl. 
die  ßeilageu  XH  a,  XTII  und  XIV.)  Aber  auch  er  ist  noch  nicht  im- 
stande gewesen,  die  zwei  Stammbäume  der  Gründer  von  Millstat  einer- 
seits, der  Lurngau — Pusterthaler  und  späteren  Görzer  Grafen  andrer- 
seits in  annehmbarer  Weise  untereinander  zu  verknüpfen,  d.  h.  den 
erblichen  Übergang  der  Stiftsvogt.i  des  Klosters  Millstat  und  des 
Ffalzgrafentitels  von  jenen  Aribonen  auf  Engelbert  I.  von  Görz  genea- 
logisch aufzuklären.  Durch  einen  ganz  unverhoffken  Zufall  biu  ich 
aber  gerade  im  Verlauf  dieser  Untersuchung  an  einer  Stelle,  wo  nie- 
mand danach  suchen  konnte,  auf  eine  Urkunde  gestossen,  welche  die 
.parentes*^  des  Grafen  Engelbert  in  einem  ganz  neuen  Licht  erscheinen 
lässt.  In  einer  im  Jahr  1766  von  P.  Mathäus  Rieberer  S.  J.^)  ange- 
legten Sammlung  von  Ezerpten  aller  Art  aus  einer  Anzahl  jetzt  ver- 
schollener Millstätter   Hss.^)   findet   sich   auch   das   folgende,  offenbar 


1)  Mitteil,  dea  Instituts  III.,  85.  Mon.  Dac.  Car.  Nr.  204. 

*)  Doktor  der  Theologie,  Professor  sacrae  scripturae  an  der  Jesuitenuniversität 
Graz  (vgl.  Domitiansakten  Fasse.  XXV,  4  f.  74)  »Clementinis  privilegiis  (Breve 
d.  d.  4.  März  1594)  anno  1761  notarius  publicus  constitutus*,  üauptvorkämpfer 
des  heil.  Domitian  im  Kanonisationsprozess  von  1761  (s.  u.  S.  107). 

')  Die  mitgeteilten  Titel  und  Hss.-Beschreibungen  habe  ich  in  der  Einleitung 
zum  Band  Kftrnten  des  »beschr.  Verzeichn.  illum.  Ha.  von  Österreich«  S.  7  ab- 
gedruckt Das  ganze  Konvolut  liegt  im  Fasz.  53  Millstatt  (Acta  Domitiani  Sign. 
XXV  5)  im  Klagenfurter  Landesarchiv.     Die  fragliche   Urkundenabschrift  steht 


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80  Robert  Eisler. 

auf  die  Gründung  von  Milstatt  und  die  Mon.  Duc.  Car.  n.  1340  er- 
wähnte Übergabe  von  Zehnten  »quas  Arbo  bone  memorie  per  manus 
Gebhardi  arehiepiseopi  contulit*  bezügliche,  im  Diktut  aufs  engste  mit  Mon. 
Duc.  Car.  n.  328  verwandte  Stück,  dessen  Wortlaut  ich  hier  folgen  lasse : 

Ex    codice    Millstatensi    B    8  fol.   ultimo.  vor  1088. 

Notum  sit  Omnibus,  quod  quidam  nobilis  vir  nomine  A  r  i  b  o  de  Om- 
nibus prediis  suis  etuxoris  sueLiutkardein  episcopio  Juvavensi  sitis 
iustam  decimationem  in  manus  Gebhardi  Juvavensis  arehiepiseopi  legitime 
recognovit  et  tradidit.  Et  post  traditionem  decime  idem  Aribo  ad  al- 
tare  s.  Petri  sanctique  Rödberti  in  manus  prenominati  presulis  et  ad- 
vocati  sui  Engilberti^)  unum  mansum  in  loco  Chersdorf  dicto  attribuit 
et  delegavit  et  eodem  manso  eoneambiavit  et  redemit  eiusdem  deeime 
tereiam   partem    ad    Illlor    suas   ecclesias,  quarum    una    ad    s.   Paulum*), 


auf  Fol.  52  Yerso,  zusammen  mit  den  folgenden  ebenfalls  unedirten  Stücken: 
»eodem  folio  post  medium  ante  orationem«:  »Anno  Domini  MCCCLIII  Dominus 
Wochmarus  Abbas  Ossiacensis  factus  est  Monasterii  Milstat  Abbas*.  idque  charac- 
tere  recentiori,  cum  et  codex  et  prior  traditio  sit  facile  seculi  XI  adulti  (Derselbe 
Abt  Volchmar  ist  sonst  nur  aus  einer  Eintragung  im  codex  6/35  des  Geschichts- 
Vereins  bekannt.  Vgl.  Schroll.)  In  eodem  sec.  XI«»»  codice  post  evangelia  ante 
Vig.  Nativitatis.  »Universos  in  Christo  credentes  tam  futuroa  quam  presentes 
scire  cupimus  quod  Dns.  H.  plebanus  de  Kaetse  cuius  beneficiorum  liberalitate 
rerumque  impensione  Milstatenses  fratres  sepius  sunt  donati,  tradidit  abbati  dicti 
cenobii  pie  memorie  Wolf.  VI  marcas  denariorum  ad  redimendum  mansum  unum 
seu  comparandum  qui  annuatim  marcham  debeat  persolvere  custodis  officio  per- 
henniter  serviendum  ea  conditione  ut  si  quem  ex  oblatione  fidelium  questum  ipsi 
fratres  poterint  consequi  in  recordationem  ipsius  Henrici  integrum  et  indivisum 
retineant,  exceptis  panibus  et  candelis  si  quando  huiusmodi  sacrificium  se  ob- 
tulerit,  proiit  in  die  omnium  fidelium  animarum  usui  sacriste  cedat.  Similiter 
tribus  solempnitatibus  Pasche,  Natalis  ac  Pentecostes  ita  tarnen  quod  in  prefatis 
celebrationibas  per  tocius  evi  tempora  vivi  et  mortui  memoria  a  fratribus  singulis 
retineatur.  Acta  sunt  hec  ob  ampiexum  amicitie  sepe  dicti  H.  plebani  de  Kaetse 
feliciter  regnante  W.  abbate  annuente  et  consensum  prebente  priore  eiusdem  loci 
votoque  omnium  fratrum  qui  Domino  inibi  cupiunt  militare*.  (characteres  sunt 
saec.  XIII.  adulti)  nisi  quod  superne  manus  recentior  addiderit  »Sanctus  Domi- 
tianus  Dux  <.  In  eiusdem  liturgici  codicis  Kaiendario  sequentia  necrologica  sunt : 
»Jan.  16.  hodie  obiit  Girvita  Jan.  19.  hodie«  obiit  Willelmus  comes.  Febr.  12  in  mar- 
gine:  Mill.  ducent.  vig.  scdo  indictione  nona  septimo  exeunte  Februario  Bellan- 
cius,  filius  olim  Michaelis  evinst(!)  pro  quo  presbiteri  debent  facere  yigilias  in  omni 
anniversario  qoia  dimisit  ecclesie  devotam  sedeniciam  in  vinea  que  est  in  burgo 
apud  dominum  Rodulfnm.  Juni  17  presbiter  CizolAnno  dni.  mi.  MCLXXI  Juli  10 
Dedicatio  Eccl.  S.  Marie  Anno  Dni.  MCCLXXXXVIIII  Indulgentia  eins  duorum 
annorum  et  LXXX  dierum.  Oct.  25  hodie  ob.  übertus  sacerdos.  Nov.  12.  ob.  sacerdos 
Johannes  Anno  D.  N.  C.  MCLVIIII.« 

■)  Engelbert  von  Spanheim,  advocatus  ecclesie  Salisburgensis,  Mon.  Duc. 
Car.  Nr.  408  a.  1074,  cf.  Witte,  Mitt.  des  lost.  5.  Erg.  B.  p.  415  f. 

*)  Gemeint  ist  wohl  St.  Paul  im  Lavanital,  in  dessen  Nähe  die  Görzer  noch 
im    15.   Jahrb.   begütert  waren.     Vgl.  H.  H.  St.  A.  Rep.  IL  B.  2   (Schatzarchiv) 


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Die  Legende  vom  bl.  Earantanerherzog  Domitianus.  ^\ 

secanda  ad  s.  Waltpnrgam  i),  dae  ad  Milstat  site  hominibus  qui  pre* 
dicti  predii  terram  incolnnt  in  eisdem  ecclesiis  ins  baptizandi  et  sepe- 
liendi  et  omne  regimen  ecclesiasticum  quo  post  episcopum  eiusqne  missum 
plebesani  atnntnr  acqaisiyit.  Huius  rei  testes  sunt:  Engilprecbt,  Wem- 
herus,  Eberhardus,  Marbewardas,  Adalot,  Aribo,  Dietmarus  et  alii  quam 
plures. 

Aus  diesem,  in  der  eben  fdr  jene  Zeit  bezeichnenden  Formlosig- 
keit auf  dem  letzten  Blatt  eines  Messbuches')  aufgezeichneten  Tradi- 
tionsakt, welcher  wegen  der  Erwähnung  Erzbischof  Grebhards  auch  vor 
das  Jahr  1088  fallen  muss,  ergibt  sich  zunächst,  dass  Millstatt  von 
Anfang  an  als  Doppelkloster  mit  zwei  Kirchen,  der  Andreaskirche  des 
Frauen-  imd  der  Allerheiligenkirche  des  Herrenstiftes s)  begründet 
wurde.  Das  wichtigste  aber  ist  natürlich  die  Erwähnung  einer  Gattin 
des  Aribo  mit  ihrem  Namen  «Liutkarda^^).  Man  wird  kaum  fehl- 
gehen, wenn  man  in  dieser  Gemahliu  das  langgesuchte  Bindeglied 
zwischen  den  Stiftern  Yon  Millstatt  und  den  Lurngauer  Grafen,  die 
Erbin  der  Güter  in  Lurnfeld  und  Pustertal,  mithin  die  zwischen 
1022  und  1039^)  vorkommende  ,uxor  comitis  Engilberti  Lum*  ver- 
mutet, die  sich  dann  nach  dem  Tod  dieses  ihres  ersten  Gatten  —  Mon. 
Duc.  Car.  246  (zw.  1030  und  1039)  als  verstorben  erwähnt  —  mit  jenem 
aus  Bayern  eingewanderten  Pfalzgrafen  Aribo  verheiratet  und  ihm  die 
Besitzungen  ihres  Hauses  zugebracht  haben  würde.  Ihre  Kinder  aus 
jener  zweiten  Ehe  wären  daun  jener  1122  als  Vogt  von  Millstatt 
auftretende,  ,palatinus  comes  Engelberf*  und  sein  Bruder  Mein- 
hard,  der  Ahnherr  aller  jüngeren  Grafen  von  Görz,  die  dann  in  der 
Folgezeit    die    Stiftsvogtei    von   Millstatt   und    die    Pfalzgrafschaft   in 


p.  570  a.  1411:  ,Graf  Hainrich  von  Görz  bat  Elsbethen  Turnerin  von  Kollnitz 
den  Hof  zu  Eollnitz,  gebaissen  an  der  Stigl,  so  vellig  und  verwant  ward  ir  leben- 
Ung  zugestellt  und  nach  dem  tod  feilt  der  bof  der  berrscbaft  Görz  wieder  an. 
Dieser  brief  liegt  in  dem  lädel  »Kauf  und  übergab  an  die  grafen«. 

»)  Ein  Liutold  de  S.  Waltpurga  (1161)   wird   erwftbnt  Mon.  Duc.  Car.  1014. 

*)  In  demselben  oben  zitirten  Faszikel  Domitiansakten  Fol.  56  wird  diese 
Codex  B  8  wie  folgt  bescbrieben :  Codex  in  folio  mre  B  iam  alibi  (i.  e.  S.  Domi- 
tiani  Instr.  sub.  lit.  X.)  defloratus  est  seculi  XI   adulti  babetque   sequens   calen- 

dariam (ohne  Tbomas  von  C.)  Sicque  explicit  Calendarium  Missalis  Milsta- 

tensis  sub  signo  B  8  quod  baud  dubio  non  est  domesticum  neque  enim  Salis- 
burgense  cum  nulios  eins  sanctos  dioeceseos  babeat  et  ne  quidem  in  canone  pro 
rege  orat.* 

*)  Wenn  anders  nicbt,  wie  v.  Jakscb  meint,  eher  an  die  Pfarrkirche  Aller 
Heiligen  in  Millstatt  und  die  ältere  Tauf  kirche  zum  h.  Johannes  in  Obermillstatt 
ZQ  denken  ist. 

*)  Leider  habe  ich  nicht  herausbringen  können,  wieso  SchroU  a.  a.  0.  S.  6 
eine  m.  W.  nirgends  bezeugte  Gemahlin  des  Aribo  »Güilla*  oderWilla  erwähnt. 

*)  Mon.  Duc.  Car.  231.  cf.  Neer^l.  S.Rudberti  Salisburg.  M.  G.  Necrol.  II  p.  131 2/5 

MlttheUanfen  XXVni.  6 


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82  Robert  Eisler. 

Kärnten  als  Nachfolger  des  ,comes  palatinus  Aribo'^,  die  Be- 
sitzungen um  Görz,  in  Krain  und  ünterkärnten  als  Erben  des  aus 
mehreren  Traditionen  i)  bekannten  ^Heinricus  nobilissima  prosapia 
ortus,  f rater  Meginhardi  Lurn**^)  bezw.  seiner  kinderlos  zurückgeblie- 
benen Witwe  Wezala,^)  und  die  Besitzungen  der  Grafen  im  Lumgau 
und  Pustertal  als  Nachkommen  jener  Liutkarda  vereinigten. 

Damit  stimmt  ganz  vorzüglich  die  bekannte  Nachricht  des  üu- 
rest^)  über  die  Gründung  von  Millstatt:  «Das  kloster  hat  gestift  ainer 
von  Payern,  derselbe  hat  eine  von  Görtz  zu  gemahel  gehabt,^)  der- 
selbigen  hayrat-guet  ist  dye  gult  gewesen,  davon  er  das  kloster  ge- 
stift)  hat,  und  hat  die  gult  darumb  verstift,  dass  sie  nicht  in  andrer 
herrn  bände  cham,  den  von  Görtz  zu  schaden^) '^  —  die  unbedingt 
auf  guter  alter  Überlieferung  beruhen  muss.  Denn  seit  die  Vogtei 
von  Millstatt  1397  an  die  Ortenburger  übergegangen  war,  hatte  sich 
eine  populäre,  noch  bei  Laz,  Megiser,  und  Bucelini  erhaltene,  ganz  im 
Geist  der  alten  Millstätter  Legendenbildung  erwachsene  Meinung  ge- 
bildet, dass  das  Kloster  Millstatt  von  Bischof  Albrecht  von  Trient, 
dem  Ortenburger,(!)  die  Kirche  daselbst  aber  von  Herzog  Domitianus 
gegründet  worden  sei.  Wenn  Unrest  eine  diesen  gangbaren  Kloster- 
traditionen so  sehr  widersprechende  Ansicht  vorbringt,  so  mag  sich 
das  daraus  erklären,  dass  nach  dem  Aussterben  der  Ortenburger  die 
Görzer  in  ihrem  bekannten  unglücklichen  Krieg  gegen  Friedrich  III. 
das  Ortenburgische  Erbe,  mithin  auch  die  Vogtei  über  Millstatt 
wieder  für  ihr  Haus  in  Anspruch  nahmen.  Bei  dieser  Gelegenheit 
mögen  dann  einschlägige  Urkunden  produzirt  und  von  den  Streit- 
teilen erörtert  worden  sein,  deren  Nachhall  uns  möglicherweise  eben 
in   der   zitirten   Nachricht  des    Unrest   vorliegt.     Auch  wäre  es  mög- 


»)  Redlicb,  Acta  Tiroleneia  1.  Nr.  226.  236,  237,  282,  Mon.  Duc  Car.  III 
Nr.  376,  377,  409. 

•)  Acta  Tir.  Nr.  228  erscheint  er  in  der  Zeugenreihe»  Die  Urkunde  Nr.  240 
zeigt  diesen  Heinrich  »hereditario  iure*  reich  begütert  in  der  Umgebung  von 
Görz.    Seine  Zugehörigkeit  zu  den  Görzem  erkannte  zuerst  Osw.  Redlich. 

«)  Mon.  Duc.  Car.  376,  377,  409. 

<)  Chron.  Car.  in  Hahn,  Coli.  lAonumentorum  J.  p.  528. 

B)  Wenn  Laz  die  Gemahlin  ,  Maria«  des  Herzogs  Domitian  zu  einer  Gräfin 
von  Andechs-Meran  macht,  so  kann  auch  hier  dieselbe  alte  Tradition,  vermischt 
mit  neueren  Vorstellungen  von  dem  Hause  der  Grafen  von  Görz-Tirol,  nach- 
wirken. Vgl.  auch  den  Ausdruck  des  Aventinus  »Menardus  Goricius,  cuius  avia 
ab  Andechs  erat«. 

•)  Dieser  Satz  ist  natürlich  nicht,  wie  Witte  M.  I.  ö.  G.  5.  Erg.  B.  p.  429 
irrtümlich  gemeint  hat,  so  zu  verstehn,  dass  die  Stiftung  gemächt  worden  sei, 
um  die  Görzer  zu  schädigen,  sondern  »damit  sie  nicht,  den  Görzem  zum  Schaden, 
an  andre  Herren  —  rivalisirende  Geschlechter,   etwa  die  Ortenburger  —  käme«. 


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Die  Legeade  vom  hL  Earantanerherzog  Domitianus.  33 

Heb,  (lass  dem  ünrest  eine  jetzt  yerschollene  HauscliTonik  der  Grafen 
Ton  Görz  vorlag,  da  er  sich  an  anderem  Orte  (Hahn.  Coli.  Mon.  I.  S. 
523)  für  die  Behauptung,  die  Görzer  seien  ^die  gepom  Hertzog  von 
Kanmdtn*  (ef.  ibid.  p.  491)  auf  eine  »Geschrift*  beruft.  Nur  ne- 
benbei möchte  ich  in  diesem  Zusammenhang  erwähnen,  dass  P.  Ig- 
nutius  Jung  in  seiner  Domitiansvita^)  die  eben  erwähnte  ünreststelle 
ans  einer  .deutschen  Chronik,  bis  dato  in  der  Burg  von  Görz  aufbe- 
wahrt' zitirt.  Keinesfalls  liegt  meines  Erachtens  irgend  ein 
Grund  vor,  eine  so  plausible  Nachricht  als  , späte  Erfindung*  von 
vornherein  abzulehnen. 

Die  ersten  zwei  Generationen  des  von  Jaksch  selbst  nur  als 
Versuch  bezeichneten  Stammbaumes  wären  also  wohl  in  eine  zu- 
sammen zu  legen,  da  der  1070  und  in  den  folgenden  Jahren  genannte 
.conies  Engelbert*  mit  dem  gleichnamigen,  1070  und  1120  er- 
wähnten „palatinus  comes*,  dem  Sohn  der  Luitkard  und  des  Aribo  iden- 
tisch sein  dürfte.  Der  Wechsel  des  Titels  wird  sich  wohl  sehr  leicht 
daraus  erklären,  dans  Aribo  seine  bayerische  Ffalzgrafen würde  ein- 
gebüsst  hatte  und  es  wohl  eine  Zeit  brauchen  mochte,  bis  der  von 
seinen  Trägern  festgehaltene,  aber  bedeutungslos  gewordene  Titel 
durch  die  steigende  Macht  der  Görzer  Grafen  neues  Ansehen  und 
bleibende  Anerkennung  in  Kärnten^)  gewonnen  hatte.  M.  E.  be- 
steht gar  kein  Anlass  die  Erwähnungen  Mon.  Duc.  Car.  No.  387 
(1070),  Acta  Tirol.  Nr.  265,  266,276  (1070—80)  No.  284  (1070—1090) 
und  die  Stellen  Mon.  Duc.  Car.  No.  540  und  570  (1107  und  1122) 
auf  zwei  verschiedene  Personen  zu  beziehen.  Ebenso  wenig  gerecht- 
fertigt erscheint  mir  die  Einstellung  der  zweiten  Person  dieser  Ge- 
schlechtsstufe, jenes  .Meinhard  Albus*,  der  (Mon,  Duc.  Car.  No.  398) 
als  Ministeriale  von  Aquilea,  nirgends  aber,  wie  in  Jaksch' s  Stamm- 
baum, als  .Graf  im  Pustertal*)  erscheint,  sodass  seine  Zugehörigkeit 
zo   diesem  Geschlecht   nicht   einmal  wahrscheinlich   ist.     In  die  Zwi- 


»)  Abschrift  im  Millstätter  Pfarrarchiv  S.  2. 

')  Bedeutung  und  Ursprung  des  Pfalzgrafentitels  in  Karoten  sind  bisher 
noch  strittig.  Nach  der  Erwerbung  von  Kärnten  durch  die  Habsburger  bestand 
die  Pfalz  fort  und  wurde  den  Görzem  von  den  Habsburgern  verliehen.  (Albrecht 
der  Lahme,  Graz  1339  Dezember  1 1,  verleiht  den  Grafen  Albrecht  und  Meinhard 
von  (iöTz  die  Pfalz  von  Kärnten  mit  allen  Rechten  und  Nutzungen.)  Zur 
späteren  staatsrechtlichen  Stellung  der  Pfalzgrafen  vgl.  den  Spruchbrief  Herzog 
Albrecbts  IH  Oberburg  1391  Jänner  27  (Or.  nach  Jaksch  wahrscheinlich  in 
München):  ,.  .  .  ein  pfalzgraf  .  .  .  der  auch  gegen  einen  herzogen  daselbs,  so 
man  aof  den  f&rstenstuhl  setzet,  recht  tun  soll  .  .  .  und  auch  des  landrechts 
nicht  ist«. 

*)  Au'^h  das  Register  bringt  keinen  Beleg  dafür. 

6* 


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84 


Robert  Eisler. 


schenzeit  zwischen  der  Grafschaft  des  zwischen  1030  und  1039 
(Mon.  Duc.  Car.  No.  246)  als  verstorben  erwähnten  ersten  Engelbert 
und  der  Herrschaft  des  jüngeren  Engelbert  schiebt  sich  ganz  unge- 
zwungen die  Erwähnung  eines  Grafen  Udalschalk  im  Lurngau  ein, 
den  Jaksch  allerdings,  was  hier  nicht  in  Betracht  kommt,  einer  anderen 
Famiüe  zuzählen  will. 

So   mochte   ich   denn   die   folgende,   berichtigte   Geschlechtsfolge 
aufstellen : 


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Die  Legende  TOm  hl.  Earantan^herzog  Domitianus.  g5 

Wie  immer  man  aber  über  alle  diese  verwickelten  Verhältnisse 
urteilen  mag,  zweifellos  ist  soriel,  dass  von  Engelbert  dem  Ffalzgrafen 
an  bis  zum  Jahr  1397  die  Grafen  von  Görz  die  erbliche  Vogtei  über 
Millstatt  besassen^)  und  dass  auch  dieser  erste  in  der  Beihe  das  Ober- 
eigentumsrecht über  das  Kloster,  das  er  dem  h.  Petrus  1122  kom- 
mendirte,  aus  dem  Titel  des  Erbrechtes  besass.  Sonst  wäre  die  Be- 
rufung auf  die  ,parentes*  sinnlos.  Aus  diesem  Vogteiverhaltniss  aber 
würde  sich  ganz  ohneweiters,  selbst  wenn  nähere  Einzelheiten  nicht 
überliefert  wären,  die  oben  beobachtete  feindliche  Stimmung  der 
Mouche  Ton  Millstatt  gegen  die  Familie  ihres  Elostergründers  erklären. 
Bilden  doch  Streitigkeiten  zwischen  Vögten  und  Bevogteten  ein  ständiges 
und  wohlbekanntes  Kapitel  mittelalterlicher  Klostergeschichte.  Dazu 
kommt,  dass  gerade  die  Grafen  von  Görz-Tirol  ihre  Hausmacht 
nahezu  ganz  auf  Kosten  der  bevogteten  Kirchen  ausbauten  und, 
wenn  irgend  möglich,  an  Bücksichtslosigkeit  in  dieser  Beziehung 
andere  Dynastengeschlechter  noch  übertrafen.  Ich  verweise  dafür  nur 
auf  den  bekannten  Bericht  in  der  Urkunde  von  Bamuscello  (21/4. 
1150  Mon.  Duc.  Car.  HL  No.  900)i   wie   der  Pfalzgraf  von  Görz,  ge- 


1)  Als  Vögte  erscheinen  die  Görzer  urkundlich:  1138  Jaksch,  Mon.  Duc  Car. 
UI.  B.  n.  692;  1183  Okt.  16,  ibid.  n.  1296;  1201,  ibid.  n.  1602;  1201  Nov.  30, 
ibid.  n.  1512;  1207  Apr.  6,*ibid.  IV.  ß.  n.  1603;  cca.  1240,  ibid.  n.  2190;  1252, 
ibid.  n.  2516.  1252  wurde  die  Vogtei  über  Millstatt  (die  Lesung  B  »Eirchhaim« 
ist  unmöglich,  da  diese  Vogtei  in  n.  2516  dem  Hermann  von  Ortenburg  über- 
lassen wird)  an  den  Erwählten  von  Salzburg  verpfändet  (Mon.  Duc  Car.  n.  2529), 
mnss  jedoch  bald  wieder  eingelöst  worden  sein,  da  schon  1287  Albert  von  Görz, 
doch  offenbar  als  Vogt,  eine  Schenkung  an  Millstatt  zu  schützen  verspricht 
(Schroll,  Archiv  für  vaterländische  Geschichte  und  Topographie  von  Kärnten  17. 
B.  p.  25).  Ob  seither  ein  Obereigentum  Salzburgs  an  der  Vogtei  von  Millstatt 
wie  bei  anderen  damals  verpfändeten  und  dann  rückgestellten  Lehen  (vgl. 
Czoemig.  Das  Land  Görz  8.  511  Anm.)  bestand,  lässt  sich  aus  dem  erhaltenen 
Material  nicht  erkennen.  1300  Febr.  28  erscheint  Alb.  von  Görz  als  Vogt  von 
Millstatt  (Or.  H.  H.  St.  A.  Rep.  11).  1307  teilen  Heinrich  II.  und  Albrecht  IIl. 
die  Einkünfte  der  Vogtei  untereinander  (Or.  H.  H.  St.  A.,  vgl.  Czoemig  p.  628). 
1314  bestätigt  Heinrich  von  Görz  die  Stiftung  eines  Jahrtages  in  Millstatt  (Schroll 
a.  a  0.  p.  28).  1318  Mäni  17  wird  ein  Pfandrevers  der  Grafen  Heinrich  und 
Meinhard  von  Görz  über  das  an  Albrecht  von  Görz  verpfändete  Landgericht 
Mühlstadt  ausgestellt  (Rep.  24  H.  H.  St.  A.  Original  fehlt).  1319  Febr.  20.  Graf 
Heinrich  von  Görz  erlässt  den  Leuten  von  Millstatt  die  Jarat,  die  sie  seinem 
Bichter  tun  sollen  (Or.  H.  H.  St.  A.).  1320  erklärt  Johann  von  Görz-Tirol,  dass 
«eine  Richter  die  Millstfttter  nicht  zu  Pferdefuhren  zwingen  dürfen  (Schroll  a.  a. 
0.  p.  29.).  Das  Repertorium  des  Schatzarchivs  (II  B  2  p.  531)  im  H.  H.  St.  A. 
erwähnt  noch  zum  Jahre  1377:  Ain  Revers  von  Chunraten  Heck  von  Müllstatt 
ftof  Graf  Meinbarten  von  Görz  umb  den  Bestand  des  Gerichts  zu  Mülstatt.  Das 
Bestandgeld  ist  20  Mark  Aglaier  Pfennige. 


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86  Robert  Eisler. 

gen  die  ausdrücklichen  Bestimmungen  des  Vogteivertrages  die  Güter 
der  Kirche  von  Aquilea  ^hospitando  bona  diripiendo  in  ecclesiis  et  in 
cimiteriis  eorum  et  multa  alia  mala  colonis  inferendo*  verwüstete  und 
zum  Überfluäs  den  Patriarchen  Pilgrim,  der  ihn  deshalb  vor  Gericht 
forderte,  mit  bewaffneter  Hand  überfiel  und  in  Gefangenschaft  setzte, 
aus  der  jener  nur  durch  die  Hilfe  Ottokars  V.  von  Steier  und  anderen 
Dynasten  befreit  werden  konnte.  Wenn  auch  derart  unglaubliche  Ge- 
walttaten doch  Ausnahmen  bilden  mochten,  so  gehörte  doch  allem 
Anscheine  nach  eine  höchst  drückende  Kaudhabung  der  Yogteirechte 
zur  traditionellen  Familienpolitik  der  Görzer.  Zahlreiche  Urkunden 
zeigen  daher  von  dem  unablässigen  Streben  der  Bevogteten  sich  selbst 
unter  den  grössten  Opfern  dieser  Advokatie  zu  entziehen.  1 139  klagt 
Propst  Hartwig  von  S.  Stefano  in  Aquilea,  die  Bauern  würden  der- 
roassen  von  den  Schirm vögten  bedrängt,  dass  sie  Haus  und  Hof  ver- 
liessen  und,  wenn  nicht  bald  Abhilfe  geschaffen  werde,  würden  auch 
die  noch  Zurückgebliebenen  gezwungen  sein,  ihrem  Beispiel  zu  folgen ; 
aus  diesem  Grunde  sehe  sich  die  Propstei  dazu  gezwungen,  die  Vogt- 
rechte durch  Überlassung  von  24  Hüben  und  des  Marktzolles  in  S. 
Daniele  abzulösen,  i)  Aus  ähnlichen  Gründen  löste  der  Abt  von  Be- 
ligna  (1160)  des  Vogtei Verhältnis  mit  Aufopferung  von  32  Hüben 2). 
Allein  auch  damit  scheint  er  sich  noch  immer  keine  Buhe  verschafft 
zu  haben,  denn  erst  1186  musste  sich  derselbe  Engelbert  dazu  ver- 
stehen, dem  genannten  Abt  zum  Ersatz  für  zugefügte  Unbilden  (ad 
delendas  iniurias)  einen  Berg  bei  Gormons  samt  gewissen  Einkünften 
zu  überlassen  3).  1215  verzichtet  Meinhard  von  Görz  gegen  Erlag 
von  30  Mark  Silber  auf  die  Advokatie  über  die  Güter  des  Kapitels 
von  Cividale  bei  Fagagna,  muss  aber  trotzdem  seine  Ansprüche  nicht 
aufgegeben  haben,  da  das  Kapitel  1223  weitere  19  Mark  demselben 
Zweck  widmen  musste^).  1245  verstand  sich  das  Marienkloster  von 
Aquilea  dazu,  gegen  die  exorbitante  Summe  von  200  Mark  Silber  die 
Vogtfreiheit  auf  blosse  zehn  Jahre  abzulösen^).  Ihren  Gipfel  erreichte 
diese  kirchenfeindliche  Haltung  der  Görzer  im  13.  Jahrhundert  unter 
der  Regierung  der  beiden  Brüder  Meinhards  von  Görz-Tirol,  Herzogs 
von  Kärnten,  und  Alberts  I.  von  Görz.  Der  erstgenannte  bemäch- 
tigte sich  1267  vorübergehend  der  Stadt  Trient  und  ihres  Gebietes» 
nahm  1277    die   dem  Bischof  gehörige  Stadt   Bozen   mit   Gewalt  ein 


■)  de  Rubeie,  Monumenta  ecclesie  Aquilegiensis  col.  568. 

»)  1.  c.  col.  556. 

«)  1.  c.  col.  561. 

*)  1.  c  col.  696  cf.  672. 

*)  Or.  H.  H.  St.  Archiv. 


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Die  Legende  vom  hl.  Earantanerherzog  Domitianu«.  g7 

und  vertrieb  endlich  den  Bischof  Heinrich,  Egnos  Nachfolger,  von 
seinem  Sitz.  Für  alle  diese  Missetaten  verfiel  er  dem  Kirchenbann, 
der  erst  nach  seinem  Tode  gelöst  wurde.  Sein  Bruder  Albrecht  be- 
kam Streit  mit  dem  Patriarchen  Oregor  von  Aquilea,  überfiel  ihn 
d^  Nachts  in  Villanuova  bei  Bosazzo  und  schleppte  ihn  gefangen 
nach  Gorz^).  Erst  auf  eindringliche  Verwendung  König  Ottokars 
und  der  anderen  Nachbarfürsten  wurde  der  Patriarch  1267  durch  den 
Spruch  eines  Schiedsgerichtes  befreit.  Doch  begann  übers  Jahr  von 
neuem  eine  Fehde,  in  der  der  Vizedom  des  Patriarchen^  der  Bischof 
von  Ck)ncordia,  von  den  Leuten  des  Grafen  bei  Medea  erschlagen 
wurde. 

Schon  diese  wenigen  Beispiele  lassen  erwarten,  daas  auch  die  Bene- 
diktiner von  Millstatt  nicht  viel  Ursache  zu  Gefühlen  des  Dankes  und 
der  Ergebenheit  gegen  ihre  Vögte  gehabt  haben  dürften.  In  der  Tat 
zeigt  eine  Beihe  von  Urkunden  auch  hier  das  gewohnte  charakteristi- 
sche Bild  unaufhörlicher  Streitigkeiten.  Im  Jahr  1201  (Mon.  Duc. 
Car.  Mo.  1512)  beschränkt  Pfalzgraf  Engelbert  seine  Forderungen,  be- 
treffend denn  Spanndienst,  den  ihm  die  freien  und  unfreien  Leute 
von  Millstatt  zu  leisten  hatten.  .  1201  (M.  D.  C.  1512)  verzichtet  er 
nach  längerem  Streit  gegen  Zahlung  von  40  Mark  Friesacher  Münze 
auf  den  bisher  vom  Kloster  eingehobenen  Vogtmodius,  wie  er  erklä- 
ren muss:  ,ne  nova  iura  viderer  invenire  in  illud  cenobium  quod 
defendere  potius  debebam.**  Wie  wenig  der  Abt  dem  Vertrage  traute, 
beweist  der  Umstand,  dass  er  sich  die  Verzichtleistung  des  Grafen 
auf  den  Vogtmodius  vom  Papst  bestätigen  lassen  zu  müssen  glaubte. 
(Mon.  Duc.  Car.  4.  B.  No.  1603  Urk.  d.  d.  1207  April  14).  Doch 
der  Papst  war  weit  und  der  Görzer  nicht  gewohnt,  sich  an  schrift- 
liche Abmachungen,  mit  wehrlosen  Mönchen  zu  binden.  1234  Hess 
sich  Meinhard  dasselbe  Becht  zum  zweitenmal  um  10  Mark  Silber  ab- 
kaufen. Auch  im  15.  Jahrhundert  hören  die  Streitigkeiten  nicht  auf. 
1320  erklärt  Graf  Johann  von  Görz,  dass  seine  Richter  die  Leute  des 
Klosters  von  Millstatt  nicht  zu  Getreidefuhren  zwingen  können 2). 
Endlich  im  Jahre  1397  während  der  schwachen  Regierung  des 
jugendlichen  Heinrich  (IV)  von  Görz  ersehen  die  Millstätter  ihren 
Vorteil,  fallen  von  dem  Görzer  ab  und  stellen  sich  unter  den  Schutz 
der  ebenfalls  am  Millstätter  See  reichbegüterten,  seit  kurzem  den 
Qörzern   wieder   feindlich  gesinnten  Ottenburger»).     Noch  in  der  Ur- 

0  Czoemig  a.  a.  0.  S.  521. 
*)  Schroll  a.  a.  0.  S.  29. 

')  Im  13.  Jahrh.  herrscht  zwischen  den  Häusern  Görz  und  Ortenburg  das 
beste  Einvernehmen.     1262  Dez.  26  verpfönden   die  Ortenburger  ihre  Güter  in 


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gg  Kobert  Eisler. 

künde,  in  der  Friedrich  von  Ortenburg  die  Vogtei  übernimmt,  i)  wer- 
den die  Unbilden  und  Beschwerden,  die  das  Kloster  ^von  früheren 
Herren  und  Richtern**  erlitten  hat,  in  bitterem  Ton  hervorgehoben. 

Unter  diesen  Umständen  wird  sich  niemand  wundem,  wenn  die 
IVIillstatter  schon  früh  auf  Mittel  sannen,  dem  drückenden  Joch  die- 
ser Vögte  zu  entrinnen.  Und  es  wird  wohl  kein  Zufall  sein,  dass 
gerade  unter  jenem  Engelbert,  der  so  unsanft  mit  dem  Patriarchen 
von  Aquilea  umgesprungen  war,  in  der  —  allerdings  nichts  lücken- 
los erhaltenen  Reihe  päpstlicher  Privilegien  für  Millstatt  eine  neue 
Bestimmung   über   die   freie  Wahl,    bezw.  Absetzbarkeit   des  Vogtes^) 


Kais,  um  das  Geld  zur  Befreiung  des  in  Werfen  gefangen  gehalteneu  Albert  von 
Görz-Tirol  aufbringen  zu  helfen  (Or  H.  H.  St.  A.).  1267  kämpft  Friedrich  von 
Ortenburg  mit  Albert  von  Görz  gegen  den  Patriarchen  von  Aquileia  (Tangl,  im 
Arch.  f.  0.  G.  36.  B.  p.  2%  Durch  die  ganze  erste  Hälfte  des  14.  Jahrh.  laufen 
jedoch  Fehden.  1301  bekriegen  sich  Heinrich  von  Görz  als  Hauptmann  von 
Friaul  und  Meinhard  von  Ortenburg  als  General kapitän  des  Patriarchats  (1.  c. 
p.  83).  1316  Juni  22  vergleichen  sich  Meinhard  von  Ortenburg  und  Heinrich 
von  Görz  in  einem  Streit  wegen  Auersborg  (Or,  H.  H.  St.  A.  vgl.  Rep.  II.  ß.  2, 
p.  416).  Am  25.  Juli  desselben  Jahres  schliessen  sie  Frieden,  aller  Krieg  soll 
aufhören.  1333  traten  die  Ortenburger  in  Form  einer  Verpfändung  den  4.  Teil 
des  Geleits  zu  Luenz,  Spital,  Traburg  und  Peuschelsdorf  an  die  Görzer  ab  (Rep. 
II  B  2,  p.  436).  1338  erfolgt  ein  Sendbrief  von  sieben  Ortenburger  Grafen  an 
die  Burggrafen  von  Lienz,  »uinb  die  That  an  Graf  Heinrich  seligen  von  Orten- 
burg begangen*  (ibid.  p.  833).  1340  scheint  diese  Fehde  wieder  beigelegt  ge- 
wesen zu  sein  (ibid.  p.  468:  ain  ledigsagungsbrief  von  Grave  Friedrich  von 
Ortenburg  für  sich  und  seynen  bruder  graf  Otten  auf  all  gefangenen  so  auf  graf 
Albrechten  und  seiner  brüdcr  von  Görz  seyten  in  irem  krieg  von  den  Orten- 
burgischen  erlegt  undt  gevangen  worden  sein).  1385  ernennt  Meinhard  VII.  von 
Görz  den  Bischof  Johann  von  Gurk  und  den  Grafen  Friedrich  von  Ortenburg  zu 
Gerhaben  seiner  Söhne  (ibid.  p.  592,  vgl.  Czoemig  p.  552).  Der  letztere  scheint 
jedoch  die  Vormundschaft  wegen  eines  Streites  um  das  von  ihm  und  von  seinen 
Mündeln  beanspinicbte  Landgericht  im  Mölltal  niedergelegt  zu  haben.  Wenigstens 
erscheint  in  dem  diesbezüglich  erflossenen  Spruchbrief  von  1389  (Rep.  II  B  2,  H. 
H.  St.  A.  p.  767)  uur  noch  Johann  von  Gurk  als  Gerhabe  der  Görzer. 

*)  Regest  bei  SchroU  a.  a.  0.  S.  36,  Text  im  Diplomatarium  Milstatense  (Cod. 
14177  der  Wiener  Hofbibliothek)  f.  162. 

>)  Dass  die  Bestimmuug  des  Privilegs  von  1122  (Mon.  Duc.  Gar.  Nr.  570) 
»Advocatum  locus  vester  ad  defensionem  suam,  sicut  constitutum  est,  sortiatur* 
keine  freie  Vogtswahl  bedeutet,  sondern  dass  sich  wahrscheinlich  das  »sicut 
constitutum  *  auf  einen  einschlägigen  Vorbehalt  der  Gründungsurkunde  zu  Gunsten 
der  Stifterfamilie  bezieht,  ergibt  sich,  abgesehen  von  dem  gewiss  nicht  ohne  Not 
veränderten  Wortlaut  der  Urkunde  von  1177,  schon  daraus,  dass  die  Urkunde 
auf  ein  verständliche  Bitte  Engelberts  und  der  Mönche  erflossen  ist.  Die  Gewalt 
des  Vogts  wird  nur  durch  das  Verbot  beschränkt,  Klostergut  an  Auswärtige  zu 
verleihen,  was  ebensowohl  im  Interesse  des  Stifters  selbst  lag,  wie  in  dem  des 
Klosters. 


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Die  Legende  Tom  hl,  Earantanerherzog  Domitianus.  39 

auftritt:  ,adyocatum  sane'*,  heisst  es  in  dem  neuen  Privileg  von 
1177  (ML  D.  No.  1216)  locus  vester  libere  soriiiatur  ....  (folgt 
dasselbe  Verbot,  Elostergut  auswärts  zu  verleiheo,  wie  in  den  Vor- 
orkunden)  .  .  «si  quod  absit,  monasterio  inutilis  fuerit, 
lieeat  vobis  eo  amoto  alium  substituere.*'  Wie  sehr  auch  die 
Eorie  im  allgemeinen  geneigt  war,  geistliche  Anstalten  auf  Kosten  der 
weltlichen  Gewalten  zu  privilegiren,  eine  so  weitgehende  Bestimmung 
setzt  immerhin  voraus,  dass  man  in  der  an  die  päpstliche  Kanzlei  ge- 
sandten Supplik  die  Sachlage  in  einem  ganz  bestimmten,  weniger  der 
Wahrheit  entsprechenden,  als  der  geplanten  Entwicklung  günstigen 
Licht  dargestellt  habe.  Wusste  die  Kurie^  dass  die  Yögte  des  Klosters 
dieses  aus  ihren  Eigengütern  gegründet  und  ausgestattet  hatten,  und 
daher  die  sog.  Stiftsvogtei  als  erbliches  Recht  besassen,  so  würde  sie 
sich  vielleicht  doch  bedacht  haben,  dieses  Obereigentumsrecht  Dritter 
in  einer  Weise  zu  verletzen,  die  gewiss  weit  hinausging  über  die 
durch  die  Kommendation  von  1122  dem  heiligen  Stuhl  eingeräumten 
Befugnisse.  In  einem  ganz  anderen  Lichte  erscheint  der  Vorgang, 
wenn  es  etwa  den  Brüdern  gelungen  war,  in  Eom  den  Schein  zu  er- 
wecken, Millstatt  sei  eine  landesfürstliche  Gründung,  mit- 
hin exempt  von  jeder  sonstigen  grundherrlichen  Gewalt  Gestiftet  von 
dem  ersten  christlichen  Herzog  von  Kärnten,  habe  das  Kloster 
später  vertragsmässig  —  wie  etwa  das  Patriarchat  Aquileia^)  —  die 
Vogtei  an  die  Görzer  übertragen,  bezw.  es  hätten  die  Grafen  von  Görz 
diese  Gewalt  von  den  Herzogen  von  Kärnten  zu  Lehn  erhalten.  Li 
beiden  Fällen,  sei  es  nun,  dass  die  eine  oder  die  andere  Auffassung 
der  Sachlage  urkundlich  anerkannt  wurde,  gewannen  die  Millstätter 
die  Möglichkeit,  gegen  Übergriffe  ihrer  Vögte  das  landesfürstliche 
Gericht  anzurufen,  sei  es  dass  sie  auf  Bruch  des  angeblichen  Vogt- 
vertrages, der  sich  dann  gewiss  auch  noch  „gefunden^  haben  würde, 
sei  es,  dass  sie  auf  Überschreitung  der  den  Görzern  vom  Herzog  ver- 
Uehenen  Befugnisse  klagen  konnten.  Nur  unter  diesen  Voraussetzun- 
gen entspricht  das  erwähnte  päpstliche  Privileg  dem  bekannten  Cha- 
rakter des  Papstschutzes,  der  in  der  Regel,  abgesehen  etwa  von  dem 
Verhältnis  der  Klöster  zur  bischöflichen  Gewalt,  keinen  neuen  Rechts- 
zustand schaffen,  sondern  nur  den  bereits  bestehenden  gegen  gewalt- 
same und  widerrechtliche  Anmassungen  durch  das  Ansehen  des  hei- 
ligen Stuhles  schützen  sollte. 


•)  Mon.  Duc.  Car.  Nr.  900  >prefotu8  comes  Engelbertus  pactum,  quod  pater 
eioB  cum  domino  patriarcha  pepigerat,  irritum  fecit*.  Da  Meinhard  noch  1122 
ohne  den  Titel  »advocatas«  auftritt,  muss  dieser  Vertrag  unter  dem  Patriarchen 
Gerard  geschlossen  worden  sein. 


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90  Robert  Eitler. 

Wiederum  kann  es  kein  Zufall  sein,  dass  gerade  damals,  als  dieses 
päpstliche  Privileg  erwirkt  wurde,  jene  bereits  besprochene  zusammen- 
hängende Reihe  von  Schriftdenkmälern  entstanden  ist,  die  mit  einan- 
der beweisen  sollten,  das  Kloster  Millstatt  sei  nicht,  wie  gemeinhin 
geglaubt  werde,  von  den  beiden  Söhnen  des  Ffalzgrafen  Hartwig, 
sondern  schon  weit  früher  von  einem  Herzog  von  Kärnten  ge- 
stiftet worden.  Bei  dem  Bestreben,  diese  Gründung  möglichst  weit 
in  die  Vorzeit  hinauszurücken,  musste  man  naturgemäss  bei  dem 
frühesten  christlichen  Herzog  des  Landes,  dem  ersten,  der  als  Kirchen- 
gründer in  Betracht  kam,  anlangen.  Dass  man  ihn  zu  einem  Jünger 
des  h.  Rupert,  des  Gründers  von  Salzburg,  machte,  ist  bei  einem 
Kloster  dieser  Diözese  nur  selbstverständlich.  Für  die  Einzelheiten, 
die  über  die  Erbauung  der  Kirche  erzählt  werden,  scheint  zunächst 
nichts  anderes  als  die  im  Geist  etwa  des  Isidor  von  Sevilla^)  erfun- 
dene Etymologie  Milstat  =  mille  statuae^)  massgebend  gewesen  zu  sein. 
Sonstige  Taten  des  Herzogs  werden  ja  nicht  berichtet,  und  die  gänz- 
liche Ratlosigkeit  des  Autors  könnte  sich  nicht  ungeschickter  ent- 
hüllen, als  in  dem  Schlusssatz  dieser  sonderbaren  »Vita' :  ,Qui  cum 
bona  conversacione  et  felici  consummatione  cursum  vitae,  prout 
merita  ipsius  declarant,  sine  querela  —  ein  nicht  misszuverstehendes 
Lob  der  guten  Zeit  —  coram  deo  expleret,  venerabile  corpus  eins  in 
edicula  iuxta  maiorem  ecclesiaro,  est   reconditum.     (Z.  18  ff.) 

Soweit  scheint  die  Entstehung  der  Legende,  deren  tendenziöser 
Charakter  nach  allem  Gesagten  kaum  mehr  zweifelhaft  sein  kann, 
hinreichend  erklärt  zu  sein.  Nur  ein  Umstand  vermag  noch  gerecht- 
fertigte Bedenken  zu  erwecken.  Wie  in  aller  Welt,  wird  man  fragen, 
konnte  ein  Millstätter  Mönch  des  12.  Jahrhundert  auf  den  für  einen 
Kärntnerherzog,  sei  es  nun  ein  Bayer,  Franke  oder  Slave,  gleich 
sonderbaren  Namen  Domitianus  verfallen,  wenn  nicht  doch  ir- 
gend eine,  wenn  auch  noch  so  dunkle  Tradition  von  irgend  einem 
spätrömischen  Domitianus  oder  slavischen  Domizlaus^)  vorlag? 

«)  Laut  Angabe  des  bereits  zitirten  Inveniara  im  H.  H.  St.  Archiv  besass 
die  Bücherei  von  MilUtatt  noch  im  17.  Jahrh.  eine  Pergament-Handschrift  deß 
Isidorus  Hispalensis. 

>)  Die  Möglichkeit  dieser  Ableitung  wurde  schon  von  Hansiz  bestritten,  der 
Milstat  von  »Mühlgestade«  ableiten  wollte,  eine  Etymologie,  die  nach  einer  freundL 
Mitteilung  E^of.  Seemüllers  dadurch  ausgeschlossen  erscheint,  dass  der  getrübte  I-laut 
erst  in  den  spätesten  Namensformen  auftritt.  Hofrat  Jagiö  schlägt  vor,  Milstat  von 
slav.  »mliniSt'e*  deutsch  =  Mühlstätte  abzuleiten,  was  umso  eher  angeht,  als  auch 
andere  slavische  Ortsnamen  (Dombra,  Kraut  etc.)  in  unmittelbarer  Nähe  vorkommen. 

^)  Z.  B.  in  Herbordi  Vita  S.  Ottonis  mehrfach  als  Name  vornehmer  Slaven 
bezeugt.    Ein  »Domzla«  als  Zeuge  (1181—94)  Mon.  Duc.  Car.  Nr.  1038  IL 


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Die  Legende  yom  hl.  Earantanerherzog  Domitianus.  9^ 

Solange  diese  Frage  nicht  befriedigend  beantwortet  werden  kann^ 
bliebe  immer  noch  dieser  Name  als  rätselhafter,  möglicherweise  doch 
auf  irgend  eine  Überlieferung  von  einem  sagenhaften  Karantaner- 
ftbrsten  zurückgehender  Bestbestand  der  ganzen  Analyse  zurQck. 

Wider  alles  Erwarten  wird  auch  diese  Schwierigkeit  noch  besei- 
tigt nnd  zwar  seltsamerweise  durch  eine  unbedachte,  im  Zusammen- 
hang ganz  unnötige  gelehrte  Reminiszenz  des  anonymen  Fälschers, 
wie  man  ihn  zu  nennen  jetzt  nicht  mehr  lange  zögern  wird.  Dort 
wo  er  nämlich  von  der  Umweihung  des  Tempels  der  tausend  Heiden- 
götzen in  eine  christliche  Kirche  berichtet,  fügt  er  auffallenderweise 
und  ohne  sichtbaren  Anlass  hinzu,  dass  der  Heilige  dabei  dem  schönen 
Beispiel  des  Papstes  Bonifa z  gefolgt  sei,  eine  Anspielung,  die  der 
moderne  Leser  zwar  nicht  sofort  erfasst,  die  aber  schon  der  gelehrte 
ßolland^)  richtet  gedeutet  und  auf  die  Umweihung  des  Pantheons  — 
nach  der  mittelalterlichen  Erklärung  eines  Heiligtums  „aller  Götter*  — 
in  eine  Kirche  der  Miittergottes  und  aller  Heiligen  unter  Bonifaz  IV. 
bezogen  hat.  Der  Bericht  über  diesen  letzten,  unter  Kaiser  Phokas 
errungenen  denkwürdigen  Sieg  des  Christentums  über  das  sinkende 
Heidentum,  ist  aus  dem  Liber  pontificalis*)  auf  dem  Umweg  über  die 
historischen  Werke  des  Beda  Venerabilis»)  in  nahezu  alle  Geschichts- 
werke des  abendländischen  Mittelalters  übergangenen. 

Allein  aus  den  zugänglichsten  Sammlungen  lässt  sich  folgende 
reiche  Stellenliste  zustande  bringen:  Paulus  Diaconus,  Hist.  Langob. 
IV,  36;  M.  G.  S.S.  Rer.  Lang.  p.  128.  (A);  Chronicon  Universale 
M.  G.  SS.  XIU  S.  136  (A),  Adonis  archiepiscopi  Viennensis   Martyro- 

')  Acta  SS.  1.  c.  Anm.   p.  703  nota  c. 

*)  Liber  Pontif.  ed.  Dachesne  I.  Bd.  p.  317:  ,Eodem  tempore  petiit  (sc.  Boni- 
faziüB  quartus)  a  Phocate  principe  templum,  qui  appeilatur  Pantheum,  in  quo 
fecit  ecclepiam  beatae  Mariae  semper  virginis  et  oinnium  martyrum*. 

*)  cf.  Bedae  Venerabilis  Chronica,  in  »Bedas  ges.  Werke*  ed.  Giies  6.  B.  S.  304  u. 
Ecclesiastica  historia  Anglorum,  ibid.  II.  B.  S.  186.  Die  Anlehnung  an  den  Text 
der  Chronik  ist  in  der  folgenden  Zusammenstellung  durch  den  hinzugefiigten 
Bachstaben  A,  die  Benützung  der  Kirchengeschichte  durch  B  bezeichnet.  A 
lautet:  ,a.  4565  (614).  Idem  (seil.  Phocas)  alio  papa  Bonifacio  petenle  iuesit  in 
veteri  fano,  quod  Pantheum  \ocabatur,  ablatis  idolatriae  sordibus  ecclesiam  beatae 
semper  virginis  Mariae  et  omnium  martyrum  fieri,  ut  ubi  quondam  non  deorum 
sed  daemoniorum  cultus  agebatur  ibi  deinceps  omnium  fieret  memoria  sanctorum*, 
B  dagegen:  »Hie  est  Bonifacius,  quartus  a  beato  Gregorio  Romanae  urbis  epis- 
copus,  qui  impetravit  a  Phocate  principe,  donari  ecclesiae  Christi  templnm  Romae 
quod  Pantheon  Yocabatur  ab  antiquis,  quasi  simulacrum  esset  omnium  deorum, 
a  quo  ipse  eliminata  omni  spurcitia  idolorum  fecit  ecclesiam  d.  Dei 
genetricis  atque  omnium  martyrum  Christi,  ut  exclusa  multitudine  daemonum 
mnltitodo  ibi  sanctorum  memoriam  haberet. 


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92  Robert  Eisler. 

logium,  Migne  Patr.  lat.  123.  B.  S.  266  /.um  13.  Mai  u.  S.  387  zum 
1.  November;  ygl.  das  Pseudobedaische  Martyrologium^)  in  Bedae 
opera  omnia  ed.  Colon.  1688  tom.  III  c.  305  und  345  (A);  Beginonis 
Chronicon  ad.  a.  538,  M.  G.  SS.  I  p.  550  col  2.  (A);  Johannis  Chro- 
meon Venetum,  55.  VII  p.  8.  (A);  Chronicon  Vedastinum  SS.  XIII 
p.  691  (B);  Ekkehardi  Chronicon  Wirziburgense  SS.  VI  p.  24.  (A); 
Ekkehardi  (Frutolfi)  Chronicon  Universale  SS.  VI  p.  152  (A);  Heri- 
manni  Angiensis  Chronicon  ad  a.  609  SS.  V  p.  91  (B);  Bernoldi 
Chronicon,  ad.  a.  609  SS.  V  S.  414  (B);  Mariani  Scotti  Chronicon 
ad.  a.  632  SS.  V  S.  542  (B  und  A) ;  Mariani  Scotti  Epitome  SS.  XIII. 
p.  76,  3.  61  (A?);  Hugonis  Flaviniacensis  Chronicon  ad.  a.  602  SS. 
VIII  p.  232.  15  (B);  Sigberti  Gemblacensis  Chronographie  SS.  VI  p. 
321  z.  45  (B) ;  Hugonis  Ploriacensis  Chronicon  (als  Ivonis  Carnotensis 
Chr.)  bei  Freher,  Corpus  Francicae  Historiae  p.  38  (A);  Ottouis  Frisi- 
gensis  Chronicon  M.  G.  SS.  XX  p.  219.  (nach  Marianus  Scütu8);The- 
odorici  aeditui  Tuitiensis,  Catalogus  Pontif.  Boman.  SS.  XIV.  p.  576. 
(auä  Hermann  von  Beicheuau);  Annales  Magdeburgenses  (Chronograph. 
Saxo)  SS.  XVI.  S.  129.  (A);  Godefridi  Viterbiensis  Speculum  regum, 
SS,  XXII.  S.  27.  (A);  eiusdem  Panteon  1.  c.  p.  290  (wie  Otto  von 
Freising);  Monumenta  Epternacensia,  SS.  XXHI.  S.  43  (A);  Gilbert! 
Chronicon  Pontificum  et  Imperatorum,  SS.  XXXIV.  S.  128  (A  u.  B); 
ilartinus  Oppaviensis  SS.  XXII.  S.  422.*);  Annales  S.  Medardi,  SS. 
XXVI.  S.  519.  (A);  Sigfried  von  Balnhusin,  SS.  XXV.  S.7  12.  (B); 
vgl.  auch  Eyke  von  Repgau,  die  Kaiserchronik  u.  s.  f. 

Unter  allen  diesen  Versionen  bringen  nun  nicht  wenige  einen 
für  die  Kritik  der  Millntätter  Legende  höchst  wichtigen  und  auf- 
schlussreichen Zusatz.  So  heisst  es  im  Martyrologium  des  Ado 
zum  1.  November:  ^Festivitas  sanctorum  omnium.  Petente  namque 
papa  Bonifacio  iussit  Phocas  imperator  in  veteri  fano  quod  Pantheon 
vocabatur  et  a  Domitiano  prius  factum  erat  ablatis  idolatriae 
sordibus  ecclesiam  beate  semper  virginis  Mariae  et  omnium  mart>Tum 
fieri,  ut  ubi  quondam  omnium  non  deorum,  sed  daemoniorum  cnltus 
agebatur,  ibi  deinceps  omnium  fieret  memoria  sanctorum ;  quae  ab  illo 


1)  Das  echte  Martyrologium  des  Beda  in  der  Ausgabe  von  Giles  enthält  zum 
13.  Mai  nur  »Dedicatio  8c.  Marie  ad  marfyres*  und  zum  1.  November  nur  »festum 
omnium  sanctorum*. 

^)  Martin  von  Troppau  bringt  eine  Variante  (in  der  Monumentenausgabe  ist 
diese  Kntlehnung  übersehen),  die  zuerst  in  den  Mirabilia  urbis  Romae  (ed.  Par- 
thej.)  auftaucht.  Nach  dieser  Fassung  soll  das  Pantheon,  offenbar  wegen  des 
strengeren  Parallelismus  mit  der  sp&teren  Widmung  an  Maria  und  alle  Heiligen, 
ursprünglich  allen  Göttern  und  der  magna  mater  Kybele  geweiht    gewesen  sein* 


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Die  Liegende  Yom  bl.  Earantanerherzog  Domitianus.  93 

tempore  kalendis  Novembris  in  urbe  Borna  celebris  et  generalis  agitur. 
Bei  Begino:  ,Hic  petiit  Focam  at  in  veteri  fano  quod  Pantheon  vo- 
cabatur,    qaod   a   Domitiano    Caesare    fuerat    construetum 
ecclesiam  sibi  consecrari  liceret,  quod  annuit  imperator*' ;  in  der  Chro- 
nik Yon  S.  Vaast  d'Arras:    ,Is  Bomae  eliminatu  omni  spur- 
citia  idolorum  a  templo  quod  vacabatur  Pantheon  quod  Decius^) 
Imperator  extruxerat  mutata   veneratione  in  honore  sanetae  Mariae  et 
omnium  sanctorum  in  Kai.  Noyembris  psollempnitatem  celebrare  sta- 
tuit*;  bei  Marianus  Scotus:  ^Iste  (sc.  Bonifacus)  obtinuit  a  Foca, 
at  in   Teteri  fano   quod  Pantheum  Yocabatur   et  a  Domitiano  im- 
peratoreconstructum  erat,  ecclesiam  omnium  sanctorum  consec- 
rari, ubi  omnium  deorum  cultus  agebatur';   bei  Hugo  von  Fleury: 
,Domitianu8  igitur  .  . .  ius  perorabat  aequissime  et  Bomae  multa 
construxit  aedificia,  inter  quae  aedificavit  Bomae  templum  miri- 
ficum  quod  Panteon  antiquitus  vocabatur  sed  nunc  in   honore 
sanetae   Mariae   dei   genitricis   et   omnium  Martyrum  consecratum   di- 
noscitur.     Dehinc  vero  atrox  factus  .  .  .  .*  bei  Otto  von  Freising: 
,Post  hunc  alius   Bonifacius  IV.  a   beato  Gregorio  precibus  ab  eodem 
aogusto  obtinuit,  ut  templum  a  Do  mitiano  imperatore  construetum 
quod   Pantheon   Tocabatur,  ecclesiae    Dei    datum  iu  honorem  omnium 
sanctorum  dedicaretur».     Derselbe  Text  ist   in   das    »Panteon*    des 
Gotfried   von   Yiterbo   aufgenommen.     Endlich   heisst  es  in  den 
Denkwürdigkeiten  von  Epternacb:  ^Post  hunc   alter  Bonifa- 
cius,  peciit  Focara   ut   in  veteri   fano  Pantheon   constructo  a  Do- 
mitiano aecclesiam  consecraret' 

Auch  diese  Nachricht,  dass  das  Pantheon  von  Kaiser 
Domitian  erbaut  worden  sei,  stammt  wie  der  ganze  übrige  Be- 
richt über  die  Um  weihung  der  Botunde  vonBeda.  Es  heisst  näm- 
lich in  seiner  Chronik  zum  Jahre  4069  (ed  Giles  p.  314):  »Pantheum 
Bomae  quod  Domitianus  fecerat  fulmine  concrematum:  cui  nomen 
inde  datum  est,  quod  omnium  deorum  ipsa  domus  habitaculum' .  Beda 
selbst  schöpft  aus  der  von  Prosper  von  Aquitanien  und  Cassiodor 
fortgesetzen  Hieronymianischen  Weltchronik  (ad  ann.  Abrabae  2105), 
diese  wieder  aus  der  Liste  der  Domitianischen  Bauführungen  im  rö- 
mischen Staatskalender  von  354'^). 

Alle  jene  Benutzer  Bedas,  die  sich  über  ein  bloss  stückweises 
Ausschreiben    ihrer  Vorlage   hinaus   zu    einer  sachlichen  Verarbeitung 

*)  Offenbarer  Schreibfehler  für  Domicianus. 

*)  M.  G.  auct.  antiquissimi,  tom.  IX.  p.  146.  Z.  20.  Die  Nachricht  ist  wohl 
nur  auf  eine  Kestanration  des  von  Agrippa  erbauten  Pantheon  zu  deuten.  Vgl. 
Richter,  Topographie  von  Rom,  in  Iwan  Mallers  Encyclopadie  B.  III,  Abt,  8/2,  S.  234. 


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94  Robert  Eisler. 

zusammengehöriger  Nachrichten  zu  erheben  vermochten,  müssen  sich 
bei  dem  aus  dem  Liber  pontificalis  stammenden  Bericht  Bedas  über 
die  Weihe  von  Santa  Maria  rotonda  ad  martjres  auch  an  den  nicht 
lange  vorher  nach  Hieronymns  erwähnten  Erbauer  dieses  mittelalter- 
lichen Palladiums  der  Stadt  Bom  erinnert  haben.  Auch  dem  unbe- 
kannten Millstatter  Legendendichter  kann  diese  ganze  Geschichte  nicht 
unbekannt  geblieben  sein,  zumal  da  die  Klosterkirche  von  Mill- 
statt  dem  Erlöser  und  allen  Heiligen  gewidmet  war  und  niclit  nur 
die  ausführlicheren  Martyrologien  ^),  sondern  auch  die  Festpredigten 
gerade  zum  AUerheiligentag^),  dessen  Einsetzung  auf  Papst  Bonifaz 
zurückgeführt  und  mit  der  Weihe  des  Pantheons  in  Verbindung  ge- 
bracht wurde,  diese  Geschichte  mitzuteilen  pflegten.  Die  bereits  er- 
wähnte Pseudoetymologie  ,Mil8tat=  Mille  statue*  dürfte  dann  den  ge- 
wünschten Anknüpfungspunkt  für  die  Verpflanzung  der  Umweihungs- 
geschichte  jenes  römischen  Pandemoniums  auf  den  ganz  unklassischen 
Boden  von  Millstatt  gebildet  haben.  In  jener  für  die  mittelalterliche 
Geschichtsschreibung  überhaupt  bezeichnenden  Vereinigung  von 
schrankenloser  Willkür  gegen  die  historischen  Tatsachen  und  sklavi- 
scher Abhängigkeit  vom  geschriebenen  Worte  Hess  man  auch  die 
Millstatter  Kirche  von  Domitianus  erbauen,  den  dann  die 
eingangs  erörterte  berechnende  Absicht  des  Fälschers  in  den  ersten 
christlichen  Herzog  von  Kärnten  verwandelte. 

Dass  so  der  wütendste  ^persecutor  ecclesie*,  in  der  mitteralter- 
lichen  Geschichtsschreibung  sonst  als  Verfolger  des  Evangelisten  Jo- 
hannes bekannt  und  berüchtigt,  zu  einem  Heidenbekehrer  und  christ- 
lichen Landeevater  gemacht  wurde,  erregte  dem  unbekannten  Mill- 
statter Mönch  wohl  kaum  allzu  schwere  Bedenken.  Haben  doch  auch 
Hugo  von  Fleury  (s.  o.)  und  der  Verfasser  der  Gesta  Bomanorum, 
mit  der  gleichen  Sorglosigkeit  gegen  die  Charaktere  der  Geschichte, 
vielleicht  nur  infolge  einer  verstellten  Zeile  in  einer  annalistischen 
Vorlage  den  Ruf  der  höchsten  Gerechtigkeit  von  dem  frommen  Heiden 
Trajan,  der  für  eine  Zeit  wenigstens  in  den  christlichen  Himmel  Auf- 
nahme gefanden  hat,  auf  seinen  Vorgänger,  den  Tyrannen  Domitianus 


*)  Vgl.  oben  das  Zitat  aus  dem  Martyrologium  des  Ado. 

*)  Vgl.  die  Pseudobedaische  Homilie  in  der  Beda-Folio- Ausgabe  von  Köln  1688 
7.  B.  p.  151  mit  dem  Zitat  »legiraus  in  ecclesiasticis  historiis*.  Für  die  weite 
Verbreitung  und  Beliebtheit  dieser  Predigt  zeugt  eine  althochdeutsche  Über- 
setzung in  einer  Essener  Hs.,  mitgeteilt  in  Lacomblets  Archiv  für  Gescbicbte 
djes  Niederrheines  1831. 


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Die  Legende  des  h).  Earantaaerherzogs  Domitianus.  95 

übertragen  1).  Und  es  ist  höchst  charakteristisch  für  das  zu  allen 
Zeiten  gleiche  Verfahren  literarischer  Sagenbildung,  dass  noch  im  17. 
Jahrhundert  der  anonyme  Verfasser  des  ,Quinternio*  ohne  die  Iden- 
tität des  Heiligen  mit  dem  furchtbaren  Christenverfolger  zu  ahnen, 
doch  offenbar  der  blossen  Namensgleicheit  wegen,  auch  den  sagen- 
haften Eärntnerherzog  Domitianus  in  seiner  Jugend  grausame,  nach 
seiner  Bekehrung  tief  bereute  Christenverfolgungen  veranstalten,  ja 
ihn,  ganz  wie  die  ursprünglichsten  Quellen  der  Legende,  den  heidni- 
schen Götzentempel  selbst  erbauen  liess. 

Sollte  trotzdem  jemand  sich  versucht  f&hlen,  das  bezeichnende 
Zusammentreffen  der  Namen  Domitianus  und  Bonifa- 
cius  mit  der  ümweihungsgeschichte  eines  heidnischen 
Pandemoniums  in  der  Millstätter  Legende  sowohl  wie  in  den  oben 
angeführten  Quellen  als  ein  zufalliges  Zusammentreffen  zu  erklären, 
so  lie^se  sich  die  Haltlosigkeit  dieser  Annahme  schon  allein  durch  die 
gleichzeitig  auftretenden  formalen  Anklänge  erweisen.  Nicht  nur  nahe- 
liegendere Ausdrücke  wie  daemonum  cultura  (A:  daemonum  cul- 
tusagebatur)  oder  die  antithetische  Struktur  des  Schlusssatzes  Z  17: 
,ecclesiam,que  primitus  mille  demonibus  fuit  addicta,  in  honore  omnium 
sanctorum  postmodum  consecrari  fecit*  (A:  „ut  ubi  quondam  .  .  .  de- 
monum  cultus  agebatur,  ibi  deinceps  omnium  fieret  memoria  sanctorum*) 
sind  beibehalten,  nein,  sogar  der  gewiss  nicht  gewöhnliche  Ausdruck  (Z. 
16)  eliminata  omni  spurcicia  demonum  (eliminata  omni 
spurcicia  idolorum-B)  ist   unverändert  aus  Beda  übernommen. 

So  wäre   denn    die   Entstehungsgeschichte   der   Millstätter   Grün- 
dnngslegende  aufgeklärt  und  es  erübrigt  nur  noch,   auf  die  Entwick- 
'lung  des  Domitianuskultus,    und   im    Zusammenhang   damit,    auf  die 
späteren    Umarbeitungen     und    Erweiterungen     der    Legende     einzu- 
gehen. 

Dass  von  Anfang  an  beabsichtigt  war,  den  verstorbenen  Herzog 
Domitianus  geradezu  als  einen  Heiligen  zu  verehren  und  seinen  Re- 
liquien wundertätige  Kräfte  zuzuschreiben,  wird  dadurch  zweifelhaft, 
dass  die  erwähnten  ältesten  Eintragungen  weder  .Sanctus*  noch 
„Beatus*  zu  dem  Namen  des  Stifters  hinzufügen;  möglich  ist  es  im- 
merhin, da  die  in  das  Breviar  eingefügte  oratio^)  die  Fürbitte  des  Domi- 
mitianns   schon  in   der  für   die  Anrufung  von  Heiligen  charakteristi- 

*)  S.  oben  das  Zitat  aas  Hugo  v.  Fleury:  »Domitianus  ius  perorabat  aequis- 
sirne«  u.  s.  f.  Ebenso  die  Gesta  Romanorum  ed.  Oesterley  103.  Als  Gegenstück 
dazu  finde  icb  in  einer  Historienbibel  des  15.  Jahrhs.  bei  den  Kapuzinern  in  Klagen- 
furt Marc  Aurel  als  neroniachen  Wüterich  geschildert.  ^ 

*)  S.  0,  S.  74.  Anm.  1. 


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96  Robert  Eisler. 

sehen   Form  (sufifragia,  sanctificasti   etc.)  erfleht.     Jedenfalls   ist  klar, 
dass    einer  Legende,    die   den  Gründer   des  Klosters   als  Bekehrer  des 
ganzen  Landes  feiern  sollte,  von  yomherein   die  Tendenz  innewohnte, 
diese  Gestalt  zu  einer  heiligmässigen  auszubilden.     Die  Einleitung  der 
höchst  einträglichen  —  der  h.  Domitianns  selbst  verheisst  seinen  Ver- 
ehrern „cumulum  non  exigui  commodi*  (Z.  81)  —  öffentlichen  Reliquien - 
Verehrung,  erforderte  selbstverständich  eine  längere  Zeit  vorbereitender 
Propaganda    durch   Predigten    und  eindrucksvolle   Ceremonien    jeder 
Art,  zumal  die  görzische  Partei  ihre  begründeten  Zweifel  gewiss  nicht 
bei    sich  behalten  hat.     (Z.  105:  , Textor  quidam  dicens  monachos 
hec  omnia  facere  ad  decepcionem  statim   aliena  loqui  cepit* 
u.  s.  w.,  Z.  89:   ,ne  aliquibus  ista  probro  vel  derisui  fierent*.*)     Und 
obwohl   die   Legende   glauben   machen    will,   das    die  Verehrung    des 
Heiligen  und  seine  Gnadeuwunder  unmittelbar  uach  seinem  Tode  be- 
gonnen hätten,  (Z.  22)  liegt  doch  das  unfreiwillige  Eingeständnis  des  tat- 
sächlichen Verlaufs  in  der  der  mehrfachen  Erwähnung  einer  wunderlosen 
Periode  vor.     (per  hoc  omnem  gratiam   miraculorum  ademit«    Z.  29); 
(Z.  37 :  hiis  transactis  —  d.  h.  nach  der  angeblichen  ersten  Erhebung  der 
Reliquien  —  nee  aliquas  virtutes  curationem  ibidem  operatus  est*;  Z.  65: 
,Quo  facto  (nach  der  zweiten  Erhebung)  multis  annis  ibidem  perman- 
serunt,   donec  omnibus  in  neglectum  venirent  et  pro  nihilo  estima- 
rentur').     Ja  der  Abt  selbst,  der  die  künftigen  Gnaden  wunder  «quasi 
spiritu     prophecie*    voraussieht,    wagt    vorerst    nur    eine   Verehrung 
,occulto  honore"  (Z.  63)  vorzuschlagen.  Erst  nachdem  die  nötige  Anzahl 
von  Erankenheilungen  insbesondere  unter  den  „moniales  roultum  credule* 
(Z.  85)  aufgewiesen  werden  konnte,  und  die  Stimmung  durch  eine  erfolg- 
reiche Hagelprozession  unter  Vorantragung  der  hl  Reliquien  vorbereitet 
war^),   konnte  in  den  letzten   Jahrzehnten   des   13.  Jahrhunderts    zu 
einer  öffentlichen  Verehrung  des  h.  Domitian  geschritten  werden. 

Kach  kurzer  Zeit  konnte  schon  eine  stattliche,  im  weiteren  Ver- 
laufe der  Zeit  noch  vermehrte  Anzahl  von  Heilungen  als  Verheissung 
künftiger  Gnadenwunder  für  die  herbeiströmenden  Pilger  zusammen- 
gestellt werden,  eine  Aufzeichnung,  die  sich  in  der  Form  ganz  an  die 
eingangs  zitirte  Vita  S.  Virgilii  Salisburgensb  anschliesst,  was  bei 
den  engen  Beziehungen  des  Millstätter  Klosters  zum  Stift  S.  Peter  in 
Salzburg^)  niemanden  wundernehmen  wird. 


>)  Vgl.  die  Legende  Z.  66. 

*)  £ine  späte  Nachricht  (»Qainternio  antiqaissimus»  f.  2'  ad  a.  840  [Domi- 
tianns] »evocaTit  Sali<)bnrgo  e  S.  Petri  antiqnissimo  monasterio  26  monachos  cum 
h^  oeconomo  N*.  vgl.  auch  Ankershofen  a.  a.  0.  8.  85)  lässt  die  ersten  Bene^ 
diktiner  von  Millstatt  aus  S.  Peter  stammen  und  behauptet,  das  Kloster  sei  ftber- 


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Die  Legende  TOm  hl.  Karantanerherzog  Domitianus.  97 

Der  Nachweis,  dass  ein  Exemplar  dieses  Werkes  in  Millstatt  vor- 
handen war  und  benutzt  werden  konnte,  ist  von  nicht  geringer  Wich- 
tigkeit  für  das  Verständnis  der  Z.  45  ff.  geschilderten  Reliquienerhebung 
und  den  Beginn  des  Domitianuskultus  überhaupt  Zeigt  doch  ein 
Vergleich  dieses  Berichtes  mit  der  ,Inventio  S.  Virgilii*  die  auffälligste 
Übereinstimmung.  Hier  wie  dort  werden  die  Reliquien  nach  einem 
grossen  Brande  durch  göttliche  Fügung  unter  den  Trümmern  der  zer- 
störten Kirche  aufgefunden  und  durch  ein  Bild  mit  einer  Inschrift 
beglaubigt^).  Wer  die«e  Berührung  richtig  würdigen  will,  wird  na- 
türlich bei  dem  Mangel  eines  wörtlichen  Anklangs  keineswegs  auf 
eine  literarische  Entlehnung  schliessen  dürfen,  zumal  einer  solchen 
Annahme   auch   gewisse,   nicht   unwichtige   Abweichungen   eutgegen- 


baopt  ursprünglich  eine  Priorei  des  Salzhurger  Stiftes  gewesen.  Es  ist  nicht 
auBgeschlossen,  dass  diese  Nachricht  auf  eine  dokumentarische  Basis  (etwa  auf  den 
oben  erwähnten  Totenrotel)  zurückgeht.  Dieselbe  Quelle  nennt  als  ersten  Abt 
Ton  Millstatt  einen  sonst  nicht  bezeugten  «Abdo«  und  beruft  sich  (f.  3)  auf  einen 
»Liber  relationum  et  missalica  2^.  manuscripta,  unum  Latinum  et  unum  6er- 
manom«.  Tatsächlich  erfolgte  die  Überlassung  gewisser  Zehnten  an  Millstatt 
»per  manuB  Gebehardi  archiepiscopi  *  und  auch  der  Stil  der  ältesten  Millstätter 
Bachmalereien  weist  auf  Salzburg.  1270  wurde  Abt  Dietmar  yon  Millstatt  zum 
Abt  Ton  S.  Peter  postulirt. 

1)  Bemerkenswert  ist  auch  in  der  Salzburger  Legende  die  hartnäckige,  natür- 
hch  auf  wunderbare  Weise  bestrafte  Ungläubigkeit  eines  Domherrn,  »der  wissen 
mochte,  wie  es  zugegangen  war«  (Wattenbach).  Für  den  Text  cf.  M.  G.  SS.  XL 
p.  88.  »Anno  vero  dominicae  incarnationis  1181,  14.»  indictione,  14.  Kai.  Martii 
sub  Alexandro  papa  IIL,  apostolatus  ipsius  21  et  ultimo,  regnante  serenissimo 
priocipe  Friderico,  Romanorum  imperatore  augusto,  anno  regni  eins  28,  conreg- 
nante  sibi  filio  suo  Ueinrico  Romanorum  rege  gloriosissimo,  Ottone  de  Witelins- 
pach  inclito  duce  Ba?ariorum  ducatum  tenente,  supra  memorati  fabrica  monasterii 
(fic.  8.  Ruperti)  que  scismatis  persecutione  conflagrante  sub  aliquot  annos  diruta 
et  diruenda  deperierat,  sumptibus  et  iussu  praeclarissimi  pastoris  Chuonradi 
Salzburgensis  arphiepiscopi,  apostolice  sedis  tunc  legati  in  Alemannia,  cardinalis 
presbiteri  s.  Marcelli  Sabinensia  episcopi,  quandoque  etiam  Moguntinensis  archi- 
episcopi,  dum  a  fundamento  cepit  reedificare  Sancti  Spiritus  cooperante  gratia  et 
dirinae  maiestatis  eufiragante  dementia  corpus  beati  Virgilii,  quod  ob  immensi 
temporis  antiquitatem  ab  omnibus  ignorabatur,  contigit  revelari.  Quadam  ergo 
die  &clnm  est,  ut  lapides  muro  clapsi  aliquantulum  intro  spectandi  aditum 
transeuntibus  prebuissent,  diligentius  aliquibus  hoc  ipsum  considerantibus  con- 
caTitatis  patuerunt  indicia  et  picturue  vestustioris  deaurata  illic  visa  sunt  sce- 
mata.  Porro  canonicis  huius  rei  novitatem  perquirentibus  et  latius  eiusdem  muri 
apertoras  patefacientibus,  inventa  est  beati  Virgilii  octavi  post  sanctum  Ruod- 
bertam  Salzburgensis  episcopi  tumba  et  depicta  imago,  eiusdemque  imaginis 
hmoscemodi  epigrama:  »Virgiiius  templum  construzit  scemate  pulchro«.  Et  pre- 
terea  dies  obitus  eins  5.  Kai.  Decembris.  Idem  vero  dignus  Deo  pontifex 
maioris  ecclesiae  in  qua  et  sepultus  fuit;  primus  eztitit  iundator. 

MiUeUoiifen  XXYIU.  7 


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9g  Robert  Eisler. 

stehen.  Während  in  Salzburg  eine  ,pictura  deaurata*  des  Heiligen 
und  eine  Bauinschrift  mit  den  Reliquien  aufgedeckt  wird,  findet  mau 
in  Millstatt  bei  den  heiligen  Gebeinen  ein  „sigillum*  —  Jung  über- 
setzt ein  »Sigill  oder  Pfennig*  —  mit  dem  Bild  des  Herzogs  und  einer 
Inschrift.  Man  wird  der  Vorstellung  und  vielleicht  auch  dem  Vorbild 
des  Verfassers  wohl  am  nächsten  kommen,  wenn  man  sich  zur  Veran- 
schaulichung dieses  doppelseitig  geprägten  (Z.  52 :  ex  altera  autem  parte) 
,sigillum*  an  eine  päpstliche  Bleibulle  erinnert:  die  Beschreibung 
des  Bildes  selbst  (,imago  ducis  in  throno  sedentis,  gladium  in  manu 
teneutis'')  entspricht  vollkommen  dem  bekannten  Thronsiegeltypus. 
Die  Echtheit  des  Ganzen  kommt  natürlich,  von  allem  anderen  abge- 
sehen, schon  der  Avers- Inschrift  wegen  (,hec  sunt  reliquie  Marie  uxo- 
ris  eius*")  die  an  einem  sigillum  oder  einer  Münze  ganz  unmöglich 
wäre^),  nicht  in  Betracht.  Das  ganze  Machwerk,  schon  nach  der  doppel- 
seitigen Prägung  einer  päpstlichen  Bulle  vergleichbar,  rückt  dadurch 
ganz  in  die  Reihe  jener  verdächtigen  zur  Beglaubigung  von  Reliquien 
angefertigten  Bleitafeln,  deren  Wattenbach  in  seinem  „Schrift- 
wesen''^)    eine  ganze  Reihe  zusammengestellt  hat. 

An  der  Tatsache  des  grossen  Elosterbrandes  selbst  wird  kaum  zu 
zweifeln  sein,  da  ein  Ereignis  dieser  Art  tiefe  Spuren  in  das  Gedächt- 
nis der  Mit-  und  Nachwelt  einzugraben  pflegt  und  es  daher  schwer 
möglich  gewesen  wäre,  eine  solche  Nachricht  zu  einer  Zeit,  wo  die 
meisten  Zeugen  angeblich  noch  am  Leben  waren,  (Z.  50)  ohne  tatsächliche 
Grundlage  zu  erfinden.  Auch  findet  sich  wirklich  an  der  Kirche  in 
ihrer  heutigen  Gestalt  alles  romanische  Baudetail  verstreut  und  aus 
dem  ursprünglichen  Zusammenhangt)  herausgerissen.  Dagegen  ist  es 
durchaus  zweifelhaft,  ob  vor  dem  Braude  überhaupt  Reliquien  vor- 
handen waren.  Jedenfalls  muss  es  auffallen,  dass  erst  nach  dieser 
Erhebung  Einzelheiten  über  die  heiligen  Gebeine,  ja  die  Nachrichten 
von  einer  an  der  Legende  selbst  ganz  unbeteiligten  Gemahlin  « Maria' 
und    einem    noch    überflüssigeren   Kinde   unbekannten   Namens    zum 

1)  Sonst  wäre  es  natürlich  an  sich  nicht  unmöglich,  dass  man  den  Siegel- 
Stempel  eines  toten  Herrschers  mit  der  Leiche  begraben  hätte.  So  wurde  mit 
der  Leiche  der  ersten  Gemahlin  Philip  Augusts  in  Notre  Dame  in  Paris  nach 
Viollet  le  Ducs  Bericht  ihr  silberner  Siegelstempel  gefunden.  (Dictionnaire  de 
Parchitectüre,  Paris  1868,  9.  B,  S.  31.  Anm.  2.) 

')  S.  50  f.  der  3.  Auflage.  Schon  Jung,  Millstätter  Hs.  p.  34  meint  ganz  naiv, 
dass  dieser  »Pfennig*  wahi*scheinlich  von  Abt  Martin  bei  der  ersten  Translatio 
beigelegt  worden  sei. 

3)  Laut  einer  neuerlich  freigelegten,  nach  Jaksch  freilich  nicht  ganz  unbe- 
denklichen Inschrift  am  Türsturz  dea  Portals  stammt  die  Kirche  in  ihrer  eraten, 
monumentaleren  Anlage,  aus  der  Zeit  Abt  Heinrichs  I.  (cca.  1115). 


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Die  Legende  vom  hl.  Karantanerherzog  DomitianuB.  99 

erstenmal  auftauchen.  Unwillkürlich  drängt  sich  die  Vermutung  auf, 
dass  erst  der  grosse  Brand,  der  die  Kirche  in  Trümmer  legte  und 
unter  diesen  alle  in  der  seither  verschütteten  Krypta  befindlichen 
Gräber  begrub,  ein  Elementarereignis,  dem  die  Reliquien,  wenn  sie 
damals  schon  vorhanden  gewesen  wären,  wahrscheinlich  zum  Opfer 
gefallen  sein  würden,  und  das  eine  gesteigerte  Anteilnahme  der  Gläu- 
bigen an  dem  neuaufzubauendeu  Gotteshaus  höchst  wünschenswert 
erscheinen  lassen  musste.  die  Mönche  auf  den  Gedanken  brachte,  dem 
Domitianskult  durch  eine  feierliche  nach  Salzburger  Muster 
veranstaltete  Beliquienerhebung  eine  volkstümliche  und 
sichtbare  Grundlage  zu  geben  und  so  die  Spenden  der  Wallfahrer, 
die  auch  von  Millstatt  aus  zum  h.  Virgil  zu  pilgern  pflegten^),  der 
heimatlichen  Klosterkirche  zuzuwenden.  Zur  Beglaubigung  der  auf- 
zufindenden heil.  Gebeine  wurde  allem  Anschein  nach  die  beschriebene 
Bleibulle  fabrizirt  und  in  einem  der  halb  oder  ganz  verschütteten 
Gräber  der  Krypta  verborgen.  Wohl  möglich,  dass  die  Gebeine,  die 
noch  heute  in  dem  Glassarg  der  Domitianuskapelle  ruhen,  im  Leben 
Mitgliedern  des  verliassten  Aribonenhauses  angehört  haben ^).  Jeden- 
falls wurden  nach  dem  programmässigen  Verlauf  der  Erhebung  die 
h.  Gebeine  in  einer  steinernen  ,arca*  beigesetzt,  in  der  sie  sich  nach 
Angabe  der  im  Anhang  gedruckten  Urkunde  noch  1441  betanden^). 
Auf  dieser  „arca"  war  denn  wohl  auch  das  am  Eingang  der  Legende 
(Z.  6  ff.)  zitirte  ,epitaphium*  eingemeisselt. 

So  gewiss  also  diese  „trauslatio  II.*  historisch  ist,  so  wenig 
Glauben  verdient  der  Bericht  über  die  Erhebung  unter  Abt  Martin. 
Denn  nicht  nur  ist  der  in  der  Quelle  gelbst  angegebene  Grund  für 
die  Vornahme  dieser  Übertragung  offenkundiger  Unsinn  und  irgend 
eiü  anderer  Grund  für  diese  Massnahme  nicht  ersichtlich,  sondern  es 
gehört  auch  ganz  gewiss  die  Nachricht  über  den  Ort  der  ersten  Bei- 
setzung des  h.  Domitianus  (Z.  21:  ^corpus  eins  in  edicula  iuxta  maiorem 
ecclesiam  est  reconditum*)  nicht  der   ursprünglichen  Fassung  der  Le- 


>)  cf.  Vita  S.  Virgilii  M.  G.  SS.  XI.  p.  93,  Z.  53  .puerum  quendam  de  Mil- 
8tat  11  annorum  curvum  et  cecum  conspexiraus*. 

')  Schon  P.  Bruni,  damals  Hausprälat  des  Kardinals  Alessandro  Albani,  be- 
itritt energisch  in  seiner  1762  der  Kongregation  der  Riten  vorgelegten  Dissertation 
die  Authentizität  der  Domitiansreliqaien« 

*)  Vgl.  über  die  Lage  dieser  ,arca*  in  der  Kirche»  meine  Ausführungen  M.  Z. 
K.,  1906,  Heft  3/4  96  f.;  ebenda  sind  die  weiteren  Schicksale  der  Gebeine  be- 
iprochen.  Das  »sigillum«  war  1441  schon  nicht  mehr  vorhanden,  dürfte  also, 
nachdem  es  seinen  Dienst  bei  der  Erhebung  getan  hatte,  nicht  wieder  beigesetzt 
▼Orden  sein, 

7* 


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100  Robert  Eisler. 

geude  an.  Solange  die  Krypta  der  Kirche,  die  eigentliche  bevorzugte 
Grabstätte  in  der  Kirche,  noch  bestand,  d.  h.  bis  zu  ihrer  um  die  Mitte 
des  13.  Jahrhunderts  erfolgten  Zerstörung  durch  den  grossen  Brandy 
hätte  man  sicher  die  Ruhestätte  des  angeblichen  Klostergründers  — 
stillschweigend  wenigstens  —  in   der  Unterkirche  augeuommen. 

Aus  denselben  Gründen,  wie  die  Nachricht  über  die  erste  Be- 
gräbnisstätte des  Heiligen  erst  der  erweiterten  Bearbeitung  des  13. 
Jahrhunderts  augehören  muss,  kann  die  Erzähluug  von  dem  durch 
den  h.  Domitian  nächtlicherweile  aus  seinem  Grab  geschleuderten 
.Hertwicus  nepos  Arlbonis*  nur  in  einer  Zeit  entstanden  sein,  wo 
die  Familiengruft  des  görzischen  Eausklosters  noch  nicht  verschüttet 
war,  und  man  daher  einen  solchen  weder  urkundlich,  noch  im  Ne- 
krolog vorkommenden  Namen  aus  den  Grabinschriften  entnehmen 
konnte.  Zwanzig  oder  dreissig  Jahre  nach  dem  Brand  erinnerte  sich 
gewiss  keine  Seele  mehr  au  diese  Persönlichkeit.  Auch  ist  es  an  sieh 
nicht  gut  möglich,  dass  ein  Neffe  oder  Enkel  des  1102^  verstorbenen 
Aribo  — etwa  ein  Sohn  des  Pfalzgrafen  Engelbert  oder  ein  Sohn  Potos  — 
zur  Zeit  des  Abts  Martin  (um  1240)  getödtet  worden  sei.  Würde  es 
sich  aber  um  irgend  einen  Ur-Urenkel  des  Stifters  handeln,  so  müsste 
man  aus  dieser  späten  Zeit  wohl  auch  sonst  etwas  über  den  gewalt» 
Samen  Tod  eines  Görzer  Grafen  dieses  Namens,  oder  wenigstens  über 
seine  Existenz  wissen,  ganz  abgesehen  davon,  dass  man  dann  wohl 
die  genealogische  Stellung  eines  solchen  durch  Angabe  eines  näheren 
Verwandten  zu  bezeichnen  gewusst  hätte^).  Überhaupt  gewinnt  diese 
ganze  sonderbare  Geschichte  erst  einen  vernünftigen  Sinn,  wenn  mau 
sie  aus  der  jetzigen  ungeschickten  Einschachtelung  in  die  Transla- 
tionsgesehichte  loslöst.  Gegenwärtig  versteht  niemand,  warum  der 
Eifer  des  h.  Domitian  gegen  das  Aribonenhaus  soweit  geht,  dass  er 
den  Hartwig  nicht  einmal  in  dem  nach  der  Translation  für  die  h.  Re- 
liquien doch  nicht  mehr  benötigten,  mithin  vollständig  leer  stehenden 
Grab  in  Ruhe  liegen  lassen  will.  Der  Vorgang  klärt  sich  erst  auf^ 
wenn  man  bedenkt,  dass  die  Mönche  wohl  schon  gleich  anfangs,  als 
sie  die  Legende  vom  Klostergründer  Domitian  erfanden,  das  Bedürfnis 
empfunden  haben  werden,  auch  sein  Grab  aufweisen  zu  können. 

und  da  war  es  wohl  viel  einfacher,  statt  in  der  Krypta  neben 
den  Aribonischen  Gräbern  ein  neues  Kenotaph  zu  errichten  —  waa 
aus  vielen  Gründen   vielleicht   überhaupt   untunlich  war,  —  eines  der 


«)  Mon.  Duc.  Car.  513. 

»)  Der  Name  Hartwig  ist  ein  typischer  Aribonen  Name,  kommt  jedoch    in. 
den  späteren  Generationen  der  Grafen  TOn  Görz-Tirol  nicht  mehr  vor. 


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Die  Legende  vom  hl.  Karantanerherzog  Domitianus.  ^Ql 

Yorhandenen  Gräber  umzntaufen  und  als  Doiuitiansgrab  zu  bczeichueu. 
Wies  dann  einmal  jemand  darauf  hin,  dass  hier  doch,  der  Inschrift 
nach,  ein  gewisser  Hartwig,  ein  Neffe  des  Aribo  begraben  worden  sei, 
so  wurde  ihm  dann  offenbar  die  Schauermär  aufgetischt,  wie  allerdings 
Aribo  ,quosdam  de  parentela  sua  temerario  ausu''  in  der  fraglichen 
Oruft  bestattet  habe,  dass  aber  der  Heilige  den  profanen  Leichnam 
auf  wunderbare  Weise  aus  diesem  Grub  herausgeschleudert  habe,  um 
ungestört,  der  Inschrift  zum  Trotz,  darin  liegen  und  der  Auferstehung 
des  Fleisches  entgegensehen  zu  können. 

Damit  wären  wir  wohl  bei  der  ursprünglichsten  Fassung  der  Le- 
gende angelangt,  die  dann  etwa  folgenden  Inhalt  gehabt  haben 
mQsste: 

Der  heidnische  Herzog  Domitian  von  Earantanien  sei  vom  h. 
Rupert  von  Salzburg  getauft  worden,  nach  Millstatt  gekommen,  habe 
dort  ein  heidnisches  Fandemonium  mit  tausend  Götzenbildern,  wie 
der  Name  noch  heute  weise,  angetroffen  und  in  eine  Kirche  des  Er- 
lösers und  aller  Heiligen  umgeweiht.  Nachdem  er  so  sein  Volk  zum 
Christentum  bekehrt  habe,  sei  er  nach  einem  friedlichen  und  klaglos 
vor  Gott  uud  den  Menschen  zu  Ende  geführten  Leben  gestorben,  und  in 
der  von  ihm  geweihten  Kirche  beigesetzt  worden.  An  seinem  von 
der  frommen  Nachwelt  hochverehrten  Grabe  hätten  sich  durch  lange 
Zeit  Wunder  ereiguet,  bis  die  Gnade  des  Heiligen  durch  die  ruchlose 
Frechheit  eines  bayerischen  Pfalzgrafen  namens  Aribo  verscherzt 
worden  sei,  der  es  gewagt  habe,  in  der  von  Domitianus  gegründeten 
Kirche  Mitglieder  seiner  Familie  beizusetzen.  Als  er  aber  dabei  soweit 
gegangen  sei,  im  Grabe  des  Heiligen  selbst  seinen  kürzlich  ermordeten 
Neffen  Hartwig  zu  bestatten,  hätte  der  erzürnte  Heilige  eines  Nachts 
den  Leichnam  wunderbarer  Weise  weit  weg  aus  dem  Grabe  hinaus- 
geschleudert. —  Weitere  Wunder  düi-ften  in  dieser  ältesten  Legenden- 
iorm  noch  nicht  mitgeteilt  gewesen   sein. 

Zwischen  der  ersten  und  der  zweiten  Bearbeitung  liegen  der 
Klosterbrand  und  die  Verschüttung  der  Gruft,  endlich  die  feierliche 
Erhebung  der  Reliquien.  Alles  was  sich  auf  die  Grablegung  des  Leich- 
nams und  die  Reliquien  bezieht,  wird  nun  geändert,  die  ursprüngliche 
Beisetzung  erscheint  den  späteren  Gewohuheiten,  in  Seitenkapellen  zu 
bestatten,  angepasst.  Zur  Herstellung  des  örtlichen  Zusammenhangs 
mit  der  Stätte,  wo  die  feierliche  Invention  veranstaltet  wurde  —  die 
natürlich  in  der  Gegend  des  Chors,  wo  die  Kryptengräber  lagen, 
also  ,iuxta  principale  altare*  (Z.  32)  vor  sich  gehen  musste  —  wurde 
«lie  Nachricht  von  einer  ersten  Translation  eingeschaltet.  Dem  Inhalt 
des  Grabes   entsprechend^   auf  das   man  gerade  beim  Aufräumen  des 


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102  Robert  Eisler. 

Schuttes  gestossen  war,  gab  man  danu  dem  h.  Domitiau  eine  Gattin 
mit  dem  naheliegendsten  Heiligennamen  Maria,  und  einen  , namen- 
losen* Sohn. 

Eine  weitere  Umbildung  der  Legende  war  veranlasst  durch  die 
mittlerweile,  wahrscheinlich  bei  Gelegenheit  irgend  eines  der  oben  er- 
wähnten Ausgleichsverträge  —  erfolgte  Wiederaufnahme  der  Seelen- 
messen für  die  Klostergründer  Aribo  und  Poto,  wie  sie  sich  in  den 
bereits  besprochenen  Nachträgen  im  Nekrolog  ausspricht.  Ein  billiger 
Vergleich  musste  nun  auch  zwischen  deu  Ansprüchen  der  historischen 
Stifter  und  denen  des  h.  Domitianus  getroffen  werden.  Mun  half  sich, 
indem  man  dem  einem  die  Gründung  der  Kirche,  dem  andern  die 
Stiftung  des  Klosters  zuschrieb.  Freilich  sollte  auch  diese  Kompro- 
misstradition, die  in  der  überlieferten  Legende  vorliegt,  nicht  von 
langem  Bestand  sein.  Nach  der  Abschüttlung  der  Görzischen  Vogtei 
im  Jahre  1397  verschwindet  Arbo  als  Klostergründer  dauernd  aus 
der  örtlichen  Überlieferung;  nunmehr  heisst  es  —  so  bei  Laz  und 
M^iser  —  dass  Domitian  die  Kirche,  Bischof  Albrecht  der  Ortenbur- 
ger  von  Trient  das  Kloster  gestiftet  habe.  Nur  im  Wappen  des  h. 
Domitian  —  zusammengesetzt  aus  den  drei  schwarzen  KärntuBr  Lö- 
wen im  goldenen  Feld,  dem  blau-weis  geweckten  bayrischen  Rauten- 
schild und  dem  Löwen  der  Pfalz  (!)  —  bleibt  ein  schwacher  Nach- 
klang der  bayrischen  Abkuuft  des  Gründers  von  Millstatt  dauernd 
erhalten. 

Noch  durch  ein  weiteres,  scheinbar  unbedeutendes  Kennzeichen 
uuterscheidet  sich  die  Neubearbeitung  offenkundig  von  ihrer  Vorlage. 
Seit  dem  Einlangen  der  ca.  1186  verfassten  und,  wie  ich  obeu  ge- 
zeigt habe,  mehrfach  benützten  Vita  Virgilii  waren  Bedenken  ent- 
standen, ob  Herzog  Domitian  wirklich  vom  h.  Kupert  oder  nicht  eher 
von  dem  in  der  genannten  Vita  als  „apostolus  Carinthiae*^  bezeich- 
neten Virgil  getauft  worden  sei;  Zweifel,  die  ihren  Niederschlag  in 
dem  Zwischensätzchen  ,a  sco.  Budperto,  ut  quiduui  asserunt,  sive  ab 
aliquo  successorum  suorum,  quibus  raagis  favemus''  gefunden  haben, 
und  die  auch  den  späteren  Kritikern  der  Legende,  von  BoUaud  bis 
Hohenauer  und  Flor  viel  Kopfzerbrechens  gekostet  haben.  Auch  die 
Bemerkung:  „Ad  hec,  sub  quo  tempore  conversatus  fuit,  ibidem  con- 
tinebatur*  dürfte  erst  durch  die  Vita  Virgilii  veranlasst  worden 
sein,  da  dort  (s.  o.  S.  97.  Anm.  1)  zu  dem  zitirten  „Epigramma  Virgilii* 
der  ^dies  obitus  eins*   hinzugefügt  erscheint. 

Als  Vorbereitung  für  den  nunmehr  einzuleitenden  öffentlichen 
und  gewinnbringenden  Domitianuskult,  wurde  eine  Hagelprozession 
veranstaltet   und   eine   Zusammenstellung   von   Krankenheilungen,   die 

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Die  Legende  Tom  hl.  Karautanerherzog  Doraitianns.  103 

sich  im  Schatten  der  Klostermauem  vollzogen  hatten,  vorbereitet. 
Überhaupt  dürfte  die  Neubearbeitung  der  Legende  nicht  bloss  zeit- 
lich mit  dem  Übergang  zur  öfifentlichen  Verehrung  der  Beliquien  zu- 
sammenhängen. Sehr  möglich,  dass  auch  schon  damals  die  Legende 
in  der  plakatartigen,  am  ehesten  den  sog.  Heiltumstafeln  vergleich- 
baren Ausstattung  der  jetzigen  Überlieferungsform  aufgezeichnet 
wurde. 

Noch  wäre  auf  eine  offenbar  der  zweiten  Fassung  aii^ehörige  Wen- 
dung hinzuweisen,  die  wie  ich  glaube  einen  Anhalt  zu  einer  genau- 
eren Datirung  dieser  Überarbeitung  bietet.  Wie  bereits  erwähnt, 
billigt  nämlich  der  anonyme  Verfasser,  die  , wunderbare*  Schändung 
jener  Aribonenleiche  in  Ausdrücken,  die  selbst  unter  der  Voraus- 
setzung der  tiefgehendsten  Gereiztheit  nicht  ohneweiters  verständlich 
sind:  ,Et  merito*,  sagt  er  Z.  42.  »Que  enim  participatio  luciadtene- 
bras,  aut  que  pars  fideli  cum  infidel e?**  Man  wird  zugeben, 
dass  ein  ganz  besonderer  Anlass  vorgelegen  haben  tnuss,  um  die 
Grafen  von  Görz  in  der  Person  ihres  Ahnen  als  Glaubensverräter  und 
ausgemachte  Höllenbraten  zu  beschimpfen.  Ein  solcher  Anlass  darf 
wohl  ohne  Bedenken  in  dem  Umstand  erblickt  werden,  dass  gerade 
in  der  Zeit  von  1277  —  1291  Herzog  Meinhard  von  Görz  wegen 
seines  Vorgehens  gegen  den  Bischof  von  Trient  im  Kirchenbann 
war  und  also  die  Bezeichnung  .infidelis*  von  selten  seiner  beklagens- 
werten geistlichen  Schutzbefohlenen   vollauf  verdiente. 

Damals  stand  das  Stift  unter  dem  Abt  Kudolf  Welzer,  einem 
krankhchen  und  schwachen,  dabei  keineswegs  durch  Frömmigkeit 
oder  Sittenstrenge  ausgezeichneten^)  ehemaligen  Alumnus  der  Eloster- 
schule,  an  dem  der  h.  Domitian,  wie  mau  in  der  Continuatio  III 
liest,  selbst  zweimal  Wunder  gewirkt  hatte,  d.  h.  wie  man  in  etwas  nüch- 
ternerer Ausdrucksweise  sagen  darf,  der  selber  an  der  Propaganda  der 


*)  Noch  als  resignirter  Abt  und  Senior  des  Konvents  echeint  er  der  böse 
Geist  seiner  Mitbrüder  gewesen  »u  sein.  In  einer  Verordnung  Temswich  1287 
August  25  befiehlt  Erzbischof  Kudolf  von  Salzburg,  der  Abt  solle  den  Senior 
Rudolf,  damit  er  nicht  durch  nächtliche  und  verbotene  Konventikel  den  Brüdern 
Veranlassung  zu  Fehltritten  gebe  —  man  erinnere  sich  an  die  »loca  Toluptatum« 
der  Domitianslegende  —  für  ein  Jahr  auf  eine  exponirte  Pfarre  versetzen.  Weil  es  aber 
sicherer  ist,  den  Rudolf  ohne  (Jefahr  vom  Gottesdienste  abzuhalten,  als  ihn  mit 
Ge&hr  fQr  eich  und  andere  zelebriren  zu  lassen,  befiehlt  der  Erzbischof  dem  Abt 
und  Konvent  fleissig  zu  erwägen,  ob  er  noch  genug  Sehkraft  zur  Ausübung  des 
Gottesdienstes  besitze.  (Schroll  a.  a.  0.  S.  24.  Ebenda  über  Gütervei-pfftndungen 
nnd  Schuldbriefe  des  Klosters  aus  dieser  Zeit,  über  einen  Mönch,  der  damals 
wegen  Totschlags  suspendirt  und  zwei  andere,  die  als  unverbesserlich  an  andere 
Klöster  verschickt  werden  sollten.) 


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j()4  Robert  Eisler. 

BeliquienverehruDg,  deren  äussere  Vorteile  für  das  damals  ganz  in 
zuchtlosem  Wohlleben  versunkene  und  daher  tief  verschuldete  Stift 
ihm  nicht  entgehen  konnte,  hervorragend  beteiligt  war.  Auf  seine 
Veranlassung  diirfke  denn  auch  die  Neubearbeitung  der  ,Vita  Domi- 
tiani^^  erfolgt  sein. 

Dass  es  wirklich  gelang  Millstatt  zu  einem  besuchten  Wallfahrts- 
ort zu  machen,  beweisen  die  in  rascher  Folge  angelegten  uud  bereits 
besprochenen  zwei  Wunderlisten.  Aus  der  näheren  und  ferneren  Um- 
gebung, aus  Steiermark,  Friaul,  Istrien,  und  Ungarn  strömten  die 
Pilger  herbei,  angelockt  von  dem  wachsenden  Ruf  der  Heilungen,  die 
allem  Trug  zum  Trotz,  bei  einem  solchen  Zulauf  gläubiger  Kranken 
nicht  ausbleiben  konnten.  Wie  gross  die  Menschenansanmilungen  zu 
Zeiten  gewesen  sein  mögen,  geht  daraus  hervor,  dass  sogar  die  Taschen- 
diebe, die  Plage  alter  und  neuer  Jahrmarkts-  und  Wallfahrtsorte  an- 
gelockt wurden  und  der  h.  Domitian  selbst  in  manchen  Fällen  das 
Amt  des  Häschers  ausüben  musste.  (Vgl.  Z.  139.)  In  der  Folge 
scheint  trotz  des  wachsenden  inneren  Verfalls  des  Klosters  die  Bedeu- 
tung des  Domitianskults  nur  gestiegen  zu  sein.  Wenigstens  ist  für 
das  beginnende  15.  Jahrhundert  die  Existenz  einer  Domitiansbruder- 
schaft  mit  eigenem  Vermögen  durch  eine  Urkunde  von  1423*)  gesi- 
chert. Noch  1441,  als  das  Kloster  unter  dem  schwachsinnigen  Abt 
Christof  schon  dem  Untergang  zuneigte,  wurde  die  Verehrung  der 
Reliquien  durch  eine  neue  unter  bischöflicher  Assistenz  vollzogene 
feierliche  Erhebung  erhöht  *).  Damals  wird  auch  die  Millstätter 
Allerheiligenkirche  zweimal  urkundlich  s)  als  «ecclesia  parrochialis 
beati  Domitiani*  bezeichnet. 

Bald  darauf  (1477)  zogen  die  Georgsritter  in  Millstatt  ein.  Es 
konnte  nicht  ausbleiben,  dass  dieser,  dem  Kampf  gegen  die  Türken 
gewidmete  Orden  dem  heidenbekehrenden  Herzog,  der  überdies  für 
das  ewig  in  einer  Geldklemme  steckende  Haus  eine  nicht  zu  verach- 
tende Einnahmsquelle  darstellte,  erhöhte  Aufmerksamkeit  widmete  und 


*)  Vgl.  Domitianeakten  Fasz.  XXV,  5  Fol.  34  »Instrumenta  ex  archivio,  qua 
parte  Milstadiense  est:  1423  Der  Bruderschaft  des  lieben  Herrn  Sanet  Domitian 
ein  Wiaen  in  dem  Thrilanger  (?)  unter  Dräaitz  (Drassnitz  n.  w.  Greifenburg) 
emitus.    Ladula  17,  Numero  68,  in  membrana,  habetur  ipsum  originale*. 

•)  Urkunde  A.  910  im  Archiv  des  Geschichtsvereins.  Als  Translatio  III.  gedruckt 
Acta  Sanctorum  im  Anhang  an  die  Vita  et  Miracula  Domitiani.    Vgl.  unten  S.  114. 

«)  Urkunde  Ulrichs  von  Cilli  A.  893  im  Archiv  des  Geschichtevereins,  gedruckt 
Acta  Sanctorum  Febr.  tom  1  p.  696  col.  2.  Ein  Ablassbrief  für  die  capella  s. 
Ulrici  in  Plantz,  ibidem  coL  2  unten.  Das  Siegel  von  Millstatt  seit  1232 
nachweisbar,  zeigt  drei,  spÄter  mit  Tierköpfen  ausgestattete  Säulen,  ohne  Zweifel 
mit  Beziehung  auf  die  Domitianslegende. 


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Die  Legende  vom  hl.  Eanintanerherzog  Domitianus.  ]^Q5 

Beinen  Eult  durch  eine  neuerliche  Translation  in  ein  ^erhöhtes  und 
mit  Mamielstein  geziertes  Grab*  ^),  durch  Stiftung  von  Altären,  Bildern, 
Statuen  und  Glocken,  worin  besonders  die  ersten  zwei  Gro^smeister  mit- 
einander wetteiferten»)  aufeufrischen  suchte. 

Seinen  Höhepunkt  aber  erreichte  der  Domitianskult  erst  nach 
dem  Einzug  der  Jesuiten  in  Millstatt,  die,  wie  alle  YolkstQmlichen 
Elemente  des  katholischen  Kultus  auch  diese  hergebrachte  und  boden- 
ständige Heiligen  Verehrung  bei  der  Wiedereroberung  der  durch  luthe- 
rische Prädikanten  bedrohten  Gemeinde  von  Anfang  an  klug  zu  be- 
nützen verstanden.  Wenn  mitten  in  der  unordentlichen  Miss  Wirtschaft 
des  der  Auflösung  verfallenden  Georgsordens  1580  die  Domitians- 
bilder  au  der  Kirchenwand  restaurirt  und  mit  Jahreszahlen  versehen 
wurden^),  so  wird  man  darin  schon  die  sorgliche  Hand  der  zwei  seit 
langem^)  zu  Missionszwecken  hier  weilenden  Jesuitenpatres  erkennen 
dürfen.  Seit  die  Kirche  dann  von  der  Gesellschaft  Jeau  endgiltig 
übernonmien  war,  wurden  endlich  wieder  Gnaden  und  Wunder 
des  heil.  Domitian  —  unter  häufigen  Klagen  über  die  Sorglosig- 
keit der  Kitter  und  der  letzten  Benediktiner  in  dieser  Hinsicht  — 
ausfuhrlich  aufjgezeichnet^),  das  vernachlässigte  Anniversarium  wieder 
festlicher  mit  Predigten,  eigenen  Litaneien,  Liedern  und  Gt^beten,  be- 
sonders aber  durch  die  Ausspen  düng  der  geweihten  ^Domitianilaibeln* 
begangen,  die  man  in  immer  steigender  Zahl,  bald  in  tausenden  von 
Stücken  an  die  zusammenströmenden  Andächtigen  verteilte,  und  die 
rasch  wegen  ihrer  wunderwirkenden  Kräfte  sehr  gesucht  wurden :  nicht 
nur  dass  sie  Krankheiten  und  Viehseuchen  zu  heilen  vermochten  — 
ins  Feuer  geschleudert  löschten  sie  Brände,  in  die  Äcker  vergraben, 
halfen  sie  gegen  Wurmfrass.  Prozessionen  unter  Vorantragung  grosser 
Bilder  und  Domitiansfahnen  brachten  Begen  in  trockenen  Zeiten, 
reichen  Fischfang  zur  Lachsforellenzeit  und  wendeten  bei  Überschwem- 
mungen die  schwersten  Schäden  ab.  Selbst  verlorene  Gegenstände  her- 
beizuschaflFen  verschmähte  der  selige  Herzog,  im  Wetteifer  mit  dem 
b.  Antonius   von   Padua  keineswegs.     Nichts   ist   natürlicher,  als  dass 

*)  Abgebildet  M.  Z.  K.  1906  Sp.  96  f.  Fig.  33.  Der  Lauf  der  Inschrift  be- 
weist, dass  der  Stein  ursprünglich  in  horizontaler  Loge  angebracht  war;  jedoch 
war  er  nicht  als  Grabplatte  im  Fussboden  eingelassen,  wie  aus  der  »Millstätter 
Hs.  von  1692«  (Jung)  hervorgeht,  sondern  diente  als  Tischplatte  einer  nach  alter 
Weise  über  den  Reliquien  des  Heiligen  aufgestellten  Aitarmensa. 

«)  Vgl.  oben  S.  55  f.,  Anm.  1. 

»)  Seit  1671  wurde  über  die  Enichtung  des  Millstätter  Kollegs  verhandelt. 

*)  Die  »Millstätter  Es.*  enthält  einen  Anhang  mit  einer  bis  ins  19.  Jh.  fort- 
gesetzten Wunderliste.  Verschiedentlich  werden  Votivtäfelchen  mit  Wunder- 
bildem  erwähnt. 


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jQg  Robert  Eisler. 

sich  seine  Bekenuer  so  grosser  Wohltaten  würdig  zu  erweisen  strebten, 
zumal  dem  Ordenshaus  durch  seine  engen  Verbindungen  mit  dem 
Grazer  Hof  —  1602  verbrachten  z.  B.  die  von  den  Jesuiten  erzogenen 
Erzherzoge  Karl  und  Leopold  ihre  Ferien  in  Millstatt  —  reichere 
Mittel  zuflössen.  1610  konnte  der  Superior  P.  Coronius  schon  die 
Kirche  renovireii  lassen,  1632  wurde  dem  Heiligen  eine  eigene  Ka- 
pelle erbaut,  die  1641/2  mit  Bildern  uud  einem  prächtigen  ^tumulus* 
geschmückt  wurde.  Als  Dekoration  für  hohe  Feiertage  wurden  die  bei 
den  Jesuiten  so  beliebten,  noch  von  Goethe  in  S.  Ignazio  bewunderten 
purpurroten  Seidenbehänge  angeschafft,  1643  wurden  dann  die  Reliquien 
in  feierlichem  Pomp  aus  dem  Archivin  das  neue  gläserne  Behältnis  über- 
tragen. Eine  letzte  Erneuerung  der  Kapelle,  verbunden  mit  einer  Reli- 
quienerhebung erfolgte  noch  im  Jahre  1717. 

Aber  auch  litterarisch  machten  die  Patres  für  ihren  Schutzpatron  und 
Schützling  rege  Propaganda.  1614  Hess  P.  Jakobus  Crusius  in  Graz  bei 
Widmanstetter  ein  den  obengenannten  Erzherzogen  gewidmetes  deutsches 
Büchlein  über  die  Gnadenwunder  des  seligen  Herzogs  drucken,  1644  wurde 
den  Ständen  von  Kärnten  zu  Ehren  eine  „Comoedie**  vom  h.  Domitian  auf- 
geführt, der  hier  zum  erstenmal,  gestützt  auf  die  Nachrichten  von  seiner 
apostoHschen  Wirksamkeit,  in  der  Rolle  eines  Laudespatrons  von 
Kärnten  auftrat.  Der  weitreichende  Einfluss  der  Jesuiten  am  kaiser- 
lichen Hof  wusste  diesen  Ansprüchen  auch  hier  Geltung  zu  verschaffen.  In 
jenem  feierlichen  Gelübde,  durch  dasKarlVI.  zur  Abwendung  der  Pest  am 
22.  Oktober  1713  in  der  Stephanskirche  vor  dem  versammelten  Erz- 
haus dem  ganzen  Hof,  und  dem  Volk  von  Wien  die  Erbauung  einer 
Kirche  des  h.  Karl  Borromeo  versprach,  rief  der  Kaiser  neben  den 
alten,  durch  das  Herkommen  geheiligten  Patronen  der  andern  Erb- 
läuder  auch  den  h.  Domitian  von  Kärnten  an.  So  erklärt  es  sich, 
dass  von  1705  an  auch  in  Wien  regelmässig  bis  1766  ein  eigenes 
Hochamt  am  Sonntag  nach  dem  5.  Februar  zu  Ehren  des  h.  Domi- 
tianus  gefeiert  wurde  *),  —  die  bei  dieser  Gelegenheit  gehaltenen  Festpre- 


*)  In  den  Domitiansakten  Fase.  6  findet  sich  ein  offenbar  fQr  die  Kirchen- 
türen  bestimmter  gedruckter  Anschlagzettel  folgenden  Wortlaut« :  ,Zu  Ehren  des 
Glorreichen  und  Wunderthätigen  Heiligen  j  Domitian)  |  Ertz-herzogens  in  CärntheOt 
und  selbigen  Landes  '  Apostel,  absonderlicher  Schutz-Herr,  und  Patron  des  Ertz- 
Her ;  zogthums  Cämtben  i  (Kupferstich  mit  der  Unterschrift  ,S.  Domitianus 
Carinthiaearchiduz  et  apostolus«.)  |  Wird  eine  Löbl.  Cärnthnerischc  Nation,  welche 
,  allhier  in  der  Kayserl.  Königl.  Haupt-  und  Resi  denz  Stadt  Wienn  oder  um 
dieselbe  wohnhaft,  auf  nächst-künftigen  Sonntag,  welcher  ist  der  8.  (hs.)  Tag 
dieses  Monat«  Februarii  die  jährliche  Solemnität  ihre»  ob  bemeldten  Heiligen 
Schutzpatrons,  in  der  St.  Peters-Kirchen  um  halber  10.  Uhr  mit  vorh<^rgehender 
Lob-Predig,   und   darauf  folgendem  Musikalischen    Hoch-Ambt  hochfeierlich    be- 


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Die  Legende  des  hl.  Karantauerherzogs  Domitianus.  IQ'J 

digteu  wurden  gedruckt  >)  und  an  die  Andächtigen  verkauft,  —  und 
dass  die  Angehörigen  der  Kärtneriachen  Nation  in  Wien  dem  h.  Do- 
mitian  1725  auf  der  Brücke  vor  dem  Kärtnerthor  eine  steinerne  Bild- 
säule errichteten. 2) 

So  war  alles  laugsam  für  die  Einleitung  eines  Beatifikationspro- 
zesses  reif  geworden.  Denn  eineraeits  drängte  der  Ehrgeiz  der  Je- 
suiten dahin,  die  Anerkennung  dieses  ihres  Hausheiligen  in  der  gan- 
zen katholischen  Welt  durchzusetzen,  andrerseits  mussten  sie  fürchten, 
die  Kurie  werde  von  selbst  beginnen,  diesem  etwas  geräuschvoll  ge- 
wordenen Lokalkult  eine  unter  Umständen  recht  unverwünschte  Auf- 
merksamkeit zuzuwenden.  Wie  wenig  Spass  man  zu  Rom  in  diesen 
Dingen  verstand,  zeigte  sich  1764  in  Cesena,  wo  der  tumultuarische,  bis 
auf  den  heutigen  Tag  so  manche  komische  Blüte  zeitigende  italienische 
Lokalpatriotismus  einem  eben  verstorbenen  Bischof  dieser  Stadt  mit  Ge- 
walt den  Himmel  zu  erschliessen  versuchte,  und  wo  die  Kurie  dem  insze- 
nirten  Wunderrummel  mit  den  schärfsten  Gewaltmitteln  durch  die 
papstlichen  Garden  ein  Ende  machen  liess.  Ein  Präzedenzfall  schien 
durch  die  auf  Verwendung  Maria  Theresias  erfolgte  Beatifikation  der 
Seligen  Camillo  dei  Lelli  und  Juliana  Falconieri  geschaffen  und  so 
wurden  endlich  1761  unter  der  geistigen  Führung  des  Grazer  Theo- 
logieprofessors P.  Matthäus  Rieberer  die  einleitenden  Schritte  unter- 
nommen. 

Die  Aussichten  des  Prozesses  waren  an  sich  keineswegs  ungünstig. 
Kach  den  Rechtsgrundsätzen,  die  erst  kürzlich  der  grundgelehrte 
Prospero  Lambertini   in   einem    abschliessenden    Riesenwerk    kodifizirt 


gehen,  zu  welcher  Andacht  alle  andächtig-  und  eifrige?  Christen,  fordeiiat  aber 
dieser  Löbl.  Nation  |  und  all-diejenige,  welche  ▼on  aolchen  Eltern  herbtammea  I 
Mitglieder  freundlichst  eingeladen  seynd.* 

')  Die  Bibliothek  des  Kärntner  Geschichtsvereines  besitzt  einen  solchen  Druck 
mit  folgendem  Titel:  »Glückseliger  Sae-Mann,  Seeliger  Domitianus  Grosser  Ertz- 
hertzog  und  Apostel  in  CärntLen  unter  solchen  Sinn-Bild  Auss  Belegenheit  des 
einfallenden  Sonntags  Sexagesime,  allwo  das  Evangelium  von  Samen  und  viellerlei 
icker  handelt  und  an  welchem  Tag  zum  ersten  mahl  eine  Hoch-löbliche  in  Wien 
veraamblete  C&rnthnerische  Nation  benannten  ihren  grossen  Schutz-Patron  in  der 
kayaerlichen  academischen  CoUegii  Kirchen  deren  R.  R.  P.  P.  Soz.  Jesu  in  Wienn 
nut  Solennen  Ehren-Fest  Huhmwürdigste  begangen.  Vorgestellet  von  Rev.  P.  Ig- 
natio  Reiffenstuell  Soc.  Jesu  alldasigen  ordinari  Sonntag- Prediger  Anno  MDCCV  den 
5.  Februarii.  Gedruckt  zu  Wienn  bey  Andreas  Heyinger,  ünivers.  Buchdrucker*.  Eine 
anonyrre  deutsche  »  Vita  Domitiani «  von  1734,  erwähnt  in  einem  »elenchus  auctorum« 
der  Domitiansakten  dörfte  nichts  anders  als  eine  solche  gedruckte  Predigt  sein. 

*)  Brief  des  Wiener  Jesuiten  P.  Wilhelm  Brink  an  P.  Math.  Rieberer  d.  d. 
14/4  1762. 


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108  Robert  Eisler. 

hattet),  musste,  ausser  den  Verdiensten  des  Heiligen  —  uud  da  hätte 
das  Apostolat  von  Kärnten  wohl  hingereicht  —  noch  zweierlei  nach- 
gewiesen werden:  erstens  dass  man  begonnen  habe  dem  Beatifika- 
tionskandidaten  heiligmässige  Ehren  zu  erweisen,  bevor  Alexander  III. 
1170  in  seinem  Breve  ,audivimus*^)  —  gerichtet  an  die  Mönche  von 
Lisieux,  die  einen  von  den  ihren  in  trunkenem  Zustand  erschlagenen 
Präfekten  als  Heiligen  zu  verehren  begonnen  hatten  —  alle  derarti- 
geu  Entscheidungen  dem  römischen  Stuhl  vorbehalten  hatte,  uud 
zweitens,  dass  der  in  Rede  stehende  Bekenner  seit  mehr  als  100  Jahren 
vor  dem  Verbot  ürbans  VHI.  von  1634,  in  dem  die  Verehrung  nicht 
kanonisirter  Heiliger  mit  dieser  einzigen  Ausnahme  verboten 
worden  war,  seinen  Kultus  mit  Wissen  der  Bischöfe  und  Päpste  un- 
gestört genossen  habe. 

Beides  zu  beweisen,  konnten  die  jedenfalls  im  besten  Glauben 
vorgehenden  ^postulatores  causae''  wohl  hoffen;  denn,  wenn  man  auch 
nicht  mit  der  Legende  selbst  den  h.  Domitian,  dessen  Verehrung  doch 
angeblich  gleich  nach  seinem  Tode  begonnen  hatte,  in  die  Zeit  des 
h.  Rupert  hinaufrücken  wollte,  so  hatte  doch  selbst  Bollands  vor- 
sichtige Kritik  ihn  der  karolingischen  Zeit  zugewiesen.  Und  die  Tat- 
sache, dass  schon  vor  1534  mit  Wissen  von  Bischöfen  und  Päpsten 
dem  Domitiau  heiligmässige  Ehren  erwiesen  worden  waren,  konnte 
man  mindestens  durch  die  Urkunde  Johannes  von  Gurk  (1441)  und  den 
Ablassbrief  von  1443  beweisen.  Dazu  kamen  noch  die  verschiedenen 
Eintragungen  in  Millstätter  Hss.  vom  frühesten  Mittelalter  an  —  die 
commemoratio  im  C!odex  6/35  wurde  auch  von  den  berufensten 
Kennern  spätestens  in  den  Anfang  des  XI.  Jahrhunderts  gesetzt  — 
bis  zur  Erfindung  des  Druckes  reichend,  ergäuzt  durch  Bilder,  In- 
schriften, EpiUphien  und  dgl. 

Dass  dem  seligen  Herzog  trotz  alldem  schliesslich  das  Martyrolo- 
gium  Romanum  verschlossen  blieb,  lag  nur  daran,  dass  die  Jesuiten 
die  günstigste  Zeit  versäumt  hatten.  Bei  den  Kärtner  Ständen  und 
beim  Wiener  Hof  war  ihr  Einfluss  wohl  noch  unerschüttert  —  aber 
die  geheime  Antipathie,  der  alle  ihre  Bestrebuugen  in  letzter  Zeit 
nicht  1  iir  bei  der  Kurie,  der  die  Jesuiten  seit  langem  die  schwersten 
Sorgen  ^^ereiteten,  sondern  auch  bei  dem  nächstbeteiligten  Metropoliten, 
dem   E:::biscliof  von  Salzburg   begegneten,    ist   doch   in   den  Prozess- 


I)  De  seryorum  Dei  beatificatione  et  beatorum  canonizatione,  Bologna 
1734  —  88. 

*)  Überliefert  in  der  DekretalenBammlimg  Gregors  IX.,  c.  1  de  rel.  et  ven. 
53.  345. 


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Die  Legende  vom  bl.  Karantanerherzog  Domitianua.  109 

akten  sehr  deutlich  zwischen  den  Zeilen  zu  lesen.  1772  schreibt  der 
Jesuit  P.Francesco  Tricarico  dem  P.Bieberer  aus  Born,  es  müsse  mit  aller 
Sorgfalt  vermieden  werden,  den  Betreibenden  oder  irgend  einen  seiner 
MitbrQder  in  dieser  Sache  zu  erwahneu,  da  man  gegenwärtig  auch 
nicht  einmal  den  Namen  eines  Jesuiten  vor  dem  Papst  nennen  dürfe, 
ohne  s.  Heiligkeit  in  die  furchtbarste  Erregung  zu  versetzen.  Und 
der  salzburgische  Agent  in  Bom  Canonico  Agostini  hätte  wohl  kaum 
gewagt,  nachdem  er  neun  Jahre  lang  nichts  für  den  Fortgang  dieser 
ihm  am  ehesten  angehenden  Geschichte  getau  hatte,  den  P.  Bieberer 
mit  so  nichtssagenden,  fast  höhnischen  Entschuldigungen  abzuspeisen, 
weun  er  nicht  im  Sinne  des  Salzburger  Hofes  zu  handeln  geglaubt 
hätte.  Wem  sollte  es  schliesslich  nicht  zu  denken  geben,  dass  der 
Promotor  Fidei,  während  der  Kardinal  Albani  offiziell  in  seiner  Eigens 
chafb  als  kaiserlicher  bevollmächtigter  Minister  und  Protektor  des 
Reichs  die  Sache  vor  der  Kongregation  der  Biten  vertrat  und  sich  in 
seinen  Berichten  an  Kaunitz  und  die  Kaiserin  selbst  in  Ausdrücken 
der  grossten  Dienstfertigkeit  und  des  wärmsten  Interesses  für  die 
Sache  erschöpfte,  seine  Argumente  als  ^advokatus  diaboli'  einer 
Dissertation  des  Piaristen  P.  Philippo  Bruni,  eines  Haustheologen  des 
obengenannten  Kardinals  und  späteren  Suffragaus  seines  Bruders 
entnahm ! 

Offenbar  bestand  in  Bom  nirgends  die  leiseste  Neigung  den  An- 
trag zu  unterstützen.  Den  immer  wieder  erneuerten,  gewichtigsten  Ur- 
genzen  setzte  man  das  unfehlbar  Mittel  kurialer  Diplomatie,  die  er- 
müdende Verschleppung  entgegen.  Das  einzige,  überall  und  unter 
allen  Umständen  wirksame  Expediens  gegen  diese  Widerstände  — 
Geld,  Geld  und  wieder  Geld*)  scheint  damals  den  Postulatoren  nicht 
mehr  allzureichlich  zur  VerfSgung  gestanden  zu  sein.  Denn  nachdem 
sie  1762  für  die  Drucklegung  des  von  dem  Kurialadvokateu  Orbini 
veriiassten  Libells  und  för  die  Einleitung  des  Prozesses  an  1000  scudi 
ausgegeben  hatten,  scheinen  sie  sich  bald  mehr  als  zugeknöpft  gegen 
weitere  Ansprüche  verhalten  zu  haben.  Wenigstens  beklagt  sich  Don 
Colmeta,  der  nach  Orbinis  Ableben  an  seine  Stelle  getreten  war, 
gegen  Albani,  mau  habe  ihm  nicht  den  Lohn  eines  Advokaten,  son- 
dern den  eines  Kopisten  bezahlt,  und  er  könne  daher  seine  Zeit  und 
andre  einträglichere  Sachen  nicht  länger  fQr  die  Seligkeit  des  frag- 
lichen Karantanerherzogs  opfern.  Albani  sah  sich  nach  andern  Sach- 
waltern um,   aber   einer   nach   dem  andern   lehnte  unter  Hiuweis  auf 

*}  Brief  des  P.  Tricarico  an  P.  Rieberer  »bene  reraunei-andus  esset  promotor 
fidei«,  »offerendum  esse  aliqaid  maioris  momenti  auditori  Rotae,  comiti  ab 
Henchan*  etc. 


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110  Robert  Eisler. 

die  festen  Taxen  der  römischen  Advokateu  ab,  für  den  kargen  von 
den  Postulatoren  gebotenen  Lohn  jene  uugeheure  «farrago  et  conge- 
ries  docamentorum*  durchzuarbeiten,  mit  denen  der  weltfremde  Orazer 
Professor  sacrae  scripturae  gehofft  hatte,  Eindruck  auf  die  Prälaten 
der  Sacra  Congregazione  dei  Riti  zu  machen,  die  aber  bei  diesem 
keineswegs  sehr  geschäflsfreudigen,  nur  in  langen  Zwischenräumen 
tagenden  Kolleg,  wie  Albani  in  einem  Bericht  an  Maria  Theresia 
ironisch  einfliessen  liess,  dem  Heiligen  mehr  geschadet  als  genützt 
hatten  —  eine  Bemerkung,  die  ich  selbst  nach  mQhsamer  Durchpflügung 
dieses  Ungeheuern,  ewig  wiedergekauten  Wustes  —  «multiplicandae 
sunt  rationes,  non  scripturae*,  ruft  Don  Colmeta  einmal  verzweifelt  aus 
—  nur  zu  begreiflich  finde. 

So  konnte  der  Prozess  nicht  anders  als  im  Sande  verlaufen. 
Nachdem  1761  Kieberer  das  nötige  Material  gesammelt  und  die 
Diözesanbiscböfe  von  Salzburg,  Gurk,  Seckau  und  Götz  für  die  Sache 
gewonnen  hatte,  war  Anfang  März  1762  dem  Papst  die  Supplik  durch 
den  „secretarius  aulicus*'  in  Rom,  Don  Crivelli  überreicht  worden. 
Am  28.  August  war  die  mittlerweile  in  Druck  gelegte  Satzschrift 
des  Orbini  der  Ritenkongregation  unterbreitet  worden,  zugleich  mit 
einer,  —  niemand  weiss  von  wem  bestellten,  —  kurzen,  aber  dafür 
nicht  unwitzigeu  Gegenschrift  des  genannten  Piaristen  Bruni,  der  sich 
allen  Dokumenten  mit  der  im  18.  Jh.  verbreiteten  agnostischen  Skepsis 
in  historischen  Dingen  gegenüberstellte,  indem  er  behauptete,  die  vor- 
gebrachten Beweise  würden  wohl  zur  Begründung  einer  gelehrten 
Elucubration,  nicht  aber  zur  Motivirung  eines  Beschlusses  in  Ange- 
legenheiten des  Kultus  genügen:  ^ex  possibilitate  lectiones  a  Sacra 
Congregatione  non  conceduntur.*  Im  übrigen  begnügte  er  sich,  den 
li'dz,  Messer  und  Buccelini  nachzuschlagen  und  auf  deren  Angaben 
gestützt,  zu  behaupten,  Millstatt  sei  erst  1363  von  Albrecht  von  Orten- 
burg,  Bischof  von  Trient  gegründet  worden  und  Bischof  Johann 
Schalermann,  von  dem  eine  Urhunde  d.  d.  1441  produzirt  wurde,  sei 
schon  1433  (!)  gestorben.  Die  Entstehung  der  Legende  selbst  setzt 
er  ins  15.  Jahrh.  und  spricht  ihr  alle  Glaubwürdigkeit  ab.  „Contendo'' 
sagt  er,  „probatum  non  esse,  ducem  illum  unquam  in  terris  fuisse, 
nedum  nunc  in  celis  commorari*.  Im  übrigen  nahm  er  die  Sache  nicht 
tragisch.  Nachdem  Rieberer  mit  dem  schwersten  gelehrten  Geschütz 
seine  Behauptungen  entkräftet  hatte,  meinte  er,  er  steife  sich  nicht 
auf  seine  Meinung  und  beglückwünsche  sich  im  Gegenteil,  Veranlas- 
sung zu  so  tiefgründigen  Forschungen  gegeben  zu  haben. 

An  Brunis  Schrift  schlössen  sich  am  4.  September  die  mündlichen 
Ausführungen    des    Promotor    fidei,     der    die     Form     der     Datirung 


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Die  Legende  vom  hl.  Knrantanerherzog  Domitianus.  m 

an  der  Urkunde  von  1441i  das  Fehlen  eiues  Siegels  an  der  Urkunde 
Über  die  Domitiansbruderschaft  von  1423  u.  a.  m.  bemängelte,  vorauf 
die  Kongregation  ihre  Entscheidung  auf  unbestimmte  Zeit  vertagte,  ein 
Beschluss,  der  auch  durch  zwei  Schreiben  Maria  Theresias  an  den 
Papst  (4.  Juli  und  11.  August  1763)  oflFenbar  nicht  erschüttert  werden 
konnte. 

Nun  folgen  endlose  ,litigationes  epistolares*,  in  denen  Rieberer 
sich  verzweifelt  bemüht,  die  erhobenen  Einwände  kennen  zu  lernen. 
Aber  erst  1764  wurden  die  Argumente  des  Promotor  Pidei  nach  Wien 
gemeldet,  erst  1765  gelangte  eine  Abschrift  der  .Dissertatio  Bruniana* 
an  Bieberer.  Mittlerweile  hatten  die  Jesuiten  ihre  Supplik  auf  die 
Gewährung  eines  „officium  de  communi"  eingeschränkt  —  die  Kaiserin 
hatte  (11.  August  1766)  neuerlich  urgirt,  natürlich  auch  das  ohne 
anderen  Erfolg,  als  dass  nun  von  Rom  aus,  als  Gegenzug  gegen  die 
von  Bieberer  umgehend  eingesandte  Apologie  des  ersten  Libells,  ver- 
langt wurde,  es  seien  alle  Urkunden  etc.  vorerst  dem  Urteil  der  besten 
Wiener  Sachverständigen  zu  unterwerfen.  Bieberer  glaubt  wieder 
hoffen  zu  dürfen.  Keine  Kosten  werden  gespart,  um  ^iudicia  iurata**  der 
angesehensten  Sachverständigen  zu  beschaffen:  P.  Xystus  Schier,  Histo- 
riker und  Bibliothekar  des  Augustinerkonvents  in  Wien,  Johann 
Georg  Schwandner  aus  Stadelkirchen  „ab  agendis  causis  ad  dicasteria 
feuprema  Aulae  Cesareo-Begiae  Apostolicae",  die  kaiserlichen  Hofräte 
Senckenberg  („quamvis  heterodoius**)  und  Theodor  Anton  Taullow  von 
Bosentbal,  erster  Archivar  am  kaiserlichen  Geheimarchiv,  sein  Stell- 
vertreter Hofrat  Ferdinand  von  Freyensleben,  P.  Magnus  Klein,  als 
Abt  von  Göttweih  und  Fortsetzer  des  ,Chronicon  Gotwicense"  der 
würdige  Nachfolger  des  berühmten  Diplomatikers  Bessel,  und  der 
Stadtbibliothekar  von  Wien  Lambacher  wurden  ins  Treffen  gesandt, 
Zeugnisse  des  Nuntius  und  des  Erzbischofs  von  Wien  über  ihren  fach- 
männischen Buf  beigelegt  und  das  ganze  Konvolut  mit  Faksimilien, 
notariellen  Beglaubigungen  etc.  etc.  gehörig  instruirt  1768  nach  Born 
geschickt.  Der  Er  folg  dieser  ganzen  Mühe  war  wieder  kein  andrer,  als  dass 
man  sich  plötzlich  in  Bom  an  den  eigentlich  vorgeschriebenen  In- 
stanzenzug erinnerte  und  dem  P.  Bieberer,  der  doch  von  Anfang  an, 
wenigstens  dem  Scheine  nach  als  Beauftragter  der  Diözesanbischöfe 
aufgetreten  war,  vorwarf,  er  wolle  die  kanonische  Prüfung  seiner 
Sache  durch  den  Metropolitänbischof  listig  umgehen.  1770  nach 
weiterem  zweijährigen  Hin-  und  Herschreiben  riet  der  Advokat  Col- 
meta,  man  möge  die  Sache  bei  der  Bitenkongregation  ganz  ruhen 
lassen  und  sich  direkt  durch  den  Wiener  Hof  an  den  Papst  um  einen 
Gnadenakt   wenden.      Die    Kaiserin,    durch   den  Jesuiten  Sperghesius, 


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112  Robert  Eialer. 

der  ihr  Ohr  besass,  neuerlich  für  die  Sache  interessirt,  wandte  sich 
am  28.  und  30.  l^ov.  1772  an  Alessandro  Albani  mit  der  Bitte,  ein 
beigeschlossenes  Handschreiben  dem  Papst  zu  überreichen  und  die 
Sache  auch  mündlich  zu  unterstützen.  Wieweit  der  Kardinal  diesem 
Auftrag  nachgekommen  ist,  lässt  sich  aus  den  Akten  nicht  entneh- 
men. Das  Antwortschreiben  dieses  geistvollen  Kirchenfürsten  zeigt 
seine  gewöhnliche  diplomatische  Meisterschaft:  er  habe  eine  Privat- 
audienz  beim  h.  Vater  genommen,  der  seine  Vorstellungen  gnädigst 
angehört  und  ihn  „lodando,  come  fa  ogni  volta,  la  eroica  pieta 
di  Vfa.  Maesta  Apostolica**  seiner  Bereitwilligkeit  versichert  habe,  jeden 
Wunsch  der  Kaiserin  zu  erfüllen.  ,Ma  mi  urdinava  di  supplicare 
r  apostolica  Maesta  Vfa.  a.  benignamente  riflettere,  e  col  sovrano  illu- 
minato  intelletto  suo  decidere,  se  in  un  secolo  in  cui  ad  onta  delle 
piü  rigorose  pratiche  sono  posti  in  derisione  e  dagli  eretici  e  dagli 
increduli  cristiani  le  cose  piü  palpabilmente  provate  nelle  canoniza- 
zioni  dei  servi  di  Dio,  —  cos'  accaderebbe,  se  niente  si  rallentasse 
dal  costantemente  osservato  rigore  nelia  causa  del  beato  Domi- 
ziano,  la  quäle  nella  proposizione  fattaseiie  in  agosto  deiPanno  1762 
incontrato  aveva  difficoltä  cosi  graudi,  che  mal  fidandosi  il  promotore 
di  essa  di  trovar  prove  da  dilegnarle,  non  aveva  stimato  proprio  di 
ritentarne  la  decretata  in  quell' anno  riproposizione".  Der  Papst  sei 
daher  zu  seinem  Bedauern  nicht  in  der  Lage,  dem  urteil  der  Sacra 
Congregazione  vorzugreifen.  Der  Kardinal  selbst  rät  schliesslich, 
durch  ein  gedrängtes  Memoriale  die  „voluminosi  scritti  del  Kieberer* 
zu  ersetzen,  was  den  genannten  in  nicht  geringen  Zorn  versetzte: 
„nounuUa  in  notis  illis'S  schreibt  er  erbost,  ,reperiuntur,  que  neque 
nsitatum  Bomanae  Curiae  stylum  redolent  nee  Sanctissimo  Patri  forent 
honorifica.* 

Nach  weiterem  Hin-  und  Herschreibeu  schliessen  endlich  die  .Acta 
Domitiani'  mit  einer  wehmütig  «Copia  ultimae  epistolae  Romanae* 
betitelten  Abschrift,  in  der  von  , trüben  Nachrichten"  gesprochen  wird,. 
die  an  das  Salzburger  Konsistorium  aus  Rom  eingelaufen  seien. 
Seitdem  der  Wiener  Hof  als  letzter  nach  langem  Zögern  der  Kaiserin 
die  Jesuiten  preisgegeben  hatte,  war  auch  die  Sache  des  seligen  Her- 
zogs von  Kärnten  endgiltig  verloren^). 

Wenn  ich  zum  Schluss  noch  versuche  die  historisch  brauchbaren 
Elemente   der  Domitianslegende   zusammenzustellen,   so   ergeben    sich 


*)  Die  voranstehende  Darstellung  ist  vollständig  aus  den  beim  Klagenfurter 
Landesarchiv  erliegenden  Abschriften  der  Prozessakten  (Millstätt.  Fase.  53  Sign. 
XXV..  I — 6)  entnommen.  Um  den  Text  nicht  mit  unnötigen  Anmerkungen  zu 
überladen,  sind  Einzelzitate  nur  in  den  wichtigsten  Fällen  beigegeben  worden. 


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Die  Legende  vom  hl.  Karantanerherzog  Domitianus.  w^ 

zunächst  die  bereits  eingehender  gewürdigten  Beiträge  zur  Genealogie 
der  Grafen  von  Görz:  eine  zu  Mon.  Duo.  Gar.  No.  513  nachzutra- 
gende Erwähnung  „Arbo  palatinus  de  Wayaria'^  s.  Xu.  und  der  Name 
eines  bisher  unbekannten  Aribonen  Hartwig  (III),  der  eines  gewalt- 
samen Todes  gestorben  ist  und  in  Millstatt  begraben  liegt;  ferner 
einige  Anekdota  zur  Herstellung   der  Abtsreihe  von  Millstatt: 

Einfach  erwähnt  werden  die  Äbte  Martin  (um  1240  urk.  vor- 
kommend) und  sein  Nachfolger  Otto  III.  Der  Familienname  Caustus, 
Cautus  oder  Dautus  für  den  erstgenannten  entfallt  durch  die  neue 
Textgestaltung.  Dagegen  bietet  der  Abschnitt  ,de  signis**  den  sonst 
nicht  überlieferten  Familiennamen  des  Abts  Rudolf  Welzer  und  seines 
Vaters  Konrad,  eine  einfache  Erwähnung  des  ehemaligen  Abts  Ulrich 
Zant,  ferner  die  Nachricht,  dass  Abt  Konrad  ursprünglich  Abt  von 
Rosazzo,  Abt  Ulrich  V.  ehemals  Abt  von  Michelbeuern,  Abt  Volchmar 
(s.  S,  80  Anm.)  Abt  von  Ossiach  gewesen  ist.  Genannt  werden  unter  den 
auf  wunderbare  Weise  Geheilten  eine  Nonne  namens  Sygel,  ein  Mill- 
statter  Priester  namens  Heinrich  Val seh,  ein  Subdiacon  des  Klosters 
mit  Namen  Hartwig  der  ^ Taube*  und  ein  Alumne  des  Klosters 
Heinzelo;  von  weltlichen  Personen  eine  Gemahlin  Herrn  Albrechts 
von  Freiberg,  des  Ahnherrn  der  vor  kurzem  ausgestorbenen  Fürsten 
Dietrichstein,  ein  Ministeriale  Dietmar  Gyel  von  Gurk,  dessen  Tochter 
Konigund  Nonne  im  Kloster  Millstatt  war  und  eine  edle  Dame  von 
latzeldorf  bei  Feldsberg. 

Für  die  Baugeschichte  des  Klosters  und  der  Kirche  gewinnt  man 
das  wichtige  Datum  eines  um  die  Mitte  des  13.  Jahr h.  (nicht 
wie  bisher  behauptet  wurde  1221  oder  1289)  vorgefallenen  grossen, 
zerstörenden  Brandes.  unmittelbar  darauf  wurde  unter  Abt 
Otto  mit  dem  Neubau  begonnen.  Das  Kloster  besass  damals  laut 
Angabe  der  Legende  150  Mitglieder^),  die  Laienbrüder  ungerechnet. 
Man  erfahrt  ferner,  dass  im  13.  Jahrb.  in  Millstatt  eine  Klo  st  er - 
schule  bestand,  die  nicht  nur  den  zum  Eintritt  in  das  Kloster  sich 
vorbereitenden  Alumnen,  sondern  oflFenbar,  da  von  einem  Schüler  aus- 
drücklich bemerkt  wird,  er  sei  „monastice  vitae  deputatus'^  gewesen, 
auch  den  für  weltliche  Berufe  bestimmten  Jungen  oflFen  stand.  Für 
die  Disziplin  in  dieser  Schule  scheinen  loca  voluptatum,  oflFenbar 
nichts  anderes,  als  die  1433  urkundlich  erwähnten,  damals  mit  Er- 
laubnis des  Gh-afen  Hermann  von  Cilli  zur  Durchführung  einer  stren- 


•)  Wenig  bekannt  dürfte  der  umstand  «ein,  dass  das  Landesaichiv  in  Klagen- 
ftirt  cca.  60  eigenhändige  Gelöbnisreverse  von  Millst älter  Mönchen  vom  12.  bis 
15.  Jahrh.  besitzt. 

Mitteilungen  XXVIII.  8 

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114  Robert  Eisler. 

geren  Reform  im  Kloster  sämtlich  zerstörten  ,Tafemen*  im  Ort  Mill- 
statt,  eine  standige  Gefahr  gebildet  za  haben.  Mittelbar  dürfte  na- 
türlich die  Entstehung  dieser  zahlreichen  Schenken  mit  der  Umwand- 
lung Millstatts  in  einen  Wallfahrtsort  zusammenhängen. 

Für  die  Stiftsbibliothek  lässt  sich,  wie  ich  gezeigt  zu  haben 
glaube,  dass  Vorhandensein  je  eines  Ezemplares  der  Werke  des  Beda 
und  der  „Vita  S.  Virgilii"  erschliessen. 

Die  eigentliche  Bedeutung  der  Domitianslegende  liegt  natürlich 
keineswegs  in  dieser  nicht  allzu  reichlichen  lokalhistorischen  Ausbeute, 
sondern  vielmehr  darin,  dass  sie  einen  neuen,  bis  jetzt  noch  nicht 
belegten  Typus  einer  Entvogtungsfalschung  und  ein  höchst  merkwür- 
diges Beispie.1  literarischer  Sagenbildung  und  phantastisch-mittelalter- 
licher Umformung  einer  antiken  Geschichtsfigur  darbietet.  Denn  ge- 
wiss hat  keine  der  Gestalten  des  klassischen  Altertums,  —  selbst  den 
Theseus  und  die  Kentauren  im  humanistischen  Paradies  des  Reforma- 
tors Zwingli  nicht  ausgenommen  —  auf  eine  so  sonderbare  Weise 
Eingang  in  den  christlichen  Himmel  gefunden,  als  der  furchtbare 
Christenverfolger  Titus  Flavius  Domitianus,  den  ein  unwissender  Mönch, 
tausend  Jahre  nachdem  sein  Andenken  euf  Befehl  des  Senates  ver- 
flucht, seine  Statuen  und  Ehrenbogen  umgestürzt  und  sein  Name  aus 
den  öffentlichen  Inschriften  getilgt  worden  war,  zum  heiligmässigen 
Herzog  von  Karantanien  erhob. 


Anhang« 

Urkunde  Johanns  I.,  Bischofs  von  Gurk  über  die  in  seiner  Gegen- 
wart vorgenommene  Erhebung  der  Domitiansreliquien. 

1441  Juni  27  Millstatt, 

Or.  (m.  380X^45  mm)  im  Archiv  deB  GeschichtsvereixiB  in  Elagenfurt  (Sign.  A 
910)  gedr.  Acta  SS.  Febr.  tom  I.  p.  705. 

Johannes  Dei  et  apostolice  sedis  gratia  episcopus  Gurcensis  et  sancte 
Saltzburgensis  ecclesie  in  spiritualibus  vicarius  generalis,  üniversis  et 
singulis  Christi  fidelibus  ad  quos  presentes  pervenerint  salutem  in  omnium 
salvatore.  Supemi  altitudo  consilii  inter  multivaria  sue  bonitatis  dona, 
quibus  nos  ad  sue  beatitudinis  gloriam  pervenire  vult,  sanctorum  snorum 
reliquias    eciani    materiales    aput    nos   alto    deposito    esse   voluit,    quatinos 


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Die  Legende  vom  hl.  Karantanerherzog  Domitianus.  115 

iUoram  considerata  presencia  in  veneracionem  eorum  amplius  attendamur, 
dignaqae  veneracione  huiusmodi  dominus  nobis  suo  tempore  ianuam  mise- 
ricordie  sue  per  illos  apperiat.  Proinde  credimus  evenisse  hoc  quod  uni- 
yerdtati  vestre  presentibus  capimus  fore  notum.  Pridem  namque  cum  ad 
petitionem  venerabilis  in  Christo  fratris  nostri  carissimi  Cristoferi  abbatis 
monasterii  Millestatensis  ordinis  sancti  Benedicti  Saltzburgensis  diocesis 
pro  consecracione  altarium  quorundam  ipsius  ecclesie  accessissemus  eandem, 
pervenit  ad  nos  fama  deferente  de  reliquiis  beati  Domiciani  fundatoris  ipsius 
ecclesie,  qualiter  a  populo  in  multa  ibidem  veneratione  haberentur  quodque 
eedem  quondam  plurima  miraculorum  gratia  coruscassent.  Et  cum  super 
eo  de  loco  reliquiarum  ipsarum  inquisicionem  fecissemus  diligentem  nichil 
certi  a  quoquam  de  hoc  nobis  innotuit  nisi  quod  reliquie  huiusmodi  tam 
ipsius  Domiciani  quam  Marie  uxoris  eiusdem  ac  cuiusdam  pueri  multis 
retroactis  temporibus  in  ipsam  ecclesiam  invente  ac  deinde  successu  tem- 
porum  pluries  hinc  inde  ad  loca  diversa  ipsius  ecclesie  forent  translate  prout 
hoc  idem  tam  fama  populi  quam  scripturarum  monimenta  quedam  lacius 
testabantur.  Quodque  in  ipsam  ecclesiam  ante  altare  sancti  Johannis  ewan- 
geliste  quedam  esset  archa  ipsis  reliquiis  attitulata,  que  et  a  populo  in 
veneracionem  eiusdem  Domiciani  multa  firequentaretur  devocione.  Nos  ita- 
que  intellectis  preolissis  fuimus  super  inquisicione  reliquiarum  huiusmodi 
ampliori  desiderio  ezcitati  dieque  date  presentium  assumptis  nobiscum 
ipso  domino  abbate  fratribusque  dicti  monasterii  necnon  capellanis  nostris 
infraseriptis  ipsam  ecclesiam  archamque  accessimus  premissisque  orationibus 
psalmorumque  frequentiis  ac  cerimoniis  condignis  communi  deliberacione 
ad  hoc  laboravimus  conatique  sumus  archam  huiusmodi  pro  inquisicione 
reliquiarum  ipsarum  aperire.  Qua  et  multo  labore  aperta  invenimus  do- 
mino concedente  in  medio  ipsius  arche  reliquias  subnotatas  non  modica 
diligentia  ac  studio  inibi  reconditas  bonoque  odore  refertas.  Fuerunt  autem 
üec  reliquie :  primo  testa  capitis  cum  costis,  tibiis  ac  aliis  ossibus  notabi- 
lioribus  ut  apparuit  corporis  cuiusdam  viri,  item  testa  capitis  cum  costis 
ac  tibiis  aliisque  ossibus  corporis  ut  apparuit  mulieris.  Item  alia  testa 
fracta  capitis,  cum  quibusdam  costis  ac  tibiis  corporis  ut  apparuit  cuius- 
dam pueri  una  cum  spinis  dorsorum  aliisque  particulis  et  minutis  frag- 
mentis  corporum  prescriptorum.  Quibus  quidem  reliquiis  sicut  premittitur 
compertis  et  per  nos  receptis  nos  illas  una  cum  conventu  prelibato  ad 
aacrai-ium  ipsius  ecclesie  cum  reverencia  deferentes  in  loco  tuciori  recon- 
dimus  inibi  reservandas  pro  venerabiliori  iterum  ac  decenciori  recondicione 
eanmdem.  In  quorum  testimonium  presentes  iussimus  fieri  litteras  nostri 
appensione  sigilli  roboratas.  Data  et  acta  sunt  hec  in  ipsa  ecclesia  mona- 
sterii Millestatensis  presentibus  ibidem  dicto  venerabili  domino  abbate 
Criatofero  nee  religiosis  et  honorabilibus  in  Christo  nobis  dilectis  Nicoiao 
priore,  Friderico,  Wolfgango,  Symone  et  Martino  presbiteris,  Conrado  et 
Maoro  diaconis,  Benedicto  subdiacono,  Georgio  accolito,  fratre  Andrea  et 
Fabiano  converso,  fratribus  professis  ipsius  monasterii  Millstatensis.  Item 
ürbano  de  Saltzburga,  sancti  Petri  ibidem,  Leonardo  in  Be*m  ac  Georgio 
saacti  Pauli  Yallislaventine  monasteriorum  eiusdem  ordinis  fratribus  pro- 
fessis et  presbiteris,  nee  non  Gotfrido  Spicker  preposito,  Johanne  Krelober 
et  Kicolao  Erlacher  canonici s  ecclesie  collegiate  sancti  Nicolai  in  Strasburg 
nostre  diocesis  presbiteris  et  capellanis  nostris  testibus  circa  premissa.     Die 

8* 

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116  Robert  Eisler. 

vigesima  septima  mensis  Junii  anno  nativitatis  domini  miUesimo  quadrin- 
gentesimo  qaadragesimo  primo. 

S. 

in  dorso :  (von  ungefUhr  gleichzeitiger  Hand) 
»Littera  super  visis  reliquiarom  beati  Domi- 
ciani  a  domno  Johanne  episcopo  ve(nerabili)  * 
darunter  (modern):  »1441   27.  Juni« 
darunter  (s.  XVII) :  » einige  geistlich  Sachen  * 

alte  Archivsignatur:  Nr.  10.  6. 
(Spuren  des  unten  angehängt  gewesenen  Siegels.) 


Nachtrag. 

Nach  Abschluss  des  Druckes  macht  mich  Herr  Landesarchivar 
Dr.  V.  Jaksch -Wartenhorst  freundlichst  aufmerksam,  dass  er  selbst 
schon  Mon.  Car.  HI.  S.  82.  Z.  18  v.  o.  die  von  mir  (oben  S.  79) 
Dr.  Capnder  zugeschriebene  Feststellung  vertreten  hat,  dass  Bischof 
Hartwig  von  Brixen  kein  Sohn  Otwins  gewesen  sein  könne  und  ihm 
daher  in  dieser  Frage  die  Priorität  gebühre,  ferner  dass  die  sämtlichen 
Millstätter  Archivalien,  die  vorstehend  als  im  Landesarchiv  befindlich 
zitirt  werden,  dort  nur  deponirt  und  Eigentum  des  Kärntner  Geschichts- 
vereines sind. 


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Eine  Schenknng  Kaiser  Friedrich  L  fOr  das  Hospiz 
auf  dem  Septimerpasse. 

Von 

Aloys  Schulte. 

Mit  juristischen  Bemerkungen   von  LeOpold  WengeTi 

Eine  Ferienreise,  die  halb  der  Erholung  halb  dem  Aufspüren  von 
Dokumenten  zur  Geschichte  des  mittelalterlichen  Handels  und  Verkehrs 
gewidmet  war,  führte  mich  im  Herbste  1905  nach  Chiavenna  und  in 
ein  Archiv,  das  so  viel  ich  weiss,  von  einem  deutschen  Forscher  noch 
nicht  war  besucht  worden,  obwohl  es  reich  auch  an  sehr  alten  Ur- 
kunden ist  und  auch  eine  sehr  merkwürdige  bald  nach  1250  ein- 
setzende etwa  ein  Jahrhundert  umfassende  übrigens  nicht  lückenlose 
Beihe  von  Gemeinderechnungen  durbietet.  Es  ist  das  Archiv  der  Kirche 
San  Lorenzo  di  Chiavenna,  in  das  mir  der  Arciprete  Leopoldo  Mojoli 
auf  die  Empfehlung  des  Primo-Fabbricieri  Giuseppe  Pasini  bereit- 
willigst den  Zutritt  gewährte.  Das  Archiv  ist  vor  allem  wohl  deshalb 
weiter  keiner  Beachtung  gewürdigt  worden,  weil  ein  erheblicher  Teil 
als  »Carte  Crollalanza*^  mit  den  Abschriften  dieses  Geschichtsschreibers 
auf  die  Stadtbibliothek  nach  Como  kam.  Die  Carte  Crollalanza  upd 
Carte  Picci  bildeten  die  Grundlage  des  verdienstreichen  Codice  diplo- 
matico  della  Bezia,  den,  die  Jahre  761 — 1299  umfassend  Fossati  in 
den  Bändeu  3 — 13  des  Periodico  der  Societa  storica  per  la  provincia 
e  antica  diocesi  di  Como  erscheinen  liess.  Dass  Fossati  niemals  die 
alte  Lagerstätte  der  Carte  Crollalanza,  eben  unser  Archiv,  betrat,  ist 
wohl  sicher,  er  würde  dort  manche  ja  viele  Nachträge  gefunden  haben, 
und  seine  Abschriften  nach  deu  Originalen  haben  prüfen  können^). 

')  Vielleicht  war  Dr.  Seh  aus  für  Scheffer-Boichorst  im  Archive.  Die  Archi- 
▼alien  sind  nur  zum  Teil  in  chronologischer  Reihe  geordnet. 


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\  IQ  Aloys  Schulte. 

Auf  einem  grossen  Pergamentblatte,  dem  die  Feuchtigkeit  erheb- 
liche Schäden  zugefügt  hatte,  fand  ich  bald  die  Namen  des  Hospitals 
vom  Septimerpasse  und  des  Kaisers  Botbart  zusammen  und  damit  eine 
Schenkung,  die  bisher  unbekannt  war. 

Die  Schenkungsurkunde  selbst  ist  nicht  erhalten,  es  hat  überhaupt 
nur  eine  später  ausgestellte  Urkunde  des  Kaiseis  gegeben,  die  in  sehr 
merkwürdiger  Weise  als  rechtlich  unbeweiskräftig  auf  die  Seite  ge- 
schoben wurde.  Unser  Dokument  ist  das  Rechtsurteil  über  Besitz  und 
Eigentum  eines  Zehnten,  über  den  zwischen  den  Kanonikern  der  Kirche 
von  San  Lorenzo  und  dem  Hospitale,  das  ihn  vom  Kaiser  geschenkt  er- 
halten zu  haben  behauptete,  erbittert  gestritten  wurde.  Von  den  Zeugen- 
aussagen der  Chiavennater  Seite  habe  ich  mir  einen  Auszug  gemacht, 
was  von  denen  der  Aussagen  der  Zeugen  des  Hospitales,  die  in  Como 
beruhen,  gelesen  werden  konnte,  hatte  bereits  Fossati  im  Periodico  6, 
104  ff.  veröffentlicht. 

Das  Streitobjekt  ist  von  geringem  Werte,  doch  seine  Lage  an  der 
umstrittenen  Grenze  zweier  Bistümer  innerhalb  des  italienischen, 
übrigens  nur  kurze  Zeit  bestehenden  und  vielleicht  nie  allseitig  aner- 
kannten Anhängsel  des  schwäbischen  Herzogtums,  die  Tatsache,  dass 
der  Rechtsstreit  unter  starkem  Einflüsse  römischen  Rechtes  entschieden 
wurde,  das  hier,  so  weit  ich  sehen  kann,  zum  ersten  Male  gegen  den- 
selben Kaiser  verwendet  wurde,  der  es  in  den  Ronkalischen  Beschlüssen 
erhob,  und  endlich  auch  der  sagenhafte  Zauber,  der  auf  Barbarossas 
Beziehungen  zu  Chiavenna  ruht,  sichern  unserm  Urteilsspruche  und 
den  Zeugenverhören  Interesse,  machen  aber  zugleich  die  Bearbeitung 
des  Dokumentes  schwierig. 

Die  Schwierigkeiten  beginnen  gleich  mit  der  Herstellung  der  Texte. 
Sämtliche  Stücke  sind  durch  Feuchtigkeit  schwer  beschädigt,  die  in 
Como  aufbewahrte  Zeugenrolle  für  den  Septimer  scheint  am  Übelsten 
zugerichtet.  Der  Urteilsspruch  selbst  füllt  ein  sehr  grosses  langes 
Pergameutblatt,  dass  drei  grosse  Falten  hat,  die  am  meisten  gelitten 
haben,  auch  ist  der  Ausgang  aller  Zeilen  mehr  oder  weniger  beschädigt. 
Der  Kontext  ausschliesslich  der  Datirung,  Zeugenreihe  und  Unter- 
schriften umfasst  45  Zeilen,  den  Ausgang  der  ersten  acht  Zeilen  habe 
ich  im  Drucke  durch  senkrechte  Striche  angemerkt,  die  Lücken  sind 
durch  <  >  charakterisirt.  Hätten  wir  nur  diese  Ausfertigung  (A),  so  würde 
es  nicht  möglich  sein,  den  Text  fast  lückenlos  zu  ergänzen.  Zum 
Glück  haben  wir  ein  um  1200  hergestellte  Abschrift  (B),  die  in  den  drei 
Quer-  und  drei  Längsfalten  ebenso  grosse  Lücken  hat  wie  das  Original, 
doch  zum  Glück  ergänzen  sich  beide  Texte  in  leidlicher  Weise.  Die 
Lücken  der  Abschrift  stehen  in  runden  Klammern.    Was  also  in  spitz- 


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Eine  Schenkung  Kaiser  Friedrich  I.  ed.  119 

winkligen  und  runden  Klammem  zugleich  eingeschlossen  ist,  ist  von 
mir  ergänzt  und  durch  kursive  Schrift  sofort  kenntlich  gemacht 
worden. 

Um  die  Einteilung  der  Urkunde  deutlicher  zu  machen,  habe  ich 
Tor  die  Abschnitte  in  eckigen  Klammem  eine  Zählung  eingefügt. 

So  möge  zunächst  der  Text  mit  meinen  Ergänzungen  folgen. 

Urteil  in  dem  Streite  zwischen  dem  St,  Peterhospize  auf  dem  Septimer 
und  der  Kirche  8.  Lorenzo  in  Chiavenna  über  den  Besitz  des  in  einem 
unterhalb  des  Bergell  gelegenen  Gebiete  fälligen  Zelmten,  den  Kaiser  Friede 
rieh  I.  dein  Hospize  geschenkt  hatte,     domo  1186  Juli  4, 

Cb.  In  nomine  sancte  et  individue  trinitatis.  [l]  Sententiam  (dedit) 
Vicanus  de  MarHano  judex  et  assessor  domini  Anselmi  Cumani  episcopi  de 
lite  et  controversia,  que  veriebatur  ex  ^una  parte  inter  presbyterum  Petrum 
ospita-  I  (lis)  ecclesie  sancti^  Petri  de  Monte  Septimo  agentem  ex  parte 
predicti  ospitalis  et  ex  mandato  episcopi  Henrici  Cariensis,  ex  altera  parte 
Baldironum  de  Clavenna  et  Andream  clericum  ministros  et  ichonomos  ec 
<clesie  s.  Laurentii  de  Clavenna  et  confirma-  |  tos^  per  dominum  Ansel- 
mum  Cnmanum  episcopum,  que  discordia  agebatur  sub  jam  dicto  domino 
A.  C.  episcopo.  [2]  Conquerebatur  Petrus  minister  et  offitialis  ecclesie 
ospitalis  sancti  Petri  de  Monte  Septimo  de  ministris  et  cl^^ericis  et  cano- 
nicis  ecclesie  sancti  Laur-^  {  entii  de  Clavena,  scilicet  ut  restituant  ei  ad 
partes  ecclesie  sue  et  ospitalis  possessionem  decime  totius  territorii,  quod 
continetur  infra  hos  terminos:  scilicet  ab  aqua^)  de  Louri  usque  in  Ter- 
mineda^)  et  ab  aqua  de  Casen^agio  usque  in  Salavoria,  quia^  |  supradicta 
ecclesia  Montis  Septimi  dejecta  est  de  possessione  memorate  decime  a  cano- 
nicia  predicte  ecclesie  de  Clavenna,  in  restitucione  cujus  possessionis  dicit 
etiam  fructus  contineri,  quos  petit  de  octo  preteritis  <^  annis,  et  si  in  pos- 
sessorio^  |  obtinere  non  posset,  petitorium  intendit,  dicendo  predictam  deci- 
mam  esse  jamdicte  ecclesie  Montis  Septimi  et  ospitalis.  [3]  Et  quod  jam 
dieta  decima  fuisset  jam  dicti*)  ospitalis  taliter  ostendit,  dicendo  quod 
territorium  il^ud,  quod  continetur  infra  supra-  |  di)>ctos  terminos,  sit  de 
episcopatu  Curiensi  et  decima  predicti  teritorii  fait  episcopi  Curiensis  et 
episcopus  Curiensis  infestivit  Main<fred>um  de  Ladranio  de  Clavenna,  de 
predicta  decima  per  feudum  et  predictus  Mainfredus  de  La^dranio  refu- 
tavit  predictam  {  decim^am  in  manus  episcopi  Curiensis  et  ipse  episcopus 
investivit  Ubertum  Crassum  de  Clavenna  de  predicta  (decima  per  feud)um 
et  dominus  Imperator  Fredericus*)  emit  predictam  decimam  ab  isto  Uberto 
de  Clavenna  ^consensu  episcopi  Curiensis  preci->|o  triginta  trium  marca- 
nun  argenti  et  decem  libramm  imperialium  et  donavit  predictam  d(ecimam 
ospitali  de  Monte  Septimo.     [4]    Quod   predicta  d)ecima  fuiss(et)  episcopi 


')  A  8etzt  doppelt:  ab  aqua. 
')  B.  Intmineda. 
*)  ^  A  horrigirt  au8  :■  dicte. 

*)  In  A  wurde  zuerst  Fredere  geschrieben  das  e  ciber  durch  untergesetzten  Punkt 
ffftägt. 


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120  Aloye  Schulte. 

Curie  n(i)sus  est  ostendere  per  t^estes,  qui  dixerunt,  quod  a  L  annis  8u-> 
pra  nuncii  episcopi  colegemnt  predictam  decimam  per  decem  annos  et  per 
Septem  et  per  Y  et  per  alios,  qui  d(ixei*unt,  quod  viderunt  eam  portari 
ad  partes  episcopi  et  non  colligi.  Iterum  per  publicum  <(m>st^rum«n^um 
inve8titur)e  facta  ab  episcopo  Curi-^  ensi  in  Mainfredum  de  Ladranio; 
sed  testes  illi,  qui  dixerunt^),  quod  viderunt  eam  dec(imara  colligi)  ad 
partem  episcopi  Curiensis  a  quinquaginta  annis  supra  per  dece^»n  annos 
et  pet*  Septem  et  per  quinque,  non  sunt  admissi^  quia^  negab-yant  con- 
trarii;  <^alii  qui  dixe^runt,  quod  viderunt  predic(tam  decimam  portari  ad) 
partem  episcopi  et  non  colligi,  similiter  non  fuerunt  admissi.  [5]  (Quod 
^redictus  episcopus  Curiensis  investivit  Mainfredum  de  Ladranio  de 
Clavenna  per  feudumy  de  predicta  decima  ^constaty)  per  jam  dictum  in- 
strumentum  investiture.  Sed  de  hoc,  quod  Main&edus  de  Ladranio  eam 
refutasset  <(episcopo,  tantum  unum  {testem  introducere  potest,  Quod  vero 
Uberius  Crassus  <ü)  episcopo  Curiensi  per  feudum  depredietay  decima  fuisset 
investitus.  nisus  est  probare  per  eu)ndem  testem,  qui  dixit  de  refutatione 
Main&edi,  et  si(militer  per)  quandam  cartam  ex  diversis  litteris  <(scriptam 
et  glossulatam  h9k(bentem  sigiUum  episcopi  Cu>rien8i8).  [6]  Et  quod  do- 
minus imperator  Federicus  (emisset  eam)  ab  Ub(erto  de  Clavenna)  et 
donasset  eam  ospitali,  nisus  est  probare  per  litteras  domini  imp(e)ratoris 
Frederici  sig^illo  sigillatas,  quas  post  jam  diu  perlecta(5  a^^^s^^  a)  tiones 
portavit,  et  similiter  per  cartam  supradictam  habentem  sigillum  dpiscopi 
Coriensis.  [7]  Et  quod  ospitale  fuisset  in  possessione  predicte  decime  et 
Ubertus  Crassus  <et  Mainfredus  de  Ladranio,  nisus  est  probare  per^  (te8t)es, 
que  omnia  ex  adversa  parte  negabantur.  Et  testes  introductos  pro  ospitali 
multis  modis  repellebant  cleriei  de  Clavenna  et  dicebant,  si  esset  verum, 
quod  episcopus  Curie  inve3tivisse<[t  Mainfredum  de  Ladranio,  tam^en  de 
jure  facere  non  potuit,  quia  hec  decima  ad  eum  de  jure  non  pertinebat,  sed 
erat  et  est  ecciesie  de  Clavenna;  et  dicebant,  quia,  si  est  verum,  quod 
Mainfredum  investivit,  ergo  ü<^bertum  Crassum  investire^  non  potuit,  quia 
Mainfredus  decimam  non  refutavit,  nee  presbiter  Petrus  hoc  probavit  nisi  per 
unum  testem,  cui  non  est  credendum  et  si  preclare  curie  honore  fxügeat. 
Ergo  tali  investitura  predictus  über^tus  non  est  adeptus  utile  domi^niom, 
etiam  si  decima  pertineret  ad  episcopum  de  Coria,  quod  penitus  negant 
cleriei  de  Clavenna,  et  hoc  ideo  quia  illud  utile  dominium  esset  apud  Main- 
fredum de  Ladranio,  qui  eam  non  refutaverat.  Patet  igitur,  quia  ^si  esset 
verum  quod  dominus  im)'perator  emisset  predictam  decimam  ab  überto  de 
Clavenna,  tamen  tali  emptione  dominus  imperator  non  habuit  utile  domi- 
nium, cum  venditor  non  haberet,  et  alia  ratione,  quia  dominus  imperator 
non  habuit  p^ossessionem  de  predic(<a  rftfc)ima,^  ergo  donando  ospitali 
non  potuit  transferre  utile  dominium  in  ospitale.  [8]  Ille  autem  objectioni, 
(juam  faciebat  presbiter  Petrus,  quod  ille,  qui  emit  ab  imperatore  sive  cui  im- 
perator donavit  sta<[tim  de  (ho)c  esse  securus  ab  a(di?cr8)a  parkte,  sie 
respondebatur,  hoc  verum  est,  si  ille,  cui  imperator  donavit  sive  cui  vendi- 
dit,  est  in  possessione,  si  autem  cecidit  a  possessione,  non  habet  rei  vendi- 
cationem,    sed  forte  pub<(liciana]>m    et   pro  *)<^(Ai6t/oriam,    que)  vera  sunt. 


»)  B  staU:  illiua:  illi. 
*)  B  liest:  per. 


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Eine  Schenkung  Kaiser  Friedrich  I,  etc.  221 

cnm)>   emptor   ^sive^   donatarios   fuit   in  possessione.    sed  de  isla  decima 

negabatur  ospitale  foisse  in  possessione  nee  imperatorem,    quare   cum  im- 

perator  non  habait  possessionem  decime,  mer^ito  nee  eam  tradidit.    Item 

dicebant,  qnod    non  licet  imperatori  vendere  vel  donare^   res  ecclesie  nee 

de  decima  se  intromittere,   non  ergo  hanc  decimam,    qne  erat    ecclesie  de 

Clavenna,  potnit  donare  ospitali  de  Monte  Septimo.    [9]  Sed  quod  Ubertus 

fais^set  investitus  ab  ecclesia  de  Coria  et  quod  dominus  imperator  ab  eo 

emisset  et  o^spitali   donasset,    negabant  Clavennates   clerici.     [lo]  G<^arte 

aatem^  Uli  sigillo  episcopi  Curiensis  sigillate,  in  qua  continebatur,  Ubertum 

Crassum    vendidi8s<(e    predictam    decimam    imperatori    consensu    episcopi^ 

Curiensis,  a  quo  tenebat  eam  in  beneficio,  sie  respondebant  clerici  de  Cla- 

venna  dicendo,    cartam   illam   fore    scriptam  ex  duabus  diversis    scripturis 

et  glosulatam,  quare  ^cum  non  sit  in  prima  figura,  non  est  ei  credendum.^ 

Insuper  dicebant  dicendo,  quia,  si  ei  crederetur,  tamen  eis  non  obest,  quia 

in  carta  illa  episcopus  ita  dicit,  sicut  in  ea  continetur,  nee  ad  aliud  carta 

facit  fidem  nisi  episcopum  ita  dicere  sicut  in  ea  contin^etur.    Sed  si  etiam 

episcopus  jure  jurando)>  ita  dicerei,  tamen  ei  soli  non  crederetur,  maxime 

cum  ipse  testis  esset  in  causa  sua,    quare  patet,    quod  non  est   probatam 

legitime,  quod  Ubertus  teneret  eam  ab  episcopo  Coric  in  feudum.    [ll]  Lit- 

teris   domini    imperatoris,    ^in   quibus    continebatur^    imperatorem    emisse 

predictam  decimam  ab  überto  Crasso  et  donasse  ospitali,  sie  respondebatur, 

litteras  illas  fuisse  impetratas  post  perlectas  attestationes,    quod   fieri    non 

debuit;    nam   post   perlectas    attestationes    <(etiam  ex  sacro   rescripto^  non 

sunt  amplius  testes  recipiendi  et  in  medio  litis  sacre  formule  non  debent 

impetrari  neque  lite  pendente    debet   imperatori    suplicari.     [12]  Testibus 

suis,  quos  de  possessione  introduxit  et  quod  terr<^a  illa»  in  qua  colligitur 

hec]>  decima,    esset  de  comitatu  Bergalie  et  de  episcopatu   Curie  Clavenn- 

(at)es   dicebant   non    esse    admittendos,    quia   multis    rationibus  non  bene 

dixerant.     [13]  Sed  quod   hec   decima  esset  ecclesie  de  Clavenna  et  quod 

ecclesia  de  Clavenna  fuis^set  in  possessione  prediete^  decime  per  longiss(ima 

tempora.    Et)  quod  terra,   ex  qua  colligitur  hec  decima,  sit  de  Clavennati 

plebe  et  ejus  parrofia,  probaverunt  per  testes,  qui  dixerunt,  quod  ecclesia 

de  Clavenna  fuit  (in)  possessione   predicte   decime  et  <^clerici  de  Clavenna 

et  eo(rum^  nontii  collegerunt  predictam  decimam  per)  sexaginta  annos  et 

plus  et  per  quinqua(ginta  et)  inferiora   tempora  et  quidam  ex  istis  testi- 

bu8   ipsimet    de(derunt    decim)am   clericis  de  Clavenna  et   eorum    nuntiis, 

quia  <[n(  ^  ex  t<(         >  Clavenna  sunt  de  territorio,  pro  quo  datur^)  hec 

decima,  et  dant  decimam  clericis^)  et  eorum  nunciis.    [14]  Item  supradicti 

teste(s  clericorum  de  Clavenna  dixe)runt,    quod   sacerdotes  de  Clavenna  et 

clerici  per  supradicta  tempora   ^{per  sexagintcC)^    per   quinquaginta  et  per 

inferiora  tempora  cantaverunt   missas)   in  ecclesiis  constitutis  in  territorio, 

pro  quo  datur  hec  decima,  et  b(aptizaverunt  pu)eros  et  sepellierunt  mor- 

tuo8  et  alia  divini  oficii  ibi<(d«m  munera  fecerunty  et  per  decem  annos  ante 

iüYestituram  factam  ab  episcopo)    de  Coria  in  Mainfredum  de  Ladranio  et 

etiam   quidam    testes    presb(yteri    Petri)    Montis  Septimi  dixerunt  illos  de 

Clavenna  fecis<(8e  supradi((^a  officio)  et  ad  jus  parrochie,  sed  per  vim)>  et 


*)  A:  daur. 
^)  A:  cum  eis. 


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122  Aloys  Schulte. 

ipsemet  presbyter  Petrus  est  confessus,  quod  illi  de  Clavenna  habaerunt 
decimam  et  ea,  que  pertinent,  ad  jus  parrochie,  per  (octo  annos),  sed  per 
vim.  [l5]  Iterum  ipsemet  presbyter  est  confessus  et  inul(^W  tes)ies  illorum 
de  Clavenna  et  quidam  testes  presbyteri  Petri  dixerunt,  quod  episcopus 
Ardicio  consecravit^  ecclesiam  sancti  Martini  de  Puri,  que  est  in  territorio, 
unde  datur  (hec)  decima.  Sed  et  ipse  <:^presbyter  Petrus  dixit,  quod  epis- 
copus consecravit  eam  privatim,  quod  illi  de  Clav-^na  negaverunt.  Sed 
quod  episcopus  <eam  privatim  consecrasset,  cu>m  ergo  constet,  jus  par- 
rochie illius  territorii  esse  ecclesie  de  Clavenna  et  ecclesiam  de  Clavenna 
fu^isse  in  possessione  decime  et  parrochie  per  predicta  tempora,  merito> 
constat,  decimam  ad  ecclesiam  de  Clavenna  per<(tinere.  [16]  His  ergo  yisyis 
ab  utraque  parte  et  diligenter  inspectis  predictus  Vicanus  ds  Marliano, 
judex  et  assessor  jamdicti  domini  <(A.  Cumarum  episcopi  ejus  conscilio  et 
jussu  et  consilio  Johannis^  de  Piro  socii  sui  et  ejusdem  episcopi  similiter 
assessoris  et  consilio  domini  Alberici  archidiaconl  sancte  Marie  matricis 
ecclesie  Cumane  et  domini  Anrici  ejusdem  ecclesie  archipresbyteri  -^et  do- 
mini Ardicionis  et  domini  Anselmi  et  domini^  Acerbi  et  domini  Arialdi 
canonicorum  predicte  ecclesie  talem  dedit  sententiam:  [17]  Videlicet  quod 
ab  actione  in  factum  reddita  loco  interdicti  unde  vi  et  a  fructuum  per- 
ceptione  predic^tos  clericos  ecclesie  sancti  La-)>urentii  de  Clavenna  absolvit 
ab  utili  in  rem  actione,  quam  prefotus  presbyter  Petrus  intendebat  contra 
jam  dictos  clericos  et  canonicos  ecclesie  de  Clavenna  a  peticione  jam  dicti 
presbyteri  ^Petri  Montis  Septimi^  absolvit. 

[18]  Data  est  hec  sententia  Cumis  in  broileto  episcopi  anno  dominice 
incarnacionis  M.  C.  octuagesimo  sexto,  quarto  die  Julii,   indictione  quarta. 

[19]  Interfuerunt  testes  Jordanus  vicedominus,  Bertramus  Broeus, 
Malapar.  de  Vico,  Sexcalcus  de  Curigra,  Adam  Busca,  Sozo  Berlenzonus,  Guido 
de  Quadri,  Bertarus  Maradobatus,  Johannes  Caza,  J<(ohannes  de  Papa,  Jo- 
hannes Susanus,  Amaldus  Zuga  de  Clavenna,  <^Bobertus  de  Ladranio,  Lan^- 
francus  de  Prathello,  Jordanus  Pazus  et  a<(llii  quam  plures^. 
[20]  Chr.  Ego  Anseimus  Cumanus  episcopus  ss. 

Chr.  Ego  Johannes  de  Piro  judex  huic  sententio  conscilio  meo 
lato  suscripsi. 

S.  Ego  Vicanus  judex  et  assessor  jamdicti  domini  A.  Cu.  epis- 
copi ejus  conscilio  et  jussu  hanc  sententiam  ut  supra  scriptum  est  ex 
supra  dictis  rationibus  dedi  et  ss. 

S.  Ego  Amolfus  notarius  domini  imperatoris  F.  rogatn  predicti 
Yicani  judicis  hanc  noticiam  scripsi. 

Betrachten  wir  zunächst  das  Streitobjekt!  Es  ist  der  Zehute  aus 
einem  Gebiete,  das  sich  nordöstlich  bis  an  die  heutige  Staatsgrenze 
zwischen  der  Eidgenossenschaft  (GraubQnden)  und  Italien  ausdehnt, 
die  eben  durch  den  Bach  Luver  und  das  Wasser  von  Gasenagio  ge- 
bildet wird.  Die  untere  Grenze  wird  durch  die  Ortsnamen  Termineda 
und  Salavoria  gebildet,  die  ich  beide  nicht  bestimmen  kann,  aber  sie 
müssen  etwas  unterhalb  des  alten  Plurs  gelegen  haben,  das  ein  Berg- 


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Eine  Schenkung  Kaiser  Friedrich  I.  etc.  123 

stürz  im  Jahre  1618  vernichtete^).  Das  Zehnt-Gebiet  im  Meratale  war 
nicht  gross,  es  enthielt  nach  den  Zeugen  der  Ghiavennater  Partei  über- 
haupt nur  40  Menschen^)  und  der  ganze  Zehnten  Ton  Kastanien,  allen 
Früchten  und  Tieren  usw.  wurde  von  Kaiser  Friedrich  für  den  Preis 
von  33  Mark  Silber  und  10  U  Imperialen  erworben.  Der  Zehnstreit 
würde  uns  nicht  weiter  fesseln,  wenn  die  Umstände  nicht  unser  Inte- 
resse in  Anspruch  nähmen.  Da  sehen  wir  aber  sofort  aus  der  Urkunde, 
dass  Yon  der  Septimerseite  die  Behauptung  aufgestellt  wurde,  der  Be- 
zirk gehöre  auch  in  kirchlicher  Hinsicht  zum  Bistume  Chur,  wogegen 
allerdings   die   Gegner   durchschlagende   Gründe    vorbrachten  >).      Der 


I)  Der  strittige  Zehnte  wird  offenbar  in  der  Bulle  Alexanders  III.  vom 
21.  März  1178  genannt:  decimas  videlicet  de  aqua  de  Luuri  usque  ad  medie* 
tatem  Roncalie  (Periodico  6,  94).  Roncaglia  aber  war,  wie  auf  der  Ansicht  von 
Plurs  (Periodico  4)  zu  sehen  ist,  auf  dem  rechten  Meraufer  etwas  unterhalb 
Plurs.  Unser  Zehnte  wird  auch  in  Urkunden  von  1221  und  1279  (Periodico  10. 
39  und  12,  233)  genannt  und  erscheint  da  als  unbestrittenes  Eigentum  von  St. 
Lorenzo. 

-)  Zeuge  nr.  16. 

5)  Ich  will  hier  wenigstens  die  Aussagen  des  ersten  Chiavennater  Zeugen  in 
der  Hauptsache  anführen:  Stephanus  de  Rovorio  de  Pluri  hat  50  Jahre  die  Ka- 
noniker den  Zehnten  empfangen  sehen,  seit  eben  so  lange  weiss  er,  dass  die 
Kinder  des  strittigen  Bezirks  nach  Chiavenna  kommen:  ,ad  baptizandum  et  ad 
scrutinium«.  Er  hat  Priester  von  Chiavenna  gesehen  »cantare  missas  et  dare 
penitencias  et  sepultaras  hominibus  ejusdem  territorii  et  dixit,  quod  vidit  epis- 
eopum  Ardicionem  crismare  pueros  et  adultos  ejusdem  ten-itorii*.  »Interogatus 
si  Mainfredus  de  Ladranio  vel  frater  ejus  vel  Ubertus  Crassus  coUegerunt  hanc 
decimam  per  X  annos;  respondit,  per  quot  annos  nescio,  sed  scio,  quod  ipsi 
nnntii  eorum  quandoque  collegeront  sed  per  vim  et  cum  armis  et  vidi  eos  et 
eorom  nuntios  ire  cum  armis.  Interrogatus  si  vidit,  quod  Unascus  (Zeuge  8: 
Gnassoni,  Zeuge  16 :  Gruascus)  de  Monte  Septimo  vel  ejus  nuntii  coilegissent  hanc 
decimam,  respondit  non,  sed  audivi,  quod  collegerunt  eam.  Interrogatus, 
"per  quot  annos,  respondit  nescio.  Interrogatus  si  hec  decima  descendisset 
ab  ecclesia  de  Coria,  respondit  nescio.  Interrogatus  si  presbyter  Allexander 
(von  San  Lorenzo)  vel  alii  canonici  vel  eorum  nuntii  ibant  cum  armis  ad 
decimam  ipsam  coUigendam,  respondit,  presbjterum  non  vidi  portare  arma 
eed  alii  quandoque  portant  cultelacios  et  enses  sicut  ßiciunt  viatores.  Inter- 
rogatus, si  terra  illa,  de  cujus  decimatione  est  discordia^  sit  de  comitatu  de 
Bergalia,  resp.  non,  sed  est  de  episcopatu  Cumarum.  Interogatus,  si  homines  de 
Castro  Muro  (Burg  Castelmur  im  Bergell)  et  de  Guiseuurengne  (?)  veniunt  ad 
ecclesiam  s.  Martini  (in  Plurs)  singulis  annis,  respondit  sie  quandoque  et  non 
semper  et  nos  vadimus  ad  sanctum  Gaudentium,  que  est  juxta  Montem  (die 
Kirche  S.  Gaudenzo  oberhalb  Casaccia  im  Bergell  am  Fuss  des  Septimer)  cum 
letaniis.  Interogatus,  si  homines  Bergalie  sunt  soliti  aptare  viam  in  Termeneda 
et  Salavura  et  ad  aquam  de  Casenagio,  respondit,  sie  cum  volunt  et  nos  cum 
volamus  aptamus.  Interogatus  si  pueri  hujus  discordie  portantur  ad  Castrum 
Mumm  ad  baptizandum,  respondit  non  quod  sciam.    Interrogatus  si  homines  et 


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124  Aloys  Schulte. 

BiBchof  Ardicio  von  Como  (1125 — 1158)  hatte  dort  die  Firmung  er- 
teilt und  die  regelmässige  Seelsorge  war  durchaus  von  Chiavenna  ab- 
hängig gewesen  und  noch'  abhängig,  auch  hatte  der  Bischof  Ardicio 
die  in  dem  strittigen  Bezirke  gelegene  Kirche  St.  Martin  von  Plurs 
geweiht.  Wenn  der  Priester  vom  Berge  Septimer  das  auch  als  eine 
Gewalttat  hinstellt,  so  scheint  ein  ernster  Grund,  der  auch  dieses  Ge- 
biet dem  Bistume  Chur  zuwies,  nicht  bestanden  zu  haben.  Wir  er- 
kennen aber  immerhin  dass  eine  Tendenz  dahin  ging,  auch  die  kirch- 
lichen Grenzen  des  südlich  des  Alpenkammes  vorgeschobenen  Besitzes 
über  die  Landschaft  Bergell  nach  Süden  vorzuschieben,  wie  ja  die  ganze 
Grafschaft  Chiavenna  als  schwäbische  Grafschaft  von  1158  bis  1192 
anerkannt  wurde  i).  Das  Herzogtum  Schwaben  hatte  einst  unter  Herzog 
Liudolf  sich  bestrebt  jenseits  der  Alpen  festen  Fuss  zu  fassen,  jenseits 
des  schwäbischen  Hauptpasses  über  den  Septimer  hatte  es  nur  die 
Landschaft  Bergell  behauptet,  während  das  Herzogtum  Bayern  über 
den  Brenner  und  andere  Ostalpenpässe  nach  der  oberitalienischen  Tief- 
ebene hatte  vordringen  können. 

Dieser  weltlichen  Zugehörigkeit  des  Gebietes  zu  Schwaben  wird  weder 
in  dem  Urteile  noch  in  den  Zeugenaussagen  mit  einem  Worte  gedacht. 
Der  gunze  Streit  wird  den  kanonischen  Anschauungen  entsprechend 
vor  das  Gericht  des  Diözesenbischofes  gezogen  und  dort  das  Urteil  ge- 
fällt^). Man  kann  freilich  aus  den  Zeugenaussagen  ersehen,  dass  einst 
der  Streit  vor  dem  Kaiser  anhängig  war,  von  ihm  dem  Bischöfe  von 
Mautua  delegirt   wurde,  jedoch  nicht  bis  zu  einem  Urteile  gelangte, ») 


mulieres  ejus  territorii  vadunt  ad  ipsam  ecclesiam  pro  penitencia  et  pro  corpore 
(/bristi  accipiendo,  respondit,  non  nisi  forte  non  posset  habere  bic  pro  aliquo 
facto«.  Damit  sind  die  BruebstOcke  des  ersten  Zeugen  der  Gegenpartei  ( Periodic© 
6,  104  f.)  zu  vergleichen,  doch  ist  dort  statt  obitus  casus  ut  zu  lesen:  Ubertus 
Crassus  et,  statt  pro  episcopo  Mantuanum,  per  episcopum  M.,  statt  Ardicio  com- 
peraverit:  consecraverit  usw. 

»)  Vgl.  Scbefler-Boicborst,  Chiavenna  als  Grafschaft  des  Herzogtums 
Schwaben,  in:  Zur  Geschichte  des  XII.  und  XIH.  Jahrhunderts.  (Historische 
Studien  Heft  8.  Berlin  1897)  S.  102—122. 

»)  (4erade  in  Como  ging  die  den  germanischen  Kirchenrechtsanschauungen 
widerstrebende  römische  Auffassung  scharf  vor  vgl.  das  Statut  des  Bischofs  An- 
«elm,  dessen  Worte:  »Simiii  modo  ne  laicus  laicis  decimam  vendat  jubemus* 
geradezu  auf  unseren  Fall  gemünzt  sein  können.  Periodico  6,  114.  Das  Statut 
ist  undatirt. 

')  Wir  haben  darüber  folgende  Zeugnisse.    Der  18.  Zeuge  der  Chiavennater 
Partei:  Odericus  Guirlus  monachus  eccl.  sancti  Laurentii  sagt  aus:  »quod  altera 
vice  fuit   placitum  de  ipsa   decima   sub   imperatore  inter  Ubertum    Crassum  et 
ipso&  canonicos  et  judicatum  fuit  pro  ecclesia  de  Clavenna*.   Der  21.  sagt:  »au-.- 
divit  quod  alia  vice  habuerunt  placitum  de  ipsa  decima  sub  imperatore«,  der  23: 


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Eine  Schenkung  Kaiser  Friedrich  I.  etc.  125 

oder  wenn:  za  einem  f&r  Chiavenna  gQnstigeu.  Diese  Klage  niuss 
nach  1162  erfolgt  sein;  denn  damals  wurde  der  Bischof  Garsedouius 
von  Mantua  Hofnkar  und  amtirte  vor  allem  1164,  später  wird  er 
nicht  mehr  als  Hofvikar  bezeichnet») 

Die  Klage   des  Vertreters  des  Hospitals   stellt   die  Sache  so  dar: 
der   Zehnte  jenes   Teritoriums   gehörte   dem    Bischöfe   von  Chur  und 
dieser   belehnte   damit  Mainfredus  de  Ladranio  von  Chiavenna,   dieser 
aber    sagte   sein  Lehen  in  die  Hände  des  Leiheherrn  wieder   auf,    der 
dann  damit  Ubertus  Crassus  von  Chiavenna  belehnte,  dieser  verkaufte 
das    Lehen  unter  Zustimmung  des  Bischofes  von  Chur  an  den  Kaiser 
Friedrich,    der   den  Zehnten   dem  Spitale  auf  dem  Septimer  schenkte. 
Der  Kläger   legte   drei  Urkunden   vor:    die   eine   ausgestellt  von  dem 
Bischöfe  von  Chur  betraf  die  Belehnung  Mainfredus,  sie  wurde  als  echt 
zugelassen,  die  zweite,  welche  das  Siegel  des  Bischofs  von  Chur  trug, 
sollte  die  Belehnung  des  Ubertus  und  den  Verkauf  au  den  Kaiser  wie 
dessen  Schenkung   beweisen,    doch   wurde  sie,    weil  von  zwei  Händen 
geschrieben  und  mit  Bemerkungen  versehen    und   also   nicht  mehr  in 
ihrer  ersten  Gestalt  befindlich,'  vom  Richter  abgelehnt.    Diese  Urkunde 
muss  nach  den  Einreden  der  Gegenpartei    von    dem    damals    lebenden 
Bischöfe  von  Chur  Heinrich  II.  (1180 — 1193)  ausgestellt  worden  sein, 
sie  kann  also,  wie  wir  sehen  werden,  nicht  eine  völlig  den  bekundeten 
Ereignissen  gleichzeitige  Urkunde  gewesen  sein^).    Auch  die  dritte  Ur- 
kunde war  erst  eine  nachträgliche,   dieses  Mal   scheinbar  erst  für  den 
Prozess  ausgestellte  Urkunde.     Hier  bekundete  der  Kaiser  selbst,  dass 
er   den  Zehnten   gekauft   und   dann   geschenkt   habe   und  der  Kläger 
glaubte   gewiss   mit  diesem  Zeugnisse   seiner  Sache   den  Sieg  zu  ver- 
schafiFen.     Doch  die  Gegner  schafften  diese  Urkunde   bei  Seite,   indem 
sie  rechtliche  Bestimmungen  anführten,  die  die  Vorlage  von  Urkunden 
im  letzten  Augenblicke   der  Verhandlung    verboten  —  post   perlectas 
attestationes  kann  nicht  direkt  auf  die  Vernehmung  der  Zeugen  gehen, 


>dizit  quod  vidit  m.  placitum  in  curia  imperatovis  et  postea  8ub  episcopo  Man- 
tuano,  qoi  cognoscebat  ex  delegatione  domini  imperatoris  et  dixit,  quod  illis  de 
Clavenna  fnit  data  possessio  *  Zeugenaussage  der  Gegenpartei  6,  105.  Herr  Privat- 
dozent Dr.  Beckmann  in  München  hatte  die  Güte  dieses  Stück  für  mich  noch 
einmal  anzusehen  und  da  brachte  er  heraus:  »imperatore  de  —  —  ania  inter 
illoe  de  Clavenna  et  illos  de  hospitali,  sed  sententia  non  fuit  data«.  Es  stehen 
sich  also  die  Zeugen  direkt  gegenüber. 

')  Vgl.  F  ick  er,  Forschungen  zur  Reichs-  und  Rechtsgeschichte  Italiens 
1,  332  f. 

*)  Vgl.  oben  S.  121  [101  I^ie  Urkunde  besage  nicht  mehr,  als  was  der  Bischof 
auch  mOndlich  bezeugen  könne,  also  muss  er  noch  leben. 


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126  Aloys  Schulte. 

denn  die  Zeugen  wurden  am  gleichen  Tage  verhört,  an  dem  das  Urteil 
gefällt  wurde,  spricht  aber  zweifellos  von  einem  Schlüsse  des  Beweises 
—  ebenso  sei  es  unerlaubt,  während  eines  Prozesses  an  den  Kaiser 
eine  Supplik  zu  richten.  Während  also  das  deutsche  Becht  der  Königs- 
urkunde unbedingte  Glaubwürdigkeit  verschaffte,  wurde  hier  auf  Grund 
formaler  Prozessvorschrifteu,  über  deren  Herkunft;  später  zu  handeln 
sein  wird,  die  Kaiserurkunde  glattweg  zurückgewiesen! 

Die  klägerische  Seite  war  auch  mit  ihren  Zeugen  nicht  besonders 
glücklich.  Für  den  Verzicht  Mainfreds  und  die  Belehnung  Ubert's  hatte 
sie  nur  einen  Zeugen  —  leider  ist  sein  Zeugnis  bisher  nicht  entziffert, 
wohl  auch  kaum  noch  lesbar  erhalten  —  und  dieser  Zeuge  wurde  für 
unglaubwürdig  erklärt:  „et  si  preclare  curie  honore  fulgeat".  Zunächst 
denkt  man,  es  sei  einer  vom  Hofe  des  Kaisers  oder  wenigstens  des 
Bischofs  von  Chur,  Geheimrat  Krüger  zeigte  mir  aber,  dass  es  sich  um 
ein  Citat  handelt,  das  auf  Codex  Justinianeus  4,  20,  9  hinweist,'  wo  es 
heisst:  „et  nunc  manifeste  sancimus,  ut  unius  oinnino  testis  responsio 
non  audiatur,  etiamsi  praeclarae  euriae  honore  fulgeaf.  Eben  ein 
einzelner  Zeuge  galt  nichts. 

Das  Septimerhospital  fähi*te  nun  wohl  einige  Zeugen  an,  welche 
für  ihn  den  Besitz  des  Zehnten  erweisen  sollten,  doch  gegenüber  der 
Masse  der  Gegenzeugen  war  nicht  aufzukommen.  Aus  diesen  Aussagen 
ergibt  sich,  dass  beiderseits  gelegentlieh  mit  Waffengewalt  der  Zehnte 
erhoben  wurde  und  zwar  von  Mainfredus  und  Ubertus  wie  auch  später 
das  Spital  den  Zehnten  zu  erheben  suchte.  Doch  sprach  das  Urteil 
das  Besitzrecht  der  Kiche  von  Chiavenna  zu. 

Petrus  hatte  seine  Klage  auch  auf  den  Zehntertrag  der  letzten 
acht  verflossenen  Jahre  ausgedehnt.  Wir  kommen,  da  ganz  deutlich 
von  .anni  preteriti**  die  Bede  ist  zum  Schlüsse,  dass  vor  dem  Zehnt- 
erheben des  Jahres  1178  die  Schenkung  Barbarossa'a  erfolgt  sein  muss. 
In  diesem  Jahre  ist  Friedrich  sicher  nicht  in  Chiavenna  gewesen,  er 
hat  ja  auch  niemals  den  Septimer  benutzt,  so  dass  wir  keinen  speziellen 
Aulass  finden  können,  der  den  Kaiser  zu  dem  Geschenke  veranlasste. 
Gab  er  es  vielleicht  schon  1176  bei  der  berühmten  Zusammenkunft 
mit  Herzog  Heinrich  dem  Löwen  ?  Aber,  wenn  man  sich  das  genauer 
überlegt,  kommt  man  zu  dem  Ergebnisse,  dass  unser  Dokument  ffir 
das  überhaupt  ja  unsichere  Zusammentreffen  eher  eine  Gegeninstanz  ist. 
Wäre  die  Schenkung  in  Chiavenna  selbst  erfolgt,  so  hätte  der  Priester 
des  Hospitals  eine  Beihe  von  Zeugen  anführen  können,  er  hätte  sich 
dann  auch  nach  Zurückweisung  der  Königsurkunde  durch  sie  retten 
können.    Immerhin  sollte  Barbarossa  eine  Schenkung  an  das  Septimer- 


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Eine  Schenkung  Kaiser  Friedrich  1.  etc.  127 

hospiÄ  gemacht  haben,  ohne  je  in  Chiavenna  gewesen  zu  sein?     Non 
liquet!') 

Wenn  Chiavenna  auch  nie  den  Kaiser  gesehen   haben   sollte,   so 
kamen  Chiavenoaten   doch   oft   an   seinen  Hof  und   gerade  Wibertus 
Qrassas,  wie  er  mit  richtigem  Namen  heisst,  der  Sohn  des  Petrus  von 
der  Brücke  war  der  Führer  jener  Bewegung,  die  Chiavenna  an  Schwaben 
und  das  Reich  hängeu  und  von  der  Lombardei  trennen  wollte.    Er  ist 
allein  bei  alF  den  Verhandlungen  am  kaiserlichen  Hofe  nachzuweisen. 
Er  war  mit  Soldanus,   gleich  ihm  Consul  von  Chiavenna,   zu  Ulm  als 
Bischof  Ardicio  von  Como  vom  Förstengerichte  mit  seinen  Ansprüchen 
auf  die  Grafschaft  Chiavenna   abgewiesen  und  sie  der  Gemeinde  nach 
30jährigem  ruhigen  Besitze  als  Reichslehen  zugesprochen  wurde.    Doch 
wurde   dieser  Bescheid  nur  vorläufig  gegeben,   nach  Eonstanz  wurden 
beide  Parteien   entboten.     Dort   war   wieder   unser  Wibert  mit  einem 
andern  der  Vertreter   seiner  Heimat,    sie  kamen  aber   ohne  Urkunden 
und  ohne  Zeugenaussagen,  während  der  Bischof  Ardicio  diese  Wa£fen 
zur  Stelle  hatte.     Der  Prozess   wurde   nach  Bamberg    auf  Bitten   der 
Chiavennaten    vertagt   und    als  dort  die  Chiavennaten  den  Urkunden- 
beweis nicht  führen  konnten,  warfen  sie  ein,  die  Grafschaft  gehöre  ins 
Herzogtum  Schwaben;  der  Bischof  von  Augsburg  sprach  die  Grafschaft 
dem  Bischöfe  von  Como  zu.    In  Bamberg  war  Chiavenna  durch  sechs 
Personen  vertreten,  an  der  Spitze  wird  Wibert  genannt,  daneben  auch 
Mainfred  von  Ladranio.     Der  Kaiser  glaubte  nicht  an  die  Abhängig- 
keit von  Schwaben,  immerhin  zwang  die  Einrede  die  Sache  nochmals 
auf  schwäbischem  Boden  zu  untersuchen;   die  Schwaben  nahmen  sich 
der  Chiavennaten  an  und  auf  einem  Hoftage  zu  Ulm  Lichtmess  1157 
oder  1158  wurde  von  den  Schwaben  geurteilt,   die  Grafschaft   gehöre 
zu  Schwaben   und   sie    wurde   den  Rektoren  von  Chiavenna  gegeben: 
eben  Soldanus  und  Guibert,    die  als  Gesandte  anwesend  waren  2). 

Wibert  ist  uns  aus  Chiavennater  Urkunden  genau  bekannt  — 
von  1141  bis  1185  wird  er  genannt  als  ein  sehr  vermögender  Herr, 
der  in  der  ganzen  Umgebung  von  Chiavenna  Besitzungen  hatte.  Auf 
einen  Oldericus  geht  die  Gründung  des  Klosters  St.  Maria  di  Dona 
zurück,  Wibert  aber  machte  sofort  grosse  Schenkungen  und  Kaiser 
Friedrich  preist  in  einer  an  die  Gemeinde  von  Chiavenna  gerichteten 
Urkunde  für  dieses  neue  Kloster  die:  „servitia,  que  fidelis  noster  Gui- 


*)  Friedrich  I.  hat  höchstens  1164  den  Septimer  zur  Heimkehr  nach  Deutsch- 
land benutxi  Vgl.  Schulte,  Gesch.  des  mittelalterl.  Handels  und  Verkehrs 
zwischen  Westdeutschland  und  Italien  1,  90  Anm.  2.  Doch  halte  ich  die  Be- 
nutzung des  Lukmanier  für  wahrscheinlich. 

*)  Vgl.  Scheffer-Boichorat  a.  a.  0. 


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128  Aloy8  Schulte. 

pertus  Clavenensis  nobis  et  imperio  sepius  cum  multo  sue  persone 
studio  exibuit**  ^).     Auch  das  Testament  Wiberis  ist  uns  erhalten«). 

Fast  ebenso  genau  konnte  die  Biographie  Mainfredus  de  Ladranio 
ausfallen,  der  von  1132  bis  1179  sich  angegeben  findet,  er  war  mehr- 
fach Verteter  von  Chiavenna  in  dem  Streite  mit  Plurs,  das  sich  von 
Chiavenna  offenbar  ablosen  wollte^). 

Wir  haben  hier  ja  ein  sehr  altes  Beispiel  der  Einführung  der 
Konsulatsverfassung  und  während  sie  sich  sonst  meist  gegen  die  kaiser- 
liche Herrschaft  in  den  italienischen  Städten  wandte,  waren  hier  die 
Consules  von  Chiavenna  und  Plurs,  die  zusammen  die  Gemeinden  ver- 
traten, gerade  die  Freunde  des  Kaisers,  der  sie  vor  der  weltlichen 
Herrschaft  des  Bistums  Como  und  der  Stadt  Mailand  beschützen  sollte. 
1144  erscheinen  zum  ersten  Male  Konsuln  von  Chiavenna,  1133  aber 
bereits  solche  von  Plurs.*)  Da  beide  Landgemeinden  waren,  so  steht 
Plurs  unter  den  allerältesten  Zeugnissen  der  Ausdehnung  der  Kon- 
sulatsverfassung auf  Landgemeinden:  älter  sind  nur  die  Konsuln  von 
Guastalla  von  1116^).  Man  dnif  nicht  übersehen,  dass  die  beiden 
Orte  mit  einander  Händel  hatten,  dass  auch  zwischen  Plurs  und  der 
Kirche  von  San  Lorenzo  gestritten  wurde^),  ja  dass  einmal  die  Ge- 
meinde von  Chiavenna  sich  mit   dem  Bischöfe  von  Chur   gegen  Plurs 


I)  Im  Di-ucke  dieser  ürkiinde  Periodico  6,  99  bis  156  fehlt  der  Schluss  der 
Arenga  und  der  Anfang  des  nächsten  Satzes.  Vor  igitur  ist  etwa  einzuschieben : 
»prebeamus.  Considerantes*. 

>)  Folgende  Quellen  geben  über  ihn  Auskunft:  1141  Zeuge.  Periodico  4,  52 
u.  53.  —  1144  Consul  v.  Chiavenna  P.  4,  54.  —  1147  Zeuge,  vivens  lege  Romana 
P.  4,  268.  —  1151  Schwört  bei  dem  ersten  Spruche  zwischen  Chiayenna  u.  Plurs 
P.  4,  274.  (Or.  in  Chiavenna).  —  1163  Mai  unter  alten  und  neuen  Consuln  von 
Chiav.  Orig.  Chiav.  —  1136  Dez.  6.  Zeuge.  Or.  Chiavenna.  —  1167  Febr.  28. 
Zeuge.  Or.  Chiav.  —  1174.  de  Ponte  Zeuge  5,  398.  —  1175  Tausch  zwischen 
ihm  und  der  Kirche  von  Chiavenna  P.  5,  398.  —  1176  Consul  P.  5,  402.  —  1176 
Sept.  5.  Consul  Or.  Chiav.  —  1178  Febr.  23.  Tausch  mit  S.  Lorenzo  P.  6,  92.  — 
1178  Mai  und  1179  Febr.  Zeuge  Or.  Chiav.  —  1182  Febr.  23.  Für  S.  Maria  di 
Dona  P.  6,  98.  —  1186  März  II.  Uiban  III.  erwähnt  die  Schenkung  für  Dona 
P.  6,  101.  —  Das  undatirte  Testament  endl.  P.  6,  111.  Orig.  in  Chiavenna.  Es 
ist  vor  Antritt  einer  grossen  Reise  ausgestellt. 

3)  Vgl.  Perodico  4,  39.  44.  46.  271.  274.  275.  286.  290.  291.  294.  300.  Dann 
Originale  in  Chiavenna:  1169  Juni  12.  Tedoldus  filius  Mainfredi  de  Ladranio. 
—  1169  April  30.  —  1171  Juli  30.  —  1171  Dez.  11.  —  1172  Febr.  8.  —  Der 
Streit  mit  Plurs  liegt  ziemlich  deutlich  vor.  Vgl.  die  vier  Urteilssprüche  Kr.  117. 
119.  127.  130. 

*)  Plurs  Period.  4,  42.     Chiavenna  4,  54. 

^)  Vgl.  Pertile,  Storia  del  diritto  italiano  2.  Aufl.    2,  1,  157  Anm.  397. 

")  Periodico  5,  393  u.  400. 


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£ine  iScbenkang  Kaiser  Friedrich  L  etc.  X29 

verband  und  in  der  Not  manche  Plurser  dem  Bischöfe  schworen ^)r 
um  die  Fülle  von  Streitigkeiten  neben  einander  %a  haben,  welche  diese» 
Tal  erf&Ilte,  wobei  es  deutlich  ist,  dass  gerade  die  Laien  von  Chiavenna 
sich  vom  Bischöfe  und  der  Stadt  Como  los  machen  wollten. 

Dieses  Streben  hatte  nach  manchen  Sichtungen  hin  Erfolg.  Das 
ist  ja  in  der  schönen  Untersuchung  Schefifer-Boichorts  einzeln  nach- 
gewiesen worden.  Noch  Heinrich  VI.  hatte  die  Grafschaft  erst  ais- 
herzoglich schwäbisch,  dann  als  reichsunmittelbar  anerkannt.  Unter 
Philipp  aber  begann  der  gemeinsame  Ansturm  des  Bischofs  Wilhelm 
Ton  Como  und  der  Stadt  Como,  wohl  wehrte  sich  die  Gemeinde,  aber 
ibr  fehlte  der  Btickhalt  am  Kaiser,  am  Herzoge  von  Schwaben  wie  am 
Bischöfe  von  Chur  und  1205  musste  sie  sich  der  Herrschaft  des  Bischofs 
beugen.2)  Die  Reichsunmittelbarkeit  Chiavenna's  hatte  ihr  Ende  er- 
reicht, den  freiheitlichen  Anschluss  von  Chiavenna  an  die  staatlichen 
Bildungen  der  Alpenwelt  hatten  die  Comasken  verhindern  können, 
aber  die  Herzöge  von  Mailand  —  die  Herren  Como's  —  konuten  später 
die  Herrschaft  der  Bündner  über  CIäven  nicht  abweisen. 

Unser  Dokument  ist  wohl  das  erste  Vorzeichen  eines  Umschlages 
zu  Ungunsten  der  Chiavennater  Verbindungen  mit  Chur,  mit  Schwaben 
und  mit  dem  Reiche.  Der  Prozess  spielt  sich  ab  in  einer  Zeit,  wo 
der  Kaiser,  dessen  Schenkung  nebenbei  für  nichtig  erklärt  wurde,  eben 
wenige  Meilen  von  Chiavenna  vorüber  gezogen  war.  Am  23.  Juni  war 
der  Kaiser  in  Varese,  am  27.  in  Biasca  am  Eingange  des  Biegnotales,  ^) 
^^  g}^  über  den  Lukmanier  und  würde  dann  vielleicht  am  4.  Juli 
noch  in  Chur  gewesen  sein,   als  in  Como  unser  Urteil   gefällt   wurde. 

Das  Urteil  beseitigt  also  die  Kaiserurkunde  und  macht  die  kaiser- 
liche Handlung  überhaupt  wirkungslos.  Bleiben  wir  erst  bei  letzterem. 
Die  Chiavennater  Seite  spricht  dem  Kaiser  jede  Befugnis  ab  Kirchen- 
gut, also  auch  Zehnten,  zu  verkaufen  oder  zu  verschenken,  sie  leugnet 
also  auch  das  Becht  der  Eigenkirchen.   Auf  die  Äusserung  des  Priester 


1)  Über  diese  interessante  Episode  sagt  der  27.  Zeuge  des  Beklagten  aus,  der 
eb.  Konsul  von  Plurs  Johannes  Bonus  de  Silano:  ,  Interrogatus,  si  XII.  homines 
de  Plori  vel  plus  vel  minus  juraverint  fidelitatem  episcopo  de  Coria  pro  comuni 
de  Pluri,  respondit  sie,  VIII»  quando  episcopus  intrat  a  brevi  tempore  infra,  quia 
convenimus  cum  ipso  episcopo,  qui  fecerat  societatem  cum  illis  de  Clavenna» 
qüi  Tolebant  distmere  nos  cum  episcopo,  et  pro  illo  timore  convenimus  cum 
«pisoopo,  sed  ante  quiete  possedebamus  pro  alodio,  licet  quod  ipse  episcopus 
diceret  habere  rationem«. 

*)  VgL  Period.  6,  183.  186  (wozu  die  Korrekturen  von  SchefiFer-Boichorst 
wesentlich  sind).  7,  152,  dessen  Datirung  1205  durch  Per.  8,  51  und  10,  30  ge- 
schert wird. 

')  VgL  die  Nachweisungen  Schulte,  Gesch.  d.  Hnndels  u.  Verkehrs  1,  90. 

Mitteilungen  XXVIU.  9 


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130  Aloys  Schulte. 

vom  Septimer,  dass  der  Käufer  oder  der  Beschenkte,  der  vom  Kaiser 
etwas  geschenkt  erhalten  habe,  sofort  durch  diese  kaiserliche  Handlung 
im  Besitz  und  Eigentumsrechte  sei,  leugnet  der  Beklagte  nicht,  schränkt 
den  Fall  aber  darauf  ein,  dass  der  Neuerwerber  in  den  Besitz  gelangte. 
Wenn  er  aber  den  Besitz  nicht  habe,  so  stehe  ihm  nicht  die  römisch 
rechtliche  Actio  in  rem,  die  rei  vindicatio  sondern  vielleicht  die  actio 
Fubliciana  zu.  Auch  wird  ihm  die  prohibitoria  actio,  die  actio  nega- 
toria zugestanden.  Es  wird  also  die  Klage  des  Hospizes  als  eine  actio 
in  rem  für  unzulässig  hingestellt.  Weder  das  Hospital  noch  der  Kaiser 
sei  im  Besitze  gewesen.  Es  liegen  da  Widersprüche  vor.  Doch  ich 
darf  mich  auf  dieses  Gebiet  so  wenig  näher  einlassen,  wie  auf  den 
übrigen  Gang  des  Prozesses. 

Die  Zusammensetzung  des  Gerichtes  entspricht  dem  Gebrauche  der 
geistlichen  Gerichte  Italiens  —  Assessoren,  Laien  —  in  der  Verhand- 
lung kreuzen  sich  verschiedene  Strömmungen  des  Rechtes.  Wo  vom 
dominium  utile  und  dem  dominium  directum  die  Bede  ist»  liegt  deutsches 
bez.  Lehenrecht  zu  Grunde,  sonst  aber  laufen  wohl  nebeneinander 
Normen  des  in  Italien  und  im  geistlichen  Gerichte  weitergebildeten 
römischen  Zivilprozesses  und  direkter  Einfluss  der  neu  auflebenden 
wissenschaitlichen  Pflege  des  römischen  Eechtes;  jene  Worte  über  die 
Beweiskraft  des  Zeugnisses  eines  einzelnen  Zeugen  zeigen  m.  E.  direkte 
Benutzung  des  Codex. 

Doch  ich   tiberlasse  diese  Dinge  besser  einem  Juristen  von  Fach. 


Juristisclie  Bemerkangen. 

Von 
Leopold  Wenger« 


Vom  Herausgeber  der  vorstehenden  Urkunde  in  freundlichster 
Weise  aufgefordert,  über  einzelne  juristische  Fragen  mich  zu  äussern, 
insoferne  dieselben  in  das  Gebiet  der  römischen  Rechtsgeschichte  ein- 
schlagen, mache  ich  von  dieser  Erlaubnis  umso  lieber  Gebrauch,  als 
die  Urkunde  ein  interessantes  Dokument  der  Anwendung  römischer 
llechtssätze  und  Termini  in  einem  Prozesse  ist,  der  anno  1186  vor 
einem  geistlichen  Gericht  zwischen  geistlichen  Parteien  über  einen 
Streitgegenstand  geführt;  wird,  der  dem  römischen  Privatrechte  unbe- 
kannt  gewesen    war.     Es    wird    dabei   vielleicht  am  besten  sein,    deu 


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Eine  Schenkung  Kaiser  Friedrich  I.  etc.  13]^ 

Prozess  vom  Standpunkte  des  Juristen  aus  nochmals  kurz  zu  skizziren 
und  in  Eoromentar-Form  an  die  einzelnen  Punkte  gelegentliche  Er- 
örteruDgen  zu  knüpfen.  Vorweg  sei  bemerkt,  dass  ich  mich  nach  dem 
Gesagten  auf  die  Beziehungen  der  Urkunde  zum  römischen  Rechte  be- 
schränke und  die  germanistischen  und  kauonistischen  Bechtsfrageu 
zurückstelle. 

I.  Das  Forum.  Über  die  Zusammensetzung  des  Gerichtes  hat 
Schulte  bereits  das  Wesentliche  am  Ende  seiner  vorstehenden  Aus- 
führung hervorgehoben.  Ich  will  nur  einige  Fäden  knüpfen,  die  m.  E. 
aach  hier  zum  römischen  Prozessrechte  zurückführen.  Schulte  hat  nicht 
bloss  beobachtet,  dass  der  Streit  vor  dem  geistlichen  Gerichte  des 
Bischofs  von  Como  zur  Entscheidung  kam,  sondern  auch  aus  ander- 
wärts überUeferten  Zeugenaussagen  dargetan,  dass  der  Streit  vorher 
schon  beim  Kaisergerichte,  bezw.  dem  von  diesem  delegirten  Bischöfe 
von  Mantua  erörtert  worden  war»).  Im  Bischofsgerichte  führt  aber 
nicht  der  Bischof  selbst  die  Verhandlung  durch,  sondern  als  Richter 
nennt  sieh  am  Eingange  der  Urkunde  Vicauus  de  Marliano  iudex  et 
assessor  domiui  Anselmi  Cumaui  episcopi,  also  ein  Assessor  des 
Bischofsgerichtes.  Damit  lässt  sich  in  historischer  Kontinuität  an  das 
römische  Recht  anknüpfen.  Die  altrömische,  im  Staats-  und  Privat- 
rechte allenthalben  bekannte  Sitte,  ein  Konsilium^)  der  Entscheidung 
des  Einzelnen,  insbesonders  des  allein  handelnden  Beamten  und  des 
allein  urteilenden  Richters  vorangehen  zu  lassen,  ohne  diesen  indes  au 
den  Rat  des  Konsiliums  zu  binden,  führte  etwa  seit  Hadrian^),  jeden- 
falls nicht  vor  diesem  Kaiser^)  zur  gesetzlichen  Institution  der  Asses- 
soren^) der  Einzelrichter.  Sie  heissen  in  den  Quellen  wohl  auch^) 
Consiliarii  (Dig.  1,  22,  5)  und  ihr  Amt  in  consilio  esse  (Cod.  Theod. 
8,  15,  6).  Unser  urteilender  Richter  bezeichnet  sich  nuu,  wie  be- 
merkt, als  iudex  et  assessor  episcopi.  Ebenso  ist  aber  Assessor  des 
Bischofsgerichts   der   erstgenannte    seines    Beirats    (Z.  16:    et  consilio 

*)  Nach  der  einen  Aussage  lautete  daB  Urteil  für  die  Beklagtenseite,  wfihrend 
nach  der  Aussage  anderer  Zeugen  es  zu  keinem  Urteil  gekommen  war.  S.  o.  S. 
124  N.  3. 

*)  Dazu  Mommsen,  Rom.  Staatsr.  I»  307  ff.  Liebenau,  Realenzyklop.  Pauly- 
Wiasowa  IV,  915  ff.  H.  F.  Hitzig,  De  magistratuum  et  iudicum  Romanorum 
assesaoribuS;  Inaug.  Diss.  Bern  1891  und  derselbe,  Die  Assessoren  der  röm.  Magi- 
strate u.  Richter,  München  1903.  Vgl.  auch  BethmannHollweg,  Zivilproz.  II.  136  ff. 

')  Hitzig,  a.  a.  0.  29  ff.  (Inang.  Diss.) 

*)  Bethmann-Hollweg  II  137  denkt  an  den  Anfang  des  3.  Jhd.  Vgl.  die 
QaeUen  daselbst  Anm.  9. 

*)  S.  Seeck,  Realenzyklop.  Pauly-Wissowa  I  423  ff. 

*)  8.  aber  auch  Seeck,  a.  a.  0.  424. 

9* 

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132  Leopold  Wenger. 

Johannis  de  Piro  socii  sui  et  eiusdem  episcopi  similiter  assessoris). 
Vicauus  de  Marliano  urteilt  nicht  aus  selbständiger  Gerichtsbarkeit^ 
noch  auch  auf  Grund  einer  Generaldelegation,  sondern  er  ist  speziell 
zur  Entscheidung  dieses  Rechtsstreites  vom  Bischof  bestimmt.  Dies 
ergeben  die  Worte  (Z.  16)  eins  (episcopi)  consilio  et  iussu.  Der 
Kichter  erscheint  damit  ganz  in  der  Stellung  des  iudex  datus  der 
römischen  cognitio  extra  ordinem,  des  später  sogenannten  iudex  peda- 
neus^).  Es  zeigt  uns  dies  aber  auch  die  Übung,  dass  ein  Assessor  mit 
der  Stellung  eines  iudex  datus  betraut  werden  und  wie  der  ünter- 
richter  des  Kognitionsverfahrens  den  ganzen  Prozess  leiten  und  zum 
Schluss  das  Urteil  sprechen  konnte.  Es  ist  diese  Konstatirung  deshalb 
von  Interesse,  weil  sie  eine  Streitfrage  zwischen  Bethmann-HoUweg*) 
und  Savigny^)  eigentümlich  beleuchtet.  Bethmann-Hollweg  bestreitet 
nämlich  die  von  Savigny  aufgestellte  Behauptung,  dass  der  Assessor 
den  Judex  seit  Abkommen  des  ordo  iudieiorum  privatorum  ersetzt 
habe  und  beruft  sich  dafür,  dass  der  Magistrat  dem  Assessor  niemals 
die  Untersuchung  und  Entscheidung  übertragen  durfte,  auf  Just.  Nov.  60, 
2  pr.  ((!•?]  (so'c/ünpBiv  TOüc  waps8poü(;  im  apyövtcov  abzob^  vm  oTrodiascov 
axooetv,  ai  noLpä  zol^  äp^ODotv  ^  tote  SsJofxdvot^  ki  i^jjlwv  SixasToi^  xtvotvtoj. 
Ist  auch  die  Sprache  der  Novelle  m.  E.  im  Sinne  Bethmann-Hollwegs 
zu  deuten,  so  geht  aus  unserer  Urkunde  doch  ebenso  sicher  hervor, 
dass  sich  die  mittelalterliche  Praxis  nicht  daran  hielt  und  wenigstens 
im  geistlichen  Gericht  ein  Assessor  des  Gerichtsherrn  mit  der  ganzen 
Entscheidung  betraut  werden  konnte. 

Vicanus  de  Marliano  entscheidet  als  Einzelricbter.  Auch  das  ist 
römisches  Prinzip.  Der  altrömische  Grundsatz,  dass  das  Urteil  ein 
einzelner  fällt,  steht,  was  hervorgehoben  sei,  gerade  im  Gegensatz  zur 
germanischen  Auffassung,  wonach  das  Urteil  ein  Kollegium  zu  finden 
hattet).  Von  unserem  iudex  heisst  es  sowohl  (Z.  1)  sententiam  dedit, 
als  auch,  mit  Ausschluss  jedes  Zweifels  darüber,  dass  er  allein  urteilte, 
vor  der  Anführung  des  Urteilsspruches  selbst  (Z.  16  a.  E.)  talem  dedit 
sententiam,  Z.  17  zweimal  absolvit  und  bei  der  Unterschrift  (Z.  20)  hane 
sententiam  ut  supra  scriptum  est  ex  supra  dictis  rationibus  dedi  et 
subscripsi.  Es  ist  dieses  Alleinhandeln  zu  betonen,  weil  die  Anführung 
eines  aus  sieben  Personen  bestehenden  Konsiliums  mit  diesem  Einzel- 
urteil wohl  vereinbarlich  ist.    Denn  auch  der  Einzelrichter  und  gerade 


»)  Bethmann-Hollweg  lU,  118. 

«)  III,  129»  und  133«^     Etwas  abweichend  Seeck,  a.  a.  0.  425. 

«)  Gesch.  d.  röm.  R.  im  Mittelalter  §  26. 

*)  Bethmann-Hollweg  III,  31.  107". 


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Eine  Schenkung  Kaiser  Friedrich  L  etc.  I33 

dieser  hat  schon  nach  römischem  Recht  ein  EonBiliom^),  es  darf  uns 
also  nicht  Terwnndern,  dass  der  mit  der  Prozessfährang  und  Urteils- 
fallung  betraute  Assessor  seinerseits  wiederum  einen  Beirat  um  sich 
hat>).  Bemerkt  zu  werden  verdient,  dass  der  erstgenannte  Batgeber 
ein  Amtskollege  des  Richters  im  Bischofsgerichte  ist,  und  dass  auch 
die  übrigeu  sechs  Mitglieder  des  Konsiliums  nicht  in  irgendwie  ab- 
hängiger Stellung  vom  urteilenden  Richter  zu  stehen  scheinen,  also 
wohl  vom  Bischof  dem  Vicanus  de  Marliano  als  Konsilium  beigegeben 
worden  sind.  Dass  ihnen  allen  nur  beratende  Stimme  zukommt,  zeigt 
das  wiederholte  consilio  vor  Nennung  der  Mitglieder  des  Beirates  (Z.  16), 
während  das  Urteil,  wie  hervorgehoben,  auf  die  eine  Person  des  Ur- 
teilenden selbst  gestellt  ist.  Das  Urteil  wird  vom  Bischof  selbst  unter- 
schrieben, der  damit  ganz  so  die  Entscheidung  eines  iudex  datus  deckt, 
wie  dies  nach  Bethmann-HoUwegs  Darstellung  dem  justinianeischen 
Prozessrechte  entspricht*).  Die  Quelle,  auf  die  er  sich  dabei  stützt, 
eine  Entscheidung  Konstantins  a.  d.  J.  320  (Cod.  Just.  1,  51,  2):  prae- 
sides  Don  per  adsessores,  sed  per  se  subscribant  libellis,  betrifft  aller- 
dings zunächst  die  auf  die  Bittschrift  zu  setzende  Subskription, 
mag  aber  wohl  auf  andere  Unterschriften,  namentlich  auf  Urteils- 
unterfertigung mit  bezogen  worden  sein  und  wird  wohl  nicht  ohne 
Grund  mit  der  späteren  Novellengesetzgebung  zusammengestellt^).  Dass 
der  Assessor  selbst  überhaupt  nicht  unterschreibe,  ist  damit  natürlich 
nicht  gesagt,  im  Gegenteil:  schon  eine  Stelle  des  Paulus  (Dig.  2,  2,  2), 
welche  den  Assessor  für  seinen  Rat  verantwortlich  macht^),  lässt  es 
natürlich  erscheinen,  dass  er  sich  durch  seine  Unterschrift  als  der  Be- 
rater dokumentirte;  dann  ist  aber  auch  auf  diesen  Usus  ausdrücklich 
in  Justinians  Konstitution,  Cod.  Just.  1,  51,  14,  2,  hingewiesen«). 

In  unserer  Urkunde  unterschreibt  der  Bischof,  der  urteilende 
iudex  delegatus  und  Assessor  des  Bischofsgerichts  und  endlich  aus  dem 
Konsilium  des  Vicanus  de  Marliano  noch  der  Erstgenannte,  Johannes 


»)  Hitzig,  a.  a.  0.  18. 

=*)  Bethmann-Hollweg  111,  133^«.    Nov.  Just.  60,  2,  2.  82.  1,  1. 

*)  III,  133. 

*)  Seeck  425  ziiirt  die  Kodezstelle  zusammen  mit  den  in  der  vorletzten  Note 
genannten  Novellen  und  mit  Cod.  Just.  1,  51,  13  (Zeno) :  iifjÖeicote  /wpl?  tÄv 
apyovnoy  o\  oo^itovoi  gcotöiv  8e>caCrco>oav  xot  l*Ativu>v  xi&tvte^  &v6fA.axGc  Also  darf  der 
Assessor  nicht  die  Unterschrift  des  Gerichtsherm  einfach  selbständig  unter  das 
Schriftstück  setzen. 

^)  —  dolos  debet  ius  dicentis  pnniri :  namsi  adsessoris  imprudentia  ins 
aliter  dictum  sit  quam  oportuit,  non  debet  hoc  magistratui  officere,  sed  ipsi 
assessori. 

*)  —  si  non  consiliarii  signum  quod  solitum  est  chartis  imponat  — . 


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13t  Leopold  Wenger. 

de  Piro,  der  sich  dabei  aber  nicht  als  Assessor  des  ßischofsgerichts 
(Z.  16),  sondern  sogar  als  iudex  i)  bezeichnet  (Z,  20:  Ego  Johannes  de 
Piro  judex  huic  sententie  cousilio  meo  lato  suscripsi).  Es  unterzeichnen 
hier  also  nicht  alle  Mitglieder  des  Konsiliums  des  iudex  delegatus^), 
sondern  der  öeriechtsherr,  der  Bischof,  und  dessen  beide  Assessoren, 
von  denen  der  eine  den  Rechtsstreit  als  delegirter  Richter  erledigt,  der 
andere  dagegen  ihm  dabei  sein  Konsilium  erteilt  hatte.  So  scheint,  wenu 
wir  uns  nochmals  der  oben  erwähnten  Meinungsdifferenz  zwischen 
Savigny  und  Bethmanu-Hollweg  erinnern,  eine  Mittelmeinuüg,  wie  so 
käufig,  das  Richtige  zu  treffen.  Zwar  konnte  der  Assessor  mit  der 
Durchführung  des  Prozesses  und  der  ürteilsfälluDg  betraut  werden, 
aber  er  tat  dies  als  Delegat  des  Gerichtsherrn,  der  seine  Verantwortung^ 
für  das  Urteil  durch  seine  Unterschrift  zum  Ausdrucke  brachte,  während 
der  Assessor  ebenfalls  unterschreibt  und  sich  für  seine  mehr  oder 
weniger  ausgedehnte,  primäre  (Vicanus  de  Marliano)  oder  sekundäre 
(Johannes  de  Piro)  Anteilnahme  an  der  Entscheidung  durch  seine  Unter- 
schrift haftbar  erklärt. 

II.  Die  Parteien.  Kläger  ist  der  presbyter  Petrus  08pita[lis]  ec- 
clesie  sancti  Petri  de  Monte  Septimo  (Z.  1),  später  (Z.  2)  als  minister 
et  offitialis  des  genannten  Hospitals  bezeichnet.  Er  handelt  als  Ver- 
treter des  Hospitals  (agentem  ex  parte  predicti  ospitalis)  und  des 
Bischofs  Heinrich  von  Chur  (et  ex  mandato  episcopi  Henrici  Curiensis, 
Z.  1).  Dass  wir  hier  direkte  Prozessstellvertretung  vor  uns  haben  und 
Petrus  nur  als  Organ  des  Hospizes  und  gleichzeitig  als  Stellvertreter 
des  Bischofs  auftritt,  ergibt  der  ganze  Sachverhalt,  ohne  dass  näher 
darauf  eingegangen  zu  werden  brauchte^).  Gegen  die  Vertretenen 
wirkt  das  Urteil,  wenn  auch  —  wie  dies  bei  der  Anerkennung  direkter 
Prozessvertretung  nur  natürlich  ist  —  im  Urteile  selbit  Petrus  als  ab- 
gewiesener Petent  genannt  erscheint  (Z.  17).  Im  Petite  spricht  denn 
auch  Petrus  abwechselnd  von  sich  und  von  der  Kirche  und  am  deut- 
lichsten wohl  Z.  2:  ut  restituant  ei  ad  partes  ecclesie  sue  et  ospitalis 
possessionem  etc. 


*)  Dass  nur  Vicanus  de  Marliano  Richter  im  eigentlichen  Sinne  ist,  wurde 
oben  aus  der  Urkunde  selbst  klar  erwiesen. 

')  Das  bleibt  trotz  des  im  Texte  weiter  Ausgeführten  auffallend,  denn  im 
Konsilium  des  Vicanus  de  Marliano  ist  der  Assessor  Johannes  den  übrigen  Mit- 
gliedern doch  koordinirt,  es  müssten  denn  die  Quellenbestimmungen  nicht  auf 
die  Mitglieder  des  Konsiliums  jedes  auch  eines  subordinirten  Judex  bezogen 
worden  sein,  sondern  nur  auf  die  »Assessoren*  des  Gerichtsherrn. 

*)  Vgl.  insbesondere  die  gegen  den  Bischof  von  Chur  gerichtete  Bemerkung, 
er  könne  nicht  Zeuge  in  eigener  Sache  sein  (Z.  10). 


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Eine  Schenkung  Kaiser  Friedrich  I.  etc.  I35 

Als  Beklagte  sind  Baldironus  von  GhiaTenna  und  der  Kleriker 
Andreas  genannt,  beide  als  ministri  und  iebonomi  der  Kirche  von  S. 
Lorenzo  bezeichnet,  also  Organe  der  handlungsunfähigen  Kirche  —  und, 
ähnlich  wie  auf  der  Klägerseite,  confirniati  per  dominum  Anselmum 
Camanum  episcopum. 

III.  Der  Gang  des  Prozesses.  Die  vorliegende  Urkunde  ist  ein 
Urteil,  das  aber  nicht  die  blosse  Sentenz,  sondern  auch  eine  eingehende 
Darstellung  des  Tatbestands  und  der  Entscheidungsgründe,  ganz  ähn- 
Ueh  einem  modernen  Urteile  enthält.  Es  handelt  sich  um  einen  kom- 
binirt  possessorisch-petitorischen  Prozess  über  ein  Zehentrecht.  Über 
die  materiell-rechtliche,  dem  germanisch-kanonischen  Beehte  zugehörige 
Frage  hat  bereits  Schulte  alles  Nötige  gesagt.  Was  die  prozessuale 
Seite  betrifft,  so  wird  es  vom  juristischen  Standpunkte  aus  am  besten 
sein,  dem  Gange  der  Urkunde  folgend  Petit,  Tatbestand,  Beweise  und 
Gegenbeweise  in  der  Weise  zu  skizziren,  wie  dies  der  Bichter  selbst 
getan  hat,  um  sein  abweisendes  Erkenntnis  zu  motiviren. 

Das  Petit  des  Petrus  ist,  seiner  Klage  entsprechend,  ein  doppeltes: 

A.  zunächst  ein  possessorisches:  Bestitution  des  Besitzes 
am  Zehentrechte  im  strittigen  Territorium  einschliesslich  der  Bestitution 
der  Früchte  für  die  acht  letztvergangenen  Jahre  (Z.  2); 

B.  eventuell,  si  in  prossessorio  obtinere  non  posset,  also  für 
den  Fall  der  Abweisung  im  Besitzprozesse,  ein  petitorisches  (peti- 
torium  intendit,  Z.  2). 

Diese  Kombination  des  Besitzstreites  mit  dem  Bechtsstreit  war  im 
romischen  Prozessrechte  ausgeschlossen.  Da  spielte  sich  der  posses- 
sorische Prozess  in  Form  des  Interdiktes,  der  petitorische  Bechtsstreit 
in  Form  der  actio  ab.  Allerdings  hat  schon  das  römische  Becht  be- 
stimmt, dass  Besitz-  und  Eigentumstreit  über  dieselbe  Sache  vor  dem- 
selben iudex  delegatiis  zur  Verhandlung  kommen  müssen  und  dass 
dieser  Judex  zuerst  über  den  Besitz  und  dann  über  das  Eigentum  zu 
erkennen  habe^),  aber  erst  das  kanonische  Becht  hat  das  interdictum 
retinendae  possessionis  und  das  petitorum  zu  einem  Verfahren  vereinigt 
und  nur  innerhalb  dieses  Verfahrens  dem  Possessorium  den  Vorrang 
gewährt*).  Es  ist  jedenfalls  interessant^  dass  unsere  Urkunde  diese 
Kombination  bereits  in  selbstverständlicher  Übung  zeigt,  während  die 
kanonischen  Quellen,  welche  diese  Vereinigung  statuiren,  X.  2,  12,  2 


')  Römische  und  kanonistieche  Quellen  bei  Wetzel,  Zivilproz.  506*"  und 
860"  f. 

>)  Nähere«  bei  Wetzeil  861  f.,  wozu  noch  die  Bcßtimmungen  über  objektive 
Klagenkumulation  (S.  837  ff.)  zu  vergleichen  sind. 

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136  Leopold  Wenger. 

und  B  von  den  Päpsten  Coelestin  DI.  (1191/8)  und  Innozenz  III. 
(1202)  herrühren,  also  wohl  eine  bereits  bestehende  Praxis  sanktionirt 
haben. 

Zeigt  sich  dabei  ein  regelmässiger  Eutwicklungsgang  vom  römi- 
schen zum  mittelalterlichen  Prozessrechte,  so  sei  gleich  hier  auf  eine 
merkwürdige  Eonfusion  und  missverständliche  Auffassung  der  klaren 
römischen  Klagetypen  hingewiesen.  Auf  die  Behauptung  des  Klägers 
(Z.  8)  dass,  wer  vom  Kaiser  kaufe  oder  beschenkt  werde,  statim  secorus 
ab  adversa  parte  sein  müsse,  antworten  die  Gegner:  hoc  verum  est,  si 
ille,  cui  imperator  donavit,  sive  cui  vendidit,  est  in  possessione;  si 
autem  cecidit  a  possessioue,  non  habet  rei  vendicationem,  sed  forte 
publicianeni  et  pro[hibitoriam],  und  noch  einmal  [que]  vera  sunt,  cum 
emptor  sive  donatarius  fuit  in  possessione,  was  aber  hier  eben  bestritten 
werde.  Hiemach  hätte  also  nur  der  Besitzer  die  rei  vindicatio,  der- 
jenige, welcher  aus  dem  Besitze  entsetzt  worden,  dagegen  die  actio 
publiciana  und  die  actio  pro[hibitoria].  Das  grobe  Missverständnis, 
das  hierin  liegt,  leuchtet  jedem  sofort  ein,  der  sich  nur  der  Schul- 
regeln über  das  Verhältnis  der  genannten  dinglichen  Klagen  zu  ein- 
ander erinnert.  Die  rei  vindicatio  ist  ja  gerade  die  Klage  des  nicht 
besitzenden  Eigentümers  gegen  den  besitzenden  Nichteigentümer, 
während  die  Publiciana  allerdings  auch  nur  dem  Nichtbesitzer  zusteht, 
aber  im  Gegensatze  zur  rei  vindicatio,  insoferne  sich  dieser  nicht  auf 
sein  Eigentum,  sondern  auf  seinen  titulirten  gutgläubigen  Besitz  be- 
ruft. Aber  überhaupt  kann  ja,  wenn  man  schon  eine  romanistische 
Formel  für  die  Bestreitung  der  das  eigene  Zehentrecht  behindernden 
Ausübung  des  Zehentrechtes  seitens  des  Gegners  geltend  machen  will, 
nur  der  Eigentumsanspruch  wegen  Verletzung,  nicht  der  wegen  Vor- 
enthaltung analog  geltend  gemacht  werden,  und  vom  Standpunkte 
jenes  bekannten  romanisirenden  Formalismus  in  der  Behandlung  ger- 
manischer Rechtsinstitute  aus,  der  den  Zehent  wie  überhaupt  die  ger- 
manischen Realrechte  unter  die  Servituten  einreihen  wollte,  könnte  nur 
die  actio  prohibitoria  in  Betracht  kommen,  wie  sich  diese  in  den 
justinianisch-byzantinischen  Quellen  genannt  findet^).  Aber  die  Frage 
ist  für  den  Prozessgang,  wie  wir  sehen  werden,  gleichgiltig  und  rein 
historischer,  wenn  auch  misslungener  Aufputz. 

A.  Für  das  Possessorium  versucht  es  Pelarus  mit  dem  Zeugen- 
beweis, ohne  dass  wir  aus  unserer  Urkunde  hierüber  mehr  als  das 
negative  Ergebnis  dieses  Beweises  ersehen  könnten.    Die  von  ihm  ftbr 


•)  Ich  halte  darum  die  Ergänzung  Schultes :   proh[bibitoriam]  für  gesichert. 
Vgl.  zur  actio  prohibitoria  Lenel,  Ztßch.  d.  Sav.  Stift.  Rom.  Abt.  XI[,  1  ff.  11  f. 


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Eine  Schenkung  Kaiser  Friedrichs  I.  etc.  137 

den  Besitz  des  Hospitals  und  dessen  Besitzvorganger  geführten  Zeugen 
.muUis  modis  rei>ellebaut  clerici  de  Clavenna*  (Z.  7  vgl.  Z.  4,  12), 
ohne  allerdings  auch  hier  die  Auffrollung  der  Bechtsfrage  zu  versäumen 
und  für  den  Fall,  als  es  dem  Kläger  gelänge,  seinen  Besitz  zu  erweisen, 
ihm  doch  das  Becht  zu  bestreiten.  Ja  die  Beklagten  begnügen  sich 
in  der  Besitzfrage  nicht  mit  der  Abwehr,  sondern  holen  zum  positiven 
Gegenbeweise^)  auch  mit  Zeugen  aus,  indem  sie  zur  Erhärtung  der 
langjährigen  possessio  seitens  der  Kirche  von  Chiavenna  Zeugen 

a)  für  die  Zehenteintreibung  aus  dem  strittigen  Gebiet  für  die 
Kirche  von  Chiavenna, 

ß)  für  die  Ausübung  der  geistlichen  Bechte  durch  den  Bischof  von 
Como  und  die  Kleriker  von  Chiavenna, 

y)  endlich  für  die  Einweihung  der  Kirche  durch  den  Bischof 
von  Como  beibringen  (Z.  13). 

Petrus  und  seine  Zeugen  müssen  denn  auch  diese  Tatsachen  zu- 
geben, repliziren  aber  Zehenteintreibung  und  Ausübung  der  officia  sei 
per  vim  erfolgt,  die  Einweihung  der  Kirche  habe  aber  privatim  statt- 
gefunden (Z.  14),  ohne  indess  mit  diesen  Behauptungen  mehr  Glück 
zu  haben,  als  mit  dem  Zeugenbeweis  für  den  Besitz.  So  war  es  natür- 
lich, dass  Petrus  mit  dem  ersten  Teile  des  Petits  unterliegen  musste 
(Z.  15)  und  demgemäss  das  schwierigere  Petitorium  in  Verhandlung 
gezogen  wurde.  Dass  auch  hier  noch  possessorische  Fragen  allerwärts 
hereinspielen,  ist  bei  der  Kombination  beider  Petite  und  der  einheit- 
lichen Verhandlung  der  ganzen  Klage  nur  natürlich. 

B.  Den  dem  Petitorium  zugrunde  liegenden  Tatbestand 
ghedert  der  Kläger  in  folgender  Weise: 

1.  Die  Decima  stand  zu  dem  Bischöfe  von  Chur. 

2.  Dieser  investirte  damit  den  Mainfred. 

3.  Mainfred  sagte  das  Lehen  in  die  Hand  des  Lehensherrn 
wieder  auf. 

4.  Darauf  investirte  der  Bischof  den  übertus  Crassus. 

5.  Mit  Zustimmung  des  Lehensherrn  (Bischofs)  verkaufte  übertus 
Crassus  das  Lehensrecht  dem  Kaiser  Friedrich  L 

6)  Kaiser  Friedrich  L  schenkte  das  Zehentrecht  dem  Hospiz  auf 
dem  Septimerpasse. 

Zu  diesen  einzelnen  Punkten  führte  Petrus  folgende  Beweismittel-, 
die  ich  teils  mit  den  Worten  der  Urkunde  hier  zunächst  zur  Klar- 
steüung  der  Situation  Punkt  für  Punkt  anführe: 

ad  1.  Zeugen  (Z.  4). 

*)  Vgl.  oben  Schulte  S.  123  N.  3  Ober  das  erate  Zeugnis  der  Beklagtenseite. 

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138  Leopold  Wenger. 

ad  2.  Ein  publicum  [in]st[ruinentum  investiturje  facte  ab  episcopo 
Curiensi  in  Mainfredum  (Z.  4). 

ad  3.  Einen  Zeugen  (fcantum  unum  [testem  introducere  potest], 
Z.  5). 

ad  4.  a)  per  eundem  testem,  qui  dizit  de  refutatioue  Mainfredi; 
b)  per  quandam  cartam  ex  diversis  litteris  scriptam  et  glos- 
sulatam  ba[bentem  sigillum  episcopi  Cujriensis  (Z.  5). 

ad  5.  Die  eben  genannte  Bischofsurkunde  und  eine  Kaiserurkunde. 

ad  6.  Dieselbe  Kaiserarkunde. 

In  gleicher  Weise  gliedert  äich  die  Antwort  der  Gegner  folgender- 
massen : 

ad  1.  Die  Zeugen  des  Klägers  werden  abgelehnt  und  Gegenzeugen 
geführt  (Z.  4,  7,  vgl.  das  Possessorium). 

ad  2.  Die  carta  wird  als  echt  zugelassen  (constat  Z.  5),  aber,  si 
esset  verum,  de  jure  facere  non  potuit  (Z.  7). 

ad  3.  Ein  Zeuge  macht  keinen  Beweis  (Z.  7). 

Von  nun  an  betreten  die  Gegner  einen  doppelten  Weg  der  Ver- 
teidigung, indem  sie  zunächst  aus  Punkt  3  logisch  folgern: 

I.  Gegenargumentation: 

ad  4.  Solange  3  nicht  bewiesen  ist,  kann  der  Beweis  von  4  nicht 
erbracht  werden.  Ubertus  kann  nicht  das  utile  dominium  erlangt 
haben,  selbst  wenn  —  was  bestritten  wird  —  die  Decinia  dem  Bischöfe 
von  Chur  zustand  (Z.  7). 

ad  5.  Selbst  wenn  es  wahr  ist,  dass  der  Kaiser  das  Lehen  gekauft 
hat,  so  kann  er  kein  utile  dominium  erlangt  haben,  weil  sein  Auktor 
übertus  es  nicht  hatte  (Z.  7). 

ad  6.  Und  weiter,  da  es  der  Kaiser  nicht  hatte,  konnte  er 
schenkungsweise  kein  dominium  utile  tibertragen  (Z.  7).*) 

II.  Eine  zweite  Gegen argumen tat ion  greift  auf  Punkt  4  b)  des 
klägerischen  Beweisraaterials  zurück  und  zwar  in  folgender  Weise: 

ad  4  b)  a)  Die  carta  ist  nicht  glaubwürdig,  cum  non  sit  in  prima 
figura  (Z.  10). 

ß)  Wenn  sie  aber  durch  das  Zeugnis  des  Bischofs  Heinrichs  von 
Chur^)  als  echt  und  glaubwürdig  erklärt  wurde,  so  wäre  sie  nicht 
beweiskräftig,  da  dieser  Bischof  dann  ipse  testis  esset  in  causa  sua 
(Z.  10). 


»)  Auf  die  hier  eingeschaltete  Opposition  wegen  Unzulässigkeit  der  rei  vin- 
dicatio (etc.  Z.  8)  wurde  bereits  oben  verwiesen.  Sie  hat  auch  auf  das  Urteil 
kaum  einen  Einfluss  geübt.  Ihre  Unrichtigkeit  vom  Standpunkte  des  dabei  be- 
zogenen römischen  Rechts  wurde  ebenfalls  schon  betont. 

*)  S.  oben  Schulte  S.  125. 


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Eine  Schenkung  Kaiser  Friedrich  I.  etc.  ]39 

Punkt  4  ist  also  non  probatum  legitime  (Z.  10). 

ad  5  \  Jener  Kaiserbrief  ist  erwirkt  post  perlectas    attestationes, 

ad  6  J  quod  fieri  non  debuit  (Z.  11). 

III.  Eine  dritte  Gegenargümentation  endlich  wird  für  Punkt  6 
geltend  gemacht. 

ad  6.  Der  Kaiser  kann  nicht  Kirchengut  verschenkeu,  nee  de  de- 
eima  se  intromittere  (Z.  9):  ein  materiellrechtlicher  Einwand. 

In  diesem  Verfahren  bedürfen  folgende  Punkte  nähere  Erörterung, 

1.  Der  Zeugenbeweis.  Eine  grosse  Rolle  im  Possessorium 
und  im  Petitorium  spielen  die  Zeugen  beider  Parteien.  Der  Grund, 
warum  Petrus  mit  den  seinigen  nicht  Glück  hatte,  wohl  aber  die  Gegner 
mit  den  ihren,  i&t  aus  unserer  Urkunde,  wie  bereits  bemerkt,  nicht 
ersichtlich.  Z.  12  heisst  es,  die  Gegner  hätten  die  Zeugen  für  unzu- 
lässig erklärt,  quia  multis  rationibus  non  bene  dixerant,  ohne  dasä  wir 
über  einen  dieser  „vielen  Gründe*  näheres  erführen i).  Ob  hier  aus 
formellen  Gründen  die  Zeugenaussage  erfolglos  blieb  oder,  was  wahr- 
scheinlicher sein  mag,  dieselbe  inhaltlich  versagte,  ist  nicht  auszu- 
machen. 

Dagegen  wird  ein  Moment  des  Beweisformalismus  gegen  den  Ver- 
such des  Klägers  ins  Feld  geführt,  die  refutatio  feudi  seitens  Mainfreds 
mid  die  darauffolgende  Investitur  des  Ubertus  Crassus  durch  eine 
Zeugenaussage  zu  erhärten.  Die  Gegner  erklären  Z.  7:  nee  presbiter  Petrus 
hoc  probavit  nisi  per  unum  testem,  cui  non  est  credendum  et  si  pre- 
elare  corie  honore  fulgeat.  Damit  ist  Cod.  Just.  4,  20,  9  (-=  Cod.  Theod. 
Ui  39,  3)  zu  vergleichen.  Es  ist  dies  eine  Konstitution  des  Kaisers 
Konstantin  a.  d.  J.  334  n.  C,  worin  es  nach  anderen  Vorschriften'-^)  zu- 
nächst erinnernd  heisst :  simili  more  sanximus,  et  ut  unius  testimonium 
nemo  iudicum  in  quacumque  causa  facile  patiatur  admitti.  et  nunc 
manifeste  sancimns,  ut  unius  omnino  testis  responsio  non  audiatur, 
etiamsi  praeclarae  curiae  honore  praefulgeat.  Was  also  vorher  nur 
Mahnung  zur  Vorsicht  au  den  urteilenden  Judex  gewesen,  wird  nun- 
mehr zum   bindenden   Rechtssatz 3).     Das    aut   direkte   Benützung  des 

0  V^l.  über  die  verminderte  persönliche  Fähigkeit  und  Glaubwürdigkeit  der 
Zeagen  schon  in  der  justinianischen  Epoche  ßethmann-Hollweg  III,  274  f.  Über 
da«  gemeine  Recht  und  die  ZurückfQhrung  seiner  Bestimmungen  auf  die  Quellen 
8.  Wetzel,  a.  a.  0.  206  ff. 

')  Jorisiurandi  religione  testes  priusquam  perhibeant  testimonium,  iam  ductum 

artari  praecepimus  et  ut  honestioribus  potius  fides  testibus  habeatur, (das 

Folgende  oben). 

^  Die  Herleitung  dieser  Bestimmung  aus  der  hl.  Schrift  and  ihre  Beziehung 
&nf  das  mosaische  Gesetz,  sowie  die  dies  näher  anfahrenden  Bestimmungen  des 
kanonischen  Rechtes  e.  bei  Wetzeil  S.  218. 


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J40  Leopold  Wenger. 

Codex  Justinianeus  hinweisende  Zitat  ist  bereits  von  Schulte  in  dieser 
Hinsicht  gewürdigt  worden.  Wir  werden  am  Schlüsse  dieser  Zeilen 
noch  mit  zwei  Worten  darauf  zurückkommen. 

Aber  noch  an  einer  zweiten  Stelle  finden  wir  einen  Anklang  an 
römisches  Zeugenbeweisrecht.  Sollte  der  Kläger  die  Glaubwürdigkeit 
der  Belehnungsurkunde  an  Dbertus  Crassus^)  durch  das  Zeugnis  des 
belehnenden  Bischofs  erhärten  wollen,  so  wenden  dem  gegenüber  die 
Beklagten  sofort  ein,  dass  wenn  auch  die  Echtheit  der  Urkunde  durch 
das  eidliche  Zeugnis  des  Bischofs  erhärtet  würde,  dennoch  die  Urkunde 
nur  als  Zeugnis  dieses  Bischofs  gelten  könne  und  in  diesem  Falle  tarnen 
ei  soli  uon  crederetur,  maxime  cum  ipse  testis  esset  in  causa  sua 
(Z.  10).  Im  römischen  Rechte  begegnet  uns  in  den  Quellen  die  Un- 
zulässigkeit des  Zeugnisses  in  eigener  Sache  zuerst  in  Ciceros  Bede  pro 
Kose.  Amer.  c.  3i> :  Ua  more  maiorum  comparatum  est,  ut  in  minimis 
rebus  homines  amplissimi  testimonium  de  sua  re  non  dicerent.  Aus 
den  Rechtsbüchern  erinnere  ich  hiezu  an  Pomponius,  Dig.  Just.  22,  5, 
10:  nuUus  idoneus  testis  in  re  sua  intellegitur,  sowie  an  die  diesen 
Gedanken  referirende  und  bestätigende  Konstitution  der  Kaiser  Valens, 
Gratian  und  Valentinau  (a.*>  376),  die  Cod.  Just.  4,  20,  10,  erhalten 
ist:  Omnibus  in  re  propria  dicendi  testimonia  facultatem  iura  sub- 
moverunt*^). 

2.  Urkundenbeweis.  Punkt  4^)  seiner  Behauptung  stützt  der 
Kläger  neben  der  einen  Zeugenaussage  noch  per  quandam  cartam  ex 
diversis  litteris  scriptam  et  glossulatam  ha[bentem  sigillum  episcopi 
Cujriensis  (Z.  b).  Dagegen  führen  die  Beklagten  an :  cartam  illam  fore 
scriptam  ex  duabus  diversis  scripturis  et  glosulatam,  quare  cum  non 
sit  in  prima  figura,  non  est  ei  credenduni  (Z.  10).  Es  ist  bei  jeder 
Urkunde,  noch  ehe  auf  ihren  Inhalt  eingegangen  wird,  die  formelle 
Glaubwürdigkeit  einer  Prüfung  zu  unterziehen.  Da  hat  denn  schon 
das  römische  Recht  —  allerdings  bei  Aufrechthaltung  des  Systems  der 
freien  Beweiswürdigung  —  die  Regel  ausgesprochen:  Dig.  22,  4,  2 
(Paulus):  quicumque  a  fisco  convenitur,  non  ex  indice  et  exemplo  ali- 
cuius  scripturae,  sed  ex  authentico  conveniendus  est  et  ita,  si  con- 
tractus  fides  possit  ostendi:  ceterum  calumuiosam  scripturam  vim  in 
iudicio  optinere  non  convenit.     Ebensowenig  genügt  ein  sogenanntes 


*)  Und  zugleich  die  Bearkandnng  des  Kaufs  des  Zehentrechts  durch  Kaiser 
Friedrich  I. 

')  Im  Cod.  Theod.  mit  der  Const.  ne  in  sua  causa  quis  iudicet  (vgl.  Cod.  Jutt. 
3,  5,  1)  zusammengestellt  zur  Cod.  Theod.  2,  2,  ].  Das  kanonische  Recht  hat 
die  betreffenden  Bestimmungen  ganz  akzeptirt.     Vgl.  Wetzel,  a.  a.  0.  208*. 

»)  Und  teilweise  auch  5)  s.  Z.  6  a.  E. 


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Eine  Schenkung  Kaiser  Friedrich  I.  etc.  ]4j^ 

referens  sine  relatoi),  wie  dies  Jostinian  in  der  Nov.  119,  3  ausdrück- 
lich mit  dem  Hinweis  auf  ,alte  Gesetze*  verordnet^),  ohne  dass  uns 
allerdings  die  bezogenen  Bestimmungea  erhalten  wären.  Des  näheren 
geht  das  römische  Recht  auf  die  Frage  der  formellen  Unverfälschtheit 
der  Urkunde  allerdings  nicht  ein,  aber  es  gentigte  auch  schon  das  An- 
geführte um  gegen  eine  zweifache  Scbriftzüge  aufweisende  und  mit 
Znsätzen  versehene  noch  dazu  bloss  referirende^)  Urkunde  Bedenken 
geltend  zu  machen,  wie  dies  die  Bekl^ten  taten.  Gegen  den  even- 
tuellen Versuch  des  Klägers  durch  eidliche  Erhärtung  der  Unverfälscht- 
heit der  Urkunde  seitens  des  sie  ausstellenden  Bischofs,  der  auch  sein 
Siegel  daran  gehängt  hatte,  trotz  ihrer  Bedenklichkeitsnierkmale  (zwei- 
fache Scbriftzüge,  Anmerkungen)  sie  als  Beweismittel  zu  benützen,  er- 
heben die  Gegner  die  Einwendung,  dass  ja  dann  der  Bischof  Zeuge  in 
eigener  Sache  sein  würde  (s.  oben).  Damit  ist  aber  allerdigs  implicite 
zugegeben,  dass  die  Unverfälschtheit  der  verdächtigen  Urkunde  durch 
den  entsprechenden  Eid  des  Ausstellers  glaubwürdig  gemacht  werden 
könne.  Und  wir  brauchen,  wenn  wir  die  gesetzliche  Grundlage  hiefür 
suchen^  noch  gar  nicht  auf  die  komplizirten  diesbezüglichen  Bestim- 
mungen des  aus  einer  Kombination  germanischer  und  von  den  Glossa- 
toren fort-  und  umgebildeter  römischer  Rechtssätze  entstandenen  ge- 
meinen Prozessrechts  zu  rekurriren^),  sondern  kommen  schon  mit  der 
römischen  Satzung  aus,  die  gelegentlich  C.  Theod.  2,  27,  1  (a.«  421) 
ausgesprochen  ist :  hoc  enim  toto  iure  cantatum  est  ut  scripturam  pro- 
lator  adfirmet  Dass  der  Eid  des  AusstelUers  ein  solches  Beweismittel 
sei,  ist  natürlich.  Aber  es  soll  damit  nicht  gesagt  sein,  dass  in  unserer 
Bemerkung  nicht  auch  ein  Hinweis  auf  späteres  anderweitig  beeinflusstes 
Recht  enthalten  sei.  Vom  Standpunkte  des  Romauisten  genügte  es, 
die  römische  Bestimmung  zu  zitiren. 

3.  Prozossstadien.  Gegenüber  der  Beweisführung  durch  die 
Kaiserurkunde  verteidigen  sich  die  Beklagten  mit  teils  materiell-,  teils 
formalrechtlichen  Gründen.  Von  dem  heiligen  Respekte  vor  der  Kaiser- 
urkunde, der  uns  in  den  germanischen  Volksrechten  begegnet,  ist  wenig 
zu  sehen.  Es  ist  auch  hier  indes  nicht  meine  Aufgabe,  den  germanischen 
und  kanonischen  Satzungen  nachzugehen,  sondern  vielmehr  den  Ein- 
fiass  des  römischen  Rechts  zu  konstatiren.     Es  ist  das  formalrechtliche 


')  Vgl.  ßethroann-HoUweg  III,  283. 

*)  to&to  Y«?  ^(i'  iv  Tolg  KokvLol^  86f>i<rAO{JLtv  vo^aot^. 

^)  Die  Urkunde  konnte  mit  den  bezeugten  Ereignissen  nicht  gleichzeitig  ge- 
wesen sein,  8.  Schulte  oben  S.  125  N.  2.  Vgl.  zur  Unverfälschtheit  der  Urkunde 
Weteel,  a.  a.  0.  286. 

*)  Wetzel,  a.  a.  0.  236  ff. 


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142  Leopold  Wenger. 

Moment,  das  die  Beklagten  gegen  die  Zulassung  der  Kaiserurkunde  als 
Beweismittel  ins  Feld  führen  (Z.  11):  litteras  illas  fuisse  impetratas 
post  perlectas  attestationes,  quod  fieri  non  debuit;  nam  post  perlectas 
attestationes  etiam  ex  sacro  rescripto  non  sunt  amplius  testes  recipiendi 
et  in  medio  litis  sacre  formule  non  debent  impetrari  neque  lite  pen- 
dente  debet  imperatori  suplicari.  Dass  die  letzten  Worte  an  die  Rubrik 
Cod.  Just.  1,  21:  ut  lite  pendente  vel  post  provocationem  aut  defini- 
tivam  sententiam  nulli  liceat  imperatori  supplicare,  insbesondere  auch  an 
die  Anfangsworte  der  const.  2  h.  t.  (Konstantin,  a®.  316)  (=  Cod.Theod. 
11,  30,  6)  gemahnen:  Supplicare  causa  pendente  non  licet,  daran  hat 
schon  Schulte  eriunert.  Aber  seine  Anfrage,  ob  sich  das  bezogene 
sacinim  rescriptum  in  den  justinianeischen  Quellen  nachweisen  lasse, 
vermag  ich  nicht  zu  beantworten.  Es  handelt  sich  da  um  Bestim- 
mungen, wie  sie  das  spätere  gemeine  Prozessrecht  in  dem  Satze  zusam- 
meugefasst  hat:  ut  lite  pendente  nil  innovetur^).  Das  jede  weitere 
Innovation  abschneidende  Prozessstadium  ist  für  den  Prozess  in  erster 
Instanz  die  Litiskontestation^).  Welchen  Charakter  hat  nun  die  vom 
Gegner  als  unzulässig  gescholtene  Supplikation?  Man  wäre  auf  den 
ersten  Blick  geneigt,  an  Veräusserung  einer  res  litigiosa,  also  den 
klassisch-römischen  Fall,  von  dem  die  ganze  Lehre  ihren  Ausgang  ge- 
nommen, zu  denken.  Aber  bei  näherem  Zusehen  ergibt  es  sich  sofort, 
dass  der  Kaiser  ja  nicht  lite  pendente,  also  nach  der  Litiskontestation, 
das  strittige  Zehentrecht  erworben  und  wiederum  weiter  veräussert 
hatte,  sondern  dass  er  nur  lite  pendente  durch  seine  Urkunde  bezeugte, 
dass  er  schon  vor  dem  Prozess  gekauft  und  geschenkt  habe.  Es 
handelt  sich  also  lediglich  um  die  Beiseiteschiebung  eines  Beweisdoku- 
mentes, das  erst  nach  der  Litiskontestation  produzirt  wird.  Für  das 
klassisch-römische  Prozessrecht  ist  natürlich  alle  Beweisführung  erst 
nach  der  Litiskontestation  denkbar,  denn  diese  begründet  ja  erst  das 
iudicium.  Unser  Satz  ist  denn  auch  in  den  justinianischen  Quellen 
nicht  auf  Unzulässigkeit  einer  Beweisurkunde,  sondern  auf  unzeitge- 
mässes  Anrufen  der  höchsten  Instanz  gerichtet  —  ein  Fall,  der  hier 
nicht  vorliegt.  Wir  könnten  also  an  ein  blosses  Missverstandnis  denken, 
wenn  nicht  die  weiteren  Bestimmungen  irgend  welcher  gesetzlicher 
Natur,  welche  die  Urkunde  anführt,  doch  wiederum  den  Gedanken 
nahe  legten,  dass  es  sich  um  verspätete  Beweisangebote  handle.  Die 
Urkunde  wendet  sich  nämlich  auch  gegen  die  Zeugen,  die  nach  Ver- 
lesung der  attestationes  neu  geführt  werden   und  verwahrt  sich  gegen 

»)  Wetzel  124. 

*)  iJber  diesen  Begriff  im   nach  klassischen  und  gemeinen  Prozessrechte  vgl. 
Wieding,  Libellprozess  150  ff.    Wetzel  §  14.    Vgl.  Clem.  2,  5,  2  (lis  pendens). 

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Eine  Schenkung  Kuiser  Friedrich  1.  etc.  I43 

die  impretatio    einer   sacra   formula  in  medio  litis.     Es  ist  damit   für 
unseren   Prozess   das  Vorhandensein   von   Prozessstadien    er- 
wiesen,   in  deren  einem  das  Beweis  verfahren  abgeschlossen  und  damit 
eine    weitere  Beweisführung   aus  forip  eilen  Gründen   praekludirt  war. 
Diese  Stadien    sind   aus  dem  späteren  gemeinen  Prozessrecht  bekannt 
genug,  was  aber  auffällt,  ist,  dass  hier  diese  Festsetzung  von  formalen 
Prozessbtadien  auf  ein  sacrum  rescriptum  zurückgeführt  wird,  worunter 
nichts  anderes  als  ein  kaiserliches  Reskript   verstanden   werden  kann, 
und  die  angeführten  Worte   sprachlich   immerhin  die  Wahrscheinlich- 
keit  oder   doch  Möglichkeit   offen   lassen,    dass  sie   einem   romischen, 
wenn  auch  m.  W.  in  den  Rechtsbüchern   nicht   überlieferten  Reskript 
angehören  können  1).    Dass  dabei   eine  Konstitution,  welche  die  impe- 
tatio  einer  sacra  formula  in  medio  litis  verbäte,  in  die  jnstinianeische 
Kodifikation  keine  Aufnahme   gefunden    hätte  und  damit  aus   unserer 
Tradition  verschwunden  wäre,  könnte  uns  gar  nicht  Wunder  nehmen, 
wenn    wir   uns   der  Interpolation    aller   auf    die  Formula   bezügUchen 
Quelleustellen  erinnern,  sowie  des  bekannten  Kodextitels  Cod.  Just.  2, 
58  de  formulis  et  impretationibus  actionum  sublatis.     Sollte  sich  hier 
trotz  Justinians  Kodifikation   eine    Erinnerung  an  älteres  Prozessrecht 
finden  —  ich  spreche  das  nicht  anders,   als  sehr  hypothetisch  aus  — 
80  wäre  damit  wohl  nur  gesagt,    dass    nach    der  Litiskontestation  das 
einmal    fixirte   Prozessprogramm    unveränderlich    bleiben    musste,    und 
auch  durch  kaiserliches  Reskript  nicht  geändert  werden  konnte:  eine 
Bestimmung,    die   natürlich,    wie  so  viele    andere    des   römischen  Ver- 
fahrens für  die  verschiedenen  Epochen,  die  dasselbe  durchlaufen  hatte, 
eine  verschiedene  Bedeutung  haben  musste.    Dass  die  Anwendung  eines 
solchen  Satzes  in  unserem  Falle  nicht  zuträfe,  da  es  sich  ja  gar  nicht 
um  ein  Eingreifen  in  den  Prozess,    sondern   um   eine   privatrechtliche 
Yerfugung  des  Kaisers  handelte,  würde  nicht  gegen  eine  solche  Deutung 
sprechen,   wie   denn  auch   das  Verbot  der  supplicatio  hier  in  missver- 
ständlicher  Anwendung  herangezogen  worden  ist.    Wäre  eine  Bestim- 
mung,  dass   nach    der  Litiskontestation  an  der  Formel,    solange   eine 
solche  in  Übung  war,  auch  durch  Kaiserreskript  nichts  geändert  werden 
dürfe,  für  das  römische  Prozessrecht   ebensowohl   begreiflich,    wie   das 
—  historisch  richtig  gedeutete  —  Verbot   unzeitiger  Supplikation,    so 

»)  Von  den  betreffenden  Titeln  des  kanonischen  Rechts:  X.  2,  16.  Lib.  VI. 
2,  8.  aem.  2,  5  zeigen  zwar  X.  2,  1(5,  1  (Alex.  III.)  und  5  (Honor.  III.)  die  in- 
haltlich ganz  gleiche  Tendenz,  dass  weder  ein  kaiserliches  Reskript,  noch  ein 
p&pstliches  Privileg  während  eines  bereits  anhängigen  Prozesses  den  Ausgang 
desselben  zu  ändern  vermögen,  aber  einen  Anhaltspunkt  für  die  formelle  Frage 
gibt  es  aach  hier  nicht. 


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144  Leopold  Wenge  r. 

ist  uns  doch  für  das  römische  Becüt  der  Gedanke  ganz  neu,  dass  post 
perlectas  attestationes,  also  jedenfalls  nach  einem  bestimmten  Termine 
im  Beweisverfahren  ^),  dieses  geschlossen  und  nachträgliche  Gelteud- 
machung  von  Beweismitteln  unzulässig  sei.  Ist  diese  historische  Notiz 
schon  für  das  romische  Prozessrecbt  der  nachklassischen  Zeit  richtig, 
—  eine  Annahme  die  wir  nicht  a  priori  abzulehnen  Anlass  haben  — 
so  wäre  dies  eine  merkwürdige  Bereicherung  unserer  diesbezüglichen 
Kenntnisse,  wenngleich  es  nicht  das  erstemal  wäre,  dass  wir  aus  mittel- 
alterlichen Urkunden  erst  römisches  Becht  lernten,  haben  wir  ja  doch 
lange  genug  den  Gaius  nur  aus  dem  Breviarium  Alarici  gekannt. 

IV.  Der  Prozess  spielt  vor  dem  Gerichte  einer  Gegend,  in  der  seit 
der  Mitte  des  9.  Jhd.^)  die  stark  römisch  gefärbte  lex  Bomana  Baetica 
Curiensis^)  in  Geltung  stand.  Aber  es  verdient  bemerkt  zu  werden, 
dass  die  romanistischen  Partien  unserer  Urkunde,  soviel  ich  sehe*), 
keine  nähere  Beziehung  zu  diesem  Yolksgesetz  als  zu  den  im  Laufe 
des  Kommentars  genannten  römischen  Bechtsquellen  erkennen  lassen. 
Wenn  wir  uns  ferner  erinnern,  dass  wir  ein  geistliches  Gericht  vor 
uns  haben,  so  ist  das  ein  weiterer  bekannter  Faktor,  der  in  der  Be- 
zeptionsgeschichte  des  römischen  Bechts  eine  bedeutende  Bolle  spielt. 
Zeitlich  stehen  wir  mit  unserer  Urkunde  mitten  in  der  Benaissance^) 
des  römibchen  Bechts  und  seiner  Quellen,  wir  dürfen  uns  darum  über 
die  direkte  Benützung  des  römischen  Bechts,  auf  die  unser 
Bechtsfall   hinweist,   nicht  wundern  und  brauchen  nicht  auf  die  Ver- 


1)  Attestatio  ist  hier  wohl  nicht  sosehr  im  Sinne  von  ,2^ugeQausäages  als 
vielmehr  von  ,schriftlicher  Ankündigung,  Anzeige'  zu  nehmen.  Vgl.  etwa  Cod. 
Just.  4,  34,  11;  s.  Heumann-Thon,  Handlexikon  z.  d.  Quellen  d.  röm.  K.  s.  v. 

*)  Vgl.  Schröder,  Deutsche  Rechtsgesch.*  252. 

^)  Ausgabe  von  Zeumer,  Mon.  Germ.  hist.  Leg.  V  .p  289  ss. 

♦)  So  heisst  es  z.  B.  in  diesem  Gesetz  von  der  ünzulässigkeit  des  Zeugnisses 
in  eigener  Sache  II,  2:  sicut  testimonium  pro  se  dare  non  potest,  ferner  vom 
Zeugnis  des  einen  Zeugen  XI,  13:  nam  si  unius  homines  sacramentum,  quam- 
vis  alta  persona  sit,  non  ei  credatur.  Schon  eher  an  den  römischen  Wortlaut 
erinnert  Brev.  XI,  14,  2:  unius  autem  testimonium,  quamlibet  splendida  et 
idonea  videatur  esse  persona,  nullatenus  audiendum,  wenngleich  auch  bei  der 
lex  Romana  Wisigothorum  mit  gutem  Grunde  die  Annahme  abgelehnt  wird,  als 
seien  die  justinianeischen  Rechtsbücher  verwertet  worden.  Vgl.  Conrat,  Gesch.  d. 
Quellen  u.  Liter,  d.  röm.  R.  I  3  u.  32*  und  über  die  Lex  Curiensis  286  ff.  Ge- 
rade der  Vergleich  der  betreffenden  Bestimmungen  unserer  Urkunde  zu  den  eben 
genannten  und  den  römischen  Satzungen  spricht  deutlich  genug  für  unmittelbare 
Anwendung  der  letzteren. 

^)  Conrat,  a,  a.  0.  62  ff. 


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Juristische  Bemerkungen.  145 

mitÜung  von  Volksrechten  zurückzugreifen,  die  römisches  Vulgarrecht 
enthalten. 

Die  Urkunde  zeigt  wie  nur  ein  mitten  aus  den  realen  Lebens- 
Vorgängen  erwachsendes  Dokument  es  vermag,  in  lebendiger  Weise, 
wie  das  römische  Becht  sich  widerum  zur  Herrschaft  durchringt,  sie 
zeigt  uns  aber  auch  die  Schwierigkeiten,  mit  denen  es  zu  kämpfen 
hatte  and  die  Missverständnisse,  auf  die  es  zur  Zeit  der  Rezeption  ge- 
stossen. 


Mitteilungen  XXVÜI.  10 

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Kleine  Mitteilungen. 

Zu  den  genuesischen  Aktenstficken  des  Nachlasses  Bemards 
T.  Mereato,  Kammernotars  K.  Heinrichs  YEL^)    1.  Die  Yer- 

fassungsinstruktion.  (Mitt.  27,  272  flF;  618  f.).  Das  Stück  ist 
eines  von  jenen,  die  (ib.  244)  sichtlieh  blos  ihrer  beabsichtigten  Er- 
haltung wegen  dem  Bestände  Bemards  angehören.  Der  Hinweis,  dass 
nicht  Angliederung  einer  amtlichen  Information  des  letzteren  über 
Anzianen  der  Grund  für  diese  Provenienz  sein  kann  (ib.  244  A.  2: 
vgl.  280  A.  2)  entfällt,  wenn,  wie  mir  jetzt  feststeht,  die  Notiz 
,ordo  anczianorum  —  Januenses'  eine  Abfolge  königlicher  Anzianen 
nicht  zu  bezeichnen  braucht.  Habe  ich  nun  eingehend  nachgewiesen, 
wie  unser  Konzept  neben  einer  äusserUchen^)  besonders  organische,  aber 
nur  des  Königs  beanspruchte  Bechtssphäre  wahrende  Anpassung  an 
den  genuesischen  Yerfassungsgang  au&eigt,  so  folgt  daraus,  dass  man 
zur  Textirung  der  Beihilfe  kundiger  und  gef&giger  Männer  aus  Crenna 
bedurfte.  Die  vier  in  jener  Notiz  genannten  Genuesen  (Porchetns 
Salvagius  ist  Beil.  I,  610  f.  unter  den  kgl.  Bäten!)  gaben  also  ent- 
weder einen  Behelf  nach  Art  der  übrigen  genuesischen  und  sonstigen  In- 
formationsstücke, desaen  in  der  Urkunde  (bis  Abs.  6)  verwerteten  Inhalt 3) 
Bemard  anzudeuten  sich  begnügte  oder  wurden  mit  der  nähern  Ausar- 

»)  Die  Reihe  dieser  Dokumente,  die  ich  1904  im  Turin  er  St.-Archiv 
fand,  publizirte  ich  als  Beilage  meiner  Arbeit  im  27.  Bande  dieser  Zeitschrift.  1906 
teilte  ich  sie  auch  J.  Schwalm  zum  Zwecke  einer  neuerlichen  Edition  in  den  MG. 
Const.  mit,  der  einen  Teil  nach  nochmaliger  Einsicht  an  Ort  und  Stelle  jetzt 
dortselbst  lum  Abdruck  bringt.  Dies  zur  Feststellung  des  Sachverhaltes.  —  Lies 
27,  6'iO'.8  Porqueto  Salvago;  62S{4)  ali;  625^  universitati;  626*^  =  toltis;  €27^ 
per  dominum  imperatorem;  »"  mentio;  »*  concedatur  {tüge  587  (2)  letzten  Satz); 
«»,  «*  sexstum;  628(3)  co(mu)ne  (?);  595^*  alle  {st,  ihre). 

«)  Vgl.  1.  c.  602  A  6;   bzgl.  d.  Justiz  zu  Abs.  2:   1.  c.  275  A  2  u.  625.    XL 
3)  »Ordo  anczianorum*  ist  wohl  durch  genuesischen  Sprachgebrauch  bestimmt 
(l.  c.  291  A,  5 !).     Vgl.  Dönn.  2,  99  n«  3.  166  n«  33»  (unvollst.  Notizen). 


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Zu  den  genuesischen  Aktenstücken  etc.  ]^47 

beitung  einer  prinzipiell  im  Sinne  des  Königs  getroffenen  Verordnung 
{ygi.  „ordo^^  st  „balia^'!)  betraut,  wie  später  die  Regelung  des  Amts 
der  ,rectores  uobilium*  durch  den  schon  erfahrenen  Vikar  mit  Hilfe 
suverlässiger  Genuesen  vorzunehmen  und  dem  Kaiser  zu  berichten  war 
(Donn.  1,  114).  In  letzterm  Fall  scheint,  neben  der  Überlieferung 
(vgl  L  c,  27,  250),  durch  Bernards  Vermerk  die  Billigung  der  Fassung 
erwiesen  1), 

2.  Das  Memorandum  von  1313.  (Mitt.  27,  577  ff.  u.  621  ff.). 
An  dem  uns  erhaltenen  Aktenstücke  einer  Kopie  dieser  von  den  kais. 
Gesandten  und  am  Hofe  erledigten  Petition  beteiligten  sich  zwei  Notare, 
der  eine,  nicht  näher  nachweisbare^),  mit  dem  blossen  Text,  der  andere, 
Paulus  v.Poggibonsi  3),  mit  den  Erledigungsvermerken.  Die  Entstehungs- 
verhältnisse der  ersten  Partie  des  Textes  verbieten  die  Annahme  einer 
solchen  Kopie ^)  auf  Seiten  Genuas^).  Die  Zeit  der  Abschrift  selbst 
verliert  aber  jedenfalls  an  Interesse  gegenüber  dem  Nachweise,  dass 
wenigstens  das  vom  übrigen  Bestandteil  getrennte  Einlagedoppelblatt 
der  .deliberatio  ambax(iatorum)*,  wie  es  vorliegt^),  am  Hofe  geschrieben 


*)  Schwalm  (C!onst.  IV  n*  710)  meint,  durch  meine  Ausführungen  irregeleitet, 
das  Konzept  sei  durch  die  Stadt  an  den  König  gesendet,  was  natürlich  unmög- 
lich ist.  Denn  abgesehen  vom  Wortlaut  der  Notiz,  wie  verträgt  sich  denn  z.  B. 
eine  Hauptforderang  Genuas  (Pet.  »  Ai-t.  1)  mit  der  Instruktion,  die  das  genues. 
Staatsgut  der  Willkür  des  Vikars  preisgibt?  Eine  solche  >Empfllnger*herstellung 
ist  ein  Widerspruch  in  sich  selbst  (Vgl.  Pet.  ^  Art.  11.).  Da  eine  Überreichung 
durch  die  vier  Genuesen  nur  nach  vorherigem  Auftrag  geschehen  konnte,  wird 
die  Sekrete  Briefbesieglung  (3  [nicht  4]  Siegel  [mittels  Papierhüllen  zum  Schutz 
des  Stückes]  aufgedrückt ;  Abdrücke  am  obem  Rande  und  in  der  Mitte  sichtbar) 
das  Stück  (im  Verein  mit  der  urk.  Form)  als  der  geschäftlichen  Erledigung  zu- 
geführt kennzeichnen  können.  Vielleicht  hat  es  der  Vikar  versiegelt  zur  Einsicht 
erhalten?    Übrigens  ist  die  Notiz  (in  einigem  Abstand  vom  Text)  kein  Dorsual! 

*)  Schrift  vgl.  Beil.  II  (=  III),  IV  (wohl  genuesische  Schreiber). 

')  Die  savoyischen  Stücke,  Mitt  27,  239  sind,  wie  ich  hier  bemerken  möchte, 
nicht  von  ihm  geschrieben,  was  aber  die  dortigen  Ausführungen  nicht  beein- 
trächtigt, da  Bernards  Nachlass  überhaupt  nur  Stücke  im  Reichsinteresse,  daher 
Urkunden  weniger  umfasst. 

*)  Schreibfehler  sind  solche  des  Kopisten.  Der  Nachlass  zeigt  übrigens,  wie 
Tegelmässig  Abschriften  auch  umfangreicher  Petitionen  (z.  B.  Dönn.  1,  76  n»  89) 
als  Konzepte  zum  Zwecke  weiterer  Geschäftsbehandlung  hergestellt  wurden  (Ausser- 
halb des  Batsbuchs  nur  vereinzelt:  D.  2,  109  no  6). 

*)  Anweisungen  wie  »  Art.  15  erweisen  sonst  (z.  B.  MG.  SS.  18,  349)  deutlich 
wegen  der  unausgeführten  Korrekturvermerke  den  urspr.  Entwurf. 

*)  In  das  Heft  von  6  bis  auf  den  grössten  Teil  des  letzten  Blattes  ausge- 
füllten FoHen  ist  die  »Deliberatio«  eingefügt,  die  ein  selbständiges  Doppelfolio 
bildet  (Paulus  begann  urspr.  S,  4  unten  mit:  |  Primus  arüculus  admictatur^^ 
in  Format  (31*5X22  gegen  30*5X20  von  Beil.  IV)  und  Qualität  des  Papiers  aber 

10* 


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148  Kleine  Mitteilungen. 

ist:  Die  kais.  Gesandten  nach  Genua  gingen  am  6.  April  von  Pisa  ab^ 
mit  einer  Instruktion  über  die  Kriegsforderungen,  welche  zwei  Kom- 
missären bei  günstiger  Erledigung  die  Bückkehr  befahl,  den  dritten 
anwies,  mit  einem  Notar  in  Genua  zu  verbleiben  (Donn.  1,  99).  Der 
letztere  kann  nicht  der  Eammernotar  Paulus  sein,  welcher  am  26.  April 
(Dönn.  2,  198  n«  56)  und  16.  Mai  (D.  2,  202  no  57)  in  Pisa  feier- 
lieh  Edikte  verliest,  an  der  Gesandschaft  also  nicht  teilgenommen  hat, 
da  selbst  eine  instruktionswidrige  Bückkehr  mit  den  zwei  Kommis- 
sären, die  nicht  vor  dem  14.  Mai  von  Genua  abgingen  i),  undenkbar 
ist.  Handelt  es  sich  mithin  um  sekundäre  Niederschrift  der  Erledi- 
gungen, so  geht  Hand  in  Hand  damit  die  Wertung  der  Bandbiglen 
des  Blattes. 

Die  mit  ausserordentlichen  Vollmachten  ausgestatteten  Kommissäre, 
welche  dem  Vikar  in  ihren  Befugnissen  zur  Seite  traten,  konnten  sich 
zwar  eine  Beurteilung  der  genuesischen  Petition,  aber  immerhin  keine 
schon  rechtskräftige  Erledigung  gestatten,  die  ja  geradezu  gegen  ihre 
Instruktion  (Dönn.  1,  100  Abs.  2)  Verstössen  hätte.  Das  bringen  die 
Bandsiglen  zum  Ausdruck.  Denn  angenommen,  sie  rührten  von  den 
Gesandten  her,  so  würde  ersichtlich,  wie  sich  diese  bei  allen  nicht  schon 
gewährten  oder  bei  von  ihnen  abgelehnten  Punkten  zu  einer  endgiltigen 
Verfügung  für  inkompetent  hielten.  Ergäbe  sich  aber  dann,  abgesehen 
von  den  Bedenken  des  ausdrücklichen  Wortlauts  der  Siglenerklärung') 
der  unwahrscheinliche  Vorgang,  dass  was  zunächst  nur  formale  Kom- 
petenzentscheidung war,  am  Hofe  zu  materieller  Verweigerung  wurde, 
so  gebührt  unserer  Auffassung  Mitt.  27,  603  der  Vorzug,  da  jedenfalls 
evident  wird,  wie  die  Inkongruenz  der  Siglen  mit  den  Vermerken  nur 
eine  solche  der  endgiltigen  Entscheidung  mit  den  Beschlüssen  der 
Kommissäre  sein  kann.  Die  Niederschrift  des  Kammemotars  Paulus') 
ist   danach    wohl  als  Folge    verschiedener  Stufen   des  Geschäftsganges 

mit  dem  Ganzen  übereinstimmt;  es  könnte  also,  falls  die  Kopie  schon  in  Genua 
entstand,  eines  der  etwa  beieitliegenden  Doppelblätter  einer  Lage  schon  zum 
urspr.  Protokoll  benützt  worden  sein. 

I)  An  diesem  Tage  wurde  noch  in  jener  Angelegenheit  Protokoll  geführt 
(D.  1,  101).  Zurücklegung  von  165  km  aber  in  kaum  zwei  Tagen  wäre  auck 
einem  Eilboten  nicht  möglich  gewesen  (vgl.  Ludwig,  Reise-  u.  Marschgeschw. 
73  f.  u.  190  f.),  während  zur  Annahme  vorzeitigen  Aufbruchs  des  Notars  jede 
Veranlassung  fehlt,  wenn  schon  die  Nachricht  von  der  Bewilligung  der  Kriegs- 
mittel, auf  die  es  vor  allem  ankam,  erst  später  nach  Pisa  gelangte. 

*)  Warum  stünde  übrigens  beim  1.  Art.  des  2.  Teils  F  statt  -f-  ? 

')  Sie  geschah  nach  mündlichem  Diktat.  Wollte  man  anfangs  wohl  nur  die 
Endentscheidung  geben  (Primus  articulus  admictatur !),  so  wurde  dann  doch  sieht« 
barer  und  mehr  weniger  wörtlicher  Anschluss  an  das  Gesandtengutachten  vorge- 


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Zu  König  Friedrichs  II.  Schrift  etc.  149 

anzusehen.  Das  zuletzt  der  schriftlichen  Behandlung  des  Paulus  zu- 
gehörige Stück  (er  f&gte  auch  die  Überschrift:  „Petita  per  Januam^' 
bei),  das  wir  (vgl.  Mitt  27,  241)^)  deshalb  kurzweg  als  seine  Kopie 
bezeichneten,  hat  schliesslich  Bernard  offenbar  zu  dem  Zwecke  über- 
nommen, damit  es  bei  künftigen  Ansprüchen  als  Bichtschnur  diene-). 

Wien.  Vinzenz  Samanek. 


Zu  KOnlg  Friedrichs  II.  Schrift  fiber  die  preussische 
KriegSTerfassnng.  Seineu  ^Memoires  pour  seryir  a  Thistoire  de 
Brandenbourg*  hat  König  Friedrich  II.  in  der  Ausgabe  von  1767, 
Baud  I.,  Seite  177 — 212  eine  Abhandlung  eingefügt,  die  er  betitelte 
,Du  militaire  depuis  son  institution  jusqu'ä  la  fin  du  rägne  de  Fre- 
deric-Guillaume*,  und  die  einen  kurzen  Abriss  der  Entwicklung  des 
braadenburgisch-preussischen  Kriegswesens  bis  zum  Begierungsantritt 
des  Verfassers  selbst  darbietet  unter  genauerer  Bezeichnung  der  ver- 
schiedenen Waffengattungen  und  Kegimenter,  die  zu  bestimmten  Zeiten 
in  diesem  Staatswesen  bestanden.  Ein  ungenannter,  der  in  den  Kreisen 
der  Intimen  Friedrichs  II.  zu  suchen  sein  wird,  und  der  über  be- 
deutende literarische  Kenntnisse  verfügte,  indem  er  ein  Werk  vorbe- 
reitete, das  ,die  Lebensumstände  berühmter  Feldherm  der  älteren  und 
neueren  Zeit"  darstellen  sollte,  hat  1771  dann  eine  mit  Erläuterungen 
versehene  Übersetzung  obiger  Beigabe  als  besondere  Schrift  (Frankfurt 


zogen.  —  Ob  die  Zeichen  am  Hofe  z.  T.  geändert,  oder  überhaupt  (wie  nach  ihrer 
Pisaner  Provenienz  zu  vermuten)  erst  hier  zugefügt  wurden,  fallt  da  weniger  ins 
Gewicht. 

>)  Ich  nehme  hier  die  Gelegenheit  wahr«  die  AufFiasBung:  »recepta  =  Einlauf 
in  weiterm  Sinne«  (Mitt.  27,  243  u.  248  A.  7)  zu  rechtfertigen.  Für  den  Sprach- 
gebrauch des  Xachlasses  ist  recipere  instrumentum  vor  allem  noch  =  habere  instr. 
(vgl.  Dönn.  73  n^  76  mit  93  n^  127  f.),  weniger=fertigen,  was  dem  Besitz  nicht 
nur  eigener  Aufzeichnungen  bei  den  einzelnen  Kammemotaren  entspricht.  Be- 
sonders die  Übernahme  von  Beglaubigungsschreiben  musste  aber  bei  eventueller 
Nichtaufzeichnung  der  bzgl.  Pidelitätshandlung  (vgl.  auch  die  Notizen  Dönn.  2, 
154,  155  ff.)  für  letztere  zeugen,  also  geradezu  an  deren  Stelle  treten.  (Nur  bei 
Padua  kann  ausnahmsweise  diese  Handlung  als  erst  bei  Gewährleistung  der 
Freiheit,  also  nicht  mit  dem  Procuratorinm  zeitlich  zusammenhängend  nachge- 
wiesen werden.    Vgl.  Dönn.  2,  147  und  oben  S.  562). 

*)  Vgl.  Mitt.  27,*  249,  wozu  ich  nachträglich  auch  auf  die  (610  A,  1  ausge- 
fallene) Notiz  Bernards  zu  Beil  I:  ,Memoriale  de  rebus  olym  .  .  .*  verweisen 
mCchte. 


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150  Kleine  Mitteilungen. 

u.  Leipzig,  88  Seiten)  erscheinen  lassen  und  bezeichnete  sie  als  ,De» 
Königs  von  Preussen  Abhandlung  von  der  preussischen  Kriegsver* 
fassung  in  den  ältesten  Zeiten  bis  zu  Ende  der  Begierung  des  Königs 
Friedrich  Wilhebn«. 

In  diesem  Werkchen  findet  sich  Seite  24 — 25  bemerkt,  dass  1655 
zur  Zeit  des  Kurfürsten  Friedrich  Wilhelm  ein  Regiment  Dragoner  be- 
standen habe,  dessen  Chef  ein  Oberst  von  Lehndorff  gewesen  sei.  Die 
Angabe  entspricht  dem  Wortlaut  von  Friedrichs  Original  werk  Seite  184 
nicht  genau,  denn  die  Bangcharge  bei  den  Inhabern  der  Dragoner- 
regimenter zuzufügen,  hat  Friedrich  II.  dort  unterlassen.  Wir  werdea 
geneigt  sein,  das  von  König  Friedrich  genannte  Regiment  dagegen 
wiederzuerkennen  in  einer  Notiz  der  ,  Protokolle  und  Relationen  des 
brandenburgischen  Geheimen  Rates*,  hrsg.  von  0.  Meinardus,  Bd. 
III,  Leipzig  1893,  S.  636,  wo  es  zum  Jahre  1647  heisst,  der  Oberst- 
leutnant der  Kavallerie  von  LehndorflF  habe  1500  Gulden,  6  Last  Hafer 
erhalten.  Sehen  wir  uns  nach  diesem  Oberstleutnant  um,  so  erfahren 
wir,  dass  ein  Fabian  von  LehndorflF,  Oberstleutnant  der  Kavallerie,  der 
die  Truppen  des  Natangischen  Kreises  in  Ostpreussen  befehligte,  zu* 
gleich  Amtshauptmann  zu  Sehesten  bei  Rastenburg  war,  und  Erbsass 
auf  Maulen  sich  nannte,  wiewohl  er  der  Herkunft  nach  zum  Hause 
Steinort  gehörte,  am  6-  Oktober  1650  zu  Sehesten  im  Alter  von 
57  Jahren  gestorben  ist.  Wichtiges  enthält  sodann  das  Werk  R.  de 
l'Homme  de  Courbiere,  Geschichte  der  brandenburgisch-preussi- 
schen  Heeresverfassung.  Berlin  1852.  Zunächst  wird  hier  Seite  42 
zum  Jahre  1633  Fabians  Bruder  Meinhard  von  LehndorflF,  der  Erbherr 
der  Steinorter  Güter,  als  Oberstleutnant  genannt,  und  zwar  als  Chef  der 
ersten  von  sechs  Natangischen  in  Ostpreussen  stehenden  Kompagnien 
Reiterei  1).     Der  Chef  der  zweiten  dieser  Kompagnien,   die   im  Gegen- 


')  Die  Akten  des  kgl.  Staatsarchivs  zu  Königsberg  freilich  nennen  Meinhard 
von  LehndorflP  zum  Jahre  1633  noch  als  Rittmeister.  Von  Fabians  andern  Brüdern 
hiess  einer  Wilhelm  von  Lehndorff.  Er  starb  vor  1643,  nachdem  er  seit  No- 
vember 1625,  ohne  militärischen  Rang  zu  bekleiden,  Landrichter  zu  Oletzko  ge- 
wesen war.  In  Bezug  auf  Fabian  selbst  ist  bekannt,  dass  er  am  29.  Januar  1623 
auf  dem  Eise  des  bei  Steinor t  befindlichen  Sees  den  Freiherrn  Wilhelm  Albrecbt 
Schenk  zu  Tautenburg  aus  dem  Hause  Doben  nach  vorangegangenem  Zwist  er- 
stach und  dafür  Ober  »/g  J^r  ^^^S  tjef&ngnishaft  im  Turm  zu  Angerburg  erduldete. 
Seine  Reiterkompagnie  diente  1629  in  Marienburg  zur  Besatzung,  wie  6.  Rössel » 
Geschichte  des  Qrenadierregiments  Nr.  4,  Bd.  I,  Berlin  1901,  S.  229  erw&hnt.  Zu 
1630  und  1642  nennt  ihn  als  Oberstleutnant  M.  Toppen,  G.  Masurens,  Danzig 
1870,  S.  520.  Im  allgemeinen  siehe  Jany,  Die  Anfänge  der  alten  Armee  (Ur- 
kundliche Beiträge  und  Forschungen,  hrsg.  vom  Grossen  Generalstab,  Heft  7). 
Berlin  1905,  S.  36. 


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Zu  König  Friedrich!  IL  Schrift  etc.  151 

satt  xor  ersteren  1633  nur  aus  Dragonern  besteht,  ist  Fabian  yon 
Lehndorff  selbst  Seit  29.  März  1642  kommandirt  Fabian,  nachdem  Mein- 
hard  Ton  Lehndorff  am  31.  Juli  1639  gestorben  war,  die  gesamte 
Natangische  Keiterei,  die  nach  de  Gourbiire  damals  bestanden  hätte, 
xonächst  aus  f&nf  yereinzelt  liegenden  Kompagnien  .Beiterei*,  von 
denen  die  in  den  Städten  Barten,  Angerburg,  Gerdauen  und  Norden- 
borg  gamisonirende  Leibkompagnie  durch  Kapitänleutnant  Balthasar 
(Balzer)  von  Klingspor  gef&hrt  wurde,  femer  aus  vier  Kompagnien  Dra- 
goner^). So  nennt  auch  L.y.Or lieh,  Geschichte  des  preussischen  Staates 
im  17.  Jahrhundert,  Bd.  IL  Berlin  1839,  S.  361  zum  Jahre  1644  fQnf 
Kompagnien  Beiter  unter  Oberstleutnant  von  Lehndorff,  und  bei  ihnen 
Balthasar  von  Klingspor.  Kri^befÜrchtungen,  die  sich  indessen  als 
grundlos  erwiesen,  seien  der  Anlass  zu  der  damaligen  verstärkten 
Truppenzusammenziehung  gewesen. 

In  einem  gewissen  Gegensatz  zu  jeueu  Angaben  steht  A.  B.  König, 
Historisch-merkwürdige  Beiträge  zur  Kriegsgeschichte  des  grossen  Kur- 
ftrsten  in  der  Lebensbeschreibung  Christophs  Freiherrn  von  Span*. 
Stendal  1793,  S.  28.  Ohne  Angabe  einer  Jahreszahl  ist  hier  bei  der 
Übersicht  der  gesamten  Truppenmacht  des  Kurfürsten  Friedrieh  Wil- 
helm gesagt:  , Dragoner  Lehendorff,  6 Kompagnien  600  Mann''.  Immer- 
hin ist  kein  Zweifel,  dass  es  sich  um  dieselbe  Truppenmacht  handelt, 
die  bei  de  Courbi^  genannt  ist,  nur  sind  die  vier  Kompagnien  Dra- 
goner in  der  Zeit  von  1644  bis  1650  anscheinend  noch  um  zwei  ver- 
mehrt worden"). 

Eine  üngenauigkeit  haben  wir  allerdings  in  Friedrichs  11.  vorn 
genannter  Abhandlung  zu  konstatiren,  indem  dieser  die  betreffenden 
Dragoner  im  Jahre  1655  noch  durch  Lehndorff  als  Chef  kommandirt 
werden  lasst,  der  doch,  wie  wir  sahen,  am  6.  Oktober  1650  schon  ge- 
storben war*).  Es  geht  der  Irrtum  zurück  auf  iViedrichs  II.  Quelle, 
das  Theatrum  Europaeum  Bd.  VII  (Prankfurt  1663).  S.  806,  wo  ein 
Dragonerregiment  von  Lehendorff,  das  aus  6  Kompagnien,  600  Mann 
bestände,  zum  Jahre  1655  aufgef&hrt  ist.  Andererseits  können  wir 
aodi  de  Courbi^res  Verzeichnis  von  1044  freilich  ein  ganz  unbe- 
dingtes Vertrauen  nicht  beimessen,  denn,  wie  deCourbiere  S.  45i 
Anm.  1   sagt,   ist  das  Verzeichnis  in  einen  Folianten  der  königlichen 


1)  de  Courbi^re,  a.  a.  0.  S.  44. 

')  In  Natangen  freilich  würden  nach  Janj  a.  a.  O.  S.  46,  selbst  im  Jahre 
1655  nur  Tier  Kompagnien  Dragoner  existiert  haben. 

^)  In  den  Mitteilungen  der  literarischen  GeBellschaft  Masovia  11,  S.  108, 
Anm.  2  war  der  Tod  des  Oberstleutnants  Fabian  von  Lehndorff  von  mir  zu  1646 
statt  1650  angegeben  worden,  was  hiermit  berichtigt  sei. 


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]52  Kleine  Mitteilungen. 

Bibliothek  zu  Berlin  handscbrifclich  eingetragen  durch  A.  B.  Könige), 
und  dieser  hat  sich  als  Johanniterordensrat,  wie  auch  schon  früher, 
mancherlei  Geschichtsfalschungen  zu  schulden  kommen  lassen. 

Grosse  und  bedenkliche  Missverständnisse  hat  nun  aber  der  ge- 
nannte Übersetzer  in  seiner  Broschüre  von  1771  hervorgerufen.  Nicht 
allein,  dass  er  Seite  25  dem  Namen  Lehndorffs  den  Oberstentitel  zu- 
setzte, der  bei  Friedrich  IL  nicht  angegeben  war  und,  wie  wir  sahen, 
jenem  Begimentschef  nicht  zukam,  sondern  er  hat  Seite  25  noch 
folgende  irreführende  Anmerkung  30  beigegeben:  , Friedrich  Wilhelm 
von  Lehndorff,  lebte  noch  1676  als  Generalmajor  und  stammte  aus 
dem  preussischen  Hause,  welches  Kaiser  Leopold  in  den  Beichsgrafen- 
stand  erhoben' . 

In  den  ^Mitteilungen  der  literarischen  Gesellschafk  Masovia'  11, 
1906,  S.  101  und  108  habe  ich  nachgewiesen,  dass  es  in  der  Kur- 
brandenburgischen Armee  nur  einen  Obersten  des  Namens  Friedrich 
Wilhelm  von  Lehndorff  gegeben  hat,  und  dieser  erst  am  13./23.  Mai 
1690  den  Oberstengrad  erlangte,  wie  das  darüber  im  Archiv  der  kgl. 
Geheimen  Kriegskanzlei  zu  Berlin  vorhandene  Patent  beweist  (a.  a.  0. 
S.  108).  Auf  die  in  der  Note  30  des  Übersetzers  enthaltene  Unrich- 
tigkeit war  teilweise  schon  G.  A.  v.  Mülverstedt  aufinerksam  ge- 
worden und  hatte  deshalb  S.  314  seines  Werkes  „Die  brandenburgische 
Kriegsmacht  unter  dem  grossen  Kurfürsten*  (Magdeburg  1888)  be- 
merkt: »aber  wenn  es  an  der  letztern  Stelle  heisst,  dass  der  Chef 
Friedrich  Wilhelm  von  Lehndorff  derselbe  sei,  der  1676  als  General- 
major gelebt  habe,  so  ist  nichts  darüber  bekannt,  dass  er  diese  Charge 
erreicht  hat.  Friedrich  Wilhelm  von  Lehndorff  soll  allerdings  noch 
1705  gelebt  haben,  würde  dann  aber  schon  50  Jahre  früher  Begi- 
mentschef gewesen  sein  und  damals  im  Alter  von  über  80  Jahren  ge- 
gestanden haben*,  v.  Mülverstedt  kannte  eben  noch  nicht  das  Obersten- 
patent vom  Mai  1690,  ihm  würde  sonst  klar  geworden  sein,  dass  es 
sich  bei  der  Anmerkung  30  um  eine  Mystifizirung  handelt.  Anderer- 
seits hat  auch  der  genannte  Ordensrat  König  durch  jene  Anmerkung 
30  sich  verleiten  lassen,  indem  er  in  seinem  „Biographischen  Lexikon 
aller  Helden*  Bd.  II  Beriin  1789,  S.  377  schreibt«):  „Friedrich  Wil- 
helm von  Lehndorff  lebte  zu  Churfürst  Friedrich  Wilhelms  Zeiten  und 
ward  1655  zum  Obersten  über  ein  Begiment  zu  Boss  bestellet*.  Er 
nennt  freilich  hierfür  S.  377   als  seine  Quelle  des  Berliner  Kriegsrats 

*)  König  war  am  13.  Dezember  1753  zu  Berlin  geboren. 
»)  In  A.  B.  König'«  , Militärischem  Pantheon*  4  Bde.,  Berlin  1797,  auf  das 
V.  Mülverstedt  a.  a.  0.  S.  313  für  den  yermeintlichen  Friedrich  Wilhelm  von 


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Zu  König  FriedrichB  II.  Schrift  etc.  153 

F.  L.  J.  Fischbach,  , Historisch-politisch-geographisch-statistisch  und 
militärische  Beiträge*  Bd.  L  Berlin  1781,  S.  308  (dieses  Seitenzitat  ist 
ansdrücklich  gemacht),  indessen  erwähnt  Fischbach  in  den  von  ihm  hier 
mitgeteilten  «Avancementslisten  der  churf&rstlich  brandenburgischen 
Generals  und  Obristen  1580—1781*  (Seite  303—328)  lediglich  das 
Datum  der  Oberstenernennung  des  1688  gestorbenen  Ahasverus  von 
Lehndorff.  Korrekter  ist,  was  König  in  bezug  auf  Lehndorff  an  der  ein- 
gangs genannten  Stelle  seines  Werkes  über  Sparr  gesagt  hat.  Wird  doch 
weder  das  Jahr  1655  hier  genannt,  noch  ist  der  Oberstentitel  ange- 
geben. Wir  suchen  eben  bei  Friedrich  II.  wie  auch  bei  dem  Übersetzer 
Tergeblich  nach  einer  so  speziellen  Notiz  wie  die  jener  sechs  Kom- 
pagnien ä  100  Mann.  KOnig  hat  vielleicht  dieses  Detail  von  eben 
daher  genommen,  wo  er  seine  in  den  Berliner  Folianten  eingetragenen 
Angaben  Qber  die  Truppenstärke  des  Jahres  1644  (vgl.  oben  S.  152) 
vorfand,  nämlich  in  den  originalen  Akten  der  Zeit  des  Kurfürsten 
Friedrich  Wilhelm  i).  Zweifelhaft  bleibt  aber,  weshalb  König,  da  er  den 
vermeintlichen  Friedrich  Wilhelm  von  Lehndorflf  beim  Übersetzer  als 
Generalmajor  bezeichnet  gefunden,  ihn  als  solchen  nicht  auch  im 
.Lexikon*  erwähnte.  König  hat  ihn  hier  11,  S.  377  nur  als  »Kur- 
brandenburgischen Oberst*  aufgeführt. 

V.  Mülverstedt  hat  in  den  , Mitteilungen  der  Masovia*  11, 
S.  175 — 176  sodann  die  Meinung  ausgesprochen,  dass  einerseits  die 
handschriftliche  Genealogiensammlung  des  im  18.  Jahrhundert  leben- 
den Hofgerichtsrats  Friedrich  Rabe  in  der  von  Wallenrodtschen  Bib- 
Uothek  zu  Königsberg,  andererseits  das  Kriegsministerialarchiv  zu  Berlin 
Angaben  über  den  von  ihm  mit  dem  Übersetzer  von  1771,  mit  König 
und  anderen  angenommenen  älteren  Friedrich  Wilhelm  von  Lehndorff 
darbieten  könnte.  Beides,  wie  leicht  erklärlich,  zu  Unrecht.  Die 
Babesche  Sammlung  weiss  nur  von  dem  Obersten  Friedrich  Wilhelm 
von  Lehndorff,  der,  wie  erwähnt,  1690  sein  Patent  als  Kavallerieoberst 


Lehndorff  bezug  nimmt,  ist  von  einem  solchen  an  keiner  Stelle  die  Rede,  und  im 
»Pantheon*  I,  S.  310  zum  Jahre  1672  kommt  nur  das  damals  auf  Verlangen  der 
holländischen  Regierung  ausgehobene  Infanterieregiment  des  Obersten  Ahasverus 
von  Lehndorff  in  Frage,  vgl.  W.  H  o  s  ä  u  s ,  Der  Oberburggraf  Ahasverus  von 
Lehndorff,  1637—1688.    Dessau  1867,  S.  102. 

*)  Dass  König  in  seinem  Werk  über  Sparr  eine  auf  Lehndorff  bezügliche 
Angabe  korrigirt  habe,  ist,  wie  wir  sehen,  richtig,  unglaubwürdig  aber,  wenn 
V.  Mülverstedt  in  »Mitteilungen  der  Masovia«  11,  S.  175  andeutet,  als  sei 
König  später  (»im  Pantheon*)  wieder  in  ungenaue  Angaben  über  Lehndorff  ver- 
fallen. König  kann  übrigens,  wie  der  Zusatz  der  Zahl  600  ergibt,  für  das  Werk 
überSpair  leicht  das  Theatrum  Europaeum  direkt  benutzt  haben,  jedenfalls  nicht 
die  Schrift  Friedrichs  II. 


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154  Kleine  Mitteilungen. 

empfing!),  und  lässt  ihn  1704  sterben,  was  überdies  nicht  einmal  richtig 
ist.  Ich  habe  in  Vierteljahrsschrift  für  Wappen-,  Siegel-  und  Familien- 
Kunde  28,  1900,  S.  242  dargetan,  dass  dieser  Oberst  mindestens  noch 
im  August  1706  am  Leben  gewesen  sein  muss.  Und  das  Archiv  der 
Geheimen  Kriegskanzlei  zu  Berlin  setzte  mich  auf  Grund  einer  ange- 
stellten Nachforschung  vor  mehreren  Jahren  schon  in  Kenntnis,  dass 
für  die  ältere  Zeit  dort  allein  das  erwähnte  Oberstenpatent  vom  Jahre 
1690  in  Bezug  auf  einen  von  Lehndorff  vorhanden  ist,  und  ein  Lehn- 
dorffsches  Generalspatent  in  den  Zeiten  des  Kurfürstentums  Brandenburg 
überhaupt  nicht  von  einem  der  Kurfürsten  erteilt  worden  ist. 

Es  bleibt  also  dabei,  dass  der  Sachverhalt  folgender  war:  ein 
Friedrich  Wilhelm  v.  Lehndorflf  ist  weder  1655  noch  früher  Begi- 
mentschef  gewesen.  Der  Übersetzer  der  Abhandlung  Friedrichs  II. 
über  die  preussische  Kriegsverfassung  erinnerte  sich,  dass  ein  Friedrich 
Wilhelm  von  Lehndorff,  der  in  Berlin  Beziehungen  bei  Hofe  hatte, 
und  bei  dessen  Lebzeiten  die  Maulener  Stammgüter  des  Geschlechts 
in  fremde  Hände  übergingen,  namhaften  Bang  bei  der  Kavallerie 
gehabt  hatte.  Er  trug  kein  Bedenken,  diesen  mit  dem  von 
Friedrich  H.  ohne  nähere  Bezeichnung  aufgeführten  Regimentschef 
von  Lehndorff  zu  identifiziren,  und  es  hat  sich  die  unrichtige  Angabe, 
zu  der  König  Friedrich  nur  indirekt  und  in  entschuldbarer  Weise 
Anlass  gegeben  hatte,  indem  er  —  dem  Theatrum  Europaeum  folgend 
—  ein  Dragonerregiment  noch  für  den  Zeitraum  von  5  Jahren  nach 
dem  Tode  seines  Chefs  mit  dessen  Namen  bezeichnete,  in  die  neuere 
militärgeschichtliche  und  AdeLsliteratur  hinein  fortgepflanzt 

Abzuweisen  ist  endlich  noch,  weil  unbegründet,  v.  Mülverstedt^s 
Vermutung  (Mitteilungen  der  ilasovia  11,  S.  173),  als  hätte  ein  Oberst 
von  Lehndorff  das  aus  vier  Kompagnien  bestehende  Dragonerregiment 
des  am  16.  April  1674  auf  Podangen  bei  Wormditt  in  Ostpreussen  ge- 
storbenen Obersten  Elias  von  Canitz^),  das  sich  u.  a.  in  der  Schlacht 
bei  Warschau  1656  auszeichnete,  gerade  als  es  formirt  war,  kurze 
Zeit  befehligt.    Nicht  nur  dass  kein  Quellenzeugnis  vorliegt,  so  würde 


•)  G.  E.  S.  Hennig,  Entwurf  einer  Lehndorffschen  Familiengeschichte. 
Königsberg  1791,  S.  4  und  8  spricht  ebenfalls  nur  von  dem  obigen  Maulener 
Erbherrn  Friedrich  Wilhelm  von  Lehndorff  aus  dem  Ende  des  17.  Jahrhunderts. 

>)  Elias  von  Canitz,  Sohn  des  Salomon  von  Canitz  auf  Mednicken  in  Ost- 
preussen, kaufte  am  15.  Mai  1663  das  20  Hufen  grosse  Gut  Podangen  von  der 
verwitweten  Agnes  Katharina  von  Saucken,  geborenen  von  Perbandt,  vgl.  H.  Graf 
Kanitz,  Urkundliche  Nachrichten  übcfr  Podangen,  1339—1900.  Pr.  Holland 
1900.  8.  13—15.  Eine  Gedächtnisschrift  des  17.  Jahrhunderts  auf  Elias  von  Canitz, 
verfasst   von  dem  derzeitigen  Prediger  der  Kirche  zu  Döbern  bei  Podangen,  ist 


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Ein  zeitgenössischer  Bericht  zur  Geschichte  etc.  155 

T.  Mülyerstedt  besagte  Vermutung  wohl  überhaupt  unausgesprochen 
gelassen  haben,  wenn  er  beachtet  hätte,  dass  Friedrich  ü.  a.  a.  0. 
S.  184  zum  Jahre  1655  schon  jenes  Dragonerregiment  von  Canitz  als 
selbständig  bestehend  neben  dem  Dragonerregiment  von  Lehndorff  in 
einem  und  demselben  Verzeichnisse  seiner  Abhandlung  aufgeführt  hat. 
Der  bei  v.  Mülverstedt,  Brandenburgische  Kriegsmacht  S.  314,  ge- 
nannte Leutnant,  spätere  Generalmajor  Christoph  Albrecht  \on  Canitz 
hat  sicherlich  deiu  1672  ausgehobenen  Infanterieregiment  des  Ahasverus 
Yon  Lehndorff  angehört.  Ein  bei  Bössei,  a.  a.  0.  I.  S.  461  gelegent- 
lich erwähnter  Oberstleutnant  von  Lehndorff,  der  im  Jahre  1659  Garni- 
sontruppen in  der  Stadt  Fr.  Holland  kommandirte,  gehörte  ebenfalls 
der  Infanterie  an.  Es  ist  Fabian  Melchior  von  Lehndorflf  aus  dem 
Hause  Labab,  der  Anfang  1669  gestorben  ist^).  Vgl.  über  ihn  Mit- 
teilungen der  Masovia  11,  S.  108— 109,  v.Mül  verstedt  ebd.  U,  S.  176 
und  Urkundliche  Beiträge,  hrsg.  vom  Grossen  Generalstab  8,  S.  57. 
Die  zu^eich  durch  v.  Mülverstedt' S.  176  genannte  von  Kreytzen 
aus  dem  Hause  Eapsitten  ist  Katharina  von  Kreytzen,  Tochter  des 
Landhofmeisters  Andreas  von  Kreyzten.  Sie  war  die  Gemahlin  des 
mehrerwähnten  Oberstleutnants  Fabian  von  Lehndorff,  der  1050  ge- 
storben ist,  und  diesen  allein  hat  Friedrich  IL  auch  im  Sinne  gehabt, 
als  er  die  zitirte  Stelle  seiner  ,M^moires  de  Brandenbourg  *  schrieb. 
Königsberg  i.  Pr.  Gustav  Sommerfeldt. 


gedruckt  ebd.  S.  22—31.  Einige  speiielle  Daten  über  das  Regiment  von  Canitz 
bei  Jan j  a.  a.  0.  S.  46—47,  65,  69.  Bis  1650  hatte  Canitss  in  der  Armee  des 
Königs  von  Frankreich  gedient,  sein  Oberstenpatent  in  Preussen  datirt  vom 
10.  Mai  1655. 

')  Bis  zu  seinem  Tode  war  er  Vormund  der  Kinder  des  verstorbenen  Major 
Georg  Friedrich  von  Canitz,  Bruders  des  Elias  von  Canitz  (Staatsarchiv  zu  Königs- 
berg, Adelsarchiv  ,von  Kanitz«), 


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Literatur. 

Caro  Georg,  Beiträge  zur  älteren  Deutschen  Wirt- 
schafts- und  Verfassungsgescb  icbte.  —  Leipzig,  Veit  u. 
Comp.  1905  8«,  132  S. 

Unter  diesem  anspruchslosen  Titel  bat  der  Verf.  eine  Reihe  von 
sieben  Aufsätzen  zur  Agrargeschicbte  der  Nordostschweiz  vereinigt,  von 
welchen  vier  bereits  vorher  in  Zeitschriften  erschienen  waren.  Caro  be- 
schäftigt sich  seit  längerem  mit  gründlichen  Studien  besonders  des  reichen 
St.  Gallener  Materiales  und  hat  daraus  in  durchaus  selbständiger  Forschung 
bereits  eine  Beihe  wichtiger  Ergebnisse  abgeleitet,  die  weit  über  den 
Rahmen  des  behandelten  Gebietes  hinaus,  ich  möchte  sagen,  allgemeine 
Bedeutung  haben.  Schon  zwei  Jahre  vor  Seeliger  hat  er  in  dem  1,  der 
hier  wieder  abgedruckten  Aufsätze :  Die  Grundbesitzverteilung  in  der  Nord- 
ostschweiz und  den  angrenzenden  alamannischen  Stammesgebieten  zur 
Karolingerzeit  (aus  den  Jb.  f.  Nat.-Ökon.  u.  Statistik  21.  Bd.  1901)  in  ganz 
bewusster  Weise  gegen  die  grundherrliche  Theorie  Stellung  genommen,  in 
dem  er  zu  dem  Ergebnis  gelangte,  dass  von  einer  Aufsaugung  des  kleinen 
Grundbesitzes  durch  den  grossen  während  der  Karolingerzeit  ebensowenig 
wie  von  dem  Versinken  der  freien  Leute  in  Hörigkeit  als  wirtschaft- 
licher bezw.  sozialer  Massenerscheinung  die  Rede  sein  könne.  (S.  21.  u. 
23).  Auch  hinsichtlich  der  Leihen  machte  er  schon  die  beachtenswerte 
Bemerkung,  dass  rechtlich  die  Qualität  des  Ingenuus  bestehen  bleibe 
auch  bei  Übernahme  einer  Zinspflicht  (S.  24). 

Nel)cn  diesem  erhebt  sich  insbesondere  der  4.  Aufsatz  (Zur  Agrar- 
geschicbte der  Nordostschweiz  und  angrenzender  Gebiete  vom  ip.  bis  zum 
l3.  Jahrh.  Ebda.  24.  Bd.  1902)  zu  grösserer  Bedeutung,  indem  Caro  hier 
neben  neuerlicher  Bestätigung  seiner  früher  schon  gefundenen  Resultate 
auch  die  freie  Erbleihe  ebenso  wie  Rietschel  nicht  als  eine  Neuerung 
des  12.  Jahrb.,  sondern  als  Fortbildung  der  Prekarie  betrachtet,  wie  sie 
in  der    Karolingerzeit  üblich   war.     (S.  65). 

Auch  für  die  von  Seeliger  nachher  (l903)  in  den  Vordergrund  ge- 
rückte Frage  nach  Entwicklung  und  Bedeutung  der  Immunität  bietet 
diese  Untersuchung  wertvolle  Beiträge  —  Caro  nimmt  „eine  Erweiterung 
der    Immunität"     in     nachkarolingischer     Zeit    an,    die     eine    Überlassung 


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Literatur.  157 

obrigkeitlicher  Bechte  an  die  Grundherrschaft;  in  sich  schliesse.  Der  sie 
aasübende  Kastrogt  ist  aber  ,,nicht  schlechthin  ein  grandherrlicher  Beamter, 
seine  Befagnisse  schreiben  sich  vom  König  her,  wie  die  des  Grafen*' 
(S.  55).  Decken  sich  diese  Ergebnisse  hinsichtlich  der  staatlichen  Bevollmäch- 
tigang  des  Vogtes  mit  den  nachfolgenden  Seeliger  's,  so  ist  bemerkenswert, 
dass  Caro  den  Vogt  durchaas  an  Stelle  des  Grafen  im  Immunitätsgebiet 
treten  Iftsst.  Er  erklärt  ausdrücklich,  dass  er  an  diesen  Ergebnissen 
auch  nach  dem  Erscheinen  von  Seeligers  Buch  festhalte  (S.  52  n.  l).  Die 
freien  Im munitäts- Hintersassen,  die  dem  Vogt  dingpflichtig  sind,  büssen 
deshalb  auch  ihre  Freiheit  nicht  ein,  der  König  hat  statt  des  Grafen  nur 
einen  anderen  Richters  (Vogt)  über  sie  gesetzt  (S.  55). 

Ausser  diesen  beiden  sind  in  den  Beiträgen  noch  zwei  früher  schon 
veröffentlichte  Aufsätze  wieder  abgedruckt:  III.  Zur  Bevölkerungsstatistik  der 
Karolingerzeit  (aus  den  deutschen  Gechichtsblättem  V.  Bd.  1904),  ein 
interessanter  Versuch,  dem  schwierigen  Problem  der  mittelalterlichen  Be- 
völkerungsstatistik auf  neuem  Wege  beizukommen.  Er  scheint  mir 
ebensowenig  erfolgreich,  wie  die  früher  (von  Lamprecht  und  Guerard) 
unternommenen.  Ferner  V.  Zur  Gütergeschichte  des  Frauenmünsterstiftes 
Zürich  (aus  d.  Anzeiger  f.  Schweiz  Gesch.  1902)  S.  69 — 77.  Ausführungen, 
die  sich  hauptsächlich  auf  eine  Urkunde  Herzog  Burkards  I.  von  Alaman- 
nien  aus  d.  J.  924  beziehen. 

Nicht  minder  wichtig  als  diese  älteren  Aufsätze  sind  auch  die  (3) 
neu  hinzugekommenen.  Im  2.  („Das  ursprüngliche  Verhältnis  des 
Klosters  St.  Gallen  zum  Bistum  Konstanz  und  das  Eigentumsrecht  am 
Boden  im  Arbongau**  S.  26 — 37)  wendet  sich  Caro  gegen  die  Ansicht 
Beyerles,  dass  St.  Gallen  auf  Konstanzer  Boden  erbaut,  ursprünglich 
Eigenkloster  des  Bistums  gewesen  sei,  indem  er  die  Unrichtigkeit  der 
jener  Ansicht  zu  Grunde  liegenden  Annahme  dartut,  als  ob  der  ganze 
Arbongau,  in  dem  St.  Gallen  lag,  ein  einheitliches  (Konstanzer)  Grund- 
herrschafisgebiet  gewesen  sei. 

Am  meisten  Interesse  dürften  die  zwei  letzten  Abhandinngen  erregen, 
da  hier  Caro  die  weitem  Konsequenzen  aus  seinen  früher  gewonnenen 
Ergebnissen  zieht.  Im  VI.  (Zur  Geschichte  der  Grundherrschaft  in  der 
Nordostschweiz  S.  78 — lOO)  legt  er  die  Organisation  und  Verwaltung  des 
Grossmünsterstiftes  Zürich  dar  und  beschäftigt  sich  im  Anschluss  daran 
mit  der  Frage  nach  Entstehung  der  Ministerialität.  Entgegen  der  herr- 
schenden Ansicht,  die  sie  von  Leuten  unfreien  Standes  emporsteigen  lässt, 
erblickt  C.  in  den  St.  Galler  Ministerialen  Nachkommen  freier  Bevölkerungs- 
klassen der  Karolingerzeit.  Was  man  als  Überbleibsel  einer  angeblichen  Un- 
freiheit gedeutet  hat,  sei  nichts  als  eine  Folge  ihres  Dienstverhältnisses  zum 
Herrn.  So  werde  erklärlich,  warum  die  Ministerialen  später  durchgängig 
im  Besitz  von  Eigengut  neben  den  Lehen  waren  (S.  97 — 99). 

Damit  kommt  Caro,  wie  er  auch  selbst  ausdrücklich  bemerkt,  auf  die 
Annahmen  von  Waitz  (VG.  V.^  350)  zurück.  Man  wird  sie  jedenfalls  einer 
erneuten  Prüfung  unterziehen  müssen. 

In  einer  anderen  der  hier  behandelten  Fragen  kann  ich  C.  nicht 
beipflichten.  Er  meint  die  Auflösung  der  Hufen  vollzog  sich  „in  der 
ßegel"  nicht  durch  Zersplitterung  in  Hälften  und  Viertel.  Vermutlich 
•seien  die  Schupposen  vom  Meier  neben  den  schon  bestehenden  Hufen  auf 


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158  Literatur. 

grundherrlichem  Boden  neu  angelegt  worden*'  (S.  93).  Das  mag  vorge* 
kommen  sein.  Aber  sicher  sind  Hofstätten  auch  durch  Zerteilung  von 
alten  Hufen  vielfach  zustande  gekommen. 

Auch  für  die  Entstehung  der  Zünfte  bietet  dieser  Aufsatz  interessante 
Nachweise,  indem  hier  auch  für  Zürich  die  Unrichtigkeit  der  älteren 
hofrechtlichen  Theorie   dargetan   wird  (S.  83). 

Der  letzte  Aufsatz  (VII)  i>Zur  Yerfassungs-  und  Wirtschaftsgeschichte 
des  Klosters  St.  Gallen,  vornehmlich  vom  10.  bis  zum  13.  Jahrh.^' 
(S.  101 — 132)  gibt  eine  gedrängte  Obersicht  über  die  Geschichte  des 
Klostergutes,  der  Finanzverwaltung  und  Vogteiverhältnisse  von  St.  Gallen. 
Die  wichtigen  Wandlungen  in  der  Bewirtschaftung  des  Klostergutes,  welche 
mit  Auflassung  der  alten  Salland  wir  tschaft  zur  Verdrängung  der  Meier 
und  Ablösung  der  Fronden  führten  —  ganz  ähnlich  wie  in  Österreich 
auch^),  —  hätten  noch  eingehendere  Darlegung  verdient.  Ich  mOchte  nicht 
mit  C.  von  einer  jüngeren  Form  der  Salland  Wirtschaft  da  sprechen 
(S.    109),    weil  dies    dem    Wesen  des    Überganges  doch   nicht    entspricht. 

Recht  instruktiv  sind  die  Zusammenstellungen  über  die  finanzielle  Lage 
des  Klosters,  die  Nötigung  zur  Erhebung  ausserordentlicher  Steuern  und 
die  Schicksale  der  Vogtei.  Als  ein  Hauptergebnis  aber  kann  der  Nach- 
weis angesehen  werden,  dass  St.  Gallen  auf  dem  weiten  Gebiete,  wo  es 
die  Grundherrschaft  übte,  nur  dort  zur  Landeshoheit  gelangte,  wo  es 
Grafschafts-,  beziehungsweise  die  Bechte  der  hohen  Vogtei  zu  erwerben  ver- 
mochte (S.   131,   132). 

Man  sieht,  wie  fruchtbar  derartige  Untersuchungen  werden  können, 
auch  wenn  sie  zunächst  nur  auf  dem  Materiale  eines  eng  begrenzten  Ge- 
bietes beruhen.  Solide,  auf  gründliche  Quellenforschung  aufgebaute  Spezial- 
arbeit^n  werden,  wenn  sie  von  einem  kundigen  Forscher  auf  die  prinzipiell 
und  allgemein  wichtigen  Grund probleme  hin  gerichtet  werden,  die  allein 
gesicherte  Basis  für  eine  deutsche  Verfassungs-  und  Wirtschaftsgeschichte 
sein  können. 

Wien.  A.  Dopsch. 


Monumenta  Germauiae  Historica.  Necrologia  Ger- 
maniae  Tomus  II.  Dioecesis  Salisburgensis  edidit  Sigis- 
mundus   Herzberg-Pränkel.     Berolini   apud   Weidmannes  1904. 

Mit  welch  geringen  hilfswissenschaftlichen  Kenntnissen  man  noch  vor 
verhältnismässig  kurzer  Zeit  an  die  Edition  von  Nekrologien  ging,  mag 
aus  der  Polemik  G.  Starks  mit  Th.  Wiedemann  ersehen  werden,  der  das 
dem  14.  Jahrhundert  angehörige  Nekrolog  von  St  Polten  ins  12.  Jahr- 
hundert versetzte.^)  Das  war  noch  1864.  Mit  grösserem  Geschicke  haben 
seither  Müller,  SchroU,  Friess  u.  a.  der  Herausgabe  von  Totenbüchem  ihre 


»)  Vgl.  österr.  Urbare  I.  1,  CXIII.  n.  CLXIV. 

«)  Fönte*  r.  A.  II./21;  Archiv  f.  ö.  G.  XXXIV,  371,  XXXV,  467,  XXXVI,  473. 


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Literatur.  J59 

Mühe  zugewendet.  Die  Editionen  von  Zeissberg  und  Baomann  worden 
dann  vorbildlich.  Für  das  Gebiet  der  Erzdiözese  Salzbarg  samt  dessen 
Sofraganbistümem  Gurk,  Chiemsee,  Seckau  und  Lavant  liegen  nun  alle 
nekrologischen  Aufzeichnungen,  die  bereits  in  verschiedenen  Publikationen 
bereits  edirt  oder  noch  ungedruckt  waren,  von  Herzberg-Fränkel,  einem 
der  besten  Kenner  dieser  Quellengattung,  neu  bearbeitet  vor,  die  Frucht 
einer  mehr  als  zwanzigjährigen  Arbeit.*) 

Das  behandelte  Gebiet  zerfällt  in  drei  Teile:  das  Kronland  Salzburg 
mit  dem  bayerischen  Anteile,  Steiermark  und  Kärnten  nördlich  der  Drau. 

Den  Anfang  macht  Salzburg  selbst,  vor  allem  der  Ausgangspunkt 
der  salzburgischen  Kirche,  St.  Peter,  mit  seinem  ehrwürdigen  Liber  confra- 
temitatum.  Der  erste  Teil  desselben  (L.  vetustior),  ein  zum  Verbrüderungs- 
buche gewordenes  Diptychon,  wurde  784  auf  B.  Virgils  Veranlassung  be- 
gonnen und  bis  ca.  907  fortgeführt,  das  vornehmste  Zeugnis  der  Blüte 
der  bayerischen  Kirche  unter  den  letzten  Agilultingern  und  ein  getreues 
Spiegelbild  der  kirchlichen  Verhältnisse  im  Karolingerreiche.  Der  zweite 
Teil  (L.  racentior)  ist  1004  entstanden  und  wurde  bis  ins  12.  Jahrhundert 
fortgeführt.  Er  weicht  in  der  Anordnung  vom  älteren  ab:  Lebende  und 
Tote  sind  nur  bei  den  Mönchen  von  St.  Peter  geschieden,  während  sonst 
Orts-  und  Standeszugehörigkeit  den  einzigen  Einteilungsgrund  bUden.  Beide 
TeUe  wurden  mit  den  Catalogi  fratrum  s.  Petri  des  11.  Jahrhunderts 
schon  1852  von  Karajan  in  einer  für  die  damalige  Zeit  anerkennenswerten 
Weise  edirt.  Diese  Catalogi  müssen  uns  zugleich  mit  dem  hier  zum 
ersten  Male  veröffentlichten  Liber  oblatarius  s.  Petri  aus  dem  14.  und 
15.  Jahrhundert  Nekrologien  dieses  Stiftes  aus  der  späteren  Zeit  ersetzen. 
Hierauf  folgen  die  nekrologischen  Quellen  des  mit  St  Peter  gleichalterigen 
Isonnberg.  Das  Totenbuch,  nach  älteren  Vorlagen  1466  geschrieben,  hat 
schon  G.  Friess  ediit,  H.-F.  hat  die  Neuausgabe  nur  auf  die  wichtigsten 
Namen  beschränkt,  also  das  Nekrolog  stark  gekürzt,  ein  Verfahren,  das 
vielleicht  dem  subjektiven  Ermessen  des  Herausgebers  einen  zu  weiten 
Spielraum  lässt;  zumal  bei  einem  Nekrolog  wie  diesem,  »dessen  Inhalt 
überwiegend  aus  dem  12.  und  13.,  weniger  aus  dem  14.  und  15.  Jahr- 
hundert stammt*,  hätten  wohl  alle  Einträge  der  ersten  Hand  aufgenommen 
werden  soDen.  Ebenfalls  dem  15.  Jahrhundert  gehören  die  Anniversaria 
monasterii  s.  Erentrudis  an.  Am  meisten  ist  uns  aus  dem  Salzburger  Dom- 
süße  erhalten.  Zwei  nach  1060  geschriebene  Begistra  fratrum,  eines  für 
die  Salzburger,  das  andere  für  die  Auswärtigen,  zwei  Catalogi  für  Lebende 
und  Verstorbene  aus  dem  Ende  des  12.  Jahrhunderts  und  zwei  Verzeich- 
nisse von  Wohltätern,  die  bis  ins  15.  Jahrhundert  fortgeführt  wurden, 
endlich  die  Necrologia  s.  Budberti  Salisburgensis,  die  in  7  Handschriften 
von  der  ersten  Anlage  1025 — 1041  bis  ca.  1270  und  mit  Zusätzen  in 
6  kleineren  Martyrologien  vorliegen.  Eine  Neuausgabe  mit  Berücksichti- 
gung sämtlicher  Handschriften  war  ein  dringendes  Bedürfnis,  nur  wäre  zu 
wünsche-,    gewesen,    dass    zur   leichteren    Orientirung   des  Benutzers  jede 

»)  Die  Vorarbeiten  für  diese  Ausgabe :  H.-F.,  Über  das  älteste  Verbrüderungö- 
boch  von  St.  Peter  in  Salzburg,  Neues  Archiv  XII.  53  ff.  und  Über  die  nekro- 
logischen Quellen  der  Diözesen  Salzburg  und  Passau  ibid.  XIII.  269  ff.;  vgl. 
»ttch  H.-Fft,  gehaltvolle  Besprechung  des  Buches  von  Ebner  Die  klösterl.  Gebets- 
▼erbröderung  in  Miti  d.  Instituts  14,  129  ff. 


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160  Literatur. 

Seite  dieses  umfangreichsten  Nekrologes,  bei  dem  jeder  Monat  8 — 10  Seiten 
füllt,  den  Monatsnamen  trägt. 

Es  folgen  die  bayerischen  Stifte.  Aus  dem  Kloster  Au  am  Inn  ist 
nur  mehr  ein  im  17.  Jahrhundert  geschriebenes  Nekrolog  vorhanden,  von  dem 
H.-F.  die  älteren  Namen  mitteilt.  Ebenso  wird  die  bereits  in  den  Monumenta 
Boica  veröflfentlichte,  nun  verlorene  Aufzeichnung  der  Jahrtage  wieder 
abgedruckt.  Das  gleiche  Verhängnis  waltet  auf  dem  Nacbbarkloster  Gars, 
dessen  Totenbuch  Hund  noch  kannte.  Eine  Tabula  fundationum  von  1714 
verzeichnet  auch  ältere  Jahrtage  (Anniversaria  Garsensia).  Besser  steht  es 
um  Herrenchiemsee,  von  dem  aus  dem  1 2.  Jahrhundert  leider  nur  fragmen- 
tarisch ein  viele  Adels-  und  Ministerialengeschlechter  enthaltendes  und 
ferner  noch  ein  umfangreiches  Nekrolog  des  15.  Jahrhunderts  vorhanden 
sind.  Beide  werden  von  H.-F.  zum  ersten  Male  veröffentlicht.  In  Michel- 
beuren  ist  das  von  Filz  auszugsweise  gedruckte  Totenbuch  seither  in  Ver- 
lust geraten;  H.-F.  hat  dasselbe  nach  Filz'  Exzerpten  und  einem  Nekro- 
loge des  17.  Jahrhundirts  in  dankenswerter  Weise  rekonstruirt.  Das  ari- 
bonische  Hauskloster  Seeon  besitzt  ein  für  die  Geschichte  seiner  Stifl^r- 
familie  wertvolles  Nekrolog,  das  ca.  1164  angelegt  wurde.  Sowohl  dieses 
als  das  am  Ende  des  15.  Jahrhunderts  zusammengestellte  Nekrolog  des 
Klosters  Baumburg  waren  bisher  nur  auszugsweise  in  den  Monumenta 
Boica  zu  finden.  Ebenso  sind  auch  aus  dem  Zisterzienserstifte  Raiten- 
haslach  das  Oblaibuch  von  1341,  der  Liber  defunctorum  genealogicus  des 
ausgehenden  15.  Jahrhunderts,  sowie  das  derselben  Zeit  angehörende  Toten- 
buch, in  sechs  Rubriken* für  die  verschiedenen  Lebensstände  angelegt,  jetzt 
zum  ersten  Male  vollständig  gedruckt. 

Im  steirischen  Anteile  der  Erzdiözese  besitzt  Admont  trotz  des 
verheerenden  Brandes  von  1H65  noch  einige  alte  Nekrologien  aus  der 
Wende  des  12.  und  13.  Jahrhunderts.  Friess  hat  sie  seinerzeit  edirt,  doch 
in  der  Zeitbestimmung  nicht  ganz  präzise,  so  dass  eine  Neubearbeitung 
durch  H.-F.,  der  auch  noch  eine  neue,  erst  von  Wichner  gefundene  Hand- 
schrift heranziehen  konnte,  wärmstens  zu  begrüssen  war.  Von  den  Sankt 
Lamprechter  Nekrologien  ist  das  erste  ca.  1170  auf  Grund  älterer  Vor- 
lagen entstanden  (im  13.  Jahrhundert  wurde  eine  Partie  desselben  umge- 
schrieben), während  das  andere  in  der  Mitte  des  14.  Jahrhunderts  ange- 
legt wurde,  in  seiner  Hauptmasse  jedoch  Einträge  der  späteren  Zeit  ent- 
hält. Beide  wurden  bereits  von  Pangerl  mustergültig  herausgegeben.  Bis 
jetzt  ungedruckt  war  ausser  zwei  von  Zeissberg  veröffentlichten  Fragmenten 
des  14.  Jahrhunderts  das  Totenbuch  von  Keun,  das  am  Ende  desselben 
Jahrhunderts  Abt  Angelus  nach  älterem  Materiale  in  fünf  Rubriken  nach 
dem  Verhältnisse  der  Verstorbenen  zum  Kloster  (servitia,  monachi,  novici, 
conversi,  familiäres)  zusammenschrieb.  Ausserdem  finden  wir  ein  Ver- 
zeichnis von  Jahrtagen  für  Mitglieder  des  französischen  Königshauses. 

Weitaus  die  reichhaltigsten  und  interessantesten  nekrologischen  Quellen 
besitzt  das  Chorherrenstift  S  eck  au,  dessen  übrige  Urkundenschätze  ganz 
verloren  sind.  Vor  allem  kommt  das  Verbrüderungsbuch  in  Betracht.  Es 
ist  bald  nach  1160  angelegt;  das  Verzeichnis  der  Lebenden  umfasst  die 
Erzbischöfe  und  Bischöfe,  dann  die  Verbrüderten  nach  ihrer  Klosterzugehöi  ig- 
keit.  Adelige  und  die  übrige  Laien  weit  mit  voller  oder  minderer  Biüder- 
Schaft.    Weit  zahlreicher  sind  die  Toten:  zuerst  die  Bischöfe  und  Priester 


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Literatur.  Jgl 

(Terbrüderte  und  überbaupt),  die  Mitglieder  der  verscbiedenen  Klöster 
nach  ihrer  Zugehörigkeit  geordnet.  Ausserdem  finden  wir  noch  eine  Zu- 
sammenstellung der  Toten  nacb  Monaten,  zugleich  mit  einer  Einteilung  nacb 
der  Herkunft  in  Verbindung  gebracht.  Wenn  wir  von  der  kleinen  Auf* 
Zeichnung  (Memoria  vivorum,  m.  defunctorum)  im  Domstifte  absehen,  stellt 
das  Seckauer  Verbriiderungsbuch  den  einzigen  —  allerdings  sehr  späten 
und  andersgearteten  —  Ausläufer  des  Verbrüderungsbuches  von  St.  Peter 
dar,  Grleich  diesem  ist  es  durch  seine  Fülle  von  Namen  —  insbesondere 
slawischen  in  dem  Abschnitte  137  Fratres  nostri  de  metallo  ferri  in  mon- 
tibus  Liuben  —  eine  wichtige  Quelle  der  Sprachforschung.  Dann  ist  ein 
Nekrologium  des  15.  Jahrhunderts  zu  nennen,  dessen  Namen  aber  bis  ins 
U.  Jahrhundert  zurückreichen.  Die  Hauptmasse  aber  gehört  der  zweiten 
Hälfte  des  15.  Jahrhunderts  an  und  gewährt  einen  trefflichen  Einblick  in 
die  ungenaue  Nekrologienführung  dieser  späteren  Zeit.i)  So  finden  wir  bei 
einzelnen  Tagen  oft  8 — 12  Mitglieder  eines  und  desselben  Klosters  auf- 
gefohrt  Wenn  auch  in  dieser  Zeit  die  Jahrtage  anstatt  der  Todestage  an 
Bedeutung  gewinnen,  so  darf  man  doch  nicht  annehmen,  dass  man  für  ein 
Stift  10  Jahrtage  gehalten  hat,  sondern  es  scheint  vielmehr,  dass  die 
Totenrotel,  wie  sie  einlief,  in  das  Nekrolog,  wo  gerade  Platz  war,  einge- 
ta^en  wurde.  Bei  dieser  Gelegenheit  wurden  Personen  auch  öfters  ver- 
zeichnet (z.  B.  Stefan  Satlöder  von  Reichersberg  16.  Jänner  und  1.  Febr., 
wo  jedesmal  10 — 12  dieses  Stiftes  eingetragen  sind,  und  an  seinem  Todes- 
tage, 6.  März  [1471]).  Auch  das  Frauenstift  Seckau  besass  ein  in  der 
zweiten  Hälfte  des  1 2.  Jahrhunderts  geschriebenes  Totenbuch,  dessen  latein- 
unkundige  Schreiberin  meist  deutsche  Verwandtschaftsbezeichnungen  wählte. 
Das  gesamte  Seckauer  Meterial  war,  von  Exzerpten  aus  dem  Verbrüderungs- 
bndie  bei  Pusch  und  Froelich  abgesehen,  bisher  ungedruckt.  Von  den 
übrigen  steirischen  Stiften  sind  nur  noch  aus  Voran  nekrologische  Auf- 
zeichnungen erhalten:  ein  Fragment  eines  Totenbuches  aus  dem  13.  Jahr- 
hundert, Februar  und  März  umfassend,  nekrologische  Notizen  über  die 
Familie  Wilgolting  aus  dem  ausgehenden  14.  Jahrhundert  (Notae  necro- 
logicae  Vorovenses)  und  ein  gleichzeitiges  Verzeichnis  der  Jahrtage  (Anni- 
rersaria  Vorovensia). 

Überaus  wenig  ist  aus  den  Kärntner  Klöstern  auf  uns  gekommen. 
Ossiachs  Nekrolog,  vor  1348  begonnen,  liegt  uns  nur  mehr  in  Exzerpten 
M.  Hansiz'  vor,  nach  denen  es  bereits  Schroll  edirt  hat.  Von  den  Toten- 
büchem  Gurks  enthält  das  ältere,  aus  der  zweiten  Hälfte  des  12.  Jahr- 
hunderts, nur  wenige  Namen,  während  das  zweite,  welches  der  zweiten 
Hälfte  des  15.  Jahrhunderts  entstammt  und  nur  mehr  in  Heyrenbachs 
KoUektaneen  überhefert  ist,  nicht  viel  über  seine  Entstehungszeit  zurück- 
geht. Beide  wurden  schon  von  Schroll  veröffentlicht.  Das  Nekrolog  des 
Frauenklosters  Millstatt,  zwischen  1185  und  11  «4  geschrieben,  ist  durch 
die  slawischen  Namisn  bedeutsam.  Endlich  werden  noch  zwei  Fragmente, 
das  eine  aus  Michelbeuren  ()urch  .Hauthaler,  das  andere  aus  dem  Seckauer 
Spitale  durch  Loserth  aufgefunden  und  dem  12.  Jahrhundert  angehörig, 
ndtgeteilt. 


')  ^&1.  iu  dieter  Beziehung  auch   die   bemerkenswerten  Beobachtungen  von 
A.  Fuchs  an  den  Göttweiger  Nekxologien,  Fontes  r^r.  Austr.  II  55,  856  ff. 

Mittheilunpen  XXVIII.  11 

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162  Literatur. 

Wie  man  sieht,  ist  im  Laufe  der  Zeiten  vieles  verloren  gegangen. 
Alte  und  bedeutende  Gründangen  wie:  Frauenchiemsee,  Berchtesgaden, 
St  Zeno,  Hdgelwerd,  Oöss,  St.  Georgen  a.  Lftngsee,  Yiktring,  Griffen,  die 
Stifte  Friesachs  und  Neuberg  suchen  wir  vergebens. 

Immerhin  erschliesst  uns  die  vorliegende  Ausgabe  neben  vielem  Be* 
kannten  auch  viel  Neues  in  mustergültiger  Bearbeitung.  Als  durchschnitt- 
liche Zeitgrenze  ist  1500  genommen,  blosse  Namen  ohne  weitere  Zusätze 
wie  Heinricus  oder  H.  laicus  sind  jedoch  nur  bis  1300  aufgenommen,  da 
sie  trotz  ihrer  grossen  Zahl  der  Unbestimmtheit  wegen  nicht  einmal  zu 
statistischen  Zwecken  dienen. 

Das  Register  —  nur  durch  dieses  lässt  sich  die  ungeheure  Fülle 
von  Namen  übersehen  und  bewältigen  —  ist  mit  bewundernswerter  Sorg- 
falt gearbeitet.  Es  zerftllt  in  zwei  Teile:  Index  nominum  und  Index 
rerum.  Der  erstere  soll  die  Personennamen  umfassen  und  bietet  zugleich 
auch  eine  Übersicht  über  das  Vorkommen  der  betreffenden  Persönlichkeit 
in  den  verschiedenen  Nekrologien  und  nähere  Angaben  zur  Lebensgeschicbte. 
Dass  dieses  im  Index  —  und  nicht  nach  Sitte  älterer  Editoren  im  Nekrolog 
beim  betreffenden  Tage  —  geschieht,  bedeutet  eine  grosse  Ersparnis  an 
Platz.  Ausführliche  biographische  Daten  zu  geben,  unterliess  H.-F.  mit 
Becht,  einerseits  weil  solches  das  Volumen  des  Bandes  verdoppelt,  anderer- 
seits die  Arbeitskraft  eines  Einzelnen  überstiegen  hätte.  Die  Angaben  be- 
schränken sich  auf  das  Notwendigste  (Herkunft,  Begierungszeit,  Todes- 
jahr etc.)  und  sind  äusserst  prägnant  (vgl.  z.  B.  Gerhohus  pag.  595).  Bei 
Stichproben  fiel  mir  auf:  der  pag.  214  Necr.  Michelb.  5/6  vorkommende 
Norbertus  comes  wird  pag.  684  irrig  als  Sohn  Sigharts  III.  Grafen  von 
Burghausen  vermutet.  Es  sollte  richtig  heissen:  Grafen  des  Chiem-  und 
Salzburggaues  s.  XI.,  denn  Sighart  lU.  von  B.  starb  nach  1190  ohne 
Hinterlassung  von  Kindern.  Nicolaus  abbas  monasterii  s.  Lamberti  (Necr. 
Adm.  p.  297  6/6)  ist  im  Index  unbestimmt  gelassen.  In  St.  Lamprecht 
ist  ein  Abt  dieses  Namens  nicht  nachzuweisen,  ebenso  in  den  übrigen 
Lambertskldstem  Altenburg  und  Seeon.  Oder  sollte  vielleicht  die  Profess- 
zugehörigkeit eines  postulirten  Abtes  gemeint  sein?  Der  Index  rerum 
enthält  auch  das  Ortsregister.  Alles  Lob  verdient  hier  die  überaus  sorg* 
faltige  Zusammenstellung  der  vorkommenden  Wortformen  (bei  Berchtes- 
gaden  117!).  Zu  bedauern  ist,  dass  sehr  häufig  Ortsnamen  auch  im 
Personenregister  vorkommen  und  zwar  so,  dass  jedesmal  dabei  ein  Teil  der 
dazugehörigen  Personen  aufgeführt  wird,  man  sehe  z.  B.  Ind.  nom.  Hall, 
top.  Beichenhall,  ähnlich  Piain,  Müldorf  u.  v.  a.  Auch  scheinen  öfters 
Ortsnamen  in  den  Personenindex  hineingeraten  zu  sein,  z.  B.  vinea  in 
Canpyl  pag.  523.  Anna  Stettnerin  prefecta  in  Wald  (Necr.  Baitenh. 
pag.  268,  28/4)  fehlt  im  Ortsregister.  Beim  zweiten  Teile  des  Sach* 
registers,  der  die  Dignitäre  unbekannten  Sitzes,  Gelehrten,  Künstler,  Hand- 
werker etc.  enthält,  vermisste  ich  Jacobus  plebanus  in  Müldorf,  optimus 
musicus  et  rhetor  (Necr.  Baitenh.  pag.  269,  10/5)  und  Johannes 
cultellator  (Necr.  Baitenh.  pag.  268,  29/4).  Der  dritte  Teil  verzeichnet 
die  Objekte,  durch  deren  Hingabe  an  die  Kirche  sich  die  Gläubigen  die 
Aufnahme  in  die  kirchliche  Gemeinschaft)  sicherten.  Auch  dieser  ist  über- 
aus sorgfältig  gearbeitet.  Gelegentlich  scheint  mir  das  phonetische  Prinzip 
des  Alphabetes  nicht  ganz  konsequent  eingehalten  zu  sein.    So  muss  man 


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Literatur.  163 

z.  B.  Yeronica  unter  F  suchen,  während  Virgil  unter  VW  steht.  Femer 
wftren  Adalbert  und  Albert  zu  trennen  oder  doch  deren  Vereinigung  zur 
schnelleren  Orientirung  im  Drucke  deutlich  genug  ersichtlich  zu  machen 
gewesen  —  Kleinigkeiten,  die  bei  einem  solchen  Riesenwerke  immer 
imterlaufen. 

Schliesslich  sei  auch  noch  der  beiden  trefflichen  Facsimiles,  das  erste 
das  Blatt  mit  der  salzburgischen  Bischofsreihe  aus  dem  Verbrüderungsbuche 
700  St.  Pet«r,  das  andere  die  Tage  5. — 9.  Oktober  des  Seckauer  Nekro- 
loges, Erwähnung  getan. 

H.-F.  hat  sich  durch  diese  yortreffliche  Ausgabe  ein  grosses  Verdienst 
erworben  und  wir  schulden  ihm  für  die  langjährige  entsagungsvolle  Arbeit 
aufrichtigsten  Dank. 

Salzburg.  Franz  Martin. 


La  chronique  de  Gislebert  de  Mens.  Nouvelle  Vitien  p. 
p.  Leon  Vanderkindere  (Commission  royale  d'histoire,  recueil  de 
textes  p.  s.  ä.  Tetude  de  rhistoire  de  Belgique).     Bruxelles  1904. 

Obgleich  die  Ausgabe  des  Gislebert,  die  Arndt  für  die  Monumenta 
Germaniae  ffistorica  besorgt  hat,  durch  die  Aufnahme  in  die  Scriptores 
Berom  Germanicarum  leicht  zugänglich  ist  und  bei  der  Art  der  Überliefer- 
ung eine  wesentliche  Verbesserung  dieses  Textes  nicht  erfolgen  kann,  ist 
die  Neuherausgabe  der  für  die  allgemeine  Geschichte  des  12.  Jahrhunderts 
wichtigen  Quelle  mit  Freuden  zu  begrüssen,  denn  in  jeder  Beziehung  hat 
Vanderkindere  seinen  Vorgänger  überholt. 

Die  Einleitung  bringt  eine  Übersicht  über  die  früheren  Ausgaben 
ond  geht  auf  die  Handschriftenfrage  ein.  Vanderkindere  hat  einen  Kodex 
Harrach  benutzen  können,  der  als  blosse  Kopie  (aus  dem  Ende  des  17. 
oder  Anfang  des  18.  Jahrhunderts)  der  Handschrift  von  Sainte-Waudru 
nnr  geringen  Wert  beansprucht,  aber  dadurch,  dass  seine  vier  Schreiber 
mehrere  grobe  Versehen  in  den  Namen  des  örtlichkeiten  Hennegaus  getilgt 
haben,  immerhin  beachtenswert  ist  Darauf  gibt  der  Herausgeber  die  voll- 
ständigen Begesten  Gisleberts  und  begründet  ausführlich  seine  Ansicht, 
dass  wir  es  mit  dem  ToUständigen  Werke  des  hennegauischen  Kanzlers 
ZQ  tun  haben,  dass  dieses  planvoll  angelegt  und  zu  Ende  geführt  ist  und 
dass  die  Abfassung  in  das  Jahr  1196  fällt.  Vanderkindere  wendet  sich 
dann  der  Frage  zu,  ob  Gislebert  bewusst  zu  Gunsten  seines  Herrn  die 
Geschichte  gefälscht  habe.  Dass  er  in  einigen  Fällen  nicht  alles  gesagt 
liat,  was  er  wusste,  hat  Huygens  gezeigt;  aber  Wächters  Ansicht  einer 
weitgehenden  Beeinflussung  durch  seine  geistliche  Stellung  weist  der  Her- 
ausgeber mit  Recht  zurück.  Einen  grossen  Teil  der  Einleitung  nimmt  der 
Versuch  ein,  die  auffllllig  hohen  Truppenziffem  des  Gislebert  zu  erkiären. 
Vanderkindere  meint,  es  handele  sich  nicht  um  richtige  Kombattanten, 
sondern  um  unorganisirte  Massen  der  Landbevölkerung,  die  sich  der  Beute 
wegen  den  Heeren  angeschlossen  hätten.   Er  glaubt,  ein  Vergleich  zwischen 

11* 

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164  Literatur. 

Gisleberts  Angaben  und  denen  anderer  Chronisten  beweise,  dass  jene  nicht 
unglaublich  hoch  seien.  Aber  auch  wenn  die  ersten  Salier  bis  zu  180000 
Mann  in  ihren  Heeren  nach  Italien  gefuhrt  haben,  würde  ein  hennegaui« 
sches  Aufgebot  von  60000  Köpfen  in  keinem  Verhältnisse  dazu  stehen. 
Nach  meiner  Ansicht  zeigt  die  Stelle  (S.  302)  In  quo  exercitu  dominus 
comes  milites  habuit  circiter  500  et  servientes  equites  totidem  et  pedites 
homines  40  milia  yel  plures,  qui  omnes  in  Hoyo  hospitati  sunt  apte,  et 
absque  ipsius  yille  gravamine  yel  alicujus  clao^ore  schlagend,  dass  sich  die 
Zahlenangaben  des  Gislebert  nicht  halten  lassen,  denn  40000  Mann  können 
schwerlich  in  Huy  ein  bequemes  Quartier  gefunden  haben. 

Die  Verbesserungen  im  Texte  beruhen  teils  auf  Konjekturen,  teils  auf 
genauerer  Lesung.  Am  auffallendsten  ist  von  jenen  die  auf  Seite  253i  wo 
Vanderkindere  durch  Annahme  der  vierten  These  von  Wächter  den  Wider- 
spruch in  Gisleberts  Worten  beseitigt  hat.  Kleine  Veränderungen  beziehen 
sich  auf  ein  Reihe  von  Ortsnamen,  deren  verderbte  Form  den  früheren 
Herausgebern  grosse  Schwierigkeit  bereitet  hat  (vergl.  besonders  S.  172). 
Leider  sind  die  vielen  Ortschaften  in  den  Anmerkungen  meistens  nur  nach 
ihrer  politischen  Zugehörigkeit,  und  nicht  durch  Richtung  und  Entfernung 
von  grösseren  Städten  bestimmt  worden,  so  dass  ein  der  politischen  Ein- 
teilung unkundiger  Ausländer  oft  längere  Zeit  auf  das  Suchen  verwenden 
muss.  Mit  den  Erklärungen  der  Ortsnamen  ist  aber  der  Inhalt  der  An- 
merkungen nicht  erschöpft,  denn  eine  ganze  Fülle  von  biographischen 
Notizen,  Verweisen  und  Erläuterungen  ist  in  ihnen  enthalten. 

Eine  erfreuliche  Zugabe  sind  die  zahlreichen  genealogischen  und  chrono- 
logischen Tafeln  (besonders  sei  auf  Nr.  24  und  Nr.  25  hingewiesen),  ein  gutes 
Orts-  und  Personenregister,  ein  Glossar,  zwei  Nachträge  mit  Druckfehler- 
verzeichnis und  Zusätzen,  eine  Bibliographie  des  Gislebert  und  eine  der 
zitirten  Werke.  Eine  Karte  Hennegaus  und  seiner  Nachbarländer  gegen 
Ende  des  12.  Jahrhunderts,  bei  der  eine  grössere  Ausdehnung  nach  Süd- 
westen besonders  für  den  Feldzug  1181  wünschenswert  gewesen  wäre, 
vervollständigt  die  reiche  Ausstattung. 

Potsdam.  Ludwig  König. 


Schatz  J.,  Die  Gedichte  Oswalds  von  Wolkenstein. 
2.  Auflage  des  in  den  Publikationen  der  Gesellschaft  zur  Herausgabe 
der  Denkmäler  der  Tonkunst  in  Österreich  veröffentlichten  Textes. 
Göttingen,  Vandenhoeck  und  Ruprecht,  1904. 

Der  Verf.  gab  die  Gedichte  Oswalds  von  Wolkenstein  in  dem  oben 
genannten  grossen  musikgeschichtlichen  Sammelwerke  (Wien,  Artaria  1902)- 
zum  erstenmale  vollständig  und  kritisch  heraus.  Auf  mehrfachen  Wunsch 
erscheint  nun  der  texliche  Teil  vom  musikalischen  gesondert  nochmals  in 
handlicherer  Form.  Die  zuverlässige  Veröffentlichung  der  Gedichte  dea 
Tiroler  Minnesängers  ist  an  sich  für  den  Historiker  nicht  ohne  Belang,  d& 
seine  zum  Teil  sehr  politischen  Lieder  eine  für  die  tirolische  Zeitgeschichte 


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Literatnr.  \  55 

unumgängliche  Quelle  sind.  Ausserdem  ist  —  in  fast  unverändertem  Ab- 
druck nach  den  ,,Denkmälem  der  Tonkunst''  —  ein  Lebensabriss  voran- 
geschickt,  der  zwar  ausdrücklich  nur  das  zum  Verständnis  der  Gedichte  Nötige 
bringen  will,  für  den  aber  dennoch  das  Material  nochmals  durchgegangen, 
geprüft  und  ergänzt  wurde.  Die  genaue  Benützung  der  in  den  Gedichten 
selbst  gegebenen  Anhaltspunkte  hat  auch  verschiedene  biographische  Ein- 
zelheiten neu  und  sicherer  festzustellen  ermöglicht,  wie  schon  das  Geburts- 
jahr des  Dichters  (l377).  Der  Verf.  hat,  ohne  es  besonders  zu  betonen, 
nicht  nur  B.  Weber  berichtigt,  sondern  weicht  auch  von  A.  Nogglers 
Forschungen  über  Oswald  vielfach  ab.  Im  übrigen  ist  die  Lebensge- 
schichte sehr  knapp  und  lässt  sich  namentlich  auf  den  Zusammenhang  der 
politischen  Wirksamkeit  des  Sängers  nicht  tiefer  ein;  trotz  neuerlicher 
Durchsicht  des  wolkensteinischen  Archivs  im  germanischen  Museum  hat 
sich  für  die  geschichtliche  Stellung  Oswalds  kaum  wesentlich  Neues  ge- 
fonden.  Bemerkenswert  ist  aber  die  Auffassung  des  Verf/s:  im  Gegen- 
satze zu  Noggler  und  auch  zu  seiner  eigenen  früher  m  der  allg.  deutschen 
Biographie  (44,  137  ff)  gegebenen  Skizze  stellt  Seh.  hier  das  Vorgehen 
Herzog  Friedrichs  gegen  den  Sänger  nur  als  Folge  des  Besitzstreites  mit 
den  Hauensteinem  hin;  der  Dichter  hat  nach  dieser  Darstellung  seit  1418 
nichts  Feindseliges  gegen  den  Herzog  unternommen,  die  Gefangenschatt 
Oswalds  erklärt  sich  allein  aus  dessen  Rechtsverletzungen  gegen  Martin 
Jäger  und  Anbang.  Dieser  Standpunkt  ist  jedenfalls  eine  wirksame  Ab- 
kühlung gegen  die  zum  Teil  sehr  fraglich  begründeten  Annahmen  Nogg- 
lers, der  seinerseits  hinter  allem  politische  Intriguen  wittert  Allein  dass 
bei  dem  ganzen  Handel  politische  Gesichtspunkte  ganz  ausser  Spiel  ge- 
wesen, scheint  doch  sehr  zweifelhaft.  Der  Herzog,  der  gegen  die  gewalt- 
tätige Selbsthilfe  des  Jäger  nichts  unternimmt,  ist  doch  kaum  davon  ft-ei- 
zosprechen,  dass  er  Oswalds  Sache  aus  politischen  Gründen  absichtlich 
hinauszog:  wenn  ihn  wirklich  nur  die  Zusage  an  die  Jäger,  den  Ge- 
fangenen nicht  ohne  volle  Ersatzleistung  frei  zu  lassen,  und  die  Weigerung 
des  letzteren,  eine  solche  zu  geben,  zur  Verlängerung  der  Haft  zwang, 
warum  konnte  er  ihn  dann  Ende  1423  ohne  Ersatzleistung  an  die  Jäger 
freigeben.  —  gerade  in  dem  Zeitpunkte,  als  der  gefährliche  Bund  des 
Adels  sich  auflöste  und  die  Brüder  Oswalds  ihren  Frieden  mit  dem  Landes- 
herm  machten?  Auch  die  Flehbriefe  Martin  Jägers  an  den  Fürsten,  ihm 
doch  endlich  zu  seinem  Rechte  zu  verhelfen,  d.  h.  stärkere  Mittel  anzu- 
wenden, das  Geraubte  ihm  mit  Gewalt  zu  verschaffen,  zeigen,  dass  iler 
Herzog  den  Streit  hinzog,  statt  ihn  energisch  zu  schlichten ;  dass  Friedrich 
endlich  auch  nach  Austrag  des  Besitzstreites  die  Bürgschaftssumme  for- 
derte, hat  gleichfells  mit  diesem  nichts  zu  tun.  Oswald  seinerseits  aber 
bat  durch  seine  Verbindung  mit  dem  Adel,  seine  Anstrengungen,  fremde 
Fürsten  in  die  Sache  zu  ziehen  und  die  Angelegenheit  vor  den  König  zu 
bringen,  ebenfalls  zweifellos  in  das  politische  Gebiet  übergegriffen.  •  Dies 
stellt  die  schliessliche  Urfehde  des  Wolkensteiners  (1427)  ausser  Frage, 
in  der  er  verspricht,  in  keiner  fremden  Fürsten  Dienste  zu  treten,  mit 
ihnen  keine  Bündnisse  einzugehen  und  alles  Becht  innerhalb  des  Landes 
zu  suchen.  —  Hinzufügen  möchten  wir  noch,  dass  Seh.  mit  der  Annahme 
int,  dass  Oswald  im  Jahre  1419  sein  dienstliches  Verhältnis  zu  König 
Siegmund  aufgab,  weil  er  von  da  an  dauernd   in   Tirol  weilt:    Dienstver- 


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Jgg  Literatur. 

hältnisse  worden  auch  mit  entfernten  Personen  unterhalten  und  Siegmnnd 
nennt  den  Wolkenstein  noch  1423  seinen  Diener. 

Innsbruck.  H.  Hammer. 


Arens  Franz,  Das  Tiroler  Volk  in  seinen  Weistümern^ 
Ein  Beitrag  zur  deutschen  Kulturgeschichte.  Geschichtliche  Unter- 
suchungen herausgegeben  von  Karl  Lamprecht.  Drittes  Heft,  Gotha 
Perthes  1904     XIV  und  436  S. 

Der  Verf.  hat  es  sich  zur  Aufgabe  gesteDt,  die  tirolischen  Weistümer 
zu  dem  Zweck  zu  durchforschen,  um  aus  ihnen  Beiträge  zur  Geschichte 
der  Volksseele  (2l)  zu  gewinnen.  In  Anbetracht  des  gegebenen  Materials 
sowie  der .  überwiegenden  Bedeutung  des  bäuerlichen  Elementes  im  Tiroler 
Volk  ist  es  begreiflich,  dass  der  Verf.  in  erster  Linie  dem  tirolischen 
Bauern  seine  Aufmerksamkeit  zuwendet. 

Nach  einer  Darstellung  der  äussern  Bedingungen  des  tirolischen 
Volkslebens  (der  umgebenden  Natur,  der  sozialen,  politischen  und  wirt- 
schaftlichen Zustände)  geht  der  Verf.  über  zur  Schilderung  der  »innem 
Anlage  des  tirolischen  Volkstumes^,  wobei  die  Kräfte  des  Verstandes  und 
Gemütes  behandelt  werden.  Die  weiteren  Abschnitte  betreffen  die  Stel- 
lung zur  Natur,  die  »innere  Grundlegung  des  sozialen  Lebens  (Familie^ 
weitere  soziale  Verbände,  Standesbildung  und  ständisches  Gefähl),  die  vom 
Volke  vorgenommenen  »Wertungen*,  das  sittliche  Leben  und  endlich  das 
Recht.  In  zusammenfassender  Weise  unternimmt  der  Verf.  in  einem 
Schlusskapitel  den  Versuch,  die  Hauptrichtung  in  der  Entwicklung  des 
Seelenlebens,  soweit  dieselbe  in  den  tirolischen  Weistfimem  ersichtlich 
wurde,  in  zusammenfassender  Weise  zu  schildern. 

Was  die  erwähnte  Art  der  Disposition  des  Buches  betrifft,  so  scheint 
mir  selbe  nicht  durchaus  folgerichtig  zu  sein.  Ich  wäre  der  Ansicht,  das» 
der  dritte  Abschnitt,  Stellung  zur  Natur  wohl  besser  in  den  vorausgehen- 
den: »Kräfte  des  Gemütes*  einzureihen,  dass  das  im  fünften  »über  Wer- 
tungen*, Gesagte  in  anderer  Verbindung  zu  behandeln  gewesen  wäre» 
Doch  soll  immerhin  zugegeben  werden,  dass  vielleicht  zwecks  besserer 
Übersichtlichkeit  die  vom  Verfasser  getroffene  Anordnung  berechtigt 
sein  mag. 

In  einen  entschiedenen  Gegensatz  zum  Verfasser  muss  ich  aber  treten,, 
was  die  Ansicht  betrifft,  in  wie  weit  die  Weistümer  als  Quellenmaterial 
zur  Darstellung  der  tirolischen  Volksseele  geeignet  sind.  A.  erklärt  (l9): 
>Die  Normen  des  positiven  Bechtes  systematisch  darzustellen  und  zu  glie- 
dern, soll  hier  unsere  Aufgabe  nicht  sein.  Es  kommt  uns  darauf  an,  den. 
seelischen  Zustand  des  Volkes  zu  schildern,  das  dahinter  steht*.  Will 
man  sich  darüber  klar  werden,  welches  Mass  von  Eignung  die  Weistümer 
für  solche  Zwecke  besitzen,  so  muss  man  vor  allem  sich  darüber  unter- 
richten, welches  Material  bei  Herausgabe  der  Weistümer  in  Betracht  kam. 
In  der  Einleitung  zum  ersten  Band  der  tirolischen  Weistümer  (8.  V)  er* 
klären  die  Herausgeber,  dass  nicht  nur  Weistümer  im  engem  Sinn,  d.  h. 


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Literatur.  Ig7 

Ao^Eeichnungen,  die  auf  Grand  bäuerlicher  Bechtsweisung  enstanden  sind, 
sondern  auch  in  einzelnen  Fällen  »Kundschaften,  Urkunden,  andere  Rechts- 
ao^chnungen  und  administrative  Vorschriften  für  Pfleger  und  Pröpste 
herangezogen <  wurden,  wo  »entweder  ein  fehlendes  Weistum  inhaltlich 
durch  solche  Quellen  ersetzt  oder  ein  vorhandenes  sachlich  ergänzt  wird*. 
Weitere  Ordnungen  wirtschaftlicher  und  rechtlicher  Verhältnisse  wurden, 
soweit  sie  »in  einem  innem  Zusammenhang  mit  einem  Weistum  standen 
oder  schon  durch  die  äusserliche  Verbindung  zu  einem  Weistum  ihre 
Ausschliessung  als  unstatthaft  erscheinen  musste*,  gleichfalls  in  die  Edi- 
tion einbezogen.  Die  Sammler  der  Weistümer  wandten  also,  wie  dies 
selbstyerstftndlich  auch  A.  bekannt  war,  sehr  weitmaschige  Netze  zur  Ein- 
ziehung ihres  Editionsmateriales  an.  War  dies  im  Interesse  der  rechts- 
ond  wirtschafksgeschichtlichen  Forschung  nur  zu  begrüssen,  so  werden 
wir  uns  nicht  yerhehlen  dürfen,  dass  ein  derartiges  Material  keineswegs 
durchaus  des  Volksrecht  wieder  gibt,  sondern  auch  zum  Teil  Amtsrecht 
enthält.  Hier  wie  bei  den  Landesordnungen,  die  der  Verfasser  gleichfalls 
als  Quellen  heranzieht,  bedürfte  es  erst  eingehender  Untersuchung  in 
wieweit  das  im  einzelnen  Fall  vorliegende  Becht  reines  Volksrecht  ist  und 
wie  stark  äussere  Einflüsse  seitens  der  Regierung  und  lokaler  Obrigkeiten 
sich  geltend  machen. 

Was  A.  (S.  7  fi)  in  dieser  Hinsicht  vorbringt,  vermag  m.  E.  die 
vorgebrachten  Bedenken  nicht  zu  beheben.  A.  ist  der  Ansicht,  dass  die 
leitenden  Kreise  in  Tirol  dem  Weistumsrecht  nicht  feindlich  gegenüber- 
standen und  glaubt  deshalb,  dass  die  Weistümer  nicht  in  einer  dem  Volks- 
empfinden fremdartigen  Weise  redigirt  wurden.  Nun  lässt  sich  aber  dem 
gegenüber  der  Beweis  antreten,  dass  bereits  in  der  ersten  Hälfte  des 
16.  Jahrhunderts  die  Vertreter  des  Amtsrechtes  dem  Volksrecht  feindlich 
g^nüber  traten.  Statthalter  und  Hofrat  zu  Innsbruck  im  Verein  mit 
stbidiachen  Vertretern  bezeichnen  die  Landecker  und  Laudecker  Eehaft 
(vergL  Tir.  Weist.  II  286  ff'.)  als  »unlauter,  widerwerttig,  unglaubwirdig 
nnd  in  etlichen  artigkeln  wider  recht*  (Statthalterei- Archiv  Innsbruck, 
Kopialbuch  Tirol  1523 — 1527  f.  430  Schreiben  vom  9.  August  1524). 
Wenn  schon  der  beginnende  Absolutismus  eine  derartig  feindliche 
Haltung  gegenüber  dem  Weistumsrecht  annahm,  wie  sehr  musste  erst  in 
späterer  Zeit,  als  eine  vielgeschäftige  Begierung  und  ihre  Organe  das  Bechts- 
ond  Wirtschaftsleben  zu  gängeln  versuchten,  das  Übergewicht  des  Amts- 
rechtes gegenüber  dem  Volksrechte  zur  Qeltung  kommen.  Dass  auch 
ständische  Vertreter  einer  derartigen  Verwerfung  der  Weistümer  zustimm- 
ten, lässt  umso  deutlicher  erkennen,  wie  schwer  bereits  im  16.  Jahrhun- 
dert die  Stellung  des  Weistumsrechtes  erschüttert  war.  Da  es  üblich  war, 
die  Rechte  und  Freiheiten  der  einzelnen  Untertanenverbände  beim  jewei- 
ligen Begierungsantritt  des  Landesfürsten,  sowie  bei  andern  Gelegenheiten 
zur  Bestätigung  vorzulegen,  so  war  begreiflicher  Weise  hiedurch  der  Be- 
gierung oft  genug  die  Möglichkeit  geboten,  die  Redaktion  der  Weistümer 
in  ihrem  Sinne  zu  beeinflussen. 

Auch  die  lokalen  Obrigkeiten,  vertreten  durch  Bichter  und  Gerichts- 
echreiber,  erlangten  verstärkten  Einfluss  auf  die  Abfassung  der  Weistümer. 
Die  ProtokoUirung  letzterer  und  ihre  Eintragung  in  die  Gerichtsbücher 
war  Sache  des  Gerichtsschreibers.     Wenn  nun  A.  für  den  auch  im  Tiroler 


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168  Literatur. 

Volk  vordringenden  Intellektualismus  und  Bationalismus  (73  ff.)  auf  das 
zunehmende  Eausalbedürfhis  und  die  Fähigkeit  kausalen  Denkens  in  den  Weis- 
tümem  des  17.  und  18.  Jahrhunderts  hinweist,  so  glaube  ich  A.  ent- 
gegenhalten zu  müssen,  dass  diese  Erscheinung  ebensogut  als  Folge  des 
erwähnten  obrigkeitlichen  Einflusses  erklärt  werden  kann.  Zeigen  doch 
gerade  obrigkeitliche  Erlässe  aus  jener  Zeit  das  auch  in  den  Weistümern 
zu  Tage  tretende  Streben,  durch  langatmige  und  superkluge  Erörterungen 
die  Zweckmässigkeit  der  erlassenen  Vorschriften  dai-zulegen.  Wie  weit 
wir  aber  in  diesem  rationalistischen  Element  etwas  Volkstümliches  sehen 
dürfen,  bedürfte  erst  des  Nachweises. 

Wenn  nun  auch  zugegeben  werden  soll,  dass  das  von  A.  benützte 
Material  zum  grössten  Teil  wirkliches  Volksrecht  enthält,  so  taucht  noch 
ein  weiteres  Bedenken  gegen  die  Verwendbarkeit  der  Weistümer  zur  Dar- 
stellung der  »Geschichte  der  Volksseele*  auf.  Bieten  uns  denn  die  Weis- 
tümer in  der  uns  vorliegenden  Aufzeichnung  die  Möglichkeit,  auf  den 
Seelenzustand  des  Volkes  Rückschlüsse  zu  machen?  Das  Recht  als  etwas 
starres,  unveränderliches  vermag  den  feinen  Wandlungen  der  Volksseele 
nicht  zu  folgen.  A.  selbbt  bemerkt  einmal  zutreffend,  dass  ein  Gedanke 
im  Recht  länger  fortlebt  als  im  sozialen  Leben  (30). 

Wir  müssen  uns  einmal  vor  Auge  halten^  dass  es  wohl  vorkommen 
kann,  dass  der  Rechtsinhalt  eines  Weistums  erst  dann  aufgezeichnet  wurde, 
als  sein  Inhalt  ins  Schwanken  geraten  war  (vergl.  z.  B.  Gothein,  Wirt- 
Hchaftsgeschichte  des  Schwarzwaldes  I.  592).  Vor  allem  aber  muss  einer 
Arbeit,  wie  jener  A.'  s  eine  möglichst  genaue  Bestimmung  der  Ent&teh- 
ungszeit  der  Weistümer  vorausgehen,  denn  schliesslich  kann  Hoch  mit 
einiger  Verlässlichkeit  und  unter  den  gegebenen  Beschränkungen  das  Weis- 
tum  nur  für  seine  Entstehungszeit  als  Ausdruck  der  geistigen  Beschaffen- 
heit des  Volkes  in  Betracht  kommen. 

In  dieser  Hinsicht  vermag  nun  die  die  chronologische  Einreihung  der 
Weistümer,  wie  sie  in  der  Ausgabe  derselben  (IV.  1193)  vollzogen  wai% 
den  Anforderungen  für  die  Zwecke  der  A.*  sehen  Arbeit  nicht  zu  entspre- 
chen. Es  lag  wohl  auch  kaum  in  der  Absicht  des  Verfertigers  dieser 
chronologischen  Tabelle,  eine  eingehende  Bestimmung  des  edirten  Materials 
in  dieser  Hinsicht  durchzuführen  (vergl.  Tir.  Weist.  IV.  1193  Anmerk.) 
So  finden  sich  denn  in  diesem  chronologischen  Weistumsverzeichnis  manche 
Irrtümer.  Das  Weistum  Lichten werth  und  Münster  (1.  132)  wird  als  der 
Mitte  des  1 4.  Jahrhunderts  angehörig  bezeichnet,  obwohl  e^  in  demselben 
(I.  133  Zeile  3)  mit  deutlichem  Hinweis  auf  das  Landlibell  von  1511 
heisst,  dass  die  Gerichtsleute  in  der  Hofmark,  >in  5000  mann  1  mann  ver- 
soldet*  haben.  Das  Weistum  Thaur  (I.  209  ff.)  wird  auf  Grund  eines 
Vermerkes  einer  Handschrift  von  1782  auf  1460  angesetzt  und  bemerkt, 
dass  einzelne  Zusätze  —  welche  wird  nicht  näher  bestimmt  —  aus  dem 
10.  Jahrhundert  stammen.  Nun  erwähnt  aber  das  Weistum  (I.  215.  5) 
den  Anbau  von  >dirggen«  (Türken,  Mais)  auf  den  Thaurer  Feldern,  wo- 
raus hervorgeht,  dass  wenigstens  einzelne  Zusätze  einer  spätem  Zeit  an- 
gehören, etwa  dem   17.  Jahrhundert. 

Die  richtige  Bestimmung  der  Entstehung^szeit  eines  Weistumes  ist 
umso  wichtiger,  als  die  Wiederholung  eines  altem  Weistumstextes  in  einer 
Jüngern    Abschrift    keineswegs     die    Gewähr   bietet,    dass   das    betreffiende 


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Literatur.  169^ 

Weisttun  dorchaus  noch  geltendes  Recht  enthält,  geschweige  dass  sein 
Inhalt  den  im  Volke  herrschenden  Anschaungen  entspräche.  Wenn  z.  B. 
im  Weitsam  Latzfons  und  Verdings  verfügt  wird,  dass  ein  Bauer  der  den 
andern  »onterdingt«,  d.  h.  durch  dolose  Abmachungen  mit  dem  Grund- 
herrn um  sein  Baurecht  bringt,  vom  Greschädigten,  falls  dieser  bei  Gericht 
nicht  Becht  finden  kann,  samt  seinem  Hause  verbrannt  werden  dürfe  (IV, 
360.7,  edirt  nach  einer  Kopie  von  1539),  so  mag  das  wohl  für  die 
Zeit  der  ersten  schriftlichen  Fixirung  dieses  Weistums  (2.  Hälfte  14.  Jahr- 
hunderts nach  IV.  1 1 93)  gegolten  haben,  aber  nicht  mehr  zur  Zeit  der 
Abschrift,  im  16.  Jahrhundert  Das  können  wir  aus  dem  jungem  Weis- 
tum  des  benachbarten  Gerichts  Stein  auf  dem  Ritten  (Anfang  16.  Jahr- 
hunderts nach  IV.  1193)  ersehen,  das  entsprechend  den  veränderten 
Rechtsanschauungen  als  Strafe  für  das  ^  unterdingen  *  Bezahlung  von  je 
50  Pfund  Bemer  an  Richter  und  Geschädigten  festsetzt  (IV  218.  38).  Es 
dürfte  demnach  A.*s  Auffassung  nicht  beizupflichten  sein,  der  durch  die 
genannte  Weistumsstelle  ein  ausnahmsweises  Fortbestehen  des  Rechtes  zur 
Selbsthilfe  noch  für  das   16.  Jahrhundert  dartun  will  (371 ). 

Die  mangelnde,  zum  Teil  wohl  auch  gar  nicht  mögliche,  kritische 
Sichtung  des  Materials  nach  den  angegebenen  Richtungen  muss  uns  daher 
bei  einer  Benützung  der  Ergebnisse  der  A.' sehen  Arbeit  zur  Vorsieht 
mahnen.  Zumal  wo  A.  versucht,  die  Volksseele  historisch  zu  erfassen,  in 
ihren  Wandlungen  und  Änderungen,  machen  sich  die  angedeuteten  Schwie- 
rigkeiten geltend.  Andererseits  ist  es  in  Anbetracht  des  wenig  zweck- 
dienlichen Materials  begreiflich,  dass  unsere  Kenntnis  des  Tiroler  Volkes 
nach  manchen  Richtungen  keine  nennenswerte  Bereicherung  erftlhrt.  Was 
A.  über  die  Anlage  des  tirolischen  Volkstumes  aus  den  Weistümem  her- 
ausfindet, geht  wohl  vielfach  über  gewisse,  ohnehin  bekannte,  allgemeine 
Züge  nicht  hinaus,  so  wenn  er  die  konservative  Gesinnung  der  Bauern 
hervorhebt  (94  ff.).  Dass  der  Tii'oler  allzu  kluge  Frauen  nicht  liebt,  würde 
man  dem  Verfasser  auch  ohne  weiteren  Nachweis  geglaubt  haben.  Wenig 
klar  gelegt  wird  durch  A.  die  den  Tiroler  Bauer  etwa  von  andern  deutschen 
Standesgenossen  unterscheidende  geistige  Beschaffenheit,  (was  bereits  auch 
von  andern  Rezensenten  gerügt  wurde),  wobei  freilich  dem  Verf.  zu  Gute 
gehalten  werden  muss,  dass  an  entsprechende  Vorarbeiten  bisher  nur  wenig 
geleistet  wurde. 

Der  Versuch,  den  A.  unternimmt,  zu  weilen  über  seine  eigentliche 
Aufgabe  hinaus  ein  allseitiges  Bild  der  geistigen  Kultur  des  Tiroler  Volkes 
zu  liefern,  kann  mit  dem  von  ihm  verwandten  Material  unmöglich  glücken 
(vergL  z.  B.  das  S.  84  ff.  über  die  geistige  Bildung,  das  S.  102  ff.  über 
die  Religion  Gesagte).  Voreilig  ist  es  weiters,  wenn  A.  beispiels- 
weise aus  dem  Umstand,  dass  eine  Formel  über  Ehrfurchtserweisung  gegen- 
über dem  Kaiser  in  einer  jungem  Fassung  des  Rattenbergar  Weistums 
weggelassen  wird,  den  Schluss  zieht,  es  sei  der  letzte  Schimmer  des 
Reichsgedanken  aus  dem  Gesichtskreis  des  Tiroler  Bauern  verschwun- 
den« (193). 

Im  Einzelnen  würde  es  der  Arbeits  A.s  zum  Vorteil  gereicht  haben, 
wenn  er  die  einschlägige  Literatur  etwas  aufmerksamer  gesammelt  hätte. 
Dass  Him's  Erzheraog  Ferdinand  11.  als  Erzherzog  Ferdinand  von  Inner- 
österreich zitirt  wird  (Literaturverzeichnis    S.  XV.)    verschlägt    tatsächlich 


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170  Literatur. 

nicht  viel.  Schlimmer  aber  ist  es,  dass  an  Stelle  besserer,  jüngerer  Aus- 
gaben (für  die  Tiroler  Landesordnnng  von  1352  käme  Schwind  Dopsch, 
Urkunden  zu  YerÜEkssungsgeschichte  der  deutschösierreichischen  Erblande 
S.  185,  in  Betracht)  der  unzuverlässige  Hormajr  auftaucht.  Dass  ein  der- 
artiger Vorwurf  auch  gegenüber  einer  Arbeit  wie  jener  A.'s  nicht  als 
kleinlich  belächelt  werden  darf,  das  beweist  gerade  ein  Irrtum  A.'s,  der 
bei  Benützung  einer  bessern  Ausgabe  unterblieben  wäre.  A.  behauptet 
S.  357  unter  Recht  werde  ganz  spezifisch  das  weltliche  Becht  verstanden 
und  führt  als  Beweis  hiefür  eine  Stelle  der  Landesordnung  von  1404  an: 
»man  sol  mit  kainem  gaistlichen  rechten,  mit  keinen  layen  pannen*,  so 
geschrieben  bei  Hormayr,  Archiv  für  Süddeutschland  L  1 46,  (A.  verweist 
für  diese  Stelle  irrtümlich  auf  Rapp,  Tirolisches  Slatutenwesen  L  150, 
wo  hievon  nichts  steht).  Durch  sinnlose  L:iterpunktion  und  ungenaue 
Lesung  ist  der  Sinn  des  Urtextes  durch  Hormayr  verballhornt  worden. 
Im  Original  aber  lautet  die  Stelle:  >Wir  mainen  auch,  daz  man  mit 
dhainem  gaistlichen  rechten  kainen  layen  pannen  sol*.  Da  also 
hier  von  einem  geistlichen  Becht  gesprochen  wird,  geht  aus  der  Landes- 
ordnung so  ziemlich  das  Gegenteil  von  dem  hervor  hervor,  was  A.  auf 
Grund  der  falschen  Hormayr*  sehen  Lesung  behauptet.  Mag  auch  immer- 
hin A.  die  jüngste  Ausgabe  .der  Landesordnung  in  meiner  1903  erschienen 
Arbeit  (Beitr.  zur  Gesch.  der  freien  bäuerlichen  Erbleihe  Deustchtirols 
Beil.  XVII.)  nicht  zugänglich  gewesen  sein,  so  hätte  er  doch  die  in  der 
Hauptsache  verlässliche  Ausgabe  bei  Brandis,  Geschichte  der  Landeshaupt- 
leute von  Tirol   143  ff.  benützen  sollen. 

Genauere  Kenntnis  und  eingehendes  Studium  der  Literatur  über  den 
Bauernkrieg  von  1525  wäre  der  Arbeit  A.*s  sicherlich  vorteilhaft  gewesen. 
Ober  den  Widerstand  gegen  den  Besitz  der  todten  Hand,  worüber  A.  S. 
198  mutmasst,  hätte  er  sich  aus  den  Weistümern  selbst  (I.  7.  ll),  femer 
beispielsweise  ans  den  Verhandlungen  des  Ausschusslandtages  von  1518 
(Zeibig,  Ausschusslandtag  1518  im  Archiv  f.  Österreich.  Gesch.  XIII.  245 
f.)  genauer  unterrichten  können. 

Die  Weistumsstellen  sind  von  A.  im  Einzelnen  nicht  immer  richtig  ge- 
deutet worden.  Die  Stelle  des  Münstertaler  Statuts  (HI.  355.17):  »Item  weler 
nit  gut  gütermair  ist,  der  vertreibet  sich  selber^,  besagt  nichts  anders^ 
als  dass  Inhaber  grundherrlicher  Güter,  die  dieselben  übel  bestellen,  selbst 
ihre  Abmeierung  herbeiführen.  Eine  aufkommende  Beurteilung  des  Willens- 
momentes im  fortschrittlichen  Sinn  wie  A.  glaubt  (250),  vermag  ich  hierin 
nicht  zu  erblicken.  Die  Stelle  des  Passeirer  Weistums  (IV  96.  4)  die  A. 
(363)  für  das  Herauswachsen  des  Rechtes  aus  der  Sitte  als  Belegstelle 
anführt,  besagt  m.  E.  nichts  anderes  als  dass  aussergerichtliche  Vergleiche 
in  Sachen,  die  nicht  »Unzucht^  betreffen,  gestattet  seien.  Die  Eriminal- 
jurisdiktion  aber  steht  nur  dem  Gerichte  zu,  »als  sitlich  und  gewondlich 
ist*,  d.  h.  wie  dies  auch  bisher  der  Fall  war. 

Desungeachtet  schulden  wir  A.  für  seine  Arbeit  Dank.  Zutreffend 
schildert  er  die  sinnlich  anschauliche  Sprache  der  Weistümer,  den  Mangel 
an  abstraktem  Denkvermögen,  welchen  sie  aufweisen.  Die  geschilderten,  im 
Material  liegenden  Schwierigkeiten  mit  denen  A.*s  Arbeit  zu  kämpfen 
hatte,  sowie  jene,  welche  der  Gegenstand  der  Arbeit  selbst  mit  sich 
brachte,  lassen  es  begreiflich  erscheinen,  dass  eine    historische  Darstellung 


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Literatur.  171 

der  geistigen  Entwicklung  etwa  im  Sinn  einer  Feststellung  einzelner  Ent- 
wicklungsstadien nicht  geboten  wird.  Die  vielseitige  Fragestellung  aber, 
mit  der  A.  an  den  Stoff  herantritt,  seine  philosophische  Erudition  lassen 
es  wünschenswert  erscheinen,  dass  er  auf  Grund  eines  umfassenderen  und 
bildsameren  Materials,  seine  Forschungen  auf  dem  Boden  der  Kulturge- 
schichte fortsetze. 

Innsbruck.  Hermann  Wopfner. 


Schipa  MichelaDgelo,  II  Begno  di  Napoli  al  tempo  di 
Carlo  di  Borbon e.     Napoli.     L.  Pierro.     1904.     XXXV  +  815  S. 

Es  ist  ein  unheimlich  dicker  Band,  den  uns  Schipa  bescheert  hat  und 
in  dem  er  uns  die  Begieruog  des  ersten  Bourbons  auf  dem  neapolitanischen 
Throne  schildert,  Karls  Y.,  des  erstgeborenen  Sohnes  Philipp  Y.  von  Spanien 
nnd  der  Elisabeth  Famese,  der  dann  1759  berufen  ward,  als  Karl  III. 
noch  bis  1788  in  Spanien  zu  regieren.  Schipa  erzfthlt  zuerst  die  Zustände 
in  Neapel  vor  Karl,  dann  die  Eroberung  des  Landes  1733 — 1735,  die 
Jugend  Karls,  endlich  das  Königtum  desselben  bis  1759.  Da  teilt  er 
wieder:  zuerst  wird  die  politische  Wirksamkeit  geschildert,  die  in  zwei 
scharf  getrennte  Perioden  zerfallt  in  eine  Zeit  der  Abhängigkeit  von  Spanien 
unter  den  Ministern  Santostefano  und  Salas,  woran  sich  die  zweite  unab- 
hängige Periode  unter  Fogliani  und  Squillace  knüpft.  Auch  Tanucci  ist 
bereits  im  Amte;  seine  Bedeutung  in  dieser  Zeit  wird  aber  von  S.  sehr 
eingeschränkt  (S.  336).  Das  trennende  Jahr  ist  1746,  das  Todesjahr 
Philipp  Y.  von  Spanien,  das  das  Ende  der  Herrschaft  der  politisch  er- 
staunlich wirksamen  Königin  Elisabeth  bringt.  Dem  gewaltigen  Einflüsse 
seiner  Mutter  hat  sich  Karl  nie  entziehen  können;  anders  wird  es  jetzt, 
als  in  Spanien  Ferdinand  YL,  sein  Halbbruder,  zur  Regierung  kommt. 
Der  zweite,  kleinere  Teil  des  Schipa'schen  Werkes  ist  den  inneren  Yer- 
hältnissen  Neapels  gewidmet,  der  Yerwaltung,  Finanzwirtschaft,  Justiz,  der 
Struktur  der  Gesellschaft;  Klerus,  Adel,  Bürgertum,  das  Yolk,  endlich  die 
geistige  Kultur  werden  ausführlich  studirt.  In  diesen  Kapiteln  liegt  auch 
der  Hauptwert  des  Buches,  der  grosse  Fortschritt  gegenber  Coletta,  Botta, 
Cantü,  die  diese  Partien  der  neapolitanischen  Geschichte  schnöde  vernach- 
lässigt hatten. 

Der  Yerf  beherrscht  die  italienische,  spanische  und  französische  Lite- 
ratur gründlich  und  hat  auch  die  öffentlichen  und  privaten  Archive  Italiens 
reichlich  benützt;  von  deutschen  Arbeiten  sind  nur  Erdmannsdörffer  und 
Landau  erwähnt  (abgesehen  von  der  italienischen  Übersetzung  von  Onckens 
Zeitalter  Friedrichs  des  Grossen);  die  englische  Literatur  ist  nicht  benützt 
(z.  B.  das  wichtige  Werk  über  Elisabeth  Famese  von  Armstrong),  ebenso 
seheinen  auswärtige  Archive  nicht  eingesehen  worden  zu  sein.  Die  Dar- 
stellung muss  daher  notgedrungen  etwas  einseitig  sein.  Ihr  Hauptfehler 
ist  eine  überwältigende  Breite,  die  es  oft  mühsam  macht,  sich  durchzu- 
arbeiten. Es  berührt  peinlich,  wenn  man  die  unbedeutendsten  Details 
breit  vorgetragen  erhält,  z.  B.  die  Berichte  über  die  Erkrankung  Karls 
(S.  94),  die  Schilderung  der  türkischen  Gesandtschaft  (S.  247  ff.),  die  Ent- 
stehung einer  Abänderung  in  der  Ehegesetzgebung  (S.  615). 


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1 72  Literatur. 

Vielfach  steht  S.  noch  im  Banne  alter  Anschanongen,  so  ist  ihm  Yillars 
immer  noch  der  »Held  von  Denain«  (S.  141).  Mit  der  Orthographie  fremder 
Namen  findet  er  sich  überraschend  gut  ab;  ein  Schrottenbach,  Bagotzki, 
Wacthendoch  (Wachtendonck)  fallen  nicht  zu  sehr  ins  Gewicht;  grössere 
Schwierigkeiten  in  der  Aussprache  bietet  nur  sein  konsequent  Mathws  ge- 
schriebener Admiral  Mathews;  dass  wieder  Graf  Zinzendorf  als  öster- 
reichischer Minister  erscheint,  nimmt  man  aber  mit  Ergebung  hin. 

Die  Persönlichkeit  Karls  erfährt  durch  Schipa  keine  wesentliche  Be- 
reicherung ;  von  seiner  persönlichen  Hässlichkeit  (la  fisonomia  e  Tespressione 
d'un  montone)  bis  zur  geistigen  Lenksamkeit  kannte  man  ihn  bereits:  seine 
Hauptätigkeiten  sind  Fischerei  und  Jagd,  über  die  der  königlichen  Mutter 
genaue  Berichte  erstattet  werden;  das  Neue  liegt  in  der  Schilderung  der 
Verhältnisse  und  führenden  Personen  in  der  Zeit  seiner  Regierung.  Soweit 
man  Schipas  Darstellung  an  der  Hand  anderweitig  bekannter  Dinge  prüfen 
kann,  scheint  sie  vertrauenswürdig  und  richtig  und  darum  wertvoll:  es 
ist  nur  schade,  dass  man  soviel  Detail  mit  in  den  Kauf  nehmen  muss,  so 
dass  der  Versuch  des  Autors  nach  schärferer  Charakteristik  im  Bankenwerk 
des  Nebensächlichen  erstickt  wird,  wie  er  sich  überhaupt  dabei  lieber  an 
fremde  Urteile  hält.  Die  Art  der  Darstellung  erscheint  öfters  etwas  sonder- 
bar, z.  B.  die  Schilderung  der  Hochzeitsfeierlichkeiten  Karls  mit  Maria 
Amalie  von  Sachsen  (S.  262)  >  Carlo  aveva  ventidue  anni  e  cinque  mesi, 
Maria  Amalia  tredici  anni  e  sette  mesi  non  ancor  compiuti.  Non  entra- 
rono  in  Gaeta  prima  di  22  ore.  .  .* 

Freilich  sind  manche  der  gerügten  Details  nicht  ohne  Interesse,  so  dass 
die  Intervention  eines  Chirurgen  bei  der  Niederkunft  der  Königin,  1740, 
grosses  öffentliches  Ärgernis  gegeben  habe  (S.  268).  Man  wird  auch  be- 
rücksichtigen müssen,  dass  beispielsweise  die  erschöpfende  Baugeschichte 
von  Capodimonte  und  Portici  (S.  301  ff.)  bei  italienischen,  besonders  nea]>o- 
litanischen  Lesern  ganz  andere  Gefühle  auslösen  wird  als  bei  deutschen, 
die,  an  grössere  Ökonomie  gewöhnt,  solche  Dinge  Sonderabhandlungen 
vorbehalten  wünschen.  Gerade  in  der  Beichhaltigkeit  solcher  unbekannter 
Tatsachen  wird  man  vielleicht  jenseits  der  Alpen  einen  Hauptwert  des 
Buches  finden,  für  uns  wäre  weniger  mehr.  Viel  Material  ist  in  den  zahl- 
reichen und  umfangreichen  Anmerkungen  angehäuft,  auch  da  wird  man 
manches  mit  Interesse  lesen,  wie  die  Depesche  Campofloridos  (S.  403/5). 
Bei  alledem  bleibt  doch  immer  der  Wunsch  rege,  S.  hätte  sich  grösserer 
Kürze  befleissigtl 

Prag.  0.  Weber. 


Belfert  Alex.  Freih.  v.,  Die  Tyroler  Landesvertheidi- 
gung  im  Jahre  1848.  Mit  Benützung  eines  Tagebuches  des  FML. 
Grafen  Liebnowsky  und  anderer  Papiere  aus  dem  Nachlasse  des  FZM. 
Grafen  Huyn.  Mit  5  in  den  Text  gedruckten  Kärtchen.  Wien  und 
Leipzig,  W.  Braumüller,  1904;  gr.  8^,  192  S. 

An  Quellen  zur  Geschichte  der  Tiroler  Landesverteidigung  im  Jahre 
1848    ist   kein  Mangel,    da   zahlreiche  Kompagnien   und   mehrere   einzelne 


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Literatur.  ^73 

Beteiligte  Aufzeichnungen  anlegten  und  nach  dem  Kriege  auch  veröffent- 
lichten, aber  eine  zusammenhängende,  übersichtliche  Darstellung  der  poli- 
tischen und  militärischen  Ereignisse  fehlte  bisher.  Freiherr  v.  Helfert,  der 
berufenste  Historiker  für  jene  Zeit,  suchte  diesem  empfindlichen  Mangel 
mit  vorliegender  Schrift  abzuhelfen,  die  aus  dem  »Österreichischen  Jahr- 
buch 1904*  abgedruckt  erscheint.  Ihm  kam  auch  neues  Quellenmaterial 
Zugute,  nämlich  das  Kriegstagebuch  des  FML.  Grafen  Liehnowsky  aus  dem 
Nachlasse  des  FZM.  Job.  K.  Grafen  Huyn,  welcher  1848  Adjutant  des 
Erzherzogs  Bainer  in  Bozen  und  dann  Lichnowskys  Generalstabschef  war, 
femer  Briefe  des  Erzherzogs  Johann  an  den  Minister  Baron  Pillersdorfl'  u.  a., 
wovon  wir  das  wichtigere  im  Anhange  zu  dieser  Schrift  finden.  Das  Ge- 
druckte ist  selbstverständlich,  soweit  es  wichtig  war,  überall  herangezogen. 
Eine  erschöpfende  und  abschliessende  Darstellung  bildet  allerdings  auch 
diese  Schrift  des  Freiherm  v.  Helfert  noch  nicht,  da  gewisse  Belege  fehlen 
Hnd  daher  die  Zusammenhänge  nicht  stets  »in  motivirter  Synthese  zur 
Anschauung*  gebracht  werden  können.  Ich  denke  an  das  manchmal  wenig 
harmonirende  Zusammenwirken  der  höchsten  Faktoren  im  Lande,  das  nicht 
völlig  erklärlich  ist,  an  das  angeblich  schroflPe  Auftreten  Weldens,  das  zu 
dem  sonst  bezeugten  urbanen  Wesen  des  Generals  im  Widerspruche  steht, 
und  an  ein  paar  Details,  die  vielleicht  nie  ganz  erhellt  werden  dürften. 
Weiden  geht  in  seinen  »Episoden  aus  meinem  Leb«n*  (1853)  über  diese 
Dinge  leider  ganz  kurz  hinweg  und  beschränkt  sich  auf  militärische  Be- 
richte, wofür  man  eine  Erklärung  versteckt  in  der  Einleitung  S.  VI  findet, 
dass  er  »Abscheu*  gegen  die  damaligen  Verhältnisse  empfanden  habe. 
Damit  dürfte  sein  mürrisches  Wesen  zu  erklären  sein.  Manchen  Leuten 
war  jedoch  vor  allem  sein  Freimut  zuwider  (vgl.  die  2.  Relation  in  den 
»Episoden*  S.  220).  Einzelne  Aufschlüsse  dürfen  wii-  für  spSter  wohl 
noch  aus  den  Archivalien  erwarten.  Vorderhand  aber  ist  Helferts  Dar- 
stellung als  grundlegende  Arbeit  über  den  Gegenstand  zu  bezeichnen.  Be- 
sonders aufdchlussreich  sind  die  Mitteilungen  von  den  »Kämpfen  um 
Bivoli*  und  von  jenen  militärischen  Operationen,  die  den  Sieg  Kadetzkys 
am  25.  Juli  1848  vorbereiten  halfen.  Der  Natur  des  benützten  Quellen- 
material  entsprechend  fällt  das  meiste  Licht  auf  die  Tätigkeit  des  Erz- 
herzogs Johann,  des  FML.  Grafen  Lichnovsky  und  des  Grafen  Huyn. 

In  Einzelheiten  liesse  sich  jedoch  manches  ausstellen.  Bei  Beurteilung 
der  liberalen  Opposition  und  vor  allem  Dr.  Streiters  ist  völlig  übersehen, 
dass  dem  Jahre  1848  in  Tirol  ein  schwerer  Kampf  der  Geister  voraus- 
gegangen war,  der  beiderseits  Misstrauen  erweckte,  aber  auch  den  Patrio- 
tismus der  Liberalen "  nicht  zu  erschüttern  vermochte.  Zur  Charakteristik 
Streiters  wird  S.  15  bloss  auf  Wackernells  Buch  über  Beda  Weber  ver- 
wiesen, daß  an  Bedas  Gegner- Streiter  kein  gutes  Haar  lässt.  Ich  habe 
mich  deshalb  an  anderer  Stelle  gegen  v.  Helferts  Verfahren  gewendet. 
Adolf  Pichler  wird  als  , Liberaler  vom  reinsten  Wasser«  bezeichnet 
(S.  16,  77),  dem  nur  deshalb  ein  Recht  zugestanden  wird,  sein  Korps 
vor  widerlichen  Anwürfen  zu  verteidigen,  weil  es  sich  vor  dem 
Feinde  tapfer  hielt.  Wenn  man  dazu  vergleicht,  was  Erzherzog  Johann 
(S.  166)  als  Niederschlag  damals  herrschender  Stimmungen  an  Pillersdorfi' 
schreibt,  so  erklärt  sich  Pichlers  Bitterkeit  in  seiner  Schrift  über  den 
Grenzkrieg  (nunmehr  in  dem  Buche    >Das  Sturmjahr  1848*,  Berlin  190.3). 


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174  Literatur. 

Pichlers  Offenheit  and  Wahrhaftigkeit  wird  allerdings  yon  Helfert  aner- 
kannt, desgleichen  nimmt  er  die  Behörden  gegen  Weldens  Anklagen  in 
Schatz,  allein  das  ist  auch  alles.  Die  Behörden  im  Lande  haben  jeden- 
falls ihre  Schuldigkeit  getan,  indem  sie  im  Vereine  mit  den  leitenden 
Männern  144  Schützenkompagnien  mit  mehr  als  16.000  Mann  ^of  die 
Beine  brachten  und  an  die  bedrohte  Grenze  schickten«  Der  S.  60  genannte 
Kübeck  ist  der  ehemalige  Statthalter  von  Steiermark  Baron  Quido  (nicht 
Alois).  Einige  ungenaue  Angaben  stiessen  mir  auf  S.  42,  wo  es  im  Texte 
des  Rossbach^schen  Aufrufes  heissen  soll  »unsere  teuersten  Güter*  (Schützen- 
zeitung 1848,  S.131),  femer  S.  28,  55,  123,  131  (Druckfehler);  die 
Stelle  S.  87  ff.  über  die  schlechtem  Treffer  der  Welschen  findet  sich  nicht 
im  Jenbacher  Berichte  Fächers,  sondern  in  einer  Achentaler  Korrespondenz 
der  Schützenzeitung  1848,  S.  227.  Über  das  Grefecht  bei  Ponte  tedesco 
berichtete  Pichler  u.  a.  auch  in  Deitls  Sammlung  »Unter  Habsburgs  Kriegs- 
banner* 3.,  68  p.  (l899),  einzelne  Notizen  über  die  v.  MörFsche  Schützen- 
kompagnie wären  in  den  Aufzeichnungen  des  Freiwilligen  Josef  v.  Schnell 
zu  finden  gewesen,  die  ich  1892  in  Innsbruck  herausgab.  Die  »schöne 
Julie*,  deren  Geschichte  Pichler  im  »Sturmjahr*  S.  123  ff.  erzählt,  befindet 
sich  seit  1895  im  Museum  zu  Bozen  —  »als  ein  Mahnruf  aus  der  Ver- 
gangenheit, aus  der  Zeit,  wo  ideale  Begeisterung  in  den  Herzen  glühte 
für  Freiheit  und  Vaterland*. 

Die  Schrift  v.  Helferts  darf  endlich  auch  das  Verdienst  für  sich  in 
Anspruch  nehmen,  dass  sie  die  Tiroler  Landesverteidigung  vom  Jahre  1848, 
deren  Bedeutung  unserer  Zeit  fast  ganz  aus  dem  Gedächtnisse  entschwunden 
war,  wieder  auffrischt  und  zur  Anerkennung  bringt ;  sie  ist  bei  den  jetzigen 
Verhältnissen  in  Südtirol  sogar  sehr  »aktuell*.  Das  kommt  einem  deutlich 
zum  Bewusstsein,  wenn  man  die  einleitenden  Kapitel  derselben  über  den 
beginnenden  Aufruhr  des  Jahres    1848  aufmerksam  durchliest. 

Graz.  S.  M.  Prem. 


Gustav  Winter.  Die  Gründung  des  kais.  und  königL 
Haus-  Hof-  und  Staatsarchivs.  1749 — 1762.  (Archiv  für  österr. 
Geschichte.  92.  Bd.  1  ff:  Wien  1903).  —  Das  neue  Gebäude  des 
k.  u.  k.  Haus-,  Hof-  und  Staatsarchivs  zu  Wien.  Mit  15  Tafeln. 
Wien  1903.  —  Katalog  der  Archivalien-Ausstellung  des 
k.  u.  k.  Haus-,  Hof-  und  Staatsarchivs.     Wien  1905. 

Im  September  1906  wurde  in  Wien  der  VI.  deutsche  Archivtag  ab- 
gehalten, nachdem  seine  unmittelbaren  Vorgänger  in  Bamberg,  Danzig  und 
Düsseldorf  Mittel-,  Nord-  und  Westdeutschland  beiücksichtigt  hatten.  Aber 
es  war  nicht  so  sehr  Bedachtnahme  auf  diesen  Umstand,  die  Wien  zum 
Vororte  erwählen  liess,  als  vielmehr  die  erfreuliche  Tatsache,  dass  eben 
hier  in  dem  prächtigen  Neubaue  des  k.  u.  k.  Haus-  Hof-  und  Staatsarchiven 
ein  Archivbau  grössten  Stiles  und  modernster  Technik  vollendet  wurde, 
dessen  Einrichtungen  auch  durch  den  Augenschein  kennen  zu  lernen,  ein 
selbstverständlicher  Wunsch  aller  Fachgenossen  war.   Denn  mehr  als  theo- 


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Literatur.  I75 

retische  Erörtemngen  über  das  Erstrebenswerte  es  können,  wirkt  das  zur 
Tat  gewordene  Beispiel  Muster  gebend  und  Fortschritt  fördernd. 

Der  erlangte  Höhepunkt  in  der  Entwicklung  des  Wiener  Haus-  Hof- 
imd  Staatsarchives  lud  ebenso  zur  literarischen  Darstellung  des  Erreichten 
wie  zum  geschichtlichen  Bückblicke  auf  die  Anßlnge  desselben  ein.  Beiden 
Aufgaben  unterzog  sich  als  der  Berufenste  der  hochverdiente  Schöpfer  des 
neuen  Staatsarchives,  dessen  Direktor,  Hofrat  Dr.  Qustav  Winter. 

So  spät  die  tatsächliche  Begründung  dieses  Archives  ^It,  so  weit  zu- 
rück reichen  die  Anfänge  hiezu.  Es  mag  auffallen,  dass  es  gerade  drei 
der  höchstbegabten  österreichischen  Herrscher  sind,  deren  weiter  Blick  in 
der  Bewahrung  der  Zeugnisse  der  Vergangenheit  eine  Stütze  für  die  Zu- 
knnfl;  erkannte.  Der  Zentralisierungsgedanke  in  Österreich  taucht  zuerst 
auf  archivalischem  Gebiete  auf;  noch  bevor  er  die  Verwaltung  beeinÜusste 
hat  er  vorübergehend  (1364)  in  Herzog  Rudolf  IV.  das  Bestreben  wach- 
gerufen, die  auf  die  habsburgischen  LandesfQrsten  bezüglichen  Urkunden 
an  einem  Orte  zu  sammeln.  Erst  Maximilian  L  greift  den  Plan 
der  Gründung  eines  Zentral-Archives  wieder  auf,  das  zunächst  in  Inns- 
bruck, dann  in  Wien  unter  Mit^rkung  Cuspinians  errichtet  werden 
sollte,  aber  nicht  zustande  kam. 

Wien,  Neustadt,  Innsbruck  waren  die  Orte,  an  welchen  die  landes- 
forstlichen Archivalien  sich  anhäuften  entsprechend  zuerst  dem  Wechsel 
der  Besidenz  der  Landesfiirsten,  dann,  nach  den  Erbteilungen,  den  Vor- 
orten der  Ländergruppen. 

Im  18.  Jahrhundert  tauchte  der  Gedanke  an  Archivgründungen  für 
die  böhmischen,  dann  für  die  österreichischen  Erblande  auf,  endlich  auch 
wieder  der  eines  Zentral-Archives.  Die  schlimme  Erfahrung,  dass  zu  Be- 
ginn des  österreichischen  Erbfolgekrieges  die  wichtigsten  Dokumente  zur 
Erhärtung  der  eigenen  Bechte  nicht  auffindbar  waren,  führte  Maria  Theresia 
1749  dahin,  zur  Begründung  eines  Haus-  und  Staatsarchives  zu  schreiten. 
Der  am  weitesten  ausgreifende  Plan  dachte  sich  dasselbe  sogar  als  Sam- 
melstelle alles  erreichbaren  historischen  Materials  überhaupt,  auch  des  in 
Privathänden  befindlichen,  dessen  beabsichtigte  Verkäufe  zuerst  dem  Staate 
mitgeteilt  werden  mussten. 

Einen  engeren  Bahmen  fasste  der  Einrichtungsplan  des  Mannes  ins 
Auge,  welchen  die  Kaiserin  mit  der  Begründung  des  Institutes  betraute, 
den  provisorischen  Hofsekietär  des  Direktoriums  in  publicis  et  camerali- 
bus,  Anton  Taulow  von  Eosenthai.  Aus  den  Beständen  der  drei  Haus- 
archive zu  Wien,  Innsbruck  und  Graz,  der  Landesarchive  und  der  Be- 
hörden-Registraturen gedachte  dieser  ein  Archiv  des  kaiserlichen  Hauses, 
des  Gesamtstaates  und  der  Länder  zu  schaffen;  die  Details  des  Planes 
zeigen,  abgesehen  von  der  Überschätzung  des  Wertes  der  anzulegenden 
»Eopeibücher*  bemerkenswerte  praktische  Einsicht  ebenso  wie  eine  hohe 
Auffiassong  von  den  Aufgaben  des  Archives,  unter  welchen  Rosen  thal  wis- 
senschaftliche Arbeiten  auf  dem  Gebiete  der  Diplomatik  der  ..handenen 
ürkundenbestände  anregt.  In  fast  dreijähriger  Musterungsarbeit  hat  Ro- 
senthaly  der  dabei  ins  einzelne  gehenden,  kritischen  Sinn  verrät,  aus  Prag 
Innsbruck  und  Graz  den  heutigen  Hauptbestand  des  Haus-,  Hof-  und 
Staatsarchives,  die  Haus-  und  Gesamtstaatsurkunden,  zustande  gebracht. 
Die  bedeutendste  Ausbeute  lieferte  Innsbruck,  aus  der  nur  die  kaiserlichen 


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176  Literatur. 

Privilegien  von  1156 — 1563,  die  Hausverträge  von  1374 — 1540,  die 
Reichsbelehnungen  von  1282 — 1613  und  die  Reichsregistratursbücher  von 
Ruprecht  bis  Maximilian  I.  genannt  seien. 

So  konnte  denn,  nachdem  auch  die  leidige,  damals  wie  in  Hinkunft 
noch  öfter  kleinlich  behandelte  Raumfrage  endlich  gelöst  war,  die  Ein- 
richtung des  Archives  beginnen,  dessen  AufstelluDg  im  Erdgeschosse  des 
Reichskanzleigebäudes  1754  vollendet  wurde.  Die  Personalorganisierung 
zeigt  richtige  Einsicht  in  den  Charakter  des  neuen  Dienstzweiges  in  der 
Bedachtnahme  auf  eine  zureichende  Zahl  gut  besoldeter  eigentlicher  Ar- 
chivare und  eines  ausreichenden  speziellen  Eanzleipersonales,  an  dessen 
Vorbildung  ähnliche  Anforderungen  gestellt  werden,  wie  dies  heute  an  den 
bayrischen  Staatsarchiven  bezüglich  der  Kanzleifunktionäre  der  Fall  ist, 
während  in  Österreich  in  dieser  Hinsicht  leider  ein  starker  Rückschritt 
eingetreten  ist. 

Charakteristisch  für  Maria  Theresias  Auffassung  von  <^er  Bedeutung 
des  Archives,  das  sie  als  Geheiminstitut  betrachtete,  ist  es,  dass  sie  den 
Vizekanzler  des  Direktoriums,  den  hochverdienten  und  bedeutenden  Frei- 
herrn  von  Bartenstein,  ihren  vertrauten  Berater,  zum  Direktor  desselben 
ernannte,  an  dessen  Oberleitung  Rosen thal  als  erster  Archivar,  dem  die 
eigentliche  Einrichtung  oblag,  gewiesen  war.  Bartenstein  entwarf  für 
diese  einen  Plan,  der  besonders  durch  die  Absicht  der  Anlage  eines  Ma- 
terienkataloges  über  das  gesamte  Archiv  und  der  Ergänzung  von  dessen 
Beständen  durch  Fortsetzung  der  Extradirungen  aus  den  Behördenregi- 
straturen interessirt.  Der  Durchführung  aber  war  es  hinderlich,  dass 
trotz  Bartensteins  vornehmen  Taktes,  mit  dem  er  Rosen^^^hal  entgegenkam, 
Differenzen  zwischen  beiden  Männern  nicht  leicht  vermeidbar  waren,  die 
schliesslich  Rosenthals  Schaffensfreude  lähmten. 

Nach  der  Aufhebung  des  Direktoriums  in  publicis  et  cameralibus 
ging  das  Archiv  aus  dessen  Unterordnung  in  jene  der  geheimen  Hof-  und 
Staatskwizl^i  als  der  kaiserlichen  »Hauskanzlei«  über  (1762),  in  welcher 
es  noch  heute  steht.  Dem  Hof-  und  Staatskanzler  Fürsten  Eaunitz,  der 
eine  fast  moderne  Auffassung  vom  Archivsberufe  zeigt,  setzte  Rosenthal 
die  Einrichtungen  und  Arbeiten  des  Archives  in  einer  Denkschrift  aus- 
einander, die  Winter  im  Anhange  zu  seiner  Abhandlung  abdruckt;  sie 
lässt  den  Unterschied  des  von  Rosenthal  Ausgeführten  im  Gegensatze  zu 
dem  von  Bartenstein  Beabsichtigten  erkennen,  so  vor  allem  in  dem  Fallen- 
lassen des  geplanten  Materienkataloges. 

Mit  der  bleibenden  Einordnung  in  die  Hof-  und  Staatskanzlei,  welcher 
bald  auch  die  Ausdehnung  auf  jene  Räumlichkeiten  folgte,  welche  das 
Haus-,  Hof-  und  Staatsarchiv  bis  in  unser  Jahrhundert  behielt,  schliesst 
Winter  die  in  vieler  Hinsicht  interessierende  Gründungsgeschichte  dieses 
seither  so  hoch  gediehenen  Institutes,  i) 

Zwei  Momente  sind  es  hauptsächlich,  denen  es  seine  heutige  Stellung 
verdankt.  Seine  Eröffiiung  durch  v.  Arneth  für  die  freie  wissenschaft- 
liche Benützung  (l868)    hat  es  erst  völlig    aus    der  geistigen  Enge   eines 


1)  Eine  bemerkenswerte,  für  Josef  11.  und  Kaunitz  charakteriBtische  Episode 
teilt  Winter  mit  in  den  Beiträgen  z.  neueien  Gesch.  Österreichs  (1906)  S.  131  ff: 
»Forst  Kannitz  über  die  Bedeutung  von  Staatsarchiven*. 


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Literatur.  177 

bloss  der  staatlichen  Verwaltung  dienenden  Amtes  zu  einem  wissenschaft- 
lichen Institute,  das  seine  Bestimmung  in  sich  trägt,  hat  es  zu  einem 
modernen  Archive  erhoben.  Das  zweite  hochbedeutende  Factum  ist  der 
Bau  eines  eigenen  Archivgebäudes  in  den  Jahren  1 899-— 1902.  Er  knüpft 
sich  rühmlich  an  den  Namen  Winters,  der  denn  auch  in  seiner  zweiten 
dem  Archive  gewidmeten,  mit  Abbildungen  in  Heliogravüre  glänzend  aus- 
gestatteten Publikation  die  Umstände,  welche  zu  dem  Neubaue  führten, 
die  Entstehung  desselben  und  seine  Einrichtung  ausführlich  darge- 
stellt hak. 

Es  ist  das  Verdienst  des  damaligen  Ministers  des  Äussern^  Grafen  G  o  1  u- 
chowski,  dem  Plane  zu  einer  grosszügigen  Durchführung  verhelfen  zu 
haben  durch  die  Finanzirung  seitens  des  Stadterweiterungsfond  es  und  durch 
die  Mögliohkeit  der  Verwertung  jeglichen  technischen  Fortschrittes,  dem 
(1899)  eine  Studienreise  Winters  als  des  Archivdirektors  und  Franz 
Pokornys  alR  des  Architekten  galt.  Bis  zu  dieser  Zeit  hatten  nur  we- 
nige deutsche  Archive  an  Stelle  des  alten  Saal-  und  Galeriesystems  das 
Magazinsystem  aufzuweisen,  welches  nach  dem  Vorbilde  der  Bibliothek 
des  britischen  Museums  (1857)  Verwaltungs-  und  Aufbewahrungsräume 
scheidet  und  verschieden  gestaltet.  Vorangegangen  war  darin  das  Stuats- 
archi?  in  Weimar,  dessen  Einrichtungen  wie  jene  der  Archive  und  Biblio- 
theken in  Dresden,  Frankfurt  a.  M.,  Leipzig,  Magdeburg,  Nürnberg  und 
Strassburg  studiert  wurden. 

Bei  der  Verwirklichung  der  aus  eigener  Anschauung  und  aus  der 
Literatur  gewonnenen  Prinzipe  für  den  Neubau  war  man  aber  durch  den 
Umstand  eingeengt,  dass  dieser  nicht  freistehend  sondern  als  ein  Erwei- 
terungsbau des  Gebäudes  des  Ministeriums  des  Äussern  geführt  werden 
mosste,  eine  schwierige  Aufgabe,  welche  ßaurat  Otto  Hof  er  glänzend 
löste,  indem  es  ihm  gelang,  einen  konstruktiv  selbständigen  Innenbau  nach 
dem  Prinzipe  sachlicher  Zweckmässigkeit  in  den  Aussenrahmen  der  Archi- 
tektur des  Ministerialpalais  zu  stellen,  dessen  Stil  und  Eleganz  für  die 
dekorative  Raumgestaltung  auch  des  Innenbaues  übernommen  wurde. 

Dieser  gliedert  sich  in  das  Verwaltungs-  und  das  Lagerhaus. 
Ersteres  enthält  in  fünf  Geschossen  vierzehn  Arbeitsräume  der  Beamten, 
zwei  Benützersäle  und  die  Bibliothek,  welche  ihrerseits  wieder  in  drei 
Geschosse  geteilt  ist,  sowie  die  Wohnungen  des  Portiers  und   des  Heizers. 

Das  Verwaltungshaus  steht  durch  Eisen-  und  Glastüren  in  Verbindung 
mit  dem  Lagerhause,  dessen  ganze  Einrichtung  in  ihren  konstruktiven 
und  beweglichen  Teilen  in  Eisen  ausgeführt  ist.  Es  baut  sich  in  elf  Ge- 
schossen übereinander  auf,  von  denen  zwei  massiv  eingedeckt  sind  um  im 
Falle  eines  Brandes  die  Schlotwirkung  zu  hindern,  welche  die  gewaltige 
Höhe  des  Baumes  haben  müsste,  dessen  übrige  Geschosse  mit  schmieds- 
eisernen Rosten  gedeckt  sind.  Die  Treppe ndurchbrüche  durch  die  massiven 
Decken  sind  gepanzert  und  mit  selbstschliessenden  eisernen  Türen  ver- 
sehen. Der  Lageraum  ist  in  zehn  Geschossen  durch  eine  Vertikalmauer, 
in  je  zwei  verschieden  grosse  Säle  geteilt. 

Sämtliche  Aktengerüste  werden  von  96  schmiedeeisernen  Gitterstän- 
dem  getragen,  die  auf  Backsteinpfeilem  aufgemauert  bis  ins  elfte  Geschosse 
reichen,  so  dass  die  Wände  des  Hauses  von  jeder  Belastung  ii*ei  sind.  An 
ihnen  stehen  an  den  Schmalseiten  eiserne  Wandgerüste   als  Resei*vestellen. 

MltteUancen  XXVIIl.  12 


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178  Literatur. 

an  den  Fensterseiten  eiserne  Wandtische.  Sämtliche  Bestände  sind  ohne 
Leitern  zugänglich.  Im  dritten  Geschosse  befindet  sich  die  Urkunden- 
Sammlung  in  1 248  Eisenkästchen,  mit  deren  sinnreicher  Konstruktion  die 
bislang  unzulängliche  Lösung  der  Frage  der  besten  Urkundenaufbewahrung 
völlig  gelungen  sein  dürfte.  Je  zwei  hölzerne  Schubladen  auf  verstellbaren 
Gleitschienen  befinden  sich  in  einem  mit  Luftlöchern  versehenen  Eisenblech - 
kästchen,  dessen  Türe  beim  öffnen  zum  Ablagepult  wird;  jedes  Kästchen 
ist  auf  Gleitschienen  frei  beweglich.  Für  Urkunden  besonders  grossen 
Formats  und  für  Karten  dienen  eigene  Schränke. 

Im  Lagerhause  befindet  sich  auch  der  Baum  für  die  ständige  Archi- 
valien-Ausstellung, auf  welche  wir  noch  zu  sprechen  kommen. 

Es  erscheint  fast  selbstverständlich,  dass  ein  Institut  von  so  durch- 
dachter und  glänzender  Einrichtung  wie  das  neue  Staatsarchiv  auch  jene 
Werkstätten  enthalten  musste,  an  die,  der  wissenschaftliche  Archivbe- 
trieb vielfach  gewiesen  ist.  Sie  sind  im  Dachraume  des  Verwaltungshauses 
untergebracht  und  umfassen  eine  Werkstatt  für  galvanoplastische  Siegelab- 
formung, eine  Gipsgiesserei  und  die  photographischen  Werkstätten,  die 
aus  sechs  Bäumen  bestehen  und  mit  Einrichtungen  modernster  Art  mit 
speziellem  Hinblicke  auf  archivalische  Bedürfnisse  ausgestattet  sind. 

Die  Vollkommenheit  der  technischen  Einrichtungen  des  Neubaues 
tritt  so  recht  in  den  Anlagen  zu  Tage,  die  dem  gesamten  Hause  und 
dessen  Sicherheit  dienen.  Beleuchtet  wird  dasselbe  durch  eine  elektrische 
Lichtanlage  mit  Gesamtumschalter  wie  mit  Gruppenschaltungen  bei  weitest- 
gehenden Sicherungen  in  der  Montirang.  Beheizt  wird  es  durch  eine 
Niederdruck-Dampfheizung  und  Beserve-Grasöfen  im  Verwaltungshause. 
Die  Bauanlage  verbürgt  vollkommene  Trockenheit  der  Bäume,  für  Lüftung 
sorgen  elektrische  Ventilatoren.  Wasserleitungsrohre  und  zahlreiche  Hy- 
dranten in  jedem  Geschosse  begegnen  der  Brandgefahr  ebenso  wie  Vor- 
kehrungen für  rasche  Entleerung  namentlich  des  Urkundengeschosses  ins 
Freie.  Für  den  täglichen  Gebrauch  stehen  zwei  eisengepanzerte  Archiva- 
lienaufzüge mit  Handbetrieb  im  Lagerhause,  ein  solcher  mit  elektrischem 
Betriebe  im  Verwaltunghause  in  Dienst.  Eine  interne  Telephonleitung 
vermittelt  den  Verkehr  im  Archivgebäude  selbst  und  mit  dem  Ministerium 
des  Äussern. 

Überblickt  man,  was  hier  im  Zusammenwirken  modemer  Archiv-  und 
Bautechnik  von  den  Vertretern  der  einen  und  der  anderen  geleistet  wurde, 
um  in  grosszügiger  Konzeption  und  sorgfältigster  Ausführung  ein  muster- 
giltiges  Institut  zu  schaffen,  so  darf  man  das  Gefühl  dei'  Dankbarkeit  und 
des  Stolzes  umsomehr  hegen,  als  es  dabei  geglückt  ist  in  der  künstleri- 
schen Ausgestaltung  das  spröde  Materiale  ebenso  vollendet  zu  bewältigen 
wie  dies  Winter  in  der  literarischen  Beschreibung  seiner  Schöpfung 
gelang. 

Die  historischen  Schätze,  welche  in  dem  neuen  Prachtbaue  gesteigerter 
Ausnützung  durch  die  Fachwelt  zugeführt  werden,  auch  einem  weiteren 
Publikum  zur  Belebung  des  historischen  Sinnes  durch  eine  ständige  Ar- 
chivalienausstellung zugänglich  zu  machen,  war  eine  glückliche  Idee  des 
Ministers  Grafen  Goluchowski.  In  Wien  haben  sich  die  Ausstellungen 
der  Hofbibliothek  als  ein  ganz  ausgezeichneter  Bildungsfaktor  bewährt; 
Archivalienausstellungen  kennt  man    in  kleinem  Bahmen  nun  auch  ander- 


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Literatur.  179 

wärts,  wie  z.  6.  das  Staatsarchiv  in  Stattgart,  in  etwa  vierteljährigem 
Wechsel  wichtige  Dokumente  im  Museum  zur  Schau  stellt.  Der  Besuch 
einer  solchen  Ausstellung  wie  der  des  Wiener  Staatsarchives  muss  — 
glaube  ich  —  dem  denkenden  Laien  vor  allem  einmal  eine  Vorstellung 
davon  geben,  wori^us  denn  Geschichte  überhaupt  gemacht  wird,  ihm  einen 
Süchtigen  Einblick  in  die  Tätigkeit  des  Historikers  gewähren  und  ihn  zur 
Wertschätzung  histoiischer  Denkmale  erziehen.  An  Nachhaltigkeit  und 
wirkbcher  Erweiterung  des  Yorstellungskreises  übertrifft  ein  solcher  höherer 
Anschauungsunterricht  jeden  Buchunterricht,  und  ein  reger  Besuch  der 
Ausstellung  namentlich  seitens  höherer  Schulen  wäre  sehr  zu  wünschen. 
Das  Hauptinteresse  an  ihr  wird  natürlich  immer  der  Fachmann  nehmen; 
für  beide  Bichtungen  ist  durch  die  ebenso  schwierige  wie  trefflich  gelun- 
gene Auswahl  für  die  Ausstellung,  welche  Staatsarchivar  B.  Anthony 
V.  Siegen feld  traf,  gesorgt.  Um  die  Überfülle  des  Interessanten  für 
dieselbe  nutzbar  zu  machen,  ist  sie  in  einen  ständigen  Hauptteil  und  in 
periodisch  wechselnde  Teile  (in  Wand-  und  Pultvitrinen)  geschieden ;  letztere 
bringen  immer  irgendwie  zusammengehörige  Gruppen  wie:  Tjpare,  Auto- 
gramme römisch-deutscher  Kaiser  und  Könige,  serbisch-bosnisch-herzego- 
vinische  Urkunden,  Adels-  und  Wappenbriefe  u.  a.  m.  zur  Ansicht. 

Die  Hauptausstellung  umfasst  in  einem  Fanzerschranke  die  österrei- 
chisch-ungarischen Vei-fassungs  Urkunden  von  der  Fragmatischen  Sanktion 
bis  zur  Februar- Verfassung  (I86I)  und  führt  in  510  Schaustücken  in  den 
Mittel- Vitrinen  in  chronologischer  Folge  die  Geschichte  Österreichs  in  ein- 
druckvollster Weise  vor  Augen  von  der  Zeit  der  Besiedlung  an,  der  die 
älteste  Originalurkunde  des  Archives  angehört  (Immunitätsbestätigung  K. 
Ludwigs  d.  Fr.  für  Salzburg  816,  Februar  5)  durch  tausend  Jahr  hindurch 
bis  zur  Batifizirung  des  Pariser  Friedens  durch  K.  Ludwig  XVHI.  (I8I6, 
Januar  1 5).  Vor  allem  treten  die  Bechtsbekräftigungen  der  grossen  poli- 
tischen Akte  hervor:  Friedensschlüsse  und  Bündnisverträge,  Länderteilun- 
gen und  Hausordnungen,  Wahlkapitulationen  und  ständische  Konföderatio- 
nen; reich  vertreten  sind  dabei  die  Dokumente  der  historischen  Beziehungen 
zu  Ungarn  und  den  Balkanländern.  Doch  auch  in  kulturgeschichtlicher 
Hinsicht  enthält  die  Ausstellung  inhaltlich  bedeutende  Stücke.  Eine  Beihe 
kaiserlicher  Schenkungsurkunden  des  9.  bis  11.  Jahrhunderts  —  darunter  der 
Babenberger  Allode  —  und  Traditionscodices  weisen  den  Weg  der  deutschen 
Besiedlung  Österreichs;  die  Geschichte  der  religiösen  Bewegungen  des 
Husitentums,  der  Vereinigung  der  griechischen  (unirten)  und  katholischen 
Kirche  und  des  Beformationszeitalters  werden  berührt:  (No.  261,  275, 
375).  In  verwaltungsgeschichtlicher  Hinsicht  interessirt  das  »fün^ährige 
Innsbrucker  Libell*  von  1518  (No.  326),  in  historisch-literarischer  Grün- 
becks Historia  Friderici  III.  et  Maximiliani  I.  (No.  312)  und  die  zum 
Teile  eigenhändigen  Aufzeichnungen  Maximilians  I.  zu  seiner  Biographie 
(No.  325). 

Heben  dem  inhaltlichen  bestimmt  das  diplomatische  Interesse  der 
Stücke,  ihre  Auswahl  zur  Schaustellung.  Zu  dieser  gelangt  je  die  älteste 
Urkunde,  welche  das  Archiv  in  jeder  AussteUergruppe  besitzt.  Die  ein 
Jahrtausend  umfassende  Gesamtreihe  von  Urkunden,  die  hier  vereinigt  sind, 
gibt  ja  an  sich  schon  ein  gutes  Bild  der  Urkundenentwicklung  namentlich 
der  Kaiserurkunde  und    der   österreichischen  Herzogsurkunde   mit   verglei- 

12* 


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180  Literatur. 

chenden  Einblicken  in  das  ungarische,  kroatische,  dalmatische  und  türki- 
sche Urkundenwesen.  Die  Auswahl  hat  dann  noch  Bedacht  darauf  ge- 
nommen, eine  Reihe  von  Beispielen  von  Fälschungen  und  Verunechtungen, 
—  darunter  das  Privilegium  maius  —  zur  Anschauung  zu  bringen  (No. 
8,  36,  52,  55,  99,  112,  270),  sowie  interessante  Besonderheiten  wie  das 
posthume  Chirographum  Erzbischof  Konrads  L  von  Salzburg  für  St.  Peter 
von  1130,  Jan.  21  (No.  42)  oder  den  über  10  m  langen  Botulus  eines 
Zeugenverhörs  von  1323  (No.  194),  die  Handregistratur  König  Friedrichs 
IV.  (No.  283)  u.  a.  m. 

Einen  ganz  besonderen  Wert  verleiht  dieser  sich  auch  äusserlich 
zweckmässig  und  glUnzend  präsentirenden  Archivalien-Ausstellung  deren 
Katalog,  den  Winter  unter  Beihilfe  des  Vize-Direktors  v.  Karolyi 
gearbeitet  hat.  Jedes  Stück  ist  inhaltlich  in  Regestenform  wiedergegeben, 
mit  Beifügung  der  Drucke  und  der  gesamten  Literatur,  sowie  mit  oft  ein- 
gehenden Erläuterungen  dessen,  was  die  Besonderheit  des  ausgestellten 
Stückes  ausmacht.  Damit  ist  dem  Laien  wie  dem  Forscher  ein  zuver- 
lässiger und  zeitsparender  Behelf  gegeben. 

Der  Benutzer  des  neuen  Haus-,  Hof-  und  Staatsarchives  aber  wie  der 
Berufsarchivar  werden  reichlich  Nutzen  und  Belehrung  aus  dem  muster- 
giltigen  Institute  ziehen,  dessen  Genesis  wie  dessen  Neubegründung  der 
Urheber  der  letzteren  zu  Nutz  und  Nacheiferung  aller  Fachkreise  und  hoffent- 
lich auch  der  leitenden  staatlichen  Stellen  in  den  besprochenen  Publi- 
kationen lichtvoll  dargestellt  hat. 

Wien.  K.  Giannoni. 


Th.  V.  Karg-Bebenburg,  Aufgaben  eines  historischen 
Atlasses  für  das  Eönigreich  Bayern  (Forschungen  zur  Ge- 
schichte Bayerns,  1905,  XIII.  Band,  Heft  4,  S.  237—271). 

Gegenwärtig  widmen  sich  in  Deutschland  und  Österreich  drei  grosse 
Unternehmungen  der  Lösung  historisch-kartographischer  Probleme  und  an 
ihrer  Seite  stehen  kleinere  Unternehmungen  zu  gleichem  Endzwecke. 

Über  die  von  Thudichum  ins  Leben  gerufene,  von  der  Kritik  stark 
hergenommene  und  nunmehr  ihrem  tatsächlichen  Wei'te  nach  beurteilte 
Grundkartenforschung,  deren  Ergebnisse  die  sogenannte  Zentral- 
stelle für  Grundkarten  in  Leipzig  sammelt,  hat  G.  Seeliger  das  erlösende 
Wort  gesprochen:  man  wird  sich  begnügen  müssen,  in  der  Grundkarte,  einem 
weissen,  terrainlosen  Blatte  mit  den  Wasserläufen,  den  Zeichen  für  die 
örtlichkeiten  und  den  modernen  Ortsgrenzen  im  Massto-be  1  :  100.000  ein 
, formales  Hilfsmittel  der  Forschung«  zu  sehen,  dessen  tatsächliche  Ver- 
wendbarkeit für  die  historische  Geogi-aphie  von  vorneherein  jedoch  nicht 
feststeht.  Für  die  deutsch  -  österreichischen  Tenitorien  hat  Eduard 
Richter  die  Verwendung  der  modernen  Steuergemeinde-Blätter  (aus  den 
20 — 40er  Jahren  des  vorigen  Jahrhunderts  u.  in  für  die  einzelnen  Kron- 
länder verschiedenem  Masstabe)  auf  Grund  der  von  Seeliger  beigebrachten 
Bedenken  und  der  Prüfung  der  modernen  Katastralgemarkungen  auf  deren 
Beziehungen   zu    historischen    Grenzen    abgelehnt.     Dass    unter    gewissen 


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Literatur.  \(^\ 

Toraussetzungen  in  zwei  österreichischen  Territorien  (Villacher  Kreis  von 
Kärnten  und  Görz-Gradiska)  gerade  die  Stenergemeinde-Karte  die  Grund- 
lage für  die  historische  Landgerichts-Karte  bot,  hängt  nicht  mit  der  für 
österreichischen  Boden  von  Richter  u.  a.  abgelehnten  Stabilität  der  Orts- 
gemarkungen zusammen,  sondern  gründet  sich  einzig  und  allein  auf  ei^e 
seinerzeitige  Anlehnung  neugeschaffener  Steuergemeinden  an  alte  Gerichts- 
gemarkungen und  die  fast  unveränderte  Übernahme  dieser  Steuerbezirke  in 
^en  stabilen  (franciscei sehen)  Kataster.^) 

Der  Geschichtliche  Atlas  der  Rheinprovinz,  gegenwärtig 
das  bedeutendste  und  am  weitesten  ausgreifende  historisch-geographische 
Unternehmen,  hat  seit  der  Aufstellung  seines  Programms  im  Jahre  1887 
in  der  Methode  der  Arbeitsweise  jene  Wandlungen  durchmachen  müssen, 
welche  bei  der  allmählichen  Vertiefung  in  die  einzelnen  Probleme  und  bei 
der  fortschreitenden  Einsicht  in  das  Quellenmaterial,  dessen  Verwendbar- 
keit, Massigkeit  oder  Dürftigkeit,  noch  bei  keinem  im  grossen  Stile  ge- 
dachten und  begonnenen  Unternehmen  ausgeblieben  sind.  Die  Hauptkarte 
des  Atlasses  der  Rheinprovinz  ist  eine  Folge  von  7  Blättern  mit  einer 
Übersichtskarte,  in  denen  die  politischen  und  administrativen  Einteilungen 
der  heutigen  Rheinprovinz  im  Jahre  1789  zur  Darstellung  ge- 
bracht sind,  also  die  Zustände  in  jenem  Zeitpunkte,  der  für  dieses  Terri- 
torium das  Ende  der  mittelalterlichen  Entwicklung  bedeutet.  Das  durch 
die  Karte  (l  :  160.000)  dem  Leser  Gegebene  sind  die  in  Flächenkolorit 
gehaltenen  Territorien  und  deren  Unterabteilungen.  Grundlegend  waren  für 
die  Fixirung  der  Grenzen  Grund  karten,  d.  h.  die  Gemeindeübersichts- 
karten  der  Kat^sterämter  und  es  ist  so  diese  Karte  aus  den  modernen 
Ortsgemarkungen,  welche  auch  auf  den  7  Blättern  eingezeichnet  sind, 
herausgearbeitet.  Zur  Karte  von  1789  schrieb  W.  Fabricius  seine  wert- 
vollen Erläuterungen.^)  Methodisch  bemerkenswert  ist,  dass  die  erwähnte 
Karte  von  1789  die  kartographische  Grundlage  für  weitere  Darstellungen 
aus  früherer  oder  späterer  Zeit  nicht  abgeben  konnte  und  man  zu  dem 
Auskunftsmittel  von  Sonderkarten  in  kleinerem  Masstabe  schritt.  Die 
administrativen  Einteilungen  der  Rheinprovinz  unter  französischer  Herr- 
schaft im  Jahre  1813  und  unter  preussischer  Verwaltung  im  Jahre  1818 
bringen  2  Karten  kleineren  Masstabes  (l  :  500.«»00),  die  Einteilung  der 
Landschaft  in  Diözesen,  Archidiakonate  und  Pfarren  um  das  Jahr  1610, 
also  unmittelber  nach  der  Reformation,  eine  Kartenfolge  von  4  Blättern 
im  Masstabe   1  :  250-000  zur  Darstellung. 

Die  Grundlage  für  die  endgültige  Fixirung  der  administrativen  und 
jurisdiktionellen  Bildungen  der  mittelalterischen  Zeit  (von  der  Zeit  der 
Gauverfassung  bis  zur  französischen  Revolution)  bilden  Untersuchungen 
über  einzelne  territoriale  Gebilde:  W.  Fabricius  untersuchte  (l90l)  das 
Hochgericht  Rhaunen,  H.  Forst  (1903)  das  Fürstentum  Prüm. 

Auch  in  anderen  deutschen  Landschaften  treten  die  Bemühungen  um 
die  historische  Kartographie  seit  dem  letzten  Jahrzehnte  in  erfreulicher 
Weise  zutage.  Hie  und  da  geht  die  Arbeitsweise  von  der  Grundkarten- 
idee aus:    die   1898  von  Stalin  und  Bechtle  herausgegebene  kartogra- 


»)  Vgl  meine  Bemerkmigen  in  den   deutsch.  Gesch .-Blättern  VI,  S.  68—61. 
>)  789  S.,  Bonn  1898. 


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182  Literatur. 

phische  Darstellung  der  »Herrschaftsgebiete  des  jetzigen  Königreiche- 
Württemberg  nach  dem  Stande  vom  Jahre  1801*  (im  Masstabe  von 
1  :  260.000)  ist  neben  dem  Studium  des  aktenmässigen  Quellenmaterials 
auf  Grund  Ton  Gemarkungskarten  aufgebaut.  Wesentlich  verschieden  sind 
die  methodischen  Grundlagen,  auf  denen  sich  der  historische  Atlas  der 
Provinz  Hannover  aufbaut.  Die  dortigen  Gemeindebildungen  sind  wie 
in  Österreich  eine  durchwegs  moderne  Schöpfung  aus  der  Mitte  des 
19.  Jahrhunderts.  Wie  in  Österreich  scheint  man  auch  dort  bei  der 
Schaffung  neuer  Ortsgemeinden  auf  die  alten  Ortsgemarkungen  nur  wenig 
Bücksicht  genommen  zu  haben.  Für  den  Atlas  der  Provinz  Hannover 
sollen  nun  nicht  die  Ortsgemeinden^  sondern  die  alten  Ämter,  deren  Ge- 
markungen durch  die  Landesaufnahmen  des  18.  Jahrhunderts  und  aus  Grenz- 
beschreibungen bekannt  sind,  die  Grundlage  zur  retrogressiven  Forschung 
abgeben.  Wie  beim  Atlas-Unternehmen  der  Bheinprovinz  sollen  an  die 
Übersichtskarte  des  gesamten  Kurfürstentums  Hannover  (mit  Einschluss 
von  Osnabrück  und  unter  Ausschluss  von  Hildesheim,  Ostfriesland  und 
dem  Eichsfeld)  in  7  Blättern  nach  der  Landesaufnahme  von  1764 — 1786 
und  an  die  Übersichtskarte  der  südlichen  Gebiete  nach  der  Aufnahme  von. 
ViUiers  aus  dem  Jahre  1700  (im  Masstabe  1  :  200.000  mit  Zugrunde- 
legung der  vom  preussischen  Generalstabe  bearbeiteten  Topographischen 
Übersichtskarte  des  Deutschen  Reiches),  eine  Reihe  von  Übersichts- 
blätter administrative,  jurisdiktioneile,  kirchliche  und  militärische  Ver- 
hältnisse zum  Ausdrucke  bringen.  Auch  hier  musste  man  sich  in  Sachen 
der  Darstellung  der  mittelalterlichen  Verhältnisse  mit  monographischer  Be- 
handlung der  einzelnen  Ämter  begnügen, 

Die  historische  Konmiission  für  die  Provinz  Sachsen  begnügt  sich 
vorläufig  mit  der  kartographischen  Verwertung  der  Ergebnisse  von  For- 
schungen auf  dem  Gebiete  der  Besiedlungsgeschichte,  in  den  Formen 
sogenannter  »Wüstungskarten*  und  der  Verwertung  der  Flurkarten  für  die 
Lösung  historisch- geographischer  Probleme,  i) 

Für  Bayern  mangelte  es  bis  vor  Kurzem  an  einem  Unternehmen, 
welches  sich  die  Aufgabe  stellt,  historisch-kartographische  Probleme  in 
einem  grösseren  Spezialkartenwerke  zusammenfassend  zu  bearbeiten.  Gegen- 
wärtig hat  es  eine  jüngere  Kraft  unternommen,  die  an  der  Sache  betei- 
ligten Kreise  für  einen  »Historischen  Atlas  von  Bayern*  zu  gewinnen» 
Th.  V.  Karg-Bebenburg  hat  meines  Erachtens  den  richtigen  Weg  be- 
treten, wenn  er  in  seiner  Studie  über  die  »Aufgaben  eines  historischen 
Atlasses  für  das  Königreich  Bayern*  es  vorläufig  vermeidet,  »engum- 
schreibende Programmlinien  zu  ziehen*,  sondern  die  Erfahrungen  schon 
bestehender  Unternehmungen  und  ihre  Anwendbarkeit  auf  Bayern  prüft 
und  durch  Aufstellung  einiger  programmatischer  Vorschläge  die  Diskussion 
über  das  Thema  in  Fluss  zu  bringen  sucht.  Da  der  Verf.  in  seinen  für 
Bayern  gemachten  Vorschlägen  sich  in  so  Manchem  dem  von  Eduard 
Richter  für  den  Historischen  Atlas  der  österreichischen 
Alpenländer  aufgestellten  Arbeits-  und  Durchführungsprogramm  an^ 
schliesst,  in  diesem  Atlas  die  »am  besten  angelegte,  organisirte  und 
durchgeführte*  Unternehmung  ersieht,  erschien  es  dem  Referenten  passend^ 

«)  Seeliger  in  der  HistoriBchen  Vierteljahresschrift  6.  Bd.  1903,  S.  289  ff. 

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Literatur.  Ig3 

gerade  an  dieser  Stelle,  an  welcher  der  leider  zu  früh  dahingegangene  Eduard 
Bichter  sein  Atlas-Programm  niederlegte  und  dasselbe  in  der  gewohnten 
geistvollen  Weise,  mit  der  ihm  eigenen  Wärme  und  Hingabe  an  der  Sache 
vertrat,  den  Ausführungen  v.  Karg«Bebenburg8  über  den  von  ihm  gedachten 
bayrischen  historischen  Atlas  zu  folgen. 

Das  Gebiet  des  Königreiches  Bayern,  selbst  wenn  von  der  Aufnahme 
der  Pfalz  in  das  bayerische  Atlaswerk  abgesehen  wird,  ist  schon  mit 
Bücksicht  auf  seine  territoriale  Entwicklung  nicht  mit  den  Landschaften, 
aus  denen  sich  die  »österreichischen  Alpenländer*  zusammensetzten,  zu 
identifiziren.  Das  moderne  Bayern  begreift  zwei  Ländergruppen  in  sich 
mit  gänzlich  verschiedener  territorialer  Entwicklung:  die  altbayerischen 
Lande,  die  sich,  so  weit  man  es  auf  Grund  der  gegenwärtigen  Forschung 
überhaupt  beurteilen  kann,  dem  österreichischen  Alpenlande  in  Sachen 
einer  territorialen  Stabilität  am  meisten  anlehnen,  und  die  in  die  west- 
deutsche Zersplitterung  hineingezogenen  fränkischen  und  schwäbi- 
schen Landesteile. 

Diese  Tatsache  veranlasste  den  Verf.,  als  erste  am  Historischen  Atlas 
für  Bayern  zu  leistende  Arbeit  eine  Zustandskarte  in  Vorschlag  zu 
biingen:  die  Darstellung  sämtlicher  Territorien,  die  im  heutigen  Bayern 
aufgegangen  sind,  und  zwar  in  ihren  Begrenzungen  von  1802,  und 
in  der  Form  von  Spezialblättem  grossen  Masstabes  und  einer  Übersichts- 
karte kleineren  Masstabes.  Die  von  v.  K.-B.  gedachte  Karte  hätte  zu  ent- 
halten :  die  äusseren  Grenzen  sämtlicher  Territorien,  die  Abgrenzungen  der 
administrativen  Gliederungen  des  18.  Jahrhunderts  und  der  Land-  und 
Herrschaftsgerichte,  Hofmarken  u.  s.  w.  —  also  eine  Administrativ-  und 
Gerichtskarte  für  das  Jahr  1802,  mit  dem  ungefähr  »das  Ende  der  mittel- 
alterlichen Entwicklung  mit  den  Einwirkungen  der  französischen  Revo- 
lution* zusammenfallt  (S.  25 1)»  ein  Zeitpunkt,  zu  dem  sich  auch  das 
rheinländische  Unternehmen  für  die  erste  und  grundlegende  Karte  ent- 
schlossen hat.  Diesem  Vorschlage  lässt  sich  nichts  entgegensetzen  und  er 
dürfte  sich  zweifelsohne  auch  durchführen  lassen,  wenn  für  die  sichere 
Umschreibung  der  Jurisdiktionellen  Einheiten,  der  Hofmarken  und  Land- 
gerichte das  Quellenmaterial  in  genügender  Masse  vorhanden  ist,  worüber 
V.  K,-B.  (S.  266)  nicht  genügend  informirt  zu  sein  scheint.  Referent 
kann  auch  für  die  bayeiische  Atlassache  —  selbst  wenn  vorläufig  nur  an 
die  Ausführung  der  von  v.  K.-B.  in  Vorschlag  gebrachten  Karte  für  1802 
geschritten  werden  soll  —  es  nur  dringend  empfehlen,  sich  zunächst  über 
die  für  die  kartographischen  Zwecke  erforderlichen  Quellen  klar  zu  werden. 
Gerade  die  kartographisch-historische  Darstellung  kann  nicht  genug  durch 
Urkunde  und  Akt  fundirt  sein.  Denn  der  so  oft  betretene  Weg,  als  sub- 
sidiäre Quellen  die  modernen  Gemeindegrenzen  zu  benützen,  führt  nur  zu 
sicherem  Ergebnisse,  wenn  die  Stabilität  der  alten  Ortsgemarkung  und 
der  modernen  Gemeindegrenze  untersucht  und  bewiesen  ist.  Für  Österreich 
hat  man,  wie  dies  bereits  erwähnt  wurde,  die  moderne  Gemeindegrenze  als 
Subsidiär  -  Quelle  ausgeschaltet  und  nach  den  Ausführungen  v.  K.-B.S 
(S.  266 — 270),  die  gerade  für  die  Grundkartenfrage  von  ganz  besonderem 
Werte  sind,  berechtigt  das  Alter  der  heutigen  bayerischen  Gemeindegrenzen 
aiü  äusserstem    Misstrauen«.     Dass    die    Darlegungen    und   Auseinander- 


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184  Literatur. 

Setzungen  v.  K.-B.s  in  dieser  Frage  noch  weiterer  Vertiefung  bedürfen,  sei 
nur  nebenbei  bemerkt. 

In  Anlehnung  an  das  von  Eduard  Richter  aufgestellte  Programm  und 
die  Probe,  welche  Referent  im  Jahre  1900  an  dieser  Stelle  bot,  proponirt 
T.  K.-B.  eine  Entwicklungskarte  für  Bayern,  die  eine  Reihe  Ton 
tenitorialen  Entwicklungsphasen  auf  einem  Blatte  zur  Darstellung 
bringen  soll.  Zunächst  allerdings  nur  für  das  altbayerische  '  Gebiet 
—  also  eine  Pfleggerichtskarte  der  drei  altbayerischen  Kreise,  eine 
Gerichtskarte  im  Sinne  des  österreichischen  Atlasses.  »Sie  wird  eine  Karte 
der  altbayerischen  Lande  bieten,  die  unter  einem  Gesichtspunkte,  dem 
der  Entwicklung  der  Gerichtsverfassung,  den  ganzen  Zeitraum  von  den 
Agilolfingern  bis  zum  19.  Jahrhundert  behandelt  und  somit  eine  Reihe  von 
zeitlich  nacheinanderfolgenden  Einteilungen  auf  einem  und  demselben  Blatte 
darstellt«  (S.  254).  Nach  des  Referenten.^  Erachten  und  den  Erfahrungen, 
welche  er  bei  dem  Fortschreiten  der  Arbeiten  am  Historischen  Atlas  der 
österreichischen  Alpenländer  gemacht  hat,  handelt  es  sich  zunächst,  den 
sicheren  Beweis  zu  erbringen,  dass  für  Altbayern  in  bezug  auf  die  Auf- 
teilung der  Gaue  und  Grafschaften  nach  deren  Auflösung  gleiche  oder 
wenigstens  ähnliche  Verhältnisse  Torliegen  wie  für  den  österreichischen 
Boden.  Es  ist  bekannt,  dass  die  von  Eduard  Richter  so  geistvoll  ge- 
dachte Verwertung  historisch-kartographischer  Studien  zur  Darstellung  im 
Kartenbilde  insofern  eine  Verschiebung  erhalten  hat,  als  die  erschienene 
1.  Lieferung  des  Historischen  Atlasses  einzig  und  allein  die  ersten 
( 1 1 )  Blätter  der  »Landgerichts  karte  *  gebracht  h  at,  also  eine  Zu- 
standskarte  etwa  fär  die  Zeit  unmittelbar  vor  der  Reformtätigkeit 
Kaisers  Josefs  II.  in  Justizsachen,  und  dass  erst  in  späterer  Folge,  auf 
Grund  monographischer  Behandlung,  die  Gaue  und  Grafschaften  und  deren 
Gemarkungen  —  auf  diese  kommt  es  ja  vor  allem  an  —  in  das  Land- 
gerichts-Kartenbild  im  Wege  von  Oleaten^)  eingetragen  werden  sollen. 
Die  Zustandskarte  wird  so  zur  Entwicklungskarte.  Auch  für 
Bayern  ist  die  Frage  nach  der  Entstehung  der  Grafschaften  und  deren 
späterem  Auseinander  fallen  in  Gerichtsterritorien  gegenwärtig  noch  nicht 
spruchreif,  weniger  noch,  als  es  für  das  Gebiet  des  österreichischen  Atlasses 
der  Fall  ist.  Das  Blatt  1  a  (Passau)  der  österreichischen  Landgerichtskarte, 
bearbeitet  von  Jul.  Strnadt,  bietet  die  Aufteilung  des  bayerischen  Anteiles 
in  Landgerichtsbezirke. 

Wenn  Referent  die  Ausführungen  v.  K.-B.s  richtig  auffasst,  so  sollen 
in  die  ^ Territorienkarte«  von  1802  u.  a.  auch  die  gerichtlichen  Bezirke 
aufgenommen  werden  (S.  252).  An  anderer  Stelle  (S.  253)  sagt  nun  der 
Verf.:  »Wollten  wir  eine  Karle  um  1400  etwa  entwerfen,  so  wiese  sie 
keine  erheblichen  Unterschiede  im  Vergleich  zu  der  von  1802  auf;  jeden- 
falls wären  sie  nicht  bedeutend  genug,  um  die  grossen  Kosten  ihrer  Her- 
stellung zu  rechtfertigen.*  Diese  Überlegung  brachte  v.  K.-B.  auf  den 
Gedanken,  eine  Entwicklungskarte  zunächst  für  die  drei  alt- 
bayerischen Kreise  vorzuschlagen.  Diese  Entwicklungskarte  würde 
nun   aber   in   der  Territorienkarte  von  1802,    in  der  ja  die  Gemarkungen 

M  An  die  Verwendung  von  Oleaten  (Pausleinwandblätter)  bei  der  Arbeits- 
karte bat  Ed.  Richter  1896  im  5.  Erg.-Bde.  der  Mitt.  des  Instituts  für  öster- 
reichische Geschichtsforschung  S.  75  gedacht.    Vgl.  auch  Erg.-Bd.  6,  S.  869. 


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Literatur.  185 

der  Gerichte  unter  anderen  auch  eingetragen  werden  sollen,  bereits  vor- 
liegen! Eine  besonde  Entwicklnngskarte  —  ob  in  gleichem  Masstabe  aus- 
geführt wie  die  Territorienkarte,  sagt  v.  K.-B.  nicht  —  gäbe  ja  bis  zu 
einem  bestimmten  Zeitpunkte  zurück  kein  anderes  Bild  als  die  Karte  für 
das  Jahr  1802,  natürlich  mit  Ausschluss  von  Franken  und  Schwaben. 

Für  die  Darstellung  dieser  Gebietsteile  in  mittelalterlicher  Zeit  schlagt 
T.  K.-B.  zunächst  monographische  Behandlung  vor:  die  Phasen  der  Ent- 
wicklung der  einzelnen  kleineren  Bezirke  seien  noch  so  gut  wie  unbekannt 
und  ehe  sie  nicht  für  die  Teile  aufgeklärt  sind,  werde  es  nicht  möglich 
sein,  auch  nur  die  Zeitpunkte  zu  bestimmen,  welche  für  die  Darstellung 
des  Ganzen  geeignet  sind.  Vorausgesetzt,  dass  nach  dieser  Richtung  hin 
Positives  geschaffen  werden  wird,  soll  der  Historische  Atlas  für  das  König- 
reich Bayern  in  drei  Karten-Serien  zerfallen. 

Was  V.  K.-B.  über  die  Aufnahme  des  Terrains  in  das  Kartenbild 
(S-  259  ff.)  sagt,  ist  treffend.  Eduard  Richters  Worte  in  der  »Festgabe 
för  Sickel«  (Mitt.  d.  Inst.  6.  Ergbd.  1900)  über  die  Bedeutung  des  Terrain- 
bildes für  das  historische  Kartenbild  und  das  Vorgehen  der  österreichischen 
Atlaskommission  waren  ihm  hiefür  massgebend,  und  umsomehr,  als  auch 
für  Bayern  die  vom  k.  u.  k.  militär-geographischen  Institute  bearbeitete 
Generalkarte  von  Mittel-Europa  (l  :  200.000)  mit  der  Wiedergabe  des 
Terrains  in  brauner  Schrafßrung  zur  Verfügung  steht  und  somit  der  (braune) 
Terrtdnstein  und  der  (blaue)  Gewässerstein  für  die  Zwecke  des  Atlasses 
benützt  werden  können.  Als  >  Arbeitskarten«  hätten  die  Blätter  der  Topo- 
graphischen Karte  von  Bayern,  der  sogenannte  Positions- Atlas  (1  :  25.000), 
so  weit  derselbe  erschienen  ist,  der  Topographische  Atlas  im  Masstabe 
1  :  50.000,  die  Katasterblätter  grössten  Masstabes  und  die  terrainlose 
Übersichtskarte  der  Amtsgerichte  (l  :  lOO.OOO)  zu  dienen. 

Soweit  Beferent  nach  dem  von  v.  K.-B.  Beigegrachten  die  Sachlage 
für  Bayern  erfasst,  wäre  gegenwärtig  nur  die  Ausarbeitung  der  von  ihm 
zunächst  ins  Auge  gefassten  Territorienkarte  von  1802  diskutirbar. 
Diese  hat  die  Gimadlage  für  die  späteren  Arbeiten  am  Historischen  Atlas 
für  Bayern  abzugeben,  ganz  abgesehen  von  dem  äusserlichen  Umstände, 
dass  diese  alle  Gebietsteile  des  heutigen  Königreiches  Bayern  umfassen 
wird.  Für  diese  wird  sich  ein  allgemeines  Programm  aufstellen  lassen  und 
die  Leitung  kann  einer  Zentralstelle  zuge>7iesen  werden.  »Während  ihrer 
Ausarbeitung  werden  sich  die  Anschauungen  über  territoriale  Gerichtsver- 
hältnisse im  Lande  genauer  entwickeln  und  klären,  als  dies  jetzt  ohne 
Vorarbeiten  überhaupt  möglich  ist,  und  es  wird  dann  ein  genaueres  und 
der  Eigenart  der  behandelten  Landschaft  in  bezog  auf  ihre  verwaltungs- 
geschichtliche und  staatsrechtliche  Entwicklung  angepasstes  Programm  fest- 
gelegt werden  können,  während  alle  jetzt  etwa  in  dieser  Hinsicht  ent- 
worfenen Arbeitspläne  noch  dieser  Individaalisirong  entbehren  müssen* 
(v.  K.-B.  S.  258—259). 

Vielleicht  erfreut  uns  der  Verf.  gelegentlich  mit  Ausführungen,  wie 
er  sich  die  Arbeitsmethode  und  Arbeitsteilung  bei  der  Territorienkarte  von 
1802  denkt  ^).     Unter  allen  Umständen  gebührt  ihm  jetzt  schon  volle  An- 


»)  Im  li./12.  Hefte  des  VII.  Bandes  der  »Deutschen  Geschichtsblätter«  (19ö6) 
wiederholt  K.-B.  seine  Ansichten  über  die  methodischen  Grundlagen  des  bayrischen 


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Xgg  Literatur. 

erkennung  für  seine  Bemühungen  um  das  Zustandekommen  des  bayerischen 
Kartenwerkes. 

Graz.  Anton  Meli. 


Die  Konstituirung  der  Orts  gemeinden  Niederöster- 
reichs. Im  Auftrage  des  Statthalters  in  Niederösterreich  und  mit 
Benützung  der  amtlichen  Quellen  verfasst  von  Archivdirektor  Dr.  A. 
Starzer  (Wien  1904,  Verlag  der  k.  k.  n.-ö.  Statthalterei). 

Wie  schon  der  Titel  besagt,  ist  diese  Arbeit  keine  für  den  Buch- 
handel bestimmte  Publikation,  sondern  eine  rasch  zusammengestellte 
Informationsschrift,  welche  die  Reformaktion  des  n.-ö.  Landtages  in  Sachen 
der  Ortsgemeinden  vom  historischen  Gesichtspunkte  beleuchten  soll  Die 
Ort.sgemeindeneinteilung  Niederösterreichs  ist  reformbedürftig.  Starzer  sucht 
nun  nachzuweisen,  dass  der  Hauptfehler  der  Organisation  im  Jahre  1850 
in  der  Errichtung  zu  kleiner  Ortsgemeinden  begangen  wurde,  welche  den 
Lasten  der  modernen  Verwaltung  nicht  gewachsen  sind.  Zu  diesem  Behufe 
gruppirt  S.  den  Stoff  derart,  dass  er  zuerst  in  der  Einleitung,  die  sehr 
kurz  gehalten  ist,  die  Vorgeschichte  der  Gemeinden  vor  dem  Jahre  1848 
behandelt,  sodann  die  Organisationsversuche  der  Kreisämter  im  Jahre  1849 
und  die  Konstituirung  der  Ortsgemeinden  von  1850 — 1864  und  seit  1864 
darlegt.  Die  Arbeit  hat  vor  allem  verwaltungstechnisches  Interesse,  aber 
es  ergibt  sich  aus  ihr  das  Ergebnis,  dass  die  Neuorganisation  von  1850 
an  der  historischen  Gemeindeeinteilung  weniger  geändert  hat,  als  man 
meinen  sollte. 

Vom  historischen  Gesichtspunkte  betrachtet,  wäre  das  einleitende 
Kapitel  einer  eingehenderen  Darstellung  wert  gewesen,  welche  aber  der 
oben  angedeutete  praktische  Zweck  ausschloss.  Die  historische  Einleitung 
beruht  nur  auf  einer  Zusammenstellung  der  vorhandenen  Literatur,  die 
nicht  immer  glücklich  gewählt  und  gerade  in  wichtigen  Punkten  nicht 
erschöpfend  ist.  Gerade  über  die  älteren  Orgnnisationsversuche,  theresia- 
nische  Konskription,  josefinischer  und  franziscäischer  Kataster,  haben  die 
Untersuchungen  Giannonis  ^)  Licht  verbreitet.  Auch  nach  meinen  Erfahrungen 
als  Mitarbeiter  am  Historischen  Atlas  der  östeiTeichischen  Alpenländer  kann 
ich  es  aussprechen,  dass  diese  älteren  Organisationsversuche  stets  an  die 
bereits  bestehenden  historischen  Gemeinden  anknüpften,  dass  also  die  Organi- 
sirung  eigentlich  nur  in  der  staatlichen  Anerkennung  historisch-patrimo- 
nialer  Verhältnisse  bestand. 

Für  die  so  rasch  mögliche  Durchführung  der  Gemeindeorganisation 
war    es    wichtig,    dass   der  Staat   bereits   staatlich   anerkannte   Gemeinden^ 


Atlasses.  Gegenwärtig  stellt  sich  der  Verein  zur  Herausgabe  eines 
historischen  Atlasses  von  Bayern  »die  Schaffung  eines  grossen,  dem 
heutigen  Stande  der  Geschichtsforschung  wie  der  historischen  Kartographie  ent- 
sprechenden historischen  Kartenwerkes*  zur  Aufgabe.  Darüber  vgl.  Forschungen 
7.  ÜCKch.  Bayerns.  XIV  (1905)  S.  168. 

' )  Giannoni  Z.  histor.  Atlas  d.  österr.  Alpenländer,  Blätter  d.  Ver.  f.  Landesk. 
V.  NÖ.  1899  u.  D.  histor.  Alias  d.  österr.  Alpenländer  u.  d.  Grundkartenfrage ^ 
Vierteljahrshette  f.  d.  geogr.  Unterricht  I. 


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Literatur.  187 

Bämlich  die  Katastralgemeinden  vorfand.  Ohne  diese  wäre  die  Organisation 
kaum  oder  nur  sehr  gewaltsam  möglich  gewesen.  Es  ist  nun  interessant, 
an  der  Hand  der  Darstellung  S.s  den  Widerstreit  der  Interessen  zu  sehen, 
den  die  Neuregelung  der  Verhältnisse  bei  den  verschiedenen  Faktoren  ent- 
fesselte. Die  Organisationsentwürfe  der  Ereisämter,  welche  grosse,  aus 
mehreren  Kat astralgemeinden  bestehende  Ortsgemeinden  vorsahen,  möchte 
ich  nicht  so  sehr  dem  grossen  Verständnis  für  die  Bedürfnisse  der  neuen 
Ära  zuguteschreiben,  als  vielmehr  dem  Bestreben  der  Kreisämter,  ihren 
durch  langjährige  Übung  gefestigten  Amtsbetrieb  auch  für  die  Zukunft  zu 
konserviren.  Bis  dahin  hatte  die  Patrimonialherrschaft  statt  des  Staates 
die  Funktionen  der  Grerichtsbarkeit,  der  politischen  Verwaltung  und  der 
Steuerkonskription  ausgeübt,  ihr  unterstanden  die  Gemeinden  und  der  Staat 
hatte  die  Ereisämter  nur  als  Aufsichtsbehörden  über  die  Patrimonialherr- 
schaften  gesetzt.  Als  nun  die  Patrimonialherrschaften  abgeschafft  wurden, 
was  war  da  näherliegender,  als  dass  die  Ereisämter  bestrebt  waren,  die 
Patrimonialherrdchaften  irgendwie  zu  ersetzen,  was  sie  durch  die  Organi- 
sation grosser  Ortsgemeinden,  also  einer  Art  autonomer  Gremeindeherr- 
schaften  anstrebten,  über  welche  die  Ereisämter  auch  weiterhin  die  Auf- 
sicht führen  sollten. 

Als  aber  auch  die  Ereisämter  durch  die  Neuordnung  der  Verwaltung 
beseitigt  wurden,  als  die  staatlichen  Ämter  vermehrt  wurden  und  aus 
Aufsichtsbehörden  zu  Behörden  erster  Instanz  geworden  waren,  da  war  der 
ganze  Verwaltungsbetrieb  geändert  worden,  denn  nun  vertrat  das  staat- 
liche Amt  die  ehemalige  Patrimonialherrschaft.  Die  grosse  Menge  der 
stellenlos  gewordenen  und  zu  versorgenden  Herrschaftsbeamten  hatte  in 
diesen  staatlichen  Ämtern  Platz  gefunden,  sie  waren  aus  Herrschafts- 
beamten Staatsbeamte  geworden.  Bei  dieser  Neuordnung  der  Dinge,  be- 
sonders der  Vermehrung  der  Staatsämter,  hatte  niemand  mehr  ein  Bedürfnis 
nach  grossen  Gemeinden.  Die  am  Alten  hängende  Bevölkerung  verlangte 
die  Aufrechterhaltung  der  alten  Gemeindeverbände,  die  in  der  historischen 
Tradition  aufgewachsenen  ehemaligen  Herrschaftsbeamten  willfahrten  dem 
Wunsche  gerne  und  so  siegte  in  neuer  Form  das  alte  historisch  Gewordene 
und  die  Gemeindeeinteilung  Niederösterreichs  beruht  noch  heute  auf 
eminent  historischer  Grundlage. 

Wien.  A.  Grund. 


Die  historische  periodische  Literatur  Böhmens,  Mährens 
und  Oesterr.-Schlesiens.  1902— 1904  0. 

Casopis  musea  kralovstvi  Ceskeho.  (Zeitschrift  des  Museums  dos 
Königreichs  Böhmen).     Redakt.  Frant.  Evapil,  0.  Zibrt. 

Jahrg.  LXXVI  (l902).  Frant.  Mareä,  Jan  ze  Srlina.  Historicky 
obrazek  z  XV.  v^ku.  (Johann  von  Serlin,  Ein  historisches  Bild 
«US  dem  XV.  Jahrh.)     S.   1 — 20,  386 — 403.    J.    v.    S.,    Schreiber  und 


«)  Vergl.  Mitteil,  dei  Instituts  25,  S.  676  ff. 


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188  Literatur. 

Geheimsekretär  Ulrichs  von  Bosenberg,  wurde  in  die  Kämpfe  seines  Herrn 
mit  den  Taborem,  die  noch  als  letzte  Ausläufer  der  Husitenkriege  zu  be- 
trachten sind,  hineingezogen,  1441  gefangen  genommen,  in  schwerer  Eerker- 
huft  gehalten,  aber  nach  Jahresfrist  auf  grund  der  Friedensverhandlungen, 
die  Hinek  EruSina  Tom  Schwamberg  als  Unterhändler  eingeleitet  hatte, 
freigegeben.  Der  Kampf  zwischen  den  Bosenbergem  und  Tabor  währte 
noch  länger,  breitete  sich  durch  den  Anschluss  Piseks  und  Wodnians  an 
Tabor  noch  weiter  aus,  griff  auch  durch  die  Bosenbergischen  Beziehungen 
nach  Österreich  über  und  fand  erst  durch  den  Friedensschluss  Tom  25.  Juli 
1445  zwischen  allen  streitenden  Parteien  ein  Ende.  —  Cen^k  Klier, 
Stru(^ny  nastin  bemictvi  krälovstvi  öesk^ho  v  dob4ch  pfed  valkami  husits- 
kymi.  (Kurzer  Abriss  des  Steuerwesens  des  Königreichs 
Böhmen  in  vorhusitischer  Zeit).  S.  21 — 39,  211—233.  Be- 
handelt in  kurzen  Kapiteln  nachfolgende  Punkte:  1.  Das  Wort  »bema«, 
dessen  erstes  Vorkommen  in  einer  Urkunde  von  1208  nachgewiesen  wird; 
2.  die  landesfürstlichen  Einkünfte  im  allgemeinen,  die  aus  den  Krongütern, 
aus  den  regelmässigen  Abgaben  der  Untertanen,  der  Städte,  der  Juden, 
sowie  den  ausserordentlichen,  der  >berna  regalis*  und  >berna  generalis* 
flössen;  3.  die  jährlichen  Abgaben  der  untertänigen  Bevölkerung;  4.  des- 
gleichen der  königlichen  Städte;  5.  die  Königsberna;  6.  die  Lanlesbema 
und  7.  die  Judenberna.  —  Zd.  Nejedly,  Alois  Jirasek.  S.  39 — 53, 
186 — 211,  403—423.  Vgl  Mitteil.  XXIV,  517.  —  V.  ßeznicek,  Jan 
Leopold  Hay,  biskup  kralov^hradecky.  Vypsani  jeho  2ivota  a  püsobeni. 
(Johann  L.  Hay,  Bischof  von  Königgrätz.  Beschreibung 
seines  Lebens  und  seiner  Wirksamkeit).  S.  53 — 63,  261 — 284, 
439—448,  522  —  532;  fortg.  Jahrg.  LXXVII  (1903),  107 — 115,  369—387. 
Jahrg.  LXXVIII  (1904),  87—99,  319 — 340,  462—472.  Geboren  1735 
zu  Fulnek  in  Mähren  widmete  sich  H.  dem  geistlichen  Stand,  wurde  bald 
Ceremoniär  des  Olmützer  Bischofs,  dann  Kapiteldekan  in  Kremsier,  Propst 
in  Nikolsburg,  im  J.  1777  Mitglied  der  geistlichen  Kommission  zur  Unter- 
suchung der  in  der  mährischen  Walachei  damals  eingetretenen  Beligions- 
wirren.  Im  Auftrage  der  Kaiserin  erstattete  er  am  3.  September  1777 
einen  eingehenden  Bericht  über  den  Verlauf  der  Untersuchung  und  die 
Mittel  zur  allmählichen  Beruhigung  der  Gegend.  In  Anerkennung  seiner 
Verdienste  ernannte  ihn  Maria  Theresia  29.  Juli  1780  zum  Bischof  von 
Königgrätz;  als  solcher  hatte  er  in  den  folgenden  Jahren  das  Toleranz- 
patent, die  Klosteraufhebungen,  die  neue  Diözesaneinteilung  in  Böhmen 
durchzuführen.  Er  starb  1.  Juni  1794.  Die  Biographie  von  &.  beruht 
in  ihrem  ersten  Teile  auf  gedruckter  Literatur,  darunter  die  Arbeiten 
Wilibald  Müllers  über  Hay  und  dessen  Schwager  Josef  von  Sonnenfels  in 
erster  Linie  stehen;  für  die  Tätigkeit  Hays  als  Bischof  konnte  der  Verf. 
dui  reiche  Material  des  Archivs  im  bischöflichen  Konsistorium  benützen ;  hie- 
durch  und  durch  Berücksichtigung  anderer  Literatur  könnt«  das  Lebensbild 
bedeutend  erweitert  werden.  Die  Arbeit  reicht  erst  bis  zum  J.  1782 
und  wird  in  den  nächsten  Bänden  fortgesetzt.  —  W.  W.  Tomek,  PamcHi 
z  roku  1848.  (Erinnerungen  aus  dem  J.  1848).  S.  121 — 147, 
361 — 386.  Die  Aufzeichnungen  stammen  aus  einer  im  J.  1868  begon- 
nenen Autobiographie.  T.  schildert  darin  eingehend  die  VorftlUe  in  Prag 
vom   11.  März  bis  in  die  Junitage,    um    welche  Zeit   auch   er   mit    seiner 


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Literatur.  189 

Familie  die  Stadt  verliess  und  die  Redaktion  der  nur  einige  Tage  er- 
schienenen Tageszeitschrift  »Pokrok*  (Fortschritt)  niederlegte.  Im  Juli  in 
den  Beichsrat  gewählt,  verweilte  T.  bis  Anfang  Oktober  in  Wien  und  ver- 
liess  gemeinsam  mit  Helfert  am  8.  Oktober  die  Stadt,  über  Linz  nach  Prag 
zurückkehrend.  —  J.  Kalousek,  Kalendaf  cesköho  püvodu  z  prostfedka 
XII.  stol.  (Ein  Kalendar  böhmischen  Ursprungs  aus  der  Mitte 
des  12.  Jahrhunderts).  S.  159 — 165.  In  dem  von  Sauerland- Haseloff 
u.  d.  T.  > Der  Psalter  Erzbischof  Egberts  von  Trier«  (Trier  1901)  heraus- 
gegebenen sogen.  Codex  Gerdtrudianus  aus  Cividale  in  Oberitalien,  einer 
prachtvollen  Bilderhandschrift  saec.  x.  aus  der  Trierer  oder  Reichenauer 
Malschnle,  die  im  11.  Jahrh«  nach  Russland  kam  und  dort  um  einige 
Schriftblätter  und  Bilder  vermehrt  wurde,  findet  sich  später  hinzugebunden 
ein  Kalendar  auf  sechs  Blättern,  dessen  Provenienz  und  Zeitbestimmung 
Schwierigkeiten  verur.-acht.  Nach  Sauerland  gehöre  es  ins  Ende  des 
XI.  Jahrb.,  spätestens  bis  1150  und  stamme  aus  Z wiefalten  mit  Rücksicht 
auf  die  bei  geschriebenen  nekrologiscben  Daten.  Haseloff  meinte,  dass  das 
Kalendarium  um  1085  in  Russland  oder  Polen  geschrieben  sei,  die  nekro- 
logischen Zusätze  aus  späterer  Zeit  aus  Zwiefalten  herrühren.  Kalousek 
stimmt  S.  zu,  dass  die  nekrologischen  Notizen  1145  (oder  nach  K.  genauer 
1143)  bis  1160  in  Zwiefalten  nachgetragen  wurden;  aus  den  zu  einzelnen 
Tagen  hinzugefügten  Festen  und  Heiligennamen,  die  auf  Böhmen  hinweisen, 
u.  zw. :  IV  non.  mart.  Translatio  s.  Vueneczl.  mr.  —  IV  kl.  oct.  VVENCEZ- 
LAVI  MR.  —  II  kl.  oct.  Dedieacio  aeccl^  SCI.  WENCEZLAÜI  Mar.  —  und 
IL  id.  nov.  LIVDMILLE  VIRÖ.  —  auf  die  S.  auch  schon  aufmerksam  ge- 
worden war,  schliesst  K.  mit  gutem  Grunde,  dass  das  Kalendarium  selbst 
in  Prag  bei  St.  Veit  (darauf  weist  der  Zusatz,  zu  II.  kl.  oct.  ^^  Dedieacio  aec- 
clesiae  s.  Wencezlaui«  direkt  hin),  möglicherweise  im  J.  1155  geschrieben 
worden  ist.  —  R.  Dvofäk,  Z  dejin  selskych  bouM  na  Morav6  v  XVII.  a 
XVm.  stol.  (Zur  Geschichte  der  Bauernaufstände  in  Mähren 
im  17.  und  18.  Jahrb.).  S.  182 — 186.  Kurze  Skizze  der  Unruhen  auf 
der  Iglauer  Herrschaft  und  zu  Urbau  bei  Znaim.  —  Mir.  J  e  f  ä  b  e  k ,  Kronika 
Neplachova.  (Die  Chronik  des  Neplach).  S.  49fi — 509.  Nach  einer 
Zusammenstellung  der  Literatur  über  N.,  sowie  der  Editionen  der  Chronik, 
bietet  J.  eine  kurze  Lebensgeschichte  des  Autors  und  behandelt  die  Frage 
nach  den  Quellen  dieses  zwischen  1355  und  1362  geschriebenen  Werkes, 
dessen  historischer  Wert  bekanntlich  nicht  sehr  hoch  anzuschlagen  ist. 

Kleine  Beiträge.  (Drohne  pfispevky).  V.  Schulz,  Z  v<^zeni  na 
Ceme  veZi.  (Aus  dem  Gefängnis  im  Schwarzen  Turm. 
1574  —  1577).  S.  63 — 69.  Aus  einigen  Registern  (j.  im  Archiv  des 
Prager  Museums)  ergibt  sich,  dass  Schuldnern,  die  in  dieses  GeiUngnis  am 
unteren  Tor  der  Prager  Burg  kamen,  unter  gewissen  Bedingungen  Frister- 
streckungen und  Urlaube  gegeben  wurden.  —  Ferd.  Tadra,  0  poloze 
Kosmova  vrchu  a  hradu  »Oseka^  a  nnkterych  jin^ch  zaniklych  osad  na 
Zbraslavsku.  (Über  die  Lage  des  bei  Kosmas  erwähnten  Hügels 
und  der  Burg  >Osek*,  sowie  einiger  anderer  untergegan- 
gener Ansiedlungen  im  Gebiet  von  Königsaal).  S.  284 — 293. 
Die  von  Tomek  1852  aufgestellte  Hypothese,  dass  das  Kosmas 'sehe  Osek 
auf  dem  Hügel  zu  suchen  sei,  wo  das  Kirchleiu  S.  Galli  bei  Königsaal 
sieh    befindet,    sucht   T.    aus    urkundlichem  Material    aus  dem  Anfang  des 


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190  Literatur 

14.  Jahr,  dahin  zu  berichtigen,  dass  der  Hügel  Osek  identisch  sei  mit  dem 
bei  Wsehenor  gelegenen  410  m  hohen  Hügel,  der  heute  den  Namen 
Meerstein  führt.  —  V.  Schulz,  Pfe  M.  Mikulääe  Süda  ze  Semanina  o 
vyhradne  pr4vo  tisknouti  minuce  a  pranostiky  r.  1550.  (DerProzess 
des  Mag.  Nikolaus  Süd  von  Semanin  um  das  Privileg  zum 
Druck  von  Kalendern  und  Prognostiken  i.  J.  1550).  S.  293 — 297. 
S.  bis  1524  Universitätsprofessor  in  Prag  hatte  1542  von  K.  Ferdinand  I. 
das  erwähnte  ausschliessliche  Recht  erlangt,  durch  das  sich  die  übrigen 
Universitätsprofessoren  beeinträchtigt  fühlten,  Daraus  entstanden  Streitig- 
keiten  und  der  Verlauf  samt  Endurteil  eines  solchen  Prozesses  mit  Job. 
Zahrädka,  Astronomus  der  Prager  Schule,  der  einen  Kalender  in  Mähren 
hatte  drucken  lassen,  wird  nach  dem  Protokollbuch  des  Kammergerichts 
aus  den  J.  1532 — 1551  (j.  im  Archiv  des  Prager  Museums)  mitgeteilt. 
—  V.  Schulz,  Pisen  o  vyzdvi2eni  hör  a  coukü  v  Hofe  Kutn^  z  r.  1648. 
(Ein  Gedicht  über  die  Wiederaufrichtung  des  Bergwerks 
in  Kuttenberg  aus  dem  J.  1648).  S.  297 — 300.  Widmungsgedicht 
an  K.  Ferdinand  III.  in  böhmischer  Sprache  in  einer  Hs.  des  Archivs  des 
bühm.  Museums  enthaltend  das  Bergrecht  K.  Rudolf  II.  vom  J.  1579.  — 
Frant.  Dvorsky,  Dobre  zdani  TadyäSe  Hajka  z  Hajku  o  opravi'i  a  zave- 
deni  nov^ho  kalendäfe  pape2em  fiehofem.  (Gutachten  des  Tadeus 
Hajek  von  Hajek  über  die  Reform  und  Einführung  des 
Gregorianischen  Kalenders).  S.  300 — 306,  473 — 484.  Die 
Schwierigkeiten,  die  sich  der  Durchführung  der  Kalenderreform  in  den 
böhmischen  Ländern  entgegenstellten,  veranlassten  die  Stände  Mährens  sich 
an  den  berühmten  Astronomen  T.  H.  v.  H.  zu  wenden.  Sein  Gutachten 
hat  sich  in  einer  Hs.  »Diaria  sub  Rudolphe  rege*  (Univ.  Bibl.  in  Prag 
XVII.  G.  22)  erhalten.  Der  kurze  Inhalt  lautet:  H.  gedenkt  des  Auf- 
sehens, das  die  päpstliche  Bulle  wegen  Änderung  des  Kalenders  und  be- 
sonders der  Ausfall  der  10  Tage  allgemein  verursacht  hat  und  erklärt 
diesen  Ausfall  als  keinen  wirklichen  Verlust.  Er  verteidigt  den  Papst, 
dass  nicht  er  die  Ursache  der  entstandenen  Unruhe  sei,  vielmehr  habe  die 
Christenheit  sich  schon  lange  nach  einer  Kalenderreform  gesehnt.  Er  er- 
klärt die  früheren  Kalenderreformen  und  spricht  die  Ansicht  aus,  dass  die 
jetzige  auf  unsicherer  Grundlage  beruhe,  obwohl  die  Reform  „nach  römi- 
scher Art"  mit  viel  Lob  und  Anpreisung  der  Welt  dargeboten  wurde,  wie 
es  auch  sonst  „selbst  das  wertloseste  teuerer  als  Gold  zu  verkaufen^'  ge- 
wohnt sei  Er  billigt  die  Absicht  des  Papstes,  verwirft  jedoch  die  Art 
der  Reform,  die  beinahe  bei  allen  Nationen  unbeliebt  sei.  Gleichwohl 
gibt  er  den  Rat  als  guter  Christ,  die  Reform  im  Interesse  des  allgemeinen 
Friedens  freiwillig  und  nicht  gezwungen  unzunehmen,  „damit  von  uns 
weder  jetzt  noch  später  gesagt  werden  könne,  dass  wir  absichtlich  und 
eigenwillig  auch  in  dieser  Kleinigkeit  die  Ursache  der  Uneinigkeit  und 
Trennung  in  der  Kirche  wären."  —  Frant.  Tis  eher,  0  vzniku  Slavatovych 
Pam(^ti.  (Über  die  Entstehung  der  >D  enk  Würdigkeiten« 
Slavata's).  S.  306 — 312.  Aus  Rechnungen  und  Quittungen,  die  sich 
im  Neuhauser  Schiossarchiv  erhalten  haben,  lassen  sich  die  Personen  nach- 
weisen, die  Sl.  bei  seiner  Arbeit  mit  Übersetzungen,  Herstellung  von  Aus- 
zügen und  Reinschriften  beschäftigt  hat  und  im  Zusammenhang  damit  auch 
die  Quellen    und  Bücher,    die    er    benützt  hat.     Hauptübersetzer  war  An- 


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Literatur.  191 

dreas  Faist.  —  V.  Flajähans,  Novy  zlomek  Husova  Vykladu.  (Ein 
nenes  Fragment  von  Husens  >Vyklad«  [Auslegung]).  S.  485. 
Fand  sich  als  Pergamentblatt  aufgeklebt  auf  dem  Deckel  einer  Hs.  saec. 
XV.  in  der  Kapitelsbibliothek  in  Prag.  —  V.  Schulz,  Tiskdma  v 
Kourimi  r.  1578.  (Eine  Druckerei  in  Kaufim  im  J.  1578).  S. 
542.  In  einem  im  Archiv  des  böhmischen  Museums  befindlichen  unda- 
tirten  Brief  befürwortet  der  Dekan  von  K.,  P.  Vant^  Da<5icky,  beim  dor- 
tigen Stadtrat,  dem  Priester  Simeon,  Pfarrer  von  Plan,  die  Aufstellung 
einer  Buchdruckerpresse  (praes  a  litery)  in  einem  bestimmten  Stadthause 
zu  gestatten.  —  V.Schulz,  Clo  ze  sochy  sv.  Jana  Nep.  r.  1683.  (Zoll 
von  der  Statue  des  h.  Johannes  Nep.  im  J.  1683).  S.  542 — 3. 
Es  handelt  sich  um  die  in  Nürnberg  bei  Hieron.  Herold  für  die  Prager 
Brücke  gegossene  Bronzestatue  nebst  drei  dazugehörigen  Tafeln.  Der  Zoll 
wurde  nachgesehen.  Die  Akten  im  Archiv  des  Böhm.  Museums  in  Prag.  — 
Fortgesetzt  werden  die  „Nachträge  und  Berichtigungen  zur  Biographie  der 
älteren  böhmischen  Schriftsteller  und  zur  älteren  böhmischen  Bibliographie." 
S.  312 — 317,  543 — 550.  A.  Po  dl  aha  beschreibt  unbekannte  Predigt- 
bücher des  Konrad  Mat^j  Vdclav  Johann  Nep.  Pfarrer  in  Smichov  in  der 
2.  Hälfte  des  18.  Jahrh,  und  des  Joh.  Anton  Hofmann  von  1765;  eine 
gedruckte  Anrede  des  Joh.  Joachim  Hroböicky  von  Hrob^ic  vom  J.  1769, 
ein  für  Untertansverhältnisse  jener  Zeit  interessantes  Dokument.  Salaba 
bringt  einen  Brief  von  Andreas  Klatovsky  von  Dalmanhorst  (geb.  c. 
1504),  femer  Belege  dass  der  Buchdrucker  Johann  Kosofsky  v.  Kosof 
0537 — 1580  in  Prag)  auch  Kartograph  war.  Zibrt  handelt  über 
Stelcar  Jan  Zeletavsky  von  Zeletau,  Pfarrer  in  Gross-Bystfitz  und  von 
ihm  herausgegebene  Bücher  (Ende  s.  XVI),  und  über  Simon  Lomnicky 
von  Budec  und  dessen  1609  erschienenes  Büchlein:  Detinsky  fapek, 
(Trinkgeftlss  frr  Kinder,  d.i.  Belehrung,  wie  sich  fromme  und  christliche 
Kinder  gegen  ihre  Eltern  zu  verhalten  haben  etc.) 

Jahrgang LXXVII.  (1903).  J.  Stupecky,  0  öeskych  pfekladech  pofize- 
nych  V souvislosti s kodifikad rakousköho präva  civilniho.  (Über  böhmische 
Übersetzungen  unternommen  im  Zusammenhang  mit  der 
Kodifikation  des  österreichischen  Zivilrechtes).  S.  13 — 35, 
333—348,  479— 484,  fortges.  LXXVIÜ  (l904),  S.  99— 115,  300—319, 
389 — 413.  Auf  Befehl  der  Kaiserin  sollte  der  Kodex  Theresianus  ins 
Böhmische  und  Italienische  übersetzt  werden.  Der  Redakteur  Hofrat  B. 
von  Zencker  übertrug  nach  längeren  Unterhandlungen  die  böhmische  Über- 
setzung dem  Hofrat  beim  ob.  Justizamt  Joh.  Georg  Müller  B.  von  Mühlens- 
dorf,  seit  1764  im  Buhestand.  Am  23.  Februar  1767  erhielt  er  den 
Auftrag  und  war  binnen  2V2  Jabren  mit  Hilfe  von  Übersetzern  mit  seiner 
Arbeit  fast  fertig,  als  der  Beschluss  der  Umarbeitung  erfolgte,  worauf 
er  die  Übersetzung  nochmals  durchführen  musste.  Die  erste  Übersetzung 
ist  verloren  gegangen,  die  zweite,  im  Archiv  des  Justizministeriums  er- 
halten, bezeichnet  St.  als  nicht  gelungen.  Interessant  sind  in  den  Aus- 
fuhrungen die  aktenmässigen  Verhandlungen  und  verschiedenen  Gutachten 
über  die  Notwendigkeit  der  Übersetzung.  Weitere  Übersetzungen  übernahm 
Möller  nicht ;  die  der  allgemeinen  Gerichtsordnung  besorgte  Josef  Valentin 
Zlobickj,  Kanzlist  des  obersten  Justizamtes  und  Professor  der  böhmischen 
Sprache  und  Literatur  an  der  Wiener  Universität,  dem  auch  die  weiteren 


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192  Literatur. 

Translationen,  so  des  allgemeinen  bürgerlichen  Gesetzbaches,  übergeben 
wurden;  nach  seinem  Tode  folgten  Adalbert  Vesely^  Ac^junkt  der  Bancal- 
Examinatur  und  Professor  Negedly  in  Prag.  Den  Ausführungen  sind 
zahlreiche  Belege  der  Übersetzung  beigefügt.  —  Karel  Adamek,  Ze 
smolnych  knih  vychodoceskych  m^st.  (Aus  den  Pechbüchern  ost- 
böhmischer Städte).  S.  63 — 72,362  —  368.  Gemeint  sind  die  bald 
Pech-  bald  schwarze  Bücher  genannten  Aufzeichnungen  der  Eriminalge- 
richtsbarkeit.  Kap.  I.  handelt  von  der  Organisation  dieser  Gerichte,  deren 
man  vier  Klassen  unterschied.  Bei  den  Gerichten  waren  Kerker  mit  Mar- 
terkammern, Pranger  und  Galgen.  Verwalter  war  der  Stadtrichter,  ihm 
untergeordnet  waren  Kerkermeister  und  Scherge.  Das  Verhör  leiteten 
bald  die  Kichter,  bald  die  Schöffen.  Im  Kap.  II.  wird  die  Kompetenz 
dieser  Gerichte  im  allgemeinen  behandelt,  die  sich  auf  Lästerer,  Meineidige, 
wegen  Bigamie,  Ehebruch,  Unkeuschheit  etc.  Schuldige  bezog.  Nach  der 
Schlacht  am  weissen  Berge  und  insbesondere  nach  1638)  in  welchem  Jahre 
die  Berufung  gegen  das  Urteil  dieser  Gerichte  sistirt  wurde,  herrschte 
grosse  Willkür  in  der  Exekution;  erst  1725  wurden  Beformen  durchge- 
führt. Diese  Gerichte  spielten  eine  grosse  Rolle  in  der  Persekution  des 
bäuerlichen  Volkes  nach  1680  und  1775  und  waren  ein  furchtbares 
Werkzeug  zur  Zeit  der  Gegenreformation  und  bei  den  Hexenprozessen.  Im 
ni.  und  IV.  Kap.  wird  die  Art  der  Bestrafung  der  einzelnen  Verbrechen  nach 
konkreten  Fällen  dieser  Bücher  behandelt.  —  Frant.  Vacek,  Legen daKristiä- 
nova,  prameny  jeji  a  cas  sepsani.  (Die  Legende  des  Christian,  ihre 
Quellen  und  die  Zeit  ihrer  Niederschrift).  S.  73 — 85,  395 — 
405,  487—492,  fortges.  Jahrg.  LXXVIII,  S.  65  —  86.  Gegen  Pekar  sucht  V. 
hier  nachzuweisen,  dass  Christian  in  der  Darstellung  der  Geschichte  Cyrills 
und  Methods  bloss  die  Ludroillalegende  »Diffundente  sole^,  die  Pekaf  in 
den  Anfang  saec.  XII.,  Vacek  ins  Ende  des  XIII.  oder  Anfang  des 
XIV.  setzt,  erweitert  hat;  dass  aber  auch  in  den  ausserkirchlichen 
Partien,  in  der  Schilderung  der  böhmischen  Sagenzeit  und  in  der  Erzäh- 
lung von  Strojmir  Abhängigkeit  bez.  Anlehnung  an  diese  Quelle  wahrzu- 
nehmen ist.  V.  möchte  die  Entstehung  des  Christian 'sehen  Werkes  er- 
klären durch  die  Bestiebungen  zu  Beginn  des  14.  Jahrb.,  die  Frage,  ob 
das  Christentum  in  Böhmen  erst  mit  Spitihnew  oder  schon  mit  BoHvoy 
begonnen,  endgiltig  und  mit  Hinweis  auf  die  Autorität  des  h.  Adalbert 
zu  Gunsten  Bpfivoys  zu  entscheiden.  Das  Endergebnis  wird  in  die  Worte 
znsammengefasst :  »Das  Resultat  unserer  Untersuchung  scbliesst  dem- 
nach die  Möglichkeit  aus,  dass  die  Legende  im  10.  Jahrb.  entstanden  sei. 
Durch  die  Analyse  des  Inhalts  und  aus  der  Untersuchung  der  Diktion 
ergab  sich,  dass  der  grösste  Teil  der  Chiistian-Legende,  fast  die  ganzen 
Abschnitte  über  die  h.  Ludmilla  und  den  h.  Wenzel  aus  der  Mitte  oder 
der  zweiten  Hälfte  des  12.  Jahrb.  stammen.  Der  Prolog  und  jene  Teile, 
die  sich  auf  die  Wirksamkeit  der  Slavenapostel  und  auf  die  Herrschaft 
Strojmirs  beziehen,  sind  später  verfasst  oder  bearbeitet,  entweder  am  Ende 
des  13.  oder  am  Anfang  des  14.  Jahrb.  Somit  stammt  die  Christian- 
Legende  in  ihrer  Gänie  und  in  der  uns  heute  erhaltenen  Gestalt  aus  der 
zuletzt  genannten  Zeit.«  —  V.  Vondrak,  Novy  text  hlaholsky  cii'kevn»^ 
slovanske  legendy  o  sv.  Vaclavu.  (Ein  neuer  glagolitischer  Text 
der   kirchenslavischen  Legende  vom  h.  Wenzel).     S.   145 — 162, 


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Literatur.  I93 

435 — 448.  Gefunden  in  einem  Laibacfaer  glflgolitischen  Breviar  (geschrie- 
ben um  1400)  Wdet  er  neben  drei  schon  von  früher  her  bekannten  Hss. 
einen  vierten  Text  der  wichtigen  altslovenischen  Wenzelslegende.  Der 
Verf.  behandelt  eingehend  die  Frage  ihrer  Entstehung  in  Böhmen,  bez. 
auf  einem  Boden,  wo  der  lateinisch-deutsche  Bitus  bekannt  war,  dann  die 
Zeit  ihrer  Abfassung  (nicht  lange  nach  dem  Tode  des  Heiligen,  etwa  um 
die  Mitte  des  X.  Jahrb.),  ihre  Bedeutung  för  die  slavische  Liturgie  in 
Böhmen  sowie  für  die  Geschichte  der  kirchensla vischen  Sprache.  Es  wäre 
erwünscht  gewesen,  eine  lateinische  oder  böhmische  Übersetzung  des 
Textes  beizugeben,  wie  dies  s.  Z.  Miklosich  bei  der  Bekanntgabe  des 
ersten  Textes  in  der  Siav.  BibL  IL  getan  hat.  —  A.  Patera,  Eorrespon- 
dence  a  listinj  Mikuläde  Drabika  z  L  1627 — 1671.  (Korrespondenz 
und  Briefe  des  Nikolaus  Drabik  aus  d.  J,  1627 — 167l). 
S.  171  —  174,  484—487.  D.,  ein  Eeligionsschwärmer  (1588 — 1671) 
stand  auch  mit  Comenius  in  engen  Beziehungen.  Die  Briefe  (7  Stück  aus 
der  Zeit  1627 — 1650)i  angeblich  ihm  1671  bei  seiner  Gefangennahme  ab- 
genommen und  von  einem  Privaten  in  Holleschau  nach  Prag  ans  Museum 
yerkauft,  sind  in  erster  Linie  für  die  Lebensgeschichte  D.  *s  wichtig,  sollen 
aber  auch  auf  Comenius  bezügliche  Nachrichten  enthalten.  ^-^  W.  W. 
Tomek,  Pam^ti  r.  1866.  (Erinnerungen  aus  dem  J.  1866).  S. 
217—235.  Zumeist  persönliche  Erinnerungen,  niedergeschrieben,  wie  es 
scheint,  erst  im  J.  1898  aufgrund  älterer  Notizen.  —  J.Ealou8ek, 
Zaiti  ve  vychodnich  Cechdch  (1402  — 1414)  a  pfepadeni  klaötera  Opato- 
vickeho  1415.  (Fehden  im  östlichen  Böhmen  in  den  J.  1402 — 
14  und  der  Überfall  auf  das  Kloster  Opatowitz  i.  J.  1415). 
?.  262 — 291.  In  sehr  willkommener  Weise  wird  unsere  mangelhafte 
Kenntnis  von  den  Wirren  und  Kämpfen  in  Böhmen  unter  K.  Wenzel,  die 
K.  sehr  richtig  als  „bedeutungsvolle  Vorläufer  des  grossen  Sturmes*-  be- 
zeichnet, erweitert  durch  e'ne  Bulle  Papst  Johanns  XXIII.  ddo  31.  Juli 
1414,  die  L.- Archivar  Dr.  Novaöek  in  Bom  fand  und  der  K.  eine  gründ- 
liche Untersuchung  widmet.  Sie  behandelt  die  Klage  des  Heinrich 
Ton  Chlum  gen.  Lacembok  gegen  eine  grössere  Zahl  böhmischer  Herren 
und  Bitter  der  Prager,  Leitomischler  und  Olmützer  Diözese  wegen  hinter- 
listiger Grefangennahme  und  Güterberaubung.  Der  Papst  übertrug  gemäss 
dem  Wunsche  des  Klägers  die  genaue  Untersuchung  des  Falles  dem  Leito- 
mischler Bischof.  Das  Ende  dieser  damals  schon  zwölf  Jahre  währenden 
Zwistigkeiten  ist  nicht  bekannt,  dagegen  zeigt  K.,  dass  sie  in  Zusammen- 
hang stehen  dürften  mit  dem  in  der  Hauptsache  schon  seit  jeher  bekann- 
ten Überfall  auf  Kloster  Opatowitz  durch  Johann  Mcstecky  von  OpoCno, 
einem  Mitbeteiligten  an  der  Fehde  gegen  Lacembok.  Durch  kritische 
Behandlung  des  gesamten  auf  dieses  Ereignis  bezüglichen  chronikalischen 
und  urkundlichen  Materials  zeigt  der  Verf.  zugleich,  dass  die  spätere 
Darstellung  dieses  Überfelles  bei  Hajek  und  anderen  bereits  mit  sagen- 
hafter Ausgestaltung  arbeitet.  —  K.  Krofta,  K  literdrni  Cinnosti  J. 
Pftbramaa  J.  Rokycany.(Zur  literarischenTätigkeit  des  Magisters 
Johann  V.Pf  ibram  und  Job.  Bokycana).  S.425— 434.  Als  Ergänzung 
ru  einem  früheren  Artikel  (vgl.  Mitteil.  XXII,  172)  und  mit  Bücksicht  auf 
Truhlat's  Gegenbemerkungen  (vgl.  Mitteil.  XXIV,  336)  sucht  K.  mit  neuen 
Gründen  zu  beweisen,  dass  die  beiden  Traktate  »Contra  articulos  Picardo- 

Mitteüungwi  XXVllI.  13 


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194  Ldteratur. 

ram>  und  »De  ritibus  missae»  von  PHbram  herrühren,  »De  sacramentis* 
dagegen,  das  E.  früher  gleichfalls  P.  zugewiesen  hatte,  von  Bokycana 
wahrscheinlich  1431  verfasst  ist  und  als  dessen  ältestes  literarisches  Werk 
und  als  wichtige  Quelle  för  die  Erkenntnis  seiner  theologischen  Anschauun- 
gen in  einer  Zeit,  da  über  sein  Seelenleben  gar  keine  Quellen  vorhanden 
sind,  zu  betrachten  wftre. 

KleineBeitrftge.  (Drobn^  pf ispövky).  V.  S  c  h  u  1  z,  Napomenuti  refor- 
ma^  komise  z  r.  1629.  (Eine  Ermahnung  der  Beformationskom- 
missionv.  J.  1629).  S.  177 — 179.  Die  durch  kais.  Mandat  vom  31.  Juli 
1627  zunächst  auf  6  Monate,  dann  immer  verlängerte  Frist  für  den  Übertritt 
zum  katholischen  Glauben,  die  sich  auch  auf  die  nichtkatholischen  Gemah- 
linnen katholischer  Männer  bezog,  sollte  mit  dem  26.  Juli  1629  endgiltig 
abgeschlossen  werden*.  Mit  Bücksicht  darauf  schickte  die  Kommission  am 
1.  Juni  1629  an  Zdislava,  Gemahlin  Budolfs  von  Waldstein,  die  allen 
Bekehrungs  versuchen  Widerstand  leistete,  ein  Ermahnungsschreiben:  spätestens 
am  27.  Juli  1629  ein  Zeugnis  ihres  Uebertritts  zu  senden,  das  sich  im 
Archiv  des  böhra.  Museums  erhalten  hat.  —  Isid.  Zahradnik,  Biblio- 
theka  Bossiana  a  jeji  bohemica.  (Die  Bibliothek  des  Komm.  Gio- 
vanni Francesco  De  Bossi  und  ihre  Bohemica).  S.  180 — 182. 
Von  De  Bossi  kam  sie  nach  dessen  Tode  (l854)  an  das  Jesuitenkolleg  in 
Bom  und  wurde  1877  von  dort  nach  Wien  und  1895  in  das  Ordenshaus 
in  Lainz  (bei  Wien)  gebracht.  Kataloge  der  1100  Handschriften  und 
mehr  als  2000  Inkunabeln  sind  in  Vorbereitung.  Z.  macht  insbesondere 
auf  ein  Graduale,  geschrieben  und  gemalt  von  Gotzwin,  einem  Zister- 
zienser in  Pomuk  im  J.  1385,  aufinerksam.  — Aus  den  »Nachträgen  und 
Berichtigungen  zur  böhmischen  Biographie  und  Bibliographie*  sind  zu 
erwähnen:  1.  Ein  antijesuitisches  Pamphlet  aus  dem  J.  1619  (von  A. 
Po  dl  aha,  S.  182),  2.  Notizen  über  den  Priester  Matouä  Philonomos  v. 
J.  1595,  3.  über  den  Magister  Barthol.  Havlik  Smovec  von  Varvaiov  ▼. 
J.  1597  (von  Z.  Winter  S.  183 — 4),  und  4.  über  den  »Pastor  bonu8> 
von  Petirka  Bemard  hrg.  1762  (von  A.  Podlaha). 

Jahrgang  LXXVIII  (1904).  Zikmund  Winter,  Prvni  cechy  fe- 
meslne  v  Cechäch.  (Die  ersten  Handwerkszechen  in  Böhmen). 
S.  1 — 19,  201 — 220.  Von  dem  Gedanken  ausgehend,  dass  sich  das  Hand- 
werk in  Böhmen  ganz  nach  deutschem  Muster  ausgebildet  hat,  gibt  der 
Verf.  zunächst  einen  üeberblick  über  die  Entwicklung  der  Handwerkeror- 
ganisation in  Deutschland  nach  den  beiden  von  Below-Keutgen  und  Eber- 
stadt vertretenen  Theorien.  Trotz  des  absoluten  Mangels  an  Quellen  lässt 
sich  eine  analoge  Entwicklung  auch  in  den  böhmischen  Ländern  voraus- 
setzen, umsomehr  als  Anzeichen  für  das  Vorhandensein  von  Bruderschaften  im 
13.  Jahrh.  auch  hier  nachweisbar  sind.  Von  wirklichen  Zechen  und  Zechord- 
nungen erhalten  wir  hier  erst  seit  dem  1 4.  Jahrh.  urkundliche  Belege,  die  von 
1318  (für  die  Schneider  in  Prag)  bis  1418,  also  für  die  luxemburgische 
Periode,  die  Zeit  der  Begründung  und  Organisation  des  Zechenwesens  in 
den  böhmischen  Ländern,  Stück  für  Stück  aufgezählt  und  besprochen 
werden.  Die  wichtigsten  Wahrnehmungen  und  allgemeinen  Ergebnisse  aus 
den  verschiedenen  Ordnungen  —  Name  der  Organisation,  Abhängigkeit 
der  Zechen  vom  Bäte  und  den  Grundobrigkeiten,  Jurisdiktion,  Zutritt  und 
Aufnahme,  Grenzen    zwischen    den    einzelnen  Zünften,  Verhältnis   der   Ge- 


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liteifttur.  195 

seilen  za  den  Meiatem,  Arbeitszeit,  Frauenarbeit  —  werden  dann  kurz 
zusammengefasst.  —  J.  Y.  Simak,  Ziga  Yanickovic,  üöastnik  beulte 
praisk^  r.  1524.  (Z.  Y.  und  der  Prager  Aufstand  yom  J.  1524). 
S.  33 — 42.  Hauptsächlich  auf  Grund  der  Pi^er  Stadtbücher  wird  die 
Oesehichte  der  Familie  Y.  von  1483  an  und  vorzüglich  des  Ziga  (=Sig- 
mund)  dargestellt.  Dieser  um  1460  geb.,  übernahm  zunächst  vom  Yater 
das  Fleischerhandwerk,  kam  1502  zuerst  in  den  Stadtrat,  in  dem  er  fort* 
^n  besonders  dank  seiner  Beredsamkeit  eine  hervorragende  Bolle  spielte. 
In  den  religiösen  Wirren  des  J.  1524  bediente  sich  seiner  der  Primator 
Jan  Padek,  sein  Schwager,  gleichsam  als  Yorkämpfer.  Später  geriet  Z.  in 
arge  finanzielle  Bedrängnis,  kam  ins  Schuldgef^üignis  und  starb  Ende  1533 
im  Elend.  —  K.  Ad^mek,  Z  kultumich  d^jin  kr&l.  vSnnöho  m^sta  Polidky. 
(Kulturgeschichtliches  aus  der  k.  Leibgedingstadt  Poli^Ska). 
S.  141  —  145,  293—300.  (Vgl  Mitteil.  XXIY,  517).  Die  Fortsetzung 
schildert  vorzüglich  die  Schicksale  der  Stadt  nach  der  Schlacht  am  Weissen 
Beige,  den  grossen  wirtschaftlichen  Yerfall  im  17.  Jahrh.,  die  Drangsa- 
lirung  durch  Durchzüge  und  Besatzungen  von  fremden  und  einheimischen 
Heeren;  gibt  interessante  Notizen  über  Auswanderung  und  Einwohnerzahl. 
—  J.  Kapras,  Bukopisy  D^äinske.  (Handschriften  im  Schlossar- 
chiv von  Tetschen.  S.  340 — 344,  423 — 430.  Ein  sehr  willkommenes 
übersichtliches  Yerzeichnis  von  c.  273  (einige  ausgelassene  Nummern  fehlen 
oder  sind  wertlose  Papiere)  Manuskripten,  darunter  viele  aus  dem  Nachlass 
Pelzels.  —  Jaromir  Celakovsky,  0  stf edov^kem  radnim zHzeni  m^stsk^m 
V  Nemecku.  (Ueber  die  Batsorganisation  der  deutschen 
Städte  im  Mittelalter).  S.  377 — 387.  Ein  Auszug  eines  Abschnittes 
in  des  Yerfassers  böhmisch  geschriebener  allgemeiner  böhmischer  Bechts- 
geschichte.  Er  führt  hier  aus,  dass  die  städtische  Yerfassung  in  Deutsch- 
land sich  nach  romanischem  Muster  bei  Wahrung  germanischer  Eigen- 
tümlichkeiten entwickelt  hat.  Fremden,  süd-  und  westeuropäischen  Ein- 
fluss  zeige  die  mittelalterliche  Korporativ-Organisation  in  den  deutschen 
Städten,  die  jener  der  romanischen  Konsular-  und  Kommunalverfassüng 
nachgebildet  sei,  wofür  auch  die  Benennungen  und  Kompetenzen  der 
städtischen  Organe  sprechen.  Während  die  Konsularverfassung  als  der 
Ausdruck  eines  höheren  Masses  städtischer  Freiheit  in  italienischen  Städten 
schon  in  der2.  Hälfte  des  11.  Jahrhunderts  und  in  Südfrankreich  zwischen 
1125  und  1136  durchbricht,  beginnt  sie  in  den  westdeutschen  Städten 
nicht  vor  1183  und  nicht  ohne  mannigfachen  Widerstand,  Auf  fremden 
Einfluss  deute  auch  die  Entwicklung  des  Bürgermeisteramtes.  Ander- 
seits wirkten  bei  der  Ausbildung  der  Batsorganisation  in  Deutschland 
auch  9 lokale  Einrichtimgen  heimischen  Ursprungs*  mit:  das  obrigkeit- 
liche oder  Hofsystem  u.  zw.  in  dem  Sinne,  dass  viele  Stadtherren,  be- 
sonders Bischöfe,  lange  genug  die  Mitglieder  des  Bates  als  ihre  Beamten 
oder  Organe  zu  betrachten  gewohnt  waren.  Neben  den  obrigkeitlichen 
hatten  dann  aber  auch  die  Yolkselemente  Einfluss  auf  die  deutsche  Bats- 
organisation, nämlich  die  verschiedenen  Yerbände  und  Einigungen  der 
städtischen  Kolonisten  und  freien  Kaufleute;  auch  das  Aufkommen  des 
patrizischen  Begiments  gehört  hierher.  Dagegen  ist  das  Eindringen  der 
Handwerker  und  Yertreter  der  Zechen  in  den  Bat  wieder  aus  flandrischen 
und  romanischen  Yorbildem  zu  erklären.  —  Adolf  Patera,  PiseÄ  vesel6 

13* 


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X96  Literatur« 

chudiny.  (Das  Lied  von  der  fröhlichen  Armut).  S.  387 — 389^ 
Macht  aus  einer  Hs.  des  Prager  Sapitelarchivs  einen  besseren  Text  be- 
kannt/ als  jener  ist,  nach  dem  das  Lied  zuletzt  von  Feifalik,  Sitzungä- 
ber.  Wien.  Ak.  XXXIX.  714  veröffentlicht  wurde. 

Kleine  Beiträge.  (Drobnö  pHspövky).  V.  J.  Novicek,  Mistr 
Vaclav  Arpin  z  Domdorfu.  (Mag.  Wenzel  Arpin  von  Dorndorf.)  S. 
146^ — 150.  Veröffentlicht  ein  Begleitschreiben  dieses  Saazer  Schulrektors^ 
an  den  Bat  bei  der  üblichen  Uebiersendung  des  Kalenders  zum  Jahres-^^ 
Wechsel  1544.  —  F.  A.  Borovsky,  Bukopis  Manuälniku  J.  A.  Komens- 
köho.  (Die  Handschrift  des  »Manualnik»  von  J.  A.  Comenius.} 
S.  1^0 — 152.  Originalhs.  aus  einem  englischen  Antiquariat  1903  er- 
worben, wichtig  wegen  der  bisher  unbekannten  Zeit  (1623)  der  Nieder- 
Schrift  dieses  Werkes,  das  1658  in  Amsterdam  in  Druck  erschien.  — 
F.  Tadra,  List  TomäSe  Peäiny  z  Cechorodu  proboötovi  Chotäöovskemu. 
(Ein  Schreiben  des  Thomas  Pessina  an  den  Propst  in 
Choteschau)  S.  152 — 155.  Beschwert  sich  als  Dekan  des  Prager 
Metropolitankapitels  und  General- Vikar  des  Erzbischofs  über  die  Verdrän* 
gung  der  böhmischen  Sprache  aus  dem  Pilsener  Diakonat.  Der  Inhalt 
des  Briefes  war  bekannt,  T.  bietet  aus  einer  Us.  des  Klementinums.  den 
genauen  Wortlaut  nebst  einigen  anderen  darauf  bezüglichen  Aktenstücken^ 
—  V.  J. Novadek,  Karel  kniÄe  z  Lichtenätejna  ve  srozumöni  s  arcibiskupem 
Pra2skym  zapovidä  prodej  kalendäfu  sestavenych  od  nekatolikü  a  dopom^cge 
kalend^fe  Daniele  Basilia  a  Filipa  lihetia.  (Fürst  Karl  von  Lichten- 
stein verbietet  im  Einverständnis  mit  dem  Erzbischof  von. 
Prag  den  Verkauf  von  durch  Nichtkatholiken  hergestellten. 
Kalendern  und  empfiehlt  solche  von  Daniel  Basilius  und 
Filip  Bhetius).  S.  344 — 5.  Gleichzeitige  Abschrift  eines  Dekrete» 
ddo.  1623  Sept.  4  Prag  im  Archiv  der  Stadt  Schlau.  -^  V.  Schulz,  Doklad 
0  velik^  moci  Albrechta  z  Valddtejna.  (Beweis  von  der  grossen 
Macht  Albrechts  von  Waldstein).  S.  346.  In  einem  Zeugen- 
register bekennt  Heinrich  Kustod  von  Zubfi  am  22.  Juni  1634,  dass  im 
J.  1630,  als  er  Waldsteins  Kammerregent  war,  Frau  Bosina  Sylvar  von 
Tropöic  gegen  ihren  Willen  einen  Kaufvertrag  betreffs  eines  Teiles  ihres 
Gutes  B^lohradek  mit  Hendrych  St.  Julian  schliessen  musste  »aus  Furcht 
dass  ihr  sonst  etwas  unaogenehmes  widerführe,  denn  zu  jenen  Zeiten 
war  es  nicht  möglich  dem  Fürsten  von  Friedland  etwas  abzuschlagen, 
wenn  er  es  haben  wollte.**  —  V.  Schulz,  Patrani  po  tele  Jaroslava  ze 
Stemberka  r.  i785.  (Nachforschungen  nach  dem  Leichnam 
Jaroslaws  von  Sternberg  im  J.  1785).  S.  346 — 347.  Die  Nach- 
forschungen nach  den  Überresten  des  vermeintlichen  Tatarenbesiegers  bei 
S.  Agnes  in  Prag  hatten  keinen  Erfolg.  —  Zd.  V.  Tobolka,  List  hrabdte 
Bedficha  Deyma  24.  dubna  1848  Närodnimu  vyboru  o  volbdch  do  frank* 
furtsköho  parlamentu.  (Schreiben  des  Grafen  Friedrich  Deym 
vom  24.  Apr.  1848  an  den  Nationalausschuss  betreffend  die 
Wahlen  in  das  Frankfurter  Parlament).  S.  347 — .^50.  In 
deutscher  Sprache;  spricht  sich  für  die  Beschickung  aus.  —  Aus  den  »Er- 
ginzungen  und  Berichtigungen  zur  böhmischen  Biographie  und  Biblio- 
graphie ^  sind  zu  erwähnen :  R.  Ba(5kovskys  Notiz  über  Valentin 
Ferd.  Moravan,  den  ersten  Drucker  in  Lissabon,  und  V.  J.  Nov4äeks^ 


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Literatur.  19.7 

Abdruck  eines   Briefes   von  Jofaaim  Kaupilias,    dem   letzten  akatholisclieii 
Seelsorger  in  ^hlan  an  seine  Freunde  vom  31.  Mai   1623. 

(Schluss  folgt.) 

B.  Bretholz. 


Zu  E.  Michaels  Geschichte  des  deutschen  Volkes  3.  u. 
4.  Band. 

Die  erwartete  Äusserung  des  Herrn  Professor  Dr,  Emil  Michael  S 
J.  auf  meine  Rezension  seines  Werkes  (Mitt.  d,  Instituts  21,  490 — 505 
ist  nunmehr  eingetroffen  und  steht  in  der  Zeitschrift  für  katholische  Theo 
logie  XXXI  (1007),  77 — 85.  Nach  wiederholter  Durchsicht  kann  ich  nioh 
finden,  dass  die  Sache  gefördert  würde,  wenn  ich  die  Punkte  meiner  Be 
sprechung  neuerlich  erörterte,  auf  die  Professor  Michael  eingegangen  ist 
So  möge  die  Angelegenheit  auf  sich  beruhen  und  das  abschliessende  ürtei 
den  Fachgenossen  anheimgestellt  bleiben. 

Graz,  Weihnacht  1906.  Anton  E.  Schönbach. 


Die  DragoniurkundenJ) 

1.  Es  sei  noch  einmal  gestattet,  auf  die  für  die  italienische  Geschichte 
des  7.  und  8.  Jahrhunderts  grundlegende  Frage  nach  den  angeblichen 
Fälschungen  des  Dragoni  einzugehen,  da  zuföllige  Funde  es  ermöglicht 
haben,  auch  die  letzten  Gründe,  welche  L.  M.  Hartmann  in  dieser  Zeit- 
schrift*) wider  die  Echtheit  beigebracht  hat,  zu  beseitigen.  Zunächst  will 
ich  auf  die  Entstehung  der  Domkapitel  zurückkommen,  das  Moment,  welches 
den  einzigen  ernsthaften  Zweifelsgrund  Wüstenfelds  bildete  und  das  auch 
Ton  Hartmann  allerdings  ohne  jede  weitere  Begründung  wieder  aufgenommen 
ist.  Ich  habe  in  meiner  zweiten  Ausführung  gezeigt,  dass  in  Bavenna 
zu  Ende  7.  Jahrhunderts  die  Priester  und  Diakonen  für  ihre  quarta  einen 
Einnahmeverband  unter  dem  archipresbyter  und  archidiaconus  bildeten  und 
dass  sich  allmählich  der  Brauch  herausgestellt  hat,  in  Anrechnung  auf  die 
quarta  diesem  Einnahmeverband  gewisse  Gutskomplexe  zuüberweisen.  Weiter 
haben  die  Schriften  des  Rather  bewiesen,  dass  in  Verona  gegen  Mitte  des 
10.  Jahrhunderts  die  Priester  und  Diakone  einen  Einnahmeverband  aus- 
machen, dem  ebenfalls  für  seine  quarta  eine  bestimmte  Anzahl  von  Gütern 
zusteht;  Bather  hat  versucht  einen  weiteren  solchen  Einnahmeverband 
för  die  niederen  Kleriker  zu  bilden'*).  Der  Zwischenraum  zwischen  beiden 
Nachrichten  lässt  sich  nun  anderweitig  ausfüllen.  Der  veronesische  Ver- 
band der  Priester  und  Diakone  tritt  nämlich  während  des  9.  Jahrhunderts 


>)  Die  Redaktion  gibt  noch  einmal  einer  Äusserung  Herrn  Prof.  Mayers  über 
diesen  Gegenstand  Raum,  schliesst  jedoch  hiermit  die  Diskussion  in  den  ,  Mit- 
teilungen <.    Herr  Dr.  Hartmann  verzichtet  auf  eine  Entgegnung. 

*)  27.  S.  376  f. 

«)  Ebenda  27.  S.  362  fde. 


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198  Literatar. 

und  später  als  die  Schok  saoerdotum  oder  als  die  schola  sacerdotum  ca^ 
nonicom  auf  und  zwar  unter  praepoeiti,  als  welche  die  arcbipresbyter  und 
archidiaconus  fnngirten^):  es  ist  sonach  vollständig  klar,  dass  diese  Schola 
sacerdottim  mit  der  Ganonica  von  Verona,  dem  Domkapitel  zusammen&llt. 
—  Nun  begegnet  uns  aber  diese  schola  bereits  in  einer  Urkunde 
yon  813').  Der  Bischof  setzte  sich  hier  mit  den  sacerdoted,  diaconi  und 
subdiaconi  der  Hauptkirche  auseinander:  zunächst  bestätigt  er  ihnen  eine 
Beihe  von  Häusern:  in  has  enim  casas  et  in  hoc  loco  volumus,  ut  sit 
scola  sacerdotum,  ubi  sua  süpendia  possint  habere.  Dann  werden  in  An- 
rechnung auf  die  quarta  verschiedene  Einkommensquellen  bestätigt:  zu- 
nächst einzelne  Kirchen,  dann  die  decimae  von  einzelnen  Gütern  und  Orten, 
dann  ein  Anteil  an  den  Oblationen,  ein  Anteil  an  gewissen  öffentlichen  Ge- 
fällen. Grundstücke  werden  nicht  im  einzelnen  genannt ;  sondern  hier  wird 
die  Bestätigung  allgemein  in  die  Worte  zusammengefasst :  terras  vero  illas 
vel  quidquid  nuper  de  scola  fuerunt  et  ipsas  damus  vobis  et  confirmanus. 
Der  letzte  Satz  macht  für  sich  allein  schon  das  klar,  was  sich  ja  aus  den 
späteren  Urkunden  ergibt:  nämlich  dass  die  schola  identisch  ist  mit  dem 
Einnahmeverband  der  Priester,  Diacone  und  hiemach  auch  der  Subdiakone 
von  Verona.  Die  erstmalige  Erwähnung  von  schola  zeigt  aber,  dass  für 
diesen  Einnahmeverband  ein  Komplex  von  Häusern  bereit  gestellt  ist,  wo 
die  Verbandsmitglieder  ihre  Verpflegung  empfangen  —  also  vollständig 
das,  was  in  den  cremonesischen  und  in  späteren  italienischen  Nachrichten 
die  canonica  mit  dem  refectorium  ist.  Die  Urkunde  liegt  also  drei  Jahre 
vor  dem  Jahre,  in  dem  Ludwig  der  fromme  auf  dem  Aachener  Concil^) 
von  816  die  vita  communis  an  den  grossen  Kirchen  und  damit  die  Dom- 
kapitel eingeführt  haben  soll.  Es  ist  deutlich,  dass  die  Nachricht  aus 
Verona  ganz  genau  das  gleiche  bestimmt,  wie  die  aus  Bavenna  und  dass 
umgekehrt  die  spätere  schola  oder  der  spätere  Kanonikerverband  das  gleiche 
ist,  wie  der  Verband  in  der  Urkunde  von  813.  Dass  es  sich  um  ein 
bodenständiges  italienisches  Institut  handelt,  ergibt  auch  der  aus  dem 
Spätrömischen  entnommene  Name  schola  (=  Verband),  das  zeigt  auf 
das  interessanteste  die  Aachener  Urkunde  Ludwig  des  frommen  von  820, 
welche  die  Anordnung  von  813  bestätigen  soll:  der  fränkische  Schreiber 
versteht  den  Sinn  von  schola  nicht  und  fasste  das  ganze  wörtlich  als 
»Schule*  auf*).  Auch  sonst  ist  zu  erkennen,  dass  damals  in  Frankreich 
jene  spütrömische  Bedeutung  von  schola  jedenfalls  vielfach  ungebräuchlich 
war^).  —  Durch  das  bisherige  ist  der  zwyigende  und  lückenlose  Beweis 
dafür   geliefert,    dass    in   Italien    die  Kapitel    nichts   anderes  sind 

»)  De  Dionysiis  de  duobue  episcopis  Aldone  et  Notingo  1768  S.  77,  844;  S.  83» 
861:  S.  89,  865;  S.  99,  915. 

')  (Ballerini)  conferraa  della  falsitä  ditre  documenti  pubblicati  neir  Ughelli 
a  favore  del  capitolo  die  Verona  1754.  S.  123  f ;  die  bei  Ughelli  V  cd.  707  ab- 
gedruckte Urkunde  ist  nach  Ballerini  eine  spätere  Fälschung,  die  im  Zusammen- 
hang mit  dem  Judikat  de^  Hather  steht. 

3)  Concilia  n.  39. 

^)  Conferma  8.  126,  et  clericis  qui  in  ea  erudiantur.  Möhlbacher  699  hat  das 
Missverständnis  übernommen. 

^)  Daher  die  Anekdote  bei  dem  Monachus  Sangaliensie,  II.  17  (Brunner 
Forschungen  S.  78),  die  gewiss  vom  Standpunkt  eines  fränkischen  .Erz&hlers  xa 
verstehen  ist. 


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Literatur.  199 

als  die  altchristlichen  Einnahmeverbände  der  Kleriker  basirt 
auf  deren  qnarta,  und  dass  die  Theorie  seit  dem  18.  Jahrhundert  voll- 
stftndig  irrte,  wenn  sie  die  Entstehung  für  Italien  auf  das  Aachener  Konzil 
Yon  816  znrückfahrte.  Die  Dragoniorkunden  aber,  welche  dem  wahren  Her- 
gang genau  entsprechend,  Klerikerverb&nde  im  7.  und  8.  Jahrhundert  an- 
nehmen, können'  dann  unmöglich  von  einem  —  sehr  gelehrten  —  Fälscher 
des   18.  oder  beginnenden   19.  Jahrhunderts  stammen. 

2.  Ebensowenig  hat  Hartmann  den  Versuch  gemacht,  das,  was  ich  über 
die  Zeitangaben^),  dann  das  was  ich  über  die  Namen  sagte,  namentlich  das 
über  Lundisveus  ausgeführte,  zu  entkräften.  Heute  kann  ich  beifügen, 
dass  sehr  erhebliche  Gründe  für  die  Geltung  auch  der  bedaischen  Indiktion 
in  der  spätrömischen  Praxis  bestehen  und  dass  der  Summinus  der  Dragoniur- 
kunden,  welchen  man  mit  einer  Fälschung  zugunsten  der  späteren  Sommi 
zusammenbringen  könnte,  fast  gleichzeitig  als  Summulus  in  einer  lukkesischen 
Urkunde  wiederkehrt*)  —  also  beidemal  das  bezeichnende  und  wohl  kaum  zu 
erfindende  Deminutiv  des  Superlatives. 

3.  Der  eine  ernstliche  Einwand,  den  Hartmann  noch  jetzt  macht, 
beruht  auf  der  nicht  zu  leugnenden  Ähnlichkeit  zwischen  Troya  351  und 
Murat.  Ant.  I.  col.  129  (Troya  476^).  Ich  habe  angenommen,  dass  den 
beiden  Urkunden  eine  gemeinsame  Formel  zugrunde  liegt;  ich  bin  jetzt 
imstand,    diese  Vermutung  unmittelbar  zu  beweisen. 

Die  Formbestandteile,  welche  Troja  351  und  476  gemeinsam  haben, 
kehren  in  einer  erheblichen  Anzahl  oberitalienischer  Urkunden  wieder,  zu 
denen  ja  auch  das  in  Pavia  geschriebene  Troya  476  gehört.  Es  sind  das 
Troya  362  (693  Cremona)  selber  eine  dragonische  Urkunde,  C.  Long.  549 
(741  Mantua),  Troya  577  (745  Verona),  673  (753  Cremona),  841  (765 
Mailand),  911  (769  Mailand),  991  (774  Bergamo).  Es  handelt  sich  dabei 
allemal  um  eine  Schenkung  des  ganzen  Vermögens  oder  von  Grundstücken 
an  eine  Kirche.  Die  Gruppe  unterscheidet  sich  von  einer  abweichenden 
Form,  die  vereinzelt  auch  in  Oberitalien  vorkommt*),  häufig  in  den  tos- 
kanischen  Urkunden,  vor  allen  dem  lukkesischen  wiederkehrt,  und  ebenso  in 
Farfa  gebraucht  wird. 

In  den  toskanischen  Urkunden  folgt  nach  der  Datumzeile  immer  eine 
breit  gehaltene  Meditation  und  dann  die  Veifügung*). 

Dagegen  ist  der  oberitalienischen  Form  eigen,  dass  nach  der  Datum- 
zeile der  Bedachte  in  der  Art  einer  ausführlichen  Adresse  angeredet  wird 
(L)  Es  ist  die  Partie  in  Troya  351  (Dragoni)  oraculo — presentes  presen- 
tibus  diserunt;  Troya  362  (Dragoni)  oraculo — presens  preaentibus  dixi; 
Troya    476    oraculo — presentes    presentibus   dixerunt;    Troya    549    domno 


*)  Bezüglich  der  Indiktionen  muss  ich  nachträglich  bemerken,  dass  die  nov. 
Inst.  128  c.  1  mit  c.  2  offenbar  zwei  verschiedene  Indiktionen  voraussetzt:  eine 
die  um  den  September  und  eine  die  um  Oktober  beginnt.  Damit  ist 
auch  die  sogenannte  bedaische  Indiktion  als  eine  Einrichtung 
des  spätrömischen  Rechts  bezeugt  und  es  ist  vielleicht  nicht  nötig,  die 
Zeitangaben  der  Dragoniurkunden  aus  der  römischen  Indiktion  zu  erklären. 

»)  M.  Lucca  IV.  2.  S.  6;  802. 

«)  Morat  Ant  I.  col.  129  ist  nicht  vollständig,  muss  aber  natürlich  für  die 
Argumentation  zu  Grunde  gelegt  werden. 

*)  Troya  906  Modena  aber  für  ein  Kloster  im  venezianischen. 

*)  Troja  394.  425,  432.  438,  439,  695,  697;  617. 


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200  Literatur. 

sancto  et  angeloium  meritis  coeqnando  basilice — ^presens  presentibus  diiit; 
Troya  577  oratorio — preaens  presentibns  dixi;  Troya  678  monasterio — 
presens  presentibus  diximus;  Troya  841  oratorio — presens  presentibus 
dixi;  Troya  91 1  basilice — presens  presentibus  dixi;  Troya  991  basilice— dixi. 
— -  In  einzelnen  lukkesischen  Urkunden  findet  sich  ebenfalls  ein  Ansatz 
zu  solch  einer  vorausgehenden  Adresse,  aber  dieser  ist  im  Gegensatz  zu 
den  norditalienischen  Urkunden  vollkommen  verkümmert^). 

Auf  die  breit  ausgeführte  Adresse  folgt  nun  die  Meditation  über  die 
religiöse  Bedeutung  der  Gabe  (II).  —  Hier  kehrt  die  von  Troya  362  (einer 
Dragoniurkunde)  gewählte  Formel^)  fast  wörtlich  in  drei  Mailänder  Urkunden 
wieder*)  und  bezeugt  damit  die  Echtheit  von  Troya  362,  und  Beziehungen 
zwischen  der  Mailänder  und  der  Gremonesischen  Cautelarjurisprudenz. 
Dagegen  ist  die  Meditation  in  Troya  351  und  Troya  476,  also  den  Ur- 
kunden, auf  die  es  hier  ankommt,  verschieden.  Nur  das  ist  eine  Ähnlich- 
keit, dass  Troya  351  mit  dem  Wort  beginnt:  dominus  noster  Jesus  Christus 
in  evangelio  suo  dixit,  während  Troya  476  anhebt:  in  evangelio  redemptor 
humani  gener is  (soweit  Muratori)  aber  einen  ganz  ähnlichen  Anfang  hat  auch 
Troya  577  (Verona)  dominus  ac  redemptor  noster  Jesus  Christus — ortatus 
est,  so  dass  man  sieht,  wie  ein  solcher  Anfang  der  Meditation  allgemein 
gebi*äuchlich  war.  Die  Medital ion  selber  in  Troya  351  und  476  geht  ganz 
auseinander,  ist  freilich  bei  Muratori  nicht  abgedruckt. 

An  die  Meditation  schliesst  die  allgemeine  Erklärung,  dass  man  ver- 
fügen wolle  und  zwar  so,  dass  diese  allgemeine  Ankündigung  der  konkreten 
Anordnung  vorausgeht  oder  in  die  letztere  übergeht  (III).  Ihr  entspricht  in 
Troya  351  die  Stelle  quapropter  nos  qui  supra — ^atque  nostre  mercede, 
Troya  362  ideoque  ego  qui  supra — item  curte  mea;  Troya  476  quopropter 
nos  qui  supra— atque  nostre  mercede;  549  et  ut  votis — trade;  577  haue 
igitur  ratione  compunetus  nos  que  supra — construere;  673  in  eodem — 
nostrorum  defunctorum — idest;  841  et  ideo  ego  qui  supra — presenti  diae; 
911  quapropter  ego  qui  supra — titulo;  991  ideoque  ego  qui  supra — 
Christi  pauperis. 

Dann  folgen  die  Einzelverfügungen,  die  bei  allen  verwandten  Urkunden 
vollständig  auseinandergehen.  Vor  allen  hat  auch  Troya  351  hier  nicht 
die  leiseste  Ähnlichkeit  mit  Troya  476  (IV). 

Freilich  enden  in  Troya  351  und  476  diese  Verfügungen  mit  einer 
sehr  ähnlichen  Zweckbestimmung  (V.):  Troya  351  et  cum  exinde  victum  et 
medicinam  in  eadem  diaconia  perceperint  exinde — parentum  nostrorum. 
Troya  476  ita  ut  cum  exinde  Christi  perciperint  pauperes — ad  remedium. 
Immerhin  ist  die  Bestimmung  von  Troya  351  viel  umfassender  und  kor- 
rekter; sie  enthält  das  Objekt  zu  perceperint.  das  in  der  angeblichen  Vor- 
lage (Troya  476)  ausgelassen  ist. 

Daran  schliesst  sieh  die  Erklärung  über  den  Zeitpunkt,  an  dem  das 
Geschäft  existent  werden  soll.  Entweder  ist  sofortiger  Übergang  des  ge- 
samten Eechts  vei-fügt  oder  es  wird  die  volle  Wirkung  bis  zum  Tod  des 

*)  Troya  470  Trasualdu  v.  d.  tibi  Hecclesie  Dei  et  beati  S.  Terenti  perpetuam 
salutem;  ebenso  Troya  527,  696. 

*)  de  spem  vite  eterne  habet  qui  in  venerabilibus  locis  aliqaid  de  suis  facul- 
tatibns  contulerit  terena  ut  eterna  accipiat  vita. 

»)  Ti-oya  549,  841;  ähnlich  911. 


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Literatur.  201 

Yerfügenden  hinansgesohoben.  Da  Troya  351  und  47 ß  die  letztere  Wir- 
kung wählt,  so  sollen  nur  die  Stellen  verglichen  werden,  welche  auf  eine 
traditio  post  obitum  hinausgehn  (VI). 

Troya  351.  Volumua  autem,  ut-  Troya  362  spricht  nur  von  einer 
ipsa  diaconia  et  oraculum  sanctorum ,  Wirkung  a  die  mortis  mee  im  Zu- 
Eusebii  et  Syrini  prope  horto  de ;  sammenhang  der  Detailverfugung. 
sancta  maria  matre  in  loco,  qui  di-  Troya  476.  Ipsum  vero  seno- 
dtur  puteum  de  Cathaldo  prope  dochium  dum  ego  qui  supra  Sigemund 
sancto  Syro  del  Rhodeno  quamdiu  presbiter  advixero  in  mea  sit  potestate 
€athaldu8  primerius  advixero  in  mea  (soweit  Muratori).  Der  Text  fügt 
sit  potestate  et  post  obitum  mei  Ca-   dann   eine   sehr   weite,  bei  Muratori 


thaldus  volumos  nt  in  perpetum  ma- 
neat  in  potestate  de  reverentissimis 
^  venerabilibus  presbiteris  et  diaconis 


nicht  aufgenommene  Bestimmung  an, 
dass  die  Bruder  nach  dem  Tode  des 
Verfügenden  einem  Armen  den  Genuss 


€ce  marie  majori»  eanonicae  Cremonen-  !  der  Stiftung  übertragen  können, 
sis  cuins  primerins  sum  licet  indignus.  Troya  911  dum  ego  advixero  que 
Troya  549.  Sic  tamen,  ut  dum  supra  Magnerada  ancilla,  in  mea  re- 
€go  qui  supra  Theopertus  donator  in  servo  potestatem  usufructuario  no- 
hoc  seculo  vixero,  in  cellula  predicte  mine  nam  non  alienandi  licentiam 
basilice  sanctiAmbrosii  viveredebeam.   habitura;   nam  post  meum  decessum 

a  praesenti  diae  in  jure  et  potestatem 
suprascripti  oraculi  permaneat. 

Troya  991.    Wiederholt  bestimmt, 
dass   die   Schenkungen  a  die   obitus 
wirken:     que   denique    omnia    et    in 
Omnibus    in    integrum    universa  mea 
substaniia  mea  reservo  potestati  ego 
que  supra  Tuido;  dum  advixero  usu- 
fructuario nomine,  veodendi,   donandi 
,  u.   9.  w. 
Das    letzte  (VII),  was    in  Troya  351    und  476    ähnlich    ist,    ist    das 
Benrknndnngsgebot  an  den  Notar  (Troya  351  et  ut — roborandum).     Allein 
diese  Formel  findet  sich  in  den  übrigen  echten  oberitalienischen  Urkunden 
nnd  noch  in  anderen  Urkunden  so  genau  in  dem  gleichen  Wortlaut,  dass 
darüber  eine  besondere  Ausführung  unnötig  ist. 

Vergleicht  man  alles,  so  ergibt  sich:  Die  Ähnlichkeit  von  Troya  351 
nnd  Troya  476  geht  auf  eine  allgemeine  Formelgleicheit  der  ober  italienischen 
Schenkujigen  zu  Gunsten  der  Kirche  zurück.  Von  den  einzelnen  Teilen 
ist  das  besonders  auffällige  I,  das  mit  Nennung  der  Kirche  beginnt  und  mit 
presentibus  dixit  (dixerunt)  endet,  in  allen  Urkunden  so  gleichartig,  dass  eine 
noch  grössere  Verwandtschaft  von  Troya  351  und  Troya  476  nur  in  dem 
Nebensatz  zu  erkennen  ist,  der  die  Errichtung  einer  diaconia  verfügt.  — 
In  n  weicht  Troya  351  von  476  ab.  Nimmt  man  den  vollen  Text  bei 
Troya  476,  so  ist  das  ohne  weiteres  klar,  nimmt  man  nur  den  bei  Mura- 
tori abgedruckten  Anfang  der  Meditation,  so  sind  die  beiden  Anfange 
doch  nicht  ganz  gleich  und  Troya  577  zeigt,  dass  ein  ähnlicher  Beginn 
der  Betrachtung  aligemein  üblich  war:  vor  allem  aber  hat  dann  Troya  351 
einen  vollen  Satz  eingesetzt,  für  den  der  Text  bei  Muratori  keine  Vor- 
lage bot.  —  In  III  hat  Troya  351  einige  kleine  besondere  Ähnlichheiten  mit 


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202  Literatur. 

Troya  476.  Aber  nicht  nur  findet  sich  der  Teil  in  ähnlicher  Anordnung 
auch  in  den  anderen  Urkunden  und  namentlich  in  Troya  911  der  gleiche  An- 
fang, sondern  vor  allem  sind  doch  auch  sehr  erhebliche  Unterschiede 
zwischen  den  beiden  Urkunden  (Troya  351,  476)  zu  ersehen.  Troya  351 
drückt  den  Yerfügungswillen  in  zwei  Sätzen  aus  und  hat  darin  nur  seines- 
gleichen in  Troya  362.  Troya  476  erklärt  den  Verfügungswillen  nur  in  einem 
einzelnen  Satz,  der  in  die  Spezialdisposition  übergeht  und  gleicht  soweit  mehr 
Troya  549, 577, 673, 841, 91 1, 991. — Vollkommen  verschieden  ist  IV,  während 
die  Klausel  (V),  dass  der  unterhaltene  Arme  für  die  Wohltäter  beten  soll,  wieder 
gemeinsam  aber  doch  nicht  gleich  ist.  In  VI  triflft  der  bei  Muratori  gedruckte 
Anfang  von  Troya  476  und  Troya  351  fast  zusammen ;  aber  auch  Troya  9 1 1 
hat  nahezu  die  gleiche  Anfangsformel  und  man  sieht,  dass  es  sich  um 
eine  allgemein  verbreitete  Formel  handelt,  nach  dem  vollen  Drucke  in 
Troya  476  aber  ist  diese  Urkunde  hier  von  dem  in  Troya  351  bestimmten 
Texte  verschieden.  —  Die  Gleichheit  von  VII  in  Troya  351  und  476  gilt 
nicht  nur  für  diese,  sondern  für  alle  oberitalienischen  Urkunden.  —  So- 
handelt  es  sich  lediglich  darum,  dass  Troya  351  und  476,  welche  den 
übrigen  oberitalienischen  Schenkungen  an  eine  Kirche  ähnlich  sind,  noch 
ein  paar  kleine  besondere  Ähnlichkeiten  haben.  Die  erklären  sich  aber 
einfach  daraus,  dass  beidemal  eine  Armenstiftung  (diaconia)  errichtet  wird^ 
während  es  sich  sonst  um  gewöhnliche  Vergabungen  an  eine  Kirche  dreht. 
Das  bisherige  hat  ergeben,  dass  in  den  grossen  oberitalienischen. 
Städten  (Pavia,  Mailand.  Cremonn,  Bergamo,  Verona)  für  Vergabungen  an  die 
Kirche  dasselbe  Formular  gebraucht  wird  und  das  erklärt  dann  vollständig» 
wenn  auch  später  sich  einmal  eine  Formelgemeinschaft  zwischen  Cremona 
und  Mailand  findet*)  oder  zwischen  Cremona  und  Piacenza*).  Es  ist  nicht 
mehr  unwahrscheinlich,  dass  die  Cautelarjurisprudenz  der  verschiedenen 
oberitalienischen  Städte  gleiches  Formelmaterial  benutzt  hat  (Hartmann). 
Vielmehr  ist  das  jetzt  positiv  erwiesen.  Dass  aber  fär  die  Errichtung^ 
einer  diaconia,  die  ja  tatsächlich  sehr  oft  vorgekommen  ist,  in  der  all- 
gemeinen Schenkungsformel  besondere  Teile  angebracht  wurden,  die  dann 
in  Oberitalien  ebenfalls  an  verschiedenen  Orten  gleichmässig  gebraucht 
worden  ist,  ist  etwas  selbstverständliches.  Nicht,  weil  es  sich  in  Troya  351 
um  Vergabungen  handelt,  an  der  deliciosi  beteiligt  sind,  in  Troya  476 
um  eine  Vergebung,  in  der  gasindi  mitwirken 3),  sondern  weil  es  sich  beidemal 
um  Errichtung  einer  Armenstiftung  handelt,  ergibt  sich  zunächst  die  be- 
sondere Ähnlichkeit  von  Troya  351  und  476.  —  Dass  Troya  476  bei 
Muratori  I  vol.  129  zum  Teil  gedruckt  ist  und  dann  im  Verlauf  der  spä- 
teren Untersuchung  bei  Muratori  von  deliciosi  gesprochen  wird,  Troya  351 


*)  C.  Long  G8  u.  Troya  683.  So  kann  die  Ähnlichkeit  nicht  allenfalls  jetzt 
als  Argument  gegen  die  Kchtheit  von  Troya  683  verwendet  werden  (Hartmann  in 
dieser  Zeitschrift  XXVII.  S.  377),  uachdem  durch  die  erwiesene  Ähnlichkeit  alle 
Bedenken  (so  früher  Hartmann  S.  663)  gegen  die  sprachliche  und  juristische 
Korrektheit  von  Troya  683  gefallen  sind. 

•)  Meine  Fälschuns^en  des  Drajroni  S.  72. 

»)  Soweit  gebe  ich  meine  frühere  Erklärung  in  dieser  Zeitschrift  XXVI 
S.  374  auf  Möglich  ist  freilich,  dass  aus  dem  nachgewiesenen  gemeinschaftlichen 
Formelmaterial  in  Pavia  diejenige  Spezialformel  für  Armenstiftung,  die  früher  in 
Cremona  für  deliciosi  verwendet  ist,  gewählt  wurde,  weil  es  sich  jetzt  um  eine 
Stiftung  von  gasindi  handelt,  die  den  deliciosi  im  Hange  ähneln. 


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Literfttur.  205 

aber  die  deliciosi  nennt,  ist  weiter  nichts  besonderes  nnd  verdächtiges; 
ich  kann  hier  lediglich  meine  Mhere  Ausführung  i)  wiederholen. 

Im  ganzen  ist  also  die  Ähnlichkeit  von  Troya  351  und  476  kein 
Yerdachtsmoment;  yielmehr  zeigt  sich,  dass  Troya  351  und  362,  die  beiden 
Dragoninrkunden,  nach  einem  Formular  gearbeitet  ist,  das  gerade  in  Ober- 
itaüen  wirklich  allgemein  in  (xobrauch  war. 

4.  Das  andere  Aigument  Hartmanns  ist,  däss  in  den  cremonesischen 
Urkunden  von  miles  die  Bede  ist^).  Ich  habe  den  schon  früher  vorge- 
brachten Einwand  bisher  damit  zu  pariren  gesucht,  dass  ich  auf  den 
gleichzeitigen  technischen  Gebrauch  von  miles  beiden  Bömem  und  für  die 
Römer  verwies  und  es  für  sehr  unwahrscheinlich  erklärte,  dass  die  Longo- 
barden  nicht  auch  für  sich  das  Wort  verwendet  hätten.  Ich  kann  nun  dafür 
den  unmittelbaren  Beweis  liefern:  707  bezeichnet  Aribert  II  einen  nun- 
mehrigen MOnch  als  Gauderis  olim  noster  miles*).  Zu  Ende  der  Longo- 
bardenzeit  aber  wird  in  dem  damals  longobardischen  Istrien  von  milites 
Langobardorum  geredet*).  Wenn  noch  im  9 !  Jahrhundert  die  milites  von 
Comachio  als  etwas  besonderes  genannt  werden,  so  liegt  das  nur  daran, 
das  damals  im  italienischen  Binnenland  die  milites  keinen  Handel  trieben. 

So  sind  die  letzten  Argumente  gegen  die  Unechtheit  gefallen.  Eine 
genaue  Forschung  auf  langobardischem  Gebiet  wird  fortan  mit  den 
Dragoninrkunden  rechnen  müssen. 

Würzburg.  Ernst  Mayer. 


Berieht  der  Kommission  für  neuere  Geschichte  Öster- 
reichs für  das  Jahr  1905/6. 

Die  diesjährige  Vollversammlung  der  Kommission  fand  am  31.  Oktober 
1906  im  Institute  für  österr.  Geschichtsforschung  in  Wien  unter  dem  Vor- 
sitze Sr.  Durch),  des  Prinzen  Franz  von  und  zu  Liechtenstein  statt. 

Im  Berichtsjahre  wurde  der  erste  Band  der  österreichisch- englischen 
Staats  vertrage,  der  die  Zeit  bis  1748  umfasst  und  von  A.  F.  Pribram 
bearbeitet  wurde,  ausgegeben  (Innsbruck,  Wagner,  1907).  Die  anderen 
Arbeiten  der  Abteilung  Staatsveriräge  haben  normalen  Fortgang  genommen: 
Staatsarchivar  Hans  Schütter  bat  die  Haupteinleitung  der  Verträge  mit 
Prankreich  vollendet  und  die  Einleitungen  der  Einzelverträge  bis  zum 
westfälischen  Frieden  gefördert;  ebenso  hat  Dr.  Heinrich  E.  v.  Srbik  die 
Haupteinleitung  der  österr.-niederländischen  Konventionen  beendet  und  die 
archivalische  Arbeit  bis  zum  Jahre  1716  geführt;  die  Bearbeitung  der 
Konventionen  mit  Siebenbürgen  wurde  von  Dr.  ßoderich  Gooss  bis  1645 
durchgeführt,  so  dass  in  Jahresfrist  diese  Gruppe  der  Staatsverträge  fertig- 
gestellt sein  dürfte.  Desgleichen  stellt  Dr.  Ludwig  Bittner  die  Vollen- 
dung des  zweiten  Teiles  des  »Chronologischen  Verzeichnisses  der  österr. 
Staatsverträge«  für   \^0H  in  Aussicht. 


>)  Diese  Zeitschrift  XXVII  S.  375. 

')  Die  Stellen  in  meinen  Fälschungen  des  Dragoni  S.  56. 
»)  Troja  377. 

*)  M.  G.  ep.  111  S.  713  S.  21.     (Hier  eine  unrichtige  Interpunktion:    Longo- 
bardorum  gehört  zu  der  milites  quamque  famnli). 


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204  Bericht. 

Für  die  Herausgabe  der  Korrespondenz  Ferdinands  I.  hat 
Mitarbeiter  Dr.  Wilhelm  Bauer  neues  Material  im  Hofkammerarchive  und 
dem  Familienarchiye  des  Haus-,  Hof-  und  Staatsarchives  gesammelt;  er 
hofiPt,  1907  einen  grossen  Teil  der  Korrespondenz  druckfertig  vorlegen  zu 
können.  Leider  wurde  Dr.  Karl  Goll  der  ihn  in  der  Arbeit  unterstützte, 
durch  eine  Veränderung  seiner  amtlichen  Stellung  gezwungen,  aus  dem 
Unternehmen  auszuscheiden.  Die  Vorarbeiten  lür  die  Ausgabe  der  Korre- 
spondenz Maximilians  H.  hat  Dr. Viktor B i b  1  begonnen  und  zu  diesem 
Zwecke  eine  Studienreise  nach  Italien  angetreten. 

Von  Thomas  Fellners  hinterlassenem  Werke  »Die  österreichische 
Zentralverwaltung,  I.  Abteilung:  von  Maximilian  I.  bis  zur  Vereini- 
gung der  böhmischen  und  österreichischen  Hofkanzlei  (1749),  bearbeitet 
und  vollendet  von  Heinrich  Kretschmayr,^  ist  der  1.  Band  der  Akten- 
beilagen von  1491  bis  1681  bereits  im  Druck  vollendet,  der  zweite  be- 
findet sich  unter  der  Presse,  so  dass  das  Erscheinen  der  ganzen  ersten 
Abteilung,  welche  aus  einer  geschichtlichen  Übersicht  (Bd.  l)  und  zwei 
Aktenb&nden  (Bd.  2  und  3)  bestehen  wird,  im  Laufe  des  Jahres  1907 
mit  Sicherheit  zu  erwarten  ist.  Dem  Buchhandel  wird  das  Werk  erst  nach 
Fertigstellung  sämtlicher  .3  Bände  übergeben  werden.  Die  Kommission  hat 
eine  Fortführung  dieser  für  die  österreichische  Verwaltungsgeschichte  so 
erwünschten  Publikation  bis  1848  beschlossen  und  mit  der  Bearbeitung 
Heinrich  Kretschmayr  betraut. 

Die  dritte  Veröffentlichung  in  diesem  Berichtsjahre  ist  das  erste  Heft 
der  »Archivalien  zur  neueren  Geschichte  Österreichs,  ver- 
zeichnet im  Auftrage  der  Kommission  für  neuere  Geschichte  Österreichs« 
(Wien,  Holzhausen  1907).  Berichte  über  die  ungemein  reichhaltigen  Privat- 
archive hochadeliger  Häuser  Österreichs  bilden  den  Inhalt  dieser  Hefle,  die 
in  zwangloser  Folge  erscheinen  werden;  das  eben  ausgegebene  umfasst  das 
Lobkowitz*sche  Archiv  in  Baudnitz,  die  Schwarzenbergischen  Archive  in 
Krumau  und  Wittingau,  das  Buquoysche  in  Gratzen,  das  Archiv  des  Mu- 
seums des  Königreiches  Böhmen  und  das  Dietrichsteinsche  Schlossarchiy 
in  Nikolsburg;  Verfasser  der  Berichte  sind  M.  Dvorak,  A.  Mörath,  J.  Susta, 
L.  Hofmann,  W.  Schulz  und  B.  B retholz.  Die  territoriale  Gliederung  der 
,  Archivalien*  wird  auch  weiterhin  tunlichst  eingehalten  werden. 


Ferdinand  v.  Zicglaner. 

Am  30.  Juli  1905  ist  in  Czernowitz  der  Honorarprofessor  der  dortigen 
Universität  Ferdinand  Zieglauer  v.  Blumenthal  gestorben.  Er  war  am 
28.  Februar  1829  zu  Bruneck  in  Tirol  geboren.  Im  J.  1855  wurde  er 
als  eines  der  ersten  Mitglieder  in  das  damals  errichtete  Institut  für  öster- 
reichische Geschichtsforschung  aufgenommen,  zusammen  mit  Lorenz,  Krones 
und  Robert  Rösler.  Schon  im  nächsten  Jahre  erfolgte  seine  Ernennung 
zum  Professor  der  österreichischen  Geschichte  an  der  Rechtsakademie  in 
Hermannstadt.  Hier  hat  er  19  Jahre  lang  erfolgreich  gelehrt  Als  so- 
dann im  J.  1875  die  Czemowitzer  Universität  zur  Erinnerung  an  die 
hundertjährige  Vereinigung  der  Bukowina  mit  dem  österreichischen  Kaiser- 
staate errichtet  wurde,  erhielt  Zieglauer  schon  am  30.  Juli  1875  den  Ruf 


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Nekrologe.  205 

an  die  neae  Alma  mater.  Er  zählte  somit  za  den  ältesten  Mitgliedern 
ihres  akadenaischen  Lehrkörpers. 

Dnrch  alle  die  langen  Jahre  seiner  Tätigkeit  an  der  Czernowitzer 
Umvei^ität  erfrente  sich  Zieglaaer  der  allgemeinen  Hochachtung  seiner 
KoUegen.  Diese  kam  bei  verschiedenen  Grelegenheiten  in  glänzender  Weise 
zum  Ausdruck.  So  wurde  Zieglauers  siebzigster  Geburtstag  im  Kreise  der 
Professoren  in  erhebender  Weise  gefeiert.  In  seinem  Ehrenjahre,  dem  ein- 
ondsiebzigsten  seines  Lebens  wurde  er  zum  Rektor  gewählt,  und  in  der 
letzten  Senatsitzung,  welche  der  scheidende  Bektor  am  15.  Juli  1900 
leitete,  wurden  von  seinem  Amtskollegen  Dr.  Wojucki  in  trefflichen,  be- 
geisterten Worten  die  Verdienste  Zieglauers  um  die  Universität  geschildert 
und  das  Verhältnis  desselben  zum  akademischen  Lehrkörper  charakterisirtv 
Die  Innigkeit  dieses  Verhältnisses  dauerte  auch  fort,  als  Zieglauer  nicht 
mehr  zum  Kollegium  gehörte  und  seit  1900  nur  als  Honorarprofessor  lehrte. 

Verehrt  und  geliebt  war  Zieglauer  von  seinen  Schülern.  Er  verstand 
es  vor  allem  die  reine  Begeisterung,  die  er  für  sein  Vaterland  und  dessen 
Geschichte  hegte  —  denn  Zieglauer  war  ein  echter  Österreicher  —  auch 
seinen  Schülern  einzuflössen.  Sein  formvollendeter,  ofb  dramatisch  belebter 
Vortrag  zog  seine  Hörer  stets  an  und  erweckte  auch  für  trockene  Stoffe 
Interesse.  Wo  es  der  Gegenstand  gestattete,  rief  Zieglauer  durch  seinen 
schwungvollen  Vortrag  wahre  Begeisterung  hervor.  Seine  Kede  war  stet-s 
klar,  deutlich  und  allgemein  verständlich.  Zieglauer  war  aber  auch  seinen 
Schülern  ein  Muster  treuer  Pflichterfüllung,  zugleich  ein  wahrer  Freund 
nnd  Gönner;  wer  durch  Fleiss  und  Ausdauer  seine  Würdigkeit  bewiesen 
hatte,  den  behandelte  er  wie  ein  väterlicher  Freund.  So  wird  sein  An- 
denken im  Kreise  seiner  zahlreichen  Hörer  stets  fortleben. 

Auch  über  die  akademischen  Kreise  hinaus  war  Zieglauer  weit  bekannt 
und  hochgeehrt.  Wiewohl  ein  treuer  Sohn  Tirols,  hat  er,  der  überzeugungs- 
treue  Alt  Österreicher,  es  stets  verstanden,  sich  den  Verhältnissen  der  Ost- 
giine  des  Kaiserstaates  anzupassen,  in  die  sein  Lehrberuf  ihn  geführt  hat. 
Dies  gilt  sowohl  von  Siebenbürgen,  als  von  der  Bukowina.  In  Hermann- 
Stadt  gehörte  er  Jahre  lang  dem  Gemeinderate  an  und  der  Erforschung 
»iebenburgischer  und  ungarischer  Geschichte  hat  er  sich  mit  Vorliebe  ge- 
widmet. In  Czemowitz  war  er  nicht  nur  in  der  Stadtvertretung  eifrig 
tfitig,  sondern  er  war  auch  langjähriges  Mitglied  des  Stadt-  und  Landes- 
schalrates;  er  hat  bei  Maturitätsprüfungen  oft  den  anstrengenden  Vorsitz 
geführt ;  er  hat  bei  populär-wissenschaftlichen  Vorträgen  stets  gern  mitge- 
wirkt, und  wenn  es  galt,  bei  besonderen  feierlichen  Veranlassungen  eine 
Festrede  zu  halten,  da  war  es  Zieglauer,  der  auch  weite  Kreise  der  Be- 
völkerung mit  seiner  Gabe  erfreute.  Schliesslich  hat  er  seit  etwa  zwanzig 
Jahren  auch  überaus  eifrig  landesgeschichtliche  Forschungen  betrieben.  So 
liat  Zieglauer  viel  dazu  beigetragen,  dass  zwischen  der  Universität  einer- 
seits, der  Stadt  und  dem  Lande  anderseits  ein  innigeres  Verhältnis  entstand ; 
er  gehörte  zu  den  Männern,  die  jenes  enge  Band  der  Sympathie  schlangen, 
<la8  die  deutsche  Universität  an  die  vielsprachige  Bevölkerung  der  Buko- 
wina knüpft  und  mit  eine  Gewähr  ist  für  die  gedeihliche  Entwicklung  der 
Czernowitzer  Alma  mater.  Seiner  Verdienste  eingedenk,  ehrte  ihn  am 
70.  Geburtstag  die  Stadtvertretung  von  Czernowitz  durch  Verleihung  des 
Ehrenbürgerrechts. 


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206  Nekrologe. 

Seine  wissenschaftlicbe  Tätigkeit  hat  Zieglaaer  im  Jahre  1856  mit 
«iner  Arbeit  üher  die  Entstehung  des  österreichischen  Landrechtes  (Sitzongs- 
benchte  der  Wiener  Akademie  21.  Bd.)  begonnen  und  seither  durch  ein 
halbes  Jahrhundert  stetig  fortgesetzt.  Seit  er  in  Siebenbürgen  weilte, 
wandte  sich  sein  Interesse  vor  allem  der  siebenbürgischen  und  ungarischen 
Geschichte  zu.  Im  Jahre  1865  erschien  die  Arbeit:  »Drei  Jahre  aus  der 
<Teschichte  der  Rakoczy 'sehen  Revolution  in  Siebenbürgen«.  Vier  Jahre 
später  folgte  das  Werk  über  Sachs  von  Hartenek,  den  berühmten  Führer 
der  Siebenbürger  ^Sachsen  zur  Zeit  der  Erwerbung  ihres  Landes  durch 
Kaiser  Leopold  I.  Im  Jahre  1875  erschienen  die  »Geschichte  der  Sieben- 
bürger Freimaurerloge  St.  Andreas  zu  den  drei  Seeblättem*,  und  in  dem- 
selben Jahre  >Die  Geschichte  der  Kreuz-Kapelle  in  Hermannstadt«.  Von 
den  anderen  Arbeiten  nenne  ich  die  schon  in  Ozemowitz  fertiggestellten 
Werke  >  Die  politische  Beformbewegung  in  Siebenbürgen  zur  Zeit  Josephs  II. 
und  Leopolds  II.«  (1887)  und  »Die  Befreiung  Ofens  von  der  Türkenherr- 
schafk  im  Jahre  1686«  (1886).  Seit  1888  begann  dann  Zieglauer  mit 
der  Publizirung  seiner  Studien  zur  Bukowiner  Geschichte.  Es  erschienen : 
1888  »Der  Zustand  der  Bukowina  zur  Zeit  der  österreichischen  Occupation«; 
1893  bis  1905  elf  Bändchen  der  »Geschichtlichen  Bilder  aus  der  Buko- 
wina zur  Zeit  der  österreichischen  Okkupation c ;  femer:  »St.  Johannes 
Novi  von  Suczawa«  (Bukowiner  Nachrichten*Kalender  1897)  und  »Die  Ent- 
wicklung des  Schulwesens  in  der  Bukowina  seit  der  Vereinigung  des  Landes 
mit  Österreich  1774 — 1899«  (hn  Bericht  über  die  feierliche  Inaugui-ation 
des  Rektors  1899/1900). 

An  der  Fertigstellung  des  zwölften  Bandes  seiner  »Geschichtlichen 
Bilder«  hat  Zieglauer  bis  knapp  vor  seinem  Tode  gearbeitet.  Koch  dachte 
«r  daran  im  September  wieder  nach  Wien  zu  reisen,  um  hier  in  den 
Archiven  weiteres  Material  für  diese  Bilder  zu  sammeln.  Ebenso  hat  er 
seine  sonstige  Tätigkeit  getreulich  weiter  fortgesetzt,  trotzdem  seit  dem 
plötzlichen  Ableben  seiner  Frau  im  vorigen  Jahre  seine  bis  dahin  bewun- 
derungswürdige Lebenskraft  zu  schwinden  begonnen  hatte  und  seit  einigen 
Wochen  eine  tückische  Krankheit  an  ihm  nagte.  Noch  hat  er  den  er- 
müdenden Vorsitz  bei  der  Maturitätsprüfung  in  der  Lehrerinnen- Bildungs- 
«nstalt  geführt,  dann  seine  Kollegien  zu  Ende  gelesen  und  selbst  seine 
Kolloquien  abgehalten.  Genau  hundert  Semester  hat  Zieglauer  gelehrt, 
davon  62  an  unserer  Hochschule.  Bei  einem  der  letzten  Kolloquien  hatte 
ihn  ein  besonders  starker  Schluchzenkrampf  ergriffen.  Erschöpft  wankte 
er  in  die  Portierloge ;  dort  sah  ich  ihn  zum  letzten  Male :  und  dieses  Bild 
treuer  Pflichterfüllung  bis  zur  letzten  Anspannung  der  Kräfte  wird  mir 
immer  vor  Augen  stehen! 

Ozemowitz.  Raimund  Fried.  Kaindl. 


Wolfgang  Kallab. 

Wolfgang  Kallab  wurde  1875  als  Sohn  eines  deutschen  Advokaten  in 
Prossnitz  in  Mähren  geboren«  Seine  Universitätsstudien  machte  er  zum 
grössten     Teil     in    Wien    am    Institute     für    österreichische    Geschichte- 


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Nekrologe.  207 

Porschnng  durch,  wo  er  sich  hauptsttchlich  mit  Eonstgeschichte  beschäf- 
iigte,  za  der  er  schon  früher  die  erste  wissenschaftliche  Anleitung  in 
Berlin  durch  Adolf  Goldschmidt  emp&ngen  hat.  Er  promoyirte  in  Wien 
mit  einer  Abhandlung  über  Entstehung  und  Entwicklung  der  toskanischen 
Landschaftsmalerei  im  14.  und  15.  Jahrhundert,  einer  umfangreichen  und 
inhaltsreichen  Abhandlung,  die  1903  im  21.  Bande  des  Jahrbuches  der 
Kunstsammlungen  des  alierh.  Kaiserhauses  erschien.  Er  ging  darin  bis 
auf  die  Antike  zurück,  zeigte  die  Entstehung  der  antiken  Landschaftsmalerei 
und  der  Formen,  die  sie  ausbildete,  zeigte  die  Formen  auf,  bei  denen 
sie  endlich  Halt  machte  und  die  sie  nicht  mehr  überschreiten  wollte.  Er 
wies  den  Inhalt,  den  sie  aufgehftufb  hatte,  erst  in  der  altchristlichen, 
clann  in  der  anschliessenden  byzantinischen  Kunst  nach.  Er  Hess  uns 
dann  zusehen,  wie  bei  der  Entfaltung  der  modernen  Kunst  in  Italien  nicht 
etwa  das  Schema  der  antiken  Landschaft  durch  ein  neues  ersetzt  wird, 
sondern  wie  das  antike  Schema  erhalten  bleibt  und  nur  hier  und  dort 
durch  allerlei  neue  Naturbeobachtungen  und  Naturstudien  bereichert  wird, 
die  so  lange  in  die  alten  Schablonen  einbezogen  werden,  bis  diese  end- 
lich davon  überwuchert  werden  und  dahinter  verschwinden.  Das  geht  aber 
so  langsam,  dass  uns  bei  allen  Typen  noch  deutlich  das  Gerippe  der  an- 
tiken Landschaftsdarstellung  vor  Augen  tritt,  um  das  die  neuen  natura- 
Htdschen  Beobachtungen  hervorkeimen.  Schärfer  und  naheliegender,  als 
es  je  ein  klassischer  Archäologe  tat,  hat  Kailab  hier  die  Bolle  und  die 
Bedeutung  des  Naturalismus  in  der  antiken  Kunst  gekennzeichnet. 
Unter  jenen  Männern,  die  jetzt  daran  gehen,  sich  die  Umgestaltungen 
in  den  einzelnen  Kunstperioden  gesetzmässig  zu  erklären,  hat  er  sich 
durch  diese  Arbeit  einen  hervorragenden  Platz  verschafft.  1901  trat 
er  in  das  kunstbistorische  Hofmuseum  als  Assistent  ein.  Ein  Aufsatz 
>Die  Deutung  von  Michel  Angelos  jüngstem  Gericht*  in  den  Wiener 
Beiträgen  zur  Kunstgeschichte  1903,  worin  er  das  Fresko  aus  den 
Yersen  der  göttlichen  Komödie  erklärte,  reihte  ihn  in  die  geringe  Schar 
jener  ein,  welche  Dichtung  und  bildende  Kunst  gleichmässig  heranziehen, 
um  bestimmte  Zustände  zu  orläutem.  Mit  Michelangelo  beschäftigt  sich 
auch  eine  Anzeige  von  Thodes  erstem  Band  über  den  Künstler  (Kunst- 
gesch.  Anzeigen  I),  in  der  die  ganze  nichtige  Hohlheit  dieser  Biographie 
nachgewiesen  wird.  Dann  wandte  er  sich  der  Publikation  und  Kritik 
kanstgeschichtlicher  Quellen  zu,  wovon  aber  nichts  vollendet  wurde,  als 
einige  Anzeigen  in  der  eben  genannten  Zeitschrift.  Von  einem  geplanten 
Werke  über  Vasari  beendete  er  die  Textgeschichte,  die  in  nächster  Zeit 
Prof.  V.  Schlosser  im  Jahrbuche  der  kaiserlichen  Kunstsammlungen  veröffent- 
lichen wird.  Femer  wollte  er  die  kunsthistorischen  Schriften  des  Guido  Man- 
cini^  des  Leibarztes  Urbans  YIU.,  hei  ausgeben  und  vollendete  zum  grössten  Teile 
die  Herstellung  de3  Textes.  Auch  diese  Arbeit  wird  uns  nicht  verloren  gehen, 
aber  bis  sie  zum  Drucke  reif  ist,  wird  sie  noch  mancher  Ergänzung  bedürfen. 
Für  einen  Michel  Angelo  Caravaggio,  der  die  Schule  der  Chiarobskuristen 
mit  umfassen  sollte,  stellte  er  die  Lebensskizze  zu  einem  Vortrage  vor 
einer  Gesellschaft,  von  Kunstfreunden  zusammen,  leider  nichts  anderes. 
Auch  diese  Lebensskizze  wird  gedruckt  werden.  Das  Schicksal  versagte 
ihm,  sich  seinen  wichtigsten  Arbeiten,  den  normgebenden  Forschungen 
seiner  Jugend,    wieder    zuzuwenden.     Ein    Straucheln    auf   ebener  Strasse 


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208  Personalien. 

veranlasste  ein  inneres  Geschwüi-,  das  die  Uäate  des  Bückenmarkes  angriff, 
wovon  keine  Rettung  war.     Er  starb  am  27.  Februar  1906. 

Wien.  F.  Wickhoff. 


Am  26.  November  1906  starb  Dr.  Viktor  Melzer.  Geboren  ain 
6.  Mai  1881  zu  Allentsteig  in  Kiederösterreich  studirte  er  an  der  Uni- 
versität Wien,  war  von  1903 — 1905  ausserord.  Mitglied  des  Instituts  und 
trat  nach  Absolvirung  desselben  als  Praktikant  im  Adelsarcbive  im  Mini- 
sterium des  Innern  ein.  Er  hatte  sich  wissenschaftlich  mit  den  Urkunden 
der  Klöster  Garsten  und  Gleink  beschäftigt.  Ein  schlimmes  Lungenleiden 
machte  dem  hoffnungsreichen  Leben  des  braven  und  sympathischen  Mannes 
ein  allzuirühes  Ende. 

Personalien. 

Am  18.  Dezember  1906  feierte  Theodor  B.  v.  Sickel  in  Meran  seinen 
SO.  Geburtstag.  Zu  diesem  Anlasse  überbrachte  E.  v.  Ottenthai  im  Namen 
des  Instituts  für  österr.  Geschichtsforschung  eine  kunstvoll  ausgestattete 
Adresse,  die  von  zahlreichen  Schülern  Sickels  unteraeichnet  war.  In  Wien 
veranstaltete  der  Lehrkörper  des  Instituts  am  Abend  des  18.  Dezember 
eine  Festvei-sammlung.  Über  diesö  und  die  vielen  anderen  Sickel  darge- 
brachten Huldigungen  wird  ein  eigener  Bericht  ausgegeben  werden. 

E.  V.  Ottenthai  wurde  zum  wirklichen  Mitgliede  des  Archivrates, 
W.  Milkowicz  zum  Konservator  der  Zentralkommission  für  Kunst-  und 
historische  Denkmale,  H.  Eretschmayr  zum  Mitgliede  der  Kommission 
für  neuere  Geschichte  Österreichs  ernannt. 

Ernannt  wurden  ferner :  J.  L  a  m  p  e  1  zum  Sektionsrate  (Titel  u.  Ohar.) 
und  W.  Kratochvil  zum  Staatsarchivar  (Titel  u.  Char.)  am  Haas-,  Hof- 
und  Staatsarchive,  H.  Kretschmayr  zum  Archivdirektor  IL  Klasse  und 
Leiter  des  allgemeinen  Archives  am  Ministerium  des  Innern,  W.  v.  A  m  b  r  o  s 
zum  Ministerialvizesekretär  im  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  mit 
Diensteszuteilung  bei  der  Zentralkommission,  V.  Schindler  zum  Archivs- 
konzipisten  I.  Klasse  am  Deutschordensarchive,  E.  Kment  zum  Archivs- 
konzipisten  am  Archive  des  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht,  M. 
Doblinger  zum  zweiten  Adjunkten  am  steierm.  Landesarchiv  in  Graz. 
A.  Weixlgärtner  trat  als  Assistent  von  der  Hoibibliothek  zum  kunstbistl 
Hofmuseum  über,  Alfred  Meli  trat  als  wissenschaftl.  Hilfsarbeiter  am 
Heeresmuseum  ein,  A.  v.  L  o  e  h  r  wurde  Volontär  am  kaiserl.  Münzkabinet 
des  Hofmuseums,  Bichard  Meli  am  Münzkabinet  des  Joanneums  in  Graz, 
H.  Tietze  wurde  zum  Assistenten  des  Generalkonservators  II.  Sekt,  der 
Zentralkommission  ernannt. 

H.  Übersberger  habilitirte  sich  für  Geschichte  Osteuropas  an  der 
Universität  Wien. 

Beriehtii^ani^  za  Band  27^  Seite  595.  Zeile  13  f.  ist  zu  lesen:  »für  alle 
reichsgetreuen  Gebiete«  an  stelle  des  sinnstörenden  Druckfehlers  »für 
ihre  etc.«  V.  Samanek. 


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Inhalt 

Seite 
Das  Hantgemal  des  Codex  Falkensteinensis  und  anderer  Fundstellei).    Vou 

Philipp  Heck.     ...........  1 

We  Legende  vom  heiligen  Karantanerherzog  Domitianus.     Von   Robert 

Eisler    .        .        .        .        .       , 52 

Eine  Schenkung  Kaiser  Friedrich  I.  für  das  Ho8pi^  auf  dem  Septimerpasse. 

Von  Aloys  Schulte.   Mit  juristischen  Bemerkungen  von  Leopold 

Wenger 117 

Kleine  Mitteilungen: 

Zu  den  geniÄsischen  Aktenstöckeu  des  Nachlasses  ßernards  v.  Mercato, 

Kammemotars  K.  Heinrichs  VIL     Von  Vinzenz  Samanek     .      146 
Zu  König  Friedriche  IL  gchrift  über  die  preuasische  Kriegsverfassung. 

Von  GustavSommerfeldt 149 

Mfceratur: 

C^ro  G.,  Beiträge  »ur  älteren  Deutschen  Wirttichal'ta-  und  Verfassungs- 
geschichte.   (A.  Dopach) 156 

Monumenta  Germaniae  Historica.  Necrologia  Germania©  Tom.  IL  Dioe- 

cesis  SaliBburgensis  ed.  Sig.  Herzberg- Frank el.   (F.  Martin)   .        .       158 
La  chronique  de  Qislebert  de  Mons,   ed.  p.  L.  Vanderkindere.    (L. 

König) 163 

Schatz  J.,   Die  Gedichte   Oswalds   von  Wolkenstein,   2.  Auflage.    (H. 

Hammer) 164 

Arena  F.,  Das  Tiroler  Volk  in  seinen  Weistümeni.    (H.  Wopfner)      .       166 
Schipa  M.,   D   Regno  di  Napoli  al  tempo   di  Carlo   di   Borbone.    (0. 

Weber) 171 

Helfert  A.  Frh.  v.,   Die  Tyroler  Landes vertheidigung  im  Jahre  1848. 

(S.  M.  Prem) 172 

Winter  G.,  Die  Gründung  des  kais.  u.  königl.  Haus-,  Hof-  u.  Staats- 

archiTs  174&— 1762.    (K.  Giannoni) 174 

Ders.,  Das  neue  Gebäude  des  k,  u.  k.  Haus-,  Hof-  u.  Staatsarchivs  zu 

Wien.    (K.  Giannoni) 174 

Deta.,  Katalog  der  Archivalien- Alisstellung  des  k.  u.  k.  Haus-,  Hof-  u. 

Staatsarchivs.    (K*  Giannoni)  174 


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Soit© 
Karg-ßebenburg  Th;  Freih.   v.,  Aufgaben  eines  historischen  Atiaases 

für  das  Königreich  Bayern,    (A.  Meli) ISO 

Starzer  A.,   Die   Konstituirung   der   Ortsgemeinden   Niederösterreichs 

(A.  Grund) 186 

Die  historische  periodische  Literatur  Böhmens,   Mährens  und  Österr.- 

Schlesieas  1902—1904.    (B.  Brethoh) 187 

Zu  E.  Michaels  Geschichte  des  deutschen  Volkes  3.  u.  4.  Band.   (A.  E. 

Schönbach) 197 

Die  Dragoniurkunden.    (Ernst  Mayer) 197 

Bericht: 

Kommission  für  neuere  Geschichte  öfiterreichs.  1905/06        .        .  203 

Nekrologe: 

Ferdinand  v.  Zieglauer  (R.  F.  Kaindl) 204 

Wolfgang  Kailab  (F.  Wickhoff) 206 

Viktor  Melzer .        .        .   -     .        .        .  2ri8 

Personalien 208 


Druck  der  WAGNER'schcn  Univcrsitäts-Buchdrackerei  in.  Innsbruck»  . 

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MinmUNGEN  DES  INSTFrUTS 

FÜR 

ÖSTEKKEICHISCHE 

GESCHICHTSFORSCHUNG 

UNTBK  MirWlKKÜNG   VON 

ALF.  DOPSCH,  E.  v.  OTTENTHAL  uki»  Fit  WICKUOFF 

BKDIOIBT  VOM 

OSWALD  KKDLICH. 
XXVIU.  BAND.    2.  HEFT. 


INNSBRUCK. 

VBBUe  DER  WAGNEK'SCHEN  UNlVEKSriÄTS-BUOHHANI)I,UNG. 
1907. 


Ziueiidnngen  an  die  Redaktion  wolle  man  gefölligst  adressiren :   W  i  e  n  I 
üairersii&t,  inatitut  fOr  Osterr.  GeschichtsforschuitK-       C^OOoIp 


igltiedby^OOgl 


Die  Abonneaten  der  „MitteOungen  des  Instituts  für 
Osterreichische  Geschichtsforschung**  erhalten  als  Beilage 
zu  den  einzeken  Heften  ohne  Erliöhung  des  Abonnements* 
Preises  die  ^Kunstgeschichtlichen  Anzeigen**,  welche  auch 
gesondert  Zum  Preise  von  K  2.40  für  den  Jahrgang  aus- 
gegeben werden« 


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Znr  Behandlnng  der  historischen  Länderknnde. 

Von 

Robert  Sieger« 


Vor  geraumer  Zeit  warde  mir  von  der  Redaktion  dieser  Mittei- 
lungen das  Beferat  über  Eonrad  Eretschmers  fleissiges  und  in- 
haltreiches Werk  ^Historische  Geographie  von  Mittel- 
en ropa*^),  übertragen  und  dabei  der  besondere  Wunsch  ausgespro- 
chen, den  Wert  des  Buches  für  den  Historiker  zu  erörtern.  Dies 
führte  zu  einer  Vergleichung  einerseits  der  Anforderungen,  die  der 
Geograph  und  die  der  Historiker  stellen  darf,  miteinander,  anderseits 
der  Art,  wie  ihnen  Bietschmer  und  wie  ihnen  die  Verfasser  anderer, 
iu  neuester  Zeit  erschienener  zusammenfassender  Werke  auf  dem  Ge- 
biete der  historischen  Geographie,  insbesondere  Enüll^),  Götz>)» 
und  Wimmer^)  gerecht  zu  werden  suchen.     Manche  Bemerkung,  die 


1)  Im  Handbuch  der  mittelalterlichen  und  neueren  Geschichte,  herausgegeben 
von  6.  ▼.  Below  und  F.  Meinecke,  München  und  Berlin,  K.  Oldenbourg  1904,  gr. 
8°  Vm  u.  651  S. 

')  Knüll  Bodo,  Historische  Geographie  Deutschlands  im  Mit- 
telalter.   Breslau,  Ferd.  Hirt  1903,  8«,  VIII  u.  240  S. 

«)  Götz  Wilhelm,  Historische  Geographie.  Beispiele  und  Grund- 
linien. XIX.  Teil  der  Sammlung  ,Die  Erdkunde«,  herausgegeben  von  M.  Klar. 
Leipzig  und  Wien,  Franz  Deuticke  1904,  gr.  S«,  IX  u.  294  S.  Das  Verständnis 
dieses  (an  sich  nicht  ganz  leichtverständlichen)  Buches  wird  durch  viele  Druck- 
fehler erschwert. 

*)  Wimmer  J,,  Geschichte  des  deutschen  Bodens  mit  seinem 
Pflanzen-  und  Tierleben  von  der  keltisch-römischen  Urzeit  bis 
zur  Gegenwart.  Halle  a./S.,  Buchhandlung  des  Waisenhauses  1905,  8^,  VIII 
u.  475  S. 

Mittoilnngen  XXVIII  14 

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210  Robert  Sieger. 

sich  dabei  ergab,  ist  inzwischen  bereits  von  Redlich*)  oder  Be- 
schorner^)  ausgesprochen  worden,  deren  Stadien  mich  veranlassteu, 
die  bereits  begonnene  Niederschrift  za  ändern  und  zu  kürzen').  Ander- 
seits aber  gibt  mir  der  verspätete  Abschluss  dieses  Aufsatzes  das 
Becht,  mich  auf  das  grundsätzlich  wichtige  zu  konzentriren.  Es 
ist  Sache  der  Einzelkritik  und  insbesonders  der  Lokalhistoriker,  die 
Richtigkeit  der  Tatsachen  und  die  Richtigkeit  der  Auswahl  in  jenen 
Werken  im  Einzelnen  nachzuprüfen  und  eine  Anzahl  von  Besprechun- 
gen gibt  Kunde  davon,  dass  dies  schon  vielfach  geschehen  ist.  Hier 
sollen  die  Aufgaben,  die  sie  sich  gestellt  haben,  und  die  grundsätzliche 
Art  ihrer  Lösung  besprochen  werden.  Sowohl  diese,  wie  auch  insbe- 
sondere die  Darstellungsweise  hängen  unmittelbar  von  der  Auffassung 
der  Verfasser  vom  Wesen  und  den  Zielen  der  historischen  Geographie 
ab  und  ihre  Beurteilung  somit  auch  von  dem  Standpunkte,  den  wir 
selbst  dieser  Frage  gegenüber  als  den  berechtigten  anerkennen.  Ich 
kann  daher  dem  Leser  eine  Erörterung  der  Grundfragen  nicht  er- 
sparen —  umsoweniger,  als  vielfach  der  Historiker  Gefahr  läuft,  ge- 
wisse Folgerungen  als  notwendige  Eonsequenzen  der  geographischen 
Anschauungsweise  hinzunehmen,  ohne  dass  sie  dies  wirklich  wären« 

I.  Inhalt  und  Umfang  der  historischen  Geographie. 

Wir  finden  nebeneinander  —  auch  nach  der  Klärung  der  metho- 
dischen Grundanschanungen  auf  geographischem  Gebiete;  die  sich  vor 
etwa  einem  Mensehenalter  einleitete  —  die  folgenden  verschiedenen 
Anwendungen  des  Ausdruckes  , historische  Geographie:^) 

1.  rein  praktisch  für  alle  jene  Zweige  der  Geographie,  deren  Be- 
trachtungsweise, Methode  oder  Gegenstände  ganz  oder  teilweise  histo- 

«)  Mitt.  d.  Inst.  f.  Ö8t.  Geschichtsforschung  XXVII  545  ff. 

»)  Histor.  Vierteljahrschrift  1906,  1  ff. 

s)  Auch  die  AusfQhruogen  von  Eötzschke,  Quellen  und  Grundbe- 
griffe der  historischen  Geographie  Deutschlands  und  seiner 
Nachbarländer,  in  Meisters  Grundriss  der  «Jeschicbtswissenschaft  I.  1906, 
397 — 449,  die  erschienen,  als  ich  das  Manuskript  eben  beendet  hatte,  veran- 
lasüten  einige  Zusätze,  namentlich  in  den  Anmerkungen.  Der  Vollständigkeit 
halber  seien  auch  die  methodischen  AusfQhrungen  zur  historischen  Kartographie 
von  Th.  T.  Karg-Bebenburg,  Forschungen  zur  Geschichte  Bayerns  XIII  237  ff. 
und  Deutsche  Geschichtsblätter  VII  (1906)  332  ff.  genannt.  [Einige  Zusätze 
während  des  Druckes,  durch  seither  erschienene  Arbeiten  veranlasst,  sind  in 
eckige  Klammern  gesetzt.] 

*)  Für  die  älteren  Zeiten  vgl.  Wagners  Berichte  über  Methodik  im  Geogra- 
phischen Jahrbuch,  sein  Lehrbuch  der  Geographie  (6.  Aufl.,  Hannover  u.  Leipzig 
1900),  L  17  f.;  Partsch,  Philipp  Cltiver  (Pencks  geographische  Abhandlungen  V,, 
1891)  40  ff.,  auch  Kötzschke  a.  a.  0.  397  ff'. 


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Zur  Behandlung  der  historischen  Länderkunde.  211 

risch  sind;  anders   ausgedrückt:  deren  Betrieb   historische   Kenntnisse 
und  historische  Auffassungen  erfordert^). 

Ferner  für  jeden  einzelnen  der  folgenden  Wissenszweige  oder  für 
eine  Zusammenfassung  mehrerer  von  ihnen: 

2.  die  Geschichte  der  Erdkunde 

3.  die   Lehre    Ton   den    geographischen   Verhältnissen    früherer 
Zeiten 

4.  die  Lehre  von  den  Veränderungen  der  Erdoberfläche  in  histo- 
rischer Zeit 

5.  die  Anthropogeographie  im  engern  Sinne 

6.  die  politische  Geogri^hie  (Lehre  von  den  räumlichen  Verhält- 
nissen der  Staaten  und  ihren  Veränderungen) 

7.  die  Geogri^hie  des  Menschen  überhaupt 

Die  zuerst  genannte  Auflassung  entspricht  jener  Entwicklungs- 
stufe der  Geographie,  auf  der  diese  wesentlich  kompilatorischen  Cha- 
rakter trug,  Stückwerk  aus  verschiedenen  Wissenschaften  in  einer  leid- 
lich räumlichen  Anordnung,  aber  ohne  selbständige  Verarbeitung 
brachte  und  sich  nach  diesen  Disziplinen  sinngemäss  in  die  astrono- 
mische (mathematische),  physikalische  (physische,  natürliche)  und  histo- 
rische (politische)  Geographie  gliedern  liess.  Als  ungefähre  Abgren- 
zung für  das  Arbeitsgebiet  des  einzelnen  Forschers  lässt  sie  sich 
auch  heute  noch  aufrecht  erhalten,  aber  nicht  als  Teil  einer  syste- 
matischen Gliederung.  Und  nur  im  ersteren  Sinne  finden  wir  sie 
noch  hier  und  da  angewendet^),  indem  die  unter  2 — 7  genannten 
Disziplinen  mit  dem  Gesamtnamen  ^historische  Geographie*  belegt 
werden. 

Von  diesen  ist  die  Geschichte  der  Erdkunde  nach  Richters 
treffender  Bemerkung  »als  Geschichte  der  Entdeckungsreisen  und  der 
allmäligen  Entschleierung  des  Weltbildes  etwas  anderes  Selbständigeres, 
als  die  Geschichte   anderer  Fächer 3).*     Aber  gerade  deshalb  sehe  ich 


»j  Oder  wie  Oberhumraer,  Die  Stellung  der  Geographie  zu  den  historischen 
Wissenschaflen,  Wien  1904,  14  sagt;  »alle  jene  geographischen  Beziehungen 
und  Tatsachen,  die  sich  einer  rein  naturwissenschaftlichen  Behandlung  ent- 
ziehen*. 

»)  So  Richter,  Die  historische  Geographie  als  ünterrichtsgegenstand,  Wien 
1877,  9,  12  tf.,  Die  Grenzen  der  Geographie,  Graz  1899,  10  ff.,  Oberhummer,  Die 
Stellung  der  Geographie  9  f.,  14  (der  1891  in  den  Verh.  d.  9.  deutsch.  Geo- 
graphentags 238  einen  anderen  Standpunkt  vertreten  hatte);  mit  Weglassung 
der  Geschichte  der  Geographie  auch  Wagner,  Lehrbuch  22  f.,  27  ff.  Die  jüngeren 
dieser  Stimmen  konstatiren  zumeist  einen  schwankenden  Sprachgebrauch,  dem 
sie  durch  weite  Fassung  entgegenkommen. 

')  Grenzen  der  Geographie  10. 

14» 

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212  Robert  Sieger. 

in  ihr,  noch  ausgesprochener  als  in  dieser,  einen  Teil  der  Geschichts- 
wissenschaft^), dessen  Gegenstand  und  Methode  historisch  sind  und 
dessen  Betrachtungsweise  es  wenigstens  sein  sollte.  Denn  jene  Bcr 
tr  achtungsweise,  welche  die  Geschichte  der  Einzel  Wissenschaften  als 
Teile  dieser  Disziplinen  selbst  ansieht  und  sie  somit  vielfach  zu  einer 
Propaedeutik  des  betreffenden  Faches  erniedrigt,  kann  meines  Erach- 
tens  auch  darin  keine  Stütze  finden,  dass  diese  Teile  der  Geschichte 
vielfach  nicht  vom  Historiker,  sondern  von  dem  betreffenden  Fachge- 
lehrten gepflegt  werden  müssen.  Aber  selbst  wenn  wir  die  Geschichte 
der  Geographie  in  diesem  Sinne  zur  Geographie  rechnen  wollten,, 
müssen  wir  doch  ihre  sprachwidrige  Bezeichnung  als  , historische 
Geographie*  aufgeben.  Diese  ist  jedoch  noch  nicht  so  «ganz  ausser  Gre- 
brauch  gekommen*,  wie  Beschorner  meint ^)  und  wie  sie  es  sein  sollte. 
Die  unter  3 — 7  genannten  Disziplinen  sind  insoferne  historisch- 
geographisch, als  sich  in  ihnen  Tatsachenmaterial,  Betrachtungsweise 
und  Methode  beider  Wissenschaften  vereinigen.  Sie  stellen  aber  nicht 
nebeneinanderstehende  Teilgebiete  einer  Disziplin  dar,  deren  Zusam- 
mensetzung das  Gesamtgebiet  ergibt,  sondern  sie  greifen  ineinander 
über,  da  sie  Aufgaben  entsprechen,  die  von  verschiedenen  Seiten  her 
und  auf  verschiedenen  Entwicklungsstufen  der  Geographie  dieser  gestellt 
worden  sind  und  da  fast  jeder  dieser  Namen  weiter  oder  enger  gefasst 
werden  kann  und  auch  so  gefasst  wurde.  Dabei  nähert  sich  oft  die 
Ausdrucksweise  verschiedener  Auffassungen  einander  so  sehr,  dass  man 
ihre  praktischen  Folgerungen  erst  scharf  ins  Auge  fassen  muss,  um 
ihre  Verschiedenheit  zu  erkennen.  Dazu  kommt  noch  der  Gegensatz 
zwischen  länderkundlicher  und  allgemeiner  Behandlung  der  Geographie^ 


»)  Ber.  über  das  25.  Vereinejahr  d.  Vereins  d.  Geographen  a.  d.  üniv.  Wiea 
(1899)  23  f.,  wo  die  herkömmliche  Zuweisung  zur  historischen  Geographie  bei- 
behalten ist.  Eine  Mittelstellung  nimmt  Oberhummer,  Stellung  der  Geographie 
14  f.  ein. 

»)  a.  a.  0.  S.  4;  ebenso  lehnt  Hettner,  Geogr.  Zeitschr.  XI.  563  diese  Bezeich- 
nungsweise als  Missbrauch  ab  und  Kötzschke  verweist  die  Geschichte  der  Erd- 
kunde aus  dem  Bereich  der  historischen  Geographie.  Vgl.  dagegen  den  von  Richter 
und  Oberhummer,  auch  von  mir  a.  a.  0.  und  von  Kretschmer,  Hist.  Geogr.  1 
konstatirten  oder  berücksichtigten  Sprachgebrauch,  ferner  das  Programm  und  die 
Verhandlungen  des  7.  internationalen  Geographeukongresses  Berlin  1899,  wo  aus- 
schliesslich die  Geschichte  der  Erdkunde  als  »historische  Geographie*  bezeichnet 
ist  (Eretschmers  Einsprache  dagegen  Verh.  11  923).  F.  v.  Richthofen,  Angaben 
und  Methoden  der  heutigen  Geographie,  Leipzig  1883,  60  hatte  nicht  die  Ge- 
schichte der  Geographie  als  ganzes,  wohl  aber  »die  Wege,  in  denen  die  Aus» 
breitung  der  räumlichen  Kenntnis  der  Erdoberfläche  von  ihnen«  (d.  i.  den  L&ndem 
der  westlichen  Kultur)  >au8  sich  vollzogen  hat«  zur  historischen  Geographie  ge-- 
rechnet. 


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Zur  Behandlung  der  historiscben  Länderkunde.  213 

deren  eine  hier,  die  andere  dort  im  Vordergrunde  steht,  die  aber  für 
jedes  Gebiet  der  Geographie  sich  unterscheiden  lassen.  Sie  unter- 
scheiden sich  nach  Bichthofens  noch  heute  giltiger  Ausdrucksweise 
,je  nachdem  die  Erdräume  oder  die  Gegenstände  und  Erscheinungen 
das  oberste  Einteilungsprinzip  bilden*  ^).  Dabei  ist  nicht  zu  übersehen, 
dass  einerseits  die  einzelnen  Erdraume,  sobald  sie  ausgedehnter  sind, 
allgemeingeographisch  behandelt  werden  müssen  und  dass  anderseits 
die  länderkundliche  Behandlung  sich  über  die  ganze  Erde  ausdehnen 
lässt,  allerdings  nur  in  beschränkter  Ausführlichkeit. 

Wenn  also  Ton  einigen  —  so  noch  von  Freeman  1903  —  die 
politische  Geographie  im  engeren  und  heute  wohl  allein  richtigen 
Wortsinne,  die  Lehre  von  den  Staaten  und  ihren  (territorialen)  Ver- 
änderungen allein  als  historische  Geographie  angesehen  wird  2),  so 
muss  mau  eigentlich  hinzufügen,  dass  damit  die  spezielle  politische 
Geographie  gemeint  ist  und  nicht  die  allgemeine,  die  Batzel  neuerlich 
auf  die  Beine  gestellt  hat^).  Aber  auch  wenu  wir  diese  hinzufügen, 
wäre  die  Begrenzung  enger,  als  dem  methodischen  Gesichtspunkt  ent- 
spricht, You  dem  sie  ausging.  Dieser  liegt  offenbar  in  der  Auffassung, 
dass  als  historische  Geographie  die  Behandlung  j e n e r  geogra- 
phischen Tatsachen  zu  gelten  habe,  deren  Veränderungen 
Gegenstand  der  Geschichte  sind.  Erblickt  man  die  Geschichte 
in  der  politischen  Geschichte,  so  ist  auch  politische  und  historische  Geo- 
graphie identisch.  Von  der  Basis  heutiger  Anschauungen  über  Umfang 
und  Aufgaben  der  Geschichtswissenschaft  aus  aber  fQhrt  derselbe  Ge- 
dankengang zu  einer  weiteren  Fassung  der  historischen  Geographie. 
Diese  erstreckt  sich  dann  auf  diejenigen  geographischen  Tatsachen,  deren 
Veränderlichkeit  erheblich  genug  ist,  um  ihre  Veränderungen  zu  einem 
wesentlichen  Teil  der  geschichtlichen  Forschung  und  Darstellung  zu 
stempeln.  Als  solche  aber  sieht  man  —  angesichts  der  geringen  Ver- 
änderlichkeit der  unbeeinflussten  Natur  in  geschichtlicher  Zeit  —  ofb 
nur  die  geographischen  Tatsachen  an,  die  sich  auf  den  Menschen  und 
seine  Wirksamkeit  beziehen.  Die  Geographie  des  Menschen  in 
dem   wechselnden  Umfang,   den   ihr   die  jeweilige  Forschung  gab  — 


»)  a.  a.  0.  29  ff.  vgl.  Supan,  Verh.  d.  8.  dtsch.  Geographentags  1889,  76  ff. 
und  Hettner,  Das  Wesen  und  die  Methoden  der  Geographie,  Geographische  Zeit- 
schrift XI,  672  ff.,  683  fi. 

»)  Vgl.  Beschoruer  a.  a.  0.  4. 

3)  Die  allerdings  Ejell^n  mit  Unrecht  nicht  als  geographische  Disziplin,  son- 
dern als  Teil  der  Politik  (Geopolitik)  ansieht  (Inledning  tili  Sveriges  geografi, 
Göteborg  1900,  16  f.  vgl.  Geographische  Zeitschrift  XI  5).  [Neuestens  stellt  sich 
Schlüter,  Ziele  d.  Geogr.  d.  Menschen  39  f.,  auf  Rjell^ns  Standpunkt.l 


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214  Robert  Sieger. 

sowohl  die  flache  Nüchternheit  der  topographisch-statistischen  und  topo- 
graphisch-historischen Landerkunden,  welche  vielfach  zu  rein  geschicht- 
licher Erzählung  ausarteten  und  gegen  welche  die  , naturwissenschaft- 
liche Reaktion  in  der  Geographie*  im  19.  Jahrhundert  sich  vornehm- 
lich richtete,  wie  die  verschiedenen  Versuche  zu  vertiefter  Behandlung 
und  damit  auch  zu  allgemeiner  Fassung,  die  sich  an  die  Namen  Bitter^ 
Kapp,  Kohl,  Batzel  u.  a.  knüpfen  —  alles  dieses^)  wurde  und  wird 
als  historische  Geographie  bezeichnet*).  Der  allgemeine  Sprachge- 
brauch hält  daran  noch  fest.  Der  wissenschaftliche  Gebrauch  der  Geo- 
graphen und  auch  der  Historiker  aber  hat  sich  fast  völlig  für  das  von 
Ratzel  geprägte  Wort:  Anthropogeograpbie  oder  die  von  Partsch  vor- 
gezogene Bezeichnung  Eulturgeographie')  entschieden,   wenn  er  nicht 


*)  AIbo  Bevölkerongs-i  Siedlunj^-,  Staaten-,  Verkehrsgeographie  and  manche 
andere  mehr  oder  weniger  ausgebildete  Zweigdisziplin,  wohl  auch  die  Wirtschafts- 
geographie, die  man  zumeist  als  »angewandte  Geographie*  ansieht,  die  aber 
nach  meiner  Ansicht  zur  Anthropogeograpbie  gehOrt. 

*)  In  älterer  Zeit  auch  als  politische  Geographie.  Der  ältere  Sprachgebrauch 
ist  in  H.  Wagners  Berichte^  über  Methodik  der  Erdkunde,  Geogr.  Jahrb.  Yll,  IX, 
X,  XII  zu  Terfolgen.  Ihn  spiegeln  in  neuerer  Zeit  noch  S.  Rüge,  Das  Verhält- 
nis der  Erdkunde  zu  den  verwandten  Wissenschaften,  Dresden,  1873,  5,  Richter, 
Die  histor.  Geographie  9,  12—20,  Oberhummer,  Verh.  9.  Geogr.-Tag  238,  249  f., 
Penck,  Geogr.  Zeitschrift  XI  251,  L.  Nenmann,  Geogr.  Zeitschrift  U  (1896)  38» 
H.  Wagner,  Lehrbuch  22  f.,  27  if.,  649  f.  und  andere.  Die  beiden  zuletzt  ge- 
nannten Geographen  nehmen  die  beiden  AusdriJcke  historische  und  Anthropo- 
geograpbie als  gleichbedeutend,  ziehen  aber  den  neueren  vor.  Wimmer  (s.  S.  219), 
und  Oberhummer  (s.  oben)  sehen  die  Anthropogeograpbie  als  einen  Teil  der  histo- 
rischen Geographie,  Richthofen  dagegen  (a.  a.  0.)  seine,  wie  wir  sehen  werden, 
eng  gefasste  historische  Geographie  als  einen  Teil  der  Anthropogeograpbie  an. 
Richter,  Grenzen  der  Geogr.  10  ff.  (bes.  13)  unterscheidet  die  Anthropogeo- 
grapbie von  der  »eigentlichen«  historischen  Geographie.  Beschomer,  a.  a.  0.  5» 
Hettner,  Geogr.  Zeitschr.  XI  563,  Eötzschke,  a.  a.  0.  400  lehnen  die  Verwendung 
des  Ausdrucks  historische  Geographie  für  die  Anthropogeograpbie  ab,  aber  noch 
Beschomer  meint,  dass  beide  meist  für  das  gleiche  gehalten  werden.  Kötzschkes 
Feststellung  des  Arbeitsgebiets  der  historischen  Geographie  a.  a.  0.  400  f.  und 
eine  Bemerkung  über  Siedlungskunde  in  seinem  Referat  über  eine  Arbeit  von 
Schlüter,  Hist.  Vierteljahrschrift  1906,  377  lassen  zwar  erkennen,  dass  er  die 
Anthropogeograpbie  der  Gegenwart  in  enger  Beziehung  mit  der  historischen 
Geographie  betrieben  wünscht,  aber  die  stete  Bezugnahme  auf  vergangene  Zeiten 
und  den  Ablauf  der  historischen  Entwicklung  zeigen,  dass  er  beide  entschieden 
trennt.  Nur  in  dem  engeren  Sinne,  von  dem  S.  2l5f.  die  Rede  sein  wird,  ist  er 
S.  402  geneigt,  die  Anthropogeograpbie  zur  historischen  Geographie  zu  rechnen» 

3)  Mit  absichtlicher  Betonung  des  aktiven  Verhaltens  gegenüber  der  Natur, 
durch  das  sich  der  Mensch  vor  andern  Organismen  auszeichnet.  Partsch,  Die  geo- 
graphische Arbeit  des  19.  Jahrhunderts,  Breslau  1899,  13  f.  E.  Kapp,  Vergleichende 
allgemeine  Erdkunde  (2.  Aufl.  der  Philosophischen  Erdkunde)  Braunschweig  1868, 


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Zur  Behandlang  der  historischen  Länderkunde.  215 

das  zweifellose  , Geographie  des  Menschen'^  (g^ographie  hnmaine)  vor- 
zieht. Wir  lesen  daher  auch  des  öftem,  dass  historische  Geographie 
und  Anthropogeographie  identisch  seien,  doch  wird  dabei  meist  der 
neuere  Ausdruck  vorgezogen  i). 

Nun  wird  aber  das  Wort  Anthropogeographie  auch  in  einem  en- 
geren Sinne  gebraucht  und  gerade  in  diesem  neuerlich  vielfach  mit 
der  Bezeichnung:  historische  Geographie  identifizirt.  Wenn  die  An- 
thropogeographie im  weiteren  Sinne  neben  der  geographischen  Ver- 
breitung des  Menschen  und  seiner  Werke  deren  Wechselbeziehungen 
zu  der  natürlichen  Ausstattung  der  Erdräume  ins  Auge  fasst,  so  f&hrte 
das  Streben  nach  Ermittlung  von  Gesetzmässigkeiten  dazu,  dies  Ver- 
hältnis besonders  von  Seite  der  Natur  her  zu  betrachten.  Die 
Einwirkung  natürlicher  Verhältnisse  auf  die  Menschheit  oder  geogra- 
phischer Verhältnisse  auf  die  Geschichte,  die  , Anwendung  der 
Geographie  auf  die  Geschichte*  stellte  Batzel  zunächst  in  den 
Vordergrund*)  und  in  diesem  Sinne  wurde  der  Name  Anthropogeo- 
graphie verwendet*);  noch  E.  Friedrich  sieht  1904  in  dieser  einsei- 
tigen Anschauungsweise  das  Unterscheidende  gegen  die  Wirtschafts- 
geographie —  von  andern  auch  wohl  Eulturgeographie  (im  engeren 
Sinne)  genannt  —  die  vom  Menschen  als  aktivem  Faktor  ausgehe.  Ich 
halte  ein  solches  Aufgehen  von  Disziplinen  in  einer  Anschauungsweise 
f&r  sehr  bedenklich  und  insbesondere  der  Historiker  muss  dagegen 
Stellung  nehmen,  dass  eine  Disziplin   die  Geschichte  von  ihrem  Son- 


28  ff.  nimmt  diesen  Aasdruck  in  engerem  Sinne,  da  er  physische,  politische  und 
Kultnrgeographie  nnterscheidet  und  diese  engere  Begrenzung  finden  wir  bei 
Wimmer  und  Eretschmer  wieder;  noch  enger  nimmt  ihn  Kötsschke  a.  a.  0.  401, 
der  auch  die  Siedlnngsgeographie  ausscheidet.  [Ganz  andere  Grenzen  setzt  Schlüter 
in  seiner  neuesten  Publikation  der  Kulturgeographie  gegenüber  dem,  was  er  Be- 
Tölkemngsgeograpbie  nennt.]    Vgl  unten  II.  Abschnitt. 

»)  Vgl.  oben  S.  214  Anm.  2. 

<)  [m  Titel  des  ersten  Bandes  von  Ratzel  (1882);  dem  tritt  allerdings  im 
2.  Baude  die  geographische  Verbreitung  des  Menschen  zur  Seite  (1891),  auf  die 
schon  im  ersten  Bande  als  etwas  zum  Gegenstand  der  Anthropogeogi-aphie  ge- 
höriges hingewiesen  wurde. 

>)  So  u.  a.  bei  Richter,  Grenzen  der  Geographie  14,  Friedrich,  Geographisches 
Jahrbuch  XXVI,  261  ff.  Über  die  verschiedene  Bedeutung,  welche  die  metho- 
dischen Erörterungen  der  Gegenwart  mit  den  Namen  Anthropogeogpraphie  ver- 
binden und  die  Bestrebungen,  aus  den  weit  über  geographischen  Bereich  hinaus- 
greifenden Anregungen  Ratzeis  eine  besondere  geographische  Disziplin  mit  be- 
stimmten begrenzten  Angaben  auszugestalten,  kann  hier  nicht  gehandelt 
werden.  Vgl.  0.  Schlüters  Darstellung  im  Archiv  f.  Sozial  Wissenschaft  u.  Sozial- 
politik XXII,  Heft  3  (1906)  [und  seine  Rede  »Die  Ziele  der  Geographie  des 
Menschen«,  München  1906], 


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216  Robert  Sieger. 

derstandpunkt  aus  betrachtet  —  schon  deshalb  weil  dadurch  die  ein- 
seitige Tendenz  des  Aufklärungszeitalters,  die  Geschichte  „auf  Boden 
und  Klima  zu  reduziren^^  wieder  geweckt  werden  könnte.  Ich  möchte 
dieser  Auffassung  auch  die  gegen  eine  andere  Seite  gerichtete  treffende 
Bemerkung  Hettners  entgegenhalten,  dass  es  nicht  angehe,  ,,einer 
Wissenschaft  statt  einer  bestimmten  Tatsachenreihe  die  Betrachtung 
von  Wirkungen  einer  andern  Tatsachenreihe  zuzuweisen,  welche  doch 
immer  nur  einen  Teil  der  beobachteten  Erscheinungen  ausmachen.*  i) 
Gerade  in  diesem  einseitigen  Sinne  aber  hat  man  die  Anthropogeo- 
graphie  öfters  als  „historische  Geographie"  bezeichnet. 

Es  geschah  dies  auch  in  einem  etwas  weiteren,  in  dem  sie  zwar  jene 
Beziehungen  des  Menschen  zur  Natur  als  Wechselwirkungen, 
also  Ton  beiden  Seiten  her  betrachtet,  aber  neben  diesem  dynami- 
schen die  statischen  Teile  der  Geographie  des  Menschen,  welche  die 
Tatsachen  seiner  geographischen  Verbreitung  feststellen,  nicht  ein- 
bezieht, sondern  diese  als  eine  vorangehende  rein  geographische 
Gruppe  von  Disziplinen  ansieht.  >)  Bei  diesen  Erörterungen  hat  man 
zumeist  die  Anthropogeographie  als  allgemeine  Wissenschaft  im  Auge, 
aber  gerade  auch  die  spezielle  länderkundliche  Anthropogeographie  S) 
„darf  und  kann^^  nach  Richters  Worten^)  ^»niemals  aufhören,  historisch 
zu  sein.*'  Nicht  blos,  dass  viele  jener  Einwirkungen,  mit  denen  sie 
sich  beschäftigt,  erst  aus  der  geschichtlichen  Entwicklung  klar  erkannt 
werden  können,  so  beruht  ihre  Erkenntnis  auch  auf  historischen  Quellen 
und  bedarf  der  historischen  Methode  der  Quellenbehandlung;  geogra- 
phisch sind  aber  die  Tatsachen,  von  denen  sie  ausgeht  und  ein  Teil 
derjenigen,  zu  denen  sie  gelangt,  sowie  die  vorherrschende  Anschau- 
ungsweise.   Überdies  tritt  die  historische  Methode  in  den  Hintergrund, 


1)  Geogr.  Zeitschrift  XI,  560.  [Ähnlich  Schlüter,  Ziele  der  Geographie  des 
Menschen  11,  52.] 

>)  Beschorner  a.  a.  0.  5  zitirt,  wo  er  von  Gleichsetzung  der  Anthropc^eo- 
graphie  und  der  historischen  Geographie  spricht,  Stimmen,  die  der  einen  und 
solche,  die  der  anderen  Fassung  näher  stehen.  J.  Wimmer  s.  S.  219.  Eötzschke 
402  rechnet  die  Einwirkung  der  Beschaffenheit  der  Erdoberfläche  auf  das  ge- 
schichtliche Leben  zum  weiteren  Forschungsbereiche  der  historischen  Geographie. 

»)  Die  nach  Richter,  Grenzen  der  Geogr.  14  (im  Sinne  seiner  engeren, 
übrigens  nicht  streng  festgehaltenen  Fassung)  nicht  zu  untersuchen  hat,  ,wie  die 
Eigenheiten  der  Lage  auf  die  Völkergeschichte  zu  wirken  pflegen,  sondern 
wie  die  natürliche  Ausstattung  im  Einzelfall  gewirkt  hat«.  YgL  denselben,  Die 
Vergleichbarkeit  naturwissenschaftlicher  und  geschichtlicher  Forschungsergebnisse 
(Wien  1903)  23,  Schlüter  in  seinem  als  Manuskript  gedruckten  Programm  einet 
anthropogeogi*.  Zeitschrift  (1905)  u.  a. 

*)  a.  a.  0.  15. 


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Zur  Behandlung  der  historischen  Länderkunde.  217 

sobald  die  ,A.nthropogeographie*  (im  engeren  Sinne  oder  engsten 
Sinne)  die  geschichtslosen  Volker  einbezieht  i)  Deshalb  hat  man  ge- 
meint, den  Namen  , historische  Geographie*  auf  die  anthropogeogra- 
phische  Behandlung  der  historischen  Zeit  und  der  Länder  unseres  Ge- 
schichtskreises ^)  beschränken  zu  sollen. 

Alle  diese  verschiedenen  Fassungen  (oben  als  5 — 7  zusammenge- 
fasst),  haben  die  gemeinsame  Tendenz,  der  historischen  Geographie 
diejenigen  Teile  der  Geographie  zuzuweisen,  in  welchen  diese  am 
meisten  der  Geschichte  bedarf.  Es  sind  Teildisziplinen  der  Geographie, 
for  welche  durchaus  auch  andere  Namen  im  Gebrauche  sind  und  sich 
immer  mehr  einbürgern.  Die  Berechtigung,  eine  von  ihnen  als  „hi- 
storische Geographie'  vor  andern  zu  bezeichnen,  wird  von  dem  mass- 
gebenden Gesichtspunkte  aus  hinfallig,  sobald  wir  zugeben  müssen, 
dass  auch  der  Tatsachenkreis  der  anderen  geographischen  Disziplinen 
historisch  betrachtet  und  seine  Behandlung  aus  historischer  Quellen- 
kritik gefördert  werden  kann.  Und  wenn  wir  zugeben,  dass  auch  die 
Tatsachen  der  physischen  und  biologischen  Geographie  (die  man  viel- 
fach kurz  als  physische  zusammenfasst)  in  historischer  Zeit  veränder- 
lich genug  waren,  um  eine  historische  Behandlung  zuzulassen,  so 
fallt  damit  auch  die  Beschränkung  des  Namens  historische  Geographie 
auf  die  menschlichen  Dinge.  Fällt  aber  diese  Beschränkung,  so  ge- 
gewinnt  ein  anderer,  älterer  Gesichtspunkt  für  die  Begriffs- 
bestimmung wieder  massgebende  Bedeutung,  den  man  seltsamer  Weise 
mit  jenem  konfuudirt  und  ihm  untergeordnet  hat,  so  dass  man  ihn 
zur  Umschreibung  einer  „historischen  Geographie  im  engeren 
Sinne*  benutzte.  Diese  sollte  dasjenige  umfassen,  was  man  vielleicht 
in  scharfer  Eontrastirung  gegen  die  Geographie  der  Gegenwart  nicht 
unpassend  „Geographie  der  Geschichte*  nennen  könnte 3),  näm- 


1)  So  ausser  Ratzel  insbesondere  auch  Autoren,  die  den  Namen  »histonsche 
Geographie*  auch  f&r  die  Anthropogeographie  anwenden,  Oberhnmmer,  Yerh.  d. 
9.  dtsch.  Geographentags  248  ff.,  Die  Stellung  der  Erdkunde  23  ff.  und  Wagner, 
Lehrbuch  27,  der  darin  ein  Argument  für  die  Bezeichnung  Anthropogeographie 
gegenüber  dem  Namen  historische  Geographie  erblickt;  dieser  werde  in  weiten 
Kreisen  in  der  oben  angedeuteten  engeren  zeitlichen  Begrenzung  gebraucht. 

')  J.  Wimmer,  Historische  Landschaftskunde,  Innsbruck  1885,  1  f.  spricht  in 
diesem  Sinne  von  einer  , geschichtlichen  Zone«,  deren  Hauptteil  zwischen  10  und 
60«  N.  Br.  liegt.  Ratzeis  Anthropogeographie  aber  sei  (ebd.  7)  eine  Anwendung 
der  Geographie  nicht  nur  auf  die  Geschichte,  sondern  auch  auf  die  Ethno- 
graphie. 

')  Für  den  Ursprung  dieses  Ausdruckes,  den  ich  als  einen  vor  2—3  Lustren 
gebräuchlichen  wiederholt  verwendet  habe  (a.  a.  0.  23,  Verb.  d.  7.  internatio- 
oalen  Geographenkongresses  L  142),  kann  ich  seltsamer  Weise  keinen  Beleg  mehr 


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218  Robert  Sieger. 

lieh  die  Lehre  von  den  geographischen  Verhältnissen  der  Ver- 
gangenheit. Ursprünglich  ist  diese  allein  als  historische  Geographie 
angesehen  worden.  Das  bezeugt  uns  Karl  Ritter  *),  der  dieser  Auffassung 
die  weitergehende  Aufgabe  gegenüberstellte,  aus  der  Vergleichung  der 
verschiedenen  Zeiten  und  ihrer  Zeugnisse  das  Dauernde  und  die  Ent- 
wicklung zu  erkennen.*)  Wurde  durch  diese  Forderung  der  Gefahr 
entgegenarbeitet,  dass  die  einzelnen  Zeitbilder,  wenn  ich  so  sagen 
darf,  zuweit  auseinanderfallen,  insbesondere  die  alte  Geographie  den 
Zusammenhang  mit  jener  der  späteren  Zeiten  verliere,  so  barg  wieder 
die  ^vergleichende*  Geographie  die  Gefahr  in  sich,  dass  die  kausale 
und  genetische  Erklärung  zur  historischen  Erzählung  auswuchs  und 
wie  wir  eben  sahen,  auch  die  weitere,  dass  die  physische  Geographie 
durch  die  vermeintliche  ünveränderlichkeit  ihres  Gegenstandes  in  einen 
logischen  Gegensatz  zur  historischen  gebracht  wurde.  Wir  müssen  beide 
Sichtungen  strenge  auseinanderhalten,  obwohl  die  eine  wie  eine  Vor- 
stufe der  anderen  erscheinen  mag. 

Die  erste  führte  zur  historischen  Länderkunde  oder  Cho- 
rographie;  denn  die  Gliederung  nach  Erdräumen  ist  leichter  för  eine 
bestimmte  Zeit  durchzuführen,  als  jene  nach  Gegenständen  und  Er- 
scheinungen, bei  der  die  Frage  nach  der  Entwicklung  sich  unmittel- 
barer einstellt.  Daher  war  das  oberste  Einteilungsprinzip  länder- 
kundlich, innerhalb  der  einzelneu  Länder  aber  trat  das  Einteilungs- 
prinzip der  allgemeiuen  Geographie  naturgemäss  umsomehr  hervor,  je 
grösser  die  behandelten  Gebiete  waren. »)  Die  historische  Länderkunde 
umfasst  alle  Zweige  der  Geographie.  Sie  ist  also  der  mathematischen , 
physischen,  biologischen  Geographie  ebensowenig  coordinirt,  als  der 
Anthropogeographie.  Zum  Zwecke  der  Untersuchung  kann  und  muss 
sie   sich   in   diese  Zweige   teilen;   in   ihrer  Schilderung  aber  muss  sie 


finden.  Kretschmer  (Historiache  Geographie  1)  lehnt  ihn  ab,  weil  durch  ihn 
die  historische  Geographie  als  Hilfswissenschaft  der  Geschichte  bezeichnet  werde. 
Ich  glaube,  dass  dieser  Sinn  nicht  notwendig  in  dem  Namen  liegt,  wenn  er  auch 
so  aufgefasst  werden  kann. 

')  Vorlesungen  über  allgemeine  Erdkunde  23  >Gewöhnlich  betrachtet 
man  auch  die  Geographie  nur  för  eine  gewisse  Zeit:  für  die  Gegenwart  oder 
Vergangenheit.  So  redet  man  von  alter  Geographie,  Geographie  des  Mittelalters 
und  der  neuen  Zeit*. 

»)  Ebenda  anschliessend:  »Wir  suchen  die  dauernden  Verhältnisse  auf  und 
verfolgen  ihre  Entwicklung  durch  alle  Zeiten  von  Herodot  bis  auf  die  unseren. 
So  finden  wir  auf,  was  sich  durch  allen  Zeitenwandel  hindurch  in  dem  Erdorga- 
nismus als  gesetzmässig  bewährt  hat  und  erhalten  die  vergleichende  Geographie. 
Durch  sie  wird  einleuchtend,  wie  das  Heute  aus  der  Vergangenheit  entstanden  ist*. 

3)  Siehe  oben  S.  212  f. 


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Zur  Behandlung  der  historischen  Länderkunde.  219 

die  Ergebnisse  dieser  Untersuchungen  kausal  verbinden.  Sie  muss  ^das 
Satnr-  und  Kulturbild  eines  Landes  für  eine  Epoche  seiner  Vergan- 
genheit in  so  festem,  inneren  Zusammenhange,  in  derselben  lebendigen 
Wechselwirkung  zwischen  Land  und  Leuten*  darstelleu,  ,wie  es  ver- 
langt wird  von  einer  wissenschaftlichen  Landeskunde  der  Gegenwart.*  ^) 


«)  Partech,  Philipp  Clüver  45  f.  Ahnlich  Ratzel,  Anthropogeographie  1, 36  (1882) 
,Die  historische  Geographie,  welche  alles  gemein  hat  mit  der  gewöhnlichen  Geo- 
graphie mit  Ausnahme  des  Zeitpunktes,  auf  den  sie  sich  bezieht,  und  der  natür- 
lichen Znsammenschiebungen  und  Verkürzungen,  welche  von  der  Weite  der  Per- 
spektive abhängen«,  Hettner,  Geogr.  Zeitschr.  XI,  563  f.  (vgl.  17  319)  , Unter 
historischer  Geographie  kann  nur  die  geographische  Betrachtung  der  Zustände 
geschichtlicher  Perioden  verstanden  werden«,  Sieger  a.  a.  0.  (1899).  J.  Wimmer 
stellt  in  einem  System  der  historischen  Erdkunde,  das  ins  Jahr  1873  zurückgeht, 
die  historische  Geosophie,  (d.  i.  Ratzeis  Anthropogeographie  im  engen  Sinne  des 
1.  Bandes)  neben  die  historische  Geographie  im  engeren  Sinne.  Wie  F.  Mai*the, 
Zeitschrift  d.  Ges.  f.  Erdkunde  Berlin  1877,  Chorographie,  Chorologie  und  Ohoro- 
BOphie  unterschieden  hatte,  so  sondert  Wimmer  (Historische  Landschaftskunde  2  f. 
?gl.  III  f.)  »Geographie  im  strengen  Wortsinn«  und  Geosophie  und  sagt  von  der 
historischen  Erkunde:  ,Als  historische  Geosophie  und  als  eine  Wissenschaft  der 
Orsachen  muss  sie  den  Einfluss  nachweisen,  welchen  geographische  Verhältnisse 
auf  die  geschichtliche  Entwicklung  der  Völker  ausgeübt  haben,  während  es  der 
historischen  Geographie  als  einer  Wissenschaft  der  Tatsachen  obliegt,  die  ver- 
schiedenen  Zustände  der  historischen  Erdoberfläche  im  Laufe  der  geschichtlichen 
Jahrhunderte  zu  beschreiben.  Oder  mit  anderen  Worten:  die  erstere  betrachtet 
das  geographische  Element  in  der  Geschichte,  die  letztere  das  historische  Ele- 
ment in  der  Geographie«.  Eötschke  a.  a.  0.  400  (vgl.  397)  sagt:  »Historische 
(^eographie  betrachtet  die  Erdoberfläche  und  ihre  Teile  als  Wohn-  und  Wirkungs- 
raum des  Menschen  im  Ablauf  geschichtlicher  Entwicklung«.  Ihre  erste  und 
nächste  grössere  Aufgabe  ist  ihm  »für  vergangene  Zeitalter  geographische  Dar- 
stellungen einzelner  Erdräume  mit  Berücksichtigung  der  Natur,  wie  des  Menschen 
zu  liefern ;  d.  h.  es  gilt,  historische  Länderkunde  zu  treiben.  Darauf  würde  sich 
dann  eine  vergleichende  allgemeine  historische  Erdkunde  .  .  .  aufbauen«,  (d.  h. 
wohl  eine  Ausdehnung  der  Betrachtung  auf  alle  Länder?  Vgl.  aber  oben  S.  217 
Anm.  2).  Wenn  S.  Günther  (Jahrcsber.  d.  Vereins  f.  Geogr.  u.  Statistik  Fi-ank- 
furt  a./M.  1896/7  S.  113  und  ähnlich  Beil.  zur  Allgemeinen  Zeitung,  München  1901, 
Nr.  227)  die  Aufgabe  dahin  formulirt,  »welches  die  Physiognomie  unserer  Erde 
in  früheren  Abschnitten  der  Menschengeschichte  gewesen  ist«  (oder:  »wie  ein 
gegebenes  Stück  Erdoberfläche  zu  einem  bestimmten  Zeitpunkt  wirklich  aussah«), 
so  ist  dies  nur  scheinbar  eine  Einschränkung,  denn  seit  Richthofen  und  Ratzel 
hat  man  sich  in  geographischen  Kreisen  gewöhnt,  das  Wort  Erdoberfläche  im 
weitesten  Sinne  als  bewohnte  Erdoberfläche  zu  nehmen.  Immerhin  ist  es  dankens- 
wert, wenn  W.  Götz  (Geogr.  Zeitschr.  IX,  361  f.  und  Hist.  Geogr.  1  fl".)  zu  dem 
Aussehen  die  Bedeutung,  welche  das  Gebiet  für  den  Menschen  besitzt,  die  ,an- 
thropogeographische  Lage«  hinzufügt  Kretschmer  gibt  der  gleichen  An- 
schauung eine  mehr  auf  die  anthropogeographische  Seite  beschränkte  Fassung^ 
auf  die  wir  zurückkommen.  Es  ist  ihm  (Hist.  Geogr.  1)  Aufgabe  der  historischen 
Geographie  »die  angedeuteten  Wechselbeziehungen   zwischen  Land   und  Volk  in 


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220  Robert  Sieger. 

Ihr  Tatsacheumaterial  und  ihre  Anschauangsweise  sind  also  chorologisck, 
somit  auch  geographisch.  ^)  Aber  ihre  Quellen  und  daher  auch  die  Me- 
thode der  Quellenbehandlung  sind,  wie  wir  noch  erörtern  werden,  zum 
grossen,  ja  grössten  Teile  jene,  deren  sich  die  Geschichte  bedient.*) 
Wenn  sie,  ebenso  wie  die  Geographie  der  Gegenwart,  ihre  Objekte 
als  etwas  Gewordenes  betrachtet,  sie  aus  ihrer  Entstehung  verstehen 
muss,  so  stellt  dies  zwar  auch  eine  Beziehung  zur  Geschichte  her, 
aber  eine  solche,  die  sie  mit  aller  Geographie  gemein  hat. 

Ihre  Entwicklung  war  aber  keine  ungestörte. ''^)  Zunächst  sah 
man  ihre  Aufgabe  darin,  dem  Historiker  das  Bild  der  antiken  Länder 
klargestellt  zu  übergeben.  Indem  Philipp  Clüver  die  spärlichen  Nach- 
richten über  natürliche  Verhältnisse  durch  genaue  autoptische  Kennt- 
nis der  gegenwärtigen  erhellte,  die  Topographie  aber  im  Vergleich 
zu  derjenigen  seiner  Zeit  untersuchte,  konnte  dieser  Autor  des  17. 
Jahrh.  zum  , Begründer  der  historischen  Länderkunde*  wer- 
den. Aber  gerade  die  Beschränkung  auf  das  klassische  Altertum, 
dessen  historische  Landschaften  grossenteils  der  Autopsie  verschlossen 
waren,  Hessen  die  „alte  Geographie*  zu  einem  Zweig  der  Altertums- 
wissenschaft werden  und  allmählig  zur  , historischen  Topogra- 
phie* erstarren.  Erst  unter  Bitters  Einfluss  haben  sich  in  der  2. 
Hälfte  des  19.  Jahrh.  die  Versuche  erneut,  ein  „wirkliches  geogra- 
phisches Bild  der  alten  Kulturländer  in  ihrem  damaligen  Zustande  zu 
entwerfen*.*)  Aber  nur  für  das  Altertum  (es  sei  hier  üurtius,  Karl 
Neu  mann,  Nissen   genannt).     Auf  mittelalterlichem  und  neuzeitlichem 


den  einzelnen  Perioden  der  Geschichte  nach  ihrem  ursächlichen  Zusammenhange 
zu  ergründen.«  —  Die  Anwendung  i&nderkundlicher  Methode  betont  besonders 
stark  Götz  (Eist.  Geogr.  2  f.). 

0  A.  Hettner,  Das  Wesen  und  die  Methoden  der  Geographie,  Geographische 
2ieit8chrift  XI  (1905)  unterscheidet  abstrakte,  systematische,  chronologische  und 
chörologische  Wissenschaften.  Die  chorologischen  sind  nach  ihm  Astronomie 
und  Geographie,  die  chronologischen  Erdgeschichte,  Prähistorie  und  Geschichte. 
[Dass  sich  die  chörologische  und  die  systematische  Betrachtungsweise  nicht  immer 
leicht  trennen  lassen  und  die  allgemeine  Geographie  einer  systematischen  Be- 
trachtung zuneigt,  hätte  ich,  mit  Rücksicht  auf  meine  Ausdrucks  weise  S.  213,  226  f. 
und  besonders  im  3.  Abschnitte,  hier  nicht  weiter  hervorgehoben,  wenn  mich  nicht 
Schlüters  Polemik  gegen  Hettner  (Ziele  d.  Geogr.  d.  Menschen  14  ff.,  52  ff.)  dazu 
nötigte.  So  sei  mein  Standpunkt  kurz  dahin  präzisirt,  dass  die  Geographie  sich 
zwar  durch  das  Vorwalten  des  chorologischen  Gesichtspunktes  auszeichnet,  aber 
—  wie  übrigens  beide  Gegner  zugestehen  —  praktisch  weder  chronologische, 
noch  systematische  Anordnungen  vermeiden  kann.] 

«)  Vgl.  Redlich  a,  a.  0.  548  ff. 

3)  Partech,  Philipp  Clüver  40  ff 

*)  So  drückt  sich  Richter,  Die  Grenzen  der  Geographie  10  aus. 


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Zur  Behandlung  der  hlBtorischen  Länderkunde.  221 

Gebiete,  das  später  und  allmäliger  in  Behandlung  genommen  worden 
war,  kam  man  über  die  historische  Topographie  nicht  recht  hinaus. 
Insbesondere  nahmen  hier  die  territorialen  Veränderungen  und  ihre 
kartographische  Darstellung  alle  Arbeitskräfte  in  Anspruch^).  Es  ist 
dafür  bezeichnend,  dass  noch  Bichter  (1899)^)  mit  Rücksicht  auf  die 
Beschaffenheit  unserer  Quellen  auf  mittelalterlichem  Gebiete  der  histo- 
rischen Geographie  keine  wesentlich  höhere  Aufgabe  zuzuweisen  wagte, 
als  sie  Richthofen  (1883)  der  historischen  Geographie  gesetzt  hattet). 
So  beschränkte  sich  wenigstens  auf  dem  Gebiete  der  späteren  Zeiten 
die  historische  Länderkunde  zumeist  auf  die  „kritisch-historische  Be- 
grOndung  fQr  die  Zeichnung  der  historischen  Karte"^),  in  der  Heinrich 
Kiepert  einen  Gipfelpunkt  hervorragender  Leistungen  bezeichnet. 

Die  Reaktion  gegen  diese  Einengung^),  aber  zugleich  auch  gegen 
die  einseitigen  naturwissenschaftlichen  Tendenzen  auf  dem  Gebiete  der 
Geographie  führte  —  um  die  Zeit,  in  der  auch  die  allgemeine  Anthropo- 
geographie  in  ihr  neues  Entwicklungsstadium  trat  —  zu  der  oben  an- 
geführten, mit  Clüvers  Tendenzen  übereinstimmenden  Formulirung 
einer  „historischen  Länderkunde^^  durch  Wimmer,  Ratzel,  Partsch  u.  a.^) 
zurück.  Gleichzeitig  mit  Neumann-Partsch'  „physikalischer  Geographie 
Yon   Griechenland^^  erschien  Wimmers  historische  Landschaftekunde  7), 

1)  Das  hebt  Oberhummer  in  einem  Referat  Über  Kretschmer  kräftig  hervor 
(Dentecbe  Literaturzeitnng  6.  Januar  1906,  44  ff.). 

*)  a.  a.  0. 11  f.  im  Gegensatz  su  der  oben  S.  220  angeführten  Aufgabe  fAr  das 
Altertum:  »Eine  halbwegs  abgerundete  Schilderung  ft&r  irgend  einen  bestimmten 
Zeitraum  und  grössere  Gebiete  hin  zu  liefern  wird  nicht  einmal  in  dem  Sinne 
mOglich  sein,  als  man  es  f&r  das  alte  Griechenland  oder  Italien  leisten  konnte «. 

')  a.  a.  0.  60,  wo  ihr  ausser  der  Entdecknngsgeschichte  »lediglich  die  Wand- 
lungen territorialer  Beziehungen  und  topographischer  Bezeichnungen«  auf  dem 
»Schauplatz  der  Länder  der  westlichen  Kultur*  zugewiesen  werden. 

*)  Um  eine  Wendung  von  Partsch  (a.  a.  0.  45)  allgemeiner  zu  fassen,  die 
sich  dort  auf  die  alte  Geographie  bezieht. 

^)  Sie  äussert  sich  z.  B.  in  Ratzeis  Klagen,  Anthropogeographie  II,  S.  VI  und 
in  Wagners  Ausspruch  (Geogr.  Jahrbuch  XII  439),  diese  historische  Topographie 
sei  nur  »historisch  im  Sinne  der  heutigen  historischen  Hilfswissenschaften*  (also 
nicht  geographisch :  dagegen  Oberhummer,  Verh.  9.  dtsch.  Geographentag  245  f.). 

«)  Siehe  S.  219  Anm. 

')  Da  dieser  Name  »keineswegs  eine  neue  Disziplin  bezeichnen«  soll,  trifft 
der  gegen  ihn  gerichtete  Tadel  Kretschmers  (Histor.  Geogr.  4)  nicht  so  sehr 
Wimmer,  als  Beschomer  (a.  a.  0.  8),  der  den  Namen  als  Bezeichnung  der  histo- 
rischen Geographie  (im  engeren  Sinne)  aufnehmen  möchte.  [Vgl.  jetzt  Kretschmer, 
Histor.  Vierteljahrschrift  1906,  463.]  Wimmer  nennt  historische  Landschaft 
(S.  10)  »das  landschaftliche  Bild,  welches  irgend  ein  Erdraum  in  einer  be- 
stimmten historischen  Epoche  dargeboten  hat*  also  etwa  die  römische  Schweiz, 
das  merowingische  Frankreich  u.  s.  w.     Diese  unglückliche  Definition  eines  un- 


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222  Robert  Sieger. 

die  eine  „Methodik"  der  historischen  Geographie  „in  Beispielen  geben 
wollte"  und  verschiedene  Zeiten  behandelte.  Diese  Arbeit,  der  eine 
länderkundliche  Definition  vorau&teht,  hat  aber  selbst  die  Disposition 
der  allgemeinen  Geographie  nach  Gegenstanden  und  Erscheinungen 
durchgeführt.  Im  Übrigen  sind  die  neueren  Werke,  die  sich  als 
historische  Geographien  bezeichnen,  länderkundlich  angeordnet.  Wir 
haben  also  in  der  Gegenwart  neben  der  allgemeineren  Verbreitung  jener 
Definition,  die  in  der  historischen  Geographie  Länderkunde  sucht, 
auch  die  Ausdehnung  der  länderkundlichen  Behandlungs- 
weise  von  der  alten  Geographie  auf  jene  der  späteren 
Zeitalter  und  vom  altklassischen  Boden  auf  den  schwieri- 
geren mitteleuropäischen  zu  konstatiren.^)  Auf  diesem  bewegen 
sich  die  Werke  von  Knüll,  Kretschmer  und  Wimmer,  während  Götz 
Mitteleuropa  und  die  Mittelmeerzone  behandelt. 

Halten  wir  uns  streng  an  die  Definition  von  Partsch  oder  Hettner, 
so  scheint  sich  daraus  zunächst  die  Folgerung  zu  ergeben,  dass  die 
historische  Geographie  das  Nebeneinander  gleichzeitiger  Zustände  zu 
geben  hat,  also  einen  Querschnitt  durch  die  historische  Entwicklung, 
die  dem  gegenüber  als  ein  Längsschnitt  erscheint.  Diese  Ausdrucks- 
weise finden  wir  denn  auch  bei  Götz,  Kretschmer  und  Hettner^)  und 


glücklichen  Namens  wird  erst  klarer  dnrcb  die  Gliederung  in  Natnr-,  Kiiltur- 
und  politische  Landschaft.  Kötzschke  a.  a.  0.  40]  gebraucht  das  Wort  »Land- 
schaft* in  einem  engeren,  mehr  wortgemässen,  Sinn  und  bezeichnet  als  »historische 
Landdchaftskunde*  die  »historisch-physikalische  Geographie«,  die  Lehre  von  den 
Veränderungen  der  Landes  n  a  t  u  r ,  besonders  durch  Menschen  werk. 

»)  Vgl.  Oberhummer  Dentsche  Literaturzeitung  a.  a.  0.,  Redlich  a.  a,  0.  546  f. 
')  Kretschmer  Verb.  d.  7.  internationalen  Geographenkongresses  I(.  926,  Hist. 
Geogr.  1,  3  f.,  Götz  Geogr.  Zeitschr.  IX.  361  f.,  Hist.  Geogr.  3,  Hettner  Geogr. 
Zeitschr.  XI  564,  683  f.  Nach  Kretschmer  ist  es  erforderlich  »geeignete  zeitliche 
Ruhepunkte  (Termine)  auszuwählen*;  die  historische  Geographie  »hat  eben  nicht 
Entwicklungsprozesse  zu  schildern*,  sie  gibt  einen  Querichnitt  für  gewisse  Zeit- 
punkte und  die  historische  Geographie  grösserer  Perioden  kann  nur  dadurch  darge> 
stellt  werden,  dass  die  Verhältnisse  »möglichst  zahlreicher  Termine  geschildert 
und  in  ihrem  ursächlichen  Zusammenhange  untersucht  werden*.  Nach  Götz  kann 
sie  »nicht  das  allmählige  Werden  und  Vergehen  der  einzelnen  Erscheinungen 
Schritt  fttr  Schritt  erzählen  und  begründen*,  sondern  fasst  »gleichsam  verschiedene 
Querschnitte  durch  den  emporgewachsenen  Baum  der  einzelnen  geographischen 
Landesgeschichte*  ins  Auge.  Es  wird  »von  einzelnen  Halt-  und  Wendepunkten 
aus  überschaut,  inwiefern  und  wodurch  seit  dem  Ende  des  nächst  vorhergehen- 
den Zeitraums  das  Aussehen,  die  sonstigen  Natureigenschaften  und  die  durch 
beide  hauptsächlich  bestimmte  Bedeutung  des  Landes  sich  änderten*.  Nach 
Hettner  hat  die  Geographie  nicht  den  Ablauf  in  der  Zeit  als  solchen  zu  ver- 
*  folgen,  sondern  immer  gleichsam  einen  horizontalen  d.  h.  auf  einen  bestimmten 
Zeitpunkt  beschränkten  Durchschnitt  durch  die  Wirklichkeit  zu  legen. 


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Zur  Behandlung  der  historischen  Länderkunde.  223 

sie  ist  bestimmend  für  die  Darsteliungsweise  you  Eretschmer  und  zum 
Teil  auch  Yon  Götz.  Hettners  Ausdruck,  dass  es  eigentlich  ,,unend- 
lich  viele  historische Qeographien^^  gebe,  ist  besonders  charakteristisch 
f&r  diese  AufiBftssung,  die  man  als  „geographische^^  mit  einer  mehr 
„historischeu^^  kontrastiren  könnte.  Eine  solche  hat  sich  aus  ihr  ent- 
wickelt 

Stellen  wir  nämlich  im  Sinne  Ritters  die  geographischen  Bilder 
zweier  vergangener  Zeiten  nebeneinander  oder  das  einer  Vergangenheit 
neben  das  der  Gegenwart,  so  treten  uns  Veränderungen  entg^en  — 
and  anderseits  gelangen  wir  von  einem  uns  bekannten  Bilde  durch  Ver- 
folgung der  Veränderungen  zu  einem  andern  uns  unbekannten.  Setzt 
man  der  Vergleichung  weite  anthropogeographische  Ziele,  sieht  man  mit 
Oberhummer  die  letzte  Aufgabe  darin  ^)  „die  gesamte  Eulturentwicklung 
der  Menschheit  in  ihrer  Naturbedingtheit  zu  begreifen^S  so  werden  diese 
Veränderungen  Hauptsache.  Wir  gelangen  dann  zur  Formulirung  Be- 
sehorners,  der  die  historische  Geographie  als  Anwendung  der  Geschichte 
auf  die  Geographie  (im  Gegensatz  zur  Anwendung  der  Geographie  auf  die 
Geschichte,  die  in  der  Anthropogeographie  im  engsten  Wortsinn  statthat) 
proklamirt  und  dies  folgendermassen  erläutert:  „Sie  deckt  die  Ver- 
änderungen auf,  die  mit  der  Erdoberfläche  in  historischer 
Zeit  vorgegangen  sind,  namentlich,  aber  nicht  ausschliesslich 
durch  den  Einfluss  des  Menschen^^*).  Auch  Götz  nähert  sich  dieser 
Auffassung  und  sucht  sie  mit  der  Querschnittheorie  zu  vereinbaren; 
er  gibt  daher  bald  Bilder,  bald  Entwicklungen.    Für  diese  Auffassung 

*)  Verh.  d.  9.  dtsch,  Geographentags  250 ;  ähnlich  Verh.  d.  7.  intemat.  Geo- 
graphenkongr.  I  144,  wo  auch  als  Endziel  nicht  die  Länderkunde  bestimmter 
Zeiten  bezeichnet  wird,  sondern  die  Erkenntnis  der  Daseinsformen,  die  der  Mensch 
hervorgebracht  hat,  als  historisch  gewordene ;  Deutsche  Literaturzeitung  1906, 
48  »dass  die  Entwicklung  geographischer  Verhältnisse  als  solche, 
nicht  blos  deren  Zustand  zu  irgend  einer  Zeit,  auch  den  Geographen  zu  be- 
schäftigen habe*. 

5)  a.  a.  0.  7  (Erdoberfläche  im  weiten  Sinne  des  modernen  Geographen,  wie 
sich  aus  dem  Folgenden  ergibt).  Er  beruft  sich  dabei  auf  Wimmer  (s.  o.),  der 
die  historische  Erdkunde  »das  zeitlich  wechselnde  in  dem  örtlich  beständigen 
untersuchen«  lässt  (Hist.  Landschaftsk.  1),  aber  Wimmor  nimmt  hier  das  Wort 
in  dem  weiten  Sinne,  der  die  Geosophie  mit  einschliesst.  Götz  (Hist.  Geogr.  1) 
stellt  die  »zeitlich  aufeinanderfolgenden  Änderungen <  in  den  Vordergrund  und 
setzt  der  historischen  Geographie  die  Aufgabe,  die  Erdräume  hinsichtlich  dieser 
Änderungen  zu  »vergleichen*.  Demgemäss  versucht  er  in  den  »Schlussfolgerungen* 
auf  einigen  Seiten  die  Änderungen,  welche  die  gesamte  behandelte  Ländergruppe 
betrafen,  zusammenzustellen.  Aber  deshalb  bleibt  seine  Behandlung  doch  in  der 
Hauptsache  länderkundlich  und  die  S.  222  Anm,  2  zitirten  Stellen  zeigen  ihn 
als  Verfechter  des  Querschnittes. 


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224  Robert  Sieger. 

gibt  es  nicht  unendlich  viele  Geographien,  sondern  nur  eine  einzige, 
die  bis  zar  (Gegenwart  heraafreicht  oder  vielleicht  besser  von  ihr  zu- 
rückgreift. Sie  will  nicht  Querschnitte  gewinnen^),  sondern  einen 
Längsschnitt  oder  verschiedene  einander  parallel  laufende  Längs- 
schnitte. Sie  f&hrt  daher  einerseits  zu  einer  mehr  erzählend-historischen 
Darstellung,  anderseits  zu  einer  Anordnung  nach  Oegenständeu  und 
gewinnt  somit  engere  Beziehungen  zu  der  allgemeinen  Geographie,  der 
diese  Anordnung  eigen  ist.  Das  findet  seinen  Ausdruck  darin,  dass 
Beschorner  diese  historische  Geographie  mit  der  allgemeinen  An- 
thropogeographie  zu  einer  höheren  Einheit  verbinden  will ») ;  aber 
sie  gerät  auch  leicht  in  die  Behandlungs weise  der  allgemeinen 
physisch- biologischen  Geographie^). 

Diese  Au&ssung  hat  die  Darstellungsweisse  in  den  Werken  von 
Enüll  und  Wimmer,  teilweise  auch  bei  Götz  bestimmt.  Sie  ist  aber 
auch  diejenige  von  Werken,  welche  sich  gar  nicht  als  historisch-geo- 
graphische bezeichnen,  nämlich  von  Länderkunden  der  Gegenwart,  die 
es  mit  der  genetischen  Erklärung  der  Tatsachen  sehr  genau  nehmen, 
wie  die  Werke  von  Partsch  über  die  jonischen  Liseln  und  über  Schlesien, 
von  Kegel  über  Thüringen,  von  Oberhummer  über  Cypern.     ßedlich*) 


I)  Einen  solchen  strebt  Beschorner  (a.  a.  0.  9  ff.)  doch  an,  indem  er  als  Aus- 
gangspunkt für  die  Verfolgung  der  Veränderungen  eine  Rekonstruktion  des 
ältesten  historischen  Zustandes  verlangt.  Dann  sollen  die  Veränderungen 
bis  zur  Gegenwart  verfolgt  werden.  Diese  AufiiEissung  ist  wohl  dadurch 
entstanden,  dass  die  Orts-  und  Flumamenforschung,  die  besonders  betont  wird, 
oder  die  antike  Überlieferung  vielfach  ein  Bild  gewinnen  lässt,  von  dem  die 
Brücken  zur  späteren  Überlieferung  schwer  zu  schlagen  sind,  aber  sie  übersieht, 
dass  —  abgesehen  von  der  grösseren  Sicherheit  des  rückscbreitenden  Wegs  — 
dies  Anfangsbild  aus  Zügen  recht  verschiedenen  Datums  zusammengesetzt  sein 
muss.    Vgl.  unten  S.  243,  248. 

«)  Er  spricht  von  der  Anthropogeographie,  die  er  mit  der  historischen  Geo- 
sophie  Wimmers  gleichsetzt  und  für  die  er  sogar  diesen  Namen  vorzöge.  Nun 
deckt  sich  allerdings  dem  Wortlaute  nach  Wimmers  Definition  der  historischen 
Geosophie  mit  der  schärferen  Formulirung,  die  Richter  der  speziellen  Anthropo- 
geographie  gegenüber  der  allgemeinen  gegeben  hat,  (s.  S.  216),  aber  Wimmer  hat 
dabei  doch  wohl  mehr  die  allgemeine  Anthropogeographie  im  Auge  gehabt  (iden- 
tifizirt  er  doch  den  Inhalt  seines  geplanten  Werkes  so  sehr  mit  Ratzeis  I.  Band, 
dass  er  nach  dessen  Erscheinen  jenes  fallen  Hess).  Die  spezielle  Anthropogeographie 
fällt  überdies  nach  Beschorners  Definition  i  n  seine  historische  Geographie  i.  e.  S. . 
wir  müssen  also  an  die  allgemeine  denken.  Beschorners  Schema  ist:  Kultlir- 
geographie (historische  Geographie  im  weiteren  Sinn)  =  Anthropogeographie  -\- 
histori scher  Geographie  im  engeren  Sinne  (historischer  Landschaf tsknnde). 

3)  z.  B.  bei  der  Betrachtung  von  Klimaschwankungen,  Erdbebenschwärmenr 
Wasserstands-  und  Strandverschiebungen. 

*)  a.  a.  0.  546  f. 


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Zur  Behandlung  der  historischen  Länderkunde.  225 

hat  denn  auch  diese  Darstellungen  „historisch-geographisch*^  genannt. 
Aber  in  einem  gewissen  Masse  mass  jede  moderne  Länderkunde  zum 
Verständnis  der  Tatsachen  des  Heute  in  die  Vergangenheit  zurück- 
greifen. Die  Betrachtung  der  Veränderungen  lässt  sich  somit  von 
der  Betrachtung  der  Zustände  nicht  wohl  trennen.  Das  lehren  uns 
Werke,  die  so  wenig  der  „historischen  Geographie'*  zugerechnet  werden 
können,  wie  Pencks  Deutsches  Beich  oder  Hettners  Europäisches  Buss- 
land. Die  Untersuchung  der  Veränderungen  ist  eine  Vor- 
arbeit —  und  zwar,  soweit  sie  nicht  in  geologische  Zeiträume  zurück- 
greif!;, eine  historische  Vorarbeit  —  für  die  geographische  Länderkunde 
überhaupt.  Wir  könnten  sie  daher  aus  der  historischen  Länderkunde 
ausscheiden  und  ganz  der  Geschichte  zuweisen,  trotz  der  besonderen 
Anregungen,  welche  sie  immer  wieder  aus  jener  empfangt^),  dann 
würden  wir  aber  übersehen,  dass  sie  gerade  in  der  Betrachtung 
der  Zustände  vergangener  Zeiten  naturnotwendig  ent- 
halten ist.  Das  Gegenwärtige  können  wir  zur  Not  noch  unter  Ver- 
zicht auf  einen  Vergleich  und  eine  Erklärung  einfach  als  Tatsächliches 
betrachten;  wenn  wir  aber  das  Bild  yergangener  Zustände  malen,  haben 
wir  dabei  immer  das  Bild  der  Gegenwart  im  Auge  und  fassen  jenes 
erst  aus  den  Veränderungen,  die  es  gegen  dieses  zeigt,  deutlicher  auf. 
In  der  historischen  Länderkunde  ist  also  notwendig  die  Betrachtung 
der  zeitlichen  Veränderungen  enthalten.  Die  logisch  mögliche  Unter- 
scheidung lässt  sich  psychologisch  und  praktisch  nicht  aufrechter- 
halten«). 

Kommen  wir  so  zu  dem  Schlüsse,  dass  von  den  beiden  noch 
lebenskräftigen  Definitionen  der  ,^historischen  Geo- 
graphie^' jede  für  sich  allein  zu  eng  ist,  dass  diese  Dis- 
ziplin vielmehr  die  oben  unter  3.  und  4  hervorgehobenen 
Wissenszweige  auf  das  engste  verbindet,  so  haben  wir  dabei 
doch  zwei  logische  Teile,  einen  geographisch-chorologischen  und 
einen  historisch-chronologischen,  konstatirt,  deren  relative  Bewertung 
verschieden  ausfallen  kann  und  wohl  zwischen  Historiker  und  Geo- 
graphen zumeist  verschieden  ausfallen  wird.  Je  nachdem  wir  in  dem 
einen  oder  andern  die  eigentliche  Endaufgabe  des  Faches  erblicken, 
dem  einen  oder  andern  mehr  die  Bolle  der  Hilfswissenschaft  zuweisen, 
dem  einen  oder  andern  auf  die  Darstellung  und  auf  die  Untersuchung 

>)  Aus  dem  Gesamtbild  werden  neue  Einzelzöge,  aus  dem  Bild  der  Wechsel- 
wirkung wirksame  Faktoren  erat  deutlich,  deren  Entwicklung  dann  Gegenstand 
neaer  Untersuchungen  werden  mag. 

»)  Vgl.  Hettner,  Geogr.  Zeitschr.  IX  (1903)  29  f.,  Partach,  Clüver  49  f., 
Kretschmer  Hist.  Geogr,  8. 

Mitteilungen  XXVUI.  15 


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226  Robert  Sieger. 

massgebenden  Einfluss  geben,  werden  wir  mehr  geneigt  sein,  die  histo- 
rische Geographie  als  einen  Teil  der  Geographie  oder  der  Geschichte  an- 
zusehen i).  Wir  wollen  uns  dabei  bescheiden,  sie  an  die  Grenze  beider 
Gebiete  zu  stellen  und  als  Arbeitsgebiet  von  Gelehrten  anzusehen,  die  auf 
beiden  gut  zu  Hause  sind  2)  —  aber  der  Streit,  den  wir  vermeiden, 
ist  nicht  gar  so  müssig,  als  er  zumeist  erscheinen  mag.  Denn  fast  alle 
Probleme  der  historischen  Geographie  lassen  sich  mehr  geographisch 
oder  mehr  historisch  ansehen.  So  kann  auch  die  Darstellung  und 
Untersuchung  von  Veränderungen  geographisch  gefasst  werden,  indem 

—  worauf  Hettner  hinweist  —  aus  den  einzelnen  Veränderungen  die 
geographische  Eigenschaft  der  Veränderlichkeit  ermittelt  wird.  Die 
Erkenntnis  der  Art  der  für  eine  gewisse  Zeit  ermittelten  Veränderungen 

—  fortschreitende,  oscillatorische,  unregelmässige  —  mag  dann  wieder 
den  Anstoss  zu  ihrer  weiteren  chronologischen  Verfolgung  geben.  Und 
gerade  aus  dem  chronologischen  Teil  unserer  Disziplin  erwächst,  wie 
schon   angedeutet,    eine   engere   Beziehung   zur   allgemeinen   Geo- 


1)  Trotz  aller  methodischen  Differenzen  betrachten  die  modernen  Geographen 
die  historische  Länderkunde  und  die  Lehre  von  den  Veränderungen  durchaus  als 
geographische  Disziplinen,  so  Partsch,  Eretschmer  (vgL  Eist.  Geogr.  8  ff.)i  Wimmer, 
Hettner.  Auch  Oberhummer  hat  seine  Äusserungen  vom  9.  deutschen  Geographen- 
tag  (238,  260),  dahin  kommentirt  (Yerh.  d.  7.  internat.  Geographenkongresses  I  143, 
Stellung  d.  Geogr.  10  f.),  dass  er  sie  nicht  als  Teil  der  Geschichte  oder  als  eig^ene 
Wissenschaft,  sondern  als  Geographie  auffasse.  Und  wenn  Kretschmer  Eist.  Geogr. 
17  sagt,  historische  Geographie  und  Geschichtswissenschaft  seien  »prinzipiell« 
ebenso  schwer  zu  trennen,  wie  Geologie  und  Geomorphologie,  so  soll  dies  —  wie 
der  Vergleich  zeigt  —  den  geographischen  Charakter  dieser  Disziplin  nicht  tangiren 
(vgl.  ebd.  9  f.).  Richtiger  wäre  es  allerdings  zu  sagen,  dass  ihr  Betrieb  von  dem  der 
Geschichte  praktisch  und  im  Einzellall  schwer  za  trennen  ist.  Von  historischer  Seite 
betont  Kötzschke  a.  a.  0.  400  f.,  dass  die  bist.  Geogr.  nicht  blos  Hilfswissen* 
Schaft  der  Geschichte  sei,  sondern  selbständige  wissenschaftliche  Bedeutung  habe. 
Dass  sie  auch  Hilfswissenschaft  der  Geschichte  ist,  wird  von  geographischer  Seite 
nicht  verkannt  (vgl.  Richter,  Untersuchungen  z.  bist.  Geogr.  d.  Erzstiftes  Salzburg, 
Mitt.  d.  Inst.  Ergbd,  I.,  596  ff.,  Grenzen  der  Geographie  10,  Eretschmer  Hist. 
Geogr.  1  u.  a.).  Man  wird  der  starken  Betonung  historischer  Arbeit  auf  dem 
Gebiete  der  historischen  Topographie,  wie  sie  Redlich  a.  a.  0.  5^8  geltend 
macht,  zustimmen  können,  ohne  mit  Wagner  Geogr.  Jahrbuch  XII  (1888)  439 
diesen  Zweig  deshalb  der  Geschichte  zuweisen  zu  müssen.  Ich  sehe  nämlich  keine 
Möglichkeit,  die  historisch- topographischen  Probleme  von  denen  der  historischen 
Länderkunde  auszusondern;  eher  wird  man  die  Ortsnamenkunde  als  eine  beson- 
dere philologische  Hilfswissenschaft  absondern  können. 

*)  Auch  Hettner  hat  seine  Ansicht  (Geogr.  Zeitschrift  IV  319),  dass  die  histo- 
rische Geographie  ins  Arbeitsgebiet  des  Historikers  falle,  aufgegeben  (ebd. 
XI,  564)  und  steht  mit  Beschorner  (a.  a.  0.  8),  Redlich  (a.  a.  0.  551,  559)  und  den 
meisten  Geographen  auf  dem  Standpunkte,  dass  die  Lösung  ihrer  Aufgaben  geo- 
graphisch gebildete  Historiker  oder  historisch  geschulte  Geographen  erfordere. 


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Zur  Behandlung  der  historigchen  Landerkunde.  227 

graphie.  Die  Vergleichung  zweier  länderkundlicher  Bilder  —  ver- 
schiedener Zeit,  wie  verschiedenen  Orts  —  muss  diese  Bilder  in  Teile 
xerlegen,  die  nacheinander  verglichen  werden.  Räumliche  Zerlegung 
kann  nicht  weiter  gehen,  als  zu  den  kleinsten  Gebieten  von  selbstän- 
diger Eigenart,  deren  Erscheinungen  sich  noch  ohne  Übergreifen  in 
andere  Gebiete  erfassen  lassen.  Also  tritt  sehr  oft  die  IS  otwendigkeit  einer 
Gliederung  nach  Gegenständen  ein,  einer  allgemeingeographischen 
Betrachtung.  Und  ebenso  führt  die  Verfolgung  eines  Faktors  durch 
die  Zeit  hindurch  dazu,  seine  Änderungen  in  dem  behandelten  Gebiete 
mit  denen  desselben  oder  des  nächstverwandten  Faktors  in  andern 
Teilen  der  Erde  zu  vergleichen.  Wird  so  die  Kenntnis  allgemeiner 
Vorgänge  —  wie  der  Elimaschwankungen  —  gewonnen,  so  ermöglicht 
diese  Kenntnis  wieder  die  Einordnung  lokaler,  überlieferter  Vorgänge 
in  einen  grösseren  Zusammenhang  und  damit  ihre  Erklärung. 

So  ist  die  historische  Geographie  Hilfswissenschaft  der  Geschichte 
und  Hilfswissenschaft  der  Geographie  der  Gegenwart,  sowohl  der  all- 
gemeinen, wie  der  länderkundlichen.  Wir  wollen  sehen,  was  diese 
von  ihr  verlangen  und  wie  sie  ihnen  entgegenkommt.  Dazu  wollen 
wir  von  ihrer  Gliederung  in  den  mehrgenannten  Werken  ausgehen,  die 
ihrerseits  von  der  theoretischen  Auffiassung  der  Autoren  bestimmt  ist, 
und  zu  der  Solle,  die  Quer-  und  Längsschnitte  in  der  Darstellung 
spielen,  erst  am  Schlüsse  Stellung  nehmen. 

II.  Begrenzung  und  Einteilung. 

Wie  schon  Ernst  Kapp  in  der  Geographie  nach  ihrer  Beziehung 
auf  das  ungestörte  Wirken  der  Natur,  die  Einwirkung  des  Menschen 
auf  die  Natur  und  die  vom  Menschen  geschaffenen  Staaten  physische, 
Kultur-  und  politische  Geographie  unterschied,  so  spricht  Wimmer 
von  der  historischen  Naturlandschaft,  historischen  Kulturlandschaft  und 
der  historisch-politischen  Landschaft^).  Diese  Gliederung  ist  mit  ge- 
wissen Abweichungen  in  allen  neueren  „Historischen  Geographien" 
festgehalten  worden  2).     Man   hat   aber   diesen   drei   Teilen   der  histo- 


>)  Historische  Landschaftskimde  12,  entsprechend  den  drei  Kategorien  um- 
gestaltender Ursachen  (11):  Naturkräfte,  Tätigkeit  des  den  Boden  kultivirenden 
Menschen,  Tätigkeit  des  sich  politisch  zusammenschliessenden  Menschen.  Die 
S.  10  genannten  Elemente  der  Landschaft  (Bodenplastik,  Vegetationsformen, 
athmosphärische  Verhältnisse,  architektonische  Staffage,  politische  Zugehörigkeit 
oder  Selbständigkeit),  die  Wimmer  durchaus  berücksichtigt  (und  ebenso  Knüll), 
sind  nicht  das  oberste  Einteilungsprinzip. 

*)  Knüll  V,  lässt  nur  aus  praktischen  Gründen  die  politische  Geographie  weg. 
<5öt2,  Geogr.  Zeitschr.  IX  361  ff.,  unterscheidet  Natur,  Kultur  und  >LageS  d.i.  die 

15* 
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228  Robert  Sieger. 

rischen    Geographie    eine    sehr    verschiedene    Bewertung    angedeihen 
lassen. 

Jene  Auffassung,  welche  die  historische  Geographie  wesentlich 
anÜiropogeographisch  behandelt  sehen  will,  nimmt  —  wie  schon  er- 
wähnt —  ihre  Begründung  aus  dem  verschiedenen  Grade  der  Ver- 
änderlichkeit (oder  vielleicht  besser:  aus  der  verschieden  leichten  Er- 
fassbarkeit  der  Änderungen),  den  die  physische  Geographie  mit  Bin- 
schluss  der  biologischen  gegenüber  den  geographischen  Verhältnissen 
des  Menschen  zeigt.  Auf  physisch  geographischem  Gebiete,  nament- 
lich im  engeren  Sinne  des  Wortes  kann  die  Geographie  der  Ver- 
gangenheit am  meisten  aus  jener  der  Gegenwart  interpoliren  und  muss 
es  nach  der  Art  der  Quellen  auch  am  meisten^).  Deshalb  hat  man  ge- 
meint, dass  die  historische  Geographie  sich  von  jener  der  Gegenwart 
, eigentlich **  nur  im  anthropogeographischen  Teile  unterscheide*). 
Eretschmer  hat  demgemäss  auch  die  physische  Geographie  nur  ein- 
leitungsweise und  wesentlich  vom  Standpunkte  der  Gegenwart  aus 
behandelt,  ihre  Veränderungen  nur  nebenher  und  mit  geringerem  Ge- 

durch  die  Wirkungen  der  Natur  und  der  Bevölkerung  bestimmte  anthropogeo- 
graphische  Stellung  oder  Bedeutung.  In  seiner  »historischen  Geographie*  ist  eine 
andere  Gliederung  durchgeführt,  in  der  physische  und  Eulturgeographie  zu  drei 
Abteilungen  verschmolzen  sind,  die  Lage  die  4.  bildet.  Kretschmer  Hist.  Geogr. 
6  und  Beschorner  a.  a.  0.  11  billigen  die  Dreiteilung  Wimmers.  Hingegen  unter» 
scheidet  Eötzschke  (401)  die  historisch-physische  Geographie  (historische  Land- 
schaftskunde), welche  die  Veränderungen  der  Landesnatur,  insbesondere 
durch  Menschenwerk,  zum  Gegenstande  hat,  die  historische  Bevölkenings-  und 
Siedlungsgeographie  (historische  Siedlungskunde),  die  historisch-politiscLe  Geo- 
graphie und  die  historische  Kulturgeographie,  der  es  sich  vorzugsweise  um  Wirt- 
schafts- und  Verkehrsgeographie,  aber  auch  um  Erscheinungen  geistiger  Kultur 
(z.  B.  Konfessionen)  handle.  Dem  entspricht  die  Gliederung  seines  Abrisses  der 
hist.  Geogr.  Deutschlands  im  Ganzen  s.  u.  S.  234  Anm.  3. 

*)  Richter,  Grenzen  d.  Geogr.  11  »dass  z.  B.  die  meteorologischen  Beob- 
achtungen der  letzten  50  Jahre  uns  mehr  und  genaueres  über  das  Klima  voa 
Griechenland  sagen,  als  die  ganze  antike  Literatur«.   Vgl.  Kötzschke  a.  a.  0.  411. 

«)  Hettner,  Geogr.  Zeitschr.  XI  564  (vgl.  IV  319);  ebenso  Kretschmer,  Verh. 
d.  7.  intemat.  Geographenkongr.  II  928:  »Es  soll  ...  die  historische  Geographie 
nicht  in  einer  historischen  Topographie  und  Kartographie  ihr  alleiniges  Endziel 
sehen,  sondern  zu  einer  historischen  Kulturgeographie  sich  entfalten  *  (vgl.  923  f., 
Hist.  Geogr.  1  ff.,  7  ff".,  17  f.)  [Die  dort  ausgesprochene  Ansicht,  dass  die  hist. 
Geogr.  wesentlich  als  ein  Teil  der  Anthropogeographie,  gleichsam  eine  »spezielle 
Anthropogeographie«  anzusehen  sei,  hat  er  neuerlich  Hist.  Vierteljahrschr.  1906, 
461  f.  nachdrücklich  heiTorgehoben.]  Partöch,  Clüver  40  spricht  von  dem  »sich 
gleichbleibenden  Canevas  der  Landesnatur«  und  den  »bunt  wechselnden  Fäden 
des  darauf  eingestickten  Kulturbildes*.  Noch  schärfer  Richter  a.  a.  0.  12  f. 
[Schlüter,  Ziele  d.  Geogr.  d.  Menschen,  45  nennt  die  hist.  Geogr.  »das  geschieht- 
liehe  Seitenstück  zur  Anthropogeographie«.] 


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Zur  Behandlung  der  historischen  Länderkunde.  229 

wichte  als  die  Änderungen  der  Nomenklatur  angemerkt^).  Doch  liegt 
darin  o£Fenbar  eine  ünterschätzung  ihrer  Veränderlichkeit.  So  sehr 
im  Bilde  der  einzelnen  Landschaft  die  Veränderungen  der  Landes- 
natur, namentlich  die  ohne  Zutun  des  Menschen  erfolgten,  auch  zu- 
rücktreten^ so  deutlich  werden  sie  einer  auf  sie  speziell  gerichteten 
allgemeinen  Behandlung,  wie  sie  schon  von  Hoff  versuchte'),  und 
gerade  aus  deren  Ergebnissen,  die  aus  der  Vergleichung  ausgedehnter 
Gebiete  und  Zeiträume  erwachsen  sind  —  etwa  in  Bezug  auf  Elima- 
schwankungen,  Elimaänderungen  und  Strandverschiebungen,  Verschie- 
bungen Ton  Natur-  und  Hoheugrenzen  —  ergeben  sich  wertvolle  Tat- 
sachen und  Anregungen  für  die  spezielle  Betrachtung  eines  Gebietes  oder 
einer  Zeit.  Wenn  auch  Richter,  der  so  viel  zur  Erkenntnis  der  natür- 
lichen Veränderungen  beigetragen  hat,  sagen  durfte,  dass  „sie  ein  Gegen- 
stand der  Forschung  Einzelner,  aber  nicht  der  Inhalt  eines  Faches  sein 
können''«),  so  bildet  ihre  Erforschung  doch  einen  wichtigen  Teil  dieses 
Faches  —  einen  Teil,  auf  dessen  Bedeutung  für  den  Historiker  Redlich^) 
mit  Recht  hinweist  und  dem  auch  Eretschmer  eine  erhebliche  Bedeutung 
für  die  historische  Länderkunde  zuerkennt^).  Sie  findet  demgemäss 
auch  eingehende  Berücksichtigung  bei  EnüU  und  noch  mehr  bei  Götz, 
der  sich  insbesondere  bemüht,  eine  grosse  Veränderung  der  Eultur- 
länder,  ihre  zunehmende  Austrocknung  in  historischer  Zeit,  nachzu- 
weisen«). Wimmers  „Geschichte  des  deutschen  Bodens"  ist  schon  durch 
ihre  engere  Aufgabe  dazu  veranlasst,  besondere  Beachtung  auch  den 
natürlichen  Veränderungen  zuzuwenden. 

Dem  Historiker,  der  sich  der  historischen  Geographie  als  Hilfs- 
wissenschaft bedienen  will,  ist  mit  einem  Abriss  der  physischen  Geo- 
graphie, wie  ihn  Eretschmer  bringt  —  in  dem  überdies  die  orohydro- 
graphische  Topographie  vor  allem  berücksichtigt,  das  Elima  ganz  neben- 
her (allerdings  noch  am  ehesten  historisch)  behandelt  wird  —  nicht 


M  [Ich  mu88  trotz  Eretschmers  Antikritik  gegen  Beschorner,  a.  a.  0.  464  f., 
dieses  Urteil  aufrechterhalten.] 

»)  Geschichte  der  durch  Überlieferung  nachgewiesenen  natürlichen  Verände- 
rungen der  Erdoberfläche  (Gotha  1822—1841). 

«)  a.  a.  0.  13. 

*)  a.  a.  0.  549  f.,  555  ff. 

^)  Verh.  d.  7.  intemat.  Geographenkongr.  II  929  f.  (er  weist  diese  Kapitel  wohl 
dem  Arbeitegebiet  des  historischen  Geogiaphen,  aber  nicht  eigentlich  der  histo- 
rischen Geographie  selbst  zu,  sieht  also  wohl  in  ihr  nur  eine  Vorarbeit  f^r  diese), 
ähnlich  Hist.  Geogr.  7  f. 

«)  Kaum  mit  durchschlagendem  Erfolge.  Jedenfalls  aber  legen  seine  Aus- 
fthrungen  die  Notwendigkeit  dar,  diese  Frage  för  Mitteleuropa  und  die  Mittel- 
meerländer einer  gpründlichen  Spezialuntersuchung  zu  unterziehen. 


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230  Robert  Sieger. 

gedient.  Wenn  er  sich  über  den  Schauplatz  historischer  Ereignisse  im 
einzelnen  orientiren  will,  mnss  er  zur  Spezialkarte  und  Spezialbe- 
Schreibung  greifen,  aber  auch  wenn  er  den  geographischen  Bahmen 
für  ein  grösseres  historisches  Gemälde  gewinnen,  die  natürliche  Aus- 
stattung eines  Baumes  kennen  lernen  will,  bedarf  er  der  ausführlichsten 
und  eindringendsten  Geographie  der  Gegenwart.  Die  historisch-geo- 
graphische Darstellung  hat  f&r  ihn  vor  allem  durch  die  Darlegung  der 
Veränderungen  Wert,  wie  sie  ihm  Götz,  Wimaier  und  in  knapper  Zu- 
sammenfassung Knüll  zu  bieten  suchen,  und  durch  das  aus  ihr  zu 
ermittelnde  Bild  der  faktischen  abweichenden  Zustände  zu  einer  be- 
stimmten Zeit.  Damit  ist  durchaus  yereinbar,  dass  Werke,  wie  Neu- 
mann-Partsch'  physikalische  Geographie  von  Griechenland  oder  die 
entsprechenden  Teile  von  Kissens  Italischer  Landeskunde  dem  Histo- 
riker höchst  dienlich  sind.  Denn  sie  bieten  ihm  eine  eingehende  Dar- 
legung des  Bleibenden  im  natürlichen  Landesbild,  hinreichende  Hinweise 
auf  das  Veränderliche  und  überdies  eine  spezifische,  geographische  Inter- 
pretation (und  Berichtigung)  der  antiken  Überlieferung.  Analoge  Ver- 
suche auf  anderem  Boden  wären  schwierig,  aber  lohnend,  z.  B.  für  das 
mittelalterliche  Mitteleuropa.  Die  wesentlichste  Vorarbeit  ist  indes  die 
Untersuchung  der  natürlichen  Veränderungen. 

Diesen  steht  nun  der  Historiker  anders  gegenüber  als  der  Geo- 
graph, den  sie  nicht  in  ihrem  zeitlichen  Verlaufe  interessiren,  son- 
dern nur  insoferne  als  sie  —  oder  anders  ausgedrückt  die  Veränder- 
lichkeit —  sich  als  Eigenschaft  der  Erdoberfläche  auffassen  lässt^). 
Dem  Historiker  aber  ist  die  Veränderung  ein  Ereignis,  an  dessen  ge- 
nauer Kenntnis  und  an  dessen  Datirung  ihm  gelegen  ist.  Wenn  es 
dem  physischen  Geographen  und  auch  dem  Anthropogeographen  ge- 
nügen mag  zu  konstatiren,  dass  sich  dieser  und  jener  Teil  Skandi- 
naviens seit  dem  Auftreten  des  Menschen  um  so  und  so  viel  Meter 
über  die  alte  Strandlinie  gehoben  hat  und  dass  dies  ein  allmäliger  Vor- 
gang war,  will  der  Historiker  wissen,  wo  das  Meer  zu  einer  bestimmten 
Zeit  seine  Grenze  fand.  Es  war  daher  berechtigt,  dass  man  das  Mass 
der  Verschiebung,  das  die  Naturforschung  des  18.  Jahrhunderts  glaubte 


*)  So  Hettner,  G.  Z.  IX  29  f.  von  der  physischen  Geographie.  Auch  für  die 
Anthropogeographie  kommt  mehr  die  Art  der  natürlichen  Veränderlichkeit,  als 
die  genaue  Zeit  der  einzelnen  Etappen  in  Frage.  Man  kann  das  auch  so  ans- 
drücken:  dem  Geographen  steht  das  Wann  hinter  dem  Wo,  aber  auch  hinter 
dem  Wie  und  dem  Wie  gross  der  Veränderungen  zurück  und  auch  das  Wie 
lange  ist  ihm  hauptsächlich  als  Mass  für  die  Grösse  der  jeweiligen  natürlichen 
Umgestaltungen  Ton  Interesse.  Der  Historiker  aber  fragt:  Wann?  und  Wie 
lange?  und  dann  für  die  einzelnen  Teilvorgftnge  nach  dem  Wie.* 


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Zur  Behandlung  der  historischen  Länderkunde.  231 

konstatiren  zu  können  (Celsius),  auch  sofort  zur  Kritik  der  alten 
schwedischen  Geschichte  und  Chronologie  zu  verwerten  strebte  (Dalin). 
Ebenso  sucht  der  Geograph  in  den  Ergebnissen  historisch-geographischer 
Untersuchungen  über  klimatische  Schwankungen  neben  der  Aufklarung 
des  Vorganges  selbst  Yomehnüich  nach  der  Periodicität,  den  Histo- 
riker interessiren  die  einzelnen  Epochen  als  solche;  in  einer  fort- 
laufenden Umgestaltung  sieht  der  Geograph  eine  Summirung  gleich- 
artiger Naturvorgänge,  der  Historiker  eine  Entwicklung.  Diese  Ver- 
knüpfung mit  verschiedenen  Vorstellungsreihen  in  beiden  Disziplinen 
führt  den  Historiker  zu  einer  strengeren  chronologischen  Fixirung,  als 
sie  der  Geograph  verlangt.  Diesem  ist  der  strenge  Winter  dieses  und 
jenes  Jahres,  in  dem  Sund  und  Belte  zufroren,  ein  Beleg  für  die 
Beschaffenheit  der  damaligen  Elimaschwankungsperiode,  der  den  gleichen 
Wert  behält,  wenn  es  sich  herausstellt,  dass  er  ein  Jahr  früher  oder 
später  eintrat.  Dem  Historiker  ist  er  ein  Ereignis,  das  weii^reifende 
Folgen  haben  konnte  und  vielleicht  hatte  (wie  beim  Überfall  Karl  X. 
auf  Dänemark  und  in  ähnlichen  Fällen),  dessen  chronologische  Fixirung 
also  weitere  historische  Vorgänge  aufklären  kann.  Ähnlich  steht  es 
mit  Vulkanausbrüchen,  Erdbebenschwärmen,  Sturmfluten,  Gletschervor- 
stoBsen  u.  s.  w.  Solange  derartige  Veränderungen  aus  historischen 
Quellen  ermittelt  werden  müssen  und  es  in  der  Begel  der  Historiker 
ist,  der  auf  die  Nachrichten  zuerst  stösst,  wird  es  an  der  möglichst 
genauen  Zeitbestimmung  nicht  fehlen ;  die  Arbeit  des  Historikers  wird 
dem  physischen  Geographen  das  Material  liefern,  um  Perioden  und 
Unterperioden  zu  erkennen.  Es  gibt  nun  aber  Fälle,  in  welchen  die 
Erkenntnisquellen  für  natürliche  Veränderungen  in  historischer  Zeit, 
wie  Götz  sagt  „zum  geringeren  Teile  die  dem  Historiker  eignenden, 
nämlich  Schriftzeugnisse,  vielmehr  zumeist  physischer  oder  äusserlicb 
greifbarer  Art:  Bodenschichten,  Form  Veränderungen,  Beste  der  organi- 
schen Welt  (Torf,  Grabeinschlüsse  u.  a.),  Gewächseverbreitung,  Tier- 
wanderung, Schutthaufen  und  Euinen,  erhaltene  Bauten  und  Wege,  im 
Boden  konservirte  Arbeitsprodukte  des  Menschen  u.  a.  m.'^^)  sind.  Die 
Wichtigkeit  solcher  Erkenntnisquellen  neben  der  historischen  Über- 
lieferung wird  meist  sehr  gering  angeschlagen,  von  Götz  dagegen  eher 
zu  hoch.  Seine  Darstellung  zeichnet  sich  daher  dadurch  aus,  dass  sie 
die  auf  geographisch-naturwissenschaftlichem  Wege  ermittelten  Ver- 
änderungen in  den  Vordergrund  stellt.     Sie  zeigt  uns   aber,   dass   die 

»)  Historische  Geographie  3  (vgl.  G.  Z.  IX  362).  Man  gestatte  mir  hier 
mit  Götz  Über  die  speziell  in  Rede  stehenden  natürlichen  Umgestaltungen 
hinauszugreifen.  Kretschmer  charakterisirt  die  Veränderungen  der  Erdoberfläche 
in  historischer  Zeit  kurz  Hist.  Geogr.  7. 


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232  Robert  Sieger. 

80  gewonnenen  Ergebnisse  zumeist  dem  Historiker  zeitlich  zu  unbe- 
stimmt sind.  Immerhin  vermag  nicht  selten  der  morphologische  und 
geologische  Befund  brauchbare  Minimal-  oder  Maximalgrenzen  zu  liefern, 
die  umso  sicherer  sind,  je  mehr  sie  durch  den  prähistorischen  oder 
archäologischen  Befund  unterstützt  werden.  Die  Untersuchungen  dieser 
Art,  die  auch  dem  Historiker  Anregung  geben,  sollten  daher  mit 
historischen  und  archäologischen  Detailstndien  öfter  und  enger  yer- 
bunden  werden.  Auch  in  jenen  Fällen,  wo  man  durch  Bückschluss 
aus  den  heutigen  Verhältnissen  und  durch  geographische  Interpretation 
spärlicher  älterer  Überlieferungen  die  Zustände  der  Vergangenheit  zu 
ermitteln  sucht,  z.  B.  alte  Eüstenlinien  aus  dem  heutigen  Wachstum 
eines  Deltas,  dem  Mass  der  heutigen  Äbspülung  oder  den  heutigen 
Pegelmessungen,  ferner  bei  Klima-,  Gletscher-,  Seeschwankungen  u. 
s.  w.  Hier  können  einige  wenige  sicher  ermittelte  ältere  Daten  ge- 
nügen, um  den  Massstab  sicher  zu  stellen  und  mit  ihm  die  Zustände 
einer  beliebigen  Vielheit  von  Epochen.  Aber  gerade  hier  ist  neben 
der  historischen  Kritik  die  naturwissenschaftliche  besonders  wichtig. 
Die  annalistischen  Nachrichten  über  Witterungsanomalien  u.  s.  w.,  auf 
welche  Bedlich  mit  B^cht  hinweist  i),  sind  vielfach  nicht  klar  genug, 
um  als  Bausteine  zur  Geschichte  des  Klimas  Verwendung  zu  finden. 
Es  genügt  also  hier  nicht  die  Rektifikation  des  Datums,  sondern  es 
müssen  die  Nachrichten  auch  inhaltlich  gründlich  geprüft  werden*). 
Genügte  zui  Auffindung  der  Quellenstellen   und   zur   chronologischen 


»)  a.  a.  0.  554  f. 

>)  Ich  exemplifizire  an  einem  Beispiel,  das  mir  seit  Jahren  am  Herzen  liegt, 
der  Liste  »strenger  Winter*,  die  von  Naturhistorikern  ohne  weitere  Detail- 
angaben  immer  wieder  verwertet  wird,  obwohl  schon  der  flftchtigste  Blick  zeigt, 
dass  darin  dieselben  Vorgänge  oft  bei  zwei,  ja  drei  Jahren  wieder  vorgebracht 
sind.  Ebenso  nötig  wie  die  Richtigstellung  der  Daten  ist  hier  die  inhaltliche 
Sonderung.  Die  Bezeichnung  umfasst  sehr  verschiedene  meteorologische  Zustände. 
Ich  führte  1893  (Zeit^chr.  d.  Ges.  f.  Erdk.  Berlin  1893,  91)  an:  »solche  Winter, 
in  welchen  niedere  Temperatur  lange  genug  andauert,  um  Unbehagen  und 
Schaden  hervorzurufen,  ohne  dass  sie  sehr  niedrig  zu  sein  braucht,  oder  Winter 
mit  besonders  niedriger  Mitteltemperatur  oder  solche  mit  sehr  nied- 
rigen Temperaturextremen  oder  endlich  solche,  in  welchen  begleitende 
Umstände,  wie  heftige  Winde,  reichliche  Schneefalle  u.  s.  w.  die  Kälte  beson- 
ders empfindlich  machen. <  Ich  hätte  noch  hinzufügen  können:  »solche,  in 
denen  der  Frost  zu  einer  Zeit  eintrat,  in  welcher  er  der  Vegetation,  dem 
Verkehr  u.  s.  w.  besonders  hinderlich  war«.  Die  eine  Art  kann  man  mit  mehr, 
die  andere  mit  weniger  Berechtigung  als  Anzeichen  einer  kaltfeuchten  Brüokne  r- 
schen  Periode  ansehen.  Daher  sind  nur  jene  Quellenstellen  von  Belang,  welche 
Einzelheiten  bringen. 


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Zur  Behandlung  der  historischen  Länderkunde.  233 

Fixiraug  die  Arbeit  des  Historikers,  so  ist  hier  wieder  der  beiderseitig 
gebildete  historische  Geograph  von  Nöten. 

Es  bedarf  kaum  einer  Hervorhebung,  dass  die  natürlichen  Yer- 
ändemngen  sich  bei  unserer  heutigen  Kenntnis  oft  nicht  von  den 
durch  Menschenhand  bewirkten  trennen  lassen,  also  auch  der  physische 
Teil  der  historischen  Geographie  nicht  von  der  historischen  Kultur- 
geographie. Oft  greifen  beide  ineinander,  oft  ist  es  strittig,  ob  die 
eine  oder  andere  ein  Problem  mit  Becht  beansprucht.  Suchen  wir  mit 
Th.  Fischer  und  Götz  die  Ursache  der  wirtschaftlichen  Verschlechterung 
im  Mittelnieergebiet  in  einer  allmäligen  Austrocknung  in  historischer 
Zeit,  so  gehört  sie  in  das  eine  Kapitel;  sehen  wir  mit  Partsch  hier 
nur  das  Walten  historischer  Ursachen,  Verwüstung,  Verfall  der  Wasser- 
wirtschaft, Waldzerstörung,  geänderte  Verkehrsverhältnisse  u.  s.  w.,  so 
ist  dies  in  dem  andern  Kapitel  zu  behandeln.  Entsumpfiing,  Entwal- 
dung, Strandverschiebuug,  Aussterben  und  Einwandern  von  Tieren  und 
Pflanzen  mag  aber  oft  auch  beiderlei  Ursachen  zugleich  entsprechen. 
Daraus  ergibt  sich,  dass  die  Disposition,  wie  sie  Wimmer  ursprünglich 
aufstellte,  in  der  Untersuchung,  vollends  aber  in  der  Darstellung  nicht 
streng  durchführbar  ist.  Aber  auch  die  Beaktion  der  Natur  gegen  den 
Menschen  und  selbst  die  statischen  Tatsachen  der  Anthropogeographie 
lassen  sich  nicht  völlig  getrennt  behandeln.  So  wird  insbesondere  in  der 
länderkundlichen  Darstellung  Natur-  und  Kulturlandschaft  zu  einem 
einheitlichen  Bilde,  während  sich  die  politische  Landschaft  eher  selb- 
ständig betrachten  lässt. 

Das  erkennen  wir  auch  daran,  dass  Kretschmers  strenge  Dispo- 
sition manchmal  Zusanmiengehöriges  trennen  muss,  etwa  die  natürlichen 
Umgestaltungen  der  Flussläufe  von  der  Kanalisation,  die  Mineralschätze 
und  ihre  Nutzung  von  dem  Gebirgsbau.  Bei  den  übrigen  drei  Autoren 
aber  finden  wir  Natur-  und  KulturbUd  miteinander  mehr  oder  weniger 
verwoben.  Götz  unterscheidet  innerhalb  der  einzelnen  Länder  und 
Perioden  in  der  Begel  1.  Aussehen  und  Ausstattung  der  Länder,  vor 
allem  Pflanzen-  und  Tierwelt  mit  dem  Hinweis  auf  klimatische  Zustände 
und  die  Einwirkung  des  Menschen,  2.  die  Besiedlung  mit  den  Wegen 
und  „besonders  ins  Auge  fallenden  Werken  des  Erwerbslebens",  3.  die 
Änderungen  an  Festboden,  Wasser  oder  auch  Klima,  welche  „das 
unabhängige  oder  vom  Menschen  nur  massig  beeinflusste  Walten  der 
Naturkräfte  herbeifährte'',  dazu  4.  die  anthropogeographische  Lage. 
Knüll  und  Wimmer,  dessen  letztes  Werk  sich  ebenso  wie  jenes  über 
Palästinas  Boden  1902  eine  engere  Aufgabe  setzt,  disponiren  nach 
Materien;  Knüll  behandelt  der  Beihe  nach:  1.  die  natürlichen  Ver- 
änderungen der  Küsten  und  Gewässer,   2.  den  Wechsel  der  Bewohner 


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234  Robert  Sieger. 

(Völker),  3.  die  Besiedlung,  4.  die  Veränderungen  in  Pflanzen-  und 
Tierwelt  auf  dem  unbesiedelten  und  5.  jene  auf  dem  besiedelten  Boden, 
6.  die  Erschliessung  der  Bodenschätze  7.  die  Siedlungsarten,  8.  die 
Strassen,  9.  die  Bauformen  i).  Wimmer  teilt  sein  Buch  in  zwei  Haupte 
abschnitte:  der  erste  ,der  historische  Wild- und  Kulturboden  •  ist  chrono- 
logisch angeordnet,  der  zweite  ^das  historische  Pflanzenleben'  syste- 
matisch (wohl  zu  systematisch  ffir  Historiker  und  Geographen,  während 
die  Anordnung  dem  Naturforscher  nicht  fehlerfrei  erscheint)*).  Es  zeigt 
sich  bei  allen  drei  Autoren  somit  wohl  eine  gelegentliche  abgesonderte 
Betrachtung  von  Kapiteln  rein  physischer  oder  reiner  Eultnrgeographie, 
aber  keine  scharfe  Sonderung  beider  Gebiete«).  Die  Dispositionen  selbst, 
die  dem  verschiedenartigen  Charakter  der  Werke  entsprechen  (bei  Götz 
der  vorherrschend  naturwissenschaftlichen  Tendenz,  bei  Knüll  der 
knappen  Übersicht  für  Lehrer)  sollen  hier  niclit  weiter  besprochen 
werden. 

Ein  Teil  der  allgemeinen  Bemerkungen,  die  wir  oben  S.  230  über 
den  physischen  Teil  der  historischen  Geographie  machten,  gilt  an- 
gesichts dieser  engen  Verbindung  wohl  auch  für  den  kultur-  oder 
anthropogeographischen.  Wie  auf  jenem,  verlangt  der  Historiker 


»)  Die  Disposition  ist  vorwiegend  chronologisch  bei  2,  3,  8,  9,  dagegen  vor- 
wiegend systematisch  bei  1,  4,  6;  bei  6  und  7  richtet  sie  sich  nach  Völkern  und 
Gebieten  (auf  die  Wichtigkeit  der  Völkerscbichten  in  der  Eulturgeographie  ist 
wiederholt,  z.  ß.  auch  von  Beschorner  hingewiesen  worden).  Chorologisch  ist  sie 
nur  in  Unterabteilungen.  Der  10.  Abschnitt  bietet  eine  Übersicht  nach  Perioden. 
Kapitel  4  nmschliesst  auch  menschliche  Eingriffe.  Die  Bauformen,  über  deren 
Stellung  in  der  Siedlungsgeographie  die  Ansichten  auseinandergehen,  hatte  schon 
1885  Wimmer  in  der  »historischen  Kulturlandschaft«  unter  dem  Gesichtspunkt 
»Umwandlungen  der  architektonischen  Staffage*  berücksichtigt. 

'^)  Geographischen  Gesichtspunkten  ist  in  diesem  2.  Teil  nur  die  Auswahl  der 
behandelten  Spezies  entsprungen.  Die  Berechtigung,  sein  Buch  »historisch-geo- 
graphisch* zu  nennen,  schöpft  Wimmer  (S.  2)  aus  dem  Objekt,  dem  Boden, 
dessen  Beschreibung  eine  geographische  Aufgabe  sei,  also  auch  eine  der  histo- 
rischen Geographie. 

«)  Kötzschke  a.  a.  0.  hat  seiner  theoretischen  Stellung  gemäss  (s.  S.  227  A.  2) 
den  Abriss  der  bist.  Geogr.  Mitteleuropas  derart  behandelt,  dass  er  im  2.  Ab- 
schnitt das,  was  er  Natur-  und  Kulturlandschaft  nennt,  zusammen  vorführt.  Es 
umschliesst  natürliche  und  menschliche  Umgestaltungen  der  Natur,  auch  der 
organischen.  Die  anderen  Abschnitte  behandeln  den  Namen  Deutschlands  und 
seiner  Bewohner,  die  Grenzen  des  deutschen  Volks-  und  Sprachgebiets,  die  Sied- 
lungsgeographie, die  Wohnsitze  der  Völker  und  Stämme  und  die  politische  Geo- 
graphie. Betrachton  wir  die  beiden  zuerstgenannten  als  einleitend,  so  sehen  wir 
also  drei  seiner  theoretisch  geforderten  vier  Hauptteile  vertreten  (die  Siedlimgs- 
und  Bevölkerungsgeographie  in  zwei  Abschnitten),  der  wirtschaftlich-kulturolle 
ist  aber  aus  praktischen  Gründen  weggelassen. 


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Zur  Behandlung  der  historischen  Länderkunde.  235 

auf  diesem  Gebiete,  dass  ihm  die  historische  Geographie  jene  Abweich- 
QDgen  der  vergangenen  von  den  heutigen  Zuständen  klarlege,  die  er 
nicht  unmittelbar  aus  den  für  seine  speziellen  Untersuchungen  zugäug- 
lichen  Quellen  ermitteln  kann  —  und  dass  sie  ihn  dadurch  verhindere, 
falsche  Schlüsse  auf  Grund  des  Gegenwartsbildes  zu  ziehen.  Seine 
Quellen  sagen  ihm  aber  über  Tiere  und  Pflanzen  mehr,  als  über  die 
Bodenform  und  das  Klima  und  über  den  Menschen  viel  mehr,  als  über 
Tiere  und  Pflanzen.  Die  Siedlungs-,  Bodungs-,  Verkehrsgeschichte  z.  B. 
sind  dem  Historiker  Teile  seines  eigentlichen  Arbeitsgebietes,  scharf 
gesondert  von  der  Siedlungs-,  Landwirtschafls-,  Verkehrsgeographie 
und  man  wird  sie  kaum  der  Geographie  zurechnen  wollen  >).  Auf  diesem 
Gebiete  muss  daher  der  historisch- chronologische  Teil  unserer  Disziplin 
vor  dem  chorologischen  zurücktreten;  die  wechselseitige  Verknüpfung, 
die  räumliche  Beziehung  der  vom  Historiker  überlieferten  einzelnen 
Daten,  anders  ausgedrückt  die  länderkundliche  Behandlung  steht  hier 
im  Vordergrund.  Durch  eine  möglichst  streng  geographische 
Auffassung  kann  hier  die  historische  Geographie  sowohl  der  Historie, 
wie  der  Geographie  der  Gegenwart  am  besten  dienen  d.  h.  beiden  am 
meisten  neues  Material  und  neue  Anregung  geben.  Dem  Historiker 
speziell  gibt  sie  das  Bild  der  natürlichen  Möglichkeiten,  an  denen  er 
die  historische  Leistung  des  Menschen  messen  kann,  und  die  Wechsel- 
beziehungen zwischen  Land  und  Leuten  für  eine  gegebene  Zeit  und 
ein  gegebenes  Gebiet.  Dies  Gebiet  —  so  verlangt  der  länderkundliche 
Gesichtspunkt  —  soll  ein  grösseres  oder  kleineres  Natur  gebiet  sein, 
eine  geographische  Provinz,  denn  der  Geograph  will  die  mannigfachen 
Wechselwirkungen  bis  an  jene  Grenzen  verfolgen,  von  denen  ab  ihr 
System  wesentlich  anders  erscheint.  Es  soll  aber  auch  ein  historisches 
Gebiet  sein,  das  durch  gemeinsame  Geschichte  verbunden  ist,  denn  auch 


»)  In  geographischen  Arbeiten  über  Pässe  und  Strassen  pflegt  die  Benützungs- 
geschichte  dieser  Verkehrswege  den  umfangreichsten  Teil  einzunehmen  —  mit 
Unrecht  dort,  wo  diese  Vorarbeit  bereits  vom  Historiker  geleistet  wurde,  mit 
Recht,  wo  der  Geograph  die  Arbeit  des  Historikers  noch  nicht  getan  findet  und 
sie  sich  selbst  wohl  oder  übel  verrichten  muss.  Keineswegs  kann  ich  Kötzschke 
(Hist  Vierteljhrschr.  1906,  377)  zustimmen,  dass  die  Siedlungskunde  als  historisch- 
geographische  Teilwissenschaft  Siedlungsgeographie  und  Siedlungsgeschichte  in 
sich  vereine,  sondern  sehe  hier  zwei  getrennte  Disziplinen,  die  einander  Hilfs- 
wissenschaft sind.  Für  Wirtschaftsgeographie  und  Wirtschaftsgeschichte  ist  dieses 
Verhältniss  wohl  unbestritten.  Wie  die  Wirtschaftskunde  durch  sie  nicht  er- 
schöpft wird,  sondern  noch  andere  Teile,  besonders  einen  theoretisch  volkswirt- 
schaftlichen nmschliesst,  so  ist  auch  in  der  Siedlungskunde  neben  der  geogra- 
phischen und  der  historischen  Auf&issung  mindestens  noch  eine  dritte,  die  ethno- 
graphische, berechtigt. 


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236  Robert  Sieger. 

der  Historiker  will  ein  Ganzes  übersehen,  aus  dem  ihn  nicht  immer 
wieder  neue  Verbindungen  hinausführen.  Natürliche  und  historische 
Landschaften  in  diesem  Sinne  fallen  nicht  immer  völlig  zusammen, 
aber  sie  stehen  einander  in  der  Begel  recht  nahe  —  jedenfalls  näher, 
als  jedes  von  ihnen  der  vergänglichen  politischen  Gliederung  einer 
Gegenwart  Das  sollten  künftige  Darstellungen  mehr  beachten.  Es  ist 
historisch  und  geographisch  gleich  verfehlt,  wenn  eine  historische  Eul- 
turgeographie  Deutschlands,  wie  sie  Wimmer  bringt,  sich  auf  das  heutige 
Gebiet  des  Deutschen  Beiches  beschränkt  und  es  kann  auch  Eretschmers 
blos  gelegentliches  Übergreifen  über  dies  Gebiet  hinaus  nicht  genügen  i) 
Aber  das  alte  mittelalterliche  Beich  gibt,  wie  EnüU  richtig  bemerkt, 
auch  keinen  geeigneten  Boden.  EnüUs  Arbeit  umfasst  daher  „das 
dauernd  der  Eulturarbeit  des  deutschen  Volkes  unterworfene  und,  zu 
grossen  Teilen  wenigstens,  auch  von  ihm  bewohnte  Gebiet"^).  Das  ist  das 
Deutschland  des  Historikers,  aber  auch  das  Mitteleuropa  des  Geographen. 
Es  lässt  sich  aber  auch  rechtfertigen,  wenn  Götz  davon  die  Alpen  ab- 
trennt und  besonders  —  sogar  mit  eigener  Periodisirung  —  behandelt, 
deun  sie  sind  als  Naturlandschaft  und  Geschichtslandschaft  eine  scharf 
ausgeprägte  Unterabteilung  und  ihre  Eigenschaft  als  Durchgangsland, 
die  dabei  mitspielt,  gestattet  in  ihrer  kulturgeschichtlichen  Betrachtung 
andere  Epochen,  als  für  das  übrige  Deutschland  (s.  unten).  Auch  im 
Übrigen  hat  Götz  gut  abgegrenzte  historische  und  natürliche  Einheiten 
behandelt;  freilich  lassen  sich  diese  umso  leichter  erkennen,  je  grosser 
sie  sind.  Gerade  bei  den  Einheiten  niedriger  Ordnung  fallen  die  geo- 
graphische und  die  historische  Einheit  am  meisten  auseinander  und 
erst  bei  den  allerkleiusten  decken  sie  sich  vielfach  wieder.  So  drang 
auch  das  deutsche  Eulturleben  nicht  blos  in  den  Alpen  hier  über  die 
naturgemässen  Grenzen  und  blieb  dort  hinter  ihnen  zurück  —  auch  in 
dem  grossen  wenig  gegliederten  osteuropäischen  Tiefland  ist  die  Grenze 
des  deutschen  und  des  osteuropäischen  Eultur-  und  Geschichtsbodens 
eine  unregelmässige  und  geographisch  schwer  zu  begründen.  Die 
Balkanhalbinsel  bildet  bald  einen  Geschichtskreis,  bald  Trümmer  ver- 
schiedener, je  nachdem  die  auf  ihr  sich  begegnenden  Eulturkreise  mit 
einander  in  Verbindung  traten  oder  sich  absonderten. 


*)  Der  theoretisch  (Eist.  Geogr.  27)  »das  ganze  germanische  Mitteleuropa  mit 
einigen  fremdvölkerlichen  Enklaven«  einbezieht,  auch  Belgien  und  Dänemark,  aber 
namentlich  f&r  die  späteren  Zeiten  die  nicht  zum  heutigen  Deutschen  Reich  ge- 
hörigen Gebiete  stiefmütterlich  behandelt. 

*)  a.  a.  0.  V.  Auch  Kötzschke  a.  a.  0.  behandelt  »Deutschland  und  seine 
Nachbarländer*. 


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Zur  Behandlung  der  historischen  Länderkunde.  237 

Hiebei  begegnen  wir  dem  Einfluss  nicht  nur  der  nationalen,  son- 
dern auch  der  politischen  Gbrenzen.  und  es  leuchtet  ein,  dass  das  eben 
gesagte  auch  für  die  politische  Geographie  gilt.  Sobald  sie  histo- 
rische Geographie  wird,  sind  nicht  die  heutigen  oder  einstigen  Grenzen 
eines  bestinimten  Staates  das  entscheidende  für  die  Gliederung  ihrer 
Betrachtung,  sondern  zunächst  der  Boden  gemeinsamer  politischer  Er- 
lebnisse, dann  auch  die  Naturlandschaft  und  Kulturlandschaft,  der  dieser 
zugehört  Die  Schwierigkeit  liegt  darin,  dass  die  politischen  Einflüsse 
nicht  immer  genau  so  weit  reichen,  wie  die  kulturellen,  obwohl  lang- 
dauernde  politische  Einheit  auch  zur  kulturellen  f&hrt.  Aber^  um  von 
Eolonialländern  und  Teilungsresten  abzusehen,  zeigt  selbst  ein  Land  wie 
die  Schweiz,  wo  die  politische  Stellung  eine  kulturgeographische  Eigen- 
heit von  Bedeutung  ausgebildet  hat,  kein  striktes  Zusammenfallen  beider 
Gebiete  und  vollends  keines  mit  der  dieser  Entwicklung  zugrunde 
liegenden  Naturlandschaft  Die  historisch-politische  Geographie  Deutsch- 
lands wird  daher  dem  Beich  früh  entfremdete  oder  ihm  formell  nie 
zugehörige  Gebiete  mit  umfassen  müssen;  ebenso  wie  die  , Bundes- 
länder* Österreichs  und  Luxemburg  auch  Holland,  Schweiz,  Preussen. 
Die  historische  Eulturgeographie  Deutschlands  muss  sogar  noch  weiter 
greifen  und  ihr  zuliebe  muss  die  historisch-politische  Geographie  auch 
Dänemark  (nicht  aber  Norwegen)  und  wohl  auch  mit  Eretschmer 
Belgien  einbeziehen.  In  der  richtigen  Begrenzung  der  behandelten 
Gebiete  von  den  drei  leitenden  Gesichtspunkten  aus  —  und  insbesondere 
in  ihrer  richtigen  Begrenzung  für  die  behandelte  Zeit  —  liegt  eine  der 
schwierigeren  Aufgaben  der  historischen  Länderkunde,  aber  auch  eine 
der  reizvolleren.  Man  wird  sie  auch  im  Sinne  des  Historikers  umso 
besser  lösen,  je  schärfer  die  räumliche  Festlegung  der  verschiedenen 
Grenzen  erfolgt,  aus  deren  Durchschnitt  sich  die  historisch-geographische 
Individualität  des  behandelten  Landes  ergibt  Und  diese  geographische 
Fixirung  des  überlieferten  und  erschlossenen  Bildes,  insbesondere  des 
Eultur-  und  Staatenbildes,  die  dem  Historiker  eine  Grundlage  geben 
soll,  erfolgt  am  anschaulichsten  durch  die  Earte,  freilich  durch  eine 
begründete  und  erläuterte  Earte,  die  Unsicheres  vom  Sicheren  schon  in 
der  Signatur  trennt. 

Solche  Earten,  welche  nebeneinander  Sprach-,  Eultur-,  Wald-,  Sied- 
langs-,  Staatengrenzen  u.  dgl.  und  durch  sie  die  Verbreitung  gewisser 
Einflüsse  darstellen,  überdies  deren  Vergleichung  mit  den  Naturgrenzen 
imd  mit  anderen  Verbreitungsgrenzen  der  Gegenwart  (Dorftypus,  Haus- 
form, Ortsnamenformen  etc.)  zulassen,  sind  in  unseren  historischen  Län- 
derkunden viel  seltener,  als  wünschenswert.  Gerade  sie  würden  die 
Lücken  der  Eenntnis  deutlich  zeigen.    Ich  möchte  in  ihrer  Herstellung 


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238  Robert  Sieger. 

mehr  seheu,  als  die  blosse  Benützung  eines  geographischen  Yeranschaa- 
lichungsmittels  für  historische  Tatsachen^).  Es  handelt  sich  dabei 
darum,  das  räumlich  erfassbare  aus  der  Fülle  von  Daten  herauszugreifen 
und  insbesondere  dasjenige,  dessen  Darstellung  das  behandelte  Gebiet 
am  lückenlosesten  in  charakteristische  Teile  gliedert,  somit  auch 
den  Komplex  der  einschlägigen  Fragen  am  meisten  aufklärt.  Das  ist 
doch  wohl  eine  geographische  Aufgabe.  Sie  wird  am  schwierigsten 
dort,  wo  die  darzustellenden  Verhältnisse  in  ihren  räumlichen  Be- 
ziehungen nicht  unzweideutig  sind.  Nicht  bloss  mittelalterliche,  auch 
neuere  Territorialverhältnisse  und  Berechtigungen  kommen  hier,  wie 
Eretschmers  Darlegungen  zeigen,  am  meisten  in  Betracht,  im  deutschen 
Keich  etwa  Kondominien,  GebietsverpfiLndungen,  unbeachtete,  doch  zu 
Becht  bestehende  Lehensansprüche,  femer  zeitlich  besonders  unbe- 
ständige Zustände.  Aber  auch  für  sie  wäre  es  zu  versuchen.  Zum  Teil 
ist  dies  auf  dem  Umweg  möglich,  dass  man  ihre  Elemente,  kleine  und 
kleinste  Gebiete  bestimmt;  die  Wahl  derjenigen  kleinen  Einheiten, 
deren  Nebeneinander  am  Zweifellosesten  ist  und  zwischen  denen  vielleicht 
weite  Grenzsäume  (Waldgebiete)  aber  keine  Lücken  und  kein  Über- 
greifen liegt,  die  also  das  ganze  Gebiet  veranschaulichen,  hat  Bichters 
Landgerichtskarte  im  Auge.  Das  ist  nicht  blos  ein  historisch,  sondern 
auch  ein  geographisch  gerechtfertigtes  Vorgehen.  Es  ist  vielleicht  sogar 
erlaubt 2),  in  der  Ermittlung  der  Grenzen,  des  ümfangs  und  der 
Lage  solcher  konstant  gebliebenen  kleinen  Gebiete  die  besondere 
historisch-geographische  Autgabe,  in  der  Verfolgung  ihrer  Besitz- 
wechsel aber  eine  historische  zu  erblicken^).  Dieser  Vorgang  der 
Zerlegung  in  kleine  Gebiete  wird  manchmal  auch  bei  kulturgeo- 
graphischen Verhältnissen  möglich  sein;  in  andern  Fällen  aber,  wo 
es  sich  um  ausgedehnte  Grenzlinien  handelt,  muss  man  andere  Wege 
einschlagen. 


1)  Redlich  a.  a.  0.  548.  Er  übersieht  dabei  nicht  die  Bedeutung  der  karto- 
graphisch-technischen Seite.  Technisch  ist  der  Schritt  vom  Kartogramm  zur 
Karte  zu  machen,  wie  auf  anderen  Gebieten  etwa  von  der  blossen  Verwendung 
von  Signaturen  und  Einschreibungen  zu  der  Darstellung  durch  Isohypsen,  Iso- 
thermen, Volksdichtekurven. 

')  Vgl.  Geographische  Zeitschrift  VIII  48  f.  Durch  solche  genaue  Festlegung 
werden  dem  Historiker  auch  Auskünfte  über  die  natürliche  Ausstattung  des  Ge- 
biets zuteil,  die  aber  allein  zur  Beurteilung  seines  Wertes  und  der  daraus  her- 
vorgehenden Machtverhältnisse  (die  ihn  besonders  interessiren)  nicht  zureichen. 
Ob  wir  die  kleineren  Gebiete  dadurch  gewinnen  müssen,  dass  zunächst  grössere 
(ihr  Vielfaches)  sicher  begrenzt  und  dann  dessen  fortgehende  Teilung  versucht 
wird,  oder  ob  sie  sich  unmittelbar  gewinnen  lassen,  hängt  wohl  von  Art  und 
Fülle  der  Quellen  ab.    Vgl.  Kötzschke  a.  a.  0.  418. 


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Zur  Behandlung  der  historischen  Länderknnde.  239 

Wimmer  lässt  seiner  Aufgabe  gemäss  und  Knüll  aus  Raumrück- 
sichteu  die  politische  Geographie  ganz  bei  Seite,  Götz  berücksichtigt 
aus  ihr  nur  —  in  ansprechender  Weise  bei  aller  Knappheit  —  den 
einen  Gesichtspunkt  der  „politischen  Lage*";  alle  drei  behandeln  da- 
gegen die  Kulturgeographie  eingehend.  Umgekehrt  widmet  Kretschmer 
den  Eauptteil  seines  Werkes  der  politischen  Geographie  i).  Es  sind  also 
die  drei  erstgenannten  Autoreu,  Ton  denen  man  historische  Kultur- 
karten hätte  erhoffen  dürfen.  Aber  wir  haben  gesehen,  wie  sehr  bei  ihnen 
der  chorologische  Gesichtspunkt  zurücktritt.  So  wird  die  Geschichte 
der  Rodungen  bei  Wimmer  rein  historisch  behandelt;  wir  erfahren 
viel  mehr,  wann  und  wie  gerodet  wurde  als  wo  und  bis  wohin. 
Knüll  versucht  wenigstens  nicht  ohne  Erfolg  die  Siedlungsverteilung 
für  gewisse  Epochen  getrennt  von  der  Kolonisationsgeschichte  vorzu- 
führen ;  er  und  Kretschmer  stellen  die  Strassenzüge  bestimmter  Perioden, 
Kretschmer  auch  die  grösseren  Waldgebiete  zusammen.  Aber  im  Ganzen 
ist  auch  ihre  Schilderung  mehr  die  der  allgemeinen  Vorgänge  mit 
typischen  Beispielen  und  Götz,  der  mehr  nach  Zuständlichkeit  strebt, 
wird  durch  die  knappe  Fassung  vieler  Kapitel  bebindert,  dies  Ziel  zu 
erreichen.  Und  doch  wäre  nach  den  mannigfachen  Forfchungen  der 
letzten  Jahre  der  Versuch,  die  Waldverteilung,  die  Volksanhäufung 
u.  s.  w.  in  Übersicht  darzustellen,  für  die  Hauptperioden  nicht  mehr 
80  aussichtslos,  wie  Richter*)  meinte.  Sind  doch  für  manche 
Gebiete  sogar  schon  Spezialuntersuchungen  und  Spezialkarten  in  Aus- 
sicht genommen.  Es  fehlt  aber  vor  allem  an  orientirenden  und 
genendisirenden  Übersichtskarten  —  und  diese  zu  bieten,  sollte  das 
ernstliche  Bestreben  historisch-geographischer  Arbeit  auf  kulturgeo- 
.  graphischem  Gebiete  sein  3). 

Auf  politisch-geographischem  Gebiete  besitzen  wir  solche  Über- 
sichtskartchen vielfach,  aber  sie  genügen  den  komplizirten  Verhält- 
nissen Deutschlands  nicht.   Kretschmer  hat  daher  mit  Recht  von  ihnen 


*)  Die  Kulturgeographie  behandelt  er  nach  dem  Schema:  Bevölkerung 
und  Siedlungen  (wechselnde,  den  jeweiligen  Verhältnissen  der  betreffenden  Zeit 
entsprechende  Unterabteilungen),  Landwirtschaft,  Wald,  Bergbau,  Verkehr.  Die 
kirchliche  Topographie  des  Mittelalters  ist  in  einem  besonderen  Ab- 
schnitt behandelt,  der  vornehmlich  die  Begrenzung  der  Sprengel  und  die  Ent- 
stehung der  wichtigsten  Klöster  behandelt;  für  spätere  Zeiten  ist  sie  nicht  aus- 
gesondert; eine  geplante  »St&dtekunde*  musste  leider  wegfallen. 

*)  Grenzen  der  Geographie  12. 

^)  Beschorner  a.  a.  0.  16,  der  zusammenfassende  historisch -geographische 
Darstellungen  Deutschlands  noch  für  verfrüht  hält  (S.  29),  meint  doch,  dass  Knüll 
und  Kretschmer  durch  geeignete  kleine  Karten  viel  Worte  hätten  sparen  können. 


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240  Robert  Sieger. 

abgesehen^).  Denn  hier  kommt  es  mehr  auf  die  Einzelheit  an,  hier 
spielt  die  genaue  Bestimmung  der  kleinen  Bestandteile  eine  grossere 
Kolle,  hier  kann  daher  viel  weniger  generalisirt  werden,  als  auf  Karten, 
die  etwa  eine  Wald-  oder  Siedlungsgrenze  darstellen;  hier  kommen 
überdies  zumeist  Grenzlinien,  nicht  Grenzsäume  in  Betracht,  was  eben- 
falls die  Generalisirung  erschwert.  Aber  eben  deshalb  verlangt  die 
Einzelheit  nach  kartographischer  Darstellung  und  es  wäre  wünschens- 
wert gewesen,  komplizirtere  Fälle  durch  Kartenskizzen  grossen  Mass- 
stabes zu  erläutern.  Kretschmer  musste  hierauf  wohl  aus  äusseren 
Gründen  verzichten;  er  versucht  daher  die  Territorien  zu  beschreiben, 
indem  er  ihre  Bestandteile  aufzählt.  Diese  müssen  wir  aus  modernen 
Karten  bestimmen.  Sind  sie  aber  auch  durchaus  gleich  geblieben? 
Vielleicht  um  diesem  trockenen,  wenig  anschaulichen  Teile,  der  die 
Umschreibung  einer  blos  gedachten  Karte  ist,  mehr  Leben  zu  geben, 
hat  Kretschmer  die  Entwicklung  der  Territorien  ausführlicher  behandelt 
und  damit  jene  „historische  Kontrebande^^  eingeschleppt,  wegen  der  ihn 
Redlich  ebenso  tadelt,  wie  die  geographischen  Beurteiler.  Wir  hören 
zu  viel  von  Erbteilungen  und  Zusammenlegungen,  auch  recht  kurz- 
lebigen; Genealogie  und  Djn asten geschichte  treten  zu  sehr  hervor; 
die  Erörterung  von  Fragen,  welche  der  Lokalhistoriker  mit  Recht  als 
seine  Domäne  behandelt,  beeinträchtigt  den  geographischen  Charakter 
dieser  Abschnitte.  Und  in  der  „Gaugeographie"  wird  nur  allgemeines 
mitgeteilt,  nicht  einmal  die  bestbekannten  und  wichtigsten  Gaue  in 
ihrer  Begrenzung  vorgeführt  oder  auch  nur  nach  ihrer  Lage  aufge- 
zählt. Trotzdem  ist  nicht  zu  übersehen,  wie  viel  rein  geographische 
Arbeit  jene  Teile  des  Werkes  enthalten,  die  gleichsam  die  ungezeichnete 
Karte  darstellen. 

Wir  fassen  das  Ergebnis  dieser  Betrachtung  dahin  zusam- 
men, dass  auf  physischgeographischem  Gebiet  die  historische  Geographie 
mehr  die  Veränderungen,  auf  anthropogeographischem  und  politischem 
mehr  die  Zustände  beachten,  hier  die  länderkundliche,  dort  die  allgemein- 
geographische Betrachtung  pflegen  soll,  dass  in  beider  Beziehung  die 
biogeographischen  Fragen  eine  Mittelstellung  einnehmen,  da  sie  sowohl 
mit  der  physischen,  als  auch  mit  der  Geographie  des  Menschen  eng 
verknüpft  sind,  endlich  dass  die  historische  Geographie  im  Ganzen  dem 
Historiker  umso  wertvollere  Dienste  als  Hilfswissenschaft  leistet,  je  mehr 
sie  die  geogi'aphischen  Gesichtspunkte  walten  lässt*).    Die  Dreiteilung, 


')  Was  Beschorner  a.  a.  0.  tadelt.  Die  Schwierigkeiten  führt  Kretschmer 
9  fF.  näher  aus. 

*)  Die  Auflassung  Kötzschkes  (a.  a.  Ü.  401  f.),  dass  die  histor.  Geogr.  ak 
Hilfswissenschaft  dem  Historiker  wesentlich  »topographische«  Dienste  leisten,  ihm 


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Zur  Behandlung  der  historischen  Länderkunde.  241 

welche  die  modernen  übersichtlichen  Darstellungen  wenigstens  theo- 
retisch za  Grunde  legen,  ist  als  gute  Grundlage  anzuerkennen  und 
durfte  auch  der  faktischen  Arbeitsteilung  zwischen  den  einzelnen,  ver- 
schieden vorgebildeten  Forschern  entsprechen.  Aber  sie  ist  keine  un- 
überschreitbare  Grenzmauer,  sondern  der  Zusammenhang  vieler  Prob- 
leme weist  über  sie  hinüber. 

Bei  dieser  Dreiteilung  wurde  der  historischen  Topographie  nicht 
gedacht  Fassen  wir  diese  als  die  genaue  örtliche  Festlegung  der  ein- 
zelnen geographischen  Objekte  der  Vergangenheit,  welche  die  Er- 
Diittlung  der  früheren  Benennungen  als  notwendiges  Hilfsmittel  in  sich 
schliesst,  als  die  historische  Geographie  der  örtlichkeiten  im  Gegen« 
satz  zu  jener'  der  Bäume,  so  lässt  sie  wohl  eine  selbständige  Pflege  zu, 
die  sich  umsomehr  vertieft,  je  enger  das  gewählte  Gebiet  ist  — 
aber  sie  gehört,  da  sie  natürliche  Stätten  ebensowohl  wie  Siedlungen 
und  Gemeinwesen  umfietsst,  allen  drei  Arbeitsgebieten  gleichmässig  an, 
die  ja  auch  alle  drei  der  Karte  bedürfen.  Das  wird  uns  auch  dadurch 
bestätigt,  dass  die  neueren  Darstellungen  ihr  gleichsam  naturnotwendig 
diese  Stellung  zuwiesen.  Ihr  meist  gepflegter  Teil,  die  Städte-  und 
Siedlungstopographie,  wie  sie  z.  B.  Nissen  im  2.  Teil  seiner  italischen 
Landeskunde  behandelt,,  fallt  auf  historischgeographischem  Gebiete 
ebenso  wie  auf  dem  der  modernen  Geographie  überwiegend  in  die 
anthropogeographische,  nur  zum  kleineren  Teil  in  die  politisch -geo- 
graphische Abteilung. 

Noch  haben  wir  ein  Wort  über  die  zeitliche  Begrenzung  der 
historischen  Geographie  zu  sagen.  Götz,  entsprechend  seinem  mehr 
naturwissenschaftlichen  Standpunkte,  dehnt  sie  auf  die  „ganze  Post- 
diluvialzeit** aus,  diejenige  Zeit,  für  welche  deutliche  Spuren  der  Exi- 
stenz des  Menschen  erhalten  sind.  Wimmer,  Eretschmer,  EjiüU  und 
Eötzschke  aber  beschränken  sie  auf  die  historische  Zeit,  über  welche 
Aufzeichnungen  vorliegen.  Sie  stimmen  dabei  überein  mit  den  geo- 
graphischen Methodikern  Bichthofen  und  Hettner.  Der  letztgenannte 
unterscheidet  die  praehistorische  Geographie  von  der  historischen  und  ist 
geneigt,  sie  mit  Bücksicht  auf  die  Art  ihrer  Erkenntnisquellen  der 
historischen   Geologie   zuzuweisen  i).      Neben   der  Verschiedenheit   der 


Mittel  an  die  Hand  geben  soll,  kritisch  festzustellen  »wo  es  eigentlich  gewesen 
ist«,  aber  auch  sagen  soll,  wie  die  Eigenart  der  örtlichkeit  war,  besagt  in  ihrer 
Ausdehnung  auf  Flachen,  Linien  etc.  wohl  im  Wesentlichen  das  nämliche. 

«)  (jötz,  Histor.  Geogr.  2,  Wimmer,  Histor.  Landschaftskunde  2,  Kretsohmer, 
Verh.  d.  7.  intemat  Geographenkongr.  II  930,  Hist.  Geogr.  4,  Knöll,  Hist.  Geogr. 
2,  Wimmer,  Deutscher  Boden  1,  Richthofen,  a.  a.  0.  60,  Hettner,  Geogr.  Zeitschr. 
XI  556  f.,  564,  Beschomer,  a.  a.  0.  7. 

Mitteüungen  XXVIII.  lö 


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242  Robert  Sieger. 

Quellen  findet  diese  Begrenzung,  die  eigentlich  auch  eine  räumliche  in 
sich  gchliessti),  ihre  Rechtfertigung  darin,  dass  erst  in  historischer  Zeit 
das  Hauptobjekt  der  historischen  Geographie,  der  Mensch,  einer  zu- 
sammenfassenden Betrachtung  zugänglich  ist  und  dass  erst  in  dieser 
jene  genaue  zeitliche  Bestimmung  der  Vorgänge  und  Zustände  möglich 
wird,  die  der  Historiker  bedarf,  die  Datirung.  Es  kann  aber  auch 
nicht  bestritten  werden,  dass  der  Zusammenhang  zwischen  historischen 
und  praehistorischen  Vorgängen  mitunter  zum  Überschreiten  dieser 
Grenze  zwingt,  besonders  auf  dem  Gebiete  der  physischen  und  der 
Biogeographie.  Doch  ist  auch  dann  die  praehistorische  Zeit  nicht  so- 
wohl als  Teil,  wie  als  Einleitung  der  historischen  Geographie  zu  be- 
handeln. Innerhalb  der  historischen  Zeit  ist  f(ir  unseren  Enlturkreis 
eine  scharfe  Trennungslinie  zwischen  der  alten  Geographie  nnd  der 
mittelalterlich- neuzeitlichen  uns  bereits  aus  dem  Entwicklungsgang 
unserer  Disziplin  bekannt  und  wird  auch  heute  fast  durchaus  anerkannt, 
so  auch  von  Hettner.  Seinen  Grund  hat  dies  in  der  ,  Stetigkeit  der 
historischen  Entwicklung  Europas  seit  Anfang  des  Mittelalters,  die  trotz 
aller  Veränderungen  eine  Eluft  nicht  mehr  aufkommen  Hess,  wie  sie 
die  neuere  von  der  antiken  Kultur  trennt  und  uns  die  letztere  auch 
in  geographischer  Beziehung  als  eine  andere  Welt  erscheinen  lässt**), 
aber  auch  in  der  von  Bichter^)  besonders  stark  hervorgehobenen  Ver- 
schiedenheit der  nächsten  Aufgaben  auf  beiden  Gebieten.  Doch  ist 
hier  auch  der  verschiedene  Boden  zu  beachten:  Wenn  Eretschmer, 
Wimmer,  Knüll  in  ihren  Deutschland  gewidmeten  Werken  die 
keltisch-römische  Urzeit  nur  wie  eine  Einleitung  behandeln  und 
Kretschmer  sogar  das  Altertum  als  zeitlich  ungegliedertes  Ganze  der 
chronologisch  gegliederten  Behandlung  der  späteren  Zeit  gegenüber- 
stellt, während  in  Werken,  wie  Oberhummers  Cypern  und  Partsch' 
Arbeiten  über  die  jonischen  Inseln  die  Kluft  überbrückt  ist  und 
die  Darstellung  mancher  Kapitel  durch  die  ganze  Geschichte  bis  zur 
Gegenwart  geführt  erscheint  —  dann  ist  allerdings  die  verschiedene 
methodische  Aufiassung  mitbestimmend^),  aber  auch  die  verschiedene 
Tiefe  und  Dauer  der  antiken  Kultur  auf  den  einzelnen  Schauplätzen. 
Götz  zieht  nie  die  offizielle  Grenze  zwischen  Altertum  und  Mittelalter, 
aber  seine  Perioden,  die  wesentlich  wirtschaltsgeschichtlich  begründet 
sind,  erscheinen  doch  fast  immer  durch  die  Dauer  der  Einwirkung  mit- 

«)  S.  oben  S.  217  und  221  Anm.  3. 

»)  Worte  Oberhummers,  Deutsche  Literaturzeitung  1906,  45.    Vgl.  zahlreiche 
Äusserungen  Kichters  in  den  Aufsätzen  über  seinen  Historischen  Atlas. 
•)  Grenzen  der  Geographie  10  ff. 
*)  S.  oben  S.  222  ff. 


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Zur  BebandluDg  der  historischen  Länderkunde.  243 

bestimmt,  welche  von  der  antiken  Kultur  ausging.  Das  Ende  dieser 
Einwirkung  setzt  er  mit  Recht  in  verschiedenen  Ländern  zu  ver- 
schiedener 2ieit  an  und  lasst  es  zumeist  mit  dem  Auftreten  neuer,  auch 
ethnographisch  meist  gesonderter,  Kulturträger  zusammenfallen.  So 
liegt  nicht  nur  die  Grenze  zwischen  »alter*  und  , neuerer"  Geographie 
verschieden  weit  zurück,  auch  der  Zusammenhang  beider  ist  ver- 
schieden stark. 

Auf  mitteleuropäischem  Boden  ist  die  Kluft  weit  stärker,  als  in 
Italien.  Eine  von  der  Gegenwart  rückschreitende  Methode  hat  Zeiten 
ungenügender  Kenntnis  zu  durchwandern,  ehe  sie  zu  der  —  wenigstens 
für  grosse  Gebiete  —  hellen  Römerzeit  gelangt.  Das  mag  mitgewirkt 
haben,  um  Beschomer^)  zu  der  Forderung  zu  veranlassen,  die  historische 
Geographie  Deutschlands  möge  zuerst  das  Bild  der  ältesten  Zeiten  klar- 
stellen, dann  dessen  Veränderungen  gegen  die  Gegenwart  her  verfolgen. 
Für  die  Darstellung  ist  dieser  Weg  ja  wohl  der  zumeist  begangene, 
Beschorner  fordert  ihn  aber  für  die  Untersuchung.  Ob  er  für  ein  be- 
stimmtes Land  möglich  ist,  muss  von  zwei  umständen  abhängen, 
einmal  ob  die  unmittelbar  für  jene  Zeit  feststellbaren  Tatsachen  über 
diejenigen  überwiegen,  die  nur  durch  Rückschlüsse  aus  späteren  Verhält- 
nissen sich  ermitteln  lassen,  zweitens  ob  ihre  Gleichzeitigkeit  gross  genug 
ist  um  sie  zu  einem  einheitlichen  Bilde  verweben  zu  können.  Nur 
wo  beides  der  Fall  ist,  wird  man  den  sicheren  Weg  rückschreitender 
Betrachtung  verlassen  können,  den  man  mit  so  viel  Erfolg  bei  den 
grossen  historischen  Kartenwerken  verfolgt.  Der  spezielle  Fall  soll 
hier  nicht  erörtert  werden;  wohl  aber  führt  uns  die  Aufstellung  der 
beiden  Bedingungen  zu  einer  weiteren  Betrachtung. 

III.  Epochen  und  Perioden;  Zustands-  nnd  Wachstnmskarten. 

Wir  haben  bei  der  Betrachtung  der  historischen  Länderkunde 
zahlreiche  Stimmen  angeführt,  welche  ihr  die  Darstellung  der  geo- 
graphischen Zustände  zu  einer  bestimmten  vergangenen  Zeit  zuweisen. 
Wir  haben  dabei  bald  von  Zeiträumen,  Jahrhunderten,  Abschnitten, 
Entwicklungen,  bald  von  Zeitpunkten,  Epochen,  Stadien  reden  hören 
und  wir  haben  die  Bezeichnung  , Querschnitt  durch  die  historische 
Entwicklung^  in  Verbindung  mit  beiden  Ausdrucksweisen  gefunden^). 
Streng  genommen  ist  sie  nur  mit  der  ersten  vereinbar.  Diesen  Stand- 
punkt ilimmt  Kretschmer  theoretisch  und  praktisch  ein;  er  will  die 
historische  Geographie  längerer  Perioden  durch  Zerlegung  in  eine  An- 

•)  S.  oben  S.  224,  Anm.  2. 
«)  S.  oben  S.  218  ff.,  222  ff. 

16* 


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244  Robert  Sieger. 

zahl  7on  nahe  bei  einander  liegenden  Terminen  dargestellt  sehen  and 
führt  dies  auch  in  seinem  Werke  durch :  nach  der  antiken  Geographie 
Deutschlands  werden  uns  mit  ungleicher  Ausführlichkeit  gehaltene 
Querschnitte  für  die  Jahre  1000,  1375,  1550,  1650,  1770  gegeben, 
deren  Auswahl  so  erfolgte,  dass  die  Epochen  „kurz  yor  oder  kurz  nach 
grossen  Ereignissen  und  politischen  Veränderungen  liegen*  i),  zwischen 
denen  also  eine  mehr  ungestörte  Entwicklung  anzunehmen  ist  Götz 
steht  auf  demselben  Standpunkte;  er  teilt  seine  Darstellung  zwar  in 
Perioden,  die  er  aber  von  den  Haltepunkten  der  Epochen  aus  nicht  so 
sehr  chronologisch,  als  nach  ihren  charakteristischen  Tendenzen  und 
nach  der  generellen  BeschaflFenheit  ihrer  Zustande  , überblickt"  ^).  Frei- 
lich wird  ihm  die  Durchführung  seiner  Auffassung,  die  in  manchem  ein- 
zelnen Fall  recht  wohl  gelungen  ist,  dadurch  erschwert,  dass  seine  Peri- 
oden meist  ausserordentlich  lang  sind  und  daher  zur  erzählenden  Dar- 
stellung verleiten.  Eine  derartige  Auffassung  kann  sich  auch  darauf 
berufen,  dass  die  Karte  das  Nebeneinander  wesentlich  nur  für  eine 
bestimmte  Epoche  darzustellen  vermag  und  dass  die  Methoden  der 
Geographie  durch  die  Bücksicht  auf  die  Karte  bestimmt  werden^). 

Dass  ihr  die  Ansicht  Oberhummers,  Beschorners  u.  a.,  welche  die 
historische  Geographie  nicht  als  Zustands-,  sondern  als  Yeränderungs- 
lehre  auffasst,  entgegentritt,  ist  selbstverständlich.  So  sieht  Oberhummer 
in  der  Legung  von  Querschnitten  nur  einen  Notbehelf  wie  das  System 
in  der  Naturgeschichte  und  betont  demgegenüber  das  Studium  der 
Entwicklung*).  Für  unsere  Auffassung,  nach  welcher  die  historische 
Geographie  Baum  für  beides  bietet,  entsteht  aber  die  Frage,  ob  daneben 
nicht  auch  eine  dritte  Behandlungsweise  möglich,  ja  notwendig  ist, 
welche  als  Zustandsbeschreibung  auftritt,  aber  die  Beschreibung  von 
Epochen  durch  die  Schilderung  voh  Perioden  ersetzt. 

So  unlogisch  eine  solche  Behandlungsweise  auf  den  ersten  Blick 
erscheint,   so  sieht  es  doch  aus,   als  ob  alle  Versuche,   einen  längeren 


*)  Historische  Geographie  3. 

*)  S.  oben  S.  222  ff.  Seine  schwankende  Ausdrucks  weise  (S.  3  ist  einmal  vom 
Nacheinander  der  Veränderungen  die  Rede)  wurde  schon  hervorgehoben. 

«)  Es  darf  hier  an  Richters  Ausspruch  erinnert  werden,  dass  die  histor.  Geogr. 
eine  Hilfswissenschaft  der  Geschichte  sei,  die  ihre  Eigenart  und  Methode  durch 
das  ihr  eigentümliche  Hilfsmittel,  die  Karte,  erhalte  (Unters,  z.  hist.  Geogr.  d. 
Erzstift.  Salzburg  597). 

*)  Verh.  d.  9.  dtsch.  Geographentag  243,  249,  Verh.  7.  inteniat.  Geographen- 
kongr.  I  144,  Deutsche  Literaturzeitun^  1906,  47.;  ebenso  Grothe,  Geogr.  Anzeiger, 
1905,  212.  S.  Günther,  Zeitschr.  d.  Ges.  f.  Erdk.  Berlin  1904,  60*  f.  billigt 
Kretschmers  Legung  von  Querschnitten  »mit  Rücksicht  auf  die  lange  Zeit*,  also 
wohl  auch  nur  als  einen  Behelf. 


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Zur  Behandlung  der  historischen  Länderkunde.  245 

Zeitraum  durchVergleichung  von  „QaerscbDitten'^  zu  überblicken,  faktisch 
iu  sie  einmQnden  wollten.  Dass  Götz  weniger  bei  den  Zustanden  der 
Epocbaljahre  als  bei  den  zwischen  ihnen  liegenden  Verändenmgen  ver- 
weilt, wurde  bereits  mehrfach  hervorgehoben.  Bei  Kretschmer  ist  in 
den  kulturgeographischen  Abschnitteo  zum  grossen  Teil,  in  den  poli- 
tischen aber  fast  durchaus  historische  Erzählung  vorherrschend.  Die 
Schilderung  von  Veränderungen  wird  ja  nicht  dadurch  zu  einem  Über- 
blick gleichzeitiger  Zustände,  dass  sie  statt  des  Praeteritums  im  Plus- 
quamperfektum gegeben  ist;  der  Leser  empfindet  eher  die  Querschnitte 
als  Zerreissungen  des  territorialgeschichtlichen  Zusammenhangs.  Er  ist 
mindestens  ebenso  oft  veranlasst,  nach  den  vorangegangenen  Kapitebi 
zurückzublättern  als  auf  den  benachbarten  Seiten  die  territoriale  Nach- 
barschaft nachzusehen.  Ich  glaube,  dass  diese  Abweichungen  von  dem 
nachdrücklich  betonten  Grundsatze  zwei  Ursachen  haben,  deren  eine 
in  der  Art  und  dem  Umfange  unserer  Kenntnisse,  die  andere  in  den 
Anforderungen  der  vergleichenden  Darstellung  liegt.  Die  erste,  die 
sich  schon  bei  der  Darstellung  jedes  einzelnen  Querschnittes  geltend 
macht,  ist  die  oben  erwähnte  Schwierigkeit,  eine  genügende  Anzahl 
datirbarer,  sicher  gleichzeitiger  Züge  des  geographischen  Bildes  zu  er- 
langen, die  zweite  besteht  in  der  verschiedenen  geschichtlichen  Tiefe 
und  Dauer  der  einzelnen  in  diesem  Bilde  sichtbaren  Bewegungen. 

Halten  wir  uns  an  die  nächste  und  einfachste  Aufgabe  der  histo- 
rischen Länderkunde,  zu  sagen,  ,wie  es  im  Jahre  so  und  so  viel  war*, 
so  lassen  sich  durch  Überlieferung  oder  Beobachtungen  eine  ganze  Menge 
geographischer  Tatsachen  ermitteln,  ohne  dass  man  zu  wissen  braucht, 
wie  es  vorher  oder  später  war  (natürlich  die  Gegenwart  ausgenommen, 
die  uns  notwendigerweise  als  Rahmen  und  Ausgangspunkt  dient).  Ein 
datirter  römischer  Meilenstein,  die  Inschriften  einer  Felsmarke  am 
Strand,  Ruinen  mit  Inschrift,  Karten,  Grenzbeschreibungen  oder  Ver- 
träge, Zählungen  der  Häuser  oder  ihrer  Bewohner,  datirte  Urkunden 
aller  Art  können  uns  auf  das  Jahr  genaue  Auskünfte  geben. 
Aber  unmittelbar  daneben  sind  Lücken;  wir  können  die  Uferlinie,  die 
Grenze,  den  Strassenzug  nicht  mehr  mit  gleicher  Sicherheit  verfolgen. 
Da  treten  Quellen  ein,  die  uns  bestimmte  geographische  Züge  in  un- 
genauer zeitlicher  Fixirung  oder  aber  für  die  scharf  fixirte  Epoche  nur 
ein  geographisches  Bild  in  verschwommenen  Umrissen  geben.  Wir 
können  etwa  den  Strassenzug  weiter  verfolgen,  aber  nicht  genau  nach- 
weisen, dass  die  Fortsetzung  gerade  in  demselben  Jahre  angelegt  wurde 
oder  selbst  im  Epochenjahre  schon  bestand;  wir  müssen  aus  dem  Er- 
haltungszustand benachbarter  Ruinen  deren  ungefähre  „Gleichzeitig- 
keit* erschliessen ;  oder  wir  können  den  weiteren  Verlaut  der  Grenze, 


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246  Robert  Sieger. 

Strasse,  üferlinie  zur  gegebenen  Zeit  nur  lückenhaft  ermitteln.  In 
solchen  Fällen  haben  wir  es  immerhin  noch  mit  Beglaubigungen  des 
Zustandes  für  die  ins  Auge  gefasste  Zeit  zu  tun,  insoferne  als  wir 
zwar  nicht  sagen  können:  ,,im  Jahre*,  aber  doch  „um  das  Jahr  so 
und  so  viel".  Und  so  sagt  auch  Kretschmer  blos.  Wo  der  Historiker 
nicht  ein  spezielles  Ereignis  ins  Auge  fasst,  wo  er  iui  allgemeinen 
geschichtliche  Zustände  mit  den  gleichzeitigen  geographischen  ver- 
gleichen will,  mag  ihm  dieser  Grad  von  Genauigkeit  genügen,  der  ge- 
wissermassen  in  perspektivischer  Verkürzung  i)  die  strenge  Epoche  durch 
eine  kurze  Periode  ersetzt.  Aber  auch  solche  Beglaubigung  fehlt  viel- 
fach: für  längere  Zwischenperioden  müssen  wir  so  manche  Züge  aus 
den  vereinzelten  Angaben  über  wenige  Epochen  erschliessen.  Man 
denke  z.  B.  an  die  Zeit  zwischen  zwei  Konskriptionen,  zwischen  zwei 
Grenzbeschreibungen,  zwei  Strassen-  oder  Territorialkarten,  an  die  Zeit 
zwischen  der  letzten  inschriftlichen  und  der  ersten  urkundlichen  oder 
annalistischen  Erwähnung,  zwischen  zwei  Bestimmungen  der  Uferlinie, 
zwischen  zwei  genauer  fixirbaren  Wald-  oder  Siedlungsgrenzen.  Da 
bleiben  nur  Bückschlüsse  aus  früheren  oder  späteren  Zuständen 
möglich  und  diese  haben  die  Voraussetzung,  dass  wir  —  sei  es  aus  ver- 
einzelten überlieferten  Tatsachen,  sei  es  aus  allgemeineren  naturwissen- 
schaftlichen Erkenntnissen^),  sei  es  aus  der  Anwendung  der  geschicht- 
lichen Kenntnisse  von  jenem  Zeitraum  auf  den  speziellen  Fall  —  wissen, 
welcher  Art  die  Entwicklung  oder  besser  der  Gang  der  Ver- 
änderungen in  der  Zwischenzeit  im  allgemeinen  war.  Wissen  wir, 
dass  eine  Waldkolonisation  nicht  durch  Rückschläge  unterbrochen  wari 
so  mögen  wir  die  ungefähre  Grenze  des  Waldes  für  einen  Zeitpunkt 
zwischen  den  genauer  bekannten  Terminen  konstruiren.  Zeigen  alle 
Wasserstandseinmessungen  in  der  umfassten  Periode  eine  gleichsinnige 
Bewegung  der  Küstenlinie,  so  lässt  sich  diese  für  einen  bestimmten  Zeit- 
punkt mit  einiger  Sicherheit  aus  älteren  oder  jüngeren  genaueren  Karten 
interpoliren;  aber  auch  nur  dann.  Wissen  wir,  dass  ein  Land  zwischen 
zwei  Bevölkerungskonskriptionen,  deren  spätere  die  höhere  Zahl  zeigt, 
durch  Kriege,  Hungersnöte  u.  s.  w.  schwer  gelitten  hat,  so  werden  wir 
über  die  Volkszahl  einer  dazwischen  liegenden  Epoche  andere  Ver- 
mutungen aufstellen,  als  wenn  es  von  diesen  Übeln  verschont  blieb. 
Je  unberechenbarer  der  Gang  der  Veränderungen,  desto  schwieriger  die 
Rückschlüsse;  am  schwierigsten  sind  sie  dort,  wo  die  Veränderung  in 
einem  einmaligen  Ereignis  bestand,  etwa  der  Anfall  eines  Gebietes 


*)  Vgl.  Ratzeis  oben  S.  219  Anm.  1  zitirtes  ßchönes  Wort 
»)  Vgl.  S.  231  f. 


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Zar  Bihandlung  der  historischen  L&nderkunde.  247 

an  eine  andere  Macht.  Lässt  sich  dies  auch  nicht  annähernd  datiren, 
so  bleibt  eine  unsichere  Stelle  oder  eine  Lücke  in  unserem  Querschnitt. 
Je  mehr  solcher  Unsicherheiten  sich  der  kritischen  Untersuchung  er- 
geben, desto  schwieriger  wird  die  Darstellung  des  Zuständlichen, 
welche  die  nächste  Aufgabe  der  historischen  Länderkunde  ist,  und  die 
Wahrung  ihres  geographischen  Charakters,  desto  mehr  muss  die  Charak- 
teristik eines  Zeitpunktes  sich  derjenigen  einer  Periode  nähern. 

Gehen  wir  zu  der  weiteren  Aufgabe  über,  den  ermittelten  Quer- 
schnitt mit  anderen  zu  yergleichen,  so  stossen  wir  auf  die  zweite 
Schwierigkeit.  Das  zeigt  sich,  sobald  wir  von  der  Geographie  der 
Gegenwart  ausgehen,  die  allein  einen  vollständigen  Querschnitt 
durch  den  geschichtlichen  Verlauf  der  geographischen  Vorgänge  dar- 
stellt. Niemand  bezweifelt,  dass  zu  ihrem  Verständnisse  ein  Zurück«^ 
greifen  auf  die  vergangenen  Zustände  notig  ist  —  wenigstens  auf  den- 
jenigen Teil  der  Vergangenheit,  der  in  der  Gegenwart  nachwirkend  fort- 
lebt»). Nun  reichen  aber,  wieHettner  neuerlich  wieder  mitßecht  hervor- 
gehoben hat,  die  bestimmenden  Ursachen  der  heutigen  VerhältDisse  sehr 
verschieden  weit  zurück.  Während  in  Bezug  auf  den  inneren  Bau 
der  festen  Erdrinde  «die  für  den  heutigen  Bau  massgebenden  Verände- 
rungen* grösstenteils  in  der  Tertiärzeit  erfolgt  sind,  muss  für  manche  an- 
thropogeographische  Verhältnisse  „der  Begriff  der  geographischen  Gegen- 
wart ganz  eng  gefasst  werden^'.  Wir  müssen  also  zum  Verständnis  des 
gegenwärtigen  Querschnittes  bald  mehr  bald  weniger  weit  zurück- 
greifen. Legen  wir  nahe  von  ihm  einen  zweiten  Quei^chnitt  durch, 
so  kann  er  zur  Erklärung  einzelner  Tatsachen  der  Gegenwart  aus- 
reichen, ja  zuweit  für  sie  zurückliegen ;  andere  aber  trifft  er  noch  un- 
verändert an,  wir  müssen  zu  ihrem  Verständnis  über  ihn  zurückgreifen, 
vielleicht  zu  einem  nächsten  und  zweitnächsten  Querschnitt.  Diese 
Verschiedenheit  findet  sich  zwischen  verschiedenen  Kategorien  geo- 
graphischer Erscheinungen,  z.  B.  zwischen  Siedlungen  und  politischen 
Verhältnissen,  aber  auch  zwischen  den«  einzelnen  Elementen  dieser 
Komplexe  und  ebensowohl  zwischen  den  einzelnen  Landschafken,  in  die 
das  Gebiet  zerfallt.  Die  Siedlangsverhaltnisse  können  in  einem  Landes- 
teil uralt,  anderwärts  ganz  neuen  Ursprungs  sein  und  ebenso  kann  die 
eine  Art  Siedlungen  viel  weiter  hinaufreichen,  als  die  andere.     Gehen 


»)  Vgl.  Hettner,  Geogr.  Zeitschr.  XI  556,  Partscb,  Philipp  Clüver  46.  Partsch 
gebraucht  einen  sehr  zutreffenden  Vergleich  mit  dem  Querschnitt  durch  einen 
Pflanzenstengel,  der  »nur  dem  Beschauer  verständlich  ist,  welcher  den  ganzen 
Verlauf  und  die  Leistung  der  von  ihm  getroffenen  Gefösse  sich  vergegenwärtigen 
kann«. 


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248  Robert  Sieger. 

wir  etwa  zur  Erklärung  des  Kretschmerscheu  Querschnitts  von  1770 
auf  den.  von  1650,  also  auf  den  westfälischen  Frieden  zurück,  so  genügt 
dies  sicher  zum  Verständnis  vieler  territorialer  Entwicklungen,  andere 
wurzeln  aber  in  früherer  Zeit  und  für  die  Siedluugs Verhältnisse  müssen 
wir  zumeist  viel  weiter  zurückgreifen^).  Je  näher  die  Querschnitte 
einander  liegen  und  je  ähnlicher  sie  einander  sehen,  desto  ausge- 
sprochener wird  daher  das  Dilemma:  entweder  bis  zur  Ermüdung  die 
Hervorhebung  der  wenig  oder  gar  nicht  veränderten  Zustände  zu  wieder- 
holen oder  sich  auf  die  Hervorhebung  der  eingetretenen  Veränderungen 
zu  beschränken.  Bücken  wir  sie  aber  weiter  auseinander  bis  an  Stellen, 
die  für  die  gesamte  Entwicklung  hervorragend  wichtig  sind,  so  er- 
scheinen diese  als  Endpunkte  wichtiger  Perioden  und  verleiten  so  zu 
einer  periodisirenden,  chronologischen  Erzählung.  So  führt  dort  die 
Menge  der  Querschnitte,  welche  die  Übersicht  benimmt,  hier  ihre  geringe 
Zahl  zur  Verdunklung  des  Zuständlichen.  Auch  weun  wir  uns  die 
Schilderung  der  , Querschnitte*  durch  Karten  ersetzt  denken  —  ich 
will  diese  Art  von  Zustandskarten  als  Epochen-  oder  Zeit- 
punktkarten bezeichnen  —  neben  denen  der  verbindende  Text  sehr 
zusammenschrumpfen  kann,  wird  dadurch  weniger  gewonnen,  als  man 
erwarten  sollte.  Das  Auge  übersieht  Karten,  wie  Tabellen,  leicht,  wenn 
sie  einfach  und  nicht  zu  zahlreich  sind ;  je  mehr  ihrer  sind,  desto  un- 
übersichtlicher werden  sie.  Führt  aber  dieser  Umstand  im  Verein  mit 
praktischen  Momenten,  wie  der  Kostspieligkeit  dieser  Darstellungsweise, 
uns  dazu,  nur'wen ige  Karten  nebeneinanderzulegen  —  etwa  Kretsch- 
mers  Querschnitten  entsprechend  —  so  muss  der  erläuternde  Text,  der 
ihre  historische  Begründung  enthalt,  ausführlicher  werden  und  sich 
der  Erzählung  nähern.  Selbst  wenn  diese  Karten  der  Mannigfaltig- 
keit der  Territorialverhältnisse  gerecht  werden  könnten  (wir  haben  oben 
gesehen,  in  wie  beschränktem  Masse  dies  der  Fall  ist),  so  können  sie 
deren  zeitlicher  Veränderlichkeit  nur  unvollkommenen  Ausdruck  geben. 
Praktisch  hat  man  die  Wahl,  einen  oder  wenige  Querschnitte  genau 
oder  eine  grössere  Zahl  ungenau  abzubilden.  Auch  der  Nachteil,  der 
in  dem  verschiedenen  Alter  und  der  verschiedenen  Dauer  der  gleich- 
zeitigen Zustände  liegt,  wird  durch  die  kartographische  Darstellung 
nicht  beseitigt.     Die  Karte  von  1650  z.  B.  müsste  uns  nebeneinander 


1)  Auch  daraus  entnehme  ich  ein  Bedenken  gegen  Beschornerd  Vorschlag, 
zuerst  dm  »älteste  Bild«  festzustellen  (s.  S.  243).  Dies  umschlösse  nicht  blos  Un- 
gleichzeitiges, sondern  auch  das  Gleichzeitige  in  ihm  setzte  sich  aus  ungleich  alten 
Zügen  zusammen,  deren  einige  über  die  älteste  leidlich  übei^chaubare  Zeit  zurück- 
weisen und  dann  auch  ins  Dunkel  der  Vorgeschichte  verfolgt  werden  mOfisen. 


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Zur  Bebandlung  der  historischen  Länderkunde.  249 

die  NeuschöpfuDgen  des  westfälischen  Friedens  und  die  Zustände,  welche 
diese  Umgestaltung  überlebten,  sie  müsste  uns  ephemere  Veränderungen 
neben  solchen  Verhältnissen  zeigen,  die  noch  lange  nachher  bestanden. 
Und  so  jeder  andere  Querschnitt.  Es  gibt  aber  auch  Zustände  von 
historisch-geographischer  Bedeutung,  die  einfach  zwischen  die 
Querschnitte  fallen,  sozusagen  zwischen  ihnen  durchfallen,  obwohl 
sie  in  der  zwischenliegenden  Periode  lange  wirksam  waren.  So  fallt 
das  Reich  der  Burgunderherzoge  zwischen  die  Epochen  1375  und  1550 
der  Eretschmerschen  Darstellung;  auf  Epochenkarten  für  beide  Jahre 
würde  es  fehlen.  Die  an  diese  Querschnitte  gebundene,  von  ihneu  zu- 
rückgreifende Darstellung  Eretschmers  kann  es  nur  zur  Erklärung  für 
die  Entstehung  der  Niederlande  und  das  Wachstum  der  habsburgischen 
Macht  verwerten,  aber  nicht  in  seiner  eigentlichen  Bedeutung  als 
Zwischenbildung  zwischen  Deutschland  und  Frankreich  (also  als  Träger 
einer  mehrfach  geltend  gewordenen  Tendenz)  würdigen,  wie  dies  ein 
Überblick  über  die  Periode  zwischen  diesen  Epochenjahren  tun  muss. 
Analoge  Beispiele  werden  sich  ergeben,  wie  immer  wir  die  Epochen 
legen.  Aber  auch  schon  die  gleichmässige  Darstellung  lang-  und  kurz- 
lebiger Zustände  um  das  Epochenjahr  ist  ein  Übelstand. 

Die  Hervorhebung  dieser  Schwierigkeiten  verfolgt  nicht  den  Zweck, 
der  Epochenkarte  und  der  Darstellung  der  Vergangenheit  in  Quer- 
schnitten die  Berechtigung  abzusprechen.  Es  soll  nur  betont  werden, 
dass  sie  methodisch  in  ihren  Anfängen  liegen  und  dass  neben  ihnen 
einerseits  jene  «uneigentliche  historische  Geographie '^ ,  die  von  der 
Gegenwart  hier  weiter,  dort  weniger  weit  zurückgreift,  anderseits  aber 
auch  eine  Darstellung  nach  Perioden  Berechtigung  besitzt.  Wenn  wir, 
theoretisch  gesprochen,  eine  unendliche  Anzahl  historischer  Geographien 
neben  einander  legen  können,  dies  praktisch  aber  nicht  möglich  ist,  so 
scheint  mir  neben  dem  Weg,  der  aus  diesen  Querschnitten  eine  Anzahl 
auswählt,  auch  ein  anderer  gestattet,  der  sie  generalisirend  be- 
handelt, indem  er  die  Rücksicht  auf  strenge  Gleichzeitigkeit  aufgibt, 
eine  Gruppe  von  Querschnitten  in  einen  zusammenzieht  und  den 
wesentlichen   Inhalt   einer   Periode   darstellt i).      Dabei  verliert   nun 


>)  Wie  die  Generalisirung  der  Terrainformen  auf  Karten  kleinen  Massstabes 
bald  einzelne  Erhebungen  weglässt,  um  auf  ihre  Kosten  andere  ausgewählte 
deutlicher  hervortreten  zu  lassen,  bald  eine  Anzahl  von  Erhebungen  zu  einem 
Ganzen  verschmilzt,  so  kann  man  auch  in  unserem  Falle  Auswahl  und  Zusammen- 
ziehung als  zwei  Formen  des  Generalisirens  betrachten.  Hettner,  der  das  Wort 
von  den  »unendlich  viel  historischen  Geographien«  gebrauchte,  scheint  mir  daher 
nicht  inkonsequent,  wenn  er  (a.  a.  0.  564,  583  und  584)  bald  von  Epochen,  bald 
von  Perioden  spricht. 


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250  Robert  Sieger. 

freilich  der  Historiker  die  scheinbare  ßestimmtheit  der  Datirung,  die 
ihm  die  epochen weise  Darstellang  bieteu  will;  aber  wir  haben  gesehen» 
dass  es  mit  dieser  Gleichzeitigkeit  nicht  durchaus  glänzend  bestellt 
ist.  Und  auch  die  periodenweise  Darstellung  der  Zustände,  die  man 
im  gewissen  Sinne  als  ein  notwendiges  Übel  bezeichnen  kann,  schliesst 
die  Möglichkeit  nicht  aus,  das  was  durch  die  Untersuchungen  sicher 
datirt  ist,  auch  als  festes  Datum  mitzuteilen.  Sie  wird  überdies  er- 
gänzt durch  die  dritte  Darstellungsart,  die  sich  des  Längsschnittes  be- 
dient und  die  allen  chronologischen  Einzelheiten  Rechnung  zu  tragen 
vermag. 

Wie  die  Darstellung  nach  Epochen  ihren  Ausgangspunkt  in  der 
immer  wieder  betonten  Eigentümlichkeit  der  Karte  hat,  nur  ein  „Neben- 
einander^S  nicht  ein  „Nacheinander^^  darzustellen,  so  mochte  es  scheinen, 
dass  wenigstens  die  Karte  ihrem  Wesen  nach  immer  Zeitpunkts- 
karte sein  muss.  Doch  ist  auch  dies  nicht  im  strengsten  Sinne  richtig. 
Wir  treffen  vielmehr  auch  andere  Formen  der  historischen  Karte  an, 
die  sich  freilich  theoretisch  bis  zu  einem  gewissen  Orade  an  jene  an- 
knüpfen lassen,  aber  in  ihrer  Erscheinung  doch  wesentlich  von  ihr 
abweichen.  Von  ihnen  soll  nunmehr  die  Rede  seio.  Die  eine,  welche 
der  Darstellung  im  Längsschnitt  entspricht,  ist  überhaupt  keine  Zu- 
standskarte,  sondern  eine  Darstellung  von  Veränderungen,  ich  möchte 
sie  als  Wachstums-,  Verändemngs-  oder  auch  Entwicklungskarte 
bezeichnen  1).  Sie  wird  viel  verwendet  und  sollte  noch  mehr  verwendet 
werden.  Die  andere  ist  jene  Zustandskarte,  die  generalisirend  eine 
Periode  behandelt;  ich  möchte  sie  Zeitraumskarte  nennen.  Sie 
ist  für  das  Altertum  längst  üblich,  für  spätere  Zeiten  aber  selten, 
neuerlich  in  ziemlich  entwickelter  Form  im  ,  Historischen  Atlas  der 
österreichischen  Alpenläuder»  verwendet.  Diese  beiden  Arten  der  Karte 
stellen  nicht  nur  ein  Nebeneinander,  sondern  ein  Nacheinander 
dar.  Ihre  Theorie,  ihre  Ausbildungsfähigkeit  ist  daher  für  den  Historiker 
von  besonderem  Interesse. 

Ich  möchte  an  das  Wort  „Nebeneinander*'  anknüpfen.  Die  geo- 
graphische Karte  stellt  allerdings  das  nebeneinander  liegende,  aber 
auch  das  übereinander  liegende  dar.  Bodenart  (Festland,  Meer, 
Weichboden),  Bodenform,  Bodenbedeckung,  Bewohnung,  politische  Zu- 
gehörigkeit, Verkehrswege  greifen  über  einander  über;   das  Hindernis 


»)  Das  Wort  Entwicklung  ist  vielleicht  zu  sehr  mit  der  Vorstellung  einer 
Änderung  in  einer  konstanten  Richtung  verbunden,  dagegen  schliesst  das  Wort 
»Wachstum«  die  Wachstumshindernisse,  Störungen  und  gelegentlichen  ROckbil- 
dungen  in  sich,  die  zu  jedem  Wachstum  gehören.    Ich  ziehe  dieses  daher  vor. 


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Zur  Behandlung  der  historischen  Länderkunde.  251 

dafür,  auf  demselben  Blatte  auch  noch  andere  räumlich  ausgedehnte 
Beziehungen  darzustellen,  etwa  noch  sprachliche,  konfessionelle,  an- 
thropologische Zugehörigkeit  der  Bewohner,  liegt  nicht  in  einem 
prinzipiellen  Ghrund,  sondern  in  der  begrenzten  Aufnahmsfahigkeit  der 
Karte.  Durch  das  Hilfsmittel  der  Oleate  ist  diese  Schwierigkeit  teil- 
weise umgangen,  man  kann  durch  kombinirte  Oleaten  sogar  beliebige 
Gruppen  yon  Übereinanderliegenden  Beziehungen  wechselweise  mit  ein- 
ander vergleichen.  Es  ist  also  auch  ganz  gut  möglich,  in  die  Karte 
direkt  oder  mittelst  Oleate  den  abweichenden  ehemaligen  Verlauf 
einzelner  in  ihr  enthaltener  Grenzlinien  hineinzubringen;  so  unmög- 
lich es  natQrlich  ist,  eine  vollständige  Karte  des  heutigen  Zu- 
standes  mit  einer  ebenso  vollständigen  eines  früheren  Zustandes  zu 
verbinden,  so  leicht  ist  es  z.  B.  die  wechselnde  Ausdehnung  eines 
Sprachgebietes  oder  der  politischen  Grenzen  in  eine  Karte  zu  tragen, 
selbst  wenn  sie  Terrain,  Siedlungen  u.  s.  w.  enthält.  Erheben  wir 
diese  gelegentliche  Einzeichnung  zur  Hauptsache,  so  gewinnen  wir  die 
Wachstumskarte,  welche  uns  etwa  die  Verschiebungen  der  Siedlungs- 
und Sprachgrenzen,  die  wechselnde  Z.ihl  der  Orte,  die  territorialen  Ver- 
schiebungen eines  Staatsgebiets  gegenüber  andern,  die  Küsten-  und 
Flusslanfänderungen,  jene  der  Gletscherareale,  aber  auch  die  Verände- 
rungen der  inneren  Gliederung  in  einem  Staat  i)  darstellen  kann.  Alle 
die  erwähnten  Beziehungen  sind  schon  in  dieser  Weise  dargestellt 
worden,  am  häufigsten  und  bis  in  Schulatlanten  hinab  das  Wachstum 
einzelner  Staaten.  Sie  dienen  auch  dem  Geographen,  indem  sie  ihm 
sagen,  wie  alt  oder  wie  jung  die  betreffenden  Landstriche  als  Kultur-, 
Sumpf-,  Gletscher-,  Festland,  als  Teil  des  Staates  oder  Sprachgebietes, 
als  Verwaltungseinheit  u.  s.  w.  sind.  Indem  sie  über  diese  eine 
Eigenschaft  Auskunft  geben,  sagen  sie  auch  Bescheid  über  die  Aus- 
dehnung peripherischer  und  zentraler  Gebiete  mit  ihren  verschiedenen 
Funktionen  und  ihrer  verschieden  starken  „Einwurzelung^^  im  Boden, 
am  einen  Ausdruck  Ratzeis  zu  gebrauchen.  Ganz  analog  sagt  uns 
z.  B.  die  geologi:»ch6  Karte,  wie  alt  die  Oberflächenschichten  der  Erde 
sind  und  zugleich,  in  welcher  Zeit  und  Reihenfolge  sie  gebildet  wurden. 
Darin  sehe  ich  die  theoretische  Möglichkeit,  die  Wachstumskarten  von 
den  Zustandskarten  abzuleiten,  aus  denen  sie  die  Darstellung  einer 
Seite,  des  Alters,  herausnehmen'). 


«)  Vgl.  Richter,  Miti  d.  Instituts,  Ergänzungsband  VI  (Sickelfestschr.  1901) 
863  und  meine  Bemerkungen  dazu  Geogr.  Zeitechr.  VIII  48. 

»)  Die  Wachstumskarte  kann  auch  diese  Eigenschaft  nur  für  einzelne 
Faktoren  des  Gesamtkartenbildes  darstellen,  bei  geschickter  Anlage  aber  deren 
mehrere  immerhin  nebeneinanderstellen,  namentlich  wenn  sie  teils  flächenhaft. 


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252  Robert  Sieger. 

Die  Schranken,  welche  sich  dieser  Darstellungsweise  entgegen- 
stellen —  das  hat  Richter  wiederholt  betont  —  sind  wesentlich  karto- 
graphischer Natur.  Die  Überladung  der  Karte  kann  ebenso  gut  bei 
einer  Zustandskarte  (man  denke  z.  B.  an  die  vielfach  unleserlichen 
Produktionskarten)  wie  bei  einer  Wachstumskarte  eintreten ; .  sie  ergibt 
sich,  wenn  zu  viele  und  zu  vielerlei  Flächen  und  Grenzlinien  einander 
bedecken  oder  queren.  Bei  der  Wachstumskarte  tritt  diese  Qefahr 
dann  besonders  ein,  wenn  man  auf  demselben  Blatt  mehrere  gleichartige, 
aber  von  verschiedeneu  Zentren  ausgehende  Bewegungen  darstellen 
will,  die  einander  nicht  blos  hemmen,  sondern  in  einander  ein-  oder 
über  einander  greifen,  z.  B.  das  Wachstum  mehrerer  Staaten  mit  seinen 
Rückschlägen.  Dann  auch  in  solchen  Fällen,  wo  die  dauernden  und 
insbesondere  die  zeitweisen  Rückschläge  im  Wachstums-  oder  Be- 
wegungsvorgang besonders  häufig  und  mannigfach  sind.  Wo  beides 
zusammentrifft,  kann  selbst  die  Oleate  nicht  mehr  helfen.  Eine  dieser 
beiden  Schwierigkeiten  allein  lässt  sich  eher  überwinden.  So  gewiss 
es  ist,  dass  eine  Karte  mit  der  speziellen  Aufgabe :  Wachstum  Öäterreich- 
üngarns  oder  Preussens,  Ausgestaltung  Oberösterreichs  u.  dgl.  die 
grösste  Anschaulichkeit  erreicht,  so  lassen  sich  doch  bei  geschickter 
Ausnutzung  der  kartographischen  Hilfsmittel  (Flächenkolorit,  Linien, 
Signaturen)  gelegentlich  zwei,  kaum  mehr,  derartige  Entwicklungen 
verbinden.  Z.  B.  das  Wachstum  Österreichs  und  Preussens,  wenn  man 
von  kleinen  Gebietsteilen  (Sigmaringen)  absieht,  die  mehrfach  den 
Herreu  wechselten  und  dabei  zeitweise,  aber  nicht  aufeinanderfolgend, 
diesen  beiden  Mächten  gehörten  i).  Bei  dem  gelungenen  Versuche,  die 
Grenzverschiebungen  Oberösterreichs  nach  allen  Seiten  hin  anschaulich 
zu  machen*),  sehen  wir  Stmadt  gezwungen,  die  Zeit  der  Vereinigung 
bzw.  Trennung  durch  Einschreibung  von  Zahlen  in  die  Karte  nach 
Art  eines  Kartogramms  auszudrücken,  da  er  das  Flächenkolorit  für  die 
Bezeichnung  der  einzelnen  in  Frage  kommenden  Länder  verwertet  hat. 


teils  linear  oder  punktweise  auftreten.  Sie  kann  also  z.  B.  neben  der  Verände- 
rung der  Grenzen  auch  die  der  Siedlungen  (Neugründungen,  Wüstungen)  oder 
des  Strassennetzes  verfolgen.  Indem  sie  das  Alter  darstellt,  ist  sie  eigentlich  an 
einen  Endtermin,  sei  es  die  Zeit  ihrer  Abfassung,  sei  es  eine  frühere,  gebunden 
und  kann  später  eingetretene  Veränderungen  nicht  eintragen  —  noch  weniger 
als  die  Epochenkarte.  Trotzdem  geschieht  dies  in  historischen  Atlanten  aus 
Raumrücksichten  mitunter,  kaum  zum  Vorteil  der  Übersichtlichkeit. 

»)  Dass  eine  Verwendung  von  Fläohenkolorit  und  Grenzlinien  neben  einander 
immer  eine  der  beiden  dargestellten  Beziehungen  zur  Haupt-,  die  andere  zur 
Nebensache  stempelt,  ist  bei  derartigen  Versuchen  ein  unvermeidlicher  Übelstand. 

^)  Historischer  Atlas  der  österr.  Alpenländer,  Nebenkärtchen  zu  Blatt  l  b  der 
Landgerichtskarte. 


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Zur  Behandlung  der  historischen  Länderkunde.  253 

Zumeist  geschieht  das  umgekehrte,  man  lä'st  die  Herkunft  der  Er- 
werbung unbezeichnet  und  veranschaulicht  ihre  Zeit  mit  besonderer 
Deutlichkeit.  Darauf  kommen  wir  gleich  zurück.  Verlust  und  Wieder- 
gewinn sind  ebenfalls  uuiso  schwerer  darzustellen,  je  öfter  sie  ein 
Gebiet  trafeo.  So  sehen  wir  auf  Supans  Karte  der  Fortschritte,  welche 
die  europäische  Kolonisation  machte*),  keine  Möglichkeit  mehr,  die 
zweimalige  Kolonisation  Grönlands  auszudrücken.  Grenzgebiete,  deren 
Zagehörigkeit  hiu  und  her  schwankt,  muss  man  wohl  als  solche  be- 
sonders ausscheiden  und  das  nähere  dem  erläuternden  Text  überlassen, 
wenn  man  nicht  einen  Abriss  ihrer  ganzen  Territorialgeschichte  der 
Karte  einschreiben  will,  die  dadurch  zum  übersichtslosen  Kartogramm  ge- 
stempelt wird').  In  solchen  Fällen  allzu  wechselnden  Besitzes  ist  es  am 
besten  lediglich  die  einzelnen  Gebiete  als  solche  zur  Darstellung  zu 
bringen,  ihre  wechselnde  Kombination  aber  dem  Text  zu  überlassen. 
Diesen  von  Richter  betonten  Vorschlag  haben  wir  schon  in  anderem 
Zusammenhange  berührt. 

Aber  auch  von  solchen  komplizirteren  Fällen  abgesehen,  muss  die 
Wuchstumskarte  ja  nach  ihrem  Massstab  und  der  Dauer  des  Zeitraums^ 
den  sie  umfasst,  mehr  oder  weniger  generalisiren.  Selten  und  nur  in 
Spezialkarten  kanif  jede  Grenzveränderung,  jede  neue  Grenzlinie  einge- 
zeichnet werden.  Man  fasst  vielmehr  meist  Zuwachs  und  Verlust  während 
einer  längeren  oder  kürzeren  Periode  zu  Alterskategorien  zu- 
sammen s);  die  Karte  gibt  nicht  die  genaue  Zeit  der  einzelnen  Ver- 
schiebungen, sondern  lässt  uns  Zeiten  positiver  und  negativer,  sowie 
lebhafter  und  schwacher  Veränderungen  übersehen.  Diese  Art  der 
Generalisirung  verlangt  nun  aber  eine  besondere  Sorgfalt  in  der  Wahl 
der  Perioden.  Die  Epochen,  die  sie  begrenzen,  müssen  andere  sein^ 
als  die  aus  allgemeinen  oder  speziellen  historischen  Gründen  gewählten 
Jahre   der  Querschnitte    oder   der  Epochenkarteu*).     Werden    diese  so 


*)  A.  Supan,  Die  territoriale  Entwicklung  der  europäischen  Kolonien.  Gotha^ 
JostuB  Perthes  1^6,  Tafel  Xfl.  —  Für  den  Standpunkt  der  Gegenwartsgeographie, 
der  nur  fragt:  »Wie  alt  sind  fttr  die  einzelnen  Teile  die  heutigen  Verhältnisse ? * ; 
kommt  solch  ein  ehemaliger  Besitz  auch  weniger  in  Betracht  (immerhin  ist  er 
auch  für  diesen  nicht  ganz  bedeutungslos). 

*)  [Die  wechselnde  Zugehörigkeit  einzelner  Orte  lässt  sich  zur  Not,  aber 
eben  nur  zur  Not,  durch  verschiedenfarbiges  Unterstreichen  der  Ortsnamen  aus- 
drücken.] 

*)  ,  Erworben  oder  verloren,  besiedelt,  vergletschert  etc.  zwischen  den  Jahren 
m  und  n*  (bezeichnet  durch  Grenzlinien  und  Flächenkolorit). 

*)  Wenn  bei  Supan  a.  a.  0.  die  Tafel  XII  (vgl.  S.  305)  einen  solchen  unter- 
schied gegen  die  Epochenkarten  Tafel  I — XI  zeigt,  so  spielt  dabei  mit,  dass  diese 
die  Kolonisation  der  Einzelmächte,  jene   die   Kolonisation   als   Ganzes  darstellt. 


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254  Robert  Sieger. 

gewählt,  dass  der  Querschnitt  die  Folgen  wichtiger  geschichtlicher 
Vorgänge,  die  durch  sie  geschaffenen  oder  zerstörten  Zustände  zeigt, 
also  auch  so,  dass  er  langdauernde  Zustände  festhält  —  Kretschmer 
betont  mit  Becht  ^lange  Friedensperioden"  i),  —  so  muss  für  jene  auch 
ein  quantitativer  territorialer  Gesichtspunkt  mit  in  Frage 
kommen.  Nicht  nur,  dass  Perioden  grossen  und  geringen  Wachstums 
als  solche  charakterisirt  werden  sollen,  auch  die  Grösse  und  Geschlossen- 
heit der  einzelnen  erworbenen  Gebiete,  der  Abschluss  der  Kolonisation 
gewisser  zusammenhängender  Landschaften,  die  erreichte  Abrundung 
von  Territorien,  der  Abschluss  einer  langsamen  Ausbreitung  über  natür- 
liche Gebiete  muss  fQr  die  Begrenzung  der  einzelnen  Perioden  mitbe- 
stimmend sein.  Auch  wenn  dazu  Vorgänge  führten,  die  historisch  nicht 
ebeu  bedeutend  erscheinen.  Von  diesem  Gesichtspunkt  dürfte  der  Pas- 
sarowitzer  Friede  mit  seinem  vorübergehenden  Territorialgewinn,  aber 
auch  der  in  so  vieler  Beziehung  massgebende  Karlowitzer  Friede  eine 
weniger  wichtige  Epoche  für  die  Karte  der  Ausdehnung  habsburgischer 
Herrschaft  sein,  als  der  Belgrader,  durch  den  die  naturgemässe  Grenze 
Ungarns  und  Kroatiens  dauernd  hergestellt  wurde.  Es  scheint,  dass 
dieser  Gesichtspunkt  bei  Wachsturaskarten  nicht  immer  genug  be- 
achtet wird. 

Zeitraumskarten  können  an  Stelle  der  Epochenkarten  mit 
Erfolg  dort  treten,  wo  es  sich  um  langdauemde  Zustände  handelt, 
neben  denen  die  stattgehabten  Veränderungen  geringfügig  und  peri- 
pherisch sind.  Sie  gehen  aus  einer  Epochenkarte  hervor,  in  der  ein- 
zelne Veränderungen  eingezeichnet,  also  ein  Element  der  Wachstums- 
karteu  aufgenommen  ist.  Eine  Zustandskarte  dieser  Art  ist  die  Haupt- 
karte in  Richters  Untersuchungen  über  Salzburg  (neben  der  reinen 
Zeitpunktskarte  für  1200).  Ihr  Hauptgegenstand  ist  ein  langdauemder 
Zustand,  neben  dem  relativ  geringe  Abweichungen  in  älterer  Zeit  (Salz- 
burggau) und  in  späteren  Zeiten  (1442,  1777,  1820  u.  s.  w.),  durch- 
aus peripherische,  den  Kern  nicht  berührende  Abweichungen,  dargestellt 
werden.  Auch  die  Landgerichtskarte  im  historischen  Atlas  ist  —  im 
Gegensatz  zu   dem   historischen  Altas  der  Rheinprovinz,   der  fast   nur 


Analoge  Unterschiede  des  Gesichtspunktes  walten  aber  immer  zwischen  Zustands- 
karten  (z.  B.  Deutschlands  Territorien  nach  den  wichtigsten  Umgestaltungen) 
und  Wachstumskarten  (z.  B.  Preussens  oder  auch  des  alten  Reichs  als  Ganzes) 
vor.  Nicht  jede  für  die  gesammten  Zustände  eines  Gebiets  wichtige  Umwälzung 
hat  eben  die  spezifisch  ins  Auge  gefasste  Entwicklung  wesentlich  mitbetroffen. 
«)  Kretschmer,  Verh.  7.  Geogr.  Kongress  II  926,  Historische  Geographie  3  f. 
(»kurz  vor  oder  kurz  nach  grossen  Ereignissen  und  politischen  Umwälzungen*, 
z.  B.  Frankreich  vor  der  Revolution,  Deutschland  nach  dem  30  jährigen  Kriege). 


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Zur  BebaDdlong  der  historischen  Länderkunde.  255 

strenge  Epochenkarten  neben  einzelnen  Wachstumskarten  bringt  — 
eine  Znstandskarte,  die  langdauernde  Verhältnisse  darstellt;  das  hat 
Siebter  in  den  Erläaterungen  deutlich  hervorgehobeu.  Ihre  Voraus- 
setzung ist  die  Eonstanz  der  Landgerichte  im  Allgemeinen.  Aber  diese 
Eonstanz  ist  nicht  blos  durch  die  peripherischen  kleinen  Veränderungen 
beeinträchtigt,  sondern  auch  durch  innere  Verschiebungen,  d.  h.  durch 
Teilungen  und  Zusammenlegungen  —  solche,  die  sich  bis  zum  End- 
termin erhielten  und  solche,  die  nur  vorQbergehend  waren.  Indem  nun 
neben  dem  besonders  hervorgehobenen  Endzustande  auch  die  Grenzen 
der  ursprünglichen  grösseren,  später  geteilten  und  die  wenigen,  ursprüng- 
lich kleineren,  später  zusammengelegten  Landgerichte  aufgenommen 
sind,  stellt  die  Karte  ^alle  Landgerichte,  die  jemals  bestanden  haben ^ 
and  , eigentlich  keineswegs  den  Zustand  eines  bestimmten  Mo- 
mentes* ^),  ja  nicht  einmal  den  einer  Periode  von  kürzerer  Dauer 
dar.  Es  sind  (wenn  wir  von  der  Epochenkarte  für  das  Ende  des  18.  Jahr- 
hunderts absehen,  die  durch  die  roten  Linien  herausgehoben  wird)  un- 
datirte  Angaben.  Nicht  die  Karte  selbst,  sondern  der  Begleitt^xt 
belehrt  uns  über  das  Alter  der  Teilungen,  die  wir  jeuer  entnehmen. 
Auch  hier  sind  also  vornehmlich  die  kleinsten  Teile  geographisch  fest- 
gelegt, was  ja  auch  die  wissenschaftliche  Hauptaufgabe  war.  Ganz 
ähnlich  verhalten  sich  viele  Karten  für  das  klassische  Altertum;  auch 
sie  geben  die  Elemente,  die  das  politische  Bild  jener  Zeit  zusammen- 
setzen, die  kleinen  Landschaften  z.  B.  von  Griechenland,  und  deuten 
deren  wechselnde  Verbindung,  ebenso  wie  das  verschiedene  Alter  und 
die  verschiedene  Dauer  der  Städte  nur  an.  Ich  glaube,  in  beiden  Fällen 
ist  diese  Darstellung  berechtigt,  weil  die  grossen  Züge  dauernd  sind  und 
weil  die  späteren  Verhältnisse  so  grundverschieden  von  jenen  älteren  sind, 
dass  diese  ihnen  gegenüber  ein  einheitliches  Gepräge  haben.  Dagegen 
scheint  mir  eine  Detailkarte  dieser  Art,  selbst  eine  Übersichtskarte  über 
lange  Zeiträume,  für  die  territorialen  Verhältnisse  Deutschlands  in 
den  entsprechenden  Jahrhunderten  undurchführbar;  hier  sind  eben 
auch  die  kleineren  Einheiten  zu  veränderlich. 


»)  Richter,  Erläuterungen  zum  histor.  Atlas  I.,  Seite  11.  [Auch  die  Karte 
Stmadts  Über  den  Besitzstand  im  Ilzgau  und  im  Mühelland  zu  Beginn  des  13.  Jhd., 
Abhandlungen  zum  bist,  Atlas  IV,  bringt  nicht  durchaus  streng  gleichzeitiges, 
ist  also  als  eine  Periodenkarte  anzusehen,  aber  sie  umfasst  eine  viel  kürzere 
Periode  und  nähert  sich  dadurch  der  Epochenkarte.  Etwas  längere  Perioden  hat 
Hettner  im  Auge,  wenn  er  (Geogr.  Zeitschr.  VIII  94)  historische  Siedlungskarten 
Deutschlands  vorschlägt,  auf  welchen  die  Arten  der  Siedlung  zum  Ausdruck 
kommen  sollen,  für  jede  .Periode  besonderer  Wirtschaftsgestaltuug*  eine  beson- 
dere Ansied]  ungskarte.] 


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256  Robert  Sieger. 

Neben  solchen  Periodenkarten,  die  relativ  konstante  Verhältnisse 
einer  grösseren  Anzahl  von  Jahrhunderten  veranschaulichen,  lassen  sich 
alle  Zwischenstufen  bis  zur  Epochenkarte  zumeist  auf  Übersichtskarten 
verfolgen.  «Deutschland  unter  den  Hohenstaufen'',  «Deutschland  im 
18.  Jahrhundert**  u.  s.  w.  Ihre  Methode  ist  noch  un ausgebildet.  In 
der  Kegel  ist  die  Karte  überladen  mit  Bemerkungen,  welche  die  zeit- 
weise Zugehörigkeit  kleiner  Gebiete  angeben,  oder  mit  Jahreszahlen  der 
Erwerbung;  selbst  in  Schulatlanten  fehlen  diese  Art  Kartogramme  nicht. 
Anderseits  sehen  wir  gerade  in  Schulatlanten  bei  weitgehender  Gene- 
ralisirung  solche  Karten,  welche  die  allgemeinsten  Verhältnisse  fiir 
einige  Dezennien  bis  zu  ein  paar  Jahrhunderten  bieten,  mit  Vorteil  in 
Verwendung;  daneben  zumeist  Epochenkarten  mit  Eintragung  einzelner 
älterer  Grenzen.  Für  wissenschaftliche  Untersuchungen  scheinen  mir 
beide  weniger  wertvoll.  Ob  sich  diese  nun  auf  politische  oder  Kultur- 
geographie oder  auf  spezielle  physische  Änderungen  beziehen,  ist  für  sie 
wohl  nur  die  Wahl  zwischen  der  Epochenkarte,  der  Wachstumskarte 
und  jener  Zeitraumskarte,  die  leidlich  konstante  Verhältnisse  sehr  langer 
Zeiten  genau  in  ihre  Kaumelemente  zerlegt.  Welche  davon  zu  wählen 
ist,  wird  vom  speziellen  Gegenstande  bestimmt;  gewiss  ist  die  Wahl 
oft  schwer.  So  scheint  Besiedlung  und  Kodung  wesentlich  Wachstums- 
und Epochenkarten  zu  begünstigen;  doch  ist  es  gewiss  lohnend,  für 
ein  Spezialgebiet  die  mittelalterliche  Waldgrenze  auch  ohne  genaue 
Datirung  festzulegen;  die  einfache  geographische  Frage:  „wo  waren 
überhaupt  Wälder?*'  vermag,  wie  Gradmanns  Untersuchungen  zeigen, 
auch  historische  Fragen  von  Belang  auszulösen^).  Dass  die  Wahl  der 
richtigen  Kartenart  nicht  nur  für  die  Darstellung  von  Forschungser- 
gebnissen, sondern  auch  für  die  Fragestellung  und  Untersuchung  selbst 
von  Belang  ist,  leuchtet  ein. 

Wir  kehren  zu  unserem  Ausgangspunkt  mit  der  Erkenntnis  zurück, 
dass  selbst  für  die  Karte  der  Querschnitt  durch  ein  Epochenjahr  nicht 
die  notwendige  und  einzige  Darstellungsform  ist;  so  mag  auch  die 
darstellende  historische  Länderkunde  ihren  Blick  auf  ganze  Perioden 
werfen,  wenn  sie  nur  dabei  nicht  zur  Geschichtsdarstellung  wird.  Schon 
die  Wahl  der  Perioden  —  die  erste  schwierige  Frage  für  diese  Be- 
handluugsweise  —  soll  den  Einfluss  geographischer  Auffassungen 
zeigen. 

Kretschmers  Epochen  1000, 1375, 1550, 1650,  1770  werden  nicht 
weiter  begründet;  der  Anschluss  an  grössere  innere  Kriege  bei  den  drei 
letzten  liegt  auf  der  Hand,  die  Epoche  1375  macht  den  Überblick  über 


»)  Vgl.  Redlich  a.  a.  0.  551  ff. 

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Zur  Bebandlung  der  historischen  Länderkunde.  257 

die  entstehenden  Territorien  und  die  abgeschlossene  Kolonisation,  die 
erste  über  die  grossen  geschichtlichen  Landschaften  des  alten  Reiches 
möglich.  Knüll  gliedert  in  den  einzelnen  Kapiteln  verschieden,  die 
Schlussübersicht  nimmt  als  Epochen  das  1.  Jahrhundert  vor  Christi, 
die  Völkerwanderung,  Karl  den  Grossen  und  den  Ausgang  des  Mittel- 
alters. Die  drei  Perioden  unterscheiden  sich  auch  dadurch,  dass  der 
Osten,  in  der  ersten  ganz  unbekannt,  auch  in  der  zweiten  noch  stark 
gegen  den  Westen  zurücktritt.  Wimmer  in  dem  chronologisch  angeord- 
neten Teil  seiner  Oeschichte  des  deutschen  Bodens  hat  ebenfalls  Perioden 
Yon  langer  Dauer  aufgestellt:  die  keltisch-romische  Urzeit,  welche  die 
„keltische  Epoche^^  (!)  bis  zum  Beginn  unserer  Ära  und  die  römische 
(bis  400)  umschliesst,  das  Zeitalter  der  Völkerwanderung,  das  Zeitalter 
der  grossen  Bodungen  (600 — 1300)  und  die  spätere  Zeit,  innerhalb 
deren  noch  eine  „neue  Ausbauperiode  seit  dem  18.  Jahrhundert*  aus- 
gesondert wird.  Das  ist  nur  eine  geringe  Abweichung  von  den  Peri- 
oden, die  B.  Oradmann^)  1901  für  die  „Entwicklungsgeschichte  der 
mitteleuropäischen  Landschaft^^  angestellt  hatte.  Dieser  unterscheidet 
die  Yorrömische,  die  römische  und  Völkerwanderungszeit,  die  „Zeit  der 
grossen  Bodungen"  von  500  bis  etwa  in  die  Mitte  des  13.  Jahrhdt., 
die  Periode  des  Stillstands  von  Ende  des  13.  bis  gegen  Mitte  des 
18.  Jahrhdt.  und  die  neue  Zeit.  ,  Siedlung  und  Anbau  sind  auch  für  die 
Periodisirung  bei  Götz  massgebend.  Nur  für  die  Alpenländer  tritt 
der  Verkehr  in  den  Vordergrund,  um  die  drei  Epochen  450,  1550  u. 
1860  n.  Chr.  zu  rechtfertigen^),  deren  Gleichwertigkeit  man  wohl  in 
Frage  ziehen  darf.  Für  das  übrige  Deutschland  hat  Götz  in  dem 
Aufsatze,  den  er  seinem  Buche  vorangehen  liess,  die  Perioden  bis  etwa 
120  V.  Chr.,  von  da  bis  1550  (mit  einem  Unterabschnitt  um  1000) 
und  von  1550  bis  Ende  des  19-  Jahrhunderts  aus  dem  Verhältnis  des 
Menschen   zum  Boden  zu  begründen   versucht  s).     In  der  Historischen 


»)  Geogr.  Zeitachr.  VII  435  ff.     Vgl  auch  Kötzschke  a.  a.  0.  426  f. 

*)  Biß  etwa  450 :  Von  der  allmäligen  Besiedlung  durch  kleine  Volkateile  (ört- 
lich grossenteils  ohne  Zusammenhang)  bis  zur  Zertrümmerung  der  römischen 
Kultureinrichtungen;  450 — 1550:  Vervollständigung  der  Besiedlung  und  Ausbil- 
dung des  Durchgangsverkehrs;  1550 — 1860:  Infolge  schwindenden  Durchgangs- 
verkehrs Abnahme  des  Wohlstandes  in  den  Ostalpen,  zum  Teil  auch  infolge  Ver- 
falles des  Bergbaues. 

»)  Geogr.  Zeitschr.  IX  363  ff.  1.  Periode:  die  Zeit  des  feuchtkühlen  Natur- 
landes bis  zum  Eintritt  der  meisten  deutschen  Stämme  in  die  Sesshaftigkeit  oder 
bis  zur  allgemeinen  Heraufftlhrung  der  Eisenzeit  (die  Epoche  mitbegründet  durch 
die  Kimbemwanderung  als  Anzeichen  unzureichenden  Landraums  für  einen  Teil 
der  Stämme).  2.  Periode:  die  Zeit  der  Kulturarbeit  am  verteilten  Boden,  auf 
welchem  sich  bodenfreie  Arbeitsmittelpunkte  entwickeln  (das  heisst  Städte).  »Eine 

MitteUangen  XXYIII.  l7 


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258  Robert  Sieger. 

Oeographie  aber  sehen  wir  diese  Einteilung  durch  eine  andere  ersetzt, 
die  wesentlich  die  gleichen  Gesichtspunkte  verfolgt,  aber  andere  Epochen 
briugt:  150,  1250,  1625,  1850  d.  Chr.i)  Die  Zeit  bis  150  umfasst 
demnach  die  „Annahme  sesähafter  Kultur  durch  die  einwandernden 
Germanen  bis  zur  Zusammenschliessung  grösserer  Stämme  derselben^S^) 
jene  von  150 — 1250  die  „Kultivation  auf  kirchlich  und  feudal  be- 
herrschtem Boden  bis  zum  Entstehen  zahlreicher  bodenfreier  Sammel- 
punkte der  Siedlung  („Städte'')",  Die  Epoche  um  J.250  aber  markirt 
neben  dem  Höhepunkte  der  Städtegründung,  auf.  den  auch  Knüll  hin- 
weist, der  Abschlnss  der  grossen  Bodungen  und  Besiedlungen.  Sie  fällt 
also  mit  Gradmanns  und  Wimmers  Epoche  um  1250  oder  1300  zu- 
sammen, während  der  Unterabschnitt  um  1000  nicht  weiter  geltend 
gemacht  wird.  So  kommen  wir  dazu,  eine  Periode  yon  1100  Jahren, 
welche  mehrere  siedlungs-  und  rodungsgeschichtliche  Vorstösse  und 
Buhepunkte  umfasst,  ein  Stück  Bömerherrschaft,  die  Völkerwanderung, 
Entstehung  und  Höhepunkte  des  deutschen  Kaisertums  und  seinen 
Wendepunkt  umschliesst,  als  ungeteiltes  Ganzes  zu  betrachten  —  ron 
den  Markoipannenkriegen  (diese  haben  die  Epoche  150  wohl  bestimmt) 
bis  zum  Interregnum^^!!  Bis  1625  rechnet  Götz  dann  „die  Zeit  der 
vollen  Entwicklung  bodenfreier  Heimstätten  selbständigen  Bürgertums 
neben  feudaler  Beengung  der  Bodenkultur.'  Es  wurde  also  die  Epoche 
wesentlich  im  gleichen  Sinne  begründet,  wie  früher  das  Jahr  1550, 
aber   mit   Bücksicht   auf  den   dreissigjährigen  Krieg   unmittelbar  an 


Trennung  dieses  Zeitraums  durch  eine  Überschau  um  d.  J.  1000  n.  Chr.  wäre 
mit  der  umfassenden  Kultivation,  welche  um  diese  Zeit  begannt,  wohl  zu  begrün- 
den*. 3.  Periode:  Zeit  der  bereicherten  Bodenproduktion  und  steigender  Unab- 
hängigkeit der  Gesamtgütererzeugung  vom  Boden.  Die  Epoche  ist  wohl  durch 
die  Eifekte  des  Entdeckungszeitalters  bestimmt.  Denn  Götz  betont,  dass  die 
»Lage«  Mitteleuropas  in  der  ersten  Periode  in  seinen  Beziehungen  za  der  Eulturwelt 
erst  die  eines  Vorlandes  war  (noch  nicht  eine  anthropogeographische  Randlage), 
in  der  zweiten  zentral  wurde  und  zugleich  Deutschland  eine  wirksame  Meereslage 
gewann,  in  der  dritten  aber  die  Meereslage  zunächst  (durch  Abtrennung  Hollands) 
verloren  ging  und  sich  dann  allmählig  eine  »Zwischen läge«  entwickelte. 

>)  Hist.  Geogr.  248  ff. 

*)  Die  Charakteristik  ist  dieselbe,  wie  jene  der  früher  bis  120  vor  Chr.  an- 
gesetzten Periode,  das  Land  wird  als  Roh-  oder  Naturboden  bezeichnet.  Die  Ver- 
legung der  Epoche  ist  wohl  dadurch  begründet,  dass  Götz  nun  den  Charakter  des 
Südwestens  als  römisches  Randgebiet  stärker  betont. 

3)  Die  »Lage«  am  Ende  dieser  Zeit  meint  Götz  kaum  einheitlich  bezeichnen 
zu  können;  die  »peripherische  Vermittlung«  hebt  er  doch  hervor.  Auch  die  be- 
ginnende Waldschonung  am  Ende  des  13.  Jahrhunderts  wird  von  Wimmer  so- 
wie von  Götz  zur  Charakteristik  dieser  Epoche  geltend  gemacht 


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Zur  Behandlung  der  historischen  Länderkunde.  259 

«iessen  Beginn  yeröchoben*).  Von  1625  bis  1850  wird  der  „zunehmende 
staatliche  Einfluss  auf  Prodaktion  und  Warenverkehr  unter  Ausbildung 
grossgewerblicher  Tätigkeit^^  als  charakteristisch  bezeichnet,  mit  1850 
eine  neueste  Zeit  des  Dampfes  begonnen. 

Diese  Nebeneinaoderstellung  zeigt,  wie  unsicher  und  tastend  noch 
die  Versuche  sind,  von  einem  speziellen,  geographisch  beeinflussten, 
über  wesentlich  kulturgeschichtlichen  Standpunkte  aus  neue  gehaltvolle 
Epochen  und  Perioden  zu  gewinnen.  Die  aus  der  politischen  Geo- 
graphie and  politischen  Geschichte  entnommenen  sind  bestimmter  und 
l)rauchbarer.  Es  zeigt  sich  auch  der  charakteristische  Zug  vider  wirt- 
schaftsgeschichtlicher Betrachtungen,  die  stärkere  Yeränderliclikeit  der 
'Gegenwart  zu  überschätzen.  So  werden  Götz^s  Perioden  gegen  die 
Gegenwart  her  immer  kürzer.  Zu  lange  Perioden  sind  aber  nicht  blos 
für  die  Darstellung  eine  grosse  Erschwerung,  sie  behindern  auch  das  Ver- 
ständnis der  in  sie  zusammengepressten  Zeiten  schliesslich  bei  dem  Unter- 
suchenden selber.  Unsere  Forderung  geht  daher  dahin,  Mass  zu  halten, 
wie  dies  Kretschmer  geimu.  hai.^)  Im  besonderen  wäre  hervorzuheben, 
dass  eine  Hauptepoche  mit  dem  Ende  des  grossen  Rodungszeitalters 
Hbereinstimmend  konstatirt  wird,  das  natürlich  für  die  einzelnen  Teile 
Deutschlands  zeitlich  nicht  genau  übereinstimmt,  und  dass  diese  Epoche 
Jiuch  in  der  Ausbildung  der  Territorien  mit  dem  13.  Jahrhundert  eine 
Stütze  findet.  Wir  sehen  sie  um  1250,  1300  oder  1375  angesetzt. 
Ebenso  ist  eine  Epoche  im  17.  Jahrhundert,  kurz  vor  oder  nach  dem 
grossen  Krieg,  aus  mehreren  Gründen  ziemlich  übereinstimmend  ange- 
setzt (1625,  1650,  bei  Wimmer  Ende  des  17.  bis  Anfang  des  18.  Jhd., 
bei  Gradmann  noch  später).  Ich  möchte  diese  in  den  späteren  Teil 
'des  17.  Jahrhunderts  verlegen.  Damit  wird  aber  ein  Buhepunkt  nicht 
allzuviel  früher  wünschenswert;  so  manche  Momente  (Städtewesen,  Ver- 
lust der  Seebeziehungen,  territoriale  Ausgestaltungen)  sprechen  für  die 
Mitte  des  IG.  Jahrhunderts.  Für  die  früheren  Zeiten  ist  wohl  die 
Siedlungsgeschichte  mit  ihrem  wechselnden  Boden  am  wichtigsten  für 
die  Einteilung.  Ich  halte  es  für  unnatürlich,  nicht  bei  Karl  dem 
Grossen  einen  Haltepunkt  zu  machen.    Die  Epoche  um  1000  aber  hat 


>)  Die  »zentrale  Lage*  in  wirtschaftlich-kultureller  Beziehung  betont  Götz 
ftir  diese  Periode  um  so  stärker.  Die  folgende  wird  wesentlich  ebenso  charak- 
terisirt,  wie  früher  (G.  Z.  IX)  die  Periode  von  1550  an.  Nur  die  »Lage«  wird 
bis  etwa  1850  als  »passive  Innenlage«  bezeichnet,  so  dass  also  erst  die  letzten 
Dezennien,  wie  nicht  mehr  ausgeführt  wird,  die  V  o  r  t  e  i  1  e  der  Zwischenlage  zur 
Geltung  bringen. 

>)  Eine  Besprechung  der  Epochen,  die  Götz  für  die  anderen  Länder  ansetzt» 
würde  zu  weit  führen. 

17* 

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260  Robert  Sieger. 

für  eine  historisch-geographische  Darstellung  auch  manchen  Vorzug  — 
sie  liegt  in  der  Buhepause  zwischen  der  ottonischen  Kolonisation  und 
der  Germanisirungsperiode  der  Slavenländer  im  12.  und  13.  Jahrhun- 
dert. Eine  Gliederung,  welche  nach  dem  Ende  der  Bomerzeit  und  der 
Völkerwanderung  die  folgenden  Haltpunkte  macht:  Zeit  Karls  des 
Grossen,  Jahrtausendwende,  Ende  des  13.,  Mitte  des  16.,  Ende  des  17. 
Jahrhunderts,  dann  noch  Mitte  (oder  Anfang?)  des  19.  Jahrhunderts, 
trägt  jedenfalls  geographischen  Momenten  mehr  Bechnung,  als  die 
Perioden  von  Götz;  sie  weicht  von  den  rein  historisch  oder  doch 
territorial  begründeten  Epochen  Kretschmers  nur  wenig  ab.  Über- 
sichtskarten für  diese  Epochen  liegen  noch  keineswegs  überall  vor. 

Noch  nach  mancher  anderer  Bichtung  hin  liesse  sich  für  die 
methodischen  Fragen  der  historischen  Länderkunde  aus  der  Ver- 
gleichung  der  Werke  Gewinn  ziehen,  welche  in  den  letzten  Jahren 
das  Wagnis  unternommen  haben,  die  historische  Geographie  grösserer 
Gebiete  zusammenfassend  zu  behandeln.  Vor  allem  aber  gebührt  den 
Verfassern  dieser  Werke  Dank  dafür,  dass  sie  durch  ihr  schwieriges 
unternehmen  auf  die  Lücken  unserer  Kenntnis  und  die  Mängel  der 
Methoden  die  Aufinerksamkeit  gelenkt  haben.  Das  wird  zu  einer  Zeit, 
die  sich  lebhafter  mit  einem  Gegenstande  zn  beschäftigen  beginnt,  ge- 
radezu notwendig  und  ich  kann  mich  daher  dem  urteil  Beschomersi), 
dass  uns  derartige  Darstellungen  bei  dem  heutigen  Stand  der  Forschung 
„nicht  weiterhelfen  können^S  keineswegs  anschliessen. 


>)  a.  a.  0.  29  f.  [Vgl.  die  Erwiderung  Kretschmers,  ebd.  458  fi.,  die  mir  erst 
nach  Einsendung  meines  ManuBkripiet  (Oktober  1906)  zukam,  und  daher  im  Vor- 
stehenden nur  gelegentlich  in  Anmerkungen  Terwertet  ist,  insbesondere  S.  467.1 


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Ein  Urbar  des  Eeichsguts  in  Chnrrätien  ans  der 
Zeit  Lndwigs  des  Frommen, 

Von 

G.  Caro. 


Als  ,Einkünfte-Bodel  des  Bistums  Char'^  ist  von  Zell  weger  ^)  nnd 
Mohr2)  eia  Urbar  altertümlichen  Charakters  edirt  und  von  Planta») 
wieder  abgedruckt  worden,  dem  seinem  Inhalt  nach  eine  ganz  andere 
Bezeichnung  zukommt.  Die  Editionen  beruhen  auf  der  einzigen  vor- 
handenen Handschrift,  die  von  Aegidius  Tschudi  herrührt  und  unter 
seinen  nachgelassenen  Manuskripten  im  Codex  609^)  der  Stiftsbibliothek 
St.  Gallen  aufbewahrt  wird.  Ein  Vergleich  der  Handschrift  mit  den 
Editionen  zeigte,  dass  die  Zellwegers  viele  kleine  Ungenauigkeiten 
enthält,  auch  die  Ausgaben  von  Mohr  und  Planta  sind  nicht  zureichend; 
sie  lassen  unter  anderem  einige  Worte  ganz  aus^).  Vor  allem  aber 
ein  sehr  bedeutsamer  Umstand  wird  aus  keiner  der  Editionen  erkenn- 
bar: die  Stellen,  an  denen  die  im  Urbar  aufgeführten  Besitzungen 
und  Rechte  als  Eigentum  des  Bistums  Chur  bezeichnet   werden,    sind 


>)  In  »Der  Schweizerische  Geschichtsforscher«  B.  4,  Bern  1821,  S.  169  flf. 

3)  Codex  diplomaticus  ad  historiam  Raeticam  B.  1,  Cur  1848,  S.  283  ff. 
nro.  193. 

>)  Das  alte  Rfttien,  Berlin  1872,  S.  518  ff. 

^)  Es  steht  dort  auf  S.  93—106,  vgl.  das  Verzeichnis  der  Handschriften  der 
Stiftsbibliothek  von  S.  Gallen,  Halle  1875,  S.  195  f. 

»)  Es  fehlen  bei  Mohr,  nach  dessen  Ausgabe  das  Urbar  (U)  im  folgenden 
zitirt  ist,  S.  288  Zeile  3  hinter  »cum  decima  de  ipsa  villa«  die  Worte  ,et  de 
Limite,  de  terra  C  modios  de  pratis  L«;  die  gleiche  Auslassung  ist  in  dem 
Wiederabdruck  bei  Planta  S.  521  zu  vermissen;  Zellweger  S.  177  hat  hier  das 
richtige. 


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262  ö-  Caro. 

Seitenüberschrifben,  die  höchst  wahrscheinlich  Tschudi  selbst  bei  der 
Abschrift  seiner  Vorlage  zugefügt  hat,  und  die  jedenfalls  keinen  Wert 
beanspruchen  dürfen,  da  ein  erheblicher  Teil  der  im  Urbar  verzeich- 
neten Besitzungen  nicht  gut  dem  Bistum  Chur  gehört  haben  kann^ 
wohl  aber  von  Kaisem  und  Königen  an  andere  Empfanger  vergabt 
worden  ist.  Die  Bezeichnung  des  Aktenstücks  als  Reichsgutsurbar  ist 
demnach  die  einzig  berechtigte,  und  seine  Abfassungszeit  muss  höher 
hinauf  gesetzt  werden  als  die  älteste  Kaiserurkunde,  durch  die  eines 
der  in  ihm  aufgeführten  Besitzstücke  vergabt  worden  ist.  Den  Nach- 
weis für  diese  Behauptungen  sollen  die  folgenden  Ausführungen  er- 
bringen. 

Im  Urbar  sind  Höfe^  Kirchen  und  nutzbare  Rechte  verzeichnet^ 
die  zu  vier  ministeria  gehörten,  nämlich  1.  dem  ministerium  vallis 
Drusianae  (Wallgau,  Vorarlberg),  2.  dem  ministerium  in  Planis  (Ober- 
rheinthal unterhalb  der  Landquart),  eingefügt  ist  ein  Urbar  des  Klostera 
Pfafers.  3.  dem  ministerium  in  Tuverasca  (Vorderrheinthal,  oberhalb 
Chur)  und  4  dem  ministerium  in  Impedinis  (Tiefenkastell,  Oberhalb- 
stein). Zwischen  den  beiden  letzteren  ist  ein  Abschnitt  eingeschoben, 
der  den  Königszins  (census  regius)  aus  8  ministerien  und  andere  Geld- 
einkünfte aufzählt.  Unter  den  8  Amtsbezirken  ist  nicht  genannt  der 
im  Wallgau,  für  den  bereits  am  Ende  der  Güterbeschreibung  der  hier 
fällige  Königszins  verzeichnet  war.  Die  drei  übrigen  sind  aufgeführt 
und  noch  fünf  andere,  Tumilasca  (Domleschg),  Chur,  Bergeil,  Ober- 
engadin  und  das  ministerium  Bemedii  (Unterengadin  ?).  Das  Urbar 
ist  demnach  unvollständig  erhalten,  von  dem  Abschnitt  in  Impedinis 
fehlt  der  Schluss,  und  die  Aufzählung  der  Güter  von  fünf  Ministerien 
ist  ganz  weggefallen.  Jeder  Seite  seiner  Handschrift  gibt  nun  Tschudi 
folgende  Überschrift:  Erste  Zeile  „Curiensis  ecclesiae  proprietatis  iura'i), 
zweite  Zeile  ^^ministerium  in  pago  vallis  Drusianae^  oder  „in  Tuve- 
rasca*" etc.  Indessen  sind  folgende  wesentliche  Ausnahmen  zu  kon- 
statiren.  Das  Urbar  von  Pfafers  beginnt  oben  auf  S.  98i  die  Über- 
schrift lautet  wie  üblich:  Erste  Zeile  „Curiensis  ecclesiae  iura  proprie- 
tatis', zweite  Zeite  , ministerium  in  Planis*.  Die  erste  Zeile  hat  jedoch 
Tschudi  durchgestrichen  und  dafür  eingeschoben  „coenobii  Pfevers 
proprietates** ;  der  Text  beginnt,  «aspicit  namque  ad  cellam  quae  vo- 
catur  Favares*.  Auf  S.  99  und  100  geht  das  Urbar  von  Pfafers  weiter. 
Die  aufgeführten  Ortschaften  können  nicht  unmittelbar  dem  ministerium 
in  Planis  angehört  haben,  weil  sie  zum  Teil  weit  ab  liegen,  am  Boden- 
see, im  Vinstgau  etc.;   gleichwohl   gibt  Tschudi  den  Seitsn  die  Über- 


«)  So  S.  94  f.,  weiterhin  C.  e.  i.  p. 

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Ein  Urbar  des  ßeichsguts  in  Churrätien  etc.  263 

Schrift  .Guriensis  ecclesiae  iara  proprietatis*.  Femer  ist  zu  bemerken. 
Die  erste  Seite  (93)  hat  die  abweichende  Überschrift:  ,,Curiensis  eccle- 
siae redditus  olim.  Ministerinm  in  pago  vallis  Drosianae*.  Der  Text 
beginnt:  „Haec  invenimus  in  ministerio,  quod  habuit  Siso  in  pago 
yallis  Drasianae^^  Einkünfte  von  Orundbesitz  sind  im  urbar  nicht 
eigentlich  angegeben.  Es  führt  nur  auf:  Die  Hofe  mit  Salland  und 
dessen  Ausmass,  Hufen,  anderweitig  ausgetane  Landstücke  mit  Benen- 
nung der  Inhaber,  Kirchen  mit  zubehorenden  Zehntrechten,  alles  ohne 
den  Ertrag  anzugeben.  Der  Ausdruck  ,,redditus^^  war  also  unzutreffend ; 
Tschudi  hat  ihn  auf  den  folgenden  Seiten  durch  den  besser  passenden 
„iura  proprietatis^^  ersetzt. 

Wollte  man  wenigstens  die  Möglichkeit  offen  lassen,  dass  Tschudi 
bereits  in  seiner  Vorlage  einen  Hinweis  auf  die  Beziehung  des 
ürbars  cu  Chur  fand,  so  ergeben  doch  die  ersten  Sätze  mit  Sicher- 
heit einen  Umstand.  Wer  geschrieben  hat  „Curiensis  ecclesiae  red- 
ditus olim^S  kann  nicht  auch  geschrieben  haben,  „haec  invenimus 
in  ministerio^^  etc.  Die  Aufzeichnung  hat  den  zur  Zeit  ihrer  Ab- 
fassung vorhandenen  Besitzstand  zum  Objekt,  nicht  etwa  Güter,  die 
längst  entfremdet  waren  und  daher  vom  Verfasser  nicht  mehr  vor- 
gefunden werden  konnten ;  auch  Abschnitt  2  und  4  beginnen  mit  i  n- 
venimus^^  Es  ist  unmöglich,  dass  das  Wort  „olim^^  dem  ursprüng- 
lichen Text  des  ürbars  angehört  hat;  vielmehr  muss  es  ein  späterer 
Zusatz  sein,  dessen  Glaubwürdigkeit  erst  nachzuweisen  wäre.  Der 
eigentliche  Text  des  Ürbars  enthält,  wie  bereits  bemerkt,  keinerlei  Be- 
ziehung auf  das  Bistum  Chur,  wohl  aber  lässt  sich  sehr  leicht  erklären, 
wie  Tschudi  oder  ein  früherer  Interpolator  dazu  kam,  eine  solche  her- 
zustellen. Das  Aktenstück  lag  im  Archiv  des  Bistums;  dort  hat  es 
Tschudi  gefunden.  Das  sagt  er  selbst  in  seiner  Bhätia^),  wo  er  es 
benützt  und  die  ministeria  nebst  den  in  ihnen  vorkommenden  Orten 
aufführt. 

Tschudi,  geboren  1505^),  muss  noch  jung  gewesen  sein,  als  er 
den  wertvollen  Fund  machte;  die  erste  Ausgabe  der  ßhätia  ist  1538 
erschienen.  Schon  dieser  Umstand  verbietet,  seine  positiven  Angaben 
anzuzweifeln  und  an  eine  Fälschung  zu  denken.  Das  Urbar  ist  seiner 
ganzen  Anlage  nach  durchaus  verschieden  von  späteren  Churer  Ur- 
baren 8)  und  stimmt  vortrefflich  zu  echten  Urbaren  der  Karolingerzeit; 

1)  Aegidii  Tschudi  Claronensis,  de  prisca  ac  vcra  Alpina  Rhaetia  etc.  Basel 
1538,  S.  69  ff. 

»)  Vgl.  Oechsli,  in  der  Allgem.  deutschen  Biogr.  B.  38,  S.  728  ff. 

3)  Es  kommen  in  Betracht:  dieUrbarien  des  Domkapitels  zu  Chur  aus  dem 
12.,  13.  u*  14.  saec,  hg.  v.  C.  v.  Moor,  Cur  1869;  das  antiquum  registrum  ecclesie 


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264  ^-  Caro. 

speziell  die  EinfOhrang  der  Güterbeschreibungen  mit  „invenimus^^  ent- 
spricht dem  Formular,  das  unter  den  Kapitularien  Earb  des  Grossen 
erhalten  ist^).  Es  erscheint  ausgeschlossen,  dass  Tschudi  im  Stande 
gewesen  wäre,  ein  urbar  so  täuschend  echt  anzufertigen,  auch  nach- 
dem er  eine  weit  grössere  Belesenheit  im  Stile  alter  Urkunden  er- 
worben hatte^  als  er  in  seinen  jüngeren  Jahren  gehabt  haben  kann. 
Übrigens  zeigt  eine  von  ihm  in  die  Abschrift  übernommene  Abkürzung, 
die  er  entgegen  seiner  sonstigen  Gewohnheit  nicht  aufgelöst  hat^),  dass 
er  wirklich  eine  Vorlage  vor  sich  hatte,  und  die  wechselnde  Schreibung 
molinum  und  molinam  spricht  dafür,  dass  in  seiner  Vorlage  das  offene 
a  angewandt  war.  Dass  er  am  echten  Text  Interpolationen  vorgenom- 
men hat,  ausser  der  ZufÜgung  der  Seitenüberschriften,  lässt  sich  nicht 
erkennen.  Die  von  Mohr  in  den  Text  aufgenommenen  deutschen  Er- 
klärungen der  Ortsnamen  stehen  in  Tschudis  Handschrift  am  Band, 
sind  also  deutlich  als  von  ihm  zugefügt  kenntlich.  Einige  wenige 
deutsche  Glossen  im  Text,  so')  zu  „vineolam  ad  siclas  IV\  „zween 
zuber  wins*',  mögen  von  Tschudi  herrühren  oder  schon  Zusätze  seiner 
Vorlage  gewesen  sein,  tragen  jedenfalls  wenig  aus.  Der  Annahme,  dass 
Tschudi  selbst  oder  seine  Vorlage  verschiedenartige  Stücke  durchein- 
ander gebracht  habe^),  kann  ich  nicht  beistimmen,  weil,  wie  bereits 
dargelegt,  das  urbar  einen  durchaus  einheitlichen  Charakter  trägt  Es 
gliedert  sich  nach  den  Ministerien.  Die  Einfügung  der  Güterbeschreibung 
von  Pfäfers  in  das  ministerium  in  Flanis  ohne  Rücksicht  auf  die  geo- 
gi'aphische  Lage  der  Besitzungen  muss  einen  sachlichen  Grund  haben, 
und  es  sei  gleich  hier  bemerkt:  Eigenkloster  des  Bistums  Chur  kann 
Pfäfers  seit  dem  Anfang  des  9.  Jahrhunderts  niemals  gewesen  sein;  nur 
in  der  ersten  Hälfte  des  10.  Jahrhunderts  gehörte  es  dem  Bischof 
Waldo  persönlich^).    Eine  nur  scheinbare  Unordnung  ist  es,  wenn  im 


Curiensis,  c.  1290/98,  bei  Th.  v.  Mohr,  Cod.  dipl.  B.  2  S.  98  ff.,  nro.  76;  und 
»Zwei  sogenannte  Ämterbücher  des  Bistams  Chur  aus  dem  Anfang  des  15.  Jahrh.<, 
hg.  V.  J.  C.  Muoth,  im  27.  Jahresber.  der  histor.  antiq.  Gesellschaft  von  Grau- 
bünden,  Jahrg.  1897. 

»)  M.  G.  Capit.  1,  250  ff.,  nro.  128. 

>)  U.  S.  296  Z.  18  £  ist  die  Abkürzung  sinnlos  aufgelöst  mit  »obiter«,  zu 
lesen  ist  jedenfalls  ,alium«.    Zellweger  S.  189  hat  das  Wort  ganz  weggelassen. 

»)  U.  S.  289,  Z.  6,  vgl.  Zellweger  S.  179. 

*)  So  W.  V.  Juvalt,  Forschungen  über  die  Feudalzeit  im  Curischen  Rätien, 
Heft  2,  Zürich  187  J,  S.  110  ff. 

*)  Wegen  der  Beziehungen  des  Waldo,  Neffen  des  Bischof  Salomo  III.  von 
Eonstanz,  der  914—949  Bischof  von  Chur  war,  zu  Pfäfers  s.  die  ürkk.  Wart- 
mann, Urkundenbuch  der  Abtei  S.  Gallen  B.  2  nro.  741,  905  (B.  M.  R.«  2026), 
nro.  761,  909,  nro.  767,  912  (M.  G.  Dipl.  1,  5  m-o.  5),  B.  3  nro.  779,  920.    Nach 


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Ein  Urbar  des  Reichsguts  in  Churr&tien  etc.  265 

gleichen  ministeriam  das  Lehen  des  Cionstantius,  des  Barghüters  im 
Bergell,  vollständig  aufgeführt  wird,  dessen  Hauptstück  in  Sargans  lag, 
während  das  Zubehör  weit  zerstreut  war,  eine  Hufe  in  Chur,  eine  in 
Flims  etc.i).  Die  Einschiebung  des  Abschnitts  betreffe  des  census  regius 
zwischen  die  ministeria  in  Tumilasca  und  in  Impedinis  wird  aus  der 
Beschaffenheit  der  Vorlage  zu  erklären  sein,  die  vermutlich  ein  aus 
Pergamentblättem  zusammengesetzter,  einseitig  beschriebener  Bodel 
war.  Es  hatten  sich  wobl  bereits  die  Nähte  gelöst,  als  ein  Teil  der 
Blätter  Tschudi  in  die  Hände  fiel.  Der  Abschnitt  stand  entweder 
auf  einem  besonderen  Blatt,  das  er  daun  nicht  in  der  richtigen 
Beihenfolge  einfügte,  oder  wahrscheinlicher  auf  der  Bückseite  eines 
Blattes.  Ob  Tschudi  seine  Vorlage  genau  wortgetreu  wiedergegeben  hat, 
lässt  sich  nicht  mit  absoluter  Sicherheit  entscheiden.  Einzelne  Worte, 
besonders  Eigennamen,  konnte  er  wohl  nicht  lesen,  doch  deutet  er  das 
jedesmal  an;  dass  er  sonst  gekürzt  hat,  lässt  sich  nicht  nachweisen, 
und  Zusätze  hat  er  auch  nicht  gemacht;  er  fügt  nicht,  wie  er  es 
anderweitig  zu  tun  liebte,  den  Eigennamen  Familiennamen  bei.  Der 
Text  des  Urbars  verdient  also  im  Wesentlichen  Zutrauen,  eben  bis 
auf  die  Seitenüberschriften,  deren  sachliche  Bichtigkeit  nachgeprüft 
werden  muss. 

Es  ist  bisher  noch  kaum  versucht  worden,  aber  mit  Hilfe  der 
zahlreich  genug  vorhandenen  Urkunden  sehr  wohl  möglich,  das  Schick- 
sal vieler  der  im  Urbar  aufgeführten  Höfe  und  Kirchen  im  einzelnen 
zu  verfolgen.  Für  den  Beweis  wird  eine  Hervorhebung  der  entscheiden- 
den Momente  ausreichen.  Das  Urbar  beginnt^)  mit  der  Pfarrkirche  zu 
Bankweil,  an  die  Bankweil  selbst,  Sulz,  Montiglen  und  Göfis  den 
Zehnten  entrichten,  und  zu  der  Herrenland  zu  140  Scheffel  Aussaat, 
Wiesen  zu  160  Fuhren  (Heu),  Bebland  und  Anteil  an  Alpen  gehören; 
der  Name  des  Inhabers  der  Kirche  ist  ausgefallen.  Nur  diese  Kirche 
kann  es  sein,  die  Karl  III.  seinem  Erzkanzler,  dem  Bischof  Liutward 
von  Vercelli,  auf  Lebenszeit  zu  Eigentum  verliehen  hat,  und  die  Liut- 


dem  Tode  Waldos  hat  Otto  I.  dem  Kloster  Wahlrecht  und  Immunität  bestätigt, 
M.  G.  Dipl.  1,  202  nro.  120,  950,  nachdem  schon  von  Earolingischen  Herrschern 
entsprechende  Verleihungen  stattgefunden  hatten ;  in  der  bezüglichen  echten  Ur- 
kunde Lothars  I.,  B.  M.  R.«  1068,  840,  die  Ludwig  IL,  B.  M.  R.«  nro.  1222,  86 1 
bestätigte,  sind  Vorurkunden  Karls  des  Grossen  und  Ludwigs  des  Frommen  (B. 
M.  R.>  892)  erwähnt.  Später  ist  Pfäfers  einmal  dem  Bistum  Basel  geschenkt 
worden;  Stumpf  nro.  2928,  1095;  aus  der  Zwischenzeit  liegen  noch  mehrere  Im- 
munitätabestätigungen  etc.  vor,  M.  G.Dipl.  1,  358  nro.  250.  962,  1,  559  nro.  411. 
972;  2,  32  nro.  23.  972,  2,  73  nro.  63.  973;  etc. 

')  ü.  S.  289. 

»)  ü.  S.  283. 


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266  G-  Caro. 

ward  dem  Bistum  Chtir  zu  Tausch  gab;  Karl  III.  bestätigte  881,  Arnulf 
889  den  Tausch  i).  In  den  Urkunden  ist  allerdings  von  der  Kirche  zu 
Vinomna  die  Bede,  aber  Vinomna  gilt  für  identisch  mit  Bankweil  ^), 
und  was  die  Hauptsache  ist,  die  anderen  beiden  Kirchen,  die  zu  Nü- 
ziders  und  zu  Flums,  die  ebenfalls  Karl  III.  an  Liutward  verlieh  und 
dieser  an  Chur  vertauschte,  sind  auch  im  Urbar  aufgeführt;  beide  hatte 
hier  ein  gewisser  Adam  inne»).  Das  zweite  im  Urbar  aufgeführte  Be- 
sitzstück ist  ein  Lehen  von  der  Kirche  S.  Petri  ad  Campos  (Feldkirch) ; 
der  Name  des  Inhabers  fehlt.  Es  gehorten  dazu  Herrenland  zu  40 
Scheffel  Aussaat,  Wiesen  zu  40  Fuhren  (Heu)  und  der  Zehnten  vom 
Dorf*).  Im  Jahre  909  hat  Ludwig  das  Kind  dem  Kloster  S.  Gallen 
Besitzungen  am  Orte  Feldkirch  geschenkt,  was  der  König  von  rechts- 
wegen  in  dem  Hofe  und  der  Kirche  hatte,  mit  Zehnten,  Salland  und  allem 
Zubehör^).  Allem  Anschein  nach  handelt  es  sich  in  der  Urkunde  um 
das  gleiche  Gut,  das  im  Urbar  genannt  ist,  vielleicht  allerdings  noch 
um  ein  anderes,  das  beneficium  des  Nordolchus  zu  Feldkirch  mit 
Herrenhof,  7  Kolonen,  Salland  etc^).  Ebenso  lassen  sich  im  Urbar 
die  Besitzstocke  wiederfinden,  die  Karl  III.  882  und  885  an  S.  Gallen 
schenkte  zur  Ausstattung  für  das  Schottenkloster  auf  dem  S.  Yiktors- 
berg'),  so  Hof  mit  Kirche  und  Zubehör  in  der  villa  Bötis,  wie  sie  zu- 
vor Odulfus  hatte  8).  Im  Urbar  ist  die  Kapelle  zu  Bötis  beneficium 
des  Merold;  es  gehören  dazu  68  Joch  Ackerland,  Wiesen  zu  150  Fuhren 
Heu,  Weinberge  zu  einer  Fuhre  Wein  und  Wald  für  50  Schweine^). 
An  S.  Gallen  sind  damals   auch   einzelne  Pertinenzen   des  Königshofs 


0  B.  M.  R.«  1609  u.  1774. 

«)  S.  Meyer  von  Knonau,  in  S.  Galler  Mitteilungen  Heft  13  (N.  F.  3)  S.  95  1. 

8)  U.  286  u.  288. 

*)  U.  283,  de  ecclesia  S.  Petri  ad  Campos  i[d  est]  Feldchiricha  beneficium  . .  ., 
ad  terram  dominicam  modios  ad  seminandum  40,  de  pratis  40  carr[ata8],  decima 
de  ipsa  villa. 

*)  B.  M.  R.*  2056,  Wartmann  8.  G.  U.  B.  2  nro.  755,  in  Retia  Curiensi,  in 
comitatu  Purcbarti,  in  loco  Feldkiricha  dicto,  quicquid  nos  iuste  et  legitime  in 
illa  curte  sive  baailica  habere  videbimur  cum  denmatione  et  terra  salica  et  Om- 
nibus iuste  et  legitime  ibidem  aspicientibus ;  es  folgt  die  Pertinenzformel. 

*)  U.  283,  beneficium  Nordolchi  ad  Feldchiricbun,  curtis  dominica  habet 
colonos  7,  etc. 

')  B.  M.  R.«  1640  u.  1695,  bei  Wartmann  nro.  623  u.  642. 

^)  Wartmann  nro.  642,  quasdam  res  in  villa.  quae  dicitur  Rautinis,  in  pago 
Retia,  quod  alio  nomine  Churewala  appellatur . , .  curtem  cum  ecclesia,  sicuti 
Odulfus  quidam  homo  illud  prius  habuit,  et  cum  omnibus  appenditiis  suis,  Per- 
tinenzformel, ad  eandem  curtem  iuste  et  legitime  pertinentibus. 

»)  U.  283,  capella  ad  Rautenen,  beneficium  Meroldi,  de  terra  arabili  habet 
iugera  68,  de  feno  carratas  150,  de  vino  carratam  1,  silva  ad  porcos  50. 


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Ein  Urbar  des  Reichsguts  in  Churrätien  etc.  267 

Vinonma  gekommen^).  Ein  Herreuhof  zu  Rankweil  mit  einer  zube- 
hörenden Kirche  wird  im  Urbar  aufgeführt  2)  und  ist  wohl  zu  scheiden 
Ton  der  Pfarrkirche  Kankweil  mit  den  ihr  zugehörigen  Besitzungen. 
Auf  den  Hof  Eankweil  folgt  im  Urbar  der  Hof  Frastenz  mit  100 
Joch  Ackerland,  Wiesen  zu  200  Fuhren,  3  Hufeo,  l^l^  Alpen  etc.,  er  war 
Lehen  des  Thietbertus*).  Nach  Urkunde  Tom  9.  Juni  831  hat  Ludwig 
der  Fromme  die  yi]Ia  Frastenz  dem  Kloster  Pfäfers  restituirt,  desgleichen 
den  Hof  Nüziders  mit  Zubehör  besonders  am  Orte  Thüringen^).  Der 
Hof  Nüziders  ist  wohl  zu  scheiden  von  der  Kirche  Nüziders,  die  später 
an  Ghur  kam,  und  wird  neben  der  Kirche  gleichfalls  im  Urbar  aufge- 
führt, Inhaber  war  Haltmannus^).  Im  ministerium  in  Flanis  ist  der 
erste  Hof  Scbaan^)  mit  Salland  zu  50  Scheffel  Aussaat,  Wiesen  zu 
300  Fuhren,  14  Hufen,  2  Alpen,  1  Mühle,  Kirche  mit  Zehnten,  etc. 
Nach  einer  Urkunde  won  965'),  die  975  in  unzweifelhaft  echter  Aus- 
fertigung von  Otto  II.  bestätigt  worden  ist^),  hat  Otto  L  dem  Kloster 
Einsiedeln  Oüter  im  Zürichgau  geschenkt,  die  er  vom  Kloster  Säckingen 

1)  Wartmann  nro.  623,  montem  (S.  Victoris)  cum  pascuis  et  silvis,  quantutn 
ibidem  pertinet  ad  partem  dominicam  de  curte,  de  campos  et  decimas,  de  iucbos 
nostroB  in  villa  Venomnia,  insaper  unam  vineam  in  villa  Rautena  prope  eccle- 
siam  8.  Martini  ex  integro  cum  finibus  et  pomiferis  suis  et  qoae  ad  eam 
pertinent. 

^  U.  284,  in  Ranguilis  curtis  dominica  com  ecclesia,  de  terra  arabili  iugera 
147,  de  pratis  carratas  130  etc.  Teile  des  Sallands  können  sebr  wobl  auf  dem 
S.  Victorsberg  gelegen  haben ;  ganz  deutlich  wieder  zu  erkennen  iat  der  im  Urbar 
1.  c.  vorher  aufgeführte  Weinberg  zu  Rötis,  Retinam  ad  S.  Victorem  de  Tino 
carrataB  2. 

8)  ü.  284. 

*)  B.  M.  R.'  892,  Schöpflin,  Alsatia  dipl.  1,  75,  curtem  in  Nezudre  atque  eo- 
lonias  quinque  in  Zurigos  et  montaniolos  cum  omnibus  adiacentiis  suis,  in  eaque 
ecclesiam  s.  Mariae  cum  curtioula  cum  omnibus  inibi  pertinentibus,  nee  non  viilam 
quae  appellatur  Frastenestnm,  ecclesiam  s.  Sulpitii  atque  familiam,  curticellam 
cum  omnibus  ad  eam  pertinentibus  yel  aspicientibus. 

*)  U.  286,  in  villa  Nezudere,  quam  Haltmamus  (!),  est  curtis  dominica,  quae 
habet  de  terra  arabili  iugera  200,  de  pratis  carratas  400,  mansos  absos  5,  de 
vineis  carratas  6,  alpem  1  et  dimidiam,  in  Turinga  iugera  5,  silvas  2  in  Flubpio 
et  Montaniolo.  Die  »mater  ecclesia,  quam  Adam  habet  cum  decima  de  illa  villa <, 
ibid.,  kann  nicht  identisch  sein  mit  der  in  den  Hof  gehörigen  ä.  Marienkirche, 
der  Zehntberechtigung  nicht  zustand,  denn  die  Pfarrkirche  in  Nüziders  ist  dem 
hl.  Viktor  geweiht,  s.  J.  v.  Bergmann,  Chronologische  Entwicklung  sämtlicher 
Pfarren  etc.  Vorarlbergs,  S.  A.  a.  d.  Denkschriften  der  Wiener  Akademie,  phil. 
hisi  Klasse,  B.  15,  Wien  1866,  S.  11.  Die  S.  Sulpiciuskirche  zu  Frastenz,  s.  ibid., 
ist  im  Urbar  nicht  aufgeführt. 

•)  ü.  287. 

0  M.  G.  Dipl.  1,  392  nro.  276. 

»)  Ibid.  2,  135  f.  nro.  121. 


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268  G.  Caro. 

«ingetauscht  hatte  gegen  den  Königshof  Seh  aan  mit  Kirche  und  dem 
Hafen  zu  Walenstaad  am  Walensee  mit  Schiflfen  und  Fährgeld.  Für 
Walenstaad  fahrt  das  Urbar  auf  i),  den  üferzoll,  10  Schiflfe  auf  dem 
See  mit  ihrem  Ertrag  an  Fährgeld  und  die  Fischerei.  Otto  I.  hat  955 
auf  Grund  angeblicher  älterer  Verleihungen 2)  dem  Bistum  Chur  die 
Gunst  gewährt,  dass  sein  Schiff  auf  dem  Walensee  nach  4  fiskalischen 
Schiffen  ohne  Abgabe  Ton  den  Beisenden  beladen  werden  dürfe**^.  Die 
Ordnung  der  Beihenschiffahrt  hat  man  sich  wohl  so  zu  denken,  dass 
4  königliche  Schiffe  an  erster  Stelle  rangirten,  dann  das  bischöfliche 
folgte  und  zuletzt  die  übrigen  6  königlichen  Schiffe  kamen.  Die 
Fischerei  auf  dem  Walensee  hat  Otto  I.  (960)  dem  Bistum  Chur  ge- 
schenkt*). In  dem  Churer  Urbar  vom  Ende  des  13.  Jahrhunderts*) 
wird  das  bischöfliche  Fiachereirecht  ausführlich  beschrieben;  vom  Zoll 
am  Ufer,  der  „de  Bomeis"  entrichtet  wurde,  fiel  aber  damals  nur  der 
dritte  Teil  gemeinsam  an  Chur  und  Pfäfers.  Es  ist  nicht  nachweis- 
bar, dass  der  Bischof  jemals  den  ganzen  Zoll  zu  Walenstaad  geschenkt 
erhalten  oder  besessen  hat;  später  gehörte  er,  wie  es  scheint,  nach 
Sargans  verlegt  zur  Grafschaft  Sargans ^). 

Ein  sehr  bedeutender  Hof  war  nach  dem  urbar  Lupinis  oder 
Maienfeld  mit  Ackerland  zu  560  Scheffel  Aussaat,  140  Fuhren  Heu, 
Weinbergen  zu  100  Fuder,  3  Alpen,  1  Mühle,  37  Hufen,  Kirche  mit 
Zehnten  von  Maienfeld  und  Fläsch;  es  gehörte  auch  der  Zins  dazu, 
der  dort  von  Schiffen  entrichtet  wurde').  Im  Jahre  1105  hat  Graf 
Burchard   von  Nellenburg   dem   Kloster   Allerheiligen   die  Hälfte   von 


1)  U.  288.  De  ripa  Yvalahastad  redditur  de  unoquoque  carro  ....  Sunt  ibi 
naves  10,  quas  facinnt  liberi  hotnines,  ex  quibus  redditur  singulis  annis,  quan- 
tum  poterit  nautor  adquirere,  aliquando  libras  8  plus  minnsque.  Piscatores  6, 
liberi  homines,  etc. 

«)  B.  M.  R.«  1096  u.  1393. 

')  M.  G.  Dipl.  1,  257  nro.  175.  Insuper  etiam  navem  epiacopalem  in  lacu 
[Rivano,  quod]antiqui[tu8  conlstitutum  est,  post  dominicas  4  naves.  quintum  ]o- 
com  omni  tempore  absque  teloneo  et  censu  semper  öbtinere  precipimus  ab  ad- 
venientibus  onerandam,  soÜtas  ministrorum  contentiones  penitus  removendas. 

*)  M.  G.  Dipl.  1,  288  f.  nro.  209,  piscationem  quoque  in  lacu  Rivano  et  in 
aqua  Sedes  cum  piscatoribus  et  terria  secundum  priscam  conauetudinem  debita 
districta  banni  nostri  a  ]iberis  hominibus,  sicut  ad  nostram  semper  potestatem 
pertinebat. 

*)  Mohr,  Cod.  dipl.  2,  105  f. 

«)  S.  das  Urbar  der  Grafschaft  Sargans  (von  1398)  hg.  v.  R.  Thommen,  S.  Galler 
Mitteilungen  fl.  27  (1897)  S.  685,  vgl.  J.  M.  Gubser,  Gesch.  des  V^erkehrs  durch 
das  Walensee-Tal,  ibid.  S.  643. 

^}  U.  289,  census  de  navibus  redditur  ibi. 


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Ein  Urbar  des  Reichsguts  in  ChuiTätien  etc.  269 

allem,  was  er  ad  Lopine  (Maienfeld)  besass,  tradirt,  nebst  einigen  Be  - 
sitzstücken  im  besonderen,  unter  dem  Zubehör  sind  Schiffe  genannt^). 
In  dem  etwa  1150  angelegten  Güterverzeichnis  Ton  Allerheiligen  sind 
die  Einkünfte  des  Klosters  aus  Maienfeld  aufgeführt,  darunter  findet 
sich  „de  navibus  autem  debetur  nobis  quarta  pars^^^).  Femer  hat  Graf 
Liutold  von  Achalm  1092  dem  von  ihm  gegründeten  Kloster  Zwie- 
&lten  den  vierten  Teil  der  Kirche  in  Lupinis-Maienfeld  tradirt  und 
unter  anderem  den  dritten  Teil  „ex  naulo  per  Bheni  fluminis  naviga- 
tionem  ibi  instituto^'^).  Grade  der  Umstand,  dass  mit  anderen  Besitz- 
stücken zu  Maienfeld  Anteile  am  Ertrag  der  Schiffe  sowohl  an  Aller- 
heiligen ab  an  Zwiefalten  gekommen  sind  und  auch  den  Grafen  von 
Nellenburg  verblieben,  macht  den  Schluss  zwingend,  dass  die  ursprüng- 
lich dort  vorhandene  grosse  Villikation,  zu  der  auch  das  Schiffsgeld 
gehörte,  geteilt  worden  ist,  und  zwar  unter  weltliche  Besitzer,  von 
denen  allerdings  Stücke  an  geistliche  kamen,  aber  nicht  an  das  Bis- 
tum Chur. 

unser  Urbar  verzeichnet  neben  einander  als  Eigentum  eines  und 
desselben  Grundherrn  Besitzungen  und  nutzbare  Bechte,  die  von 
Königen  an  das  Bistum  Chur  vergabt  worden  sind,  und  solche,  die 
anderen  Empfängern  zu  Teil  wurden.  Die  einen  sind  dem  Bistum 
verblieben,  so  die  Fischerei  im  Walensee,  über  den  zur  Kirche  Bank- 
weil gehörigen  Zehnten  stand  nachweislich  noch  1154  dem  Bischof  die 
Verfügung  zu*),  die  anderen  hat  es  gar  nicht  besessen.  Die  Grund- 
herrschaft, die  im  Urbar  beschrieben  wird,  kann  nur  die  des  Königs 
selbst  sein,  das  Beichs-  oder  Fiskalgut  in  Churrätien.  In  anderer  Weise 
lässt  sich  der  eigentümliche  Sachverhalt,  dass  die  Könige  über  Güter 
verfügen,  die  in  einem  angeblichen  Churer  Urbar  verzeichnet  sind,  nicht 
erklären. 

Es  ist  längst  erkannt  worden,  dass  der  spätere  Besitzstand  des 
Bistums,  wie  er  besonders  aus  dem  Urbar  vom  Ende  des  13.  Jahr- 
hunderts ersichtlich  wird,  durchaus  nicht  in  Einklang  steht  zu  den  An- 
gaben des  alten  Urbars,  In  Niederrätien,  in  den  Amtsbezirken  Wall- 
gau und  in  Planis,  hatte  Chur  später  wenig  Besitz. 


0  Das  Kloster  Allerheiligen  in  Schaffhausen,  hg.  y.  F.  L.  Baumann,  in  Quellen 
zur  Schweizer  Geschichte  B.  3  (Basel  1883)  Abt.  1  S.  70  f.  nro.  42  u.  43  (auch 
schon  bei  Mohr,  Cod.  dipl.  1,  148  f.  nro.  104  u.  105). 

*)  Baumann  1.  c.  S.  130. 

«)  S.  Ortliebi  Zwifaltensis  Clironicon,  M.  G.  SS.  10,  74,  und  Bertholdi  Zwif. 
Chron.  ibid.  99. 

♦)  S.  die  ürk.  Mohr,  Cod.  dipl.  1,  174,  nro.  128. 


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270  ^'.  Caro. 

Juvalt^)  nahm  an,  dass  etwa  um  1020  dem  Bischof  die  nieder- 
rätischen  Güter  durch  den  Grafen  entzogen  wurden,  und  dass  eben 
damals  das  Urbar  unter  Benutzung  eines  älteren  aufgezeichnet  sei,  um 
die  Erinnerung  an  den  Verlust  zu  erhalten.  Diese  Hypothese,  die  das 
„olim''  erklären  soll,  entbehrt  jedes  sicheren  Anhalts  in  den  Quellen, 
und  sie  lässt  den  sehr  gewichtigen  Umstand  ausser  Acht,  dass  gerade 
auch  für  Oberrätien,  wo  später  das  Bistum  sehr  reich  begütert  war, 
das  erste  und  das  zweite  Urbar  gar  nicht  zu  einander  stimmen.  Ein 
unmittelbarer  Vergleich  ist  für  die  Besitzungen  oberhalb  Churwalden 
möglich,  einer  Abgrenzung,  die  ungefähr  mit  dem  miuisterium  in  Impe- 
dinis  zusammenfällt  4  Höfe  mit  weitzerstreuten  Pertinenzen  gehörten 
am  £nde  des  13.  Jahrhunderts  dem  Bistum  oberhalb  von  Churwalden^), 
Praden,  Salux,  Beams  und  Schweiuingen.  Im  ersten  Urbar  findet  sich 
nur  der  Hof  Beams  au%eführt,  als  Lehen  eines  Inhabers,  dessen  Namen 
nicht  erkennbar  ist').  Es  gehörten  dazu  150  Joch  Salland,  Wiesen, 
3V2  Alpen,  12  Hufen,  1  Mühle  und  eine  Kirche  mit  dem  Zehnten  von 
Beams  und  Tinzen.  Grade  den  Hof  Beams  hat  nun  aber  das  Bistum 
sehr  spät  erworben.  Im  Jahre  1258  kaufte  der  erwählte  Bischof 
Heinrich  von  Chur  von  dem  Freiherm  Berall  von  Wangen  zu  Eigen- 
tum die  Burg  Beams,  den  Hof  und  unter  anderem  alles  Zubehör  der 
Kirchen  Eeams  und  Tinzen,  ausgenommen  die  Mannlehen*).  Nun 
könnte  man  annehmen,  dass  es  sich  hier  um  eine  Wiederbeibringung 
entfremdeten  Besitzes  handelt.  Dem  steht  jedoch  entgegen,  dass  der 
Freiherr  von  Wangeu  Eigentümer  war,  nicht  Lehnsmann  oder  Pfand- 
inhaber, und  vor  allem  steht  eine  Urkunde  von  904  entgegen,  die  an 
recht  entlegener  Stelle,  im  Traditionskodex  des  Klosters  Lorsch  in 
Bheinfranken,  sich  findet.  Es  hatte  nach  dieser  Urkunde^)  ein  ge- 
wisser Butpert  von  Kaiser  Arnulf  eine  Schenkung  erhalten  in  Chur- 
rätien  am  Orte  Beams  und  an  anderen  Orten  des  Gaues  mit  Hofstätten, 
Gebäuden,  Unfreien,  einer  Taufkirche,  Zehnten  und  allem  Zubehör.  All 
das  gab  Butpert  im  Jahre  904  dem  Erzbischof  Hatto  von  Mainz,  Abt 
von  Lorsch,  zu  Tausch  gegen  Güter  des  Klosters  Lorsch.  Also  auch 
der  Hof  Beams   hatte  einst  zum  Königsgut  gehört.     Er  müsste   von 


>)  Forschungen  über  die  Feudalzeit  im  curischen  Rätien  H.  2,  S.  112  tf. 

»)  Mohr  1.  c.  2,  118  ff. 

^)  U.  299  f.,  beneficium  ....  nis,  villa  Riamio  habet  de  terra  dominica  150, 
de  pratis  ....  alpes  3  et  dimidiam,  mansos  12,  molinum  1;  est  ibi  ecclesia  cum 
decima  de  ipsa  villa  et  de  Tinnazune. 

*)  Mohr  1.  c.  1,  350  ff.,  nro.  232. 

^)  Codex  principis  olim  Laureshamensis  abbatie  diplomatieuB,  ed.  academia 
Theodoro-Palatina,  Mannheim  1768,  B.  1,  S.  107  nro.  59. 


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Ein  Urbar  des  Reichsguts  in  Churrätien  etc.  271 

Chor  nach  904,  unbekannt  wann,  erworben  und  verloren  worden  sein, 
um  1258  wiedergewonnen  zu  werden;  aber  auf  Oberrätien  hat  Juvalt 
seine  Hypothese  gar  nicht  auszudehnen  versucht.  Wenn  Eind^)  Be- 
sitzverluste des  Bistums  im  Investiturstreit  annahm,  so  sind  damit  die 
Nachrichten  über  Maienfeld  nicht  vereinbar,  das  doch  die  frommen 
Nellenburger  dem  rechtmässigen  Eigentümer  nicht  vorenthalten  haben 
würden,  und  überhaupt  wären  so  weit  gehende  Besitzentfremdungen, 
wie  sie  btattgefunden  haben  müssten,  wenn  man  das  alte  urbar  dem 
Bistum  Chur  zuweist,  fiir  ein  Bistum  im  10.  oder  11.  Jahrhundert 
beispiellos.  Zu  bemerken  ist  auch,  dass  im  urbar  als  erster  Hof  in 
Impedinis  die  sehr  ansehnliche  Yillikation  Lenz  erscheint  mit  170  Joch 
Salland,  19  Hufen  etc.^)  In  Lenz  hatte  nach  dem  zweiten  Urbar  das 
Bistum  Chur  nur  sehr  geringfügige  Besitzsplitter  >) ;  dafür  bildeten 
Lenz  und  die  Veste  Beifort  als  AUodialgut  in  dieser  Zeit  offenbar  ein 
Hauptstück  unter  den  Besitzungen  der  Freiherm  von  Vatz*).  Der  Hof 
Obervatz  erscheint  im  alten  Urbar  als  beneficium  eines  Azzo*).  Die 
späteren  Besitzungen  der  rätischen  Djnastengeschlechter  stammen  guten 
Teils  aus  Beichsgut,  nicht  aus  entfiremdetem  Eirchengut,  und  den  Be- 
stand des  Beichsguts  vor  den  ältesten  nachweisbaren  Vergabungen  ver-» 
zeichnet  das  Urbar.  Nur  auf  dieser  Grundlage  lässt  sich  seine  Ab- 
fassungszeit ermitteln.  Innere  Anhaltspunkte  für  die  Datirung  bietet 
es  so  gut  wie  gar  nicht. 

Zellwegerö)  hatte  aus  dem  Wertansatz  für  Frischlinge,  der  höher 
ist  als  der  im  9.  Jahrhundert  in  den  S.  Galler  Urkunden  übliche,  auf 
jüngeren  Ursprung  geschlossen,  doch  ist  dies  schon  von  Juvalt^)  zurück- 
gewiesen worden.  Vielleicht  waren  die  Ferkel  in  Bätien  mehr  wert, 
oder  es  wurde  nach  höheren,  italienischen  Sätzen  gerechnet  Jedenfalls 
kann  ein  so  sehwaches  Argument  die  aus  dem  Sachinhalt  abgeleiteten 
Gründe  für  den  karolingischen  Ursprung  des  Urbars  nicht  entkräften. 


*)  , Welches  Zeitalter  ist  fCir  den  Tschudischen  Beneficialrodel  in  Anspruch 
za  nehmen*,  in  Rätia,  Mitteilungen  der  geschieh tsforschenden  Gesellschaft  von 
Graubünden,  hg.  v.  C.  v.  Moor  u.  Chr.  Kind,  2.  Jahrg.  (Chur  1864)  S.  68  ff. 

^)  U.  298  f.,  curtis  dominica  Lanzes  habet  de  terra  dominica  iugera  170,  de 
pratis  250,  alpes  4,  molinam  1,  mansos  19,  etc. 

«)  Mohr,  Cod.  dipl.  2,  118. 

♦)  Vgl.  P.  C.  V.  Planta,  Die  currätischen  Herrschaften  in  der  Feudalzeit, 
Bern  1881,  S.  334  ff.,  s.  auch  Quellen  zur  Schweizer  Geschichte  B.  10,  Basel  1891, 
8.  469  ff. 

»)  U.  299. 

*)  In  den  Erläuterungen  zu  seiner  Urbarausgabe,  Schweizer  Geschichts- 
forscher 4,  214. 

»)  Forsch.  H.  2  S.  110  f. 


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272  G-  Caro. 

Terminus  ante  quem  fiir  die  Abfassung  muss  der  9.  Juni  831  sein, 
das  Datum  der  Urkunde  über  die  Restitution  von  Frastenz  und  Nüziders 
an  Pfäfers.  Später  hätten  die  beiden  Höfe  nicht  mehr  als  dem  mini- 
sterium  im  Wallgau  zugehörig  verzeichnet  werden  können,  sondern 
hätten  unter  den  Besitzungen  von  Pfäfers  aufgeführt  werden  müssen*). 
Aller  Wahrscheinlichkeit  nach  liegt  aber  auch  der  terminus  post  quem 
nicht  weit  ab.  Drei  Königsboten,  der  Bischof  von  Strassburg,  der  Abt 
von  Gregorienmünster  und  ein  Graf  Rotharius  haben  eine  Unter- 
suchung angestellt  über  die  Beraubung  des  Klosters  durch  Graf  Ro- 
derich und  über  das  Ergebnis  dem  Kaiser  Bericht  erstattet,  daraufhin 
erfolgte  die  Restitution,  so  besagt  die  Urkunde^).  Der  gleiche  Graf 
Roderich  hatte  auch  das  Bistum  Chur  beraubt.  Von  den  vier  Klage- 
schriften, die  deshalb  der  Bischof  Viktor  von  Chur  an  Ludwig  den 
Frommen  richtete,  liegen  drei  noch  vor«),  und  die  gleichen  Königs- 
boten, wie  in  der  Angelegenheit  von  Pfäfers,  führten  die  Untersuchung 
auch  in  der  von  Chur.  Das  zeigt  die  Urkunde^),  die  das  Ergebnis 
mitteilt.  Ludwig  der  Fromme  restituirte  dem  Bistum  unter  anderem 
den  Hof  Zizers,  der  im  Urbar  nicht  aufgeführt  sein  kann,  weil  das 
ministerium  Chur,  zu  dem  er  gehört  haben  muss,  fehlt. 

Die  bischöflichen  Klageschriften  erweisen,  dass  es  sich  um  eine 
Sache  von  erheblicher  Bedeutung  handelte.  Erst  Karl  der  Grosse  hat 
der  Sonderstellung  eine  Ende  gemacht,  die  Rätien  unter  seinen  Prä- 
siden aus  dem  Geschlecht  der  Victoriden  einnahm.  Unter  ihm  wurde 
mit  der  Aussonderung  des  Kirchenguts  und  der  staatlichen  Domänen 
begonnen^),  die  schwierig  genug  gewesen  sein  muss,  da  des  öfteren 
Bischof  und  praeses  aus  gleichem  Geschlecht  stammten  und  wenigstens 
Bischof  Remedius  zugleich  das  Amt  des  praeses  bekleidet  zu  haben 
scheint^).  Die  völlige  Durchführung  der  Teilung  nahm  erst  Graf 
Roderich  vor,  der  nur  im  Auftrage  des  Kaisers  gehandelt  haben  kann. 
Daher  fand  der  Bischof,  der  sich  für  benachteiligt  hielt,  lange  Zeit 
hindurch  mit  seinen  Klagen  bei  Hofe  kein  Gehör.  Erst  auf  den  Be- 
richt der  drei  Königsboten  hin  wurde  ihm  eine  magere  Abfindung 
zu  Teil. 


0  In  U.  290  ff. 

2)  B.  M.  R«.  892,  vgl.  0.  S.  267. 

3)  Mohr,  Cod.  dipl.  1,  26  ff.,  nro.  15—17. 

♦)  B.  M.  R>.  893,  vgl.  nro.  1393,  und  s.  Th.  Sickel,  die  Urkunden  Ludwig 
des  Frommen  für  Cur,  S.  Galler  Mitteilungen  H.  3  (1866)  S.  1  ff. 

^)  Mohr  1.  c.  nro.  15,  s.  S.  27,  post  iUam  divisionem  quam  bonae  memoriae 
genitor  vester  inter  episcopatum  et  comitatum  fieri  praecepit. 

")  Vgl.  Planta,  das  alte  Raetien  S.  284  ff. 


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Ein  Urbar  des  Keichsguts  in  Churrätien  etc.  273 

Nichts  liegt  nun  näher  als  die  Annahme,  dass  unser  Urbar  von 
den  Königsboten  selbst  angelegt  worden  ist.  Sie  zeichneten  auf,  was 
dem  Köüig  zustand;  dazu  gehörten  denn  auch  die  Besitzungen  des 
Klosters  Pfäfers,  das  vermutlich  eines  der  drei  dem  Bistum  entzogeneu 
Klöster  wari).  Später  verfügten  die  Herrscher  über  Pfäfers  wie  über 
ein  königliches  Kloster.  Lange  vor  831  kann  das  Urbar  keinesfalls 
verfassfc  sein,  es  fehlen  in  ihm  die  Güter  im  oberen  Vorderrheintal,  die 
Bischof  Tello,  ein  Victoride,  765  dem  Kloster  Dissentis  vermacht  hat^), 
und  es  fehlen  auch  die,  wohl  aus  der  Erbschaft  der  Victoridep  stam- 
menden Güter  am  unteren  Walensee,  die  Graf  Hunfrid,  der  Vorgänger 
des  Roderich,  seinem  Kloster  Schännis  vergabte*).  Was  au  Verfügungen 
über  Königsgut  in  Rätien  nach  dem  Jahre  831  vorliegt,  zeigt,  wie  von 
der  im  Urbar  verzeichneten  Gütermasse  ein  Stück  nach  dem  andern 
abbröckelte.  Ein  Umstand  könnte  allerdings  für  spätere  Abfassung  des 
Urbars  sprechen.  949  hat  Otto  I.-*)  einem  gewissen  Adam,  der  damals 
in  ein  Kloster  eingetreten  war,  das  ihm  durch  Gerichtsurteil  abge- 
sprochene (aus  Königsschenkung  herrührende?)  Eigengut  zu  Schnifis, 
Schlins,  Mels,  Nüziders  und  Zitz  (Oberdorf  bei  Bludesch)  im  Wallgau 
zurückgegeben.  Von  Adam  gelangten  diese  Güter  an  Kloster  Einsiedeln, 
dem  sie  mehrfach  bestätigt  wurden^);  später  bildeten  sie  den  Grund- 
stock der  Besitzungen  der  Propstei  S.  Gerold  im  Vorarlberg*).  Man 
könnte  sich  versucht  tühlen,  den  Adam  der  Urkunde  von  949  mit  dem 
gleichnamigen  Inhaber  der  Kirche  Nüziders  im  Urbar  zu  identifiziren^). 
Freilich  hatte  nach  dem  Urbar  den  Hof  Mels  ein  Adamar  inne^),  die 
Kirche  Schnifis  ein  Druso^),  und  der  Adam  des  Urbars  hatte  auch  die 


1)  Mohr  1.  c. 

*)  Für  die  Echtheit  des  Testaments  des  Bischofs  Tello  von  Chur,  Mohr,  Cod. 
dipl.  1,  10  ff.  nro.  9,  von  765,  vgl.  Urkunden  zur  Schweizer  Geschichte  aus  öster- 
reichischen Archiven,  hg.  v.  K.  Thommen  B.  1  (Basel  1899)  S.  1  nro.  1,  spricht 
die  Zeugenliste,  in  der  italienisch-langobardischem  Gebrauch  des  8.  Jahrh.  ent- 
sprechend den  Personnennamen  Ortsnamen  mit  de  beigefügt  sind. 

8)  Vgl.  I.  M.  Gubser,  Geschichte  der  Landschaft  Gaster  b.  z.  Ausgang  des 
Mittelalters,  Züricher  Dis?.  1900,  S.  86  ff. 

*)  M.  G.  Dipl.  1,  190  f.,  nro.  107. 

*)  M.  G.  Dipl.  2,  34  nro.  24,  972 ;  2,  616  nro.  2ö1,  996 :  3,  482,  nro.  378 
1018,  etc. 

•)  Vgl.  Rusch,  Geschichte  S.  Gerolds  des  Frommen  und  seiner  Propstei  in 
Vorarlberg,  im  Archiv  für  österreichische  Gesch.  ß.  43  (1870)  S.  283  ff. 

')  ü.  286,  vgl.  0.  S.  266. 

8)  ü.  290. 

ö)  U.  285. 

Mitteilungen  XXVIIL  18 


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274  ^«  Caro. 

Kirche  Plums*),  die  949  nicht  erwähnt  wird;  die  Namensübereinstim- 
muug  dürfte  rein  zufallig  sein. 

Eine  weitere  Untersuchung  des  Urbars  würde  noch  manchen 
Beleg  für  die  Tatsache  ergeben,  dass  über  die  in  ihm  aufgeführten 
Güter  von  den  Königen  verfügt  worden  ist,  wie  über  Fiskalgut,  zu 
Gunsten  des  Bistums  Chur  und  anderer  Empfanger.  Unter  der 
Voraussetzung  dass  im  Urbar  der  Güterbestand  des  Bistums  ver- 
zeichnet ist,  lässt  sich  die  Datirung  nicht  feststellen.  Es  müsste  jünger 
sein  als  der  Erwerb  von  Beams,  was  schlechthin  absurd  ist  Dagegen 
stimmen  innere  Merkmale  und  äussere  Anhaltspunkte  vortrefflich  zu 
der  Abfassung  kurz  vor  dem  9.  Juni  831.  Eine  Fälschung  kann 
das  Urbar  nicht  sein ;  Tschudi  wäre  niemals  im  Stande  gewesen, 
es  aus  den  ihm  nur  teilweise  bekannten  Urkunden^)  herzustellen; 
übrigens  hat  er  es  gar  nicht  zur  Veröffentlichung  bestimmt;  es  fand 
sich  unter  seinen  nachgelassenen  Papieren.  Selbst  der  Verdacht  einer 
namhaften  Verunechtung  ist  ausgeschlossen.  Nur  die  von  Tschudi 
zugefügten  Seitenüberschriften  treffen  nicht  zu.  Er  hat  sich  geirrt, 
wenn  er  meinte,  ein  Urbar  des  Bistums  Chur  vor  sich  zu  haben.  Was 
ihm  vorlag,  war  ein  Verzeichnis  des  Reichsguts  in  Churrätien  aus 
älterer  Zeit,  als  er  selbst  wohl  ahnte. 

Eine  Frage  wäre  noch  aufzuwerfen.  Wie  kam  das  Keichsguts- 
urbar  in  das  Archiv  des  Bistums  Chur?  Die  originale  Nieder- 
schrift ist  jedenfalls  dem  Kaiser  Ludwig  dem  Frommen  eingereicht 
worden  und  am  Hofe  verblieben;  aber  in  Chur  befindet  sich  auch 
in  Kodelform  eine  Kopie  der  Bittschriften  des  Bischofs  Viktor  an 
den  Kaiser  8),  deren  Originale  gleichfalls  an  den  Hof  gelangt  sein 
müssen.  Vermutlich  hat  man  über  die  für  das  Bistum  höchst  wichtige 
Sendung  der  drei  Königsboten  eine  Akteusammlung  in  Form  eines 
grossen  Bodels  angelegt,  in  dem  dann  auch  das  Güterverzeichnis 
Platz  gefunden  haben  wird.  Nur  einige  Blätter  des  letzteren  ent- 
deckte Tschudi,  als  er  das  Churer  Archiv  durchstöberte,  und  nahm  sie 
mit.  Die  Blätter,  auf  denen  die  Briefe  stehen,  sind  ihm  unbekannt 
geblieben;  sie  liegen  noch  heute  in  Chur.  Tschudi  aber  wird  seine 
Beute  dem  Archiv  auf  Schloss  Greplang  einverleibt  haben.  Bei  dessen 
Auflösung   müssen    die   Blätter    neuerdings    verschleppt    worden   sein; 


»)  ü.  288. 

«)  Vgl.  Jahrbuch  f.  Schweizer.  Gesch.  B.  14  (1889)  S.  111  ff.  u.  B.  15  (1890) 
S.  181  it.,  Gilg  Tschudis  Bemühungen  um  eine  urkundliche  Grundlage  für  die 
Schweizer  Geschichte,  aus  dem  Nachlasse  von  S.  Vtigelin. 

8)  S.  Mohr,  Cod.  dipl.  1.  28  f.  zu  nro.  15. 


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Ein  Urbar  des  Reichsguts  in  Ghurr&tien  etc.  275 

vielleicht  sind  sie  in  das  Klosters  S.  Paul  im  Lavauttal  gelangt^), 
vielleicht  auch  anderswohiu,  hoffentlich  kommen  sie  eines  Tages  wieder 
zuiQ  Vorschein;  aber  auch  wenn  das  nicht  der  Fall  sein  sollte,  wird 
das  Beichsgutsurbar  aus  Churrätien  als  ein  Zeugnis  für  die  karolingische 
Verwaltungstatigkeit  angesehen  werden  müssen,  das  einzig  in  seiner 
Art  dasteht,  und  ganz  abgesehen  von  dem  Wert  f&r  die  Lokalgeschichte 
Vorarlbergs  und  Graubündens  über  mancherlei  Fragen  von  allgemeiner 
Bedeutung  neue  Aufschlüsse  zu  geben  vermag. 


')  Vgl.  über  Schicksale  von  Churer  Archivalien  Th.  Sickel,  in  S.  Galler  Mit- 
teilungen 3,  5  und :  Über  Kaiserurkunden  in  der  Schweiz,  Zürich  1877,  S.  26  fi. 


18* 

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über  Stand  und  Aufgaben  der  ungarischen 
Verfassungsgeschichte  0. 

Von 
Harold   Steinacker. 


I. 

„Der  Buhin  der  tausendjährigen  Konstitution  ist  gross,  sie  ist  auch 
wert,  gekannt  zu  werden",  so  motivirt  der  Verfasser  der  bis  vor 
Kurzem  einzigen  neueren  deutschen  Arbeit  über  die  ungarische  Ver- 
fassung das  Entstehen  seines  Buches^).  Wer  die  magyarische  Lite- 
ratur kennt,  der  weiss,  dass  sie  das  Wort  von  der  „tausendjährigen" 
Verfassung  Ungarns  in  allen  Tonarten  abwandelt.  Nun,  dass  Ungarn 
seit  der  endgültigen  Bildung  seiner  Bevölkerung  stets  irgend  eine 
Form  staatlicher  Ordnung  besessen  hat,  ist  selbstverständlich.  In 
diesem  Sinn  haben  aber  die  meisten  Völker  Europas  ebenso  lang  oder 
länger  eine  in  ununterbrochener  Entwicklung  befindliche  Verfassung 
besessen.     Wenn   also   die  Magyaren   mit  besonderem  Stolz  von  ihrer 


')  Der  IL  Abschnitt  dieses  Aufsatzes  vertritt  zugleich  eine  Besprechung  des 
Werkes  von  A.  v.  Timon,  Ungarische  Verfassungs-  und  Rechtsge- 
schichte  mit  Bezug  auf  die  Rechtsentwickuug  der  westlichen 
Staaten.  Nach  der  2.  vermehrten  Aufl.  übersetzt  von  Dr.  Felix  Schiller. 
Berlin  1904.    Puttkammer  u.  Mühlbrecht.  —  Vgl.     unten  S.  289  ff. 

2)  Radö-Rothfeld,  Die  ungarische  Verfassung  geschichtlich  dargestellt 
Berlin  1898.  Puttkammer  u.  Mtthlbrecht.  Vgl.  auch  den  Artikel  »Staatsrecht« 
von  E.  Nagy  im  Österreichischen  Staats  Wörterbuch  hrg.  v.  Mischler  u.  Ulbrich 
1.  Aufl.  8.  T.  Ungarn. 


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über  Stand  u.  Aufgaben  d.  ungarischen  VerfaBsungsgeschichte.         277 

taosendjäbrigen  Verfassung  sprechen,  so  müssen  sie  an  eine  besondere 
Kontinuität,  einen  besonderen  Wert  ihrer  Verfassung  glauben. 

Und  das  tun  sie  in  der  Tat.  Sie  verstehen  das  Wort  Verfassung 
in  dem  engeren  Sinn  des  modernen  Eonstitutionalismus  und  nehmen 
für  ihre  Verfassung  eine  Bechtskontinuitat  in  Anspruch,  wie  sie  keine 
andere  Verfassung  des  Kontinents  aufweisen  könne.  Im  Jahre  1865 
hat  Franz  Deak,  der  Begründer  der  heutigen  dualistischen  Staatsform 
unserer  Monarchie,  in  seinem  auch  deutsch  erschienenen  „Beitrag  zuiju 
ungarischen  Staatsrecht^^  den  Nachweis  angetreten,  dass  Ungarn  von 
jeher  bis  auf  das  Jahr  1848  „konstitutionell**  regiert  worden  sei.  Und 
dass  auch  die  Staatsmänner  der  Gegenwart  ähnlich  denken,  das  lehrt 
ein  Buch  des  Grafen  Julius  Andrassy  d.  Jüngeren,  das  unter  dem 
Titel  „Die  Gründe  des  Bestandes  und  der  konstitutionellen  Freiheit  des 
ungarischen  Staates**  im  Jahre  1901  erschienen  ist.  Nach  Andrassy 
„lä^st  sich  die  heutige  Verfassuug  Ungarns  in  ununterbrochenem  Nach- 
einander bis  auf  die  Freiheit  des  Nomadenzeitalters  zurückführen*^^); 
und  der  comxnunis  opinio  seiner  Generation  gibt  er  Ausdruck  in  dem 
Satze:  „Von  den  Völkern,  die  bis  zum  9.  Jahrhundert  in  Europa 
Staaten  gründeten,  gelingt  es  nur  uns  ,  .  .  die  Staatseinheit  vom  ersten 
Moment  der  Landnahme  an  in  ununterbrochener  Kontinuität  und 
unter  dauernder  Wahrung  ....  der  Hegemonie  der  Nation  bis  heute 
aufrecht  zu  erhalten***). 

Nun,  Staatsmänner  haben  es  jederzeit  als  ihr  Vorrecht  betrachtet, 
aus  der  Rüstkammer  der  Geschichte  jene  Argumente  hervorzuholen, 
deren  sie  zur  Erreichung  praktisch-politischer  Zwecke  bedurften.  So 
steht  es  aber  hier  nicht.  Die  ungarische  Akademie  der  Wissenschaften^ 
hat  dem  Buche  Andrassys  kürzlich  ihren  höchsten  Ehrenpreis  ver- 
liehen. Das  politische  Schlagwort  vom  tausendjährigen  Konstitutiona- 
lismus, es  ist  auch  ein  Axiom  der  magyarischen  Wissenschaft. 

Man  schlage  z.  B.  das  verbreitetste  Handbuch  des  ungarischen 
Staatsrechtes  auf  3).  Da  findet  sich  in  der  Tat  die  These,  dass  in  Un- 
garn „der  Konstitutionalismus  sozusagen  mit  der  Entstehung  des 
Staates  selbst  gleichzeitig  ist.*^  Daher  reiche  die  konstitutionelle  Auf- 
fassung des  Gesetzes  (nämlich  als  einer  Äusserung  der  vom  Staats- 
oberhaupt unter  Teilnahme  des  Reichtags  als  der  nationalen  Vertre- 
tung gehandhiibten  souveränen  Gewalt)  in  Ungarn  weit  zurück.     „Seit 


i)  a.  a.  0.  S.  60. 
«)  a.  a.  0.  S.  63. 

*)  Nagy  Ernö,  Magyarorszäg  közjoga  (ällamjog)  =  Ernst  Nagy,  Das  öffent- 
liche Recht  (Staatsrecht)  Ungarns.  1887  in  1.,  1905  in  5.  Aufl. 


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278  Harold  Steinacker. 

Wladislaw  II.  wird  von  ihr  nicht  abgewichen,  aber  auch  früher  war 
sie  im  Prinzip  herrschend  (s.  für  das  Zeitalter  der  Herzoge  den  ano- 
nymen Notar*),  fiir  die  folgenden  Zeiten  die  Goldene  Bulle  Andreas 
II.,  das  Dekret  B^las  IV.  u.  s.  w.)*'«). 

Nur  unter  Voraussetzung  dieser  Behauptung  versteht  man,  dass 
Nagy  seine  Fachgenossen  auffordert,  sich  an  Werböczy«)  zu  halten,  bei 
dem  allein  die  alte  magyarische  Auffassung  zu  suchen  sei,  und  die  aus 
der  deutschen  Literatur  des  17.  und  18.  Jahrhunderts  übernommenen 
Elemente  auszuscheiden.  Denn  diese  Literatur  sei  unter  ganz  anderen 
Verhältnissen  entstanden  und  konstruire  ihre  Sätze  in  hohem  Grade 
mit  privat  rechtlicher  Auffassung.  Wenn  er  doch  —  so  erklärt 
Nagy  —  vielfach  zu  ähnlichen  Ergebnissen  komme,  wie  die  auslän- 
dische Fachliteratur,  „so  bedeutet  dies  in  der  Eegel  einen  Triumph 
des  ungarischen  Staaterechtes.  Denn  diese  Ähnlichkeit  kommt  einer- 
seits daher,  dass  der  alte  magyarische  staatsrechtliche  Standpunkt  mit 
dem  modernen  Standpunkt  übereinstimmt,  andererseits  daher,  weil 
die  zivilisirten  Staaten  im  Grossen  und  Ganzen  jene 
staatliche  Organisation  angenommen  haben,  die  auf  dem 
Kontinent  allein  in  Ungarn  auf  historischen  Grund- 
lagen ruht''*). 

Mit  dieser  Auffassung  steht  Nagy  nicht  allein;  sie  kehrt  in  den 
ungemein  zahlreichen  neueren  Darstellungen  des  ungarischen  Staats- 
rechtes überall  wieder.  Die  Magyaren  halten  sich  für  das  auserwählte 
Volk  der  Verfassungsgeschichte*).  Der  eminent  historische  Charakter, 
der  für  die  Verfassung  Ungarns  in  Anspruch  genommen  wird,  äussert 
sich  vor  Allem  in  der  Lehre  von  den  Quellen  des  modernen 
ungarischen  Staatsrechts.  Zu  diesen  gehören  neben  den  Staats- 
verträgen, über  welche  die   magyarische  Wissenschaft  ganz  besondere 


1)  Vgl.  über  diese  Quelle  des  13.  Jahrb.  unten  S.  294. 

»)  Nagy»  §  4  S.  9. 

')  D.  h.  den  Autor  des  1517  erschienenen,  auf  Wunsch  der  ungarischen  Stände 
als  Entwurf  zu  einer  Eodifizirung  des  Landesrechts  verfassten  »Tripartitum  opus 
iuris  consuetudinarii  inclyti  regni  Hungariae*.  Neueste  Ausgabe  in  der  von  D. 
Markus  veranstalteten  Millenarausgabe  des  Corpus  Juris  Hungariei.  Bd.  1 — 30 
(1899-1905). 

*)  Nagy,  Einleitung  zur  4.  Auflage.  —  Die  Schlussworte   von  mir  gesperrt. 

')  Diese  Lehre  von  der  universalhistorischen  Bedeutung  und  der  Mission  des 
magyarischen  Volkes  hat  Herczegh  in  seiner  »Ungarischen  Rechtsgeschichte*, 
(S.  17  Anm.  1),  auf  die  wir  noch  zurückkommen,  auf  eine  klassische  Formel  ge- 
bracht: »Ungarn  wurde  (durch  die  Landnahme  der  Magyaren)  für  Jahrhunderte 
ein  Element  des  europäischen  Gleichgewichts;  es  wehrte  der  Expansion  des  ger> 
manischen  Elements  gen  Osten,  es  rettete  die  slavischen  Völker  vor  der  Auf- 


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über  Stand  u.  Aufgaben  d.  ungarischen  VerfaßRungsgeschichte.         279 

und  —  soDderbare  Theorien  kennt,  die  Gesetze,  Verordnungen,  Muni- 
zipalstatuten und  konigl.  Privilegien  ohne  bestimmte  zeitliche  Begren- 
zting  gegen  die  Vergangenheit.  So  gehören  zu  den  Quellen  alle  nicht 
ausdrücklich  aufgehobenen  Gesetze  und  kgl.  Dekrete  von  König  Stefan 
d.  H.  an,  die  im  Corpus  Juris  Hungarici,  jener  1584  zuerst  er- 
schienenen, seither  wiederholt  ergänzt  herausgegebenen  Privatarbeit 
enthalten  sind.  Dagegen  haben  die  von  der  archivalischen  Forschung 
seither  aufgefundenen  älteren  Gesetze^)  nur  als  „historische  Dokumente*^ 
zu  gelten,  weil  der  ungarische  Staat  durch  Jahrhunderte  nur  die  im 
CJK  enthaltenen  Texte  als  Gesetze  betrachtet  und  sie  damit  ,^gleich- 
sam  sanktionirt^^  hat*).  Über  die  zeitlichen  Grenzen  für  die  Giltig- 
keit  der  königlichen  Privilegien')  und  der  Eomitatsstatute^)  spricht 
sich  die  magyarische  Doktrin  nicht  aus.  Ferner  kennt  das  ungarische 
Staatsrecht  eine  Gruppe  ungeschriebener  Quellen,  vor  allem  die 
Gewohnheit.  Ihre  Bedeutung  beruht  nach  Nagy  darin,  „dass 
zahlreiche  staatsrechtliche  Einrichtungen  sich  nicht  auf  Gesetze,  son- 
dem  auf  die  nationale  Bechtsüberzeugung  stützten,  wie  sie  sich  in  der 
langen  Übung  äusserte^).  Die  Gewohnheiten,  nach  denen  im  Sinn 
vom  Q.-A.  10:1791  Ungarn  zu  regieren  ist,  beschwöre  der  König  bei 
der  Krönung,  —  (das  ist  eines  der  Residuen  des  ständischen  Verfas- 
sungslebens, durch  die  sich  das  Staatsrecht  Ungarns  vom  Staatsrecht 
der  meisten  modernen  Staaten  unterscheidet).  Hieher  wird  nun  auch 
das  Tripartitum  Werböczys    gerechnet;   es  ist   zwar  eine  Privatarbeit 


saugung ;  es  bewahrte  das  Freiheitsbewusstsein  der  Nationen  und  verhinderte  die 
Entstehung  eines  universalmonarchischen  Absolutismus.  Ohne  Ungarn  wird  in 
Europa  entweder  der  Germane  odet  der  Slawe  Herr.  Wer  von  ihnen  auch  trium- 
phirt,  sein  Sieg  hätte  das  Sklaventum  des  imperium  romanum,  die  Knechtung  der 
Gedankenfreiheit,  hätte  das  Grab  für  die  selbständige  Entwicklung  der  Völker 
bedeutet«. 

»)  Z.  B.  die  Dekrete  der  Jahre  1231,  1290  (1291),  1385  u.  a.,  im  Ganzen  19 
Texte,  für  die  namentlich  auf  J.  M.  Kovachich,  Sylloge  decretorum  1818,  zu  ver- 
weisen ist. 

*)  Nagys  S.  12  Anm.  1. 

^)  Eine  Sammlung  der  ungarischen  Königsurkunden  oder  auch  nur  ein  Re- 
gestenwerk, das  eine  kritische  Übersicht  über  diese  ürkundengruppe  böte,  fehlt 
bis  jetzt.  Man  muss  die  Königsurkunden  in  den  allgemeinen  Urkundensamm- 
lungen benützen  (vgl.  ihre  Aufzählung  bei  Timon-Schiller,  Ungar.  Verf.  u. 
Rechtsgesch.  S.  323  Anm.  10),  von  denen  die  grösste,  G.  Fej^r  CD.  Hung. 
ecclesiaßticus  et  civilis  in  10  Abteilungen  mit  43  Bänden,  was  diplomatische 
Kritik  und  Textgestaltung   betrifft,  ganz  unzulänglich  ist. 

«)  Vgl.  das  Corpus  statutorum  municipalium  edd.  Kolosväry  et  Oväry  I.  (1885  ff.) 

»)  Nagy«  S.  23.  Man  beachte  die  Fassung,  die  es  offen  lässt,  ob  es  sich 
hier  um  Recht  handelt,  das  Gewohnheit  i  s  t ,  oder  um  Recht,  das  Gewohnheit  war. 


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280  Harold  Steinacker. 

geblieben,  gelangte  aber  durch  allgemeinen  Gebrauch  zu  grosser 
Autorität,  wurde  in  das  G  J  H  aufgenommen,  von  der  Legislative  als 
Quelle  zitirt  und  ftlr  Siebenbürgen  im  Diploma  Leopoldinum  §  3  so- 
gar nnter  den  Landesgesetzen  aufgezählt^). 

Hat  es  mit  dem  „konstitutionellen'^  Charakter  der  ungarischen 
Verfassung  und  mit  der  eben  Torgef&hrten  Lehre  von  den  Quellen  des 
modernen  ungarischen  Staatsrechtes  seine  Richtigkeit  —  (was  wir  zu- 
nächst oflfen  lassen  wollen)  — ,  so  steht  hier  die  Wissenschaft  vor  der 
Aufgabe,  das  Staatsrecht  eines  modernen  Staates  aus  Quellen  zu  kon- 
struiren,  die  im  Lauf  von  neun  Jahrhunderten  entstanden  sind.  Ob 
und  wie  diese  Aufgabe  zu  lösen  ist,  mögen  die  Juristen  entscheiden. 
Ich  möchte  meinerseits  nur  zweierlei  zeigen :  nämlich  erstens,  wie  sich 
die  magyarische  Wissenschaft  mit  dieser  Schwierigkeit  abfindet,  und 
zweitens,  welche  Wirkungen  die  angenommene  Bechtskontinuität  der 
ungarischen  Verfassung  auf  deren  rechtsgeschichtliche  Erforschung 
gehabt  hat. 

Zum  ersten  Punkt  hat  sich  als  der  hiefür  berufenste  der  letzte 
Herausgeber  des  GJH,  D.  Markus  lehrreich  geäussert.  Die  Frage, 
welche  von  den  vor  1848  geschaflfenen  Gesetzen  noch,  resp.  nicht 
mehr  giltig  seien,  hat  ihm  als  Herausgeber,  wie  er  sagt,  namentlich 
bei  den  staatsrechtlichen  Gesetzen  viel  Kopfzerbrechen  verursacht. 
Denn  z.  T.  sind  sie  formell  rechtsgültig,  können  aber  infolge  der  ver- 
änderten Verhältnisse  doch  nicht  mehr  als  gültig  betrachtet  werden, 
während  andere  zwar  dem  Buchstaben  nach  nicht  ausführbar  sind, 
und  dennoch  als  in  unveränderter  Geltung  befindlich  betrachtet 
werdeu  müssen,  »weil  sie  Einrichtungen  begründen,  die  Fundament  und 
Eckstein  unserer  Verfassung  bilden**).  Man  sieht  den  circulus  vitio- 
sus:  aus  den  Gesetzen  wird  die  Verfassung  abgeleitet,  aus  der  Ver- 
fassung hinwieder  bestimmt,  was  noch  geltendes  Gesetz  sei.  Bezeich- 
nend Tür  diese  Unklarheit  und  für  die  Scheu,  ihr  an  den  Leib  zu  gehen, 
ist  vor  Allem,  da^s  die  „staatsrechtlichen^^  Gesetze  mit  anderem  Maass 
gemessen  werden,  als  die  anderen.  Markus  selbst  erklärt,  dass  der 
ältere  Inhalt  des  C  J  H,  soweit  er  Straf-  und  Frozessrecht,  Kriegs- 
wesen und  Verwaltung,   sowie   die  bevorrechtete  Stellung   der  Kirche 


>)  Ebendort  S.  25  f. 

^)  a.  a.  0.  Einleitung  p.  XI;  als  Beispiel  für  diese  zweite  Gattung  von  Ge- 
setzen wird  die  Goldene  Bulle  vom  Jahre  1222  angeführt,  von.  deren  Artikeln 
buchstäblich  keiner  mehr  gilt  und  die  dennoch  »nach  ihrem  Geist,  ihrem  Zweck 
und  den  Motiven  ihrer  Entstehung  bis  jetzt  die  Magna  Charta  der  ungarischen 
VerfasHung  ist,  auf  die  der  König  bei  seiner  Krönung  schwört*. 


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über  Stand  u.  Aufgaben  d.  ungarischen  Verfassungsgeachichte.         281 

in  weltlichen  Dingen  betrifft,  ganz,  —  soweit  er  das  Privatrecht  an- 
geht, so  gut  wie  ganz  seine  Bedeutung  verloren  hat^).  Auch  wo 
diese  Gesetze  formell  nicht  ausser  Kraft  gesetzt  sind,  würden  Kechts- 
brauch,  Wissenschaft,  juristisches  Gefühl  und  die  Erkenntnis  der  ver- 
änderten Bedingungen  zu  dieser  Annahme  berechtigen^).  Namentlich 
dies  letztere  Moment  betont  Markus  stark:  diese  Gesetzen  seien  für 
die  privilegirte  Gesellschaft  des  ständischen  Ungarns  entstanden,  dessen 
fundamentale  Einrichtungen  sich  mit  der  Gegenwart  kaum  mehr  ver- 
einigen lassen  3).  Auch  für  die  Yerfasäungsgesetze  müsse  zugegeben 
werden,  dass  sie  sich  wesentlich  modifizirt  haben.  Und  doch  soll  es 
nicht  möglich  sein,  sie  unter  denselben  Gesichtspunkten  zu  beurteilen, 
wie  die  auf  die  anderen  Zweige  des  Rechts  bezüglichen  Gesetze. 
Markus  erklart:  «Die  Verfassung  Ungarns  —  im  weitesten  Sinn  des 
Wortes( ! )  —  wird  nicht  durch  ein  Gesetz  oder  durch  einzelne  Ge- 
setze gebildet;  auch  unter  den  formell  abgeschafften  Gesetzen 
finden  sich  gar  viele,  die  wertvolle  und  —  im  menschlichen  Sinn(!)  — 
ewige  Kettenglieder  der  heute  giltigen  Verfassung  sind,  ohne  die 
unsere  Freiheiten  niemals  das  geworden  wären,  was  sie  in  Wirklich- 
keit sind.  Dies  oder  jenes  Wort  .  .  .  unserer  alten  Gesetze  weist 
auf  eine  fundamentale  Einrichtung,  auf  eine  Garantie  unserer  Ver- 
fassung hin,  die  wir  vielleicht  nicht  buchstäblich,  aber  dem  Geiste 
nach  den  heutigen  veränderten  Verhältnissen  angepasst 
auch  heute  als  giltig,  heilig  und  unverletzlich  verehren.  Darum  ist 
der  staatsrechtliche  Gehalt  des  CJH  zum  Überwiegeaden  Teil  als 
lebendes  Recht  zu  betrachten,  auch  wenn  seine  Teile  formell  schon 
der  Geschichte  anzugehören  scheinen.'^ 

Ich  glaube  diese  Anschauungen  bedürfen  keines  Kommentars. 
Eine  Verfassung  ,im  weitesten  Sinn*,  eine  ,im  menschlichen  Sinn» 
ewige  Giltigkeit  von  formell  abgeschafiften,  im  juristischen  Sinn  also 
ungiltigen  Gesetzen,  —  eine  ,den  veränderten  Verhältnissen  angepasste* 
Auslegung  dieser  giltig-ungiltigen  Gesetze  dem  „Geiste"  nach,  —  das 
alles  sind  Begriffe,  mit  denen  eine  wissenschaftliche,  juristische  Aus- 
einandersetzung nicht  möglich  ist. 

Ich  komme  zum  zweiten  Punkte.  Die  Lehre  von  der  Rechtskon- 
tinuität der  ungarischen  Verfassung  müsste  —  so  sollte  man  erwarten 
—  Hand  in  Hand  gehen  mit  der  Einsicht,  dass  die  Voraussetzung 
für    eine   wissenschaftliche    Begründung   des    ungarischen     Staats-, 


1)  a.  a.  ü.  p.  XX.  88. 
»)  a.  a.  0.  p.  XII. 
«)  a.  a.  0.  p  XXXIIL 


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282  Harold  Steinacker. 

rechtes  die  Schaffung  und  die  stete  Pflege  einer  wissenschaftlichen 
Bechtsgeschichte  bildet.  Mit  Erstaunen  liest  man  daher  in  der  eben 
angeführten  Einleitung  von  Markus  die  Klage,  dass  das  Studium  der 
heimischen  Rechtsquellen  an  den  magyarischen  Universitäten  vernach- 
lässigt werde  und  dass  da^  GJH  den  ungarischen  Juristen  so  fremd- 
artig geworden  sei,  wie  das  Gesetzbuch  des  Manu^).  Ob  diese  Kluge 
zutrifft,  weiss  ich  nicht;  sicher  ist,  dass  in  den  neueren  Darstellungen 
des  ungarischen  Staatsrechtes  dessen  „historischer'*  Charakter  mehr 
behauptet,  als  bewiesen  wird 2);  nur  auf  jenem  Gebiet  tritt  er  hervor, 
dem  die  Goldene  Bulle  angehört:  auf  dem  Gebiet  der  Beziehungen 
zwischen  Krone  und  Nation.  Und  sicher  gilt  das,  was  Ferdinändy 
vom  ungarischen  Staatsrecht  gesagt,  nämlich  dass  an  Lehrbüchern 
und  Gesamtdarstellungen  ebensolche  Fülle  vorhanden  sei,  wie  Maugel 
an  Monographien*),  einigermassen  auch  von  der  ungarischen  Bechts- 
geschichte, welche  nicht  der  Zusammenfassung,  sondern  der  unbefan- 
genen Einzelforschung  bedarf.  Dass  diese  im  Verhältnis  zum  ausge- 
dehnten Betrieb  der  politischen  Geschichte  schwach  vertreten  ist,  über- 
rascht umsomehr,  als  an  der  Schwelle  des  „Neuen  Ungarns"  (wie  man 
die  heutige  Aera  im  Gegensatz  zur  Zeit  vor  1848  wohl  zu  nennen 
pflegt),  die  Gestalt  eines  Gelehrten  steht,  der  die  Grundlagen  der 
magyarischen  Eechtsgeschichtt»  gelegt  hat  und  diesem  Fach  das  Ge- 
präge seiner  Persönlichkeit  zu  leihen  wusste,  —  ein  Gepräge,  das  sich 
vom  Charakter  der  älteren  Versuche*)  auf  diesem  Gebiet  scharf  unter- 
scheidet. Dieser  Gelehrte  war  Emmerich  (Imre)  Hajnik.  Und  doch 
giebt  vielleicht  gerade  die  Eigenart  ihres  Begründers  den  Schlüssel 
zum  Verständnis  der  magyarischen  rechtsgeschichtlichen  Forschung. 
Hajnik^),  ein  Zögling  des  Wiener  Schottengymnasiums,  der  au 
unserer  Alma  mater  Rudolfina  zu  den  Füssen  Lorenzs  von  Stein  ge- 
sessen, später  an  ungarischen  Bechtsakademien  und  zuletzt  an  der  Buda- 
pester Universität  gewirkt  hat,  war  ein  Mann  der  analytischen  Forschung 
und    der   synthetischen    Darstellung   zugleich.       Das    erste    bezeugen 


•)  a.  a.  0.  y.  XVIII. 

*)  Das  überrascht  doppelt,  wenn  man  bedenkt,  dass  der  historische  Stoff  bei 
Virozsil,  Das  Staatsrecht  des  Königreich  Ungarns  (1867)  schon 
zusammengetragen  und  —   wenn  auch  nicht  einwandfrei  —  bearbeitet  vorliegt. 

')  A  kirälyi  m^ltösäg  ^  hatalom  Magyarorszägon  1895  (Königswürde  und 
Königsgewalt  in  Ungarn.)  Vorwort. 

*)  Vgl.  namentlich  G.  Bartal  Commentariorum  ad  historiam  status  iurisque 
publici  regni  Hungariae  ae?i  medii  libri  XV  (1847)  in  3  Bänden. 

*)  Vgl.  über  ihn  die  Denkrede  von  T.  V^ese^',  Szdzadok  1903,  insbesondere 
S.  137  ff.  Neben  ihm  kommt  die  fruchtbare,  aber  ganz  unselbständige  Schiift- 
stellerei  seines  älteren  Fachgenossen  G.  Wenzel  kaum  in  Betracht. 


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über  Stand  u.  Aufgaben  d.  ungamchen  Verfessungsgeschichte.         283 

zahlreiche  monographische  Arbeiten^),  das  andere  seine  Allgemeine 
Europäische  Bechtsgeschichte  im  Mittelalter*)  und  das  Werk  ,,Recht 
und  Verfassung  Ungarns  unter  den  Arpäden*»).  Auf  de.n  Gebiet  der 
quellenmässigen  Forschung,  wo  seine  unvergänglichen  Verdienste  liegen, 
hat  er  lange  Zeit  hindurch  wenig  Nachfolge  gefunden;  mit  seinen  dar- 
stellenden Werken  hingegen  beherrscht  er  die  magyarische  Wissenschaft 
bis  auf  den  heutigen  Tag.  Sie  ist  in  Einzelheiten  über  ihn  hinausge- 
kommen, nicht  aber  in  der  Methode  und  den  positiven  Orundgedanken. 
Hajnik  ist  es  gewesen,  der  die  ungarische  Bechtsgeschichte 
grundsätzlich^)  auf  den  Boden  der  rechtsvergleichenden  Be- 
trachtungsweise gestellt  hat.  Bezeichnend  für  den  unter  seinem 
Zeichen  stehenden  Betrieb  idt  erstens  die  Tatsache,  dass  die  unga- 
rische Bechtsgeschichte  Jahrzehnte  lang  in  den  Bahmen  der  sog. 
„Europäischen  Bechtsgeschichte"  eingegliedert  blieb  (erst  1890  wurde 
sie  zu  einem  selbständigen  Lehrfach) ;  und  zweitens  die  Beschränkung 
auf  das  Mittelalter,  —  eine  Beschränkung,  in  der  sich  die  von  Nagy 
und  anderen  behauptete  Kontinuität  des  ungarischen  Staatsrechtes 
natürlich  nicht  nachprüfen,  also  auch  nicht  beweisen  lässt.  Was 
nun  die  i^echtsvergleichende  Methode  angeht,  so  lässt  sich  an  sich 
gegen  sie  nichts  einwenden,  —  nur  muss  sie  richtig  gebraucht  werden. 
Es  ist  für  die  Entwicklung  der  ungarischen  Bechtswissenschaft  ver- 
hängnisvoll geworden,  dass  die  kleine  Schrift  Hajniks,  die  —  unter  dem 
Titel:  Ungarn  und  das  feudale  Europa  1867  erschienen,  —  das  Pro- 
gramm nicht  nur  seiner  eigenen  Tätigkeit,  sondern  der  magyarischen 
Wissenschaft   bis   auf   den   heutigen  Tag  geblieben   ist^),   eine   schon 


*)  Ihre  Aufzäblung  wörde  hier  zuweib  führen.  Es  sei  nur  bemerkt,  dass  eine 
Gruppe  dieser  Einzelontersuchungen  von  ihm  selbst  noch  zusammengefasst  wurde 
in  einem  umfänglichen  Werk  über  Ungarische  (Jerichteverfassung  und  ungarisches 
Prozessrecht  im  Zeitalter  der  Arpäden  und  der  Könige  aus  yerschiedenen  Ge- 
schlechtern (bis  1 526)  =  Magyar  birösägi  szervezet  ^s  perjog  az  ArpÄd-6s  vegy es- 
häzi  kirdlyok  alatt.  18C9. 

»)  Egyetemes  Euröpai  jogtört^net.     Köz6pkor.  1875 ;  in  5.  Aufl.  1900. 

')  Magyar  alkotmdny  ^s  jogtört^nelem  I.  Magy.  alkotm.  6s  jog  az  Ärpädok 
alatt  1872. 

-»)  Schon  vor  ihm  haben  die  Magyaren  gelegentlich  ihre  Verfassung  der 
englischen  vei^lichen  und  —  gleichgestellt.  Gegen  eine  derartige  Behauptung 
wendet  sich  schon  1819  v.  Uchtenstem  (Handb.  d.  neuesten  Geographie  d.  österr. 
Kaiserstaates  3,  1280).  Aber  diese  Liebhabereien  haben  nichts  gemein  mit  der 
Methode  Hajniks,  der  die  ungarischen  Rechtszustände  von  den  ältesten  Zeiten 
an,  Periode  für  Periode,  mit  den  westeuropäischen  vergleicht. 

*)  Magyarorszäg  4s  a  hüb^ri  Europa  1867.  Mit  dem  Untertitel:  Ein  staats- 
und  rechtsgesch.  Versuch  zur  Aufzeigung  d.  Grundlagen  u.  Entwicklungsrich- 
tungen  des  ungar.  Staats-  u.  Gesellschaftslebens. 


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284  Harold  Steinacker. 

damals  völlig  yeraltete  ADSchauting  der  europäischen  Rechtsentwick- 
liing  im  Mittelalter  zu  Grunde  gelegt  hat. 

Europa  ist  ein  geographischer  und  kein  rechtsgeschichtUcher  Be- 
griff und  man  darf  es  natürlich  nicht  für  einen  Zufall  halten,  dass 
eine  Europäische  Rechtsgeschichte  ausserhalb  Uagarns  weder  als  Lehr- 
fach noch  als  Gegenstand  literarischer  Darstellung  bekannt  ist.  Ge- 
samtauffassungen einer  so  weitverzweigten  Entwicklung  sind  nur  am 
Ende  oder  —  am  Anfang  ihrer  wirklichen  Erforschung  n^öglichi). 
Ein  für  seine  Zeit  nicht  unberechtigter  Versuch  zu  solcher  Gesamt- 
auffassung sind  die  1828 — 1830  gehaltenen  Vorlesungen  von  Guizot*). 
Sie  beruhen  nicht  auf  unmittelbarer  Quellenforschung,  fassen  vielmehr 
die  Resultate  und  herrschenden  Ansichten  der  früheren  Forschung 
zu  einem  geschichtsphilosophischen  System  zusammen,  das,  wie  schon 
die  grosse  Verbreitung  des  Werkes  lehrt,  seinerseits  die  weitere  For- 
schung in  ihren  allgemeinen  Anschauungen  lange  beeinfiusst  hat,  so 
auch  Laurent^),  der  neben  Guizot  Hajniks  Auffassung  der  euro- 
päischen Rechtsentwicklung  bestimmt  hat. 

Nun  ist  es  für  das  Jahr  1828  entschuldbar,  w^n^  Guizot  die 
vielgestaltige  Rechtsentwicklung  Europas  etwas  gewaltsam  auf  eine 
einfache   und   einheitliche  Formel   gebracht   hat,   die  in  letzter  Linie 


*)  Darum  bleibt  wohl  auch  Kohlers  noch  weiter  ausgreifender  Versuch,  einer 
Universal-Rechtsgeschichte  (Holtzendorff-Kohler  Encycl.  d.  R.-W.  6.  Aufl.  1,  22  ff.) 
bei  interessanten,  aber  doch  etwas  allgemeinen  Ausführungen  stehen.  Selbst  der  auf 
ein  Teilgebiet  beechränkty  Versuch,  den  die  nach  Vorlesungen  herausgegebene 
posthume ,  Allgemeine  Verfassungsgeschichte*  E.  Winkelmanns  darstellt,  ist  bekannt- 
lich gescheitert.  Es  werden  wohl  noch  Jahrzehnte  ins  Land  gehen,  ehe  man  wagen 
wirdf  ein  detaillirtes  System  der  europäischen  Rechtsentwicklung  aufzustellen. 
Vgl.  darüber  K.  Maurer,  Krit.  Viertel jahrsschr.  16,  312  in  seiner  Besprechung 
von  Schulor-Libloy  Abriss  der  Europäischen  Staats-  und  Rechtsgeschichte,  welches 
Buch  auch  dem  Lehrplan  der  ungarischen  juristischen  Fakultäten  sein  Entstehen 
verdankt.  Den  höchsten  bis  heute  erreichten  Punkt  für  die  Übersicht  über  die 
Entfaltung  eines  Elements  dieser  Entwicklung,  nämlich  des  germanischen  Rechts, 
bezeichnet  v.  Amiras  grandioses  »Recht«  (Pauls  Grandr.  d.  germ.  Phil.). 

•)  Erschienen  als  Histoire  de  la  civil isation  en  Europa  depuis  la  chute-  de 
Tempire  romain  jusqu'ä  la  rövolution  fran9aise.  19.e  6d.  1882. 

^)  F.  Laurent  Hist.  du  droit  des  gens  et  des  relations  internationales  Bd.  1 — 18 
(1851—1870),  von  Bd.  4  an  mit.  dem  Untertitel  ^tudea  sur  T  histoire  de  Thumanit^. 
Bd.  7 :  La  f^odalit^  et  V  ^lise  1861  (in  2.  mir  nicht  zugänglicher  Auflage  1865). 
An  der  Abhängigkeit  von  der  Grundanschauong  Guizots  ändert  weder  die  wissen- 
schaftliche Überlegenheit  dieses  quellenmässig  gearbeiteten  Werks  noch  die  direkte 
Polemik  gegen  Guizot  (Introdnction  VI  u.  passim);  denn  nicht  die  Richtigkeit 
der  Guizotscben  Schilderung,  sondern  das  Werturteil  über  die  geschilderten  Zu- 
stände wird  in  Frage  gestellt. 


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über  Stand  u.  Aufgaben  d.  ungarischen  Verfassungageschichte.         285 

auf  Montesquieu  zurückgeht.  Aus  dem  Individualismus,  dem  Ge- 
föhl  schrankenloser  persönlicher  Freiheit,  als  dem  Grandzug  des  ger- 
manischen Charakters,  gehf  ffir  Guizot  die  Eigenart  des  Mittelalters  im 
Vergleich  zur  Antike,  geht,  jener  persönliche,  privatrechtliche,  jener 
staatslose  oder  doch  unstaatliche  Charakter  hervor,  der  nach  ihm  der 
frühgermanischen  und  der  mittelalterlichen  Welt  eigen  ist.  Dieser 
Individualismus  erklärt  das  Gefolgswesen,  die  Art  der  germanischen 
Staatengrüudung  und  die  Entstehung  des  Feudalismus. 

Diese  Anschauungen  waren  im  Jahr  1867  bereits  überholt;  iu 
der  deutgeheu  Wissenschaft  sind  sie  nur  z.  T.  und  nur  in  weit  früherer 
Zeit,  bei  Eichhorn*)  und  Phillips,  vertreten.  Schon  bei  Walter*)  sind 
sie  zumeist  berichtigt,  und  als  den  Grundzug  der  heutigen  Auffassung 
kann  man  das  genaue  Gegenteil  des  entscheidenden  Guizotschen  Ge- 
dankens bezeichnen.  Brunner  stellt  diesem  „geträumten  Ideal  ger- 
manischer ür Waldsfreiheit **  die  Erkenntnis  entgegen,  dass  das  ältere 
germanische  Recht  das  Individuum  mit  unbeugsamer  Strenge  den 
herrschenden  Lebensverhältnissen,  den  Anschauungen  der  Gesamtheit 
unterwirft,  —  dass  ihm  der  individualistische  Charakter  ganz  und  gar 
fehlt^).  Und  das  ist  natürlich  keine  Eigenheit  des  germanischen 
Rechts.  Bei  allen  Rassen  ist  das  Individuum  an  den  Willen  der  Fa- 
milie, der  Sippe,  der  Gruppe  desto  fester  gebunden,  je  weiter  zurück 
wir  den  Kulturzustand  verfolgen  können. 

Eine  schon  damals  unhaltbare  Schilderung  der  europäischen  Ent- 
wicklung hat  also  Hajnik  1867  bei  seiner  Charakteristik  des  magya- 
rischen Volks  und  seines  Staatslebens  zur  Folie  genommen.  Er  un- 
terscheidet drei  grosse  Perioden  der  menschlichen  Geschichte,  deren 
jede  auf  einer  bestimmten  Grundidee  ein  besonderes  Staats-  und  Ge- 
sellschaftsystem aufgebaut  hat.  Diese  Grundidee  war  für  die  Antike 
die  Freiheit  des  Staatswesens,  für  das  Mittelalter  die  des  Indi- 
viduums, für  die  Neuzeit  die  der  Gesellschaft  Nach  der  Zer- 
setzung des  römischen  Reiches  tritt  mit  den  Germanen  eine  neue  Kraft 

s)  Vgl.  Deutsche  StaaU-  u.  R.-G.*  1,  73  und  187  über  die  wichtige  Rolle 
des  Ciefolgs Wesens,  aber  auch  die  Einschränkungen  1,  76  (auch  dort,  wo  das 
Volk  a'is  ein  grosses  Dienstgefolge  auftritt,  war  die  fürstliche  Gewalt  nur  eine 
obrigkeitliche)  und  621:  Doch  ist  das  Dienstverhältnis  nicht  das  eigentlich  be- 
lebende Prinzip  der  Verfassung  (nämlich  im  fränkischen  Reich)  und  2,  419  (All- 
mählich erst  entstand  die  Idee,  dass  es  die  Lehnsverbindung  sei,  durch  welche 
die  Stände  dem  Reiche  verknüpft  würden). 

')  Vgl.  Deutsche  Rechtsgeschichte  S.  26,  68  und  91  die  Polemik  gegen  die 
Überschätzung  des  Gefolgswesens  durch  Eichhorn,  Guizot,  Pardessus,  Guerard, 
Phillips  u.  a.  und  die  richtigere  Gesamtauffassuog  überhaupt. 

»)  Deutsche  Rechtsgeschichte  P,  153. 


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286  Harold  Steinacker. 

in  die  Welfc:  das  Gefühl  der  persönlichen  Freiheit,  der  Individualis- 
mus i),  dem  die  von  der  Kirche  und  Karl  d.  Gr.  yertretene  Tendenz 
zur  Einheit  und  Staatlichkeit  unterliegt  und  dem  jene  zwei  Gruud- 
züge  des  germanischen  Charakters  entspringen,  aus  deren  rechtlicher 
Verknüpfung  der  Feudalismus  entsteht:  der  Wandertrieb (! )  und  die 
persönliche  Hingabe  des  Einzelnen  an  den  Einzelnen.  „Dass  der  Feuda- 
lismus zur  herrschenden  Idee  der  mittelalterlichen  Gesellschaft  Europas 
werden  konnte,  hat  seinen  letzten  Grund  im  Charakter  .  .  .  der  das 
Mittelalter  konstituirenden  germanischen  Rasse."*).  Die  Völker  pflegen, 
—  dies  ein  unserer  entwicklungsgeschichtlichen  DenWeise  so  yöllig 
entgegengesetztes  Motiv  der  magyarischen  Auffassung  —  zu  Beginn 
ihres  Staatslebens  nur  dessen  Grundzüge  festzustellen,  die  dann  im  Ver- 
lauf ausgestaltet  werden.  So  war  es  bei  den  Magyaren,  so  beim  Feuda- 
lismus. Zum  Bechtsystem  sei  er  zwar  erst  Ende  des  9.i  Anfang  des 
10.  Jahrhunderts  geworden  (u.  zw.  bedeutet  nach  Hajnik  S.  6  die 
Erneuerung  des  imperiums  durch  Otto  I.  das  Durchdringen  der  feu- 
dalen Idee  in  der  europäischen  Gesellschaft]),  —  aber  zum  Grundprinzip 
wurde  sie  vom  Auftreten  der  Germanen  an  durch  die  Art  ihrer  Staa- 
tengründung, deren  Typus  am  treuesten  die  Normannen  und  Lango- 
barden aufzeigen 8).  Der  Feudalismus  ist  nur  die  präzise  juristische 
Umschreibung  der  durch  die  germanische  Staatengründung  geschaf- 
fenen Verhältnisse,  der  Lehnsverband  nur  eine  Erneuerung  des  Ge- 
folgswesens.  Von  Otto  I.  an  zerfällt  das  Abendland  in  eine  durch 
das  Lehnsverhältnis  nur  äusserlich  zusammengehaltene  Kette  von  Ver- 
bänden; von  einer  unmittelbaren  Unterordnung  des  Einzelnen  unter 
die  Staatsgewalt  findet  sich  kaum  eine  Spur.  Daher  der  privat- 
rechtliche Typus  des  feudalen  mittelalterlichen  Europa*). 

Ganz  anders  in  Ungarn.  Wie  den  Germanen  der  Individualismus, 
so  kennzeichnet  den  Magyaren  der  aus  der  asiatischen  Heimat  mit- 
gebrachte Gern  ein g eist*).  Durch  diesen  Geist  unterscheidet  sich 
die  magyarische  Landnahme,  welche  Ausfluss  des  nationalen  Willens  ist, 
von  der  germanischen  Staatsgründung  und  der  magyarische  auf  öSent- 
lich-rechtlichem  Verband  beruhende  Staat  vom  privatrechtlichen  Typus 
der  germanischen  Staaten,  und  zwar  nicht  nur  der  Staat  der  Herzogs- 
zeit, in  welchem  die  Volksversammlung  Träger  der  Souveränität  ist, 
sondern   auch    das   von    Stefan    d.    H.    begründete    Königtum.      Denn 


I)  Ungarn  u.  das  feudale  Europa  S.  2  u.  5. 
«)  a.  a.  0.  S.  7  ff. 
«)  a.  a.  0.  S.  9. 
*)  a.  n.  Ü.  S.  11. 
ö)  a.  a.  0.  S.  19. 


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über  Stand  u.  Aufgaben  d.  ungarischen  Verfassungsgeschicbte.         287 

dieses  ist  eine  wirkliche  Monarchie  mit  wirklicher  Scaatsgewalt, 
verschieden  vom  capetingischen  Königtum,  wie  auch  vom  Deutschen 
Beich  und  von  England,  wo  die. Gewalt  des  Monarchen  die  Landes- 
herrlichkeit der  Reichsfärsten,  resp.  der  Grafen  von  Leicester,  Cbester 
usw.  nicht  zu  beseitigen  vermochte^).  Im  ungarischen  Staate  fehlt 
der  Feudalismus;  der  besitzrechtlichen  und  politischen  Stellung, 
sowie  dem  Stande  nach  sind  alle  Yollfreien  gleich^),  und  alle  nehmen 
sie  einen  gewissen  Anteil  an  Gesetzgebung  und  Verwaltung*).  Als 
dann  im  13.  Jahrhundert  eine  feudale  Entwicklung  einsetzt,  entsteht 
in  der  sog.  Aviticität  eine  Besitzverfassung,  welche  die  beim  euro- 
päischen Lehen  an  die  Person  des  Lehnsherrn  geknüpften  Pflichten 
an  das  in  der  Heiligen  Krone  symbolisirte  Land  knUpft^).  So 
unterscheidet  sich  diese  bis  ins  18.  Jahrhundert  lebendige  Verfassung 
von  der  feudalen  Gesellschaft  Europas  durch  ihren  öffentlichrechtlichen 
Charakter^). 

Dieser  Gedankengang  ist  in  den  oben^)  angeführten  späteren 
Werken  Kajniks  beibehalten,  obwohl  die  Berücksichtigung  der  neueren 
deutschen  Literatur  in  seiner  , Europäischen  Rechtsgeschichte'  Be- 
richtigungen mit  sich  brachte,  welche  seine  Voraussetzungen  von 
Auflage  zu  Auflage  mehr  uutergruben.  Aber  Hajnik  hat  die  Folge- 
rungen, die  sich  aus  seiner  gegen  früher  ungleich  zutreffenderen 
Schilderung  der  europäischen  Zustände  für  eine  richtigere  Auffassung 
der  ungarischen  Entwicklung  ergeben,  nicht  gezogen.  Das  ist  ja  aus 
dem  persönlichen  Festhalten  an  eigenen  Ergebnissen  leicht  zu  ver- 
stehen.    Aber  wie  verhielten  sich  nun  seine  Fachgenossen? 

Man  hätte  erwarten  sollen,  dass  die  Einführung  der  Ungarischen 
Verfassungs-  und  Bechtsgeschichte  als  eines  besonderen  Lehrfaches 
(i.  J.  1890)  eine  Wendung  bezeichnen  würde;  dass  sie  den  Versuch 
bringen  würde,  die  ungarische  Bechtsentwicklung  aus  sich  selbst 
heraus  zu  begreifen,  statt  immer  wieder  unter  dem  Gesichtspunkt  der 
Abweichung  und  Übereinstimmung  mit  dem  Ausland,  —  vor  allem  den 
Versuch,  die  neuzeitliche  Entwicklung  bis  1848  zu  verfolgen  und  so  den 
postulirten  Zusammenhang  von  Gegenwart  und  Vergangenheit  darzu- 
legen.    Diese  Erwartung  scheint  sich  aber  zunächst   nicht   erfüllen  zu 


')  a.  a.  0.  S.  23  ff. 

«)  a.  a.  0.  S.  53. 

«)  a.  a.  0.  S.  27. 

*)  a.  a.  0.  S.  98  f. 

6)  a.  a.  0.  S.  113. 

«)  Siehe  S.  283  Anm.  2  und  3. 


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288  Harold  Steinacker. 

wollen;  das  lehren  wenigstens  die  beiden  Handbücher,  die  den  Stand  der 
neuen  Disziplin  repräsentiren,  beide  1902  erschienen  und  von  Pro- 
fessoren der  Budapester  Universität  verfassi  Das  schon  einmal  er- 
wähnte Werk  von  M.  Herczegh  stellt,  —  wie  schon  der  Titel:  ^Un- 
garische Rechtsgeschichte  in  Verbindung  mit  der  europäischen •  lehrt^), 
—  die  beiden  Entwickelungen  in  alter  Weise  nebeneinauder.  Selb- 
ständiger gibt  sich  das  eingangs^)  zitirte  Werk  von  Timon :  Ungarische 
Yerfassungs-  und  Bechtsgeschichte  mit  Bezug  auf  die  Rechts- 
entwicklung der  westlichen  Staaten.  Ich  benütze  die  Gele- 
genheit um  zu  betonen,  dass  dieses  Werk  gewiss  eine  grosse  Arbeits- 
leistung darstellt  und  zahlreich«  neue  Einzelfeststellungen  bringt.  Timon 
hat  im  traditionellen  Schema  der  magyarischen  Doktrin  manch  leeres 
Fach  in  mühsamer  Arbeit  ausgefüllt.  Aber  das  Schema  selbst  ist  das 
alte  geblieben.  Er  verzichtet  zwar  darauf,  die  einzelnen  Institutionen 
des  westeuropäischen  Verfassungslebens  mit  zu  behandeln,  aber  auch  er 
weiss  das  Wesen  der  ungarischen  Verfassung  und  die  staatsrecht- 
liche Bedeutung  der  einzelnen  Institutionen  nicht  anders  zu  charak- 
terisiren,  als  durch  den  Vergleich  mit  der  Entwicklung  Westeuropas 
und  dem  Charakter,  den  die  entsprechenden  Einrichtungen  dort  haben. 

Auch  der  zeitliche  Umfang  dieser  Werke  ist  von  dem  der  Bücher 
Hajniks  nicht  sehr  verschieden.  Herczegh  wie  Timon  lassen  zwar 
ihre  Darstellung  bis  1608  reichen,  aber  beide  stützen  sich  ganz  über- 
wiegend auf  das  Quellenmaterial  aus  der  vorhabsburgischen  Zeit  (also 
vor  1526).  Dieselben  Merkmale  trägt  auch  das  dritte  Buch,  das  hier 
etwa  zu  nennen  wäre,  das  schon  erwähnte»)  Werk  des  Grafen  Julius 
Andrässy  (1901),  das  einen  Überblick  über  die  ungarische  Verfas- 
sungsentwicklung von  den  älteren  Zeiten  just  auch  bis  auf  Matthias  II. 
gibt,  und  ebenfalls  auf  der  Methode  der  Vergleichung  mit  der  konti- 
nentalen, namentlich  aber  der  englischen  Verfassung  beruht. 

So  lässt  sich  denn  sagen:  seit  Hajnik  ist  der  leitende  Gesichts- 
punkt der  magyarischen  rechtsgeschichtlichen  Forschung  die  Frage: 
worin  unterscheidet  sich  die  ungarische  Verfassuugsentwicklung  von 
der  westeuropäischen?  Oder  richtiger:  worin  unterscheidet  sie  sich 
von  jener  zu  ihrem  Vorteil?  Aber  nicht  nur  die  Fragestellung,  auch 
die  Antwort  ist  dieselbe  geblieben.  Denn  jenen  einseitigen  und  in  einer 
längst  überwundenen  Stufe  der  europäischen  Wissenschaft  wurzelnden 
Schlagworten,   die   der   Lehre  Hajniks   zu  Grunde    liegen,  werden  wir 


')  Magyar  Jogtört^net  kapcsolatban  az  euröpai  jogtört^nettel. 
2)  Siehe  oben  S.  276. 
^)  Siehe  oben  S.  277. 


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über  Stand  u.  Aufgaben  d.  ungarischen  Verfassungsgeschichte.         289 

auch  in  den  neuesten  Darstellungen  der  magyarischen  verfassungsge- 
schichtlichen  Doktrin  begegnen. 

Gerade  vermöge  dieser  Obereinstimmung  kann  Timon,  dessen 
Werk  als  jüngste,  umfangreichste  und  beste  Oesamtdarstellung  in 
stofflicher  Beziehung  ohnehin  eine  erschöpfende  Zusammenfassung 
der  ganzen  magyarischen  Forschung  darstellt,  auch  in  Bezug  auf  die 
einheitliche  Grundauffassung  als  typischer  Vertreter  der  rechts- 
geschichtlichen Wissenschaft  seines  Volkes  gelten.  Er  kann  es  um- 
somehr,  als  sein  Werk,  von  der  heimischen  Kritik  mit  Enthusiasmus  be- 
grüsst,  binnen  sechs  Monaten  eine  2.  Auflage  erlebt  hat  und  vor 
kurzem  in  einer  (mir  noch  nicht  zugänglichen)  3.  Auflage  erschienen 
ist.  Die  2.  Auflage  liegt  in  einer  deutschen  Übersetzung  von  F. 
Schiller  vor,  der  sich  nicht  nur  völliges  Sachverständnis,  sondern 
auch  im  Allgemeinen  eine  Korrektheit  des  deutschen  Ausdrucks  nach- 
rühmen lässt,  wie  sie  bei  den  Übersetzungen  magyarischer  Werke 
nachgerade  selten  geworden  ist.  Nur  glaubte  sich  der  Übersetzer  an  die 
Vorschrift  des  Ortsnamensgesetzes  gebunden,  nach  welchem  im  offi- 
ziell-öfientlichen '  Gebrauch  nur  die  magyarischen  Namen  der  Städte 
und  Munizipien  zu  gebrauchen  sind^).  So  hören  wir  in  dieser  für 
deutsche  Leser  bestimmten  Ausgabe  von  Pozsony,  Buda  und  Selmecz- 
banya  statt  von  Pressburg,  Ofen  und  Schemnitz.  Ich  will  darüber 
kein  Wort  verlieren;  jedermann  hat  das  gute  Recht  sich  lächerlich  zu 
machen.  Aber  ich  finde  dies  Vorgehen  vom  Standpunkt  der  magya- 
rischen Wissenschaft  selbst  höchst  unzweckmässig.  Denn  es  lenkt 
verräterisch  die  Aufmerksamkeit  auf  die  tendenziöse  Befangenheit 
dieser  Wissenschaft,  für  die  sich  gerade  auf  dem  Gebiet  der  Stadt- 
rechtsgeschichte köstliche  Proben  anführen  lassen  *). 

Aber  ich  schweife  ab.  Mit  des  anonymen  Notars  Geschichte  der 
magyarischen  Landnahme  muss  ich  sagen:  quid  plura?     Iter   historie 


»)  Vgl.  seine  Anmerkung  auf  i^.  118  und  die  Liste  der  magyarischen  Stadt- 
namen mit  ihren  deutschen  Parallelnamen  auf  8.  764. 

«)  Nach  Timon  (S.  225  ff.,  321  ff.),  der  sich  hiebei  dem  eigentlichen  Stadt- 
rechtsforscher Ungarns,  G.Wenzel,  anschliesst,  hat  sich  nämlich  das  ungarische 
Stadtrecht  zwar  Anfangs  auf  Grund  des  Gewohnheitsi  echtes  gebildet,  das  die 
einwandernden  hospites  aus  ihrer  Heimat  mitbrachten.  »Doch  als  die  Gäste  zu 
eigentlichen  Stadtbürgern  geworden  waren,  hatten  auch  die  fremden  Rechte  . . . 
einen  ungarischen  Charakter  angenommen*.  »Die  Entstehung  der  städtischen 
Freiheit  in  Ungarn  ist  eine  der  ungarischen  Rechtsentwicklung  eigen- 
tümliche Erscheinung  (von  Timon  gesperrt),  deren  vollkommenes  Analogon 
keine  der  europäischen  Rechtsentwicklungen  bietet  (S.  219).*  So  gehört  denn 
nach  Timon  »die  unmittelbare  Entlehnung  aus  ausländischen  Stadtrechten  erst 
der  nachdrpädischen  Zeit  an  und   gelangte   niemals  zu  wesentlicher  Bedeutung«. 

MltteUunpen  XXVill.  19 


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290  Harold  Steinacker. 

teneamus.  und  dieser  Weg  führt  zunächst  dazu,  die  Grundgedanken 
der  magyarischen  verfassungsgeschichtlichen  Doktrin  darzulegen,  und 
zwar  im  engen  Anschluss  an  die  Periodisirung,  den  Gedankengang, 
ja  die  Terminologie  von  Timon-Schiller^).  Schon  als  loyaler  Kritiker 
bin  ich  es  schuldig,  dies  System  in  seinem  eigenen  Zusammenhang 
und  seiner  eigenen  Ausdruckweise  vorzuführen.  Ich  muss  es  aber 
auch  tun,  weil  sich  nur  so  ein  unmittelbarer  Einblick  in  das  Wesen 
dieser  Doktrin  und  in  ihre  Methode  vermitteln  lässt,  und  zweitens, 
weil  das  Beispiel  Tezners«)  lehrt,  dass  die  an  sich  sehr  billigens werte 
Pietät  der  Magyaren  für  die  eigne  Verfassung  in  jeder  Kritik  der 
über  sie  aufgestellten  wissenschaftlichen  Theorien  einen  Angriff  auf 
heilige  Güter  sieht  und  die  Objektivität  der  Kritik  in  Frage  zu 
stellen  sacht  Ich  weiss  dem  nicht  besser  vorzubeugen,  als  durch 
möglichst  reichliche  wörtliche  Zitate  und  durch  eine  zusammenhän- 
gende Wiedergabe  der  magyarischen  Lehre,  an  der  ich  dabei  nur  &oweit 
Einzelkritik  übe,  als  es  angeht  ohne  den  Bahmen  ihres  geschlossenen 
Gedankengangs  zu  sprengen.  Zu  der  Gesamtheit  dieses  Gedanken- 
ganges wollen  wir  dann  Stellung  nehmen,  indem  wir  versuchen  in  Ab- 
schnitt III  und  IV  ein  Bild  der  ungarischen  und  der  westeuropäischen 
Verfassnngsentwicklung  zu  entwerfen,  und  ihr  Verhältnis  zueinander 
richtig  zu  bestimmen. 

Bei  der  Darstellung  wie  bei  der  Kritik  der  magyarischen  Doktrin 
werden  wir  es  vornehmlich  mit  jener  Fassung  zu  tun  haben,  die  ihr 
Timon  gegeben  hat.     Dabei  wird  nicht  zur  Geltung  kommen  und  muss 


Nun  stimmt  fatalerweise  die  einzige  umfangreichere  Stadtrechtsaufzeichnung,  die 

übrigens  mit  Unrecht  —  in  die  ärpädische  Zeit  gesetzt  wird,  das  Scheranitzer 

Stadt-  und  Bergrechtsbuch,  nahezu  wörtlich  mit  dem  Iglauer  Rechtsbuch.  Das 
berührt  Timon  aber  nicht,  er  verweist  einfach  auf  Wenzels  Nachweis,  dass  das 
Schemnitzer  Recht  das  Original,  das  Iglauer  —  die  Abschrift  sei.  Über  die  voll- 
kommene Unhaltbarkeit  dieser  übrigens  schon  recht  alten  Annahme  vgl.  zuletzt 
Zycha  Das  böhmische  Bergrecht  des  Mittelalters  1,  79  ff.  Und  was  die  angeb- 
lich so  geringe  Bedeutung  der  unmittelbaren  Entlehnung  aus  ausländischen 
Stadtrechten  betrifft,  so  verweise  ich  auf  die  Eingangsworte  des  Üfner  Stadtrechts 
(saec.  XV.  in.):  Hye  hebet  sich  an  das  rechtäpuech  nach  üfner  statrechten  und 
mit  helet  in  etlichen  dingen  oder  stugken  Maidpurgerischen  rechten. 

•)  Die  in  allen  Grundzügen  völlige  Übereinstimmung  der  Werke  Hajniks, 
Eossuthänyis,  Herczeghs,  Andrässys  und  der  neueren  monographischen  Literatur 
mit  den  bei  Timon  vorliegenden  Gedankengängen  wie  auch  die  gelegentlichen 
Abweichungen  werden  sich  wenigstens  z.  T.  anmerkungsweise  kenntlich  machen 
lassen. 

*)  Vgl.  Fr.  Tezner,  Der  österr.  Kaisertitel,  das  ungar.  Staatsrecht  und  die 
Ungar.  Publizistik.  1899.  Ferner  von  demselben  Autor:  Wandlungen  d.  österr. 
Reichsidee  1905. 


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über  Stand  u,  Aufgaben  d.  ungarischen  Verfasaungsgeschichte.         291 

daher  Torweg  gesagt  werden,  dass  Timon  in  der  spezifisch  juristischen 
Durchdringung  des  Stoffes,  in  der  Verwertung  von  Ergebnissen  der 
modernen  ßechtsgeschichte  und  in  der  Kritik  der  Quellen  pro  foro  in- 
terno,  für  die  magyarische  Wissenschaft,  einen  unbestreitbaren  Fort- 
schritt bedeutet,  gerade  wie  die  von  ihm  angeregten  Arbeiten  der 
jüngeren  magyarischen  Kechtshistoriker  ungleich  tiefer  in  die  Masse 
des  Quellenstoffes  steigen,  als  die  ältere  spärliche  monographische  Li- 
teratur i).  Pro  foro  extemo  gilt  aber  für  die  Arbeiten  der  Schule,  wie 
für  die  des  Lehrers,  dass  alle  Ansätze  zu  strengerer  Methode  und 
Quellenkritik  vor  den  ererbten  Dogmen  der  besonderen  Rechtskonti- 
nuität und  der  Überlegenheit  der  ungarischen  Verfassung  Halt 
machen  und  versagen.  So  entstehen  dann  innere  Widersprüche,  die 
zu  gekünstelter  Ausgleichung  verlocken  und  fast  strenger  beurteilt 
werden  müssen,  als  die  oft  durch  mangelnde  Informirtheit  veranlassten 
naiven  Behauptungen  z.  B.  bei  Herczegh,  der  die  Magyaren  des  10 
Jahrhunderts  mit  Heeren  von  100,000  Reitern  in  Deutschland  über- 
wintern lässt^),  bei  der  Landnahme  noch  Altofen,  Pest  u.  a.  Städte 
(darunter  das  im  11.  Jahrhundert  von  deutschen  hospites  gegründete 
Szatmär  im  Nordosten  Ungarns)  als  römische  coloniae  bestehen 
lässt»),  der  an  die  Abstammung  der  Szekler  in  Siebenbürgen  von  den 
Hunnen  glaubt*),  der  unter  den  fünf  Stämmen,  die  Konrad  1,  zum 
deutsehen  König  wählen,  die  Markomannen(!)  anführt^)  und  der 
aus  der  Nennung  ungarischer  Universitäten  unmittelbar  nach  den 
italienischen  und  französischen  in  einem  Briefe  LinocenzIV.  folgert,  dass 
es  in  Ungarn  früher  Universitäten  gab,  als  in  Deutschland «).  Der  Un- 
terschied der  Methode  Timons  einerseits  von  der  seiner  Fachgenossen, 
Andererseits  von  der  bei  uns  üblichen  wird  wohl  am  besten  durch 
zwei  quellenkritische  Einzelheiten  illustrirt.  In  dem  Abschnitt  über 
die  Quellen  erkennt  Timon  die  Csiker  Szeklerchronik  als  moderne 
Fälschung    an')    und    tritt    damit    in    Gegensatz    zu     Hajnik     und 


»;  Vgl.  z.  B.  Schiller  Az  örök.  förendis.  eredete  Magyarorszägon  1900  (Der 
Ursprung  des  erblieben  Magnatensiandes  in  Ungarn);  ein  Aaszug  daraus  Ztschr. 
f.  vgl.  R.-Wi8s.  16,  1—39. 

»)  a.  a.  0.  S.  17  Anm.  3. 

')  a.  a.  0.  S.  19;  vgl.  dagegen  die  riebtigere  Angabe  S.  72  Anm.  2. 

*)  S.  8  Anm.  4,  so  übrigens  auch  Hajnik  Magy.  alk.  49  und  andere  z.B.  B. 
Orbän  in  Ertek.  a.  tört.  lud.  köröbol  13  (1888);  s.  ebendort  20  Heft  3  den  von 
Earäcsonyi   endgiltig   erbrachten  Beweis  für   die   magyarische  Nationalität   der 

*)  a.  a.  0.  S.  146. 

«)  a.  a.  0.  S.  53  Anm.  J. 


')  S.  28. 


19* 

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292  Harold  Steinacker. 

Herczegh^).  Bei  der  Darstellung  der  Szekler  ürverfassung  findet  er  es 
aber  doch  »beachtenswert",  dass  unter  den  »sehr  zweifelhaften*  Nach- 
richten der  Chronik  die  Namen  der  zwei  richterlichen  Beamten,  Gjmla 
und  Horkas,  an  die  Namen  Horca  und  Geula  anklingen,  die  beim 
anonymen  Notar  unter  den  Nachkommen  Tuhutums,  des  ersten  sie- 
benbürgischen  Stammeshäuptlings,  vorkommen  ^).  Kein  Wunder,  da 
der  Anonymus  bei  der  Fälschung  vor  Allem  benutzt  wurde!  Metho- 
dische Kritik  hätte  yedangt,  dass  Nachrichten  einer  modernen  Fäl- 
schung nicht  auf  Umwegen  wieder  in  die  Darstellung  einschlüpfen. 
Das  zweite  Beispiel  bietet  die  sog.  Bulle  Silyesters  II.  für  Stefan  d» 
H.  Herczegh  wendet  sich  gegen  ihre  Verdächtigung*);  Timon*) 
schliesst  sich  in  der  Anmerkung  dem  Nachweis  der  Fälschung  durch 
Xaräcsonyi  wohl  an,  betrachtet  aber  im  Text  die  apostolische  Legation^ 
welche  die  Urkunde  yerleiht,  als  Tatsache  und  leitet  aus  ihr  eine 
besonders  ausgedehnte  Eircheugewalt  des  ungarischen  Königtums  ab, 
obwohl  er  (S.  112)  zugeben  muss,  dass  die  späteren  Könige  (nämlich 
jene,  fttr  die  wir  positive  Daten  haben)  nur  mehr  einen  ,Kest  der 
Legation*  besassen. 

II. 

Die  magyarischen  Darstellungen  der  ungarischen  Verfassungsent- 
wicklung unterscheiden  in  dieser  drei  Hauptperioden:  die  Ürverfas- 
sung (bis  1000),  die  von  Stefan  d.  H.  begründete  Verfassung  (bis 
1308)  und  die  auf  dem  Begriff  der  Heil.  Krone  beruhende  Verfassung, 
die  verschieden  begrenzt  wird.  Wahrend  Hajnik  sie  konsequenter- 
weise bis  1848  reichen  lässt  und  in  vier  von  den  Jahren  1435, 
1526,  1723  begrenzte  Abschnitte  gliedert*),  lassen  die  Neueren  das 
Jahr  1608,  in  welchem  das  viritim  Erscheinen  des  Gemeinadels  auf 
den  Reichstagen  auch  formell  abgeschafft  und  die  Vertretung  des  Ko- 


1)  Hajnik  Magj.  alk.  63  and  Herczegh  15  verwerten  sogar  den  6.  Punkt, 
den  diese  Chronik  zu  den  5  Punkten  des  vom  anonymen  Notar  berichteten  Ur- 
V  er  trage  hinzufögt. 

2)  S.  88  Anm.  21. 
»)  S.  112  Anm.  3. 
*)  S.  281. 

^)  Hajnik  Magj.  alkotm.  33;  fast  ganz  ebenso  Eossuthäny  Magy.  alkotm. 
1895  8.  1 1.  Sehr  zweckmässig  teilen  Hajnik  und  Eossuthäny  die  zweite  Periode 
in  swei  Abschnitte,  in  die  Blüte  und  in  den  Verfall  der  stefaneischen  Verfassung. 
Indem  Timon  und  Herczegh  die  Institutionen  dieser  beiden  Abschnitte  völlig 
verschiedenen  Charakters  unter  den  Hut  eines  Systems  bringen,  kommt  ein 
Schiefes,  den  zweiten  Abschnitt  bevorzugendes  Bild  zu  Stande. 


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über  Stand  u.  Aufgaben  d.  ungarischen  Verfassungsgeschicbte.        293 

mitatsadels  durch  gewählte  Vertreter  gesetzlich  normirt  wurdet),  das 
Ende  der  3.  und  den  Anfang  einer  4.  Periode  bezeichnen,  die  sie  als 
<lie  der  ständischen  Verfassung  bezeichnen^).  Da  aber  diese  4. 
Periode  nicht  dargestellt  wird  und  abgesehen  von  einzelnen  Punkten, 
z.  B.  der  Thronfolge,  welche  Timon  sogar  bis  zur  Pragmatischen 
Sanktion  verfolgt,  nicht  nur  die  Zeit  nach  1608,  sondern  auch  die 
von  1526  — 1608  stiefmütterlich  behandelt  ist,  so  liegt  in  allen 
Darstellungen  das  Schwergewicht  auf  der  Zeit  vor  1526*).  Das  ist  ja 
durch  den  Gang  der  Forschung  zunächst  vollauf  gerechtfertigt,  aber 
die  Bearbeitung  der  Zeit  nach  1526i  die  an  Quellen  ungleich  reicher 
ist,  bleibt  eine  der  wichtigsten  und  nächsten  Aufgaben  der  Disziplin. 
Erste  Periode:  Das  Zeitalter  der  TJrverfassung  »spiegelt  den  rechts- 
schöpferischen Genius  des  magyarischen  Volkes  am  getreuesten  wieder* 
und  wird  —  infolge  dieser  allgemeinen  Überzeugung  —  als  Schlüssel 
für  die  spätere  Zeit  betrachtet^).  Vor  der  Landnahme  sollen  die  Ma- 
gyaren eine  , Stämmeverfassung*  gehabt  haben,  d.  h.  der  Stamm  bil- 
dete die  höchste  politische  Einheit,  nur  für  Kriegszwecke  wählten  die 
Stämme  einen  Führer  auf  die  Dauer  des  Unternehmens.  Aus  diesem 
nur  durch  ein  ethisches  Band  zusammengehaltenen  Volkselementen 
entstand  die  magyarische  Nation  und  zwar  kam  diese  Vereinigung  »in 
der  Form  eines  Vertrags  zu  stände**),  u.  zw.  durch  den  sogenannten 
Blut-  oder  ürvertrag,  von  dem  die  nationale  Überlieferung«)  (richtiger 
eine  der   einheimischen  Quellen,   die  Chroniken  wissen  nichts  davon) 


*)  Hajnik  A  nemess^  oreziggyül^si  fejenk^nt  valö  megjelen^s^Dek  megszü- 
n^se  1873.  (Das  Aufhören  des  viritim-Erscheinens  des  Adels  auf  den  Reichs- 
tagen). 

»)  Timon  7,  Herczegh  8.  —  Wie  in  den  Hauptabschnitten,  so  stimmt  in  der 
Einteilung  und  auch  inhaltlich  das  Buch  von  Herczegh  (1902)  oft  bis  in  Einzel- 
heiten und  den  Ausdruck  mit  dem  gleichfalls  1902  erschienenen  Werke  Timons 
in  einer  Weise  überein,  die  mir  sein  Verhältnis  zum  letzteren  einfach  zu  einem 
Rätsel  macht. 

•)  Timons  Erklärung  (Vorwort  IV),  dass  die  Rechtsbildungcn  der  Zeit  nach 
Mitte  des  XVU.  Jahrh.  nicht  in  der  Rechtsgeschichte,  sondern  »im  Rahmen  der 
einzelnen  positiven  Bisciplinen«  untersucht  werden  müssen,  entbehrt  der  näheren 
Begründung;  es  wird  sich  wohl  auch  kaum  eine  solche  finden  lassen. 

«)  Hajnik  Magyarorsz.  ^s  a  hüb.  Europa  (fortan  zitirt  als  Hajnik  I)  12  ff., 
derselbe  Magy.  alkotm.  (Hajnik  II)  57 — 84,  derselbe  Euröpai  jogtört.  (Hajnik  III) 
58  f.,  Kossuthäny  34  ff.,  Timon  20—90,  Herczegh  12—21. 

'')  Timon  S.  50. 

«)  Die  nationale  Überlieferung  wird  einerseits  gebildet  durch  den  anonymen 
Notar  eines  Königs  B^a  (nach  herrschender  Ansicht  B^las  UL,  nach  anderen 
B41as  IV.),  der  nach  dem  Tode  seines  Herrn,  also  nach  1196  resp.  1270,  eine  Ge- 
schichte  der  magyarischen  Landnahme  schrieb  (Uhlirz  österr.  Gesch.   Göschen 


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294  Harold  Steinacker. 

beichtet  and  dessen  Glaubwürdigkeit  nur  ein  magyarischer  Bechts- 
historiker  zu  bezweifeln  wagt^).  Auf  die  äussere  Beglaubigung  und 
.innere  Glaubwürdigkeit  dieses  Ur Vertrages,  der  ein  merkwürdiges  Bei- 
spiel für  die  staatenbildende  Kraft  des  contrat  social  abgeben  würde, 
kommen  wir  noch  zurück.  Vorläufig  gebe  ich  in  der  Anmerkung  nur 
den  Tei:t  der  fünf  Punkte  zur  Kontrolle  der  daraus  abgeleiteten  Lehre 
det  magyarischen  Bechtshistoriker^), 

Auf  die  Vereinigung  zur  Nation  (Ende  des  9.  Jahrh.)  folgten 
Land^ahme  und  StaatsgrQndung,  —  beide  nicht  das  Unternehmen 
einer  Abenteurerschaar,  die  nur  pä-sönliche  Treue  an  den  Führer 
.bindet,  sondern  der  ^zu  einem  öffentlich-rechtlichen  Ganzen  erstarkten 
magyarischen  Kation*.  Dass  hiebei  .der  gemeinsame  Beschluss  der 
Nation*  das  entscheidende  war,  dafür  ist  ein  klarer  Beweis  die  Ver- 
sammlung zu  Pusztaszer,  jene  34tägige  Beratung,  in  der  Ärpad  und 
seine  .milites*  ,  gleichsam  vertragsweise*  bestimmten,  wie  das  magya* 
rische  Volk  sich  .in,  das  eroberte  Landesgebiet  teilen  solle  und 
in  der  sie  »consuetudinarias  leges  regni  ordinaverunt*  *). 

Die  Gnmdlage  dieses  so  begründeten  Urstaates  bildet  der  durch 
den  ürvertrag  hervorgebrachte  Nationalverband,  der 
kein  privates  Verhältnis  ist  wie  etwa  das  Lehnsverhältnis,  sondern  ein 
öffentlich-rechtliches  Verhältnis,  das  den  Einzelnen  an  die  ganze  Na- 
tion bindet.     «Dank  des  National  Verbandes  besitzt  dieser  Urstaat  ent- 


Bd.  104  2.  Aufl.  1906  S.  131,  hat  sie  knapp  und  doch  erschöpfend  als  »Gemisch 
von  prag^atisirten  Sagen,  Liedern  und  baarer  Erfindung«  charakterisirt) ;  und 
andererseits  durch  die  Serie  der  nationalen  Chroniken  des  13.— 16.  Jahrhundert» 
(vgl.  dazu  Mitt.  d.  Instit.  24,  140  ff.,  wo  ich  die  Ansichten  Paulers  über  die  £nt* 
stehung  dieser  Chroniken  verteidigt  habe). 

1)  Kossuthäny  a.  a.  0.  S.  29  f.  bezeichnet  den  Ürvertrag  zutreffend  als  polir 
tische  Tendenzschrift,  die  mit  den  Ereignissen  unter  Kg.  Emmerich  und  den  Ten- 
denzen des  Zeitalters  der  Goldenen  Bulle  (1222)  zusammenhängt. 

>)  Die  sieben  magyarischen  Stammeshäuptlinge  (principales  persone)  schliessen 
mit  Almos,  dem  Vater  Arpdds,  bei  seiner  Erhebung  zum  Herzog  einen  Vertrag 
mit  folgenden  Artikeln:  1.  ut  quamdiu  vita  duraret  ipsis  quam  etiam  posteris 
suis  semper  ducem  haberent  de  progenie  Almi  ducis;  2.  ut  quicquid  boni  per 
labores  eomm  acquirere  possent,  nemo  eorum  ezpers  fieret ;  3.  ut  isti  principales 
persone,  qui  sua  libera  voluntate  Almum  sibi  dominum  elegerant,  quod  ipsi  et 
filii  eorum  nunquam  ez  consilio  ducis  et  honore  regni  privarentur ;  4.  ut  si  quis 
de  posteris  eorum  infidelis  fieret  contra  personam  ducalem,  et  discordiam  faceret 
inter  ducem  et  cognatos  suos,  sanguis  nocentis  funderetur  . . . ;  5.  nt  si  quis  de  po- 
steris ducis  Almi  et  aliarum  personarum  principalium  iuramenti  statuta  ipsorum 
infringere  voluerit,  anathemati  subiaceat  in  perpetuum. 

»)  Timon  SL  56.  Quelle  hiefftr  ist  wieder  nur  der  anonyme  Notar,  der  auch 
den  Uryertrag  überliefert. 


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Ober  Stand  u.  Aufgaben  d.  ungarischen  Verfassungsgeschichte.        295 

schieden  starker  öffentlich-rechtlichen  Charaktes  als  —  die  mittelalter- 
lichen Feadalstaaten*;  der  Nationalverband  ,  entspricht  dem  im  mo- 
dernen Staate  bestehenden  Staatsbürgerverband*  i). 

Inhaber  der  Staatsgewalt  war  das  Volk;  sein  Organ  die  National- 
yersammlung,  die  man  yfQglich  als  ürwäblerYersammlnng  bezeichnen 
kann*^).  Inhalt  der  Sonveränitat  sind  Kriegs-,  Gerichts-,  nnd  Amts- 
hoheit, kraft  der  die  Nationalversammlung  befugt  war,  den  ver- 
fassungsbrüchigen  (!)  Herzog  oder  Richter  zu  bestrafen  und  ab- 
zusetzen. So  steht  denn  auch  der  Herzog  unter  ihrer  , Kontrolle",  so 
dass  seine  im  Krieg  unbeschränkte  Befehlsgewalt  die  Gemeinfreiheit 
nicht  auf hebt^).  Der  Nationalversammlung  stand  weiters  zu  die  Wahl 
des  Herzogs  aus  Arpads  Geschlecht  und  das  Hoheitsrecht  der  Satzung, 
das  durch  den  Urvertrag  und  die  Beschlüsse  von  Pusztaszer  ebenso 
sicher  bezeugt  ist,  wie  die  auf  so  primitiver  Stufe  nicht  weniger  über- 
raschende Scheidung  der  richterlichen  und  der  militärischen  Gewalt 
durch  die  Erwähnung  besonderer  richterlicher  Beamten  bei  Konstan- 
tinus  Porphyrogenetos  und  durch  die  Angaben  des  anonymen  Notars.  Die 
Zeugnisse  der  orientalischen  (persischen  und  arabischen)  Quellen  des 
10.  und  11.  Jahrhunderts,  die  keine  Kenntnis  von  der  Souveränität 
des  Volkes  haben,  vielmehr  von  einer  Monarchie  mit  einer  Art  Haus- 
meiertum   sprechen,   müssen    bei   dieser  Auffassung  als  irrig  gelten*). 

Auch  im  Urstaate  bestand  der  Stammesverband  als  wirtschaftliche 
und  militärische  Organisation  fort,  »Neben  dem  Herzog  .  .  .  sehen 
wir  die  Stammeshäuptlinge  als  Vertreter  der  Stammesinteressen  und 
vollziehende  Organe  der  Stammesversamralung*.  Die  Angelegenheiten^ 
die  nicht  vor  die  Nationalversammlung  gehörten,  verblieben  im  selb- 
ständigen Wirkungskreis  der  Stämme^).  Den  Stammeshäuptlingen 
stand  die  Verwaltung  der  Burgen  zu^);  wenn  aber  die  einzelnen 
Stämme   auf  eigene   Faust   Krieg  führten  und  Frieden  schlössen,    so 


*)  Timon  S.  58  f.  An  all  diesen  ßehauptungen  hindert  Timon  die  Tatsache 
nicht,  dass  der  ür?ertrag,  selbst  wenn  er  echt  wäre,  als  Abmachung  einer  Olj- 
garchie  erscheint,  bei  der  vom  Volk  überhaupt  nicht  die  Rede  ist. 

»)  Timon  S.  60. 

')  Timon  S.  69. 

*)  Wir  kommen  aof  diese  Quellen  und  die  ganzen  quellenkritischen  Grund- 
lagen der  vorgeführten  Ansichten  weiter  unten  S.  328  ff.  noch  zurück. 

*)  Timon  72  f.  Irgendwelche  Belege  für  die  Existenz  von  Stammesversamm- 
longen  fehlen  durchaus. 

«)  Beleg  dafür  (Timon  73  Anm.  2):  »Man  beachte,  dass  Anonymus  einen  der 
»sieben  Ungarn*  [der  principales  persone  des  ür Vertrags]  durch  Arpäds  Ernen- 
nung »Gespan  der  Neutraer  und  anderer  Burgen*  .  .  .  werden  lässt. 


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296  Harold  Steinacker. 

war  das,  wie  Timon  beruhigend  bemerkt,  „kein  rechtlicher,  sondern 
nur  ein  faktischer  Zustand*'. 

Die  Eigenart  der  Magyaren,  die  sich  „von  dem  ältesten  histo- 
rischen Auftreten  an  bis  herab  auf  unsere  Zeit  durch  die  kräftigere 
öffentlich-rechtliche  Anschauung  von  den  germanischen  Völker  unter- 
scheiden*',  kommt  am  klarsten  in  der  Besitzverfassung  zum  Aus- 
druck, die  durch  die  Art  der  Landuahme  bedingt  wird.  „Das  ungari- 
sche Heer  ist  ein  Nationalheer,  keine  private  Kriegerschaar,  Ärpäd 
nnd  seine  Nachfolger  keine  privaten  Kriegsherren,  sondern  öffentliche 
Beamte  der  Nation,  .  .  .  deren  Militärgewalt  also  nicht  auf  privatrecht- 
lichen, sondern  im  vollem  Umfang  auf  öffentlich-rechtlichen  Grund- 
lagen beruht  Das  ist  der  wesentliche  Unterschied  zwischen 
der  ungarischen  und  germanischen  ürverfassung".  Selbstverständlich 
gab  es  auch  bei  den  Germauen  einen  öffentlichen  Verband  und  ein 
Volksheer,  die  aber  vor  der  Privatmacht  und  dem  Gefolgsheer  immer 
mehr  in  den  Hintergrund  treten.  „Der  im  besonderen  Treuverhältnis 
stehende  germanische  Krieger  erwartet  Belohnung  vom  Könige  als 
privatem  Kriegsherren,  .  .  .  der  freie  Ungar  hingegen,  der  niemandem 
dient,  erhält  den  Lohn  seiner  Kriegsmühen  .  .  von  der  Gesamtheit  .  . 
Dies  Prinzip  gelangt  im  zweiten  Punkt  des  ürvertrages  zu  prägnantem 
Ausdruck*.  Quelle  des  Besitzes  ist,  —  und  darin  liegt  „die  wesent- 
liche Verschiedenheit  der  germanischen  und  der  ungarischen  Urver- 
fassung"  —  der  nationale  Wille,  der  Beschluss  der  Nationalversamm- 
lung i). 

Zweite  Pe^Hode:  Wie  für  die  erste  Periode  die  unbedingte  Sou- 
veränität des  Volkes  und  der  öffentlich-rechtliche  Charakter  des  Staates 
die  rechte  Folie  durch  den  Gegensatz  zu  dem  vom  Gefolgswesen  be- 
herrschten germanischen  Staat  gewinnt,  so  rückt  für  die  zweite  das 
öffentlich-rechthche  und  verfassungsmässig  beschränkte  Königtum  der 
Arpaden  erst  durch  den  Vergleich  mit  dem  „in  den  Formen  des  Pri- 
vatrechts lebenden*  Feudalstaat   des    mittelalterlichen    Europa   in    die 


»)  So  in  voller  Übereinstimmung  mit  allen  anderen  Timon  74 — 76,  ohne  kon- 
krete Beispiele  für  die  Behauptungen  über  die  germanische  Urverfassung  zu  geben. 
Mit  diesem  ersten  Sesshaftwerden  der  Magyaren,  bei  dem  noch  kein  Privateigentum 
in  Frage  kommt  (anders  Herezegh  S.  20  wegen  der  vom  Anonymus  erzählten 
Schenkungen  Ärpdds  an  Einzelne!),  kann  natürlich  nur  die  vortaciteische  Zeit 
der  Germanen  verglichen  werden.  Aber  auch  für  die  späteren  Staateogründungen, 
für  die  Timon  wohlweislich  keine  Beispiele  gibt,  Hajnik  dagegen  Langobarden 
und  —  Normannen,  Herezegh  (S.  16  Anm.  1)  gar  in  lieblicher  Mischung  »Tankred 
V.  Haute ville,  Wilhelm  d.  Eroberer,  Hengist  und  Horsa,  Hurik  und  Alboin*  ald 
private  Kriegsherrn  mit  den  magyarischen  Eroberem  Ungai-ns  kontrastirt,  werden 
wir  die  Unrichtigkeit  der  magyarischen  Doktrin  unten  noch  nachzuweisen  haben. 


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über  Stand  u.  Aufgaben  d.  ungarischen  Verfassungsgeschichte.         297 

entsprechend  scharfe  Beleuchtung,  u.  zw.  dank  einer  ebenso  originel- 
len als  vom  Standpunkt  quellenmässiger  Beweisführung  bequemen 
Theorie,  der  stillschweigenden  Übertragung  der  Hoheitsrechte 
durch  die  Nation alversammlung  auf  den  König*  ^). 

Wie  nämlich  schon  im  germanischen  ürstaat  ,ein  beträchtlicher 
Teil  des  Volkes  zum  Gefolge  gehört*  und  .neben  dem  schwachen 
•öffentlichen  der  mächtige  private  Verband*  zu  erblicken  ist,  so  ist 
vollends  in  den  auf  römischem  Beichsboden  gegründeten  Staaten  der 
König  Inhaber  der  Souveränität  .nicht  kraft  Volkswilleus  durch  Über- 
tragung*, sondern  weil  er  sie  sich  ,  wider  Willen  des  Volkes  mit 
Hilfe  der  Gefolgsleute*  angeeignet  hat;  seine  Gewalt  ist  schon  in 
ihrem  Ursprung  persönliche,  private  Gewalt.  Durch  die  Schenkungen 
an  das  Gefolge  entsteht  dann  eine  Besitzaristokratie,  auf  die  ein  Teil 
der  staatlichen  Bechte  übergeht  Aus  dieser  privatrechtlichen  Bichtung 
vermochten  auch  die  Neuerungen  Karls  d.  G.  die  Entwicklung  nicht 
herauszuwerfen;  nach  dem  Zerfall  der  karoliugischen  Monarchie 
gelangte  in  den  westlichen  Staaten  der  Feudalstaat  zur  vollen  Ent- 
faltung und  erreicht  zu  Stefans  Zeiten  seinen  Höhepunkt,  —  der  Feu- 
dalstaat, der  auf  privatrechtlichen  Grundlagen  ruht,  in  dem  der  König 
die  Souveränität  kraft  des  Lehnsvertrages,  als  primus  inter  pares,  be- 
sitzt und  ausübt«). 

Das  Gegenstück  dazu  bietet  vermöge  des  öffentlich-rechtlichen  Sinnes 
der  Nation,  die  kein  Gefolgswesen  kannte,  in  der  nie  das  individuelle 
Prinzip  über  das  staatliche  siegen  konnte,  Ungarn,  dessen  König  zwar 
«inen  Teil  seiner  Hoheitsrechte  nach  dem  Muster  der  westlichen  Herr- 
scher in  Anspruch  nimmt,  den  anderen  aber  durch  stillschweigende 
Übertragung  der  Nation  besitzt.  Er  ist  Träger  der  früher  der  National- 
versammlung zustehenden  Hoheitsrechte,  ferner  Obereigentümer  des 
Staatsgebiets,  Inhaber  der  Begalien  und  einer  weitreichenden  Kirchen- 
gewalt  kraft  apostolischer  Legation.     Timon  gibt  nun  —  im  Gegen- 

*)  So  Timon  110  und  Berczegh  55.  Nicht  mit  dem  wörtlichen  Ausdruck: 
«tillschweigende  Übertragung,  aber  im  Wesen  mit  derselben  Auffassung  sagt  An- 
"drässj  a.  a.  0.  69  f.,  dass  trotz  des  Mangels  positiver  Baten  angenommen  werden 
mflsse,  das  magyarische  Volk  habe  in  Anbetracht  seiner  politischen  Reife  be- 
griffen, dass  eine  Selbständigkeit  gegen  aussen  nur  durch  Stärkung  der  könig- 
lichen Gewalt  zu  sichern  war.  In  diesem  Bewusstsein  »war  die  Nation  bereit, 
ihre  Freiheit  zu  beschränken«.  Diese  Auffassung  hat  in  den  Quellen  nicht  nur 
keine  Stütze,  sondern  widerspricht  ihnen  direkt  Im  Kampf  mit  den  andeten 
Stammesfürsten  und  mit  dem  Heidentum,  das  gewiss  den  Kern  des  Volkes  dar- 
stellte, hat  Stephan  die  monarchische  Gewalt  begründet,  hat  Andreas  I.  sie  ver- 
teidigen müssen. 

«)  Timon  99  ff.  ganz  ähnlich  wie  Hajnik  I,  23  ff. 


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298  Harold  Steioacker. 

8atz  zu  anderen  Gelehrten  —  zu,  dass  das  Königtum  der  Arpädea 
formell  unbeseliränkt  war  und  das  Becht  der  Satzung  frei  übte,  dass  e» 
keinen  eigentlichen  Beichstag  gab  und  auch  die  auf  die  Vornehmen 
beschränkte  Teilnahme  am  königlichen  Bat  weniger  Becbt  als  Pflicht 
war;  dennoch  kommt  er  zu  folgender  Auffassung:  ^Das  in  der  Kation 
lebendige  Bewußtsein,  dass  der  König  seine  Gewalt  von  der  National* 
Versammlung  überkommen  habe  und  dass  das  Königtum  eigentlich 
eine  Fortsetzung  des  herzoglichen  Amtes  sei,  befestigte  einerseits  die 
öffentlich-rechtliche  Gewalt  des  Königtums,  und  setzt  ihr  andererseits 
wenn  nicht  rechtlich  so  doch  faktisch  sichere  Schranken  '^  und  spricht 
daher  schon  in  dieser  Periode  ^)  vom  ^Beginn  einer  konstitutionellen 
Entwicklung". 

Diesen  Zug  der  Entwicklung  verfolgen  nun  die  magyarischen 
Bechtshistoriker  auf  allen  Gebieten,  bei  Tronfolge  und  Krönung  2),  auf 
dem  Gebiet  der  Verwaltung  s)  insbesonders  der  fQr  die  Provinzialver- 
waltung  bestimmten  Komitatsverfassung  ^)  und  in  der  Entfaltung  der 
gesetzgebenden  Gewalt  *). 

Was  die  Tronfolge  angeht,  so  hat  sich  das  Wahlrecht  der  Nation 
erhalten,  das  geht  nach  Timon  klar  aus  dem  Dekret  vom  Jahre  1290 
hervor,  welches  Wahl  und  erbliches  Becht  neben  einander  nennt  ^). 
Andreas  IL  hat  zuerst  einen  ^verfassungsgarantierenden^  Eid  geleistet, 
Andreas  III.  zuerst  die  Bechte  der  Landesbewohner  in  besonderer  Ur- 
kunde bestätigt.  (Beides,  die  eidliche  wie  die  urkundliche  Bestätigung 
der  Gewohnheiten  und  Freiheiten  der  politisch  massgebenden  Klassen 
begegnet  zwar  bekanntlich  auch  anderwärts  ganz  allgemein  und  sogar 
früher ').   Aber  in  Ungarn  ,sind  Krönungseid  und  Inauguraldiplom  als 


')  n.  a.  0.  119. 

«)  Timon  114—119,  126.    Herczegh  57  ff.,  insbesondere  60. 

«)  Timon  171—178,  182—194.     Herczegh  80  ff. 

*)  Timon  107,  204—218.    Hajnik  II,  131  ff.    Herczegh  89  ff. 

»)  Timon  195—201,  113.     Herczegh  77  ff. 

^)  Timon  1 16.  Als  Beispiel  für  die  Quelleninterpretation  Timons  teile  ich  die 
als  Beleg  (Anm.  6)  abgedruckten  Worte  Andreas  III.  mit:  cum  consensn  ... 
archiepiscoporum,  episcoporum,  baronum,  procerum  et  omnium  nobilium  fuisse- 
mus  coronati  et  in  regni  gubernaculum  successissemus  iure  et  ordine 
geniture  .  .  .  Consensus  heisst  Zustimmung  und  nicht  Wahl,  successio  iure  et 
ordine  geniture:   Erbfolge. 

'')  Vgl.  z.  B.  für  Steiermark  Loschio,  Die  steirischen  Landhandfesten,  Beitr.  z. 
Kunde  steierm.  Greschichtsquellen  9  (1872),  119  ff.  Die  zur  Mitwirkung  an  der 
Wahl  eines  neuen  Herrschergeschlechts  berufenen,  d.  h.  politisch  massgebenden 
Elemente  sind  der  Treue  gegen  den  Erwählten  solange  entbunden,  bis  dieser  die 
Wahrung  der  herkömmlichen  Rechte  der  Landesbewohner  nicht  beschworen  hat 
(Privileg   König   Rudolfs    I.  y.  J.  1277   B.-Redlich   Reg.   imp.  VI  n.  697).     1299 


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über  Stand  u.  Aufgaben  d.  ungarischen  Verfassungsgeschichte.         299 

Ergebnis   der    konstitutionellen   Entwicklung   des   Königtums   zu   be- 
trachten") 1). 

Die  Verwaltung  hat  in  Ungarn  einen  anderen  Charakter  als 
im  westeuropäischen  Lehnsstaat,  in  welchem  ,die  königliche  Regierung 
keine  eigentlich  staatliche  d.  i.  ö£fentliche  Begierung,  sondern  eine 
private  Verwaltung  persönlichen  Charakters*  ist  Auch  in  Ungarn, 
gewinnt  sie  zwar  unter  dem  Einfluss  der  feudalen  Staatsgedanken  dea 
Westens  persönlichen  Charakter.  Aber  eben  darum  ^galt  anfönglich 
nur  die  Person  des  Königs  als  öffentlich-rechtliche  Persönlichkeit,  seine 
Organe  dagegen  wurden  nicht  als  staatliche,  sondern  als  Privatbeamte 
angesehen".  Darum  waren  die  politisch  Berechtigten,  d.  h.  der  Adel, 
-einzig  der  persönlichen  Obrigkeit  des  Königs  unterworfen  und  von 
der  Gewalt  der  Zentral-  wie  der  Provinzialyerwaltung  eximirt.  Auf 
die«e  letzte  Behauptung  gründet  sich  die  Theorie  vom  , spezifisch  un- 
garischen Charakter*'  der  stefaneischen  Komitatsverfassung,  die  Hajnik 
-aufgestellt  und  die  Späteren  trotz  der  einleuchtenden  Bedenken 
des  tüchtigsten  magyarischen  Historikers  J.  Pauler  2)  beibehalten 
haben.  Diese  Theorie  besagt:  Bei  der  Landnahme  waren  jene  Ge- 
biete, welche  nicht  in  die  Geschlechtsländereien  einbezogen  wurden, 
desgleichen  die  freien  Einwohner,  die  im  Besitz  ihrer  persönlichen 
Freiheit  und  ihres  Grundeigens  zur  Bewachung  der  Burgen  verordnet 
waren,  unter  die  Gewalt  der  Stammeshäuptlinge  gekommen.  Stefan 
erklärte  diese  Gebiete  und  diese  Leute  für  königliches  Eigentum  und 
Untergebene  der  königlichen  Gewalt  und  errichtete  nun  die  Komi- 
tatsverfassung, indem  er  ^das  gesamte  Staatsgebiet  nach  den  Bargen  dem 
Beispiel  der  fränkischen  Gaugrafschaften  folgend  in  Bezirke,  sogenannte 
Gespanschaften  (vom  slav.  Wort  ^upa)  oder  Komitate  teilte^  und  an 
ihrer  Spitze  Gespane  (comites)  .  .  .  stellte.  Aus  dieser  Komitatsver- 
fassung waren  aber  die  öffentlich-rechtlichen  Freien,  die  Adeligen, 
ausgeschlossen;  sie  umfasste  nur  die  privatrechtlich  Freien.  Das  bildet 
den  wesentlichsten  Unterschied  zwischen  ihr  und  der  westeuropäischen 
Gaugrafschaft  8). 

Weder  Timon  noch  sein  Gewährsmann  Bottka  *)  haben  irgend  ein 
positives  Quellenzeugnis  für  diese  ihre  Annahme  beigebracht.  Die  muster- 


und  1307  begnügte  man  sich  mit  einem  mündlichen  Eid,  unter  Albrecht  IL  er- 
wirkte man  1339  auch  eine  Neuausfertigung  der  Landesfreiheiten,  was  dann  von 
1414  ein  regelmässiger  Brauch  wird. 

1)  Timon  S.  126. 

*)  Magj.  nemz.  tört^n.  L  (L  Aofl.)  32  und  498. 

«)  Timon  S.  205. 

*)  Szäzadok  1870  ß. 


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300  Harold  Steinacker. 

gebende  fränkische  Grafschaft  und  das  spätere  ungarische  Eomitat 
sind  Yerwaltungsorganisationen  fQr  die  gesamte  freie  ßevölkerung  ^). 
Und  wenn  Timon  flir  die  Exemtion  des  Adels  geltend  macht,  dass  er 
nur  der  persönlichen  Gerichtsbarkeit  des  Königs  unterworfen  gewesen 
sei  und  einzig  unter  seinem  Banner  zu  Felde  zog  2),  so  muss  er  gleich 
darauf  zugeben,  dass  ^von  Anbeginn  ein  gewisser  Eontakt  zwischen 
Komitatsbehörden  und  Adel'  bestand  3),  indem  die  Wandergerichts- 
barkeit des  Königs  sich  an  die  Komitate  auschloss.  Die  zwei  dabei 
intervenirenden  Komitatsrichter  lassen  deutlich  das  Komitat  als  Ge- 
richtsbezirk des  Adels  erscheinen.  Und  dass  es  auch  Heerbannbezirk 
war,  geht  wohl  daraus  hervor,  dass  in  der  Schlacht  von  Mogyorod 
der  König  Salomon  mit  dreissig  ,agmina  castrorum"  G&a  gegenüber- 
steht, der  als  königlicher  Herzog  ein  Drittel  des  Landes  innehat  und 
ein  Aufgebot  von  15  agmina  castrorum  anführt,  woraus  Timon  mit 
Fauler^)  richtig  folgert,  dass  es  damals  45  Komitate  gegeben  und 
jedes  eine  Fahne  gestellt  habe.  Da  aber  doch  die  Freien,  das  eigent- 
liche Volksheer,  in  dieser  Schlacht  nicht  gefehlt  haben  können,  ergibt 
sich  die  Komitatsfahne  als  allgemeine  Aufgebotseinheit. 

Was  die  Zentral  Verwaltung  anbetrifft,  so  haben  die  von  den 
westlichen  Nachbarn  übernommenen  Hofamter  (Palatin,  comes  curialis 
usw.),  entsprechend  der  kräftigeren  öffentlich-rechtlichen  Anschauung 
des  magyarischen  Volkes^  eine  von  der  westeuropäischen  mehrfach 
abweichende  Richtung  eingeschlagen.  Sie  wurden  im  13.  Jahrhundert 
namentlich  durch  ^das  Streben  der  Nation  nach  konstitutioneller  Ein- 
schränkung des  Königtums*  zu  Reichsämtern,  deren  Besetzung  G.- 
Art. IX:  1290  an  die  Zustimmung  des  Reichstages  band  ^). 

Neben  den  obersten  Hofbeamten  erscheint  seit  Beginn  als  wich- 
tiger Faktor  der  Zeutralregierung   der   königliche   Rat^),    der   bis 


1)  Erst  mit  dem  15.  Jabrh.  Terschwinden  die  nichtadeligen  Elemente  ganz 
aus  dem  Komitat. 

»)  S.  205. 

«)  S.  207. 

*)  a.  a.  0.  1»,  402.  —  Hier  ist  ein  Beispiel  gegeben,  wie  sich  ältere  Nach- 
richten  in  den  späten  Chroniken  erkennen  lassen ;  die  Zahl  yon  15  :  30  Fahnen 
för  ein  resp.  zwei  Drittel  des  Landes  kann  kaum  eine  Erfindung  der  spateren 
Zeit  sein,  der  (schon  vom  12,  Jahrh.  an)  die  Zahl  Yon  über  70  Komitaten  ge- 
läufig war. 

*)  Timon  S.  175;  wieder  gebe  ich  den  Wortlaut  des  Gesetzartikels :  Item 
palatinum,  magistrum  tavernicorum,  vicecancellarium,  iudicem  curie  ex  con- 
silio  nobilium  regni  nostri  ex  antiqua  consuetudine  regni  nostri  faciemus. 

«)  Vgl.  über  die  angebliche  Scheidung  eines  engeren  und  weiteren  königlichen 
Rates  Schiller  in  dem  S.  291  Anm.  1  zitirten  Werk. 


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über  Stand  u.  Aufgaben  d.  ungarischen  Yerfassungsgeschichte.         301 

Ende  des  13.  Jahrhunderts  allerdings  keinerlei  feste  Organisation  be- 
sass,  aber  im  sogen.  Batsgesetz  Andreas  III.  (O.-A.  XX:  1298^) 
eine  solche  erhielt  Dieser  Artikel  bestimmt,  dass  ein  Teil  der 
Bäte  durch  Wahl  des  Beichstages  designirt  werde  und  zweitens,  dasa 
die  YerfQgungen  des  Königs  ,in  donacionibus  arduis  et  dignitatibus 
conferendis  vel  in  aliis  maioribus'  ohne  die  Mitwirkung  des  Bates 
nngiltig  seien.  ^Dies  Batsgesetz  darf  nicht  als  Nachahmung  west- 
europäischer Batsgesetze  betrachtet  werden*.  ,Es  ist  bei  weitem  Yor- 
trefinicher  und  kommt  der  Institution  der  ministeriellen  Verantwort- 
lichkeit viel  näher*.  ^Die  ungarische  Nation  hat  als  erste 
jenen  Modus  der  Kontrolle  der  öffentlichen  Gewalt  gefunden,  der  die 
Grundlage  des  späteren  verantwortlichen  ministeriellen  Gouvernements 
bildet*  *).  »Von  den  zwei  Prinzipien  derselben  gelangt  das  eine  zur 
voUinhalilichen  Anerkennung,  nämlich,  dass  die  Verftigungen  dea 
Königs  nur  mit  Zustimmung  der  verantwortlichen  Bäte  giltig 
seien*.  Timon  spricht  hier  ruhig  von  »verantwortlichen*  Bäten,  ob- 
gleich er  fortfahrend  sofort  bemerken  muss,  dass  der  andere  Grund- 
satz, die  Verantwortlichkeit  der  Bäte,  noch  nicht  direkt  ausgesprochen 
ist  und  »höchsten  mittelbar  daraus  erschlossen  werden  kann,  dass  der 
Wechsel  der  Bäte  nach  je  drei  Monaten  dem  Beichstag  Gelegenheit 
gab,  die  bösen  Batgeber  zu  entfernen*  3). 

Schon  Schreuer  hat  auf  die  Parallelerscheinung  des  »geschwornen 
Bats*  in  östereich  hingewiesen*).  Vor  allem  aber  kommt  in  Betracht, 
dass  dieses  Batsgesetz,  wenn  überhaupt,  so  nur  bis  zum  Tode  Andreas  III. 
(1301),  also  ganze  3  Jahre,  aktuell  war.  Wenn  Timon  darüber  hinweggeht 
mit  der  Behauptung,  ,die  darin  niedergelegten  Bechtsgedanken  lebten 
im  nationalen  Bewusstsein  fort*,  so  ist  das  ganz  nichtsagend.  Denn 
im  ganzen  14.  Jahrhundert  ist  vom  diesem  Batsgesetz,  das  einen  vor- 
übergehenden Höhepunkt  ständischen  Einflusses  darstellt,  weder  in  der 
Praiis  noch  in  der  Theorie  die  Bede. 


1)  Timon  S-  176  zahlt  ihn  mit  Koyachich  Sylloge  als  XXIII. 

»)  So  Timon  177,  Herczegh  85  f.,  beide  auf  Grund  der  paradoxen  Arbeiten 
von  J.  Schwarcz,  von  denen  eine  auch  in  deutscher  Sprache  vorliegt  (Montes- 
quieu u.  die  Verantwortlichkeit  d.  Räte  d.  Monarchen  in  England,  Aragonien, 
Ungarn,  Siebenbürgen  und  Schweden«  1901.)  Noch  Hajnik  II,  229  f.  äussert  sich 
ganz  richtig  über  die  Bedeutung  dieses  Ratsgesetzes.  Auch  Pauler  Magy.  nemz. 
tört.  2,  586  registrirt  dasselbe,  ohne  auf  io  weitreichende  Kombinationen  ein- 
zugehen. 

»)  Timon  S.  177. 

«)  Savigny-Zeitschrift  26.  Bd.  Germ.  Abt.  S.  326  ff.  in  seiner  vortrefflichen 
Besprechung  des  Timonschen  Werkes. 


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302  Harold  Steinacker. 

Der  entscheidende  Punkt  für  den  konstitutionellen  Charakter  des 
ungarischen  Königtums,  für  die  vom  ürvertrag  an  fortlaufende  Kon- 
tinuität der  Verfassungsmässigkeit,  ist  die  Gestaltung  der  Legislative, 
die  Frage  des  Anteils  der  Nation  an  der  gesetzgebenden  Gewalt.  Hier 
macht  nun  die  sonst  so  grosse  Einheitlichkeit  der  magyarischen  Auf- 
fassung einer  gewissen  Mannigfaltigkeit  Platz.  Schon  vor  1848  war 
sowohl  die  Meinung  vertreten,  dass  die  gesetzgebende  Gewalt  bis  1405 
von  den  Königen  unbeschränkt  ausgeübt  wurde  ^),  als  auch  die  An- 
sicht, dass  die  alte  Nationalversammlung  unter  den  Arpäden  fortbestand 
und  an  der  Gesetzgebung  einen  grösseren  oder  geringeren  Anteil 
nahm^).  Diese  zweite  Ansicht  ist  auch  heutzutag  die  herrschende, 
wenngleich  die  Meinungen  über  die  quellenmässigen  Zeugnisse,  die 
in  diesen  Zusammenhang  gehören,  sehr  gespalten  sind.  Am  wenigsten 
Schwierigkeiten  bereiten  sie  Herczegh,  der  den  Ausschluss  der  Nation 
von  der  Gesetzgebung  für  unmöglich  hält,  »weil  dies  dem  ürvertrag 
widersprochen  hätte,  und,  wenn  es  hie  und  da  geschehen  ist,  will- 
kürlich und  wider  die  Bechtskontinuität  geschah*^.  Die  technisch  e 
Seite  der  Gesetzgebung,  die  Redaktion,  mag  Sache  des  königlichen 
Eates  gewesen  sein,  die  meritorische  Verfügung  stand  dem  Reichs- 
tag zu,  —  und  dessen  Urtypus  war  die  einstige  Nationalversammlung^) 
Andrassy  sieht  in  der  ganz  anachronistischen  Nachricht  des  14.  Jahr- 
hunderts, dass  Bela  I.  (im  1 1.  Jahrhundert)  je  zwei  Vertreter  aus  allen 
Komitaten  berufen  habe,  die  , erste  Probe  des  repräsentativen  Systems"*) 
und  meint  nach  Besprechung  der  übrigen  historischen  Zeugnisse,  die 
^in  durchaus  negatives  Resultat  ergeben,  dennoch:  ;,Wie  in  England, 
so  ist  es  auch  bei  uns  für  die  Folgezeit  von  höchster  Wichtigkeit  ge- 
wesen, dass  die  Nationalversammlungen  auch  in  den  Jahrhunderten 
•des  Königtums  am  Leben  blieben  und  von  Zeit  zu  Zeit  in  den  be- 
deutsamsten Angelegenheiten  der  Gesetzgebung,  der  Thronfolge,  der 
politischen  und  finanziellen  Administration  ein  entscheidendes  Wort 
haben"  ^). 

Diesen  Aufia^sungen  gegenüber  bedeutet  die  Behandlung  des 
Problems  bei  Ker&zy  «)  und  Timon ')  einen  fortgeschritteneren  Stand- 

«)  Kollar,  De  originibus  et  usu  perpetuo  potestatis  lesrialatoriae. 

5)  M.  ü.  Kovachich  Vestigia  comitiorum,  A.  M.  Czirdky  Conspectus  juris  pub- 
lici  regni  Hungariae.     Bartal  in  dem  oben  S.  282  A.  4  zitirten  Werk. 

»)  S.  77—80.  ••)  a.  a.  0.  124  f.  *)  a.  a.  0.  127  f. 

<»)  Z.  K^räszy,  A  magy.  or6Z.-gyül68ek  eredete  sat.  1898  (Urspr.  d.  ungar. 
Reichstage  u.  Entwickl.  ihrer  Organisation  bis  zur  beginnenden  Bildung  der 
ständischen  Reichstage).  Diese  Monographie  steht  am  Ende  einer  Reihe  von 
Arbeiten  älterer  Autoren,  deren  Anführung  hier  zwecklos  wäre. 

7)  S.  195—201. 


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über  Stand  u.  Aufgaben  d.  ungarischen  VerfasBungsgeschichte.         303 

punkt.  Von  den  Nachrichten  der  nationalen  Chroniken,  die  im  13. 
his  15.  Jahrhundert  aufgezeichnet  wurden  und  sich  natürlich  die 
frühere  Zeit  nicht  ohne  congregationes  generales  vorstellen  konnten, 
macht  zwar  auch  Eereszy  noch  Gebrauch.  Immerhin  stimmt  er  mit  dem 
-quellenkritisch  viel  vorsichtigeren  Timon  doch  in  den  Hauptpunkten 
überein.  Die  älteren  Versammlungen  hatten  danach  keinerlei  Anteil 
ÄU  der  gesetzgebenden  Gewalt,  die  vielmehr  vom  König  frei  gehand- 
habt wurde;  nur  die  Vornehmen  hatten  einen  gewissen  Einfluss,  aber 
auch  nur  einen  beratenden,  bei  der  Gesetzgebung;  die  Gerichtstage 
von  Stuhlweissenburg,  d^ren  Abhaltung  die  Goldene  Bulle  von  1222 
-einschärft,  sind  eben  Gerichtstage  und  entbehren  als  solche  der 
legislativen  Befugnis  *);  erst  in  der  zweiten  Hälfte  des  13.  Jahrhun- 
derts werden  die  Versammlungen  zu  eigentlichen  Reichstagen,  indem 
Yon  Ladislaus  IV.  (1272)  an  neben  Stuhlweissenburg  auch  andere 
Orte  als  Stätte  von  congregationes  generales  genannt  werden;  und 
diese  Veränderung  des  Ortes  lasse  einen  System  Wechsel  erkennen. 
Diese  Versammlungen  hatten  nämlich  nicht  mehr  die  Gerichtspflege, 
sondern  die  Gesetzgebung  zum  Zweck.  «Sie  bezeichnen  die  beginnende 
Geltung  der  staatsrechtlichen  Auffassung,  dass  der  Reichstag  ein  Faktor 
-der  gesetzgebenden  Gewalt  sei  und  dass  bloss  jene  Rechtsgebote  als 
•Gesetze  betrachtet  werden  können,  welche  der  König  mit  formeller 
Zustimmung  des  Reichstages  erlasse'.  Das  erste  sichere  Beispiel  des 
gesetzgebenden  Reichstags  ist  der  zu  Pest  vom  Jahre  1298,  auf  dem 
-der  Adel  beratschlagt  und  beschliesst,  der  König  die  Beschlüsse  be- 
stätigt. 

Man  sollte  nun  als  logische  Konsequenz  erwarten,  dass  die 
ältere  Ansicht  von  der  Kontinuität  zwischen  Nationalversammlung 
«nd  Reichstag  ehrlich  aufgegeben  würde.  Nein,  beide  Gelehrte  beugen 
sich  dem  herrschenden  Dograa  von  der  Rechtskontinuität.  Kereszy 
lässt  die  Reichstage  durch  ein  aus  der  Erinnerung  an  die  alte  Natio- 
nalversammlung hervorgehendes  Streben  der  Nation  entstehen  und 
stellt  sie  als  deren  bewusste  Erneuerung  hin^).  Er  baut  eine  Brücke  zwischen 
beiden,  indem  er  auf  den  Gerichtstagen  nicht  nur  private  Prozesse, 
sondern  auch  ,  staatsrechtliche  Gravamina*  verhandeln  lässt 3).    Timon 


M  Daher  lehnen  beide  jene  u.  a.  von  Ladänyi  A  magy.  kirdlys.  alk.  tört. 
105  ff.  vertretene  Ansicht  ab,  dass  G.-A.  VlII:  1267,  der  das  Erscheinen  von 
2 — 3  Adligen  aus  jedem  Komitat  auf  diesen  Tagen  anordnet,  den  ungarischen 
Reichstag  auf  repräsentative  Grundlagen  gestellt  habe,  ähnlich  wie  dies  1265  mit 
dem  englischen  geschehen  sei. 

•-)  a.  a.  0.  52,  48. 

3;  a.  a.  0.  57. 


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304  Harold  Steinacker. 

wieder  weiss  nicht  nur  von  „sicheren  Spuren*  für  das  Fortbestehen 
der  Nationalversammlung,  er  behauptet  sogar,  dass  sie  in  der  Zeit  der 
Arpäden  „auf  bedeutend  breiteren  demokratischen  Grund- 
lagen ruhte,  als  das  englische  Parlament  oder  der  Reichstag  der  an- 
deren westeuropäischen  Staaten,  da  sie  nicht  nur  einen  kleinen  Kreis 
von  Kronvasallen,  sondern  sämtliche  vollfreie  Mitglieder  der  Nation 
in  sich  schloss*,  und  dass  sie,  „deren  Anciennität  gegenüber  der  Krone 
im  öffentlichen  Bewnsstsein  stets  lebendig  war,  sich  gleichsam  iu  den 
jährlichen  Gerichtstagen  zu  Stuhl weissenburg  fortsetzte*.  Keine  dieser 
Behauptungen  lässt  sich  quellenmässig  stützen  ^).  Das  Zugeständnis 
aber  an  die  ältere  Meinung,  das  sie  enthalten,  verhindert  das  wahre- 
Verständnis  der  Keichstage  am  Ende  des  13.  Jahrhunderts. 

Denn  sehen  wir  uns  ihre  quellen  massige  Bezeugung  an.  Noch 
im  Jahre  1267  erschienen  die  nubiles  Hungarie  uuiversi  vor  Bela  IV. 
nnd  bitten  humiliter  et  devote  um  Bestätigung  ihrer  vom  h.  Stefan, 
verordneten  Freiheiten,  worauf  der  König  habito  baronum  nostrorum 
consilio  et  assensu  verfügt  (statuimus)  ^) ;  von  eiuem  Reichstag  als 
mitberechtigtem  Faktor  der  Gesetzgebung  und  der  Staatsgewalt  alsa 
noch  keine  Spur.  Belas  Sohn  Stefan  V.  (1270—1272)  ist  ohue  Teil- 
nahme des  Keichtages  »iure  successorio  seu  ordine  geniture*  »)  auf  den 
Thron  gelangt.  Mit  der  Regierung  seines  minderjährigen  und  später 
zuchtlos  wirtschaftenden  Sohnes  Ladislaus  V.  beginnt  eine  Zeit  innerer 
Unruhen,  die  dann  vollends  (unter  Andreas  III.  1290 — 1301)  zn  völ- 
liger Auflösung  des  Landfriedens  führen.  Wie  nach  dem  Aussterben 
der   Babenberger    in    den    österreichischen    Ländern,    so    fordern   die^ 


')  Die  einzigen  »sicheren  Spuren«  für  die  Fortdauer  der  Nationalversamm- 
lung, die  Timon  S.  196  anzuführen  weiss,  sind  zwei  Synoden  Ende  des  11.,  An- 
fang des  12.  Jahrhunderts,  deren  Texte  die  Anwesenheit  des  Volkes  nur  in  der 
kanonischen  Formel  »cum  testimonio  totius  cleri  et  populi*  erwUhnen.  Populua 
bedeutet  hier  natürlich  soviel  wie  Xatx;,  d.  h.  Laien;  da  als  Teilnehmer  der  Be- 
ratung sonsfc  nur  Geistliche  und  optimates  oder  principes  genannt  sind,  kann  man 
hier  nicht  mit  Timon  von  VersammluDgen  sprechen,  in  denen  die  Gesetze  den^ 
freien  Mitgliedern  der  iVation  zur  Kenntnis  gebracht  wurden.  Und  was  die  Ge- 
richtstage betrifft,  so  muss  Timon  selbst  eingestehen,  mau  könne  »mangels 
historischer  Daten  nur  mutmassen,  dass  die  Gerichtstage  seit  der  Er- 
richtung des  Königtums  in  steter  Übung  waren«.  Man  kann  dies  aber  nicht 
einmal  mutmassen,  denn  die  erste,  unsichere  Erwähnung  iUllt  ins  Jahr  1 189  und 
die  YerfQgung  der  Goldenen  Bulle  von  1222,  dass  diese  Tage  jährlich  zu  halten 
seien,  beweist  nur,  dass  sie  vordem  keine  ständige  Institution,  jedenfalls  keine- 
eingehaltene  Institution  waren. 

»)  Endlicher  Mon.  Arpadiana  512. 

«)  ib.  622. 


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über  Stand  u.  Aufgaben  d.  ungariechen  Verfassungsgeschichte.         305 

AusDahmszustände  auch  in  Ungarn  Ausnabmsmassregeln :  der  Adel 
greift  in  die  Regierung  ein.  Dennoch  sind  von  1276 — 1301  nur 
fünf  Keichstage  in  den  Urkunden  erwähnt  und  nur  Yon  dreien 
(1279,  1290,  1298)  haben  wir  Dekrete,  Beim  ersten  verfügt  Ladis- 
laus  „diligenti  deliberacione  cum  baronibus  et  nobilibus  regui  nostri 
habita  ^) ;  das  zweite  ist  die  bei  der  Krönung  erlassene  Bestätigung 
der  Landesrechte  durch  Audreas  III' ^),  das  dritte  endlich,  —  auch  nach 
Timon  das  erste  sichere  Beispiel  einer  gesetzgebenden  Tätigkeit 
—  ist  kein  echter  Reichstagschluss,  sondern  eine  ganz  ungewöhnliche, 
von  den  Bischöfen  beurkundete,  von  Geistlichkeit  und  gemeinem  Adel 
.exclusis  quibuscunque  baronibus*  beschlossene  Kundmachung,  welcher 
König  und  Barone  durch  Mitsieglung  zustimmen»).  Diese  Gruppierung: 
Prälaten  und  Gemeiuadel  auf  der  einen,  König  und  Barone  auf  der 
anderer  Seite,  ibt  völlig  isolirt;  auch  sie  kennzeichnet  den  Tag  von  1298 
als  Ausnahmserscheinung,  am  ehesten  noch  den  Landfriedenseinungen 
anderwärts  vergleichbar.  Wenn  man  hinzunimmt,  dass  im  14.  Jahr- 
hundert der  Reichstag  vor  der  königlichen  Gewalt  fast  ganz  zurück- 
tritt, wird  man  das  letzte  Drittel  des  13.  Jahrhunderts  auch  in  Un- 
garn wohl  nur  als  eine  Zeit  vorübergehenden  ständischen  Einflusses 
auflassen  können,  wie  sie  auch  anderwärts  der  Ausbildung  der  eigent- 
lichen ständischen  Mitregierung  vorausgegangen  ist. 

Drittes  Zeitalter:  die  auf  dem  Begrifi^  der  Heiligen  Krone  be- 
ruhende Verfassung  (1308 — 1608).  Hier  müssen  wir  eine  kurze  Vor- 
bemerkung einschalten.  Die  Theorie  von  der  H.  Krone,  die  für  die 
juristische  Konstruktion  des  ungarischen  Staatsrechtes  nicht  nur  bis 
1608,  sondern  bis  1848,  ja  bis  heute  eine  wichtige  Grundlage  bildet, 
ist  die  höchst  subjektive  Schöpfung  des  grössten  magyarischen  Juristen  : 
Werböczys.  Sie  ist  zugleich  das  Produkt  eines  ganz  bestimmten 
Zeitraumes,  der  Jahre  1490 — 1526,  die  einen  Höhepunkt  ständischer 
Macht  bedeuten.  Und  selbst  für  diese  Zeit  ist  sie  weniger  ein  Aus- 
druck tatsächlicher  Zustände,  als  ein  ständischer  Wunschzettel.  Es 
scheint  mir  daher  durchaus  unhistorisch,  dass  die  magyarischen  Rechts- 
historiker die  staatsrechtliche  Theorie  des  Tripartitums  zum  Angelpunkt 
ihrer  Darstellung  machen.  Das  ist  etwa  dasselbe,  als  wollte  man  die 
böhmische  Verfassungsgeschichte  von  1301  —  1626  auf  Grund  der 
Wladislaischen  Landesordnung  konstruiren.  Den  Nachweis,  dass  die 
Werböczysche  Theorie  mit  der  historischen  Wirklichkeit   der  Zeit  von 


»)  ib.  560. 

»)  ib.  613  ff.  zum  Jahre  1291. 

9)  ib.  630  ff. 

MitteUungen  XXVIII.  20 


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306  Harold  Steinacker. 

1308 — 1490  80  gut  wie  nichts  zu  tun  hat,  uud  dass  sie  auch  in  den 
Gesetzen  von  1526  an  nach  ihrem  wesentlichen  Charakter  nicht  an- 
erkannt worden  ist,  werde  ich  eingehender,  als  es  hier  der  verfügbare 
Baum  gestattet,  bei  späterer  Gelegenheit  erbringen.  Diesmal  begnüge 
ich  mich,  die  magyarische  Lehre^ )  vorzuftihreu,  die  wichtigsten  grund- 
sätzlichen Einwendungen  zu  erheben  und  ihr  weiter  unten  eine  ab- 
weichende Gesamtanschauung  gegenüberzustellen. 

Wie  wir  schon  oben  gehört  haben,  hatte  ,das  Eindringen  feu- 
daler Staatsgedanken  vom  Westen*'  zur  Auflösung  der  stefaneischen 
Verfassung  geführt. 

Durch  grosse  Laudschenkungen  und  Verleihung  der  nutzbaren 
Rechte  gingen  die  materiellen  Machtmittel  des  Königtums  in  die 
Hände  der  Besitzaristokratie  über,  die  dank  der  Immunität  und  Ämter- 
erblichkeit auch  direkten  Anteil  an  der  Staatsgewalt  gewann  und  den 
Gemeinadel  mit  Güte  und  Gewalt  zu  bewegen  trachtete,  ihr  seine 
Güter  aufzutragen  und  ein  persönliches  Dienstverhältnis  einzugehen. 
So  drohte  das  Land  in  selbständige  Gebiete,  .förmliche  Lehnsprovinzen* 
zu  zerfallen.  In  dieser  Gefahr  .entwickelte  die  ö£fentlich-rechtliche 
Anschauungsweise  der  ungarischen  Nation  den  Begriff  der  in  der  Na- 
tion wurzelnden,  dem  König  und  der  Nation  gemeinsam  zustehenden 
öffentlichen  Gewalt,  die  in  der  Heil.  Krone  konkrete  Gestalt  gewinnt 
und  in  ihr  durch  ein  Mysterium  gegenwärtig  ist.  Hierin  besteht  die 
Lehre  von  der  H.  Krone*.  .Die  Auffassung  des  Staates  als  einer  Per- 
sönlichkeit  ist   im    allgemeinen    eine    Errungenschaft   der    modernen 


*)  Vgl.  von  den  Neueren  Hajnik  I.  S.  101 — 116.  Im  Rahmen  der  dort  ge- 
botenen vorsichtig  und  allgemein  gehaltenen  Darlegung  bewegt  sich  die  sorg- 
fältige Monographie  über  die  erste  Hälfte  dieses  Zeitraumes  von  Zsindely, 
Die  ung.  Verfassung  unter  den  Anjous  u.  Sigmund  (Magy.  alk.  az  Anjouk  ^s 
Zsigmond  alatt  1899).  Sie  ist  ein  lehrreiches  Beispiel  fQr  die  methodische  Lage 
der  magyarischen  Rechtsgeschichte:  auch  tüchtige  Quellenforschung  führt  nicht 
zu  selbständiger  Anschauung,  wenn  sie  durch  dogmatische  Grund  Voraussetzungen 
gebunden  ist.  Der  Verfasser  ist  sich  nicht  bewusst  geworden,  wie  die  verba 
magistri  von  Individualismus  und  Feudalismus  —  (getreulich  wird  wieder  Guizot 
zitirt)  —  von  RecLtskontinuität,  Konstitutionalismus  u.  s.  w.  durch  seine  eigene, 
quellenmJlssige  Darstellung  berichtigt  und  widerlegt  werden.  Immerhin,  er  hat 
doch  den  wissenschaftlichen  Respekt  vor  den  Tatsachen.  Tiraon  und  Herczegh 
dagegen,  die  einzigen,  die  eine  Gesamtdarstellung  des  Zeitraumes  geben,  und  an 
die  wir  uns  halten  müssen,  benützen  ganz  einseitig  das  Material  der  Perioden 
ständischer  Macht.  Die  Perioden  straffer  königlicher  Macht  sind  so  wenig  be- 
rücksichtigt, dass  der  Anschein  einer  Kontinuität  der  Entwicklung  entsteht,  die 
in  Ungarn  so  wenig  als  anderwärts  sich  mit  der  inneren  Natur  des  ständischen 
Staates  verträgt 


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über  Stand  u.  Aufgaben  d.  ungarischen  Vei-fassungsgeschichte.         307 

Staats  Wissenschaft',  sie  geht  dem  Mittelalter  sonst  ganz  ab.  ,Die 
ungarische  Nation  gelangte  vermittelst  .  .  .  der  Personifikation  der 
H.  Krone  vor  allen  anderen  Völkern  des  Westens  zu  der  echtstaat- 
lichen Auffassung.  Hierin  beruht  die  Eigenart  der  ungarischen  Ver- 
fassung während  dieser  Periode,  die  das  ungarische  Staatswesen  von 
den  Verfassungen  des  Westens  unterscheidet*  i). 

^Der  Begriff  der  H.  Krone  bildet  bald(?)  das  Fundament  der 
Staatsverfassung".  ,, Jeder  Faktor  des  Staatslebens  erhält  von  ihr  seine 
Funktion*.  Und  jede  dieser  Funktionen  „gewinnt  öffentlich-rechtlichen 
Charakter  und  konstitutionelle  Formen*.  Das  gilt  für  die  königliche 
Gewalt,  für  Besitzverfassung  und  Standesverhältnisse,  für  Heeresver- 
fassung, Verwaltung  und  Legislative.  Die  königliche  Gewalt*) 
erscheint  nicht  mehr  als  solche,  sondern  als  Obrigkeit  der  H.  Krone, 
die  der  König  nur  als  zeitweiliger  Verweser  innehat.  Den  Begriff 
dieser  kraft  des  nationalen  Willens  vermittelst  der  Krönung  auf  den 
König  übertragenen  Gewalt  „hat  schon  (!)  Werböczy  so  klar  for- 
mulirt,  wie  sie  um  diese  Zeit  nirgends  .  .  .  selbst  in  England  nicht, 
erkannt  wurde*.  Für  die  Besitzverfassung  und  die  Standes- 
verhältnisse^)  war  die  Einführung  der  sog.  Aviticität  bestimmend. 
Im  Jahre  1351  hob  König  Ludwig  L  das  in  Art.  IV  der  Gold. 
Bulle  statuirte  freie  Testierrecht  des  Adels  auf  und  bestimmte,  dass 
die  Adeligen  weder  inter  vivos  noch  mortis  causa  über  ihren  Grund- 
besitz verfügen  könnten;  derselbe  geht  vielmehr  mangels  männlicher 
Leibeserben  auf  die  Seitenverwandten  über,  solange  ein  männliches 
Mitglied  des  Geschlechtes  lebt,  föUt  aber,  wenn  solche  nicht  da  sind, 
•dem  König  heim.  So  beruht  die  Aviticität  auf  der  zweifachen  Gebun- 
denheit des  Bodens  gegenüber  der  Sippe  einerseits,  der  Krone  anderer- 
seits. Durch  diese  zweite  Beziehung  erhält  die  neue  Besitzverfassung, 
•obwohl  sie  ^eine  Infeudation  des  Staatsgebietes  bedeutet*,  dennoch 
yim  Gegensatze  zur  feudalen  Besitzverfassung  der  westlichen  Staaten 
-eine  öffeutlich  -  rechtliche  Grundlage*.  Denn  die  Wurzel  (radix) 
allen  Grundbesitzes  wird  nun  die  H.  Krone.  Damit  entsteht  erstens 
«ine  neue  Basis  der  Gemeinfreibeit,  der  Teilnahme  an  der  öffentlichen 
Gewalt:  die  Mitgliedschaft  der  H.  Krone.  Wessen  Besitz  un- 
mittelbar dieser  Wurzel  entstammt,  ist  ein  Glied  der  H.  Krone  (mem- 
brum  sacrae  coronae)  und  nimmt  als  solches  an  der  Ausübung  der  in 


»)  Timon  503  ff.,  namentlich  511,  Herczegh  292—296,  Zsindely  28—35. 

«)  Timon  S.  512,  517,  628—542,   544,  548,   Herczegh  293  f.,   296—309,  Zsin- 
dely 30  ff.,  51—59. 

»)  Timon  503—8,  513  f.,   552—557,    569,  589  ff.,   Herczegh  310—330,    Zsin- 
dely 65—132. 

20* 


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308  Harold  Steinacker. 

ihr  vereinigten  gesetzgebenden,  vollstreckenden  und  richterlichen  Ge- 
walt teil.  Und  zweitens  entsteht  damit  eine  neue  Grundlage  für  die 
ständische  Gliederung.  Zwar  haben  neben  den  Adligen  auch  Kirchen 
und  Städte  ihren  Grundbesitz  iure  radicali  und  „bilden  zusammen 
mit  dem  König  .  .  .  jenes  öfifentlich-rechtliche  Ganze,  jenen  lebendigen 
Organismus,  den  die  mittelalterlichen  Quellen  ^)  als  totum  corpus  s. 
coronae  bezeichnen  und  den  wir  (heute)  unter  dem  Wort  Staat  ver- 
stehen*. Dennoch  sind  drei  Stände  zu  unterscheiden:  die  Adligen» 
die  einen  Teil  des  Gebiets  der  H.  Krone  unmittelbar  von  ihr  inne- 
haben, —  die  Städter^  die  ihren  Grundbesitz  nicht  einzeln  für  sich 
sondern  kollektiv  von  der  H.  Krone  herleiten,  die  folglich  niedri- 
geren Standes  sind  und  geringere  öffentlich-rechtliche  Freiheiten  be- 
sitzen, —  endlich  die  Untertaneu,  die  keinen  unmittelbar  von  der 
H.  Krone  rührenden  Grundbesitz  haben,  folglich  nicht  unter  deren 
Obrigkeit  stehen  und  somit  von  den  politischen  Rechten  ausgeschlossen 
sind.  Sie  bilden  gegenüber  der  politisch  berechtigten  Nation,  dem 
populus,  das  steuerzahlende  untertane  Volk,  die  plebs. 

Auf  den  drei  übrigen  Gebieten  des  Staatslebens,  —  Heerwesen,  Ver- 
waltung und  Legislative  — besteht  eine  Teilung  der  Gewalt  zwi- 
schen den  Gliedern  der  hl.  Krone,  d.  h.  zwischen  König  und  Nation. 
So  ist  die  von  den  Anjous  begründete  neue  Heeresverfassung 2)^ 
das  sog.  Banderialsystem,  „nichts  weiter,  als  eine  Teilung  der  Kriegs- 
hoheit* zwischen  dem  König,  dem  die  Hauptelemente  derselben  (Auf- 
gebot, Entscheidung  über  Krieg  und  Frieden,  Oberbefehl)  zustehen,, 
und  den  Gliedern  der  H.  Kroue,  die,  soweit  sie  ansehnliche  Teile  des 
Krongebietes  iunehaben,  verpflichtet  und  berechtigt  sind,  Burgen  zu 
bauen  und  Kriegsvolk  zu  unterhalten,  das  sie  unter  eigenem  Banner» 
als  Banderium,  zu  Felde  führen.  Was  die  Exekutive  und  die 
richterliche  Gewalt  betrifft,  so  ist  zu  unterscheiden  zwischen  Zentral-^) 


*)  Timon  S.  514  Anm.  9  weiss  eine  einzige  Stelle  aus  dem  IL  Dekret  von 
1435  als  Beleg  anzuführen ;  aber  auch  in  dieser  Stelle  ist  der  König  in  dem  cor- 
pus  8.  coronae  nicht  miteinbegriffen. 

«)  Herczegh  408— 416,  Zsindely  210— 229,  Timon  506,  515.  Eine  eingehende 
Darstellung  des  Heei-wesens,  die  in  der  2.  Aufl.  wie  in  der  deutschen  Ausgabe 
fehlt,  hat  Timon  in  der  3.  Aufl.  des  magyarischen  Textes  nachgetragen. 

8)  Timon  515  f.,  649—693,  Herczegh  347—371,  Zsindely  151—158,  177  ff. 
—  Von  der  ausführlichen  Darstellung  Timons  entfallen  beim  königlichen  Rat 
auf  die  Zeit  nach  1526  (consilium  Hungaricum,  consilium  regium  locumtenentiale, 
Hofkanzlei)  etwas  über  eine  Druckseite  von  zwölfen  (659  f.),  beim  Palatinat  vier 
Seiten  von  fünfzehn  (wobei  die  Tatsache,  dass  diese  Würde  von  1531 — 1608  nicht 
regelmässig  besetzt  war,   unerwähnt  bleibt),  bei  der  Finanzverwaltung  auf  die 


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über  Stand  u.  Aufgaben  d.  ungarischen  Verfassungsgeschichte.         309 

und  ProvinzialverwaltuDg  ^).  Bei  der  ersteren  kommt  die  Teilung 
zwischen  König  und  Volk  darin  zum  Ausdruck,  dass  die  obersten 
Beamten  zu  wahren  Beichsbeamten  werden,  und  dass  in  den  obersten 
Gerichtshöfen  sowie  im  köuiglicheu  Bat  auch  solche  Mitglieder  Platz 
nehmen,  die  Yom  Beichstag  gewählt  und  diesem  Yerantwortlich  sind, 
und  au  deren  Zustimmung  die  Giltigkeit  der  königlichen  Verfügungen 
gebunden  ist  Bei  der  Provinzialverwaltung  ist  das  entscheidende  die 
Autonomie  der  Komitats-  und  Stadtgemeinen,  ^auf  die,  wie  in 
England,  allmählich  die  staatliche  Verwaltung  übergeht*.  »Der  in 
den  Komitatsgemeinen  organisirte  Adel  und  das  städtische  Bürgertum 
vermögen  die  königliche  Gewalt  in  stets  vermehrtem  Umfange  zu  be- 
schränken'. Die  Komitate  betrachten  es  als  Becht  und  Pflicht,  die 
Zentralregierung  zu  „kontrolliren"  und  die  Durchführung  verfassungs- 
widriger Begieruugsverordnungen  zu  verweigern  oder  doch  zu  ver- 
schleppen 2).  „Jedes  Komi  tat  stellt  als  adelige  Gemeine  mit  dem  die 
Person  des  Königs  repräsentirenden  Obergespan  an  der  Spitze  den 
gesamten  Körper  der  H.  Krone,  den  Staat  im  Kleinen  dar.  Es  hat 
Teil  an  der  Gewalt  und  —  als  organisches  Ganze  —  an  dem  Leben 
der  H.  Krone*. 

Schliesslich  die  Legislatives).  Das  Zeitalter  von  1308—1608 
soll  einen  doppelten  Fortschritt  in  der  ungarischen  Verfassungsge- 
schichte bedeuten.  „Einerseits  bildet  sich  der  Begriff  der  gesetzgeben- 
den Gewalt  aus,  andererseits  gewinnt  diese  Gewalt  konstitutionelle  (!) 
Formen  und  erscheint  als  eine  zwischen  König  und  Nation  geteilte 
Funktion  des  Staates*.     Der  staatsrechtliche  Grundsatz,  dass  der  König 


Hofkammer  eine  von  acht  Seiten  (689  f.).  Bei  den  königlichen  Gerichten  und 
der  Kanzlei  wird  nur  die  Zeit  vor  1526  behandelt. 

»)  Timon  516,  694—763,  Herczegh  361—404,  Zsindely  159—176,  284  ff. 

*]  Mit  dürren  Worten  herausgesagt  heisst  das  soviel,  als  dass  die  magyarische 
Doktrin  die  »passive  Resistenz«  zu  einer  verfassungsmässigen  Einrichtung  stempeln 
möchte,  ähnlich  etwa,  wie  es  das  jus  resistendi  wirklich  war. 

»)  Timon  614,  604—648.  Herczeg  330—342.  Zsindely  133—160.  Vgl.  auch 
Andrdssy  a.  a.  0.  1,  196,  nach  welchem  Ludwig  I.  »die  gesetzgebende  Gewalt 
mit  der  Nation  teilte«.  In  Wahrheit  hielt  er,  wie  Andrässy  selbst  zugibt,  in 
40  Jahren  eine  Reichsversammlung  (1361)  und  die  vom  Adel  damals  erbetene 
Bestätigung  der  Goldenen  Bulle  erfolgte  nur  »de  beneplacita  voluntate«  der 
Königinmutter  Elisabeth  ,ac  de  auxilio  baronum  nostrorum  ex  regio  banignitatia 
dementia«,  ebenso  wie  die  anschliessenden  Yerftigungen  » de  voluntate  Elisabeths 
und  consilio  eorundem  baronum«  ergingen.  Es  heisst  diese  Stellen  und  den  ganzen 
sonstigen  Text  des  Dekrets  von  1351  auf  den  Kopf  stellen,  wenn  man  die  Reichs- 
versammlung dieses  Jahres  als  »gesetzgebenden  Reichstag«  anspricht,  wie  alle 
magyarischen  Rechtshistoriker  —  indirekt  auch  Schiller  Az  örökös  förendis6g 
eredete  S.  19  —  es  tun. 


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310  Harold  Steinacker. 

fiur  mit  dem  ßeichstag  d.  h.  mit  den  Gliedern  der  H.  Erone  znsam^ 
men  Gesetze  schaffen  kann,  ist  nicht  «durch  einmalige  gesetzliche 
Bestimmung,  sondern  , durch  ständigen  Bechtsbrauch  *  zur  Geltung 
gekommen,  auf  Grund  deren  Werböczy  ihn  präzise  formulirt  hat: 
entweder  der  Konig  stellt  Propositionen,  die  der  Reichstag  gutheisst» 
oder  der  Reichstag  fasst  Beschlüsse,  die  durch  königliche  Sanktion 
Gesetz  werden.  Timon  fQgt  dem  bei:  ^Auch  heute  werden  die  Gesetze 
in  dieser  Weise  geschaffen*  und  sucht  dann  nachzuweisen,  dass  diese 
ungarische  Entwicklung  ganz  ähnlich  sei  jener,  die  uns  in  England 
im  14.  Jahrhundert  entgegentrete.  An  dieser  zum  eisernen  Bestand 
der  magyarischen  Bechtsgeschichte  gehörenden  Behauptung  macht  ihn 
auch  der  Umstand  nicht  irre,  dass  er  später  die  Kompetenz  des  un- 
garischen Reichstages  untersuchend,  in  den  erhaltenen  Gesetzen  z.  B« 
privat-  und  strafrechtUche  Bestimmungen  fast  ganz  vermissen  muss. 
In  der  Tat  war  die  Teilnahme  der  Stände  an  der  Gesetzgebung  wie 
anderwärts  ^)  auf  jene  Gebiete  beschränkt,  die  mit  den  Privilegien  der 
Ständcmitglieder  —  oder  den  ,, Rechten  und  Freiheiten  der  Nation* 
wie  Timon  sagt,  —  irgendwie  zusammenhiengen.  Der  Anteil  des  un- 
garischen Reichstages  an  der  Legislative  ist  nach  Wesen  uad  Umfang 
vom  Anteil  etwa  eines  modernen  Parlaments  durchaus  verschieden. 
Die  Kritik  der  ganzen  auf  dem  Begriff  der  H.  Krone  aufgebauten 
Konstruktion  lässt  sich  kurz  fassen.  Denn  schon  Schreuer')  hat  in 
seiner  vortrefflichenBesprechung  des  Timonschen  Werkes  so  schlagend 
nachgewiesen,  dass  alle  die  einzelnen  Elemente,  aus  denen  sich  diese 
angeblich  ganz  eigenartige  ungarische  Entwicklung  (Praxis  wie 
Theorie)  aufbaut,  auch  anderwärts  vorkommen,  dass  darüber  nichts 
weiter  zu  sagen  ist.  Und  dass  die  Vereinigung  dieser  Elemente  zu 
einem  geschlossenen  Bau  nur  in  der  Konstruktion  Werböczcys  voll- 
zogen war,  nicht  aber  im  lebenden  Staatsrecht  der  Zeit  von  1308 — 
1608,  das  wird  aus  unserer  weiter   unten   gegebenen  Skizze   der  un- 

*)  Vgl.  Luschin  Grundriss  §§  48  u.  49  über  den  Anteil  von  Landeeförsten 
und  Landständen  an  der  Gesetzgebung  in  den  österreichischen  Ländern. 

«)  Zeitschr.  d.  Savigny-Stifl.  f.  Rechtsgesch.  1905  Genn.  Abi  326  flP,  nament- 
lich 334  ff.  Die  Auffassung  des  Staates  als  Persönlichkeit,  des  Königtums  als 
Übertragener  Gewalt,  die  Symbolisirung  und  zugleich  Yerdinglichung  der  Staats- 
gewalt in  der  Erone  und  deren  mystische  Auffassung,  den  Begriff  der  Kronmit- 
gliedscbaft,  alles,  alles  lässt  sich  auch  ausserhalb  Ungarns  nachweisen.  Und  auch 
was  die  praktisch  wirksamen  Kräfte  und  Erscheinungen  betrifft,  kommt  die  ße- 
sprechung,  die  namentlich  durch  die  Heranziehung  böhmischer  Analogien  ein  an- 
regendes und  lehrreiches  Beispiel  methodischer  Rechtsvergleichung  ist,  zu  dem 
Resultat,  dass  für  Ungarn  in  diesem  Zeitraum  höchstens  von  Nuancen,  nicht  aber 
von  einer  ganz  eigenartigen  Entwicklung  gesprochen  werden  kann. 


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über  Stand  u.  Aufgaben  d.  ungarischen  Verfassungsgeschichte.        ^n 

garischen  VerfassungsentwickluDg  hofifentlich  anschaulich  werden. 
Aber  auch  mit  ihren  eigenen  Waffen  lässt  sich  die  magyarische  Dok- 
trin schlagen ;  man  braucht  sie  nur  des  Widerspruches  zu  überführen, 
in  den  sie  sich  selbst  verwickelt.  Einerseits  soll  nämlich  das  unga- 
rische Königtum  in  diesem  Zeitraum  (1308 — 1608)  weder  feudalen 
noch  absoluten  Charakter  angenommen  haben,  Ungarn  soll  trotz  der 
feudalistischen  Grundprinzipien  seiner  Besitz-  und  Heeresverfassung 
kein  in  den  Formen  des  Privatrechts  konstituirter  Lehnstaat,  sondern 
ein  öffentlich-rechtlich  organisirter,  konstitutioneller  Staat  gewesen  sei, 
es  soll  zuerst  in  Europa  die  moderne  Staatsauffassung  verwirklicht, 
,  seine  Verfassung  soll  dem  modernen  Eonstitutionalismus  näher  ge- 
standen haben,  als  alle  anderen  kontinentalen  Verfassungen.  Man  sollte 
erwarten,  dass  nun  auch  die  Leistungen  dieses  Staates  ausserordentliche 
waren.  Aber  in  demselben  Werke,  dem  diese  Behauptungen  wörtlich  ent- 
nommen sind,  finden  wir  andererseits  folgende  Zugeständnisse :  Je  mehr 
dank  der  Lehre  von  der  H.  Krone  die  Teilung  der  öffentlichen  Gewalt  fort- 
schreitet, desto  mehr  vermindert  sich  die  königliche  Gewalt;  der  König 
ist  im  15.  und  zu  Beginn  des  16.  Jahrhunderts  einfach  der  primus 
inter  pares;  das  Übergewicht  der  Grossen,  die  Ohnmacht  des  König- 
tums führten  Ungarn  an  den  Band  des  Verderbens,  zur  Katastrophe 
von  Mohacs,  obwohl  die  Verfassung  der  H.  Krone  verfassungsgeschicht- 
lich einen  grossen  Fortschritt  gegenüber  der  stefaneischen  bedeutet  ^). 
Nur  eines  dieser  beiden  Werturteile  kann  richtig  sein:  die  Schlacht 
von  Mohacs  spricht  die  unzweideutige  Entscheidung  der  Geschichte  aus. 

TIL 

Als  geschlossenes  Gebäude  haben  wir  das  System  der  ungarischen 
Bechtsgeschichte  in  seinem  heutigen  Aufbau  auf  uns  wirken  lassen. 
Zwar  fehlt  das  letzte  Stockwerk,  der  Zeitraum  von  1608 — 1848,  und 
noch  immer  hängt  das  moderne  ungarische  Staatsrecht,  soweit  es  sich 
auf  historische  Grundlagen  beruft,  in  der  Lufb.  Geschlossen  darf 
man  dieses  Lehrgebäude  dennoch  nennen,  wenn  man  auf  den  Zweck- 
zusammenhang der  leitenden  Gedanken,  auf  die  innere  Einheitlichkeit 
der  Auffassung  und  der  Methode  sieht. 

Ich  brauche  kaum  den  Zweck  dieser  Gedankengänge  durch  die 
eigenen  Bekenntnisse  ihrer  Vertreter  zu  veranschaulichen  ^) ;  die  bisher 


I)  Timon  516  ff. 

*)  Etwa  durch  die  vielsagende  Definition,  mit  der  Timon  das  Vorwort  zur 
deutschen  Ausgabe  beginnt:  »Das  Rechtsleben  und  die  Rechtsordnung  sind  eine 
Äusserung  des  öffentlichen  (!)  Lebens  der  staatenbildenden  (!)  Völker*.  Oder  den 
in  der  deutschen  Ausgabe  fortgelassenen  ersten  Absatz  des  magyar hohen  Vor- 


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312  Harold  Steinacker. 

mitgeteilten  Proben  magyarischer  Rechts vergleichung  sprechen  deut- 
lich genug.  Das  Thema  probandi  ist  von  Hajnik  bis  auf  Timon  das 
gleiche  geblieben:  die  besondere  Rechtskontinuitat  der  ungarischen 
Verfassung,  ihr  demokratisch-konstitutioneller  Charakter,  ihre  Selbst- 
ständigkeit, ja  Überlegenheit  im  Vergleich  mit  der  westeuropäischen 
Entwicklung.  So  ist  denn  diese  ganze  Forschung  weniger  auf  Er- 
kenntnis der  Wirklichkeit,  als  auf  den  oft  gewaltsamen  Beweis  eines 
a  priori  feststehenden  Werturteils  abgestellt.  Gewonnen  wird  dies 
Werturteil  durch  Vergleich  der  ungarischen  und  der  westlichen  Ent- 
wicklung, der  unter  zwei  Gesichtspunkten  erfolgt.  Der  erste  ist  der 
Gegensatz  zwischen  öflFentlichem  und  privatem  Recht.  Der  Kampf 
dieser  beiden  Rechtsphären,  der  fi\r  das  Mittelalter  als  bezeichnend 
gilt,  soll  in  ,  Westeuropa*  zu  einem  mehr  minder  völligen  Sieg  des 
Privatrechts  geführt,  in  Ungarn  dagegen  den  öflFentlich-rechtlichen 
Charakter  des  Staates  nie  ernstlich  erschüttert  haben.  Daher  die  Über- 
legenheit des  magyarischen  Urstaates  über  den  germanischen,  des  är- 
pädischen  Königtums  über  das  feudale  Königtum  des  Westens.  Der 
zweite  Vergleichspunkt  ist  die  yerfassungsmässige  Einschränkung  des 
Königtums  —  worin  für  die  magyarische  Wissenschaft  das  Um  und 
Auf  des  Konstitutionalismus  liegt,  —  welche  in  Ungarn  ungleich 
früher  und  stärker  ausgebildet  gewesen  sein  soll,  als  irgendwo  sonst, 
ausgenommen  England.  Daher  die  Überlegenheit  des  späteren  unga- 
rischen Staatswesens  über  alle  kontinentalen  Staaten.  Die  Wurzel 
dieser  durchgängigen  Überlegenheit  ist  ein  den  Magyaren  eigentüm- 
licher „öffentlich-rechtlicher*  Sinn,  die  Wurzel  der  Inferiorität  der 
anderen  Staaten  der  „Individualismus*  der  Germanen. 


Worts:  »Die  nationale  magyarische  Wissenschaft  ist  eine  notwendige  Forderung 
der  ...  Selbständigkeit  des  magyarischen  Volkes*;  besonders  stimme  dies  für 
die  Rechtswissenschaft,  »jenes  Gebiet,  wo  es  gilt,  die  Individualität  der  Nation 
zur  Geltung  zu  bringen*.  Deutlicher  wie  immer  spricht  sich  Herczegh  aas,  nicht 
nur  im  Vorwort  (die  nationale  Idee,  die  in  Deutschland  und  in  Italien  den 
nationalen  Einheitsstaat  geschaffen,  —  woran  den  Universitäten  der  Löwenanteil 
zukomme  —  trete  auch  in  Ungarn  immer  stärker  hervor,  auch  in  Ungarn  hätten 
die  Universitäten  nicht  bloss  eine  wissenschaftliche,  sondern  zugleich  eine  natio- 
nale Mission,  man  mQsse  nicht  nur  Jurist,  sondern  auch  Magyarc  sein),  sondern 
vor  allem  in  einem  besonderen  Paragraphen  (S.  58)  betitelt  »Der  nationale  Genius*, 
der  —  klassischer  Weise  im  Rahmen  der  stefaneischen  Verfassung  —  die  prak- 
tischen Forderungen  jenes  Geistes  formulirfc,  der  die  Verfassungsgeschichte  Ungarns 
beherrsche :  »Der  nationale  Genius  verlangt,  dass  wir  . .  .  die  Verschmelznng  der 
ungarischen  Staatshoheit  mit  den  Rechten  einer  fremden  Staatshoheit  (Realunion) 
nicht  dulden«,  ebensowenig  wie  dass  Ungarn  »in  Bezug  auf  seine  wirtschaftlichen 
Interessen  von  anderen  Staaten  in  koloniale  Abhängigkeit  gerate«.  Sapienti  sat. 


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über  Stand  u.  Aufgaben  d.  ungarischen  Verfassungsgeschichte.         313 

Dieses  Werturteil  ist  falsch,  denn  es  ruht  auf  falschen  Voraus- 
setzungen. Die  Entwicklungen,  aus  deren  Vergleich  es  abgeleitet  wird, 
sind  beide  falsch  gezeichnet,  nicht  nur  die  sog.  westeuropäische,  son- 
dern, was  schlimmer  ist,  auch  die  ungarische.  Bevor  wir  der  magya- 
rischen Darstellung  eine  Skizze  der  beiden  Entwicklungen  entgegen- 
stellen, die  dem  Stand  der  heutigen  Forschung,  beziehungsweise  bei 
Ungarn  den  Quellen  im  heutigen  Stand  ihrer  Verarbeitung  entspricht, 
haben  wir  zwei  Vorbehalte  zu  machen. 

Der  erste  Vergleichspunkt,  der  Gegensatz  zwischen  öfFeutlichem 
und  privatem  Eecht,  ist  für  den  hier  in  Frage  kommenden  Zweck  wohl 
überhaupt  ungeeignet^).  Heute,  wo  die  Juristen  selbst,  z.  B.  Jellinek, 
daran  zu  zweifeln  beginnen,  ob  man  mit  modernen  Begriffen  für  das 
Mittelalter  scharfe  Grenzen  zwischen  staatlichem  und  nichtstaatliehem 
Verband  ziehen  könne  2),  ob  sich  aus  Erscheinungen  voneinander  fern- 
liegender Epochen  gemeinsame  staatsrechtliche  Begriffe  gewinnen 
lassen 3),  darf  es  vielleicht  auch  der  Historiker  sagen:  die.  beliebte 
Untersuchung,  ob  diese  oder  jene  Äusserung  des  mittelalterlichen 
Eechtslebens  unter  die  heutigen,  am  römischen  oder  modernen 
Staat  orientirten  Begriffe  des  privaten  oder  des  öffentlichen  Kechtes 
fällt,  kann  immer  nur  ergeben,  was  wir  nun  schon  endlich  wissen: 
nämlich,  dass  der  mittelalterliche  Staat  sich  wesentlich  vom  modernen 
unterscheidet,  dass  er  am  modernen  Staatszweck  gemessen,  weitaus 
unvollkommener  ist.  Damit  allein  ist  aber  nicht  viel  gesagt;  niemand 
wird  glauben,  dass  man  von  den  Merkmalen  des  modernen  Staates 
nur  jene  abzuziehen  braucht,  die  dem  mittelalterlichen  Staate  fehlen, 
um  als  sauberen  Rest  das  Wesen  des  letzteren  zu  bekommen.  Und 
doch,  an  ein  solches  Vorgehen  erinnert  die  magyarische  Doktrin,  die 
mit  gewissen  Vorbehalten  glaubt,   die  modernen  Begriffe    wie  Nation, 


»)  Es  ist  richtig,  dass  Timon  auf  die  Deutsche  und  französische  Verfansungs- 
geschichte  von  E.  Mayer  verweisen  kann,  die  geradezu  auf  dem  Gegensatz 
zwischen  öifentlichem  Recht  und  (privater)  Herrschaft  aufgebaut  sei  (vgl.  dazu 
Stutz,  Die  Grundlagen  der  mittelalt.  Verfassung  Deutschi.  u.  Frankreichs  Sav.- 
Ztschr.  21.  Bd.  Germ.  Abt.)  Aber  er  hätte  dabei  auch  bemerken  können,  dass 
bliese  Zuspitzung  des  erwähnten  Gegensatzes  gerade  zu  den  meistabgelehnten 
bedanken  des  Werkes  gehört,  und  in  diesem  selbst  dadurch  ad  absurdum  ge- 
führt wird,  dass  Mayer  auf  die  beiden  dem  öffentlichen  Recht  und  der  Herrschaft 
gewidmeten  Teile  einen  dritten  von  der  »höchsten  Gewalt«  handelnden  Teil  folgen 
lassen  musste.  Vgl.  über  die  Geschichte  und  die  verschiedenen  Formen  der  Anti- 
these: öffentliches  und  privates  Recht  in  der  Rechtsgeschichte  neuerdings  P.  Sander 
Feudalstaat  und  bürgerlicher  Staat  1906  und  Rietschel  Mitteil.  d.  Inst.  27,  408  ff. 

«)  JelHnek  Allg.  Staatslehre  1,  389  f. 

')  ib.  ],  446  Anmt  2. 


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314  Harold  Steinacker. 

Konstitution,  Legislative,  Verantwortlichkeit  der  Kronräte  usw.,  für 
die  Vergangenheit  zulässig  machen  zu  können.  Offenbar  kommt  ea 
aber  darauf  an,  die  konkreten  Einrichtungen,  den  nach  Zeit  und  Ort 
bestimmten  Verfassungszustand  nicht  im  Verhältnis  zum  modernen^ 
sondern  zum  jeweiligen  Staatszweck  zu  erfassen.  Dann  wird  man 
nicht  nur  den  von  den  magyarischen  Kechtshistorikern  vielgescholtenen 
Feudalismus  als  notwendige  Durchgaugsstufe  der  europäischen  und 
ungarischen  Entwicklung  begreifen,  sondern  auch  den  Oedanken,  den 
Gegensatz  zwischen  öffentlichem  und  privatem  Recht  als  Angelpunkt 
der  mittelalterlichen  Rechtsgeschichte  zu  behandeln,  nicht  so  ad  ab- 
surdum führen,  wie  Timon  mit  seinem  klassischen  Urteil  über  die  auf 
dem  Begriff  der  H.  Krone  beruhende  Verfassung:  sie  hat  zur  Kata- 
strophe von  Mohacs  geführt  und  das  Land  an  den  Rand  des  Verder- 
bens gebracht,  aber  verfassungsgeschichtlich  war  sie  —  ein 
gewaltiger  Fortschritt  i). 

Der  zweite  Vorbehalt  geht  dahin,  dass  , Westeuropa*  rechtsge- 
schichtlich keine  Einheit  ist,  wenigstens  nicht  in  dem  Sinn,  wie  der 
mittelgrosse  Randstaat  Ungarn  *).  Wenn  wir  daher  unsererseits  für 
die  westliche  Entwicklung  eine  Qesamtrichtung  aufsuchen  und  die  un- 
garische daran  messen,  so  geschieht  dies  nur,  weil  wir  als  Kritiker 
den  Boden  der  bekämpften  Anschauungen  selbst  betreten  müssen,  und 
mit  dem  Vorbehalt,  dass  es  sich  eben  nur  um  die  allgemeinste  Eut- 
wicklungsrichtung  handelt. 

Wenn  man  den  magyarischen  Gelehrten  glauben  wollte,  wäre  die 
Sache  freilich  sehr  einfach.  Zwei  Schlagworte:  Gefolgschaft  und  Feu- 
dalismus charakterisiren  die  europäische  Verfassungsgeschichte  des 
Mittelalters.  Und  diese  beiden  Elemente  fliessen  sachlich  und  zeitlich 
zusammen.  Sachlich  durch  ihre  Ableitung  aus  dem  angeblichen  Grund- 
zug germanischen  Wesens,  dem  Individualismus,  woraus  sich  ihr  per- 


«)  Vgl.  oben  S.  311. 

')  Wer  sich  aus  der  sehr  verschiedenartigen  und  namentlich  im  zeitlichen 
Verlauf  sehr  ungleichmässigen  Entwicklung  der  westlichen 'Staaten  jeweils  das 
geeignete  Beispiel  aussucht,  kann  natürlich  durch  einen  Vergleich  mit  »West- 
europa« gar  mancherlei  beweisen.  Zur  Zeit,  als  Frankreich  unter  den  ersten 
Capetingem  in  Lehnsprovinzen  zu  zerfallen  droht,  ersteht  in  Deutschland  aus 
dem  Sieg  nicht  etwa  über  feudale  Tendenzen,  sondern  fiber  das  im  Sonderleben 
der  Stämme  wurzelnde  Herzogtum  eine  starke  Zentralgewalt,  und  als  umgekehrt 
in  Frankreich  durch  den  Sieg  Über  den  Feudalismus  eine  solche  Gewalt  zu  ent* 
stehen  beginnt,  besiegelt  die  staufische  Politik  den  Zerfall  Deutschlands  in  die 
landesherrlichen  Territorien  der  ReichsfQrsten.  Zu  gleicher  Zeit  aber  schaffen  die- 
selben  Hohenstaufen  den  sicilischen  Staat  mit  seiner  gesteigerten  monarchischen 
Gewalt  und  seiner  der  Zukunft  voraneilenden  Verwaltung, 


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über  Stand  u.  Aufgaben  d.  ungarischen  Yerfasanngageschichte.         3]^5 

sönlicher,  privatrechtlicher  Charakter  erklärt.  (Hat  im  ürstaat  das 
Gefolgswesen  den  schwachen  öffentlichen  Verband  durch  private  Ver- 
bände ersetzt,  so  lebt  der  Lehnstaat  schlechthin  «in  den  Formen  dei 
Prifratrechts').  Und  zeitlich,  insofern  das  mit  Hilfe  des  Gefolges  ge- 
gründete Königtum  ohne  Einschnitt  in  den  Feudalstaat  übergeht. 
Da  die  feudalen  Prinzipien  angeblich  .in  Deutschland  zu  Beginn  des 
14.  Jahrhunderts  in  vollster  Kraft  herrschen"  i),  so  ergibt  sich  eine 
Entwicklung  der  gleichen  privatrechtlichen  Färbung  von  über  andert- 
halb Jahrtausenden. 

Was  die  magyarischen  Rechtshistoriker  über  das  Gefolge  und  den 
privatrechtlichen  Charakter  des  germanischen  ürstaates  und  der  ger- 
manischen Staatengründung  sagen,  ist  ernstlich  überhaupt  nicht  zu 
diskutiren  *).  Es  steht  in  gar  zu  krassem  Widerspruch  zu  den  aus- 
drücklichen Zeugnissen  bei  Caesar  und  Tacitus,  zu  den  gesicherten 
und  allgemein  anerkannten  Ergebnissen  der  Wissenschaft.  Ähnliche 
Anschauungen  sind  ja  seit  Guizots  Zeiten  hin  und  ^vieder  aufgetaucht ; 
aber  erst  kürzlich  hat  ein  Versuch  dieser  Art  v.  Amira  zu  Worten 
schärfster  Ablehnung  veranlasst,  zu  Worten,  die  die  magyarischen 
Bechtshistoriker  zur  Kenntnis  nehmen  sollten'). 


M  Timon  S.  504. 

')  Während  Hajnik  selbst  seine  frühere  Darstellung  in  der  ,  Europäiechea 
Rechtsgeschichte«  auf  Grund  der  neueren  deutschen  Forschung  einigermassen  be- 
richtigt hat,  schreiben  die  Späteren  immer  noch  diese  frühere  Darstellung  mit 
dem  zu  Gunsten  der  Magyaren  ausfallenden  Vergleich  zwischen  dem  germanischen 
und  dem  magyarischen  Urstaate  nach.  Dass  Timon  dieses  Werturteil  übernimmt» 
mnss  billig  Wunder  nehmen,  da  es  mit  Zugeständnissen  in  seinem  Werke  und 
mit  seiner  eigenen  1881  erschienenen  kleinen  Schrift  ,A  germän  ösalkotmäny« 
(Die  germ.  ünrerfassung),  wenigstens  mit  deren  erstem  Abschnitt,  in  direktem 
Widerspruch  steht.  Auch  ist  ihm  die  abweichende  Meinung  der  deutschen  Wis- 
senschaft wenigstens  z.  T.  bekannt.  S.  100  Anm.  3  bemerkt  er  z.  B. :  Waitz, 
Uoth,  Thndichum,  Gmeiner  und  Sohm  »versuchen  d&f.  Bestehen  privater  Abhän- 
gigkeitsverhältnisse zu  leugnen*.  Soll  das  eine  Auseinandersetzung  mit  der 
herrschenden  Meinung  repräsentiren  ?  —  Was  die  germanischen  Staatengrün- 
dungen betrifft,  so  mag  ich  wirklich  hier  nicht  wiederholen,  was  Timon  bei 
Bmnner  oder  —  wenn  ihm  ein  romanischer  Autor  lieber  ist  —  bei  Pertile  darge- 
stellt findet.  Namentlich  die  Stellung  der  Langobarden  zum  Königtum,  wie  sie 
Paulus  diaconus  schildert,  gibt  eine  reizende  Parallele  zur  Rolle,  die  Alboin 
in  der  magyarischen  Wissenschaft  als  Beispiel  für  die  StaatsgrQndung  eines 
Gefolgsherren,  für  die  »persönliche,  private*  Gewalt  des  germanischen  König- 
tums spielt. 

')  Fr.  Bödmen,  Die  isländische  Regierungagewalt  in  der  freistaatlichen  Zeit 
(1905)  bringt  (S.  75)  die  Behauptung,  dass  nicht  nur  in  Island  das  ganze  Staats- 
wesen auf  dem  Gefolgschaftswesen  beruhte,  sondern  dass  die  Gefolgschaft  über- 
haupt schlechthin  die  Form  war,  in  der   sich  der  staatsrechtliche  Gedanke  bei 


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316  Harold  Steinacker. 

Was  nun  das  zweite  Schlagwort,  den  Feudalismus  anlangt,  so 
halten  sich  die  magyarischen  Bechtshistoriker  an  dessen  ausgebildete 
Form,  den  Feudalstaat,  worunter  sie  einen  Staat  verstehen,  in  dem 
die  Souveränität  auf  dem  Lehnsvertrag  beruht,  der  König  nur  primus 
inter  pares  ist.  Nun  entsprechen  dieser  krassen  Charakteristik  nur 
die  künstlichen  Kreuzfahrerstaaten  im  Orient  und  auf  dem  Balkan, 
höchstens  noch  der  Normannenstaat  in  der  Bretagne.  Schon  f&r 
Frankreich,  das  beliebte  Musterbeispiel,  glaubt  man  heute  nicht  mehr, 
dass  der  Lehnsverband  den  Staatsverband  völlig  verdrangt  habe  i). 
Und  vor  allem,  die  wenn  auch  nur  annähernde  Verwirklichung  des 
reinen  feudalstaatlichen  Typus  bildet  nur  eine  vorübergehende  Episode 
in  der  Verfassungsgeschichte  der  verschiedenen  westeuropäischen 
Völker 2).  Und  mit  dieser  Entwicklung  wäre  die  ungarische  zu  ver- 
gleichen gewesen,  statt  mit  dem  , Feudalstaat',  der  zeitlich  auf  das 
Mittelalter,  räumlich  auf  Westeuropa  ausgedehnt  als  einheitliche  Er- 
scheinung dem  ungarischen  Staat  gegenüber  gestellt  wird. 

Ein  allgemeingültiges  Schema  dieser  Entwicklung  lässt  sich  nicht 
entwerfen;  in  verschiedenem  Tempo  und  nicht  übergenau  die  gleichen 


den  Germanen  äusserte.  'Dazu  bemerkt  v.  Amira  in  seiner  Besprechung,  die  den 
dilettantischen  Charakter  der  ganzen  Arbeit  in  helles  Licht  rückt,  lakonisch: 
»Also  der  Feodalstaat  ist  schon  urgermanisch  und  obendrein  ein  Bündnis  von 
Bandenchefd.  Solche  Ansichten  ziert  nicht  einmal  der  Reiz  der  Neuheit.  Aber 
über  ein  halbes  Jahrhundert  ist  es  schon  her,  seitdem  sie  widerlegt  sind«  (Histor. 
Vierteljahrschr.  1906  S.  534).  Brunner  übergeht  in  der  2.  Aufl.  seiner  Deutschen 
Rechtegesch.  I.  die  Ansichten  Bodmens  mit  Stillschweigen.  Die  Kritik  (v.  Schwerin 
Beil.  z.  Allg.  Zeit.  1906  Dez.  29)  hat  diese  beredte  Form  der  Ablehnung  noch  zu 
milde  gefunden. 

t)  R.  Schmidt  Allgemeine  Staatslehre  II.  S.  407  ff. 

*)  Damit  steht  nicht  in  Widerdpruch,  dass  das  Lehnswesen  lange  ein  Ele- 
ment des  Staatslebens  war,  ehe  es  dasselbe  ganz  beherrdchte,  und  dass  feudale 
Elemente  und  feudale  Formen  sich  fiast  bis  zur  Gegenwart  erhalten  haben.  Das 
,  regime  föodal«,  das  in  Frankreich  am  4.  August  1789  abgeschafft  wurde,  hat 
weder  mit  der  Schöpfung  Karl  Martells  noch  mit  dem  feudalen  Frankreich  der 
ersten  Capetinger  etwas  gemein.  Das  römische  Reich  deutscher  Nation  hat  bis 
zu  seinem  Ende  1806  in  den  Formen  einer  Lehnsverfassang  gelebt,  in  Preussen 
hat  die  Krone  erst  1850  auf  das  Obereigentum  an  den  Lehen  verzichtet,  und  die 
Besitzungen  des  Deut<ichordens  sind  noch  heute  ein  vom  Kaiser  von  Österreich 
zu  vergebendes  Lehen.  All  das  lehrt  nur,  wie  leicht  bei  Kontinuit&t  der  Form 
der  Inhalt  wechselt,  und  dass  umgekehrt  das  Fehlen  z.B.  feudaler  Formen  an 
sich  nichts  beweist.  Inwieweit  in  der  andei-thalbtausendjährigen  Entwicklung  das 
Wesen  und  die  Bedeutung  des  Feudalismus  för  den  Staat  gewechselt  hat,  lässt 
sich  gerade  an  der  ungarischen  Verfassungsgeschichte  lehrreich  verfolgen,  in  der 
die  älteste  Form  des  Lebensverhältnisses  fehlt  und  die  dennoch  die  sogen,  feu- 
dalen Erscheinungen  der  späteren  Zeit  aufweist.    Vgl.  darüber  unten  S.  344. 


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über  Stand  u.  Aufgaben  d.  ungarischen  Verfassungsgeschichte.         317 

Stufen  hafc  sie  sich  bei  den  verschiedenen  Völker  vollendet.  Aber 
wohl  kann  man  eine  Keihe  von  Verfassungstypen  aufstellen,  von  denen 
einige  mehr  oder  weniger  rein  ia  den  meisten  Einzelentwicklungen 
wiederkehren.  Als  staatengründendes  Elemeut  —  um  im  Bahmen 
des  magyarischen  Gedankengangs  zu  bleiben  —  haben  för  die  in 
Betracht  kommende  Vergleichszeit  die  Germanen  zu  gelten.  Die 
Völkerschaftsverfassuug,  etwa  wie  Tacitus  sie  schildert,  ist  so- 
mit der  gemeinsame  Ausgangspunkt.  Dann  hat  —  um  von  den 
Zwitterstaaten  auf  römischem  Boden  abzusehen  —  die  Stammesbildung 
bei  einzelnen  Stämmen  (z.  B.  Alamannen,  Baiuwaren)  zum  Stammes- 
königtum resp.  Herzogtum  geführt.  Eine  Zusammenfassung  ver- 
schiedener germanischer  Stämme  brachte  weiterhin  das  Grosskönig- 
tum, die  fränkische  Monarchie,  durch  deren  Bestand  die  gesamte 
kontinentale  Entwicklung  gewisse  gemeinsame  Grundlagen  und  Fer- 
mente erhielt  Diese  Entwicklung  geht  nun  überall,  früher  oder  später, 
länger  oder  kürzer,  durch  eine  feudalstaatliche  Periode,  die  meist 
hinüberführt  zu  einer  ständischen  Verfassung,  wie  sie  sich  im  röm. 
Beich  deutscher  Nation  nicht  nur  in  der  Eeichsverfassung,  sondern 
auch  in  der  landständischeu  Verfassung  der  einzelnen  landesherr- 
lichen Territorien  durchsetzt.  Freilich  sieht  sie  neben  sich  im  Stadt- 
staat namentlich  Italiens  eine  andere  Form  auftreten,  mit  der  sie 
sich  nicht  unter  eine  gemeinsame  Kategorie  zwingen  lässt.  Aber  auf 
der  nächsten  Etappe  laufen  die  beiden  Bichtungeu  wieder  zusainmen. 
Denn  die  Signorie,  die  in  den  meisten  italienischen  Stadtstaaten  auf- 
kommt, führt  ebenso  zu  einer  ziemlich  unbeschräukten  monarchi- 
schen Gewalt,  wie  die  Entwicklung  des  ständischen  Staats  in  Frank- 
reich und,  wenn  auch  nicht  so  ausgesprochen,  in  den  grösseren  Terri- 
torien des  Deutschen  Beiches,  (das  freilich  daneben  wieder  auch  sehr  ab- 
weichende, z.  B.  in  denNiederlanden  und  der  Schweiz  freistaatliche, 
Formen  aufweist).  Dieser  Absolutismus  (aufgeklärter  Despotismus) 
erscheint  vom  Standpunkt  der  Verwaltung  auch  als  Beamte nstaat, 
der  am  Ende  seines  Bestehens  im  Kampf  mit  den  Ideen  des  repräsen- 
tativen Konstitutionalismus  zum  Polizeistaat  verknöchert  und  im 
Jahr  1848  überall  zusammenbricht.  Nach  mancherlei  Übergängen  hat 
sich  dann  in  der  Zeit  nach  1848  jene  Form  des  Konstitutionalismus, 
die  man  im  Gegensatz  zu  den  heute  im  Vordringen  befindlichen  Formen 
als  den  spezifisch  bürgerlichen  Koustitutionalismus  bezeichnen 
könnte,  in  Westeuropa  mit  wenigen  Ausnahmen  (Mecklenburg)  allge- 
mein durchgesetzt. 

Schon  diese  Aufzählung  von  Entwicklungsstufen  zeigt  gerade  auch 
für  das  Mittelalter  eine  Mannigfaltigkeit,  der  gegenüber  das  stereotype 


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318  Harold  Steinacker. 

Vergleichen  mit  dem  , feudalen  Westeuropa'  als  ganz  unzulänglich 
erscheint.  Noch  deutlicher  wird  dies  durch  eine  doppelte  Erwägung. 
Erstens  hat  sich  die  Entwicklung  der  Yerfassungszustände  an  yer- 
schiedenen  Orten  in  verschiedenem  Tempo  vollzogen.  So  ist  manch- 
mal die  eiue  oder  andere  der  aufgezählten  Stufen  übersprungen  wor- 
den oder  bekam,  je  nach  der  Stufe  der  allgemeinen  Kulturentwick- 
lung,  auf  der  sie  erreicht  wurde,  (auch  abgesehen  vom  Einfluss  der 
sonstigen  geographisch-historischen  Sonderbedingungen)  ein  individu- 
elles Gesicht.  Dass  beim  Stamm  der  Sachsen  ursprüngliche  Zustande 
sich  bis  ins  8.  Jahrhundert  erhalten  haben,  ist  für  die  Fortbildung 
der  vom  fränkischen  ßeich  übernommenen  Grundlagen  im  Deutschen 
Reich  von  Einfluss  gewesen.  Dass  die  skandinavischen  Völker  die 
alten  Formen  so  lange  in  langsamer  natürlicher  Fortbildung  bewahren 
konnten,  hatte  zur  Folge,  dass  das  Mittelalter  des  Kontinents  bei  ihnen 
fast  ganz  fehlt  und  sie  ziemlich  unmittelbar  in  neuzeitliche  Zustande 
übergingen.  Besonders  wichtig  ist  endlich  dieser  Gesichtspunkt  für 
England,  auf  das  wir  kurz  eingehen  müssen,  weil  die  magyarische 
Doktrin  eine  besondere  Ähnlichkeit  der  englischen  und  der  ungarischen 
Entwicklung  lehrt. 

Die  angelsächsischen  Verfassungszustände  erinnern  zunächst  durch- 
aus an  die  der  sächsischen  Stammesheimat;  sie  führen  dann  zu  einem 
Gross-Königtum  und  dank  der  insularen  Lage  zu  einer  gemeinrecht- 
lichen Entwicklung.  Infolge  der  normannischen  Eroberang  wird 
diese  Entwicklung  unterbrochen  durch  eine  feudalstaatliche  Periode 
mit  Ansätzen  zu  ständischer  Verfassungsbildung :  die  Magna  Charta 
liegt  noch  durchaus  auf  der  Linie  jener  Entwicklung,  die  damals  und 
später  den  Kampf  zwischen  Krone  und  Vasallen  etwa  in  Frankreich 
kennzeichnet.  Dass  die  Dinge  von  1265  an  einen  Lauf  nehmen,  der 
England  von  der  ständischen  Verfassungsform  weitab  führte,  ist  eben- 
so bekannt,  wie  dass  trotzdem  der  Versuch,  einen  Absolutismus  zu  be- 
gründen, nicht  fehlt  —  es  ist  die  Episode  der  Stuarts  —  und  dass 
auf  der  Stufe  des  parlamentarischen  Konstitutionalismus  eine  gewisse 
wenn  auch  vielfach  nur  äusserliche  Angleichung  der  kontinentalen  und 
englischen  Formen  eingetreten  ist. 

Gneist  hat  in  einem  Zusammenhang,  der  ganz  unter  dem  Gesichts- 
punkt der  vergleichenden  Betrachtung  englischen  Veifassungswesens 
steht  ^),  als  entscheidende  Merkmale  Englands  geltend  gemacht:  die 
nationale  Einheitlichkeit,  die  Heranziehung  der  Städte,    die  Gleichheit 


«)  Die  nat'onale  Rechtsidee  von  den  Ständen  und  das  preussische  Dreiklaasen- 
wablrecht  1894.  S.  150  fiF. 


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über  Stand  u.  Aufgaben  d.  ungarischen  Verfassungsgeschichte.         319 

yor  dem  Gesetz  ohne  Scheidung  eines  Bitter-,  Bürger-,  Bauern-Bechts, 
die  gleiche  HeranziehuDg  der  geeigneten  Klassen  zur  Terantwort- 
lichen  Tätigkeit  der  obrigkeitlichen  Ämter,  die  gleich  massige  Ver- 
teilung der  Steuerlast  nach  Leistuugsfähigkeit  der  Steuersubjekte  und 
Objekte,  die  dauernde  Gliederung  der  Wahlverbände  zum  Zweck  der 
Bildung  eines  Gesamtwillens  auf  jenen  gleichmässigen  Grundlagen, 
clie  Bildung  eines  ständigen  Bats  der  Krone  aus  den  Spitzen  der  so 
organisirten  Gesellschaft  und  Staatsverwaltung.  Nicht  eines  dieser 
Merkmale,  geschweige  denn  ihre  Vereinigung  zu  einem  ganz  eigen- 
Artigen  Gesamtcharakter  lässt  sich  an  der  ungarischen  Verfassungs» 
Entwicklung  nachweisen,  selbst  nicht  wenn  man  sie  mit  den  Augen 
•der  magyarischen  Becbtshistorikern  ansieht.  Ich  kann  mir  daher  gar 
nichts  unfruchtbareres  und  weniger  historisches  denken,  als  die  Ent- 
wicklung des  ungarischen  Staates  in  fortlaufender  Parallele  mit  Eng- 
land darzustellen,  wie  es  Graf  J.  Andrässy  in  seinem  erwähnten  von 
•der  Budapester  Akademie  preisgekrönten  Werk  unternommen  hat^). 
Die  zweite  Bemerkung  die  zur  Erläuterung  unseres  Schemas  nötig  ist, 
besteht  darin,  dass  diese  Stufenfolge  von  Verfassungsformen  nicht  im 
Sinn  der  Ablösung,  sondern  der  Aufeinanderschichtung  zu  verst  hen 
ist  Nicht  die  Gesamtheit  der  Einrichtungen  und  Grundsätze  wechselt 
von  Periode  zu  Periode.  Vielmehr  finden  sich  die  vorherrschenden 
Verfassungselemente,  nach  denen  die  Perioden  benannt  sind,  im  Keime 


')  Auf  die  seltsame  Vergleicbung  Eduards  J.  und  der  unter  ihm  geschaffenen 
Verfassung  mit  Ludwig  v.  Anjou  und  der  ungarischen  Verfassung  seiner  Zeit  u.  a. 
kommen  wir  in  unserer  iSkizzc  der  ungarischen  Entwicklung  noch  zurQck.  Hier 
■sei  nur  Andrässys  Auffassung  des  entscheidenden  Punktes  angeführt  Der  ge- 
meinsame Vorteil  der  englischen  und  ungarischen  Verfassung  soll  (a.a.  0.  S.  111) 
darin  bestehen,  dass  »das  Königtum  die  Ungleichheit  der  Stäode  nicht  so  weit 
kommen  liess*,  wie  auf  dem  Kontinente  sonst,  lind  dass  in  England  der  Gegen- 
satz von  adelig  und  nichtadelig  sich  verwischt,  dass  die  Städte  Anteil  an  der 
Legislative  haben,  dass  auch  der  Bauer  frei  wird,  das  sei  ein  Vorteil,  den  die 
innerlicher  gewordene  Einheit  des  ungarischen  Adels,  der  nicht  in  Hochadel  und 
anderen  Adel  zerfiel,  aufwiege.  Die  Wahrheit  ist,  dass  die  Ungleichheit  der 
•Stände  in  wenigen  kontinentalen  Staaten  so  früh  und  so  krass  auftritt  wie  in 
Ungarn  (Gesetz  v.  J.  1514),  und  dass  die  Gleichheit  des  ungarischen  Adels  eine 
rechtliche  Fiktion  war,  wie  denn  auch  Andrässys  eigene  Darstellung  ganz  richtig 
auf  dem  Unterschied,  ja  dem  Kampf  der  Olygarchen  mit  dem  ungarischen  Ge- 
meinadel sich  aufbaut.  Gesetzt  aber  diese  Einheitlichkeit  des  Adels  wäre  Tat- 
sache, so  würde  sie  doch  nur  die  Macht  dieses  Standes  und  die  Ohnmacht  der 
übrigen  Bevölkerungsklassen  vermehrt  haben  und  kann  daher  den  Gegensatz  zur 
gleichmässigen  Heranziehung  aller  Stände  in  England  nicht  ausgleichen,  sondern 
nur  verschärfen.  Aber  diese  Art  Logik  liegt  der  ganzen  fixen  Idee  von  der  Ähn- 
iichkeit  der  ungarischen  mit  der  englischen  Entwicklung  zu  Grunde. 


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320  Harold  Steinacker. 

bereits  auf  früheren  Stufen,  und  ragen  als  Überbleibsel  oder  als  äussere 
Formen  för  einen  neuen,  fremden  Inhalt  oft  weit  in  die  jüngeren 
Perioden  hinein.  Die  Sache  wechselt  und  der  Name  bleibt;  oder  der 
Name  wechselt  und  die  Sache  bleibt.  Nehmen  wir  als  Beispiel  die 
Landstände,  deren  rechtsgeschichtlichen  Begriff  richtig  zu  erfassen  für 
die  ungarische  Verfassungsgeschichte  eines  der  wichtigsten  Erforder- 
nisse ist.  Die  Zeit,  in  der  sie  den  massgebenden  Faktor  des  Verfas- 
sungslebens  bilden,  die  Zeit  des  ständischen  Staates,  fällt  in  den  ver- 
schiedenen Ländern  in  den  Rahmen  des  15.  bis.  17.  Jahrhunderts. 
Aber  ihre  Entstehung  reicht  wie  die  der  Landesherrlichkeit  weit  in 
die  feudalstaatliche  Epoche  zurück,  die  reichsgesetzliche  Grundlage 
ihrer  Stellung  wird  unter  Friedrich  IL  gelegt.  Und  als  äussere^  aller- 
dings ganz  leere  Form,  als  Scheinverfussung,  hat  der  Äbsolutismua 
yielerorten  die  ständische  Verfassung  fortbestehen  lassen.  Als  dann 
diese  Form  von  anderen  abgelöst  wird,  taucht  unter  der  neuen  Marke 
der  Interessenvertretung  das  Prinzip  ständi:jcher  Vertretung  im  öster- 
reichischen Eurienparlament,  oder  im  preussischen  Dreiklassenwahl- 
system der  konstitutionellen  Aera  wieder  auf. 

Solche  Zusammenhänge  spinnen  förmlich  ein  Netz  um  all  die 
„Perioden**,  die  in  unserem  Schema  fein  säuberlich  unterschieden  sind. 
Dasä  der  Feudalismus  Jahrhunderte  vor  und  nach  der  Zeit,  in  der  er 
der  Staatsverfassung  seine  Gepräge  geben  konnte,  der  Form  und  z.  T. 
dem  Wesen  nach  vorhanden  iat,  wurde  schon  gestreift  i).  Für  die 
Vergleichuug  mit  Ungarn  ist  nur  noch  das  Fortwirken  der  ältesten 
germanischeu  Verfassungformen  eine  wichtige  Beobachtung.  So  scharf 
sie  sich,  wie  überhaupt  die  primitive  vorchristliche  Kultur,  von  der 
Folgezeit  auch  unterscheiden,  zwei  ihrer  Grundgedanken  haben  sich 
trotz  mancher  Unterbrechung  immer  wieder  als  lebendig  und  schöpfe- 
risch erwiesen.  Erstens  der  Gedanke,  dass  zwischen  öffentlichen 
Pflichten  und  öffentlichen  Rechten  eine  innere  Verhältnismässigkeit 
obwalte  —  also  etwa  das,  was  Gneist  die  nationale  Rechtsidee  von 
den  Ständen  nennt,  —  und  zweitens  die  Anschauuung,  dass  bestehen- 
des Volksrecht  einseitig  ohne  Teilnahme  oder  mindestens  nachträgliche 
Zustimmung  der  Betroffenen  nicht  geändert  werden  könne.  Der  Ab- 
solutismus, der  uns  in  der  antiken,  der  semitischen  und  der  uralaltai- 
scheu  Welt  wiederholt  begegnet,  ist  der  germanisch-romanischen  Welt 
wenigstens  im  eigentlichen  Mittelalter  fremd  geblieben  2). 


»)  S.  oben  S.  316  Anm.  2. 

*)  E.  Hubrich,  Deutsches  Fürstentum  und  deutsches  Verfassungswesen.  1905* 


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über  Stand  u.  Aufgaben  d.  ungarischen  Verfassungsgeschiclite.         321 


Und  nun  zur  ungarischen  Verfassung.  Sollte  gerade  sie  eine 
Ausnahme  von  der  allgemeinen  Regelmässigkeit  der  sozialen  Entwick- 
lung machen?  Konstitutionalismus  und  Ministerverantwortlichkeit  im 
13o  die  moderne  Auffassung  des  Staates  im  14.  und  15.  Jahrhundert 
annähernd  besessen  haben?  Der  historisch  Denkende  wird  das  von 
vornherein  bezweifeln,  auch  wenn  er  nicht  auf  ,,historische  Gesetze* 
eingeschworen  ist,  sondern  gerade  das  Singulare,  Zufallige  für  wichtig 
hält  (vgl.  unten  S.  343).     Und  die  Quellenforschung   gibt   ihm   recht. 

Die  Verfassung  Ungarns  hat  sich  natürlich  in  den  grossen  Zügen 
nach  demselben  Schema  entwickelt,  das  wir  soeben  für  Westeuropa 
aufgestellt  haben,  weil  ja  Recht  und  Verfassung  nicht  der  Ausdruck 
einer  bestimmten  volklichen  Eigenart  sind,  sondern  eine  Kulturer- 
scheinung, und  weil  die  Magyaren  und  die  sonstige  Bevölkerung  Un- 
garns im  allgemeinen  dieselbe  Kulturentwicklung  durchgemacht  haben, 
wie  Westeuropa!).  Nur  die  Anfänge,  der  Ausgangspunkt  sind  ver- 
schieden. Die  magyarischen  , Stämme"  haben,  wie  wir  noch  sehen  wer- 
den, weniger  mit  den  germanischen  „Völkerschaften"  gemein,  als  man 
nach  der  oben  wiedergegebenen  Lehre  über  die  magyarische  Urverfas- 
sung  glauben  sollte.  Aber  dann  stellt  sich  mehr  und  mehr  eine  ge- 
wisse Parallelität  ein.  Die  Landnahme  und  das  erste  Jahrhundert  da- 
nach entspricht  etwa  der  Stammesbildung  z.  B.  der  ßaiuwaren  oder 
Franken,  das  Königtum  der  Arpäden  dem  der  Merowinger;  das  13. 
und  14.  Jahrhundert  bringt  die  meisten  jener  politischen  und  sozialen 
Erscheinungen,  die*  das  Wesen  des  (entwickelten)  Feudalismus  aus- 
machen, und  bald  auch  die  ersten  Ansätze  zum  standischen  Wesen, 
das  in  Ungarn  früh  auftritt,  aber  sich  nur  mit  starken  Unterbrechun- 


^)  Moderner  und  historischer  denken  in  diesem  Punkt  wenigstens  manche  Ver- 
treter des  tschechischen  Staatsrechtes !  Vgl.  z.  B.  Kramaf ,  Das  böhmische  Staats- 
recht 1896,  S.  5  f.  Dabei  haben  die  Magyaren  einen  allerdings  im  Ausland  mehr 
als  daheim  gefeierten  Vertreter  der  modernen  Rechtsphilosophie  und  Uni versal rechts* 
geschichte:  A.  Pulszky  (vgl.  die  englische  Ausgabe  seines  Hauptwerkes Theory 
of  law  and  civil  society).  Auch  die  bei  all  ihren  Unklarheiten  und  Übertrei- 
bungen doch  anregende  soziologische  Richtung  ist  in  der  magyarischen  Rechts- 
wissenschaft durch  Fi  ekler  vertreten.  Endlich  ist  als  Pionnier  wirtschaftsge- 
schichtlicher Betrachtungsweise  seit  langem  Acsädy  tätig  und  seit  über  einem 
Jahrzehnt  gibt  Tagänyi  eine  Wirtschaftsgeschichtliche  Revue  (Gazdaeägtör- 
t^nelmi  Szemle)  heraus.  Die  magyarischen  Rechtshistoriker  benützen  aus  all 
diesen  Forschungen  und  der  reichen  Literatur  zur  politischen  Geschichte  wohl 
manche  Einzelheit.  Aber  von  der  veralteten  Basis  ihrer  Konstruktionen  können 
sie  sich  nicht  trennen. 

MitthcUimgen  XXVUI.  21 

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322  Harold  Steinacker. 

gen  enwickelt,  u.  zw.  wie  anderwärts  vom  anfänglichen  Übergewicht 
der  Herren  —  (pani  in  Böhmen,.  Landherren  in  Österreich)  —  zu 
immer  stärkerer  Beteiligang  des  Kleinadels  (Ritterschaft)  und  zu  beschei- 
dener Geltung  der  Städte.  Ständisch  bleibt  dann  die  Verfassung  Uu- 
garns  bis  1848)  wie  in  manchen  Nachbarländern  auch.  Aber  ander- 
wärts legte  unter  dieser  zur  leeren  Form  gewordenen  oder  wohl  auch 
ganz  sistirten  Verfa<38ung  der  aufgeklärte  Despotismus,  der  absoluti- 
stische Beamtenstaat,  die  Grundlagen  zum  modernen  Staat  und  be- 
reitete den  Übergang  zu  ihm  vor.  In  Ungarn  blieb  er  wegen  der 
türkischen  Okkupation  und  der  Loslosung  Siebenbürgens  als  türki.schen 
Vasallenstaates  nur  eine  episodische  Erscheinung,  und  somit  Ungarn 
ein  wirklich  ständischer  d.  h.  mittelalterlicher  Staat.  Und  das  wirkt 
noch  im  Staatsrecht  des  heutigen  konstitutionellen  Ungarn  nach; 
das  ist  auch  ein  Haupt^und  dafür,  dass  die  wirtschaftliche  Ent- 
wicklung Ungarns .  hinter  jener  der  anderen  habsburgischen  Länder 
zurQckblieb,  wof&r  manche  magyarische  Historiker  die  Handelspolitik 
Österreichs  verantwortlich  machen  möchten. 

Diese  unsere  Auffassung  leugnet  nicht  die  Eigenart  der  ungari- 
schen Verfassungsentwicklung.  Sie  unterscheidet  sich  vielmehr  von 
der  magyarischen  Doktrin  dadurch,  dass  sie  diese  Eigenart  stärker 
hervortreten  lä£st.  Denn  jene  Doktrin  glaubt  die  meisten  Überein- 
stimmungen ungarischer  mit  westeuropäischen  Zuständen  als  Abhän- 
gigkeit, als  Einfluss  von  aussen  erklären  zu  müssen,  sucht  darum  der- 
artige Züge  wegzuleugnen,  umzudeuten,  abzuschwächen ;  sie  sucht  und 
findet  wirkliche  wie  eingebildete  Verschiedenheiten,  deren  Bedeutung  sie 
zu  steigern  trachtet.  Unsere  Auffassung,  die  —  von  allen  Werturteilen 
absehend  —  festzustellen  sucht,  „wie  es  wirklich  war*,  sieht  weder 
in  der  unbeschränkten  Macht  des  ärpädischen  Königtums  eine  Nach- 
ahmung der  Monarchie  Karls  d.  Gr.,  noch  führt  sie  den  Verfall  dieses 
Königtums  auf  „das  Eindringen  feudaler  Staatsgedanken  vom  Westen*' 
zurück.  Ihr  gelten  beide  Erscheinungen  als  natürliche  Folgen  der 
eigenen  inneren  Entwicklung;  durch  jene  Konstellation  zwischen 
Königtum,  Hochadel  und  Gemeintreieu,  die  Ungarn  im  13.  Jahrhundert 
aufweist,  sind  nicht  nur  die  meisten  westeuropäischen  Völker  zu  ver- 
schiedenen Zeiten  hindurchgegangen,  wir  finden  sie  und  mit  ihr  die 
wesentlichen  politischen  Merkmale  des  Spätfeudalismus  im  griechi- 
schen Mittelalter,  in  Japan,  in  der  Welt  des  Islams.  Wer,  wie  wir,  Über- 
einstimmungen, welche  sich  aus  allgemeiner  Ähnlichkeit  der  gesamt- 
kulturellen Bedingungen  ergeben,  als  solche  betrachtet,  wird  den  direkten 
Einfluss  der  entwickelteren  westlichen  Rechtszustände  vielleicht  eher 
richtig  einschätzen,  die  gewiss   auch  vorhandenen  Abweichungen  vom 


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über  Stand  u.  Aufgaben  d,  ungarischen  Yerfassungsgeschichie.         323 

allgemeinen  Schema  eher  auf  die  richtigen  Wurzeln  zurückführen, 
als  die  magyarische  Doktrin  es  tut. 

Die  Eigenart  der  ungarischen  Entwicklung  beruht  also  nicht  auf 
der  Richtung  ihres  Verlaufes,  —  der  ist  den  anderen  Entwicklungen 
ziemlich  parallel,  —  sondern  im  T-erapo  des  Verlaufes.  Ungarn  hat 
die  Bahn  der  nachbarlichen  Entwicklung  in  der  halben  Zeit  und  — 
was  auch  schwer  ins  Gewicht  fällt  —  in  der  zweiten  Hälfte  jener 
Zeit  durchlaufen.  Am  Ende  des  9.  Jahrhunderts  schicken  die  Magyaren 
sich  an,  auf  eine  Kulturstufe  überzugehen,  welche  die  Germanen  zu 
Caesars  Zeiten  bereits  erreicht  hatten;  dem  halben  Jahrtausend  von 
Caesar  bis  Chlodwig  entspricht  das  10./ 11.,  den  Jahrhunderten  bis 
zur  ernstlichen  Feudalisirung  des  west-  und  ostfränkischen  Beiches 
des  11./ 12.  Jahrhundert;  eine  feudalstaatliche  Zeit  und  die  Ansätze 
zum  ständischen  Staat  drängen  sich  ins  13. — 14.  Jahrhundert  zusammen, 
der  Höhepunkt  ständischer  Macht  fällt  bereits  fast  in  dieselbe  Zeit  wie 
anderwärts.  Dann  allerdings  wird  Ungarn  durch  die  Türkenzeit  um 
£ast  zwei  Jahrhunderte  yölligen  Stillstands  in  der  Kulturentwicklung 
zurückgeworfen.  So  konnte  jene  heilsame  Umgestaltung  mittelalterlichen 
Wesens,  an  der  das  Beamtentum  des  Absolutismus  gearbeitet  hat, 
ernstlich  erst  in  der  Zeit  Ton  1848 — 1867  in  AngriflF  genommen 
werden  durch  jenes  Regime,  dessen  kulturelle  Verdienste  die  Magyaren 
Tor  lauter  staatsrechtlichen  und  nationalen  Gravamina  nicht  sehen, 
das  aber  doch  (z.  B.  durch  die  Ausführung  der  1848  beschlossenen 
Aufhebung  der  Aviticitätsverfassung)  ebensoviel  positive  Arbeit  für  die 
Grundlegung  des  neuen  Ungarns  geleistet  hat,  als  die  vielfach  auf 
<lem  Papier  gebliebenen  Beschlüsse  der  ständischen  Reformaera 
vor  1848. 

Dieses  —  wie  man  heute  sagen  möchte  —  japanische  Tempo  der 
Entwicklung  wäre  gewiss  nicht  möglich  gewesen  ohne  eine  besondere 
Anpassungsfähigkeit  und  politische  Begabung  der  Nation;  sie  wäre 
aber  auch  nicht  möglich  gewesen,  wenn  die  Magyaren  nicht  auf  ge- 
bahntem Weg  hätten  gehen  können  unter  Vermeidung  so  manchen 
Umweges,  den  das  germanische  Abendland  machen  musste.  Sie  hatten 
4en  Vorteil,  nicht  jede  der  durchlaufenen  Verfassungsstufen  bis  in  die 
letzten  Eonsequenzen  ausleben  zu  müssen.  Die  erste  Stufe  agrarischer 
Kultur  z.  B.  dauerte  nicht  lang  genug,  um  aus  den  Magyaren  ein 
Bauemvolk  zu  machen.  Das  ersparte  ihnen  z.  B.  die  älteste  Form  des 
Feudalismus  und  die  langwierige,  mit  einschneidenden  sozialen  Folgen 
verbundene  Neu-Ausbildung  einer  Beiterheeresverfassung.  Den  Vor- 
teilen stehen  freilich  auch  Nachteile  gegenüber.  Die  Entwicklung 
^ar  zu  rasch,  als  dass  sich  aus  der  natürlichen  Integration  des  wirt- 

21* 


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324  Harold  Steinacker. 

achafUicheii  Lebens  organisch  ein  Stadtwesen  hätte  bilden  können. 
Man  nahm  das  BQrgertum  vom  deutschen  Nachbarn,  wusste  sich  aber 
nicht  in  die  fremde  KuUburerscheinung  einzuleben.  Wie  bei  den  Polen  i)^ 
so  bildete  der  Mangel  eines  organisch  erwachsenen  Biirgerstandes  auch 
bei  den  Magyaren  den  schwächsten  Puukt  ihrer  kulturellen  und  staats- 
bildenden Tätigkeit. 

Doch  versuchen  wir  diese  Gesichtspunkte  in  einer  kurzen  Skizze 
durchzuführen,  welche  zeigen  soll,  in  welcher  Sichtung  wir  die  Ab- 
weichungen der  ungarischen  Verfassungsentwicklung  vom  allgemeinen 
europäischen  Schema  und  mithin  die  Aufgaben  der  Forschung  suchen'). 
Dabei  werden  natürlich  die  Anfänge,  d.  h»  die  Vorgeschichte  und  der 
Übergang  zur  europäischen  Kultur  im  11.  und  12.  Jahrhundert,  im 
Vordergrunde  stehen,  die  Zeit  vom  13.  bis  ins  19.  Jahrhundert  kürzer 
betrachtet  werden  können. 

Über  die  öffentlichen  Zustände  der  Magyaren  vor  und  unmittelbar 
nach  der  liaudnahme  wissen  wir  wenig.  Das  wenige  aber  genügt,  um 
die  Darstellung  der  magyarischen  Kechtshistoriker  grundsätzlich  abzu- 


»)  Vgl.  die  lehrreichen  Mitteilungen  Kaindls  Arch.  f.  ösi  Gesch.  Bd.  95,  165  ffl 
und  Gesch.  d.  Deutschen  i.  d.  Karpatenländern  1.  Bd.  (1907). 

»)  Dabei  wird  unser  Gegensatz  zu  der  oben  wiedergegebenen  Lehre  der 
magyarischen  Rechtshistoriker  unmittelbar  ins  Auge  springen.  Die  Abweichungen 
von  den  Anschauungen  der  wertvollen  und  umfangreichen  magyarischen  Ge* 
sehichtschreibung,  die  sich  mit  denen  der  Rechtshistoriker  nicht  decken^ 
polemisch  zu  rechtfertigen,  verbietet  sich  durch  die  Rücksicht  auf  den  verfüg- 
baren Raum.  Aber  auch  aus  anderen  Gründen.  Die  magyarische  Forschung 
dient  fast  ausschliesslich  der  politischen  Geschichte  und  behandelt  die  Zu- 
stünde ähnlich,  wie  etwa  die  deutsche  Wissenschaft  noch  vor  drei  Jahrzehnten.  Sie 
iHäumt  ferner  dem  Gefühlsmoment  eine  für  unsere  Begriffe  «ehr  weitgehende  Rolle 
^in,  —  wie  übrigens  jede  junge  nationale  Wissenschaft,  z.  B.  auch  die  deutsche^ 
an  der  Wende  des  18.  und  19.  Jahrhunderts,  —  und  leidet  daher  unter  der 
Hemmung  einer  falschen  Pietät,  die  mit  wahrem  Patriotismus  nur  den  Anschein 
gemein  ^at.  Vor  allem  aber  geht  sie  von  qnellenkritischen  Voraus* 
Setzungen  aus,  die  mir  oft  nicht  annehmbar  scheinen.  Eine  unbefangene  An- 
schauung ist  also  nur  unmittelbar  aus  den  Quellen  zu  gewinnen.  Aber  dabei 
ist  man  an  den  Stand  der  Vorarbeiten  gebunden.  Die  Veröffentlichung  und 
monographisch-kritische  Bearbeitung  der  Quellen  ist  aber  nicht  sehr  weit  gediehen,, 
teils  weil  der  modernere  Geschichtsbetrieb  in  Ungarn  erst  nach  1867  voll  ein- 
setzt, teils  aber  weil  die  Wichtigkeit  hilfswissenschaftlicher  Akribie,  metho- 
discher quellenkritischer  Kleinarbeit  lange  unterschätzt  wurde  und  vielfach 
noch  unterschätzt  wird.  Auch  ist  die  einseitige  Beschränkung  der  selbständigen 
Forschung  auf  die  eigene  nationale  Geschichte  ein  merkliches  Hindernis  für  die^ 
Ausbildung  einer  streng  objektiven  Methode  und  AuffiEissung.  Diese  Feststellungen 
hindern  mich  nicht,  die  persönlichen  Qualitäten  einiger  hervorragender  magya- 
rischer Historiker,  namentlich  Paulers,  voll  zu  würdigen. 


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über  Stand  u.  Aufgaben  d.  ungarischen  Yerfassungsgeecbichte.        325 

leimen.  Denn  sie  stellen  die  magyarische  Urverfassnng  gan^  nach  dem 
Cliche  der  bäuerlichen  Demokratie  der  sesshaften  Germanen  dar,  deren 
staatsrechtliche. Formen  und  Einrichtungen  &ie  höchst  willkürlich  in  die 
Quellen  hineinzulesen  wissen.  Es  ist  seltsam,  dass  die  magyarischen 
Bechtshistoriker  von  auswärts  auf  die  rasseumässige  und  nationale 
Eigeuart  der  Anfange  und  Grundlagen  der  magyarischen  Entwicklung 
hingewiesen  werden  müssen.  Nicht  um  germanische  Bauern 
handelt  es  sich  hier,  sondern  um  uralaltaische  Wander- 
hirten. Der  Begriff  des  Wanderhirtentuins  bestimmt  die  Aufgaben 
der  älteren  magyarischen  Rechtsgeschichte.  '  Bei  dieser  These  denke 
ich  nicht  an  jene  gelegentlichen  Parallelen  aus  der  Ethnologie  und 
Geschichte  uralaltaischer  Völker  wie  sie  von  magyarischen  Historikern, 
zuletzt  noch  von  Marczali  und  Fauler,  mit  mehr  oder  weniger  Glück 
angewendet  worden  sind;  noch  an  das  ^Nomadentum*  in  dem  primi- 
tiven Schema:  Jäger,  Hirten,  Ackerbauer,  in  welchem  man  einst  den 
typischen  Gang  menschlicher  Entwicklung  gefanden  zu  haben  meinte. 
Wir  wissen  heute,  dass  diese  Worte  nicht  Wirtschaftsstufen,  sondern 
.Wirtschaftsformen  bezeichnen,  nicht  ein  Nacheinander,  sondern  ein 
-Nebeneinander.  Ja,  ein  Miteinander;  d.  h,  wir  fassen  z.  B.  das  Hirten- 
tum  nicht  als  einheitlichen  Typus,  der  rein  vorkommt  und  überall  mit 
denselben  Rechtsformen  verbunden  erscheint i).  Vielmehr  sehen  wir 
drei  in  sich  manigfaltige  Gruppen  der  Volksernährung,  deren  sehr  ver- 
schiedene Mischung  eine  ganze  Beihe  verschiedener  Wirtschaftsformen 
hervorruft.  Diese  Formen  sind  aber,  —  so  meine  ich  —  nicht  dip 
primäre  Grundlage  für  die  sonstigen  Eulturerscheinungen :  Religion, 
Sitte,  Recht,  Kunst  u.  s.  w.,  sie  sind  vielmehr  wie  diese  bestimmt  durch 
das  historisch-geographische  Milieu  d.  h.  die  natürlichen  Bedingungen 
und  die  historische  Umgebung   (sprachliche  Verwandtschaft,  politisch- 


>)  So  noch  in  der  notwendigen  Einseitigkeit,  die  ^ar  Durchfülirung  eines 
neuen  Gesichtspunktes  meist  nötig  ist,  Hiidebrand  Recht  und  Sitte  auf  den 
verfichied.  wirtflchaftl.  Kulturstufen  I  1896  (Vgl.  auch  seine  Grazer  Rektoratsrede 
1891:  über  das  Problem  einer  allg.  Entwicklpngsgesch.  d.  Rechtes  u.  d.  Sitte). 
Indem  H.  gewisse  Rechtsformen  mit  der  nomadischen  Viehzucht  an  den  ver- 
schiedensten Orten  verknüpft  fand»  hielt  er  diese  Verknüpfung  für  allgemein  und 
notwendig,  und  wandte  sie  auch  für  die  Germanen  zur  Zeit  von  Caesar  und  Ta- 
citus  an.  Diese  Übertragung  wurde  allgemein  abgelehnt  (vgl.  z.  B.  Eötzschke 
Deutsche  Zeitschr.  f.  Geschichtew.  8,  269  ff.)  und  wohl  nicht  mit  Unrecht.  Selbst 
wenn  die  Germanen  damals  noch  stärker  im  Nomadentum  gesteckt  hätten,  wäre 
dies  Nomadentum  mit  dem  Wanderhirtentum  semitischer  und  uralaltaischer  Völker 
nicht  auf  eine  Linie  zu  stellen.  Das  nimmt  aber  dem  für  Semiten  und  Turanier 
gesammelten  Material  Hildebrauds  und  den  daraus  abgeleiteten  Ideen  nichts 
von  ihrem  Wert. 


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326  Harold  Steinacker. 

wirtschaftliche  Beziehungen  n.  s.  w.)  Mit  all  diesen  Erscheinungen 
stehen  die  Wirtschaftsformen  in  Wechselwirkung,  bilden  mit  ihnen 
zusammen  die  eigenartigen  Lebensformen  der  Völker.  Diese  Lebens- 
formen, die  sich  mit  der  Erscheinung  der  Basse  zwar  nicht  decken, 
aber  enge  mit  ihr  zusammenhängen,  sind  wie  die  Basse  selbst  in  erster 
Linie  Probleme  der  historischen  Geographie  im  modernen 
Sinn^).  Eine  solche  Lebensform  nun  ist  das  Wanderhirtentum. 
So  hat  Peisker«)  kürzlich  sehr  glücklich  jene  typische  Spielart  des 
Nomadentums  benannt,  die  der  ungarische  Beisende  und  Sprachforscher 
VamberyS)  zuerst  als  die  elementare  Daseinsform  der  turkotatarischen 
Völker  erkannte  und  beschrieb.  Peisker  ist  dann  unter  Heranziehung 
russischer  Schilderungen  und  der  Ergebnisse  der  historischen  Geographie 
zu  einer  schärferen  und  vertieften  Fassung  dieses  soziologischen  Typus 
fortgeschritten.  Auch  er  schöpft  noch  vorwiegend  aus  der  Geschichte 
und  der  Ethnologie  der  Turkotataren ;  aber  durch  den  Nachweis  der 
Entstehungsursachen  wie  der  wichtigsten  typischen  Merkmale  lässt  er 
bereits  erkennen,  dass  gleiche  Ursachen  auch  anderwärts  die  gleiche 
Erscheinung  hervorrufen  mussten,  so  in  Arabien;  dass  dagegen  z.  B. 
bei  den  Ariern  das  Wanderhirtentum  nicht  vorkommt.  Im  Sinn  seiner 
Betrachtung  lässt  sich  nach  dem,  was  wir  schon  seit  Ahlquist  über 
die  primitive  Kultur  der  sog.  Finno-Ugrier  wissen,  auch  für  diese  be- 
haupten, dass  sie  das  Wanderhirtentum  nicht  kannten. 

Das  Wanderhirtentum  ist  ein  Produkt  der  Salzsteppen  und  Salz- 
wüsten, die  von  den  Eieswüsten  in  anthropogeographischer  Beziehung 
sehr  verschieden  sind.    In  Zentral asien  z.  B.  bedingt  die  fortschreitende 

*)  Vgl.  über  die  neuere  Auffassung  des  Verhöltnisses  geschichtlicher  und 
geographischer  Studien  Redlich  diese  Zeitschr.  27,  545. 

*)  J.  Peisker^  Die  älteren  Beziehungen  der  Slawen  zu  Turkotataren  und 
Germanen  u.  ihre  sozialgesch.  Bedeutung.  Vierteljahrsschr.  f.  Sozial-  u.  Wirtsch.- 
Gesch.  1906,  185  ff.,  465  ff.  —  Der  Wert  der  hier  über  das  Wanderhirtentum 
gewonnenen  Ergebnisse  wird  nicht  berührt  davon,  ob  die  Wirkung  der  turko- 
tartarischen  Nachbarschaft  wirklich  in  der  Urgeschichte  der  Slawen  alles  erklärt, 
was  Peisker  damit  erklären  will.  Mir  will  die  Formel  zu  einfach  erscheinen; 
auch  dürften  z.  B.  die  Balkanslawen  eine  gewisse  Gegeninstanz  bilden.  Doch 
wie  sich  immer  die  weitere  Forschung  zu  dieser  Frage,  sowie  zu  den  Ausfüh- 
rungen Peiskers  Über  die  Verhältnisse  in  üntersteiei-mark  und  über  die  kärnt- 
nerische Herzogseinsetzung  verhalten  wird,  seine  Untersuchung  ist  als  ungemein 
lehrreich  und  fruchtbar  zu  begrüssen. 

»)  Ich  erwähne  hier  nur  die  wichtigsten  Werke :  Die  primit.  Kultur  d.  turko- 
tatarischen Volkes  1879;  Der  Ursprung  der  Magyaren  1882;  Das  Türkenvolk 
1885.  Auch  bei  Vämb^ry  ist  der  Wert  des  neuen  Materials  und  der  neuen  Ge- 
sichtspunkte zu  trennen  von  dem  Urteil  Über  seine  philologische,  wie  vor  allem 
seine  historische  Methode. 


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über  Stand  u.  Aufgaben  d.  ungarischen  Verfassungsgeschichte.        327 

Aastrocküuug  eine  Yerschlechterung  des  Klimas,  eine  Yerschärfang  der 
klimatischen  Kontraste.  In  den  höheren  Gegenden  geht  durch  die  zu- 
nehmende Kälte,  in  der  Ebene  durch  das  Vordringen  der  Salzsteppe 
immer  mehr  kulturfähiges  Land  Terloreu.  Es  vollzieht  sich,  u.  zw.  in 
Ostturkestan  nachweisbar  noch  in  der  Zeit  nach  den  Zügen  Alexanders 
d.  Gr.,  eine  tiefgehende  Umwälzung  in  der  Fauna  und  Flora,  in  den 
ganzen  wirtschaftlichen  Bedingungen  i).  Als  natürliche  Folge  entsteht 
jene  Wirtschaftsform  und  jenes  eigenartige  Verhältnis  der  turkotata- 
rischen  Hirten  zur  Bevölkerung  der  benachbarten  agrarischen  Gebiete, 
das  V.  Middendorf*)  und  Peisker  so  anschaulich  schildern.  Aber  damit 
ist  das  Wesen  des  Wauderhirtentums  nicht  erschöpft.  Es  bildet  sich 
vielmehr  ein  politisch-militärischer  Gesamthabitus,  eine  charakteristische 
soziale  Struktur,  die  ganz  ähnlich  bei  der  mongolischen  Gruppe  der 
Uralaltaier  und  bei  den  Wanderhirten  des  vorderasiatischen  Salzsteppen- 
gebietes, den  Semiten  Arabiens,  auftritt.  Er  äussert  sich  in  der  ex- 
pansiven Kraft  der  grossen  Eroberungen,  die  im  Orient  fast  ausschlies- 
lich  von  Wanderhirten  ausgehen,  —  dauert  in  einzelnen,  aber  wesent- 
lichen Zügen  auch  nach  dem  Aufgeben  der  ursprünglichen  Wirtschafts- 
form in  neuer  geographischer  Umgebung  zunächst  noch  fort,  und  wirkt 
im  politischen  und  kulturellen  Charakter  dieser  Wanderungen  und 
Staatsgründungen,  die  sich  von  denen  der  Arier,  aber  auch  vou  den 
Lebensvorgängen  der  Finno-Ugrier,  wesentlich  unterscheiden,  lange  nach. 
Sind  aber  nun  die  Magyaren  turkotatarische  Wanderhirten?  — 
Bein  sprachgeschichtlich  lässt  sich,  wie  es  scheint,  nicht  entscheiden, 
ob  jene  Mischung  türkischer  und  finnischer  Elemente,  die  Volk  und 
Sprache  der  Magyaren  darstellt,  entstand,  indem  ein  Teil  des  sprach- 
lich noch  nicht  diflferenzirten  finno-ugrischen  Gemeinvolks  dort,  wo 
dieses  an  die  turkotatarische  Gruppe  der  Uralaltaier  grenzte,  einen 
starken  türkischen  Eiufluss  erfuhr,  —  oder  indem  turko- tatarische 
Elemente  eine  Mehrzahl  von  Finno-Ugriern  unterwarfen,  sich  ihnen 
aber  sprachlich  mehr  anpassten,  als  diese  sich  ihnen,  wie  das  ja  zwischen 
Eroberern   und  Eroberten  in  verschiedenem  Grade  —  man   denke   an 


*)  F.  V.  Schwarz,  Sintfluth  u.  Völkerwanderung  1894.  —  Die  Annahme,  die 
Peisker  diesem  Werke  entnommen  hat,  dass  nämlich  der  Rückgang  aller  Ge- 
Wässer  und  der  Niederschlagsmengen  in  Zentralasien  nur  die  Fortsetzung  eines 
Vorganges  ist,  der  als  Austrocknung  eines  »mongolischen«  Meeres  bezeichnet 
wird,  hat  sich  durch  die  neuesten  Forschungen  (Sven  Hedin)  nicht  bestätigt 
Der  Rtickgang  selbst  ist  aber  Tatsache  und  vermutlich  eine  Erscheinung,  die 
mit  grossen  saecularen  Klimaschwaakungen  zusammenhängt. 

»)  Einblicke  in  das  Ferghana-Thal.  M6m.  de  1'  acad.  de  St.  Petersbourg  Vif.^ 
a^r.  T.  29  (1881);  vgl.  Peisker  a.  a.  0.  192  fiF. 


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328  Harold  Steiaacker. 

Bulgaren  und  Slawen  —  einzutreten  pflegt.  Sozialgescbichtlich 
lässt  sich  aber  diese  zweite  Lösung  als  die  richtige  erweisen,  eben 
durch  das  spezifisch  turkotatarische  Wanderhirtentum  der  Magyaren, 
wie  es  sich  aus  den  Quellen^)  deutlich  ergibt  Freilich  darf  man  nicht 
Quellen  verschiedenster  Zeit  und  Wertes  durcheinander  wirren.  Als 
primär  können  nur  jene  Zeugnisse  gelten,  die  zeitgenössisch  sind  und 
auf  unmittelbarer  Erfahrung  beruhen.  Diesen  beiden  Bedingungen 
entsprechen  nur  dia  Angaben,  die  Kaiser  Leo  VI  (886 — 912)  in  seiner 
Taktik  über  die  Magyaren  als  seine  Bundesgenossen  macht^),  ferner 
ein  Teil  der  Stellen  im  Werk  seines  Sohnes  Konstantiu  (De  admini- 
strando  imperio),  nämlich  die  Stellen,  die  sich  auf  den  Zustand  in  der 
Mitte  des  10.  Jahrhunderts  beziehen®). 


>)  Die  ganzen  Quellen  zur  Geschichte  der  Landnahme  sind  von  der  Ungar. 
Akademie  in  einem  schön  ausgestatteten  Band  (A  magy.  honfogl.  kütföi  1900 
VI  u.  878  SS.)  herausgegeben.  Ich  zitire  ihn  als  M  H  K.  Für  die  Frage  der 
Urheimat  und  der  ältesten  Wanderungea  vgl.  die  Abhandlung  von  Thürj 
Szä^adok  30  (18961  S.  677  ff.  und  die  dort  mitgeteilten  türkischen  Quellen  sowie 
G.  Kuun  Relationum  Hungar.  cum  Oriente  hist.  antiquissima. 

•)  Die  von  Gyomlay  betonte  formelhafte  Abhängigkeit  Leos  von  älteren 
taktischen  Werken  berührt,  wie  schon  Pauler  Szäzadok  19C3  S.  57  geltend  ge- 
macht hat,  die  Schilderung  der  Mag/aren  nicht.  Leo  vei*weibt  ausdrücklich  auf 
seine  persönliche  Erfahrung,  und  der  Vergleich  mit  der  Schilderung  der  Bulgaren, 
die  ganz  dem  Zustand  seiner  Zeit  entspricht,  sichert  die  Zuverlässigkeit  seiner 
Angaben. 

«)  Schon  die  Übrigen  Partien  bei  Konstantin,  die  die  Vorgeschichte  der 
Magyaren  betreffen,  beruhen  auf  guter,  aber  immerhin  fremder  —  chasarischer 
und  magyarischer  u.  zw.  ärpädenfreundl icher  —  Überlieferung.  Die  orien- 
talischen Quellen  gehen  zwar  auf  ein  zeitgenössisches  Werk  (Dsaihäni,  vor 
907)  zurück;  dieses  beruht  aber  nicht  auf  persönlicher  Erfahrung,  sondern  ist 
von  einem  fernen  Autor  aus  den  Berichten  Reisender,  d.  h.  Pilger  und  Händler, 
kompilirt.  Es  kann  daher  —  ganz  abgesehen  von  der  Trübung  durch  die  Über- 
lieferung —  nur  für  religiöse  und  wirtschaftliche  Zustände,  die  in  den  In- 
teressenkreis  der  Gewährsmänner  fallen,  selbständig  neben  den  primären  Zeug- 
nissen bestehen.  Auch  die  westeuropäischen  Zeugnisse  sind  zeitgenössisch;  sie 
zeigen  aber  die  Magyaren  nur  auf  dem  Kriegspfad,  sind  somit  einseitig  und 
müssen  mit  Vorsicht  benutzt  werden.  Die  nationale  Überlieferung  endlich  ist 
eine  rein  poetische,  sagenhafte  und  liegt  erst  in  Aufzeichnungen  des 
13.  Jahrhunderts  vor.  So  scheinen  mir  im  Gegensatz  zu  den  magyarischen  Ge- 
lehrten ein  paar  Namen  und  einige  dunkle  Erinnerungen  alles  zu  sein,  was  aus 
diesen  Quellen  fQr  die  Urzeit  zu  gewinnen  ist,  ähnlich  wie  bei  dem  Nibelungen- 
lied für  die  Geschichte  der  Völkerwanderung.  Umso  wertvoller  sind  diese 
Quellen  für  die  Geschichte  und  Geographie  des  12.  und  13.  Jahrhunderts,  weil 
sie  in  Gesamtanschauung  und  Einzelheiten  die  Tatsachen  ihrer  Zeit  in  die  Ver- 
gangenheit verlegen.  Eine  eingehende  Untersuchung  dieser  quellenkritischen 
Fragen  hoffe  ich  in  anderem  Zusammenhang  veröffentlichen  zu  können. 


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über  Stand  u.  Aufgaben  d.  ungarischen  Verfassungsgeschichte.        329 

Als  Wanderbirten  ,obne  feste  Orte,  die  uach  Stämmen  und  Ge- 
schlechtern zerstreut  ihre  Pferde  uoausgesetzt  Winters  und  Sommers 
weideud*  ^)  leben,  die  , nicht  von  ihren  Pferden  steigen  und  nicbt  lange 
zu  Fuss  Stand  halten,  weil  sie  sozusagen  im  Sattel  aufwachsen"^) 
schildert  sie  Leo.  Und  was  Dsaibäni  über  ihr  Verhältnis  zu  den  be- 
nachbarten Slawen  bietet^),  lässt  deutlich  jenes  Verbältnis  zu  acker- 
bauenden Nachbarn  erkennen,  das  für  den  turkotatarischeu  Wander- 
hirten charakteristisch  ist  Diese  Lebensweise  haben  die  Magyaren  auch 
in  Ungarn  Jahrzehnte  laug  beibehalten;  und  noch  zu  Beginn  des  12. 
Jahrhunderts  ist  die  für  völlige  Sesshaftigkeit  charakteristische  Ver- 
wachsenheit mit  dem  Boden  nicht  erreicht^).  Dem  entspricht,  dass  die 
Magyaren  zu  Leos  wie  zu  Konstantins  Zeit  nur  im  Krieg  eine  Ein- 
heit unter  gemeinsamer  Führung  bilden*).  Sie  bestehen  vor  der 
Landnahme  aus  lose  zusammenhängenden,  ihre  Verwandtschaft  kaum 
praktisch  betätigenden  Ueschlechtern^),  die  in  sieben  bis  acht  Stämme 
—  Verbände  ganz  lockerer  Art  —  zerfallen').   Das  kritische  Jahrzehnt  (?) 


*)  Leo  Taktik  XVIII  §  52  vgl.  auch  51. 

»)  ib.  §  62. 

»)  Vgl.  die  abgeleiteten  Berichte  in  den  MHK.  167  ff.  (Ibn  Rosteh  und 
Guid^zi.) 

*)  Das  Festhalten  an  der  alten  Lebensform  wird  durch  das  Beibehalten  der 
nur  mit  ihr  vereinbaren  Art  der  Raubzüge  und  der  Kriegäfflhrung  bewiesen,  die 
den  westeuropäischen  Quellen  zu  entnehmen  ist,  und  die  z.  T.  auch  im  Gefolge 
süimmfremder  KriegsheiTen  geübt  wurde  (970  unter  Svjatoslaw  v.  Kiew).  Die 
nur  allmähliche  Einwurzeluug  in  den  Boden  beweist  die  Synodalbestimmung 
aaec.  XII  in.  (vermutlich  1112— 1115 j :  .  .  .  villa,  in  qua  est  ccclesia,  ab  ecclesia 
non  longiui  recoJat,  et  si  receaserit,  X  pensas  persolvat  et  redeat;  ferner  die 
von  Otto  V.  Freising  Gesta  Frid.  II,  31  für  die  Mitte  des  12.  Jahrh.  bezeugte 
Sitte,  im  Sommer  und  Herbst  in  Zelten,  also  wandernd,  zu  hausen. 

*)  Leo  a.  a.  0.  §  42,  45.  —  Konstantinos  a.  a.  0.  cap.  38:  ,die  acht  Stämnie 
der  Türken  gehorchen  ihren  Archonten  nicht,  sondern  haben  ein  Übereinkommen 
(6xovoiav)  für  die  Kriege,  dass,  welcher  Teil  vom  Kriege  betroffen  würde,  die  an- 
deren mit  ihm  kämpfen  (oüvaYOvtCsaö-ai)«.  Also  ein  Schutzbündnis  für  den  Angriffs- 
fall. Dass  unter  diesen  Umständen  die  folgende  Stelle  über  den  Vorrang  des 
Geschlechtes  Ärpäds  und  über  die  Rolle  des  2.  und  3.  Archonten  nur  eine  nomi- 
nelle oder  auf  den  Kriegsfall  beschränkte  Stellung  bezeichnen  kann,  hat  bereits 
Kossuthäny  a.  a   0.  40  richtig  gesehen. 

")  Leo  §  65  u.  66  bezeichnet  sie  als  i%  izohKiav  cpoXtuv  oaYx»':iievot ;  Sti  xoöto  oh 
Kotoövxat  XoYöv  ^oyy^vAv  xal  x-rj;  sl;  aXAr^Aou;  6i.ovoia^,  und  berichtet,  wie  leicht  sich 
kleinere  und  grössere  Gruppen  vom  Körper  der  Gesamtheit  loslösten. 

')  Die  feste  Zahl  der  Stämme  und  ihre  rangmässige  Abstufung  bei  Konstantin 
—  Salmutzes  ist  der  Fürst  des  zweiten,  Lebedias  der  des  ersten  Stammes  —  ent- 
spricht einer  bei  allen  Wanderhirten  üblichen  Abstufung,  wie  sie  z.  B.  den  zwölf 
Stü-mmen  der  Juden  zu  Grunde  liegt,  und  besagt  nichts  für  die  innere  Festigkeit 
der  Stammesorganisation. 


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330  Haroid  Steinacker. 

der  zweimaligen  Landnahme  (um  888('?)  im  sog.  Etelköz,  um  895  in 
Ungarn)  yerschafft  einem  Stamm  und  dessen  Fürstengeschlecht  eine 
Art  Hegemonie.  Während  nun  in  der  neuen  Heimat  durch  dauernde 
Verknüpfung  mit  kleineren  Wander-  und  Weidegebieten  die  Stämme 
einen  festeren  inneren  Halt  gewinnen,  der  sich  bei  manchen  in  einer 
zunehmenden  Bedeutung  des  Stammesfürstentums  ausdrückt,  verblasst 
die  Hegemonie  der  Arpäden  fast  ganz^).  Erst  durch  die  Besiegung 
dieses  Stammespartikularismus  haben  G^za  —  Gyecse  oder  Gyejcse,  wie 
man  heute  archaisirend  sagt,  —  und  Stefan  die  Magyaren,  die  schon 
der  Übergang  aus  einer  rassenverwandten  in  eine  ganz  rassenfremde 
Umgebung  zum  Bewusstsein  ihrer  ethnischen  Einheit  gebracht 
haben  mag,  zur  politischen  Einheit  gemacht.  Stefan  ist  der  Schöpfer 
nicht  nur  des  ungarischen  Staates,  sondern  auch  der  magyarischen 
Nation. 

So  ist  denn  auch  Leos:  ganv  eXso&epov  tooro  rö  S&voc  gleichbe- 
deutend mit  Konstantins :  oo/  omjxoooiv.  Ausserhalb  der  Eriegsdisziplin^ 
deren  grausame  Strenge  eben  das  sonst  noch  fehlende  Gemeinbe- 
wusstsein  zu  vertreten  hat  2),  herrschte  die  Freiheit.  Das  war  aber 
nicht  eine  präexistente  bürgerlich-konstitutionelle  Freiheit,  die  man 
dariu  entdecken  wollte,  noch  die  Freiheit  des  Einzelnen  gegenüber  der 
ihn  gewiss  noch  ganz  umklammernden  Sippe,  sondern  yielmehr  die 
Freiheit  des  Einzelnen,  wie  der  kleinen  natürlich-tatsächlichen  Gruppen 
gegenüber  der  Allgemeinheit.  Es  war  die  Freiheit  des  staatslosen 
Zustandes,  wie  sie  uns  bei  Kirgisen  und  Beduinen  noch  heute  ent- 
gegentritt. Noch  hatte  das  Rechtsleben  der  Magyaren  den  Rahmen 
des  Geschlechtes  nicht  gesprengt;  noch  beschränkten  sich  die  Ansätze 
zu  einem  öffentlichen  Leben  und  einer  öffentlichen  Gewalt  auf  die 
Zeiten  der  Kriegszüge,  auf  eine  zunächst  militärische  Befugnis  eines 
nicht  auf  Wahl,  sondern  auf  Erblichkeit  beruhenden  Stammesfürsten- 
tums und  Geschlechtshäuptlingtums  ohne  weitere  öffentliche  Kompetenz  '). 


1)  Die  Ohnmacht  der  Arpäden,  die  Dezentralisation  des  Landes  gibt  auch 
Pauler  A  magy.  nemz.  tört  Sz.  Istvänig  98  ff.  zu. 

*)  Leo  a.  a.  0.  §  43.  —  Wie  bezeichnend  ist  im  Vergleich  hiezu  die  be» 
schränkte  Strafgewalt  der  germanischen  duces  in  taciteischer  Zeit!  Diese  hatte 
eben  schon  ein  Volksheer  unter  sich,  wie  es  einer  späteren  Stufe  der  allge- 
meinen Entwicklung  entspricht.    (Germania  cap.  6). 

')  Vgl.  z.  B.  die  charakteristischen  Angaben  über  die  arabischen  Sheiks  bei 
Hildebrand  a.  a.  0.  8. 40.  Dazu  stimmt  auch  jene  dunkle  Erinnerung  an  eine  yor 
der  Eönigszeit  liegende  nichtmonarchische  Periode,  die  bei  K^zai,  in  der  ältesten 
Fassung  der  nationalen  Tradition,  erscheint,  natQrlich  von  den  Vorstellungen  der 
Zeit  bestimmt.  Sie  bezieht  sich  auf  die  kriegerischen  Unternehmungen,  auf  die 
Kriegsverfassung. 


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über  Stand  u.  Aufgaben  d.  ungarischen  Yerfassungsgeschicbte.         331 

Ziehen  wir  nun  unsere  Folgerungen.  Die  primären  Quellenzeug- 
nisse lassen  die  Magyaren  als  ein  Wanderbirtenyolk  erkennen  i) ;  sie 
wissen  von  Nationalrerband,  souveräner  Nationalversammlung,  Eontrolle 
des  Herzogs,  Wählbarkeit  und  Absetzbarkeit  der  Volks-  und  Stammes- 
beamteu,  Stammesversammlung  u.  s.  w.  kein  Sterbenswort.  Die  ganze 
älteste  Verfassungsgeschichte,  die  wir  oben  der  magyarischen  Doktrin 
nacherzählt  haben,  ist  ein  Phautasiegebilde,  ist  eine  einfache  Über- 
tragung der  germanischen  Schablone.  All  diese  Dinge  und  Begriffe 
waren  im  bäuerlich -demokratischen  Volksstaat  sessbafter  Germanen 
wirklich  vorhanden  oder  doch  möglich.  Bei  den  magyarischen  Wauder- 
hirten  sind  sie  unmöglich.  Wie  vollkommen  der  magyarischen  Doktrin 
'der  Halt  in  den  Quellen  fehlt,  geht  am  besten  daraus  hervor,  dass  sie 
zur  Grundlage  ihrer  ganzen  Konstruktion  eine  Stelle  macht,  die  un- 
iBcht  ist*),  und  —  wenn  sie  echt  wäre  —  das  Gegenteil  von  dem  be- 
wiese, was  die  magyarischen  Kechtshistoriker  lehren:  —  ich  meine 
den  Urvertrag.  Es  gehört  viel  dazu,  aus  einem  Vertrag  erblicher 
StammesfÜrsten,  die  sich  von  dem  aus  ihrer  Mitte  und  von  ihren 
Gnaden  erhobenen  erblichen  Herzog  für  sich  und  ihre  Nachkommen 
Anteil  am  Landbesitz  und  an  der  Landesverwaltung  des  neuzuerobern- 
den regnum(!)  ausbedingen  (ohne  dabei  ein  Wort  vom  Volk  und  dessen 
Bechten  zu  verlieren),  einen  absolut  demokratischen  Staat  mit  sou- 
veräner ^Nationalversammlung,  wählbaren  und  absetzbaren  Beamten, 
demokratisch  organisirten  Stämmen  u.  s.  w.  abzuleiten.  Diese  Konstruk- 
tion  ist   umso   unbegreiflicher,   als   der  Urvertrag  den   byzantinischen 

*)  In  der  von  den  orientalischen  Quellen  bezeugten  und  auch  sprachgeschicbi- 
lich  greifbaren  Bedeutung  des  Fischfanges  (vgl.  0.  Hermann  A  haläszat  könjve 
und  J.  Jankö  in  Zichy  Jenö  gröf  härm,  äzsiai  utazäsa  1,  615)  wird  man  wohl 
den  Beitrag  der  finnischen  Elemente  zur  magyarischen  ürkultur  erblicken  dürfen^ 
Was  den  Zeitpunkt  der  ethnischen  Mischung  betrifft,  die  z.  B.  Thury  ins  2.  bis 
4.  Jahrb.  ansetzt,  verweise  ich  auf  die  nordischen  Lehnwörter,  die  vor  der  Zeit 
der  ältesten  Runentexte,  also  vor  dem  3.  Jahrhundert  in  die  bereits  geschiedenen 
finnischen  Sprachen  eingedrungen  sind  (Montelius  Kulturgesch.  Schwedens  204  ff., 
Thomsen  Über  d.  Einfl.  d.  germ.  Spr.  auf  d.  finnisch-lappischen  1870),  während 
die  finnischen  Elemente  im  Magyarischen  noch  aus  der  undifferenzirten  Geraein- 
sprache stammen. 

*)  Diese  ünechtheit  ergibt  sich  (ganz  abgesehen  von  den  Forderungen  des 
gesunden  Menschenverstandes,  der  die  Unvereinbarkeit  dieser  Abmachungen  mit 
dem  Kulturzustand  eines  Nomaden  Volkes  unmittelbar  erkennen  lässt),  aus  dem 
Widerspruch  zum  Bericht  Konstantins,  der  Ärpä-d  unter  chasarischem  Einfluss 
zu  einer  Zeit  gewählt  werden  lässt,  da  vom  Plan  einer  Landnahme  keine  Rede 
sein  konnte.  Erst  einige  Jahr  nach  der  Wahl  vertrieben  die  Petschenegen  die 
Magyaren  >samt  ihrem  Fürsten*  und  auf  der  Suche  nach  einer  neuen  Heimat 
kam  das  flüchtende  Volk  ins  heutige  Ungarn.  (M  fl  K  122;.  Das  ist  die  historische 
Landnahme. 


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332  Harold  Steinacker. 

Quellen  ebenso  entschieden  widerspriclit,  wie  er  zu  den  Zuständen  und 
Tendenzendes  13.  Jahrhunderts,  in  welchem  der  Anonymus  schrieb,  stimmt. 

An  die  Stelle  der  Vergleichung  mit  urgermanischen  Rechtsverhält- 
nissen wird  somit  der  systematische  Vergleich  mit  dem  Wanderhirtentum 
im  Allgemeinen,  dem  turkotatarischeu  Wanderhirtentum  im  besonderen 
zu  treten  haben.  Gerade  was  Verfassung  und  Recht  betrifft,  bleibt 
auch  nach  Vämb^ery  yiel  zu  tun.  Wie  viel  ist  für  die  magyarische 
Urgeschichte  z.  B.  aus  dem  Alten  Testament  zu  lernen!  Denn  das 
Wanderhirtentum  ist  nicht  nur  in  seinem  geschichtlichen  Leben,  sondern 
auch  in  seiner  geschichtlichen  Erinnerung  —  ich  meine  die  Sugen- 
und  Legend^nbildung  — >  eine  einheitliche  Erscheinung,  ob  es  sich  nun 
um  Semitep  oder  Turanier  handelt.  Für  die  Beurteilung  der  Quellenzeug- 
nisse  über  die  Turkotataren,  sonderlich  aber  für  das  Aufspüren  der 
echten  Reste  alter  Tradition  in  den  nationalen  magyarischen  Chro- 
niken ist  nichts  lehrreicher,  als  das,  was  die  im  gewaltigen  Aufschwung 
begriffene  Wissenschaft  vom  Alten  Orient  zur  tieferen  Kritik  der  bib- 
lischen, literarischen  Überlieferung  gebracht  hat  und  noch  bringen 
wird,  —  so  gewiss  auch  viele  Übertreibungen  der  kühnen  Berliner 
Schule  abzulehnen  sind.  Denn  auch  die  Wanderungen  der  Chabiru, 
die  Stammesbildung  und  Landnahme  der  Israeliten,  —  der  die  magya- 
rische Landnahme  viel  eher  gleicht  als  irgend  einer  germanischen,  — 
sind  nur  ein  typischer  Einzelfall  jener  grossen  Eroberungszüge  semi- 
tischer Wanderhirten,  die  sich  immer  wieder  aus  der  arabischen  Völker- 
kammer über  Vorderasien  und  das  Mittelmeergebiet  ergossen,  vom 
4-  Jahrtausend  an  bis  zu  der  unter  dem  Zeichen  des  Islams  stehenden 
arabischen  Expansion.  Die  Eroberungen  der  Seldschuken,  Mongolen, 
Osmanen  sind  dann  eine  Fortsetzung  dieser  Bewegung  durch  zentral- 
asiatische Wanderhirten,  deren  Strom  sich  aber  —  ganz  abgesehen 
von  den  gegen  China  gerichteten  Eroberungen  —  auch  gegen  Europa 
noch  in  einer  zweiten  Richtung  ergoss.  Die  hunnische  Völkerwelle 
hat  sie  gewiesen,  Bulgaren,  Avaren,  Magyaren,  Petschenegen,  Kumanen 
und  schliesslich  ein  Teil  der  Mongolen  sind  gefolgt. 

Aus  der  Geschichte  dieser  an  umfang  und  Dauer  die  sog.  ger- 
manische Völkerwanderung  weit  übertreffenden  uralaltaischen  Völker- 
wanderung ist  die  Urgeschichte  der  Magyaren  zu  gewinnen.  Nicht 
indem  man  aus  chinesischen,  persischen,  arabischen,  türkischen,  aus 
griechischen,  byzantinischen  und  lateinischen  Quellen  die  Nachrichten 
einzeln  heraussucht,  die  sich  mit  grösserer  oder  geringerer  Sicherheit  auf 
die  Magyaren  beziehen  lassen,  sondern  indem  man  aus  der  kritischen  Be- 
wältigung der  gesamten  Quellenmasse  den  Gesamt  verlauf  dieser 
Wanderungen  ermittelt,  und  jene  mit  der  Rasse  sich  berührenden  wirt- 


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über  Stand  u.  Aufgaben  d.  ungariscben  Verfassungsgeschichte.         333 

schaftlichen,  sozialen,  politischen  und  militärisclien  Formen  ermittelt, 
die  den  beteiligten  Völkern  gemeinsam  sind  und  in  denen  das  innere 
Wesen  dieser  ganzen  Völkerwanderung  besteht  1).  Das  ist  natürlich 
die  Arbeit  einer  Generation  und  nicht  einzelner  Gelehrter,  —  die  Ar- 
beit nicht  einer,  sondern  vieler  Wissenschaften,  der  philologischen, 
ethnologischen,  archäologischen  und  historischen  Disziplinen.  Freilich 
müssen  sie  im  Dienste  dieses  Zweckes  in  enge  Fühlung  treten,  wie 
auf  dem  Gebiet  der  klassischen  und  neuerdings  der  germanischen  Alter- 
tumskunde. Die  Verknüpfung  von  Philologie  und  Ethnologie  ist  ja 
in  Ungarn  durch  die  Zeitschrift  »Ethnographia*  bereits  angebahnt. 
Völlig  abseits  stehen  aber  die  eigentliche  historische  Forschung*)  und, 
wie  wir  eben  gezeigt  haben,  die  Rechtsgeschichte.  Und  gerade  die 
Rechtsvergleichuug  ist  berufen,  an  dieser  wie  an  den  anderen 
Altertumskunden  fördernd  und  gefordert  sich  zu  beteiligen 8).  Vor 
allem  bedarf  sie  dazu  der  selbständigen  philologischen 
Schulung  und  Forschung,  wie  sie  für  die  germanische  Kechtsge- 
schichte  am  energischesten  v.  Amira  verlangt  hat*).  Wie  notwendig 
die  Verknüpfung  mit  Ethnologie  und  historischer  Geographie  ist,  geht^ 
glaube  ich,  aus  der  geschilderten  Bedeutung  des  ,Wanderhirten- 
tums*  genügend  hervor,  das  für  die  verlangten  Forschungen  wohl 
ein  Begriff  von  hervorragendem  heuristischen  Werte  sein  wird. 

»)  Zu  dieser  Aufgabe  scheint  die  Wissenschaft  der  Magyaren,  die  das  einzige 
zur  europäischen  Kultur  gelangte  turanische  Wanderhirtenvolk  sind,  berufen 
und  verpflichtet,  auch  Über  die  engeren  Zwecke  der  nationalen  Geschichte  hinaus. 

«)  Vgl.  die  unfruchtbare  Skepsis,  mit  der  z.  B.  Pauler  im  Vorwort  zu  seiner 
»Geschichte  der  Magyaren  bis  St.  Stefan*  die  Forschungen  über  die  Zeit  vor 
dem  9.  Jahrhundert  ablehnt. 

•)  Vgl.  dazu  Usener,  Über  vergleichende  Sitten-  u.  Rechtsgeschichte  und 
Dietrich,  Über  Wesen  und  Ziele  der  Volkskunde,  S.-A.  aus  den  Hessischen 
Bl&ttem  f.  Volkskunde  I.  (1902). 

*)  Es  genügt  nicht,  bei  der  Frage  der  Abstammung  die  Sprachvergleichung  zu 
streifen,  indem  man  die  Namen  ihrer  wichtigsten  Vertreter  —  obendrein  unvoll- 
ständig, von  Slawisten  fehlen  z.  B.  Miklosich  und  v.  Asböth  —  aufzuzählen  (Timon  30). 
Wie  wichtige  Beiträge  zur  Siedlungsgeschichte  lieseen  sich  z.  B.  aus  dem  von 
Lumtzer  gesammelten  deutschen  Ortsnamen  (Lumizer  und  Melich,  Deutsche  Orts- 
namen und  Lehnwörter  im  ungar.  Sprachschatz  =  Bd.  VI.  der  Quellen  u.  Forsch. 
B.  Gesch.  Litter.  u.  Sprache  Österreichs  hg.  v.  Hirn  u.  Wackernell)  gewinnen. 
Schon  Lumtzer  selbst  ist  auf  die  Folgerungen  eingegangen  (S.  57  ff.),  die  sich  für 
die  Kolonisation,  für  die  Frage  nach  dem  Verhältnis  von  Markgenossenschaft  und 
Gmndherrschaft  u.  s.  w.  daraus  ergeben.  Ohne  solche  Spezialforschung  ist  die 
überaus  komplizirte  ältere  Agrargeschichte  Ungarns,  die  mit  der  einfachen  Formel : 
Feldgemeinschaft  (Tagänyi  Ungar.  Revue  15,  101)  nicht  zu  bewältigen  ist,  kaum 
ÄU  verstehen.  Und  doch  ist  sie  der  Schlüssel  für  die  wirtschaftsgeschichtliche 
und  damit  die  ständische  und  politische  Entwicklung  der  älteren  Zeit. 


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334  Harold  Stein acker. 

Als  zweite  Periode  der  ungarischen  Verfassungaentwicklung  mödbite 
ich  die  Zeit  nicht  bis  1308^),  sondern  bis  1196,  dem  Tode  des  ge- 
waltigen Bela  III.  annehmen.  Denn  das  13.  Jahrhundert  zeigt  wirt- 
schaftlich und  politisch  bereits  ziemlich  europäische  Zustande ;  es  zeigt 
auch  bereits  dieselben  Kräfte  im  Kampf  um  die  politische  Macht,  wie 
•das  14.  und  15.  Jahrhundert:  Krone,  Besitzaristokratie  und  Oemein- 
adel  in  ihrer  charakteristischen  späteren  Konstellation.  Qanz  anderen 
Charakter  haben  das  11.  und  12.  Jahrhundert;  sie  sind  die  Zeit  des 
allmählichen  Übergangs  von  der  alten  nationalen  Lebensform  zur 
europäischen  Kultur.  Wollte  man  freilich  Timon  und  Herczegh  glauben, 
50  wären  die  zwei  wichtigsten  Voraussetzungen  dieser  Kultur,  —  die 
agrarische  Sesshaftigkeit  mit  ausgebildetem  Privateigentum  und 
<lie  Christianisirung,  bei  der  nach  3 — 4  Jahren(!)  vollster  Er- 
folg Stefans  Bemühungen  gekrönt  haben  soll  —  schon  unter  Stefan 
erreicht,  denu  —  seine  Dekrete  setzen  beides  voraus. 

Nun,  wenn  der  Adel  des  13.  Jahrhunderts  seine  politischen  Hechte 
und  die  Besitzverfassung  des  Landes  als  eine  „libertas  a  sanoto  rege 
concessa'  auffasste,  so  ist  das  nicht  verwanderlich;  auch  das  deutsche 
Mittelalter  führte  das  Landrecht  des  Ssp.  auf  Karl  d.  Grossen,  und  das 
Lehnrecht  auf  Friedrich  I.  zurück.  Erstaunlich  ist  es  aber,  wenn 
moderne  Historiker  übersehen,  dass  die  volle  Sesshaftigkeit  wie  die 
wirkliche  Christianisirung  erst  im  12.  Jahrhundert  erreicht  wurden«), 
und  dass  angesichts  der  späteren  Quellenzeugnisse  die  Gesetze  Stefans 
mehr  ein  Programm,  als  buchstäblich  geltendes,  ins  Leben  überge- 
gangenes   Recht   sind,    wie   das    bei   aller   ersten  Satzung   auf  einem 


i)  Vgl.  dazu  oben  S.  292  Anm.  5. 

*)  Für  die  Frage  der  Sesshaftigkeit  vgl.  die  oben  S.  329  Anm.  4  zusammcngestellteii 
Quellenzeugnisse.  Den  langsamen  Fortgang  der  ChristianiBirung  bezeugen  direkte 
QuellenauMagen  (z.  B.  die  Emmerichlegende  saec.  XU),  und  die  starke  heidnische 
Keaktion  im  11.  Jahrhundert,  vor  allem  aber  die  Synodalbestimmungen  des 
frühen  12.  Jahrhunderts  gegen  das  Heidentum,  vgl.  z.  B.  Endlicher  MonunL  Ar- 
padiana  S.  351:  ut  nullus  aliquid  de  ritu  gentilitatis  observet;  qui  vero  fecerit, 
si  de  maioribus  est  XI  dies  peniteat,  si  autem  de  minoribus,  keptem  dies  cum 
pldgis«.  Diese  Entwicklung  entspricht  den  analogen  Vorgängen  z.  B.  der  Be- 
kehrung  der  Deutschen,  und  liegt  ja  in  der  Natur  der  Sache.  —  Für  das  z&he 
Beharren  der  alten  Lebensform  ist  das  Beharren  der  mit  ihr  doch  eng  zusam- 
menhängenden Rasseneigenart  symptomatisch,  die  im  12.  Jahrhundert  bei  Otto 
Ton  Freising  eine  so  lebhafte  Reaktion  des  germanischen  Rassengetühls  auslöste. 
(Nach  einer  anthropologischen  Schilderung  der  Magyaren  sagt  er :  •  .  •  divina  pro« 
videntia  admiranda,  quae  ne  dicam  hominibus,  sed  talibus  hominum  monstris  tam 
delectabilem  exposuit  terram).  Und  ^ie  elementar  bricht  im  degenerirten  Arpäden, 
Ladislaus  dem  Kumanicr,  der  rassenmässige  Hang  zum  Zeltleben,  zur  nomadischen 
•Ungebundenheit  noch  im  13.  Jahrhundert  atavistisch  hervor! 


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über  Stand  u.  Aufgaben  d.  ungarischen  Verfassungsgeachicbte.         335 

bisher  ganz  vom  Gewohnheitsrecht  beherrschten  Gebiete  nur  natürlich 
isti).  Erst  in  langer  und  harter  Arbeit  haben  Stefan  und  seine  Nach- 
folger, —  meist  bedeutende  Männer  —  dies  Programm  zur  Wirklich- 
keit gemacht.  Königtum  und  Kirche  haben  die  Magyaren  für  die 
Kultur  erobert.  Dass  dies  Werk  nur  einem  absoluten  Königtum  ge- 
lingen konutC;  geben  auch  die  magyarischen  Rechtshistoriker  zu.  Weil 
Aber  das  Wort  Absolutismus  —  das  auf  jener  Kulturstufe  natürlich 
mit  dem  modernen  BegriflF  kaum  etwas  gemein  hat  —  in  ihrem  Lexikon 
für  Ungarn  verpönt  ist;  so  lassen  sie  dies  unbeschränkte  Königtum  zu- 
gleich ein  beschränktes  sein  (Fortdauer  der  Nationalversammlung)  und 
finden  seine  Wurzel  im  bewussten  ,  Verzicht  der  Nation  auf  ihre  Frei- 
heit*^ oder  in  der  ,  stillschweigenden  Übertragung  durch  die  (angeb- 
liche) Nationalversammlung".  Die  wahre  Wurzel  ist  aber  die  ursprüng- 
liche politische  Disposition  des  turanischen  Wanderhirtentums.  Wo 
immer  dieses  über  die  patriachalische  üngebundenheit  zu  grösserer 
ßeichsbildung  fortschritt,  —  bei  Hunnen,  Chasaren,  Avaren,  Bulgaren, 
Mongolen,  aber  auch  bei  Seldschucken  und  Osmanen  —  finden  wir 
überall  Chane,  Sultane,  d.  h.  Monarchen  von  absoluter,  ja  despotischer 
Oewalt.  Hie  und  da  begegnet  daneben  ein,  natürlich  ebenso  absolutes, 
Hausmeiertum  (Vezirat).  Andere  Verfassungsformen  sind  dagegen  nicht 
nachweisbar. 

Für  das  Bewusstsein  ihres  Volkes  begründeten  Geza  und  Stefan 
«ine  Gewalt,  wie  sie  etwa  die  Avarenchane,  wie  sie  Attila  einst  be- 
sessen.    Nur  durch  ihr  anderes  Verhalten  zur  Kirche  und  überhaupt 


')  Unser  quellenkritiscber  Gegensatz  zur  magjariscben  Lehre  beschränkt  sich 
sieht  darauf, .  dass  wir  in  den  Gesetzen  Stefans  ein  Programm  sehen,  bei  dem 
für  jede  einzelne  Bestimmung  die  Frage  gestellt  werden  muss,  in  wieweit  ihre 
praktische  Durchführung  beweisbar  oder  plausibel  ist  Auch  über  ihre  Abhängig- 
keit von  den  Capitularien  und  anderen  fränkisch-deutschen  Rechtsquellen  denke 
ich  anders.  Die  magyarischen  Historiker  kennen  diese  Abhängigkeit  sehr  wohl; 
«ie  meinen  aber,  die  Entlehnungen  wären  nicht  erfolgt,  hätten  die  betreffenden 
•Stellen  nicht  auch  für  Ungarn  gepasst.  Wer  die  Tatsache  der  mittelalterlichen 
Formelhaftigkeit  >ennt,  wird  diese  rationalistische  Erwägung  nicht  teilen.  Die 
«tammfremden  Geistlichen,  die  die  Gesetze  Stefans  redigirt  haben,  Hessen  sich 
4in  der  wörtlichen  Verwertung  salcher  Stellen  durch  deren  Inkongruenz  mit  den 
bulgarischen  Verhältnissen  gewiss  nicht  im  mindesten  abhalten.  Und  das  ist  mit 
•ein  Grund  für  den  scheinbaren  Widerspruch,  der  zwischen  den  Gesetzen  Stefans 
und  den  späteren  Dekreten,  die  vielfach  e  i  n  fa  c h  e r  e  Verhältnisse  voraussetzen, 
besteht  und  zu  komplizirten  Erklärungen,  z.  B.  durch  Rückbildung,  zwingen 
würde.  Eine  weitere  Verschärfung  des  quellenkritischen  Gegensatzes  ist  durch  die 
Beurteilung  der  Urkunden  Stefans  gegeben,  von  denen  immer  noch  einige  in 
Ungarn  als  echt  gelten  (Karäcsonyi  A  hamia  .  . .  oklevelek  jegyz^ke  1902),  und  die 
Yorstellungen  über  die  wirtschaftlichen  und  ständischen  Verhältnisse  stark  trüben. 


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336  Harold  Stein-acker. 

zum  Westen  wurde  daraus  die  Gewalt  der  apostolischen  Könige  von 
Ungarn.  Wer  daran  zweifelt,  der  lese  den  Bericht  bei  Otto  von  Frei- 
sing, der  als  Reichsfürst  und  als  Mitglied  einer  nach  Landesherrlich-^ 
keit  strebenden  Familie  halb  mit  Neid  und  halb  mit  Staunen  die  Beste 
dieser  Gewalt  um  die  Mitte  des  12.  Jahrhunderts  noch  beobachtet  und 
besehrieben  hat^).  Wohl  war  schon  damals  das  Politisiren  die  Leiden- 
schaft der  vornehmen  Magyaren:  bei  Hofe  und  winters  am  eigenen 
Herd  ,de  suae  rei  publieae  statu  pertractare  non  negligunt'.  Aber 
keiner  wagt  dem  Willen  des  Königs  zu  widersprechen,  und  bei  dem 
mindesten  Vergehen  wider  den  König  verhaftet  ein  beliebiger  Bote 
des  Hofes  jeden  Grafen  inmitten  seiner  BewaflFneten,  und  ohne  ein 
Urteil  durch  Standesgenossen  zu  heischen,  verfügt  der  König  über  iho» 
So  wie  die  Gerichtshoheit,  ist  auch  die  Kriegshoheit  des  Königs  un- 
beschränkt, das  Münzrecht  steht  ihm  allein  zu  und  seine  Finanzhoheit 
ist  so  wenig  beeinträchtigt,  dass  aus  den  über  70  Komitaten  aus- 
nahmslos zwei  Drittel  der  Gefalle  ihm  zufliessen.  Die  »ipsa  regis  acies* 
wird  von  zahlreichen  fremden  Kittern  gebildet,  ^  qui  latus  principis  ad 
muniendum  ambiunt*^,  d.  h.  der  König  Ui  von  einer  starken,  stamm- 
fremden Leibwache  umgeben.  Weder  innere  Gründe  noch  der  direkte 
Widerspruch  anderer  Quelle  berechtigen  zu  Zweifeln  an  der  Fähigkeit 
und  Geneigtheit  Ottos  hier  richtig  zu  beobachten  und  zu  beschreiben. 
Ln  Gegenteil,  das  Verzeichnis  der  königlichen  Einkünfte  vom  Ende 
des   13.  Jahrhunderts   bestätigt   seine   Angaben    überraschend*).     Wie 


1)  G est a  Fri derlei  imper.  II.  c.  31.  Eigentlicli  müsete  man  das  ganze  Kapitel 
hier  wörtlich  anführen.  Besonders  kennzeichnend  die  Stelle:  At  omncs  sie  prin- 
cipi  8U0  obseqnuntur,  ut  unusqnisqae  .  .  .  illum  contradictionibus  . .  •  sed  et  au- 
surris  lacerare  nefas  arbitretur.  —  Quod  si  quis  ex  comitam  ordine  regem  . .  » 
offenderit,  vel  etiam  de  hoc  quandoque  non  juste  infamatus  fuerit»  qnilibet  lixa 
infime  condicionis  . .  .  eum  solus  comprehendit,  in  vinculis  ponit,  ad  diversa 
tormentorum  genera  trahit.  NuUa  sententia  a  principe  .  . .  per  pares  suos  ex- 
poBcitur  •  .  .  sed  sola  principis  voluntas  apud  omnes  pro  racione  habetur. 

*)  Endlicher  S.  245.  Marczali  Enchiridion  fönt  hist.  Hung.  S.  128.  —  Selbst 
wenn  wir  die  absolute  Höhe  dieser  Zahlen  mit  Skepsis  aufnehmen  (vgl.  Acsädy 
Magyarorsz.  p^nzQgye  S.  10  Anm.  1),  war  danach  der  ungarische  König  mit 
seinen  166.000  Mark  Geldeinkünften  einer  der  reichsten  Monarchen  Europas«. 
(Lehrreich  ist  z.  B.  der  Vergleich  mit  der  Zusammenstellung  der  Einkünfte  welt- 
licher und  geistlicher  ReichsfQrsten  bei  Redlich  Rudolf  v.  Habsburg  S.  128^ 
Anm.  2,  die  sogar  für  das  13.  Jahrhundert,  als  die  Kaufkraft  des  Geldes  bereits  weiter 
gesunken  war,  ungleich  geringere  Zahlen  aufweist.)  Diese  Behauptung  der  finan- 
ziellen Hoheitsrechte,  des  ausschliesslichen  Münz-,  Salz-,  Zoll-,  Maut-  und  Markt« 
regals,  hat  eine  straffe  königliche  Gewalt  zur  Voraussetzung.  Die  in  den  166.000  Mark 
nicht  einbegriffenen  halbjährigen  Geschenke  der  Grafen  zeigen  diese  noch  in 
Toller  Abhängigkeit  von  der  Krone,  wenn  eich  auch  im  Rückgang  des  königlichea 


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über  Stand  lu  Aufgaben  d.  ungarischen  Verfassungsgeschichte.         337 

tief  der  Absolutismns  im  allgemeinen  Bewusstsein  wurzelte,  lehrt  die 
Begierung  B^las  IV.  Sie  fallt  zwar  schon  in  eine  ganz  andere  Zeit» 
in  die  Zeit  nach  der  Ooldenen  Bulle,  als  die  sozialen  Verhältnisse  und 
mit  ihnen  die  politische  Machtferteilong  sich  schon  gründlich  yer- 
schoben  hatten.  Aber  sie  stellt  eben  eine  Reaktion  der  alten  ursprüng- 
lichen Natur  des  Königtums  dar  und  diese  Reaktion  äussert  sich  selbst^ 
damals  noch  in  Formen,  die  geradezu  an  die  despotische  Hofetiquette 
der  stammesverwandten  Bulgaren  mahnen  1).  Und  diese  nahezu  orien- 
talische Unbeschränktheit  ist  die  natürliche  Folge  der  Bedingungen, 
unter  denen  das  ungarische  Königtum  entstand.  Vermöge  dieser  Be- 
dingungen kennt  die  ungarische  Rechtsgeschichte  den  Gegensatz 
zwischen  Volksrecht  und  Königsrecht  nicht;  und  hierin 
liegt  der  Unterschied  zwischen  dem  älteren  ungarischen  und  ger- 
manischen Königtum. 

Auch  die  Germanen  mögen  einmal  eine  vorwiegend  hirtenmässige 
Wirtschaftsform  gehabt  und  im  Frieden  keine  anderen  Rechtsformen 
gekannt  haben,  als  die  Ordnungen  der  Sippe  und  der  Gross-Sippe^ 
Erst  Sesshaftigkeit  und  agrarische  Kultur  machen  mannigfaltigere  und 
dauernde  Interessenbeziehungen  und  Regelungen  für  grössere  Kreise 
nötig  und  möglich.  Erst  wenn  aus  losen  Gruppen  verwandter  Ge- 
schlechter Völkerschaften  und  Stämme  entstehen,  wenn  dauernde  Ge- 
richtsbezirke und  Gerichtsgemeinden  sich  bilden,  —  kurz  wenn  Volk 
und  Volksgericht  vorhanden  sind,  ist  auch  ein  Volksrecht  da.  Jahr- 
hunderte haben  die  Germanen  nach  Volksrecht  gelebt,  ehe  sie  ein 
Königsrecht  kannten.  Der  Dualismus  zwischen  Volksrecht  und  Königs- 
recht^)  —  ob  man  ihn  nun  schärfer  oder  milder  fasst  —  beherrscht  die 
fränkische  Verfassungsgeschichte.     Der  ungarischen  Verfassung  ist   er 


Anteils  an  den  Gerichtsgefällen  auf  e  i  n  Drittel  die  Richtung  der  künftigen  Ent- 
wicklung leise  ankündigt.  Auch  die  Kirche  kann,  nach  den  Angaben  des  Ver- 
zeichnisses über  die  Einkünfte  der  Bistümer,  eret  einen  geringen  Teil  des  Kron- 
guts besessen  haben. 

»)  Vgl.  in  Rogers  zeitgenössischem  Carmen  miserabile  (Endlicher  S.  225, 
Marczali  S.  150)  die  fünf  Gravamina  des  Adels  und  ihre  Widerlegung  durch  die 
Hofpartei,  namentlich  die  Stellen,  über  die  Erschwerung  des  persönlichen  Zu- 
tritts zum  König  und  den  Passus  (cap.  4):  »Baronum  praesumtuosam  audaciam 
reprimendo  praecepit,  ut,  exceptis  suis  prinoipibus,  archiepiscopis,  episcopis,  si 
aliquis  baronum  sedere  in  sede  aliqua  in  sua  praesentia  auderet,  debita  poena 
plecteretur,  comburi  faciens  ipsorum  sedes,  quas  potuit  invenire«,  worauf  die  Hof- 
partei (cap.  9)  erwidert:  Si  sedes  baronum  cremari  fecit,  quae  iniquitas  fuit  ista? 
Num  quid  debent  domini  su^biectis  esse  pares?  —  Über  die  altbulgarische  Hof- 
etiquette ygl.  Jire^ek  Gesch.  d.  Bulgaren  S.  132. 

s)  Vgl  Brunner  I«  (1906),  S.  405. 

MitteUimy«n  XXlll.  22 

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338  Havold  Steinacker. 

fremd*).  Die  magyarischeD  Wanderhirten  des  9.  und  10.  Jahrhunderts 
besassen  als  solche  kein  ,Yolksrecht*  ira  germanischen  Sinn.  Und  da 
bei  ihneo  der  Übergang  zu  Christentum  und  agrarischer  Kultur  später 
eintritt  als  das  Entstehen  der  königlichen  Gewalt,  so  ist  das  neue, 
für  die  neuen  Lebensverhältnisse  und  sittliche  Anschauuugen  nötige 
Becht  als  Königsrecht  geschaffen  und  gehandhabt  worden.  Es  gibt 
zunächst  keine  andere  Gerichtsbarkeit,  als  die  des  Königs  und  seiner 
Beamten.  Die  Straf bestimmung  gegen  die  ^falsi  judices,  si  qui  in 
occulto  iudicare  aliquid  cognoscerentur*^^)  zeigt,  dass  die  einzige  Kon- 
kun-enz  die  der  altnationalen,  primitiven  Gerichtsbarkeit  der  Geschlechter 
war,  die  aber  nur  heimlich  geübt  wurde,  also  eine  vom  Staat  nicht 
anerkannte,  private  Gerichtsbarkeit  war»).  Von  einem  Hundertschafts- 
ding als  regelmässiger  Versammlung  einer  Gerichtsgemeinde  an  stän- 
diger Malstätte,  von  Hegung,  Umstand,  Urteilsfindung,  Schöffen  usw., 
kurz  von  Volksgerichteu,  wie  die  fränkischen,  die  der  König  und  sein 
Beamter,  der  Graf  mühsam  erobern  mussten  und  nicht  vollkommen 
erobert  haben,  —  von  Volksgerichten,  die  allein  Träger 
eines  wahren  Volksrechtes  sein  können,  findet  sich  in  den 
Quellen  keine  Spur^). 

Ich  kann  diesen  Gesichtspunkt  hier  nicht  näher  verfolgen.  Aber 
das  Angeführte  erlaubt  wohl  allein  die  entscheidende  Folgerung.  Das 
augarische  Recht  des  11.  und  12.  Jahrhunderts  bildet  sich 
formell   als   Königs-    und   Amtsrecht,    materiell   baut  es 


<)  Um  sich  diesen  Unterschied  ganz  anschaulich  zu  machen,  braucht  man 
bloss  die  Dekrete  Stefans  nach  Inhalt  und  Entstehungsgeschichte  etwa  mit  der 
Lex  Salica  (Brunner  I^  434  fi)  zu  vergleichen. 

«)  III.  Decr.  Laiislai.  c  24  (Endlicher  S.  347). 

')  Dass  es  sich  um  Richter  der  Geschlechter  handelt,  hat  Pauler  I,  75  richtig 
erkannt  und  Hajnik  Birös.  szery.  4  folgt  ihm.  Wie  aber  beide  zur  Behauptung 
kommen,  dass  die  VoUfreien  zunächst  von  der  Komitatsgerichtsbarkeit  ,eximirt< 
waren,  ist  unerfindlich.   Welche  Quellenstelle  spricht  dafür?  —  Vgl.  oben  8.300. 

*)  Die  »centuriones«  und  >decurionea<  der  Ewri  (örök-Qrenzwächter)  sind  eine 
rein  militärische  Erscheinung.  Als  Unterabteilung  der  Komitate  übernahm  Stefan 
auch  die  Hundertschaft,  die  für  Verwaltungszwecke  dienten  (Decr.  Colomanni  L 
c.  79 :  ...  denarios,  qui  per  universas  Uungariae  partes  colliguntur,  quantum 
super  uno  quoque  centurlonatu  fuerit  collectum  usw.).  Wenn  man  nun  einfach 
die  »germanische  Schablone«  anwendet,  so  bat  man  freilich  die  Huadertschsft. 
Schade  nur,  dass  sie  als  Gerichtsbezirk  nirgends  erwähnt  ist,  auch  an  zahlreichen 
Stellen  nicht,  wo  dies  unbedingt  der  Fall  sein  müsste.  Die  älteste  Gerichtaver- 
fassung, Über  die  Hajnik  1.  c.  mit  wenigen  Worten  hinweggeht,  ist  noch  za  re- 
konstruiren.  Zahlreiche  Ein^lerscheinungen,  die  z.  T.  wie  der  pristaldus  (pristaw) 
an  slawische  Einrichtungen  anknüpfen,  und  dann  vor  Allem  ihr  königsrechtlicher 
Grundcharakter  unterscheiden  sie  stark  von  der  germanischen. 


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über  Stand  u.  Aufgaben  d.  angarischen  Verfassungsgescbichte.        339 

sich  —  in  welchem  Verhältnis,  ist  noch  genauer  zu  ermitteln  —-aus 
magyarischen/  slawischen  und  germanischen  Elementen 
auf^).  Sowohl  die  Form  als  die  spezifische  Mischung  der  verarbeiteten 
Elemente  lässt  diese  Bechtsbildung  als  gauz  eigenartig  erscheinen.  Von 
der  germauischen  unterscheidet  sie  sich  nicht  durch  eine  grössere  volks- 
rechtliche  Beschränkung  des  Königtums,  sondern  im  Gegenteil  durch 
das  Fehlen  einer  solchen.  Für  diese  unsere  Auffassung  verschiebt  sich 
natörlich  alles,  was  sich  die  magyarische  Doktrin  über  Thronfolge, 
Wahlrecht,  über  die  Natur  der  Komitatsverfassung  und  der  Verwaltung 
Überhaupt,  endlich  über  die  politische  Machtverteilung  zwischen  König 
und  Volk  —  z.  T.  im  Widerspruch  mit  den  Quellen  —  zurecht  kon- 
struirt  hat^),  beträchtlich.  Die  magyariäche  Bechtsgeschichte  sollte  die 
Legende  vom  ürkonstitutionalismus  aufgeben;  statt  den  Konstitution 
naUsmus  auf  einer  Entwicklungsstufe  zu  suchen,  die  für  jeden  Unbe- 
fangenen  jenseits  vom  Gut  und  Böse  des  Wertgegensatzes :  Konstitution 
und  Absolutismus  liegt,  sollte  sie  einsehen,  dass  nur  seine  unbeschränkte 
MachtfÜlle  es  dem  Königtum  ermöglichte,  das  Volk  zu  bekehre  u  und 
es  —  mit  Hilfe  der  Kirche  —  in  zwei  Jahrhunderten  durch  eine  kul- 
turelle Entwicklung  zu  jagen,  für  welche  audere  Nationen  die  vielfache 
Zeit  gebraucht  haben.  Diese  grosse  historische  Mission  hat  das  König- 
tum um  den  Preis  der  eigenen  Existenz  durchgeführt.  Indem  es  die 
alte  nationale  Lebensform  auflöste,  untergrub  es  seine  Machtgrundlagen; 
als  am  Anfang  des  1 3.  Jahrhundert  die  wirtschaftlichen  und  ständischen 
Verhältnisse  auf  das  europäische  Niveau  gebracht  waren,  musste  die 
ulthergebrachte  Machttülle  des  Königtums  verschwinden  und  einem  be* 
schränkten  Königtum  Platz  machen,  wie  es  sonst  in  Europa  damals 
l)estand. 

Gewiss  wirkt,  wie  wir  noch  sehen  werden,  der  ursprüngliche 
•Charakter  lange  nach,  aber  im  Allgemeinen  lenkt  die  ungarische  Ver- 
fassongsentwicklung  mit  dem  13.  Jahrhundert  in  westeuropäische 
Bahnen  ein.  Die  magyarische  Doktrin  gibt  dies  zu  und  bestreitet  es 
zugleich.  Einerseits  lehrt  sie,  dass  das  Eindringen  feudaler  Staats* 
^edanken    im  13.  Jahrh.  zum  Verfall  des  Königtums   führt,   dass   die 


*)  Wie  gross  der  Anteil  der  slawitfchen  Elemente  war,  das  lehrt  die  Ent- 
lehnung einer  so  grundlegendea  Einrichtang  der  Agrrarverfassung,  wie  es  die 
FeldgenoeinBchaffc  war  (Tagänyi  Ungar.  Revue  15  (1885),  101).  Den  Anteil  der 
Elemente,  die  aus  den  weltlichen  und  kirchlichen  Rechtaquellen  der  deutschen 
I^achbam  übernommen  wurden  und  die  abgesehen  von  den  Verhältnissen  der 
Kirche  auf  weiten  Gebieten  des  öffentlichen  Rechtes  verwertet  wurden,  wird  eine 
;genauere  Quellenanalyse  der  Dekrete  Stefans  am  klarsten  veranschaulichen. 

»)  Vgl.  oben  S.  306  ff. 

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340  Harold  Steinacker. 

Anjous  im  14.  Jahrb.  die  neue  Heeres-  und  Besitzverfassung  auf  f  e  u- 
dale  Prinzipien  begründen,  dass  im  15./16.  Jabrh.  der  König  zum 
primus  inter  pares  herabsinkt,  wie  in  den  westlichen  Lehnstaaten  früher; 
femer  nennt  sie  die  Verfassung  der  Jahre  1608 — 1848  eine  ständische. 
Danach  hätte  also  Ungarn  gerade  wie  der  Westen  eine  feudale  und 
dann  eine  ständische  Periode  durchgemacht,  nur  mit  einer  Verspätung 
von  einigen  Jahrhunderten.  Anderseits  aber  wird  für  Ungarn  ein  Vor- 
sprung in  Anspruch  genommen.  Es  soll  durch  die  Lehre  von  der  H. 
Krone  ,vor  allen  Völkern  des  Westens  zur  echtstaatlichen  Auffassung 
gelangt"  sein;  seine  Verfassung  steht  vermöge  ihre^  öffentlich-recht- 
lichen Charakters  „den  modernen  Verfassungen  viel  näher*,  und  konnte 
darum  auch  ,dem  Eindringen  neuer  Staatsideen  länger  Widerstand 
leisten,  ab  die  feudalen  Staatsverfassungen  des  Westens*.  Sie  „erfuhr 
bekanntlich  erst  1848  eine  wesentliche  Umgestaltung*^). 

Der  letzte  Satz  ist  zweifellos  richtig.  Aber  dieses  bis  1848  behar- 
rende Wesen  ist  «beu  das  Wesen  einer  eminent  ständischen 
Verfassung.  Das  hat  Tezner  endgiltig  erwiesen^)  und  da  hilft  — 
venigstens  für  die  europäische  Wissenschaft  —  kein  Totschweigen 
seiner  Beweisführung^).  Er  fasst  den  Gegensatz  zwischen  der  stän- 
dischen und  der  konstitutionellen  Verfassung  im  Allgemeinen  vielleicht 
etvfas  zu  scharf.  Aber  auch  wenn  man  die  von  aller  Einseitigkeit 
freie,  klassische  Darstellung  des  Systems  der  landständischen  Verfassung 
durch  G.  V.  Below*)  zum  Vergleich  heranzieht,  wird  man  an  dem  rein 
ständischen  Charakter  der  ungarischen  Verfassung  nicht  zweifeln 
können. 

Mit  dieser  Einsicht  ist  aber  für  den  Historiker  die  Aufgabe  nicht 
gelöst,  sondern  nur  präzisirt.  Uns  interessiren  ja  nicht  allgemeine 
Abstraktionen,  sondern  die  historische  Wirklichkeit.  Und  die  juristische 
!^nstruktion  ist  uns  nicht  Selbstzweck,  sondern  nur  Mittel  zum  Zwecke 
zum  Erfassen  des  historischen  Bechtslebens  in  seiner  realen  und  oft 
genug  unlogischen  Mannigfaltigkeit.   Gerade  die  ständische  Verfassung 


«)  Vgl.  Timon  S.  511,  518. 

*)  Vgl.  seine  oben  S.  290  Anm.  2  zitirtea  Schriften  und:  Technik  u.  Geigt  d.. 
Btandisch-monarchischen  Staatsrechts  1900,  Staats-  u.  sozial wiss.  Forscbangen  hg. 
V.  Schmoller  19/3. 

•)  Weder  Herczegh  noch  Timon  wQrdigen  ihn  einer  Erwähnung,  geschweige 
einer  sachlichen  Auseinandersetzang.  Auch  die  Hand-  und  Lehrbücher  der  öster-^ 
reichischen  Reichs-  u.  Rechtsgeschichte  (v.  Luschin,  Huber-Dopsch,  Werunsky, 
Bachmann)  aus  denen  die  magyarischen  Autoren  mancherlei  hätten  lernen 
können,  sind  ignorirt.    Welch  eindringliche  Selbstcharakteristik  liegt  doch  darin  t 

*)  Territorium  und  Stadt  1900.     S.  163  ff. 


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über  Stand  u.  Aufgaben  d.  ungariscbeD  Verfassungsgescbichte.         341 

wird  dadurch  charakterisirt,  dass  ihre  Geschichte  keinen  typischen  Ent- 
wicklungsTorgang  mit  denselben,  überall  wiederkehrenden  Phasen  dar- 
stellt, sondern  einen  stets  sich  wiederholenden,  unvermittelten  Wechsel 
von  oft  ganz  kurzen  Perioden  ständischen  und  dann  wieder  monar- 
chischen Übergewichts^),  —  einen  Wechsel,  der  rein  durch  die  Ver- 
schiebuDg  der  realen  Machtverhältnisse  bedingt  wird  und  es 
bei  der  unorganischen,  dualistischen  Staatsauffassung  sowie  der  mangel- 
haften Technik  von  Gesetzgebung  und  Verwaltung  jener  Zeiten  zu 
keiner  klaren  dauernden  Verteilung  der  staatlichen  Kompetenzen  kom- 
men lässt^). 

So  auch  in  Ungarn.  Die  Goldene  Bulle  von  1222,  die  in  der 
Unterscheidung  der  „negotia  regni  et  regis*  und  sonst  bereits  den 
typischen  Dualismus  des  ständischen  Zeitalters  zeigt,  ist  ein  Zuge- 
ständnis, das  ganz  auf  dem  Pergament  blieb^).  Schon  1231  muss  ihre 
Erneuerung  erzwungen  werden,  die  nur  in  sehr  abgeschwächter  Form 
erfolgt ;  aber  selbst  in  dieser  gelangt  sie  nicht  zu  praktischer  Geltung, 
namentlich  nicht  unter  B^la  IV.*).  Von  1270 — 1301,  unter  dem  minder- 
jährigen und  dann  zuchtlos  wirtschaftenden  Ladislaus  IV.  und  dem 
landfremden,  machtlosen  Andreas  III.,  haben  die  Stände,  die  sich  1298 
schon  so  bezeichnen*),  vollkommen  das  Übergewicht,  das  sie  zu  mass- 
losen  Beschlüssen  (Ratsgesetz)   gebrauchen,     unter   Earl   Robert   und 


«)  V.  Below  178  ff.,  —  Tezner  Technik  u,  Geiat  3  ff. 

«)  Y.  Below  a.  a.  0.  248  ff.    Tezner  a.  a.  ü.  84  ff. 

')  Vgl.  den  lehrreichen  Nachweis  Earäcsonyis  (Entstehung  u.  erste  Schick- 
sale d.  Gold.  Bulle  =  Az  aranjbulla  keletk.  ^s  elsö  sorsa,  ^.  a  tört.  tud.  kör^- 
bol  18/7),  dass  die  Partei,  die  mit  der  Erzwingung  der  Goldenen  Bulle  gleich- 
zeitig das  Heft  bei  Hof  in  die  Hand  bekam,  nach  Jahresfrist  gestürzt  wurde  und 
der  König  sofort  eine  ganz  entgegengesetzte  Politik  einschlug.  Die  magyarischen 
Rechtshistoriker  lassen  sieb  durch  diese  Resultate  nicht  beirren.  Nach  Timon 
ist  die  G.  B.  durch  einen  Bund  zwischen  Königtum  und  Gemeinadcl  gegen  die 
Besitzarißtokratie  hervorgegangen,  —  nach  Andrässj  gar  aus  dem  einträchtigen 
Zusammenwirken  aller  drei  Faktoren  gegen  die  selbstsüchtigen  Bestrebungen 
Weniger.  Das  ist  ja  so  recht  die  Art,  wie  im  Mittelalter  ständische  Privilegien 
zu  Stande  kommen! 

*)  Vgl.  zur  Charakteristik  seiner  Regierung  oben  S.  337. 

^)  Bischöfe  und  Gemeinadel  erklären  mit  Willen  des  Königs  und  der  Baione 
beraten  zu  haben  ,de  bis,  per  que  regie  magnificencie  et  statui  regni  totius  ac  . . . 
ecclfsiasticarum  personarum  et  ordinum  aliorum  consuleretur«.  König  und 
Barone  treten  den  Beschlüssen  durch  Mitsieglung  bei.  Hier  haben  wir  den 
typischen  Dualismus  der  ständischen  Verfassung,  die  Scheidung  der  Stände  (auch 
schon  des  Hoch-  und  Gemeinadels),  die  in  getrennten  Kurien  beraten.  Freilich 
muss  ich  mir  noch  eine  nähere  Untersuchung  vorbehalten,  ob  die  Überlieferung 
dieser  Beschlösse  nicht  interpolirt  ist. 


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342  Harold  Steinacker. 

Ludwig  d.  Gr.  (1308  —  1382)  ist  ihre  MachtstelluDg  wie  mit  einem 
Schlag  verscbwundeu ;  ebenso  unmittelbar  taucht  sie  unter  dem  Wabl- 
könig  Sigmund  auf  und  die  Stände  gewinnen,  wenn  auch  nicht  ohne 
Bückschläge,  einen  massgebenden,  ja  vom  Tode  Albrechts  bis  zur  Er- 
hebung Matthias  I.  einen  entscheidenden  Einfluss.  Vor  dieser  macht- 
ToUen  Persönlichkeit  müssen  sie  wieder  bei  aller  formellen  Rücksicht- 
nahme doch  80  ganz  abdiziren,  dass  der  König  ohne  ihre  Bewilligung 
wiederholt  Steuern  einhebt  *)  und  auch  in  Fragen  der  Thronfolge  ganz 
selbstherrlich  vorgeht.  Unmittelbar  nach  seinem  Tode  folgt  das  jagel- 
lonische  Schattenkönigtum  und  der  Höhepunkt  der  ständischen  Über- 
macht (1490—1526).  Unter  den  Habsburgern  sind  die  Schwankungen 
wohl  geringer,  aber  die  Frieden  von  Wien,  Nikolsburg  und  Linz,  der 
Beichstag  von  1687  und  die  Annahme  der  Pragmatischen  Sanktion 
zeigen  doch  einen  deutlichen  Zusammenhang  der  ständischen  Erfolge 
oder  Zugeständnisse  mit  der  jeweiligen  allgemeinen  Machtstellung  der 
Dynastie. 

All  diese  wechselnden  Perioden  grundverschiedenen  Charakters 
spannt  die  magyarische  Doktrin  in  den  Rahmen  eines  einheitlichen 
Systems,  der  Lehre  von  der  H.  Krone,  und  zweier  nur  äusserlich  unter- 
schiedener Zeiträume  (1308—1608—1848).  Sie  stützt  sich  dabei  auf 
ein  unvollständiges  Material,  nämlich  —  besonders  vom  15.  Jahrh.  an 
—  neben  Werböczy  fast  allein  auf  den  Wortlaut  der  Keichstagsab- 
schiede.  Nun  sind  aber  —  um  ein  klassisches  Wort  v.  Amiras  anzu- 
wenden —  die  Gesetze  nicht  das  Recht,  sondern  nur  Auskünfte  über 
das  Recht*).  Wer  nicht  die  Vorstellung  vom  Gesetz  des  modernen 
Staates  in  die  Vergangenheit  hineinträgt,  der  weiss,  dass  diese  Aus- 
künfte untereinander  und  mit  der  Rechtswirklichkeit  oft  in  Widerspruch 
stehen,  und  dass  solche  Widersprüche  gerade  für  ständische  Verfas- 
sungsperioden charakteristisch  sind.  Die  magyarischen  Historiker 
denken  gar  nicht  an  diese  Möglichkeit.  Und  nicht  nur  erheben  sie 
den  Blick  von  den  Blättern  des  Corpus  Juris  Hungarici  selten  zur 
Wirklichkeit,  sie  bevorzugen  im  Corpus  selbst  einseitig  die  Gesetze  der 
ständischen  Machtperioden  und  lassen  ihren  Inhalt  —  wenn  seine 
NichtVerwirklichung  gar  zu  offenbar  ist  —  ,im  Bewusstsein  der  Nation 
fortleben".  Nur  so  ist  die  Fiktion  der  Rechtskontinuität  zu  retten; 
nur   so   ist   aber   auch   die   groteske   Tatsache   möglich,   dass   in    der 


0  Acsädy  Magyarorszäg  p^nzügye  (Daa  Finanzwesen  Ungaras  uuter  Ferdi- 
nand I.)  S.  16. 

«)  Beilage  zur  Allgemeinen  Zeitung  1906  (7.  Dezember)  S.  470  über  Das 
Wesen  des  Rechts. 


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über  Stand  u.  Aufgaben  d.  ungarischen  Verfassungsgeschichte.         343 

magyarischen  Bechtsgescliichte  jene  Zeiten  als  die  schöpferischen  und 
fortschrittlichen  gelten,  die  —  wie  die  Regierungen  Andreas  II.  u.  III., 
Wladislaw  IL  u.  III.,  Ludwigs  IL  —  für  alle  sonstige  Geschichtsbe- 
trachtung —  auch  die  magyarische  —  als  Höhepunkt  der  inneren 
Anarchie  und  der  äusseren  Machtlosigkeit  gelten;  dass  umgekehrt  die 
Zeiteu  der  Grossmachtstellung  nach  aussen,  des  wirtschaftlichen  und 
geistigen  Aufschwungs  im  Innern  (unter  den  Anjous  und  Matthias) 
zurücktreten  und  die  tadelnde  Note  , absolutistischer  Tendenz**  be- 
kommen, —  dass  auch  die  Zeit  Ferdinands  L  hauptsächlich  als  be- 
dauerliche Unterbrechung  der  konstitutionellen  Entwicklung  erscheint, 
wie  sie  unter  den  Jagellonen  begann,  jener  glorreichen  Entwicklung, 
die  das  Land  nach  —  Mohäcs  führte.  Dem  gegenüber  scheint  mir 
die  Aufgabe  der  rechtsgescbichtlichen  Forschung  darin  zu  liegen,  den 
wirklichen  ßechtszustand  durch  den  Wechsel  der  Perioden  und  im  Zu- 
sammenhaug  mit  den  realen  Machtverhältnissen  darzustellen  und  an 
diesem  historisch-tatsächlichen  Massstab  die  juristische  Koubtruktion 
der  ungarischen  Verfassuug  durch  Werböczy  und  seine  heutigen  Nach- 
folger zu  prüfen.  Einen  Beitrag  hiezu  hoffe  ich  in  einer  Untersuchung 
über  die  Lehre  von  der  H.  Krönet)  liefern  zu  können;  hier  möchte 
ich  nur  noch  einige  Punkte  kurz  berühren,  die  für  die  Periodisirung 
und  für  die  rechtsvergleichende  Behandluug  der  ungarischen  Verfas- 
sungsgeschichte nicht  unwichtig  sind. 

Die  realen  Machtverhältnisse,  deren  Erforschung  Grundlage  jeder 
wahren  verfassungsgeschichtlicheu  Erkenntnis  ist,  gehen  aus  dem  kom- 
plizirten  Zusammenwirken  mannigfaltiger  Kräfte  hervor,  bei  dem  sich 
zwei  Komponentengruppen  unterscheiden  lassen:  dauernde  Kom- 
ponenten, zu  denen  die  allgemeiuen  wirtschaftlichen  und  geistigen 
Kulturbedingungen  in  ihrer  langsamen  Verschiebung  gehören,  und 
wechselnde  Komponenten,  wie  es  vor  allem  die  Eiuflüsse  der  Per- 
sönlichkeit und  des  Momentes  d.  h.  der  augenblicklichen,  zufälligen 
Konstellation  äusserer  und  innerer  politischer  Verhältnisse,  sind.  Die 
erste  Gruppe  bestimmt  die  allgemeine  Bichtung,  gleichsam  die  Luft- 
linie der  Entwicklung,  die  andere  den  tatsächlichen  Verlauf  der  ein- 
zelnen Entwicklung  in  seinem  Zick-Zack.  Dass  aber  die  Eigenart  der 
Einzelentwieklungen  nicht  allein  auf  diesen  zufalligen  Faktoren  beruht, 
sondern  dass  man  auch  auf  die  Verschiedenartigkeit  der  scheinbar 
überall  ziemlich  gleichen  allgemeinen  Zustände  Bücksicht  nehmen  muss, 
das  lehrt  das  Verhältnis  der  ungarischen  Verfassungsentwicklung  zum 
Feudalismus  anschaulich. 


»)  Vgl.  oben  S.  306. 

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344  Harold  Steiii-acker. 

Auch  nach  der  magyarischen  Doktrin  fehlt  in  Ungarn  das  eigent- 
liche Lehnswesen;  dennoch  spricht  sie  von  feudalen  Elementen  der 
Späteren  Entwicklung ^).  Um  dazu  Stellung  zu  nehmen,  muss  daran 
erinnert  werden,  dass  fQr  die  magyarischen  Rechtshistoriker  der  Feuda- 
lismus nur  eine  Neuauflage  der  Gefolgschaft  ist,  ein  System  von  Be- 
ziehungen, die,  auf  ein  rein  persönliches  Verhältnis  aufgebaut,  priyat- 
t'echtlichen  Charakter  haben  und  auch  dem  staatlichen  Leben  diesen 
Charakter  verleihen.  Nun  ist  ja  die  Oefolg^chaft,  oder  richtiger  die 
fränkische  Vasallität,  eine  Art  abgeschichteter  Gefolgschaft,  wirklich 
ein  Element  des  Lehnswesens^).  Aber  das  neue  und  wesentliche  dabei 
ist  doch,  dass  die  für  private  Zwecke  längst  übliche  Verbindung  von 
Ticihe  und  militärischer  Verpflichtung  für  einen  öffentlichen  Zweck, 
den  Reiterdienst  für  den  Staat,  angewendet  wird.  Diese  Beziehung 
zum  öffentlichen  Recht  hat  das  Lehnswesen  im  Mittelalter  nicht  ver- 
loren. So  wurde  gerade  durch  die  Lehnspfiicht  jene  durch  die  Leihe- 
verhältnisse bewirkte  Verteilung  von  Grundrente,  Grundbesitz  und 
schliesslich  Grundeigen,  —  die  im  Gegensatz  zur  Antike  für  das  Mittel- 
alter charakteristisch  ist,  —  unter  den  Gesichtspunkt  der  wichtigsten 
staatlichen  Funktion,  des  Kriegsdienstes,  gestellt  So  konnte  das 
Lehnswesen  auch  die  Form  abgeben  für  die  Verteilung  politischer 
Macht  uud  obrigkeitlicher  Befugnisse.  Nicht  nur  setzte  es  eine  ritter- 
liche Minderheit  über  eine  bäuerliche  Mehrheit;  es  ordnete  diese  Min- 
derheit in  eine  formliche  Lehnshierarchie  ein,  deren  obere  Glieder  in 
mehr-minder  geschlossenen  Gebieten  mehr-minder  vollkommene  staat- 
liche Rechte  erwarben,  während  die  unteren  mit  niederen  obrigkeit- 
lichen Befugnissen  vorlieb  nahmen,  die  sich  erst  spät  zu  jener  Grund- 
obrigkeit erweiterten  und  vereinheitlichten,  die  wir  im  Patrimonialstaat 
als  Pertinenz  des  Grundbesitzes  finden.  Für  den  Vergleich  mit  Ungarn 
ist  aber  nun  entscheidend,  dass  bei  dieser  ganzen  Entwicklung  Kräfte 
mitwirken,  die  ursprünglich  mit  dem  Lehnswesen  nichts  zu  tun  haben, 
die  -  -  wenn  ich  nicht  irre  —  für  die  historische  Beurteilung  der  Im- 
munität wichtig  sind:  einerseits  die  Tendenz  des  Mittelalters  zur 
Verdinglichung  privater  wie  öffentlicher  Rechte  —  und  hierin, 
nicht  im  persönlichen  Charakter  des  Lehnsverhältnisses  ist  die  privat- 
rechtliche  Färbung  des  mittelalterlichen  Staatslebens  begründet*),  — 
andererseits  das  dringende  Bedürfnis  des  Frühmittelalters  nach  De- 
zentralisation der  Verwaltung  und  überhaupt  der  staatlichen  Ge- 

•)  Vgl.  oben  S. 

>)  Vgl.  dafür  und  fürs  Folgende  Brunner  I«,   195,  302.  Schröder  §  40.     Das 
Lehnswesen. 

»)  Brunner  Grundzüge  §  24. 


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über  Stand  u.  Aufgaben  d.  ungarischen  Vertassungsgeschiclite.         345 

walt.  Auch  der  moderne  Staat  kann  sein  Gebiet  nicht  ohne  Gefahr- 
dung seiner  Funktionen  ins  üngemessene  steigern.  In  primitiven  Zeiten 
«ind  aber  Raum  und  Verkehr  noch  mehr  massgebend  für  das  Staatsleben. 
Das  frühmittelalterliche  Wanderkönigtom  vermochte  nicht  die  Zentral» 
tmd  Provinzialverwaltnng  organisch  zu  verbinden,  es  war  keine  überall 
nnd  stets  wirksame  Kraft  Darum  darf  man  in  der  lehnsstaatlichen  Ent- 
wicklung wohl  nicht  bloss  eine  Dekomposition  sehen,  sondern  vielmehr 
€iue  Dezentralisation,  die  weniger  der  Eigensucht  der  grossen  Vasallen, 
als  dem  Bedürfnis  der  Reichsteile  entsprang.  Und  gerade  das  Lehns« 
Wesen  bot  die  Form,  um  die  Bande  zwischen  den  Teilen  und  dem 
obersten  Lehnsherrn  wohl  zu  lockern,  aber  nicht  grundsätzlich  zu  lösen. 
So  war  später,  z.  B.  in  Frankreich,  eine  zentralisirende  Rückbildung 
möglich. 

Nun,  die  Magyaren  kamen  als  Beitervolk  nach  Ungarn  nnd  blieben 
es.  Vollzog  sich  der  Obergang  zu  Königtum  und  agrarischer  Kultur 
zu  rasch,  nm  vor  und  neben  dem  Königsrecht  ein 'wahres  Volksrecht 
entstehen  zu  lassen,  so  verlief  er  auch  zu  rasch,  um  die  Magyaren  zu 
einem  Bauernvolk  werden  zu  lassen  wie  die  Germanen,  die  erst  das 
Lehnswesen  brauchten,  um  wieder  u.  zw.  nm  den  Preis  der  Gemeinfreiheit 
ein  Reiterheer  zu  bekommen.  Ein  nicht  geringer  Teil  der  Magyaren 
hat  so  seine  persönliche  Freiheit  bewahrt  und  wurde  unmittelbar  zum 
Kern  des  magyarischen  Adels,  der  also  mit  der  älteste  in  Europa  ist. 
Darauf  geht  die  grosse  Zahl  der  Gemeinadligen  und  z.  T.  vielleicht 
auch  der  nationale  Habitus  der  Magyaren  zurück,  die  jederzeit  ein 
Herreuvolk  waren  mit  allen  Fehlern  nnd  allen  Tugenden  eines  solchen. 
Auf  das  Fehlen  des  Feudalismus  geht  aber  auch  ein  anderer,  ver- 
hängnisvoller Umstand  zurück:  die  ungleiche  Verteilung  des 
Grundbesitzes,  die  der  Besitzaristokratie  zu  einer  statistisch  fass- 
baren, unerhörten  wirtschaftlichen  und  politischen  Übermacht  verhalf.  ^) 

Diese  Übermacht  der  Besitzaristokratie,  die  grosse  Zahl  des  Gemein- 
adels, die  Bedeutungslosigkeit  der  —  stammfremden  —  Städte  scheinen 
mir  jene  drei  Momente  zu  sein,    die   die   ungarische  Entwicklung  von 


*)  In  den  Ferdinand  I.  gehörigen  37  Komitaten  sind  (um  1553)  54,  041  Steuer- 
einheiten (portae)  verzeichnet,  bei  51,  054  mit  dem  Besitzer.  Davon  entfallen 
auf  die  Krone  7o|o,  die  Kirche  Vz%  die  Städte  2%  auf  den  Adel  79%,  u.  zw,  auf 
1248  Familien  mit  1864  Haushaltungen.  Der  Durcbschnittsbesitz  würde  also  22  por- 
tae mit  ca.  450  Untertanen  ausmachen;  de  facto  haben  55%  von  den  Haushal- 
tungen unier  5,  und  18%  unt-er  10  portae.  Dagegen  besitzt  das  Geschlecht 
Bäthory  allein  4299  portae  =  11%  und  die  11  reichsten  Familien  18,056  portae  = 
45%  vom  ganzen  adligen  Grundbesitz.  Da  auch  der  kirchliche  Besitz  überwiegend 
einigen  wenigen  geistlichen  Grossgrundbesitzern  gehört,  geben  diese  Zahlen  eine 


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346  Harold  Steinacker, 

der  des  Westens  unterscheiden,  dagegen  der  böhmischen  und  polnischen  ^) 
yerwaudfc  erscheinen  lassen.  Sie  verbinden  sich  mit  einem  vierten:  der 
geographiächen  Geschlossenheit  und  der  mittleren  Grösse  Ungarns. 
Ungarn  war  zu  klein  und  zu  geschlossen,  um,  wie  die  grossen  west- 
lichen Reiche,  in  Territorien  zerfallen  zu  müssen  (wenngleich  Sieben- 
bürgen und  Slavonien  ein  ausgesprochenes  Sonderleben  besassen).  Es 
war  aber  auch  zu  gross,  um,  wie  die  kleinen  Territorien  z.  B.  die 
deutschösterreichischen  Erbländer,  die  „ständische  Staatlichkeit*'  oder 
den  „ständischen  Anteil  am  Staat*  einheitlich  zu  organisiren  mit  Land« 
haus,  Landesämtern,  Landeskassa,  Landesverwaltung  usw.;  die  Stände 
mussten  vielmehr  —  und  da  wirkt  die  Zahl  des  Eomitatsadels  mit  — 
ihre  Organisation  nach  Eomitaten  dezentralisiren.  Nun  ist  eine  ein- 
heitliche Organisation  gewiss  oft  tauglicher,  aber  sie  ist  dafür  mit 
einer  Katastrophe  (Schlacht  am  weissen  Berg)  zu  vernichten.  Eine  Or- 
ganisation mit  über  70  Köpfen  war  dagegen  für  den  Landesherrn  gleich- 
sam  eine  unbesiegbare  Kydra. 

Die  angeführten  Momente  machen  sich  während  des  gauzen  stän« 
dischen  Zeitalters  ziemlich  gleichmässig  geltend.  Einen  wesentlichen 
Uuterschied  der  realen  Machtverhältnisse,  der  zugleich  die  ganze  Ent- 
wicklung in  zwei  merklich  verschiedene  Perioden  scheidet,  brachte  aber 
das  Jahr  1526:  den  Übergang  der  Krone  au  die  Habsburger,  deren  Köuig^ 
tum  eigeue  Machtmittel  besass,  und  die  türkische  Invasion  des  Laodes» 
Die  beiden  Umstände  hielten  sich  freilich  zunächst  die  Wage.  Wa» 
die  Habsburger  mehr  an  Machtmitteln  besassen,  als  .die  früheren 
Könige,  das  uahm  der  Türkenkrieg  und  der  Kampf  mit  dem  türkischen 
Vasallenstaat  Siebenbürgen  bis  Ende  des  17.  Jahrhunderts  in  Anspruch» 
Das  ändert  aber  nichts  daran,  dasi  die  ungarische  Verfassungsgeschichte 
von  1526  an  nur  im  Rahmeu  der  österreichischen  Reichsgeschichte 
oder  eigentlich  der  habsburgischen  Weltpolitik  zu  verstehen  ist.  Man 
kann  eben  die  historische  Wirklichkeit  nicht  vom  Standpunkt  „staats- 
rechtlicher Korrektheit^^  beurteilen  und  sich  nicht  darauf  berufen,  dass 
der  Zusammenhaug  Ungarns  mit  dem  habsburgischen  Reich  Staatsrecht» 
lieh  nur  lose  war.  Faktisch  hat  eben  dieser  Zusamn?enhang  die  äussere  und 
innere  Entwicklung  bestimmt.    Wenn  die  magyarische  Geschichtswissen- 


gute  Erklärung  für  den  traditionellen  erbitterten  Hass  der  Gcmeinadligen  gegen 
den  Hochadel,  für  ihre  von  wirtschaftlicher  Not  beeinflusste  Politik  und  für  die 
geringe  Macht  des  Königtums,  das  über  keine  üausinacht  verfügte.  VuX.  Äcsädy 
et  magy.  nemess^g  ^  birtokviszonyai,  Er',  a  tört.  lud.  köröböl  14/9.  (1890)  =  Be- 
aitzverhältnisse  d.  ungar.  Adels. 

I)  Anders  scheint  Uianowski  in  seiner  polnischen,  iin  Anz.  d.  Krakauer  Aka- 
demie 1906  8.  52  angezeigten  Arbeit  diese  Verwandtschaft  zu  begründen. 


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Ober  Stand  u.  Aufgaben  d.  ungarischen  Verfaseungsgeschichte.         247 

Schaft  die  innere  und  äussere  Politik  der  Dynastie  auf  dem  Boden  Ungarns 
in  ihrem  grossen  wirklichen  Zusammenhange,  namentlich  mit  der  gross- 
artigen organisatorischen  Staatsreform  in  den  übrigen  Ländern  des 
Reichs  betrachten  wurde,  so  würde  sie  diese  Politik  richtiger  und  ge- 
rechter beurteilen.  Die  selbständige,  sog.  « konstitutionelle*  Eotwickluiig 
Ungarns  hatte  vor  1526  eine  Bichtung  genommen,  die  Ungarn  mit 
dem  Schicksale  Polens  bedrohte.  Vor  der  Gefahr  des  Unterganges 
durch  innere  Zersetzung  und  ständischen  Egoismus  oder  durch  äussere 
Überwältigung  von  türkischer  Seite  haben  weniger  die  eigene  Kraft,  als 
die  Opfer  der  Dynastie  und  ihrer  deutsch-böhmischen  Länder  Ungarn 
bewahrt.  Und  in  den  Kampf  der  Stände  um  Freiheit  und  staatsrecht- 
liche Selbständigkeit  darf  man  nicht  die  nationalen  und  konstitutio- 
nellen Interessen  der  Gegenwart  hineinlesen.  Das  Urteil  über  die 
ständische  Verfassung  Ungarns,  deren  Geschichte  erst  durch  den  Ver-o 
gleich  mit  anderen  ständischen  Verfassungen,  namentlich  der  übrigen 
habsburgischen  Länder  insbesondere  Böhmens  ins  rechte  Licht  rücken 
wird,  dürfte  kaum  anders  lauten,  als  das  Urteil,  zu  dem  die  Wissenschaft 
über  die  ständische  Verfassung  überhaupt  gelaugt  ist.  Die  Stände 
haben  überall  Verdienste  um  die  Ausbildung  der  Staatlichkeit,  um  die 
Anerkennung  des  Landes  als  eines  eigenberechtigten  Faktors  neben 
dem  Landesfürsten,  sie  haben  zeitweise  auch  für  allgemeine  Ideen  ge- 
kämpft, die  sich  —  wie  z.  B.  die  Religionsfreiheit  —  durch  den  ge- 
schichtlichen Erfolg  als  notwendige  Elemente  des  moderneu  Staats- 
lebens erwiesen  haben.  Meist  aber  war  es  ihnen  vorwiegend  oder 
alleiu  darum  zu  tun,  ihre  Standesvorrechte,  ihre  persönlichen  Interessen 
—  oft  unter  dem  Deckmantel  jener  allgemeinen  Ideen  —  zu  fördern. 
So  haben  sie  durch  Jahrhunderte  jedem  inneren  Fortschritt,  der  seiner 
Natur  nach  jederzeit  eben  eine  Änderung  der  Machts-  und  Rechtsver- 
hältnisse ist,  hartnäckig  widerstanden.  Schliesslich  waren  es  überall 
die  Landesfürsten,  die  die  Interessen  der  nichtprivilegirten  Volksklasseu 
wahrten,  eine  eigentliche  Verwaltung  schufen,  den  Übergaug  zu  mo- 
dernen Zustanden  verbereiteten,  kurz  die  eine  sozialethisch  vertiefte 
Staatsauffassung  und  den  historischen  Fortschritt  vertraten.  So  war 
es  in  Frankreich  und  Preusseo,  deren  Beispiel  lehrt,  dass  nur  durch 
Brechung  der  ständischen  Verfassung  grosse  innere  und  äussere  Erfolge 
erreicht  werden  konnten,  —  so  war  es  unter  erschwerten  Umständen 
auch  in  den  habsburgischen  Ländern  und  in  Ungarn.  Das  kurzsichtige 
und  ungerechte  Urteil  über  die  habsburgische  Politik,  das  in  der 
magyarischen  Geschichtswissenschaft  gerade  vermöge  unzulänglicher  ver- 
fassungsgeschichtlicher Einsicht  vorherrscht,  verdient  unter  diesem  Ge- 
sichtspunkt eine  gründliche  Überprüfung. 


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Kleine  Mitteilungen. 

Das  Wahldckret  Anaklets  II.  Der  Text  des  Wahldekretes 
(Vgl.  Ph.  Jaff£,  BibL  rer.  Germ.,  V.,  Monum.  Barabergensia,  S.  418, 
No.  240)  lautet: 

In  nomine  domini  noatri  Jesu  Christi.  Anno  dominic^  incamationis  mil- 
lesimo  centesimo  XXX  indictione  YIII.  mensis  februarii  {jdie  XIIII,  conue- 
nientibns  nobis  in  unum  at  moris  est  id  est  sacerdotibas  et  ieaitis  et 
reliquo  clero  et  generali  ||  militia  ac  ciaium  nniuersitate  et  concta  gene- 
ralitate  istius  a  deo  conseraandQ  Roman^  urbis  in  personam  domni  .  P« 
huius  apostolic^  sedis  Boman^  ecclesi^  cardinalis  presbiteri  tituli  Calisti^) 
deo  cooperante  beatoram  apostoloram  intercessione  concarrit  atqae  con- 
sensit  electio.  Caius  decretum  sollempniter  facientes  et  desideria  cordium 
circa  eins  electionem  manaum  sabscriptionibas  confirmantes  profitemur 
ipsum  deo  amabilem  nostram  electam  castum  padicum  sobriam  ac  benig- 
num  et  in  omnibas  piis  operibus  assuetum  atqae  orthodox^  fidei  et 
sanctornm  patrum  traditionum  defensorem  et  fortissimum  obseruatorem. 
Hunc  itaque  omnes  utpote  tam  mitissimum  tamque  deo  dignum  unani- 
miter  nobis  elegimus  in  pastorem  atque  pontificem.  Vnde  ob  eins  pi^ 
conuersationis  magnitudinem  immensas  redemptori  nostro  gratiarum  laudes 
referimus,  consona  cum  propheta  canentes  uoce:  Magnus  es,  domine  deus 
noster,  magnaque  uirtus  tua.  Quis  enim  loquetur  potentias  tuas,  domine, 
et  auditas  faciet  laudes  dementia  tuQ,  quoniam  petentium  te  uota  exau- 
diens  pium  nobis  contulisti  pastorem,  qui  sanctam  tuam  uniuersalem  eo- 
clesiam  ac  cunctas  dominicas  et  rationales  oues  sibi  commissas  regere 
atque*)  gubemare  te  domino  deo  et  saluatore  nostro  protegente  valeat, 
Proinde,  dilectissimi  fratres,  ut  h^c  apostolica,  immo  omnis  uniuersalis 
^cclesia  in  toto  orbe  diffusa  se  uniuersalem  patrem  et  pastorem  letetur 
et  exultet  habere,  in  promotione  summi  pontificis  ^)  dilectissima  fratemitas 
uestra  absque  tarditate  diligentiam  adhibeat.  Hoc  autem  a  nobis  decretum 
factum  et  manuum    nostrarum  sicut  pr^libatum  est*)    subcriptionibus  ro- 


')  Cod.  Ud.:  .Calixti«. 

»)  Cod.  Ud.:  »et«. 

»)  Cod.  Ud.:  »in  —  pontificis«  fehlt. 

*)  Cod.  Ud.:  »sicut  —  est«  fehlt 


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Das  Wahldekret  Anaklets  II.  349 

boratum  in  archiao    sanct^  noßtr^   Boman^  ^clesi^i  sciiicet  in  sacro  late» 
ranensi  scrinio    pro  futori  temporis  caatela  recondi   fecimas. 

Ego  Petras  Portuensis  episcopus  consensi  et  snbscripsi  Ego  Grego- 
rias  presbiter  cardinalis  titali  sanctornm  apostolorum  Philippi  et  Jacobi 
consensi  et  snbscripsi.  Sazo  ^)  cardinalis  titnli  sancti  Stephani  consensi 
et  snbscripsL  Petras  cardindis  titali  sancti  Marcelli  consensi  et  snb- 
scripsi. Comes  cardinalis  titali  sanct^  Sabin^  consensi  et  snbscripsi.  Gre- 
gorias  cardinalis  titnli  sanct^  Balbin^  consensi  et  snbscripsi.  Crescentias 
cardinalis  tituli  sanctornm  Marcellini  et  Petri  consensi  et  snbscripsi. 
Lictefridns  cardinalis  titali  sancti  Yitalis  consensi  et  snbscripsi.  Petras 
Pisanns  cardinalis  titali  sanct^  SnsannQ  consensi  et  snbscripsi.  Matheas 
cardinalis  titnli  sancti  apostoli ')  Petri  ad  aincala  consensi  et  snbscripsL 
Heinricas  cardinalis  sanctaram^)  Aqail^  et  Prisc^  consensi  et  sabscripsi. 
Gregorias  cardinalis  diaconns  sancti  Enstachii  et  prior  consensi  et  snb- 
scripsL Jonathas  cardinalis  diaconns  sanctornm  Cosm^  et  Damiani  con- 
sensi et  sabscripsL  Angelas  cardinalis  diaconns  sanct^  Marie  in  Dominica^) 
consensi  et  sn[bscripsi].  Otto  Satrinns  episcopas  consensi  et  snbscripsi. 
Otto  Tndertinns  episcopus  consensi  et  subscripii.  De  scola  basilicQ  qnin- 
qne  snbdiaconi.  De  scola  cmcis  dno  subdiaconi.  De  scola  cantorum  Gre- 
gorins  primicerins  cum  qninqne  clericis.  De  basilica  sancti  Petri,  de 
ecclesia  sanct^  MariQ  transpadina,  item  de  ecclesia  sanctornm  apostolorum» 
de  ecclesia  sancti  Andrej  itemque  sancte  Mari^  xenodochi^,  item  sancti 
Andrej  infra  duos  ortos,  sancte  Mari^  de  Cannella,  sancti  Blasii,  sancti 
Saluatoris,  de  ecclesia  sancte  MariQ  in  Aqniro,  sancte  Mari^  de  curte^ 
sancte  Mari^  de  Gninizzo  et  de  dinersis  sanctornm  ecclesiis  archipresbiteri^) 
presbiteri  diaconi  snbdiaconi  et  clerici  ducenti  nonaginta  sex. 

Der  Eontext  des  vorstehenden  Wahldekrets  ist  uns  schon  durch 
den  Codex  Udalrici  überliefert  und  trägt  in  JaflPSs  Ausgabe  die  Über- 
schrift: „Commentarins  electionis  Anacleti  II  antipapae*.  Dagegen 
waren  die  Unterschriften  unter  dem  Wahldekret  bisher  unbekannt. 
Aus  ihnen  erfahren  wir  in  authentischer  Form  die  Namen  der  Wähler 
Anaklets  II.  Freilich  scheint  auf  dem  ersten  Blick  nicht,  dass  una 
damit  etwas  neues  geboten  wird;  denn  in  dem  Protokoll  der  Wahl- 
anzeige der  Wähler  Anaklets  II.  an  König  Lothar  (gedruckt  u.  a.  bei 
J.  M.  Watterich,  Pontificum  Bomanorum  Vitae,  IL,  Lipsiae  1862, 
S.  185  f.)  erscheinen  bereits  alle  diejenigen  genannt,  die  nach  dem 
Ableben  Honorius  U.  in  der  Basilica  des  heil.  Marcus  zusammenkamen 
und  über  die  Wahl  des  Nachfolgers  verhandelten,  worauf  ,communi 
omnium  nostrum  consilio,  communi  consensu,  expetente  populo,  con- 
sentientibus  honoratis''  ein  ungenannter  Kardinal,  der  zuerst  von  dem 


<)  Zuerst  Saxa;  0  ans  a  verbessert. 

*)  Hb.:  »sanctorum  apoBtolorum*. 

')  Hs. :  »eanctorum*. 

*)  Hs. :  »Dominico*. 

«)  Hm,:  aschhi;  erstes  h  getilgt. 


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350  Kleine  Mitteilungen. 

Kardia  alpriester  Petrus  tit.  s.  Calixti  zum  Papst  vorgeschlagen  war, 
diesen  zum  Papst  »nobiscum  communiter  eligit*. 

Eine  stattliche  Anzahl  von  Wählern  hatte  nach  dem  Protokoll  jener 
Wahlanzeige  ihre  Stimmen  auf  Petrus  Leonis  vereinigt.  Es  sind  die  E^r- 
dinalpriester  Bonifacius  tit.  s.  Marci,  Gregorius  tit.  ss.  apostobrum,  Ami- 
cus  tit.  8.  Nerei  et  Achillei,  Desiderius  tit.  s.  Prazedis,  Saxo  tit.  s. 
Stephan!  in  Cocliomonte,  Petrus  Pisanus  tit  s.  martyris  Susannae,  Petrus 
tit.  8.  Marcelli,  Sigizo  tit.  s.  Sixti,  Grescentius  tit.  ss.  Marcellini  et 
Petri,  Oregorius  tit.  s.  Balbinae,  Liutfridus  tit.  s.  Yitalis,  Matthaeus  tit. 
a.  Eudoxiae,  Henricus  tit.  s.  Priscae,  Odericus  tit.  ss.  Joannis  et  PaoU, 
Jonathas  tit.  s.  Calixti,  Stepbanos  tit.  s.  Laureutii  in  Damaso,  Petrus 
tit.  s.  Eusebii;  die  Kardioaldiakonen  Oregorius  s.  Eustachi],  Angelus 
8.  Mariae  in  Dominica,  Johannes  s.  Nicolai  in  carcere  TuUiano,  Eri- 
mandus  s.  Angeli  iuxti  templum  Jovis,  Silvius  s.  Lucae  iuxta  Helioga- 
balum,  Bomanus  s.  Hadriani  iuxta  asylum,  Gregorius  s.  Mariae  in 
Aquiro;  die  Eardinalbischofe  resp.  Bischöfe  Petrus  Senex  episcopus 
Portuensis,  Aegidius  Tusculanus  episcopus,  Trasmundus  Signinus  epis- 
copus, Otto  Sutrinus  episcopus.  Es  folgen  noch  zum  Teil  in  zusammenfassen- 
der Aufzählung  die  ,reliquiBomanaeecclesiae  suffraganei,  subdiaconi  om- 
nes,primicerius  cum  omni  schola  cantorum,  Petrus  basilicaeSalTatoris  qaae 
appellatur  Constantiniana  archipresbjter,  Bainerius  s.  Mariae  maioris 
archipresbyter,  Papa  s.  Mariae  rotundae  archipresbyter  cum  reliquis 
Bomauae  ecclesiae  archipresbyteris  et  cum  omni  clero  Bomano;  Ana- 
stasius  abbas  s.  Pauli,  Johannes  abbas  ss.  Stephani  et  Laurentii,  Lau- 
rentius  abbas  s.  Gregorii  in  Clivo  Scauri  cum  reliquis  abbatibus;  — 
also  nicht  weniger  als  zwei  Eardinalbischofe,  achtzehn  Eardinal- 
priester,  sieben  Kardinaldiakone,  die  Sufiragan-Bischofe  der  römischen 
Kirche,  wovon  allerdiugs  nur  zwei  ausdrücklich  genannt  werden,  der 
Primicerius  der  scola  cantorum  usw.  nahmen  an  der  Wahl  teil.  Dass 
<]ie  Mehrheit  des  Kardinal-Kollegiums  auf  Seiten  Anaklets  gestanden 
hatte,  ist  demnach  augenscheinlieh. 

Aber  schon  B.  Zoepffel  (Die  Papstwahlen  etc.,  Göttingen  1871, 
mit  Beilage:  Die  Doppelwahl  von  1130)  hat  auf  gewisse  Schwierig- 
keiten aufmerksam  gemacht,  die  die  obige  Liste  darbietet  (vgl.  a.  a.  0., 
S.  383  t):  so  kann  Jonathas  am  14.  Februar,  dem  Wahltag,  noch 
nicht  Kardinalpriester  tit.  s.  Calixti  gewesen  sein,  da  bis  zum  Augen- 
blick seiner  Wahl  Petrus  Leonis  selber  diesen  Titel  innehatte ;  ebenso 
kaun  an  diesem  Tag  Erimandus  (wohl  Hermannus)  noch  nicht  den 
Titel  eines  Kardiualdiakons  s.  Angeli  iuxta  templum  geführt  haben 
denn  diese  Diakonie  hatte  bis  zu  seiner  gleichfalls  am  14.  Februar 
erfolgten  Wahl  Innocenz  II  als  Kardinaldiakon  Gregorius  innegehabt; 

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Das  Wahldekret  Anaklets  II.  351 

ferner  erscheinen  in  dem  obigen  Verzeichnis  noch  andere  Kardia al- 
"diakone,  die  sich  bisher  weder  unter  Honorius  II.  noch  unter  dessen 
Vorgängern  in  dieser  WOrde  nachweisen  lassen,  so  Silvias,  Romanus 
und  Gregorius  Ton  s.  Maria  in  Aquiro,  von  den  Eardinalpriestem  treten 
2wei  bis  zum  Wahltag  sonst  nur  als  Kardinaldiakone  auf:  Petrus  tit. 
s.  Eusebii  und  Stefanus  tit.  s.  Laurentii  in  Daraaso^)  (vgl.  dazu  auch 
E.  Miihlbacher,  Die  streitige  Papstwahl  des  Jahres  1130,  Innsbruck  1876, 
8.  90,  Aum.  2). 

Zoepffl  hat  die  sich  ergebende  Schwierigkeit  ganz  zutreffend  zu  be- 
heben versucht,  indem  er  annahm,  dass  zwar  alle  oben  Genannten  an 
der  Wahl  Anaklets  teilgenommen  haben,  aber  nicht  alle  in  der  ihnen 
in  der  Wahlanzeige  beigelegten  Würde;  yielmehr  habe  Anaklet  erst 
nach  der  Wahl  einige  der  Teilnehmer  zu  Eardinalpriestem  promovirt 
oder  zu  Eardinaldiakonen  kreirt.  —  Tatsächlich  wissen  wir,  dass  der 
neue  Papst  bald  nach  der  Wahl  Eardinäle  kreirt  hat  (Reg.  Pontif., 
II.  Bd.,  no.  8379)  und  zwar,  wie  wieder  Zöpfl  wahrscheinlich  gemacht 
hat  (a.  a.  0.,  S.  384,  Anm.  361),  schon  am  21.  Februar. 

Diesen  Annahmen  Zöpfls,  denen  W.  Bernhardi  (Jahrbücher  Lo- 
thars Ton  Supplinburg,  Leipzig  1879,  S.  302,  Anm.  66)  mit  wenig 
zureichenden  Gründen  widersprochen  hat,  kommen  nunmehr  die  Un- 
terschriften des  Tollständigen  Wahldekrets  zu  Hilfe.  Nach  diesem 
haben  wir  uns  Ton  den  Teilnehmern  an  der  Wahl  Anaklets  II.  fol- 
gende einigermassen  gesicherte  Vorstellung  zu  machen: 

An  der  Wahl  am  14.  Februar  in  der  Basilica  des  heil.  Marcus 
haben  teilgenommen:  ein  Eardinalbischof  (Petras  von  Porto),  zehn 
Eardinalpriester,  drei  Eardinaldiakone  >),  zwei  suburbikarische  Bischöfe, 


1)  Der  Ton  Zoepffel,  a.  a.  0.,  gleichfalls  in  dieser  Reihe  aufgeführte  Ma'thaeas 
tit  8.  Kudoxiae  ist  doch  sehon  unter  Honorius  und  seit  1128  als  Kardinalspriester 
nachweisbar  (ygl.  Regesta  Pontificum,  II.  ed.,  Lipsiae  1885,  S.  823);  Henricus  tit. 
SB.  Aquilae  et  Priscae  erscheint  unter  Honorius  II.  allerdings  nicht  als  Kardinal- 
priester, dürft«  aber  mit  dem  Ksrdinaldiakon  Henricus  s.  Theodori  unter  Calixt  II. 
identisch  sein  (rgl.  Regesta  pontificum,  a.  a.  0.,  S.  781)  und  konnte  wohl  noch 
unter  Honorius  der  Nachfolger  des  Gerardus  tit.  ss.  Aqnilae  et  Priscae  geworden 
sein.  Dass  er  bei  der  Wahl  Anaklets  IL  als  der  letzte  der  Eardinalpriester  mit- 
wirkt, lockt  zu  dieser  Annahme. 

')  Also  haben  vierzehn  statt  der  bisher  angenommenen  siebenuudzwanzig 
oder  gar  neunundzwanzig  Mitglieder  des  heil.  Kollegiums  Anaklet  gewählt,  so 
•dass  die  behauptete  gewaltige  Mehrheit  fQr  Anaklet  bedenklich  zusammen- 
schrumpft, ja  sich  beinahe  in  eine  Minderheit  verwandeln  würde,  wenn  es  richtig 
wäre,  was  Kardinal  Boso  in  der  Vita  Innocentii  II  (Watterich,  a.  a.  0.,  S.  174) 
behauptet,  dass  Innooenz'  Partei  aus  sechzehn  Kardin&len  bestanden  habe,  vier 
Bitch(^fen,  sieben  Presbytern  und  fünf  Diakonen.  Diesem  Stimmenverhältnis  (16:  14) 
"Würde   auch  die  Verteilung  der  Stimmen  im  Wahlausschuss,  fünf  Anhanger  der 


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352  Kleine  Mitteiluogen. 

der  Primicerius  der  scola  cantorum  mil  fünf  Klerikern,  von  den  beiden 
anderen  Scolae  sieben  Subdiakone  und  der  Klerus  von  zwölf  aus- 
drücklich genannten  und  von  anderen  Kirchen,  im  ganzen  29& 
Personen. 

Der  Unterschied  zwischen  der  Aufzählung  des  Wahldekrets  und 
der  der  Wahlanzeige  ist,  wie  wir  jetzt  sehen  können,  zuuächst  durch 
den  nachträglichen  Access  des  Kardinalbischofs  Aegidius  von  Tusculum,. 
der  Kardinalpriester  Bonifacius  tit.  s.  Marci,  Amicus  tit.  ss.  Nerei  et 
Achillei,  Desiderius  tit.  s.  Praxedis,  Sigizo  tit.  s.  Xysti,  Odericus  tit  ss. 
Joannis  et  Pauli  und  des  Kardinaldiakons  Johannes  s.  Nicolai  in  carcere 
Tulliano  zu  erklären;  diese  sieben  sind  in  den  genannten  Würden  schon 
vor  der  Doppelwahl  nachweisbar.  Zu  diesen  kommt  noch  der  Bischof 
Ton  Segni.  Der  Wahl  Anaklets  II.  accedirten  ferner  die  Kardinaldiakone^ 
des  Honorius,  Stephanus  s.  Luciae  in  Orphea  und  Petrus  s.  Mariae  in  via 
lata.  Diese  beiden  wurden  yermutlich  am  21.  Februar,  zusammen  mit 
dem  schon  oben  erwähnten  Jonathas  zu  Kardinalpriestem  promovirt^ 
jene  wohl  zum  Dank  für  den  erfolgten  Access,  dieser  für  seine  Ver- 
dienste um  die  Wahl.  Aus  gleichen  Anlass  und  gleichzeitig  wurden 
vier  Anhänger  Anaklets  zu  Kardinaldiakonen  kreirt :  Erimandus  (Her* 
mannus)  s.  Angeli  iuxta  templum  Jovis,  Silvius  s.  Luciae  iuxta  Helio- 
gabalum,  Bomanus  s.  Hadriani  iuxta  asylum,  Gregorius  s.  Mariae  in 
Aquiro.  Der  letztere  ist  vielleicht  mit  dem  Primicerius  Gregorius  der 
scola  cantorum  identisch;  denn  es  muss  auffallen,  dass  in  der  Wahl- 
anzeige der  Primicerius  nicht  mehr  mit  Namen  genannt  wird.  Die 
drei  andern  neukreirten  Kardinaldiakone  mögen  ans  den  nicht 
näher  bezeichneten  Subdiakonen  des  Wahldekrets  hervorgegangen  sein. 
Wie  es  um  die  in  der  Wahlanzeige  mit  Namen  genannten  drei  Äbte 
und  drei  Erzpriester  steht,  ob  sie  erst  nachträglich  der  Wahl  accedirten,. 
ob  sie  unter  die  im  Wahldekret  am  Schluss  summarisch  zusammen- 
gefassten  Geistlichen  gehören,  das  mu^s  ich  offen  lassen. 

Merkwürdig  ist  endlich,  dass  im  Wahldekret  noch  der  Name  des 
Bischofs  Otto  von  Todi  steht,  den  wir  aber  in  der  Aufzälilung  der  Wahl« 
anzeige  vergeblich  suchen.  Wir  sehen  aus  den  Beglaubigungsschreiben 
Anaklets  vom  1.  Mai  für  ihn,  no.  8380 — 8386  der  Beg.  Pont,  dass  er 
als  Legat  Anaklets  nach  Frankreich  verwendet  wurde.  Vielleicht  hatte 
er  zur  Zeit  der  Abfassung  der  Wahlanzeige  Bom  bereits  verlassen;  denn  er 
scheint  vor  der  Legation  nach  Frankreich  mit  einem  andern  Auftrag  be* 
dacht  worden  zu  sein,  dessen  wegen  er  sogleich  von  Bom  abreisen  musste. 

Frangipani,  drei  der  Pierleoni,  eotsprechen.  An  der  Wahl  Innocenz  IL  haben 
aber  nur  fünf,  den  Gewählten  miteingerechnet,  teilgenommen;  auch  hier  hat 
also  später  ein  Access  der  übrigen  Kardinäle  stattgefunden. 


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Das  Wahldekret  Anaklets  IL  355 

Ob  er  nicht  der  Bote  nach  Deutschland  war,  den  Anaklet  in  seinem 
Schreiben  an  Lothar  und  Eichinza  vom  24.  Februar  (Reg.  Pontif.,  no. 
8371,  Cod.  Udalrici,  a.  a.  0.,  S.  422)  ankündigte?  Der  Papst  erklärt 
ja:  «ad  partes  illas  de  fratribus  nostris  aliquem  mittere  dispo- 
suimus*.     Der  Bote  wird  also  bischöflichen  Rang  besessen  haben. 

Zu  bemerken  ist  noch,  dass  das  Wahldekret  die  Unterschriften 
der  Wähler  in  der  gehörigen  Reihefolge  darbietet;  dagegen  moss  auf- 
fallen, dass  in  der  Wahlanzeige  gegen  die  übliche  Ordnung  Verstössen 
und  die  zwei  Eardinalbischöfe  zusammen  mit  zwei  suburbikarisehen 
Bischöfen  hinter  die  Eardinaldiakone  gestellt  werden.  Vielleicht  hat 
ein  Abschreiber  1)  den  kardinalizischen  Rang  der  Bischöfe  von  Porto 
und  Tusculum  verkannt  und  sie  desshalb  eigenmächtig  hinter  die 
Diakone  verwiesen. 

Ein  gewisses  Interesse  darf  auch. die  Überlieferung  des  voll- 
ständigen Wahldekrets  beanspruchen.  Ich  fand  es  auf  dem  vorletzten 
Blatt  einer  Handschrift  von  Augustins  »Speculum*  eingetragen,  die 
der  Bibliothek  des  freiherrlich  Hutten-Stolzenbergisches  Schlosses  Stein- 
bach bei  Lohr  am  Main  in  ünterfranken  angehört.  Das  Schloss  ist 
von  keinem  geringeren  als  Balthasar  Neumann  im  Auftrag  des  Fürst- 
bischofs Christoph  Franz  von  Hütten  (1724 — 1729)  erbaut  worden; 
der  Bauherr  dürfte  auch  den  Grund  zur  Bibliothek  und  dem  nicht 
unbedeutenden  Archiv  gelegt  haben  und  es  ist  zu  vermuten,  dass 
durch  ihn  auch  jene  Handschrift  erworben  wurde,  deren  Geschichte 
sich  aber  beträchtlich  weiter  zurück  verfolgen  lässt.  Die  Handsdirift, 
vor  der  Mitte  des  12.  Jahrhunderts  geschrieben,  weist  auf  Bl.  4\  die 
Eintragung  auf:  „Codex  monasterii  sancti  Michaelis  in  monte  prope 
Babenberg.  Quem  si  quis  abstulerit,  anathema  sit.  F.  11».  Diese 
Eintragung,  von  einer  Hand  des  ausgehenden  15.  Jahrhunderts  be- 
sorgt, gibt  uns  die  Gewähr,  dass  wir  es  mit  einem  Angehörigen  der 
Bibliothek  des  Klosters  am  Michaelsberg  ob  Bamberg  zu  tun  haben, 
deren  ältere  Bücherverzeichnisse  H.  Bresslau  in  seinen  Bamberger 
Studien  (Neues  Archiv,  XXI.,  1896,  S.  141  f.)  veröflfentlicht  und  be- 
gprocben  hat.  In  der  Tat  finden  wir  in  dem  von  Bresslau  mitgeteilten 
Katalog  des  Michaelsberger  Abts  Andreas  Lang  von  1483  unter  der 
oben  bezeichneten  und  am  Deckel  wiederkehrenden  Signatur  F.  11 
unsere  Handschrift  als  »Augustini  speciilum*  verzeichnet  (Bresslau, 
a.  a.  0.,  S.  178).  Die  Schrift  der  Handschrift  macht  aber  im  hohen 
Grad  wahrscheinlich,  dass  sie  ein  noch  wesentlich   älterer   Besitz  des 

})  Nach  BaroniuB,  Annales  ecclesiastici  ad  1130  (XVTII.,  Lucae  1746,  S.  435) 
stammt  der  Brief  aus  einer  Oastineser  Handschrift. 

Mitteilungen  XXVUI.  23 

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g54  Kleine  Mitteiiungeo. 

Klosters  war  und  es  besteht  kein  Grund,  die  Annahme  abzulehnen, 
dass  sie  mit  jener  Handschrift  des  .Speculums*'  identisch  ist,  die  der 
Prior  Burkhard  vom  Michaelsberg  (gestorben  1149)  in  seinen  Bücher- 
verzeichnissen unter  denen  anführt,  die  er  nicht  einem  bestimmten 
Schreiber  zuweisen  könne  (Bresslau,  a.  a.  0.,  S.  145  unter  IL,  no.  25), 
Dass  die  von  nlehreren  Händen  geschriebene  Handschrift  aus  der 
Schreibschule  des  Michaelsberges  stammt,  möchte  ich  annehmen;  auch 
die  um  etwa  zwei  Jahrzehnte  jüngere  Hand,  die  das  Wahldekret  nach- 
träglich in  die  Augustin-Handschrift  einschrieb,  scheint  mir  jener 
Schule  anzugehören.  —  So  entstammen  also  beide  Oberliefierungen  des 
Wahldekrets,  die  unvollständige  und  die  vollständige,  Bamberg  und 
dem  Micbaelskloster. 

Die  Steinbacher  Handschrift  zählt  133  Blätter  (im  Format  von 
170X233  mm),  von  denen  3  Blätter  vorne  und  das  letzte  nachträg- 
lich eingefügt  wurden;  die  129  Blätter  des  ursprünglichen  Bestandes 
verteilen  sich  auf  siebzehn  Lagen  i),  die  immer  auf  dem  letzten  Blatt 
Majuskel-Buchstaben  zur  Lagenzählung  aufweisen.  Die  Seiten  sind  mit 
23  Zeilen  im  einfachsten  Linienschema  beschrieben.  Das  nachgetra- 
gene Wahldekret  steht  auf  Bl.  132'  und  ist  in  31  Zeilen  geschrieben. 
Die  Ausschmückung  der  Handschrift  beschränkt  sich  auf  Miniirung 
der  Überschriften  und  der  vergrösserten,  herausgesetzten  Buchstaben. 
Der  Einband  aus  dem  15.  Jahrhundert  besteht  aus  Holzdeckeln,  die 
aussen  mit  braunem  gepressten  Leder  überzogen  sind;  Buckel  und 
Schliessen  sind  abgefallen. 

Dieselbe  Bibliothek  enthält  noch  eine  zweite  Handschrift  von 
Bamberger  Herkunft:  Augustins  ,Tractatus  de  principio  epistol^  Jo- 
hannis*.  Es  ist  eine  Handschrift  von  106  Blättern  (im  Format  157 
X  202  mm)  in  13  Lagen  >),  deren  letzte  Seiten  eine  zweifache  Lagen 
zähluQg,  mit  teils  kleinen,  teils  grossen  Buchstaben  und  mit  rö- 
mischen Ziffern,  denen  das  Q.  voran  geht,  aufweisen.  Die  Seiten  sind 
mit  24  Zeilen  beschrieben,  die  zwischen  parallelen  Blindlinienpaaren 
stehen.  An  der  Handschriften  haben  zwei  Hände  gearbeitet,  die  nach 
der  Mitte  des  12.  Jahrhunderts  schreiben  und  von  denen  die  eine  mit 
der  Hand  des  Michaelsberger  Diakons  Adelbert  (vgl.  Monumenta  Palaeo- 
graphica,  Lief.  21,  Taf.  9)  bemerkenswerte  Ähnlichkeit  hat. 

Dass  auch  diese  Handschrift  am  Ende  des  15.  Jahrhunderts  dem 
Kloster  am  Michaelsberg  ob  Bamberg  angehört  hat,   geht  wieder  aus 

»)  Lagenordnung :  ( V~2)  +  3 IV  +  (V— 2)  +  3 1 V  +  (7—2)  -f-  IV  +  (I V— 1)  + 
( V— 2)  +  (V-2)  +  ( V-2)  +  III  +  IV  +  (in-2). 

»)  Lagenordnung:  2-f(lV  — l)  +  I-j-(IV— 1 +  5  IV  +  (V— 2)  +  4lV4-(IV 
-2)  +  2. 


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Das  Wahldekret  Anakleta  II.  355 

einer  Eintragang,  auf  Bl.  3^  hervor:  ,C!odex  mouasterii  sancti  Michaelis 
in  monte  prope  Babenberg*  F.  25  [!]^).  Diese  Eintragung,  von  der* 
«elben  Hand  besorgt,  die  am  Ende  des  15.  Jahrhunderts  alle  Michaeis- 
berger  Handschriften  signirte,  korrespondirt  mit  der  Signatur  F.  24  des 
oben  erwähnten  Langschen  Katalogs,  die  näher  als  ,  Augustinus  super 
canonicam  Jobannis**  bezeichnet  ist  (Bresslau,  a.  a.  0.,  S.  178).  Auch 
diese  Handschrift  ist,  wie  schon  die  Schrift  lehrt,  älteres  Michaeis- 
berger  Gut  In  den  ersten  Verzeichnissen  der  Michaelsberger  Biblio- 
thek vermag  ich  sie  freilich  nicht  nachzuweisen;  denn  die  .Prior  pars 
Augustini  super  Johannem*,  no.  12  des  erster  Verzeichnisses  des  Priors 
Burkhard  (Bresslau,  a.  a.  0.,  S.  143),  muss  natürlich  älter  sein  als  unsere 
Handschrift  und  mit  jener  ist  wohl  auch  no.  138  des  Verzeichnisses  von 
Buoi^er,  , Augustinus  in  epistolas  s.  Johannis  I.''  (Bresslau,  a.  a«  0,, 
S,  166)i  identisch.  Da  unsere  Handschrift  aus  der  zweiten  Hälfte  des 
12.  Jahrhunderts  stammt,  kann  das  Schweigen  der  älteren  Bücherver* 
zeichnisse  über  sie  nicht  Wunder  nehmen. 

Die  Handschrift  ist  bemerkenswert  durch  eine  grosse  ganzseitige 
Federzeichnung  in  roter,  gelber  und  grüner  Farbe,  die  den  heil.  Au- 
gustin sitzend  darstellt,  in  der  einen  Hand  die  Feder  haltend,  in  der 
andern  ein  aufgeschlagenes  Buch.  Um  die  Darstellung  läuft  ähnlich 
wie  in  der  Bamberger  Handschrift  der  Vita  Heinrici  IL  (vgL  Monu- 
menta  Palaeographica,  Lief.  21,  Taf.  8)  eine  Umschrift  in  Majuskeln: 
^f  Ductilis.  argentoque  nitens.  tuba  nobile  clangens.  Lucifer  ^cclesie. 
Pater  Augustine  beate.  Posce  minus  validis,  quos  serjuo  rigavit  amo- 
ris.  Dicta  sequi  factis.  sie  postulat  ordo  salutis*.  Ausserdem  zieren 
die  Handschrift  noch  zehn  geschmackvolle  mit  der  Feder  und  in  roter 
Farbe  ausgeführte  Initialen.  Der  Einband  besteht  aus  Holzdeckeln, 
mit  weissem  LeJer  überzogen  und  mit  Buckeln  und  Schliessen  versehen« 

Anknüpfend  daran  bemerke  ich  noch,  dass  jüngst  im  Antiquariats- 
handel eine  dritte  Handschrift  vom  Miehaelsberg  und  aus  dem  12.  Jahr- 
hundert aufgetaucht  ist,  doch  fehlen  mir  über  sie  nähere  Nachrichten. 
Über  andere  Handschriften  vom  Michaelsberg,  die  nach  auswärts  ver- 
schlagen wurden,  vgl.  Bresslau,  a.  a.  0.,  S.  188,  Anm.  1, 

Würzburg.  A.  Chroust 


Ein  zeltgenSssischer  Bericht  zur  Geschichte  des  galizischen 
Aufstandes  von  1846.  Es  ist  allgemein  bekannt,  wie  abweichend  die 
Berichte   über  die  Veranlassung  und  den  Verlauf  der  Schreckenstage 


1)  Auf  Bl.  4r  steht  nochmals,  diesmal  die  richtige  Signatur  F.  24. 

23* 


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356  Kleine  Mitteilungen. 

von  Tarnöw  im  Jahre  1846  lauten.  ümäO  interessanter  ist  es,  eine 
Darstellung  kennen  zu  lernen,  die  von  einem  Augenzeugen  herrührt, 
der  diese  nicht  für  die  Öffentlichkeit  schrieb;  auch  beweist  der  ganze 
Wortlaut  des  Schriftstückes,  dass  sein  Verfasser  durchaus  nicht  ein 
Feind  des  polnischen  Adels  und  ein  blinder  Anhänger  der  Bauern  war. 
Umso  glaubwürdiger  ist  sein  Bericht,  der  unmittelbar  unter  dem  Ein- 
drucke der  Ereignisse  geschrieben  ist.  Aus  demselben  verdienen  vor 
allem  aber  zwei  Punkte  hervorgehoben  zu  werden.  Erstens  gebt  daraus 
in  Übereinstimmung  mit  anderen  glaubwürdigen  Berichten  hervor  i)^ 
dass  die  gewalttätige  Aufforderung  des  aufständischen  Adels  an  seine 
Bauern,  an  der  Empörung  teilzunehmen,  diese  zum  Angriff  auf  die 
Adeligen,  seine  unbarmherzigen  Zwingherrn,  reizte.  Zweitens  reinigt 
dieser  Bericht  die  in  Tarnöw  stehenden  österreichischen  Truppenkörper 
von  ungerechten  Vorwürfen.  Aus  dem  vorliegenden  Schreiben  geht 
klar  hervor,  dass  man  Nachricht  von  einem  bevorstehenden  Angriff  der 
adeligen  Empörer  auf  Tarnöw  hatte  und  dass  die  ganze  Stadt  in  der 
äussersten  Angst  war.  Es  war  daher  die  Pflicht  der  kleinen  Militär- 
macht, in  dieser  Stadt  das  heranziehende  Insurgentenheer  zu  erwarten, 
die  Stadt  und  deren  Bewohner  zu  schützen,  und  durch  einen  möglichst 
kräftigen  Widerstand,  die  Aufstäudigen  zu  zerstreuen.  Ausserhalb  jeder 
Berechnung  lag  es,  dass  das  Insurgentenheer  in  einen  Kampf  mit  den 
Bauern  verwickelt  werden  könnte.  Leicht  begreifllich  ist  es,  dass  man 
unter  dem  Eindrucke  dieses  schrecklichen  Ereignisses  das  von  den  ent- 
menschten Bauern  umwogte  Tarnöw  von  den  Truppen  nicht  zu  ent- 
blössen  wagte,  war  man  doch  hier  von  der  Überzeugung  beherrscht, 
dass  diese  wenigen  Truppen  nicht  einmal  zum  Schutze  der  Stadt  ge- 
nügten, daher  auch  Zivilpersonen  zum  Wachdienste  herbeigezogen 
wurden.  Sobald  man  sich  von  dem  ersten  Schreck  erholt  hatte,  schritten 
die  Truppen  nicht  ohne  Erfolg  gegen  die  Bauern  ein. 

Unser  Schriftstück  ist,  wie  eine  Notiz  auf  demselben  besagt,  ein 
.Brief,  den  der  Dr.  Eoch  an  seinen  Freund  Strassenbaukommissär 
namens  Kichter  geschrieben  hat*.  Es  ist  eine  Kopie,  die  in  Stanislan 
jedenfalls  noch  im  März  1846  hergestellt  wurde,  also  einige  Tage  nach 
der  Niederschrift  des  Briefes.  Leicht  begreiflich  ist  es,  dass  von  dem 
interessanten  Originalbriefe  sofort  eine  Abschrift  hergestellt  wurde, 
vielleicht  zu  dem  Zwecke,  um  dieselbe  weiter  zu  schicken.  Mir  ist  die- 
selbe von  der  alten  Bukowiner  Familie  Dagonfsky  zur  Benützung  über- 

»)  Man  vgl.  jetzt  TOr  allem  den  von  Lieniek  mitgeteilten  Bericht  der  Tar- 
nöwer  Gymnasial-Chronik  (Kwart.  Hist.  XVII  (1903).  Verf.  des  Berichts  war  der 
Gymnasiallehrer  Andreas  Wilhelm,  ein  Egerländer.  Seine  Mitteilungen  deckexk 
sich  in  allen  Hauptzügen  mit  den  in  unserem  Bericht  enthaltenen. 


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Ein  zeitgenössischer  Bericht  zur  Geschichte  etc.  357 

lassen  worden.    Leider  ist  die  Abschrift  nicht  fehlerfrei;  doch  konnten 
die  meisten  Schreibfehler  leicht  verbessert  werden. 

Interessant  ist  dieser  Brief  Yor  allem  noch  deshalb,  weil  er  un- 
mittelbar unter  den  schrecklichen  Eindrücken  geschrieben,  denselben 
in  packender  Weise  Ausdruck  verleiht.  Das  Schreiben  hat  folgenden 
Wortlaut  : 

Tamöw,  Samstag  den  (21.  März  1846). 
Liebster  Freund. 

Seit  Mittwoch,  das  ist  18ten  dieses  Monats,  haben  sich  fürchterliche 
Dinge  bei  uns  ereignet.  Ich  bin  freilich  bis  jetzt  noch  nicht  in  der  Fas- 
sung)  Dir  es  zu  beschreiben,  da  mein  Kopf  noch  wüste  ist.  Allein  ich 
glaube  Dir  der  erste,  wenn  auch  unvollkommen,  diese  fächterlichen  in  der 
Weltgeschichte  unerhörten  Dinge  zu  erzählen.  Die  französische  BevolutioOi 
die  Bartolomäus-Nacht,  die  Sycilianische  Vesper,  der  deutsche  Bauern-Erieg 
mag  ähnliches,  aber  gewiss  nicht  gleiches  gewesen  sein.  Nun  zur  Sache, 
Seit  einigen  Wochen  wurden  die  Behörden  von  einer  Konspiration  zum 
Umsturz  der  Regierung  in  Kenntnis  gesetzt.  Yor  zwei  Wochen  fing  man 
an  hie  und  da  zu  verhaften,  jedoch  meistens  Leute  aus  den  mittleren 
Klassen:  Mandatars,  Eichter,  Schlosser  (!)  usw.  Auf  den  19ten  d.  M.  war 
der  PflUiderbaal  bestimmt  worden ;  da  wurde  der  Begierung  angezeigt,  dies 
wäre  der  Tag  zum  Ausbruche ;  u,  zw.  sei  es  bestimmt,  dass  die  Insur- 
genten von  allen  Seiten  auf  Tarnöw  losgehen,  um  das  Mi- 
litär und  wahrscheinlich  uns  alle  zu  vernichten. 

Die  Begierung  und  das  Militär  war  sehr  wachsam.  Pa- 
troullen  durchstreiften  die  Stadt.  Um  8  Uhr  war  alles  gesperrt.  Yedetten 
waren  auf  eine  viertel  Meile  um  die  Stadt  gestellt.  Die  Eskadronen  von 
Kugelcze  (Byglice),  Oslongs  (?),  Wojnicz  wurden  nach  Tarnöw  berufen.  Die 
Kompagnien  auf  140  Mann  verstärkt;  durch  die  Urlauber  erfuhr  man  alles. 
Die  Edelleute,  die  diesen  Fasching  in  grosser  Menge  da  waren,  verloren 
sich  plötzlich  am  16ten  u.  ITten.  Um  3  Uhr  nachts  vom  18ten  auf 
den  19ten  höiie  man  Schüsse  fallen  auf  den  Vorposten;  es  war  Allarm 
geschlagen;  die  Einwohner,  die  ohnehin  nicht  schliefen,  waren  in  der 
grössten  Angst.  1  tes  Bataillon  und  eine  Eskadron  stellte  sich  vor  das 
Kreisamt  auf;  das  2  te  Bataillon  steht  vor  der  Infanterie-Kaseme  mit  einet 
Eskadron;  und  eine  halbe  Kompagnie  und  eine  halbe  Eskadron  vor  der 
Kavallerie-Kaserne;  die  übrige  Kavallerie  streift  Patroullen.  Auf  einmal 
wird  ruhig;  der  Feind  kommt  nicht.  Wer  beschreibt  aber  die  Trauer,  als 
des  Morgens  am  19ten  zwei  Wagen  voll  mit  Leichen  und  zwei  mit  Ver- 
wundeten unter  Eskorte  der  Bauern,  mit  Säbel,  Bechen,  Piken,  Gabeln  und 
Dreschflegeln  bewaffnet,  in  die  Stadt  ziehen.  Bis  jetzt  Samstag  abends 
10  Uhr  den  21ten  vergieng  keine  Stunde,  wo  nicht  Leichen  oder  Ver- 
wundete eingebracht  wurden.  Man  zählt  hier  aber  über  400  Verwundete 
und  über  120  Todte.     Nun  will  ich  die  Sache  erklären. 

In  Lysagöra  und  Partin  einerseits,  Plesna  und  Bugelcze  anderseits 
war  der  Vereinigun^spunkt,  wo  die  Insurgenten  sich  sammelten  mit  ihren 
Anhängern.  Da  fingen  sie  an  die  Bauern  zu  bereden,  mit  ihnen  zu  ziehen, 
um  zum  Frühstück   warme  Semmeln    zu   haben   und   sich  die  Tasche  mit 


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358  Kleine  Mitteilungen. 

Dukaten  zu  füllen.  Die  Bauern  aber  sagten:  »Nie  pöjdziemy  za  Panami; 
jezeli  za  Cesarza,  to  idziemy*.^)  Sie  wollten  die  Bauern  zwingen,  als  z.B. 
Stanislaus  Stojowski,  Johann  Görski,  Bronislau  Starzynski  und  viele  andere 

das  noch,    dass    sie  auf  die  Bauern    feuerten,    und  die 

verstanden  keinen  Spass,  fielen  über  sie  her  und  masakrirten  Alles.  Das 
fand  Wiederklang  und  alle  Gemeinden  standen  gegen  den  Adel  und  Alles, 
was  einen  tuchenen  Bock  trägt.  Wo  sie  einen  erwischten,  wird  er  ge- 
tödtet,  oder  so  misshandelt,  dass  er  halbtodt  eingebracht  wird.  Dann  wird 
alles  geplündert ;  die  Frauen  und  Kinder  lassen  sie  mit  einigen  Ausnahmen 
ungeschoren. 

Der  Adel  des  Tamower  Kreises  ist  nicht  mehr;  heute  brachten  sie 
schon  aus  dem  Jaslower  und  Bochnier  Kreis.  Die  Stadt  kann  nicht 
helfen,  da  hier  wenig  Militär  ist.  Sie  haben  eine  Menge 
Waffen,  Munition,  Fahnen  erbeutet  und  bringen  alles  im  Triumphe  nach 
der  Stadt.  Sie  sind  keine  Menschen;  Hottentotten,  Baschkiren,  Anthropo- 
phagen,  die  sind  zivilisierte  Völker  gegen  diese  Leute.  Wenn  sie  einen 
halbtodtgeschlagenen  durch  die  Stadt  gebunden  führen,  prügeln  sie  ihn  mit 
blutenden  Keulen,  mit  den  vom  Blute  triefenden  Säbeln,  stecken  die  Piken 
und  Heugabeln  in  die  Augen.  Haben  sie  die  Armen  übergeben,  dann 
kehren  sie  mit  bluten'ien  Trophäen  durch  die  Stadt  zurück  auf  den  schönsten 
Pferden.  Den  19ten  und  20ten  war  bei  Tag  und  Nacht  Allarm,  dass  sie 
alle  noch  angezogen,  bis  alle  vernichtet  sind  (?).  Es  sind  auch  viele  von 
den  Bauern  gefallen,  um  6  Uhr  muss  alles  gesperrt  sein.  Die  Verwun- 
deten liegen  alle  im  Militärspitale,  im  Stockhause;  das  ganze  Kazimiro- 
zockische  (?)  Haus  ist  mit  Verwundeten  belegt.  Wie  dies  noch  enden  wird, 
weiss  Gott!  Viele  Unschuldige  sind  auch  darunter.  Alle  Ärzte,  Militär- 
und  Zivil-  (ärzte),  sind  in  Anspruch  genommen.  Gott  gebe,  dass  bald 
Militär  ankömmt,  um  das  Volk  zu  zügeln.  Vor  uns  Städtern  und  Militär 
haben  sie  noch  grossen  Respekt.  Jetzt  patroullieren  Tamower  Bürger;  die 
Struschen^)  und  Bauern  sind  bewaf^et  mrorden  zu  unserem  Schutze. 

Ich  finde  mich  wenig  beordert  und  jetzt  noch  nicht  gefasst,  um  Alles 
genau  zu  detailliren.  Da  du  olle  diese  Personen  kanntest,  will  ich  Dir, 
welche  mir  einfallen,  nennen.  Todt  sind:  Jan  Görski,  Karl  Kotarski, 
Prosper  Konopka,  Heinrich  Rogalinski,  Eduard  Chreslowski,  Alex.  Boszycki, 
Roman  Roszuki,  Sohn  Onuphry  Wolski,  dessen  Frau,  Bronislaus  Starzynski, 
Ladislaus  Bobrowski,  Nowak  aus  Baricz,  Sokalski  aus  Podgrodzie,  Florian 
Nuinski,  Ladislaus  Fox,  Erasmus  Brödzki,  Szulowski,  Jakubowski,  Ho- 
szowski,  Bojnowski,  Titus  Bobrowski,  Dominik  Rey,  Elias  Dembinski  und 
dessen  Bruder  Ludwig,  Jaworski,  Markel  Bürgermeister  von  Pilzno,  Eisen- 
bach, Bobrownicki  aus  Jaworze,  Adam  Bohaczewski.  Alle  diese  sind  todt; 
jedoch  ist  dies  nicht  der  lOte  TeiL  Die  übrigen  fallen  mir  nicht  ein. 
Dann  sind  viele  Leichen,  die  man  nicht  erkennen  kann.  Mandatai*s,  Oeko« 
noms,  Förster,  Bediente  sind  fast  in  jedem  Meierhofe  todt. 

Soeben  erfahren  wir  hier,  dass  am  20.  in  Krakau  die  Insurgenten 
revoltierten    Leutnant  Bock  von  Chevauxlegers  Regiment  mit  30  Mann  ist 


»)  »Wir  gehan  nicht  für  die  Herrn  (die  Gutsherrn,  Adeligen);  wenn's  forden 
Kaiser  gilt,  gehen  wir  mit«. 
*)  Knechte,  Diener. 


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Ein  zeitgenössischer  Bericht  zur  Geschichte  etc.  35g 

todt;  Lieutnant  Bernd  von  Nugent  verwundet.  Dafür  aber  unser 
leeres  (offenbar  statt  braves)  Militär  Alles  massakrierte  und  siegte,  Gott 
lob.  Aus  den  Fenstern  sollen  die  Insurgenten  auf  die  armen  Soldaten  ge- 
schossen haben. 

Von  den  bekannten  Schwerverwundeten  liegen  hier:  Severin  Stadnicki 
schwer;  Stanislaus  Stojowski  schwer;  Emil  Stojowski  schwer;  Adam  Hubi- 
delski;    Brocki   schwer;    Woczynski   schwer;    beide   junge   Romer    schwer; 
Sigmund   Sulkowski   leicht;    Heinrich  D^binski;    Doktor  Kögel  verwundet, 
fuhr  von  einem  Kranken;    Wundarzt  Rosner,   von  einer  Amtsreise,  leicht; 
Ghwalibog  schwer;  beide  Kaminski  schwer;  Tredler  und  Schwager  Schmug- 
lowski,  beide  schwer ;  Felix  Witowski  schwer ;  Leon  Konopka  schwer ;  Geist- 
licher Morgenstern  leicht,   er   trug  den  Insurgenten  das  Sanctissimum  vor 
und  die  Fahnen,   wollte   dadurch  die  Bauern   bereden;  Woiczynski  leicht 
Tomaszki  schwer ;  Oppelland  schwer ;  Lubinski  leicht ;  Roman  Winkler  leicht 
Garbaczewski  leicht;    Pfarrer  Adlowicz  aus  Pilzno   leicht;    D^binski  leicht 
Pfarrer  Witowski  leicht.     Mir   fallen  keine  mehr  ein;   bestimmt   ist   aber, 
dass  über  400  Verwundete   hier  liegen.     In   der  Folge   will   ich  Dir    das 
ganze  Verzeichnis  echicken,  da  es  amtlich  aufgenommen  wird. 

Wie  die  Bauern  erzählen,  liegen  noch  viele  Todte  auf  den  Feldern, 
und  viele  Tausende  (?)  von  den  Bauern  in  den  Feldern  und  Wäldern.  Ich 
nannte  Dir  bloss,  die  Du  kanntest,  und  von  diesen  nicht  den  6ten  Teil. 
Viele  Geistliche  sind  teils  getödtet,  teils  verwundet.  Viele  sind,  die  ich 
selbst  nicht  kenne. 

Gubemialrat  Breindl  ist  ein  tüchtiger  Mann;  auch  unser  Militär  hat 
sich  klassisch  benommen. 

Kurz  gesagt,  der  Jammer  ist  unbeschreiblich.  Ich  verliere  für  die 
Zukunft  meine  halbe  Existenz  und  jetzt  einige  1000  fl.  Heute  giengen  die 
Bauern  von  Schönwald  und  Wolla  Rezdenka  (Wola  Rz^dzinska)  auf  Gum- 
niska  los,  um  es  zu  plündern.  Es  wurde  angezeigt,  dass  sie  im  Anzüge 
sind.  Da  sprengte  Oberst  Molka  mit  20  Mann  hinaus,  arangirte  (!)  sie, 
worauf  sie  auseinander  giengen.  Dasselbe  wirkte  Wachtmeister  Oruski 
mit  5  Mann  in  Strzezyska  (?)  beim  Artwinski.  Heute  wurde  erst  der 
Rittmeister  Rindzmaul  mit  einer  Eskadron  gegen  die  Weichsel  geschickt. 
Wenn  die  Bauern  nur  einen  Soldaten  sehen,  haben  sie  Respekt.  Der  ganze 
Adel  existiert  nicht  mehr,  ihr  Vermögen  ist  runiert.  Luxenburg  (Jud)  hat, 
wie  er  sagt,  bis  jetzt  40.000  fl.  verloren.  0  Jammer,  Elend!  Hilfe,  leider 
kommt  sie  zu  spät.  Ich  bin  nicht  mehr  im  Stande  von  diesem  Gräuel  zu 
erzählen.     Lebe  wohl.     Dr.  Koch  m.  p.* 

Czernowitz.  B.  F.  Kaindl. 


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Literatur. 

Die  Eandgebärden  in  den  Bilderhandschrifteu  des 
Sachsenspiegels.  Von  Karl  von  Amira.  Mit  einer  Tafel. 
(Abhandlungen  der  KgL  Bayer.  Akademie  der  Wiss.  I.  Kl.  XXIIL  Bd.  IL 
Abt.  S.  163-263).  München  1905. 

Das  monumentale  Werk,  dessen  ersten  Band  ich  in  dieser  Zeitschrift 
XXIV,  S.  654  ff  anzeigte,  findet  sachlich  seine  Fortsetzung  in  der  Ab- 
handlung, über  welche  im  folgenden  Bericht  erstattet  sei.  Sie  gilt  der 
Zusammenstellung,  Ordnung  und  Erläuterung  der  Handgestikulation  in  den 
Bildern,  die  eine  der  wichtigsten  Partien  des  geplanten  zweiten  Bandes 
darstellt,  welchem  die  Aufgabe  zufallen  wird,  den  Gegenstand  rechtsarchäo- 
logisch zu  beleuchten.  Herrn  y.  Amira  schulden  wir  warmen  Dank,  dass 
er  noch  vor  dem  Erscheinen  der  umfassenden  juristischen  Erklärung  der 
Sachsenspiegel-Illustration  uns  mit  diesen  Spezialstudien  bekannt  gemacht 
hat.  Zwar  lässt  die  bisher  erschienene  Literatur  mehr  oder  weniger  rich- 
tige Bemerkungen  über  die  Mimik  der  Hände  in  den  Bilderhandschriften 
des  Sachsenspiegels  keineswegs  vermissen.  Allein  Bechts-  und  Kunsthisto- 
riker haben  ihr  bisher  nicht  jene  eingehende  Betrachtung  zugewendet, 
welche  sie  verlangt.  Erst  die  vorliegende,  aufs  Gründlichste  durchgeführte 
Untersuchung  hat  hier  Wandel  geschaffen :  gestützt  auf  frühere  Arbeiten 
des  Herrn  Verfiassers  eröffnet  sie  den  Weg  zu  einem  festen  Urteil  über 
die  rechts-  und  kunstgeschichtliche  Bedeutung  des  Gebärdenspiels  in 
diesen  Handschriften,  Bei  dem  Charakter  des  Problems  mag  es  Wunder 
nehmen,  dass  'die  erste  wissenschaftliche  Publikation  nicht  von  einem 
Kunsthistoriker  ausgegangen  ist;  liegt  doch,  wie  v.  Amira  einleitend  be- 
merkt, der  markanteste  Fortschritt  der  zeichnenden  Kunst  seit  dem  Aus- 
gang des  Frühmittelalters  in  der  Wiedergabe  des  seelischen  Lebens  durch 
Bewegungen  des  menschlichen  Körpers,  insonderheit  der  Hände,  und  wurde 
doch  erkannt,  dass  dieser  Fortschritt  in  den  Bilderhandschriften  des 
Sachsenspiegels  seinen  Höhepunkt  erreicht.  Umso  mehr  darf  es  die  Kreise 
der  rechtsgeschichtlichen  Forschung  mit  gerechter  Befriedigung  erfüllen, 
dass  die  Arbeit  nun  gerade  von  einem  Juristen  geleistet  worden.  Be- 
kanntlich   muss  Symbolik    des  Rechtes    und    des   Künstlers    unterschieden 


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Literatur.  361 

werden.  Bei  der  Featstellong,  inwiefeme  die  Handgestikulation,  die  nicht 
ohne  weiteres  als  subjektive  Symbolik  gekennzeichnet  ist,  der  objektiven 
Symbolik  angehört,  ist  die  Einwirkung  der  Knnstüberliefemng  eine 
wichtige  und  schwere  Frage.  Die  Abhandlung  kommt  öfter  auf  die  Tra- 
dition zu  sprechen  (S,  185  ff,  212  ff,  222,  224  f,  226  f,  232,  234); 
indessen  lässt  der  Herr  Verfasser  hier  weise  Beschränkung  walten.  £s 
ist  jetzt  Sache  der  Kunstgeschichte,  die  Tradition  eingehend  und  umsichtig 
zurück  zu  verfolgen  und  insbesondere  zu  prüfen,  inwieweit  auch  orien- 
talische Einflüsse  hereinspielen.  Weiteres  Material  zur  Feststellung  der 
Tradition  enthalten  seither  erschienene  Publikationen,  z.  B.  Paul  Giemen, 
Die  romanischen  Wandmalereien  der  Bheinlande^).  Der  Bechtshistoriker 
wird  von  vorneherein  vermuten,  dass  das  Studium  dieses  Gegenstandes 
speziell  dem  Juristen  Gewinn  bnngen  dürfte.  Die  Abhandlung  bestätigt 
es.  Untersucht  werden  sämtliche  Handgebärden  auf  Bedeutung  und  Be- 
zugsquellen. Unter  „Handgebärden"  versteht  v.  Amira  „alle  Ausdrucks- 
bewegungen der  Hände,  die  eine  Gedankenmitteilung  bezwecken"  (S. 
IßS).  Bei  den  „echten"  Handgebärden  ist  die  Hand  immer  selbst  das 
Wahrzeichen  eines  seelischen  Vorganges  in  der  dargestellten  Person,  bei 
den  „unechten^  ist  sie  nur  Werkzeug  eines  Wahrzeichens,  das  nicht  zum 
Ausdruck  eines  seelischen  Vorganges  beistimmt  zu  sein  braucht,  vielmehr 
eben  so  gut  eine  unsinnliche  Eigenschaft  der  Person  versinnlichen  kann. 
Die  unechten  Handgebärden  werden  nicht  erörtert  Eine  echte  Handge- 
bärde liegt  auch  vor,  wenn  gerade  die  Hand  zu  einem  bestimmten  Gegen- 
stand zeichenhaft  in  räumliche  Beziehung  tritt.  Doch  beschäftigt  sich  die 
Abhandlung  auch  damit  nicht,  sondern  nur  mit  jenen  Symbolen,  die 
ausschliesslich  in  Handbewegungen  bestehen.  Die  Prüfung 
der  Symbolik  darf  aus  diesen  echten  (Gebärden  i.  e.  S.  jene  Gesten  schnell 
abtun,  welche  sich  dem  ersten  Blick  als  subjektiv-symbolisch  erweisen. 
Der  objektiv-symbolische  Charakter  der  übrigen  lässt  sich  entweder  auf 
Grund  unmittelbarer  Quellenbelega  dartun,  oder  er  bleibt  vorderhand  un- 
gewiss, weil  es  an  solchen  Belegen  gebricht.  Die  einzelnen  Gebärden- 
Typen  werden  unter  fortlaufenden  Ziffern  vorgeführt,  jede  einzelne  genau 
beschrieben,  jeweils  ihre  Varianten,  aber  auch  die  begleitende  Handbewe- 
gung und  Körperhaltung  berücksichtigt.  Die  Namen  der  Gebärden  sind 
teils  die  üblichen,  teils  nach  dem  ersten  äusseren  Ein  druck  oder  nach  den 
häufigsten  Fällen  gewählt.  Sie  wollen  also  über  Bedeutung  oder  Not- 
wendigkeit der  Gesten  keine  Entscheidung  ausdrücken.  Das  Material  ist 
mit  nicht  zu  überbietender  Gewissenhaftigkeit  verarbeitet.  Gewöhnlich 
wird  von  D  ausgegangen.  Die  Abhandlung  gliedert  sich  in  fünf  Ab- 
schnitte. Der  erste  Abschnitt  bespricht  den  älteren  sog.  Bedegestus,  der 
zweite  einen  jüngeren  Bedegestus  und  den  lat.  Segensgestus,  der  dritte  die 
hinweisenden  Gebärden,  der  vierte  die  darstellenden,  der  fünfte  fortsetzungs- 
weise  die  Tast-  und  Greifgebärden.  Zur  Veranschaulichung  der  einzelnen 
Gebärden-Motive  ist  eine  Tafel  mit  den  bezüglichen  Zeichnungen  beige- 
geben. Die  zahlreichen  Varianten  lehren  uns,  dass  nicht  jede  Sonderform 
auch    einen     besonderen  Gedanken     vermitteln    soll;     das     künstlerische 


*)  Publikationen    der    Gesellschaft    für    Rheinische    Geschichtskunde    XXV. 
Dasseldorf  1905. 


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362  Literatur. 

Streben  nach  Abwechslung  darf  nicht  unterschätzt  werden.  Femer  ist 
nützlich,  auch  der  Anatomie  der  Hand  eingedenk  zu  sein.  Der  Daumen 
mit  seinen  acht  Muskeln  bildet  gleichsam  eine  Hand  für  sich,  darum  ihn 
die  Griechen  ivri/sip  nennen.  Und  der  Zeigefinger  hat  ausser  der  Sehn» 
vom  gemeinschaftlichen  Streckmuskel  noch  einen  besonderen  Strecker,  daher 
es  nur  natürlich  ist,  wenn  bei  der  Streckgebärde  gerade  der  Zeigefinger 
eine  hervorragende  Eolle  spielt. 

Die  einfachste  und  eine  der  häufigsten  Gesten  ist  die  ältere  Bede* 
gebärde.  Grundform:  Erhebung  der  flachen  Hand  ohne  Drehung,  Bil- 
dung eines  rechten  Winkels  seitens  des  Unterarms  mit  dem  ein  wenig- 
vorwärts  bewegten  Oberarm,  gewöhnlich  Aneinand erlegen  der  Finger  mit 
Ausnahme  des  Daumens.  Unter  den  Varianten  verdient  die  Steilstellung 
der  Hand  Beachtung.  SIq  ist  in  D  hier  und  anderwärts  geradezu 
„Manier  der  Zeichnung"  (S.  173),  Dem  Illustrator  von  D  kam  es  darauf 
an,  die  Aufrichtung  der  Hand  als  das  bei  dem  Gestus  Wesentliche  zu 
kennzeichnen.  Die  Redegebärde  findet  in  den  verschiedenen  Teilen  des 
öffentHchen  und  Privatrechtes  Verwendung,  beispielsweise  einerseitß  im 
Bechtsgang,  anderseits  imHaftungs-,  Familien-,  und  Erbrecht  i).  Nicht  selten 
agirt  aus  verschiedenen  Gründen  statt  der  rechten  Hand  die  linke.  Be- 
gleitende Ausdruckdbewegungen  sind  in  grosser  Zahl  belegt.  Von  ihnen 
sind  die  nur  scheinbaren  Begleitgesten  (gewöhnlich  Befehlsgesten)  zu  un- 
terscheiden, welche  nicht  als  gleichzeitig  mit  der  Gebärde  der  anderen 
Hand  gedacht  sind.  Bei  der  Begleitgebärde  hat  man  sich  stets  die  Frage 
nach  dem  subjektiv-symbolischen  Charakter  vorzulegen.  Solcher  Art  sind 
vornehmlich  viele  hinweisende  Begleitgesten,  wo  der  Illustrator  seine  eigene 
Geste  an  die  .dargestellte  Person  überträgt.  Aus  den  zahlreichen  Bei- 
spielen seien  herausgegriffen  das  Deuten  von  Richter  und  Partei  auf  die 
Ziffer  oder  das  Zeichen  einer  gesetzlichen  Frist,  welche  der  Richter  be- 
stimmt hat,  bezw.  welche  die  Partei  einhalten  muss  (D  Tat  158  Nr.  1,  3; 
Taf.  155  Nr.  5),  sowie  das  Hinweisen  einer  Person  auf  schadenstiffcende  Tiere^ 
um  anzuzeigen,  dass  sie  durch  letztere  geschädigt  wurde  (D  Taf.  64 
Nr.  3).  Alle  diese  Zeigegesten  gehören  nicht  zu  den  Hilfsgebärden,  daher  der 
wirklichen  Hilfsgesten  nur  wenige  sind.  Von  der  Regel,  dass  selbst  vom 
Standpunkte  des  Künstlers  auB  kein  Hilfsgestus  nttig  ist,  um  den  Rede- 
gestus  zu  begleiten,  gibt  es  Ausnahmen.  Der  Stoff  veranlasst  wieder- 
holt solche  subjektiv-symbolische  Zeigegesten  ins  Auge  zu  fassen  (s. 
S.  192,  206  ff,  211).  Auch  Münzbilder  steuern  Material  bei.  Ein- 
schlägiges etwa  bei  Ludwig  von  Bürkel,  Die  Bilder  der  süddeut.  breiten 
Pfennige  (Halbbrakteaten),  in  den  „Mitteil.  d.  bayer.  Numismat.  Ges.'^ 
XXII,  XXIII  (München  1903)  S.  104  f.  Münzbilder  sind  überhaupt  für 
das  Verständnis  der  Gebärden- Symbolik  von  Wert,  wie  sie  auch  sonst 
für  die  Rechtsarchäologie  als  Quelle  in  Frage  kommen.  Angesichts  der 
zahlreichen  Fälle,  in  denen  an  ein  Reden  der  bezüglichen  Person  ver- 
ständigerweise nicht  gedacht  werden  kann,  ist  der  Name  „Redegestus** 
nicht  immer  zutreffend.     Vielfach  bezweckt   die  Gebärde   nur  ein  Beleben 


')  Richter:  D  Taf.  77  Nr.  5;  klagende  Jungfrau:  D  Taf.  26  Nr.  5;  Gelöbnis- 
empfän^er:  D  Taf.  107  Nr.  5;  die  Morgengabe  empfangende  Frau :  D  Taf.  17.  Nr  4  ; 
erbunfähiger  Zwerg:  D  Taf.  10  Nr.  2. 


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Literatur.  36J 

steifer  Gestalten.  Die  Bilder  folgen  da  nur  einer  uralten  Tradition,  die 
sich  im  einzelnen  und  in  verschiedener  Bichtung  wirksam  erwies.  Die 
Qeste  dient  speziell  auch  zur  Yersinnlichung  der  Ergebenheit,  Untertänig- 
keit^), welche  Erscheinung  bereits  der  altchristlichen  Kunst  angehört; 
femer  begegnet  sie  bei  der  Greldzahlung  und  Aushändigung  einer  Sache^ 
beim  Gelöbnis  und  Eid,  endlich  bei  der  Person,  welche  gepfändet  wird. 
Ein  Bechtsbrauch  kann  ihr  im  allgemeinen  nicht  zum  Grunde  liegen. 
Wohl  aber  ist  die  subjektiv-symbolische  Verwendung  z.  B.  bei  der  Geld- 
zahlung sehr  begreiflich,  zumal  von  jenem  Gesichtspunkte  aus,  unter  dem 
ich  unten  die  Handaufrichtung  deuten  werde.  Beim  Eide  ist  aus 
guten  Gründen  (S.  190)  nicht  an  objektive  Bechtssymbolik  zu  denken. 
Für  das  Geloben  aber  möchte  ich  als  möglich,  ja  vielleicht  als  wahr- 
scheinlich ansehen,  dass  der  echte  Gelöbnisritus  ab  und  zu  dieser  Form 
Platz  machte;  denn  die  Hauptsache  war  die  Handaufrichtung,  das  manu- 
levare,  und  eine  Geste,  die  auch  die  Ergebung  ausdrückt,  passt  zum 
Charakter  des  Gelobens.  In  Hinsicht  auf  die  Person,  welche  einer  Pfän- 
dung unterliegt,  darf  möglicherweise  daran  gedacht  werden,  dass  die 
Geste  den  Willen  bekundet,  sich  dem  Eecht  gemäss  zu  benehmen.  Sollte 
die  Bedegebärde  nicht  die  Veranlassung  zum  Gebrauch  des  Wortes  upheven 
=  anfangen,  anheben,  gegeben  haben*)? 

Gleichen  Sinnes  und  in  der  Form  wenig  verschieden  (Erhebung  der 
hohlen  Hand  u.  a.  m.)  ist  eine  jüngere  Bedegebärde  in  den  Hand- 
schriften der  Y-Gruppe.  Charakteristisch  für  D  ist  auch  steile  Haltung 
des  Unterarms.  Varianten  fehlen  ebenfalls  nicht.  Analoges  gilt  weiter 
für  den  Gebrauch  der  linken  Hand  statt  der  rechten  und  für  die  Begleit- 
gebärden. Bemerkenswert  ist  die  häufige  Nichtübereinstimmung  der 
Handschriften.  So  agiren  der  Bichter,  König,  Lehensherr,  Urteiler,  die 
Prozesspartei,  der  Zeuge,  Bote,  Wähler  u.  s.  f.  und  zwar  nicht  nur,  wenn 
es  gilt  zu  reden,  zu  befehlen,  zu  fragen,  zu  urteilen  u.  s.  f.,  sondern  auch 
zum  Zeichen  des  Zuhörens,  Zuschauens  bei  Parteivorträgen,  Urteilen  u.  s.  w.. 
Es  wird  unmittelbar  bewiesen,  dass  die  Bedeutung  der  älteren  und 
jüngeren  Bedegebärde  die  gleiche  ist.  Der  Herr  Verfasser  erklärt  S.  193  mit 
Eecht  für  irrig,  in  letzterer  das  altsächsische  „digitos  incurvare"  wieder 
zu  finden.  Dieser  Gleichsetzung  soll  auch  ich  mich  schuldig  gemacht 
haben  3).  Dem  gegenüber  darf  ich  feststellen,  dass  ich  niemals  dieser 
Meinung  war,  die  Form  „incurvatis  digitis'*  nie  für  eine  Gelöbnisgebärde 
gehalten  habe.  Wenn  ich  S.  352,  357  f.  von  gekrümmten  Fingern  sprach, 
80  bezieht  sich  dies  auf  die  Finger  mit  Ausnahme  des  Zeigefingers  und 
allenfalls  des  Daumens.  Von  ihnen  sagt  auch  der  Herr  Verfasser  S.  193  f^ 
dass  beim  Aufrichten  von  einem  oder  zwei  Fingern  ein  Einkrümmen  der 
anderen  Finger  unausweichlich  war.  Darum  zog  ich  hier  keine  Stelle  heran, 
welche  die  Form  „incurvatis  digitis"  erwähnt.  S.  352  N.  4  ist  sie  viel- 
mehr ausdrücklich  als  „sächsische  Auflassungsform"  bezeichnet.  Und  S. 
357  wurden  ausschliesslich  Wendungen  aufgeführt,  welche  die  Fingerstre- 
cknng    kennzeichnen.     Die    Form    „incurvatis    digitis"    kam   gar   nicht  in 


«)  Intereesante  Beispiele  S.  188  N.  2. 

•j  Vgl.  J.  Grimm,  Deutsche  Bechtsalterthümer  ♦  I.  S.  195. 

8)  S.  auch  S.  219  N.  5. 


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364  Literatur. 

Frage,  v.  Amira  erörtert  nun  des  näheren  den  Bedegestas  des  Yorspre* 
chers,  Richters  und  Urteilers,  des  Zustimmenden  bei  einer  Wahl  und  sonst^ 
sowie  im  ausserprozessualen  Geschäftskreise.  Die  Annahme,  dass  es  sich 
hier  um  objektive  Bechtssymbolik  handle,  scheint  mir  durch  die  unten 
gegebene  Interpretation  der  Handaufrichtung  eine  weitere  Stütze  zu  er- 
halten. Im  Hinblick  auf  den  Zusammenhang  von  Becht  und  Frieden  ver- 
dient die  Übung  der  Geste  bei  der  Friedenstätigkeit  besondere  Aufmerk- 
samkeit. Die  Wahlgestikulation  veranlasst,  auf  das  Balduineum  zu 
sprechen  zu  kommen,  worin  anlässlich  der  Wahl  Heinrichs  von  Luxem- 
burg 1308  der  Pfalzgraf  am  Rhein,  namens  der  übrigen  Fürsten  den 
Kürspruch  tuend,  den  rechten  Zeigefinger  aufrichtet,  während  die  übrigen 
Wähler  nur  die  flache  Hand  erheben.  Ich  sehe  in  dieser  Gestikulation  eine 
Zustimmung  in  Yerpflichtungsform:  sie  ist  Ausdruck  der  Huldigung  und 
Treue,  Ergebenheitsbekundung.  Die  Fingergeste  des  Pfal^frafen  möchte 
ich  mit  seiner  weisenden  Stellung  als  Wortführer  erklären.  Obligationen- 
rechtliche Gedanken  sind  meines  Erachtens  auch  bei  der  Zustimmung  des 
Erben  durch  sein  Loben  leitend  gewesen.  Dass  manulevare  in  seiner  Be- 
deutung eine  spezielle  Beziehung  zur  Bürgschaft  aufweist,  ist  sicher  sehr 
beachtenswert.  D  Taf.  30  Nr.  5  (Ssp.  Ldr.  I  52  §  l)  zeigt  den  Ver- 
gaber eines  Grundstückes,  wie  er  die  erhobene  Hand  des  Erben  am  Ge- 
lenk hält.  Darin  scheint  mir  der  Gedanke  versinnlicht,  dass  der  Ver- 
gaber sich  an  den  Willen  des  Erben  zu  „halten*^  hat,  dessen  Handlung 
einholen  muss.  Weil  die  Haftungsidee  das  Zustimmen  beherrschen  kann, 
treffen  wir  anderwärts  hier  die  Handreichung  an.  Mit  vollem  Recht  be- 
tont der  HeiT  Verfasser  unter  Hinweis  auf  das  manulevare  in  südwestger- 
manischen Tochterrechten  die  Anwendung  der  Geste  auch  bei  ausserprozes- 
sualen Geschäften. 

Ursprünglich  ein  antiker  und  altchristlicher  Redegestus  ist  der 
lateinische  Segensgestus  (Steilstellung  des  Vorderarms,  die  Innen- 
fläche der  erhobenen  rechten  Hand  auswärts  gekehrt,  Aufrichtung  der  drei 
ersten  Finger).  In  der  Illustration  steht  seine  Verwendung  nicht  immer 
mit  dem  liturgischen  Sinne  im  Einklang. 

Als  hinweisende  Gebärden  werden  die  weisende  Hand,  der  Finger- 
zeig, der  Befehlsgestus  und  die  Gelöbnisgebärde  abgehandelt. 

Die  weisende  Hand  (Erhebung  der  Hand  in  einer  bestimmten 
Richtung)  begegnet  urkundlich  im  langobardisch-beneventanischen  Recht 
bei  der  Zeugenaussage.  Für  die  Sachsenspiegel-Illustration  lässt  sich  kein 
sicheres  Ergebnis  erzielen.  Scheint  auch  z.  B.  in  D  Taf.  64  Nr.  4  dieses 
Aussage-Zeremoniell  veranschaulicht,  so  ist  der  Charakter  des  Motives  doch 
überwiegend  subjektiv-symbolisch. 

Wird  der  Zeigefinger  allein  in  einer  bestimmten  Richtung  ausge- 
streckt, während  die  übrigen  Finger  eingeschlagen  werden,  so  liegt  der 
Fingerzeig  vor.  Literarische  Quellen  gedenken  seiner,  wenn  der 
Zeugenführer  die  Zeugen  vorstellen  soll.  Ein  solches  „bewisen"  gibt 
wahrscheinlich  D  Taf.  153  Nr.  2  wieder.  Objektiv-symbolisch  ist  der 
Fingerzeig  in  D  Taf.  117  Nr.  2,  Taf.  122  Nr.  4  zu  verstehen.  In  0  und  W 
findet  er  auch  beim  Gewährenzug  Verwendung.  Da?  Zeigen  auf  den  Ge- 
währen dürfte  dem  praktischen  Leben  entstammen,  desgleichen  das  Zeigen 
auf  den    Prozessgegner.     In    D  Taf.    37    Nr.  2    illustriert   die  Geste   das 


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Literatur.  365 

„Weisen'*  der  vom  Beklagten  zugefügten  Wunde.  D  Taf.  17  Nr.  2  ver- 
anschaulicht damit  auf  Grund  einer  Übung  des  täglichen  Lebens  das  ,,3ik 
to  der  sibbe  gestuppen*^  In  dem  subjektiv-symbolischen  Gebrauch  des 
Rngerzeigs  erwies  sich  die  grosse  Bilderhandschrift  von  Wolframs  Wille- 
halm als  fruchtbar. 

Der  Befehlsgestus  hat  die  Form  der  Erhebung  der  Hand  mit 
vorwärts  gekehrter  Lanenfläche  unter  Streckung  des  Zeigefingers  und 
Krümmen  der  übrigen  Finger.  Die  Hand  kann  zum  Unterarm  im  Winkel 
steil  stehen.  Unter  den  Varianten  findet  sich  Mitstreckung  des  Daumens^ 
zuweilen  auch  des  dritten  Fingers.  Obschon  diese  Gebärde  beim  Ge- 
bieten auftritt*),  ist  doch  ihre  Grundbedeutung  Aufforderung  zur  Auf- 
merksamkeit^), woraus  sich  zahlreiche  Anwendungen  ergeben  und  der  Sinn 
des  Aufmerkens  seine  Erklärung  findet.  Für  eine  Reihe  von  Fällen  darf 
gefragt  werden,  ob  die  Geste  nicht  ein  Geloben  versinnlicht.  Da  ich  ge- 
neigt bin,  dies  zu  bejahen,  so  halte  ich  auch  eine  objektiv- symbolische  Bedeu- 
tung für  wahrscheinlich.  Das  von  B.  Schröder  besprochene  Relief  auf 
der  Markus-Säule  in  Rom  stellt  vielleicht  ein  germanisches  Treugelöbnis 
dar.  Möglich,  dass  die  Streckung  auch  des  Mittelfingers  einem  Brauche 
entsprach,  möglich  auch,  dass  der  Bildbauer  die  germanische  Geste  nicht 
ganz  richtig  wiedergab.  Allerdings  kann  auch  nur  die  antike  Grussge- 
bärde vorliegen.  Doch  möchte  ich  sie  eher  als  Ergebungs-  und  Treugeste 
deuten:  „fidem  levare'^  Beim  Richten,  Urteilen,  Wählen  könnte  sie  nach 
dem  Urteile  v.  Amiras  rechtssymbolische  Natur  haben. 

Die  Normalform  der  Gelöbnisgebärde  ist  Einwärtskehrung  der  Hand- 
fläche und  Strecken  des  Zeigefingers,  z.  B.  D  Taf.  147  Nr.  1.  Sollte  die  Ein- 
wärtskehrung etwa  mit  dem  Gedanken  zusammenhängen,  dass  der  gestreckte 
Finger  rechts  zu  stehen  kommen  soll')?  Die  Geste  begegnet  beim  Treuge- 
löbnis. S.  2 1 7  N.  3  sagt  der  Herr  Verfasser  betreffend  das  Strecken  von  zwei 
Ungern,  dass  auf  S.  358  N.  2  meines  Buches  auch  Stellen  zitirt  sind,  die  nicht 
hergehören.  Zur  Begründung  dieser  Zitirung  bemerke  ich  folgendes.  In  Be- 
tracht können  nur  Sachs.  Lehenr.  53  und  Hamburg.  Urkb.  L  n.  1 18  (a.  1091) 
kommen.  Wenn  in  der  formelhaften  Wendung  vom  Finger  in  der  Ein- 
zahl gesprochen  wird,  so  liegt  darin  ein  Beweis,  dass  dabei  nicht  an  alle 
Finger,  sondern  an  den  gestreckten  Finger  gedacht  ist.  Ist  daneben,  wie 
in  der  ei-sten  Stelle,  auch  die  Mehrzahl  anzutreffen,  („mit  vingeren^'),  so 
schloss  ich  aufs  Strecken  von  mehreren  Fingern;  da  andere  Zeugnisse^ 
wie  Wasserschieben  I.  S.  426  Kap.  83,  ausdrücklich  von  zwei  Fingern 
reden,  so  dürfte  wohl  auch  hier  an  zwei  Finger  zu  denken  sein.  In  der 
zweiten  Stelle  besagt  promissio  confirmationis  unzweideutig  ein  Geloben. 
„Per  digitorum  extensionem"  auf  den  Gelobenden  zu  beziehen,  ist  um  so 
unbedenklicher,  als  die  Wirkung  der  Fingergeste  in  den  Quellen  ausdrück- 
lich als  ein  confirmare  gekennzeichnet  wird;  damit  ist  das  Festigen,  Stetigen 
wiedergegeben,  welches  der  Treuakt  im  Bereiche  der  Haftung  bedeutet. 


<)  Z.  B.  zur  YersinnlichuDg  des  Gesetzesbefehls  oder  des  Richtens,  »tai« 
dingens«  überhaupt. 

»)  Z.  B.  D  Tat  123  Nr.  1. 

»)  Vielleicht  soll  er  auch  dadurch  als  » Vorder  «finger  ergeheinen.  Vgl.  Schiller- 
Lübben,  Mittelniederdeut.  Wörterbuch  s.  v.  vinger. 


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366  Literatur. 

Nun  aber  möchte  ich  kurz  einen  Gedanken  entwickeln,  dem  ich  grund- 
legende Wichtigkeit  für  das  VerstlLndnis  eines  nicht  geringen  Teiles  der  Hand- 
gebärden beimesse.  Es  handelt  sich  um  die  Deutung  der  rechtssym* 
bolischen  Handaufrichtung.  Als  das  kunstfertigste  Instrument  und 
als  feines  Tastorgan  i)  ist  es  wesentlich  die  Hand,  welcher  der  Mensch  seine 
hohe  Stellung  in  der  Natur,  seine  entwickelte  Tätigkeit  verdanktw  Massen- 
hafte Worte  und  Wendungen  in  den  germanischen  und  übrigen  Sprachen 
bezeugen  die  Diensie,  die  dieses  Körperglied  der  menschlichen  Gesell- 
schaft, leistet.  Nicht  umsonst  gebrauchen  wir  das  Wort  „handeln"  im 
Sinne  menschlicher  Tätigkeit  weiten  Umfangs.  So  kann  das  deutsche 
Becht  geradezu  von  der  Hand  reden,  wenn  es  die  Person  meint.  In  der 
Hand  liegt  die  Macht.  Gehört  auch  die  Übertreibung  des  Charakteristischen 
zu  den  Eigentümlichkeiten  der  künstlerischen  Piodaktion,  so  bin  ich  doch 
geneigt,  das  Übertreiben  der  Handgrösse  in  der  Illustration  auch  mit  der 
Machtsymbolik  in  Verbindung  zu  bringen').  Dass  die  Handbewegung  die 
menschliche  Tätigkeit,  die  „Handlung"  im  weiten  Wortsinn,  speziell  das 
Macht-  und  Gewaltverhältnis  veranschaulicht,  ist  ein  so  naheliegender  Ge- 
danke, dass  es  überflüssig  wäre,  bei  seiner  Ausführung  länger  zu  ver- 
weilen. Was  sagt  uns  aber  das  Aufrichten?  Die  Illustration  bringt 
mehr  als  einmal  jenes  Moment  zur  Geltung,  welches  den  technischen 
Bechtsausdruck  geschaffen.  Plastische  Bechtsworte  führen  zu  entsprechender 
Symbolisirungä).  Der  gleiche  Gesichtspunkt  erwies  sich  beim  objektiven 
Becbtssymbol  der  Handaufrichtung  wirksam.  „Becht"  hat  im  Mittelalter 
den  Sinn  „gerade*'.  „Becht  ist  gerade"*).  Sein  Gegensatz  ist  das  Krumme. 
„Krumme  Wege  beschädigen  Becht"^).  Ausgangspunkt  und  Ursinn  des 
Wortes  ist  jedoch  ein  bestimmter  Fall  des  Geraden,  das  Gerade  xar'  ISo^p^ : 
das  lotrecht  Aufgerichtete^).  '*'Bektom  war  die  Eigenschaft  des  lotrecht 
eingerammten  Pflockes  oder  Pfahls,  der  lotrechten  Wand-  und  Ecksäulen 
de3  Hauses ;  es  liegt  ein  vom  Ständerwerk  stammender  Bauausdruck  vor'). 
Analoge  Erscheinungen  bilden  das  got.  staua  und  in winds,  die  baelkir, 
balkar  oder  t)aettir  nordgermanischer  Bechtstexte,  die  Auffassung  des  Ge- 
setzes als  des  „Gelegten"  (aisl.  log,  ags.  lagu),  das  deutsche  „Fug"  und 
„machen";  sie  entstammen  ebenfalls  der  Sprache  des  Bauhandwerks 
(Block-,  Flechtwerk-,  Fach  werkbau,  Seilerei,  Bau  des  Lehmhauses)*).  In  den 
mittelalterlichen  Literaturdenkmälern  ist  der  ursprüngliche  Sinn  von 
„Becht"    noch    lebendig   und .  heute  noch    gebrauchen  wir  ab  und  zu  das 

')  An  Feinheit  der  Empfindung  wird  die  Hand  nur  von  der  Zungenspitze 
übertroffen. 

*)  Etwas  Ähnliches  ist  die  Gepflogenheit  des  Altertums,  die  KörpergrCsse 
nach  den  Hang-  und  Machtverhältnissen  darzustellen. 

^)  Z.  B.  »ausziehen«,  »brechen*,  auch  »halten«  oben  S.  325. 

*)  Graf— Dietherr,  Deutsche  Rechtssprichwörter  S.  3,  35. 

*)  Das.  S.  2,  22. 

♦•j  S.  R.  Meriüger  in  Indogerman.  Forsch.  XVIII.  S.  294.  Diese  Unter- 
suchungen enthalten  überhaupt  auch  fQr  den  Juristen  in  verschiedener  Richtung 
eine  Fülle  des  Lehrreichen. 

')  R.  Meringer,  a.  a.  0.  »Die  Begriffe  .senkrecht»  und  gerade*  sind  insofern 
des  nächsten  verwandt  als  der  beschwerte  Faden  das  natürliche  Beispiel  für 
beide  ist«. 

«)  Über  all  dies  R.  Meringer,  a.  a.  0.  XVIII.  8.  294  f;  XVII.  S.  144,  146  ff. 
Zu  »machen«  s.  auch  P.  Pantschart,  Schuldvertrag  und  Treugelöbnis  S.   60  f. 


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Literatur.  3g7 

Wort  in  der  ältesten  Bedeutung  (z.  B.  „rechter"  Winkel,  „Reclit"eck). 
So  kommt  es,  dass  die  alte  Bechtsprache  oft  vom  „aufrichten'^  redet^) 
und  in  ihr  das  Wort  „stehen"  eine  solche  Bolle  spielt.  Damit  verbindet 
der  Deutsche  die  Vorstellung  des  Standhaltens.  „Becht^*  ist  ihm  nur 
das  praktisch  Brauchbare,  was  sich  bewährt.  Die  Bedeweise  ist  aus  der 
lebensvollen  Bechtsidee  der  germanischen  Völker^)  geboren,  die  deshalb 
das  Gewohnheitsrecht  viel  höher  einschätzen  als  das  Gesetz.  Das  Auf- 
richten versinnlicht  das  Bechtliche,  die  Handaufrichtung 
die  rechtliche  Handlung.  Der  Grundgedanke  von  „Becht"  gelangt 
in  Laut  und  Gebärde,  in  Wort  und  Werk  zum  sinnenfüUigen  Ausdruck. 
Von  hier  aus  gewinnt  die  Steilstellung  der  Hand  in  den  Bildern  beson- 
dere Bedeutung.  Vermutlich  wurde  die  Handaufrichtung  zur  Symboli- 
«irung  der  Bechtshandlung  einst  im  weiten  Umfange  geübt.  Vielleicht 
hat  gerade  das  Becht  veranlasst,  die  „vordere"  Hand 8)  die  „rechte"  zu 
nennen*).  Dieser  Parallelismus  von  Sprache  und  Geste  setzt  sich  in  der 
Entwickelung  einer  Spezi albedeutung  fort.  Bei  dem  Zusammenhang  von 
Becht  und  Sittlichkeit  wird  das  Bechtliche  auch  zur  ethischen  Qualifika- 
tion. Desgleichen  drücken  ,.gerade"  und  „aufrichtig"  die  ethische  Zu- 
verlässigkeit aus*).  Diese  Erscheinung  wird  im  Bereiche  der  Handgebärden 
reflektirt.  Die  aufgerichtete  Hand  wird  von  hier  aus  speziell  zum 
Wahrzeichen  der  persönlichen  Zuverlässigkeit  und  Treue.  Darum  „fidem 
levare"^).  Die  Treugeste  ist  Sicherheitsgeste:  die  Form  hiess  „sichern"'). 
Die  Sicherheit  beim  Geloben  liegt  im  Einstehen  mit  der  Person^):  die 
Geste  ist  Haftungs-,  Bürgschaftsgeste.  Jetzt  verstehen  wir,  warum 
manulevare ^^fideiubere,  Bürgschaftleisten  (Du  Gange  s.v.  v.).  Das  Geltungs- 
gebiet dieses  Terminus  beweist  zugleich,  dass  das  Handaufrichten  zur 
ßjmbolisirung  des  Haftens  aujch  ausserhalb  Sacbsens  praktizirt  wurde. 
Die  Form  der  Geste  geht  da  wieder  sprachlichen  Erscheinungen  parallel: 
dem  Gedanken  des  Stehens  und  des  Aufrechten  in  der  Sprache  der  Haf- 
tung^).    Im  Hinblick    auf   den  Zweck    der  Haftung    darf  vielleicht    auch 


>)  Eine  Ordnung,  einen  Vertrag,  eine  Urkunde,  ein  Gericht  u.  s.  w.  »auf. 
lichten«.  Vgl.  auch  die  Bechtesprichwörter  bei  Graf-Dietherr  S.  18,  232;  3,49: 
^Ein  neues  Recht  legt  ein  älteres  nieder«;  »Hecht  ist  der  Lande  Wiederhalt«.. 

*)  »Recht  ißt,  was  gilt«  (Graf-Dietherr  S.  5,  99).  Dies  besagt  nicht  etwa,  dass 
im  Recht  Bestand  und  Wirksamkeit  Eins  sind. 

*)  Die  grössere  Brauchbarkeit  der  rechten  Hand  ist  möglicherweise  auch  ana- 
tomisch bedingt. 

*)  Vgl.  hierzu  J.  Grimm,  Gesch.  d.  deut.  Sprache  11*  (1880)  S.  685. 

*)  Vgl.  Schmeller,  Bayer.  Wörterbuch  II  Sp.  30:  treu  und  aufrecht. 

^)  S.  die  wichtige  Stelle  in  meinem  Buche  « Schuldvertag  und  Treugelöbnis« 
S.  363  N.  6.  Sie  ist  zugleich  ein  vortrefflicher  beweis  dafür,  dass  der  Treuakt 
nicht  ausserhalb  des  Handgelöbnisses  liegt,  sondern  in  dessen  Form  zum  Aus- 
druck gelangt,  und  weiter  ein  Beweis  dafGLr,  dass  auch  die  Aufrichtung  der  Hand 
mit  Fingerstreckung  ein  Treuakt  ist.  Die  Gelöbnisgebärde  symbolisid)  stets  die 
Treuverpfftndung. 

')  S.  die  Stelle  in  meinem  Buche  S.  363  N.  7. 

*)  Dazu  die  Wendung :  ich  nam  in  an  mtne  triwe  ==  ich  habe  mich  für  ihn 
verbürgt.    Lexer,  Mittelhochdeut  Handwörterb.  s.  v.  ngmen. 

*)  Einstehen ;  stetigen  =  festigen,  von  der  Wirkung  der  Haltung  gebraucht 
<8.  z.  B.  Münchener  Stadtr.  Art.  31,  267,  269);  ein  verkauftes  Gut  dem  Käufer 
»weren  und  vor  aller  rechtlichen  ansprach  Tertreten,  verantworten  und  aufrecht 
machen«,  Schmeller,  Baj^r.  Wörterbuch  IL  Sp.  30. 


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368  Literatur. 

auf  uprichten^^ersetaen,  uprichtinge=Ersatz  (Schiller-Lübben  s.  v.  v.)  ver- 
wiesen werden.  Aus  dem  Gresagten  folgt,  dass  dos  Handaufrichten,  nicht 
die  Fingergestikulation  beim  Gelöbnis  die  Hauptsache  war.  Die  Form  der 
letzteren  war  verschieden.  Die  Begel  mag  Streckung  des  Zeigefingers 
gewesen  sein,  wobei  ich  einen  Zusammenhang  mit  der  Befehlsgebärde 
annehmen  möchte.  Ausserdem  kam  jedoch  nicht  nur  der  Daumen,  son- 
dern wohl  auch  der  Mittelfinger  in  Verwendung,  vermutlich  eine  Ein- 
wirkung des  Schwurritus,  die  beim  hohen  Sinne  des  Gelobens  nahe  genug 
lag.  Die  deutliche  Beziehung,  welche  gerade  im  Meissener  Bechtsbueh 
zwischen  der  Verfestung  mit  zwei  Fingern,  dem  Geloben  und  „sweren" 
obwaltet,  bestätigt  diese  Vermutung.  In  der  sächsischen  Auflassungsform 
gestikuliren  ebenfalls  Zeige-  und  Mittelfinger.  Nach  meinem  Dafür- 
halten gibt  D  in  Taf.  6  Nr.  1  und  Taf.  40  Nr.  1  i)  Beispiele  für  diese 
Form.  Um  ein  echtes  Geloben  handelt  sichs  m.  E.  auch  bei  der  Ver- 
festung^), beim  Loben  des  Königs  im  Zusammenhang  mit  seiner  £ur')^ 
bei  der  Sanktion  von  Gesetzen  durch  das  Loben,  bei  der  Erbenerklärung,, 
worin  formbestimmt  einer  Grundatücksveräusseiiing  beigepflichtet  wird. 
Die  Handgebärde  ist  überall  Treugeste,  was  weiter  den  Sinn  des  ,.geloben*'' 
beleuchtet,  insofern  in  „Hand"  und  „Mund*'  der  gleiche  Gedanke  sinnen- 
föUig  werden  soll. 

Alle  übrigen  Handgebärden  rechnet  v.  Amira  zu  den  „darstellenden" 
in  dem  Sinne,  dass  zum  Zeichenhaften  das  Gleichnishafte  tritt.  Für  sich 
allein  macht  die  Handbewegung  eine  Gebärde  aus  beim  Ablehnen  (all- 
gemeine^), besondere*)  Form),  Aneignen^),  Warten'),  Schützen^), 
und  Schwören  (jüngere  Form).  Den  Eid  betreffend,  zeigt  D  viel- 
fach ein  jüngeres  Bitual,  wonach  die  Schwurfinger  über  die  Reliquien 
blos  dai-über  gehalten  werden  (z.  B.  Taf.  54  Nr.  l).  Auch  die  in  der 
Neuzeit  allgemein  gebräuchliche  Abbreviatur  des  Eidritus  ist  in  D  mehr- 
fach anzutreffen  (z.  B.  Taf.  25  Nr.  2,  Taf.  29  Nr.  2). 

*)  Der  Satz,  womit  Homeyers  Ssp.-Text  Ldr.  I.  65  §  4  eröffnet,  wird  in  J> 
alB  zum  Vorhergehenden  gehörig  behandelt,  was  dem  Znsammenhange  besser 
entspricht. 

*)  Vgl.  diese  Zeitschrift  XXIV.  S.  485  N.  l.  Auch  der  HerrVer&sser  spricht 
S.  218  von  innerlicher  Verwandtschaft  zwischen  Verfestung  und  Gelöbnis. 

«)  Vgl.  diese  Zeitschrift  XXIV.  S.  503  f.  Ein  Seitenstück  bildet  das  Kielen 
der  Vormunds  durch  Kommendation,  worüber  v.  Amira  S.  245.  Die  Segensgeite 
der  geistlichen  Fürsten  in  D  Taf.  93  Nr.  1,  3  ist  subjektiv-symbolisch.  —  Es  ist 
von  Interesse  und  wohl  zu  beachten,  dass  die  Recbtsgeschichte  auch  anderer 
Völker  eine  Huldigung  mit  der  Hand  im  Zusammenhange  mit  der  Wahl  des 
Oberhauptes  kennt.  So  z.  B.  verband  sich  mit  der  Chalifen-Wahl  huldigende 
Handreichung  seitens  der  Mitglieder  der  herrschenden  Familie,  der  Würden- 
träger, der  Befehlshaber  der  Truppen.  S.  A.  v.  Kremer,  Culturgeschichte  dea 
Orients  unter  den  Chalifen  I  (Wien  1875)  S.  7,  382—404,  bes.  J5.  387;  C.  fl. 
Becker,  Die  Kanzel  im  Kultus  des  alten  Islam  (^onderabdruck  aus:  Orientalische 
Studien  Theodor  Nöldeke  gewidmet,   hrg.  von  Carl  Bezold,   Giessen  1906^  S.  5. 

*)  Wegschieben  einer  Person,  z.  B.  D  Taf.  162  Nr.  5.  Interessant  die  ße- 
deutungsentwickelnng. 

*J  Verweigerung  der  Hand,  z.  B.  D  Taf.  154  Nr.  5. 

«)  Man  drückt  gleichsam  ein  Objekt  an  sich,  z.  B.  D  Taf.  125  Nr.  4. 

')  Herabhängen  der  Hände,  z.  B.  D  Taf.  84  Nr.  3. 

")  Halten  der  offenen  Hand  übers  Haupt  eines  Anderen,  z.  B.  D  Taf.  133- 
Nr.  3.  Die  Oeste  wird  zum  Wahrzeichen  des  mütterlichen  Schutzes  und  dann 
der  Mutterschaft  überhaupt. 


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Literatur.  56d 

In  einer  zweiten  Gruppe  macht  die  Handbewegung  nur  in  Berührung 
mit  einem  bestimmten  Gegenstande  eine  Gebärde  aus  (Tast-,  Greifgebärden). 

Hauptsächlich  zum  Ausdruck  des  Verweigerns  dient  die  Armver- 
schränkung,  wobei  die  Hände  unter  die  Achseln  gesteckt  werden  (z.  B. 
D  Taf.  40  Nr.  2).  Daraus  leitet  sich  eine  Kette  von  Bedeutungen  ab. 
Die  ünfähigkeitsgeste  besteht  im  Umfassen  der  einen  Hand  durch 
die  andere  (z.  B.  D  Tafel  144  Nr.  2).  Verwandt  ist  die  Zurückhaltung 
aus  Ehrfurcht,  das  Nichtdürfen,  das  Unterlassen.  Von  hier  aus  wird  die 
Geste  zum  Ausdruck  des  Verweigerns,  Nichtmüssens,  Nichtanerkennens. 
Der  Zeichner  von  D  hat  die  Ideenentwickelung  zumeist  gar  nicht  erfasst. 
Die  Geste  schient  mir  beachtenswert  für  den  Sinn  der  Handreichung,  des 
Durchsfchlagens  der  Hände  durch  einen  Dritten  beim  Handschlag.  Im 
Kreuzen  der  herabhängenden  Hände  mit  einwärts  gekehrten  Innenflächen 
liegt  die  Ehrerbietung  (z.  B.  D  Taf.  8  Nr.  l).  Stützen  des  seit- 
wärts geneigten  Kopfes  in  die  Hand  bezeichnet  das  Ruhen*).  Legen  der 
erhobenen  Hand  an  die  Wange  kündet  Trauer.  Das  Wehklagen  ist  in 
3  gemäss  dem  Ritual  der  Notnunftklage  in  Gestalt  des  Haarraufens  verbild- 
licht.    Bedecken  des  Mundes  mit  der  Handfläche    bedeutet  Schweigen. 

Interessant  ist  die  Wett-Gestikulation:  sackartiges  Aufnehmen  von 
Roekschoss  oder  Mantel.  Entweder  ergreift  der  Empfänger  des  Strafgeldes 
oder.  Gewettes  den  hingehaltenen  Mantelzipfel  des  Gegenteiles  (z.  B.  D. 
Taf.  35  Nr.  5)  oder  beide  Teile  packen  ihren  eigenen  Rock  (z.  B.  Taf. 
164  Nr.  5).  In  der  Begleit gestikulation  spielt  der  Ritus  des  Gelobens, 
das  ja  auch  ein  Wetten,  eine  Rolle.  Mit  D  Taf.  169  Nr.  6  hat  Taf.  40 
Nr.  1  sachlich  und  symbolisch  eine  gewisse  Ähnlichkeit,  v.  Amira  be- 
weist, dass  die  Darstellung  des  Wettens  nicht  subjektiv-symbolisch  ist. 
Er  erklärt  es  mit  vollem  Recht  aus  dem  deutschrechtlichen  Haftungs-Ge- 
danken. Die  Form  ist  eine  Veranschaulichung  des  Haltbarmachens  durch 
das  Medium  des  Gewand  Versatzes.  Dem  entspricht  nur  die  erste  der 
beiden  Formen.  Wenn  Rechtsspiegel  „siehende"  Haltung  des  Wettenden 
vorschreiben,  so  dürfte  das  mit  dem  Ursinn  des  Wettens  zusammenhän- 
gen: der  zu  Pfand  „stehende"  Mensch  soll  versinnlicht  werden.  Auch 
später  ist  die  Wette  nicht  etwa  ein  Schuldversprechen  geworden ;  sie  wird 
vielmehr  nach  wie  vor  von  der  Haftungsidee  beherrscht.  Der  Zugriff 
symbolisirt  hier,  wie  die  Greifgebärde  bei  der  Handreichung,  jene 
rechtliche  Bestimmung,  welche  in  letzter  Linie  zur  Gewaltanwendung 
führt.  Dass  gerade  das  Kleidungsstück  ergrifi*en  wird,  ist  aus  dem  Ge- 
ivandversatze  einwandfrei  zu  erklären.  Angesichts  der  französischen  Be- 
lege fürs  Wetten  mit  dem  Gewandzipfel  wird  man  an  die  Etymologie  von 
jjPfand"  erinnert,  welches  nach  einer  Meinung  ein  afrz.  Lehnwort  ist  und 
,,Tuch,  Fetzen"  bedeuten  soll 2).  Indessen  wäre  nicht  undenkbar,  dass 
die  Form  von  Haus  aus  schon  die  Haftung  der  Person  veranschaulichen 
soll,  indem  diese  am  Kleide  festgenommen  wird.  Analogien  bietet  die 
Symbolik  der  Klage    um    eine  Leistung  und  der  Kampfforderung,  wo  das 


>)  Die  symbolische  Verwertung  des  Ruhens  scheint  eine  Eigentümlichkeit  der 
Ssp.-Ulustration  zu  sein.  Damit  verbinden  sich  mimische  Merkmale,  wie  das 
Schliessen  der  Augen.    Z.  B.  D  Taf.  1I5  Nr  1. 

')  Klujjre,  Etym.  Wörterb.  d.  deut.  Sprache  s.  v.,  findet  den  Sinn  »Weg- 
nahme*, »Weggenommenes«  wahrscheinlicher. 

MitteUungen  XXVIII.  24 


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370  Literatur. 

Ergreifen  des  Kleides  den  Angriff  auf  die  Person  darstellt.  Es  könnte 
aber  vielleicht  der  J.  Grimmische  Gedanke  (Wortspiel  zwischen  gewette 
und  gewete)  für  die  Erklärung  der  objektiven  Eechtssymbolik  in  Frage 
kommen.  Der  Fall  bietet  unstreitig  ein  hervorragend  schönes  Beispiel, 
wie  die  Idee  des  Terminus  auch  in  seiner  Gebärde  lebt.  Merkwürdig 
übrigens,  dass  auf  dem  oben  erwähnten  Belief  der  Markus-Säule  der  Kaiser 
ebenfalls  den  Mantelzipfel  vorhält.  Die  Geste  scheint  ungewöhnlich  und 
beabsichtigt.  Leider  ist  die  linke  Uand  des  Barbaren  so  verstümmelt, 
dass  auch  eine  Vermutung  kaum  zu  wagen  ist.  Sollte  nicht  die  Redens- 
art: „etwas  beim  rechten  Zipfel  anpacken"  damit  irgendwie  zusammen- 
hängen? 

Überraschend  ist  die  Form  der  Handreichung  als  einer  Tastge- 
bärde: Erhebung  der  Hände,  die  sich  überschneiden,  indem  ihre  Innen- 
flächen sich  an  einander  legen  (z.  B.  D  Taf.  107  Nr.  4;  Taf.  108  Nr.  1,  2). 
Sie  begegnet  wesentlich  beim  Geloben.  Andere  Darstellungen  zeigen  die 
Handumschliessnng.  Die  Doppelform  ist  auch  in  anderem  Bechtsgebiet  und 
anderer  Zeit  anzutreffen.  Abseits  steht  die  Handreichung  bei  der  Heirat. 
Ich  bezweifle  mit  dem  Herrn  Verfasser  nicht,  dass  diese  uns  heute  seltsam 
anmutende  Tastgebärde  dem  praktischen  Leben  entstammt.  Die  Gegengründe, 
wie  der  Einfluss  blos  der  Kunsttradition,  mindere  Geschicklichkeit  des 
Zeichners  u.  a.  m.,  verfangen  nicht.  Dennoch  haben  wir  bisher  keineswegs 
etwa  eine  falsche  Vorstellung  vom  Normalfall  der  echten  Handreichung 
besessen.  Gewöhnlich  muss  sie  nämlich  eine  Greifgebärde  gewesen  sein. 
Die  Quellen  charakterisiren  sie  ausdrücklich  so,  z.  B.  »einem  in  die  band 
grlfen  und  geloben  *i).  Die  fort  und  fort  vorkommende  Wendung  >in  die 
Hand  geloben  <^)  ist  eine  Prägnanz  dieses  Gedankens.  Ebensowenig  ist  mit 
einer  Tastgebärde  vereinbar,  dass  die  Hand  »gegeben*  und  »genommen*, 
»empfangen*  wird;  weiter  die  Leistung  des  Gelöbnisses  auch  in  beide 
Hände  des  Empföngers;  der  Terminus  manucapere  =  Bürgschaft  leisten 
(Du  Gange  s.  v.);  die  Sprache  der  nordgermanischen  Texte;  Bilder,  wie 
ein  angelsächsisches  Verlobungsbild 3);  die  Form  des  Handschlags*),  und 
nicht  zum  wenigsten  die  heutige  Vorstellung  von  Handreichung  und  Hand- 
schlag, die  wir  uns  nur  als  Greifgebärde  zu  denken  vermögen,  weil  der 
regelmässige  Typus  so  beschaffen  war.  »Handtastinge*  und  »manu- 
t actus*  sind  nicht  beweiskräftig,  weil  so  auch  das  Greifen  ausgedrückt 
wird*).     Ich  sehe  in  der  Tastgebärde  der  Bilder    eine   partikularrechtliche 


1)  Lexer  s.  t.  grlfen.    A^gl.  J.  Grimm,  Deutsche  Rechtsalterthümer  L  S.  191. 

*)  »An  die  Hand  geloben <  passt  zur  Tastgebärde. 

s)  Bei  Fr.  Boeder,  Die  Familie  bei  den  AnffeUachsen  (Göttinger  Dias.,  Halle 
a.  S.  1899)  S.  31.  S.  auch  Uarold  Dexter  Hazeltine,  Z.  Geschichte  d.  Eheschlies- 
sung nach  angels.  Recht  (Festgabe  f.  Bernhard  Hübler,  Berlin  1905)  S.  8  f.  — 
Der  Verlobungsvertrag  heisst  hier  »Wetten«  (wedd,  weddian).  Dazu  die  ahd. 
Glosse  (Steinmeyer-Sievers  I.  S.  471,  36  ff.):  dederunt  manus  suas  gapun  vuetti. 
Der  gesellschaftliche  Brauch  zeigte  gleichfalls  auch  in  alter  Zeit  eine  Greifgeete. 
S.  z.  B.  Giemen  (oben  S.  361)  Taf.  57.  Die  Fresken  in  Kunkelstein  bei  Bozen 
enthalten  ein  Bild,  das  darstellt,  wie  Isolde  die  Hände  reicht,  um  Tristans  Hand 
zu  umschliessen. 

*)  Er  symbolisirt  beim  zweiseitigen  Geschäft  die  gegenseitige  Treuverpf&n- 
dung  und  ist  nur  ein  abgekürztes  Verfahren  an  Stelle  von  zwei  Handreichungen. 

*)  S.  Schiller- Lübben  s.  v.  v,  tasten,  antasten,  antast,  tastmento,  hantvast. 
Das  Wort  ist  im  Mittelalter  noch   nicht  vom   Sinn  des  Zaghaften   beherrscht, 


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Literatur.  37  \ 

Sonderbildnng,  die  eine  Mischform,  gleichsam  eia  Eompromiss  zwischen  der 
echten  Handreichung  und  der  Handaufrichtung  mit  gestreckten  Fingern 
darstellt.  Es  verdient  Beachtung,  dass  bei  letzterer  sich  die  Finger  beider 
Teile  berühren  konnten.  Vielleicht  ist  die  Eidgestikulation  dabei  nicht 
ohne  Einfluss  gewesen.  Die  Mischform  ist  auch  ausserhalb  Sachsens  anzu- 
treffen, was  dem  Geltungsgebiet  des  Terminus  manuluvare  entspricht.  Die 
Handreichung  ist  Treu-  und  Haftungsgeste,  keine  Form  für  den  Abschluss 
des  Schuldvertrages,  darum  das  Handsymbol  speziell  in  der  Bürgschafts- 
Terminologie  eine  Rolle  spielt^). 

Zu  den  praktisch  bedeutsamsten  Handgebärden  zählt  die  Eommen- 
dation  des  Lehenrechtes.  Die  gefalteten  Hände  des  Vasallen  werden  von 
den  Händen  des  Lehensherm  umschlossen  (z.  B.  D  Taf.  15  Nr.  2).  Die 
Bilder  pflegen  dadurch  den  gesamten  Lehensvertrag  darzustellen.  Den  Hinter- 
grund der  Geste  bildet  wohl  die  Unterwerfung  eines  an  den  Händen  Ge- 
bundenen. Die  Gebärde  wird  dann  Ausdruck  fürs  Gebet,  für  den  Minne«» 
dienst,  für  die  Vermählung.  0  symbolisirt  damit  das  Kiesen  des  Klagvor- 
mundes  und  das  Stellen  des  Gefangenen  vor  Grericht  durch  den  Prozess- 
bürgen. 

Friedliche  Beziehungen  kennzeichnet  das  Umarmen  (z.  B.  D  Taf.  12 
Nr.  3).     Es  wird  bei  der  Sühne  geübt. 

Wird  die  Hand  auf  die  Schulter  gelegt,  so  besagt  dies  ein  Gefangen-» 
nehmen,  die  sog.  »Bestätigung*  (z.B.  D  Taf.  92  Nr,  2).  Im  freund- 
lichen Sinne  illustrirt  die  Geste  eine  Konfirmation  (z.  B.  D  Taf.  84  Nr.  l). 

Beim  kämpflichen  Gruss  wird  der  Halsausschnitt  gepackt  und 
festgehalten  (z.  B.  D  Taf.  36  Nr.  4). 

Der  Unterjochte,  der  nicht  »Fieihals*,  wird  durch  den  Halsschlag 
gekennzeichnet  (z.  B.  D.  Taf.  80  Nr.  5).  Die  Gebärde  ist  dem  Backen- 
streich  verwandt. 

Beim  Schelten  wird  die  zum  Schwur  erhobene  Hand  am  Gelenk 
gepackt  (z.  B.  D  Taf.  41  Nr.  4).  Dabei  handelt  es  sich  um  das  Aus- 
schliessen  des  Eides  oder  Zeugenbeweises  durch  ein  gegnerisches  Beweis- 
mittel. In  der  Illustration  gelangen  die  künstlerischen  Übertragungen  zur 
Geltung. 

Das  deutsche  Eechtsleben  kennt  ein  formbestimmtes  Führen  durch 
symbolische  Handergreifung.  Wir  finden  es  bei  der  Besitzeinweisung,  dem 
sog.  >  Anleite  «-Verfahren,  beim  Einfuhren  des  Beamten  in  das  Amt.  So 
Angewendet,  gibt  die  Geste  den  Besiizverschaffungswillen  wieder.  Zieht 
jedoch  der  Führer  den  Geführten  zu  sich  heran,  wie  bei  der  Besitzer- 
greifung des  Gläubigers  am  Schuldknecht  (Oberantworten  >bei  der  Hand*), 
so  ist  der  Wille  auf  Ergreifung  des  Besitzes  gerichtet  (z.  B.  D  Taf.  82 
Nr.  6).  Von  hier  aus  entwickelt  sich  die  Bedeutung  des  Besitzrechtes, 
übers  Sachenrecht  hinausgreifend. 

Soll  das  Aufhalten  dargestellt  werden,  wird  die  Person  am  Oberarm 
gepackt  und  gleichsam  festgehalten  (z.  B.  D  Taf.  150  Nr.  2).  Diese  Ge- 
sondern es  kann  ein  tüchtiges  Zagreifen  besagen.  —  »Tactos«  wird  auch  mit 
gripinge,  griflfunge  ^lossirt.    Diefenbach,  Glossariam  e,  7. 

')  Nicht  nur  bei  den  Germanen,  sondern  auch  bei  anderen  Völkern,  z.  B.  bei 
den  Russen.  Die  Verwendung  des  Symbols  in  griechischen  Papyrus-Urkunden 
«teht  deutlich  im  Zeichen  der  Garantie. 

24* 


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372  Literatur. 

bärde   wird   zur  Symbolisirung   des    rechtlichen    Widerspruches    gebraucht* 
Den  Gedanken  kann  auch  das  Festhalten  am  Bock  oder  Mantel  darstellen. 

Die  Berührung  einer  Person  mit  den  Händen  in  der  Tendenz»  sie  zu 
vertreiben,  zeigt  in  der  Illustration  Verschiedenes  an:  das  Ausschliessen 
von  einer  Erbschaft,  das  Kündigen  einer  Gutsleihe,  das  prozessuale  Abge- 
winnen der  Gewere  u.  s.  f.  (z.  B.  D  Taf.  55  Nr.  2).  Der  Begriff  des  Zurück- 
weisens  entwickelt  dann  den  Sinn  des  Yerzichtens  und  des  Nichtbrauchens» 

Die  Geste  soll  ein  Empfehlen  ausdrücken,  wenn  der  Betreffende 
in  der  Richtung  auf  eine  bestimmte  Person  foi*tgeschoben  wird.  Die 
Bilder  kennen  sie  nur  in  verwandten  Anwendungen  (z.  B.  D  Taf.  71  Nr.  l). 

Die  Besitzergreifung  wird  natürlich  durch  Anfassen  wiederge* 
geben;  z,  B.  D  Ta£  41  Nr.  5:  Ergreifen  der  offenen  Türe  durch  dea 
Kläger  bei  der  gerichtlichen  Einweisung  in  das  Haus,  Viel  häufiger  aber 
begegnet  symbolisches  Anfassen  von  Sachen,  wo  es  sich  nur  um  subjektive 
Übertragung  durch  die  künstlerische  Phantasie  handeln  kann. 

Die  ältere  Form  des  Eides  forderte  im  Nachklang  zu  seinem» 
ursprünglichen  Wesen  (Zaubermittel)  Berührung  des  Reliquienkästchens  mit 
dem  wagrecht  ausgestreckten  Zeige-  und  Mittelfinger.  Der  Reliquienbe- 
hälter liegt  gewöhnlich  auf  einem  Ständer,  kann  jedoch  auch  vom  Eidem> 
pfänger  vorgehalten  oder  vom  Schwirrenden  getragen  werden  (z.  B.  D  Taf.  104 
Nr.  2 ;  Taf.  46  Nr.  4).  Sehr  alt  dürfte  der  Ritus  des  Auflegens  der  Schwur- 
finger auf  den  Kopf  des  Beklagten  sein  (z.  B.  D  Taf.  40  Nr.  3). 

In  seinen  Schluas-Ausführungen  stellt  v.  Amira  fest,  daas  unter  den 
34  Gebäidenmotiven  der  Illustration  knapp  die  Hälfte  der  objektiven. 
Rechtssymbolik  angehört:  die  Redegesten,  die  Gelöbnisgebärde,  das  Weh- 
klagen, das  Wetten,  die  Handreichung,  die  Kommendation,  die  Um- 
armung^ das  Bestätigen,  der  kämpfliche  Gruss,  der  Halsschlag,  die 
Schelte,  das  Führen,  die  Empfehlung,  die  Besitzergreifung  und  gewisse 
Eidgesten«  Ausserdem  kommen  wahrscheinlich  und  in  bestimmten  An- 
wendungen die  weisende  Hand  und  der  Fingerzeig,  der  Befehlsgestus  und 
die  Vertreibung  in  Betracht.  Nicht  alle  Rechtsformen  sind  ausgebeutet; 
es  fehlen  z.  B.  die  incurvati  digiti.  Und  dasselbe  gilt  von  den  Ausdrucks- 
bewegungen, die  Umgebung  und  künstlerische  Überlieferung  darboten.  Trotz-^ 
dem  ist  die  Hlustra^on  für  die  Erkenntnis  des  Rechtsformalismus  sehr 
wertvoll.  Und  nicht  minder  schätzbar  ist  der  Ertrag  für  die  Kunst-  und 
Sprachwissenschaft  Der  Gegenstand  nimmt  nach  meiner  Überzeugung  aber 
auch  in  der  Entwickelung  der  rechtsgeschichtlichen  Methode  eine  hervor- 
ragende Stellung  ein.  Der  Forscher,  der  durch  Betätigung  philologischer 
Schulung,  durch  die  Pflege  der  Wissenschaft  vom  nordgermanischen  Recht 
und  der  Rechtsvergleichung  Bahnbrechendes  zur  Ausbildung  der  Methode 
geleistet,  schickt  sich  nun  an,  auch  Archäologie  und  Kunstwissenschaft  in 
den  Dienst  der  Rechtsgeschichte  zu  stellen.  Damit  wird  sich  wieder  eine 
Fülle  neuer  Erkenntnismittel  eröfihen.  Immer  mehr  verlässt  die  Juris- 
prudenz die  engen  Wege,  die  überliefert  waren.  Wir  steuern  einer  unge- 
heueren Erweiterung  der  Beweismittel  zu,  einer  universalen  Erkennüiis- 
grundlage,  die  alle  Einseitigkeit  in  der  Benutzung  der  Erkenntnismittel 
verbannt.  Da  wird  isolirte  Einzelarbeit  immer  unzulänglicher.  Es  wird 
sich  in  der  Gelehrtenrepublik  eine  Arbeitsorganisation  bilden  müssen,  die 
das  Miteinanderarbeiten  ungleich  mehr  pflegt,  als  dies  bisher  der  Fall  war- 


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Literatur.  373 

Die  fortwährende  Wechselbeziehang  auch  während  der  Forschung  wird  eine 
Arbeitsgenossenschaft  schaffen,  die  ihre  Glieder  in  (Temeinarbeit  zu  einer 
lebensvollen  Universitas  zusammenschliesst  und  verbindet. 

Graz.  Paul  Puntschart. 


Bartsch  Robert,  Die  Bechtsstellung  der  Frau  als  Gat- 
tin und  Mutter.  Geschichtliche •  Entwicklung  ihrer  persönlichen 
Stellung  im  Privatrecht  bis  in  das  achtzehnte  Jahrhundert.  Leipzig, 
Teit  u.  Co.  1903.  VI  u.  186  S.  8«. 

Derselbe,  Eheliches  Güterrecht  im  Erzherzogtum 
Österreich  im  sechzehnten  Jahrhundert.  Leipzig,  Veit  u.  Co. 
1905.  VI  u.  92  S.  8^ 

In  der  zuerst  genannten  Arbeit  hat  sich  der  Verfasser  die  Au%abe 
gestellt,  die  Entwicklungsgeschichte  der  Bechtsstellung  der  Frau 
als  Gattin  und  Mutter  darzustellen.  Aus  der  Geschichte  der  Stellung 
der  Frau  bleibt  nicht  nur  alles  weg,  was  sich  auf -das  öfientliche  Becht 
bezieht,  sondern  auch  im  Gebiet  des  Privatrechts  beschränkt  sich  die 
Untersuchung  auf  die  Stellung  der  Frau  innerhalb  der  Familienorganisation 
einerseits,  auf  das  personenrechtliche  Element  andrerseits.  Da  B.  die  ge- 
schichtlichen Grundlagen  des  modernen  in  Mitteleuropa  herrschenden  Bechts- 
zustandes  aufdecken  will,  so  verfolgt  er  sein  Thema,  wie  schon  im  Untertitel 
des  Buches  ausgesprochen  ist,  nur  bis  ins  18.  Jahrhundert,  also  bis  zum 
Beginn  der  grossen  Kodifikationen. 

Da  der  heutige  Bechtszustand  sich  im  wesentlichen  als  das  Produkt 
dreier  Faktoren  darstellt :  des  römischen  Bechtes,  des  Christentums  nud  des 
deutschen  Bechtes,  so  ist  die  Disposition  der  Arbeit  in  grossen  Zügen  von 
selbst  gegeben. 

Nach  einer  Einleitung  (S.  1 — 15)  rechtsphilosophischen  und  sozio- 
logischen Inhaltes,  in  welcher  die  vorgeschichtlichen  Ausgangspunkte  und 
die  allgemeinen  Entwicklungsstufen  der  Stellung  der  Frau  innerhalb  der 
Familie  in  typischer  Weise  gewürdigt  werden,  geht  der  Verfasser  zur  Dar- 
stellung des  römischen  Bechtes  über  (S.  16 — 37)  und  behandelt  dann 
{S.  38 — 58)  die  einschlägigen  Grundsatze  des  Christentums  und  des  Kir- 
chenrechtes, deren  Bedeutung  für  die  spätere  Entwicklung  des  Familien- 
rechtes B.  nicht  in  der  Ausbildung  von  Bechtssätzen  erblickt,  sondern 
darin,  dass  die  sittlichen  Vorstellungen  des  Christentums  in  das  Volksbe- 
wusstsein  sowohl  der  romanischen  wie  der  germanischen  Völker  über- 
gingen. 

Daran  schliesst  sich  der  deutschrechtliche  Teil,  der  den  Hauptinhalt 
des  Buches  ausmacht  und  auf  welchem  auch  das  Hauptgewicht  der  ganzen 
Arbeit  ruht.  B.  schildert  zuerst  das  deutsche  Becht  in  germanischer  und 
fränkischer  Zeit  (S.  58 — 71).  Dann  die  Bechts-Entwicklung  bis  ins  13. 
Jahrhundert,  insbesondere  das  Eheschliessungsrecht  (S.  71 — 85),  bebandelt 
weiter  die  Bechtsentwicklung  vom  13.  Jahrhundert  bis  zur  Bezeption 
(S.  86 — 112),  das  rezipirte  gemeine  Becht  (S.  112 — 133),  die  Partikular- 


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374  Literatur. 

rechte  vom  16. — 18.  Jahrhundert  (S.  133 — 158)  und  schliesst  mit  der 
Darstelluug  der  Theorie  des  Naturrechtes  (S.  158 — 170),  die  auf  die  Ko- 
difikationen des  ausgehenden  18.  und  des  beginnenden  19.  Jahrhunderts 
einen  weitgehenden  Einfluss  ausgeübt  haben.  Beigegeben  ist  der  Arbeit 
ein  ausführliches  Eegister  der  zitirten  Quellen  und  der  älteren  d.  h.  der 
vor  dem  Jahr  1800  erschienenen  Literatur  (S.  171 — 186). 

Der  Wert  von  B.'s  Arbeit  beruht  nicht  auf  der  Aufdeckung  neuer 
Gesichtspunkte,  sondern  auf  der  geschickten  Zusammenfassung  und  kriti- 
schen Verwertung  fremder  Forschungsergebnisse.  B.  zieht  zwar  ein 
sehr  umfangreiches  Qellenmaterial«  heran,  gewinnt  aber  demselben  keine 
neuen  Seiten  ab.  Die  ungeheuere  Schwierigkeit  der  Auf>^abe,  die  sich  zeit- 
lich auf  mehrere  Jahrhunderte,  räumlich  auf  verschiedene  Rechtsgebiete 
erstreckt,  lässt  es  übrigens  begreiflich  erscheinen,  dvss  B.  sich  in  der  Haupt- 
sache auf  die  Verarbeitung  der  vorhandenen  Literatur  beschränken  musste. 
Da  solche  Vorarbeiten,  speziell  über  das  germanische  Familienrecht,  aber 
vielfach  fehlen  und  die  vorhandenen  höchst  ungleichmässig  sind,  so  musste 
sich  B.  oftmals  nur  mit  einer  ganz  allgemeinen  Bemerkung,  die  in  ihrer  Allge- 
meinheit dann  mitunter  recht  problematisch  ist,  oder  einer  hypothetischen  Auf- 
stellung bescheiden.  B.  generalisirt  nicht  selten  aber  auch  dort,  wo  es  durch- 
aus nicht  notwendig  gewesen  wäre.  So  ist  es  unrichtig,  wenn  B.  —  noch  dazu 
für  die  germanische  und  fränkische  Zeit  —  die  allgemeine  Bemerkung  hinwirft: 
„das  Wergeid  der  Frau  ist  geringer  als  das  des  Mannes  (meist  die  Hälfte)''  (S.64). 
Die  Literatur,  auf  die  sich  der  Verfasser  dabei  beruft,  hätte  ihn  doch  belehrt, 
dass  in  fränkischer  Zeit  die  Frau  mindestens  das  gleich  hohe,  vielßvch  aber 
ein  erhöhtes,  ja  sogar  das  doppelte  und  dreifache  Wehrgeld  besass,  wie  der 
Mann,  und  dass  sich  erst  im  deutschen  Mittelalter,  in  dem  das  Wehi^ld- 
system  schon  als  eine  halbe  Antiquität  erscheint,  dieses  erhöhte  oder  gleiche 
Wehrgeld  der  Frauen  in  das  halbe  verwandelt  hat.  Das  Bestreben  des 
Verfassers,  zwischen  deutschem  und  römischem  Becht  je  nach  Lage  der 
Dinge  Analogien  oder  Gegensätze  herauszufinden,  führt  gelegentlich  zu  Wider- 
sprüchen. So  behauptet  B.  S.  62,  dass  die  Munt  ebenso  wie  die  römische 
Hausgewalt  ursprünglich  keine  rechtliche  Schranken  kenne,  während  er 
bald  darnach  S.  69  schreibt,  dass  der  Munt  das  wesentlichste  Moment  der 
patria  potestas,  die  begriffliche  Schrankenlosigkeit,  fehlte.  Unangenehm 
ftQlt  es  ferner  auf,  dass  auch  im  deutschrechtlichen  Teil  der  Arbeit,  auf 
welchem,  wie  gesagt,  das  Schwergewicht  der  Untersuchung  beruht,  die 
Heranziehung  der  Literatur  keine  vollständige  ist  So  hätte  B.  dort,  wo 
er  von  der  Geschlechtsvormundschaft  in  germanischer  und  fränkischer  Zeit 
handelt  (S.  65),  doch  auch  anmerken  müssen,  dass  Ficker  und  Opet  die- 
selbe für  das  fränkische  Recht  überhaupt  leugnen  i).  Fickers  Unter- 
suchungen, die  doch  viel  Einschlägiges  enthalten,  wurden  von  B.  überhaupt 
nicht  benützt.  Nur  nebenbei  sei  bemerkt,  dass  Grimms  Bechtsaltertümer  nach 
der  neuesten  Ausgabe  von  Heusler  und  Hübner  1899,  nicht  nach  den  älteren 
Ausgaben,  und  Beaumanoir  nach  der  neuen  Ausgabe  von  Salmon,  Paris 
1899,  anstatt  der  alten  von  Beugnot,  Paris  1842,  zu  zitiren  gewesen  wären» 
Vermag  uns  die  eben  besprochene  Arbeit  B.'s  trotz  ihrer  Vorzüge 
vielfach  nicht  zu  befriedigen   und    mussten  wir  Manches  daran  ausstellen^ 


>)  An  einer  ganz  anderen  Stelle  (S.  88  A.  1)  nimmt  B.  auf  Opet  Bezug. 

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Literatur.  375 

so  können  wir  von  der  zweiten  Arbeit  nur  Gutes  sagen.  B.  wendet  sich 
mit  seiner  Untersuchung  über  das  „eheliche  Güterrecht  im  Erz- 
herzogtum Österreich  im  sechzehnten  Jahrhundert"  einem 
Spezialgebiet  zu,  mit  dessen  Quellenkreis  er  sich  genau  vertraut  zeigt  und 
das  er  in  durchaus  juristischer,  scharfsinniger  und  erschöpfender  Weise  be- 
handelt. Die  auf  den  ersten  Blick  etwas  auffallende  Beschränkung  der 
Arbeit  auf  das  16.  Jahrhundert  hat  ihren  Grund  darin,  dass  es  hier  galt 
eine  Lücke  auszufällen  zwischen  der  für  das  Mittelalter  massgebenden  Ar- 
beit Richard  Schröders,  Geschichte  des  ehelichen  Güterrechtes  in  Deutsch-» 
land,  und  der  geschichtlichen  Darstellung,  die  Ogonowski  in  seinem  öster- 
reichischen Ehegüterrecht  gibt.  Da  das  Güterrecht  der  Ehegatten  in  den 
einschlägigen  Quellen  fast  durchaus  ein  vertragsmässiges  ist  und  zum 
grössten  Teil  nur  Interpretationsregeln  für  die  Heiratsverträge  aufgestellt 
werden,  während  das  geset liehe  eheliche  Güterrecht  ganz  in  den  Hinter- 
grund gedrängt  ist,  so  stellt  sich  B.'s  Untersuchung  naturgemäss  zum 
grössten  Teil  auch  als  eine  Darstellung  des  vertragsmässigen  ehelichen 
Güterrechtes  dar. 

Nach  einem  kurzen  Blick  auf  die  in  Betracht  kommenden  Quellen  be- 
handelt der  Verfasser  die  Kechtsstellung  der  durch  den  Ehevertrag  ent- 
stehenden Vermögensmassen :  des  Heiratsgutes,  der  Widerlage,  der  Morgen- 
gabe und  des  eventuellen  Sondervermögens  dar  beiden  Ehegatten,  und  zwar 
zunächst  während  der  Dauer  der  Ehe  und  dann  nach  Auflösung  derselben. 
Im  Anschluss  daran  erörtert  B.  die  Rechtsstellung  der  „Fahrhabe",  deren 
Begriff  und  rechtliche  Behandlung  im  Laufe  der  Zeit  mancherlei  Umwand- 
lung erfahren  hat,  die  aber  entschieden  Anklänge  an  die  sächsische  Gerade 
aufweist.  „Die  Bestimmungen  über  Fahrhabe  sind  die  einzigen,  die  ein 
gesetzliches  Ehegüterrecht  darstellen".  Der  Verfasser  handelt  dann  weiter 
vom  gesetzlichen  Erbrecht  des  überlebenden  Ehegatten,  das  es  eigentlich 
nicht  gegeben  hat,  sondern  nur  ausnahmsweise  in  lokal  begrenzten  Be- 
zirken gewohnheitsrechtlich  anerkannt  war,  von  den  letztwilligen  Zuwen- 
dungen, vom  sogenannten  „Wittibstul"  oder  „Wittibsitz",  das  ist  einer  be- 
sonderen neben  der  Widerlage  oft  vertragsmässig  vereinbarten,  in  adeligen 
Kreisen  gewohnheitsrechtlich  vorgeschriebenen  Versorgung  der  Witwe,  ferner 
von  der  „wittiblichen  Abfertigung",  worunter  man  die  Gesamtheit  dessen 
versteht,  was  der  verwittwete  Gatte  zu  fordern  hat,  und  dem  zur  Sicherung 
dieses  Anspruchs  dem  überlebenden  Ehegatten  eingeräumten  Retentions- 
recht an  der  gesamten  Habe  des  andern  und  von  den  Folgen  der  Wieder- 
verheiratang.  Zum  Schlüsse  geht  B.  noch  auf  einige  abweichende  Güter- 
rechtsordnungen ein,  die  durch  Parteiwillen  geschaffen  werden  können, 
nämlich  die  Widmung  des  gesamten  Vermögens  zur  Ehesteuer,  also  seitens 
der  Frau  zum  Heiratsgut  seitens  des  Mannes  zur  Widerlage,  die  allgemeine 
Gütergemeinschaft,  darunter  insbesondere  die  Gütergemeinschaft  zu  Gesamt- 
eigentum (sogenannte  gerönnte  Ehe),  und  die  partikuläre  Gütergemeinschaft 
(Mobiliargemeinschaft,  Errungenschaftsgemeinschaft). 

Sehr  dankenswert  ist  es,  dass  der  Verfasser  auch  die  Rechtsentwick- 
lung d^r  benachbarten  Länder,  so  insbesondere  von  Salzburg,  für  welches 
eine  Vorarbeit  von  Siegel  vorliegt,  dann  aber  auch  von  Tirol,  Bayern  und 
den  böhmisch-mährischen  Ländern  zum  Vergleich  heranzieht. 


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376  Literatur. 

B.'s  Arbeit  stellt  sich  als  ein  wertvoller  Beitrag  za  einer  noch  in  den 
Anfängen  stehenden  österreichischen  Privatrechtsgeschichte  dar. 

Czernowitz.  Ferd.  Kogler. 


Privatbriefe  Kaiser  Leopold  L  an  den  Grafen  F.  E. 
jPötting  1662 — 1673.  Herausgegeben  von  Dr.  Alfred  Francis  Pri- 
bram  und  Dr.  Moriz  Landwehr  von  Pragenau.  2  Bde.  Wien 
1903  und  1904.  XCIV  und  430  und  495  S.  (Fontes  ßerum  Austri- 
aearum.     Zweite  Abteilung.     Bd.  LVI,  LVII). 

Es  war  besonders  aus  den  Schriften  Pribrams  bekannt,  dass  der 
Briefwechsel  Leopolds  I.  mit  seinem  Gesandten  in  Spanien  eine  wertvolle 
Quelle  für  die  Zeitgeschichte  bildet.  Wenn  nun  der  beste  Kenner  der 
Zeit  Leopolds  zusammen  mit  einem  gut  eingeführten  jüngeren  Forscher 
daran  ging,  diese  Quelle  zu  veröffentlichen,  so  durfte  man  wohl  von 
vornherein  etwas  Gutes  erwarten.  Tatsächlich  werden  diese  Erwartungen 
nicht  nur  erfüllt,  sondern  die  Publikation  bietet  eigentlich  mehr,  als  ihr 
Titel  verspricht.  Die  Herausgeber  haben  sich  nämlich  durchaus  nicht 
damit  begnügt,  die  Privatbriefe  Leopolds  an  Pötting  abzudrucken,  sondern 
sie  haben  diese  Briefe  mit  einem  Kommentar  versehen,  in  dem  eine 
aussserorJentlich  umfangreiche  und  vielseitige  Arbeit  steckt.  Hier  sind 
zunächst  die  Briefe  Pöttings  an  Leopold  verwendet,  hier  ist  alles  heran- 
gezogen, was  von  der  offiziellen  Kanzleikorrespondenz,  die  neben  der  Privat- 
korrespondenz herging,  erhalten  ist,  hier  ist  auch  noch  manches  andere 
Aktenstück  benutzt.  Diesem  reichen  Material  haben  die  Herausgeber 
zahlreiche  erklärende  Anmerkungen  beigegeben,  aus  denen  man  vor  allem 
wertvolle  biographische  Aufschlüsse  über  die  in  den  Briefen  erwähnten 
Persönlichkeiten  erhält.  Das  Werk  wird  dadurch  geradezu  zu  einer  Fund- 
grube für  die  Personalien  Leopolds  und  seines  Hofes  und  noch  mehr  für 
die  aller  derer,  die  in  der  spanischen  Geschichte  der  Jahre  1662 — 1673 
eine  Rolle  spielen.  Denn  auf  diesen  beiden  Gebieten  ist  ja  begreiflicher 
Weise  der  Hauptertrag  der  Veröffentlichung  zu  suchen :  sie  liefert  uns  eine 
wesentliche  Bereicherung  unserer  Kenntnis  des  Kaisers,  sie  verschafft  uns 
anderseits  die  mannigfaltigsten  Einblicke  in  die  Zustände  am  spanischen 
Hofe  und  in  den  spanischen  Regierungskreisen.  Die  Herausgeber  haben 
selbst  den  Ertrag,  den  ihre  Edition  in  beiden  Beziehungen  bietet,  in  der 
Einleitung  übersichtlich  zusammen gefas st.  Der  Leser  wird  sowohl  das  im 
ganzen  recht  günstige  Bild,  das  sie  dabei  von  Leopold  entwerfen,  wie 
die  weniger  erfreuliche  Schilderung  der  spanischen  Verhältnisse,  die  sie 
geben,  bei  eigner  Lektüre  der  vorliegenden  Akten  durchaus  bestätigt 
linden.  Von  grösserer  allgemein-historischer  Bedeutung  ist  vor  allem  die 
Feststellung  der  geringen  Abhängigkeit  Leopolds  sowohl  von  spanischen 
Einflüssen,  wie  von  seinen  Ministern,  und  die  Tatsache,  dass  der  Beginn 
einer  antifranzösischen  Politik  des  Kaisers  in  den  Zeiten  der  Tripelallianz 
vor  allem  aufgehalten  wurde  durch  die  ünentschlossenheit  Spaniens,  für 
das  der  Kaiser  nicht  die  Kastanien  aus  dem  Feuer    holen  wollte.     Ferner 


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Literatur.  377 

zeigen  besonders  die  Briefe  aus  den  Jahren  1672  und  1673  aufs  deut- 
lichste, wie  sehr  Leopold  durch  die  Schwäche  seiner  finanziellen  Hilfsmittel 
gehemmt  wurJe.  Man  darf  aber  nicht  erwarten,  aus  diesem  Briefwechsel 
«ein  volles  Bill  der  kaiserlichen  Politik  zu  erhalten,  wurde  doch  der  kai- 
serlich-französische Teilungs  vertrag  von  1668  Jahre  lang  auch  vor  Pötting 
geheim  gehalten. 

Das  Mitgeteilte  wird  schon  gezeigt  haben,  dass  die  Herausgeber  keine 
Mühe  gescheut  haben,  um  dem  Benutzer  das  Mateiial  in  möglichst  gut 
präparirtem  Zustande  vorzulegen.  Es  sei  aber  doch  noch  darauf  hinge- 
wiesen, dass  schon  die  blosse  Entzifferung  der  zum  Teil  chifirirten  Briefe 
mcht  geringe  Schwierigkeiten  geboten  haben  muss,  dass  den  Briefen  kurze 
aber  erschöpfende  Begesten  beigegeben  sind,  dass  man  im  Anhange  eine 
libersetzung  einiger  in  den  Briefen  vorkommender  spanischer  Sätze  und 
Wörter  findet  und  vor  allem  darauf,  dass  die  Ausgabe  durch  ein  Register 
geschlossen  wird  von  überraschender  Gründlichkeit.  Es  umfasst  nicht  we- 
niger als  hundert  Seiten  und  beschränkt  sich  nicht  auf  die  blosse  Ver- 
zeichnung von  Personen-  und  Ortsnamen»  sondern  enthält  unter  einer  Reihe 
von  Stichwörtern,  wie  Leopold  I.,  Pötting,  Maria  Anna,  Karl  IL,  Don 
Juan,  Castellar,  Castel  Rodrigo  etc,  umfangreiche  Wegweiser  durch  den 
Inhalt  der  Publikation.  Dass  auch  einige  sachliche  Stichwörter,  wie  Mi- 
nister, Tripelallianz,  Post  etc.  mit  aufgenommen  sind,  wird  man  nur 
billigen  können.  Die  Dankbarkeit  der  Forscher,  die  den  Herausgebern 
überhaupt  für  ihre  fleissige  und  sachkundige  Arbeit  gebührt,  wird  vor 
diesem  Register  den  höchsten  Grad  erreichen. 

Jena.  G.  Mentz. 

Bittner  Ludwig.  Chrouologisches  Verzeichnis  der 
österreichischen  Staatsverträge.  L  Die  österreichischen  Staats- 
verträge von  1526  bis  1763,  Wien  1903,  Holzhausen  (VeröflFent- 
lichungen  der  Kommission  für  neuere  Geschichte  Österreichs  1). 

Als  Vorarbeit  für  ihre  grosse  Publikation  der  österreichischen  Staats- 
verträge, welche  die  Kommission  für  neuere  Geschichte  Österreichs  zu  unter- 
nehmen beschlossen  hat,  hat  sie  vorliegenden  Band,  dessen  Besprechung 
in  dieser  Zeitschrift  sich  leider  sehr  verspätet  hat,  erscheinen  lassen.  Als 
Vorarbeit  will  er  denn  auch  beurteilt  sein.  Es  war  naheliegend,  ehe  vor 
man  an  die  Ausbeute  ausländischer  und  wohl  einiger  gi'össerer  inländischer 
Archive,  in  denen  Verträge  vermutet  werden  konnten,  heranging,  den  Be- 
stand jenes  Archives  an  derartigen  Denkmälern  zusammenstellen  zu  lassen, 
in  dem  von  allem  Anfang  an  der  ausgiebigste  Ertrag  vorausgesehen  wer- 
,den  konnte,  des  Haus-,  Hof-  und  Staatsarchives  in  Wien.  An  der  Hand 
dieses  Verzeichnisses  waren  die  Mitarbeiter  sofort  in  der  Lage  festzustellen, 
was  bereits  bekannt,  was  neu  und  daher  einer  eingehenden  Bearbeitung 
zu  unterziehen  sei.  Man  konnte  dieses  Verzeichnis  hektographirt  den  Mit- 
arbeitern in  die  Hände  geben;  die  Kommission  hat  sich  für  die  Veröffent- 
lichung durch  den  Druck  entschlossen.  Als  Archivinventar  sei  auch  uns 
dieses  Buch  willkommen.  Sind  auch  viele  der  Verträge  bereits  gedruckt, 
so  mancher  ist  unbekannt  geblieben.  Hier  lernen  wir  kennen,  was  im 
Staatsarchiv  vorhanden  ist,  und  sind  in  die  Lage  versetzt,  auf  Grund  der 


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378  Literatur. 

kurzen,    den  Inhalt  indess  im  wesentlichen  andeutenden  Begesten    weitere 
Nachforschungen  anzustellen. 

Indem  man  sich  auf  das  Wiener  Staatsarchiv  beschrftnkte,  nur  noch 
das  Statthaltereiarchiv  in  Innsbruck  heranzog,  dort  wo  sich  Hinweise  auf 
einzelne  Yei-träge  im  Staatsarchive  fanden,  hat  man  natürlich  auf  Voll- 
ständigkeit von  vom  herein  verzichten  müssen,  den  provisorischen  Charakter 
der  Publikation  betont.  Sicherlich  werden  manche  inländische  Archive,  vor 
allem  das  Statthaltereiarchiv  in  Innsbruck,  wohl  auch  da?  Archiv  des 
Kriegsministeriums  und  das  Hofkammerarchiv  und  dann  die  ausländischen 
Archive  ziemlich  reichliche  Ergänzungen  bieten.  Dem  Ref.  sind  allein  aus 
dem  Münchner  Reichsarchive  Abteil.  Tirol  siebenundzwanzig  Verträge 
zwischen  Tirol  und  Bayern  zumeist  über  Silzeinfuhr,  Zolhachen,  Grenz- 
streitigkeiten u.  s.  w.  bekannt,  die  nach  dem  Verzeichnis  Bittners  im  Staats- 
archive fehlen.  Es  werden  dies  ja  zumeist  sogenannte  administrative  Ver- 
träge sein,  die  wichtigen  politischen  sind  sicher  alle  im  Bande  enhalten. 
Aber  auch  die  administrativen  darben  nicht  ihrer  Bedeutung  für  die  Ver- 
waltungs-  und  Wirtschaftsgeschichte. 

Dem  Bande  ist  eine  Einleitung  vorangestellt,  die  wie  es  scheint  das 
offizielle  Programm  des  ganzen  Unternehmens  darstellt.  Als  österreichische 
Staatsverträge  werden  betrachtet  alle  Vereinbarungen,  welche  zwischen 
einem  Mitgliede  der  deutschen  Linie  der  Habsburger  als  Staatsoberhaupt 
aller  oder  doch  eines  Teiles  der  österreichischen  Länder  und  einer  fremden, 
völkerrechtlich  zur  Vertragsschliessung  fUhigen  Macht  über  staatliche  Ho- 
heitsrechte geschlossen  worden  sind.  Diese  Definition  hätte  wohl  etwas  schärfer 
gefasst  werden  können.  In  der  Regel  freilich  wird  der  Staat. durch  den  Sou- 
verän repräsentirt.  Doch  wie,  wenn  der  Souverän  der  vollen  Handlungs- 
fähigkeit darbt?  Zum  Glück  hat  Bittner  sich  in  diesem  Falle  an  die  De- 
finition nicht  gehalten  und  auch  Verträge  der  Regentschaften  in  seine  Reihe 
aufgenommen.  Aber  noch  ein  anderer  Fall  ist  denkbar  und  vom  Verf. 
selber  angedeutet.  Es  kann  ja  auch  eine  Behörde  sei  es  im  besonderen 
Auftrage  des  Monarchen,  sei  es  im  eigenen  Wirkungskreise  Verträge  mit 
benachbarten  Staaten  schliessen,  die  staatliche  Hoheitsrechte  betreffen  und 
den  Staat  verpflichten.  Heutzutage  hat  man  zu  diesem  Zwecke  die  Mini- 
sterien für  auswärtige  Angelegenheiten,  deren  Organe  die  Verhandlungen 
führen  und  zum  Abschlüsse  bringen  und  die  Verträge  der  Ratifikation  des 
Staatsoberhauptes  unterbreiten.  Die  Ratifikation  hat  sich  erst  allmählich 
ausgebildet,  sie  dürfte,  in  älterer  Zeit,  nach  der  Erinnerung  des  Ref.  nicht  in 
jedem  Falle  nötig  gewesen  und  eingeholt  worden  sein.  Solche  nicht  der 
Ratifikation  bedürftige  Verträge  auszuschliessen,  die  vorwiegend  verwaltungs- 
rechtlichen Inhalts  sind,  dürfte  nicht  zutreffend  sein^). 

Mit  Recht  sind  die  Familien  vertrage  der  Habsburger  weggeblieben. 
Ebenso  die  Verträge  amlerer  Staaten,  denen  Gebiete  angehörten,  die  erst 
später  unter  habsburgische  Herrschaft  gelangten.  Niemand  wird  die  Ver- 
träge der  Republiken  Polen  und  Venedig  in  der  Sammlung  der  öster- 
reichischen Staatsverträge  suchen  Eine  andere  Frage  wäre  es  allerdings, 
ob    nicht    für    die    Ausgabe  wie    dies   jüngst  für  das    Erzbistum    Salzburg 

*)  Vgl.  den  inzwischen  erschienenen  1.  Band  der  österreichischen  Staatsver- 
trfige,  in  dessen  Vorwort  S.  VIU  die  Kommission  Erläuterungen  gibt,  die  sich 
in  obigem  Sinne  bewegen. 


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Literatur.  379 

Erben  vorschlug  (Mitteilungen  der  Greaellschaft  für  Salzburger  Landeskunde 
Bd.  46)  die  Verträge  jener  staatlichen  Gebilde,  die  später  ganz  oder  fast 
ganz  mit  Österreich  verwachsen  sind,  etwa  anhangsweise  im  Vereine  mit 
den  Verträgen,  die  sie  mit  Österreich  abschlössen,  veröffentlicht  werden 
sollten.  Indem  diese  Staaten  in  Österreich  aufgingen,  trat  Österreich  als 
Bechtsnachfolger  auch  in  die  von  jenen  Souveränen  geschlossenen  Verträge 
ein.  Ausser  Salzburg  kommen  in  dieser  Beziehung  nur  noch  die  Bistümer 
Brisen  und  Trient  und  die  Bepublik  Bagusa  in  Betracht;  diese  Erweite- 
rung des  Programms  Hesse  sich  also  ohne  gi'ossen  Aufwand  von  Raum  und 
Kosten  durchfuhren.  Warum  Bittner  die  Verträge  Österreichs  mit  Brixen 
und  Trient  übergangen  hat,  vermag  Ref.  nicht  einzusehen.  Freilich  erliegen 
die  meisten  davon  in  Innsbruck.  Wenn  auch  die  beiden  Bistümer  in  Ab- 
hängigkeit von  Tirol  geraten  sind,  wenn  auch  dem  Landesfürsten  von  Tirol 
Hoheitsrechte  in  den  Bistümern  zustanden,  so  waren  doch  die  beiden 
Bischöfe  als  Fürsten  des  Reiches,  gleich'  den  anderen  Genossen  ihres 
Standes  Souveräne,  stellen  völkerrechtlich  zum  Abschlüsse  von  Verträgen 
fähige  Mächte  dar,  genügen  also  völlig  den  Anforderungen,  welche  der  Verf. 
des  Verzeichnisses  an  die  Partner  der  St«atsvei-träge  stellt.  Inhaltlich  sind 
diese  Verträge  gewiss  nicht  nur  für  die  Tiroler  Landesgeschichte  von  Be- 
deutung. Es  wäre  sicher  ein  dankenswertes  Unternehmen,  jene  Verträge 
namentlich,  welche  das  Rechtsverhältnis  der  Bistümer  zu  Tirol  bestimmen, 
zusammen  zu  stellen  und  an  der  Hand  der  Urkunden  das  Anwachsen  der 
österreichischen  Rechte  in  diesen  und  gegen  diese  Fürstentümer  ad  oculos 
zu  demonstriren,  ein  Unternehmen,  das  jedenfalls  gemacht  werden  muss, 
wenn  es  nicht  im  Rahmen  der  österreichischen  Staatsverträge  seinen  Platz, 
findet. 

Dass  die  Verträge  des  Winterkönigs  und  Johann  Zapolyas  fehlen, 
lässt  sich  verteidigen,  denn  es  handelt  sich  hier  um  revolutionäre  Gewalten. 
Für  die  Ausgabe  freilich  würde  sich  die  Veröffentlichung  auch  dieser  Ver- 
träge vielleicht  anhangsweise  doch  wohl  empfehlen,  denn  die  Ausgabe  soll 
wissenschaftlichen  Gesichtspunkten  dienen  und  nicht  in  staatsrechtliche 
Pedanterie  verfallen.  Ob  auch  die  Verträge,  die  Bayern  und  Frankreich 
für  die  von  ihnen  kraft  der  Friedensverträge  von  Pressburg  und  Schön- 
brunn erworbenen  früher  und  später  unter  österreichischer  Herrschaft 
stehenden  Länder  schlosssen,  ausfallen  sollen,  müsste  doch  erwogen  werden. 
Denn  als  Rechtsnachfolger  trat  Österreich  in  diese  Verträge  ein,  sofern  sie 
nicht  bei  geänderten  Umständen  (Auflösung  des  Königreichs  Italien  u.  s.  w.) 
von  selber  zusammenfielen.  Schwierig  war  die  Scheidung  der  Verträge, 
welche  die  Habsburger  als  Reichsoberhäupter  und  als  Beherrscher  Öster- 
reichs geschlossen  baben.  Der  Verf.  hat  hier  sicher  das  Richtige  getroffen. 
Ebenso  ist  die  Aufnahme  der  Verträge  mit  den  türkischen  Vassallenstaaten 
nur  zu  billigen.  Vereinzeint  sind  auch  militärische  Verträge,  namentlich 
Kapitulationen  aufgenommen.  Sollten  alle  ähnlichen  Verträge  zum  Drucke 
gelangen,  so  müsste  wohl  das  Archiv  des  Kriegsministeriums  sorgfältigst 
durchforscht  werden.  Schwer  wird  es  hier  sein,  die  richtige  Grenze  zu 
finden.  Auch  die  Verträge,  welche  die  Niederlande  und  die  Lombardei 
unter  österreichischer  Herrschaft  betreffen,  sind  aufgenommen.  Folgerichtig 
müsste  aber  auch  Neapel  berücksichtigt  werden,  das  freilich  viel  kürzer 
mit  Österreich  verbunden  war. 


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380  Literatur. 

Die  Formulirang  der  Regesten  (1120  Nummern)  ist  eine  knappe,  lässt 
aber  den  wesentlichen  Inhalt  allemal  erkennen.  Die  Drucke  sind  nur  in- 
sofern angegeben,  als  sie  in  Sammelwerken  enthalten  sind.  Beim  provi- 
sorischen Charakter  der  Publikation  ist  es  begreiflich,  dass  der  Bearbeiter 
nicht  jedem  einzelnen  verstreuten  Drucke  und  noch  weniger  literarischen 
Yerwertungen  nachgehen  konnte.     Dies  wird  Sache  der  Herausgeber  sein. 

Innsbruck.  H.  v.  Voltelinl 

Topographisches  Wörterbuch  des  Grossherzogtums 
Baden.  Herausgegeben  von  der  Badischen  Histor.  Kommission.  Be- 
arbeitet von  Albert  Krieger.  Zweite  durchgesehene  und  stark  ver- 
mehrte Auflage,     I.  Band,  Heidelberg,  Karl  Winter  1904. 

Nachdem  das  Königreich  Württemberg  seit  1863  in  dem  vom  k^. 
statistisch-topographischen  Bureau  herausgegebenen,  vierbändigen  Werke 
»Das  Königreich  Württemberg«  eine  treffliche  und  gründliche  Be- 
schreibung von  Land,  Volk  und  Staat  besitzt,  erhielt  das  Grossherzogtum 
Baden  durch  einen  im  Herbst  1885  auf  Antrag  Fr.  v.  Weechs  infolge 
einer  Anregung  von  Fr.  X.  Kraus  erfolgten  Beschlusses  der  badischen 
historischen  Kommission  ein  topographisches  Wörterbuch,  welches  von  A. 
Krieger  bearbeitet  in  den  Jahren  1893  bis  1898  erschienen  ist.  Das- 
selbe enthält  die  urkundlichen  Namesformen  der  heute  noch  bestehenden 
sowie  der  abgegangenen  Wohnorte  in  Baden,  sowie  diejenigen  der  alten  Gaue, 
femer  solche  von  Flüssen  und  Bergen,  sowie  auch  solche  Flurnamen,  wel- 
che eigentliche  Wohnortsnamen  sind  und  dennoch  auf  ehemalige  Wohn- 
oi*te  hindeuten,  ferner  urkundliche  Angaben  über  Burgen,  Kirchen,  Klöster, 
Besitzer  und  Geschlechter  sowohl  aus  gedrucktem  als  aus  ungeJrucktem 
Material,  Bemerkungen  über  vorgeschichtliche  und  römische  Ansiedlungen 
Gräber  und  Münzfunde  und  desgleichen  über  die  Landesangehörigkeit  der 
Orte  unmittelbar  vor  ihrem  Anfall  an  Baden  über  die  Lokalliteratur  end- 
lich auch  etymologische  Erklärungen  der  Namen.  In  A.  Krieger  hatte 
die  badische  historische  Kommission  den  geeigneten  Bearbeiter  gefunden. 
Die  seit  jener  Zeit  immer  weiter  fortgeschrittene  Ordnung  und  Bepertori- 
sirung  der  reichen  Urkundenbestände  des  badischen  GenerallandesarchivB 
wie  nicht  minder  die  vielen  neuen  ortsges'chichtlichen  und  familiengeschicht- 
lichen Publikationen  und  Urkundensammlungen  und  Regesten,  die  seit 
jener  Zeit  erschienen  sind,  endlich  der  rasche  Absatz  des  vorzüglichen 
Werkes  machten  eine  Neubearbeitung  desselben  dringend  notwendig. 

Der  nunmehr  vorliegende  erste  Band  der  zweiten  Auflage  gibt  ein 
glänzendes  Zeugnis  davon,  mit  welcher  Umsicht  und  welchem  Fleisse 
Krieger  das  neugeordnete  und  repertorisirte  Arehivmaterial  und  die 
neue,  einschlägige  Literatur  herangezogen  und  verwertet  hat.  Namentlich 
die  Nachrichten  über  den  Ortsadel  haben  sich  so  sehr  vermehrt  dass  sie 
dem  Familienforscher  eine  wertvolle  Quelle  zur  Geschichte  der  betreflfenden 
Familien  sind.  Allerdings  sind  wohl  aus  Rücksichten  auf  den  Raum  nicht 
wie  im  »Königreich  Württemberg*  die  Wappen  der  adligen  Geschlechter 
kurz  beschrieben  worden,  was  zu  bedauern  ist,  da  Kind  1er  v.  Knob- 
loch's  obtrbadisches  Geschlechterbuch  nur  einen  Teil  des  badischen  Adels 
umfasst  und  für  den  niederbadischen  Adel  es  an  einem  derartigen  Werke 


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Literatur.  3gj 

bisher  fehlt.  Allein  man  kann  ja  darüber  verschiedener  Ansicht  sein,  ob 
derartige  Wappenbeschreibangen  in  ein  solches  topographisches  Wörter- 
bach hineingehören  oder  nicht. 

A.  Kriegers  Werk  bietet  im  übrigen  so  viel  Neues,  ist  so  reichhaltige 
dass  es  dauernd  zum  eisernen  Bestand  der  Bibliothek  eines  jeden  süd- 
deutschen Historikers  zählen  wird.  Namentlich  ist  zu  loben,  dass  Krieger 
stets  die  älteste,  urkundliche  Form  der  Ortsnamen  gibt.  Mit  Hilfe  dieser 
ist  es  dann  jedem  Sprachforscher  möglich,  die  richtige  Etymologie  des 
Ortsnamens  festzustellen.  Doch  nicht  nur  der  Sprachforscher,  auch  der  Ar- 
chäologe findet  in  Kriegers  Werk  Dank  den  in  demselben  enthaltenen  Nach- 
richten über  vorgeschichtliche  und  römische  Ansiedlungen,  Gräber-  und 
Münzfunde,  wie  nicht  minder  derjenige,  welcher  sich  mit  der  Kirchenge- 
schichte Badens  beschäftigt,  Aufschluss  erhalt  über  das  Alter  der  ver- 
schiedenen Kirchen,  deren  Patrone,  die  Vergangenheit  der  Klöster  und  der 
Häuser  der  geistlichen  Ritterorden.  Geradezu  musterhaft  ist  es,  wie  z. 
B.  Krieger  den  geschichtlichen  Stoff  zur  Geschichte  Freiburgs  im  Breisgau 
des  vormaligem  Sitzes  der  vorderösterreichischen  Regirung  auf  S.  605  ff^ 
zusammeugestellt  hat.  Dieser  Abschnitt  wird  den  österreichischen  Leser 
besondes  interessiren,  wie  denn  das  Werk  sich  mit  Orten  eines  grossen 
Teiles  einst  österreichischen  Gebiets  beschäftigt.  Es  sind  dieses:  1.  Die 
vorderösterreichischen  Landvogtei  Ortenau,  bis  1797  Österreich,  dann 
1797 — 1805  im  Besitz  des  Herzogs  von  Modena,  seit  1805  badisch;  2. 
die  österreichische  obere  Grafschaft  Hohenberg  mit  dem  Ort  Altheim 
(Messkirch),  bis  1805  österreichisch;  3.  Die  vorderösterreichische  Land- 
grafschaft Nellenburg  bis  1805.  Auch  Aach  (Engen)  war  bis  1805  vorder- 
österreichisch und  ebenso  Brünnlingen  (Donaueschingen),  Kallenberg  bis 
1805  österreichisches  Lehen,  endlich  auch  seit  1548  bis  1805  die  Stadt 
Konstanz.  Sehr  ausführlich  behandelt  Krieger  die  Geschichte  dieser  alten 
Bischofsstadt  auf  Seite  1219  ff.  und  gibt  genaue  Auskunft  über  Topographie 
und  die  Verfassung  der  Stadt,  sowie  über  das  Bistum  und  Domkapitel 
Konstanz,  die  Kirche,  Kapellen,  Klöster  in  der  St«dt,  leider  aber  nicht, 
wie  bei  Freiburg  in  Breisgau,  über  die  Geschlechter  der  Stadt^  obwohl, 
was  geschichtliche  Bedeutung  anbetrifft,  die  Freiburger  sicher  vielfach  von 
den  Konstanzer  Geschlechteni  übertroffen  wurden.  Allein  die  Rücksicht, 
den  Umfang  des  schon  so  starkangeschwollenen  Bandes  nicht  noch  weiter 
zu  vergrössern,  mögen  Krieger  veranlasst  haben,  von  einer  Aufzählung 
der  sehr  zahlreichen  Geschlechter  der  Stadt  Konstanz  Abstand  zu  nehmen. 
Bietet  er  ja  auch,  ohne  dieses  Verzeichnis  jedem  Forscher,  der  sich  in  Kon- 
stanz's  Vergangenheit  orientiren  will,  ein  reiches,  durch  neue  archivalische 
Forschung   vermehrtes    und  ergänztes  Material. 

Seite  278 — 279  gibt  der  Verfasser  einen  kur/.en  Überblick  über  die 
Bestandteile  der  vorderöstereichischen  Landgrafschafb  Breisgau,  zu  deren 
adeligen  Lehensleuten  die  Geschlechter  v.  Andlau,  Baden,  Bayer,  Boll- 
schweil,  Duminique,  Fahnenberg,  Falkenstein,  Girardi,  Hennin,  Kageneck, 
Neven,  Pfirdt,  Rottberg,  Schakmin,  Schönau,  Sickingen,  Wessenberg,  Wit- 
tenstadt  und  der  Fürst  v.  Schwarzenberg  zählten.  Auf  Seite  123  führt 
der  Verfasser  auf:  Ursel  von  Sultz  (Sulz  im  Württemberg),  Gräfin  ze 
Bahn  1455  (Gerbert,  Historia  nigrae  sylvae  3,  369)  und  meint,  dieselbe 
habe  sich    genannt   nach    ßalm,    Dorf,    Gemeinde    Lottstetten    (Waldshut). 


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382  Literatur. 

Diese  Ursel  von  Seltz,  gräfin  se  Balm  ist  niemand  anders,  als  Ursula, 
Tochter  des  Grafen  Johannes  v.  Habsburg-Laufenburg,  welche  1408 
Graf  Badolf  von  Salz  heiratete,  diesem  die  Landgrafschaft  Elettgau  zu- 
brachte und  nach  14.  Januar  1457  starb.  Da  Balm,  Gemeinde  Lottstetten, 
zur  Landgrafschaft  Klettgau  gehörte,  wird  Krieger  Recht  haben,  wenn  er 
annimmt  die  GrftBn  Ursurla  v.  Sulz,  geb.  Gräfin  v.  Habsburg-Lauffenburg, 
die  Erbin  der  Landgrafschaft  Kleltgau  habe  sich  nach  diesem  Balm  ge- 
schrieben. Zur  Landgrafschaft  Klettgau,  also  zum  alten  Haasbesitz  des 
Hauses  Habsburg  gehörten  noch  mehrere  in  A.  Kriegers  Werk  genannte 
Orte  80  Baltersweil  (Waldshut),  Bergeschingen  (Waldshut),  Bühl  (Walds- 
hut), Dangstetten  (Waldshut),  Degemau  (Waldshut),  Eichberg  (Waldshut), 
Erzingen  (Waldshut)  u.  a. 

Wie  diese  verschieden,  vormals  österreichischen  Ortschaften  an  Öster- 
reich gekommen  und  wie  sie  aus  dessen  Händen  kamen,  darüber  gibt  A. 
Kriegers  Werk  zuverlässige  Auskunft  und  somit  wird  dieses  treffliche  Werk 
nicht  nur  den  badischen  sondern  auch  den  östereichischen  Historikern 
bisweilen  dienen  und  somit  sein  Erscheinen  nicht  nur  in  Baden,  sondern 
auch  in  Österreich  begrüsst  werden  und  in  beiden  Ländern  der  Wunsch 
des  Referenten  geteilt  werden,  dass  sich  diesem  Bande  in  nicht  zu  grosser 
Feme  der  2.  T.  folgen  möge,  damit  in  einigen  Jahren  das  dann  vollen- 
dete Werk  in  gleich  musterhafter  Weise,  wie  dieser  Band,  dessen  schöne 
typographische  Ausstattung  dem  Verleger  alle  Ehre  macht,  vorliegen 
möge. 

Stuttgart.  Theodor  Schön. 


Incunabula  et  Hungarica  antiqua  in  bibliotheca  S. 
Montis  Pannoniae  descripsit  atque  determinavit  Dr.  phil.  Victor 
Reesey.     Budapest  1904. 

Ich  gestehe  offen,  dass  ich  diese  Publikation  des  Oberbibliothekars 
der  berühmten  Erzabtei  St.  Martin  (Pannonhalma)  bei  Raab  in  Ungarn 
mit  Neugierde  und  Respekt  in  die  Hand  nahm;  mit  Neugierde,  weil  ich 
selbst  einen  Katalog  der  Strahover  Inkunabeln  bis  inkl.  1500  ca.  1100 
Stück  für  den  Druck  vorbereite  und  aus  dem  Grande  mit  begreiflichem 
Interesse  alles,  was  in  dieses  Fach  einschlägt,  verfolge;  mit  Respekt  des- 
halb, weil  das  grosse  Werk  beredtes  Zeugnis  gibt  von  der  unermüdlichen 
Tätigkeit  des  Autors.  Ich  hatte  vor  einigen  Jahren  das  Vergnügen  etliche 
Tage  in  der  altehrwürdigen  Erzabtei  zu  verleben  und  die  dortigen  litera- 
rischen Schätze,  selbstverständlich  auch  die  prachtvolle  Bibliothek  zu  be- 
sichtigen. Da  ich  selbst  mit  denselben  Schwierigkeiten,  welche  der  Ver- 
fasser in  der  Vorrede  erwähnt,  ja  unter  Umständen  mit  noch  viel  grösseren 
zu  kämpfen  habe,  weiss  ich  umsomehr  seine  Arbeit  zu  schätzen,  die  er 
ununterbrochen,  mitunter  sogar  zum  Nachteile  seiner  Gesundheit,  durchge- 
führt hat.  Schon  aus  diesem  Grunde  verdient  die  Publikation  Dr.  Recseys 
volle  Anerkennung  und  Wertschätzung. 

In  der  lateinisch-ungarischen  Vorrede  gibt  der  Autor  eine  kurze 
Übersicht  über  die  Entwicklung  der  ihm  anvertrauten  Bibliothek,  mit  be- 


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Literatur.  383 

sonderer  Berücksichtigung  der  Handscbriften  und  alten  Drucke,  worauf  das 
Schema  der  ganzen  Arbeit  folgt.  Diese  scheidet  Dr.  Becsey  in  zwei  Haupt- 
teile: Incunabula  und  Hungarica  antiqua. 

Der  erste  Hauptteil  zerfallt  in  zwei  Unterabteilungen:  Incunabula  im 
eigentlichen  Sinne  bis  zum  Jahre  1500  und  Incunabula  von  dieser  Zeit 
bis  zum  Jahre  1536.  Hiezu  erlaube  ich  mir  etwas  zu  bemerken.  Meiner 
Ansicht  nach  sollte  man  endlich  für  alle  Bibliotheken  eine  definitive  Be- 
stimmung treffen,  bis  zu  welcher  Zeit  die  Inkunabeln  gerechnet  werden. 
Meinesteils  bin  ich  entschieden  für  das  Jahr  1500  inkl.  Ich  gebe  zu, 
dass  es  auch  nach  diesem  Jahre  noch  Inkunabel-Drucke  gib<^^,  aber  im  In- 
teresse einer  systematischen  Arbeit  finde  ich  es  für  notwendig,  eine  ge- 
naue Grenze  anzugeben,  sonst  ist  Verwirrung  und  üngewissheit  unaus- 
weichlich. Manche  zählen  die  Inkunabeln  bis  zum  Jahre  1510  (Raigem), 
Schläfcl  bis  1520,  bis  1530  Wien  k.  k.  Fideikommissbibliothek,  Michael- 
beuem,  Bnxen  (Seminar)  u.  a.  Nach  meinem  Dafürhalten  bildet  Hain  eine 
so  imposante  Grundlage  für  das  Eatalogisiren  von  Incunabeln,  dass  man 
an  seinem  System  festhalten  und  alle  übrigen  Drucke  in  die  alten,  nicht 
aber  in  die  Wiegendrucke  einreihen  soll.  Anders  verhält  es  sich  freilich, 
wenn  man  die  Entwicklung  der  Buchdruckerkunst  bei  einzelnen  Völkern 
im  Auge  hat.  Hier  wird  man  von  Incunabeln  sprechen,  die  lange  nach 
dem  Jahre  1500  gedruckt  worden  sind,  doch  wird  und  muss  es  da  zu- 
gleich immer  heissen:  Incunabula  bohemica,  hungarica  etc. 

Im  zweiten  Hauptteile  führt  Dr.  R^csey  die  Hungarica  antiqua  bis 
zum  Jahre  1711  an,  insoweit  sie  in  der  Bibliothek  zu  St.  Martin  ihre 
Zuflucht  gefunden  haben. 

Nach  der  Vorrede  folgt  die  Abbildung  des  Einbandes  der  berühmten 
Tertia  pars  Snmmae  Anthonini  aus  der  Bibliothek  des  Corvinus,  woran 
sich  die  Reproduktion  des  Titulus  XVI.  mit  der  Beglaubigung  der  Her- 
kunft dieses  Buches  aus  der  corvinischen  Bibliothek  reiht. 

Daran  schliesst  sich  der  eigentliche  Katalog  der  Inkunabeln  proprio 
sensu  bis  1500.  Der  Beschreibung  geht  der  »Index  operum,  quae  ad 
<leterminanda  incunabula  adhibui*  voran.  Hier  darf  ich  wol  in  causa 
propria  etwas  bemerken.  Unter  den  Autoren  finde  ich  auch  meinen 
Namen.  Der  Verfasser  hätte  besser  getan,  meine  kleine  Publikation  nicht 
Anzuführen,  dieselbe  war  ja  nur  eine  provisorische  Skizze,  um  flüchtig  an- 
zudeuten, was  ungefähr  die  Bibliothek  von  Strahov  an  Inkunabeln  enthält 
ohne  jedwede  systematische  Behandlung.  Seit  jener  Zeit  aber  wurde  diese 
Sammlung  durch  neu  entdeckte  Werke  vermehrt.  Ein  definitiver  Katalog 
•erscheint,  falls  nicht  unvorhergesehene  Hindernisse  eintreten,  im  Laufe  des 
Jahres  1905  0«  ^^  ganzen  werden  in  Dr.  E^cseys  Arbeit  34  Autoren  ange- 
führt.    Die  Inkunabeln-Sammlung  zählt  232  Nummern. 

Auf  etwas  möchte  ich  hier  aufmerksam  machen.  So  sehr  man  vom 
nationalen  Standpunkte  aus  den  ungaiischen  Charakter  des  Buches  billigen 
oder  begreifen,  kann,  60  sehr  wäre  es  im  Interesse  der  Allgemeinheit  der 
Wissenschaft,  solche  Bücher  soviel  als  möglich  doch  allen  Liebhabern  zu- 
gänglich zu  machen.     Und  da  vermisse  ich  etwas,  was  ich  in  dem  Werke 


')  Der  Katalog  liegt  bereits  fertig  beim  Referenten.    Leider  stellen  sich  die 
l^efQrchteten  Hindemisse  dem  Herausgeben  entgegen.    (Anm.  des  Ref.) 


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384  Literatur. 

gerne  gesehen  hätte.  Nach  der  Aafzählnng  der  Antoren  hätte  eine  ein- 
lache,  übersichtliche  Zasamnienstellung  solcher  Wörter  angefügt  werden 
sollen,  die  bei  der  Beschreibung  vorkommen  and  denen  der  nngarischei^ 
Sprache  nicht  Mächtigen  unverständlich  sind ;  z.  B.  Eet  hasabos-zweispaltig, 
soros-Eeihe,  göt-gotisch,  nyomas-Druck,  üres-leer.  Auch  auf  andere  Weise^ 
könnte  man  hier  Abhilfe  schaffen,  indem  man  wenigstens  das,  was  allge- 
mein zur  Beschreibung  und  Bestimmung  der  Inkunabeln  angeführt  ist^ 
lateinisch  wiedergibt,  womöglich  in  Abkürzungen,  deren  Erklärung  dem 
eigentlichen  Texte  voranzusetzen  wäre,  und  nur  das  in  der  National-Sprache 
hinzufügt,  was  die  Herkunft  oder  die  Schicksale  des  Buches  betrifft,  oder 
auch  solche  Notizen,  die  mehr  einen  lokalen  Charakter  haben.  —  An 
dieser  Stelle  sei  auch  gleich  gesagt,  dass  ich  die  Abkürzungen,  die  ga  .. 
rückwärts  stehen  und  deshalb  schwer  zu  finden  sind,  gleich  beim  Ei^n- 
gange  erwähnt  wissen  wollte. 

Nach  der  Beschreibung  der  Inkunabeln  folgen  die  üblichen  Indien  ^ 
annorum,  urbium  et  typographorum  und  weiters  die  Indices  librorum  sir;- 
loco,  nomine  typographi  vel  anni. 

Dr.  B^cscy  weicht  von  der  usuellen  Beschreibung  der  Inkunabeln  l  . 
Er  unterlässt  nach  dem  Beispiele  Hellebrand*8  und  Lampel's  von  Vorn  :. 
die  hierin  Dr,  Grossauer  folgen,  die  gebräuchlichen  Sternchen  bei  Hai. . 
womit  ich  nicht  einverstanden  bin.  Diese  Art  und  Weise  hat  nun  eii.- 
mal  ihre  Existenzberechtigung  und  weittragende  Bedeutung.  Hain  b'  - 
schreibt  meist  gut.  Man  braucht  demnach  nur  seine  Nummer  mit  dt - 
Sternchen  anzuführen  und  kann  von  einer  eingehenderen  Beschreib u»  :< 
durch  Anführen  von  ine.  und  expl.  absehen.  Dadurch  wird  der  Katal  ^ 
kürzer  und  übersichtlicher.  Nur  dort,  wo  Hain  offenbar  gefehlt  hat,  1  t 
es  notwendig,  ihn  zu  korrigiren.  Ausserdem  löst  Dr.  R^csey  gewiss  aü'  n 
unter  dem  Einflüsse  der  oben  angeführten  Autoren  die  Kürzungen  ai  :» 
wodurch  er  ebenfalls  von  der  Methode  Hains  abweicht.  Ich  gebe  zu,  dr^- 
eine  treue  Wiedergabe  des  Urtextes  typographische  Schwierigkeiten  ben 
tet;  solche  sind  jedoch  heutzutage  zu  überwinden  und  es  liegt  nur  ini 
Interesse  der  bibliographischen  Wissenschaft  den  Urtext  mit  den  Kürzung'  i. 
und  sonstigen  Eigentümlichkeiten  der  Schriftzeichen  beizubehalten.  Aa<  n 
auf  Grund  von  Panzers  Annales  Typ.  ab  a.  1501 — 1536  beschrieben* 
Koppinger  und  neuestens  Beichling  sind  gewiss  nach  reiflicher  Überlegung 
dem  alten,  bewährten  System  treu  geblieben. 

In  der  zweiten  Unterabteilung  werden  die  Incunabula  ab  anno  150O 
bis  1536  beschrieben  auf  Grund  von  Panzers  Annales  Typ.  ab  a  1501 
bis  1536.  Dieselben  zählen  466  Nummern  und  sind  mit  ähnlichen  Indices 
versehen  wie  die  Incunabula  propria. 

Der  zweite  Teil  enthält  die  Hungarica  antiqua  bis  zum  Jahre  ITllj 
sie  zerfallen  in  drei  Unterabteilungen:  a)  Hungarica  antiqua  hungarice 
scripta  usque  ad  a  1711,  im  ganzen  145  Nummern.  Vorangesetzt  ist  die 
Reproduktion  des  Titulus  vetustissimi  libri  a  Benedictinis  S.  M.  Pannoniae 
editi,  gedruckt  in  Venedig  1506.  b)  Libri  in  hungarico  typo  expressi 
usque  ad  a.  1711,  204  Nummern,  c)  Libri  peregre  expressi,  qui  ad  res 
Hungariae  pertinent  usque  ad  a.   1711,   145  Nummern. 

Darauf  folgen  Supplementa:  ad  partem  II.  und  Additamenta  varia 
recentino  acquisita,  woran    sich  die  Indices   partis   II.  reiheur     Jetzt   erst. 


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Literatur.  385 

schliessen  sich  die  Abbreviationes,  die  Errata,  Supplementa  nova  und  der 
Elenchns  an.  Durch  die  erw&hBten  Ergänzungen  leidet  die  Übersichtlich- 
keit des  Buches.  Aufrichtig  gesagt  wäre  es  für  die  Publikation  von 
grossem  Vorteile  gewesen,  die  Additamenta  in  den  eigentlichen  Text  ein- 
zuschalten und  den  Druck  noch  einer  Korrektur  zu  unterwerfen,  um  auch 
die  vielen  Errata  auf  das  möglichst  geringste  Mass  herabzusetzen. 

Durch  die  soeben  besprochene  Publikation  hat  Dr.  B^csej  den  Beweis 
geliefert,  dass  er  ernst  und  unermüdet  an  der  Sichtung  der  grossen  lite- 
rarischen Vorräte,  welche  die  berühmte  Bibliothek  birgt,  arbeitet.  Das 
bezeugen  alle  seine  bisherigen,  besonders  aber  diese  neueste  Arbeit,  welche 
die  ungarische  Bibliographie  in  der  Tat  dauernd  bereichert  hat. 

Prag-Strahov.  Isidor  Th.  Zahradnik. 


Die  Inkunabeln  der  Bibliothek  des  Stiftes  Schotten  in 
Wien  Ton  Dr.  Albert  Hübl.  Wien  und  Leipzig.  Braumüller  1904, 
80  X  und  270  S. 

Seinem  trefflichen  Handschriftenkatalog  des  Schottenstiftes  in  Wien 
(vgl.  die  Besprechung  in  dieser  Zeitschr.  XXIII,  2 1 4)  Hess  der  Bibliothekar 
dieses  Stiftes,  P.  Adalbert  Hübl,  in  kurzer  Frist  nunmehr  einen  Inku- 
nabelnkatalog folgen,  der  nicht  minder  Anerkennung  finden  wird.  Auch 
der  Inkunabelbestand  der  Stiftsbibliothek  ist  nur  ein  Rest,  der  sich  aus 
den  verheerenden  Bränden  und  anderen  Schicksalsschlägen,  die  das  Stift 
betroffen,  erhalten  hat.  So  steht  er  an  Grösse  und  Bedeutung  hinter  denen 
anderer  Stiftsbibliotheken  zurück,  was  aber  natürlich  das  Verdienst  des  Ka- 
talogs nicht  schmälert.  Der  Gesamtbestand  beläuft  sich  auf  466  Nummern. 
Das  erste  gedruckte  Buch  kam  im  Jahre  1470  an  das  Stift,  die  letzte  grössere 
Erwerbung  von  Inkunabeln  iUllt  unter  Abt  Helferstorfer  (f  1880).  Auffallen 
muss,  dass  neben  den  theologischen  Werken,  besonders  die  juridischen  stark 
vertreten  sind;  was  den  Druckort  anlangt,  der  Reichtum  an  Pariser  Drucken 
gegenüber  dem  nahezu  gänzlichen  Fehlen  von  Wiener  Drucken  (ein  Ein- 
ziger!). 15  Inkunabeln  waren  bisher  noch  ganz  unbekannt,  16  sind  Erst- 
ausgaben. Der  Herausgeber  legte,  wie  dies  üblich  geworden  ist,  dem 
Kataloge  Hains  »Repertorium*  zugrunde  (mit  Ergänzungen  nach  Gopinger 
und  Proctor)  und  beschrieb  nur  die  bei  Hain  gar  nicht  verzeichneten  oder 
nicht,  beziehungsweise  unvollständig  beschiiebenen  Inkunabeln  —  109  an 
Zahl  —  näher.  Zur  besseren  Orientirung  nach  den  verschiedensten  in 
Betracht  kommenden  Bedürfnissen  sind  dem  Kataloge  Verzeichnisse  der 
Drucker,  der  DruckQrte,  der  Druckjahre,  der  Inkunabeln  mit  Holzschnitten, 
der  früheren  Besitzer  und  ein  Standortsregister  beigegeben. 

Wien.  M.  Vancsa. 


HitteUanffeD  XXVUI  25 

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386  Uteratur. 

Alois  John,  Oberlohma.  Geschichte  und  Volkskunde  eines 
egerländer  Dorfes.  (Beiträge  z.  deutsch-böhmischen  Volkskunde  4.  Bd.^ 
2.  Heft).     Prag.  1903.     196  S.  8«. 

Die  Yerdienstvollen  Publikationen  der  »Gesellschaft  zur  Förderung 
deutscher  Wissenschaft,  Kunst  und  Literatur  in  Böhmen*  werden  durch 
diese  Schrift  nach  einer  sehr  wichtigen  Bichtung  ergänzt,  denn  bisher 
mangelte  es  an  einem  Muster,  in  dem  Geschichte  und  Volkskunde 
eines  böhmischen  Dorfes  einheitlich  dargestellt  worden  wäre.  Oberlohma 
war  für  eine  solche  Dai-stellung  besonders  geeignet,  da  die  geschieht* 
liehen  und  volkskundlichen  Nachrichten  sehr  reich  sind,  die  ersteren  auch 
verhältnismässig  weit,  bis  in  den  Beginn  des  14.  Jahrhunderts  zurück- 
reichen. 

Es  liess  sich  somit  das  Geschichtsbild  sehr  mannigÜEiltig,  mit 
Berücksichtigung  aller  wirtschaftlichen  und  kulturellen  Verhältnisse  ge- 
stalten. Der  erste  Teil  des  Buches  »Geschichte*  zerfallt  in  die  Abschnitte 
1.  Natur  und  Boden,  2.  Urzeit,  3.  Geschichte  der  Höfe,  4.  Die  Kirche,  5. 
Die  Schule,  6.  Äussere  Schicksale  des  Dorfes.  Hier  heben  wir  zur  näheren 
Charakterisirung  des  Buches  den  Abschnitt  über  die  »Geschichte  der 
Höfe*  als  durchaus  mustergiltige  Bearbeitung  hervor.  Wir  werden  zuerst 
mit  den  verschiedenen  Grundherrschaften,  die  für  Oberlohma  in  Betracht 
kamen,  bekannt  gemacht,  erhalten  sodann  eine  Übersicht  über  die  Ver- 
hältnisse der  Untertanen  und  ihre  Abgaben  und  im  Zusammenhange  da- 
mit, weil  sie  sich  zumeist  auf  Zinse  und  Zehentabgaben  beziehen,  erfahren 
wir  die  ältesten  urkundlichen  Nachrichten,  in  denen  des  Dorfes  Erwähnung 
geschieht,  beginnend  mit  einer  Urkunde  vom  3.  Februar  1316,  und 
schliesslich  die  Geschichte  der  grösseren  Bauerngüter  nach  ihrer  Lehens- 
abhängigkeit, Wirtschafts-  und  Personalgeschichte  in  knapper  gutverständ- 
licher Form.  Wie  reich  und  gut  die  Quellen  für  dieses  Do^f  fliessen,  be- 
weist der  Umstand,  dass  in  dem  Abschnitt  »die  Schule*  die  Beihe  der  in 

0.  wirkenden  Schullehrer  bis  zum  Jahre  1567  hinauf  verfolgt  werden 
kann.     Der  zweite  Teil  des  Buches  »Volkskunde*  zerföUt  in  die  Abschnitte 

1.  Dorf  mark,  2.  Haus  und  Hof,  3.  Nahrung,  4.  Tracht,  5.  Sitten  und 
Bräuche,  a)  Von  der  Wiege  bis  zum  Grabe,  b)  Besuche  im  festlichen  Jahr, 
c)  Bräuche  beim  Ackerbau,  bei  der  Flachs-  und  Obstkultur,  d)  Bechts- 
bräuche,  6.  Aberglaube,  7.  Volksdichtung,  8.  Mundart,  Namen,  9.  Schluss. 
Die  Nachrichten  in  diesem  Abschnitte  werden  umso  wichtiger  und  zuver- 
lässiger, als  der  Verfasser  sein  eigenes  Heimatsdorf  schildert.  Noch  ist 
lobend  hervorzuheben,  dass  neben  einer  Gesamtansicht  des  Dorfes  und  der 
Kirche  die  Abbildung  eines  Gehöftes  aus  Oberlohma  mit  einer  Plananlage 
eines  egerländer  Vierkants,  der  Dorfplan,  die  Flurkarte  und  eine  Sprach- 
karte beigegeben  sind.  Wenn  ich  in  diesem  schönen  Büchlein  etwas  ver- 
misse, so  ist  dies  ein  Index  oder  mehrere  Indices,  z.  B.  der  vielen  interes- 
santen Lokalausdrücke  für  Geräte,  Kleider,  Bechtsgewohnheiten,  femer  der 
Orts-  und  Personennamen. 

Brunn.  B.  Bretholz. 


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Literatur.  387 

Die  historische  periodische  Literatur  Böhmens,  Mährens 
und  Oesterr.-Schlesiens.  1902—1904^). 

V.  Cesky  ^asopis  historicky.  (Böhmigche  historische  Zeit- 
schrift).    Herausgegeben  Ton  Jar.  GoU  und  Jos.  Pekaf. 

Jahrgang  VIIL  (1902).  J.  Bu2i<3ka,  Spor  o  desky  hlas  pfed 
volbou  cisate  Karla  VII.  v  L  1740 — 1742.  (Streit  um  die  böhmi- 
sche Stimme  bei  der  Wahl  K.  Karl  VIL  in  den  J.  1740—1742)- 
8.  1 — 29.  Nach  einer  kurzen  Einleitung  über  die  älteren  Streitigkeiten 
keiten  betreffend  die  böhmische  Wahlatimme  in  den  Jahren  1440,  1486, 
1529  und  1619  und  der  Übersicht  über  Quellen  und  Literatur  werden 
die  Verhandlungen,  die  der  Wiener  Hof  mit  den  einzelnen  Kurfürsten 
«inleitete,  um  sie  zur  Anerkennung  der  böhmischen  Stimme  für  Franz  von 
Lothringen  als  Qemal  und  Mitregent  K.  Maria  Theresia*  s  zu  bestimmen, 
dargelegt.  Die  anfangs  nicht  ungünstigen  Aussichten  erfuhren  durch  die 
Schlacht  bei  Mollwitz  (lO.  April  1741)  einen  entschiedenen  Umschwungs 
besonders  als  Frankreich  sich  auf  die  Seite  der  Gegner  Franz  von  Loth« 
ringens  stellte.  Die  Kurstimme  wurde  ihm  aberkannt  und  die  Wahl  Karl  Alb* 
rechts  (Karl  VIT.)  am  21.  Januar  1742  ohne  Rücksicht  auf  die  böhmische  Kur 
durchgeführt  In  einem  Schlusskapitel  wird  die  »Polemische  Literatur*, 
die  auf  beiden  Seiten  entstand,  in  ihren  Hauptstücken  untersucht.  —  N. 
V.  JastreboT,  Br.  Jana  BlahoslaTa  spis  »0  pÖTodu  Jednoty  Bratrskö 
A  htdu  V  ni*.  (Des  Bruders  Johann  Blahoslav  Schrift  Ȇber 
den  Ursprung  der  Brüderunitftt  und  ihre  Ordnung*)..  S. 
52 — 68.  Auszug  aus  der  Einleitung  zur  Edition  dieses  Traktats,  der  im 
»Sbomik*  der  Petersburger  Akademie  erscheinen  wird.  Der  Traktat  fand 
sich  in  einer  Hs.  der  Prager  Univ.  Bibliothek  und  wäre  nach  J.'s  Annahm» 
identisch  mit  der  Termeintlich  verlorenen  »Historia  fratrum*  BlahoslaTS, 
In  diesem  Auszug  wird  zuerst  der  Beweis  für  die  Identität  beider  Schriften 
geführt,  dann  der  Inhalt  des  Traktats^  schliesslich  seine  Bedeutung  in 
der  Geschichte  der  Literatur  der  Böhmischen  Brüder  dargelegt.  —  Jar, 
^elakoYsky,  Nauceni  p.  Albrechta  Bendia  z  Oudavy  synüm  danö.  (Be* 
lehrungen  des  Albrecht  Bendel  von  Uschau  für  seine  Söhne). 
S.  68—^70.  A.  Bh  war  der  Verfasser  der  ersten  böhmischen  Landesordnung; 
seine  obige  Schrift,  von  C.  in  der  Hs.  D  XVH  34,  p.  31  entdeckt,  ist  da- 
tirt  vom  29.  Sepi  1529,  enthält  neben  den  Mahnworten  an  seine  yier 
Söhne  eine  Darlegung  seiner  Verdienste  um  den  Ritterstand.  —  A.  L. 
KrejCik,  0  zaklddaci  listinS  kapitnlj  LitomöHck^.  (Ober  die  Grün- 
dungsurkunde des  Leitmeritzer  Kapitels).  S.  158 — 166^ 
In  gewissem  Gegensatz  zu  den  Ausführungen  G.  Friedrichs  über  dieses 
Thema  (vgl.  Mitteil.  IXIV,  340)  urteilt  K.  über  die  drei  Überlieferungen 
dieser  Urkunden  folgendermassen :  Die  1.  Fassung  ist,  wie  schon  Palacky 
annahm,  eine  Aufzeichnung  (Akt)  irgend  eines  Kanonikers  nicht  über  die 
Oründung,  sondern  über  den  Besitz  des  Klosters  und  nicht  aus  dem  XI.  sondern 
ans  dem  XII.  Jahrb.    Hier  differiren  die  beiden  Forscher  eigentlich  nur  in 


«)  Vergl  Mitteil,  des  Instituts  28,  ß.  187  ff. 

25* 

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388  Literatur. 

Bezug  auf  die  Zeitbestimmung.  Die  2.  Fassung,  an  deren  Echtheit  F» 
nicht  zu  zweifeln  wagte,  hält  K.  für  eine  Fälschung,  ausgeführt  vom 
Kanzler  Pfemysl  Ottokars  I.  Benedikt  zwischen  1219  (1216?)  und  1225  und 
beglaubigt  durch  das  königliche  Siegel.  Die  3.  Fassung,  yon  F.  als  Fäl- 
schung saec.  Xin  0.  XIV  angesehen,  beurteilt  K.,  wenn  ich  richtig  ver- 
stehe, als  ein  Falsum  aus  den  Jahren  1319 — 1341.  —  6.  Friedrich, 
Jedt^  0  zakladaci  listinö  kapituly  Litom^Hck^.  (Noch  einmal  über 
die  Gründungsurkunde  des  Leitmeritzer  Kapitels).  S» 
166 — 173.  Sucht  die  Gründe  der  vorhergehenden  Polemik  zu  entkräften 
und  seine  früheren  Ansichten  aufrecht  zu  halten.  —  Jos.  Truhlaf, 
Pab^rky  z  rukopisä  Klementinskych.  (Nachlese  aus  den  Hand- 
schriften des  Clementinum).  S.  187 — 194,  316-— 325.  Fortsetzung 
der  früher  unter  gleichem  Titel  im  »VSstnik  C.  Akademie*  erschienenen 
sehr  wertvollen  Aufsätze;  s.  Mitteil.  XXIV,  337  Nr.  LVII.  Über  eine 
lateinische  Fassung  bez.  Übersetzung  der  in  böhmischer  Sprache  bereits- 
früher  (vgl.  SS.  rer.  Bohem.  III,  407)  bekannt  gewordene  Vision  des 
Prager  Erzbischofs  Johannes  von  Jenzenstein  im  J.  1392.  Er  Hess  sie 
bekanntlich  in  einer  Kapelle  seiner  Besidenz  malen;  die  Kapelle  ging  1420 
zugrunde.  Die  Niederschrift  in  Hs.  XIII.  G.  10.  fol.  101  stammt  aus  dem  J» 
1428/9.  —  Nr.  LVIIL  Über  ein  Missale  s.  XIV.  aus  der  Kirche  von 
TSchobus  (B.  H.  Pilgram)  mit  einigen  Notizen  auf  den  ersten  Blättern 
und  dem  Deckel,  teils  auf  die  Hs.,  teils  auf  die  Kirche  und  Pfarre  bezüglich 
(Inventar  und  Pfarrerlisten).  Sign.  XIV.  B.  17.  —  Nr.  LIX.  Eine  Hs.  des  ehe- 
maligen Benediktinerklosters  Ostrow  (Sig.  XIV.  C.  16),  saec,  XIV — XV,. 
enthält  u.  a,  einige  für  die  Geschichte  des  Schismas  belangreiche  Stücke^ 
z.  B.  die  bisher  unbekannte  »Determinatio  questionis,  que  vertebatur  inter 
ürbanum  VI  et  condempnatos  cardinales*,  vorgelegt  dem  Prager  Erzb. 
Johann  von  Jenzenstein  1379,  geschrieben  von  Frater  Jobannes  de  Bra- 
ehis  natu3  Padebom.  dioc.  —  Femer  eine  Invektive  auf  Sigmund  Kory- 
but  (foL  231).  —  Nr.  LX.  Unter  dem  Titel  Nov4  Wiclifica  (Neue  Wicli- 
fiana)  verzeichnet  T.  31  ganz  neue  Wiclifische  Schriften  enthaltende  Kodizes 
zu  den  19  von  früher  her  bekannten,  und  betont,  dass  nunmehr  in  der 
Clementinischen  Bibliothek  50  derartige  Hss.  vorhanden  sind,  während 
selbst  aus  der  Wiener  Hofbibliothek  bloss  40  bekannt  sind.  —  Nr.  LXL 
Als  Beitrag  zur  Geschichte  des  Eremiten  in  Heuraffel  (na  Vyton^)  wird 
hier  abgedruckt  das  in  Kod.  XIV.  E.  2.  enthaltene  Verzeichnis  der  leben- 
den und  verstorbenen  Woltäter.  Die  Hs.  enthält  als  späteren  Nachtrag 
auch  eine  Abschrift  des  übrigens  ziemlich  belanglosen  Bibliothekskatalogs. 
—  Nr.  LXII  handelt  über  Ulrich  (Oldrich)  Kfi2,  Pfarrer  in  Nepomuk  im 
J.  1474,  einen  berühmten  Bibliophilen  nnd  fleissigen  Abschreiber,  und 
einige  neue  von  ihm  herrührende  Sammelhss.  —  J.  Kalousek,  Zpräva 
0  pamStech  Frantidka  Vav4ka  Miläck^ho.  (Nachricht  über  die  Auf* 
Zeichnungen  des  Bauern  Franz  Vaväk  in  Miltschitz).  S.  194 
— 198.  Es  sind  7  Bände  die  Zeit  von  1770 — 1814  umfassend,  die  es  ver- 
dienten edirt  zu  werden.  Besonders  betont  K«  die  wertvollen  Bemerkungen 
Vaväks  über  die  Einführung  des  Raab 'sehen  Systems  auf  der  Podie- 
brader  Herrschaft,  die  vielen  Auslassungen  über  Beligionsangelegenheiten, 
über  Untertansverhältnisse  u.  s.  w.  —  J.  Pekaf,  0  poloze  star^ho  Vtle- 
hradu.      (Ueber    die    Lage    des    alten    Welehrad.)     S.    198 — 202^ 


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Literatur.  38Ö 

Im  Anschlüsse  an  die  1902  erschienene  Schrift  von  J.  L.  Cervmka  über 
^Dövin  und  Welehrad*  (böhm.),  in  der  der  Beweis  erbracht  werden  soll, 
•dass  das  heutige  Welehrad  mit  dem  Sitz  des  Mährerförsten  Swatopluk  und 
^es  fa.  Method  gar  keine  Beziehungen  haben  könne,  verweist  P.  auf  die 
Mängel  dieses  Nachweises,  die  hauptsächlich  in  der  ungenügenden  Kritik 
HJer  hier  in  Betracht  kommenden  Urkunden  beruhen.  P.  tritt  gleichwohl 
nicht  der  entgegengesetzen  Ansicht  von  der  Identität  dieser  Ortschaften 
l)ei.  —  J.  Ealousek,  0  listinö  clsäfe  Jindficha  z  r.  1086,  kterou2 
Morava  byla  op$t  pfivt^lena  k  diecesi  Praiske.  (Ueber  die  Urkunde 
K  Heinrichs  vom  J.  1086,  durch  die  Mähren  von  neuem  der 
Diözese  Prag  einverleibt  wurde.)  S.  257 — 269.  K.  verteidigt  von 
neuem  diese  durch  Eosmas  und  eine  von  diesem  unabhängige  Abschrift 
in  München  überlieferte  Urkunde,  vornehmlich  gegen  Potkanski,  der  sie 
in  einer  polnisch  geschriebenen  Abhandlung  »Krakau  vor  den  Piasten» 
(1897)  und  gegen  Bachmann,  der  sie  in  einem  Aufsatz  »Cosmas  und  die 
Urkunde  K.  Heinrichs  IV.  über  den  Umfang  des  Prager  Bistmus>  (Mittheil. 
XXI,  209)  als  Fälschungen  erklärt  hat.  —  Ladislav  Hof  man,  0  or- 
-ganisaci  historick^ho  studia  na  vy sokych  SkoUch  Paf i2i  (Ober  die  Or- 
ganisation des  historischen  Studiums  auf  den  hohen  Schu- 
len in  Paris).  S.  284 — 303.  —  Jos.  Susta,  Nova  kniha  o  d^jinäch 
^esk^ho  umf'^ni.  (Ein  neues  Buch  über  die  Geschichte  der  böh- 
mischen Kunst).  S.  303 — 315.  Eine  eingehende  Würdigung  von 
M.  Dvof 4ks  >  Die  Illuminatoren  des  Johann  von  Neumarkt  *.  —  J.  P  e  k  a  f , 
Nejstafsi  kronika  ceska.  Ku  kritice  legend  o  sv.  Ludmile  a  sv.  Vdclava. 
(Die  älteste  böhmische  Chronik.  Zur  Kritik  der  Legenden 
von  der  h.  Ludmila  und  dem  h.  Wenzel).  S.  385—481.  Die 
Arbeit  stellt  sich  zur  Aufgabe,  das  nach  längeren  wissenschaftlichen  Po- 
lemiken über  dessen  Echtheit  im  18.  Jahrhundert  von  Dobrowsky  als 
Fälschung  des  14.  Jahrhunderts  gekennzeichnete  Legendenwerk  Christians 
als  echte  Quelle  des  X.  Jahrhunderts  und  zwar  als  ein  Werk  von  solcher 
Bedeutung  zu  erweisen,  dass  man  es  als  die  »älteste  böhmische  Chronik* 
ansprechen  darf.  Nach  einer  Einleitung,  in  der  u.  a.  der  Inhalt  der 
Christian  *8chen  Legende  kurz  dargestellt  und  die  übrigen  Wenzel-  und 
Ludmilalegenden  angeführt  werden,  behandelt  Kap.  I.  die  innere  Kritik 
der  Christianischen  Arbeit,  während  das  II.  Kap.  „Die  äussere  Kritik^^  in 
mehrere  Abschnitte  zerftlUt:  1.  Über  das  Verhältnis  Christians  zu  den  Le- 
benden von  Cjrill  und  Method;  2.  zu  den  Ludmilalegenden,  3.  zu  den 
Wenzellegenden,  4.  zu  Cosmas  und  5.  zu  Dalimil.  Das  III.  Kapitel  betitelt: 
»Schluss.  Der  Mönch  Christian*,  fasst  zunächst  das  Ergebnis  der  vorher- 
gehenden Beweisführung  dahin  zusammen:  „Christians  historische  Schrift 
ist  eine  ursprüngliche  Arbeit,  niedergeschrieben  in  der  Zeit  des  Bischofs 
Adalbert,  am  ehesten  993 — 994,  nach  Adalberts  Rückkehr  aus  Italien. 
-Christian  schrieb  auf  Grundlage  guter  mündlicher  Überlieferung  und  un- 
bekannter, wie  es  scheint  teilweise  slavischer  Vorlagen,  über  das  Leben 
<ler  slavischen  Glaubensboten  und  der  h.  Ludmila.  Daneben  benutzte  er 
ausgiebig  die  lateinischen  Legenden,  die  sog.  >Menken*3che*  und  >Cres- 
cente  fide*;  einiges  wenige  nahm  er  aus  Gumpold.*^  Dann  folgt  eine 
biographische  Skizze  Christians  sowie  eine  graphische  Darstellung  des  Zu- 
sammenhanges  der    Legenden    nach    früherer   und   nach    P.*s  Anschauung. 


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390  Literatur. 

Im  ly.  Kapitel  wird  die  Kritik  Dabners  und  Dolnrowskya  gegen  Christian 
besprochen  und  im  V/  und  letzten  werden  die  „Ergebnisse  für  die  böh* 
mische  Historiographie"  erläutert.  —  Die  Arbeit  ist  dann  in  etwas  ver- 
änderter und  durch  den  Abdruck  der  Quelle  selbst  vermehrter  Form  auch 
selbständig  erschienen.  Über  meine  Stellungnahme  zu  den  Ergebnissen 
Fekafs  vgl.  N.  A.  XXIX,  480  und  Zeitschrift  d.  d.  Vei-eins  f.  d.  Geschichte 
Mährens  und  Schlesiens.     Jhg.  IX,  S.  70.  ff.O- 

Jahrgang  IX.  (1903).  Jaioslav  Bidlo,  Br.  Jan  Bokjta  u  cara 
Ivana  Hrozn^ho.  (Bruder  Johann  Bokyta  beim  Zar  Iwan  d. 
Schrecklichen).  S.  1 — 25.  An  der  gewaltigen  Botschaft  der  polnisch- 
lithuuischen  Union  nach  Moskau  im  Jahre  1570,  die  aus  718  Privat- 
personen und  613  Kaufleut^n  bestand  und  den  Zweck  hatte,  mit  dem  Zar 
in  friedliche  Verhandlungen  betreffend  die  Nachfolge  des  kinderlosen  Kö- 
nigs Sigmund  August  zu  treten,  nahm  auch,  von  seinen  Glaubensgenossen 
in  der  Deputation  aufgefordert,  der  Consenior  der  polnischen  Brüderunität 
J.  B.  teil.  Seine  Heranziehung  verfolgte  auch  den  Zweck,  die  Fropagi- 
rung  der  Brüderkonfession  zu  versuchen,  eventuell  auch  bei  Iwan,  der  im 
Kufe  stand,  tolerant  und  religiösen  Beformen  nicht  abgeneigt  zu  sein. 
Von  den  merkwürdigen  Empfängen,  die  einzelnen  Mitgliedern  der  Depa- 
tation  bei  Iwan  zu  teil  wurde,  ist  der  bedeutendste  der  des  Bruders  Jo- 
hann am  10.  Mai  1570.  Die  vom  Zaren  mit  einer  grossen  Bede  einge- 
leitete Audienz,  auf  die  dann  Bruder  Johann  antwortete,  endete  damit^ 
dass  Iwan  zehn  Fragen,  in  denen  Evangelische  und  Orthodoxe  auseinander- 
gehen, formulirte  und  darauf  schriftlich  Antwort  verlangte.  Bruder  Jo- 
hann erteilte  sie  am  18.  Juni,  worauf  Iwan  die  Ansichten  Bokjtas  Funkt 
für  Funkt  zu  widerlegen  und  die  Lehren  der  orthodoxen  Kirche  zu  ver- 
teidigen suchte.  Er  schloss  damit,  dass  er  versicherte,  Bokyta  könne  für 
seine  eigene  Ferson  unbesorgt  sein,  nennt  ihn  aber  Ketzer  und  Diener 
des  Antichrist  und  verbietet  ihm,  in  seinen  Ländern  die  Lehre  der  böh- 
mischen Brüder  zu  verbreiten.  In  einem  Schlusskapitel  behandelt  der 
Verf.  eingehend  die  Quellen  betreffend  diese  Gespräche  zwischen  Iwan  und 
Bokyta.  —  Vdclav  Novotny,  Adolfa  Bachmanna  »Geschichte  Böhmens*. 
(Adolf  Bachmanns  »Geschichte  Böhmens«).  26—46,  164 — 178, 
262 — 300,  373 — 397.  Eine  eingehende  Kritik,  die  zuerst  in  allgemeinen 
Zügen  die  Eigenart  dieses  neuesten  böhmischen  Geschichtswerkes  charakteri- 
sirt,  sodann  aber  auf  Einzelheiten  eingehend,  fast  Kapitel  für  Kapitel  behandelt. 
—  J.B.NovÄk,  Tak  zvany  »Codex  epistolaris  Ottocari  IL*  (Der  sogenannte 
»Codex  epistolaris  Ottocari  II).  S.  46 — 68.  Nachdem  N.  in  einer 
früheren  Abhandlung  in  den  Mitteil.  XX,  253  die  Identität  des  Henricos 
Italiens,  Frotonotars  K.  Ffemysl  Ottokars  II,  und  des  Henricus  de  Isemia^ 
Autors  des  Formelbuches,  widerlegt  hat,  unterzieht  er  sich  in  dieser  Ab- 
handlung der  Aufgabe,  nachzuweisen,  dass  die  ganze  Sammlung  nicht  an- 
zusehen ist  als  auf  Abschriften  authentischen  aus  der  königlichen  Kanzlei 
hervorgegangenen  oder  in  sie  eingelaufenen  Materials  beruhend;  vielmehr 
seien  es  rhetorische  und  stilistische  von  Heinrich  von  Isernia  erdachte 
Übungen.     Allerdings,    da  Heinrich  in  regem  Verkehr  mit  der  königlichen 


')  Dieser  Literaturbericht  war  vor  Beginn    der  weiteren  Polemik  zwischen 
mir  und  F.  bereits  im  Ms.  fertiggestellt  und  der  Kedaktion  abgeliefert. 


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Literatur,  391 

Kanzlei  stand  and  die  politischen  Verhältnisse  in  Böhmen  und  im  übrigen 
Europa  genau  kannte,  ja  vielleicht  von  geheimen  diplomatischen  Verhand- 
lungen gute  Kenntnis  besass,  können  die  Briefe  nicht  als  blosse  Phanta- 
sieprodukte betrachtet  werden,  nur  ist  ihr  historischer  Kern  und  Wert  in 
jedem  einzelnen  Fall  zu  untersuchen.  Die  Beweisführung  N*s  ist  sehr 
umsichtig.  Er  beginnt  mit  einer  Kritik  der  inhaltlich  bedeutsamsten 
Stücke,  gegen  die  auch  schon  früher  von  einzelnen  Forschem  gelegentlich 
Bedenken  erhoben  wurden:  er  legt  femer  Gewicht  darauf,  dass  der  ganze 
Charakter  und  das  Wesen  Pfemysl  Ottokars  dem  Tone,  der  in  den  poli- 
tisch bedeutsamsten  Briefen  herrscht,  widerspricht.  Zum  Schluss  zeigt  er 
dann,  dass  eine  ganze  Anzahl  von  Stücken  unzweifelhaft  als  Stilübungen 
in  Heinrichs  auf  dem  Wischehrad  in  Prag  errichteter  Schule  für  Gram- 
matik, Logik  und  Rhetorik  entstanden  sind,  und  zwar  nicht  allein  von 
ihm.  sondern  auch  von  den  Schülem  selbst  gearbeitet  —  V.  J.  Novaöek, 
0  vyplen^ni  klägtera  Opatovick^ho  l.  1415.  (Über  die  Einäscherung 
des  Klosters  Opatowitz  im  J.  1415).  S.  69 — 88.  Verweist  auf  eine 
Bulle  P.  Martins  V.  ddo.  1417  Dez.  5  Konstanz  aus  dem  Later.  Begister 
nr.  190.  f.  237,  die  über  das  Ereignis  neuen  Aufschluss  gewährt  (Vgl.  die 
oben  XXVIII,  193  cit.  Abhandlung  von  Kalousek). —  JosefPekaf,  Nejstarif 
kronika  öeskä.  (Die  älteste  böhmische  Chronik).  S.  125 — 163, 
300 — 320,  398 — 414.  Der  erste  und  zweite  Teil  befichäftigt  sich  mit 
den  von  J.  Kalousek  in  der  Osv^ta  1903,  S.  108 — 127  und  Väcek  vorge- 
brachtenEinwänden.  Im  3.  Teil  bespricht  P.  den  Text  Christians  in  der  Hs.  Boe- 
deken,  die  die  Bollandisten  bei  ihrer  Edition  der  Legende  benützten.  Die 
Hs.  selbst,  die  dem  1803  aufgehobenen  Kloster  B.  gehörte,  scheint  ver- 
loren zu  sein  ^).  P.  erhielt  dagegen  von  der  Gesellschaft  der  Bollandisten  in 
Brüssel  die  1641 — 42  von  P.  Gamaus  aus  der  Hs.  angefertigten  Ab- 
schriften der  Christian  *schen  Legende,  nebst  einer  Anzahl  von  Abschriften 
anderer  Ludmila-  und  Wenzellegenden,  sowie  schiesslich  die  darauf  be- 
zügliche Korrespondenz  Balbins  mit  den  Bollandisten  aus  dem  J.  1669. 
Aus  den  Formen  der  Eigennamen  (z.  B.  Zuentepulk,  Liutmila  etc.),  sowie 
aus  einer  „auffallenden  Verwandtschaft''  des  Textes  Bödeken  mit  dem  des 
Wattenbach  *8chen  Fragments  schliesst  P,  dass  die  Bödeken  Hs.,  für  die 
er  als  terminus  ad  quem  Anfang  des  XV.  Jahrb.  ansetzen  möchte,  zurück- 
gehe auf  eine  aus  dem  XII.  Jahrhundert  stammenden  Vorlage.  Der 
Bödeken  *sche  Text  erweise  sich  gegenüber  dem  ursprünglichen  Christian 
als  überarbeitet  und  gekürzt.  Im  4.  Teil  »Der  Kampf  der  Cyrillica  mit 
der  Glagolitica  und  das  richtige  Datum  der  Ermordung  der  h.  Ludmila* 
erklärt  P.  das  im  Christian  unrichtig  auf  den  15.  statt  auf  den  16. 
September  (920)  angegebene  Sterbedatum  der  h.  Ludmila  aus  der  Ver- 
wechslung der  Zahlzeichen  in  den  genannten  Schriften,  die  zwar  graphisch 
gleich  sind  aber  in  jeder  Schriftart  andere  Bedeutung  haben;  so  bedeute 
z.  B.  g  in  der  Glagolitica  „4",  in  der  Cyrillica  ,,3**.  —  Jar.  Fikrle, 
Cechov^  na  koncilu  Kostnick^m.  (Die  Böhmen  auf  dem  Konstan- 
zer  Konzil.)      S.    178  —  193,    249 — 262,    415—431.     Der    Verf.    will 


1)  Wie  ich  aus  einer  privaten  Mitteilung  Prof.  Schreuers  in  Münster  erfahre, 
ist  die  Hs.  mittlerweile  von  ihm  gefunden  worden  und  stammt  aus  dem 
XV.  Jhd. 


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392  Literatur. 

zeigen,  dass  die  Teilnahme  der  Böhmen  an  diesem  Konzil  sich  nicht  auf 
die  spezifisch  böhmischen  Angelegenheiten  der  Prozesse  des  Ha3  und  Hie- 
ronymus  beschränkte,  sondern  dass  einzelne  Mitglieder  sich  auch  an  an* 
deren  Arbeiten  beteiligten  und  zur  Geltung  brachten.  Von  diesen  Per- 
sönlichkeiten steht  zuerst  Bischof  Johann  von  Leitomischl  im  Vordergründe, 
später  sind  es  Stephan  Pale<3  und  Magister  Mauricius  gen.  Rvacka,  die 
das  böhmische  Element  repräsentiren.  Zu  Beginn  wird  eine  Besprechung 
der  Quellen  und  Literatur  gegeben,  im  Anhang  ein  Verzeichnis  der 
Schriften  der  beiden  zuletzt  genannten  Personen.  —  Jos.  Truhldf, 
Pab^rky  z  rukopisii  Klementinskych.  (Nachlese  aus  den  Hand- 
schriften des  Klementinums).  S,  194 — 202.  In  Nr.  LXIII  wird 
eine  Hs.  des  Mag.  Wenzels  von  Chrudim  (XIV.  G.  20)t  eines  Prager  Hu- 
manisten und  des  darin  enthaltenen  Briefes  an  Wenzel  Moravus,  Pfarrer 
in  Chrudim  vom  J.  1470/1  besprochen.  —  Nr.  LXIV  handelt  von  einigen 
Fragmenten,  die  sich  im  Deckel  der  Hs.  X.  H.  7  fanden:  Gitation  des 
Waldenser  Inquisitors  Petrus  an  den  Pleban  von  Tümau  vom  J.  1400 
nebst  Inquisitionsakten.  —  Nr.  LXV,  Hs.  IV.  F.  23  enthält  Predigten  des 
berühmten  Prager  Kanzelredners  Johann  ^elivskj  (von  Selau)  von  1419  und 
bildet  den  3.  Teil  eines  grösseren  Werkes,  dessen  4.  Teil  —  Hs.  V.  G.  3  — 
schon  früher  sub  Nr.  XXIV  angezeigt  wurde.  Die  angeführten  Proben 
zeigen,  dass  sie  von  einem  radikalhusitischen  Geist  erfüllt  sind,  was  ebenso 
wie  das  Explicit  auf  J.  von  Selau  schliessen  lässt.  —  Frant.  Mared, 
Jessko  (Johannes)  rusticus  quadratus.  S.  202 — 203.  M.  macht 
aufmerksam,  dass  dieser  eigentümliche  Autorname,  der  von  einer  satyri- 
schen Schrift,  betitelt  >Passio  Judeorum  Pragensium»  (Verfolgung  der 
Prager  Juden  im  J.  1389),  bekannt  ist,  sich  noch  auf  einem  Werke  ähn- 
lichen Charakters  vorfindet:  nämlich  in  dem  in  einer  Wittingauer 
Hs.  A.  17  enthaltenen  »Evangelium  secundum  Johannem  quadratum» 
einer  Schilderung  der  Anfänge  des  Husitentums  in  Nachahmung  des  Evan- 
geliums des  h.  Matheus.  Die  Zeit,  da  dieser  Autor  schrieb,  lässt  sich 
auf  die  Jahre  1389 — 1416  beschränken.  —  Frant.  Mareä,  Breve  chro- 
nicon  Bohemiae.  S.  203 — 204.  Bestreitet  die  von  A.  Horcicka, 
Mitteil,  des  Vereins  f.  Gesch.  der  Deutschen  in  Böhmen  XXXVII,  454 
ausgesprochene  Ansicht,  dass  Marlin  Bilinskj  nicht  nur  der  Schreiber, 
sondern  auch  der  Verfasser  dieser  Chronik  sei.  —  V.  J.  Novacek.  0 
interdiktu  v  Praze  r.  1411.  (Über  das  Interdikt  in  Prag  v.  J. 
1411.)  S.  320—322.  Aus  zwei  päpstlichen  Bullen  Johanns  XXIII 
(Lateranregister  nr.  168  f.  157  u.  nr.  172,  f.  92)  ergibt  sich,  dass  ungeachtet 
des  erzbischöflichen  Interdikts  auch  die  Klostergeistlichkeit  (Karmeliter  und 
Praemonstratenser),  trotz  ihrer  entschiedenen  Gegnerschaft  zu  den  Husiten, 
Gottesdienst  hielt  und  zwar  aus  Furcht  vor  König  Wenzel  und  dem  Hofe. 
—  Lad.  Hofman,  Bismarck.  S.  432 — .  Handelt  über  Lenz'  »Ge- 
schichte Bismarcks*,  die  er  dahin  zu  charakterisiren  versucht,  dass  L.  nur 
das  Wesen  und  die  Entwicklung  der  Bismarck*  sehen  Politik  und  Diplo- 
matie schilderte,  Bismarck  als  Mensch,  seine  mächtige  Persönlichkeit  ein 
wenig   zu    sehr    im   Schatten  blieb. 

Jahrgang  X.  (1904).  Jaroslav  GoU,  Ladislav  Hofman.  1876 — 
1 903.  (S.  1 — 14).  E'n  Nachruf  für  diesen  hoffangsvoUen  jungverstorbenen  Hi- 
storiker.—  KamilKrofta,  Kurie  a  cirkevni  spräva  zemi  öesk^chvdobö  pfed- 


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Literatur.  393 

husitske.  (Die  Kurie  an  d  die  kirchliche  Yerwaltang  der  böhmi- 
schen Länder  in  der  vorhusitischen  Zeit).  S.  15 — 36,  125 — 152, 
249—275,  373 — 391.  Die  Arbeit  will  darstellen,  wie  sich  die  allgemeinen 
Wandlungen  in  der  Stellung  der  römischen  Kurie  zur  Kirche  und  ihren  Or- 
ganen in  den  Verhältnissen  der  böhmischen  Länder  wiederspiegeln  und 
kurz  skizziren,  in  welcher  Art  sich  der  Einfluss  der  Kurie  in  dieser  Pe- 
riode in  den  böhmischen  Ländern  fortschreitend  äusserte.  Das  erste  Ka- 
pitel heisst:  »Die  Berührungen  Böhmens  mit  der  Kurie  bis  zur  Mitte  des 
1 2.  Jahrhunderts.  —  Die  ältesten  kirchlichen  Institute  in  den  böhmischen 
Ländern.«  K.  betont  den  verhältnismässig  geringen  Einfluss  der  Kurie 
bei  der  Gründung  des  Prager  Bistums,  bei  der  Begründung  der  ersten 
Kirchen,  bei  der  Entwicklung  des  Olmützer  Bistums.  Erst  in  den  Strei- 
tigkeiten zwischen  dem  Prager  und  Olmützer  Bistum  macht  sich  die  neue 
Bichtung  der  Kurie^  dem  pästlichen  Willen  überall  Gewicht  und  Aner- 
kennung zu  verschaffen,  geltend,  sinkt  aber  während  des  zwischen  K. 
Heinrich  IV.  und  dem  Papsttum  herrschenden  Kampfes  wieder  völlig  her- 
ab. Im  zweiten  Kapitel  wird  »Die  Beformtätigkeit  des  Legaten  Guido 
und  des  Olmützer  Bischofs  Zdik,  sowie  die  Bedeutung  der  Immunitäts-  und 
«oideren  Papstprivilegien  fdr  Böhmen  im  12.  und  13.  Jahrb.*  behandelt. 
Die  Wiederherstellung  engerer  Beziehungen  zwischen  Born  und  den  böh- 
mischen Ländern  wird  der  Persönlichkeit  des  Olmützer  Bischofs  zuge- 
schrieben; als  einen  Ausfiuss  dieser  Verhältnisse  will  K.  die  seit  1144  so 
reichhaltig  auftretenden  Papsturkunden  für  die  einheimischen  Kirchen  und 
Klöster  ansehen,  die  einer  eingehenden  kritischen  Besprechung  unterzogen 
werden.  Durch  diese  Privilegien  wird  aber  das  Verhältnis  und  die  Stel- 
lung der  Klöster  und  Kirchen  nur  „im  Prinzip"  geändert.  Tiefer  greifende 
Wandlungen  vollzogen  sich  erst  im  1 3.  Jahrb.,  als  die  Kurie  in  ganz  kon- 
kreter Art  ihr  Souveränität  über  die  böhmische  Kirche  bei  Schlichtung 
von  Streitigkeiten  oder  bei  Entscheidungen  und  Besetzungen  kirchlicher 
Beneflzien  benützte.  Diesem  Nachweis  dient  Kap.  3  »Die  Veränderungen 
in  der  alten  kirchlichen  Organisation  im  13.  Jahrh.  —  Der  Kampf  des 
Bischofs  Andreas  von  Prag  um  die  Freiheit  der  Kirche*.  —  Jos.  Pekaf, 
I^ejstarsi  Kroniku  ceska.  V.  Dpöinsky  text  Kristiana.  (Die  älteste 
böhmische  Chronik.  V.  Der  Text  Christians  in  der 
Tetschener  Handschrift).  S.  37 — 44.  Die  Hs.  (Nr.  96)  stammt  aus 
dem  Ende  des  14.  oder  Anfang  des  15.  Jahrb.,  den  grössten  Teil  füllt 
die  Legende  aurea;  darauf  folgt  eine  kleine  Sammlung  böhmischer  Le- 
genden, darunter  auch  Christian,  nach  P.  keine  Abschrift  eines  bisher  be- 
kannten Textes,  sondern  eine  selbständige  Bezension,  die  in  der  Mitte 
steht  zwischen  dem  Text  der  Bödeken-  und  der  Kapitel-  (bez.  Univers.-) 
Handschrift  und  zurückgeht  auf  eine  Vorlage  s.  XIII.  Begründung  dieser 
Ansicht  im  Detail,  Aufzählung  der  Fehler  und  besonderen  Lesarten.  —  Jos. 
Pekaf, K sporn ozaklädacilistinubiskupstviPraisk^ho.  (Zum  Streit  über 
die  Gründungsurkunde  des  Prager  Bistums).  S.  45 — 58. 
Nach  einer  Wiederholung  der  verschiedenen  bisher  ausgesprochenen  An- 
sichten über  Echtheit  oder  ünechtheit  der  in  der  Urkunde  von  1086 
April  29  enthaltenen  Grenzbeschreibung  des  Prager  Bistums  bringt  P.  ein 
neues  Argument  vor,  wodurch  erwiesen  werden  soll,  dass  die  Vorlage  der 
Urkunde  von  1086,  wenn  sie  in  der  Tat,  wie  Kosmas  behauptet,   von  Bi- 


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394  Jäteratur. 

6chof  Gebhard  in  Mainz  vorgelegt  wurde,  eine  späte  Fälschung  sein  müsse. 
Als  Grenze  des  Prager  Bistums  gegen  Süden  wird  »fiiimen  Wag*  und 
»media  silva,  cui  nomen  est  Moure  .  .  .  qua  Bavaria  limitatur*  bezeich- 
net. Ist,  wie  mit  grösster  Wahrscheinlichkeit  anzunehmen  sein  dürfte^ 
Moure  das  niederösterreichische  Mailberg,  dann  müsste  die  Ostmark  um 
972 — 5  bis  Mailberg  gereicht  haben,  welche  Grenze  sie  aber  erst  im  11. 
Jahrhundert  unter  Markgraf  Adalbeit  1018 — 1055,  genauer  zwischen 
1020 — 31  erreichte.  Zum  Schluss  betont  P.,  dass  auch  Potkanski  in  einer 
Abhandlung  über  das  Privileg  von  1086  im  Kvart.  Eist.  1903  die  An- 
sicht ausgesprochen  habe,  dass  die  gegen  Polen  angegebenen  Grenzen 
„Bug  und  Styr"  besser  den  Verhältnissen  des  11.  als  des  10.  Jahrhun- 
derts entsprechen  und  dass  in  der  Grenzbeschreibung  zwei  verschiedene 
Teile  von  einander  zu  scheiden  seien:  die  Aufzählung  der  Grenzstämme 
im  Westen  und  Norden  sei  alt  und  echt,  dagegen  alles  übrige  späte 
ganz  ungenaue  Hinzufügung.  —  Mir.  Jefabek^  Kozbor  kroniky  Dalimi- 
lovy.  (Analyse  der  Chronik  Dalimils.)  S.  59 — 68,  276— 303^ 
392 — 414.  J.  will  durch  diese  Studie  versuchen,  D.  wenn  auch  nur 
teilweise  die  einstige  Stellung,  die  sein  Werk  in  der  tschechischen  Literatur, 
insbesondere  im  15.  Jahrh.  als  »Volksbuch*  eingenommen  und  die  es  haupt- 
sächlich durch  die  Konkurrenz  der  Hajek*schen  Chronik  eingebüsst  hat, 
zurück  zu  gewinnen.  Im  1.  Kapitel  »Literatur»  verfolgt  J.  die  hand- 
schriftliche Überlieferung  und  die  gesamte  über  D.  erschienene  Literatur, 
wobei  er  die  Wandlungen  in  der  Beurteilung  Dalimils  hervorhebt.  Der 
zweite  Teil  beschäftigt  sich  mit  der  schwierigen  und  problematischen 
Frage  nach  den  Qaellen,  auf  die  D.  zurückgeht.  Was  das  Verhältnis  zu 
Kosmas  anlangt,  so  glaubt  J..  dass  trotz  mancherlei  Differenzen  (Plus  und 
Minus  in  der  Darstellung,  verschiedenartige  Grundauffassung)  Kosmas  di- 
rekt benutzt  worden  sei,  wie  dies  schon  Palacky  annahm,  während  Bach- 
mann die  gegenteilige  Ansicht  aussprach;  doch  fügt  J.  wiedemm  hiezu, 
dass  D.  daneben  auch  eine  Bearbeitung  des  Kosmas  gekannt  zu  baben 
scheint.  Neben  Kosmas  kommen  in  Betracht:  eine  Boleslaver  Chronik, 
eine  auch  von  Neplach  gekannte  Opatowitzer  Chronik  und  die  unbekannte 
Vorlage  der  sogen.  Böhmischen  Annalen  im  zweiten  Fortsetzer  des  Kosmas. 
Das  3.  Kapitel  behandelt  den  Abschnitt  bei  Dalimil  Kap.  LXIV  13— CVI. 
Für  die  Zeit,  da  Kosmas  den  Dalimil  verlässt,  also  von  1125  an,  sei  es 
sehr  missUch  seine  Quellen  zu  bestimmen;  wahrscheinlich  schöpfte  er  aus 
der  allerdings  nicht  sehr  zuverlässigen  Tradition  und  vielleicht  aus  unbe- 
kannter schriftlicher  Quelle.  Auch  darin  stimmt  J.  gegen  Bachmann  mit 
Palacky  überein,  dass  Dalimil  von  Kap.  LXXXI  an  eine  historisch  beacht- 
same Quelle  sei;  mindestens  von  Kap.  CHI  an  schildere  er  als  Augen- 
zeuge. Im  4.  Kapitel  sucht  J.  gegen  Jirecek  u.  a.  Bachmanns  Ansicht 
zu  erhärten,  dass  die  Kap.  CVII — CX  nicht  von  Dalimil  verfasst  seien. 
Das  5.  und  letzte  Kapitel  bebandelt  Dalimils  Verhältnis  zu  den  böhmi- 
schen Legenden,  besonders  zu  Christian,  gegenüber  dem  er  ein  bedeuten- 
des Plus  aufweist,  das  wahrscheinlich  aus  legendärer  nicht  zu  alter  Tra- 
dition stammen  dürfte.  —  Jar.  GoU,  Amost  Denis  (Ernst  Denis). 
S.  69 — 78,  153 — 176.  Eine  Würdigung  dieses  französischen  Historikers, 
dem  „von  allen  fremden  Historikern,  die  über  böhmische  Geschichte 
schrieben,  der  erste  Platz  gebührt*'  und  seines  neuesten  Werkes :  » La  Bo- 


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Literatur.  395 

hörne  depuis  la  Montagne  Blanche*  (2  Blinde,  Paris  1903).  —  J.  B. 
Novak,  Redlichovo  dilo  »Rudolf  v.  Habsburg*  (Redlichs  »Rudolf  von 
Habsburg*).  S.  177 — 200.  Im  Anschluss  an  die  durchaus  günstige 
Anzeige,  in  der  Redlichs  grosse  Literaturkenntnis,  seine  „tiefe  wissen- 
schaftliche Redlichkeit' S  seine  Tendenzlosigkeit,  seine  ünvoreingenommenheit^ 
seine  Freiheit  von  nationalem  Chauvinismus  besonders  hervorgehoben 
werden,-  fügt  N.  einige  Bemerkungen  zu  Redlichs  £xkars  über  die  Au- 
thenticität  der  Briefb  Heinrichs  von  Isernia  an,  in  denen  er  seine  schon 
oben  (S.  394)  vorgeführten  Ansichten  über  den  Charakter  dieser  Brief- 
«amplung  an  zwei  bestimmten  Briefen  Ottokars  v.  J.  1277  näher  aus- 
führt, —  Jos,  Truhlaf,  Pabf^rky  z  rukopisu  Klementinskych.  (Nach- 
lese aus  den  Handschriften  des  Elementinums).  S.  201 — 
.202.  Nr.  LXVL  Ergänzungen  und  Berichtigungen  zu  dem  früher  er- 
wähnten Verzeichnis  von  Schriften  der  beiden  Magister  Mauritius  de  Praga 
(Mafik  Rva^ka)  und  Stephan  Paleß.  —  V.  Tille,  Pfemyslovy  stfevice 
a  2elezny  stül,  (PfemysTs  Schuhe  und  der  eiserne  Tisch). 
S.  203 — 206.  Charakterisirt  die  Entwicklung  dieser  Sagen  bei  Kosmas, 
Dalimil  und  Pulkava.  Auch  weist  er  auf  die  Abhängigkeit  des  Kosmas 
in  Bezug  auf  die  Schilderung  Pfemysls  von  antiken  Mustern  hin,  sowie 
auf  eine  geistige  Verwandtschaft  mit  Lope  de  Vegas  König  Bamba.  — 
J.  Peka^  Nejstardi  kronika  Ceska.  VI.  Nämitky  Bretholzovy.  (Die 
älteste  böhmische  Chronik.  VL  Die  Einwände  von  Bretholz). 
8.  304 — 317.  Eine  Replik  auf  meine  Anzeige  seiner  Schrift  im  N.  Arch. 
der  Gesellschaft  f.  alt.  deutsche  Geschichtskunde  XXIX,  480. —  In  einer  wei- 
teren Fortsetzung  S.  317 — 321  berichtet  P.  über  eine  altslavische  Bear- 
beitung der  Gumpold '  sehen  Legende,  die  der  Petersburger  Prof.  Nikolsky 
in  einer  Hs.  saec.  XVI  im  PafmitSvkloster  in  Borovsk  und  in  einer  zweiten 
vom  J.  1494   der    geistlichen  Akademie    in  Kazan   gehörig   gefunden  hat 

—  V.  Tille,  K  povösti  0  Pfemyslovi.  (Zur  Pf emyslmythe).  S. 
322 — 323.  Erklärung  eines  Details  in  der  Schilderung  der  Berufung 
Pfemyls   bei   Marignola    aus   der    Sage    vom    phrygischen  Bauern  (rordios. 

—  j.  Pekdf,  Nejstaräi  kronika  ceska.  VIII.  Legenda  »Oportet  nos, 
fratres.*  S.  414'- 433.  Dieser  weitere  Nachtrag  zur  Hauptarbeit  be- 
schäftigt sich  mit  einer  zuerst  von  Dobrowsky  „Kritische  Versuche  I 
(l803)^'  bekannt  gemachten  Wenzellegende.  P.  gibt  in  seiner  Untersuchung 
dieser  Quelle  zuerst  das  Verzeichnis  der  bisher  bekannt  gewordenen  Hss., 
prüft  das  Verhältnis  dieser  Legende  zu  ihrer  wichtigsten  Quelle  Gumpold 
und  sucht  nachzuweisen,  dass  „Oportet  nos*^  zwar  nicht  die  Christian  *sche 
Legende,  aber  eine  mit  ihr  gemeinsame  Quelle  benutzt  hat,  etwa  eine  im 
1 2.  Kapitel  erweiterte  Fassung  der  Gumpoldlegende.  Der  Autor  sei  wahr- 
scheinlich ein  „Mönch,  vorzüglicher  Lateiner  und  geschickter  und  begabter 
Literat*'  gewesen,  vermutlich  ein  Italiener,  der  einige  Zeit  diesseits  der 
Alpen  gelebt  habe.  Die  Entstehungszeit  bestimmt  er  auf  das  Ende  des 
10.  oder  den  Anfang  des   11.  Jahrhunderts. 

(SchluBs  folgt.) 

B.  Bretholz. 


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396  Notizen. 


Notizen. 

Festgabe,  enthaltend  vornehmlich  vorreformation  s- 
geschichtliche  Forschungen,  Heinrich  Finke  zum  7.  Augast 
1904  gewidmet  von  seinen  Schülern.  Münster  i.  W.  Aschendorff  1904. — 
Joseph  Schmidlin,  Die  Papstweissagung  des  hL  Malachias.  —  Engel- 
bei-t  Krebs,  Die  Mystik  in  Adelhausen.  — Gottfried  Buschbell,  Zwei 
ungedruckte  Aufzeichnungen  zum  Leben  Bellarmins.  —  Fedor  Schneider, 
Das  kirchliche  Zinsverbot  und  die  kuriale  Praxis  im  13.  Jahrhundert.  — 
Nikolaus  H  i  1 1  i  n  g ,  Die  Errichtung  des  Notarekollegiums  an  der  römischen 
Bota  durch  Siitus  lY.  i.  J.  1477.  —  E.  Göller,  Die  Gravamina  auf  dem 
Konzil  von  Vienne  und  ihre  literarische  Überlieferung.  —  C.  Paulus, 
Metzer  Gesandtschaften  an  den  päpstlichen  Hof  gelegentlich  des  i.  J.  14A2 
ausgebrochenen  Streites  zwischen  der  Stadt  und  dem  Domkapitel.  —  Jo- 
hannes Linneborn,  Die  westfälischen  Klöster  des  Zisterzienserordens  bis 
zum  15.  Jahrhunderte.  —  Karl  Bieder,  Beiträge  zur  Konstanzer  Bistums- 
geschichte in  der  2.  Hälfte  des  14.  Jahrhunderts.  —  L.  Schmitz-Kal- 
lenberg,  Die  Einführung  des  gregorianischen  Kalenders  im  Bistum 
Münster.  —  Heinrich  Pigge,  Die  Staatstheorie  Friedrichs  d.  Gr.  — 
Florenz  Landmann,  Das  Ingolstädter  Predigtbuch  des  Franziskaners 
Heinrich  Kastner.  —  C.  Schue,  Einwanderung  in  Emmerich  im  15.  Jahr- 
hundert. —  M.  Freih.  v.  Droste,  Die  Diöcese  Lüttich  zu  Beginn  des 
grossen  Schismas.  —  Max  Geisberg,  Münsterache  Profanbauten  um  1500. 

Festgabe  für  Felix  Dahn  zu  seinem  50jährigen  Doktor- 
jubiläum gewidmet  von  gegenwärtigen  und  früheren  Angehörigen  der  Bres- 
lauer Jurist.  Fakultät  LTeil.  Deutsche  Rechtsgeschichte.  Breslau  M. 
u.  H.  Marcus  1905.  —  Alfred  Schnitze,  Gerüfte  und  Marktkauf  in  Beziehung 
zur  Fahrnisverfolgung.  —  Konrad  Beyerle,  Ergebnisse  einer  alamannischen 
Urbarforschung.  —  Siegfried  Brie,  Die  Stellung  der  deutschen  Rechtsgelehrten 
der  Rezeptionszeit  zum  Gewohnheitsrecht.  —  Justus  Wilhelm  Hedemann, 
Die  Fürsorge  des  Gutsherrn  für  sein  Gesinde  (Brandenburgisch-preussische 
Geschichte).  —  Hubert  Naendrup,  Dogmengeschichte  der  Arten  mittel- 
alterlicher Ehrenminderungen.  —  Der  'J.  Teil  der  Festgabe,  Römische 
Rechtsgeschicbte,  enthält  Abhandlungen  von  Kleineidam,  Klingmüller 
und  Leonhard,  der  3.  Teil,  Recht  der  Gegenwart,  Aufsätze  von  Beling, 
Fischer,  Gretener,  Hey  mann,  Jacobi,  Herbert  Meyer,  Schott. 

Die  »kroatische  archaeologische  Gesellschaft*  in  Agram 
wurde  1851  von  Kukuljeviö-Sakcinski  gegründet,  als  »Gesellschaft  flir  süd- 
slavische  Geschichte  und  Archaeologie  *.  Unter  der  Leitung  von  Kukuljevic 
erschienen  1851 — 1875  12  Bände  ihres  »Archivs  für  südslavische  Ge- 
schichte* (Arkiv  za  povjestnicu  jugoslavensku).  Im  J.  1878  erhielt  der 
Verein  bei  einer  Neuorganisation  seinen  jetzigen  Namen,  worauf  er  1879 
— 1892  unter  der  Redaktion  von  S.  Ljubiö  14  Jahrgänge  des  »Viestnik* 
(in  8^)  veröffentlichte.  Im  J.  1895  wurde  eine  neue  Serie  begonnen,  nun- 
mehr in  4^  in  der  neuen  Orthographie  »Vjesnik*  genannt,  geleitet  von 
Dr.  Jos.  Brunämid,    Professor    der    Agramer  Universität   und  Direktor 


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Notizen.  397 

der  archaeologischen  Abteilung  des  Natiosalmuseoms.  Bis  1905  liegen 
8  Bände  dieser  typographisch  gut  ausgestatteten,  reich  illustrirten  und 
sachkundig  geleiteten  Zeitschrift  vor.  In  dem  Inhalt  nimmt  die  prähi- 
storische Archaeologie  einen  hervorragenden  Platz  ein,  von  dem  von 
S.  Ostermann  besprochenen  palaeolithischen  Menschen  von  Krapina  ange- 
fangen (Bd.  4,  5).  Eine  ausfiihrliche  Abhandlung  von  Brundmid  behandelt 
die  Kupferzeit  in  den  südslavischen  Ländern  (B.  6).  Die  griechische 
und  römische  Periode  ist  ausser  den  Arbeiten  von  Gelestin,  Dr.  Hof- 
filer  u.  a.  besonders  durch  eine  Eeihe  von  Untersuchungen  von  Brunämid 
vertreten:  archaeologische  Notizen  aus  Dalmatia  und  Pannonia  (Bd.  1  f.),. 
Colonia  Aelia  Mursa  (Esseg,  Bd.  4),  Colonia  Aurelia  Cibalae  (Vinkovci, 
Bd.  6),  die  Steindenkmäler,  Statuen,  Skulpturen  und  griechischen  In- 
schriften des  Agramer  Museums  (Bd.  7 — 8,  mit  189  Abb.).  Wichtig  sind 
die  genauen  von  BrunSmid  mitgeteilten  Beschreibungen  der  Depotfunde 
alter  Münzen  aus  Kroatien  und  Slavonien  (Bd.  1  —  8):  keltische  Nachbil- 
dungen makedonischer  Stücke,  das  altrömische,  karthagische,  numidische,. 
aegyptische  u.  a.  Kupfergeld  (400 — 90  vor  Chr.)  in  dem  merkwürdigen 
Massenfnnd  von  Mazin  in  der  Lika,  die  vergrabenen  Münzschätze  römischer 
Provinzialen  aus  der  Völkerwanderungszeit,  Friesacher  Münzen  des  12.— 
1 3.  Jahrhunderts,  Münzen  von  England,  Venedig,  Padua,  Aquileia,  Aachen^ 
Köln,  bis  zu  den  verschiedenartigen  Stücken  der  Neuzeit.  Die  rätselhafte, 
an  30  Kilometer  lange,  wohl  spätrömische  Mauer  von  Fiume  bis  zum  IVi- 
finium  von  Kroatien,  Krain  und  Istrien  bespricht  Professor  V.  Klaic  (Bd. 
5),  die  älteste  Topographie  von  Spalato  vor  Diokletian  Professor  L.  Jelid 
(2),  Altertümer  von  Viminacium  in  Serbien  der  Belgrader  Archaeologe  Dr. 
Vasiö  (8),  römische  Grabinschntten  (in  Versen)  der  Häuptlinge  der  Doc- 
leaten  aus  Grahovo  in  Montenegro  Professor  Vulic  (8).  Mittelalter- 
liche Geographie  behandelt  Klaiö  in  den  Studien  über  den  Grenzzaun 
(indago)  und  dessen  Tore  in  Kroatien  und  Slavonien  (7)  und  über  die 
Landschaften  Krbava  (Corbavia)  und  Lika  (6 — 7),  Jeli<3  in  ausführlichen 
Studien  über  die  Landschaft  von  Zara  vecchia  (3)  und  die  Denkmäler  der 
Stadt  Nona  in  Dalmatien  (Bd.  4-6).  Genealogischen  Inhalts  sind 
die  Abhandlungen  von  Klaic  über  die  Adelsgeschlechter  der  Nelipici  (3) 
und  Frankopane  (4).  Der  Landesarchivar  Dr.  BojniCiö-Kninski  behandelt 
das  1496  von  König  Wladislaus  II.  verliehene  Landeswappen  (l),  Las- 
zowski  die  Siegel  der  kroatischen  Städte  (l,  5)  und  das  Wappen  der 
AdelsÜGunilie  der  Mogorovi<^i  (2).  Für  mittelalterliche  Archaeologie  sind  von 
grösstem  Interesse  die  von  ungarischen  Münzen  des  11.  Jahrhunderts  be- 
gleiteten Bronzefunde  von  Slavonien,  beschrieben  von  Brundmid  (7),  neben 
einer  Serie  von  Fibeln  aus  der  Völkerwanderungszeit  (8).  Als  älteste 
kroatische  Münze  stellt  Brundmid  Stücke  des  »Andreas  dux  Croatiae* 
(1197 — 1204),  des  späteren  Königs  Andreas  II.  fest  (7).  Von  mittelalter- 
lichen Inschriften  ist  die  wichtigste  die  von  F.  Buliö  besprochene  Grab- 
inschrift der  kroatischen  Königin  Helena,  Frau  des  Michael  rex,  Mutter  dea 
Stephanus  rex,  vom  Jahre  976  aus  Salona  (Bd.  3,  Facsimile  Bd.  5,  212). 
Politische  Geschichte  behandeln  Professor  F.  v.  Siöiö  über  die  kroa- 
tischen Könige  Slavi(5  (Bd.  7)  und  Zvonimir  (Bd.  8)  im  11.  Jahrhundert, 
Klaiö  über  die  Krönungen  der  Arp4den  zu  Königen  von  Dalmatien  und 
Kroatien  1091 — 1207  (8)  und  über  das  Territorium  und  die  Verwaltung^ 


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398  Bericht. 

Kroatiens  1409 — 152Q  (ib.),  Kirchengeschichte  die  Abhandlangen  des 
jüngst  verstorbenen  Domherren  Tkalci<3  über  die  Klöster  von  Dubica  (l)  und 
Topasko  (2).  Daran  schliesst  sich  eine  Bei  he  kleinerer  Aufsätze,  Mitteilangen^ 
Korrespondenzen,  Vereinsnachrichten  und  Literaturberichte.  Zur  Erleich- 
terung für  fremde  Leser  ist  in  jedem  Bande  zum  Schluss  der  Inhalt  und 
das  Verzeichnis  der  Abbildungen  auch  deutsch  wiedergegeben. 

Wien.  C.  JireCek. 

Bericht  über  die  Herausgabe  der  Monumeuta  Ger- 
maniae  historica  1906. 

Seit  dem  Erscheinen  des  letzten  Jahresberichtes  wurden  ausgegeben: 
In  der  Abteilung  Scriptores:  Scriptorum  Tomus  XXXII  pars  prior 
(enthaltend  die  erste  Hälfte  der  Chronik  des  Minoriten  Salimbene  de  Adam, 
herausgegeben  von  0.  Holder-Egger).  —  Scriptores  rerum  Germanicarum : 
Annales  Mettenses  Priores.  Primum  recognovit  B.  de  Simson.  Accedunt 
Additamenta  Annalium  Mettensium  Posteriorum.  —  Vitae  Sancti  Bonifatii 
Archiepiscopi  Moguntini.  Recognovit  Wilhelmus  Levison.  —  Einhardi  Vita 
Karoli  Magni.  Editio  quinta.  —  In  der  Abteilung  Leges:  Constitutiones 
«t  acta  publica,  Tomi  III  pars  altera  (l292  — 1298)  Tomi  IV  para  prior 
{129 1310).  Recognovit  Jacobus  Schwalm.  —  In  der  Abteilung  Di- 
plom ata:  Urkunden  der  Karolinger  Bd.  I  (751 — 814)  unter  Mitwirkung 
von  A.  Dopseh,  J.  Lechner  und  M.  Tangl  bearbeitet  von  E.  Mühlbacher. 
In  der  Abteilung  Antiquitates:  Necrologia  Germaniae  Tomus  lU.  Dioe- 
ceses  Brixenensis  Frisingensis  Ratisbonensis.     Edidit  F.  L.  Baumann. 

Für  die  Scriptores  Merovingicarum  hat  Archivrat  Dr.  Krusch 
in  Breslau  die  Ausgabe  der  Vita  Salabergae  zum  Abschluss  gebracht  und 
für  die  gleichfalls  druckfertig  hergestellte  Vita  Remacli  die  historische 
Einleitung  ausgearbeitet.  Privatdozent  Dr.  Levison  in  Bonn  erledigte  die 
ihm  zur  Bearbeitung  überwiesenen  Texte  der  für  Bd.  V  und  VI  bestimmten 
Vitae.  Sodann  ist  Dr.  Levison  an  die  Bearbeitung  der  Fortsetzungdes  Li  her 
pontificalis  (seit  715)  herangegangen. 

In  der  Hauptserie  der  Abteilung  Scriptores  erschien,  von  dem 
Abteilungsleiter  Prof.  Dr.  Holder-Egger  bearbeitet,  die  erste  Hälfte  der 
Ohronik  des  Minoriten  Salimbene  de  Adamo  von  Parma  als  Halbband  dee 
XXXII.  Bandes.  Der  Text  der  Chronik  wird  zu  Ende  1906  vollständig 
gedruckt  sein  und  nach  Fertigstellung  der  umfangreichen  Vorrede  und  der 
Register  mit  einem  Anhange  (Catalogus  ministrorum  generalium  ordinia 
Minorum)  1907  zur  Ausgabe  gelangen.  Sodann  gedenkt  der  Herausgeber 
aich  den  Arbeiten  für  die  zweite  Hälfte  des  XXX.  Bandes  wieder  zuzuwenden ; 
von  den  hiefür  bestimmten  Supplementen  vom  8.  bis  13.  Jahrhundert  be- 
dürfen einzelne  noch  der  Bearbeitung  oder  der  Revision.  Für  die  Fort- 
setzung der  Sammlung  der  Italiener  des  13.  Jahrhunderts  hat  der  ständige 
Mitarbeiter,  Dr.  Schmeidler,  über  die  Cronica  S.  Mariae  de  Ferraria  im  Neuen 
Archiv  Bd.  30  berichtet  und  nunmehr  die  Jahrbücher  des  Tolomeus  von 
Lucca  in  Angriff  genommen;  Prof.  Holder-Egger  hat  seine  abermalige  Reise 
nach  Italien  ausgeführt. 

Von  den  Handansgaben  der  Scriptores  rerum  Germanicarum 
werden  sich  zunächst  die  Neubearbeitung  der  Historiae  des  Nithard  durch 


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Bericht.  399 

Dr.  Ernst  Müller  and  die  Annales  Marbacenses  durch  Prof.  Bloch,  beide 
bereits  unter  der  Prosse,  anschliessen.  Die  Yergleichung  der  jüngeren 
Handschritten  der  Chronik  des  Cosmas  von  Prag  hat  Landesarchivar 
Dr.  Brei  holz  in  Brunn  zu  Ende  geführt. 

Bei  seinen  Vorarbeiten  für  die  Ausgabe  der  Annales  Austriae  hat 
Prof.  Uhlirz  in  Graz  die  Teztgrundlage  für  die  Annales  Mellicenses  endgiltig 
festgestellt.  Die  Neubearbeitung  der  Chronik  des  Bischofs  Otto  von  Freising 
hat  Dr.  Hofmeister  umfassend  vorbereitet  Das  Manuskript  für  den  Text 
des  Liber  certarum  historiarum  des  Abtes  Johann  Ton  Victring  hat  Dr. 
Fedor  Schneider  in  Born  nunmehr  vollständig  vorgelegt.  Den  in  Aussicht 
genommenen  Druck  der  Monumentia  Beinhardsbrunnensia  hat  Prof.  Holder- 
Egger  einstweilen  hinausgeschoben ;  dagegen  übernahm  er  die  Neubearbeitung 
der  Annales  Piacentini  Gibellini  und  gedenkt  den  Druck  der  unedirten 
€hronik  des  Abtes  Albert  de  Bezanis  von  Cremona  baldigst  beginnen  zu 
lassen. 

Der  Serie  der  Deutschen  Chroniken  wird  sich  demnächst  als 
«rste  Hälfte  des  VI.  Bandes  der  bereits  vollständig  gesetzte  Text  der 
Österreichischen  Chronik  von  den  95  Herrschaften  (des  sogen.  Hagen)  und 
ihrer  Fortsetzungen  in  der  Bearbeitung  des  Prof.  Dr.  Seemüller  einreihen; 
ein  weiterer  Anhang  (Wiener  Annalen),  Vorrede  und  Register  sollen  im 
zweiten  Halbbande  nachgeliefert  werden.  Privatdozent  Dr.  Gebhardt  in 
Erlangen  gedenkt  das  Gedicht  von  der  Kreuzfahrt  des  Landgrafen  Lud- 
wig III.  bald  druckfertig  vorzulegen;  mit  den  Arbeiten  für  das  Leben 
Ludwigs  IV.  hat  er  begonnen.  Während  das  von  Dr.  Meyer  in  Göttingen 
zugesagte  Manuskript  für  eine  bis  1300  zu  führende  Ausgabe  der  histo- 
rischen Lieder  noch  nicht  eingereicht  werden  konnte,  sind  für  eine  Aus- 
gabe der  Dichtungen  des  Peter  Suchenwirt  die  Vorarbeiten  des  zu  Wien 
verstorbenen  Prof.  Kratochwil  erworben  worden. 

Innerhalb  der  Abteilung  Leges  sind  die  der  Leitung  des  Ge- 
heimrats Prof.  Dr.  Brunner  unterstellten  Arbeiten  durch  die  Prof. 
Dr.  Freih.  v.  Schwind,  Prof.  Dr.  Seckel  und  Prof.  Dr.  Tangl  weiter  ge- 
fördert worden.  Der  erstere  veröffentlichte  als  Vorarbeit  zu  der  Ausgabe 
<ler  Lex  Baiuwariorum  im  31.  Bande  des  Neuen  Archivs  kritische 
Studien  über  das  Verhältnis  dieses  Volksrechtes  zu  dem  verwandten  Ge- 
j^etzestexte.  Prof.  Seckel  hat  im  selben  Bande  in  einer  sechsten  Studie  zu 
Benedictus  Levita  die  Quellen  des  ei*sten  Buches  behandelt,  eine  ent- 
sprechende Studie  über  das  zweite  Buch  vollendet  und  auch  die  Vorarbeiten 
für  das  dritte  Buch  und  die  Additiones  dem  Abschluss  entgegengeführt. 
Prof.  Tangl  durchmusterte  für  die  Ausgabe  der  fränkischen  Placita  die 
bayrischen  Traditionsbücher;  in  Prades,  Gerona  und  Vieh  hielt  Dr.  Krammer 
^ine  ergiebige  Nachlese. 

Unter  Leitung  des  Prof.  Dr.  Zeumer  hat  Dr.  Krammer  seine  Arbeiten 
für  die  Ausgabe  der  Lex  Salica  fortgesetzt  Den  Druck  des  Bandes  II 
-der  Concilia  hat  Prof.  Dr.  Werminghoff  wiederaufgenommen.  Dr.  Schwalm 
in  Hamburg  hat  für  die  Constitutiones  bis  1347  in  München,  Italien 
und  in  der  Schweiz  gearbeitet.  In  der  Vorbereitung  der  Sammlung  der 
<;Jonstitutionen  Karls  IV.  ist  dadurch  eine  wesentliche  Veränderung  ein- 
getreten, dass  Dr.  Stengel  von  der  Mitarbeiterschaft  zurückgetreten  ist. 
Der  Abteilungsleiter   Prof.  Zeumer  hat  diese  Aufgabe  selbst  übernommen; 


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400  Bericht. 

als  ständiger  Mitarbeiter  ist  ihm  Dr.  Reinhard  Lüdicke  zur  Seite  getreten: 
weitere  Hilfsleistungen  übernahm  Dr.  Kern. 

Von  der  Diplomata  Karolina  gelangte  der  I.Band  zur  Ausgabe«. 
Dem  vielleicht  noch  gegen  Ende  des  Rechnungsjahres  1906  zu  beginnenden 
Druck  der  ersten  Gruppe  der  Urkunden  Ludwigs  des  Frommen  (bis  817) 
wird  Prof.  Tangl  eine  den  tironischen  Noten  in  sämtlichen  Karolinger- 
urkunden gewidmete  zusammenfassende  Abhandlung  voranschicken.  Als 
Mitarbeiter  waren  Archivassistent  Dr.  Em<^t  Müller,  und  Dr.  jur.  Karl 
Rauch  iätig,  vorübergehend  auch  Dr.  Lüdicke. 

Der  Leiter  der  Abteilung  Diplomata  saec.  XI,  Prof.  Bresslau  in 
Strassburg  wird  den  Teit  des  lY.  Bandes  im  laufenden  Geschäftsjahr  ge- 
druckt vorlegen:  die  Ausgabe  des  Bandes  ^ird,  nach  Herstellung  der  Re- 
gister, 1907  erfolgen  können.  Der  Druck  des  V.  Bandes  (Heinrich  IIL) 
wird  bald  nach  Ausgabe  von  Band  IV  beginnen  können. 

Für  die  Diplomata  saec.  XII  hat  Prof.  von  Ottenthai  in  Wien 
die  Vorarbeiten  fortgesetzt;  doch  schied  von  seinen  beiden  Mitarbeitern 
Dr.  Lechner  und  Dr.  Hirsch  ersterer  aus,  um  einem  Rufe  als  a.  o.  Professor 
nach  Innsbruck  zu  folgen.  Sämtliche  Originale  Lothars  aus  den  süd- 
deutschen Archiven,  einzig  Pfäffers  ausgenommen,  sind  bereits  bearbeitet. 
In  die  Bearbeitung  der  Diplome  Lothars  waren  in  vollster  Ausdehnung^ 
die  Konrads  III.  und  je  nach  der  Sachlage  auch  bereits  die  Friedrichs  L 
und  Heinrichs  VI.,  sowie  auch  Papst-  und  Privaturkunden  einzubeziehen. 

In  der  Abteilung  Epistolae,  jetzt  unter  Leitung  von  Prof.  Wer- 
minghoff,  hat  Dr.  Pereis  während  seines  längeren  Aufenthaltes  in  Italien 
das  dortige  Material  für  die  Ausgabe  der  Briefe  des  Papstes  Nikolaus  I. 
ausgebeutet,  sodann  mit  der  Herstellung  des  Textes  für  die  Briefe  Niko* 
laus  I.  und  Hadrians  IL  begonnen. 

Auch  der  Betrieb  der  Abteilung  Antiquitates  dürfte  in  geregelten. 
Gang  zurückkehren.  Geheimrat  Holder- Egger,  dessen  Händen  die  Leitung 
dieser  Abteilung  bis  auf  Weiteres  anvertraut  bleibt,  hat  von  dem  durch, 
seine  Notker- Studien  bekannten  Züricher  Bibliothekar  Dr.  Jakob  Werner 
ein  Gutachten  über  die  Ausgabe  der  Sequenzen  erbeten,  das  uns  hoffen 
lädst,  mit  dem  Herrn  Verfasser  zu  einer  Verständigung  über  Umfang  und 
Gesichtspunkte  der  von  ihm  zu  übernehmenden  Weiterführung  der  grossen 
Arbeit  zu  gelangen.  Ober  die  Fortsetzung  der  sonstigen  Arbeiten  an  dea 
PoetaeLatinides  10.  und  U.  Jahrhunderts  wird  hoffentlich  im  nächsten 
Jahresbericht  eine  befriedigende  Mitteilung  gemacht  werden  können.  In- 
zwischen hat  Prof.  Ehwald  in  Gotha  für  die  dem  IV.  Band  anzuschliessende^ 
Ausgabe  der  Gedichte  Aldhelms  von  Sherbome  die  Grundlage  für  die  Text- 
gestaltung gewonnen.  Von  den  Necrologia  hat  Reichsarchivdirektor  Dn 
Baumann  den  HI.  Band  vollendet  und  ausgeben  lassen.  Der  Bearbeiter 
der  Necrologia  der  Diözese  Passau,  Bibliothekar  Dr.  Fastlinger  in  München», 
ist  leider  durch  schwere  Erkrankung  in  der  Arbeit  behindert  worden. 


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Inhalt 

Seite 
Zur  Behandlung  der  bistorischen  Länderkunde.  Von  Robert  Sieger  209 
Ein  Urbar  des  Reicbsguts  in  Cburrätien  aus  der  Zeit  Ludwigs  des  Frommen. 

Von  ü,  Caro 261 

Über  Stand  und   Aufgaben  der  ungariecben  Verfassungsgeschichte.    Von 

Harold  Steinacker 276 

Kleine  Mitteilungen: 

Das  Wahldekret  Anaklets  IL    Von  A.  Chroust         ....      348 
Ein  zeitgenl^Bsitcher  Bericht  zur  Geschichte  des  galizischen  AutVitandes 

Ton  1846.     Von  R.  F.  Kaindl       . 355 

Literatur: 

E.  y.  Amira,  Die  Handgebärden  in  den  Bilderhandschriften  des  Sachsen- 

spiegele.    (P.  Puntschart) 360 

R.  Bartsch,  Die  Rechtsstellung  der  Frau  als  Gattin  und  Mutter.    (F. 

Kogler) 373 

Ders.,  Eheliches  Güterrecht  im  Erzherzogtum  Österreich  im  sechzehnten 

Jahrhundert.    (F.  Kogler)         . 373 

Privatbriefe  Kaiser  Leopold  I.  an  den  Qrafen  F.  E.  Pötting  1662—1673. 

Herausgegeben    Ton    Dr.   Alfred    Francis   Pribram  u.   Dr.  Moriz 

Landwehr  von  Pragenau.   2  Bde.   (G.  Mentz)         ....      379 
L.  Bittner,  Chronologisches  Verzeichnis  der  österreichischen  Staatsver- 
träge.   L  Die   österreichischen  Staats  vertrage  von  1526  bis  1763. 

(H.  V.  Voltelini) 377 

A.  Krieger,  Topographisches  Wörterbuch  des  Grossherzogtums  Baden 

L  Band.  2.  Aufl.  (Vh.  Schön)   ...!....      380 
V.  R^csey,  Incnnabula  et  flungarica  antiqua  in  bibliotheca  S.  Montis 

Pannoniae.    (L  Th.  Zahradnik) 382 

A.  Höbl,  Die  Inkunabeln  der  Bibliothek  des  Stiftes  Schotten  in  Wien. 

(M/Vancsa) .      385 

A.  John,  Oberlohma.    (B.  Bretholz)        .  .        .     , .        .        .386 


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£>0ite 
Literatar: 

Die  historinche  periodische  Liieratai*  Böhmens,   Mährene  und  Österr.- 

Schlesiens  1902—1904.    (B.  Bretholz) 387 

Notizen  Ober: 

Festgabe,  enthaltend  vornehmlich  vorrefonnationsgeschichtliche  For- 
schungen, Heinrich  Finke  zum  7.  Augast  1904  gewidmet»  S.  396.  — 
Festgabe  für  Felix  Dahu  zu  seinem  50 jährigen  Doktoijubiläum 
gewidmet.  S.  396.  —  Veröflentlichungen  der  ,  Kroatischen  archaeo- 
logischen  Gesellschatt«  in  Agram  (C:  Jire6ek).  8.  396. 

Bericht: 

Monumenta  Germaniae  historica  1906 398 


Druck  der  WAGNER^schen  UniTcrsltats-Buchdruckerei  in  Inn^bnick. 

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Google,  ;-i 


"  I  '^  ■  I       lllj       l<  II  I  ^ 

MirfEILÜNGEN  DES  INSTITUTS 

FÜR 

ÖSTERREICHISCHE 

GESCHICHTSFORSCHUNG. 

ONTKK  MITWIltKUNG   VON 

ALF.  DOreCH,  E.  v.  OTTENTHAL  um»  FR.  WICKHOPF 

EKDIOIBX  YOai  ,      . 

OSWALD  KKÜLIGH. 
XXVin.  BAND.    3.  HEFT. 


INNSBRUCK. 

VERLAG  DER  WAGNEK'SCHEN  ÜNIVEKSITÄTS-BOCHHANDLUNG. 
1901 


Zusendnngen  an  die  Redaktion  wolle  man  gefälligst  &<^ce^:yes.-  ^^^''^  ^ 
Universität,  Institut  für  Csterr.  Gc8chicht8for«e\j/\,  g. 

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Die  AbonDenten  der  „Mitteilungen  des  Instituts  fiü- 
österreichische  Geschichtsforschung^  erhalten  als  Beilage 
zu  den  einzelnen  Heften  oline  Erhöhung  des  Abonnements- 
Preises  die  „Kunstgeschichtlichen  Anzeigen**,  welche  auch 
gesondert  zum  Preise  von  K  2.40  für  den  Jalirgang  aus- 
gegeben werden. 


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r     ^r^     A     V 


Die  älteren  Stadtrechte  von  Freiburg  im  Breisgau. 

Von 

Hermann  Flamm. 


Das  älteste  Freiburger  Stadtrecht  in  seinen  beiden  Redaktionen, 
der  erweiterten  Handfeste  des  Gründers  Konrad,  erhalten  in  einer 
Abschrift  des  Klosters  Tennenbach  vom  Jahr  1341,  und  dem  Jüngern 
Stadtrodel  im  Freiburger  Stadtarchiv,  der  als  Gründer  der  Stadt  Konrads 
Bruder  Herzog  Bertold  III.  nennt  und  ebenfalls  auf  1120  datirt  ist, 
bildet  eine  bekannte  Crux  der  Stadtrechtsforscher,  die  sich  in  den 
letzten  20 — 30  Jahren  wiederholt  angelegentlich  mit  diesem  Gegen- 
stand beschäftigt  haben.  Als  allgemein  anerkanntes  Besultat  dieser 
Forschungen  konnte  neuerdings  Rietschel  in  einem  Aufsatz  «Die  älteren 
Stadtrechte  von  Freiburg  im  Breisgau*  i)  die  Ansicht  Hegels^)  bezeichnen, 
nach  der  die  Tennenbacher  Abschrift,  die  Schreiber  bei  ihrer  Auffindung 
in  allen  Teilen  fiir  die  Gründungsurkunde  Konrads  betrachtet  hatte, 
aus  drei  verschiedenen  Teilen  besteht.  Teil  I,  in  dem  der  Stadtherr  in 
der  ersten  Person  von  sich  spricht,  ist  der  bald  nach  der  Stadtgrün- 
dung ausgestellte  Stifbungsbrief  Konrads  und  umfasst  die  Einleitung, 
die  §§  1 — 5  und   den  Schluss.     Teil  II,  die  §§  6 — 15  umfassend,    ist, 

«)  Viertel  Jahresschrift  för  Sozial-  und  Wirtschaftsgeschichte,  Bd.  3  (1905) 
S.  421 — 441.  Die  Ausföhrungen  Rietschels  und  Weltis  werden  von  H.  Joachim 
in  einer  kürzlich  erschienenen  Schritt,  Gilde  und  Stadtgemeinde  in  Freiburg  in 
Br.,  in  Festgabe  für  Anton  Hagedorn,  Hamburg  und  Leipzig  1906  S.  34  ff., 
soweit  sie  die  Datirung  des  Frei  burger  Rodels  betreffen,  übernommen,  ohne  jedoch 
dafür  neue  Gründe  beizubringen.  Auf  Joachims  Schrift  wird  deshalb  nur  an 
wenigen  Stellen  einzugehen  sein ;  seine  Theorie  über  die  Gilde  Verfassung  als  ur- 
sprüngliche Grundlage  der  Freiburger  Rechtsentwicklung  habe  ich  in  »Kritische 
Blätter  für  die  gesamten  Staatswissenschaflen«,  1906,  September,  besprochen. 

«)  Zeitschrift  för  Geschichte  des  Oberrheins,  Neue  Folge  Bd.  XI  S.  277  ff. 

MitteUungen  XXVIII.  26 


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402  Hermann  Flamm. 

wie  Hegel  glaubte,  wegen  der  Benützung  in  den  Yerfassungsurkunden 
von  Freiburg  im  Üechtland  und  Diessenhofen,  beide  1178,  noch  vor 
diesem  Jahr  entstanden.  Teil  III,  der  die  §§  16 — 55  umfasst,  die  nur 
noch  von  einem  ,  Dominus'  als  Stadtherrn  reden,  setzte  Hegel  noch 
an  das  Ende  des  zwölften,  spätestens  aber  in  den  Anfang  des  drei- 
zehnten Jahrhunderts.  Den  sogenannten  Stadtrodel  endlich  verlegte  man 
mit  Hegel  bis  in  die  neueste  Zeit  ganz  allgemein  noch  vor  das  Jahr  1218, 
weil  er  noch  den  Herzog  kennt  und  in  der  1218  gegebenen  Verfas- 
sungsurkunde von  Bern  schon  erwähnt  werde. 

Au  dieser  Datirung  der  einzelnen  Teile  der  erweiterten  Handfeste 
Konrads  und  des  Rodels,  die  auch  dem  Abdruck  bei  Xeutgen^)  zu 
Grunde  liegt,  glaubt  nun  Eietschel  ganz  bedeutende  Korrekturen  vor- 
nehmen zu  miisseu.  Zunächst  lässt  er  in  Teil  P)  die  Sätze  2  und  3 
von  §  2  nur  als  spätem  Zusatz  aus  herzoglicher  Zeit  gelten.  Teil  II  ^) 
weist  er,  da  die  angebliche  Handfeste  von  Freiburg  i.  Ü.  von  1178 
sich  als  eine  Fälschimg  des  dreizehnten  Jahrhunderts  erweise  und 
dieses  Datum  auch  für  Diessenhofen  unhaltbar  sei,  aber  doch  der 
Herzog  in  diesem  Abschnitt  wiederholt  genannt  werde,  der  Zeit  vod 
1120 — 1218  zu,  ohne  dass  eine  genauere  Feststellung  möglich  wäre. 
Für  Teil  III  fehle  es  lolglich  erst  recht  an  der  Möglichkeit  einer  ge- 
nauen Datirung,  und  Eietschel  ist  geneigt,  ihn  erst  einer  weit  vor- 
gerückten Periode  des  dreizehnten  Jahrhunderts,  etwa  den  dreissiger 
oder  vierziger  Jahren,  zuzuweisen.  Und  dies  umso  mehr,  da  er  den 
Rodel  „frühestens"  in  die  Mitte  des  dreizehnten  Jahrhunderts  verlegt 
uud  ihn  offenbar  sogar  noch  näher  au  die  Verfassung  von  1275  heran- 
rücken möchte.  Endlich  glaubt  Rietschel*),  und  das  vor  allem  lässt 
seine  Arbeit  noch  besonders  bedeutsam  erscheinen,  den  beiden  erwähnten 
Redaktionen  des  Freiburger  Rechts  eine  bisher  unbeachtete,  vor  1258 
in  Bremgarten  in  der  Schweiz  entstandene  Sammlung  von  Rechts- 
sätzeii  als  Quelle  für  die  Feststellung  des  ältesten  Textes  des  Frei- 
burger Stadtrechtes  vorziehen  zu  müssen;  ja  er  gelangt  durch  Text- 
vergleichung zu  dein  überraschenden  Resultat,  dass  die  Tennenbacher 
Abschrift  auf  die  in  Bremgarten  zurückgehe. 

Unbestreitbar    bleibt  Rietschel  das   grosse  Verdienst,    nachdrück- 
lich auf  die  Bedeutung   des  Bremgartener   Rechts   für   die  Kritik  der 


*)  Keutgen,   Urkunden    zur   städtischen   Verfussungsgeschichte,   Berlin    U 
S.  1 17  ff.     Die  unten  folgenden  Zitate  beziehen  sich  stets  auf  diese  Ausgabe. 
^)  Rietschel,  a.  a.  0.  S.  424  f. 
3)  ^:^.  427  ff. 
*)  a.  a.  ü.  S.  429  ff. 


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Die  älteren  Stadtrechte  von  Freiburg  im  Breisgau.  403 

Freiburger  Bechtsaufzeidmuugen  hingewiesen  zu  haben,  doch  hat  er 
sich  in  der  Kritik  in  seinen  übrigen  Aufstellongen  viel  zu  weit  treiben 
lassen.  Am  ehesten  noch  könnte  man  ihm  in  der  Zuweisung  von  Satz 
2  und  3  des  §  2^  der  Handfeste  Konrads  zu  Teil  II  beipflichten,  weil 
in  Satz  3  und  nur  hier  in  der  Handfeste  der  Ausdruck  civitas  Tor- 
kommt  und  diese  Bezeichnung  für  1120  verMht  scheinen  möchte. 
Lässt  man  diese  Begründung  gelten,  so  er&sst  die  Zuweisung  zu  Teil  II 
natürlich  auch  den  Satz  2i  der  mit  Satz  3  untrennbar  verbunden  ist ; 
für  die  Handfeste  Konrads  bliebe  also  nur  noch  Satz  1  bestehen.  Ich 
möchte  bezweifeln,  ob  der  angegebene  Grund  zur  Auflösung  Ton  §  2 
genügt;  denn  Bietschel  erwähnt  an  anderem  Orte')  selbst,  dass  es 
schon  unter  den  sächsischen  Kaisem  206  Orte  gab,  auf  die  gelegent- 
lich einmal  die  Bezeichnung  «civitas*^  angewendet  wurde;  57  dieser 
Orte  lagen  in  Lothringen,  Schwaben,  Bayern  und  Franken.  Die  An- 
wendung von  , civitas''  auf  Freiburg  im  Jahr  1120  kann  daher  doch 
nicht  mehr  besonders  aufiFallig  erscheinen.  Jedenfalls  lässt  sich  der 
auffällige  und  von  Bietschel  betonte  umstand,  dass  sowohl  im  Bodel 
wie  auch  im  Bremgartener  Text  und  den  von  letzterm  abgeleiteten 
Rechten  stets  Satz  2  und  3  ohne  Satz  1  und  in  Verbindung  mit  diesem 
nur  in  der  Tennenbacher  Abschrift  erscheinen,  wie  zum  Schluss  ge- 
zeigt werden  soll,  noch  auf  eine  andere  Art  ungezwungen  erklären. 
An  dieser  Stelle  möchte  ich  aber  doch  schon  darauf  aufmerksam 
machen,  dass  die  Bechte  von  Freiburg  i  Ü.*)  und  Diessenhofen*)  — 
das  von  Flümet  ist  mir  leider  nicht  zugänglich  — ,  die,  mag  auch  die 
Jahreszahl  1178  zweifelhafter  Natur  sein,  doch  auf  alle  Fälle  sehr  früh 


>)  Keutgen  §  2:  »Si  quis  burgensium  meorum  defangitur,  uxor  eius  cum 
iiberie  suis  omnia  possideat  et  sine  omni  contradictionef  quecunque  vir  eius  dimi- 
serit,  obtineat.  Si  quis  autem  sine  uxore  et  liberis  aut  absque  berede  legitimo 
moritur,  omnia  que  possederat  XX IV  coniuratores  fori  per  integrum  annum  in 
sua  potestate  aut  custodia  retineant ;  ea  de  causa,  ut  si  quis  iure  hereditario  ab 
ipsis  hereditatem  postulaverit,  pro  iure  suo  accipiat  et  possideat.  Quod  si  forte 
nuUus  beredum  ea  que  reservata  sunt  poposcerit,  prima  pars  pro  salute  anime 
defuncti  erogabitur  in  usus  pauperum,  secunda  ad  edificationem  civitatis  aut  ad 
ornatum  eiusdem  oratorii  exhibebitur,  tertia  duci  inpendetur.* 

«)  Kietschel,  Die  Civitas  auf  deutschem  Boden  bis  zum  Ausgang  der  Karo- 
lingerzeit, Leipzig  1894  S.  43.  63  civitates  werden  ausserdem  in  Sachsen  und 
Thüringen,  86  jenseits  Saale  und  Elbe  genannt. 

3)  tiaupp,  Deutsche  Stadtrechte  des  Mittelalters,  Breslau  1852,  Bd.  II 
S.  87  §  26. 

*)  Gengier,  Codex  iuris  municipalis  Germaniae  medii  aevi,  Erlangen  1863, 
Bd.  I  S.  762  §  2.  Auch  das  Burgdorfer  Recht  von  1273  bezw.  1316  (Gaupp  Bd.  II 
S.  120  ff.)  hat  in  §§  59,  60,  61  die  drei  Sätze  verbunden. 

26* 


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404  Hermann  Flamm. 

ihr  Recht  aus  dem  breisgauischen  Freiburg  bezogen,  den  §  2  ebenfalls 
in  der  Vereinigung  aller  drei  Sätze  geben,  die  Tennenbacher  Abschrift 
steht  also  in  dieser  Beziehung  nicht  allein.  Wahrscheinlich  ist  aber, 
dass  der  §  2  nicht  mehr  in  seiner  ursprünglichen  Gestalt  erhalten  ist; 
dafür  spricht  vor  allem  der  Schluss  von  Satz  3,  wo  vom  Stadtherrn 
plötzlich  in  der  dritten  Person  (duci)  die  Rede  ist^). 

Was  sodann  Rietschels  Einwände  gegen  die  bisherige  Datirung 
von  Teil  II  der  Tennenbacher  Überlieferung  wegen  der  Benützung  in 
den  Handfesten  von  Freiburg  i.  Ü.  und  Diessenhofen  betrifift*),  so  ist 
seine  Begründung,  die  sich  auf  den  Fälschungscharakter  dieser  beiden 
Verfassungen  stützt,  abgesehen  von  den  Bemerkungen  über  Flümet 
(1228),  zwar  anzuerkennen,  aber  es  wird  sich  aus  anderen  Gründen 
ergeben,  dass  au  der  bisherigen  Datirung  kaum  viel  zu  ändern  sein 
wird.  Um  jedoch  nicht  andere  Resultate  dieser  Arbeit  vorwegnehmen 
zu  müssen,  kann  auf  diese  Frage  erst  weiter  unten  eingegangen  wer- 
den. An  dieser  Stelle  möchte  ich  vorerst  zwei  bisher  unbeachtete 
Nachrichten  besprechen,  die  zwar  kein  genaues  Datum  von  Teil  II 
liefern,  aber  doch  das  hohe  Alter  desselben  sehr  wahrscheinlich  machen. 
Beide  stammen  aus  dem  Rotulus  San-Petrinus^),  jener  umfangreichen, 
120*3  abgeschlossenen  Güteraufzeichnung  des  zähringischen  Hausklosters 
S.  Peter  auf  dem  Schwarzwald  bei  Freiburg,  und  rücken  zeitlich  beide 
äusserst  nahe  an  das  Gründungsjahr  der  Stadt,  1120,  heran. 

Die  eine  dieser  Nachrichten  betriflFt  einen  Gütertausch  des  Herzogs 
Konrad  (1122—1152)  und  des  Abtes  Eppo  von  S.  Peter  (1108  bezw. 
1111 — 1132),  fällt  also,  wenn  der  Titel  dux  nicht  eine  nachträgliche 
Ergänzung  ist,  in  die  Zeit  von  1122  bis  1132,  sicher  aber  vor  1132. 
Man  erinnere  sich  des  Satzes  von  Teil  II  §  13:  ,Nullus  de  hominibus 
vel  ministerialibus  ducis  vel  miles  aliquis  in  civitate  habitabit,  nisi  ex 
communi  consensu  omnium  urbanorum  et  voluntate''  und  wird  gewiss 
erstaunt  sein,  als  ältesten  Freiburger  gerade  einen  Ministerialen  er- 
wähnt  zu   finden.     Die    Zeugenreihe    der   erwähnten    Urkunde    lautet 


*)  Auch  Joachim  a.  a.  0.  S.  44  widerspricht  der  Zerlegung  des  §  2,  weil 
dieser  und  nur  dieser  die  sonst  nirgends  erwähnten  coniuratores  fori  erwähne, 
also  methodische  Gründe  davon  abhalten  müssten,  den  zweiten  Satz  von  §  2  diesem 
abzusprechen,  und  entscheidet  sich  dafür,  dass  Satz  2  und  3  nur  in  einer  über- 
arbeiten Form  überliefert  sind,  vor  allem  möchte  er  S.  75  ff',  die  Zahlangabe  24 
für  die  coniuratores  fori,  die  zu  seiner  Gildentheorie  wenig  passt,  als  spätem 
Nachtrajr  erklären.    Vgl.  darüber  meine  schon  erwähnte  Rezension. 

»)  Rietschel  a.  a.  0.  S.  427  ff. 

')  Herausgegeben  von  v.  Weech,  Freiburger  Diözesan- Archiv,  Alte  Folge 
Bd.  XV.  (1882)  S.  133  ff. 


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Die  älteren  Stadtrechte  von  Freiburg  im  Breisgau.  4Q5 

nämlich  mit  vollster  Deutlichkeit:  ,Huic  commutationi  interfueruut  de 
domo  eins  (Conradi  ducis):  ßerhtoldus  de  Mdlinheim,  Heinricus  de 
Yilingen,  Odalricas  de  Tahswanc,  Bargolt  de  Friburcet  alii  quam 
plurimi/i)  Es  kann  keinem  Zweifel  unterliegen,  dieser  Burgolt  de  Fri- 
burc  ist  ein  herzoglicher  Ministeriale.  Für  diese  Tatsache  weiss  ich 
nur  zwei  Erklärungen,  von  denen  die  erste  wohl  ohne  weiteres  aus- 
scheidet. Da  es  nicht  absolut  ausgeschlossen  ist,  dass  die  obige  Ur- 
kunde vor  1120  fallt  und  die  Überlieferung  der  Marbacher  Annalen*), 
die  aus  dem  Anfang  des  dreizehnten  Jahrhunderts  stammen,  die  Grün- 
dung Freiburgs  in  das  Jahr  1091  verlegt,  so  wäre  es  nicht  undenkbar, 
dass  Herzog  Bertold  II.  nach  der  Verlegung  des  bisherigen  Hausklosters 
von  Weilheim  nach  S.  Peter  bei  Freiburg  im  Jahr  1093  ausser  der 
Burg  Zähringen  oberhalb  der  in  jeder  Beziehung  wichtigeren  Gegend 
des  spätem  Freiburg  auf  den  Trümmern  des  alten  fiomerkastells  eine 
Burg  mit  einer  kleinen  Ansiedlung  namens  Freiburg  baute.  Dieses 
älteste  Freiburg  wäre  dann  vermutlich  vor  dem  Schwabentor  am  Fuss 
des  Schlossbergs  in  der  sog.  Aue  zu  suchen,  wo  im  dreizehnten  und 
vierzehnten  Jahrhundert  die  Grafen  einen  eigenen  Hof  besassen^).  Die 
Erwähnung  eines  herzoglichen  Ministerialen  de  Friburc  wäre  dann 
ohne  weiteres  erklärlich.  In  sich  ungerechtfertigt  wäre  eine  solche 
historische  Konstruktion  zwar  nicht,  sie  operirt  aber  mit  zu  viel  Mög- 
lichkeiten und  kann  daher  nicht  befriedigen,  wenn  es  auch  auffallig 
bleibt,  dass  gerade  ein  Ministeriale  sich  beeilt  haben  soll,  nach  dem 
neuen  Marktort  sich  zu  benennen,  zumal  doch  gerade  in  Freiburg  hof- 
rechtliche Verhältnisse  peinlich  ferngehalten  wurden*).  Trotzdem  kommt 
für  die  Erwähnung  des  Ministerialen  de  Friburc  nur  eine  zweite  Er- 
klärung in  Betracht,  nach  der  §  13  erst  nach  1120  entstand,  was  ja 
auch   schon    daraus    hervorgeht,    dass  er  erst  in  Teil  U  enthalten   ist. 


1;  a.  a.  0.  S.  166  unten.  Das  Wort  Friburc  ist  im  Original  ausgeschrieben, 
wie  die  Verwaltung  des  Grossh.  Generallandeaarchivs  auf  Anfrage  gütigst  fest- 
stellte. —  Dass  auch  ein  Ministeriale  Heinricus  de  Vilingen  in  der  obigen  Zeugen - 
reihe  vorkommt,  kann  nicht  verwundern,  da  Yillingen  nach  einer  freundlichen 
Mitteilung  von  Herrn  Prof.  Roder  in  Überlingen,  der  die  Herausgabe  des  Vil- 
linger  Stadtrecbts  für  die  Sammlung  der  oberrheinischen  Stadtrechte  der  badischen 
historischen  Kommission  besorgt,  ein  ähnliches  Recht  gegenüber  den  Ministerialen, 
soweit  nachweisbar,  nie  besass. 

*)  Monumenta  Germaniae  Historica,  Scriptores  Bd.  XVII  S.  157.  Vgl.  dazu 
Heyck,  Geschichte  der  Herzoge  von  Zahringen,  Freiburg  i.  Br.  1891,  S.  587. 

3)  Davon  gleich  weiter  unten. 

*)  Vgl.  darüber  Flamm,  Der  wirtschaftliche  Niedergang  Freiburgs  i.  Br.  und 
die  Lage  des  städtischen  Grundeigentums  im  14.  und  15.  Jahrhundert.  Karls- 
ruhe 1905  S.  41  ff. 


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406  Hermann  Flamm. 

Für  eine  sehr  frühe  Entstehung  des  berühmten  Satzes  spricht  aber 
seine  ganze  Geschichte.  Andernfalls  wäre  es  unbegreiflich,  weshalb  er 
seit  seiner  ersten  Formulirung  in  §  13  in  den  Zusätzen  der  Konrads- 
urkunde zwar  in  §  16  ^  noch  eine  weitere  Ausbildung  und  Ver- 
schärfung durch  die  Forderung  erfuhr,  dass  der  Niederlassung  eines 
Ministerialen  in  der  Stadt  oder  dem  Erwerb  des  Bürgerrechts  durch 
Leute  des  Stadtherrn  die  Freilassung  durch  diesen  vorherzugehen  habe^ 
während  seit  dem  Anfang  des  dreizehnten  Jahrhunderts  die  Praxi» 
noch  in  herzoglicher  Zeit  das  Recht  erfolgreich  durchbricht.  Schon 
1219^)  wird  in  einer  Urkunde,  in  der  sich  König  Friedrich  mit  dem 
Grafen  Egeno  von  Urach  über  die  zähringische  Erbschaft  vergleicht, 
der  Wegzug  von  Ministerialen  aus  Freiburg  in  die  königlichen  Städte 
erwähnt.  In  Übereinstimmung  mit  dem  tatsächlichen  Zustand  halten 
daher  die  Verfassungen  von  1275  und  1293')  nur  noch  das  Verbot 
des  Bürgerrechtserwerbs  durch  Leute  des  Stadtherrn  ohne  vorherige 
Freilassung   aufrecht.*)     Für    die   sehr  frühe   Entstehung   der  §§   13 

')  Eeutgen  §  16:  »Nullna  de  ministerialibns  vel  hominibus  domini  in  civitate 
habitabit  vel  ins  civile  habebit,  nisi  de  communi  consensu  omniam  burgensium, 
ne  quis  burgensis  illorum  testimonio  possit  offendi,  nisi  predictus  dominus  civi- 
tatis libere  eum  dimiBerit*. 

2)  Schreiber,  ürkundenbuch  der  Stadt  Freiburg  im  Breisgau,  Freibarg  1826% 
Bd.  I  S.  43  f. 

3)  Freib.  ürk..Buch  Bd.  I  S.  79  und  129. 

*)  Zur  Vervollständigung  der  Geschichte  des  §  13  mögen  folgende  Angaben 
dienen.  Anscheinend  ohne  vorherige  Befragung  der  Bürger  gestatten  1318  (Poin- 
eignen,  Das  Pfarrarchiv  zu  St.  Martin  in  Freiburg  i.  B.,  Nr.  6,  in :  Mitteilungen 
der  badischen  historischen  Kommission  Nr.  8,  S.  m  34,  Zeitschrift  f.  Gesch.  d. 
Oberrheins  Neue  Folge  Bd.  11)  Graf  Eonrad  von  Freiburg  und  sein  Sohn  Fried- 
rich ihrem  Knechte  Johannes  Klingelhut  in  Anerkennung  seiner  guten  Dienste, 
auf  einer  Hofstatt  (Oberlinden  Nr.  8),  die  er  als  Erblehen  inne  hat,  ein  Ofenhaus 
oder  eine  Badstube  zu  bauen.  Schliesslich  muss  die  Zahl  der  in  Freiburg  an- 
sässigen Leute  des  Stadtherm  nicht  ganz  unbedeutend  gewesen  sein,  denn  1368 
behält  sich  Graf  Egon  beim  Verzicht  auf  die  Stadt  wiederholt  seine  Rechte  auf 
die  , mansch aft  vor,  die  er  hat  von  den  die  in  der  .  . .  stat  gesessen  sint<  (Freib. 
Ürk.-Buch  Bd.  I  S.  508,  besonders  auch  S.  515).  Selbst  des  Grafen  Gesinde  im 
engem  Sinn  wohnte  in  einer  der  Vorstädte,  in  der  im  Süden  der  Stadt  am  Fuss 
des  Schlossbergs  gelegenen  Aue,  wo  der  Graf  den  sog.  Vogt-Gölins-Gof  besass. 
Vogt  Gölin  kommt  in  Urkunden  (Zeitschr.  f.  Gesch.  d.  Oberrheins,  Alte  Folge 
Bd.  X  S.  114,  230  u.  s.  w.)  seit  1285  vor,  eine  Beschreibung  des  Hofes  gibt  eine 
Urkunde  von  131«  (Zeitschr.  f.  Gesch.  d.  Oberrheins,  Alte  Folge  Bd.  XII  S  232): 
»der  hof  dem  man  sprichet  voget  Gölinshof  und  den  buhof  der  dar  zuo  höret 
mit  ackern  und  mit  matten  und  mit  allem  dem  das  dar  zue  höret«.  Die  Ge- 
richtsbarkeit über  die  in  der  Aue  sesshaften  Bewohner  stand  dem  Grafen,  bei 
Rechtsverweigerung  von  über  acht  Tagen  aber  dem  städtischen  Schultheissen  zu. 
(Freib.  Urk.-Buch  Bd.  I  S.  166  zum  Jahr  1302). 


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Die  älteren  Stadtrechte  Ton  Freiburg  im  Breisgau.  407 

und  16  der  erweiterten  Eonradsurknnde  spricht  überdies  noch  ein- 
dringlich der  umstand,  dass  die  Freiburger  Bürger  beim  Tod  des  letzten 
Herzogs  von  ZahriDgen  1218  nach  Ausweis  einer  späteren  Urkunde 
von  1265  0  schon  lebensfähig  waren.  Die  Entstehung  der  gegen  die 
Ministerialen  gerichteten  Bestimmung  muss  also  wohl  bedeutend  früher 
fallen,  denn  dass  der  Satz  vom  Wohnverbot  für  Miuisteriale  und  Milites 
des  Stadtherrn  und  die  Erlangung  der  Lehensfähigkeit  der  Bürger 
gleichzeitig  nebeneinander  entstanden,  wird  als  ausgeschlossen 
gelten  dürfen.  §  13  ist  also,  wie  die  Erwähnung  des  Ministerialen 
Burgolt  de  Friburg  vor  1132  beweist,  in  der  Tat  ein  Zusatz  zur  Hand- 
feste Konrads,  aber  jedenfalls  schon  sehr  frühe  in  das  Freiburger  Becht 
aufgenommen.  Selbst  die  Erweiterung  des  §  16,  der  der  älteste  Zusatz 
von  Teil  III  ist,  wird  man  der  ganzen  Entwicklung  nach  noch  dem 
zwölften  Jahrhundert  zuweisen  müssen. 

Kaum  weniger  interessant  als  die  eben  besprochene  Stelle  ist  die 
andere  der  beiden  oben  erwähnten  Nachrichten  aus  dem  Botulus  San 
Petrinus,  die  von  der  eben  erörterten  im  Druck  nur  durch  sieben 
Zeilen  getrennt  ist  und  nach  dem  Zusammeuhang  kaum  später  als 
1140  angesetzt  werden  darf,  eher  ist  sogar  eine  frühere  Datirung  wahr- 


Die  Forderung,  daes  der  Niederlassung  von  Dienstleuten  des  Stadthenn  in 
Freiburg  die  Freilassung  vorhergehe,  die  schon  frühe  fallen  gelassen  wurde,  galt 
für  den  Erwerb  des  Bürgerrechts  nach  Ausweis  der  Verfassungen  von  1275  und 
1293  noch  weiter  and  wurde  strenge  gehandhabt,  denn  es  lassen  sich  im  dr 
zehnten  Jahrhundert  nicht  mehr  als  4 — 5  Ministerialenfamilien  als  Freibur 
Bürger  nachweisen  (Gothein,  Wirtschaftsgeschichte  des  Schwarzwaldes,  Bd.  I, 
Strassburg  1892  i^.  186).  Auch  im  vierzehnten  Jahrhundert  wurde  noch  strenge 
auf  ihre  Befolgung  gedrungen,  wie  folgender  interessante  Prozens  aus  dem  Jahr 
1342  (Zeitschr.  f.  Gesch.  d.  Oberrheins,  Alte  Folge  Bd.  XIIl  S.  242  f,  326,  Freib. 
Urk.-Buch  Bd.  II.  S.  163)  beweist.  Ein  Tuchhänder  Johann  Werre  genannt  der 
Stecher,  dem  der  Graf  für  geliefertes  Tuch  50  ff/tj  schuldete,  hatte  in  Frei  bürg 
das  Bürgerrecht  erworben,  obwohl  er  als  Lehensmann  des  Grafen  noch  nicht  aus 
dem  Lehensverband  ausgetreten  war.  Es  kam  darüber  zu  einem  langwierigen 
Prozess,  in  dem  der  Graf  klagte:  »Der  Stecher  were  sin  man  und  hette  lehen 
von  ihm  und  were  darzu  ein  burger  zu  Friburg  und  hette  ein  zwivalt 
trüwe  und  warheit  gelobt,  von  der  lehenschaft  und  von  des 
burgrechts  wegen*.  Die  Güter  des  Stecher  wurden  dem  Grafen  zuge- 
sprochen. 

Zum  Schluss  sei  darauf  hingewiesen,  dass  es  übrigens  an  Versuchen,  die  gräf- 
lichen Leute  selbst  bei  Gericht  beizuziehen,  nicht  gefehlt  haben  kann.  Dies  beweist 
eine  Urkunde  von  1326  (Zeitschr.  f.  Gesch.  d.  Oberrheins,  Alte  Folge  Bd.  XII 
S.  455),  in  der  Graf  Konrad  kundtut:  ,daz  wir  zu  gerihte  sassen  ze  Fri- 
burg ...  da  erteiltent  unser  manne  und  unser  bürgere  vonFribnrg 
darumbe*. 

»)  Freib.  ürk..Buch  Bd.  I  S.  61  f. 


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408  Hermann  Flamm. 

scheinlich.  Sie  lautet:  »Wolfger  de  Priburc  et  uxor  eius  Gepa  pro 
redemptione  animarum  suarum  et  parentum  suorum  domos  Y  cum 
curti  earum  beato  Petro  tradiderunt,  ea  facta  conditioue,  ut  quamdiu 
sibi  a  deo  vita  coucederetur,  singulis  annis  pro  censu  quadrans  argenti 
ab  eis  in  nativitate  S.  Johannis  Baptiste  persolveretar*  i).  Dass  die 
hier  genannten  fünf  Häuser,  die  Wolfger  dem  Kloster  schenkt,  nur  in 
Freiburg  liegen  können,  kann  ernsthaft  nicht  bezweifelt  werden,  sonst 
hätte  der  Schreiber  des  Botulus  nicht  vergessen  die  Lage  derselben  an- 
zugeben, wie  er  dies  sonst  gewissenhaft  tut.  Die  Schenkung,  die  die 
curtis  mitumfasst,  ist  in  verschiedener  Beziehung  lehrreich.  Sie  be- 
stätigt einmal,  dass  es  dem  Herzog  Eonrad  mit  dem  in  der  Einleitung 
gegebenen  Versprechen,  ^unicuique  mercatori  haream  in  constituto 
foro  ad  domos  in  proprium  ius  edificandas  distribui**)  wirklich 
ernst  war.  Weiter  bestätigt  diese  und  eine  andere  Schenkung  einer 
Freiburgerin  aus  dem  Jahr  1200^),  dass  §  6  von  Teil  II:  ,Si  quis 
penuria  rerum  necessariarum  constrictus  fuerit,  possessionem  suam  cui- 
cunque  voluerit  vendat",  keine  allgemeine  Beschränkung  der  Veräusse- 
rung   von    Grundstücken    enthält,  —  damit   würde  er  ja    ohnehin    in 


»)  Freib.  Diöz.- Archiv,  a,  a.  0.  S.  167.  Die  ungefähre  Datirung  der  obigen 
Stelle  ergibt  sieb  nur  aus  dem  Zusammenliang.  Vorher  gehen  ihr  S.  166  zwei 
Urkunden  von  1128  (nicht  1108,  vgl.  Heyck,  Gesch.  der  Herzoge  von  Zähringen, 
S.  278  Anm.  846)  und  die  den  Ministerialen  Burgolt  erwähnende,  die  vor  1132 
f^llt.  Auf  diese  beiden  Steilen  folgen  drei  undatirte  Schenkungen,  von  denen 
die  der  obigen  Stelle  von  Wolfger  unmittelbar  vorhergehende  als  Schenker  einen 
Heinricus  de  Owa  erwähnt,  der  offenbar  identisch  ist  mit  dem  weiter  unten  auf 
derselben  Seite  genannten  Heinricus  de  Owon  (1112  Dez.  27).  Nachstehend 
folgen  der  Stiftung  Wolfgers  einige  Schenkungen,  von  denen  die  drittnächate  ab 
JSchenker  einen  Eberhardus  de  Scalchstat  nennt,  der  1139  bei  Schöpflin,  Histona 
Zaringo  Badensis,  CaroUruhae  1765  Bd.  V  S.  84  f.  als  Zeuge  in  einer  Urkunde 
auftritt.  Der  folgende  Eintrag  fällt  sogar  noch  in  die  Zeit  Bertolds  IIL  und  ist 
nach  der  weitgehenden  Übereinstimmung  der  Zeugenreihe  mit  andern  datirten 
Einträgen  S.  140,  142,  155  genau  auf  den  27.  Dezember  1112  zu  datiren.  In  die 
Zeit  des  Herzogs  Konrad  fallen  auch  noch  die  beiden  folgenden  Stellen 
nach  Vergleich  mit  S.  160,  wo  die  drei  Schenkgeber  als  Zeugen  auftreten,  und 
S.  168  —  die  dazwischen  stehende  Schenkung  des  Lampertus  de  Friburc  lässt 
sich  nicht  näher  bestimmen  —  mit  S.  145.  Der  nächste  Eintrag  endlich  ist  auf 
1148  datirt;  auch  die  S.  169  folgenden  Schenkungen  gehören  noch  der  Zeit  des 
Herzogs  Bertold  III.  oder  Konrad  an,  vgl.  mit  S.  158.  Die  Schenkung  Wolfgers 
fällt  also  aller  Wahrscheiolichkeit  nach  noch  in  die  Zeit  Konrads  und  zwar  ver- 
mutlich in  die  dreissiger  Jahre  des  zwölften  Jahrhunderts,  also  in  das  «weite 
Jahrzehnt  der  Stadt. 

^)  Keutgen  S.  117. 

3)  Freib.  Diöz.-Arch.  XV  S.  154.  »Mathildis  vidua  de  Friburc  .  .  .  pistrinum 
in  eadem  urbe  situm  sancto  Petro  donavit  etc.* 


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Die  älteren  Stadtrechte  von  Freibarg  im  Breisgau.  499 

Widerspruch  mit  den  Worten  ,in  proprium  ius**  der  Einleitung  ge- 
raten — ,  sondern  duss  in  §  6  nur  eine  Einschränkung  der  Ver- 
fügungsfreiheit über  Erblehen  beabsichtigt  sein  kann.  Die  Bichtigkeit 
dieser  loterpretation  ergibt  sich  auch  aus  dem  kleinen  Zusatz  «salvo 
censu  domini*,  den  die  Verfassungen  von  Freiburg  i.  Ü.  und  Burg- 
dorf 1)  zu  §  6  machen.  Wenn  also  Welti,  auf  dessen  Ausführungen 
sich  Bietschel  für  seine  späte  Datirnng  des  Freiburger  Bodels  vor  allem 
beruft,  unter  anderm  meint^),  dieser  müsse  deshalb  schon  viel  jünger 
als  ,um  1200*  sein,  weil  die  §§  21  und  66')  des  Bodels  unmöglich 
so  bald  nach  1178i  der  noch  von  Welti  angenommenen  Datirung  von 
Teil  II,  entstanden  sein  könnten,  so  ist  zwar  richtig,  dass  diese  beiden 
Paragraphen  das  Verfügungsrecht  über  Liegenschaften  erweitern,  aber, 
was  nach  den  Worten  , in. proprium  ins*  der  Einleitung  allein  noch 
nötig  war,  nur  bezüglich  der  Erblehen.  Welti  übersieht  zudem,  dass 
§  21  des  Bodels  auch  schon  in  §  38*)  von  Teil  III  der  erweiterten 
Handfeste  Konrads  enthalten  ist  und  dass  §  66  erst  in  den  selbstän- 
digen Zusätzen  des  Bodels  steht,  sodass,  da  §  6  der  älteste  Zusatz  zur 
Urkunde  Eonrads  überhaupt  ist,  die  zeitliche  Kontinuität  in  der  Ent- 
wicklung des  Erblehenrechtea  auch  bei  einer  früheren  Datirung  des 
Bodels  als  ,kurz  vor  1248*  durchaus  gewahrt  bleibt.  Das  sehr  frühe 
Vorkommen  des  Erblehenrechts  in  Freiburg  wird  ja  zudem  durch  die 
Tatsache,  dass  Wolfger  gleich  im  Besitz  von  fünf  Häusern  angetroflFen 
wird,  noch  wahrscheinlicher.  Er  wird  schwerlich  der  einzige  gewesen 
sein,  der  über  mehr  Hausbesitz  verfügte  als  sein  Wohnbedürfnis  nötig 
machte,  und  vollends  das  Kloster  St.  Peter  war  zur  Nutzung  der 
Häuser  auf  Ausleihe  angewiesen.  Deshalb  braucht  man  noch  gar  nicht 
daran  zu  denken,  dass  jenen  fünf  Häusern  auch  fünf  Areen  zu  100 
Fuss  Länge  und  50  Fuss  Breite,  wie  sie  in  der  Stiftungsurkunde 
Konrads   vorgesehen   sind,   entsprachen^),   oder  gar  Sombart'sche  Vor- 

«)  üaupp,  Deutsche  Stadtrechte,  Bd.  II  S.  92  §  47  und  S.  130  §  97. 

*)  Welti,  Die  Rechtsquellen  des  Kantons  Bern.  Erster  Teil:  Stadtrechte. 
Erster  Band :  Das  Stadtrecht  von  Bern  I  (1218—1539),  Aarau  1902,  S.  LI  Abs.  4  b. 

')  Rodel  §21:  »Omnis  burgensis  huius  civitatis  est  genoz  possessionis  cuius- 
libet,  si  eam  sibi  forte  Toluerit  comparare,  nee  de  bonis  suis  dabit  ullo  modo 
ius  advocatie*. 

Rodel  §  66:  ,Si  quis  bonum  quod  in  vulgari  dicitur  erbe  alicui  obligaverit, 
ille  cui  obligatur  certus  est  in  pignore,  quamdiu  alter  eorum  inde  iura  dederit. 
Si  vero  iura  inde  cedentia  neuter  dederit,  bonum  in  domini  redit  potestatem*. 

♦)  Keutgen  §  38:  »Omnis  burgensis  eiusdem  conditionis  erit  cum  omni  pos- 
sessione  sibi  comparanda,  nee  dabit  ius  advocatie  de  bonis  suis«. 

*)  Keutgen,  Einleitung  S.  117:  . . .  »unicuique  mercatori  haream  in  constituto 
foro  ad  domos  in  proprium  ius  edificandas  distribui .  .  .  Singule  vero  haree  do- 
morum  in  longitudine  centum  pedes  habebunt,  in  latitudine  quinquaginta*. 


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410  Hermann  Flamm. 

Stellungen  über  die  Grundbesitzverteilung  in  den  alten  Städten  sich 
zu  eigen  machen.  Im  Gegenteil  macht  es  der  Wortlaut  ,cum  curti 
earum'  sogar  wahrscheinlich,  dass  die  fünf  Häuser  auf  einer  Area 
standen^).  Daraus  folgt  dann  aber,  um  das  noch  hier  anzuknüpfen, 
eine  sehr  wichtige  Schlussfolgerung.  Sobald  man  für  die  fünf  Häuser 
Wolfgers  weniger  als  fünf  Arcen  annimmt,  so  ist  damit  ein  Beispiel 
aus  ältester  Zeit  gegeben,  dass  die  Parzellirung  der  Areen  gleich  mit 
Gründung  der  Stadt  in  Aussicht  genommen  war.  Die  Notwendigkeit 
einer  solchen  Massregel  folgt  ja  zudem  auch  daraus,  dass  jede  Stadt 
kleine  und  kleinste  Leute  braucht,  und  nur  grosszügige  Bebauung  auf 
ganzen  Areeu  zu  5000  Quadratfuss  (=  450  m»)  annehmen,  die  zudem 
für  eine  ackerbautreibende  Bevölkerung  zu  minimal,  für  städische  Be- 
bauung aber  für  viele  Leute  zu  gross  wären,  hiesse  in  gewissem  Sinn, 
eine  Neugründung  sich  gar  zu  primitiv  und  nur  für  wenige  Leute  be- 
stimmt vorstellen*). 

Nach  dieser  Abschweifung,  die  für  die  Frage  nach  dem  Alter  von 
Teil  II  nicht  unwichtig  war,  hätte  nun  die  Besprechung  von  Teil  III 
der  erweiterten  Eonradsurkunde  zu  folgen.  Um  jedoch  sicheren  Boden 
zu  gewinnen,  muss  zuerst  die  Datirung  des  Rodels  versucht  werden. 
Hegel  3)  setzte  diesen  wegen  der  Erwähnung  im  Stadtrecht  von  Bern 
(1218)  noch  in  die  herzogliche  Zeit  ,um  1200* .  Diese  Fixinmg  ist 
durch  den  Nachweis  des  Fälschungscharakters  der  Jahreszahl  1218  für 
Bern  unhaltbar  geworden,  und  nachdem  dieses  Kriterium  gefallen, 
wollen  ßietschel  und  Welti  den  Bodel  möglichst  spät  ansetzen.  Aber 
während  Welti*)  .kurz  vor  1248*  Halt  macht,  geht  Kietschel  noch 
über  dieses  Jahr  hinaus.  Nach  ihm  ist  der  Rodel  «frühestens  um  die 
Mitte  des  dreizehnten  Jahrhunderts*  *)  anzusetzen,  und  anscheinend  ist 
Rietschel  geneigt,  ihn  der  Verfassung  von  1275,  als  deren  Grundlage 
er  den  Rodel  unter  Berufung  auf  Gengler^)  bezeichnet,  zeitlich  sogar 
noch   näher   zu   rücken. 


>)  Während  des  fünfzehnten  Jahrhunderts  besass  das  Kloster  St.  Peter  nur 
125  m*  Grundbesitz  in  Freiburg.    Erst  seit  1492  nahm  dieser  gewaltig  zu. 

«)  Vgl.  über  diese  für  die  Baugeschichte  Freiburgs  höchst  wichtige  Frage 
Flamm,  Der  wirtschaftliche  Niedergang  S.  135  ff.,  und  Flamm,  Geschichtliche 
Ortsbeschreibung  der  Stadt  Freiburg  i.  ßr.,  Freiburg  1903  S.  XXV  f.  Dazu  die 
Rezensionen  von  Heldmann,  in  Conrads  Jahrbücher  f.  Nationalökonomie  u.  Statistik 
Bd.  81  (1903)  S.  830—832,  Keutgen  in  Historische  Vierteljahresschrift  Bd.  VIII 
(1905)  S.  544  ff.  und  Keutgen,  Vierteljahresschrifb  f.  Sozial-  u.  Wirtschaftsge- 
schichte, Bd.  IV  (1906)  S.  383—389. 

»)  Hegel,   Zeitschr.  f.  Gesch.  d.  Oberrheins,  Neue  Folge  Bd.  XI  S.280. 

♦)  Fontes  rerum  Bemensium  a.  a,  0.  S.  LIV. 

*)  Rietschel  a.  a.  0.  S.  434. 

«)  Gengier,  Deutsche  Stadtrechte  des  Mittelalters,  Nürnberg  1866  S.  133  ff., 
Rietschel  S.  432. 


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Die  älteren  Stadtrechte  von  Freibarg  im  Breiagau.  41 1 

Bei  dieser  Datirung  fallt  vor  allem  auf,  dass  Rietschel  die  Er- 
wähnung des  Bodels  in  der  Urkunde  von  1248^)  nicht  beachtet.  Seine 
Datirung  wird  schon  dadurch  widerlegt,  ist  aber  auch  aus  inneren 
Gründen  nicht  haltbar. 

Wie  es  sich  mit  der  Übereinstimmung  von  Rodel  und  der 
jüngeren  Verfassung  in  Wirklichkeit  verhält,  wird  sich  rasch  ergeben. 
Richtig  ist,  dass  der  Rodel,  nicht  die  erweiterte  Eonradsnrkunde,  die 
Vorlage  der  Tennenbacher  Abschrift,  bei  Ausfertigung  der  Verfassung 
von  1275  benützt  wurde.  Man  vergleiche  nur  Rodel  §  24  mit  Tennen- 
bach §  2  und  1275  Seite  79,  Rodel  §  40  mit  Tennenbach  §  5  und 
1275  Seite  82,  Rodel  §  25  mit  Tennenbach  §  10  und  1275  Seite  79, 
Rodel  §  37  mit  Tennenbach  §  17  und  1275  Seite  7ö.  Noch  sicherer 
wird  die  Benützung  des  Rodels  bei  der  Abfassung  des  Stadtrechts  von 
1275  dadurch  bewiesen,  dass  dieses  zwar  die  selbständigen  Zusätze  des 
Rodels  §§  4,  11—14,  30,  40,  66—80  abgesehen  von  §  70  und  §  80 
voll  übernimmt,  dass  dagegen  diejenigen  Paragraphen  der  Teunen- 
bacher  Abschrift,  es  sind  §  2  Satz  1,  §§  6,  9,  18  (zum  Teil),  41,  43 
(zum  Teil),  50—55,  die  im  Rodel  nicht  erwähnt  werden,  auch  1275 
fehlen.  Aber  obwohl  das  Alles  zuzugeben  ist,  geht  es  trotzdem  viel 
zu  weit,  wenn  Qengler  an  der  angegebenen  Stelle  sagt:  »Der  Entwurfs) 
von  1275  enthält  lediglich  eine  erweiterte  deutsche  Bearbeitung  des 
Stadtrodels*.  Zum  Beweis  seiner  Behauptung  gibt  Gengier  eine  Gegen- 
überstellung einer  Reihe  von  Rechtssätzen  aus  den  Verfassungen  von 
1293,  1275,  dem  Rodel  und  der  Tennenbacher  Abschrift  und  stellt  in 
der  Tat  fest,  dass  die  beiden  jüngeren  Verfassungen  den  Rodel,  nicht 
die  Vorlage  der  Tennenbacher  Überlieferung  benützt  haben.  Wie  sehr 
das  zutriflPk,  ist  eben  gezeigt  worden.  Aber  Gengier  und  Rietschel  über- 
sehen, dass  die  Zusammenstellung  Genglers  nur  Bestimmungen  über 
Erbrecht,  eheliches  Güterrecht,  Vormundschaft  und  Ähnliches  enthält, 
also  Rechtsverhältnisse  betri£Pt,  die  wegen  ihrer  geringen  Neigung  zu 
raschen  Änderungen  sich  keineswegs  für  die  genaue  zeitliche  Be- 
grenzung von  Verfassungsurkunden  eignen  und  deren  Übereinstimmung 
in  den  Verfassungen  von  1293,  1275  und  dem  Rodel  also  auch  nicht 
verwundem  kann.  Wesentlich  anders  gestaltet  sich  das  Bild,  wenn 
die  in  raschem  Fluss  befindlichen  Sätze  über  städtisches  Verfassungs- 
recht aus  dem  Rodel  den  entsprechenden  Normen  der  Verfassung  von 


*)  Freib.  Urk.-Buch  I  S.  54.  >omne8  libertates  nostras  et  iura  secunduin  quod 
a  quondam  illustri  domino  nostro  felicia  memorie  ßerhtoldo  duce  Zaringie  .... 
statuta  nostra  recepimna«. 

»)  Gengier  S.  133. 


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412 


Hermann  Flami 


1275  gegenübergestellt  werden;  die  Urkunde  von  1293,  die  schon 
wieder  über  die  von  1275  hinausgeht,  kann  bei  der  folgenden  Zusam- 
menstellung unberücksichtigt  bleiben. 


Bodel. 

§  4.  Gonstituit  autem  (duz),  ut 
quicumque  dominus  postmodum  ean- 
dem  civitatem  hereditario  iure  possi- 
deret,  eo  decedente,  quisquis  inter 
heredes  ipsius  senior  extiterit,  domi- 
nium eiusdem  civitatis  obtineret. 

§  8.  Dominus  dabit  ecclesiam  sacer- 
doti^  quem  burgenses  commu- 
niter  elegerint. 

§  10.  Scultetum,  lictorem,  pasto- 
rem,  quem  burgenses  annua- 
tim  elegerint,  dominus  ratum 
habebit  et  confirmabit. 


§  20.  Omnis  mensura  vini,  fru- 
menti  et  omne  pondus  auri  et  ar- 
genti  in  potestate  XXIIU  consulum 
erit,  et  postquam  ea  aequaverint, 
uni  eorum  cui  visum  fuerit 
civitas  committat,  et  qui  post- 
modum majorem  vel  minorem  habu- 
erit,  furtum  perpetravit,  si  vendit  aut 
emit  per  ipsam. 

§  23.  Qui  proprium  non  obligatum 
Valens  marcam  in  Friburc  habu- 
erit,  burgensis  est. 


§  25.     Quicumque  in  hac  civitate 
diem  et  annum  nuUo  reclamante  per- 


Verfassung  von  1275. 

(Freib.  Urk.-Buch  Bd.  I S.  74  ff.) 

S.  75.  Swenne  ein  herre  der  stat 
ze  Friburg  stirbet,  so  sun  die  burger 
ze  herren  wellin  sinen  eilzten  sun 
der  leie  si  und  ein  elich  kint.  Swie 
aber  der  herre  enheinen  sun  lat,  so 
sun  sü  die  eilztun  dohtir  nemen  ze 
frowen, 

S.  75.  Die  kilchun  ze  Friburg  sol 
der  herre  lihen,  swem  er  wil. 

S.  75.  So  sol  der  herre  wellin 
einin  schultheizen  ussir  den  vier 
und  zwenzigon  und  enheinen 
andirn.  Den  stockwärter  und  die 
herter  sun  die  burger  wellin  sweli 
sü  went,  und  sol  der  herre  die  stäte 
han. 

S.  82.  Ellü  mas  xmd  ellü  gewäge 
du  stant  in  der  vier  xmd  zwenzigon 
gewalt  eins  ielichen  dingis,  und 
swenne  si  die  gemazont  und  geähtint, 
so  sun  si  sü  eime  enpfelhen,  swem 
sü  went,  und  swer  mit  minre  oder 
merre  maze  oder  gewäge  koufit  oder 
verkoufit,  der  begat  düpstal. 

S.  78.  Es  enmag  nieman  burger 
werdin,  nuwande  er  heige  zem  mine- 
sten  ein  ah  toi  teil  an  eime  hus 
daz  zweiger  marchwertsi  und 
unverkümirt.  Hat  aber  ein  burger 
nuwont  ein  ahtol  teil  das  zweier 
march  wert  ist,  swenne  der  stirbet  so 
sint  ellü  sinü  kint  an  demselbin 
burger  swie  viel  der  ist.  Swenne 
aber  ir  deheins  endirt  sin  ding,  so 
enhet  es  nüme  burgreht  daran,  nu- 
wonde  es  bessirete  es  ime  seibin  in 
der  iarvrist. 

S.78.  Swer  ..  ane  nahgeschreie  und 
gerüwechliche  jar  und  dag  ze  Friburg 


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Die  älteren  Stadtrechte  von  Freiburg  im  Breisgau. 


413 


Rodel. 

manserit,  secura  de  cetero  gandebit 
libertate. 

§  75.  Cum  autem  aliquis  sangui- 
nolentus  efficitur,  si  conqueri  vnlt, 
pulset  campanam,  ad  cuius  sonitum 
XXIIII  yenire  tenentur,  qui  lesum 
layabunt  etc. 

§  79.  Consules  autem  possunt  de- 
creta  constituere  super  Tinum,  panem 
et  cames  et  alia,  secundum  quod 
Universität!  civitatis  viderint 
expedire,  et  quicumque  super  hiis 
iuraverinty  si  forte  inMngunt,  hono- 
rem suum  amiserunt  et  bona  eorum 
publicabuntur. 


1275. 

burger  gesizzet,  der  ist  aftirdes 
vri. 

S.  83  f.  So  man  die  gloggin  aber 
gelütet,  so  sol  man  merkin  wie  man 
rihten  sol,  zveene  der  vier  und 
zweinzigon  schovtrent  des  klägirs  wun- 
den u.  s.  w. 

S.  82.  Die  vier  und  zwenzig  die 
mun  ouch  machon  reht  und  einunga 
und  ouch  wandilon  alse  si  dunket 
daz  es  der  stat  reht  kome,  ane  des 
herrin  reht,  der  mun  sü  nüt  ver- 
wandilon  ane  sinen  willen,  und  also 
umbe  dis  allis,  es  si  mas,  gewäge, 
reht,  oder  einunga,  dasunsü  zuoz 
inen  nämin  ane  alle  gevärde 
andir  vier  und  zweinzig  erber 
burger,  und  swas  sü  mit  der  willen 
und  volge  uebirein  komint  harumbe, 
daz  sol  State  beliben,  und  swer  daz 
denne  brichet,  der  bricht  der  stat  ir 
reht. 


Der  Gegensatz  zwischen  Rodel  und  der  Verfassung  von  1275  ist 
offenbar.  !Nach  jenem  besitzt  die  Gemeinde  noch  entscheidenden  Ein- 
fluss  bei  der  Wahl  Ton  Schultheiss,  Pfarrer  und  Verwalter  von  Mass 
und  Gewicht,  ebenso  beim  Erlass  Ton  Marktstatuten,  also  bei  der  Aus- 
übung von  Rechten,  die  der  Freiburger  Verfassung  ihre  herrschende 
Stellung  am  Oberrhein  verschafft  haben,  nach  der  Verfassung  von 
1275  aber  sind  diese  Rechte  an  die  alten  Vierundzwanzig,  also  an  die 
Geschlechter,  und  an  den  Stadtherrn  übergegangen.  Der  Rodel  gibt 
also  einen  Kechtszustand,  der  die  Verfassung  von  1275  doch  als  wesent- 
lich mehr  ,als  lediglich  eine  erweiterte  deutsche  Bearbeitung  des  Stadt- 
rodels** erscheinen  lässt,  muss  also  unbedingt  der  Zeit  vor  1275  ange- 
hören, und  selbst  die  Übereinstimmung  vieler  Privatrechtssätze  kann 
keinen  Grund  bilden,  ihn  dem  Jahre  1275  nahe  zu  rücken. 

Weitere  Kriterien  för  seine  Datirung  liefern  die  Abmachungen 
anlässlich  der  Verfassungsänderung  des  Jahres  1248^),  die  gegenüber 
dem  früheren  Rechtszustand  verschiedene  Neuerungen  von  grösster  Be- 
deutung brachte.  Die  wichtigste  war,  dass  zu  den  bisherigen  24  con- 
sules 24  neue  hinzukommen  sollten,  ,sine  quorum  consilio  et  consensu 


0  Freib.  ürk.-Buch  I  S.  53  fF. 


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414  Hermann  Flamm. 

priores  nee  debent  uec  possunt  commune  negocium  ville  nostre  ali- 
quatenus  ordinäre**.  Die  neuen  Mitglieder  des  Rates  sind  jährlich  ein 
oder  zwei  Mal  ganz  oder  teilweise  zu  ändern  und  gesondert  zu  wählen 
^secundum  quod  universitati  visum  fuerit  expedirC*.  Die  alten  Vier- 
undzwanzig werden  dafür  als  Richter  unerkannt:  , Priores  tarnen  vi- 
ginti  quatuor  coniurati  causas  sive  questiones  iudiciales  suis  discu- 
tient  sententiis**;  den  neuen  Ratsmitgliedern  und  der  Gemeinde 
wird  nur  das  Recht  der  Schelte  und  Berufung  an  die  Gemeinde  zuge- 
standen. Endlich  wird  noch  eine  Eomaüssion,  bestehend  aus  einem 
Mitglied  der  alten  und  drei  Mitgliedern  der  neuen  Vierundzwanzig,  zur 
Beauftsichtigung  der  städtischen  Finanzen  eingesetzt. 

Der  Rodel  kennt  keine  einzige  dieser  Neuerungen.  Wenn  auch 
die  Verfassung  von  1275  sie  nur  zum  Teil,  hauptsächlich  soweit  sie 
den  Geschlechtern  günstig  sind,  erwähnt,  so  beweist  das  nur,  dass  die 
Errungenschaften  des  Jahres  1248  zum  Teil  wieder  rückgängig  ge- 
macht wurden,  während  das  gänzliche  Fehlen  derselben  im  Rodel  nur 
durch  dessen  Entstehung  vor  1248  erklärt  werden  kann.  Was  zunächst 
die  neuen  Vierundzwanzig  betriflft,  so  enthält  der  Rodel  über  sie  nicht 
die  leiseste  Andeutung.  Charakteristisch  ist,  wie  die  Verfassung  von 
1275,  deren  Gesinnung  aus  den  oben  zitirten  Stellen  nunmehr  bekannt 
ist,  sich  mit  dem  neuen  Rat  abfindet.  Wir  sahen,  das  1248  die  jähr- 
lich ein  oder  zwei  Mal  erfolgende  Wahl  des  neuen  Rats  der  Gemeinde 
zugestanden  wurde.  Die  Verfassung  von  1275  aber  bestimmt:  .Die 
vier  und  zweuzig   die  mun  ouch  machon  reht  und  einunga  und  ouch 

wandilon    alse  si  dunket  daz  es  der   stat   reht   kome und   also 

umbe  dis  allis  ....  da  sun  sü  zuoz  inen  nämin  ane  alle  ge- 
värde  andir  vier  und  zweinzig  erber  burger,  und  swas  sü 
mit  der  willen  und  volge  uebirein  komiut  harumbe,  daz  sol  stäte  be- 
liben  usw.*.  Es  muss  auffallen,  dass  das  Wahlrecht  der  Gemeinde  in 
dieser  einzigen  Stelle,  in  der  die  Verfassung  von  1275  des  neuen  Rats 
überhaupt  gedenkt  —  die  alten  Vierundzwanzig  werden  fast  zwanzig 
Mal  erwähnt  —  nicht  genannt  wird,  sondern  dass  vielmehr  durch  die 
Wendung  „da  sun  sü  (die  alten  Vierundzwanzig)  zuoz  inen  nämin 
ane  alle  gevärde  andir  24  erber  burger"  der  Eindruck  entsteht,  dass 
die  Wahl  dieser  Mitberater  dem  alten  Rat  zusteht.  Und  wenn  auch 
dieser  Eindruck  durch  eine  übereinstimmend  klingende  Wendung  einer 
Urkunde  von  1282^):  »Es  ensol  öch  nieman  enhein  ungelt  in  der  stat 
ze  Vriburg  sezen  noh  nämin  wände  mit  minem  (des  Grafen)  und  der 
vier  und  zweinzigon  und  alse  mängis  erbers  mannis  willen,   die   die 

>)  Freib.  Urk.-Buch  1  S.  96. 

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Die  älteren  Stadtrechte  von  Freiburg  im  Breisgau.  415 

vierundzwenzig  darzu  nämint  ane  alle  gevärde*  noch  ver- 
stärkt wird,  und  auch  tatsächlich  der  neue  Rat  nach  1248  keine 
wichtige  Rolle  gespielt  hat^),  so  geht  doch  aus  der  Erwähnung  des- 
selben in  der  Verfassung  von  1275  der  Unterschied  dieser  gegenüber 
dem  Rodel  deutlich  hervor. 

Dass  die  1248  eingeführte  Finanz-Eommission  im  Rodel  nicht  er- 
wähnt wird,  sei  gleichfalls  festgestellt;  dass  auch  die  Verfassung  von 
1275  diese  Kontrolle,  die  von  drei  Mitgliedern  des  neuen  und  nur 
einem  des  alten  Rats  ausgeübt  werden  sollte,  nicht  kennt,  wird  bei 
der  weitgehenden  Bevorzugung  der  Geschlechter  in  dieser  Verfassung 
weniger  befremden.  Ebensowenig  wird  man  sich  aber  wundern,  dass 
die  richterliche  Stellung  des  alten  Rats,  die  1248  anerkannt  wurde, 
1275  weiter  ausgebildet  erscheint,  dass  dagegen  das  Recht  der  Schelte 
und  die  Berufung  au  die  Gemeinde  nicht  mehr  erwähnt  werden.  Im 
Rodel  nun  werden  die  Vierundzwanzig  nur  in  beiden  folgenden  Stellen 
in  Verbindung  mit  dem  Gericht  gebracht:  §  40.  ,Si  super  aliqua  sen- 
entia  fuerit  inter  burgenses  orta  discordia,  ita  quod  una  pars  illam 
vult  tenere  sententiam,  alia  vero  uon,  e  XXIIII  consulibus  duo,  non 
simpliceä  burgenses,  super  ea  Coloniam  appellabunt  si  volunt.  Et  si 
cum  ttstimonio  Coloniensium  reversi  fiierint,  quod  vera  sit  sententia, 
pars  contraria  reddet  eis  expensam  omnem  quam  fecerunt.  Si  vero 
Coloniensium  iudicio  non  obtinebunt  sententiam,  ipsi  dampnum  ferent 
et  expensam*. 

§  75.  »Cum  autem  aliquis  sanguinolentus  efficitur,  si  conqueri  vult, 
pulset  campanam,  ad  cuius  sonitum  XXIIII  venire  tenentur,  qui  lesum 
lavabunt.  Et  si  fuerit  ibi  plaga  sanguinis,  reus  pene  supradicte  subia- 
cebit.  Sin  autem,  id  est  si  plaga  sanguinis  inventa  non  fuerit,  ille 
qui  pulsaverat  rei  penam  sustinebit". 


»)  Vgl.  Flamm,  Der  wirtschaftliche  Niedergang  S.  46  f.  Zu  den  dort  ange- 
führten Stellen,  die  die  geringe  Bedeutung  des  zweiten  Rates  in  der  Zeit  von  1248 
bis  fast  1293  beweisen,  vgl.  ausserdem  folgende  Stellen:  1270  (Trouillat,  Monu- 
ments de  Tancien  4.v§ch6  de  ßäle,  Pruntrut  1852—67,  Bd.  II  S.  204)  Nos  C.  comes 
de  Vryburgo,  scultetus  et  viginti  quatuor  jurati  de  Vryburgo;  1272  (Fürsten- 
bergißches  ürkundenbuch,  Tübingen  1877  ff.,  Bd.  I  S.  479) :  Der  schul theisse  und 
die  vierundzwenzig  von  Friburg;  1280  (Krieger,  Topographisches  Wörterbuch  des 
Grossherzogtums  Baden,  2.  Aufl.  Heidelberg  1903  Bd.  I  Sp.  606)  Der  schultheizze 
und  die  vier  unde  zwenzige  von  Vri bürg;  1281  (Adelhauser  Archiv,  unedirt)  Der 
Schultheiss  und  die  quattuordecim  coniurati;  \or  1288  nennt  den  zweiten  Rat 
ausser  der  Verfassung  von  1275  und  der  Urkunde  von  1282  noch  eine  Urkunde 
von  1276  (Zeitschr.  f.  Gesch.  d.  Oberrh.,  Alte  Folge  Bd.  IX  S.  461):  Wir  der 
raut  und  die  vier  und  zwenzig  von  Vriburg**. 


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416  Hermann  Flamm. 

Viel  lässt  sich  aus  diesen  paar  Sätzen  über  die  richterliclie  Stel- 
lung der  alten  Consules  nicht  interpretiren,  und  will  man  nicht  über 
einen  sichern  Schluss  hinausgehen,  so  lässt  sich  kaum  mehr  heraus- 
deuten, als  dass  die  Yierundzwauzig  den  vornehmsten  Teil  des  üm- 
standes  bilden  und  noch  in  ihrer  Gesamtheit  als  Yoruntersuchungs- 
richtÄ"  fungireni).  Das  Jahr  1248  brachte,  wie  schon  gezeigt,  die 
Anerkennung  der  alten  Yierundzwanzig  als  Bichter,  und  diese  Neuerung 
wurde  1275  nicht  nur  nicht  rückgängig  gemacht  oder  abgeschwächt, 
sondern  noch  wesentlich  verstärkt.  Der  Schultheiss,  also  der  Vor- 
sitzende im  Gericht,  soll  jetzt  nur  noch  aus  den  alten  Vierundzwanzig 
genommen,  nicht  mehr  von  der  Gemeinde  gewählt  werden:  „So  sol 
der  herre  wellin  einin  schultheizen  ussir  den  vier  und  zwenzigon  und 
enheinen  andirn''.  Abgesehen  von  dieser  äusserst  wichtigen  Bestim- 
mung kommt  die  Stellung  des  alten  Bats  in  der  Verfassung  von  1275 
noch  in  folgenden  Stellen  zum  Ausdruck: 

Freib.  Ürk.-Buch  Bd.  I  S.  78:  Wer  einen  andern  in  Schuldhaft 
legt,  haftet  dem  Schultheissen  für  das  Leben  des  Gefangenen  „und  sol 
in  dem  gericht  öugin  alse  dicke  so  die  vier  und  zwenzig  wellint '^. 
Dieser  Zusatz  fehlt  im  Bodel  §  56. 

S.  79  f.:  Sind  beim  Tod  eines  der  Ehegatten  Kinder  vorhanden, 
„so  enmag  daz  ander  nüt  getuon  ussir  eigen  noh  ussir  erbe,  nuwond 
hungers  not  trib  es  dar  zuo,  die  sol  es  bewern  mit  sinem  eide,  und 
ensol  es  dennoch  nüt  tuon  wände  mit  urteilde  der  vier  und  zwenzigon  *. 
Auch  dieser  Zusatz  fehlt  im  Bodel  §  28. 

S.  81 :  „Nimit  der  herre  deheime  burger  uzit  vrävillich  und  ane 
gericht  daz  er  het  in  siner  gewer,  so  sun  die  vier  und  zwenzig  manou 


»)  Nach  der  Verfassung  von  1275,  Freib.  Ürk.-Buch  Bd,  I  S.  83  f.,  wird  die 
Voruntersuchuug  nur  noch  von  zweien  der  alten  Vierundzwanzig,  nicht  mehr 
vom  ganzen  Kollegium  geführt.  So  noch  im  sechszehnten  Jahrhundert.  Im  Jahr 
1564  z.  B.  (Ratsprotokolle  Bd.  21  Bl.  628a)  war  ein  Student  erstochen  worden, 
, haben  ihn  besichtiget  von  vierundzwanzigem  Hans  Federer  und  Peter  Frey« 
unter  Zuziehung  der  Stadtärzte.  Anlässlich  eines  Kirchendiebstahls,  der  zur  Hin- 
richtung der  Schuldigen  führte,  werden  1565  (Ratsprot.  Bd.  22  Bl.  201a)  zwei  der 
Vierundzwanzig,  die  den  Sachverhalt  besichtigt,  zuerst  als  Zeugen  vernommen. 
Diese  prozessrechtlich  unzulässige  Vereinigung  von  Zeugen-  und  Richterfunktion 
in  derselben  Person  weist  m.  E.  deutlich  auf  die  Art  der  Entstehung  der  richter- 
lichen Stellung  der  alten  Vierundzwanzig  hin.  Diese  waren  mit  dem  Umstand 
zuerst  nur  Zeugen,  aber  die  vornehmsten  unter  denselben.  Beim  Rechtszug  nach 
Köln  (Rodel  §  40)  werden  ebenfalls  zwei  Consules,  die  noch  nicht  Richter  sind, 
mit  der  Anfrage  beauftragt  Vom  vornehmem  Teil  des  Umstandes,  der  die  Vor- 
untersuchung führt,  bilden  sich  dann  die  Vierundzwanzig  allmählich  (Abschluss 
1248  und  1275  1)  zu  Richtern  aus. 


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Die  älteren  Stadtrechte  von  Freiburg  im  Breisgau.  417 

den  herrin  bi  siuem  eide,  daz  er  daz  wider  gebe,  tuot  er  des  nüt,  so 
sol  der  dem  er  es  nam  und  ouch  die  vier  und  zwenzig  verbieten,  daz 
nieman  dem  herrin  enhein  reht  tuege,  unzint  er  das  wider  tueie**.  Der 
Rodel  kennt  eine  ähnliche  Bestimmung  überhaupt  nicht. 

S.  83 :  »Der  vier  und  zweinzigon  sun  zwene  gan  mit  dem  schulz- 
heizin  ze  huse  und  ze  hove  und  sun  oueh  dQ  hüsir  ze  angült  gen*. 
Ebenso  bei  der  Erönuog  eines  Hauses  S.  85.  Beide  Stellen  fehlen  im 
Rodel. 

Als  Resultat  der  bisherigen  Untersuchung  kann  demnach  festge- 
stellt werden :  Der  Rodel  passt  absolut  nicht  in  die  Zeit  von  1248  bis 
1275.  Wir  können  aber  sogar  gleich  noch  ein  Jahr  weiter  zurück- 
gehen. Der  §  8  des  Rodels  bestimmt  noch  über  die  Vorpräsentation 
des  Pfarrers  durch  die  Gemeinde:  , Dominus  dabit  ecclesiam  sacer- 
doti  quem  burgenses  communiter  elegerint* ;  in  der  Verfassung  von 
1275^)  aber  heisst  es  kategorisch:  »die  kilchun  ze  Friburg  sol  der 
herre  lihen  swem  er  wil*.  Der  Verlust  des  Vorpräsentationsrechts  der 
Bürger  fallt  ins  Jahr  1247^).  In  diesem  Jahre  suchte  der  gräfliche 
Stadtherr  die  einträgliche  Pfarrei  Freiburg  —  sie  brachte  1275  jähr- 
lich 130  Mark  Silber  —  seinem  jüngeren  Bruder  zu  verschaffen.  Die 
BQrger  aber,  die  von  einem  gräflichen  Pfarrer  nichts  wissen  wollten, 
wandten  sich  in  ihrer  Not  an  den  Papst  mit  der  Bitte,  die  Einsetzung 
eines  residirenden  Pfarrers  zu  veranlassen,  der  bei  der  Grösse  der 
Pfarrei,  40000  Seelen,  dringend  nötig  sei.  Trotz  dieser  Übertreibung 
ging  der  Graf  schliesslich  aus  dem  Streit  als  Sieger  hervor;  sein  Bruder 
wirkt  schon  1247  als  Pfarrer  von  Freiburg,  und  als  er  bald  nach  1252 
starb,  erhielt  der  dritte  Sohn  des  Grafen,  ein  Kind  von  allerhöchstens 
zehn  Jahren,  die  Pfarrei,  die  fortan  bis  zur  Mitte  des  vierzehnten 
Jahrhunderts  in  ununterbrochenem  Besitz  der  Familie  des  Stadt- 
herrn blieb. 

Wer  endlich  das  Fehlen  vou  Paragraphen  im  Rodel  als  zwingen- 
den Beweis  für  dessen  frühere  Entstehung  ansehen  will,  kann  in  dessen 
Datirung  noch  vor  1244  zurückgehen.     Rietschel  machte   nämlich  die 


I)  Freib.  ürk..Buch  I  S.  75. 

*)  Vgl.  Stutz,  Das  Münster  za  Freiburg  im  Breisgau  im  Lichte  rechtsge- 
ßchicbtlicher  Betrachtung,  Tübingen  u.  Leipzig  1901  S.  11  ff.,  und  Flamm,  Ord- 
nungen und  Satzungen  der  Mtinsterkirche  in  Freiburger  Münsterblätter  Bd.  I 
(1906)  S.  63  ff.  Berichtigend  möchte  ich  diesem  Aufsatz  hinzufügen,  dass  es  sich 
bei  den  Vorgängen  des  Jahres  1247  nicht,  wie  dort  nach  Gothein,  Wirtschafts- 
geschichte des  Schwarzwaldes  Bd.  I  S.  99  angegeben  ist,  um  die  Gründung  einer 
zweiten  Pfarrei,  sondern  nur  um  die  Forderung  eines  plebanus  residens  handelt. 
Im  übrigen  ändert  sich  dadurch  an  der  Auslegung  der  Ereignisse  "^o^  ^-^^  nichts. 

Mitteilungen  XXVIIL  ^"^ 


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418 


Uermann  Flamm. 


Beobachtung,  dass  im  Bodel  die  §§  50 — 55  der  Tennenbaclier  Abschrift 
Yollstäudig  fehlen,  und  dieser  Umstand,  den  er  sich  auf  andere  Weise 
nicht  erklären  konnte,  veranlasste  ihn,  die  Entstehung  jener  sechs 
Paragraphen^)  nach  Bremgarten  zu  verlegen  und  die  Tennenbacher 
Abschrift  für  einen  Auszug  aus  dem  Bremgartener  Becht  zu  erklären. 
Der  Zusammenhang  ist  jedoch,  was  Rietschel,  dem  als  methodisches 
Hilfsmittel  für  seine  Untersuchung  nur  die  Textvergleichuug  zur  Ver- 
fügung stand,  nicht  wissen  konnte,  ein  durchaus  anderer.  Die  §§  50 
bis  55  können  im  Bodel  ja  auch  deshalb  fehlen,  weil  sie  erst  nach 
dessen  Abfassung  entstanden  sind.  Von  §  52  der  Tennenbacher  Ab- 
schrift muss  wenigstens  die  späte  Entstehung  kurz  vor  1244  als  sicher 
angenommen  werden.  Dies  beweisst  der  Vergleich  desselben  mit  einer 
Papsturkunde  vom  5.  März  1244,  die  Pinke  aus  dem  im  Besitz  der 
Freiburger  Universität  befindlichen  Archiv  des  einstigen  Preiburger 
Dominikanerklosters  veröffentlicht  hat"). 


§  52. 
»NuUus  in   lecto    egritudinis  sine 
manu  heredum  suorum  alicui  aliquid 
potest   conferre  nisi   quinque  solides 
vel  equi Valens«. 


Lateran  1244  März  5. 
»Innocentius  episcopus  servus  ser- 
verum  Dei  venerabilibus  fratribus  .  .  . 
Constantiensi  .  .  .  Basiliensi  .  .  .  Ar- 
gentinensi  et  Spirensi  episcepis  sa- 
lutem  et  apestolicam  benedictionem. 
....  Sane  mirantes  accepimus,  quod 
in  vestris  diocesibus  quid  am  iu- 
dices  contra  divine  beneplacitum 
velnntatis  et  canonicas  sanctienes  in 
religienis  odium  et  dispendium  cleri- 
calis  ordinis  publice  statuerunt, 
u  t  aliquis  ex  eisdem  diocesibus  quan- 
tumcumque  nebilis  vel  dives  aut  pe- 
tens  existat,  pro  anime  sue  remedio 
sine  consensu  heredum  suo- 
rum plus  quam  quinque  soli- 
des usualis  menete  ecclesiis  vel 
aliis  piis  lecis  aut  quibuscumque  per- 
senis    in    ultima   veluntate  le- 

gare  nen  possit mandamns, 

quatinus  ....  omnibus  de  ipsis  dio- 
cesibus firmiter  inhibere  curetis,  quod 
eadem  statuta  de  cetere  nen  obser- 
vent*. 


»)  Rietschel  a.  a.  0.  S.  429  f. 

*)  Finke,  Die  Freiburger  Dominikaner  und  der  Münsterbau,  in  Zeitschrift 
der  Gesellschaft  für  Beförderung  der  Geschichte,  Altertums-  und  Volkskunde  von 
Freibnrg  und  dem  ßreisgau,  Bd.  17  (1901)  S.  173. 


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Die  älteren  Stadtrechte  yon  Freiburg  im  Breisgau.  419 

Die  Übereinstimmung  von  Papsturkunde  und  §  52  ist  eine  so  auf- 
fallende, dass  ein  Zusammenhang  zwischen  beiden  notwendig  bestehen 
muss.  Denn  das  Neue  im  letztern  ist  nicht  die  Beschrankung  der 
Yerfügungsfreiheit  Kranker  überhaupt,  diese  findet  sich  vielmehr  in 
allgemeiner  Form  schon  in  einer  Urkunde  des  Herzogs .  Konrad  vom 
Jahr  1123^)1  auch  das  Freiburger  Stadtrecht  von  1293  kennt  sie  in 
einer  nachtraglichen  Erläuterung  am  Schluss  der  Yerfassungsurkunde^), 
ebenso  Freiburger  Urkunden»)  des  vierzehnten  Jahrhunderts  und,  was 
eine  weite  Yerbreituug  beweist,  auch  der  Schwabenspiegel  in  Kapitel  142. 
Das  Neue  an  §  52  war  also  die  Fixirung  des  freien  Maximums  auf  die  ge- 
ringe Summe  von  5  ß,  und  diese  niedrige  Normirung  hat  offenbar  den 
Widerstand  der  Kurie  hervorgerufen.  Dass  in  der  Tat  diese  getroffen 
werden  sollte,  ist  nicht  zu  bezweifeln,  wenn  auch  §  52  für  den  durch 
die  letztwillige  Verfügung  Bedachten  nur  die  Fassung  .alicui'^  ge- 
braucht Denn  es  ist  klar,  dass  durch  diese  w^ite  Formulirung  die 
ausgesprochen  antiklerikale  Absicht  verhüllt  wurde.  Zudem  bestätigt 
auch  die  Papsturkunde,  dass  die  bekämpfte  Bestimmung  allseitige 
Wirkung  hatte,  mit  den  Worten  ,vel  quibuscumque  personis*.  Wie 
gefährlich  die  Einschränkung  der  Kurie  war,  beweist  wiederum  die 
Papsturkunde,  die  sich  an  die  Bischöfe  von  Konstanz,  Basel,  Strassburg, 
Speyer,  also  des  ganzen  Oberrheins  wendet.  Ob  eine  antiklerikale  Be- 
wegung von  solchem  Ausgang  kurz  vor  1244  von  Bremgarten  ausgehen 
konnte,  das  damals  noch  überhaupt  keine  Stadtrechtsaufzeichnung  be- 
sass  und  von  geringer  Bedeutung  war,  muss  mindestens  höchst  zweifel- 

1)  Schaimat,  Vindemiae  Literariae,  Collectio  prima,  Fuldae  et  Lipsiae  1723, 
S.  161.  Ein  herzoglicher  DienstmaDii  war  im  Kloster  St.  Peter  Mönch  geworden 
und  hatte  diesem  noch  yor  seinem  kurz  darauf  erfolgten  Tod  sein  Vermögen 
vermacht.  Deshalb  wandten  die  Erben  ein,  »quod  praefatus  vir  hujusmodi  tradi- 
tionem  in  extremo  vitae  suae  tempore  sine  licentia  domini  sui  minime 
facere  deberet  nee  heredes  sui  juris  ezhaeredare  posset«.  Der  Herzog  erkannte 
ihren  Einwand  an,  bestimmte  aber  für  die  Zukunft,  ,ut  quicumque  ex  eis  (seinen 
Ifiaisterialen)  8 i V e  sanus  siye  infirmus  vel  etiamin  novissima  hora 
constitutus  aliquod  caritatis  beneficium  multum  seu  modicum  nihil  exceptum 
ad  predictam  ecclesiam  soUemniter  offerret  .  .  .  durabile  et  immutabile  p^r- 
maneret«.     Vgl.  Heyck,  a.  a.  0.  S.  257. 

*)  Freib.  Urk.-Buch  Bd.  I  S.  139 :  »Das  recht  das  euch  da  vor  geschriben 
stat,  daz  ein  man  vas^  sime  guote  tuon  mag  daz  er  wil,  die  wile  sin  wip  lebet, 
das  60I  man  also  verstaD,  das  ein  man  tuon  mag  usser  sime  guote  das  er  wil, 
die  wile  sin  wip  lebet,  alle  die  wile  so  er  riten  und  gan  mag*. 

3)  Ein  besonders  interessantes  Beispiel  enthält  eine  von  Maurer,  Zeitschrift  f. 
Geschichte  d.  Oberrheins,  Neue  Folge  Bd.  XXI  (1906)  Heft  2  veröffentlichte  Ur- 
kunde über  einen  Freiburger  Erbschaftastreit  vom  Jahr  1304,  die  auch  sonst  für 
die  Freiburger  Rechtsgeschichte  sehr  lehrreich  ist.  Die  eine  der  Parteien  beruft 
sich  iS.  204  darauf,  dass  der  Erblasser  testirt  habe  »quando  ambulare  valuit«. 

27* 


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420  Hermann  Flamm. 

hafl  scheinen;  ob  aber  der  Ursprung  des  §  52  in  Freiburg  gesucht 
werden  muss,  ist  zwar  nicht  absolut  sicher,  aber  jedenfalls  weisen  alle 
Indizien  gerade  auf  diese  Stadt  hin.  Es  ist  schon  auffällig,  dass  §  52, 
von  dessen  sonstiger  Existenz  am  1244  bis  jetzt  trotz  eifrigen  Suchens 
keinerlei  Spur  aufzufinden  war,  einer  Abschrift  des  Freiburger  Stadt- 
rechts oder  vielmehr  der  Vorlage  dieser  Abschrift  angefügt  wurde,  und 
dass  ein  Original  der  zitirten  Papsturkunde  gerade  im  Archiv  eines 
Freiburger  Klosters,  dessen  Prior  offenbar  mit  der  Verkündigung  der- 
selben beauftragt  war,  sich  erhalten  hat.  Und  wenn  auch  die  Frei- 
burger Verfassungen  von  1275  und  1293  den  §  52  weiter  nicht  kennen, 
so  wird  sein  gewohnheitsrechtliches  Weiterbestehen  daselbst  doch  durch 
eine  Urkunde  des  Bischofs  Gebhard  von  Eonstanz  bestätigt,  in  der 
dieser  im  Jahr  1309  den  Kampf  gegen  den  §  52  von  neuem  aufnimmt. 
In  einem  in  energischem  Ton  gehaltenen  Schreiben  an  die  Freiburger 
Vizeplebane  vom  15.  September  1309^)  betont  der  Bischof,  er  habe 
durch  ^reclamatione  veridica  et  fama  nichilo  publica  attestante'  er- 
fahren, dass  Schultheiss,  Bürgermeister,  Bat  und  (Gemeinde  der  Stadt 
Freiburg  .in  preiudicium  ecclesiastice  libertatis  pro  statuto  et  con- 
suetudine  teneant  et  observent,  ne  aliquis  ex  eisdem  civiba^ 
quantumcumque  dives  et  potens  existat  sine  suorum  consensu  heredum 
plus  quam  quinque  solidos  usualis  monete  ecclesiis  vel  aliis  püs  locis 
aut  quibuscumque  personis  in  ultima  voluntate  donare  valeat  et  legare''. 
Unter  Berufung  auf  speziellen  päpstlichen  Auftrag  (,Cum  igitur  a  sede 
apostolica  mandatum  receperimus  et  preceptum")  erklärt  daher  der 
Bischof  die  genannten  , statuta  seu  consuetudines'^  für  kraftlos 
(.nullius  existere  firmitatis*,  .nullius  fore  virtutis*)  und  befiehlt  den 
Vizeplebanen  bei  Strafe  der  Amtsenthebung,  den  Freiburger  Schult- 
heissen,  Bürgermeister,  Bat  und  Gemeinde  ,in  vestra  ecclesia  publice 
inter  missarum  soUempnia*  zu  ermahnen,  die  .statuta  seu  consue- 
tudines*  innerhalb  14  Tagen  («infra  quindeuam*)  nach  Empfang 
seines  Schreibens  aufzuheben  und  nicht  mehr  anzuwenden;  andern- 
falls verhänge  er  über  die  Einwohnerschaft  und  Pfarrkirche  der  Stadt 
und  ihre  Kapellen  schon  mit  diesem  Schreiben  (.in  hiis  scriptis*)  Ex- 
kommunikation und  Interdikt. 

Diese  energische  Sprache  scheint  geholfen  zu  haben;  in  andrer 
Form  wurde  jedoch  der  Kampf  gegen  die  allzu  grossen  Erwerbsgelüste 
der  Kurie  in  Freiburg  beharrlich  weitergeführt^).    Speziell  für  die  hier 


*)  Freiburger  üniversitätsavchiv,  Dominikanerurkunden,  vgl.  Rieder,  Regesten 
zur  Geschichte  der  Bischöfe  von  Constanz,  Bd.  H  Innsbruck  1905  S.  469  Nr.  55^ 
*)  FJamm»  Der  wirtschaftliche  Niedergang  S.  157  Ö". 


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Die  älteren  Stadtrechte  Ton  Freiburg  im  Breisgau.  421 

interessirende  Frage  geht  aus  der  bischöflichen  Urkunde  hervor,  dass 
Bur  Freiburg,  jedenfalls  nicht  Bremgarten  als  fintstehungsort  des  §  52 
in  Betracht  kommen  kann,  der  drei  Mal  als  daselbst  beobachtete  „con- 
suetudo*  bezeichnet  wird.  Wenn  also  dieser  Paragraph  auch  in  der 
Teunenbacher  Abschrift  vom  Jahr  1341  sich  findet,  so  steht  nunmehr 
fest,  dass  diese  Übereinstimmung  nicht  auf  eine  Benützung  der  Brem- 
gartener  Abschrift  des  Freiburger  Stadtrechts  zurückgeführt  zu  werden 
braucht.  Das  Fehlen  der  §§  50 — 55  endlich  im  Freiburger  Stadtrodel, 
der  nach  der  bisherigen  Untersuchung  vor  1248  entstanden  sein  muss, 
wird  nunmehr  daraus  erklärt  werden  müssen,  dass  die  genannten 
Paragraphen  erst  nach  der  Niederschrift  des  Rodels  entstanden  und 
einem  alten  Elxemplar  der  erweiterten  Konradsurkunde  in  Freiburg 
im  Lauf  der  Zeit  angefügt  wurden. 

Als  Terminus  ad  quem  für  die  Datirung  des  Bodels  ergab  die 
bisherige  Untersuchung  die  Jahre  1247  und  selbst  1244.  Anhalts- 
punkte für  die  Ermittlung  des  Terminus  a  quo  sind  mir  vorerst  nur 
zwei  bekannt,  dem  ersten  kann  überdies  keine  volle  Beweiskraft  zu- 
erkannt werden. 

Der  Bodel  erkennt  in  §§  77i  78  jedem  der  .Consules*  eine  Bauk 
unter  den  drei  Lauben  der  Metzger,  Bäcker  und  unter  der  (Tuch) 
Laube  «prope  hospitale*  zu.  Dieses  .hospitale"  wird  auch  in  einer 
Urkunde  vom  29.  Juni  12460  ^^  ^^^  Angabe  des  Situationsplanes 
der  Martinskapelle  erwähnt  in  den  Worten  ^et  ab  alio  latere  iufra 
hospitale*.  Da  nun  die  Martinskapelle  in  gerader  Linie  kaum  50  Meter 
vom  späteren,  1255  erwähnten  Heilig-Geist-Spital  eutferut  lag  und  die 
Tuchlaube  unmittelbar  an  letztern  anstiess^),  so  kann  an  der  Identität 
des  yhospitale"  des  Bodels  mit  dem  Heilig-Geist-Spital  kein  Zweifel 
sein.  Wann  dieser  gegründet  wurde,  ist  nicht  bekannt;  die  Vereinigung 
der  Brüder  vom  hL  Geist  aber  wurde  erst  zwischen  1170 — 1180  von 
Guido  von  Montpellier  in  dieser  seiner  Vaterstadt  gegründet,  und  1198 
hatte  die  neue  Bruderschaft  ausser  dem  Mutterhaus  erst  zehn  andere 
Häuser  in  Verwaltung,  darunter  zwei  oder  drei  in  Rom.  Im  selben  Jahr 
erfolgte  die  Verleihung  einer  Reihe  von  Privilegien  durch  Papst  Inno- 
zenz III.  und  1204  liess  dieser  das  grosse  Hospital  in  Rom  erbauen^).  Die 
Weiterverbreitung  der  Bruderschaft  muss  von  da  ab  rasch  erfolgt  sein. 


•)  Freiburger  Diözesan-Archiv,  Neue  Folge  Bd.  I  S.  395. 

^)  Flamm,  Geschichtliche  Ortsbeschreibung  der  Stadt  Freiburg  i.  Br.  Bd.  11 
Hftufierstand  1400-  1806.  Freiburg  i.  Br.  1903,  S.  130. 

»)  ühlhorn,  Die  christliche  Liebestätigkeit,  Bd.  II,  Das  Mittelalter,  Stuttgart 
1884  S.  187  f. 


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422  Hermann  Flamm. 

Schon  12250  ^^^^de  das  Heilig-Geist-Spital  in  Konstanz  gegründet. 
Falls  also,  und  diese  Möglichkeit  mindert  den  Wert  dieses  Kriteriums 
für  die  Ermittlung  des  gesuchten  Terminus  ante  quem,  in  Freiburg  vor 
dem  Heilig-Geist-Spital  nicht  schon  irgend  ein  anderes  .hospitale"  be- 
stand, das  später  von  der  Bruderschaft  zum  hl.  Oeist  übernommen 
wurde,  so  dürfte  das  ,hospitale*  des  Bodels  und  damit  dieser  selbst 
auf  keinen  Fall  vor  1200  datirt  werden,  sondern  müsste  frühestens  in 
das  zweite  oder  dritte  Jahrzehnt  des  dreizehnten  Jahrhunderts  1  allen. 
Ein  besseres  Resultat  liefert  folgende  Untersuchung.  Der  Bodel 
bestimmt  in  §  4:  «Constituit  autem  (dux  Berhtoldus),  ut  quicumque 
dominus  postmodum  eandem  civitatem  hereditario  iure  possideret,  eo 
decedente  quisquis  inter  heredes  ipsius  senior  extiterit,  dominium  eius- 
dem  civitatis  obtineret*.  Die  weite  und  nicht  ganz  klare  Fassung  dieses 
Paragraphen^)  scheint  mir  nicht  denkbar  zu  einer  Zeit,  da  der  letzte 
Herzog  von  Zähringen,  Bertold  V.,  selbst  noch  Hoffnung  auf  einen 
Sohn  haben  konnte.  Fest  steht,  dass  er  einmal  zu  irgend  einer  Zeit 
einen  Sohn  namens  Bertold  besass,  er  starb  nach  Heyck')  zwischen 
1191  und  1208  oder  war  überhaupt  erst  nach  1208  geboren;  seine 
(zweite)  Ehe  mit  dementia  von  Auxonne  aber  hat  Bertold  V.  jedenfalls 
erst  nach  1200  geschlossen  8).  Da  nun  aber  dementia  ihren  Gemahl 
um  viele  Jahre  überlebte  und  noch  1235  genannt  wird,  so  fallt  §  4 
des  Rodels  entweder  frühestens  in  die  letzten  Lebensjahre  des  Herzogs, 
als  dieser  die  Hoffnung  auf  einen  leiblichen  Erben  aufgegeben  hatte, 
oder  aber  in  die  Zeit  unmittelbar  nach  dem  Tode  des  Herzogs,  also 
„um  1218".  Für  diese  Fixirung  von  §  4,  namentlich  für  die  letzt- 
genannte Möglichkeit  sprechen  noch  andere  wichtige  Gründe.  Man 
weiss,  dass  das  zähringische  AUodialgut  an  die  beiden  Schwestern  den 
letzten  Herzogs,  Agnes  und  Anna,  fiel,  von  denen  Agnes,  die  ältere, 
mit  dem  Grafen  Egeno  v.  Urach  dem  Altern  mit  dem  Bart  vermählt 
war.  Wenn  nun  in  §  4  des  ßodels  heres  schlechthin  Erbe  und  senior 
ohne  Einschränkung  den  ältesten  unter  den  Erben  bedeuten,  also  Mann 
und  Frau  ohne  Unterschied  mitumfassen  würde,  so  ist  es  auffallend, 
dass  nicht  Agnes,   obwohl  Allodialerbin,   und  auch  nicht  ihr  Gemahl, 


^)  Poinsignon,  Die  Urkunden  des  Heiliggeistapitals  zu  Freiburg  i.  iJr.  ßd.  I 
1255-1400.  Freiburg  1890,  S.  V. 

')  Die  Verfassung  von  1275  (Freib.  Urk.-Buch  I  S.  75)  drückt  sich  viel  klarer 
aus:  ,Dis  ist  das  erste  reht.  Swenne  ein  herre  der  stat  ze  Friburg  btirbet,  so 
sun  die  burger  zu  herren  wellin  sinen  eilzten  sun  der  leie  si  und  ein  elich  kint, 
Swie  aber  der  herre  enheinen  sun  lat,  so  sun  sü  die  eilztun  dohtir  nemin  ze 
ho  wen*. 

»)  Heyck,  Geschichte  der  Herzoge  von  Zäh  ringen,  S.  464  u.  S.  482. 


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Die  alteren  Stadtrechte  Ton  Freiburg  im  Breisgau.  423 

sonderu  ihr  beider  Sohn  Egeuo  der  Jüugere  gleich  nach  dem  Tod  des 
Herzogs  die  Herrschaft  in  Freiburg  übernahm*).  Bezieht  sich  aber 
senior  in  §  4  nur  auf  die  männlichen  Erben,  so  stimmt  diese  Aus- 
legung nicht  uur  zu  den  tatsächlichen  Verhältnissen  beim  Erbübergang, 
sondern  es  wird  zudem  die  Beschränkung  auf  die  Söhne  noch  durch 
eine  Urkunde  des  Klosters  S.  Peter  bestätigt,  die  kurz  vor  das  Jahr 
1226  fallt»).  Dieses  zähringische  Hauskloster  unterstand  der  Vogtei 
der  Herzoge,  beeilte  sich  aber  nach  1218  keineswegs,  die  Uracher 
Grafen,  die  Erben  der  Zähringer  im  Breisgau,  als  Kastvögte  anzuer- 
kennen« Als  es  dies  in  der  erwähnten  Urkunde  dennoch  endlich  tut, 
fügte  es  der  Anerkennung  des  Grafen  Egeno  des  Jüngeru  von  Frei- 
burg als  Klostervogt  eiue  Klausel  über  die  Erbfolge  in  der  Vogtei 
hinzu,  die  höchlichst  überraschen  müsste,  wenn  nicht  schon  vorher  in 
dem  benachbarten  Freiburg,  auf  das  ausdrücklich  hingewiesen  wird, 
die  Erbfolge  auf  die  Söhne  des  Stadtherrn  beschränkt  gewesen  wäre: 
,et  nos  (Abt  und  Konvent)  electioni  premisse  adiungere  cura- 
vimus,  ut  quicumque  filiorum  suorum  si  quos  dante  domino  meruerit 
habere,  castrum  Friburch  cum  adjacente  civitate  quasi  heres  legitimus 
presederit,  in  advocatia  etiam  nostri  monasterii  cum  aliis  omnibus  abs- 
que  contradictione  succedat.  Idem  etiam  de  nepotibus  et  pronepotibus 
et  abnepotibus  et  eorum  posteris  debere  fieri  censemus*.  Zu  einer  Zeit 
aläo,  da  Graf  Egeno  d.  Jüngere   noch   gar   keine    Söhue    hat,   erlaubt 


')  Den  Beweis,  dass  Egeno  d.  Jüngere  seit  1218  die  Vertretung  der  Erban- 
sprüche fibernahm,  erbringen  Frank,  Das  Zähringer  Erbschaftsgebict  der  Grafen 
von  Urach,  in  Zeitschrift  d.  Gesellschaft  ffir  Beft^rderung  der  Geschichts-,  Alter- 
tums- und  Volkskunde  von  Freiburg  und  dem  Breisgan,  Bd.  II  S.  59  ff,  spezielll 
8.  73,  und  Winkel  mann,  Kaiser  Friedrich  II,  Leipzig  1889,  in  Jahrbücher  der 
Deutschen  Geschichte,  Bd.  I  S.  9,  Anm.  7.  Der  Graf  Egeno  v.  Urach,  der  1220 
mit  Kaiser  Friedrich  wegen  des  Zähringischen  Erbschaftsstreites  sich  veräöhnt, 
wird  als  Bruder  des  Kardinal bischofs  Eonrad  von  Porto  bezeichnet,  kann  also 
nur  Egeno  d.  Jfingere  sein,  der  Freiburg  (Fieib.  Urk.-Buch  I  S.  43  f.  de  civitate 
sua  Friburch)  zum  mindesten  schon  am  6.  Sept.  1219  besass. 

<)  Dambacher,  der  die  Urkunde  in  der  Zeitschr.  f.  Gesch.  des  Oberrheins, 
Alte  Folge  Bd.  IX  S.  239  yeröffentlicht  hat,  setzt  die  Urkunde  ,um  1229«  an, 
da  sie  von  Abt  Heinrich  (seit  1220)  ausgestellt  ist  und  die  Wendung  »quamvis 
idem  (Graf  Egeno)  ins  adyocatie  sibi  antea  vendicavit*  auf  einen  längeren  Zeit- 
raum nach  1219  schliesäen  lasse.  Eine  noch  genauere  Fixirung  erlaubt  indes  die 
Stelle,  »filiorum  suorum,  si  quos  dante  domino  meruerit  habere«,  nach  der  Graf 
Egeno  noch  kinderlos  ist  oder  wenigst  ns  noch  keinen  Sohn  besitzt.  Sein  ältester 
Sohn  war  1226  geboren,  vgl.  Freib.  Urk.-Buch  Bd.  1  S.  50  und  51,  wo  sich  der- 
selbe 1238  zwölfjährig,  1240  volljährig  nennt.  Die  obige  Urkunde  fällt  also  vor 
1226,  aber  nach  dem  von  Dambacher  hervorgehobenen  Grund  auch  nicht  viel 
früher. 


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424  Hermann  Flamm. 

sich  das  Kloster,  die  Erbfolge  in  der  klösterlichen  Kastvogtei  auf  die 
Söhne  des  Stadtherrn  zu  beschränken  und  weist  ausdrücklich  auf  die 
Erbfolge  über  das  nahe  Freiburg  hin.  Daraus  ergibt  sich  die  Auf- 
legung von  §  4,  der  vor  122(3  entstanden  ist,  aber  frühestens  in  die 
letzten  Lebensjahre  des  Herzogs  Bertold  V.  fallen  kann.  Am  meisten 
Wahrscheinlichkeit  besteht  für  das  Jahr  1218,  in  dem  der  ErbOber- 
gang  stattfand.  Man  kann  sich  aber  auch  für  die  Abfassung  des 
Rodels  selbst,  für  dessen  zeitliche  Begrenzung  die  bisherige  Unter- 
suchung die  Spannung  1210?  — 1247  bezw.  1244  ergab,  kaum  einen 
geeigneteren  Moment  denken  als  den  Übergang  der  Stadt  an  eine  neue 
Herrschaft,  der  sich  bekanntlich  nur  unter  heftigem  Protest  von  seiten 
König  Friedrichs  11.  vollzog.  Vollends  geeignet  aber  war  dieser  Augen- 
blick für  die  wesentliche  Erweiterung  des  bisherigen  Stadtrechts.  Denn 
über  die  Handfeste  Konrads  mit  ihren  Zusätzen  bis  §  49  hinaus  ent- 
hält der  Rodel  die  §§  11—14,  30,  52  und  66—80,  darunter  vor  allem 
die  wichtigen  §  52  (Ersitzung  der  Freiheit  durch  einjährigen  Aufent- 
halt in  der  Stadt)  und  die  §§  75 — 79,  welche  den  Consules  und  damit 
den  Geschlechtem  wichtige  Rechte  zugestehen.  Dazu  gehört  die  Be- 
freiung vom  Hofstättenzins  bis  zum  Betrag  von  12/^1  die  besondere 
Vorladung  der  Ratsherren  vor  Gericht,  die  Selbstergänzung  des  Rats- 
kollegiums durch  Kooptation,  die  Zugestehung  von  Bänken  unter  den 
drei  Lauben  der  Metzger,  Bäcker  und  Tucher  und  vor  allem  das  Recht 
Marktstatuteu  zu  erlassen.  Kann  es  für  die  Beanspruchung  und  Be- 
stätigung solcher  Rechte »)  wohl  einen  geeigneteren  Augenblick  als  den 
Übergang  einer  Stadt  an  eine  neue  Herrschaft  geben,  zumal  wenn  sich 


>)  FOr  völlig  neu  möchte  ich  die  aufgezählten  Bestimmungen  nicht  halten, 
wenigstens  nicht  alle.  1)a8  Recht  der  Befreiung  vom  Hofstättenzins  findet  sich 
auch  in  Freiburg  i.  ü.  §  122  und  Flümet  (1228)  §  32  und  muss  in  Freiburg  i.  Br. 
schon  deshalb  sehr  frQh  entstanden  sein,  weil  es  stets  auf  die  alten  Vierand- 
zwanzig  beschi-önkt  blieb  (Freib.  Urk.-Buch  Bd.  I.  S.  537  zum  Jahr  1368).  Da 
ferner  die  Freiburger  Geschlechter  zum  grössten  Teil  aus  den  Mercatores  perso- 
nati  hervorgegangen  sein  dürften  (vgl.  Maurer,  Der  Ursprung  des  Freiburger 
Adels,  Zeitschr.  f.  Gesch.  d.  Oberrheins,  Neue  Folge  Bd.  I  S.  474—504,  vnd 
das  Verzeichnis  der  Freiburger  Kaufleute  bei  Flamm,  Der  wirtschaftliche  Nieder- 
gang S.  90),  eo  kann  der  Besitz  von  Bänken  unter  den  genannten  Lauben  bei  den 
Consules  nicht  auffallen.  Ebensowenig  kann  bei  dem  gildenartigen  Zusammenhalten 
von  Adel  und  KMufleutcn  das  Recht  der  Selbstergftnzuag  befremden.  In  dem 
Recht  Marktstatuten  zu  erlassen,  wird  man  endlich  die  Fortsetzung  von  Funk- 
tionen sehen  dürfen,  die  die  bisherigen  Coniuratores  fori  im  Namen  des  Stadt- 
herrn ausübten.  Neu  ist  also  an  den  §§  75—79  des  Rodels  der  Charakter  der 
genannten  Rechte  als  Privilegien  des  Rats  oder  Funktionen  eigenen  Rechtes. 
Zum  Teil  iinders  Keutgen,  Vierteljahresschrift  f.  Sozial-  und  Wirtschaftsgeschichte, 
Bd.  IV  (1906)  in  der  Rezension  meines  Buches  S.  384. 


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Die  älteren  Stadtxechie  yon  Freiburg  im  Breisgau.  425 

der  Herrschaftswechsel  unter  Kämpfen  vcdlzog?  Und  wäre  wohl  zu 
einer  Zeit  die  Abfassung  des  Schlussparagraphen  des  Rodels  möglich, 
der  von  Gotheini)  und  Welti*)  mit  vollem  Becht  eine  Kampf  bestimmung 
genannt  wird,  der  aber  als  Apostrophe  an  den  neuen  Stadtherrn  ohne 
weiteres  verständlich  ist:  „Si  dominus  infringit,  iura  neglexit  civitatis, 
et  quocumque  modo  decretum  factum  fuerit,  ita  debet  accipi,  et  quoti- 
ens  infringitur,  totieus  accipiatur*.  Es  wäre  schwer  in  der  ganzen  Zeit 
von  1200  bis  1248  fQr  eine  solche  Kühnheit  der  Sprache  einen  passen- 
deren Zeitpunkt  als  gerade  das  Jahr  1218  zu  finden,  üuter  den  Her- 
zogen ist  sie  kaum  denkbar,  und  auch  die  neuen  Grafen  lernten  bald, 
wie  die  Vorgänge  des  Jahres  1247  beweisen,  ihrem  Willen  Geltung  zu 
verschaffen^). 

Bevor  indes  die  Datirung  des  Rodels  auf  die  Zeit  ,um  1218*  als 
gesichert  bezeichnet  werden  darf,  ist  noch  auf  die  Gründe  einzugehen, 
die  nach  Rietschel  und  Welti  die  Entstehung  desselben  vor  frühestens 
der  Mitte  des  dreizehnten  Jahrhunderts*)  oder  doch  vor  kurz  vor  1248*) 
ausschliessen  sollen.  Die  Untersuchung  wird  weitere  Indizien  für  die 
hohe  Wahrscheinlichkeit  des  gefundenen  Datums  ergeben. 

Am  meisten  möchte  auf  den  ersten  Blick  die  Begründung 
Rietschels^)  einleuchten,  dass  der  neue  Stadtherr  sich  in  den  Urkunden 
bis  1239  nur  ein  Mal  comes  de  Friburc^),  dagegen  zwei  Mal  dominus 
castri  Friburc^)  und  sieben  Mal  dominus  in  Priburc^)  nenne  und  dass 
also  die  Wendung    „per  comitiam  nostram*  in  §  29^*^)   der  Tennen- 


1)  Gothein  a.  a.  0.  S.  196. 

«)  Welti  a.  a.  0.  S.  LH. 

B)  Für  das  Jahr  1218  als  Datum  des  Rodel  entscheidet  sich  in  einer  kurzen 
Untersuchung  auch  Eeutgen  a.  a.  0.  S.  384  Anm.  2.  Seine  Gründe  werden  im 
Folgenden  erwähnt  werden.  In  betreff  des  von  Rietschel  behaupteten  Verhält- 
nisses von  Tennenhacher  Abschrift  zum  ßremgartener  Text  scheint  Keutgen  nach 
Zeile  5  von  unten  Rietschel  zuzustimmen. 

*)  Riet.chel  S.  434. 

*)  Welti  a.  a.  0.  S.  LIV. 

«)  Rietschel  a.  a.  0.  S.  43ö.    Zustimmend  Joachim  a.  a.  0.  S.  35. 

')  Fürstenberger  Ürk.-Buch  Bd.  I  Nr.  361. 

•)  Fürstenberger  Urk.-Buch  Bd.  I  Nr.  180,  182. 

»)  Fürstenberger  Urk.-Buch  Bd.  I   Nr.  271,  362,  371,  385,  394,  396,  399. 

*<*)  Keutgen  §  29:  »Nemo  rem  sibi  quoquo  modo  sublatam  vendicare  potest, 
nisi  iuramento  probaverit  sibi  furto  vel  praeda  ablatam,  Si  autem  is  in  cuini 
potestate  invenitur,  se  in  publico  foro  pro  non  fumto  vel  predato  ab  ignoto  sibi 
emisse,  cuius  etiam  domum  ignoret,  et  hoc  iuramento  confirmaverit,  nullam  penam 
Bubibit.  Si  vero  a  sibi  noto  se  confessus  fuerit  emisse  XIIII  diebus  querere  per 
comitiam  nostram  licebit,  quem  si  non  invenerit  et  waranciam  habere  non 
poterit,  penam  latrocinii  sustinebit*. 


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426  Hermann  Flamm. 

bacher  Abschrift,  die  er  , durch  unsere  Grafschaft*  übersetzt,  auf  eine 
späte  Entstehung  von  Teil  III  der  Tennenbacher  Abschrift  und  also 
auch  des  Rodels  hinweise,  da  Freiburg  als  AUodialgut  der  Zähringer 
überhaupt  nicht  Bestandteil  einer  Grafschaft  gewesen  sei  und  der  Be- 
griff der  Grafschaft  Freiburg  sich  überhaupt  erst  seit  der  Mitte  des 
dreizehnten  Jahrhunderts  ausgebildet  habe.  In  dieser  Begründung  ist 
indessen  verschiedenes  übersehen.  Was  vor  allem  die  Titulatur  ,comes  de 
Friburc*  betrifft,  so  ist  sie  bis  1239  doch  nicht  so  selten,  wie  Rietschel 
meint.  Schon  1220^)  nennt  sich  der  neue  Stadtherr  ,comes  Egeno  de 
Friburg",  ebenso  heisst  es  1231  ^)  «castrum  Sindelstein  E.  comitis  in  Fri- 
burg  et  Urach",  femer  im  selben  Jahr  ,E.  dei  gratia  comes  in  Friburg  et 
Urach*  ^).  Selbst  die  königliche  Kanzlei  nimmt  nicht  den  geringsten 
Anstoss  an  diesem  Titel.  So  schreibt  schon  1230^)  König  Heinrich 
,,nostro  comiti  Egenoni  de  Friburc*,  und  auch  in  zwei  königlicheu 
Urkunden  aus  Frankfurt  und  Eger  vom  Jahr  1234*)  kehrt  der  Aus- 
druck „comes  de  Friburc"  wiederholt  wieder.  Diese  Titelfrage  beweist 
aber  überhaupt  nicht  viel.  Gerade  der  Breisgau  bietet  dessen  zum  Beweis 
die  bunteste  Musterkarte.  Es  gab  da  seit  dem  elften  Jahrhundert 
einen  Herzog  von  Zähringen,  obgleich  Dorf  uud  Burg  Zähringen  für 
den  Herzogstitel  gewiss  keine  entsprechende  Grundlage  bieten.  Es  gab 
ferner  im  Breisgau  einen  Markgrafen,  der,  nebenbei  bemerkt  ein  Be- 
weis, dass  der  aus  staatsrechtlichen  Gründen  immer  wieder  angezweifelte 
Titel,  ,,Herzog  von  Zähringen*  durchaus  keiuen  Anachronismus  dar- 
stellt, seinen  Markgrafentitel  unbekümmert  um  dessen  italienischen  Ur- 
sprung von  Verona  auf  seine  deutsche  Burg  übertrug  und  sich  1100 
„marchio  de  Linthburch**),  1152  auch  „marchio  de  Priscowe*^)  imd 
öfters  Markgraf  von  Baden  nennt,  und  obwohl  er  hier  nie  die  Rechte  eines 
Markgrafen  ausübte,  ging  die  Bezeichnung  Markgrafschaft  auf  das  von 
ihm  beherrschte  breisgauische  Gebiet  über,  wie  den  Freunden  des 
„Markgraf  1er*  unter  den  Historikern  wohl  bekannt  ist.  Seit  dem  drei- 
zehnten Jahrhundert  walteten  im  Breisgrau  auch  noch  die  Markgrafen 
von  Baden-Hachberg,  deren  Titel  noch  weit  mehr  sekundären  Urprungs 
ist.  Schon  seit  dem  elften  Jahrhundert  werden  ferner  die  Grafen  von 
Nimburg  am  Kaiserstuhl  erwähnt,    die   nach   allem,    was  über  sie  be- 

1)  Zeitschr.  f.  Gesch.  d.  Oberrheins,  Alte  Folge  Bd.  IX  S.  235. 
«)  FQrstenberger  Ürk.-Buch  Bd.  I   Nr.  158. 

')  Neugart,  Codex  Diplomaticus  Allemanniae,  St.  Blasien  1795,  Bd.  II  Nr.  920. 
*)  Schöpflin,  Historia  Zaringo-Badensis  Bd.  V  S.  175. 
*)  Zeitschr.  f.  Gesch.  d.  Oberrheins,  Alte  Folge  Bd.  IX  S.  189,  190. 
<*)  Fester,   Regeaten   der  Markgrafen   von   Baden   and   Hachberg,   Innsbruck 
1900  Nr.  12. 

7)  Fester  a.  a.  0.  Nr.  98. 


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Die  älteren  Stadtrechte  von  Freibar^  im  BreiBgau.  427 

kanut  ist,  stets  blosse  Titulargrafen  wareu.  Auch  die  Herreu  von 
Üeaenberg  nennen  sich  ein  Mal  Grafi);  endlich  sei  daran  erinnert, 
dass  ein  Teil  des  Erbes  der  Zähringer  an  die  Herzoge  von  Teck  kam, 
die  sich  ebenfalls  nur  nach  ihrer  Burg  benannten.  Dürfte  man  es 
nach  dieser  Blütenlese  noch  auffällig  finden,  wenn  die  Grafen  von 
Urach  schon  bald  nach  1218  gelegentlich  selbst  einmal  ihr  Gebiet 
Grafschaft  genannt  hätten?  Aber,  uud  dieser  Einwand  widerlegt 
Rietschels  obige  Beweisführung  unbedingt,  comitia  heisst  an  der  von 
ihm  zitirten  Stelle  überhaupt  nicht  Grafschaft,  sondern  com  —  itia, 
also  conductus  oder  Geleite.  Diese  Bedeutung»)  haben  Heyck*)  und 
Fester*)  unzweifelhaft  nachgewiesen.  Zu  den  Rechten,  welche  die  Her- 
zoge bei  der  Übertragung  der  Grafschaft  an  die  jüngere  Linie  ihres 
Hauses  sich  vorbehielten,  gehörte  auch  das  Geleitrecht,  auf  dessen 
räumlichen  Umfang  die  Worte  ,per  comitiam  nostram*  hinweisen 
wollen.  Dieses  Recht  lässt  sich  im  Besitz  der  Hei'zoge  und  der  Grafen 
nachweisen.  Schon  der  Gründer  der  Stadt,  Herzog  Konrad,  verspricht 
daher  in  §  2  der  Handfeste:  „Ego  vero  pacem  et  securitatem  itineris 
Omnibus  forum  meum  querentibus  in  mea  potestate  et  regimine  meo 
promitto.  Si  quis  eorum  in  hoc  spacio  depredatus  fuerit,  si  predatorem 
nominaverit,  aut  reddi  faciam  aut  ego  persolvam*.  Das  übersetzt  die 
Verfassung  von  1275^):  »Alle  die  den  market  ze  Priburg  suochint 
swannan  die  koment,  die  sun  des  herren  vride  han  und  sin  geleit  usw.^, 
und  gibt  S.  76  eine  Beschreibung  des  Bezirks  der  Geleite,  der  weit  über 
die  Grafschaft  Freiburg  hinausgeht;  die  Wendung  „per  comitiam  nost- 
ram*  übersetzt  sie  daher  S.  78  ,dur  dis  lant*.  Der  §  29  von  Teil  HI  der 
erweiterten  Konradsurkunde  kann  also  ebensowohl  der  herzoglichen  wie 
der  gräflichen  Zeit  angehören,  ist  aber  jedenfalls,  wie  der  Gebrauch 
des  „noster*  beweist,  als  Einzelentscheidung  des  Stadtherrn  anzusehen. 
Auch  der  Einwand«),  dass  der  „dominus'*  des  Rodels  nur  der  Graf, 
nicht  aber  auch  der  Herzog  sein  könne,  erweist  sich  nicht  stichhaltig. 


')  fleyck,  Herzoge  von  Zahringen  S.  577. 

*)  Eine  dritte  Bedeutung,  die  wohl  ebenfalls  auf  com-ire  zurückgeht,  enthält 
das  Paussauer  Stadtrecht  von  1225,  Gengier,  Deutsche  Stadtrechte  S.  344  §  3, 
wo  comicia  für  Bannmeile  gehraucht  wird.  »Si  quis  in  comicia  hujus  civitatis 
domum  vel  agrum  emit*  etc.  Für  comitatus  hat  Du  Gange  in  seinem  bekannten 
Glossarium  mediae  et  infimae  Latinitatis  eine  ganze  Reihe  von  Bedeutungen. 

»)  Heyck,  a.  a.  0.  S.  188  Anm.  616. 

*)  Fester  a.  a.  0.  Teil  II:  Regesten  der  Markgrafen  von  Baden- Ha chberg 
Nr.  h, ;  vgl.  auch  Fehr,  Die  Entstehung  der  Landeshoheit  im  Breisgau,  Leipzig 
1904  S.  17  f. 

»)  Freib.  Urk.-Buch  Bd.  I  S.   75  u.  76. 

«)  Rietschel  a.  a.  0.  S.  435. 


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428  Hermann  Flamm. 

Wäre  er  begründet,  so  könnte  natürlich  auch  Teil  III  der  Tennenbacher 
Abschrift,  der  ebenfalls  nur  vom  ^dominus*  spricht,  erst  nach  1218 
entstanden  sein,  und  Bietschel  ^)  setzt  ihn  in  der  Tat  in  die  dreissiger 
oder  vierziger  Jahre  des  dreizehnten  Jahrhunderts,  trotz  des  angeblich 
erst  später  möglichen  ,per  comitiam  nostram",  das  ja  in  der  Tennen- 
bacher  Abschrift,  nicht  im  Bodel  steht.  Meines  Erachtens  übersehen 
aber  Bietschel  und  Welti,  der  ebenfalls  den  Gebrauch  von  ^dominus" 
für  den  herzoglichen  Stadtherm  beanstandet,  dass  der  Bodel  und  auch 
Teil  III  der  Tennenbacher  Überlieferung  mit  Ausnahme  des  einzigen 
§  29  aus  bürgerlichen  Kreisen  hervorgegangen  sind.  Ausserdem 
bev7eist  die  oben  gegebene  Zusammenstellung  über  den  Gebrauch  von 
Titeln  vom  elften  bis  dreizehnten  Jahrhundert,  dass  die  staatsrechtliche 
Etikette  bei  weitem  nicht  so  streng  gehandhabt  wurde,  wie  die  Stadt- 
recbtsforschung  gerne  annimmt.  Auch  der  1203,  also  noch  15  Jahre 
vor  dem  Tod  des  letzten  Zähringers  abgeschlossene  Botulus  San  Petrinus 
bezeichnet  einige  Male,  wenn  auch  nicht  oft,  den  herzoglichen  Kast- 
vogt des  Klosters  nur  als  dominus,  obwohl  es  sich  doch  an  den  be- 
treffenden Stellen  um  Urkundenregeste  handelt.  So  z.  B.  in  einer  Stelle 
aus  dem  Jahr  1112'):  , Omnibus  ...  uotum  esse  cupimus,  qualiter 
domnus  Bertholdus  et  frater  eins  Conradus,  filii  hone  memorie  Berhtoldi 
ducis,  cenobii  huius  fundatoris  etc.*.  Oder^):  «supramemorati  ducis 
filius  domnus  Bertholdus  advocatus  noster*  und^)  ^Heinricus  de  Owon 
.  . .  donavit  in  presentia  domni  sui  Berhtoldi  et  fratris  eins  domni 
Conradi*.  Irgendwie  zwingende  Beweiskraft  kann  also  dem  Hinweis 
auf  den  Wortgebrauch  „dominus*  für  den  Stadtherm  nicht  zuerkannt 
werden ;  es  kann  also  auch  selbst  Teil  UI  der  Tenneubacher  Abschrift 
noch  der  herzoglichen  Zeit  zugeteilt  werden,  noch  weniger  kann  daraus 
natürlich  gegen  die  Datirung  des  Bodels  auf  die  Zeit  um  1218  ein 
Einwand  begründet  werden. 

Eine  ganze  Liste  von  Gründen  für  die  Datirung  des  Bodels  kurz 
vor  1248  hat  Welti  aufgestellt«).  Voran  schicken  möchte  ich  der  Be- 
sprechung seiner  Beweisführung,  dass  Welti  sich  gegen  die  Datirung 
des  Bodels  „um  1200*  wendet;  manches,  was  er  gegen  diese  Zeitbe- 
stimmung anfülirt,  kommt  daher  gegenüber  einer  Datirung  „um  121^" 


•)  Bietschel  a.  a.  0.  S.  435. 

a)  Welti  a.  a.  0.  S.  L. 

»),  *),  *)  Freib.  Diöz-Archiv  Bd.  XV  S.  139,  140,  167.  Dagegen  S.  141  f. 
,dux  Berhtoldus  et  frater  eius  domnus  Conradus  filii  bone  memorie  Berhtoldi  ducis, 
huins  ecclesie  fundatoris«. 

•*)  Fontes  rerum  Bernensium  u.  a.  0.  S.  XLVIll  ff. 


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Die  älteren  Stadtrechte  von  Freiburg  im  Breisgau.  429 

nicht  mehr  in  Betracht.  Dazu  gehört  einmal  Weltis  Annahme^),  dass 
der  oben  ausführlich  besprochene  §  4  des  Rodels,  der  die  Erbfolge  des 
Stadtherm  regelt,  von  Graf  Egeno  v.  Urach  beim  Erbübergang  der 
Stadt  gegeben  worden  sei.  Auch  das  Fehlen  von  §  9  über  die  Leistung 
Ton  Schuhwerk  für  eine  ^regalis  expeditio''  des  Herzogs  im  Bodel 
widerspricht  der  Datirung  desselben  auf  die  Zeit  um  1218  keineswegs, 
ja  Welti*)  nimmt  selbst  an,  dass  der  Fortfall  dieser  Leistung  beim 
Herrschaftswechsel  verlangt  und  zugestanden  worden  sei.  Ebensowenig 
widerspricht  es,  wie  schon  gezeigt  wurde,  der  Datirung  des  Rodels  auf 
1218,  wenn  Welti*)  auf  die  vielen  Zusätze  des  Rodels  und  besonders 
auf  den  Schlussparagraphen  verweist,  der  einen  Ton  anschlage,  wie  er 
gegenüber  dem  Herzog  undenkbar  sei.  Wenn  aber  in  der  weitem 
Beweisführung  behauptet  wird,  der  §  52  des  Rodels,  der  von  der  Er- 
sitzung der  Freiheit  durch  einjährigen  Aufenthalt  in  der  Stadt  handelt, 
sei  eröt  in  sehr  viel  späterer  Zeit  als  1200  möglich,  so  möchte  ich 
demgegenüber  doch  nachdrücklich  darauf  hinweisen,  dass  die  Verfas- 
sungen von  1275  und  1293^)  in  der  Forderung  des  Aufenthaltes  in 
der  Stadt  als  Bürger  schon  wieder  eine  Abschwächung  des  berühmten 
Rechtssatzes  enthalten.  Somit  würde  gerade  die  erstmalige  Erwähnung 
des  §  52  kurz  vor  1248  gegen  Weltis  wiederholte  Forderung,  die  Kon- 
tinuität der  Rechtsentwicklung  zu  wahren,  aufs  schärfste  Verstössen. 
Eine  frühere  Datirung  des  §  52  ist  unbedingt  nötig,  und  da  derselbe 
zu  den  eigenen  Zusätzen  dez  Rodels  gehöit,  also  um  1218  iu  die  Frei- 
burger Verfassung  kam,  so  hiesse  es  die  Kritik  zu  weit  treiben,  wollte 
man  auch  noch  die  Möglichkeit  seines  Aufkommens  in  Freiburg  für 
diese  Zeit  bestreiten. 

Nicht  aufrecht  zu  erhalten  ist  auch  der  Einwand^),  dass  der  Rodel 
schon  wegen  der  Übereinstimmung  seines  Zolltarifs  mit  den  Tarifen 
der  Verfassungen  von  1275  und  1293  nicht  zu  weit  ab  von  1275  an- 
gesetzt werden  dürfe.  So  aprioristisch  lässt  sich  diese  Frage,  wie  Keutgen 
gut  bemerkt,  doch  nicht  entscheiden.  Welti  konnte  zudem  nicht  wissen, 
dass  die  erste  allgemeine  Erhöhung  der  Zollsätze  in  Freibiirg  erst  1355^) 


»)  Welti  a.  a.  0.  S.  LII  Abs.  5a. 

^)  Welti  a.  ft.  0.  S.  LH  Abs.  5. 

»)  Welti  a.  a.  0.  S.  LH  Abs.  5c. 

*)  Freib.  Ürk.-Buch  Bd.  I  S.  78  und  128:  »Swer  ane  nabgeschreie  und  gerü- 
wechliche  jar  und  dag  ze  Friburg  bürg  er  gesizzet,  der  ist  aftirdes  vri*.  §  52 
des  Rodels  lautet:  ,Quicumque  in  hac  civitate  diem  et  annum  nullo  reclamante 
permanserit,  secura  de  cetero  gaudebit  übertäte*. 

»)  Welti  a.  a.  0.  S.  L[II. 

«)  Flamm,  Der  wirtscbaftlicbe  Niedergang  S.  61  ff.  und  Freib.  Urk.-Buch 
Bd.  I  S.  552  unten. 


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430  Hermann  Flamm. 

vorgenommen  wurde  und  zwar  noch  mit  der  entscbuldigendeu  Be- 
gründung: ^Dis  ist  der  zol,  so  der  erwirdig  wise  rat  ze  Friburg  ufge- 
sezzet  bat,  umbe  uotturft  der  stat  und  des  landes.  und  dirre  selbe  zol 
der  selben  stat  ze  Friburg  sol  werden,  wan  sü  daz  laut,  wittwen  und 
weisen,  geistlich  und  weltlich,  kriätau  und  Juden  und  den  lantfriden 
beschirmet*.  Selbst  die  Spannung  1200—1293  könnte  also  nicht  be- 
fremden, vor  allem  auch  deshalb  nicht,  weil  in  der  Geschichte  des 
Freiburger  Zollwesens  ein  scharfer  Gegensatz  die  ganze  ältere  Zeit  von 
der  Periode  seit  1369  trennt,  die  die  Zölle  immer  mehr  in  fremden- 
feindlichem Sinn  ausbaut. 

Wenn  ferner  der  Rodel  als  Gründer  der  Stadt  irrtümlich  Herzog 
Bertold  III.  nennt^),  so  ist  oicht  einzusehen,  wie  Keutgen  treffend  be- 
merkt, weshalb  ein  solcher  Irrtum  zwar  kurz  vor  1248i  aber  nicht 
auch  schon  früher  möglich  gewesen  sein  soll.  Zudem  ist  für  den 
,,Irrtum*  des  Bodels  leicht  noch  eine  andere  Erklärung  denkbar.  Die 
heute  noch  unaufgeklärte  Tatsache,  dass  Konrad  schon  1120  eine  Stadt 
gründete,  obwohl  er  erst  1122  Henpg  wurde,  mag  auch  schon  im 
dreizehnten  Jahrhundert  aufgefallen  seiX  und  es  ist  sehr  wohl  mög- 
lich, dass  zum  Schutze  gegen  etwaige  Anzweiflungen  des  Yerfassungs- 
briefes  dieser  eine  „Berichtigung*  und  gleichzÄitige  eigenmächtige  Er- 
weiterung in  dem  bekannten  Sinne  erfuhr.  Daum  wird  es  auch  am 
leichtesten  verständlich,  weshalb  gerade  in  Freiburg  das  Andenken  an 
Eonrad  am  ehesten  und  gründlichsten  verschwand,  während  man  z.  B. 
in  Bern  nach  Ausweis  seiner  Verfassung  des  richtigen  Sachvecbalts 
sich  noch  ganz  gut  erinnerte.  Begreiflich  wird  dann  auch,  weshafH 
der  Rodel  und  nicht  die  erweiterte  Handfeste  Konrads  in  Freiburg 
zum  offiziellen  Text  wurde  und  weshalb  aus  keinem  Teil  der  Ein- 
wohnerschaft je  der  Ruf  nach  der  ursprünglichen  Verfassungsurkunde 
laut  wurde,  bis  schliesslich  der  ursprüngliche  Zusammenhang  überhaupt 
in  Vergessenheit  geriet.  Auf  alle  Fälle  aber  ist  der  , Irrtum*  des 
Rodels  kurz  vor  1248  auch   nicht  leichter  verständlich  als  um  1218. 

Auch  die  noch  übrigen  Bedenken  Weltis  vertragen  sich  ganz  gut 
mit  der  obigen  Datirung  des  Rodels,  auf  die  nun  doch  allmählich  sehr 
viele  Indizien  hinweisen.  Gleich  Weltis  allererster  Einwand«),  dass  der 
Rodel  vor  1249  in  keinem  Stadtrecht  benützt  sei,  ist  zum  mindesten 
nichtz  wingend.  Die  Beweiskraft  des  Argumentum  e  silentio  ist  ohne- 
dies zweifelhafter  Natur,  und  da  vor  1249  nur  die  Rechte  von  Frei- 
burg i.  Ü.,    Diessenhoffen,    beide   augeblich    1178,   und    Flümet  (1228) 


«)  Welti  a.  a.  0.  S.  L  Abs.  3. 
«)  Welti  a.  a.  0.  S.  XXXXIX. 


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Die  älteren  Stadtr echte  von  Freiburg  im  Breisgau.  43 ^ 

in  Bekracht  kommen,  das  Recht  der  beiden  letztem  auf  das  üchtlän- 
dische  Freiburg  zurückgeht,  dieses  selbst  aber  sicher  nach  der  ersten 
Übernahme  Ton  Bechtssätzen  aus  Freiburg  i.  Br.  eine  selbständige 
Bechtsentwicklung  durchgemacht  hat,  so  liegt  für  die  Benützung  des 
Bodels  vor  1249,  in  welchem  Jahr  das  Becht  des  schweizerischen 
Freiburg  eine  Neuredaktion  erfuhr,  gewiss  wenig  Veranlassung  vor. 
Dass  femer  das  Vorkommen  der  Consules  im  Bodel  (übrigens  auch 
in  §  37  von  Teil  III  der  Tennenbacher  Abschrift)  eine  um  1200  un- 
mögliche oder  doch  aussergewöhnliche  Erscheinung  sein  soU^),  muss 
als  Einwand  befremden,  da  Basel  und  Strassburg,  worauf  auch  Eeutgen 
aufmerksam  macht,  sicher  schon  1214  und  1218  einen  Bat  besassen 
und,  wie  noch  hinzuzufügen  isti  die  Consiiiarii  im  Strassburger  ür- 
kundenbuch«)  schon  vor  1200  vorkommen.  Den  frühesten  Beleg  für 
Freiburg  enthält  eine  Urkunde  von  1223,  die  beginnt:  ^Gunradus  cau- 
sidicus  et  XXIIII  consules  et  universitas  civium  de  Friburc»^).  Die 
Consules  begegnen  ausserdem  in  einer  Urkunde  von  1236*),  ohne  An- 
gabe einer  Zahl  1239^),  sind  also  für  1218  und  selbst  frühere  Zeiten 
vollauf  gesichert®). 


0  Welti  a.  a.  0.  S.  LI  Abs.  3. 

«)  Strassburger  ürkundenbuch  Nr.  119  zwischen  1190  und  1202. 

«)  ünedirt,  mit  obigen  Anfangsworten  zitirt  bei  Krieger,  Topographisches 
Wörterbuch  des  Grossherzogtums  Baden,  2.  Aufl.  Heidelberg  1903  Bd.  I  Sp.  605. 

*)  Freib.  Ürk.-Buch  Bd.  I  S.  49. 

ö)  Zeitschr.  f.  Gesch.  d.  Oberrheins,  Alte  Folge  Bd.  IL  S.  333. 

•)  Nicht  zutreffend  ist  es,  wenn  Welti  und  Eeutgen,  verleitet  durch  das 
wiederholte  Vorkommen  der  Bezeichnung  yiginti  quatuor  coniurati  in  der  Ur- 
kunde über  die  Verfassungsänderung  von  1248,  übereinstimmend  meinen,  fortan 
gäbe  es  in  Freiburg  coniurati  und  nur  4  consules,  welche  die  schon  wiederholt 
erwähnte  Finanzkommission  gebildet  hätten.  Gleich  die  Urkunde  von  1248 
(Freib.  Urk.-Buch  Bd.  I  S.  53)  beginnt  indes:  »scultetus,  consules  et  universitär 
civium  ville  Friburgensis*  und  meint  mit  diesen  consules  sicher  den  ganzen  Rat, 
nicht  nur  jenen  Viererausschuss.  Mehr  als  4  consules  erscheinen  auch  in  fol- 
gender Zeugenreihe  (Zeitschr.  f.  Gesch.  d.  Oberrheins,  Alte  Folge  Bd.  IX  S.  339) : 
»Cunradua  scultetus  de  Friburg,  Heinricus  Phazzarius,Cunradus  senior  deTüselingen, 
Ludewicus  de  Munzingen,  Cunradus  Chozzo,  Burcardus  Mein  wart  consules  in 
Friburg«,  von  der  zudem  sämtliche  den  Geschlechtern  angehören.  Ausserdem 
kommen  die  consules  allerdings  ohne  Nennung  einer  Zahl,  vor:  1273  scultetus, 
consules  et  universitas  civium  (Urk.  des  Heilig-Geist-Spitals  Bd.  II  Nr.  G2),  1277 
ebenso  (Zeitschr.  f.  Gesch.  d.  Oberrheins,  Alte  Folge  Bd.  XXI  S.  376),  1284 
(Freib.  Urk..Buch  Bd.  I  S.  102),  1290  (Freib.  Urk.-Buch  Bd.  I  S.  115),  1291  (Zeit- 
schrift f.  Gesch.  d.  Oberrheins,  A.  F.  Bd.  X  S.  238).  An  all  diesen  Stellen  kann 
consules  sich  nur  auf  den  ganzen  Rat  beziehen,  sonst  käme  man  zu  der  merk- 
würdigen und  natürlich  unhaltbaren  Folgerung,  dass  der  Rat  als  Gesamtkörper- 
scbaft   nur  in  deutschen  Urkunden   aufgetreten  sei.     Den  Ausdruck  jurati,   der 


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432  Hermann  Flamm. 

Vou  den  weitern  Gründen  Weltis  ist  seine  Behauptung^),  dass 
bei  einer  frühem  Datirung  des  Bodels  als  kurz  vor  1248  für  §  6  der 
Tennenbacher  Abschrift  und  §  21  (=  §  38  Tennenbach)  und  §  66  des 
Bodels  die  Stetigkeit  der  Entwicklung  fehlen  würde,  schon  eingehend 
besprochen  und  widerlegt.  Für  eine  ruhige  Entwicklung  der  drei  Para- 
graphen stehen  auch  bei  einer  Datirung  des  Bodels  auf  die  Zeit  um 
1218  fast  hundert  Jahre  zur  Verfügung. 

Nicht  als  Einwand  gelten  kann  der  Hinweis  Weltis^)  auf  das 
Fehlen  von  §  41  der  Tennenbacher  Abschrift:  ,Omnis  periurus  Sep- 
tem ydoneis  testibus  legitimis,  secundum  quod  ius  est,  erit  conyin- 
cendus  de  periurio*^  im  Bodel.  Es  mag  seiu,  dass  der  Satz  zum  ersten 
Mal  im  Wiener  Stadtrecht  von  1221*)  vorkommt,  aber  es  ist  wirk- 
lich nicht  einzusehen,  weshalb  die  Siebenzahl  der  Zeugen  nicht  selbst 
schon  im  zwölften  Jahrhundert  und  an  andern  Orten  vorkommen 
sollte.  Für  eine  frühe  Datirung  von  Teil  III  der  Tennenbacher  Ab- 
schrift ergeben  sich  m.  E.  aus  §  41  keinerlei  Bedenkeu.  Sein  Fehlen 
im  Bodel  wird  wohl  auf  eine  Unachtsamkeit  des  Schreibers  zurückzu- 
führen sein,  dem  ja  auch  noch  andere  Fehler,  z.  B.  die  Umstellung  der 
ersten  und  zweiten  Hälfte  der  Paragraphen  16 — 33  und  34—49  unter- 
laufen sind.  An  die  von  Bietschel^)  behauptete  Brcmgartener  Her- 
kunft des  §  41  ist  jedenfalls   nicht   mehr  zu  denken,   nachdem  §  52 

offenbar  das  Richterkollegium  der  alten  Vierundzwanzig  bezeichnet,  kenne  ich 
nur  in  2  Fällen:  1270  viginti  quatuor  jurati  (Trouillat,  Monuments  de  Tancien 
^vech6  de  Bftle,  Pruntrut  Bd.  II  S.  204)  und  1281  quattuordecim !  jurati  (Un- 
edirt,  Stadtarchiv  Adelhauser  Urkunden).  Unrichtig  ist  es,  wenn  Joachim  S.  85  ü, 
und  S.  95  die  consules  vor  1248  nur  als  Schöffen,  nicht  als  Rat  gelten  lassen 
will  und  einen  solchen  überhaupt  nur  in  dem  Yiererausschuss  des  Jahres  1248 
erblicken  will.  Die  Urkunde  von  1248  (Freib.  Urk.-Buch  Bd.  I  S.  53,  54)  beweist 
dies  klar.  Die  Verfassungsänderung  dieses  Jahres  kam  ja  zustande,  weil  die  alten 
Vierundzwanzig  „negocium  universale  sive  rem  publicara*  eigennützig 
verwaltet  (ordinäre)  hätten,  und  S.  54  heisst  es  weiter,  dass  ohne  Zustimmung 
der  neuen  Vierundzwanzig  »priores  ncc  debent  nee  possunt  commune  nego- 
ciura  ville  nostre  aliquatenus  ordinäre*.  Die  24  consules  vor  1248  bildeten 
also  unzweifelhaft  ein  Ratskollegium,  sie  sind  die  Nachfolger  der  24  coniura- 
tores  fori,  für  welche  die  Beschränkung  auf  diese  Zahl  folglich  aufrecht  gehalten 
werden  muss,  die  demnach  aber  auch  nicht  das  Vorhandensein  der  von  Joachim 
behaupteten  Freiburger  Gilde  beweisen  können.  Dass  die  Beschränkung  der  coniu- 
ratores  auf  diese  Zahl  seiner  Theorie  offensichtlich  widerspricht,  beweist  der 
Kraftaufwand  Joachims,  der  fast  30  Seiten  aufwendet,  um  den  Zusatzcharakter 
der  Zahl  24  in  §  2  zu  beweisen.  VgL  über  den  Rat  von  1248  den  Nachtrag  am 
Schluss  dieses  Aufsatzes  S.  447. 

0  Welti  a.  a.  0.  S.  LI  Ab3.  4  b.  »)  Welti  a.  a.  0.  S.  LH. 

3)  Gaupp,  Deutsche  Stadtrechte  des  Mittelalters  Bd.  II  S.  246  §  37. 

♦)  Rietschel  a.  a.  0.  S.  434. 


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Die  älteren  Stadtrechte  von  Freibnrg  im  Breißgau.  433 

von  der  hieher  gehörigen  Gruppe  mit  grösster  Wahrscheinlichkeit  Frei- 
burg zugewiesen  werden  musste. 

In  den  §§  50 — 55  endlich  sieht  Welti'),  und,  wie  die  Geschichte 
von  §  52  beweist,  mit  Becht  spätere  Zusätze.  Will  man  aus  ihrem 
geschlossenen  Fehlen  im  Rodel  einen  Schluss  ziehen^  so  wird  eben  der 
Rodel  vor  jeoen  Paragraphen,  also  vor  1244  anzusetzen  sein. 

Absichtlich  zuletzt  bringe  ich,  weil  so  die  Zusammenfassung  der 
bisherigen  Resultate  ohne  weiteres  sich  ergibt,  Rietschels  und  Weltis 
wichtigsten  Grund  für  ihre  späte  Datirung  des  Rodels.  Beide  wollen 
bei  jeder  frühem  Ansetzung  desselben  in  der  Rechtsgeschichte  Frei- 
burgs  jede  Kontinuität  der  Entwicklung  vermissen.  Es  folge  sonst,  so 
behauptet  Rietschel^),  der  in  der  Verfassung  von  1275  allerdings  mit 
Gengier  lediglich  eine  erweiterte  deutsche  Bearbeitung  des  Rodels  er- 
blickt, auf  eine  überproduktive  Periode  der  Rechtsbildung  im  zwölften 
Jahrhundert  bis  1275  eine  Zeit  völliger  Stagnation,  und  auch  Welti") 
findet  das  Anwachsen  der  wenigen  Paragraphen  der  Handfeste  Konrads 
zu  einer  kleinen  Gesetzessammlung  in  der  Zeit  von  weniger  als  hundert 
Jahren  unmöglich ;  Freiburg  hätte  sonst  im  Vergleich  zu  andern  Städten 
bei  weitem  die  ausführlichste  Verfassung  besessen. 

Liesse  man  diese  letztere  Argumentation  gelten,  so  wäre  schwer 
zu  sagen,  wo  nun  eigentlich  im  Beweisverfahren  bei  einem  Vergleich 
der  Stadtrechte  in  der  Runde  halt  zu  machen  wäre,  und  welches  der 
zulässige  Umfaug  eines  Stadtrechtes  um  1200  ist  Man  kann  im  Gegen- 
teil getrost  behaupten,  dass  die  paar  Sätze  kodifizirten  Rechtes  bei 
weitem  uicht  alles  in  einer  Stadt  geltende  Recht  darstellten.  So  dürftig 
wie  z.  B  das  Eherecht  in  den  beiden  §§  2  und  10  von  Teil  I  und  II 
abgetan  wird,  kann  es  schon  1 178  nicht  mehr  gewesen  sein,  es  fehlen 
ja  darin  eine  ganze  Reihe  von  Punkten,  die  auch  damals  schon  in 
irgend  einer  Weise  geregelt  sein  mussten,  z.  B.  Sätze  über  das  Alter  und 
die  Formalitäten  beim  Eheschluss,  die  Mitgift,  die  Stellung  zur  Sippe, 
Vormundschaft  usw.  Die  Aufzeichnung  der  Rechtssätze  erfolgte  eben, 
den  Eindruck  macht  vor  allem  die  wirre  Disposition  von  Teil  III  der 
Tennenbacher  Abschrift,  nur  gelegentlich  nach  der  Forderung  des 
Augenblicks  und  ohne  zielbewussten  Plan.  Es  wäre  deshalb  auch  gar 
nicht  schwer,  aus  Urkunden  noch  sehr  viel  Sätze  unkodifizirten  Stadt- 
rechtes zusammenzustellen^). 

»)  Welti  a.  a.  0.  S.  LH. 
«)  Rietßchel  a.  a.  0,  S.  437  f. 
»)  Welti  a.  a.  0.  S.  L  und  LIV. 

*)  Gerade  die  Schwierigkeit,   den  ungeheuren  Rechtsstoff  durch  Kodifikation 
zu  bewältigen,  mit  andern  Worten  das  Trägheitsmoment  hat  m.  £.  neben  poli- 
Mitteilungen  XXVIII.  28 


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434  Hermann  Flamm. 

Durchaus  unverständlich  ist  mir  vollends,  dass  der  Bodel  nach 
Welti  den  Charakter  des  alten  Eaufmannsrechtes  yollständig  verloren 
haben  soll.  Wie  Welti  zu  dieser  Behauptung  kommt,  ist  mir  nicht 
klar.  Im  übrigen  sehe  ich  gerade  in  der  Notwendigkeit,  die  Bechts- 
entwicklung  in  Freiburg  nicht  auf  wenige  Jahre  zusammenzudrängen 
und  so  jede  Stetigkeit  zu  stören,  den  stärksten,  ja  zwingenden  Beweis 
für  eine  frühere  Datirung  des  Bodels  als  Bietschel  und  Welti  annehmen. 
Andernfalls  würde  sich  gerade  die  volle  Umkehr  ihrer  obigen  Schil- 
derung ergeben.  In  der  ganzen  Zeit  von  1120—1218  wären  zur  Hand- 
feste Konrads  nur  die  §§  6 — 15  von  Teil  11  hinzugekommen.  Und 
selbst  nach  1218  wäre  noch  eine  Zeit  der  Unfruchtbarkeit  gefolgt, 
denn  Teil  III  dürfte  ja  wegen  des  darin  enthaltenen  ,,per  comitiam 
nostram*  wohl  erst  frühestens  um  die  Mitte  des  dreizehnten  Jahrhun- 
derts entstanden  sein.  Kurz  darauf  wäre  aber  der  Bodel  mit  seinen 
über  20  neuen  Paragraphen  gefolgt,  aber  vorher  noch  die  Verfassungs- 
änderung von  1248,  dann  die  Verfassung  von  1275,  die  den  Bodel  in 
seinen  Verfassungsbestimmungen  dem  innem  Charakter  nach  umge- 
staltet und  ausserdem  zahlreiche  privat-  und  öffentlichrechtliche  Zusätze 
z.  B.  ausführliche  Darstellung  des  Blutprozesses  und  des  Gantverfahrens 
bringt,  und  schon  1293  käme  nochmals  eine  eingreifende  Modifizirung 
und  Erweiterung  der  Verfassung.  Wo  bliebe  da  die  so  nachdrücklich 
verlangte  Kontiuuität  der  Bechtsbildung  auch  nur  in  betreff  der  Para- 
graphenzahl? In  sachlicher  Beziehung  würde  sie  vollends  erst  recht 
fehlen.  Auf  eine  weit  über  hundertjährige  Periode  idyllischer  Buhe 
würde  seit  den  vierziger  Jahren  des  dreizehnten  Jahrhunderts  eine  Zeit 
gewaltsam  beschleunigter  Entwicklung  folgen.  Kaum  wäre  seit  den 
dreissiger  Jahren  der  Bat  aufgekommen  und  hätte  kurz  vor  1248  seine 
Bechte  im  Bodel  fixirt,  da  käme  1248  schon  der  zweite  Bat  mit  dem 
Viererausschuss,  die  alten  Bäte  werden  als  Bichter  anerkannt;  in  der 
Verfassung  von  1275  wird  das  alles  bedeutend  modifizirt,  1293  erfahren 
auch  die  Zustände  von  1275  einschueidende  Korrekturen  usw.  Ich 
glaube,  das  Alles  genügt  zum  deutlichen  Beweis,  dass  die  zeitliche 
Spannung  zwischen  dem  Bodel  und  dem  Jahre  1248  eine  grössere 
sein  uiuss  als  selbst  Welti  will,  und  da  man  wegen  des  §  4  über  die 
Erbfolge  wohl  nicht  weit  in  herzogliche  Zeit  hinaufgehen  kann,  so 
wird  für  den  Bodel  die  Datiruug  ,um  1218*  als  die  weitaus  wahr- 
sclieinlichste   gelten    müssen.      Die    Bechtsgeschichte   Freiburgs    zeigt 


tii^chen  und  wirtschaftlichen  Gründen  und  solchen,  die  in  der  Natur  des  deutschen 
Rechts  z.  B.  beim  EigentumsbegiifT  liegen,  nicht  unwesentlich  zur  Rezeption  des 
römischen  Rechts  beigetragen,  daH  den  gesamten  Rechtsstoff  in  mustergiltigcr 
Anordnung  gebrauchsfertig  darbot. 


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Die  älteren  Stadtrechte  von  Freiburg  im  Breisgau.  435 

dann  bis  1275  in  kurzen  Zügen  folgendes  Bild^),  in  dem  man  auch 
die  sonst  yermisste  Kontinuität  der  Entwicklung  mit  Befriedigung  er- 
kennen wird: 

Die  Gründung  Freiburgs  im  Jahr  1120  zu  Marktrecht  leitet  eine 
Periode  ein,  in  der  die  Gemeinde  Pfarrer,  Schultheiss  und  den  Ver- 
walter von  Mass  und  Gewicht  wählt.  Die  24  Coniuratores  fori  be- 
sitzen eine  hervorragende  Stellung  mit  wichtigen  Funktionen,  aus  ihnen 
sind  offenbar  die  späteren  Consules  hervorgegangen.  Den  Eerrschafts- 
wechsel  von  1218  benutzen  sie  zur  verfassungsrechtlichen  Anerkennung 
ihrer  bisherigen  Funktionen  als  Bechte  in  den  §§  75 — 79  des  Bodels. 
Richterliche  Stellung  besitzen  sie  noch  nicht,  sie  bilden  aber  den  vor- 
nehmem Teil  des  ümstandes  und  leiten  die  Voruntersuchung.  Die 
Gemeinde  behält  noch  die  bisherige  Stellung,  und  es  ist  für  sie  wichtig, 
dass  §  52  über  die  Ersitzung  der  Freiheit  in  den  Bodel  aufgenommen 
wird.  Unter  den  Grafen  geht  zwar  durch  einen  Gewaltakt  1247 
das  Recht  der  Pfarrerwahl  zu  Gunsten  des  Stadtherm  verloren,  aber 
1248  setzt  die  Gemeinde  ihre  Zulassung  zum  Rat  durch  die  Ver- 
mehrung desselben  um  24  neue,  von  der  Gemeinde  zu  wählende  Mit- 
glieder durch  und  verschafft  sich  durch  den  Viererausschuss  den  noch 
von  allen  zweiten  Kammern  angestrebten  massgebenden  Einfluss  auf 
die  Finanzen.  Gleichzeitig  wird  aber  auch  die  richterliche  Stellung 
der  alten  Räte  anerkannt.  Von  diesen  Neuerungen  ist  1275  haupt- 
sächlich die  letztgenannte  beibehalten.  Die  Besetzung  des  Schultheis- 
senamts  ist  ebenfalls  zu  einem  anerkannten  Vorrecht  der  alten  Vier- 
uudzwanzig  geworden,  die  auch  die  Verwaltung  von  Mass  und  Gewicht 
nach  eigenem  Gutdünken  (swem  sü  went)  ausüben  und  offenbar  selbst 
auf  die  Wahl  ihrer  Kollegen,  der  zweiten  Vierundzwanzig,  einen  be- 
stimmenden Einfluss  besitzen.  Mit  dieser  Verfassung  (nicht  Entwurf) 
haben  die  Geschlechter,  die  aus  den  aufs  innigste  verbundenen  Adligen 
und  Kaufleuten  bestehen,  den  Höhepunkt  ihrer  Macht  erreicht.  Den 
Umschwung  bringt  die  Verfassung  von  1293  mit  der  Gründung  der 
Zünfte  und  der  Zulassung  von  Handwerkervertretern  zum  Rat,  ohne 
dass  jedoch   die   Geschlechter   damit   aus   allen  Positionen    verdrängt 


>)  Nach  der'  Darstellung  in  meinem  Buch,  Der  wirtschaftliche  Niedergang 
S.  40  ff.  und  162  f.  Durch  die  neue  Datirung  des  Rodels  auf  etwa  1218  statt 
,um  1200*,  wie  bisher  angenommeD,  verschieben  sich  natürlich  einige  Daten. 
Davon  abgesehen  halte  ich  nun  die  dort  gegebene  Darstellung  der  Verfassungs* 
geschichte  Freiburgs  erst  recht  für  gesichert.  Es  steht  jetzt  fest,  dass  Freiburg 
mit  einer  ansehnlichen  städtischen  Entwicklung  ins  dreizehnte  Jahrhundert  ein- 
getreten ist.  Vgl.  dagegen  die  von  Rietschels  Aufsatz  beeinflusste  Rezension  des 
genannten  Buches  durch  v.  Below,  Kritische  Blätter,  April  1906. 

28» 


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436  Hermann  Flamm. 

werden.   Erst  die  Zunftrevolation  von  1388  führt  zum  YÖlligen  Nieder- 
gang ihrer  Macht,  der  um  1470  definitiv  wird. 

Was  ergibt  sich  nun,  da  die  höchste  Wahrscheinlichkeit  für  die 
Datirung  des  Kodels  für  die  Zeit  ,um  1218*  spricht  und  vor  allem 
für  die  Annahme  seiner  spätem  Entstehung  keine  Gründe  in  Betracht 
kommen,  für  die  Datirung  von  Teil  II  und  in  (ohne  die  §§  50 — 55) 
der  Tennenbacher  Abschrift?  Schon  die  Überarbeitung  des  letztem 
im  Bodel  zeigt,  dass  Teil  III  in  der  Tennenbacher  Fassung  nicht  eine 
Überarbeitung  der  entsprechenden  Teile  des  !ßodels  ist,  sondern  dass 
vielmehr  das  umgekehrte  Verhältnis  besteht.  So  z.  B.  lässt  der  Rodel 
§  59  (==  §  29  Tennenbach)  die  Worte  »per  comitiam  nostram*  ohne 
Ersatz  weg;  das  «noster^,  das  den  §  29  als  eine  Einzel  Verfügung  des 
Herzogs  kennzeichnet,  passte  nicht  zum  Stil  des  Bodels,  der  für 
den  Stadtherm  stets  nur  die  dritte  Person  anwendet.  Verwandter  Art 
ist  der  umstand,  dass  die  in  Teil  III  der  Tennenbacher  Fassung  in 
§  21,  25i  30,  32  vorkommende  Strafandrohung  .(burgensis)  gratiam 
domini  sui  amisit*  im  Bodel  §  46i  54,  60i  62  in  die  noch  unpersön- 
lichere Form  ygratiam  domini  amisif*  verkürzt  ist.  Ausserdem  stellt 
der  Bodel  durch  ein  Versehen  des  Schreibers  die  auch  von  der  Brem- 
gartener  Abschrift  bestätigte  Beihenfolge  der  §§  16—49  der  Tennen- 
bacher Kopie  in  der  Weise  um,  dass  er  in  den  §§  7 — 35  zuerst  die 
Gegenstücke  zu  §§  34 — 49  Tennenbach  und  in  §§  36 — 65  die  zu 
Tennenbach  §§  16 — 33  bringt  Teil  III  in  der  Tennenbacher  Fassung, 
die  im  Bodel  auch  stilistisch  an  nicht  wenigen  Stellen  überarbeitet  ist, 
erweist  sich  somit  als  die  altere  Überlieferang.  Die  bisherige  Zeitbe- 
stimmung lautete,  ^Zusätze  aus  dem  Lauf  des  zwölften  Jahrhunderts', 
fügt  man  dem  hinzu  ^und  aus  dem  Anfang  des  dreizehnten  Jahr- 
hunderts'', so  wird  sich  gegen  diese  Datirung  kaum  etwas  einwenden 
lassen.  Eine  bestimmte  Fixirung  auf  ein  einziges  Jahr  ist  jedenfalls 
ausgeschlossen,  denn  Teil  III  stellt  keine  einheitliche,  gleichzeitig  ent- 
standene Kodifikation  dar,  sondern  umfasst  Entscheidungen  aus  der 
Qerichtspraxis,  Erläuterungen  und  Neuformulirungen  und  Erweite- 
rangen  schon  fixirter  Sätze,  durch  die  Bechtsprechung  des  Schultheissen 
neugeschaffenes  Becht^),  nochmalige  Bestätigungen  —  für  solche,  zum 
Teil  verbunden  mit  gleichzeitiger  Erläuterung  und  Erweiterung,  nicht 


1)  Daes  auch  auf  diese  Weise  Recht  entstand,  beweist  die  oben  zitirte  Papst- 
urkunde von  1244  unzweifelhaft  mit  den  Worten :  ,quidam  iudices  .  . .  statuerunt«, 
erklärt  sich  auch  leicht  daraus,  dass  die  mittelalterlichen  Richter  vielfach  Ge- 
richtshoheit besassen  oder  sie  sich  wenigstens  anmassten  und  deshalb  wie  der 
römische  Prätor  nicht  nur  Recht  sprachen,  eondem  auch  schufen. 


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Die  älteren  Stadtrechte  von  Freiburg  im  Breisgau.  437 

für  Gedankenlosigkeiten  des  Schreibers  möchte  ich  die  verschiedenen 
Wiederholungen  halten  —  gelegentlich  auch  eine  Einzelverfligung  des 
Stadtherrn  (§  29).  Diese  alle  wurden  je  nach  (Gelegenheit  eingetragen 
und  dabei  bisweilen  die  Materie  gleich  vollständiger  zu  erfassen  gesucht, 
eine  bestimmte  Disposition  ist  jedenfalls  nicht  zu  erkennen.  Die  Be- 
zeichnung ^Zusätze*  ist  daher  wohl  gerechtfertigt 

Noch  deutlicher  ist  der  Zusatzcharakter  bei  Teil  II  zu  erkennen, 
und  seine  Datirung?  Es  sei  ohne  weitere  Untersuchung,  die  hier  ja 
auch  zu  weit  fuhren  würde,  zugegeben,  dass  BietscheU)  für  Teil  II 
die  bisherige  scharf  abgegrenzte  Datirung  »vor  1178*  durch  den  Hin- 
weis auf  die  zweifelhafte  Natur  dieses  Datums  für  Freiburg  i.  Ü.  und 
Diessenhofen  unhaltbar  gemacht  hat.  Sicher  bleibt  das  Datum  1228 
für  Flümet,  in  dessen  Verfassung  auf  dem  Umweg  über  Preiburg  i.  Ü. 
Teile  von  I  und  II  der  Konradsurkunde  gelangten.  Aus  diesem  Um- 
stände wird  man  mindestens  auf  eine  alte  Entlehnung  jener  Partien 
schliessen  dürfen^).  Noch  wichtiger  ist,  dass  im  Eingang  dieser  Unter- 
suchung das  sehr  hohe  Alter  von  §  6  und  13  von  Teil  II,  der  nur 
bis  §  15  reicht,  erwiesen  werden  konnte.  Die  scharfe  Zeitgrenze  „vor 
1178*  oder  eine  andere  gleich  genaue  ist  allerdings  nicht  zu  halten, 
das  muss  zugegeben  werden.  Dage^^en  wird  unbedingt  an  der  Ein- 
teilung der  §§  6 — 49  der  Tennenbacher  Abschrift  in  eine  ältere  Gruppe 
von  §§  6—15  und  eine  jüngere  §§  16—49  festzuhalten  sein,  denn 
wenn  auch  dem  Unterschied  in  der  Bezeichnung  des  Stadtherrn  als 
dux  in  Teil  II  und  dominus  in  Teil  III  nicht  die  weittragende  Be- 
deutung beigelegt  zu  werden  braucht,  die  Bietschel  und  Welti  damit 
verbinden,  so  beweist  er  doch  entweder  verschiedene  Schreiber  oder 
einen  älteren  und  jüngeren  Wortgebrauch,  wovon  der  letztere  sich  an 
leichtere  Formen  gewöhnt  hatte,  oder  was  am  wahrscheinlichsten  ist, 
die  Eutstehung  des  einen  Teils  unter  herzoglichem  Einfluss  nnd  die 
bis  auf  §  29  auschhesslich  bürgerliche  Provenienz  des  andern.  Der 
Vergleich  des  Rodels  und  der  Bremgartener  und  Tennenbacher  Ab- 
schrift wird  überdies  noch  ergeben,  dass  schon  bei  der  Abfassung  des 
Rodels  Teil  II  als  eine  besondere,  näher  zu  Teil  I  gehörige  Gruppe 
empfunden  wurde,  und  dieser  Eindruck  wird  gewiss  noch  dadurch  ver- 
stärkt,   dass   auch   die   Kenzinger  Verfassung  1283  nur  die  §§  1 — 15 


»)  Rietschel  a.  a.  0.  S.  424  f. 

«)  Joachim  a,  a.  0.  S.  35  ff.  versucht  den  Nachweis,  dass  die  Rechte  von 
Freiburg  i.  Ü.,  Diessenhofen  und  Flümet  für  die  bisherige  Datirang  von  Teil  II 
»vor  1178*  überhaupt  nichts  beweisen,  muss  aber  zum  allermindesten  zugeben, 
dass  die  §§  6  und  9  der  Tennenbacher  Abschrift  in  die  genannten  Rechte  über- 
gegangen sind. 


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438  Hermann  Flamm. 

übernahm  1).  Wie  diese  Erscheinung  auszulegen  ist,  ob  vielleicht,  was 
sich  am  meisten  aufdrängt,  Teil  II  weitere  noch  unter  Herzog  Konrad 
erteilte  Privilegien  und  Bechtssätze  gibt,  das  zu  untersuchen  muss 
einer  spätem  Arbeit  vorbehalten  bleiben.  Vorerst  wäre  iudea  ein 
solcher  Schluss  noch  zu  kühn;  für  gesichert  halte  ich  dagegen  folgen- 
des Schema  der  Bechtsaufzeichnung  in  Freiburg  bis  zur  Mitte  des  drei- 
zehnten Jahrhunderts: 

I.  1120  Handfeste  Konrads,  umfasst  die  Einleitung,  die  §§  1 — 5 
(wahrscheinlich  mit  Satz  2  und  3  von  §  2,  vgl.  diesen  Aufsatz  S.  403 
unten  f.  u.  441  Anm.  3)  und  den  Schluss  der  Tennenbacher  Abschrift. 

II.  Zusätze  aus  dem  Laufe  des  zwölften  und  Anfang  des  drei- 
zehnten Jahrhunderts,  §§  16 — 49  der  Tennenbacher  Abschrift: 

1.  Ältere  Gruppe:  §§  6«)— 15  (bU  vor  1152??,  vor  1178?). 

2.  Jüngere  Gruppe:  §§  16—49  (1152??,  1178?  bis  etwa  1218). 

III.  Um  1218.     Zusätze  des  Rodels  §§  11—14,  30»),  52,  66-80. 

IV.  Zusätze  späterer  Zeit:  §§  50 — 55  der  Tennenbacher  Abschrift. 

1.  Bis  1244:  §§  50—52. 

2.  Nach  1244  und  vor  der  Niederschrift  des  Bremgartener  Textes: 
§§  53-55. 

Zum  Schluss  komme  ich  nun  noch  endlich  auf  Bietschels  Theorie 
von    dem    gegenseitigen    Verhältnis   des   Freiburger  Bodels   und   der 


»)  Maurer,  Zeitachr.  f.  Gesch.  d.  Oberrheina,  Neue  Folge  Bd.  I  (1886)  S.  177. 

>)  Ob  die  §§  6  und  7  noch  der  Handfeste  Konrads  zuzuteilen  sind,  will 
Rietschel  S.  424  unentschieden  lassen,  da  in  ihnen  weder  der  Stadtherr,  noch 
eine  Bezeichnung  fQr  die  Stadt  vorkomme.  Joachim  a.  a.  0.  S.  42  will  §  6 
noch  zur  Handfeste  rechnen,  da  das  Recht  von  Flümet  zwar  Teil  I,  von  Teil  II 
aber  nur  §  6  benütze,  der  also  in  Teil  I  gestanden  habe  mQsse.  Wenn  diese 
gar  zu  kritische  Beobachtung  etwas  beweisen  sollte,  so  müsste  man  folglich  an- 
nehmen, dasä  1228  bei  der  Niederschrift  des  Rechtes  von  Ijlümet  Teil  II  wo- 
möglich überhaupt  noch  nicht  ezistirte.  Sicher  ist,  vgl.  oben  8.  407  ff.,  dass  §  6 
in  der  Handfeste  Konrads  durch  die  Verleihung  der  Hofstätten  »in  proprium  ins« 
mindestens  nicht  nötig  war :  da  er  sich  überdies,  wie  gezeigt  wurde,  auf  die  Ver- 
äusserung  von  Erblehen  bezieht,  so  muss  es  um  so  fraglicher  scheinen,  dass  man 
bei  der  (iründung  der  Stadt  gleich  auch  an  die  Regelung  dieser  Verhältnisse  ge- 
dacht habe.  §  7  endlich  bringt  eine  Einzelbe^timmung  aus  dem  Strafrecht  (Haus- 
friedensbruch), dessen  Vorkommen  neben  den  wichtigen  Bestimmungen  der  Hand- 
feste höchlich  überraschen  müsste. 

*)  Etwas  völlig  Neues  werden  der  Zolltarif  des  Rodels  und  die  dazu  ge- 
hörigen Nebenbestimmungen  kaum  sein;  denn  da  Herzog  Konrad  in  §  3  ver- 
spricht: »Omnibus  mercatoribus  teloneum  condono*,  so  ist  es  wahrscheinlich,  dass 
schon  1120  oder  doch  nicht  sehr  viel  später  ein  Zolltarif  in  irgend  welcher  Ge- 
stalt aufgestellt  wurde. 


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Die  älteren  Stadtrechte  von  Freiburg  im  Breisgau. 


439 


Tennenbacher  Abschrift  zum  Bremgartener  Text  Der  Vergleich  wird 
eine  überraschende  Bestätigung  des  obigen  Schemas  ergeben.  Nach 
Bietschel^)  enthält  nämlich  der  Bremgartener  Text  einerseits  die  im 
Bodel  fehlenden  §§  41  und  50 — 55  der  Tennenbacher  Abschrift,  andrer- 
seits an  genau  denselben  Stellen,  in  denen  sie  im  Stadtrodel  stehen, 
die  im  Tennenbacher  Text  von  Teil  m  fehlenden  §§  2  (ohne  Satz  l), 
5,  7,  8  (ohne  Satz  1),  11,  12,  14  der  ursprünglichen  Handfeste,  sowie 
den  Zolltarif  mit  seinen  Nebenbestimmungen,  aber  nicht  die  Einleitung 
des   Stadtrodels   und   dessen   übrige   Zusätze   (§§  52,  66—80)«).     Die 


')  Rietschel  a.  a.  0.  S.  429  t 

')  Eonkordanztabelle  nach  Rietschel  S.  439/41. 
[  ]  =  den  betr.  Paragraphen  von  Teil  I  und  II  der  erweiterten  Handfeste  Konrads. 


Tennen- 
bach 

Rodel 

Breni* 
garten 

Tennen« 
bacb 

Rudel 

Brem.    * 
garten 

Tennen- 
bach 

Rodel 

Brem- 
garten 

16 

36 

1 

83 

63 

34 

11 

33 
83a 
33b 
33c 

34 

17 

87 

3 

88a 

63 

35 

13 

fUa] 

38 

8 

38b 
83c 

64 

36 

18.30 

I14bl 

89                4a 

65 

37 

14 

l»J 

40               4b 

66 

86 

15|19 

18 

41 

5 

67 

37 

30 

35 

ü] 

43 

6 

68 

88 

31 

86 

19 

43 

7 

69 

89 

33 

37 

90 

44 

8a 

70 

40 

38 

38 

(81 

46 

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71 

w 

34 

39 
40 

fl 

46 

9 

73 

41 
43 

n 

47a 

10 

78 

35|36 

41 
43a 

38 

47b 

11 

74 

48 

37|38 

34a 

48|49 

13 

75 

44 

31 

43b 

34b 

60 

18 

76 

45 

39 

43c 

flll 

51 

14 

77 '78 

46 

83 

43 

53 



79,80 

47 

88 

44 

(131 

53 

15 

48 
49 

34 

45 

35 

54 

16 

(Einleitung] 

liS 

85 

46 

36 

55 

17 

(1) 
(3J 

4 

50 

47 

37 

56 

18 

5 

51 
53 

48 

38 

57 

19 
30 

6 

49 

39a 

58 

34 

7 

38 

53 



50 
51 

39b 

59 

35a 

8 

39 

54 

30 
31 

60 

33 

35b 

9 
10 

30 

55a 

53 

61 

33 

35c 

1    « 

55b 

53 

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440  Hermann  Flamm. 

Sache  wird  anscheinend  noch  rätselhafter  dadurch,  dass  die  Brem- 
garten  er  Abschrift  trotz  der  äusserst  auffallenden  Übereinstimmung  mit 
der  Disposition  des  ßodels  nach  Bietschel  den  Text  der  Tennenbacher 
Abschrift  oder  besser  der  erweiterten  Konradsurkunde  und  zwar  nach 
Schweizer  1)  sogar  mit  deren  Fehlem  gibt  Entweder  sei  also,  so  ar- 
gumentirt  Rietschel,  der  Bremgartener  Text  die  Vorlage  des  Stadtrodels, 
beruhe  aber  sonst  auf  dem  Tennenbacher  Text  und  stelle  also  das 
Mittelglied  zwischen  beiden  dar.  Diese  Annahme  weist  indes  Kietschel 
selbst  zurück,  weil  sonst  das  Fehlen  der  §§  41  und  50—55  im  Rodel 
schwer  zu  erklären  wäre.  Oder  aber,  und  dafür  entscheidet  sich 
Rietschel,  der  Tennenbacher  Text  ist  ein  Auszug  aus  dem  Bremgartener, 
der  beim  Vergleich  zudem  die  ursprünglichere  Lesart  aufweise  und 
selbst  nicht  auf  den  Rodel,  sondern  auf  einen  gemeinsamen  Urtext 
zurückgehe,  in  welchem  namentlich  die  Zusätze  des  Rodels  noch  j?e- 
fehlt  hätten.  Die  §§  41  und  50 — 55  seien  in  Bremgarten  entstanden 
und  vom  Tenneubacher  Abschreiber  bei  der  Benützung  des  Bremgartener 
Textes  mitübernommen  worden.  Dabei  habe  der  Klosterschreiber,  der 
zugleich  auch  die  ursprüngliche  Handfeste  Konrads  benutzte,  die  §§  2 
(ohne  1  Satz),  5,  7,  8  (ohne  Satz  1),  11,  12,  14,  die  gerade  die  auf- 
fallende Übereinstimmung  mit  der  Disposition  des  Rodels  verursachen, 
als  Wiederholungen  erkannt,  andere  Wiederholungen  seien  dabei  aller- 
dings doch  unerkannt  her  übergenommen,  der  Zolltarif  mit  seinen  Neben  • 
bestimm ungen  aber  als  nicht  mehr  aktuell  ausgelassen  worden. 

Es  scheint  eine  nicht  geringe  Bestätigung  dieser  Theorie,  dass  die 
§§  41,  50 — 55,  wie  Rietschel  entgangen  ist,  nicht  in  den  beiden 
Freiburger  Verfassungen  von  1275  und  1293  aufgefiihrt  werden.  Da 
aber  die  Freiburger  Herkunft  des  §  52  und  seine  spätere  Geltung  oder 
Erneuerung  daselbst  im  Jahre  1309  geradezu  unbestreitbar  sind,  so  ist  der 
Gedanke  an  die  Bremgartener  Abstammung  der  genannten  Paragraphen 
von  vornherein  abzuweisen.  Es  ist  ja  auch  ohnedies  recht  unwahr- 
scheinlich, dass  das  nur  wenige  Stunden  von  Freiburg  entfernte  und 
hier  reich  begüterte  Kloster  Tennenbach  sich  im  Jahr  1341  beim  Er- 
werb des  Freiburger  Bürgerrechts  nach  dem  fernen  Bremgarten  ge- 
wandt haben  soll,  um  von  dort  eine  Abschrift  des  Freiburger  Stadt- 
rechtes zu  beziehen.  Diese  war  ja  zudem  unvollständig,  sodass  die 
Handfeste  Konrads  bis  §  15  mit  Einleitung  und  Schluss,  die  im  Brem- 
gartener Text  nicht  enthalten  sind,  noch  überdies  von  Freiburg  zu  be- 
schaffen gewesen  wäre.  Sehr  einfach  ist,  wie  man  sieht,  die  Kon- 
struktion Rietschels,  die  auf  der  Grundlage  aufgebaut  ist,  dass  Urem- 

')  Schweizer,  Habsburgische  Stadtrechte  und  Städtepolitik,  in  Festgaben  zu 
Ehren  Max  Büdingers,  Innsbruck  1898  S.  238  unten. 


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Die  älteren  Stadtrechte  yon  Freibarg  im  Breisgan.  44 1 

gartener  und  Tennenbaeher  Text  den  Wortlaut  der  Konradsurkunde 
und  die  §§  41,  50 — 55  gemeinsam  haben,  nun  gerade  nicht  und  zu 
glauben,  dass  Bremgarten  als  Besitzerin  eines  bessern  Textes  des  altem 
Freiburger  Stadtrechtes  als  er  in  Freiburg  selbst  zu  erhalten  war,  weit 
bekannt  gewesen  sein  sollte,  fällt  auch  nicht  gerade  leicht  1).  Viel 
ungezwungener  lassen  sich  die  vielen  Rätsel  durch  einen  dritten  Er- 
klärungsTcrsuch  losen,  dem  ich  zum  bessern  Verständnis  Torausschicken 
möchte,  dass  der  Bremgartener  Text  ohne  jegliche  urkundliche  Ein- 
leitung, ja  ohne  nur  den  Namen  der  Stadt  zu  nennen,  f&r  die  er  be- 
stimmt ist^),  völlig  unvermittelt  mit  §  16  also  mit  Teil  III  der  er- 
weiterten Eonradsurkunde  beginnt  und  in  der  Disposition  des  Rodels, 
also  mit  dessen  vermeintlichen  Wiederholungen,  doch  ohne  die  Um- 
stellung der  §§  16  —  33  und  34 — 49  der  Tennenbacher  Abschrift 
(=  Rodel  §§  36 — 65,  7 — 35)  mitzumachen,  fortfährt,  dabei  aber  den 
Text  der  erweiterten  Konradsurkunde  wie  die  Tennenbacher  Abschrift 
gibt.  Wie  dieser  scheinbar  seltsam  wunderliche  Wirrwarr  zustande 
kommen  konnte,  stelle  ich  mir  in  folgender  Weise  vor,  die  zugleich 
auch  die  sonst  unverständliche  Disposition  des  Rodels  erklärt: 

Der  Schreiber  des  Rodels,  der  die  bis  §  49  erweiterte  Konrads- 
urkunde zur  Bertoldsurkunde  umarbeitete,  schrieb  auf  dem  Exemplar  des 
heute  noch  erhaltenen  Rodels  die  Einleitung  der  erstem  inkl.  §  1  und  3 
in  seinem  Sinne  um,  schob  §  4  über  die  Erbfolge  des  Stadtherm  ein  und 
strich  die  Handfeste  Konrads  und  deren  Zusätze  bis  §  15  durch.  Was  er 
davon  behalten  wollte,  also  die  §§  2  (ohne  Satz  1,  der  durch  §  42  ff 
=  Rodel  §  27,  28,  41  entbehrlich  war)«),  femer  §§  5,  7,  8,  11,  12 
14  von  Teil  I  und  II  brachte  er  auf  dem  ihm  vorliegenden  Exemplar 
der   erweiterten  Konradsurkunde   an  dem   ihm   passend   erscheinenden 

')  Auch  Joachim  a.  a.  0.  S.  47  f.  weist  Rietschels  Theorie  vom  Verhältnis 
des  Bremgartener  und  Tennenbacher  Textes  zurück.  Letzterer  sei  eine  flüchtige 
Abschrift,  nicht  aber  ein  immerhin  mit  einigem  selbständigen  urteil  hergestelltes 
Exzerpt,  könne  also  schon  deshalb  nicht  in  der  von  Rietschel  angegebenen  Weise 
auf  dem  Bremgartener  Text  beruhen.  Nach  Joachim  S.  60  f.  hat  der  Brem- 
gartener Schreiber  die  §§  16—55  der  Tennenbacher  Aufzeichnung,  daneben  aber 
vor  allem  den  Stadtrodel  und  auch  die  übrigen  Teile  jener  Aufzeichnung  benützt. 
Ohne  weiter  auf  diese  Erklärung  einzugehen,  sei  doch  darauf  hingewiesen,  dass 
sie  die  auffallende  Übereinstimmung  der  Disposition  der  Bremgartener  Aufzeich- 
nung mit  der  des  Rodels  nicht  erklären  kann. 

•)  Schweizer  a.  a.  0.  S.  240. 

•)  Auf  diese  Weise  wird  es  gekommen  sein,  dass  im  Rodel  und  der  Brem- 
gartener Abschrift  Satz  2  und  3  Ton  §  2  der  ursprünglichen  Handfeste  Konrads, 
die  ausser  im  Tennenbacher  Text  auch  in  den  Rechten  von  Freiburg  i.  Ü.  (§  26} 
und  Diessenhofen  (§  2)  —  Flümet  kenne  ich  nicht  —  mit  Satz  1  verbunden  sind, 
ohne  diesen  für  sich  stehen. 


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442  Hermann  Flamm. 

Stelleu  von  Teil  lU  als  Zwischen-  und  Bandeinträge  unter,  indem  er  die 
§§  14i  5,  7,  8i  die  über  Strafrecht  und  Zeugnis  handeln,  zwischen  oder 
neben  die  ebenfalls  dieser  Materie  angehörigen  §§  17,  19,  20  und  21  der 
Eonradsurkunde  einschob.  Den  Zolltarif  mit  seinen  Nebenbestimmungeu, 
der  kaum  etwas  Neues  war  und  den  man  sich  wohl  als  einzelnes 
selbständiges  Blatt  vorzustellen  hat,  heftete  er  vor  den  §§  36  und  37 
der  Konradsurkunde  an,  die  die  Verwaltung  und  Aichung  von  Mass 
und  Gewicht  behandeln;  §  12  (Auiruhr  in  der  Stadt)  brachte  er  nach 
§  24  unter,  wo  er  ebenfalls  gut  hinpasste;  §  2  (Satz  2  und  3)  kam 
vor  §  42  (besser  nach  §  42),  der  das  eheliche  Güterrecht  und  Erbrecht 
unter  Ehegatten  behandelt,  Satzl  war  also  entbehrlich;  ungeschickt  wurde 
allein  §  11  (Ersitzung  der  Freiheit  in  der  Stadt)  zwischen  die  §§24  und  25 
der  Eonradsurkunde  in  Sätze  aus  dem  Strafrecht  eingeschoben,  im  ganzen 
aber  war  die  neue  Anordnung,  die  vielleicht  auch  mit  einigen  kleinen 
Einschaltungen  in  den  Text  z.  B.  des  .lictorem,  pastorem*  bei  §  35 
(=  Rodel  §  10)^)  verbunden  war,  nicht  ohne  Geschick  gemacht. 

Nachdem  nun  auf  die  eben  beschriebene  Weise  die  Disposition 
für  die  Bertoldsurkunde  geschaffen  war,  arbeitete  der  Schreiber  des 
Rodels  seine  Vorlage  in  bekanntem  Sinne  stilistisch  um.  Dabei  passirte 
ihm  das  Missgeschick,  Blatt  1  und  2  oder  wahrscheinlicher  Vorder- 
und  Rückseite  zu  verwechseln «),  sodass  die  §§  16 — 33  der  Vorlage  mit 
den  Einschaltungen  aus  Teil  I  und  II  erst  nach  Erledigung  der  Rück- 
seite gebracht  werden  konnten.  Ausserdem  liess  dieser  Sehreiber  §  41, 
der  wie  der  folgende  mit  ,Omnis*  beginnt  und  der  nicht  mit  Rietschel 
zur  Gruppe  der  §§  50 — 55  zu  rechnen  ist,  durch  ein  Versehen  aus.  Da- 
gegen fügte  er  die  §§  Rodel  52  und  66 — 80  wohl  eigenmächtig  seiner 
Arbeit  hinzu,  die  andrerseits  die  §§  50 — 55  nicht  enthalten  konnte, 
weil  sie  zur  Zeit  der  Abfassung  des  Rodels  noch  nicht  existirten. 

Dieser  Rodel,  die  Bertoldsurkunde,  wurde  nun,  wie  die  Benützung 
in  den  Verfassungen  von  1275  und  1293  beweist,  in  Freiburg  zum 
offiziellen  Text*),   —  und  aus   diesem  Umstand    wird   das  Fehlen  der 


1)  Das  Amt  des  lictor  muss  schon  vor  1200  bestanden  haben,  (was  übrigens 
auch  ohne  weiteres  anzunehmen  ist),  denn  im  Jahr  1200  verkauft  Adilheida,  uxor 
Hermann!  lictoris  de  Friburc,  dem  Kloster  St.  Peter  (Freib.  Diöz.- Archiv  Bd.  XV 
S.  172)  verschiedene  Güter. 

')  Oder  sollte  es  Absicht  gewesen  sein?  Die  Rückseite  oder  Bl.  2  begann 
nach  der  Eonkordanztabelle  offenbar  mit  §  34  Tennenbach,  der  fireien  Abzug  zu- 
sichert, dann  folgte  §  35  (Wahl  des  Pfarrers,  Schultheissen  u.  s.  w.),  der  Zoll- 
tarif, die  Verwaltung  von  Mass  und  Gewicht,  also  Sätze,  die  an  den  Anfang  ge- 
stellt zu  werden  verdienten. 

3)  Im  Jahr  1248  (Freib.-Urk.-Buch  Bd.  I  S.  54)  ist  die  Rede  von  den  »omnes 
libertates  nostras  et  iura,  secundum  quod  a  quondam  illustri  domino  nostro  felicis 


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Die  älteren  Stadtrecbte  Ton  Freiburg  im  Breisgau.  443 

§§  50 — 55  in  den  Verfassungep  von  1275  and  1293  zu  erklären  seini) 
—  während  die  Eonradsurkunde  nur  noch  ganz  gelegentlich  zur  Ein- 
tragung einzelner,  später  entstandener  Bechtssätze  benützt  wurde.  In 
dieser  Gestalt,  um  die  §§  50 — 55  am  Schluss  bereichert,  fand  der 
Schreiber  der  Bremgartener  Abschrift  nach  1244  die  Konradsurkunde. 
Ihm  passirte  zwar  das  Versehen  nicht.  Vorder-  und  Bückseite  zu  ver- 
wechseln, auch  §  41  liess  er  nicht  aus,  aber  diplomatisch  offenbar 
wenig  geschult  begann  er  ohne  jede  urkundliche  Einleitung  und  da  er 
Teil  I  und  II  bis  §  15  durchstrichen  fand,  völlig  unvermittelt  mit  §  16 
also  mit  Teil  in,  schrieb  die  Bandnotizen  des  Bodelschreibers  und  den 
Zolltarif  in  derselben  Beihenfolge  ab  imd  erhielt  so  einen  Text,  der 
in  der  Disposition  vollständig  mit  dem  Bodel,  doch  ohne  dessen  Um- 
stellung von  Vorder-  und  Bückseite  und  ohne  dessen  selbständige  Zusätze, 
übereinstimmen  musste  und  trotzdem  den  Text  der  Eonradsurkunde 
einschliesslich  der  §§  50 — 55  gab. 

Diplomatisch  besser  bewandert  war  der  Abschreiber  des  Klosters 
Teunenbach,  der  1341  die  Eonradsurkunde  noch  vorfand.  Er  empfand 
die  Notwendigkeit  einer  urkundlichen  Einleitung  und  schrieb  daher  die 
Handfeste  Konrads  von  Anfang  mit  ab;  die  beim  Strafrecht  und  andern 
Orten  aus  Teil  l  und  II  untergebrachten  Bandnotizen  des  Bodelschreibers 
erkannte  er  wohl  schon  an  der  Schrift  als  Wiederholungen   und   liess 


memorie  Berhtoldo  duce  Zaringie  et  suis  antecessoribus  noR  et  noetri  antecessores 
statuta  nostra  recepimus«  (die  » antecessoribos <  Bertolds  III,  die  vor  Uli  fallen 
würden,  wird  man  schwerlich  als  Bestätigung  eines  altem  Gründungsjahres  von 
Freiburg  als  1120  anführen  dürfen;  ich  sehe  in  ihnen  nur  eine  gedankenlos  an- 
gewandte urkundliche  Formel).  Ebenso  betont  die  Verfassung  von  1275  (Freib. 
Urk.-Buch  Bd.  I  S.  74  und  86  f.)  in  Einleitung  und  Schluss;  ,Daz  dis  sint  du 
reht  mit  den  gestift  wart  du  stat  ze  Yriburg  von  herzöge  Berhtolden  säligen  von 
Zäringen«.    Ähnlich  die  Verfassung  von  1293  (S.  123)  in  der  Einleitung. 

^)  Ganz  vergessen  wurden  jene  sechs  Sätze  auch  in  Freiburg  nicht,  wie  das 
erneute  Auftauchen  von  §  52  im  Jahr  1309  beweist.  Durch  den  Umstand,  dass 
die  wertlos  gewordene  Eouradsurkunde  auf  Gesuche  um  Mitteilung  des  Stadt- 
rechtes ausgeliehen  oder  zum  Abschreiben  vorgelegt  wurde,  erklärt  sich,  dass 
ausser  von  Bremgarten  und  den  davon  abgeleiteten  Rechten  die  6  Paragraphen 
auch  noch  von  Schlettstatt  und  Neuenburg  a.  Rh.,  beide  1292,  wenigstens  zum 
Teil,  übernommen  wurden.  Das  Schlettstatter  Recht  (herausgegeben  von  Winkel- 
mann, Acta  imperii  inedita  seculi  XIII.  et  XIV.,  Innsbruck  1885  S.  150—154) 
hat  S.  154  Zeile  9  ff.  nur  §  50  wörtlich,  §  51  ist  S.  152  Zeile  17  ff.  stark  diffe- 
renzirt,  die  übrigen  fehlen.  Neuenburg  (Schulte,  Zeitschr.  f.  Gesch.  d.  Oberrheins» 
Neue  Folge  Bd.  I  S.  97  ff.)  hat  die  §  50  in  §  97,  §  51  in  §  34  und  §  52  in  §  90 
fast  wörtlich  übernommen,  die  übrigen  fehlen  auch  im  Neuenburger  Recht.  Beide 
Rechte  haben,  wie  eine  genaue  Teztvergleichung  ergab,  die  Eonradsurkunde  un- 
zweifelhaft benützt,  die  Benützung  der  Bremgartener  Abschrift  anzunehmen  ist 
unnötig. 


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444  Hermann  Flamm. 

sie  deshalb  aus,  ebenso  den  Zolltarif,  der  möglicherweise  gar  nicht 
mehr  angeheftet  war,  sonst  hätte  sich  der  Mönch  den  §  14  des  Rodels 
über  die  Zollfreiheit  der  Mönche  und  Kleriker  in  Freiburg  wohl  kaum 
entgehen  lassen.  Seine  diplomatische  Schulung  bewies  dieser  Ab- 
schreiber noch  dadurch,  dass  er  den  Schluss  der  Handfeste  Konrads 
erst  nach  §  55  b^*»'*hte  und  so  den  Eindruck  einer  einheitlichen  Ur- 
kunde hervorrief. 

Bodel,  Bremgartener  und  Tennenbacher  Text  gehen  also  auf  die- 
selbe (verlorene)  Vorlage  zurück,  die  Annahme  eines  weitern  unbe- 
kannten Textes,  der  mit  Rietschel  als  Zwischenglied  vor  dem  Brem- 
gartener Text  einzuschieben  wäre,  erweist  sich  als  unnötig.  Nun  aber 
noch  zwei  Fragen.  Die  erste  würde  sich  nach  Bietschels  und  Weltis 
Datirung  des  Rodels  eigentlich  noch  weit  mehr  ergeben,  ist  aber  von 
ihnen  nicht  gestellt  worden.  Ist  der  Rodel  eine  Fälschung?  Die  Ant- 
wort kann  wie  bei  vielen  mittelalterlichen  Fälschungen  nur  in  speziali- 
sirter  Weise  gegeben  werden.  Bei  unserm  Rodel  kann  die  Frage  also 
nur  seine  selbständigen  Zusätze  und  den  , Irrtum''  in  der  Person  des 
Gründers  der  Stadt  treffen,  lässt  sich  aber  auch  für  diese  Partien  nicht 
strikte  beantworten.  Am  wahrscheinlichsten  ist  der  Fälschungscharakter 
für  die  §§  75 — 79,  in  denen  den  Consules  Funktionen  beigelegt  werden, 
die  sie  bisher  als  Coniuratores  fori  jedenfalls  nur  im  Namen  des  Stadt- 
herrn, nicht  Kraft  eigenen  Rechtes  ausgeübt  haben.  Ob  der  , Irrtum* 
in  der  Person  des  Gründers  eine  Fälschung  ist,  lässt  sich  nicht  sicher 
feststellen.  Es  ist  vorerst  ja  nur  Vermutung,  dass  der  Name  Bertolds 
statt  Konrads  zum  Schutz  gegen  etwaige  Anzweiflungen  der  Verfassung 
Konrads  mit  der  Jahreszahl  1120  in  den  Rodel  kam.  Am  verdäch- 
tigsten ist  jedenfalls,  dass  der  Rodel  mit  dem  Siegel  der  Stadt  allein 
versehen  ist  und  also  offiziellen  Charakter  vortäuscht;  die  Fälscher  sind 
nach  dem  ganzen  Zusammenhang  unter  den  Geschlechtern  zu  suchen. 

Die  zweite  Frage  betrifft  den  Wert  der  Bremgartener  Abschrift 
Ohne  Zweifel  ist  dieser  Text,  der  in  einer  Niederschrift  des  dreizehnten 
Jahrhunderts  (Bremgarten  I)  und  ausserdem  im  Bremgartener  Stadt- 
recht von  1309  (Bremgarten  II)  erhalten  ist,  für  die  Kritik  der  Tennen- 
bacher Abschrift,  die  erst  1341  genommen  wurde,  schon  wegen  seines 
höhern  Alters  von  hervorragendem  Wert.  Zweifelhaft  aber  ist,  ob  die 
von  Schweizer  1)  versuchte  und  von  Rietschel  2)  übernommene  Datirung 
von  Bremgarten  1  auf  1258  oder  1259  beibehalten  werden  darf.  Es 
ist  schon  erwähnt,  dass  Bremgarten  I  keinerlei  urkundliche  Merkmale, 


')  Schweizer  a.  a.  0.  S.  236  f. 
5)  Rietschel  a.  a.  0.  S.  429  f. 


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Die  älteren  Stadtrechte  von  Freiburg  im  Breisgau.  445 

ja  selbst  nicht  einmal  den  Namen  der  Stadt  enthält,  für  die  der  Text 
bestimmt  ist.  Seine  Zugehörigkeit  ergibt  sich  nur  ans  der  Benützung 
im  Bremgartener  Stadtrecht  von  1309,  dessen  Zustandekommen  aber 
auch  nicht  einwandfrei  ist  und  das  nach  Schweizers  eigener  Vermutung 
von  den  Bremgartern  geschrieben,  aber  von  den  Herzogen  nie  aner- 
kannt und  besiegelt  worden  ist  Für  Bremparten  I  sind  also  dieselben 
Vermutungen  und  Zweifel,  die  überdies  durch  die  Gründe,  welche  zur 
Aufstellung  der  Datirung  1258  oder  1259  führten,  noch  erheblich  ver- 
stärkt werden,  gewiss  noch  weit  mehr  berechtigt.  Bremgarten  I  trägt 
ein  kleines  Siegelfragment,  das  in  den  noch  sichtbaren  Spuren  geuau 
mit  dem  Siegel  übereinstimmt,  das  Graf  Budolf  von  Eaburg  in  den 
Jahren  1241—58  benützte.  Die  Schrift,  in  der  Weissenbach^)  die 
gleiche  Hand  wie  in  der  Zollverleihung  für  Bremgarten  vom  Jahr  1287 
erblicken  wollte,  ist  nach  Schweizer  identisch  mit  der  Hand,  die  sich 
in  Urkunden  des  Grafen  Eudolf  von  1258  und  1259,  letztere  zu  Brem- 
garten ausgestellt,  finde.  Da  nun  Graf  Rudolf  nur  in  den  Jahren 
1245 — 1259  in  Bremgarten  nachweisbar  sei,  so  komme  wohl  vor  allem 
das  letzte  Jahr  in  Betracht,  weil  Kudolf  am  16.  März  1258  in  Frei- 
burg i.  Br.  mit  dem  dortigen  Grafen  urkundete.  Obwohl  nun  Schweizer 
dieses  Jahr  als  erwiesen  hinnimmt,  stellt  er  fest,  dass  auch  nach  1258 
die  tatsächlichen  Rechtsverhältnisse  in  Bremgarten  nicht  zur  neuen 
Verfassung  passten.  Das  Schultheissenamt  bekleidete,  obgleich  das  aus 
Freiburg  übernommene  Recht  freie  Schultheissenwahl  zugestand,  noch 
lange  nach  1258  ein  habsburgischer  Ministeriale,  1281  bestanden  noch 
hohe  Zölle.  Wäre  es  mir  also  weniger  um  sachliche,  als  dialektische  Be- 
handlung zu  tun,  so  wäre  Mancherlei  zu  sagen.  Der  Verdacht  gegen 
die  Jahreszahl  1258  oder  1259  ist  jedenfalls  wohl  gerechtfertigt,  auch 
scheint  es  mir  keine  leichtfertige  Verdächtigung,  wenn  ich  vermute, 
dass  die  Bremgartener  Bürger  nachträglich  zur  Erhöhung  der  Glaub- 
würdigkeit und  des  Wertes  ihrer  Rechtsaufzeichnung  an  eine  aus  Frei- 
burg i.  Br.  beschaffte  Abschrift  der  Konradsurkunde  ein  Siegel  des 
Kiburger  Grafen  gehängt  haben,  da  auch  Bremgarten  II  nicht  ein- 
wandsfrei  zustande  gekommen  ist.  Aber  all  dies  betrifft  ja  schliesslich 
nur  den  Wert  der  beiden  Aufeeichnungen  für  die  Bremgartener  Rechts- 
geschichte. Zur  Beurteilung  des  Wertes  von  Bremgarten  I  für  die 
Feststellung  eines  kritischen  Textes  der  Konradsurkunde  genügt  schon 
die  Tatsache,  dass  Bremgarten  I  wegen  §  52  nach  1244  entstand  und 


>)  Weissenbach,  Die  Stadt  Bremgarten  im  XIV.  und  XV.  Jahrhundert  und 
Bremgarten»  Stadtrecht,  Argovia,  Jahresschrift  der  historischen  Gesellschaft  des 
Kantons  Aargau,  Aarau  1879  Bd.  X  S.  62. 


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446  Hermann  Flamm. 

vei  mutlich  dem  dritten  Viertel  des  dreizehnten  Jahrhunderts  angehört, 
also  viel  älter  als  die  Tennenbacher  Abschrift  ist^).  Es  mag  zudem 
auch  sein,  dass  der  Bremgartener  Text,  bei  dessen  Abschrift  wenig 
kritisch  verfahren  wurde,  gerade  deshalb  vielleicht  mechanischer  abge- 
schrieben worden  ist.  Aber  die  Bremgartener  Fassung  bringt  nach 
der  Konkcrdanztabelle  bei  Bietschel  anscheinend  nichts,  was  nicht  auch 
durch  die  Abschrift  im  Tennenbacher  Lagerbuch  bekannt  wäre,  und 
dass  diese  durch  die  Herübemahme  der  ursprünglichen  Handfeste 
Konrads  und  der  ältesten  Zusätze  der  Stadtrechtsforschung  einen  un- 
schätzbaren Dienst  erwiesen  hat,  ist  unbestreitbar.  Der  Wert  der  beiden 
Texte  ist  damit  genügend  charakterisirt.  Im  einzelnen  eine  Kritik  der- 
selben zu  versuchen,  ist  hier  unmöglich,  solange  nicht  die  von  Sietschel 
angekündigte  kritische  Ausgabe  des  Bremgartener  Textes,  der  nach 
Bietschel  und  Schweizer^*)  bisher  nur  in  einer  sehr  fehlerhaften  Edition 
von  Kurz  und  Weissenbach^)  veröffentlicht  ist,  zum  eingehenden  Ver- 
j;rleich  vorliegt.  Die  Erforschung  des  Freiburger  Stadtrechts  darf  von 
ihr  aber  auf  alle  Fälle  wichtige  Besultate  erwarten,  und  es  trifft  sich 
äusserst  glücklich,  dass  Bietschel  auf  jene  bisher  unbeachtet  gebliebene 
Stelle    aufmerksam    machte,    da   auch   die  schon  längst    nötige   Auf- 


>)  Für  eine  solche  Datirung  scheint  wenigstens  das  Burgdorfer  Stadtrecht 
von  1273  (üaupp,  Deutsche  Stadtrechte  Bd.  II  S.  120  ff.,  gibt  nur  die  Fassung 
von  1316,  das  mit  dem  von  1273  aber  übereinstimme)  zu  sprechen,  das  in  den 
§§  191,  79  und  190  die  Tennenbacher  §§  53,  54  und  53  Satz  1  und  2  enthält 
und  das  wohl  eher  auf  Bremgarten  als  direkt  auf  Freiburg  i.  B.  zurückgebt. 
Aus  der  Rechts geschichte  des  letztem  bietet  einen  schwachen  Anhaltspunkt  für 
die  Datirung  der  §§  50—55  nur  noch  der  Satz  3  von  §  55:  »Quicumque  facit 
alii  unum  gewette  pro  debito,  per  illud  habet  inducias  debiti  ad  XIV  dies.  Si 
actor  autem  recipere  non  vult  illud  gewette,  debitum  debet  ei  reddere  ante 
illam  noctem.  Debet  etiam  actori  quam  reo  copia  instrumenti  fieri,  si  super 
iure  suo  in  iadicio  sibi  petierit  exhiberi«.  Abgesehen  von  dieser  Stelle  findet 
sich  die  erste  ausdrückliche  Nachricht  über  das  Freiburger  Urkundenwesen  erst 
zum  Jahre  1303  (Freib.  Urk*-Buch  Bd.  I  S.  175).  Damals  wurde  nämlich  die 
Frönung  von  Liegenschaften,  die  bisher  an  Ort  und  Stelle  vollzogen  wurde, 
unter  die  Richtlaube  verlegt  und  im  Anschluss  daran  bestimmt,  das  »jeglichem* 
Kläger  ein  versiegelter  Brief  ausgestellt  werden  sollte.  Die  Ausstellung  der  Ur- 
kunde erfolgt  also  fortab  von  Amtswegen,  in  Satz  3  des  §  55  aber  anscheinend 
noch  nicht  (»copia  debet  fieri,  si  .  .  .  .  [actor  aut  reus]  sibi  petierit  exhiberi*). 
Die  Benützung  der  §§  54  und  55  Satz  1  und  2  in  der  Burgdorfer  Handfeste  von 
1273  spricht  also  t^r  die  Datirung  von  Bremgarten  I  vor  1273,  wenn  auch  Satz  3 
des  §  55  nicht  im  Burgorfer  Recht  steht. 

«)  Bietschel  a.  a.  0.  S.  429,  Schweizer  S.  236. 

*)  Kurz  und  Weissenbach,  Beiträge  zur  Geschichte  und  Literatur  I,  Aarau 
1846  S.  239  ff. 


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Die  älteren  Stadtrechte  von  Freiburg  im  Breisgau.  447 

nähme  der  Bearbeitung  des  Freiburger  Stadtrechts  in  den  Arbeitsplan 
der  badischen  historischen  Kommission  nunmehr  wohl  endlich  be- 
schleunigt werden  wird. 


Nachtrag. 

Während  des  Druckes  vorstehenden  Aufsatzes  erschien  in  der  Westdeutschen 
Zeitschrift,  Jahrgang  XXV  Heft  III  S.  273—318  ein  Aufsatz  yon  Oppermann, 
Zur  mittelalterlichen  Verfassungsgeschichte  von  Freiburg  i.  Br.,  Köln  u.  Nieder- 
sachsen, der  sich,  doch  ohne  neue  Gründe,  Rietschel  im  Verhältnis  von  Brem- 
gartener  und  Tennenbacher  Text  yoUständig  anschliesst,  den  Hodel  datirt  0.  kurz 
yor  1248  (S.  278).  Joachims  Gildentheorie  weist  er  S.  274  ff.  ebenfalls  zurück; 
Freiburg  habe  wohl  Kölner  Verfassung,  nicht  aber  auch  Kölner  Gilde  erhalten.  Die 
spätere  Behörde  der  letzteren,  die  25  senatores,  stellt  er  gleich  den  Freiburger  24 
coniuratores  fori  einschliesslich  des  im  Schluss  der  Handfeste  Konrads  genannten 
über  homo  und  sucht  yon  dieser  Grundlage  aus  dann  die  Kölner  Verfassung  aus 
den  Freiburger  Verhältnissen  aufzuhellen,  indem  er  für  Freiburg  die  Zahl  24  yon 
den  coniuratores  fori  auf  die  in  der  Einleitung  der  Handfeste  genannten  merca- 
tores  personati  überträgt  und  für  die  älteste  Ansiedelung  (S.  279)  nur  24  curtes 
zu  100  Fuss  Länge  und  50  Fuss  Breite  annimmt.  Richtig  an  dieser  Konstruktion 
ist  wohl  nur,  dass  die  24  coniuratores  fori  dem  Kreis  der  mercatores  entstammen, 
aber  dass  es  anfänglich  in  Freiburg  nur  24  mercatores  personati  und  nur  21  curtes 
gegeben  habe,  ist  eine  yöllig  willkürliche  und  durch  nichts  gerechtfertigte  An- 
nahme, auch  widerspricht  ihr  der  älteste  Plan  Freiburgs  (vgl.  Flamm,  Geschicht- 
liche Ortsbeschreibung  S.  XXVII  f.).  Die  Gnmdlage  der  Konstruktion  0.*s  scheint 
mir  daher  yon  yomherein  unhaltbar. 

In  der  Frage  der  Entwicklung  des  Freiburger  Rates  stimmt  0.  (S.  281) 
Joachim  darin  bei,  dass  erst  die  4  consules  yon  1248  (Freib.  Urk.  B.  I  S.  54)  als 
Stadtrat  zu  betrachten  seien.  Er  übersiebt  also  auch  (ygl.  diesen  Aufsatz  S.  431 
Anm.  6),  dass  die  neuen  24  berufen  wurden,  weil  die  alten  24  »negocium  uni- 
versale siye  rem  publicam  yille  Friburgensis  non  secundum  honestatem  et  utili- 
tatem  commimem«,  sondern  eigennützig  und  ohne  Befragung  der  Gemeinde  ver- 
waltet hätten,  und  dass  fortab  die  alten  24  »sine  consensu  et  consilio*  der  neuen 
das  »commune  negocium  ville  nostre«  nicht  verwalten  (ordinäre)  können,  diese 
neuen  24  sind  also  so  wenig  wie  alten  vor  und  nach  1248  nur  Schöffen,  ja  es 
beisst  aussdrücklich,  dass  die  alten  24  »causas  sive  questiones  iudiciales  suis 
discutient  sententiis«,  während  die  neuen  24  nur  das  Recht  der  Schelte  und  der 
Berufung  an  die  Gemeinde  erhalten,  also  gerade  nicht  als  Schöffen,  sondern  viel- 
mehr als  Verwaltungsorgan  den  alten  24  Räten  gleichgestellt  werden.  Es  ist  daher 
auch  nicht  richtig,  wenn  Keutgen  meint,  es  habe  seit  1248  in  Freiburg  (Urk. 
Buch  I  S.  54  f.:  »adiectum  fiiit .  .  quod  semper  in  posterum  quatuor  habebimus 
consules  etc.)  nur  4  consules  gegeben.  Ich  sehe  in  diesen  nur  einen  vorbereiten- 
den oder  stellvertretenden  Ausschuss  oder  eine  Kommission,  wie  sie  viele  Kol- 
legien, Stadtrat,  Stadtverordnete,  Parlamente  in  grosser  Mannigfaltigkeit  auf- 
weisen,  also  den  Vorgänger  des  späteren  kleinen  Rats  der  Dreizehn.  Dass  es 
sich  in  der  Tat  nur  um  einen  solchen  Ausschuss  handelt,  beweist  die  sofort  sich 
anschliessende  Einsetzung  einer  Finanzkommission  von  4  Mitgliedern. 


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über  eine  burgundische  Gesandtschaft  an  den 
kaiserlichen  und  päpstlichen  Hof  im  Jahre  1460. 

Von 

Otto  Cartellieri. 


Mit  Studien  über  die  Geschichte  Herzog  Philipps  des  Guten  von 
Burgund  beschäftigt,  fand  ich  in  Brüssel^)  die  Abschrift,  dann  in  Lilie >) 
das  Original  einer  bemerkenswerten  Gesandtschaftsinstruktioo,  die  ein- 
mal Aufschlüsse  gibt  über  den  berühmten,  in  Wort  und  Bild  gefeierten 
Türken-Kongress  von  Mantua,  die  dann  aber  auch  einen  interessanten, 
bislang  fast  ganz  unbeachteten  s)  Beitrag  liefert  zu  den  langwierigen 
Bündnis-  und  Heirats- Verhandlungen  zwischen  den  Häusern  Habsburg 
und  Yalois-Burgund. 


»)  Bibl.  roy.  7246  im  Sammelbande  7243—7251»  aus  welchem  einzelne  Teile 
herangezogen  worden  Ton  G.  Du  Fresne  de  Beaucourt,  Hist  de  Charles  VII  Bd.  VI 
(Paris  1891)  211  ff.  272  fip.  Sowohl  in  Brüssel  als  in  Lille  wurde  ich  sehr  liebens- 
würdig aufgenommen;  ich  benutze  sehr  gern  die  Gelegenheit,  meinen  yerbind- 
lichsten  Dank  allen  zu  sagen,  die  meine  Arbeiten  förderten :  in  Brüssel  den  Herren 
Henry  Hjmans ;  J.  van  den  Ghejn ;  A.  Bayot ;  J.  Cuvelier ;  F.  Laloire ;  H.  Nelis ; 
G.  des  Marez.  In  Lille:  Den  Herren  J.  Finot;  J.  Vermaere;  C.  Delattre.  Für 
gütige  Auskunft  bin  ich   Herrn  Hofrat  Professor  Dr.  A.  Bachraann   verbunden. 

*)  Arch.  du  Nord,  Chambre  des  Comptes  de  Lille,  Art.  B  nouveau  855  (Tresor 
des  Chartes  nr.  15  992). 

»)  J.  Chmel,  Gesch.  Kaiser  Friedrichs  IV.  und  seines  Sohnes  Maximilians  U 
(Hamburg  1843)  492  Anm.  1,  der  auf  die  Verhandlungen  zwischen  Friedrich  und 
Philipp  in  den  vierziger  Jahren  näher  eingeht,  spricht  sein  Bedauern  aus,  keine 
weiteren  Spuren  von  Unterhandlungen  aufgefunden  zu  haben,  die  sicherlich  nicht 
ex  abrupto  aufgehört  hätten.  Gottlieb  Krause,  Beziehungen  zwischen  Habsburg 
und  Burgund  bis  zum  Ausgang  der  Trierei  Zusammenkunft  im  Jahre  1473  (G5tt. 
Diss.  1876)  und  A.  Leroux,  Nouv.  recherches  critiques  sur  les  relations  polit.  de  la 


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über  eine  burgundische  GesandtBcbaft  etc.  449 

Die  Instruktion  ut  zu  Brüssel  am  1.  Mai  1460  ausgestellt  für  den 
Magister  Anton  Hanneron,  einen  bewährten  Diener  des  burgundischen 
Hauses^),  der  wie  schon  kurz  vorher  an  den  kaiserlichen  und  päpst- 
lichen Hof  geschickt  wird.  Im  Sommer  1459  Mitglied  von  Philipps 
des  Guten  Gesandtschaft  nach  Mantua^),  erhält  Hanneron  jetzt  den 
Auftrag,  dem  Kaiser  über  die  dort  getroffenen  Abmachungen  seinen 
Bericht  zu  erstatten,  welchem  wir  zunächst  unsere  Aufmerksamkeit 
widmen  wollen. 

Papst  Pius  IL,  80  vernehmen  wir,  hielt  am  2.  und  15.  September») 
1459  Beratungen  mit  den  burgundischen  Herren  ab,  und  zwar  allein 
mit  ihnen,  ohne  dass  Gesandte  der  anderen  Herrscher  zugegen  waren^). 
Mit  einem  recht  stattlichen  Programm  trat  der  Papst  hervor:  er  ver- 
kündete, ein  Heer  von  80000  Reitern  und  Fusssoldaten,  sowie  eine 
Flotte  von  60  oder  50  oder  wenigstens  35  Galeeren  und  20  gerüsteten 
Fahrzeugen  zu  stellen  und  hoffte  von  Philipp,  den  ja  sein  Vorgänger 
Ealixt  in.  als  den  ^christianae  fidei  fortissimus  athleta  et  intrepidus 
pugil*    gefeiert  hatte^),  feste  Zusagen  für  den  Kriegszug  zu  erhalten. 


France  avec  rAUemagne  de  1378  k  1461  (Paris  1892)  keimen  unser  Stück  nicht; 
anf  die  Brüsseler  Hs.  wies  flüchtig  Kervyn  de  Lettenhove,  Hist.  de  Flandre 
(Bruxelles  1850)  47  hin  und  nach  ihm  P.  Fredericq,  Essai  sur  le  röle  politique 
et  social  des  ducs  de  Bourgogne  dans  les  Fays-Bas  (Gand  1875)  45. 

i)  Hanneron  wirkte  auch  an  der  Erziehung  Karls  des  Kühnen  mit ;  vgl.  den 
Zahlungsbefehl  an  >Ant.  Hanneron  .  .  .  maistre  d^escolle  de  monseigneur  le  conte 
de  Charolais«,  Lille  Arch.  du  Nord  B  1978  f.  53.  Bei  John  Foster  Kirk,  Hist. 
of  Charles  the  Bold  I  (London  1863)  108  ff.  sehe  ich  nichts  dayon  erwähnt. 

»)  Vgl.  L.  PoÄtor,  Gesch.  der  Päpste  II  »  u.  4  (Freiburg  i.  Br.  1904)  57  ff. 
Wie  Mathieu  d'  Esoonchy  ed.  du  Fresne  de  Beaucourt,  Soc  Hist.  France  U  (Paris 
1863)  382  mitteilt,  nahm  Hanneron  auf  dem  Prunkmahl,  das  Franz  Sforza  in 
Mailand  zu  Ehren  der  burgundischen  Gesandten  gab,  einen  bevorzugten  Platz  in 
der  Nähe  der  Herzogin  ein. 

')  Diese  Daten  sind  yon  Wichtigkeit,  da  die  Ankunft  der  burgundischen  Ge- 
sandten in  Mantua  nicht  genau  feststeht.  Denn  auch  die  Angaben  yon  Matthieu 
d*  Escouchy  1. 1.  II  385  ff.,  auf  die  wir  hier  allein  angewiesen  sind,  treft'en  nicht 
genau  zu.  Der  Freitag,  an  welchem  die  Gesandten  in  »Brugelle*  eintrafen,  fiel 
(was  Pastor  II  57  Anm.  5  entgangen  ist),  nicht  auf  den  15.,  sondern  auf  den 
17.  August.  Am  Samstag  [18.  August]  lässt  der  Chronist  die  Gesandten  3  oder  4 
Miglien  vor  Mantua  sein,  berichtet  dann  vom  feierlichen  Einzüge,  von  der  Audienz 
am  »folgenden  Mittwoch*  [22.  August]  und  spricht  dann  plötzlich  von  der  Messe, 
die  der  Papst  »le  jour  Notre  Dame  my  aoust  ensievant*  abhält. 

*)  Somit  schlug  der  Papst  dies  Verfahren  nicht  erst  nach  der  offiziellen  Er- 
öffnungssitzung vom  26.  September  ein;  (j.  Voigt,  Enea  Silvio  de'Piccolomini 
als  Papst  Pius  II.  und  sein  Zeitalter  III  (Berlin  1863)  73  und  Pastor  II  66. 

*)  In  der  Bulle  »Dum  praeclara  longe  lateque  per  orbem«  vom  9.  Jan.  1454; 
Org.  Brtlssel,  Arch.  G^n.,  Chartes  de  la  Chambre  des  (Jomptes  nr.  2342.  Vgl.  auch 
Pastor  I  607  Anm.  5. 

Mitteilungen  XXYIII.  29 


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450  Otto  Cartellieri. 

Aber  erst  nach  längerem  Zögern  entschlossen  sich  die  Oesandteu  dazu, 
4(X)0  Mann  zu  Fuss  und  2000  Reiter  zu  bewilligen,  womit  der  Papst 
durchaus  nicht  so  zufrieden  war,  wie  es  hier  dargestellt  wird  i).  Musste 
er  doch  noch  Philipp  für  die  Kosten  des  Heeres  entschädigen  und  ihm 
die  Zehnt  und  Indulgenzerträgnisse  in  den  burgundischen  Landen  zu- 
sichern^). 

Nachdem  diese  Abmachungen  am  12.  September  getroffen  waren, 
reiste  die  Mehrzahl  der  burgundischen  Gesandten  ab^);  Magister 
Hanneron  begab  sich  mit  Simon  de  Lalaing,  der  bereits  häufig  sein 
Geschick  bewährt  hatte,  an  den  Hof  Kaiser  Friedrichs. 

In  ihrer  Mission  handelte  es  sich  vornehmlich  um  vier  Dinge. 

1.  um  die  Leistung  des  Eides  für  die  im  Besitz  des  Burgunder« 
befindlichen  Keichslehen.  Philipp  hatte  Kaiser  Sigmund  die  Huldigung 
verweigert  und  war  daher  im  J.  1434  zum  Beichsfeind  erklärt  worden*). 
Mit  Friedrich  gingen  seit  1442^)  Verhandlungen,  die  1447  beinahe  zu 
einem  Ergebnis  geführt  hatten^)  und  jetzt  von  neuem  aufgenommen 
wurden. 


>)  Vgl.  sein  Schreiben  vom  16.  September  1459,  das  Pastor  11  58  Anm.  1 
erwähnt. 

«)  Davon  war  noch  nichts  bekannt.  —  Vgl.  dazu  A.  Gottlob,  Aus  der  Camera 
ApOBtolica  des  15.  Jahrhunderts  (Innsbruck  1889)  181. 

9)  Johann  von  Kleve,  der  an  der  Spitze  der  Gesandtachaft  stand,  hatte  an 
der  Kurie  auch  persbnlicho  Angelegenheiten  betrieben;  Ygh  J.  Hansen,  Westfalen 
und  Rheinland  im  15.  Jahrhundert  II  (Leipzig  1890;  Publ.  aus  den  Preuss.  Staats- 
archiven Bd.  42)  138*.  Für  seine  Reiseunkosten  erhielt  er  vom  19.  Jiwi  bis  zum 
16.  September  die  Summe  von  7200  Pfund;  Lille,  Arch.  du  Nord.  B  2034  Cbmpte 
de  rannte  1459  f.  96',  wo  auch  die  Ausgaben  för  die  anderen  Oeftandten  ange- 
geben sind.  —  Vgl.  auch  Pastor  II  68  Anm.  —  Der  Herr  von  Croy  besuchte  auf 
dem  Rückwege  das  Kastell  des  Sforza  in  Pavia;  vgl.  C.  Magenta,  1  Visconti  e 
gli  Sfoi-za  nel  castello  di  Pavia  I  (Pavia  1883)  456  Anm.  4. 

Die  Anwesenheit  bürg.  Gesandter  in  der  Sitzung  vom  26.  Sept.  wird  in  E*ii 
Secnndi .  . .  Commentarii  etc.  (Francofurti  1614)  82  erwähnt. 

*)  Deutsche  Reichs tagsakten  XI  nr.  287;  H.  Pirenne,  Hist.  de  Belgique  U 
iBruxelles  1903)  228  ff. 

6)  A.  Perier,  Nicolas  Rolin  1380—1461  (Paris  1904)  256  (dann  auch  S.  293) 
behauptet,  dass  man  In  der  Zusammenkunft  Friedrichs  mit  Philipp  zu  Be8an9on 
im  Jahre  1442  »die  Verzichtleistung  der  Rechte  des  Kaiserreiches  auf  Holland, 
Seeland  und  Brabant  erreichte«  und  beruft  sich  auf  Olivier  de  la  Marche  1  (ed. 
Soc.  Hist.  Fr.)  279,  der  davon  aber  gar  nicht«  sagt,  sondern  nur  die  Verhand- 
lungen in  dieser  Sache  erwähnt.  Vgl.  Chrael,  Geschicht^e  K.  Friedrichs  ü  245  ff. 
D:e  irrige  Nachricht  geht  wohl  zurück  auf  Pontus  Heuterus,  Herum  Burgundi- 
carum  libri  VI  (Hagae-Comitis  1639)  288. 

")  Vgl.  die  für  Philipp  ausgestellten,  aber  nicht  ausgefolgten  Lehensbriefe 
vom  20.  Sept.  1447  (Chmel,  Regesta  .  .  Friderici  III.  nr.  2330  u.  2331)  und  den 


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über  eine  burgundische  Gesandtschaft  etc.  45  ^ 

2.  Um  die  Luxemburger  Frage,  die  vor  kurzem  in  ein  neues 
Stadium  getreten  war.  Am  20.  März  1459  hatten  Herzog  Wilhelm 
von  Sachsen  und  seine  Gemahlin  Anna,  die  älteste  Tochter  König 
Albreehts  und  Schwester  des  früh  verstorbenen  König  Ladislaus',  das 
Herzogtum  Luxemburg,  das  Philipp  seit  1443  als  Pfandherr  besass, 
mit  allen  Rechten  an  König  Karl  VII.  verkaufte),  wodurch  die  bereits 
bestehende  Spannung  zwischen  Frankreich  und  Burgund  noch  bedeutend 
vermehrt  wurde«).  Nachdem  im  September  1459  Philipp  gegen  den 
Verkauf  protestirt  und  seinem  Gegner  erklärt  hatte,  die  Abtretung 
des  unzertrennlich  zur  Krone  Böhmen  gehörigen  Herzogtums  sei  un- 
giltig  und  könne  nur  mit  Genehmigung  des  Kaisers  geschehen »),  ver- 
suchte er  diesen  jetzt  persönlich  f&r  die  Sache,  an  der  auch  ein  Wider- 
sacher Friedrichs,  Georg  Podiebrad,  beteiligt  war,  zu  iniieressiren  und 
eine  günstige  Entscheidung  herbeizuführen. 

3.  Um  das  .Vikariat*.  Bereits  1447  bei  der  Sendung  Heinrichs 
von  Heessel  nach  Wien  war  von  Philipp  im  Zusammenhang  mit  der 
Erhebung  des  burgundischen  Besitzes  zum  unabhängigen  Königreich 
,,eine  Art  von  Vorherrschaft  über  die  in  Niederdeiit^chland  gelegenen 
Territorien**)  gefordert  worden,  worauf  jetzt  zurückgegriffen  wird. 

4.  Um  ein  Bündnis  zwischen  Friedrich  und  Philipp. 

Wie  früher,  so  führten  auch  im  Oktober  1459  die  Verhandlungen 
zu  keinem  Resultate;  der  Kaiser  bat  sich  Bedenkzeit  aus  und  beraumte 
auf  den  1.  Mai  1460  eine  neue  Besprechung  an,  welcher  am  Sonntag 
Judica  (30.  März)  der  vom  Papst  festgesetzte  Türkentag  vorhergehen 
sollte. 


vorgeachriebeneu  Lehnseid  (ChmeU  Materialien  ssor  ^sterr.  Gesch.  II  277  nr.  120). 
Auch  F.  Rachfahl,  Die  Trennung  der  Niederlande  vom  deutschen  Reiche,  Westd.- 
Zeitschv.  f.  Gesch.  u.  Kunst  19(1900)83  wies  gegen  P.  J.  Rlok,  Geschiedenis 
van  het  nederlandsche  Volk  II  (1893)  273  [deutsche  Ausgabe  1903  S.  337]  darauf 
hin,  dass  Philipp  im  Jahre  1448  keineswegs  die  Belehnung  mit  den  Reichslehen 
erhielt,  was  auch  Lerouz  1.  1.  210  fälschlich  behauptet. 

')  Vgl.  N.  van  Wervecke,  Deßnitive  Krwerbung  des  Luxemburger  Landes 
durch  Philipp,  Herzog  von  Burgund  (Lux.  1886;  Sonderabzug  aus  dem  »Lux. 
Land.«)  19. 

')  In  dem  unten  S.  452  Anm.  2  erwähnten  Schreiben  heiest  es:  [Hanneron] 
ne  ha  poi  dicto  che  ha  lassato  le  cose  tra  la  mnesta  del  re  di  Franza  et  dicto 
suo  signore  molto  turbolente  e  quasi  tutte  disposte  ad  guerra  ...  et  questo 
procede  principalmente  per  tre  cose  quäle  rechiede  el  prefato  re  ad  esso  duca 
.  . .  la  seconda  qui  le  voglia  restituere  el  ducato  de  Lucimbergo. 

»)  Dufresne  de  Beaucourt  1.  1.  VI  278  ff. 

*)  V.  V.  Kraus,  Deutsche  Gesch.  im  Ausgange  des  Mittelalters  1  (Stuttgart  u. 
Berlin  1905)  282;  vgl.  die  Instruktion  für  Heinrich  von  Heessel  im  ,österr.  Ge- 
schichtsforscher« hg.  von  Chmel  I  235. 

29* 


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452  ö^*o  Cartellieri. 

Philipp  gedachte  wieder  denselben  Gesandten  die  Aufgabe  anzu- 
vertrauen; aber  Simon  de  Lalaing  erkrankte,  und  sehliesilich  musste 
sich  Hanneron  allein  auf  den  Weg  machen  i),  nachdem  beide  Termine 
verstrichen  waren.  Dann  trat  noch  eine  neue  Verzögerung  ein,  da 
Hanneron  infolge  des  Kampfes  zwischen  dem  Markgrafen  Albrecht 
Achilles  von  Brandenburg  und  den  Witteisbachern  nicht  durch  Süd- 
deutschland reisen,  sondern  den  beträchtlichen  Umweg  über  Mailand 
machen  musste^).  Aber  trotz  allen  Aufschubes  traf  er  noch  rechtzeitig 
genug  in  Deutschland  ein,  um  am  17.  September  in  Wien  den  Türken- 
tag unter  dem  Vorsitze  des  Eardinallegaten  Bessarion  mitzumachen; 
denn  so  ärgerlich  es  auch  dem  vor  Eifer  glühenden,  seiner  Heimat 
beraubten  Griechen  gewesen  war,  die  beiden  von  Papst  Pius  in  Mantua 
einberufenen  Versammlungen  hatten  wegen  der  erwähnten  kriegerischen 
Unruhen  noch  nicht  stattfinden  können. 

Hier  in  Wien  wiederholte  Hauneron  —  denn  sicherlich  ist  er  der 
in  den  Protokollen  aufgeführte  „orator  ducis  Burgundiae*  ^)  —  die  auf 
dem  Maotuaner  Kongresse  gegebene  Zusage.  Dann  galt  es,  nachdem 
er  dem  Kaiser  über  die  dort  mit  dem  Papste  getroffenen  Abmachungen 
Bericht  erstattet  hatte^),  die  ungefähr  vor  Jahresfrist  abgebrochenen 
Verhandlungen  wieder  anzuknüpfen. 

Ausführlich  soll  Hanneron  die  Bechte  Philipps  auf  die  Beichslehen 
auseinandersetzen.  Auf  die  alten  Chroniken  wird  hingewiesen,  die 
Nachricht  geben  über  das  schöne  und  weite  Königreich  ^Lothier*,  da» 
jederzeit  sein  eigenes  Recht  in  Lehenssachen  gehabt  habe,  das  sich 
anstandslos  auf  Frauen  und  deren  Nachkommen  vererbte,  wie  durch 
Beispiele  erhärtet  wird. 

Und  noch  ein  wirksameres  Mittel  als  diese  gelehrte  Auseinander- 
setzung wird  in  der  Instruktion  nicht  vergessen :  reiche  und  klingende 
Belohnung  darf  der  Gesandte  dem  stets  knappen  und  knauserigen 
Kaiser  in  Aussicht  stellen,  was  bei  des  Burgunders  weit  und  breit  be- 
kannten Schätzen  besondere  verlockend  war. 


1)  Gemäss  einer  interessanten  Zusammenstellung  der  Einnahmen  und  Aus- 
gaben  für  Philipps  »voiage  de  Tarquie*  (die  ich  in  Lille  fand  und  demnächst 
veröffentlichen  werde),  erhielt  Hanneron  für  die  Reise  an  den  Hof  des  Papstes, 
des  Kaisers  und  der  Signorie  1S08  Pfund. 

*)  Hierbei  waren  sicherlich  auch  politische  Gründe  mit  im  Spiele.  —  In 
einem  Schreiben  Franz  Sforzas  an  Anton  Guidoboni  in  Venedig  vom  9.  Juni 
1460  finde  ich  Hannerons  Ankunft  in  Mailand  am  8.  Juni  erwShnt;  Mailand, 
Arch.  (li  Stato,  Pot.  Estere,  Venezia.  Den  Beziehungen  zwischen  Burgund  und 
Italien  im  15.  Jh.  gedenke  ich  eine  besondere  Studie  zu  widmen. 

*)  Vgl.  H.  Chr.  Senkenberg,  Selecta  iuris  et  historiarum  IV  366. 

*)  8.  oben  S.449. 


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über  eine  burgundische  Gesandtschaft  etc.  453 

Vom  Kaiserhofe  aus,  an  welchem  Hanneron  wenn  nützlich  auch 
noch  die  «mani^re  d'aliance  que  Ton  scet*  in]Änregung  bringen  konnte, 
soll  er  sich  nochmals  zum  Papste  begeben  und  ihm,  der  den  Konigs- 
plänen  des  Herzogs  wohlwollend  gegenüberstand,  über  die  Ergebnisse 
Mitteilung  machen  und  —  auch  eine  Reihe  von  Bitten i)  vortragen. 
Philipp  wusste  wie  notwendig  seine  Hilfe  dem  Papste  war,  wenn  es 
zu  dem  Kreuzzuge  gegen  die  Türken  kam,  der  seit  der  Eroberung 
Konstantinopels  die  Kurie  in  Atem  hielt  und  ihn  selbst  bereits  seit 
langen  Jahren  beschäftigte*). 


Instruction  pour  maistre  Anthoine  Hanneron,  docteur  en 
d^cret  prothonotaire  du  Saint  Siöge  apostolique,  arcediacre  de  Cambray, 
prevost  des  ^glises  de  Mons,  conseiller  de  monseigneur  le  duc  de  Bour- 
gogne  et  maistre  des  requestes  de  son  hostel,  lequel  maistre  Anthoinne 
mondit  seigneur  le  duc  envoie  devers  TEmpereur  premiörement,  et  de  lä 
devers  noatre  Saint  Pore  le  Pape,  d^i  ce  que  ledit  maistre  Anthoinne  oura 
ä  faire  pardevers  eulx'). 

Premiörement,  ledit  maistre  Anthoinne  lui  venu  devers  V  Empereur 
s'adressera  devant  le  cambremeister  T^vesque  de  Curse  et  messire  Wylric*), 
leur  baillera  les  lettres  de  mondit  seigneur  ä  eulx  adressans  contenans 
creance  sur  ledit  maistre  Anthoinne,  pour  laquelle  creance  il  leur  d^clairera 
la  Charge  qu'il  a  de  parier  et  besongnier  devers  T  Empereur,  les  requerra 
de  leur  ayde  et  adresse  pour  avoir  acc^s  et  audience  devers  lui  et  leur 
dira  que  pour  la  conduitte  de  sa  Charge  et  de  toutes  les  matiöres  pour 
lesquelles  mondit  seigneur  P  envoie  devers  T  Empereur,  mondit  seigneur 
a  sa  plainiöre  et  enti^re  confidence  en  eulx  et  en  leur  bon  molen  et  que 
comme  autresfoiz  messire  Simon  de  Lalaing,  seigneur  de  Montigny,  et  ledit 
maistre  Anthoinne  leur  ont  dit,  leur  peinne  et  traveil  seront  bien  recong- 
neuz  et  n'y  aura  quelque  faulte  en  ce  qu'ilz  leur  en  ont  dit  et  promis, 
en  leur  priant  que  ilz  y  vueillent  telement  faire  que  ä  ceste  foiz  pour 
toutes,  conclusion  soit  prinse  sur  lesdictes  mati^res. 

Item,  quand  ledit  maistre  Anthoinne  aura  acc^s  devers  T  Empereur 
pour  la  premiöre  foiz  il  fera  les    recommandacions    deues  et  accoustum^es 


•)  Ich  kann  auf  die  einzelnen  nicht  näher  eingehen,  da  mir  angenblicklich 
die  Lokalliteratur  nicht  zur  Verfügung  steht. 

«)  Ober  Philipps  Kreuzzugspolitik  hoffe  ich  bald  eine  Untersuchung  zu  ver- 
öffentlichen. 

»)  Auf  dem  Umschlag  steht:  Instructions  de  monseigneur  le  duc  Philippe, 
cuy  Dieu  pardoint,  ä  maistre  Anthoine  Hanneron  pour  aler  devers  1' Empereur 
pour  le  fait  du  vouaige  de  Turquie  et  les  terres,  pays  et  seignories  quo  icellui 
seigneur  tenoit  soubz  T  Empire. 

*)  Diese  Persönlichkeiten  kann  ich  nicht  mit  Sicherheit  bestimmen.  Der 
»6vesque  de  Curse*  ist  wohl  Bischof  Ulrich  von  Gurk,  der  österr.  Kanzler;  der 
»messire  Wylrie«  Ulrich  Riederer,  Dompropst  von  Freising  und  römischer  Kanzler. 


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454  öt*^  Cartellieri. 

poar  mondit  seigneur,  lui  baillera  ses  let^es  contenans  creance  aar  iai 
et  pour  icelle  sa  creance  dira  et  exposera  ce  qui  s*ensait: 

Assavoir,  que  mondit  seigneur  Ta  envoie  devers  sa  Mageste  Imperial 
pour  deux  causes,  Y  une  pour  satisfaire  et  fournir  de  sa  part  k  la  joumee 
prinse  pardevers  lui  tonchant  le  secours  et  ayde  contre  le  Türe,  ainsi 
qu'il  avoit  pleu  ä  sadicte  Magest^  escrire  et  signiffier  ä  mondit  seigneur 
qu'  il  fust  ou  envoXast  ä  icelle  joumee,  V  autre  pour  savoir  son  bon  plaisir 
et  avoir  sa  response  sur  les  mati^rea  pour  lesquelles  ledit  messire  Simon 
de  Lalaing  et  lui  furent  ou  mois  d'octobre  derreni^reraent  passe  envöiez 
devers  lui  de  par  mondit  seigneur,  et  sürqaoy  il  pleust  ä  sadicte  Mageste 
prandre  delay  pour  soy  sur  tout  faire  mieulx  informer  en  assignant  ceste 
presente  journee  pour  en  bailler  ä  ceulx  que  mondit  seigneur  le  duc  en- 
voieroit  sa  response.  Et  ja  soit  ce  que  la  joumeo  louchant  la  premi^re 
matiäre  fust  ordonöe  estre  tenue  d^  le  dimenebe  Judica^),  et  T  autre  au 
Premier  jour  de  may,  toutevoies  mondit  seigneur  avoit  tarde  d'y  envoYer 
son  ambassade  pour  ce  que  pour  certainnes  causes  et  consideracions  il 
vouloit  envoYer  ä  ceste  journee  cealx  mesmes  qui  derreni^ement  avoient 
este  devers  sadicte  Magest6,  assavoir  ledit  messire  Simon  de  Lalaing  et 
ledit  maistre  Anthoinne  sans  en  baillier  cbarge  ä  autres  qui  par  cidevant 
n'  en  ont  eu  quelque  entremise :  or  est  avenu  que  ledit  messire  Simon  a 
long  temps  este  fort  malade  d*une  jambe,  comme  il  est  encores  de  present 
et  telement  qu*  il  n  'a  peu  emprandre  le  chemin  et  a  V  on  attendu  pour  lui 
soubz  espoir  de  sa  garison  tant  que  le  temps  s*e&t  grandement  passe  et 
finablement  a  convenu  que  ledit  maistre  Anthoinne  ait  prins  ceste  cbose 
seul  et  quant  il  a  cuidie  prandre  son  chemin  par  les  Alemaignes,  il  a  en 
chemin  est^  adverti  de  la  grant  tribulacion  de  guerre  qui  y  r^ne  presen- 
tement,  et  pour  querir  seurte  lui  a  convenu  faire  grant  circuite  par  Lom- 
bardie  de  lä  les  mons  oü  il  a  emplol^  grant  temps  en  excusant  par  ce  la 
tardivete  d'  estre  venu  ä  icelle  joumee,  tant  pour  mondit  seigneur  le  duc, 
comme  aussi  pour  ledit  maistre  Anthoinne. 

Item,  et  pour  venir  au  propoz  desdictes  mati^res,  premi^rement  tou- 
chant  le  fait  du  Türe  dira  ledit  maistre  Anthoinne,  comment  apräs  pluseurs 
joumees  et  assembl^s  tenues  sur  ladicte  matiöre  hs  paXs  de  Hongrie, 
d'Alemaigne  et  ailleurs  finablement  nostre  Saint  P^re  le  Pape  considerant 
que  desdictes  joumees  et  assembl^es  ne  8*estoit  ensuy  aucun  fructueulz 
effect,  advisa  et  conclu  avec  messeigneurs  du  Saint  College  de  tenir  cer- 
tainne  joumee  en  la  cit^  de  Mantua  ou  mois  de  juing  dflirreni^rement  passe 
et  de  y  convoquer  et  assembler  les  princes  chrestians  qui  vraisemblablement 
pevent  faire  ayde  et  confort  ä  la  sainte  Foy  contre  Toutrageuse  em  prinse 
du  Tore,  en  prenant  et  recueillant  toute  ceste  heulte  matiöre  eu  sa  main 
comme  chief  et  prince  universel  de  toute  la  chrestiantö,  et  ä  luquelle 
journee  et  convencion  les  princes  chrestians  ont  fait  leur  devoir  d'envoTier 
chascun  en  droit  soy  et  ont  illec  oy  ce  qu^il  a  pleu  ä  nostre  dit  Saint 
Pore  leur  dire  et  proposer  touchant  ceste  matiöre  et  en  ont  besongnie  avec 
sa  Saincte(6  en  accordant  et  d^clairant  ce  qu*ilz  vouloient  ou  povoient 
faire  d'ayde  et  de  secours  en  ceste  partie,  nos  pas  d'une  voix  commune, 
ne  en  assemblöe  des  ungs  avec  les  autres,  mais  chascun   pour   soy,    ainsi 


•)   1460  M&rz  30. 


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über  eine  burgundische  Gesandtschaft  etc.  455 

qu'il  pleu  ä  nostre  dit  Saint  Pore  prandre  et  eslire  la  voie  et  maniäre 
de  besongnier  avec  eulx ;  et  entre  autres  mondit  seigneur  le  duc  y  envoXa 
grant  ei  moult  notable  ambassade:  asaavoir  monseignear  le  dac  de  Cl^ves, 
9on  nevea,  aceompaignie  de  ^vesques  et  prölatz  eccl^siastiques,  de  barons, 
Chevaliers  et  aatres  docteura  et  gens  de  conseil  en  grant  nombre:  lesquelz 
attendirent  au  dit  lieu  de  Mantua  bien  longoe  espace  de  temps  pour  la 
▼enue  des  aatres  pnnces  ou  de  leurs  ambassadears,  affin  d'avoir  adviz  et 
communication  ensemble,  et  finablement,  apröi  bien  longue  attente  aux 
gi'ans  fraiz  et  despens  de  mondit  seigneur,  y^ans  que  nul  ne  se  bastoit 
de  yenir  et  par  Tadvis  de  nostre  Saint  P6re,  besongn^rent  deverj  Sa 
Sainjctet^  et  messeigneurs  du  Saint  College  en  leor  d^lairant  ce  que  mondit 
seigneur,  selon  la  disposicion  de  ses  afbires  et  de  ses  paXs  poyoit  et  vou- 
loit  faire  d'ayde  et  de  secours  pour  mettre  sus  et  soustenir  une  armee 
contre  le  Türe,  en  faisant  de  ce  ofPre  ä  nostre  dit  Saint  P^re  pour  celle 
foiz.  Et  de  laquelle  offre  nostre  dit  Saint-Pöre  et  mes  disseigneurs  les 
cardinaulx  se  tindrent  pour  tr^s  bien  contens,  et  sur  ce  se  d^parti  ladicte 
ambassade  dudit  M&ntua  et  print  congie  de  nostre  dit  saint  P^re  et  de 
mesdisseigneuTi.  Et  depuis»  pour  esmouvoir  les  autres  princes  ou  leurs 
ambassadeurs  qui  suryindrent  k  icelle  joumöe,  fist  nostre  dit  Suint  P^re 
icelle  ofEre  de  mondit  seigneur  dire  et  r^citer  en  consistoire  publique,  affin 
que  chascun  y  print  pie  commandement  et  exemple  de  quelque  chose  ofFrir 
et  preeenter  pur  ceste  sainote  besongne,  comme  depuis  les  pluiseurs  s'en 
sont  haultement  et  loablement  acquittez  et  mesmement  sadicte  Mngeste 
Imperial,  comme  mondit  seigneur  a  depuis  este  bien  acertenez. 

Item,  et  T  offre  que  firent  lors  les  ambassadeurs  de  mondit  seigneur  fut 
tele  qu*il  s^ensuit:  Sur  ce  qu'il  a  pleu  h  nostre  Saint  Päre  le  Pape  dire  ä 
tr^-hault  et  puissant  prince  monseignear  le  duc  de  Cl^?e3  et  aux  ambassa- 
deurs  de  mcnseigneur  le  duc  de  Bourgoingne  et  de  Brabant  est  ans  en  ceste 
conyencion  de  Mantua  touchant  Texp^icion  et  armee  que  nostre  Saint  P^re 
entendoit  ä  mettre  sus  pour  r^ister  contre  la  puissance  du  Tore,  ennemi 
et  persöcuteur  de  la  religion  chrestianne,  et  laquelle  arm^e  nostre  dit  Saint 
Pore  entendoit  estre  de  quatre  vins  mil  combatans  de  pie  et  de  cheval 
c(mduiz  par  terre  ou  royaulme  de  Hongrie  et  par  mer  d'autre  nombre 
de  combatans:  c*est  aasayoir  de  soixante,  cinquante  ou  au  moins  de  trente 
cinq  gal^es  et  de  vint  nefs  arm^es  pour  Commander  la  guerre  contre  ledit 
Türe  en  avril  ou  en  may  prouchain  venant  ä  Tayde  des  princes  chrestians. 
Et  sur  ce  que  nostre  dit  Saint  Pore  a  requis  ä  mondit  seigneur  de  Gl^ves 
et  auidits  ambassadeurs  qu*  ilz,  plus  particuliörement  et  autrement  que  falt 
n*  avoient,  vouLäissent  d^clairier  quel  ayde  et  quel  nombre  de  gens  mondit 
seigneur  de  Bourgoingne  vouldroit  faire  pour  aydier  ä  fournir  ladicte 
armöe  tant  par  mer  que  par  terre,  et  pour  icelle  armee  continuer  et  en- 
tretenir  se  mestier  estoit  en  la  prouchainne  Saison  d*este  et  en  autres 
deux  semblables  Saisons  ^s  deux  ann^  suivans.  Et  sur  ce  aussi  que 
nostre  dit  Saint  P6re  a  ou?ert  que  pour  faire  lailicte  armee  et  V  entretenir 
comme  dit  est,  et  af dn  que  les  fraiz  soient  k  la  charge  d'  un  chascun  sup- 
portez  egalement,  que  Ton  mettra  sus  et  pourra  Ton  lever  durans  lesdictes 
trois  annöes  ung  d^cime  sur  toutes  gens  d'eglise  et  le  XXX®  denier  de 
toutes  les  rentes  et  reyenues  annuelles  de  tous  les  gens  laiz  et  dont  les 
deniers    seroient   receuz  et  distribuez   par  ceulx  qui  seroient  ä  ce  commis 


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456  OttoCartellieri. 

par  nostre  dit  Saint  Pore  et  par  lea  princes  et  par  le  clergiö  de  cbascun 
palis  ou  province;  et  pour  ä  ce  mieulx  parvenir  et  avoir  le  consentement 
desdita  lays,  nostre  dit  Saint  Pore  le  Pape  donroit  indulgences  pleniöres 
ä  tous  ceulx  qui  bailleroient  ponr  ung  an  ledit  XXX®  de  leui-sdictes  rentes 
et  revenues  tant  seulement;  offrant  nostre  dit  Saint  P^re  ä  mondit  seig- 
neur  de  Bourgoingne  lui  laissier  lea  prouffiz  qui  vendroient  lesdits  trois 
ans  durans  desdits  decimes  sur  lesdictes  gens  d'eglise  et  dudit  XXX*  sur 
lesdits  lays  et  aussi  de  toutes  indulgences  en  sesdits  paYs,  terres  et  seig- 
neuries  et  enclavemens  d*  icelies  pour  le  tout  convertir  et  emplol'er  ou 
fournissement  de  ladicte  armöe.  A  este  par  mondit  seigneur  de  Clöves 
et  par  mesdis  seigneurs  les  ambassadeurs  respondu  et  remonstre  a  nostre 
dit  Saint  Pore,  en  la  prösence  de  pluseuri  de  messeigneurs  les  cardinaulx, 
comment  par  leur  premiöre  response  par  eulx  faicfe  le  ü®  jour  de  ce  mois 
ilz  avoient  declaire  le  grant  et  hault  vouloir  et  V  ardent  dösir  que  mondit 
seigneur  de  Bourgongne  avoit  tousjours  eu  et  avoit  k  soy  emploter  en  ceste 
mati^re  et  comme  selon  la  teneur  du  veu  par  lui  fait,  se  les  condicions 
y  contenues  estoient  ou  povoient  estre  accomplies,  il  y  vouldroit  emploYer 
sa  personne  et  toute  la  puissance  terrienne  que  Dieu,  par  sa  grAce,  lui  a 
donne  en  cestui  mortel  monde.  Et  ont  aussi  remonstr^  comment  pour 
faire  une  grant  ayde  g^n^rale  en  laquelle  tous  les  princes  cbrestians  puis- 
sent  eulx  emploter  pour  resister  ä  la  puissance  dudit  Türe:  il  sembloit 
que  nostre  dit  Saint  Pore  se  devoit  emploter  ä  V  appaisement  de  tous  les 
princes  et  communaultez  qui  avoient  guerres  ou  divisions,  et  que  se  n^ant- 
moins  ledit  appaisement  ne  se  poYoit  prestement  faire  ainsi  que  autresfoiz 
avoit  est^  remonstre  ä  nostre  dit  Saint-P6re,  lequel  alors  declaira  que  son  in- 
tencion  estoit  de  mettre  sos  une  armäe  de  quarante  ou  cinquante  mil  comba- 
tans  oultre  et  pardessus  la  puissance  du  royaulme  de  Hongrie  et  des  paYs  voisins 
durlit  Türe,  il  estoit  vray  que  mondit  seigneur  de  Clöves,  pour  et  ou  nom  de 
mondit  seigneur  de  Bourgoingne,  son  oncle,  avoit  oflPert  de  aydier  k  fournir  la- 
dicte armee  et  y  faire  avecques  les  aultres  princes  et  communaultez,  si  avant 
et  telement  quMl  apparroit  k  ung  cbascun,  que  ä  lui  ne  tendroit  que  la  religion 
cbrestienne  ne  fust  deffendue  et  que  pour  arrester  la  part  et  porcion  de  ladicte 
arm^e  et  dont  demouroit  cbargie  mondit  seigneur  de  Bourgoingne,  et  aussi 
pour  adviser  comment  et  quant  se  mettroit  sus  icelle  armee,  fut  dit  audit  II« 
jour  de  cedit  mois  que  mondit  seigneur  de  Clöves  laisseroit  aucuns  desdite 
aml)assadeurs  qui  demourroient  pour  ceste  cause  de  lez  nostre  dit  Saint  P^re 
en  attendant  la  venue  des  autres  princes  et  de  leurs  ambassadeurs^),  et 
que  considerez  les  grans  affaires  de  mondit  seigneur  le  duc,  V  estat  et  dis- 
posicion  de  ses  paYs,  il  sembloit  que  ladicte  offre  estoit  belle,  souffisant  et 
bonneste  et  de  laquelle  nostre  dit  Saint  P6re  se  devoit  content  er,  combien 
qu'  eile  fust  en  terme  gen^raulx,  veu  que  aucuns  autres  princes  n'  avoient 
encores  riens  offert  en  esp^cial,  ne  riens  dit  plus  avant  que  avoit  mondit 
seigneur  de  Bourgoingne:  Toutevoies  pour  ce  que  nostre  dit  Saint  P6re  ne 
s' estoit  voulü  contenter  d' icelle  offre  g^nörale,  ne  aussi  de  certaine  autre 
offre  k  lui  plus  particuli^rement  faicte  et  qu'  il  a  döclairie  sa  voulente  plus 
pai-ticuliöreraent  tant  du  nombre  des  combatans,  comme  du  temps  et  des 
lieux  oü  se  fera  la    guerre,   que  il  n' avoit    encores   fait,    et  aussi  qu'il  a 


>)  fi.  oben  S.  450  Anm.  3. 


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über  eine  burgundische  Geeandtscbaft  etc.  457 

dit  qua  poxir  le  bien  et  V  effect  de  ceste  convencion,  il  a  eu  tousjours  sa 
confidence  et  son  espoir  en  mondit  seigneur  de  Bourgoingne  et  en  Toffre 
qne  mondit  seigneur  fist  ä  Franquefort;  mondit  seigneur  de  Cl^ves  et  les- 
dits  ambassadeurs  apr^s  pluseurs  remonstrances  faictes  ä  nostre  dit  Saint 
P6re  tant  de  ladicte  joumee  de  Franquefort  1)  comme  autrement  lui  ont 
dit  que  se  ladicte  armee  de  IIII^^  mil  combatans  se  met  sus  par  terre 
oudit  royaulme  de  Hongrie  en  la  proucbainne  saison  d'  est^  que  en  ce  cas 
mondit  seigneur  de  Bourgoingne  souldoiera  quatre  mil  d*iceulz  combatans 
de  pie  et  deux  mil  combatans  h  cheval  durant  ledit  temps  et  saison  d'est^ 
que  ladicte  arm^  sera  sur  les  cbamps  tant  seulement  et  non  plus  avant, 
pour  rösister,  combatre  ou  adommagier  ledit  Türe.  Et  au  regart  de  V  entre- 
tenement  de  ladicte  armöe  aprös  ledit  temps  et  saison  de  Teste  fini,  et 
aussi  de  la  continuer  ^s  autres  deux  ann^es  ensuivans  comme  dit  est,  et 
pour  quoy  faire  nostre  dit  Saint  P6re  a  requis  que  mondit  seigneur  de 
Bourgoingne  consente  que  ledit  XXX®  soit  mis  sus  sur  les  lays  en  sesdits 
pays  et  enclayemens  ainsi  qu'il  avoit  intencion  de  le  requörir  ä  tous  les 
autres  princes  et  qu'il  avoit  espoir  de  l'obtenir  de  tous,  ainsi  que  desjä 
aucuns  Tavoient  accord^  et  consenti;  mondit  seigneur  de  Cl^ves  et  lesdits 
ambassadeurs  ont  dit  et  remonstre  les  affaires  de  mondit  seigneur  de  Bour- 
goingne et  comment  la  Charge  d*entretenir  et  de  continuer  ladicte  armee 
plus  avant  que  d^une  saison  estoit  grande  et  de  grans  £raiz,  et  aussi  que 
la  maniöre  et  la  voie  ouverte  c'est  assavoir  de  mettre  sus  ledit  XXX®  sur 
lesdits  lays  estoit  chose  moult  nouvelle  et  dont  il  estoit  besoing  que  mondit 
seigneur  de  Bourgoingne  fust  premiers  adverti.  Et  pour  ce  ont  requis  et 
obtenu  de  nostre  Saint  P^re  d^lay  pour  en  faire  rapport  ä  mondit  seigneur 
et  se  sont  chargiez  de  certiffier  nostre  dit  Saint  P6re  de  la  voulente  de 
mondit  seigneur  le  plustost  que  bonnement  pourroit  durant  ceste  präsente 
convencion;  mais  nöantmoins  touchant  ledit  döcime  pour  le  lever  en  ung 
an  sur  lesdictes  gens  d'  ^glise  esdits  pals  et  seigneuries  de  mondit  seigneur 
et  6s  enclavemens,  ainsi  et  par  la  forme  et  maniöre  que  V  accorda  autres- 
foiz  ä  mondit  seigneur  de  Bourgoingne  feu  pape  Nicolas,  oultre  et  par- 
dessus  les  autres  aydes  et  d^cimes  que  mondit  seigneur  a  ley^es  et  qui 
lui  sont  accord6es  pour  aydier  ä  soustenir  les  fraiz  qu'il  fera  pour  ladicte 
arm^e:  laquelle  ofire,  iceulx  ambassadeurs  ayant  leur  dicte  response  faicte 
et  depuis  ont  accepte,  et  aussi  ont  acceptö  ce  que  nostre  dit  Saint  P6re 
a  offert  ä  mondit  seigneur  de  Bourgoingne  de  baillier  et  ottroYer  indul- 
gences  pleniöres  en  sesdits  pal's  et  seigneuries,  qui  dureront  trois  ans 
entiers,  du  proufit  desquelles  mondit  seigneur  aura  le  tiers  oultre  lesdits 
döcimes  pour  V  ayde  qu'  il  fera  en  ceste  proucbainne  saison  se  ladicte  armee 
se  met  sus  comme  dit  est  et  les  autres  deux  tiers  desdits  proufiz  d'icelles 
indulgences  seront  gardez  pour  les  emploler  en  V  exp^dicion  et  en  1*  armöe 
qui  se  fera  et  se  continuera  6s  autres  ann^es  ensuiyans.  Ce  fut  fait  et 
conclud  ä  Mantua  le  XV®  jour  de  septembre  1'  an  mil  CCCC  cinquante  neuf, 
pr^sens  et   assistans    avec   nostre   dit   Saint  P6re,    tr6s-reverends   p6res  en 


»)  Vgl. Voigt  1.  1.  119  ff.;  in  dem  Truppenanschlag  wird  der  Herzog  von  Burgund 
mit  3000  Mann  zu  Pferd  und  6000  Mann  zu  Fuss  angeführt.;  vgl.  Gustav  Georg 
Königs  von  Königsthal  Nachlese  in  den  Reichsgeschichten  1  (Frankfurt  a.  M.  1759) 
64.  Die  Speier.  Chronik  (Mone,  Quellensamralung  der  Badischen  Landesgeschichte  l 
397)  gibt  2000  Mann  zu  Pferd  und  4000  Mann  zu  Fuss  an. 


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458  Ö**^o  Cartellieri. 

Dieu,  messeigneurs  les  cardinaulx  de  Nicene^),  de  Rouen^),  des  Ursins^), 
d'Ostun^),  d' Avignon^),  de  BonJongne^),  et  de  Zamorensis^). 

Item,  et  laqaelle  offre  mondit  seignenr  a  toasjoars  depuis  eu  vou- 
lent^  et  propoz  de  faire  et  foarnir  et  encores  est  mondit  seignenr  de  ceste 
vonlente  et  intendon  et  n'y  anra,  se  Dien  piaist,  faulte  de  sa  part  qu'il 
ne  la  parfouinisse  ainsi  et  par  la  mani^re  comme  il  a  este  dit  et  offert 
a  nostre  dit  Saint  Pere  et  cy-dessus  recite. 

Item,  et  touchant  la  II®  cause  de  ceste  joum^e,  ledit  maistre  Anthoine 
dira  comment  sur  les  mati^res  que  ledit  messire  Simon  de  Lalaing  et  lui 
comme  ambassadenrs  de  mondit  seignenr  ou  mois  d^  octobre  derreni^rement 
passe  proposörent  4  sadicte  Mageste  Imperial  de  par  mondit  seigneur  tou- 
chant les  hommages  et  infeudadons  des  terres  et  seigneuries  que  mondit 
seigneur  tient  de  V  Empire  et  certaxnnes  autres  matiöres  dont  il  suppose  assez 
sadicte  Mageotö  avoir  bonne  souvenance,  il  pleust  k  icelle  sa  Magestö 
prandre  d«^lay  pour  y  penser  et  ordonner  et  assigner  ceste  journee  pour 
en  baillier  sa  response  et  demandera  icellui  maistre  Anthoinne  ladicte 
response. 

Item,  et  se  TEmpereur  voüloit  que  ledit  maistre  Anthoine  raffreschist 
et  repetast  icelies  mati^es,  il  le  fera  le  plus  brief  qu'il  pourra,  en  tou- 
chant les  quatre  poins  de  ladicte  premi^e  ambassade :  assavoir  des  hom- 
mages des  duchiez,  comtez,  terres  et  seigneuries  que  mondit  seigneur  tient 
de  r  Empire,  du  don  du  tiltre  du  duchie  de  Luxembourg  que  TEmpereur 
y  pnet  pr^tendre  ou  au  moins  confirmacion  des  gagi^res  que  mondit 
seigneur  a  sur  ledit  duchiö,  du  povoir  ou  comraission  sur  les  marches  de 
de^ä  le  Ein  pour  garder  et  soustenir  les  droiz  imp^riaulx  etc.*  et  de  ali- 
ance  faire  et  conclurre  entre  TEmpereur  et  mondit  seigneur  pour  eulx, 
leurs  subgez,  terres  et  seigneuties,  en  concluant  tousjours  pour  avoir  la 
response  de  TEmpereur  sur  cbascun  desdits  poins  et  artides. 

Item,  et  ou  cas  que  de  par  FEmperear  fust  bailli^  ladicte  response, 
ledit  maistre  Anthoinne  mettra  peinne  de  T  avoir  par  escript  et  quant  il 
Taura  ainsi  recouvr^e  ou  que  lui  mesmes  l'aur»  r^dig^e  et  recueillie  par 
escript  k  son  entendement  et  monströ  au  eonseil  de  V  Empereur,  tant  que 
Ton  si  puist  seurement  at rester,  lors,  dira  ä  T Empereur  comment  il  a 
advis6  de  Tenvoter  bien  et  diligemment  par  propre  messag^  devers  mon- 
seigneur  le  duc  pour  en  savoir  son  bon  plaisir  et  ne  bougera  dudit  lieu 
de  devers  1*  Empereur  juäques  ä  ce  qu'  il  en  ait  et  sache  le  plaisir  de  mondit 
seigneur  pour,  au  surplus,  en  faire  et  poursuir  ainsi  qu*  il  lui  sera  par  lui 
command^  et  rescript. 

Itemy  et  ou  ca»  que  V  Empereur  avant  qu'  il  baillast  sa  response  voulsisi 
avoir  plus  ample  declaracion  desdictes  mati^res,  mesmement  touchant  le 
premier  point  des  investitures  et  hommages  des  terres  et  seignouries  que 
mondit   seigneur   tient  de  T  Empire,    assavoir  se  mondit  seigneur  se  voul- 


M  Bessarion. 

0  Wilhelm  d*Eatouteville. 

3)  Latinus  Orsini. 

*)  Johanned  Rolin,  Bischof  TOn  Autan. 

*)  Alanua  de  Coetivy. 

*)  Pbilippua  Calandrini,  Bischof  von  Bologna. 

')  Johiinneä  de  Mella. 


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über  eine  burgundische  Gesanil tschaft  etc.  459 

droit  contenter  de  lettres  en  termes  generualx,  sans  riens  sp6cifier,  assa- 
voir  de  tontes  terres  et  seignouries,  duchiez,  ou  comtes  et  autres  qao- 
camqae  nomine  cenaeantur  ainai  qne  en  la  derreni^re  ambassade  de 
mondit  seignenr  envoi^  devers  sadicte  Mageste  fut  reqais  et  demande,  ou 
8'il  vouldroit  avoir  la  d^laracion  expresse  de  bien  et  denement  avoir  sac- 
cede  esdictes  terres  et  seignoories  par  moXen  de  femme  et  en  ligne  colla- 
teral,  et  combien  l'on  vouldroit  offrir  de  röcompense  k  TEinpereur  pour 
Tune  et  Tautre  mati^re.  Item,  et  touehant  le  fait  de  la  donacion  da 
tiltre  du  dachie  de  Luxem bom-g  quelle  r^compense  pour  TEmpereur  ou 
pour  la  confirmacion  des  lettres  de  la  gagiäre.  Item,  et  sur  la  commission  du 
vicariat,  aussi  quelle  recompense  etc.:  icellui  maistre  Anthoinne  pour  le 
don  du  tiltre  de  Luxembourg  aprÖ3  pluseurs  remonstrances  qu'  il  n'  y  chiet 
pas  grant  recompense  etc.*,  pourra  finablement  offrir  jusques  ä  la  somme 
de  dix  mil  florins  de  Bin,  et  ou  cas  qu'il  ne  peust  obtenir  le  don  dudit 
tiltre,  pourra  offrir  pour  la  confirmacion  de  ladiete  gagi^re ^). 

Item,  et  touehant  le  vicariat  il  pourra  offrir  le  tiers  et  finablement  la 
moittie  de  tous  deniers  qui  en  venroient  ä  mondit  seigneur.  et  sur  le 
surplus  mondit  seigneur  supporteroit  les  despens  qu'  il  feroit  en  V  exercice 
d' icellui  vicariat.  Item,  et  touehant  lesdits  hommages  il  differera  de  rieni 
declairier  de  recompense  tant  qu'il  sache  prealablement  quelle  chose  Ten 
lui  vouldra  faire  sur  ce,  et  ainsi  contendra  ä  differer  et  reculer  au  mieulx 
qu'  il  pourra  pour  tou^jours  gaignier  temps,  tant  qu  il  ait  ladiete  response, 
pour  la  rescrire  parde9a  comme  dit  est  dessus  et  en  attendre  ce  que  mondit 
seigneur  lui  mandera. 

Item,  et  ou  cas  que  touehant  leadits  inveatitures  et  hommages,  seit 
demandö  audit  maistre  Anthoinne  de  bailler  par  escript  a  TEmpereur  sa 
demande  avec  toute  d^laracion  des  droiz  oü  il  vuelt  fonder  le  fait  de 
mondit  seigneur,  attendn  que  le  droit  commun  des  fiefs  imperiaulx  est 
tout  contraire,  et  fault  bien  que  mondit  seigneur  se  fonde  en  quelque  fait 
especial  de  privilöge  s*il  vuelt  venir  ä  son  intencion  et  aussi  qu'il  b*iille 
par  declaracion  la  g^nealogie  et  descendue  de  mondit  seigneur  pour  veoir 
et  entendre  par  quel  degrö  de  consanguineit^  il  entend  devoir  succeder 
ausdictes  terres  et  seignouries  devant  tous  autres  et  comme  le  plus  prou- 
chain  heritier:  dira  ledit  maistre  Anthoinne  que  la  nature  et  condicion 
desdictes  terres  et  seignouries  et  autres  voisinnes  de  de^ä  le  Bin,  comme 
Ghelres,  Cl^ves,  LorraiDue  et  autres  si  est  et  a  tousjours  notoirement  este 
en  franchise  de  succeder  au  plus  prouehain  sans  distinction  de  masle  ou 
de  femme  et  en  ligne  collateral  en  deffault  de  ligne  directe  et  ne  sera 
Jamals  trouvö  que  esdictes  terres  et  seignouries  femmes  aient  este  de- 
boutöes  et  fourcloses  de  la  succession  quant  elles  ont  este  trouvees  en  plus 
prouehain  degre  pour  j  succeder,  ne  que  jamais  k  leur  cause  droit  de 
devolucion  k  T  Empire  y  ait  eu  Heu  par  faulte  de  hoir  masle,  et  n'est 
pas  aussi  de  merveille  que  ainsi  seit  et  que  lesdictes  seigneuries  de  deqä 
le  Bin  ne  soient  quant  k  ce  de  tele  servitude  comme  Celles  de  delä,  le 
Bin,  car  Y  on  treuve  par  anciennes  croniques  que  1'  Empire  ne  souloit  s'  ex- 
tendre  que  jusques  au  Bin  et  entre  le  Bin  et  le  royaulme  de  France 
estoit  ung  royaulme  bei  et  grant  contenant  pluseurs  belies  et  grandes  villes 


1)  FreigelasseD. 


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460  Otto  Cartellieri. 

et  citez  que  Ton  nommoit  le  royaulme  de  Lothier,  et  treuve  Ton  que  le 
royaulme  de  Lothier  estoit  ung  royaulme  scitue  entre  TEscaut  et  le  Rin 
et  entre  Boargoingne  et  la  mer  de  Frise  oaquel  royaulme  sont  et  y  a 
trois  eglises  metropolitainnes,  aasavoir:  Mayance,  Träves  et  Coulongne  et 
les  cathädrales  qui  s'ensuivent,  c'est  assavoir:  Mets,  Toul,  Verdun,  Cam- 
bray,  Liöge  et  Utrecht  et  ä  cause  de  Lothaire  premier  roy  fut  ledit  roy- 
aulme appelle  Lothier;  mais  icellui  royaulme  n'eut  pas  grant  duree,  car 
]es  roys  de  France  commanc^rent  de  leur  cost^  k  emprandre  et  attribuer 
certainne  porcion  ä  leur  royaulme  et  les  empereurs  d'Alemaigne  tirörent 
d'  autre  coste  tant  que  ledit  royaulme  fut  tout  desseure  et  en  vint  la  plus- 
part  k  r  Empire  ou  eile  est  encores  de  present;  mais  si  ont  les  terres  et 
seigneuries  d' icellui  tousjours  retenu  leur  nature  et  condicion  ancienne 
touchant  ladicte  mani^re  de  succession,  non  pas  pour  les  principaultez 
seulement,  mais  aussi  quant  aux  fiefs  des  vassaulx  mouvans  desdictes  seig- 
neuries, lesqaelx  succMent  tous  et  ont  tousjours  notoirement  succed6  sur 
r  un  et  r  autre  sexe  et  par  ligne  coUat^ral  en  faulte  de  ligne  directe,  et  est 
chose  si  notoire  par  lesdictes  marches  que  il  ne  semble  besoin  d'en  querir 
autre  fondacion  et  aas 4  treuve  Ton  femmes  avoir  succ^d^  et  paisiblement 
joy  tonte  leur  vie  esdictes  seigneuries  comme  la  duchesse  Johanne  de 
Brabant,  fiUe  du  duc  Jehan  de  Brabant;  Tespace  de  plus  de  cinqaante 
ans,  et  combien  qu^elle  fust  marine,  se  se  faisoient  neantmoins  par  tout 
son  temps  toutes  lettres  touchans  les  faiz  du  paYs  par  son  mary  le  duc 
Wencelaus  comme  par  son  mainbour  et  ou  nom  d^elle  comme  dame  et 
princesse  heritiöre;  pareillement  succöda  ös  comtez  de  Haynnau,  Hollande, 
Zellande  etc.*  la  comtesse  Marguerite,  femme  de  Loys,  empereur,  IUI*  de 
ce  nom,  et  si  succ6da  es  dictes  terrez  et  comtez  par  le  trespas  du  cont« 
Willem,  son  fröre,  dont  eile  fut  receue  ä  feault^  et  hommage  et  obtint 
lettres  de  T  Empereur  sur  sadicte  investiture  par  lesquelles  fut  d^clairi6 
qu'  eile  estoit  bien  et  deuement  succ^d^e  esdictes  seigneuries  comme  le  plus 
prouchain  boir  dudit  comte  Willem,  son  fröre.  Pareillement  le  duc  Anthoinne, 
duc  de  Brabant  etc.^,  obtint  lettres  de  Wencelaus,  roi  des  Rommains  par 
lesquelles  est  döclairie  qu'  il  estoit  bien  deuement  et  lögitimement  succede 
oudit  dachie  de  Brabant  par  moten  de  femme,  assavoir  de  ladicte  duchesse 
Jehanne  et  de  dame  Marguerite,  sa  märe,  niöce  de  ladicte  duchesse  Johanne, 
et  comme  dit  est  dessus  jamais  ne  sera  trouvö  par  cronique,  ne  autrement 
que  de  la  succession  desdictes  terres  et  seigneuries  femme  ait  este  reboutee 
quant  le  droit  par  prouchainnet^  en  est  avenu  sur  femme,  ne  que  ä  cause 
de  faulte  de  hoir  masle,  droit  de  devolucion  ait  eu  lieu. 

Item,  et  pour  monstrer  la  gen^alogie^)  de  mondit  seigneur  pour  voir 
r  ordre  de  sa  succession  esdictes  seigneuries,    dira  ledit  maistre  Anthoinne 


»)  Brabant 
Johann  III.  f  1355 


Johanna  f  1406  Margarethe  t  1368 

h.  Wenzel  v.  Luxemburg  h.  Ludwig  II.  v.  Maele  t  1384 

t   1383  — 


Margaret  he  von  Maele  f  1405 
h.  Philipp  den  Kühnen  v.  Burgund  t  1404 


Johann  ohne  Furcht  t  1419  Anton  t  1415 


Philipp  der  Gute  t  1467  Johann  IV.  1 1427    Philipp  t  1430 

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über  eine  burgunclische  Gesandtschaft  etc.  461 

premiörement  an  tant  qua  toucha  Brabant  etc.*  qua  la  duc  Jahan  da  Bra- 
bant  panaltima  da  ca  nom,  laissa  li  soa  traspas  ana  filla  nommäa  Jahanne 
qui  lui  succeda  oadit  duchie  et  fut  marine  au  duc  Wancelaus  de  Behaingne, 
mais  eile  n'eust  nulz  anfans  et  une  autre  nommea  Marguarita  qui  fut 
marine  au  comta  Lojs  de  Flandras,  laqualla  eut  dudit  comte  Loys  de 
Flandres  une  fille  nommea  Marguerite  qui  fut  mariea  au  duc  Philippe  de 
Bourgongne,  grant  p6re  de  mondit  seigneur  et  duquel  mariage  issy  le  duc 
Jehan,  ainsn^  filz  dudit  duc  Philippe  da  Bourgongna  et  pöre  de  mondit 
seigneur,  et  ainsi  k  ladicte  duchesse  Jehanne  devoit  succeder  oudit  duchie 
de  Brabant  icellui  duc  Jehan,  mais  son  fr^re  mainsne  assavoir  la  duc  An- 
thoinne  y  succeda,  du  consent ement  dudit  duc  Jehan  de  Bourgogne,  son 
fr^re  ainsne,  et  depuis  succedörent  audit  duc  Anthoinne  deux  ses  enfans, 
assavoir  le  duc  Jehan  ainsne  et  le  duc  Philippe  mainsne,  que  tous  deux 
sont  trespassez  sans  hoir  de  leur  corps,  et  audit  duc  Philippe  de  Brabant 
derrenier  est  succ^d^  mondit  seigneur  comme  son  plus  prouchain  hoir,  car 
ilz  estoient  filz  de  deux  fröres  et  n'y  avoit  autre  plus  prouchain  de  lui 
qui  venoit  et  descendoit  du  fröre  ainsn^  comme  dit  est. 

Item,  en  tant  que  touche  Haynnau,  Holländer)  et  Zellande,  est  vray  que 
de  dame  Marguerite,  contesse  et  dame  desdits  pays  et  empereys,  femme  dudit 
Loys,  empereur  des  Rommains  IUI®  de  ce  nom,  laquella  fut  recaue  ä  foy  et 
hommage  d'  icelies  terres  et  seigneurias,  et  lui  succeda  le  duc  Albert  son  filz, 
auquel  succöda  le  duc  Guillaume,  son  filz,  lequel  duc  Quill aume  avoit  une  seur 
nomm^e  Marguerite  qui  fut  mariee  au  duc  Jehan  de  Bourgoingne,  pöre  de  mon- 
dit seigneur  et  duquel  mariage  issy  mondit  seigneur  qui  est  k  präsent.  Item, 
avoit  icellui  duc  Guillaume  une  fille  nommee  dame  Jaques  de  Baviöre  qui 
succeda  ä  sondit  pöre  et  trespassa  sans  laissier  hoir  de  son  corps:  si  lui 
succeda  mondit  seigneur  comme  son  plus  prouchain  hoir,  au  moins  comme 
le  plus  ainsne  de  ceulx  qui  lui  estoient  en  parail  degr^.  Et  ainsi  appert 
la  genöalogie  de  mondit  seigneur  pour  succöder  aux  dictes  terres  et  seig- 
neuries  comme  le  plus  prouchain  en  sang  et  le  plus  ainsn^  de  ceulx  qui 
estoient  en  parail  degre. 

Item,  et  o'il  advenoit  que  le  duc  Albert  d*0striche8)  fust  devers 
r  Empereur  k  Vadvenne  dudit  maistre  Anthoinne,  icellui  maistre  Anthoinne 

»)  Holland 

Wilhelm  III.  (I.  als  Graf  v.  Hennegau) 
t  1337 


Wilhelm  IV.  (II.)  Margarethe 

t  1345  t  1356 

h.  Kaiser  Ludwig  d.  B. 


Wilhelm  V.  (IH.)  Albrecht  I. 

—  1358  t  1404 


Wilhelm  VI.  (IV.)         Johann         Margarethe 
t   H17  f  1425  t  1423 

I  h.  Johann  ohne  Furcht 

t  1419 


Jakobäa  Philipp  der  Gute 

1 1436  t  1467 

»)  Der  Bruder  Kaiser  Friedrichs,  mit  dem  Philipp  im  Jahre  1447  einen  Ver- 
trag geschlossen  hottte;  vgl.  Chme),  Gesch.  Kaiser  Friedrichs  II  473;  Chmel, 
Materialien  I  247  ff. 


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462  ^**®  Cartellieri. 

se  traira  devers  lui  si  tost  quMl  aura  est^  la  premi^re  fois  devers  rEm- 
pereur,  lui  baillera  lettres  de  par  mondit  seigneur  contenans  cr^nce  sur 
lui  et  pour  sa  creance  exposer  contendera  de  parier  ä  lui  h  part  ou  au 
moins  bleu  secrMement,  et  lors  dira  comment  ä  son  partement  de  parde^a 
estoit  veuu  devers  mondit  seigneur  Vun  de  ses  gens  nomm6  Hughe  de 
Palberch  qui  avoit  apporte  ä  mondit  seigneur  lettres  de  creance  et  aussi 
copie  de  trois  lettres^),  assavoir  Tune  du  don  que  Tempereur  lui  a  fait 
du  droit  desdits  duchiez,  comtez,  terres  et  seigneuries  tenues  de  T  Empire 
et  comme  d^volues  au  droit  imperial,  Tautre  par  laquelle  l'Empereur  lui 
donne  povoir  et  lioence  pour  icelies  terres  et  seigneuries  transporter  a  cui 
que  bon  lui  semblera,  et  la  tierce  par  laquelle  TEmpereur  lui  donne  povoii% 
licence  et  faculte  de  appointtier  et  aocorder  sur  le  fait  des  investitures  et 
hommages  desdits  duchiez,  comtez,  terres  et  seigneuries  et  surquoy  lui 
avoit  est^  respondu  de  par  mondit  seigneur  qu'il  mercioit  ledit  duc  Albert 
et  autres  choses  que  ledit  maistre  Anthoinne  scet  et  qu^il  saura  bien  dire, 
et  cuidoit  bien  mondit  seigneur  besongnier  avec  ses  gens  et  conseillers, 
mais  puis  que  la  chose  estoit  en  telx  termes  qu'il  estoit  devers  l'Em- 
pereur, se  son  plaisir  estoit  d'entendre  aux  matiöres  pardeU  et  qu'il  y 
voulsist  besongnier,  ledit  maistre  Anthoinne  se  offrera  prest  ä  ce  faire,  en 
delaiant  tousjours  et  reculant  par  la  meilleur  mani^re  qu'il  pourra  tant 
qu'il  ait  nouvelles  de  parde^a. 

Item,  et  ou  eas  que  ledit  maistre  Anthoinne  trouvast  quMl  ne  peust 
raisounablement  besongner  pardelä,  il  trouvera  mani^re  de  mettre  avant  par 
maniöre  de  son  propre  adviz  et  sans  faire  semblant  d'  en  faire  chai'ge,  la 
mani^re  d' aliance  que  Ton  scet,  et  par  ce  moTfen  telement  faire  que  autre 
journee  fust  prinse  parde^a  oü  les  gens  de  TEmpereur  et  se  besoing  est 
du  duc  Albert,  venissent  chargiez  de  tout,  et  se  Ton  puet  autrement  be- 
songnier ÖS  matiöres  dessusdictes,  il  ne  sera  besoing  d'en  parier  si  non 
assez  legiörement  et  de  soy  mesmes  pour  seulement  sentir  quelle  disposicion 
en  est  pardelä  ou  cas  que  cy  aprfes  Ton  y  voulsist  contendre,  sans  toute- 
voies  emprandre  journöe  ä  ceste  cause. 

Item,  et  quant  ledit  maistre  Anthoinne  aura  besongnie  devers  V  Em- 
pereur  ös  matiöres  dessus  dictes,  il  a*en  ira  devers  noitre  Saint  Pore  le 
Pape  et  lui  fera  rapport  de  tout  ce  qu'  il  aura  beiongnie,  tant  du  fait  du 
secours  et  ayde  contre  le  Türe,  comme  des  autres  poins  et  articles,  en 
merciant  nostre  dit  Saint  Pore  de  la  grant  et  singuliöre  faveur  qu'  il  a 
demonstre  ä  mondit  seigneur  le  duc  en  la  conduitte  des  choses  dessus 
dictes,  en  recommandant  son  fait,  dont  ledit  maistre  Anthoinne  s'  est  bien 
apparceu  en  pluseurs  maniöres, 

Item,  contendera  icellui  maistre  Anthoinne  de  savoir  de  nostre  dit 
Saint  Pere  quelle  sera  son  entencion  de  faire  et  besongnier  touchant  la 
dicte  matiöre  contre  le  Türe,  et  aussi  touchant  les  appaisemens  de  que- 
stions  et  differens  de  France  et  d' autres  de  pardc9ä,  affin  que  icellui 
maistre  Anthoinne  en  sache  faire  boh  rapport  ä  mondit  seigneur. 

Item,  et  s'  il  entendoit  que  nostre  dit  Saint  P6re  fiist  d'  entencion  de 
cueillir  et  lever  hs  paYs  de    mondit    seigneur    les    dixiosmes   sur   les   gens 

»)  Vgl.  die  Urkunden  König  Friedrichs  vom  3.,  3.  (oder  6.)  u.  7.  April  1446 ; 
Cbmel,  Reg.  Friderici  nr.  2058  (Anbang  S.  LXXXXIV  nr.  66);  2059:  2066  (Chmel, 
Materialien  I  203  1.;  nr.  77);    s.  auch  Chmel,   Gesch.  Kaiser  Friedrichs  II    371). 


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über  eine  borgundische  Gesandtschaft  etc.  4g 3 

d'  eglise  et  les  XXX"*^  sur  les  gens  laiz,  pour  las  deniers  qui  en  istroient 
empörter  bors  desdits  paYs  de  monseignear  et  applicqaer  oa  bon  sembleroit 
ä  nostre  dit  Saint-Pere :  dira  ledit  maistre  Antbomne  que  les  paXd  de  mondit 
seigneur  le  duc  sont  pals  plains  de  geiis  populaires  fort  privil^giez  de 
diverses  natnres  et  condicions  et  si  sont  palis  marcbissans  a  plasears  autres 
estranges  et  divers  pa^s,  regious  et  contra  et  fait  on  grand  doubte  que 
se  le  fait  desdits  dixiesmes  et  XXX°^^  estoit  mis  en  termes  de  par  mondit 
seigneur  en  sesdits  pate,  terres  et  seigneuries  qne  Ton  n'y  trouvast  de 
r  obdtacle  et  de  bien  giandes  difficultez,  et  attendu  que  comme  V  on  dit 
nostre  dit  Saint  Färe  doit  euTOter  parde9ä  en  legaeion  aucuns  de  mes- 
seigneurs  les  cardiDaulx  poür  Tappaisemraat  des  guerres,  dlvisions  et 
differens  qui  sont  et  pevent  estre  entre  les  roya  et  royaulmes  de  France 
et  d'Angleterre  et  autres  de  ces  marcbes  de  de9a  les  mons:  ü  semble,  ä 
correction,  qu'  il  seroit  convenable  et  ezpedient  que  la  cbose  toucbant  les- 
dits  dixiesmes  et  XXX"^®^  fussent  mis  avant  par  mesdissei^eurs  les  cardi- 
naulx  et  qu*ilz  eus^eut  Charge  de  ce  faire  de  par  nostre  dit  Saint- F^re, 
affin  que  ceste  mati^re  fast  conduitte  de  par  sa  Sainttet6  et  s'  en  pourroit 
la  cbose  trop  mieulx  porter. 

Item,  dira  ledit  maistre  Anthoine  ä  monseignear  TEvesque  d^Arraz 
et  ä  maistre  Pierre  Bogaert,  procureur  de  mondit  seigneur  le  duc  en  court 
de  Romme  quMlz  facent  et  donnent  audit  maistre  Anthoinne  tout  l'ayde, 
conseil,  confort,  faveur  et  aasistence  que  bonnement  pourront,  ä  faire  et 
pourduir  les  cboses  dessusdictes  et  autres  qui  cy  aprös  s'ensuivent: 

C^est  a^savoir  qu'il  plaise  ^  nostre  dit  Saint* Pore  promouvoir  mondit 
seigneur  d'Arraz  ä  Te^itat  et  dignite  de  cardinaU),  ainsi  que  mondit  seig- 
neur par  cy  devant  lui  a  escript,  en  remonstrant  les  raisons  qui  pevent 
et  doivent  mouvoir  et  dont  ledit  maistre  Anthoinne  est  bien  adverti  et 
mesmement  ce  que  mondit  seigneur  lui  a  dit  de  bouche  ä  son  partement 
de  devers  lui  et  quant  iL  print  congie  de  lui,  et  de  ce  fera  aussi  icellui 
maistre  Anthoinne  diligence  devers  messeigneurs  les  cardinaolx,  selon  qu'  il 
trouvera  e^tre  expedient  de  faire  et  entre  autres  chosös  dira  comment  mondit 
seigneur  est  adverti  que  nostre  dit  Saint  P^re  a  de  nouvel  fait  et  cre^ 
quatre  ou  cinq  cardinaulx  sans  avoir  promeu  mondit  seigneur  d'  Arraz  ä 
ladicte  dignite,  dont  mondit  seigneur  se  donne  merveillea,  attendu  ce  qu'  il 
avoit  escript  ä  ceste  fin  et  mesmement  la  n^cessitö  que  mondit  seigneur 
le  duc  a  pour  le  bien  de  lui  et  de  ses  besongnes  et  affaires  et  aussi  pour 
le  bien  de  ses  paYs  et  subgez  que  ledit  monseigneur  d' Arraz  seit  fait  et 
cree  cardinal. 

Item,  pour  ce  que  nostre  dit  Saint  Pore,  en  faveur  de  Bev^rend  Pore 
en  Dieu  1'  Evesque  de  Toul^),  chief  du  conseil  de  mondit  seigneur  le  duc 
en  Tabsence  de  monseigneur  le  chancelier,  a  desjä  bailli6  ses  bulles  pour 
faire  deffense  ä  ceulx  de  chapitre  de  Ghalon  que  la  vaoation  de  V  ^veschie 
dudit  Ghalon  soy  offrant,  ilz  ne  procMent  ä  aucune  ölection  de  fntur 
pasteur   pour  ce  aussi  que  Ton  dit  que  Tevesque^)    dudit  Chalon   qui  est 


1)  Erst  bei  seiner  zweiten  Kardinalsemennung  im  Dezember  1461  konnte 
Piud  iL  die  Wahl  Jouöroys  im  Kollegium  durchsetzen ;  vgl.  sein  Schreiben  an 
Herzog  Philipp  bei  Pastor  II  727  nr.  37  u.  II  109. 

»)  Wilhelm  Filastre  erhielt  am  4.  September  1460  das  Bistum  Tournay. 

8)  Johannes  Germain  t  1461  Febr.  2. 


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464  Otto  CartellierL 

ä  präsent  est  indispose,  il  plaise  ^  nostre  dit  Saint  P6re  avoir  memoire 
dudit  Evesque  de  Toul  quant  ä  ce  que  dit  est  et  si  tost  que  ladicte 
vacation  escherra  et  yendra  ä  sa  congnoissance,  promonvoir  icellui  evcsque 
de  Toni  audit  äveschiä  devant  tout  autre. 

Item,  qu'il  plaise  k  nostre  dit  Saint  P6re,  avoir  poui*  especialment 
recommandä  maistre  Anthoinne  de  Neufchastel,  filz  de  monseignear  de 
Neufchastel,  mareschal  de  Bourgogne,  lequel  maistre  Anthoinne  est  protho- 
notaire  du  Saint  Si6ge  apostolique  et  lui  estre  favorable  si  avant  que  bonne- 
ment  faire  le  pourra  äs  reqaestes  qa'  il  fera  ballier  et  pr^nter  ä  sa  Sainc- 
tetä  pour  son  avancement  et  sa  promotion. 

Item,  qu^il  plaise  ä  nostre  dit  Saint  Päre  avoir  pour  especialment 
recommandez  Emoul  et  Fran^ois  de  Lalaing,  filz  legitimes  dudit  messire 
Simon  de  Lalaing,  touchant  leur  promocion  et  avancement  en  Teglise. 

Item,  qu'il  plaise  ä  nosure  dit  Saint  Päre,  avoir  soavenance  de  la  recom- 
mandacion  autres  foiz  faicte  par  mondit  seigneur  et  par  ses  deuz  derreniäres 
ambassades  en  faveur  dudit  maistre  Anthoinne  et  ä  celle  fin  quMl  soit 
pourveu  des  dignitez  ös  eglises  d*  Utrecht  et  de  Deventer  reservees  ä  la 
disposicion  de  nostre  dit  Saint  Pere. 

Item,  qu'il  plaise  k  nostre  dit  Saint  Fhre  mettre  au  neant  certainne 

Union   obtenue   par   maistre  Gervais  D dolen  de  Töglise  sainte 

Pharaould  de  Gand  ou  prejudice  de  monseignenr  de  Cambray^)  et  dont 
ledit  maistre  Anthoinne  est  plainement  adverti. 

Item,  quMl  plaise  k  nostre  dit  Saint  Päre  ottroler  ses  bulles  aposto- 
liques  pour  deffendre  au  couvent  de  Saint  Pierre  lez  Chalon,  de  T  ordre 
Saint  Benoist,  Telection  de  leur  abbä  quant  la  vacation  de  Tabbaye  Pre- 
miers escherra  par  le  trespas  de  Vabb^  qui  est  k  present,  et  nota  que 
ladicte  abbaye  est  subgette  au  Saint  Siäge  apostolique  sans  moYen. 

Item,  quMl  plaise  ä  nostre  dit  Saint-Päre,  ä  la  requeste  de  mondit 
seigneur  le  duc,  avoir  pour  singulierement  recommandö  maistre  Pierre 
Milet,  son  secrötaire  signant  sur  le  fait  de  ses  finances  et  prävost  de 
l'eglise  Saint-Pierre  d*Aire*)  et  lui  estre  favorable  si  avant  qne  bonne- 
ment  faire  le  pourra  bs  requestes  qu^il  fera  baillier  et  pr^nter  ^  sa 
Sainctete  pour  avoir  revalidacion  de  ses  gräces  ezpectatives  et  nominaciona 
en  ce  en  quoy  elles  n'ont  sorti  efifect:  pour  lesquelles  avoir  et  obtenir 
il  a  soustenu  de  granz  fraiz,  missions  et  despens,  ä  quoy,  comme  il  semble, 
Ton  doit  avoir  regart.  Aussi  pour  avoir  des  dispensacions  et  autrement 
et  pour  ce  que  desjä  nostre  dit  Saint  Päre,  oy  le  rapport  et  la  recom- 
mandacion  que  lui  firent  lesdits  monseigneur  d^Arraz,  messire  Simon  de 
Lalaing  et  autres  estans  avec  eulx  en  ambassade  de  la  personne  dudit 
maistre  Pierre,  de  la  charge  qu'il  a  devers  mondit  seigneur  le  duc  en  ses 
matiäres  secrätes  et  autrement  et  de  sa  continuelle  residence  par  devers 
lui,  s'  est  dömonsträ  bien  favorable  pour  icellui  maistre  Pierre,  ledit  maistre 
Anthoinne,  en  la  presence  de  mondit  seigneur  d'Arraz,  Ten  merciera  de 
par  mon  dit  seigneur. 

Fait  et  commande  par  mondit  seigneur  le  duc  le  premier  jour  de  may 
Tan  mil  CCCC  soixante,  en  sa  ville  de  Bruxelles. 
(signe):  Milet. 

')  Johannes  VI:,  unehelicher  Sohn  Johannes'  ohne  Furcht. 
-)  Aire-8ur-la-Ly8  (Pas  de  Calais). 


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Nelson,  Wellington  und  Gneisenan, 
die  militärischen  Hauptgegner  Napoleons  I. 

Von 

Julius  V.  Pflugk-Harttung. 


Fortiter,  fideliter,  feliciter. 
(Wahisprucli  im  Wappen  Qneisenau^g.) 

Die  Geecbicke  der  Welt  pflegen  dnrch  das  Schwert  entschieden  zn 
werden,  doch  gesellt  sieh  zum  Streite  der  Waffen  der  politische  und  wirt- 
schaftliche Ka]np£  Letzterer  ist  uralt,  gelaugte  aber  erst  in  der  Neuzeit 
klar  bewusst  zur  Erscheinung.  Zunächst  geschah  es  durch  Frankreich 
unter  Colbert  (Ludwig  ZIY.),  dann  durch  England,  hier  mit  der  ganzen 
Wucht  seines  Volkstums.  Die  frühe  Entwicklung  der  englischen  Industrie, 
▼erbundeu  mit  starker  Entfaltung  des  englischen  Flotten-  und  Eolonial- 
wesens  hat  diesem  Inselreiche  ein  Obergewicbt  ?erliehen  bis  auf  unseren 
Tag.  Ihm  trat  das  Frankreich  Napoleons  I.  entgegen.  Da  es  jedoch  weder 
in  Waren  noch  in  Schiffen  konkurrenzfähig  war,  so  verlegte  es  den  Kampf 
auf  Unterbindung  der  englischen  Ausfuhr  durch  die  Kontinentalsperre. 
Das  misslang:  mächtiger  als  je  ging  England  aus  dem  Wettbewerbe 
hervor,  so  gewaltig,  dass  Frankreich  sich  nur  sehr  allmählich  wieder 
zu  erheben  vermochte,  dem  dann  Deutschland  und  Amerika  und  ganz 
neuerdings  Japan  zur  Seite  traten,  freilich  alle  weit  zurückstehend 
gegen  das  stolze  Albion. 

Bei  solch'  einem  Hintergrunde  der  Ereignisse  kann  es  nicht 
Wunder  nehmen,  dass  der  letzte  Entscheidungskampf  zwischen  Frank- 
reich und  seinem  leistungsfähigen  Nachbarn  zur  See  einer  der  gross- 
artigsten gewesen,  die  die  Geschichte  kennt:  grossartig  wegen  der 
€haraktere  die  ihn  führten,  wegen  der  Dauer  eines  Viertel- Jahrhunderts 

Mitteilungen  XXVIII.  ^.^,.^85),^  GoOgk 


466  Julius  V.  Pflugk-Harttnng. 

und  wegen  des  räumlichen  Umfanges,  den  er  erhielt.  Zermalmend 
rangen  Waffen  und  Waren  miteiuander,  alle  Zwangsmittel  und  Schreck- 
nisse eines  langen  Krieges  machten  sich  geltend.  Das  ganze  Fest- 
land Europas,  Amerika  und  Asien  wurden  in  die  Erbitterung  hineinge- 
rissen, bis  sich  aus  dem  vielgestaltigen  Zweikampfe  eine  Waffenent- 
scheidung entwickelte,  in  die  die  Erhebung  der  europäischen  Festland- 
Yölker  gegen  die  französische  Zwingherrschaft  hineinwuchs.  Auf  seiten 
Frankreichs  stand  das  grösste  Eriegergenie  der  Neuzeit,  aber  der 
Widerstand  dagegen  zeitigte  auch  bei  den  Feinden  die  höchste  Eraft- 
entfaltung  und  brachte  die  bedeutendsten  und  gefahrlichsten  Männer 
empor,  welche  mit  Napoleon  um  den  Siegeslorbeer  gerungen  haben. 
Es  waren:  Nelson  för  die  ältere,  Wellington  und  Gneisenau  für  die 
spätere  Zeit,  und  durch  die  Schlachten,  haben  diese  Meister  auch 
die  politische  Gestaltung  der  Neuzeit  mitentschieden:  den  Untergang 
der  französischen  Seemacht,  den  Sturz  des  Eaiserreichs  und  damit  die 
Vernichtung  des  französischen  Übergewichtes  zu  Lande,  die  Erhebung 
Preussens  zum  mehr  oder  weniger  führenden  Staate  des  europäischen 
Festlandes,  die  Entwicklung  Englands  zum  Weltreiche. 

Vergegenwärtigen  wir  uns  jene  drei  Heldengestalten  der  Neuzeit, 
so  begegnen  wir  höchst  verschiedener  Eigenart:  in  Nelson  der  grössten 
Genialität,  in  Wellington  dem  klügsten  und  weltgewandtesten,  in  Gneisen  au 
dem  Überzeugungstreuesten  und  lautersten  Menschen.  Welligton  zeigte 
seine  Hauptbedeutung  in  der  Schlacht  als  Taktiker,  Gneisenau  war 
ein  mehr  strategisch  veranlagter  Eopf,  er  war  Feldzugsdenker,  und 
Nelson  vereinigte  beide  Fähigkeiten.  Es  ist,  als  wenn  das  Schicksal 
selbät  in  der  Zahl  seinen  Willen  kundgetan  hätte,  denn  es  schuf  sich 
zwei  Engländer  und  einen  Preussen  als  hauptsächliche  Werkzeuge,  wo- 
gegen es  die  vielen  übrigen  Feinde  Napoleons  an  Feldhermbegabung 
vernachlässigte. 

Nelson. 

Von  den  beiden  Engländern  war  Wellington  vorwiegend  Charakter 
und  Nelson  wesentlich  Genie,  mit  allen  Eräften  und  Schwächen  eines 
solchen^).     Jener   war   das  Eind   vornehmer   Eltern,   dieser   der   Sohn 


<j  Ungedrucktes  Material  findet  sich  massenhaft  in  »The  Public  Record  Office« 
zu  London.  Es  ist  grössteils  katalogisirt  in :  The  Public  Record  Office,  Lists  and 
Indexes  XVI II,  List  of  Admiralty  Records.  Vol  I.  London  1904.  Besonders  her- 
vorzuheben sind:  Admiralty,  Secretarj,  in:  Letters;  mit  Despatches,  Correspon- 
dence,  Letters,  List  Books,  Journal?,  Minutes.  Ferner:  Admiralty,  Secretary;  Out 
Letters,  mit  Orders  and  Instructions,  Lords*  Letters,  Minutes.  —  Ausserdem 
kommen  in  Betracht:  The  War  Office  Records,  und  die  Papiere  und  Korrespon* 


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Nelson,  Wellington  und  Gneisenau  etc.  4g7 

eines  armen  Landpfarres,  von  schwankender  Gesundheit  und  zumal  iu 
jüngeren  Jahren  oft  ans  Krankenbett  gefesselt.  Wenn  er  sich  dennoch 
zum  berühmtesten  Seehelden  des  meerumrauschten  Britanien  aufschwang, 
so  zeigt  dies  durchaus  den  ,self  made  man*.  Trotz  seines  geistlichen 
Vaterhauses  war  Nelson  ein  geborener  Seemann,  ganz  im  Gegeilsatze 
zu  fast  allen  seinen  französischen  und  spanischen  Gegnern,  denen  er 
später  die  Stime  bieten  sollte.  Das  Meer  war  sein  Element,  da  fühlte 
er  sich  leicht  und  frei  und  tatenfroh.  Das  Brausen  des  Sturmes,  die 
Wut  der  Wogen  wurden  ihm  die  Lehrmeister  wider  den  Feind.  Dem 
Meere  verdankte  er  alles.  Schon  mit  12  Jahren  ging  er  zu  Schiff, 
sah  Westindien  und  Ostindien,  das  Eismeer  des  Nordens  und  die  Glut- 
küste von  Honduras.  Mit  20  Jahren  erhielt  er  die  Führung  eines 
Kriegsschiffs  als  Post-Kapitain,  bis  Kränklichkeit  für  kurze  Zeit  seine 
Laufbahn  unterbrach. 

Von  Angesicht  war  Nelson  unschön:  verschwomnene  Züge,  eine 
bedeutende  Stirn  und  darunter  starke  aber  nicht  scharf  gezeichnete 
Augenbrauen  mit  klugen,  gutmütigen  Augen,  die  in  der  Erregung 
flammten,  wie  die  eines  Tigers;  die  Nase  lang,  fleischig  und  stark  vor- 
springend, der  Mund  gross  mit  hängender  Unterlippe.  Das  Gesicht  als 
Ganzes  deutet  auf:  Klugheit,  ünternehmungskraft,  Vielseitigkeit  und 
Sinnlichkeit,  es  fehlen  aber  die  festen  Linien,  welche  den  Charakter- 
kopf zu  kennzeichnen  pflegen.  Nelsons  Schrift  stimmt  merkwürdig 
hierzu:  sie  ist  klar,  steil,  nicht  leicht,  unschön,  unruhig,  man  möchte 
sagen  etwas  nervös,  sensibel. 

Nelson  besass  viel  Gemüt,  und  neigte  wie  alle  so  beanlangten 
Menschen  bisweilen  zur  Schwermut.   Ein  warmherziger  Freund,  ehrlich 


denz  Nelsons  im  British  Museum.  Das  französische  Material  wird  aufbewahrt 
im  Marinearcbive  und  im  Kriegsarchive  zu  Paris.  Sonstiges  ist  nebensächlich, 
höchstens  die  spanische  Berichterstattung,  namentlich  wegen  Trafalgar  heran- 
zuziehen. —  Von  Dokumentensammlungan  sind  zu  nennen :  Copies  of  Original 
Lett<^rs  .  .  .  intercepted  by  the  Fleet  under  .  .  .  Lord  Nelson.  2  vols.  London  1799 ; 
Jackson»  Logs  of  the  Gead  Sea  Fights,  Navy  Records  Society.  London  1899; 
Naval  Chronicle  40  vols.  London  1799—1818;  Nicolas,  Dispatches  and  Letters 
of  Vice-Admiral  Lord  Nelson.  7  vols.  London  1844—46.  —  Pettigrew,  Memoirs 
of  tho  Life  of  Lord  Nelson  2.  ed.  2.  vols.  London  1838 ;  Clarke  and  Mc.  Arthnr, 
Life  of  Admiral  Lord  Nelson.  2  ed.  edn.  3  vols.  London  1840.  Lougthon,  Nelson 
and  bis  Companions  in  arm.  London  1896 ;  Mahan,  The  Lipe  of  Nelson.  2  vols. 
London  1897,  2  nd.  edn.  1899;  Jeaffreson,  Lady  Hamilton  and  Lord  Nelson.  London 
1897;  Parsons,  Nelsonian  Reminiscences,  London  1843:  James,  The  Naval  History  of 
Great  Britain.  6  vols.  London  1886;  Marshall,  Royal  Naval  Biography.  12  vols. 
London  1823—35;  Pflugk-Harttung,  Napoleon  I.  Bd.  I.  S.  264—288,  499-529; 
—  Wegen  der  Bibliographie  vergl.  Laugthon  1.  c.  335—351;  Cambridge  Modern 
History  VIIL  834-836;  IX.  816-823. 

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468  Julias  V.  Pflugk-Harttung. 

und  ein&ch,  bewahrte  er  sich  trotz  Rahm,  Würden  und  Volkatümlich- 
keit  die  Seele  eines  Kindes.  Reich,  faat  zu  reich  begabt,  war  sein 
Wesen  deshalb  nicht  abgeschlossen,  sondern  schillerte  und  wechselte 
in  allerlei  Farben  von  heroischer  Grrösse  bis  zur  Haltlosigkeit. 

Der  Erfolg  und  das  Gefühl  der  Überlegenheit  steigerten  sein 
S^bstvertrauen,  welches  hie  und  da  in  Eitelkeit  und  Leichtsinn  aus* 
arten  konnte.  Seinem  Bruder  sagte  er  einmal:  .Wenn  Ansehen  und 
Ehre  im  Dienste  wünschenswert  sind,  so  besitze  ich  meinen  vollen  Teil 
daran.  Nie  habe  ich  eine  Gelegenheit  yerabsaumt»  um  mich  auszu- 
zeichnen, nicht  blos  durch  Tapferkeit  sondern  auch  durch  Greist,  denn 
von  den  vielen  Plänen,  welche  ich  vorgelegt  habe^  ist  nicht  einer  fehl«> 
geschlagen*.  Dem  Herzoge  von  Clarence  äusserte  er:  ,,Es  hat  Gott 
gefallen^  mir  in  diesem  Kriege  öfters  Gelegenheit  zu  geben,  mich  ala 
vertrauenswerten  Offizier  zu  erweisen,  aber  zugleich  auch,  alle  meine 
Unternehmungen  in  höchstem  Masse  glücklich  zu  wenden.  Ich  habe 
das  Glück  gehabt,  nidit  blos  in  meiner  unmittelbaren  Umgebung  be«- 
merkt  zu  werden,  sondern  nicht  minder  wiederholt  die  Billigung  dea 
Ministeriums  für  mein  Verhalten  zu  erlangen.  In  meinem  Urteile  habe 
ich  mich  bisher  nie  geirrt*.  Eitelkeit  war  es  doch  auch  wohl,  die  ihn 
ve)ranlaS8te,  im  Dienste,  selbst  auf  dem  Admiralsschiffe,  wo  jedermann 
ihn  kannte,  stets  eine  Uniform  zu  tragen,  in  der  sich  gross  seine 
Orden  eingestickt  fanden.  Dies  ist  ihm  verhängnisvoll  geworden,  denn 
bei  Trafalgar,  wo  das  Admiralsschiff  .Yictory*  Bord  an  Bord  neben 
dem  tapferen  französischen  «Redoutable*  lag,  erspähte  ihn  ein  feind- 
licher Scharfschütze  aus  dem  Mastkorbe,  zielte  und  traf  ihn  von  oben 
durch's  Epaulette. 

Dr.  Leonard  Gillespie,  der  Generalarzt  der  Flotte,  der  täglich  mit 
Nelson  zusammenkam,  sagt  von  ibm^):  , Nelsons  ungezwungenes  Be- 
nehmen, seine  Erhabenheit  Über  äussere  Formalitäten  und  Pomp,  konnte 
nur  durch  den  umsichtigen  und  zähen  Fleiss  übertroffen  werden,  mit 
dem  er  die  Flotte  führte.  Er  war  leutselig  und  aufmerksam  gegen 
jedermann,  ass  wenig  und  trank  massig.  Sein  G^ist  war  von  so  be^ 
wundemswerter  Rastlosigkeit,  dass  er  kaum  der  Ruhe  bedurfte  und 
selten  zwei  Stunden  hintereinander  schlief.  Bisweilen  blieb  er  die 
ganze  Nacht  auf  Deck.  Er  nahm  dann  keine  Rücksicht  auf  das  Wetter, 
sondern  trug  nur  einen  dünnen  Dmschlagmantel^).  Wenn  seine  Kleider 
nas3  waren,  weigerte  er  sich  oft,  sie  zu  wechseln,  weil  er  meinte,  seine 
lederne   Weste  schütze   ihn   genug.      Für    gewöhnlich   trug  er  keino 


')  Laughton,  NeUoa  Memorial  259. 

^)  Es  handelt  eicb  um  Aufenthalt  auf  dem  mittelländischen  Meere. 


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Nelson,  Wellington  und  Gneisenau  etc.  459 

Stiefel  und  bekam  deshalb  leicht  nasse  Füsse.  Dann  begab  er  sich 
gern  in  seine  Kajüte,  zog  die  Schuhe  aus  und  ging  in  Strümpfen  auf 
der  Fussdecke  hin  und  her,  um  die  Füsse  su  trocknen.  Er  tat  dies 
lieber,  als  dass  er  seine  Diener  beim  Anziehen  frischer  Strümfe  be* 
mühte,  was  er  selber  nicht  gut  konnte,  weil  er  nur  eine  Hand  hatte*. 

uns  erscheint  die  Bemerkung  des  Arztes  über  Melsons  geringes 
Schlafbedürfnis  Ton  Bedeutung.  Der  Admiral  war  damals  ein  Mann  in 
den  vierziger  Jahren;  in  diesem  Alter  braucht  der  Korper  eines  ge- 
sunden Menschen  noch  reichlich  6  Stunden  Schlaf,  da  Nelson  diesen 
nicht,  oder  nur  mit  Unterbrechungen  fand,  so  war  er  nicht  gesund 
im  gewöhnlichen  Sinne,  sondern  litt  augenscheinlich  an  Schlaflosigkeit. 
Auch  die  Empfindlichkeit  der  Füsse  deutet  hierauf  und  ebenso  wieder«- 
holtes  Krankenlager.  Nelson  hatte  mithin  schwache  Nerven,  die  sich 
allein  schon  aus  seinen  schweren  Verwundungen  und  deren  langwieriger 
Heilung  erklaren  würden,  zumal  er  auch  am  Kopfe  getroffen  ist 
Demnach  war  Nelson  etwas  Neurastheniker,  was  durch  den  laufenden 
gesunden  Dienst,  durchweg  gute  Ernährung  und  frische  Seeluft  zwar 
gemildert  warde,  aber  doch  das  Schillernde,  bisweilen  Unbestimmte 
seines  Wesens  erklärt:  einen  leidenschaftlichen,  entschlossenen  Unter* 
nehmungsgeist  neben  Willenschwäche.  80  haben  wir  Anwandluugen 
von  GrössengefQhl  und  dann  wieder  eine  tiefe,  bisweilen  zu  weifc^ 
gehende  Bescheidenheit,  die  Fähigkeit  des  Selbstvergesseus  in  der 
grossen  Tat,  wie  in  fast  unterwürfiger  Liebe.  Das  was  man  .Charakter* 
nennt,  bedarf  fester  Nerven,  und  die  besass  Nelson  nicht. 

Seiner  Anlage  nach,  war  er  durchaus  eine  vorstürmende  Natur 
von  unersättlicher  Schaffensfreude,  hier  seinem  grossen  Qegner  Napoleon 
nahe  verwandt  Er  kannte  keine  Schwierigkeit,  sondern  nur  den  Er*- 
folg,  und  zwar  den  durch  die  Tat,  durch  die  mannhafte  Leistung. 
In  der  Arbeit  fand  er  seine  Befriedigung,  und  an  sich  selber  stellte 
er  die  höchsten  Forderungen,  während  er  über  andere  gern  milde  ur- 
teilte. Einmal  äusserte  er:  .Wenn  zehn  Schiffe  genommen  sind,  und 
eines  entkommt,  dessen  man  habhaft  werden  konnte,  so  ist  die  Sache 
nicht  gut  gemacht*.  In  gleicher  Weise  zierte  ihn  der  Mut  der  Ver- 
antwortung und  persönliche  Tapferkeit.  Letztere  hat  bewirkt,  dass 
er  als  Krüppel  durchs  Leben  ging.  Bei  der  Belagerung  von  Calvi 
verlor  er  ein  Auge,  im  Hafen  von  Santa  Cruz  büsste  er  den  rechten 
Arm  ein,  bei  Abukir  wurde  er  an  der  Stirn  verwundet  und  bei  Tra- 
falgar  fand  ihn  die  Todeskugel.  War  Wellington  langsam  von  Ent* 
schluss,  so  umgekehrt  Nelson  schnell  im  Urteil,  schnell  in  der  Tat. 
Diese  Eigenschaflen  hätten  zu  Tollkühnheit  und  Unglück  geführt,  wenn 
sie  nicht  durch  eine  verblQffende  Geistesgegenwart,   durch    eine  blitz«» 


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470  J  ulius  y.  Pflugk-Harttung. 

artig  arbeitende  Denkkraft  getragen  wären,  die  in  Sekunden  enthüllte, 
was  andere  in  Jahren  nicht  erforschten.  Sofort,  ohne  Vorbereitung 
zeigte  ihm  sein  Qenius  nachtwandlerisch  das  Richtige,  und  das  Er- 
kannte gestaltete  sich  alsbald  zur  entschlossenen  Tat.  Bei  dem  Bal- 
tischen unternehmen  urteilte  er:  «Geht  durch  den  Sand  oder  durch 
den  Belt,  oder  sonstwo,  nur  verliert  keinen  Augenblick*.  Das  war 
die  Grundstimmung  seiner  Seele. 

Ein  guter  Beobachter  hat  von  Nelson  gesagt:  ,Er  sah  die  Hinder- 
nisse mit  dem  Auge  eines  Seemanns,  der  zum  Angriff  entschlossen 
isf  Und  diese  Eigenart  zeigte  sich  verbunden  mit  ausgesprochenem 
Gefühle  für  Britaniens  Nutzen  und  Ehre,  mit  einem  wahren  Instinkte 
für  Englands  Weltstellung  zur  See.  Als  Brite  und  Seemann  fühlte 
er  sich  tief  durchdrungen  von  dem  Minderwerte  aller  übrigen  Flotten; 
deren  Schiffe  zählte  er  nicht,  sondern  sie  verliehen  ihm  nur  einen  Mut 
ohne  Grenzen,  eine  geradezu  fatalistische  Meinung  von  Englands  Sieger- 
kraft. Einmal  äusserte  er:  «Zu  Hause  wissen  sie  nicht,  dass  diese 
Flotte  im  Stande  ist  alles  und  jedes  zu  leisten*' ;  ein  andermal  meinte 
er:  ,Die  Flotten  Englands  sind  im  Stande  der  Welt  in  Waffen  zu  be- 
gegnen*. Seine  letzten  Worte  sollen  gewesen  sein:  «Gt)tt  sei  Dank, 
ich  habe  meine  Pflicht  getan*  und  «Gott  und  mein  Vaterland*.  Nun 
war  ein  Seeunternehmen  damals  noch  weit  schwieriger  wie  heute,  weil 
es  sich  um  schwerfallige  Segelschiffe  handelte,  welche  abhingen  von 
Wind,  Wetter  und  Meer.  Es  musste  also  stets  ein  ineinandergreifen- 
des Denken  stattfinden :  welche  Schwächen  bietet  der  Feind,  welche  Be- 
dingungen gewähren  Wind  und  Strömung,  wie  wird  das  eine  gegen 
und  durch  das  andere  benutzt.  Bezeichnend  hiefÜr  sind  die  schlichten 
Sätze,  welche  Nelson  an  Lord  Howe  über  Abukir  schrieb:  «Der  Wind 
wehte  längs  der  Linie  des  Feindes,  indem  ich  sein  Vordertreffen  und 
sein  Zentrum  angriff,  war  ich  im  Stande  soviel  Obermacht  als  ich 
wollte,  auf  einige  wenige  Schiffe  zu  werfen.  Meine  Freunde  begriffen 
diesen  Plan  sofort  durch  Signale*.  Man  beachte,  wie  er  die  Kapitäne 
der  Flotte  seine  Freunde  nennt.  Nicht  kalt  und  vornehm  hielt  er  sie 
von  sich  fern,  sondern  umgekehrt,  er  gewann  ihre  Zuneigung  und  Ver- 
ehrung durch  persönliche  Liebenswürdigkeit,  welche  durch  geistige  Be- 
deutung geadelt  wurde,  und  kettete  sie  an  sich  durch  die  Macht  seiner 
Persönlichkeit,  durch  die  Kraft  seines  Geistes.  Als  Admiral  verstand 
er,  sie  durch  häufige  Beratungen  ganz  in  seine  Absichten  und  Pläne 
einzuweihen,  sie  gewissermassen  in  seinem  Sinne  denken  zu  machen; 
er  wusste  ihnen  den  Instinkt  gemeinsamen  Zusammenwirkens,  einer 
sicheren  Findigkeit  einzuflössen,  wenn  die  Oberleitung  in  der  Schlacht 
versagte,  wusste  ihr  Verständnis  und  ihre  Leistungskraft  aufig  höchste 


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Nelson,  Wellington  und  Gneisenau  etc.  471 

zu  steigern.  Wie  kein  zweiter  umwob  er  sie  alle  mit  dem  geheimnis- 
vollen Bande  der  Kameradschaft,  machte  er  sie  zu  einer  «Brüderschaar'' 
(the  band  of  brothers).  Und  diese  übertrug  er  bis  zu  gewissem  Grade 
auf  die  Mannschaft,  ftir  deren  körperliches  und  geistiges  Wohlergehen 
er  im  weitesten  Sinne  sorgte.  Der  bereits  genannte  Dr.  Gillespie  be- 
richtet i),  der  Gesundheitsstand  auf  der  Mittelmeerflotte  sei  ausge- 
zeichnet (extremely  good),  wohl  unerreicht  von  irgend  einer  Flotte 
auf  fremder  Station,  und  das  komme  durch  die  Aufmerksamkeit,  welche 
Nelson  dem  Yerpflegswesen  widme,  mehr  fast  noch,  dass  er  die  Mann- 
schaft mit  Heiterkeit  erfülle  durch  Musik,  Tanz  und  theatralische  Yor- 
stellungen.  Für  diese  Gewährung  verlangte  er  im  gegebenen  Augen- 
blicke die  schwerste,  die  hingehendste  Tat.  Er  übereilte  nicht,  sondern 
bereitete  gern  reiflich  vor :  in  der  Ausführung  dann  aber  kein  Zögern ! 
Man  sieht,  wie  die  Gesamtheit  der  umstände  dem  Admiral  ermöglichte, 
so  bestürzend  schnell,  so  aus  einem  Gusse  zu  handeln. 

Sein  auf  das  Grosse  gerichteter  Sinn  und  seine  übersprudelnde 
geistige  Regsamkeit  bewirkten  einen  gewissen  Minderwert  in  den 
kleinen,  laufenden  Dingen.  Gamaschendienst  lag  seinem  genialen 
Wesen  völlig  fem.  Ja,  es  muss  fraglich  erscheinen,  ob  er  ein  ein- 
zelnes Schiff  immer  gut  gesteuert  hätte.  Er  war  mehr  Admiral  als 
Kapitän,  und  zeigt  hier  einen  starken  Gegensatz  zu  Wellington,  der 
seine  Augen  überall  hatte,  bis  hinab  zu  den  Knöpfen  des  Grenadiers. 

Als  Pfarrerssohn,  als  Seemann  und  als  Engländer  war  Nelson 
religiös,  sogar  voll  tiefen  Gottvertrauens,  hier  völlig  von  seinem  Gegner 
Napoleon  verschieden,  dem  er  aber  um  so  mehr  als  Befehlshaber  geistes- 
verwandt erscheint.  Auch  Nelson  erwies  sich  gleich  bedeutend  als 
Stratege,  wie  als  Taktiker,  wenngleich  in  letzterer  Eigenschaft  doch 
wohl  sein  Schwergewicht  liegt.  Er  besass  einen  weiten,  klaren  stra- 
tegischen Blick,  ein  scharfes  Auge  sofort  die  Verhältnisse  zu  über- 
sehen, ein  instinktives  Tastgefühl  für  die  Absichten  und  Schwächen 
des  Gegners,  die  Kraft  eigene  Pläne  zu  entwerfen  und  auszuführen, 
ja  ihm  kamen  neue  Gedanken  in  geradezu  unerschöpflicher  Fülle.  Kein 
Misserfolg  schlug  ihn  nieder,  im  Gegenteile,  je  mehr  ihrer  waren,  desto 
gewaltiger  steigerten  sie  seine  Leistungskraft;  es  war  fast,  wie  wenn 
er  dem  toten  Holz  seiner  Schiffe  und  dem  kalten  Erz  seiner  Ge- 
schütze Leben  einflösste,  um  mitzuarbeiten  nach  dem  gemeinsamen 
Ziele,  um  mitzuerstreiten  den  entscheidenden  Sieg.  Während  die  übrigen 
englischen  Admiräle  das  System  der  vollständigen  Hafeublockade  ver- 
folgten,  und  dies   namentlich  vor  Brest    mit    buldoggenzäher   nie    er- 


»)  Laughton  p.  258. 


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472  Julius  V.  Pflugk-Harttung. 

lahmender  Wachsamkeit  durchführten,  verfolgte  Nelson  einen  anderen 
Gedanken;  nämlich :  den  Feind  aus  dem  bergenden  Hafen  heraoszulassen, 
um  ihn  draussen  2u  packen  und  zu  yernichten.  Diese  Art  von  Strategie 
bot  die  Möglichkeit  d6s  blendenden  Erfolges,  aber  den  Nachteil,  dass 
der  Feind  entschlüpfen  konnte,  bevor  er  sich  erspähen  liess.  War  das 
gescheheu,  so  stürmte  Nelson  auf  der  Suche  einher  mit  verzehrender 
Energie,  wie  der  Bluthund  auf  der  Spur,  aber  die  Spur  war  das  weite, 
ewig  wogende  Meer.  Zweimal  sind  ihm  die  Franzosen  aus  Toulon 
entwichen,  jedesmal  bereiteten  sie  ihm  eine  nervenzerrüttende  Jagd, 
aber  das  Ende  waren  die  entscheidendsten  Siege  der  Neuzeit:  der  von 
Abukir  und  der  von  Trafalgar. 

In  diesen  beiden  Schlachten  zeigte  sich  Nelsons  taktisches  Genie 
mit  zwingender  Gewalt.  Wir  wollen  sie  deshalb  kurz  betrachten*). 
Als  Bonaparte  1798  Alexandrien  erstürmt  und  sein  Heer  nach  Kairo 
geführt  hatte,  glaubte  der  französische  Admiral  seine  Flotte  am  besten 
zu  sichern,  wenn  er  die  Linienschiffe  in  der  fiai  von  Abukir,  in  so 
seichtem  Wasser  längs  der  Küste  hintereinander  vertäuen  liesse,  dass 
sie  rückwärts,  dem  Lande  zu,  nicht  umfahren  werden  könnten,  während 
nach  der  Seeseite  hin  ihre  Kampfkraft  erhöht  würde.  Das  ganze 
verstärkte  er  durch  Besetzung  der  nahen  Insel  Abukir  durch  eine 
Batterie. 

Inzwischen  hatte  Nelson  die  Franzosen  überall  auf  dem  Mittel- 
meere gesucht.  Der  Zufall  wollte,  dass  er  zwar  richtig  Alexaudrien 
als  Ziel  des  feindlichen  Unternehmens  gewittert,  er  selbst  es  aber 
früher  als  Bonaparte  erreicht  und  deshalb  den  Hafen  leer  gefunden 
hatte.  Als  er  zum  zweiten  Male  kam,  da  sah  er  auf  den  Festungs- 
werken die  Trikolore,  aber  die  Flotte  fand  er  nicht  So  wurde  tastend 
an  der  Küste  beobachtet,  bis  plötzlich  nachmittags  das  leitende  Schiff 
das  heissersehnte  Signal  gibt:  , Französische  Flotte  voraus  in  Sicht, 
16  Schiffe".  Nelson  eilt  herbei;  da  sieht  er  den  Feind,  in  einer  scheinbar 
unangreifbaren  Stellung,  er  kennt  das  Fahrwasser  nicht,  sicher  ist 
es  gefährlich,  und  schon  sinkt  die  Sonne,  ein  Kampf  wird  also  bei 
Nacht  erfolgen  müssen  in  völlig  fremder  Gegend,  nahe  dem  Ufer.  Aber 
der  Brite  zaudert  keinen  Augenblick,  er  lotet  mit  seinen  er&hrenen 
Kommandanten  durch  die  Untiefen,  bildet  Schlachtlinie  und  stürzt  sich 
auf  den  Feind.  Fünf  englische  Schiffe  biegen  scharf  um  die  feindliche 
Aufstellung  herum,  segeln  in  das  seichte  Wasser  uud  legen  sich  auf 
die  Biuuenseite  der  Franzosen,  während  fünf  andere  sie  von  aussen 
her  fassen,   aber  nicht  die  Gesamtflotte,   sondern  nur   ihren  vorderen 


»)  Vgl.  meinen  Aufsatz  in  der  »Flotte«  1903  Heft  10,  11. 


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Nelson,  Wellington  und  Gneisenau  etc.  473 

Teil  bis  zur  Mitte.  Diese  onerhört  kühne  Bew^ung  vollzieht  sich 
bei  untergehender  Sonne  and  überrascht  die  Franzosen  yollständig. 
Zwei  englische  Schiffe  beschiessen  dnrchweg  ein  französisches^  ohne 
dass  ihm  von  den  weiter  rückwärts  verankerten  Hilfe  gebracht 
werden  kann.  Das  Schicksal  der  Franzosen  ist  besiegelt.  Als  der 
Morgen  grauet,  haben  sie  11  Linienschiffe  mit  3500  Mann  verloren, 
haben  sie  die  vernichtendste  Seeniederlage  der  neueren  Zeit  erlitten. 

In  ähnlicher  Weise  erging  es  1805  bei  Trafalgar;  auch  hier  ver- 
stand Nelson  seine  Minderheit  geschickt  zur  tatsächlichen  Obermacht 
umzuwandeln.  Die  französisch-spanische  Flotte  befand  sich  in  Cadix, 
Nelson  lag  davor,  sie  in  seiner  Weise  beobachtend.  Da  verliess  Ad- 
miral  Villeneuve  den  schützenden  Hafen,  schnell  bemerkt  und  bald  ereilt. 
Am  21.  Oktober  bei  Tagesanbruch  befanden  sich  die  beiden  Flotten 
unfern  von  Kap  Trafalgar  in  Sicht  Der  englische  Ädmiral  führte 
27  Linienschiffe,  die  Verbündeten  zählten  deren  33,  teilweise  freilich 
minderwertige.  Hinter  einander  her,  in  Kiellinie  fahrend,  kamen  sie 
durch  ein  ungeschicktes  Maneuvre  etwas  auseinander;  Nelson  teilte 
seine  Flotte  in  zwei  Reihen,  die  geradeswegs  von  seitwärts  auf  den 
Feind  stossen  sollten,  um  dessen  Linie  vor  und  hinter  der  Mitte  zu 
durchbrechen,  sie  in  drei  Teile  zu  reissen,  und  Mitte  und  Nachhut 
zu  vernichten,  ehe  die  Vorhut  herbei  kommen  könnte.  So  hat 
sich  denn  auch  die  Schlacht  vollzogen.  Die  unerwartete  Angriffsart 
sprengte  die  Feinde  auseinander,  in  fruchtbarem  Kampfe  Schiff  gegen 
Schiff,  oft  zwei  und  drei  gegen  eines,  wurde  Mitte  und  Nachhut  ver- 
nichtet, trotz  heldenhaftester  Gegenwehr.  In  etwas  über  5  Stunden 
war  Abukir  übertroffen:  17  verbündete  Schiffe  waren  genommen  und 
7000  Mann  verloren. 

Die  Schlacht  bei  Trafalger  ist  entscheidend  geworden  bis  auf  den 
heutigen  Tag  und  sie  wird  es  wahrscheinlich  noch  lange  bleiben.  Der 
Untergang  der  letzten  wettbewerbenden  Flotte  machte  England  meer- 
beherrschend und  ermöglichte  ihm  ein  Weltreich  zu  schaffen.  So 
wurde  Nelson  durch  seine  Siege  und  deren  Ergebnisse  der  Begründer  der 
grössten  Kolonial-  und  Seemacht,  welche  die  Geschichte  kennt.  Frei- 
lich darf  eines  nicht  unterschätzt  werden,  was  die  Begleiterscheinung 
des  Vermögens  sein  muss,  wenn  es  sich  zur  Grösse  entfalten  soll :  das 
Glück.  Es  war  ein  Glück  für  Nelson,  dass  er  in  Material,  Mannschaft 
und  Offizieren  das  Beste  zur  Verfügung  hatte,  es  war  ein  Glück,  dass 
die  französische  Flotte  der  englischen  nachstand,  und  noch  weit  mehr 
die  spanische,  es  war  schliesslich  ein  Glück,  dass  er  an  beiden  ent- 
scheidenden Tagen  eine  völlig  minderwertige,  verzagte,  fast  kopflose 
Führung  sich  gegenüber  fand. 


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474  Julius  y.  Pflugk-Harttung. 

Unmittelbar  vor  dem  Ereignisse,  das  das  Schicksal  der  Welt  be- 
stimmt hat,  beugte  Nelson  sich  in  seiner  stillen  Kajüte  vor  dem  der  die 
Schlachten  lenkt  und  verzeichnete  auf  den  Knieen  liegend  folgende  Worte 
in  sein  Tagebuch:  »Möge  der  Grosse  Gott,  den  ich  verehre,  meinem 
Lande  und  dem  Wohle  Europas  einen  grossen  und  ruhmvollen  Sieg 
verleihen,  möge  kein  Missverhalten  ihn  irgend  beflecken,  und  möge 
Menschlichkeit  nach  dem  Siege  der  vorwiegende  Zug  in  der  Britischen 
Flotte  sein.  Ich  für  meine  Person  lege  mein  Leben  in  dessen  Hände, 
der  es  schuf,  möge  Sein  Segen  verklären  die  Bemühungen  meinem 
Vaterlande  treu  zu  dienen.  Ihm  weihe  ich  mich  und  der  gerechten 
Sache,  welche  mir.  anvertraut  ist.     Amen.  Amen.  Amen.* 

Durchwebt  hier  alles  eine  gewaltige  Vaterlandsliebe,  so  zeigt  ein 
kurz  vorher  geschriebener  Brief  ein  anderes  Bild.  Am  25.  September 
übermittelte  er  Lady  Hamilton,  der  Dame  seines  Herzens:  .Ich  muss 
rasch  wieder  zur  Flotte,  denn  es  würde  meinen  Kummer  nur  ver- 
grössern,  wenn  ich  sähe,  dass  jemand  anders  den  Mannschaften  die 
letzten  Anweisungen  gäbe  .  .  .  Meine  teure  Emma  sollte  wissen,  dass 
sie  nicht  einmal  annehmen  darf,  dass  ihr  Nelson  sie  auch  nur  einen 
Augenblick  vernachlässigt  oder  vergisst.  Nein,  nein,  ich  schwöre  Dir, 
dass  Du  immer  dort  bist,  wo  ich  bin*.  Diese  Frau  hat  dem  Manne 
der  Glut  tiefe  Schlagschatten  beigesellt.  Dieselbe  Genialität,  dieselbe 
Kindlichkeit,  welche  Nelsons  Stärke  waren,  bildeten  auch  seine  Schwäche. 
Seiner  lohenden  Leidenschaft  fehlte  der  feste  Halt,  fehlte  die  Stätigkeit, 
die  Selbstbeherrschung  wir  möchten  sagen:  die  Beschränktheit  eines 
abgeschlossenen  Charakters.  Hochgradig  sinnlich,  wie  er  war,  wollte 
sein  Verhängnis,  dass  er  mit  Lady  Hamilton  zusammentraf,  einer  jener 
Damen,  wie  sie  sonst  in  Frankreich  Karriere  zu  machen  pflegen.  Durch 
Schönheit,  Anmut  und  geistige  Begabung  hatte  sie  sich  vom  armen  Mäd- 
chen zur  Gemahlin  des  englischen  Gesandten  in  Neapel  und  zur  Freundin 
der  neapolitanischen  Königin  empor  geschwungen.  Sie  war  von  Hand 
zu  Hand  gegangen,  hatte  mehrere  natürliche  Kinder,  und  dachte  nicht 
daran  ihrem  weit  älteren  Gatten  die  eheliche  Treue  zu  wahren.  So 
sah  sie  Nelson,  eine  in  ihrer  Art  geniale  Natur,  und  in  der  Genialität 
haben  beide  sich  liebend  gefunden.  Der  stürm-  und  schlachtenfeste 
Seeheld  ist  dem  Zauber  der  berückenden  Halbweltlerin  erlegen,  so 
vollständig,  wie  es  ein  Mann  nicht  darf,  am  wenigsten,  wenn  er  vor 
dem  Feinde  steht.  Für  Nelson  war  Lady  Hamilton  die  gestaltge- 
wordene Liebe,  der  er  unrettbar  und  unwandelbar  verfallen  war;  fdr 
die  Lady  l)edeutete  Nelson  innerlich  kaum  mehr,  als  einer  ihrer  zahl- 
reichen Verehrer,  freilich  als  derjenige,  der  ihr  durch  Ruhm,  Stellung  und 
Unterwürfigkeit  mehr  als  ein  anderer  gewährte.    Der  Einfluss  der  eigen- 


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Nelson,  Wellington  und  Gneiüonau  etc.  475 

nützigeu,  gefallsiichtigen  Frau  auf  Nelson  ist  kein  günstiger  gewesen, 
vor  allem  steigerte  sie  seine  ehrliche,  kindliche  Eitelkeit  und  zog  ihn 
ab  von  seiner  hohen  Aufgabe. 

Während  der  Führer  der  englischen  Flotte  am  lockenden  Gestade 
des  Südens  in  weichen  wollüstigen  Armen  sich  und  seiner  Pflicht 
vergass,  erschien  unerwartet  der  französische  Admiral  Bruix  im  Mittel- 
meere mit  einer  starken  Flotte.  Wäre  er  ein  Nelson  gewesen,  so  würde 
er  den  Liebestrunkenen  geradeswegs  aufgesucht,  ihn  völlig  überrascht 
und  voraussichtlich  vernichtet  haben.  Aber  er  war  einer  der  napo- 
leonischen Dutzendadmiräle :  er  steuerte  nach  Toulon  und  von  Toulon 
wieder  nach  Brest,  froh  den  Engländern  entgangen  zu  sein. 

Nicht  blos  Verdienst  entscheidet  das  Schicksal  der  Menschen, 
sondern  nicht  minder:  das  Glück. 

Wellington. 

Durchaus  anders  geartet  als  der  Sieger  von  Abukir  und  Trafalgar, 
war  der  vonTorres  Vedras,  Salamanka  und  Belle  Alliance^).  Wellington, 
der  Sohn  des  Grafen  von  Momiugton,  hatte  die  vornehme  Schule  zu 
Etou  und  die  Miltärschule  in  Angers  besucht;  er  trat  als  Fähnrich  in  die 
englische  Armee,  kaufte  sich  eine  Oberstleutnantstelle,  wurde  Generalmajor, 
Gouverneur  und  Staatssekretär.  In  diesem  äusseren  Verlaufe  seiner  An- 
fänge spiegelt  sich  das  Wesen  des  unvergleichlich  gefeierten  Mannes: 
Er  war  ein  Aristokrat  vom  Wirbel  bis  zur  Sohle,  von  aristokratischen 
Gesichtszügen,  aristokratischer  Denk-  und  Empfindungsweise,  vornehm 
in  Haltung  und  Gehaben,  ein  Grandseigneur,  ein  englischer  Gentle- 
mann.   Alles  erschien  bei  ihm  geregelt,  alles  korrekt,  alles  im  Einklänge. 


»)  Die  Archivalien  betreffend  Wellington  befinden  eich  in  der  Record  Office  zu 
London :  Military  dispatchea  u.  a. ;  in  British  Foreign  Office  Records ;  im  British 
Maseum,  zumal  in  Waterloo  Letters  (Siborne  collection)  und  in  dem  Wellingtonschen 
Familienarchive  zu  Aspley  House.  —  Das  Material  ist  in  umfassender  Weise  ge- 
druckt in:  Dispatches,  Field  Marshai  the  Duke  of  Wellington,  ed.  by.  Gurwood. 
8  vols.  London  1844—47;  und  Supplementary  Dispatches,  Correspondence  and 
Memoranda,  ed.  by.  Gurwood.  15  vols.  London  1858—72.  Trotz  dieser  grossen 
Publikation  findet  sich  noch  viel  üngedrucktes.  Siborne,  Waterloo  Letters.  London 
1891.  Leider  grossen  Teils  verkürzt.  —  Maxvp^ell,  Life  of  Wellington.  2  vols. 
London  1899,  ferner:  Gleigb,  Tucker,  Hoopev,  Büdinger  u.  a.  Dazu  die  Spezial- 
werke  Über  den  spanischen  Krieg  und  den  Feldzug  von  1816,  unter  denen  wir  nur 
hervorheben:  Oman,  History  of  the  Peninsular  War,  2  vols.  Oxford  1902  —  04; 
UouBsaye,  1816.  3  vols.  Paris  1905;  v.  Pflugk-Harttung,  Vorgeschichte  der  Schlacht 
bei  Beile  Alliance,  Berlin  1903.  —  Wegen  weiterer  Werke  vgl.  die  Bibliographie 
in:  The  Cambridge  Modern  History  IX,  851—853;  876—877;  auch  der  Wiener 
Kongress  ist  heranzuziehen,  ebendort  869—875. 


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476  Julius  V.  Pflugk-Harttu  ng. 

Als  er  seineu  ruhmreiclien  Feldzug  in  Spanien  führte,  stand  er 
im  besten  Mannesalter,  in  der  ersten  Hälfte  der  vierziger  Jahre  i). 
Er  war  mittelgross,  mager  und  sehnig,  die  Brust  gewölbt.  Arme, 
Hände  und  Gesicht  lang,  die  Nase  kühn  vorspringend  und  ge- 
bogen, die  Augen  grau,  durchdringend  und  kalt,  die  Brauen  frei 
geschwungen,  die  Stirn  mehr  breit  als  hoch,  die  Haare  gekürzt,  der 
Mund  klein  mit  stark  ausgebildeter  Unterlippe,  das  Kinn  etwas  heraus- 
tretend«  Der  ganze  obere  Teil  des  Kopfes  bis  zu  den  Nasenflügeln 
zeigte  Entschlossenheit  und  Willenskraft,  wogegen  der  untere  etwas 
wohlbehäbiges  hatte.  Sein  Körper  erwies  sich  gesund,  abgehärtet,  in 
höchstem  Masse  widerstandsfähig,  seine  Nerven  waren  eisern.  Im  Be- 
nehmen gewöhnlich  ruhig,  abweisend  und  herrisch,  konnte  er  auch 
gnädig  herablassend  und  zeitweise,  zumal  während  einer  Schlacht  un- 
gemein rasch  und  elastisch  in  den  Bewegungen  werden.  Bei  schwerem 
Misserfolge  erschien  er  wohl  bleich,  aber  völlig  gesammelt,  im  höchsten 
Erfolge,  wie  bei  Salamca,  wird  er  geschildert:  seine  Augen  waren 
scharf  und  beobachtend,  seine  Stimme  ruhig,  fast  sanft.  Auf  dem 
Schlachtfelde  von  Belle  Alliance  begrüsste  er  Blücher  herzlich  aber 
ohne  sonderliche  Bewegung. 

Wellington  war  ein  Meister  im  Be-  und  Ausnutzen  der  Zeit,  seine 
Mahlzeiten  waren  kurz  und  einfach,  seine  Bedürfnisse  gering,  seine 
Schlafenszeit  knapp  und,  wenn  nötig,  nach  den  Umständen  bemessen, 
er  reiste  mit  geringstem  Gepäck  und  blieb  schier  unermüdlich  im 
Sattel,  wie  in  der  Schreibstube.  Allem  äusseren  Prunke  abgeneigt, 
trug  er  nur  selten  volle  Uniform,  sondern  gewöhnlich  einen  kurzen 
blauen  Bock,  einen  noch  kürzeren  blauen  Mantel,  Lederhosen  und 
halbhohe  Stiefel.  Seinen  glatten,  niedrigen  Klapphut  überragte  keine 
Feder,  sie  zeigte  aber  die  schwarze  englische  Kokarde  und  darauf  ganz 
klein,  etwa  einen  Zoll  im  Durchmesser,  die  von  Spanien  und  Portugal 
und  1815  dazu  noch  die  niederländische,  zum  Zeichen  seiner  Feld- 
marschallwürde in  allen  diesen  Staaten.  Das  ganze  war  ebenso  praktisch 
als  nüchtern,  fast  freudlos,  in  keiner  Weise  augenfällig,  wie  Nelsons 
Auftreten  oder  das  der  französischen  Marschälle.  Ja  nicht  selten  ritt 
er  in  Zivilkleidung  umher  mit  grauer  Hose.  Auch  bei  seinen  Unter- 
gebenen achtete  er  nicht  auf  Kleidung,  dies  ging  so  weit,  dass  General 
Picton  die  Schlacht  bei  Quatre  Bras  in  einem  grossen  Zivilhut  focht 
So  machte  Wellingtons  Hauptquartier  nicht  den  geringsten  äusseren 
Eindruck;    es   bestand    aus    einer   kleinen    Anzahl    Männer  in   blauen 


*)  Die  beste  und  Torurteilsloseste  Würdigung  Wellingtons  bietet  Oman,  Penin- 
sular war  I,  114—122,  II  29i— 311. 


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Nelson,  Wellington  und  Gneisenau  etc.  477 

Socken,  dunklen  Kragen  und  niedrigen  aufgeklappten  Hüteu.  Dazu 
einige  Dragonerordonnanzen,  ohne  die  Leibeskorte,  welche  sonst  den 
Oberbefehlshaber  zu  begleiten  pflegte. 

Unmittelbar  Tor  seiner  Abreise  1808  nach  Spanien  äusserte  Wel- 
lington: ,Die  Franzosen  sind  aasgezeichnete  Soldaten  und  besitzen 
eine  neue  Strategie,  mit  der  sie  alle  Heere  Europas  niedergeworfen 
haben.  Sie  mögen  auch  mich  überwältigen,  aber  ich  glaube  nicht, 
dass  sie  mich  ausmanoyeriren  werden,  den  1.  habe  ich  keine  Angst 
vor  ihnen,  wie  alle  Welt  sonst  zu  haben  scheint,  und  2.  halte  ich  ihre 
Eampfesweise  fär  falsch  festgefügten  Truppen  gegenüber.  Ich  glaube 
fast,  alle  Festlandarmeen  sind  halb  schon  yor  Beginn  der  Schlacht  ge- 
schlagen gewesen ''i).  Das  Bekenntnis  vollständiger  Furchtlosigkeit 
bildete  eine  wichtige  Bürgschaft  für  den  Erfolg;  Wellingtons  Denk- 
und  Empfindungsweise  deckte  sich  hier  mit  der  Blüchers  und  Gneisenaus. 

Unfraglich  ist  Wellington  einer  der  klügsten,  unerschrockensten 
und  willensstärksten  Männer  seiner  Zeit  gewesen,  gleich  begabt  als 
Staatsmann,  als  Heerführer  und  in  der  Behandlung  von  Menschen, 
aber  nirgends  war  er  eigentlich  genial.  Er  hatte  einen  ungemein 
klaren  und  praktischen  Verstand,  ein  gutes  Gedächtnis,  war  vorsichtig, 
weitblickend,  voll  Selbstbeherrschung,  und  von  vielseitigster  und  uner- 
müdlicher Arbeitskraft  Vor  keiner  Schwierigkeit  und  keiner  Mühe 
schreckte  er  zurück,  wenn  er  sie  als  Notwendigkeit  erkannt  hatte,  und 
mit  eisernem  Fleisse  fährte  er  sie  zu  Ende.  Von  geringem  Tempera- 
ment, ohne  Schwung,  Poesie  und  Leidenschuft,  ausser  der  zu  herrschen, 
besass  er  zugleich  wenig  Gemüt  und  Schönheitssinn,  suchte  er  wenig 
Freude  und  Lebensgenuss.  Ehrenhaft  in  Wort  und  Tat,  blieb  er  er- 
haben über  Tadel  und  Lob.  Genau  wusste  er,  was  er  wollte,  was  er 
konnte ;  wie  ein  gewiegter  Kaufmann  berechnete  er  nüchtern  und  vor- 
urteilslos jedes  Für  und  Wider  und  damit  die  Aussichten  auf  Erfolg. 
Während  Napoleon  gern  von  seinem  Stern  sprach,  kannte  Wellington 
nicht   das  Wort  Glück,   sondern  nur   Pflicht  und  Verdienst. 

Gern  bereitete  er  alles  möglichst  von  langer  Hand  vor,  und  nur 
schwer  war  er  zu  überraschen.  Nichts  vermochte  ihn  zu  blenden 
oder  aus  der  Fassung  zu  bringen ;  sein  durchdringendes  Auge  erkannte 
jede  Umhüllung  und  jede  Verstellung.  An  sich  dachte  Wellington 
schnell  und  sicher,  aber  jene  Neigung  zum  weitschauendeu  Berechnen, 
Hess  ihn  bisweilen  langsam  im  Entschlüsse  erscheinen.  War  dieser 
aber  einmal  gefasst,  dann  blieb  er  ebenso  unerschütterlich  im  Handeln, 
wie   geduldig   im  Abwarten.     Wellington   verstand  zu  warten,    richtig 


')  Croker,  Diary  and  Correspondence  I,  13. 

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478  Julius  V.  Pflngk-Harttung. 

abzuwarten,  wie  kaum  ein  Zweiter,  um  erst  anzugreifen,  wenn  der 
rechte  Augenblick  gekommen  war.  In  der  Geduld  erwies  er  sich 
seinem  genialen,  zur  Tat  drängenden  Gegner  Napoleon  weit  überlegen, 
und  er  tadelte  ihn  auch  bewusst,  dass  er  nicht  zu  warten  yei^tehe. 
Erzherzog  Karl  hat  den  Briten  den   .grossen  Zauderer  genannt*^. 

Sachkundig  ohne  Kleinlichkeit,  allem  Zopfigen  und  Pedautiseben 
abhold,  verbindlich  in  den  Formen  und  gewohnt  zu  herrseben,  ver- 
fehlte er  fast  nie,  selbst  auf  den  Gegner  Eindruck  zu  machen,  den- 
jenigen zu  gewinnen,  den  er  gewinnen  wollte,  oder  ihm  doch  Hoch- 
achtung abzunötigen.  Die  Kunst  der  vornehmen,  bisweilen  rück- 
sichtslosen Menschenbehandlung  ist  ein  Hauptschlüssel  für  seine  Er- 
folge und  seinen  weitreichenden  Einfluss.  Wie  selbstverständlich 
machte  der  stolze,  herablassende  Herzog  sich  die  weitesten  Kreise 
dienstbar.  Nach  oben  hin  war  er  verbindlich  gewinnend,  gefallig. 
vermied  er  anzustossen,  ohne  darum  sein  Ich  zu  verleugnen,  nach 
unten  hin  wirkte  er  durch  bestimmten  Befehl  und  durch  Furcht- 
Überzeugt  von  seinem  Werte  und  Können  fQhlte  er  sich  auf  dem 
glatten  Parquette  des  Hofes  ebenso  heimisch,  wie  am  grünen  Kon- 
ferenztische, im  Parlamentssaale  und  auf  dem  Schlachtfelde.  Im  Ganzen 
bevorzugte  er  den  Umgang  mit  Diplomaten,  Parlamentariern  und  Hof- 
leuten, und  liebte  gewinnendes,  elegantes  Benehmen,  zumal  wenn  es 
sich  im  Gewände  selbstbewusster  Unterwürfigkeit  zeigte. 

Dabei  war  und  blieb  er  Stockengländer  und  hartgesottener  Tory- 
Mann.  Sein  Ehrgeiz  war  Englands  Nutzen  und  Grösse.  Mocbte  zu- 
sammenstürzen, was  immer  wollte,  mochten  Tausende  zu  Grunde  geben, 
alles  gleichgültig,  wenn  nur  England  seine  Rechnung  fand.  Mocbte 
England  moralisch  recht  oder  unrecht  haben,  ebenfalls  gleicbgitig, 
wenn  es  nur  Recht  im  Erfolge  behielt.  In  dieser  Richtung  erscbeint 
Wellington  geradezu  als  verkörperte  Staatsselbstsucht,  und  dies  musste 
um  so  wichtiger  werden,  weil  er  eines  der  geistig  bedeutendsten 
Häupter  seiner  Partei,  wohl  dessen  brauchbarstes  und  bestbewäbrtes 
Mitglied,  man  möchte  sagen  die  Vollzugs-Gewalt  des  Tory-Ministeriums 
war.  Er  Hess  sich  die  weitestgehenden  Vollmachten  ausstellen,  miss- 
brauchte sie  aber  nie  und  handelte  stets  im  Geiste  und  Sinne  seiner 
Auftraggeber.  Und  wie  er  sich  selber  dem  höheren  Zwecke  fügte,  wie 
er  in  ihm  aufging,  wie  er  nach  oben  hin  gehorchte,  so  forderte  er 
auch  von  seinen  Untergebenen  unverbrüchliche  Befolgung  der  Befehle 
und  unerschütterliche  Zuverlässigkeit. 

Bezeichnend  ist  das  Urteil  des  Generals  v.  Boeder  über  ihn,  der 
als  preussischer  MilitärbevoUmächtiger  im  englischen  Hauptquartiere 
Gelegenheit  hatte,  ihn  genau  kennen  zu  lernen.     Dieser  berichtete  an 

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Nelson,  Wellington  und  Gneisenau  etc.  479 

Hardenberg!):  .Ich  bin  ein  erklärter  Verehrer  des  Herzog  von  Wel- 
lington, den  ich  für  ebenso  klug  und  liebenswürdig  als  gross  und 
kraftvoll  halte.  Allein  er  besitzt  für  uns  einen  Fehler:  er  ist  ein  Eng- 
länder, und  Englands  Politik  gegen  den  Kontinent  ruht  allein  auf  dem 
Spruch:  , Entzweie  und  Du  wirst  hen'schen*.  Sehr  richtig  unterscheidet 
Boeder  hier  den  Menschen  von  dem  Vertreter  einer  Preussen  und  mehr 
noch  Bussland  abgeneigten  Macht. 

Während  seiner  Feldzüge  haben  drei  Eigenschaften  bei  Wellington 
zusammengewirkt  und  durch  ihren  Einklang  grosse  Ergebnisse  erzielt, 
€s  sind:  ein  bedeutendes  Organisations-,  Truppenführer-  und  Diplo- 
matentalent. Stets  standen  bei  ihm  der  Staatsmann  und  der  Feldherr 
in  Wechselwirkung,  ja,  wie  die  Dinge  lagen,  bildete  jener  gleichsam 
die  Vorbedingung  für  den  Schlachtensieger,  und  seine  kriegerischen 
Erfolge  machte  er  wieder  dem  Staatsmanne  zu  Nutze.  Selbst  die 
militärischen  Berichte  fasste  er  bisweilen  so  ab,  wie  sie  staatsmännisch 
am  brauchbarsten  erschienen.  Die  Entscheidungsschlacht  in  Belgien 
bezeichnete  er  nicht  mit  dem  schönen  Namen  „  Belle- Alliänce",  weil 
dies  einen  gemeinsamen  Sieg  der  Verbündeten  bedeutet  hätte,  sondern 
er  nannte  sie  nach  seinem  Hauptquartiere  in  Waterloo  und  erklärte 
sie  damit  als  englischen  Sieg. 

Wie  klar  und  kühn  er  die  Verhältnisse  ansah,  beweist  schon  das 
Jahr  1808.  Da  erklärte  Sir  John  Moore  der  englischen  Begierung: 
die  Portugisische  Grenze  sei  gegen  überlegene  Kräfte  nicht  zu  ver- 
teidigen, hätten  die  Franzosen  in  Spanien  Erfolg,  so  vermöge  man 
ihnen  in  Portugal  nicht  zu  widerstehen.  Portugal  besitze  keine  mili- 
tärische Kraft  und  könne  deshalb  auch  keine  gewähren.  In  jenem 
Falle  müssten  die  Engländer  sofort  Anstalten  treffen,  das  Land  zu  ver- 
lassen. Lissabon  sei  der  einzige  Hafen  und  deshalb  der  einzige  Platz 
von  wo  aus  sich  die  Armee  mit  Zubehör  einschiffen  könne.  Es  lasse 
sich  der  Feind  während  der  Einschiffung  aufhalten,  an  weiteres  aber 
nicht  denken.  Umgekehrt  Wellington  damals  noch  Arthur  Wellesley. 
Er  schrieb:  ,Ich  bin  immer  der  Ansicht  gewesen,  dass  Portugal  sich 
verteidigen  lässt,  ganz  abgesehen  von  dem  Kriege  in  Spanien.  Die 
militärischen  Einrichtungen  der  Portugisen  müssen  neu  belebt  und  dazu 
20000  englische  Truppen  gelandet  werden.  Selbst  wenn  Spanien  vom 
Feinde  erobert  ist,  vermögen  sie  Portugal  mit  keiner  geringeren  Macht 
als  100000  Mann  zu  unterwerfen.  So  lange  aber  der  Kampf  in  Spanien 
dauert,  können  jene  20000  Briten,  richtig  verwendet,  den  Spaniern 
sehr    nützlich    seiu     und    möglicher   Weise   den    ganzen    Krieg   ent- 


*)  Kriegearchiv  in  Berlin;  meine  Vorgeach.  der  Schlacht  bei  Belle  Alliance  290. 

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480  Julius  V.  Pflugk-Harttung. 

scheiden^).  Lord  Castlereagh  schloss  sich  der  AuffassuBg  Wellingtons 
an;  er  hat  damit  den  peninsolaren  Krieg  dorcligefocliten  und  wesent- 
lich zum  Sturze  Napoleons  beigetragen. 

Nach  dem  Misserfolge  von  Coruna  hielt  man  in  England  die  Penin- 
sulare Sache  für  verloren,  aber  Wellington  erbat  30  000  Mann  in  der 
Überzeugung  den  Kampf  aufrecht  erhalten  zu  können,  obwohl  Spanien 
vom  Feinde  besetzt  war,  und  die  Portugisische  Armee  in  hoffiiunga- 
losem  Zustande  zu  sein  schien.  Und  in  der  Tat  mit  jener  geringen 
Macht  lies  er  sich  nicht  nur  nicht  verdrängen,  sondern  vollführte  er 
Schlag  auf  Schlag,  trotz  mannigfacher  Enttäuschungen  und  schier  un- 
überwindlich scheinender  Schwierigkeiten.  Diese  türmten  sich  sowohl 
in  Spanien  als  in  England.  Daheim  war  ihm  die  Whigpartei  bitter 
feindlich,  und  das  Toryministerium  wagte  nicht,  allzuviel  in  Spanien 
auf^s  Spiel  zu  setzen.  Jahrelang  verweigerte  sie  Verstärkungen.  Wurde 
sein  Heer  geschlagen  oder  stark  geschwächt,  so  fand  Wellington  keinen 
Ersatz,  ja  er  mussie  dann  gewärtig  sein,  ruhmlos  zurückberufen  zu 
werden.  Erst  seit  dem  Sommer  1810  fasste  man  in  England  festeres 
Vertrauen  und  sandte  ihm  allmählich  etwas  mehr  Truppen.  Seine 
französischen  Gegner  fochten  unter  unvergleichlich  günstigeren  umstän- 
den. Freilich  dafür  hatten  sie  auch  mit  den  Spaniern  zu  tun,  die 
sie  überall  hemmten  und  ihre  Bewegungen  auskundschafteten  und  ver- 
rieten. Aber  anderseits  beätanden  zwischen  Engländern  und  Spaniern 
klaffende  Bässen-  und  Qlaubensunterschiede,  die  jede  innere  An- 
näherung ausschlössen.  Die  Spanier  waren  eitel,  leidenschaftlich, 
ungehorsam  und  uuzuverlässig;  schon  von  alters  her  hielten  sie  sich 
für  die  besten  Christen  der  Welt,  welche  die  ketzerischen  Engländer 
fast  noch  mehr  wie  die  glaubensverwandten  Franzosen  hassten.  Da 
ihre  militärischen  Leistungen  solcher  Selbstüberhebung  keineswegs  ent- 
sprachen, so  erzeugte  sie  naturgemäss  hochmütige  Verachtung  bei  den 
Engländern.  Wenn  es  dennoch  gelang,  die  Portugisen  zu  guten  Soldaten 
zu  machen,  und  die  Spanier  sechs  Jahre  lang  den  Engländern  ver- 
bündet unter  Waffen  zu  halten  bis  Frankreichs  Adler  über  die 
Pyrenäen  weichen  musste,  so  erscheint  dies  wesentlich  als  Verdienst 
Wellingtons. 

Auch  in  den  Niederlanden  war  die  Stellung  des  Herzogs  weit 
schwieriger  als  man  gemeinhin  annimmt.  Seine  eigentlich  englische 
Truppenmacht  blieb  gering  und  traf  erst  allmählich  ein.  Sonst  war 
sein  zufällig  zusammengewQrfeltes  Heer  so  buntscheckig  wie  möglich, 
ohne  irgend  ein  einigendes  Band,  als  das  des  Gehorsams  zum  Höchst- 


«)  Oman,  Histoiy  of  the  Peninsular  War  II,  286,  287 

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Nelson,  Wellington  und  Gneisenau  etc.  481 

befehlenden.  Es  bestand  aus  Engländern,  Nord-  und  Mitteldeutschen, 
Holländern  und  Belgiern,  also  aus  vier  Völkern  mit  vier  verschiedenen 
Sprachen  und  noch  viel  mehr  trennenden  Eigenschaften,  und  überdies 
neigten  die  romanischen  Belgier  sogar  stärker  zu  den  stammverwandten 
Franzosen,  als  zu  ihren  holländischen  und  englischen  Waffenbrüdern 
hinüber.  Dem  Eonige  der  Niederlande,  einem  kleinlichen,  auf  seine 
junge  Würde  eifersüchtigen  Manne,  waren  die  fremden  Truppen  im 
Lande  äusserst  unbequem.  Obwohl  er  nur  durch  sie  auf  dem  Throne  ge- 
halten wurde,  wünschte  er  sämtliche  Rechte  über  sein  Volk  und  Heer 
in  der  eigenen  Hand  zu  sehen.  Es  musste  ihm  deshalb  jedes  Zuge- 
ständnis formlich  abgerungen  werden,  und  im  Herzensgrunde  war  er 
ebenso  bereit  mit  Frankreich  als  mit  England  zu  geben,  wenn  ihm 
nur  sein  Gebiet  gewährleistet  wurde.  Für  alle  Fälle  hatte  er  sich 
ausbedungen,  dass  seine  Truppen  eine  ausgeprägte  Sonderstellung  im 
Wellingtonschen  Heere  erhielten  unter  dem  Befehle  seines  Sohnes, 
des  Prinzen  von  Oranien,  der  freilich  sehr  englisch  gesonnen  war. 
Wäre  Wellington  nicht  der  gewiegte  Diplomat  gewesen  und  hätte  er 
nicht  den  festen  Willen  gehabt,  mit  dem  Könige  der  Niederlande  und 
dem  Prinzen  von  Oranien  in  gutem  Einvernehmen  zu  leben,  so  würden 
die  vielen  Beibungsflächen  unfehlbar  einen  Bruch  herbeigeführt  haben. 
Hinzu  kam  noch,  dass  Wellington  auch  militärisch  nicht  sein  eigener 
Herr  war,  sondern  stets  auf  den  an  Zahl  und  Geschlossenheit  über- 
legenen preussischen  Bundesgenossen  angewiesen  blieb,  dass  er  über- 
haupt nicht  als  reiner  Soldat,  sondern  zugleich  als  politischer  und 
finanzieller  Machthaber  im  Felde  stand.  Und  alle  diese  Schwierig- 
keiten hat  der  Brite  derartig  überwunden,  dass  er  bei  Quatrebras  und 
Belle  AUiance  den  Sieg  erfocht  über  die  besten  Truppen  der  Welt 
Ein  näheres  Verhältnis  zwischen  dem  Wellingtonschen  und  preussischen 
Heere  bestand  nicht,  konnte  bei  der  Gesamtsachlage  auch  nicht  auf- 
kommen. Als  Feldherr  war  der  Herzog  ein  zuverlässiger  Verbündeter 
der  Preussen,  hier  einigte  das  gleiche  Ziel:  der  Sieg  über  den  ge- 
meinsamen Feind.  Aber  was  dann,  wenn  der  Sieg  erfochten  war? 
dann  gingen  die  Wege  auseinander,  denn  als  Staatsmann  kanute 
Wellington  nur  den  Willen  Englands,  und  Gneisenau  blickte  in  die 
Zukunft  vom  preussischen  Standpunkte.  Wohl  oder  übel  musste  es  da 
Zerwürfiiisse  zwischen  den  beiden  sich  abstossenden  Interessengruppen 
geben.  Der  preussisch-deutsche  Patriot  und  der  englische  Tory  ver- 
mochten unmöglich  Freunde  zu  sein. 

Nun  besass  Wellington  auch  ein. bedeutendes  Organisationstalent. 
Die  Gemeinen  und  Unteroffiziere  des  englischen  Heeres  bestanden  aus 
Söldnern   der  untersten  Volksklasse  und  waren  an  Alter  verschieden. 

MiitaUaDgon  XXYlIl.  ^^  f  ^  T 

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482  Julius  V.  Pflugk-Harttung. 

Ein  fester  Wille,  eine  eiserne  Disziplin  bändigte  diese  Haufen  und  ge- 
staltete sie  zu  brauchbaren  Kriegern.  Anders  die  Offiziere,  sie  ent- 
stammten guten,  sogar  vornehmen  Familien  und  dienten  auf  gekaufte 
Patente.  Dies  hatte  zur  Folge,  dass  die  niederen  Chargen,  selbst  die 
des  Hauptmannes  nicht  wie  die  preussischen  und  französischen  von 
Männern  reiferen  Alters  und  gleichartiger  Schulung,  sondern  durchweg 
mit  Jünglingen  unter  zwanzig  Jahren  besetzt  waren.  Wellington  soll 
geäussert  haben,  er  wünsche  keinen  Kapitän  älter  als  26  Jahre.  Nun 
gelaugte  das  Heer  durch  Wellington  zu  höchstem  Ansehen,  was  Glieder 
der  ersten  Familien  in  seine  Beihen  führte,  zumal  in  den  General- 
stab oder  in  die  Adjutantur.  Es  wurde  Mode,  es  galt  als  Ehre,  eine 
Zeitlang  unter  dem  , eisernen  Herzoge*^  gedient  zu  haben.  Die  Bildung 
der  Soldaten  war  gleich  Null,  die  der  Offiziere  öfter  kaum  genügend 
als  gut;  der  Besitz  schneller  Pferde  galt  durchweg  für  wichtiger  wie 
ein  bedeutender  Kopf.  Jene  völlig  verschiedenen,  fast  widerstreben- 
den Bestandteile  schweisste  nun  die  Tatkraft  und  Umsicht  des  Gebieters 
zusammen  zu  einem  verlässlichen  Werkzeuge,  zu  einer  WaflFengenossen- 
schaft  im  Felde  voll  trotzigen  Selbstbewusstseins,  die  ihm  wahllos  folgte 
in  Verderben  und  Tod. 

Überall  herrschte  blinder  Gehorsam.  Kein  General,  selbst  der 
höchste  nicht  wagte  Widerspruch.  Jeder  kaunte  genau  seine  Befug- 
nisse und  Grenzen,  darüber  hinaus  blieb  ihm  die  Welt  verschlossen. 
Den  Allgewaltigen  über  getroffene  Massregeln  zu  kritisiren  war  nicht 
Sitte  und  gefährlich.  Fest  hielt  er  die  Führung  bis  auf's  Kleinste  in 
der  Hand,  streng  handhabte  er  die  Disziplin,  so  dass  niemand  Eifer- 
süchteleien, Reibungen  oder  gar  Eigenmächtigkeiten  wagte.  Die  Dienst- 
vorschriften in  Belgien  gestatteten  dem  Feldherm  die  Absetzung  und 
Beförderung  jedes  Offiziers.  So  liebte  niemand  den  Gestrengen,  aber 
alle  gehorchten  schweigend  und  blind.  Die  Herrschaft  welche  der 
Herzog  innerhalb  seines  Heeres  ausübte,  war  unvergleichlich  grösser, 
als  die  Blüchers  im  preussischen,  ja  sogar  als  die  Napoleons  seit  1813 
im  französischen.  Das  Heer  wurde  in  seiner  Hand  zu  einer  Maschine,  zu 
einem  sicher  arbeitenden  Uhrwerke. 

Als  guter  Techniker  kannte  er  genau  die  Eigenschaften  und 
Kräfte  seines  Werkzeuges.  Er  verlangte  viel  aber  eigentlich  nie  zuviel. 
Seine  Leute  behandelte  er  von  oben  herab;  geistige  Ausildung  und 
Anregung  erschienen  ihm  vom  Übel.  Um  so  mehr  sorgte  er  für  ihr 
leibliches  Wohlergehen.  Als  er  öich  bei  sinkender  Nacht  hinter  Belle- 
Alliance  von  dem  weitest  vorgedrungenen  englischen  52.  Regimente 
verabschiedete,  sagte  er  dessen  Führer,  dass  er  sich  bemühen  würde, 
der  Mannschaft  Mehl  zu  senden.   Nicht  die  furchtbaren  Erschütterungen 

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Nelson,  Wellington  und  Gneisenau  etc.  4g3 

der  erfolgreichsten  Schlacht  hatten  ihn  aus  dem  Gleichgewicht  ge- 
bracht. Denselben  nüchternen  Geist  der  Ordnung  und  des  unweiger- 
lichen Pflichtgefühls,  die  ihn  selber  kennzeichneten^  verpflanzte  er  auf  die 
ganze  Armee,  nicht  blos  auf  die  Engländer,  sondern  auch  auf  die 
übrigen  Teile  und  Hilfstruppen. 

Während  nämlich  die  Engländer  zur  See  auf  sich  allein  vertrauten 
und  bauen  durften,  war  das  zu  Lande  anders;  da  fochten  sie  grosse 
Kriege  nie  allein,  sondern  im  Gefühle  ihrer  Schwäche  stets  unter 
Heranziehung  ausländischer  Kräfte,  die  in  der  englischen  Linie  Auf- 
nahme fanden,  oder  vereint  mit  Bundesgenossen.  So  geschah  es  in 
Indien,  in  Spanien  und  in  den  Niederlanden.  Gewöhnlich  befanden 
sich  diese  Nichtengländer  weitaus  in  der  Mehrzahl,  aber  geschickt 
machte  Wellington  die  verhältnismässig  kleine  heimische  Kriegsmacht 
zum  Kern  des  Ganzen,  um  von  ihm  aus  die  Gesamtheit  zu  beherrschen. 
Hiemit  hing  zusammen,  dass  er  die  Engländer  möglichst  schonte,  da- 
gegen die  Bundesgenossen  oder  die  Fremden  in  englischem  Solde  vor- 
schob, in  Spanien  z;  B.  die  deutsche  Legion,  welche  Wunder  der  Tapfer- 
keit vollbracht  hat,  auch  bei  Belle  Alliance  stand  sie  bei  La-Hay-Sainte, 
rechts  neben  der  Chaussee  im  Zentrum.  Die  Kleinheit  und  Kostbarkeit 
seines  Heeres  hielt  ihn  von  starkem  Menschenverbrauche  fern.  Taten 
der  blossen  militärischen  Ehre  oder  nur  des  Ruhmes  wegen  blieben 
ihm  fremd.  Für  Volkskraft  und  Volksleidenschaften  besass  er  kein 
Verständnis.  Einmal  schrieb  er  an  Castlereagh:  ,Der  Enthusiasmus 
ist  keine  Hilfe,  um  irgend  etwas  zu  vollbringen,  sondern  nur  eine 
Entschuldigung  für  die  Unordnung,  womit  jedes  Ding  getan  wird,  und 
für  den  Mangel  an  Manneszucht  und  Gehorsam  in  den  Heeren*.  Da 
er  die  Armee  als  Maschine  auffasste,  so  erschienen  ihm  alle  nicht  in 
derselben  begründeten  Eigenschaften  blos  als  störende  Einflüsse.  Erst 
das   preussische  Heer  sollte  ihn  eines  besseren  belehren. 

In  der  Person  des  stolzen  Herzogs  gipfelte  sich  die  Armee,  sie 
sollte  und  durfte  nur  sein  Gepräge  tragen.  Selbständige  Köpfe  liebte 
und  duldete  er  nicht,  noch  weniger  als  Napoleon.  Dies  hat  zur  Folge 
gehabt,  dass  er  keine  Schule  machte,  sondern  eigentlich  nur  ausführende 
Werkzeuge  erzog.  Er  hatte  ausgezeichnete  Divisionsgeneräle,  die  aber 
alle  nur  in  ihm  und  nicht  selbständig  dastanden,  weil  er  sogar  die 
kleinsten  Bewegungen  auf  entlegenen  Kriegsschauplätzen  vorschrieb. 
Alles  sollte  in  der  von  ihm  befohlenen  Weise  geschehen,  jeder 
sollte  vielen  Mut  vor  dem  Feinde,  aber  keinen  zu  eigenem  Handeln 
und  eigener  Verantwortung  besitzen.  Hatte  jemand  ihn  dennoch,  so 
musste  er  der  niederschmetterndsten  Vorwürfe,  selbt  der  Absetzung  ge- 
wärtig sein.     Die  Unterbefehlshaber  sind  denn  auch  geworden,  wie  er 

31»  . 

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484  Julius  y.  Pflngk-Uarttung. 

wollte,  sie  zeichneten  sich  aus  durch  Tapferkeit,  Entschlossenheit  uud 
Zähigkeit  im  Durchführen  der  gestellten  Aufgabe,  darüber  hinaus  ging 
es  aber  nicht.  Brauchte  Wellington  abgezweigte  Eorps,  so  wählte 
er  zuverlässige  Leute,  ohne  Neigung  zu  Eigenwillen  die  sich  stets 
vorsichtig  und  abwartend  verhielten.  Das  Muster  hieför  bot  Lord 
Hill,  der  deshalb  auch  bevorzugt  wurde.  Diese  Umstände  bewirkten, 
dass  selbst  den  hohen  Offizieren  etwas  Schablonenhaftes  inne 
wohnte,  und  dass  keiner  von  ihnen  einen  so  bekannten  Namen  er- 
worben hat,  wie  die  französischen  Marschälle  und  die  preussischen 
Generäle.  Am  meisten  genannt  wird  noch  der  tapfere  Ficton,  den 
nichts  zu  erschüttern  vermochte  und  der  bei  Belle  AUiance  den  Helden* 
tod  starb. 

Da  Wellington  keine  Mitarbeiter  sondern  nur  Diener  wünschte, 
so  war  er  auch  sein  eigener  Generalstab.  Das  ihn  umgebende  Haupt* 
quartier  bestand  nicht  aus  mithandelnden,  nicht  einmal  aus  beraten- 
den, sondern  aus  vollziehenden,  gehorchenden  Organen.  Es  bildete 
gewissermassen  nur.  eine  Erweiterung  seines  Selbst.  Ein  G^neralstabs- 
chef  stand  ihm  nicht  zur  Seite,  sondern  er  hatte  einen  Militärsekretär 
und  einen  Generalquartiermeister,  von  denen  der  eine  blos  den  Bang 
eines  Oberstleutnants,  der  andere  den  nicht  viel  höheren  eines  Obersten 
besass.  Der  Feldherr  wollte  niemand  neben  sich  wissen,  der  schon 
durch  seine  militärische  Stellung  Berücksichtigung  verdiente.  Die 
naturgemässe  Folge  war  eine  geringe  geistige  Bedeutung  des  Haupt- 
quartieres.  Die  erdrückende  Überlegenheit  des  Allgewaltigen,  der  jedes 
möglich  selbst  machte  und  kontroUirte,  wirkte  lähmend  auf  seine  ganze 
Umgebung.  Jene  Allgeschäffcigkeit,  die  sich  selbst  bei  gewaltiger  Ar- 
beitskraft nicht  durchführen  liess,  bewirkte,  dass  in  der  Verwaltung 
und  unzähligen  Nebendingen  weitaus  nicht  die  Ordnung  und  Pünkt- 
lichkeit herrschte,  wie  bei  den  Preussen.  Man  möchte  sagen,  der 
wirklich  militärische  Geist  war  unter  diesen  höher,  war  stärker  ausge- 
bildet. Aber  der  wurde  ersetzt  durch  unerschöpfliche  Geldmittel  und  die 
grosse  Findigkeit,  den  praktischen  Sinn,  welcher  dem  Engländer  eigen 
ist,  und  ihn  im  Falle  der  Not  das  richtige  heraustasten  lässt,  durch  die 
buldoggenbafte  Zähigkeit  in  der  Durchführung  des  Gewollten  und 
durch  das  Fehlen  der  zeitraubenden  Kommiswirtschaft,  die  dem  preus- 
sischen Heere  vielfach  anhaftete. 

In  seiner  Eigenschaft  als  Heerführer  bildeten  Vorsicht  und 
Geduld  die  Grundzüge  Welligtons.  Er  machte  lieber  keine  Be- 
wegung als  eine  falsche.  Dabei  trat  augenscheinlich  der  Stratege 
gegen  den  Taktiker  zurück,  doch  darf  man  bei  Beurteilung  der  stra- 
tegischen   Fähigkeiten    uie   ausser   Augen   lassen,    dass   Welligton   in 


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Nelson,  Wellington  und  Gneisenau  etc.  435 

Spanien  nur  ein  kleines  Heer  f&hrte,  das  er  nicht  verlieren,  nicht 
einmal  zu  ernstlich  aufs  Spiel  setzen  durfte.  Sein  grosses  Verdienst 
ist  nun,  dies  eingesehen,  unwandelbar  durchgeführt  zu  haben  und  doch 
immer  im  Felde  und  am  Feinde  geblieben  zu  sein.  So  hielt  er  klug 
zurück  und  entwickelte  eine  wahre  Kunst  darin,  unfassbar  zu  erscheinen, 
dem  Kampfe  auszuweichen,  wenn  der  Feind  es  wünschte  und  darauf 
vorbereitet  war,  ihn  aber  zum  Schlagen  zu  zwingen,  wenn  derselbe  es 
gern  vermieden  hätte.  Glaubte  der  Brite  des  Erfolges  sicher  zu  sein,  so 
konnte  er  vorbrechen,  selbst  zu  überraschend  kühnem  Angriffe.  Hierfür 
kam  ihm  das  Bündnis  mit  den  Spaniern  sehr  zu  statten,  durch  das 
er  gute  Nachrichten  erhielt.  Er  verstand  sogar,  dem  Feinde  die 
Schwächen  abzusehen  und  sich  demgemäss  einzurichten,  ja  er  verfuhr 
den  verschiedenen  Marschällen  gegenüber  verschieden,  je  nachdem  er 
mit  Soult  oder  Marmont,  Massena  oder  Jourdan  zu  tun  hatte.  Mit  seinen 
Kräften  wuchs  sein  Unternehmungsgeist  Als  er  seit  1812  ein  einiger- 
massen  ebenbürtiges  Heer  zur  Verfügung  bekam  und  wusste,  dass 
die  Reserven  des  Feindes  fern  nach  Osten  marschirt  seien,  da  voll- 
führte er  wuchtige  Schläge,  die  ihre  Oipfelung  im  Siege  bei  Salamanca 
fanden,  wo  er  Marmont  zerschmetterte.  Und  als  ihm  1813  gar  eine 
Übermacht  brachte,  nutzte  er  seinen  Vorteil  entschlossen  aus  durch 
den  unwiderstehlichen  Marsch  auf  Victoria. 

Aber  trotz  alledem :  Neigung  und  Anlage  wiesen  ihn  weniger  auf 
den  Angriff  als  auf  die  Verteidigung.  Dies  zeigte  sich  wieder  mit  voller 
Deutlichkeit  1815  in  den  Niederlanden,  wo  er  hartnäckig  wartete  bis 
Napoleon  den  Feldzug  erö&ete,  oder  Schwarzenberg  fertig  und  die 
Russen  ziemlich  heran  waren;  er  wartete  trotz  allen  Drängens  der 
Preussen,  welche  den  Einmarsch  in  Frankreich  wünschten. 

Nicht  selten  rechnete  Wellington  zu  viel,  wünschte  er  zu  grosse 
Sicherheit,  und  liess  sich  dadurch  gute,  unwiederbringliche  Gelegen- 
heiten entschlüpfen.  Er  wollte  sich  ja  keine  Blosse  geben;  so  bildete 
er  gerne  Seitenabteilungen,  weshalb  ihm  am  Funkte  der  Entscheidung 
Truppen  fehlen  konnten.  Im  Gegensätze  zu  Napoleon  und  Gneisenau 
liebte  er  die  grossen  Schläge  nicht,  oder  doch  nur  wenn  er  ihrer  sicher 
zu  sein  glaubte.  Er  meinte,  durch  sie  könne  man  zwar  viel  gewinnen, 
doch  auch  viel  verlieren,  und  leicht  erscheine  der  Einsatz  zu  hoch; 
mehrere  kleine  Schläge  bewirkten  dasselbe  wie  ein  grosser,  ohne 
das  gleiche  Wagnis.  Ruhmsucht  oder  allzuhohe  militärische  Ehrbe- 
griffe machten  ihn  hierbei  nicht  irre.  Er  hatte  eben  keine  Eile,  im 
Gegenteile,  Zeit  war  ihm  in  Spanien  Gewinn,  denn  sein  Land  besass 
Geld  genug,  den  Krieg  auszuhalten,  und  je  länger  er  dauerte,  desto 
unbequemer  wurde  er  den  Franzosen,   desto  notwendiger  erschien  den 


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486  Jaliue  T.  Pflagk-HarttuDg. 

Spaniern  die  englische  Hilfe.  Also  Abwarten,  Geduld.  Aach  in  den 
Niederlanden  rechnete  er  so,  dass  er  zusammen  mit  den  Preussec 
wohl  Napoleons  unfertigen  Heeren  überlegen  sei.  Aber  die  Preussefi 
waren  in  ihren  Vorbereitungen  und  im  Truppenbestande  weiter  wie 
er,  und  ganz  sicher  war  man  des  Erfolges  gegen  einen  Napoleon 
im  feindlichen  Lande  auch  nicht.  Desshalb  ebenfalls  Geduld  and 
Abwarten  bis  man  so  viele  Truppen  an  Maas  und  Rhein  beisammen 
hatte,  dass  man  den  Feind  mit  Übermacht  geradezu  erwürgen  masste. 
Der  Feldzug  fiel  dann  freilich  weniger  glänzend  aus,  aber  er  war 
sicher. 

Ein  besonderer  Beweis  von  Wellingtons  Mangel  an  strategischem 
Genie  ist  die  geringe  Ausnutzung,  welche  seine  Siege  kennzeichnet: 
Hierin  steht  er  weit  hinter  Napoleon  und  Gneisenau  zurück.  Sie  ent- 
sprang seinem  Wesen  und  hing  mit  seiner  Taktik,  seiner  Vorliebe 
für  die  Infanterie  zusammen. 

Wellingtons  Taktik  beruhte  auf  den  Sätzen:  die  Linie  ist  der 
Kolonne,  eine  gute  Verteidigung,  mit  zuverlässigen  Truppen  ist  dem 
Angriffe  überlegen.  Letzteres  war  ihm  ein  einfaches  Bechenexempel. 
Die  Verteidigung  ermöglichte,  die  Truppen  länger  zu  schonen  and  zu 
schützen  als  der  Angriff,  ermöglichte  also  in  den  entscheidenden  Augen- 
blicken die  ungebrochenere  Kraft  gegen  bereits  erschütterte  einzusetzen. 
Von  der  moralischen  Wirkung  des  Angriffes,  von  der  hinreissenden  für 
den  Angreifer,  der  abschreckenden  für  den  Verteidiger,  dachte  er  gering, 
um  so  mehr,  als  er  seine  Leute  auf  das  Standhalten  dressirt  hatte. 
Demgemäss  schlug  der  Brite  möglichst  Defensivschlachten  in  einem 
ihm  günstigen  Gelände,  wobei  er  grosses  Gewicht  auf  die  Vor- 
bereitung zum  Kampfe  legte.  Für  Bodenbenutzung  entwickelte  er 
einen  ausgeprägten  Spürsinn,  ja  er  verstärkte  sie  noch  künstlich 
durch  Eingraben,  Erdschanzen  und  dgl.  In  der  Leitung  einer  Ver- 
teidigungsschlacht trat  seine  Begabung  am  reinsten  zu  Tage:  hier 
wurde  er  unter  seinen  Zeitgenossen  nur  von  Davout  erreicht  Und 
Gneisenau  urteilte  richtig,  wenn  er  sagte,  von  Wellington  lasse  sich 
der  zäheste  und  tapferste  Widerstand  gegen  den  Feind  erwarten, 
aber  weder  eine  kühne  ünbotmässigkeit  noch  eine  Aufopferung.  Mit 
grosser  Umsicht  pflegte  er  die  passendsten  Truppen  in  vorteilhafte 
Stellungen  zu  bringen  und  sie  hier  gewissermassen  festzunageln. 
Gut  verteilte  Geschütze  dienten  der  Infanterie  als  Halt  und  Schirm. 
weislich  zurückgehaltene  Reserven  und  unerwartete  Beiterstösse  er- 
schienen zu  ihrer  Unterstützung,  wenn  die  Not  gross  wurde,  oder 
sie  vorübergehend  weichen  musste.  Er  selber  leitete  die  Schlacht  gern 
von  einem  günstigen  Punkte  hinter  der  Feuerlinie,  scheute  aber  nicht. 


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NelsoD,  Wellington  und  Gneisenau  etc.  4g  7 

todesmutig  das  ganze  Gewicht  seiner  Person  einzusetzen,  wenn  er  es 
für  notwendig  erachtete.  Auf  schuellem  Benner  sprengte  er  an  die 
bedrohten  Funkte,  zog  Verstärkungen  dorthin  und  kommandirte  selber 
sogar  einzelne  Bataillone,  ohne  sich  in  den  Wirbel  der  Schlacht  hin- 
einreissen  zu  lassen.  Freilich  bei  Quatrebras  wäre  er  fast  gefangen 
genommen  worden.  Keine  Wechselfalle  der  Schlacht,  kein  Erfolg  und 
kein  Misslingen  brachte  ihn  aus  der  Fassung,  liess  ihn  die  Selbstbe- 
herrschung und  damit  auch  die  Herrschaft  über  sein  Heer  nur  auf 
Augenblicke  yerlieren.  Alles  bei  ihm  atmete  Zuversicht,  Entschlossen- 
heit und  eisernen  Willen.  Das  todbringende  Getöse  der  Schlacht  stimmte 
ihn  heiter  und  dieser  Frohsinn  übertrug  sich  auf  die  Truppeu.  Scharfen 
Auges  erkannte  er  jede  Schwäche  des  Gegners  und  benutzte  sie  oft  mit 
zerschmetternder  Wucht. 

Seiner  Vorliebe  für  die  Verteidigungsschiacht  entsprach  die  Art 
der  Aufstellung,  die  Anwendung  der  Linienbildung.  Schon  in  Indien 
hat  er  geäussert:  Die  Franzosen  hätten  durch  die  Kolonnenformation 
alles  vor  sich  weggefegt,  aber  er  sei  überzeugt,  dass  die  Kolonne  durch 
die  Liueartaktik  geschlagen  werden  könne  und  geschlagen  werde.  Ver- 
gegenwärtigen wir  uns  deshalb  kurz  beide  Kampfesweisen.  Seit  der 
Revolution  griffen  die  Franzosen  an  mit  dichten  Tirailleurmassen, 
welche  ein  oder  zwei  hinterherrückeude  Bataillone  in  Kolonnenbildung 
deckten.  Die  Tirailleure  zogen  nun  bei  ihrem  mit  lebhaften  Feuer 
verbundenen  Anstürme  die  Aufmerksamkeit  des  Feindes  derartig  auf 
sich,  dass  die  geschlossenen  Bataillone  ohne  nennenswerte  Verluste 
herankommen  und  die  entgegenstehende  bereits  erschütterte  Linie 
wuchtig  durchstossen  konnten.  Die  Schwäche  dieser  Fechtarfe  war,  dass 
die  Kolonneu  die  Tirailleure  in  schmaler  Front  tiberholten,  denn  die 
der  Kompagniekolonue  zählte  nur  40  Mann,  von  denen  blos  die  zwei 
ersten  Glieder  zu  feuern  vermochten.  Die  Masse  des  Bataillons  blieb 
also  in  den  entscheidenden  Augenblicken  unverwendbar.  Dies  Miss- 
verhältuis  steigerte  sich,  wenn  in  Regiments-  oder  Brigadekoloime  an- 
gegriffen wurde.  Liess  der  Feind  sich  von  den  schweren  Massen  im- 
poniren,  so  war  er  verloren,  das  tat  Wellington  nun  aber  nicht.  Er 
pflegte  den  Angreifer  in  zwei  tiefen  Linien  zu  empfangen.  Diese 
konnten  nun  Salven  von  je  800  Kugeln  abgeben,  die  der  Feind  nur 
mit  solcheu  von  80  oder  160  zu  erwidern  vermochte.  Natürlich  musste 
das  Missverhältnis  verheerend  in  den  dicken  Klumpen  wirken,  wenn- 
gleich ein  Teil  des  Feuers  durch  die  rechts  und  links  befindlichen 
Tirailleure  abgelenkt  wurde.  In  ihrer  Not  versuchten  die  Bataillone 
oft  aufzumarschiren,  aber  diese  Bewegung  war  unter  dem  feindlichen 
Kugelregen  um  so  schwerer   ausführbar,   als   die  Truppen   gewönhlich 


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488  Julius  y.  Pflugk-Harttung. 

schon  durch  den  Anmarsch  etwas  in  Unordnung  gekommen  waren, 
welche  noch  die  im  Wege  stehenden  Tirailleure  vermehrten.  Kein 
Wunder,  dass  selbst  der  tapfere  französische  General  Foj  geheim  ge- 
standen hat,  dass  in  einer  offenen  nicht  zu  ausgedehnten  Schlacht,  die 
englische  Infanterie  bei  gleicher  Zahl  überlegen  sei.  öffentlich  haben 
es  die  Tatsachen  von  Talavera  bis  Belle  AUiance  bewiesen.  Natürliche 
Voraussetzung  war  eine  gut  geschulte,  fest  zusammenhaltende  Truppe. 
Die  aber  verstand  der  Herzog  zu  schaffen,  und  damit  die  gegebene 
Voraussetzung  für  den  Sieg.  Wellington  befindet  sich  mit  seiner 
Lineartaktik  in  vollem  Gegensatze  zu  allen  anderen  Feldherren,  die 
sämtlich  nach  französischem  Muster  den  Kolonnenstoss  übernahmen. 
Aber  er  erstarrte  nicht  in  ihr,  sondern  baute  sie  klug,  den  Umständen 
gemäss  aus,  wobei  er  die  französische  Neigung  zur  Deckung  und  selbst 
deren  Tirailleure  übernahm.  Es  geschah  in  der  Weise:  dass  er  seine 
Hauptlinie  möglichst  versteckt  hinter  einem  Höhenzuge,  einer  Hecke, 
in  einer  Bodenfalte  oder  selbst  einem  eigens  aufgeworfenen  Graben 
hielt.  Vor  ihr  nisteten  sich  zerstreut  die  leichten  Kompagnien  ein, 
deren  jedes  Bataillon  eine  besass,  noch  verstärkt  durch  Büchsenschützen- 
kompagnien  der  Brigaden  oder  durch  leichte  fremde,  meistens  deutsche 
Truppenkörper.  Dies  ergab  eine  unregelmässige  Flankier-  und  Scharf- 
schützenlinie^  die  tunlichst  gedeckt  liegend,  in  Gehöften,  Vertiefungen, 
Büschen  und  Baumgruppen  verborgen,  die  feindlichen  Tirailleure  ab- 
schoss  und  so  lauge  aufhielt,  bis  die  Hauptkolonne  in  die  Frout  kam. 
Nun  zogen  sich  die  britischen  Flankier  zurück,  die  Doppellinie  trat 
in's  Gefecht  und  schmetterte  in  der  geschilderten  Weise  den  zusammen- 
gedrängteu  oder  sich  erst  entwickelnden  Feind  nieder.  Gelang  dies 
nicht,  so  gingen  die  Engländer  gern  zum  Angriffe  über,  selten  mit 
dem  Bajonette,  nur  dann,  wenn  der  Feind  schon  ganz  dicht  heran 
war,  für  gewöhnlich  unter  starkem  Salven-  und  Schnellfeuer.  War 
der  Feind  erschüttert  oder  gebrochen,  so  rückte  seit  dem  Tage  von 
Salamanca  womöglich  die  ganze  englische  Linie  vor,  um  den  letzten 
Widerstand  über  den  Haufen  zu  werfen. 

Zu  der  Zeit  als  Wellington  in  Spanien  erschien,  hatte  Napoleon 
seine  Reitertaktik  in  ein  bestimmtes  System  gebracht:  er  ballte  die 
Schwadronen  zusammen  und  warf  sie  in  Massen  auf  Flanke  oder 
Zentrum  des  Feindes.  Auch  hier  also  wie  bei  der  Infanteriekolonne 
suchte  er  den  Erfolg  durch  den  Massenstoss  zu  erzwingen.  Gegen  er- 
müdete uud  überraschte,  oder  schlecht  geschulte  und  mangelhaft 
zusammenhaltende  Truppen,  wie  die  Spanier,  erzielte  er  denn  auch  ge- 
wöhnlich die  erhoffte  Wirkung,  gegen  die  Engländer  versagte  sie  aber 


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Nelson,  Wellington  und  Gneisenau  etc.  4^9 

mit  wenigen  Ausnahmen,  denn  sie  bildeten  unerschütterliche,  feuer- 
speiende Quarrt,  die  allen  Heldenmut  zu  Schanden  machten. 

Beine  Kayalleriekämpfe  liebte  der  Herzog  nicht,  weil  sie  zu  sehr 
Yon  Zufälligkeiten  abhingen.  In  den  früheren  Jahren  hatte  er  über- 
haupt zu  wenig  Reiter,  um  sie  ernstlich  einzusetzen,  und  später,  als 
die  Regierung  ihn  besser  damit  ausstattete,  hielt  er  zwar  den  einzelnen 
Reiter,  selbst  die  einzelne  Schwadron  der  französischen  für  ebenbürtig, 
aber  nicht  den  grosseren  Verband.  Er  meinte,  seine  Leute  könnten 
wohl  angaloppiren,  aber  nicht  die  Ordnung  bewahren.  Da  die  Eng- 
länder vielfech  bessere  Pferde  und  vortreffliche  Reiter  besassen,  so  wäre 
es  auf  Versuche  angekommen.  Die  aber  hat  Wellington  nicht  unter- 
nommen. Er  war  eben  wesentlich  Infanteriegeneral;  die  Leidenschaft 
und  das  Gewoge  des  grossen  Kavalleriegefechtes  entsprach  nicht  seinem 
Wesen.  Den  besten  Gebrauch  machte  er  bei  Salamanca  und  Belle 
AUiance  von  seinen  Reitern,  wo  er  sie  auf  erschütterte  oder  weichende 
Infanterie  warf,  und  beidemale  hat  sie  vorzügliches  geleistet,  bei  Belle- 
Alliance  so  bedeutendes,  dass  selbst  Napoleon  zu  Ausrufen  der  Be- 
wunderung hingerissen  wurdet).  Auch  die  Preussen  urteilten  gut  über 
die  englische  Reiterei. 

Ebenfalls  die  Artillerietaktik  gestaltete  Napoleon  immer  mehr 
zur  Massenwirkung  auf  einen  bestimmten  Punkt.  Es  galt  ihm,  eine 
starke  Geschützreihe  zur  Vorbereitung  und  Unterstützung  seiner  In- 
fanterieangriffe möglichst  unbemerkt  zusammenzuziehen  und  über- 
wältigend wirken  zu  lassen.  Bisweilen  begann  er  die  Schlacht  schon 
mit  Massirung  der  Batterien  dort,  wo  er  durchzubrechen  beabsichtigte. 
Gegen  offen  stehende  Truppen  und  besetzte  Ortschaften  erwies  sich  dies 
sehr  wirksam,  nicht  aber  gegen  Wellington,  der  seine  Stellung  verbarg 
und  dadurch  dem  Artilleriefeuer  nur  ungenügende  Ziele  bot  Da  nun 
die  französische  Sturmkolonne  leicht  auf  noch  ungebrochene  Verbände 
stiess,  so  wurde  sie  bisweilen  durch  Artillerie  verstärkt,  die  zwischen 
den  Bataillonen,  also  in  den  Lücken,  mit  vorging.  Wie  man  sieht, 
war  die  ganze  französische  Geschützverwendung  auf  den  Angriff  zuge- 
schnitten. 

Wellington  richtete  seine  Artillerie  für  die  Verteidigung  ein,  welche 
ganz  andere  Erfordernisse  stellte.  Er  verteilte  sie  in  kleineren  Ver- 
bänden mehr  oder  weniger  über  die  ganze  Schlachtlinie,  schon  weil 
er  nicht  im  Voraus  wusste,  wo  der  Feind  den  Angriff  beabsichtige, 
und  an  verschiedenen  Stellen  auf  ihn  gefasst  sein  musste.    Die  kleineren 


*)  Näheres  in  meinem  Aufsatze :  Napoleons  Verhalten  bei  Belle  Alliance,  im 
Histor.  Jahrbuch  1807.    S.  335. 


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490  Julius  ▼.  Pflugk-Harttung. 

Verbände  ermöglicbtea  ihm,  sie  je  nach  Umständen  and  Geländebe- 
schaflFenheit  vor,  oder  hinter  der  Infanteriefront  aufzustellen,  wobei  er 
ebenfalls  möglichst  Deckung  oder  gar  Versteckung  liebte,  um  sie  nicht 
gleich  einzusetzen,  sondern  überraschend  durch  unerwartete  Feuerer- 
öflFnung  zu  wirken.  Der  Zahl  nach  stand  die  englische  Artillerie  der 
französischen  nach,  im  Material  aber  war  sie  ihr  mindestens  ebenbürtig, 
doch  waren  die  Batterien  von  verschiedener  Güte.  Vor  allen  haben 
sich  die  berittenen  als  leicht  bewegliche,  zuverlässige  Muster truppe  be- 
währt. Weil  sich  den  Engländern  meistens  dichte  Infanteriekolonnen 
oder  Eavalleriemassen  als  Ziele  nahten,  so  hatten  sie  ein  viel  leichteres 
Schiessen  als  die  Franzosen.  Bei  einem  Reiterangriffe  verliessen  die 
Mannschaften  der  vorne  befindlichen  Geschütze  ihre  Plätze  und  suchten 
laufend  Sicherheit  in  den  dahinter  stehenden  Infanteriequarrees.  War 
der  Sturm  abgeschlagen,  eilten  sie  an  ihre  Kanonen  zurück,  um  hinterher 
zu  feuern.  Die  ungemeine  Vorsicht,  die  Wellington  zu  entwickeln  pflegte 
und  die  Stätigkeit  der  englischen  Linie  hat  bewirkt,  dass  er  keine 
Kanone  in  offenem  Felde  verloren  hat^). 

Seine  Taktik  hatte  zur  Folge,  dass  der  Gegner  nie  wusste,  wo  er 
angreifen  durfte,  wo  die  wahre  Schwäche  des  Verteidigers  sei,  weil  plötz- 
lich ganze  Kegimenter  aus  dem  Boden  auftauchen  konnten,  von  denen 
er  keine  Ahnung  gehabt  hatte.  Wie  Wellington  nie  eine  Kanone,  so 
hat  er  auch  nie  eine  Schlacht  verloren.  Eine  Musterleistung  der 
beiderseitig  verschiedenen  Taktik  ist  Belle  AUiance  gewesen.  FreiUch 
würde  Wellington  gerade  sie  verloren  haben,  wenn  nicht  die  Preussen 
einen  Teil  der  Franzosen  auf  sich  gezogen  hätten,  aber  er  hatte  sie 
eben  nur  unter  dieser  Bedingung  angenommen.  Wenn  sich  dennoch 
das  Ergebnis  ungünstig  für  ihn  gestaltete,  obwohl  er  Napoleon  fast 
an  Zahl  gleich  kam,  so  beweist  dies,  dass  die  Kolonnentaktik  doch 
auch  ihre  grossen  Vorteile  bot  und  dass  die  französichen  Truppen  bei 
Belle  AUiance  über  jedes  Lob  erhaben  fochten,  wogegen  die  Nieder- 
länder teilweis  geradezu  davon  liefen,  die  Braunschweiger,  Nassauer 
und  Hannoverschen  Landwehren  zwar  tapfer  fochten,  doch  nicht  ge. 
nügend  für  den  straffen  Linearkampf  abgerichtet  waren,  und  die  englische 
Geschützwirkung  sehr  gegen  die  französische  zurücktrat.  Als  Heer- 
führer steht  Wellington  unseres  Erachtens  bei  Belle  AUiance  über 
Napoleon.  Bei  ihm  war  alles  Nerv,  eiserner  Wille,  blitzschneller  Ent- 
schluss  und  sofortige  Ausführung.  Wogegen  der  Kaiser  überhaupt 
nicht  eigentlich  selbst  kommandirte,  sondern  die  Ereignissse  im  Wesen - 


')  Oman  IL  122.    Auch  bei  Quatrebras  und   Belle  AUiance  wurden  alle  Gre- 
Bchütze,  die  vorübergehend  in  die  Hand  der  Franzosen  fielen,  zurückerobert. 


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Nelson,  Wellington  und  Gneisenau  etc.  491 

liehen  von  Ney  führen  Hess.  Während  sich  dort  Einsicht  und  Aus- 
führung deckten,  war  es  hier  nicht  der  Fall.  Dem  stahlharten  Briten 
im  Vollbesitz  seiner  Kräfte,  stand  ein  körperlich  angekranktes,  im 
Willen  geschwächtes  Genie  gegenüber. 

Freilich  jedes  Heldenhafte,  Chevallereske,  Phantasievolle  ging  der 
kaufmännisch,  rechnerischen  Denkart  des  englischen  Herzogs  ab.  Es 
kostete  ihm  nicht  die  geringste  Überwindung,  seine  Geschütze  zeit- 
weise herzugeben,  wenn  er  sie  nur  wiedergewann  und  seine  Kanoniere 
ira  Augenblicke  der  Kot  rettete;  ohne  Bedenken  floh  er  selber  vor  dem 
Feinde,  wenn  es  Vorteil  brachte,  oder  er  nahm  ein  Regimeut  zurück, 
wenn  es  erfolglos  gefochten  hatte,  und  ersetzte  es  durch  ein  anderes, 
gab  ihm  aber  keine  Gelegenheit,  die  Schlappe  gut  zu  machen.  Ja  Hoch- 
mut, Herzenskälte  und  Menschen  verachtug  machten  ihn  undankbar.  Er 
sah  in  Offizieren  und  Soldaten  nur  Werkzeuge,  die  es  nutzbar  zu 
machen  und  leistungsfähig  zu  erhalten  gelte.  Er  nannte  seine  Soldaten 
den  Abschaum  der  Erde,  bezeichnete  sie  als  Trunkenbolde  und  meinte, 
das  einzige,  was  auf  sie  wirke,  sei  die  Furcht  vor  sofortiger  Prügel- 
strafe. Ihre  Gefühle,  Wünsche  und  Interessen  blieben  ihm  fremd  und 
gleichgültig,  vor  den  höheren  Empfindungen  der  Vaterlandsliebe  und 
Soldateutreue  hegte  er  Verachtung.  Sie  sollten  sich  nicht  gehoben 
fühlen,  sondern  ihre  Pflicht  tun  und  gehorchen.  Die  Folge  war,  dass 
jene  persönliche  Anhänglichkeit  fehlte  oder  verkümmerte,  die  in  der 
englischen  Marine  sowohl,  wie  in  den  französischen  und  preussischen 
Heeren  so  lebhaft  hervortrat.  Sie  wurde  ersetzt  durch  den  Stolz  auf 
das  Regiment,  auf  die  siegreiche  Fahne.  Nicht  viel  anders  als  gegen 
die  Gemeinen  benahm  der  Herzog  sich  gegen  seine  Offiziere.  Er  hielt 
sie  für  unaufmerksam,  unfähig,  traute  ihnen  nichts  zu  uud  verlangte 
auch  bei  ihnen  buchstäblichen  Gehorsam  aber  bei  Leibe  kein  eigenes 
Denken  und  noch  weniger  selbständiges  Handeln.  Seine  Befehle 
lauteten  kurz  und  bestimmt  und  mussten  wortlos  ausgeführt  werden. 
Nur  äusserst  ungerne  lobte  er  und  dann  gewöhnlich  blos  formell, 
hingegen  tadelte  und  bestrafte  er  leicht  und  rücksichtslos  ohne  An- 
sehen von  Verdienst  und  Würdigkeit.  Für  freuide  Verdienste  hatte  er 
überhaupt  kein  Empfinden,  weil  sie  ihm  uater  den  Begriff  der  Pflicht 
fielen.  Er  sah  nur  sich  und  kannte  nur  seinen  Willen.  Man  kann  kaum 
umhin,  sein  Benehmen  hier  bisweilen  als  ungerecht,  roh  und  hochfahrend 
zu  bezeichnen.  Seine  festgeschlossenen  Lippen  und  der  schneidende 
Klang  seiner  Stimme  hielten  jede  Vertraulichkeit  fern.  Dies  aber  schloss 
nicht  aus,  dass  er  sich  gegen  Einzelne,  zumal  gegen  seine  Adjutanten, 
und  hohe  Würdenträger,  wie  den  Prinzen  von  Oranien,  liebenswürdig 
und  kameradschaftlich  zeigte.    Überhaupt  war  er  wie  alle  solche  Auto- 


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492  Julias  y.  Pflugk-Harttung. 

kraten  üicht  ohne  Vorliebe  und  Yoreingenommenlieit  und  keineswegs 
abgestumpft  gegen  persönliche  Regungen.  Als  er  seine  wichtigste 
Schlacht,  die  Yon  Belle  AUiance  gewonnen  hatte,  als  alles  zu  Ende  war^ 
ritt  er  nicht  freudig  heim  nach  Waterloo,  sonder  still  und  in  sich  ge- 
kehrt Auch  sein  Gemüt  war  durch  die  Furchtbarkeit  der  Ereignisse 
berührt,  denn  zu  viele  der  Besten  deckten  die  Wahlstatt 

Alles  in  allem  erscheint  Wellington  als  ein  hochbedeutender,  doch 
keineswegs  genialer  und  sympathischer  Mensch,  als  nüchtern,  willens- 
stark und  klug,  als  kühler  Freund  und  furchtbarer  Feind.  Marlborough, 
Clive  und  Wellington  sind  die  tüchtigsten  Feldherren  der  Neuzeit  ge- 
wesen, die  England  heryorgebracht  hat. 

Grneisenau. 

Zwischen  Wellington  und  Nelson  erhebt  sich  Gneisenau  und  doch 
wieder  als  yoUer  Mann  allein  i).  Er  übertraf  den  englischen  Feldherrn 
an  Lauterkeit  des  Wesens  und  näherte  sich  Nelson  in  der  Kraft  seiner 
Begabung,  Von  ihm  konnte  Heigel  sagen:  »Keiner  verdient  wie 
Gneisenau  den  Schlachtenlorbeer  und  zugleich  die  Bürgerkrone;  keiner 
ist  unter  den  yerwildemden  Greueln  des  Krieges,  im  treulosen  Ge- 
triebe der  Politik  eine  anima  Candida   geblieben,    wie  er  —  das  Ideal 


»)  Die  Archivalien  beruhen  in  dem  Kriegsarchive  des  Grossen  Generalstabes 
zu  Berlin,  dem  Geh.  Archive  des  Kriegsministeriums,  ebenda,  dem  Geh.  Staats- 
archive, ebenda,  und  im  Gneisenauschen  Familienarchive  zu  Sommerschenburg. 
Letzteres  ist  weit  reicher  und  ausgiebiger  als  durchweg  angenommen  wird:  es 
bildete  teilweis  eine  Art  Handarchiv  ded  Generals,  dessen  Akten  grossenteils  offi- 
ziellen Ursprunges  sind,  und  deshalb  eigentlich  ins  Kriegsarchiv  gehörten.  Ausser- 
dem enthält  es  zahlreiche  Briefe  an  Gneisenau,  die  ausgedehnte  Korrespondenz 
mit  seiner  Gemahlin  u.  s.  w.  —  An  Aktenpublikationen,  welche  Gneisenau  be- 
treffen, ist  man  in  Deutschland  völlig  rückständig.  Das  meiste  bietet:  Pertz, 
Das  Leben  des  Feldmarschalls  Grafen  Neithardt  von  Gneisenau,  fortgesetzt  von 
Delbrück,  5  Bde.  Berlin  1864—1880:  dann:  Delbrück,  Das  Leben  des  Feldmar- 
schalls Grafen  Neithardt  v.  Gneisenau  2  Bde.  Berlin  1894  und  Pick,  Aus  der 
Zeit  der  Not  1806—1815.  Berlin  1900.  Femer  vgl.  (Fransecki),  Gneisenau,  Beiheft 
zum  Militär- Wochenblatt  1856,  57;  Artikel:  Gneisenau  in  Ersch  und  Gruber, 
Allgem.  Encyklopädie ;  derselbe  in  Wagener's  Konversations-Lexikon;  derselbe 
von  V.  Meerheimb  in  Allgem.  Deutsche  Biographie  IX  S.  280 — 293 ;  Heigel,  Bio- 
graphische und  kulturgeschichtl.  Essays  I  S.  23  ff. :  Friederich,  Gneisenau  (Erzieher 
des  Preuss.  Heeres,  Band  VI),  Berlin  1906;  Vgl.  auch  Lehmann,  Schamhorst, 
Leipzig  1886—88:  Lehmann,  Freiherr  v.  Stein,  2  Bde.  Leipzig  1903;  Meinecke, 
Das  Zeitalter  der  deutschen  Erhebung,  Bielefeld  und  Leipzig  1906.  —  Bibliographie 
in:  Dahlmann-Waitz,  Quellenkunde,  7.  Aufl.  S.  695—725,  Leipzig  1906.  Friede- 
rich 1.  c.  131,  132;  Cambridge  Modern  History  IX,  824—832,  858—867. 


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NelsoD;  Wellington  und  Gneisenau  etc.  493 

eines  Soldaten  und  Bürgers*.     Im  Lager  der  Festland  verbündeten  be- 
wies er  sich  als  einziger  Napoleon  ebenbürtiger  Feldherr. 

Als  das  Unglück  in  den  Jahren  1806  und  1807  über  Preussen 
hereinbrach,  als  die  Krone  versagte,  von  der  man  alles  erwartete,  waren 
das  preussische  Beamtentum  und  der  preussische  Adel  fassungslos;  sie 
steckten  noch  zu  tief  in  der  verzopften  Überlieferung  Friedrichs  des 
Grossen.  £s  ist  deshalb  auch  kein  Zufall^  sondern  ganz  natürlich, 
dass  die  EauptfÜhrer  der  Patriotenpartei  nicht  aus  Preussen  hervor- 
gingen ;  Arndt  war  schwedischer  Pommer,  Stein  Nassauer,  Hardenberg 
Hannoveraner,  Blücher  Mecklenburger  und  Qneisenau  allgemein 
Deutscher.  Der  Vater  des  letzteren  entstammte  einer  alten  öster- 
reichischen Familie,  er  stand  als  Leutnant  in  Würzburgischen  Diensten, 
und  das  Licht  der  Welt  erblickte  der  spätere  Feldmarschall  in  dem 
sächsischen  Städtchen  Schiida.  Das  ganze  Weh  des  zerfallenden  heiligen 
röm.  Beiches  mutet  uns  an  in  Gneisenaus  Kindheit.  Bald  nach  seiner 
Geburt  starb  die  Mutter,  der  Kleine  kam  zu  rohen  Pflegeeltern,  dann  zu 
seinem  Grossvater,  der  ihn  von  Jesuiten  und  Franziskanern  erziehen 
liess,  so  dass  der  evangelisch  Getaufte  das  katholische  Bekenntis  an- 
nahm. Auch  im  Yaterhause  fand  er  keine  Liebe,  weshalb  er  später 
klagen  konnte,  er  habe  in  seiner  Jugend  wenig  Gutes  gesehen  und  fast 
nur  erkältende,  abstossende  Eindrücke  empfangen.  Ihm  entsprang  gewiss 
auch  der  herbe  Zug  seines  Wesens  und  eine  Art  Schwermut,  die  ihn 
Nelson  verwandt  macht,  aber  durchaus  von  Wellington  unterscheidet: 
dem  Sohne  des  vornehmen  und  reichen  englischen  Lord.  Gneisenau 
trat  erst  in  österreichische,  dann  in  bayreuthische  Dienste  und  kam 
1782  als  Leutnant  eines  bayreuthischen  Bataillons  nach  Amerika,  wo  er 
l^lg  Jahre  blieb  und  eine  freiere,  grössere  Welt  kennen  lernte,  als  die 
der  engen  Heimat.  Hier  begriff  er  die  Macht  der  Volksseele,  die  Wucht 
des  freien,  selbstvertrauenden  Bürgertums,  das  Wesen  der  Volksbe- 
waffnung und  des  Volkskrieges  im  zerstreuten  Gefecht.  Zurückgekehrt, 
erhielt  er  1786  die  Stelle  eines  Oberleutnanis  im  preussischen  Heere 
und  durchlebte  zwanzig  Jahre  strammen  „Kommisdienstes'^,  während 
der  er  eifrig  Studien  trieb,  auch  Gedichte  schrieb,  so  dass  er  als  un- 
gewöhnlich vielseitiger  und  gebildeter  Offizier,  als  innerlich  gereifter 
Mann  fest  auf  den  Füssen  stand,  als  das  Vaterland  zum  Kampfe  rief. 
Längst  war  er  von  der  Unausbleiblichkeit  eines  Waffenganges  mit 
Napoleon  überzeugt,  und  ebenso,  dass  ein  solcher  zu  Ungunsten  Preussens 
enden  würde.  Tapfer  focht  er  mit  seinen  grünen  Füsilieren  bei  Saal- 
feld und  Jena.  Im  April  1807  wurde  er  zum  Befehlshaber  der  Festung 
Kolberg  ernannt,  durch  deren  zähe,  kluge  und  umsichtige  Verteidigung 
er  den  Grund  zu  seinem  Buhme  legte.   Sie  leukte  das  Auge  des  Königs 

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494  Julius  V.  Pflugk-Harttung. 

und  die  öffentliche  Meinung  auf  ihn.  Jener  erhöhte  ihn  im  Dienst- 
range, verheh  ihm  den  Orden  »pour  le  merite*  samt  einer  Amtshaupt- 
mannschaft mit  500  Talern  jährlicher  Einkünfte.  Ein  Bewunderer 
schrieb  an  Gneisenau:  «Auf  Sie,  auf  ihre  kleine  mutige  Schaai*  sind 
wir  stolz,  dass  Preussens  Krieger  noch  da  sind  und  ewig  bleiben 
werden*.  Ähnlich  so  dachten  viele,  um  sich  aufzurichten  an  dem  Ge- 
danken, dass  der  Staat  Friedrichs  des  Grossen  nicht  verloren  sei,  so 
lange  es  noch  Männer  gäbe.  Eigentumlich  war  überdies,  dass  bei  Jena 
das  preussische  Heer  als  solches  vernichtet  wurde,  dass  zu  Kolberg  aber 
in  der  Gemeinsamkeit  von  Soldat  und  Bürger,  der  preussische  Aar 
wieder  seine  Kraft  zu  fühlen  begann.  Kolberg  wurde  der  Wendepunkt 
in  Gneisenaus  Leben  und  damit  guten  Teiles  der  preussischen  Armee, 
des  preussischen  Staates. 

Die  Schlacht  bei  Jena  bedeutete  für  Preussen  ungefähr  dasselbe, 
wie  die  Eröffnung  der  Nationalversammlung  für  Frankreich,  freilich 
nicht  in  der  Weise  von  Umsturz,  sondern  als  Umwandlung,  als  Ver- 
besserung, Verjüngung.  Hier  wie  dort  war  die  Zeit  der  Talente  ge- 
kommen. Unter  den  Vorkämpfern  des  Neuen  erlangte  Gneisenau  eine 
führende  Stellung,  obwohl  er  nur  den  Rang  eines  Oberstleutnants  und 
dann  eines  Obersten  bekleidete,  und  der  König  ihm  innerlich  nicht 
zugetan  war.  Er  erwies  sich  eben  nicht  als  Höfling,  wohl  aber  als 
das^  dessen  man  im  Unglücke  bedurfte:  als  Charakter,  als  Ehrenmann 
sonder  Fehl  und  Makel.  Im  Jahre  1809  wollten  die  Patrioten  mit 
Österreich  losschlagen,  der  König  hielt  aber  zurück  und  Gneisenau 
nahm  seine  Entlassung.  Er  ging  nach  England,  um  als  Privatmann 
für  Preussen  zu  wirken.  Doch  schon  Ende  1809  verliess  er  die  Insel 
und  begab  sich  nach  Schweden.  Am  6.  Dezember  schrieb  er  seiner 
Gemahlin  aus  Gothenburg:  ,  Der  Zweck  meiner  Eeise  ist  verfehlt.  Alles 
arbeitet  an  seiner  eigenen  Vernichtung,  um  den  verwegenen  Eroberer 
ja  sein  Spiel  recht  leicht  zu  machen  .  . .  Hilft  nicht  der  Allmächtige, 
so  ist  alles  verloren*  i). 

Und  der  Allmächtige  hat  geholfen.  Napoleon  stürzte  sich  auf 
Russlands  Schueefeldern  selber  ins  Verderben  und  der  Befreiungskrieg 
begann.  Nicht  der  Hof,  sondern  der  Volksinstinkt  berief  Blücher  an 
die  Spitze  des  preussischen  Heeres,  den  einzigen  älteren  General,  der 
Napoleon  und  sein  Feldherrngenie  nicht  fürchtete,  sondern  felsenfest 
vom  endlichen  Siege  der  guten  Sache  überzeugt  blieb.  Weil  Blücher 
aber  wesentlich  Praktiker  und  vorstürmenden  Wesens  war,    so  musste 


»)  Die  Briefe  Gneisenaus  an  seine   Frau   befinden   sich  im  Archive  zu  Som- 
merschenburg. 


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Nelson,  Wellington  und  Gneiaenau  etc.  495 

eine  Ergänzung  eintreten :  die  erwägende  Klugheit  und  die  militärische 
Bildung.  Sie  ist  bekanntlich  erst  durch  Scharnhorst  und  nach  dessen 
Tod  durch  Gneiseuau  erfolgt.  Endlich  befand  sich  der  Vielgeprüfte 
in  hoher,  fast  führender  Stellung,  und  die  erste  Waffentat  des  von 
Blücher  und  ihm  geführten  Heeren  bildete  der  Sieg  an  der  Katz- 
bach. Nun  begann  man  auch  in  weiteren  Kreisen,  sogar  in  Öster- 
reich zu  hoffen.  Die  kleinste  Armee  der  Verbündeten  wurde  der  Rufer 
im  Streite,  die  Triebkraft  des  Krieges  und  das  ist  sie  geblieben,  bis 
die  Siegesweise  im  März  1814  die  Strassen  von  Paris  durchjubelt  hat. 
Aber  trotz  ihrer  Verdienste  wurden  Blücher  und  Gneisenau  bei  Hofe 
nicht  beliebt:  sie  waren  zu  selbständig,  eigenartig  und  damit  leicht 
unbequem.  Als  deshalb  1815  abermals  ins  Feld  gezogen  werden  musste, 
hätte  der  Konig  gerne  Kleist  den  Oberbefehl  verliehen,  doch  vor  der 
Wucht  der  Tatsachen  und  dem  Wunsche  des  Volkes  in  Waffen  erwies 
sich  dies  unausführbar.  Mit  dem  endgültigen  Sturze  Napoleons  haben 
die  beiden  preussischen  Helden  das  Ziel  ihres  Lebens  erfüllt. 

Oneisenau  stand  in  der  Mitte  der  fünfziger  Jahre  als  er  in  den 
Vordei^piind  der  Ereignisse  trat,  er  war  mithin  wesentlich  älter  wie 
Nelson  und  Wellington.  Aber  die  Jahre  drückten  ihn  wenig,  denn  in 
Haltung,  Schritt  und  Benehmen  erschien  er  wie  ein  Dreissiger.  Sein 
Körperbau  war  kräftig,  die  Brust  breit,  der  Kopf  enthielt  den  Ausdruck 
seiner  geistigen  Bedeutung:  eine  offene,  heitere  Stirn,  volles,  dunkles 
Haupthaar,  schöne  grosse,  blaue  Augen,  die  bald  lebhaft,  bald  täumerisch 
blickten,  ein  festgeschnittener  voller  Mund,  eine  gerade,  charaktervolle 
Nase  und  ein  lebhaftes,  schnell  wechselndes  Mienenspiel  Und  im  Innern 
schlummerte  eine  mächtige  Leidenschaft,  gewaltige  Tatenlust,  Gedanken- 
fülle und  Schöpferkraft,  alles  gedämpft  und  bestimmt  durch  Bildung, 
Selbstzucht  und  eisernen  Willen.  So  atmete  sein  ganzes  Wesen  Männ- 
lichkeit, Vornehmheit,  Zuverlässigkeit  und  Entschlossenheit,  einen  Zu- 
sammenklang von  Charaktergrösse,  Geistesvornehmheit  und  Bildung, 
Bildung  durch  Studium,  Denken  und  Selbsterlebnisse.  Von  ihm  sagte 
Arndt:  „Das  Edle,  Stolze,  Hochherzige  leuchtete  aus  allen  seinen  Be- 
wegungen und  Zügen.  Man  konnte  in  seinen  glücklichen  Augenblicken 
ordentlich  wie  in  Freude  und  Verehrung  vor  dieser  erhabenen  Er- 
scheinung still  stehen  und  sich  zurufen :  Sieh !  hier  ist  einmal  ein  ganz 
wohlgeborener,  harmonischer  Mensch".  Auch  im  Unmute  und  Zorn 
stand  sein  Gehaben  unter  einer  höheren,  sänftigenden  Gewalt. 

Demnach  erscheint  Gneisenau  völlig  verschieden  von  seinem  ge- 
waltigen, innerlich  verwilderten  Gegner  Napoleon,  aber  wahlverwandt 
seinem  anderen,  deutschen  Zeitgenossen:  Goethe.  Dächten  wir  ihn  uns 
ohne  Uniform  und  ohne  militärisch  geschnittenes,  sorgfaltig  gehaltenes 


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496  Julius  V.  Pflugk-Harttung. 

Haar,  so  könnten  wir  in  ihm  einen  Gelehrten  vermuten.  Und  das 
war  er  auch :  ein  praktischer  Gelehrter,  etwas  Dichternatur,  im  Wesens- 
grunde Idealist.  Neidlos,  sachlich  und  selbstbewusst,  schwebte  sein  Geist 
wie  der  Adler  hoch  über  dem  Kleinen  und  Gemeinen,  war  sein  Sinn 
auf  das  Grosse,  Bleibende  gerichtet.  Ein  gutes  Gedächtnis  kam  dem 
Blicke  für  das  Praktische  und  Ausführbare  zu  statten.  Feinfühlig, 
zumal  gegen  Frauen,  blieb  er  nachsichtig  gegen  Untergebene,  streng 
gegen  sich  selber,  g^en  Gleich-  und  Höherstehende,  und  rücksichts- 
los im  Einsetzen  aller  Kräfte,  wenn  es  galt:  den  Erfolg.  Klar  und 
klug,  lauter  und  treu,  ohne  Eitelkeit  und  Phrase,  erwies  er  sich  zu- 
gleich als  guter  Menschenkenner,  wenngleich  nicht  immer  als  guter 
Menschenbenutzer.  Mit  offenem  Auge  für  die  Wirklichkeit  der  Dinge 
begabt,  yergass  er  über  dem  Grossen  nie  das  Kleine,  nicht  das  Nächste, 
nicht  die  Familie.  Unermüdlich  unterrichtete  er  seine  Frau,  gab  er 
ihr  kaufmäunische  und  landwirtschaftliche  Ratschläge  und  nüchterne 
Geldunterweisungen  1).  Geschmackvoll  und  deutlich  wie  seine  Schrift, 
war  sein  Stil;  und  er  schrieb  nicht  blos,  sondern  sprach,  redete  auch 
gut.  Freilich  diese  Richtung  seiner  Begabung  wurde  wenig  bekannt 
wegen  einer  augenscheinlichen  Scheu  anders  als  amtlich  hervorzutreten ; 
und  so  hat  er,  einer  der  Hauptvertreter  moderner  Kriegskunst  und 
Kriegswissenschaft,  trotz  seiner  literarischen  Fähigkeit  nie  geschnft- 
stellert;  ganz  im  Gegensatze  zu  vielen  minder  berufenen  Kameraden. 
Für  die  Geschichte  ist  das  zu  beklagen. 

Gneisenaus  geistige,  philosophisch-historische  Höhe  seines  Denkens 
ergeben  viele  Äusserungen.  So  sagt  er  einmal:  ^Ein  Grund  hat  Frank- 
reich besonders  auf  diese  Stufe  von  Grösse  gehoben :  die  Revolution  hat 
alle  Ejräfte  geweckt  und  jeder  Kraft  einen  ihr  angemessenen  Wirkungs- 
kreis gegeben.  Dadurch  kamen  an  die  Spitzen  der  Armeen  Helden,  an 
die  ersten  Stellen  der  Verwaltung  Staatsmänner  und  endlich  an  die 
Spitze  eines  grossen  Volkes  der  grösste  Mensch  aus  seiner  Mitte.  Welche 
unendlichen  Kräfte  schlafen  im  Schosse  einer  Nation  unentwickelt  und 
unbenutzt!  Warum  griffen  die  Höfe  nicht  zu  dem  einfachen  und 
sicheren  Mittel,  dem  Genie,  wo  es  sich  auch  immer  findet,  eine  Lauf- 
bahn zu  öffnen.  Die  neue  Zeit  braucht  mehr  als  alte  Namen,  Titel 
und  Pergamente;  sie  braucht  frische  Tat  und  Kraft.  Frankreich  hat 
die  lebendige  Kraft  im  Menschen  und  die  todte  der  Güter  zu  einem 
wuchernden  Kapital  umgeschaffen  und  dadurch  die  ehemaligen  Ver- 
hältnisse der  Staaten  zu  einander  und  das  darauf  beruhende  Gleich- 


»)  Solche  bieten  seine  gut  erhaltenen  Briefe  in  weitestem  Umfange. 

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NelftOD,  Wellington  und  Gneiseimu  etc.  497 

gewicht  aufgehobejQ.  Wollten  die  übrigen  Staaten  dieses  Gleichgewicht 
wieder  herstellen,  dann  mussten  sie  sich  dieselben  Hilfsmittel  eröffnen 
und  sie  benutzen.  Sie  inussten  sich  die  Resultate  der  Bevolutiou 
zueignen*. 

Solche  Gedanken  sind  nicht  die  eines  damaligen  normalpreussischen 
Offiziers.  Gneisenau  besass  eben  kein  Sondervaterland,  ganz  Deutsch- 
land war  seine  Heimat :  ein  eigentliches  Vaterland  musste  er  sich  erst 
suchen,  wohl  erblickte  er  in  ihm  die  Zukunft  des  Gesamtvolkes,  aber  den 
Weg  dahin  doch  so  überwuchert,  dass  er  tapfer  mit  Hand  umlegte,  um 
ihn  frei  zu  machen.  Als  die  Begierung  eine  zeiÜang  ihren  Beruf 
zu  verfehlen  schien,  sagte  er  sich  von  ihr  los.  Gneisenau  war  ein 
patriotischer  Weltbürger,  der  sein  Preussentum  von  höherem  Stand- 
punkte auffasste.  Er  diente  seinem  Könige  als  befreiter  Geist,  dessen 
Wesen  nicht  im  Berufe  und  in  Strebertum  unterging:  er  diente  mit 
Bewusstsein.  Die  französische  Revolution  war  an  ihm  nicht  spurlos 
vorübergegangen  mit  ihrem  Sturze  des  Abgestorbenen,  ihrer  Befreiung 
des  Einzelmenschen.  Bei  aller  Fürsten-  oder  sagen  wir  richtiger  Staats- 
treue barg  er  deshalb  selber  manches  vom  Revolutionär,  freilich  vom 
thronerhaltenden.  Er  wollte  Staat  und  Krone  stärken  gegen  die  empor- 
gewachsenen und  anerzogenen  Schwächen  und  Verirrungen.  Wie 
Gneisenau  über  den  altpreussischeu  Anschauungen  stand,  so  auch  über 
denen  der  Revolution;  er  prüfte  ihre  Gedanken  und  Erscheinungen, 
um  sie  zu  benutzen,  so  weit  er  sie  für  richtig  und  dienlich  erachtete, 
gab  sich  ihnen  und  ihren  Schlagworten  aber  keineswegs  gefangen. 
Vor  allem  entnahm  er  der  Revolution  die  Empfindung  der  National- 
kraft, die  er  als  Bürgerkraft  bereits  in  Amerika  kennen  gelernt  hatte, 
der  aufopfernden  Vaterlandsliebe.  Wo  sie  nicht  angeboren  war,  musste 
sie  geschaffen  werden,  und  das  ging  wieder  nur  mit  Errungenschaften 
der  Revolution :  mit  Befreiung  des  Einzelnen  von  den  materiell,  sozial 
und  geistig  hemmenden  Fesseln,  mit  Nutzbarmachung,  mit  Zusammen- 
fassung des  Könnens  für  die  Gesamtheit.  Natürlich  fesselte  seiu  Auge 
besonders  der  gewaltigste  Sohn  der  Revolution,  der  alles  aus  sich  selbst 
geworden  war,  um  schliesslich  die  Revolution  und  die  Nation  in  sich 
zu  verkörpern,  sie  in  seinem  Selbst  auf-  und  untergehen  zu  lassen. 
Doch  auch  bei  Napoleon  erkannte  er  scharf  die  Schwächen  und  Ver- 
brechen, ohne  sich  blenden  zu  lassen.  Er  durchschaute  die  Wider- 
sprüche in  der  Revolution  und  in  ihrer  Fortsetzung,  dem  Kaiserreiche, 
sah,  wie  die  Freiheit  zur  Knechtung  geführt,  wie  die  übertriebene 
Ausbildung  des  Franzosentums  zur  Unterdrückung  anderer  Völker, 
anderer  Gedankenwelten  geworden.  Mannhaft  warf  er  sich  dem  Feinde 
entgegen  und  wurde  damit  zum  Vorkämpfer  ^  freier  Individualität  und 
Mittcilnneen  XXVIII.  32 

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498  Julius  7.  Pflugk-Harttung. 

freier  Nationalität  zugleich**,  er  verfocht  gleichsam  die  Ideale  der  Früh- 
revolution gegen  die  Gebilde  der  Spätrevolutiou. 

Die  Gesamtheit  des  Dargelegten,  seine  Ausbildung  als  Mensch  und 
Krieger  befähigten  Gneisen  au  unzweifelhaft  ebenso  zum  Staatsmaune 
v^ie  zum  Generale,  wenn  Preussen  ihn  hätte  als  solchen  verwenden 
wollen.  Namentlich  wäre  ein  Mann  seiner  Art  auf  dem  Wiener  Kon- 
gresse am  Platze  gewesen,  wohin  ja  auch  England  und  Bayern  seine 
Feldmarschälle  sandte.  Gerade  dort  bedurfte  Preussen  des  tapferen 
Selbstgefühls,  des  siegesfreudigen  Mutes,  der  ehernen  Festigkeit  des 
Soldaten  und  der  Überzeugung  von  Preussens  deutscher  Zukunft.  Aber 
freilich  dann  hätte  Gneisenau  keinen  Friedrich  Wilhelm  III.  über  sich 
haben  dürfen.  Wie  jetzt  die  Dinge  lagen,  stiessen  seine  Geradheit,  seine 
Verachtung  des  Scheines  und  Neben  sächlichen,  seine  bisweilen  herbe  Art, 
seine  überschäumende  Kraft  schwache  Seelen  ab  und  verletzten  fremde 
Empfindlichkeit.  Und  wie  viele  Geister  ringsumher  waren  schwach, 
wie  wenige  selbstlos  und  gross.  So  fand  Gneisenau  Neider  und  Ver- 
klatscher, fand  er  Widerspruch  und  Hass,  sein  Verhältnis  zu  den 
koramandirenden  Generälen  war  nicht  selten  recht  schlecht,  ja  die  ge- 
samte Haltung  des  preussischen  Heeres  zu  Verbündeten  und  Fürsten 
wurden  bisweilen  durch  Gneisenaus  und  Blüchers  Eigenart   erschwert. 

Dies  zeigte  sich  besonders  1814  und  1815.  Von  1815  ist  dies 
weniger  bekannt.  Da  fand  man  im  Könige  der  Niederlande  einen  zwar 
klugen  aber  kleinlichen,  leicht  verletzbaren,  verärgerten,  parvenühaften 
Fürsten.  Statt  nun  mit  diesen  Eigenschaften  zu  rechnen,  statt  ihn 
geflissentlich  als  König  zu  behandeln  und  ängstlich  die  Form  zu  wahren, 
statt  dessen  Hess  man  ihn  fühlen,  dass  er  die  Preussen  gebrauche,  dass 
sie  es  seien,  denen  er  den  Thron  verdanke,  dass  sie  ihn  darauf  hielten. 
Jenes  war  freilich  schwer,  dies  aber  unklug,  und  der  diplomatisch 
weniger  bedenkliche  Wellington  riet  deshalb  den  Preussen  wiederholt, 
doch  recht  liebenswürdig  mit  dem  Könige  zu  sein,  es  koste  ja  nichts. 
Weil  dies  aber  nicht  oder  doch  nur  ungenügend  geschah,  so  würden 
die  Dinge  ohne  Wellingtons  geschickte  Vermittlung  zum  Bruche  ge- 
getrieben haben.  Sehr  bezeichnend  ist  auch  Gneisenaus  Haltung  gegen- 
über Wellington.  Während  Blücher  überschäumend,  sich  lebhaft  als 
Freuud  des  Herzogs  fühlte,  begegnete  Gneisenau  dem  Verwöhnten  und 
Vielumworbenen  als  gleichwertiger  Kriegskamerad  mit  Hochachtung 
und  Wohlwollen,  aber  kühl  bis  an's  Herz.  Streng  wachte  er 
darüber,  dass  das  preussische  Heer  nicht  zu  kurz  komme,  nicht  etwa 
in  das  Schlepptau  englischer  Anmassung  gerate.  Kleine  Störungen 
abgerechnet,  ging  auch  alles  gut,  so  lange  es  sich  um  kriegerische 
Dinge  handelte,  man  in  Napoleon  den  gemeinsamen  Feind  bekämpfte 


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Nelson,  Wellington  und  Gneisenau  etc.  499 

Als  dieser  aber  vernichtet  war,  als  sich  politische  Erwägangen  an  die 
Stelle  militärischer  Massnahmen  schoben,  da  strebten  die  Geister  aus- 
einander und  führten  zu  einem  Zerwürfnisse.  Hierbei  erscheint  Gneisenau 
menschlich  reiner  und  höher,  als  der  charakterschwächere  Blücher,  aber 
für  die  Ziele  Preussens  gestaltete  sich  das  keineswegs  günstig.  Gneisenau 
war  eben  mehr  Patriot  als  Hofmann. 

Wesentlich  deshalb  kam  es  auch  zu  keiner  Annäherung  an  den 
König.  Mit  augenscheinlicher  Absicht  liess  Gneisenau  die  offizielle, 
streberische  und  kleinliche  Ehrfurcht  des  Hofes  ausser  Acht.  Dies  tritt 
besoüders  deutlich  in  der  Ausdrucksweise  seiner  Briefe  an  den  König 
zu  Tage  yerglichen  mit  solchen  des  Generaladjutanten  y.  d.  Knesebeck. 
Bei  diesem  atmet  alles  Unterwürfigkeit,  Gneisenau  hingegen  verwendete 
nur  die  notwendigsten  Einleitungs-  und  Schlussformeln  und  trat  dem 
Könige  nicht  selten  sachlich  und  stilistisch  mit  einem  Selbstvertrauen 
entgegen,  das  bei  dem  verschüchterten,  empfindlichen  Friedrich  Wilhelm 
unmöglich  Zuneigung  erwecken  konnte.  Wenn  er  ihn  dennoch  bevor- 
zugte, so  beruht  das  auf  dem  passiven  Wesen  des  Hohenzollem,  welches 
sich  von  der  Kraft  schieben  liess,  und  auf  dem  unbewussten  Erhaltungs- 
triebe des  Trägers  der  Krone,  der  richtig  heraustastete,  dass  jene  uu- 
bequemen  Menschen  vor  dem  Feinde  die  richtigen  Männer  seien.  Sehr 
bezeichnend  sind  des  Königs  spätere  Worte:  „Es  macht  mir  gi-osse 
Freude,  Sie  näher  kenuen  gelernt  und  erkannt  zu  haben ;  Sie  sind  mir 
früher  arg  verleumdet  worden*.     Dies  erklärt  vieles. 

Die  geschichtliche  Bedeutung  Gneisenaus  beruht  in  seiner  Eigen- 
schaft als  Pfadfinder  des  kriegerischen  Erfolges,  und  damit  der  Neu- 
begrüudung  der  Grossmachtstellung  Preussens.  Hierbei  aber  drängt 
sich  die  Tatsache  auf,  dass  er  nicht  an  erster,  amtlich  nicht  einmal 
an  zweiter  Stelle  stand,  denn  diese  nahmen  von  Rechts  wegen  die 
kommandirenden  Generäle  ein.  Nur  tatsächlich,  nur  durch  die  Macht 
seiner  Persönlichkeit  und  die  Eigenart  Blüchers,  ist  er  geworden,  als 
was  die  Forschung  ihn  kennt:  der  geistige  Leiter  des  Volkes  in  WaflFen. 
Der  Zusammenklang  der  beiden  grundverächiedenen  uud  sich  doch 
wieder  einheitlich  ergänzenden  Naturen  hat  guten  Teils  den  Gang  der 
Befreiungskriege  bestimmt.  Schon  1813  schrieb  Gneisenau  von  der 
schlesischen  Armee:  „In  unserem  Hauptquartier  herrscht  weder  Spaltung 
noch  Intrige.  Wir  sind  immer  eins  über  das,  was  geschehen  muss, 
und  führen  mit  Eifer  das  Befohlene  aus.  Das  ist  die  schöne  Seite 
unserer  Stellung*.  Aber  diese  war  weniger  persönlich,  als  sachlich, 
sie  bewirkte  keinen  Herzensbund  zwischen  Blücher  und  Gneisenau, 
sondern  nur  eine  Art  Vemunftehe:  beruhend  auf  Treue,  wechsel- 
seitiger Zuverlässigkeit,  auf  dem  militärischen  Gleichklange  der  Seelen, 

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500  Julius  V.  Pflugk-Hartt ung. 

dem  gewaltigen,  gemeiusamen  Ziele,  dem  festen  Siegeswillen.  Zur 
liebenden  Freundschaft  gehört  Jugend,  und  Gneisenau  war  ein  starker 
Fünfziger,  Blücher  ein  Siebziger.  Gewohnheitsgemäss,  der  Sache  wegen 
gab  jener  sein  Bestes,  und  dieser  empfing  es  als  selbstverständlich, 
erachtete  den  gemeinsamen  Beschluss  als  sein  Eigentum,  den  er  aus- 
führte und  verantwortlich  vertrat  Der  beiderseitigen  Begabung  ent- 
sprechend überliess  der  Feldmarschall  seinem  Generaktabschef  die 
Pläne  zu  erdenken,  aber  in  der  Schlacht  schwang  er  selber  den  SäbeL 
Kein  Geringerer  als  Wellington  hat  geäussert:  „Blücher  wusste  nicht» 
von  Feldzugsplänen,  aber  er  verstand  vortrefflich  ein  Schlachtfeld '^.  So 
besass  denn  Gneisenau  die  Oberleitung  bis  zur  Schlacht,  in  derselben 
aber  trat  der  Fürst  stark  hervor,  oder  mit  anderen  Worten:  jeuer 
handhabte  die  strategische,  Blücher  die  taktische  Führung  des  Heeres, 
ohne  dass  sich  der  beiderseitige  Anteil  genau  scheiden  liess.  Da  nun 
aber  der  feurige,  männlich  schone,  die  Herzen  gewinnende  Feldmar- 
schall äusserlich  in  den  Vordergrund  trat,  wogegen  Gneisenau  eine 
Scheu  vor  der  Öffentlichkeit  hegte,  so  ist  noch  heute  Blücher  der  Mann 
des  Volkes,  während  umgekehrt  die  wissenschaftliche  Forschung,  welche 
die  Akten  benutzt,  eigentlich  blos  von  Gneisenau  wissen  will.  Beide 
haben  unrecht,  auch  die  Gelehrten,  denn  überall,  und  besonders  im 
Kriege  geschieht  vieles  was  nicht  in  den  Akten  steht,  kommen 
ganz  andere  Dinge  als  Berichte  und  geschriebene  Befehle  in  Be- 
tracht. Übrigens  ist  jenes  Treueverhältnis  der  beiden  Freiheitshelden 
echt  und  alt  germanisch.  Schon  im  deutschen  Mittelalter  konnten  zwei 
Kaiser  zugleich  herrschen,  meistens  Vater  und  Sohn,  selbst  langjährige 
Feinde,  wie  Ludwig  der  Bayer  und  Friedrich  der  Schöne;  auch  Luther 
und  Melanchthon,  Schiller  und  Goethe,  Kaiser  Wilhelm  I.  und  Bismarck 
hat  solch^  ein  Seelenbund  vereinigt. 

Von  allem  anderen  abgesehen,  bildete  die  Dienstpflicht  den  festen 
Untergrund  für  Gneisenaus  Verhalten.  Und  war  es  doch  nur  Blücher, 
der  ihm  dem  Dienstjüngeren  eine  Stellung  schuf,  in  der  er  tatsäch- 
lich kommaudirenden  Generälen  Befehle  gab,  Männern  die  sich 
vollauf  die  Fähigkeiten  zum  Oberfeldherrn  zuschrieben  und  sie  auch 
teilweise  besassen.  Wer  weiss,  ob  Gneisenau  an  höchster  Stelle  das 
geleistet  hätte,  was  ihm  jetzt  möglich  war,  ob  er  1813  alle  die 
Schwierigkeiten  mit  Yorck,  Sacken  und  Langeron,  1814  die  mit  dem 
Hauptquartiere  Schwarzenbergs  einer-  und  die  Widerspenstigkeit  Yorcks 
und  Bülows  andererseits  überwunden  hätte,  ja  ob  er  1815  in  gleich 
einträchtiger  Weise  mit  Wellington  bis  zur  Entscheidung  ausgekommen 
wäre.  Da  erschien  der  joviale,  stets  zukunftsfrohe,  persönlich  be- 
zaubernde Blücher   weit   mehr  als  gegebener  Mann,  wie  der  schlichte^ 

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Nelson,  Wellington  und  Gneisenau  etc.  501 

charakterfestere,  strenge  Qneisenau.  Somit  war  jener  ihm  iu  gewisser 
Beziehung  überlegen;  und  schliesslich  besass  doch  der  greise  Feld- 
marschall die  begeisterte  Anhänglichkeit  des  Heeres,  welche  gerade  iu 
den  Befreiungskriegen  Ausschlag  gebend  wirkte.  Die  kurze  Zeit,  wo 
Oneisenau  1814  den  erkrankten  Blücher  vertreten  mnsste,  gestaltete 
sich  nicht  zu  einer  Ruhmeszeit  der  Armee ;  freililich  wirkten  hier  ver- 
schiedeue  Dinge  zusammen.  In  einem  Briefe,  den  Gneisenau  1815  an 
den  General  v.  Steinmetz  schrieb,  den  Befehlshaber  der  1.  Brigade, 
sagt  er:  »Von  meinem  Verdienst,  um  den  Ausgang  des  Krieges,  wollen 
Sie,  lieber  General,  nicht  zuviel  sagen.  Ich  habe  oft  das  Glück,  gut  unter- 
stützt zu  sein,  und  so  war  es  auch  durch  die,  die  mir  zunächst  standen. 
Übrigens  ist  es  leicht,  mit  solch  einer  tapferen  Armee  Krieg  zu  führen, 
und  alle  Anordnungen  des  Fürsten  Hessen  sich  da  leicht  ausführen*'. 
Wie  schwer  Gneisenau  dennoch  zeitweise  unter  seiner  Stellung  litt, 
beweist  sein  Brief  vom  30.  Juni  1815  au  Hardenberg.  Darin  beschwert 
er  sich,  dass  sein  Amt  als  Chef  des  Generalstabes  wohl  dem  Staate, 
nicht  aber  ihm  Früchte  getragen  habe,  Bülow  habe  sich  einen  Namen 
in  der  Geschichte  erworben,  während  des  seinigen  nirgends  gedacht 
werde.  Auch  sonst  sei  er  gegen  die  kommandirenden  Generale  zurück- 
gesetzt: sie  erhielten  den  schwarzen  Adler- Orden,  er  nur  den  roten, 
dessen  er  sich  schäme.  Dennoch  klage  er  nicht  und  habe  1815  seinen 
alten  Posten  angetreten.  ,Ohne  Murren  gehe  ich  dahin  ab  und  fange 
meine  alte  Arbeit  wieder  an,  obgleich  der  in  Berlin  sich  oflFenbarende 
Undank  meines  Feldherrn  mein  Herz  mit  Bitterkeit  erfüllt  hat,  und 
alle  Arbeit  mir  dadurch  doppelt  schwer  wird.  Es  ist  dies  eine  harte 
Bestimmung,  nie  eines  eignen  Kommandos  wert  geachtet  zu  sein, 
und  stets  für  einen  andern  arbeiten  zu  müssen;  dabei  sich  in  seinem 
Lohn  verkürzt  zu  sehen,  kaum  von  den  Soldaten  gekannt  zu  sein.  Bei 
aller  Heiterkeit  meines  Gemüths,  bei  allem  mir  innewohnenden  Pflicht- 
gefühl, bei  aller  meiner  Fähigkeit  zur  Eesignation,  mui^s  ich  doch  eine 
solche  Stellung  verwünschen  und  verfluchen,  und  ich  bin  versucht,  meine 
Klagen  laut  werden  zu  lassen,  damit  die  Welt  wisse,  wie  es  mit  mir 
stehe*.  Ein  grosser  Teil  der  Herbheit  des  Gneisenauschen  Wesens  wird 
durch  diese  Worte  erklärt:  das  Gefühl  der  eigenen  Kraft  und  Bedeutung, 
ein  brennender  Ehrgeiz  neben  der  Empfindung  abseits  stehen  zu  müssen, 
nagten  an  seiner  Seele. 

Schon  die  blosse  Tatsache,  dass  die  preussische  Heeresleitung  nicht 
monarchisch,  sondern  kollegialisch  war,  bewirkte  schwere  Übelstände. 
Sie  führte  zu  Lücken  und  Missverständnissen  in  der  Befehlsgabe,  und 
vor  allem  fehlte  ihr  der  feste  Nerv,  die  persönliche  Ader  den  Offiziren 
gegenüber,  die  das  Napoleonische  und  fast  mehr  noch  das  Wellingtonsche 


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502  Julius  V.  Pflugk-Har  ttung. 

Heer  aaszeichnete.  Die  Unzuträglichkeiten  steigerten  sich,  weil  einige 
Generäle,  zumal  Yorck  und  Bülow,  äusserst  selbstbewusste  Herren  und 
unbequeme  Untergebene  waren,  und  die  Widerspenstigkeit  Nahrung 
durch  den  in  alles  hineinreglementirenden  König  und  eine  frondirende 
Hofpartei  fand. 

Fragen  wir  nach  den  besonderen  Leistungen  Gneisenaus,  so  finden 
wir  drei  Dinge:  die  zweckentsprechende  Ausbildung  des  preussischen 
Kriegswesens,  die  zeitgemässe  Führung  der  Armee  und  die  Entwicklung 
des  Generalstabe».  Überall  hier  war  Gneisenau  natürlich  nicht  allein 
tätig,  aber  er  stand  doch  in  vorderster  Beihe.  Von  welch'  hoher  Warte 
er  die  Wiederaufrichtung  des  Heeres  ansah,  beweisen  seine  eigenen 
Worte:  ,Man  klagt  über  die  Entnervung  und  Entartung  der  Völker; 
aber  nichts  hat  mehr  dazu  beigetragen,  als  die  stehenden  Heere,  die 
den  kriegerischen  Geist  der  Völker  und  ihren  Gemeinsinn  zerstörten. 
Sie  sind  eine  mehr  eingebildete,  als  wirkliche  Macht.  Wenn  das 
stehende  Heer  vernichtet  ist,  welche  Sicherheit  hat  dann  der  Staat? 
Die  stärkste  Stütze  der  Macht  des  Regenten  ist  unstreitig  das  Volk. 
Durch  stehende  Heere  trennen  die  Regierungen  ihre  Interessen  von 
denen  des  Volkes.  —  Die  Aufgabe  ist,  eine  von  anderen  Völkern  be- 
neidete Konstitution  zu  haben;  dabei  die  Mittel  vorbereitet,  um  zur 
entscheidenden  Stunde  gerüstet  dazustehen,  andere  Staaten  zu  über- 
leben. Dahin  führen  Wohlstand,  Aufklärung,  Sittlichkeit,  bürgerliche 
Freiheit.  Ein  armes,  rohes,  unwissendes  und  sklavisches  Volk  wird  es 
nie  mit  einem  an  Hilfsmitteln  und  Kenntnissen  reichen  aufnehmen 
können. 

Um  ein  ganzes  Volk  zu  Soldaten  zu  macheu,  muss  ihm  mitten 
im  Frieden  militärischer  Geist  eingeflösst  werden.  Als  Mittel  zu  diesem 
Zwecke  dienen:  allgemeine  Volksbewaffnung,  kriegerischen  Geist  er- 
weckende Übungen,  die  Erziehung  des  Volkes  zu  Verteidigern  ihres 
Herdes,  ihres  Eigentums  und  ihrer  Familie,  zur  Anhänglichkeit  an 
Regierung  und  Vaterland,  Erweckung  der  Liebe  zu  den  WaflFen  durch 
Beibringung  der  Überzeugung  von  der  Notwendigkeit,  durch  Gewohnheit 
und  Ehre.  Hat  ein  Volk  Wohlstand,  Aufklärung,  Sittlichkeit,  bürger- 
liche Freiheit,  dann  wird  es  sich  eher  vernichten  lassen,  als  solche  auf- 
geben; es  wird  des  Fürsten  Grösse  und  Existenz  als  gleichbedeutend 
mit  der  des  Vaterlandes  ansehen**. 

Er  erhoflFe  durch  die  allgemeine  Volksbewaffnung  eine  Vermengung 
der  verschiedenen  Stände  und  der  Bewohner  verschiedener  Provinzen, 
Ablegung  von  Vorurteilen,  Hebung  der  unteren  Klassen,  Erweiterung 
des  Gesichtskreises.  Erst  dann  würden  sie  aus  dem  kleinlichen  Alltags- 
leben   gehoben    und    ein    militärischer    Geist    entstünde.     Gneisenau 


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Nelson,  Wellington  und  Gneiöenau  etc.  503 

wollte  eben  die  gesamte  Yolkskraft  dem  Staate  und  damit  dem  Throne 
dienstbar  machen,  wusste  aber  sehr  wohl,  dass  dies  nur  durch  Be- 
freiung, soziale  sowohl,  wie  geistige  möglich  war.  Deshalb  galt  es: 
sorgfaltige  Ausbildung  des  einzelnen  Mannes,  Hebung  des  Ehrgefühls 
und  Selbstbewusstseins,  möglichste  Vermeidung  entehrender  Strafen 
und  möglichste  Entfernung  der  kastenartigen  Schranken:  dem  Ver- 
dienste seiue  Kronen.  Man  empfindet  in  dem  Allen  den  Fulsschlag 
der  amerikanischen  Erfahrungen  und  der  Nutzbarmachung  der  fran- 
zösischen Revolution. 

Aber  daneben  'walteten  echt  preussiscbe  Anschauungen:  zumal 
die  einer  strengen  Disziplin  und  Überwachung  der  Mannschaften  nicht 
nur  während,  sondern  ebenso  ausserhalb  der  Schlacht.  Dann  vor 
allem:  Hebung  des  Offizierskorps  durch  militärwissenschaftliche  Bildung, 
so  dass  es  nicht  nur  durch  Epaulettes  und  Dünkel,  soudern  durch  ge- 
steigerte Fähigkeiten  zum  natürlichen  Vorgesetzten  würde.  Der  Offizier 
soll  sich  selber  beherrschen,  soll  sich  durch  Tapferkeit  und  Pflichttreue, 
durch  Ehrenhaftigkeit,  sittliche  Haltung,  wahre  Bildung  und  gesell- 
schaftliche Formen  auszeichnen.  Einer  soll  den  andern,  das  Korps  sich 
gewissermassen  als  Ganzes  zu  einem  höhern  militärischen  Menschen- 
tum erziehen.  Der  Offizier  muss  sich  vergegenwäi'tigen,  dass  sein  Stand 
nicht  nur  Rechte,  sondern  auch  Pflichten,  ernste  und  schwere  Pflichten 
auferlegt,  gegen  sich,  seine  Kameraden,  die  Mannschaften  und  die 
Krone.  Theoretische  VST^eiterbildung  und  praktische  Betätigung  haben 
sich  ununterbrochen  zu  ergänzen.  Gneisenaus  Auffassung  vom  Offi- 
ziere war  also  eine  unvergleichlich  höhere,  als  die  Napoleons  und 
Wellingtons.  Dabei  ist  freilich  zu  bedenken,  dass  auch  er  sich  erst  durch- 
ringen musste,  und  nicht  alles  gleich  klar  und  fertig  ihm  vor  Augen  stand. 

Immerhin  bargen  seine  Gedanken  so  viele  Neuerungen,  waren  dem 
Überlieferten  gegenüber  so  unbequem,  dass  er  vielen,  zumal  dem  alt- 
preussischen  Adel  und  nicht  selten  auch  dem  hiemit  verwachsenen 
Offiizierkorps  als  verkappter  Jakobiner  erschien.  Unverstand  und  ehr- 
liche Beschränktheit  arbeiteten  ihm  entgegen,  fest  überzeugt,  dass  er 
den  Staat  zu  Grunde  richte.  Doch  Gneisenau  und  seine  gleichgesinnten 
Freunde  blieben  fest  und  schmiedeten  im  erbitterten  Kampfe  der 
Meinungen  und  widerstrebenden  Interessen  jene  Wucht  des  Volkes  in 
Wafien,  die  Preussen  gerettet  hat. 

Das  Glück  hat  gewollt,  dass  Gneisenau  selber  der  Geist  wurde, 
der  die  jungen  Volksheere  zum  Siege  leitete  uud  dadurch  eine  eigene 
Art  der  preussischen  Kriegsführung  ausbilden  konnte.  Von  seinem 
grossen  Gegner  Napoleon  entnahm  er  die  Grundsätze,  welche  auf 
strategische    Punkte    und    verwickelte   Bewegungen   geringes    Gewicht 


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504  Julius  V.  Pflugk-Harttung. 

legten,  um  so  grösseres  aber  auf  das  Heraubringen  und  Zusammen- 
ballen bedeutender,  womöglich  überlegener  Massen  fiir  die  offene  Feld- 
scnlacht.  Die  preussische  Krigsgeschichte  kennzeichnet  ein  starker 
Unternehmungsgeist,  ein  entschiedener  Drang  nach  vorne.  Diesen  er- 
griff auch  Gneisenau,  seine  Strategie  lebte  und  webte  im  Angriffe,  in 
unverzagter  ünermüdlichkeit.  Mochten  die  Dinge  gut  oder  schlecht 
gehen,  nur  drauf,  wenn  es  irgend  Erfolg  verhiess,  nur  immer  dem 
Feinde  an  der  Klinge  bleiben,  nur  kein  Erlahmen,  keine  Mutlosigkeit 
So  Hess  sich  gegen  die  Rastlosigkeit  der  preussischen  Fuhrung  wohl 
eine  Schlaclit  gewinnen,  aber  kein  Feldzug.  Der  Staat  der  deutschen 
Zukunft  focht  um  sein  Dasein,  da  war  die  höchste  Kühnheit  und 
Aufopferuüg  die  grösste  Klugheit;  Preussen  musste,  Preussen  wollte 
siegen. 

Wie  sich  bei  einem  Volksheere  und  bei  einem  fast  bettelarmen 
Staate  von  selbst  verstand,  bildete  die  Infanterie  die  Hauptwaffe.  In  der 
Artillerie  hat  man  nicht  die  geschlossene  überwältigende  Wirkung  der 
napoleonischen  starken  Batteriefronten  erreicht.  Dagegen  wurde  die 
Keiterei  nicht  blos  als  wichtige  Schlachtenwaffe  verwendet,  sondern 
auch  für  den  Aufklärungsdienst.  Am  minderwertigsten  ist  sie  1815 
gewesen.  Im  Offizierskorps  wurde  die  Selbständigkeit  des  Denkens 
und  Handelns  innerhalb  der  gegebenen  Grenzen  erstrebt.  Der  Offizier 
sollte  nicht  blos  höheren  Befehl  abwarten,  vielmehr  unter  eigener  Ver- 
antwortung handeln,  sobald  es  not  tat.  Dies  erforderte  viel  Takt,  Ein- 
sicht und  Selbstbeherrschung  und  ist  deshalb  auch  nicht  immer  erreicht 
worden. 

Die  Friderizianische  Lineartaktik  schien  bei  Jena  und  Auerstedt 
vollständig  Schiffbruch  gelitten  zu  haben,  dies  um  so  mehr,  als  man 
das  höchste  von  ihr  erwartet  hatte.  Man  wagte  sich  nicht  zu  fragen, 
ob  es  wirklich  die  veraltete  Taktik  gewesen  oder  deren  jämmerliche 
Handhabung,  man  wollte  sich  nicht  irre  machen  lassen  durch  die  auf- 
fallend grossen  Verluste  der  Franzosen  in  jenen  Schlachten,  sondern 
man  wandte  sich  dem  Kolonnenstosse  mit  Tirailleurwirkung  zu,  der 
Napoleon  seine  beispiellosen  Erfolge  verdankte.  Bei  dieser  Kampf- 
weise wurde  ein  gutes  Ineinandergreifen  der  verschiedenen  Waffen- 
gattungen und  bewusste  Entschlossenheit  der  Unterführer  erstrebt. 
Auch  sie  wurzelte  im  Angriffe,  im  rücksichtslosen  Einsetzen  aller 
Kräfte.  F'-eilich  fand  sich  die  Oberleitung  hier  vielfach  gehemmt; 
ihr  widerstrebte  die  eigenartige  Zusammensetzung  des  Heeres:  die 
Verschiedenheiten,  selbst  die  Gegensätze  von  Linie  und  Landwehr, 
ferner  das  veraltete  Reglement,  die  veraltete  einseitige  Erziehung  des 
Offizierskorps,  das  in  seinen  älteren  Gliedern,   die  die  höheren  Stellen 


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Nelson,  Wellington  und  Gneisenau  etc.  505 

bekleideten,  noch  in  der  Linientaktik  aufgewachsen  war,  schliesslich 
die  geringe  Gefechts-  und  Schiessausbildung  der  Truppen,  und  nicht 
zum  wenigsten  die  Neigung  der  Preussen  zum  Kommis-  uud  Parade- 
dienst, der  dem  Wesen  des  Königs  noch  besonders  entprach.  So  gelang  es 
nicht,  den  Geist  der  alten  Kampfweise  völlig  zu  überwinden.  Argwöhnisch 
lauerten  fraozösiche  Spione  und  Angeber,  ertötend  lastete  der  Druck  des 
Siegers,  und  dabei  waren  die  Kassen  leer,  Bürger  uud  Bauern  ausge- 
plündert und  verarmt,  die  Soldaten  schlecht  genährt  und  vielfach 
mangelhaft  gekleidet  und  ausgerüstet.  Es  erforderte  einen  unerschütter- 
lichen Idealismus  und  eisernen  Glauben  an  Preussens  Zukunft,  um 
unter  solchen  Umständen  nicht  zu  erlahmen. 

Sowohl  mit  der  Gestaltung  des  Heerwesens,  als  auch  mit  der  Aus- 
übung des  Krieges  hing  die  Entstehung  des  Generalstabes  zusammen, 
die  von  weitwirkenden  Folgen  geworden  ist.  Friedrich  der  Grosse  war 
noch  selbstherrlich  sein  eigener  Berater  und  bei  Jena  wurde  der  Mangel 
einer  technischen  Kriegfiihrungsbehörde  zum  schweren  Verhängnisse.  Dies 
erkannte  Gneisenaus  klares  Auge,  und  er  arbeitete  daran  es  zu  ändern. 
Hierbei  ist  er  voUbewusst  verfahren,  während  obwaltende  Umstände 
ihn  unterstützten.  Schon  1811  sprach  er  in  einer  Denkschrift  aus, 
die  er  dem  Kaiser  Alezander  über  die  russische  Armee  einreichte:  es 
sei  zur  Entlastung  des  Befehlshabers  von  den  unendlichen  unwichtigen 
Nebendingen  des  Dienstbetriebes  notwendig,  an  die  Spitze  der  ein- 
zelnen Abteilungen  des  Generalstabes  kundige  Männer  zu  stellen,  die 
eine  gewisse  Selbständigkeit  aber  auch  die  Verantwortlichkeit  für  ihre 
Massnahmen  hätten.  Sie  seien  einem  gemeinsamen  Chef  zu  unterstellen, 
der  für  die  richtige  Tätigkeit  des  Gesamtbetriebes  dem  Befehlshaber 
verantwortlich  sei  und  ihm  allein  deswegen  Vortrag  zu  halten  habe. 
Die  höheren  Generalstabsoffiziere  dürften  nicht  mit  Arbeiten  überlastet 
werden,  welche  untergeordnetere  Kräfte  leisten  könnten;  sie  müssten 
möglichst  stets  in  der  Umgebung  des  Befehlshabers  sein,  dessen  Absichten 
kennen,  seine  Befehle  empfangen  und  ausführen.  Anderseits  hätten 
sie  sich  über  Gelände,  Verhältnisse  und  die  in  Betracht  kommenden 
Personen  zu  unterrichten,  um  durch  ihre  Fachkenntnisse  die  rich- 
tigen EntSchliessungen  des  Befehlshabers  zu  erleichtern  oder  gar  zu 
ermöglichen.  Diese  Anschauungen  sind  dann  wesentlich  in  der  schle- 
sischen  Armee  eingeführt  und  haben  hier  durch  den  Zufall  eine  ent- 
scheidende Bedeutung  erlangt.  Blücher  war  militärtechnisch  und  über- 
haupt nur  mangelhaft  gebildet,  er  war  weniger  ein  erwägender  als 
ausführender  Kopf.  Er  brauchte  deshalb  notwendig  eine  Ergänzung, 
und  diese:  der  erwägende,  vorbereitende  Leiter,  erlangte  von  selber 
eine  Bedeutung,  wie  sie  der  Inhaber  des  bisher  wesentlich  verwaltenden 


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506  Julius  V.  Pflugk-Harttung. 

Amtes  eines  Generalquartiermeisters  nicht  entfernt  gehabt  hatte.  Die 
Stellung  haben  zwei  Männer  von  ungewöhnlicher  Begabung  bekleidet : 
erst  Scharnhorst,  dann  Gneisenau.  Und  im  Generalstabe  selber  fanden 
sich  die  brauchbarsten,  bestunterrichteten  und  tüchtigsten  Männer  zu- 
sammen. So  vollzog  sich  der  Wandel  erst  wesentlich  durch  die  Macht 
der  Umstände  und  das  Wesen  der  Persönlichkeiten,  dann  bewirkte  das 
Bedürfnis  eine  amtliche  Erweiterung  der  Befugnisse.  Der  Vorstand  des 
Generalstabes  entschied  selbständig  über  die  weniger  wichtigen  Fragen, 
während  er  über  die  entscheidenden  dem  Befehlshaber  Vortrag  hielt 
und  mit  ihm  beratschlagte.  Er  begleitete  diesen  überallhin  und  wurde 
sein  erster  Ratgeber,  oder  wie  die  Dinge  lagen,  und  wie  Blücher 
selber  sagte:  „sein  Kopf.  Neben  den  strategischen  Leiter  trat  eine 
wesentlich  nur  verwaltende  Kraft:  1813  Müffling  und  1815  erhöht:  Grol- 
raan.  Der  Titel  eines  Generalquartiermeisters  verwandelte  sich  all- 
mählich in  den  eines  Chefs  des  Gener.»  Istabes,  wobei  jener  an  dem 
nunmehr  zweiten  Offiziere  der  Behörde  haften  blieb.  Wie  alle  Ver- 
änderungen, so  bewirkte  auch  die  Umbildung  des  Generalstabes  allerlei 
Unzuträglichkeiten.  Die  kommandirenden  Generäle  sahen  sich  in  ihren 
Befugnissen  durch  eine  Behörde  beeinträchtigt,  wo  sie  den  persönlichen 
Befehl  des  Heeresleiters  gewohnt  waren.  Sie  empfanden  das  bitter  und 
machten  oft  kein  Hehl  daraus.  Anderseits  bewirkte  das  Ansehen  des 
Generalstabes,  dass  sich  niedere  Offiziere  desselben  allerlei  Ding»%  selbst 
Befehle,  im  Namen  des  Fürsten  erlaubten,  für  die  dieser  einzutreten 
pflegte.  Natürlich  erregte  das  Widerspruch  und  Misstrauen.  Ein  Hang 
zum  Kritisiren,  zum  Nörgeln  entstand  unter  den  Offizieren,  zumal  in 
Befehlshaberkreisen,  der  so  weit  ging,  dass  Torck  und  Bülow  eigent- 
lich alles  für  verkehrt  hielten,  was  das  Hauptquartier  tat.  Sie  er- 
achteten sich  deshalb  auch  zum  Heile  des  Ganzen  berechtigt,  nur  so 
weit  zu  gehorchen,  als  sie  für  richtig  befanden.  Hierdurch  ist  viel 
Unheil  entstanden  und  hauptsächlich  die  wichtige  Schlacht  bei  Ligny  ver- 
loren gegangen.  Man  sieht,  die  Heerführung  war  in  der  preussischen 
Armee  ungemein  schwierig.  Sie  hatte  stets  drei  Seiten  zu  beachten: 
l.den  Feind,  2.  die  verbündeten  Heere  und  Fürsten  und  3.  die  Schwierig- 
keiten im  Inneren. 

Einer  unserer  besten  Kenner  hat  gesagt:  ,Die  Gneisenausche  Auf- 
fassung der  Aufgaben  des  Generalstabes  und  seine  Art  und  Weise  des 
Dienstbetriebes  sind  im  wesentlichen  bis  zum  heutigen  Tag  massgebend 
geblieben,  sie  haben  zu  den  grossen  Erfolgen  der  Jahre  1866  und  1870 
geführt  und  dem  preussischen  Generalstab  die  hochangesehene  Stellung 
verschafft,  deren  er  sich  heute  überall  erfreut* '). 

»)  Friederich,  Gneisenau  118. 

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Nelson,  Wellington  und  Gneisenau  etc.  507 

In  der  Kampfesweise  ähnelten  die  Preussen  der  Befreiungskriege 
ihrem  Feinde,  dem  sie  auch  durch  Massenaushebung  und  Taktik 
nahe  standen.  Sie  bieten  stürmische  Angriffe,  Schwankungen, 
zeitweises  Durcheinander,  Bückschläge,  Abbröckelungen,  Heldentaten 
neben  Feigheit,  Unselbständigkeit  und  Unsicherheit,  geniale,  gewaltige 
Leistungen  und  schwerfällige,  falsche  oder  zu  hastige  Bewegungen. 
Anders  bei  den  Engländern,  bei  ihnen  herrschte  zähe  Ruhe,  das  fest- 
gefügte Schema,  der  unwandelbare  Wille  des  Feldherm.  Hier  fochten 
eben  gut  gedrillte  und  sorgsam  genährte  Söldner,  die  im  Kriege  ein 
Handwerk  sahen,  wogegen  sich  bei  den  Preussen  leidenschaftlich  ein 
zertretenes  Volk  empor  bäumte,  im  Kampfe  um's  Dasein.  Während 
Wellington  sich  nie  vergass,  nie  hinreissen  liess  von  der  wilden  Poesie 
der  Schlacht,  wurde  Blücher  nur  zu  leicht  von  ihr  überwältigt: 
der  germanische  Reiter,  der  Husar,  die  Wallungen  des  Gemütes  kamen 
zum  Durchbruche,  er  vergass  die  Rolle  des  Feldherrn  und  focht  als 
tapferer  Frontoffizier  an  der  Spitze  der  Seinigen.  Gneisenau  war  weit 
ruhiger,  griff  aber  auch  selbsttätig  ein.  Diese  gefährliche  Neigung 
wurde  verschlimmert  durch  den  tatsächlich  vorhandenen  Doppelbefehl, 
der  in  dem  Durcheinander  und  in  den  schnellen  Wechselfällen  einer 
Schlacht  leicht  Widersprüche  und  falsche  Massnahmen  bewirkte. 

Wie  Blücher  und  Gneisenau  ihr  ganzes  Ich  einsetzten,  so  schonten 
sie  auch  ihre  Truppen  nicht  Das  wahllose  „Vorwärts*  kostete  furcht- 
bare Opfer.  Auf  den  Märschen  wurden  gewaltige  Zumutungen  an 
Leistungskraft  und  Entbehrungen  gestellt,  in  der  Schlacht  wurde  alles, 
auch  das  letzte  eingesetzt.  Waren  die  Patronen  verschossen,  ging  es 
drauf  mit  Kolben  und  Bajonett,  der  Menschenverbrauch  gestaltete  sich 
ungeheuer.  Die  Hingebung  und  Kampfeswut  des  preussischen  Volks- 
heeres erlaubten  diesen  Luxus.  Anders  Wellington:  seine  Söldner 
machten  Ansprüche,  er  überanstrengte  sie  auf  Märschen  möglichst 
wenig,  und  setzte  sie  nur  vollwertig  ein,  wenn  es  unbedingt  not- 
wendig erschien.  Beide  Arten  entsprachen  dem  jeweiligen  Volkstume, 
auf  beiden  Seiten  hatte  man  Erfolg,  auf  englischer  aber  sicherer  und 
unter  weit  geringeren  Verlusten. 

Oberall  zeigt  Wellington  sich  als  wesentlich  taktisch  begabt.  War 
die  Schlacht  zu  Ende,  so  auch  seine  eigentlich  geistige  Anspannung. 
Nach  dem  Siege  wurde  er  gern  wieder  der  ^grosse  Zauderer*.  Lu 
vollen  Gegensatze  legte  der  strategisch  veranlagte  Gneisenau  gerade 
auf  Verfolgung  und  auf  Verwertung  des  Erfolges  das  grösste  Gewicht; 
das  tat  er  schou  in  seiner  ersten  Schlacht  an  der  Katzbach,  wo  die 
Anweisungen  über  die  Verfolgung  geradezu  mustergiltig  waren,  und 
Welterschütterndes   erreichte  er  durch    diejenige  hinter  Belle  AUiance, 


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508  Julius  V.  Pflugk-Harttung. 

freilich   mehr  durch  zähen  Willen,  als  durch  geschickte  Vorbereitung 
und  Anordnung. 

In  der  Strategie  war  die  preussische,  in  der  Taktik  die  englische 
Leitung  überlegen. 


Beweisen  wir  noch  an  einigen  Sonderfallen  die  Art  Wellingtons 
und  Gneisenaus:  zunächt  deren  verschiedene  Denk-  und  Auffassungs- 
art. Hiefür  besitzen  wir  einen  trefflichen  Beleg  in  einem  Schreiben 
Wellingtons  an  Blücher,  welches  Gneiseuau  mit  Bandbemerkungen 
yersehen  hat  Es  ist  datirt  vom  2.  Juli  1815  und  wurde  zuerst  in 
den  .Dispatches"  dann  von  Delbrück  in  seinem  „Gneisenau*  gedruckt. 

Wellington :  „  Es  scheint  mir,  dass  mit  der  Macht,  welche  Sie  und 
ich  gegenwärtig  unter  unserem  Kommando  haben,  der  Angriff  auf 
Paris  mit  grossen  Gefahren  verknüpft  ist.  Ich  bin  überzeugt,  dass 
er  auf  dieser  Seite  nicht  mit  Aussicht  auf  Erfolg  unternommen 
werden  kann*. 

Gneisenau:  .Beide  Armeen  sind  105  000  Mann  stark.  Es  würde 
von  Seiten  der  Feldherren  wenig  Zutrauen  in  ihre  tapferen  Armeen 
zeigen,  wenn  man  damit  nicht  die  etwa  60000  Mann  starken  feind- 
lichen Truppen  überwältigen  wollte*. 

Wellington:  „Selbst  wenn  wir  reussiren,  würden  wir  harten  Ver- 
lust erleiden.  Wir  müssen  allerdings  einen  harten  Verlust  ertragen, 
wenn  er  notwendig  ist.   Aber  in  diesem  Falle  ist  er  nicht  notwendig". 

Gneisenau:  „Wenn  es  irgend  rathsam  ist,  einen  Verlust  nicht  zu 
scheuen,  so  ist  es  hier,  wo  es  auf  die  Ehre  der  Waffen  ankommt, 
und  auf  den  Schrecken,  den  wir  der  französischen  Nation  einjagen 
wollen". 

Wellington  :  „Bei  einem  Aufschub  von  wenigen  Tagen  werden  wir 
die  Armee  des  Marschalls  Fürsten  Wrede  hier  haben  und  die  ver- 
bündeten Souveräne  mit  derselben  .  .  .  und  der  Erfolg  wird  dann  mit 
einem  verhältnismässig  unbedeutenden  Verlust  gewiss  sein". 

Gneisenau:  „Durch  Aufschub  von  einigen  Tagen  geben  wir  dem 
Feinde  Zeit  sich  zu  besinnen,  seine  Verteidigungsanstalten  zu  konso- 
lidiren,  den  Geist  der  Truppen  zu  steigern,  und  wir  verUeren  dann 
mehr  Blut  hinterher,  als  uns  der  alsbaldige  Angriff  kosten  würde. 
Warum  erst  die  ungewisse  Ankunft  anderer  alliirter  Truppen  abwarten". 

Wellington:  „Wenn  wir  es  vorziehen,  können  wir  alle  unsere  An- 
gelegenheiten jetzt  ordnen  durch  Zustimmung  zu  dem  vorgeschlagenen 
Waffenstillstand*. 


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Nelson,  Wellington  und  Gueisenau  etc.  509 

Gneisenau:  ^ Einen  Waffenstillstand,  der  uns  Paris  nicht  übergäbe, 
muss  ich  der  Ehre  der  Armee  nachteilig  halten''. 

Wellington:  „Es  ist  richtig,  dass  wir  nicht  den  eitlen  Triumph 
des  Einzuges  in  Paris  an  der  Spitze  unserer  siegreichen  Truppen  haben 
werden*. 

Gneisenau:  „Es  ist  dies  kein  eitler  Triumph,  aber  wohl  eine  Pflicht 
des  Feldherren,  die  Ehre  seiner  Truppen  wahrzunehmen.  Solche  Ge- 
sinnung allein  gibt  Sieg*. 

Wie  man  sieht,  kann  es  kaum  zwei  stärkere  Gegensätze  geben, 
als  den  grossen  Preussen  und  den  grossen  Engländer.  Jeder  ver- 
körpert gewissermassen  das  Empfinden  seiner  Nation.  Der  Engländer 
erwägt  nur  den  Nutzen.  Ihm  ist  es  Nebensache,  ob  er  Paris  gewinnt 
oder  nicht.  Der  Einzug  in  Paris  erscheint  ihm  als  , eitler  Triumph*. 
Anders  der  Preusse:  ihm  gilt  der  , eitle  Triumph*  als  Pflicht  des  Feld- 
herrn, die  Ehre  seiner  Truppen  zu  wahren.  Er  will  den  militärischen,  ab- 
schliessenden Sieg  und  zwar  sobald  derselbe  zu  haben  ist,  gleichgültig, 
ob  er  Menschen  kostet  oder  nicht.  Wellington  spricht  nie  von  „Ehre* 
Gneisenaus  ganzes  Denken  wurzelt  ihm  Ehrbegriffe.  Jenem  gilt  die 
Armee  nur  als  Mittel  zum  Zweck,  gewissermassen  als  das  Kapital, 
mit  dem  der  Chef  der  Firma  (Staat  genannt)  sparsam  haushält, 
welches  er  möglichst  ohne  Risiko  aber  mit  Gewinn  bringenden  Ziusen 
arbeiten  lässt.  Gneisenau  fasst  die  Armee  als  ein  eigenes  Lebewesen 
mit  selbständigen  Lebensbedingungen,  mit  eigenen  Wünschen  und 
höheren  geistigen  Erfordernissen.  Demgemäss  wirkt  bei  Wellington 
stets  die  politische  neben  der  militärischen  Erwägung;  Gneisenau  sieht 
zunächst  die  militärische  und  dann  erst  die  politische  Seite;  diese  ist 
ihm  gewissermassen  das  Dach  auf  dem  Unterbau,  den  der  Erfolg  des 
Heeres  zu  schaffen  hat.  In  seiner  Eigenschuft  als  kriegerischer  Bundes- 
genosse wünscht  Wellington,  dass  es  den  Preussen  gut  gehe,  als  Eng- 
länder aber  widersteht  ihm,  dass  sie  Paris  bezwingen  und  dadurch  eine 
unbequeme  Machtstellung  erlangen. 

Wenden  wir  uns  jetzt  der  beiderseitigen  Feldherrnbegabung  zu. 
Wir  finden  sie  besonders  deutlich  in  dem  Plane,  den  jeder  im  Früh- 
jahr 1815  zu  einem  Angriffakriege  gegen  Frankreich  entworfen  hat. 
Merkwürdigerweise  war  die  wichtige  Arbeit  des  grossen  preussischen 
Generalstäblers  bisher  nur  im  Entwürfe  und  in  französischer  Um- 
arbeitung bekannt,  bis  ich  die  Originaleingabe  an  den  König  zufällig 
unter  den  nachgelassenen  Papieren  des  Generals  v.  Knesebeck  im  Kriegs- 
archive  fandi).     Dieselbe   ist  so  eigenartig   und   bezeichnend   für  den 

•)  Näheres  über  die  Frage :  Gneisenaus  Angriffsplan,  in  meiner  Vorgeschichte 
der  Schlacht  bei  Belle-AUiance  1903  S.  208. 


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510  Julius  V.  Pflugk-Harttung. 

Mann,  dass  wir  sie  im  Wortlaute  mitteileu.  Äusserlich  ist  sie  nur  ein 
gewöhnlicher  Brief,  den  der  Chef  des  Generalstabes  am  3.  April  1815 
aus  Aachen  an  Friedrich  Wilhelm  nach  Wien  sandte.    Sie  beginnt: 

,In  der  Besorgnis,  dass  man  in  Wien  sich  verleiten  lassen  könne, 
künstliche  mit  einem  Anstrich  von  Gelehrsamkeit  versehene  Feldzugs- 
Eutwürfe  anzunehmen,  eine  Besorgnis,  die  durch  vorausgegangene  Er- 
fahrungen sich  rechtfertigt,  wage  ich  es,  Ew.  Königlichen  Majestät,  meine 
nach  ganz  einfachen  Momenten  aufgefasste  Ansicht  eines  Feldzugsplans 
gegen  Napoleon  Bonaparte  zu  Füssen  zu  legen:  1.  Eine  Armee  in  Belgien; 
2.  eine  andere  am  Mittel-Bhein;  3.  eine  dritte  am  Ober-Rhein;  4.  hinter 
der  Armee  des  Mittel-Rheins  eine  grosse  Reserve-Armee;  diese  die 
stärkste.  —  Die  Feldherren  der  drei  ersteren  Artneen  dringen  in  Frank- 
reich ein  und  nehmen  sämtlich  die  Richtung  auf  Paris.  Ob  einer  seiner 
Nachbarn  geschlagen  werde,  darf  keinen  dieser  Feldherren  irre  machen, 
sondern  jeder  derselben  geht  auf  seinen  Zweck  los,  zur  Bewachung 
der  nächsten  Festungen  Abteilungen  zurücklassend.  —  Die  Reserve- 
Armee  ist  dazu  bestimmt,  die  Unfälle,  die  einer  oder  der  andern  der 
vorderen  Armeen  begegnen  könnten,  wieder  gut  zu  machen,  entweder 
durch  Flaukenbewegungen  gegen  des  Feindes  Kommunikationen  oder 
durch  direkte  Hilfeleistung. 

Dieser  Feldzugsplan  ist  begründet  durch  die  numerische  Über- 
legenheit der  verbündeten  Mächte.  Schlüge  auch  Napoleon  eines  der 
drei  Heere,  so  dringen,  während  er  verfolgt,  die  beiden  anderen  in 
seinem  Rücken  vor,  und  die  Reserve-Armee  macht  dann  die  Unfälle 
der  geschlagenen  Armee  wieder  gut^).  Wendet  sich  Napoleon  nach 
einem  Siege  gegen  eine  der  noch  ungeschlagenen  Nachbar-Armeen,  so 
hat  er  einen  neuen  Kampf  zu  bestehen,  den  ihm  die  zu  Hilfe  eilende 
Reserve-Armee  sehr  erschweren  kann,  während  die  geschlagene,  jetzt 
unverfolgte  Armee,  sich  erholt  und  die  Offensive  wieder  ergreift. 

Die  zu  lösende  Aufgabe  hierbei  ist,  dass  die  drei  vorderen  Armeen 
es  vermeiden,  einander  sich  zu  sehr  zu  nähern,  damit  Napoleon  immer 
erst  eine  Reihe  von  Märschen  zu  machen  habe,  bevor  er  gegen  eine 
Nachbar-Armee  sich  wenden  kann.  Jeder  Entwurf  zu  einem  Feldzuge, 
der  die  Armee  in  Italien  in  die  diesseitigen  Berechnungen  aufnimmt, 
ist  gekünstelt  und  deswegen  unausführbar  oder  verzögernd,  folglich 
unheilbringend". 

Stellen  wir  diesen  Gedanken  diejenigen  Wellingtons  gegenüber. 
Sie  lauten:  ,Es  muss  unsere  Aufgabe  bleiben,  durch  Schnelligkeit  den 
Plänen  und  Massregeln  Bonapartes  zuvorzukommen.     Seine  Macht  ruht 


»)  Maa  vergleiche  hier  den  Trachenberger  Plan  von  1813. 

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Nelson,  Wellington  und  Gneisenau  etc.  f)i\ 

nur  in  der  Armee,  diese  muss  geschlagen  und  dadurch  die  Gewalt  des 
einen  Mannes  gebrochen  werden.  Deshalb  sind  so  schnell  wie  möglich 
die  zahlreichsten  Truppenmassen  nach  Frankreich  zu  werfen,  die  man 
versammeln  kann.  Die  Operationen  müsseu  so  ausgeführt  werden,  dass 
«ie  von  den  unmittelbar  nachfolgenden  Streitkräften  der  Verbündeten 
unterstützt  werden  können.  Drei  Armeen  rücken  in  Frankreich  ein: 
die  englische  zwischen  Sambre  und  Maas  sucht  sich  in  den  Besitz  von 
Maubeuge  und  Avesues  zu  setzen,  die  preussische  nimmt  die  Richtung 
zwischen  Sambre  und  Maas  auf  ßocroy  und  Chimay,  die  österreichische 
sammelt  sich  in  der  Provinz  Luxemburg  und  überschreitet  die  Maas. 
Hiermit  wäre  das  nächste  Ziel  erreicht,  und  man  hätte  in  Frankreich 
eine  stärkere  Armee  versammelt,  als  der  Feind  vermutlich  entgegen- 
stellen könnte.  Die  Vereinigung  der  Verbündeten  vermöchte  er  dann 
nicht  zu  hindern*. 

Ein  Vergleich  der  beiden  Feldzugspläne  ergibt  die  überlegene 
Klarheit  und  Kraft  auf  Gneisenaus  Seite.  Sein  Ziel  ist  fest  und  un- 
verrückbar Paris,  d.  h.  der  volle  Sieg,  denn  hat  man  erst  Paris  so  ist 
der  Krieg  entschieden.  Anders  Wellington,  er  erstrebt  nur  eine  Ver- 
einigung der  Verbündeten  auf  französischem  Boden,  also  blos  die  An- 
sammlung einer  überlegenen  Armee.  Der  Preusse  wie  der  Engländer 
bringen  je  drei  einrückende  Heere  in  Vorschlag,  aber  jener  lässt  sie 
von  dort  aufbrechen,  wo  sie  sich  am  schnellsten  versammeln  können 
und  sie  in  grösaeren  Abständen  von  einander  vorrücken.  Die  Absicht 
hiebei  ist,  Napoleon  zu  einer  Teilung  oder  doch  Schwächung  seines 
Hauptheeres  durch  Beobachtungskorps  zu  nötigen,  oder  ihn  durch 
Märsche  gegen  die  einrückenden  Feldherrn  zu  ermüden.  Der  Gefahr, 
dass  einer  derselben  vernichtet  werde,  sucht  er  durch  ein  nachkommendes 
Eeserveheer  zu  begegnen,  welches  die  etwa  eingetretenen  Unfälle  aus- 
zugleichen hat.  Abweichend  Wellington:  das  Wesen  seines  Planes  ist 
nicht  Kühnheit,  sondern  Vorsicht.  Bei  ihm  sollen  sich  die  drei  Armeen 
unfern  von  einander  bewegen,  so  däss  das  Nebenheer  seinem  bedrohten 
Genossen  Hilfe  bringen  kann.  Der  Gedanke  eines  ausgleichenden 
Eeserveheeres  kommt  dadurch  mehr  in  Wegfall  und  wird  auch  nur 
durch  die  ^unmittelbar  nachfolgenden  Streitkräfte  der  Verbündeten** 
angedeutet.  Dieser  Plan  nötigt  nun,  das  österreichische  Heer  nach 
Luxenburg  zu  verlegen,  also  zu  einem  weiten  und  zeitraubenden  Marsche, 
der  gegen  dasjenige  verstösst,  was  Wellington  als  Hauptaufgabe  hin- 
gestellt hat,  gegen  die  Schnelligkeit,  mit  der  man  den  Massregeln 
Napoleons  zuvorkommen  müsse.  Tatsächlich  liessen  sich  Gneisenaus 
Absichten  in  kürzerer  Zeit  als  die  des  Engländers  verwirklichen.  Furcht- 
los  dringen   bei   ihm  die  Heere  auf  das   Herz  Frankreichs  vor,   eines 


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512  Julius  y.  Pflugk-Harttung. 

kann  geschlagen  werden,  vielleicht  sogar  ein  zweites,  was  tuts,  vor 
Vernichtung  schützt  die  Beservearmee,  und  inzwischen  eilt  mindestens 
der  dritte  Feldherr  weiter  und  der  erste  und  zweite  sammeln  ihre 
Truppen  zu  neuem  Anstürme.  Erst  in  Paris  finden  die  vier  verbün- 
deten Heere  sich  zusammen.  Gneisenaus  Plan  ist  von  grossartiger 
Einfachheit  und  packender  Gewalt.  Bei  halbwegs  entschlossener  Durch- 
führung verhiess  er  sicheren  Erfolg. 

Das  gleiche  Ergebnis  zu  Gunsten  des  preussischen  Strategen  liefern 
die  Verhandlungen  auf  der  Mühle  von  Brye  unmittelbar  vor  der  Schlacht 
bei  Ligny.  Da  wünschte  Wellington,  dass  das  deutsch-britische  Heer 
auf  der  Strasse  von  Quatrebras  nach  Charleroi  vordringe  und  wenn 
dies  geschehen  sei,  den  bei  Ligny  kämpfenden  Preussen  durch  Unter- 
nehmungen in  Napoleons  Flanke  oder  Bücken  zu  Hilfe  komme,  wo- 
gegen Gneisenau  dies  als  zu  weitläufig  ansah,  und  deshalb  Aufmarsch 
des  verbündeten  Heeres  hinter  dem  preussischen  Zentrum  oder  rechten 
Flügel  forderte.  Wellington  wollte  also  zwei  getrennte  Schlachten, 
deren  Ergebnis  im  Laufe  der  Handlung  auf  einander  einwirke, 
während  Gneisenau  eine  grosse  Einheitsschlacht  vorschwebte,  welche 
von  den  Preussen  begonnen,  und  mit  den  Verbündeten  entschieden 
werden  sollte.  Wie  der  Brite  schon  in  seinem  Angriffsplane  von  poli- 
tischen Gründen  ausgegangen  war,  so  geschah  es  auch  bei  Brye,  denn 
sie  bestimmten  ihn  wesentlich  dazu,  die  Strasse  Charleroi,  welche  gerades- 
wegs  nach  Brüssel  führte,  nicht  aufzugeben.  Hinwider  blieb  Gneisenau 
durchaus  Stratege  mit  der  Auffassung,  dass  eine  Schlacht  aus  sich  selber 
die  Folgen  erzeuge.  Besiege  mau  Napoleon,  sei  es  ganz  gleichgiltig, 
ob  eine  kleinere  Abteilung  des  Feindes  inzwischen  gegen  die  belgische 
Hauptstadt  marschirt  sei:  sie  renne  nur  in  ihr  Verderben  oder  müsse 
schleunigst  umkehren  und  fliehen.  Wieder  zeigt  sich  Gneisenau  als 
der  gewaltiger  arbeitende  Geist,  als  die  grossartigere  kriegerische  Vor- 
stellungskraft. Er  kennt  nur  die  wirkliche  Entscheidung;  vor  ihr  ver- 
sinken alle  Nebendinge  wie  Schlacken  vom  Eisenkerne. 


Vergegenwärtigen  wir  uns  zum  Schlüsse  kurz  die  drei  napoleon- 
feindlichen Helden,  so  ergeben  sich  ebenso  grosse  Übereinstimmungen 
wie  Verschiedenheiten.  Jene  betreffen  zunächst  das  gemeingiltige  der 
menschlichen  Geistesgrösse,  diese  mehr  die  Sonderart  des  Einzelnen. 
Alle  sind  ausgezeichnet  durch  Begabung,  Tatkraft  und  Willen,  alle 
erstreben  sie  gewaltige  Ziele,  in  denen  sie  gewissermassen  aufgehen, 
die  mit  ihrem  Selbst  unlöslich  verwachsen,  alle  vertreten  sie  die  Wucht 


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Nelson,  Wellington  und  Gneisenau  etc.  5X3 

eines  Volkstums,  das  sie  verkörpern,  das  ihnen  den  Boden  ihres  Denken;:» 
und  Handelns  schafPt.  Aber  wenn  sich  so  das  Was?  oft  entspricht, 
so  strebt  das  Wie?  um  so  mehr  auseinander.  Hier  kommt  der  Mensch 
in  seiner  uuendlichen  Vielseitigkeit  zur  Geltung,  welche  zunimmt,  je 
feiner  und  reicher  die  Natur  ihn  ausgestattet  hat.  Das  meiste  Glück 
wurde  unfraglich  dem  genialsten,  wurde  Nelson  zu  teil,  gefordert  durch 
überlegenes  Material  und  den  Minder  wert  seiner  Gegeuadmiräle.  Am 
schwersten  zu  kämpfen  hatten  Blücher-Oneisenau :  sie  mussten  fast 
jeden  Erfolg  unter  hemmenden  Umständen  mit  ihrem  Herzblute  er- 
zwingen. 

Und  wie  in  der  Geschichte,  so  stehen  die  drei  auch  da  im  Ruhme 
der  Nachwelt.  Gneisenau  ist  eigentlich  nur  den  Gelehrten  und  Mili- 
tairs,  höchstens  noch  den  Gebildeten  bekannt;  den  volkstümlichen 
Ruhmeskranz  wandte  der  alte  Blücher  um  seine  trotzige,  jugendfreudige 
Stirn.  Im  Volksempfiuden  tritt  Gneisenau  sogar  zurück  gegen  den 
eisenköpfigen  York  und  den  selbständigen,  doch  auch  selbstsüchtigen 
Bülow,  den  Erretter  Berlins.  Wie  so  vieles  in  Deutschland  ist  auch  diese 
Sache  etwas  unklar  geblieben.  Um  so  schärfer  finden  sich  die  Linien  in 
England  gezogen.  Wellington  war  und  blieb  der  Lord,  der  vornehme 
Herr,  der  unnahbare  Gebieter  gehorsamer,  sieggewohnter  Söldner- 
regimenter. Jede  Vertraulichkeit  ist  bei  ihm  unstatthaft,  geradezu  an- 
stössig,  überall  begegnet  mau  ihm  mit  Achtung,  vielleicht  gar  mit 
Verehrung,  aber  Liebe  bleibt  ihm  fern,  er  erweckt  sie  nicht  und  wünscht 
sie  nicht.  Übereifrige  Landsleute  haben  nicht  angestanden,  ihn  an  Be- 
gabung Napoleon  gleich  zu  stellen,  obwohl  er  nur  ein  Talent  und  be- 
deutender Mann,  Napoleon  aber  ein  Genie  und  grosser  Mensch  war. 
Anders  wieder  Nelson:  ihm  wurde  die  Liebe  eines  Volkes  zu  teil  Er 
war  ein  Sohn  aus  dem  Volke  und  er  verleugnete  es  nie,  er  führte  nicht 
Festlandsöldner,  sondern  Schiffe  auf  wogender  Flut,  verkörperte  also 
schon  hierin  das  Wesen  des  Briten,  er  bewies  menschliche  Schwächen, 
aber  er  besiegte  nicht  nur  den  Feind,  sondern  vernichtete  ihn  und 
hatte  das  Glück  in  jener  Schlacht  zu  fallen,  welche  seinem  Vaterlande 
die  Seeherrschaft,  ein  Weltreich  gesichert  hat.  So  tüchtige  Admiräle 
vor  und  neben  ihm  tätig  gewesen  sind:  ein  Huwke,  Rodney,  Howe, 
Hood,  Keith,  St.  Vincent,  Curnwallis,  sie  alle  sanken  der  Nachwelt  zu 
blossen  Namen  hinab  und  überschwenglich  reichte  sie  den  Lorbeer  dem 
einen,  dem  einzigen  —  Nelson.  Er  wurde  seiner  Nation  die  Ver- 
körperung in  Tapferkeit  und  kühnem  Vollbringen,  von  Vaterlandsliebe, 
Hingebung  und  Erfolg. 

Gneisenau  steht,  wie  im  Leben,   so  im  Tode  als  echter  Deutscher 
bescheiden    zurück,    und    doch    darf    das    deutsche,    vor    allem   das 
MitteUangren  XXVIII.  33 

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514  Julius  V.  Pflugk-Harttung. 

preussische  Volk  und  das  preussische  Heer  stolz  darauf  seiu^  dass 
unter  den  Dutzenden  von  Feldherren,  die  sich  Napoleon  eni^egen 
stellten,  dass  auf  dem  ganzen  europäischen  Festlande,  welches  mit 
Frankreich  rang,  nur  eine  einzige  Qestalt,  oder  doch  eine  Doppel- 
gestalt alles  andere  überragt  und  sie  deutsch  und  preussisch  war,  dass 
sie  ein  Bestandteil  bildet  jenes  weltgeschichtlichen  Dreigestirns:  ein 
Vorbild  für  alle  Zeiten. 


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Kleine  Mitteilungen. 

SigiUam  citationis.  Obgleich  die  herrschende  Lehre,  welche 
dabin  geht,  dass  das  römische  Recht  nur  Versiegelung,  nicht  aber 
Unter  Siegelung  gekannt  habe,  durch  die  neuesten  Untersuchungen 
Zangenmeisters  und  Ermanns^)  stark  erschüttert  wurde,  so  kann  das 
volle  Autorsrecht  des  Mittelalters  an  das  Siegel  als  unumgängliches 
Beglaubigungsmittel  doch  wohl  kaum  angezweifelt  werden.  Denn  nicht 
nur  die  Institution  der  Besiegelung  gehört  dem  Mittelalter,  sondern 
selbst  ihr  Keim  liegt  in  den  Bräuchen  der  mittelalterlichen  Völker, 
wonach  sie  in  dem  Siegel  ursprünglich  nur  die  für  sie  Yollständig  er- 
kennbare Metamorphose  der  uralten  Erkennungs-  und  Eigentums- 
zeichen sahen. 

Die  apperzeptive  Fähigkeit  dieser  Zeichen  ist  als  Hauptmoment 
der  frühen  und  allgemeinen 8)  Verbreitung  des  Siegels  bei  den  Ger- 
manen schon  erkannt  worden  s).  Unter  anderen  wird  als  Beleg  dafür 
besonders  auch  die  lex  Alem.  angeführt^),  wonach  die  Vorladung  vor 
das  Gericht  des  Herzog;j,  Grafen,  Centenar  und  Judex  durch  ihr  Siegel 
erfolgt.     Dasselbe   denkt    man   sich   allgemein    als   auf  einem  Befehl, 


')  Zeitßch.  für  Rg.  Savigny,  Rom.  Abt.  1899,  177;  Archiv  fftr  Papyrusforschung 
I,  68  ff.,  vgL  Steinacker  in  Meisters  Grundriss  der  Geschichtswissenschaft  1,  239. 

«)  Auch  die  russischen  Warenger  führen  schon  im  10.  Jahrhundert  das  Siegel. 
Die  Urkunde  von  955,  in  welcher  Fürst  Sviatoslav  und  seine  druzina  den  mit 
dem  byz.  Kaiser  Tzimitzkes  geschlossenen  Vertrag  durch  Schwur  bekräftigt, 
schliesst  mit  folgenden  Worten:  »wie  wir  dies  auf  das  Pergament  niederge- 
schrieben und  mit  eigenen  Siegeln  besiegelt«.  Die  U.  erhalten  in  der  Chronik 
Nestois  (ed.  Miklosich  42;  Bielowsky,  Mon.  Poloniae  I,  616).  Vgl.  auch  Brückner, 
Polonica  in  Archiv  für  slav.  Phil.  20  (1898),  167.  Den  frühen  Schritt  von  der 
Auffassung  des  Siegels  als  persönlichen  Zeichens  zu  solcher  des  dipl.  Bekräftigungs- 
mittels  bewirkte  hier  der  direkte  byz.  Einfluss. 

8)  Bresslau  1,  514  f.;  Steinacker  a.  a.  0.  251. 

*)  M.  G.  LL.  V  1,  83.  86.  181. 

33* 
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516  Kleine  Miiteilungen. 

einer  schriftlichen  Vorladung  angebracht,  üud  doch,  wie  ich  es  unten 
zu  zeigen  hoffe,  wirkt  das  Siegel  hier  noch  vollkommen  selbständig, 
es  unterscheidet  sich  im  Wesen  gar  nicht  von  den  übrigen  persönlichen 
Zeichen  (signum  qualecumque),  es  ist  ein  Richter  zeichen^),  das  mit 
der  Urkunde  (schriftliche  Vorladung)  in  keinerlei  Verbindung  steht. 

Cm  diesen  Satz  zu  rechtfertigen,  will  ich  die  vollständig  analoge 
Vorladungspraxis  durch  Siegel  in  Ungarn  so  kurz  wie  möglich  schildern^), 
indem  ich  auf  diejenige  in  Böhmen  nur  verweise^).  Durch  den  bis  in 
die  Neuzeit  reichenden  slavisch-ungarischen  Bechtsbrauch  werden  aber 
nicht  nur  die  erwähnten  Gesetze  der  beiden  germanischen  Stämme  in's 
wahre  Licht  gestellt,  sondern  derselbe  kann,  da  in  ihm  der  Prozess 
der  Anknüpfuug  des  Siegels  au  die  persönlichen,  bezw.  richterlichen 
(slavischen)  Zeichen  am  klarsten  sichtbar  ist,  als  Typus  fiir  die  erste 
Stufe  in  der  Evolution  des  Siegels  zum  Beglaubigungsmittel  in  ganz 
Europa  angesehen  werden.  Gleich  einer  Welle,  ausgehend  von  einigen 
Zentren  mit  römischer  Kultur,  verbreitet  sich  das  Siegel  bei  den  ger- 
manischen und  slavischen  Stämmen ;  das  Medium,  so  zu  sagen,  an  dem 
es  fortschreitet,  sind  die  nordischen  .jartegn*  und  slavischen  „belege* 
im  allgemeinen,  die  ^thingbud'  und  ,kosiba*,  die  Botschafbsstäbe  zu 
den  Gerichts  Versammlungen  im  besonderen.  Anderseits  dringt  die  siegel- 
lose, schlichte  Beweis-Urkunde  als  Erleichterung  für  den  bei  den  Ger- 
manen wie  auch  bei  den  Slaven  allein  geltenden  Zeugenbeweis  vor. 
Durch  diese  doppelte,  von  einander  unabhängige,  aber  leicht  vereinbare 


»)  So  fasßt  ea  schon  Homeyer  (Der  Rechtsteig  Landrechts  nebst  Caulela  und 
Promis,  Berlin  1857,  428  f.)  auf,  welcher  über  die  itichterzeichen  kurz  aber  gründ- 
lich handelt.  VgL  aber  auch  Homeyer,  Die  Haus-  und  Hofmarken,  Berlin  1870^ 
8—28,  134;  Ilwof,  Hauä-  und  Hofmarken,  Zeitscb.  för  Volkskunde  4  (1894), 
279—288;  Andree,  Ethnograph.  Paralleleo,  Leipzig  1889,  74—85. 

*)  Eingehend  handelte  ich  darüber  in  der  ungar.  Zeitschrift  Szäzadok  40 
(1906),  293—312  (Az  id^zö  pecs6t  a  szläv  forräsok  vilägdnäl  =  Das  Ladungs- 
siegel im  Lichte  der  slavischen  Quellen).  Hier  gebe  ich  den  möglichst  kurzen 
Auszug,  indem  ich  nur  die  markantesten  Stellen  hauptsächlichst  mit  der  auch 
den  deutschen  Gelehrten  leichter  zugänglichen  Literatur  belege.  Da  ich  aber 
dorten  die  lex  AI.  so  wie  das  nordgermanische  Gewohnheitsrecht  nicht  in  Be- 
tracht zog,  so  kann  die  jetzige  Betrachtung  teilweise  als  eine  ergänzende,  teil- 
weise als  berichtigende  Zusammenfassung  gelten. 

8)  Schon  Kosmas  (I,  3.  M.  G.  SS.  9,  34)  spricht  von  Zitation  durch  Siegel. 
Eine  Petschaft  des  Landesgerichtes  aus  dem  14.  Jahrhundert  ist  noch  erhalten 
mit  den  Aufschriften:  Wencesla(us)  citat  ad  iudicium  und  S(igillum)  iusticie 
tocius  tcrre  8(an)c(t)i  Wencezlai  ducis  Boem(orum).  Hermenegild  Jireöek,  Slo- 
vansk^  prävo  v  Cechäh  a  Moravö  2,  223  f.;  ders.  Das  Recht  in  Böhmen  (1863)^ 
2,  71.  Vgl.  Konstantin  Jireöek,  Das  Gesetzbuch  Dusan's  in  Arch.  für  slar,  PhiL 
22  (1900),  167  f. 


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Sigillum  citationis.  5I7 

StrömuQg  ist  der  Boden  fdr  die  sofortige  Aufnahme  der  Siegelurkuude 
bis  Ende  des  12.  Jahrhunderta  überall  geklärt.  Darin  liegt  die  Ur- 
sache der  überraschend  schnellen  Vollziehung  des  Überganges  vom 
gelegentlichen  Gebrauch  des  Siegels  zum  völligen  Ausschluss  der  unbe- 
siegelten  Urkunde;  nur  dadurch  war  es  dem  impulsgebenden  Einfluss 
des  kanonischen  Bechtes^)  ermogUcht  diesen  Zauberschlag  auf  dem 
ganzen,  grossen  Territorium  der  späteren  Siegelurkunde  fast  gleich- 
zeitig zu  führen. 

Schon  das  erste  Buch  der  Gesetze  des  hl.  Ladislaus,  Königs  von 
Ungarn,  spricht  von  Vorladung  mittelst  des  Siegels.  Die  Gesetze  Kolo- 
mans unterscheiden  ein  Ladungssiegel  des  Königs,  des  Palatins,  der 
königlichen  Bichter,  der  geistlichen  und  weltlichen  Gerichte^).  Man 
hat  sich  lange  diese  Siegel  (gleich  wie  jene  der  lex.  AI.)  als  auf  einer 
schriftlichen  Vorladung  angebracht  gedacht,  bis  Hajnik,  der  gründ- 
lichste Kenner  der  ungarischen  Bechtsgeschichte,  diesen  Irrtum  zer- 
streute 3),  indem  er  nachwies,  dass  unter  den  Ausdrücken  der  Gesetze 
und  Urkunden,  wie  sigillum  mittere,  dare,  proicere,  cum  s.  vocare,  per 
s.  cogere,  tmr  ein  Siegel  für  sich  zu  verstehen  sei.  Die  Hauptstütze 
für  diesen  Beweis  ist  das  Privilegium  des  Erzbischofs  von  Kalocsa  für 
die  Bergleute  von  Bimavölgy  (1268),  wo  es  heisst:  ,iteni  quod  nee  per 
hominem  nostrum,  nee  per  siroplex  sigillum  sine  litteris  citari 
valeant  ab  aliquo  nisi  per  litteras  nostras  speciales**).  Damit  ist  auch 
von  selbst  der  Beweis  erbracht,  dass  das  Siegel  iu  der  Arpädenzeit 
auch  als  einfaches  Bichterzeichen  fungirt.  Es  kann  zwar  kein  Zweifel 
obwalten,  dass  bei  der  Einführung  des  Siegels  als  Bichterzeichen  west- 
licher Brauch,  ja  vielleicht  die  lex  AI.  selbst  direkt  oder  indirekt  mit- 
gespielt hatte,  zumal  es  bekannt  ist,  dass  den  meisten  Gesetzartikeln 
der  beiden  Könige  westliche  Bilder  vorschwebten;  aber  es  steht  eben 
so  fest,  dass  durch  diese  Gesetze,  die  übrigens  diese  Form  der  Zitation 
als  völlig  bekannt  voraussetzen,  nur  ein  neueres  Bichterzeichen  sank- 
tionirt,  nicht  aber  der  Bechtsbrauch  selbst  eingeführt  wurde.  Die 
Beweise  dafür  sind  folgende:  1.  Der  königliche  Bichter  der  Arpäden- 
zeit wird  vulgär   .bilocus*  genannt,   offenbar  von  dem  Siegel,   das   er 


1)  Für  dessen  Einfluss  vgl.  Steinacker  252. 

*)  In  meiner  Arbeit  (307  f.)  habe  ich  die  Ursachen  des  Unterschieden  zwischen 
der  ung.  Rechtfipraxis,  welche  die  Anwendung  verschiedener  Siegel  gestattet,  und 
der  böhm.  Rechtsprazis  mit  einem  einheitlichen  Vorladungssiegel  zu  erforschen 
versucht. 

*)  Vgl.  Timon,  Ungarische  Verfassungs-  und  Rechtsgeschichte  (übersetzt  von 
Schiller),  BerUn  1904,  477. 

*)  Wenzel,  Codex  dipl.  Arpadianus  VIII,  213. 


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513  Kleine  Mitteilangen. 

führt.  Nun  bedeutet  aber  dieses  Wort,  welches  sich  als  sehr  altes 
türkisches  Lehnwort^)  bei  den  Slaven  (beldg)  und  wahrscheinlich  als 
genuin  bei  den  Magyaren  (billog)  erhalten  hat,  Zeichen  überhaupt, 
speziell  aber  eingeritzte  und  eingebrannte  personliche  und  Eigentums- 
zeichen. Aus  der  Benennung  „bilocus*'  ersieht  man  also,  dass  man  in 
Ungarn  das  Siegel  einfach  als  eine  Abart  der  erwähnten  Zeichen  be- 
trachtete, die  bei  den  niederen  Gerichten  auch  eine  Zeit  weiter  iu  Ge- 
brauch blieben.  2.  Ein  ausgeprägtes  Beispiel  der  Anknüpfung  des 
Siegels  an  Botenstocke  hat  sich  bis  in  den  Anfang  des  19.  Jahrhunderts 
in  Jäszberenyi  erhalten,  wo  man  das  Siegel  genau  in  der  Funktion  der 
slavischen  »kosiba*  2),  des  gekrümmten  Richterstockes  (welcher  wiederum 
genau  dem  Burstock  oder  Diugwalt  entspricht,  den  man  einst  in  Hol- 
stein und  Schleswig  als  Zeichen  zur  Berufung  der  Gemeinde  gebrauchte) 
anwandte  3).  3.  Nur  so,  wenn  man  annimmt,  dass  das  Siegel  die  Bolle 
der  Botenstocke^)  und  personlichen  Zeichen  im  einheimischen  Rechts- 
brauch  übernahm,  kann  man  einerseits  die  grosse  Zähigkeit  erklären, 
mit  welcher  sich  das  Ladungs^iegel  bis  in  die  Neuzeit^)  im  ungarischen 
Komitatsleben  hielt  ungeachtet  des  Gesetzes  (von  1291),  wonach  bei 
der  Ladung  die  schriftliche  Mitwirkung  eines  glaubwürdigen  Ortes  für 
notwendig  befunden  worden«);  nur  so  ist  anderseits  die  grosse  Schnellig- 
keit zu  deuten,  mit  welcher  sich  das  Ladungssiegel  bei  den  Serben  7) 
(im  13.  Jahrh.)  und  Kroaten  (12.  Jahrh.)  verbreitet  hatte. 

Budapest.  Milan  v.  Sufflay. 


Eine  Quelle  zur  Geschichte  Frtauls.  Bei  einer  Untersuchung, 
welche  mich  veranlasste,  mittelalterliche  Friauler  Privaturkunde  i  heran- 
zuziehen, lernte  ich  auch  die  Es.  567  des  Wiener  Staatsarchivs 


1)  Ich  verweise  hier  nur  auf  Krek,  Einleitung  in  die  slav.  Literaturgeschichte', 
545  ff.,  wo  er  darüber  auch  für  die  Germanisten  interessant  handelt.  Vgl.  jetzt 
auch  Gombocz,  Türkische  Lehnwörter  in  Magyar  Nyelv  3  (1907),  64. 

«)  Noch  jetzt  im  Gebrauch  bei  den  Slovaken.  Dobsinski,  Prostonärodnie 
obyßaje  (Die  Volksbräuche  bei  den  Slovaken),  1880,  76. 

»)  Vgl.  meine  Arbeit  a.  a.  0.  301.  Note  27. 

*)  Für  Südslaven  vgl.  Schulenberg,  Botenstocke  bei  den  Südslaven,  Zeitsch. 
für  Ethnographie  16  (1886),  3S4  ff. 

*)  Vom  17.  Jahrkundert  ab  verliert  das  Siegel  auch  bei  der  Zitation  jede 
Selbständigkeit.  Der  Richter  zitirt  schriftlich,  aber  noch  immer  (bis  zum  Jahre 
1848),  beginnt  der  Brief  mit  den  Worten :  sigillum  citationis. 

«)  Vgl.  Timon  a.  a.  0.  477.  Note  18. 

')  Jireöek,  Archiv  für  sl.  Phil.  22  (1900),  167  f. 


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Eine  Quelle  zur  Geschichte  Friauls.  519 

näher  kenneD,  die  mir  wegen  der  Fülle  ihres  Inhalts  ausserordentlich 
beachtenswert  erscheint.  Da  der  Kodex  in  Böhms  Handschriftenkatalog, 
S.  173,  keineswegs  zutreffend  beschrieben  ist  und  ich  denselben  in  der 
Spezialliteratur  —  soweit  mir  dieselbe  bekannt  ist  —  und  in  den  Be- 
richten über  die  FriauPschen  Archive  nicht  angezogen  fand^),  insbe- 
sonders  nicht  in  Giuseppe  Bianchi^s  fleissigem  Indice  dei  documenti 
per  la  storia  del  Friuli  dal  1200  al  1400,  Ddine  1877,  wollte  ich  den 
folgenden  kurzen  Hinweis  umso  weniger  unterlassen,  als  mir  die  Ge- 
legenheit mangelt,  der  Sache  naherzutreten.  Die  ^Monumenta  Patrie 
Fori  Julii*  —  so  betitelt  sie  eine  gleichzeitige  Aufschrift  auf  dem 
Pergamenteinband  —  sind  nämlich  nicht,  wie  Böhm  angibt  ,  chroni- 
kalische Au&eichnungen  in  alphabetischer  Reihenfolge*  sondern  viel- 
mehr in  ihrer  grossen  Masse  Segesten  des  13.,  14.  u.  15.  Jahrh. 
aus  den  FriauTschen  Archiven,  insbesonders  aus  den  Im- 
breviaturbüchern  der  dortigen  Notare.  Die  Anordnung  ist 
wohl  insofeme  eine  alphabetische,  als  für  die  Gruppirung  die  Anfaugs- 
bachstaben  der  im  Hegest  erscheinenden  örtlichen  Betreffe  massgebend 
waren,  wie  denn  auch  der  von  der  Texthand  angefertigte  Index  nur 
Ortsnamen  ausweist.  In  jeder  Gruppe  d.  h.  bei  jedem  Buchstaben  ist 
aber  die  zeitliche  Abfolge  strenge  eingehalten,  so  dass  die  Betreffe 
einer  Ortschaft  in  der  Gruppe  doch  wieder  auseinandergerateu  (f  1 — 179'). 
Die  Texthand  bringt  dann  von  f.  180 — 223  in  derselben  Anordnung 
zu  jeder  einzelnen  Gruppe  Nachträge.  Die  Zusammenstellung  der  Re- 
gesten erfolgte  Mitte  des  16.  Jahrb.:  von  der  Texthand  rührt  noch 
ein  Auszug  zum  10.  Mai  1543  her  (f.  172').  Als  Quellen  benützte 
der  Autor,  wie  gesagt,  vor  allem  die  Notariatsbücher,  die  er  stets 
genau  zitirt,  ferner  den  ,liber  appelatus  thesaurum*  (f.  220),  wohl  des 
Odorici  de  Susannis  , Thesauri  claritas*  (hrgg.  durch  Bianchi,  üdiue 
1847),  dann  Originale  im  „thesaurum*  (f.  180)  oder  .thesaurum  Aqui- 
legense*  (f.  213'),  die  Kanzlei  von  üdine  (217,  219'),  das  .registrum 
camere  imprestitorum  •  (f.  150'),  das  Archiv  der  Strassoldo  (f  92)  und 
auch  das  Kapitelarchiv  von  Cividale;  so  verzeichnet  er  beispielsweise 
f.  164:  ,1353.  Diruptum  et  destructum  fuit  castrum  Vilalt^  tempore 
domini  Nicolai  patriarch^.  Ista  sunt  scripta  in  fine  libri  Catepanis 
anniversariorum  reverendi  capituli  Civitatis.  Et  est  in  domo  mea 
autentica*.      Das    Material    besteht   fast    durchwegs    aus    Privatur- 


>)  Bethmann  im  Archiv  der  Ges.  12,  674—86.  —  v.  Zahn  in  Beiträge  zur 
Kunde  steierm.  Geschichtsquellen  7,  56  fF.  u.  9,  83  ff.  —  Ders.,  Archival.  Zeitschr. 
3.  1878,  61  ö.  —  L.  Costantini,  Documenti  inediti  del  secolo  XV  esistenti  neir 
archivio  municipale  di  Cividale,  üdine  1882,  war  mir  trotz  vieler  Bemühung 
nicht  zugänglich. 


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520  Kleine  Mitteilungen. 

künden.  Als  Kaiserregesten  erscheinen  ein  Otto  III  986  April  11 
(M.  G.  Dipl.  2,  226)  und  Sigmund  1412  Dezember  13  (f.  139';  fehlt 
Altmann)  sowie  1413  Mai  30  (f.  170;  Altmann  Nr.  507  aus  aoderer 
Quelle).  Bezüglich  der  Persönlichkeit  des  Autors  kann  ich  mich  nur 
auf  einen  Hinweis  beschränken.  Ein  gewisses  Interesse,  welches  in 
den  Begesten  den  Mitgliedern  der  Familie  Bnbeis  zugewandt  erscheint, 
in  Verbindung  mit  den  auf  dem  Einbände  unter  dem  Titel  angebrachten 
gleichzeitigen  Innitialien  los.  F.  R.  lies  mich  auf  einen  Bubeis  raten. 
Am  Schlüsse  des  Index  ist  nun  auch  ein  Wappen  angebracht:  ein  ge- 
spaltener Schild,  links  grün;  rechts  wieder  gespalten  und  zwar  links 
blau,  rechts  ein  roter  Berg  in  Silber.  Tatsächlich  gehört  diese  rechte 
Doppelspalte,  wie  ich  einer  gütigen  Mitteilung  v.  Siegenfels  nach  einem 
Wappenbuche  im  Besitze  der  Familie  vonBosizio  entnehme,  dem  Wappen 
der  Rubeis  an.  Die  Handschrift  stammt  übrigens  aus  den  venezianischen 
Beständen  des  Staatsarchivs.  —  Sie  enthält  weiters  von  Fol.  224—236' 
,Vite  reverendissimorum  dominorum  patriarcharum  Aquilegiensium*, 
die  ich  nicht  weiter  untersuchte.  Dieser  Teil  erweist  gleichfalls  die 
oben  angegebene  Entstehungszeit,  da  hier  zuletzt  der  1550  erwählte 
Patriarch  Daniel  Barbarus  erscheint. 

Als  interessantes  Beispiel  des  von  der  Handschrift  gebotenen  In- 
halts sei  schliesslich  eine  auf  f.  223'  überlieferte  Aufzeichnung  von 
1456  über  Kopialbücher  von  Aquileja  mitgeteilt.  Es  handelte 
sich  damals  um  die  Eückstellung  einer  Beihe  von  Eopialbüchern  auf 
Pergament,  welche  ohne  Zweifel  weit  älter  waren,  als  diejenigen,  welche 
heute  den  Bearbeitern  der  Kaiserurkunden  zur  Verfügung  stehen  0- 

Die  XX.  ianuarii  MGCGCLVI  comparaerunt  coram  magnifico  et  clemen- 
tissimo  viro  domino  Hieronymo  Barbadico  dignissimo  locumtenente  patri^ 
Forijulii  pro  serenissimo  et  excellentissimo  du.  do.  Venet.  etc.  spectabiles 
ac  nobiles  viri  domini  Vrbanus  et  Gibilinus  de  Sauorgnano  fratres  ac  filii 
quondam  spectatissimi  militis  domini  Tristani  nominibus  suis  propriis  ac  vice 
et  nomine  spectabilis  domini  Pagani  eorum  fratris  et  presentaverunt  qua- 
temos  et  scripturas  infrascriptas  dicentes  illas  reperisse  inter  scripturas 
sp.  q.  domini  Francisci  de  Sauorgnano  patnii  sui. 

1.  Liber  unus  sive  quatemus  cartarum  membranarum  LXVI  cum  in- 
scriptione  ab  extra  »Copia  privilegiorum  Aquilegiensis  ecclesie*  et  incipit 
»In  nomine  domini  amen*  et  in  fine  ultimi  privilegii  >In  Christi  nomine 
feliciter  amen*. 

2.  Alter  quaternus  cartarum  membranarum  XVI,  computata  prima  et 
ultima,  in  qua  prima  ab  exteriori  parte  sunt  ista  verba  >In  isto  volumine 
sunt  iura  Aquilegiensis  ecclesie*  et  primum  Privilegium  ab  intra  sie  in- 
cipit »In  nomine  domini*  et  ultimum  »Federicus  dei  gratia  etc.*. 


Vgl.  M.  G.  Dipl.  2  S.  897  und  3  S.  726. 

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Eine  Quelle  zur  Greschichte  Friauls.  521 

3.  Alter  quatemus  in  membranis  cartis  incipiens  »Otto  divina  favente 
dementia*  et  finiens  in  principio  Ultimi  privilegii  »Conradus  divina  de- 
mentia etc.*. 

4.  Alter  qaaternus  cartaram  X  in  membranis,  balneatas,  in  prima 
carta  incipiens  >  In  nomine  domini  amen  *  in  primo  privilegio,  et  in  ultimo 
»Henricus  etc.*. 

5.  Alter  quatemus  c&rtarum  YHI,  cuius  primum  Privilegium  incipit 
»Conradus  etc.*  et  ultimum  »Henricus  etc.«. 

6.  Alter  quatemus  cartarum  X  inchoante  primo  privilegio  »Lodouicus 
dei  gratia  etc.*  et  ultimo  »Otto  etc.*. 

Wien.  Oskar  Freih.  v.  Mitis. 


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Literatur. 

Ausgewählte  Urkunden  zur  Erläuterung  der  Verfas- 
sungsgescfaicfate  Deutschlands  im  Mittelalter.  Zum  Hand- 
gebrauch für  Juristen  und  Historiker.  Herausgegeben  vou  Wilhelm 
Alt  mann  und  Ernst  Bernheim.  Dritte  vermehrte  und  verbesserte 
Auflage.    Berlin  1904,  Weidmannsche  Buchhandlung.  XIV  und  461  S. 

Die  erste  Auflage  der  vorliegenden  Sammlung  habe  ich  in  dieser  Zeit- 
schrift Jahrgang  1892,  Band  13,  S.  635  ff^.  besprochen  und,  bei  Aner- 
kennung der  Publikation  im  allgemeinen,  nicht  vermeiden  können  hervor- 
zuheben, dass  sie  ihren  Zweck,  »die  Hauptphasen  der  Entwicklungen^  zu 
veranschaulichen,  nicht  eigentlich  erreicht,  da  sie  namentlich  die  Verfas- 
sungsgeschichte der  Territorien  und  Städte  gar  zu  stiefinütterlich  behandle. 
Ich  fügte  hinzu,  dass  auch  bei  Berücksichtigung  meiner  Desiderien  das 
Buch  keinen  wesentlich  grösseren  Umfang  erhalten  würde,  wenn  man  nur 
eine  zweckmässigere  Auswahl  treffe,  und  schloss  mit  der  Bemerkung: 
»im  übrigen  darf  natürlich  die  Raumfr.ige  bei  keinem  Buche  das  Ent- 
scheidende sein*. 

Im  Vorw'ort  der  hier  anzuzeigenden  3.  Auflage  antworten  nun  die 
Herausgeber  auf  meine  Besprechung  ohne  Grund  erregt.  Die  Herausgeber 
sagen:  >G.  v.  Below  hat  in  einer  Besprechung  der  ersten  Auflage  eines 
der  grossen  Worte,  die  er  in  seinen  Rezensionen  gerne  äussert,  gelassen 
ausgesprochen,  die  Raumfrage  dürfe  natürlich  bei  keinem  Buche  das  Ent- 
scheidende sein;  wir  meinen  aber  .  .  .,  dass  der  Umfang  und  der  dadurch 
bedingte  Preis  ceteris  paribus  das  Entscheidende  für  ein  Buch  ist*.  Erstens 
bitte  ich  die  Herausgeber  dringend,  mir  Beispiele  zu  nennen,  dass  ich  in 
meinen  Rezensionen  > grosse  Worte  gelassen  ausgesprochen*  habe;  es  wii-d 
ihnen  schwer  fallen  eines  namhaft  zu  machen.  Zweitens  brauche  ich  das 
Problem,  ob  die  Raumfrage  entscheidend  sei,  nicht  im  allgemeinen  zu  er- 
örtern, da  die  Herausgeber  in  praxi  —  mir  beistimmen !  Sie  haben  nämlich 
den  Umfang  des  Buchs  von  der  ersten  bis  zur  dritten  Auflage  von  270 
auf  461  Seiten  vergrössert!  Das  ist  also  viel  mehr,  als  ich  verlangt  habe. 
Sie   haben   auch  im   einzelnen  meinen  Wünschen   nachgegeben,    indem    sie 


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Literatur.  523 

erheblich  mehr  territorial-  and  städtegeschichtliche  Urkunden  bringen  als 
früher  und  weitere  von  mir  ausgesprochene  Monita  berücksichtigen.  Sie 
befolgen  mithin  die  Methode,  öffentlich  meine  Bezension  nur  zu  tadeln,  im 
Stillen  ihr  aber  stark  Rechnung  zu  tragen.  Allerdings  wäre  zu  wünschen, 
dass  sie  die  Verfassung  der  Territorien  und  Städte  noch  mehr,  als  sie  es 
jetzt  getan,  berücksichtigt  hätten.  Sie  lehnen  hier  meine  Ausstellungen 
in  eigentümlicher  Weise  ab.  Sie  behaupten  jetzt,  ihr  »Hauptgesichtspunkt* 
sei  »die  allgemeine  Yerfassungsgeschichte  des  Reiches '^  gewesen  (im  Gegen- 
satz zu  der  der  Territorien  und  der  Städte).  Tatsächlich  jedoch  trägt  die 
erste  Auflage  (ebenso  wie  auch  noch  die  dritte)  den  Titel:  »Ausgewählte 
Urkunden  zur  Erläuteiung  der  Yerfassungsgeschichte  Deutschlands  im  Mittel- 
alter*, und  im  ganzen  Vorwort  der  ersten  Auflage  ist  mit  keiner  Silbe 
angedeutet,  dass  die  Herausgeber  sich  mit  Bewusstsein  auf  jenen  »Haupt- 
gesichtspunkt* beschränkt  hätten  (vielmehr  beweist  das  Inhaltsverzeichnis 
das  Gegenteil).  »Zur  Verfassungsgeschichte  Deutschlands  im  Mittelalter* 
gehört  doch  aber,  mindestens  seit  dem  13.  Jahrb.,  in  hervorragendem  Masse 
auch  die  der  Territorien  und  Städte;  ich  kann  nur  auf  die  Sätze  von  Sohm 
verweisen,  die  ich  in  meiner  Rezension  der  ersten  Auflage  angeführt  habe. 
Weiter  lesen  wir  in  dem  neuen  Vorwort:  >Die  lehrhafte  Reprimande,  die 
uns  G.  V.  Below  .  .  .  erteilt :  ,  Jedermann  weiss,  dass  das  Münzwesen  im 
Mittelalter  verfassungsmässig  organisirt  warS  triflFt  uns  gar  nicht ;  denn  wir 
sprechen  von  dem  Mangel  an  gesetzgeberischer  Organisation  des 
Finanzwesens*.  Es  ist  zu  bedauern,  dass  die  Hemusgeber  bei  der  Ab- 
fassung des  neuen  Vorworts  sich  nicht  die  Mühe  gemacht  haben,  die  erste 
Auflage  zur  Hand  zu  nehmen.  Von  »gesetzgeberischer  Organisation*  steht 
in  (lieser  nämlich  schlechterdings  nichts!  Wir  lesen  daselbst:  »Von  den 
Funktionen  der  Staatsgewalt  haben  wir  das  Finanzwesen  ausgeschlossen,  da 
eine  verfassungsmässige^)  Organisation  desselben  in  unserem  mittel- 
alterlichen Reichswesen  nicht  bemerkbar  ist*.  Meinen  Einwand  zu  be- 
seitigen, wird  den  Herausgebern  nur  deshalb  möglich,  weil  sie  meinen, 
dass  sie  nicht  von  verfassungsmässiger  Organisation,  sondern  von  gesetz- 
geberischer gesprochen  hätten.  Darüber  aber  kann  wohl  kein  Zweifel  be- 
stehen, dass  es  ein  verkehrtes  Prinzip  wäre,  sich  bei  einer  Sammlung  mittel- 
alterlicher Urkunden  in  irgend  einer  Beziehung  auf  »gesetzgeberisches« 
Material  zu  beschränken.  —  Übrigens  hätten  die  Herausgeber  auch  das 
Urteil  von  Dopsch  erwähnen  sollen,  der  sich  in  ähnlicher  Weise  wie  ich 
geäussert  hat. 

Nach  dem  obigen  fasse  ich  mein  Urteil  dahin  zusammen,  dass  die  neue 
Auflage  zwar  eine  Verbesserung  darstellt,  aber  ihren  Zweck,  die  »Haupt- 
phasen* der  deutschen  Verfassungsgeschichte  vorzuführen,  noch  immer  nicht 
erfüllt.  Vermutlich  werden  die  Herausgeber  in  den  späteren  Auflagen,  die 
ich  ihnen  von  Hei-zen  wünsche,  meine  Ausstellungen  wiederum  als  Über- 
hebung zurückweisen,  tatsächlich  aber,  wie  teilweise  schon  jetzt,  ihnen 
immer  mehr  Rechnung  tragen;  und  weiter  verlange  ich  ja  auch  nichts. 

Von  den  von  Keutgen  herausgegebenen  »Urkunden  zur  städtischen 
Yerfassungsgeschichte*  äussern  die  Herausgeber,  sie  »könnten  wegen  ihres 
Umfangs  nicht  in  den  Hän  len  aller  Teilnehmer  an  Seminarübungen  sein* . 


')  Von  mir  gesperrt. 

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524  Literatur. 

Dies  ist  ein  Irrtum.  Ich  bin  nie  der  geringsten  Schwierigkeit  begegnet, 
wenn  ich  sie  (und  ich  habe  es  schon  oft  getan)  meinen  Seminarübungen 
zu  Grunde  legte.  Der  Verleger  hat  durch  die  Teilung  in  zwei  einzelne 
käufliche  Halbbände  die  Anschaffung  erleichtert;  aber  ich  habe  beobachtet, 
dass  die  Seminarmitglieder  auch  bei  Übungen  über  einen  Teil  sich  sehr 
häufig  sogleich  das  ganze  Werk  beschafft  haben.  Eine  inhaltlich  reiche 
Sammlung  hat  den  Vorteil,  dass  sie  zugleich  ein  Erwerb  fürs  Leben  ist 
und  den  Studierenden  später  auch  beim  Schulunterricht  begleiten  kann^). 
Und  eine  Edition  wie  die  yon  Keutgen  eignet  sich  m.  E.  gerade  für 
Seminarübungen,  da  sie  es  ermöglicht,  zusammenhängende  Übungen  über 
ein  Problem  anzustellen.  Gewiss  hat  auch  eine  Sammlung  wie  die  von 
Altmann  und  Bemheim,  die  verschiedene  einzelne  Urkunden  aus  yer- 
schiedenen  Gebieten  bringt,  ihren  Wert.  Aber  das  Ziel  unserer  Seminar- 
übungen geht  doch  vorzugsweise  dahin,  Anleitung  zur  Lösung  eines  Prob- 
lems zu  geben,  wofür  es  eben  notwendig  ist,  die  Quellen  in  einem  ge- 
wissen Zusammenhang  zu  bieten.  Solchen  Zwecken  dient  auch  Zeumer's 
Sammlung  in  ihrer  Beschränkung  auf  die  Reichsverfassung. 

Um  einige  Einzelheiten  zu  der  vorliegenden  Sammlung  zu  bemerken, 
so  fehlt  leider  ein  Sachregister  noch  immer.  Anerkennung  verdient  es, 
dass  die  Herausgeber,  was  ich  in  meiner  Anzeige  der  ersten  Auflage  als 
wünschenswert  bezeichnet  habe,  eine  bischöfliche  Wahlkapitulation  aufge- 
nommen haben;  freilich  hätten  sie  eine  reichhaltigere  wählen  können  ah 
die  sehr  kurze  Paderborner  von  1279  (Nr.  168).  Dankbar  zu  begrüssen 
ist  es  ferner,  dass  sie  das  Finanzwesen,  das  sie,  wie  erwähnt,  in  der  ersten 
Auflage  grundsätzlich  ausschliessen  zu  müsssen  glaubten,  inzwischen  stärker 
berücksichtigt  haben.  Aber  warum  haben  sie  nicht  einige  Stücke  über 
die  ältere  (ordentliche)  landesherrliche  Bede^),  vor  allem  einige  der  charak- 
teristischen Befreiungsurkunden  mitgeteilt?  Mit  dieser  Bede  sind  ja  so 
viele  Verfassungsinstitute  verwachsen.  Ich  pflege  im  Seminar  zu  sagen: 
wer  über  die  Bede  nicht  näher  Bescheid  weiss,  der  versteht  von  der  mittel- 
alterlichen Verfassung  überhaupt  nichts.  Da  jeder,  der  sich  mit  deutscher 
Territorial-  und  Stadtgeschichte  beschäftigt,  auf  die  Bede  stösst  und  unsere 
Seminarmitglieder  sich  doch  später  grossenteils  der  Lokal-  und  Provinzial- 
geschichte  widmen,  so  hätte  jene  in  einem  für  das  Seminar  bestimmten 
Buch  doch  durch  einige  Urkunden  erläutert  werden  sollen  (Nr.  201  genügt 
nicht ). 

Die  Frage  der  Testgestaltung  des  Freiburger  Stadtrechts  ist  durch 
Rietschel  (Vierteljahresschrift  für  Sozial-  nnd  Wirtschaftsgeschichre  1905, 
S.  421  ff.)  seit  dem  Erscheinen  der  AI tmann-Bemheim' sehen  Sammlung  auf 
ganz  neue  Grundlagen  gestellt  worden  und  wird  gegenwärtig  eifrig  diskutirt. 
Vgl.  6.  Joachim,  Gilde  und  Stadtgemeinde  in  Freiburg  i.  B.  in  Festgabe  für 


')  Vgl.  in  dieser  Hinsicht  auch  die  Urkunden  zur  österreichischen  Verfas- 
sungsgeächichte  von  E.  v.  Schwind  und  Dopsch. 

*j  Von  neueren  wichtigen  Erörterungen  über  diese  Bede  mögen  bei  dieser 
Gelegenheit  erwähnt  werden:  Dopsch,  Urbare  Nieder-  und  Oberösterreichs 
S.  LXXXI  ff.;  Derselbe,  Steuerpflicht  und  Immunität  im  Herzogtum  ö^teneich, 
Ztschr.  der  Savigny-Stiftunff,  Germ.  Abt.,  Bd.  26,  S.  1  ff. ;  H.  Reuter,  Die  ordent- 
liche Bede  der  Giaf-chaft  Holstein,  Zeitschrift  der  Gesellschaft  för  Schleswig- 
Holsteinische  Geschichte,  Bd.  35. 


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Literatur.  525 

A.  Hagedorn  (Hamburg  und  Leipzig  1906),  und  dazu  kritisch  Flamm, 
»Kritische  Blätter  für  die  gesamten  Sozial  Wissenschaften«  B.  2,  S.  402  f. 
und  H.  V.  Lösch,  >  Hansische  Geschichtsblätter«  Jahrgang  1906,  S.  419  ff., 
ferner  die  AbhandluDg  Flamms  über  das  Freiburger  Stadtrecht  in  dieser 
Zeitschrift  oben  S.  401  ff.  Über  das  Tecklenburger  Dienstrecht  hat  soeben 
Fressel  in  einer  Münster'schen  Dissertation  von  1907  (Münstersche  Bei- 
träge zur  Geschichtsfoi-schung  hg.  yon  AI.  Meister,  Neue  Folge^  Heft  12) 
gehandelt.  Einige  Bemerkungen  zu  der  neuen  Auflage  der  yorliegenden 
Sammlung  macht  auch  Zeumer  im  Neuen  Archiv  30  (l905),  S.  497  f. 

Etwas  eingehender  möchte  ich  mich  über  den  Text  des  viel  benutzten 
Privilegs  für  Medebach  von  1165  aussein.  Altmann  und  Bemheim  be- 
rücksichtigen nicht  Ilgens  Mitteilung  (Hist.  Ztschr.  77,  S.  105),  dass  die 
eine  Handschrift  dieser  Urkunde  das  Wort  consules  nicht  hat.  Allerdings 
ist  auch  in  Keutgens  Sammlung  davon  noch  keine  Notiz  genommen.  Aber 
inzwischen  ist  jene  Tatsache  doch  so  sehr  Gegenstand  der  allgemeinen 
Kenntnis  geworden,  dass  man  an  ihr  nicht  vorbeigehen  darf.  Und  die 
Sache  ist  ja  wichtig  genug:  es  handelt  sich  um  diejenige  Erwähnung  des 
Batstitels  in  Deutschland,  die  man  früher  für  die  älteste  gehalten  hat. 
Altmann  und  Bernheim  bekennen  sich  in  der  Ülierschrift  (S.  403)  noch 
ausdrücklich  zu  der  alten  Auffassung.  M.  E.  kann  kein  Zweifel  darüber 
bestehen,  dass  in  dem  Original  des  Medebacher  Privilegs  das  Wort  consules 
nicht  gestanden  het.  In  dem  Text  Kindlingers  (vgl.  dessen  Münstersche 
Beiträge  III,  Urkunden  Nr.  19)  steht  statt  ad  consules  nostros  cum  adiu- 
torio  civium  sine  banno,  wie  Seibertz  (und  nach  ihm  mit  andern  auch 
Altmann  und  Bemheim)  liest,  nur  ad  cives.  Seibertz'  Vorlage  ist  durch 
einen  Brand  vernichtet;  durch  handschriftliche  Untersuchung  lässt  sich  also 
die  Frage  nicht  abschliessend  beantworten.  Aber  nach  dem  Zusammen- 
hang der  einzelnen  Sätze  passt  ad  cives  am  besten.  Hinzukommt,  dass  für 
die  westMischen  Städte  Konsuln  durch  sicher  datirte  und  beglaubigte  Ur- 
kunden erst  erheblich  später  belegt  sind.  Vgl.  >Stadtrechte  der  Grafschaft 
Mark*',  Heft  1 :  Lippstadt,  bearb.  von  Overmann,  Einleitung  S.  39  Anm.  1. 
Ich  möchte  aber  noch  weiter  gehen  und  die  Vermutung  aussprechen,  dass 
der  uns  überlieferte  Text  der  Medebacher  Urkunde  nicht  einheitlich  ist, 
dass  vielmehr  die  §§16  ff.  später  hinzugefügt  worden  sind.  Was  in  §  16 
erörtert  wird,  ist  ja  eigentlich  schon  in  §  1  behandelt  worden.  Die  §§  1 7  ff. 
sprechen  von  der  gerichtlichen  Kompetenz,  von  der  schon  in  den  §§  2  ff. 
die  Rede  war.  Gewiss  sind  die  mittelalterlichen  Urkunden  nicht  streng 
systematisch  angelegt.  Aber  es  fällt  hier  doch  auf,  dass  sachlich  zusammen- 
hängende Dinge  so  auseinander  gerissen  sind.  Das  gleiche  gilt  von  den 
§§22  und  23,  die  ihren  Platz  bei  §  10  ff.  hätten  finden  müssen.  In  §  24 
wird  die  Frage  des  Büigeraufnahmegeldes  geregelt.  Weist  das  nicht  auf 
spätere  Zeit  hin  (zumal  wenn  es  sich  um  einen  so  kleinen  Ort  handelt)? 
§  25  stammt  aus  der  Medebacher  Urkunde  von  1144  (Keutgen,  Urkunden 
Nr.  140  a.  E.).  S.  auch  Bietschel  a.  a.  0.  S.  427.  Zur  Interpretation 
des  medebacher  Privilegs  von  1165  vgl.  ferner  Huizinga,  Bijdragen  voor 
vaderlandsche  geschiedenis,  4  reeks,  5  deel,  S.  43  f. 

Freiburg  i.  B.  G.  v.  Below. 


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526  Literatur. 

A.  Luschiii  vou  Ebengreuth,  Allgemeine  Münzkunde 
und  Geldgeschiehte  des  Mittelalters  und  der  ^«leueren 
Zeit.     München  und  Berlin.     R.  Oldenbourg.  1904.  XII  u.  286  S. 

Die  Münze  als  historisches  Denkmal  sowie  ihre 

Bedeutung  im  Rechts-  und  Wirtschaftsleben.   Leipzig.  B.  G. 
Teubner.  1906.  11  u.  124  S. 

Luschin' s  Allgemeine  Münzkunde  und  Geldgeschichte  bildet  einen  Teil 
des  von  v.  Below  und  Meinecke  herausgegebenen  Handbuches  der  mittel- 
alterlichen und  neueren  Geschichte  und  bietet  der  Tendenz  dieses  Unter- 
nehmens entsprechend  eine  streng  wissenschaftliche  und  zugleich  zusammen- 
fassende und  übersichtliche  Darstellung.  Liegen  die  beiden  Forschungszweige 
der  Münzkunde  und  der  zur  Geldgeschichte  erweiterten  Münzgeschichte  ihrer 
materiellen  Grundlage  nach  zwar  unmittelbar  neben  einander,  so  wurden 
sie  doch  bisher  zumeist  getrennt  und  auch  unabhängig  von  einander  ge- 
pflegt; selbst  da  wo  die  numismatische  Literatur  mehr  als  das  Ergebnis 
dilettantischen  Sammeleifers  ist,  fehlt  zumeist  der  gesicherte  Bückhalt  auf 
rechts-  und  wirtschaftsgeschichtlicher  Forschung  beruhender  Erkenntnis, 
wo  diese  zu  finden,  ausreichende  numismatische  Erfahrung.  Um  so  freudiger 
ist  es  daher  zu  begrüssen,  dass  nunmehr  als  reife  Frucht  jahrzehntelanger 
Forschungen  auf  diesen  beiden  Gebieten  ein  systematischer  Leitfaden  von 
berufenster  Seite  geboten  wird,  Historikern  und  Numismatikem  in  gleicher 
Weise  nicht  nur  als  sicherer  Wegweiser  sondern,  auch  als  zu  weiterer 
Forschung  aneifernder  Erklärer  dienend. 

Das  Werk  zerfUllt  in  zwei  ungeftlhr  gleich  grosse  Teile,  welche  äusser- 
lich  zwar  getrennt,  nicht  nur  in  der  gemeinsamen  Einleitung  sondern  auch 
in  zahlreichen  Abschnitten  der  Darstellimg  vielfach  in  einander  übergreifen. 
Die  Einleitung  bietet  nebst  einer  Reihe  klar  und  knapp  gegebener  grund- 
legender Definitionen  eine  Besprechung  der  Quellen  und  Hilfswissenschaften 
der  Numismatik  sowie  eine  Literatur-Übersicht.  Unter  die  daselbst  ange- 
führten Bibliographien  wäre  vielleicht  noch  Soetbeer's  Literaturnachweis 
über  Geld-  und  Münzwesen  aufzunehmen  gewesen. 

Im  ersten  Teile,  der  allgemeinen  Münzkunde,  wird  zunächst  die  äussere 
Beschaffenheit  der  Münze,  Stoff,  Gestalt  und  Gewicht  sowie  das  Gepräge 
im  allgemeinen  und  in  den  einzelnen  Teilen  behandelt,  worauf  im  2.  Haupt- 
stücke die  Herstellung  der  Münze,  das  Ausmünzungsverfahren  und  die 
Einrichtung  des  Münzbetriebs  geschildert  vnrd.  Weniger  für  den  Historiker 
als  für  den  Sammler  berechnet  ist  das  nun  folgende,  die  Münze  als  Gegen- 
stand des  Sammeins  behandelnde  dritte  Hauptstück.  Hier  werden  die 
Münzsammlungen  besprochen  und  Weisungen  für  die  Behandlung  der 
Sammelobjekte  erteilt  und  wird  das  Wesen  der  falschen  und  unechten  Münzen 
charakterisirt. 

Im  zweiten,  der  Geldgeschiehte  gewidmeten  Teile  wird  zunächst  die 
Münze  in  ihren  Beziehungen  zur  Geldlehre  behandelt.  Ist  der  Kreis  der 
als  Geld  verwendeten  Gegenstände  grösser  als  jener  der  Münzen,  so 
deckt  sich  die  europäische  Geldgeschichte  des  Mittelalters  und  der  neueren 
Zeit  doch  im  wesentlichen  mit  der  Münzgeschichte.  Wie  weit  dies  nicht 
der  Fall,  ist  aus  der  Besprechung  der  Geldarten,  die  nicht  Münze  sind,  zu 


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Literatur.  527 

ersehen.  Hieran  schliesst  sich  die  Geschichte  der  Entstehung  und  Ent- 
wicklung des  Münzgeldes,  der  Währung  und  des  Münzfusses,  der  Bechnungs- 
einheiten  und  der  Zählweise.  An  einen  der  älteren  und  neueren  Münz- 
politik gewidmeten  Abschnitt  reiht  sich  endlich  eine  Erörterung  des  Münz- 
wertes, der  neue  Anregungen  für  die  Bearbeitung  der  so  notwendigen  Ge- 
schichte der  Kaufkraft  des  Geldes  folgen«  Im  letzten  Hauptstücke  wird 
die  Münze  in  ihren  Beziehungen  zum  Bechte  behandelt.  Die  so  oft  zu- 
sammengeworfenen Begriffe  Münzrecht,  Münzregal  und  Münzhoheit  werden 
strenge  geschieden  und  begrenzt  und  mit  klarer  Übersichtlichkeit  die  ein- 
zelnen Stadien  der  Entwicklung  verfolgt,  insbesondere  über  die  finanzielle 
Ausnutzung  des  Münzregals  wertvolle  Aufschlüsse  geboten.  Münzverträge, 
Münzvereinigungen  und  Münzverbände  werden  im  letzten  Abschnitte  be- 
handelt, der  mit  der  Darstellung  der  Bestrebungen,  zu  einer  Weltmünze  zu 
gelangen,  schliesst. 

Wie  am  Schlüsse  des  Werkes  sind  auch  an  zahlreichen  andern  Stellen 
desselben  die  neuesten  Verhältnisse  des  Münz-  und  Geldwesens  mit  berück- 
sichtigt worden;  es  muss  daher  auffallen,  dass  von  einigen  wenigen  einge- 
streuten Bemerkungen  abgesehen  in  der  Geldgeschichte  das  Papiergeld 
keine  Beachtung  gefunden  hat. 

107  in  den  Text  gedruckte,  zumeist  nach  Stücken  aus  des  Verfassers 
eigener  Sammlung  hergestellte  Abbildungen,  sowie  ein  allerdings  nicht  ganz 
einwandfrei  gearbeitetes  Sachregister  erleichtem  die  Benützung  des  Werkes, 
dem  die  in  Aussicht  gestellte  Spezielle  Münzkunde  und  Geldgeschichte  recht 
bald  nachfolgen  möge. 

»DieMünze  als  historisches  Denkmal  sowie  ihreBedeu- 
tung  im  Rechts-  und  Wirtschaftsleben*  bildet  das  91.  Bändchen 
der  Sammlung  wissenschaftlich  -  gemeinverständlicher  Darstellungen  >Au3 
Natur  und  Geisteswelt  *.  Diese  Schrift  entstand  aus  Vorträgen,  welche  bei 
den  Hochschulkursen  in  Salzburg  gehalten  worden  sind,  und  ist  demnach 
für  den  weitesten  Kreis  von  Freunden  der  Geschichte  berechnet.  Als  ein 
wesentlich  gekürzter  Auszug  des  Handbuchs  bietet  dieselbe  in  knappster 
Form  und  durch  zahlreiche,  teilweise  neue  Abbildungen  von  Münzen  und 
Münzergerätschaften  unterstützt  rasche  Belehrung  und  Aufklärung.  Neu 
hinzugefügt  ist  ein  Abschnitt  , Münzkrisen  in  Deutschland*,  in  welchem 
die  Zeit  der  Schinderlinge,  der  Kipper  und  Wipper  geschildert  wird. 

Wien.  V.  v.  Hofmann. 


Hruäevskyj  Michael,  Geschichte  des  ukrainischen 
(r athenischen)  Volkes  I.  Bd.  8^  XVIIl  und  754  S.  Leipzig, 
Teubner  1906. 

Dem  deutschen  Leser  muss  vorerst  der  Standpunkt,  von  dem  aus  das 
vorliegende  Werk  beurteilt,  die  Bedeutung,  die  es  in  Anspruch  nimmt  und 
das  Gefühl  mit  dem  es  begleitet  sein  will,  klargelegt  werden.  Als  im 
XIX.  Jahrh.  auch  in  den  kleineren  Völkern  das  Bewusstsein  der  Selbst- 
ständigkeit erwacht  war  und  jedes  von  ihnen  sich  als  eine  besondere  Volks- 


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528  Literatur. 

Individualität  zu  fühlen  und  zu  regen  begann,  da  war  jedes  von 
ihnen  vor  allem  bestrebt,  seine  Vergangenheit  auszugraben,  um  auf  diese 
Weise  den  Bestand  der  > Nation*  zu  dokumentiren  und  zu  sichern. 
Zu  diesen  um  ihre  nationale  Existenz  kämpfenden  Völkern  gehören  auch 
die  Buthenen.  Auch  sie  also  lenkten  ihre  Aufmerksamkeit  in  erster  Linie 
auf  ihre  Geschichte  und  ihr  Wunsch  ging  vor  allem  dahin,  eine  Lehrkanzel 
für  die  ruthenische  Geschichte  an  der  Lemberger  Universität  zu  bekommen. 
Und  als  sich  im  Jahre  1894  die  österreichische  Regierung  bereit  erklärt 
hatte,  eine  solche  Lehrkanzel  zu  kreiren,  wurde  auf  dieselbe  Michael 
Hruschewskij,  der  in  Russland  geboren,  an  der  Kiewer  Universität  studirt 
und  dort  den  Magistergrad  erworben  hatte,  berufen,  natürlich  mit  der  Ver- 
pflichtung den  heissen  Wunsch  des  ruthenischen  Volkes  in  Bezug  auf  die 
Abfassung  seiner  Geschichte  zu  erfüllen.  Die  Arbeit  begann.  Der  neue 
Professor,  der  schon  früher  einiges  veröfientlicht  hatte,  arbeitete  sehr  fleissig 
und  verfasste  noch  zahlreiche  Abhandlungen  in  russischer  und  ruthenischer 
Sprache.  Nach  einigen  Jahren  begann  auch  seine  sehnsüchtig  erwartete 
Geschichte  des  ruthenischen  Volkes  in  ruthenischer  Sprache  zu  erscheinen. 
Sie  ist  schon  bis  zum  fünften  Bande  gediehen.  Diese  Arbeit  hat  der  Ver- 
fasser selbst  als  seine  Lebensaufgabe  aufgefasst,  sie  bildet  so  zu  sagen  die 
Zusammenfassung  aller  seiner  Arbeiten.  Ref.  muss  gestehen,  dass  er  die 
ruthenische  Ausgabe  dieses  Werkes  in  der  Hand  gehabt  und  partienweise 
gelesen,  sie  jedoch  weggelegt,  und  weiter  nicht  beachtet  hat,  weil  er  mit 
der  Schreibweise,  der  Methode  und  den  Resultaten  der  Arbeit  nicht  ein- 
verstanden war,  dem  Verfasser  jedoch,  dem  er  den  besten  Erfolg  gewünscht 
hätte,  nicht  in  den  Weg  treten  wollte  und  schliesslich  auch  von  der 
Ansicht  ausging,  dass  lokale  Literaturei-zeugnisse  anders  beurteilt  werden 
müssen.  Da  hat  sich  aber  der  Verf.  entschlossen,  sein  Werk  auch  in 
einige  Weltsprachen  übertragen  zu  lassen.  Der  erste  Band  liegt  also  auch 
in  der  deutschen  Übersetzung  vor.  Wie  wir  aus  der  Vorrede  erfahren, 
hat  die  Übertragung  ins  Deutsche  einer  der  besten  ruthenischen  Schrift- 
steller, der  auch  dem  deutschen  gebildeten  Publikum  rühmlich  bekannte 
Dr.  Franko  übernommen  und  so  erscheint  die  deutsche  Ausgabe  als  das 
Resultat  der  Bemühungen  zweier  ruthenischer  Schriftsteller,  welche  es 
unternommen  haben,  die  fertige  Geschichte  ihres  Volkes  ganz  Europa  vor- 
zulegen, und  die  ruthenische  Nation  so  zu  sagen  in  das  wissenschaft.tiche 
Konzert  aller  übrigen  Kulturnationen  einzuführen.  Und  so  liegt  denn  jetzt 
die  Sache  für  den  Ref.  ganz  anders.  Jetzt  wäre  es  nicht  mehr  am  Platze 
mit  der  Meinung  über  das  Werk  hinter  dem  Berge  zu  halten,  sonst  könnte 
das  Volk  in  Verdacht  kommen,  dass  es  die  echte  Wissenschaft  gar  nicht 
kennt  Ausserdem  verlangt  es  das  Interesse  der  Wissenschaft  selbst.  Der 
Ankömmling,  der  die  grosse  europäische  Gelehrten arena  betritt  und  hier 
seine  Lanze  erproben  will,  muss  nicht  nach  Geburt  und  Stand,  wie  ehedem, 
wohl  aber  nach  Befähigung  und  Leistung  gefragt  werden. 

Nur  ungern  meldet  sici  Ref  zum  Worte.  Handelt  es  sich  doch  dabei 
nicht  blos  um  die  Hoffnungen  eines  ganzen  aufstrebenden  Volkes,  sondern 
um  die  ganze  wissenschaftliche  Reputation  eines  Mannes,  die  niemandem 
und  am  wenigsten  dem  Ref.  gleichgiltig  sein  kann.  Es  hat  den  Ref.  viel 
Überwindung  gekostet,  sich  durch  den  700  Seiten  starken  Band  durchzu- 
arbeiten, denn  diese  Lektüre  glich  einer  Wanderung  durch  die  Wüste.    Kein 


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Literatur.  529 

Bäumchen,  kein  saftiges  Wiesengrün,  alles  nur  stilisirte  Bäume,  man  möchte 
fast  sagen  Potemkim'sche  Bilder,  die  der  Verfasser  in  seiner  Heimat  zu 
verfertigen  gelernt  zu  haben  scheint.  Der  Geist  des  Lesers  wird  da  durch 
keinen  frischen  Gedanken  erfreut  und  so  hat  den  Bef.  ein  beklemmendes 
Gefühl  bis  zum  Schlüsse  der  Lektüre  nicht  verlassen,  zumal  der  Weg,  den 
er  zu  durchschreiten  hatte,  sehr  holperig  war.  Der  Ref.  meint  zunächst 
die  Sprache.  Fast  auf  jeder  Seite  stösst  man  nämlich  auf  grosse  grammati- 
kalische und  stilistische  Versündigungen  gegen  die  deutsche  Sprache. 

Nur  markantere  davon  sollen  angenagelt  werden.  So  gebraucht  er 
Formen  wie:  Varägen,  Slovftnen,  Hernien,  Daken,  Thraken  neben 
Thrakern  (S.  122),  die  wir  mindestens  als  ungewöhnlich  bezeichnen  miissen. 
Aber  wir  finden  auch:  ausgedehntes  Gontinent  (S.  20),  im  berittenen 
Kriege  und  weiter  unten :  die  Hunnen  treten  gleichstammig  mit  den  Türken 
auf  (S.  145).  Gerne  gebraucht  er  die  Form:  530er  Jahre,  560er  Jahre, 
denkt  aber  wie  im  letzteren  Falle  an  das  Jahr  558  (S.  154),  Ostrogothen 
statt  Ostgothen  (l8l),  Anteil  in  den  Zügen  (l82),  dieser  Dreieck  (193). 
Den  Namen  der  Steppenbevölkerung  brodniki  übersetzt  er  einmal  mit  Furt- 
gänger (243),  das  andere  Mal  ebenso  unrichtig  mit  Fi-eigänger. 

Eine  Stelle  der  russischen  Chronik  wird  folgendermassen  übersetzt: 
»Vladimir  sei  sie  bekriegend  und  besiegend  gewesen*  (24o).  Auf  S.  241 
lesen  wir:  »Vladimir  gründete  die  Burg  B.  und  presste  dahin  aus  anderen 
Städten  und  führte  dorthin  viele  Leute«,  S.  254  »das  Reihe«,  S.  256:  der 
Wachs,  auf  S.  263  übersetzt  er  6i§a  (Pokal)  mit  Napf,  das  Wort  starcy 
(Doi-f älteste)  übersetzt  er  mit  »Greise«,  zadruga  indentifizirt  er  mit  »kuöa«^ 
S.  392  sagt  er:  »ein  Anführer  der  Bande  wurde  gemietet«,  S.  405  lässt 
er  »Eroberungen  auf  einen  Haufen  zusammengeworfen*  sein.  Konsequent 
sagt  er:  das  Tribut,  S.  458:  »der  Held  des  Ejmund  Saga«  und  weiter 
spricht  er  von  »kriegerischen  Glück«  ebenso  wie  er  S.  410  von  »der  Sphäre 
der  kriegerischen  Verteidigung«  gesprochen,  S.  484  bringt  uns  wieder:  der 
Absicht  (Nominativ!)  Bei  vielen  Stellen  kann  man  überhaupt  nicht  erraten, 
was  da  gemeint  ist.  Die  Konstruktion  längerer  Sätze  ist  selten  richtig, 
z.  B.  S.  335  lesen  wir:  mit  alle  den  Dingen,  wie  der  Kultus  u.  s.  w. 
Vielfach  steht  der  Artikel  dort  wo  er  nicht  stehen  soll  und  fehlt  dort  wo 
er  notwendig  ist.  Wenn  jemand  von  der  Grammatik  und  vom  Stil  einer 
fremden  Sprache  so  wenig  weiss,  wenn  er  sogar  den  Artikel  so  vieler 
Hauptwörter  nicht  kennt,  ja  so  viele  Worte  nicht  zu  übersetzen  vermag, 
so  fragen  wir,  wie  er  es  nur  wagen  konnte,  die  Übersetzung  eines  Werkes 
in  diese  Sprache  zu  übernehmen! 

In  der  Vorrede  kündigt  der  Verf.  dem  Leser  an,  er  werde  aus  ge- 
wissen, natürlich  nur  dem  Verf.  einleuchtenden  Gründen  konsequent  schreiben: 
Dnipr,  Dnistr,  Kijew  etc.  Warum  —  das  konnte  Ref.  nicht  erraten.  Nur 
bei  dem  Namen  Kiew  gibt  er  die  Erklärung,  indem  er  sagt:  die  Form 
Kiew  müsste  man  Kiw  lesen  (»sie  würde  dem  slavischen  Kiw  entsprechen«). 
Der  Verfasser  darf  jedoch  keine  Angst  haben.  Diese  Namen  werden  seit 
Jahrhunderten  in  der  deutschen  Literatur  so  geschrieben:  Kiew,  Dniepr, 
Dniestr  und  diese  Formen  haben  in  Deutschland  ihr  Bürgerrecht  erworben 
und  das  deutsche  Publikum  hat  das  Recht  zu  verlangen,  dass  man  ihm 
ein  deutsches  Buch  in  der  Schreibweise  vorlegt,  an  die  es  gewöhnt  ist. 
Nebenbei  sei  übrigens  gesagt,  dass  die  Formen  Dnipr  und  Dnistr  auch  vom 

Mitteilungen  XXYIIL  34^ 

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530  Literatur. 

slawischen  Standpunkte  falsch  sind.  Wie  wenig  übrigens  die  Herausgeber 
zu  dieser  Beform  berechtigt  waren,  zeigen  eben  ihre  Kenntnisse  der  deutschen 
Sprache ! 

Dann  führen  die  Herausgeber  statt  des  allgemein  bekannten  und  ge- 
bräuchlichen Wortes  Chronik  das  russische  Wort  ein,  überdies  in  einer  für 
einen  Europäer  unmöglichen  und  nur  für  altslawische  Grammatik  passenden 
Foim  nämlich:  pov^sti.  Ebenso  statt  Bussland  Busj  und  noch  dazu  einmal 
mit  dem  Artikel  die,  einmal  wieder  mit  das,  ja  sogar  auf  einer  und 
derselben  Seite  (397):  die  und  das  Busj! 

Unangenehm  berührt  den  Leser  auch  der  massenhafte  Gebrauch  der 
Fi*emdwörter,  sogar  dort,  wo  es  ganz  gute  deutsche  Ausdrücke  dafür  gibt. 
Man  wird  aber  noch  mehr  stutzig,  wenn  man  merkt,  dass  diese  Fremd- 
wörter oft  in  unrichtiger  Bedeutung  angewendet  werden,  z.  B.  das  Wort 
Migration,  welches  unzählige  Male  vorkommt  auch  dort,  wo  es  Immigration 
oder  Emigration  bedeutet  (S.  17,  45,  92).  Das  Wort  Kolonisation  wird 
auch  für  die  Zeit  der  Völkerwanderung  gebraucht  und  so  spricht  der  Ver- 
fasser von  einer  thrakischen,  skythischen  Kolonisation.  Dann  spricht  er 
gerne  von  kolonisatorischen  Fluktuationen,  Perturbationen,  von  Symptomen 
der  Kolonisation,  von  Drangsalirung  der  Unterworfenen,  Campagne,  Para- 
phrase des  Vertrages  u.  s.  f.  Auf  S.  44  finden  wir  den  Ausdruck:  Gold 
mit  Steinen  incrustirt,  statt  einfach:  besetzt,  denn  die  Incrastation  ist 
wieder  etwas  anderes.  In  ebenso  unrichtiger  Anwendung  gebraucht  er  das 
Wort  Episode  (S.  177,  181),  speziell,  unreell  u.a.  Ja  es  wirkt  geradezu 
komisch,  wenn  er  (S.  184)  erzählt,  Narses  habe  einen  Barbaren  arretirt, 
oder  S.  406,  dass  Chasarien  kein  Polizeistaat  war.  Und  wenn  man  liest, 
dass  >Kyj  (der  Gründer  von  Kiew)  ein  Kondottiere,  ein  Anführer  der 
Bande,  von  den  Drewlanen  »gemietet*  wird,  so  glaubt  man  momentan 
einen  modernen  Bäuberroman  zu  lesen.  Oberhaupt  wirft  er  mit  fremden 
und  deutschen  Ausdrücken  nur  so  herum,  denn  er  ist  in  der  Wahl  der 
Worte  eben  nicht  wählerisch,  offenbar  denkt  er  nichts  dabei,  wenigstens 
nichts  Schlechtes.  So  sagt  er  z.  B.  auf  S.  369:  »Die  DorfUltesten«  — 
»starcy*,  die  er  Greise  nennt,  —  »sind  gleichbedeutend  mit  Atamanen 
und  Schultheissen  *.  Indessen  ist  starcy  etwas  anderes  und  Greise  etwas 
anderes  und  Atamane  etwas  anderes  und  auch  Schultheisse.  Ähnlichen  Ein- 
druck macht  die  Stelle  (S.  469)  »Swiatoslaw  (der  vom  J.  969)  war  ein 
»Vollblut-Zaporoge*!  Kurz,  selten  steht  da  eine  Bezeichnung,  ein  Wort  auf 
dem  richtigen  Platz  und  das  Werk  ist  also  in  der  Form,  in  welcher  es 
vorliegt,  einfach  ungeniessbar !  Dieser  Vorwurf  gilt  nicht  blos  der  Über- 
setzung, sondern  zum  Teil  auch  dem  ruthenischen  Original. 

Doch  genug  von  dem  äusseren  »Festtagsstaat*  des  Werkes,  fassen 
wir  jetzt  seinen  Kern  ins  Auge!  Der  Verf.  behandelt  in  diesem  Bande 
die  Geschichte  Osteuropas  von  der  ältesten  Zeit  bis  zum  11.  Jahrhundert 
n.  Chr.  Über  diese  Periode  wissen  wir  trotz  der  riesigen  darüber  be- 
stehenden Literatur  sehr  wenig  und  auch  was  wir  darüber  zu  wissen 
glauben,  ist  nicht  immer  sicher,  weil  die  Quellen  zu  spärlich  fliessen.  Wer 
also  über  diese  Zeit  ein  grosses  Werk  zu  schreiben  unternimmt,  müsste 
sich  erstens  nach  neuen  Quellen  umsehen,  dann  aber,  und  das  ist  das 
wichtigste  —  durch  geschickte  Benutzung  der  schon  bekannten  Quellen 
und  scharfsinnige  Kritik,  kurz  durch  eine  bessere  Methode  neue  Besultate 


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Literatur.  531 

zu  erzielen  verstehen.  Neue  Quellen  bringt  der  Verfasser  nicht.  Und  wie 
steht  es  mit  der  Kritik,  Urteilskraft  und  Methode  des  Verfassers?  Ich 
greife  einige  kürzere  Stellen  hei-aus.  Auf  Seite  156  verficht  er  die  An- 
sicht, dass  die  Chasaren  mit  den,  wie  er  sagt,  >in  der  Mitte  des  fünften 
Jahrhunderts*  bekannten  Akaziren  identisch  sind.  Als  Beweis  dessen  gilt 
ihm  »die  Identität  der  Politik*  der  Akaziren  mit  der  späteren 
chasarischen *.  Auf  S.  187  führt  er  das  folgende  aus:  »Was  die  Avaren 
betrifft,  so  standen  sogar  die  Slaven  an  der  unteren  Donau  im  VI.  Jahrh. 
in  keinem  engeren  Verhältnisse  zu  ihrem  Reiche.  Zwar  stehen  sie  am 
Ende  des  VI.  Jahrh.  im  Bunde  mit  den  Avaren,  aber  vordem  haben  wir 
eine  Episode,  wo  die  Slaven  den  Avaren  jeden  Gehorsam  versagten  und 
der  Kagen  feie  erst  später  bestrafte*.  Und  der  Autor  meint  trotzalledem, 
dass  die  Slaven  in  keinem  engeren  Verhältnisse  zu  dem  awarischen 
Reiche  gestanden!  Auf  S.  192  unten  und  193  will  er  bei  der  Er- 
klärung des  Namens  Polane  —  den  er  ebenso  wie  andere  vor  ihm,  von 
»pole^Feld  abgeleitet  wissen  möchte  —  und  sagt:  »Übrigens  könnte  man 
annehmen,  dass  die  Poljanen  ihren  Namen  von  irgendwelchen  anderen 
»Feldern*,  die  sie  vorher  bewohnt  hatten,  mitbrachten,  aber  eine  solche 
Migration  wäre  schon  an  und  für  sich  eine  ganz  unbegründete  Hypothese*. 
Das  sind  Kindereien,  aber  keine  Geschichte!  Andere  Historiker  ziehen 
logische  Schlüsse  aus  bestimmten  Prämissen,  der  Verf.  versteht  .aber  auch 
aus  nichts  etwas  zu  folgern  z.  B.  S.  234:  Und  da  dabei  nichts  über 
den  Krieg  mit  Ihor  bekannt  ist,  so  haben  sie  offenbar  einen  Bund  ge- 
schlossen*! Oder  S.  239:  »In  Wirklichkeit  mussten  dieser  Belagerung 
Kiews  weniger  »eklatante*  Einfalle  der  Peoenegen  und  Verheerungen  des 
Polanenlandes  und  der  Kijewer  Umgegend  vorangegangen  sein,  doch  haben 
sie  sich  in  der  vom  Chronisten  verzeichneten  Tradition  nicht  er- 
halten*. Also  woher  weiss  es  der  Verfasser?  Und  was  für  eine  Aus- 
drucksweise dazu !  Ausserdem  erwähnt  er  besonders  das  Poljanenland  und 
wieder  besonders  die  Kiewer  Umgegend!  Und  warum  müssen  denn 
diesem  Einfalle  andere  vorausgegangen  sein  ?  Der  Terminus  a  quo,  den 
eine  Quelle  angibt,  genügt  ihm  nämlich  nie,  immer  muss  er  hinzufügen: 
es  muss  schon  früher  so  gewesen  sein!  Ebenso  z.  B.  S.  427:  »Wie  wir 
gesehen  haben,  sass  der  Sohn  Ihors  in  Nowgorod  zu  Lebzeiten  des  Vaters. 
Dies  bringt  auf  die  Vermutung,  dass  die  Gepflogenheit  nach  Nowgorod, 
als  in  eine  der  bedeutenderen  Hauptstädte,  einen  der  Söhne  des  Kiewer 
Fürsten,  oft  den  ältesten  zu  schicken  (»die  uns  auch  später  im  XI.  und 
XII.  Jahrh.  bekannt  ist*)  noch  früher,  vor  Ihor  eingeführt  sein  konnte*. 
Ähnlich  auf  S.  441 :  Fürst  Rogvolod  erhielt  Polozk  aus  der  Hand  des  Fürsten, 
vielleicht  nicht  er  selbst  sondern  noch  sein  Vater  oder  Grossvater*. 
Und  in  dieser  Weise  gehts  weiter  fort!  Für  die  ältere  Zeit  sind  ihm  die 
Nachrichten  späterer  Quellen  voUgiltig,  z.  B.  S.  251  und  viele  andere.  Auf 
S.  216  warf  er  wieder  eine  unnütze  Frage,  wie  so  viele  Male,  auf,  und 
wollte  augenscheinlich  etwas  »herauskombiniren*,  da  dämmerte  ihm  die 
Idee  auf,  »dass  es  nicht  angeht  Unbekanntes  durch  Unbekanntes  zu  er- 
klären«, aber  er  legte  diese  Beichte  ab  wie  ein  alter  Sünder,  um  dann  mit 
erleichtertem  Gewissen  neue  Sünden  zu  begehen.  Interessant  ist  die  Stelle 
S.  316,  wo  der  Verf.  erzählt,  wie  die  Slaven  gerne  tranken.  »Nicht  ohne 
Grund    reicht    das    süsse    und    berauschende  aus  Honig   bereitete  Getränk 

34* 


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532  Literatur. 

(Meth)  noch  in  die  urindoeuropäischeu  Zeiten  zurück.  Die  Slawen  hatte» 
Zeit  sich  in  dessen  Gebrauch  einzuüben*  und  dann  auf  S.  318  findet  er 
>  die  populäre  Ansicht,  dass  das  Trinken  nichts  Schlechtes  sei,  da  man  i  m 
Trünke  nichts  Schlechtes  mache*,  für  das  ukrainische  Naturell  sehr 
charakteristisch,  obwohl  dieser  Witz  im  Westen  Europas  ebensogut  be- 
kannt und  verbreitet  war  und  wahrscheinlich  von  dort  herüber  ge- 
nommen wurde. 

Aber  alles  bisher  Gesagte  illustrirt  noch  nicht  so  recht  die  historio- 
graphische  Schaflfensweise  des  Verfassers.  Kef.  möchte  nun  den  Leser  in 
die  eigentliche  Werkstatt  des  Verf.  führen,  wo  er  den  Meister  mit  aufge- 
schürzten Ärmeln,  das  Antlitz  vom  Schweisse  triefend  an  seinem  Geschichts- 
werke wird  hämmern  sehen  können. 

Schlagen  wir  S.  129 — 130  auf.  Der  Verf.  spricht  hier  von  den 
Bastarnen,  bei  denen  er  auch  gewisse  keltische  Elemente  annimmt  und 
folgendermassen  raisonirt:  ^Mit  den  keltischen  Elementen  der  Bastamen 
kann  man  manche  Spuren  des  keltischen  Volkstums  und  der  Kultur  in 
denjenigen  Ländern,  wo  die  Bastarnen  lebten,  in  Zusammenhang  bringen. 
So  z.  B.  kennen  wir  Stamm-  und  Städtenamen  keltischen  Ursprungs  an 
der  untern  Donau  und  sogar  (wenn  man  der  Genauigkeit  ihrer 
Placierung  trauen  darf)  am  Dniestr.  Manche  sehen  in  ihnen  Spurea 
der  keltischen  Kolonisation....  Man  kann  sie  jedoch  auch  mit  der 
bastarnischen  Kolonisation  in  Zusammenhang  bringen  ....  Eine  von  den 
Bastarnen  unabhängige  Abstammung  kann  man  mit  voller  Gewissheit  der 
keltischen  Nomenklatur  .  .  .  zusprechen;  dieselbe  ist  hier  ziemlich  stark 
und  steht  wahrscheinlich  in  Verbindung  mit  der  mehr  westlichen 
Kolonisation  der  östlichen  Alpen.  Nach  den  östlichen  Karpathen  konnten 
die  keltischen  Elemente  ,  .  .  durch  die  bastarnische  Kolonisation  hervorge- 
bracht worden  sein,  doch  sind  sie  hier  viel  schwerer  nachzuweisen; 
was  bisher  zusammengebracht  wurde  ist  entweder  sehr  hypothetisch 
oder  nicht  frei  von  Unsicherheiten.  Es  ist  nicht  unmöglich, 
dass  hier  in  den  Karpathenländern  die  Slawen  Gelegenheit  hatten  mit  den 
Kelten  in  Berührung  zu  kommen.  .  .  .  Spuren  einer  Berührung  mit  den 
Kelten  lassen  sich  in  der  slawischen  Kultur  auch  nicht  mit  Sicher- 
heit nachweisen  .  .  .  und  eine  solche  Berührung  erscheint  daher  zweifel- 
haft*. Wir  sehen:  Kein  einziger  Beweis,  keine  Tatsache.  Alles  nur 
möglich,  wahrscheinlich  und  schliesslich  zweifelhalt  - —  abgesehen  davon, 
dass  er  selbst  bald  das  eine  bald  das  andere  behauptet.  Und  das  soll 
eine  Geschichte,  eine  historische  Untersuchung  sein!  Und  so  geht  es  immer 
fort  Seite  für  Seite. 

Es  ist  dem  Verf.  gutgeschrieben  worden,  dass  er  der  Erfinder  der 
glücklichen  Theorie  ist:  die  Anten  seien  als  Vorfahren  des  ukrainischen 
Volkes  zu  betrachten.  Sehen  wir  nun,  wie  er  diese  Theorie  begründet 
hat  und  welchen  Wert  sie  demnach  haben  kann.  »Wenn  wir  nur, 
so  führt  er  S.  179  aus,  auf  die  Verteilung  der  Slawen  und  Anten 
im  Süden  einen  Blick  werfen,  überzeugen  wir  uns  sofort,  dass  der 
Name  Anten  den  ost-südlichen  Gruppen  des  Slawentums  nicht 
entsprechen  kann.  .  . .  Der  östlichen  Gruppe  könnte  der  Name  > Anten* 
entsprechen,  aber  auch  nur  mit  einer  gewissen  Beschränkung;  wir 
wissen   nicht,   wie  weit  der  Name  Anten   nach  Norden    reichte;    theo- 


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Literatur.  533 

retbisch  (!)  betrachtet  konnte  er  alle  ost-slawischen  Stämme  umfassen,  aber 
wir  wissen  nichts  davon  und  haben  keine  solchen  Tataachen, 
sondern  finden  diesen  Namen  nur  in  solchen  Ereignissen  und  Kombinationen, 
welche  nur  die  südliche  Kolonisation  des  ost-slawischen  Zweiges  betreffen; 
-die  Anten,  (sagt  er  weiter,)  sind  nicht  der  östliche  und  südliche  Zweig  des 
Slawentums,  sondern  nur  der  südliche  Teil  des  östlichen  Zweiges,  (er  be- 
hauptet jetzt  also  das,  was  er  oben  vemeint  hat)  das  heisst  jene  Stämme, 
...  die  wir  gegenwärtig  als  die  ukrainische  (sie)  kennen.  Alles  (was?) 
spricht  für  die  Indentifizirung  der  Anten  mit  den  Vorfahren  des  ukrainischen 
Volkes  und  gibt  derselben  eine  an  Gewissheit  grenzende  Wahrscheinlichkeit*. 
Nachdem  der  Verf.  auf  S.  180  noch  einige  phantastische  mit  solchen  Argu- 
menten wie  »konnte«,  »wahrscheinlich«  u.  s.  w.  gestützte  Behauptungen 
aufgestellt  hat,  sagt  er  S.  181  schon  in  festem  Tone:  »die  oben  fest- 
gestellte Indentität  der  Anten  mit  den  ukrainischen 
Stämmen  erschliesst  uns  einige  Tatsachen  aus  der  frühesten  Geschichte 
ukrainischer  Kolonisation«.  Also  aus  der  Wahrscheinkeit  wird  ihm  eine 
Seite  später  sofort  eine  Gewissheit,  aus  der  er  neue  Tatsachen  erschliessen 
will !  Man  könnte  den  Verf.  um  diese  Fruchtbarkeit  fast  beneiden.  Aber 
eine  Beweisführung,  eine  Geschichte  ist  das  noch  lange  nicht  was  er  schreibt^ 
Wenn  ihm  der  Umstand,  dass  die  Anten  auf  einem  Territorium  auftreten, 
auf  dem  wir  später  ukrainische  Stämme  gehen,  genügt,  um  die  Anten  mit 
den  ukrainischen  Stämmen  zu  identifiziren,  so  sei  er  daran  erinnert,  dass 
es  dort  auch  Gothen  gabja  auch  Griechen,  Chasaren  u.  a.  Ja,  und  die 
Völkerwanderung  existirt  für  ihn  nicht?  Die  Stämme  die  im  Norden 
waren,  finden  wir  später  im  Süden.  Die  Antenstelle  bei  Prokop  muss 
denen  aber  anders  gedeutet  werden.  Es  gibt  in  seinem  Buche  Seiten,  auf 
wir  ausser  den  Worten:  konnte,  wahrscheinlich,  weiss  man  nicht  u.  a. 
nichts  anderes  finden.  Wer  sich  dafür  interessirt,  der  lese  z.  B.  S.  211 
oder  irgend  eine  andere.  Auf  S.  426  Note  leistet  er  sich  sogar  die  Phrase: 
Möglich  ist  die  Ungewissheit !  Er  glaubte  gewiss  damals  auf  dem  Gipfel 
historischer  Kritik  zu  stehen.  Ja,  auf  diese  Weise  könnte  man  leicht 
100  Bände  schreiben,   wenn  es  sich   blos   ums  Schreiben   handeln   würde. 

Ref.  würde  bei  diesem  Buche  nicht  so  lange  verweilen,  wenn  es  sich 
blos  um  die  Wertschätzung  dieses  Werkes  allein  handelte.  Aber  der  diesem 
Werke  gemachte  Vorwurf  trifft  auch  viele  andere  russische  Werke.  Ref. 
hatte  schon  früher  Gelegenheit,  an  dieser  Stelle  einige  russische  historische 
Werke  zu  rezensiren  und  musste  fast  dasselbe  sagen.  Überall  dieselbe 
Sterilität,  dieselbe  Systemlosigkeit,  keine  historische  Methode,  keine  Kritik. 
Doch  darüber  später  einmal,    wenn   jemand  darauf  etwas  erwidern  wollte. 

Soll  Ref.  nach  dem  Gesagten  noch  über  das  historische  Ergebnis 
dieser  Arbeit  sprechen?  Es  wäre  überflüssig,  aber  aus  dem  soeben  ange- 
deuteten Grunde,  weil  es  sich  nämlich  dabei  so  zu  sagen  um  eine  ganze 
Literatur  handelt,  will  Ref.  einige  Fi-agen  herausgreifen  und  besprechen. 
Nehmen  wir  z.  B.  die  slawische  prähistorische  Zeit.  In  Russland  ist  viel 
darüber  geschrieben  worden,  der  Verf.  des  vorliegenden  Buches  widmet 
dieser  Präge  ein  ganzes  grosses  Kapitel.  Jeder  wissenschaftlich  Gebildete, 
nicht  blos  der  Historiker  wird  begreifen,  dass  man  bei  den  archäologischen 
Forschungen  nur  durch  Vergleich  eines  möglichst  grossen  Materials  aus 
allen  Ländern  irgendwelche  Resultate   erzielen  kann.     Haben  das  die  rus- 


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534  Literatur. 

sischen  Historiker,  hat  es  der  Verf.  getan?  Ausser  einigen  kaum  nennens- 
werten Versuchen  ist  das  leider  nicht  geschehen.  Und  die  Folge  davon 
ist,  dass  die  Autoren  bei  jeder  etwas  schwierigeren  Frage  keinen  Rat 
wissen  und  von  den  »speziellen  Eigentümlichkeiten*  ihres  Volkes  sprechen, 
dort,  wo  es  sich  um  etwas  allgemein  Verbreitetes  handelt,  abgesehen  davon, 
dass  sie  vieles  nicht  zu  erklären  wissen  oder  falsch  erklären.  Vor  allem 
aber  muss  man  wissen,  dass  die  slawisch-germanische  Kultur  der  prä- 
historischen Zeit  und  zum  Teil  noch  des  Mittelalters  in  ihren  Hauptbe- 
standteilen nur  ein  schwacher  Beflex  der  antiken:  mesopotamischen,  aogyp- 
tischen,  griechischen  und  römischen  Kultur  ist,  und  dass  diese  klassischen 
Kulturwellen  unsere  Länder  erst  nach  Jahrhunderten  erreicht  haben.  Nur 
wer  auf  diesem  Standpunkte  steht,  wird  die  alte  Geschichte  Osteuropas 
begreifen  können.  Und  daher  hat  dieses  Kapitel  des  vorliegenden 
Werkes  einen  sehr  geringen  Wert,  wenn  es  überhaupt  einen  hat.  Ebenso 
steht  es  mit  der  Skythenfrage.  Über  sie  hat  sich  schon  eine  grosse  Literatur 
angesammelt.  Alle  möglichen  Behauptungen  wurden  aufgestellt  und  ver- 
treten, so  dass  bei  der  Lektüre  derselben  einem  unwillkürlich  der  Aus- 
spruch Ciceros:  >nulla  sententia  est  tam  absurda,  ut  non  placuerit  alicui 
philosophornm  *  immer  wieder  in  den  Sinn  kommt.  Gelöst  ist  die  Frage 
nicht,  sie  ist  nicht  einmal  gehörig  untersucht  worden.  Müllenhoff  allein 
hat  (Germ.  Altert.  I),  wenn  er  auch  die  Frage  nicht  löste,  wenigstens  neues 
Material  herbeizuschafifen  verstanden.  Es  sind  eben  vor  allem  eine  Menge 
Vorarbeiten  notwendig. 

Was  jedoch  speziell  den  Verf.  des  vorliegenden  Werkes  betriflFt,  so 
kann  Ref.  von  ihm  das  alles  nicht  verlangen,  was  er  aber  von  ihm  verlangen 
kann  und  muss,  ist:  eine  bessere  Kenntnis  der  allgemeinen  Geschichte. 
Was  soll  man  nämlich  von  einem  Autor  denken,  wenn  man  in  seinem 
Werke  den  Satz  findet  (S.  279):  » Auf  dem  ukrainischen  Territorium  wurde 
die  Bronze  nicht  gewonnen«!  Oder  wenn  er  »das  Aufhängen  der  Schilde 
auf  den  Toren  Konstantinopels*  eine  Laune  nennt;  oder  wenn  ihm  die 
Bestimmung  des  byzantinisch- russischen  Vertrages,  dass  nur  50  russische 
Kaufleute  durch  das  Tor  hereingels^sen  werden  sollten,  auch  so  eigentüm- 
lich vorkommt  (S,  445),  obwohl  es  doch  in  vielen  anderen  Handelsverträgen 
zu  finden  ist ;  oder  wenn  er  behauptet,  das  griechische  Feuer  wäre  einfach 
unser  Schiesspulver  gewesen  (S.  453);  wenn  er  die  Namen  Slawen  immer 
noch  von  slawa  (Ruhm)  und  Nemci  (in  seinem  Buche  S.  65  steht  noch 
dazu  die  ungeheuerliche  Form  Nimcen)  von  niemy  (stumm)  ableitet  und 
sich  das  c  in  dem  Worte  Sclawen  nicht  erklären  kann.  Das  Kapitel  über 
die  alte  Kultur  der  Slawen  ist  voll  von  solchen  Erklärungen  z.  B.  zboze 
(Getreide)  von  bogaty  etc.  Freilich  steht  der  Verfasser  auch  in  dieser 
Beziehung  nicht  allein  da.  In  der  Einleitung  von  Krek  wimmelt  es  von 
solchen  evident  falschen  Erklärungen.  Und  wenn  sich  sogar  A.  Brückner 
in  seinem  Büchlein  »Cywiliz.  i  jezyk*  solches  leistet  wie  z.  B. :  dass  clenie 
(Genesung)  von  Zoll  abzuleiten  ist  (S.  60);  oder  dass  die  Namen  der  rus- 
sischen Heiligen  Borys  und  Gleb  mit  Brot  zusammenhängen  (S.  146),  dass 
Borys  nämlich  nach  dem  schwarzen  Brot  (razowy,  borys)  benannt  wurde, 
so  kann  man  auch  unserem  Verf.  seine  Theorien  verzeihen.  Der  Unter- 
schied ist  jedoch  der,  dass  in  dem  Buche  unsres  Verf.  sich  nichts  Neues 
Ausschluss  der  rein  politischen  Angelegenheiten.    Die  Durchführung  dieses 


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Literatur.  535 

Kanonisation  Olgas  den  Kopf  zerbricht  (S.  479  und  545),  so  beweist  das 
nur,  dass  er  von  der  allgemeinen  Kirchengeschichte  wenig  weiss.  Es  gab 
damals  noch  und  noch  lange  nachher  im  Osten  keine  ofBziellen  Kanoni- 
sationen.  Die  erste  offizielle  Kanonisation  in  der  römischen  Kirche 
fand  erst  gegen  Ende  des  X.  Jahrhunderts  (973)  statt.  Die  Stelle  der  rus- 
sischen Chronik  und  der  Jakobslegende  muss  man  doch  anders  deuten  t 
Schliesslich  pflegt  man  von  einem  Historiker  zu  verlangen,  dass  er  sich 
auf  einer  und  derselben  Seite  nicht  widerspreche.  Auf  S.  132  sagt  er 
z.  B. :  Doch  nahm  die  gothische  Migration  eigentlich  keine  östliche  sondern 
nur  eine  südliche  Richtung;  weiter  unten  sagt  er  wieder:  Die  Gothen 
nahmen  eine  mehr  östliche  Richtung.  Und  diese  Stelle  steht  nicht  ver- 
einzelt da,  von  Widersprüchen  im  Grossen  nicht  zu  sprechen. 

Ref.  ist  bei  der  Abfassung  dieser  Rezension  noch  von  einem  anderen 
Gesichtspunkt  ausgegangen.  Wir  Historiker  seufzen  unter  der  Last  einer 
riesigen  Literatur  und  müssen  uns  daher  mit  aller  Kraft  gegen  eine  Pro- 
duktion wehren,  die  keinen  Fortschritt  bedeutet,  ihn  vielmehr  hemmt.  Bei 
solchen  Werken  täuschen  sich  die  Autoren  und  die  Leser;  die  ersten,  wenn 
sie  glauben  etwas  geleistet,  die  anderen  etwas  gelernt  zu  haben.  Solchen 
Herren,  die  da  glauben,  die  Welt  warte  mit  Ungeduld  auf  ihre  Werke  und 
die  daher  Tag  und  Nacht  schreiben,  ohne  vorher  etwas  Gediegenes  gelernt 
zu  haben,  muss  die  Wahrheit  schonungslos  ins  Gesicht  gesagt  werden, 
zumal  von  ihnen  so  viele  irregeleitet  werden.  Und  das  will  vor  allem  vom 
Standpunkte  des  russischen  und  ruthenischen  Publikums  gesagt  sein.  Dieses 
letztere  muss  sich  aber  auch  sagen :  die  Geschichte  des  ruthenischen  Volkes 
ist  noch  nicht  geschrieben. 

Czernowitz.  Milkowicz. 


Acta  Salzburgo-Aquilejensia.  Quellen  zur  Qeschichte  der 
ehemaligen  Eirchenprovinzen  Salzburg  und  Aquileja.  Band  1.  Die 
Urkunden  über  die  Beziehungen  der  päpstlichen  Kurie 
zur  Provinz  und  Diözese  Salzburg  (mit  Gurk,  Chiemsee, 
Seckau  und  Lavant)  in  der  Avignonischen  Zeit:  1316 
bis  1378.  Gesammelt  und  bearbeitet  von  Alois  Lang.  Erste  Ab- 
teilung: 1316—1352.  Zweite  Abteilung:  1352—1378.  Graz,  Styria, 
1903,  1906.  XCI  -f  840  SS.  (Quellen  und  Forschungen  zur  österr. 
Kirchengeschichte,  hg.  von  der  österr.  Leo-Gesellschaft  in  Wien,  Serie  I). 

Nach  längerer  Pause  erst  ist  die  zweite  Hälfte  des  ersten  Bandes 
dieser  Publikation  der  Öffentlichkeit  übergeben  worden;  diese  Verzögerung 
erklärt  auch  das  verspätete  Erscheinen  der  Besprechung  der  ersten  Hälfte. 

Der  vorliegende  Band  soll  »die  Beziehungen  der  alten  Diözese  Salz- 
burg mit  den  kleinen,  auf  ihrem  Boden  gegründeten  Suffi-agan-Bistümem 
zur  päpstlichen  Kurie  und  ihren  Organen  in  der  avignonischen  Zeit  1316 
bis  1378  beleuchten*   und  zwar  mit  Beschränkung  auf  innerkirchliche,  mit 


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536  Literahir. 

an  sich  »ehr  verdienstvollen  Planes  muss  trotz  vieler  wertvoller  Resultate 
als  nicht  völlig  gelungen  bezeichnet  werden.  Dem  ganzen  ürkundenwerke 
haftet  nämlich  —  wohl  nur  zum  geringeren  Teile  durch  L.s  Verschulden  — 
ein  Fehler  an,  der  sich  immer  wieder  störend  bemerkbar  macht:  der 
Mangel  eines  einheitlichen,  von  Anfang  bis  zu  Ende  konsequent  durch- 
geführten Anlageplanes,  die  offensichtlich  während  der  Sammlung  des 
Materials  eingetretene  Änderung  der  ursprünglichen  Idee.  Dies  tritt  schon 
—  hiefür  liegen  L.s  eigene  Bemerkungen  vor  —  bei  der  Frage  nach  der 
Provenienz  und  dem  Umfange  der  benützten  Quellen  zutage:  ausgebeutet 
wurden  zuerst  die  avignonischen  Papier-,  dann  die  vatikanischen  Pergament- 
und  Supplikenregister  und  die  Kammerbücher,  sowie  Auszüge  aus  den 
Miscellanea,  die  teilweise  nach  Garampi  > nicht  eigens  nachgeprüft  wurden*, 
daran  erst  wurde  »aus  Privatinteresse  die  Durchforschung  der  heimischen 
Archive  angereiht*.  Erst  im  Verlaufe  der  Arbeit  wurde  femer  beschlossen, 
das  ganze  Gebiet  der  beiden  Provinzen  Salzburg  und  Aquileja  in  Betracht 
zu  ziehen,  während  anfangs  nur  »ein  ganz  kleines  Gebiet*  in  Aussicht 
genommen  war.  Daher  kommt  es  offenbar,  dass  der  Herausgeber  öfters 
durch  Klammem  Ergänzungen  andeutet,  die  er  >auf  dem  Wege  der  Analogie 
oder  als  nachträgliche  Formulirung  des  lateinischen  Textes  anstatt 
eines  ursprünglich  beabsichtigten  deutschen  Begestes  gebildet*  hat.  Natür- 
lich mus)  man  angesichts  eines  solchen  Geständnisses  von  vorneherein 
skeptisch  gegenüber  der  Verlässlichkeit  der  Texte  werden. 

L.s  Publikation  schöpft  also  ausser  dem  römischen  Materiale  auch  aus 
den  Archiven  der  Empfänger;  doch  hat  er  diese  nicht  systematisch,  sondern 
nur  einzelne  vollständig,  andere  nur  zum  Teile,  wieder  andere  gar  nicht 
durchgearbeitet.  Bedenklicher  ist  ein  anderer  Umstand:  sobald  L.  Originale 
heranzog,  wäre  er  verpflichtet  gewesen,  ihre  Überlieferungsform  wieder- 
zugeben ;  dass  er  aber  die  Fassung  der  Register  selbst  in  Fällen  reproduzirt, 
wo  das  Original  noch  erhalten  ist  und  von  ihm  benützt  wurde,  ist  gewiss 
nicht  zu  billigen,  nachdem  er  einmal  die  ausschliessliche  Basirung  seines 
Urkundenwerkes  auf  die  Register  fallen  gelassen  (z.  B.  Nr.  154,  522,  661, 
682,  878,  922).  Es  ist  ja  sehr  gewissenhaft,  aber  nutzlos,  wenn  dabei 
alle  Fehler  der  Register  vermerkt  werden.  L.  geht  aber  manchmal  sogar 
so  weit,  seine  Registerkopien  aus  den  Originalen  »teilweise  zu  vervoll- 
ständigen* (Nr.  247,  259b);  dann  wieder  bricht  er  mitten  im  Texte  mit 
der  Bemerkung  ab  »ähnlich  wie  Nr.  — *,  >im  wesentlichen  überein- 
stimmend mit  Nr.  — *  und  begnügt  sich,  »die  bemerkenswerten  Unter- 
schiede« anzuführen  (Nr.  53b,  339  a,  517,  518,  627,  884). 

L.  hat  angeblich  Weizsäckers  Editionsgrundsätze,  die  ja  übrigens  be- 
kanntlich ganz  überwiegend  deutsche  Stücke  betreffen,  angewendet;  er 
muss  Weizsäcker  missverstanden  haben.  Man  wird  noch  verständlich  6nden, 
dass  er  die  verderbte  Orthographie  der  Register  bezüglich  t  und  c,  v,  u 
und  n,  i  und  j  im  allgemeinen  modemisii-t;  nicht  zu  rechtfertigen  ist,  dass 
er  auch  die  Eigennamen  willkürlich  richtigstellt  (Einl.  S.  XVU).  Anderer- 
seits hat  L.  es  bei  einzelnen  nur  im  Originale  überlieferten  Stücken  doch 
nicht  für  angezeigt  gefunden,  die  erwähnten  Korrekturen  vorzunehmen, 
sondern  gibt  einen  buchstabengetreuen  Abdruck  (z.  B.  Nr.  62  a,  69).  Am 
stärksten  aber  widersprechen  L.s  > Regesten*  allen  modernen  Anforderungen, 
findet,    was    richtig    wäre.     Und    wenn    sich    der  Verf.  über  die  Zeit    der 


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Literatur.  537 

Es  sind  eigentlich  keine  Regesten  im  strengen  Sinne,  sondern  form-  und 
regellose  Inhaltsangaben;  bald  ist  es  ein  einzelnes  Wort,  z.B.  »Zahlungs- 
Tersprecben«  (Nr.  295  a,  455  a  u.  s.  w.),  bald  lange,  unföimliche  Eizerpte, 
noch  dazu  von  Stücken,  die  anderweitig  in  gutem  Drucke  vorliegen 
(Nr.  123  a,  188,  247',  241  ^^).  Zulässig  kann  man  eine  kurze,  schlag- 
wortartige Fassung  noch  beispielsweise  bei  Benefizialsachen  finden,  wenn 
der  Providirte  oder  mit  der  Expektanz  Beteilte  zugleich  der  Adressat  ist; 
was  soll  man  aber  mit  »Eegesten^  anfangen,  in  denen  der  Empfänger, 
7..  B.  der  Erzbischof  von  Salzburg,  das  betreffende  Stift  oder  die  Exeku- 
toren,  gar  nicht  genannt  ist,  sondern  die  einfach  lauten :  N.  N.  wird  Nonne 
im  Benediktinerstifte  Nonnberg  in  Salzburg*,  >N.  N.  erhält  die  Pfarre 
Pfarrkirchen*;  solche  Fälle  finden  sich  fast  auf  jeder  Seite.  Was  soll  man 
femer  zu  den  im  Eegeste  vorgenommenen  >  Modernisirungen  *  der  im  Kon- 
texte überlieferten  Eigennamen  sagen  (Nr.  273,  332,  388,  983,  1020), 
die  L.  selbst  öfters  mit  einem  Fragezeichen  versieht  ?  1)  Dass  L.  wieder- 
holt im  Begeste  die  Resultate  seiner  sachlichen  Untersuchungen  vorweg- 
nimmt und  dass  sich  u.  a.  eine  »angebliche  Ablassverleihung*  (Nr.  52a), 
>für  N.  N.  ein  später  verschmähtes  Kanonikat*  findet  (Nr.  293),  sei  neben- 
bei noch  erwähnt;  auch  dass  eine  Verdammungsbulle  »den  Ton  der  höchsten 
Entrüstung  zeigt«  (Nr.  344),  meint  L.  an  dieser  Stelle  anführen  zu  müssen. 
—  Die  Mängel  der  Editionsweise  L.s  glaube  ich  hiemit  genügend  gekenn- 
zeichnet zu  haben. 

Weit  günstiger  hat  das  Urteil  über  den  inhaltlichen  Wert  der  Publi- 
kation, sowie  über  die  Durcharbeitung  und  Erläuterung  des  Materials  zu 
lauten.  Allerdings  ist  nicht,  wie  L.  meint,  »fast  alles,  was  der  Band 
bietet,  neu«;  ein  recht  bedeutender  Teil  ist  durch  Regesten  bekannt, 
manches  Wiederholte  lag  völlig  gedruckt  schon  vor,  so  die  meisten  der 
von  L.  in  ausführlichem  Auszuge  gebrachten  Brieflformeln  aus  dem  Formel- 
buche des  Erzbischofs  Friedrich  (Nr.  241  1— 3?.  Arch.  f.  österr.  Gesch.  62). 
Es  ist  'erklärlich,  doch  nicht  unbedingt  gutzuheissen,  dass  L.  auch  Stücke, 
-die  >an  sehr  viele  Prälaten«,  »an  die  deutschen  Bischöfe«,  »an  den 
Klerus  von  Deutschland«  gerichtet  sind,  in  seinen  Salzburger  Band  auf- 
nimmt; ganz  abgesehen  davon,  dass  ja  doch  Vollständigkeit  nicht  zu  er- 
reichen war.  Die  Aufnahme  rein  politischer  Aktenstücke  zu  vermeiden, 
wie  L.  wollte,  war  bei  einer  Publikation,  welche  die  Zeit  eines  der  hef- 
tigsten Konflikte  der  beiden  Gewalten  umfasst,  natürlich  unmöglich ;  manch 
wertvolle  Urkunde  wurde  dadurch  bekannt  (z.  B.  Nr.  614),  das  soll  dank- 
bar zugegeben  werden.  Von  einzelnen  Nummern  allerdings  muss  L.  selbst 
zugestehen,  dass  sie  in  seine  Sammlung  nicht  hineingehören  (Nr.  344, 
345);  auch  die  beabsichtigte  chronologische  Ordnung  stets  durchzuführen, 
ist  nicht  gelungen.     Doch  das  sind  Mängel,  die  wenig  ins  Gewicht  fallen. 

Von  einer  systematischen  Durchforschung  der  päpstlichen  Archive 
konnte  man  einen  reichen  Gewinn  auch  für  die  österreichische  Verfas- 
«ungsgeschichte  erwarten  und  L.  hat  diese  Erwartung  erfüllt.  In  seiner 
Einleitung  hat  er  unter  andern  wertvollen  Ausführangen  sich  auch  mit 
der  Bedeutung  seines  Materiales  nach  verschiedenen  Richtungen  hin  bereits 


^)  Im  Regest  zu  Nr.  654  ist  irrtümlich  Heinrich  von  Landau   anstatt  Wolf- 
gangs  von  Landau  genannt. 


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538  Literatur. 

befasst*).  Der  Band  bietet  des  Beachtenswerten  genug,  der  ganze  Komplex 
fast  der  Beziehungen  des  Landesfürstentumes  zur  Kirche  findet  neues 
Illustrationsmaterial.  Einmal  das  Bestreben  der  Herzoge,  die  Kirche  ihren 
eigenen  finanziellen  Forderungen  dienstbar  zu  machen  und  vor  über- 
mässiger Belastung  durch  die  Kurie  zu  schützen:  es  wird  vor  allem  be- 
leuchtet durch  die  Einstellung  der  Türkenzehent-Sammlungen  in  den 
Ländern  Albrechts  II.  1346  (Nr.  373);  dass  Albrechts  Gesandtschaft  an 
die  Kurie,  wie  L.  vermutet,  die  Bitte  überbrachte,  wird  durch  Nr.  381  a 
zweifellos.  Die  unrichtige  chronologische  Bestimmung  von  Nr.  102,  eine» 
die  Zehentverleihung  an  Herzog  Leopold,  1325/6,  betreflfenden  Stückes,  hat 
L.  in  den  Nachträgen  selbst  verbessert;  es  bleibt  die  Anordnung  aufrecht^ 
die  Dudik,  Iter  Eomanum  Nr.  36  fi^.  gegeben  hat.  über  eine  vergebliche 
Intervention  Albrechts  II.  v.  J.  1356  zugunsten  der  Benefizien  der  Salz- 
burger Provinz  ist  nun  Nr.  547  zu  vergleichen,  das  bisher  nur  im  Hegest 
aus  Werunskys  Excerpta  bekannt  war.  Besonders  reich  sind  die  Ergän- 
zungen, die  unsere  Kenntnis  über  die  ^persecutio  cleri*  durch  Rudolf  IV. 
erfuhrt:  seine  Steuerforderungen  vom  Klerus  (Nr.  775,  777,  782,  784), 
das  Verbot  der  Einsammlung  des  päpstlichen  Subsidiums  (Nr.  755),  dessen 
Einstellung  Rudolf  tatsächlich  erreicht  (Nr.  784a;  s.  auch  Nr.  819  a  und 
82 1).  Auch  die  ablehnende  Haltung  des  deutschen  Klerus  selbst  gegen 
die  päpstlichen  Zehenten  tritt  neuerdings  ins  Licht  (Einleitung  S.  LXXXÜIf. 
und  die  daselbst  zit.  Stücke).  Dann  die  Versorgung  landesfürstlicher 
Diener  und  Schützlinge  mit  Prälaturen,  Benefizien  und  Pfarren  (sehr 
häufig)  und  die  Durchsetzung  der  herzoglichen  Kandidaten  an  den  für  die 
Konsolidirung  der  Landeshoheit  bedeutsamsten  Stellen,  den  Bischofsstühlen  ^): 
Nr.  413  möchte  ich  als  die  wertvollste  Bereicherung  bezeichnen,  die  wir 
durch  den  ersten  Halbband  erfahren;  wir  ersehen  daraus,  dass  schon 
Albrecht  II.  1349,  allerdings  vergeblich,  an  der  Kurie  um  Reservation 
mehrerer  Bistümer  für  bestimmte  Personen  angehalten  hat.  Welche 
Dimensionen  diese  Bistumspolitik  unter  Rudolf  IV.  annahm,  war  bereits 
bekannt;  ihre  Intensität  und  Ausdehnung  —  über  Salzburg  selbst,  Passau» 
Freising,  Brixen,  Gurk  und  Seckau  —  wird  durch  L.s  Veröffentlichungen 
noch  deutlicher.  Ei-wähne  ich  noch,  dass  Rudolf  selbst  gegen  die  häufigen 
Interdiktsverhängungen  durch  päpstliche  Delegaten  und  durch  die  Ordi- 
narien bei  der  Kurie  Einsprache  erhebt  (Nr.  7 1 2),  so  ist  wohl  ersichtlich» 
dass  nun  bald  die  Möglichkeit  vorliegt,  die  Kirchenpolitik  dieses  Herzogs 
mit  Erfolg  monographisch  zu  behandeln^). 


<)  Dass  L.  ßenefizverleih engen  und  Exspektanzen,  Annaten  und  Reservationen 
verwechselt,  u.  o.  hat  bereits  Haller  in  seiner  eingehenden  und  scharfsinnigen 
Besprechung  in  der  »Theolog.  Literaturzeitung*  v.  8.  Juli  1905  erwähnt,  wo  er 
auch  einige  der  von  mir  gemachten  Ausstellungen  schon  vorbringt. 

*)  Eine  unsichere  Nachricht  über  Spoliirung  des  Nachlasses  des  Seckauer 
Bischofs  Augustin  von  Breisach  durch  Leopold  III. /bei  Nr.  882. 

5)  Ein  Widerspruch  liegt  allerdings,  \^ie  L.  im  Nachtrag  S.  762  richtig  be- 
merkt, zwischen  der  Erlaubnis  Innozenz  VI.  für  die  Augustinereremiten,  durch 
Eberhard  von  Altenburg  in  Jndenburg  ein  Kloster  gründen  zu  lassen  (23.  April 
1357,  Nr.  565),  und  dem  von  mir  (Beziehungen  von  Staat  und  Kirche  in  Öster- 
reich während  des  Mittelalters,  S.  216,  A.  4)  erwähnten  »Stiftungsbriefe«  Ru- 
dolfs IV.  V.  3.  Dezember  1362.  In  letzterem  (Or.  Haus-,  Hof-  und  Staatsarchiv^ 
beurkundet  Rudolf  den  mit  Wissen  und  Gunst  seiner  Brüder  Friedrich,  Leopold 


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Literatur.  539 

laicht  ganz  den  Erwartungen  entsprechen  die  AafBcIllüsse,  die  wir 
für  die  Erkenntnis  des  innerkirchlichen  Lebens  erhalten.  Immerhin  tritt 
auch  hier  vieles,  wie  die  Rivalität  der  Mendikanten  und  des  Weltklerus, 
Ketzerverhältnisse,  die  Exemptionsbestrebungen  St.  Lambrechts  und  vor 
allem  das  hohe  Ausmass  der  Geldleistungen  an  die  Kurie,  sowie  die  be- 
deutende Zahl  der  päpstlichen  Provisionen  und  Beservationen  neuerdings 
scharf  hervor.  Für  diese  Dinge  bietet  der  vortreffliche  Abschnitt  D  der 
Einleitung  einen  schönen  Überblick;  auch  für  die  habsburgische  Familien- 
geschichte (Nr.  193,  197  etc.)  und  die  allgemeine  Wirtschaftsgeschichte 
(Durchfuhr  flandrischen  Tuches  durch  Tirol  nach  Venedig,  Nr.  841,  872  a) 
findet  sich  manches  interessante  Detail. 

Uneingeschi'änktes  Lob  muss  der  ausserordentlichen  Gewissenhaftigkeit 
und  dem  erstaunlichen  Fleisse  gezollt  werden,  mit  denen  L.  seinen  Stoff 
durchgearbeitet  hat;  seine  erläuternden  Anmerkungeu,  die  ihn  als  einen 
der  besten  Kenner  der  österreichischen  Kirchengeschichte  zeigen  und  selten 
Anlass  zu  geringfügigen  Ausstellungen  geben,  sind  ein  Muster  eindringendster 
und  gründlichster  Forschung. 

Wien.  Heinrich  E.  v.  Srbik. 


Die  historische  periodische  Literatur  Böhmens,  Mährens 
und  Oesterr.-Schlesiens.  1902— 1904  0. 

Mähren  und  Schlesien. 

L  Zeitschrift  des  deutschen  Vereines  für  die  Geschichte 
Mährens  und  Schlesiens.  Red.  Dr.  Karl  Schober.  Jahrgang  VI 
(1902).     A.  ßzehak,  Neue    prähistorische  Funde    aus  Mähren. 


und  Albrecht  gefassten  Entschluss,  den  Augustinereremiten  in  Judeoburg  ein 
neues  Kloster  zu  »stiften»  aufzurichten  und  zu  bauen«,  den  er  in  cifenem  Kapitel 
derselben  in  Wien,  an  dem  er  gegenwärtig  war,  gefasst  hat;  er  widmet  dazu 
eine  Hofmark  und  Hofdtatt  in  Judenburg,  damit  sie  einen  Kirchenchor,  Kreuz- 
gang und  Schlafstätte  haben  und  zwölf  Brüder  erhalten  können,  mit  der  Bedin- 
gung der  Abhaltung  einer  ewigen  Messe  zu  Weihnachten  bei  seinen  Lebzeiten 
und  Begehung  eines  ewigen  Jahrtages  nach  seinem  Hinscheiden.  —  Eberhard 
TOn  Altenburg  tritt  auch  unter  den  Zeugen  nicht  auf,  seine  Stiftung  scheint 
nicht  zustande  gekommen  zu  sein  und  Rudolf  dürfte  daher  seinerseits  die  Sache 
durchgeführt  haben.  —  Ich  ergreife  eine  lange  erwünschte  Gelegenheit  eine  Frage 
zur  Diskussion  zu  stellen,  die  v.  Scherer  bei  Besprechung  meiner  zitirteu  Arbeit 
angeregt  hat  (Allgem.  Literaturblatt  v.  15.  März  1904):  ich  habe  S.  225,  Bei- 
lage I.,  aus  Reg.  Vatic.  234  ein  mir  mitgeteiltes  »Privilegium  de  non  evocando 
für  die  Wiener  Bürger*  (verliehen  20.  VL  1359  von  Innozenz  VI)  pnblizirt; 
V.  Scherer  fragt,  ob  nicht  vielleicht  Vienne  gemeint  sei.  Das  Fehlen  von  »dioc. 
Patav.«  könnte  vielleicht  darauf  hindeuten;  andererseits  würde  die  Erwirkung 
jenes  Privilegs  völlig  in  den  Rahmen  der  Rudofinischen  Kirchenpolitik  passen. 
Doch  enthalte  ich  mich  einer  Entscheidung,  die  wohl  nur  nach  genauer  Durch- 
sicht der  Registereintragungen  gefällt  werden  könnte. 

»)  Vergl.  Mitteil,  des  Instituts  28,  S.  187  ff.,  387  ff. 


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540  Literatur. 

S.    1 — 28.     Fände   von   keramischen   und    Metallgegenstfinden    in    Brunn 
selbst,  in  dessen  Weichbilde  prähistorische  Ausgrabungen   überhaupt    sehr 
spärliche  Ergebnisse  bisher  geliefert  haben,  stammen  aus  einem  Brandgrab 
der  späteren  Bronzezeit  oder   älteren  Eisenzeit;  besonders  interessant  sind 
grosse  Urnen  mit   aufgemalten  Strichomamenten.     Femer    werden  bespro- 
chen Komeiner  Funde    (Ausfluss  des  Schwarzatales)    aus  einem  Einzelgrab 
aus  der  späteren  Bronzezeit,  in  der  hier  bereits  Verbrennung  der  Leichen 
und  Beisetzung  der  Brandreste  in  Urnen  üblich  war;    ein  Mödritzer  Grab 
mit    genauem    Mönitzer    Gräbertypus    (Hockergrab);    ein    Goldfund     Ton 
Dobrotschkowitz    aus   der   Bronzezeit;    Funde  aus  Millowitz  bei  Saitz,    die 
Kulturperioden    von    der   älteren  Steinzeit  bis   in  die   ersten  neuzeitlichen 
Jahrhunderte    angehören;  solche    aus  einem  Skeletgrab  von  Neudeck  a.  d. 
Thaja  aus  der  mittleren  Lat^nezeit,  sowie  aus  einem  Brandgrab  in  Eisgmb 
aus  der  Früh-Latönezeit;  keramische  Funde   aus  der  Umgebung  von  Lun- 
denburg,  das  Bronzeschwert  von  Weisstätten    a.  d.  Thaya,  das  bedeutende 
Übereinstimmung  mit  einem  von  Schliemann  in  Mykenä  gefundenen  Bronze- 
schwert aufweist;  schliesslich  ein   Moskowitzer  Tongef^ss  aus    der    Lat^ne- 
zeit  und  ein  Gef^ss  mit  Bronzerin.^en  aus  Beschitz,  der  älteren  Bronzezeit 
angehörig.    —    Karl    Wotke,    Zwei     Mildereliquien.     S.     28  —  46. 
Handelt   über   den  Wiener  Universitätsprofessor   und  Pädagogen  Milde  als 
Reformator  des  Gefängnis wesens    auf  Grund  seiner    im  H.  H.  und  Staats- 
archiv hinterlegten  Darstellung  ^^  der  Hindemisse  der  Besserung  der  Polizei- 
Kriminalsträflinge  *    von  J.  1810  für  Kaiser  Franz.    Ein   zweiter  Abschnitt, 
betitelt  »Milde    als   Historiker*    macht   uns   bekannt   mit    den  von  M.   in 
Krems,    wo    er    1814 — 1823    Dechant    und  Direktor   der    philosophischen 
Studien  war,  angelegten  sogen.  Ingedenkbüchern  der  Pfarre  in  8  Bänden. 
Die  schöne  Vorrede  des   1.  bis   1400    reichenden  Bandes  wird  abgedruckt. 
—  Hans  Schulz,  Zierotin-Funde.     S.  47 — 58.     Weitere  interessante 
Briefe  Karls    von  Zierotin    an   den  Jägerndorfer  Landeshauptmann    Stitten 
aus  dem  Jahre    1613    erliegend    im    kön.    geh.  Staatsarchiv  in  Berlin.  — 
Hans  Welzl,  Brunn  im    15.  Jahrhundert.    S.  59 — 71.    Eine  Studio 
über  die  Topographie  Brunns,  der    hier  vorkommenden  Gewerbe,  Verzeidi- 
nis    der  Hausbesitzer,    der   geläufigsten  Namen    u.    a.,  hervorgegangen  aus 
der  Durchsicht  der  Losungsregister   und  Grundbücher  der  Losung  im   15. 
Jahrhundert.   —  M.  Simböck,  Der  Codex  Gelnhausen  und  seine 
Miniaturen.      S.    72 — 77.      Beschreibung    der    im    Iglauer    Stadtarchiv 
befindlichen  Handschrift    und    Reproduktion    dreier   darin    enthaltenen  Mi- 
niaturen. —    A.  ßzehak,  Die  Rasse    der   Ureinwohner  Mährens. 
S.   78 — 80.    Belege    dafür,    dass  Mähren   schon  in  der  Quartär    (Diluvial)- 
Zeit   von    Menschen    bewohnt   war,    bilden    das    Unterkieferstück    aus     der 
Schipkaköhle    bei  Stramberg,    der  Lautscher  Schädel,    dessen  anthropologi- 
sche Merkmale  auf  die  quaternäre  Menschenrasse  von  Cro-Magnon  hinwei- 
sen  und    die    im  Löss   von  Brunn   aufgefundenen  Menschenreste,   die  eine 
dritte  Rasse  darstellen,  deren  unmittelbare  Nachkommen  uns  als  „Neolith- 
menschen**  durch  zahlreichere  Funde  wohl  bekannt  sind.     Die  Neandertal- 
rasse    wird    in    unserer    Heimat     auch   existirt   haben,    wenn    auch    bisher 
keine  Belege  gefunden  worden  sind.  —  Ott.  Stoklaska,  Zwei  Künst- 
lertestamente.     S.    80 — 82.     Das    eine    vom    Brünner    Maler    Etgens 
(1691  — 1757),  das  zweite  von  dem  Maler  Leonhard  Schwingenhamer,   gest 


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Literatur.  541 

1591.  —  F.  Menöik,  Eine  Notiz  über  Eichhorn-Bittischka. 
S.  82 — 3.  Nachrichten  des  Nicolaus  von  Czechowitz,  irüheren  Pfarrers 
in  Nezamislitz,  über  seinen  Aufenthalt  in  E.-B.  und  über  die  Taboriten- 
einlälle  1426 — 1428  aus  E^.  825  der  Wr.  Hofbibliothek.  —  Ott.  Stok- 
laska,  Die  Testamente  der  Brünner  Bürger.  S.  95  —  134. 
Bearbeitung  der  im  Brünner  Stadtarchiv  erliegenden  Testamentenbücher 
von  1412 — 1783  nach  der  formellen  und  rechtlichen  Seite,  mit  Detail- 
ausführungen über  Brünner  Namen,  Kultur-,  Familien-,  Preis-  und 
"Währungsverhältnisse,  nebst  Abdruck  einer  Anzahl  durch  die  Persönlich- 
keit oder  den  Inhalt  charakteristischer  Stücke.  —  Julius  Leisching, 
Die  bürgerliche  Artillerie-Kompagnie  von  Brunn.  S. 
135 — 144.  Bearbeitung  eines  Fase.  »Schriften  die  Ersetzung  der  Stadt 
Pichsenmeister  und  Feuerwerker-Stelle  betreffend  1713 — 1767*  im  Brün- 
ner Stadtarchiv  mit  Kücksicht  auf  die  darin  enthaltenen  das  öffentliche 
wie  das  private  Leben  namentlich  des  Gewerbestandes  berührenden  Nach- 
richten. —  A.  2ak,  0.  Praem.,  Die  Beziehungen  der  nieder- 
österreichischen Praemonstratenserstifte  Geras  und  Per- 
negg  zu  Mähren.  S.  145 — 190.  Beide  um  1153  gegründeten 
Klöster  unweit  der  mährischen  Grenze  traten  früh  in  Beziehung  zu  mäh- 
rischen Adligen;  Geras  erhielt  1251  die  Kirche  von  Fratting,  1253  die 
von  Kirch-Mislau,  1256  die  von  Ranzern  bei  Fratting  und  1305  die  von 
Banzern  bei  Iglau  und  richtete  sie  als  selbstständige  Pfarreien  ein.  Die 
Entwicklung  des  Besitzes  dieser  Kirchen,  die  daraus  entstandenen  Prozesse, 
der  Verlust  zweier  dieser  Pfarren  im  16.  Jahrb.  und  alle  weiteren  damit 
zusammenhängenden  Fragen  werden  im  Rahmen  einer  Geschichte  dieser 
Klöster  eingehend  auf  urkundlicher  Grundlage  dargestellt.  —  Ad.  Raab, 
Die  Erwähnungen  Brunns  im  »Chronicon  Aulae  Regiae*  S. 
191 — 202.  Die  zwanzig  Stellen  werden  inhaltlich  erläutert.  —  H.Welzl,  Zur 
Geschichte  der  mährischen  Theaterzensur  III.  S.292.  —  Behau* 
delt die  Zeit  v.  1838 — 1848  —  J.Wallner,  Geschichte  des  Convictes 
in  Olmütz.  Von  der  Gründung  bis  zur  Vereinigung  mit  der 
k.  k.  Theresianischen  Akademie  in  Wien.  1566 — 1782.  S. 
219 — 262.  Auf  Grund  archivalischer  umfassender  Studien  hauptsächlich 
im  mähr.  Landesarchiv  und  im  Archiv  der  Statthalterei  in  Brunn  wird 
die  Geschichte  des  Convictes  in  nachfolgenden  fünf  Abschnitten  darge- 
stellt: I.  Die  Gründung  des  Convictes  und  die  erste  Periode  seines  Be- 
standes 1566 — 1619.  II.  Das  Päpstlich- Ferdinande! sehe  Convict  bis  zum 
Eingreifen  des  Staatsverwaltung  in  die  Convictseinrichtung.  1621 — 1724. 
in.  Das  Convict  im  Zeitalter  Karls  VI.  bis  zur  Aufhebung  der  päpstli- 
chen Stiftung.  1724 — 1741.  IV.  Das  Convict  im  Theresianischen  Zeit- 
alter bis  zur  Umwandlung  in  ein  Adeliges  Kollegium.  1741 — 1776.  V» 
Das  adelige  Kollegium  in  Olmütz  und  Brunn  bis  zur  dauernden  Vereini- 
gung mit  dem  k.  k.  Theresianum  in  Wien.  1779 — 1782.  —  R. 
Trampler,  Der  mährische  Karst  in  der  Geschichte.  S.  263 — 273. 
Bespricht  die  Beschreibungen  und  Erwähnungen  des  mähr.  Karstes  vor- 
züglich bei  Oswald  CroU  „Tractatus  de  signaturis"  (1609),  Johann 
Schroeder  „Pharmakopoea  medico-chymica"  (1614),  Martin  Alex. 
Vigsius  „VaUis  Baptismi  alias  Kyriteinensis"  (1661  — 1663),  Joh.  Ferd. 
Hertod   von  Todtenfeld  „Tartaro  Mastix'*    (l669),  Wenzel  Maxim.  Ardens- 


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542  Literatur. 

bach  von  Ardensdorff  „Tartaro-Clipeus"  (l67l),  Josef  Anton  Nagel,  in 
Hormajrs  Archiv  (l82(i)  und  Taschenbach  (1842)  und  schliesslich  bei 
Johann  Mayer  „Versuch  einer  Beschreibung  der  Gegend  um  Sluppe  in 
Mahren"  (l78l).  —  Ant.  Breitenbach,  Über  die  Quellen  und 
die  Glaubwürdigkeit  des  >Granum  catalogi  praesulum 
Moraviae.*  S.  274 — 300.  Im  Gegensatz  zu  Loserth  eliminirt  B.  vor 
allem  Eosmas  aus  den  Quellen,  die  scheinbaren  Übereinstimmungen  auf 
Pulkava  zurückführend;  ebenso  wird  Vincentius  aus  der  Reihe  der 
Quellen  des  Granums  ausgeschieden.  Dagegen  stimmt  B.  mit  Loserth 
überein  in  der  Annahme  nachfolgender  Quellen:  Dalimil,  Legende  der  h. 
Cyrill  und  Method,  die  Olmützer  Nekrologe,  insbesondere  das  von  1263, 
Hradischer  Annalen,  Grabsteininschriften  und  Urkunden,  letztere  in  weit 
reichlicherem  Masse  als  von  Loserth  angenommen.  Unklar  bleibt,  warum 
B.  im  Text  das  >Granum*  als  ein  einheitliches  Werk  ansieht,  das  ein  Ol- 
mützer Geistlicher  am  Ende  des  14.  und  im  ersten  Drittel  des  15.  Jahrh. 
verfasst  hat,  in  der  Note  (S.  287)  aber  einer  Teilung  zwischen  zwei  Au- 
toren, deren  zweiter  von  1420 — 1435  das  Werk  beendet  hat,  das  Wort 
spricht.  Die  Glaubwürdigkeit  des  Granum  wäre  nach  B.  nur  dort  anzu- 
erkennen, wo  es  auf  Quellen  zurückgeht;  denn  wo  die  persönlichen  Anschau- 
ungen des  Autors  hervortreten,  sei  er  ein  heftiger  Parteigänger  und  vor- 
züglich gegen  den  Bischof  und  das  Kapitel   von  Prag   sehr   eingenommen. 

—  K.  Knaflitsch,  Einiges  über  die  schauspielernde  Tätig- 
keit der  Troppauer  Ordensleute.  S.  301 — 311.  —  Verzeichnet  zuerst 
die  „nach  Zweck  und  Zeit  bekannten  Troppau  *schen  Ordenspiele'S  die  mit 
einer  Vorstellung  der  Jesuitenschüler  am  15.  August  1631  beginnen,  von 
1728  an  sich  sehr  zahlreich  nachweisen  lassen  auf  Grund  eines  >liber 
rationum  congregationis  sub  titulo  Mariae  s.  1.  c*  bis  1773.  Ein  zweites 
TCapitel  handelt  „über  die  technische  Seite  der  Spiele.*  —  A.  Bzehak, 
Zur  Kenntnis  der  in  Mähren  aufgefundenen  römischen  Alter- 
tümer. S.  312 — 313.  Über  den  Mönitzer  Bronze-Eimerbeschlag  aus  dem 
2.  Jahrh.  n.  Ch.,  identisch  mit  den  bei  Hemmoor  gefundenen,  welch  letztere 
nach  H.  Witler  capuanischen  Ursprungs  sind,  somit  einen  sicheren  Beweis 
liefern,  dass  der  römische  Handel  im  2.  Jahrh.  durch  unsere  Heimat  ging. 

—  A.  Rzehak,  Münzenfund  in  Prossnitz,  S.  313 — 314.  In- 
teressante   Sammlung    von    Talern    saec.     XV — XVIL 

Jahrgang  Vll(l903).B.Bretholz,  Johannes  vonGelnhausen. 
S.l — 76,205 — 281.  Nach  einer  Übersicht  über  die  bisherige  Literatur  zur  Geln- 
hausen-Frage, wird  aufgrund  genauer  Handschriftenuntersuchung  sicher- 
gestellt, welchen  Anteil  Gelnhausen  an  den  bekannten  Eechtshandschriften 
im  Iglauer  Stadtarchiv  und  an  dem  jüngst  vom  Brünner  Stadtarchiv  er- 
worbenen bisher  unbekannten  Kodex  hat  und  in  welche  Zeit  diese  Ar- 
beiten gehören.  Im  Hinblick  auf  diese  Ergebnisse  werden  sodann  die 
»Daten  zur  Lebensgeschichte  J.  v.  G.*  zusammengestellt.  Neben  zahl- 
reichen Photogrammen  aus  den  Hss.  werden  in  Anhang  I.  „Unedierte 
Iglauer  Rechtssprüche  für  Kuttenberg  1409 — 1419"  und  im  Anhang  II. 
„J.  V.  G's.  Deutsches  Bergrechtsbuch",  beide  Stücke  aus  der  Brünner 
Hs.  edirt.  —  J.  Wallner,  Geschichte  des  Konviktes  in  01- 
mütz.  S.  77 — 162.  Fortsetzung  aus  dem  vorigen  Jhg.  Wichtig  sind 
■die  Beilagen,  darunter  „Tagesordnungen",  „Programme  der  Schauprüfungen" 


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Literatur.  543 

u.  a.  m.  —  M.  Simböck,  Die  Iglauer  Sprachinsel  und  ihre 
Besiedlung.  S.  163 — 179.  Behandelt  zuerst  die  „Naturverhältnisse", 
dann  das  „Menschenleben"  vom  volkskundlichen  Gesichtspunkte  und 
schliesslich  die  „Besiedlung".  Nachrichten  hierüber  beginnen  erst  mit 
dem  Jahre  1174.  Deutsche  Kolonisten  lassen  sich  1227  nachweisen; 
Stadt-  und  Bergrecht  stammen  vom  J.  1249.  Die  Kolonisationstätigkeit 
giog  im  westlichen  Teil  des  Iglauer  Gebietes  7on  Stift  Selau,  im  östli- 
chen von  den  Lichtenburgem  und  den  Klöstern  Sedletz,  Wilbelmszell, 
Saar  und  Frauenthal  aus.  Die  Entwicklungsgeschichte  wird  nur  bis  ins 
13.  Jahrb.  geführt.  —  J.  Loserth,  Franz  v.  Krones.  S.  180 — 194. 
Nachruf.  — F.  Schenner,  Wittenberg  und  Znaim.  S.  194 — 199. 
Veröffentlicht  eine  Bittschrift  der  Wittenberger  Universität  an  den  Znai- 
mer  Stadtrat  um  einen  Beitrag  zur  Erhaltung  der  Universität,  zur  Frei- 
haltung der  armen  Studenten  und  zur  Erbauung  eines  Hospitales  ddo. 
1614  Juli  25  und  gedenkt  des  im  L.  Archive  befindlichen  Stammbuches 
einer  Znaimer  Bürgers  Johann  Schmuck,  der  auch  in  Wittenberg  studirt 
hatte.  —  E.  Trampler,  Die  Herren  von  Holstein.  S.  284 — 341. 
Behandelt  im  1 .  Teil  in  chronologischer  Folge :  I.  das  Geschlecht  der  Herren 
von  Zeblowitz-Holstein,  das,  seit  1226  nachweisbar,  1308  mit  Cyro  III.  er- 
loschen ist;  II.  das  der  Herren  von  Eulenburg-Holstein,  1334  mit  Wok  be- 
ginnend bis  auf  Stefan  (1389).  —  A.  Fischel,  Zur  älteren  Bauge- 
schichte des  Landhauses  auf  dem  Dominikanerplatze  in 
Brunn.  S.  342 — 356.  Übersichtliche  Darstellung  der  Bauentwicklung, 
dann  Kostenanschläge  und  Baupläne  anlässlich  der  Erweiterung  im 
J.  1658/9  aus  einem  Fase,  im  Archiv  der  ehem.  Hofkammer  (Böhm.  M.  3), 
die  im  wörtlichen  Abdruck  beigefügt  sind.  —  Emil  Soff^,  Der 
Brünner  Theaterdirektor  Heinrich  Schmidt.  (1799—1857). 
S.  357 — 369.  —  Hans  Welzl,  Brunn  im  XVI.  Jahrhundert.  S. 
370 — 382.  Zusammenstellung  der  Gassennamen,  Hausbesitzer,  der 
Gewerbe  und  Beschäftigungen,  Vornamen  auf  Grund  der  Losungsregister 
und  Grundbücher  der  Losung.  —  B.  Bretholz,  Die  fürstlich 
Die trichstein'sche  Bibliothek  inNikolsburgund  ihr  neuer 
Katalog.  S.  383 — 386.  Anzeige  des  ersten  Heftes  des  von  ß.  Pindter 
in  Angriff  genommenen  sog.  räsonirenden  Katalogs  der  Nikolsburgischen 
berühmten  Bibliothek.  —  K.  Berger,  EinAuszugaus  derältesten 
Braunseifner  Pfarrmatrik.  S.  386 — 389.  Die  kultur-  und  lokalge- 
schichtlich beachtenswerten  Aufzeichnungen  beginnen  mit  1583,  also  zu  einer 
Zeit,  da  das  ganze  dortige  Gebiet  evangelisch  war;  die  Auszüge  reichen 
nur  bis  1624;  die  späteren  Notizen  bieten,  wie  B.  bemerkt,  weniger 
Interesse.  —  K.  Berger,  Ein  Rechtsvergleich,  abgeschlossen 
vor  dem  Bärner  Stadtrate  im  J.  1664.  S.  389 — 391.  Es  han- 
delt sich  um  Sühnung  eines  Totschlages  durch  Wergeid  „also  in  altger- 
manischer Weise,  ohne  dass  auf  das  öffentliche  Recht,  das  römische,  Rück- 
sicht genommen  wird."  —  Mauriz  Scholz,  Patronatsstreit  über 
die  Kirche  in  Kaidling  zwischen  der  Brucker  Abtei  und 
der  Pöltenberger  Propstei.  S.  391 — 397.  Aus  dem  Ende  des 
18.  Jahrhunderts.  —  Karl  Gerlich,  Beitrag  zur  Geschichte  des 
Jahres  1805  und  1806.  S.  397 — 398.  Handschriftliche  Notizen  in 
«inem  Bande    der  Topographie    von  Schwoy,  die    über  den  Aufenthalt  der 


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544  Literatur. 

Franzosen  in  Brunn  19.  Nov.  1805 — 22.  Febr.  1806  handeln.  —  K.  Buch- 
berger,  Aus  der  Kurutzenzeit.  S.  399 — 400.  Mitteilung  eines 
Klageliedes  über  den  Tod  des  Eäubers  Jurasch,  eines  Kurutzenführes  ans 
dem  Beginn  des  18.  Jabrhundeiis. 

Jahrgang  VIII.  (1904).  Anton  Breitenbach,  Die  Besetzung 
der  Bistümer  Prag  und  Olmütz  bis  zur  Anerkennung  des 
ausschliesslichen  Wahlrechtes  der  b  eiden  D  omkapi  te  1.  S* 
1 — 46.  Der  erste  Teil  dieser  gründlich  und  quellenmässig  gearbeiteten. 
Studie  beschäftigt  sich  mit  der  »Besetzung  des  Bistums  Prags.*  In  der 
Streitfrage  wegen  der  Gründung  des  Bistums  schliesst  B.  sich  der  An- 
sicht an,  dass  die  Initiative  vom  Böhmenherzog  ausging,  dass  als  Grün- 
dungsjahr 973  anzunehmen  sei  und  Mähren  von  Anbeginn  kaum  zur 
Prager  Diözese  gehört  haben  dürfte.  Des  weiteren  sucht  B.  zu  erweisen, 
dass  im  11.  und  auch  anfangs  des  12.  Jahrb.  „eine  eigenmächtige  Ein- 
setzung des  Prager  Bischofs  durch  den  Herzog  als  nicht  gesetzmässig  be- 
trachtet wurde",  vielmehr  die  Bischofswahl  in  kanonischer  Form,  durch 
Klerus,  Adel  und  Volk  erfolgte,  dem  Herzog  nur  die  Initiative  zur 
Wahlhandlung  und  das  Bestätigungsrecht  blieb;  erst  in  der  2.  Hälfte  des 
12.  Jahrh.  steigerte  sich  der  Einfluss  der  landesfürstlichen  Gewalt  und 
gegen  Ende  des  12.  Jahrh.  (bei  der  Wahl  Daniels  11.  zum  ersten  Mal 
nachweisbar)  hat  das  Domkapitel  allein  das  aktive  Wahlrecht.  Der  zweite 
Teil  behandelt  die  »Besetzung  des  Bistums  Olmütz.*  Vor  der  Gründung 
an  im  J.  1062  bis  1207  erfolgt  die  Einsetzung  ausschliesslich  durch 
den  Landesfürsten,  Böhmenherzog,  Böhmenkönig  und  Markgrafen,  von 
1207  an  durch  das  Domkapitel.  —  K.  Trampler,  Die  Herren  von 
Holstein.  S.  47  — 119.  Die  Fortsetzung  bespricht  die  Genealogie  der 
Hauptlinie  von  1385  an,  dann  der  Nebenlinien  Holstein-Kropai!  und  H. 
Wartenau,  bringt  die  Beschreibung  und  Geschichte  des  Holsteinischen 
Wappens,  die  Stammtafel  und  das  Verzeichnis  des  territorialen  Besitzes.  — 
G.  Bauch,  Zu  Augustinus  Olomucensis.  S.  119 — 136.  Als 
Ergänzung  zu  Wolke 's  Biographie  dieses  Olmützer  Humanisten  (vgl.  Mitteil. 
XXII,  343)  verweist  B.  auf  mehrere  bisher  unbekannt  gebliebene  Quellen^ 
die  weiteres  Material  zu  seiner  Lebensgeschichte  bieten.  Ein  Brief  Augu- 
stins  an  Celtis  bezeichnet  in  unzweifelhafter  Weise  Olmütz  als  seinen  Ge- 
burtsort. Augustins  früheste  Werke  scheinen  zu  sein  1.  ein  astrologisches 
Indizium  (Prognosticon)  auf  das  Jahr  1492  (undatirter  Druck  in  der  Bres- 
lauer Univ. Bibl.),  gewidmet K.Wladislaw  II.;  2)  Tabularum  Joannis  Blanchini 
canones  (Venedig  1495),  gewidmet  seinem  Oheim,  dem  Olmützer  Kanonikus  An- 
dreas Stiborius;  3)  De  modo  epistolandi  cum  nonnullis  epistolis  quam 
pulcherrimis  (Venedig  1495),  sehr  selten,  mit  Briefen,  die  für  die  Ge- 
schichte seiner  Kindheit  und  Studienzeit  überaus  wichtig  sind  und  daher 
teils  abgedruckt,  teils  registrirt  werden.  Die  Beziehungen  Augustins  zu 
Celtis  werden  sodann  durch  interessante  Notizen  erläutert.  Nach  Augustins 
Tod  (3.  Nov.  1513)  plante  Johann  v.  Thurzo,  Bischof  v.  Breslau,  dessen 
Briefe  zu  sammeln  und  herauszugeben,  wie  aus  einem  Schreiben  an  Ste- 
phanus  Taurinus  erhellt,  über  den  B.  biographische  Notizen  einflicht,  ebenso 
wie  für  Marcus  Rustinimicus,  Rektor  zu  St.  Wenzel  in  Olmütz,  einige  So- 
dalen  der  Olmützer  Sodalitas  Maiorhoviana  (Marcomannica) :  Gregorius 
Nitsch  aus  Löwenberg  in  Schlesien,  Martinus  Sinapinus,  Georgius  Caetianus 


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Literatur.  545 

Tl.  a.  —  F.  Schenner,  Quellen  zur  Geschichte  Znaims  im  Be- 
formationszeitalter.  S.  137 — 174.  In  den  beiden  ersten  Kapiteln 
dieser  grösseren  Abhandlung  werden  die  Anfänge  des  Protestantismus  in 
dieser  Stadt  und  der  Sieg  des  Protestantismus  daselbst  in  den  Jahren  1560 — 
1573  darstellend  behandelt  und  in  einer  grossen  Zahl  von  Beilagen  die  Belege 
mitabgedruckt.  —  K.  Lechner,  Ein  Waisenregister  oder  Wah- 
rungsbuch von  Deutsch-Pruss.  S.  175 — 200.  Nach  einer  ge- 
nauen Beschreibung  der  im  Kremsierer  iursterzb.  Archiv  befindlichen  Hs. 
und  Charakterisirung  ihres  Inhalts  in  rechtsgeschichtlicher  Hinsicht  wen- 
det sich  der  Verf.  der  Frage  zu,  inwieweit  aus  den  Namen  und  der  Sprache 
auf  eine  bayerische  Abstammung  der  Ansiedler  von  Pruss  geschlossen 
werden  kann.  Eingehend  werden  die  Kultur-  und  wirtschaftlichen  Angaben 
der  Quelle  behandelt  und  zum  Schluss  wird  ein  genauer  Abdruck  derselben 
geboten«  —  K.  Berger,  Zum  Hexen-  und  Yampyrglauben  in 
Nordmähren.  S.  201 — 224.  Als  Ergänzung  zu  den  Arbeiten  d'Elverts 
und  Trautenbergers  bringt  B.  neues  Material  aus  dem  westlichen  Teil  des 
niederen  Gesenkes,  aus  Stemberg,  Friedland  a.  d.  Mohra,  Braunseifen, 
Eömerstadt,  Hof,  Stadt  Liebau  u,  a.  m.  —  Alex.  Hausotter,  Zwei  alte 
Tnrminschriften  aus  Botenwald  (Kuhl&ndchen)  aus  den  J. 
1673  und  1716  S.  225 — 238.  Die  eine  im  St.  Annakirchlein  enth&lt  chroni- 
stische Au&eichnungen  lokaler  Natur  von  1604 — 1673  von  Hans  B&mer, 
Bauer  zu  Botenwald,  gewesener  Bentschreiber  zu  Kunewald  und  später 
Gemeindeschreiber  zu  Botenwald;  die  andere  ebensolche  von  1712 — 1716 
durch  Franz  Abendroth,  Schulmeister  zu  Sedlitz,  dann  zu  Botenwald.  — 
Max  Eisler,  Geschichte  Brunos  von  Schauenburg.  8,  239 — 295. 
Diese  quellenmässig  gearbeitete  Biographie  des  grossen  Olmützer  Kirchen- 
fürsten  und  Ottokar 'sehen  Staatsmannes  behandelt  im  hier  vorliegenden 
Teil  I.  die  Vorgeschichte  und  die  Lehrjahre,  II.  die  Durchsetzung  zum 
Bischof  von  Olmütz,  III.  die  Verdienste  Brunos  um  die  Machtstellung 
Ottokars  IL,  schliessend  mit  dem  26.  August  1278,  dem  Schlachttag  bei 
Dümkrut.  —  H.  Welzl,  Zur  Geschichte  der  Juden  in  Brunn 
während  des  17.  und  18.  Jahrhunderts  S.  296 — 357.  Die  kul- 
turgeschichtlich interessante  Studie  beruht  auf  Auszügen  aus  den 
ProtokoUbüchem  des  Brünner  Stadtarchivs  von  1668 — 1800.  In  kurzen 
Kapiteln  wird  u.  a.  besprochen:  Der  Einlass  beim  Judentor,  die  Leibmaut, 
Jahr-  und  Wochenmärkte,  Handel,  das  Wohnen  in  der  Stadt  und  in  den 
Vorstädten,  die  hebräische  Buchdrackerei  u.  a.  m.  —  A.  Ezehak,  Früh- 
mittelalterliche Ackerbaugeräte  S.  358 — 366.  Beschreibt  die 
nicht  allzu  häufig  vorkommenden  Sicheln  und  Sensen  und  versucht  deren 
relative  Zeitbestimmung.  —  J.  Kux,  Der  Qemeindehaushalt  der 
Stadt  Müglitz  im  Jahre  1569.  S.  367 — 387.  Inhaltsreiche  Darstel- 
lung auf  Grund  zweier  Gemeinderechnungsbücher  aus  den  genannten 
Jahren.  —  F.  Schenner,  Quellen  zur  Geschichte  Znaims  im  Re- 
formationszeitalter. S.  388 — 441.  Das  III.  Kapitel  ist  ganz  Seba- 
stian Frey  tag  von  Cziepiroh  (1573—1585)  gewidmet,  dem  bekannten  Abt 
von  Klosterbruck,  der  sein  ganzes  Leben  lang  im  Kampf  mit  dem  prote- 
stantischen Magistrat  der  Stadt  Znaim  stand.  Das  IV.  Kapitel  behandelt 
»Freytag  von  Cz.  und  seine  Kollatur  St.  Nikolai  in  Znaim*.  —  A.  Fischöl, 
Über  Geburtsbriefe.  S.  441 — 446.     Macht    auf  die  Eigentümlichkeit 

Mitteilungen  XXVIII.  35    ^ 

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546  Literatur. 

aufmerksam,  dass  in  den  bekannten  » Gebortsbriefen  ^,  die  eigentlich  nichts 
sind  als  Leumundszeugnisse  und  zuweilen  auch  Entlassbriefe,  in  einer  be- 
stimmten Zeit  (2.  Hälfte  des  16.  und  1.  Hälfte  des  17.  Jahrhunderts)  in 
Böhmen  und  Mähren  bezeichnende  Beisätze  betreffend  die  Zugehörigkeit 
zur  deutschen  Nationalität  Torkommen.  —  A.  Raab,  Die  bürgerlichen 
Familien  vom  Turm  in  Böhmen  und  Mähren,  (S.  447  —  464). 
Besonders  die  Brünner  Familie  dieses  Namens  wird  in  ihren  Beziehungen 
zu  der  Prager,  in  ihrer  Stellung  und  Besitzverhältnissen  in  Brunn  verfolgt. 

Casopis   Matice   Moravske.     Zeitschrift   der   mährischen  Matice. 
Red.  Frant.  Kameniöek. 

Jahrgang  26  (1902).  Fr.  BartoS  a  Cyrill  Maäiöek,  Ligen.  (Lösch) 
S.  1 — 30,  105—126,  226 — 237,  431 — 452.  Eine  volkskundliche  Be- 
schreibung des  6  km.  von  Brunn  entfernten  Marktes  mit  nicht  ganz 
5000  Einwohnern;  schildert  die  Ortsanlage  und  die  Wohnungen,  die  ver- 
schiedenen Nahrungszweige,  Tracht,  Speise  und  Trank,  ärztliche  Heilmittel, 
Feste,  darunter  Kaiserkirch  weih,  Hochzeit,  häusliche  Erziehung  und  Zucht, 
Charakter  des  Löscher  Volkes.  —  Vinz.  Prasek,  »Augustin  Doktor*  a 
Olomuöanö.  (Doktor  Augustin  und  die  Olmützer).  S.  30 — 42. 
Veröflfentlicht  aus  einem  Olmützer  Kodex  (Sign.  19 — l)  eine  Anzahl  von 
Briefen  des  Olmützer  Humanisten  Augustin  Käsenbrot,  des  Sekretärs  König 
Wladislaws.  Hauptsächlich  handelt  es  sich  in  dieser  Korrespondenz  um 
die  den  Olmützem  nach  Absetzung  des  Kloster-Hradischer  Abtes  Johann 
im  Jahre  1507  übertragene  Vei^waltung  der  Klostergüter  und  dann  um 
den  Heimfall  einer  Geldtruhe,  die  Znata  von  Zvole,  der  durch  Selbstmord 
endete,  dem  Rate  übergeben  hatte  und  die  dieser  gegen  die  Ansprüche 
der  Verwandten  Znatas  für  sich  zu  behalten  wünschte.  In  beiden  Ange- 
legenheiten spielte  August  in  den  Vermittler.  In  einem  Anhang  erwähnt 
P.  einiger  weiterer  Briefe  K.  Wladislaws,  die  sich  auf  Augustin  beziehen 
und  im  Olmützer  Kapitelarchiv  liegen,  aus  den  Jahren  1507,  1511  und 
1516.  —  Boh.  Navrdtil,  Glossy  k  d«yinam  moravskeho  tisku.  (Glossen 
zur  Geschichte  des  mährischen  Buchdrucks).  S.  43 — 56,  126 — 
151.  Die  Arbeit  würdigt  in  kritischer  Weise  die  wenigen  Bücher  und 
Beiträge  zu  diesem  Thema  und  knüpft  dann  an  die  jüngste  derartige 
Studie  über  den  Prossnitzer  Buchdruck  im  16.  und  17.  Jahrhundert  von 
Ko2eluha  (Programm  der  Landesrealschule  in  Prossnitz  1900)  an,  um 
ihrerseits  quellenmässige  Beiträge  zu  den  Lebensbeschreibungen  Prossnitzer 
Drucker  zu  geben:  Johann  Olivetsky,  Johann  Günther,  Kaspar  Nedeli,  dann 
des  Alexander  Oi:gezdecky,  der  aus  Leitomischl  nach  Preussen  auswandern 
musste.  Im  weiteren  Verlauf  beschäftigt  sich  N.  mit  der  Frage  der 
Büchei*zensur  in  Mähren,  auch  hiefür  interessante  urkundliche  Daten  an- 
führend. Wichtig  ist  die  Studie  auch  durch  die  Hinweise  auf  die  beste- 
henden Lücken  sowie  die  Methode,  durch  die  dieselben  am  erfolgreichsten 
ausgefällt  werden  könnten,  da  die  bisherigen  Arbeiten  kaum  ernsten  wis- 
senschaftlichen Anforderungen  genügen  dürften.  —  Frant.  Snopek,  Lech- 
nerovy  dodatkj  k  moravskemu  diplomatari.  (Lechners  Ergänzungen 
zum  mährischen  Diplomatar).  S.  56 — 64.  Berichtigt  eine  Anzahl 
von  Druckfehlem,  die  sich  in  den  früher  erwähnten  Lechner'schen 
Ergänzungen  vorfinden.  —  V.  Houdek,  Struciny  soupis  historick/ch  a 
um^leckych  pamatek  na  Morave.     (Kurze  Beschreibung    der  histo- 


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Literatur.  547 

Tischen  und  Kunstdenkmäler  in  Mahren).  S.  65—75.  Behandelt 
den  politischen  Bezirk  Littau.  —  P.  A.  Slavik,  Pomery  lidu  poddan^ho 
na  panstvi  Ivanovsk^m  u  Viäkova  r.  1590  a  1750.  (Die  Verhttltnisse 
der  untertänigen  Bevölkerung  auf  der  Herrschaft  Eiwano- 
witz  bei  Wischau  im  Jahre  1590  und  1750).  S.  75—77.  Die 
Angaben  sind  entnommen:  der  Olmützer  Landtafel  vom  Jahre  1590  und 
dem  Dominikairegister  dieser  Herrschaft  vom  Jahre  1750  in  der  Landes- 
registratur. —  F.  A.  Slavik,  Hnuti  v  lidu  poddanem  na  Morave  r.  1680 
a  opatfeni  proti  ncmu.  (Die  Bewegung  in  der  untertänigen  Be- 
völkerung Mährens  im  Jahre  1680  und  die  Vorkehrungen 
gegen  dieselbe).  S.  99 — 105.  Die  grossen  Unruhen  der  Bauern- 
schaften in  Böhmen,  die  dort  1680  ausbrachen  (Caslau,  Chrudim,  Pilsen, 
Leitmeritz)  hatten  eigentlich  nicht  den  von  der  Regierung  befürchteten 
Bückschlag  in  Mähren;  nur  in  Kunstadt,  Neustadt  und  Hohenstadt  und 
später  (um  1695)  in  Hochwald  regte  es  sich.  Über  die  rechtzeitig  ge- 
troffenen Vorkehrungen  geben  die  Akten  im  mähr.  Statthaltereiarchiv 
»Schriften  die  aufrührerischen  böhmischen  Bauern  und  die  dieslands  der- 
entwegen wider  allen  besorgenden  Einfall  gemachte  Anstalt  betreffend^ 
genaue  Auskünfte.  —  Theodor  Antl,  Pfispövky  ku  genealogii  panü  z 
2erotina.  (Beiträge  zur  Genealogie  der  Herren  von  Zierotin). 
S.  151 — 155,  247—250,  459—461.  Eine  Anzahl  von  Privatschreiben 
von  und  an  Mitglieder  dieser  Familie  aus  der  Zeit  von  1545 — 1584  aus 
dem  Wittingauer  Archiv.  —  J.  Cvröek,  Artikule  m<'»sta  Bzence  pro  slavn6 
bratrstvo  sv.  Jana  KHitele.  (Artikel  der  Stadt  Bisenz  für  die 
Bruderschaft  des  h.  Johannes  d.  T.)  S.  155 — 160.  Als  Gegen- 
gewicht gegen  die  auch  in  Bisenz  herrschende  Sekte  der  Brüder  bildeten 
die  Katholiken  einen  eigenen  Literatenchor  oder  Bruderschaft  zu  Ehren 
Johannes  d.  T.,  dessen  Artikel  von  1615  nach  dem  im  Bisenzer  Stadt- 
archiv erhaltenen  Original  in  böhmischer  Sprache  abgedruckt  werden.  — 
V.  Eostmich,  Dodatek  k  ^länkum  0  nazorech  zem<^pisce  Hübnera  0 
nasich zemich.  (Nachtrag  zu  den  Artikeln  über  die  Anschauungen 
des  Geographen  Hübner  betreffend  Böhmen  und  Mähren).  S. 
160 — 162.  Macht  aufmerksam  auf  das  1776  zuerst  und  dann  bis  1818 
wiederholt  neu  bearbeitete  Büchlein:  >M.  Georg  Christian  Eaff's,  einst  a. 
o.  Lehrers  der  Geographie  und  Geschichte  an  dem  Lycäum  zu  Gröttingen, 
Geographie  für  Kinder.  Nach  den  letzten  Friedensschlüssen  und  Verträgen 
bearbeitet  von  Fr.  X.  Sperl«.  —  Adolf  Kubes,  Manov6  byval^ho  bene- 
diktinskeho  klästera  Tfebick^ho.  Pfispovkem  k  dojinam  manskych  pomerü 
moravskych.  (Die  Dienstmannen  des  ehemaligen  Benediktiner 
klosters  Trebitsch.  EinBeitrag  zur  Geschichte  derLehens- 
verhältnisse  in  Mähren).  S.  201 — 226,  364 — 431.  Die  durchaus  aus 
Quellen  gearbeitete  Studie,  die  in  mehrfacher  Hinsicht  zu  neuen  die 
mteren  (Brandl,  Jireöek)  ergänzenden  und  berichtigenden  Ansichten  über 
dieses  H>echtsinstitut  gelangt,  nimmt  ihren  Ausgangspunkt  von  dem  Dienst- 
mannenwesen  in  Deutschland,  das  sich  in  ähnlicher  Weise  zur  Zeit  Pfemysl 
Ottokars  II.  auch  in  den  böhmischen  Ländern  eingebürgert  hat.  Was 
speziell  Mähren  anlangt,  besitzt  nach  dem  Tobitschauer  Rechtsbuch  Dienst- 
mannenrecht  1.  der  Markgraf,  2.  der  Olmützer  Bischof  und  3.  der  Mar- 
■schall.     Dass  das  Kloster  Trebitsch   in   diesem  Zusammenhange   nicht   ge- 

35* 


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548  Literatur. 

nannt  erscheint,  sacht  £!•  dadurch  zu  erklären,  dass  es  damals  bereits  im 
Verfall  war.  Der  Verf.  gibt  eine  genaue  Erläuterung  der  Organisation, 
der  Bechte  und  Pflichten  der  Dienstmannen  nach  der  Urkunde  K.  P^mysl 
Ottokars  in  der  Vidimirung  durch  Abt  Mathias  vom  13.  Dezember  1455. 
Nach  einem  eingehenden  Exkurs  über  den  böhmischen  Adel,  der  auf 
die  weitere  Entwicklung  des  Institutes  der  Dienstmannen  nicht  ohne  Ein- 
fluss  blieb,  bringt  der  Verf.  Verzeichnisse  der  Trebitscher  Dienstmannen- 
güter,  sowie  die  Namen  ihrer  Inhaber  mit  biographischen  Daten.  Die  Ein- 
föhrung  der  Söldnerheere  führte  den  Verfall  des  Dienstmannenwesens  herbei, 
denn  viele  Mannen  verliessen  ihre  Scholle  und  wandten  sich  dem  Kriegshand- 
werk zu,  ihre  Grundstücke  aber  gingen  durch  Kauf  in  den  Besitz  des  niederei» 
Volkes  über.  —  K.  V.  Adamek,  Ze  selskych  boufi.  List  z  döjin  ßeskomoravakeho- 
rolnictva.  (Aus  den  Bauernstürmen.  Ein  Blatt  aus  der  Ge- 
schichte des  böhmisch-mährischen  Bauernstandes).  S.  237 — 
246,  452 — 458.  Im  Anschluss  an  seine  früheren  bedeutenden  Arbeiten 
auf  diesem  Gebiete,  insbesondere  an  die  ,  Beiträge  zur  Geschichte  der 
Bauemunruhen  um  Hlinsko  im  18.  Jahrhundert*  (s.  Mitteil.  XX.  159) 
behandelt  A.  hier  speziell  die  durch  die  Soldatenwerbungen  im  Mähren 
im  Jahre  1796  entstandenen  Gerüchte  und  dadurch  veranlassten  Unruhen 
vorzüglich  auf  den  Herrschaften  Neustadtl  und  Saar.  Die  Verhöre  der 
gefangengenommenen  Rädelsführer  sind  enthalten  in  den  Akten  der  ver- 
einigten Hofkanzlei  IV.  M.  3.  —  Boh.  Navratil,  Vinzenz  BrandL 
S.  301 — 364.  Eine  Würdigung  seiner  literarischen  und  wissenschaftlichen 
Arbeiten,  seiner  Stellung  und  Bedeutung  im  politischen  und  nationalen 
Leben  Mährens,  eingefügt  in  eine  detaillirte  Biographie. 

Jahrgang  XXVII  (1903).  J.  Kardsek,  Polskä  dedikace  Paprock^ho 
Vil^movi  z  Bosenberka.  (Eine  polnische  DedikationsschriftPa- 
prockys  an  Wilhelm  von  Eosenberg).  S.  1 — 13,  130 — 145. 
Die  Arbeit  schliesst  sich  an  die  in  polnischer  Sprache  herausgegebene 
Studie  von  Jan  Czubek  über  zwei  politische  Broschüren  aus  den  Jahren 
1587  und  1588  an,  deren  Verfasser  der  bekannte  Historiker  Bartholomäus 
Paprocky  ist  und  deren  zweite  »Pamieci  nierzadu  w  Polsce*  (Memorial 
über  die  Wirren  in  Polen)  Wilhelm  von  Eosenberg  auf  Krumlau,  obersten 
Burggrafen  von  Böhmen,  gewidmet  ist.  K.  schildert  die  Verhältnisse  und 
Parteiungen  Polens  nach  dem  Aussterben  der  Jagiellonen,  die  strittigen 
Königswahlen  1573,  1575  und  1587,  die  anlässlich  der  letzten  aufge- 
kommenen Streitschriften,  Satiren  und  Pamphlete,  darunter  die  von  Wars- 
zewicki  und  Paprocky,  beide  Anhänger  der  Habsburger,  der  letztere  über^ 
dies  ein  begeisterter  Verehrer  des  habsburgischen  Unterhändlers  Wilhelm 
von  Eosenberg.  Über  beide  Autoren  bringt  K.  viel  Literatur  nebst  Ver- 
zeichnissen ihrer* Schriften.  —  J.  Cvröek,  Ze  starych  pam^ti  m^sta  Bzence. 
(Aus  alten  Gedenkbüchern  der  Stadt  Bisenz).  S.  13 — 23.  Aus 
einem  Gerichtsregister  sowie  aus  Gedenkbüchem  saec.  17 — 18.  werden 
Eintragungen  über  Eechtsangelegenheiten,  lokale  Ereignisse,  Witterung^ 
und  Fruchtbarkeit  mitgeteilt;  damnter  die  eidliche  Aussage  des  ältesten 
Bürgers,  dass  die  Stadt  und  nicht  die  Grundobrigkeit  diese  Bücher  in  Ver- 
wahrung hatte  und  führte.  —  J.  Smycka,  Antifonäf  Cholinsky.  (Das 
Antiphonar  von  Köllein).  S.  23 — 36,  100 — 115.  Abgesehen  von 
dem  Kunstwert,    den    diese   wahrscheinlich    in    Kloster-Hradisch,    zu    dem« 


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Literatur.  549 

K.  ehemals  gehörte,  1589  geschriebene  mit  schönen  Initialen  gezierte  Hs. 
besitzt,  wird  sie  in  historischer  und  topographischer  Hinsicht  wichtig 
durch  eine  Anzahl  von  Eintragungen  auf  yorgehefteten  Papierblättem,  die 
mit  1614  beginnen :  Abschriften  von  Urkunden  die  sich  auf  den  Kirchen- 
besitz beziehen,  Verzeichnis  der  Pfarrer,  der  Pfarreinkünfte,  eine  wichtige 
»Descriptio  Status  ecclesie  Cholinensis«  von  1693,  schliesslich  Beschreibung 
der  Aufhebung  des  Klosters  Hradisch.  —  P.  V.  Pef  inka,  Nöktere  zanikle 
osadj  na  Znojemsku.  (Einige  untergegangene  Ortschaften  im 
Znaimer  Kreis).  S.  36 — 46,  145 — 157.  Portsetzung  aus  dem  vorigen 
Jahrgange;  s.  Mitteil  24,  686.  —  F.  Slavik,  Pfispövky  k  nerostopisu 
moravskemu.  (Beiträge  zur  mährischen  Oryktographie).  S.  46 — 
51.  Portsetzung  aus  dem  früheren  Jahrgange;  s.  Mitteil.  24,  685.  — 
H.  Gross,  Listina  z  r.  1482  0  daroväni  domu  ve  Stemberce  Jakubovi 
ze  Zelöe.  (Eine  Urkunde  v.  1482  über  die  Schenkung  eines 
Hauses  in  Sternberg  an  Jakob  von  Zeltsch).  S.  52 — 53.  Die 
Schenkung  ging  aus  von  Johann  Berka  von  Duba  und  Lipa  und  seiner 
Gemalin  Ludmila  von  Krawa(  und  Strainitz.  —  P.  A.  Slavik,  Hnuti  v 
lidu  poddanöm  na  Hukvaldsku  r.  1695.  (Aufstände  der  untertänigen 
Bevölkerung  auf  der  Herrschaft  Hochwald  im  Jahre  1695). 
S.  89 — 100,  205 — 214.  Genaue  Schilderung  der  Ereignisse  nach  den 
Statthaltereiakten  >Acta  den  Aufstand  deren  ao.  1695  bis  1500  Mann 
stark  unweit  Stramberg  zwischen  zweien  Bergen  sich  zusammengezogenen 
Herrschaft-Hochwälder  Untertanen  betreffend«.  —  St.  Souöek,  0  vytvar- 
nictvl  PrantiSka  a  Josefa  Hefmana  Agapita  Gallagü.  (t^ber  die  Be- 
tätigung des  Pranz  und  Josef  Hermann  Agapit  Gallag  aut 
dem  Gebiete  der  darstellenden  Kunst).  S.  116 — 130,214 — 230. 
Als  wesentliche  Ergänzung  und  Bichtigstellung  der  bisherigen  Biographien 
über  J.  H.  A.  Gallaä  bietet  S.  in  der  auf  hs.  Material  aus  dem  Kloster 
Baigem  und  dem  mähr.  Landesarchiv  gearbeiteten  Studie  eine  Würdigung 
von  Vater  und  Sohn  als  Maler  und  Bildhauer.  Nachdem  Josef  die  Anregung 
zu  diesen  Arbeiten  vom  Vater,  einem  handwerksmässigen  Künstler  erhalten, 
behält  er  die  Vorliebe  für  die  darstellenden  Künste  durchs  ganze  Leben. 
Sein  Entschluss  Anatomie  zu  studieren  hängt  gleichfalls  damit  zusammen, 
doch  zwingen  ihn  äussere  Verhältnisse,  schliesslich  doch  den  praktischen 
Beruf  eines  Arztes  zu  wählen.  Seine  künstlerischen  Leistungen  bleiben 
daher  stets  dilettantisch.  —  A.  J.  Pdtek,  Privilegia  Trhovo-brtnick^ho 
cechu  sloucenych  femesel:  kovafskeho,  bednafskeho,  kolafskeho  a  zame^- 
nick^ho.  (Die  Privilegien  der  Markt-Pirnitzer  Zeche  der  ver- 
einigten Handwerke  der  Schmiede,  Binder,  Wagner  und 
Schlosser).  S.  157 — lf^2.  Vermehrte  Bestätigung  des  Privilegs  von 
Anton  Pranz  von  CoUalto  dd.  1665,  April  9  durch  Anton  Rombald  von 
CoUalto  dd.  1713,  Mai  12.  .—  Prant.  Cerny,  Hus  a  Wiklif.  (Hus  und 
Wiklif).  S.  189 — 205.  Wendet  sich  gegen  die  AuflFasssung,  Hus  als  reinen 
Plagiator  Wiklifs  anzusehen,  weil  ganz  im  Sinne  und  Gfeiste  der  damaligen 
Arbeitsweise  grosse  Partien  in  Husens  Schriften  aus  W.  übernommen 
sind;  diesen  stünden  andere  gegenüber,  die  selbständig  sind  und  als 
geistiges  Eigentum  Husens  angesehen  werden  müssten.  Er  untersucht 
and  vergleicht  in  dieser  Hinsicht  einige  zumeist  tschechisch  geschriebene 
Schriften  Husens  mit   den    Vorlagen  Wiklifs.     Der   Endzweck    der   Arbeit 


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55Ö  Literatur. 

liegt  darin,  gegenüber  der  Ansicht,  dass  der  Husitiamus  seinen  Ursprung 
nur  im  Wiklifismus  habe  (Loserth,  Flajghans),  die  schon  von  Palacky  ver- 
tretene Anschauung  zu  festigen,  dass  die  böhmische  Bewegung  eigentlich 
in  dem  Wirken  der  sogen.  Vorläufer  Husens  wurzle.  (Vergl.  unten  S.  55 1) 
—  Zd.  Lepaf,  Narodncstni  pomery  na  Morave  a  ve  Slezsku  die  defini- 
tivnich  vysledkü  aCitani  lidu  ze  dne  31.  prosince  1900.  (Die  natio- 
nalen Verhältnisse  in  Mähren  und  Schlesien  nach  den  end- 
giltigen  Ergebnissen  der  Volkszählung  vom  31.  Dezember 
1900).  S.  231 — 251.  —  AI.  J.  Patek,  Arlikule  a  Mdy  cechu  feznickeho 
V  Trhove  Brtnici.  (Artikel  und  Ordnung  der  Fleischerzunft  in 
Markt-Pirnitz).  S.  252 — 255.  Die  Zunftordnung  vom  Jahre  1607 
stammend  ist  in  einer  Bestätigung  des  Grafen  Anton  CoUalto  (1661 — 
1696)  erhalten,  im  böhmischer  Sprache  geschrieben.  —  F.  Snopek,  Nova 
akta  kardinala  Ditrichgtejna.  (Neue  Akten  des  Kardinals  Dietrich- 
stein).  S.  277 — 310.  Aus  einem  zufällig  aufgefundenen  Fase,  betitelt 
»Conceptus  variarum  expeditionum  tempore  regiminis  rev.  cardinalis  a 
Dittrichstein  ab  a.  1602 — 1632  (1635)  in  copiaria  iam  relatarum*  bringt 
Sn.  226  Kegesten  von  Urkunden  xmd  Aktenstücken,  die  sich  hauptsäch- 
lich auf  die  Invostituren  und  sonstigen  Verhältnissen  der  katholischen 
Pfarieien  in  Mähren,  sowie  auf  die  Hekatholisirungsbestrebungen  des 
Kardinals  beziehen.  Einerseits  ein  wichtiger  Nachtrag  zu  Wolny's  kirch- 
licher Topographie,  sind  andererseits  die  einleitenden  Bemerkungen  Sn. 
von  Belang  für  die  Beurteilung  der  Tätigkeit  des  Kardinals.  —  V. 
Prasek,  ßemeslnicke  cechy  v  Krom^fiÄi.  (Die  Krem  si  er  er  Hand- 
werkszechen). S.  310 — 316.  Die  Studie  führt  den  Nachweis,  dass  mit 
gewissen  Ausnahmen  ungewöhnlicher  und  seltener  Zünfte  Kremsier  als 
Sitz  der  erzbischöflichen  Verwaltung  im  17.  Jahrhundert  auch  in  Zunft- 
angelegenheiten ein  Zentrum  für  die  übrigen  bischöflichen  Städte  ge- 
worden ist.  Ähnliche  Zunftzentren  waren  Brunn,  Olmütz,  Teschen,  Trop- 
pau,  Breslau.  —  L.  Nopp,  Poddanske  pomery  na  Sträinicku  pted  300 
roky.  Die  Untertansverhältnisse  auf  der  Strassnitzer  Her r- 
schaft  vor  300  Jahren).  S.  316 — 326.  Die  Darstellung  beruht  auf  einen 
Urbarium  der  Herrschaft  Strassnitz  und  Welka  vom  Jahre  1609.  Darin 
ist  auch  enthalten  die  Bestätigung  des  Strassnitzer  Weinbergrechts  von 
1417  durch  Johann  Friedrich  von  Zierotin  im  Jahre  1609.  —  F.  J. 
Cernocky,  0  rodinö  Heltü  z  Kementu.  (Über  die  Familie  der 
Helt  von  Kement).  S.  326 — 390.  Ergänzungen  und  Berichtigungen  zu 
einem  dieses  Thema  behandelnden  Artikel  von  A.  Rybiöka  in  dieser  Zs. 
Jahrgang  Xlll  (l8  8l),  S.   1   ff. 

Jahrgang  28  (1904).  A.  Polak,  Cirkevnl  politika  krale  Väclava  IV. 
(Die  Kirchenpolitik  K.  Wenzels  IV.  1400—1409).  S.  1—14,  164 
— 186.  Ein  erster  Teil  dieser  Abhandlung,  die  Zeit  von  1378 — 1400 
behandelnd,  erschien  im  Programm  des  böhm.  Gymn.  in  Ung.  Hradisch 
1902 — 1903.  Die  Darstellung  stützt  sich  anf  die  R.  T.  A.  und  die  all- 
gemeine und  Spezial-Literatur,  die  erschöpfend  herangezogen  ist.  —  K.  V. 
Adamek,  PamcHi  FrantiSka  Martina  Pelcla.  (Tagebuchaufzeichnungen 
Franz  Martin  Pelze Is).  S.  14 — 24,  195 — 206.  Die  Originalhs.  im 
Baudnitzer  Archiv,  Abschriften  im  böhm.  Landesarchiv,  im  Archiv  des 
böhm.    Museums    und    Neuhaus,    in    deutscher  Sprache,    umfasst    die    Zeit 


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Literatur,  551 

29.  November  1780  —  21.  Dezember  1790.  Die  Aufzeichnungen  ent- 
halten eine  »zutreffende    und   scharfsinnige    Charakteristik    der   Begierung 

Maria  Theresias  und  Josefs  11 vielfach   mit   solchen  Worten,    dass 

nicht  einmal  die  heutigen  Pressverhältnisse  ihren  wörtlichen  Abdruck  ge- 
statten würden*.  Im  Auszug  werden  in  tschechischer  Übersetzung  ge- 
bracht die  wesentlichsten  Nachrichten  über  den  allgemeinen  Charakter  der 
Zeit,  über  öffentliche  Angelegenheiten,  Landtage,  Ämter  und  Verwaltungs- 
massregeln, femer  über  soziale  und  Untertänigkeitsverhältnisse,  über  lite- 
rarische und  geistliche  Angelegenheiten  u.  a.  m.  —  J.  Reichert,  Spory 
m^sta  Jemnice  s  vrchnosti  za  stol.  16.  a  roboty  na  panstvi  Jemnick^m  s 
po{^atku  17  stol.  (Zwistigkeiten  zwischen  Stadt  Jamnitz  und 
der  Grundobrigkeit  im  16.  Jahrhundert  und  die  Bobot  auf 
der  Herrschaft  J.  zu  Beginn  des  17.  Jahrhundert).  S.  24 — 40, 
186  — 194.  Zunächst  gibt  der  Verf.  eine  kurze  Übersicht  der  Geschichte 
der  Stadt  seit  ihrer  Gründung  bis  auf  den  Übergang  an  Arkleb  von  Bos- 
kowitz  im  Jahre  1522,  unter  dem  sich  der  erste  Bobotstreit  erhob,  der 
aber  durch  das  Landrecht  in  Olmütz  1523  ausgeglichen  wurde.  Die 
nächsten  Besitzer  wurden  die  Herren  von  Meseritsch  auf  Lomnitz,  die 
1556  durch  ihre  harte  Bedrückung  einen  Aufstand  der  Jamnitzer  hervor- 
riefen; erst  1588  wurde  nach  langen  Verhandlungen  ein  Vergleich  zwi- 
schen beiden  Parteien  geschlossen,  der  ausführlich  wiedergegeben  wird. 
Gleichsam  als  Ergänzung  zur  Darstellung  dieser  Verhältnisse  wird  nac\x 
einem  Urbar  von  1628  eine  Übersicht  der  Lasten  und  Boboten  in  dieser 
Zeit  gegeben.  —  V.  Flajähans,  Hu3  a  Wiklif  (Hus  und  Wiklif).  S.  41 
— 49.  Eine  Entgegnung  auf  Cemys  oben  (S.  55  O)  angeführte  gleichnamige 
Studie,  sowohl  was  die  Ergebnisse  als  die  Methode  seiner  Untersuchung 
anlangt.  —  V.  Prasek,  Obfany-Obersaz.  S.  49 — 55.  —  Inn.  L.  Cer- 
vinka,  Zprava  o  nalezech  Velehradskych.  (Bericht  über  die  Funde 
in  We  lehr  ad).  S.  56 — 61.  Bespricht  die  in  den  letzten  Jahrzehnten 
anlässlich  der  Entwässerungsarbeiten  gemachten  Funde  (drei  Steingräber, 
verschiedene  Baustücke,  Fussbodenplatten  etc.)  und  erklärt  sie  als  aus  dem 
13.  Jahrhundert  stammend,  unmöglich  aus  cyrill-methodeischer  Zeit,  wie 
verschiedene  Forscher  anzunehmen  geneigt  sind.  —  B.  Dvofäk,  Finanöni 
bfemena  Moravy  za  cisafe  Frantigka  L  (Die  finanzielle  Belastung 
Mährens  unter  K.  Franz  L  1792 — 1835).  S.  145 — 163,  311 — 330, 
437 — 461.  Die  Darstellung  auf  den  Landtagsakten  des  mähr.  Landes- 
archivs beiuhend  gibt  ein  detaillirtes  Bild  der  Steuerverhältnisse  in  Mähren, 
des  allmähligen  Anwachsens  der  Grundsteuer  durch  die  Zuschläge,  frei- 
willigen Gaben,  durch  das  1794  eingeführte  und  1797  in  eine  Kriegs- 
steuer, später  in  die  Klassensteuer  umgewandelte  Kriegsdarlehen.  Sie 
zeigt,  wie  die  Stände,  die  bis  1810  mit  patriotischer  Aufopferung  alle 
Forderungen  bewilligt  hatten,  nunmehr  immer  ernstere  Vorstellungen 
gegen  die  übermässige  Belastung  Mährens  erhoben.  Weiters  handelt  sie 
von  dem  1819  eingeführten  Grundsteuerprovisorium  und  der  Tätigkeit  der 
mährischen  Provinzialkommission.  Im  allgemeinen  finden  sich  diese  Verhält- 
nisse dargestellt  in  d'Elverts Finanzgeschichte.  — F.Li pka,  Staryhrad,  basta  a 
novy  zamek  v  Boskovicich.  (Die  alte  Burg,  die  Bastion  und  das  neue 
Schloss  in  Boskowitz).  S.  207 — 217,  340 — 351.  Beschreibung  der  alten 
Überreste  dieser  im   16.  Jahrhundert  umgebauten  Burg,  nebst  einer  histo- 


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552  Literatur. 

rischen  Skizze  des  Geschlechtes  der  Boskowitze  von  den  frühesten  Zeiten 
angefangen  auf  urkundlicher  Basis,  —  F.  A.  Slavik,  RodiSte  J.  A.  Ko- 
mensk^ho  jest  Komna.  (Der  Geburtsort  des  J.  A.  Comenius  ist 
Komnia).  S.  217 — 222.  Über  den  Geburtsort  des  Comenius  herrschten 
früher  drei  Ansichten:  die  einen  nannten  Üng.-Brod,  die  anderen  Niwnitz, 
die  dritten  Komnia;  abgesehen  von  dem  Zeugnisse  mehrerer  Zeitgenossen 
und  älterer  Gelehrten  (Stfedowsky,  Schwoy,  Cranz,  Kleych,  Krman),  bringt 
S.  nun  das  eines  Mitschülers  Comenius',  des  Nicolaus  Drabik,  der,  wegen 
Hochverrats  in  Untersuchung  gezogen,  in  einem  seiner  Bekenntnisse  aus- 
drücklich erklärt:  > Comenius  fuit  natione  Moravus  ex  pago  Komnya  per- 
tinens  ad  arcem  Svetlow*.  —  A.  Kubes,  Tfebiß  muiskeho  nebo  ienskeho 
rodu?  (Trebitsch  männlichen  oder  weiblichen  Geschlechtes?). 
S.  222 — 234.  Im  Gegensatz  zu  V.  Prasek  beweist  K.,  dass  historisch  ge- 
nommen Tfebiö  ebenso  wie  Telö  weiblich  sind;  es  männlich  anzuwenden 
ist  aber  kein  Fehler.  —  P.  Vychodil,  Pamdtce  Sugilovö.  (Zur  Erin- 
nerung an  SuSil).  S.  293 — 301.  S.  geb.  1804,  gest.  1868,  gehört  zu 
den  slavischen  Patrioten  und  Wiedererweckem  der  slavischen  Literatur  in 
Mähren,  machte  sich  besonders  durch  seine  Sammlung  der  nationalen 
Lieder  berühmt  —  J.  Kapras,  0  zletilosti  die  <3esk6ho  prdva.  (Über 
die  Volljährigkeit  nach  böhmischem  Recht).  S.  302 — 311.  Nach 
kurzer  Übersicht  über  die  Volljährigkeit  nach  römischem  und  deutschem 
Recht  werden  quellenmässig  die  Nachrichten  über  Volljährigkeit  nach 
böhmischem  Landrecht  und  Stadtrecht  behandelt.  —  V.  Prasek,  Studie 
0  mistnich  jmenech.  (Eine  Studie  über  Ortsnamen).  S.  331 — 340, 
428 — 437.  Hauptsächlich  vom  philologischen  Gesichtspunkt  wird  nicht 
nur  eine  Erklärung  der  slavischen  Ortsnamen  Mährens,  sondern  auch  eine 
kritische  Durchforschung  der  Nomenklatur  der  Ansiedlungen  unternommen. 
—  J.  Salaba,  K  historickym  basnim  15.  stoL  (Über  historische 
Lieder  des  15.  Jahrhundert).  S.  352 — 369.  Ausgehend  von  dem 
Lied  >  König  Pfemysl  Ottokar  und  Zawisch*  (gedruckt  FF.  rer.Bohem.  III, 
240 — 242),  das  zwischen  1420  und  1450  entstanden  ist,  und  dessen 
Ursprung  wol  in  Rosenberg  selbst  zu  suchen  sein  wird,  verweist  S.  auf 
die  merkwürdige  Einleitung  in  der  > Rosenbergischen  Chronik*  von  Norbert 
Hermann  Bfezan  über  den  Ursprung  der  Rosenberge  und  spricht  die  Ver- 
mutung aus,  dass  dieses  Stück  gleichfalls  auf  irgend  eine  gereimte  Ge- 
schichte des  Hauses  R.  zurückgehe^  mit  jenem  ersten  Gedicht  vielleicht 
den  gleichen  Autor  habe  und  wahrscheinlich  von  Ulrich  von  Rosenberg, 
dem  ürkundenfälscher,  veranlasst  wurde.  —  P.  Kvasniöka,  Kür  literacky 
V  Holeöov^.  (Der  Literatenchor  in  Holeschau).  S.  369 — 371.  Die 
Bestätigung  der  Statuten  durch  den  Grundherrn  Ladislaus  d.  J.  von  Lob- 
kowitz  auf  Stemstein  vom  Jahre  1606  in  böhmischer  Sprache  wird  ab- 
gedruckt. —  L.  Nopp,  Povstani  lidu  selsk^ho  na  Strä^nickü.  (Ein  Bau- 
ernaufstand auf  der  Herrschaft  Strassnitz).  S.  405 — 417.  Er 
erhob  sich  während  der  Herrschaft  der  Witwe  Franz  Stefans  von  Magnis, 
Anna  Katharina  von  Saar,  im  Jahre  1678,  infolge  der  unmenschlichen 
Bedrückungen  der  Untertanen  durch  diese  Frau,  blieb  aber  von  nur  lokaler 
Bedeutung.  —  F.  Snopek,  fiad  cirkevni  Kunötafsko-meziricky  z  r.  1576. 
(Die  Kunstadt-Meseritscher  Kirchenordnung  vom  Jahre 
1576).  S.  417 — 428.     Vollständiger  Abdruck  nebst  vorangehender  Erläu- 


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Literatur.  553 

terong  dieser  lulherischen  Eirchenordnung,  die  ihrem  Inhalt  nach  auch 
schon  früher  bekannt  war,  wie  der  Verf.  selber  bemerkt.  —  Fr.  A. 
Slavik,  Bodiät^  J.  A.  Komensk^ho  jest  Komna.  (Der  Geburtsort  des 
J.  A.  Comenius  ist  Komnia).  S.  461 — 477.  Gegen  die  Einwendungen 
Dr.  J.  Eachniks  in  der  Olmützer  Musealzeitschrift  (böhmisch),  Jahrgang 
1904,  S.  100 — 104  verteidigt  und  befestigt  S.  seine  Beweise,  dass  Come- 
nius im  K.  geboren  ist,  in,  wie  ich  glaube,  unanfechtbarer  Weise.  —  A. 
Poldk,  M§l-li  Bonifacius  IX.  Ü6ast  na  sezazeni  Vaclava  lY.  r.  1400. 
(Hatte  P.  Bonifaz  IX.  Anteil  an  der  Absetzung  K.  Wenzels  IV. 
im  Jahre  1400?).  S.  478 — 484.  Führt  mit  Hinweis  auf  die  widerspre- 
chenden Urteile  der  Historiker  in  dieser  Frage,  die  Momente  an,  die  dafür 
und  dagegen  sprechen  und  glaubt  mit  Weizsäcker,  dass  Bonifacius  sich 
neutral  verhalten  habe.  Allerdings  sei  es  dem  Papst  zu  verübeln,  dass  er 
nichts  tat,  um  Wenzel  den  Thron  zu  erhalten.  — 

Brunn.  B.  Bretholz. 


Notizen. 

Sbornik  praci  historickych.  (Festschrift  aus  Anlass  des 
sechzigsten  Geburtstages  des  Hofrats  Prof.  Dr.  Jaroslav  Goll; 
hg.  von  seinen  Schülern,  redigirt  von  Jaroslav  Bidlo,  Gustav  Friedrich,  Kamil 
Krofta).  Prag  1906.  Im  Verlage  des  Klub  historicky.  S.  388  4^^.  — 
Inhalt:  Gada  Franz,  Philosoph  Hippon.  —  Stastny  Jaroslav,  Welcher 
Makedonische  See  ist  Herodots  xpaotac  )a(i.v7]?  —  Perontha  Emanuel, 
Über  den  Bau  der  Stadtmauer  in  Athen  im  Jahre  479  v.  Ch.  —  Groh 
Franz,  Der  ursprüngliche  Grundriss  des  Erechtheion.  —  Niederle  Lubor, 
Michael  von  Syrien  und  die  Geschichte  der  balkanischen  Slaven  im  VI.  Jh. 
—  Hybl  Franz,  Bulgarien  nach  dem  Aussterben  der  Aseniden.  —  Fried- 
rich Gustav,  Über  die  zwei  ältesten  Urkunden  des  Klosters  Raigern.  Datum 
der  Urkunden  ist  1045  Okt.  18  Prag  und  1048  Nov.  26.  Gedruckt  im 
Cod.  dipl.  Bohemie  I.  nro.  379  und  381  nach  angeblichen  Originalen  im 
Archive  des  Klosters  ßaigem.  Beide  Urkunden  sind  falsch  und  zwar  sind 
sie  in  der  zweiten  Hälfte  des  XIII.  Jh.  angefertigt  worden;  als  Vorlage 
diente  die  falsche  Gründungsurkunde  Boleslaws  I.  für  Bfewnow  von  993  Jan. 
14  (Cod.  dipL  Boh.  I.  n.  375)  und  die  Urkunde  des  Markgrafen  Pfemysl  von 
1234  Nov.  2  (Cod.  dipl.  Mor.  II.  n.  250).  —  Pekaf  Josef,  Über  die  Ver- 
waltungseinteilung Bölamens  bis  zur  Mitte  des  XIII.  Jh.  —  Novak  Job. 
Friedrich,  Über  das  Formelbuch  der  Königin  Kunigunde,  der  zweiten  Ge- 
mahlin Pfemysl  Ottokars  11.  im  Cod.  526  der  Hofbibliothek  (Palacky,  Über 
Formelbücher  I) ;  es  enthält  drei  Gruppen  von  Material:  I.  no.  1 — 73,  76—93 
(ausser  83)  =  das  eigentliche  Formelbuch  der  Königin;  IL  no.  74,  75, 
83,  94 — 117  das  Formelbuch  eines  unbekannten  Autors,  enthält  meistens 
wirklich  ausgestellte  Urkunden;  III.  no.  118 — 125  authentisches  Material 
aus  der  Kanzlei  der  Königin.  Die  erste  Gruppe,  um  die  es  sich  handelt, 
enthält  die  Korrespondenz  der  Königin  mit  ihren  Verwandten  und  geist- 
lichen Persönlichkeiten,  besonders  mit  "den  Minoriten.  Das  Diktat  der 
ganzen  Sammlung  ist  dasselbe;    der  Autor,    der  sich   magister  et  dominus 


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554  Notizen. 

Bohuslaus  nennt,  stand  dem  Hofe  der  Königin  sehr  nahe,  vielleicht  war  er, 
wie  Palacky  meint,  ihr  Notar;  die  in  seiner  Sammlung  enthaltenen  Stücke 
sind  fingirt,  jedoch  knüpfen  die  Themata  an  wirkliche  Begebenheiten  der 
Zeit  an;  dem  Autor  war  die  Sammlung  des  Heinricus  de  Isemia  bekannt 
und  er  hat  sie  benützt;  als  Entstehungszeit  sind  die  Jahre  1271  — 1273 
anzunehmen.  —  Susta  Josef,  Zur  Wahl  im  Jahre  1306.  Pfemjsl  Otto- 
kar II.  Hess  sich  in  den  Jahren,  als  er  der  letzte  Pfemyslide  war  1264 — 
1271,  vom  König  Richard  eine  Urkunde  ausstellen,  durch  welche  Böhmen 
auch  in  weiblicher  Descendenz  der  Pfemysliden  erblich  sein  sollte;  diese 
Urkunde  wird  bei  der  Wahl  1306  erwähnt  und  Heinrich  von  Kärnthen 
baut  darauf  seine  Ansprüche  auf  Böhmen.  —  Tille  V4clav,  Karlstein.  — 
Kybal  Vlastimil,  Traum  des  Miliö  von  Kremsier.  —  Krofta  Kamil,  Rom 
und  Böhmen  vor  den  Hussitenkriegen.  —  Simak  Josef,  W.  Hajeks  Quellen 
und  Hilfswerke.  —  Kameniöek  Josef,  Glossen  zum  mährischen  Leibge- 
ding-  und  Wittwenrechte  im  XYI.  Jh.  —  Müller  Vaclav,  Vorforderer  (Für- 
bieter). —  Bidlo  Jaroslav,  Die  böhmische  Brüderconfession  aus  d.  J.  1573* 
— •  Glücklich  Julius,  Quellen  zu  Wenzels  Budowec  Antialkoran.  — 
Mac  hat  Franz,  Juden  in  Nachod  im  XVII.  u.  XVIII.  Jh.  —  Dvotak 
Rudolf,  Quellen  zur  Geschichte  des  letzten  Bauernaufstandes  in  Mähren 
1821.  —  Kratochvil  Vaclav,  Kanzler  Mettemich  und  die  Anfänge  des 
Konstitutionalismus  in  Preussen  1842.  —  Tobolka  Zdenek  v..  Aus  der 
publicistischen  Tätigkeit  des  Dr.  A.  Krasa.  —  Du  Sek  VavHnec,  Beitrag 
zur  slavischen  historischrechtlichen  Terminologie.  —  Nejedly  Zden^ky 
Pauken  und  Waldhörner.  J.  G. 

Von  den  zahlreichen  der  Hauptversammlung  der  deutschen  Geschichts- 
und Altertumsvereine  und  dem  VI.  Deutschen  Archivtag  in  Wien  (Sept  1906) 
gewidmeten  Festgaben  sind  die  meisten  Festnummem  der  Zeitschriften  der 
Wiener  Vereine,  einige  bildeten  aber  selbständige  Publikationen,  die  darum 
hier  erwähnt  werden  mögen.  Der  Verein  f.  Landeskunde  v,  Niederösterreich 
widmete  eine  »Festgabe*  (Sonderausgabe  des  Monatsbl.  d.  Vereins  Nr.  7 — 9), 
welche  die  Aufsätze  enthält:  Josef  Lampel,  Antonio  Calvi ;  Oswald  Red- 
lich, Princeps  in  compendio,  ein  Fürstenspiegel  vom  Wiener  Hofe  aus  dem 
17.  Jahrhundert;  Anton  Mayer,  Zur  niederösterr.-ständischen  Verfassungs- 
u.  Verwaltungsfrage  1848 — 1861;  Karl  Giannoni,  Der  historische  Atlas 
der  österr.  Alpen-Länder  und  die  Landeskunde.  Ausserdem  erschien  zu 
diesem  Anlass  als  Vorarbeit  zum  Urkundenbuch  der  Babenberger  die  Ab- 
handlung von  Oskar  Freih,  v.  Mitis,  Studien  zum  älteren  öster- 
reichischen Urkundenwesen.  1.  Heft  (Verlag  des  Vereines  f.  Landes- 
kunde von  Niederösterreich),  worüber  an  anderer  Stelle  berichtet  werden 
wird.  Femer  Beiträge  zur  neueren  Geschichte  Österreichs 
(hg.  von  der  Gesellschaft  f.  neuere  Geschichte  Österreichs,  Wien  1906, 
Adolf  Holzhausen,  136  S.)  Sie  enthalten  die  Aufsätze:  Georg  Loesche^ 
Ein  unbekannter  Brief  Hartmuths  von  Cronberg  an  den  Statthalter  Erzh. 
Ferdinand.  —  Wilhelm  Bauer,  Ein  handelspolitisches  Projekt  Ferdinands  L 
aus  d.  J.  1527.  — Hans  Schütter,  Die  Frage  der  Anerkennung  Hein- 
richs  IV.  durch  Budolf  II.  —  Hans  Uebersberger,  Das  russisch-österr. 
Heiratsprojekt  vom  Ausgange  des  16.  Jahrb.  —  Josef  Lampel,  Erzb. 
Markus  Sittich   beim   Ausbruch    des  dreissigjährigen  Krieges.  —  Hermann 


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Notizen.  555 

H a  1 1  w i c h ,  Eine  Hymne  an  Wallenstein.  —  Eleonore  Gräfin  v.  Lamberg, 
Briefe  aus  dem  Lager  vor  Ofen  1684.  —  Oskar  Freih.  v.  Mitis,  Das 
Achtedikt  gegen  Baköczj  und  Bercs^nyi.  —  August  F  0  u  r  n  i  e  r ,  Gentzens 
Übertritt  von  Berlin  nach  Wien.  —  Josef  Hirn,  Das  kaiserliche  Hand- 
billet  aas  Wolkersdorf  (29.  Mai  1809)  für  Tirol.  —  M.  Mayr,  Zur  An- 
lage einer  Autographensammlung  für  die  Hofbibliothek  1829 — 1833.  — 
Gustav  Winter,  Fürst  Kaunitz  über  die  Bedeutung  von  Staatsarchiven. 
Der  Verein  f.  Geschichte  der  Deutschen  in  Böhmen  spen- 
dete eine  reichhaltige  Festschrift  (Sonderausgabe  der  »Mitteilungen^  des 
Vereines  45.  Jahrgang).  Sie  enthält  folgende  Aufsätze:  Heinrich  A n k e r t , 
Das  Kreibitzer  Schneiderbild.  —  -Richard  B  a  t  k  a ,  Cantus  fraclis  vocibus.  — 
C.  K.  Blüm  ml,  Zwei  historische  Lieder  auf  Wallenstein.  —  Hermann 
Hall  wich,  Aldringens  letzter  Ritt.  —  Adalbert  Horcicka,  Die  Straf- 
gericht 1.  Entscheidungen  des  Böhm.-Kamnitzer  Schöffengerichts  1380 — 1412. 

—  Rudolf  Knott,   Die  Einleitung   der  Gegenreformation   zu  Kloitergrab. 

—  Joh.  Loserth,  Böhmisches  aus  steiermärkischen  Archiven.  —  Karl 
Ludwig,  Fürstliche  Gäste  und  Feste  in  Alt-Karlsbad.  —  Josef  Neu- 
wirth,  Neue  Gedanken  und  Ausdrucksformen  der  Kunst  in  Böhmen 
unter  den  Luxemburgern.  —  G.  E.  Pazaurek,  Alte  Keramik  im 
Schlosse  Dui.  —  Valentin  Schmidt,  Kulturelle  Beziehungen  zwischen 
Südböhmen  und  Passau.  —  Ludw.  Schönach,  Beiträge  zur  Geschichte 
der  Königin  Anna  v.  Böhmen  (t  1313). —  Karl  Siegl,  Eine  kaiserliche 
Achterklärung  wider  Götz  von  Berlichingen  im  Egerer  Stadtarchiv.  — 
Gustav  Sommer feldt.  Eine  Streitschrift  aus  den  letzten  Lebensjahren 
des  Prof.  Heinrich  v.  Langenstein.  —  S.  Steinherz,  Eine  Denkschrift 
des  Prager  Erzb,  Anton  Brus  über  die  Herstellung  der  Glaubenseinheit  in 
Böhmen  (1563).  —  Ottokar  Weber,  Ein  Armeebefehl  Erzh.  Karls.  —  L. 
J.  Wintera,  Politische  Schicksale  des  Stiftlandes  Braunau  im  Mittelalter. 

Karl  Graf  Kuefstein  widmete  ein  von  ihm  herausgegebenes  Ver- 
zeichnis des  Kuefsteinschen  Familienarchives  in  Greillen- 
stein  aus  dem  Jahre  1615. 

Der  2.  Band  der  Gesammelten  Schriften  von  Paul  Scheffer- 
Boichorst  (Berlin  1905,  E.  Ehering,  vgL  über  den  1,  Band  diese  Zeit- 
schrift 25,  714)  bringt  eine  Anzahl  ausgewählter  Abhandlungpn  und  Be- 
sprechungen, sowie  am  Schlüsse  eine  sehr  dankenswerte  Bibliographie  der 
Arbeiten  Scheffers,  Übersichten  der  von  ihm  veröffentlichten  oder  nachge- 
wiesenen Urkunden  zur  Reichsgeschichte  und  Ergänzungen  zu  den  Regesten 
der  Stauferzeit,  und  ein  Register.  An  Aufsätzen  wurden  aufgenommen  die 
über  Deutschland  und  Philipp  IL  August,  über  die  Annalistik  der  Pisaner, 
Barbarossas  Grab,  die  bayerische  Kur  im  13.  Jahrhundert,  zur  Geschichte 
der  Syrer  im  Abendlande,  über  den  kaiserl.  Notar  und  den  Strassburger 
Vitztum  Burchard,  das  Gesetz  Friedrichs  IL  De  resignandis  privilegiis.  Von 
den  Besprechungen  sind  eine  Reihe  dar  wichtigsten,  teilweise  auch  schärfsten 
ausgewählt  —  Scheffers  Kritik  war  übrigens  niemals  bloss  negirend,  immer 
auch  aus  reicher  Kenntnis  positiv  fördernd.  Die  Herausgeber  Sehaus  und 
Güterbock,  denen  wir  auch  für  diesen  zweiten  Band  herzlich  zu  danken 
haben,  wollten  mit  der  Auswahl  »ungefähr  den  gesamten  Umkreis*  von 
Scheffers  schriftstellerischem  Wirken  kennzeichnen.     Wie  sie  jedoch   selbst 


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556  Notizen. 

voraussehen,  wird  man  über  die  Auswahl  da  und  dort  verschiedener  Meinung 
sein  können  —  ich  hätte  z.  B.  die  berühmte  und  für  Scheffer-Boichorsts 
kritische  Kraft  und  literarische  Bichtung  so  charakteristische  Abhandlung 
über  die  Malespini  doch  noch  einmal  abgedruckt,  obgleich  sie  schon  in  den 
»Florentiner  Studien*  steht.  Aber  im  ganzen  haben  wir  nun  doch  in  diesen 
beiden  Bänden  der  »Gesammelten  Schriften«  und  in  Scheffers  eigener  Samm- 
lung >Zur  Geschichte  des  12.  u.  13.  Jahrhunderts*  (vgl.  diese  Zeitschrift 
19,  360)  sein  Schaffen  vor  uns,  soweit  es  sich  gerade  in  diesen  kleineren 
Forschungen  so  eigenartig  und  glänzend  entwickelt  hat.  0.  B. 


Von  seinen  bestens  bekannten  Aufsätzen  zur  steiermärkischen  Greschichte 
und  Kulturgeschichte,  die  unter  dem  Titel  >Styriaca*  (Graz,  Moser) 
vereinigt  sind,  legt  v.  Zahn  den  3.  Bd.  vor,  (vgl.  über  die  ersten  beiden 
Bände  diese  Zeitschr.  18,  688).  Er  schildert  darin  in  meisterhafter  Weise, 
wie  die  Deutschen  nach  Steiermark  kamen  (vgl.  auch  Forcher  in  >Stei- 
rische  Zeitschrift«  3,  148),  wie  das  von  ihnen  benutzte  Land  seine  ältesten 
Grenzen  und  Burgen  erhielt,  er  schildert  die  Anfänge  des  Hauses  Stuben- 
berg (vgl.  hiezu  Loserth,  Genealogische  Studien  zur  Geschichte  des 
steiri sehen  Uradels  in  >  Forschungen  zur  Verfassungs-  und  Verwaltungsge- 
schichte der  Steiermark«  6/l),  greift  aus  den  Namen  der  entstandenen 
Orte  die  poetischen  heraus,  gibt  unter  dem  Titel  > Hochzeitsladungen« 
eine  Fortsetzung  der  im  zweiten  Bande  erschienenen  Schilderung  über  die 
Ausnützung  des  Landesvermögens,  wendet  sich  dann  der  Geschichte  des 
Salzburger  Hofes  in  Graz  zu  —  ein  lehrreiches  Beispiel,  wie  sich  das  Lehen- 
band allmählich  auflöste.  »Das  Ende  des  Corps  Oond^  in  Steiermark« 
führt  uns  in  die  schweren  Franzosenzeiten  (vgl.  auch  Arnold  in  >Stei- 
rische  Zeitschrift«  3,  128)  mit  ihren  Spionen  (aus  Polizeiakten  kleiner 
Archive),  die  Geschichte  der  Schlossberges  zu  Graz  gehört  der  darauffolgen- 
den alles  bevormundenden  vormärzlichen  Zeit  an.  —  S.  86  Z.  2  v.  unten 
lies  Fürst  Ypsilanti  statt  Baron  Rothschild. 

Wien.  Starzer. 


Ernst  Salzer,  Der  Übertritt  des  Grossen  Kurfürsten  von 
der  schwedischen  auf  die  polnische  Seite  während  des 
ersten  nordischen  Krieges  in  Pufendorfs  »Carl  Gustav«  und 
»Friedrich  Wilhelm«  (Heidelberger  Abhandlungen  6.  Heft,  Heidelb. 
Carl  Winter  1904).  —  Die  Arbeit,  noch  einer  Anregung  Erdmannsdörffers 
entstammend,  behandelt  folgendes  Problem:  der  berühmte  Pufendorf  hat  in 
schwedischen  Diensten  die  Geschichte  Karl  Gustavs,  dann  in  brandenburg- 
ischen Diensten  die  Geschichte  Friedrich  Wilhelms  geschrieben,  wie  verhalten 
sich  die  beiden  Darstellungen  zu  einander,  namentlich  für  Zeiten,  als  sich 
Schweden  und  Brandenburg  feindlich  gegenüberstanden  ?  Die  auf  die  archiva- 
lischen  Quellen  Pufendorf«  zurückgreifende  Untersuchung  bietet  ein  Bild  der 
Arbeitsweise  Pufendorfs  und  seiner  Auffassung  der  Aufgabe  eines  Hofhisto- 
riographen.  Er  gründet  sein  Werk  hier  auf  die  schwedischen,  dort  haupt- 
sächlich auf  die  brandenburgischen  Archive,  er  ist  >bewusst  einseitig, 
seine  Darstellung  ist  nicht  objektiv,  aber  stets  subjektiv  wahr,  er  ist  ein- 


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Notizen.  557 

seitig,  aber  er  ist  nicht  tendenziös^»  er  will  »dessen  Herrn,  dem  er  dient» 
Sentimente  mit  seiner  Feder  exprimiren*,  die  Oründe  der  jeweiligen  Staats- 
raison  darlegen,  mit  seinem  eigenen  urteil  aber  Yollst&ndig  zorückbalten, 
und  glaubt  daher,  >er  handle  nicht  wider  dasjenige,  was  einem  nnpar» 
tejischen  historico  zustehet*.  (S.  6  ff.,  vgL  S.  84  ffl).  unsere  Aa&ssong 
der  Unparteilichkeit  des  Historikers  ist  seitdem  eine  andere  geworden. 
Pnfendorf  selbst  ist  übrigens  der  Unparteilichkeit  in  höherem  Sinne  nicht 
selten  nahe  gekommen  (vgl.  S.  16  ff.,  44  ff.,  77  ff.),  wie  er  freilich  an- 
dererseits die  Gefahr  tendenziöser  Darstellung  nicht  immer  Yollständig  über* 
windet    (vgl.    S.    24,    41    ff.,    62  f.).  0.  B. 

Eine  Ausstellung,  die  1905  zu  Macerata  geschichtlichen  Quellenstoff 
aus  mehr  als  fünfzig  Gemeindearchiven  vereinigte,  besprachen L.  Zdekauer: 
Belazione  sulla  mostra  degli  archivi  (in  den  Schriften  der  R.  Depu* 
tazione  di  storia  patria  per  le  provincie  delle  Marche  1906)  und  Luigi 
Chiappelli:  A  proposito  della  mostra  paleografica  di  Mace- 
rata nel  1905  (Archivio  storico  italiano  1906).  Man  darf  Prof.  Zdekauer, 
von  welchem  die  Anregung  und  die  Darchführung  ausging,  zum  Erfolge 
dieses  Unternehmens  aufrichtig  Glück  wünschen,  das  für  die  örtliche  Rechts- 
geschichte manche  Bereicherung  gebracht  hat.  Beabsichtigt  war  die  Vor- 
führung des  Quellenstoffs,  den  uns  das  Leben  in  den  Stadtgemeinden  der 
Mark  Aancona  hinterlassen  hat,  daher  war  auf  Urkunden  weniger  Gewicht 
gelegt  als  auf  Ortsstatute  und  auf  Akten  über  Gemeindebesitz  und  Ge- 
meindeverwaltung. Den  Ursprung  der  erstgenannten  sucht  Zdekauer  in 
den  auf  Zeit  abgeschlossenen  Übereinkommen  zwischen  dem  Patriziat  und 
den  Handwerkerverbindungen  in  den  Städten,  die  gegen  Ende  des  1 2.  Jahr- 
hunderts zu  bleibenden  Satzungen  führten.  Nicht  minder  wichtig  ist  sein 
zweiter  Nachweis,  dass  die  grundlegende  Regelung  der  Gemeindegrenzen 
in  der  Mark  Ancona  auf  Kaiser  Friedrich  I.  den  Rotbart  zurückgeht. 

Angeschlossen  war  der  Archivausstellung  eine  Sammlung  von  Wasser- 
zeichen der  Papiermühlen  zu  Fabriano  aus  der  Zeit  von   1266 — 1599* 

L.  V.  E. 

In  den  „Forschungen  und  Mitteil.  z.  Gesch.  Tirols  u.  Vorarlbergs  L 
u.  II.  (1905),  handelt  H.  Wopfner  eingehend  über  »Das  Tiroler  Frei- 
stiftrecht«. Diese  jahrfristige  Leihe  auf  Widerruf  war  auch  in  Tirol 
besonders  im  Pustertal  weit  verbreitet  und  ist  dort  erst  im  19.  Jahrb. 
aufgehoben  worden.  W.  hat  mit  grossem  Fleiss  interessante  Materialien 
hauptsächlich  für  die  spätere  Entwicklung  seit  Max  I.  gesammelt  und  im  An- 
hange eine  Reihe  der  wichtigsten  abgedruckt. 

Eingehendere  Untersuchungen  hätte  ich  über  die  ältere  Periode  ge- 
wünscht, wofür  wohl  die  entsprechenden  Urbare  Material  geboten  hätten. 
W,  sieht  den  Ursprung  des  Freistiftrechtes  in  der  Verleihung  von  Grund 
und  Boden  an  Unfreie.  Belege  dafür  wie  für  die  allmähliche  Besserung 
dieses  Leiheverhältnisses  zu  einfristiger  Pacht  wären  für  die  Fundirung 
des  Ganzen  sehr  erwünscht  gewesen.  Damit  wäre  auch  die  Frage  nach  der 
standesrechtlichen  Wirkung  dieser  Leihen  geklärt  worden  ( S.  6).  Maximilian  I. 
versuchte  1502  —  ob  nicht  Ähnliches  früher  schon  geschah?  —  die  Frei- 


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558  Notizen. 

stift  auf  den  If.  Gütern  in  Erbbau  umzuwandeln  (S.  13  ff.).  Vielleicht  haben 
cMe  bayrischen  Verhältnisse  ihm  zum  Vorbild  gedient.  Hier  hätte  die 
übersehene  Arbeit  von  Riezler*)  mit  Nutzen  verwertet  werden  können. 
Interessant  und  bedeutsam  ist,  dass  die  bäuerliche  Bewegung  1525  in  keiner 
Weise  dagegen  Stellung  nahm  (S.  2l).  Vermutlich  wurde  sie  noch  nicht 
so  wie  im  18.  Jahrh.  als  Druck  empfunden.  Wahrscheinlich  waren  doch 
auch  noch  andere  als  die  von  W.  angeführten  Gründe  für  dieses  Verhalten 
massgebend.  Eine  Untei-suchung  über  die  Verteilung  der  Steuerlast  in 
älterer  Zeit  hätte  hier  wohl  Manches  zu  klären  vermocht. 

A.  Dopsch. 

Hirn  Ferdinand,  Geschichte  der  Tiroler  Landtage  von 
1518  bis  1525.  Freiburg  Herder  1905.  8°  124  S.  Das  Buch,  welches 
sich  selbst  einen  > Beitrag  zur  sozialpolitischen  Bewegung  des  16.  Jahrb.* 
nennt,  behandelt  die  Tiroler  Landtage  unmittelbar  vor  Ausbruch  des  Bauern- 
krieges. Man  merkt  ihm  freilich  stark  die  Anfängerarbeit  an,  indem  es 
wesentlich  eine  Aneinanderreihung  von  Inhaltsangaben  der  betreffenden 
Landtagsprotokolle  bietet  (Vgl.  S.  51,  55,  61,  80,  82,  87,  90,  92),  ohne 
die  darin  vorkommenden  Fragen  sonst  weiter  zu  verfolgen.  Die  geschilderten 
Landtagsverhandlungen  sind  tatsächlich  nicht  zu  der  als  dringendes  Be- 
dürfnis erkannten  Reform  in  wirtschaftlich-finanzieller  und  sozialer  Hinsicht 
gediehen,  indem  nach  dem  Tode  Maximilians  I.  Ferdinand's  I.  ständefeind- 
licher Absolutismus  die  Durchführung  der  gefassten  Beschlüsse  verhinderte, 
ja  sogar  durch  eine  Reihe  verfehlter  Massnahmen  die  Anhänger  der  Revo- 
lutionspartei vermehrte.  Der  Verf.  kommt  zu  dem  interessanten  Ergebnis, 
dass  der  Bauernkrieg  in  Tirol  »nicht  als  eine  blind  revolutionäre  Auf  lehnung, 
sondern  als  ein  erklärlicher  Akt  der  Selbsthilfe*  anzusehen  sei.  In  den 
hier  gebotenen  Auszügen  aus  den  Landtagsprotokollen  ist  jedenfalls  ein 
brauchbares  Material  für  die  Erkenntnis  der  wirtschaftlichen  und  sozialen 
Verhältnisse  Tirols  in  jener  Zeit  enthalten.  —  Im  Anhang  verbreitet  sich 
der  Verf.  (im  3.  Exkurs)  auch  über  die  Quellen  und  bietet  u.  a.  eine  be- 
achtenswerte Kritik  der  Denkwürdigkeiten  G.  Kirchmairs. 

A.  Dopsch. 

Ein  feste  Burg  ist  unser  Gott.  Vortrag,  gehalten  von  Max 
Herrmann  in  der  Gesellschaft  für  deutsche  Literatur  zu  Berlin  und  mit 
ihrer  Unterstützung  herausgegeben.  Mit  6  Tafeln  und  einem  bibliogra- 
phischen Anhang  (Kyrieleissche  Lutherfälschungen),  Berlin  B.  Behrs  Verlag 
1905.  Für  die  Entstehungszeit  des  Reformationsliedes  gibt  es  nur  An- 
nahmen, die  zwischen  1521  und  1529  schwanken;  H.  möcht«  sich  für  den 
31.  Oktober  152  7  entscheiden  (S.  4).  Diese  Ansicht  schien  ein  ihm  zu- 
fällig in  die  Hand  geratenes  Buch  zu  befestigen,  ein  latein.  Kodex  des 
Picus  Mirandola  De  amore  divino  (Rom  1516),  das  eine  Eintragung  Luthers 
aufwies  (hett  myr  vereret  meyn  gutter  Freund  herr  J.  Lange  zu  Wittem- 
berg  am  X.  Nov.  1524)  und  am  Schlüsse  des  Buches  handschriftlich  das 
bekannte  »Ein  feste  Burg«  mit  der  Jahreszahl  1527  und  Luthers  Namen 
•enthielt.     Allein  eine  eingehende,    scharfsinnige  Untersuchung  ergab,  dasa 


»)  Abh.  d.  bayr.  Akad.  IlL  Kl.  21.  Bd.  (1894). 

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Notizen.  559 

beide  Einträge  eine  überaas  geschickte  Fälschung  des  Hermann  Eyrieleis 
ans  dem  Jahre  1896  darstellen,  so  dass  also  die  Untersuchung  in  Bezug 
auf  das  ßeformationslied  ein  negatives  Ergebnis  zutage  förderte.  Herrmann 
knüpft  jedoch  daran  eine  schöne  Betrachtung  über  FäLscherpsychologie  und 
stellt  Grundsätze  auf,  wie  man  künftig  auftauchenden  Lutherhandschriften 
gegenüber  verfahren  solle;  S.  24  spricht  er  sich  auch  im  Interesse  von 
Echtheitsforschungen  gegen  die  bei  den  Historikern  beliebte  >sog.  Verein- 
fachung der  Schreibweise*  bei  Veröffentlichung  von  Originalien  aus. 

S.  M.  Prem. 

Die  Grammatica  Figurata  des  Mathias  Bingmann  (Phile- 
sius  Vogesigena)  in  Faksimiledruck  herausgegeben  mit  einer  Einleitung 
von  Fr.  B.  v.  Wies  er  (Drucke  und  Holzschnitte  des  XV.  und  XVI.  Jahr- 
hunderts in  getreuer  Nachbildung.  XL).  Strassburg,  I.  H.  Ed.  Heitz  (Heitz 
u.  Mündel)  1905,  8*^  16  +  63  SS.  Nachdem  das  einzige  bis  dahin  be- 
kannte Exemplar  der  Grammatica  figurata  des  Bingmann -Philesius  bei  der 
Beschiessung  Strassburgs  lb70  zugrunde  gegangen  war,  hielt  man  dieses 
bibliographische  Unicum  überhaupt  für  verloren.  Doch  gelang  es  F.  v.  Wieser 
bei  seinen  Forschungen  über  Waldseemüller  und  dessen  Freund  Bingmann,  in 
der  Staatsbibliothek  zu  München  ein  zweites  Exemplar  zu  finden  (bevor  noch 
gleiche  Entdeckungen  in  Wien  und  in  Prag  gemacht  wurden).  Dieses  päda- 
gogisch, literarisch  xmd  kulturhistorisch  merkwürdige  Büchlein  erscheint 
nun  hier  faksimilirt,  wozu  F.  v.  Wieser  eine  kurze,  gründliche  Einleitung 
geschrieben  hat,  die  noch  auf  manches  andere  Interessante  aufmerksam 
macht,  so  auf  ein  zweites  Exemplar  der  juristischen  Spielkarten  Mumers 
im  kunsthistorischen  Hofmuseum  in  Wien,  und  einige  Irrtümer  älterer 
Forscher  berichtigt.  Spielkarten  haben  auch  zur  Grammatica  figurata  ge- 
hört, die  übrigens  für  die  Geschichte  der  Geographie  von  Belang  ist,  weil 
sie  Daten  zur  Entstehungsgeschichte  der  grossen  Strassburger  Ptolemäus- 
Ausgabe  von  1513  liefert,  wozu  Bingmann  (unter  Vermittlung  des  Huma- 
nisten Pico  de  Mirandola)  1508  eine  gute  Handschrift  in  Italien  holte  (S.  15). 

S.  M.  Prem. 

Eine  Eigentümlichkeit  Kroatiens  ist  die  durch  Privilegien  des  Königs 
Bela  IV.  begründete  adelige  Bauemgemeinde  des  > Auerochsenfeldes*  Turo- 
polje,  am  rechten  Ufer  der  Save  zwischen  Agram  und  Sisek,  die  in  der 
Neuzeit  an  300  Familien  in  33  Dörfern  und  Weilern  zählte  und  heute 
noch  durch  ihren  Comes  auf  dem  kroatischen  Landtag  vertreten  wird. 
Diese  Adelsgemeinde  hat  den  Beschluss  gefasst  ihre  historischen  Denkmäler 
zu  sammeln  und  herauszugeben.  Die  ersten  zwei  Bände  liegen  gedruckt 
vor:  ^Monumenta  historica  nobilis  communitatis  Turopolje, 
olim  >campus  Zagrabiensis*  dictae*,  auf  Kosten  der  Adelsgemeinde 
herausgegeben  von  Emil  Laszowski  (Agram  I  1904,  XLI  und  529  S. 
U,  1905,  XXXIV  und  624  S.).  Sie  enthalten  672  Urkiinden  aus  den 
J.  1225 — 1526,  aus  dem  Komitatsarchiv,  dem  Privatbesitz  der  Tnropoljer 
Familien  und  den  Archiven  vor  Agram,  Budapest  und  Wien,  mit  einem 
lateinischen  Begest  von  jedem  Stück  und  eingehendem  Namens-  und  Sach- 
register.    Es  ist,  neben  den  vom  unlängst  verstorbenen  Domherrn  Tkalci(5 


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560  Notizen. 

redigirten  »Monumenta*  zur  Geschichte  von  Agram,  eine  für  das  Studium 
der  inneren  Verhältnisse  des  mittelalterlichen  Kroatiens  sehr  wertvolle 
Sammlung.  C.  Jireöek. 

Die  kgl.  serbische  Akademie  der  Wissenschaften  hat  eine  Sammlung 
von  diplomatischen  Korrespondenzen  zur  Geschichte  des  ersten^ 
von  Karagjorgje  geführten  serbischen  Aufstandes  (1804 — 
1813)  begonnen.  Der  erste  Band  (»Zbomik«  für  serbische  Geschichte, 
Sprache  und  Literatur,  2.  Abteilung,  Band  l)  bringt  aber  nicht  die  wichtigste 
Korrespondenz,  nämlich  die  russische  und  österreichische,  sondern  die  fran- 
zösische aus  den  Pariser  Archiven,  herausgegeben  von  Dr.  Michael  Gavri- 
lovi(5,  769  Nummern  (Belgrad  1904,  XXIV  und  842  S.  in  S^).  Der 
grösste  Teil  des  Bandes  enthält  Depeschen  des  französischen  Generalkonsuls 
Pierre  David  aus  Travnik  in  Bosnien,  Berichte  des  Obersten  Baron  M^riagCt 
französischen  Agenten  in  Widin,  und  Aktenstücke  über  die  bisher  fast 
unbekannte  Mission  des  serbischen  Kapitäns  Rado  Vußiniö  nach  Paris. 

C.  Jireöek. 


Preisanf gaben. 

Die  rechts-  und  staatswissenschaftliche  Fakultät  der  k.  k.  Universität 
zu  Wien  stellt  auf  Grund  einer  Widmung  des  verstorbenen  HofratsProf. 
Dr.  Anton  Menger  und  der  »Juristischen  Gesellschaft^  in 
Wien  die  folgenden  zwei  Preisaufgaben: 

1.  Quellenmässige  Darstellung  der  österreichischen 
Verfassungsgeschichte  seit  dem  16.  Jahrhundert,  ev.  einea 
wichtigen  Teiles  derselben; 

2.  Quellenmässige  Darstellung  der  Bechtsentwicklung 
auf  einem  Teilgebiete  des  österreichischen  Privatrechts 
von  der  Rezeption  des  römischen  Rechts  bis  zur  Kodifi- 
kation. 

Bewerbungsschriften  sind  spätestens  bis  letzten  Dezember  1911 
in  druckfertigem  Zustand  an  das  Dekanat  der  rechts-  und  staats- 
wissenschaftlichen Fakultät  in  Wien  einzusenden. 

Der  ausgeschriebene  Preis  für  jede  der  beiden  Aufgaben  beträgt  je 
2400  Kronen. 

Die  Gesellschaft  für  Rheinische  Geschichtskunde  setzt 
aus  der  Mevissen-Stiftung  auf  die  Lösung  folgender  Preisaufgaben 
Preise  aus: 

1.  Begründung  und  Ausbau  der  Brandenburgisch-  Preussischen  Herr- 
schaft am  Niederrhein.  Zur  Feier  ihres  dreihundertjährigen  Bestehens» 
Preis:   3000  Mark.     Frist:   1.  Oktober   1908. 

2.  Konrad  von  Heresbach  mit  besonderer  Rücksicht  auf  seine  Be- 
deutung als  Paedagoge.     Preis:  2000  Mark.     Frist:  1.  Juli  1909. 

Bewerbungsschriften  sind  bis  zu  dem  angegebenen  Terminen  an  den 
Vorsitzenden  Archivdirektor  Professor  Dr.  Hansen  in  Köln  einzusenden. 


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•7;    _  ".  i   C 


'w'zr^^'-  Inhalt. 

Sdite 

Di«  älteren  Stadtrechte  von  Freiburg*  im  Breisgau  von  Hermann  Flamm      401 

t!ber^eine  burgundische  Gesandtschaft  an  den  kaiserlichen  und  päpstlichen 

t^j^  .         Hof  im  Jahre  1460  von  Otto  Cartellieri 448 

,  Kelson,    Wellington    und     Gneisenau,    die    militäri«chen    Haupig^ner 
.  :e  iic^  '  Napoleons  L  von  Julius  V.  Pflugk-Harttung     ....      465 

•  •-•****     iCleine  Mitteilungen: 

*  ;.  Sigillum  cltationis  von  Milan  v.  äufflay 515 

'*-.V....  .        Eine  Quelle  zur  Geschichte  FVianls  von  Oskar  Freih.  v.  Mitis  518 

,.  7. .  ^Literatur: 
'*!.    .   .,    •         Altmann  W.  u.  Bernheim  E.  Auegewählte  Arkunden  zur  Erläuterung 
^  T.  :      ^  der  Vcrfessungsgeschichte  Deutschlands  im  Mittelalter  (3.  Auß.) 

*  *  *  *  ^  (G.  V.  Below) 522 

-.  -:  LuBchin  v.  Ebengreuth  A..,  Allgemeine  Mänzkunde  und  Geldgeschichte 

^  .  - .  des  Mittelaltei-8  und  der  neueren  Zeit  (V.  v.  Hoimann)         .        .      526 

-/   ^  ^^c  Ders.»   Die  Mönze  als  historisches  Denkmal  sowie  ihre  Bedeutung  im 

"'    .. ,,  Rechts-  und  Wirtschafteleb^n  (V.  v.  Hofma4n)        ....      626 

-^     '         "        Hruseväkyj  M,,  Geschichte  des  ukrainischen  (ruthenischen)  Volkes  L  Bd. 

(Milkovicz) 527 

Acta^^Salzburgo-Aquilejensia.  i.  Bd.  Die  Urkunden  über  die  Beziehungen 
der  päpstlichen  Kurie. zur  Provinz  und  Diözese  Salzburg  (mit  Gurk, 

—  '*  Chiemsee,  Seckau  und  Lavant)  in  der  Avignonischen  Zeit :  1316  bis 

3378.  Gesammelt  und  bearbeitet  von  A.  Lang  (H.  v.  tirbik)         .      535 

-  ^  '^  Die  historische   periodische  Literatur  Böhmens,  Mährens  und  ÖsteiT.- 

•  ""^  Schlesiens  1902—1904  (B.  Bretholz) 539 

♦ 
-^  '       Notizen  Über: 

^-  Sbornlk  praci  historickych,    (Festschrift  aus  Anlaas  des  60.  Ge- 

^  '        '  buttatages  des  Hofrats  Prof.  Dr.  Jaroslav  Goll).    S.  553.  —  Fest- 

-*  gaben    anlässlich    der    Hauptversammlung     der    deutschen    Ge- 


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Seitt 
schichts-  und  Altertumsvereine  und  des  VI.  Deutschen  Archivtages 
in  Wien.  S.  554.  —  P.  Scheffier-Boichotßt,  Gesammelte  Schriften, 
2.  Bd.  (0.  Redlich).  S.  555.  •—  v.  Zahn,  Styriaea  (Starzei*).  S.  556. 
—  E.  Salzer,  Der  übertritt  des  Grossen  Kurfürsten,  von  der 
schwedischen  auf  die  polnische  Seite  während  des  ersten  nordischen 
'  Krieges  in  Pufendorfd  »Carl  Gustav*  und  > Friedrich  Wilhelm« 
(0.  Redlich).  S.  556.  —  L.  Zdekauer,  Relazione  sulla  mostra  degli 
archivi  S.  557  und  L.  Chiappelli,  A  proposito  della  mostra  paleo- 
grafica  di  Macerata  nel  1906  (v.  Luschin).  S.  557.  —  H.  Wopfner, 
Das  Tiroler  Freistiftrecht  (A.Dopsch).  S.  557.  —  Hirn  F.,  Geschichte 
der  Tiroler  Landtage  yon  1518  bis  1525  (A  Dopsch).  S.  558.  — 
M.  Herrmann,  Ein  feste  Burg  ist  unser  Gott  (S.  M.  Prem).  S.  558.  — 
Die  Grammatica  Figurata  des  Mathias  Ringmann  hg.  von  F.  R. 
V.  Wieser  (S.  M.  Prem).  S.  559.  —  E.  Laszowski,  Monumenta 
historlca  nobilia  conununitatis  Turopolje,  oliin  »campus  Zagra- 
biensis«  dictae  (C.  Jireßek). '  B,  559.  —  Korrespondenzen  zur  Ge- 
schichte des  ersten  von  Karagjorgje  gef&hrten  serbischen  Aof- 
standes  1804—1813,   hg.   von  M.  Gavriloviö  (C.  Jirecek).    S.  5^. 

Preisanfgaben .        .        .      560 


l 


Druck  der  WAGNER'scben  Lnivcmt&ts-Buchdruckeroi  in  lunsbriiClr. 


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MlTfElLüNGEN  DESTNSTITÜTS 

PCR 

ÖSTERREICHISCHE 

GESCHICHTSFORSCHUNG. 

UNTEK  MirWlRKUNO  VON_.  .  . 

ALP.  DOPSCe,  \  V.  OTTEKTHAL  dmb  PR.  WICKHOPP 

UKDieiHT  VOM  > 

OSAVALD  KEDLICH. 

XXVIU.  BAND.    4.  HEFT. 
MIT  EINER  TAFEL  UND  EINEM  TEXTBILD. 


INNSBRUCK. 

VERLAG  DER  WAGNERISCHEN  ÜNIVERSITÄTS-BUCHHANDLUNG. 
1907. 

i 


Zusendungen  an  die  Redaktion  wolle  man  ^eflUligBt  adreMiren:   Wien  I. 
UniTersität,  Institut  füt  österr.  Geschichtsforschung. 


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Die  Abonnenten  der  „Mitteilungen  des  Instituts  tdv 
österreichische  Greschiehtsforschung'^  erhalten  als  Beili^e 
zu  den  einzelnen  Heften  ohne  Erhöhung  des  Abonnements- 
Preises  die  ^Kunstgeschichtlichen  Anzeigen^»  welche  auch 
gesondert  zum  Preise  von  K  2.40  'f&r  den  Jahrgang  aus- 
gegeben werden. 


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Zam  Hantgemal. 

Von 

Th.  Ilgen. 

(Mit  einer  Tafel  und  einem  Textbild.) 


In  seinem  neuesten  Aufsatz  über  das  ^Hantgemal''  hat  Philipp 
Hecki)  die  ihm  von  anderer  Seite  vorgeschlagene  Deutung  als  ,  Hand- 
zeichen* im  Sinne  eines  Geschlechtszeicheus  ablehnen  zu  müssen  ge- 
glaubt 2).  Nach  seiner  Meinung  liegen  keine  Beweise  dafür  vor,  dass 
der  Ausdruck  , Hantgemal*  für  Hausmarke  oder  Wappen  verwendet 
worden  sei.  Zwar  gibt  er  zu,  dass  im  Codex  Falkensteinensis 
«cyrographura*  als  wurzeltreue  Übersetzung  dafür  eintritt  und  dass 
als  weitere  gleichartige  Erläuterung  die  Miniaturen,  die  über  dem 
Text  der  Stelle  stehen,  anzusehen  sind.  Ein  Handweiser  nämlich  ist 
auf  die  Zeichnung  des  Falkensteinschen  Wappens  gerichtet,  die  Heck 
aber  für  jünger  als  die  Schrift  hält  3).  Da  das  Wappen  der  Grafen 
von  Falkenstein  jedoch  nicht  aus  einer  Hausmarke  hervorgegangen 
ist,  wird  die  Beziehung  von  cyrographum,  zu  deutsch  „hantgemalehe"* 
in  der  Textstelle  auf  die  Zeichnung  bestritten. 

Ein  urkundliches  Beispiel,  dass  das  deutsche  Wort  die  Geltung 
als  ^Handzeichen"  gehabt  habe,  vermag  auch  ich  nicht  beizubringen. 
Für  den  lateinischen  Ausdruck  besitzen  wir  jedoch  einen  ganz  sicheren 
Beleg  in  einer  Urkunde  des  Klosters  Siegburg.  Dessen  Stifter,  Erz- 
bischof Anno  II.   von  Köln  (1056 — 1075)   veranlasst   den   nobilis   vir 


»)  Diese  Zeitschrift  28,  1—51. 

*)  S.  40.  Nach  ihm  ist  darunter  ausschliesslich  die  Heimat  zu  verstehen. 
S.  auch  Heck,  Der  Sachsenspiegel  und  die  Stände  der  Freien  in  den  Beiträgen 
Bur  Gesch.  der  Stände  im  MA.  II  500  ff. 

3)  S.  11  dieser  Zeitschr. 

MitteUungen  XXVIII.  36  ^  , 

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562  Th.  llgen. 

Dioderichus  proprietatem  in  loco  Seeida  cum  30  mancipiis  an  die  Abtei 
potestative  zu  übergeben,  iudem  diese  dem  genannten  Edlen  und  dessen 
Gattin  dagegen  auf  Lebenszeit  Güter  in  Sülsa  tiberweist  Beide  Orte 
Seeida  (=  Seheiderhöbe  oder  Kirelischeid)  und  Sülz  liegen  im  Ereis 
Siegburg.  Die  über  den  Tauseh  von  Erzbisehof  Anno  ausgestellte 
Originalurkunde  ist  uns  erhalten  ^).  Sie  bringt  am  Sehluss  folgende 
Korroborationsformel :  Et  ut  hoc  stabile  et  ineonvulsum  permaneat, 
istius  eirografi  et  sigilli  nostri  approbatione  confirmare  curavimas. 
Das  Siegel  des  Erzbisehofs  ist  dem  Pergament  unten  an  der  heraldisch 
rechten  Seite  aufgedrückt  ^).  Am  linken  Rand  sieht  man  den  kleineren  ' 
Teil  einer  durchschnittenen  Marke.  Das  Dokument  war  also  in  dop- 
pelter Form  ausgefertigt.  Beim  Halbiren  des  Pergaments  ist  der 
grössere  Teil  der  Marke  auf  das  Exemplar  gefallen,  das  offenbar  dem 
Edlen  Dioderichus  ausgehändigt  wurde  und  das  uns  heute  nicht  mehr 
erhalten  ist.  Wir  geben  den  Abschnitt  der  Marke  auf  der  Siegbnrger 
Ausfertigung  in  Original  grosse  hier  quergelegt  wieder. 


a — b  Seitliche  Schnittfläche  des  Pergaments. 

Die  ganze  Marke  hat  also  aus  zwei  konzentrischen  Kreisen  be- 
standen, in  deren  inneren  als  Durchmesser  ein  kräftiger  Balken  gelegt 
war.  Da  in  der  Urkunde  nur  der  Erzbischof  Anno  und  der  Edle 
Dioderichus  handelnd  auftreten  —  Abt  Erphos  von  Siegburg  Zustim- 
mung zu  dem  Vorgang  wird  bloss  nebenbei  erwähnt  —  kann  die  INotiz 
der  Korroborationsformel  „istius  eirografi*  nur  auf  die  an  zweiter 
Stelle  genannte  Persönlichkeit  des  Dioderichus  bezogen  werden.   Zweifel- 


»)  St-A.  Düsseldorf,  Abtei  Siegburg  12.  Sie  ist  nicht  datirt  und  da  andere 
Anhaltspunkte  fehlen,  kann  sie  nur  nach  den  Regierungsjahren  des  Erzbiechofs 
und  des  Abtes  Erpho  von  Siegburg  in  die  Zeit  zwischen  1065 — 1075  eingereiht 
werden;  s.  den  Druck  bei  Lacomblet,  ÜB.  für  die  Gesch.  des  Niederrheina  I,  221 
und  üppermann  0.,  Kritische  Studien  zur  älteren  Kölner  Gesch.  in  der  West- 
deutschen Zeitschr.  21,  65  f.   An  der  Echtheit  der  Urkunde  ist  nicht  zu  zweifeln. 

'^)  Vgl.  dazu  Ewald  W.,  Die  Siegel  des  Erzbischofs  Anno  II  von  Köln  in 
der  Westdeutschen  Zeitschr.  24,  Siegeltafel  Nr.  6. 


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Zum  Hantgemal.  563 

los  müssen  wir  daher  den  Markenschnitt  als  einen  Teil  des  Handzeichens 
des  nobilis  vir  D.  ansehen.  Und  es  ergibt  sich  weiter  aus  dem  Wort- 
laut der  Korroborationsformel,  daß  das  cirografum  in  seiner  recht- 
lichen Bedeutung  als  Beweismittel  vollständig  gleichwertig  neben  das 
Siegel  des  Erzbischofes  tritt. 

So  vereinzelt  auch  das  Beispiel  *)  dasteht,  der  Schluss  muss 
aus  seinem  Vorhandensein  mit  Notwendigkeit  gezogen  werden,  dass 
die  Nobiles,  bevor  es  am  Ausgang  des  12.  und  im  Beginn  des  13.  Jahr- 
hunderts bei  ihnen  Brauch  wurde,  Siegel  zu  führen,  in  der  früheren 
Zeit  sich  auch  zur  Beglaubigung  von  Urkunden  gewisser  graphischer 
Zeichen  bedienten  2),  die  offenbar  die  Namensunterschrift  ersetzen  sollten 
und  daher  als  eigentliche  Handzeichen  auszusprechen  sind.  Mag  auch 
ähnlich  wie  bei  den  Monogrammen  der  Kaiser  der  größere  Teil  eines 
solchen  Zeichens  vom  Schreiber  der  Urkunde  angefertigt  sein,  als 
gewiss  aber  dürfen  wir  annehmen,  dass  der  Zeicheninhaber  an  irgend 
einer  Stelle  ein  Vollziehungsmerkmal  angebracht  hat..  Die  äusseren 
Linien  der  konzentrischen  Kreise  bei  der  Marke  des  Edlen  Dioderichus 
sind  zwar  mit  dem  Zirkel  gezogen,  aber  vielleicht  hat  dieser  bei  der 
Schwärzung  des  Inuenraumes  der  Kreise  oder  bei  dem  Anlegen  des 
kräftigen  Durchmesserbalkens  sich  beteiligt 

Dass  die  Marke  in  ihrer  Form  sich  den  als  Haus-  und  Hofmarken 
gekennzeichneten  Sinnbildern  anschliesst,  lehrt  ein  Blick  auf  die  von 
Homeyer  seinem  Werke  beigegebenen  Tafeln  8).  Es  sei  ausdrücklich 
noch  hervorgehoben,  daß  der  Edle  Dioderichus  ihm  gehöriges  Eigen 
mit  aller  daran  klebenden  Gerechtigkeit  in  der  Urkunde  auflässt. 

Es  kann  uns  nun  nicht  wundern,  nachdem  wir  gesehen  haben, 
dass  das  cirografum  den  gleichen  Wert   wie   das  Siegel    hat    und  den 


•)  Auch  die  Kirche  in  Bardenberg,  Landkreis  Aachen,  führt  1191  ein  cyro- 
graphum.  In  dem  genannten  Jahr  findet  eine  Auseinandersetzung  zwischen  dem 
Stift  Köln-Severin  und  dem  Ritter  Dietrich  von  Bruch  wegen  des  Zehnten  in 
Bardenberg  statt.  Die  darüber  in  doppelter  Ausfertigung  ausgegebene  Urkunde 
war  auf  der  Rückseite  beider  Exemplare  mit  Balken  gezeichnet,  die  in  Kreuzform 
übereinandergelegt  sind,  und  die  sich,  wenn  das  Pergament  beider  Stücke  an  der 
Schnittfläche  zusammengepasst  wird,  zu  einer  Figur  ergänzen.  Auf  der  einen 
Ausfertigung  ist  an  einen  Balken  angeschrieben:  cjrographum  de  Bardenbach. 
In  der  Korroborationsformlel  fehlt  darüber  eine  Angabe.  Beide  Stücke  eind  be- 
siegelt; St.  A.  Düsseldorf,  Köln-Severin  Nr.  6. 

«)  Die  Yon  C.  G.  Homeyei-,  Die  Hans-  und  Hofmarken,  Berlin  1870,  S.  166  f. 
angeführten  Beispiele  von  Handzeichen  edler  Geschlechter  stammen,  soweit  sie  mit 
Sicherheit  dieser  Kategorie  zugesprochen  werden  können,  ei-st  aus  späterer  Zeit, 
dem  15.  Jh.;  man  könnte  daher  versucht  sein,  deren  Gebrauch  aus  den  Vor- 
bildern bäuerlicher  Hausmarken  herzuleiten. 

8)  S.  Taf.  3,  25  u.  flp. 

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564  Th.  Ilgen. 

nämlichen  Zwecken  wie  dieses  dient,  wenn  wir  diesen  Ausdruck  auch  zur 
Bezeichnung  des  Siegels  augewendet  finden.  In  einer  Urkunde  vom 
Jahre  1220  bekräftigt  Graf  Otto  von  Tecklenburg  eine  Schenkungs- 
urkunde für  das  Kloster  Marienfeld  mit  den  Worten :  ut  hoc  .  .  factum 
stabile  semper  et  inconyulsum  permaneat,  nostri  cyrograhi  uppo- 
suimus  firmamentum  ^).  Dass  mit  dem  Ausdruck  nostri  cyrographi 
firmamentum  das  Siegel  gemeint  ist,  unterliegt  keinem  Zweifel.  Der 
Urkunde  fehlt  jedes  Handzeichen;  auch  ^apposuimus'  passt  mehr  auf 
die  für  die  Siegelbefestigung  erforderlichen  Manipulationen.  Das  Siegel 
aber  des  Grafen  von  Tecklenburg  bietet  eine  Darstellung  der  Stammburg 
des  Hauses  dar.  Graf  Otto  hat  den  Stempel  dieses  Siegels  von  seinem  Vater 
Simon  ererbt  und  ihn  in  den  beiden  ersten  Jahrzehnten  seiner  Regierung 
ausschliesslich  geführt*)  In  der  gleichen  Weise  wie  Graf  Otto  von  Tecklen- 
burg bezeichnet  1221  der  Edle  Hermann  von  der  Lippe  sein  Siegel,  das 
aber  ein  Wappensiegel  darstellt,  als  Chirograph ;  im  runden  Siegelfeld  sieht 
man  den  Schild  mit  der  fünfblätterigen  lippischen  Böse  ^).  Hermanns 
von  der  Lippe  Vater,  Beruard,  später  Selonensis  episcopus  (von  Seiburg?) 
erneuert  in  einer  Urkunde  von  1221  eine  Güterschenkung  an  das 
von  ihm  gestiftete  Zisterzienserkloster  Marienfeld  mit  den  Worteü: 
ut  fortius  obstruatur  frequens  aditus  malignantium,  non  ociosuro  repu- 
tavimus  hoc  factum  recapitulare  et  de  nostro  cyrographo  et  fili- 
orum  nostro  rum  adhibere  munimen  habundans  atque  cautelam^).  Es 
folgt  darauf  im  Text  der  Urkunde  die  Aufzählung  der  Güter,  dann 
heisst  es  aber  in  der  Schi usskorroborationsfor Diel :  presentem  paginam 
conscribi  nostrique  appensione  sigilli  et  filiorum  nostrorum  fecimus 
communiri.  Von  dem  Original  dieses  Bestätigungsbriefes  sind  noch 
Fragmente  enthalten,  die  Siegel  fehlen  jedoch.  Es  scheiut  aber  aus- 
geschlossen, dass  man  nach  diesem  Sachverhalt  die  Vermutung  hegen 
dürfte,  als  ob  die  erneute  Schenkungsurkunde  —  im  vorausgehenden 
Texte  heisst  es  ausdrücklich :  que  nostra  donatio  licet  in  aliis  privilegiis 
immobilem  habeat  firmitatem  —  aufs  neue  in  zweifacher  Ausfertigung 
erfolgt  sei,    von  denen  eine  mit  dem  Chirograph   des    Ausstellers  und 


•)  Westfälisches  ÜB.  III  152:  ,ap«  ist  dein  posuimus  ausdrücklich  über- 
geschrieben. 

»)  Abbildung  s.  Westfälische  biegel  des  Mittelalters  I,  2.  Taf.  20,  1  und 
Einleit.  S.  11. 

3)  Westf.  ÜB.  ni  171  die  Korroborationsformel  lautet  hier:  Nos  igitur  in 
testimonium  huius  facti  presenti  pagine  nostri  cyrographi  appoeuimus  fir- 
mamentum. Auch  an  dem  Original  dieser  Urkunde  sind  Spuren  eines  Hand- 
zeichens nicht  zu  entdecken.  Abbildung  des  Siegels  bei  Preuss  u.  Falkmann, 
Lippische  Regesten  l  Taf.  2  u.  auf  der  zum  Aufsatz  gehörigen  Sirgeltafel,  Siegel  Nr.  U 

*)  Westfäl.  ÜB.  IIl.  167. 


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Zum  Hantgemal.  5g5 

seiner  Söhne,  die  andere  mit  den  Siegeln  der  Betreffenden  versehen 
gewesen  wäre.  Sonach  ist  das  cyrographum  des  Bischofs  Bernhard 
und  seiner  Sohne  mit  deren  sigillum  identisch.  Endlich  confirmirt 
auch  Bischof  Adolf  von  Osnabrück,  ein  geborner  Teckleuburger,  eben- 
falls im  Jahre  1221  einen  Schenkungsbrief  für  das  Kloster  Marien- 
feld nostri  auctoritate  cyrographi  ^),  worunter  auch  hier  das 
Siegel  zu  verstehen  ist. 

Diese  vereinzelten  Beispiele  gehören  einem  territorial  sehr  eng- 
begrenzten Gebiet  an.  Die  Teckleiiburger  und  Lipper  Familie,  deren 
Mitglieder  sich  des  Ausdrucks  cyrographum  für  ihre  Siegel  freilich, 
soweit  festgestellt  werden  konnte,  nur  in  den  Jahren  1220  und  1221 
bedienen,  waren  zudem  verwandt;  Hermann  von  der  Lippe  hatte 
Oda  von  Tecklenburg,  wahrscheinlich  Graf  Simons  Tochter,  zur  Ge- 
mahlin. Haben  wir  es  daher  hier  mit  Fällen  persönlicher  Liebhaberei 
zu  tun,  der  das  Siegel  auch  die  gelegentliche  Bezeichnung  als  cyro- 
graphum verdankt,  an  der  Tatsache  ist  nicht  zu  zweifeln,  dass  im 
13.  Jahrhundert  die  Siegel  ungesehener  Persönlichkeiten  die  Funktionen 
der  zuvor  in  diesen  Kreisen  ebenfalls  gebräuchlichen  Handzeichen 
übernommen  haben.  Wie  diese  ist  dann  auch  das  Siegel  teilweise 
Besitzzeichen  geworden. 

An  anderer  Stelle*)  habe  ich  diese  Stufenfolge  der  Eutwickelung 
schon  kurz  skizzirt  und  mit  einigen  Beispielen  zu  belegen  versucht 
Es  sei  hier  nur  der  bemerkenswerte  Fall  hervorgehoben,  dass  ein  An- 
gehöriger eines  nicht  näher  benannten  Ordens  frater  Lodewicus  de 
Meldreke  1281  sein  einer  Urkunde  angehängtes  Siegel  als  sigillum 
nostri  predii  bezeichnet 8).  Leider  ist  der  Siegelabdruck  verloren 
gegangen.  Der  Ordensbruder  kann  jedoch  hier  nicht  den  Stempel 
seines  Ordenshauses  geführt  haben,  denn  dieses  ist  bei  dem  in  der  Urkunde 
getätigten  Akt  gar  nicht  beteiligt;  mit  dem  sigillum  nostri  predii 
muss  sein  Familiensiegel  gemeint  sein*).  Die  Meldreke's  aber  sind 
ebenfalls  ein  westfälisches  Geschlecht,  das  in  Mellrich  im  Kreise 
Lippstadt  seinen  Sitz  hatte.  Sie  führen  im  14.  Jahrhundert  im  Siegel 
den  Schild  mit  einem  bordierten  Kechtbalken  ^).  Bezeichnender  Weise 
gehört  auch  dieses  Beispiel  in  die  Nachbarschaft  des  Besitzes  des 
lippischen  Grafenhauses. 


»)  A.  «.  0.  166. 

«)  Die  Westfälischen  Siegel  des  Mittelalters  IV  Einl.  Sp.  13  ff. 
3)  Westfäl.  LB.  IV  1621. 

*)  Meine  Annahme,  Westfäl.  Siegel  IV  Sp.  13,  dass  Ludwig  Mönch  in  Harde- 
hausen  gewesen  sei,  ist,  wie  ich  jetzt  bemerke,  nicht  haltbar. 
^)  Westfäl.  Siegel  IV  S.  43. 

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566  Th.  Ilgen. 

Die  Grafen  und  Edelherrn  sind  es,  die  nächst  den  Kaisern  und 
Königen  von  Personen  des  Laienstandes  sich  am  frühesten  Siegel  an- 
geschafft haben  ^).  Durch  sie  vornehmlich  ist  die  Bild-  und  Zeichen- 
sjmbolik  in  die  Sphragistik  hineingetragen.  Nehmen  sie  in  der 
ältesten  Zeit  noch  häufiger  ein  Abbild  ihrer  Stammburg  in  das  Siegel- 
feld auf,  so  entlehnen  doch  sehr  viele  ihrer  Standesgenossen  ihr  Siegel- 
bild von  vornherein  ihrem  Wappenschild  und  setzen  es  mit  diesem 
selbst  in  das  Siegelfeld.  Wie  aber  ein  ursprüngliches  Hauszeichen, 
ein  Spiegel,  zunächst  als  Siegelbild  gebraucht  und  welche  Umformung 
es  bei  der  Herrichtung  zur  Wappenfigur  erfahren  hat,  habe  ich  an 
den  Siegeln  der  Spiegel  zum  Desenberg  erläutert^). 

Darüber  kann  wohl  nach  den  obigen  Darlegungen  ein  Zweifel 
nicht  mehr  obwalten :  die  Nobiles  haben  an  Stelle  der  späteren  Siegel 
in  den  früheren  Jahrhunderten  ihr  Handzeichen,  cirographum,  ver- 
wendet. Dass  dieses  zugleich  Besitzzeichen  gewesen  ist,  läsät  sich 
gewiss  nicht  bestreiten.  Die  analoge  Bedeutung  und  der  gleichartige 
Gebrauch  der  städtischen  und  bäuerlichen  Hausmarken  der  späteren 
Jahrhunderte  des  Mittelalters  legen  uns  allein  schon  diese  Annahme 
nahe.  Und  wenn  dann  im  13.  Jahrhundert  das  Siegel  eines  Adeligen, 
vermutlich  ein  Wappensiegel,  durch  die  Bezeichnung  sigillum  predii 
nostri  die  gleiche  enge  Beziehung  zum  Familienbesitz  aufweist,  so  er- 
gibt sich  doch  klar  und  deutlich,  dass  hier  zwei  ihrem  Ursprung  nach 
nicht  ganz  gleichartige  Kennzeichnungsmethoden  für  die  Persönlich- 
keit im  Laufe  der  Zeit  ineinander  übergeflossen  sind.  So  konnte 
das  Wappen  durch  die  Vermittlung  des  Siegels  an  die  Stelle  des  alten 
Chirographs  rücken.  Dafür  aber  dass  dieses  oder  wenigstens  der 
deutsche  Ausdruck  Hantgemal  so  vollständig  auf  den  vornehmsten 
Besitz  der  Persönlichkeit,  die  es  fQhrte,  transpouirt  worden,  ist,  dass 
dieser  die  gleiche  Benennung  erhielt,  werden  sich  zwar  zu  den  Haupt- 
stützen Homeyers  schwerlich  unzweideutige  neue  Belege  hinzufinden 
lassen.  Indessen  dürften  doch  wohl  die  im  vorstehenden  angeführten 
Beispiele  zu  einem  besseren  Verständnis  einiger  der  vornehmsten  Be- 
weistücke, zunächst  der  Stelle  des  Falkensteiner  Codex,  die  ja  auch 
Heck  in  den  Mittelpunkt  seiner  Beweisführung  stellt,  nicht  unwesent- 
lich beitragen. 

Heck  gebührt  das  Verdienst,  erst  den  authentischen  Wortlaut 
dieses  wichtigen,  handschriftlichen  Eintrag:^,  den  im  letzten  Drittel 
des  12.  Jahrhunderts  Graf  Sigbot  IL   von  Falkenstein   zur   dauernden 


1)  S.  Ilgen,  Sphragistik  in  Meisters  Grundriss  der  Gescbichtswissenschaft  1 351. 
»)  Westf.  Siegel  IV  Taf.  249,  1  flf.  u.  Einl.  Sp.  16. 

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Zum  Hantgemal.  5ß7 

Belehrung  seiner  Nachkommen  hat  aufsetzen  lassen,  ermittelt  zu 
haben.  Wir  drucken  den  fraglichen  Passus  nach  Hecks  Veröflfent- 
lichung  ^)  hier  noch  einmal  ab,  um  durch  die  veränderte  Interpunktion 
unseren  abweichenden  Deutungsversuch,  der  im  Großen  und  Ganzen 
auf  Homeyers  Auslegung  hinausläuft,  sofort  zur  Anschauung  zu  bringen. 

Ne  igitur  posteros  lateat  suos  cyrographum,  quod  teutonica  lin- 
gua  hantgemalehe  vocatur,  suum  videlicet  et  nepotum  suorum  filiorum 
scilicet  sui  fratris,  ubi  situm  sit,  ut  hoc  omnibus  palam  sit,  hie  fecit 
subscribere :  Cyrographum  illud  est  nobilis  viri  mansus ;  sittus  est  apud 
Giselbach  in  cometia  Morsfuorte.  Et  hoc  idem  cyrographum  obtinent 
cum  eis  Hunespergere  et  Prucchepergere. 

Wie  schon  bemerkt  wurde,  ist  über  den  Text  dieser  Stelle  die 
Zeichnung  des  Falkensteinschen  Wappens  gesetzt,  auf  die  eine  weisende 
Hand  die  Aufmersamkeit  des  Lesers  ofifenbar  in  bewußter  Absichtlich- 
keit hinleiten  solP).  Demnach  muß  ein  Zusammenhang  zwischen 
dem  Wortlaut  des  Eintrags  und  der  Wappeuzeichnung  bestehen.  Der 
ergibt  sich  aber  auf  Grund  der  festgestellten  Gleichung:  cyrographum  = 
sigillum  =  Wappen  in  folgender  Weise.  Graf  Sigbot  von  Falkenstein 
oder,  falls  die  Wappenzeichnung  jüngeren  Datums  ist,  einer  seiner 
Nachkommen  hat  ebenso  wie  1220  der  Edelherr  Hermann  von  der  Lippe 
unter  cyrographum  sein  Siegel  oder  Wappen  verstanden.  Zugleich 
bezeichnet  das  Wort,  das  zu  deutsch  hantgemalehe  genannt  wird,  das 
Stammgui  Indem  wie  diese  doppelte  Bedeutung  an  den  entsprechen- 
den Stellen  einsetzen,  erhält  die  handschriftliche  Notiz  diesen  Sinn: 
Damit  bei  seinen  Nachkommen  die  Kenntnis  seines  und  seiner  Nefifen, 
der  Söhne  seines  Bruders,  Hantgemal  nicht  in  Vergessenheit  gerate, 
hat  er  es  hier  schriftlich  aufzeichnen  lassen,  wo  es  gelegen  ist,  und 
damit  es  von  allen  eingesehen  werden  kann*.  Schon  in  diesem  Satz 
kommt  m.  E.  die  Doppelnatur  des  Wortes  zur  Geltung,  übi  situm 
sit,  ist  natürlich  das  Stammgut;  mit  ut  hoc  omnibus  palam  sit  wird 
auf  die  Wappenzeichnung  angespielt.  Das  ubi  situm  sit  direkt  von 
dem  nachfolgenden  Satz  abhängig  zu  machen,  verbietet  das  in  diesem 
enthaltene  hoc.  ^Jenes  Handzeichen  ist"  —  oder  sagen  wir  lieber  — 
.bedeutet  des  Edelings  Hufe**,  deren  Lage  darauf  beschrieben  wird.  »Und 
dieses  nämliche  Cirograph  nehmen  auch  die  Hunsberger  und  Bruchberger 
für  sich  in  Anspruch*.  Ob  in  diesem  letzten  Satz  cyrographum  nur 
auf  das  Stammgut  oder  nur  auf  das  Wappen  oder  auf  beide  Gegen- 
stände zu  beziehen  ist,  lässt  sich  von  vornherein  nicht  mit  Sicherheit 


«)  S.  oben  S    II. 

»)  Ebenda  S.  40  Anm.  3. 


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568  Th.  Ilgen. 

erkennen.  Nun  ist  jedoch  der  obigen  Notiz  von  späterer  Hand  die 
sogenannte  Erwerbsnotiz  i)  angeschlossen,  die  mit  den  Worten:  De 
predio  libertatis  etc.  besagt,  dass  ihm  (dem  Grafen  yon  Falkenstein) 
im  streitigen  Verfahren  vor  dem  Pfalzgrafen  Otto  das  zu  Giselbach 
gelegene  Out  (predium  libertatis)  zu  dauerndem  Besitz  zugesprochen 
sei,  weil  er  als  der  ältere  in  jenem  Geschlecht  erschien.  Die  unzweifel- 
haft nächstliegende  Deutung  ist  daher  die,  dass  man  annimmt,  durch 
diesen  Satz  seien  die  Forderungen  der  Hunsberger  und  Bruchberger 
auf  den  Besitz  des  Stammgutes  abgewiesen.  In  ihnen  hat  man  sicher 
Geschlechtsgenossen  der  Falkensteiner  zu  sehen,  aber  sie  sind  doch 
nicht  mit  den  NeflFen  des  Urhebers  der  Hantgemalnotiz  zu  identifiziren. 
Anspruch  auf  die  Mitbenutzung  des  Geschlechtszeichens,  das  der  Obhut 
des  Seniors  der  Parentel  anvertraut  war,  stand  den  Hunsbergern  und 
Bruchbergern  als  Angehörigen  der  Sippe  aber  wohl  zu^),  Es  liegt 
also  nichts  im  Wege,  wenn  man  in  dem  letzten  Satz  der  Hant- 
gemalnotiz dem  Worte  cyrographum  auch  zugleich  die  Bedeutung 
, Wappen*  geben  will.  In  erster  Linie  jedoch  bezeichnet  es  hier  das 
Stammgut. 

Mit  dieser  doppelten  Bedeutung  des  Wortes  hantgemal  (cyro- 
graphum) =  Handzeichen,  Besitzzeichen,  Siegel,  Wappen  und  anderer- 
seits besonders  gekennzeichnetes  freies  Eigen,  an  dem  das  Besitzzeichen 
haftet  und  von  dem  als  locus  originis  oder  nativitatis  aus  es  zugleich 
zum  üeschlechtszeichen  wird,  erklären  sich  ungezwungen  alle  Stellen, 
die  uns  in  älteren  Quellen  erhalten  sind  8),  mit  Ausnahme  der  von 
Meister  herangezogeneu  zwei  Extravaganten  der  Lex  Salica  *).  Das  hier 
angeführte  „anthmallum''  hat  jedoch  mit  dem  hantgemal  nichts  zu 
tun,  es  ist  vielmehr  durch  mallum  =  dinch  zu  erklären.  Deshalb 
scheidet  auch  die  Auslegung  hantgemal  :=  Gerichtsstand,  die  Meister 
vorschlägt,  die  Heck*»)  ebenfalls  verwirft,  vollständig  aus. 

Vor  allem  erhält  die  Parzivalstelle  bei  solcher  Interpretation  die 
einfachste  Erklärung.  Gahmuret  bittet  nur  darum,  dass  ihm  „sines 
landez  haiitgemaelde"  gelassen  werde,  nicht  ein  Stück  seines  Landes, 
wie  Homeyer  will,  sondern  das  an  diesem  haftende  Erbzeichen,  das 
jener  fortan  zum  Beweise  seiner  Abkunft  im  Schilde  führen  will. 


>)  Heck.    8.  10. 

')  S.  dazu  Ilgen,  Sphi-agit^tik  io  Meiüters  Grnndriss  der  Geschichtswissenschaft 
1  349,  bet'onflers  Anm.  10  und  unten  S.  670. 

3)  S.  die  Zusammenstellung  von  Meister  in  Steinhausens  Arohiv  fttr  Kul- 
turgescb.  IV  395—398. 

*)  A.  a.  0.  395. 

^)  Oben  S.  49  ff. 


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Zum  Hantgemal.  5gg 

Ferner  werden  die  Sachsenspiegelstellen  mit  Zuhilfenahme  dieser 
zwiefachen  Interpretation  erst  verständlich.  In  Paragraph  2  des  Ab- 
schnittes in  26i  der  vom  Gerichtsstand  des  schöffenbar  freien  Mannes 
handelt,  bedeutet  Hantgemal  zweifellos  das  Stammgut.  Anders  steht 
es  mit  I  51  §  4.  Svelk  bcepenbare  vri  man  enen  sinen  genot  to 
kampe  ansprikt,  die  bedarf  to  wetene  sine  vier  aneu  vnde  sin  hant- 
gemal unde  die  to  benomene  oder  iene  weigeret  ime  kampes  mit 
rechte.  In  freier  Übertragung  lautet  dieser  Satz:  „Derjenige  schoffen- 
bar  freie  Mann,  der  seinen  Genossen  zum  Zweikampf  herausfordert, 
muss  seine  vier  Ahnen  kennen  und  sein  Hantgemal  und  diese  nament- 
lich bezeichnen,  sonst  darf  ihm  der  Geforderte  den  Zweikampf  mit 
Recht  verweigern.* 

Die  Benennung  des  Hantgemals  konnte  natürlich  durch  genauere 
ortliche  Angabe  des  Stammsitzes  erfolgen;  aber  den  Genossen  war 
zweifellos  das  als  Handzeichen  geltende  Hantgemal  eines  ihrer  An- 
gehörigen ebenfalls  wohl  bekannt,  weil  es  offenbar  im  öffentlichen 
Leben  zur  Bezeichnung  auch  der  fahrenden  Habe,  des  Viehes,  der  zum 
Schlagen  in  der  gemeinen  Mark  okkupirten  Bäume  und  zu  anderen 
ähnlichen  Zwecken  verwendet  wurde.  So  mochte  es  geniigen,  wenn 
das  Hantgemal  in  irgend  einer  bildlichen  Form,  vielleicht  auch  als 
Stempel  oder  Stempelabdruck  hergerichtet,  vorgelegt  wurde.  Diese  Aus- 
legung muss  aus  dem  Passus  III  29  §  1  gefolgert  werden :  Nen  scepen- 
bare  man  ne  durf  sin  hantgemal  bewisen  noch  sine  vier  auen  benümen, 
he  en  spreke  enen  sinen  genot  kampliken  an.  Diemanmutsikwol 
to  sime  hantgemale  mit  sinem  ede  tien,  al  ne  hebbe^s 
under  ime  nicht.  Dieser  Paragraph  schränkt  demnach  zunächst 
den  Hantgemal-  und  Ahnenbeweis  auf  den  Fall  eines  Zweikampfes 
ein.  Der  folgende  Satz  besagt  aber  doch  ganz  deutlich:  „Der  Mann 
muss  sich  wohl  mit  seinem  Eid  zu  seinem  Hantgemal  bekennen,  auch 
wenn  er  oder  obgleich  er  es  nicht  im  Besitz  (under  ime)  hat*.  Das 
setzt  aber  nicht  voraus,  wie  Wittich i)  will,  dass  jeder  männliche  An- 
gehörige eines  schöffenbar  freien  Geschlechts  ein  besonderes  Hant- 
gemal für  sich  geführt  hat,  sondern  dass  den  Geschlechtsgenossen  ein 
ideeller  Anteil  an  dem  Stammgut,  auf  dem  das  Hantgemal  ruhte,  in- 
sofern   geblieben    ist,    als    sie    mit   der   Berechtigung   zum    Gebrauch 


')  Wittich  W.,  Altfreiheit  und  Dienstbarkeit  des  Uradels  in  Niedersachsen 
in  der  Vierteljahrschrift  für  Sozial-  und  Wirtschaftsgeschichte  IV  S.  40.  Die 
Auslegong,  die  Wittich  hier  und  S.  116  Anm.  105  dem  Satze  gibt:  »Der  Schöffen- 
bare hat  im  Prozess  über  das  Hantgemal  das  Beweisrecht  mit  dem  Eineid,  auch 
wenn  er  nicht  im  Besitz  ist*,  findet  nach  meinem  Dafürhalten  in  dem  einfachen 
Wortlaut  keine  Stütze. 


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570  '^^'  llgen. 

des  besonderen  Besitzzeichens  ihre  Zugehörigkeit  zu  ihrem  sehöffen- 
bar  freien  Geschlechte  erweisen  konnten. 

Für  diese  Eigenschaften  des  Hantgemais  und  seines  späteren 
Ersatzstückes,  des  Siegels,  sind  die  uns  aus  dem  13.  Jahrhundert  über- 
lieferten sigilla  parentele  oder  cognationis  die  sprechendsten  Belege  i). 
Obwohl  auf  einen  persönlichen  Inhaber  lautend,  erhalten  sie  die  oben 
bezeichneten  Titel,  vererben  vom  Vater  auf  den  Sohn  und  werden 
auch  von  Seitenlinien  geführt.  Im  Jahre  1267  besiegelt  Heinrich 
von  Rechede  im  Bistum  Münster  eine  Urkunde  mit  dem  Stempel  seines 
Vaters,  des  Burggrafen  Gottfried  von  Bechede,  sigillo  cognationis 
nostre  de  Bechgethe,  wie  er  sich  ausdrückt.  Mit  der  gleichen  Benen- 
nung gebraucht  wahrscheinlich  den  nämlichen  Stempel  1268  Heinrichs 
Vetter  Conrad  von  Bechede 8.  Das  Siegel,  das  1257  Conrad  von 
Wieslüch  (in  Baden)  einer  Urkunde  anhäugen  Hess,  hat  die  Legende 
S.  Wernheri  de  Wizenloch;  in  der  Korroborationsformel  wird  es 
näher  dahin  charakterisirt :  sigilli  nostri  munimine,  quod  sub  custo- 
dia senioris  parentele  ex  antiqua  consuetudine  servatur*). 

Als  Senior  seines  Geschlechtes,  als  welchen  ihn  die  Gerichtsver- 
handlung vor  dem  Pfalzgrafen  Otto  erwiesen  hatte,  lag  dem  Grafen 
Sigl)ot  II.  von  Falkenstein  die  Sorge  für  die  Erhaltung  des  Hand- 
zeichens seines  Geschlechtes  (cyrographum  =  hantgemalche)  ob,  das 
sich  dauk  der  Entwicklung,  welche  das  Kennzeichnungsverfahren  einer 
Persönlichkeit  im  Ausgang  des  12.  und  im  Anfang  des  13.  Jahr- 
hunderts genommen  hatte,  aus  einer  Marke  oder  einem  Siegelbild  in 
das  Wappen  verwandelt  htitte,  dem  ja  auch,  wie  wir  sahen,  die  An- 
gehörigen des  Tecklenburger  Grafenhauses  und  die  Edelherren  zur 
Lippe  gelegentlich  den  Namen  cyrographum  gegeben  haben.  Der 
Graf  Sigbot  von  Falkenstein  war  als  Generationsältester  aber  auch  im 
Besitz  des  praedium  libertatis  suae,  an  das  nicht  nur  für  ihn,  sondern 
auch  die  andern  Mitglieder  des  Geschlechtes  dessen  Freiheit  ge- 
knüpft war. 

Es  charakterisirt  die  primitive  Bezeichnungsart  unserer  Vorfahren, 
dass  sie  das  Wort  für  die  Figur,  mit  der  die  einzelne  Persönlichkeit 
sich  zunächst  im  öffentlichen  Verkehr  zu  legitimiren  pflegte,  das  Hant- 
gemal,  direkt  auf  ein  bestimmtes  Besitzstück  derselben  anwandten.  Das 
konnte  geschehen,  weil  an  diesem  besondere  Berechtigungen  in  der 
gemeinen  Mark  klebten,  und  der  Inhaber  häufiger  Veranlassung  fand, 

')  S.  oben  S.  568  und  Fürst  Hohenlohe- Waidenburg :  Über  die  gemeinschaft- 
lichen Siegel.    Archival.  Ztschr.  8,  112—120. 

«)  Die  Westfälischen  Siegel  des  MA.  IV  Einl.  Sp.  20. 
3)  Archival.  Ztschr.  8,  113. 


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Zum  Hantgemal.  571 

diese  durch  das  Hantgeraal,  seine  Marke,  kenntlich  zu  machen.  Auf 
diese  Weise  hat  man  offenbar  noch  im  Anfang  des  14.  Jahrhunderts 
die  potestates  militares  *)  zum  Ausdruck  gebracht,  welche  Ritterbürtige 
am  gemeinen  Wald,  Feld  und  der  gemeinen  Weide  hatten,  indem 
Bäume  mit  dem  Stempel  gebrannt,  das  auf  die  Weide  getriebene 
Vieh  damit  gezeichnet  wurden. 

Alle  sachlichen  Einwände  gegen  Homeyers^)  Ansicht,  dass  das 
Hantgemal  das  freie  mit  einem  wehrhaften  Wohnsitze  versehene 
Grundstück  eines  Vollfreien  sei,  welches  als  Stammgut  des  Geschlechtes 
auf  den  Ältesten  der  Schwertseite  sich  vererbte,  werden  m.  E.  durch 
die  greifbare  Analogie  des  späteren  Rittergutes  in  Nordwestdeutsch- 
land mit  dem  Hantgemal  bei  Seite  geschoben.  Wenn  die  Befestigung 
als  das  erste  Erfordernis  für  eiuen  Kittersitz  ermittelt  ist*),  so  lässt 
sich  andererseits  durch  zahlreiche  Zeugnisse  erweisen,  dass  darunter 
nicht  der  gesamte  allodiale  Besitz  des  Inhabers  des  Eittersitzes  ver- 
standen wird,  sondern  die  Bezeichnung  gehört  nur  einem  befestigten 
Hause  an.  Auf  de:?sen  Besitz,  ja  vielfach  nur  auf  die  Hofstatt,  wenn 
etwa  der  Burgenbau  im  Laufe  der  Zeit  verfallen  war,  gründete  sich 
die  Berechtigung  auf  Zulassung  zur  Ritterschaft  eines  Territoriums. 
Mag  der  betreflfeode  Adelige,  der  neu  in  die  Ritterschaft  aufgenommen 
werden  will,  auch  auf  einer  andern  Burg  oder  einem  anderen  Schlosse 
wohnen,  die  Aufschwörung,  die  dazu  notwendig  ist,  erfolgt  in  der 
Regel  auf  den  Sitz  hin,  an  dem  von  altersher  in  seinem  Geschlechte 
das  Vorrecht  haftete.  Ein  in  der  Gegend  bisher  fremdes  Geschlecht 
findet  meist  nur  durch  den  Erwerb  eines  Rittersitzes  die  Möglichkeit 
in  die  Ritterschaft  derselben  einzutreten.  Vor  allem  wird  aber  der 
Rittersitz  in  älterer  Zeit  stets  auf  den  ältesten  männlichen  Nachkommen 
vererbt,  sofern  dieser  dazu  qualifizirt  ist*). 


')  Im  Jahre  1301  übertragen  vier  milites  una  cum  Johanne  dicto  Buff,  Reij- 
nardo  de  Übbendorp  ceterisque  bona  nationis  famulis,  scabinia  et  universis 
parochianis  totius  communitatis  ville  in  Ceyrae  (überzier,  Rheinland)  dem  Abt 
von  Steinfeld  duas  potestates  militares  in  silvam  .  .  Munchbuss  .  .  et  in 
omnem  reliquam  ville  nostre  communitatem  in  Ceyrne  .  .  in  nemoribut<,  undis, 
campis  et  pascnis,     Lacomblet  Uß.  I[l  16. 

*)  Homeyer,  über  die  Heimat  nach  altdeutschem  Recht,  insbesondere  über 
das  Hantgemal  Berlin  1852  S.  43  f. 

')  ü.  von  Below,  Zur  Entstehung  der  Rittergüter,  Jb.  für  Nationalökonomie 
und  Statistik  64,  533. 

*)  Diese  Satzungen  sind  selbstverständlich  in  allen  Territorien  nicht  vollständig 
gleichartig  ausgebildet  und  vor  allem  haben  sie  im  Laufe  der  Jahrhunderte 
mannigfache  Modifikationen  erfahren.  Wenn  beispielsweise  aber  der  klevischen 
Ritterschaft  1510  bewilligt   wird,   dass  beim  Erbfall  der  älteste  Sohn  das  Recht 


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572  Th.  Ilgen. 

Es  soll  nun  uatürlich  nicht  behauptet  werden,  dass  nur  ein  altes 
Hantgemal  sich  zu  einem  späteren  Bittersitz  habe  auswachsen  können, 
aber  der  enge  Zusammenhang,  in  dem  die  Altfreien  früherer  Jahr- 
hunderte zum  Stammsitz  ihres  Geschlechtes  standen,  ist  auch  in  den 
Anschauungskreis  des  Adels  bis  in  die  neueste  Zeit  übergegangen. 
Hier  ein  Beispiel  aus  dem  Jahr  1614.  In  den  Ehepakten,  die  in 
diesem  Jahre  zwischen  Wirich  von  Bernsaw,  Herren  zu  Bellinghoven, 
und  Margarethe  yon  Münster,  Tochter  zu  Ruinen,  geschlossen  wurden, 
wird  festgesetzt,  dass  derjenige  der  männlichen  Nachkommen,  dem 
Haus  und  Herrlichkeit  Ruiuen  anfallen  würde,  den  ,,8tamm,  schildt, 
heim  und  wapflfea"  derer  von  Münster  zu  den  Beinsaw^schen  Wappen 
hinzunehmen  solle,  weil  das  Haus  und  die  Herrlichkeit  Ruinen 
von  undenklichen  Zeiten  her  bei  dem  ^nahmen  und  stamme  deren 
von  Monster*  gewesen  sei^).  Der  Sohn  dieses  Ehepaares,  der  sich 
übrigens  Heinrich  Monster  Wilhelm  von  Bernsaw,  Herr  zu  Rhuenen 
und  Bellinghoven  nennt  und  der  1647  bei  der  klevischen  Ritterschaft 
aufgeschworen  ist,  führt  das  Bernsaw'sche  Wappen,  dem  im  Mittel- 
schild das  Wappen  des  Münsterschen  Geschlechta  aufgelegt  ist;  ferner 
hat  er  die  Helmzierden  beider  Familieu  aufgenommen*). 

So  gut  wie  im  14^  und  15.  Jahrhundert  die  Territorialherren  die 
Anlage  von  Riti  ersitzen  begünstigt,  ja  vielleicht  auch  durch  Bereitstellung 
von  Lehengut  zu  diesem  Zweck  direkt  gefordert  haben,  ebenso  gut  mochte 
es  am  Ausgang  des  13.  Jahrhunderts  ein  bayerischer  Herzog  als  ein 
ihm  kraft  seiner  Territorialhoheit  zustehendes  Recht  ansehen,  ein 
yhantgemaehil*  neu  zu  schaffen.  Auf  diese  Weise  ist  das  Hantgemal 
des  Schergen  von  Sneitse  entstanden,  das  1280  in  einem  Urbar  der 
Herzöge  von  Bayern  genannt  ist^).  Die  Stellung  und  den  Stand  des 
betreffenden  Preco  hier  zu  untersuchen,  müssen  wir  uns  versagen.  Auf 
jeden  Fall  hat  er  ein  herzogliches  Zinslehengut  inne  und  sein  Herr 
hat  ihm  überdies  ein  Lehen  als  Hantgemal  eingeräumt,  vermutlich 
weil  es  Brauch  war,    dass   der  Fronbote  in  seinem  Gerichtsbezirk  ein 


hat,  sich  unter  mehreren  allodialen  Häusern  ,dat  beste  ind  principaell  huyss* 
auszuwählen,  so  beweist  das  doch,  dass  früher  darin  anders  verfahren  wurde,  dass 
ihm  nämlich  das  Haus  zufiel,  an  dem  die  Vorrechte  seines  Geschlechtes  klebten. 
Bemerkt  sei  auch,  dass  in  dieser  Urkunde  hervorgehoben  wird,  dass  der  älteste 
Sohn  mit  seinen  Brüdern  und  Schwestern  teilen  soll,  und  zwar  alles  ,dat  buyten 
mueren,  graeven  ind  wellen  is*  mit  andern  Worten  also  unter  Ausschluss  de« 
Burgsitze:?.     S.  St.  Ä.  Düsseldorf,  Kleve-Mark:  Ritterschaft,  Priv.  Nr.  4. 

«)  St.  A.  Düsseldorf,  Kleve-Mark :  Ritterschaft,  lü  B.  1. 

^)  St.  A.  Düsseldorf,  Kleve-Mark:  Stammtafeln  I  41. 

8)  Heck  in  dieser  Ztschr.  S.  23  f. 


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Zum  Hantgemal.  573 

Besitztum  hatte.  Der  die  Stelle  1280  inne  hatte,  scheint  demnach  ein 
Fremdling  gewesen  zu  sein,  dem  der  Herzog,  weil  er  ihm  anderweit 
gute  Dienste  geleistet  hatte,  ein  einträgliches  Amt  ttberliess.  Mehr 
dürfen  wir  aus  dieser  sogenannten  Schergeustelle  offenbar  nicht 
schliessen. 

Die  Yon  Heck  i)  als  Yorbehaltsstelleu  bezeichneten  Zeugnisse  des 
10.  und  11.  Jahrhunderts  aus  Salzburger  Urkunden  über  das  Hant- 
gemal wird  man  bei  unbefangener  Interpretation  mit  Waitz  nach 
Homeyers  Vorbild  nur  als  Belege  für  die  Deutung  ansehen  können, 
dass  die  Freiheit  an  privilegirten  Grundbesitz  geknüpft  war.  Die 
unbeschrankte  Teilbarkeit  desselben  kann  daraus  nicht  gefolgert  werden, 
wenn  es  auch  dem  Besitzer  vorbehalten  blieb,  Stücke  davon  zu  ver- 
äussern. 

Auf  eine  eingehende  Widerlegung  der  Argumente  Hecks,  die  sich 
gegen  die  Verwendung  dieser  Stellen  zur  Stütze  der  ständischen  Auf- 
fassung richten,  glaube  ich  nach  der  Auslegung  des  Eintrags  im 
Falkensteiner  Kodex,  der  uns  die  Doppelbedeutung  des  Hantgemais 
am  klarsten  vor  Augen  führt  und  nach  den  daran  geknüpften  Be- 
merkungen verzichten  zu  können.  Ich  muss  auch  davon  Abstand 
nehmen  hier  die  Angabe  de^i  Sachsenspiegels  weiter  zu  erörtern,  in 
der  das  Hantgemal  in  Verbindung  mit  dem  Anspruch  des  Besitzers 
desselben  auf  einen  Schöffenstuhl  gebracht  ist,  die  man  dazu  benutzt 
hat,  die  Glaubwürdigkeit  Eikes  von  Bepgow  sehr  stark  herabzusetzen 2). 
Es  lässt  sich  nicht  bestreiten,  dass  auch  hier  unter  dem  Hantgemal 
ein  in  bestimmter  Weise  gekennzeichnetes  Besitzstück  zu  verstehen 
ist,  um  so  weniger  als  es,  wie  es  scheint,  direkt  dem  zeitigen  Wohn- 
sitz des  Inhabers  gegenüber  gestellt  wird. 

Dagegen  kann  ich  es  mir  nicht  verdagen,  hier  noch  auf  die  mut- 
masälichen  Hantgemale  einiger  westfälischer  Geschlechter  und  eines 
niederrheinischen  Grafengeschlechtes  aufmerksam  zu  machen.  Die  Stelle 
und  die  Form,  durch  die  sie  uns  überliefert  werden,  scheinen  zugleich 
geeignet,  die  Brücke  zwischen  der  Ahnenprobe  des  Sachsenspiegels 
bei  der  Herausforderung  zum  Zweikampf  und  den  Aufechwörungen 
edler  und  ritterbürtiger  Geschlechter,  wie  sie  uns  vom  15.  Jahrhundert 
ab  behufs  Aufnahme  in  geschlossene  Standeskorporationen,  die  ritter- 
schaftlichen  Verbände  der  Territorien  und  die  Domkapitel  vorliegen,  zu 
schlagen.     Der  Edelherr  Otto  zur  Lippe,   der  sich  im  Jahre  1344  zur 


«)  S.  25  dieser  Zeitschr. 

')  S.  beponders  die  Ausführungen  von  Zallingers,  Die  Schöffenbarfreien  des 
Sachsenspiegels  zu  Ssp.  Ldr.  III  26  §  2  u.  3  S.  227  ff. 


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574  '1'^-  Ilgen. 

Erbteilung  mit  seinem  Bruder  Bernhard  verstanden  hat  ^),  bedient 
sich  seit  dieser  Zeit  eines  Siegels  2),  auf  dem  uns  Figuren  entgegen- 
treten, die  wir  der  Form  nach  unverkennbar  als  Hausmarken  an- 
sprechen müssen.  Man  sieht  auf  diesem  runden  Siegel  in  dessen 
Mitte  den  dreieckigen  Schild  mit  dem  lippischen  Wappenbild,  der 
Rose.  In  die  drei  Zwickel,  welche  sich  zwischen  den  drei  Seiten  des 
Schildes  un^  dem  Innenkreis  des  Schriftraudes  gebildet  haben,  sind 
drei  verschiedene  Hausmarken  eingesetzt,  deren  jede  in  der  Längs- 
richtung von  je  zwei  kleinen  Wappenschildern  beseitet  ist.  Und  zwar 
kehrt  der  Schild  mit  der  lippischen  Rose  bei  allen  drei  Hausmarken 
wieder,  die  drei  anderen  mit  ihnen  in  Verbindung  gebrachten  Schilde 
zeigen  die  Wappenfiguren  von  Waldeck,  Kleve  und  Arnsberg.  Die 
Mutter  Ottos  von  der  Lippe  war  eine  Waldeckerin,  seine  ürgross- 
mutter  ein  Sprössling  des  Arnsbergischen  Grafenhauses.  Welcher 
Familie  seine  Grossmutter  Agnes  angehörte,  ist  zweifelhaft;  man  hat 
sie  dem  Rietbergischen  Geschlechte  zuweisen  wollen  ^).  Deren  Gemahl, 
der  Edelherr  Bernhard  IV.  von  der  Lippe,  regirte  von  1265 — 1275. 
Ich  möchte  der  bisherigen  Annahme  entgegen  die  Vermutung  aus- 
sprechen, dass  sie  klevischer  Herkunft  gewesen  ist  und  zwar  eine 
Tochter  des  Grafen  Dietrich  VI.  von  Kleve,  dessen  Regierungszeit  in 
die  Jahre  1202 — 1260  fällt.  Dieser  war  zweimal  vermählt  und  hatte 
aus  beiden  Ehen  verschiedene  Kinder.  Sein  Sohu  Dietrich  VII.  gab 
einer  seiner  Töchter  den  Namen  Agnes,  die  in  der  zweiten  Hälfte  des 
13.  Jahrhunderts  als  Nonne  im  Kloster  Bedburg  lebte  ^).  Sie  könnte 
recht  wohl  zu  Ehren  der  Tante  von  der  Lippe  ihren  Vornamen  er- 
halten haben.  Dadurch  wird  das  bisher  unsicher  bestimmte  Zwischen- 
glied im  Stammbaum  des  Edelherrn  Otto  von  der  Lippe  von  1344 
mit  Zuhilfenahme  des  Siegels  namentlich  ergänzt.  Denn  die  Ansicht 
des  Fürsten  zu  Hohenlohe- Waidenburg,  die  er  auf  Wilmans  Autorität 
hin  vertritt,  dass  Otto  von  der  Lippe  durch  seine  Gemahlin  Irmgard 
von  der  Mark  veranlasst  sei,  sein  Siegel  mit  dem  klevischen  Wappen 
zu  schmücken,  weil  deren  Bruder  Adolf  II.  durch  die  Heirat  mit  der 
Erbtochter   Margarethe    von    Kleve   Anwartschaft   auf    die   Grafschaft 


«)  Preuss  u.  Falkraann,  Lippische  Regesten  11  858. 

»)  Abbildung  ebenda  Taf.  34  Nr.  39.  S.  auch  Text  S.  178,  ferner  auf  der 
beigegebenen  Siegeltafel.  Siegel  Nr.  2.  Eingehend  besprochen  ist  dieses  Siegel 
vom  Fürsten  zu  Hohenlohe- Waidenburg,  Sphragistische  Aphorismen  S.  65  vgl. 
Taf.  17,  Nr.  188. 

«)  S.  die  Stammtafeln  in  Bd.  11  der  Lippischen  Regesten. 

*)  Vgl.  Schölten,  R.  Clevische  Chronik  des   Gert  von   der  Schuren  S.  193  ff. 


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Zum  Hnntgemal.  575 

Kleve  erworben  habe,  ist  unhaltbar.  Irmgard  führt  ihrerseits  im 
Schilde  nur  die  lippische  Böse  belegt  mit  dem  geschachten  Balken 
der  Orafen  yon  der  Mark  und  nicht  die  sogenannte  klevische  Lilieu- 
haspeli). 

Doch  kehren  wir  zur  Hauptsache  zurQck.  Die  drei  Marken  haben 
den  Sphragistikern  schon  arges  Kopfzerbrechen  verursacht.  Sie  wurden 
als  Yerbriiderungszeichen  einer  adligen  Gesellschaft  ausgelegt;  nach 
auderer  Auffassung  sollen  es  kabbalistische  Zeichen  sein^).  Sehen 
wir  sie  als  die  Hantgemale  von  Waldeck,  Kleve  und  Arnsberg »)  an, 
so  wird  zwar  der  mystische  Schimmer,  mit  dem  man  sie  umgeben 
hat,  von  ihnen  weggeputzt,  sie  erscheinen  uns  dafür  aber  als  späte 
Spuren  einer  Zeichensymbolik,  die  in  den  früheren  Jahrhunderten 
auch  beim  sogenannten  üradel  recht  praktischen  Zwecken  gedient  hat. 
Man  wird  natürlich  dabei  das  lippische  Hantgemal  vermissen.  Das 
war  vermutlich  die  Böse  selbst,  welche  demnach  um  die  Zeit  von 
1200  aus  einer  Marke  zum  Siegel-  und  Wappenbild  der  Edelherren 
von  der  Lippe  geworden  ist.  Wir  erinnern  uns,  dass  in  den  Jahren 
1220  und  1221  verschiedene  Mitglieder  dieses  Hauses  ihre  Siegel  mit 
der  Böse  als  cyrographa  bezeichnet  haben.  Betrachtet  man  die  Dar- 
stellung dieser  Figur  auf  dem  Siegel  Hermanns  II.  von  der  Lippe  aus 
den  20  er  Jahren,  auf  der  fünf  scharf  umrissene,  herzförmige  Blätter, 
denen  jedoch  am  Kopf  der  Einschnitt  fehlt,  um  eine  runde  Kugel 
derart  gesetzt  sind,  dass  zwischen  den  einzelnen  Blättern  einiger 
Zwischenraum  ist^),  so  wird  man  zugestehen,  dass  ein  solches  Bild 
auch  recht  gut  als  Handzeichen  und  als  ßrennstempel  gedient  haben 
kann. 

Wir  hätten  demnach  im  lippeschen  Siegel  von  1 344  wohl  zugleich 
eine  der  ältesten  uns  überlieferten  Wappentafeln  zu  erkennen,  auf 
der  freilich  nur  die  Vaterseite  mit  den  zugehörigen  Müttern  bis 
zum  ürgrossvater  hin  Berücksichtigung  gefunden  hat.  Wohl  kennen 
wir  Stammbäume  der  Königshäuser  schon  aus  früherer  Zeit ;  bei  ihnen 
sind  jedoch,  so  weit  meine  Kenntnis  reicht,  die  Ahnen  stets  im  Bild 
und    mit  Namen    vorgeführt.     Hier    sind    die    Ahnen    Otto's    von    der 


»)  S.  Lippische  Regesten  II  Taf.  33  Nr.  37. 

*)  S.  Hohenlohe-Waldenburg,  Sphrag.  Aphorism.  S.  65. 

3)  Die  Möglichkeit  liegt  vor,  dass  sie  auf  die  Wittumssitze  der  mütterlichen 
Ahnen  Ottos  von  der  Lippe  zu  beziehen  wären,  die  dieser  demnach  in  der  Erb- 
teilung mit  seinem  Bruder  für  sich  behalten  hätte.  Das  äodert  dann  aber  nichts 
daran,  dass  wir  die  Figuren  des  Siegels  wirklich  als  Hantgemale  zu  betrachten 
haben. 

*)  S.  die   Abbildung  Nr.  1  auf  der  beigegebenen  Siegeltafel. 


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576  Th.  Ilgcn. 

Lippe  mit  ihren  Wappen  und  den  Hantgemalen  reprä^entirt.  Nur  die 
erstere  Darstellangsart  ist  dann  anf  die  späteren  Aufschwörungstafeln 
übergegangen,  weil  der  Gebrauch  eines  Hautgemais  allmählich  durch 
deu  von  Siegel  und  Wappen  gänzlich  verdrängt  worden  ist.  Dem 
Hantgemal  aber  verdanken  Siegel  und  Wappen  die  enge  Beziehung 
zum  Besitz  ihrer  Inhaber,  die  uns  als  eine  Überlieferung  au^  alter 
Zeit  entgegentritt. 


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Deutsche  Publizistik  in  den  Jahren  1667—1671, 

Paul  Schmidt. 


Als  Haller  seine  Abhandlung^)  über  die  deutsche  Publizistik  in  den 
Jahren  1668  bis  1674  schrieb,  hatte  er  den  Eindruck,  dass  die  Jahre  1668 
bis  1671  auf  dem  Gebiet  der  Publizistik  ,das  unerfreuliche  Bild  einer  fast 
völligen  Unfruchtbarkeit*  boten.  Er  glaubte  zu  diesem  Urteil  berechtigt 
zu  sein,  da  er  die  Schätze  der  größten  deutschen  Bibliotheken  benutzt 
hatte  und  meinte,  in  den  kleineren  werde  sich  wenig  neues  finden. 
Dies  war  ein  Irrtum.  Als  die  reichhaltigste  Fundgrube  ftlr  Flug- 
schriften der  zweiten  Hälfte  des  17.  Jahrhunderts  darf  die  Jenaer  Uni- 
versitätsbibliothek gelten.  Eine  Nachprüfung  hat  ergeben,  dass  fast 
alle  von  Haller  angeführten  Schriften  hier  vorhanden  sind  —  nur 
einige  wenige  fehlen  —  dazu  weitere  Auflagen  und  eine  grosse  Anzahl 
noch  unbekannter  Schriften  aus  diesen  Jahren. 

Ein  ganz  neues  Bild  ergibt  sich  an  der  Hand  dieses  Materials 
besonders  für  die  ersten  Jahre,  Von  den  in  dieser  Arbeit  behandelten 
Flugschriften  aus  den  Jahren  1668 — 1*671  kennt  Haller  14,  neu  sind 
30.  Nicht  mitgezählt  sind  die  Keichstags-Streitschritten  über  Loth- 
ringen, die  Haller  nicht  einzeln  aufzählt.  (Publ.  S.  21).  Im  übrigen 
ist  die  Verteilung  in  den  einzelnen  Jahren  so: 

1668  1669  1670  1671 

bei  Haller  2  —  84 

neu  n 7 5 7 

zusammen  13  7  13  11. 


»)  Haller:  Die  deutsche  Publizistik  in  den  Jahren  1668—1674.    Heidelberg 
1892.    Künftig  zitirt :  Publ. 

MitteUungon  XXVIII.  37 

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578  Pa^l  Schmidt. 

Und  zwar  kennt  Haller  die  folgenden  Schriften,  die  ich  der  Kürze 
wegen  nar  nach  den  Nummern  des  Anhanges  anführe:  28,  29,  38i 
40,  41,  42,  45,  46,  50,  52,  55,  56,  58,  64.  Die  Schriften  des  Jahres 
1667  bind  in  der  Tabelle  nicht  angeführt,  da  sie  Haller  nur  mit  zwei 
Worten  streift,  und  von  1671  nur  diejenigen,  die  auch  hier  behan- 
delt sind.     Für  das  ganze  Jahr  1671   kennt  Haller  mehr  Schriften. 

Die  oben  gegebenen  Zahlen  forderten  zu  einer  neuen  Behandlung 
der  Jahre  vor  dem  Ausbruch  des  holländischen  Krieges  auf.  Als 
Ausgangspunkt  schien  mir  am  natürlichsten  der  Devolutionskrieg  zu 
sein.  Geführt  habe  ich  die  Untersuchung  bis  zu  dem  Zeitpunkt,  wo 
auch  Haller  schon  eine  lebhaftere  publizistische  Tätigkeit  bemerkt  hat 

Erster  TeiL 

Als  König  Philipp  IV.  von  Spanien  am  17.  September  1665  die 
Augen  schloss,  war  die  Frucht  des  pyrenäischen  Friedens  reif  gewor- 
den, und  Ludwig  XIV.  streckte  die  Hand  aus,  sie  zu  pflücken.  Nach 
sorgfaltigen  Vorbereitungen  führt  er  im  Mai  1667  sein  Heer  in  die 
spanischen  Niederlande,  ein  Schritt  von  solcher  Tragweite,  dass  von 
ihm  ;,eine  neue  Epoche  der  Welt-Geschichte  datiert  werden  darf**). 

Eine  Ankündigung  dieses  Schrittes  hatte  die  kurz  vorher  erschienene 
Schrift  von  Turennes  Sekretär  Duhan*)  enthalten,  der  »Traitte  des  droits 
de  la  reyne  tres-chrestienne" »)  . . .  (1667).  Gestützt  werden  die  fran- 
zösischen Ansprüche  auf  die  spanischen  Niederlande  durch  das  Devo- 
lutionsrecht. Der  König  erklärt  aber  weiter,  er  habe  von  den  berühm- 
testen Btichtslehrern  ein  Gutachten  gefordert,  und  da  diese  seine  An- 
sprüche für  berechtigt  erklärt  hätten,  so  sei  er  nun  entschlossen,  sein 
Recht  mit  den  Waffen  zu  schützen. 

Um  diese  Frage  über  das  Devolutionsrecht  erhob  sich  ein  leb- 
hafter Streit.  Es  kann  jedoch  nicht  meine  Absicht  sein,  diese  Schriften 
hier  zu  behandeln,  da  der  Inhalt  sich  mit  deutschen  Dingen  nicht 
befasst. 

Den  französischen  Standpunkt  vertreten  ein  ^Dialogue  sur  les 
droits  .  .  ."*),  eine  , Nichtsgültige  Renunciation  .  .«s),  ,  Antwort  auff  die- 

»)  Ranke  Frz.,  Gesch.  III.  (1877)  S.  278.  Für  die  politischen  Zustände  und 
Ereignisse  dieser  Jahre  wurden  ausserdem  benutzt:  Immich:  Gesch.  d.  europ. 
Staatensystems  von  1660—1789  (1905);  Philippson,  Zeitalter  Ludwigs  XIV.;  des- 
selben Grosser  Kurfürst  IL;  Zwiedineck- Südenhorst,  D.  Gesch.  L;  Erdmannsdörffer, 
D.  Gesch.  1. ;  Pribram,  Lisola;  Mentz,  Johann  Philipp  von  Schönbom  I. 

«)  Ranke  III.  S.  276. 

8)  Anh.  Nr.  16. 

*)  Anh.  Nr.  6. 

^)  Anh.  Nr.  10. 


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Deatsche  Pabliaistik  in  den  Jahren  1667—1671.  579 

jeoige Bationes  . .  .^  ^),  .Remarques  pour  servir  de  reponae  . .  .^^),  samt- 
lich aus  dem  Jahr  1667. 

Von  der  gegnerischen  Seite  wurde  schon  im  Jahre  1665^X  ^^ 
den  juristischen  Machenschaften  der  Franzosen  entgegenzutreten,  die 
«Deductio,  ex  qua  probatur  . .  /  ^)  herausgegeben.  Ihr  folgten  1667 
Stockn}anns  ,Tractatus  de  iure  deyolutionis  . . .'  ^)  und  Lisolas  .Bouclier 
d'Estat"*^),  im  nächsten  Jahre  ,La  verite  defendue«^?). 

Eine  Znsammenstellung  der  entgegengesetzten  Ansichten  gibt  die 
Schrift  .Der  beyden  Cronen  .  .  .  obschwebcnde  Stritügkeitcn  .  .  •^®) 
(1668). 

In  Spanien  war  man  starr  vor  Staunen  über  Ludwigs  Vorgehen, 
trotzdem  man  nicht  ungewarnt  davon  betroffen  wurde.  Trotz  der 
dringenden  Mahnungen  Castel  Bodrigos,  des  Gouverneurs  der  spani- 
schen Niederlande,  hatte  man  nicht  glauben  wollen,  daß  der  alier- 
christlichste  König  eine  Witwe  und  ein  Kind  angreifen  werde.  In 
England  und  Holland  war  man  wenig  erbaut  von  Ludwigs  Vorgehen, 
konnte  aber  wegen  des  Seekrieges  an  ein  Eingreifen  zunächst  nicht 
denken. 

Im  Beich  herrschte  allgemeine  Entrüstung  über  die  franzosische 
Gewalttat.  Österreich  trug  zwar  durchaus  kein  Verlangen  nach  einem 
französischen  Krieg,  aber  angesichts  dieser  Beraubung  des  Hauses  Habs- 
burg begann  man  doch  zu  rüsten.  Der  Kurfürst  von  Brandenburg 
forderte  seine  Bäte  Jena  und  Somnitz  auf,  ihre  Ansicht  über  die  Lage 
und  die  nötigen  Massregeln  auszusprechen.  Beider  Ansicht  ist,  es 
liege  im  Interesse  Brandenburgs  wie  des  Beichs,  dass  es  mit  dem 
burguudischen  Kreis  beim  alten  bleibe.  Somnitz  findet  die  franzö- 
sischen Scribenten  nicht  überzeugend  und  ist  der  Meinung,  «dass  die 
Zergliederung  des  Beichs  schon  wirklich  angefangen  hat*.  Beider 
Ansicht  ist,  man  müsse  dem  Eroberer  in  den  Arm  fallen,  aber  das 
Staatsinteresse  gebiete,  dass  man  sich  nicht  allein  aussetze,  sondern 
sich  durch  Bundesgenossen  decke^).  Friedrich  Wilhelm  entfaltete  so- 
fort eine  rege  Tätigkeit. 


»)  Anh.  Nr.  4. 
«)  Anh.  Nr.  12. 

=*)  Vgl.  Remarques  pour  servir  . .  .  Anh.  Nr.  12. 
*)  Anh.  Nr.  2. 
ö)  Anh.  Nr.  15. 
6)  Anh.  Nr.  5. 
')  Anh.  Nr.  28. 
»)  Anh.  Nr.  17. 

»)  Urk.  u.  Aktenstücke  z.  Gesch.  d.  Kurf.  Friedrich  Wilhelm  v.  Brandenburg 
(zitirt  Urk.  Aktst.)  XU  S.  770  ff. 

37* 
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580  ^«»«l  Schmidt. 

Kurfürst  Johann  Philipp  von  Mainz  sah  sich  in  einer  höchst  un-. 
angenehmen  Lage  nnd  suchte,  eine  vermittelnde  Stellung  einzunehmeu« 

In  Begensburg  beim  Beichstag  Hess  Castel  Bodrigo,  zunächst 
durch  den  zweiten  österreichischen  Gesandten  Lic.  Speidel,  dann  durch 
eine  eigene  burgundisehe  Gesandtschaft  die  Hilfe  des  Beiches  f&r  den 
burguudischen  Kreis  anrufen  >).  Es  kam  zu  einem  heftigen  Federkrieg, 
der  dann  durch  den  Druck  seinen  Weg  in  die  Öffentlichkeit  fand. 
Castel  Bodrigo  hatte  einen  gewandten  Gegner  in  dem  französischen 
Gesandten  Gravel,  der  dem  Beich  das  Becht  absprach,  fär  den  bur- 
gundischen  Kreis  die  Waffen  zu  ergreifen.  So  in  dem  auch  als  Flug« 
Schrift  erschienenen  „Scriptum  Gallicum**)  (1667),  dem  eine  »Befutatio 
scripti  Gallici**»)  (1667)  entgegentrat.  Diese  beiden  sind  nebst  den  sich 
anschliessenden  Entgegnungen  von  beiden  Seiten,  einer  «Beplica  ad 
praet-ensam  refutationem*',  einer  ,Besponsio  ad  replicam*^  und  einer  «ül« 
terior  ex  parte  Gallise  diluitio  scripti  a  Delegatis  Burgundicis  4^  Au- 
gusti  1667  extraditi*  zusammengefasst  in  einem  dritten  Druck"  I.  Scrip* 
tum  Directorio  imperii .  . .  exhibitum**)  (1667). 

Die  Beichshülfe  verlangen  auch  ,der  Bouclier  d'Estat«*)  und  »La 
verite  defeudue"«),  die  allerdings  erst  1668  erschien.  Hier  heisst  es, 
wenn  man  von  dem  Körper  des  Beichsförstenstandes  ein  solches  Glied 
abschneide,  ou  ne  declare  que  trop,  que  V  on  ne  veut  ä  leur  vie.  Die 
letzten  Absichten  Frankreichs  seien  auf  die  Universalmonarchie  gerich- 
tet 7).  Eine  Bitte  um  Unterstützung  des  burguudischen  Kreises  durch 
das  Beich  und  die  Niederlande  trägt  auch  .Der  Hoch-Teutsch  erzeh- 
lende  Niederländer«  (1667)»)  vor. 

Dass  es  im  Beich  auch  Stimmen  gab,  die  nichts  von  einer  Ein- 
mischung in  die  burgundischen  Verhältnisse  wissen  wollten,  sei  nur 
beiläufig  bemerkt»),  ich  komme  darauf  zurQck. 

Allein  was  konnten  alle  Anträge  beim  Beichstag,  alle  Flugschriften 
fruchten?  Vom  Beichstag  war  nichts  zu  erwarten,  in  Wien  hatte 
sich  nach  anfänglicher  Aufregung  die  Stimmung  wieder  beruhigt 
Lisola,  der  geschworene  und  erbittertste  Feind  Frankreichs,  war  zwar 


»)  Über  dies  uud   das  folgende  vgl.  Meinecke,  Hist.  Zschft.  60.,  bes.  von 
S.  195  an. 

»)  Anh.  Nr.  14.     Vgl.  auch  Londorp  Acta  publica  IX  S.  551  ff. 

^)  Anh.  Nr.  11. 

*)  Anh.  Nr.  13. 

*)  S.  unten  S.  584  ff. 

«)  Anh.  Nr.  28. 

7)  Verite  defendue  II.  S.  140  f. 

"*)  Anh.  Nr.  8. 

*)  Anh.  Nr.  22,  26.    S.  unten  S.  598  ff. 


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Deutsche  Publifsistik  in  den  Jahren  1667—1671.  581 

die  ganze  Zeit  über  in  fieberhafter  Tätigkeit,  um  einen  Bund  gegen 
Frankreich  zustande  zu  bringen^  aber  die  Geschicklichkeit  Gremon- 
villes,  des  franzosischen  Gesandten  in  Wien^  und  andere  widrige  Um- 
stände bewirkten,  dass  man  in  Wien  selbst  schon  bald  nicht  mehr 
auf  Lisola  hörte  und  seine  Berichte  nicht  mehr  las,  sondern  sie  un- 
entziffert  ins  Staatsarchiv  legtet).  Die  Xoalitionsversuche  des  Grossen 
Eurf&rsten  scheiterten  am  spanischen  Hochmut,  und  England  und 
Holland,  die  am  31.  Juli  Frieden  geschlossen  hatten,  dachten  noch  nicht 
an  gemeinsames  Vorgehen  gegen  Ludwig,  erst  im  Januar  1668  kam 
die  Tripleallianz  zustande. 

Ludwig  XIV.  hatte  die  Feindseligkeiten  im  Herbst  1667  einge- 
stellt und  war  auf  Verhandlungen  eingegangen,  um  den  Schein  des 
Friedliebenden  zu  erwecken.  Da  wurde  die  Welt  im  Februar  des 
nächsten  Jahres  durch  die  schnelle  Eroberung  der  Franche-Comt^  in 
neues  Erstaunen  versetzt. 

Zur  Beruhigung  über  diesen  Schritt  wurde  das  ^Missive  des  Königs 
in  Franckreich  an  die  General-Staaten  .  .  ."2)  (1668)  veröffentlicht,  das 
wohl  eben  so  sehr  —  und  in  dieser  Ausgabe  sicher  —  für  das  Beich 
wie  die  Niederlande  bestimmt  war.  Begründet  wird  darin  der  kurze 
Feldzug  damit,  man  wolle  Spanien  auf  diese  Weise  zum  Frieden 
zwingen  und  einer  etwaigen  Hülfeleistung  von  Kaiser  und  Beich,  an 
die  man  zwar  nicht  glaube,  die  Spanien  aber  durchzusetzen  versuche, 
zuvor  kommen. 

In  Wien  dachte  man  nicht  daran,  so  gerne  es  Lisola  gesehen 
hätte.  Er  führte  den  Kampf  gegen  Ludwig  nicht  nur  durch  seine 
Allianzbestrebungen  im  Haag,  durch  mahnende  Berichte  an  den  Kaiser, 
die  freie  Zeit  benutzte  er  noch  dazu,  mit  der  Feder  einen  rührigen 
Feldzug  zu  eröffnen  8).  So  schickte  er  sich  1668  denn  an,  in  den 
„Remarques  sur  le  procede  de  la  France  ..."*)  auseinanderzusetzen,  dass 
Frankreich  durch  Eingehen  auf  die  Friedensverhandlungen  nur  den 
Schein  der  Friedfertigkeit  erwecken  wolle,  viel  Wesens  von  den  Ver- 
handlungen mache,  im  Stillen  aber  alles  daran  setze,  den  Frieden  zu 
hintertreiben. 

Auf  Lisolas  oder  Castel-Bodrigos  Veranlassung  darf  man  wohl  auch 
die  Veröffentlichung  von  aufgefangenen  französischen  Briefen   in  den 

*)  Scheichl,  Leopold  I.  u.  d.  österr.  Politik  während  des  DevolutionsliriegeB. 
Leipz.  Diss.  1887  S.  29. 

«)  Anh.  Nr.  25. 

«)  Pribram  S.  351  ff.  Ein  Verzeichnis  der  von  L.  stammenden  Flugschriften 
Pribram  S.  353  f. 

*)  Anh.  Nr,  27. 


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582  PäuI  Schmidt» 

„Memoircsde  Monsieur  de  Lionne...*i)  (1668)  zurückführen.  In  der 
Vorrede  eröffnet  der  Herausgeber  den  Franzosen  die  angenehme  Aussicht, 
möglicherweise  eine  Fortsetzung  erscheinen  zu  sehen.  Lionne  erteilt 
in  diesen  Briefen  z.  B.  dem  Konig  den  Bat,  das  angefangene  Unter- 
nehmen weiterzuführen,  im  Beiche  sich  Freunde  zu  erwerben,  um  es  zu 
entzweien  und  diese  im  Notfalle  gegen  den  Kaiser  zu  verweHen. 
Man  bedenke,  meint  das  Vorwort,  was  andere  Staaten  zu  gewärtigen 
haben,  wenn  Frankreich  sich  der  Länder  des  katholischen  Königs 
bemächtigen  würde. 

Die  Verhandlungen  führten  Anfang  Mai  1668  zum  Frieden  von 
Aachen,  in  dem  Ludwig  als  Sieger  dastand,  wenn  er  auch  nicht  alles 
erreichte,  was  er  in  seinem  Manifest  beansprucht  hatte,  er  war  doch 
einen  guten  Schritt  vorwärts  gekommen. 

Berührten  auch  der  Devolutionskrieg  und  die  in  seinem  Grefolge 
erschienenen  Flugschriften  zunächst  nur  spanische  Dinge,  so  hatten 
sie  doch  auch  ihren  Wert  für  Deutschland.  Denn  hier  sah  und  las 
man,  wessen  sich  Europa  und  das  Reich  insbesondere  von  dem  fran* 
zösischen  Nachbar  zu  versehen  hatten.  In  dieser  durch  den  Krieg  und 
die  Schriften  bedingten  Stimmung  lernte  Deutschland  das  Anfang  1667 
erschienene  Buch  des  Pariser  Parlamentsrates  Aubery  kennen  «Des 
justes  pretentions  du  roy  sur  rempire*^). 

Als  Grundlage  stellt  Aubery  drei  Sätze  auf:  1.  Die  französische 
Monarchie  unter  Ludwig  XIV.  ist  dieselbe  wie  unter  Chlodovecb, 
2.  Besitz  und  Eroberungen  der  Herrscher  siud  immer  zugleich  Besitz 
und  Eroberungen  ihrer  Staaten  gewesen.  3.  Besitz  und  Rechte  der 
Krone  können  ebensowenig  veräussert  werden  wie  verjähren.  Darauf 
baut  er  seinen  Beweis,  dass  der  grösste  Teil  Deutschlands  dem  fran- 
zösischen  König  zustehe.  Franken  und  Alemannen  seien  im  Grunde 
ein  Volk  und  unter  der  Krone  des  allerchristlichsten  Königs  vereinigt 
gewesen.  Karl  der  Grosse  habe  Deutschland  als  König  von  Frank- 
reich, nicht  als  Kaiser  besessen.  Nach  dem  Tode  Ludwigs  des  Kindes 
hätten  die  Herzöge  von  Baiern,  Schwaben,  Franken,  Lothringen  u.  a. 
zu  den  WaflFen  gegriffen,  um  das  französische  Joch  abzuschütteln. 
Heinrichs  I.  (sumomme  V  Oyseleur)  Königtum  ist  für  Aubery  natürlich 
eine  Usurpation.  Der  erste  Empereur  d'AUemagne  sei  Otto  gewesen. 
Nach  dem  Tod  seines  kinderlosen  Enkels  habe  Papst  Gregor  V.,  selbst 
ein  Deutscher,  den  deutschen  Fürsten  das  Recht  vorbehalten,  den 
Kaiser  zu  wählen.     Voll  Hohn  fragt  er,  wo  denn  heute  das  Kaisertum 


»)  Anh.  JSr.  23. 
*)  Anh.  Nr.  9. 


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Deutsche  PubliiiBtik  in  den  Jahren  1667—1671.  593 

der  Bomer  sei  Er  wage  nicht  zu  antworten,  wenn  er  sich  nicht 
damit  lächerlich  machen  wolle,  dass  er  es  in  Deutschland  suche.  Alle 
Eaiserwahlen  seit  Karl  V.  seien  ungültig,  da  er  in  Deutschland  die 
Ketzer  habe  aufkommen  lassen.  Das  deutsche  Kaisertum  habe  nie- 
mals mit  Recht  diesen  Titel  geführt  und  jetzt  bestehe  es  überhaupt 
nicht  mehr.  Da  dem  nun  einmal  so  sei,  müssten  die  deutschen  Fürsten 
auch  den  Charakter  als  Kurfürsten  ablegen  und  sollten  wieder  werden, 
was  sie  ehedem  gewesen  —  Pairs  von  Fruikreich,  wie  etwa  die  Her- 
zöge von  Burgund. 

Im  dritten  Buch  führt  Aubery  aus,  die  Monarchie  der  Franken 
sei  an  die  Stelle  der  römischen  getreten.  Die  Kaiser  der  Deutschen 
seien  weniger  alt,  weniger  selbstherrlich  und  nicht  so  mächtig  wie 
die  Könige  von  Frankreich.  Ja  in  ihrer  Eigenschaft  als  Kaiser  be- 
sässen  sie  nicht  einen  Zoll  breit  Landes  als  Eigentum  in  Deutschland. 
Ohne  Untertanen,  umgeben  von  mächtigen  Vasallen,  sei  das  Kaisertum 
nichts  als  ein  leerer  Titel. 

Für  Frankreich  aber  erblickt  er  eine  glänzende  Zukunft  und 
begrüsst  den  Dauphin  als  den  künftigen  Träger  des  Kaisertums  über 
Länder  und  Meere  und  der  Universalmonarchie. 

Diese  Schrift  erregte  ungeheures  Aufsehen  bis  iu  die  höchsten 
Kreise  hinauf,  und  die  Gesandten  Ludwigs  sahen  sich  veranlasst^ 
beruhigende  Erklärungen  abzugeben  i). 

Aubery  ist  nicht  der  Erste  gewesen,  der  Rechtsansprüche  der 
französischen  Könige  auf  das  Reich  aufgestellt  hat  1632  hatte 
Jacques  de  Cassan  seine  , Recherche  des  droicts  du  roy  et  de  la  cou- 
rönne  de  France*  2)  erscheinen  lassen,  in  der  er  für  Frankreich  Anspruch 
auf  die  Königreiche  Gastilien,  Aragonien,  Portugal,  Navarra,  Sicilien 
und  Neapel,  Majorca,  das  Herzogtum  Mailand,  die  Grafschaft  Roussillon, 
die  Stadt  Perpignan,  die  Grafschaft  Sardinien,  das  Reich  und  Deutsch- 
land, das  Herzogtum  Savoyen,  das  Fürstentum  Piemont,  die  Graf- 
schaft Nizza,  die  Herzogtümer  Lothringen  und  Bar,  die  sämtlichen 
niederländischen  Staaten,  das  Exnrchat,  die  Städte  Avignon  und  Orange 
erhob. 

Noch  jüngeren  Datums  aber  waren  die  »Divers  traitez  sur  les  droits 
et  les  prerogatives  des  roya  de  France»  3)^  1666  erschienen.     Von  den 


')  Mignct,  N^godatiODB  relatives  k  la  succession  d'  Espagne  eous  Louis  XIV. 
Bd.  II.  Ö.  209.    Ulk.  Aktst.  XIV.,  1,  S.  352,  ebd.  II.  S.  468,  ebd.  XU,  S.  704. 

«)  Anb.  Nr.  1. 

»)  Anh.  Nr.  3.  Jn  der  Vorrede  zur  deutschen  Übersetzung  fasst  der  Heraus- 
geber eine  kurze  Entgegnung  zusammen  und  ermahnt  die  Deutschen  zu  engerem 
Anschluss  an  den  Kaiser. 


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584  Paul  Schmidt. 

iiier  zusammengefassten  Aufsätzen  behandelt  der  erste  die  Vorrechte 
des  Königs  von  Prankreich  und  seinen  Vorrang  vor  den  andern 
Konigen ;  der  zvreite  handelt  vom  Vorrang  des  Kaisers  vor  den  anderen 
Königen,  Frankreich  ausgenommen.  Hier  findet  sich  die  Behauptung, 
dass  der  Sitz  des  abendländischen  Kaisertums  in  Frankreich  sein 
müsste,  dass  die  franzosischen  Könige  als  Nachfolger  Karls  des 
Orossen  ein  Becht  auf  die  Kaiserkrone  hätten.  Das  heutige  Beich 
sei  ein  altes  Glied  der  fränkischen  Krone  und  dem  karolingischen 
Haus  unrechtmässiger  Weise  genommen  worden.  Die  beiden  letzten 
Abhandlungen  bringen  die  Ansprüche  Frankreichs  auf  Lothringen  und 
Flandern  zur  Sprache. 

Aus  der  Kenntnis  dieser  früheren  Schriften  erhellt,  das  Aubery 
eigentlich  nichts  neues  sagt,  und  warum  gerade  gegen  sein  Buch 
diese  Erregung? 

Den  Grund  darf  man  jedenfalls  in  dem  Zusammentreffen  seines  Er- 
scheinens mit  dem  Devolutionskrieg  erblicken.  An  diesem  Punkt  setzt 
auch  die  erste  und  berühmteste  Gegenschrift,  des  kaiserlichen  Ge- 
sandten Franz  Paul  Freiherm  von  Lisola^)  „Bouclier  d'Estat  et  de  Ju- 
stice** 2)  (1667)  ein,  der  sich  eben  so  sehr  gegen  die  französische  Gewalt- 
tat wie  gegen  die  französischen  Federhelden  richtet.  Die  Anregung  zu 
dieser  Schrift  ging  von  Castel-Eodrigo  aus,  und  Lisola  schrieb  sie  in 
der  kurzen  Zeit  zwischen  dem  21.  Mai  und  2.  Juli  1667  3). 

Den  breitesten  Baum  nimmt  natürlich  die  meisterhafte  Wider- 
legung^) der  französischen  Ansprüche  auf  die  spanischen  Niederlande 
ein,  denn  den  Anstoss  hat  der  Devolutionskrieg  gegeben.  Lisola 
schreibt  ja  unter  der  Maske  etwa  eines  spanischen  Gesandten  und  will 
zunächst  die  Absichten  Ludwigs  auf  jene  Lande  zu  nichte  machen. 
Aber  darauf  beschränkt  sich  Lisola  nicht,  sondern  unternimmt  es,  die 
ganze  Eichtung  und  das  grosse  Ziel  der  französischen  Politik  zu 
zeichnen,  an  die  Interessen  Europas  zu  erinnern  und  das  Reich  aus 
dem  Schlaf  zu  schütteln.  Er  will  erweisen,  dass  dieser  Krieg  unge- 
recht ist  und  seine  Folgen  gefährlich.  Er  bedeutet  nur  ein  Vorspiel. 
All  die  Geschäftigkeit  Frankreichs  in  der  äusseren  Politik,  die  Bünd- 
nisse, Ministerbestechungen,  die  Bemühungen,  Schweden  gegen  das 
Reich  zu  hetzen,  die  Bearbeitung  der  Polen  zugunsten  einer  französi- 

*)  Über  iho  vgl.  Haller,  Lisola.  Preuss.  Jahrb.  Bd.  69.  (1892  I.)  S.  516—546 
und  Pribram. 

«)  Anh.  Nr.  5. 

»)  Klopp,  Der  Fall  des  Hauses  Stuart  I.  Wien  1875  S.  387  f. 

*)  Vgl.  die  treffliche  Charakteristik  von  Lisolas  Federkampf  bei  Pribram 
S.   357. 


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Deutsche  Publizistik  in  den  Jahren  1667—1671.  585 

sehen  Thronkandidatur,  dazu  die  mächtigen  Rüstungen  sind  auf  ein 
grosses  Ziel  gerichtet  —  die  Weltmonarchie. 

Ludwigs  Vorbild  ist  Heinrich  IV.;  man  braucht  nur  dessen 
Memoiren  zu  lesen,  um  eiuen  Begriff  von  den  französischen  Plänen 
zu  bekommen.  Die  franzosischen  Schriftsteller  lassen  es  sich  ange-* 
legen  sein,  diese  Gedanken  zu  nähren.  Man  glaube  ja  nicht,  dass 
der  Rhein  ein  Hindernis  sein  werde.  Ganz  Europa  hat  Grund,  auf 
der  Hut  zu  sein,  denn  den  Franzosen  sind  die  eben  geschlossenen 
Verträge  keine  Stunde  heilig.  Auf  Friedensverhandlungen  gehen  sie 
nur  ein,  pour  amuser  les  Princes  voisins;  ihr  Ziel  ist,  die  Eroberungen 
80  weit  auszudehnen  als  nur  irgend  möglich. 

Lisola  begnügt  sich  nicht  damit,  diese  Zukunftsbilder  zu  zeigen, 
er  bringt  auch  sehr  gute  Belege.  Wenn  es  den  Königen  zustände, 
in  eigenen  Angelegenheiten  selbst  Richter  zu  sein  und  die  Waffen  zu 
ergreifen,  sobald  sie  einen  Anspruch  gefunden  zu  haben  glauben,  so 
würde  es  bald  keinen  sicheren  Besitz  in  der  Welt  mehr  geben.  Es 
genüge,  durch  einen  Adyokaten  ein  Buch  zusammenschreiben  zu  lassen, 
um  das  Recht  zu  begründen  und  dann  mit  Gewalt  vorzugehen.  Wenn 
Verträge,  Verzichterklärungen  und  Verjährung  nichts  mehr  gelten, 
80  fristen  England,  Deutschland,  Holland,  Lothringen,  Italien,  Corsica 
und  Castilien  nur  ein  unsicheres  Dasein.  Denn  alle  Vorbereitungen 
zu  ihrer  Vernichtung  sind  schon  getroffen,  die  Bücher  sind  geschrieben, 
das  Urteil  vor  dem  Richterstuhl  Frankreichs  geföUt,  die  Waffen  sind 
bereit,  es  fehlt  nur  noch  die  Gelegenheit. 

Dem  gegenüber,  so  wendet  er  sich  an  alle  Fürsten  der  Christen- 
heit, gilt  es  hier,  das  Völkerrecht  zu  stützen  und  zu  verhindern,  dass 
Grandsätze  in  die  Welt  eingeführt  werden,  welche  die  menschliche 
Gesellschaft  so  gefährlich  wie  die  der  Tiger  und  Löwen  machen;  hier 
gilt  es,  die  allgemeine  Verbindlichkeit  der  Verträge  zu  verteidigen  — 
kurz  und  gut:  hier  handelt  es  sich  um  die  Zukunft  Europas,  ob  Frei- 
heit oder  Knechtschaft. 

Spaniens  Weltmachtspläne, .  bemüht  er  sich  nachzuweisen,  seien 
niemals  gefährlich  gewesen;  im  Gegensatz  dazu  macht  er  auf  die 
bedeutende  Macht  Frankreichs  aufmerksam,  seine  Einigkeit,  den  Über- 
fluss  an  Menschen,  den  regen  Handel. 

Die  Grundsätze  der  französischen  Regierung  sind:  1.  den  Krieg 
im  Ausland  immer  zu  erhalten,  um  im  Innern  Ruhe  zu  haben;  2. 
sich  in  alle  Händel  zu  mischen  und  vermöge  ihrer  Macht  als  Schieds- 
richter aufzutreten.  Auf  diese  Weise  haben  sie  während  des  letzten 
Krieges  in  Deutschland  das  Elsass  vom  Reichskörper  gelöst.  3.  Nur 
das  Staatsinteresse  entscheiden  zu  lassen,  ohne  auf  Verträge,  Religion, 


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586  Paul  Schmidt. 

Blutsbande  und  Freundschaft  RUcksicbt  zu  nehmen.  Les  Frinces  com- 
mandent  aux  Peuples  et  Tinterest  conimande  aux  Frinces.  All  ihre 
Erfolge  verdanken  die  Türken  der  Verbindung  mit  Frankreich.  Die 
Protestanten  mögen  nur  nicht  glauben,  dass  ein  Toleranzgefiihl  oder 
ähnliches  bei  Ludwig  mitspreche,  in  seiner  Hand  seien  sie  nur  ein 
Werkzeug,  weiter  nichts.  4.  Die  andern*  Staaten  immer  beschäftigt 
zu  halten,  in  Gegensatz  zu  einander  zu  bringen  und  in  Krieg  mit- 
einander zu  verwickeln. 

Deutschland  bemüht  sich  Ludwig  durch  Friedensversicherungen 
in  Schlaf  zu  wiegen.  Zum  Schutz  dieses  Friedens  wurden  Bündnisse 
geschlossen,  die  in  Wahrheit  auf  eine  Zersplitterung  Deutschland» 
hinauslaufen. 

Was  Lisola  vorher  für  ganz  Europa  angeführt  hat,  schärft  er 
dem  Beich  noch  besonders  ein:  die  Niederlande  sind  nur  ein  Aussen- 
werk,  nach  dessen  Einnahme  Frankreich  zur  Unterwerfung  des  Seiches 
schreiten  wird.  Was  ist  dagegen  zu  tun?  Das  einzige  Mittel  — 
man  lerne  von  Frankreich !  Unissons  nos  volontez  et  nos  puissancea, 
der  Gewalt  muss  man  mit  Gewalt  begegnen,  man  darf  sich  nicht  auf 
die  Gnade  des  Cyclopen  verlassen  in  der  Hoflfnung,  schliesslich  doch 
das  Glück  des  Odysseus  zu  haben. 

Dieser  Weckruf  an  die  deutschen  wie  die  fremden  Fürsten  er- 
regte ungeheures  Aufsehen  und  wurde  viel  gelesen*,  wie  die  Zahl  der 
Auflagen  erweist.  In  Begensburg  wurde  das  Buch  den  Beichstagsmit- 
gliedern  zugestellt^). 

Der  französischen  Regierung  war  der  Bouclier  d'  Estat  sehr  unbe- 
quem und  sie  verfolgte  das  Buch,  wo  sie  konnte.  •  Man  suchte  es  zu 
unterdrücken,  indem  man  alle  Exemplare,  deren  man  in  ganz  Europa 
habhaft  werden  konnte,  aufkaufte  und  die  Leute  verfolgte,  die  das 
Buch  feilhielten^).  Die  französischen  Gesandten  suchten  es  als  Schmäh- 
schrift zu  brandmarken.  So  wii*ft  Gravel  dem  spanischen  Gesandten 
beim  Beichstag  vor,  dass  er  sich  nicht  schäme,  von  diesem  Bouclier 
d^  Estat  zu  sprechen,  diesem  famosus  .  .  .  Libellus ...  tot  refertus  ca- 
lumniis  ac  scatens  falsitatibus^).  Gremonville  äusserte  sich  Kaiser 
Leopold  gegenüber,  Castel-Bodrigo,  den  er  ganz  richtig  hinter  dem 
Bouclier  suchte  —  den  wirklichen  Yerfesser  kannte  man  noch  nicht  — 
verteidige  sich  wie  die  Weiber  durch  Schmähschriften,  der  Bouclier 
sei  voll  von  Erfindungen  und  Lügen,  freilich   seine  AngriflFe  s^n  so 


>)  Mignet  II.  S.  254. 

*)  Bouclier.  Ausg.  von  1701  in  der  Vorrede. 

»)  I.  Scriptum  Directorio  Imperii  , . .  exhibitum  8.  67.    (Anh.  Nr.  13.) 


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DeuUche  PublSdstik  in  den  Jahren  1667—1671.  587 

schwach,  dass  sie  den  Ansprüchen  Lndwigs  keinen  Abbrach  tun 
könnten^). 

Das  grosse  Pablikum  allerdings  bekam  nach  den  aufgefangenen 
Briefen  Lionnes*)  einen  andern  Eindruck  von  der  Wirkung,  als  Gre- 
monville  vorgab.  Lionne  schreibt,  nach  Beuningens  Ansicht  habe  der 
Bouclier,  für  dessen  Verfasser  er  Lisola  hält,  alle  Ansprüche  des  Königs 
auf  die  Pranche  Comte,  Namur,  Limburg,  Hennegau,  Artois  u,  s.  w. 
so  vollkommen  zunichte  gemacht,  dass  man  nichts  darauf  werde  ant- 
worten können.  Von  allem  bleibe  nur  das  Devolutionsrecht  auf  Bra- 
bant.  Eine  Bandbemerkung  von  Le  Tellier  drückt  allerdings  die  Hoff- 
nung aus,   dass   Beuningens  Meinung   von  dem  Buch   nicht  zutreffe. 

Dieses  Buch,  kein  Ausfluss  der  öffentlichen  Meinung  in  Deutsch- 
land, ebensowenig  aber  spanisch-  oder  österreichisch-offiziös,  sondern 
das  Werk  eines  Mannes*),  der  im  Frankreich  Ludwigs  XIV.  eine  Gefahr 
für  Europa  und  Österreich  insbesondere  erblickte  und  nun  mit  der 
Feder  einen  hartnäckigen  Feldzug  gegen  dieses  Land  eröffnete,  der 
Bouclier  d'Estat  hat  in  dem  Jahr  seines  Erscheinens  die  öffentliche 
Meinung  sicher  in  hervorragendem  Masse  beeinfiusst,  das  beweist  die 
Zahl  der  Ausgaben  und  Übersetzungen.  Wenn  die  Wirkung  nicht 
nachhaltig  war,  so  liegt  der  Grund  darin,  dass  Lndwigs  friedliche 
Haltung  in  den  nächsten  Jahren  die  Leute  täuschte  und  man  Lisolas 
Befürchtungen  für  übertrieben  hielt.  Dies  gilt  für  die  grosse  Masse, 
dagegen  hat  man  doch  auch  Beweise  dafür,  dass  bei  manchem  ein  ge- 
wisses Misstrauen  nicht  gewichen  ist.  Das  wird  sich  im  Laufe  der 
weiteren  Ausführungen  ergeben. 

Während  Lisola,  ohne  weiter  auf  Aubery  einzugehen,  sofort  zum 
Angriff  gegen  die  französische  Politik  schreitet,  wenden  sich  andere 
mehr  dem  Buch  selbst  zu  und  beweisen,  dass  Auberys  Behauptungen 
und  Forderungen  auf  sehr  schwachen  Füssen  stehen,  so  der  Kieler 
Professor  Nikolaus  Martiui*)  in  seinem  1668  erschienen  Buch  ^Libertas 
aquilae  triumphans*  *).  Im  Verlauf  seiner  Ausführungen  kommt  er  u.  a. 
auch  auf  Earl  den  Grossen  zu  sprechen,  den  einige  deutsche  Gelehrte 
für  Deutschland  in  Anspruch  nehmen,  er  wisse  nicht,  aus  welchem 
Grunde.     Aber  mögen  die  Franzosen  ihren  Karl  behalten,    nur  sollen 

>)  Mignet  II.  S.  219.    Schreiben  Gr.  an  Ludwig  XIV.  vom  2.  August  1667. 

'')  Memoires  de  Monsieur  de  Lionne.  Ausg.  DE  (Diar.  Europ.)  XVI.  S.  20. 
(Anh.  Nr.  23.) 

3)  Vgl.  Pribram  S.  365.  Dass  Lisola  die  Schrift  als  Weltbürger  geschrieben 
hat,  dürfte  zu  viel  gesagt  sein.  Er  vertritt,  da  er  die  österreichische  Regierung 
terkehrte  Wege  gehen  sieht,  eine  eigene  österreichische  Politik. 

*)  Über  ihn  siehe  Jöcher,  Allg.  Gelehrtenlexikon  IlL  Spalte  232. 

*1  Anh.  x\r.  21. 


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588  Paul  Schmidt* 

sie  nicht  denken,  dass  deshalb  den  Deutschen  etwas  von  ihrem  Wert 
abgehe.  Durch  die  Schlaffheit  und  Feigheit  der  französischen  Könige 
sei  das  Imperium  wieder  an  die  Italiener  verloren  gegangen  und  durch 
die  Tüchtigkeit  und  die  Siege  Ottos,  den  der  Verfasser  ebenbürtig  neben 
Karl  stellt,  wieder  erworben  worden.  Dass  die  Krone  vou  Frankreich  und 
das  Kaisertum  auf  ewig  mit  einander  verbunden  seien,  erklärt  er  für 
eine  Lüge.  Die  alten  Bömer,  die  Herren  des  Erdkreises,  hätten  sich 
die  Verleihung  der  Krone  vorbehalten  und  sie  auf  Otto  übertragen, 
nachdem  dieser  Berengar  niedergeworfen  hatte.  Das  deutsche  Kaiser* 
tum  sei  also  rechtlich  unanfechtbar. 

Natürlich  führt  der  gute  Professor  seinen  Beweis  mit  viel  gelehr- 
tem Rüstzeug.  Diese  etwas  trockene  Kost  wird  manchmal  angenehm 
unterbrochen  durch  eine  wohltuende  Grobheit.  Da  geht  ihm  wohl 
einmal  die  Feder  durch  und  er  nennt  Auberys  Buch  eines  ganz  un- 
verschämten Betrügers  Albernheiten  und  Fieberphantasien. 

Noch  besser  kommt  die  Entrüstung  bei  Kippingi)  zum  Ausdruck, 
dem  Magister  Philosoph  iä  und  Conrector  an  dem  schwedischen  Gym- 
nasium in  Bremen,  dessen  „Notae  et  animadversiones  in  axiomata  poli- 
tica  Gallicana"2)  schon  etwas  früher  erschienen  waren,  aber  auch  1668^). 
Ihm  kommt  es  weniger  auf  einen  genauen,  gut  gegliederten  Gegen- 
beweis des  Ganzen  an,  als  vielmehr  darauf,  durch  geschicktes  Entgegen- 
stellen von  Behauptung  gegen  Behauptung*),  verbunden  mit  einem 
manchmal  bissigen  Humor,  eine  Wirkung  auszuüben. 

Behauptet  z.  B.  Aubery,  das  Bistum  Strassburg  sei  vom  Franken- 
könig Dagobert  gegründet,  müsse  folglich  wie  alle  andere u  von  Franken 
in  Deutschland  gegründeten  Erzbistümer  und  Bistümer  zu  Frankreich 
gehören,  so  ist  die  trockene  Antwort:  Tempora  mutantur,  mutatur 
Gallus  in  illis  —  die  mit  deutschen  Mitteln  auf  deutschem  Boden 
gegründeten  Bistümer  gehören  zum  deutschen  Reich,  die  fränkische 
Oberherrschaft  in  die  Geschichtsbücher.  Noch  besser  tritt  sein  National- 
stolz an  einer  anderen  Stelle  hervor,  wo  Aubery  seine  Franci  als  frei- 
geborene  Männer  rühmt,  die  keine  Fremdherrschaft  dulden  könnten. 
Da  benützt  Kipping  die  von  Aubery  selbst  angeführte  gleiche  Ab- 
stammung und  sagt  wörtlich:  Causa  est,  quod  non  procul  a  celso 
stipite  poma   cadunt.     Sunt  illi  propago  AUamanorum,   et  cum   pileo 


»)  Jöcber  11 ,  Sp.  2091  f. 

2)  Anh.  Nr.  24. 

^)  Dissertatio  de  libertate  omoimoda  (Anh.  Nr.  18)  S.  59  f . .  .  .  quae  (näml. 
axiomata)  cum  Dn.  Kipping,   et  post  eum  Dn.  Martini  operose  refutaverint.  . .  • 

*)  Er  druckt  die  Behauptung  der  Axiomata  (Anh.  Nr.  9)  wörtlich  ab  und 
setzt  seine  eigene  unmittelbar  darunter. 


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Deatsche  Publizistik  in  den  Jahren  1667—1671.  5g9 

ab  eis  manumissi  clim,  inde  libertatem  amant.  So  tritt  er  den 
Behauptungen  Auberys  vom  Abfall  der  deutseben  Herzöge  mit  einer 
Erklärung  der  Teilung  des  firänkischen  Beiches  entgegen.  Aber  seine 
Starke  beruht  doch  vor  allem  darauf,  dass  er  behauptet,  für  die  Gegen- 
wart dQrfen  nicht  diese  uralten  Geschichten  wieder  aufgewärmt  werden. 
Der  französischen  Ruhmredigkeit  setzte  er  die  Verdienste  der  Deutschen 
in  ihren  Kämpfen  wider  Hunnen,  Slawen  und  Türken  entgegen. 
Lothringen  gehört  zum  Keich  nach  Erbrecht  sowie  kraft  feierlichen 
Vertrages  und  nicht  zu  Frankreich, 

Schwankenden  Boden  dagegen  betritt  er  mit  der  Frage  über  die 
Stellung  des  Kaisers.  Dass  er  behauptet,  über  dem  Kaiser  stehe  nie- 
mand, mag  noch  angehen.  Aber  wenn  er  seine  verfassungsmässige 
Stellung  preist,  so  kommt  er  ins  Experimeutiren.  Die  Wahlkapitu- 
lationen beeinträchtigten  die  Macht  des  Kaisertums  durchaus  nicht,  da 
sie  fröiwillige  Versprechen  enthielten.  Wenn  Aubery  behauptet,  der 
Kaiser  dürfte  nicht  einmal  die  notwendigsten  Lasten  auferlegen,  so 
kann  Kipping  nichts  weiter  tun,  als  die  Sache  in  eine  rosige  Beleuch- 
tung rücken,  indem  er  es  damit  erklärt,  das  habe  der  Kaiser  nicht 
nötig,  er  lasse  das  Volk,  welches  ihm  die  Krone  übertragen  habe, 
seinerseits  in  der  grössten  Freiheit  leben.  Pufendorfs  Ansicht  über 
diesen  Punkt  ist  bekanntlich  etwas  anders.  Ich  glaube  aber,  dass 
Kipping  ebenso  wie  andere,  die  diese  Frage  gegen  Aubery  behandelten, 
ehrlich  meinten,  es  sei  wirklich  alles  gut^);  dass  ihnen  die  tatsäch- 
liche Ohnmacht  des  Kaisers  nicht  recht  zum  Bewusstsein  gekommen  ist. 

Kipping  selbst  fühlt  sich  nicht  nur  stolz  als  Deutscher  und  sieht 
sich  etwa  als  solcher  veranlasst,  den  französischen  Angriffen  auf  das 
Kaisertum  entgegenzutreten,  sondern  er  ist  im  Herzen  gut  kaiserlich 
gesinnt..  Seine  Schrift  schliesst  mit  folgenden  Versen,  die  ich  nach 
dem  Bild  des  Mannes,  das  sich  aus  seinem  Werk  ergibt,  nicht  für 
eitel  Schmeichelei  halte,  sondern  für  das  beabsichtigte  Gegenstück  zu 
dem  Auberyschen  Schluss,  fdr  den  Ausdruck  seines  deutschen  Stolzes 
und  seiner  deutschen  Hoffnung: 

Aspice  ut  insignis  spoliis  Leopoldus  opimis 
Austriacse  gentis,  spes  maxima,  et  indole  summus 
Ingreditur,  victorque  vires  supereminet  omnes 


1)  Pufendorf  stand  mit  seiner  Meinung  auf  einsamer  Höhe,  Entrüstet  über 
den  heruntergekommenen  Zustand  des  Reiches  und  die  Schmälerang  der  kais. 
Macht  ist  aunh  der  Verf.  der  »Heutigen  Regierung  .  . .«  (1673)  bes.  S.  7  und  20. 
Haller  Publ.  S,  35  Anm.  2.  Erwähnt  sei  hier  auch  eine  Schrift  aus  dem  Jahr 
1672,  die  behauptet  »Teutschland  Ist  nicht  das  Römisch  Reich*»,  sich  aber  gegen 
das  lömische  Recht  wendet.    Anh.  Nr.  65. 


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590  Paul  Schmidt. 

Hie  rem  Teutonicam  magno  turbante  tomalta 
Sistet  eqaes,  sternet  Turcos,  Gallumque  ferocem, 
Par  Carolo,  parque  Othoni  felicibas  armis. 

Diese  Flugschriften  wenden  sieh  nur  gegen  Aubery  und  lassen 
uns  in  Zweifel  darüber,  was  sie  von  Ludwigs  eigenen  Absichten 
halten.  Es  wäre  möglich,  dass  sie  ähnlich,  wie  Lisola^)  sich  nur  g^en 
die  Minister  und  die  Verfasser  der  Flugschriften  wendet,  dem  Eonig 
Aber  alle  Schuld  abnimmt,  als  sei  er  nicht  recht  uuterrichtet,  aus 
einer  gewissen  Höflichkeit  Ludwig  überhaupt  nicht  genannt  haben, 
obgleich  sie  ihm  misstrauen.  Zu  einer  offenen  Verdächtigung  der 
französischen  Politik  war  augenblicklich  wegen  ihrer  friedlichen 
Wendung  die  Möglichkeit  genommen. 

Ganz  anders  der  Bat  bei  den  Fürsten  von  öttingen  und  kaiser- 
liche Commissarius  in  Nürnberg  Jakob  Bernhard  Multz^)  in  seiner 
„Dissertatio  de  libertate  ouinimoda'^^),  die  später  als  Kipping  und  Mar- 
tini in  demselben  Jahr  erschienen  ist^).  Er  ist  der  An^icht^),  dass 
Aubery  allein  für  die  Gedanken  seiner  Pretentions  yerantworlich  sei 
Dem  französischen  König  seien  sie  sogar  sehr  ungelegen  gekommen, 
gerade  zu  der  Zeit,  als  er  mit  dem  Krieg  gegen  Spanien  beschäftigt 
war  und  das  grösste  Interesse  daran  hatte,  dass  das  Beich  neutral 
blieb.  Den  deutlichsten  Beweis  aber  für  seine  ablehnende  Haltung 
habe  er  dadurch  gegeben,  dass  er  dem  Advokaten  anstatt  einer  Be- 
lohnung eine  Wohnung  in  der  Bastille  angewiesen  habe.  In  diplo- 
matischen^) Kreisen  allerdings  hat  man  sich  dadurch  nicht  täuschen 
lassen,  Multz  aber  fühlte  sich  beruhigt 

Im  Verlauf  seiner  Ausführungen  kommt  er  auf  den  jüngsten  Ver- 
trag zwischen  Lothringen  und  Frankreich  zu  sprechen  und  hat  sein 
Bedenken,  es  möchten  infolgedessen  nach  dein  Tod  des  regierenden 
Herzogs  Wirren  entstehen.  Die  Lehre  Auberys  von  dem  Besitz  und 
den  Eroberungen  der  Fürsten  spitzt  er  gegen  Frankreich  selbst  zu. 
Wenn  die  Könige  und  Fürsten  also  Sclaven  (mancipia)  ihrer  Krone 
und  Länder  seieu,  so  gehörten  Gallien,  Italien  und  auch  der  von  den 


')  Bouclier,  Vorwort. 

^)  Deutsches  Anonymen  Lexikon  1501--1850,  bgb.  von  Holzmann  u.  Bohatta 
(zit.  DAL)  I.  S.  377.  Nr.  10925.    Jöcher  HL  Sp.  754. 

8)  Anh.  Nr.  18. 

*)  ö.  oben  S.  588.  Anm.  3. 

*)  Auf  dem  Titel  behauptet  Multz  .  . .  quas  iniussu  Rfgis  Christianissimi 
scriptas  fuisse  deducitur.  In  der  Schrift  S.  79  ff.  Über  die  Gedanken  und  Ab- 
eichten des  Königs  vgl.  Erdmannsdörffer  I  S.  509.  Immich  S.  29  f. 

«)  ürk.  Aktst.  XIV,  1,  S.  352. 


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Deutsche  Publizistik  in  den  Jahren  1667_1671.  591 

Pranken  besetzte  Teil  Deutschlands  —  iücht  zu  Gallien,  sondern  zum 
germanischen  Frankenland,  von  dem  sie  ausgezogen  seien. 

Man  wQrde  m.  E.  sehr  irren,  wollte  man  diese  Gelehrten  arbeiten 
nur  als  Erzeugnisse  eines  Gelehrtenstreites  ansehen.  Ich  meine,  und 
bei  Eipping  tritt  dies  besonders  zu  Tage,  diese  Herren  glaubten  damit 
einer  vaterländischen  Pflicht  Genüge  zu  tun.  Bestärkt  werde  ich  in 
dieser  Ansicht  durch  Martinis  Erörterungen  über  die  zwei  Arten  des 
Kampfes  —  er  benutzt  dabei  Auberys  Gedanken  — :  mit  der  Feder 
Itthre  er  ihn,  der  Leser  aber  solle»  wenn  es  nötig  sei,  die  andere  Art 
wählen,  den  D^en  ziehen*).  Die  Bemerkung«)  ferner  in  der  Schrift 
von  Multz,  dass  die  Dissertatio  ganz  kurz  geplant  gewesen,  bei  der 
Arbeit  aber  immer  mehr  angewachsen  sei,  wird  man  unbedenklich  wohl 
auch  auf  die  beiden  anderen  anwenden  dürfen.  Sind  sie  also  zu  ge- 
lehrten Abhandlungen  angewachsen,  so  verlieren  sie  deshalb  nicht  an 
Interesse  und  Wert:  sie  sind  Ergänzungen  zum  Bouclier  d'Estat  und 
andererseits  auch  Zeugnisse  für  die  persönliche  Auffassung  der  Dinge. 

Diesen  Gelehrten  schließt  sich  ein  Namenloser  an  mit  seinem 
„Avoeat  condemne*^)  aus  dem  Jahr  1669.  Ob  er  ebenfalls  ein  Gelehrter 
ist,  lässt  sich  nicht  genau  entscheiden,  die  historische  Rüstung  könnte 
darauf  schliessen  lassen,  während  die  Sprache  eher  einen  Diplomaten 
vermuten  lässt. 

Von  Ludwigs  friedlicher  Gesinnung  überzeugt  nennt  er  die  An- 
sprüche Frankreichs  Hirngespinste.  Besonders  empfindlich  ist  er  gegen 
die  Angriffe  auf  das  Kaisertum,  das  er  hoch  über  das  französische 
Königtum  und  Gott  am  nächsten  stellt.  Jedes  feindliche  Wort  nagelt 
er  als  grande  impertinence  fest.  Hier  stellt  er  den  Antrag,  Aubery 
wegen  Verhetzung  vor  Gericht  zu  stellen.  Selbst  wenn  Frankreichs 
Ansprüche  gerechtfertigt  wären,  würde  es  nichts  nützen,  denn  die 
Staaten  Europas  würden  nicht  eher  ruhen,  als  bis  Frankreich  wieder 
auf  seinem  alten  Platz  sei.  Auch  dürfe  man  Deutschland  nicht  unter- 
schätzen. Solche  Ansprüche  erheben  heisse  die  Sturmglocke  läuten  und 
Herolde  nach  Deutschland  schicken,  um  den  Fürsten  und  Völkern  zu 
verkünden,  dass  ihre  Freiheit  in  Gefahr  sei,  dass  es  Zeit  sei,  den  Harnisch 
anzulegen  und  zu  Pferde  zu  steigen,  um  den  französischen  Anmassungen 
entgegenzutreten.  Deutschland  habe  mehr  denn  je  nötig,  sich  eng  an 
sein  Oberhaupt  anzuschliessen,  es  wäre  des  Namens  Germanien  und 
Alemannien,  der  alles  mannhafte  und  kriegerische  bedeute,  unwürdig, 
bliebe  es  sich  nicht  selbst  gleich. 

»)  Libertas  aquilae  Vorwort  (Anh.  Nr.  21). 
*)  Dissertatio  Anfang  des  Vorwortes. 
8)  Anh.  Nr.  30. 


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592  Paul  Schmidt. 

Allein  es  ist  nicht  der  Hauptzweck  seiner  Schrift  za  drohen,  im 
Gegenteil,  er  möchte  den  Frieden  zwischen  beiden  Ländern  wahreu, 
die  er  gleichmässig  liebte),  und  zu  dem  Zweck  Friedensstörer  wie  Aubery 
unschädlich  machen. 

laicht  so  vertrauensselig  war  ein  Anderer,  der  die  ^Epistola  regia 
Galliarum'**)  besprach.  Seine  Schrift  war  schon  im  Jahre  vorher  (1668) 
erschienen.  Nachdem  die  Verhandlungen,  den  im  August  1668  ab- 
laufenden Rheinbund  zu  verläogem,  misslungen  waren^),  hatte  der 
französische  Gesandte  in  Regensburg  Gravel  einen  Brief  Ludwigs  vom 
17*  August  1668^)  an  die  Stände  des  Reiches  überreicht  und  mit  einer 
Denkschrift^)  begleitet,  in  welchen  beiden  der  Antrag«)  gestellt  wurde, 
das  Reich  solle  zu  seiner  eigenen  Sicherung  in  ein  näheres  Verhältnis 
zum  französischen  König  treten,  ihn  als  Mitstand  aufuehmen. 

Die  beideu  Schriftstücke  hat  ein  Ungenannter  herausgegeben  und 
einen  Brief  an  einen  Freund  angehängt  Hier  wird  vor  der  Annahme 
dieses  Vorschlages  eindringlich  gewarnt.  Denn  Ludwigs  Machtmittel 
würden  dazu  führen,  dass  Furchtsame  und  Geldgierige  stets  für  ihn 
stimmten.  So  würde  schliesslich  ex  cive  Imperator,  ex  membro  oaput 
evadere,  und  am  Reichstag  alles  nach  seinen  Befehlen  gehen.  Ludwigs 
Hoffnung  sei,  auf  diese  Art  Kaiser 7)  zu  werden.  Warnend  erinnert 
der  Briefschreiber  daran,  wie  Frankreich  nacheinander  allmählich  Metz, 
Toul,  Verdun,  dann  die  Herrschaft  im  Elsass  und  Sundgau  an  sich  ge- 
zogen habe.  Wolle  man  Ludwig  aber  doch  aufnehmen  —  es  wäre 
eine  „haikel  und  stachelichte  alteruativfrdge*  nach  dem  Gutachten  der 
württembergische  Räte  —  so  solle  man  wenigstens  Kapital  daraus  zu 
schlagen  suchen.  Vielleicht  könnte  man  auf  diese  Weise  erreichen,  dasa 
Ludwig  die  Rechte  des  Reiches  auf  das  Königreich  Burgund  oder  Arelat 
wiederherstelle. 

Waren  alle  diese  Streitschriften  nur  an  die  Gebildeten  gerichtet» 
so   betreten   wir   den   Boden   des   Volkstümlichen   mit   dem  „Grossen 


>)  Einleitung. 

8)  Anh.  Nr.  19.  Die  Schrift  fällt  in  den  Herbst  1668,  ist  iedenfalls  kurz 
nach  Überreichung  der  Denkschrift  Gravcle,  welche  das  Datum  des  11.  Sept.  1668 
trägt,  verfusst. 

»)  Erdmannsdörffer  J.  S.  522. 

*)  Abgedr.  Sattler,  Gesch.  d.  Herzogt.  Würtemberg  X.  Beil.  Nr.  41. 

*)  Abgedr.  Sattler  X.  Beil.  Nr.  40. 

«)  Ludwig  XIV.  knüpft  an  seine  früheren  Anträge  an,  seine  bnrgundischen 
Lande  unter  denselben  Bedingungen  dem  Reich  gegenüber  zu  besitzen  wie  früher 
die  katholischen  Könige. 

^)  Dieselben  Befürchtungen  finden  sich  auch  in  dem  Gutachten  der  württemb. 
Räte  vom  27.  Okt.  68.    Sattler  X  Beil.  Nr.  42. 


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Deutsche  Pabliziatik  in  den  Jahren  1667—1671.  593 

Kri^-Spiel«^)  (1668).  Was  man  bei  den  Vorhergehenden  nur  ver- 
muten kann,  bei  manchen^)  mit  ziemlicher  Bestimmtheit,  darf  man  hier 
mit  aller  Sicherheit  annehmen  —  die  Beeinflussung  durch  den  Bouclier 
d'fistai    Der  Verfasser,  ein  Geistlicher'),  hat  ihn  sicher  gekannt. 

Der  Franzose  prahlt,  er  besitze  nun  viel  Geld  und  Beichtum,  habe 
auch  schon  einen  kleinen  Gang  mit  den  Brabantem  gespielt,  wolle  aber 
jetzt  ydie  grosse  Orlogs-  und  Kriegskarte  zur  Hand  nehmen  und  gehen 
Parthey  suchen  und  machen  wider  den  Eayser  wider  Spanien  wider 
Engelland  und  Holland  gegen  und  wider  alle  ihre  Macht  und  ihren 
General-Seckel  ihres  Bechtens  und  mder  alle  desselben  appendentien 
und  dependentien.* 

Zunächst  nehmen  der  Hochdeutsche  und  der  Spanier  die  Forderung 
an,  und  beide  Parteien  bringen  ihre  Ansprüche  vor  mit  grossen  ge- 
schichtlichen Auseinandersetzungen.  ^Wolan  wir  wollen  dann  umb 
das  Kayserthumb  spielen  darauff  hab  ich  zu  praetendiren*,  sagt  der 
Fransose,  aber  der  Hochdeutsche  versetzt  schlagfertig:  «und  ich  umb 
Franckreich  da  hab  ich  auch  ein  altes  Becht  und  eine  alte  action  auff*^). 
Als  der  Franzose  seine  Ansprüche  von  Karl  dem  Grossen  herleitet,  dreht 
der  Hochdeutsche  den  Spiess  um :  Frankreich  sei  seit  Karl  dem  Grossen 
an  die  deutsche  Krone  gebunden  und  ein  kaiserliches  Lehen. 

Als  dritter  gesellt  sich  der  Engländer  dem  Bunde  bei,  der  ebenfalls 
Ansprüche  auf  Frankreich  geltend  macht.  Der  Holländer  dagegen  möchte 
neutral  bleiben,  weil  er  so  das  beste  Geschäft  macht.  Man  bedeutet 
ihn  zwar,  wenn  Frankreich  zu  mächtig  werde,  werde  er  den  Schaden 
haben,  aber  er  lässt  sich  durchaus  nicht  zum  Beitritt  bewegen.  Schliesslich 
gelingt  es  noch,  Polen  für  den  Bund  zu  gewinnen.  Holland,  hofft  man, 
werde  vielleicht  kommeu,  wenn  es  ausgeschlafen  habe.  Grosses  Ver- 
trauen in  die  Tripleallianz  darf  man  in  dieser  Schrift  also  nicht  suchen. 

Sehen  wir  hier  die  französische  Gefahr  nur  unbestimmt  skizzirt^ 
so  wird  sie  in  einer  Schrift  des  folgenden  Jahres  (1669)  scharf  um- 
rissen und  bis  ins  einzelne  ausgemalt.   In  seinen  „Monita  imperiorum'*^), 


»)  Anh.  Nr.  20. 

«)  ffipping,  Martinif  Hg.  der  Epietola  Regia. 

8)  Darauf  Iftsst  eine  Stelle  S.  3  schliessen,  wo  er  den  Hochdentflchen  an- 
dauernd in  Bibelsprüchen  reden  lässt.  Übrigens  halte  ich  ihn  für  einen  Reichs- 
deutschen und  gehe  von  seiner  gut  kaiserlichen  Gesinnung  aus.  Die  Bemerkung 
»auss  dem  Holländischen  übersetzt«  beweist  nichts.  Vgl.  Weller,  Die  falschen 
und  fingirten  Druckorte  (zit.  Rep.)  I.  Vorwort. 

*)  Hier  kehrt  also  ein  Gedanke  der  im  gleichen  Jahr  erschienenen  Disser- 
tatio  von  Multz  wieder,  s.  0.  S.  590.  Es  wäre  möglieb,  dass  der  Verf.  des  »Kriegs- 
Spiels«  die  Schrift  kannte; 

5)  Anh.  Nr.  32. 
Mitteilungen  XXVIII.  38 


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594  Paul  Schmidt. 

die  unter  dem  Namen  Hunos  von  Hunenfeldt  gehen,  gibt  Conrad 
Samuel  Sdiurtzfleisch^)  ein  genaues,  von  hohem  politischen  Verständnis 
zeugendes  Bild  der  gesamten  Weltlage. 

In  vier  Abschnitten  richtet  er  seine  Mahnungen  an  Spanien,  Frank- 
reich, Deutschland  und  die  Niederlande.  .Lass  endlich  ab  von  deinem 
Hochmut,  verzichte  auf  die  alten  Weltherrschaftshofliiungen ;  verachte 
die,  welche  dir  ihre  Hilfe  anbieten,  nicht,  pflege  die  Beziehungen  zu 
Deutschland,  ehre  England  und  suche  Schweden  durch  Geschenke,  die 
Niederlande  durch  Wohlwollen  zu  gewinnen."  So  beginnt  er,  mit  sicherem 
Blick  die  Lage  erfassend,  mit  Spanien,  um  sich  dann  gleich  dessen  Nachbar 
jenseits  der  Pyrenäen  zuzuwenden.  Die  Bäume,  die  zu  hoch  hinaus  wollen, 
werden  gar  leicht  vom  Winde  geknickt.  Das  lasse  sich  Frankreich  gesagt  sein, 
welches  in  seiner  Habgier  immer  mehr  begehrt,  je  mehr  es  hat.  Dann  folgt 
ein  französisches  Sündenverzeichnis:  Die  Eroberungen  in  Deutschland 
und  den  Niederlanden  werden  ihm  vorgehalten,  gegen  die  verbündeten 
Niederlande  führe  es  schlimmes  im  Schilde,  wetteifere  mit  England, 
gehe  Österreich  zu  Leibe,  mische  sich  in  die  inneren  Verhältnisse  des 
Beiches,  um  dabei  seinen  Vorteil  wahrzunehmen.  Sein  Ziel  sei,  einst 
zu  Wasser  und  zu  Lande  zu  herrschen.  Aber  es  mag  sich  vorsehen,  dass 
es  nicht  über  seinen  Eroberungsgelüsten  das  Eigene  verliere  und  zur 
Beute  der  Völker  werde,  die  es  unterwerfen  will.  Hier  steht  das  stolze 
Wort:  Wir  Deutsche  fürchten  niemanden,  auch  Frankreich  nicht^). 
Die  Freunde  verehren  wir  in  Freundschaft,  den  Feind  aber  jagen  wir 
aus  dem  Land.  Zwar  zögern  wir  erst  und  beraten,  ehe  wir  zu  den 
Waffen  greifen,  aber  dann  machen  wir  auch  gründlich  Gebrauch 
davon.  Eindringlich  warnt  Schurtzfleisch  seine  Landsleute  vor  Frank- 
reich, Richelieu  und  Mazarin  seien  nicht  tot.  Immer  wieder  erinnert 
er  an  die  deutschen  Verluste:  Metz,  Toul,  Verdun,  das  Königreich 
Arelat,  die  elsässischen  Städte,  Philippsburg,  Breisach.  Deutschland 
möge  sich  vorsehen,  dass  die  französische  Macht  nicht  weiter  vordringe. 
Hie  limes,  hie  meta  esto! 

Aber  unbedingt  erforderlich  ist  dann,  dass  das  Keich  sich  durch 
einen  Bund  mit  den  Isiederlanden,  Spanien,  Schweden  sichere  .und  sich 
der  spanischen  Niederlande,  die  ein  Teil  des  Reiches  seien,  annehme, 
unbeirrt  durch  Gravels  Reden. 

Geeinigt  sei  das  Reich  unbesiegbar;  um  dies  Ziel  zu  erreichen, 
müssten   aber   die   inneren  Zwistigkeiten   erst   aus   der  Welt   geschafft 


»)  Weller,   Lexikon  S.  264.    Vgl.  über  Seh.  Wegele  in  A  D  B.  33.  S.  97  ff. 
*)  Nos  Germani  ut  neminem,  ita  nee  te  formidamus.     S,  14, 


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Deutsche  Publizistik  in  den  Jahren  1667—1671.  595 

werden,  und  alle  sich  um  den  Kaiser  scharen.  Mau  solle  ein  Heer 
werben,  vor  allen  Dingen  Streitkräfte  an  der  französischen  Grenze  zu- 
sammenziehen und  auf  der  Hut  sein,  damit  nicht  die  zehn  elsässischen 
Städte  und  was  sonst  dort  am  ßhein  liege,  in  die  Macht  l^'rank-» 
reichs  falle. 

Vor  allen  Dingen  aber  gelte  es  jetzt,  in  Polen  den  französischen  Be- 
mühungen entgegenzuarbeiten  und  demNeubnrgerzurKxonezuverhelfen. 
Bestiege  ein  französischer  Prinz  den  polnischen  Thron,  so  würde  Deutsch- 
land von  zwei  Seiten  bedroht,  das  Elsass  und  Schlesien  vom  BeicU  los- 
gerissen werden.  Dänemark  müsse  man  bewegen,  dass  es  kein  Material 
zum  SchifiFbau  an  Frankreich  mehr  liefere,  wo  die  Kriegsflotte  ganas 
auffällig  verstärkt  werde^);  auch  solle  Dänemark  den  französischen 
Schiffen  die  Durchfahrt  in  die  Ostsee  verwehren^). 

Die  Niederlande  müssen  einig  sein,  sonst  ist  es  um  ihre  Sicherheit 
geschehen.  Francum,  dico,  amicum  habete,  vicinum  non  expetite. 
Von  der  Tripleallianz  hält  er  gar  nichts.  Den  alten  Hass  der  Engländer 
auf  die  Niederlande  werde  kein  Bündnis  bannen^  Was  sie  im  Kriege 
nicht  erreicht,  würden  sie  als  Bundesgenossen  zu  erlangen  suchen. 
Schweden  sei  nicht  um  der  Niederlande  willen,  sondern  wegen  Frank- 
reichs Unbeständigkeit  und  grosser  Macht  beigetreten,  Spanien  auch 
nur  notgedrungen.     Der  wahre  Freund  Hollands  sei  nur  Deutschland. 

Allerdings  will  Schurtzfleisch,  dass  die  Auseinandersetzung  mit 
Frankreich  nicht  durch  Fürsten  wie  den  Bischof  von  Münster  oder  den 
Herzog  von  Lothringen  herbeigeführt  werde,  die  durch  ihre  kriegerischen 
Unternehmungen  das  Reich  mehr  als  einmal  in  die  Gefahr  brachten, 
dass  ein  grosser  Krieg  entbrenne. 

Am  liebsten  wäre  ihm,  der  Friede  bliebe  erhalten;  deshalb  freut 
er  sich  über  den  Abschluss  des  Vertrages  zwischen  Kurpfalz  und  Loth- 
ringen. Deshalb  freut  er  sich,  dass  der  deutsche  Achilles  (der  Grosse 
Kurfürst)  den  neuen  Hannibal  (Münster)  zum  Frieden  gebracht  und 
dadurch  das  Keich  vor  schwerem  Unheil  bewahrt  habe. 


^)  Man  scheint  sich   damals   auch  in   weiteren  Kreisen  mit  der  frz.  Flotte 
beschäftigt  zu  haben.    Diarium  Europaeum  (zit.  DE)  XIX  App.  (1669)  enthält  auf 
einem  Folioblatt   den  Abdruck  eines  Verzeichnisses .  der   frz.  Kriegsschiffe   (Anh. 
Nr.  35)  mit  Angabe  der  Grösse  und  des  Baujahres.     Demnach  wurden  gebaut 
in  den  Jahren  1660—66     1667     1668     1669 
giosse  Schiff'e  22  21  5         16 

kleinere  Schiffe       10  7         3  "       — 

«)  Ludwig  hatte  1667  die  Absicht  gehabt,  auf  die  Wahl  in  Polen  durch 
die  Entsendung  eines  Heeres  nach  Polen  und  einer  frz.  Flotte  nach  Danzig  ein- 
zuwirken.    Droysen,  Pr.  Pol.  III,  3,  S.  127. 

38* 


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596  Paul  Schmidt. 

Dann  wünscht  er,  dass  der  Kaiser  die  BegieruDg  nicht  mit  den 
Jesuiten  teilet),  darin  könne  man  von  Frankreich  lernen. 

Auch  im  Frieden  könne  man  dem  Einfluß  Frankreichs  entgegen- 
treten. Er  wQnschtf  dass  ein  für  das  ganze  Beich  gültiges  Gesetz  den 
Gebrauch  französischer  Waren  verbiete.  Man  brauche  nicht  zu  fürchten, 
dass  daraus  gleich  ein  Krieg  mit  Frankreich  entstehen  werde,  wean 
man  nur  einig  bleibe. 

So  wertvoll  uns  die  Schrift  als  persönliche  Anschauung  des  Mannes 
ist,  so  gut  und  gesund  die  darin  entwickelten  Gedanken  sind,  Be- 
achtung scheint  sie  zunächst  nicht  gefunden  zu  haben.  Erst  1674*) 
scheint  man  sich  ihrer  wieder  erinnert  zu  haben. 

Wir  sind  am  Ende  einer  Reihe  von  Schriften  angelangt,  die  sich 
gegen  die  französischen  Herrschaftsansprüche  wenden.  Auch  deutsche  Über- 
setzungen von  Auberys  Buch  und  den  Divers  traitä  sind  hierher  zu 
rechnen  >).  Denn  sie  wurden  zu  dem  Zweck  herausgegeben,  um  den 
Deutschen  die  Augen  zu  öffnen  über  die  Pläne  Frankreichs.  Der 
Bouclier  d^Estat  beginnt  den  Reigen  mit  einem  schneidigen  Vorstoss  gegen 
Ludwigs  Politik.  Seine  Nachfolger,  teilweise  unter  dem  Eindruck  der 
friedlichen  Wendung  in  der  französichen  Politik  stehend,  sind  besonders 
gegen  Aubery  aufgetreten,  lassen  es  aber  z.  T.  unentschieden,  ob  bei 
ihm  nicht  doch  Meinung  und  Absichten  Ludwigs  XIV.  selbst  anzu- 
treffen sind.  Bei  allen  aber  kann  man  mehr  oder  minder,  deutlich 
zwischen  den  Zeilen  lesen,  wenn  Ludwigs  Absichten  wirklich  auf  Er- 
oberung deutschen  Gebietes  zielen  sollten,  so  werde  er  das  Beich  be- 
reit finden,  ihn  wQrdig  mit  dem  Schwerte  zu  empfangen.  Hier  tritt 
uns  eine  so  herzliche  vaterländische  Gesinnung  entgegen,  dass  sie 
wirklich  wert  ist,  gehört  zu  werden*). 

Ganz  offen  spricht  sich  das  Misstrauen  dann  in  dem  ,  Grossen 
Eriegs-Spiel  ''aus,  wo  der  Grandgedanke  Lisolas  und  auderer  in  volks- 
tümlicher Gestalt  auftritt,  und  in  der  Besprechung  der  Epistola  regis, 
während  Schurtzfleischs  Monita,  die  man  mit  dem  Bouclier  d'Estat  und 
dem  „Frantzösischeu  Wahrsager*   (1671)  unbedenklich  in  einem  Atem 

•)  Auch  in  den  kathoÜBchen  Kreisen  war  man  den  Jesuiten  wenig  freund- 
lich.   Vgl.  Los  secreta  des  Jesuites  (1669)  Anh.  Nr.  33. 

i)  Anh.  Nr.  32.  Die  Ausg.  von  1674  war  die  1.  Neuaufl.  Begründet  wird 
sie  in  der  Vorrede  damit,  dass  das  Buch  jetzt  oft  begehrt  werde. 

3)  Der  Übers,  von  Auberys  Buch  hofft  auf  die  Lösung  »des  gordischen 
Knotens*  durch  eiuen  Feder-  oder  Schwertstreich.  Von  den  rechtmässigen  An- 
sprüchen .  .  .  Vorwort  Anh.  Nr.  9.  Vgl.  auch  oben  8.  583  über  die  divers  trait^s. 

*)  Öaller,  Publ.  S.  15  sagt  über  sie  nur  »Einige  sind  ihm  [Lisola]  zur  Seite 
getreten«. 


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Deutsche  Publizistik  in  den  Jahren  1677-— 1671.  597 

nennen  darf,  wieder  eine  laute  Anklage  gegen  Frankreich  und  eine 
dringende  Mahnung  an  Deutschland  bedeuten,  auf  der  Wacht  an  der 
West-  und  Ostgrenze  des  Reiches  scharf  nach  dem  verdächtigen  Nach- 
bar auszuschauen. 

Nicht  vergessen  darf  man  allerdings,  dass  uns  in  diesen  Schriften 
die  persönliche  Ansicht  der  Verfasser  entgegentritt  und  dass  man  nicht 
ohne  weiteres  erkennen  kann,  ob  auch  in  nicbtgelehrte  Kreise  diese 
Auffassung  der  Dinge  gedrungen  ist  Sehr  wahrscheinlich  ist  es  nicht, 
denn  die  deutsch  geschriebenen  Schriften  oder  Übersetzungen  sind  nur 
ganz  dünn  gesät. 

Es  soll  nicht  verschwiegen  werden,  dass  es  auch  Stimmen  gab, 
die  eine  französische  Gefahr  unbedingt  leugneten;  ich  komme  darauf 
zurück^).  Geichwohl  aber  bietet  sich  nicht  das  Bild  einer  fast  völligen 
Unfruchtbarkeit*,  das  Haller <)  gesehen  hat;  sondern,  soweit  das  in 
der  äusserlich  ruhigen  Zeit  möglich  war,  regten  sich  Kräfte  und  warnten 
Fürsten  und  Volk. 

Zweiter  Teil. 

,Was  der  Adler  mit  dem  Hauen  zu  schaffen  haben  wird,  dürfte 
bald  aussbrechen  und  deuten  die  letzten  innerhalb  15  Jahre  gehabte 
Coraeten  auch  dahin*,  weissagte  die  »Heutige  Sibille*^)  im  Jahre  1667, 
die  an  verschwommener  Phantastik  nichts  zu  wünschen  übrig  lässt. 
Für  das  Jahr  1670  —  Loyautander,  der  Herausgeber  oder  Verfasser, 
beginnt  mit  einer  langen  Erörterung  über  die  merkwürdige  Zahl  70 
—  erwartet  er  grosse  Umwälzungen.  Aus  all  dem  sich  teilweise 
Widersprechenden  lässt  sich  etwa  folgendes  herausschälen.  Im  Verlauf 
des  Kampfes  Gallia  tandem  sub  aquila  militabit.  Der  Löwe  aus  Mitter- 
nacht, Schweden,  wird  Dänemark,  Lithauen,  Kurland  erobern,  das  Haus 
Österreich  stürzen  und  Rom  dem  Erdboden  gleich  machen.  Also  nichts 
mehr  und  nichts  weniger  als  ein  neuer  Religionskrieg,  der  zu  einem 
schwedisch-deutschen  Kaisertum  führen  soll. 

Dieser  Mann  hat  demnach  vom  dreissigjährigen  Krieg  nichts  ge- 
lernt. Aber  seine  Kurzsichtigkeit,  die  über  dem  Konfessionellen  das 
Nationale  vollkommen  vergisst,  steht  nicht  allein  da.  Es  sei  erlaubt, 
um  den  Grad  des  konfessionellen  Hasses  zu  beleuchten,  auf  den  sieben 
Jahre  später  erschienenen  ,Feuer-Rothen  Süd-Stern**)  zu  verweisen. 


<)  8.  unten  S.  698. 
>)  PubL  S.  15. 
«).Anh,  Nr.  7. 
*)  Anb.  Nr.  66. 


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59S  Paul  Schmidt. 

in  dem  ein  protestantischer  Hetzer  schlimmster  Sorte  die  kämpfenden 
Völker  ermahnt,  die  Waffen  nicht  gegeneinander  zu  kehren,  sondern 
sich  zu  vereinigen.  , Geboten  ist  hingegen,  daß  Gottes  Volck  die 
Stadt  Rom  wie  eine  Hure,  die  verbrant  soll  werden,  feindlich  anfallen, 
quälen,  ängstigen,  erobern,  plündern  und  abbrennen  soll,  daß  die 
RÖmisch-Catholische  Konige  und  Herren  solches  mit  Entsetzen  er- 
fahren, die  Heiligen  Gottes  aber  Gott  vor  solche  seine  Gerichte  und 
der  gesampten  Christenheit  zur  festen  Befriedigung  gedeyende  Bache 
ein  dankbar  Hallelujah  .  .  .  singen  werde.*  Dass  dabei  an  vaterländische 
Gesinnung  nicht  zu  denken  ist,  liegt  auf  der  Hand^  Der  Kaiser  ist 
ihnen  nur  der  Feind  des  Protestantismus^ 

Auch  sonst  trifft  man  in  diesen  Jahren  kaiserfeindliche  Stimmen 
an,  oder  doch  solche,  die  ihm  misstrauen.  Dies  Misstrauen  ist  nicht 
immer  mit  offenen  Worten  ausgesprochen,  sieht  aber  doch  durch  alle 
Ritzen  hervor,  so  in  der  Schrift  „De  publica  securitate  imperii**  i)  (1668)^). 
Die  französische  Gefahr  wird  hier  rundweg  abgeleugnet.  Der  König 
von  Frankreich  hat  Deutschland  den  Frieden  geschenkt  und  wacht 
darüber,  dass  er  erhalten  bleibt;  so  lange  man  nichts  feindseliges  an 
ihm  bemerkt,  hat  man  keinen  Grund,  ihm  zu  misstrauen.  Ludwig  wird 
aber  niemals  wagen,  das  Reich  anzugreifen,  denn  sonst  würde  er  ausser 
dem  Reich  noch  Spanien,  England,  Schweden,  die  Niederlande  und  die 
Schweiz  gegen  sich  haben.  Den  ganzen  Federkrieg  gegen  Aubery  hält 
er  also  für  überflüssig. 

Wolle  man  aber  ganz  sicher  gehen,  so  schlägt  er  vor,  da^s  nach 
dem  Beispiel  einzelner  Fürsten  alle  Stände  des  Reiches  sich  einen  miles 
perpetuus,  stehende  Heere,  halten,  deren  Gesamtheit  dann  das  Reicbs- 
heer  bildet.  Die  Einrichtung,  Verteilung  der  Lasten  führt  er  noch 
weiter  aus.  Die  Oberleitung  (summum  belli  auspicium  gerendi,  ducendi, 
finiendi,  quando,  ubi,  quomodo)  soll  den  Ständen  zustehen  —  also 
nicht  dem  Kaiser.  Sie  wählen  einen  Kriegsrat,  bestehend  aus  vier 
Fürsten  beider  Bekenntnisse.  Der  Reichsfeldherr  (summus  exercitus 
dux),  alle  Offiziere  und  Regimenter  leisten  den  Ständen  den  Fahneneid. 

Durch  diese  Einrichtung  würde  also  ein  bo  verzwicktes  und  schwer- 
fälliges Reichsheer  zustande  gekommen  sein,  dass  es  im  günstigsten 
Fall  mit  Ach  und  Krach  hätte  verwendet  werden  können,  Eri'olge 
hätte  man   damit  überhaupt  nicht  erzielen  können.     Obendrein  aber 

')  Anb.  Nr.  26.  Das  gelehrte  Beiwerk  hat  der  Verfasser  in  einigen  Er- 
gänzungen angebracht,  in  denen  man  einen  ganzen  Abrisd  der  deutschen  und 
französischen  Geschichte,  Stammtafeln  und  eine  Quellenkunde  findet. 

')  Und  zwar  aus  der  ersten  Hälfte  des  Jahres,  da  der  fiheinbund  noch 
besteht.  > 


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Deutsche  Publizistik  in  den  Jahren  1667—1671.  599 

folgt  noch  der  gute  Bat,  diede  Büstungen  ja  nicht  zu  übertreiben,  damit 
die  Nachbarn  (gemeint  ist.  der  Nachbar)  keinen  Verdacht  schöpfen  und 
das  Ganze  dem  Beiche  nicht  gefährlich  werde. 

So  würde  das  Beich,  in  dem  der  Bund  zwischen  dem  Kaiser  und 
Schweden,  der  Bheinbuud  und  der  hier  geplante  neben  einander  stehen 
würden,  eiue  furchtbare  Macht  darstellen  — wenn  sie  sich  vereinigen 
könnten.     Aber  ihre  Ziele  und  Bestrebungen  sind  zu  verschieden. 

Viel  oflFener  trat  man  in  einer  anderen  Schrift  gegen  Österreich 
auf,  den  „Media  pacis" »),  die  schon  zu  Anfang  1668*)  erschienen  waren. 
Vor  allen  Dingen,  heisst  es  hier,  dürfe  sich  das  Beich  nicht  in  die 
burgundischen  Angelegenheiten  mischen,  dies  verbiete  der  westfälische 
Friede  3).  Dort  stünden  nur  die  Interessen  des  Erzherzogs  von  Öster- 
reich auf  dem  Spiel,  nicht  die  des  Kaisertums.  Befolge  man  diesen 
Bat,  so  sei  man  vor  einem  Krieg  sicher,  der  leicht  gefahrlich  werden 
könne,  man  denke  nur  an  die  Entfemungeu,  die  Hindernisse,  Breisach, 
Philippsburg,  die  Festungen  am  Bhein,  die  Franzosenfreunde  unter 
deu  Fürsten  (Gallico-Germanos  Principes),  das  Heer  werde,  am  Ziele 
angelangt,  arg  mitgenommen  und  unbrauchbar  sein.  Dagegen  seien 
auf  der  anderen  Seite  alle  Vorteile.  Man  sieht  leicht,  wie  gesucht  das 
alles  ist.  Aber  {angenommen,  man  habe  Frankreich  geschlagen,  welchen 
Nutzen  würden  die  Fürsten  davon  haben  ?  Gar  keinen !  Dem  Kaiser 
würde  die  Beute  zufallen,  den  anderen  die  Kosten. 

Dringend  warnt  der  Verfasser  vor  der  marktschreierisch  auftreten- 
den Franzosenfurcht.  Den  Spaniern*)  sei  die  Herrschsucht  angeboren, 
sie  liege  in  allem,  was  sie  tun  und  lassen.  Ganz  anders  der  Franzose. 
Dies  merke  man  auch  in  der  Politik.  Ludwig  XIV.  zeige  bei  den 
Friedensverhandlungen  doch  wahrlich  Mässigung  genug,  indem  er  nicht 
nur  das  gerechte  Mass  fordere,  sondern  sogar  noch  Zugeständnisse 
mache.  Die  Furcht  vor  der  französischen  Macht  sei  aus  der  Luft  ge- 
griffen, die  ihr  nachgesagten  Weltherrschaftspläne  erlogen.  Ein  Be- 
weis für  Ludwigs  deutschfreundliche  Gesinnung  sei  die  Unterstützung 
des  Kaisers  gegen  die  Türken  im  letzten  Krieg. 


»)  Anh.  Nr.  22. 

*)  Base  die  Schrift  vor  dem  Aachener  Frieden  geschrieben  wurde  und  wahr- 
scheinlich auch  erschienen  ist,  darauf  deuten  in  der  8chrift  die  Beziehungen  auf 
die  noch  unerledigten  Streitigkeiten  mit  Spanien.  Vgl.  im  Titel  .  . .  pacis  .  .  . 
Reges  inter  dissidentea  restaurandae.  -      - 

«)  Die  Bestimmungen  des  Friedensinstruments  waren  äusserst  unklar.  Vgl. 
Erdmannsdörffer  I.  S.  28. 

*)  Dies  scheint  mir  ein  bewusstes  Gegenstück  zu  den  Ausführungen  des 
Bouclier  über  diesen  Punkt.    Vgl.  oben  S.  585.     Bouclier  S^  196  f. 


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600  PatiI  Schmidt. 

Wer  sind  die  Verfiwaer  dieser  beiden  ausgesprochen  kaiserfeind- 
lichen und  franzosenfreundlichen  Schriften?  Sollte  man  daraus  auf 
eine  entsprechende  politische  Strömung  schliessen  dürfen? 

Ja  und  nein.  Oewiss  finden  sich  hier  Gedanken  der  protestantisch- 
ständischen  Bichtung,  die  ihre  Feinde  im  Katholizismus  und  dem  Haas 
Habsburg  sah,  alles  Heil  von  den  Schweden  erwartete  —  so  die 
^Heutige  Sibille'^  —  und  ihre  Sympa'thien  dann  auch  auf  Frankreich 
übertrug,  das  im  dreissigjährigen  Krieg  wie  schon  firüher  mit  den 
Protestanten  gegen  Österreich  gestanden  hatte.  Andererseits  aber  zeigt 
sich  hier  die  werbende  Kraft  des  französischen  Geldes  i).  Denn  wir 
stehen  dem  Versuch  eines  Mannes  gegenüber,  die  durch  den  Dcto- 
lutionskrieg  und  Aubery  erregte  Volksstimmung  zu  beschwichtigen  und 
die  Ungefahrlichkeit  der  französischen  Politik  zu  erweisen.  Beide 
Schriften  stammen  nämlich  aus  einer  Feder,  der  des  französischen 
Eesidenten*)  in  Strassburg  Johann  Frischmann'),  eines  deutschen 
Lutheraners. 

Weder  kalt  noch  warm  ist  der  M.  DC.  LXVm  ZODIACÜS  MERCURU- 
LIS*)(1669),  nicht  eigentlich  eine  Flugschrift,  sondern  ein  Erzeugnis  des 
auf  die  Neugier  des  Durchschnittspublikums  rechnenden  Geschäftsgeistes. 
Wichtiges  und  Unwichtiges  liegt  bunt  durch  einander.  Dem  Ver- 
leger scheint  die  Herausgabe  des  Diarium  Europseum  von  Wilhelm 
Serlin,  dem  sehr  rührigen  Buchhändler  in  Frankfurt  a.  M.,  keine  Ruhe 
gelassen  zu  haben,  wenigstens  ist  die  Anlage  ähnlich,  wenn  auch  in 
kleinerem  Massstab,  z.  B.  finden  sich  eine  Anzahl  Flugschriften  zum 
Devolutionskrieg  abgedruckt. 

Von  eigenem  Urteil  oder  einem  inneren  Anteil  an  den  Begebenheiten 
findet  sich  nicht  die  leiseste  Spur,  damit  sieh  ja  kein  Käufer  verletzt  fühlen 
kann.  So  erzählt  Zodiacus  zwar  von  einem  Gerücht,  dass  man  in  Paris 
dem  , Fürsten*  von  Neuburg  die  Stadt  Jülich  abkaufen  wolle,  dasselbe 
habe  man  mit  drei  wichtigen  Festungen  von  Lothringen  vor,  andere 
sprächen  von  einem  Austausch  von  Lothringen  und  Bar  gegen  Berry 
und  Nivernais;  aber  alles,  was  er  dazu  bemerkt,  ist:  Das  wolle  man 
nicht  hoffen,  oder:  er  glaube  nicht  daran,  umgeht  aber  ängstlich  die 
Möglichkeit,  dass  die  Gerüchte  einen  Kern  von  Wahrheit  enthalten 
könnten.     Auch  Herrn  Aubery  weicht  er  vorsichtig  aus. 


<)  Wentzke,  Joh.  Frischmann,  Strassb.  Dies.  1903  S.  143. 
«)  Seit  1658.    Wentzke  S.  85. 
3)  Wentzke,  S,  114  ff. 
*)  Anh.  Nr.  36. 


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Deutsche  Publizistik  iu  den  Jahren  1667—1671.  QQi 

Nach  alle  dem  ist  es  kein  Wunder,  wenn  wir  uns  ausserstande 
sehen,  zu  ermitteln,  welche  Stellung  er  dem  E^aiser  gegenüber  ein- 
nimmt, wie  er  über  seine  Politik  und  die  der  übrigen  Fürsten  denkt. 

Sehen  wir  also  von  dieser  Schrift  ab,  so  begegnen  uns  in  der 
^Heutigen  Sibille'  und  Frischmanns  Schriften  Spuren  einer  Richtung, 
die  vom  konfessionellen  Standpunkt  ausgehend,  eine  kaiserfeindliche 
Stimmung  verrat  Allein  diese  darf  man  nicht  verallgemeinern  wollen. 
Vorgeherrscht  hat  sie  doch  wohl  nicht.  In  Strassburg  z.  B.,  wo  Frisch- 
mann lebte,  hatte  man  ihm  früher  dreimal  kurz  hintereinander  die 
Fenster  eingeworfen^),  ein  handgreifliches  Zeichen,  wie  man  über  seine 
Politik  dachte. 

Es  ist  vielmehr  wahrscheinlich,  dass  der  grössere  Teil  des  Volkes, 
auch  des  protestantischen,  gut  kaiserlich  gesinnt  war.  Mathematisch 
beweisen  kann  man  das  nicht^  es  ist  aber  anzunehmen,  dass  der  von 
früherer  Zeit  her  noch  fortlebende  Eaisergedanke  durch  die  Gesinnung, 
die  sich  in  den  meisten  Flugschriften  ausspricht,  erhalten,  wo  nicht 
gestärkt  worden  ist. 

Gerade  die  Männer,  welche  gegen  Aubery  auftreten,  bekunden  eine 
gut  kaiserliche  Gesinnung,  besonders  Eipping  und  der  Verfasser  des 
Avocat  condemne  (1669).  Auch  Schurtzfleisch,  dessen  Schrift  man  fast 
das  Programm  der  brandenburgischen  Politik  nennen  könnte,  legt  seinem 
Vaterlande  ans  Herz:  Caesarem  cole,  ut  te  amet;  ama,  ut  te  colat. 
Und  betreten  wir  das  Gebiet  des  Volkstümlichen,  so  trefien  wir  die- 
selbe Gesinnung  im  , Grossen  Eriegsspiel*.  In  den  nächsten  Jahren 
werden  wir  oft  genug  die  Mahnung  hören,  sich  enger  an  den  Kaiser 
anzuschliessen. 

So  morsch  das  Heil.  Böm.  Reich  deutscher  Nation  war,  an  den  Zer- 
fall glaubte  man  nicht,  sondern  es  würde  bis  zum  jüngsten  Tag  bestehen, 
denn  es  war  ja  von  alter  Zeit  her  gut  gesichert  durch  die  Weissagung 
Daniels.  Darauf  stützt  sich  z.  B.  Johann  Ludwig  Prasch^)  in  seiner 
»Nativität  des  Reiches"»)  (1670),  wo  er  (S.  10)  sagt:  ,Das  wird 
über  alles  darumb  gesagt,  daß  wir  wissen,  wie  das  Rom.  Reich  soll 
das  letzte  seyn,  und  niemand  soll  es  zubrechen,  ohn  allein  Christus 
mit  seinem  Reich  ....  Es  muß  bleiben  biß  an  Jüngsten  Tag,  wie 
schwach  es  immer  sey.  Denn  Daniel  lauget  nicht  und  bißher  die  Er- 
fahrung  auch   beweiset   hat,   beyde  an  Päpsten  und  Königen."     Man 


1)  Wentzke  S.  91. 

»)  DAL.  III.  S.  202.  Nr.  6655.    Jöcher  Itl.  8p.  1752.  ADB.  5t6,  8.  506  ff. 

«)  Anh.  Nr.  42. 


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602  Paul  Schmidt. 

merkt,  dass  dies  ein  Syndicus,  Consistorii  Präses  und  Oberscholurcha 
geschrieben  hati). 

Doch  darf  man  den  guten  Mann  nicht  allein  für  seine  fromme 
Zuversicht  verantwortlich  machen.  Ob  der  Gedanke  damals  allgemein 
geläufig  war,  kann  ich  nicht  angeben,  fest  steht  aber,  dass  im  Jahre 
vorher  Georg  Hörn  in  seinem  Orbis  politicus^),  einer  Art  Nachschlage- 
buch, denselben  Gedanken  bringt  und  gegen  die  vielfachen  Prophezei- 
ungen eines  vejrückt  gewordenen  Gehirns  von  dem  Verfall  und  Unter- 
gang des  Imperium  ßomano-Germanicum  verwertet.  Daher  könnte 
leicht  der  Gedanke  von  Prasch  entlehnt  sein. 

Den  vier  weltlichen  Kurfürsten  des  Reiches  widmet  Waremund 
Sincerus  ein  Gedicht^),  das  allerdings  recht  leise  und  vorsichtig  auftritt, 
um  niemandem  nahe  zu  treten.  Jedem  naht  er  in  Ehrfurcht  ersterbend» 
weiss  von  jedem  nur  gutes  zu  sagen,  Fürsorge  für  das  Volk,  alle  ver- 
ehren den  Kaiser,  den  Baiern  sieht  er  schon  als  künftigen  Kaiser,  wenn 
das  Haus  Österreich  aussterben  sollte. 

Kann  man  aus  alledem  so  gut  wie  nichts  entnehmen,  so  scheint 
doch  unter  der  allgemeinen  Schmeichelei  wirkliche  Verehrung  und  Be- 
wunderung des  Brandenburgers*)  durchzublicken.  Er  sei  würdig,  das 
Königsszepter  zu  führen,  würdig  sogar  der  Kaiserkrone,  die  man  ihm 
auch  angetragen  hätte,  wenn  dem  nicht  die  Verdienste  des  Hauses 
Österreich  entgegengestanden  hätten.  Und  dann. —  er  hat  von  Aubery 
schmeicheln  gelernt  —  im  Kurprinzen  Karl  Emil  (f  1674)  sieht  er 
schon  einen  neuen  Julius  Cäsar. 

Dass  Waremund  Sincerus  die  Frage  nach  dem  Nachfolger  auf  dem 
Kaisei-thron  kurz  streift,  ist  nicht  nur  eine  inhaltlose  Höflichkeitsformel 
für  Baiern  und  Brandenburg,  sondern  in  Erwägung  kamen  diese 
immerhin*),  wenn  auch  gegen  beide  Bedenken  vorhanden  waren.  Als 
1670  Gravel  in  einer  Schrift  am  Reichstag  den  französischen  König 
mit  Kücksicht  auf  seine  Verdienste  um  das  Reich  als  Thronfolger  vor- 
schlugt), da  glaubte  der  Neuburger,  dem  die  polnische  Krone  entgangen 


*)  Jöcher  a.  a.  0.  Ausserdem  w^r  er  aerarii  public!  Direktor  und  vertrat 
auch  die  Stelle  eiaes  Deputirten  seiner  Vaterstadt  Regensburg  auf  dem  Reichstag. 

2)  Georgi  Horni  Orbis  Politicus  imperiorum,  Editio  tertia  ...  -  Versaliae  . . . 
1669.  I.  S.  19. 

8)  Anh.  Nr.  29. 

*)  Darauf  hat  auch  Haller,  Publ.  S.  16  f.  hingewiesen. 

«)  Publ.  8.  18.  Anm.  4. 

^)  Sattler  X  S.  180.  Das  bei  ihm  angeführte  ludjcium  ominoBum .  (Beil. 
Nr.  50)  scheint  nur  handschriftlich  verbreitet  gewesen  zu  sein  und  fällt  daher 
für  unsere  Betrachtung  fort. 


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Deutsche  Publizistik  in  den  Jahren  1667—1671.  t)03 

war,  seine  Hand  nach  der  Kaiserkrone  aiustrecken  zu  dürfen  und. 
empfahl*)  seine  eigene  Kandidatur  in  den  »Wichtigen  Ursachen,  warumb 
das  Heil.  Böm.  Beich  .  . .  Einen  neuen  römischen  König  zu  erwählen 
höchst  nöthig  haben.«  (1670)^). 

Hier  wird  die  französische  Gefahr  als  Teufel  an  die  Wand  gemalt; 
da  des  Kaisers  Gesundheit  sehr  schwach  sei,  so  könne  bei  einem  plötz- 
lichen Tod  »ein  erbärmliches  Blutbath  und  Interregnum  entstehen,  und 
wohl  gar  das  Böm.  Beich,  mit  Schmälerung  der  Libertet,  einem  mäch- 
tigen Extero  ...  zu  theil  werden*,  wenn  man  nicht  beizeiten  einen 
Thronfolger  gewählt  habe.  Nach  der  goldenen  Bulle  habe  der  Kurfürst 
von  Mainz  in  solchen  gefährlichen  Zeiten  einen  Kollegialtag  auszu- 
schreiben und  über  die  Wahl  des  römischen  Königs  beraten  zu  lassen. 

Allerdings  wird  in  dieser  für  die  öflFentlichkeit  bestimmten  Schrift 
die  Neuburgische  Kandidatur  nicht  mit  dürren  Worten  herausgesagt, 
sondern  auf  Umwegen :  es  müsse  nicht  immer  ein  Österreicher  Kaiser 
sein,  es  gebe  auch  sonst  noch  viele  wohlverdiente  Fürsten;  man  dörfe 
nicht  den  Glauben  aufkomuien  lassen,  als  ob  das  Imperium  im  Haus 
Österreich  erblich  sei. 

Die  französische  Gefahr,  die  hier  wohl  nur  als  Schreckbild  dienen 
sollte,  wird  kaum  allzu  tragisch  gemeint  sein.  Der  „Mercurius  Alle- 
manicus**^)  vollends  ist  durchaus  beruhigt  über  Ludwig,  der  bisher  nicht 
nur  keinen  Erfolg  gehabt  habe,  sondern  möglicherweise  noch  Verluste 
erleiden  könne.  In  Wien  sei  man  auf  der  Hut  dank  der  glänzenden 
Leitung  von  Lobkowitz.  Ludwig  müsse  doch  recht  schlechte  Minister 
haben,  weil  er  das  Bündnis  mit  den  Türken  geschlossen  habe.  Sollte 
er  aber,  das  ist  auch  die  Ansicht  des  Franzosen,  mit  dem  sich  Mer» 
curius  unterhält,  den  Bhein  überschreiten,  so  würde  ihm  von  deutscher 
Seite  ein  .Bis  hierher  und  nicht  weiter''  entgegenschallen. 

Allein  dass  es  zu  französischen  Angriffen  kommen  werde,  glaubte 
man  nicht  recht,  sondern  hoffte,  sich  nun  endlich  einmal  der  Friedeus- 
arbeit  widmen  zu  köunen.  So  erschien  im  Jahre  1670  ein:  «Teutscher 
Friedens-Baht**),  der  .eine  Teutsche  Politica  oder  Begentenkunst*  sein 
wilL  Die  weitschweifigen  Erörterungen  über  die  Friedenstätigkeit  der 
Landesherren  interessiren  uns  hier  weniger  als  die  Mahnung,  den 
Frieden  zu  pflegen,  die  alte  Beichsordnung  wieder  herzustellen,  die 
Untertanen  nicht  arg  zu  bedrücken,  besonders  sie  mit  neuen  Steuera 
zu  verschonen.  -  Geschrieben  war  das  Buch  noch  während  des  dreissig- 


»)  Publ.  S.  18  Anna.  4. 

«)  Anh,  ^'r.  52. 

«)  Anh.  Nr.  45.  1670  erschienen.    Vgl.  Haller,  PubL  21. 

.*)  Anh,  Nr.  49- 


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g()4  Paul  Schmidt. 

jährigen  Krieges,  aber  der  Sohn  des  Verfassers  glaubt,  dass  auch  jetzt 
noch  die  Herausgabe  des  Buches  gerechtfertigt  sei. 

Ein  anderer  fasst  in  einem  «Ausführlichen  • . .  Fundamental-Be- 
dencken*^)  aus  demselben  Jahr  das  schlechte  Münzwesen  ins  Auge, 
vielleicht  veranlasst  durch  den  Beichstag,  der  sich  im  Frühling  d.  J. 
mit  der  Frage  beschäftigte^),  nur  mit  dem  Unterschied,  dass  dieser  sich 
gegen  die  schlechten  österreichischen  Münzen  wendete,  während  das 
«Fundamental-Bedeneken*  nichts  davon  verlauten  lässt,  sondern  das 
Hauptgewicht  darauf  legt,  der  Kaiser  als  Vertreter  des  Beiches  solle 
sieh  mit  den  Niederlanden,  Lothringen,  der  Schweiz  zwecks  einer  Münz- 
reform in  Verbindung  setzen. 

Andererseits  suchte  der  tiefverschuldete  Qraf  Friedrich  Casimir  von 
Hanau-Lichtenberg,  durch  einen  , Gründlichen  Bericht*  •)  (1669)  die 
Aufmerksamkeit  auf  seinen  abenteuerlichen  Versuch  einer  deutschen 
Kolonialgründung  in  Guayana  zu  lenken. 

In  offenbarer  Verlegenheit  zu  dieser  politisch  scheinbar  ruhigen 
2ieit  war  ein  Mitglied  der  Fruchtbringenden  Gesellschaft,  dem  es  schliess- 
lich gelang,  aus  Prosa  und  Versen,  Gedichten  an  Kaiser  Leopold,  die 
Kaiserin,  den  Polenkonig,  den  Papst,  auf  die  Wiener  Wassernot,  den 
dabei  umgekommenen  Schimmel  seines  liebsten  Saufbruders,  sowie  „die 
Mauscherl,  die  Juden',  ein  Heftchen  zusammenzustellen,  dem  er  den 
hochtrabenden  Titel  gab:  TV  es  DeVs  qVI  faCIs  MIrabILIa*)  (1670). 
Es  ist  das  elendste  Machwerk  unter  sämtlichen  Flugschriften  zwischen 
1667  und  1674. 

Doch  wenden  wir  uns  wieder  zu  besseren  Werken,  so  stossen  wir 
sofort  auf  Lisolas  Spuren.  Auf  seine  Anregung  hin  entstand  jedenfalls 
die  »France  demasquee**  (1670)^)i  in  der  vorgeblich  ein  Franzose  Kritik 

i)  Anb.  Nr.  39. 

8)  Sattler  X  S.  182. 

«)  Anh.  Nr.  31.    Vgl.  hierzu  Erdmannsdörffer  I.  S.  419. 

♦)  Anh.  Nr.  50. 

*)  Anh.  Nr.  41.  Ich  kann  mich  nicht  entschliessen,  der  Annahme  Hallers, 
Publ.  S.  19,  dem  sich  Pribram  S.  353  angeschlossen  hat,  die  Schrift  stamme  von 
Lisola,  zuzustimmen.  Chassan  (Auerbach,  La  diplomatie  fran9ai8e  et  la  cour 
de  Saxe.  Paris  1887.  S.  349)  spricht  von  zwei  Schriften  ....  qu'il  crut 
du  style  de  Lisola,  dont  Tan  est  intital6:  »La  France  d^masqn^e«.  Das 
braucht  noch  nichts  zu  beweisen.  Die  Maske  des  Franzosen,  der  mit  dem  Chau* 
Ytnismus  seiner  Landsleute  unzufrieden  ist,  ist  gut  gewahrt.  ,  Aber  die  BoUe 
dieses  sanftmütigen  Franzosen  liegt  Lisola  nicht.  Seine  Art  ist  kräftige  Offen- 
sive, welche  seine  Landsleute  mitreisst  und  den  Gegner  auf  den  Rücken  wirft. 
Ausserdem  bedeutet  die  ganze  Abhandlung  ein  fortwährendes  hin-  und  her- 
springen zwischen  Staatsaktionen  und  Flugschriften,  sie  zeriäUt  in  Lauter  kleine 
Absätze,  die  sich  bald  mit  Deutschland,  Spanien  oder  England  heschäftigen.    Bei 


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Deutfiche  Pablizistik  in  den  Jahren  1667 — 1671.  605 

an  dem  eigenen  Vaterlaade  übt.  U.  a.  wird  hier  wieder  das  Bündnis 
Frankreichs  mit  den  Türken  nnterstrichen  nnd  den  Franzosen  nachge- 
sagt, sie  spielten  mit  den  Eiden  wie  Lysander,  dem  sie  zu  nichts  weiter 
gnt  waren,  als  die  Leute  zu  betrügen.  Der  Eonig  tae  am  besten,  wenn 
er  sein  Becht  allein  auf  ,das  Canon'  gründe.  Denn  mit  seinen  Fing- 
schriften habe  Frankreich  kein  Glück  gehabt,  überall  seien  sie  durch 
die  Gegenschriften  vernichtet  worden,  nnd  wenn  man  im  Recht  gewesen 
sei,  warum  habe  man  entweder  nicht  geantwortet  oder  doch  nur  so, 
dass  man  von  aller  Welt  ausgelacht  werdet).  Dabei  wird  vornehmlich 
der  Verdienste  Lisolas  auf  diesem  Gebiet  gedacht  Von  den  Flug- 
schriften werden  zwei  besonders  auf  das  Eorn  genommen. 

Zunächst  der  ^Traitte  de  la  politiqne  de  France*»)  (1669)  des  Mar- 
quis de  Chastelet»),  welcher  Österreich  unverblümt  den  Feind  Frank- 
reichs nennt  und  die  deutschen  Fürsten  bedeutet,  es  liege  in  ihrem  In- 
teresre,  ein  Gegengewicht  gegen  die  Macht  Österreichs  zu  schaffen. 
Deutschland  übrigens  geniesse  die  Achtung  des  Königs  wie  kein  an- 
derer ■  seiner  Verbündeten.  Es  gibt  keine  tapferere,  freiere,  edlere 
Nation,  denn  sie  ist  eines  Ursprungs  mit  den  Franzosen  u.  s.  w.  Aber 
dann  scheut  sich  Chastelet  auch  nicht,  von  neuem  die  für  Frankreich 
notwendigen  Erwerbungen  aufzuzählen:  die  ganzen  Niederlande  bis 
zum  Bhein,  um  die  Nordsee  zu  beherrschen,  Straßburg,  um  Deutsehland 
in  Buhe  zu  halten,  die  Franche-Gomt^,  die  Schweiz,  Mailand  n.  s.  w., 
kurz  die  alten  Forderungen  Cassans. 

Weniger  schmeichelhaftzeichnet  den  Deutschen  die  zweite  französische 
Schrift,  die  „Apologie  pour  les  Fran9ais'**)  (1670),  eine  chauvinistische 
Verherrlichung  des  Franzosentums  ohne  jegliche  Bedeutung.  Sie  skiz- 
zirt  die  Völker  tolgendermaßen :  Der  Spanier  ist  stolz,  der  Italiener 
ein  Ausbund  aller  Laster,  der  Engländer  unbeständig,  die  Deutschen  sind 
plump,  geistig  träge,  unmenschlich,  Schurken,  Ketzer,  Meineidige,  Diebe, 
Fresser,  geboren  für  ihren  Magen,  unruhige  Köpfe,  hochmütige  Prahler 
und  eingebildet. 


Lisola  aber  iat  alles  stetig,  nichts  sprunghaft.  Er  spinnt  den  Faden  an  und 
zieht  ihn,  immer  planmässig  an  dem  Netz  arbeitend,  bis  er  den  Gegner  unent- 
rinnbar gefangen  hat.  Die  Stellen,  welche  von  Lisola  handeln,  machen  auf  mich 
den  Eindruck,  dass  Verf.  seine  Schriften  gekannt  hat,  und  wo  er  von  der  Schrift 
spricht,  »die  m«in  billig  durch  den  Druck  public  machen  sollte«,  dass  er  ihn 
persönlich  kennt.  Ich  nehme  daher  an,  dass  Lisola  die  Anregung  und  das  Ma- 
terial —  beF.  diplomatisches  —  gegeben   hat,    ein  anderer  die  Schrift  verfasste. 

')  Auf  die  andere  Mächte  betreffenden  Dinge  gehe  ich  nicht  ein. 

»)  Anh.  Nr.  31. 

•'•)  Nach  Weiler,  Rep.  IL  23. 

*)  Anh.  Nr.  37. 


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606  P*'^"l  Schmidt, 

Mit  solchen  Flugschriften,  meint  die  „France  demasquee^,  könne 
Ludwig  nichts  zu  tun  haben,  dazu  sei  er  viel  zu  edel;  er  werde  ver* 
suchen,  „entweder  durch  Gewalt  oder  Behendigkeit  zu  brechen  und 
auifzulösen  den  Gordischen  Knoten  der  Triplen  Alliantz,  die  uns  überall 
im  Wege  ist  und  an  der  Eroberung  Europae  hindert*. 

Um  dieselbe  Zeit  wurde  ein  knapp  gehaltenes  Programm  der 
Tripleallianzi)  —  wahrscheinlich  uubefugter  Weise  —  veröflFentlicht, 
das  aber  schon  aus  dem  Jahre  1668  stammen  muß.  Wir  werden  kaum 
fehlgehen,  wenn  wir  mit  Haller  in  dieser  Schrift  ein  Gutachten  Lisolas 
erblicken  8). 

Er  fordert  vor  allen  Diugen,  dass  die  Verbündeten  einig  bleiben, 
nur  so  könne  die  Allianz  ihren  Zweck  erfüllen.  Ihre  nächsten  Ziele 
müssten  sein,  Frankreich  an  weiteren  Eroberungen  zu  hindern;  sich 
damit  nicht  begnügend,  will  er  Ludwig  XIV.  zwingen,  alle  Eroberungen 
seit  dem  pyrenäischen  Frieden  herauszugeben,  man  wende  gegen  die 
Franzosen  nur  deren  eigenes  Verfahren  gegenüber  Spanien  an  und 
schliesslich  müsse  man  Frankreich  zu  einem  Gebietsaustausch  zwingen, 
der  dies  Land  weniger  gefährlich  mache.  Man  dürfe  nicht  glauben, 
dass  Ludwig  aus  Friedensliebe  nachgegeben  habe,  sondern  lediglich, 
weil  er  die  Tripleallianz  augenblicklich  für  zu  mächtig  angesehen  habe. 
Frankreich  werde  den  Frieden  benutzen,  den  Festungsbau  zu  be- 
schleunigen, gute  Besatzungen  hineinzulegen.  Es  unterstützt  Venedig 
gegen  die  Türken,  um  den  Frieden  bald  herzustellen;  die  Pforte 
würde  sich  dann  vielleicht  gegen  den  Kaiser  und  Spanien  verwerten 
lassen. 

Dass  Ludwig  nicht  lange  Frieden  halten  werde,  davon  waren  auch 
andere  Leute  überzeugt.  Dass  dieser  Gedanke  sich  in  Lisolas  Schriften 
und  den  von  ihm  angeregten  findet,  ist  nicht  eben  von  Belang,  denn 
er  hat  dem  König  zeitlebens  nicht  über  den  Weg  getraut.  Dass  den 
Diplomaten  sehr  bedenklich  zu  mute  war,  sahen  wir.  Aber  auch  Un- 
eingeweihte glaubten  an  keinen  langen  Frieden  und  auch  über  die 
Eichtung  des  Angrifies  war  man  teilweise  auf  der  richtigen  Spur. 

Schurtzfleiach  mahnt  Holland:  „a  Gallo  tibi  caveas*  und  rät,  für 
das  Heer  zu  sorgen.  Noch  offener  spricht  seine  Befürchtungen  der 
^auffrichtige  Engeländische  Wahrsager"  3)  (1670)  aus,  der  für  1671  einen 
französischen  Angriff  auf  die  Niederlande  erwartet,  denn  man  .rüste 
stark   auf  den   holländischen    Grentzen**.      Schweden    traut  er   nicht, 

»)  Anh.  Nr.  46. 

*)  Hallers  Ansichten  über  diese'  Schrift  stimme  ich  vollständig  ziu  Vgl. 
Publ.  S.  19. 

3)  Anh.  Nr.  38. 


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Deutsche  Publizistik  in  den  Jahren  1667—1671.  607 

wohin  sich  Münster  wenden  wird,  weiss  man  noch  nicht  Er  erwartet 
einen  grossen  Bund  gegen  Frankreich,  geschlossen  zwischen  Eugland, 
Holland,  Spanien  und  dem  Kaiser, 

Dritter  TeU. 

„Ludwig  XIV.  scheint  etwas  gegen  Luxemburg  vorzuhaben,  um 
durch  Eroberung  dieses  Landes  die  Verbindung  zwischen  des  Kaisers 
Besitzungen  und  Belgien  abzuschneiden',  hatte  am  19.  Dezember  1669 
der  allzeit  wachsame  Lisola  berichtet^).  Seine  Beobachtungen  waren 
richtig,  nur  im  Ziel  hatte  er  sich  ganz  wenig  geirrt.  Doch  dass  er 
tatsächlich  einem  neuen  Anschlag  Ludwigs  auf  die  Spur  gekommen 
war,  sollte  sich  bald  bestätigen. 

Im  August  1670  erzählte  die  „Relation  de  PEntreprise  nouuellement 
faicte*  2)  der  überraschten  Welt,  dass  französische  Truppen  in  Lothringen 
eingerückt  seien,  die  deu  Herzog  gefangen  nehmen  sollten.  Der  aber 
sei  geflohen,  man  wisse  zur  Stunde  noch  nicht,  wo  er  sich  aufhalte. 
Der  Schreiber  findet  dieses  Vorgehen  „ohne  einige  Ankündigung  und 
Andeutung  des  Krieges  ein  unerhörtes  Exempel*.  „Es  wird  vielen  be- 
nachbarten Fürsten  nicht  besser  gehen  und  wenn  nacbgehends  diese 
unter  den  Gehorsam  gebracht,  werden  die  entgelegendste  Länder  die 
Gräntzen  Franckreichs  seya  und  also  die  Macht  Franckreichs,  welche 
eben  so  gross,  als  erförchtlich  ist,  in  kurztem  eintzig  und  absolute  in 
der  Welt  herrschen*. 

In  Deutschland  wirkte  die  Nachricht  von  dem  Über&U  auf  Loth- 
ringen so  wie  etwa  ein  Stich  in  einen  Ameisenhaufen.  Man  baute  in 
aller  Hast  seine  Festungen  aus,  Kurbrandenburg  und  Braunschweig- 
Lüneburg  stellten  sofort  die  Feindseligkeiten  ein»). 

Herzog  Karl  IV.  wandte  sich  hülfesuchend  an  den  Beichstag; 
Ludwig,  der  schon  vorher  die  arg  geängstigten  rheinischen  Fürsten 
durch  ein  Schreiben  beruhigt  hatte,  rechtfertigte  sein  Vorgehen  nun 
auch  dem  Kaiser  gegenüber^).  Dieselben  Anklagen  gegen  den  Loth- 
ringer, die  sich  hier  finden  —  er  habe  den  pyrenäischen  Frieden  nicht 
gehalten,  vertragswidrig  seine  Heeresmacht  verstärkt,  wegen  des  Ab- 
schlusses frankreichfeindlicher  Bündnisse  in  Unterhandlung  gestanden, 
die  französischen  Zollstöcke  umwerfen  lassen  —  alle  diese  Anklagen 
nimmt  Gravel  in   seiner  ersten  Schrift  an   den  Keichstag   wieder  auf 


»)  Pribram  S.  477. 

»)  Anh.  Nr.  47. 

»)  DE  XXIII  (1671)  S.  89,  113,  136. 

*)  DE  XXIII  (1671)  S.  71. 


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608  FB.n\  Schmidt. 

üud  hebt  noch  hervor,  der  König  habe  lange  genug  Geduld  mit  Karl 
gehabt. 

Von  lothringischer  Seite  erschien  sofort  eine  Gegenschrift,  die  am 
18.  Oktober  1670  zur  Dictatur  kam;  die  Berechtigung  von  Gravels 
Klagen  wird  bestritten,  sie  fielen  schon  deshalb  in  sich  zusammen, 
weil  Ludwig  nicht  vorher  mit  Karl  verhandelt  habe.  Überhaupt  sei 
diese  Tat  eine  Anmaßung  dem  Beich  und  dem  Kaiser  gegenüber,  unter 
deren  Schutz  Lothringen  von  jeher  gestanden  habe.  Man  sehe  eben 
deutlich,  Frankreich  wolle  „der  Stände  Freiheit  und  Sicherheit  über 
Hauflfen  werffen*. 

Gravel  blieb  die  Antwort  nicht  schuldig;  zur  Dictatur  kam  sie  am 
25.  November.  Auf  den  letzten  Punkt  eingehend,  betont  er,  dass  der 
Herzog  von  Lothringen  erstens  als  Herr  von  Bar  Lehensmann  der 
französischen  Krone  sei,  zweitens  selbst  mit  gebeugtem  Knie  dem 
Konig  den  Lehense^d  geleistet  habe.  Die  wahre  Absicht  Karls  sei, 
den  Kaiser  und  Ludwig  XIV.  zu  entzweien.  Alle  früheren  Behaupt- 
ungen werden  aufrecht  erhalten,  immer  bleibt  Gravel  offensiv.  Stolze 
Worte  findet  er  zugunsten  der  Vertragstreue. 

Diese  drei  Schriften  erschienen  zusammengefasst  im  ,  Scriptum 
Christiaoissimi  Begis  nomine  ...  exhibitum'^i)  (1670)  im  Druck,  die 
zweite  französische  Erklärung  wurde  noch  einmal  besonders  herausge- 
geben als  „Memoriale  ex  parte  Regis  Christianissimi**^)  (1670). 

Diesem  tritt  Lothringen  mit  einem  „Memoriale  et  respousum''^) 
entgegen  —  es  kam  am  19.  Dezember  1670  zur  Dictatur,  im  Druck  er- 
schien es  Ende  dieses  oder  Anfang  des  nächsten  Jahres  —  das  sich 
bemüht,  die  französischen  Anklagen  weiterhin  zu  entkräftigen.  Gravel 
schliesst  die  Eeihe  dann  mit  seiner  „Scripti  Lotharingici . .  .  ulterior  . .  • 
diluitio"*)  vom  14.  März  1671,  die  nochmals  alle  Anklagen  gegen  den 
Herzog  zusammenfasät  und  seinem  Gesandten  vorwirft,  er  gehe  nicht 
auf  den  Kern  ein. 

Die  lothringische  Gesandtschaft  beschräukt  sich  also  nicht  auf  die 
Rechtsfrage  —  diese  musste  ausführlich  behandelt  werden  wegen  der 
französischen  Angriffe  —  sondern  hebt  auch  die  politische  Seite^)  her- 
vor, indem  sie  besonders  bestrebt  ist,  den  Fall  als  eine  Verletzung  des 


•)  Anh.  Nr.  48.    Die  lothringische  Schrift  ist  auch  lateinisch  und  deutsch 
abgedruckt,  DE  XXIII  (1671)  S.  124  ff.  u.  127.  ff. 

2)  Anh.  Nr.  44.     Vgl.  auch  Londorp   Acta  publica  IX  S.  757  ff.,  wo  diese 
Streitschriften  abgedruckt  sind. 

3)  Anh.  Nr.  43. 
*)  Anh.  Nr.  63. 

*)  Dies  bemerke  ich  gegen  Haller,  Publ.  S.  21. 


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Deutsche  PnblisiBtik  in  den  Jahren  1667—1671.  g()9 

Beiches,  als  einen  Eingriff  in  die  Bechte  des  Kaisers  hinzustellen. 
Wörtlich  heisst  es:  ünde  non  tarn  serenissimi  Lotharingiae  Dacis  res 
agitur  quam  Caesaris  ac  Imperii^). 

Wenn  der  Herzog  eine  ünterstütznnng  nicht  erreichte,  so  lag 
dies  nicht  an  dem  Ton^  den  die  lothringische  Gesandtschaft  in  diesen 
Schriften  anschlug,  sondern  an  den  deutschen  Fürsten  selbst,  die  wohl 
eine  Vermittelung  von  Beichswegen  wollten  —  im  übrigen  aber  strengste 
Neutralität^).  Der  Kaiser  war  yon  yomherein  zum  Frieden  entschlossen, 
da  er  sich  nicht  genügend  gerüstet  sah^). 

Streng  rechtlich  wäre  das  Beich  gehalten  gewesen^  dem  bedrängten 
Lothringer  beiznspringen,  und  sofort  erschien  auch  im  Druck  —  ob 
auf  Veranlassung  des  Herzogs  oder  selbständig  vom  Buchhändler,  kann 
ich  nicht  entscheiden  —  bei  Wilhelm  Serlin  in  Frankfurt  der  Vertrag 
yon  1542^)  zwischen  den  Beichsständen  und  Lothringen,  der  ausdrücklich 
betont,  dass  Kaiser  und  Beich  den  Herzog  Anton,  seine  Erben  und  das 
Herzogtum  Lothringen  in  ihren  .Schutz  und  Schirm  und  Verteidigung 
auff-  und  annehmen*  wollen. 

An  die  Öffentlichkeit  wandte  sich  der  Herzog  dann  1670  mit  einem 
, Bericht-Schreiben  auff  die  von  Franckreich  vorgewendete  Motiven*^)*, 
in  dem  er  wiederum  gegen  die  Anklagen  Frankreichs  seine  Sache  ver- 
tritt. Wenn  man  von  französischer  Seite  ihm  vorwerfe,  er  habe  ver- 
sucht, in  ein  für  Frankreich  gefährliches  Bündnis  einzutreten,  so  setzt 
er  dem  entgegen,  dies  könne  nur  ein  Vorwand  sein.  Denn  sein  Bund 
mit  Mainz  und  Trier  könne  Frankreich  nicht  gefährlich  werden,  Hol- 
land und  Spanien  seien  friedfertig,  mit  England  und  Schweden  stehe 
er  nicht  in  Verbindung,  und  wer  von  den  deutschen  Fürsten  sollte  bei 
diesem  Zustande  des  Beiches  sich  unterstehen,  Frankreich  anzugreifen? 
Durch  diese  Schrift«)  suchte  der  Herzog  die  öffentliche  Meinung  von 
seinem  Becht  zu  überzeugen  und  sie  für  sich  zu  gewinnen. 

Grosses  Glück  scheint  er  damit  nicht  gehabt  zu  haben.  Vielmehr 
ist  wohl  im  Beich  nach  dem  ersten  Schrecken,  wo  man  etwa  meinte. 


>)  DE  XXllL  S.  126  =  Nr.  2  im  Scriptum  Chrn»i.  Regie  . . . 

»)  Sattler  X  S.  188. 

8)  Pribram  S.  606 

*)  Anh.  Nr.  61. 

6)  Anh.  Nr.  40. 

0)  Die  hier  ausgesprochene  Hoffiinng  auf  eine  Sinnesänderung  des  Königs, 
den  man  »durch  falsche  Nachricht  und  erdichtete  Zeitung  eingenommen  und  zu 
solchen  extremitäten  veranlasset*  habe,  ist  wohl  nicht  so  ernst  zu  nehmen,  wie 
Haller,  Publ.  S,  21  das  tut.  Es  ist  dies  eine  gewisse  Höflichkeit,  die  sich  auch 
bei  Lisola  im  Boudier,  Einleitung  findet,  ebenso  in  den  Esclairoissements  S.  1/2. 
(Anh.  Nr.  54.  s.  unten)  und  im  Politique  du  Temps  (Anh.  Nr.  60). 

MitteUnngen  XIYIIl.  '  39 


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gjQ  PaulSchmidt« 

Xiudwig  werde  in  Lothringen  nicht  halt  machen,  eine  Beruhigung  und 
grosse  QleichgUtigkeit  eingetreten. 

Bezeichnend  für  die  Auffassung  der  lothringischen  Frage  in  weiten 
Kreisen  Deutschlande  scheint  mir  die  Behandlung  der  „Ominosa  rerum 
series**^)  des  kurpfälzischen  Bates  Venator «).  Die  Verstärkung  der 
französischen  Macht ^),  die  grössere  Gefahr  für  Deutschland  verkennt  er 
nicht,  Ludwig  sei  nun  in  der  Lage,  Burgund,  die  Schweiz  oder  die 
Niederlande  bequem  anzugreifen,  den  Feinden  die  Zufuhr  abzuschneiden, 
die  Nachbarn  zu  schrecken  und  in  Zaum  zu  halten«  Aber  seine  Fol- 
gerung ist  nicht,  sich  dieser  Eroberung  zu  widersetzen,  sondern  — 
ubi  enim  Leo  pedem  figit,  ibi  caetera  animalia  quiescunt.  Über  die 
querimonisB  des  Herzogs  beim  Beichstag  hat  er  nur  ein  stilles  Lächeln. 
Dem  König  dürfe  man  höchstens  mit  einem  Heer  begegnen  —  dass 
dies  aber  nötig  sei,  davon  liest  man  kein  Wort  —  ein  Kampf 
mit  der  Feder  gegen  ihn  sei  ebenso,  als  wenn  ein  Hase  mit  dem 
Löwen  stritte.  Der  Vergleich  mit  dem  Hasen  dürfte  für  Venator  selbst 
allerdings  recht  glücklich  sein.  Denn  auch  in  seinen  weiteren  , Versen*, 
die  sich  inhaltlich  an  die  Verhandlungen  des  Beichtages  anschliessen, 
tritt  er  recht  leise  und  vorsichtig  auf,  um  nicht  anzustossen. 

Nicht  besser  ist  das  „Offt-beehrte  . .  .  Lothringen**  (1671)*),  eine 
Missgeburt  aus  Gewinnsucht  und  Gesinnungslosigkeit.  Auch  hier  geht 
man  einem  Urteil  ängstlich  aus  dem  Wege;  die  französischen  Anklagen 
werden  vorgebracht,  auch  bemerkt,  sie  seien  von  Lothringen  ,mit  reiffen 
Gegengründen  widerleget*,  aber  dann  folgt:  ^ Indem  wir  aber  hierinn 
nichts  auszusprechen,  wird  von  uns  solches  eines  jeden  vernünfftigen 
und  unpartheyischen  Bedencken  heimgestellet.*  Eine  Beilegung  hofft 
man  von  der  Vermittelung  des  Grafen  Windischgrätz. 

Eine  einzige  Stimme  aus  Nichtdiplomatenkreisen  lässt  sich  hören, 
die  zugunsten  des  Lothringers  eintritt  und  selbst  hier  ist  es  fraglich, 
ob  sie  unbeeiuflusst  oder  etwa  von  Lisola  angeregt  ist^);  Eberhard 
Wassenberg  in  seiner  Schrift  „E.  W.  Gallia  in  Serenissimam  Domum 
Lotharingicam**6)(1671).  Unter  Auf  bietung  von  grossem  Autorenmaterial 
weist  Wassenberg  nach,  dass  Lothringen  von  jeher  zum  Keich  gehört 
habe,  dass  dies  französischerseits  auch  wiederholt  anerkannt  worden  sei. 


«)  Anh.  Nr.  58. 

»)  Jöcher  IV  Sp.  1510.     Vgl.  auch  Haller,  Publ.  S.  16. 
»)  m.  S.  27  ff 
*)  Anh.  Nr.  67. 

^)  Der  Gedanke  liegt  nahe,  da  auch  s.  Aurifodona,    die  ei^  knappes  Jahr 
später  erschienen  ist,  Anregung  und  Material  Lisola  verdankt.    Publ.  S,  104. 
«)  Anh.  Nr.  55.    Vgl  auch  Publ.  S.  25. 


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Deutsche  Publirietik  in  den  Jahreu  1667—1671.  QU 

Frankreich  sei  Schritt  für  Schritt  vorgegangen,  habe  mit  Metz,  Toul, 
Yerdun  begonnen,  bis  es  jetzt  an  den  Rhein  gelangt  sei  Man  dürfe 
nicht  eher  ruhen,  als  bis  man  Lothringen  zurückerobert  habe.  Denn 
man  dürfe  nicht  denken,  dass  Frankreich  jetzt  Halt  machen  werde,  es 
werde  immer  weiter  greifen  nach  der  Isar,  der  Donau,  Elbe,  der  Weichsel. 
Um  aber  dem  Eroberer  wirksam  entgegentreten  zu  können,  gebe  es 
nur  einen  Weg,  man  müsse  sich  enger  an  den  Kaiser  an^chliessen. 

Angesichts  dieser  yöUigen  Öde  in  der  deutschen  Publizistik  griff 
Lisola^)  wieder  zur  Feder  und  schickte  1671  — jedenfalls  in  flen  ersten 
Monaten  —  seine  «Esclaircissements  sur  les  affaires  de  Lorraine  *^^)  in 
die  Welt 

Unter  der  Maske  eines  lothringischen  Diplomaten  beginnt  er  Bach 
einer  tiefen  Verbeugung  Tor  Ludwig  XIV.,  dessen  Gerechtigkeitssinn 
dem  Spiel  mit  Lothringen  Einhalt  gebieten  werde,  sobald  er  den  wahren 
Sachverhalt  erfahren  habe,  mit  scharfen  Angriffen  auf  die  französische 
Begierung.  Man  habe  erst  geschwiegen,  nun  aber,  da  dem  Herzog  zu 
seinem  Land  noch  die  Ehre  geraubt  werde,  indem  die  französischen 
Gesandten  an  allen  Höfen  ihre  Lügen  verbreiteten,  sehe  man  sich  ge- 
zwungen zu  reden.  „Franckreich^)  hat  durch  eine,  dem  Hertzogthum 
Lothringen  nachtheilige,  allen  andern  aber  nützliche  Freimüthigkeit 
allen  denen  aus  den  Traum  helffen  wollen,  welche  es  mit  der  eiteln 
Hoffnnng  des  Friedens  eingeschläfert  hatte.  Dieses  ist  der  Fürsten 
Morgen  Wecker,  wer  durch  diesen  Lermen  nicht  aufwachen  will,  wird 
sein  Lebens-Tage  in  Gefahr  stehen,  dass  er  in  seinem  Schlaff  über- 
fallen werde''.  Bei  dem  Angriff  auf  die  spanischen  Niederlande  hab^ 
man  gedacht,  es  handle  sich  dabei  nur  um  die  Eifersucht  zwischen 
Frankreich  und  Spanien,  andere  hätten  geglaubt,  durch  einen  Bund 
dem  Kriege  Einhalt  tun  zu  können,  „heutiges  Tages  gibts  die  Er- 
fahrung, dass  man  nicht  allein  Spanien  gemeynet,  sondern  alle  Fürsten 
welche  denen  Frantzosen  bequemliche  und  anständige  Länder  besitzen' 


•)  Weller  Rep.  II  S.  24  nennt  ihn  als  Verf.  Dies  zu  erweisen,  ist  nicht 
schwer.  Der  Stil,  die  sichere  Beweisführung,  der  feine  Spott,  die  hinreissende 
Beredsamkeit  —  dies  alles  stand  von  allen  Publizisten  jener  Zeit  in  solcher 
Vollendung  nur  einem  zu  Gebote  —  Franz  von  Lisola. 

«)  Anh.  Nr.  54.  Die  Schrift  ist  offenbar  sehr  selten.  Haller  (Publ.  S.  112) 
und  Pribram  S.  354  haben  sie  nicht  finden  können.  Die  mir  zur  Verfügung 
stehende  Ausgabe  ist  augenscheinlich  schon  ein  Nachdruck  und  zwar  ein  recht 
schlechter.  Sie  enthält  eine  deutsche  Übersetzung,  stellenweise  auch  nicht  sonder- 
lich gut  geraten,  die  auf  der  Rückseite  des  franz.  Textes  steht^  so  dass  sich  also 
Urtext  und  Übersetzung  nicht  gegenüber  stehen. 

3)  Esel.  S.  12.     Ich  zitire  nach  der  Übers. 

39* 


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612  Fvul  Schmidt. 

uud  dass  der  Dainm  einer  solchen  Allianz  nicht  stark  genug  sei,  den 
reissenden  Strom  anfzohalten. 

In  dem  Streit  stehen  sieh  zwei  an  SoayeräDität  und  Unabhängig- 
keit gleiche  Fürsten  gegenüber,  ,der  Schwächste  muss  unten  liegen, 
wann  er  kein  andere  Stütze  als  sein  Recht  hat  und  wird  in  seiner 
UuterdruekuDg  alle  andere  Fürsten  nach  sich  ziehen,  die  nur  die  Ge- 
rechtigkeit zum  Beistand  haben*'.  Dieser  Krieg  ist  nicht  einmal  auf 
den  Anspruch  einer  zweifelhaften  Sukzession  gegründet.  Um  den 
Schritt  Frankreichs  vollständig  zu  verstehen,  müsse  man  dreierlei  ins 
Auge  fjEissen.  Frankreichs  Ziel  sei,  seine  Eroberungen  fortzusetzen  und 
die  Triplealliauz  zu  sprengen;  den  Bruch  mit  den  Niederlanden  herbei- 
zuföhren,  aber  so,  dass  die  beiden  anderen  Mächte  der  Tripleallianz 
neutral  blieben;  zu  verhindern,  dass  andere  Fürsten  der  Tripleallianz 
beitreten.  Da  nun  der  Herzog  sich  eben  anschliessen  wollte^  so  habe 
man  ihn  überfallen,  um  so  auch  andere  Fürsten,  die  ebenfalls  zur 
Allianz  neigten,  zu  schrecken.  Durch  diesen  Schritt  wolle  sich  Ludwig  XIV. 
am  Bhein  und  der  Mosel  die  Einfallstore  nach  den  Niederlanden  offen 
halten,  seinen  Anhang  in  Deutschland  stärken  und  dem  Kaiser  so  die 
Hände  binden. 

Auch  Lisola  kommt  an  der  Bechtsfrage  nicht  vorüber,  auch  er 
sieht  sich  genötigt,  jeden  einzelnen  der  franzosischen  Klagepunkte 
gründlich  zu  behandeln,  um  ihn  zurückzuweisen.  Allerdings  führt  er 
die  Verteidigung  in  seiner  Art  auch  durch  OffensivstSsse.  In  einer 
Entwicklung  der  Beziehungen  zwischen  Lothringen  und  Frankreich  bis 
auf  die  Gegenwart  betont  er,  dass  Frankreich  schon  immer  sein  Auge 
auf  das  Nachbarland  geworfen  und  durch  mehr  oder  weniger  unred- 
liche Vertragsabschlüsse  versucht  habe,  das  Land  in  seine  Gewalt  zu 
bekommen.  ^Die  Streitigkeiten  zwischen  Frankreich  und  Lothringen 
sind  pur  lautere  Advocats-Griffe*. 

Ein  solcher  Kniff  sei  es  auch,  wenn  man  die  Aufregung  der  Fürsten 
dadurch  zu  beschwichtigen  suche,  dass  man  angebe,  dem  Neffen  dea 
Herzogs  das  Land  zurückgeben  zu  wollen  —  unter  Bedingungen.  Im 
günstigsten  Fall  würde  er  »nur  Franckreichs  Pachtmann  und  Thorhüter 
in  Lothringen,  er  wird  eine  auß  Franckreich  von  dem  Gezeugt)  als  man 
ihm  wird  geben  wollen  heyrathen  und  sich  in  alles  Frantzosische  in- 
teresse  einmischen  . . .  seine  Macht  mit  der  Frantzösischen  wider  Triple 
Alliantze  coniungiren  müssen*.  Wie  wenig  ehrlich  aber  dies  gemeint 
sei,  erhelle  daraus,  dass  man  schon  den  Herzog  von  Guise  als  künf- 
tigen Besitzer  genannt  habe,  wobei  zu  bedenken  sei,  dass  dem  Konig 


•)  So  in  der  Übers.,  frz.  une  Fran9oi8e  de  teile  Irempe.    S.  81, 

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Deutsche  Publizistik  in  den  Jahren  1667—1671.  613 

von  Frankreich  die  YerfÜgang  über  Lothringen  gar  nicht  zustehe, 
sondern  allein  dem  Kaiser. 

Doch  Lisola  hat  auch  andere  Farben  auf  der  Palette.  «Wahr  ists 
das  Franckreich  mitleydens  wert  ist,  dieweil  es  so  lange  Zeit  anter  der 
Gewaltthätigkeit  S.  D.  geseofizet  und  siehet,  daß  es  allezeit  dem  Yn- 
recht  eines  so  mächtigen  und  erschrocklichen  Nachbarn  unterworfPen 
ist . .  .*  Alle  seine  Friedensbemühungen  macht  der  Herzog  zu  nichte. 
Dies  ist  auch  die  einzige,  bis  jetzt  noch  unbekannte  Ursache,  warum 
Frankreich  so  gewaltige  BQstungen  macht  Nun  nach  der  Unterdrückung 
des  Herzogs  wird  es  abrüsten,  und  zur  Erlösung  der  Christenheit  der 
Friede  einziehen.  Dann  aber  wird  Lisola  wieder  ernst,  der  Herzog 
habe  yiel  zu  viel  Bücksicht  auf  Frankreich  genommen,  höchstens  in  dieser 
Beziehung  könne  ihn  ein  Vorwurf  treffen. 

Zum  Schluss  wendet  er  sich  an  die  Fürsten  und  Potentaten  in 
Europa.  Die  so  unglücklich  sind  und  Frankreich  nahegelegene  Länder 
haben,  werden  gut  tun,  sich  durch  Bündnisse  zu  sichern  und  Frank- 
reichs freundlichen  Worten  nicht  zu  trauen,  die  aber  am  weitesten 
entlegen  sind,  haben  Ursache  zu  verhüten,  dass  sie  Frankreichs  Nach- 
barn werden,  man  solle,  ehe  der  Erebs  von  den  geringeren  Gliedern 
aus  die  edlen  Teile  des  Leibes  ergreite,  beizeiten  eine  Operation  yor- 
nehmen. 

Ben  BeichsfÜrsten  aber  gibt  er  zu  bedenken,  ,yOb  es  ihre  Ver- 
nunfift  leidet,  oder  ob  es  ihnen  ein  Buhm  ist,  daß  sie  eines  Yon  ihren 
Oliedem  unterdrucken  lassen.  Der  Triplealliantz  stehet  zu  die  Sache 
reifflich  zu  erwegen,  ob  man  ein  so  ergerlich  Exempel  vor  den  Augen 
Europa  ungestraffet  lasse*^.  Diese  Eroberung  sei  ein  Blitz,  dem  bald 
ein  grosser  Donnerschlag  folgen  werde.  »Daß  nehmlich  Franckreich, 
so  offt  es  einen  grossen  Krieg  im  Sinn  gehabt,  allezeit  Lothringen  am 
ersten  angegrüSlen,  dieses  ist  allezeit  der  Prologus  oder  Eingang  ge- 
wesen, dadurch  man  die  Tragödie  angefangen*. 

Ein  Teil^)  dieser  glänzenden,  schneidigen  Schrift  findet  sich  wieder 
im  .Bedencken  desjenigen  Zustands  der  Lothringischen  Sachen*^)  vom 
Anfang  des  Jahres  1671*).  Hier  wird  an  die  Absicht  des  Herzogs, 
der  Tripleallianz  beizutreten,  angeknüpft  —  dies  ist  der  beiden  Schriften 
gemeinsame  Teil  —  und  daraus,  was  in  den  Esclaircissements  nur  ge- 

1)  Esel.  S.  227 — 241  mit  einigen  Änderungen  geringfügiger  Art  bilden  nebet 
einem  selbständigen  Eingangsabeatz  den  ersten  Teil  des  Bedenkens. 

«)  Anh.  Nr.  53.  Die  Schrift  dürfte  nrfprünglich  firz.  erschienen  sein  u.  d. 
Tit.  Reflections  a  faire  aar  V  Estat  present  des  affaires  de  la  Lorraine,  et  snr  son 
inyasion  par  la  France.  Ich  schliesse  dies  aus  dem  Abdruck  DE  XXU  (1671)  App. 

»)  Die  Widmung  von  DE  XXII  zeigt  da«  Datum  des  20.  Aprils  1671. 


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614  Paul  Schmidt- 

streift  wird,  den  drei  verbüadeten  Mächten  zur  Pflicht  gemacht,  dem  Loth- 
ringer zu  helfen  wegen  der  gefährlichen  Folgen,  die  der  Überfall  haben 
könne,  damit  der  Bund  nicht  yod  seinen  Freuuden  in  Deutschland  getrennt 
werde.  Würde  die  Allianz  sich  nicht  rühren,  so  würde  sie  viel  an  An- 
sehen'verlieren,  denn  wo  blieben  dann  ihre  drei  Grundsätze,  den  Frieden 
in  Europa  zu  erhalten,  die  Eroberungen  Frankreichs  zu  hemmen  und 
die  Niederlande  zu  erhalten !  Ferner  hätten  sie  auch  die  Garantie  für 
den  pyrenäischen  und  Aachener  Frieden  übernommen;  diese  seien  ge- 
brochen. 

Er  fordert  deshalb  die  Verbündeten  auf,  sie  sollten  vereint  sofort 
in  Paris  Unterhandlungen  beginnen,  den  Beichsfürsten  Mut  macheu, 
damit  sie  sich  des  Lothringers  besser  annehmen,  dem  Herzog  aber 
solle  man  zu  wissen  tun,  wenn  die  Verhandlungen  zu  keinem  befriedi- 
genden Ergebnis  führten,  so  werde  man  andere  Mittel  ergreifen,  ihn 
zu  schützeu. 

Wir  stossen  in  dieser  Schrift  ohne  Zweifel  auf  eine  ältere  Fassung 
eines  Teiles  der  Esclaircissements,  die  Lisola  entwendet  und  gegen 
seinen  Willen  gedruckt  worden  ist.  Lisola  hat  dann  später  einen 
Teil  geändert  und  das  Ganze  nicht  nur  auf  die  Tripleallianz  zuge- 
schnitten, sondern  seine  Mahnungen  an  alle  gerichtet.  Dass  die  Schrift 
von  Lisola  stammt  und  nicht  etwa  ein  anderer  zu  dem  von  Lisola  ge- 
schriebenen ersten  Teil  einen  zweiten  eigenen  gegeben  hat,  verbürgt 
schon  der  Inhalt  des  zweiten  Teils,  der  ganz  den  Anschauungen  uud 
Erwartungen  Lisolas  entspricht  i).  Bestätigt  wird  diese  Annahme  in 
gewisser  Beziehung  durch  einen  Brief)  Lisolas  aus  der  Zeit  kurz  nach 
dem  Überfall,  in  welchem  sich  Gedanken  des  , Bedenkens*  schon  finden. 
Nach  diesem  Brief  wären  seine  Hoffnungen  nicht  unbegründet  ge- 
wesen, Holland  und  Schweden  schienen  sicher,  der  englische  Gesandte 
versprach  sein  bestes,  die  Entscheidung  lag  beim  Kaiser  und  dieser 
versagte. 

Im  Volk  aber  scheint  man  kein  Verständnis  für  die  Gefahr  gehabt 
zu  haben,  denn  ausser  Wassenberg  liess  sich  keine  Stimme^)  für  den 


<)  Dafür  Bpricht  auch  die  Art,  wie  die  Stellen  aus  den  Esclaircissements 
benutzt  sind,  mit  kleinen  Abweichungen,  die  bei  oberflächlichem  Lesen  kaum 
ins  Auge  fallen,  Lisola  hat  in  seiner  Ausgabe  noch  gefeilt.  FQr  einen  Fremden 
hätte  es  jedenfalls  näher  gelegen,  wenn  er  so  vieles  wörtlich  abdruckte,  dann 
alles.    Auch  ist  in  dem  Stil  der  beiden  Teile  kein  Unterschied  zu  bemerken. 

»)  Pribram  S.  505  f. 

*)  Was  Haller  (Publ.  S.  20  Anm.  1)  handschriftlich  im  Karlsruher  Archiv 
gefunden  hat,  scheint  auf  Diplomaten  zurückzugehen  und  nicht  veröffentlicht 
wordeii  zu  sein,  fUUt  daher  fort. 


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Deutsche  Publizistik  in  den  Jahren  1667—1671.  615 

Herzog  vernehmen.  Das  mag  vielleicht  seinen  Grund  darin  haben, 
dass  man  von  dem  abenteuerlichen  Herzog  schon  manchen  Olücks- 
Wechsel  gewohnt  war^),  ihn  wohl  auch  seiner  immerwährenden  Kriege 
und  Streifzüge  wegen  nicht  sonderlich  liebte,  deshalb  ihm  vielleicht 
diesen  Denkzettel  gar  gönnte  und  glaubte,  Ludwig  XIV.  wolle  nur 
einen  Druck  ausüben  und  werde,  wie  Gravel*)  ungegeben  hatte,  nach 
Erfüllung  der  Bedingungen  das  Land  wieder  herausgeben. 

So  findet  man  denn  auch  im  ,,französi8cheüTraplier-Spiel'^)(1671), 
das  etwa  ein  Bild  der  politischen  Lage  geben  will,  von  Lothringen 
nur  ,Ich  wollte  gern  des  Käysers  Parthey  spielen,  fürchte  aber  der 
Frantzos  machet  mir  hinter  der  Hand  eine^  Repique*.  Dies  scheint 
doch  wohl  zu  heissen,  der  Herzog  fürchte  in  diesem  Fall,  sein  Land 
nicht  wieder  zu  bekommen*).  Die  Ahnung  eines  kommenden  Krieges 
liegt  über  dem  Ganzen.  Die  Tripleallianz  wird  geschlossen  in  den- 
selben eintreten,  auch  England.  Denn  es  spricht  „diese  Triple  Parthey 
ihab  ich  längst  gewünscht,  nun  diese  einmahl  gemacht,  bleibe  ich 
dabey*.  Das  war  zu  dieser  Zeit  bekanntlich  schon  ein  Irrtum.  Der 
Franzose  drückt  die  Hoffnung  aus,  die  Verbündeten  würden  sich  noch 
„untereinander  die  Karten  umb  die  Köpfe  schmeissen*.  Doch  fragt 
jBs  sich,  ob  der  Verfasser  selbst  dies  glaubt^). 

Manche  Charakteristiken  sind  sehr  treffend,  z.  B.  lässt  Verf.  das 
„Rom.  Reich*  sagen:  „Der  Frantzoß  ladet  mich  ein  zum  Verkehr 
Spiel.  Ich  aber  presentire  ihm  das  Pass  oder  lange  ^Taffel-Spiel". 
^Kayserliche  getreue  Unterthanen  und  Vasallen*  aber  —  und  unter 
ihnen  ist  auch  der  Verfasser  zu  suchen  —  „schreyen  zu  Gott  und 
bitten  den  Herrn  der  Herren,  er  wolle  starck  machen  und  erhalten 
unseren  Kayser*. 

An  den  Reichstag  wendet  sich  ein  anderer«)  und  fordert  die  Stände 
auf,  sich  nicht  um  Rangstreitigkeiten  und  Religiousangelegenheiten  willen 
zu  entzweien  7)  und  durch  sie  bestimmen  zu  lassen,   wenn  es  sich  um 


>)  Edmainsdörffer  I.  S.  20  ff.  181  ff.  540. 

«)  Nr.  1  im  Scriptum  Chrietianissimi  Regie  .  .  .  Anh.  Nr.  48. 

8)  Anh.  Nr.  66. 

*)  Eine  einfachere  Deutung  wäre  nur  möglich,  wenn  man  nachweisen 
könnte,  ds^a  die  1.  Aufl.  vor  August  1670  erschienen  ist,  aber  alle  drei  Ausg. 
stammen  von  1671. 

*)  Zwiedineck  D.  Gesch.  I.  S.  326  scheint  durch  den  Abdruck  der  Stelle 
andeuten  zu  wollen,  da-<s  er  sie  für  die  Ansicht  des  Verf.  selbst  hält.  Ich  möchte 
eher  das  Gegenteil  annehmen  auf  Grund  der  entgegenstehenden  Worte  der  ein- 
zelnen Verbündeten. 

?)  Resipificite  nobiles  . .  .  1671.  Anh.  Nr.  62. 

')  Über  diese  Streitigkeiten  siehe  Sattler  X  S.  190  fl^. 


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616  ^aul  Sclimidt 

das  Wohl  des  Staates  handele,  sondern  einig  zu  sein.  Über  das  All- 
gemeine geht  er  nicht  hinaas. 

Ebenso  allgemein  sind  Schurtzfieischs  Ausführungen  gehalten  über 
die  Frage:  Quid  expediat  Imperio  (1671)^).  Hier  kehren  in  gedrängter 
Form  dieselben  Qedanken  wieder,  die  er  schon  in  seinen  Monita^)  ent- 
wickelt hat:  man  solle  sich  um  den  Kaiser  scharen,  an  das  denken, 
was  in  nächster  Zukunft  liege  und  einen  bewaffneten  Frieden  bewahren. 
Greife  man  zu  den  Waffen,  so  solle  man  sie  gegen  den  äusseren  Feind 
richten  und  sich  nicht  in  inneren  Kriegen  zerfleischen. 

Hinter  der  Maske  eines  Spaniers  bemüht  sich  ein  offenbar  oster- 
reichischer  Diplomat^)  —  es  liegt  nahe,  an  Insola  zu  denken  —  der 
französischen  Politik  entgegen  zu  arbeiten,  in  dem  «Politique  desinte- 
ressö***)  (1671).  Hier  spricht  sich  ein  grosses  Vertrauen  in  die  Tripleallianz 
aus.  Schweden  bleibt  in  seinem  eigensten  Interesse  dabei,  England  und 
Frankreich  sind  alte  Feinde,  danach  hat  sich  die  Politik  der  englischen 
Könige  gerichtet  und  so  ist  der  Staat  der  Tripleallianz  beigetreten. 
Und  Holland?  Es  hat  das  grösste  Interesse  an  dem  Bündnis,  denn 
den  Niederlanden  gelten  die  französischen  Büstungen.  Die  augenblick- 
liche Buhe  ist  recht  unsicher;  es  steht  zu  befürchten^  dass  Köln  zu  Frank- 
reich übertritt  und  die  Niederlande  so  vom  Beich  abgeschnitten  werden. 

Sei  diese  Eroberung  gelungen,  so  sei  es  ein  leichtes,  von  da  aus 
Deutschland  zu  überschwemmen,   sobald  die  Gelegenheit   günstig  sei 


»)  Anh.  Nr.  61. 

2)  8.  oben  S.  693  ff. 

»)  Zwar  ist  der  Scbluse  des  Werkes  eine  Verherrlichung  König  Karls  II. 
von  Spanien  und  des  neuen  GouYemeurs  in  den  spanischen  Niederlanden,  allein 
sonst  spielt  nicht  Spanien  die  Hauptrolle,  sondern  die  Tripleallianz  und  in  noch 
höherem  Grade  österreichische  Verhältnisse,  z.  B.  eine  lange  Erörterung  über  die 
Beziehungen  Schwedens  und  der  deutschen  Stände  zum  Kaiser  seit  der  zweiten 
Hälfte  des  dreissigj ährigen  Krieges.  Für  den  österreichischen  Diplomaten  scheint 
mir  genug  zu  beweisen  die  fast  entschuldigenden  Erklärungen  über  den  Frieden 
von  Vasvar  und  die  ganze  Behandlung  der  österr.  Regierungsverhältnisse.  Der 
(jedankenkreis  ist  ganz  der  Lisolas,  bes.  das  grosse  Vertrauen  auf  die  Triple- 
allianz und  das  offensichtliche  Bestreben,  die  Welt  zu  überzeugen,  dass  nun  auch 
Leopold  eine  tatkräftige  Politik  einschlagen  werde,  ebenso  die  klare  Erkenntnis 
der  französicheu  Ziele,  die  Angriffe  auf  die  Fürstenbergs,  der  Vorschlag,  Frank- 
reich handelspolitisch  zu  bekämpfen  (allerdings  für  Spanien  bestimmt).  Ob  Lisola 
selbst  der  Verfasser  ist,  lässt  sich  mit  Bestimmtheit  nicht  sagen,  Es  ist  aller- 
dings sein  flüssiger  Stil,  die  Zitate  verschmelzen  mit  dem  Text.  Die  Vermutung 
Eaebers  (Die  Idee  des  europäischen  Gleichgewichts  in  der  publizistischen  Literatur 
vom  16.  bis  zur  Mitte  des  18.  Jahrhunderts.  Berlin  1907)  S.  50,  dats  der  Verfasser 
ein  spanischer  Niederländer  sei,  mag  richtig  sein,  vielleicht  auch  nichts  an  der 
geistigen  Urheberschaft  Lisolas  wird  mau  jedenfalls  kaum  zweifeln  können. 

*)  Anh.  Nr.  59. 


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Deutsche  Publizistik  in  den  Jahren  1667—1671.  617 

Einmal  sagt  er,  es  sei  zu  befürchten,  dass  Ludwig  seine  Eroberungen 
bis  Brüssiel,  Wien  und  Madrid  ausdehnen  wolle.  Einige  Einfallstore 
ins  Beich  standen  dem  König  obnedies  schon  offen:  Breisach,  Philipps- 
burg und  Metz,  deren  Verlust  oft  genug  beklagt  wird.  Dies  möchten 
sich  die  deutschen  Fürsten  alle  Überlegen,  die  nur  darauf  bedacht  seien, 
selbst  unabhängig  zu  sein,  dem  Kaiser  dagegen  die  Hände  zu  binden, 
ihr  Sonderinteresse  dem  allgemeinen  Interesse  vorzuziehen.  So  beklagt 
er  es,  dass  sich.  Bayern  durch  die  Fürstenbergs  unter  Yerkennung  seines 
eigenen  Besten  in  das  Schlepptau  der  französischen  Politik  habe 
nehmen  lassen. 

Freilich  die  Politik  des  Kaisers  war  auch  nicht  immer  die  beste, 
aber  das  lag  an  den  Leitern  der  Geschäfte,  den  Fürsten  Porcia  und 
Auersperg  und  diese  Zeiten  seien  vorbei.  Jetzt  sei  nur  noch  ein  Dom 
im  Fleisch,  und  zwar  der  französische  Gesandte  am  Wiener  Hof  Gre- 
monville,  dessen  Charakter  nichts  tauge,  der  strafbar  und  eigentlich 
dem  Gericht  verfallen  sei.  Man  solle  Ludwig  XIV.  bitten,  den  Ge- 
sandten abzuberufen,  da  er  dringend  verdächtig  sei.  Leider  habe  man 
noch  keinen  Schritt  in  dieser  Bichtung  getan. 

Es  sei  zu  wünschen,  dass  Leopold  jetzt  ganz  allein  die  ehrenvolle 
Last  der  Begiernng  auf  sich  nehme  zu  seinem  Buhm  und  zu  gunsten 
seiner  Untertanen,  die  noch  in  der  Erinnerung  an  die  Schmach  der 
Vergangenheit  zitterten.  Leopold,  in  dem  das  Blut  der  alten  Kaiser 
rolle,  denke  nun  auf  Mittel,  den  Friedensstörern  entgegenzutreten, 
er  sei  überzeugt,  dass  man  der  Gewalt  nur  mit  Gewalt  begegnen  könne, 
dsss  alle  Vernunft  nichts  sei,  wenn  sie  nicht  durch  den  Mund  der 
Kanonen  spreche.  An  der  Spitze  von  80000  Mann  werde  der  Adler 
fliegen,  um  die  Federn  wieder  zu  holen,  die  man  ihm  ausgerupft  habe. 

Ähnliche  Gedanken  entwickelt  der  .Weltkluge  dieser  Zeit*  i)  (1671), 
in  dem  Lisola^)  noch  einmal  die  politische  Lage  darlegen  Hess,  um 
die  Fürateu  und  die  öflFentliche  Meinung  von  dem  Bevorstehen  einer 
französischen  Offensive  zu  überzeugen.  Die  Eroberung  der  Niederlande 
sei  nur  eine  Staffel  auf  der  Bahn  der  Welteroberung.     Holland  sei  be- 


1)  Le  politique  du  temps  . .  .  Anh.  Nr.  60. 

«)  Weller,  Bep.  II.  S.  24  und  Grossmann,  Arch.  f.  Ost.  Gesch.  LI  S.  105 
geben  ihn  als  Verf.  an.  Heinlein  (Einige  Flugschriften  aus  den  Jahren  1667  bis 
1678  ....  Schulprogr.  Waidhofen  a.  d.  Thaia.  1877.  1880.  1882)  III.  S.  23  be- 
streitet es,  und  seine  Gründe  haben  mich  überzeugt.  Lisolas  Stil  ist  knapp,  ganz 
anders  als  diese  breite  mit  Zitaten  aus  28  verschiedenen  Schriftstellern  gespickte 
Darstellung.  Sehr  wahrscheinlich  aber  ist,  dass  er  auch  hier  Stoff  uad  Anregung 
gegeben  hat;  dafQr  spricht  die  Menge  der  politischen  Nachrichten  und  das 
treffende  politische  Urteil. 


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Q13  Paol  Schmidt. 

droht ;  Hesse  man  es  untergehen^  so  öffne  man  dem  Sieger  eine  Pforte, 
den  glücklichen  Lauf  seiner  Siege  fortzusetzen.  Wenn  England  sonst 
keinen  Nutzen  dabei  zu  finden  glaube,  so  möge  es  bedenken,  mit 
welcher  Schmach  sein  König  aus  Frankreich  vertrieben  worden  sei. 

Europa  solle  nur  nicht  schlafen,  sondern  Frankreich  auf  die  Finger 
sehen,  «es  treibet  seine  Listigkeit  allenthalben  hin,  es  kommt  in  die 
geheime  Zimmer  hinein,  es  briuget  die  Streiche  dahin  oder  versetzet 
diejenige  so  es  bedrohen  und  mit  der  Menge  seines  Goldes  und  seiner 
Völcker  schmeichelt  es  sich". 

An  die  verschlafenen  Deutschen  wendet  er  sich  mit  folgenden 
Worten:  «Das  Komische  Reich  anlangend,  dessen  mit  dem  Haupt  und 
Leib  vereinigte  Teile  erschröcklich  und  schwach  sind,  wann  sie  sich 
aus  verschiedenen  Angelegenheiten  bewegen  und  handelen.  Sein  Gang 
ist  sehr  langsam  und  man  hat  von  seiner  Bewegung  nichts  beständiges 
und  gewisses  zu  hoffen,  so  gar  festen  Fuss  hat  seine  Schlaffsucht  und 
Blindheit  gesetzet  und  diese  krumme  und  falsche  Tritte,  die  es  stünd- 
lich thut,  verursachet*.  Desto  lauter  geht  sein  Ruf  an  die  Deutschen, 
um  sie  zu  wecken. 

Inzwischen  war  auch  der  fortreissende  Weckruf  des  ,  Französischen 
Wahrsagers*  1)  (1671)  in  die  Welt  gegangen,  der  an  die  Tore  dea 
Reiches  pochte  und  den  letzten  Tag  der  Freiheit  ankündigte,  wenn 
man  den  Untergang  der  Niederlande,  den  Ludwig  beschlossen  habe, 
ruhig  mit  ansehe. 


Wir  haben  beobachtet,  wie  sich  deutsche  Publizisten  von  dem 
Zeitpunkt  an,  da  Ludwig  XIV.  seine  Eroberungszüge  aufnahm,  zu 
Frankreich  und  seinen  Zielen  gestellt  haben.  In  der  ersten  Zeit  glaubte 
man  allgemein  nicht  an  die  Gefahr.  Auch  in  der  gebildeten  Welt  — 
ganz  zu  schweigen  von  Frischmanns  Gedankenkreis  —  war  man 
grossenteils  vollständig  beruhigt  über  Ludwigs  Absichten,  besonders 
nachdem  im  Aachener  Frieden  Frankreich  offenbare  Mässigung  gezeigt 
hatte.  Wer  etwa  Misstrauen  hatte,  sprach  es  nicht  offen  aus.  Den 
eigentlichen  Kampf  gegen  das  Frankreich  Ludwigs  XIV.  führten  nur 
ganz  vereinzelte  Männer,  an  der  Spitze,  alle  anderen  weit  überragend 
und  im  Anfang  ganz  allein  Lisola,  auf  den  in  dieser  Zeit  eine  ganze 
Reihe  mehr  oder  minder  umfangreicher  Schriften  zurückgeht,  die  er 
teils  selbst  geschrieben,  teils  angeregt  hat,  ganz  abzusehen  von  denen, 
die  sich  nur  mit  spanischen  Dingen  beschäftigten. 


')  Vevidiens  Gallicus  Anb.  Nr.  64.    Ich  gehe   auf  den  Inhalt  nicht  n&her 
ein,  da  Haller  die  Schrift  erschöpfend  behandelt  hat.     Pabl.  S.  23  f.  93  ff. 


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Dentsche  Publizistik  in  den  Jahren  1667— 1G7].  QIQ 

Einen  Einflass  können  Lisolas  Schriften  und  die,  welche  aus  seiner 
ümgebuDg  erschienen,  nur  auf  die  Gebildeten  ausgeübt  haben,  da  bei 
weitem  das  Meiste  nur  französisch  oder  lateinisch  geschrieben  ist.  Aber 
auch  in  diesen  Kreisen  scheint  die  Nachfrage  nicht  sonderlich  gross  ge- 
wesen zu  sein,  denn  die  meisten  Schriften  haben  in  der  Zeit  zwischen 
1667  und  1671  nur  eine  Auflage  erlebt,  am  höchsten  brachte  es  noch 
der  Bouclier  d'Estat  mit  vier  Auflagen  1667  und  einer  1668.  Wo 
aber  der  Versuch  gemacht  wurde,  auf  die  breite  Masse  zu  wirken, 
scheint  er  zunächst  gescheitert  zu  sein;  denn  deutsche  Schriften  oder 
Übersetzungen  sind  so  dünn  gesät,  dass  man  annehmen  muss,  das 
Publikum  hat  sich  nicht  dafür  interessirt. 

Hier  stehen  wir  dicht  vor  dem  Ausbruch  des  holländischen  Krieges, 
und  da  ändert  sich  das  Bild  sofort.  Zunächst  ist  das  Publikum  noch 
abwartend,  aber  es  liest  offenbar  die  Berichte  aus  Holland,  die  in 
Masse  kommen  und  verdeutscht  werden,  mit  gespanntem  Interesse. 
Auch  im  Beich  regen  sich  allmählich  mehr  Stimmen  gegen  Ludwigs 
Politik. 

Haller  hat  in  seiner  Publizistik  gezeigt,  wie  das  Bewusstsein  von 
der  französischen  Gefahr  immer  mehr  um  sich  greift.  Und  es  ist  ganz 
verständlich.  Den  Warnungen  im  Frieden  legt  die  Masse  meist  kein 
sonderliches  Gewicht  bei,  aber  jetzt  sah  man  vor  Augen,  wohin  die 
französische  Politik  zielte.  Wer  früher  einmal  ein  Buch  von  Lisola  oder 
ein  ähnliches  gelesen  oder  davon  gehört  hatte,  erkannte  jetzt  deutlich, 
wie  diese  Einzelnen  schon  mit  aller  Bestimmtheit  den  holländischen 
Krieg  vorher  gesagt  hatten,  und  war  geneigt,  ihnen  nun  auch  im 
übrigen  zu  vertrauen.  Jetzt  finden  sich  andere,  welche  glauben,  nun 
auch  das  Ihre  beitragen  zu  müssen,  um  auf  die  dem  Vaterland  drohende 
Gefahr  aufmerksam  zu  machen.  Durch  ihre  Vermittelung  dringen  die 
Gedanken  der  Vorkämpfer  in  die  weitesten  Kreise. 

Beides,  diese  publizistische  Tätigkeit  und  der  vor  den  Augen  sich 
abspielende  Krieg  haben  dann  die  schlummernde  und  nur  eines  äusseren 
Anstosses  bedürfende  nationale  Stimmung  geweckt. 


Anhang. 

Das  Verzeichnis  der  Flugschriften  ist  nach  Erscheinungsjahren  an- 
geordnet, innerhalb  der  einzelnen  Jahre  werden  die  Flugschriften  in 
alphabetischer  Keihenfolge  aufgeführt  und  zwar  so,  dass  das  erste  Wort 
des  Titels  —  mit  alleiniger  Ausnahme  des  Artikels  —  massgebend  ist. 
Man  wird  also  Auberys  Buch  Des  justes  pretentions  du  roy  . . .  (1667) 


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620  P*»^l  Schmidt. 

in  der  Abteilang  1667  unter  Justes  suchen,  Eippiugs  Buch  unter 
M.  Henrici  Eappingi  Notae  et  animadversiones  in  der  Abteilung  1668« 
Die  angegebenen  Auflagen  befinden  sich,  soweit  nichts  anderes  ange- 
geben ist,  auf  der  Jenaer  üniYersitatsbibliothek,  f&r  die  auch  die  Ter- 
zeichneten  Signaturen  gelten.  Die  am  Schluss  jeder  Schrift  angegebenen 
Zahlen  bezeichnen  die  Seiten  dieser  Arbeit,  auf  denen  sie  behandelt  ist 


Schriften  aus  den  Jahren  yoc  1667« 

1.  Von  Cassans  1632  erschienener  Schrifb  liegt  mir  eine  Ausgabe  Ton 
1643  vor. 

LA  RECHERCHE  DES  DROICTS  DU  ROY,  ET  DE  LA  COURONNE 
de  France  SVR  LES  ROYAÜMES,  DVCHEZ,  COMTEZ,  VILLES  et  Pays 
oceupez  par  les  Princes  estrangers:  APPARTENANS  AÜX  ROYS  TRES- 
Chresüens,  par  Conquestes,  Successions,  Achapts,  Donations,  et  autrea 
Tiltres  legitimes  ENSEMBLE  DE  LEVRS  DROICTS  SVR  L*  Empire, 
et  des  deuoirs  et  hommages  deubs  ä  leur  couronne,  par  diuers  Princes 
Estrangers.  Par  M.  JACQUES  DE  CASSAN,  Conseiller  da  Roy,  et 
son  premier  Aduoeat  au  Siege  Presidial  de  Beziers.  A  ROTTEN,  CHEZ 
FRANgOlS  VAVLTIER  ET  JACQUES  BESOGNE,  dans  la  Court  dn 
Palais.    MDCXXXXm.    788  S.     S'\     8  Bud.  Gall.  45     .     .     S.  583. 

2.  DEDUCTIO  Ex  qua  probatur  clarissimis  Argumentis  non  esse  lüS 
DEVOLUTIONIS  IN  DÜCATÜ  BRABANTLE  nee  in  aliis  BELGH 
Provincüs  Ratione  PRINCIPUM  earam,  prout  quidem  conati  sunt 
asserere.  8  Bl.  4^.  (1665).  —  4  Gall  II,  27  (15).  —  Deutsche  Übers: 
Wohlgegründete  DEDUCTION  Schrifft/Worinnen  klärlich  dargethan  .  .  . 
10  BL  4».  Gall  IT,  27  (17).  —  3.  A.  Deutsch  und  lat.  u.  ft.  Tit 
14  Bl.  4^.  DE  XV  (1667)  —  4.  A.  Hiervon  nur  der  deutsche  Teil 
4  Bl.    40.     4  Gall  II,  27   (61) S.  579. 

3.  DIVERS  TRATTEZ  SVR  LES  DROITS  ET  LES  PREROGATIVES  DES 
ROYS  DE  FRANCE  TIREZ  DES  MEMOIRES  Historiques  et  Politiques 
de  M.  C.  S.  S.  D.  S.  A  PARIS  Par  la  Sociötö  des  Marchands  Libraires 
du  Palais.  M.DC.LXVI   Avec  Priuilege  du  Roy.  —  12  Bud.  Gall.  46. 

—  Deutsche  Übers,  u.  dems.  Tit.  u.   darunter   ges.   deutschem  1668 
mit  Vorrede  DE  XVI  (I668) S.  583.  596. 

1667. 

4.  Antwort  /  Au£f  Diejenige  Rationes  und  Einwür£fe  /  so  die  Spanische 
dargegen  möchten  einwenden  können  4  Bl.    4^    4  Gall  II,  27  (62) 

—  a.  A.  6  Bl.    40.    DE  XV S.  579. 

5.  BOUCLIER  D'ESTAT  ET  DE  JUSTICE  CONTRE  Le  dessein  mani- 
festement  decouuert  de  la  monarchie  Universelle,  Sous  le  vain  pre- 
texte  des  pretentions  de  la  REYNE  DE  FRANCE.  MDCLXVII  220  S. 
12^.  12  Gall  II  35  (l).  —  Zwied.  L  S.  286  nennt  a.  A.  220  S. 
12®  u.  eine  Nouvelle  Edition  (1667)  251  S.  12^.  -  DE.  XV  ent- 
hält Ausg.  190  S.  40.  —  Nouvelle  Edition  A  BRUXELLES  Chez 
Fran9oi8  Foppens,  Marchand  Libraire  au  S.  Esprit  1668.     Avec  Pri- 


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Deutsche  Publizistik  in  den  Jahren  1667—1671,  621 

vilege  dn  Boy  120  Bl.  12^.  12  Gall  II,  35/l.  Lisolas  Namen  trägt 
erst  Au8g.  von  1701,  288  8.  12«' (Globus)  12  Pol.  II,  112.  — 
2  Übers,  l)  Schildt  des  Standts  und  der  Gerechtigkeit  Wider  das 
öffentlich  entdeckte  Vorhaben  der  allgemeinen  Monarchey,  Ynder  dem 
vergeblichen  Schein  der  EOnigin  in  Franckreich  Praetensionen.  Anno 
M.DC.LXVIL  128  8.  4*>.  DE  XV.  —  2)  8childt  des  Staates  Und  der 
Gerechtigkeit  Wieder  das  entdeckte  Vorhaben  zu  einer  allgemeinen 
Monarchie  /  nnter  dem  Schein  einziger  Ansprüche  der  Königin  in 
Franckreich  /  zu  gelangen  /  Leipzig  ...  An.  1668.  288  S.  12^. 
12  Bud.  Gall.  31  (2)  .     .     S.  579.  580.  584  ff.  593.  696.  599.  609. 

6.  DIALOGÜE  SÜR  LES  DBOITS  DE  LA  BETNE  TBES  CHBESTIENNE 
M-DC-LXVn.  68  S.  12».  12  Gall  II,  36  (3) S.  578. 

7.  Die  Heutige  SIBILLE  Oder  Unterschiedene  Nachdenckliche  und  Merk- 
würdige Weissagende  Geheimnisse  /  So  anff  die  letzte  Zeit  /  und  omb 
and  gegen  des  M.DG.LXX  grossen  Verwandlongs  Jahrs  /  sampt  sonder- 
bahrer  gewesener  gegenwertiger  and  zakünftiger  LftufPten  Aaßschlag 
gehen  /  Theils  auß  dem  Wälschen  and  andere  Sprachen  übergesetzt  / 
and  Theils  besonders  heranßgegeben  von  Loyautander.  Gedruckt  im 
1667  sten  Jahre.  8  Bl.  4^.  4  Bud.  hisf.  un.  140  (38).  n.  A.  1668 
auch  8  Bl.  4^.  4  Bud.  bist.  un.   150  (ö)      .     .     S.  597.  600.  601. 

8.  Der  Hoch-Teutsch  erzehlende  Niederländer  /  wie  daß  nicht  allein  / 
auß  Noth  und  Zwang  der  Gerechtigkeit  /  Sondern  auch  /  Batione  STA- 
TUS und  von  Staatswegen  das  BOm.  Beich  und  die  Vereinigte  Nieder- 
lande /  schuldig  und  verbunden  seyn  /  den  Spanischen  Niederlanden 
zu  Hülffe  zu  kommen  /  und  selbige  von  dem  Frantzösischen  An-  und 
Vberfall  zu  retten.  Auß  dem  Niederländischen  Exemplar  übersetzt 
und  gedruckt  im  Jahr  1667.  DE  XVI S.  580. 

9.  DES  JUSTES  PBETENTIONS  DU  BOY  SUB  L'EMPIBE  Par  le  Sieur 
AUBEBY  Advocat  au  Parlement  et  aux  Conseils  du  Boy  (Globus) 
suivant  la  Copie  Imprimö  A  PABIS.  M-DC'LXVII.  92  Bl.  120. 
2  Expl.  12  Gall  II,  34  und  12  Bud  Gall  24.  —  Bühsi)  nennt  Ausg. 
4^  Paris  1667.  —  Übers.:  Von  den  Bechtmässigen  Ansprüchen  deß 
Königes  in  Franckreich  auff  das  Eayserthum  durch  Herrn  Aubry,  Par- 
laments Advocaten  und  Eönigl.  Bath.  Auß  dem  Frantzösischen  über- 
setzt. 168  S.  12^.  —  12  Bud.  bist.  58.  —  Kurze  lat.  Bearbeitung: 
AXIOMATA  POLITICA  GALLICANA,  Ex  Dn.  AUBEBY,  Advocati 
Parlamenti  Parisiensis  et  Consiliarii  Begii  Tractatu  Quem  DE  JUSTIS 
PB^TENSIONIBÜS  BEGIS  SUPEB  IMPEBIUM  ET  DE  PB^EMl- 
NENTIA  BEGIS  SUPEB  IMPEBATOBEM  inscripsit  ac  cum  Privilegio 
Begis,  d.  XIX.  Julii  A.  MOCLIX  dato,  hoc  demum  anno  MDCLXVII 
Lutetise  Parisiorum  apud  Antonium  Bertier  in  lucem  edidit  bona  fide 
ad  verbum  excerpta  cum  cseteris  Gentibus,  quarum  interest>,  tum  im- 
primis  GEBMANIC^  NATIONI  ad  considerandum  propositae.  folgt 
frz.  Tit.  28  S.  4^.  2  Expl.  4  Bud.  ins  publ.  446  (7l),  4  Gall.  II 
27  (16).  —  Übers,  hiervon:  Frantzösische  Staats-Beguln :  aus  einem 
Tractat  H.  Aubery.  .  .  .  Gedruckt  im  Jahr  1667.    13  Bl.  4^  nennen 


1)  RQhs,  Bist.  Entwickelang  des  Einfl,  Frankreichs  . . .  auf  Deutschland 
Berlin  1815.  S.  135. 


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022  Paul  Schmidt. 

Zwiedineck:  Öff.  Mein.  S.  20  u.  Publ.  S.  15     .     .     .8.  582  ff.  587. 

588.  590.  591.  596. 

10.  Nichtsgültige  KENÜNCIATION,  Welche  die  Königin  in  Frankreich 
Anff  ihre  Succession  an  der  Gron  Spanien  und  zugehörigen  Landen 
gethan.  Auß  dem  Frantzösisch-Parisischen  Exemplar  übersetzt  und 
gedrucket  /  Im  Jahr  1667.  4  Bl  4^  —  4  Gall  II,  27  (60)  —  a.  A. 
16  S.  4<>  DE  XV S.  578. 

11.  REFUTATIO  SCBIPTI  GALLICI  Contra  CIBCÜLI  BÜEGÜNDICI  Se- 
curitatem  compositi.  24  S.  12®  —  3  ExpL  12  Bud.  Gall  12  u.  30. 
12  Gall  II,  37 S.  580. 

12.  BEMABQUES  pour  servir  DE  BE'PONSE  ä  deux  Ecrits  Imprimßz  ä 
BBÜXELLES  CONTBE  LES  DEOITS  DE  LA  BEYNE  Sur  le  Brabant 
et  sur  divers  lieux  des  Pais-bas.  Suivant  la  Copie  Imprimöe  A  PABIS 
MDCLXVIL    113  S.   120  —  12  Gall  II,  36  (2).  lat.  Übers:  OBSEB- 

VATIONES  SIVE  BESPONSIO  Ad  duos  Tractatus  Bruxellis  editos 

Ad  Exemplar  PABISIENSE.  MDCLXVII  112  S.    12^    2  Fxpl  12  Gall 
n,  37   (2);   12  Bud.  Gall  30  (2) S.  579. 

13.  LSCBlPTÜMDIBEOrOBIO  IMFEBU  in  Comitüs  Batisbonensibus  nomine 
CHBISTIANISSIMI  GALLIABUM  BEGIS  a  Domino  Plenipotentiario  de 
Gravel,  die  25.  Maji  1667  exhibitum.  62  S.  i^,  —  4  Gall  II, 
27   (11) S.  580.  5«6. 

14.  SCBIPTÜM  GALLICUM  CONTRA  SECUBITATEM  CIBCULI  BUBGÜN- 
DICI  NUPEB  IN  COMITUS  BATISBONENSIBUS  COMPOSITUM,  Et 
recens  per  Dictaturam  Imperii  in  iisdem  Comitüs  publicatum.  36  S. 
12<>.  3  Expl.  12  Bud.  Gall.  13  und  30;  12  Gall  II,  37.  —  DE 
XV  enthält  diese  Schrift  als  Memoriale,  quod  ad  reverendissimos  .  .  . 
congregatos  Dominos  Legatos  .  .  .  Du.  Bobertus  de  Gravel  exhibuit .  .  . 
in  4^^ S.  580. 

15.  TBACTATUS  DE  JUBE  DEVOLÜTIONIS  AÜTHOBE  CLABIS.  AC 
AMPLIS,  YIBO  D.  PETBO  STOCKMANS,  J.  ü.  D.  olim  in  Academia 
Lovaniensi  Legum  Professore,  nuper  in  supremo  Brabantiae  Consilio, 
nunc  in  sanctiore,  Consiliario,  Begio  et  Libellornm  supplicum  Magistro, 
Archivorum  Brabanticorum  Custode,  Justitiae  Militaris  Sapremo  Prae- 
fecto.  Nee  non  ad  Comitia  Imperialia  titulo  Circuli  Burgundid  ab- 
legato.  FBANCOFUBTI  Sumptibus  WILHELMI  SEBLINI  M.DC.LXVIIl. 
44  Bl  4<>.  DE  XVL  (1668)  2.  Teil  24  S  4<>  DE  XVU  (1668)  — 
Deutsch:  Handlung  von  dem  Devolutions-  oder  Anfalls-Becht  .  .  . 
1667.     150   S.    4" S.   579. 

16.  TBAITTE'  DES  DBOITS  DE  LA  BEYNE  TBES-CHBESTIENNE  SVB 
DIVERS  ESTATS  de  la  Monarchie  d'Espagne.  Suivant  la  Copie 
DE  riMPRIMERIE  ROYALE  A  PARIS.  M.DCLXVII.  324  S.  12^ 
—  12  Gall  II,  36  (l).  —  deutsche  Übers.:  Der  Aller- Christlichsten 
Königin  Rechte  Auff  verschiedene  Lande  und  HerrschafFten  der  Reiche 
Spanien.  1667.  224  S.  4<>  —  4  Gall  II  28/5.  Desgl.  DE  XVL  — 
Lat.  Übers.,  etwas  erweitert:  REGINA  CHRISTlANISSlMiE  JURA  IN 
DUCATÜM  BRABANTLE  ET  ALIOS  DITIONIS  HISPANIC-^  PRIN- 
CIPATÜS  M.DC.LXV1I.  336  S.  12^.  4  ExpL  12  Bad.  Gall.  30  (l), 
12  Gall  II,  37  (1),  12  Belg  UI,  2  (l),  12  Bad.  var.  116. —  a.  A. 
144  S.  4<*  in  DE  XV.     Von  dieser  lat.    Ausg.    eine  deutsche  Übers.: 


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Deutsche  Publizistik  in  den  Jahren  1667—1671.  623 

Der  Christlichsten  Königin  Recht  auff  Brabant  /  und  andere  Länder 
Spanischen  Gebietes.  Aus  dem  Frantzöischen  übergesetzt.  Leipzig  / 
in  Verlegung  der  Schürischen  und  Götzischen  Erben  /  und  Johann 
Fritzschen.  Druckte  Henning  Köhlers  Sei.  Wittbe.  Anno  1668.  408  S. 
12<>.  2  Expl.   12  Bud.  Gall  32  u.  31   (l) S.  578. 

1668. 

17.  Der  beyden  Cronen  Franckreich  und  Spanien  zu  dieser  Zeit  ob- 
schwebende  Strittigkeiten  /  Wegen  deß  DEVOLVTlONS-ßechts  /  und 
sonst  anderer  Sachen  mehr.  Unpartheyisch  auß  den  bißher  /  zu  beyden 
Seyten  /  durch  öffentlichen  Druck  herauß  gegebene  Tractaten  und 
Schrifften  heraußgezogen.  Wobey  noch  ein  EXTKACT  derjenigen 
Costuymen,  so  in  Braband  und  etlichen  andern  Niederländischen 
Provintzien  gebäuchlich.  Auß  dem  Holländischen  Exemplar  übersetzt 
und  gedruckt  /  Franckfurt  /  Anno  M.DCLXVIIL  30  Bl.  4^.  DE  XVI 
(1668) S.  579. 

18.  DISSERTATIO  DE  LIBEßTATE  OMNIMODA  Quatenus  ea  cumprimis 
Germaniae  competit,  Gai  interserta  est  Destructio  praetensionum 
Auberianarum,  quas  iniussu  Begis  Christi anissimi  scriptas  fuisse  de- 
ducitur.  Sumptibus  JOHANNIS  CRAMEBI  Bibliopolflß  Noribergensis. 
Anno  M.DC.LXI1X.  144  S.  12^  (2  Expl).  12  Pol.  U  80.  12  Pol.  IL 
107  (1).  DAL.  I  S.  377  Nr.  10925  führt  folg.  Tit.  an.  De 
libertate  omni  modo  quatenus  ea  cum  primis  Germaniae  competit  .  .  . 
Norimb.  1668 .     S.  590.  591.  593. 

19.  EPISTOLA  BEGIS  GALLIABÜM  Ad  Ordines  Imperii  Cum  Libello 
ejusdem  Begis  Plenipotentiarii,  Ordinum  Legatis  ad  Comitia  oblato, 
pro  obtinenda  exemtione  yel  concessione  eorum,  quse  ipsi  tractatu 
Aquisgranensi  e  circulo  Burgundico  cesserunt.  His  iuncta  est  Epistola 
ad  amicum  hanc  materiam  exactius  tractans  et  asserens  petitione  eius 
annuendum  esse.     8  Bl.  4».  4  Gall  II  27  (18)    .     .     .     .     S.   592. 

20.  Das  Grosse  Kriegs-Spiel  /  Auffgesetzet  Von  einem  Frantzmann  /  an- 
zugehen mit  Allerley  Nationen  In  Europa.  Auß  dem  Holländischen 
übersetzt  Und  gedruckt  im  Jahr  1668.  12  Bl.  4®.  4  Bud.  bist, 
un.   152  (2) S.   593.  596.  601. 

21.  LIBERTAS  AQÜIL^  TRIUMPHANS,  sive  De  Jure  quod  in  Imperium 
Regi  Galliarum  nuUum  competit  SCHEDIASMA  nuperis  AUBERII 
Parlamenti  Parisiensis  Advocati  impugnationibus  oppositum,  a  NICOLAO 
MARTINI  In  Academ.  Kil.  Polit.  Prof.  FRANCOFURII  Apud  CHRISTIAN 
GERLACHIÜM  et  SIMONEM  BECKENSTEIN.  Anno  M.DCLXVIH 
330  S.  12<>  (3  Expl)  12  Gall  II  3S(l).  12  Bud.  Gall  27.  12  Pollt 
IL   107(2) S.   587.   591.  593. 

*22.  MEDIA  PACIS  Nostro  in  Imperio  conservandae,  Et  Reges  inter  dissi- 
dentes  restaurandae.  Salve  Partium,  "Arbitrorumve  Judicio.  CID  10  LXIIX. 
20  Bl  40.  4  Polit.  IV,   11   (45) S.   599  f. 

23.  MEMOIRES  DE  MONSIEUR  DE  LYONNE  AU  ROY,  Interceptez 
par  ceux  de  la  Garnison  de  Lille.  Le  Sr.  Heron  Courier  du  Cabinet, 
les  portant  de  TArm^e  ä  Paris.  94.  S.     12^     12  Bud.  Gall.  12.  — 


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624  Paul  Schmidt. 

Ausg.  mit  frz.  u.  deutsch.  Text  unter  obigem  Tit ANNO  MDCLXVIIL 

30  Bl.  4<>.  4  Gall  II,  27  (26)  desgl.  DE  XVI  (1668)  .     .     S.   582.   587. 

24.  M.  HENßlCI  KIPPINGI  NOT^  ET  ANIMADVEBSIONES  IN  AXIO- 
MATA  POLITICA  GALLICANA  Qu8B  Dn.  AUBKY  GaUi»  Eegis  Con- 
siliarius  et  Advocatus  Parlamenti  Parisiensis  evulgavit  DE  JUSTIS 
PßiETENSIONIBUS  EEGIS  SÜPEE  IMPEEIÜM  ET  PREEOGATIVA 
EJUSDEM.  ExpoDuntur  multa,  plurima  refelluntur.  et  ii^justsB  accu- 
sationes  quas  Gallico  Assertori  flagrantissimum  Nominis  Germanid 
odium  extorsit,  firmis  rationibus  redarguuntur.  BEEM£  Sumptibus 
Erhardi  Bergeri  Bibliopolae  ANNO  CHEISTI 1668.  224  S.  12®.  (2Expl), 
12  Gall.  n  38  (2),   12  Polit.  U.  107  (3).    .     S.  588  ff.  591.  693.  601. 

25.  MISSIYE  des  Königs  in  Franckreich  an  die  General-Staten  der  Ver- 
einigten Niederlande  /  Betreffend  den  March  nach  der  Franche*Ck>mt^. 
Anno  1668.  2  Bl  4^^.  4  Germ.  III.  45  (45) S.  581- 

26.  DE  PUBLICA  IMPEEII  SECÜEITATE.  CID  10  CLXIIX  58  Bl.  4®.  4Polit 
IV,   11  (14) S.  598  f. 

27.  EEMAEQUES  SÜE  LE  PEOCEDE'  DE  LA  FEANCE  TOUCflANT  LA 
NEGOCIATION  DE  LA  PAIX  M.DC.LXVIII,  63  S.  120—12  Gall.  U 
39  (5)  —  a.  A.  54  S.  12<>  bei  Heinlein  I  S.  2.  —  Übers.:  Noth- 
wendige  Anmerckungen  /  aul  deß  Königs  in  Franckreich  Proceduren 
I  Bei  vorhabender  Friedens-Handlung  mit  der  Cron  Spanien:  Und 
zwar  Insonderheit  /  auf  einen  jeden  Artickel  deßjenigen  Projects  / 
welches  zu  dem  Ende  /  auf  Frantzösischer  Seyten  /  entworffen  /  und 
hierinnen  /  nebenst  demjenigen  Schreiben  /  so  jüngsthin  der  Herr 
DE  LIONNE  an  den  Königlichen  FrantzOsischen  Abgesandten  im 
Haage  /  Herrn  DESTBADES  abgehen  lassen  /  von  Wort  zu  Wort 
mit  eingerückt  worden.  Auß  dem  Holländischen  Exemplar  übersetzt 
und  gedruckt.  Im  Jahr  1668.  12  Bl.  4^  —  4  Gall.  II,  27  (39). 
Desgl.  DE  XVI S.  581. 

28.  LA  VEEITE'  DEFENDÜE  DES  SOFISMES  DE  LA  FEANCE  ET  BE- 
SPONSE  A  L'AÜTHEÜE  Des  Pretentions  da  Eoy  Tres  Chrestien  sur 
les  Estats  du  Eoy  Catholique.  I.  PAETIE.  Traduit  de  T  Italien, 
M.DCLXVIII  160  S.  12^.  IL  242  S.  12»  —  12  Bud.  Gall.  25.  u.  26. 
Ausg.  mit  deutsch,  u.  frz.  Text  Sumptibus  Wilhelmi  Serlini  Typographi 
et   Bibliopolae.    M.DC.LXVIII.     1.    Teil    63    Bl.    4».    —    4    Gall.  n, 

27  (25).     DesgL  in  DE  XVII  (1668).     2.  Teü  76  S.   4^   DE  XVIH 
(1669) S.  579.  580. 

29.  VVAEEMÜNDI  SINCEEI  AD  DESIDEEIUM  SINCEEÜM  PEOSOPO- 
GEAPHIA  QVATUOE  SACEI  EOMANO-GEEMANICI  IMPEEH  ELEG- 
TOEÜM  SECULAEIÜM.  Seneca  de  tranq.  anim.  cap.  15.  Catoni  ebrietas 
obiecta  est.  Sed  quisquis  obiecerit,  facilius  efficiet  hoc  crimen  honestum, 
quam  turpem  Catonero.    ANNO  M.DC.LXVIII.    28  S.    4^.  —  a.  A.  auch 

28  S.  4<>.  —  4  Polit.  IV,  1 1  (40)  u.  4  Bud.  hist.un.  150  (l)  .     .     S.  602. 

1669. 

30.  L'AVOCAT  CONDEMNE'  ET  Les  Parties  mises  hors  de  procez  par 
arreste  de  Pamasse  ou  La  France  et  TAUemagne  Clement  defen- 
dues,  par  la  solide  Eefutation  du  Trait^  que  le  Sieur  Aubery  a  üdi^ 


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Deutsche  Publizistik  in  den  Jahren  1667—1671.  §25 

des  Pretentions  da  Eoy  sur  T  Empire.  Dediäe  k  Sa  Majestö  Tres- 
Chrestienne,  par  L.  D.  M.  C.  S.  D.  S.  E.  D.  M.  MDCLXIX  244  S.  120. 
12  Polit.  II,  99 S.   591   f.   601. 

31.  Gründlicher  Bericht  von  Beschaffenheit  und  EigenschaflPb  |  Cultivierung 
und  Bewohnung  /  Privilegien  und  Beneficien,  deß  in  America  zwischen 
dem  Rio  Orinoque  und  Rio  de  las  Amazonas  an  der  vesten  Eüst  in 
der  Landschafft  Gniana  gelegenen  /  sich  dreißig  Meil  wegs  breit  an 
der  See  und  hundert  Meil  wegs  in  die  Tieffe  erstreckenden  strich 
Landes  /  Welchen  die  Edle  privilegirte  West-Indische  Compagnie  der 
Vereinigten  Niederlanden  j  mit  authentischer  SchrifFllicher  ratification 
und  permission  der  Hochmögenden  Herren  Staten  General  An  den 
Hochgebohmen  /  gegenwertig  regirenden  Herrn  /  Herrn  Friedrich 
Casimir  /  Grafen  zu  Hanaw  /  Rieneck  /  Zweybrücken  /  Herrn  zu 
Müntzenberg  /  Liechtenberg  und  Ochsenstein  /  Erbmarschalln  und 
Obervogt  zu  Straßburg.  Wie  auch  an  das  gesämptliche  Hochgrftfl. 
Hause  von  Hanaw  mit  allen  regalien  und  iurisdictionen,  ewig  und 
erblich  {  unter  gewissen  in  dieser  Deduction  publicirten  Articuln 
den  18.  Julii  1669  cedirt  und  überlassen  hat.  Jedan:nänniglicher 
/  absonderlich  aber  denen  welchen  daran  gelegen  /  zum  Naehricht 
und  geMlen  in  Truck  gegeben.  Gedruckt  zu  Franckfurt  /  bey 
Johann  Kuchenbecker  Anno  1669.  28  BL  4^-  4  Angl.  II,  6  (ll7) 
S.  604. 

32.  MONITA  IMPERIORÜM  IN  SUCCINCTAS  DISSERTATIONES  TRIBUTA. 
Accesserunt  Breves  in  Jo.  V.  V.  Relfendso  Heromontanum  animad- 
versiones,  AUTORE  HXJNONE  ab  HUNENFELDT  Teutoburgio,  In 
Civitate  Veronidum  Excudit  SISENNIUS  ZOMERELLIUS  ANNO 
MDCLXIX  56  S.  120  12  Polit.  H  50/l  (4)  —  a.  A.  14  Bl.  4« 
von  1674.  4  Geogr.  U,  5  (9)  .     .     .     .     S.  593  fiF.  596.  601.  606. 

33.  LES  SECRETS  DES  JESUITES  Traduits  de  T  Italien  A  COLOGNE  Chez 
PIERRE  du  MARTEAÜ.  M.DC-LXIX  62  S.  12».  12  Polit  II,  67  (5)  S.596. 

34.  TRAUTE'  DE  LA  POLITIQÜE  DE  FRANCE  Par  MONSIEUR  P.  H. 
Marquis  de  C.  A  COLOGNE  Chez  PIERRE  DU  MARTEAU.  MDCLXIX 
264  S.   12<>  (Globus)   12  Gall.  II,  39  (l) S.  605. 

35.  Verzeichnuß  der  Frantzösischen  Kriegs-Schiffe,  wie  alt  dieselbige  seyen 
/  von  ihrer  Ladung  /  Geschütz  /  Mannschafft  /  und  derselben  Befehls- 
haber.    1   Bl.  fol.  DE  XIX  (1669) S.  595. 

36.  M.DC.LXVm  ZODIACÜS  MERCURUUS  eXpLICanDIssIMVs.  Das  ist: 
Jährige  Europaeische  Welt-Chronik  /  So  in  einem  wohl  verfasseten 
Kurtzem  Begriffe  alle  merswürdige  Begebenheiten  vorbildet  /  Welche 
sich  im  verschiedenen  und  zurückgelegten  1668.  sten  Wetter  /  durch 
alle  und  einzählige  Reiche  des  Erdbodens  /  zu  getragen  haben;  Mit 
nothdürfftigen  Schönen  Kupffem  und  deutlichen  Marginalien  gezieret. 
Verabfassets  M.  JOHANNES  PIÜETORIUS,  Zetlinga-Palaeo-Marchita, 
P.  L.  C.  JENA  /  In  Verlegung  des  Autoris,  druckts  Johannes  Nisius  / 
im   1669.  Jahr.     200  S.  4^.   5  Hist.  un.  III,   16   .     .     .     .     S.  600. 

Mitt«Uang«ii  XXVIU.  40 

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626  Paul  Schmidt, 


1670. 


37.  APOLOGIE  POUR  LES  FEANCOIS  OU  VERIFICATION  DE  LEÜR  CON- 
STANCE.  A  COLOGNE  Chez  PIERRE  Du  MARTEAÜ.  M.DC.LXX. 
118  S.   120.   12  Gall  II.  40  (l) S.   605. 

38.  Der  auffrichtige  unverfälschte  Engeländische  Wahrsager  /  Das  ist  / 
Ein  Prognosticon  über  das  Jahr  1671.  Welches  gestellet  von  D.  George 
Hardy  /  Berühmten  Professore  der  Astrologie,  auff  der  Academie  zu 
Oxfort  in  Engeland.  Aus  dessen  Sprache  es  zuerst  in  die  Nieder- 
ländische /  und  dann  in  die  Hochdeutsche  durch  einen  Liebhaber 
übersetzet  /  Und  Erstlich  abgedruckt  nach  der  Copia  von  Oxfort: 
In  dem  fast  geendigten  Jahre  M.DC.LXX.  4  Bl.  4*^  —  4  Bud.  bist, 
un.   150  (3)  a.  A.  2  BL  4^  bei  Haller,  Publ.  S.   13.   —    .     S.  606. 

39.  Ausführliches  in  den  Reichs  Constitutionibus  und  sonsten  in  der 
Experientz  Wohlgegründetes  Fundamental-Bedencken  über  das  einge- 
rißne  höchstschädliche  Müntz-Vnwesen  /  und  Stäygerung  der  groben 
(Jeltsorten  /  von  Golt  und  Silber;  So  der  Kays.  Maj.  Weyland  der 
Edel  und  Gestreng  Herr  Zacharias  Geitzkofler  zu  Gäylenbach  und 
Haußheim  /  etc.  Ritter  /  etc.  Ynd  Allerhöchstgedachter  Ihrer 
Kays.  Majest.  gewesener  vornehmer  Raht  |  vor  diesem  /  auff  dero- 
selben  Allergnädigsten  Befehl  /  mit  grossem  Fleiß  zu  Papier  gebracht 
/  und  übergeben.  Und  nunmehr  durch  einen  Liebhaber  der  Gerech- 
tigkeit /  Der  Teutschen  Nation  zum  besten  in  offnen  Truck  gerichtet. 
Vetus,  elegans  et  verissimum  dictum.  So  wir  hatten  einen  Glauben  / 
Gott  und  d' Gerechtigkeit  vor  Augen  /  Ein  Ein  /  Gewicht  /  Maß  / 
Müntz  und  Gelt  |  So  stund  es  wohl  in  dieser  Welt.  Quod  hoc  di- 
sticho  latino  translatum:  Una  Fides,  Pondus,  Mensura,  Moneta  sit 
una  Et  Status  illaesus  totius  orbis  erit.  Gedruckt  im  Jahr  /  MDC.LXX. 
38  Bl  40.     4  Bud.  bist.  un.   153  (29) S.  604. 

40.  Bericht-Schreiben  Auff  die  von  Franckreich  vorgewendete  MOTIVEN 
Weß wegen  sie  Lothringen  übeifallen.  Anno  1670.  10Bl4^.  5  ExpL 
—  4  Bud.  bist.  un.  152  (5),  4  Gall.  II,  65  (21)  und  67  (6),  4  Diss. 
ph.  100  (8  u  10*)  —  a.  A.  6  Bl  4^.  3  ExpL  4  Gall  11  27  (36), 
4  Bud.  bist.  un.  139  (l)  u.  150  (lO)  —  a.  A.  frz.  u.  deutscher 
Text  in  2   Spalten.  32  S.  4^  DE  XXU  (l67l)      .     .     .     .     S.  609. 

41.  La  France  Demasquee,  Ou  ses  Irregularitez  Dans  sa  Oonduite,  &  Ma- 
ximes.  Ent-larfftes  Franckreich  /  Oder  die  Irregularitäten  seiner  Re- 
gierung /  und  Maximen.  28  S.  4^.  2  ExpL  4  Gall.  II,  28  (46); 
4  Brunsv.  5  (9),  —  Die  1.  A.,  nur  frz.  nennt  Weller,  Rep.  II, 
S.  278,  La  Haye,  chez  Jean  Lauren^  und  eine  ebenda  ersch.  Neu- 
ausg.  von  1671.  —  a.  A.  Ent-larfftes  Franck-reich  .  .  .  20  Bl.  4^ 
3  ExpL  4  Diss.  ph.  100  (10^^),  4  Gall.  II,  67  (5  u.  unnumeriert 
zwischen  8  u.  9.)  —  a.  A.  Das  Ent-larffte  Franck-Reich  .  .  .  ANNO 
M.DC.LXX.  28  S.  4^.  2  ExpL  4  Bud.  bist.  un.  150  (8).  4  GaU.  II, 
27  (28)  —  Haller,  Publ  S.  19.  nennt  noch  je  eine  Ausg.  von  1670 
und   1671 S.  604. 

42.  Deß  H.  Rom.  Reichs  Nativität  /  Allen  desselben  Gliedmassen  zu  be- 
ständiger Information  Warnung  /   und   respektive   Trost  /  bey   ietzig 


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Deutsche  Publizistik  in  den  Jahren  1667—1671.  627 

geflUirlichen  Läoffen  /  gestellt  yon  Einem  Ohristlichen  Politico.  8  Bl. 
40.  —  4  Hist.  un.   19  (10) S.  601. 

43.  MEMORIALE  ET  RESPONSÜM  EX  PARTE  SERENISSIMI  DÜCIS  LO- 
THARINGI^  SCRIPTUM  A  PARTE  REGIS  CHRISTIANISSESn  25  No- 
vembris  An.  1670  Imperio  prsesentatnm  Dilaens.  16  8.  4^  —  4  Gall. 
I  15  (20).  —  a.  A.  deutsch  n.  lat.  24  S.  40.  DE  XXII  (l67l)    S.  608. 

44.  MEMORIALE  EX  PARTE  REGIS  CHRISTIANISSTMI  SCRIPTO  LOTHA- 
RINGICO,  LAUDABIUSSIMO  IMPERH  DIRECTORIO  d.  15.  OCTOB. 
1670  EXHIBITO,  OPPOSITÜM.  Dictat.  17,  27.  Novembr.  1670. 
Memorial  Welches  /  im  Nahmen  und  von  wegen  des  Aller-Cli listlichsten 
KOnigs  /  der  Lotthringischen  dem  Hochpreißlichen  Beichs-Directorio 
den  13.  Oktobr  1670  übergebenen  Schrifft  entgegen  gesetzet  wird^ 
20  Bl  40.     DE  XXII  (1671) S.  608, 

45.  MERCURIÜS  ALLEMANICÜS,  Claudio  Parisiensi,  tabellario  Argento- 
ratum  eunti,  fit  obvius.  4  Bl  4^.  4  Bud.  hist.  un.  150  (48).  Diese 
Ausg.  auch  bei  Haller.    Publ.  S.  21 S.  603. 

46.  REFLEXIONS  SÜR  LA  TRIPLE-LIGUE  Oder  Bedencken  über  die 
Triple-AUiantz  6  Bl  4<>,  Deutsch  u.  frz.  DE  XXII  (l67l)  —  a.  A. 
nur  deutsch  Anno  1670.  4  Bl  4^  (4  Expl).  4  Bud.  hist.  un.  150  (6), 
141  (4),  4  Gall.  II,  27  (35)  4  Dias.  ph.  100  (lO^)  —  3.  A.  1671 
nennt  Haller  Publ.  S.  19 S.  606. 

47.  RELATION  De  TEntreprise  nouuellement  faicte  su  la  personne  du 
Duo  de  Lorreine  et  la  Surprise  de  sa  Ville  de  Nancy  par  les  Trouppes 
du  Roy  de  France.  Relation  und  Außfuhrlicher  Bericht  /  Welcher 
masaen  /  S.  Durchl.  der  Hertzog  von  Lotthringen  und  dessen  Resi- 
dentz  Nancy  von  den  Frantzösischen  Trouppen  überfallen  worden. 
12  S.  4<>  DE  XXI  (1671) S.  607. 

48.  SCRIPTUM  CHRISTIANISSIMI  REGIS  NOMINE  IMPERII  DIRECTORIO 
die  17,  Septembris  1670  exhibitum.  20  Bl  4®  4  Gall.  I,  15  (20) 
S.    608.    615. 

49.  Teutscher  Friedens-Raht  /  Oder  deutliche  Vorstellung  /  wie  in  Teutsch- 
land bei  erwünschten  Friedens-Zeiten  eine  wohl- ersprießliche  Regierung 
allenthalben  wiederumb  anzuordnen  und  einzuführen.  Erstlich  /  mitten 
in  dem  Lands-verderblichen  grossen  Krieg  auffgesetzt  /  von  Weyland 
dem  Reichs-Frey- Hoch-Edel  Gebohmen  /  Gestrengen  Herrn  Clausen  /  von 
und  zu  Schauenburg  /  etc.  Nunmehr  aber  auff  Ansinnen  guther 
Leuthe  in  Truck  gegeben  |  Durch  Herrn  Philipp  Kannibalen  von 
und  zu  Schauenburg  /  Deß  Herrn  Authoris  Sohn.  Straßburg  bey 
Johann  Wilhelm  Tidemann  /  Im  Jahr  Christi  1670.  238  S.  4^  4  Bud. 
Philos.  45 S.  603. 

50.  TV  es  DeVs,  qVi  faCIs  MlrablLIa.  Das  ist  Unterschiedliche  Wunder- 
seltzamkeiten  /  Welche  sich  in  gegenwärtigen  /  nunmehr  bald  zu 
end  lauffendem  Jahr  1670  zwischen  Freud  und  Leyd  /  wunderbarer 
Weiß  /  ereignet  haben.  In  müglichster  Eürtze  zusammen  getragen  { 
und  mit  künstlichen  und  lustigen  Anmerkungen  geziehret  und  ge- 
spicket —  Durch  M.  A,  der  hochlöblichen  Fruchtbringenden  Gesell- 
schaflFt  Mitgenossen.  Gedruckt  im  Jahr  1670.  10  Bl.  4^.  4  Bud. 
hist.  un.   152  (5) S.  604. 

40* 


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g2g  Paul  Schmidt 

51.  Vertrag  des  Heil.  Bömidchen  Beichs  Stände  mit  Hertzog  Anthoni  yon 
Lothringen.  Anno  1642.  Franckfurt  bey  Wilhehn  Serlin.  Anno  1670- 
4  Bl.  40  (2  Expl).  4  Bud.  bist.  nn.  139  (33),  150  (9).  DeagL 
DE  XXn  (1671) S.  609. 

52.  Wichtige  Trsachen  /  Wammb  das  Heilige  Bömische  Beich  nnd  des- 
selben Churförsten  nnd  Beichs-Stftnde  Einen  Neuen  Bömischen  König 
zu  erwählen  höchst  nöthig  haben.  Heranßgegeben  Im  1670.  Jahre. 
2  Bl.  40  (Berlin) S.  603. 


1671. 

'  53.  Bedencken  desjenigen  Zustands  der  Lotringischen  Sachen  Und  Franck- 
reichs  invasion  des  Hertzogthnms  6  Bl  4^.  3  Expl.  4  Bnd.  hisi 
tin.  152  (6)  4  Gall.  II,  27  (58)  n.  67  (unnnmeriert  zwischen  6  n.  7) 

—  a.  A.  erst  deutsch.  Text,  dann  frz.   12  S.  4^  DE  XXII      S.  613. 

54.  ESCLAIKCISSEMENTS  SÜK  LES  AFFAIEES  DE  LORBAINE  Pour 
tous  lesPBlNCES  CHBESTIENS.  Chez  MARTIN  FREDEBIC.  M.DCXLXXI. 
Erläuterung  über  die  Lothringische  Sache  /  Vor  alle  Könige  und 
und  Fürsten  der  gantzen  Christenheit.  256  S.  12®.  frz.  u.  deutsch. 
12  Polit.  n,  79  (1)  —  Weller.  Bep.  II,  S.  24  nennt  a.  A.  Bcclair- 
cissements  .  .  .  Strasbourg.  Für  den  wahren  Druckort  hlüt  er 
Brüssel 8.609.  611  ff.  614. 

55.  E.  W.  GALLU  IN  SERENISSIMAM  DOMÜM  LOTHARINGICAM 
LOTHARINGIAM  ET  OBBEM  RELIQUÜM  VERECUNDA  GERMANINS 
CANDIDiE  BEPBaSSENTATA.     8  Bl.  4®.  4  Bud.  ins.  publ.  447  (3). 

—  a.  A.  Publ.  S.  25 S.  610. 

56.  Das  Französische  TBAPLIER-Spiel  ANNO  M.DCLXXI.  4  Bl.  4^  Tit. 
unmittelbar  über  d.  Text.  4  Bud.  bist  un,  152  (lO)  —  a.  A.  4  BL 
4<*.  »Das  Frantzösche  .  .  .«  2  Expl.  4  Gall.  II  27  (34)  und  69  (6).  — 
3.  A.  6  Bl  4<>  nennt  Haller.  Publ.  S.  22 S.  615. 

57.  Das  Offt^beehrte  Ehmals  vermehrte  Nun  ziemlich  verheerte  Lothringen  / 
Das  ist:  Ausfuhrliche  Alte  und  Neue  Beschreibung  des  alt-berühmten  / 
schönen  nnd  grossen  Hertzogtums  LORBEINE  oder  Lothringen  /  Sammt 
jüngst  von  Cron  Franckreich  beschehener  Invasion  und  Verheerung. 
Im  Jahr  1671.  280  S.  12<>  u.  eine  Karte.     12  Bud.  Gall.  69.  S.  610. 

58.  OmNOSA  BEBÜM  SEBIES  In  prsesentibus  IMPEBII  COMITIIS  GE- 
STARÜM.  Seu  VERA  BELATIO  De  C^SABE^  CAPITÜLATIONIS 
NEGOTIO  a  tempore  Instaurat»  WESTPHALICiE  Pacis  deprompta: 
INFELICLÄ.  CONSÜLTATIONUM  FATA  fideliter  recensens.  Editio 
secunda  priore  correctior.  Anno  Domini  M.DC.LXXI.  72  S.  4^  — 
2.  Teil  75  S.  4».  1671  —  3.  Teil  40  S.  4^  1671  —  4.  Teil  48  S. 
4<>  1672  —  5.  Teil  54  S.  4»  1672  —  6.  Teil  60  S.  4®  1673  — 
7.  Teü  71  S.  40   1673.     4  Pol  IV  11   (iffl)       ....     8.  610. 

59.  LE  POLITIQUE  DESINTEBESSE'  OU  SES  BAISONNEMENS  JÜSTES 
sur  les  affaires  presentes  de  TEorope.  Avec  des  recherehes  et  des 
remarques  curieuses  (Globus)  A  COLOGNE  Chez  HENBY  MATTHIEÜ. 
1671.  278  S.  12<^.      12  Pol  II    115 S.  616  f. 


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Deutsche  Publizistik  in  den  Jahren  1667—1671.  629 

60.  LE  POLITIQUE  Du  TEMPS  OD  LE  CONSEIL  FIDELLE  SUR  LES 
MOUVEMENS  DE  LA  FRANCE.  Tiie  de8  evenemenB  pasaez  pour  ser- 
vir  d' Instruction  ä  la  Triple  Ligue.  Der  Weltkluge  jetziger  Zeit 
Oder  Ein  treuer  Rahtschlag  über  Pranekreichs  Kriegs-Rüstungen  */ 
Hergenommen  auß  den  Begebnüssen  voriger  Zeit  der  dreyfachen 
AUiantz  zum  Unterricht  dienend.  1672.  75  BL  4^  (4  Expl.)  4  Gall.  II, 
27  (24).  4  Bud.  ins.  publ.  449  (3l).  4  Bud.  bist,  un.  141  (6). 
4  Brunsv.  5  (7)  —  1.  A.  nennt  Weller,  Rep.  II,  S.  24.,  nur  frz. 
Charleville,  Louis  Fran^ois,  ebenso  a.  A.  1672,  eine  weitere  Cologne 
1674.  — Anders  der  Titel  bei  Großmann  S.  105.  Les  politiques  du 
tems  .  .  .  CharleviUe   1671 S.  609.  617  f. 

61.  Quid  expediat  IMPERIO?  Datums  auspicio  sui  Ordinis  disseret  CON- 
RADÜS  SAMUEL  SCH[URTZFLEISCH  RESPONDENTE  JOAN  DERIN- 
GIO,  GRYPSWALD,  POMERANO.  WITTENBERGS.  Literis  MICHA- 
ELIS MEYERI.   1671.    6  Bl    4^    4  Bud.  bist.  un.  140  (50).    S.  616. 

62.  RESIPTSCITE  NOBILES  PER  IMPERIUM  LIBERI;  AÜT.  FREISTADH 
1671.    4  Bl    40    4  Bud.  bist  un.   150  (15) S.   615. 

63.  SCRIPTI  LOTHARINGICI  LAUDABILISSIMO  IMPERH  DIRECTORIO 
19.  Decemb.  anno  1670  extraditi  ÜLTERIOR  a  PARTE  CHRISTLi- 
NISSIMI  REGIS  Diluitio.  Typis  Christophori  Fischeri.  24  S.  4»  — 
4  Bud.  bist.  un.  150  (ll).  —  Ausg.  des  DE  XXII.  App.  24  Bl.  4^. 
Deutsch  und  lat.  bat  unter  d.  lat.  Tit.  noch  folg.  deutschen:  Fernere 
Erläuterungen  an  Seiten  deß  AUer-Christlicbsten  Königs  der  dem  Hoch- 
preißlichen  Reichs-DIRECTORIO  den  19.  Decembris  1670  überreichten 
Schrifft S.   608. 

64.  VERIDICUS  GALLICÜS  Ad  S.  R.  I.  Principes  Ablegatus.  FRYBOURG 
1671.  16  Bl.  12».  —  12  Polit.  II,  79  (2).  —  a.  A.  ADRIA- 
NOPOLI    Apud  Jachimum  Columbum  LXXI   44  S.   12^    —    12  Bud. 

^  Gall  7  —  Zu  denön  H.  Römisch-Reichs  Fürsten  Abgesandter  Frantzö- 
siscber  Wahrsager  gedruckt  zu  Fryburg  in  Brüßgau  /Im  Jahr  1671. 
8  Bl  40  3  Expl.  4  Bud.  ius.  publ.  449  (28).  4  Bud.  bist.  un. 
140  (37),  4  Gall.  II,  67  ^7)  — .  a.  A.  ohne  Angabe,  des  Druckortes 
1671.  4  Bl.  40.  —  4  Bud.  bist.  un.  165  (38).  —  3.  A.  FRANZOe 
SISCHER  Wahrsager  10  Bl.  4«  2  Expl.  4  Bud.  bist.  un.  165  (39), 
4  Germ.  HI,  45  (34)  —  Hall  er,  Publ.  S.  93  nennt  noch  eine  4. 
deutsche  Ausg.  u.  eine  holländische S.   596.  618. 

Schriften  nach  1671. 

65.  Teutschland  Ist  nicht  das  Römische  Reich  /  und  die  Römische  Ge- 
setze demselben  nicht  in  allen  vorlräglich  /  doch  auch  in  vielen  nöthig. 
Gedruckt  im  Jahr  Christi  1672.  48  S.  12^  —  12  Gall.  11,  44  (2). 
S.    589. 

66.  Feuer-Rother  Sud-Stern  /  erschienen  denen  nu  so  lang  bißher  in  den 
wilden  Kriegs  Fluten  hin  und  wieder  getriebenen  /  und  annoch 
leider  femer  hochgeföhrlich  fahrenden  Völckem  in  EUROPA,  damit 
sich  ihre  SchifiFer  /  bey  selbigen  Scheine  /  vor  den  Babylonischen 
Sirenen     und    schädlichen    Steinklippen     besser    /     als     geschehen    / 


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630  Paul  Schmidt 

Yorsehen  /  nicht  aber  von  der  rechten  Strassen  nach  dem  wahren 
General-FRIEDENS-PORT  weiter  abweichen  /  sondern  vielmehr  ver- 
mittelst des  Göttlichen  Gnaden- Windes  /  ihre  Fahrt  /  zu  der  betrübten 
Christenheit  vester  Beruhigung  und  grossem  Au&ehmen  /  Desto  eher 
Elüg-  und  Glücklich  einrichten  mögen  /  Mit  sonderbahrem  Fleiß  und 
Treu  eigentlich  gewiesen  durch  PHILASTBIÜM  AUSTEINÜM  der  ge- 
heimen Stemkunst  Beflissenen  |  Im  Jahr  M.DC.LXXIV.  24  Bl.  4<^.  — 
4  Bud.  Suec.  53  (35) S.  597  f. 


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Johann  von  Wessenberg  über  Friedricli  von  Gentz. 

Von 

Friedrich  Carl  Witticlien. 


Die  im  Folgenden  gegebene  Skizze  Weasenbergs  über  Gentz  ist 
für  ihren  Verfasser  ebenso  charakteristisch,  wie  für  den  in  ihr  Skiz- 
zirten.  Selbst  schwunglos  in  den  Äusserungen  seiner  politischen  Ge- 
danken bewundert  Wessenberg  an  Gentz  den  vollen  pathetischen 
Klang  seiner  Publizistik  und  die  meisterhafte  Ausdrucksfähigkeit  in 
seinen  Briefen;  freilich  vergisst  er  dabei  die  bewusste  Nüchternheit 
und  präzise  Klarheit  der  Staat;sschriften  des  österreichischen  Diplo- 
maten hervorzuheben.  Selbst  ungewandt  und  wenig  biegsam  in  seinem 
persönlichen  Auftreten  spricht  er  entzückt  von  den  Verkehrsformen 
und  der  Unterhaltung  Gentz'.  Selbst  sittenstreng  und  guter  Hauswirt 
hat  er  manches  scharfe  Wort  des  Missfallens  und  des  Tadels  für  die 
unregelmässige  Lebensführung  seines  einstigen  Freundes.  Gerade  in 
diesem  letzteren  Punkt  ist  sein  Urteil  nicht  eindringend  und  daher  nicht 
gerecht  genug.  Durch  die  Grösse  und  Eigenart  seines  politischen  Ta- 
lentes, das  sich  nur  in  einer  höheren  und  freieren  Sphäre  entwickeln 
konnte,  von  einer  stillzufriedenen  Sorge  für  seine  bürgerliche  Exi- 
stenz abgehalten*  ermangelte  Gentz  doch  der  wurzelsicheren  Stellung 
des  geborenen  Adligen,  dem  sich  durch  seine  Geburt  die  Wege  ganz 
anders  ebneten,  als  dem  allein  auf  die  Durchsetzung  seiner  Begabung 
angewiesenen  Bürgerlichen.  Beschränkt  in  der  Betätigung  seines  Ta- 
lentes auf  die  Kreise  des  hohen  Adels,  die  er  geistig  überragte,  befand 
sich  Gentz  in  einer  Art  Zwitterstellung  zwischen  überlegener 
Opposition  und  Einsicht  in  die  Notwendigkeit  gegebener  Verhältnisse, 
die   seinem  ganzen  Leben  den  Stempel  der  Unsicherheit  und  des  Un- 


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632  Friedrich  Carl  Wittichen. 

befriedigtseins  aufdrückt.  Als  radikaler  Schriftsteller  oder  arbeitsamer 
Geheimrat  würde  er  sich  für  seine  Existenz  wie  für  seinen  moralischen 
Nachruhm  jedenfalls  besser  besorgt  erwiesen  haben. 

Trotz  dieser  Ausstellung,  die  den  übergrossen  Leichtsinn  der 
Lebensführung  Gentz  nicht  entschuldigen,  sondern  nur  die  ^  unglück- 
seligen Gestirne*  aufzeigen  soll,  wird  man  die  kleine  Skizze  Wessen- 
bergs  gerne  lesen,  weil  in  ihr  persönliche  Anschauung  vorliegt  und 
ein  warmes  Gefühl  der  Anhänglichkeit  an  die  Person  des  Geschilder- 
ten nicht  zu  verkennen  ist. 

Gentz  und  Wessenberg  haben  in  einem  Verkehr  miteinander  ge- 
standen, der  von  der  Zeit  ihrer  Bekanntschaft  im  Jahre  1801  an  bis 
zum  Tode  Gentz*  trotz  mannigfacher  Meinungsverschiedenheiten  und 
Unterbrechungen  einen  freundschaftlichen  Charakter  trägt.  Bei  der 
grossen  Hochschätzung,  die  Wessenberg  für  den  Helden  seiner  Skizze 
hegt,  ist  es  natürlich,  dass  er  mit  Genugtung  der  Momente  gedenkt, 
in  denen  es  ihm  vergönnt  war,  für  Gentz'  Übertritt  nach  Österreich 
zu  wirken.  Natürlich  konnte  diese  Hilfe  des  jungen  österreichischen 
Gesandschafkssekretärs  nur  von  geringer  Bedeutung  sein  neben  der 
wirkungsvollen  Fürsprache  des  damaligen  österreichischen  Gesandten 
in  Berlin,  Graf  Philipp  Stadion.  Diesem  in  erster  Linie  verdankte 
Gentz  die  Befreiung  aus  seiner  unhaltbar  gewordenen  Stellung  in  Berlin  i), 
aber  in  seinem  Kreise  hat  auch  Wessenberg  sicher  eifrig  für  Gentz 
gewirkt.  Etwa  ein  Jahr  verkehrten  die  beiden  Männer  in  Berlin  mit- 
einander, um  dann  erst  im  Sommer,  des  Jahres  1803  sich  in  Wien 
wiederzusehen.  Hier  mag  Gentz'  gewinnende  Persönlichkeit  Wessen- 
bergs  zurückhaltende  Skepsis,  deren  er  sich  angesichts  des  gesteigerten 
Selbstgefühles  des  grossen  Publizisten  nicht  erwehren  konnte,  über- 
wunden haben.*)  Als  Wessenberg  im  September  1803  Wien  verliess, 
um  in  Frankfurt  österreichischer  Ministerresident  zu  werden,  schrieb 
Gentz  an  den  englischen  Gesandten  in  Wien  über  den  Verlust  seines 
Freundes  Wessenberg:  „Das  ist  einer  der  betrüblichsten  Schl^e,  die 
mich  noch  treffen  konnten  I^)  Ein  lebhafter  Briefwechsel,  der  schon 
während  einer  kurzen  Abwesenheit  Gentz'  aus  Wien  eingesetzt  hatte, 
wurde  jetzt  eifrig  weitergesponnen,  bis  er  im  Jahre  1806  wieder  ein- 


*)  Vgl.  darüber  di«  Briefe  Gentz*  an  Stadion,  die  A.  Fournier  in  den  »Bei- 
trägen Äor  neueren  Geschichte  Österreichs«  Wien  .1906  S.  84  fF.  veröfiPentUcht  hat 

*)  Vgl.  das  skeptische  urteil  Wessenbergs  über  Gentz  noch  im  Juni  1808 
bei  Arneth  J.  von  Wessenberg  I  57. 

3)  Gentz  an  Paget  Sept.  1803  Paget  Papera.  An  Brinkmann  schrieb  Gentz 
am  29.  Juni  1803 ;  Wessenberg,  mit  dem  ich  viel  lebe  und  sehr  harmoniere,  grüßt 
sie  recht  angelegentlich.    (Brinkmann- Archiv  Grolle — Ljungby). 


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Johann  von  Wessenberg  über  Friedrich  von  Gentz  633 

schlief.!)  Erst  im  Jahre  1809,  als  Wessenberg  auf  dem  Berliner  6e- 
saudschaftsposten  beim  Ausbruch  des  nationalen  Krieges  g^en  Napo- 
leon ein  erhöhte  Bedeutung  gewann,  eröffnete  Gentz  die  Korrespondenz 
wieder  mit  der  Übersendung  des  von  ihm  verfassteu  Kriegsmanifestes. 
Die  Kriegsereignisse,  ein  erneutes  Zusammentreffen  in  Prag  und  die 
auch  Wessenberg  beschäftigenden  schwierigen  Finanzfragen  der  öster- 
reichischen Monarchie  hielten  den  Briefwechsel  bis  zum  Jahre  1810 
in  Gang,  worauf  er  mit  der  Übersiedlung  Wessenbergs  auf  den 
Münchner  Gesandschaftsposten  wdeder  aussetzte.  Ein  enger  Verkehr 
begann  dann  wieder,  als  Wessenberg  durch  seine  Sendung  nach  Lon- 
don im  Frühjahre  1813,  die  England  für  einen  allgemeinen  Frieden 
gewinnen  sollte,  dem  Zentrum  der  österreichischen  Politik  in  Wien, 
in  dem  Gentz  bald  nach  Metternichs  Amtsantritt  lebte  und  webte, 
näher  trat.  Allezeit  fühlte  sich  Wessenberg  in  eiuer  etwas  gedrückten 
Stellung  gegenüber  dem  glatten,  kalten  und  geistvollen  Diplomaten 
in  Wien.  Manches  scharfe  Wort  der  Kritik  über  Metternich  mag 
zwischen  Gentz  und  Wessenberg  gefallen  seio,  als  die  Zeit  des  Wiener 
Kongresses  sie  wieder  in  engste  Fühlung  brachte.  Denn  auch  Gentz, 
nachdem  er  begierig  von  dem  Minister  die  Lehren  praktischer,  nüch- 
terner Staatskunst  eingesogen  und  dann  mehr  und  mehr  die  „Porzel- 
lan-Natur'^  Metternichs^),  wie  er  sich  einmal  ausdrückte,  in  ihrer 
Stärke  und  Schwäche  ganz  aus  der  Nähe  beobachtet  und  durchschaut 
hatte,  war  weit  davon  entfernt,  ein  blinder  Bewunderer  seines  Gönners 


1)  A,  Foumier  hat  den  Briefwechsel  Gentz- Wessenberg  in  dankenswerter 
Weise  in  einem  Bändchen:  Gentz  und  Wessenberg.  Briefe  des  Ersteren  an  den 
Zweiten.  Wien  1907  Teröffentlicht.  Leider  waren  keine  Briefe  der  ersten  Epoche 
mehr  vorhanden.  Um  die  Lebhaftigkeit  des  Briefwechsels  während  dieser  ersten 
Epoche  zu  zeigen,  gebe  ich  im  Folgenden  nach  dem  geschriebenen  Briefregister 
Gentz'  für  die  Jahre  1802—07  (durch  die  Güte  des  Grafen  Prokesch-Osten  aus 
dem  Nachlasse  P.  Wittichens  in  meinem  Besitz)  die  Baten  der  Briefe  Gentz'  an 
W.:  15.,  16.,  24.,  25.,  26.,  27.,  30.  Juli,  2.,  5.,  8.,  9.,  IL,  14.,  17.,  18.,  19u, 
26.  August,  21.  September,  5.,  19.  Oktober^  2.,  9.,  22.  November,  14.  Dezember 
1803;  22.  Januar,  18.  Juli,.  26.  September,  20.,  24.  Oktober,  1804;  15.  Januar, 
10.  Juli,  20.  August  1805;  25.  Januar,  la  Oktober  1806;  im  Jahre  1807  ist  kein 
Brief  mehr  verzeichnet. 

2)  Am  27.  Febr.  1805  schreibt  Gentz  an  Brinkmann  über  Metternich :  ,  Ich 
liebe  ihn  von  ferne  so  lebhaft  als  wäre  ich  bei  ihm;  er  ist  eine  treffliche  Por- 
zellan-Natur und  dabei  einer  der  ungewöhnlichsten  Köpfe,  die  ich  je  fand.  Daß 
er  noch  an  die  Spitze  der  Geschäfte  zu  stehen  kommt,  halte  ich  für  gewiß,  fürchte 
aber,  es  wird  zu  spät  sein*.  Den  merkwürdigen  Ausdruck  »Porzellan-Natur« 
braucht  G.  auch  für  die  Frau  von  Berg  und  Gräfin  Voß  in  Berlin:  Es  leben 
die  Porzellan-Naturen !  Mag  doch  auch  alles  Fayence  und  Töpfergeschirr  nebst  dem 
übrigen  Kot,  darüber  zu  Gründe  gehen.  An  Brinkmann  18.  Juli  1804  (Trolle  Ljungby). 


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634  Friedrich  Carl  Wittichen. 

ZU  sein.  Seine  Kritik  der  Metternichschen  Staatskunst  brachte  ihn 
nach  den  Befreiungskriegen  längere  Zeit  in  eine  einflusslose  Stellung, 
die  seine  offene  Gegnerschaft  gegen  jede  sinnlose  Beaktion  in  Europa 
und  seine  lächelnde  Skepsis  gegenüber  den  religiösen  Schwärmereien 
des  Zaren  Alexander  nur  verschlechtern  konnte.  Allmählich  aber 
drängte  sich  in  ihm  die  Überzeugung  auf,  dass  das  Gleichgewicht 
,nach  der  rationellen  Seite*  garnicht  mehr  bedroht  sei,  wie  er  bisher 
nicht  mit  Unrecht  angenommen  hatte.  Die  wachsende  Agitation 
des  Liberalismus  schien  ihm  Gefahren  heraufzubeschwören,  wie  sie  in 
der  vornapoleonischen  Zeit  Europa  bedroht  hatten.  Damit  lernte  er 
erst  recht  die  kluge  Haltung  Metternichs  gegenüber  Alexander  I. 
würdigen.  Die  konservativ- christlichen  Ideen  einer  heiligen  Allianz 
entsprachen  zwar  so  wenig  den  Gefühlen  der  Mehrzahl  der  deutschen 
Kämpfer  wie  der  kalten  politischen  Berechnung  des  österreichischen 
Kabinetts,  aber  sie  Hessen  sich  vortrefflich  zu  einem  wirksamen  Auf- 
treten gegen  den  inneren  Feind  verwerten,  solange  man  Alexander  in 
ihnen  festhielt.  Eug  schloss  sich  Gentz  jetzt  wieder  an  Mettemich  an 
und  wurde  die  Seele  der  einsetzenden  Reaktionspolitik.  Nicht  dass  er 
etwa  das  Metternichsche  System  ganz  und  unbesehen  zu  dem  seinen 
gemacht  hätte:  «Mein  System  kommt  nicht  zur  Sprache  und  kann 
nicht  zur  Sprache  kommen.  .  .  .  Ich  meine  etwas  anderes;  was  auf 
den  hier  betretenen  Wegen  geschieht  oder  nicht  geschieht,  achte  ich 
nur  insoferue,  als  es  doch  immer  das  Schicksal  der  Monarchie  (die 
aber  in  keinem  Falle  zugrunde  geht)  berührt;  meinem  eigenen 
inneren  Gang  beibt  es  fremd*  schrieb  er  aus  Troppau  an  Pilat.  und 
kurz  zuvor  hatte  er  sich  näher  ausgesprochen:  Durate  et  rebus  vos- 
met  servate  secundis,  das  ist  heute  mein  bester  praktischer  Wahl- 
spruch. Ich  stimme  zu  allem  Guten  und  Gerechten;  aber  zuerst 
schaffe  man  mir  die  Carbonari,  die  deutschen,  französischen,  italieni- 
schen, englischen,  spanischen  Carbonari  vom  Halse;  erst  Freiheit  (d. 
h.  Sicherheit)  für  das  Leben  des  Staates,  dann  Freiheit  für  die  Kirche, 
dann  Freiheit  für  Alle,  die  sie  gebrauchen  können.*^)  Diese  Bemer- 
kung richtete  sich  zwar  in  erster  Linie  gegen  den  Übereifer  der  Pilat 
und  Adam  Müller,  die  von  einer  Wiederherstellung  des  mittelalterlichen 
katholischen  Universalreiches  alles  Heil  erwarteten,  aber  sie  lässt  doch 
weiter  blicken.  Das  System  Metternichs  war  das  System  der  reinen 
Praxis,  der  —  allerdings  glänzenden  —  Routine.  G^ntz  billigte  es, 
weil  er  in  diesem  Zeitpunkte  seinen  Kampf  gegen  die  politische  Spe- 
kulation für   notwendig  hielt.     Ehe   man   an  Reformen  dachte,    sollte 


«)  Mendelsohn-Bartholdy,  Genlz-Pilat  L  421  u.  444. 

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Johann  von  Wessenberg  über  Friedrich  von  Gentz.  635 

nach  Gentz'  Meinung  der  schleichenden  Devolution  auf  den  Kopf  ge- 
treten und  die  monarchische  Gewalt  in  ihrem  ganzen  Umfange  in 
Europa  behauptet  und  befestigt  werden.  Es  sollte  sich  besonders 
in  Deutschland  nicht  das  französische  Beispiel  der  allmählichen 
inneren  Zersetzung  der  herrschenden  Klassen  und  des  schliesslichen 
wehrlosen  Znrückweichens  yor  den  in  ein  Bündnis  mit  den  rohen 
Instinkten  tretenden  revolutionären  Lehren  wiederholen.  Durch 
diese  Befestigung  der  Monarchie  galt  es  dem  Wirken  der  konserva- 
tiven Kräfte,  vor  allem  dem  Katholizismus,  freie  Bahn  zu  schaffen. 
War  dies  erreicht  und  jede  Überstürzung  zum  Alten  oder  Neuen  ver- 
hindert, dann  erst  mochte  man  an  einen  langsamen  systematischen 
Ausbau  der  Beformen  gehen  —  nicht  nach  allgemeinen  Lehrsätzen, 
sondern  nach  den  Bedürfnissen,  der  Tradition  und  der  Eigenart  jedes 
Staates.  Die  direkte  Revolution  war  dann  überwunden ;  von  dem,  was  sie 
an  Gesundem  und  Zeitgemässem  in  sich  trug,  konnte  danach  so  viel  auf 
das  Staatsleben,  vor  Allem  auf  die  Verwaltung,  übertragen  werden,  als 
sich  mit  dem  Übergewicht  der  Monarchie  in  Europa  vertrug.  Aber  das  war 
schon  kaum  mehr  österreichische  Politik,  es  war  europäische  Politik,  zu 
der  Gentz  immer  wieder  aus  den  engeren  Grenzen  der  Interessen  seiner 
Adoptivheimat  hinauswanderte.  Österreich  allerdings  übernahm  jetzt  aus 
Gründen  der  äusseren  und  inneren  Politik  die  Führung  in  dem  neu 
sich  anspinnenden  europäischen  Kampfe.  Der  meisterhaften  Kunst 
Metternichs  war  es  gelungen,  seinen  Staat  aus  einer  Situation,  in  der 
er  nur  noch  mühsam  seine  Existenz  fristete,  zur  Vormachtstellung 
in  Europa  zu  erheben.  Österreich  hielt  jetzt  von  der  Mitte  Europas 
das  Übergewicht  Busslands  ab,  so  wie  es  vorher  die  Leitung  des  Kampfes 
gegen  das  Übergewicht  Frankreichs  übernommen  hatte.  Diese  Vor- 
machtstellung beruhte  auf  der  Ablehnung  jeglichen  Paktirens  mit 
den  revolutionären  Grundsätzen,  auf  der  Zusammenfassung  aller 
konservativen  Elemente  in  Europa  und  dem  Aufrechterhalten  der  Be- 
schlüsse des  Wiener  Kongresses  und  der  Friedensschlüsse  in  Paris.  Wer 
diese  mühseligen  Kompromisse  zwischen  dem  alten  Europa  und  der  Um- 
wälzung der  letzten  Jahrzehnte  angriff,  der  griff  Österreichs  Vormacht- 
stellung an.  Kam  es  zum  Kampf  für  sie,  so  war  Österreich  wieder 
der  gegebene  Führer. 

Die  Angriffe  von  allen  Seiten  blieben  nicht  aus,  insbesondere 
nicht  in  Deutschland,  wo  sich  eine  starke  Unzufriedenheit  mit  den 
Ergebnissen  der  grossen  Kämpfe  zeigte.  Hatte  man  in  Wien  in  der 
ersten  Sicherheit  des  errungenen  Sieges  zunächst  die  Errichtung  ge- 
mässigter konstitutioneller  Verfassungen  in  den  deutscheu  Einzelstaaten 
nicht  ungern  gesehen,  weil  man  durch  diesen  Ausbau  des  einzelstaat- 


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636  Friedrich  Carl  Wittichen. 

liehen  Lebens  den  deutschen  Einheitsgedanken  zn  paralysireu  ho£Pte, 
so  mnsste  man  bald  erkennen,  dass  man  sich  mit  seiner  Zastimmnng 
übereilt  hattet).  Die  europäische  revolutionäre  Propaganda  hatte  eine 
europäische  Reaktion  hervorgerufen.  In  dem  grossen  Kriege  hatten 
sich  scheinbar  zwei  feindliche  Lager  gegenüberstanden,  das  der  voll- 
endeten Eevolution  und  das  des  alten  Europa.  Aber  nur  scheinbar. 
Die  vomapelonischen  revolutionären  Ideen  von  der  freien  Selbstbe- 
stimmung der  Völker,  sie  waren  mit  dem  Emporkonmien  Napoleons 
nicht  gestorben,  wie  man  einst  in  manchem  europäischen  Kabinett 
gehofft  hatte.  Sie  waren  mit  den  französischen  Heeren  durch  Europa 
gezogen  und  sie  lebten  in  ihrem  Mutterlande  fort.  Nur  die  eiserne 
Faust  des  Imperators  hatte  sie  im  Schach  gehalten,  bis  auch  er,  nach 
seiner  ersten  ungeheuren  Niederlage,  ihnen  Rechnung  tragen  musste. 
Freilich  zu  spät.  Ihm  dienten  sie  nicht  mehr,  wohl  aber  standen  sie 
drüben  in  dem  Lager  der  Verbündeten.  Zum  guten  Teil  mit  denselben 
Waffen,  mit  denen  sich  einst  Frankreich  des  alten  Europas  erwehrt 
hatte,  schlug  das  alte  Europa  das  napoleonische  Frankreich,  zerschlug 
es  die  grandiose  Ausgeburt  der  Revolution,  das  napoleonischen  Weltreich, 
zerschlug  es  die  Herrschaft  der  hundert  Tage.  Gerade  in  dem  nicht- 
österreichischen Deutschland  hatten  sich  in  schwerer  Zeit  die  ursprüng- 
lich internationalen  revolutionären  Ideen  eng  verbunden  mit  dem  natio- 
nalen Gedanken;  gegen  Despotie  und  gegen  Fremdherrschaft,  nicht 
gegen  die  Fremdherrschaft  allein,  gingen  die  gebildeten  Schichten  des 
deutschen  Bürgertums  in  den  Kampf.  Während  selbst  die  Russen  von 
diesen  Strömungen  ergriffen  waren,  zog  nur  eine  Macht  aus  reinem 
politischen  Kalkül  in  den  Krieg,  Österreich.  Seine  entscheidende  Stel- 
lung in  dem  grossen  Jahre  des  ausbrechenden  Kampfes  gab  ihm  die 
Leitung  des  Krieges  und  gab  ihm  schliesslich   den   ausschlaggebenden 


')  Sehr  charakteristisch  för  die  Stellung  der  österreichischen  Regierung  zu 
den  Verfassungefrapren  in  den  Jahren  1814: 15  ist  folgende  Stelle  au»  einem  Briefe 
Gentz'  an  Wessenberg  ans  Karlsruhe  am  9.  Dez.  1815  (Fournier  a.  a.  0.):  »Ut 
s'occupent  ä  donner  au  pays  une  e«pöce  de  Constitution.  Je  les  ai  fortement 
exhortes  ä  persister  dans  ce  projet,  suppos^  toutefois  qu'ils  s'y  prennent  avec 
sagesse  On  ne  peut  pas  plus  efficacement  ddjouer  les  novateurs  et  les  intrigans 
qui  ^löveront  leur  voix  h  Frankfort  qu'en  favorisant  toüt  ce  que  les  Sourerains 
entreprennent  de  leur  propre  chef  pour  conteater  leurs  sujets.  Cest  lear  coaper 
r  herbe  sons  les  pieds.  Et  V  Etat  de  Bade  est  certaincment  nn  de  ceuz  ({u*  ils 
regardent  comme  leur  premi^e  proie«.  Diese  Äusserung  wird  besonders  inte- 
ressant im  Hinblick  auf  die  von  Meinecke  klargelegten,  von  dem  entgegenge- 
setzten Standpunkt  herkommenden  Bestrebungen  liberaler  Politiker,  Preussen  von 
der  Schaffung  einer  konstitutionellen  Verfassung  abzuhalten,  damit  es  in  Deutsch- 
land aufgehe.     Hist.  Ztschr.  97. 


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Johann  von  Wessenberg  über  Friedrich  von  Gentz.  337 

Einfluss  in  den  Akten  des  Friedens.  Den  Interessen  des  österreichi- 
schen Kaiserstaates  entsprechend  wurde  der  zertrümmerte  Bau  des 
alten  Europa  neu  eingerichtet.  Im  Interesse  Österreichs  wurde  auch 
in  dem  Zeitalter  der  Kongresse  der  Kri^  gegen  die  Revolution  ge- 
führt; die  Heilige  Allianz  war  ein  ausgezeichneter  Deckmantel,  den 
Alexander  der  österreichischen  Interessenpolitik  lieh. 

Hatten  die  Regierungen  sich  nach  allen  den  Mühsalen  und  Stürmen 
in  ruhiger  Arbeit  wieder  aufrichten  und  ihren  Besitz  nach  so  manchem 
Wechsel  konsolidiren  wollen,  so  mussten  sie  bald  gewahr  werden^  dass 
der  Kampf  noch  nicht  zu  Ende  sei:  an  allen  Ecken  und  Winkeln  des 
alten  europaischen  Staatsgebäudes  züngelten  die  rerolutionären  Flammen 
empor.  Die  deutsche  Bundesyerfassung  hatte  weder  dem  Liberalismus, 
wie  man  jetzt  bescheiden  nach  spanischem  Vorbild  die  revolutionären 
Ideen  nannte,  noch  dem  nationalen  Einheitsgedanken  Genüge  getan; 
noch  enger,  ja  unauflöslich  verbanden  sich  beide.  Man  frug  nicht 
lange,  ob  denn  mehr  hätte  erreicht  werden  können,  man  fühlte  sich 
nur  betrogen  und  enttäuscht.  Auf  dem  Schlachtfeld  war  Napoleon 
geschlagen,  in  den  Geistern  lebte  er  neu  auf;  die  napoleonische  Le- 
gende wurde  der  Ausdruck  eines  Bonopartismus  ohne  Bonoparte.  Die 
harte  Despotie  des  Tyrannen  vergass  man,  nicht  aber,  dass  er,  der 
Erbe  und  Vollender  der  Revolution,  das  Alte  und  Morsche  in  Europa 
in  Stücke  geschlagen,  dass  er  auf  dem  Boden  der  Revolution  ein 
modernes  Staatswesen  zu  schaffen  verstanden  hatte.  Während  die 
kleine  Welt  der  arbeitenden  Bevölkerung  ihr  Tageswerk  aufnahm  und 
den  endlich  errungenen  Frieden  über  alles  pries,  verzehrte  die  ge- 
bildeten Schichten  bald  ein  unruhiger  Drang  nach  staatlicher  Tätigkeit, 
nach  Geltung  im  öffentlicheu  Leben.  Das  war  nicht  mehr  das  Ute* 
rarische  Geschlecht  der  alten  Tage,  das  war  ein  Geschlecht,  das  in 
den  öffentlichen  Angelegenheiten  seit  den  Tagen  der  Revolution  sich 
bewegt  hatte.  Immer  mehr  bedrängte  der  süddeutsche  Liberalismus  die 
Regierungen,  die  bald  ihre  Zugeständnisse  bereuten,  immer  heftiger 
kam  die  Unzufriedenheit  auf  den  Universitäten,  in  der  Presse  und  in 
Broschüren  zu  Tage.  Und  die  schärfsten  Angriffe  trafen  Österreich. 
Alle  tadelnden  Worte  über  Revolutionsangst  und  Dunkelmännerpolitik 
werden  nicht  darüber  täuschen  können,  dass  Metternich  seine  Zeit 
und  die  Interessen  seines  Staates  sehr  wohl  verstand.  Der  Sieg  der 
verbündeten  nationalen  und  politischen  Opposition  bedrohten  Österreichs 
Vormachtstellung,  sie  bedrohten  sogar  seine  Grossmachtstellung.  In  das 
bunte  Völkergemisch  des  Donaustaates  brachten  allein  Absolutismus 
und  katholische  Religion  Einheit.  Die  Ideen  der  freien  Selbstbestim- 
mung der  Völker  und  der  mit  ihr  verbundene  nationale  Gedanke  er- 


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638  Friedrich  Carl  Wittichen. 

schütterten  den  österreichischen  Staat  nicht  nur  in  seinem  eigentlichen 
Staatsgebiet,  sondern  auch  in  seiner  italienischen  nnd  deutschen 
Machtstellung;  sie  drohten,  ihn  einfach  in  seine  einzelnen  Bestand- 
teile aufzulösen.  Mettemich  kämpfte  also  für  die  Existenz  seines 
Staates.  Aber  er  unterlag.  Die  Zersplitteruug  Deutschlands,  die  Ton 
diesem  Gesichtpunkte  aus  wahrlich  mit  unrecht  von  dem  damaligen 
Liberalismus  beklagt  worden  ist,  und  die  Unmöglichkeit,  die  europä- 
ischen Mächte  auf  die  Dauer  in  den  Dienst  der  Ziele  und  Bedürfhisse 
der  österreichischen  Machtpolitik  zu  stellen,  haben  seine  Niederlage 
herbeigeführt. 

Hier  liegt  zugleich  die  Tragik  und  der  —  vielleicht  unver- 
meidliche —  Grundfehler  der  österreichischen  Politik  und  auch  der 
Oentz'.  Zulange  hatte  man  in  Europa  und  für  Europa  gekämpft,  als 
dass  man  so  leicht  den  Blick  zurück  in  die  Grenzen  des  heimischen 
Staates  hätte  bannen  können.  Auf  dem  breitem  Boden  von  ganz  Eu- 
ropa wurde  der  Kampf  ausgetochten,  so  gebot  es  die  Erinnerung  der 
letzten  Jahrzehnte,  so  gebot  es  Österreichs  Stellung.  Im  Innern  des 
Staates  gab  es  genug  zu  tun,  um  eine  volle  staatsmännische  Kraft  in 
Anspruch  zu  nehmen,  aber  man  hatte  nicht  Zeit,  sich  den  inneren 
Ocbchäften  zu  widmen ;  galt  es  doch  das  Gespenst  der  internationalen 
Bevolutionspropaganda  zu  bekämpfen.  Die  stille  mühsame  Arbeit,  die 
damals  in  Preussen  geleistet  wurde,  das  allerdings  mit  den  grossen 
europäischen  Fragen  noch  nicht  durch  seine  Lebensnerven  verbunden 
war,  sie  ist  in  Österreich  nicht  geleistet  worden.  Die  Verbindung  alt- 
preussischer  Staatsgesinuung  mit  den  gesunden  Errungenschaften  der 
neuen  Zeit,  sie  machte  Preussen  zum  Staat  der  Zukunft,  während 
Österreich  für  die  Gegenwart  kämpfte.  Bald  hierhin,  bald  dorthin 
schlug  das  Wiener  Kabinett  und  verschwendete  die  Kräfte,  die  es  im 
Innern  dringend  gebrauchte.  Man  nahm  die  deutsche  Bewegung  ernster 
als  sie  damals  noch  war,  weil  man  sie  im  grossen  europäischen  Zu- 
sammenhang betrachtete  und  nach  der  ganzen  Stellung  Österreichs 
auch  betrachten  musste.  Als  einen  Tag  „wichtiger  als  der  bei  Leipzig* 
bezeichnete  Gentz  in  seinem  Tagebuch  den  14.  Dezember  1819,  an 
dem  man  den  ominösen  Artikel  13  der  Bundesverfassung  über  die 
deutschen  ständischen  Vertretungen  erdrosselte,  weil  jetzt  erst  die 
„retrograde*  Bewegung  gesiegt  zu  haben,  weil  jetzt  erst  der  Feind 
im  eigenen  Lager,  der  bei  Leipzig  Napoleon  mit  schlagen  geholfen, 
die  deutsche  nationale  Revolution  in  den  letzten  Zügen  zu  liegen 
schien.  Aber  es  war  doch  nur  ein  Teilsieg  gewesen,  dem  man  an 
einem  Punkte  des  gewaltigen  europäischen  Schlachtfeldes  errungen 
hatte,    an  anderen  Punkten  unterlag  man,    die  Donaumonarchie  ver- 


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Johann  von  Wessenburg  über  Friedrieb  von  Gentz.  639 

zehrte  in  diesem  Kampfe  ihre  Kraft  und  blieb  schliesslich  doch  nicht 
Siegerin.  Die  Vormacht&tellung  ging  verloren,  da  sich  die  anderen 
Mächte  auf  ihre  Interessen  besannen  und  sich  aus  der  österreichischen 
Umarmung  lösten.  Das  Erbe  der  grossen  Zeit  war  für  Österreich  zu 
gross  und  zu  schwer  gewesen. 

Keineswegs  ist  Gentz  von  diesen  Fehlern  frei  zu  sprechen,  wie 
schon  angedeutet  worden  ist  Kaum  gab  es  einen  Staatsmann  in 
Europa,  der  so  mit  Becht  ein  europäischer  Staatsmann  genannt 
werden  konnte.  Von  seiner  philosophischen  Erziehung  her  hatte  er 
den  Blick  ins  Weite,  den  seine  umfassenden  geschichtlichen  Studien, 
seine  praktische  Staatstätigkeit,  von  allem  doktrinellen  gereinigt  hatten. 
Für  Europa  hatte  er  gegen  Revolution  und  Universalmonarchie  gekämpft; 
ganz  Österreicher  war  er  eigentlich  nur,  solange  Österreich  die  Füh- 
rung und  Leitung  der  europäischen  Gesamtinteressen  innehatte.  Seine 
Geistesart  war  nur  zu  geeignet,  Metternich  darin  zu  bestärken,  dass 
er  die  Dinge  immer  im  breitesten  europäischen  Bahmen  ansah.  Weiter- 
blickend wie  sein  Meister  hatte  er  seit  dem  Ausbruche  des  griechi- 
schen Aufstandes  die  düstersten  Prophezeiungen  über  den  Ausgang 
des  grossen  europäischen  Kampfes  ausgesprochen.  Und  als  nun  gar 
der  russisch-türkische  Krieg  die  Niederlage  der  türkenfreundlichen 
Stabilitätspolitik  Österreichs  besiegelte,  die  es  an  Finanz-  und  Heeres- 
kraft geschwächt,  nicht  mit  den  Waffen  zu  verfechten  vermochte, 
da  umwölkte  sich  auch  die  einst  so  heitere  Stirn  des  optimistischen 
Staatskanzlers  immer  mehr.  Die  Julirevolution  und  ihre  Folgen  be- 
deuteten den  Anfang  vom  Ende.  Gentz  aber  rettete  sich  hinüber  von 
dem  toten  Gleise  auf  die  breite  Bahn  europäischer  Gesamtpolitik. 
Während  Metternich  mit  unfruchtbarer  Klage  die  Ereignisse  begleitete, 
heute  jnit  dem  Kriegsfeuer  spielte  und  morgen  die  ganze  revolutionäre 
Bewegung  als  Bauch  und  Dampf  verhöhnte,  bereitete  sich  Gentz  zum 
weiteren  E^mpf  für  die  monarchische  Ordnung  Europas  vor.  Er  fand 
sich  mit  der  neuen  Tatsache  des  nicht  mehr  aufzuhaltenden  Sieges 
des  Bepräsentativsystemes  in  Europa  ab.  Wie  Österreich  selbst  sich 
freilich  damit  abfinden  sollte,  das  hat  er  nicht  mehr  erwogen.  Metter- 
nich beschuldigte  ihn  jetzt  der  Bomantik,  er  hätte  ihn  vielmehr  be- 
schuldigen sollen,  dass  er  nicht  mehr  rein  österreichische  Politik  trieb. 
Metternich  konnte  für  sich  selbst  in  Anspruch  nehmen,  dass  er  alle- 
zeit jeder  Bomantik  ferngeblieben  sei.  Wenn  er  aber  jetzt  sich  immer 
noch  darauf  berief,  dass  er  den  Kampf  ,der  Praxis  gegen  die  Theo- 
rien'^  ausfechte  ^),  so  konnte  man  ihm  entgegenhalten,  dass  angesichts 

1)  Metternicb  an  Trautmannsdorff  15.  Dezember  30.  »La  lutte,  engag^ 
aujourd^hui,  plus  on  moins  dans  TEurope  enti^re,  est  ane  guerre  ouverte  entre 


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640  Friedrich  Carl  Wittichen. 

der  zu  üngansten  Österreichs  veränderten  Weltlage  allmählich  seine 
Praxis  zur  Theorie  geworden  war.  Einen  Weg  aus  den  Schwierigkeiten 
seines  Staates  heraus  hat  er  so  wenig  gefunden,  wie  später  andere 
Männer,  die  damals  sein  System  nicht  billigten,  wie  auch  Wessenberg, 
der  Minister  des  Jahres  1848. 

Zwischen  Wessenberg  und  Gentz  waren  die  Beziehungen  seit  den 
Tagen  der  Kongresse  unterbrochen.  Wessenberg  war  bis  1820  bei 
der  Territorialkommission  in  Prankfurt  beschäftigt  und  dann  zur  Dia- 
position gestellt,  also  seit  dem  Wiener  Kongresse  aus  der  österreichi- 
schen Hauptstadt  entfernt.  Trotz  anfanglicher  Billigung  der  Karlsbader 
Beschlüsse  hielt  er  bald  mit  einer  scharfen  Kritik  der  Wiener  Politik 
nicht  zurück*).  Ein  NichtÖsterreicher  von  Geburt,  wie  auch  Gentz,  hul- 
digte er  Zeit  seines  Lebens  einem  gemässigten  Liberalismus,  der  sich 
mit  einer  starken  Bewunderung  für  Napoleon  verband.  Da  zwischen 
ihm  und  Gentz  keine  Aussprache  mehr  stattfand  und  Gentz  nach 
Aussen  hin  als  der  geschworene  Vertreter  des  Systemes  Mettemichs  er- 
schien, so  hatte  sich  Wessenberg  auch  von  ihm  allmähiich  abgewandt 
Jetzt  aber  nach  der  Julirevolution  trafen  sie  sich  wieder.  Eifrig  ver- 
teidigte Gentz  in  Wien  seinen  alten  Freund,  der  als  österreichischer 
Bevollmächtigter  in  London  den  jungen  belgischen  Staat  auf  die 
Füsse  stellen  half,  sehr  zur  Unzufriedenheit  Metternichs  und  seines 
kaiserlichen  Herrn.  Erst  der  Tod  Gentz'  zerris:*  die  neu  angeknüpften 
Beziehungen  2). 


les  th^ories  et  la  saine  pratique,  antra  deä  pr^teations  et  las  faits,  antra  las 
causes  et  lae  auitaa  prövuas«.     Aus  Mattamichs  Nachgel.    Papieren  V  S.  75, 

*)  Vgl.  Ametli,  J.  von  Wessenberg  II.,  83  ff. 

>)  Im  Augost  1830  traf  Gentz  wieder  mit  Wessenberg  zusammen,  der  aos 
Prag  zu  einem  Besuch  Metternichs  auf  Schloss  Königs  wart  eintraf  (5.  Aug.). 
Als  W,  vor  seiner  Mission  nach  London  im  Oktober  1830  in  Pressburg  weilte, 
scheint  kein  näherer  Verkehr  zwischen  Gentz  und  Wessenberg  stattgefunden  zu 
haben,  wenigstens  enthält  das  Tagebuch  Gentz'  (ungedruckt ;  durch  die  Güte  des 
Grafen  Prokesch-Osten  aus  dem  Nachlass  P.  Wittichens  in  meinem  Besitz)  nur 
beiläufig  einmal  Wessenbergs  Namen.  Eine  finanzielle  ünterstütsung  doroh 
England  hatte  Gentz  schon  im  Oktober  1830  bei  Lord  Cowley,  dem  engliachen 
Gesandten  in  Wien,  angeregt.  Sie  ergab  3000  fl.  für  Gentz,  die  er  am  1.  De- 
zember erhielt,  bewilligt  noch  von  dem  Mintsterium  Wellington.  Seine  wachsen- 
den Geldnöte,  die  ihn  zwangen,  selbst  sein  Silbergeschirr  bei  Rothschild  zu  ver- 
setzen und  ihn  gleichzeitig  in  Petersburg,  Berlin  und  Karlsruhe  über  Unter- 
stützungen unterhandeln  Hessen,  haben  ihn  dann  jedenfalls  zu  einem  iteuen  aas- 
aichtslosen  Versuch  geführt,  von  dem  Ministerium  Palmerston  Geld  zu  erhalten» 
Ausser  durch  Lord  Cowley,  den  er  stets  mit  den  neuesten  Nachrichten  versah, 
betrieb  er  dieses  Geschäft  mit  Wessenberg.  Ein  darauf  bezüglicher  Brief  mag 
wohl  der  am  10.  Februar  1831  abgegangene  sein,  es  ist  dies  der  einzige,  der  vor 


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Johann  von  Wessenberg  ftber  Friedrich  von  Gentz.  g4X 

Trotz  der  scheinbaren  Wandlungen  konnte  Gkntz  von  sich  sageu, 
dass  er  seit  seiner  Bekehrung  durch  den  grossen  Engländer  Burke 
allezeit  seinen  Orundanschauungen  treu  geblieben  sei;  nur  hatte  sich 
bei  ihm  die  Bichtong  auf  das  Praktische,  das  Mögliche,  das  Er- 
reichbare mehr  und  mehr  verstärkt.  Immer  heftiger  wird  seine  Ab- 
neigung gegen  jeden  Doktrinarismus,  mi^  er  nun  von  rechts  oder 
links  kommen,  immer  deutlicher  tritt  seine  auf  Gleichgewicht  hinar- 
beitende Nutnr  hervor,  die  sich  gegen  jedes  Übermass  mit  nüchterner 
Schärfe  und  Klarheit  wendet  Ganz  verfehlt  wäre  es  anzunehmen, 
er  habe,  weil  er  die  neue  Zeit  verstand,  das,  was  er  zur  Zeit  der 
Kongresse  geleistet,  etwa  in  dieser  späteren  Epoche  bereut  oder  miss- 
billigt.  Im  Gegenteil^).  Er  bekannte  sich  zwar  als  geschlagen,  aber  er 
nahm  aus  dieser  {Niederlage  nur  die  Lehre,  dass  die  Politik  des  kon- 
servativen Widerstandes  gegen  das  Prinzip  der  Volkssouveränität 
auf  einem  anderen  Felde  weiterzuführen  sei.  Was  er  in  ruhigen 
Stunden,  wenn  der  Kampf  ihn  nicht  fortriss,  über  das  Leben  des 
Staates  und  seine  Bedingungen  gedacht,  das  hat  Wessenberg  in  seiner 
Skizze  im  Wesentlichen  richtig  dargelegt 


Für  die  Herausgabe  des  Wessenbergschen  Schriftchens*)  müssen 
drei  verschiedenen  Lesarten  berücksichtigt  werden.  In  seinem  Studien- 
heft aus  dem  Jahre  1842  hat  Wessenberg  oflFenbar  angeregt  durch 
Schlesiers  Sammlung  der  Schriften  und  Briefe  Gentz'  die  erste  Auf- 
zeichnung seiner  Skizze  vorgenommen.  Mit  manchen,  z.  T.  recht  inte- 
ressanten Korrekturen,  Kürzungen  und  Erläuterungen  liess  er  es  etwa 
im  nächsten  Jahre  als  Manuskript  zur  Verteilung  an  Freunde  drucken. 


dem  von  Fournier  a.  a.  0.  veröffentlichten  Brief  über  die  Geldangelegenheit  vom 
1.  Mai  1831,  in  dem  Tagebuch  aufgezeichnet  ist.  Am  14  März  hatte  Cowlej  ihm 
wieder  Hoffaungen  auf  Geldunterstütznng  gemacht,  am  27.  Mai  erhielt  er  1500  fl. 
von  Cowley  ausgezahlt.  Am  10.  Mai  ist  noch  ein  Brief  an  W.  im  Tagebuch  ver- 
zeichnet. 

M  In  seinem  Tagebuch  findet  sich  z.  B.  neben  einer  Bemerkung  wie  die 
vom  23.  Juni  1831:  »Von  4 — 8  anhaltend  beschäftigt  mit  der  Lektüre  des  aus 
Stuttgart  eingesandten  Buches:  Briefwechsel  zweier  Deutschen,  welches  in  Berlin 
denunziert  werden  sollte,  worüber  ich  aber  ein  ganz  anderes  Urteil  fällte*,  am 
24.  Kovember  1831  folgende  Aufzeichnung:  Ich  beschäfligte  mich  mit  Lektüre 
mehrerer  vortrefflichen  Arbeiten  über  die  deutschen  Angelegenheiten, 
die  ich  in  den  Jahren  1819^  22  verfertigt  hatte,  un<i  ;^  -srftVcYven  ich  mit  seVbet 
sehr  wohl  gefiel*. 

«)  Ein  Handexemplar  des  Dnickea  mit  W's  ^^^  kSi^^^-^  *^^^  ^twAVeuheft 

vom  Jahre  1842  und   die   handschriftlichen   Zusät^^^^^      ^^  ^^^  ^-  ^-  ^^^-^ 
Hof-  u.  Staats- Archiv  zu  Wien  freundlichst  zugän^^^       x^    ^^^^ 

MittcüoDgcu  XXVUI.  \^       %>  ^^ 

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642  Friedrich  Carl  Wittichen. 

In  die  Exemplare,  die  er  selbst  behielt,  trug  er  dann,  im  Laufe  der 
Jahre  noch  stilistische  und  sachliche  Verbesserungen  ein.  Die  Mehr- 
zahl der  stilistischen  Korrekturen  habe  ich  einfach  übernommen,  Zu- 
sätze und  Streichungen  sind  angemerkt  und  an  den  entsprechenden 
Stellen  die  erste  Fassung  des  Studienheftes,  so  weit  sie  von  Interesse 
ist,  beigefügt.  Die  Studienheftlesart  bezeichne  ich  mit  A,  die  des  Druckes 
mit  B,  die  der  späteren  Änderungen  mit  C.  Endlich  hat  Wessenberg 
auch  noch  in  einem  ausführlichen  Zusatz  zu  seinem  Druckheftchen 
sich  über  Einzelheiten  aus  Gentz'  Leben  näher  ausgelassen.  Diesen 
zusammenhängenden  Zusatzartikel  drucke  ich  nach  dem  Manuskript 
im  Anschluss  an  die  Skizze  ab.  Leider  machte  Wessenbergs  Hand- 
schrift: es  unmöglich,  das  Ganze  fehlerlos  zu  entziffern. 

Arneth  hat  in  seiner  Wessenbergbiographie  II  191  ff.  einzelne 
Stücke  der  Skizze  über  Gentz  nach  C  benutzt  und  in  der  Übersetzung 
mitgeteilt.  Das  Datum  1834«  das  Wessenberg  auf  seine  Exemplare  des 
Druckes  schrieb,  beruht  unzweifelhaft  auf  einem  Irrtum  angesichts 
der  Zitate  aus  dem  1840  erschienen  Band  Schlesiers  (S.  646  A.  1)  die  auch 
A  enthält,  oder  bedeutet  vielleicht  den  Beginn  seiner  Beschäftigung  mit 
der  Abfassung  einer  Skizze  über  Gentz.  Druckfehlerverbesserungen 
habe  ich  stillschweigend  vorgenommen. 


Fr6(l4ric  de  Gentz. 

Fr^deric  de  Geutz  a  brille  au  premier  rang  comme  publiciste ;  il  etait 
peut-6tre  encore  plus  remarquable  comme  ecrivain.  La  prose  des  cabinets 
n'  eut  jamais  une  plume  plus  eloquente  ä  son  Service.  A  beaucoup  de 
savoir,  ä  des  vastes  connaissances  Monsieur  de  Gentz  reunissait  une  grande 
sagacite  d'esprit,  une  grande  facilite  de  travail,  une  rare  aptitude  aux 
affaires.  Tant  de  qualites  distinguees  semblaient  Tappeler  ä  jouer  un 
röle  important  ä  une  epoque  riebe  en  crises  et  en  evenements,  oü  le 
besoin  d'  hommes  superieurs  se  faisait  vivement  sentir.  Un  seol  defaut 
s'y  opposait.  Un  goüt  funeste  pour  la  depense,  qui  le  mit  constamment 
aux  prises  avec  ses  besoins,  Y  empöcha  toute  sa  vie  d'  arriver  ä  un  etat 
d' independance.  II  lui  manquait  cette  force  de  caract^re  qu*on  appelle  le 
courage  moral,  qui  seul  triomphe  des  vanites  et  des  mis^res  humaines  et 
Sans  lequel  la  plus  belle  vie  reste  imparfaite^). 

Monsieur  de  Gentz  a  parle  un  langage  nouveau  en  Allemagne.  L'^clat 
et  r  euergie  de  son  style  ont  fait  epoque  dans  la  littörature  de  ce  pays 
möme  lorsque  ses  plus  grandes  notabilites  brlllaient  de  toute  leur  gloire. 
II  y  avait  dans  ses  expressions,  dans  l'arrangement  de  ses  phrases,  dans 
le  choix  de  ses  images  une  pompe,  une  solemnite,  enfin  une  chaleur  ä 
laquelle  on  n'  etait  point  habitue  dans  la  patrie  des  Mascovius  et  des  Pütter. 

')  Dieser  Satz  nach  der  Lesart  von  C. 

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Johann  von  Wessenberg  über  Friedrich  von  Gentz.  643 

On  peut  dire  qu'il  a  cree  pour  les  publicistea  une  prose  iiouvelle. 
Monsieur  de  Grentz  a  ete  le  redacteor  par  excellence  des  manifestes  contre 
la  France  et  des  protocoles  des  puissunces  reonies  en  congr^s.  Nonrri 
d'etudes  profondes  en  fait  d'histoii-e  de  droit  public  et  d' economic  poli- 
litique,  possedant  avec  cela  un  rare  talent  d*  analjse  et  ce  coup  d'  oeil^ 
qui  embrasse  et  resome  ä,  la  fois  tous  les  points  importants  d'  une  que- 
stion,  il  sut  imprimer  ä  ses  ecrits  un  caract^re  de  grandeur,  qui  par- 
fois  rappeUe  les  ouvrages  classiques  de  Tantiquitö.  Burke  s^estima  heureuz 
d'avoir  rencontre  dans  Monsieur  de  Gentz  un  traducteur  aussi  •  eloquent 
que  lui-möme.  Son  essai  sur  Marie  Stuart  avait  laisse  deviner  son  talent 
comme  historien.  Cependant  son  esprit,  la  verve  et  Toriginalite  de  ::on 
esprit,  ne  se  manifestent  nulle  part  d'ayantage  que  dans  sa  correspon- 
dance.  Attrajantes  par  une  Imagination  brillante,  par  Tabondance  des 
id^es,  par  une  rare  hardiesse  de  style  et  par  un  fond  inepuisable  de  ce 
que  les  Anglais  entendent  par  >humor*,  ses  lettres  valent  peut-^tre  ses 
meiUeurs  ouvrages.  Peu  d'  hommes  ont  su  comme  lui  causer  avec  la  plume. 
C'est  dans  ses  lettres  que  Mr.  de  Gentz  montrait  ce  et  tout  ce  qu'il 
etait,  avec  toute  la  richesse  et  la  mobilite  de  son  esprit,  avec  tout 
Tabandon  de  son  coeur,  avec  toutes  ses  faiblesses  et  ses  bonnes  qualites^). 
Un  choix  qui  en  serait  fait  avec  discemement  formerait  ä  coup  sür  le  livre 
ä  la  Ibis  le  plus  curieux  et  le  plus  piquant  que  poss^de  la  litterature 
allemande.  Le  petit  nombre  qui  en  a  ete  publiö  ne  laisse  aucun  doute 
a  cet  egard  ^).  Monsieur  de  Gentz  tenait  un  Journal  ezact  de  ses  lectures 
et  de  ses  etudes;  ce  Journal  oflfrirait,  s'il  s'etait  trouvö  complet  parmi 
ses  pupiers,  la  revue  la  plus  spirituelle  de  la  litterature  contemporaine. 
Mieux  que  tout  autre  il  aurait  ete  ä  möme  d'ecrire  les  memoires  de  son 
temps.  Le  recit  qu^il  a  fait  de  80n  sejour  au  quartier  general  prussien 
en  1806  immediatement  avant  la  bataille  decisive  de  Jena  est  un  echan- 
tillon  remarquable  de  son  talent  dans  ce  genre  ^).  II  avait  aussi  r^dige 
avec  beaucoup  de  soin  un  Journal  de  ce  qui  s^etait  passe  au  Congres  de 
Vienne,  ouvrage,  qui,  s'il  avait  ose  le  publier,  aurait  fait  sa  fortune.  II 
etait  Sans  doute  bien  autrement  interessant  que  celui  de  l'abbe  de  Pradt, 
qui  a  et6  paye  par  Tediteur  soixante  mille  irancs.  Monsieur  de  Gentz, 
craignant,  ä  ce  qu'  il  parait,  qu'  il  (ne)  put  compromettre  certaine«»  personnes, 
livra,  dit-on,  peu  de  temps  avant  sa  mort,  son  travail  aux  flammest). 
La  perte  en  est  peut-ötre  tout  aussi  regrettable  que  celle  des  livres  per- 
dus  de  r  histoire  de  Tite-Live. 

Quant  ä  ses  principeä  politiques  que  ses  detracteurs  ont  cherch^  a 
rendre  suspects,  Tauteur  de  cette  faible  esquisse  ose  affirmer  qu*ils  ont 
^te  invariablement  monarchiques,  ce  qui  ne  veut  pas  dire  que  Monsieur 
de  Gentz  n'ait  eu  des  vues  trös  liberales  par  rapport  aux  reformes  re- 
clamees    par    le    temps    et    les    progrös    de    la    civilisation.     La  revolution 


')  Der  letzte  Satz  Zusatz  nach  C. 

«)  In  B  folgt  hier:  La  richesse  et  la  mobilite  de  son  esprit,  s'y  montrent  avec 
un  abandon  plein  de  charme  et  d'int^ret. 

3)  W.  las  das  berühmte  »Journal«  Gentz*  in  Schlesiers  Ausgabe:  Memoires 
et  lettres  du  Chevalier  de  Gentz.     Stuttgart  1841. 

*)  Dem  widerspricht  die  Erzählung  Gentz'  in  den  Tagebüchern  I.  280.  de 
Pradt's  Werk  Du  congräs  de  Vienne  erschien  1815  in  Paris. 

41* 


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644  Friedrich  Carl  Wittichen. 

&aD9aise  ä  son  debut  loi  ayait  souri  comme  ä  bien  d*aatres,  mais  il  se 
rangea  bientöt  du  cöte  de  ceux,  qui  8*  effrajörent  de  ses  progr^s  ^).  Ac- 
cnse  d' absolutisme  par  les  ezag^r^s  de  la  nouyeile  ecole  il  monrat  ^ 
Yienne  ayec  la  repatation  d'an  homme  pea  content  de  Tötat  des  choses 
tel  qn'il  existait  alors.  Le  fait  est  que  ses  vues  de  reforme  portaient 
moins  sur  la  hierarchie  sociale  que  sur  T  administration,  objet  principal 
de  ses  meditations.  Begardant  le  Systeme  representatif  comme  nne  th^rie 
encore  loin  d*^tre  assise  sur  des  bases  bien  dötermin^es,  et  dont  Tappli- 
cation  ddhs  V  ^tendue  ^),  qn*  on  a  touIq  loi  donner  dans  les  demiers  temps , 
loi  paraissait  intempestive  si-non  dangereose,  il  mettait  en  premi^re  ligne 
des  bases  fondamentales  d'nn  ätat  an  pouToir  fortement  constitu^,  qni 
fut  ä  möme  de  maintenir  en  tonte  occasion  la  paiz  intörieure,  premi^re 
condition  de  la  prosperite  nationale,  qoi  doit  ötre  le  bnt  de  toute  Con- 
stitution et  de  tout  gouvemement  La  y^ritable  garantie  contre  le  de- 
spotisme,  contre  le  pouvoir  arbitraire,  la  seule,  ä  laquelie  les  peuples 
osent  raisonnablement  pretendre,  se  trouvait  selon  lai  dans  la  parfaite 
6galite  devant  la  loi,  dans  T  egale  repartition  des  impötö  et  dans  Tinde- 
pendance  des  tribnnauz.  II  n'aurait  d^sir^  une  repr^sentation  nationale 
que  *)  comme  moyen  d'  affermir  le  credit  public,  voulant  r^erver  au  gou- 
yemement  dans  tonte  sa  plönitude  Tinitiatiye  dans  la  l^gislation,  et  le 
pouyoir  ex^cutif  le  plus  etendu  possible.  Tel  me  parait  ötre  le  r^sume 
des  croyances  politiques  de  T  homme  qiii  a  si  s^yerement  censur^  la  re- 
yolution  tran^aise  et  qui  d'  ailleurs  est  rest^  personellement  toujours 
etranger  k  tout  mouyement  politique. 

Monsieur  de  Otentz  ayait  des  connaissances  tr^s  ^tendues  en  nuiti^res 
d*  Economic  politique.  II  ayait  £ait  une  ^tude  particuli^re  de  la  puissance 
du  credit '^).  £blouY  par  le  succ^  momentane  du  Systeme  de  Monsieur 
Pitt  il  epousa  en  partie  les  erreurs  et  les  illusions  de  ce  grand  homme 
d'etat,  et  partagea  long-temps  Tantipathie  des  economistes  anglais  pour 
le  nouyeau  Systeme  d' administration  en  France,  dont  il  reconnut  cepen- 
dant  plus  tard  la  grande  sup^riorite^). 

En  mati^re  de  religion  Monsieur  de  Gentz,  bien  que  membre  de 
l'eglise  protestante  inclinait  visiblement  au  catholicisme,  non  ä  ce  que 
je  crois  par  im  sentiment    de   pi^te,    mais    parceque    la    religion    romaine 


')  Der  letzte  Satz  Zusatz  nach  C. 

2)  In  A  lautet  das  Folgende:  que  voulaient  loi  donner  les  ncyateors  du 
19  me  siecle  ne  lui  parais^^ait  pas  conforme  ni  aux  moeurs  ni  aux  besoins  de 
son  temps.  Ennemi  decid^  de  toute  revolution.  il  ne  voyait  de  salut  pour  les 
peuples  que  dans  un  pouvoir  fortement  constitu^  et  peu  gen6  dans  le  döveloppe- 
ment  des  ressources  et  des  forces  nationales.  La  v^ritable  garantie  contre  le 
despotisme  se  trouvait  h  ses  yeux  dans  l'^galit^  devant  la  loi,  T  indöpendance 
des  tribunaux  et  un  budget  bien  ordonn6  rendu  public.  Une  reprösentation 
nationale  ne  lui  paraissait  vraiment  utile  que  pour  le  contröle  en  mati^re 
d'impöt  et  pour  affermir  de  son  autorit^  le  credit  public. 

3)  In  b  foljft  hier:  pour  contröler  le  budget  et. 

*)  In  B  folgt  hier:  Un  de  ses  themes  favoris  etait  V  usage  du  papier  monnaie 
dont  il  exig^rait  peut-etre  les  avanta^es. 

*)  Für  die  Anerkennung,  die  Gentz  nach  den  Befreiungskriegen  dem  fran- 
zösischen Admini&trationatalent  zollte  vgl.  Foumier,  Gentz -Wessenberg  Briefe 
S.  100  u.   107. 


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Johann  von  Wessenberg  über  Friedrich  von  Gentz.  045 

^tait  ä  ses  yenx  bas^e  sur  des  croyances  plus  positives  que  celle  fondee  par 
Luther  et  las  antres  r^foimateurs.  II  prel^rait  aussi  la  pompe  du  culte  catho- 
lique  k  la  monotonie  psalmodique  du  culte  protestante  dont  la  trop  grande 
simplicitö  lui  paraissait  peu  propre  ä  ölectriser  des  hommes  sensuels.  11  rövait 
une  Philosophie  toute  chr^tienne  regardant  le  schisme  qui  d^hira  Teglise 
dans  le  quinü^me  si^le  comme  le  plus  grand  malheur  qu'ait  pu  ^prouver 
r  ordre  social,  et  faisait  comme  Leibnitz  et  Bossuet  des  voeux  sincöres  pöur 
une  Douvelle  fnsion  des  diff^reDtes  communions  en  une  seule^). 

Dans  sa  vie  priv^  Monsieur  de  Gentz  deployait  des  qualit^s  infini- 
nement  nimables.  Tout  le  monde  est  d'accord  sur  la  bienveillance  de 
son  caract^re,  sur  son  empressement  d'ötre  utile  aux  personnes  qui  re- 
clamaient  son  appui,  et  la  constance  dans  son  attachement  pour  ses  amis. 
Son  genre  d'esprit  ne  (se)  prötait  pas  ä  Tintiigue  aussi  peu  que  la  bonte 
de  son  coeur.  En  relation  avec  les  hommes  les  plus  ^minents  de  son 
temps,  recherche  et  choye  par  ce  que  la  soci6t6  avait  de  plus  distinguö 
dans  les  deux  sexes  il  n*  en  coDservait  pas  moins  toujours  egalement  pour 
tout  le  monde  les  mani^res  les  plus  prevenantes  et  les  plus  affables,  ex- 
emptes  de  fiert6  et  de  dedain,  ne  faisant  valoir  la  supeiiorite  de  son 
esprit  qu'avec  tous  les  m^nagements  possibles  pour  le  grand  nombre  de 
personnes  qui  n'etaient  pas  ä  sa  hauteur.  Sa  conyersation  chaleureuse 
et  pleine  d'  abandon  avait  un  charme  tout  particulier ;  peu  d'hommes  V  ont 
egale  par  la  richesse  des  images,  par  Theureux  choix  des  expressions,  par 
la  facüii^  des  transitions,  enßn  par  le  &on  harmonieux  et  1' entrainement 
de  la  porole.  II  etait  impossible  de  ne  pas  Töcouter  avec  plaisir.  Tout 
coulait  chez  lui  de  source  sans  efPorts  comme  sans  pretention  ^).  II  avait 
peut-6tre  encore  plus  le  besoin  de  se  faire  des  amis  que  celui  de  briller, 
et  plus  d'  une  fois  j*  ai  ^te  temoin  des  eflforts  qu'  il  fit  pour  appauvrir  ses 
id^es  afin  de  se  mettre  au  niveau  des  hommes  mediocres  qu'il  craignait 
de  blesser  ou  d'intimider  par  l'^clat  de  son  talent. 

Si  Ton  peut  reprocher  ä  Monsieur  de  Gentz  une  certaine  faiblesse 
dans  le  caract^re  il  est  Egalement  juste  de  remarquer,  qu'il  ne  manquait 
ni  de  fermete  ni  de  pers^verance  toutes  les  fois  qu*il  s'agissait  de  de- 
fendre  un  principe  ou  la  cause  qu'il  avait  embrass^e.  La  lettre  qu'il 
adressa  au  c^l^bre  historien,  Jean  Mtäller,  longtemps  son  ami,  lorsque 
celui-ci  fascin^  par  Töclat  du  h^ros  du  jour  accepta  de  ses  mains  une 
place  de  ministre  dans  le  nouveau  royaume  de  Westphalie,   est   un  docu- 


1)  Die  ganze  stelle  aud  B;  A  etwa  gleichlautend :  C  korrigiert  dagegen :  quoique 
rest^  fidfele  josqu'ä  ea  mort  k  T^glisS  protestante,  dans  laquelle  il  fut  il6v6  il 
n'en  accordait  pas  moins  au  catholicisme  Tavantage  d^une  plus  gi-ande  unit^  et 
trouvait  son  cnlte  plns  propre  k  agir  sur  la  masse  des  hommes.    Regardant  d^  ail- 

leurs  le  schisme il  faisait  avec  Leibnitz Über  die  Stellung   Genta' 

zum  Katholizismus  werde  ich  mich  anderwärts  äussern. 

«)  Von  »chaleureuse  et  pleine*  an  bis  »pretention*  nach  C.  Auf  einem  Studien- 
zettel hat  W.  aufgeschrieben  in  deutscher  Sprache :  Gentz  sprach  mit  Eifer  und 
Wärme,  mit  Scharfsinn  und  Fülle,  und  ein  solcher  Wohlklang,  ein  solches  Wogen 
der  Worte,  eine  solche  Fülle  glücklicher  Ausdrücke,  guter  ZusammenfügnuKen, 
leichter  Übergänge,  ein  solche«  wirkliches  Einnehmen  und  Bereden  ist  (wohl  selten 
vorgekommen).  Die  Stelle  stammt  mit  Ausnahme  des  Eingeklammerten  aus  Vam- 
hagen,  Denkwürdigkeiten  YIII,  584. 


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646  Friedrich  Carl  Wittichen. 

ment  remarquable  ä  cet  egard*).  Cette  lettre,  veritable  anatheme,  qai 
rappelle  la  fameuse  apostropbe  que  Barke  lan9a  en  plein  parlament  contra 
son  ancien  ami  Fox  ä  cause  de  la  Sympathie,  que  celui-ci  avait  manifestee 
pour  la  r^volution  fran^aise,  suffirait  pour  assurer  k  Monsieur  de  Gentz 
une  place  honorable  dans  Thistoire  de  son  temps,  comme  la  seale  pr^face 
de  son  ouvrage  sur  T^quilibre  politique  suffirait  pour  lui  en  garantir 
une  tr^s  eminente  comme  ecrivain**).  On  ne  saurait  toute-fois  nier  que 
la  chaleur,  avec  laquelle  il  epousait  une  opinion,  le  rendait  parfois  injuste 
envers  ceux  qui  n*abondaient  pas  dans  son  sens,  ou  ne  sc  montraient  pas 
disposes  ä  lui  accorder  de  prime  abord  leur  confiance.  Cette  injustice  se 
manifesta  nomm^ment  envers  un  prince,  dont  il  ne  pouyait  m^connaltre 
le  merite,  et  qui  peut-ötre  n*avait  d*autre  d^faut  que  celui  de  ne  lui 
avoir  pas  fait  d'  avances.  Les  evenements  ont  prouvö  que  la  port^  d'  esprit 
de  ce  prince  allait  plus  loin  que  celle  des  faiseurs  politiques  qui  ont  ose 
le  critiquer***).  Monsieur  de  Gentz  regretta  plus  tard  sinc^rement  Tincongruite 
commise  envers  un  personnage  aussi  illustre  dont  il  aurait  ^t^  fier  d'ob- 
tenir  le  moindre  suffirage. 

Ce  qui  a  fait  principalement  le  malheur  de  cet  homme  brillant, 
c'etait,  comme  je  Tai  remarquö  plus  haut,  le  besoin  continuel  d'argent. 
Ainsi  que  Mirabeau,  avec  lequel  du  reste  je  suis  loin  de  vouloir  le  com- 
parer  ni  en  bien  ni  en  mal,  il  n*  aimait  l'argent  que  pour  le  döpenser****). 
Son  bonheur  aurait  ete  de  pouvoir  en  jeter  h  pleines  mains.  II  avait 
la  faiblesse  de  croire  que  pour  paraltre  homme  comme  il  faut  dans  le 
monde  il  fallait  mener  un  certain  train  et  les  airs  de  grand  seigneur 
avaient  beaucoup  d^attrait  pour  lui.  Cette  faiblesse  gäta  toute  sa  vie. 
II  se  sentait  profond^ment  malheureux  au  milieu  des  embarras  qu'il  se 
creait  lui-m^me  et  je  ne  doute  pas  que  le  chagrin  qu'il  en  eprouvait 
abregea  ses  jours. 

Monsieur  de  Gentz  a  6te  incontestablement  une  des  grandes  capaeites 
de  son  temps.  Les  hommes  d'etat  de  presque  tous  les  pays  Tont  honore 
de  leur  leur  bienveillance  et  de  leur  estime.    Sa  plume  a  etö  d'  un  grand  se- 


*)  Cette  lettre  dat^e  de  Prague  du  24.  F^vrier  1807  se  trouve  dans  la  collec- 
tioa  des  oeuvres  in^dits  de  Monsieur  de  Gentz  publice  par  Monsieur  Schlesier. 
(Der  Brief  ist  vom  27.  Februar.     Vjrl.  Schlesier  IV,  269.    A.  d.  H.) 

*♦)  Ancillon  rej^ardait  cette  pr^face  comme  V  ouvrage  le  plus  parfait  du  c^läbre 
publiciste,  ouvrage  disait-il,  oü  cet  Ecrivain  s'est  surpass^  lui-m§me  »le  sujet,  le 
moment  1' avaient  inspive,  la  triatease  profonde  et  sublime  qu'inspirent  lea  mal- 
heurs  publics  inondait  son  ärae  et  lui  pretait  une  ^loquence  digne  des  pro- 
phMes«. 

♦♦*)  Voir  la  correspondance  de  Monsieur  de  Gentz  avec  Jean  Müller  en  1805. 
oü  il  d^clarae  contre  V  archiduc  Charles  qui  ne  voulait  pas  ^pouser  la  haine  des 
salons  de  Vienne  contre  le  h^ros  du  jour  au  point  de  compromettre  la  monarchie 
dans  une  guerre  intempestive  qui  n'  offirait  aucune  chance  de  succfes.  (Von  Genti* 
Zurücknahme  seines  ungünstigen  Urteils  über  den  Erzherzog  Karl  ist  nichts 
Näheres  bekannt.  Sie  ist  recht  unwahrscheinlich  und  dürfte  sich  wohl  nur 
auf  Einzelheiten  bezogen  haben.  Bemerkenswert  ist,  dass  Gentz  in  einem  der 
kürzlich  von  Foumier  herausgegebenen  Briefe  an  Stadion  erzählt,  der  Erzherzog 
Karl  habe  den  ersten  Bericht  an  den  Kaiser  Über  die  Aufnahme  Gentz'  in  den 
österreichischen  Staatsdienst  gemacht,     a.  a.  0.  S.  91.     ä.  d.  H.) 

♦♦♦♦)  Le  prince  A.  d'  Arenberg,  longtemps  V  ami  de  Mirabean,  disait  de  lui, 
qu'il  aurait  6t^  indubitable  ment  un  grand  homme  s'il  avait  su  vivre  avec  trois 
mille  6cu8  de  rente. 


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Johann  von  Weseenberg  über  Friedrich  von  Gentz.  647 

cours  dans  plus  d'nn  moment  difficile  et  V  on  ne  saurait  dire  qu'  il  en  fut  r^ 
compens^,  au  moins  ostensiblement,  outre  mesure.  Employe  au  delä  de  trente 
ans  dans  la  diplomatie  autrichienne  11  n*  7  parvint  möme  pas  ä  obtenir  le 
grade  d'un  conseiller  d'ötat*).  Sans  vouloir  penötrer  les  raisons  qui  em- 
pßchörent  son  avancement,  on  ne  peut  disconvenir,  qu*il  y  avait  quelque 
chose  d'  humiliant  dans  V  attitude  subalterne  oü  se  trouvait  retenue  une  si 
haute  intelligence  ^).  Monsieur  de  G^ntz  n'  en  resta  pas  moins  attachö  au 
pays  qu  11  avalt  adoptö  comme  sa  seconde  patrle;  mals  contrario  dans  son 
ambitlon  qui,  11  faut  avouer,  n*  ^talt  pas  d^mesur^e,  blasse  de  dl£P6rentes 
maniöres  dans  son  amour-propre,  tourmente  par  ses  besolns,  degoüt^  enfin 
d'un  monde,  qul  ne  lul  offirait  plus  de  ressources  U  chercha  une  demiäre 
consolation  dans  les  bras  d'une  danseuse,  qul  sut  repandre  sur  cette  vle, 
qui  allalt  s*^telndre,  encore  une  Illusion  de  bonheur.  La  passlon,  quMl 
con^ut  pour  cette  personne,  jeune  et  jolie,  devenue  celöbre  par  son  talent, 
Mademolselle  Fanny  Elsler,  allalt  jusqu'au  delire,  mals  ajout^e  ä  tant 
d*autres  agitatlons  eile  dut  häter  sa  fin.  II  la  vlt  approcher  avec  calme 
et  avec  une  räslgnatlon  d'  autant  plus  remarquable  que  toute  sa  vle  11 
en  avait  eu  une  sainte  peur  ^).  II  ^tait  dans  sa  soixante  —  neuviöme 
annee,  lorsque  la  mort  forma  sur  lui  ses  portes  d'alrain.  C'ötalt  le  9  de 
Juln  en  1832**).  Le  Souvenir  de  ses  falblesses  n'a  empöchö,  qu'll  fut 
vlvement  regrett^  par  ceux,  qul  ont  6te  &  möme  d'  apprecier  la  supörioritö 
de  son  esprit  et  les  qualites  distingu^es  de  son  coeur.  Comme  ecrivaln 
sa  perte  a  et^  g^neralement  regardee  comme  irreparable  ^), 

Addition  k  Tarticle  Gentz. 

»V.  Pag.  12  de  Tesquisse  biographique«   steht  über  dem  Zusatzartikel, 
doch  lässt  er  sich  dort  (in  diesem  Druck  etwa  S.  646)  nicht  einschieben.  Den 


♦)  Monsieur  de  Gentz  döbuta  au  eervice  de  Prusse  qu'il  quitta  en  1802 
poor  c^lui  d'Autriche  dans  Tespoir  d'y  trouver  un  spbfere  d'activit^  plus  con- 
forme  ä  ses  vues,  L'empereur  avait  beaucoup  goüt6  ses  ouvrages  sur  la  r^vo- 
lution  fran9aise.  Avant  de  se  rendre  k  Vienne  il  visita  i'Angleterre  oü  il 
trouva  r  accueil  le  plus  distingu6.  ün  ouvrage  qu'  il  venait  de  publier  sur  V  6tat 
des  finances  de  TAngleterre,  habile  apologie  du  fameux  Systeme  de  Monsieui 
Pitt  lui  valut  outre  des  grandes  61oges  une  pension,  que  malheureusement  sa 
constante  pönurie  1*  engagea  bientöt  ä  capitaliscr.  M.  de  Gentz  conserva  toujours 
un  grand  attachement  pour  son  pays  natal,  la  Prusse.  Ses  id^es  de  politique 
ext^rieure  ^taient  toutea  bas^es  sur  Palliance  de  ce  pays  avec  rAutriche*). 

••)  II  a  6t6  enterr^  dans  le  cimeti^re  du  village  de  Waehring  pr^s  de  Vienne 
ou  il  passait  habituellement  ses  6t6s  au  milieu  de  ses  parterres  de  fleurs.  ün 
modeste  monument  indique  la  place  oü  repose  le  cöl^bre  publiciste. 

•)  A  läsbt  hier  folgen :  Gentz  n'  eut  Jamals  une  sph^re  d'  activit^  nettement 
d^termin^e;  on  semblait  redouter  Tascendant  de  son  talent. 

*)  Die  ganze  Stelle  über  die  Liebe  Gentz*  zu  F.  E.  von  d^goüt^  —  sainte 
peur  nach  C,  unter  Weglassnng  einer  ähnlichen  Anmerkung  aus  B.  In  A  findet 
sich  bei  »dansense*  folgende  Anmerkung:  >I1  s'imaginait  positivement  d'en 
ßtre  aim^,  vide  Liebesbriefe  an  eine  Bühnenkünstlerin  von  einem  hochgestellten 
Hause.  Berlin  1841  bei  Th.  Bade*.  Gentz  hatte  alle  "Crsache,  sich  geliebt  zu 
glauben.     Das    von   W.    angeführte  Werk   ist    mir    Y^\c\vt   zugänglich. 

3)  Den  letzten  Satz  add.  C.  ^ 

*)  Den  letzten  iSatz  add.  C.  Das  Werk  über  yx.  ^''s  YVüMiza^stem  ist  die 
Übersetzung  und  Broschürenausgabe  der  Artikel  jy^^  ^Vv'  ^  totonachen  Journal 
über  die  englischen  Finanzen.  ^^    5^ 


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648  Friedrich  Carl  Wittichen. 

Beginn  dieses  Zusatzartikeb  lasse  ich  weg,  da  er  über  (}entz'  Tätigkeit     in 
Preussen  teils  unerhebliche,  teils  irrtümliche  Daten  enthält. 

Bientöt  sa  plome   prit  un  plus  hardi  essor  dans  an  Journal    histori- 
que  qu'il  publia  durant  les  annees  1799 — 1800  remarquable  par  plosiears 
articles    judicieux    sur    la    revolution    fran9ai8e;     mais    c^est    surtout     son 
commentaire  du  fameux  ouTrage  de  Mr.  de  Hauterive  publik  par  ordre    du 
nouveau  chef  de  la  republique  fran^aise  intituU:  la  France  en  Tan  VIII  ^) 
—  qu*on   put  regarder   comme   Tintroduction   au   gouvemement   imperial, 
qui  le  pla9a  sur  le  premier  rang  des  publicistes.     Toutes  ces  gloires,  toas 
ces    succes    n*ajout^rent   gu^re   ^   ses   moyens   d^existence.     Les  modiqnes 
appointements  et  les  non  moins  modiques  honoraires,    que  lui  accordaieiit 
les  editeurs   de    ses  ouvrages,    etaient   lein   de   suffire   4   ses   besoins,  qui 
allaient  toujours  en  augmentants.    Divorce  d'une  jeune  6pouse,    fille  d'iLD 
homme    trds    estime    en    Prasse,    Mr.    de  Gilly,    il    se    prit  d'une  passion 
malheureuse    pour    une    actrice,    qui    plus    tard    eut  beaucoup    de    vogae, 
Mlle.  Eigensatz,    et   qui    lui  fit  payer  eher  les   assiduites,    auxquelles    eile 
n'  attachait  d'  ailleurs  a  ce  qu'  on  disait  (que)  peu  de  prix.    II  s'  etait  lancö 
alors  (l80l)  dans  les  cercles  les  plus  elegants  de  la  diplomatie,  freqnen- 
tant  en  m6me  temps  certaine  coterie  moitie  blue-stocking,  moitie  galante, 
oü  dominaient   quelques    celebrites   judaiques   et    oü    se  rencontraient  des 
hommes  renomm^s  par  leur  esprit    et    leurs  bonnes  aventures  tels  que  le 
Prince   Louis    de    Prusse,    le    Comte  Alexandre    de  Tilly,    Mr.  de  Gualtieri 
et  autres^).    Les  embarras,  qui  result^rent  de  ce  train  de  vie  Tengageseint 
ä   chercher    meilleure    fortune    dans    un  autre  pays  que  la  Prusse.     L'ac- 
ceuil,  qu*il  trouva   dans    la   maison   de  Tenvoye  d' Antriebe    le   determina 
4  se  tourner   vers    ce   pays;    [il  s'y   trouva   en    parti    engage  par  un    in- 
cident.]  ^).     V  empereur  d*  Antriebe  avait   fort   goüte    son  Journal   histori- 
que    mentionne    plus    haut    et  avait    charge   le  B.    de  Wessenberg    faisant 
partie  de  la  legation  ä  Berlin  lors  qu'il  partit    pour   cette   ville*)    d' ex- 
primer  ä  Mr.  de  Gentz  la  satisfaction  qu'il   avait  öprouv^e   en   lisant    ses 
articles  sur  la  revolution  öran^aise.     C  etait   un   motif  de  plus  pour  V  au- 
teur  ä  entrevoir  un  avenir  au  service  de  ce  souverain  (l80l).    Le  Comte 
de  Stadion    et    le    B.    de   Wessenberg    s' interessörent    particuliörement   en 
sa   iaveor.      II    n'  avait   d'  abord  ete    question   que    de    T  employer    comme 
publiciste.     Au   commencement  de   Tann^e   1*803  il  fut    nomm^   conseiller 
aulique   imperial    avec   un    traitement    de  4000  fl'(lOOOO  fr.)   et  attache 
au    ministre    des    affaires    etrang^res.      Avant    de    se    rendre    ä  Vienne   il 
fit    un   voyage    en   Angleterre  oü  il  se  fit  devancer   par   une   habile   apo- 
logie  du  Systeme    financier  de  Mr.  Pitt,    qui   lui  prepara   le  plus  brillant 
acceuil.     II  receuillit    de    ce  voyage  une    pension  de  plusieurs  cent  livres 
Sterling,    qu'il    ne    tarda    pas    de    capitaliser   et   malheureusement    de   ne 
dissiper  que  trop  vite^).   Economiser  etait  toujours  la  demi^re  de  ses  fernes. 

*)  (Hauterive)  De  P^tat  de  la  France  ä  la  fia  de  Tan  VIII.  Das  Buch  er- 
schien i.  J.  1800.  Gentz'  Gegenschrift  (1801):  Von  dem  politischen  Zustand  von 
Europa  vor  und  nach  der  französischen  Revolution. 

'-)  Der  Kreis  der  Rahel.  Über  die  einzelnen  Persouen  vgl.  Varnhagen's 
Galerie  von  Bildnissen  aus  HahePs  Umgang. 

*)  Im  Manuskript  durchp^estrichen  und  unleserlich  verbessert. 

♦)  Am  17.  August  1801   traf  W.  in  Berlin  ein.    Arneth.  I,  48. 

*)  Der  Vorwurf  ist  ungerecht.  G.  hat  mit  dem  englischen  Geld  einen  Teil 
einer  Berliner  Schulden  bezahlt. 


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Johann  von  Wessenberg  über  Friedrich  von  Gentz.  549 

L'annee  1805  le  trouva  du  parti  de  la  guerre  en  Opposition  k  celui 
de  r  Arcbiduc  Charles,  qui  erat  la  latte  trop  inegale  sortout  si  T  on  voa- 
lait  attaquer  Tempereur  Napoleon  par  deux  points  61oign6s  Tun  de 
Tautre^).  Mis  hors  d'activitö  momentanement  il  paasa  T  hiver  de  1805 
ä  1806  ä  Dresde^).  La  guerre  ayant  eclatee  entre  la  France  et  la  Prusse 
il  fut  invite  par  le  ministre  de  cette  derniere  puissance,  le  Comte  de  Haug- 
witz,  ä  formuler  un  manifeste  contre  le  heros  d*  Austerlitz.  II  se  rendit 
a  cet  effet  au  quartier  general  prussien  ä  Erfurt,  oü  il  fut  singuliörement 
desappoint6  par  le  peu  d'accord,  qu'il  y  rencontra  parmi  ceux  qui  y 
dirigeaient  les  affaires.  Le  recit  connu  qu'il  fit  de  son  sejour  a  ce 
quartier  general  est  peut-6tre  le  document  le  plus  curieux  de  Tepoque. 
Quant  ä  ce  manifeste  il  le  trouva  dejä  tout  fait  par  le  conseiller  Lombard. 
Cedant  aux  instances  du  Ministre  prussien  il  ne  fit  que  le  traduire  et 
le  modifier  dans  un  sens  moins  hostile.  Rappele  plus  tard  ä  Vienne 
il  fut  Charge  de  la  redaction  du  manifeste,  par  lequel  le  gouvemement 
autrichien  annon^a  en  1809  sa  nouvelle  rupture  avec  la  France.  Apres 
la  retraite  du  Comte  de  Stadion  il  se  retira  pour  quelque  temps  ä  Prague 
et  profita  de  ce  loisir  de  volontaire  pour  s'y  \ouer  de  nouveau  ä  des 
etudes  serieuses. 

üne  nouvelle  perspective  d'activite  se  presenta  pour  lui  lors  de  la 
guerre  de  Bussie  et  de  la  grando  coalition  contre  Thomme,  dont  Tam- 
bition  infatigable  avait  reussi  ä  soulever  toute  VEurope  contre  lui.  Le 
Congrös  de  Vienne  fut  Fepoque  la  plus  föconde  pour  Mr.  de  Gentz  en 
verite  en  cadeaux  et  en  decorations.  On  lui  a  toutcfois  attribue  une  beau- 
coup  trop  grande  part  ä  la  soi-disante  reorganisation  politique  de 
TEurope,  dont  Tacte  du  Congr^s  comprend  les  dispositions.  Le  fait  est 
qu'  ä  son  grand  regret  il  n*  eut  aucune  part  aux  Conferences  des  cinq  grandes 
puisrfances,  oü  se  traitaient  principalement  les  dispositions  territoriales; 
il  y  avait  teile  puissance,  qui  se  refusait  de  Ty  admettre^)  et  ce  fut  le 
baron  de  Wacken,  qui  fut  charge  dans  ces  conferenes  de  la  redaction  du 
protocol  egalement  savant  publiciste  et  d'une  discretion  ä  toute  6preuve. 
Mr.  de  Gentz  fut  charge  de  la  rödaction  des  protocoles  des  affaires  alle- 
mandes  et  de  plusieurs  autres  non  moins  importantes.  II  fut  nomme  cor- 
jointement  avec  le  baron  de  W.(acken)  pour  mettre  la  (Jemiöre  main  ä 
l'acte  final  du  congrös,  qui  jusqu'ä  present  a  regle  la  politique  euro- 
peenne.  Ou  lui  attribiia  faussement  la  redaction  de  la  fameuse  declara- 
tion,  qui  mit  au  ban  Tempereur  Napoleon  lors  de  sa  rentree  en  France. 
La  premier^  redaction  de  cet  acte  m^morable  appartenait  ä  Mr.  de  Talleyrand, 
qui  pour  döguiser  le  secret  de   sa  pensee,    sut    en    outrer    la    durete    des 


*)  In  Deutschland  und  Italien. 

*)  in  den  ersten  Tagen  des  Januar  1806  begab  sich  Gentz  erst  nach  Dresden 
und  blieb  dort,  bis  er  im  Oktober  nach  Erfurt  reiste. 

')  W.  versteht  unter  »Conference  des  cinq  grandes  puissances«  hier  die  so- 
genannte »Ktatistische  Kommission*,  die  am  24.  Dezember  1814  zuerst  zusammen- 
trat. Er  überschätzt  dabei  stark  ihre  Bedeutung,  die  durchaus  sekundär  war 
neben  den  inoffiziellen  Beratungen,  die  vorausgegangen  waren.  In  die  polnisch- 
sächsische  Frage  war  Gentz  auf's  Genauste  eingeweiht  und  nahm  an  allen  Be- 
sprechungen derselben  teil,  ohne  dass  Wessenberg  dabei  immer  zugezogen  war. 
Sollte  eine  der  Mächte  sich  tatsächlich  gegen  Gentz'  Teilnahme  an  der  statistischen 
Kommission  erklärt  haben,  so  müsste  das  Russland  oder  Preussen  gewesen  sein. 


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650  Friedrich  Carl  Wittichen. 

expressions.  Elle  fut  modifiee  dans  la  conförence  des  cinq  puissances 
ä  la  suite  des  observations  du  B.  de  Wessenberg,  qui  en  trouva  les 
termes  peu  dignes  des  Souverains  alors  trop  hautement  places  pour  parier 
le  langage  de  la  haine.  Encore  dans  la  forme,  qui  fat  adoptee,  le  B.  de 
Wessenberg  ä  ce  qu'  on  assure,  ne  la  signa  pas  ^). 

C'est  Mr.  de  Grentz,  qui  tint  la  plume  dans  les  Conferences  de  Paris, 
qui  avaient  pour  resultat  le  demier  traitö  avec  la  France.  On  le  retrouva 
derecbef  aux  Conferences  de  Laibach  et  ^  Celles  de  Verona.  Etant  brouille 
plus  tard  par  quelque  imprudence  avec  le  prince  de  Mettemich^),  il  ne 
joua  plus  qu'un  röle  secondaire,  bienque  le  ministre  incapable  de  ran- 
cune  ne  cessa  d^apprecier  son  talent  et  de  le  soulager  dans  ses  embarras 
permanents.  II  conserva  jusq'ä  sa  fin  de  nombreuses  relations  avec  les 
personnes  le  plus  distinguees  soit  par  leur  talent  ou  par  leur  position 
en  differents  pays  et  sa  correspondance,  si  eile  pouvait  ötre  reunie,  tien- 
drait  lieu  d'  exeUentes  memoires.  [Die  nächsten  Sätze  bis  zum  Schluss,  die  vom 
Tode  Gentz'  handeln,    sind  unvollendet  und  im  Ganzen  nicht  entzifferbar.] 

•)  Hier  verwechselt  W.  vielleicht  die  erste  veröffentlichte  und  die  zweite 
nur  geplante  Erklärung  der  Mächte.  Die  erste  vom  13.  März  1815,  von  Talley- 
rand  entworfen  und  von  Wessenberg  modifiziert,  erschien  mit  W.'s  Unterschrift 
neben  der  Metternicha  (vgl.  Martens,  nouveau  receuil  des  traitös  II  110  f.). 
Die  zweite,  im  April  von  Talleyrand  entworfen,  von  W.  bekämpft,  erschien  nicht 
Vgl.  darüber  Arneth.  I  270  ff.  und  Gentz  an  Wessenberg  9.  April  1815  bei 
Fournier  a.  a.  0. 

')  Leider  gibt  W.  keinen  genaueren  Zeitpunkt  für  diesen  angeblichen  Bruch 
Gentz'  mit  Metteraich  an.  Ernsthafte  Differenzen  bestanden  zwischen  beiden  seit 
den  revolutionären  Ereignissen  des  Jahres  1830,  die  sie  verschieden  beurteilten. 
M.  schob  diese  Abweichung  von  seiner  Politik  bei  Gentz  wohl  auf  »die  grosse 
Reizbarkeit  seines  Nervensystems  seit  mehr  als  18  Monaten*,  (An  Prokesch 
15.  Juni  1832),  was  nur  sehr  bedingt  richtig  ist.  Für  die  kritische  Stimmung 
sregenüber  M.  bei  Gentz  vgl.  Fourniers  Gentz- Wessenberg  Briefe  S.  138  u.  145. 
Über  das  unerquickliche  Verhältnis  Gentz'  zum  Fürsten  in  den  letzten  Jahren 
vgl.  auch  z.  B.:  Aus  Metternichs  Nachgel.  Papieren  V  105  u.  223.  Heftige 
Streitigkeiten  wechselten  mit  politischer  Übereinstimmung  und  anerkennendster 
Auszeichnung  Gentz'  in  Metternichs  Haus,  wie  das  übrigens  schon  seit  den  Be- 
freiungskriegen der  Fall  war.  Zur  Illustration  folgende  Tagebuchnotizen  aus  dem 
Jahre  1831:  4.  Januar  Lektüre  einiger  Depeschen  aus  London.  Der  Fürst  über- 
trägt mir  alle  die,  welche  sich  auf  die  Belgische  Frage  beziehen.  7.  Januar :  um 
10  Uhr  zum  Fürsten;  er  bespricht  sich  mit  mir  eine  Stunde  lang  über  sein 
politisches  System,  mit  dessen  Hauptvichtungen  ich  jetzt  ganz  einverstanden  bin. 
25.  Januar:  Um  4  Uhr  Diner  beim  Fürsten,  ynd  zwar  ein  grosses  Familien-Diner, 
zu  welchem  ich,  vermöge  besonderer  Auszeichnung,  eingeladen  war,  und  wobei 
mir,  zu  noch  grösserer,  Melanie  (Fürstin  Mettemich)  den  Arm  gab.  9.  März:  Um 
6  Uhr  zum  Fürsten.  Bis  8  zwei  peinliche  Stunden,  zwischen  Weiber-Gewäsch 
und  politischer  Kadotage.  28.  März:  Um  halb  11  zum  Fürsten.  Mit  ihm  und 
Melanie  eine  Stunde  lang  ruhig  und  freundlich  gesprochen.  20.  April:  dann  sehr 
ruhiges'  und  vernünftisjes  Gespräch  mit  dem  Fürsten,  welches  mir  die  besten 
Hoffnungen  gibt.  26.  Juni:  Um  halb  II  Uhr  zum  Fürsten.  Meine  Zufriedenheit 
mit  einer  von  ihm  redigierten  Depesche  nach  Paris.  28.  November:  Um  halb  11  Uhr: 
zum  Fürsten.  Debatte  mit  ihm  (m  Gegenwart  von  Prokesch)  über  die  zur  Wieder- 
herstellung der  Ordnung  in  Deutschland  erforderlichen  Massregeln.  (In  diesen 
Debatten  war  ich  ich  sehr  gereizt,  sehr  raissmutig,  und  behandelte  den  Fürsten 
so  schlecht,  dass  es  mich  nachher  gereute).  Seit  dem  Frühjahr  1831  kam  es 
trotz  zeitweisen  Einverständnisses  nicht  mehr  so  recht  zu  einem  ungestörten  Zu- 
sammenarbeiten des  Staatskanzlers  mit  seinem  Hofrat.  Vgl.  auch  Vamhagen, 
Denkwürdigkeiten  VIIl  141   ff. 


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Kleine  Mitteilungen. 

Die  älteste  Akzise  in  Österreich.  Über  das  Anfkommen  der 
Akzise  in  Österreich  herrschen  gegenwärtig  noch  recht  unklare  Vor- 
stellungen. Es  mag  hauptsächlich  dadurch  bedingt  sein,  dass  die  ältere 
Geschichte  der  indirekten  Besteuerung  hier  noch  gar  nicht  bearbeitet 
wurde  und  auch  das  städtische  Steuerwesen  im  besonderen  nur  teil- 
weise Beachtuug  fand. 

Gewöhnlich  triflt  man  die  Anschauung,  dass  das  Ungeld,  welches 
Herzog  Rudolf  IV.  1359  mit  den  Ständen  zum  Zwecke  der  Ablösung 
des  Sechtes  des  Münzverrufes  vereinbart  hat,  den  Anfang  dieser  Be- 
steuerung darstelle^).  Das  ist  nun  freilich  durch  die  neueste  Forschung 
bereits  als  unrichtig  erwiesen  worden.  Bruder  selbst  hatte  schon,  ob- 
zwar  er  gleichfalls  jene  irrige  Anschauung  teilte,  die  Bemerkung  ge- 
macht, dass  der  Ausdruck  »üngelt*  sich  in  Österreich  schon  früher 
finde.  Er  wies  speziell  auch  schon  auf  das  Rationarium  von  1326 
bis  1338  als  Beleg  dafür  hin.  v.  Luschin  führte  dann  aus^),  dass  das 
üngeld  in  Österreich,  wo  es  auch  nach  seiner  Meinung  in  der  ersten 
Hälfte  des  14.  Jahrhunderts  nachweisbar  ist,  zuerst  in  geschlossenen 
Orten  eingeführt  und  1359  nur  auch  auf  das  flache  Land  ausgedehnt 
worden  sei.  Damit  war  für  jene  Massnahmen  Herzog  Rudolf 's  IV.  bereits 
einer  zutreffendere  Beurteilung  angebahnt.  Ja  Werunsky*)  nahm  dann 
sogar  an,  das  üngeld  sei  schon  vor  1359  ausser  in  den  landesfürst- 
lichen Städten  auch  auf  den  If.  ürbargütern  und  in  den  als  Kammer- 
gut  geltenden    Grundherrschaften   der   Prälaten   und  Pfarrer    erhoben 


»)  So  A  Huber,  Geschichte  Herzog  Rudolfs  IV.  S.  117;  J.  A.  Tomaschek, 
Rechte  u.  Freiheiten  der  Stadt  Wien  l,  LXV ;  A.  Bruder,  Studien  über  die  Finanz- 
politik Herzog  Rudolfd  IV.  von  ÖsteiTeich  S.  9  und  R.  Schröder,  Deutsche  Rechts - 
geschichte,  4.  Aufl.,  S.  527,  n.  38. 

»)  Österreich.  Rechtsgesch.  S.  210. 

3)  österr.  Reichs-  und  Rechtsgesch.  S.  148. 


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g52  Kleine  Mitteilungen. 

wordeii.  Für  eine  solche  Annahme  fehlt  allerdings  bis  jetzt  jeder 
Beleg.  Daher  hat  sie  y.  Srhik^)  angezweifelt.  Interessant  war  bei 
diesem  Stande  der  Forschung  jedenfalls  der  Hinweis  v.  Luschin's,  dass 
der  Herzog  von  Kärnten  in  ünterkrain  schon  1265  durch  seine  Richter 
von  dem  durch  die  Freisinger  Kirchenleute  verkauften  Weine  eine  Ab- 
gabe erheben  liess. 

Nun  lässt  sich  aber  für  eine  noch  frühere  Zeit  auch  in  Österreich 
eine  Akzise  nachweisen,  nämlich  bereits  1239.  Die  entscheidende  Nach- 
richt darüber  findet  sich  in  der  sehr  bekannten  Urkunde  Herzog  Fried- 
richs n.  für  den  Deutschen  Orden  in  seinen  Ländern 2).  Sie  ist  merk- 
würdigerweise bisher  so  gut  wie  ganz  übersehen  worden.  Nachdem 
ich  seinerzeit  kurz  daraufhingewiesen  hatte^),  wurde  nur  H.  M.  Schuster*) 
auf  sie  aufmerksam,  ohne  aber  ihre  Bedeutung  für  diese  Frage  zu 
erkennen. 

Herzog  Friedrich  verleiht  dem  Deutschen  Orden  durch  diese  Ur- 
kunde in  Bestätigung  früher  bereits,  besonders  auch  von  Herzog 
Leopold  VI.  erlangter  Privilegien  neben  Immunität  und  Steuerfreiheit 
für  die  Hintersassen  auch  das  Recht,  in  Wien  und  allen  anderen  landes- 
fiirstlichen  Städten  sowie  in  seinen  Häusern,  die  er  jetzt  oder  in  Zu- 
kunft in  Österreich  und  der  Steiermark  besitzt,  den  Eigenwein  auszu- 
schenken und  ihn  wie  auch  andere  Lebensmittel  aus  eigener  Produktion 
steuerfrei  zu  verkaufen.  Getreide,  Salz,  Käse,  Fische,  öl,  Vieh  ,und 
andere  dergleichen*    werden  besonders  angeführt. 

Ausdrücklich  schliesst  sich  daran  aber  noch  die  Bestimmung:  ut 
omnia  que  habent  vel  adhuc  sunt  in  nostris  et  nostromm  successorum 
territoriis  habituri,  ita  libere  possideant,  quod  nee  nobis  nee  nostris 
successoribus  nee  nostris  iudicibus, officialibus,  exactoribus,  conaulibus 
nee  civibus  in  Wienna  et  in  aliis  nostris  ciyitatibus  in 
Austria  et  Styria  steuram  vel  exaccionem  de  eorum  vino, 
frumento  et  aliis  victualibus  et  proventibus  dare  aliqua- 
tenus  teneantur.  Zudem  wird  für  alle  Lebensmittel  noch  Zollfreiheit 
zu  Wasser  und  zu  Lande  gewährt. 

Es  existirte  damals  also  in  Österreich  bereits  eine  Steuer  von 
Lebensmitteln  und  in  den  Städten  hatte  sie  die  Bürgerschaft  iune. 
Man    könnte   nun   annehmen,  dass  es  sich  dabei  lediglich  um  die  be- 


*)  Die  Beziehungen  von  Staat  und  Kirche  in  Österreich  während  des  Mittel- 
alters, in  meinen  Forschungen  z.  inneren  Gesch.  österr.  1,  149  n.  4. 

«)  Schwind-Dopsch,  Ausgewählte  ürk.  z.  V-G.  ÖsteiTeichs  82  n«  38. 

^)  In  meinen  Beitr.  z.  Gesch.  d.  FinanzverwaltuuK  Österr.  diese  Zeitschrift 
18,  243. 

*)  Gesch.  der  Stadt  Wien,  herausgeg.  v.  Wiener  Altertumsverein  IL  1,  417. 


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Die  älteste  Akzise  in  Osterreich.  g53 

kannte  Wiener  ^Burgmaut*  gehandelt  habe,  von  der  wir  aus  dem 
Stadtrechtsprivileg  K.  Budolfs  vom  Jahre  1278  wissen,  dass  sie  von 
altersher,  —  wahrscheinlich  seit  Herzog  Leopold  VI.,  —  der  Stadt  Wien 
achenkungsweise  überlassen  war^).  Allein  das  kann  damit  nicht  gemeint 
sein.  Denn  diese  Burgmaat  bezog  sich  nicht  nur  auf  Lebensmittel,  son- 
dern auch  auf  alle  anderen  Waren,  die  in  die  Stadt  gebracht,  durch- 
geführt, oder  aber  aus  ihr  (in  Bückfracht)  exportirt  wurden*).  Sie  war 
eine  Verkehrsabgabe  vou  allem  hier  eventuell  auch  zu  Handelszwecken 
in  Verkehr  befindlichen  Eaufnianusschatz.  Eine  Umsatzsteuer  also,  wie 
sie  auch  sonst  iu  Deutschland  neben  dem  «üngeld*  auftritt s).  Dagegen 
müssen  wir  hier  an  eine  Steuer  von  Lebensmiteln  denken,  die  zum 
Zwecke  des  Verbrauches  in  die  Stadt  gebracht  wurden.  Sie  trifft  also 
nur  den  Import,  nicht  auch  den  Transit  oder  die  Bückfracht.  Aus- 
drücklich wird  femer  der  Detailverkauf  ersiclitlich.  Es  heisst:  pro 
denarüs  propiuare;  der  Ausschank  erfolgt,  um  einen  später  üblichen 
Ausdruck  zu  gebrauchen,  ^phenwertweise*.  Damit  ist  wohl  der  Handel 
mit  diesen  Lebensmitteln  ausgeschlossen,  wie  ja  auch  nur  der  eigenen 
Produktion  an  solchen  diese  Vergünstigung  der  Steuerfreiheit  zuteil 
wird.  Somit  haben  wir  eine  Schanksteuer  vor  uns,  beziehungsweise 
eine  Verbrauchssteuer,  bei  welcher  der  Prodozent  zugleich  den  Klein- 
handel besorgt,  ganz  ähnlich  wie  das  auch  sonst  in  Deutschland  bei 
dem  ältesten   »üngeld*'  der  Fall  war*). 

Dass  damit  nicht  die  Burgmaut  gemeint  sein  kann,  beweist  übrigens 
auch  die  Tatsache  des  Vorkommens  dieser  Steuer  in  den  übrigen  If. 
Städten,  die  nicht  wie  Wien  im  Besitze  einer  solchen  Zollstätte  waren. 
Auch  in  diesen  wurde  nach  dem  Wortlaut  dieser  Urkunde  bereits  eine 
solche  Abgabe  von  Lebensmitteln  erhoben.  Ja  noch  mehr!  Die  Befreiung 
von  dieser  Steuer  wird  erteilt  ausserdem  auch  noch  für  j,die  Häuser, 
welche  der  Deutsche  Orden  gegenwärtig  oder  künftig  in  Österreich  und 
Steiermark  besitzt''.  Das  würde  darauf  hindeuten,  dass  jene  Abgabe 
bereits  auch  ausserhalb  der  Städte  selbst  erhoben  wurde.  Man  braucht 
dabei  nicht  an  das  platte  Land  schlechthin  zu  denken.  Unter  diesen 
domus  können  auch  die  geschlossenen  Guts-,  bezw.  Hofmarkbezirke 
des  deutschen  Ordens  auf  dem  Lande  gemeint  sein.  Wie  sie  der  ver- 
liehenen Immunitätsrechte  sonst  teilhaftig  wurden,  so  mochte  man  ein 
Interesse  daran  haben,  ^uch  diese  Steuerbefreiung  auf  sie  ausgedehnt 
zu  wissen,  weil  sich  eben  da  gewisse,  den  Städten  ähnliche  Absatzver- 


«)  Tomagchek  a.  a.  0.  I,  55  §  27. 

»)  Vgl.  Luschin,  Gesch.  d.  Stadt  Wien  I,  418. 

3)  Vgl.  Karl  Wagner,  Das  üngeld  in  den  schwäbischen  Städten  S.  9. 

*)  Ebda.  S.  14  n.  39. 


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554  Kleine  Mitteilungen. 

hältiiisse  entwickelten.  Die  Nachrichten  aus  ünterkrain  bieten  hiezu 
eine  erläuternde  Analogie.  Dort  wurde  1265  durch  den  If.  Bichter 
eine  solche  Akzise  erhoben  Von  dem  Weiue,  der  auf  dem  Freisinger 
Gutsbezirke  (predium)  zu  Qutenwörth  Ton  den  Freisinger  Leuten 
(homines)  verkauft  wurde. 

Da  nun  auch  in  dieser  Urkunde  Herzog  Friedrichs  das  Verbot  der 
Akziseerhebung  mit  deutlicher  Unterscheidung  sich  nicht  nur  an  den 
Bat  und  die  Bürger  in  Wien  sowie  den  übrigen  Städten,  sondern  auch 
an  die  landesfürstlichen  Hebestellen  sonst  (iudices,  ofßciales,  ezactores) 
richtet,  so  dürfen  wir  darin  das  entsprechende  Korrelat  für  jene  domus 
ausserhalb  der  Städte  erblicken,  oder  mit  anderen  Worten:  Eine  solche 
Textirung  des  landesfdrstlichen  Privilegs  war  nur  dann  notwendig,  wenn 
auch  ausserhalb  der  Städte  eine  Akzise  bereits  erhoben  wurde.  Ich 
möchte  deshalb  noch  nicht  so  weit  gehen  als  Werunsky.  Wir  wissen 
nicht,  dass  auch  auf  den  If.  Urbargütern  und  in  den  als  Kammergut 
geltenden  Grundherrschaften  der  Prälaten  und  Pfarrer  schon  eine  solche 
Steuer  allgemein  existirte,  das  Entscheidende  liegt  m.  E.  vielmehr  in 
den  besonderen  Markt-  und  Absatzverhältnissen,  wie  sie  z.  B.  für 
Gutenwörth  ausdrücklich  bezeugt  sind.  Der  Herzog  von  Kärnten  ge- 
währt nämlich  durch  dieselbe  Urkunde,  welche  jene  Nachricht  über  die 
Akzise  enthält,  dem  Bischöfe  von  Freising  das  Becht,  auf  seinem  predium 
in  6.  eine  Schenke  (tubema)  zu  halten.  In  unmittelbarem  Zusammen- 
hang damit  folgt  dann  in  dieser  Immunitätsurkunde  das  Verbot,  dass 
der  If.  Bichter  von  den  zur  Kirmesszeit  hier  zusammenströmenden  Leuten 
einen  Zoll  erheben  dürfe  und  zugleich  wird  auch  die  Befreiung  von  der 
üblichen  Weinschankabgabe  erteilt  i).  Sie  bezieht  sich  also  oflfenbar  auf 
jene  Schenke,  die  auf  dem  Freisinger  predium  Gutenwörth  existirte. 
War  die  Errichtung  von  Schänken  sonst  im  allgemeinen  den  Städten 
und  Märkten  vermöge  des  ihnen  eigentümlichen  Markt-  und  Bann- 
rechtes vorbehalten  und  der  Betrieb  solcher  auf  dem  flachen  Lande 
nur  mit  If  Genehmigung  erlaubt,  so  lag  es  nahe,  dass  man  im  Falle 
der  Erteilung  einer  solchen,  auch  von  diesen  besondere  Absatz-  und 
Verkaufsverhältnisse  in  sich  schliesseuden  Verschleissstellen  auf  dem 
Lande  dieselbe  Verbrauchssteuer  erhob  wie  in  den  Städten. 


•)  Font  rer.  austr.  IL  261 :  Item  tabernam  in  predio  predicto  d.  episcopus  Fri- 
eingeußis  habeat  preter  ipsius  episcopi  voluntatem.  Similiter  volumus  et  man- 
damus,  ut  in  festis  dictia  chirchtag,  que  certia  temporibus  celebrantur  in  predio 
memorato,  iudex  noater  nee  theolonium  aliquid  recipiat,  nee  angarias  seu  vexa- 
cionea  quaacunque  in  confluentea  ibidem  hominea  audeat  exercere.  Remittimus 
etiam  denarium,  quem  iudex  Doater  consuevit  recipere  in  dicto  predio  pro  urna 
vini  vendita  ab  hominibua  prelibate  ecclesie  Friöingenais. 


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Die  älteste  Akzise  in  Österreich.  655 

Mit  dem  Nachweise,  dass  bereits  1239  eine  Akzise  in  Österreich 
bestanden  hat,  rückt  die  österreichische  Entwicklung  nun  bedeutsam 
hinauf,  ja  es  ist  sogar  möglich,  dass  eine  solche  Steuer  hier  schon 
einige  Zeit  vorher  existirte.  Wir  erhalten  hier  eben  nur  indirekt  eine 
Eonde  davon  gelegentlich  einer  Befreiung,  die  davon  erteilt  wird.  Die 
Annahme  H.  M.  Schusters,  als  ob  die  Stadt  Wien  sie  zur  Zeit  der  ersten 
Eeichsfreiheit  (1237 — 39)  eingeführt  hätte  *),  ist,  wie  wir  gleich  sehen 
werden,  unhaltbar. 

Man  könnte  eventuell  an  Herzog  Leopold  VI.  denken,  von  dem 
bekannt  ist,  dass  er  verschiedene  wirtschaftliche  Neuerungen  zu  Gunsten 
der  Städte  getroffen  hat^).  Aber  gerade  die  Ausbildung  des  Zollregales, 
wie  sie  mit  der  Erhebung  einer  Akzise  gegeben  war,  deutet  sehr  be- 
zeichnend auf  Friedrich  11.  selbst  hin.  Wir  wissen  mindestens,  dass 
er  gleich  am  Beginne  seiner  Regierung  (seit  1230)  die  Zölle  empfind- 
lich erhöhte.  Während  seines  Konfliktes  mit  der  Eeichsgewalt  1236/7 
haben  sich  eine  ganze  Anzahl  in-  und  ausländischer  Klöster  durch 
Kaiser  Friedrich  II.  ihre  alten  Zoll-Privilegien  bestätigen  lassen  mit 
der  ausdrückhchen  Bestimmung,  dass  sie  die  Freiheiten  gemessen  sollten, 
wie  sie  zur  Zeit  Herzog  Leopolds  VI.  bestanden  hatten^).  Es  haben 
auch  die  steirischen  Ministerialen  zur  selben  Zeit  bei  Erneuerung  ihres 
Freiheitsbriefes  eine  ganz  gleiche  Sicherung  wider  ungerechte  Zoll- 
beschwerung seitens  des  Landesfürsten  aufuehmen  lassen*).  Hier  heisst 
es  geradezu  von  den  Mautstätten  in  Steiermark:  que  ultra  debitum 
fueraut  in  suis  redditibus  aggravate.  Damals  am  Beginne  der  dreissiger 
Jahre  dürfte  auch  das  erste  ,Ungeld*  (indebitum)  in  Österreich  einge- 
führt worden  sein.  Kaum  viel  früher,  denn  die  geistlichen  Immunitäts- 
inhaber werden  —  eine  Beobachtung,  die  sich  auch  später  wieder  machen 
lässt  —  alsbald  getrachtet  haben,  von  dieser  neuen  Steuer  im  Wege 
landesfürstlicher  Begnadung  befreit  zu  werden. 

Jedenfalls  aber  gehört  diese  österreichische  Entwicklung  nun  mit 
zu  den  ältesten  in  Deutschland  überhaupt.  Denn  als  Beispiele  für  das 
erste  Vorkommen  der  Akzise  sind  da  bisher  Köln  1206,  1212,  1240*), 
Lübeck  1226«),   Ulm  und  Esslingen  1231  t),  Hagenau  1255»),  Worms 

»)  a.  a.  0.  S.  417. 

2)  Vgl.  Luachin,  Gesch.  d.  Stadt  Wien  I,  413. 

s)  Vgl.  z.  13.  ÜB.  d.  Landes  ob  der  Enns  3,  49  (Wilhering);  59  (Reichersberg); 
60   (St.  Nikolai-PaBsau)  sowie  Steir.  UB2,  454  (Seckau);  457  (Deutscher   Orden). 
*)  Schwind-Dopsch,  Ausgew.  ürk.  S.  79. 

»)  Knipping,  Die  Kölner  Stadtrechnungen  des  Mittelalters  S.  XLVII  ff. 
")  Lübecker  ÜB.  I,  47. 
^)  K.  Wagner  a.  a.  0.  S.  26  u.  42. 
8)  Nach  G.  L.  7.  Mauier,  Gesch.  d.  deutschen  Städteverfassung  2,  858. 


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g56  Kleine  MitteiiungeD. 

12580.  Strassburg  1260»),  Speyer  1264 0»  in  Böhmen  aber  Prag  1253«) 
nachgewiesen  worden. 

Mit  der  Frage  des  Aufkommens  dieser  Steuer  steht  die  andere 
nach  deren  rechtlicher  Natur  in  engster  Verbindung.  H.  M.  Schuster, 
der  wie  erwähnt,  bis  jetzt  ziemlich  aliein  von  dieser  bedeutsamen  ür- 
kondenstelle  Notiz  genommen  hat,  wollte,  ohne  auf  den  materiellen 
Inhalt  selbst  einzugehen,  in  ihr  einen  Beleg  dafür  sehen,  dass  die 
Stadt  Wien  , schon  in  der  ersten  Zeit  der  ßeichsfreiheit  (1237 — 39) 
versucht  habe,  ein  Besteuerungsrecht  geltend  zu  machen.  Gewiss  ist 
es,  meint  er,  „dann  auch  während  der  zweiten  ßeichsfreiheit  geübt 
worden,  obwohl  uns  nichts  davon  mitgeteilt  wird*.  Nach  Wiederher- 
stellung der  Landeshoheit  (1288,  bezw.  1296)  trete  dann  eine  an  die 
Stadt  zu  zahlende  Steuer  ,zum  ersten  Male  1351  entgegen,  u.  zw.  als 
indirekte  Steuer*. 

Das  klingt  nun  beinahe  so,  als  ob  Schuster  hier  (1239)  an  eine 
direkte  Besteuerung  gedacht  habe.  Dafür  lie^t  aber  gar  keine  Be- 
gründung vor.  Es  ist  sicherlich  nur  eine  indirekte  Steuer  anzunehmen. 
Wien  hätte  also  nach  Schuster  die  Zeiten  des  Konfliktes  der  landes- 
herrlichen mit  der  Beichs-Gewalt,  der  ihr  ja  bekanntlich  vorübergehend 
die  Reichsfreiheit  eintrug,  dazu  benützt,  um  ein  selbständiges  Steuer- 
erhebungsrecht zu  usurpireu.  Das  scheint  zunächst  nicht  so  unmöghch, 
hatte  ja  doch  seinerzeit  ß.  Sohm  das  Ungeld  „eine  Entdeckung  der 
Stadtgemeinde **  genannt  und  angenommen,  es  sei  «eine  neue  Art  von 
Besteuerung  gewesen,  auf  welche  noch  niemand  ein  Anrecht  hatte  und 
welche  der  Erfinder,  der  städtische  ßat,  daher  erheben  konnte  ohne 
formell  in  bereits  begründete  Rechte  einzugreifen*.  Eine  Steuer,  welche 
lediglich  auf  , Willkür*  der  Stadtgemeinde  und  ihrer  Organe,  d.  h.  auf 
genossenschaftlichem  Yereinsrecht,  nicht  aber  auf  dem  Rechte  im  Rechts- 
sinne ruht**). 

Man  sieht,  H.  M.  Schuster  steht  durchaus  auf  dem  Standpunkte 
Sohra's.  AUeiu  er  hat  dabei  ganz  und  gar  die  politische  Situation  ver- 
kannt, von  der  aus  diese  Urkunde  zu  beurteilen  ist.  Es  handelt  sich 
hier  gar  nicht  um  ein  Recht,  das  die  Stadt  nur  zur  Zeit  der  Reichs- 
freiheit ausgeübt  hat,  gewissermassen  im  Gegensatz  zum  Laudesherrn. 
Denn  diese  Urkunde  ist  ja  zu  einer  Zeit  ausgestellt,  da  sich  Wien 
bereits  dem  Herzog  wieder  unterworfen,  d.  h.  auf  seine  Reichsfreiheit 


')  Nach  K.  Zeumer,  Die  deatschen  Städteateuern  S.  92. 

*)  Nach  W.  Arnold,  Verfassungsgesch.  der  deutschen  Städte  2,  259. 

3)  Pick,  Mitteil.  d.  Ver.  f.  Gesch.  d.  Deutechen  in  Böhmen  44,  281  S, 

*)  Hildebrand'8  Jb.  f.  Nat.-Ökon.  u.  Statistik  34,  260. 


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Die  älteste  Akzise  in  Österreich.  657 

verzichtet  hatte.  Er  urkundet  am  25.  Dezember  1239  eben  in  der 
Stadt  selbst.  Der  von  der  Stadt  wieder  als  Herr  anerkannte  Landes- 
fürst setzt  aber  das  Vorhandensein  einer  solchen  Besteuerung  als  etwas 
Ordnungsmässiges  voraus,  u.  zw.  nicht  nur  in  Wien,  sondern  auch 
in  den  anderen  landesfOrsÜichen  Städten,  d.  h.  solchen,  die  niemals 
reichsfrei  gewesen  sind. 

Damit  ist  nun  auch  schon  der  Weg  zur  richtigen  Auffassung  ge- 
wiesen. Die  Städte  in  Österreich  haben  das  Recht  zur  Erhebung  eiuer 
Akzise  offenbar  durch  Verleihung  seitens  des  Stadtherrn  erlangt.  Wie 
uns  von  der  Burgmaut  ausdrücklich  durch  die  Urkunde  König 
Rudolfs  von  1278  bezeugt  wird,  dass  sie  der  Stadt  vom  Herzog  über- 
lassen worden  sei  —  mutam,  que  ab  antiquis  temporibus  ex  donati- 
onibus  ducum  Austrie  ad  civitatem  Wiennensem  pertinuit  —  so  lässt 
auch  die  Urkunde  Herzog  Friedrichs  II.  vom  Jahre  1239  darüber  wohl 
kaum  einen  Zweifel.  Denn  der  Landesherr  nimmt  hier  durchaus  das 
Recht  für  sich  in  Anspruch,  Befreiungen  von  der  Akzise  zu  erteilen 
in  Wien  sowohl  wie  auch  in  allen  anderen  If.  Städten  seines  Terri- 
toriums, in  Osterreich  und  Steiermark.  Es  handelt  sich  also  offenbar 
um  ein  Recht,  das  von  ihm  herstammte,  über  das  ihm  auch  nach  Über- 
lassung desselben  an  die  Städte  eine  oberste  Verfügungsgewalt  zustand. 
Der  enge  Zusummenhang  mit  dem  Zollregal  wird  unmittelbar  ersicht- 
lich. Trug  die  Burgmaut  durchaus  den  Charakter  eines  Zolles  an  sich, 
so  hat  auch  diese  Konsumsteuer  in  den  Städten  sich  offenbar  aus  dem 
Zoll  entwickelt. 

Was  V.  Belowi)  bereits  gegenüber  R.  Sohm  festgestellt  hat,  erfährt 
hier  also  durch  die  bisher  unbekannte  österreichische  Entwicklung  der 
älteren  Zeit  eine  weitere  Bestätigung. 

Interessant  ist  nun  aber,  dass  diese  Akzise  —  wie  es  scheint  — 
ganz  allgemein  bereits  von  allen  Lebensmitteln  erhoben  wurde.  Das 
ist  sonst  nicht  die  Regel,  v.  Below  hat  betont^),  dass  die  städtische 
Akzise  sich  ganz  allmählich,  aus  kleinen  Anfängen  entwickelt  habe. 
Dass  ihr  zunächst  nur  einige  Gegenstände,  besondere  Getränke,  unter- 
worfen gewesen  sind  und  sich  der  Kreis  der  Steuerobjekte  erst  nach 
und  nach  erweitert  habe.  Die  Steuerbefreiung  wird  hier  ausdrücklich 
erteilt :  de  eorum  vino,  frumeuto  et  äliis  victualibus.  Und  dieser  letzte 
Kollektivbegriff  erfährt  durch  die  vorausgehende  Bestimmung  noch  eine 
besondere  Spezifikation :  auch  Salz,  Fische,  Käse,  Öl  und  Vieü  soll  der 
Deutsche  Orden  in  den  If.  Städten   sowie   in  seinen  Häusern    ,absque 


>)  Histor.  Zechr.  59,  240  f.,  vgl.  auch  75,  432  n.  4. 
5)  Histor.  Ztschr.  75,  433. 
MitteUoDgen  XXVUI.  42 


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g58  Kleine  Mitteilungen. 

omni  exaccione*  Terkaufen  dürfen.  Diese  Aufzählong  wird  nicht  zu- 
fällig in  die  Urkunde  geraten  sein.  Offenbar  hatte  der  Privilegien- 
empfänger  ein  Interesse  daran,  dass  eine  solche  Spezifikation  in  die  Ifl 
Urkunde  selbst  aufgenommen  werde,  um  keinen  Zweifel  über  die  Aus- 
dehnung dieses  Rechtes  aufkommen  zu  lassen. 

Allerdings  scheint  mir  hier  nicht  ganz  sicher,  ob  die  Bürger- 
schaft jene  Steuer  Ton  alT  diesen  Lebensmitteln  selbst  schon  erhoben 
hat.  Die  spätere  Verleihung  des  Rechtes  der  Erhebung  einer  Akzise  dureh 
Herzog  Albrecht  IL  vom  Jahre  1351  bezog  sich  doch  nur  auf  Wein 
und  Getreide*).  Der  Wortlaut  der  Urkunde  liesse  die  Möglichkeit  oflFen, 
dass  die  Steuer  zum  Teile  durch  landesfürstliche  Beamte  erhoben  wurde. 
Der  Landesfürst  mochte  die  Akzise,  welche  er  prinzipiell  von  allen 
Lebensmitteln  beanspruchte,  nur  teilweise  und  allmählich  an  die  BOrg^er- 
schaft  überlassen  haben. 

Endlich  die  Form,  in  welcher  diese  Akzise  gefordert  wurde.    War 
es  eine  Natural-  oder  war  es  eine  Geldsteuer?     Darüber  lässt  sich  ans 
der  Urkunde  selbst  kaum  etwas  Sicheres  erschliessen.    Man  kann  nnr 
darauf  verweisen,   dass  die  Burgmaut  (auch  an  Lebensmitteln)   bereits 
im  13.  Jahrhundert  schon  in  Geld  erhoben  wurde^),  dass  auch  die  If. 
Akzise   vom  Wein,    welche   der   Herzog  von  Kärnten  1265   in  ünter- 
kraiii  zu  (Juten wörth  einheben  liess,  eine  Geldsteuer  war 8).    So  dürfte 
die  Annahme  von  Below's'*),    der  gegenüber  der  älteren  Forschung  in 
der    Akzise    von    vornherein    eine   Geldsteuer    sieht,    die   keineswegs 
ursprünglich  durchwegs  in  Naturalien  bestanden  habe,  wohl  auch  hier 
zutreflFeu.     Gerade   wenn   die    Akzise,    wie   oben   angenommen   wurde, 
ihre  Einführung  in  Österreich  Herzog  Friedrichs  II.  verdankt,  dann  ist 
ziemlich  sicher  anzunehmen,  dass  sie  hier  von  vornherein  in  Geld  er- 
hoben wurde.     Denn  Friedrich  benötigte,    wie  bekannt,   damals  grosse 
Baarmittel,   er   hat  behufs  Geldbeschaffung  ja  auch  die  Klosterschätze 
energisch  herangezogen'').     Zu  dem  gleichen  Zwecke  werden   die  Zoll- 
sätze erhöht  und  wohl  auch  die  Akzise  eingeführt  worden  sein. 

Es  kann  nun  vielleicht  auffallend  erscheinen,  dass  bei  so  frühem 
Vorhandeusoin  der  Akzise  in  Österreich  dann  später  durch  nahezu  ein 
ganzes  Jahrhundert  nichts  weiter  darüber  verlaute.  Das  ist  sicher  be- 
merkenswert.    Aber  ganz  dieselbe  Erscheinung  hat  Knipping  für  Köln 


')  Tomaschek  a.  a.  O.  I  n«  XL  VI. 
*)  Luschin,  Gesch.  Wiens  1,  418. 
'')  Font.  rer.  Austr.  IL  31,  261. 

4)  Hi8t.  Ztschr.  75,  433  vgl.  auch  desselben  Art.  »Ungeld*  im  Hdwb.  d.  Staats- 
wiösensch.  2.  Aufl.  7,  338. 

^)  Vgl.  darüber  Ad.  Fitker,  Gesch.  Hz.  Friediich's  IL  S.  44. 


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Die  älteste  Akzise  in  Österreich.  659 

nachgewiesen  1),  indem  auch  dort  über  die  Weinzapfekzise  von  1240 
bis  zur  Mitte  des  14.  Jahrhunderts  nichts  mehr  zu  hören  ist.  Ferner 
lässt  sich  auch  noch  auf  Augsburg  verweisen,  wo  das  Ungeld  am  Aus- 
gang des  13.  Jahrhunderts  aus  den  Quellen  verschwindet  bis  zur  Mitte 
des  14.  Jahrhunderts^. 

Die  vielzitirten  Massnahmen  Herzog  Budolfs  lY.  vom  Jahre  1359 
werden  nun  auch  richtiger  aufgefasst  werden  können.  Es  handelte  sich 
damals  nicht  um  die  Ausdehnung  dieser  Steuer  auf  das  flache  Land, 
wie  V.  Luschin  meint,  sondern  um  die  im  Wege  eines  Vertrages  zunächst 
probeweise  auf  ein  Jahr  durchgeführte  Einbeziehung  auch  jener  Ge- 
biete, welche  bis  dahin  anscheinend  kraft  ihrer  Immunitatsrechte  dieser 
Steuer  nicht  unterworfen  waren.  Dazu  gehörten  auch  die  Städte  und 
Märkte  des  weltlichen  Adels >).  Dieser  hat  sich  damals  übrigens  ausdrück- 
lich das  Kücktrittsrecht  von  diesem  Vertrage  nach  Ablauf  der  Probezeit 
ausbedungen*). 

Im  Ganzen  lassen  also  diese  Beobachtungen  eine  Entwicklung 
der  Akzise  in  Österreich  erkennen,  die  nicht  nur  bedeutend  älter  ist, 
als  man  bisher  angenommen  hatte^  sondern  auch  sonst,  ihrer  örtlichen 
und  materiellen  Ausdehnung  nach,  zu  den  vorgeschrittensten  in  Deutsch- 
land überhaupt  gehört. 

Wien.  A.  Dopsch. 

Bemerkangen  za  den  Begesten  ESnIg  Budolfs.  Den  Er- 
gänzungen, welche  die  Neuausgabe  der  Eegesta  Imperii  VI.  Abteilung  L 
durch  ihren  Bearbeiter  Bedlich  selbst  (Budolf  von  Habsburg  S.  756  ff. 
und  Mitt.  d.  Inst.  25,  323  ff,),  durch  Strnadt  (IVIiti  i  Inst.  24,  647), 
Schaus  (1.  c  26,  545  ff.)  und  namentlich  Schwalm  (Neues  Archiv 
Bd.  27  ff.  und  Mon.  Germ.,  Constitutiones  III)  erfahren  hat,  füge  ich 
hier  einige  weitere  hinzu,  die  ich  mir  bei  den  Vorarbeiten  für  die 
, Begesten  der  Mainzer  Erzbischöfe  (1289 — 1353)"  notirt  habe^): 

Beg.  6:  Das  Original  befindet  sich  im  Beichsarchiv  zu  München, 
Mainzer  Erzstift,  Nachtrag  ü.  fasc.  1. 

Beg.  48:  Ausser  der  hier  angeführten  Gnade  hat  Budolf  der  Stadt 
Oppenheim  im  Jahre    1273    noch    eine    weitere    erteilt     Sie   ist  im 


•)  a.  a.  0.  XL VII. 

')  K.  Wagner  a.  a.  0.  S.  13. 

8)  Schwind-Dopsch,  Ausgew.  UrkK.  S.  191. 

*)  Ebda.  S.  194. 

*)  ünedirte  Urkunden  Rudolfs  bringen  auch  das  Wirtemberg.  ÜB.  8,  nr.  2697 
vom  6.  VIL  1277,  nr.  3144  vom  15.  V.  1282  und  Foltz,  Friedberger  IB.  1,  nr.  99 
vom  28.  X.   1290. 

42* 


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660  Kleine  Mitteilungen. 

Auszug  in  einem  Verzeichnis  überliefert,  das  sich  im  Haus-  und  Staats- 
archiv zu  Darmstadt  befindet,  in  dem  .Verzeichnis  jener  Urkunden, 
so  von  der  Stadt  Oppeuheim  an  die  Canzley  zu  Heidelberg  auf  Befehl 
Churfürsten  Carl  von  Pfalz  haben  saec.  XVII.  ausgeliefert  werden 
müssen,  soweit  sie  ad  historiam  Oppenheim  diensam*.  Der  Auszng^ 
lautet:  (Nr.  75)  König  Rudolf  I.  verspricht,  niemanden  zu  beiden 
Kirchen  zu  Oppenheim  zu  praesentiren,   er   seye  dann  Priester.   1273. 

Reg.  571 :  Das  Original  befindet  sich  im  Beichsarchiv  zu  Mönchen, 
Mainzer  Erzstift,  Nachtrag  IL  fasc.  1. 

Reg.  597:   Eine  Copie  saec.  XV.   im   Katzenelnbogischen    Copiar 
im  Staatsarchiv  zu  Marburg. 

Bj&g.  1421  und  1422:  Die  Originale  befinden  sich  im  Beichsarchiv 
zu  München,  Mainzer  Domkapitel  fasc  35. 

Beg.  1719:  Im  Beichsarchiv  zu  München  (Mainzer  Erzstift  fasc.  30) 
befindet  sich  eine  Urkunde  vom  23.  November  1282,  in  der  der  Schult- 
heiss  Werner  von  Oppenheim  seinen  Bechtspruch  zwischen  Erzbischof 
Werner  von  Mainz  und  den  beiden  Vitztumen  von  Busteberg, 
Heinrich  von  Hanstein  und  Dilo,  Sohn  des  verstorbenen  Heidenreich, 
verkündet.  Dabei  erklärt  der  Schultheiss,  dass  der  römische  Konig 
R[udolf ]  beiden  Parteien  diesen  Termin  angesagt  habe  und  zwar :  coram 
comparibus  Heinrici  et  Dilonis  et  coram  fidelibus  et  officialibus  archi- 
episcopi.  —  Von  diesem  Eingreifen  des  Königs  in  den  Bechtstreit  des 
Erzbischofs  wissen  wir  sonst  nichts.  Die  Terminansage  durch  Budolf 
wird  während  seines  Aufenthalts  in  Mainz  im  Oktober  1282  erfolgt  sein. 

Reg.  1798^:  In  Reimers  Hanauer  Urkundenbuch  ist  Bd.  1,  S.  469 
nr.  654  aus  dem  Original  (im  Reichsarchiv  zu  München)  eine  Urkunde 
Heinrichs  von  Isenburg  vom  1.  April  1287  gedruckt,  iu  der  u.  a. 
erzählt  wird,  dass  zwei  Söhne  des  Ausstellers  in  Anwesenheit  des 
römischen  Königs,  der  Erzbischöfe  von  Köln  und  Trier,  des  Bischofs 
von  Worms  und  seines  Bruders  des  Mainzer  Scholasters  Emercho  und 
anderer  auf  jeden  Anspruch  auf  die  Stadt  Dieburg  gegen  den  gleich- 
falls anwesenden  Erzbischof  Werner  von  Mainz  verzichtet  haben.  — 
Erzbischof  Werner  ist  am  2.  April  1284  gestorben.  Der  Domscholaster 
Emercho  war  ein  Schöneck,  sein  Bruder  Simon  kommt  zum  ersten 
Male  am  1.  August  1283  als  Bischof  von  Worms  vor,  nachdem  der 
Vorgänger  am  17.  Februar  1283  gestorben  war.  Die  Fürstenzusammen- 
kunft muss  also  zwischen  dem  17.  Februar  1283  und  dem  2.  April 
1284  stattgefunden  haben.  Für  diese  14  Monate  ist  ein  solcher  Tag 
nur  bei  Trithemius,  AnnaL  Hirsaug.  2,  45  erwähnt,  wo  es  heisst:  .Eodem 
anno  (1283)  Rudolfus  rex  conventum  principum  apud  Moguntiam  circa 
festum  S.  Michaelis   habuit,    ibidem   post   multa   consilia   pacis  habita 


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Bemerkungen  zu  den  Regesten  König  Rudolfs.  QQ\ 

etiam  Judaeorum  causam  diligentissime,  quare  fuissent  combusti,  fecit 
eiaminari*.  Bedlich  glaubt  freilich  (Reg.  1798^):  «von  einem  Hoftag 
zu  Mainz  zu  Ende  September  1283  kann  keine  Bede  sein';  er  weist 
aber  selbst  auf  die  Judenverfolgung  im  Frühjahr  1283  hin,  die  für  des 
Trithemius  Nachricht  eine  gewisse  Stütze  bietet.  In  den  7  Wochen 
vom  23.  August  bis  zum  15.  Oktober  1283,  für  die  wir  keine  Urkunde 
Budolfs  besitzen,  wäre  die  Reise  aus  der  Schweiz  nach  Mainz  und 
wieder  nach  Peterlingen  nicht  unmöglich.  Dagegen  spricht  neben 
dem  Fehlen  weiterer  Belege  das  Itinerar  Erzbischof  Siegfrieds  von 
Köln,  der  am  22.  September  in  Wanlo,  am  5.  Oktober  in  Köln  ur- 
kundeti).  Auf  der  anderen  Seite  würde  Mainz  als  Ort  der  Handlung 
und  für  ein  Zusammentreffen  der  genannten  Kirchenfürsten  besser 
passen,  als  etwa  Kolmar,  wo  am  24.  Mai  1283  die  Tagung  stattge- 
funden haben  könnte,  falls  Simon  von  Schöneck  damals  schon  Bischof 
von  Worms  gewesen  ist.  Eine  dritte  Möglichkeit  ist  die,  dass  die 
Fürsten  sich  bei  Budolfs  zweiter  Vermählung  im  Februar  1284  in 
Bemiremont  zusammenfanden.  Doch  wäre  die  Tatsache,  dass  die 
Chroniken  einen  Fürstentag  bei  dieser  Gelegenheit  verschweigen,  nicht 
zu  erklären.  Die  Urkunden  Erzbischof  Siegfrieds  geben,  soweit  sie  dem 
Bearbeiter  der  Kölner  Begesten,  Herrn  Dr.  Knipping,  bekannt  sind, 
keinen  weiteren  Aufschluss,  ebensowenig  das  Wormser  Urkundenbuch 
oder  Wills  Mainzer  Begesten. 

Beg.  1932:  Eine  Copie  saec.  XV.  im  Katzenelnbogischen  Copiar 
im  Staatsarchiv  zu  Marburg. 

Beg.  2040:  Das  Original  befindet  sich  im  Beichsarchiv  zu  München, 
Mainz,  S.  Alban  fosc.  4.  Das  Datum  ist  VI.  (nicht  II.)  id.  Augusti; 
die  Jahreszahl  fehlt,  ebenso  der  Namen  des  Empfängers,  des  Mainzer 
Erzbischofö.  Der  Anfangsbuchstabe  H  (=  Heinrich)  ist  erst  von  Schunck 
zugefügt  worden  in  dem  Auszug,  den  Will  (Mainzer  Begesten  2,  S.  LXXXU 
Anm.)  mitgeteilt  und  Bedlich  (Beg.  2040)  übernommen  hat.  Ein 
zwingender  Grund,  die  in  ihrer  Fassung  sehr  dringliche  Bitte*)  in 
das  Jahr  1286  (in  die  Begierungszeit  Erzbischof  Heinrichs)  zu  setzen, 
ist  demnach  nicht  mehr  vorhanden,  und  es  besteht  die  Möglichkeit,  dass 
die  Urkunde  auf  Erzbischof  Werner  zu  beziehen  und,  mit  Bücksicht 
auf  die  Urkunde  vom  9.  März  1276,  s.  Bedlich,  Beg.  531,  in  das 
Jahr  1274  oder  1275  zu  rücken  ist,  also  in  die  Zeit,  in  die  sie  schon 


')  Sloet,  Oorkondenboch  nr,  1070 ;  Wiegand,  Strassburger  urkundenbuch  IL 
nr.  94. 

1)  Sie  scbliesst  mit  der  Besorgnis:  alioquin  re  vera  dampnum  sustinere 
irrecuperabile  nos  oportet. 


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QQ2  Kleine  Mitteilungen. 

Lang  (Regesta  Boica  3,  435)  setzte  (ebenso  auch  Will  l.  c.  S.  390 
nr.  337 !).  Vielleicht  wird  die  Frage  noch  auf  dem  Wege  der  Schrift- 
vergleichung gelöst  von  dem,  der  sich  der  dankenswerten  Aufgabe 
unterzieht,  einen  Ergänzungsband  zu  dem  Augsburger  ürkundenbuch 
herauszugeben. 

Reg.  2059:  An  der  Appellation  des  deutschen  Klerus  gegen  die 
finanzielle  Belastung  durch  den  päpstlichen  Legaten,  Bischof  Johann 
von  Tuskulum  (vgl.  Redlich,  Rudolf  von  Habsburg  S.  699  ff.)  hat 
sich,  freilich  spät,  auch  Mainz  beteiligt.  Dies  ist  zu  entnehmen  d^* 
Auseinandersetzung  des  Mag.  Bertold,  Kanonikers  von  Fritzlar,  und 
des  Mag.  Konrad  de  Äschere,  Kanonikers  von  Nordhausen,  die  vor 
dem  päpstlichen  Auditor  Guido  de  Novavilla  am  30.  Juli  1289  erfolgt 
ist.  (Besiegeltes  Notariatsinstrument  im  Domarchiv  zu  Erfurt).  Es 
heisst  darin,  dass  (olim)  Dekan  und  Kapitel  von  Mainz  für  den  Klerus 
der  gesamten  Diözese  gegen  den  päpstlichen  Legaten,  Bischof  Johann 
von  Tuskulum,  „ab  immoderata  procurationis  exactione*^  appellirten 
und  den  Mag.  Bertold  deshalb  an  die  Kurie  entsandten.  Zur  Be* 
streitung  der  Kosten  für  das  Verfahren  schrieben  sie  eine  Umlage  aus, 
die  aber  dem  Klerus  aus  den  drei  Fropsteieu  von  S.  Marien  und  S.  Sever 
zu  Erfurt  und  von  Dorla  unerträglich  (intoUerabilis,  irrationabilis  et 
iniusta)  schien,  so  dass  diese  Geistlichen  hiergegen  appellirten  und 
den  Mag.  Konrad  zur  Kurie  schickten.  Bertold  einigste  sich  nun  mit 
Legaten  Johann  dahin,  dass  der  Klerus  der  ganzen  Diözese  Mainz  nur 
30  Mark  Silber  zahlen  sollte.  Konrad  schloss  sich  dem  Abkommen  an, 
nachdem  Bertold  ihm  versprochen  hatte,  dass  seinen  thüringischen  Auf- 
traggebern nur  eine  massige  und  gerechte  Steuer  auferlegt  werden  sollte. 

Zu  Lebzeiten  Erzbischof  Heinrichs  (f  17.  März  1288)  kann  das 
Domkapitel  nicht  im  Namen  der  Diözese  appellirt  haben.  Sein  Auf- 
treten fällt  frühestens  in  den  März  1288,  also  ungeföhr  in  die  Zeit,  in 
der  der  Erzbischof  von  Salzburg  und  andere  ihre  Appellation  erneuerten 
(s.  Redlich,  Rudolf  v.  Habsburg  763). 

Reg.  2303 :  Ein  von  dem  Offizial  des  bischöflichen  Hofes  zu  Worms 
am  5.  Februar  ausgestelltes  Vidimus  der  Urkunde  findet  sich  im  Dal- 
bergischen  Archiv  zu  Aschafifenburg. 

Reg.  2456 :  Das  Original  befindet  sich  im  Reichsarchiv  zu  München, 
Mainzer  Domkapitel  fasc.  42.  Auf  dem  Umbug  steht  links:  Cosmas, 
rechts  J.  Laun;  auf  der  Rückseite:  J.  Filul.  Die  in  Redlichs  Regest 
wörtlich  angeführte  Stelle  lautet  im  Original:  porticum  ipsius  ecclesie, 
que  vulgariter  paradisus  dicitur,  in  fundo  proprio  eiusdem  ecclesie 
aliquantulum  ampliare. 


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Bemerkungen  zu  dfin  Regesten  König  Rudolfs  ggß 

Zum  Schlosse  möge  eine  angedruckte  Urkunde  König  Rudolfs 
Platz  finden^),  gegeben  zu  Erfurt  am  27.  März  1290,  in  der  er  den 
Burggrafen  Grerhard  von  Landskron  auffordert,  seinem  Kaplan 
Dietrich  von  Mainz  beholfen  zu  sein,  dass  er  die  ihm  übertragene 
Pfarrei  Königsfeld  erlangt.  Die  Urkunde  ist  überliefert  auf  Blatt  20 
einer  Chronik,  die  der  landskronische  Sekretär  Tobias  Stifel  in  Jahre  1598 
verfasst  hat  und  die  sich  in  dem  Gröben'schen  (früher  Stein'schen) 
Archiv  zu  Nassau  befindet,     Ihr  Wortlaut  ist  folgender: 

Rudolphus  dei  gratia  Romanorum  rex  semper  aogustus  strenuo  viro 
G^hardo,  burggravio  de  Landtzcroen  fideli  suo  dikcto,  gratiam  suam 
et  omne  bonum.  Cum  nos  honorabili  viro  Theoderico  de  Maguncia,  capel- 
lano  nostro  predilecto,  ob  virtutum  ac  morum  preclara  insignia  ac  obse- 
quiose  fidelitatis  prestantiam,  quibus  noscitur  relucere,  de  ecclesia  de  Konigs- 
feld,  cuius  ius  patronatus  ad  nos  et  imperium  pertinere  dignoscitur,  duxe- 
rimus*)  generahter  providendum,  fidelitatem  tuam  affectuose  requirimus  et 
rogamus,  regia  tibi  auctoritate  nihilominus  iniungentes,  quatenus  ob  nostram 
reverentiam  dicto  nostro    capellano,    cuius   est  utique  promotio  canonica^), 


»)  Vorlage:  »adduxerimus*  ^)  Vorlage:  »thara* 


»)  Es  sei  gestattet  diese  Gelegenheit  zu  benutzen,  um  noch  zwei  andere, 
ebenfalls  die  Rheinlande  betreffende  Urkunden  K.  Rudolfs  hier  mitzuteilen.  Das 
erste  Stück,  dessen  Kenntnis  ich  Herrn  Dr.  £.  Schaus  verdanke,  ist  an  einer 
sehr  entlegenen  Stelle  gedruckt,  so  dass  die  Wiederholung  wohl  gerechtfertigt 
erscheint.  Die  zweite  Urkunde  wurde  mir  freundlichst  durch  Herrn  Dr.  Ulrich 
Schmid  mitgeteilt. 

Osw.  Redlich. 

K,  Rudolf  bestätigt  die  Rechte  der  zu  Boppard  gehörigen  Dörfer, 

1273  Dec.  9   Worms, 

,  Rudolfus  dei  gratia  Romanorum  rex  semper  augustus  universis  sacri 
Romani  imperii  fidelibus  gratiam  suam  et  omne  bonum.  Ad  onmes  imperii 
Romani  fideles  pie  considerationis  intuitum  dirigentes  (diligentes  Druck) 
dilectorum  fidelium  nostrorum,  hominum  villarum  attinentium  civitati  nostre 
Bopardiensi  et  in&a  bannum  miliarem  sitarum  devotis  supplicationibus  in- 
clinati  omnes  libertates  et  iura,  quibus  tempore  clare  recordationis  Fri- 
derici  Ultimi  Romanorum  imperatoris  predecessoris  nostri  et  ante  sua  tempora 
rite  ac  iuste  fuere  gavisi,  eisdem  hominibus  esse  salva  pei*petuo  volumus 
et  in  Omnibus  illibate  servanda  (servantur  Dr.),  districtius  inhibentes,  ne 
quis  predictos  homines  in  antiquis  eorum  libertatibus  et  iuribus  audeat 
molestare,  quod  qui  facere  presumpserit,  gravem  nostre  indignationis  offen- 
sam  se  noverit  incursurum.  In  cuius  rei  testimonium  presens  scriptum 
exinde  conscribi  et  maiestatis  nostre  sigillo  iussimus  communiri.  Datum 
Wormacie,  V.  idus  decembris,  regni  nostri  anno  primo. 

Gedruckt  von  Pfarrer  Müller  in  Bomhofen  nach  dem  Original,  dem 
das  Siegel   abgerissen  ist,    und  das  im  Besitz   eines  Herrn  Reitz   in  Camp 


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g(54  Kleine  Mitteilungen. 

auxiliis  et  consiliis  coopereris  fideliter  et  assistas,  ut  idem  noster  capellanas 
circa  adeptionem  dicte  ecclesie  de  Konigsfeld  votum  sive  intentioni  propo- 
situm  conseqaatur,  ipsomque  contra  quoscunque  sibi  in  prefiäta  ecclesia 
adversantes  ac  ininriam  irrogantes,  sicut  regiis  nostris  affectibas  appetis 
complacere,  studeas  viriliter  defensare,  in  quo  nobis  gratissimum  obsequium 
exhibebis.     Datum  Erfordie  6  calendas  aprilis,  regni  nostri  anno   17. 

Giessen.  Ernst  Vogt. 


(am  Rhein,  Reg.  Bez.  Wiesbaden)  war,  im:  Rhenus,  Beiträge  zur  Ge- 
schichte des  Mittebrheins  hrg.  vom  Lahnsteiner  Altertumsverein  durch 
G.  Zülch,  ReaUehrer  in  Oberlahnstein.    11.  Jahrgang  1884.  (Oberlahnstein  4^) 

S.  30. 

K,  Rudolf  verpfändet  dem  Schtdtheissen  Werner  von  Oppenheim 
für  100  Mark  10  Mark  Einkünfte  zu  Ingelheim. 

1280  Jvli  22  Wien. 

Nos  Rudolfus  dei  gratia  Romanorum  rex  semper  augustus  tenore 
presentium  publice  profitemur,  quod  nos  strennuo  viro  Wemhero  sculteto 
nostro  de  Oppenheim  tam  propter  grata  que  nobis  impendit  obsequia  quam 
propter  sue  fidei  claritatem  centum  marcas  Coloniensium  denariorum  ex 
mera  liberalitate  regia  duximus  conferendas,  pro  quibus  sibi  decem  mar- 
carum  redditus  de  redditibus  nostris  apud  Ingelheim  obligamus  recipiendos 
tamdiu,  quousque  ipsi  sculteto  centum  marce  predicte  fuerint  persolute. 
Quibus  vero  solutis  ipse  scultetus  eas  tenebitur  in  emptionem  prediorum 
convertere  vel  de  suo  allodio  tantum  nostro  eulmini  resignare  et  idem  in 
feodum  a  nobis  et  Romano  imperio  perpetuo  possidere.  Ad  hec  eidem  scul- 
teto de  speciali  gracia  indulgemus,  quod  ipse  .  .  uxori  sue  dictam  pecu- 
niam  sive  feodum,  quod  per  eam  comparaverit,  possit  in  donationem  propter 
nuptias  assignare  et  quod  tam  eadem  uxor  sua  quam  liberi  utriusque  sexus, 
quos  ex  ea  genuerit,  sibi  succedere  debeant  hereditarie  in  premissis.  Si  vero 
liberos  non  procreaverit  ex  eadem,  volumus,  quod  post  conclusionem  dierum 
amborum  idem  feodum  ad  prioris  thori  sui  filias  devolvatur.  In  cuius  rÄ 
testimonium  presens  scriptum  magestatis  nostre  sigillo  fecimus  communiri. 
Datum  Wienne  XI.  kl.  augusti,  indictione  VliL  anno  domini  MCCLXXX.,  regni 
vero  nostri  anno  septimo. 

Original  mit  beschädigtem  Siegel  in  dem  Familienarchive  des  H.  Grafen 
Wuldbott  von  Bassenheim  in  Buxheim  bei  Memmingen. 


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Literatur. 

A.  Galante,  Fontes  iuris  canonici  selecti.  Oeniponte, 
Libraria  academica  Wagneriana  1905.     XVI,  677  S.  gr.  8°. 

Wir  besitzen  eine  Eeihe  von  Sammlangen  ausgewählter  Quellen  zur 
Geschichte  des  privaten  und  öffentlichen  Rechts  in  Deutschland  für  Mittel- 
alter und  Neuzeit;  die  Namen  ihrer  Herausgeber  allein  —  neben  Thevenin 
Loersch  und  Schröder,  Altmann  und  Bernheim,  Dopsch  und  Schwind, 
Jastrow,  Keutgen,  Waitz,  Zeumer  —  erinnern  an  ihre  vielbenutzten,  für 
Studium  und  Unterricht  gleich  wertvollen  Zusammenstollungen.  Im  vor- 
liegenden Buche  tritt  neben  sie  ein  Hilfsmittel  für  die  Erkenntnis  des 
kirchlichen  Bechts,  seiner  Quellen,  seiner  Geschichte  und  Systematik. 
Nicht  zum  ersten  Male  freilich  wird  der  Versuch  eines  solchen  Wegweisers 
unternommen:  man  braucht  nur  zu  verweisen  auf  die  erste  Auflage  von 
E.  Friedbergs  Lehrbuch  des  katholischen  und  evangelischen  Kirchenrechts 
(1879),  die  sich  die  Mitteilung  zweckmässig  geordneter  Quellenstellen  zum 
Ziele  setzte  und  diese  durch  einen  knappen  Text  miteinander  verband,  des 
weiteren  auf  F.  Walters  Fontes  iuris  ecclesiastici  antiqui  et  hodiemi  (1862), 
auf  B.  Hüblers  Kirchenrechtsquellen  (4.  Aufl.  1902)  und  endlich  auf 
C.  Mirbts  Quellen  zur  Geschichte  des  Papsttums  und  des  römischen  Katholi- 
zismus (2.  Aufl.  1901),  auf  deren  Wert  für  Gs.  Fontes  noch  näher  einzu 
gehen  sein  wird. 

Ich  suche  den  Inhalt  und  die  Eigenart  der  neuen  Sammlung  zu  um- 
schi-eiben.  Sie  zerfUUt  in  vierzehn  Abschnitte:  älleste  Kirche,  Staat  und 
Kirche  bis  zum  Jahre  1870,  Ordination,  Hierarchia  ordinis  et  iurisdictionis, 
Papst,  Kardinäle,  Komische  Kurie,  päpstliche  Legaten,  Metropoliten,  Bischöfe 
Domkapitel,  Vikare  und  Koadiutoren  der  Bischöfe,  Pfarrer,  Orden  und 
Kongregationen^).  Man  sieht,  G.  ist  bemüht,  der  Geschichte  und  zugleich 
der  Systematik  des  Kirchenrechts  sich  anzupassen,  jener  in  den  beiden 
ersten  Abschnitten,  von  denen  der  zweite  wiederum  in  vier  Unterab- 
teilungen (bis  auf  Constantin  d.  Gr.,    bis    auf  Karl  d.  Gr.,  bis  zur  ßefor- 


»)  Von  den  drei  Anhängen  des  Buches  gibt  der  erste  (S.  663  ff.)  ein  Papst- 
verzeichnis, der  zweite  (S.  667  ff.)  eine  synoptische  Tabelle  der  Titel  im  zweiten 
Teil  des  Corpus  iuris  canonici,  in  den  Dekretalen  also  Gregors  IX.,  im  Liber  Sextus 
u.  s.  w.,  der  dritte  (S.  673  ff.)  das  Quellenverzeichnis  für  den  ganzen  Band. 


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666  Literatur. 

mation,  bis  zum  Vatikanischen  Konzil  1870)  zerfallt;  die  übrigen  ent- 
sprechen den  systematischen  Darstellungen  der  katholischen  Kirchenver- 
fassung —  und  nur  dieser,  nicht  also  auch  des  kirchlichen  Verwaltungs- 
rechts in  seinem  ganzen  Umfange  — ,  wie  sie  etwa  E.  Friedberg  in  seinem 
Lehrbuch  von  der  zweiten  Auflage  an  gegeben  hat.  Weniger  leicht  ist 
es,  von  der  Methode  der  Quellenzusammenstellung  ein  Bild  zu  zeichnen. 
Sie  ist  starrer  Einseitigkeit,  d.  h.  der  durchgängigen  Ausnutzung  nur  einer 
Quellenart  abgeneigt.  Die  beiden  ersten  Abschnitte  z.  B.  bringen  ein 
buntes  Vielerlei :  Auszüge  aus  Schriftstellern  wie  Tertullian,  Cyprian,  Mane- 
gold  von  Lautenbach,  Konzilsbeschlüsse  wie  die  von  Nicaea,  päpstliche 
Briefe,  Privilegien  und  Bullen,  kaiserliche  Gesetze,  Erlasse  und  Urkunden. 
Scheinbar  nur  mindert  sich  in  den  anderen  Abschnitten  die  Vielseitigkeit 
des  Quellenmaterials.  Hier  ist  vor  allem  das  Corpus  iuris  canonici  aus- 
gebeutet, aber  man  weiss,  wie  sehr  wenigstens  das  Dekret  Gratians  mosaik- 
artig aus  Exzerpten  von  mancherlei  Art,  Ursprung  und  Alter  zusammen- 
geschweisst  ist.  Neben  dem  Corpus  iuris  canonici  aber  haben  z.  B.  die 
Beschlüsse  der  Konzilien  von  Konstanz,  Basel  und  Trient,  päpstliche  Kon- 
stitutionen und  Motus  proprii  der  Neuzeit  bis  herab  auf  solche  Leos  XIIL, 
Begeln  für  kirchliche  Genossenschaften  wie  die  Benedikts  von  Nursia  und 
Chrodegangs  von  Metz  Aufnahme  gefunden,  bald  in  vollständigem  Wortlaut, 
bald  in  kürzendem  Auszug,  derart  allerding  dass  in  jedem  dieser  Abschnitte 
und  in  allen  seinen  Teilparagraphen  eine  chronologische  Anordnung  der 
mitgeteilten  Stücke  durchgeführt  erscheint. 

Die  Fülle  des  Materials  Hess  sich  bewältigen  dank  einer  Auswahl, 
die  nur  dem  Allerwich tigsten  Gastfreundschaft  gewährte.  Gerade  hierin 
aber  möchte  dem  ersten  Abschnitt  das  meiste  Lob  zu  spenden  sein.  Er 
breitet  vor  dem  Leser  solche  Quellen  aus,  die  er  unbedingt  kennen  muss, 
deren  zerstreute  Sonderausgaben  jedoch  bisher  nur  dem  Bibliographen 
Freude  schaffen  konnten;  der  Abdruck  z.  B.  der  AiSa/Yj  im  dihde%OL 
a^rooröXcöv  im  griechischen  Urtext  und  in  der  lateinischen  Übersetzung 
von  F.  X.  Funk  (S.  1  ff.  Nr.  l),  die  Auszüge  aus  der  sog.  Apostolischen 
Kircbenordnung  (S.  2:5  ff.  Nr.  7)  und  der  sog.  Lehre  der  Apostel  (S.  43  ff. 
Nr.  lo)  werden  vielen  Benutzem  willkommen  sein.  Nicht  das  Gleiche 
wird  man  vom  zweiten  Abschnitt  sagen  können.  Dass  nur  das  Verhältnis 
der  römisch-katholischen  Kirche  zum  Staat  berücksichtigt  wurde,  findet 
seine  Erklärung  im  Thema  des  Buches,  aber  als  Staat  gilt  fast  durchgängig 
das  Imperium  Romanunj  antiker  und  mittelalterlicher  Prägung,  bis  erst 
seit  dem  sechzehnten  Jahrhundert  einzelne  Stücke  wie  z.  B.  S.  218  ff.  Nr.  64 
und  05,  S.  272  ff.  Nr.  72  und  73,  S.  301  ff.  Nr.  75  und  76  auch  Eng- 
land, Frankreich,  Preussen,  Österreich  und  Italien  Beachtung  schenken. 
Damit  verquickt  sich  ein  anderer  Übelstand.  Man  weiss,  wie  seit  ungefllhr 
dem  dreizehnten  Jahrhundert  in  Deutschland  Landesfürsten  und  Städte 
sich  auseinandersetzten  mit  der  Kirche;  Quellenbelege  hiefur  aber  sucht 
man  vergebens,  es  müsste  denn  S.  208  f.  Nr.  61  (Eugens  IV.  Zugeständ- 
nisse an  Friedrich  III.  vom  Jahre  1445)  dafür  angesehen  werden.  Man 
erfährt  nichts  von  der  Tätigkeit  der  deutschen  Bischöfe  als  Landes-  und 
Reichsfürsten ;  die  einzige  Urkunde  Konrads  II.  vom  Jahre  1027  (Schenkung 
der  Grafschaft  Trient  an  den  dortigen  Bischof,  S.  157  f.  Nr.  47)  scheint 
landsmannschaftlichem    Interesse    ihren  Platz  zu  verdanken.     Und   endlich. 


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Literatur  667 

je  mehr  sich  die  Sammlung  der  Neuzeit  nähert  und  in  dieser  vorwärts- 
schreitet, desto  mehr  treten  die  vom  Papst  ausgehenden  Rechtsaufzeich- 
nungen in  den  Vordergrund,  die  der  staatlichen  Gewalten  zurück,  obwohl 
für  die  Kenntnis  eben  dieser  letzteren  eine  Auswahl  sehr  verdienstlich 
gewesen  wäre.  Jetzt  steht  das  Exzerpt  aus  dem  Instrument  des  Friedens 
von  Osnabrück  164S  (S.  238  ff.  Nr.  68)  beinahe  isolirt;  auch  der  Augs- 
burger Eeligionsfrieden  von  1555  hätte  Aufnahme  beanspruchen  können. 
Die  Mitteilungen  in  den  meisten  übrigen  Abschnitten  reichen  aus  für  den 
Zweck  der  Orientirung;  sie  sind  gegeben  mit  dem  offenen  Blicke  für  das 
wirklich  Wertvolle,  so  z.  B.  S.  409  ff.  Nr.  182 — 192  über  die  Papstwahl, 
wo  ich  nur,  der  Vollständigkeit  halber,  das  Gesetz  des  Kaisers  Honorius 
vom  Jahre  420  (^  Decr.  Gratiani  c.  8  Dist.  79)  vermisse,  so  auch  S.  485  ff. 
Nr.  203 — 213  über  die  römische  Kurie.  Anderwärts  hingegen  sind  die 
Belege  knapp,  ja  allzu  knapp  gehalten,  so  z.  B.  S.  575  ff.  Nr.  232 — 241 
über  die  Bischöfe  und  S.  589  ff.  Nr.  242  —  248  über  die  Domkapitel.  Dort 
fehlen  z.  B.  Abdrücke  einer  päpstUchen  Provisionsurkunde,  des  Eides  der 
Bischöfe  zu  Händen  ihrer  Metropoliten,  einer  Wahlkapitulation,  von  Doku- 
menten zur  Veranschaulichung  der  bischöflichen  Tätigkeit  innerhalb  der 
Diözesen,  hier  hätte  man  gern  z.  B.  das  Statut  eines  Domkapitels  über  die 
Zulassung  von  Personen  ausschliesslich  adliger  Herkunft  wiederholt  gesehen. 
Ich  räume  ein,  die  Einfügung  aller  dieser  Desiderat a  hätte  den  umfang 
des  Buches  erheblich  vergrössert  — -.  G.  wird  darauf  verweisen,  er  habe 
nur  ausgewählte  Stücke  bringen  wollen  und  jede  Auswahl  werde 
subjektiv  sein  — ,  gleichwohl  möchte  ich  nicht  verschweigen,  was  ich  vermisse, 
so  sehr  ich  den  Ernst  jenes  Wortes  von  Hübler  beherzige,  dass  der  Forscher 
habgierig  sein  möge,  der  Lehrer  geizig  sein  müsse.  Im  letzten  Grunde 
offenbart  das  hier  vorgetragene  Urteil  über  Gs.  Buch  den  Gegensatz  zwischen 
juristischer  und  historischer  Betrachtang  des  Kirchenrechts.  Jene  drängt 
nach  Ermittelung  der  allgemeinen  Prinzipien  und  ihr  entspricht  die  Vor- 
liebe für  solche  Quellenzeugnisse,  aus  denen  sich  gleichsam  deduktiv  die 
einzelnen  Bestandteile  eines  Bechtsbegriffs,  die  Kennzeichen  eines  Hechts - 
instituts  ableiten  lassen.  Der  Historiker  wird  mehr  induktiv  verfahren: 
er  weiss,  dass  sich  das  allgemeine  Becht  aus  vielen  Einzelsatzungen  bildet, 
denen  eigenes  Leben  zukommt ;  er  weiss  ferner,  dass  auch  die  allgemeinste 
Ordnung  sich  tatsächlich  auslöst  in  zahlreichen  Sonderbildungen,  die  nur 
ideell  zusammengehalten  werden  durch  die  sie  insgesamt  beeinflussende 
Eechtsregel.  Der  Jurist  will  das  Allgemeine  im  Besonderen  erkennen;  er 
weiss,  dass  z.B.  1059  die  Papstwahl  neu  geordnet  wurde,  und  er  wird 
die  einzelnen  Papstwahlen  der  Folgezeit  daraufhin  prüfen,  ob  sie  jenen 
Bestimmungen  von  1059  entsprachen;  er  ist  von  ihrer  Befolgung  a  priori 
überzeugt  und  erblickt  in  den  tatsächlichen  Abweichungen  Verstösse  wider 
das  Recht.  Anders  der  Historiker.  Auch  er  kennt  jene  Ordnung  von 
Papst  Nikolaus  IL,  aber  er  ist  sich  klar  darüber,  dass  Recht  und  Leben 
keine  sich  deckenden  Begiiffe  sind;  er  wird  also  die  Hergänge  bei  den 
Papstwahlen  nach  1059  gesondert  ermitteln,  sie  gemeinsam  als  beeinflusst 
von  durchgängig  beachteten  Formen  erkennen  und  erst  dann  wie  durch 
eine  Art  von  Subtraktion  abschätzen,  bis  zu  welchem  Grade  das  Gesetz 
von  1059  befolgt  wurde.  Zu  allem  kommt  ein  Weiteres.  Wir  sind  ge- 
wohnt, das  Kirchenrecbt  anzusehen  als  ein  universales,  da  seine  Erzeugerin, 


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668  Literatur. 

die  Kirche,  dank  ihrer  Entwickelong  universal  geworden  ist.  Der  Juriijt 
wird  zur  Annahme  neigen,  dass  eine  Vorschrift  wie  die  des  Laterankonzils 
1215  über  die  Bischofrfwahlen  nun  auch  allüberall  und  immer  beobachtet 
worden  ist.  Dem  Historiker  ziemt  grössere  Vorsicht.  Wenn  er  die  (xe- 
schichte  der  Bischofs  wählen  nur  in  Deutschland  seit  jener  Kirchenver- 
sammlung überblickt,  ist  er  erstaunt  über  die  Vielgestaltigkeit,  den  raschen 
Wechsel  der  Einzelhandlungen,  durch  die  eine  Wahl  vollzogen  wurde.  Hier 
und  dort  wird  er  jene  Satzung  von  1215  befolgt,  zum  mindesten  ebenso 
häufig  aber  sie  nicht  berücksichtigt  finden,  weil  die  Tendenzen  des  Lebens 
ümbiegungen  des  Rechts,  Abweichungen  von  ihm  und  Übertretungen  er- 
heischten, ja  erzwangen.  Mit  der  einfachen  Erklärung,  die  historisch  er- 
fassbaren Vorgänge  wandelten  ihr  Äusseres  rascher,  als  dass  die  Gesetz- 
gebung sie  auf  Schritt  und  Tritt  begleiten  könnte,  die  Rechtsprechung 
und  Rechtssetzung  sei  selbst  eine  Folge  von  Einzelhandlungen  und  gleich- 
zeitig ein  sie  mitbestimmender  Faktor,  —  mit  dieser  Erklärung  ist  nicht 
allzuviel  gewonnen;  der  Gegensatz  zwischen  juristischer  und  historischer 
Betrachtung  wird  bestehen  bleiben.  Hinsichtlich  des  Kirchenrechts  freilich 
wird  eine  Beobachtung  ihn  überbrücken  helfen,  die  sich  immer  mehr 
geltend  macht:  allzulange  hat  die  Vorstellung  geherrscht,  dass  dem  mittel- 
alterlichen Kirchenrecht  jene  Unabhängigkeit  von  Ort  und  Zeit  innewohne, 
dank  der  eben  es  dem  weltlichen  Recht  überlegen  gewesen  sei ;  wer  tiefer 
eindringt,  lernt  erkennen,  dass  gerade  darin  seine  Stärke  beruhte,  dass  es 
sich  den  wechselnden  Bedürfhissen  rascher  anschloss  als  sein  laikaler 
Bruder,  dass  es  zugleich  all  die  zahllosen  Neubildungen  durchsetzte  mit 
seinem  eigenen  Geiste,  sie  in  Verbindung  brachte  mit  den  Prinzipien  der 
Einheit  und  Folgerichtigkeit,  die  es  selbst  durchzogen,  mit  den  rechtser- 
zeugenden Organen  des  grossen  kirchlichen  Körpers.  — 

Koch  einige  Worte  sind  nötig  über  die  Gestaltung  der  Texte  durch 
Galante.  Des  Wechsels  von  Exzerpten  und  vollständigen  Abdrücken  ist 
bereits  gedacht;  im  allgemeinen  wird  man  dies  Verfahren  nur  billigen,  ob- 
gleich es  immer  wieder  reizt,  bei  abgekürzten  Stücken  ihrem  ganzen  Wort- 
laut nachzuspüren.  Nicht  immer  einverstanden  sein  kann  man  mit  der 
Wahl  der  zu  Grunde  gelegten  Textquelle  i),  mögen  auch  im  grossen  und 
ganzen  gute  Ausgaben  benutzt  sein.  S.  209  ff.  Nr.  62  wäre  es  besser 
gewesen,  an  Stelle  der  Ausgabe  von  Koch  (1789)  die  von  K.  Zeumer 
(Quellensammlung  zur  Geschichte  der  deutschen  Reichsverfassung  S.  221  ff. 
Nr.  146)  zu  benutzen,  zumal  sie  auf  neuen  Kollationen  von  M.  Tangl 
beruht;  S.  589  ff.  Nr.  242  ist  für  die  Exzerpte  aus  der  Regel  Ohrodegangs 
von  Metz  die  Edition  von  Holstenius  (1759)  verwertet,  leider  nicht  die- 
jenige von  W.  Schmitz  (1889),  die  dem  originalen  Text  näher  steht,  um 
durch  das  schlechte  Latein  dem  Verständnis  sich  allerdings  weniger  rasch 
zu  erschliessen ;  S.  623  ff.  Nr.  269  liegt  den  Auszügen  aus  der  Benedik- 
tinen-egel  ebenfalls  Holstens  Edition  zu  Grunde,  nicht  die  Woelfflins  (l895), 
die  freilich  von  philologischer  Seite  beanstandet  worden  ist.  Am  Kopfe 
jeder  Quellenstelle  finden  sich  reiche  Literatur  angaben,  die  den  Benutzern 
sicherlich  gute  Dienste  tun  werden ;  sie  beschränken  sich  nicht  auf  deutsche 
Werke  und  Aufsätze,  sondern  verhelfen  auch  italienischen  Autoren  zu  ihrem 


')  G.  macht  sie   kenntlich    durch    einen   dem  Titel  voraufgestellten   Stern. 

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Literatur.  669 

Bechte,    deren  Wettbewerb    gerade    auf   dem    Gebiete    des    ius    canonicum 
E.    Friedberg   einmal   rühmend    anerkannt    hat.     Diese  Verweise  ergänzen 
zu  wollen  wäre  ebenso    überflüssig    wie    erfreulich,   jenes  weil  G.  auch  in 
ihnen  doch  nur  eine  Auswahl  geben  wollte,   dieses   weil  es  zeigen  würde, 
dass  in  unseren  Tagen  das  Interesse  an  den  Problemen,    denen   das  Buch 
förderlich  sein  will,  stets  neue  Arbeiten  zeitigt.     Dagegen  darf  nicht  ver- 
schwiegen werden,    dass  in  diesen  Literaturnotizen  Fehler  sich  verstecken, 
deren  Berichtigung  auf  das  Verhältnis  von  G's.  Fontes   zu  Mirbts  Quellen 
führte.     Zwei  Beispiele  mögen  zur  Erläuterung  dienen.     S.  132  f.  Nr.  42  a 
und  b    wiederholt    G.   als    Zeugnisse    für  Karls  d.  Gr.    Kaiserkrönung    die 
Erzählung  Einhards  und  die  der  Vita  Leonis  III.;  als  benutzt  ist  Nr.  42  a 
angemerkt:  >Einhardus,  Vita  Caroli  Magni.  ed.  Pertz-Waitz  (in  Mon.  Germ, 
bist.;  Script.  II.  pag.   24)*.     Tatsächlich    kann   nur   die   kleine    Oktavaus- 
gabe des  Jahres  1880  gemeint   sein  —  das  Leben  Karls   steht   im  Folio- 
bande II,  S.  426  ff.  — )  und    das  falsche  Zitat  entstammt  einer  flüchtigen 
Benutzung    von   Mirbt^    S.  83    Nr.    161a,    wo    sich    das    Bichtige    findet, 
überdies    der    von    G.   ausgelassene  Bericht    der  Annales    regni  Francorum 
V.  J.  801.     Schlagender  noch    ist  folgendes.     S.   196  Nr.  57  a  bringt  die 
Anzeige   von  Rudolfs  I.  Wahl  an  Papst  Gregor  X.  vom  Jahre   1273;    ver- 
wiesen wird  hier  u.  a.  auf:    »Lindner,    Deutsche  Geschichte  im  XIII.  und 
XIV.  Jahrhundert.     Wien,   1863.    Tom.  I.;    Strassburg   1890,    p.  24  seqq. 
Idem,    Deutsche    Geschichte    unter    den   Habsburgern    und   Luxemburgern. 
Strassburg   1890.    Tom.  I.  p.    24  seqq.*     Offensichtlich    gehen    die    Fehler 
auf    die  Angaben    von  Mirbt  ^  S.   144  Nr.  240a  zurück;    denn    hier   liest 
man:  >Th.  Lindner,    Deutsche  Geschichte    im   13.  und   14.  Jahrhundert  I, 
Wien  63,  440  ff.;    ders.,  Deutsche  Geschichte  unter  den  Habsburgern  und 
Luxemburgern  I,  St.  (=  Stuttgart)  90,   24  ff.*,  während  es  natürlich  »0. 
Lorenz*  bezw.  >Th.  Lindner*  heissen  müsse.     G.  ist  Mirbt    gefolgt,    ohne 
dass  er  weder  hier  noch  anderwärts  seinen  Gewährsmann  namhaft  gemacht 
hätte.    Es  wäre  um  so  mehr  erfoi'derlich  gewesen,  als  von  den  63  Stücken 
des  zweiten  Abschnitts  (S.  71  ff.  Nr.  14 — 76;    ich   lasse  unberücksichtigt, 
dass  unter  mehreren  Ziffern    verschiedene  Dokumente  vereinigt  sind)  rund 
40  auch  bei  Mirbt  sich  finden,    bald  von  G.  vollständig    mitgeteilt,    wenn 
Mirbt  sich  mit  einem  Auszug  begnügte,  bald  in  der  Form  eines  Exzerptes 
gegenüber   der  umfangreicheren    oder   unverkürzten  Vorlage,    bald   endlich 
in  einem  so  engen  Anschluss    an  Mirbt,    dass    man    vergeblich    nach    dem 
Grunde  des  Schweigens    über    diese   doch  wahrlich  nicht  unrühmliche  Ab- 
hängigkeit   fragt;    man    vergleiche    etwa    G.  S.  205  ff.    Nr.   60  mit  Mirbt^ 
S.    150  Nr.  246,    an    beiden  Stellen    steht    der    gleiche  Auszug    aus    dem 
Defensor  pacis  des  Marsilius   von  Padua,    den   er^t  Mirbt    hergerichtet,  G. 
nur  wiederholt  hat.     Ich  habe  nur  einen  Abschnitt  bei  G.  mit  Mirbt  ver- 
glichen,   weil   seine    chronologische    Anlage    die    Arbeit   erleichterte,  —  es 
sei  darum  auf  das  Verhältnis    der   übrigen    zu  Mirbts  Buch   kein  Schluss 
gezogen.     Immerhin    ist  zu  betonen,    dass    G.,    wie    hoch    er    gleich    seine 
eigene  Betätigung    an    den    aus    Mirbt    entnommenen  Stücken    einschätzen 
mag,  jedenfalls  des  Mannes  hätte  gedenken  müssen,    der  ihm  so  wertvolle 
Fingerzeige,  um  nicht  mehr  zu  sagen,  dargeboten  hat  i).     So   wird  Mirbts 

»)  Eine  Konkordanz  mit  Mirbt  wäre  zum  mindesten  am  Platze  ffeweeen,  sei 
es  bei  den  einzelnen  Stücken  gesondert,  sei  es  in  einem  eigenen  Anhang.  —  Bei 


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670  Literatur. 

Sammlung  ihren  Wert  behalten  und  sie  verdient  ihr  Ansehen  auch  wegen 
der  sorgfältigen  Erläuterung  der  Texte,  durch  Angabe  ihrer  biblischen 
oder  patristischen  Quellen,  die  G.  nur  hin  und  wieder  beigefugt  hat. 
Mirbt  lässt  mit  einem  Blick  die  Entstehungszeit  der  von  ihm  mitgeteilten 
Quelle  erkennen,  G.  begnügt  sich  vielfach  nur  mit  allgemeinen  Hinweisen, 
so  —  nur  ein  einziges  Beispiel  sei  aus  vielen  ähnlichen  angeführt  —  S.  213  ff. 
Nr.  63  im  Abdruck  der  Bulle  Alexanders  VI.  über  die  Teilung  der  neu- 
entdeckten Inseln  zwischen  Spanien  und  Portugal  vom  J.  1493;  6.  über- 
schreibt ihn  mit  Alexander  VI.  (1492 — 1502;  1592  ist  ein  von  ihm  selbst 
berichtigter  Druckfehler),  Mirbt^  S.  174  (oben)  stellt  an  die  Spitze  seiner 
VeröflPentlichung  sofort  das  Datum  jener  Bulle,  das  man  bei  G.  erst  an 
ihrem  Ende  findet.  Aus  allen  diesen  Gründen  wird  G's.  Werk  vornehm- 
lich wegen  seiner  systematischen  Partien  willkommen  sein,  die  bei  Mirbt, 
der  Anlage  und  der  Bestimmung  seiner  Arbeit  zufolge,  fehlen  mussten. 
Ich  bin  der  letzte,  die  grosse  Mühe  zu  verkennen,  die  G.  aufgewandt  hat, 
aber  gerade  weil  ich  sein  Buch  dankbar  begrüsse  und  freudig  bekenne 
viel  aus  ihm  gelernt  zu  haben,  durfte  ich  auf  die  ihm  anhaftenden  Mängel 
aufinerksam  machen.  Neben  ihm  wird  eine  Sammlung,  die  mehr  den  Be- 
dürfnissen des  Historikers  Rechnung  trägt,  bestehen  können;  ich  würde 
sie  mir  vorbehalten,  wären  nicht  erst  andere  Arbeiten  zu  erledigen.  Mög- 
lich ist  ja  auch,  dass  sie  einen  grösseren  Umfang  annimmt,  als  ich  heute 
zu  überblicken  vermag;  denn  not  tut  uns  zweierlei:  eine  Ausgabe  des 
Decretum  Gratiani,  die,  seine  Systematik  durchbrechend,  das  Alter  seiner 
einzelnen  Bestandteile  erkennen  lässt,  zu  zweit  aber  eine  Geschichte  der 
kirchlichen  Rechtsquellen  überhaupt,  die  jene  grosse,  zwischen  Fr.  Maassen 
und  J.  F.  von  Schulte  klaffende  Lücke  auszufüllen  versteht.  Durch  G's. 
Buch  ist  jetzt  wenigstens  eine  Vorbedingung  erfüllt,  die  nämlich,  dass  der 
Weg  gebahnt  ist  zu  erneutem  Studium  der  kirchenrechtlichen  Aufzeich- 
nungen. Der  Verfasser  hofft,  dass  sein  Werk  in  den  Händen  der  Studirenden 
reife  Früchte  tragen  möchte,  eine  Ei  Wartung,  die  in  Preussen  wenigstens 
erst  dann  sich  erfüllen  wird,  sobald  die  Beschäftigung  mit  den  Fragen 
des  Kinhenrechts  jene  Teilnahmslosigkeit  überwunden  hat,  die  man  unter 
den  heranwachsenden  Rechtsbeflissenen  nur  zu  häufig  antrifft.  Ansätze  der 
Besserung  sind  vorhanden,  »ber  sie  bedürfen  der  Stärkung  und  Ausbreitung, 
damit  jenes  Ziel  erreicht  werde,  das  ü.  Stutz  der  Wissenschaft  des  Kirchen- 
rechts vorgezeichnet  hat. 

Berlin.  A.  Werminghoff. 

Die  älteren  Beziehungen  der  Slawen  zu  Turkotartaren 
und  Germanen  und  ihre  sozialgeschichtliche  Bedeutung 
von  J.  Peisker.  Mit  4  Blatt  Abbildungen  (Sonderabdruck  aus  der 
Vierteljahrsschi'ift  für  Sozial-  und  Wirtschaftsgeschichte  III).  Stuttgart, 
Verlag  von  W.  Kohlhammer.     1905.     XII  u.  243  S.     8«. 

Ein  Jahrzehnt  ist  ungefähr  verflossen,  seit  der  Grazer  Nationalökonom 
Hildebrand    (Recht    und  Sitte    auf   den    verschiedenen    wirtschaftlichen 

allen  Stücken  alle  Annpraben  anzuführen  war  natürlich  von  vorneherein  ein  Ding 
der  Unmöglichkeit. 


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Literatur.  ß7J 

Kulturstufen  1896)  die  Lehre  vortrug,  dass  sich  bei  den  Völkern  der 
Vorzeit  infolge  des  Überganges  vom  Nomadentume  zum  Ackerbau  eine 
soziale  Diflferenzirung  in  zwei  grosse  Klassen,  in  reiche  Heerdenbesitzer 
und  arme  Ackerbauer,  hernusgebildet  habe;  er  machte  den  Versuch,  vor- 
nehmlich am  Beispiele  der  Germanen  die  Richtigkeit  dieser  Ansicht  nach- 
zuweisen. Wie  geringen  Anklang  er  auch  bei  den  Vertretern  der  deutschen 
Rechtsgescbichte  fand,  so  war  umso  grösser  sein  Anhang  unter  denjenigen 
Gelehrten,  die  sich  mit  der  älteren  slawischen  Geschichte  beschäftigten; 
wir  nennen  Puntschart,  W.  Levec,  und  vor  allen  andern  Peisker.  In 
mehreren  Schriften  hat  Peisker  schon  früher  die  These  verfochten,  dass 
ganz  ebenso,  wie  bei  den  Germanen,  so  auch  bei  den  Slawen  in  der  Urzeit 
der  Gegensatz  zwischen  Hirten  und  Ackerbauern  auftrete.  Wie  Hildebrand 
in  den  magistratus  ac  prin^ipes  des  Caesar,  die  man  sonst  als  Obrigkeiten 
ansieht,  bei  den  Germanen  die  flirtenklasse  erblicken  zu  dürfen  glaubte, 
so  auch  erklärte  Peisker  die  2upane,  die  man  bisher  für  die  ältesten  Obrig- 
keiten der  Slawen  auf  Grund  eines  bestimmten  Quellenzeugnisses  hielt, 
als  einen  Hirtenadel. 

Das  neue  Buch  Peiskers,  das  wir  hier  anzeigen,  ist  dem  Ausbau  und 
der  ausführlichen  Begründunjjj  dieser  Hypothese  gewidmet.  In  einem  wesent- 
lichen Punkte  ist  Peisker  jetzt  allerdings  von  seinem  Herrn  und  Meister 
abgefallen.  Er  hat  sich  nämlich  durch  das  Buch  von  Eduard  Hahn  (Die 
Haustiere  und  ihre  Beziehungen  zur  Wirtschaft  des  Menschen  1896)  be- 
lehren lassen,  dass  nomadisches  Hii-tentum  und  Ackerbau  keineswegs  zwei 
aufeinander  folgende  Entwicklungsstadien  der  wirtschaftlichen  Kultur  seien, 
insofern  als  jenes  die  Vorstufe  für  diesen  sein  müsse.  Er  ist  jetzt  nicht  mehr 
davon  überzeugt,  dass  der  Feldbau  seinen  Ursprung  darin  findet,  dass 
einzelne  Hirten  verarmten  und  sich  daher  notgedrungen  der  Landbestellung 
zuwandten.  Wenn  er  gleich  also  die  Lehre  Hildebrands  an  der  Stelle 
preisgibt,  mit  der  sie  steht  und  fällt,  so  meint  Peisker  trotzdem  seine 
Theorie  von  der  bei  den  Slawen  herrschenden  sozialen  Zweischichtung  auf- 
recht erhalten  zu  können:  nur  darf  es  sich  dann  natürlich  nicht  mehr  um 
den  Übergang  von  Viehzucht  zu  Feldbau  innerhalb  des  slawischen  Volkes 
selber  handeln.  Zwar  existirt  bei  den  Slawen  eine  Klasse,  die  ausschliess- 
lich Viehzucht  treibt,  und  eine  andere,  die  sich  ausschliesslich  der  Feld- 
arbeit widmet;  die  einen  sind  die  Herren,  die  andern  die  Knechte;  aber 
die  Viehzüchter  sind  nicht  Slawen  selbst,  sondern  Turkotartaren,  die,  ein 
reines  Koraadenleben  führend,  den  ackerbautreibenden  Slawen  unterwerfen 
und  sich  dienstbar  machen,  schliesslich  aber  die  Sprache  der  Unterjochten 
annehmen  und  also  selber  slawisirt  werden. 

Peisker  schildert  eingehend,  wie  das  geschehen  ist:  Wie  alle  Indo- 
gertnanen,  so  kannten  die  Slawen  in  vorhistorischer  Zeit  sowohl  Ackerbau 
als  auch  Viehzucht.  Die  neuere  Erforschung  der  arischen  Urzustände, 
deren  Ergebnisse  insbesondere  in  den  Werken  von  Schrader  (»Sprachver- 
gleichung und  Urgeschichte*,  uud  »Reallexikon  der  indogermanischen 
Altertumskunde*)  zusammengefasst  vorliegen,  zwingt  Peisker  zur  Aner- 
kennung dieser  Tatsache.  Aber  die  Slawen  waren  Nachbarn  der  Ural- 
taier,  speziell  der  Turkotartaren.  Diese  nun  waren  Nomaden;  sie  fielen 
über  die  friedlichen  Slawen  her,  bedrückten  sie,  nötigten  sie,  der 
Viehzucht    zu    entsagen    und    ohne    Milchnahrung    zu    leben;     unter    dem 


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672  Literatur.  l 

Drucke  ihrer  Peiniger  wurden  die  Ärmsten  also   zum  Vegetarianismus  be- 
kehrt (vgl.  z.  B.  S.  lOl).     Auf   diese  Weise   entwickelte  sich    im   Slawai- 
lande  eine  soziale  Zweischichtung:  turkotartarische  Nomaden   beherrdchteB 
gruppenweise  die  StÄmme  slawischer  Ackerbauer;  sie  legten  sich    aber  den 
slawischen   Namen  >2upane*    bei.     2upa   ist   nämlich   verwandt     mit    dem 
altind.  göp4  =  Hüter,  Wächter;  2upa  war  ursprünglich  die  >Hut«,  dann  das, 
was   in   Hut   und   Pflege  genommen   wird,    auch  der  Ort,  ähnlich    -wie  die 
Hut  für  den  Platz,    wo  gehütet  wird,    die  Weide,    regio  pastoria,    compas- 
cua.*      Da  2upa  =^  compascua   ist,    ist   2upan   (im  Anschlüsse     an     einige 
Linguisten  tritt  Peisker  übrigens   dafür    ein,    dass    das    nordsla^vrische   pan 
wurzelverwandt  mit  Zupan  ist)  der  über  den  Ackerbauer  herrschende  Wander- 
hirt    turkotartarischer   Herkunft;    >die  Äupane  =  Herren  der    Zupa,     regio 
pastoria,  Weiderevier;  der  einzelne  2upan  =  Mitherr  in  der  2upa  und  com- 
pastor.     Und  nachdem  die  Wanderhirten   einerseits    die    ganze  Weide    aus- 
schliesslich für  ihre  Herde  in   Anspruch  nehmen,  andererseits  alles    Vieh, 
auf  das  sie  trafen,    raubten,    konnte    die  geknechtete  Slawenschicht     keine 
Viehzucht  treiben*.     Oder,  wie  es  an  einer  anderen  Stelle  (S.  142)    heisst; 
»Das  Ergebnis  für  die  altslawische  Vorzeit  lautet  kurz:  die  slawische  Bauern- 
schicht  wird    von   einer   nichtslawischen  Schicht   von  Reiterhirten    [Turko- 
tartaren]  oder  von  einfachen  Viehzüchtern  [Germanen]  als  Herrenschicht    be- 
herrscht.    Lässt  sich  diese  Herrenschicht  mitten  unter  den  unterworfenen 
Slawen  nieder,   dann   entstehen  Weidereviere,    und    die    heissen     Zupen 
(Sing.    2upa).     Zupan,    supanus    ist   jeder    Angehörige    der    Herrenschicht 
einer  Äupa  .  .  .     Das  Verhältnis  der  Herrenschicht  zur  Bauernschicht    kann 
in  zwei  Formen  gedacht    werden:    entweder   steht  Schicht   gegen  Schicht, 
sodass  nicht  der  einzelne  Bauer  einem  einzelnen  Herrn  hörig  ist,   sondern 
die  Gesamtheit  der  Gesamtheit     Oder  jeder  Bauer    hat   einen    bestimmten 
Herrn.     Die  letztere  Form  wohnt  ganz  gewiss  der  germanischen  Herr- 
schaft  inne,    während    die    erstere    der    Lebensweise    der   turkotartarisehen 
Nomadenhorden  entspricht,  welche  immerfort  wandern,    heute  die,  morgen 
eine  andere    bäuerliche  Ansiedelung  heimsuchend.*     Denn  wie  vom  Osten 
die  Turkotartaren,  so  drängten  vom  Westen  her  die  Germanen,  und  zwar 
in  der  allerältesten  Zeit  die  Westgermanen.    Es  gibt  im  slawischen  gewisse 
westgermanische  Lehnwörter,  wie  plug  (Pflug),  ml^ko  (Milch),  nuta  (Bind), 
wahrscheinlich  auch  skot  (Vieh,  Schatz).    Daraus  schliesst  Peisker  (S.  97): 
^  Westgermanen    waren    es    somit,    welche    in    vorhistorischer  Zeit    an    die 
Slawen  grenzten,  und  sie  ab  und  zu  beherrschten.* 

Es  leuchtet  ein,  dass  die  Entdeckungen  Peiskers,  falls  sie  begründet 
wären,  unsere  Kenntnis  von  der  altslawischen  Geschichte  vollkommen  um- 
stürzen würden.  Man  kann  sich  der  Pflicht,  seine  Argumente  zu  prüfen, 
daher  nicht  entziehen.  Sie  zerfallen  in  zwei  Gruppen,  solche  etymologischer 
Art,  und  solche,  die  sich  auf  bestimmten  Quellenstellen  aufbauen:  wie 
schon  früher,  so  sucht  er  weiterhin  auch  jetzt  die  Richtigkeit  seiner  These 
vornehmlich  für  die  daleminzischen  und  karantinischen  Slawen  darzulegen. 
Die  Art  und  Weise,  wie  er  diesen  vierfachen  Beweis  zu  führen  unter- 
nommen hat,  wollen  wir  in  Kürze  beleuchten.  Nur  die  Fundamente  seiner 
Beweisführung  wollen  wir  untersuchen;  denn  allzuviel  Zeit  und  Raum 
würde  es  kosten,  wenn  wir  all  seinen  Irrtümern  und  Fehlschlüssen  nach- 
gehen   wollten.     Auch    lassen    wir   verschiedene  Partien    ausser  Acht,    die 


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Literatur.  673 

it    dem  Hauptthema   in    loserem    Zusammenhange    stehen,    so    seine  Er- 
OTterangen  darüber,  dass  die  Skythen  als  iranisirte  Uraltaier  zu  betrachten 
seien,  seine  Zusammenstellung  germanischer  Lehnwörter  im  Slawischen  u.  a.  ra. 
Zunächst    der    etymologische    Beweis!     Es    gibt    in    den    slawischen 
Sprachen   drei   Ausdrücke    för  Milch;    l)  altslav.   *  mlez    2)  tvarog,  nach 
F.    ein  turkotartarisches  Lehnwort  3)  das  westgermanische  Lehnwort  mlcko. 
J>ie  von  *  mlez  stammenden  Ausdrücke  in  den  slawischen  Sprachen  heissen 
soviel,  wie  Biestmilch,  Säugemilch:  die  Slawen  haben  also  lange  Zeit  hin- 
durch keine  Nutzmilch    gehabt,    und    zwar   deshalb,    weil    sie    infolge   der 
^omadenknechtschaft  keine  Viehzucht  trieben.    Nutzmilch   lernten  sie  erst 
^wieder  durch  ihre  turkotartarischen  Herren  kennen,  wie  die  Rezeption  des 
Wortes  tvarog  (=  geronnene  Nutzmilch,  Topfen,  Käse)  beweist,  sowie  durch 
andere  Herren,  westgermanischer  Herkunft,  von  denen  sie  die  süsse  Nutz- 
milch  zugleich  mit  deren  Namen  (mleko)  übernahmen:  »Die  Slawen  kannten 
die  Milch  in  diesem  Zustande  als  Volksnahrung  bis  dahin  nicht,  und  da 
sie  dafür  keinen  eigenen  Ausdruck  besassen,    nahmen   sie  die  germanische 
Bezeichnung  als  Lehnwort  auf.    Mlez — tvarog — mleko,    diese  Trias   ist  der 
öo    lange    entbehrte    Wegweiser    in    das    fernste,    dunkelste    Altertum    der 
Slawen;    sie    ersetzt   diesen  teilweise   das,    was    die  Germanen   an  Tacitus' 
Germania  besitzen;    sie    ist  sogar  älter  und  lässt  nur  eine  Deutung  zu.* 
Schlimm  wäre  es  mit   unserer  Kenntnis    des  germanischen  Altertums 
bestellt,  wenn  Tacitus  dafür  kein  sichererer  Wegweiser  wäre,    als  die   ge- 
priedeno    »Trias*    für    die    slawische  Vorzeit,    und    den  Vorzug    der  »Ein- 
deutigkeit* hat  diese  erst  recht   nicht  vor  der  Germania  voraus.    Zunächst 
ist  die  etymologische  Voraussetzung  doch  nicht  allgemein    als   richtig   an- 
erkannt.   Ein  so  bedeutender  Slawist,  wie  Jagiö  (S.  75),  ist  geneigt,  mlöko 
für  echt  slawisch  zu  halten,   und  Kirste  findet  das  nicht  ganz  ausgeschlossen. 
Unter  diesen  Umständen    dürfte    einige  Zurückhaltung    in   der  Verwertung 
des  Wortes    für   die    Erforschung   der  Wirtschaftsgeschichte    immerhin   am 
Platze  sein.     Selbst  wenn  aber  mlöko    ein    germanisches  Lehnwort   ist,   so 
ist   damit    keineswegs  gesagt,    dass    die  Slawen    zugleich    mit   dem  Worte 
auch  erst  die  Sache  von  den  Deutschen  übernehmen.    Peisker  selber  meint 
(S.  123),  dass  *  mlöz  ursprünglich  die  Milch  im  allgemeinen  —  mit  Ein- 
schluss  der  gemolkenen  —  bedeutete;    es    trat    also    im  Laufe  der  Zeiten 
eine  Spezi alisirung  des  Ausdruckes    im  Sinne   von  Biestmilch  ein.     Woher 
aber  weiss    er,    dass    diese  Spezialisirung  im  Zusammenhange    damit   steht, 
dass  die  Slaven  von  nomadischen  Herren    zur  Aufgabe    der  Viehzucht    ge- 
nötigt wurden?     Das  ist  doch    nur  eine  Vermutung.     Vorausgesetzt,    dass 
sie  tatsilchlich  dazu  jemals  gezwungen  wurden,  so  kann  sich  doch  deshalb 
das   alte  Wort    noch    lange    in    seiner   vollen  Bedeutung    erhalten   haben; 
denn  sie  haben  doch  wohl  selbst  dann  noch  hie  und  da  frische  Melkmilch, 
ehe  sie  nach  nomadischer  Sitte    in  Lederschläuche    gefüllt    wurde,    zu  Ge- 
sicht bekommen.     Wenn   mit    dem  Verluste    eigener  Viehhaltung   bei    den 
Slawen  eine  Veränderung  im  Sprachschatze  eintrat,  warum  ging  ihnen  das 
ursprüngliche    Wort    für    »Milch*    nicht    ganz    und    gar    verloren?     Denn 
wenn  es  bei  ihnen  kein  Vieh  mehr  gab,  so  musste  ihnen  der  Anblick  der 
Biestmilch    erst    recht   enl  zogen    sein.     Man    wird    zugeben    müssen,    dass 
Peiskers    etymologische  Methode    alles    mehr,    als    gerade  »eindeutig*    ist. 
Oft  werden  alte  Worte  speziaKsirt   oder  von    neuen  Worten,    zumal  Lehn- 

MittcUnngen  XXVIIl.  43 


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674  Literatur. 

Worten,  verdrängt;  es  wäre  übereilt,  aus  solchen  sprachlichen  Vorgängen 
ohne  Weiteres  sachliche  Verschiebungen  kultureller,  sozialer  oder  politischer 
Art  herzuleiten.  Seit  dem  Ende  des  Mittelalters  werden  in  Ostdeutsch- 
land die  einheimischen  Bezeichnungen  für  Sahne  oder  ßjihm  durch  das 
böhmische  Wort  >Schmand«  verdi*ängt;  welche  Kombinationen  zwischen 
dieser  Tatsache  und  den  Hussitenkriegen  lassen  sich  nicht  nach  der  Peis- 
ker'schen  Methode  ausdenken!  Der  > Wegweiser*  in  das  höchste  und 
dunkelste  Altertum  der  Slawen,  den  Peisker  entdeckt  zu  haben  meint, 
würde  sich  nur  dann  über  das  Niveau  einer  höchst  problematischen  Ver- 
mutung erheben,  wenn  es  sich  feststellen  Hesse,  dass  die  Slawen  dereinst 
tatsächlich  ihr  Rindvieh  verloren;  selbst  dann  wäre  es  freilich  schwerlich 
zu  begreifen,  warum  sich  damit  zugleich  der  Name  der  Milch  spezialisiren 
musste.  Peisker  gibt  sich  nun  zwar  Mühe,  den  Mangel  an  Rindvieh  bei 
den  Slawen  quellenmässig  zu  erweisen,  —  freilich  mit  geringem  Erfolge, 
wie  wir  noch  sehen  werden.  Ob  tvarog  ein  turkot artarisches  Lehnwort 
ist,  erscheint  auch  keineswegs  als  sicher.  Peisker  beruft  sich  dafür  auf 
Vambery;  Schrader  (Reallexikon  S.  409)  aber  sagt  sehr  vorsichtig:  »Käse: 
aw.  tüirinam  =  griech.  to;öc»  altsl.  tvarogu  (mit  unaufgeklärten 
Beziehungen  zu  türk.  torak,  magy.  taröh  etc).*  Peisker  löst  (S.  122) 
die  Schwierigkeit,  indem  er  behauptet:  »Griech.  topö^  wäre  dann  ebenfalls 
ein  turkotartarisches  Lehnwort»  ;  mit  dem  entsprechenden  awestischen  Aus- 
drucke setzt  er  sich  nicht  erst  auseinander.  Hier  sei  nur  noch  bemerkt, 
dass  hinsichtlich  der  Form  des  Milchgenusses  zwischen  Nomaden  und  Ger- 
manen schwerlich  ein  erheblicher  Unterschied  existirte ;  man  denke  an  «las 
lac  concretum  bei  Tac.  Germ.  23  (tvarog  =  Quark;  vgl.  Schrader  41  o). 
Im  Mittelpunkte  von  Peiskers  Theorien  steht  seine  Gleichung :  2upa — 
Hut — Hutung — Weiderevier;  er  braucht  sie,  um  darauf  wieder  die  Gleichung : 
Zupan — Weidegenosse — Wanderhirt  aufbauen  zu  können.  Als  einzigen 
quellenmässigen  Beweis  für  die  Bedeutung  der  Zupa  als  Weiderevier  führt 
er  die  bekannte  Stelle  aus  dem  serbischen  Gesetzbuche  des  Zaren  Stephan 
Duäan  an  (Mitte  des  14.  Jahrb.):  »Dorf  mit  Dorf  soll  weiden;  wo  das 
eine  Dorf,  dort  auch  das  andere  .  .  .  Eine  Zupa  soll  der  (andern)  Zupa 
nichts  mit  Vieh  abweiden.*  Sehr  glücklich  ist  die  Berufung  auf  diese 
Quelle  nicht  gerade;  denn  es  geht  aus  ihr  gerade  das  Gegenteil  von  dem 
hervor,  wus  unser  Autor  beweisen  will.  2upa  heisst  hier  nämlich  soviel, 
wie  Bezirk  oder  Gau,  resp.  die  darin  gesessene  bäuerliche  Bevölkerung, 
die  sich  im  Besitze  einer  gemeinsamen  Weide  befindet;  keineswegs  aber 
bedeutet  Zupa  Weiderevier  selbst;  dieses  steht,  so  erfahren  wir  weiterhin, 
im  Besitze  von  Bauern,  die  auch  als  Viehzüchter  auftreten!  Also  in  allen 
Stücken  die  direkte  Umkehrung  der  Peisker'schen  These,  und  dabei  ist 
das  der  einzige  Beweis,  den  er  lür  die  angebliche  Gleichung  Zapa — Weide- 
revier zu  erbringen  vermag ! !  Er  wen  Jet  sich  dabei  gegen  die  von  mir 
(Jahrb.  f.  Nat.  Ök.  74,  211  Anm.  3)  geäussert«  Ansicht,  dass  sich  das 
Wort  Zupan  im  Sinne  von  Hirt  bei  den  Nougriechen  finde;  er  zeigt,  dass 
das  griechische  TO0|JL;rdvTr]c,  raoTrdvr^?,  taoßdvt  vielmehr  ein  persisch-türkisches 
Lehnwort  ist.  Mit  grossem  Danke  akzeptire  ich  diese  Belehrung;  denn 
damit  ftlllt  der  einzige  Beleg  dafür,  dass  das  slawische  Wort  Zupan  im 
Sinne  von  ^^HirL'^  vorkommt.  Mit  nicht  geringerem  Rechte  wendet  er  sich 
weiterhin  gegen  meine  Behauptung,  dass  bei  den  Südslaven  2upa  auch  so 


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Litei-atur.  675 

viel  wie  Weideplatz,  Weiderevier  (ebd.  S.  212,  Anm.  Z.  3  v.  o.)  bedeute, 
—  nur  hätte  er  diese  Erkenntnis  nicht  in  einer  Anmerkung  verstecken 
(S.  104  Anm.  l),  sondern  für  die  Gestaltung  seines  Textes  verwerten 
sollen,  wo  ja  seine  Beweisführung  eben  in  der  Gleichung  2upa — Weide- 
revier gipfelt.  Zu  den  Hauptfehlerquellen  seines  Buches  gehört  endlich 
die  Deutung  des  altslav.  vit^sz  oder  viöaz.  Er  schliesst  sich  hier  ühlenbeck 
an,  dei-  das  Wort  vom  altnord.  vlkingr — Plünderer  ableitet.  Zwar  hält 
es  auch  Miklosich  als  Lehnwort  aus  dem  Deutschen  (==  witing).;  trotzdem 
liandelt  es  sich  hier  wohl  um  die  Fortbildung  eines  Ausdruckes,  der 
schon  dem  Sprachschatze  der  Urarier  zu  eigen  war,  nämlich  von  *  vik  — 
poti  (=  Sipp-Herr),  im  Litauischen  wieszpats  (Sehr ad  er  777),  bei  den 
dalem inzischen  Wenden  später  Witthase;  die  rätselhaften  altpreussischen 
witinge  sind  wohl  auf  eben  diese  Weise  zu  erklären,  nicht  aber  von  den 
Wikingern  herzuleiten,  wie  einst  Job.  Voigt  lehrte. 

Nicht  stichhaltiger  sind  die  Argumente  der  zweiten  Gruppe.  Dass 
die  Slawen  des  Viehes  entbehrten,  will  er  (S.  4)  aus  der  Stelle  bei  Const. 
Porphyrog.  dartun:  »Den  Russen  sind  die  Petschenegen  Nachbarn  und 
angrenzend,  und  oft,  wenn  sie  miteinander  nicht  im  Frieden  leben,  plün- 
dern sie  Russland  und  schädigen  und  verwüsten  es  gewaltig.  Die  Russen 
sind  bestrebt,  mit  dem  Petschenegen  in  Frieden  zu  leben;  denn  sie  kaufen 
von  ihnen  Rindvieh,  Pferde  und  Schafe,  und  auf  diese  Weise  leben  sie 
leichter  und  üppiger,  indem  bei  ihnen  keines  von  diesen  Tieren  vorkommt.* 
Zwar  erhellt  daraus,  dass  es  bei  gewissen  Ostslawen  kein  Vieh  gab,  oder 
richtiger  gesagt,  Aufzucht  von  Vieh  nicht  stattfand,  dass  femer  diese  Slawen 
von  den  Petschenegen  oft  arg  heimgesucht  wurden.  Aber  es  lässt  sich 
daraus  keineswegs  entnehmen,  dass  sie  kein  Vieh  besassen  und  kannten; 
sie  kauften  es  ja  bei  den  Petschenegen  und  konnten  es  dann  nach  ihrer 
althergebrachten  Weise  nutzen;  nicht  also  aus  Mangel  an  Vieh  und  Milch 
brauchten  ihnen  daher  die  Namen  dafür  abhanden  zu  kommen  oder  sich 
zu  spezialisiren,  und  ihre  Bekanntschaft  mit  der  Milch  resp.  der  Gebrauch, 
den  sie  davon  machten,  brauchten  sich  nicht  lange  Zeit  auf  die  besondere 
Art  von  Nutzmilch  zu  beschränken,  wie  sie  bei  den  Nomaden  üblich 
war,  nämlich  auf  die  geronnene  Milch,  die  in  Lederschläuchen  aufbewahrt 
wurJe.  Dass  es  im  Übrigen  an  Vieh  bei  den  Slawen,  und  zwar  im  Besitze 
der  Bauern,  keineswegs  fehlte,  berichtet  wenigstens  für  Polen  der  Mönch  von 
Leubus:  »Plebs  .  .  .  pascebat  sola  jumenta.*  Und  wenn  Peisker  mit  allen 
seinen  Behauptungen  über  das  Verhältnis  von  Russen  und  Petschenegen 
Recht  hätte,  so  Hesse  sich  doch  der  Kernpunkt  seiner  Theorie,  eine  Sym- 
biose beider  Völkerschaften  im  Sinne  sozialer  Zweischichtung,  indem  die 
einen  als  herrschende  Hirten,  die  andern  als  unterworfene  Ackerbauer  fungirten, 
keineswegs  beweisen.  Beide  leben  ja  nicht  zusammen,  sondern  durch  feste 
Grenzen  räumlich  getrennt;  bei  den  Russen  herrschte  damals  bereits  die 
Rurik'sche  Dynastie,  und  sie  sind  durchaus  nicht  den  Petschenegen  Untertan, 
von  denen  sie  nur  gelegentlich  belästigt  werden ;  lesen  wir  doch  vielmehr 
bei  Nestor  (Deutsche  Übers,  von  J.  Müller,  1812  S.  109),  dass  eben 
zu  jener  Zeit  (944)  der  warägische  Zar  Igor  »Petschenegen  mietete  und 
Geissein  von  ihnen  nahm*.  In  der  Regel  müssen  geordnete  und  fried- 
liche Beziehungen  zwischen  den  Nachbarvölkern  bestanden  haben;  denn 
es  existirte  ja  ein  gegenseitiger  Handelsverkehr,  und  das  ist  ganz  natürlich, 

43* 


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676  Literatur. 

da     Nomadenvölker    nicht    leben     können,    ohne    den    überschuss      ihrer 
Viehproduktion  zu  verkaufen.     Wenn    die  Petschenegen   die  Bussen    öfters 
räuberisch  heimsuchten,  so  waren  sie  doch  weit  davon  entfernt,  diesen   ihr 
Vieh  zu  rauben,    um    ihnen   die  Viehhaltung   unmöglich   zu    machen;     »ie 
verkauften  ja   den  Bussen   das  eigene  Vieh.     Und   weit   übertrieben     sind 
Peiskers  Schilderung  von  dem  Elende,    das  bei  den  Slawen  herrschte;     die 
Bussen  kauften  sich,  wie  wir  hören,  Vieh,  um  »leichter  und  üppiger*    leben 
zu  können ;  also  ist  es  ihnen  gewiss  nicht  gar  so  schlecht  ergangen.    Ver- 
fehlt ist  auch  die  Berufung  auf  die  Erzählung  Nestors  von  der  Bedr&ckong 
der  Ostslawen    durch    die    germanischen    Waräger   und    die    uraltaii  sehen 
Chasaren  (859),  sowie  von  der  Thronerhebung  Buriks.     Gewbs  waren   die 
Osfslawen  den  Warägern  und  Chasaren  zeitweise  tributpflichtig;  aber   poli- 
tische   Oberhoheit    und    Tributpflicht    sind     noch    weit    entfernt    von    der 
, sozialen  Zweischichtung*  Peiskers. 

Allüberall    legt    Peisker    in    die    Quellen    viel    zu    viel    hinein.      Man 
kennt  den  Bericht  Fredegars  über  die  Gewaltherrschaft,  welche  die  Awaren 
zum  Anfange    des  7.  Jahrhunderts   über  die  Slawen  in  Böhmen  ausübten. 
Unzweifelhaft    handelt    es    sich    hier    um    den    Gegensatz    zwischen    einem 
Nomadenvolke   und    einer    relativ    sesshaften    Bevölkerung    mit    Ackerbaa. 
Aber  es  soll  doch   noch  erst  nachgewiesen  werden,    dass   die  Awaren    den 
Böhmen    all  ihr  Vieh  geraubt    und    keinerlei  Viehzucht    gestattet    hätten  ; 
denn  sonst  stimmt  die  Sachlage  auch  hier  keineswegs  mit  Peiskers  Theorie 
überein.     Zwar    handelt    es    sich   in  diesem  Falle  um  eine  Herrschaft  von 
Volk  zu  Volk;  aber  deswegen  sind  beide  doch  nicht  zu  einem  politischen 
oder  auch  nur  sozialen  Ganzen  verschmolzen,  und  es  ist  mehr  als  fraglich, 
ob  durch  die  Awarenherrschaft  eine  merkliche  Veränderung  in  der  sozialen 
Struktur  der  unterworfenen  Slawen  bewirkt  wurde.    Wohl  fielen  die  Awaren 
Winter  für  Winter  in  Böhmen  ein ;  aber  mit  Becht  sagt  Bachmann  (Gesch. 
Böhmens  I  85  Anm.  l)  :    »Wieweit   auch  Böhmen   eine   sesshafle  Awaren- 
bevölkerung  besessen,  ist  ganz  unsicher*. 

Wie  Peisker  mit  den  Quellen  umspringt,  das  ist  oft  geradezu  erstaunlich. 
Die  Jomsvikinga-Saga   erzählt,  dass  Palnatoki    sich    an    der  Mündung    der 
Oder   festsetzte,    und    dass    der   König   Burisleif   nicht    mit    ihm    kämpfen 
wollte,  sondern  ihm  das  Gebiet  von  Jom  gegen  die  Verpflichtung  überliess^ 
das  Wendenland    zu   verteidigen.     Dazu    bemerkt  Peisker  (S.   1 1 7) :     » Der 
slawische  Name  [sc.  Burisleif J  soll  uns  nicht  täuschen ;  er  war  wohl  turko- 
tartarischer,    oder,    wie    die    russischen    Burikiden,    nordischer  Herkunft*; 
trotzdem  fährt  er  fast  im  selben  Atemzuge  fort:  »Der  wehrlose  Slawe  fügt 
sich    den  Wikingern  freiwillig;    denn   er  weiss,    dass    sie  sonst    gewaltsam 
vorgehen  würden.*     Also  eine  und  dieselbe  Person  ist,    wie  es  eben  dem 
Autor  passt,  bald  Nichtslawe,  bald  Slawe!     Wenn  Prokop   von  den  Slawen 
berichtet,    dass    sie    sv  S'/jfJLOXpaTio}   lebten,    so    ist    es    für    ihn  »selbstver- 
ständlich«, dass  sich  diese  Nachricht  nur  auf  die  turkotart arischen,  sprachlich 
allerdings  slawisirten  Zupane,    nicht  aber   auch  auf  die  slawischen  Bauern 
bezieht,    die  ja   deren    rechtlose  Knechte  waren.     Wenn  byzantinische  und 
andere  Schriftsteller    von  EinMlen    und  Kriegstaten   der  Slawen,    zugleich 
aber  auch  von  ihrer  bäuerlichen  Beschäftigung  sprechen,  so  sind  im  ersten 
Falle    die  2upane,    im   zweiten    die  Slawen  zu    verstehen.     Ein  Muster  für 
dieses  Verfahren  des  Autors  ist  (S.   1.30  f.)    seine  Analyse    einer  Stelle  bei 


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Literatur.  677 

Maurik.  Strateg.;  er  gibt  darin  ungefähr  Satz  für  Satz  an,  ob  hier  von 
den  Zupanen  oder  von  den  Slawen  die  Rede  ist.  Die  Gleichstellung  von 
Bauer  und  Vegetarier,  mit  der  er  operirt,  ist  nichts  weniger  als  über- 
zeugend. Das  Ergebnis  seiner  Quellenstudien  fasst  er  (S.  133)  dahin  zu- 
sammen: »Die  Berichte  des  Pseudo-Caesarius,  Prokopios,  Maurikios,  Kaiser 
Leos,  Konstantin  des  VIU.  Porphyrogennetos,  Ibrahims  und  Thietmars, 
die  sich  auf  ein  halbes  Jahrtausend  erstrecken,  nennen  hier  zwar  überall 
die  Slaven,  schildern  aber  dabei  turkotart arische  Verhältnisse,  und  es  kostet 
Mühe  zur  Feststellung,  wo  der  Türke  aufhört  und  der  Slawe  anfängt.  Es 
sind  eben  ethnisch  und  gesellschaftlich  turkoslawische  Misch  Völker.*  Dem 
Verfasser  selber  kostet  diese  Feststellung  wahrlich  geringe  Mühe;  er  be- 
dient sich  dazu  eines  sehr  einfachen  Rezeptes. 

Besonders  eingehend  behandelt  Peisker  die  ZustHnde  bei  den  dale- 
minzischen  und  karantanischen  Slawen  nach  der  deutschen  Eroberung,  ohne 
freilich  hier  gegen  früher  viel  Neues  zu  bringen.  Was  die  wettinischen  Wenden 
anbelangt,  so  besteht  zwischen  ihm  und  mir  eine  Kontroverse,  welche  von 
den  daselbst  vorhandenen  fünf  Bevölkerungsklassen  (l.  2upane,  2.  Witt- 
hasen, 3)  Smurden,  4)  censuales,  lazze,  5)  Heyen,  proprii)  als  die  originäre 
Bauemschicht,  als  das  Gros  der  alten  Volksgenossen  anzusehen  ist,  die 
censuales  (lazze)  oder  die  Smurden.  Hier  kann  diese  Streitfrage  nicht  erörtert 
werden ;  vorauagesetzt  aber,  dass  Peisker  Recht  hat,  so  nutzt  ihm  das  nichts 
für  seine  Theorie  im  Allgemeinen.  Er  behauptet  natürlich,  dass  die  2u- 
pane  turkotartarische  Nomaden  seien,  während  er  die  Witthasen  auf  Grund 
seiner  mehr  als  zweifelhaften  Etymologie  als  später  ins  Land  eingedrungene 
Wikinger  ausgibt;  es  gibt  also  hier  über  dem  alten  slavischen  Bauer,  dem 
Smurden,  eine  doppelte  Herrenschicht  verschiedener  Rasse.  Seine  Beweise 
für  den  Gegensatz  zwischen  2upan  und  Smurde  bei  den  wettinischen  Slawen 
sind  aber  lediglich  etymologischer  Natur,  nämlich  einerseits  seine  (bereits 
gekennzeichneten)  Gleichungen  2upa  ^=  Weiderevier  und  2upan  =  Wander- 
hirt, andererseits  die  Bedeutung  des  Wortes  > Smurden*,  die  Stinkenden. 
Denn  fallen  die  Arier  überhaupt  schon  durch  ihren  Geruch  den  Nichtariem 
unangenehm  auf,  so  erst  recht  die  unterworfenen  slawischen  Ackerbauern, 
die  in  dumpfen  Hütten  wohnten,  ihren  turkotart  arischen  Herren,  die  als 
Nomaden  in  luftigen  Zelten  lebten;  eben  daher  hätten  diese  den  Unter- 
jochten den  Beinamen  der  Stinker  gegeben.  So  wird,  was  selbst  erst 
bewiesen  werden  müsste,  bereits  als  Glied  in  der  Beweiskette  benutzt. 
Dabei  ist  ihm  ein  eigentümliches  Malheur  passirt.  um  den  Geruch  der 
Slawen  zu  charakterisiren,  führt  er  (S.  120)  eine  Stelle  aus  Eigils  Vita 
S.  Sturmii  an,  derzufolge  sich  dieser,  als  er  einmal  Slawen  an  der  Fulda 
traf,  keineswegs  angenehm  in  der  Nase  gekitzelt  fühlte.  Aber  der  Heilige 
war  doch  kein  Turkotartar!  Daher  dürfte  wohl  der  Gestank,  den  der 
Slawe  oder  der  slawische  Bauer  um  sich  verbreitete,  gerade  mit  der 
Frage  des  Rassengegensatzes  nicht  notwendig  im  Zusammenhange  stehen. 
Peisker  behauptet  (S.  143):  die  2upane  seien  in  der  slawischen  Zeit 
Grund herren  gewesen;  denn  sie  trugen  noch  nach  der  deutschen  Eroberung 
den  Namen  »seniores*,  und  das  könne  »eben  nichts  anderes  bedeuten,  als 
Grund  =  Lehnsherrn*!  Kurz  zuvor  (S.  138  Anm.  2)  hat  er  aber  selber 
bemerkt,  dass  der  Ausdruck  seniores  mit  Starosten,  Eidesten  identisch 
sei;  so  werden  bei  den  Slawen  die  Ortsvorsteher  bezeichnet. 


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678  Literatur. 

Was  Peiskers  frühere  Untersuchungen    über   die   karantanischen  Ver- 
hältnisse anbelangt,  so  hatte  ich  (Jahrb.  f.  Nat.  Ök.  a.  0.  208  ff.)  dagegen 
geltend  gemacht:    dass   die  Zupane  Hirten   gewesen  seien,    lasse    sich    aus 
der  Art   ihrer    Zinsungen   noch   nicht   entnehmen,    da   nicht   nur   bei    den 
Bauern,  sondern  auch  bei  den  2upanen  Getreideabgaben  vorkämen:   Zupane 
und  Bauern  hätten  sich  keineswegs  als  festgeschlossene  Kasten  gegenüber 
gestanden,    wie  z.  B.    aus    den    Angaben    hervorgehe:     »Giebt    ytz    nichts, 
nachdem  suppan  ist*  .  .  .    ^^Giebt  nichts,    als   lang   suppan    ist;*    es    habe 
demnach  der  Bauer  durch  Übernahme  der  Supp,  d.  h.  des  Gutes  mit  dem 
darauf  haftenden   Amte,    2upan    werden  können«     Wie  findet  sich  Peisker 
mit    dieser    letzten    Einwendung    ab?     Er    konstruirt    (S.    160,    Anm.    l) 
einen    Unterschied    zwischen   altslawischen    viUae,    deren    Zupan    zugleich 
Grundherr    war,    und    neuen    Kolonistendörfern   mit   einem    Schulzen,    den 
man  2upan    nannte,    der    aber   reiner    Beamter    und   absetzbar    war.     Und 
wo  ist  die  quellenmässige  Begründung  zwischen  alten  und  neuen  Dörfern, 
zwischen  alten  und  neuen  2upanen?    Nirgends,  wenn  man  nicht  als  solche 
einige    Sätze    im    Texte    (S.    160)     ansehen    will,    deren    problematischer 
Charakter  durch  den  Autor    selber,   indem    er   sie    durch    die  Partikelchen 
^gewiss*  und  »wohl*    begleitet,    ins   rechte  Licht    gerückt    wird.     Woher 
weiss   er   überhaupt    von   der  Existenz   von  2upanen    mit  grundherrlichen 
Rechten?     Es  wird  in  den  Quellen  von  Ortschaften,    wo  kein  2upan  war, 
gesagt:    ^^quia    sunt  de  proprietate  principis*;    daraus    folgt   nach  Peisker 
(S.   149),  dass  in  den  2upendörfem   der  Zupan  »irgendwelche,   wenn  auch 
beschränkte  Proprietäts titel  an  der  Ortschaft  besass,  der  er  vorstand *, 
nämlich    insofern,    als    ihm     »die    Ortsmarken    als    Weidereviere    belassen 
wurden  * :    eben    darin    bestand    seine    grundherrliche  Stellung  I     Was  nun 
die  Dörfer  de  proprietate  principis  anbelangt,  so  werden  sie  zwar  als  villae 
suppano  carentes  charakterisirt,    und    der  Verfasser    selbst    meint   im  Text 
(S.  160),  dass  da  »kein  Zupan  etwas  zu  suchen  hatte*;  in  der  Anmerkung, 
die  unmittelbar  darunter  steht,  weiss  er  je<lpch,  dass  es  Zupane  auch  dort 
gegeben  habe,    allerdings    in   jüngerem  Sinne    von    absetzbaren  Schulzen!! 
Auf  diese  Art  und  Weise  kann  man  füglich  alles  beweisen. 

Wenn  man  alle  Fehlschlüsse,  alle  vagen  Hypothesen,  die  sich  gerade 
in  diesem  Abschnitte  des  Buches  finden,  festnageln  und  bekämpfen  wollte, 
so  würde  man  schwerlich  ein  Ende  finden.  Von  neuem  ist  Peisker 
bestrebt,  auf  Grund  der  Zinsungen  darzutun,  dass  der  ^upan  im  Gegen- 
satze zum  Bauer  ursprünglich  nur  Viehzüchter  war.  Er  muss  zwar  aner- 
kennen, dass  bei  2upanen  Getreideabgaben,  bei  Bauern  Viehzinsen  vorkommen ; 
aber  er  ist  um  eine  Erklärung  nicht  verlegen:  der  2upan  war  eben  noch 
immer  mehr  Hirte,  als  der  ihm  unterstehende  Bauer;  er  ist  nicht  mehr 
lediglich  Hirte;  aber  der  umstand,  dass  er  weniger  Getreide  zinst  als  der 
Bauer,  weist  auf  eine  Zeit  hin,  da  er  nur  Hirte  war!  Man  kann  zuge- 
stehen, dass  der  Zupan  in  höherem  Grade  den  ürbarien  zufolge  Viehzucht 
trieb,  als  der  einfache  Bauer;  muss  daraus  aber  folgen,  dass  er  einmal 
nur  Hirte  war,  und  zwar  turkotartarischer  Easse?  Irgendwo  kommt  es 
vor,  dass  Zupan  und  Bauern  überhaupt  kein  Getreide,  sondern  nur  Flachs 
und  Vieh  liefern.  Auch  da  findet  Peisker  den  rettenden  Ausweg:  Der 
Baubb..u  lohnte  hier  die  Saat  nicht  mehr;  daher  wurde  der  Bauer  über- 
wiegend Viehzüchter,  wie  sein  2upan  es  war!  Zwar  tadelt  er  es,  dass  ich 


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Literatur.  679 

die   schlesisch-polnischen  Zustände   zum   Yergleiche   mit   denen    heranziehe, 
<iie   sonst  bei  den  Slawen  bestanden:  er  nimmt  aber  selber  keinen  Anstand 
(S.    179),    das  grundherrliche  Recht   der  Schaftrift   in  Schlesien  —  wenn- 
gleich mit  der  Einschränkung  »vielleicht^  —  auf  das  dereinstige  Kampiren 
der    Nomaden   in   den  Bauemdörfern  zurückzuführen!!     Nach   Puntscharts 
Vorgange  stützt  er  sich  jetzt  auch  auf  die  Zeremonien  der  Herzogseinsetzung 
in   Kärnten;    er   statuirt   dabei    (218)   einen  Zusammenhang   zwischen  dem 
kärntischen  und  untersteirischen  Lande:    dieses    stand    bis    zur    deutschen 
Eroberung  unter  Zupanen;    in  jenem  befreiten   sich   die  Bauern   von   der 
Zupanenherrschaft  und  setzten  jemanden  aus  ihrer  Mitte  zum  Herzoge  ein; 
Kärnten    bildete    ein    Seitenstück    zu  Böhmen   mit  seinen   pfemyslidischen 
Bauernherzogen.     Das  Schlimme  ist  nur,   dass    gerade  in  Böhmen  bis  tief 
in    die    historische  Zeit    hinein    die   Existenz    von    Zupanen   quellenmässig 
bezeugt  ist  ^).    Aber  auch  da  weiss  er  sich  zu  helfen.    Das  Bauernfürstentum 
Pfemysls    beschränkte    sich   ursprünglich    auf   das    Biliner  Ländchen;    nur 
hier  wurden    die  Bauern    ^^ihre  2upanischen  Peiniger    los*.     Das    ist    nun 
freilich    von    den    pfemyslidischen  Bauernherzögen    nicht    schön,    dass    sie, 
des  Ursprunges  ihrer  Herrschaft  uneingedenk,    bei  deren  Ausrottung  nicht 
auch    die  Bauern    der    übrigen  böhmischen    Gebiete    von    der   Äupanischen 
Landplage  befreiten,  ja  dass  sie  den  Zupanen  im  neu  entstehenden  Gross- 
böhmen den  ersten  Bang  einräumten!     Ln  Übrigen  sollte  doch  erst  nach- 
gewiesen werden,    nicht  nur,    dass  es  im  Biliner  Lande  keine  2upane  gab 
(was  bei  der  Lückenhaftigkeit   der  Quellen    vielleicht   so    unmöglich  nicht 
wäre),    sondern    auch    dass    die   soziale    Struktur   der  Biliner  Bevölkerung 
grundverschieden  von  der  des  übrigen  Böhmens  ist,    und    dass  sich  dieser 
Unterschied  nur  durch  eine  daselbst  erfolgte  Ausrottung  der  »'iupanischen 
Peiniger*  erklären  lässt.     So  stosben   wir  überall,   wo  immer  wir  Peiskers 
Gedankengänge  verfolgen,  auf  Schwierigkeiten  und  Widersprüche. 

Keineswegs  wollen  wir  die  Mühe  und  auch  den  Schar&inn  leugnen, 
die  Peisker  bei  seinen  Untersuchungen  entwickelt  hat.  Er  hat  ein  um- 
fangreiches Material  zusammengetragen  und  im  Einzelnen  manch  schätzens- 
werten Beitrag  zu  Geschichte  der  slawischen  Kultur  in  der  Vorzeit  und 
zur  Geschichte  der  Berührungen  geliefert,  die  dereinst  zwischen  den  Slawen 
und  ihren  Nachbarn  stattfanden.  Aber  sein  Hauptresultat  muss  abgelehnt 
werden.  Wo  es  sich  um  die  Lösung  urgeschichtlicher  Probleme  handelt, 
wird  man  niemals  der  Hypothesen  entbehren  können;  aber  sie  dürfen 
doch  nur  ergänzender  Natur  sein  und  müssen  einen  gewissen  Rückhalt 
am  Materiale  haben,  wie  es  tatsächlich  vorliegt.  Bei  Peisker  aber  bleibt 
alles  Hypothese.  Schon  seine  Etymologien  sind  nicht  immer  so  sicher,  wie 
er  sie  hinstellt;  daraus  zieht  er  Schlüsse,  die  ganz  und  gar  nicht  so 
»eindeutig*  sind,  wie  er  meinte,  und  es  ist  keineswegs  angängig,  Quellen- 
stellen, die  sich  auf  einzelne  Völker,  besondere  Zeiten  und  Verhältnisse 
bezieben,  deren  Interpretation  zu  dem  an  sich  bereits  oft  die  Kritik  heraus- 


')  Vgl.  über  die  böhmischen  !^upnne  neuerdings  Miloslaw  Stieb  er,  Das 
ÖBterreichische  Landrecht  und  die  böhmischen  Einwirkunjjfen  auf  die  Reformen 
König  Ottokars  in  Österreich.  (Forsch,  zur  inneren  Gescb.  Österreichs,  hrg.  v, 
Alfons  Dop  seh).  St.  identifizirt  (S.  78  ff.)  die  2upane  mit  den  milites  und  er- 
klärte sie  ihrem  Ursprünge  nach  als  Burgleute.  Ich  kann  mich  dieser  Ansicht 
nicht  anschlieesen. 


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680  Literatur. 

fordert,  auf  die  Slawen  schlechthin  anzuwenden,  um  dadurch  Zustände, 
die  sich  im  besten  Falle  stellenweise  und  vorübergehend  nachweisen  lassen, 
zu  allgemeinen  und  dauernden  zu  stempeln.  Eine  Vermutung  trägt  die 
andere,  und  schliesslich  bricht  das  luftige  (Gebäude  beim  leisesten  Anhauche 
zusammen  Am  Ende  seiner  Schriffc  kündigt  Peisker  eine  neue  Unter- 
suchung über  den  slawischen  Ackerbau  und  dessen  Beeinflussung  durch 
die  Germanen  an :  möge  er  den  Fleiss  und  das  Wissen,  über  die  er  unbe- 
streitbar verfügt,  nicht  dadurch  entwerten,  dass  er  sich  in  uferlose  Phan- 
tasien verirrt.  Und  möge  die  grosse  Gratzer  Entdeckung,  die  schon  so  viele 
Opfer  gekostet  hat,  endlich  zu  spucken  aufhören. 

-Königsberg.  Felix  Rachfahl. 


1.  Kern  Fritz,  Dorsualkonzept  und  Imbreviatur.  Zur 
Geschichte  der  Notariats  Urkunde  in  Italien.    Stuttgart  1906.    75  S. 

2.  Schiaparelli  Luigi,  Charta  Augustana.  Note  diploma- 
ticbe.     S.  103  (Archivio  storico  Italiano  Ser.  V.    Bd.  39.    1907). 

1 .  Die  vorliegende  tüchtige  Anftlngerarbeit  ist  ersichtlich  in  der  Absicht 
entstanden,  die  Ergebnisse  der  Arbeit  Gaudenzi's:  Le  notizie  dorsuali  delle 
antiche  caiie  Bolognesi  e  la  formula  »post  tradita*,  die  in  den  Atti  des 
internationalen  Historiker-KoDgresses  in  Bom  IX.  erschienen  war  und  aller- 
hand die  Wissenschaft  von  der  i^^alienischen  Notariatsurkunde  umstürzende 
Thesen  aufgestellt  hatte,  nachzuprüfen.  In  der  Tat  war  es  ein  dankens- 
wertes Unternehmen,  den  Dorsualnotizen  itaUenischer  Urkunden,  welche, 
wie  sich  schon  aus  den  vielfach  freilich  mangelhaften  Angaben  der  Aus- 
gaben und  Drucke  ergibt,  nicht  durchweg  später  hinzugefügte  archivalische 
Bemerkungen,  sondern  Konzepte  darstellen,  näher  nachzugehen,  ihre  Be- 
ziehung zu  den  Reinschriften  zu  untersuchen,  ihre  Bedeutung  für  die 
Entwickelung  des  italienischen  Urkundenwesens,  namentUch  für  die  Aus- 
bildung der  Imbreviatur  festzustellen,  ßef.  hat  seinerzeit  in  der  Einleitung 
zu  den  Acta  Tirolensia  Bd.  2  auf  eine  Stelle  des  von  Gross  edirten  Ordo 
iudiciarius  hingewiesen,  die  den  Gebrauch  von  Konzepten,  welche  auf  der 
Haarseite  des  Pergamentes  niedergeschrieben  wurden,  während  die  ge- 
glättete Fleischseite  die  Reinschrift  trug,  als  in  der  Lombardei  weit  ver- 
breitet darstellt.  Da  ihm  bei  der  Ausarbeitung  der  prenannten  Arbeit  nur 
das  verhältnismässig  späte  Trienter  Urkundenmaterial  des  Haus-,  Hof-  und 
Staatsarchives  bekannt  war,  bei  dem  solche  Konzepte  fehlen,  unterliess  er 
es,  sie  weiter  zu  verfolgen  und  ihre  Bedeutung  für  die  Entwickelung  des 
Notariatsinstrumentes  zu  untersuchen.  Auch  Kern  besitzt,  so  viel  seine 
Schrift  erkennen  lässt,  keine  Kenntnis  aus  eigener  Anschauung,  doch  hat 
er  sehr  fleissig  die  Ausgaben  und  Drucke  nach  Konzepten  durchstöbert, 
und  ein  hübsches  Material  zusammengebracht,  das  ihm  die  Möglichkeit 
bietet,  nicht  nur  die  Behauptungen  Gaudenzis  zu  überprüfen,  sondern  selbst- 
ständige Ergebnisse  zu  erreichen. 

Er  beginnt  mit  Aosta,  wo  er  aus  der  Kanzlei  der  cancellaiü  sehr 
interessante  Fälle  beibringen  kann.  Doch  gehört  Aosta  nicht  eigentlich 
dem  italienischen,  sondern  dem  burgundischen  Rechts-  und  Urkundengebiete 
an.     Wie  Kern    nachweist,    sind    hier    die   Konzepte,    wenn    sie    auch    der 


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Literatur.  53 1 

schmückenden  Formeln  darben,  ausführlicher  als  die  Beinschriften,  enthalten 
z.  B.  genaue  Grenzbeschreibungen  der  tradirten  Grundstücke,  die  in  der 
Reinschrift;  fehlen.  Am  zahlreichsten  und  für  die  italienische  Entwickelung 
am  interessantesten  sind  die  Konzepte  aus  Bologna. 

Nach  dieser  Zusammenstellung  wendet  er  sich  zur  Kritik  Gaudenzi*s, 
der  Konzepte  und  Beinschriften  mit  der  Doppelausfertigung  im  Zusammen- 
hang bringt,  welche  die  Pompejanischen  Quittungstafeln  aufweisen,  die  carta 
aus  dem  chirographum,  das  Konzept  aus  der  notitia  hervorgehen  lässt  und 
annimmt,  dass  der  Brauch  der  Doppelausfertigung  sich  an  einigen  Orten 
aus  der  Römerzeit  erhalten  habe.  Mit  Recht  lehnt  der  Verf.  diese  Aus- 
führungen ab.  Er  verteidigt  ihnen  gegenüber  die  Erklärung,  die  Brunner 
von  der  Formel  Post  tradita  gibt.  Man  wird  ihm  dann  nur  zustimmen 
können.  Eine  andere  Frage  ist  es,  ob  er  nicht  doch  die  Bedeutung  der 
Reinschrift  für  die  Übereignung  überschätzt.  Redlich  hat  in  einem  interes- 
santen Aufsatz,  den  der  Verfasser  übersehen  hat,  (Mitteil,  des  Instituts 
für  österr.  Geschichtsf.  Ergänzungsband  6)  nachgewiesen,  dass  es  bei  der 
Übereignung  doch  wesentlich  nur  auf  das  Pergament  ankam,  und  dass  in 
der  Tat  zwischen  der  Begebung  der  Urkunde  und  der  Abfassung  der 
Reinschrift  eine  ZeitdiflPerenz  liegen  kann,  dass  also  die  unitas  actus,  auf 
welche  der  Verfasser  so  grosses  Gewicht  legt,  und  die  er  wesentlich  aus 
Nützlichkeit sgründen  zu  erweisen  sucht,  nicht  notwendig  war  und  tat- 
sächlich nicht  immer  beachtet  worden  ist.  Allerdings  stammen  die  Bei- 
spiele, die  Redlich  beibringt,  vom  Norden  der  Alpen,  aus  dem  alamannischen 
und  rätischen  Rechtsgebiet,  von  denen  das  letztere  durch  fränkisches  Recht 
beeinüusst  ist. 

Aber  die  Frage  ist,  ob  nicht  die  Unterschiede  der  Zeugenreihen  in 
Konzept  und  Reinschrift,  die  der  Verf  mehrfach  feststellt,  in  ähnlicher 
Weise  zu  erklären  seien.  Denn  dass  der  Aussteller  der  Urkunde  die 
Zeugen  dem  Notar  •  zu  nennen  pflegte,  wie  der  Verf.  meint,  ist  doch  nicht 
wahrscheinlich.  Schliesslich  mussten  doch  beide  Parteien  bei  Bestellung 
der  Urkunde  vor  dem  Notar  erscheinen.  Denn  die  Urkunde  bestellte  und 
zahlte  nicht  der  Aussteller,  sondern  der  Destinatar.  Wir  wissen  ja  aus 
den  Breven,  dass  Rechtsgeschäfte  je  länger,  je  mehr  ohne  Dazwischenkunft 
einer  Carta  geschlossen  wurden.  Sollte  nicht  manchmal  beides  vereint 
worden  sein,  Tradition  durch  einen  Stab  oder  Einweisung  durch  den  Sal- 
mann und  Übergabe  der  Urkunde,  namentlich  in  der  späteren  Zeit,  als 
das  römische  Recht  das  Übergewicht  erhielt? 

Mit  Recht  nimmt  der  Verf  für  den  römischen  Rechtsbrauch  seinen 
Ausgang  aus  1.  17  C.  de  fide  instrum.  4,  21.  Ref.  möchte  den  vom  Ver- 
fasser auf  S.  53  beanstandeten  Satz  nicht  mehr  aufrecht  erhalten ;  doch 
spricht  gerade  diese  lex  von  schedae,  welche  die  Unterschrift  einer  oder 
beider  Parteien  tragen,  was  doch  dem  Konzept  erheblich  grössere  Be- 
deutung zukommen  lässt,  als  es  der  Verf.  darstellt.  Perfekt  ist  das  Rechts- 
geschäft freilich  erst  mit  der  completio  oder  absolutio  der  Reinschrift.  Ob 
das  Konzept  oder  die  Reinschrift  den  Parteien  vorgelesen  wurde,  ist  doch 
sehr  nebensächlich.  Vor  der  Completio  ist  allerdings  eine  nochmalige  Ver- 
lesung anzunehmen. 

Dass  die  Imbreviatur  schon  in  die  erste  Hälfte  des  12.  Jahrhunderts, 
vielleicht    noch    ins    1 1 .    zurückgeht,    möchte    auch    Ref.    behaupten.     Die 


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682  Literatur. 

Prüfung  der  Imbreviaturen  des  sogenannten  Jobannes  Scriba  im  Staats- 
archiv in  Genua  hat  ihm  die  Überzeugung  nahe  gelegt,  dass  die  Im- 
breviaturen keineswegs  eine  neue  Erfindung  der  Mitte  des  1 2.  Jahrh.  sein 
können,  viehnehr  in  diesen  festen  Papierheften  bereits  völlig  ausgebildet 
auftreten.  Die  Angaben,  die  Verf.  aus  den  Urkunden  erbringt,  erscheinen 
dem  Ref.  wohl  für  das  Vorhandensein  von  Konzepten,  nicht  aber  durch- 
wegs von  Imbreviaturbüchern  zu  sprechen.  Kein  Zweifel,  dass  die  Im- 
breviaturen aus  dem  Breve  entstanden  sind.  Dass  die  Parteien  in  der 
Mehrzahl  der  Fälle  sich  mit  den  Imbreviaturen  begnügen,  und  rlass  die 
Instrumente  in  der  Regel  erheblich  später,  als  die  Imbreviaturen  entstanden 
sind,  ist  nicht  richtig,  wie  jeder  bezeugen  kann,  der  italienische  Notariats- 
archive  durchstöbert  hat.  Wichtigere  Rechtsgeschäfte  sind  allemal  durch 
Instifimente  beurkundet  worden.  Und  dann  wirkt  nicht  die  Imbreviator, 
sondern  erst  die  Ausfertigung  des  Instruments  nach  der  Ansicht  der 
Glossatoren  perfizirend,  so  unpassend  das  Instrument  dazu  auch  war.  Was 
der  Verf.  aus  Jvrea  anführt,  ist  Zufall.  Gerade  wo  die  Instrumente  ver- 
loren gingen,  hat  man  sich  vielfach  aus  erhaltenen  Imbreviaturen  Ersatz 
zu  verschaffen  gesucht.  Der  Grund,  warum  die  traditio  chartae  fortfiel, 
liegt  bekanntlich  im  Vordringen  des  römischen  Rechts,  das  diesem  Institute 
nicht  günstig  war.  Wir  dürfen  annehmen,  dass  die  Traditio  per  cartam 
schon  längst  unterhöhlt  war,  ehe  sie  fiel.  Wenn  Ref.  die  Lehre  und  An- 
sicht der  römischen  Rechtsschule  für  die  Entwicklung  und  Verbreitung 
der  Imbreviatur  als  massgebend  in  der  Einl.  zu  den  Acta  Tirol  hinge- 
stellt hat,  möchte  er  an  dieser  Anschauung  festhalten.  Aus  der  subjektiven 
carta  konnte  sich  sehr  wohl  eine  dispositive  subjektiv  gefasste  Urkunde 
entwickeln,  ähnlich  der  deutschen  Siegelurkunde,  die  nicht  zur  Übertragung 
des  Besitzes  diente,  wenn  man  nicht  den  Notar  als  einen  Zeugen  öffentlich 
rechtlichen  Charakters  und  die  Urkunde  als  sein  Zeugnis  angesehen  hätte. 
Ebensowenig  lässt  sich  die  allgemeine  Verbreitung  der  Imbreviatur  lange 
vor  der  Fixirung  gesetzlicher  Bestimmungen  in  den  städtischen  Statuten 
erklären  ohne  das  Vorhandensein  einer  gewohnheitsrechtlichen  Anschauung, 
die  ihre  Kahrung  nur  aus  dem  römischen  Rechte  ziehen  konnte,  dessen 
vom  Ref.  angeführten  Stellen  im  Sinne  der  Glossatoren  gedeutet  wurden. 
Ganz  restlos  ist  die  carta  nicht  verschwunden.  Die  perfizirende  Wirkung 
ist  auch  dem  Instrumente  zugeschrieben  worden,  und  neben  ihm  entwickelt 
sich  eine  Siegel-  und  Privaturkunde,  die  für  Italien  noch  gar  nicht  unter- 
sucht worden  ist,  aber  doch  eine  gewisse  Verbreitung  gefunden  hat.  Denn 
kein  entwickelteres  Recht  kann  der  dispositiven  Urkunde  entraten.  Die 
Entwickelung  des  Instruments  bot  in  mehr  als  einer  Beziehung  eine  ein- 
seitige Überspannung,  die  sich  auf  die  Dauer  namentlich  seit  der  Rezeption 
des  römiscüen  Rechts  auch  in  Deutschland  nicht  hat  behaupten  können. 

2.  Den  Chartae  Augustanae  ist  die  in  zweiter  Linie  genannte  Arbeit  des 
Florentiner  Diplomatikers  Schiaparelli  gewidmet.  Sie  beruht  nicht 
nur  auf  eingehender  Zusammenfassung  des  gedruckten  Materials,  sondern 
verarbeitet  auch  einen  guten  Teil  des  in  den  Archiven  von  Aosta  und 
Umgebung  und  Turin  erliegenden,  sehr  erheblichen  ungedruckten,  das 
der  Verf.  auf  tausende  von  Stücken  bewertet.  Nicht  alles  war  ihm  zu- 
gänglich. Indessen  gelang  es  ihm  in  wesentlichen  Zügen  die  Schicksale 
dieser  Urkundenart   bis   zu    ihrem    Ausgang,    dem    Beginn    des   15.  Jahrb. 


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Literatu".  683 

zu  verfolgen.  Zunöchst  stellt  er  den  gesonderten  Typus  fest,  der  als 
Charta  Augustana  von  der  lombardischen  Notariatsurkunde  schon  in  zeit- 
genössischen Quellen  streng  geschieden  wird.  Dann  handelt  er  von  der 
Kanzlei,  untersucht  weiter  die  eigentümliche  Form  dieser  Urkunden,  ins- 
besonders  das  Verhältnis  von  Dorsualaufzeichnung  und  Haupturkunde  und 
sucht  zuletzt  den  rechtlichen  Charakter  dieser  Au&eichnungen  zu  bestimmen. 
Im  Anhang  gibt  er  einzelne  ungedruckte  Urkunden  aus  Aosta.  sucht  die 
Kanzler  und  Schreiber  zusammenzustellen  und  bringt  endlich  Angaben  aus 
Urkunden  über  den  rechtlichen  Wert  der  chartae  Augustanae. 

Die  chartae  Augustanae  bilden  wie  der  Verf.  mit  Recht  bemerkt, 
einen  interessanten  Zweig  des  fr önkisch-burgundi sehen  Urkunden wesens. 
ßef.  hat  bereits  in  den  Mitteilungen  des  Instituts,  Ergänzungsbd.  6,  darauf 
hingewiesen,  wie  die  vom  fränkischen  Rechte  als  Gerichtsschreiber  über- 
nommenen Oancellarii  sich  in  den  Alpenländern  erhalten  und  an  manchen 
Orten  eine  merkwürdige  Weiterbildung  erfahren  haben.  Er  hat  dabei  ins- 
besonders  auf  Sitten  und  Chur  hingewiesen,  auch  Lausanne  zum  Vergleiche 
herangezogen.  Ja  auch  einzelne  Wendungen,  wie  das  vom  Verf.  beachtete 
levare,  das  dem  fränki:)chen  Brauch  der  levatio  chartae  entstammt,  ßnden 
sich  im  übrigen  Alpenlande  bis  nach  Rätien  wieder.  Mit  Recht  knüpft 
der  Verf.  auch  die  Cuncellarii  von  Aosta  an  den  fränkischen  Cancellar  an, 
indem  er  die  heute  wieder  beliebte  Ansicht  von  einem  Fortleben  der 
römischen  Kurie  und  römischer  Kanzleibräuche  ins  spätere  Mittelalter 
hinein  ablehnt.  Ref.  möchte  sich  dagegen  noch  viel  entschiedener  aus- 
sprechen. Auch  nicht  eine  Erinnerung  an  die  römische  Kurie,  wie  der  Ver- 
fasser meint,  war  im  späteren  Mittelalter  mehr  vorhanden  ausser  der  in 
sehr  unklarer  Weise  aus  den  römischen  Rechtsquellen  geschöpften  Kenntnis 
der  Glossatoren.  Die  Insinuation  der  Schenkung  über  500  Goldgulden 
ist  nichts  anderes,  als  eine  in  späteren  Notariatsurkunden  weit  verbreitete, 
aus  dem  Corpus  iuris  entnommene  Formel,  die,  wie  so  viele  andere,  aus 
dem  Notariatsinstrument  in  die  chartae  Augustanae  übergegangen  sind. 
Die  Kanzler  sind  in  Aosta,  wie  der  Verf.  zeigt,  nicht  bischöfliche  Beamte, 
sondern  ursprünghch  gräfliche  gewesen,  die  dann  von  der  Stadt  in  Ab- 
hängigkeit kamen,  bis  zu  Beginn  des  14.  Jahrh.  die  Grafen  von  Savoyen 
das  Kanzleramt  erwarben    und    damit    die  Kanzlei  in  ihre  Hand  bekamen. 

Drei  Perioden  glaubt  der  Verf.  in  der  Entwicklung  der  Aostaner 
Chartae  unterscheiden  zu  können.  Indessen  scheinen  dem  Ref.  die  erste 
von  1024  als  dem  Entstehungsjakr  der  ersten  bekannten  Charta  bis  1045 
erstreckte  Periode  von  der  zweiten,  die  der  Verf  bis  1147  reichen  lässt, 
nicht  genügend  abgegrenzt  zu  sein.  Zu  wenig  Urkunden  liegen  aus  der 
ersten  Periode  vor,  um  einen  durchschlagenden  Typus  erkennen  zu  lassen, 
wo  vielleicht  nur  Eigentümlichkeiten  einzelner  Notare  vorliegen.  Der  Verf. 
erkennt  ja  selber  an,  dass  die  Formeln  der  zweiten  Periode  mit  ihrer 
Adresse  und  Briefform  sehr  altertümlich  sind  und  an  spät  römische  und 
fränkische  Formulare  anknüpfen,  so  dass  an  eine  Neuschöpfung  nicht  ge- 
dacht werden  kann.  Dagegen  lässt  sich  die  dritte  Periode  allerdings  als 
eine  gesonderte  fassen.  Sie  gibt  die  subjektive  Fassung  für  die  charta 
auf  und  unterliegt  wachsendem  Einflüsse  des  Notariatsinstruments,  das  sie 
zu  Beginn  des  15.  Jahrh.  völlig  verdrängt.  Dass  die  Cancellarii  nur 
chartae  nicht  auch  breves  geschrieben  haben  sollen,  möchte  Ref.  auch  nicht 


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684  Literatur. 

glauben.  Für  manche  Zwecke  war  ja  das  breve  allein  brauchbar;  der 
Veif.  gibt  auch  zu,  dass  einzelne  Breven  von  Schreibern  der  Kanzlei  ge- 
schrieben und  unterschrieben  wurden.  Warum  dies  nicht  in  ihrer  Amts- 
eigenschaft geschehen  sein  soll,  wie  Verf.  meint,  ist  nicht  einzusehen. 

Interessant  sind  dann  die  Ausführungen  über  das  Verhältnis  der 
beiden  Ausfertigungen,  welche  diese  Urkunden  aufweisen.  Der  Verf.  weist 
nach,  dass  auch  die  Kanzlei  von  Aosta  Imbreyiaturen  gefuhrt  hat,  die 
Beurkundung  somit  seit  dem  12.  Jahrh.  in  drei  Fassungen  vorlag.  Gewiss 
haben  wir  ursprünglich  in  der  Dorsualaufzeichnung  ein  Konzept  oder  wenn 
man  will,  breve  zu  sehen,  auf  Grund  dessen  dann  die  Reinschrift  erfolgte. 
Später  stellt  die  Imbreviatur  das  Konzept  dar.  Aber  man  bleibt  dem 
alten  Brauche  treu  und  gibt  noch  weiter  zwei  Ausfertigungen  auf  beiden 
Seiten  des  Pergaments,  wovon  die  eine  mit  der  Imbreviatur  sich  deckt, 
die  zweite  ohne  den  vollen  Inhalt  des  Konzepts  zu  wiederholen,  nunmehr 
auch  in  objektiver  Fassung  die  schmückenden  und  sichernden  Formeln 
nebst  der  ausgeführten  Datirung  und  Unterschrift  des  Schreibers  bietet, 
indessen  immer  mehr  zusammenschrumpft,  ja  ab  und  zu  ganz  fehlen  kann. 

Zum  Schlüsse  sucht  der  Verf.  zum  Streite  (Jaudenzi-Kem  Stellung  zu 
nehmen,  ohne  jedoch  sich  klar  zu  entscheiden.  Jedenfalls  wird  man 
gut  tun,  bei  den  weiteren  Erörterungen  die  scheda,  das  Konzept,  von  dem 
breve,  der  rechtsgiltigen  Beweisurkunde,  zu  scheiden.  Die  Promissionis 
cartulae,  die  sich  vereint  mit  Kauf-  und  Schenkungsurkunden  finden, 
stellen  doch  dem  Hauptvertrag  gegenüber  einen  besonderen  dar.  Wenn 
der  Verfasser  von  weiterer  Durchforschung  des  Urkunden materials  Auf- 
klärung erhofft,  wird  man  ihm  vollen  Beifall  nicht  versagen.  Dabei  wird 
seine  fleissige  und  besonnene  Monographie  über  die  chartae  Augustanae  als 
Vorbild  dienen  können. 

Innsbruck.  H.  v.  Voltelini. 


Krammer,  Mario,  Rechtsgeschichte  des  Kurfürsten- 
kollegs bis  zu  Ausgange  Karls  IV.;  I.  Kapitel:  Der  Einfluss 
des  Papsttums  auf  die  deutsche  Königswahl.  Inaugural- 
Dissertation;  Breslau,  M.  u.  H.  Marcus;  1903.     46  S.    8^. 

Krammer,  Dr.  Mario,  Wahl  und  Einsetzung  des 
deutschen  Königs  im  Verhältnis  zueinander.  Weimar, 
Böhlaus  Nachfolger,  1905.  XIII  und  112  S.  8«.  (Quellen  u.  Studien 
zur  Verfassungsgeschichte  des  deutscheu  Reiches  in  Mittelalter  und 
Neuzeit.     Herausg.  von  Karl  Zeumer.     Band  I,  Heft  2.) 

Die  beiden  vorliegenden  Arbeiten  müssen  im  Zusammenhange  ge- 
würdigt werden.  Die  erste  kündigt«  sich  schon  im  Titel  als  das  erste 
Kapitel  eines  weit  ausgreifenden  Werkes  an,  als  dessen  Fortsetzungen  im 
Vorwort  eine  Untersuchung  über  den  Einfluss  der  Hausgesetze  und  des 
Königtums  auf  das  Kurfürstenkolleg  (2.  Kapitel  des  1.  Abschnittes),  über 
seine  an  das  'Erzamt  und  das  Konsensrecht  anknüpfende  »Entwicklung 
zum  Reichsrat  und  Reichsregiment«  (2.  Abschnitt),    schliesslich  eine  Fort- 


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Literatur.  685 

führang  der  Rechtsgeschichte  des  Kurfürstenkollegs«  von  Karl  IV.  bis  zur 
Beichsreform  des  15.  Jahrhunderts  und  weiter  bis  zum  Ausgang  des  Reichs 
in  Aussicht  gestellt  wurden ;  die  Entstehung  des  Kurkollegs  dagegen  sollte 
»keinerlei  oder  nur  geringe  Berücksichtigung  finden«.  Die  zweite  Arbeit 
K's.  bietet  uns  allerdings  nicht  das  in  Aussicht  gestellte  zweite  Kapitel 
der  » Bechtsgeschichte  des  Kurfürstenkollegs«,  in  welchem  der  Verfasser, 
wie  er  nun  (Wahl  und  Einsetzung  ^)  S.  VIII)  erklärt,  über  seinen  ursprüng- 
lichen, oben  angedeuteten  Plan  weit  hinausgreifend,  »die  deutschen  Rechts- 
anschauungen« über  die  deutsche  Königswahl  behandeln  wollte;  da  sich 
herausstellte,  dass  für  das  hiebei  in  Betracht  kommende  »Hauptproblem«, 
»das  Verhältnis  von  Wahl  und  Einsetzung  des  Königs  zu  einander«,  die 
Voraussetzung  fehlte,  nämlich  »die  Entwicklung  weder  der  Wahl  noch  der 
Einsetzung  hinläDglich  klargestellt  war«,  musste  sich  die  Untersuchung 
zunächst  diesen  Fragen  zuwenden  und  infolge  ihres  dergestalt  erweiterten 
ümfangs  »zu  einem  besonderen  Ganzen«  zusammengefasst  werden.  Die 
hier  skizzirte  Anlage  des  Werkes  leidet  m.  E.  von  vorneherein  an  dem 
Fehler,  dass  es  zunächst  fremde  Einflüsse  auf  die  deutsche  Königswahl 
untersuchte  und  erst  dann  das  deutschrechtliche  Gebilde  selbst,  welches 
unter  jenen  Einflüssen  sich  umgestaltete,  erfassen  wollte;  war  diese  Anlage 
einer  »Rechtsgeschichte  des  Kurfürstenkollegs«  einigermassen  verständlich 
bei  dem  firüher  (Der  Einfluss  des  Papsttums  S.  8)  vom  Verf.  eingenommenen 
Standpunkt,  demzufolge  im  Anschlüsse  an  Ernst  Mayer «)  die  Entstehung 
des  Kurfürstenkollegs  durch  »Rezeption  des  kanonischen  Wahlrechts«,  näm- 
lich aus  einem  geistlichen  und  einem  weltlichen  Skrutatorenkollegium, 
vorausgesetzt  wurde,  so  wird  sie,  nachdem  der  Verf.  nunmehr  (Wahl  und 
Einsetzung  SS.  44 — 55  u.  96 — lOO)  einen  anderen,  weiter  unten  näher  zu 
besprechenden  Standpunkt  einnimmt,  eine  durchgreifende  Revision  erfahren 
müssen ;  um  so  bedauerlicher  ist  es,  dass  der  Verf.  sich  auch  in  der 
zweiten,  grösseren  Schrift  auf  die  Darlegung  der  Entwicklung  »vornehmlich 
vom  Beginn  des  12.  Jahrhunderts«  beschränkt,  also  erst  bei  jener  Epoche 
einsetzt,  für  welche  die  fremden  Einflüsse  behauptet  werden.  Während 
in  der  ersten  Schrift  (Der  Einfluss  des  Papsttums)  historisch-genetisch  der 
sich  steigernde  Einfluss  des  Papstums  von  den  im  Anschluss  an  die 
Doppelwahl  des  Jahres  1198  geltend  gemachten  Ansprüchen  Innozenz  III. 
durch  die  Kämpfe  des  Interregnums  bis  zum  vollen  Ausbau  der  päpst- 
lichen Macbtansprüche  durch  Bonifaz  VlII.  verfolgt  wurde,  schlägt  die 
zweite  Schriit  (Wahl  und  Einsetzung)  eine  andere  Methode  ein,  den  » Weg 
vom  Besonderen  zum  Allgemeinen«:  im  ersten  Abschnitt  wird  die  Ein- 
setzung, im  zweiten  die  Wahl  behandelt,  dann  erst  folgt  eine  »Zusammen- 
fassung«, welche  das  Verhältnis  beider  Institutionen  zueinander  darlegen 
soll,  aber  auch  manches  enthält,  was  eigentlich  in  die  früheren  Abschnitte 
gehörte,  z.  B.  die  Ausführungen  über  die  Entstehung  des  Kurfürstenkollegs 
SS.  96 — 100.  Über  die  Zweckmässigkeit  dieser  Methode  an  sich  mögen  die 
Ansichten  geteilt  geteilt  sein;    zweifellos    aber    scheint   es    mir,    dass    der 


')  ^0  wird  im  folgenden  stets  die  zweitgenannte  der  hier  zu  besprechenden 
Schriften,  die  erstgenannte  der  Kürze  halber  nur  ,Der  Einfluss  des  Papsttums* 
zitirt  werden. 

»)  Deutsche  und  französische  Verfassungsgeschichte,  11.  Band  Leipzig  1899, 
SS.  385  ff. 


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636  Literatur. 

Verf.  auf  dem  eingeschlagenen  Wege  zu  weit  ging,  wenn  er  innerhalb 
des  ersten  Abschnitts  wieder  in  drei  Kapitoln  die  Thronerhebung,  die 
Krönung  und  andere  Formen  der  Einsetzung,  innerhalb  des  zweiten  eben- 
falls in  drei  Kapiteln  das  »bevorzugte  Wahlrecht  einzelner  Fürsten*,  »die 
rechtliche  Bedeutung  der  Wahlhandlung*  und  die  »Wahl  durch  Vertrag* 
getrennt  behandelte.  Bei  dieser  Art  der  Disposition  ist  es  für  den  Leser 
nicht  leicht,  die  Grundzüge  der  historischen  Entwicklung  in  ihrem  Zu- 
sammenbang zu  erfassen,  zumal  die  zweite  Schrift  des  Verf.  auch  inner- 
halb der  einzelnen  Kapitel  die  Geschlossenheit  der  Darstellung  und  die 
Präzision  des  Ausdrucks,  welche  seiner  ersten  im  hohen  Masse  eigen 
sind,  vielfach  vermissen  lässt  ^), 

Nach  der  Ansicht  des  Verf.  liegt  bis  ins  13.  Jahrhundert  der  staats- 
rechtliche Schwerpunkt  nicht  in  der  Wahl,  sondern  in  der  Einsetzung  des 
Königs:  die  Wahl  entbehrte  fester  gesetzlicher  Fonnvorschriften,  sie  war 
»nur  der  Abschluss  eines  Vertrages*  (Wahl  und  Einsetzung  S.  107), 
begründete  daher  auch  »nur  ein  persönliches  Verhältnis  zwischen  dem 
einzelnen  Wähler  und  demjenigen,  den  er  sich  zu  seinem  Herrn,  zu 
seinem  Könige  durch  den  Kürsprach  oder  durch  nachträgliche  Aner- 
kennungen erkor*  (S.  l);  neben  diese  »personenrechtlichen*  Akte,  durch 
welche  nur  die  daran  Beteiligten  gebunden  wurden,  trat  als  » sachenrecbt- 
licher*  die  Einsetzung  (die  Thron  erheb  ung,  bezw.  die  Krönung),  ein  Formal- 
akt, durch  den  dem  Gewählten  »das  Reich  überantwortet«  wurde  (S.  2). 
Die  Entwicklung  führte,  wie  der  Verf.  nachzuweisen  sucht,  dahin,  dass 
die  Fürsten,  um  die  Selbstständigkeit  des  Reiches  in  Besetzung  des  Thrones 
gegenüber  den  Ansprächen  der  Päpste  (bezw.  auch  der  Erzbischöfe  von 
Köln)  sicherzustellen,  allmählich  den  Wahlvertrag,  den  nunmehr  nur  einige 
wenige  Fürsten  abzuschliessen  berechtigt  waren,  in  den  Vordergrund 
rückten;  um  dies  möglich  zu  machen,  wurde  er  nun  seinei*seits  durch 
Rezeption  des  kanonischen  Wahlverfahrens,  durch  Feststellung  der  unitas 
actus  und  des  MajoritUlsprinzipes,  zu  einem  Formalakt  ausgestaltet. 

Ich  vermag  mich  der  Beweisführung  des  Verf.  nur  zu  geringem  Teil 
anzuschliessen.  Für  ganz  unrichtig  halte  ich  seine  Ansicht  über  das  Ver- 
hältnis von  Wahl  und  Einsetzung.  Zunächst  ist  festzustellen,  dass  auch 
die  Königseinsetzung  die  daran  nicht  Beteiligten  nicht  gebunden  hat;  denn 
aonst  wäre  es  nicht  möglich  gewesen,  dass  ein  bereits  eingesetzter  König 
von  solchen  nicht  Beteiligten  nachträglich  anerkannt,  bezw.  gewählt  wurde, 
wie  dies  z.  B.  bei  Heinrich  IV.  auf  dem  Kölner  Reichstag  (IOög)*)  und  bei 
Konrad  IIL  (1138)^)    der  Fall  war**).     Die  Belege,    welche  der  Verf.  für 

»)  Vgl.  unten  SS.  687,  689  und  S.  692  Anm. 

2)  Darüber  habe  ich  in  dem  Aufsatz  »Der  Einfluss  Papst  Viktors  IL  auf  die 
Wahl  Heinrichs  IV*  (diese  Zeitschrift  27,  217/8)  gehandelt. 

*)  Vgl.  Maurenbrecher,  Geschichte  der  deutschen  Königswahlen  vom  10.  bis 
zur  Mitte  des  13.  Jahrhunderts,  Leipzig  1889,  S^S.  161/2. 

*)  Auch  bei  Heinrich  IL  (1002/3)  erfolgte  die  Anerkennung  durch  viele  der 
massgebendsten  Wähler  er^t  nach  der  Krönung.  Wenn  ich  aut  diesen  Fall 
weniger  Gewicht  lege,  so  geschieht  dies  deshalb,  weil  nach  der  Ansicht  K's. 
der  entscheidende  Akt  der  Königseinsetzung  damals  nicht  die  Krönung,  eondern 
die  Thronerhebung  war,  diese  letztere  aber  allerdings  erst  nach  Anerkennung  durch 
die  überwiej2:ende  Mehrzahl  der  Grossen  erfolgte.  Es  geht  jedoch  aus  dem  an- 
schaulichen Bericht  Thietmars  (Chron.   1.  V.  c.  2  ss.,  MG  SS.  Ill  791  ff),  der  in 


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Literatur.  687 

die  angeblich  überwiegende  Bedeutung  der  Einsetzung  anführt,  sind  fast 
alle  jungen  Datums:  die  Speyerer  Annalen  und  die  Bechtsbücber  geben 
jene  Ansichten  wieder,  welche  sich  nach  der  Doppeiwahl  des  Jahres  1198 
entwickelt  haben,  zwei  Verse  Gottfrieds  von  Viterbo,  der  übrigens  auch 
eine  recht  späte  (und  noch  dazu  wenig  verlässliche  ^)  Quelle  ist,  können 
doch  unmöglich  entscheidend  ins  Gewicht  fallen;  die  Heranziehung  der 
universalis  electio  Ottos  I.  aber,  welche  allerdings,  was  die  Zeit  anlangt, 
beweiskräftig  wäre,  beruht,  wie  sofort  erhellen  wird,  auf  einem  Missver- 
ständnis. Und  wenn  sich  der  Verf.  schliesslich  auf  ein  Weistum  vom 
Jahre  1252,  welches  zugunsten  Wilhelms  von  Holland,  und  auf  ein  zweites 
in  die  Bulle  Qui  coelum  vom  Jahre  1263  übergegangenes  beruft,  welches 
zugunsten  Richards  von  Kornwall  die  erfolgte  Krönung  ins  Treffen  führt  so  sind 
diese  beiden  Quellen  gewiss  nicht  geeignet,  als  Zeugen  für  »deutsches  Gewohn- 
heitsrecht« (Wahl  und  Einsetzung  S.  3)  angeführt  zu  werden,  zumal  der  Verf. 
bezüglich  der  Wahl  Richards  selbst  darlegt  (ebenda  S.  57),  dass  sie  »nur  unter 
einem  Verlassen  alles  (!)  bisherigen  Rechts,  durch  Anwendung  korporativer, 
dem  kanonischen  Rechte  entlehnter  Grundsätze  ...  zu  verteidigen*  war.  Das 
Hervorheben  der  Einsetzung  (und  zwar  der  Krönung)  gegenüber  der  Wahl 
ist  nicht  altes  deutsches  Recht,  sondern  eine  vorübergehende  Strömung 
des  13.  Jahrhunderts,  ein  Mittel,  durch  welches  man  den  leidigen  Doppel- 
wahlen beizukommen  suchte;  zum  Beweise  sei  es  gestattet,  auf  die  äusserst 
interessante  gl.  Reges  zu  cap.  un.  in  Clem.  II  9  zu  verweisen;  auch  ein 
»Wahl  und  Einsetzung«  S.  54  angeführtes,  weiteres  Weistum  vom  Jahre 
1252  und  der  Umstand,  dass  der  Titel  electus  (im  Gegensatz  zum  ge- 
krönten rex)  erst  seit  Friedrich  II.  nachweisbar  ist  (ebenda  S.  62,  Anm.  4) 
sprechen  für  meine  Auffassung.  Einen  drastischen  Beweis  dafür,  dass  das 
Hervortreten  der  Einsetzung  gegenüber  der  Wahl  nicht  altdeutsches 
Recht  gewesen  sein  kann,  bieten  schliesslich  die  Nachrichten  über  den 
Regierungsantritt  Heinrichs  V'^).  —  Auf  der  richtigen  Fährte  bezüglich  des 
Verhältnisses  von  Wahl  und  Einsetzung  befindet  sich  der  Verf.,  wenn  er 
(Wahl  und  Einsetzung  S.  67)  auf  eine  sehr  beachtenswerte  Parallele 
zwischen  der  Entwicklung  des  Königswahlenrechts  und  der  Entwickelung 
eines  privatrechtlichen  Geschäfts,  der  Liegenschaftsübertragung,  verweist, 
wobei  ich  allerdings  scharf  betonen  möchte,  dass  es  sich  eben  nur  um 
eine  Parallele  handelt  und  dass  der  öffentlichrechtliche  Charakter  der 
Wahl  dadurch  in  keiner  Weise  berührt  vrad.  An  der  angeführten  Stelle 
weist    der    Verfl     darauf    hin,     dass     bei     der     Wahl     im     Jahre    1308 


dieser  Beziehung  wohl  als  unanfechtbarer  Zeuge  geltea  darf  (vgl.  Wattenbach, 
Deutschlands  Gedchichtsquellen  im  Mittelalter,  1.  Band  7.  Aufl.,  bS.  393/4),  deut- 
lich hervor,  dass  die  Zeitgenossen  unmöglich  in  dieser  Thronerhebung  den  ent- 
scheidenden Staatsrecht  liehen  Akt  erblickt  haben  können.  Schon  der  Umstand, 
dasB  sie  in  engstem  Zusammenhang  mit  der  Anerkennung  speziell  durch  die 
Lothringer,  die  sich  allein  daran  beteiligten,  vorgenommen  wurde  (vgl.  Hirsch, 
Jahrbücher  des  deutseben  Reichs  unter  Heinrieb  lt.,  I.  Band  S.  228  —  Krammer, 
Wahl  und  Einsetzung,  S.  9,  bezweifelt  dies  allerdings),  spricht  gegen  eine  solche 
Bedeutung. 

•)  Wattenbach,    Deutschlands    Gesehichtsquellen    im  Mittelalter,    II.    Band 
6.  Aufl.,  iSÖ.  297  ff. 

2  Vgl.  Waitz,  Jahrbücher   des  deutschen   Reichs   unter  König  Heinrich  1-, 
.  SS.  39/40. 


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688  Literatur. 

an  Stelle  einer  symbolischen  »Einweisung  in  das  Reich*  eine  »notarielle 
Beglaubigung*  in  den  Vordergrund  getreten  ist;  auch  »Rechtsgeschäfte 
über  Liegenschaften*,  bemerkt  er,  »traten  urspiünglich  durch  Anwendung 
symbolischer  Formen  in  Kraft,  deren  Ansehen  aber  mehr  und  mehr  den 
schriftlichen  Formalitäten  wich*.  Gewiss!  Aber  so  verfehlt  es  wäre,  diese 
symbolischen  Formen  der  alten  Zeit  als  das  rechtlich  konstitutive  Moment 
dem  Tertragswillen,  der  in  ihnen  zum  Ausdruck  kam  (das  deutschrecht- 
liche Publizitätsprinzip!),  gegenüberzustellen,  ebenso  verfehlt  ist  es,  dies 
bezüglich  der  Einsetzung  und  der  Wahl  des  Königs  zu  tun.  Auch  hier 
ist  das  rechtlich  konstitutive  Moment  immer  die  Wahl  gewesen,  welche 
entsprechend  dem  deutschrechtlichen  Grundsatz  allerdings  auch  äusserlich 
7um  Ausdruck  gebracht  werden  musste;  am  klarsten  zeigt  sich  dies  ge- 
rade bei  der  universalis  electio  Ottos  L  i),  wo  die  beiden  Akte  förmlich 
miteinander  verschmolzen  sind:  der  König  wird  inthronisirt  und  gleich- 
zeitig auf  die  Frage  des  Erzbischofs  von  Mainz  durch  den  zustimmenden 
Zuruf  aller  Versammelten  unter  Händeerheben  zum  König  gekoren  2).  —  Die 
Formen  der  Publizität  bei  der  Königs  wähl  und  ihre  juristische  Gestaltung 
selbst  haben  sich  im  Lauf  der  Zeit  geändert ;  das  Verhältnis  von  Wahl  und 
Einsetzung  blieb  im  Wesen,  abgesehen  von  der  dargelegten  Episode  des 
1 3.  Jahrhunderts,  dasselbe.  Nicht  die  Geschichte  dieses  Verhältnisses,  sondern 
die  innere  Entwicklung  des  Wahlakts  ist  das  »Hauptproblem*. 

Was  nun  die  juristische  Natur  der  Wahl  anlangt,  so  geht  der  Verf. 
entschieden  zu  weit,  wenn  er  sie  als  einen  Vertrag  qualifizirt,  obwohl 
Ansätze  zu  einer  derartigen  Auffassung  während  des  ganzen  Mittelalters 
nachweisbar  sind;  vielmehr  ist  die  Wahl  ein  Öffentlichrechtlicher  Akt  sui 
generis.  Vollständig  richtig  aber  ist  es,  dass  durch  die  Wahl  in  ihrer  alten 
Gestalt  nur  ein  persönliches  Verhältnis  zwischen  dem  Wähler  und  dem  Ge- 
wählten geschaffen,  die  am  Wahlakt  nicht  Beteiligten  nicht  gebunden 
wurden;  dem  alten  deutschen  Königswahlenrecht  war  das  Majoritätsprinzip 
und  die  unitas  actus  fremd  *).  Die  allmähliche  Durchsetzung  dieser  beiden 
Prinzipien  bis  zum  Kurverein  von  Rhense  und  zur  goldenen  Bulle  ist 
eines  der  wichtigsten  Elemente  in  der  Geschichte  der  Königswahl  und 
bildet  einen  hauptächlichen  Bestandteil  der  Schrift  »Wahl  und  Einsetzung*. 
Den  diesbezüglichen  Ausführungen  des  Verf.  stimme  ich  vielfach  bei;  den 
unter  Benützung  der  Forschungen  Höhlbaums*)  geführten  Nachweis,  dass 
die  angedeutete  Entwicklung  im  14.  Jahrh.  durch  den  Erzbischof  Balduin 
von  Trier  zum  Abschlusa  gebracht  wurde,  um  die  Königswahl  gegen  die 
Eingriffe  des  Papsttums  sicher  zu  stellen,  halte  ich  für  eine  der  gelungensten 


•)  Widukindi  res  gestae  Saxonicae,  1.  II  cap.  1. 

*)  Aus  diesem  urspi-ünglichen  vollen  Zusammenfallen  der  Wahl  und  Ein- 
setzung erklärt  sich  m.  E.  die  Fassung  der  in  sehr  alte  Zeit  zurückreichenden 
Krönungs-Ordines  (Wahl  und  Einsetzung,  S.  2Ü  Anm.  1):  »traditio«  umfasst 
die  Wahl  und  die  Einsetzung. 

3)  In  dieser  Hinsicht,  freue  ich  mich,  mit  dem  Verf.  in  einer  geradezu  über- 
raschenden Weise  übereinzustimmen,  vgl.  Mitt.  d.  Instituts  27,  229.  Auf  die  in 
dieser  Abhandlung,  welche  gleichzeitig  mit  der  Schrift  des  Verf.  »Wahl  und 
Einsetzung*  entstanden  ist  und  teilweise  dasselbe  StoHgebiet  berührt,  dargelegten 
Ansichten  werde  ich  auch  im  Folgenden  der  Kürze  halber  verweisen. 

*)  Der  Kurverein  von  Rhense  im  Jahre  1338  (Abb.  der  Ues.  der  Wissensch. 
zu  Göttingen,  phil.-hist.  Klai-se,  Xeue  Folge  VII  3,  1903). 


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Literatur.  689 

Partien  der  b^en  in  Bede  stehenden  Schriften,  und  mit  grösstem  Interesse 
dürfen  wir  dem  für  die  Fortsetzung  der  » Bechtsgeschichte  des  Knr- 
f&rstenkoUegs«  in  Anssicht  gestellten  weiteren  Nachweis  entgegensehen, 
dase  Baldnin  von  Trier  auch  gewissermassen  der  Inspirator  der  bei  Lnpold 
Ton  Bebenbarg  auftretenden  Anwendung  d^  Eorporationstheorie  auf  das 
EnrfärstenkoUegiom  war.  Aneh  dass  bei  der  ganzen  dargelegten  Ent- 
wicklang das  kanonische  Wahlrecht  einen  fördernden  Einfluss  geübt  hat, 
stimmt  mit  der  Ton  mir  in  dieser  Zeitschrift,  27,  221/222  Anm.  3 
und  231  Anm.  1,  yertretenen  Anfticht  überein;  allerdings  glaube  ich, 
dass  der  Verf.,  wie  überhaupt  die  herrschende  Lehre,  das  Bewusste,  Ab- 
sichtliche b^  dem  gansen  Vorgang  und  speziell  die  angebliche  »Bezeption 
des  kanonischen  Wahlrechts*  überschätzt.  Es  Terdient  in  letzterer  Hinsicht 
doch  weitgehende  Beachtung,  dass  das  Majoritfttsprinzip,  als  es  schliesslich  bei 
der  deutschen  Etoigswahl  durchdrang,  sofort  in  einer  vom  kanonischen  Becht 
abweichenden  Form,  nämlich  in  der  der  einfachen  (nicht  qualifizirten)  Majori- 
tät, verwirklicht  wurde.  Den  Angelpunkt  der  ganzen  Entwicklung  trifft  die 
vom  Verf.  (Wahl  und  Einsetzung  8.  74)  gestreifte,  aber  nicht  genügend 
in  den  Vordergrund  gestellte  Ansicht  v.  Wretschko's,  dass  die  Ausbil- 
dung des  Eönigswahlenrechts  eine  Teilerscheinung  im  dem 
grossen  Prozess  des  gesamten  mittelalterlichen  Bechts- 
lebens  war,  in  dem  sich  aus  der  genossenschaftlichen 
Organisation  und  über  dieselbe  das  körperschaftliche  Prin- 
zip erhob  ^).  Insofern  in  dieser  Entwicklung  das  kanonische  Becht  dem 
deutschen  voranging  und  den  Ausbau  der  körperschaftlichen  Elemente  in 
ihm  machtvoll  beförderte,  stMid  auch  die  Umgestaltung  der  deutschen 
Eönigswahl  unter  kanonischem  Einfluss.  Daneben  kommt  die  bewusste 
Bezeption  speziell  kanonischer  Wahlvorschriften  erst  in  zweiter  Linie,  vor- 
nehmlich beim  Abscfaluss  der  Entwicklung  des  deutschen  Eönigswahlenrechts, 
in  Betracht. 

Bezüglich  der  Entstehung  des  EurförstenkoUegs  hat  E.,  wie  schon  oben 
angedeutet  wuide,  die  von  ihm  früher  vertretene,  m.  E.  unhaltbare  Theorie 
Ernst  Mayers^)  au%egeben.  Seine  nunmehr,  allerdings  nkhi  überall  mit 
wünschenswerter  Elarheit  (vgl  Wahl  und  EinMtzung  S.  54,  wonach  der 
Sachsenspiegel  »besonders  berechtigte  Wähler«  kannte,  mit  S.  100,  wonach 


»)  V.  Wretschko,  Der  Einfluss  der  fremden  Rechte  auf  die  deutsche  Eönigs- 
wahl bis  zur  goldenen  Bulle.  Zeitschr.  der  Sav.-Stiftung  f.  Rechtsgesch.,  Germ. 
Abt  Band  XX,  SS.  177  S.  u.  186  fl'.  Allerdings  möchte  ich  diesen  Punkt  noch 
stärker  hervorheben,  als  v.  Wretschko  selbst  es  bezüglich  der  Königswahl  getan 
hat.  Für  die  kirchlichen  Wahlen  vgl.  seinen  Aufsatz:  Die  electio  communis  bei 
den  kirchlichen  Wahlen  im  Mittelalter.  Deutsche  Zeitschr.  f.  Kirchenr.  Band  XI, 
bes.  SS.  370  ff. 

*)  Dan  wichtigste  Argument  Mayers  ist  der  Parallelismus  zwischen  einer 
Stelle  Bernhards  v.  Pavia  (wonach  die  scrutatores  »illum  eligant,  quem  omni  um 
vel  maioris  partis  arbitrio  viderint  praeellectum«)  und  der  berühmten  Stelle  des 
Sachsensp.  Landr.  III  57  §  2  (die  electores  sollen  »nicht  kiesen  na  iren  mntwillen, 
wenne  sven  die  vorsten  alle  to  koninge  erweit,  den  sollen  sie  allererst  bi  name 
kiesen«).  So  wenig  ich  eine  gewisse  Ähnlichkeit  in  der  Formulirung  leugnen 
will,  so  spricht  gegen  eine  sachliche  Rezeption  doch  der  prinzipielle  Unterschied, 
dass  die  Skrutatoren  nach  Bernhard  auch  an  das  abbitrium  maioris  partis 
gebunden  sind,  und  der  Zusatz  des  Sachsensp.  allererst  bi  name,  welcher  der 
Stelle  einen  ganz  anderen  Charakter  verleiht  (Mayer,  a.  a.  0.  S.  387.) 

MittbeUuDireii  XXVIII.  44 

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390  Literatur. 

er  auf  dem  Standpunkt  der  »Gleichberechtigung  aller  Fürsten*  stand)  vor- 
getragene Ajisicht  halte  ich  im  wesentlichen  für  richtig.  Die  Zurück- 
führung  des  bevorzugten  Wahlrechts  der  Kurfürsten  auf  den  (nach  meiner 
Ansicht  von  einem  oder  mehreren  gesprochenen)  Kursprucfa  und  die  starke 
Betonung  der  Bedeutung,  welche  dem  Sachsenspiegel  für  die  Feststellung 
des  Kreises  dieses  bevon-echteten  Wählers  zukommt,  berühren  sich  mit 
meinen  Darlegungen  in  der  oben  genannten  Abhandlung,  S.  232  Anm.  l ; 
dasselbe  gilt  von  dem  Hinweis  auf  den  fördernden  Einfluss,  welchen  die 
parallel  gehende  Entwicklung  in  den  Domkapiteln,  bezüglich  deren  ich 
ausdrücklich  von  Below's  Schrift  »Die  Entstehung  des  ausschliesslichen 
Wahlrechts  der  Domkapitel,  Leipzig  1883*  nennen  möchte,  auf  die  Ent- 
stehung des  Kurfürstenkollegs  ausübte.  Als  eine  wertvolle  Ergänzung 
akzeptire  ich  den  Nachweis  des  Verf.,  dass  der  Vorrang  einzelner  Wähler 
als  Bechtssatz  zuerst  in  dem  Streit  über  die  Wahl  des  Jahres  1198  auf- 
tauchte, und  zwar  nicht  nur  in  dem  Sinne,  dass  diese  Wähler  zuerst  (und 
wie  ich  ausdrücklich  hinzufügen  möchte:  namentlich)  den  König  kiesen, 
sondern  auch  in  dem  weitem,  dass  diese  Wähler  principaliter  berechtigt 
sind,  dass  ihre  Zustimmung  zur  Wahl  zu  deren  Giltigkeit  erforderlieh 
ist.  Wie  aus  diesem  Vorrecht  ein  ausschliessliches  Wahlrecht  wurde, 
darüber  wäre  eine  eingehendere  Untersuchung,  als  sie  der  Verf.  bietet, 
sehr  erwünscht.  Durchaus  ansprechend  ist  die  Vermutung,  dass  Eike 
von  Bepkow  bei  der  Festlegung  seiner  Theorie  durch  die  im  Kreise 
des  Herzogs  Bernhard  von  Sachsen,  welcher  nach  dem  Tode  Philipps  von 
Schwaben  eine  Neuwahl  Otto's  IV.  verlangte  und  durchsetzte,  beeinflusst 
war.  Dass  die  Feststellung  bei  Eike  »im  Anschluss  an  die  Erzämter«  (S.  5l) 
erfolgte,  scheint  mir  zum  mindesten  nicht  erwiesen  zu  sein;  nimmt  man 
mit  dem  Verf.  an,  dass  Mainz,  Köln,  Trier  und  Pfalz  schon  im  1 2.  Jahrh. 
bei  der  Kur  eine  grosse  Bolle  spielten,  Sachsen  aber  bei,  bezw.  nach  der 
Wahl  von  1198  geradezu  führend  auftrat,  so  bedarf  die  Hinzufügung 
Brandenburgs  im  Sachsenspiegel  m.  E.  überhaupt  keiner  weit  hergeholten 
Begründung  i). 

Im  Anschluss  an  die  Entstehung  des  Kurfürstenkollegs  ist  das  in 
demselben  beobachtete  Wahlverfahren,  die  angeblich  seit  dem  Jahre  1257 
aus  dem  kanonischen  Becht  rezipirte  electio  communis,  zu  besprechen. 
In  dieser  Beziehung  hält  der  Verf.  —  im  Gegensatz  zur  Frage  nach  der 
Entstehung  des  Kurfürstenkollegs  —  seine  mit  der  herrschenden  Lehre 
übereinstimmende  Ansicht  auch  in  der  Schrift  »Wahl  und  Einsetzung* 
(S.  29  Anm.  l)  aufrecht.  Demgegenüber  ist  vor  allem  darauf  hinzu- 
weisen, dass  eine  »electio  per  unum«  an  sich  altgermanischen  Bechts- 
anschauungen  entspricht;  bei  deutschen  Königswahlen  findet   sie  sich  nach 


I)  Aus  der  Fassung  des  Sachsenspiegels  (Landr.  lll  57  §  2)  scheint  mir 
nicht  nervorzugehen,  dass  für  Eike  der  Besitz  eines  Erzamtes  das  Entscheidende 
war,  sondern  eher,  dass  er  seine  Abgrenzung  der  bevorrechteten  Wähler  gegen 
eine  andere  Auffassung,  die  das  Kurrecht  an  das  Erzamt  knüpfte, 
verteidigten  wollte.  Ich  will  jedoch  nicht  verschweigen,  dass  K.  für  seine  An- 
sicht auf  gewichtige  «iewährsmänner  hinweisen  kann;  z.  B.  Waitz,  die  Reichstage 
zu  Frankfurt  und  Würzburg  1208  und  1209  und  die  Kurfürsten,  Forschungen 
zur  deutschen  Gesch.,  Band  XllI  SS.  199  ff.;  Schroeder,  Lehrbuch  der  deutschen 
Rechts^.,  4.  Aufl.  S.  476.;  Brunner,  v:Jrundzüge  der  deutschen  Rechtsg.,  2.  Aufl. 
§  33;  Redlich,  Rudolf  v.  Habsburg,  Innsbruck  1903,  SS.  137  fL 


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Literatur.  69  ^ 

meiner  Aii£fassang  der  Quellenstellen  schon  lange  vor  der  Entstehung  des 
Eurfiirstenkollegs,  wie  ich  in  meiner  obengenannten  Abhandlung  darge- 
legt habe  ^) ;  es  kann  also  nicht  wundernehmen,  wenn  sich  innerhalb  des 
kleineren  Wählerkreises  eine  Einrichtung  einbürgerte,  die  früher  innerhalb 
des  grösseren  nichts  Ungewöhnliches  war.  Dabei  soll  jedoch  durchaus 
nicht  geleugnet  werden,  dass  die  formelle  Ausgestaltung  dieser  Einrichtung 
im  Kurfürstenkolleg  unter  dem  starken  Einfluss  des  kanonischen  Wahl- 
verfahrens erfolgte.  Wenn  allerdings  in  dieser  Hinsicht  wiederholt^) 
besonders  die  Übertragung  der  Stinunen  durch  die  Kurfürsten  auf  den 
elector  hervorgehoben  wurde,  so  muss  darauf  au&nerksam  gemacht  werden, 
dass  schon  früher  eine  formelle  Übertragung  von  Wahlstinmien  auf  den 
elector,  bew.  auf  die  electores  vorgekommen  ist;  und  es  mag  gerade  in 
derartigen  Stimmenübertragungen  ein  bei  der  juristischen  Ausgestaltung  des 
Kurfürstenkollegs  wirksames  Moment  zu  erblicken  sein  ^). 

Auf  die  Geschichte  des  päpstlichen  Approbationsrechts  bei  der  Königs- 
wahl, welche  bei  der  ersten  Schrift  K.s  (Der  Einfluss  des  Papsttums)  im 
Vordergründe  stand,  kommt  auch  die  zweite  (Wahl  und  Einsetzung) 
zu  wiederholtenmalen  zurück.  Da  auf  das  m.  E.  bedeutsamste  Moment 
derselben,  auf  die  Beziehungen  zwischen  den  päpstlichen  Machtansprüchen 
und  der  Ausgestaltung  des  Wahlverfahrens,  schon  oben  in  anderem  Zu- 
sammenhange hingewiesen  wurde,  soll  auf  diesen  Gegenstand  hier  nicht 
näher  eingegangen  werden.    Hervorheben  möchte  ich  nur,  dass  am  Schlüsse 


»)  Ich  habe  daselbst  (S.  230  Anm,  2)  als  Wahlen,  bei  denen  ein  elector 
nachweisbar  ist  -^  ganz  abgesehen  von  den  Designationen,  bei  denen  der  Vater 
des  zu  Wählenden  als  solcher  aufgetreten  zu  sein  scheint  —  die  Wahlen  Heinrichs  I., 
Ottos  I.  und  Konrads  III.  angefahrt;  ich  glaube,  femer  wahrscheinlich  gemacht 
zu  haben,  dass  bei  der  Wahl  Heinrichs  IV.  (1056)  Papst  Viktor  IL  als  einziger 
elector  fungirte,  und  zwar  in  seiner  Eigenschaft  als  Bischof  von  Eichstädt.  Hier 
möchte  ich  noch  eine  charakteristische  Stelle  über  die  Wahl  Heinrichs,  des  Sohnes 
Friedrichs  II.,  anführen,  Annal.  Marbac.  ad  a.  1220  (MG.  SS.  XVII  174):  Heinricus 
vero  filius  imperatoris  admodum  puer  quasi  decennis,  per  Ottonem  Wirzi- 
burgensem  episcopum,  cuius  tutele  deputatus  fuerat  a  patre, 
de  consensu  principmm  in  regem  clectus,  copulata  sibi  uxore  filia 
ducis  Austrie,  de  qua  duos  filios  habuit,  cum  ipso  duce  et  Salzburgensi  archiepis- 
copo  et  aliis  multis  principibus  gloriose  in  sede  Aquisgrani  est  intronizatus 
una  cum  regina  anno  1227.  Vgl.  Lindner,  Der  Hergang  bei  den  deutschen  Königs- 
wahlen, Weimar  1899,  S.  19. 

*)  Bresslau,  Zur  Geschichte  der  deutschen  Königswahlen  von  der  Mitte  des 
13.  bis  zur  Mitte  des  14.  Jahrhunderts.  Deutsche  Zeitechr.  f.  Geschw.,  N.  F.  II. 
Vierteljahresh.  SS.  122  ff.  A.  v.  Wretschko,  Der  Einfluss  der  fremden  Rechte  auf 
die  Königdwahl  (a.  a.  0.  S.  173). 

»)  Von  einer  Stimmenübertragung  erzählt  ausdrücklich  Gest.  Trever  Cont.  IV. 
cap.  1  (MG.  SS.  XXIV  390);  allerdings  handelte  es  sich  damals  wenigstens  teil- 
weise  um  die  Stimmen  nicht  anwesender  Wähler.  Noch  bedeutsamer  ist  die 
Stelle   bei   Lamperti   Herst  Annal.  ad  a.  1073   bezüglich  der  Wahl  Rudolfs  von 

Schwaben  (SS.  rer.  Germ,,  Lamperti  Monachi  Hersf.  opera,   pag.  168): 

archiepiscopus  Mogoutinus,  cuipotissimum  propter  primatumMogon- 
tinae  sedis  eligendi  et  consecrandi  regis  auctoritas  defere- 
batur^  principes  de  toto  regno  Mogontiam  evocavit,  ut  communi  cousilio  Rudolium 
ducem  constitueret.  Daraus  scheint  hervorzugehen,  dass  dem  elector  das  Stimm- 
recht übertragen  oder  sein  Amt  doch  wenigstens  als  auf  einer  solchen  Übertragung 
beruhend  auigefasst  wurde.  Auf  die  Bedeutung  der  Stinunenübertragung  für 
die  Entstehung  des  Kurfürstenkollegs  wurde  ich  durch  meinen  verehrten  Lehrer, 
Herrn  Professor  Rietschel,  aufmerksam  gemacht. 

44* 


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g92  Literatur. 

der  in  drei  Perioden  (Innozenz  III.,  Gregor  IX.  bis  Gregor  X.,  Bonifazius  Vm.) 
gegliederten,  historischen  Darstellung  sich  eine  systematische  Zusammen- 
stellnng  der  Tom  kanonischen  Recht  auf  die  Besetzung  des  dentscfaen 
Thrones  angewendeten  Bestimmungen  des  kanonischen  Wahl-  und  Ämter- 
rechtes  findet.  Wenn  auch  nicht  absolut  yoUständig  —  ich  yermisse 
c  34  X  I  6  (di«  berühmte  Bulle  Venerabüem  und  vor  allem  die  dazu 
gehörige  Glosse  ^),  welche  fortgesetzt  kanonische  Bechtss&tze  auf  die  deutsche 
Eönigswahl  anwendet)  und  die  gL  regis  zu  c.  2  in  VI*<>  I  8  — ,  so  ist 
die  übersichtliche  und  instruktive  Zusammenstellung  doch  ausserordentlich 
dankenswert  Allerdings  müsste  scharf  betont  werden,  dass  die  Erforder- 
nisse, welche  das  kanonische  Becht  aufstellt,  deshalb  allein  noch  nicht 
deutsches  Beichsrecht  sind ;  und  man  könnte  hinzufugen,  dass  die  Eanonisten 
selbst,  wenn  auch  in  weitem  Umfang,  so  doch  nicht  schlechthin  alle  Be- 
stimmungen über  die  Besetzung  kirchlicher  Ämter  auch  auf  das  Königtum 
anwendeten,  wie  sich  z.  B.  aus  gl.  grayissima  zu  c.  2  in  YJ^  11  14  ergibt. 
Nachdem  bisher  die  Ansichten  des  Yerf.  über  das  Verhältnis  von  Wahl 
und  Einsetzung  zu  einander  sowie  über  die  Entwicklang  der  Wahl  selbst,  ins- 
besondere über  ihre  Beeinflussung  durch  kanonisches  Recht,  beleuchtet  wur- 
den, erübrigt  nur  mehr,  einen  Blick  auf  die  Geschichte  der  Einsetzung,  abge- 
sehen Ton  ihrem  Verhältnis  zur  Wahl,  zu  werfen.  Nachdem  bei  Otto  I.  eine 
doppelte  Thronerhebung,  durch  die  weltlichen  und  durch  die  geistlichen 
Grossen,  stattgefunden  hatte,  sind  in  der  Folgezeit  bis  Friedrich  L  nur 
die  letzteren  an  der  Thronerhebung  des  Königs  beteiligt.  Erst  seit  dieser 
Zeit  gewannen  die  weltlichen  Fürsten  wieder  das  Recht  der  Teilnahme. 
Die  Weihe  und  Insignienübertragnng  war  bei  Otto  L  mit  der  geistlichen 
Thronerhebong  verbunden  gewesen,  auch  seit  Heinrich  V.  war  dies  ständig 
der  Fall.  Eine  Trennung  von  Thronerhebung  einerseits,  von  Krönung 
(und  Weihe)  anderseits  trat  neuerdings  ein,  als  die  weltlichen  Wähler  sich 
bei  der  ersteren  wieder  zur  Geltung  brachten.  Es  gelang  den  Kölner 
Erzbischöfen  um  die  Wende  des  13.  und  14.  Jahrhunderts,  diese  Trennung 
vollständig  zu  machen  und  sogar  die  Krönung  aus  Aachen  fortzuverlegen. 
Wie  nun  die  Kölner  Erzbischöfe  weiter  versuditen,  der  Krönung  ent- 
scheidende staatsrechtliche  Bedeutung  beizulegen,  schildert  der  Verf.  sehr 
anschaulich;  ich  unterscheide  mich  von  ihm  nur  dadurch,  dass  ich  das 
Neue,  vom  alten  deutschen  Recht  Abweichende  bei  diesen  Versuchen  der 
Kölner  nicht  aUein  in  der  Betonung  der  Krönung  gegenüber  der  Thron- 
erhebung, sondern  noch  viel  mehr  in  der  Betonung  der  Krönung  (also 
eines   Einsetzungsaktes)    gegenüber   der  Wahl    erblicke  *).     Der  Kurverein 


<)  An  anderer  Stelle  (SS.  13  ff.)  wird  die  Bulle  Venerabillem,  nicht  aber 
die  dazu  gehörige  Glosse,  vom  Verf.  gewürdigt. 

«)  Es  ist  mir  nicht  entgangen,  oaes  der  Verf.  selbst,  »Wahl  u.  Einsetzung« 
S.  103  schreibt:  »Die  Anschauung«  des  Kölners,  dass  er  »erst  durch  die  Krönung 
einen  Erwählten  zum  rex  mache«,  »entspricht  bis  zu  eiuem  gewissen  Grade  aller- 
dings dem  deutschen  Rechtsempfinden;  jedenfalls  aber  nur  insoweit,  als  der  be- 
treffende König  in  discordia  gewählt  ist«.  »In  derartigen  Fällen  (bei  Doppel- 
wahlen) wurde  also  nie  und  nimmer  .  .  .  durch  die  Wahl  selber  die  Entscheidung 
^geben«.  Allein  wie  stimmt  diese  vorsichtige  Ausdrucksweise  in  Bezug  auf  das 
Verhältnis  von  Wahl  und  Einsetzung  zu  dem  ganzen  übrigen  Inhalt  des  Buches? 
S.  6:  »Neben  die  Einsetzung  aber  trat  die  Königswahl  erst,  nachdem  im  Jahre 
1198  neue  Grundsätze  über  ihre  Bedeutung  ins  Leben  getreten  waren«  ;  nach  dem 


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Literatur.  g93 

von  Bhenae,  die  Goldene  Balle  und  die  Wahlanzeige  Buprechts,  in  der 
der  erst  gewählte  König  mit  dem  früher  nur  von  dem  gekrönten  geführten 
Titel  venu  rex  bezeichnet  wird,  sind  die  Dokumente  für  die  Niederlage 
der  angedeuteten  Bestrebungen»  So  yiel  war  aber  jedenfalls  durchgesetzt, 
dass  die  Thronerhebung  (nicht  die  Wahl)  neben  der  Krönung  zurück- 
getreten war.  Allerdings  traten  im  14.  Jahrhundert  neue  Formen  an  ihre 
Stelle,  von  welchen  als  besonders  wichtig  die  Erhebung  auf  den  Stuhl 
Yon  Bhense  und  auf  den  Altar  von  Frankfurt  hier  hervorgehoben  seien. 
Yermisst  habe  ich  in  den  einschlägigen  Kapiteln  ein  Eingehen  auf  die 
alten  Formen  der  Königseinsetzung:  die  Schilderhebung  und  den  Königs- 
ritt. Unter  den,  im  übrigen  zahlreichen,  Literaturangaben  fehlt  das  be- 
deutsame Werk  von  Schücking  (Der  Begierungsantritt,  I.  Buch:  Die  Urzeit 
und  die  Zeit  der  ost-  und  westgermanischen  Stammreiche,  Leipzig  1899), 
welches  im  21.  Bande  der  »Zeitschr.  der  Sav.-Stiftung  f.  Bechtsgesch.*  von 
Julius  Gierke  und  im  21.  Jahrgang  der  »Deutschen  Literaturzeitung« 
(Nr.  7)  von  Heffcken  ziemlich  eingehend  gewürdigt  wurde.  Der  Verf. 
hätte  daselbst  reichliches  Material  gefanden,  seine  rechtsvergleichenden 
Darlegungen  (Wahl  und  Einsetzung  S.  33),  welche  sich  auf  die  An- 
führang  einiger  von  Jakob  Grimm  mitgetdlter  Quellenstellen  aus  dem 
norwegischen  und  schwedischen  Becht  beschränken,  zu  erweitern^). 

Zu  erwähnen  habe  ich  endlich  noch,  dass  der  Schrift  »Wahl  und 
Einsetzung«  ein  interessanter  Exkurs  über  das  Wahldekret  von  1308  bei- 
gefügt ist. 

Wien.  Karl  Gottfried  Hugelmann. 


Zur  Schlacht  am  Morgarten.  Vortrag  von  Dr.  Hans  Herzog, 
gehalten  am  13.  Februar  1905  im  Historischen  Kränzchen  in  Aaraa. 
Sonderabdruck  aus  der  »Schweiz.  Monatsschrift  für  Offiziere  aller 
WaflFen«.     1906.     Januar— März.     Huber  &  Co.,  Frauenfeld.  24  S. 

Verf.  beschäftigt  sich  hauptsächlich  mit  der  Frage,  ob  die  Morgarten- 
schlacht  weiter  oben  am  Fusse  der  Figlerfluh  nahe  dem  Sattel  auf  Schwyzer 
Gebiet  oder  weiter  abwärts,  nahe  dem  Aegerisee  bei  Haselmatt  auf  Zuger 
Gebiet  geschlagen  worden  sei,  und  auf  Grund  genauer  Auslegang  Johanns 


Obigen  wäre  gerade  im  Gegenteil  zu  vermuten  gewesen,  dass  das  Jahr  1198 
die  Bedeutung  der  Einsetzung  erhöht  hat.  S.  91 :  »Denn  eben  durch  die  dauernde 
Verknüpfunff  jener  Institution  (Investitur  des  Königs  durch  die  Wähler,   welche 

im  12.  Jahrhundert  aufkam)  mit  der  Wahl erhielt  der  im  Lauie  des 

bisherigen  Werdeganges  bald  mehr  hervor,  bald  mehr  zurücktretende  Gedanke, 
dass  das  Königtum  seine  Würde  der  Wahl  des  Volkes  und  der  Fürsten  verdanke, 
zuna  erstenmal  (vom  Ref.  gesperrt)  eine  feste  Stütze«.  Bedurfte  er  denn  einer 
Kolchen?  Es  stand  doch  schon  zur  Salierzeit  feat;  S.  10:  »Durch  diese  in  der 
Saüerzeit  Übliche  Tronbesteigung  erwirbt  der  neue  König  nicht  das  Recht  auf 
die  Herrschart,  welche«  ihm  ja  bereits  zusteht  .  .  .  .«  Doch  infolge  der  Wahl? 
»)  Ich  rauss  hier  bemerken,  dass  das  Werk  Schückings  nicht  nur  von  der 
Einsetzung  des  Königs,  sondern  auch  von  der  Wahl  desselben  handelt.  Die  auf 
breiter  Grundlage  ruhenden  Untersuchungen  Sch.s  über  die  Taciteische  Zeit 
kommen  im  wesentlichen  zu  denselben  Ergebnissen,  wie  ich  in  der  wiederholt 
genannten  Abhandlung  SS.  228/9.  ich  habe  mich  also  bis  zu  gewissem  Grade  des- 
selben Versäunmisses  schuldig  gemacht,  wie  der  Verf.:  Sch.s  Werk  hätte  an  der 
angezogenen  Stelle  genannt  werden  sollen,  was  ich  hiemit  nachtrage. 


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g94  Literatur. 

von  Winterthur,  des  ältesten  und  wohlunterrichteten  Berichterstatters, 
femer  auf  Grund  von  Waffenfunden  bei  Haselmatt,  endlich  nach  Urkunden, 
durch  die  die  Errichtung  einer  als  Landwehr  dienendeu  Mauer,  sogenannten 
Letzi,  nahe  dem  Ägerisee  f&r  1322  bezeugt  wird,  wird  die  Entscheidung 
gegen  Th.  von  Liebenau  für  die  zweiterwähnte  Auffassung  getroffen,  für 
die  sich  ganz  neuerdings  auch  Delbrück  im  III.  Bande  seiner  Geschichte 
der  Kriegskunst  ausgesprochen  hat,  ohne  Herzogs  Arbeit  zu  kennen.  In 
dieser  wird  nebenher  dargelegt,  dass  unter  den  »Aechtem*,  die  nach  dem 
Bemer  Chronisten  zuerst  Verwirrung  in  die  Österreicher  gebracht  haben, 
nicht  Geächtete  oder  Verbannte  verstanden  werden  müssen,  die  sich  die 
Heimkehr  ins  Vaterland  verdienen  wollten,  sondern  Leute,  die  zur  Acht, 
d.  h.  Beobachtung  des  Feindes  vorgegangen  waren.  *r    B«itzer 


Beiträge  zur  Kriegsgeschichte  der  Staufischen  Zeit. 
Die  Schlachten  bei  Garcano  und  Legnano.  Von  Benno  Hanow. 
Berlin.     Hayns  Erben.     1905.     47  S. 

Die  Schlacht  bei  Cortenuova  am  27.  November  1237. 
Von  Karl  Hadank.     Berlin.     Hayns  Erben.     1905.     63  S. 

Die  Schlacht  bei  Sempach.  Von  Erich  StoesseL  Berlin. 
G.  Nauck.     1905.  75  S. 

Studien  zur  Kriegsgeschichte  Englands  im  12.  Jahr- 
hundert.  Von  J.  Douglas  Drummond.    Berlin.   G.  Nauck,  o.  J.  96  S. 

Die  Schlacht  bei  Cr^cy  (26.  August  1346).  Ein  Beitrag  zur 
Kriegsgeschichte  des  späteren  Mittelalters.  Von  R.  Czeppan.  Berlin. 
G.  Nauck.     1906.     115  S. 

Die  Sohlacht  bei  Rosebeke  am  27.  November  1382.  Ein 
Beitrag  zur  mittelalterlichen  Kriegsgeschichte.  Von  Friedrich  Mohr. 
Berlin.     G.  Nauck.     1906.     87  S. 

Die  Schlacht  bei  Tannenberg.  Von  Karl  Heveker.  Berlin. 
G.  Nauck.     1906.     67  S. 

Die  Schlacht  bei  Nikopolis  im  Jahre  1396.  Von  Gustav 
Kling.     Berlin.     G.  Nauck.     1906.     111  S. 

Alle  sieben  Inauguraldissertationen  sind  von  Professor  Delbrück  in 
Berlin  angeregt  und  wohl  auch  alle  —  Czeppans  Arbeit  fehlt  freilich  der 
bezügliche  Vermerk  —  für  die  dortige  philosophische  Fakult&t  begutachtet 
worden,  tragen  auch  gewisse  gemeinsame  Züge.  Sie  beginnen  mit  einer 
Kennzeichnung  der  für  die  fraglichen  Ereignisse  in  Betracht  kommenden 
Quellen,  behandeln  dann  die  den  Kämpfen  vorangehenden  Heeresbewegungen 
sowie  Zusammensetzung  und  Stärke  der  beteiligten  Heere,  schliesslich  die 
Schlachten  selbst;  die  Verf.  bekennen  sich  durchaus  zu  der  bereits  aus 
Delbrücks  , Perser-  und  Burgunderkriegen^  bekannten  Anschauung,  dass 
im  Mittelalter  die  Heere  sehr  klein  waren  und  die  Schlachten  zu  allermeist 
durch  Beiterei  entschieden  wurden,  diese  aber  fast  durchwegs  aus  >  Qualit&ts- 
kriegern*  sich  zusammensetzte  und  > taktische  Körper*   noch  nicht  herzu- 


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Literatur.  695 

stellen  vermochte.  Was  von  älteren  Forschem  z.  B.  von  dem  General 
Köhler  in  seiner  »Entwicklung  des  Kriegswesens  und  der  Kriegführung  in 
der  ßitterzeit*  für  die  Annahme  einer  keilförmigen  Schlachtordnung  und 
einer  Treffentaktik  mittelalterlicher  Heere  vorgebracht  worden  ist,  wird 
sehr  entschieden  unter  Berufung  auf  Delbrück  abgelehnt,  dessen  Werk 
über  die  Perser  und  Burgunderkriege  von  Heveker  »vorbildlich*  genannt 
wird  und  der  seinerseits  in  dem  obenerwähnten  neuen  Buche  alle  sieben 
Abhandlungen  anführt,  und  zwar  die  von  Czeppan,  Hadank,  Hanow  und 
Kling  als  »massgebend*. 

In  8t.ilistischer  Hinsicht  fallen  an  den  Arbeiten  von  Kling  und  Mohr 
Härten  des  Ausdrucks  und  Pleonasmen  auf;  auch  mangeln  ihpen  die  Quellen- 
und  Literaturverzeichnisse,  durch  die  sich  namentlich  Czeppan,  aber  auch 
Hadank,  Hanow,  Heveker,  Stoessel  empfehlen  und  ohne  deren  Hilfe  manche 
Zitate  nur  schwer  verständlich  sind.  Czeppan  hat  femer  das  Gelände  der 
ihn  beschäftigenden  Kämpfe  in  der  entsprechenden  Jahreszeit  selbst  auf- 
gesucht und  durch  zwei  Karten  veranschaulicht;  eine  solche  hat  auch 
Mohr  beigegeben,  bei  den  übrigen  wird  das  Fehlen  der  Karten  um  so 
unangenehmer  empfunden,  je  mehr  das  Bild  der  Schlacht  durch  die  Be- 
schaffenheit des  Geländes  bedingt  wird,  was  namentlich  für  Nikopolis  gilt. 
Auch  aus  diesem  Grunde  wird  die  allen  Verfassern  eigene  Überzeugung 
von  der  Sicherheit  ihrer  Ergebnisse  nicht  durchweg  geteilt  werden.  Indes 
nützliche  Beiträge  zur  Geschichte  des  Mittelalters  und  besonders  seines 
Kriegswesens  haben  sie  alle  gegeben,  die  nützlichsten  unseres  Erachtens 
Drummond,  Czeppan  und  Stoessel. 

Bezüglich  der  im  Jahre  1160  bei  Carcano  und  im  Jahre  1176  bei 
Legnano  von  Friedrich  I.  und  1237  bei  Cortenuova  von  Friedrich  II.  den 
Mailändern  gelieferten  Gefechte  stellen  Hanow  und  Hadank  viele  Einzel- 
heiten fest  und  berichtigen  Irrtümer  früherer  Schilderungen,  sind  aber  bei 
der  Dürftigkeit  der  Quellen  ausserstande,  völlig  in  sich  geschlossene  und 
einleuchtende  Darstellungen  der  Vorgänge  zu  geben.  Wichtig  erscheint 
besonders  der  Nachweis,  dass  die  um  das  Carroccio  gescharten  Bürger- 
aufgebote italienischer  Städte  nicht  so  Bedeutendes  geleistet  haben,  wie 
man  lange  angenommen  hat,  vielmehr  erst  durch  die  Hilfe  der  Ritterschaft 
befähigt  wurden,  stand  zu  halten. 

Drummond  prüft  in  Kap.  I  unter  Hinweis  auf  Ordericus  Vitalis'  An- 
gabe über  die  von  Wilhelm  dem  Eroberer  vollzogene  Landteilung  den 
Charakter  des  vielgenannten  domesdaybook  und  stellt  durch  sorgfältige,  im 
wesentlichen  auf  Grund  der  den  Kronvasallen  im  Jahre  1166  vorgelegten 
und  von  ihnen  beantworteten  Fragen,  die  Zahl  der  Lehen  der  sogenannten 
»tenentes  in  capite*  auf  6520  ^/^^  fest,  also  auf  etwa  ein  Neuntel  der  von 
Orderich  angegebenen  und  oft  ihm  nachgeschriebenen  Zahl  60000.  In 
einem  II.  Kap.  werden  die  Quellenberichte  über  die  Schlachten  bei  Terchebrai 
1106,  bei  Bremule  1119,  bei  Bourgtheroulde  1124,  bei  Northallerton 
1138,  bei  Lincoln  1141,  bei  Fomham  1173  und  über  die  normannische 
Eroberung  Islands  1169 — 7^  geprüft  und  besonders  die  Anlässe  erörtert, 
durch  die  englischen  Ritter  bewogen  worden  sind,  zu  Fuss  zu  streiten. 
Dem  Verf.  entgeht  nicht,  dass  er  hier  auf  minder  sicherem  Boden  sich 
bewegt,  als  in  Kap.  I;  unter  der  angeführten  Literatur  vermisst  man  die 
Werke   von  Delpech    und  Köhler,    die    doch    die  eben    erwähnten  Grefechte 


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696  Literatur. 

von  1106,  1119,  1124  und  1141  ebenfalls  erörtert  haben  und  über  deren 
Ergebnisse  Drummond  keineswegs  überall  hinauskommt. 

Betreffs  der  Schlacht  bei  Cr^cy  macht  Czeppan  wahrsdieinlich,  dass 
die  Engländer  etwa  4000,  die  Franzosen  über  doppelt  so  viel  Bitter,  da- 
gegen trotz  ihrer  Überzahl  dem  etwa  14000  Mann  zählenden,  hauptsächlich 
aus  Bogenschützen  beätehenden  englischen  Fussvolk  keine  völlig  gleich- 
wertige Truppe  entgegenzusetzen  hatten.  König  Eduard  UI.,  der  in  der 
Normandie  gelandet  und  auf  dem  Marsche  nach  dem  ihm  verbündeten 
Flandern  begriffen  war,  entschloss  sich  die  verfolgenden  Franzosen  in  einer 
Verteidigungsstellung  zu  erwarten«  um  zu  beurteilen,  ob  diese  wirkUch  so 
geschickt  gewählt  war,  wie  Czeppan  behauptet,  müsste  man  die  Böschungs- 
verhältnisse besser  erkennen,  als  es  auf  der  von  ihm  beigegebenen  Karte 
möglich  ist.  Die  englischen  Bogenschützen  und  Fussknechte  waren  die 
ganze,  dreifach  geteilte  Front  entlang  aufgestellt,  höchstens  4  Mann  tief, 
wie  Czeppan  behauptet,  ohne  es  indessen  zu  beweisen.  EQnter  den  Bogen- 
schützen standen  zu  ihrer  Unterstützug  die  abgesessenen  Bitter,  und  beide 
wiesen  die  wiederholten  Angriffe  der  genuesischen  Armbrustschütaen  und  der 
noch  gar  nicht  in  Schlachtordnung  befindlichen  und  truppweise  angreifen- 
den französischen  Bitter  so  glücklich  zurück,  dass  König  Philipp  VI. 
schliesslich  die  Schlacht  verloren  gab  und  flüchtete.  Dies  Ergebnis  war 
nach  Czeppans  Schlussbetrachtung  vor  allem  dem  Umstände  zu  danken, 
dass  der  englische  König  durch  Parlamentsbeschluss  über  bedeutende 
Mittel  verfügte  und  infolge  davon  über  die  von  ihm  bezahlten  Söldner 
mehi*  Gewalt  hatte,  uls  der  französische  König  über  seine  Vasallen,  die 
seinen  Befehl,  den  Vormarsch  ein-  und  die  Schlachtordnung  herzustellen, 
einfach  unbefolgt  Hessen.  Ob  aber  das  terrassenförmig  ansteigende  Ge- 
lände (S.  7h)  nicht  von  vornherein  dem  Kavallerieangriff  die  Kraft  entzog, 
also  der  König  selbst  das  Unheil  verschuldete,  indem  er  Unausführbares 
unternahm  ? 

Zur  Schlacht  bei  Bosebeke  kam  es,  weil  Philipp  von  Ajrtevelde,  der 
Gent  und  andere  flandrische  Städte  zum  Aufruhr  gegen  den  Grafen  von 
Flandern  gebracht  hatte  und  die  diesem  treu  gebliebene  Stadt  Audenarde 
belagerte,  hiervon  abstand  und  dem  in  Flandern  einrückenden  franzö.« isch- 
flandrischen Heere  entgegenzog.  Nach  Mohrs  einleuchtender  Darlegung, 
die  auch  bisher  noch  nicht  benützte  Urkunden  verwertet,  ist  der  fran- 
zösische Heerführer,  der  Connetable,  über  den  Lysfluss  in  Flandern  ein- 
gedrungen, um  Philipp  aus  seiner  befestigten  Stellung  vor  Audenai'de 
heraus  und  ins  freie  Feld  zu  locken,  und  Philipp  hat  sich  entschlossen, 
mit  seinen  Bürger-  und  Bauemscharen  gegen  die  französische  Bitterschaft 
angriffdweise  vorzugehen  —  ein  fast  einzig  dastehender  Entschlussl  — 
weil  er  hofl'te  in  Flandern  Engländern  die  Hand  zu  reichen  und  fürchtete, 
falls  er  länger  vor  Audenarde  verweile,  wüi'den  die  Franzosen  Flandern, 
namentlich  Brügge  gewinnen  und  dann  die  Bürger  und  Bauern  jener 
Gegenden  doch  nicht  mehr  bei  ihm  aushalten.  Die  auffällige  Angabe 
Froissarts,  Philipp  habe  am  Morgen  des  Sqhlachttages  eine  durch  einen 
Graben  gedicherte  Stellung  verlassen,  wird  dahin  zurechtgerückt,  dass 
Froissart  irrtümlich  aus  dem  letzten  Lagerplatz  eine  Verteidigungsstellung 
gemacht  habe.  Der  Connetable  von  Frankreich  Hess  den  ins  Zentrum 
gestellten  Teil  der  Bitter  absitzen,  damit  sie  unter  allen  Umständen  stand- 


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Uteraior.  697 

halten,  und  sie  taten  dies  aach,  die  Entsch^ong  aber  führten  Flanken- 
angriffe der  französischen  Berittenen  herbei,  die  das  erst  erfolgreich  an- 
stürmende flämische  Volksaofgebot  zum  Wanken  brachten« 

Während  Häne  (Dt  Lit  Ztg.  1906,  1064)  für  die  Sempacher  Schlacht 
die  Züricher  Chronik  beyorzngt,  hält  Stössel  Detmars  Bericht  trotz  über- 
treibender Zahlangaben  für  besser,  worin  wir  ihm  beistimmen  mOchten« 
Wenn  er  die  anmarschirenden  Schweizer  bei  Qislikon  über  die  Beuss  gehen 
lässt,  so  ist,  worauf  ich  durch  eine  gütige  Mitteilung  des  Herrn  Stadt- 
bibliothekars Escher  in  Zürich  aufmerksam  geworden  bin,  noch  nicht  aus- 
gemacht, ob  damals  dort  schon  eine  Brücke  Torhanden  war.  Nach  Stössels 
weiterer  Darlegung  werden  die  Österreicher  auf  dem  Marsche  angegriffen; 
das  glaubwürdig  berichtete  Absitzen  der  österreichischen  Bitter  hätte  ja 
gar  nicht  in  Frage  kommen  können,  wenn  die  Bitter,  wie  frühere  Dar- 
steller meinten,  bei  der  Bast  überfallen  wurden,  und  wird  wohl  in  der 
Beschaffenheit  des  Geländes  seinen  Grund  gehabt  haben.  Das  die  Schlacht 
entscheidende  Vordringen  des  sogenannten  Gewalthaufens  der  Schweizer,  ihrer 
Hauptmacht,  schildert  Stössel  ähnlich  wie  Bürkli,  ergänzt  ihn  aber  durch 
eine  Erörterung  der  von  jenem  gar  nicht  behandelten  Flucht  der  hinteren 
Abteilung  des  Bitterheers,   bei  der  Verrat  im  Spiele  gewesen  sein  könnte. 

Kling  zeigt,  dass  die  bei  Nikopolis  kämpfenden  Heere  auch  nicht 
von  ferne  an  die  ungeheuren  Zahlen  heranreichten,  die  noch  Köhler  bietet. 
Die  von  diesem  vertretene  Annahme,  die  französischen  Bitter  hätten  zu 
Fuss  angegriffen,  wird  auf  Grund  zuverlässigerer  Angaben  ebenso  abge- 
wiesen, wie  die  —  auch  bei  anderer  Gelegenheit  erzählte  —  Geschichte 
vom  Abhauen  der  Schuhschnäbel  vorm  Kampfe.  Von  besonderem  Interesse 
ist  der  scharfe  Gegensatz,  der  zwischen  der  militärischen  Disziplin  auf 
osmanischer  und  der  feudalen  Ungebundenheit  auf  christlicher  Seite  nach- 
wiesen wird  und  den  Erfolg  der  Türken  erklärt.  —  Hevekers  Ausführungen 
über  die  Stärke  der  bei  Tannenberg  streitenden  Heere  erscheinen  billigens- 
wert,  ebenso  sein  Urteil  über  den  Hochmeiäter,  den  er  von  dem  Vorwurf 
der  Unbesonnenheit  freispricht,  dagegen  umfassenderer  Begründung  be- 
dürftig ist  die  Behauptung,  dass  die  berittenen  Schützen  stets  vorm  Kampfe 
abgestiegen  seien.  Wenn  der  Fortsetzer  des  Johannes  von  Posilge  äussert, 
hätte  man  die  Macht  des  Königs  nicht  zu  gering  angeschlagen,  so  wäre 
es  gekommen  >zu  grosin  fromen;  wend  der  meister  streyt  mit  sime 
ganezin  hufln  und  der  koning  als  mit  ufsatze  mit  hufen«,  so  wird  diese 
mehrfach  erörterte  Äusserung  wieder  miaeverstanden,  weil  Heveker  >wend< 
als  Kondizionalpartikel  fasst  und  dem  vorangehenden  Satze  unterordnet, 
der  doch  schon  einen  kondizionalen  Vordersatz  hat;  »wend*  hat  hier  wie 
gewöhnlich  kausalen  Sinn  und  begründet,  worin  sich  die  Unterschätzung  der 
polnischen  Macht  gezeigt  habe,  nämlich  darin,  dass  der  Meister  [gleich] 
mit  seiner  ganzen  Macht  stritt,  während  der  König  ebenso  absichtlich 
{=  »als  mit  ufsatze*)  erst  nach  und  nach  Haufen  für  Haufen  einsetzte, 
also  Beserven  behielt.  Ob  dieses  Urteil  richtig  ist,  ob  der  Meister  seine 
Kräfte  wirklich  zu  rasch  eingesetzt  hat  und  ob  er  überhaupt  anders  ver- 
fahren konnte,  ist  eine  andere  Frage,  die  sich  heute  schwerlich  ent- 
scheiden lässt. 

Marienwerder.  M.  Baltzer. 


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698  Literatur. 

Richard  Meli,  Abhandlungen  zur  Geschichte  der 
Landstände  im  Erzbistum  Salzburg  (Mitteilungen  der  Gesell- 
schait  für  Salzburger  Landeskunde  B.  43,  S.  93—178  u.  B.  44,  S.  139 
bis  172  (Text),  B.  43,  S.  347—363  und  B.  44,  S.  173—255  (Urkunden 
und  Regesten).     Salzburg  1903,  1904. 

Wie  schon  der  Titel  der  Arbeit  zeigt,  beabsichtigt  Meli  keine  Darstellung 
der  Gesamtgescbichte  der  landständischen  Verfassung  Salzburgs,  sondern  bringt 
nur  einige,  allerdings  die  wichtigsten  Abschnitte  aus  derselben.  Besonders 
eingehend  behandelt  er  die  Geschichte  des  Domkapitels  und  der  Prälaten- 
kurie (B.  43,  S.  99 — 120),  der  Ritterschaft  (S.  120 — 178),  die  ersten  An- 
fänge der  Landschaft  (S.  155 — 162)  und  die  Ursachen  und  Wirkungen 
des  Jgelbundes  (B.  44,  S.  139  — 172).  Zum  besseren  Verständnis  dieser 
Abschnitte  bringt  er  als  Einleitung  (B.  43,  S.  95 — 99)  einen  kurzen  Über- 
blick   über    die   Gesamtentwicklung   der   Land  stände. 

Die  Landschaft  in  ihrem  fertigen  Bestände  setzte  sich  aus  drei 
Kurien  zusammen:  der  Prälatenkurie  (dem  Domkapitel  und  den  im  Stifta- 
lande grundbesitzenden  Klöstern),  der  Ritterschaft  und  den  Städten. 
Der  eigentliche  Ursprung  des  Domkapitels  fällt  in  das  Jahr  773.  Im  Jahre 
1122  zu  einer  Zeit,  wo  die  meisten  andern  Kapitel  die  mönchische 
Organisation  durchbrachen,  wurden  die  Salzburger  Domherrn  von  Erz- 
bischof Konrad  I.  zu  Augustinermönchen  umgewandelt,  wohl  unter  dem  Ein- 
fluß der  kirchlichen  Reformbewegung,  deren  begeisterter  Anhänger  Konrad 
war.  Erst  1514  wurde  das  Domstiffc  wieder  säkularisirt  und  mit  neuen 
Statuten  begabt.  Dus  ausschließliche  Wahlrecht  des  Kapitels  bildete  sich, 
wie  auch  anderwärts,  im  13.  Jahrhundert,  fest  aus,  die  Befugnis  während 
der  Sedisvakanz  allein  die  Stiftsregierung  zu  führen  erst  im  15.  Jahrhun- 
dert. Den  Anteil  des  Kapitels  an  der  Regierung  zu  Lebzeiten  des  Erz- 
bischofs streift  Meli  nur  kurz.  Er  erscheint  allerdings  im  Vergleich 
mit  der  Stellung  anderer  Domkapitel  ziemlich  schwach.  Ausser  in  geist- 
lichen Angelegenheiten  wurde  das  Domkapitel  meist  nur  bei  Veräusserung 
und  Belastung  des  Stiftsgutes  befragt  und  allem  Anschein  nach  schon  seit 
der  Ausbildung  der  landständischen  Verfassung  zu  den  Ständen  gerechnet. 
Von  den  übrigen  Prälaten  erscheinen  der  Bischof  von  Chiemsee  und  der 
Abt  von  St.  Peter  schon  im  13.  und  14.  Jahrhundert  als  Landstände,  was 
Meli  (B.  43,  S.  117)  hätte  hervorheben  sollen,  die  andern  nicht  erst  1525, 
sondern  wahrscheinlich  schon  1446  ^),  sicher  aber  seit  1473  ^).  Die  Bitter- 
schaft im  allgemeinen  Sinne  bestand  seit  dem  13.  Jahrhundert  nur  mehr 
aus  Ministerialen  und  Rittern.  Die  meisten  freien  Greschlechter  waren 
noch  vor  der  Ausbildung  des  Stiftslandes  zu  einem  landesfürstlichen  Terri- 
torium ausgestorben  oder  in  das  Ministerialitätsverhältnis  zum  Erzbischof 
übergetreten.  Ich  möchte  noch  betonen,  dass  an  dieser  Zusammensetzung 
der  Ritterschaft  ausschliesslich  aus  Ministerialen  gerade  die  Territorial- 
politik der  Erzbischöfe  großen  Anteil  hatte.  Die  Erzbischöfe  verliehen 
Stiftsgut   und  Stiftsämter,    um    einer  Entfremdung  derselben   vorzubeugen, 


')  1446  Nov.  19  Schadlosrevers   des  Ei-zbischofs  Or.,  und  Steuerreebnungen 
cod.  Buppl.  1057  im  k.  u.  k.  Haus-,  Hof-  und  Staatsarchiv. 

*)  Auschreiben  der  Landtage  von  1473,  76,  77.  Staatsarchiv,  cod.  snppl.  1154. 


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Literatur.  699 

meist  nur  an  Ministerialen.  Die  Entwicklung  des  jlinisterialenstandes  wie 
auch  der  Einschildritter  nimmt  den  von  der  herrschenden  Theorie  fest- 
gestellten Verlauf,  für  welchen  Meli  aus  dem  salzburgischem  Material 
interessante  Belege  bringt.  Die  Ritter  erwarben  ihrerseits  schon  am  Ende 
des  13.  Jahrhunderts  die  Landstandschaft.  Im  Laufe  des  14.  Jahrhunderts 
starben  die  meisten,  alten  Ministerialenfamilien  aus,  der  ßest  ging  in  der 
Klasse  der  Ritter  und  Knechte  auf.  Charakteristisch  für  die  Entwick- 
lung der  'adeligen  Kurie  in  Salzburg  ist  also  das  Fehlen  des  Land- 
herrenstandes, der  sich  in  den  benachbarten  öaterreichischischen  Territorien 
aus  Ministerialen  und  freien  Herren  bildete.  Es  ist  dies  übrigens  eine 
Eigentümlichkeit,  welche  den  meisten  geistlichen  Fürstentümern  zukommt 
und  in  der  Entwicklung  ihrer  Verfassung  begründet  ist.  Die  Landstand- 
schaft der  Städte  hat  Meli  nicht  in  seine  Darstellung  einbezogen.  Soweit 
ich  das  Material  kenne,  tritt  die  Betätigung  der  Städte  als  eigener  Stand 
erst  in  der  zweiten  Hälfte  des  13.  Jahrhunderts  zu  Tage  (v^l.  auch  Meli  B.  43 
S.  159,  160).  In  die  letzten  zwei  Dezennien  dieses  Jahrhunderts  fällt  auch 
der  Zusammenschluß  der  drei  Stände  zu  einer  landständischen  Körperschaft, 
welcher  durch  die  großen  inneren  und  äußeren  Umwälzungen,  welche  da- 
mals das  Erzstift  erschütterten,  begünstigt  wurde.  Die  landstäntlische  Ver- 
fassung knüpft  auch  in  Salzburg  an  früher  vorhandene  Institutionen  an, 
so  an  da3  schon  am  Anfang  des  12.  Jahrhunderts  vorkommende  Zustim- 
mungsrecht des  Domkapitels  und  der  Ministerialen  bei  gewissen  Regierungs- 
han dlungen^  an  die  Teilnahme  der  Laienbevölkerung  bei  den  Bischofswahlen, 
an  die  Gerichtsversammlungen,  Hoftage  etc.  Landstände  im  eigentlichen 
Sinne  waren  erst  mit  der  Entwicklung  des  Stiftslandes  zu  einem  selbstän- 
digen Territorium,  ftiit  dem  bewussten  Zusammenhange  der  Stände  mit 
dem  Lande  und  mit  der  Beiragungspflicht  des  Erzbischofs  gegeben.  Diese 
Umstände  trafen  eben  in  Salzburg  am  Ende  des  13.  Jahrhunderts  zusammen. 
Bei  der  weiteren  Ausgestalt ong  der  landständischen  Verfassung  kommt  das 
Hauptverdienst  der  Ritterschaft  zu.  Sie  tritt  energisch  gegen  die  Über- 
griflfe  des  Erzbischofs  auf  und  schliesst  zu  diesem  Zweck  im  Jahre  1403 
einen  Bund,  den  sogenannten  Igelbuufl,  dem  dann  Prälaten  und  Städte 
beitraten. 

Es  ist  ein  besonderes  Verdienst  Mells  gezeigt  zu  haben,  dass  dieser 
Bund,  der  ja  auch  Analogien  in  den  benachbarten  Territorien  hat,  seine 
Entstehung  nicht  einer  augenblicklichen  Strömung  verdankt,  sondern  durch 
die  Ereignisse  der  zweiten  Hälfte  des  ]  4.  Jahrhunderts  vorbereitet  war. 
Betonen  möchte  ich  aber,  dass  es  auch  durch  den  Igelbund  noch  zu 
keiner  ständigen  Organisation  der  Landstände  kam.  Erst  1446  wurde 
ein  Gesamtlandtag  abgehalten  (Siehe  o.  S.  698  A.  l).  Eine  feste  Form 
erhielt  die  landständische  Verfassung  erst  durch  die  Türkenlandtage  von 
1473,  147«  und  1477  (Siehe  o.  S.  698  A.  2).  Von  da  an  bis  1525 
wurde  vor  allem  nach  bayrischem  Muster  jenes  System  der  landständischen 
Organisation  ausgebildet,  welches  bis  zur  ersten  Auflösung  unter  Wolf 
Dietrich  in  Geltung  blieb  und  in  seinen  Hauptelementen  auch  auf  die 
1620  erneuerte  Landschaft  überging  (Archiv  der  k.  k.  Landesregierung 
von  Salzburg,  Landtagsverhandlungen).  Die  Gliederung  und  Zusammen- 
setzung der  einzelnen  Kurien,  welche  Meli  (B.  43,  S.  98  und  117)  als  ein 
Werk  des  16.  Jahrhunderts  ansieht,   findet   sich    schon  auf  den  erwähnten 


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700  Literatur. 

Türkenlandtagen  von  1473,  76,  77.  An  dieser  Stelle  möge  auch '  noch 
hervorgehoben  werden,  daaa  in  besonderen  Fällen  aach  Vertreter  der  Bauern- 
schaft den  Landständen  zugezogen  wurden.  Schon  1429  war  dies  projektirt 
(Ziliner,  Gesch.  der  Stadt  Salzburg  II  187).  Nach  den  Bauemaufständan 
von  1461  (ebenda),  1526  (Zauner,  Chronik  von  Salzburg  III  6)  und  1564 
(Archiv  der  Landesreg.  Landtagsverh.  4)  und  bei  den  Türkenlandtagen  von 
1473,  1476,  1529  und  1543  (k,  u.  k.  Haus-,  Hof-  und  Staatsarchiv,  Salz- 
burger Akten  F.  169)  nahmen  zum  Teil  bäuerliche  Vertreter  der  Gerichte  an 
den  Beratungen  teil,  allerdings  unter  Bechtsverwahrong  der  übrigen  Stände, 
die  auch  vom  Erzbischof  anerkannt  wurde.  Die  Beiziehung  des  Bauernstandes 
geschah  also  nur  auanabmsweiae,  zur  Ausbildung  einer  bäuerlichen  Kurie 
kam  es  nicht. 

Darch  diese  Erzgänzungen,  zu  welchen  sich  Bef.  durch  seine  nähere 
Beschäftigung  mit  der  salzb argischen  Geschichte  veranlasst  gefühlt  hat 
und  welche  ja  meist  über  die  vom  Verfasser  in  Angriff  genommenen  Ab- 
schnitte der  landständischen  Verfassung  Salzburgs  hinausgehen,  soll  das  Ver- 
dienst nicht  beeinträchtigt  werden,  welches  sich  Meli  durch  die  sorgflütige, 
sachkundige  Bearbeitung  des  vielgestaltigen  Stoffes  erworben  hat.  Rühmend 
hervorzuheben  ist  die  weitgehende  Heranziehung  der  archivalischen  Quellen 
und  das  Streben  des  Verfassers  seine  Arbeit  über  das  lokalgeschichtliche 
Interesse  hinaus  aui  eine  allgemein  rechtshistorische  Basis  zu  stellen.  Wir 
verdanken  ihm  somit  willkommene  Belehrung  über  ein  bis  jetzt  noch 
wenig  bearbeitetes  Gebiet  und  in  den  beigegebenen  Urkunden  und  Begesten 
viel  neues  Material,  welches  auch  noch  in  manch  anderer  Hinsicht  Ver- 
wertung finden  dürfte.  Der  Arbeit  ist  auch  ein  Faksimile  der  interessanten 
Igelbundurkunde  von  1403  beigegeben.  • 

Wien.  Ludwig  Bittner. 

Worms,  Dr.  St.,  Schwazer  Bergbau  im  fünfzehnten 
Jahrhundert.  Eiu  Beitrag  zur  Wirtschaftsgeschichte.  Wien,  Manz 
1904,  96  S.  Text,  81  S.  Beilagen. 

Mit  dem  Anfang  des  1 5.  Jahrhunderts  beginnt  ein  wichtiger  Abschnitt  in 
der  Greschichte  des  Bergwesens  der  österreichischen  Alpenländer.  In  den  bis- 
her bedeutendsten  Bergwerkszentren  war  um  diese  Zeit  entweder  eine  Er- 
schöpfung eingetreten  wie  in  Gastein,  Bauris  und  im  Lavanttal,  oder  durch 
Wasserkatastrophen  jeder  Betrieb  vemichtef  worden  wie  in  Ober-Zeiring ; 
dafür  gelangten  neue,  zum  Teil  bisher  unbekannte  Bergwerke  zu  großer 
Blüte.  So  setzt  am  Anfang  des  15.  Jahrhunderts  zu  Schladming  im  Enns- 
tal,  in  den  lungauischen  Bergwerken  Schellgaden  und  Bamingstein  eine 
Aufschwungsperiode  ein  und  auch  die  Gold-  und  Silberbergwerke  des  Möll- 
und  Drautales  in  Kärnten  treten  bald  bedeutend  hervor.  Das  wichtigste,  mon- 
tanistische Ereignis  dieser  Zeit  ist  aber  die  Entdeckung  der  Schwazer  Silber- 
gruben, Diese  erfolgte  im  Jahre  1427  und  noch  in  demselben  Jahrhundert 
erhob  sich  der  Schwazer  Bergbau  zu  ausserordentlicher  Bedeutung.  Schon 
in  den  Jahren  1470 — 1475  haben  wir  Produktionsziffern  bis  zu  6000  kg 
Silber.  Vorübergehend  wurden  schon  1486  ungefähr  13000  kg  erzielt, 
eine  Ziffer,  welche  hinter  der  im  iß.  Jahrhundert  erreichten  Maximal- 
produktion (loOOO  kg  im  Jahre   1523)  nicht  mehr   viel   zurückbleibt  und 


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Literatur  701 

die  Produktion  aller  andern  alpenländischen  Silberbergwerke  weit  übertriflPt. 
Der  Versuch  W.s  unsere  Kenntnis  von  der  Geschichte  des  ersten  Jahrhunderts 
des  Schwazer  Bergbaues  auf  Grund  neuen  Quellenmateriales  zu  erweitem, 
muss  daher  freudig  begrüßt  werden.  Tatsächlich  yerdanken  wir  Worms 
zahlreiche  neue  Aufschlüsse  und  es  wSxe  zu  wünschen,  dass  das  Material 
zur  Geschichte  der  andern  alpenlSndischen  Bergwerke,  welches  er  seit  zwölf 
Jahren  gesammelt  hat,  recht  bald  zur  Veröffentlichung  gelange.  Hoffentlich 
können  dann  auch  jene  Mangel  in  der  Verwertung  der  vorhandenen  Literatur, 
besonders  der  lokalhistorischen  Werke  vermieden  werden,  auf  welche  schon 
von  anderer  Seite  i)  hingewiesen  wurde.  So  müht  sich  Worms  auf  1 7  ISeiten 
ab,  auf  indirektem  Wege  einige  Hinweise  über  den  Zeitpunkt  der  Ent- 
deckung der  Schwazer  Silbergruben  zu  gewinnen,  w&hrend  derselbe,  das 
Jahr  1427,  schon  in  einem  Aufsatze  Ladurners  aus  dem  Jahr  1864*)  genau 
festgestellt  ist.  Allerdings  für  den  Wert  der  Gesamtdarstellung  hat  dieses 
Versehen  keine  allzugrosse  Wichtigkeit,  denn  der  eigentliche  Aufschwung 
des  Schwazer  Bergbaus  beginnt  erst  mit  der  Mitte  des  15.  Jahrhunderts. 

Von  dieser  Zeit  ab  fliessen  die  Quellen  reichlicher,  zusammenhängender, 
gewinnt  der  Schwazer  Bergbau  eine  allgemeine,  über  lokale  Grenzen  hin  aus- 
reichende Bedeutung,  für  die  Rechts-  und  Wirtschaftsgeschichte.  Allerdings 
darf  man  für  die  Entscheidung  schwebender  Streitfragen  wie  jener  über  die 
Entstehung  des  Bergregals,  der  Bergbaufreiheit,  der  dem  Bergbau  eigentüm- 
lichen Betriebsformen  u.  s.  w.  keine  neuen  Aufschlüsse  erhoffen,  denn  alle 
diese  Einrichtungen  waren  schon  eingebürgert,  lange  bevor  Schwaz  entdeckt 
wurde.  Ich  glaube  auch,  dass  W.  zu  weit  geht,  wenn  er  S.  1 9  in  dem  Wider- 
stände der  Grundherrn  gegen  das  aufstrebende  Bergwerk  Nachklänge  des 
alten  Kampfes  zwischen  Grund-  und  Regalherm  und  S.  37  in  dem  ener- 
gischen Auftreten  des  Pröhners  die  letzten  Spuren  des  herrschaftlichen  Be- 
triebes sieht.  Wenn  es  jemals  eine  Bergherrschait  der  Grundherren  ge- 
geben hat,  so  hatte  ihr  das  Landesfürstentum  schon  im  13.  Jahrhundert 
ein  Ende  bereitet.  Die  Tatsache,  dass  die  Grundherrn  den  Bergwerksbe- 
trieb auf  mannigfache  Weise  zu  stören  versuchten,  wird  durch  die  vielen 
Nachteile,  die  er  ihnen  brachte,  hinreichend  erklärt.  Ebenso  war  auch 
der  Sieg  der  genossenschaftlichen  Betriebsform  über  die  herrschaftliche 
schon  im  13.  Jahrhundert  bei  allen  grösseren  Edelmetallbergwerken  end- 
giltig  entschieden.  Erfahren  wir  also  aus  den  Schwazer  Quellen  nichts 
über  die  Anfönge  des  deutschen  Bergrechts,  so  ist  die  Weiterentwicklung 
der  anderwärts  gewonnenen  Bechtssätze  in  Schwaz  umso  interessanter. 
Schwaz  wurde  bald  nach  seiner  Entdeckung  mit  dem  Schladminger  Recht 
von  1408  begabt,  jenem  Recht,  welches  gewissermassen  die  Krönung  und 
Zusammenfassung  der  bisherigen  alpenländischen  Rechtsentwicklung  bildet  ^), 
Bei  dem  überraschenden  Aufschwung  aber,  den  Schwaz  schon  im  ersten  Jahr- 

^)  Sif  he  die  Rezensionen  H.  Hammers  in  Zeitschrift  des  Ferdinandeums  IH. 
f.  49.  H.  S.  482  ff.  und  H.  Wopfaers  in  Forschungen  und  Mitteilungen  zur  Ge- 
schichte Tirols  und  Vorarlbergs  III  235  ff. 

«)  Archiv  für  Geschichte  Tirols  I  316,  vgl.  Rez.  Hammers  S.  484. 

»)  Die  Frage,  ob  der  Trienter  Bergwerkssynod  von  1208  die  Rechtsverhält- 
nisse in  Schwaz  beinflusste,  welche  Wopfner  a.  a.  0.  239  aufwirft,  lässt  sich  wohl 
schwer  ganz  befriedigend  beantworten.  Meiner  Ansicht  nach  fand  eine  solche 
Beeinflussung  statt,  allerdings  auf  indirektem  Wege  gewissermassen  auf  dem 
Umwege   über   Schladming,    soweit   wir  nämlich   einen  inneren  Zusammenhang 


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702  Literatur. 

zehnt  nahm,  genügten  diese  immerhin  für  einfache  Verhältnisse  geschaffenen 
Normen  nicht  mehr  und  mussten  schon  1449  durch  eine  weit  eingehendere 
Bergordnung  ergänzt  werden.  Ihr  folgte  im  Jahre  1468  eine  zweite. 
Diese  beiden  Bergordnungen  zusammen  mit  andern  in  der  Zwischenzeit 
erlassenen  kleineren  Ordnungen  und  Instruktionen  wurden  die  Grundlage 
der  berühmten  Schwazer  Erfindungen  seit  1490,  auf  welchen  sich  die 
maximilianische  Gesetzgebung  für  alle  Alpenländer  aufbaute.  Die  Geschichte 
der  inneren  Organisation  des  Schwazer  Bergbaues  im  15.  Jahrhundert  bildet 
also  gerade  das  Zwischenglied  zwischen  dem  älteren  alpenländischen  Berg- 
recht und  den  grossen  territorialen  Berggesetzen  des  16.  Jahrhunderts.  Die 
Entwicklung  einiger  bergwirtschaftlichen  Institutionen  kennzeichnet  dieses 
Übergangsstadium  noch  deutlicher.  Während  das  beschränkte  Ausmass  der 
Grubenfelder  (drei  >  Feldbaue,*  jeder  zirka  14  mim  Geviert)  noch  an  die  ältere 
Periode  des  alpenländischen  Bergrechts  erinnert,  tritt  uns  die  Bergbaufreiheit 
schon  in  der  erweiterten,  späteren  Form  entgegen ;  sie  erstreckt  sich  nicht  blos 
auf  das  Bergwerk  selbst,  sondern  auch  auf  alle  seine  Pertinenzen  im  weitesten 
Sinn,  wie  Hütten,  Wälder,  Kohlgruben  etc.  In  einem  ziemlich  fortgeschi-it- 
tenen  Stadium  befindet  sich  auch  die  gewerkschaftliche  Organisation.  Die 
Leistung  der  Gewerken  hatte  sich  auf  einen  regelmässigen  Geldzuschuss  zu  den 
Betriebsmitteln  reduziert,  die  Anwesenheit  der  Gewerken  am  Berg  wird 
nicht  mehr  gefordert.  Schon  um  1449  ist  die  Vertretung  der  Gewerken 
durch  ständige  Verweser  eine  gewöhnliche  Erscheinung.  Hand  in  Hand 
damit  können  wir  eine  frühzeitige  Beteiligung  des  Grosskapitals  in 
Schwaz  konstatieren;  die  erste  Anleihe  auf  die  Bergwerkseinkünlte  (die  des 
Bürgers  Ludwig  Meuting  aus  Augsburg)  erfolgte  schon  1456.  Für  die 
innere  Organisation  wurde  das  Grosskapitel  erst  seit  1488  durch  das  Ein- 
dringen der  Fugger  von  überragender,  vielfach  unheilvoller  Bedeutung. 

Ein  wunder  Punkt  in  der  Schwazer  Bergwerksorganisation  war  in  den 
ersten  Zeiten  das  Hüttenwesen.  In  den  vierziger  Jahren  befand  sich 
an  Ort  und  Stelle  gar  keine  Schmelzhütte,  das  Erz  musste  mit  grossen 
Kosten  zu  ferne  gelegenen  Schmelzwerken  gebracht  werden.  Frühzeitig 
baten  deshalb  die  Gewerken  um  Errichtung  landesfürstlicher  Schmelzwerke. 
Über  die  weitere  Entwicklung  dieser  Angelegenheit  im  15.  Jahrhundert 
schweigen  anscheinend  die  Quellen.  Im  16.  Jahrhundert  bestanden,  wie 
ich  hinzufügen  will,  neben  privaten  Hüttenwerken  auch  landesfürstliche 
in  Schwaz,  ein  bedeutsamer  Fortschritt  der  staatlichen  Beeinflussung  des 
Bergbaues. 

Die  landesfürstlichen  Abgaben  waren  die  gewöhnlichen,  Frohn  und 
Wechsel.  Unter  Frohn  versteht  man  in  Schwaz  wie  überall  die  Abgabe 
eines  Zehntel  des  geförderten  Erzes.  Bezüglich  des  Wechsels  trägt  jedoch 
W.  eine  neue  Auffassung  vor.  Während  bisher  der  Wechsel  ziemlich  all- 
gemein als  das  Recht  des  Regalherm  erklärt  wurde,  das  erzeugte  Gold 
und  Silber  um  einen  von  ihm  bestimmten  Preis  für  die  Münze  einzulösen, 
sieht  Worms  S.  28  ff.,  darin  eine  direkte  Abgabe  vom  Schmelzen  und 
Brennen.  Dass  der  Wechsel  in  den  von  Worms  angeführten  Quellen  diese 
Gestalt  und  Bedeutung  hat,  ist  sicher.    Ich  möchte  dies  aber  nur  als  eine 

zwischen  den  Trienter  und  Zessener  Statuten  des  12.  und  13.  Jahrhundert,  dem 
Zeyringer  Bergbriei  aut  dem  14.  Jahrhundert  und  dem  Schladminger  Bergbrief 
von  1408  annehmen  können. 


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Literatur.  703 

auf  bestimmte  Bergwerke  beschränkte  Umbildung  des  regalherrlichen  Silber- 
einlösungsrechtes auffassen.  Anderwärts  hat  sich  der  Wechsel,  soweit  ich 
das  Material  übersehe,  im  15.  Jahrhundert  in  seiner  ursprünglichen  Gre- 
stalt  erhalten.  Für  Gastein  und  Rauris  ^)  und  für  das  Lavanttal  2)  ist  dies 
ganz  sicher.  Die  im  späteren  Mittelalter  oft  bemerkbare  Verwandlung 
einer  Last-  oder  Dienstleistung  in  eine  Geldabgabe,  dürfte  eben  in  einigen 
Bergwerken  auch  beim  Wecbcel  stattgefunden  habem.  Die  Umstände 
waren  hier  dieser  Transformation  um  so  günstiger  als  es  ja  beim  Ein- 
lösungsrecht, wenn  es  wirklich  ausgeübt  wurde,  schliesslich  auch  auf 
eine  rein  finanzielle  Belastung  hinauskam.  Die  regal  herrliche  Münze 
zahlte  den  Unternehmern  bei  der  Einlösung  einen  sehr  niedrigen  Preis,  oft 
nur  bis  zu  74  ^/o  des  Wertes.  Es  war  also  für  den  Unternehmer  gleich- 
giltig,  ob  er  eine  diese  Preisdifferenz  entsprechende  Abgabe  zahlte  und 
•sich  damit  das  Becht  zum  freien  Verkauf  unter  besseren  Preis  Verhältnissen 
erwarb  oder  ob  er  sich  das  Silber  und  Gold  zu  einem  verhältnismässig  ge- 
ringen Preis  ablösen  Hess.  In  ersterem  Falle  hatte  er  immer  noch  den 
Vorteil  grösserer  Bewegungsfreiheit.  Diese  Umstände  mögen  dann  in  den 
von  Worms  angeführten  Bergwerken  zu  jener  Umbildung  des  Begriffes 
> Wechsel*  gefuhrt  haben.  Seine  ursprüngliche  Bedeutung  geriet  dort  so- 
dann, wie  die  Urkunde  von  1494  (Worms  S.  3l)  zeigt,  bald  völlig  in 
Vergessenheit.  Ich  möchte  bei  dieser  Gelegenheit  noch  darauf  hinweisen, 
wie  sehr  die  Gewerken  durch  die  regalherrlichen  Forderungen  belastet 
waren.  Mitunter  ging  diese  Belastung  durch  Frohn  und  Wechsel  bis  zu 
30 — 35  ^/o  vom  Wert  des  erzeugten  Metalles.  Trotzdem  konnten  sie  bei 
der  kolossalen  Ergiebigkeit  der  Erze  grosse  Gewinne  erzielen.  Im  1 5,  Jahr- 
hundert wurde  der  Grund  für  den  Reichtum  der  grossen  Gewerkenhäuser 
im   16.  Jahrhundert  gelegt. 

Ihnen  gegenüber  schlössen  sich  die  eigentlichen  Bergarbeiter  bald  zu 
einer  selbstständigen  Klasse  mit  mächtigem  Standesbewusstsein  zusammen, 
die  sich  schon  am  Ende  des  1 5.  Jahrhunderts  in  nicht  unbedenklichen  Auf- 
ständen gegenüber  den  Gewerken  Geltung  verschaffte.  Was  das  rechtliche 
Verhältnis  der  Arbeiter  zu  den  Gewerken  betrifft,  so  ist  hervorzuheben, 
dass  um  die  Mitte  des  15.  Jahrhunderts  die  Lehenschaften  in  Schwaz  noch 
üblich  waren, ^  Genossenschaften  der  Bergarbeiter,  welche  gegen  Über- 
lassung eines  Ertragsanteiles  ein  bestimmtes  Grubenfeld  von  den  Gewerken 
zum  selbständigen  Abbau  übernahmen.  Gegen  Ende  des  15.  Jahrhunderts 
erhielt  aber  der  unserm  Akkordlohn  nahestehende  Gedinglohn  allmählich 
immer  grössere  Verbreitung.  Dazu  macht  W.  61  die  interessante  Beob- 
achtung, dass  schon  1449  ein  Verbot  des  sogenannten  Trucksystems,  der 
Entlohnung  der  Arbeiter  mit  Lebensmitteln  statt  mit  Geld  erlassen  wurde. 
Als  gewerkschaftliche  Aufsichtsorgane  über  die  Knappen  erscheinen  die  Hut- 
leute, welche  mit  einer  grösseren  Machtvollkommenheit  ausgestattet  sind, 
als  ich  sie  für  die  Hutleute  der  meisten  alpenländischen  Bergwerke  kon- 
statieren kann.  Die  Gesamtverwaltung  des  Schwazer  Bergwerks  lag  wie 
anderwärts  zum  Teil  in  den  Händen  autonomer  Behörden,  der  Berggemeinde 
und  der  Geschworenen,  hauptsächlich  aber  in  der  Hand  der  regalherrlichen 


')  Posepny,  Praktische  (icologie  I  198. 

2)  Werunsky,  Öeterr.  Reichsgeschichta  5.  Lief.  363. 


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704  liiteratur. 

Beamten,  des  Bergrichters  und  seiner  Unterbeamten,  wobei  ich  auf  da« 
Herrortreten  des  sonst  in  den  ÄLlpenltodem  meist  fehlenden  Bergmeister- 
amtes besonders  hinweisen  möchte.  Vielleicht  kann  man  darin  einen  An- 
klang an  die  sftchsisehen  Bergordnungen  erblicken. 

Einsichtige,  r^alherrliche  Massregein  für  eine  aasreichende  Holz-  und 
Lebensmittelyersorgung  TenroUstftndigen  das  Bild,  welches  wir  7on  dem 
aufstrebenden  Schwazer  Bergbau  im  15.  Jahrhundert  bekommen. 

Fast  denselben  Umfang  wie  der  Text  nehmen  die  urkundlichen  Bei- 
lagen ein,  in  welchen  z.  T.  sehr  wichtige,  bisher  noch  nicht  edierte  Stü^e 
mitgeteilt  werden,  far  deren  Veröffentlichung  wir  W.  jedenfialls  zu  Dank  rer- 
pflichtet  sind,  obzwar  auch  gegen  die  Art  und  Weise  dieser  Edition  Ton  kom* 
petenter  Seite  Einwendungen  erhoben  worden  sind  ^).  Eine  interessante 
Produktionsstatistik  und  ein  Namensregister  beschliessen  das  Buch,  dessen 
Benützung  nur  durch  die  unglückliche  Disposition  erschwert  wird.  Der 
Text  besteht  eigentlich  nur  in  einer  chronologischen  Aneinanderreihung 
Ton  Quelleninterpretationen,  so  sehr  diese  im  Einzelnen  auch  gelungen 
sind  und  wirkliche  Sachkenntnis  bezeugen.  Dazu  kommt  noch  der  rein 
äusserliche  Abschluss  mit  dem  Ende  des  15.  Jahrhunderts  und  eine  stGrende 
Zersplitterung  in  allzukleine,  zeitliche  Abschnitte.  Diese  Darstellungs- 
weise hindert  W.  seinem  Werke  durch  Tergleichende  Heranziehung  der  Ver- 
hältnisse an  andern  Bergwerken  dieser  Zeit,  etwa  der  salzburgischen,  kftmt- 
nischen,  bayerischen  und  wohl  auch  der  sächsischen  einen  etwas  weiteren 
Horizont  zu  verleihen,  die  wichtige  Stellung  des  Schwazer  Bergwerks  in 
der  allgemeinen  deutschen  Rechtsentwicklung  anschaulich  zu  gestalten. 
Er  bleibt  fortwährend  am  Material  kleben  und  kann  daher  nicht  durch 
tiefere  Durchdringung  und  Gruppierung  der  gefundenen  ^jMhrichten  zu 
einem  abgerundeten  Bild  gelangen.  Dies  kann  nicht  genug  hervorge- 
hoben werden,  denn  W.  steht  mit  dieser  Arbeitsweise  keineswegs  allein. 
Bei  monographischen  Darstellungen  aus  der  Wirtschafts-  und  Bechtsge- 
scbichte  wird  der  Wissenschaft  mit  einer  systematischen  Behandlung  des 
Gegenstandes  viel  mehr  gedient  sein.  Bei  einem  Bergbau  ergibt  sich  die 
Einteilung  fast  von  selbst  wie  folgt:  Schilderung  der  Ortsverhftltnisse, 
Lagerung  der  Erze  und  alten  Gruben,  äussere  G^eschichte,  Herrschafts-  und 
Eegalverhältnisse,  Gesetzgebung  und  Bechtsentwicklung,  Unternehmung  und 
Betriebsformen,  Stellung  der  Arbeiterschaft,  Hüttenwesen,  Lebensmittel- 
und  Holzversorgung,  Gesamtverwaltung. 

Wien.  Ludwig  Bittner. 


Die  historischen  Programme  der  österreichischen 
Mittelschulen  im  Jahre  1906*). 

Die  Zahl  der  Programme  geschichtlichen  Inhalts  ist  diesmal  nicht  sehr 
gross.  Von  näherem  Interesse  sind  die  folgenden,  die  auf  ungedrucktem 
Materiale  beruhen:  Beiträge  zur  Geschichte  des  ehem.  Kar- 
thäuserklosters Allerengelberg  in  Schnals.  IV.  von  Jos.  C. 
Bief  (G.  der  Franziskaner  in  Bozen),  enthält  die  Regesten  5  74 — 676   von 


»)  Wopfher  a.  a.  0.  S.  241. 

*)  Gymnasium  wird  mit  G.,  RealBchule  mit  R.  gekürzt. 


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Literatur.  705 

Privaturkunden  des  Klosters  in  der  Zeit  von  1479 — 1782,  —  Beiträge 
zur  Geschichte  Pettaus  und  des  Pettauer  Feldes  von  H.  Pirch- 
egger  (Landes-G.  in  Pettau),  enthält  urkundliche  Auszüge  aus  dem  Landes- 
archiv in  Graz  zu  den  Jahren  1428 — 1430,  aus  dem  Thumischer  Kopial- 
buch  (l7. — 18.  Jahrh.)  und  aus  den  Aufschreibungen  von  S.  Powoden  im 
Landesarchiv,  besonders  über  den  1.  Türkenkrieg  1663 — 1664.  —  Ein 
Schreiben  des  Eardinallegaten  Julian  Gesarini  an  den  Mark- 
grafen von  Mantua  Joh.  Franz  v.  Gonzaga  über  den  Priedens- 
schluss  zwischen  der  Königin  Elisabeth  und  Wladislaw  IV. 
von  Ungarn  und  den  Tod  Elisabeths  (Dez.  1442)  von  Eudolf 
Knott  (D.  Staats-G.  in  Teplitz-Schönau) ;  druckt  nach  einer  kurzen  Ein- 
leitung das  Schreiben  Cesarinis  aus  dem  Archivio  Gonzaga  zu  Mantua  als 
Beilage  ab.  —  Geschichte  Elbogens  bis  zum  Ausgange  der 
Hussitenkriege  von  J.  Irauschek  (B.  in  Elbogen),  eine  kurze  Dar- 
stellung von  den  Leiden  der  Stadt  während  der  Hussitenkriege,  in  denen 
es  jedoch  nicht  gelang,  hier  das  Deutschtum  auszurotten.  Ir.  benützte  Un- 
gedrucktes aus  den  Stadtarchiven  in  Eger  und  Elbogen.  —  Die  habs- 
burgischen  Länder  in  einer  handschriftlichen  italienischen 
Staatenkunde  des  16.  Jahrhunderts  von  B.  Knott  (D.  Staats-G. 
in  Teplitz-Schönau),  druckt  aus  einer  italienischen  Handschrift  in  der 
Bibliothek  Barberini  in  Rom  die  auf  beide  Teile  der  damaligen  habs- 
burgischen  Monarchie  bezüglichen  Stellen  (mit  deutscher  Übersetzung) 
ab.  —  Genuina  narratio  tragicae  praecipitationis  et 
funesti  casus  e  fenestra  regiae  canceilariae  Bohemicae 
cet.  (Prager  Fenstersturz  1618)»  Manuskript  des  Stiftes  Ossegg,  heraus- 
gegeben von  Gr.  Fischer  (G.  in  Komotau),  vergl.  Mitteilungen  27,  712. 
—  Korneuburger  Dokumente  aus  dem  17.  Jahrhundert  von 
Zeno  Hof  bauer  (BeaL-G.  in  Komeuburg) ;  bespricht  fünf  in  einer  Wiener 
Urkundenhandlung  erworbene  Schriftstücke  aus  der  Zeit  des  30  jährigen 
Krieges,  u.  zw.  einen  Brief  an  den  Oberst  Lazar  Schwendi  um  Bezahlung 
für  gehabte  Auslagen,  ein  Schreiben  des  Hauptmanns  Nagl  an  Baron  Teufel, 
die  beide  abgedruckt  werden,  femer  eine  Verpflegsliste  und  endlich  zwei 
Berichte  des  k.  Generals  v.  Baeckh  v.  J.  1649  und  1650  über  Kriegs* 
disziplin.  —  »Kaiser  und  Beich«  und  das  Beichskammergericht 
um  1767,  zu  Beginn  der  letzten  Visitation  des  höchsten  deutschen  Beichs- 
gerichtes  von  Arnold  Winkler  (Vereins-B.  im  13.  Bez.  Wiens).  Als 
sich  das  Beichskammergericht  im  grössten  Tiefstande  befand,  ordnete 
Josef  II.  1767  die  Visitation  an  und  am  11.  Mai  1767  hielten  die 
k.  Kommissäre  ihren  Einzug  in  Wetzlar.  W.  druckt  ein  Beskript  Josefs  11. 
an  den  Fürsten  Golloredo  vom  31.  März  1766  und  andere  Urkunden  aus 
dem  Geh.  Haus-,  Hof-,  und  Staatsarchiv  in  Wien  als  Beilagen  ab,  die  einen 
tiefen  Einblick  in  die  haltlosen  Zustände  der  Beichsrechtspflege  der  da- 
maligen Zeit  gestatten.  —  Vorarlbergs  Herrscherwechsel  vor 
100  Jahren  von  Ferd.  Hirn  (B.  in  Dombirn).  Noch  bevor  Tirol  förm- 
lich an  Bayern  abgetreten  war,  besetzte  dieses  am  24.  Dez.  1805  Vorarl- 
berg nach  dem  Kriegsrechte,  da  keine  österreichischen  Truppen  mehr  da 
waren  und  Jellachich  kapitulirt  hatte.  Der  bisherige  österreichische  Kreis- 
hauptmann V.  Vintler  berief  daher  auf  den  12.  Jänner  180»>  die  Stände 
nach  Bregenz,   wo   gleichzeitig   mit  Tirol   eine   Deputation   nach   München 

Mitteilnn^n  XXVIII  45 


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706  Literatur. 

beschlossen  wurde,  um  dem  Könige  die  Freiheiten  des  Landes  und  dessen 
Industrie  zu  empfehlen  und  einen  Nachlass  der  Kriegssteuer  zu  erwirken, 
die  Augereau  dem  Ländchen  auferlegt  hatte,  worauf  ein  k.  Beskript,  das 
im  Anhang  abgedruckt  wird,  mit  derselben  Zusage  wie  fiir  Tirol  erfioss. 
Die  Übergabe  Vorarlbergs  erfolgte  dann  auf  eigene  Art  am  13.  März  1806; 
es  wurde  gleich  ein  provisorischer  Leiter  der  Landesverwaltung  eingesetzt, 
womit  die  Abtrennung  des  Landes  von  Tirol  angedeutet  war,  und  am 
26.  April  1806  Vorarlberg  dem  Kreise  Schwaben  zugeteilt.  Die  tJbergabs- 
urkunden  sind  im  Anhange  ebenfalls  abgedruckt.  H.  benützte  ungedruckte 
Akten  aus  dem  Vorarlberger  Landesarchiv,  sowie  aus  den  Archiven  in 
Wien,  München  und  Stuttgart.  —  Zeitgenössische  Berichte  aus 
der  Umgebung  Oberhollabrunns  über  die  Kriegsjahre  1805 
und  1809  von  Joh.  Grippel  (G.  in  Oberhollabrunn),  bringt  als  Fort- 
setzung der  1902  begonnenen  Arbeit  Auszüge  aus  den  Gedenkbüchem 
und  anderen  Aufschreibungen  mehrerer  niederösterreichischer  Pfarreien 
über  die  Kriegsjahre  1805  und  1809.  —  Gli  »Statuta  Jadertina^ 
di  V.  Brunelli  (it.  G.  in  Zara),  bietet  Auszüge  aus  den  lat  Statuten  der 
Gremeinde  Zara  aus  dem  Mittelalter  nach  Manuskripten  in  der  Gymnasial- 
bibliothek  mit  fortlaufenden  Erläuterungen. 

Abhandlungen  zur  Geschichte  und  Kultur  des  Altertums  auf  Gmnd 
des  gedruckten  Materials:  Aus  Inschriften  und  Papyren  der  Pto- 
lemäerzeit  von  J.  Wolf  (G.  in  Feldkirch),  vorzüglich  für  die  Kultur- 
zustände Ägyptens  in  der  Ptolemäerxeit  wichtig  (Fortsetzung  folgt).  — 
Homerische  Göttergestalten  in  der  antiken  Plastik.  HI.  Teil 
(Fortsetzung  von  1904)  von  F.  Lehn  er  (G.  in  Linz)  mit  mehreren  Ab- 
bildungen.—  Beiträge  zur  Geschichte  der  dorischen  Komödie 
von  L.  Tumlirz  (l.  Staats- G.  in  Czemowitz).  —  Historisches  in 
Äschylos  Persern  von  F.  Schicktanz  (G.  in  Tetschen  a.  E.).  —  Grie- 
chische Studien  von  0.  Grillnberger  (Privat-G.  in  Wilhering), 
enthält  aus  dem  von  J.  Wöhrer  herausgegebenen  Nachlasse  des  inzwischen 
verstorbenen  Autors  Untersuchungen  zur  (beschichte  und  Geschichtsschreibung 
Griechenlands  mit  besonderer  Bücksicht  auf  das  4.  Jahrhundert  v.  Chr.  — 
Zwei  Beisen  nach  Griechenland  und  Kleinasien  (Schloss)  von 
F.  Hübler  (Staats-B.  in  Beichenberg),  Besprechung  der  Ausgrabungen 
in  Olympia,  Delphi,  auf  den  griechischen  Inseln  (mit  Kreta),  in  Knidos, 
Didyma,  Samos,  Ephesos  und  Troja.  —  Beiseerinnerungen  aus  dem 
Orient  von  K.  Mras  (G.  in  Znaim),  behandelt  Ephesos  und  einen  Aus- 
flug zur  Kybele  auf  dem  Sipylos  (l905)  vom  archäologischen  Standpunkte 
aus.  —  Die  karthagisch-römischen  Handelsverträge,  dem 
Inhalte  nach  erklärt  von  J.  Kreiner  (d.  B.  in  Budweis),  nach  der 
Überlieferung  durch  Polybius,  woran  Betrachtungen  über  Entst-ehung  und 
Entwicklung  einiger  kulturhistorischer  Erscheinungen  auf  dem  Gebiete 
des  öffentlichen  Verkehrs  geknüpft  werden.  —  Quae  ratio  intercedat 
inter  Sallustii  et  Thucydidis  historias  von  K.  Mack  (d.  G. 
in  Kremsier).  —  Zur  Schullektüre  der  Annalen  des  Tacitua 
(Schluss)  von  A.  Strobl  (G.  in  Innsbruck).  — Zum  Belief  an  römi- 
schen Grabsteinen,  1.  Teil  von  B.  Gall  (d.  Staats-G.  in  Pola).  — 
Kataloge  der  archäologischen,  ethnographischen  und  numis- 
matischen   Sammlung    (Fortsetzung)    von    J.    B.  Wimmer    (G.    der 


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Literatur.  707 

Jesuiten  in  Kalksborg).  —  I  gessi  del  gabinetto  archeologico 
von  P.  Sticotti  (it.  Kommmial-Q.  in  Triest).  —  Die  Landschaften 
<jross*Armenien8  bei  griechischen  and  rOmischen  Schrift- 
stellern (Portsetzung)  von  EL  Montzka  (Privat-G.  im  8.  Bez.  Wiens). 
—  Pjtheas  von  Massilien  und  die  mathematische  Geographie. 
2.  Teil  von  G.  Mair  (G.  in  Marburg  a.  B.),  eine  Fortsetzung  und  zugleich 
«ine  Überprüfung  seiner  bisherigen  Darstellung  über  Pytheas'  Bedeutung. 
Mittelalter  und  Neuzeit:  Ein  Beitrag  zur  Geschichte  West- 
roms zur  Zeit  der  Völkerwanderung  von  Karl  Hossner  (d.  B. 
in  Leitmeritz).  Die  Arbeit  ist  ein  »Versuch,  die  Geschichte  des  west- 
römischen Beiches  unter  Maiorian  und  (dem  Scheinkaiser)  Libius  Severus 
{gest.  465)  quellenmässig  darzustellen«  (12  Seiten).  —  Wurde  das 
untere  üfernorikum  im  Jahre  488  vollständig  geräumt? 
Von  K.  Hof  bau  er  (G.  in  Oberhollabnmn).  H.  verneint,  gegen  Vancsa 
und  andere  pölemisirend,  die  Frage  und  behauptet,  dass  dem  eilig  erteilten 
Auswanderungsbefehl  Odoakers  nur  teilweise  entsprochen  wurde;  er  tritt 
auch  für  St.  Florians  Martertod  ein.  —  Das  Beich  des  Slawenfürsten 
Samo  von  Ottokar  NömeCek  (Landes-B.  in  Mähr.-Ostrau),  eine  kurze, 
auf  Quellenkritik  beruhende  Darstellung,  die  zum  Ergebnis  kommt,  dass 
es  in  Böhmen  kein  «Beich*  des  Samo  gab,  sondern  dass  ein  Burgunder 
namens  Samo  nur  als  Häuptling  eines  an  der  Grenze  des  fränkischen 
Beiches  angesiedelten  Slawenstammes  anzusehen  ist.  —  Gesänge  und 
mimische  Darstellungen  nach  den  deutschen  Konzilien  des 
Mittelalters  von  Joh.  Ilg  (bischöfl.  G.  in  Linz-Urfahr).  —  Die  Lage 
der  süddeutschen  Bauern  nach  der  Mitte  des  13.  Jahr- 
hunderts (auf  Grund  der  Predigten  Bertolds  von  Begensburg)  von 
Fl.  Thiel  (Landes-G.  in  Klostemeuburg).  —  Hermann  und  Friedrich 
von  Baden  von  L.  Dewatj  (l;  Staats-B.  in  Graz),  ein  kleiner  Beitrag 
xur  österreichischen  Geschichte  nach  den  gedruckten  Quellen  mit  besonderer 
Bücksicht  auf  die  Stellung  der  beiden  Fürsten  zu  Steiermark.  —  Quellen- 
kritik zur  Geschichte  des  Patriarchen  Peter  ü.  Gerira  (Schluss) 
von  E  Traversa  (G.  in  Görz).  Peter  Gerras  Tätigkeit  wurde  1300  durch 
einen  Krieg  mit  Gerhard  von  Camino  unterbrochen,  den  sein  Neffe  hervor- 
gerufen hatte.  Der  Partriarch  wurde  besiegt  und  Friaul  verwüstet,  so 
dass  sich  Peter  an  den  Grafen  von  Görz  und  an  Albrecht  I.  wenden 
musste.  Der  Görzer  leistete  auch  Hilfe  und  vermittelte  einen  Frieden. 
Hier  werden  von  T.  manche  irrigen  Details  der  bisherigen  Darstellung 
berichtigt.  Am  19.  Februar  1301  starb  Peter  Gerra  in  Üdine  und  am 
30.  März  ernannte  der  Papst  den  Ottobono  de'  Bazzi  zum  Patriarchen  von 
Aquileja,  nachdem  im  Domkapitel  bereits  am  24.  Februar  eine  Doppel  wähl 
stattgefunden  hatte,  indem  Pagano  della  Torre  und  der  Graf  Otto  von 
Ortenburg  für  (Jiö  hohe  Stelle  postulirt  wurden,  letzterer  mit  Unrecht,  da 
er  gar  kein  Geistlicher  gewesen  ist.  —  Die  kulturgeschichtliche 
Bedeutung  des  Benediktinerordens.  Eine  Skizze  von  B.  Breit- 
schopf  0.  S.  B.  (Landesreal-G.  in  Waidhofen  a.  d.  Thaya).  —  Die  In- 
kunabeln und  Frühdrucke  bis  1536,  sowie  andere  Bücher 
des  16.  Jahrhunderts  aus  der  ehem.  Piaristenbibliothek  in 
Leipnik  von  L.  Kott  (d.  Landes-B.  in  Leipnik):  i.  Historischer  Über- 
blick   über    die    vorhandenen    Originalien,    2.  Verzeichnis    der   Inkunabeln 

45* 

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708  Literatur. 

(Fortsetzung folgt). — Der  Tod  des  Herzogs  Bernhard  von  Weimar. 
2.  Teil  (Schluss)  von  J.  Czerny  (6.  in  Wiener-Neustadt).  Bisherigen 
Vermutungen  gegenüber  stellt  der  Verfasser  fest,  dass  Frankreich  vom  Tode 
des  Herzogs  überrascht  wurde  und  dass  auch  Österreich  und  Spanien  an 
seinem  Ende  keine  Schuld  trugen;  er  starb  auch  gar  nicht  an  Gift,  son- 
dern, wie  sich  aus  dem  Leichenbefunde  mit  Sicherheit  erkennen  lässt,  an 
den  schwarzen  Blattern.  Neben  Stellen  aus  seltenen  alten  Journalen 
druckt  Gz.  hier  aus  Wielands  > Merkur <  (1806)  die  Atteste  der  beiden 
Ärzte  ab.  —  Eine  Beschreibung  der  Stadt  Wien  aus  der  Zeit 
Kaiser  Karls  VI.  von  J.  Schwerdfeger  (Akad.  G.  in  Wien),  behandelt 
eine  bisher  literarisch  völlig  unbekannte  Beschreibung  Wiens  in  einem 
Werke  des  Benediktiners  A.  Desing. 

Biographisches:  Christophorus  Demantius  (geb.  1567  in 
Beichenberg).    Beitrag  zu  des  Meisters  Biographie    und  Bibliographie  von 

F.  Moissl  (d.  Lehrerbildungsanstalt  in  Beichenberg).  —  Der  junge 
Milton  (1608 — 1638)  von  Th.  Pesta  (B.  in  Bozen).  —  Alexander 
von  Humboldt  und  seine  Zeit.  Eine  C^arakterskizze  von  E.  Herne  ck 
(6.  in  Brüx)  mit  kurzer  Biographie  Humboldts. 

Schulgeschichte,  Unterrichtswesen  und  Ahnliches:  Beitr&ge  zur 
Geschichte  der  k.  k«  Staatsrealschule  im  16.  Wiener  Ge- 
meindebezirke von  W.  Winkler  (Staats-B.  im  16.  Bez.  Wiens).  — 
Die  Entwicklung  des  steierischen  ünterrichtswesens  seit 
dem  Erscheinen  des  »Organisationsentwurfers^.  IL  (Schluss: 
Das  Mittelschulwesen  der  steierischen  Landstädte)  von  J.  Holzer  (l.  Staats- 

G.  in  Graz),  zumeist  nach  den  Akten.  —  Das  k.  k.  Staats- Ober- 
gymnasium zu  Budolfswert  von  K.  Pamer  (Fortsetzung;  G.  in 
Budolfswert).  —  Aus  den  ersten  30  Jahren  des  k.  k.  deutschen 
Staatsgymnasiums  (1776 — 1805)  von  0.  Manul  (d.  G.  in  Pilsen), 
meist  nach  den  Akten  des  Gymnasialarchivs.  —  Geschichte  des  Trop- 
pauer  Gymnasiums  von  K.  Knaflitsch  (Schluss;  d.  Staats-G.  in 
Troppau).  —  Geschichte  der  Schülerlade  und  Dokumente  znr 
Geschichte  der  Anstalt  nebst  Erläuterungen  von  F.  Presch  (G.  in 
Weidenau).  —  Geschichte  des  k.  k.  Gymnasiums  der  Benedik- 
tiner von  Marienberg  in  Meran  (Fortsetzung  von  1904)  von 
Th.  Wies  er  (G.  in  Meran),  behandelt  auf  Grund  zahlreicher  Akten  die 
Zeit  von  1782 — 1820  und  bietet  für  die  damaligen  Kriegszeiten  auch  einige 
allgemein  interessante  Daten.  —  Annali  del  ginnasio  di  Bovereto 
(1850 — 1875)  von  G.  B.  Filzi  (it  G.  in  Bovereto)  mit  neueren  Akten- 
stücken im  Anhange.  —  Cenni  storici  sullo  sviluppo  delTin- 
segnamento  geografico  nel  secolo  XDL  (Fortsetzung)  von  ügo 
Pedrotti  (it.  Elisabet-B.  in  Bovereto).  —  Brevi  cenni  sullo  sviluppo 
deirinstituto  magistrale  negli  ultimi  venticinque  anni 
1881 — 82  al  1905 — 06  von  A.  Bert  amini  (it.  Lehrerbildungsanstalt 
in  Bovereto).  —  Zur  Lektüre  von  Geschichtsquellen  an. Lehrer- 
und Lehrerinnenbildungsanstalten  von  S.  Haslhofer  (Landes- 
Lehrerseminar  in  St  Polten).  —  Zur  Beifeprüfung  aus  allgemeiner 
Geschichte  von  B.  Baithel  (d.  Staats-G.  in  Ungar.-Hradisch).  — -  Die 
soziale  Entwicklung  und  die  Bealschule.  Ein  Vortrag  von 
H.  Januschke  (l.  Staats-B.  im  2.  Bez.  Wiens). 


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Literatur.  IQQ, 

Aus  den  Wissensgebieten  der  historischen  Geographie:  Die  öster- 
reichischische  Donau  und  die  österreichische  Elbe  als 
Wasserstrassen  (2.  Teil)  von  J.  Brommer  (Q.  in  Wien-Ploridsdorf). 
—  Mahren  und  seine  Bevölkerung  (Fortsetzung)  von  W.  Illing 
(Landes-B.  in  Zwittau)  enthält  eine  Geschichte  der  Besiedlung  Mährens 
und  die  Volksbewegung  in  neuerer  Zeit,  wobei  aufPIlllt,  wie  stark  das 
Deutschtum  in  einigen  Orten  Mährens  seit  1890  zurückgegangen  ist.  — 
Die  gefährlichsten  Gletscher  von  Tirol.  Eine  geschichtliche 
Skizze  von  AolfHueber  (B.  in  Innsbruck),  bespricht  den  Yemagtfemer 
und  dessen  Ausbrüche  (seit  1600),  den  Gurgler-,  Übeltal-,  Langtauferer-, 
Sulden-  und  Zufallfemer  an  der  Hand  zahlreicher  Abbildungen.  —  Die 
Ortsnamen  des  Gerichtsbezirkes  Ferlach  (in  Kärnten)  von 
J.  Scheinigg  (G.  in  Klagenfurt). 

Aus  slawischen  Schulprogrammen:  Athen  von  St.  Bzepinski 
(Ateny;  poln.  G.  in  Neusandec)  mit  einem  Plane  von  Athen.  —  Ein 
Tag  in  Athen  von  M.  K.  Bogucki  (Dzien  w  At^nach,  4.  poln.  G.  in 
Krakau).  —  Eleusis.  Aus  der  griechischen  Kulturgeschichte,  1.  Teil 
von  Wenzel  Sejvl  (Eleusis.  Üryvek  z  kultumich  dejin  feckych,  böhm. 
G.  in  Beichenau  a.  d.  Knezna).  —  Chronologie  der  Begierung  des 
Pisistratos  von  J.  C.  Capek  (Chronologie  vlddy  Peisistratovy,  böhm. 
G.  in  Beneschau).  —  Kritik  der  Berichte  Herodots  über  The- 
mistokles  von  P.  Naäner  (Posouzeni  Herodotov^ch  zprav  o  Themisto- 
kleovi,  böhm.  G,  in  Hohenmauth).  —  Aus  Griechenland  von  J.  P a w- 
likowski  (Z  Grecyi,  3.  poln.  G.  in  Krakau),  archäologische  Beise- 
«rinnerungen.  —  Beisebilder  aus  Italien  und  Griechenland, 
1.  Teil  von  P.  Boubik  (Obrazky  z  cest  po  Italii  a  fiecku,  böhm.  G.  in 
Schlau).  —  Das  römische  Salona  und  dessen  Überreste  im 
7.  Jahrhundert.  Historische  Studie  von  S.  PeridiC  (Salona  rimska  i 
njeni  ostaci  u  sedmon  vijeku,  kroat.  G.  in  Bagusa).  —  Tarragona.  Eine 
geschichtliche  Skizze  von  J.  Cihula  (Tarragona,  böhm.  G.  in  Klattau).  — 
Im  Lande  des  Svantovit.  Beiseerinnerungen  an  Bügen  von  M.  K a s k a 
(Ze  Svantovitovi  zem6.  Yzpominky  z  cest  po  Bujan^,  böhm.  B.  in  Bud- 
weis). 

Kurzgefasste  Geschichte  von  Österreich-Ungarn  II.  von 
V.  Krecar  (Döjiny  fiisö  Bakousko  uherske  v  pfehledu  II.,  böhm.  G.  in 
Königinhof).  —  Territoriale  Entwicklung  und  Grenzverän- 
derungen in  österineich,  Kärnten,  Steiermark  und  Krain  in 
den  Jahren  976 — 1280  von  J.  Machdcek  (Territorialni  v^voj  a  zmöny 
hranic  Bakous,  Korutan,  Styrska  a  Kranska  od  r.  976 — 1250,  böhm.  G.  in 
Budweis).  —  Die  Einfälle  der  Tartaren  in  Polen  unter  Leschek 
dem  Schwarzen  im  Jahre  1287  von  J.  Milan  (Napad  Tataröw  na 
Polsk^  za  Leszka  Czamego  w  r.  1287,  poln.  G.  in  Stanislau).  — Die 
letzten  Fürsten  von  Massovien  von  Z.  Kultys  (Ostatni  ksi%^ta 
mazowieccy,  poln.  G.  in  Przemysl).  —  Die  Kirchengeschichte 
Böhmens  von  Luthers  Zeit  bis  zum  Tode  Kaiser  Ferdinands  L 
(1517 — 1564)  von  J.  Kobza  (Nabo2enske  pomöry  v  Cechach  od  vzniku 
lutheranismu  do  smrti  <51safe  Ferd.  I.,  böhm.  G.  in  Pisek).  —  Alte 
böhmische  Druckschriften  in  Bibliotheken  von  Deutschbrod 
von  J.  N^mec  (Starö  öesk^  tisky  v  knihovnach  nömec-kobrodskych,  böhm. 


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710  Literatur. 

G.  in  Deutschbrod).  —  Politische  und  Kulturgeschichte  der 
k.  Hauptstadt  Olmütz,  5.  Teil  von  J.  Dole2il  (Foliticke  a  kultumi 
döjiny  kräL  hlavniho  mösta  Olomouce,  böhm.  E.  in  Olmütz).  —  Die  Unter- 
tanen und  die  Herren  der  k.  Leibgedingstadt  Neubydzow 
von  A.  Dole2al  (Poddanl  a  vrchnost  na  panstvi  kriL  venneho  mesta 
Noveho  BydÄova,  böhm.  G.  in  Neubydzow),  mit  Benützung  ungedruckter 
Archivalien.  —  Von  den  ehemaligen  Zünften  in  Bzeszow  von 
J.  P^ckowski  (0  dawnych  cechach  w  Bzeszowie,  2.  poln.  G.  in  Bzeszow). 

—  Wadowice.  Aus  der  Vergangenheit  der  Stadt  ü.  Städtische 
Organisation  und  Verwaltung  von  1550  bis  1784  (Fortsetzung)  von 
T.  Klima  (W.,  z  przeszloäci  miasta.  11.  Organizacya  miejska  i  sadownictwo 
od  1550 — 1784  r.,  poln.  G.  in  Wadowice),  mit  Benützung  des  stadt. 
Archivs.  —  Über  das  Verhältnis  der  niederen  Gerichtsinstanz 
in  Lettowitz  zur  höheren  in  Brunn  von  T.  Ealina  (0  pom§ra 
nüSiho  prdva  v  Letoviclch  k  vydSimu  pr4va  v  Brno,  böhm.  G.  in  ungarisch- 
Hradisch).  ^  Die  Städte  in  Schlesien;  ein  Umriss  ihrer  früheren 
Verfassung  von  F.  Popioiek  (Miasta  na  Slazku;  zarys  ich  dawn^ro 
ustroju,  poln.  G.  in  Teschen)  auf  Grund  des  gedruckten  Quellenmaterials. 

—  Göding  am  Schlüsse  des  17.  Jahrhunderts  von  K.  Hla- 
vinka  (Hodonin  na  konci  XVIL  stoleti,  böhm.  B.  in  Göding).  —  Bei- 
träge zur  Geschichte  des  Caslauer  Bezirkes  im  18.  Jahr- 
hundert von  W.  Chabr  (Pfispövky  k  dejinam  Caslavska  v  XVIII.  stoL, 
böhm.  G.  in  Caslau).  —  Die  Kirche  des  hl.  Ignaz  in  Jiöin.  1.  Ge- 
schichtlicher Teil  von  B.  Profeld,  2.  Beschreibung  und  Zeichnungen 
von  A.  Martinek  (Kostel  sv.  Ignace  v  Jiöine,  böhm.  B.  in  JiCin)  mit 
zahlreichen  Abbildungen.  —  Die  Anfänge  der  Chemie  in  Polen 
vonW.  Filasiewicz  (Pocz^tki  chemii  w  Polsce,  l.poln.  Staats-B.  inKrakau), 
eine  geschichtliche  Darstellung  über  Chemiker  und  Alchemisten  in  Polen 
(61  Seiten).  —  Die  Organisation  des  Schulwesens  in  Öster- 
reich in  den  Jahren  1848 — 1849  von  F.  Strejcek  (Organisace  skol- 
stvi  rakouskeho  v  letech  1848 — 49,  böhm.  B.  in  Jungbunzlau).  —  Bei- 
träge und  und  Ergänzungen  zur  Geschichte  des  Gymnasiums 
in  Neuhaus,  V.,  von  G.  Heä  (Dodatky  a  doplnky  k  dejinam  gymnasia 
Jindfichohradeck^ho,  böhm.  G.  in  Neuhaus)  mit  Abbildungen.  —  Die 
böhmische  Bealschule  in  Ungar.-Brod.  Geschichte  der  Errichtung 
und  des  Bestandes  der  Anstalt  von  L.  Seitl  (Ceskä  realka  v.  üh.  Brod§. 
Historie  zfizeni  a  trvani  ust4vu,  böhm.  Landes-R.  in  Üngar.-Brod,  Mähren)^ 

—  Zur  Geschichte  des  Gymnasiums  in  Ji^in.  HI.  Teil  von 
J.  Vitke  (K  d^inam  gymnasia  jiälnsköho,  böhm.  G.  in  Jiän)  mit  mehreren 
Abbildungen.  —  Übersicht  über  die  Entwicklung  des  Gymna- 
siums zu  Brzezany  (1789 — 1905),  2.  Teil  von  Stephan  Tomas- 
zewski  (Pogl^  na  rozwöj  gimnazyum  Brze^nskiego,  poln.  Gymnasium  in 
Brzezany).  —  Geschichte  der  k.  k.  Lehrerbildungsanstalt  in 
Königgrätz.  1.  Teil  (1780—1870)  von  W.  Honzik  (Döjiny  c.  k.  ustavu 
ku  vzdeläni  uöitelü  v  Hradci  Kralove,  böhm.  Lehrerbildungsanstalt  in 
Königgrätz). 

Graz.  S.  M.  Prem. 


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Notizen.  711 


Notizen. 

Wir  begrüssen  ein  neues  Organ  für  hilfawissenschaftliohe  Forschnngen, 
das  »Archiv  für  Urkundenforschnng«  herausgeg.  von  Karl  Brandi, 
Harry  Bresslau  nnd  Michael  Tangl,  dessen  1.  Heft  (1907,  Leipzig, 
Veit  &  die.)  erschienen  ist  Das  Archiv  »soll  eine  Yereinignngsstelle  sein 
for  solche  gelehrte  Untersuchungen,  die  den  Umfang  von  Zeitschriftauf- 
sätzen überschreiten,  insbesondere  fELr  alle  allgemeinen  und  systematischen 
Arbeiten  auf  dem  Gebiete  der  Urkunden  Wissenschaft  im  weiteren  Sinne*.  Wir 
sind  mit  den  Herausgebern  darin  einig,  dass  die  SchafiPiing  eines  Organs  fQr 
grössere  Arbeiten  einem  Bedürfnis  entgegenkommt  und  teilen  ihre  Hoffnung, 
dass  »damit  so  gut  der  Verbreitung  wie  der  inneren  Entwickelung  dieser 
Wissenschaft <  gedient  werden  könne.  Zu  weiteren  Erörterungen  der  »Ein- 
führüng*  möchten  wir  uns  jedoch  in  aller  Bescheidenheit  einige  Bemer- 
kungen erlauben.  Die  »Einführung*  scheidet  »die  alte  Diplomatik*  nnd 
»die  umfftssende  und  zugleich  eindringende  Urkundenwissenschaft*,  welche 
dazu  mithilft,  »die  vollkommenste  Vorstellung  zu  gewinnen  von  dem 
Wesen  unserer  Überlieferung*.  »Zwar  ist  die  grundlegende  Methode 
der  ürkundenkritik  im  Sinne  der  Unterscheidung  des  Echten  vom  Falschen 
durch  Th.  v.  Sickel  im  Prinzip  zum  Abschluss  gebracht*  .  .  .  »Aber  indem 
wir  an  die  Arbeiten  Sickels  und  seiner  Greneration  überall  anknüpfen, 
wollen  wir  über  die  Frage  des  Discrimen  veri  et  falsi  in  vetustis  mem- 
brauis  vordringen  zu  einer  möglichst  genauen  Erkenntnis  der  Bedingt- 
heiten und  damit  der  historischen  Verwendbarkeit  unserer  urkundlichen 
Quellen*.  Mit  anderen  Worten,  Sickel  und  seine  Generation  blieben  stehen 
bei  der  Scheidung  des  Echten  und  Unechten,  die  neue  Generation  aber 
will,  wie  es  weiter  heisst,  »die  Zusammenhänge  und  Wechselwirkungen* 
aufdecken  und  den  Schwerpunkt  des  Interesses  »allgemein  in  die  Er- 
forschung der  Entst ehungs Verhältnisse  *  verlegen. 

Es  ist  etwas  verwunderlich,  derartige  Sätze  und  Antithesen  zu  ver- 
nehmen. Vor  vierzig  Jahren  erklärte  Th.  v.  Sickel  als  Aufgabe  der 
Diplomatik,  »den  Wert  der  Urkunden  als  Zeugnisse  zu  bestimmen*,  und 
sagte,  sie  sei  mehr  als  »die  ars  diplomata  vera  et  falsa  discemendi*,  sie 
lehre  auch  den  »relativen  Wert  der  einzelnen  Urkunde  bestimmen*,  sie 
diene  »als  eine  Anwendung  historischer  Kritik  auf  eine  besondere  Art  von 
Zeugnissen,  dieser  bald  als  Stütze,  bald  als  Ergänzung  zu  sicherer  und 
vollerer  Erkenntnis  geschichtlicher  Wahrheit*  (Acta  Karol.  1,  55,  62  f.). 
Sickels  und  Fickers  grosse  Werke  über  Diplomatik  sind  so  recht  den 
»Entstehungs Verhältnissen*  der  Urkunden  gewidmet,  darin  bezeichnen  sie 
ja  den  prinzipiellen  Fortschritt.  Auch  der  »Generation*  Sickels  sind  jene 
Ziele  niemals  fremd  gewesen  und  derjenige  der  Herausgeber  selbst,  der 
dem  Diktate  nach  der  Verfasser  der  ^Einführung*  sein  dürfte,  hat  seiner- 
zeit Mühlbachers  Abhandlung  über  Kaiserurkunde  und  Papsturkunde  als 
»einen  köstlichen  Anfang  vergleichender  Diplomatik*  geiühmt,  in  welchem 
»ein  ganzes  Programm*  liege  (Brandi  in  der  Histor.  Zeitschr.  83,  152). 
Man  hat  allerdings  wohl  ab  und  zu  im  deutschen  und  ausserdeutschen  Be- 
trieb das  rein  formale  Moment  in  der  Diplomatik  zu  einseitig  bevorzugt, 
und     wenn    demgegenüber    wieder    einmal    die    Notwendigkeit    »möglichst 


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Google 


712  Notizen. 

genauer  Erkenntnis <   »aller  Bedingtheiten <  kräftig  betont  worden  wäre,   so 
würde  damit  das  Kichtige  getroffen  sein. 

Die  Abhandlungen  des  1.  Heftes  von  Brandi,  Der  byzantinische 
Kaiserbrief  aus  St.  Denys  und  die  Schrift  der  frühmittelalterlichen  Kanzleien, 
Tan  gl,  Die  Tironischen  Noten  in  den  Urkunden  der  Karolinger,  und 
Bresslau,  Der  Ambasciatorenvermerk  in  den  Urkunden  der  Karolinger 
sind  wertvolle  Arbeiten,  auf  die  wir  noch  zurückkommen.  0.  R. 

Der  3.  Band  der  Atti  del  congresso  internazionale  di 
scienze  storiche  (Borna  1.~t-9.  Apr.  1903)  enthält  die  Atti  della 
Sezione  U:  Storia  medioevale  e  moderna.  Methodica.  Scieaze 
storiche  ausiliarie.  (Borna  Erm.  Löscher  &  die.,  1906,  LII  u.  716  S., 
Grossoktav).  Auf  die  Sitzungsprotokolle  folgen  zunächst  die  Temi  di  discus- 
sione,  aus  denen  hervorgehoben  seien  die  Anträge  auf  Herstellung  eines 
Corpus  inscriptionum  Italicarum  medii  aevi  (Novati  S.  3),  und  eines 
Corpus  chartarum  Italiae  (Schiaparelli  S.  ll),  die  Referate  über  Normen 
bezüglich  Benützung  und  Publizirung  von  Dokumenten  der  Staatsarchive 
zur  neuesten  Geschichte  (Gor r inj  S.  23),  über  die  Organisation  der 
historischen  Studien  in  den  verschiedenen  Staaten  (S  33).  Aus  den  zahl- 
reichen Referaten  und  Vorträgen  mögen  erwähnt  werden:  Duchesne, 
Les  evöches  d' Italic  et  Tinvasion  Lombarde  (S.  79,  vgl.  Mitt  d.  Instituts 
25,  497),  Schulte,  La  lana  come  promotrice  della  floridezza  economica 
deiritalia  nel  medio  evo  (S.  117),  Pastor,  Le  biblioteche  private  di 
Roma  (S.  123),  Monod,  Michelet  et  TltaHe  (S.  131),  Gherardi,  La 
nuova  edizione  della  »Storia  d'Italia*  di  Fr.  Guicciardini  (S.  167),  Pe- 
lissier,  Sur  quelques  documents  .  .  des  rapports  entre  la  France  et 
ritalie  (S.  172),  Simonsfeld,  Contributi  alla  storia  delle  case  reale  di 
Baviera,  Prussia  e  Italia  (S.  273),  Gay  Les  resultats  de  la  domination 
Byzantine  dans  T  Italic  meridionale  (S.  289),  über  den  Plan  eines  Glossaire 
archeologique  du  moyen  age  et  de  la  renaissance  (Monticolo)  und  einer 
Sammlung  der  Papier- Wasserzeichen  (Fumi  S.  297,  304),  über  die  Schlachten 
von  Parma  (1734),  Navarra  und  Marengo  und  den  Feldzug  von  1796 
(S.  311,  317,  323,  425),  Terlizzi,  Le  relazioni  di  Carlo  L  d'Angio 
con  la  Toscana  (S.  331),  Stern,  Lo  stato  pontificio  nel  1837  (S.  341), 
Epifanio,  11  cardinale  Soderini  e  la  congiura  dei  fratelli  Imperatore 
(S.  385),  Gabotto,  Dalle  ori.gini  del  Comune  a  quelle  della  Signoria 
(S.  457),  Sonnaz,  Luigi  di  Savoia  senatore  di  Boma  1310 — 12  (S.  483), 
Lippi,  Gli  archivi  e  la  storia  della  Sardegna  (S.  523),  Ovary,  Le  re- 
lazioni fra  ritulia  e  Tüngheria  (S.  533).  Ferner  geschichtstheoretische 
und  methodologische  Aufsätze  von  L.  M.  Hart  mann  (S.  257),  Trayer, 
(S.  573),  Vuilati  (S.  58l),  Korzon  (S.  587),  Kochanowski  über 
polnische  Historiographie  im  19.  Jahrhundert  (S.  599),  Gentile  (S.  607), 
Croce  (S.  613),  Nitti  (S.  617),  Benussi  (S.  627).  Femer  Pribram 
über  eine  allgemeine  historische  Bibliographie  (S.  633),  Marzi,  Nuove 
studii  .  .  intorna  alla  questione  del  calendario  sec.  15  e  16  (S.  637), 
Guidi,  Gli  archivi  in  Abessinia  (S.  65 1),  Garufi,  Rer.  Normannicarum 
Monum.  Sicula  (S.  699),  Campori  über  Briefe  Muratoris  (S.  705). 

Joseph  Hansen,  der  hochverdiente  Vorsitzende  der  Gesellschaft 
für  rheinische  Geschichtskunde,  hat  in  einem  bei  der  26.  Jahres- 


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Berichte.  713 

▼ersammlung  gehaltenen  Vortrag  (Bonn.  C.  Georgi  1907  S.  34)  die 
reiche  Tätigkeit  dieser  Gesellschaft  von  1881 — 1906  im  Rahmen  der 
deutschen  Geschichtsentwicklang  schön  und  lehrreich  geschildert.  Besonders 
sei  auch  auf  die  Ausfuhrungen  Hansens  über  die  Geschichte  der  Stadt  Köln 
(S.  14  ff.)  hingewiesen.  0.  R. 

Soeben  erschien  die  Biographie :  Julius  F  ick  er  (1826 — 1902).  Ein 
Beitrag  zur  deutschen  Gelehrtengeschichte  von  J.  Jung  (Innsbruck, 
Wagner  1907,  XIV  und  572  S.).  Über  das  gehaltvolle  Werk  wird  eine 
eingehende  Besprechung  folgen. 


Jahresbericht  über  die  Herausgabe  der  Monumenta 
Germaniae  historica  1906/1907. 

Veröffentlicht  wurden:  In  der  Abteilung  Scriptores:  Deutsche  Chro- 
niken 6.  Bd.  1.  Teil  (die  österreichische  Chronik  von  den  95  Herrschaften 
hg.  von  J.  Seemüller).  —  Scriptores  rerum  Germanicarum :  Nithardi  histo- 
riarum  libri  IV.  Editio  tertia.  Post  G.  H.  Pertz  recognovit  Emestus 
Müller.  Accedit  Angelberti  Rhythmus  de  pugna  Fontanetica.  —  In  der 
Abteilung  Legest  Constitutiones  et  acta  publica.  Tomi  IV  partis  prioris 
particulus  alter.     Recognovit  Jacobus  Schwalm. 

Den  Druck  des  5.  Bandes  der  Scriptores  rerum  Merovingi- 
carum  hat  Archivrath  Krusch  bis  zum  10.  Bogen  gefördert.  Für  den 
6.  Band  wurde  die  Arbeit  an  Hildegers  Vita  des  Bischofs  Faro  von  Meaux, 
an  der  Passio  Ragneberts  von  Bebrona  und  die  höchst  anziehend  und 
originell  geschriebenen  alten  Leidensgeschichten  des  Bischofs  Pn»ejectus 
von  Clermont  zum  Abschluss  gebracht.  An  der  Durchsicht  der  KoiTektur- 
bogen  beteiligte  sich  Privatdozent  Dr.  Levison  in  Bonn. 

Zur  Vorbereitung  seiner  Ausgabe  der  noch  ausstehenden  Teile  des 
Liber  pontificalis  hat  Dr.  Levison  Handschriften  aus  London,  Paris, 
Cambridge  und  Köln  benützt.  Weitere  französische  und  italienische  Hand- 
schriften, gedenkt  Hr.  Levison  teils  in  Bonn  teils  auf  einer  Reise  im 
Herbst  auszubeuten. 

In  der  Hauptserie  der  Abteilung  Scriptores  ist  der  zweite  Halb- 
band des  Tomus  XXXII  mit  dem  Schluss  der  von  dem  Abteilungsleiter 
Prof.  Holder-Egger  bearbeiteten  Chronik  des  Salimbene  bis  auf  die  Vorrede 
zu  dem  ganzen  Bande,  die  Appendices  und  Register  fertiggestellt  und  wird 
um  die  Jahreswende  erscheinen  können.  Die  von  Holder-Egger  im  vorigen 
Jahre  unternommene  Reise  nach  Italien  galt  im  Wesentlichen  der  Sammlung 
weiteren  Materials  für  die  italienischen  Geschichtsschreiber  des  13.  Jahr- 
hunderts. Als  nächstes  Ergebnis  der  italienischen  Forschungsreise  des 
Mitarbeiters  Dr.  Schmeidler  wird  im  N.  A.  XXXIII  eine  Untersuchung  über 
die  Gesta  Florentinorum  und  Lucanorum  als  Quellen  des  Tolomeus  von 
Lucca  mitgeteilt  werden. 

Die  anhaltende  starke  Nachfrage  nach  den  Schulausgaben  der  Scrip- 
tores rerum  Germanicarum  legt  der  Zentraldirektion  die  Pflicht  auf, 
dieser  Serie  eine  immer  gesteigerte  Fürsorge  zuzuwenden.  Nachdem  die 
2.  Auflage  der  Historiae  des  Nithard  von  Dr.  E.  Müller  soeben  erschienen 
ist,  muss  jetzt  für  die  teils  ganz,  teils  bald  vergriffenen  Ausgaben  des 
Helmold,    der  Gesta  Friderici  I.  von  Otto  von  Freising  und  Rahewin  und 


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714  Berichte. 

des  Chronicon  Urspergense  Ersatz  geschafft  werden.  Die  ürsperger  Chronik 
hat  der  Abteilungsleiter  selber  in  Arbeit  genommen.  Für  eine  neue  Auf- 
lage Helmolds  hat  Dr.  Schmeidler  Vorarbeiten  gemacht.  Inzwischen  sind 
die  Arbeiten  an  der  Weltchronik  Ottos  Yon  Freising,  an  den  Annales 
Anstriae  und  an  dem  Oosmas  Pragensis  durch  Dr.  Hofmeister  in  Berlin, 
Prof.  ühlirz  in  Graz  und  Landesarebivar  Dr.  Bretholz  in  Brunn  fortgesetzt 
worden.  Im  Druck  befinden  sich  die  Annales  Marbacenses  ed.  Bloch,  Johann 
von  Victring  ed.  Schneider  und  Albertus  de  Bezanis  ed.  Holder-Egger.  Für 
die  Ausgabe  der  Momenta  Beinhardsbrunnensia  hat  Holder-Egger  die 
Pommersfelder  Handschrift  der  Beinhardsbrunner  Briefsammlung  in  Berlin 
vergleichen  können;  die  Arbeiten  für  die  Annales  Piacentini  GibelHni  hat 
er  bis  auf  Weiteres  zurückstellen  müssen. 

In  der  Serie  der  Deutschen  Chroniken  gedenkt  Prof.  Seemüller 
in  Wien  die  zweite  Hälfte  des  6.  Bandes,  mit  der  Vorrede  und  den  Re- 
gistern zu  der  österreichischen  Chronik  von  den  95  Herrschaften  binnen 
Jahres&ist  erscheinen  zu  lassen.  Anschliessen  wird  sich  die  Drucklegung 
des  vom  Privatdozenten  Dr.  Gebhardt  in  Erlangen  übernommenen  Gedichts 
von  der  Kreuzfahrt  Ludwigs  III.  von  Thüringen. 

Nachdem  Privatdozent  Dr.  Heinrich  Meyer  in  Göttingen  von  der  Be- 
arbeitung der  älteren  deutschen  historischen  Lieder  hat  zurücktreten 
müssen,   wurde   diese  Aufgabe  Dr.  Hermann  Michel  in  Berlin   übertragen. 

Für  die  Abteilung  Leges,  soweit  sie  der  Leitung  von  Geheimrat 
Brunner  unterstellt  ist,  blieb  Prof.  Freih.  von  Schwind  in  Wien  mit  der 
Vorbereitung  der  Ausgabe  der  Lex  Baiuwariorum  beschäftigt.  Prof.  Dr. 
Seckel  in  Berlin  gedenkt  für  seine  Forschungen  zu  den  Quellen  des  Bene- 
dictus  Levita  in  Rom  die  Handschriften  der  falschen  Kapitularien  zu  prüfen. 
Für  die  ältere  Zeit  ist  jetzt  die  Herstellung  der  Texte  der  Placita  durch 
Prof.  Tangl  vollendet. 

In  den  von  Prof  Zeumer  geleiteten  Serien  der  Abteilung  Leges  hat 
Dr.  Krammer  die  Vorbereitung  der  Ausgabe  der  Lex  Salica,  zum  Teil  in 
gemeinsamer  Arbeit  mit  dem  Leiter  der  Abteilung,  soweit  gefördert,  dass 
die  KonstituiruDg  des  Textes  nunmehr  beginnen  konnte.  Von  dem  2.  Bande 
der  Concilia  ist  der  bis  843  führende  Text  jetzt  gesetzt;  nach  Fertig- 
stellung der  Register  wird  Prof.  WerminghoflF  den  zweiten  Teil  dieses  Bandes 
dem  1904  veröffentlichten  ersten  Halbbande  folgen  lassen.  Die  Arbeit  an 
den  Constitutiones  et  Acta  publica  ist  durch  Dr.  Schwalm  in 
Hamburg  so  gefördert  worden,  dass  nicht  weniger  als  70  Bogen  gedruckt 
werden  konnten.  Bei  der  unerwartet  grossen  Fülle  des  Materials  für  den 
Römerzug  Heinrich's  VII.  empfahl  es  sich,  den  4.  Band  dieser  Serie,  dessen 
erster  Teil  im  Vorjahre  ausgegeben  wurde,  in  zwei  auch  äusserlich  selb- 
ständige Hälften  zu  zerlegen.  Für  die  Constitutiones  Karl's  IV.  ist  der 
Leiter  der  Abteilung  mit  seinen  Mitarbeitern,  Dr.  Lüdicke  und  Dr.  Salonion, 
unausgesetzt  tätig  gewesen.  Der  weitaus  grösste  Teil  der  in  einem  ersten 
Band  zu  vereinigenden  Stücke  Stücke  ist  bereits  beisammen.  An  150  zum 
Teil  sehr  umfangreiche  Stücke,  die  nach  Auswahl  der  älteren  und  neueren 
Literatur  in  Rom  zu  suchen  waren,  sind  dort  von  dem  früheren  BLilfs- 
arbeiter  des  Prof  Zeumer,  Dr.  Kern  verglichen  worden. 

Einem  im  Vorjahre  gefassten  Beschlüsse  der  Zentraldirektion  ent- 
sprechend   hat  Zeumer    einen  Plan  für  die  Herausgabe    der  Staatsschriften 


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Berichte.  715 

des  ausgehenden  13.  and  14.  Jahrhunderts  vorgelegt,  nach  welchem  sich 
die  Sammlung  unter  dem  Titel  Tractatus  de  iure  imperii  saecu- 
lorum  XIII  et  XIY  selecti  auf  das  rein  politische  und  unmittelbar  auf 
die  Beichsgeschichte  bezügliche  Material  zu  beschränken  haben  wird.  Zur 
Bearbeitung  sollen  zunächst  die  Traktate  des  Marsilius  von  Padua  gelangen. 

Auf  eine  im  Jahre  1905  von  Pro£  Redlich  gegebene  Anregung  und 
nach  Prüfung  einer  inzwischen  von  Prof.  Dopsch  in  Wien  ausgearbeiteten 
Denkschrift  hat  die  Zentraldireküon  eine  Sammlung  der  Hof-  und  Dienst- 
rechte des  11.  bis  13.  Jahrhunderts  (einschliesslich  der  niederlän- 
dischen und  flandrischen)  in  ihren  Arbeitsplan  aufgenommen,  die  innerhalb 
der  von  Prof.  Zeumer  geleiteten  Serien  der  Abteilung  Leges  in  den  Fontes 
iuris  Germanici  antiqui  ihren  Platz  finden  soll. 

Der  Leiter  der  Abteilung  Diplomata  Karolinorum,  Prof.  Tangl 
in  Berlin,  hat  eine  Untersuchung  über  die  verschiedenen  Überlieferungen 
des  sogen.  Testamentes  Fulrads  von  St.  Denis,  im  N.  A.  XXXII  veröffent- 
licht und  wird  ihr  die  jetzt  für  die  sämtlichen  Karolingerurkunden  abge- 
schlossene Bearbeitung  der  tironischen  Noten  folgen  lassen.  Bei  der  Be- 
arbeitung der  Originalurkunden  Ludwigs  d.  Fr.  machte  sich  das  Bedürfiiis 
nach  Vervollständigung  des  Facsimilevorrats  geltend.  Der  ständige  Mit- 
arbeiter Dr.  E.  Müller  ist  vorzugsweise  mit  einer  Untersuchung  über  die 
wichtige  Gruppe  der  Fälschungen  von  Le  Maus  beschäftigt  gewesen. 

Die  Fertigstellung  des  vierten  Bandes  der  Diplomata  (für  Konrad  II.) 
erlitt  durch  eine  Erkrankung  des  Abteilungsleiters  Prof.  Bresslau  in  Strass- 
burg  eine  kleine  Verzögerung,  aber  der  Druck  ist  bereits  bis  Ende  1036 
geführt «  über  einen  Tuiiner  Fälscher  des  1 1 .  Jahrhunderts  haben  die  beiden 
Mitarbeiter  der  Abteilung,  Di.  Hessel  und  Dr.  Wibel,  im  N.  A.  XXXIl  be- 
richtet. Für  Bd.  V  (Heinrich  HI.)  sind  fast  sämmtliche  Originale  gesammelt 
und  auch  photographirt  worden. 

In  der  Abteilung  Diplomata  saec.  XII  konnte  dank  dem  Entgegen- 
kommen sämtlicher  beteiligter  Archiwerwaltungen  die  Bearbeitung  der 
Originale  durch  Prof.  von  Ottenthai  und  seinem  Mitarbeiter  Dr.  Hirsch, 
unter  Beihilfe  von  Dr.  Samanek,  durchweg  in  Wien  erfolgen.  Aufgearbeitet 
wurden  für  die  Staufer  des  12.  Jahrhunderts  eine  Eeihe  von  Gruppen,  für 
Lothar  III.  harren  in  Deutschland  nur  noch  einige  norddeutsche  Samm- 
lungen und  das  Strassburger  Diplom  der  Erledigung;  das  italienische  Ma- 
terial wird  Dr.  Hirsch  auf  einer  Rundreise  durchforschen.  Die  Bibliographie 
wurde  zum  Abschlusä  gebracht,  der  photograp.hische  Apparat  unter  freund- 
licher Mitwirkung  des  Staatsarchivars  Dr.  Kratochwil  ansehnlich  vermehrt. 

Die  von  Dr.  Pereis  bearbeitete  Sammlung  der  Briefe  des  Papstes 
Nikolaus  L,  die  den  Sohluss  des  6.  Bandes  der  Abteilung  Epistolae 
bilden  soll,  liegt  nahezu  druckfertig  vor,  die  Anfertigung  des  Registers  für 
den  ganzen  Band  liegt  gleichfalls  Dr.  Pereis  ob.  Für  den  7.  Band  hat  der 
neue  Leiter  dieser  Abteilung,  Prof.  Dr.  Werminghoff,  die  Briefe  Hadrians  II., 
Johanns  VIII.  und  der  übrigen  Päpste  de4  9.  Jahrhunderts,  vor  Allem  aber 
die  Briefe  aus  dem  Westfrankenreicla  bis  887  in  Aussicht  genommen,  darunter 
die  Hinkmars  von  Beims  und  seiner  Zeitgenossen. 

Innerhalb  der  Abteilung  Antiquitates  ist  es  den  Bemühungen  des 
Leiters  Prof.  Holder-Egger  gelungen,  für  die  von  dem  verstorbenen  Prof. 
V.  Winterfeld  unvollendet  gelassene  Herausgabe  der  karolingischen  Poetae 


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716  Berichte. 

latini  in  Prof.  Strecker  einen  Fortsetzer  zu  gewinnen.  Für  die  Bearbeitung 
der  St.  Galler  Sequenzen,  die  er  als  Erbschaft  gleichfalls  v.  Winterfeld^s 
übernahm  hat  der  Züricher  Bibliothekar  Dr.  Jakob  Werner  zu  Paris  die 
Sequenzen-Manuscripte  deutscher  Herkunfb  verglichen  und  aus  den  fran- 
zösischen Vorlagen  die  Notker'schen  Texte  sowie  die  Texte  nach  Notker^schen 
Melodien  herangezogen.  Die  Ausgabe  der  Schriften  Aldhelms  von  Sherbome 
hat  Prof.  Ehwald  weiter  gefördert.  Die  Vorbereitung  der  Nekrologien 
der  Diözese  Passaü  hat  der  erzbischöfliche  Bibliothekar  Dr.  Fastlinger  zu 
München,  soweit  sein  Gesundheitszustand  es  gestattete,  wieder  aufgenommen. 


Königlich    Sächsische  Kommission  für  Geschichte  1906. 

Ausgegeben  wurden:  Die  Malereien  in  den  Handschriften 
des  Königreichs  Sachsen.  Hg.  von  Eobert  Bruck-Dresden.  — 
Die  ältesten  gedruckten  Karten  der  sächsisch-thürin- 
gischen Länder  von  1550 — 1593.  Hg.  von  Viktor  Hantzch.  — 
Ausserdem  ist  von  der  Histor.  Kommission  für  die  Provinz  Sachsen  und 
Anhalt  die  Doppelsektion  414/440,  Zeitz-Gera,  der  Grundkarte, 
welche  auch  kleine  Gebietsteile  des  Königreichs  Sachsen  enthält,  mit  Bei- 
hilfe der  Kgl.  Sächsischen  Geschichtskommission  herausgegeben  worden. 

I.  Bibliographie  der  sächsischen  Geschichte.  Die  Zahl 
der  Titelaufnahmen,  die  der  Bearbeiter,  Dr.  Viktor  Hantzsch  in  Dres- 
den, fertiggestellt  hat,  ist  von  47.731  auf  52.188  gestiegen;  sie  beziehen 
sich  auf  die  Abteilungen  K,  L  u.  M  der  Bücher  und  Schriften  zur  Landes- 
geschichte in  der  kgL  Bibliothek  zu  Dresden  (sächsisches  Privatrecht,  Kirche 
und  Schule,  Bergwesen,  Münzwesen  u.  a.). 

IL  Zur  Geschichte  des  Mittelalters.  1.  Das  Erscheinen  der 
rechts-  und  kunstgeschichtlichen  Erläuterungen  zur  Ausgabe  der  Dres- 
dener Bilderhandschrift  des  Sachsenspiegels  kann  noch  nicht 
in  bestimmte  Aussicht  gestellt  werden,  —  2.  Eine  Abschrift  des  Registers 
der  Markgrafen  von  Meissen  von  1378  ist  vollendet  worden.  Ein 
Herausgeber  soll  gesucht  werden.  —  3.  Die  Beschreibung  der  säch- 
sischen Bistümer  und  ihrer  Pfarreien  im  Mittelalter,  die 
Oberlehrer  Dr.  Becker  in  Waidenburg  zunächst  für  Meissen  bearbeitet, 
ist  fortgeschritten;  der  Abschluss  eines  I.  Bandes  steht  in  naher  Aussicht. 

in.  Zur  Geschichte  der  Beformationszeit.  1.  Die  Vorarbeiten 
für  die  Hauptwerke  der-  sächsischen  Bildnerei  und  Malerei 
des  15.  und  16.  Jahrhunderts  haben  infolge  von  Krankheit  des  Be- 
arbeiters, Dr.  Ed.  Flechsig  in  Braunschweig  wenig  gefördert  werden 
können;  doch  wird  die  Herausgabe  eines  1.  Heftes  1907  erfolgen  können.  — 
2.  Die  Bearbeitung  der  Akten  zur  Geschichte  des  Bauernkrieges 
in  Mitteldeutschland,  die  Archivrat  Dr.  Merx  in  Münster  i.  W.  über- 
tragen ist,  ist  soweit  vorangeschritten,  dass  1907  mit  der  Drucklegung 
des  1.  Bandes  begonnen  werden  kann.  —  3.  Mit  der  Drucklegung  des 
2.  Bandes  der  Akten  und  Briefe  Herzog  Georgs,  die  Professor  Dr. 
F.  Gess  in  Dresden  bearbeitet,  wird  ebenfalls  1907  der  Anfang  gemacht 
werden  können.  —  4.  Für  die  Bearbeitung  der  Politischen  Korres* 
pondenz  des  Herzogs  und  Kurfürsten  Moritz  durch  Prof.  Dr. 
Brandenburg  in  Leipzig  ist  Dr.  H e c k e r  als  Hilfskraft  gewonnen  worden. 


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Berichte.  717 

IV.  Zur  Geschichte  der  Zeit  des  Absolutismus  und  des 
alten  Ständetums,  sowie  auch  des  19.  Jahrhunderts,  l.  Der 
Bearbeiter  der  Ständeakten,  Dr.  W.  Görlitz  in  Niesky,  will  Ostern 
1908  das  Manuskript  des  I.  Bandes  (bis  1539)  Yorlegen,  —  2.  Die  Ar- 
beiten an  einer  Geschichte  der  sächsischen  ZentraWerwaltung 
haben  noch  nicht  wieder  aufgenommen  werden  können.  —  3.  Die  In- 
struktion eines  Vorwerksverwalters  des  Kurfürsten  August 
von  1570  (Lehrbuch  der  Landwirtschaft  in  deutscher  Sprache)  bedarf  noch 
der  letzten  redaktionellen  Arbeit.  —  4.  Für  die  Geschichte  des  Heil- 
bronner  Bundes  und  des  Prager  Friedens  (1632/34)  muss  der 
Bearbeiter  Archivar  Dr.  J.  Kretzschmar  in  Berlin-Steglitz  noch  weitere 
archivalische  Studien  machen.  —  5.  Die  Ausgabe  der  Briefe  König 
Augusts  des  Starken,  bearb.  von  Privatdozent  Dr.  P.  Haake  in 
Berlin,  soll  1907  im  Manuskript  druckfertig  abgeliefert  werden.  —  6.  Der 
Druck  des  Textes  des  Briefwechsels  der  Kurfürstin  Maria  An- 
ton ia  mit  der  Kaiserin  Maria  Theresia,  welchen  Begierungsrat  Dr.  Lippert 
in  Dresden  herausgibt,  ist  beendet;  die  Ausgabe  wird  1907  erfolgen.  — 
7.  Die  Ausgabe  der  Zeichnungen  sächsischer  Städte  von  W. 
Dilich  von  1626  — 1629  unter  Leitung  von  Hofrat  Dr.  E.  Bichter  in 
Dresden  und  Dr.  Krollmann,  ist  soweit  gefördert,  dass  die  Veröffent- 
lichung unmittelbar  bevorsteht.  —  8.  Die  Abschrift  des  Tagebuches  des 
Leipziger  Bektors  Thomasius  (1670 — 84),  deren  Herausgabe  Pro- 
fessor Dr.  Sachse  in  Leipzig  übernommen  hat,  ist  gefördert  worden.  — 
9.  Innerhalb  des  von  der  Stadt  Leipzig  unterstützten  Unternehmens  einer 
Geschichte  des  geistigen  Lebens  der  Stadt  Leipzig  steht  der 
Abschluss  des  1.  Bandes  der  Musikgeschichte  von  Dr.  Budolf 
Wustmann  in  Bozen  im  Manuskript  unmittelbar  bevor.  Die  Bearbeitung 
des  2.  Bandes  (Dr.  A.  Heuss)  ebenso  die  der  Geschichte  des  lite- 
rarischen Lebens  (Pro£  Dr.  Witkowski),  der  bildenden  Kunst 
(Dr.  A.  Kurzwelly)  sowie  der  Schulgeschichte  (Oberstudienrat 
Bektor  Dr.  Kämmel)  sind  in  gutem  Fortgang  begriffen.  Die  Bearbeitung 
der  Geschichte  des  kirchlichen  Lebens,  welche  Professor  Dr. 
Böhmer  in  Bonn  aus  Gesundheitsrücksichten  zurücklegte,  haben  die  Pri- 
vatdozenten Lic.  Dr.  Hermelink  und  Lic.  Dr.  Heinrich  Hoffmann, 
aufgenommen.  Es  werden  diese  Bände  in  den  Jahren  1908  und  1909, 
wie  geplant  war,  zur  Veröffentlichung  gelangen.  —  10.  Die  Bearbeitung 
der  Wirtschafts-  und  Sozialgeschichte  von  Leipzig  ist  noch 
nicht  von  neuem  aufgeommen  worden.  —  11.  Eine  Ausgabe  des  Brief- 
wechsels zwischen  dem  Grafen  Brühl  und  Karl  Heinrich  von 
Heineken,  künstlerischen  und  ästhetischen  Inhalts  hat  Bektor  Professor 
Dr.  Ed.  Schmidt  in  Würzen  in  Bearbeitung.  —  12.  Die  Geschichte 
des  sächsischen  Steuerwesens,  bearb.  von  Prof.  Dr.  Wuttke  in 
Dresden,  hat  nur  wenig  Förderung  erfahren.  —  13.  Der  Bearbeiter  einer  Ge- 
schichte des  sächsischen  Staatsschuldenwesens,  Dr.  Däbritz 
in  Essen,  gedenkt  bei  seinen  Forschungen  bis  ins  16.  Jahrhundert  zurück- 
zugehen. 

V.  Zur  historischen  Geographie  und  Landeskunde. 
A.  Kartographische  Vorarbeiten.  1.  Die  Blätter  der  Grund- 
karte  des   Königreichs   Sachsen,    deren   von   der  Kgl.  Sächsischen 


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718  Berichte. 

Kommission  herauszugebende  Sektionen  schon  seit  1905  abgeschlossen  vor- 
liegen, haben  eine  Verv^ollständigung  durch  die  Doppelsektion  414/440 
(Zeitz — Gera)  erfahren.  Hingegen  steht  die  Fertigstellung  der  Sektion  392 
(Ghrossenhain)  noch  aus.  —  2.  Die  photographische  Reproduktion  der  Flur- 
karten aus  den  Jahren  1835 — 43  nebst  farbiger  Bezeichnung  der  Kul- 
turarten ist  im  wesentlichen  zu  Ende  geführt  worden.  Die  reproduzirten 
Krokis  befinden  sich  zur  Zeit  im  Seminar  für  Landesgeschichte  und  Sie- 
delungskunde  zu  Leipzig,  Doch  werden  sie  dort  auch  anderen  Benutzem 
für  wissenschaftliche  Zwecke  zur  Einsicht  vorgelegt.  Auch  können  durch 
Vermittlung  der  Kommission  Abzüge  einzelner  Fiurkrokis  gegen  Ersatz  der 
Herstellungskosten  bezogen  werden. 

B.  Historisch-geographische  Arbeiten:  1.  Die  Bearbeitung 
eines  Flurkartenatlas,  welcher  ausgewählte  typische  Beispiele  säch- 
sischer Siedelungs-  und  Fluranlagen  nebst  Erläuterungen  enthalten  soll, 
ist  von  Professor  Dr.  Kötzschke  in  Leipzig  gefördert  worden.  —  2.  Die 
Sammlung  der  Flurnamen,  welche  vom  Verein  für  sächsische  Volks- 
kunde unternommen  worden  ist  und  von  der  Kommission  unterstützt  wird, 
ist  unter  Leitung  von  Archivrat  Dr.  Beschorner  fortgesetzt  worden.  — 
3.  Die  Vorarbeiten  zu  einem  historischen  Ortsverzeichnis  hat  Dr. 
Meiche  in  Dresden  weiter  gefördert.  Als  HiKskräfte  sind  die  Herren 
Mörtzch  und  Dr.  Pilk  in  Dresden  gewonnen  worden.  —  4.  Die  Ge- 
schichte der  amtlichen  Statistik  in  Sachsen  hat  erhebliche 
Förderung  erfahren. 

Als  neue  Publikation  wird  eine  Ausgabe  von  Kirchenvisitations- 
akten aus  der  Beformationszeit  in  Aussicht  genommen.  Auch  ist 
beschlossen  warden,  ein  Urkundenbuch  der  Universität  Leipzig 
seit  1559  ins  Auge  zu  fassen. 


Gesellschaft   für    fränkische    Geschichte  1906. 

Von  den  Neujahrsblättern  konnte  rechtzeitig  das  für  1907,  be- 
titelt >Au3  den  Wandeijahren  eines  fränkischen  Edelmannes*,  von  Alexander 
Freiherr  v.  Gleichen-Busswurm  erscheinen. 

Von  den  grösseren  Unternehmungen  der  Gesellschafb  sind  die  vorbe- 
reitenden Arbeiten  für  eine  Bibliographie  der  fränkischen  Ge- 
schichte unter  der  Leitung  des  Universitätsprofessors  Dr.  Th.  Henner 
in  Würzburg  von  den  ihm  zugewiesenen  drei  Hilfsarbeitern  Max  Kaufmann, 
Dr.  Gartenhof  und  Dr.  Handwerker  entsprechend  gefördert  worden. 

Für  die  Bearbeitung  der  Akten  des  fränkischen  Kreises 
unter  der  Leitung  des  UniversitUtsprofessors  Dr.  E.  Fester  wurde  Dr. 
Fritz  Härtung  aus  Berlin  ah  Mitarbeiter  gewonnen.  Der  gewaltige 
Stoff  der  Geschichte  des  fränkischen  Kreises,  den  Prof.  Fester  in  fünf  oder 
sechs  Bände  zu  zerlegen  gedenkt,  wird  erst  in  einer  Reihe  von  Jahren  be- 
wältigt werden  können.  Zunächst  ist  das  Absehen  des  Mitarbeiters  auf 
die  erste  Zeit  der  Wirksamkeit  des  Kreises  von  1521 — 1559  gerichtet,  die 
Zeit  vor  1521  soll  in  einer  orientierenden  Einleitung  behandelt  werden. 
Durch  die  bisherigen  Arbeiten  in  Bamberg,  Meiningen,  Nürnberg  u.  s.  w. 
hat  Dr.  Härtung  bereits  einen  Oberblick  über  die  Entwicklung  des  fränkisdien 


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Berichte.  7 19 

Kreises  in  den  Jahren  1521 — 1559  gewonnen  und  glaubt  auch  die  Haupt- 
züge der  Vorgeschichte  des  Kreises  bereits  charakterisieren  zu  können.  Nun- 
mehr gedenkt  Dr.  Härtung  in  Nürnberg  und  in  Würzburg  zu  arbeiten  und 
um  auch  die  Vorgeschichte  der  Gründung  des  Kreises  zum  Abschluss  zu 
bringen,  die  Archive  Ton  Stuttgart,  Karlsruhe,  München  und  Tor  allem  von 
Wien  zu  besuchen.  Nach  Beendigung  dieser  Beisen,  etwa  im  Spätjahr 
1908,  hofft  Dr.  Harttung  den  ersten  Band  der  Akten  zur  Geschichte  des 
fränkischen  Kreises  nebst  der  Einleitung  im  Manuskript  vorlegen  zu 
können. 

Von  den  Matrikeln  der  fränkischen  Universitäten  ist  die 
von  Altdorf  unter  der  Aufsicht  des  Geh.  Hofrates  und  Universitätspro- 
fessors Dr.  E.  Steinmeyer  in  Erlangen  fast  vollständig  abgeschrieben. 
Prof.  Steinmeyer  gedenkt  sich  schon  in  der  nächsten  Zeit  an  die  Ver- 
gleichung  der  Abschritt  und  an  die  Herstellung  eines  Namensregisters 
machen  zu  können  und  die  geschichtliche  Einleitung  fertig  zu  stellen,  so 
dass  der  Druck  1908  beginnen  kann.  Auch  die  umfangreichere  Matrikel 
der  Universität  Würzburg,  deren  Veröffentlichung  Universitätsprofessor 
Dr.  S.  Merkle  in  Würzburg  übernommen  hat,  liegt  zum  grossen  Teil 
schon  in  Abschrift  vor. 

Auch  die  Vorbereitungen  zu  einer  Sammlung  und  Ausgabe  der 
fränkischen  Weistümer  und  Dorfordnungen  haben  1906  einen 
Schritt  nach  vorwärts  gemacht.  Kreisarchivsekretär  Dr.  A.  Mitterwieser 
in  Würzburg  hat  die  im  Kreisarchiv  daselbst  vorhandenen  Weistümer  zu 
verzeichnen  begonnen  und  sich  darauf  an  die  Sammlung  der  Weistümer  aus 
dem  Fürstentum  Aschaffenburg  gemacht.  Kreisarchivar  Dr.  G.  Schrott  er 
in  Nürnberg  hat  die  Sammlung  der  mittelfränkischen  Weistümer  im  Kreis- 
archiv Nürnberg  vollendet.  Für  die  Sammlung  der  oberfränkischen  Weis- 
tümer und  Dorfordnungen  ist  Kreisarchivsekretär  Pregler  in  Bamberg 
gewonnen  worden.  Der  provisorische  Leiter  der  Sammelarbeiten  Eeichs- 
archivrat  S.  Göbl  in  Würzburg  kann  somit  die  förmliche  Konstituirung 
einer  Abteilung  zur  Herausgabe  der  Weistümer  in  Antrag  bringen. 

Grar  keinen  Fortschritt  haben  die  Arbeiten  an  den  fränkischen 
Urkundenbüchern  gemacht,  da  es  Professor  Chroust  in  Würzburg, 
der  die  Leitung  dieser  Abteilung,  zunächst  die  Herausgabe  der  Urkunden  des 
Klosters  St.  Stephan  in  Würzburg  übernommen  hat,  trotz  vieler  Bemühungen 
bisher  nicht  gelungen  ist,  einen  geeigneten  und  diplomatisch  geschulten 
Mitarbeiter  zu  finden.  Prof.  Chroust  selber  hat  sich  auf  die  Untersuchung 
des  einen  Botulus  von  St.  Stephan  und  der  ältesten  Originale  dieses 
Klosters  im  Beichsarchiv  zu  München  beschränken  müssen,  er  hofft  jedoch 
schon  im  nächsten  Bericht  den  regelmässigen  Fortgang  der  einschlägigen 
Arbeiten  verzeichnen  zu  können. 

Erfreulicher  steht  es  um  die  Arbeiten  zur  Herausgabe  fränkischer 
Chroniken,  die  vorläufig  gleichfalls  der  Fürsorge  von  Prof.  Chroust 
anvertraut  sind.  Die  Gesellschaft  ist  dank  dem  Entgegenkommen  der 
historischen  Kommission  bei  der  kgl.  bayer.  Akademie  der  Wissenschaften 
in  den  Besitz  einer  Anzahl  von  Texten  fränkischer  Städtechroniken,  so  von 
Bamberg,  Hof,  Kulmbach  und  Bayreuth  gekommen.  Als  die  wichtigsten 
erwiesen  sich  aber  die  Chroniken  der  Stadt  Bamberg,  besonders  die  älteste 
über  den  sogen.  Immunitätenstreit  von  1430 — 1435.    Bei  näherer  Prüfung 


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720  Berichte. 

ergab  sich  aber,  dass  die  Texte  usw.  trotz  des  yielen  Fleisses,  den  der 
erste  Bearbeiter,  Dr.  Enochenhaaer,  darauf  verwendet  hatte,  fast  yöllig 
neu  hergestellt  werden  müssten,  wie  dies  ja  bei  den  nach  40  Jahren  ziem- 
lich veränderten  wissenschaftlichen  Ansprüchen  und  bei  der  s^ther  ange- 
wachsenen Literatur  fast  selbstverständlich  ist  Die  Nenbearbeitong  hat 
ungef^Lhr  ein  Jahr  in  Ansprach  genommen,  die  Ausgabe  des  ersten  Halb- 
bandes ist  erfolgt.  Der  zweite  Halbband  mit  Berichten  aus  den  Zeiten 
des  Bauernaufstandes  und  der  Markgrafenfehde  soll  1908  erscheinen. 

Einer  Anregung  des  Herrn  Greh.  Hofrates  und  üniversitätsprofessors 
Dr.  Th.  Kolde  in  Erlangen  folgend,  ist  die  vorläufige  Bepertorisirung 
der  evangelischen  Pfarrarchive  Frankens  als  Vorarbeit  zu  einer 
Eirchengeschichte  des  evangelischen  Franken  beschlossen  worden.  Während 
des  Sommers  190B  hat  Profi  Dr.  Eolde  zusammen  mit  seinem  Hilfisarbeiter 
Dr.  Schornbaum  in  Nürnberg  die  Eapitel  Hersbruck,  Altdorf^  Bothenburg 
0.  T.  und  Erlangen  bereist  und  54  Pfarregistraturen  repertorisirt  Das 
Ergebnis  war  viel  reicher  als  Prof.  Dr.  Eolde  selbst  erwartet  hatte;  er 
empfiehlt  auf  Grund  seiner  Beobachtungen,  die  fortzusetzende  Bepertori- 
sirung der  Eirchenarchive  mit  der  der  kleineren  Orts- Archive  zu  verbinde. 


Preismnfgftben. 

Preisangaben  der  Bubenow-Stiftung:  I.  Die  Stellung  des  deut- 
schen Bichters  zudem  G-esetz  seit  dem  Ausgang  des  IS.Jahr- 
hunderts.  II.  Entwicklung  und  Aussichten  des  deutschen 
Ausfuhrhandels.  UI.  Die  Wirksamkeit  des  Oberpräsidenten 
J.  A.  Sack  von  Pommern  (1816— 1831)  soll  mit  besonderer  Berück- 
sichtigung der  Organisation  der  Verwaltung  und  der  Entwicklung  der 
Hilfsquellen  der  Provinz  quellenmässig   ergründet  und  dargestellt  werden. 

Die  Bewerbungsschriften  sind  in  deutscher  Sprache  abzuessen.  Sie 
dürfen  den  Namen  des  Verfassers  nicht  enthalten,  sondern  sind  mit  einem 
Wahlspruche  zu  versehen.  Der  Name  des  Veräkssers  ist  in  einem  ver- 
siegelten Zettel  zu  verzeichnen,  der  aussen  denselben  Wahlspruch  trägt 
Die  Einsendung  der  Bewerbungsschriften  muss  spätestens  bis  zum  1.  März 
1911  an  uns  geschehen.  Die  Zuerkennung  der  Preise  erfolgt  am  17.  Oktober 
1911.   Als  Preis  für  jede  der  drei  Angaben  haben  wir  1500  M.  festgesetzt. 

Bektor  und  Senat  der  Universität  Greifiswald. 


Berichtigung:  Durch  ein  Druckversehen  gerieten  die  letzten  Zeilen  der 
Seiten  534—536  in  Unordnung.  Die  letzte  Zeile  auf  S.  534  gehört  zu  S.  535, 
jene  auf  S.  536  zu  S.  534. 


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Inhalt. 

Seite 
Zttm  Hantgema).    Von  Theoaor  II gen.    (Mit  einer  Tafel  und  einem 

Textbüdj 661 

Deutaobe  Publizistik  in  den  Jahren  1667—1671.  Von  Paul  Schmidt  .  577 
Johttin  Yon  Wessenberg  Aber  Friedrich  voo  Gent«.   Von  Friedrich  Karl 

Wittichen 631 

Kleine  Mitteilungen: 

Die  ftlteste  Akzise  in  Österreich.    Von  AlfonsDopsch.  .      651 

Bemerkungen  zu  den  Regesten  König  Kndolfe.  Von  Ernst  Vogt    .      659 

Literatur: 

A.  Galante,  Fontes  iuris  canonici  selecti  (A.  Werminghoff)         .        .      665 
J.  Peisker,  Die  älteren  Beziehungen  der  Slaw4>n  zu  Turkotartaren  und 

Germanen  und  ihre  sozialgescbichtliche  Bedeutung  (F.  Rachfahl)      670 
F.  Kern,  Dorsualkonzept  und  Imbreviatur.  Zur  Geschichte  der  Notariats- 
urkunde in  Italien  (H.  v.  Voltelini) 680 

L.  Schiaparelli,  Charta  Augustana.    Note  diplomatiche  (H.  v.  Voltelini)      680 
M.  Krammer,   Rechtsgeschichte  des  KurfÜvstenkollegs   bis  zum  Aus- 
gange Karls   IV.;    l.  Kap.:   Der  üMnfluss  des  Papsttums  auf  die 

deutsche  Königs^  ahl  (K.  G.  Ungelmann) 684 

Ders.,  Wahl  und  Einsetzung  des  deutschen  Königs  im  Verhältnis  zu- 
einander (K.  G.  Hugelmann) 684 

H.  Herzog,  Zur  Schlacht  am  Morgarten  {M.  Baltzer)  ....  693 
Beiträge  zur  Kriegsgeschichte  der  Staufischen  Zeit.  B.  Hanow,  Die 
Schlachten  bei  Carcano  und  Legnano.  —  K.  Uadank,  Die  Schlacht 
bei  Cortenuova  am  27.  Nov.  1237.  —  E.  Stoessel,  Die  Schlacht 
bei  Sempach.  —  J.  D.  Drummond,  Studien  zur  Kriegsgeschichte 
Englands  im  12.  Jahrb.  —  R.  Czeppan,  Die  Schlacht  bei  Cr4cy 
(26.  August  1346).  Ein  Beitrag  zur  Kriegsgeschich^  des  späteren 
Mittelalters.  —  F.  Mohr,  Die  Schlacht  bei  Rosebeke  am  27.  No- 
vember 1382.  Ein  Beitrag  zur  mittelalterlichen  Kriegsgeschichte. 
—  K.  Heveker,  Die  Schlacht  hei  Tannenberg.  —  U.  Kling,  Die 
Schlacht  bei  Nikopolis  im  Jahre  1396  (M.  Baltzer)        ...      694 


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Seit« 
R,  Meli,  Abbandlungen  zur  Geschiehte  der  Landst&nde  im  Erzbifitum 

Salzburg  (L.  Bittner) 698 

St.  Worms,  Sohwazer  Bergbau  im  15.  Jahrhundert.    Ein  Beitrag  zur 

WirtscbaftBgeschiohte  (L.  Bittner) 700 

Die  historischen  Programme  der  Gsterr.  Mittelschulen  im  Jahre  1906 

(S.  M.  Prem) 704 

Notizen  über: 

ArchiT  f&r  Urkundenforschung.  S.  711.  —  Atti  del  eongresso  inter- 
nazionale  di  sdenze  storiche,  Roma  1903.  6.712.  —  Hansen,  Die 
T&tigkeit  der  Gesellschaft  ftlr  Rheinische  Geschichtskunde  1881 
bis  1906.  S.  712.  —  Jung»  Julius  Ficker  (1826—1902).  Ein  Beitrag 
zur  deutschen  Qeüehrtengesohioht^  S,  713. 

Berichte:  »  **      •  . 

Jahresbericht  über  die  Herausgabe  der  Monumenta  Germaniae  historica 

1906/07 7J8 

Kftniglieh  Sächsische  Kommission  ftlr  Geschichte  1906                        .      716 
Geeellschaft  für  frfiakische  Geschichte  1906 718 

Preisaufgaben: 720 


Druck  der  WAQNER'schen  UnirersitAts-BiiohdracIcerei  in  Inaabmck. 


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I 

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